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Universität Luzern
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    Jahresbericht 2023 der Universität Luzern

    Jahresbericht 2023 der Universität Luzern HUMANWISSENSCHAFTEN JAHRESBERICHT 2023 Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Wandel gestalten 11 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaftliche Forschung fördern 14 Schaffung optimaler Rahmenbedingungen 15 Internationale Universität 16 / 17 Respektvolles Miteinander im interreligiösen Feiern 21 Pastoral und Leadership 23 Frauengeschichte sichtbar machen 24 Religion und Sozialkaptial in der Schweiz 27 Digitale Rechtsgeschäfte in Theorie und Praxis 26 «Wettbewerbsrecht und Marktregulierung» 28 Neue Grundrechte? 31 «Augmented Reality» – eine unschuldige Technologie? 33 Talentidentifikation: Kopf oder Gefühl? 35 Gesundheitspolitik weiterdenken 37 Essenzielle pflegende Angehörige 39 Institute mit externer Trägerschaft 40 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Gut aufgestellt für lebenslanges Lernen 44 GRADUATE ACADEMY Stärkung der internen Nachwuchsförderung 45 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Neue Verfassung und Ethik-Board 48 PERSONAL UND PROFESSUREN Essenzielle Rechtssetzung 49 PANORAMA Panorama 52 Akademischer Feiertag 55 Meilensteine an der neuen Fakultät 56 Countdown zum Start des Lehrbetriebs 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 76 Dienste / Partnerin 80 Förderinstitutionen 84 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 86 Institute, Seminare und Forschungsstellen 87 INHALT 5 Die Universität Luzern ist eine Universität des Volkes. An- ders als die altehrwürdigen Universitäten in Basel, Zürich und Bern musste die junge Universität Luzern ihre Gründung in einer Volksabstimmung erkämpfen. Der seitdem einge- schlagene Weg hat eine Bildungsinstitution hervorgebracht, auf die wir stolz sein dürfen. Dieser Weg zu einem human- wissenschaftlichen Leuchtturm mit Ausstrahlung wurde 2023 erfolgreich fortgesetzt. Die Universität Luzern geniesst einen starken Rückhalt in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. In ihrer Kantonsstrate- gie 2023 hat die Luzerner Regierung die Megatrends der gesellschaftlichen Entwicklung herausgeschält. Sie weist der Universität bei der Lösungsfindung eine wichtige Rolle zu. Sei es bei der Beschleunigung der Ökologisierung durch nachhaltiges Wirtschaften, bei der Förderung der Digitali- sierung durch Innovation oder bei der Begleitung des gesell- schaftlichen Wandels durch einen starken Zusammenhalt. Die Anerkennung der Universität als Mittel zur Lösungs- findung der Probleme unserer Zeit ist zentral, die Unter- stützung durch die Politik essenziell. Sie ermöglichen der Universität, ihre Forschungsagenda zu erweitern und inter- disziplinäre Projekte zu fördern. Als Bildungsdirektor ist mir eine freie Universität als Ort der Rede und Gegenrede ein grosses Anliegen. Die Unabhän- gigkeit von Forschung und Lehre ist nicht verhandelbar. Gleichzeitig haben wir als Trägerkanton berechtigte politi- sche Interessen und Forderungen an die Universität. Diese Erwartungen hat die Universität im Jahr 2023 erfüllt. 1. Verankerung und Vernetzung Mit Luzern hat die Universität einen starken Standort, sie ist aber gleichzeitig die Universität der Zentralschweiz. Mit der Gründung neuer Institute mit externer Trägerschaft konnte die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen weiter verbes- sert und die Ausstrahlung gestärkt werden. Neue Verein- barungen mit Universitäten im In- und Ausland bringen auch wichtige Vernetzungen. 2. Arrondierung der Fakultäten Mit der Gründung der zwei neuen Fakultäten rundet die Universität ihr humanwissenschaftliches Angebot ab. Die Regierung freut sich über den weitgehend problemlos verlaufenden Aufbau der Fakultäten. Dies spricht für die gute Planung, die Agilität der Organisation sowie die breite politische Unterstützung für das neue Angebot. 3. Attraktiv für Studierende, Mitarbeitende, Wirtschaft und Gesellschaft Die Universität schafft für ihre Stakeholder Mehrwert, was sich durch Zahlen belegen lässt. Das Interesse der Studie- renden an der Universität Luzern ist ungebrochen. Ihre Absolvierenden sind auf dem Arbeitsmarkt gefragt. Koope- rationen mit der Universität Luzern sind gesucht. Die Wirt- schaft findet an der Universität ihre Fachkräfte und die Gesellschaft ist stolz auf eine Einrichtung, welche die Prob- leme unserer Zeit angeht. Mir macht aber nicht nur das vergangene Jahr Freude, sondern auch der Ausblick. Die neuen Fakultäten, das Institut für Blockchain-Forschung sowie verschiedene neue Studiengänge sind ein Versprechen für die Zukunft. Für das erfolgreiche Jahr 2023 möchte ich mich bei allen Verantwortlichen der Universitätsleitung herzlich bedanken. Es ist ihr Verdienst, dass die Universität heute stärker und präsenter ist als je zuvor. In meinen Dank möchte ich auch den Universitätsrat, die Dozierenden, die Forschenden, die Mitarbeitenden und die Studierenden einschliessen. Im Sommer gibt Rektor Bruno Staffelbach sein Amt nach langjähriger, sehr erfolgreicher Tätigkeit an seinen Nachfol- ger Martin Hartmann weiter. Bruno Staffelbach ist es in seiner Amtszeit gelungen, das Profil der Universität zu schärfen und sie strukturell sowohl nach innen als auch nach aussen zu festigen. Für sein herausragendes Engagement, das ihm und damit der Universität grossen Erfolg einge- bracht hat, und die stets angenehme Zusammenarbeit möchte ich mich ganz herzlich bedanken. Armin Hartmann, im Juni 2024 DER MENSCH IM ZENTRUM REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Dr. Armin Hartmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Mitglied Universitätsrat (beide Ämter seit 1. Juli 2023) 7 HUMANWISSENSCHAFTLICHE UNIVERSITÄT LUZERN Die Universität Luzern ist keine Volluniversität im Klein- format, sondern eine abgerundete humanwissenschaft liche Universität mit sechs Fakultäten, zwei Akademien und (bald) zwei universitären Forschungszentren. Als fokussier- te Universität interessieren wir uns dafür, wie Menschen und ihre Institutionen ihre Welt erleben und sich darin verhalten, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Der humanwissenschaftliche Fokus schliesst die Naturwissenschaften nicht aus, denn der Mensch ist auch Natur. In dieser Gestalt sind wir in der Lage, achtfach Mehrwert zu schaffen: • für die Studierenden, weil sie sich in Bereichen vertiefen können, wofür es eine grosse Nachfrage gibt; • für den Arbeitsmarkt, weil er bei uns Fachkräfte findet, die er dringend braucht; • für den Bildungs- und Gesundheitsversorgungsraum Zentralschweiz, weil wir diesen ergänzen und stärken; • für unsere Fakultäten, weil sich viele Kombinationsmög- lichkeiten für Haupt- und Nebenfächer ergeben; • für die Universität insgesamt, weil mit dieser Abrundung ihre Attraktivität in Forschung und Lehre steigt; • für den Trägerkanton, da er jetzt eine wettbewerbsfähige Universität hat, deren Erweiterung ihn im Aufbau nichts gekostet hat; • für den Wirtschaftsraum Luzern und Zentralschweiz, weil sich deren Standortattraktivität erhöht, und • für die Gesellschaft, weil wir wichtige Beiträge zur Bewäl- tigung von zentralen Herausforderungen leisten. Das vergangene Jahr war durch wichtige Etappenziele geprägt. Mit der Gründung des Obwaldner Instituts für Justizforschung stärkten wir die Verankerung in der Region, mit dem Rahmenabkommen mit der im Jahre 1218 gegrün- deten Universität Salamanca intensivierten wir die Vernet- zung in Europa, in der Lehre startete ein neues Master- programm in Ethik, und an unserer jüngsten Fakultät, der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie, konnten wir die ersten Professuren besetzen. Mit gleicher Energie schreiten wir in diesem Jahr weiter. Im Zentrum stehen die Gründung des Zuger Instituts für Blockchainforschung, die Rahmenabkommen mit dem Graduate Institute in Genf und mit der Universität Luxem- burg, der Aufbau der universitären Forschungszen tren für «Gesundheit und Gesellschaft» sowie für «Digitale Transformation», die Installierung eines verhaltenswissen- schaft lichen Forschungslabors und der Start des ersten Bachelor studiengangs in Psychologie sowie ein neues Master programm in «Climate Politics, Economics, and Law». Hinter diesen Aktivitäten steckt viel Arbeit. Dafür danke ich allen direkt Beteiligten, aber darüber hinaus auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Leitungsteams der Fakultäten und der Universität ganz herzlich. Als hu- manwissenschaftliche Universität führen wir die Tradition der im 17./18. Jahrhundert geschaffenen Hochschule weiter: • In der Brückenstadt Luzern forschen wir zu Brücken zwischen Menschen und Institutionen, wir bauen Brücken zwischen akademischen Disziplinen und wir sind Brücke für akademische Berufe, Talente und Organisationen. • In Luzern mit seiner Mauer, welche die Stadt sicher mach- te vor finsteren Gestalten und Übeltätern, forschen und lehren wir unabhängig, unparteiisch und neutral zu «Span- nungen zwischen Wunsch und Wirklichkeit, zum Verhält- nis des Einzelnen zur Masse, zur Verführbarkeit der Macht und dem Umgang mit dem Anderen». So steht es am Eingang zum Auditorium, das unserem Literatur-Nobel- preisträger Carl Spitteler gewidmet ist. • Obwohl an der Frohburgstrasse beheimatet, bauen wir keine Burgen, sondern vernetzen uns mit internationalen Organisationen, mit führenden universitären Institutionen und mit regionalen, nationalen und europäischen Part- nern. Dies ermöglicht uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Vergleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. • Wir sind überzeugt, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Und weil Wissen gut ist für das Leben, bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben. Damit ist es unsere Aufgabe, die Welt besser zu machen – nicht mit Politik, sondern mit Wissenschaft. Das alles können wir, weil wir uns nicht als Opfer unserer Umwelt sehen, sondern als Ergebnis unserer Entscheide. Und dazu wünsche ich uns allen auch in Zukunft viel Kraft, Gesundheit und das erforderliche Vertrauen in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Juni 2024 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2024 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät MARGIT WASMAIER-SAILER Dekanin 3 Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät DANIEL SPEICH CHASSÉ Dekan 4 Graduate Academy SARAH KAISER Koordinatorin Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor 1 Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung BERNHARD RÜTSCHE Prorektor, stv. Rektor Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 2 1 bis 31. Juli 2024, danach Prof. Dr. Martin Hartmann 2 bis 31. Juli 2024, danach Prof. Dr. Gisela Michel 3 seit 1. August 2023, davor Prof. Dr. Robert Vorholt 4 seit 1. Februar 2024, davor Prof. Dr. Martin Hartmann 5 seit 1. Februar 2023, davor Prof. Dr. Andreas Eicker 6 seit 1. Februar 2023, davor Prof. Dr. Gerold Stucki als Vorsteher des vormaligen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin 7 Gründungsdekanin ab 1. Juli 2024: Prof. Dr. Karin Hediger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät NICOLAS DIEBOLD Dekan 5 Wirtschaftswissen- schaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan Fakultät für Gesundheits- wissenschaften und Medizin STEFAN BOES Gründungsdekan 6 Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie (im Aufbau) FRED MAST Planungsbeauftragter 7 Ombuds- und Meldestelle Weiterbildungs- akademie SWANTJE HEIDECKE Leiterin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Das Organisationsreglement des Universitätsrates vom 17. Oktober 2001 regelt die Details. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Der Senat setzt sich zusammen aus der Rekto- rin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät, der Universi- tätsmanagerin oder dem Universitätsmanager und je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der administrativen, technischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierenden. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Universitätsrates vor und stellt entsprechend Antrag. Die Details sind im Organisationsreglement des Senats angeführt. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2024 Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas, Präsident Universität Zürich Prof. Dr. Katja Rost, Vizepräsidentin Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Dr. Armin Hartmann Regierungsrat, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Partner Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin, Zollikon Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Claudia Christen Rechtsanwältin, Juristische Mitarbeiterin des Rektors (Protokoll) Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2024 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Bernhard Rütsche Prorektor Universitätsentwicklung, stv. Rektor Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller Prorektorin Personal und Professuren Prof. Dr. Martina Caroni Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer Dekanin der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Stefan Boes Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia Vertreter der Professorenschaft Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Désirée Waibel Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Manuel Aebi Vertreter der Studierenden Samira Guyot Vertreterin der Studierenden Giulia Liggenstorfer Vertreterin der Studierenden Sandra Pfammatter Vertreterin des administrativen und technischen Personals Oliver Rölli Vertreter des administrativen und technischen Personals Eliane Vassali-Leisibach Vertreterin des administrativen und technischen Personals Claudia Christen Rechtsanwältin, Juristische Mitarbeiterin des Rektors (Protokoll) HUMANWISSENSCHAFTEN: WEGLEITUNG ZUR BILDSTRECKE Die Universität Luzern ist keine Volluniversität. So, wie beispielsweise die ETH Zürich eine Spezialuniversität für Naturwissenschaften und Technik ist, so ist die Universität Luzern eine humanwissenschaftlich fokussierte Universität. Hier interessiert man sich dafür, wie Menschen und ihre Institutionen ihre Welt erleben und sich darin verhalten, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Weil der Mensch auch Natur ist, schliessen die Humanwissenschaften die Naturwissenschaften nicht aus. Wie kann man dies visualisieren? Darum geht es in der fortlaufenden Bildstrecke dieses Jahresberichts (gesamte Komposition siehe letzte Innenseite). Gestalterisch stellt diese eine Synthese dar zwischen mit «Prompts» realisierter, auf der Basis von maschinellem Lernen erfolgter Bildgenerierung und «konventioneller» manueller digitaler Bild bearbeitung. Das Covermotiv deutet es exemplarisch an: Leonardo da Vinci – in älteren Jahren, wie man ihn von seinem berühmten Selbstporträt her kennt – an seinem Schreibtisch. Das «Universalgenie» ist gerade an der zeichnerischen Studie eines Details aus dem «Die Erschaffung Adams»-Fresko seines jüngeren Zeit- genossen Michelangelo. Dies notabene ausgehend von einer auf dem Bildschirm (s)eines Handys angezeigten Reproduktion. Auch wird der durch den gemäldeartigen Stil hervorgerufene Eindruck eines historischen Settings durch die futuristische Um gebung und die ins Bild hineinreichende Androidenhand verun sichert, Vergangen- heit, Gegenwart und Zukunft in zu Reflexion einladender Gleich zeitigkeit miteinander vereinend. Auf der Rückseite schliesslich – eine weitere Ebene hineinbringend – eine Frau, welche die ganze Szene künstlerisch auf für die aussen stehenden Betrachtenden (wir!) nicht einsehbare Weise zu Papier bringt. Die Umwelt mit ihren Menschen und Institutionen ganz genau beobachten, sie «lesen», analysieren, kategorisieren, kontextualisieren: Dies sind nur einige Methoden und Verfahren, mit denen die Humanwissenschaften arbeiten. Und genau so wartet jedes der doppelseitigen Bilder der Serie in dieser Publikation mit Hinweisen darauf auf, was Humanwissenschaften sind, was sie ausmacht, welches Potenzial ihnen innewohnt und auch, was ihre Faszination ausmacht. Um es mit dem Leitsatz der Universität Luzern auf den Punkt zu bringen: «Moving Human Sciences». www.unilu.ch/moving 11 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Die Universität Luzern hat im vergangenen Jahr bedeutende Meilensteine erreicht und ihren Anspruch, eine exzellente Bildungseinrichtung in der Zentralschweiz zu sein, weiter vorangetrieben. Das Universitätsmanagement hat sich intensiv mit Schlüsselthemen der universitären Strategien auseinandergesetzt, um einen nachhaltigen Beitrag zur Entwicklung der Universität zu leisten. Ein zentrales Anliegen ist die bedarfsgerechte Unterstüt- zung unserer Studierenden. Durch gezielte Massnahmen haben wir sicherstellen können, dass dort, wo eine hohe Nachfrage besteht, adäquate Ressourcen bereitgestellt werden. So wurden im Uni/PH-Gebäude beispielsweise im 1. Stock in den Räumlichkeiten der Zentral- und Hochschul- bibliothek neue Arbeitsplätze eingerichtet und zusätzliche Chatpods zur Verfügung gestellt. Ende des Berichtsjahrs erfolgte die Erteilung der Baubewilligung, was den Start der Um- und Ausbauarbeiten der ehemaligen Posträumlichkei- ten im EG durch den Kanton Luzern ermöglicht. Der Fokus liegt auf der Errichtung von zwei neuen Hörsälen, Gruppen- arbeitsräumen, Schulungs- und Laborräumen sowie einem ansprechenden Aufenthaltsbereich mit Studiladen und -kafi, um Diskurs und Austausch zu fördern. Die IT-Infrastruktur, insbesondere mit den neuen Möglich- keiten von M365, unterstützt Lehre und Forschung mit einem dynamischen und flexiblen digitalen Arbeitsplatz, welcher die Zusammenarbeit über Disziplinen hinweg erleichtert und gleichzeitig unabhängiges Arbeiten von jedem Ort aus und zu jeder Zeit ermöglicht. Zudem werden Forschungsteams dabei unterstützt, schnell und effizient zusammenzuarbeiten, um innovative Lösungen für künftige Herausforderungen zu entwickeln. Die Universität Luzern setzt sich für Open Science ein. Ein wichtiger Meilenstein dazu war die Verabschiedung der «Open Science Policy» Ende 2023. Dabei stehen insbesondere der freie Zugang zu Publikationen (Open Access) sowie ein transparenter und möglichst offener Zugang zu Forschungsdaten (Open Research Data) im Zentrum. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) anerkennt die Bedeutung eines gesunden Lebensstils für die Studieren- den und Mitarbeitenden und setzt sich dafür ein, den Sport in den universitären Alltag zu integrieren. Durch gezielte Kooperationen und Angebote wie die Gesundheitswoche oder das «Mindfulness Based Student Training» leistet der HSCL einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Gesund- heit. Auch die Vereinbarkeit von Spitzensport und Studium ist ein grosses Anliegen. Die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen in der Zentralschweiz stand ebenfalls im Mittelpunkt unserer Anstrengungen. Durch gemeinsame Projekte und Program- me haben wir den Bildungsraum in der Region gestärkt und erweitert. Einen wichtigen Teil stellt die Einsetzung eines gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten (SiBe) dar. Dies wird mit einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Universi- tät und der Hochschule Luzern geregelt. Mit unseren weite- ren Campusorganisationen wie Horizonte, Campusorches- ter und Unichor, Kita und den Beratungsstellen bieten wir allen Angehörigen der drei Zentralschweizer Hochschulen ein breites Angebot, um am Unileben vielseitig teilnehmen zu können. Das Universitätsmanagement engagiert sich aktiv für die Förderung der Standortattraktivität im Kanton Luzern. Mit dem Projekt Zwischennutzung Inseli, dem «universum.», leisten wir durch kulturelle Veranstaltungen, Kooperatio nen mit lokalen Unternehmen und einer offenen Campusstruk- tur einen Beitrag zur positiven Wahrnehmung unseres Standortes. Die Universität Luzern hat im vergangenen Jahr bedeutende Fortschritte in verschiedenen Bereichen erzielt. Das Uni- versitätsmanagement engagiert sich hochmotiviert, um unsere Universität in Forschung, Lehre und gesellschaft- lichem Engagement zu stärken und weiterzuentwickeln. Wir danken allen, die zu diesem Erfolg beigetragen haben, und freuen uns auf die weiteren Herausforderungen und Chan- cen im Jahr 2024. Doris Schmidli WANDEL GESTALTEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin Raum und Zeit, Chaos und Kosmos, Schöpfungsmythen und Weltenpläne 14 Wenn man Künstliche Intelligenz (KI) nach der Wichtigkeit der humanwissenschaftlichen Forschung für die Gesell- schaft befragt, dann spuckt diese sechs Gründe aus (wir haben uns dazu an ChatGPT gewandt): 1. Verständnis von menschlichem Verhalten; 2. Informationsbereitstellung für Politik und Entscheidungsfindung; 3. Förderung von Medizin und Gesundheitswesen; 4. Kulturelle Bewahrung und Ver- ständnis; 5. Wirtschaftliche Auswirkungen und schliesslich 6. Förderung des sozialen Wohlergehens. In dieser Reihen- folge. Für uns Forschende in den Humanwissenschaften tönt das allumfassend. Aber auch ein bisschen leer. Wo sind die Institutionen, die Prozesse, die Akteure, ob Individuen oder Organisationen, auf die humanwissenschaftliche Forschung abzielt? Wo ist die Rolle der Universitäten, dank derer hu- manwissenschaftliche Forschung überhaupt wichtig werden kann? Wo ist der technologische Wandel der Gesellschaft? Die Digitalisierung? Wo sind Religion und Ethik? Wo ist die Philosophie? Die Geschichtsforschung? Humanwissen- schaftliche Forschung ist aus den von der KI genannten Gründen sicher wichtig – aber nicht nur aus diesen Gründen. An der Universität Luzern haben wir uns 2023 erneut darum bemüht, die humanwissenschaftliche Forschung in vielen Bereichen voranzutreiben, ausgehend von alten und neuen Forschungsfragen aus einer Vielzahl von (Teil-)Disziplinen. Und wie allen Forschenden wurde auch uns bewusst, wie zentral dabei die Unterstützung durch die Universität ist. Nur dank einer ausgebauten, modernen und proaktiven Forschungsförderung können wir im nationalen und inter nationalen Wettbewerb um Ressourcen mithalten. So haben wir uns im Berichtsjahr dazu entschieden, die Forschungsförderung im Rahmen eines zu diesem Zweck geschaffenen «Grants Office» neu aufzustellen. Das Grants Office, das am 1. Januar 2024 seine Türen geöffnet hat, wird nun kontinuierlich auf- und ausgebaut. Zu seinen Hauptrol- len zählen die Unterstützung der Forschenden an der Uni- versität bei der Einwerbung von Drittmitteln, die Beratung und das aktive Coaching von Forschenden, welche mittels eines Personenförderbeitrags an die Universität Luzern kommen möchten, die enge Zusammenarbeit mit der For- schungskommission und deren Unterstützung, die Einbin- dung der Universität in nationale und internationale Struktu- ren der Forschungs förderung sowie die Betreuung der internen und externen Informationsflüsse auf diesem Gebiet. Mit ihren sechs Fakultäten und einem wachsenden Univer- sum von extern getragenen Instituten ist die Universität Luzern daran, sich in der Welt der humanwissenschaftlichen Forschung weiterzuentwickeln und zu etablieren. Dank des «Grants Office» kann sie zum Erreichen dieser Ziele auf qualitativ ausgezeichnete und funktional moderne Rahmen- bedingungen zählen. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG FÖRDERN FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 15 Unter dem Dach des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen sind Einheiten zusammengefasst, die darauf abzielen, optimale Rahmenbedingungen für ein fruchtbares und akademisch bereicherndes Studium, einen erfolgrei- chen Berufseinstieg sowie lebenslanges Lernen für aktuelle, zukünftige und ehemalige Studierende zu schaffen. Diesen Zielen haben sich 2023 alle Einheiten des Prorektorats konsequent und mit Entschlossenheit verschrieben. Die Studiendienste sind in gewisser Weise die Visitenkarte der Universität Luzern. Über sie erfolgt der erste admini- strative Kontakt künftiger Studierender, und sie beraten und begleiten die Studierenden bei ihren ersten und auch allen ihren weiteren administrativen Schritten im akademischen Kosmos der Universität Luzern. Damit die Schwelle von der akademischen in die berufliche Welt nicht zur Hürde oder gar Stolperfalle wird, wurde im Berichtsjahr das «Career Services Center» der Studiendiensten neu organisiert. Die Career Services unterstützen Studierende auf ihrem Weg in den Berufseinstieg, indem sie fakultäre und universitäre Angebote bündeln und durch weitere Aktivitäten und Veran- staltungen ergänzen. Ziel ist es, Studierende und angehende Absolventinnen und Absolventen in ihren nicht studiengang- spezifischen Kompetenzen bezüglich Bewerbungsverfahren sowie Karriere- und Entwicklungsperspektiven zu schulen und optimal für den Übergang ins Berufsleben vorzubereiten. Das International Relations Office (IRO) bietet Beratung und Unterstützung für Studierende, Forschende und Mitarbeiten- de, die einen Auslandsaufenthalt anstreben oder aus dem Ausland nach Luzern kommen, um hier zu studieren, zu forschen oder zu lehren (siehe hierzu die nachfolgende Doppelseite). Die Zahl der Partneruniversitäten wächst stetig, insbesondere im pazifischen Raum (Australien). Im IRO laufen aber auch die Fäden all jener Angebote und Programme zusammen, die Studierenden mit Fluchterfah- rungen den (Wieder-)Einstieg in die akademische Welt erleichtern und sie dabei unterstützen möchten. Neben der Weiterentwicklung dieser Aktivitäten konnte 2023 auch die Internationalisierungsstrategie der Universität Luzern verabschiedet, in Kraft gesetzt und mit deren Umsetzung begonnen werden. Federführend ist hierbei ebenfalls das International Relations Office. Das Zentrum Lehre fördert und berät Dozierende in didakti- schen Fragen. Im Jahr 2023 konzentrierten sich die Aktivitä- ten auf die Thematik der Künstlichen Intelligenz (KI), wobei in Workshops, Lunch-Talks und Webinaren die Möglichkeiten und Herausforderungen von Technologien wie ChatGPT, Midjourney und Google Gemini erörtert wurden. Im Berichtsjahr hat sich schliesslich auch die Weiterbildungs- akademie der Universität Luzern weiterentwickelt und etabliert. Sie bietet unter ihrem Dach ein breites Spektrum an Weiterbildungsprogrammen an, die wissenschaftliche Erkenntnisse mit praxisrelevanten Ansätzen verbinden und somit den Lehr- und Forschungsbereich der Universität umfassend darstellen und abdecken. Martina Caroni SCHAFFUNG OPTIMALER RAHMENBEDINGUNGEN LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Ordinaria für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht NORDAMERIKA Kanada, Mexiko, USA SÜDAMERIKA Argentinien, Brasilien, Peru MOBILITÄT UND KOOPERATIONEN INTERNATIONALE UNIVERSITÄT 16 Studieren und Forschen kennt keine Grenzen: Im Herzen der Schweiz und Europas gelegen, ist die Universität Luzern national und international nachhaltig vernetzt. Im Bereich der Studierenden- und Mitarbeiten- denmobilität bestehen total über 140 Abkom- men mit Partneruniversitäten in 35 Ländern (Stand: 1. Mai 2024). Zusammen mit namhaften Universitäten in Kanada, den USA, in Singapur und Schottland werden Double-Degree-Stu- diengänge angeboten, auch gibt es Möglich- keiten, Doppeldoktorate (Cotutelle de thèse) zu absolvieren. Zusätzlich dazu bestehen spezielle gesamtuniversitäre Kooperationen in For- schung und Lehre mit der Universität Salaman- ca (Spanien), mit dem «Graduate Institute of International and Development Studies» (IHEID; Genf) und mit dem «European University Institu- te» (EUI; Italien). Dazu kommt der mannigfaltige stetige Austausch von einzelnen Forschenden mit Kolleginnen und Kollegen aus aller Welt, sei dies im Rahmen gemeinsamer Forschungs- projekte oder internationaler Konferenzen in Luzern oder an anderen Universitäten. AUSTRALIEN ASIEN China, Indien, Japan, Singapur, Südkorea AFRIKA Südafrika EUROPA Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Nieder- lande, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn MEHR INFOS 17 1 2 3 EUROPEAN UNIVERSITY INSTITUTE 1 2 3 Gesamtuniversitäre Kooperationen in Forschung und Lehre: Die Welt ist so, wie wir sie denken, wie wir sie wahr-nehmen. «Die Welt ist nie so, wie sie ist, sondern das, was wir aus ihr machen.» (Jean Anouilh, 1910–1987) 21 RESPEKTVOLLES MITEINANDER IM INTERRELIGIÖSEN FEIERN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Zuhören, Vertrauen schaffen und miteinander auf Augenhöhe arbeiten: Dies sind die Grundpfeiler für eine erfolgreiche inter- religiöse Feier, wie die Doktorarbeit von Ann-Katrin Gässlein zeigt. Die Gesellschaft steht im Wandel – auch in der Schweiz. Davon sind auch die christlichen Kirchen betroffen. Nicht nur aufgrund der Säkularisierung, sondern auch, weil die Bevölkerung religiös pluraler wird, bietet sich ein neuer Weg des interreligiösen Miteinander an. Dass dahinter aber viel Arbeit steckt und insbesondere interreligiöse Feiern viele Herausforderungen beinhalten, hält Ann-Katrin Gässlein in ihrer unter dem Titel «Religionsverbindende Feiern in der Schweiz» (Herder, Freiburg i. Br. 2024) veröffentlichten Dis- sertation fest. Ann-Katrin Gässlein, was ist unter einer interreligiösen Feier zu verstehen? Ann-Katrin Gässlein: Wenn dabei beispielsweise jüdi- sche, muslimische oder auch hinduistische Gläubige aktiv mitwirken. Das heisst, es wird nicht einfach durch eine christliche Vertreterin, einen christlichen Vertreter eine Koranlesung vorgenommen oder ein jüdisches Lied ange- stimmt. Das «Interreligiöse» an einer Feier habe ich durch die hauptverantwortlichen Akteurinnen und Akteure defi- niert, die sich in einer bestimmten Tradition verorten und aus dieser dann Texte, Gebete, Lieder oder Rituale in die Feier einspeisen. Ziel meiner Dissertation war es, zu erfor- schen, wie Christinnen und Christen religionsverbindende Feiern initiieren und gestalten. Diese Ergebnisse wollte ich für den liturgiewissenschaftlichen Diskurs fruchtbar machen. Wie kann man sich solche Feiern konkret vorstellen? Weil religionsverbindende Feiern nicht kirchenrechtlich geordnet sind, kann hier aus dem ganzen Reichtum der ver- schiedenen Traditionen geschöpft werden. Christinnen und Christen werden schnell feststellen, dass sich biblische Texte nur begrenzt eignen. In Frage kommen vor allem sogenannte «Klassiker» aus den Evangelien oder Psalmen mit ihrer dich- ten und persönlichen Gottesbeziehung. Es lohnt sich, nach- zudenken, wie diese Texte eingeleitet werden sollen und wie viel bzw. wie wenig Kontext notwendig ist. In katholischen Gottesdiensten reicht es aus, «Aus dem heiligen Evangelium nach Lukas» anzukündigen – in einer interreligiösen Feier braucht es dazu sicher Ergänzungen, aber keine Bibel- katechese. Einige nichtchristliche Religionen legen den Fokus weniger auf das gesprochene Wort … Ja, exakt, und auch nicht alle haben «Heilige Schriften», aus denen vorgelesen wird. Sie pflegen eher rezitativen Gesang, der für Uneingeweihte fremd und monoton erschei- nen mag. Während Texte der Bahá’í-Baha’i-Religion heute durchweg ins Englische und Deutsche übersetzt und zugäng- lich sind und aus dem Koran und der Sunna ebenfalls Über- setzungen vorliegen, sieht dies für Gedichte und Lieder aus dem Alevitentum, dem Sikhismus oder auch dem Hinduis- mus ausserhalb der Bhagavadgita anders aus. Viele Mitwir- kende haben keinen akademischen Hintergrund und kaum Zugang zu Fachliteratur. Für Übersetzungen und Kompila- tionen geeigneter Texte können interreligiöse Gruppen und Fachstellen Unterstützung leisten. Im Grundsatz sollten aber alle Mitwirkenden für die eigenen Beiträge inklusive mög- licher Übersetzungen die Verantwortung tragen. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer wichtiger Aspekte, zum Bei- spiel die Frage nach dem geeigneten Ort, nach Musik oder allenfalls gemeinsamen Liedern, nach einem guten Abschluss und weiteren begleitenden diakonischen Projekten, über die eigentliche Feier hinaus. Sie besuchten und analysierten zahlreiche interreligiöse Feiern und führten unzählige Interviews durch. Welche Feststellungen machten Sie? Für das Gelingen einer interreligiösen Feier bedarf es im Vorfeld einer intensiven Beziehungsarbeit! Man kann nicht einfach Vertreterinnen und Vertreter anderer Religionen ein- Interview: Martina Kumli Dr. Ann-Katrin Gässlein, wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Liturgiewissenschaft; Theologin in der Citypastoral bei der Katholischen Kirche im Lebensraum St. Gallen 22 laden und davon ausgehen, dass diese top vorbereitet erscheinen und alles so leisten, wie man sich das im kirch- lichen Umfeld vielleicht vorstellt. Das Vertrauen der Part- nerin, des Partners muss zuerst gewonnen werden, und es gilt, die jeweiligen Möglichkeiten auszuloten und mögliche Ängste zu überwinden. Der Dialog und die Zusammenarbeit auf Augenhöhe sind unverzichtbar. Dass es bei interreligiö- sen Feiern nicht um Missionierung geht, ist eigentlich allen klar. Aber es gibt oft verschiedene unterschwellige Befürch- tungen, die sich in einer freundschaftlichen Atmosphäre bes- ser artikulieren und bewältigen lassen. Auch Christinnen und Christen haben eine Agenda, die ihnen vielleicht nicht immer bewusst ist: mediale Aufmerksamkeit, die Chance, kirchenferne Menschen zu erreichen, ein Ort, um eine libe- rale oder universelle Theologie zu verkünden – und nicht immer ausschliesslich Interesse an anderen Religionen. Die konkrete Vorbereitung und Durchführung einer Feier ist dann für alle Beteiligten ein wichtiges Lernfeld. Lohnt sich denn all dieser Aufwand? Obwohl interreligiöse Feiern nicht überdurchschnittlich stark besucht werden als ein «herkömmlicher» Gottesdienst, wird die damit verbundene Arbeit bzw. die interreligiöse Feier von den beteiligten Akteurinnen und Akteuren äus- serst geschätzt, und ich durfte eine hohe Zufriedenheit wahr- nehmen: zum einen bei den Christinnen und Christen, die mit religiös hochmotivierten Menschen zu tun haben, die sie mit vielen neuen Sichtweisen bereichern – zum anderen bei den Angehörigen nichtchristlicher Religionen. Viele haben mir berichtet, dass ihre Erfahrungen in der Schweiz eigene Vorurteile aus den Heimatländern korrigiert haben, dass sie zu einem positiven Bild des Christentums gelangt seien und in ihrer eigenen Religion ein neues Selbstbewusstsein ent- wickelt hätten. Kritische Stimmen – das muss auch gesagt werden – sind von christlichen Migrantenkirchen zu hören, die Angst haben, ihre Identität zu verlieren und dem Sog der Säkularisierung zu erliegen. Sie wünschen sich mehr Solida- rität vonseiten der Schweizer Mehrheitskirchen und begeg- nen interreligiösen Projekten oft skeptisch. Welche Chancen bieten religionsverbindende Feiern? Wenn durch respektvolles Zuhören Neugier auf andere Glaubenswelten geweckt wird, kann es zu einer Vertiefung der persönlichen Spiritualität kommen. Und noch wichtiger: Kulturelle Unterschiede können besser verstanden werden, was ein wertschätzendes Miteinander begünstigt. Im besten Fall führen interreligiöse Feiern zudem erneut vor Augen, was in der eigenen Tradition wertvoll und liebenswert ist. Ich sehe hier viele neue Wege für die kirchliche, insbesondere auch die liturgische Arbeit – sofern man sich auf die sozio- logischen Voraussetzungen einlässt und «interreligiös» auch als «inner-religiös divers» versteht. Welches Fazit und welche Learnings nehmen Sie für sich persönlich mit? Ich hatte mit meiner Forschung glücklicherweise 2019 begonnen, sodass die COVID-19-Pandemie meine Arbeit nicht schwerwiegend beeinträchtigte. Zudem konnte ich Fei- ern besuchen, die digitale Wege beschritten und solche, wel- che die akute Krisensituation thematisierten. Letztlich hatte ich zu viel Material – ein klassischer «Fehler» in der empiri- schen Forschung. All die Feierprotokolle und Interviews zu sichten und auszuwerten, hat unzählige Stunden gekostet. Künftig werde ich sicherlich das Motto «Weniger ist mehr» im Hinterkopf behalten! Und in Bezug auf interreligiöse Feiern? Obwohl gerade die letzte Zeit des Schreibens meiner Dis- sertation sehr viel Energie und Substanz abverlangte, bin ich doch unglaublich dankbar für die vielen wertvollen neuen Kontakte, die ich gewinnen konnte. Und ich musste einmal mehr feststellen, dass ich irgendwie ein «Freak» bin, ein Liturgie-Fan im weitesten Sinn. So spannend und berei- chernd interreligiöse Feiern auch sind: Die «Originale» – in ihrer Muttersprache, mit ihren tradierten Texten und Gesän- gen, ihren für westlich sozialisierte Menschen oft fremden Ritualen – finde ich wirklich fantastisch! Daher sehe ich reli- gionsverbindende Feiern auch als eine Art «Schaufenster»; als eines, in dem sich die einzelnen Religionen von ihrer bes- ten Seite zeigen können, Lust auf mehr wecken und so das respektvolle Miteinander fördern und stärken. www.unilu.ch/ann-katrin-gaesslein Martina Kumli ist Mitarbeiterin Kommunikation, Marketing und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 23 Beeinflusst Leadership, ob eine religiöse Community blüht? Natürlich, denkt man sofort und erinnert sich an cha- rismatische Führungsfiguren. Was aber ist gute Leadership und was eine blühende Community? Im Schnittfeld zwi- schen der theologischen Perspektive und der Management- lehre muss nicht nur Antwort auf diese Fragen, sondern auch eine gemeinsame Sprache gefunden werden. Denn bei ganz- heitlicher Leadership sprechen wir über religiöse Werte und ethische Grundsätze, über Mitbestimmung in Kirche und Gesellschaft und natürlich auch über die Schattenseiten von Führung im Unternehmen und in der Kirche. Im Hauptseminar «Pastoral und Leadership» wurde die- ses thematische Zusammenkommen auf experimentelle Art und Weise erforscht. So brachten der Pastoraltheologe Christian Preidel und der Managementspezialist Patrick Renz je ihre Sichtweisen zu verschiedenen Themen ein: Communio und Team-Building, Ekklesiogenese und Sozial- konstruktivismus, theologisch begründete Partizipation und ethische Grundsätze der Zusammenarbeit. Dabei versuchten PASTORAL UND LEADERSHIP sie bewusst, die andere Seite herauszufordern bzw. gezielt Brücken hin zu gemeinsamen Verständnissen zu bauen. Die 35 Studierenden schätzten dieses experimentelle Pingpong, welches sie selbst mit eigenen Erfahrungen, Reflexionen und kritischem Hinterfragen befeuerten. Ein gelungener Start- schuss des seit April 2023 neu an der Theologischen Fakultät konstituierten Schwerpunkts «Theologie und Leadership». Damit die interdisziplinäre Debatte auch in den Fach- communities gestärkt wird, hat die Professur für Pastoral- theologie im September eine Zusammenarbeit mit dem «Ins- titute of Leadership and Ethics» (ILSE) der Evangelischen Theologischen Fakultät in Leuven, Belgien, begründet. Vom 19. bis 21. Juni 2024 findet hierzu in Luzern die erste «Inter- national Conference on Theology and Leadership» statt. Christian Preidel ist Professor für Pastoraltheologie; Patrick Renz – Professor für Management an der Hochschule Luzern – leitet den Schwerpunkt «Theologie und Leadership» an der Pro- fessur Pastoraltheologie. 24 Der indigene Widerstand in den USA wurde bis anhin als reine «Männersache» wahrgenommen. Die Historikerin Rachel Huber zeigt auf, dass dieser Eindruck täuscht. Die Beweise dafür fand sie auf Facebook, Instagram und Twitter. FRAUENGESCHICHTE SICHTBAR MACHEN Dr. Rachel Huber KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Rachel Huber, der Widerstand der indigenen Bevölkerung in den USA der 1960er- und 1970er-Jahre wird «Red Power» genannt. Was hat Sie dazu inspiriert, die Rolle der Frauen darin zu untersuchen? Rachel Huber: Mein Interesse wurde im Rahmen meines Masterabschlusses geweckt, bei dem eines der Prüfungs- themen Red Power war. Während der Vorbereitungen fand ich in der Standardliteratur sehr wenig über Frauen – und wunderte mich darüber, denn zu jener Zeit waren schon so viele Sozialbewegungen und auch die Frauenbewegung im Gange. Warum sollten ausgerechnet bei der Red-Power- Bewegung keine Frauen dabei gewesen sein? Und hier knüpften Sie in Ihrem Dissertationsprojekt an … Ja, ich suchte zunächst nach analogen Spuren, nach irgendeinem «Faden», an dem ich ziehen konnte. Das war eher schwierig. Es gab vereinzelte Doktorarbeiten und wenige Aufsätze, welche Frauen nannten, meist mit ein paar biografischen Angaben. Dadurch wurde immerhin deut- lich, dass viele Frauen dabei gewesen sein mussten. Deshalb verlegte ich meine Recherchen ins Internet und stellte fest, dass einige Zeitzeuginnen noch leben und diese auf den sozialen Medien sehr aktiv sind, wo sie Fotos von damals hochladen, teilen und kommentieren. Ihre Doktorarbeit wurde im Frühling 2023 als Buch publi- ziert – was sind die Hauptbefunde? Hierzu muss ich ein wenig ausholen: Als Red-Power- Hauptfigur wurde bislang ein Mann mit dem Namen Rus- sell Means (1939–2012) erachtet, ein Lakota. Dieser hatte gemeinsam mit Freunden die bekannteste Red-Power- Organisation, das «American Indian Movement», ge grün- det und auch eine Autobiografie verfasst. Diese ist in den Grundzügen sexistisch: Means schreibt in verschiedenen Variationen immer wieder, dass Frauen im Hintergrund geblieben seien, weil sie verstanden hätten, was die angeb- lich natürliche Balance zwischen den Geschlechtern sei. Er verortet Frauen in Küche und Pflege – nicht an der Wider- standsfront, die von Waffengewalt begleitet wird. Aber … Frauen waren, wie ich herausfand, sehr wohl Anführe- rinnen. Man kann das zum Beispiel an Ramona Bennett (*1938) sehen, die von 1973 bis 1978 «Tribal Chairwoman» der Puyallup im Pazifischen Nordwesten war. In dieser Funktion hat sie einige Aktionen strategisch konzipiert, organisiert und diese allein oder mit anderen durchgeführt. Eine dieser Aktionen führte 1976 in Tacoma, Washington, dazu, dass sie für ihre Gemeinschaft vom Staat ein Stück Land zurückgewinnen konnte. Dieses hätte ihnen vertrag- lich zugestanden, wurde aber vom Staat vertragswidrig in Anspruch genommen, sprich: den Indigenen weggenom- men. Für diese Vertragsrechte und deren Einhaltung zu kämpfen war das grosse Ziel der Red-Power-Bewegung – allerdings in den wenigsten Fällen mit Erfolg. Doch Ramona Bennett hat es geschafft. Für welche weiteren Themen setzten sich Frauen ein? Sie wehrten sich zum Beispiel gegen die Adoptions- praxis der US-amerikanischen Behörden, die dazu führte, dass Anfang der 1970er-Jahre bis zu 30 Prozent aller indige- nen Kinder ihren Familien weggenommen und in nicht- indigene Kontexte platziert wurden. Im indigenen Diskurs wird von einem sozialen Genozid gesprochen. Es waren Interview: Vera Bender 26 unter anderem viele Aktivistinnen, die erreichten, dass 1978 ein pro-indigenes Gesetz verabschiedet wurde, der «Ameri- can Indian Child Welfare Act». Dieser bestimmte, dass indigene Kinder nur noch von indigenen Familien adop- tiert, also nicht vollkommen von ihrer Kultur separiert wer- den dürfen. Weiter eröffneten die Aktivistinnen sogenannte «Survival Schools» eigens für indigene Kinder, weil diese in öffentlichen Schulen rassistisch diskriminiert wurden und es darum hohe Abbruchsquoten und in der Folge keine Berufschancen gab. Und sie nahmen den Kampf gegen Zwangssterilisationen auf, welche die US-Behörde in dieser Zeit an Women of Color durchführte. Bis zu 25 Prozent der indigenen Frauen fielen solchen zum Opfer. Die Frauen haben also ganz existenzielle Themen vorangetrieben. Warum blieben diese Frauen bisher weitgehend unsichtbar? Ein Faktor stellt die Diskriminierung in der Zeit selbst dar. Die Medien, vornehmlich männlich dominiert, legten den Fokus vor allem auf die männlichen Aktivisten und sti- lisierten diese sehr oft zu Anführern empor. Gerade auch, weil jene mit Insignien wie Federn, langem Haar und tradi- tioneller Bekleidung auftraten. Dies, obwohl viele Indigene damals eigentlich bereits sehr assimiliert waren und auch zeitgenössische Mode trugen. Die Red-Power-Männer haben sich sicherlich bewusst althergebracht gekleidet, um so ein gutes Sujet für die Medien abzugeben. So entstand eine hohe Präsenz in den klassischen Quellen. Die nachfolgende Forschung nutzte diese und legte den Schwerpunkt ebenfalls auf die Männer. Diese selbst fühlten sich berufen, Autobiografien zu schreiben – die Frauen eher nicht, weil sie aufgrund ihres fortdauernden Graswurzel- Aktivismus, mit dem sie bis heute gegen soziale Missstände in ihren eigenen Gemeinschaften ankämpfen, keine Zeit hatten –, welche wiederum zu wichtigen Quellen avancier- ten. Weiter war die Geschichtsschreibung bis in die 1980er- Jahre hinein männlich dominiert. Der wissenschaftliche Wille, die Frauengeschichte sichtbar zu machen, fehlte schlichtweg. Dies, obwohl in den Archiven durchaus Quel- len über Frauen existieren, wie meine Forschung zeigt. Sie haben auch Social Media als Quelle benutzt … Ja, ich hatte die Aktivistinnen von damals auf Facebook, Instagram und Twitter gefunden und sie so auch kontak- tiert und Interviewtermine vereinbart. Die Gespräche selbst wurden dann vor Ort in den USA geführt. Gleichzeitig verwendete ich Posts dieser Frauen als Quellen. So luden diese zum Beispiel Fotos von damals aus ihrem Privatarchiv hoch, auf denen sie selbst zu sehen waren: bei einer Aktion, teils mit einer Waffe in der Hand, teils während sie von Polizisten in Handschellen abgeführt werden, teils im Gespräch mit Polizisten. Dazu schrieben sie natürlich viel, das gab den Kontext. Ob man nun solche Posts oder klassi- sche Quellen wie Dokumente aus Archiven nutzt: Die Grund sätze der Quellenkritik bleiben mit einigen digitalen Erweiterungen dieselben. Inwiefern war Ihr Ansatz ein Novum? Man spricht bei diesen Posts von so genannten Born- digital-Quellen, also Quellen, die im Digitalen entstanden sind. Analog gab es diese gar nie. Dieser Ansatz war und ist neu, in der Geschichtswissenschaft wird dieser noch immer stiefmütterlich behandelt. Entsprechend stiess ich auf wenig Anklang, als ich mein Vorhaben 2016 in einem Kolloquium präsentierte. Aber die Posts sagen sehr viel über Individuen aus, über ihre Lebenskontexte und Lebenswelten, über ihre Haltung zu Familie, aber auch zu Behörden, zum Staat, zum Land. Es sind quasi die Tagebücher und Fotoalben der digi- talen Zeit. Ich entwickelte deswegen den Begriff «born-digi- tale Egodokumente». Die Frauen produzieren diese Quellen selbst und präsentieren so eine wertvolle Innensicht – und sie weisen in die Vergangenheit. Meine Forschung hat anhand dieses exemplarischen Falles gezeigt, dass Born- Digital-Quellen Meistererzählungen dekonstruieren kön- nen, wie in diesem Fall die vorherrschende männerzent- rierte Erzählung über Red Power. Oder anders gesagt: Sie vermögen ein dominantes Narrativ um Seiten zu ergänzen, die bis dahin für unsichtbar gehalten oder nur wenig beach- tet wurden. Rachel Hubers Dissertation ist unter dem Titel «Die Frauen der Red-Power-Bewegung. Die Bedeutung von Born-digital- Selbstzeugnissen für unsichtbare Akteurinnen in der Erin- nerungskultur» erschienen (Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen; Aufruf auch Open Access). Huber hat für die Studie den Brigitte-Schnegg-Preis 2023 der Schweizeri- schen Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF) erhalten. Betreut wurde die Doktorarbeit von Prof. Dr. Aram Mattioli, Professor für Geschichte der Neuesten Zeit. Rachel Huber arbeitet mittlerweile als assoziierte Forschende bei den Digital Humanities am Walter Benjamin Kolleg der Universität Bern sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Koordinationsstelle Teilhabe, Direktion der Justiz und des Innern, Kanton Zürich. Vera Bender ist freischaffende Texterin und Mitglied der ALUMNI Organisation der Universität Luzern. 27 Sozialkapital meint den Wert sozialer Beziehungen und den daraus erwachsenden Nutzen für Individuen und Gesellschaft. Kernindikatoren sind freiwilliges Engagement und soziales Vertrauen. Doch welche Rolle spielt Religion? Häufig wurde bisher davon ausgegangen, dass Religion und Engagement förderlich für Vertrauen sind und damit zu Sozialkapital und Zusammenhalt beitragen. Diese An - nahme liess sich aber bisher empirisch nicht zweifelsfrei erhärten. Ambivalentes Verhältnis Für meine Dissertation nutzte ich die Daten des «KONID Survey 2019», einer vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Repräsentativbefragung, an der ich als Mitar- beiter beteiligt war. Resultat: In der Schweiz steht Religion in einem ambivalenten Verhältnis zu sozialem Vertrauen. Posi- tiv wirken eine liberal-offene Religiosität, die häufige Teil- nahme an religiösen Ritualen und ensprechende Erfahrun- gen. Eine exklusivistisch-fundamentalistische Religiosität, welche die eigene Position verabsolutiert, hemmt hingegen soziales Vertrauen und schädigt das Zusammenleben. Die RELIGION UND SOZIALKAPITAL IN DER SCHWEIZ ältere Annahme ist also zu justieren. Es kommt auf die Art der religiösen Identität an. Ähnlich ist der Befund beim frei- willigen Engagement: Es gibt keinen Automatismus, der aus Engagement soziales Vertrauen direkt erzeugt. Vielmehr wirken dieselben vorgelagerten Faktoren wie Persönlichkeit, Sozialisierung oder sozioökonomischer Status sowohl auf Engagement als auch Vertrauen in ähnlicher Weise. Die Ergebnisse haben Implikationen für Politik und Gesellschaft: Förderung von freiwilligem Engagement ist nicht gleichzusetzen mit Förderung sozialen Vertrauens. Die ambivalente Wirkung von Religion auf Sozialkapital verlangt Umsicht. Religiöse und politische Akteure können damit evidenzbasierte Entscheide in ihrer Förder-, Religions- und Sozialpolitik treffen. Dr. Anastas Odermatt ist Forschungsmitarbeiter am Zent- rum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) und publi- zierte 2023 seine Dissertation «Religion und Sozialkapital in der Schweiz» (Springer VS, Wiesbaden). Diese ist Open Access aufrufbar. 28 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die 2023 erschienene Publikation ist eine Analyse der komplexen Struktur des öffentlichen Wirtschaftsrechts und des Zusammen- spiels von Wettbewerbsrecht und Marktregulierung. Ihre Entste- hung demonstriert die enge Verzahnung von Lehre und Forschung. «WETTBEWERBSRECHT UND MARKTREGULIERUNG» Die Grundidee für ein umfassendes Werk zum Thema «Wett- bewerbsrecht und Marktregulierung» entstand bereits 2013 im Rahmen unserer gemeinsamen Mastervorlesung «Öffent- liches Wirtschaftsrecht». Das öffentliche Wirtschaftsrecht befasst sich mit der Ordnung, Lenkung und Überwachung von Unternehmen und Märkten. Es zielt darauf ab, wirksa- men und fairen Wettbewerb zu gewährleisten und darüber hinaus verschiedene gesellschaftliche Anliegen (öffentliche Interessen) zu verwirklichen, wie etwa soziale Gerechtigkeit, Konsumentenschutz, Grundversorgung, Nachhaltigkeit u.v.m. Letztlich besteht das einzige verbindende Element des öffentlichen Wirtschaftsrechts in der «Wirtschaft» als ge- meinsamem Regelungsgegenstand. Komplexer Gegenstand Das öffentliche Wirtschaftsrecht bildet somit kein klar strukturiertes oder abgegrenztes Rechtsgebiet. Vielmehr umfasst es eine Vielzahl heterogener Teilrechtsgebiete. So haben sich in den letzten 30 Jahren das Wirtschaftsvölker- recht, das Wirtschaftsverfassungsrecht, das Kartellrecht, das Lauterkeitsrecht oder das öffentliche Beschaffungsrecht als je eigenständige, in der Praxis kaum miteinander ver- knüpfte Teildisziplinen ausdifferenziert. Diese für alle Wirt- schaftsbereiche («horizontal») geltenden Rechtsgebiete werden ergänzt durch eine kaum überschaubare Vielzahl von sektorspezifischen («vertikalen») Regulierungen, die vom kommunalen Taxirecht über das Finanzmarktrecht des Bundes bis hin zum Produkterecht sämtliche Teilgebiete der Wirtschaft erfassen. Die zunehmende Komplexität der Wirtschaftsabläufe, verschiedene Wirtschaftskrisen und der gesellschaftliche Wertewandel führen zu einer immer stärke- ren Spezialisierung und Zersplitterung der Rechtsgrund- lagen. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Blick auf gemeinsame Grundsätze und eine übergreifende Systematik des öffentlichen Wirtschaftsrechts verloren gehen. Mit Blick auf die didaktische Vermittelbarkeit dieses Rechts- themas in der Mastervorlesung verfolgen wir mit unserer Publikation «Wettbewerbsrecht und Marktregulierung» das Ziel, die verschiedenen wirtschaftsrechtlichen Teilgebiete zusammenzuführen, miteinander zu vergleichen und daraus gemeinsame Begrifflichkeiten und Prinzipien zu gewinnen. Dies kann nur gelingen, wenn die ökonomischen Fundamen- te einbezogen werden, die den wettbewerbsrechtlichen Erlassen zugrunde liegen. Das Wettbewerbsrecht lässt sich nur sachgerecht anwenden, kritisch beurteilen und weiter- entwickeln, wenn es als Antwort auf ökonomische Erkennt- nisse wie solche zum Marktmechanismus, zu Voraussetzun- gen und Funktionen von Wettbewerb oder zu Marktversagen verstanden und daran gemessen wird. Text: Nicolas Diebold | Bernhard Rütsche Prof. Dr. Nicolas Diebold (l.), Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht, und Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 30 Wettbewerbsrecht vs. Marktregulierung Im Kern unserer Untersuchung treffen wir eine Unterschei- dung zwischen Wettbewerbsrecht und Marktregulierung. Dem Wettbewerbsrecht ordnen wir sämtliche Rechtsnormen zu, welche der Abwehr staatlicher und privater Eingriffe in den Wettbewerb sowie dem Ausgleich negativer Folgen fehlenden Wettbewerbs dienen. Schutz von Wettbewerb ist nicht Selbstzweck, sondern fördert in den meisten Fällen den Wohlstand. Der wirtschaftliche Wettbewerb führt zu Wohl- stand, wenn er ein effizienteres Preis-Leistungs-Verhältnis hervorbringt als andere Formen der Wirtschaftspolitik, wie etwa staatliche oder korporative Planung. Das Wettbewerbs- recht bezweckt somit die Maximierung von Wohlstand im Sinne der bestmöglichen Befriedigung individueller Bedürf- nisse nach marktfähigen Gütern. Dem Wettbewerbsrecht steht die Marktregulierung gegen- über. Diesem Begriff ordnen wir alle Rechtsnormen zu, die der Verwirklichung von Wohlfahrtzielen (öffentliche Interes- sen) dienen. Unter Wohlfahrt ist das umfassende – letztlich politisch zu definierende – Wohlergehen einer Gesellschaft zu verstehen. Dazu gehören die Gewährleistung von öffent- lichen Gütern (wie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer intakten Umwelt und Natur) sowie die gerechte Verteilung von an sich marktfähigen Gütern (wie der Ge- sundheit oder Bildung). Die Maximierung von Wohlstand steht grundsätzlich zu- gleich im Dienst der gesellschaftlichen Wohlfahrt. Umge- kehrt können aber staatliche Massnahmen zur Verwirkli- chung von Wohlfahrtszielen in den Wettbewerb eingreifen (z. B. Bewilligungspflichten, Vorgabe von Höchstpreisen, Qualitätsanforderungen oder Umweltschutzvorschriften bis hin zu Grundversorgungsmonopolen oder Subventionen) und damit den Wohlstand mindern; in solchen Fällen stehen Wohlstand und Wohlfahrt in einem Zielkonflikt. Wett- bewerbsrecht und Marktregulierung stehen mithin in einem Spannungsverhältnis, das seinerseits im konkreten Fall anhand von rechtlichen Prinzipien wie dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz aufzulösen ist. Lehre und Forschung im Dialog Die Entstehung von «Wettbewerbsrecht und Marktregulie- rung» zeigt sehr anschaulich, wie sich Lehre und Forschung gegenseitig befruchten. Die in der Lehre erkannten Fragen und Unklarheiten bilden die Grundlage der Forschungs- arbeit, und die in der Forschung gewonnenen Erkenntnisse fliessen direkt in die Lehre ein. Das Manuskript zu diesem Buch ist über die Jahre hinweg stetig angewachsen, bis aus dem ursprünglich angedachten Vorlesungsskript das Pro- jekt eines dreibändigen Werks hervorgegangen ist. Im Verlaufe vieler Retraiten und unzähliger Diskussionen, mehrfacher Umstrukturierungen und immer wieder verwor- fener Textentwürfe haben wir uns langsam bis zu dem im vergangenen August erschienenen 500-seitigen ersten Band (Schulthess, Zürich) vorangetastet. Dieser behandelt die Grundlagen von Wettbewerbsrecht und Marktregulie- rung aus ökonomischer und rechtlicher Perspektive. Hinter uns liegt eine äusserst spannende Entdeckungsreise, die aber auch eine grosse Portion Geduld und Durchhalte- vermögen beanspruchte. www.unilu.ch/nicolas-diebold www.unilu.ch/bernhard-ruetsche 31 175 Jahre Bundesverfassung: Aus diesem Anlass führte das im Berichtsjahr neu eröffnete «Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern» (IJF, siehe Seite 40) im November im Universitätsgebäude in Luzern einen öffentlichen Anlass durch. Dies zusammen mit der «Inter- national Bundesbrief Society» und «Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte». Professor Andreas Kley (Universität Zürich) thematisierte in einem Vortrag den Einfluss der «Articles of Confederation» von 1778 (und der US-Verfassung) auf die schweizerische Bundesverfassung von 1848. Die deutsche Originalfassung der «Articles» war im Foyer ausgestellt. Im zweiten Teil bot sich Gelegenheit, den Blick in die Zukunft zu richten. Im Rahmen der Podiumsdiskussion «Quo Vadis Bundesverfassung? Brauchen wir neue Grund- rechte in der BV?» diskutierten Nachwuchsforschende und Studierende die Frage einer Erweiterung der Grundrechts- trägerschaft und des Katalogs der Grundrechte. Dieser umfasst unter anderem die Rechtsgleichheit, das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, das Recht auf Ehe und Familie und die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dabei zeigte sich, dass das traditionelle Grundrechtsverständnis im NEUE GRUNDRECHTE? Umgang mit den globalen Herausforderungen (Pandemien, Umwelt- und Klimakrise, technologischer Wandel etc.) an seine Grenzen stösst und neue Rezepte gefragt sind. Kontrovers diskutiert wurde, ob nur der Mensch Träger subjektiver Rechte sein könne oder ob aus tierethischen Über- legungen und Klimaschutzanliegen auch Tieren und Natur- entitäten eine Grundrechtsträgerschaft zukommen sollte. Kri- tisch reflektiert wurde auch die Konzeption neuer Grund - rechtsgehalte wie etwa ein Recht auf Wissenschaft oder ein Recht auf Wahrheit. Videoaufzeichnung des Anlasses: www.unilu.ch/bundesverfassung Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie sowie Direktoriumsmitglied des IJF, und Dr. Silvan Schenkel, Oberassistent und Lehrbeauftragter an der Universität Luzern sowie Geschäftsführer des IJF 33 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Augmented Reality (dt. «Erweiterte Realität»; AR): Seit einigen Jahren kommt diese Technologie unter anderem bei der Präsentation von Produkten in Online-Shops zum Ein- satz. So ist es für Kundinnen und Kunden möglich, diese zum Beispiel mit ihrer Handykamera in Echtzeit dreidimen- sional in einer realen Umgebung zu betrachten; und zwar in den originalgetreuen Massen. So kann virtuell etwa ein Lap- top auf den eigenen Schreibtisch gestellt oder plastisch beur- teilt werden, wie ein Sofa im eigenen Wohnzimmer aussieht. Zusammen mit David Finken (inzwischen ETH Zürich), Thomas Scheurer und Reto Hofstetter hat Leif Brandes, Ordentlicher Professor für Marketing & Strategie, zur The- matik die Studie «Buyer, Beware: Augmented Reality Pro- duct Display increases Consumer Preferences for inferior but not for superior Products» (Arbeitstitel) durchgeführt. Die Studie ist Teil des vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Projekts «Augmented Away: The Effects of Con- sumers’ Immersion in Augmented Reality on Brand Prefe- rence, Perception, and Choice». Leif Brandes, was haben Sie herausgefunden? Leif Brandes: AR ruft eine systematische Verzerrung bei der Beurteilung von Produkten verschiedener Qualitätsstu- fen hervor. Wir haben die Unterschiede in der Wahrneh- mung verglichen, wenn sich jemand ein Produkt in 2D – also so, wie wir das alle kennen – anschaut und wenn dasselbe Produkt mit AR betrachtet wird. Dazu wies jedes Produkt zwei verschiedene Qualitätsstufen auf. Man kann sich das so vorstellen: Ich habe zum einen zum Beispiel einen relativ leistungsstarken Laptop mit 16 Gigabyte Arbeitsspeicher (RAM), zum anderen einen gleich aussehenden, aber mit nur 4 Gigabyte RAM. Uns interessierte die Frage, ob sich die Wahrnehmung von einem guten oder schlechten Produkt verändert, wenn es mit AR betrachtet wird. Wir stellten fest, dass die Kaufwahrscheinlichkeit und -bereitschaft für ein gutes Produkt gleich hoch bleibt, egal, ob ich mir dieses mit einem 2D-Bild oder mit AR anschaue. Aber für das schlechte Produkt ist die Kaufbereitschaft signifikant höher, wenn es mit AR betrachtet wird. Sie erklären diesen Unterschied mit dem Phänomen des psychologischen Besitzes – was ist damit gemeint? Oft definieren wir uns auch über Dinge, die uns gehören. Welche Kleidung ich trage, sagt etwas darüber aus, wer ich bin. Eine Person mit einer Gucci-Tasche will etwas anderes ausdrücken als eine Person mit einer Tasche von H&M. Wir stellen einen Bezug zwischen unserer Identität her und den Sachen, die wir besitzen. Interessant wird es, wenn ich ein Produkt besitze, das qualitativ nicht so gut ist. Dann habe ich ein Problem, weil wir Menschen die Tendenz haben, ein positives Selbstbild aufrechthalten zu wollen. Daher strebe ich danach, diese Bedrohung für mein Selbstwertgefühl aus- zuschalten, diesen psychischen Stress abzubauen. Und das ist genau das, was wir im Zusammenhang mit AR sehen. Denn AR gibt uns das Gefühl, etwas zu besitzen, weil wir es – wenn auch nur virtuell – in unserer eigenen Umgebung betrachten können, so, als ob es uns effektiv bereits gehören würde. Dadurch nehmen wir ein schlechtes Produkt als besser wahr, wenn wir es mit AR betrachten. Es ist quasi ein psychischer Verteidigungsmechanismus? Genau. Es gibt viele andere Prozesse, die etwas Ähnliches zeigen. Wenn man beispielsweise eine schlechte Note in einer Wirtschaftsprüfung hat und dann als Kompensation den «Economist» liest. Damit kompensiert man das Gefühl der Unterlegenheit und kann innerlich zu sich selbst sagen: «Du bist aber schlau, du liest ja den ‹Economist›.» Wie stark ist dieser Verzerrungseffekt, den AR verursacht? Wir haben gesehen, dass es zwischen dem guten und dem schlechten Produkt signifikante Unterschiede bei der Kaufintention gibt, wenn diese Produkte als herkömmliche Eine Studie zeigt, wie sich die Kaufbereitschaft verändert, wenn ein Produkt mit Augmented Reality betrachtet wird. Dabei kommen psychologische Mechanismen zum Tragen. «AUGMENTED REALITY» – EINE UNSCHULDIGE TECHNOLOGIE? Interview: Diego Lingg Prof. Dr. Leif Brandes (Mitte) mit Dr. David Finken (r.) und Thomas Scheurer 34 2D- oder 360-Grad-Bilder angeschaut werden. Aber beim Betrachten mit AR ist dieser Unterschied komplett weg. Das ist schon bemerkenswert. Wir haben auch Experimente gemacht, bei denen die Teilnehmenden für einen Lautspre- cher echtes Geld bezahlen mussten. Dabei zeigte sich, dass die Zahlungsbereitschaft für das schlechtere Produkt mit AR höher ist, als wenn sie es als 2D-Bild sehen. Soll ein Anbieter von qualitativ höher stehenden Produkten deshalb auf AR verzichten? Nicht unbedingt. Wir müssen unterscheiden, wo AR- Technologie eingesetzt wird. Etwa ein Online-Einzelhändler wie Amazon bietet Produkte verschiedener Qualitätsstufen an. Wenn Kundinnen und Kunden die Möglichkeit gegeben würde, Produkte mit AR zu evaluieren, dann würde dies tat- sächlich den schlechteren Produkten eher helfen. Dem bes- seren Produkt schadet AR per se nicht, es reduziert jedoch den wahrgenommenen Qualitätsunterschied zwischen dem guten und schlechten Produkt. Insofern ist AR deshalb keine unschuldige Technologie, die den Menschen bei der Ent- scheidungsfindung hilft. Unsere Studie zeigt, dass es durch- aus Situationen gibt, wo man als Konsumentin oder Konsu- ment dazu verleitet werden kann, ein schlechtes Produkt gut zu finden. Werden Anbieter von qualitativ schlechteren Produkten deshalb eher auf AR-Technologie setzen? Kurzfristig ist es schon so, dass dies einen positiven Effekt auf die Verkaufszahlen haben könnte. Wir haben in unserer Studie jedoch die langfristigen Folgen nicht unter- sucht. Es könnte sein, dass bei schlechten Produkten daraus eine höhere Umtauschrate resultiert, was wiederum erhebli- che Kosten für den Hersteller bedeuten würde. Ich bin auf der Suche nach einem neuen Sofa. Soll ich vor dem Kauf lieber die Finger von AR-Projektionen in mein Wohnzimmer lassen? Ein Sofa ist ein etwas anderes Produkt als jene, die wir untersucht haben. Wir haben uns auf Produkte konzentriert, die eine objektive Qualitätsrangierung aufweisen, wie die genannten Laptops mit verschieden grossem Arbeitsspei- cher. Bei einem Sofa stehen Design und Farbe im Vorder- grund. Es kann gut sein, dass wir diese subjektive Kompo- nente in Zukunft genauer untersuchen werden. Wo sehen Sie das grösste Potenzial in der Produktdarstel- lung mit AR? Ein wesentlicher Vorteil von AR ist, dass man ein Pro- dukt im Kontext betrachten kann, wie eben bei einem Möbel. Auch zum Beispiel bei einer Sonnenbrille kann AR den Kaufentscheid erleichtern, indem man dadurch die Grössen- ordnung des Produkts besser einschätzen kann und mit diesem schliesslich zufriedener ist. Dadurch kann sich auch die Umtauschrate einiger Produkte verringern, was im Zuge der dadurch selteneren Retouren eine Reduktion der Emis- sionen mit sich bringt. Wenn AR also eine bessere Entschei- dungsgrundlage für Konsumentinnen und Konsumenten bietet, ist das ein grosser Vorteil. Welche Aspekte Ihrer Studie möchten Sie noch vertiefen? Spannend finden wir, dass die Wahrnehmungsverzer- rungen nicht nur bei visuellen Produkten vorhanden waren. Wir haben Probandinnen und Probanden beispielsweise Lautsprecher mit AR gezeigt, die mittels dem dafür verwen- deten Smartphone Musik mit unterschiedlich guter Tonqua- lität abspielten. Man könnte vielleicht denken, dass beim Betrachten mit AR eher visuelle Aspekte dominieren und etwas wie Audio eher in den Hintergrund treten würde. Tat- sächlich aber erkannten wir auch hier Verzerrungen in der Qualitätswahrnehmung eines Produkts. Auch der Einfluss von AR auf Produktbewertungen bietet viele Möglichkeiten für weitere Untersuchungen. Beispielsweise ob AR einen Einfluss auf die Zufriedenheit mit dem Produkt hat. Das ganze Forschungsfeld rund um AR ist noch ziemlich am Anfang. Es existieren also zahlreiche spannende Aspekte, die man vertiefen könnte. Neue Technologien stellen einen Ihrer Forschungsschwer- punkte dar. Abgesehen von AR, welche Technologie wird unser Kaufverhalten in Zukunft am meisten beeinflussen? Stichwort: Künstliche Intelligenz (KI) … Was am meisten Einfluss haben wird, ist schwierig zu sagen. Ich denke jedoch, dass KI sicherlich ein wichtiger Ein- flussfaktor werden wird. In Zukunft werden uns dadurch viel mehr personalisierte Entscheidungsumgebungen gegeben werden. Wir beobachten das bereits bei vielen Online-Ein- zelhändlern, die einem aufgrund der persönlichen Kauf- historie andere Produkte zeigen. Man könnte nun einwen- den, dass dies Manipulation sei, aber es hat natürlich auch das Potenzial, mir als Konsument bei der Entscheidungs- findung zu helfen. Ich möchte ja nicht zwischen 50 Produk- ten auswählen müssen, wenn der Verkäufer weiss, was ich eigentlich mag. Dann habe ich auch kein Problem damit, wenn diejenigen 48 Produkte herausgefiltert werden, die für mich nicht infrage kommen. Es gibt daher Anwendungsfälle, die letztlich eine Win-Win-Situation darstellen. Die Ergebnisse der Studie «Buyer, Beware: Augmented Reality Product Display increases Consumer Preferences for inferior but not for superior Products» (Arbeitstitel) werden als Aufsatz in einem Fachjournal veröffentlicht werden – zur- zeit ist der Peer-Review-Prozess am Laufen. Diego Lingg ist Praktikant bei der Universitätskommunikation. 35 Inmitten des Fachkräftemangels stellt das Talentmanage- ment eine der strategischen Prioritäten für Unternehmen dar. Die Identifikation und Bindung von Mitarbeitenden mit herausragender Leistung und dem Potenzial, wichtige Positio- nen innerhalb der Firma zu übernehmen, ist ein langfristiger Wettbewerbs vorteil für Organisationen. Studien zeigen jedoch, dass bis zu 40 Prozent der Talentnominierungen scheitern. Warum ist das so? Jeden Tag sind wir mit unfassbar vielen Entscheidungen konfrontiert. Durch mentale «Abkür- zungen» (z.B. Kategorisierung und Vereinfachung) können wir eine Fülle von Informationen zielgerichtet verarbeiten. Dieses evolutionäre Überbleibsel führt zu schnelleren, aber nicht immer akkura ten, eventuell sogar zu diskriminierenden Entscheidungen. Im Rahmen eines laufenden, vom Schweizerischen Natio- nalfonds (SNF) geförderten Forschungsprojekts wird unter- sucht, inwieweit solche kognitiven Verzerrungen die Ent- scheidungen von Vorgesetzten beeinflussen, Mitarbeitende als Talente zu identifizieren. Dafür haben 593 Mitarbeitende einer TALENTIDENTIFIKATION: KOPF ODER GEFÜHL? Industriefirma mit Hauptsitz in der Schweiz von 2020 bis 2023 an drei Umfragen teilgenommen, und Personen des so genan- nten «Talent Pool» wurden interviewt. Eines der Resultate: Mitarbeitende, die von ihrem Vorgesetzten als ihnen am gene- rell ähnlichsten wahrgenommen werden, sind mit grösserer Wahrscheinlichkeit in Talent Pools zu finden. Ausserdem sinkt die Wahrscheinlichkeit mit zunehmendem Alter, als Talent identifiziert zu werden, und aktuelle Leistungsbeurtei- lungen beeinflussen künftige Leistungen und Potenzial- beurteilungen (der bekannte erste Eindruck zählt!). Fazit: Das Unbewusste bewusst zu machen und faire Ins- trumente zu entwickeln, kann helfen, verzerrte Entscheidun- gen zu ver meiden. Naemi Jacob und Marina Pletscher sind Doktorandinnen und wissenschaftliche Assistentinnen am «Center für Human Resource Management» (CEHRM) von Professor Bruno Staf- felbach. Ihre Dissertationen entstehen unter anderem im Rah- men des erwähnten SNF-Projekts. 37 GESUNDHEITSPOLITIK WEITERDENKEN FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (GMF) besteht seit Februar 2023 als eigenständige Fakultät. Ein Hauptziel besteht darin, die Erforschung der individuel- len Gesundheitsbedürfnisse mit einer gesellschaftlichen Perspektive zu verknüpfen. Dabei wird untersucht, wie das Gesundheits-, Bildungs- und Sozialsystem sowie die medizi- nische Versorgung optimal auf diese Gesundheitsbedürfnis- se eingehen können. Interdisziplinäre und interprofessionel- le Ansätze geniessen deshalb einen besonderen Stellenwert an der GMF und drücken sich in diversen Schnittstellen und Kooperationen zwischen den Fachbereichen aus. Doch wie genau kann diese Perspektive auch zu neuen Erkenntnissen für die Gesundheitspolitik beitragen und hinsichtlich aktuel- ler gesundheitspolitischer Herausforderungen nutzbringend sein? Fokus auf Funktionsfähigkeit Die älter werdende Bevölkerung stellt zusammen mit der steigenden Lebenserwartung eine beträchtliche Heraus- forderung für unser Gesundheitssystem dar. Das vermehrte Auftreten von chronischen Krankheiten sorgt für einen erhöhten Bedarf an medizinischer Versorgung. Der Fach- bereich Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswissen- schaften an der GMF argumentiert jedoch, dass vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung der Fokus nicht nur auf Erkrankungen und akutmedizinischer Versorgung im engeren Sinn liegen sollte, sondern dass auch die Funktions- fähigkeit und die gelebte Gesundheitserfahrung der Men- schen einer gezielten Förderung bedürfen. Dieses breitere Verständnis von Gesundheit dreht sich um die Frage der Funktionsfähigkeit von Menschen im Kontext ihres physi- schen (z. B. Barrierefreiheit), sozialen (z. B. familiäre und soziale Unterstützung) und politischen Umfelds (z. B. Zu- gang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen) sowie um die Frage, wie Verbesserungen für die gelebte Gesundheit im Alltag erzielt werden können. GMF-Forschungsprojekte untersuchen in diesem Zusammenhang, wie die Funktions- fähigkeit durch eine auf Rehabilitation fokussierte Gesund- heitsstrategie gestärkt werden kann. Im Zuge einer Resolu- tion der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Mai 2023 ist die Stärkung der Rehabilitation auch auf der globalen Agenda ein prominentes Thema geworden. Nun dreht sich die gesundheitspolitische Herausforderung um die Frage, wie die heutigen Gesundheits- und Sozialsysteme basierend auf diesen neuen Ansätzen transformiert werden könnten. Der Fachkräftemangel ist eine zweite allgegenwärtige Heraus- forderung für das Gesundheitswesen. Der Mangel an quali- fiziertem Personal zeigt sich zwar in vielen Branchen, wirkt jedoch im Gesundheitssystem besonders akut. Rasche Lösun- gen des Problems scheinen nicht in Sicht; stattdessen steht der Dialog und Wissenstransfer zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitssystem im Vordergrund, um sich auf langfristig wirksame politische Massnahmen gegen den Fachkräftemangel zu einigen und diese umzusetzen. Mit dem «Swiss Learning Health System» (SLHS) stellt die GMF eine Plattform zur Verfügung, welche verschiedene Stakeholder wie Patientinnen und Patienten, Leistungsanbieter, Versicherun- gen, Forschende und politische Entscheidungsträgerinnen und -träger miteinander vernetzt. Das SLHS fördert dadurch den Informationsfluss und die Integration evidenzbasierter Lösungen bei Herausforderungen wie dem Fachkräftemangel. Konkret hat sich das SLHS etwa im Bereich des Wissenstrans- fers im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 74 eingebracht. Zudem betreibt das SLHS selbst For- schung und unterstützt Lernzyklen im Schweizer Gesundheits- system, wodurch die Entwicklung und Umsetzung von Mass- nahmen gegen den Fachkräftemangel gezielt gefördert wird. Die Perspektive der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin auf die Gesundheit ist interdisziplinär und ganzheitlich. Was bedeutet das und welche Erkenntnisse ergeben sich daraus bezüglich aktueller Herausforderungen in der Gesundheitspolitik? David Weisstanner Ass.-Prof. Dr. David Weisstanner, Assistenz- professor für Gesundheits- und Sozialpolitik 38 Bedeutsame Zusammenarbeit Eine dritte Herausforderung schliesslich ist die Transforma- tion hin zu einer «integrierten Versorgung». Unser Gesund- heitssystem ist immer noch stark auf akute Behandlungen, insbesondere im stationären Bereich, ausgerichtet. Vernach- lässigt wird dabei oft eine integrierte Versorgungsperspekti- ve, wo Leistungsanbieter und Dienste koordiniert zusam- menarbeiten, um eine nahtlose, effiziente und patienten- zentrierte Versorgung über alle Behandlungsstufen hinweg zu gewährleisten. Ein wichtiger Aspekt ist in diesem Zusam- menhang die Nachsorge spezifischer Patientengruppen, sprich deren Betreuung und Unterstützung nach einer Behandlung, um deren Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Eine Forschungsgruppe der GMF konzentriert sich auf die Verbesserung der Nachsorge und psychosozialen Unterstützung für Überlebende von Kinderkrebs und ihre Familien, um langfristige physische und psychische Folgen der Erkrankung zu mindern. Durch die Untersuchung von spezifischen Bedürfnissen verschiedener Betroffenen- gruppen und von strukturellen Hürden im Gesundheits- und Sozialversicherungssystem werden massgeschneiderte Unterstützungsangebote für eine umfassende Versorgung entwickelt. Ein weiterer GMF-Bereich erforscht die Nach- sorge bei Personen mit Querschnittslähmung: deren Bedürf- nisse sowie Zugang, Nutzung und Wirksamkeit von Hilfs- mitteln und Gesundheitsdiensten. Mit der Nachsorge als einem zentralen Aspekt einer umfassenden Betreuung liefern diese GMF-Forschungsprojekte wichtige Erkenntnis- se für die angestrebten integrierten Versorgungsmodelle. Durch innovative und relevante Forschung will die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin neue Impulse liefern hinsichtlich der drei genannten grossen gesundheits- politischen Herausforderungen: der alternden Gesellschaft, des Fachkräftemangels und der integrierten Versorgung. Tatsächlich scheint die Zeit reif, und zahlreiche Akteure im Gesundheitswesen erkennen einen Handlungsbedarf – denn das Schweizer Gesundheitssystem krankt. Die Spitäler kämp - fen mit Unterfinanzierung, bei den Medikamenten ist von Versorgungsengpässen die Rede. Das anscheinend unge- bremste Wachstum der Gesundheitskosten führt zu wenig produktiven Diskussionen, die einseitig auf den Kosten- aspekt fokussieren und von ideologischen Grabenkämpfen befeuert werden. Und die gesundheitliche Chancengleich- heit leidet – auch in der Schweiz bestehen beträchtliche Unterschiede, was den Gesundheitszustand je nach Einkom- men, Bildung, Wohnort, Geschlecht oder Nationalität einer Person betrifft. Zeit für Paradigmenwechsel Natürlich lassen sich Reformen im Gesundheitswesen nicht von heute auf morgen umsetzen. In der fragmentierten Schweizer Gesundheitspolitik sind die Fronten zwischen den zahlreichen Interessengruppen verhärtet. Auch die Tendenz zum «Silo-Denken», also die isolierte Betrachtungsweise einzelner Politik- und Verwaltungsbereiche (z.B. Gesund- heitspolitik, Sozialversicherungen, Bildungspolitik), ist schwierig zu durchbrechen, wenn etablierte Interessen auf dem Spiel stehen. Es braucht also einen langen Atem, oder, um mit einer Denkfigur des Soziologen Max Weber (1864–1920) zu sprechen, ein «langsames Bohren von harten Brettern». So oder so ist jetzt der Augenblick für einen Paradigmenwechsel in der Gesundheitspolitik gekommen angesichts der grossen Herausforderungen, mit denen sich das Gesundheitswesen konfrontiert sieht. Mit der einzigarti- gen Schnittstelle zwischen der Medizin und den verschiede- nen Perspektiven der Gesundheitswissenschaften (Politik- wissenschaft, Ökonomie, Kommunikation, Psychologie usw.) liefert die GMF neue Impulse für langfristig wirksame Ideen in der Gesundheitspolitik. www.unilu.ch/gmf www.unilu.ch/david-weisstanner 39 Die Langzeitpflege, wie sie derzeit organisiert ist, wird nicht in der Lage sein, den künftigen Pf legebedarf zu decken: So ist demografisch ein deutlicher Anstieg an Men- schen mit einer Behinderung zu erwarten, die Unterstüt- zung und Pflege benötigen. Auch hierzulande steigt der Bedarf rapide an. Die Schweiz gibt doppelt so viel für die Langzeitpflege aus wie andere Industrieländer, wobei Pfle- geleistungen nur teilweise öffentlich finanziert werden. Einen Grossteil der Pflege übernehmen – vielfach unent- löhnt – Familienmitglieder. Hoher monetärer Gegenwert Da pflegende Angehörige eine tragende Säule der Lang- zeitpflege darstellen, ist es unerlässlich, diese zu unterstüt- zen. Das Ausmass der benötigten Unterstützung ist aller- dings weitgehend unbekannt. Im Rahmen einer Studie der Schweizer Paraplegiker-Forschung und in Zusammenarbeit mit Professor Armin Gemperli und Professorin Sara Rubi- nelli sowie weiteren Mitarbeitenden wurde diese For- schungslücke geschlossen. Dies am Beispiel von pflegenden Angehörigen von Personen mit Rückenmarksverletzungen. ESSENZIELLE PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Die in mehreren Aufsätzen veröffentlichten Ergebnisse zeigen, dass die zur Hauptsache Pflegenden im Durchschnitt 27 Stunden pro Woche für Pflegeaufgaben aufwenden. Würde ihre Arbeit durch professionelle Dienstleister erbracht, kostete dies monatlich je rund 5230 Franken. Darüber hinaus reduzieren Familienmitglieder ihre Erwerbsarbeitszeit zugunsten der Pflegeaufgaben um 8,4 Stunden pro Woche, was zu einem durchschnittlichen monatlichen Einkommensverlust von 1000 Franken führt. Sie haben somit also weniger Geld zur Verfügung und gleich- zeitig weniger Freizeit. Es handelt sich überwiegend um Frauen, die Betreuungsaufgaben übernehmen. Männer erfüllen zwar ähnliche Aufgaben, für Hausarbeit wenden Frauen allerdings viel mehr Stunden auf. Diana Pacheco Barzallo ist Assistenzprofessorin für Rehabilita- tion und Gesundes Altern. Unter anderem ist sie Mitautorin des Aufsatzes «Labor Market Costs for Long-Term Family Caregivers» («BMC Health Services Research», 2023). 40 INSTITUTE MIT EXTERNER TRÄGERSCHAFT INSTITUT FÜR JUSTIZFORSCHUNG Das Obwaldner Institut für Justizforschung (IJF) blickt auf ein gelungenes Geschäftsjahr zurück. So konnte im Frühjahr 2023 der Aufbau der Geschäftsstelle erfolgreich abgeschlossen werden. Im Mai wurde das IJF in Anwesenheit von Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider (Bild) in Sarnen eröffnet. Im Anschluss gelang es dem IJF mit verschiedenen Veranstaltungen und Projekten, den Dialog über Justizthemen zu fördern. Für den wissenschaftlichen Diskurs sehr bereichernd war der vom Institut organi- sierte Workshop zum Thema «Krise der Verfas- sungsgerichtsbarkeit?». Ferner fand das in Fachkreisen geschätzte «Engelberger Kollo- quium», ein Austauschformat für Justiz und Wissenschaft, erneut im Kloster Engelberg statt. Anlässlich des 175-Jahre-Jubiläums der Schweizer Bundesverfassung organisierte das IJF mit weiteren Projektpartnern einen Anlass zur Geschichte und Zukunft der Bundesverfas- sung (siehe Seite 31). Auf sehr grosses Interesse stiess das in Engelberg veranstaltete öffent liche Gespräch über das Buch von Niccolò Raselli zum Fall Friedrich Amstutz. www.institut-justizforschung.ch Prof. Dr. Michele Luminati, geschäftsführender Direktor INSTITUT KULTUREN DER ALPEN Das Institut Kulturen der Alpen (IKdA) hat sich während der Pilotphase (2019–2022) erfolg- reich in Altdorf verankert und ging am 1. Januar 2023 in die Permanenz über. Im Frühjahr lan- cierte das Institut die Graduate School «Kultu- ren der Alpen». Die derzeit 20 Mitglieder profitieren von einem strukturierten Aus- bildungs- und Betreuungsprogramm. Durch die Vergabe von Stipendien konnten 2023 auch einzelne Projekte finanziell unterstützt werden. Im September 2023 erschien die erste Publika- tion des IKdA, «Nutzen. Benutzen. Hegen. Pflegen. Die Alpen im Anthropozän» (Hier und jetzt, Zürich). Dieser transdisziplinäre Sammel- band entstand aus dem institutseigenen On- line-Magazin «Syntopia Alpina» (www.synto - pia-alpina.ch) und vereint aktuelle Debatten zum Alpenraum von Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis. Durch diverse Veranstaltungen hat das Institut eine Plattform für öffentlichen Austausch geschaffen. Um die lokale Präsenz des Instituts weiter zu festigen, wurde im Frühjahr 2024 der Verein «alpkultUR – Freunde des Urner Instituts» gegründet. www.kulturen-der-alpen.ch Elena Arnold, Öffentlichkeitsarbeit Bei Instituten mit externer Trägerschaft handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. Institute mit ex- terner Trägerschaft werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. In Planung bzw. im Aufbau befinden sich das «Zuger Institut für Blockchain forschung an der Universität Luzern» (siehe Seite 52) und das Zentrum für klinische Forschung (Center for Clinical Research, CCR). 41 INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 2023 war ein ereignis- und erfolgreiches Jahr für das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP). Seine wissenschaftlichen Publikationen sind auf reges öffentliches Interesse gestossen. Unter anderem hat das IWP in einer Analyse gezeigt, dass Angestellte mit denselben Qualifi- kationen beim Bund im Schnitt 12 Prozent mehr Lohn erhalten als in der Privatwirtschaft. Eine Studie zu den Bildungsausgaben der Kantone ergab, dass höhere Ausgaben die schulischen Leistungen der Lernenden nicht verbessern. Zudem hat das IWP drei Datenbanken veröf- fentlicht: Mit dem «Parlameter» kann die Bürger- nähe der eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentarier erkundet werden; die «Swiss Inequality Database Health» zeigt erstmals die Umverteilung im Gesundheitswesen auf; und mit dem «Taxometer» lassen sich die Auswirkun- gen von Steuerreformen auf unterschiedliche Bevölkerungsgruppen modellieren. Das IWP hat elf Lectures veranstaltet (Bild), die von über 3500 Gästen besucht und auf YouTube mehr als 1,3 Millionen Mal gestreamt wurden. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter ÖKUMENISCHES INSTITUT LUZERN «Einheit der Kirchen und Einheit der Welt»: Dafür plädierte der Vorsitzende des Zentralausschus- ses des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK), der evangelisch-lutherische Landes- bischof Dr. Heinrich Bedford-Strohm, an der Otto-Karrer-Vorlesung im September 2023 (Bild; zusammen mit Institutsleiterin Nicola Ottiger). Dies ist Ökumene auf den Punkt ge- bracht! In verschiedenen Veranstaltungen des Instituts wurden Chancen wie auch Heraus- forderungen ökumenischer Arbeit, die das gute Miteinander als Kirchen wie auch als Gesell- schaft anstrebt, ausgelotet. Was ökumenisches Lernen ausmacht und wie es in unterschied- lichen Kontexten fruchtbar werden kann, war unter anderem Thema der interdisziplinären Fachtagung «Ökumenisch lernen – Ökumene lernen» im Februar 2023. Weitere sehr gut besuchte Veranstaltungen befassten sich mit Fragen zum Angriffskrieg auf die Ukraine und dessen Auswirkungen auf die Ökumene sowie mit nachhaltiger Friedenspolitik. Nicht zuletzt ist es die alltäglich gelebte Ökumene vor Ort, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärkt. www.unilu.ch/om Prof. Dr. Nicola Ottiger, Leiterin Das Finden von ausserirdischem Leben setzt voraus, dass man weiss, wonach man sucht. Bevor also Astrophysiker, Weltraum forscherinnen sowie Raketentechnikerinnen und -techniker Satelliten mit Bündeln von Sensoren in den Weltraum schiessen, müssen sie zuerst die Frage beantworten, was Leben überhaupt heisst. 44 Das Konzept des lebenslangen Lernens ist bereits seit Jahrzehnten eine wichtige und vielfach beschriebene Ausgangslage für unsere Bildungswelt. Es werden Weiter- bildungsangebote benötigt, die dem Wunsch nach «lebens- langer Kompetenzentwicklung» gerecht werden, indem sie verschiedene Bedürfnisse berücksichtigen und Inhalte anbieten, um der Arbeitswelt professionell begegnen zu können. Die steigende Anzahl von Berufsjahren führt dazu, dass nach einer grundlegenden Ausbildung eine Berufstätigkeit kaum ohne inhaltliche sowie persönliche Weiterentwicklung möglich ist. Einerseits setzen Organisationen und Unterneh- men dabei auf firmeninterne Weiterbildungen und Personal- entwicklungsmassnahmen. Andererseits werden Weiter- bildungsangebote bei externen Anbietern gesucht. Diese können in der Regel eine grössere Bandbreite an Themen abdecken. Universitäten stechen hierbei mit ihrer entspre- chenden wissenschaftlichen Expertise hervor. Zudem kön- nen sie verschiedene Formate nutzen, die den Bedürfnissen der Berufstätigen entsprechen. Diese Ausgangslage führt dazu, dass auch die Universität Luzern ein stetig wachsendes Weiterbildungsportfolio aufweist. Im Herbst 2023 umfasste das Weiterbildungs- angebot insgesamt rund 50 verschiedene Angebote, die von über tausend Weiterbildungsteilnehmenden besucht wur- den. Das entspricht einem Anstieg von 20 Prozent. Dieser Anstieg ist bedingt durch das umfangreiche Angebot auf der einen Seite; er ist aber auch Ausdruck des generell steigen- den Bedürfnisses nach persönlicher Qualifikation und Profil- schärfung. Mit diesem Bedürfnis einher geht der seit Jahren ungebrochene Wunsch nach Individualisierung und Flexibili- sierung von Weiterbildungen. Die vielen Berufsjahre in Kom- bination mit den Veränderungen der Arbeitswelt bedingen sehr unterschiedliche berufliche Entwicklungen, die wieder- um den Wunsch nach einer individuell gestaltbaren Weiter- bildungsmöglichkeit hervorrufen. Dem trägt unser Weiterbildungsportfolio Rechnung, indem von der «Express-Fortbildung» bis hin zu einem modularen Master of Advanced Studies (MAS) unterschiedliche Forma- te möglich sind. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor hierbei ist das ausserordentliche Engagement aller Fakultäten der Universi- tät im Bereich Weiterbildung. 2023 wurden sechs neue Weiterbildungsprogramme angeboten. Für mindestens ebenso viele wurde die Entwicklung aufgenommen. Diese Massnahmen beginnen bei unserer ältesten Fakultät – der Theologie – und reichen über die Fakultäten für Kultur- und Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschafts- wissenschaften sowie Gesundheitswissenschaften und Medizin bis hin zu unserer neusten Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie. Dies ermöglicht Studieren- den, nach einem (Grundlagen-)Studium für eine spätere Spezialisierung in Form einer Weiterbildung auf dem glei- chen Gebiet an die Universität Luzern zurückzukehren. Auf diese Weise wird das Gesamtangebot der Universität für Studierende sowohl umfänglicher als auch spezifischer. Gleichzeitig öffnet es sich damit für neue Zielgruppen. www.unilu.ch/weiterbildung Swantje Heidecke GUT AUFGESTELLT FÜR LEBENSLANGES LERNEN WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Swantje Heidecke, Leiterin Weiterbildungsakademie 45 Die in englischer Sprache geführte Graduate Academy steht allen Doktorierenden und Postdocs der Universität Luzern offen. Ziel der Graduate Academy im Jahr 2023 war es, eine verstärkte interne Zusammenarbeit im Bereich der Nach- wuchsförderung anzugehen. Die verstärkte Zusammen- arbeit sollte interne Bemühungen bündeln und die Angebote für Doktorierende sichtbarer machen. Wir freuen uns, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Personen in den sechs Fakultäten fruchtbar waren und wir ab diesem Herbst einen fakultätsübergreifenden Onboarding-Event durchfüh- ren werden, der unsere Neudoktorierenden mit allen erfor- derlichen Informationen für einen optimalen Start in ihr Promotionsvorhaben ausstatten soll. Unser kostenfreies Kursangebot «Transferable Skills» mit fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen bietet den Doktorierenden die Möglichkeit, zusätzliche Kompetenzen für den akademischen und nichtakademischen Arbeitsmarkt zu erwerben. Das Kursprogramm umfasst die Bereiche «Communication & Presentation Skills», «Personal Compe- tences» und «Writing & Publication Skills». Die im Workshop- Format geführten Kurse wurden 2023 mit vielen Optionen für Einzelcoachings ausgerüstet, deren Wirksamkeit anhand der erhöhten Teilnehmendenzahlen deutlich ersichtlich wurde. Die rund zehn Kurse pro Semester erfreuen sich grosser Beliebtheit und sind inzwischen häufig ausgebucht. Kurs- angebote mit Themen rund um KI in der Forschung waren ebenfalls sehr beliebt. Anhand der Evaluationen wird ersicht- lich, dass die «Transferable Skills»-Kurse nicht nur geschätzt werden, um die Forschungsarbeit der Doktorierenden zu ergänzen, sondern auch um den Austausch und die Vernet- zung mit anderen Nachwuchsforschenden zu fördern. Es ist dank unseres Bottom-Up-Prinzips möglich, der Koordination konkrete Kursthemen vorzuschlagen. Die Graduate Academy vergibt ausserdem in einem kompe- titiven Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit der Forschungskommission Mobilitätsbeiträge für Doktorieren- de. Dieses von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, mitfinanzierte Instrument hat sich im Berichtsjahr wieder grosser Beliebtheit erfreut, und wir konnten vielversprechende Nachwuchsforschende nach Grossbritannien, Kanada, Australien und in die Niederlande entsenden. Es wurden dabei rund 194 000 Franken gespro- chen. Da nach einer Pilotzeit die Entsendungsmodalitäten sowie Anstellungs- und Versicherungsthemen angepasst werden mussten, ist im Februar 2024 ein neues Reglement in Kraft getreten. Die vorbereitenden Arbeiten dafür nahmen einen grossen Teil der zweiten Jahreshälfte in Anspruch, wobei der Unterstützung in Rechtsfragen durch die juristi- sche Mitarbeiterin Ariana Nouri sowie der Zusammenarbeit mit dem Personaldienst und dem Finanz- und Rechnungs- wesen grosser Dank geschuldet ist. Im Berichtsjahr waren wiederum der persönliche Kontakt zu unseren Doktorierenden, Partnerinstitutionen und Dozieren- den sowie der damit einhergehende Dialog von grosser Bedeutung. Die Graduate Academy arbeitete auch weiter daran, ihre internationalen Forschungskooperationen und internationalen Kooperationsvereinbarungen strategisch auszubauen. Die neu erworbene institutionelle Mitglied- schaft beim PRIDE-Netzwerk zum Beispiel ermöglicht es Angehörigen unserer Uni, die mit der Doktoratsausbildung beschäftigt sind, vom Angebot dieses internationalen Ver- bands zu profitieren. Die Graduate Academy kann sich zudem 2024 über eine personelle Aufstockung freuen. Wir heissen unseren neuen Mitarbeiter Daniel Allemann herzlich im Team willkommen! Die Graduate Academy stellt weiterhin ein überfachliches gesamtuniversitäres Kursangebot zur Verfügung, jedoch keine fachspezifischen Angebote. Die Administration der Doktorierenden, die Promotionsverfahren sowie die wissen- schaftliche Betreuung der Doktorierenden und Postdocs verbleiben im Verantwortungsbereich der Fakultäten. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser STÄRKUNG DER INTERNEN NACHWUCHSFÖRDERUNG GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Was ist der Mensch? Was kann ich wissen? Was darf ich hoffen? Was soll ich tun? ( Immanuel Kant, 1724–1804) 48 NEUE VERFASSUNG UND ETHIK-BOARD UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Auf den 1. Februar 2024 hin ist das neue Statut der Universi- tät Luzern in Kraft getreten. Das Universitätsstatut bildet sozusagen die Verfassung der Universität, indem es deren Aufgaben und Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden und Studierenden regelt. Das neue Statut löst das bisherige ab, das aus den mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden Gründungszeiten der Uni- versität stammt. Seither hat sich diese stark weiterentwi- ckelt: Drei neue Fakultäten sind dazugekommen, die Organi- sation der Universitätsleitung hat sich verändert, neue Aufgaben und Anforderungen in Bereichen wie Digitalisie- rung, Personalführung, Qualitätssicherung, Nachhaltigkeit, Diversität oder Datenschutz sind hinzugekommen, und es wurden neue Organisationseinheiten wie zum Beispiel extern getragene Institute oder die Weiterbildungsakademie geschaffen. Um diese Entwicklungen abzubilden und die gelebte Praxis der universitären Organe nachzuvollziehen, wurde eine Totalrevision des Status unumgänglich. Mit der Totalrevision wird zugleich die jüngste Teiländerung des Universitätsgesetzes (in Kraft seit dem 1. Februar 2023) umgesetzt. Der Totalrevision des Universitätsstatuts ging ein rund einjähriger, breit abgestützter Meinungs- und Willens- bildungsprozess voraus, der unter anderem eine Vernehm- lassung bei allen Organen und Gruppierungen der Universi- tät sowie eine doppelte Lesung im Senat umfasste. Neben der Professorenschaft wurden auch die Vereinigungen der Studierenden (SOL), des Mittelbaus (MOL) sowie des ad- ministrativen, technischen und weiteren Personals (ATOL) in den Revisionsprozess einbezogen. Diese Erfahrung hat gezeigt, dass ein offenes und transparentes Verfahren mit genügend Raum für Debatten und zugleich klaren Entschei- dungsstrukturen geeignet ist, das in der Universität vorhan- dene Wissen und kreative Potenzial optimal zu nutzen und ausgewogenen – hoffentlich breit akzeptierten – Lösungen zuzuführen. Neben dem Grossprojekt der Statut-Revision war die Ein- richtung eines universitätsinternen Ethik-Boards ein weiteres Projekt des Prorektorats Universitätsentwicklung. Vor allem aus der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie ergab sich Bedarf nach einer internen ethischen Über- prüfung von Forschungsprojekten. Im Fokus stehen dabei empirische Forschungsprojekte, die direkt mit Studien- teilnehmenden (z.B. Interviews oder Beobachtungen und Messungen von Körperreaktionen) oder mit Personendaten arbeiten. Für die Durchführung solcher Forschungsprojekte wird im Verlauf dieses Jahres ein verhaltenswissenschaft- liches Forschungslabor aufgebaut. Die vorgängige ethische Überprüfung der Projekte dient dem Schutz der Persönlich- keitsrechte der Studienteilnehmenden. Darüber hinaus bezweckt das neu geschaffene Ethik-Board aber auch die Unterstützung von Forschenden bei der Einreichung von Papers in wissenschaftlichen Journals, welche eine ethische Begutachtung von Studien verlangen. Das Ethik-Board leistet auch einen Beitrag zur Qualitätssi- cherung der Forschung. Generell hat die Qualitätssicherung und -entwicklung im vergangenen Jahr wiederum grosse Fortschritte gemacht. Hervorzuheben sind zum einen die am 6. April des Berichtsjahrs verabschiedete gesamtuniversitä- re Nachhaltigkeitsstrategie, zum anderen die umfassende Forschungsevaluation für die Berichtsperiode 2019–2022, in welcher nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Aspekte berücksichtigt wurden. Der Evaluationsbericht vom 13. Oktober 2023 zeigt eindrücklich die enorme Breite, Vielfalt und Originalität der an unserer Universität betriebe- nen humanwissenschaftlichen Forschung. Bernhard Rütsche Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und Stellvertretender Rektor, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 49 Das vergangene Jahr war im Prorektorat Personal und Profes- suren – vom «Alltagsgeschäft» abgesehen – geprägt von Rechtsetzungsarbeiten. Das klingt trocken. Und es klingt nach Administration, nach zusätzlichen Formularen, komplizierten Texten und, und, und … Kurz: Rechtsetzung ist, auf den ersten Blick zumindest, nicht attraktiv. Gerade im Personalbereich dienen aber Regeln im Bewerbungsverfahren der Chancen- gleichheit und im anschliessenden Anstellungsprozess der Rechtsgleichheit und damit der Fairness. Das sind wichtige Bausteine der Personalführung, und sie dienen nicht zuletzt der Mitarbeitendenzufriedenheit. Nach Inkrafttreten des revidierten Universitätsgesetzes am 1. Februar 2023 bot sich die Gelegenheit, unter der Leitung des Prorektors Universitätsentwicklung, Professor Bernhard Rütsche, das Statut der Universität vollständig zu revidieren (siehe nebenan). Im neuen Statut werden die verschiedenen Personalkategorien der Universität sowie die personalrecht- lichen Zuständigkeiten übersichtlich geregelt und dargestellt. Eine wichtige Anpassung ist die vollständige Integration der Mitarbeitenden des Hochschulsports in die Universität Luzern. Zudem werden die Zuständigkeiten des Prorektorats Personal und Professuren, die zuvor teilweise auf einer Delegation des Rektors beruhten, nun klar ausgewiesen. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretungen aller Fakultäten hat sich mit dem für die Universität besonders wichtigen Berufungs- verfahren auseinandergesetzt und einen ausführlichen Leit- faden dazu entwickelt. Damit sollen Chancengleichheit und ein für alle Bewerbenden transparentes, professionelles Verfahren sichergestellt werden. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Leitfaden sind sehr positiv. Ein weiteres Rechtsetzungsprojekt widmete sich der Frage, wie Anstellungen nach Erreichen des ordentlichen Pensions- alters weitergeführt werden können. Dazu gibt es nur rudi- mentäre Vorgaben im kantonalen Personalrecht, und die Handhabung innerhalb der Universität Luzern war bislang sehr uneinheitlich und wenig vorhersehbar. Das neue Regle- ment betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahrs stellt nun klar, dass grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs für alle Angestellten möglich ist und regelt das entsprechende Verfahren. Dies ermöglicht nicht nur einen späteren oder sukzessiven Übergang in das Pensionsalter, sondern kommt auch Mitarbeitenden entgegen, die aufgrund längerer Teilzeitarbeit Lücken in der Altersvorsorge haben. Von befristeten Anstellungen, insbesondere bei Qualifika- tionsstellen, war bereits im letzten Jahresbericht die Rede. Die revidierte Personalverordnung und das Reglement über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten haben diesbezüglich deutliche Verbesserungen für die Mittelbauan- gehörigen gebracht. Alle Qualifikationsstellen sollen von Anfang an auf eine Dauer angelegt sein, die den Abschluss der Qualifikationsarbeit (Dissertation, Habilitation) ermöglicht – wenn es aber dann doch zu Verzögerungen kommt, bei- spielsweise infolge Mutterschaft, ist eine Verlängerung auch über die fünfjährige Befristung hinaus neu für alle Qualifika- tionsstellen möglich. Eine weitere Neuerung ist bereits am 1. Februar 2023 in Kraft getreten: Mit dem neuen Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung wird nicht nur klargestellt, dass die Universität Luzern keine Belästigung duldet. Den Betroffenen werden auch effektive Hilfestellungen aufgezeigt, und das Verfahren zur konsequenten Ahndung von Verstössen wurde verbessert. Diese personalrechtlichen Neuerungen, so gut gelungen sie (hoffentlich) sind, stellen keinen Selbstzweck dar. Es gilt nun, sie zu nutzen und im Alltag gewissermassen mit Leben zu füllen. Arbeitsplatzzufriedenheit, eine gelingende Work-Life- Balance und eine hohe Identifikation mit der Universität lassen sich nicht verordnen oder gar regulieren. Dazu braucht es weiterhin das Engagement von uns allen und ganz besonders von allen Mitarbeitenden mit Führungs- und Vorgesetzten funktion. Regina E. Aebi-Müller ESSENZIELLE RECHTSETZUNG Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Das Rad, das Feuer und der Pflug waren für die Entwicklung der Menschheit wichtig. Ausschlaggebend aber waren die menschliche Kognition (das Denkvermögen), die Kommunikation (die Verständigung) und die Organisation (die Arbeitsteilung sowie deren Koordination). 52 PANORAMA INSTITUT FÜR BLOCKCHAINFORSCHUNG «Der Zuger Regierungsrat will Zug als Zentrum für Blockchain-Technologie etablieren.» Dies verlautbarte die kantonale Exekutive Mitte Juni des Berichtsjahrs. Erreicht werden soll dies mittels der Beteiligung während fünf Jahren mit total 39,35 Millionen an den Aufbaukosten der «Blockchain Zug – Joint Research Initiative» – ein gemeinsames Projekt der Universität und der Hochschule Luzern. Beantragt wurde beim Parlament die Gründung eines «Zuger Instituts für Blockchainforschung an der Universität Luzern» mit neun Lehrstühlen und eine Verstär- kung der bisherigen Forschungsaktivitäten an der Hochschule Luzern. Zudem soll eine Koope- rations- und Kommunikationsplattform, ein Hub, geschaffen werden. Im Dezember 2023 erfolgte im Zuger Kantonsrat die erste Lesung, im Febru- ar 2024 die zweite, beide Male zustimmend, und mit dem ungenutzten Verstreichen der Referen- dumsfrist ist seit Anfang Mai klar: Die Pläne können um gesetzt werden. So wird in einem umfassenden Rahmen ein humanwissenschaft- licher Blick auf Blockchain möglich werden. GEGEN SEXUELLE BELÄSTIGUNG Am 23. März des Berichtsjahrs fand an den Schweizer Hochschulen erstmals der nationale «Sexual Harassment Awareness Day» statt, koordiniert von der Universität Luzern. Landes- weit wurde sensibilisiert und aufgezeigt, wie Betroffene unterstützt werden können. Konzi- piert hat den Aktionstag die Fachstelle für Chancengleichheit. Dies im Rahmen des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, koordinierten Pro- gramms «P-7 Diversität, Inklusion und Chancen- gerechtigkeit in der Hochschulentwicklung (2021–2024)». Der Universität Luzern ist es ein grosses Anliegen, ihre Angehörigen bestmög- lich vor sexueller Belästigung zu schützen. So gibt es seit mehr als zehn Jahren ein etabliertes Melde-, Beratungs- und Untersuchungssystem. Seit Februar 2023 besteht zudem ein entspre- chendes Reglement. Am 25. April 2024 wurde der «Sexual Harassment Awareness Day» zum zweiten Mal durchgeführt. www.universities-against-harassment.ch WISSBEGIERIGE «JUNGSTUDIERENDE» Im April und Mai 2023 wurde zum 14. Mal die «Kinderuni Luzern» durchgeführt. Es handelt sich um ein kostenloses Angebot für Primar- schülerinnen und Primarschüler der 4. bis 6. Klasse. An vier Vorlesungen präsentieren Dozierende den Kindern auf altersgerechte Weise Interessantes aus der Welt der Human- wissenschaften – neben einer «Legi», die alle erhalten, werden am Schluss Diplome verge- ben. 2023 lauteten die Themen: «Wie man Unsichtbares im Körper sichtbar macht» (Prof. Dr. Martin Walter), «Roboter und Apps – ethi- sche Überlegungen» (Prof. Dr. Peter G. Kirch- schläger), «Was ist schön? Und wer bestimmt das?» (Prof. Dr. Bettina Beer) und «Querschnitt- lähmung: mit einer Verletzung im Rückenmark leben» (Dr. Anke Scheel-Sailer). Die Reihe fand diesmal in Zusammenarbeit mit dem ParaFo- rum Nottwil statt. Auch im Frühling 2024 haben wieder rund 230 Schülerinnen und Schüler an der Kinderuni teilgenommen. www.unilu.ch/kinderuni 23. März 28. April 12. Juni 53 MARTIN HARTMANN NEUER REKTOR Der Universitätsrat, das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan, hat Martin Hartmann am 23. Juni zum Rektor gewählt; dies per 1. August 2024. Hartmann ist Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie und seit 2020 Dekan der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät. Er tritt die Nachfolge von Bruno Staffelbach an, der das Amt des Rektors seit 1. August 2016 innehat. Marcel Schwerz- mann, damals noch als Bildungs- und Kulturdi- rektor sowie Präsident des Universitätsrats im Amt, sagte nach der Wahl: «Martin Hartmann ist bestens mit der Universität Luzern vertraut. Er verfügt über die Weitsicht und Erfahrung, um die auf den Weg gebrachten Entwicklungs- schritte konsequent voranzutreiben.» Hartmann erklärte: «Ich freue mich sehr über die Wahl und das damit verbundene Vertrauen. Es wird für mich darum gehen, die eingeleiteten Prozesse zu konsolidieren, das Profil der Universität nach innen und aussen fortlaufend zu schärfen und die Zusammenarbeit mit den anderen Hoch- schulen am Ort weiter zu vertiefen.» ZWEIFACHES JUBILÄUM Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF) konnte im Herbst ihr 30-jähriges Be- stehen feiern. 1994 als «Geisteswissenschaft- liche Fakultät» gestartet, erfolgte ein kontinuier- licher Ausbau an Fächern und Studiengängen. Schweizweit einzigartig sind viele der soge- nannten integrierten Studiengänge, die den klassischen Hauptfach-Nebenfach-Rahmen sprengen. Dazu gehören auf Bachelorebene etwa Gesellschafts- und Kommunikationswis- senschaften sowie Kulturwissenschaften. Und im Master wird zum Beispiel seit einigen Jahren der «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) angeboten. Ab diesem Herbst neu im Angebot ist der Masterstudien- gang «Climate Politics, Economics, and Law» (CPEL). Innerhalb der KSF durfte ein weiteres Jubiläum begangen werden: So gibt es den Studiengang «Kulturwissenschaften» seit 20 Jahren. In diesem setzen sich die Studieren- den selbst Schwerpunkte und studieren über die Fächergrenzen hinweg. Beide Jubiläen wurden mit öffentlichen Anlässen gefeiert. NEUE PROREKTORIN Gisela Michel wird per 1. August 2024 neue Prorektorin Lehre und Internationale Beziehun- gen der Universität Luzern; ihre Wahl erfolgte am 19. Oktober durch den Universitätsrat. Michel ist seit 2021 ordentliche Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten und seit 2013 an der Universität Luzern tätig. Sie folgt auf Martina Caroni, Ordinaria für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentli- chen Recht, die seit März 2017 als Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen wirkt. Wechsel gab und gibt es auch bei den Fakultä- ten: So wurde Margit Wasmaier-Sailer per 1. August 2023 neue Dekanin der Theologi- schen Fakultät. Dies als Nachfolgerin von Robert Vorholt, der die Fakultät seit dem Herbst 2017 leitete. Daniel Speich Chassé ist seit 1. Februar 2024 neuer Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Er folgte auf Martin Hartmann, welcher der Fakultät seit 2020 vorstand und nun per 1. August 2024 zum Rektor der Universität gewählt wurde (siehe dazu den Einspalter links auf dieser Seite). 23. Juni 18. September 19. Oktober 54 PANORAMA OFFENE WISSENSCHAFT Der Senat der Universität, das oberste Organ für akademische Fragen, hat im November eine «Open Science Policy» verabschiedet. Mit dieser wird das Engagement für transparente und zugängliche Forschung unterstrichen. Die per 2024 in Kraft getretenen Richtlinien und Emp- fehlungen haben zum Ziel, Offenheit, Transpa- renz, Reproduzierbarkeit sowie Austausch und Zusammenarbeit zu fördern. Die Schlüssel- elemente sind «Open Access», «Open Research Data», «Open Educational Resources» und «Open Source». Zum Beispiel bei «Open Access» geht es darum, dass von den Forschenden erwartet wird, dass Publikationen nach Möglich- keit online kosten- und barrierefrei abgerufen werden können. Einer der Anreize stellt die jährliche Vergabe eines «Open Science»-Preises dar. Dieser ging 2023 an Alrik Thiem, SNF-För- derprofessor für Politikwissenschaft, und sein Team für die Entwicklung einer «Open Source»-Software. www.unilu.ch/open-science-policy VERSTÄRKTE INTERNATIONALISIERUNG Die Universität Luzern und die spanische Uni- versität Salamanca (Bild) wollen künftig zusam- menarbeiten. Die beiden Institutionen haben dazu eine Kooperationsvereinbarung unter- zeichnet, wie am 5. Dezember kommuniziert werden konnte. Die Vereinbarung setzt den Rahmen für eine Zusammenarbeit in Forschung und Lehre sowie in weiteren Gebieten von gemeinsamem Interesse. Genannt werden als mögliche Aktivitäten unter anderem die Förde- rung von Gastprofessuren und des Austausches von Forschenden, Mitarbeitenden und Studie- renden. Im Februar 2024 konnte eine weitere Zusammenarbeit bekanntgegeben werden: mit dem «Graduate Institute of International and Development Studies» (IHEID) in Genf. Die beiden Kooperationen sind zusätzlich zur bestehenden mit dem «European University Institute» (EUI) in Florenz Schritte hin zu einer verstärkten Internationalisierung. Die Universi- tät möchte bis 2030 zu den führenden human- wissenschaftlich ausgerichteten Forschungs- und Lehrinstitutionen in Europa gehören. HOCHKARÄTIGE VORTRÄGE An der Universität finden laufend öffentliche und zumeist kostenlos besuchbare Anlässe statt. So gibt es etwa die Reihe «Presidential Lectures», die eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft bietet. Am 6. Dezember durfte Christian Wulff, früherer Bundespräsident von Deutschland, begrüsst werden (Bild). Er sprach über den Druck, dem Demokratien zunehmend ausgesetzt sind, und was dagegen getan werden kann. Im Oktober referierte die Schweizer Uno-Botschafterin Pascale Baeriswyl über die Herausforderungen friedensfördernder Diplomatie und über die Rolle der Schweiz im Uno-Sicherheitsrat. Im Rahmen der «LUKB-Vorlesungsreihe» gab es Vorträge von Valentin Groebner, Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance, und von Lena Maria Schaffer, Professorin für Politikwissenschaft mit Schwer- punkt Inter- und Transnationale Beziehungen. www.unilu.ch/presidential-lectures www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe 6. November 5. Dezember 6. Dezember 55 Am 2. November hat die Universität ihren Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum des jährlich durchgeführten Anlasses standen verschiedene Ehrungen sowie die Festansprache von Mirjana Spoljaric Egger. Die Präsidentin des Internatio- nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) legte darin die Schwerpunkte auf die Bedeutung der Neutralität des IKRK und jene des humanitären Völkerrechts in der Friedensförderung. Das IKRK helfe in seiner Rolle als neutrale Vermittle- rin den Konfliktparteien, Kommunikationskanä- le zu schaffen und aufrechtzuerhalten, die nicht nur Möglichkeiten für humanitäre Lösungen hervorbrächten, sondern oftmals auch erste Schritte zu Friedensgesprächen darstellten. «Grund-legende» Humanwissenschaften In seinem Grusswort verwies Rektor Bruno Staffelbach auf die beiden neuen Fakultäten für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie Verhaltenswissenschaften und Psychologie. «Zum ersten Mal in der vergleichsweise jungen Geschichte sind wir eine abgerundete human- wissenschaftliche Universität mit sechs Fakul - täten», erklärte er und führte den sich daraus ergebenden Mehrwert für die Studierenden, den Arbeitsmarkt, den Bildungs- und Gesund- heitsversorgungsraum Zentralschweiz, für die Universität und ihre Fakultäten, den Trägerkan- ton, den Wirtschaftsraum Luzern und Zentral- schweiz sowie für die Gesellschaft aus. Staffel- bach hob die Rolle der Humanwissenschaften an verschiedenen Beispielen hervor und kam zum Schluss: Humanwissenschaften sind «Grund-legend». Der Luzerner Bildungs- und Kulturdirektor Armin Hartmann führte in seiner Ansprache den Blick auf die Geschichte der Universität und den Rückhalt, den sie in Politik und Bevölkerung geniesst. «Es ist das Verständnis der ‹Universität des Volkes›, die ein ums andere Mal die Mehr- heiten bei Abstimmungen sicherte. Tragen wir deshalb Sorge dazu, dass Luzern auch in Zu- kunft eine ‹Universität des Volkes› bleibt», so der Regierungsrat. Als Gastkanton war diesmal Obwalden eingeladen. Regierungsrat Christian Schäli, Landstatthalter und Vorsteher des Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren, darunter Eveline Widmer-Schlumpf (2. v. r.) IKRK-Präsidentin Mirjana Spoljaric Egger «Best Teacher» Patrick Schenk (M.) mit Lauda- torin Samira Guyot (l.) und Rektor Staffelbach Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Obwalden, sagte in seiner Grussbotschaft, Luzern habe sich innerhalb kurzer Zeit den Ruf einer exzellenten Universität erworben. Shoshana Zuboff, Amitav Ghosh, Eveline Widmer-Schlumpf, Uwe Sunde, Alarcos Cieza sowie Martha Grootenhuis erhielten die Ehren- doktorwürde. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Patrick Schenk. Der Universi- tätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Martin Steiner, Laura Katharina Preissler, Ylber Hasani, Gabriela Funk und Collene Anderson. Mit dem von der ALUMNI Organisation verge- benen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Judith Hardegger und Marco Schnurrenberger ausgezeichnet. Für die musikalische Rahmung des Anlasses sorgte das Trio Anderscht. www.unilu.ch/dies 56 PANORAMA Seit dem Februar 2023 ist das ehemalige Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin eine Fakultät. Diese Umwandlung erfolgte mit dem Inkrafttreten der Revision des Universitätsgesetzes, zu welcher der Luzerner Kantonsrat rund ein halbes Jahr davor grünes Licht gegeben hatte. Bei seinem Amtsantritt als Gründungsdekan sagte Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökonomie: «Als Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sind wir jetzt nicht nur thematisch, sondern auch organisatorisch vollkommen eingebettet in unserer humanwissenschaftlich ausgerichteten Universität.» Direkter Nutzen für die Region Mitte Jahr wurde die neue Fakultät, die im April neue Räumlichkeiten beziehen durfte, feierlich eröffnet. Stefan Boes betonte an diesem Anlass, dass die Fakultät mit ihrer Ausrichtung auf Gesundheit, Mensch und Gesellschaft und der daraus resultierenden ganzheitlichen Betrach- tung einzigartig in der Schweiz sei. Die Fakultät profitiere von einem starken Netzwerk in der Region. Dekan Boes nannte insbesondere die Partnerschaften mit der Schweizer Paraplegi- ker-Gruppe in Nottwil, dem Luzerner Kantons- spital, der Hirslanden Klinik St. Anna und der Luzerner Psychiatrie, aber auch die Zusammen- arbeit im Bildungsbereich mit der Hochschule Luzern und dem Gesundheitszentrum XUND sowie dem Kanton Luzern. «Dieses Netzwerk stärkt uns und stellt sicher, dass unsere Fakultät einen direkten Beitrag an die Gesundheits- versorgung in der Region leisten kann», so Stefan Boes weiter. «Unsere Vision ist es, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Funk- tionsfähigkeit von Einzelnen und der Gemein- schaft zu fördern.» Dem von den Universitäten Luzern und Zürich gemeinsam angebotenen Masterprogramm in Humanmedizin wurde vom Schweizerischen Akkreditierungsrat per Juni die Akkreditierung erteilt, und zwar ohne Auflagen. Die Gutachter- gruppe hob unter anderem die gute Vernetzung des «Joint Medical Master» im Gesundheitssys- tem der Zentralschweiz sowie die Verankerung von Themen wie Kommunikation und medizini- sche Grundversorgung positiv hervor. Damit Meilensteine an der neuen Fakultät war die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die ersten Luzerner Humanmedizin-Studieren- den an der Eidgenössischen Prüfung (Staats- examen) zur Erlangung des Arztdiploms teil- nehmen konnten. Sämtliche 31 Studierenden der ersten Kohorte waren erfolgreich und durften im Oktober im Rahmen der Staatsfeier auf dem Bürgenstock ihr Diplom entgegennehmen. Die Absolventinnen und Absolventen sind damit berechtigt, als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte zu praktizieren und sich zu Fachärztinnen und Fachärzten weiterzubilden. Für den Bildungsstandort Zentralschweiz ist der Abschluss des ersten Jahrgangs von wesent- licher Bedeutung, handelt es sich doch um die erste universitäre Ausbildung in Humanmedizin der Region. www.unilu.ch/gmf Die Absolventinnen und Absolventen an der Staatsexamensfeier auf dem Bürgenstock Medizin-Studierende in einer Lehrveranstaltung in praktischer Notfallmedizin Ansprache von Gründungsdekan Stefan Boes am Eröffnungsanlass der Fakultät 57 Mitte September ist es so weit: Dann wird an der neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (VPF) erstmals der Bachelor- studiengang in Psychologie starten. Gelehrt werden die fachlichen Grundlagenkenntnisse in den Hauptgebieten der Psychologie, unter anderem in Entwicklungs-, Kognitions- und Sozialpsychologie. Die Studierenden erlangen Kenntnisse in Methodik und Statistik und eignen sich grundlegende Forschungskompe- tenzen an, die sie im weiterführenden Master- studium vertiefen können, das ab Herbst 2027 angeboten wird. Für den Masterstudiengang sind drei Vertiefungen vorgesehen, die das schweizweit bestehende Angebot ideal ergän- zen und für die ein ausgewiesener Bedarf besteht: Kinder- und Jugendpsychologie, Rechtspsychologie sowie Experimentelle Rehabilitationswissenschaft und Neuropsycho- logie. Die beiden letzteren sind in der Schweiz bisher einzigartig. Das Studium eröffnet vielfäl- tige und spannende Berufsperspektiven. Für die neue Fakultät hatte das Luzerner Kan- tonsparlament mit der Verabschiedung der Revision des Universitätsgesetzes im Herbst 2022 grünes Licht gegeben – und zwar mit grosser Mehrheit. Mit dem Inkrafttreten der Revision im Februar des Berichtsjahres konnte die VPF gegründet werden. Es galt und gilt unter der Leitung des Planungsbeauftragen Fred Mast, ordentlicher Professor an der Univer- sität Bern, und von Fakultätsmanagerin Romina Theiler, die Strukturen und damit die Vorausset- zungen für die Aufnahme des Lehr- und For- schungsbetriebs in diesem Herbst zu schaffen. Erste Berufungen erfolgt Einen Meilenstein stellen die Berufungen der ersten Professuren dar: So konnte Anfang 2024 bekanntgegeben werden, dass Andrew Thomas Gloster zum ordentlichen Professor für Klini- sche Psychologie, Karin Hediger zur ordent- lichen Professorin für Kinder- und Jugend- psychologie und Helen Wyler zur Assistenz- professorin für Rechtspsychologie mit Tenure Track berufen wurden; Fred Mast wird als ständiger Gastprofessor wirken (siehe Seiten 74/75). Karin Hediger tritt im Juli ihr Amt als Gründungsdekanin der Fakultät an. Diese Countdown zum Start des Lehrbetriebs Professorin Karin Hediger, ab Juli erste Dekanin Grosses Interesse an Psychologie am Bachelor- Infotag im November 2023 Virtual Reality – eines der Forschungsfelder, für die das neue Labor genutzt werden könnte wurde Ende Mai an einer öffentlichen Feier eingeweiht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es bereits rund 120 Anmeldungen zum Studium gegeben – ein «erfreulicher» Wert, wie Karin Hediger an der vorgelagerten Medienkonferenz hervorhob. Labor im Entstehen Die Vorbereitungen sind auch baulicher Natur: So sind Arbeiten am Laufen, um im Gebäude der Universität ein verhaltenswissenschaft- liches Labor einzurichten. Dies in den freige- wordenen Räumlichkeiten der ehemaligen Post-Schalterstelle im Erdgeschoss auf der Bahnhofseite, wo unter anderem auch zusätz- liche Hörsäle eingerichtet werden. Das für Forschung und Lehre wichtige Labor wird allen Fakultäten und auch den beiden anderen Hochschulen auf dem Platz Luzern offenstehen. www.unilu.ch/vpf In der Schweiz ist man nach einem Beinbruch nach kurzer Zeit wieder zurück am Arbeitsplatz, in anderen Ländern ist man weg vom Arbeitsmarkt – für immer. Gesundheit ist immer auch das Ergebnis gesellschaftlicher Bedingungen. 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern, eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern, stand in den Vorjahren vor der Herausforderung, dass der Aufgaben- und Finanzplan (AFP) für den Zeitraum 2023 bis 2026 ein strukturelles Defizit aufwies. Durch die Erhöhung des Trägerbeitrags um 1 Mio. Franken pro Jahr ab 2022 konnte das strukturelle Defizit im AFP ausgeglichen werden. Das Budget für das Jahr 2023 wies – bedingt durch den vom Kanton Luzern veranschlag- ten Teuerungsausgleich für das Personal – ein nichtstruktu- relles Defizit in der Höhe von 0,84 Mio. Franken auf. Das vorliegende Jahresergebnis 2023 ist im Wesentlichen auf verschiedene Besonderheiten zurückzuführen. So sah sich die Universität zum einen im Verlaufe des Rechnungs- jahres 2023 überraschend mit erheblich gestiegenen Strom- kosten konfrontiert – entsprechend erfolgten diese Mehr- kosten unvorhergesehen. Für die Budgetierung berück- sichtigte man bei den Energiekosten die vom Bund empfoh- lene Teuerung. Zum anderen konnten dank der konsequen- ten Umsetzung von globalen und kompensatorischen Kürzungen die Globalbudgets eingehalten werden. Darüber hinaus wurden höhere Einnahmen als erwartet verbucht, sowohl bei den IUV- wie auch bei den Grundbeiträgen des Bundes. Auch wurde die Prognose zu den Studierenden- zahlen übertroffen. Somit war es möglich, das ursprünglich bud getierte Defizit von rund 0,84 Mio. Franken auszugleichen. Die Strommehrkosten in der Höhe von 0,7 Mio. hingegen konnten nicht aufgefangen werden. Dies führte zum vor- liegenden Jahresabschluss mit einem Aufwandüberschuss von 639 319 Franken. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg aus. Aufgrund neuer Projekte sowie des drittmittel- finanzierten Aufbaus der Fakultät für Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie steigt der Personalaufwand insgesamt an. Der weitere Ausbau der Fakultät für Gesundheitswissen- schaften und Medizin trägt ebenfalls zum Wachstum bei. Der Globalbeitrag des Kantons betrug wie budgetiert 15,6 Mio. Franken. Die vereinnahmten Drittmittel aus Projek- ten sind gegenüber den Vorjahreswerten insgesamt um rund 8 Prozent gestiegen und belaufen sich auf 12,1 Mio. Franken. Bei den Bundesbeiträgen kann eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von gut 5 Prozent verzeichnet werden. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 4,65 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2023 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 9 322 704 Verbindlichkeiten 6 556 206 Forderungen 4 216 221 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 478 718 Andere kurzfristige Forderungen 9 169 968 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 791 971 Aktive Rechnungsabgrenzungen 415 016 Kurzfristiges Fremdkapital 17 826 895 Umlaufvermögen 23 123 909 Zweckgebundene Fonds 1 375 259 Langfristige Rückstellungen 567 000 Sachanlagen 922 500 Immaterielle Werte 377 800 Langfristiges Fremdkapital 1 942 259 Anlagevermögen 1 300 300 Freie Reserven 2 452 614 Personalhilfsfonds 150 173 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 639 319 Eigenkapital 4 655 055 Total Aktiven 24 424 209 Total Passiven 24 424 209 61 Erfolgsrechnung 2023 in % 2022 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen 11 137 802 13.8% 10 763 719 14.3% 374 083 Beiträge Bund 1 15 629 387 19.4% 14 875 423 19.7% 753 964 IUV-Beiträge Kantone 2 18 669 616 23.1% 17 535 290 23.2% 1 134 326 Beitrag Kanton Luzern 3 23 286 072 28.8% 21 156 528 28.0% 2 129 544 Beiträge Dritter 4 12 067 838 14.9% 11 166 650 14.8% 901 188 Betriebsertrag 80 790 715 100.0% 75 497 610 100.0% 5 293 105 Personalaufwand - 57 490 081 70.9% - 54 374 945 72.5% - 3 115 136 Personalentschädigung ZHB - 2 761 442 3.4% - 2 711 354 3.6% - 50 089 Sachaufwand - 20 829 332 25.7% - 17 863 289 23.8% - 2 966 043 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 81 080 855 100.0% - 74 949 587 100.0% - 6 131 268 Betriebsgewinn vor Abschreibungen - 290 140 548 023 - 838 163 Abschreibungen auf Sachanlagen - 504 364 69.1% - 538 714 70.1% 34 350 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 225 330 30.9% - 229 559 29.9% 4 229 Abschreibungen - 729 694 100.0% - 768 273 100.0% 38 579 Betriebsergebnis - 1 019 834 - 220 250 - 799 584 Finanzertrag 35 647 32 345 3 302 Finanzaufwand - 7 264 - 5 678 - 1 586 Finanzergebnis 28 384 26 667 1 716 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 352 131 203 000 149 131 Fondsergebnis 352 131 203 000 149 131 Jahresergebnis -639 319 9 418 - 648 737 Mittelherkunft Universität Luzern 2023 in % 2022 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 7 122 238 8.8 6 456 774 8.5 665 464 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 4 051 211 5.0 4 339 291 5.7 - 288 080 Kanton Luzern Globalbeitrag 15 274 835 18.8 13 890 000 18.3 1 384 835 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 8 011 238 9.9 7 266 528 9.6 744 711 IUV-Beiträge Kantone 18 669 616 23.0 17 535 290 23.2 1 134 326 Grundbeitrag Bund 14 773 806 18.2 14 104 253 18.6 669 554 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 855 581 1.1 771 170 1.0 84 411 Forschungsbeiträge SNF 6 5 211 264 6.4 5 292 938 7.0 - 81 674 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 417 438 1.7 2 122 705 2.8 - 705 267 kirchliche Beiträge 342 989 0.4 335 273 0.4 7 716 übrige Stiftungen/Vereine/Private 5 096 148 6.3 3 415 735 4.5 1 680 413 Entnahme Fonds 352 131 0.4 203 000 0.3 149 131 Total Mittelherkunft 81 178 495 100 75 732 955 100 5 445 540 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität und IUV-Äquivalente vom Kanton Luzern 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2023 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin- nen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 500 364 160 669 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 198 785 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 75 000 25 000 Total (CHF) 40 000 – 581 901 185 669 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2023 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht einzig für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin, des Donators Betrag 2023 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation 11 000 Homecoming Party, LuCampus Dinner, Career Event Association Cluster Sport International 25 700 Sport-Museum Bistum Basel 100 316 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen 27 197 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Concordia Versicherung AG 7000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Versicherung 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 30 000 Gastprofessur Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Däster Schild Stiftung 29 660 Die Benediktiner-Schriftstellerin Silja Walter (1919–2011) Fondazione Reginaldus 92 740 Stipendien für Studierende des Masters Philosophy and Religions Hermann und Marianne Straniak-Stiftung 10 000 Summer School Homburger AG, Zürich 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Jubiläumsfonds der Credit Suisse Foundation 20 000 Credit Suisse Award for Best Teaching Katholische Kirchgemeinden Stadt Zürich 10 000 Sarajevo u.a. Interkulturelles und Interreligiöses Lernen und Zusammenleben Krebsforschung Schweiz 116 900 Forschungsprojekt «The long Shadow of Childhood Cancer» Krebsforschung Schweiz 59 100 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Lemann Foundation 39 485 Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Luciak Weilemann Stiftung 15 000 Theologische Fakultät Luzerner Kantonalbank 250 000 750 000 (2022–2024) Vertiefung Ausbildungs-Zusammenarbeit Mercator Stiftung 20 000 Lucerne Summer University Mercedes-Benz Automobil AG 200 000 1 000 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» Nomis Foundation 150 000 Functioning Aging and Rehabilitation: A National Academy of Medicine Workshop in Collaboration with the University Lucerne P & K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 130 000 650 000 (2022–2026) Professur Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät PwC Zürich 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 50 000 Religionspädagogisches Institut Römisch-katholische Landeskirche, Luzern 150 000 Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 169 500 Religionspädagogisches Institut Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 84 500 Fachstelle Katechese Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 22 500 Religionspädagogisches Institut / Erwachsenenkatechese Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 20 000 Staatskirchenrecht Schweizer Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheitswis- senschaften und Gesundheitspolitik Stämpfli Verlag 10 000 Studienergänzendes Angebot für Jus-Studierende Stiftung Judentum Christentum 19 941 Israelreise Swisslos Aargau 108 000 Die Benediktiner-Schriftstellerin Silja Walter (1919–2011) Velux Stiftung 100 000 150 000 (2023–2024) Functioning Aging and Rehabilitation: A National Academy of Medicine Workshop in Collaboration w. University of Lucerne Verein St. Charles Society 15 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Universität Luzern Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Vontobel Stiftung 39 571 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumor- bedingte Fatigue, Physiotherapie-Nutzung, Funktionsfähig- keit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Walter Haefner Stiftung 2 600 000 7 800 000 (2021–2024) Aufbau Fakultät Verhaltenswissenschaften und Psychologie Total 3 230 890 Donationen ohne Namensnennungen Donation ohne Namensnennung 260 000 1 150 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung Masterstudium Ethik Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 Lucerne Summer University Donation einer gemeinnützigen Stiftung 300 000 Theologie und Leadership Donation einer gemeinnützigen Stiftung 120 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 50 000 Studierendenprojekte Universtität Luzern Total 826 000 Donationen unter CHF 10 000 Bistum St. Gallen, Bistum Chur, Bistum Fribourg, Diocese de Sion, Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Luzern, FairGive Zürich, Helmuth M. Merlin Stiftung, Hera- und Richard-Schahl-Stiftung, Hirslanden – HIMED Institute for medical education, Katholische Kirchgemeinde Luzern, Katholisches Pfarramt Appenzell, Kaufmann Rüedi Rechtsantwälte, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey, Ordine Avvocati Cantone Ticiono, Reformierte Kirche Kanton Luzern, Römisch-katholische Landeskir- che Kanton Luzern , Römisch-katholisches Pfarramt Gretzenbach, Schweizerische Ärzte-Krankenkasse SAEKK, St. Peter Paul Stiftung, Stiftung für Schweizerische Rechts- pflege, Stiftung Geschichte Kloster Muri, Stiftung Ökumenisches Institut, Stiftung Weltethos Schweiz, Toni Hagen Stiftung, Tschümperlin Lötscher Schwarz Total 75 099 Gesamttotal 6 131 989 65 Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Die Angaben in den Grafiken sind Stellenprozente beziehungsweise Verträge. Diese teilten sich per Ende 2023 folgendermassen auf: Festangestellte: 653 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 228 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die Lehrbeauftragten der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind. MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 65% 35% 71% 29% 46% 54% 31% 69% 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 23 23 23 23 2580 (50) 1070 (14) 295 (23) 4360 (96) 1975 (22) 725 (69) 4815 (126) 2175 (27) 533 (67) 3075 (68) 625 (8) 407 (46) 23 4425 (86) 680 (11) KSF RF WF GMF 195 (21) 22 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 20 21 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 23 6525 (82) 2250 (219) 19635 (436) 14720 (271) 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 65% 35% 71% 29% 46% 54% 31% 69% 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 23 23 23 23 2580 (50) 1070 (14) 295 (23) 4360 (96) 1975 (22) 725 (69) 4815 (126) 2175 (27) 533 (67) 3075 (68) 625 (8) 407 (46) 23 4425 (86) 680 (11) KSF RF WF GMF 195 (21) 22 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 20 21 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 23 6525 (82) 2250 (219) 19635 (436) 14720 (271) AKADEMISCHES PERSONAL STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) TF: Theologische Fakultät KSF: Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät RF: Rechtswissenschaftliche Fakultät TF: Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät GMF: Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2023 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 389 50% 144 142 59 44 Theologie (Flex-Studium) 211 50% 126 46 39 – Theologie Spezial Curriculum 8 75% – – – 8 Theologische Studien 20 35% – – 20 – Philosophy, Theology and Religions 58 26% – 58 – – Religionspädagogik 18 61% 18 – – – Religionspädagogisches Institut 36 67% – – – 36 Religionslehre 8 63% – 8 – – Ethik 30 67% – 30 – – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 675 63% 389 222 64 – Computational Social Sciences 26 50% – 26 – – Ethnologie 16 81% 10 1 5 – Geschichte 85 41% 42 26 17 – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften 148 75% 112 36 – – Global Studies 25 76% – 25 – – Judaistik 3 33% 1 2 – – Kulturwissenschaften 153 71% 103 36 14 – Philosophie 45 47% 31 9 5 – Politikwissenschaft 76 50% 65 7 4 – Political Science Dual Degree 8 63% – 8 – – Public Opinion and Survey Methodology 1 0% – 1 – – Religionswissenschaft 12 58% 1 7 4 – Soziologie 47 74% 24 8 15 – Weltgesellschaft und Weltpolitik 30 63% – 30 – – Interfakultär 165 39% 117 48 – – Philosophy, Politics and Economics 157 39% 117 40 – – Religion – Wirtschaft – Politik 8 38% – 8 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1368 62% 646 539 183 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 415 45% 234 144 37 – Politische Ökonomie 2 50% – 2 – – Wirtschaftswissenschaften 413 45% 234 142 37 – Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 500 77% 158 238 104 – Gesundheitswissenschaften / Health Sciences 341 85% 158 122 61 – Humanmedizin 159 60% – 116 43 – Total Studium 3512 60% 1688 1333 447 44 Weiterbildung Theologische Fakultät 3 33% CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation 1 100% CAS Religionsunterricht 2 0% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 110 47% CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte 17 59% CAS Philosophie + Management 34 29% DAS Philosophie + Management 9 44% MAS Philosophie + Management 11 27% CAS Philosophie und Medizin 18 67% MAS Philosophie und Medizin 21 62% Rechtswissenschaftliche Fakultät 211 55% CAS Agrarrecht 58 53% CAS Arbitration 1 0% CAS Forensics 85 58% CAS Judikative 34 53% CAS Krankenversicherungsrecht 16 69% CAS Privatversicherungsrecht 15 33% CAS WISTRA 2 100% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 288 37% CAS AI-Management for Business Value 15 40% CAS Decision Making 13 15% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 18 44% CAS Decisive Leadership 18 11% CAS Ecosystem Management 1 100% CAS Information Management and Leadership 15 27% CAS Innovation Management 3 33% CAS Leading by Example 45 49% CAS Leading by Operations 37 30% CAS Leading Teams 53 45% MAS Effective Leadership 22 27% MAS Humanitarian Leadership 38 37% Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 57 95% CAS Palliative Care 57 95% Total Weiterbildung 669 49% Total Studium und Weiterbildung 4’181 58% 1688 1333 447 44 Angaben Weiterbildung per 30. November 2023 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaftliche Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Theologische Fakultät HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 82 % Ausland 18 % Davon: Deutschland 38 % Italien 6 % Österreich 4 % USA 4 % Liechtenstein 3 % Russland 2 % Brasilien 2 % Kosovo 2 % Ukraine 2 % Indien 2 % Portugal 2 % Übrige Nationalitäten 34 % Luzern 23 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Zug 4 % Schwyz 4 % Bern 5 % St. Gallen 4 % Nidwalden 3 % Graubünden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 1 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Appenzell a. Rh. 1 % Ausland 15 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 714 675 1259 1306 1368 270 395 500 466 449 415 171 156 165 283 326 389 495 610 669 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 4 1 % 5 7 % 5 9 % HS 22 T 3 3 4 6/ 3 9 5 6 * T 3 51 2 /4 1 81 * HS 23 4 0 % 6 0 % Molekularbiologisch griff das Coronavirus die menschlichen Zellen weltweit überall gleich an. Die Unterschiede zwischen Ländern und Kantonen lassen sich auf diese Weise nicht erklären. Es waren die Institutionen und das menschliche Verhalten, welche die Unterschiede bestimmten. 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Rutishauser, geboren 1965, ist per 1. August 2024 zum Professor für Judaistik und Theologie berufen worden. Er studierte Theologie an der Universität Fribourg und wurde 1998 zum Priester geweiht. Seit seinem Doktoratsstudium an der Universität Luzern, welches er 2002 im Fachbereich Judais- tik abschloss, hatte er diverse Lehraufträge inne. 2001–2012 amtete er als Bildungsdirektor des Lassalle-Haus Bad Schön- brunn und war 2012–2021 Provinzial der Schweizer Jesuiten. Seit 2004 ist er Mitglied der Jüdisch/Römisch-Katholischen Gesprächskommission (JRGK) der Bischofskonferenz und des Israelitischen Gemeindebundes der Schweiz. 2014–2024 war er Berater des Heiligen Stuhls für die religiösen Beziehungen mit dem Judentum. KULTUR- UND SOZIALWISSEN- SCHAFTLICHE FAKULTÄT Laurent Dousset, geboren 1965, ist per 18. März 2024 zum Honorarprofessor für Ethnologie ernannt worden. Er studierte Soziologie mit Schwerpunkt Sozialanthropologie und Ethno- logie an der Sorbonne Universität in Paris. 1999 erlangte er den PhD an der École des Hautes Études en Sciences Sociales in Paris, 2014 habilitierte er an der Universität Strasbourg. Seit 2022 ist Dousset Lehrbeauftragter am Ethnologischen Seminar der Universität Luzern. Zuvor leitete er viele Jahre das Centre de Recherche et de Documentation sur l‘Océanie in Marseille. 2016 wurde er zum Assoziierten Honorarprofessor an der Australian National University ernannt. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in der Ethnographie des Pazifiks, insbesondere der Erforschung australischer Aborigines. RECHTWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Jörg Sprecher, geboren 1967, ist per 13. Dezember 2023 zum Honorarprofessor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berufen worden. Sein Studium in Rechtswissenschaft schloss er 1993 an der Universität Bern ab, 1995 erwarb er das Anwalts- patent. Danach war er als juristischer Mitarbeiter im Rechts- dienst des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern tätig, wo er unter anderem am Aufbau der Universität Luzern mitwirkte. 2003 promovierte er an der Universität Zürich. Seither ist er als Anwalt und Notar tätig. In seiner lang- jährigen Lehrtätigkeit an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ab 2004 hat er bereits ein breites Spektrum von Vorlesungen im Privatrecht angeboten, etwa zur Vertragsgestaltung und -durchsetzung sowie zum Werkvertrags- und Auftragsrecht. FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSEN- SCHAFTEN UND MEDIZIN Christian Baumgartner, geboren 1984, ist per 1. Februar 2024 zum Assistenzprofessor für Health Data Science mit Tenure Track berufen worden. Nach seinem Bachelorstudium in Informationstechnologie und Elektrotechnik sowie seinem Masterstudium in Biomedical Engineering an der ETH Zürich erfolgte 2016 die Promotion in Biomedical Engineering am King’s College London. Postdoc-Stellen führten ihn 2017 bis 2019 an das Imperial College London und zurück an die ETH. Ab 2021 übernahm er die Leitung einer unabhängigen For- schungsgruppe an der Universität Tübingen. Er forscht zu Anwendungen von künstlicher Intelligenz und Data Science in der Medizin und entwirft auf medizinische Herausforderungen abgestimmte Algorithmen des maschinellen Lernens. 71 Frank J.P. Beeres, geboren 1982, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach dem Studium in Humanmedizin im niederlän- dischen Leiden absolvierte er dort seinen PhD und erhielt seine chirurgische Facharztausbildung mit Schwerpunkt Unfallchirurgie. Seine Ausbildung schloss er mit dem Euro- päischen Fachexamen für Traumatologie (EBSQ) ab. Die Lehrberechtigung (Venia Legendi) erlangte er an der Uni- versität Zürich zum Thema «Questioning the Routine in Trauma Surgery». Seit 2015 arbeitet er am Luzerner Kantons- spital in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie. Seit 2022 ist er Chefarzt und Leiter des Trauma-Teams und verantwortlich für die klinische Forschung. Thekla Brunkert, geboren 1985, ist per 1. Februar 2024 zur Assistenzprofessorin für Interprofessional Primary Care mit Tenure Track berufen worden. Nach ihrer Physiotherapie- ausbildung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf studierte sie ab 2013 in der ersten Kohorte des Masters in Health Sciences an der Universität Luzern. Ihre Promotion in Pflegewissenschaft erlangte sie 2019 an der Universität Basel. Anschliessend verbrachte sie ein Forschungsjahr in Kanada am Manitoba Center for Health Policy. Anschlies- send arbeitete sie an der Universitären Altersmedizin FELIX PLATTER und dem Institut für Pflegewissenschaft der Universität Basel. Ihre Forschung beschäftigt sich mit der Entwicklung und Implementierung von Versorgungsmodel- len für ältere Menschen. Christian Fankhauser, geboren 1988, wurde per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt. Nach einem Fellowship in Manchester und London erhielt er 2020–2022 eine Ausbildung in der robotischen Chirurgie unter der Leitung von Prof. Dr. med. Agostino Mattei am Luzerner Kantonspital. Fankhausers Schwerpunkt liegt in der Uroonkologie, insbesondere in der Erforschung neuer Biomarker, Operationsmethoden und Enhanced Recovery after Surgery (ERAS) nach Harnblasenoperationen. Er erwarb einen Master of Public Health an der Harvard School of Public Health, ist Autor der Europäischen Leitlinien für Hodenkrebs und Vorsitzender der Young Academic Urologists für Penis- und Hodenkarzinome. Nora Fritschi, geboren 1990, ist per 1. August 2024 zur Assistenzprofessorin für personenzentrierte Medizin des Kindes- und Jugendalters mit Tenure Track berufen worden. Sie studierte Medizin an der Universität Bern und promovier- te dort 2017. Danach arbeitete sie als Ärztin in der Inneren Medizin und Pädiatrie an verschiedenen Schweizer Spitälern. Seit 2019 war sie am Universitätskinderspital beider Basel tätig. 2023 erfolgte der Abschluss des PhD in klinischer Forschung an der Universität Basel. Ihr Forschungsschwer- punkt ist die Epidemiologie und Diagnostik von Infektions- krankheiten. Die Assistenzprofessur wird als Brückenprofes- sur zwischen der Universität Luzern und dem Kinderspital Luzern geführt. Stand: 15. Mai 2024 72 Thomas Gander, geboren 1976, ist per 18. März 2024 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er absolvierte seine Facharztausbildung an der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie am Universi- tätsspital Zürich, wo er bis Ende April 2023 als stellvertreten- der Klinikdirektor tätig war. Seit Mai 2023 ist Gander Chef- arzt am Luzerner Kantonsspital. Seine klinischen und wissenschaftlichen Schwerpunkte liegen in der patienten- spezifischen Rekonstruktion sowie in der Behandlung von Kopf-Hals-Tumoren. Er ist Vorstandsmitglied der schweizeri- schen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (SGMKG) sowie Core-Group-Mitglied «Head and Neck» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für klinische Krebs- forschung (SAKK). Andreas Günthert, geboren 1971, ist per 18. März 2024 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er ist Facharzt für Gynäkologie und besitzt die Schwerpunkttitel Senologie sowie Gynäkologische Onkolo- gie. Nach seinem Medizinstudium an den Universitäten Heidelberg in Deutschland und Yogyakarta in Indonesien arbeitete Günthert an den Universitätskliniken Marburg und Göttingen, wo er im Jahr 2006 die Venia legendi erhielt. 2007 wechselte er an das Inselspital Bern. Ab 2013 war er Chefarzt der Neuen Frauenklinik am Luzerner Kantonsspital. 2018 wurde er Belegarzt an der Klinik St. Anna, wo er das Gynäko- logische Tumorzentrum leitet und den Fachbereich Gynäko- logie und Geburtshilfe als anerkannte Weiterbildungsklinik etablierte. Claude Kaufmann, geboren 1971, wurde per 18. März 2024 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt. Er studierte und promovierte an der Universität Zürich. Die augenärztliche Ausbildung erfolgte an der Uni- versitätsaugenklinik Zürich sowie am Stadtspital Triemli Zürich. Von 2004 bis 2006 folgten ein Fellowship in Trans- plantations-Immunologie an der Flinders University, South Australia, sowie ein Fellowship in Vorderabschnittschirurgie an der University of Adelaide, South Australia. Nach mehr- jähriger Oberarzttätigkeit an der Universitätsaugenklinik Zürich erwarb Kaufmann 2010 die Venia Legendi. Seit 2010 ist er als Leitender Arzt an der Augenklinik des Luzerner Kantonsspitals tätig und leitet das grösste Zentrum für Hornhautransplantationen der Schweiz. Agostino Mattei, geboren 1970, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium in Humanmedizin an der Universität Basel erfolgte 1996 die Promotion. 2003 erhielt er den FMH-Titel für Urologie und Chirurgische Urologie. Als Assistenzarzt und späterer Oberarzt praktizierte er die konventionelle offene urologische Chirurgie am Universitäts- spital Bern. Nachfolgend wurde er in der Clinique Saint-Au- gustin Bordeaux in die laparoskopische und roboterassis- tierte Chirurgie eingeführt. Seit 2007 ist er am Luzerner Kantonsspital (LUKS) tätig und seit 2016 als Klinikleiter der Urologie. Er führte die Roboterchirurgie am LUKS ein und ist massgeblich an deren Weiterentwicklung beteiligt. 73 Aljoscha Rastan, geboren 1969, ist per 23. Juni 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Medizinstudium an der Freien Uni- versität Berlin erfolgte 2004 die Promotion. Seine Venia Legendi erhielt er 2015 für das Fach Innere Medizin an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Seine angiologische Weiterbildung führte ihn unter anderem an das Universitäts- Herzzentrum Freiburg-Bad Krozingen, wo er von 2009 bis 2019 zunächst als Oberarzt, später als Leitender Oberarzt und Leiter der angiologischen Katheterlabore tätig war. Er war Leitender Arzt am Inselspital Bern und dem Kantons- spital Aarau. Seit Juni 2022 ist er Chefarzt der Angiologie und Leiter der gefässeröffnenden Interventionen am Luzer- ner Kantonsspital (LUKS). Simone Schrading, geboren 1978, wurde per 23. Juni 2023 zur Titularprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt. Sie studierte Humanmedizin an der Universität Bonn, wo sie 2004 promovierte und 2005 bis 2010 ihre fachärztliche Weiterbildung in der Radiologie absolvierte. 2010 bis 2019 war sie als Oberärztin, später als leitende Ärztin am Uniklinikum der Rheinisch-Westfälischen Techni- schen Hochschule (RWTH) Aachen tätig. 2015 erhielt sie die Venia Legendi an der RWTH Aachen. Seit 2019 ist sie leiten- de Ärztin an der Klinik für Radiologie des Luzerner Kantons- spitals (LUKS) und dort verantwortlich für den Bereich der Forschung. Ihre akademischen Schwerpunkte liegen in der Verbesserung der modernen Diagnostik verschiedener Tumorerkrankungen. Martin Stocker, geboren 1970, ist per 13. Dezember 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universi- tät Bern, wo er auch promovierte und 2019 die Venia Legendi erhielt. Er absolvierte fachärztliche Weiterbildungen in der Pädiatrie und Neonatologie am Kinderspital Luzern und am Universitätsspital Zürich sowie in Intensivmedizin am Univer- sitätskinderspital Zürich und am Royal Brompton Hospital in London. Seit 2015 ist er Chefarzt für pädiatrische Intensiv- medizin und Neonatologie am Kinderspital Luzern, seit 2021 hat er den Vorsitz der Kinderspitalleitung am Luzerner Kantonsspital. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich neonataler Infektionen und dem Einsatz von Antibiotika. Philipp Szavay, geboren 1968, ist per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Medizinstudium an der Eberhard- Karls-Universität in Tübingen war er an der Medizinischen Hochschule Hannover und am Universitätsklinikum Tübin- gen tätig, wo er 2007 Leitender Oberarzt und stellvertreten- der Ärztlicher Direktor der Kinderchirurgie wurde. 2013 wurde er von der Universität Tübingen zum ausserplan- mässigen Professor ernannt. Seit 2013 ist er Chefarzt Kinderchirurgie am Kinderspital Luzern. Seine Behandlungs- schwerpunkte sind die minimal-invasive Kinderchirurgie mit Laparoskopie, Thorakoskopie, Kinderurologie sowie Fehl- bildungen der Thoraxwand (Trichterbrust) und die Poly- traumaversorgung beim Kind. 74 Daniel Waldvogel, geboren 1963, ist per 19. Oktober 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium der Humanmedizin an der Universität Basel erfolgte 1989 die Promotion. Seine neurologische Aus- und Weiterbildung absolvierte er am Kantonsspital St. Gallen, am Inselspital Bern und an den National Institutes of Health, Bethesda, USA. Seit 2000 arbeitet er in der Neurologischen Praxis Luzern, Hirslanden Klinik St. Anna, seit 2001 ist er zudem Konsiliarius für Bewe- gungsstörungen an der Neurologischen Klinik des Universi- tätsspitals Zürich, wo er 2010 die Venia Legendi fürs Fach Neurologie erhielt. Sein Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich der Bewegungsstörungen, im Besonderen beim Morbus Parkinson. Sabine Zundel, geboren 1975, ist per 23. Juni 2023 zur Titu- larprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach ihrem Studium in Humanmedizin in Berlin und Tübingen promovierte sie 2004 an der «Eberhard Karls Uni - versität Tübingen». Ihre Facharztweiterbildung zur Kinder- chirurgin absolvierte sie in der Abteilung für Kinderchirurgie und Kinderurologie des Universitätsklinikums Tübingen. Parallel zu ihrer fachärztlichen Tätigkeit absolvierte sie den Postgraduierten-Studiengang «Master of Medical Education» der Universität Bern. 2015 kam sie als Oberärztin an das Luzerner Kantonsspital (LUKS) und wurde 2021 zur Leiten- den Ärztin befördert. Ihre klinischen Schwerpunkte liegen in der Kinderurologie sowie der minimal-invasiven Kinderchirurgie. FAKULTÄT FÜR VERHALTENSWISSENSCHAFTEN UND PSYCHOLOGIE Andrew Thomas Gloster, geboren 1974, ist per 1. März 2024 zum ordentlichen Professor für Klinische Psychologie beru- fen worden. Nach seinem Studium an der Boston University und der Universität Leipzig promovierte er 2006 an der Eastern Michigan University und habilitierte 2016 an der Universität Basel. 2006 bis 2016 war er Postdoktorand und Oberassistent an der Technischen Universität Dresden und der Universität Basel. 2016 bis 2022 hatte er eine SNF-För- derprofessur an der Universität Basel inne. Gloster ist als Psychotherapeut, Trainer und Supervisor tätig, sein For- schungsschwerpunkt liegt im Bereich der mentalen und digitalen Gesundheit, insbesondere psychologischer Inter- ventionen sowie Erfolgsfaktoren bei Behandlungen. Karin Hediger, geboren 1984, ist per 1. Juli 2024 zur ordent- lichen Professorin für Kinder- und Jugendpsychologie berufen worden. Nach ihrem Studium in Psychologie an der Universität Zürich promovierte sie 2012 an der Universität Rostock und habilitierte 2021 an der Universität Basel. 2013 bis 2017 forschte sie als Postdoktorandin an der Universität Basel sowie dem Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut, wo sie seit 2017 affiliierte Forscherin ist. 2020 wurde sie von der Open University Heerlen (Niederlande) zur Professorin berufen und ist seit 2021 Assistenzprofessorin an der Universität Basel. Ihr Forschungsschwerpunkt um- fasst den Bereich Klinische Psychologie und Interventions- forschung mit Fokus auf die tiergestützte Intervention. 75 Fred Mast, geboren 1964, ist per 18. März 2024 zum ständi- gen Gastprofessor an der Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie ernannt worden. Er studierte Psychologie, Philosophie und Neurophysiologie an der Universität Zürich, wo er 1996 promovierte. Als Post-Doc forschte Mast an der Harvard University. 2002 wurde er Assistenzprofessor an der Universität Zürich und habilitierte 2003. 2005 wurde er als Ordinarius für Kognitive Psycholo- gie an die Universität Lausanne berufen. Seit 2008 ist er als Ordinarius an der Universität Bern tätig und leitet die Abtei- lung Kognitive Psychologie, Wahrnehmung und Methoden- lehre. Seit 2022 unterstützt er als Planungsbeauftragter den Aufbau der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie an der Universität Luzern. Helen Wyler, geboren 1986, ist per 1. August 2024 zur Assis- tenzprofessorin für Rechtspsychologie mit Tenure Track berufen worden. Sie studierte Psychologie an der Universität Bern, wo sie 2015 promovierte. Seit 2015 ist sie Lehrbeauf- tragte für Rechtspsychologie an der Universität Bern, wo sie u.a. Weiterbildungen zum Thema Personenbefragung durch- führt. 2015 bis 2019 war Wyler als Dozentin für Rechtspsy- chologie an der Birmingham City University tätig. Seit 2020 lehrt und forscht sie als Postdoktorandin am Forensisch-Psy- chiatrischen Dienst der Universität Bern. Ihre Forschungsin- teressen liegen in den Bereichen Aussagepsychologie, Lügenerkennung und kognitive Verzerrungen sowie in aktuellen Fragestellungen an der Schnittstelle von Psycholo- gie und Recht. 76 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Theologische Fakultät: Franca Spies (Lehrberechtigung: Fundamentaltheologie und Dogmatik). Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät: Marc Dietrich (Sozio logie), Adrian Itschert (Soziologie), Nadir Weber (Geschichte der Frühen Neuzeit). Rechtswissenschaftliche Fakultät: Anna Coninx. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Matthias Bossard (Klinisch-medizinische Wissenschaften), Anke Scheel-Sailer (Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswissenschaften), Bryan van de Wall (Klinisch-medizinische Wissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät: Ann-Katrin Gässlein, Darius Nimesh Meier. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Andreas Bäumler, Zora Föhn, Sandra Gratwohl, Miriam Hefti, Frowin Rausis, Guy Schwegler, Leyre Urricelqui Ramos. Rechtswissen- schaftliche Fakultät: Claude Eric Bertschinger, Matthias Brunner, Benjamin Clément, Elisabetta Depace, Michele Fedrighini, Markus Heer, Elias Hörhager, Nicolas Lavelanet, Angelika Klara Layr, Tienmu Ma, Sonja Sara Mango-Meier, Stefanie Peter, Christine Schmid-Bucher, Albert Stalder, Viviana Studer, Stefan von Aarburg, Marion Zumoberhaus. Wirtschaftswissen- schaftliche Fakultät: David Finken, Gabriela Funk. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Collene Anderson, Lea Ettlin, Katarzyna Karcz, Rebecca Tomaschek, Dima Touhami, Christina Vetsch-Tzogiou Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE Theologische Fakultät: Prof. Dr. Shoshana Zuboff; Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Dr. Amitav Ghosh; Rechts- wissenschaftliche Fakultät: Dr. Eveline Widmer-Schlumpf; Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Prof. Dr. Uwe Sunde; Fakul- tät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Dr. Alarcos Cieza; Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie: Prof. Dr. Martha Grootenhuis Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 77 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Judith Hardegger (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Dr. Martin Steiner (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Rachel Huber (Brigitte-Schnegg-Preis für die Dissertation, Schweizerische Gesellschaft für Geschlechterforschung (SGGF)), Milka Lehner (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2022, Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. des. Laura Katharina Preissler (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universi- tätsverein), Dr. Patrick Schenk (Credit Suisse Award for Best Teaching, Jubiläumsfonds der Credit Suisse Foundation in Zusammenarbeit mit der Universität Luzern), Nicole Schraner (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2023, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Simon Schmitter (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2022, KSF) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Alina Maria De Col (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2022, Rechtswissenschaftliche Fakultät (RF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. Ylber Hasani (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Caroline Heierli (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2023, RF), Dr. Vanessa Gerritsen (Professor Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung), Dr. Angela Hefti (Professor Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung), Nadina Isliker (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2023, RF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Justin Paljuh (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2022, RF) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Julian Brunner (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2022, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (WF), gestiftet von der ALUMNI Organisation), Dr. Melanie Clegg (Nachwuchsforscher/in BVM/VMÖ/SWISS INSIGHTS 2023, Preisträgerin in der Kategorie Dissertation; Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher), Dr. David Finken (Best Doctoral Presentation Award, Swiss Academy of Marketing Science), Dr. Gabriela Funk (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Sara Höltschi (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2023, WF), Giaele Maggetti (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2023, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation), Maya Tina Röschlin (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2022, WF), Dr. Anastasia Sapegina (AOM HR Division Best Reviewer Award, HR Division of the 83rd Annual Academy of Management Conference, Boston), Marco Schnurrenberger (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern) FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Dr. Collene Anderson (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein), Rafael Fritz (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Erstplatzierter; Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (GMF)), Lena Florinett (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Zweitplatzierte, GMF), Selina Largiadèr (beste Abschlussarbeit Joint Medical Master 2023, Drittplatzierte, GMF), Christoph Illi und Luca Vercelli (bester Abschluss Joint Medical Master 2023, GMF, gestif- tet von der ALUMNI Organisation), Anna Romanova (bester Abschluss Master Health Sciences 2023, GMF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) Beständigkeit und Halbwertszeit, Sein und Wirklichkeit, Zufall und Wahrscheinlichkeit, Ursachen und Gründe, Freiheit und Verantwortung 80 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Die Fachstelle hat weiterhin intensiv an den Umsetzungs- massnahmen der 2021 verabschiedeten Diversity-Strategie gearbeitet. Dies mit dem Ziel, die Chancengleichheit in allen universitären Bereichen und für alle Angehörigen zu verbes- sern. 2023 stand auch die Durchführung des ersten nationa- len «Sexual Harassment Awareness Day» auf dem Pro- gramm. Die von der Universität Luzern geleitete Kampagne gegen sexuelle Belästigung und Sexismus an Schweizer Hochschulen am 23. März war ein grosser Erfolg. Auch die Universität Luzern bot ihren Studierenden und Mitarbeiten- den ein vielfältiges Programm an, unter anderem ein Forum- theater, mehrere Online-Referate sowie eine mit Büchern, Podcasts und Filmen eingerichtete Lounge. Der Aktionstag wurde auch aktiv genutzt, um das universitäre Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung sowie das Angebot der Vertrauenspersonen bekannter zu machen. Einen weite- ren Meilenstein stellte die Entwicklung und Publikation eines umfassenden Leitfadens zu Berufungsverfahren dar. Der Leitfaden wurde von einer internen Arbeitsgruppe erarbei- tet, an der auch die Fachstelle beteiligt war, mit dem Ziel, die Qualität von Berufungsverfahren zu erhöhen und insbeson- dere auch die Chancengleichheit zu verbessern. FACILITY MANAGEMENT Nach mehrmonatigen Um- und Ausbauarbeiten konnte Anfang April 2023 der neue Standort am Alpenquai 4 in Betrieb genommen und bezogen werden. Der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin konnten somit 50 neue Arbeitsplätze übergeben werden. Die Sommer- monate wurden für die Umsetzung der nächsten Phase des Ersatzes der Beleuchtung im Uni/PH-Gebäude genutzt. Die bisherigen Leuchtstoffröhren werden sukzessive durch energiesparende LED-Leuchtkörper ausgetauscht, was sich in reduziertem Stromverbrauch bereits deutlich bemerkbar machte. Im Herbst starteten die ersten Planungsarbeiten für das Projekt in den Räumlichkeiten der ehemaligen Poststelle «Luzern 2 Universität» auf der Bahnhofseite des Uni/PH-Ge- bäudes. Die dortige Einrichtung unter anderem eines verhal- tenswissenschaftlichen Labors bedingt umfangreiche Bauarbeiten. Ziel ist der Bezug im Herbstsemester 2024. FORSCHUNGSFÖRDERUNG / GRANTS OFFICE Im Berichtsjahr stellten die Forschenden der Universität Luzern 58 Gesuche (Vorjahr: 40 Gesuche) beim Schweize- rischen Nationalfonds (SNF) und warben damit Gelder im Umfang von 2,93 Mio. Franken (Vorjahr: 2,09 Mio.) ein. Ein namhafter Anteil davon fliesst in ein «Ambizione»-Projekt (875 493 Franken) im Rahmen der SNF-Karriereförderung. Im Rahmen des Programms «Horizon Europe» erfolgte die Einwerbung eines Projekts über 1,01 Mio. Franken. Über Stiftungen und von privater Seite wurden weitere 1,84 Mio. Franken für die Finanzierung von Forschungsprojekten zugesprochen (Vorjahr: 1,46 Mio.). Zudem unterstützte die Forschungskommission (FoKo) die Forschenden bei 30 Vorhaben (Vorjahr: 27) mit einer Summe von 320 000 Fran- ken (Vorjahr: 271 800), darunter fünf Anschubfinanzierungen für Drittmittelprojektgesuche. Die Graduate Academy (siehe Seite 45) vergab in Kooperation mit der FoKo sechs (Vorjahr: drei) Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte von Doktorierenden im Ausland für sechs bis zwölf Monate. Im Berichtsjahr wurde die Forschungsförderung an der Univer- sität neu aufgestellt – Anfang 2024 hat das «Grants Office» mit Leiterin Anita Soltermann seinen Betrieb aufgenommen. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) hat im Berichts- jahr für die über 17 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs- lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten angeboten. Fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administra- tive Mitarbeitende und 209 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende organisierten und leiteten im Durchschnitt 110 wöchentlich stattfindende Trainings sowie 175 Kurse und 9 Dienstleistungsangebote. Die Anzahl der Teilnahmen erreichte mit beinahe 70 000 Besuchen einen Rekordwert. Bemerkenswert ist, dass die Nutzung des Kraftraumes in der Sentimatt mit rund 21 500 Besuchen fast doppelt so viele Teilnahmen gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Fast 47 000 Besuche gab es bei betreuten Sportangeboten. Ein Highlight war die Durchführung der Gesundheitswoche, welche zum zweiten Mal allen HSCL-Teilnahmeberechtigten zugänglich war und auf grosses Interesse stiess. 136 Perso- nen besuchten Beratungstermine und 322 nahmen an den Vorlesungen und Workshops teil. Zudem wurden knapp 3000 Äpfel an den drei Luzerner Hochschulen verteilt. INFORMATIKDIENSTE Der Fokus der Informatikdienste lag vor allem bei der Einfüh- rung von Microsoft 365 als zusätzliches Angebot – mit Anwendungen wie Teams, OneNote, Planner, ToDo und OneDrive –, um einen flexibleren digitalen Arbeitsplatz zu fördern. Diese Schritte zielen darauf ab, die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen sowie das orts- und zeitunab- hängige Arbeiten zu fördern und die Position als vernetzte Bildungseinrichtung zu stärken. Parallel dazu erfolgte zwi- schen Mitte und Ende des Jahres die schrittweise Umstel- FACTS AND FIGURES 81 lung von der veralteten kantonalen Telefonanlage für Mitarbeitende der Universität und Zentral- und Hochschul- bibliothek durch Teams-Telefonie. Ein weiteres grosses Projekt war die Einrichtung und der Bezug eines neuen Standortes mit modernen Arbeitsplätzen für Mitarbeitende der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin am Alpenquai 4. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Das International Relations Office (IRO) hat im Berichtsjahr intensiv an der Internationalisierungsstrategie der Universi- tät gearbeitet. Die Strategie wurde im Juni vom Senat verab- schiedet und ist im August in Kraft getreten. Die Strategie mit all ihren Massnahmen dient als Aktionsplan des IRO für die nächsten fünf Jahre. Ein weiterer Schwerpunkt war die Etablierung neuer Austauschabkommen für die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. Um den Aufbau neuer Kooperationen zu ermöglichen und die Beziehungen zu bestehenden strategischen Partnern zu pflegen, besuch- ten das IRO und die Prorektorin für Lehre und Internationale Beziehungen, Prof. Dr. Martina Caroni, erstmals die Konfe- renz der «Asia-Pacific Association for International Educa- tion» (APAIE) in Bangkok. Im Anschluss an die Konferenz konnte die Prorektorin drei Partneruniversitäten in der Region besuchen und an jeder einen engagierten Gast- vortrag halten. OPEN SCIENCE Im Mai 2023 wurde die Koordinationsstelle für Open Science ins Leben gerufen. Ihr Hauptziel besteht darin, Open Science zu verankern und Forschende in diesem Themenbereich zu unterstützen. Der Fokus liegt dabei auf dem freien Zugang zu Publikationen, einem effizienten Forschungsdaten- management und einem möglichst offenen Zugang zu Forschungsdaten. Dadurch wird die Reproduzierbarkeit, Sichtbarkeit und der Einfluss wissenschaftlicher Erkenntnis- se gesteigert. Als Leading House hat die Koordinationsstelle erfolgreich Fördermittel von swissuniversities für das Projekt «RDM curriculum Campus Luzern» eingeworben. Dieses Projekt bringt vier Institutionen des Standorts Luzern zu- sammen, um Kurse zu Forschungsdatenmanagement zu entwickeln. 2024 wird sich die Koordinationsstelle in zwei weitere, ebenfalls von swissuniversities finanzierte Projekte einbringen. Gemeinsam mit verschiedenen universitären Stellen und der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern wurde 2023 eine «Open Science Policy» erarbeitet, die Richtlinien und Handlungsempfehlungen für die Universi- tätsangehörigen definiert. Zudem erarbeitete die Koordinationsstelle in Kooperation mit fünf Schweizer Hochschulen unterschiedliche Lehrmodule im Bereich Forschungsdatenmanagement und Open Research Data. Darüber hinaus wurde der «Open Science Preis» der Uni- versität verliehen, der herausragende Leistungen im Bereich Open Science honoriert. Mit der «Open Access Week» und verschiedensten Informationsmaterialien sowie zahlreichen Schulungen und Beratungsgesprächen wurden die For- schenden im Bereich Open Science sensibilisiert und ge- schult. Die Koordinationsstelle ist zudem in verschiedenen nationalen Netzwerken aktiv, um strategische Entwicklungen und Massnahmen sowohl innerhalb der Universität als auch auf nationaler Ebene optimal auszurichten. Mit diesen umfangreichen Aktivitäten und neuen Kollaborationen stärkt die Koordi nationsstelle die Forschungsgemeinschaft und eine offene Wissenschaft. PERSONALDIENST Der Personalbestand ist im vergangenen Jahr leicht an- gestiegen. Die Anzahl an Mitarbeitenden wuchs um ins - ge samt 26 Personen. Dies entspricht einem Zuwachs von 14,5 Vollzeitstellen. Die Veränderungen sind in der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie in der- jenigen für Verhaltenswissenschaften und Psychologie zu verzeichnen. Diese beiden jüngsten Fakultäten befinden sich weiterhin im Wachstum und weisen zunehmend mehr Mit- arbeitende aus. Die Lehraufträge sind in Bezug auf die Vollzeitäquivalente gleichgeblieben. QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT Nach der Einführung des Qualitätsmanagementsystems QMS der Universität konzentrierten sich die Bemühungen zunächst auf die Evaluation der Forschung. So wurde der Evaluationsprozess gemeinsam mit dem Prorektorat For- schung, der Forschungskommission und den Fakultäten komplett überarbeitet. Er deckt Ressourcen, Projekte, Publikationen, Nachwuchsförderung und andere for- schungsbezogene Leistungen ab und ist bewusst extensiv angelegt, um als strategisches Managementinstrument im weitesten Sinne für die Universität und ihre Fakultäten zu dienen. Jede Fakultät erstellte ihren Evaluationsbericht und hob dabei die Besonderheiten ihrer Forschungspraktiken hervor. Für die Universität wurde ein konsolidierter Bericht erstellt, in dem die Forschungsleistung und ihre Vielfalt sowie eine Reihe von Ansatzpunkten für künftige Entwick- lungen hervorgehoben wurden. Darüber hinaus konzentrier- ten sich die Arbeiten auf den Managementbewertungspro- zess des QMS und die Aktualisierung der Qualitätsstrategie 82 der Universität. Dieser Prozess, der alle neu ernannten Quali- tätsbeauftragten einbezog, ermöglichte es den Teilnehmen- den, die Nutzung, Analyse und Entwicklung des QMS zu vertiefen. Der Evaluierungsbericht sowie eine detaillierte Qualitätsstrategie mit Aktionsplan wurden der Universitäts- leitung vorgelegt. Mit ihrer neuen Nachhaltigkeitsstrategie, ihrer Diversitätsstrategie, ihrer Forschungsevaluation, ihrer Qualitätsstrategie und ihrem QMS ist die Universität der Ansicht, dass sie die mit der institutionellen Akkreditierung verbundenen Auflagen erfüllt hat. Diese Erfüllungen werden 2024 vom Schweizerischen Akkreditierungsrat überprüft. Gegebenenfalls hat die Universität dann einen Zyklus von Arbeiten abgeschlossen, die für ihre künftige Entwicklung entscheidend sind. Mit ihrer Nachhaltigkeitsstrategie setzt die Universität Luzern einen klaren Kurs in Richtung nachhaltige Entwick- lung. Die Strategie umfasst konkrete Ziel- und Massnahmen- felder in den Bereichen «Betrieb», «Mobilität», «Lehre und Forschung», «Organisation und Vernetzung» sowie «Kommu- nikation». Zentrale Anliegen sind die schrittweise Erreichung der Klimaneutralität und die Ausrichtung an den umfassen- den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwick- lung (SDGs). Darüber hinaus hat sich die Fachstelle für Nachhaltigkeit vor allem in den Bereichen «Mobilität» und «Lehre» sowie «Vernetzung» engagiert. Nennenswert sind die erste vollständige CO₂-Flugdatenanalyse von 2022 sowie die Analyse des Lehr- und Weiterbildungsangebots zu den Themen «Klima» und «Energie», die den Anforderungen des Kantons Luzern im Rahmen der Massnahmen- und Umset- zungsplanung Klima und Energie 2022–2026 entsprechen. Mit der Organisation des «Sustainable University Day 2023» in Kooperation mit der Hochschule Luzern, der Pädago- gischen Hochschule Luzern und dem Förderprogramm «U-Change» des Bundes hat die Universität Luzern den Austausch von Best Practices ausgebaut und in der Schwei- zer Hochschullandschaft Anerkennung für ihr nachhaltiges Engagement erlangt. STUDIENDIENSTE Die Zahl der immatrikulierten Studierenden hat im Berichts- jahr erneut zugenommen: Mit 3512 Studierenden waren 109 Studierende mehr als im Vorjahr eingeschrieben. Getreu dem Credo der persönlichen Universität boten die Studien- dienste für die Neustudierenden auch 2023 die Möglichkeit der persönlichen Immatrikulation an. Dieses Angebot wurde weiterhin rege genutzt. Die den Studiendiensten angeglie- derte Servicestelle «Career Services» hat im Berichtsjahr eine neue Karriereplattform eingeführt, die ein Netzwerk zwischen Wissenschaft, Studierenden der Universität und der Wirtschaft schafft. Die Career Services bieten zweimal im Jahr speziell auf Studierende zugeschnittene Workshops und Beratungsangebote an. Diese sollen den Übergang ins Berufsleben erleichtern. Weiter waren die Studiendienste an der Zentralschweizer Berufsmesse ZEBI und am Bache- lor-Infotag vertreten. UNIVERSITÄTSARCHIV Die langjährige Universitätsarchivarin Helena Zimmermann ging Mitte des Jahres in den Ruhestand. Sie übergab die Leitung an ihre jüngere Kollegin Ania Wüest-Sokolnicka, die zuvor bei der Suva als Archivarin und Records Managerin tätig war. Die Hauptaufgabe der neuen Archivleiterin ist die Einführung eines modernen Records Managements. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Der fortschreitende digitale Wandel prägt die Kommuni- kation massgeblich. Ein Grossteil der Kommunikationsaktivi- täten findet im Internet und in den sozialen Medien statt. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Website der Universität: www.unilu.ch. Im Berichtsjahr wurden Optimierungen der Website angegangen, welche 2024 aufgeschaltet werden. Dazu gehören zielgruppenspezifische «Landing-Pages» und verbesserte Suchfunktionen. Nach wie vor ihren Platz haben aber auch Printprodukte. Das Wissensmagazin «cogito» bietet mit der Druckausgabe zweimal im Jahr Einblick in die Forschung, in die Entwicklung der Universität und in die Perspektive von Mitarbeitenden und Studierenden. Online erscheinen sukzessive neue Artikel (www.unilu.ch/magazin). Auch bei der Studierendenwerbung hat die Universität Luzern in den letzten Jahren verstärkt auf Internet und soziale Medien gesetzt. Nichtsdestotrotz wird der Präsenz an Messen und Studienwahlanlässen und dem direkten Kontakt zu Studieninteressierten hohes Gewicht beigemes- sen. Den Höhepunkt bildet dabei jeweils der Bachelor-Info- tag im November, zu dem sich 2023 mehr als 800 Interes- sierte angemeldet hatten, was einen Rekord darstellt (nächstes Mal: 29. November 2024; www.unilu.ch/infotag). Eine wichtige Aufgabe bleibt die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Exper- tinnen und Experten als Auskunftspersonen. Die Journalis- tinnen und Journalisten bekommen so kompetente Aus- kunft, und die Universität erhält via die Medien eine erhöhte Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Das Zentrum Lehre unterstützt die Universitäre Lehrkom- mission (ULEKO) und bietet Beratung und Schulung für Dozierende in Fragen der Hochschullehre an. Zudem führt es eine grundlegende hochschuldidaktische Weiterbildung für FACTS AND FIGURES 83 angehende Dozierende durch, den Basiskurs Hochschul- didaktik. Im Berichtsjahr wurde dieser in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Luzern zu einem «Certi- ficate of Advanced Studies» (CAS) ausgebaut, der sich aktuell in der Genehmigungsphase befindet, mit geplantem Start im Herbstsemester 2024. Darüber hinaus vernetzt sich das Zentrum Lehre national und international mit Partner- organisationen zum Thema Hochschuldidaktik. Das Be- richtsjahr stand ganz im Zeichen der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) – Stichwort: ChatGPT & Co. Zu den dadurch aufgeworfenen Fragen für die Lehre bot das Zentrum für die Dozierenden und für weitere interessier- te Universitätsangehörige mehrere Veranstaltungen an und machte Hilfestellungen verfügbar. Ende Januar 2024 fand die gemeinsam von der Pädagogischen Hochschule Luzern, der Universität Luzern und Hochschule Luzern organisierte Tagung «Generative KI in der Lehre» statt; diese richtete sich an alle Lehrenden und Lehrverantwortlichen dieser drei Bildungsinstitutionen. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Während der Prüfungsvorbereitungen, aber immer häufiger auch mitten im Semester platzt die von der Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern betriebene Bibliothek im 1. Stock des Uni/PH-Gebäudes aus allen Nähten. Alle Lern- plätze sind belegt … alle Lernplätze? Nein, nicht alle. So haben die Lernplätze in der Leselounge nicht ganz den Zuspruch erfahren, den man sich damals in der Planung der Bibliothek erhofft hatte, und auch im Raum für Doktorieren- de und Masterstudierende gab es auffallend oft Platzreser- ven. Im Rahmen einer ersten im Berichtsjahr erfolgten Aktion wurde die Hälfte dieser Arbeitsplätze für alle Studierenden freigegeben. In einer zweiten Aktion und mit massgeblicher Unterstützung der Universität erfolgte im Sommer eine Umwandlung der Leselounge: Die eine Hälfte dieses Be- reichs wurde mit den bestehenden Sitzmöbeln neu und attraktiver gestaltet, die andere Hälfte mit Tischen und Stühlen zu Arbeitsplätzen umfunktioniert. Ergänzend konn- ten zudem sechs Chatpods aufgestellt werden – kleine Arbeitsboxen für Besprechungen zu zweit und insbesondere zur Nutzung hybrider Arbeitsformen. Für die rasche Umset- zung all dieser Optimierungen ist neben dem Benutzungs- team vor Ort und der ZHB Luzern generell insbesondere dem Universitätsmanagement zu danken, aber auch der ALUMNI Organisation der Universität und der PH Luzern, die alle dieses Projekt unterstützt haben. Es ist sicher kein Zufall, dass sich die Besuche in der Bibliothek weiter deutlich erhöht haben, von 386 600 auf 436 500 Zutritte: ein Plus von 13 Prozent. Dr. Wolfram Lutterer, Standortleiter, und Ruth Bucheli, Leiterin Benutzung; Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 84 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2024 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleiterin Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2024 Dr. Ralph Hemsley, Präsident MS&C Minimum Control Standards Lead – Financial Crime Surveillance, UBS Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Junior Account Managerin thjnk, Zürich Linus Fessler, Co-Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Rechtsanwalt und Partner bei BLÖCHLINGER ITEN FESSLER Delia Festini, Co-Sektionsvorsteherin Humanmedizin Assistenzärztin Anästhesie, Kantonsspital Aarau Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin / Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Fabian Pfaff, Co-Sektionsvorsteher Theologie Hochschulseelsorger Campus Luzern Luca Siragusa, Co-Sektionsvorsteher Humanmedizin Assistenzarzt Innere Medizin, Kantonsspital Baden Yves Spühler, Vizepräsident und Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Leiter Wirtschaftspolitik und Ökonomie, Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Sina Tannebaum, Co-Sektionsvorsteherin Rechtswissenschaft Juristin / Teamleiterin Eidgenössisches Finanzdepartement Ingrid Tanner-McCain, Sektionsvorsteherin Health Sciences Senior IT Analyst & Product Owner MyChart, Luzerner Kantonsspital Beirat Philip Kramer, Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger, Rechtsanwältin 85 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die Universitätsstiftung ist eine unabhängige und private Einrichtung. Sie fördert die Vision der Universität Luzern, sich als führende Hochschule für Humanwissenschaften in Europa zu etablieren. Durch die Zusammenarbeit mit strate- gischen Partnern entsteht im Herzen der Schweiz ein inter- nationales Kompetenzzentrum, das sich mit den Kernfragen rund um Menschen, ihre Institutionen und die Gesellschaft auseinandersetzt. Um den Austausch zwischen Wissen- schaft und Gesellschaft zu fördern, führt die Stiftung in Zusammenarbeit mit der Universität die öffentliche «Presi- dential Lecture»-Reihe durch. 2023 durften als Referierende Petros Mavromichalis, Botschafter der Europäischen Union in der Schweiz, Pascale Baeriswyl, Chefin der Ständigen Mission der Schweiz bei den Vereinten Nationen, und Chris- tian Wulff, ehemaliger Bundespräsident Deutschlands, begrüsst werden. Und an der «LUKB-Vorlesungsreihe» sprachen Professorin Lena Schaffer und Professor Valentin Groebner. Neben verschiedenen anderen Initiativen übergab die Stiftung zum Jahresende das Projekt «Strategische Positionierung und Massnahmen» an die Universität. www.stiftung-unilu.ch BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hatte im Herbst 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2024 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre (ab 20. Mai 2023 Vorsitzende) Verwaltungsrätin, ehemalige Direktorin Schweizer Fernsehen Josef Felder Verwaltungsrat Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Partnerin KMES, Zürich Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Prof. Dr. Dr. h.c. Verena Briner Fachärztin Mitglied Schweizerischer Wissenschaftsrat Daniel Salzmann CEO Luzerner Kantonalbank Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Dr. Armin Hartmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Anne Schwöbel VR-Mitglied B. Braun Medical AG Tua Slöör Director Business Development Google Schweiz Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2024 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. iur. Diel Tatjana Schmid Meyer Geschäftsführende Inhaberin der BluBerry GmbH Prof. Dr. Markus Ries Professor Theologische Fakultät Universität Luzern 86 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie NEU ab HS 24: Psychologie MASTER Theologische Fakultät Theologie Ethik Liturgical Music Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre und Lehrdiplom für Maturitätsschulen Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU ab HS 24: Climate Politics, Economics, and Law (CPEL) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Global Studies Judaistik Kulturwissenschaften Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Theologische Studien Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Humanmedizin Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie NEU ab HS 24: Psychologie WEITERBILDUNG Theologische Fakultät NEU ab HS 24: MAS in Leadership and Purpose CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation NEU ab HS 24: CAS in Leadership and Purpose CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten CAS Philosophy, Theology and Christianity CAS Philosophy, Theology and Islam CAS Philosophy, Theology and Judaism CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS LEAD (Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs) CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership CAS in Decisive Leadership NEU ab HS24: CAS in Leadership and Purpose CAS in Leading by Example CAS in Leading High-Performing Multidisciplinary Teams CAS in Leading Complex Operations and Transformations CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS AI-Management for Business Value CAS Behavioral and Neuroscience for Business CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation NEU ab HS24: CAS in Reflective Leadership Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2024 87 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clinical Trial Unit Central Switzerland www.unilu.ch/ctu-cs Kompetenzzentrum Health Data Science www.unilu.ch/health-data-science Kompetenzzentrum Learning Health Systems www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen www.unilu.ch/crghs INSTITUTE MIT EINER EXTERNEN TRÄGERSCHAFT Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern www.institut-justizforschung.ch Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2024 88 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und deren grafische Bearbeitung/Gestaltung: Marco Zuber; Porträts, Fotografie, Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 23: istock.com/obradovic; S. 27: istock.com/LoveTheWind; S 31: Parlamentsdienste, Rob Lewis; S 35: Combo aus istock.com/ Herz-Anatomiebegriff und /turk_stock_photographer; S. 39: istock.com/ GoodLifeStudio; S. 40: Marco Volken; S. 52: istock.com/gremlin; S. 53: istock.com/JDawnInk; S. 54: istock.com/Andrii Moroziuk; Universität Salamanca; S. 55: Roberto Conciatori; S. 56: Christoph Arnet; S. 57: istock.com/alvarez Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck Wallimann Medien und Kommunikation AG Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Juni 2024 Drucksache myclimate.org/01-24-880996 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2022

    Jahresbericht der Universität Luzern 2022 MOVING HUMAN SCIENCES JAHRESBERICHT 2022 MOVING HUMAN SCIENCES Die Humanwissenschaften bewegen und voranbringen – mit Humanwissenschaften bewegen und begeistern! Diese Botschaften werden mit dem Leitsatz «Moving Human Sciences» transportiert. Es geht darum aufzuzeigen, welche Kraft und welches Potenzial den Humanwissenschaften, auf welche die Universität Luzern fokussiert, innewohnen. Men­ schen und ihre Institutionen stehen nicht nur aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung im Zentrum, sondern im Sinne einer persön lichen Universität auch im täglichen Miteinander. «Moving Human Sciences» ist sowohl Wegweiser hin zur «Strategie 2023 bis 2026», die der Universitätsrat im Be­ richtsjahr verabschiedet hat, als auch Ausdruck davon. In den Motiven der Bildschiene des vorliegenden Berichts werden einige der wichtigsten Botschaften daraus visuali­ siert. Und was bietet sich angesichts «Moving» – Bewegung und bewegen, Aktivität und Emotion – metaphorisch besser an als die Welt des Leistungssports, des Fussballs? Als Models konnten am Campus Luzern Studierende und Trai­ ningsleitende des Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) gewonnen werden. Auf dem Cover ist Sarah Lisa Messer zu sehen, die an der Universität Luzern zurzeit ein Mobilitäts­ semester absolviert und hier den Master Health Sciences belegt. In ihrer Heimat spielt sie Fussball in der Oberliga bei einem Kölner Verein. Für das Fotoshooting ermöglichte der FC Luzern Aufnahmen im Stadion auf der Luzerner Allmend. Vielen Dank an alle Beteiligten! www.unilu.ch/moving Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Dynamisch und ressourcenschonend 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Internationalisierung als wichtiger Pfeiler 17 Theologie in der ökologischen Krise 18 Ethik für «autonome» Systeme 21 Klimapolitik durch die Augen der Wählenden 22 Forschendes Lernen zwischen Wissenschaft und Kunst 25 Digitale Rechtsgeschäfte in Theorie und Praxis 26 Recht und Kreislaufwirtschaft 29 Auch Scheitern kann zu Innovation führen 30 Satellitensicht zeigt Wachstum nach Kriegen 33 Gender­Medizin im Blick 34 Ausgezeichnete Malaria­Studie 37 An­Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Menschen erreichen und begeistern 42 GRADUATE ACADEMY Kompetenzförderung von Doktorierenden 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Meilensteine in Kooperation und Qualitätsentwicklung 46 PERSONAL UND PROFESSUREN «Moving Humans» 47 PANORAMA Panorama 50 Akademischer Feiertag 53 Departement ist jetzt eine Fakultät 54 Grünes Licht für neue Fakultät 55 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 58 Entschädigungen / Donationen 60 Mitarbeitendenstatistik 63 Studierendenstatistik 64 Berufungen und Ernennungen 68 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 74 Dienste / Partnerin 78 Förderinstitutionen 82 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 87 Institute, Seminare und Forschungsstellen 88 INHALT 5 Die Universität Luzern erlebte im Geschäftsjahr 2022 verschiedene politische Highlights. Dazu gehörte der «Planungsbericht Tertiäre Bildung», welcher vom Kantonsrat (ohne Gegenstimme) zur Kenntnis genommen wurde. Dabei ging es insbesondere um die Stärkung und Weiter­ entwicklung der höheren Berufsbildung und der Hoch­ schulen. Grosse politische Zustimmung hat auch die Um­ wandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät erhalten. Als sechste Fakultät konnte mit «Verhaltenswissenschaften und Psychologie» das Profil unserer Universität ideal abgerundet werden. Dadurch positioniert sich die Universität Luzern in wichtigen Zukunftsthemen als sehr gut aufgestellte humanwissen­ schaftliche Spezialitätenuni. Diese Positionierung ist nicht das Produkt von Zufällen, sondern wird geleitet von einer konsequenten strategischen Ausrichtung. Es freut mich deshalb, dass die Strategie der kommenden Jahre, die sich im Leitspruch «Moving Human Sciences» widerspiegelt, zum Oberthema dieses Jahres­ berichts gewählt wurde. Die «Strategie 2023 bis 2026» wurde 2022 vom Universitätsrat verabschiedet. Sie ist Teil der Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Luzern und der Universität Luzern für die Jahre 2023 bis 2026. Damit das Mit­ und das Nebeneinander der unterschied­ lichen Fachrichtungen an der Universität funktionieren, braucht es gemeinsame Werte und eine klare Strategie, ähnlich einem Fundament, welches die Basis für den weite­ ren Aufbau bildet. Unsere strategischen Ausrichtungen haben immer wieder den kritischen Betrachtungen aus dem Umfeld standhalten können. So wie die Wissenschaft kein Ende kennt, so verhält es sich auch mit der Strategie und den Zielen. Es gehört deshalb zum Dauerprozess unserer erfolgreichen Universität, Strate­ gien und Strukturen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Damit ist primär die Leistungsfähigkeit in den Kernprozessen gemeint, also in der Forschung und der Lehre, aber auch die Stärkung der Interaktion mit ausseruniversitären Partnern. Die strategische Positionierung in der Universitätsland­ schaft ist klar abgesteckt. Das Ziel, innerhalb der nächsten zehn Jahre zu den führenden humanwissenschaftlichen Univer sitäten Europas zu gehören, stellt für die noch junge Universität Luzern einen hohen Anspruch dar. Die Chancen zur Zielerreichung stehen gut, nämlich durch konsequente Arbeit, Beharrlichkeit, Leistungsbereitschaft und Koopera­ tion. Die sechs Fakultäten machen die Universität Luzern aus und sind eine ihrer grossen Stärken, zusammen mit einer qualitativ hochstehenden Lehre und einem guten Betreu­ ungsverhältnis. Erfolg bedeutet auch immer ein hohes Mass an unternehme­ rischen Freiheiten. Unsere Universität wird vom Kanton mit der Sockelfinanzierung getragen, aber nicht betrieben. Dazu schaffen wir von der politischen Seite ideale Rahmenbedin­ gungen. Diese Freiheit in der Forschung und Lehre ist uns wichtig und bietet auch den nötigen strategischen Freiraum. Dies setzt umgekehrt Transparenz und Gestaltungskraft voraus. Unsere Schulen, insbesondere die Hochschulen, leisten einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fort­ schritt, zur Innovationskraft und damit zur Attraktivität der gesamten Zentralschweiz als Bildungs­, Lebens­ und Arbeitsort. Dafür danke ich sehr den verschiedenen Ex­ ponentinnen und Exponenten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Besondere Anerkennung und Wertschätzung verdienen die Universitätsleitung, die Dozierenden, For­ schenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Sie tragen dazu bei, dass die Universität Luzern einen guten Ruf und eine hohe Qualität geniessen kann. Für den weiteren Fort­ schritt braucht es sie alle, um unsere noch junge Universität mit ihren Plänen und strategischen Zielen in eine erfolg­ reiche Zukunft zu führen. Marcel Schwerzmann, im Mai 2023 STRATEGIE IST AN VERTRAUEN GEKOPPELT REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident Universitätsrat (beide Ämter bis 30. Juni 2023) 7 MOVING HUMAN SCIENCES 2022 war für die Universität Luzern ein Schlüsseljahr. In einem deutlichen Entscheid genehmigte die Politik unsere Pläne zum Aufbau von zwei neuen Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin sowie eine für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Damit können wir uns als abgerundete humanwissenschaftliche Universi­ tät positionieren – als einzige in der Schweiz, aber nicht die einzige in der Welt. Humanwissenschaftlich heisst, dass wir auf Menschen und ihre Institutionen fokussieren: Wie sie sich verhalten und wie sie ihre Welt erleben, wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund bleiben und gesund werden. Neben den beiden neuen Fakultäten haben wir im letzten Jahr noch mit weiteren Schritten unser Profil geschärft: • Mit dem Aufbau des Fachbereichs Rehabilitation und mit den geplanten Masterprogrammen zu «Ethik» und zu «Climate Politics, Law and Economics» betonen wir die praktische Relevanz unserer Forschung und Lehre. • Mit dem neuen «Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern» in Sarnen stärken wir die Veranke­ rung in der Region. • Mit der ersten Diplomfeier des MAS Humanitarian Leadership, den wir zusammen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) organisieren, intensi­ vieren wir die internationale Vernetzung. Nun geht es darum, mit der gleichen Energie weiter voranzuschreiten. • Im Bauplan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin integrieren wir Gesundheitswissenschaften und Medizin, verzichten auf teure medizinische Speziali­ sierungen, legen einen Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung von der Wiege bis zur Bahre und profilieren uns im Bereich der Rehabilitation. Wir bündeln die bestehenden Kräfte im Raum Luzern, stärken den gesundheitswissenschaftlichen Charakter der Uni­ versität Luzern, belegen eine gesamtschweizerische Nische und fangen demografische Trends auf. • Im Bauplan der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie ist vorgesehen, im laufenden Jahr 2023 die Fakultät zu gründen, ein verhaltenswissenschaft ­ liches Forschungs labor in Betrieb zu nehmen, mit den bestehenden Professuren Wahllehrveranstaltungen anzubieten und die ersten neuen Professuren für Psycho­ logie zu besetzen. Im Herbst 2024 startet dann der erste Bachelorstudiengang in Psychologie. Dabei streben wir drei berufsnahe Vertiefungen an, die schweizweit nicht oder kaum an geboten werden, die mit unseren bisherigen Stärken in Verbindung stehen und für die ein ausgewie­ sener Bedarf besteht: Gesundheits­ und Rehabilitations­ psychologie, Rechtspsychologie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. • Universitäre Forschungszentren für «Digitale Innovation» sowie «Gesundheit, Integration und Wohlbefinden» sollen schliesslich die entsprechenden Forschungsinitiativen der verschiedenen Fakultäten fördern und verknüpfen. Wir sind ein junges Unternehmen – gerade mal 23­jährig. Und wie das bei vielen Jungen so ist, haben wir grosse Pläne. Dabei kommt es, wie der deutsche Erfinder Werner von Siemens gesagt haben soll, nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu rennen, sondern mit den Augen die Türen zu finden. Und wenn wir die Türen dann haben, brau­ chen wir die richtigen Schlüssel. Es gibt zwei Schlüssel, die uns viele Türen öffnen: • Der erste Schlüssel heisst Qualität. Hier sind wir daran, uns weiter zu verbessern. Ausgelöst durch eine Auflage des Schweizerischen Akkreditierungsrates, wurde ein Handbuch zum Qualitätsmanagement entwickelt. Dabei wissen wir aber, dass nicht das Kochbuch die Qualität des Essens bestimmt, sondern die Köchin oder der Koch. Und: ein gutes Restaurant hat nicht nur eine gute Küche, sondern auch einen guten Service. Wir brauchen Qualität in der Küche und im Service! • Der zweite Schlüssel betrifft unsere Gemeinschaft. Wir sind eine persönliche Universität. Wir begegnen einander mit Achtung, Anerkennung und Wertschätzung. Ein besonderes Defizit besteht in der Geschlechterpropor­ tion, denn in der Professorenschaft ist der Frauenanteil immer noch viel zu klein. Da müssen sich alle aktiv engagieren! Wir wissen, was zu tun ist. Jetzt müssen wir es einfach tun. Das werden nicht immer glatte Strassen sein, sondern oft auch Wege, die noch niemand ging. Aber damit hinterlassen wir Spuren und wirbeln nicht einfach nur Staub auf, wie der französische Schriftsteller und Pilot Antoine de Saint­ Exupéry einmal bemerkte. Ich danke allen für ihren Einsatz, und für unseren weiteren Weg wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2023 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2023 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan 2 Kultur­ und Sozialwissen­ schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Graduate Academy SARAH KAISER Koordinatorin Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung BERNHARD RÜTSCHE Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 seit 1. August 2022; davor: Prof. Dr. Markus Ries (beide Ämter) 2 bis 31. Juli 2023; danach: Prof. Dr. Margit Wasmaier­Sailer 3 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Andreas Eicker 4 seit 1. Februar 2023; davor Prof. Dr. Gerold Stucki als Vorsteher des vormaligen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät NICOLAS DIEBOLD Dekan 3 Wirtschaftswissen­ schaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin STEFAN BOES Gründungsdekan 4 Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie (im Aufbau) FRED MAST Planungsbeauftragter Ombuds­ und Meldestelle Weiterbildungs­ akademie SWANTJE HEIDECKE Leiterin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs­ und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi­ sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Uni­ versitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterin­ nen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativen und technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien­, Forschungs­ und Entwicklungs­ sowie Dienstleistungs­, Personal­ und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Ge­ schäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi­ sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2023 Marcel Schwerzmann, Präsident (bis 30. Juni 2023) Regierungsrat, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür­Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Partner Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin, Zollikon Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas (ab 1. Juli 2023 Präsident) Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 8. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Bernhard Rütsche Prorektor Universitätsentwicklung, stv. Rektor Prof. Dr. Regina E. Aebi­Müller Prorektorin Personal und Professuren Prof. Dr. Martina Caroni Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Nicolas Diebold Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Stefan Boes Gründungsdekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Jürg­Beat Ackermann Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Samira Eckardt Vertreterin der Studierenden Manuel Aebi Vertreter der Studierenden Dr. Stefan Gysin Vertreter des administrativen und technischen Personals Sandra Pfammatter Vertreterin des administrativen und technischen Personals Eliane Vassali­Leisibach Vertreterin des administrativen und technischen Personals FAKULTÄT IM AUFBAU: VERHALTENSWISSENSCHAFTEN UND PSYCHOLOGIE MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Agil und kreativ, mit Vertrauen und Teamspirit geht das Universitätsmanagement mit den geplanten und auch mit spontanen Herausforderungen um. An unserem Credo hat sich nichts geändert – an Herausforderungen wachsen wir. Insbesondere aber motivieren sie uns, bestmögliche Voraussetzungen für die Nutzung unserer Ressourcen zu schaffen. Der Fokus unserer Universitätsstrategie ist auf die Abrundung eines humanwissenschaftlichen Profils gerich­ tet. Das Wachstum und die Dynamik, die in diesem State­ ment zum Ausdruck kommen, sind weitgreifend und verlan­ gen vom Universitätsmanagement die optimale Bereit ­ stellung der notwendigen Infrastruktur. Dennoch stehen wir stets im Spannungsfeld zwischen politischen Entscheiden, den von uns erwarteten schlanken Strukturen, dem stetigen Kostendruck und einer mit der kantonalen Immobilien­ strategie verträglichen Raumentwicklung. Hier müssen wir nicht nur agil und kreativ sein, sondern auch mutig und vorausschauend. Das Jahr war daher geprägt von Raumplanungsprojekten. Ein Meilenstein sind die Räumlichkeiten am Alpenquai 4, welche zu modernen und ergonomischen Arbeitsplätzen für unsere Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin umgebaut werden konnten. Die Fakultät für Verhaltens­ wissenschaften und Psychologie wird in ihrer Startphase Arbeitsplätze im Hauptgebäude nutzen können. Nun ist auch die Frage geklärt, was mit den freiwerdenden Räum­ lichkeiten der Poststelle an der Frohburgstrasse passiert. Kurz vor Jahresende durften wir mit dem Kanton den Um­ bau und die künftige Nutzung angehen. Beim Ausbau werden wir den Fokus ganz auf unsere Studierenden rich­ ten. Dem Wachstum der Studierendenzahlen und neuen Lehr­ und Lernformen wollen wir bestmöglich Rechnung tragen. Soziale Räume, ansprechende Begegnungszonen, Seminar­ und Lernräume, aber auch Arbeitsplätze für unsere Studierendenorganisation, Räumlichkeiten für den Studiladen und, last but not least, unsere Lern­ und Laborräume werden dort entstehen. Wir wollen auch den Campus­Charakter stärken, indem alle Standorte in weni­ gen Gehminuten erreichbar sind. Eng damit verbunden sind unsere IT­Projekte. «Gemeinsam digital» lautet das Gesamt­ projekt, in dem Microsoft M365 eine wichtige Rolle spielt. Die zukunftsweisende Initiative «Mobil­flexibles Arbeiten» wird in technischer Hinsicht optimal unterstützt. 2022 stand ganz im Zeichen dieser Entwicklung hin zu einer innovativen und digital vernetzten Bildungseinrichtung der Zukunft. Spürbar lebendiger war es wieder im Universitätsgebäude. Einerseits fand der Unterricht mehrheitlich im Präsenz­ modus statt, anderseits durften viele neue Veranstaltungen durchgeführt werden, welche die Universität der Öffentlich­ keit näherbringen und unsere Abrundung zur humanwis­ senschaftlichen Universität sichtbar machen. Unser Gebäu­ de wurde von unzähligen Menschen besucht, die im Foyer soziale Kontakte pflegten, diskutierten und sich nicht zuletzt den Köstlichkeiten unserer Mensabetreiberin zu­ wandten. Die Dynamik und unser Markenversprechen «Moving Human Sciences» sind bei uns spür­ und erlebbar. Unsere Campusorganisationen, die zu einem vielseitigen Unileben beitragen, stellen diverse Dienstleistungen und Angebote zur Verfügung. So auch der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) mit seinen total rund 17 000 berech­ tigten Personen. Der HSCL hat weiter an seiner Zertifizie­ rung als Hochschulsportorganisation gearbeitet und dabei im letzten Jahr das Platin­Label erhalten, die höchste Qualitätskategorie. Dieses haben weltweit erst rund zwan­ zig Organisationen erreicht. Mit der Hochschulseelsorge «horizonte» gemeinsam den Horizont erweitern, musizieren und singen mit dem Campus­Orchester und Unichor oder die persönlichen Herausforderungen des Lebens im Gespräch mit unseren Beratungsstellen in Motivatoren und Kraftquel­ len umwandeln – all das und vieles mehr wird angeboten. 2022 durfte das Universitätsmanagement jeden Tag auf den vorbildlichen Einsatz seiner Mitarbeitenden zählen. Dafür und dass ihr Handeln stets agil, kreativ, dienstleistungs­ orientiert und ressourcenschonend ist, gebührt ihnen ein besonderes Dankeschön. Im Namen des Universitätsma­ nagements danken wir auch allen Studierenden, Lieferanten und Partnerinnen im Haus für die gute Zusammenarbeit. Wir freuen uns, günstige Voraussetzungen für die sechs Fakultä­ ten, die Akademien und die Forschungszentren zu schaffen, und sind überzeugt, den Balanceakt zwischen Dynamik und Ressourcenschonung mit Humor und Ausdauer zu meistern. Doris Schmidli DYNAMISCH UND RESSOURCEN- SCHONEND Doris Schmidli, Universitätsmanagerin Visualisierung von «Moving Human Sciences» mit (vordere Reihe, v. l.) Sandro Roniger, Dominique Lehmann und Sarah Lisa Messer sowie (hintere Reihe) Julia Pirker, Dominik Simoni, Magnus Wolff und Leon Gallagher. (Hier fehlt, aber auf anderen Sujets zu sehen: Joël Retter.) NEU EINE FAKULTÄT: GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN 16 2022 brachte für die Universität Luzern mehrere For­ schungsprojekte und Publikationen auf dem Gebiet der Digitalisierung mit sich. Seit geraumer Zeit wissen wir, dass die Digitalisierung unsere Gesellschaften transformiert. Die Reformation, die Industrielle Revolution, die Französische Revolution, die Russische Revolution, die Werterevolution der späten 1960er­Jahre und nicht zuletzt die Globalisierung – sie alle haben das Entstehen von gesellschaftlichen Schichten, Ungleichheit, politische Parteien, soziale Bewe­ gungen, die Demokratie ganz allgemein und demokratische Parteisysteme im Besonderen massgeblich geprägt. In diese Folge von Umwälzungen reiht sich auch die Digitalisierung ein. Dass deren Entwicklung nicht ausschliesslich der Tech­ nologie und den Naturwissenschaften überlassen werden kann, ist offensichtlich. Die Humanwissenschaften müssen sich den Opportunitäten und Herausforderungen, welche die Digitalisierung mit sich bringt, voll und ganz annehmen. Und das macht unsere Forschung an der Universität Luzern in verstärktem Masse. Die Digitalisierung ist denn auch einer unserer Entwicklungskorridore, die in der Strategie der Universität festgehalten werden. In der Lehre kam es zur Fortführung des von swissuniversi­ ties, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, finanzierten P8­Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter der Leitung der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professio­ nale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Davon profitiert die Lehre insgesamt – und der erfolgreiche Master­ studiengang «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) im Besonderen. Die wohl wichtigste Entwicklungsplanung auf dem Gebiet der Digitalisierung startete im Sommer 2021. Nach ersten Kontakten mit der Finanzdirektion des Kantons Zug hat der Zuger Regierungsrat 2022 der Universität Luzern sowie der Hochschule Luzern einen Projektauftrag zur Ausarbeitung einer «Joint­Research­Initiative» in Sachen «Blockchain Zug» erteilt. Geplant sind der Aufbau eines Zuger Instituts zur Blockchain­Forschung an der Universität Luzern, die Stär­ kung der Blockchain­Forschung der Hochschule Luzern und ein gemeinsamer Forschungs­Hub. Unter der Leitung des Prorektorats Forschung konnte das Projekt für die Universi­ tät im Berichtsjahr vorangetrieben werden. 2023 geht das Projekt im Kanton Zug dann in den politischen Prozess. Sollte dieser erfolgreich sein, könnte die Luzerner Forschung in einem immer wichtiger werdenden Teilgebiet der Digitali­ sierung – der Blockchain­Technologie – eine internationale Führungsrolle einnehmen. Wir sind zuversichtlich, dass diese vielversprechende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Zug, der Universität Luzern und der Hochschule Luzern Früchte tragen wird! Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Die Lockerung und letztlich die Aufhebung der pandemie­ bedingten Einschränkungen im Frühjahr 2022 stellte auch für die Dienste des Prorektorats Lehre und Internationale Beziehungen eine grosse Erleichterung dar. Endlich konnte dem Motto der persönlichen Universität wieder vor Ort und nicht aus digitaler Distanz nachgelebt werden! Unmittelbar nach der Aufhebung der Massnahmen ging es darum, zu prüfen, welche positiven Erfahrungen und Errungenschaften aus den Corona­Jahren beibehalten werden sollten, um das Beste aus der analogen und der digitalen Welt zusammen­ zuführen – denn für eine zeitgemässe persönliche Universi­ tät ist beides unverzichtbar. So hat etwa das Zentrum Lehre im Berichtsjahr seine Angebote für Dozierende gezielt um Einheiten erweitert, welche die Vor­Ort­Lehre um digitale Elemente ergänzen – und die entsprechenden Informationen und Schulungen zeitgemäss als Podcast erstellt. Für die Weiterbildungsakademie konnte im Berichtsjahr mit der Verabschiedung und Inkraftsetzung des totalrevidierten Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern als auch des neuen Geschäftsreglements für die Weiterbildungsakademie ein weiterer Meilenstein erreicht werden. Neu wird zudem eine universitäre Weiterbildungs­ kommission die Weiterbildungspolitik der Universität Luzern mitprägen. Schliesslich wurden 2022 die Arbeiten an der Internationali­ sierungsstrategie an die Hand genommen. Dabei ging es zunächst darum, zu definieren, was die Universität Luzern unter Internationalisierung versteht: einen umfassenden, kontinuierlichen Prozess mit dem Ziel der Integration einer internationalen und interkulturellen Dimension in Lehre, For schung und Dienstleistungen. Internationalisierung ist daher ein wichtiger Pfeiler für das Ziel der Universität Luzern, 2030 eine der führenden humanwissenschaftlich ausgerich­ teten Forschungs­ und Lehrinstitutionen in Europa zu sein. Die Internationalisierungsstrategie trägt dazu bei, die inter­ nationale Sichtbarkeit und Reputation zu erhöhen, interna­ tionale und interkulturelle Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen der Universität Luzern zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der Universität Luzern gegenüber anderen Hochschulen zu erhöhen. Weitere Zielsetzungen sind der Ausbau internationaler Forschungskooperationen, die Steigerung der Attraktivität für internationale Studieren­ de sowie die Förderung der Qualität von Lehre, Studium und Forschung durch die Einbindung internationaler und inter­ kultureller Dimensionen. Dazu gehören auch die Erhöhung der Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln sowie der strategische Ausbau internationaler Kooperations­ vereinbarungen. Um diese Ziele zu erreichen, sind die vielfachen Hürden von Internationalisierung parallel zur Umsetzung der Internatio­ nalisierungsstrategie anzugehen und soweit wie möglich zu beheben: wie zum Beispiel sprachliche Barrieren, unzurei­ chende Anreize für Lehrende und Forschende, nicht genü­ gende finanzielle und personelle Ressourcen, bürokratische und organisatorische Hürden, mangelndes Interesse von Lehrenden und Forschenden und zu geringe Unterstützung infolge unklarer Zuständigkeiten. Die Umsetzung der Inter­ nationalisierungsstrategie wird regelmässig überprüft. Martina Caroni INTERNATIONALISIERUNG ALS WICHTIGER PFEILER LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 THEOLOGIE IN DER ÖKOLOGISCHEN KRISE THEOLOGISCHE FAKULTÄT In aktuellen Krisen erscheint die Kirche oft weit weg vom Konkreten. Dabei hätte sie Potenzial, nicht nur das jenseitige, sondern auch das diesseitige Heil zu thematisieren. Was es dazu im Verständnis der Theologie von der Welt braucht, untersucht Franca Spies. Franca Spies, in Ihrer Habilitation untersuchen Sie das Verhältnis des Christentums zum Materiellen, zur physi- schen Welt. Warum ist dieses Verhältnis eher angespannt? Franca Spies: Es gab in den letzten Jahrzehnten immer wieder den Vorwurf, dass sich die Theologie zu stark auf das Geistliche konzentriere. Das Weltliche ist dabei sozusagen ein Durchgangsstadium – wir sind Pilgerinnen und Pilger auf Erden. Was uns ausmacht, ist unsere Herkunft und unsere Zukunft, und die ist jeweils göttlich und damit imma­ teriell. Dementsprechend kann man der Theologie und den christlichen Glaubensüberzeugungen, die ich in meinem Fachgebiet – der systematischen Theologie – untersuche, schon weitgehend attestieren, dass es erstens einen latenten Dualismus zwischen Geistigem und Materiellem gibt und zweitens eine offene Hierarchisierung des Geistigen über das Materielle. Weshalb finden Sie es wichtig, dieses Thema genauer anzuschauen? Tatsächlich könnte man ja sagen, das sei für eine Glau­ bensgemeinschaft nicht so schlimm; das Materielle vergeht und das Geistige ist dagegen hoffentlich eine bleibende Grösse, an der wir uns festhalten können. Aber es hat eben dort seine Schattenseiten, wo zum Beispiel ökologische Fra­ gen aufkommen. Ans Christentum, aber auch an andere Religionen wurde bisweilen der Vorwurf gerichtet, dass sie die ökologische Krise befördert hätten. Das muss man nicht in dieser Schärfe vertreten und kann doch feststellen, dass wir begrifflich auch im Christentum irgendwie mit der öko­ logischen Krise umgehen müssen. Und solange wir sagen, dass wir nur Pilgerinnen und Pilger auf Erden sind, wird das schwierig. Wo besteht konkreter Nachholbedarf für die Theologie? Die christliche Botschaft spricht mit ihrer Fixierung auf Sünde und Erlösung zuerst einmal sehr stark über eine individuelle, jenseitige und damit immaterielle Heilshoff­ nung. Dass man diese Botschaft genauso gut so artikulieren kann, dass Sünde und Erlösung auch eine nichtmenschliche und ausdrücklich materielle Komponente haben, erscheint möglich, aber das wird bisher vergleichsweise wenig gemacht. Hinzu kommt, dass die katholische Theologie die Aufklärung recht spät verarbeitet hat und sich erst im 20. Jahrhundert stärker auf den Menschen zu fokussieren begann. Dieser Fokus auf den Menschen erfüllt eine wichtige kritische Funktion: Die Theologie «erdet» damit ihre Erkenntnisse. Was wir von Gott sagen, darf kein für uns fremdes Sonderwissen in Anspruch nehmen, sondern muss mit der Vernunft nachvollziehbar sein. Und doch erscheint diese anthropologische Zuspitzung mittlerweile schon wie­ der etwas verspätet, denn nicht nur aus der ökologischen Bewegung, auch aus unterschiedlichen philosophischen Strömungen kommt eine einigermassen scharfe Anthropo­ zentrismuskritik, die theologisch verarbeitet werden will. Jetzt suchen Sie in Ihrem Projekt nach Antworten, wie die Theologie den Zugang zum Materiellen finden kann. Worauf können Sie sich dabei stützen? Es gibt ganz viele positive Anknüpfungspunkte aus bibli­ schen und theologiegeschichtlichen Quellen, und das ist auch das, was ich herauszuarbeiten versuche. Das Christen­ tum hat eigentlich gute begriffliche Möglichkeiten, sehr posi­ tiv über die materielle Welt zu sprechen. Allein schon davon auszugehen, dass die Welt, in der wir leben, Gottes Schöp­ fung ist, ist ja eine grosse Würdigung, denn damit gilt grund­ sätzlich: «Was ist, ist gut.» Verschiedene theologische Ansätze heben in der Folge besonders die innere Harmonie der Schöpfung hervor und bewerten das Zusammenspiel der verschiedenen Arten des Geschaffenen positiv. Das bleibt bis heute ein wichtiger Anspruch: Wenn man sich zu stark auf den Menschen und den menschlichen Geist fokussiert, wird man diesem Ansatz nicht gerecht. Die nichtmenschliche Interview: Franziska Winterberger Dr. Franca Spies, Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheologie 20 Schöpfung ist nicht nur in Bezug auf den Menschen relevant und die materielle Schöpfung nicht nur in Bezug auf den Geist, sondern in ihrer eigenen Würde. Dieses theologische Potenzial versuche ich zu realisieren. Dafür knüpfen Sie auch Verbindungen mit philosophischen und soziologischen Theorien. Weshalb? Nach meinem Verständnis ist die Theologie immer auf­ gefordert, beim Aufkommen neuer Denkmuster zu prüfen, ob diese uns helfen, unsere Überzeugungen rational auszu­ legen. Die Glaubensüberzeugungen stehen ja nicht für sich. Da gab und gibt es immer Anstösse von aussen, sie zu über­ prüfen und in die aktuelle Zeit mit ihren Herausforderungen zu übersetzen, ansonsten würden sie leblos. Sie müssen anschlussfähig an aktuelle Debatten formuliert werden, sonst bleiben wir in unserer Sonderwelt. Gerade in der Bewertung des Materiellen muss man sich also ausserhalb der Theologie umsehen, auch weil das bisher kaum ein genuin theologisches Thema ist. Insofern lohnt es sich für mich, die aktuellen Debatten in Soziologie und Philosophie anzuschauen, von denen ich ler­ nen kann. Die Frage des Materiellen ist gerade unter dem Eindruck der ökologischen Krise in den letzten Jahren wie­ der zunehmend aufgekommen. Dabei versucht man häufig, auf das Materielle, das Kulturelle und das Soziale in ihren Wechselwirkungen zu blicken. Mit diesem ausgewogenen Gesamtbild erscheinen mir solche Ansätze als gute «Gesprächspartnerinnen» für die Theologie, die ja gerade keinen einfachen Materialismus vertreten kann. Was kann denn umgekehrt die Theologie in die Debatten anderer Fächer einbringen? Natürlich versteht sich die Theologie als eine kritische Auseinandersetzung mit einem spezifischen Glaubens­ system. Wir haben damit die Instrumente, philosophische Debatten zu führen. Nicht zuletzt widmet sich die Theologie, gerade weil die Frage des Heils darin so zentral ist, immer auch Fragen der Bewertung des Gegebenen, Fragen des guten Lebens oder von anderen Normativitäten. Wir suchen also nicht nur solche Orientierungen, sondern haben auch eine Art Wissen darüber, wie sie gewonnen und geltend gemacht werden können. Einfacher gesagt: Ich werde nicht in einer fächerübergreifenden Debatte für den Umweltschutz werben können, weil die Welt Gottes gute Schöpfung ist. Diese Überzeugung teilen zu wenige Menschen. Aber ich kann mich theologisch dazu motivieren lassen, diese Debat­ ten über mein Fach hinaus zu führen. Und ich kann andere Fächer dazu auffordern, ihre eigenen Denkvoraussetzungen ebenso offenzulegen, wie ich das als Theologin tun muss. Hat Sie bei dieser Arbeit etwas überrascht? Ich habe gemerkt, dass ich auch meine eigenen Vorur­ teile überwinden muss. Es gibt in der Theologie sehr viel mehr positive Anknüpfungspunkte für meine Forschung, als ich vermutet hätte. So muss man gar nicht ein neues Para­ digma einführen, sondern kann auch schauen, wo in vorhan­ denen Denktraditionen ein Spielraum vorhanden ist, den man ausnutzen kann. Diese Erkenntnis und Selbsterkennt­ nis hat auch damit zu tun, dass ich für mein Projekt im Som­ mer 2022 ein SpeedUp­Sabbatical der Universität Luzern erhalten habe, wodurch ich mich sehr systematisch und kon­ zentriert mehrere Monate einzig mit diesen Fragen ausein­ andersetzen konnte. Das Ergebnis wird dadurch aus einem Guss kommen und ich werde mehr fachinterne und fach­ übergreifende Verbindungen herstellen können, als das mit einem Projekt über mehrere Jahre nebst anderen Verpflich­ tungen möglich gewesen wäre. Wie geht es mit dem Forschungsprojekt weiter? Mein Ziel in der Verschriftlichung ist es, mögliche Syn­ ergien aufzuzeigen, also Querverbindungen von fachfrem­ den Debatten und systematischer Theologie zu ziehen. Das ist auch im Sinne der Methoden des neuen Materialismus, der weitgehend transdisziplinär arbeitet. Diese neue Form der Wissenskultur finde ich sehr spannend. Ich möchte sichtbar machen, wo ganz unterschiedliche Richtungen ähn­ liche Anliegen verfolgen und wie sich die Fächer dadurch neu verstehen können. Es kann für die Theologie, die oft etwas isoliert wirkt, attraktiv sein, wenn sie sich auf diese Debatten einlässt. Und umgekehrt kann es für andere Rich­ tungen angesichts der gegenwärtigen Herausforderungen, die die ganze Welt betreffen, interessant sein, sich einmal auf theologische Argumentationen einzulassen, die so oft einen inneren Drang mitbringen, das Gute zu sehen und zu befördern. «Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation» ist ein laufendes Projekt, für das Dr. Franca Spies 2022 ein SpeedUp- Sabbatical erhalten hat. Sie gehört als eine von gegenwärtig acht Habilitierenden zusammen mit 57 Doktorierenden zu den Nachwuchsforschenden der Theologischen Fakultät. www.unilu.ch/franca-spies Franziska Winterberger arbeitet an der Theologischen Fakultät im Bereich Kommunikation und Wissenstransfer. 21 Drohnen, selbstfahrende Autos, künstliche institutio­ nelle Assistenten (bspw. ein von US­Gerichten genutztes Tool zur Bewertung des potenziellen Rückfallrisikos von Kriminellen): Wenn das Verhalten eines oder mehrerer sol­ cher sogenannten «autonomen» Systeme künstlicher Intelli­ genz zu Schaden oder sogar zum Tod eines Menschen führt – wer ist dafür verantwortlich? Dieser Problemhorizont steht im Zentrum der entstehenden, von Prof. Dr. Peter G. Kirch­ schläger, Professor für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik (ISE), betreuten Doktorarbeit von Aaron Butler. Im Fokus ist die Frage, ob es erstens ein trag­ fähiges Modell der moralischen Verantwortung für solche Intelligenzsysteme geben und zweitens, wie ein solches Modell begründet werden kann. Dazu erfolgt zunächst als theoretische Grundlage die Ent­ wicklung eines Modells der moralischen Verantwortung. Anschliessend wird das Modell in Bezug auf die zentralen Herausforderungen für jede Begründung moralischer Verant­ wortung getestet. Im Einzelnen geht es – was hier nicht weiter ETHIK FÜR «AUTONOME» SYSTEME ausgeführt werden kann – um das sogenannte Auto nomie­, das Opazitäts­ und um das Vollstreckbarkeitsproblem. Dreifacher Nutzen Das drittmittelgeförderte Projekt hat einen wissenschaft­ lichen, einen praxisorientierten und einen gesellschaftlichen Nutzen. Unter anderem wird die Studie einen konkreten Weg zur Optimierung der auf Werten basierenden Entwick­ lung von künstlicher Intelligenz vorschlagen. Ein Vorteil besteht darin, dass die Stakeholder, die in einem Unterneh­ men moralische Verantwortung tragen, klar identifiziert werden können. Es ist zu hoffen, dass das vorgestellte Modell eine solide theoretische Grundlage für die Optimierung politischer Empfehlungen hinsichtlich des Einsatzes «auto­ nomer» Systeme der künstlichen Intelligenz in verschiede­ nen Bereichen der Gesellschaft darstellt. Aaron Butler ist Doktorand an der «Lucerne Graduate School in Ethics» (LGSE) am In stitut für Sozialethik (ISE) und wis- senschaftlicher Mitarbeiter am ISE. 22 In den letzten Jahren hat die politische Polarisierung bei konkreten Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zugenommen. Welche Massnahmen bei den Wählerinnen und Wählern wie an­ kommen, hat Professorin Lena Maria Schaffer erforscht. KLIMAPOLITIK DURCH DIE AUGEN DER WÄHLENDEN Prof. Dr. Lena Maria Schaffer, Professorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lena Maria Schaffer, macht Klimaschutz unbeliebt? Lena Maria Schaffer: Erstmal nein, auf keinen Fall. Wer würde schon bestreiten, dass wir Klimawandel stoppen und unseren Planeten schützen sollten? Die Politikwissenschaft spricht hier von einem sogenannten Valenzthema: Im Kern gibt es kaum Widerspruch. Das kann man in einer Reihe mit anderen Allgemeinplätzen wie «Die Wirtschaft sollte wachsen» oder «Demokratie soll geschützt werden» sehen. Wenn es aber darum geht, wie stark und mit welchen Mit­ teln das Klima geschützt werden soll, dann entwickeln Bür­ gerinnen und Bürger wie auch Parteien Positionen, die aus­ einandergehen. Ferner ist das Klimathema auch sehr stark von der jüngeren Generation aufs Tapet gebracht worden, die hier z.B. empfindliche Einschnitte in die (fossilen) Gewohnheiten der Älteren fordert. Dies gilt natürlich nicht pauschal und es gibt weitere Konfliktlinien, die existieren, und Gruppen, die aufgrund strikterer Klimapolitik mög­ licherweise höhere Kosten haben. Etwa Menschen, die auf Mobilität angewiesen sind, die hohe Energiekosten schwer stemmen können oder die als Mieterinnen und Mieter nicht direkt an der Energiewende teilhaben können. Wie untersucht man das aus politikwissenschaftlicher Perspektive? Der Startpunkt unseres Projekts war herauszufinden, wie sich die Klimathematik und vor allem das gesellschaft­ liche Ziel der Energiewende auf Individuen, den gesell­ schaftlichen Diskurs und auch auf den Parteienwettbewerb im Nationalstaat auswirken. Wenn es um die Einstellung der Menschen und ihr Wahlverhalten geht, befragt man die Leute. Wir haben jedoch nicht nur befragt, sondern experi­ mentell untersucht, ob bspw. verschiedene Informationen zu Klimapolitik eher dazu führen, dass verschiedene klima­ oder energiepolitische Instrumente unterstützt werden. Beim Parteienwettbewerb haben wir uns angeschaut, welche Aussagen in den Parteiprogrammen oder ­debatten gemacht werden, ob Parteien das Thema überhaupt erwäh­ nen und falls ja, ob sie sich eher für striktere Klimapolitik einsetzen oder ob sie hier eine Gegenposition einnehmen. Der Hintergrund sind in beiden Fällen theoretische Erwar­ tungen darüber, wie relevant ein Thema für das Individuum ist und welche Faktoren bestimmen, ob man dem Thema gegenüber positiv eingestellt ist – und dementsprechend seine Abstimmungs­ oder Wahlentscheidung trifft –, ob man das Thema für nicht relevant hält oder sich gegen mehr Klimapolitik ausspricht. Darüber hinaus hat uns interes­ siert, wie Parteien das Thema aufgreifen und ob sie sich wahltaktisch verhalten. Was halten sie aufgrund der eige­ nen bisherigen Position für erstrebenswert, damit Wähler­ stimmen gewonnen werden können oder zumindest nicht verloren gehen. Was ist bei Ihrem Projekt, das den Titel «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» trägt und das Sie 2022 abge- schlossen haben, herausgekommen? Wir hatten das Glück, dass wir unsere Forschung in einer Zeit durchführen konnten, in der die Themen Klima und Energiewende für die breitere Bevölkerung immer bedeutsamer wurden. So konnten wir unter anderem wäh­ rend der Abstimmungskampagne zum CO2­Gesetz in der Schweiz Leute zu ihrer Unterstützung oder Ablehnung detailliert befragen, konnten ihre Meinung gegenüber den Interview: Franziska Winterberger 24 ver schiedenen Argumenten der Kampagne untersuchen und auch zu möglichen Verteilungswirkungen einzelner Aspekte des CO2­Gesetzes und Auswirkungen auf den eigenen Geldbeutel befragen. Wir haben herausgefunden, dass sich Bürgerinnen und Bürger trotz hohem Klima­ und Umweltbewusstsein sehr stark von möglichen Kosten für einzelne Gruppen (z.B. Autofahrerinnen und Mieter) beein­ flussen lassen und hier Kampagnen, die auf individuelle und gruppengestützte Kosten ausgerichtet sind, grosse Erfolge erzielen können. Diese Gegenpositionen zu ambiti­ onierter Klimapolitik kommen – nicht nur in der Schweiz – immer stärker aus dem rechten und populistischen Lager. Dies konnten wir anhand der Analyse der Programme aller Parteien in fünf europäischen Ländern über die letzten 20 Jahre zeigen. Generell wurde das Thema für alle Parteien wichtiger, aber während anfänglich alle Parteien Klima­ schutz und Energiewende positiv gegenüberstanden (oder dies gar nicht thematisierten), haben sich über alle unter­ suchten Länder hinweg insbesondere rechte und populis­ tische Parteien im Laufe des Untersuchungszeitraums als Antagonisten von Klimapolitik positioniert. Aber was ist mit grünen Parteien und der «grünen Welle»? Grüne Parteien – als die traditionellen «Issue Owner» dieses Themas – sind über die letzten Jahrzehnte innerhalb der von uns untersuchten Länder relevanter geworden. Ins­ gesamt können wir empirisch aufzeigen, dass sich der Par­ teienwettbewerb zu diesem Thema über die Zeit massiv geändert hat hin zu einer grösseren Polarisierung. Dies deckt sich mit den Einschätzungen von Wählenden, die wir anhand einer Umfrage vor der deutschen Bundestagswahl und der ungarischen Parlamentswahl befragt haben. Diese Polarisierung ist nicht unbedingt eine gute Nachricht für eine verstärkte Klimapolitik. In weiteren Studien haben wir uns zudem auch noch mit der individuellen Zustimmung zur Energiewende, der Akzeptanz von Windenergie, dem Zusammenhang zwischen Vertrauen und klimapolitischer Position sowie der wohlfahrtsstaatlichen Relevanz von Klima­ und Energiepolitik befasst. Damit machen Sie ja auch Aussagen darüber, wie Men- schen Dinge wahrnehmen und Entscheide fällen. Sehen Sie Synergien zu psychologischen Ansätzen? Auf jeden Fall. Wenn es darum geht, politische Einstel­ lung gegenüber klimapolitischen Massnahmen generell und CO2­Steuern im Speziellen zu erklären, sind individuell­psy­ chologische Faktoren wie Vertrauen oder Werte wichtig. In Meta­Studien zu CO2­Steuern reihen sich die psychologi­ schen Faktoren gleich hinter den politikspezifischen Erklä­ rungen (Wie fair und effektiv ist ein Politikinstrument?) und der individuellen Betroffenheit von Klimawandel ein. Die Politikwissenschaft geht jedoch über den Menschen als geschlossene Einheit hinaus und untersucht, wie Individuen politisch handeln, also mit anderen in Verbindung stehen, um das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln. Wagen Sie einen Zukunftsausblick, was das für die Schweizerinnen und Schweizer oder gar für die internatio- nale Politik bedeutet? Hierzu Prognosen zu machen, ist jenseits eines wissen­ schaftlich fundierten Beitrags, denn die Ergebnisse von Politik sind sehr komplex und ein Zusammenspiel vieler Faktoren: Wer gewinnt den Krieg? Erreichen die Staaten das im globalen Klimaschutzabkommen angepeilte Ziel? Wie ist das künftige institutionelle Verhältnis der Schweiz zur EU? Daher Zukunftsausblick: nein, persönliche Ein­ schätzung relevanter Faktoren für erfolgreiche Klimapoli­ tik: ja. Eine zentrale Stellschraube, die wir aufgrund unse­ rer Forschung sehen, ist sicherlich die Klimakommunikation. Ich habe vorher erwähnt, dass es für populistische Kräfte und die fossile Industrie relativ einfach war, gegen weiteren Klimaschutz zu argumentieren, indem auf x Rappen mehr an Zapfsäule, auf der Stromrechnung etc. hingewiesen wird. Die Vorteile ambitionierter Klimapolitik müssen also für Bürgerinnen und Bürger besser greifbar gemacht und kommuniziert werden. Die Energiewende ist ein gesamt­ gesellschaftliches Riesenprojekt, und insbesondere im Kon­ text der derzeitigen geopolitischen Situation und Energie­ krise dürfen die soziale Verträglichkeit und die Aus­ wirkungen auf Teilhabemöglichkeiten der sozial Schwäche­ ren nicht ins Hintertreffen geraten. Welchem Projekt widmen Sie sich als nächstes? In meinem Forschungssemester habe ich überlegt, in wel­ che Richtung meine Forschung der kommenden Jahre gehen soll. Ich werde mich definitiv weiter mit Parteienwettbewerb und Responsivität im Bereich der Klimapolitik beschäftigen, möchte aber auch verstärkt untersuchen, wie internationale Politik im Bereich Handel und Globalisierung mit den neus­ ten klimapolitischen Vorstössen der EU und der USA verein­ bar sind. Kehrt unter dem Deckmantel ambitionierter Kli­ mapolitik der Protektionismus zurück? Was sind die geopolitischen Folgen? Neben meiner Forschungsarbeit treibt mich die Klimapolitik aber auch im Bereich der Lehre um. Ich habe zusammen mit Angehörigen der Wirtschafts­ wissenschaftlichen und der Rechtswissenschaftlichen Fakul­ tät begonnen, ein Masterprogramm zum Thema «Climate Politics, Economics, and Law» (CPEL) zu entwickeln. «Beyond Policy Adoption. Implications of Energy Policy on Parties, Publics, and Individuals» lief von 2017 bis 2022, wurde im Rahmen eines «Assistant Professor (AP) Energy Grant» durchgeführt und war mit rund 922 000 Franken an Drittmitteln vom Schweizerischen Nationalfonds dotiert. www.unilu.ch/lena-schaffer Franziska Winterberger ist an der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät im Bereich Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit tätig. 25 Das hochschuldidaktische Konzept «Forschendes Ler­ nen» gehört zum Selbstverständnis der Kultur­ und Sozial­ wissenschaftlichen Fakultät. Im Kern bedeutet es, dass Stu­ dierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen eigenständig forschen und dabei alle Phasen eines Forschungsprozesses durchlaufen. Ziel ist es in diesem Zusammenhang, eine for­ schende Haltung zu entwickeln und sich für künftige For­ schungsvorhaben, sei es im Studium oder Berufsalltag, aktiv vorzubereiten. Neue Perspektive einnehmen Eine spezifische Form des forschenden Lernens bot sich Studierenden in einem soziologischen Masterseminar mit dem Titel «Eigenhändig fotografieren, eigenständig for­ schen?», das von Sebastian W. Hoggenmüller im Co­Tea­ ching mit einem Fotografen durchgeführt wurde. In dem Seminar hinterfragten die Teilnehmenden das gewohnte Bild von Luzern als touristisch­idyllischem Motiv und suchten mit der eigenen Fotokamera nach Alternativen zum etablierten visuellen Narrativ der beschaulichen Stadt am See mit Bergpanorama. Die Intention dabei war, im eigenen fotografischen Handeln die vertraute Heimat Luzern – in FORSCHENDES LERNEN ZWISCHEN WISSENSCHAFT UND KUNST Anlehnung an Helmuth Plessner – «mit anderen Augen» zu sehen, das heisst sich zu «befremden», um letztlich für Neues im Alltäglichen offen zu sein und Unbekanntes im scheinbar Bekannten entdecken zu können. Aus der Lehrveranstaltung ist schliesslich eine Publika­ tion entstanden, die in der Kunsthalle Luzern einem breite­ ren Publikum präsentiert wurde: eine Postkartenbox mit sechs Bildserien zu je fünf Fotografien, die von Theorie­ beschrieben begleitet werden. Mit der Veröffentlichung der Bilder als Postkarten finden die mit einem soziologisch geschulten Blick realisierten alternativen Stadtansichten ihren Weg zurück in die Stadt und über deren Grenzen hin­ aus. Soziologische Forschung an der Universität Luzern, so der Gedanke hinter dem im Rahmen der «International Open Access Week» mit dem «Open Science Preis 2022» ausgezeichneten Projekt, soll nicht nur die Gesellschaft untersuchen – vielmehr soll sie auch gesellschaftlich sicht­ bar sein. Dr. Sebastian W. Hoggenmüller ist Oberassistent am Sozio­ logischen Seminar. Konsum und Reflexion: Post kartensujets von zwei der Seminarteilnehmenden, Leandra Zumbühl (l.) und Remo Infanger. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die digitale Transformation verläuft rasant. In zwei Master­ veranstaltungen lernten Studierende, damit zusammenhängende Rechtsfragen zu verstehen und das erworbene juristische Hand­ werk auf die neuen Technologien anzuwenden. DIGITALE RECHTSGESCHÄFTE IN THEORIE UND PRAXIS Immer mehr Bereiche unserer Gesellschaft und Wirtschaft sind von digitaler Technologie durchdrungen. Gleichzeitig wird der Übergang von der digitalen zur analogen Welt immer fliessender – die Jugendlichen wechseln nahtlos zwischen digitalen Kanälen und direkten Kommunikations­ formen. Die Corona­Pandemie sorgte für eine zusätzliche Beschleunigung dieses Trends. Auch der Hochschulbereich hat sich in dieser Zeit stark verändert: Lehre und Forschung via Videokonferenzen, digitale Prüfungen und das Verfassen von schriftlichen Arbeiten im Zeitalter eines Internets, in dem der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) eine immer grössere Rolle spielt, sind nur ein paar Themen. Und auch hier: Die hybride Lehre, also die Gleichzeitigkeit von Vor­ lesungen im Hörsaal und Videoaufzeichnungen, ist ein weiteres Beispiel dafür, wie digitale und analoge Welt zusammenwachsen. Internet als Entwicklungstreiber Die Digitalisierung erfasst auch zunehmend das Recht und unseren Umgang damit. Juristinnen und Juristen tun sich schwer, das Tempo der Innovationen im Bereich der digitalen Technologien im Recht nachzuvollziehen. Zwar befassen sie sich schon seit über sechzig Jahren mit der Frage der Aus­ wirkungen der Digitalisierung auf das Recht. Eine grund­ legende rechtliche Herausforderung brachte jedoch erst die Abwicklung von Rechtsgeschäften über das Internet, weil damit jede Person neue spontane Rechtsbeziehungen mit anderen Personen aufbauen und Rechtsbeziehungen abwickeln kann. Dies ermöglichte neue Geschäftsmodelle, die nicht nur neue Herausforderungen für das Vertragsrecht bereithielten (Stichwort: E­Commerce), sondern auch den Schutz der Persönlichkeit und Freiheitsrechte in Frage stellten (Stichwort: Datenschutz), da mit der Vervielfachung von Rechen­ und Speicherkapazitäten ein schier unend­ liches Potenzial an Informationen und Wissen geschaffen wird. Vor dem Hintergrund all dieser Entwicklungen mussten auch die Schutzmechanismen für Konsumentinnen oder Nutzer in Bezug auf Finanzdienstleistungen neu überdacht werden. Bislang gab es ein enges Verhältnis zwischen einem Rechtsträger und seinen Rechtshandlungen. Künstliche Intelligenz oder Blockchain bergen nun jedoch die Gefahr, dieses enge Rechtsverhältnis aufzubrechen. So stellen zum Beispiel autonom fahrende Autos das Verantwortlichkeits­ und Haftungsrecht vor grundlegend neue Herausforderun­ gen. Für Juristinnen und Juristen ist es eine prägende Erfah­ rung, wie schnell sich die Wirtschaft diese neuen tech­ nischen Errungenschaften zunutze macht, obwohl viele Rechtsfragen noch offen sind und in der Praxis erhebliche rechtliche und ökonomische Risiken in Kauf genommen werden. Die Rechtspraxis hat auf diese Herausforderungen reagiert und sich in den letzten zwanzig Jahren entscheidend weiter­ entwickelt. Der schweizerische Gesetzgeber passte über­ raschend schnell seine Gesetze an diese neuen Herausfor­ derungen an, ähnlich wie andere Staaten (z.B. Frankreich, Tex: Andreas Furrer | Stefanie Fuchs Prof. Dr. Andreas Furrer (r.) und Stefanie Fuchs, wissenschaftliche Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl 28 Deutschland, die USA, Liechtenstein, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate); Finanzmarktbehörden wie die FINMA in der Schweiz oder die SEC in den USA änderten ihre Praxis entsprechend, und internationale Organisationen wie die UNIDROIT und die UNCITRAL entwickelten Modell­ gesetze, an denen sich nationale Gesetzgeber ausrichten können. Diese Entwicklung ist bei Weitem nicht abgeschlos­ sen, denn diese Rechtssetzungsprozesse hinken dem technischen Fortschritt naturgemäss hinterher, auch wenn die Gesetzgeber versuchen, über technologieneutrale Formulierungen generelle rechtliche Standards zu entwickeln. Entwickeln von vorläufigen Argumenten Im Rahmen der im Herbstsemester 2022 erstmals durch­ geführten Masterlehrveranstaltung «Digitale Rechtsgeschäf­ te – Gaming, DAO, Smart Contracts, NFT, IoT in Theorie und Praxis» machten sich die Studierenden mit derartigen recht­ lichen Problemstellungen vertraut. Dabei lernten sie, sich dermassen eingehend mit den dahinterstehenden Techno­ logien bekannt zu machen, sodass ein gemeinsames Nach­ denken und eine Diskussion über diese Rechtsfragen mög­ lich waren. Dabei konnten sich Dozierende und Studierende nicht allein auf Lehre und Rechtsprechung verlassen. Viel­ mehr ging es in der Lehrveranstaltung darum, das erworbe­ ne juristische Handwerkszeug auf die neuen technischen Entwicklungen anzuwenden, ohne dass die entsprechenden Argumente klar «richtig» oder «falsch» sind. Das Obligationenrecht hält fest, dass beim Abschluss eines Vertrags grundsätzlich die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist. Will man diesen Grundsatz auf digitale Verträge übertragen, kommt ein ganzer Strauss an Rechtsfragen auf: Welche Rolle spielt der Mensch als Quelle einer Willensäusserung noch, wenn dieser Wille unter Einbezug von KI entsteht und so von der rechtlich gebundenen Person nicht mehr kontrolliert werden kann? Dies zum Beispiel bei automatisch ausgelösten Verkaufsentscheiden von Aktien. Wer trägt die Verantwor­ tung bei Schäden, die autonome Systeme wie etwa selbst­ fahrende Autos verursachen? Wie können vertragliche Rückforderungsrechte aus Irrtum oder Täuschung geltend gemacht werden, wenn etwa die Ausführung von Transaktionen unveränderlich auf einer Blockchain festge­ schrieben ist? Oder wie kann sich zum Beispiel eine Person in einem Bewerbungsverfahren gegen KI­basierte Entschei­ de wehren, wenn die KI fehlerhafte Daten verwendet hat? Wichtiger Blick in die Praxis In der Lehrveranstaltung wurden solche Fragen diskutiert, neue gesetzgeberische Entwicklungen analysiert und kon­ krete Lösungsansätze aufgezeigt. Eine Weiterführung erfolgte in der im nachfolgenden Semester durchgeführten Veranstaltung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum: Einblick in die Praxis». Die Studierenden wurden zuerst in die Theorie der Vertragsgestaltung eingeführt. Einen praxis­ nahen Einblick erhielten sie dadurch, dass eingeladene Praktikerinnen und Praktiker über ihre Projekte im digitalen Raum in sehr unterschiedlichen Bereichen berichteten, wie Daura, Obligate, DMZ Music, SAP, um nur einige Beispiele zu nennen. Im Gespräch mit den Studierenden wurden dabei die entsprechenden rechtlichen Herausforderungen diskutiert. Diese Verbindung von Technik und Recht wird die Arbeit von Juristinnen und Juristen in den nächsten Jahren nachhaltig verändern. Die Rechtwissenschaft rühmt sich, eine der ältesten Wissenschaften zu sein. Das heutige Rechtssystem baut auf einem geronnenen Erfahrungsschatz vieler Jahr­ hunderte auf. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Rechtswissenschaft mit diesem Erfahrungsschatz auch den heutigen Herausforderungen gewachsen ist. Die Gerichte und Vollzugsbehörden finden schrittweise Antworten auf die neu aufgeworfenen Rechtsfragen, die Gesetzgeber schlies­ sen diese Lücken und greifen korrigierend ein. Lehre und Forschung begleiten und hinterfragen diese Entwicklung – in Luzern, neben anderen Veranstaltungen, auch in den hier vorgestellten Vorlesungen. Prof. Dr. Andreas Furrer ist Ordinarius für Privatrecht, Rechts- vergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht; Stefanie Fuchs ist wissenschaftliche Assistentin an seinem Lehrstuhl. Die beiden im Text erwähnten Lehrveranstaltun- gen fanden unter Furrers Leitung statt, Fuchs war daran unterstützend beteiligt. www.unilu.ch/andreas-furrer 29 In den letzten Jahren hat sich die Nachfrage nach Gütern und Lebensmitteln weltweit verschärft. Gleichzeitig ist die Lebensdauer vieler Güter gesunken, und ein hoher Anteil an Lebensmitteln wird weggeworfen. Diese Situation erfordert Massnahmen, den Konsum von Gütern und Lebensmitteln nachhaltiger zu gestalten. Gefragt sind geeignete rechtliche Rahmenbedingungen und Verhaltensänderungen bei der betroffenen Industrie und den Konsumentinnen und Konsu­ menten, die eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft ermöglichen. Das 2022 abgeschlossene Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair» im Rah­ men des Nationalen Forschungsprogramms 73 untersuchte, welche rechtlichen Instrumente die Lebensmittelverschwen­ dung bekämpfen, die Lebensdauer von Produkten verlän­ gern und einen Beitrag zu einer ressourceneffizienten Kreis­ laufwirtschaft leisten können. Verschwendung halbieren Die UNO hat mit dem «Sustainable Development Goal 12.3» ihren Mitgliedstaaten die Herausforderung gesetzt, bis 2030 die weltweite Lebensmittelverschwendung pro Kopf zu halbieren. Darauf reagierte die EU mit rechtlicher Steue­ rung. Die Problematik wiegt auch in der Schweiz mit jährlich RECHT UND KREISLAUF- WIRTSCHAFT 2,8 Mio. Tonnen an Lebensmittelabfällen schwer. Die im zweistufigen Aktionsplan des Bundes vorgeschlagenen Rechtsanpassungen gegen die Lebensmittelverschwendung stehen – neben dem Instrumentenvergleich der EU, Frank­ reichs, Italiens und anderer Staaten – im Fokus der Analyse. Die Erkenntnisse bieten eine wichtige Grundlage für die Prüfung weitergehender Massnahmen. Um die Reparaturmöglichkeiten bei Produkten zu för­ dern, zeichnet sich ab, dass es einerseits sinnvoll ist, im Umweltschutzgesetz Rechtsgrundlagen zu schaffen, welche im Sinne des Vorsorgeprinzips eine Grundlage für eine nachhaltige Produktepolitik bieten. Andererseits scheint auch eine Anpassung des kaufrechtlichen Gewährleistungs­ rechts angebracht, die vor allem ein Recht auf Nachbesse­ rung innerhalb einer flexiblen Garantiefrist umfassen sollte. Prof. Dr. Sebastian Heselhaus ist Ordinarius für Europarecht, Völkerrecht, Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung. Das Forschungsprojekt «Combating Food Waste and Promoting Repair», das die Realisierung von zwei Doktorarbeiten umfasste, stand unter seiner Leitung. 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anja Feierabend und Delia Meyer, der Fokus des jüngsten «HR-Barometer» liegt auf «Innovation und Scheitern» – wie hängt das miteinander zusammen? Anja Feierabend: Auch wenn Scheitern oft weniger im Vordergrund steht als Innovation, sind beides wichtige The­ men in der Arbeitswelt. Unsere Annahme war: Herrscht ein gutes Arbeitsklima, kann Scheitern auch eine Quelle für das Lernen sein und daraus Innovation entstehen. Wenn das Arbeitsklima hingegen schlecht ist, bleibt Innovation aus. Entsprechend haben uns Möglichkeiten und ideale Arbeits­ bedingungen interessiert, die es ermöglichen, dass aus Feh­ lern gelernt wird und neue Ideen entstehen können. Bei allen Ausgaben des «HR­Barometer» beleuchten wir jeweils zwei Seiten der Medaille: diesmal auf der einen Seite das Scheitern – das Verfehlen von bestimmten Zielen – und auf der ande­ ren Seite die Innovation – die Umsetzung nützlicher Ideen. Dürfen denn die Angestellten in der Schweiz überhaupt Fehler machen? Delia Meyer: Zwei Drittel haben angegeben, dass sie im Unternehmen einen positiven Umgang mit Fehlern wahr­ nehmen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten in dem Moment, in dem ein Fehler auftritt, wissen, wie sie damit umgehen können. Ausserdem gehört dazu, dass kommuni­ ziert und reflektiert wird, warum ein Fehler passiert ist. Gleichwohl hat ungefähr ein Drittel angegeben, dass Fehler als belastend erlebt oder verborgen werden. Es hat sich gezeigt, dass tendenziell bei kleineren Unternehmen Fehler eher kommuniziert und weniger als belastend wahrgenom­ men werden. Je grösser das Unternehmen ist, desto eher wer­ den Fehler verborgen und als belastend empfunden. Feierabend: Insbesondere bei sogenannten High­Risk­ Organisationen können Fehler, wenn sie passieren, enorm belastend sein. Ein Beispiel ist die Aviatik: Wenn ein Flug­ zeug abstürzt, ist das der «Worst Case», den es schlicht zu vermeiden gilt. Solche Organisationen legen viel Wert auf eine gute Fehlerkultur, damit mögliche Fehler frühzeitig angesprochen und behoben werden können. Wenn Fehler dennoch passieren, wie kommt es danach zur Innovation? Meyer: Wichtig ist, dass Fehler kommuniziert werden. Wenn ich niemandem von meinem Fehler erzähle, kann auch niemand daraus lernen und es entsteht kein gemeinsa­ mes Wissen. Fehler können wieder auftreten und die Folgen sich verschlimmern. Feierabend: Einen wichtigen Grundstein legt hier die sogenannte psychologische Sicherheit. Letztere ist ein Kon­ strukt aus der Psychologie, das auch in der Arbeitswelt erforscht wird. Dabei geht es um die Arbeitsatmosphäre: Ob Vertrauen da ist, ob man offen über Probleme diskutiert und nicht einfach jemanden verurteilt, wenn ein Fehler passiert. Ist diese Sicherheit hoch, ist das eine gute Basis für Innovation. Als Studienautorinnen haben Sie den Fragebogen erstellt und die 2088 Antworten ausgewertet. Was waren die wichtigsten Erkenntnisse? Meyer: Entgegen unserer Annahme hat sich heraus­ gestellt, dass auch der negative Umgang mit Fehlern zu Inno­ vation führen kann. Die Analyse hat zwar gezeigt, dass das Verbergen von Fehlern keine Innovation bewirkt, weil durch die fehlende Kommunikation eben kein gemeinsames Wis­ sen entstehen kann. Belastende Fehler können gemäss der Umfrage aber dennoch Innovation anstossen, weil die Fehler womöglich trotzdem kommuniziert werden. Bereits zum zwölften Mal zeigt der «Schweizer HR­Barometer» auf, wie Angestellte in der Schweiz ihre Arbeitssituation erleben. Basierend auf einer repräsentativen Stichprobe des Bundesamtes für Statistik, wurden über zweitausend Angestellte befragt. AUCH SCHEITERN KANN ZU INNOVATION FÜHREN Interview: Enya Wolf Dr. Anja Feierabend (r.), Oberassistentin und Projektleiterin des «Schweizer HR-Barometer», und Delia Meyer, Doktorandin und Mitautorin, beide am «Center für Human Resource Management» (CEHRM) 32 Feierabend: Wir haben ausserdem festgestellt, dass ältere Angestellte und solche, die schon länger in einem Betrieb arbeiten, Fehler weniger als Chance sehen. Wie bereits beim «HR­Barometer» von 2020 gesehen, scheint das auch ein Generationen­Thema zu sein. Ältere Angestellte sind oft mit Altersstereotypen konfrontiert à la: «Je älter Angestellte sind, desto mehr Fehler passieren oder desto langsamer können sich diese in ein neues Thema eindenken.» Möglicherweise möchten ältere Angestellte Fehler eher vermeiden, um diese Vorurteile nicht auch noch zu befeuern. Meyer: Unter dem Strich bleibt aber eine wichtige Er­ kenntnis: Eine Unternehmenskultur, die Lernen aus Fehlern fördert, hat positive Auswirkungen. Nicht nur bezogen auf Innovation, sondern generell auch auf Arbeitseinstel lungen. Angestellte sind zufriedener, bauen eine Verbindung zum Unternehmen auf und zeigen geringere Kün digungs­ absichten. Sind Aussagen zu Entwicklungen im Erleben der Arbeits- situation seit 2006, dem erstmaligen Erscheinen des «HR-Barometer», möglich? Feierabend: Ja, etwa hinsichtlich der Häufigkeit verschie­ dener Arbeitszufriedenheitstypen, die wir seit Beginn er­ heben. 2022 ging der Anteil an resignativ Zufriedenen zurück, also solchen, die ihre Arbeitssituation resigniert hin­ nehmen. Gleichzeitig hat der Anteil progressiv Zufriedener zugenommen. Es gibt somit mehr Leute, die anpacken und etwas verändern wollen, damit sich ihre Arbeitssituation verbessert. Solche Angestellten, die aus dem Negativen etwas Positives machen möchten, wünscht man sich eigentlich. Was könnten Gründe für diese Veränderung sein? Feierabend: Womöglich eine Kombination vieler Fakto­ ren. Im Moment ist es wohl der Fachkräftemangel, der zu veränderten Arbeitseinstellungen und Verhaltensabsichten bei den Beschäftigten in der Schweiz führt. Die Arbeit­ nehmenden haben zunehmend mehr Auswahlmöglichkei­ ten. Arbeitgebende müssen ihr Angebot verbessern, um attraktiv bleiben zu können. Während es zuvor vielleicht noch schwieriger war, die Stelle zu wechseln, gab es 2022 häufiger den Fall, dass Arbeitnehmende aufgrund der güns­ tigen Arbeitsmarktlage aktiv einen Stellenwechsel angingen. Im «HR-Barometer» kristallisieren sich auch «Sorgen- kinder» heraus. Meyer: Ja, unter anderem hat sich der Trend zu weniger Weiterbildungstagen noch verstärkt. Pandemiebedingt könnte es aus Kostengründen einen Rückgang gegeben haben. Wir haben uns aber auch gefragt, inwiefern Weiter­ bildung heute noch als solche wahrgenommen wird. Es gibt inzwischen z.B. vermehrt einstündige Weiterbildungen, die Unternehmen selber zur Verfügung stellen und denen Ange­ stellte zeitunabhängig nachgehen können. Solche Angebote werden vielleicht anders wahrgenommen als eine Weiter­ bildung, die mehrere Monate oder Jahre dauert. Denkbar ist, dass hier also eine Diskrepanz besteht, zwischen dem, was Unternehmen als Weiterbildung ansehen und der diesbezüg­ lichen Wahrnehmung von Arbeitnehmenden. Feierabend: Ausserdem zeigt sich beim Thema angemes­ sene Entlohnung eine grosse Diskrepanz: Die Erwartungen der Arbeitnehmenden sind viel höher als das wahrgenom­ mene Angebot. Es geht weniger um den absoluten Lohn, sondern mehr ums faire Entlohnen. Hier spielt die soge­ nannte prozedurale Lohntransparenz eine wichtige Rolle: dass man also den Prozess offenlegt, wie der Lohn zustande kommt und die Beschäftigten nachvollziehen können, dass der Prozess für alle gleich ist. Hier können Arbeitgebende ansetzen, um den steigenden Erwartungen an eine faire Ent­ lohnung zu begegnen. Gibt es weitere Bedingungen, die sich positiv auf die Arbeitseinstellung auswirken? Feierabend: Wenn der psychologische Vertrag – also die gegenseitigen Erwartungen und Angebote in der Beziehung zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten – als «Päckli» stimmt, hat das einen positiven Einfluss auf die Arbeits­ einstellungen. Es geht im Grunde nicht darum, einen riesi­ gen Lohn zu zahlen oder perfekte Weiterbildungs­Packages anzubieten, sondern darum, realistische Versprechen zu machen. Also nur das zu versprechen, was man auch halten kann. Beim «Schweizer Human-Relations-Barometer», so der vollständige Name, handelt es sich um ein Kooperationsprojekt der Universitäten Luzern und Zürich und der ETH Zürich. Das Projekt wird seit 2012 mit einem Forschungsinfrastruktu- ren-Beitrag des Schweizerischen Nationalfonds gefördert; es steht unter der Co-Leitung von Professor Bruno Staffelbach. Die nächste Ausgabe erscheint 2024. www.unilu.ch/hrbarometer Enya Wolf ist Praktikantin bei der Universitätskommunikation. 33 Krieg ist in der heutigen Zeit ein ständiger Begleiter. Nach dem Niederlegen der Waffen beginnt die Phase des Wieder­ aufbaus. Während dieser Zeit fliessen oft enorme Summen an Hilfsgeldern in ein kriegsversehrtes Land, die zur wirtschaft­ lichen Reanimation beitragen sollten. Doch weder ist jede Region eines von Krieg heimgesuchten Landes in gleichem Masse von der Zerstörung betroffen noch fliessen die Hilfs­ gelder gleichmässig in alle Landesteile. Wie wirken sich diese Unterschiede innerhalb von Län­ dern auf die Effektivität internationaler Hilfe aus? Dieser Frage geht Julia Fischer in ihrem Dissertationsprojekt «Growth in the Aftermath of War. Aid Effectiveness in Post­ Conflict Locations» nach. Um eine quantitative Antwort zu erhalten, werden Daten zu Hilfsprojekten der Weltbank und zu Kriegsopfern verwendet und auf Bezirksebene lokalisiert. Daten zu wirtschaftlicher Aktivität auf Bezirksebene sind aber für Afrika kaum verfügbar. Daher werden – ganz im Zeichen der Digitalisierung – Satellitenaufnahmen der Erde bei Nacht SATELLITENSICHT ZEIGT WACHSTUM NACH KRIEGEN verwendet, um die Intensität wirtschaftlicher Aktivität an einem Ort zu messen. Die Idee dabei ist, dass die Produktion beziehungsweise der Konsum von Gütern in den Abend­ stunden mit Lichtemissionen einhergeht. Die gewonnenen Daten werden dann für eine statistische Analyse verwendet. Als Zwischenergebnis zeigt sich: Hilfs­ projekte der Weltbank haben grundsätzlich eine positive Aus­ wirkung auf die wirtschaftliche Aktivität afrikanischer Bezirke. Aber speziell dort, wo kriegerische Handlungen statt­ gefunden haben, ist die Wirksamkeit ausländischer Hilfe je nach Intensität der Kriegshandlungen leicht vermindert. Nichtsdestotrotz, und auch wenn sie das menschliche Leid nicht mildern kann, wirkt sich die Hilfe doch alles in allem positiv aus. Julia Fischer ist seit September 2022 Doktorandin und wissen­ schaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Internationale Ökono­ mie von Professor Manuel Oechslin. 35 GENDER-MEDIZIN IM BLICK FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Tanja Volm, Sie sind Kursleiterin des Moduls «Gender-Medi- zin» – erzählen Sie mehr. Tanja Volm: Dieses Wahlpflichtmodul können Studie­ rende des «Joint Medical Master» der Universitäten Luzern und Zürich seit dem Herbstsemester 2022 im sechsten Stu­ dienjahr besuchen. Es handelt sich um ein Pilotprojekt, das von swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, gefördert wird. Was wird damit angestrebt? Ziel ist es zum einen, Diversität, Chancengleichheit und Inklusion zu festen Bestandteilen im Master zu machen. Zum anderen geht es darum, eine Brücke zwischen verschie­ denen Professionen im Gesundheitswesen sowie zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu schlagen. Das Wahlpflichtmodul findet in einer Mischform aus Vorlesun­ gen und interaktiven Veranstaltungen am Lehrspital Hirs­ landen Klinik St. Anna statt. Worum handelt es sich bei Gender-Medizin denn überhaupt? Die Gender­Medizin setzt sich dafür ein, dass jeder Mensch, gerade in Bezug auf sein Geschlecht, individuell untersucht wird und dann entschieden wird, was dieser Mensch braucht. Die Tatsache, ob man Mann oder Frau ist, ist entscheidend dafür, was man als Medizin bekommt oder auch, wie sich eine Krankheit äussert. Ein konkretes Beispiel? Der Herzinfarkt. Unsere Gesellschaft ist – warum auch immer – der festen Überzeugung, dass der Herzinfarkt eine Männerkrankheit ist. Der berufstätige Mann, der zu wenig schläft, zu viel arbeitet und zu viel raucht. Folglich werden typische Symptome vom männlichen Krankheitsbild abgeleitet: Brustschmerzen, die bis in den linken Arm aus­ strahlen. Erleiden Frauen einen Herzinfarkt, äussert er sich eher durch Bauchschmerzen und allgemeines Unwohlsein. Gerade weil der Fokus aber so stark auf dem männlichen Krankheitsbild liegt, werden Herzinfarkte bei Frauen oft spät entdeckt. Manchmal gar zu spät? Durchaus. Es lässt sich belegen, dass Frauen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit an einem Herzinfarkt sterben als Männer. Sowohl die Diagnostik wie auch die Therapie ist auf den Mann ausgerichtet. Nebst dem Herzinfarkt ist im Übrigen ADHS ein weiteres typisches Beispiel – das «Zap­ pelphilipp­Syndrom» gilt nach wie vor als «Jungs­Krank­ heit» und bleibt bei Mädchen sehr oft unerkannt, weil sie nicht mit den typischen Jungs­Symptomen reagieren. Will Gender-Medizin demnach in erster Linie die Frauen- medizin fördern? Nein, Gender­Medizin sensibilisiert auf geschlechter­ spezifische Unterschiede in der Medizin und hilft allen Geschlechtern. Wo beim Herzinfarkt die Frauen im Nachteil sind, ist es bei der Depression genau andersrum: Sie gilt in unserer Gesellschaft irrtümlicherweise als Frauenkrankheit, obwohl Männer genauso häufig an schweren Depressionen erkranken wie Frauen. Die fatalen Folgen: Bei Männern bleibt die Depression oft lange, manchmal gar komplett unentdeckt. Sich selbst das Leben zu nehmen, ist in der Schweiz bei Männern eine der häufigsten Todesursachen. Wo muss man ansetzen? Die Problematik ist komplex: Die Medizin ist eine Wis­ senschaft, die sehr stark dadurch beeinflusst ist, was die Gesellschaft gerade glaubt oder welche sozialen Konstruk ­ Frauen und Männer sind unterschiedlich: Dies erhält in der Medizin oft zu wenig Beachtung – mit teils massiven Folgen. Neu werden angehende Ärztinnen und Ärzte an der Universität Luzern für die Thematik sensibilisiert und dafür befähigt. Interview: Livia Barmettler Dr. Tanja Volm, Kursleiterin des Moduls «Gender-Medizin» im «Joint Medical Master» 36 tionen von Geschlecht gerade vorherrschend sind. Momen­ tan ist das Bild des starken Mannes noch immer sehr ver­ breitet. So fällt es den Männern schwerer, sich selbst depres­ sive Symptome einzugestehen und einen Arzt, eine Ärztin aufzusuchen. Tut er es, so kann es sein, dass hier die Depres­ sion nicht diagnostiziert wird, weil weniger Wissen bezüg­ lich des männlichen Krankheitsbilds besteht und die Krank­ heit unterbewusst mit dem weiblichen Geschlecht assoziiert wird. Nebst der Diagnostik ist auch die Therapie stark geschlech- terabhängig. Oft werden Medikamente aber nur an männ- lichen Probanden getestet. Warum? Es ist schwieriger, klinische Studien mit weiblichen Pro­ bandinnen durchzuführen. Einerseits aufgrund ihrer hor­ monellen Schwankungen, andererseits aufgrund möglicher Schwangerschaften. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, bei klini­ schen Studien beide Geschlechter einzubinden, wenn die Therapie für beide Geschlechter eingesetzt werden soll. In den USA ist seit 1993 gesetzlich festgehalten, dass Frauen in klinischen Studien miteingebunden werden. Inwiefern achten Schweizer Forschende darauf? Es werden kaum noch neue Studien gestartet, ohne dass sich Forschende intensiv damit beschäftigen. Man will sich den Schwierigkeiten stellen und weibliche Probandinnen einbinden. Genauso tut man dies schliesslich auch bei Kin­ dern: Auch wenn Studien mit Kindern gerade aus ethischen Gründen heikel sind, weil sie sich ja nicht selber dafür ent­ scheiden können, werden sie durchgeführt, weil wir sonst keine Medikamente für Kinder zulassen können. Man muss sich den Schwierigkeiten stellen. Wenn ich als Frau ein Schmerzmittel einnehmen muss, dann nehme ich eine Tablette. Mein Bruder zwei, er ist um einiges schwerer. Unser Geschlecht scheint dabei keinen Unterschied zu machen. Problematisch? Frauen einfach als «kleine Männer» anzuschauen ist pro­ blematisch, ja. Dieser Fehler wird oft begangen, weil frühere Studien vorwiegend mit Männern gemacht wurden und davon eben auch die Dosierungen je nach Gewicht abgeleitet wurden. Dann hat man das einfach auf die Frauen runter­ gebrochen. Frauen verstoffwechseln Medikamente aber anders, und je nachdem wirken Medikamente bei ihnen län­ ger oder kürzer. Schaut man nur aufs Gewicht, kann es bei Frauen zu Über­ oder Unterdosierungen kommen. Es gibt auch Schmerzmittel, die bei Frauen weniger wirksam sind als bei Männern. Zurück zum Lehrangebot «Gender-Medizin» an der Uni- versität Luzern: Wie fällt eine erste Bilanz aus? Die Erarbeitung des Moduls haben wir als anspruchsvoll, aber auch als sehr bereichernd empfunden. Dies vor allem, da es sich auch national um ein recht neues Thema in der studentischen Lehre von künftigen Ärztinnen und Ärzte handelt. Wir haben versucht, einen breiten thematischen Bogen zu spannen und dürfen erleben, dass die Studieren­ den mit grossem Interesse bereit sind, sich auf das Thema einzulassen. Und wie geht es weiter? Das Modul «Gender­Medizin» soll voraussichtlich ab Herbst 2024 als Plichtveranstaltung ein obligatorischer Teil des Studiums werden, sodass alle Studierenden der Medizin im Laufe ihres Studiums das Programm absolvieren und damit eine nachhaltige Wirkung der Lerninhalte gewährleis­ tet ist. Ausserdem werden wir Module für Gender­Medizin auch in den Studiengängen der Gesundheitswissenschaften anbieten. Dr. Tanja Volm ist Kursleiterin des Moduls «Gender- Medizin» im «Joint Medical Master» und Geschäftsführerin am Hirslanden Institute for Medical Education (HIMED). Das Interview war von der Journalistin Livia Barmettler im Auftrag von «PilatusToday» geführt und am 24. Januar 2023 auf dieser News-Plattform publiziert worden. Zweit- abdruck mit freundlicher Genehmigung. Die ersten und die letzten beiden Fragen wurden ergänzt; gestellt hat diese Oliver Rölli, Verantwortlicher Kommunikation, Wissenstransfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. 37 In Malaria­Gebieten besteht an Orten, in denen Roh­ stoffabbau betrieben wird, ein signifikant höheres Risiko für eine Infektion mit dem Malaria­Erreger. Wenn sich die für den Abbau ausgehobenen Gruben mit Wasser füllen, bieten diese ideale Bedingungen für die Fortpflanzung der Malaria übertragenden Anopheles­Mücke (Bild). Samuel Lordemus, Postdoc im Fachbereich Gesundheits­ ökonomie, hat in der Demokratischen Republik Kongo untersucht, ob diejenigen Gegenden mit hohem Malaria­ Übertragungsrisiko auch in höherem Ausmass Malaria­Hilfe von internationalen Hilfsorganisationen erhalten. Die Untersuchung wurde mittels eines ökonometrischen Verfah­ rens durchgeführt, welches Satellitenbilder zu Abbauaktivi­ täten sowie finanzielle und epidemiologische Daten von Gesundheitseinrichtungen einbezieht. Für seine Studie erhielt der Forscher im Dezember 2022 den mit 5000 Fran­ ken dotierten International Geneva Award. Die Auszeich­ nung wird vom «Swiss Network for International Studies» (SNIS) für wissenschaftliche Publikationen mit besonderer Relevanz für internationale Organisationen vergeben. Die Ergebnisse zeigen, dass globale Gesundheitsinitiati­ ven möglicherweise nur begrenzt in der Lage sind, ihre Hilfsmassnahmen auf diejenigen Empfänger und Gegenden AUSGEZEICHNETE MALARIA-STUDIE mit dem grössten Bedarf auszurichten. Einer der Haupt­ gründe dafür ist laut der Studie, dass internationale Hilfs­ organisationen nicht über ausreichende lokale Informatio­ nen verfügen, um optimale Entscheidungen bezüglich der Verteilung ihrer Hilfe zu treffen. Gerade in fragilen Staaten mit hoher Krankheitsbelastung und beschränkten Ressour­ cen in der Gesundheitsversorgung ist es von grosser Wich­ tigkeit, Hilfsmassnahmen gezielt einzusetzen. Es wird des­ halb empfohlen, im Falle von begrenzten Informationen und Entscheidungsgrundlagen Führungspersonen lokaler Gemeinschaften verstärkt in die Entscheidungen über die Planung und Ausrichtung von Hilfsmassnahmen einzu­ beziehen. Die Studie von Dr. Samuel Lordemus wurde unter dem Titel «Does Aid for Malaria Increase with Exposure to Mala­ ria Risk? Evidence from Mining Sites in the D. R. Congo» im «Oxford Bulletin of Economics and Statistics» publiziert. Oliver Rölli ist Verantwortlicher Kommunikation, Wissens­ transfer und Marketing an der Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin. 38 AN-INSTITUTE INSTITUT FÜR JUSTIZFORSCHUNG Das Obwaldner Institut für Justizforschung (IJF) ist die schweizweit erste universitäre For­ schungseinrichtung, welche sich mit der Erfor­ schung der Justiz in ihrer gesamten themati­ schen Breite beschäftigt. Im Oktober 2022 hat das IJF seine operative Tätigkeit in Sarnen aufgenommen, und am 25. Mai 2023 ist die offizielle Eröffnung in Anwesenheit von Bundes­ rätin Elisabeth Baume­Schneider erfolgt. Das IJF betreibt eigene Grundlagenforschung und bietet zugleich eine Plattform des Dialogs. Ein wichtiges Anliegen des IJF ist die Sensibilisie­ rung der Bevölkerung gegenüber Justiz und Rechtsstaatlichkeit. In einem ersten, grösseren Forschungsprojekt steht das Verhältnis von KMU und Ziviljustiz im Fokus. Getragen wird das IJF durch den Verein Justizforschung Obwalden. Die Institutsleitung wird durch Prof. Dr. Michele Luminati (geschäftsführender Direktor), Prof. Dr. Anna Coninx, Prof. Dr. Daniel Girsberger sowie Prof. Dr. Bernhard Rütsche von der Rechts wissenschaftlichen Fakultät gebildet; als Geschäftsführer amtet Dr. Silvan Schenkel. www.institut-justizforschung.ch Prof. Dr. Michele Luminati INSTITUT KULTUREN DER ALPEN Das Institut Kulturen der Alpen (IKdA) hat sich in der Aufbauphase 2019 bis 2022 in Altdorf verankert. Es wird von der Fachwelt und lokalen Bevölkerung positiv aufgenommen: Nachdem die Urner Stimmbevölkerung das Bildungs­ gesetz angenommen und damit eine finanzielle Unterstützung des Instituts ermöglicht hatte, beschloss der Landrat des Kantons Uri einen jährlichen Finanzierungsbeitrag. So ging das IKdA per 1. Januar 2023 in die Permanenz. Im letzten Jahr lancierte das Institut das interdiszi­ plinäre Online­Magazin «Syntopia Alpina», worin von Expertinnen und Experten aus Praxis und Akademie Beiträge zum Alpenraum veröffent­ licht werden. Beliebtheit erfreut sich auch die institutseigene Bibliothek mit alpenspezifischer Fachliteratur. Als Plattform des regionalen, nationalen und internationalen Austauschs für die Alpenforschung festigt das Institut die Graduate School «Kulturen der Alpen», führte Veranstaltungen durch und nahm aktuelle Debatten zur Strommangellage oder Wolfs­ rückkehr auf. www.kulturen-der-alpen.ch Aline Stadler, Kommunikation Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Profes- soren der Universität geleitet und von einer externen Insti- tution getragen. © M ar co V ol ke n 39 INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 2022 war das erste volle Betriebsjahr des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universität Luzern. In diesem Jahr ist viel passiert. Zu den Meilensteinen gehört die Veröffentlichung der «Swiss Inequality Data­ base» – eine interaktive, für alle frei zugängliche Datenbank, welche die Entwicklung der Ein­ kommensverteilung in der Schweiz seit 1917 zeigt. Zusammen mit dem Münchner ifo­Institut wurde die «Economic Expert Survey» ins Leben gerufen, eine globale Umfrage unter Ökono­ minnen und Ökonomen, die wertvolle Einblicke in die Inflationserwartungen gibt. Das IWP hat eine vielbeachtete Studie zum Wachstum der öffentlichen Verwaltung und der Lohnprämie veröffentlicht, die der Staat im Vergleich zur Privatwirtschaft bezahlt. Zu guter Letzt erfolgte die Lancierung von «IWP im Klassenzimmer», und an der Kantonsschule Menzingen wurden Projektwochen zur heissen Frage der Ungleich­ heit in der Schweiz durchgeführt (Bild). Das IWP bleibt dran – auch am Thema der Bildung! www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter ÖKUMENISCHES INSTITUT LUZERN Ökumene ist und bleibt unverzichtbar. Die Verantwortung der christlichen Kirchen für­ einander sowie für die Gesellschaft prägen die wissenschaftliche wie praxisnahe Arbeit des Ökumenischen Instituts seit über zwanzig Jahren. Die öffentliche Veranstaltungsreihe «Forum Ökumene» befasste sich 2022 mit dem orthodox­christkatholischen Dialog und der 11. Vollversammlung des Ökumenischen Rats der Kirchen. Beide Vorträge reflektierten die Situation auch angesichts des Ukraine­Krieges – ebenso das Referat über die Impulse der US­Friedensaktivistin und Mystikerin Dorothy Day (1897–1980). Die renommierte Otto­Kar ­ rer­Vorlesung hielt die preisgekrönte Schrift­ stellerin Melinda Nadj Abonji zu «Was Krisen uns erzählen» (Bild). Erfolgreich startete auch die neue, in Kooperation mit dem Institut für Sozialethik (ISE) und der Stiftung Weltethos Schweiz lancierte «Hans Küng – Weltethos Lecture». Der Theologe und Wissenschafts­ theoretiker Hermann Häring sprach über die künftige Relevanz von Küngs Werk. www.unilu.ch/om Prof. Dr. Nicola Ottiger, Leiterin INTERNATIONALISIERUNG: IN DER ZENTRALSCHWEIZ VERANKERT, IN DER WELT ZUHAUSE 42 Das Jahr 2022 war vor allem im ersten Halbjahr stark ge­ prägt von der formalen Gründung der Weiterbildungs ­ aka demie, verbunden mit dem Erlass des Organisations­ reglements, der Anpassung des Universitätsstatuts und der Revision des Rahmenreglements Weiterbildung. Seit dem 1. August 2022 hat die Universität Luzern eine Weiterbildungsakademie! Als so genannte «betriebliche Plattform» unterstützt die Weiterbildungsakademie Weiterbildungen oder Weiter­ bildungsvorhaben an der Universität Luzern: Dies reicht von inhaltlichen und strategischen Überlegungen bis zur forma­ len Umsetzung und operativen Unterstützung. Verschiedene grundlegende Themen rund um Weiterbildungen werden hier gebündelt, entwickelt und zur Verfügung gestellt. Aus dieser Bündelung ergeben sich Synergieeffekte, von denen die Weiterbildung an unserer Universität profitiert. Parallel zur organisationalen Entwicklung konnten im Be­ richtsjahr auf der strategischen Ebene verschiedene Projek­ te im Bereich Weiterbildung vorangebracht werden: So wurden neue Angebote realisiert, bestehende und bewähr­ te Programme weiterentwickelt sowie neue Formate ein­ geführt. Das Motto «Moving Human Science» ist in der Weiterbildung nicht erst seit diesem Jahr leitend. Vielmehr orientieren sich gute Weiterbildung und ein attraktives Weiterbildungsportfolio stets daran, welche Kompetenzen für die Praxis heute benötigt werden und welche in Zukunft relevant sein werden. Nur dann ist Weiterbildung sinn­ stiftend und marktgerecht. Diesem Ansatz folgend, entstanden 2022 neue Weiterbil­ dungen wie etwa der CAS «Diskurskompetenzen für Füh­ rungskräfte» an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erweiterte ihr Angebot zum Beispiel um den CAS «Privatversicherungs­ recht». In Zusammenarbeit mit der Höheren Kaderausbil­ dung der Armee wurde an der Wirtschaftswissenschaft­ lichen Fakultät das CAS «Decisive Leadership» entwickelt und durchgeführt. Einige Angebote, die 2022 initiiert wurden und bereits viel Engagement erfahren haben, werden erst 2023 sichtbar: Aus dem englischsprachigen und internationalen Online­Master «Philosophy, Theology and Religions» der Theologischen Fakultät entstehen drei neue Zertifikatslehrgänge. Es sind dies das CAS «Philosophy, Theology and Judaism», das CAS «Philosophy, Theology and Islam» und das CAS «Philosophy, Theology and Christianity». Die neue Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin war im Bereich Weiter­ bildung ebenfalls aktiv und entwickelte das Weiterbildungs­ modul «Medizinische Diagnostik der neuromuskulo­ skelettalen Funktionsfähigkeit». Die Weiterbildungsaka­ demie hat in Zusammenarbeit mit der Universitätsstiftung einen einzigartigen Online­Lehrgang im Bereich «Family Office & Strategische Philanthropie» als Projekt lanciert. Dass sich an dieser Stelle nicht alle Entwicklungen nennen lassen, spricht für sich: Eine beachtliche Initiative ist im Bereich der Weiterbildung zu beobachten, die sich zunächst in einer ersten Idee offenbart und sich später in Form eines formalen Weiterbildungsangebots manifestiert. Dies ver­ spricht eine spannende Entwicklung mit verschiedenen Projekten und Kooperationen, welche die Innovation auf inhaltlicher wie auch formaler Ebene vorwärtsbringen. Ganz im Sinne von «Moving Human Science». Damit unsere Wei­ terbildungen Menschen erreichen und begeistern. www.unilu.ch/weiterbildung Swantje Heidecke MENSCHEN ERREICHEN UND BEGEISTERN WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Swantje Heidecke, Leiterin Weiterbildungsakademie (seit 1. Dezember 2022; davor: Dr. Patrick Hofstetter) 43 In den ersten vier Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. Ihre Aktivitäten werden in englischer Sprache geführt und sind dem Prorektorat Forschung zugeordnet. Das Ziel der Graduate Academy ist auch im Jahr 2022 das gleiche geblieben wie im Vorjahr: die Förderung unserer Doktorierenden und Postdocs auf dem Weg zu einer Qualifikationsarbeit und in den Arbeitsmarkt sowie eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchs­ förderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland. An der Universität bietet die Graduate Academy über 400 Doktorierenden und 70 Postdocs ein vielfältiges Kurs­ und Unterstützungsprogramm an. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Unverändert bleibt auch der Anspruch der Graduate Aca­ demy, als zentrale universitäre Stelle für Nachwuchsförde­ rung die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbarkeit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Förder­ säulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Workshops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses «Trans­ ferable Skills»­Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit­ und Projektmanagement, Kommunika­ tions­ und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei­ ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom­up­Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. Die Funktion einer Beratungsstelle, welche die Graduate Academy wahrnimmt, zielt auf die individuellen Bedürfnisse der Doktorierenden und Postdocs ab. Ziel ist es, die Ver­ netzung unserer «Early Career»­Forschenden sowie deren wissenschaftlichen Austausch innerhalb der Universität und mit unseren Partnerinstitutionen zu fördern. Immer wichtiger werden für uns der persönliche Kontakt zu unserer Klientel – und damit verbunden ein fruchtbarer Dialog. Auch der Sichtbarkeit der Forschung auf Doktorats­ und Post ­ doc­ Stufe möchten wir uns verstärkt annehmen. Auf die Abschaffung der Doc.Mobility­Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds hat die Universität Luzern reagiert. Sie finanziert in Kooperation mit swissuniversities, der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, und koordiniert durch die Graduate Academy Forschungsaufent­ halte von Doktorierenden. Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund 132 000 Franken an die drei vielversprechendsten Kandidatinnen und Kandidaten vergeben, die sich nun während ihres Doktorats im Ausland aufhalten und ihre Doktorarbeit vorantreiben können. In allen ihren Tätigkeiten im Berichtsjahr stellte die Inter­ nationalisierung einen zentralen Pfeiler in der Umsetzung unserer Vision dar. Die Graduate Academy arbeitet daran, ihre internationalen Forschungskooperationen und inter­ nationale Kooperationsvereinbarungen strategisch aus­ zubauen. Unter anderem geschah dies auch durch den Beitritt der Graduate Academy zum PRIDE­Netzwerk («The Association for Professionals in Doctoral Education») im Frühjahr 2022. An der Jahrestagung in Prag wurde die Universität Luzern durch die Koordinatorin der Graduate Academy vertreten. Die Promotionsverfahren verbleiben bei den Fakultäten. Das Angebot der Graduate Academy versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftliche und ausser­ universitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser KOMPETENZFÖRDERUNG VON DOKTORIERENDEN GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy VERNETZUNG: MIT STARKEN PARTNERN MEHR ERREICHEN 46 MEILENSTEINE IN KOOPERATION UND QUALITÄTSENTWICKLUNG UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG In Nachfolge von Prof. Dr. Markus Ries durfte ich im August das Prorektorat für Universitätsentwicklung übernehmen. Markus Ries hat für die Weitereinwicklung der Universität äusserst verdienstvolle und innovative Arbeit geleistet. Unter anderem war er treibende Kraft für den Aufbau von For­ schungskooperationen mit anderen Zentralschweizer Kan­ tonen und weiteren Partnern in Form von extern getragenen Instituten, welche von Professorinnen und Professoren der Universität Luzern geleitet werden (siehe Seiten 38/39). Dazu gehört das 2019 gegründete «Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern». Nach dem erfolg­ reichen Abschluss der Pilotphase beschloss der Landrat des Kantons Uri am 16. November, das Institut jährlich mit maxi­ mal 500 000 Franken zu unterstützen und damit in die Permanenz zu überführen. Ein weiterer Meilenstein in der regionalen Forschungs­ zusammenarbeit war die Gründung des «Obwaldner Insti ­ tuts für Justizforschung an der Universität Luzern» (IJF) am 26. August. Das Institut ist die schweizweit erste universitäre Forschungseinrichtung, die sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Themen rund um die Justiz widmet. Getragen wird das Institut durch den Verein Justizforschung Obwalden, der im Kanton Obwalden stark verankert ist. Die rund vierjährige Aufbauphase des Instituts wird insbesonde­ re mit Beiträgen des Regierungsrats aus der Neuen Regio­ nalpolitik des Bundes (NRP) finanziert. Am 25. Mai 2023 nun hat nun der offizielle Eröffnungsanlass des Instituts mit Bundesrätin und Justizministerin Elisabeth Baume­Schnei­ der als Gastrednerin stattgefunden. Gute Forschung entsteht in erster Linie in den Köpfen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie im offenen und kritischen Austausch zwischen diesen. Für gute For­ schung braucht es aber auch geeignete institutionelle Rahmenbedingungen und ein Klima, das die Forschenden unter Wahrung ihrer intrinsischen Motivation antreibt, sich zu verbessern, Neues auszuprobieren und sich mit dem Erreichten nicht zufrieden zu geben. Dasselbe gilt für die anderen Aufgabenbereiche der Universität, namentlich für die Lehre, die Nachwuchsförderung und die Weiterbildung. Ein solches – positives und wertschätzendes – Aspirations­ klima zu fördern, ist Ziel der Qualitätsentwicklung der Uni­ versität Luzern. Dr. Marcus Mänz, Leiter der Stelle für Quali­ tätsmanagement und Nachhaltigkeit, hat mit enormem Engagement die Fundamente für die Entwicklung und Umsetzung der Qualitätsstrategie sowie des Qualitätsma­ nagementsystems (QMS) an unserer Universität gelegt. Mitverantwortlich für diese komplexe Aufgabe ist die Quali­ tätskommission, welche die Fakultäten und verschiedenen Gruppierungen der Universität repräsentiert. Qualität muss gelebt und kann nicht verordnet werden. Der Einbezug und die Mitwirkung der Fakultäten und Dienste in die Qualitätsentwicklung, etwa im Bereich der Forschungs­ und Lehrevaluationen, ist daher von entscheidender Bedeu­ tung. Für die Fakultäten und Dienste ist dies mit gewissen Zusatzbelastungen verbunden. Zugleich gehört es zu den Vorzügen unserer Universität, dass Aufgaben möglichst dezentral und damit «nahe an der Sache» erfüllt werden. Die gegenwärtig laufenden Anfangsinvestitionen in die Quali­ tätssicherung werden sich auszahlen. Damit wird die Basis geschaffen, um künftig routinierte und unbürokratische Abläufe des Qualitätsmanagements zu ermöglichen. Auf jeden Fall möchte ich an dieser Stelle allen, die an unserer Universität mit ihren Leistungen Qualität schaffen, wie auch jenen, die sich für die Sicherung und Entwicklung der Quali­ tät einsetzen, herzlich danken! Bernhard Rütsche Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und stv. Rektor (seit 1. August 2022), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie 47 Für mich als Prorektorin Personal und Professuren hat «Moving Human Sciences» primär mit «Moving Humans» zu tun. Ich wünsche mir, dass die Universität Luzern Menschen bewegt und dazu anspornt, ihr Bestes zu geben! Wie aber kann es gelingen, dass unsere Mitarbeitenden engagiert, lustvoll, begeistert und visionär zur Weiterentwicklung der Universität beitragen? Dazu gehört zunächst einmal der richtige Platz: Wer die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen optimal einbringen kann, zu dem also die Stelle «passt», der wird nicht nur am Abend erfüllt auf den Tag zurückblicken, sondern auch viel mehr bewegen können als jemand, der über­ oder unterfordert ist. Daher ist es durchaus erwünscht, dass Mitarbeitende, die «ihren» Platz noch nicht gefunden haben, sich weiterentwickeln, sich vielleicht sogar – inner­ und ausserhalb der Universität – für eine neue Stelle bewerben. Wer etwas bewegen will, muss überdies die Richtung kennen, in die die Reise gehen soll: Die Mitarbeitenden­ befragung im Frühsommer 2022 hat gezeigt, dass zu viele Mitarbeitende mit der Strategie zu wenig vertraut sind. Sinnstiftende Arbeit setzt aber voraus, dass man weiss, wozu die Arbeit, die man täglich erbringt, überhaupt dient. Künftig soll nicht nur regelmässig intern über die Pläne der Universi­ tät und ihrer Einheiten kommuniziert werden. Vielmehr werden auch die neu eintretenden Mitarbeitenden an einem frisch gestalteten «Welcome Day» informiert. Nach längerer Vorbereitung konnte dieser erstmals im Januar 2023 durch­ geführt werden. Anschliessend bot sich bei einem Stehlunch die Möglichkeit zu Austausch und Vernetzung. Der Welcome Day findet ab jetzt vierteljährlich statt – und auch Mitarbei­ tende, die schon länger an der Universität tätig sind, dürfen sich gerne nach Anmeldung dazugesellen oder sich den Podcast ansehen, der jeweils produziert wird. «Moving Humans» lässt sich aber auch anders verstehen: Menschen, die selber in Bewegung sind. Eine Besonderheit vieler Anstellungen an Universitäten ist deren Befristung. Hilfsassistenzstellen, Doktorandenstellen, Oberassistenz­ stellen und teilweise auch Stellen für konkrete Forschungs­ projekte sind von Anfang an auf eine relativ kurze Zeit, regel­ mässig auf drei bis fünf Jahre, angelegt. Es handelt sich dabei gewissermassen um einen Hybrid zwischen Aus­ bzw. Weiter­ bildungsplätzen und einer akademischen Mitarbeit, die für Lehre und Forschung einer jeden Universität unverzichtbar ist. Dabei ist nicht das Ziel, dass die befristeten Anstellungen in Form von «Kettenverträgen» aneinandergereiht werden. Vielmehr sollen die Mitarbeitenden auf diesen Stellen in Bewegung bleiben. Nach Abschluss der Qualifikationsarbeit lockt vielleicht ein Platz an einer anderen Universität, an einer Forschungseinrichtung oder in der Privatwirtschaft. Und auf die frei gewordene Stelle rückt wieder eine neue Mitarbeiterin nach, bringt frischen Wind, neue Projekte und Ideen. Dieser stete Wandel und die neuen Gesichter tragen wesent­ lich dazu bei, dass die Universität Luzern in Bewegung bleibt. Allerdings bergen die befristeten Anstellungen auch Risiken: Die Befristung, verbunden mit der Tatsache, dass es sich meist um Teilzeitanstellungen mit einem (angesichts der akademischen Qualifikation) tiefen Gehalt handelt, trägt zur sogenannten «Prekarität» des Mittelbaus bei. Während viele Mittelbauangehörige sich bewusst und voller wissenschaft­ licher Neugierde und Tatendrang den «Wanderjahren» in der akademischen Welt aussetzen, ist für andere die Unsicher­ heit betreffend die berufliche Zukunft unbefriedigend und löst Ängste aus. Das Thema befristete Anstellungen hat das Prorektorat Personal und Professuren im vergangenen Jahr stark beschäftigt. Der Dialog der Universitätsleitung mit der Mittelbauvereinigung (MOL), der vor gut einem Jahr in Form von regelmässigen Austauschtreffen institutionalisiert wurde, wird daher auch im laufenden Jahr weitergehen. Seit dem Mai 2022 wird das Prorektorat durch eine neue Mitarbeiterin unterstützt: Ariana Nouri befasst sich mit unter­ schiedlichen Fragen des Personal­ und Sozialversicherungs­ rechts sowie mit schwierigen oder konfliktreichen Arbeits­ situationen und Rechtsetzungsprojekten im Bereich Personal. Regina E. Aebi-Müller «MOVING HUMANS» Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR DIGITALISIERUNG 50 PANORAMA PARTNERSCHAFT MIT DER LUKB Die Luzerner Kantonalbank (LUKB) ist «Key­ Partnerin» der Universität Luzern. Im Rahmen der vorerst auf drei Jahre befristeten Partner­ schaft erfolgt eine Unterstützung der Universi­ tät mit jährlich 250 000 Franken. Der Schwer­ punkt der Kooperation liegt in den Bereichen Weiterbildung und Veranstaltungen. Rektor Bruno Staffelbach sagt: «Die Partnerschaft ermöglicht einen engen Austausch mit einem der wichtigsten Unternehmen der Region.» LUKB­CEO Daniel Salzmann erklärt: «Wir wollen mit unserem Engagement einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Bildungsstandorts Luzern auf der Tertiärstufe leisten.» Die Partner­ schaft unterliegt der Richtlinie für die Annahme von privaten Drittmitteln – es ist also Voraus­ setzung, dass die Autonomie der Universität und die Freiheit der wissenschaftlichen For­ schung und Lehre gewahrt bleiben. Im Juni 2022 fand der erste Teil der neu lancierten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihe» mit Professor Martin Hartmann statt. www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe SOLIDARITÄT MIT DER UKRAINE «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste.» Mit einem Statement unter anderem mit dieser Aussage hat die Universität Luzern auf den Beginn des Ukraine­Kriegs reagiert. Man werde sein Möglichstes tun, um Lehren­ den, Forschenden und Studierenden von ukrai­ nischen Hochschulen beizustehen und diese zu unterstützen. Nach wie vor (Stand: Mai 2023) treffen beim International Relations Office (IRO) kontinuierlich entsprechende Anfragen ein. Bislang konnte eine Person an der Universität Luzern ihr reguläres Studium weiterführen, 16 waren als Gaststudierende eingeschrieben, dazu kommen zwei «Visiting Researchers» sowie drei Mobilitätsstudierende. Den Auf­ genommenen werden Nachlässe bei den Studiengebühren gewährt, sie können kosten­ los Deutschkurse besuchen, an wöchentlichen Treffen teilnehmen und bei ausserschulischen Aktivitäten dabei sein. www.unilu.ch/ukraine OFFENE UNIVERSITÄT Nach der Corona­bedingten zweijährigen Pause konnte 2022 im Rahmen der «Kinderuni Luzern» wieder eine kostenlos besuchbare Vortrags­ reihe durchgeführt werden. Wie immer alters­ gerecht und leicht verständlich aufbereitet, vermittelten Dozierende der Universität und des Luzerner Kantonsspitals den Kindern bei der dreizehnten Durchführung Wissenswertes aus den Bereichen Ethik, Ethnologie, Medizin und Recht. Eingeladen zu den vier Terminen der Kinderuni im Mai waren wie üblich Primar­ schülerinnen und ­schüler der 4. bis 6. Klasse. Den Dialog mit der Öffentlichkeit sucht die Universität auch im Rahmen eines städtischen Zwischennutzungsprojekts; dies auf der Fläche der bisherigen Carparkplätze auf dem benach­ barten Luzerner Inseli vom Sommer 2023 bis voraussichtlich Ende 2026. Im Rahmen einer Kooperation sind Planung und Umsetzung für das gemein same Projekt «universum» am Laufen. Vorgesehen sind unter anderem eine Buvette, eine Bühne und eine Kinderbaustelle. www.unilu.ch/kinderuni 26. Januar 24. Februar 6. Mai 51 PRÄMIERTE MATURAARBEITEN Auch 2022 haben die Theologische Fakultät und das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakul­ tät zwei Maturaarbeiten mit dem Luzerner Religionspreis ausgezeichnet. Chiara Burri (l.), Schülerin der Kantonsschule Alpenquai Luzern, befasste sich mit dem Thema «Sexismus in der Bildung. Der Weg zum genderorientierten Unterricht». Und die Arbeit von Hannah Wirz von der Kantonsschule Musegg Luzern trägt den Titel «Die Talibés im Senegal. Im Span­ nungsfeld verschiedener Kindheits­ und Bil­ dungskonzepte». Vom Institut für Jüdisch­ Christliche Forschung wurde zusammen mit der Dormitio­Abtei wiederum auch der «Mount Zion»­Friedenspreis verliehen. Dieser ging an Professor Israel Jacob Yuval für seine Forschung auf dem Gebiet der jüdisch­christlichen Bezie­ hungen und für sein Engagement zugunsten der israelisch­palästinensischen Verständi­ gung. Zugleich wurde der israelische Maler Jehuda Bacon für sein Lebenswerk geehrt. www.unilu.ch/religionspreis VERSCHIEDENE AMTSÜBERGABEN Bernhard Rütsche ist seit dem August 2022 Prorektor Universitätsentwicklung und stellver­ tretender Rektor. Der Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie folgte auf Markus Ries, der seit 2010 als Prorektor gewirkt hatte. Rütsche versah zuvor das Amt des Dekans an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, sein Nachfolger ist Nicolas Diebold, Ordinarius für Öffentliches Recht und Wirtschaftsrecht. An der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als Dekan amtet seit Februar 2022 Simon Lüchin­ ger, Professor für Ökonomie; er folgte auf Christoph A. Schaltegger. Und Gründungs­ dekan der neuen Fakultät für Gesundheits­ wissenschaften und Medizin per Februar 2023 ist Stefan Boes, Professor für Gesundheit­ sökonomie; er folgt auf Gerold Stucki. Margit Wasmaier­Sailer, Professorin für Fundamental­ theologie, wird ab August 2023 die Theologi­ sche Fakultät als Nachfolgerin von Robert Vorholt leiten. Im März des Berichtsjahrs wurden Martina Caroni als Prorektorin Lehre und Inter­ nationale Beziehungen und Alexander H. Trech­ sel als Prorektor Forschung wiedergewählt. NEUE MASTERSTUDIENGÄNGE «Philosophy, Theology and Religions» (PhilTeR): Im Herbstsemester 2022 ist an der Theolo­ gischen Fakultät der neue Master mit mehr als 30 Studierenden ins erste Semester gestartet. Der Studiengang wird entsprechend seiner internationalen Ausrichtung auf Englisch und komplett online abgehalten. Ziel ist es, die Geschichte der Philosophie vor dem Hinter­ grund von Judentum, Christentum und Islam zu vermitteln. Im Herbst 2023 wird der ebenfalls an der Theologischen Fakultät angesiedelte Masterstudiengang «Ethik» starten. Er richtet sich an Bachelorabsolventinnen und ­absolven­ ten aller Fachrichtungen und befähigt die Studierenden, zu «Spezialistinnen und Spezia­ listen für Komplexität» im Hinblick auf ethisch relevante Fragen unserer Zeit zu werden. Unter anderem bietet die Universität Luzern zudem neu in Zusammenarbeit mit der Höheren Kader­ ausbildung der Armee (HKA) einen CAS­Lehr­ gang in «Decisive Leadership» an. www.unilu.ch/masterphilter www.unilu.ch/master-ethik 30. Mai 1. August 19. September 52 PANORAMA BEITRAGSBERECHTIGUNG BESTÄTIGT Der Bundesrat hat die Universität Luzern Ende September gemäss dem Hochschulförderungs­ und ­koordinationsgesetz (HFKG) als beitrags­ berechtigt anerkannt. Diesem Beschluss vo­ rausgegangen ist die institutionelle Akkredi­ tierung durch den Schweizerischen Akkredi­ tierungsrat. Mit dem Inkrafttreten des HFKG am 1. Januar 2015 mussten sich alle bestehenden kantonalen Hochschulen bis Ende 2022 neu institutionell akkreditieren lassen. Mit der institutionellen Akkreditierung erhält eine Hochschule das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hoch­ schule» zu bezeichnen. Die Akkreditierung ist im Weiteren eine zwingende Voraussetzung, um als beitragsberechtigt im Sinne des HFKG anerkannt zu werden und Bundesmittel zu erhalten. Die Universität Luzern war vom Bun­ desrat bereits unter dem damaligen Universi­ tätsförderungsgesetz als beitragsberechtigt anerkannt worden. Im September 2021 hatte der Schweizerische Akkreditierungsrat die Universität institutionell akkreditiert. JA ZUM UNIVERSITÄTSGESETZ 82 Ja­ und 17 Nein­Stimmen bei zwei Enthaltun­ gen: Der Kantonsrat hat am 24. Oktober des Berichtsjahrs in zweiter Lesung sehr deutlich der Revision des Universitätsgesetzes zuge­ stimmt, auch wurde anschliessend an diesen Entscheid kein fakultatives Referendum ergrif­ fen. Entsprechend ist die Revision am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit wurde das bis­ herige Departement Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin zur Fakultät und es gibt eine neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe folgende Doppelseite). Damit verfügt die Universität Luzern neu über sechs Fakul täten, bei denen allesamt Themen rund um Menschen und ihre Institutionen im Zen trum von Forschung und Lehre stehen. Somit ist das humanwissenschaftliche Profil optimal ab gerundet. Im Rahmen der Revision ist auch die Grenze für die Bildung von Eigen­ kapital der Universität erhöht worden. Zudem waren es Änderungen in der Leitungs­ und Verwaltungsorganisation Anpassungen, die Anpassungen im Gesetz bedingten. EXZELLENTE FORSCHENDE Zurzeit haben vier fortgeschrittene, von ande­ ren Institutionen herkommende hochqualifi­ zierte Forschende die Universität Luzern aus gewählt, um hier im Rahmen einer Karriere­ förderung durch den Schweizerischen National­ fonds (SNF) ein unter ihrer Leitung stehendes Forschungsprojekt durchzuführen. So hat der SNF im November des Berichtsjahrs kommuni­ ziert, dass Dr. Gleb J. Albert ein «SNSF Starting Grant» eingeworben hat. Das Fördervolumen beträgt 1,38 Mio. Franken. Dies ermöglicht dem Historiker auf der Stufe einer Assistenzprofes­ sur mit zwei Doktorierenden die Durchführung des auf fünf Jahre angelegten Forschungs­ projekts «The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980–2000». Voraus­ sichtlicher Beginn ist im Herbst 2023. Neben Dr. Alrik Thiem (SNF­Förderungsprofessur, Politikwissenschaft) bereits an der Universität Luzern sind Dr. Nadir Weber («Eccellenza»­ Assistenzprofessur, Geschichte) und Dr. des. Sarine Waltenspül («Ambizione», Wissen­ schaftsforschung) (beide seit Herbst 2022). 30. September 24. Oktober 17. November 53 Die Universität Luzern hat am 3. November ihren Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum des Anlasses, der im grössten Hörsaal im Hauptgebäude in Luzern stattfand, standen die Ehrungen durch die Universität und die Fakul­ täten sowie die Festansprache von Bernhard Rütsche, Prorektor Universitätsentwicklung und Professor für Öffentliches Recht und Rechts­ philosophie; dies zum Thema «Recht und Moral – eine komplizierte Beziehung». Als Gastkanton war diesmal Uri eingeladen. Regierungsrat Beat Jörg bezeichnete die Universität Luzern als «inspirierenden, hell leuchtenden Ort für For­ schung und Lehre» im Bildungsraum Zentralschweiz. Fakultäten genehmigt Rektor Bruno Staffelbach sagte in seiner Ein­ leitung, dass die Universität Luzern mit ihrem Fokus auf die Humanwissenschaften ein klares Profil aufweise. Dieses sei in diesem Jahr weiter geschärft worden, unter anderem mit der im September und Oktober deutlich erfolgten Zustimmung des Kantonsrats zur Umwandlung des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät und der Schaffung einer neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie (siehe nachfolgende Doppelseite). Im Verbund der sechs Fakultäten werde sich die Universität zudem human­ wissenschaftlich mit zwei zentralen Megatrends auseinandersetzen, die sie schon lange be­ schäftigten: Gesundheit und Digitalisierung. Dazu sollen gesamtuniversitäre Zentren ge­ schaffen werden, welche die Forschungsinitiati­ ven der Fakultäten fördern und verknüpfen. Die Ehrendoktorwürde erhielten die Professo­ rinnen und Professoren Mary McAleese, Hans­ peter Kriesi, Pietro Costa, Cait Lamberton und Verena Briner. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Dr. Patrick Schenk. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertations­ preise an Franziska Mitterer, Markus Unternäh­ rer, Dario Picecchi, Melanie Häner und Yael Rachamin. Mit dem von der ALUMNI Organisa­ tion vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» ausgezeichnet wurden Akademischer Feiertag Die am Dies Academicus Geehrten mit Rektor Bruno Staffelbach (unten r.) Der Urner Regierungsrat Beat Jörg bei seiner Rede Sorgte für den musikalischen Rahmen: die Formation Arlette Wismer. Dr. Valérie Dittli, Staatsrätin des Kantons Waadt, und Dr. Patrick Huser, Delegierter des Inter­ nationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Der Luzerner Regierungsrat Marcel Schwerzmann plädierte im Schlusswort dafür, dass die Politik wieder vermehrt Orientierung durch wissen­ schaftliche Grundlagen haben sollte. Die Wissen­ schaft sei gefordert, plausible Antworten auf die grossen Herausforderungen unserer Zeit und der Zukunft zu finden. «Dies erfordert eine grosse Transparenz. Genau diese gelebte Transparenz und Offenheit ist für das Vertrauen, welches das Volk der Universität Luzern entgegenbringt, unverzichtbar. Die Universität leistet hier – und dies sei in aller Deutlichkeit gesagt – eine sehr evidenzbasierte, glaubwürdige Arbeit.» www.unilu.ch/dies 54 PANORAMA Im Herbst des Berichtsjahrs hat der Kantonsrat klar Ja zur Revision des Universitätsgesetzes gesagt – und damit neben der Schaffung der neuen Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (siehe Beitrag nebenan) auch zur Umwandlung des Departements Gesund­ heitswissenschaften und Medizin in eine Fakul­ tät. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist dies seit dem 1. Februar 2023 Realität. «Das ist für uns ein Meilenstein», sagt Gründungsdekan Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökono­ mie, der auf den bisherigen Vorsteher des Departements, Professor Gerold Stucki, gefolgt ist. «Als Fakultät für Gesundheitswissenschaf­ ten und Medizin sind wir jetzt nicht nur thema­ tisch, sondern auch organisatorisch vollkom­ men eingebettet in unserer humanwissen­ schaftlich ausgerichteten Universität», so Boes. «Das macht uns auch gegenüber aussen sicht­ barer und attraktiver, was der gesamten Univer­ sität zugutekommt.» Ganzheitliche Perspektive Wie der Direktor des Zentrums für Gesundheit, Politik und Ökonomie ausführt, ist es die Kombination von Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche die Fakultät national und international auszeichnet. Dabei vertrete man eine ganzheitliche Perspektive von Gesundheit; «das heisst, wir beforschen die Gesundheits­ bedürfnisse des Einzelnen und wie die Gesell­ schaft zum Beispiel mit dem Gesundheits­ system, dem Bildungs­ und Sozialsystem und der medizinischen Versorgung am besten auf diese Bedürfnisse eingehen kann». Ebenfalls gehe man von einem breiteren Verständnis von Gesundheit aus, «das über Krankheit und Gebrechen hinaus die gelebte Gesundheits­ erfahrung und die Funktionsfähigkeit der Menschen untersucht». Auf teure medizinische Spezialisierungen wird bewusst verzichtet und ein Fokus auf die Hausarztmedizin und die Grundversorgung gelegt. Einen Schwerpunkt stellt auch das Thema Rehabilitation dar. Seit dem April 2023 ist die junge Fakultät am Alpenquai 4 domiziliert – in naher Gehdistanz zum Hauptgebäude, wo nach wie vor die Lehr­ veranstaltungen stattfinden. Angefangen hatte alles mit Gesundheitswissenschaften als Departement ist jetzt eine Fakultät Seminar an der Kultur­ und Sozialwissenschaft­ lichen Fakultät. Dort konnten ein Doktorats­ programm und der Master in Gesundheits­ wissenschaften lanciert werden. Nachdem sich das Angebot eines gemeinsamen Masters in Medizin mit der Universität Zürich abzeichnete, erhielt das Seminar den Status eines eigenstän­ digen Departements. Was den «Joint Medical Master» anbelangt, dürfen im Herbst 2023 bereits die ersten humanmedizinischen Diplo­ me verliehen werden. Auch sind Gesundheits­ wissenschaften mittlerweile auch auf Bachelor­ stufe studierbar; es werden auf allen Studien­ stufen die naturwissenschaftlichen «of Science»­ Titel vergeben. www.unilu.ch/gmf Die Leitung der Fakultät mit Gründungsdekan Stefan Boes (2. v. l.) Blick in die neuen Räumlichkeiten am Alpenquai 4 «OP-Führerschein»: Lehr veranstaltung im Luzerner Kantonsspital zum Thema steriles Anziehen und Verhalten im Operationssaal. 55 Seit dem 1. Februar 2023 ist das revidierte Universitätsgesetz in Kraft. Damit wurde – neben einer Umwandlung von einem Departe­ ment zu einer Fakultät (siehe nebenan) – die Rechtsgrundlage für die neue Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie geschaffen. Diese befindet sich gegenwärtig im Aufbau. Im Herbst 2024 startet der Bachelor­ studiengang in Psychologie, 2027 der Master­ studiengang. Für Letzteren sind drei Vertiefun­ gen vorgesehen, die das schweizweit beste­ hende Angebot ideal ergänzen und für die ein ausgewiesener Bedarf besteht: Rehabilitations­ und Gesundheitspsychologie, Rechtspsycholo­ gie sowie Kinder­ und Jugendpsychologie. Berufungen und Forschungslabor Momentan (Stand: Mai 2023) sind die Beru­ fungsverfahren für die ersten drei Professuren am Laufen. Die Stellen in den Bereichen Kinder­ und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie und Rechtspsychologie werden voraussichtlich im Sommer 2024 besetzt. Danach ist die Pro­ fessur für Rehabilitationspsychologie an der Reihe – diese ist wie auch jene für Rechts­ psychologie in der Schweiz einzigartig. Im Be­ reich Verhaltenswissenschaften erfolgt zurzeit der Aufbau eines Forschungslabors, das For­ schenden auf dem gesamten Campus Luzern offenstehen wird. Anfang Mai 2023 hatten alle Interessierten die Möglichkeit, einen Einblick in die Planungs­ arbeiten für die neue Fakultät zu erhalten. Dies an einem öffentlichen Vortrag von Prof. Dr. Fred Mast. Dabei konstatierte der Planungsbeauf­ tragte Verhaltenswissenschaften und Psycholo­ gie unter anderem, dass Verhaltenswissen­ schaften und Psychologie in den Humanwissen­ schaften eine wichtige Ergänzung darstellen: «Denn das Verhalten von Menschen ist oftmals die zu regulierende Variable.» Menschen müss­ ten ihr Verhalten anpassen. Zwar wüssten sie oft, was zu tun ist, tun es aber doch nicht. Es existiere also eine Lücke zwischen «Knowing» und «Doing» – mittels Verhaltenswissenschaf­ ten und Psychologie könne daran gearbeitet werden, diesen «Gap» zu verringern. Verhaltens­ anpassungen müssten zum einen forschungs­ basiert, zum anderen mit der Grundmotivation Grünes Licht für neue Fakultät Fred Mast, Planungsbeauftragter, an seinem öffentlichen Vortrag im Mai Infobroschüre zum «Bachelor of Science in Psychologie» Kinder- und Jugendpsychologie ist eine von drei geplanten Vertiefungen der Menschen vereinbar sein. Hierzu könne die neue Fakultät innovative Beiträge leisten, die auch gesellschaftlich relevant seien, so Fred Mast. Am 24. November 2023 wird der Bachelorstu­ diengang Psychologie im Rahmen des gesamt­ universitären Bachelor­Infotags Studieninteres­ sierten vorgestellt. Weitere Info­Anlässe sind für das Frühjahr 2024 geplant. www.unilu.ch/vpf GEPLANT: UNIVERSITÄRES FORSCHUNGSZENTRUM FÜR GESUNDHEIT 58 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell­ schaft des Kantons Luzern. Das Budget 2022 wurde aus­ geglichen präsentiert. Die Jahresrechnung 2022 schliesst mit einem Ertragsüberschuss von 9418 Franken ab. Das strukturelle Defizit der Vorjahre konnte durch die Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons Luzern ab 2022 aufgefan­ gen werden. Im vorliegenden Rechnungsjahr konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl der Studierenden und Projekte generiert wurden, mehrheitlich erreicht werden. Mindereinnahmen gab es bei den IUV­Beiträgen (Inter­ kantonale Universitätsvereinbarung). Die neuen und signifi­ kant tieferen Tarife wurden im Frühling 2022 rückwirkend auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Durch grosse Anstrengungen bei den Ausgaben (weniger Personal­ und Sachkosten) und aufgrund des Corona­Effekts im ersten Halbjahr (weniger Aktivitäten als geplant) konnte das Budget 2022 trotzdem eingehalten werden. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg aus. Aufgrund neuer drittmittelfinanzierter Projekte steigt der Personalaufwand insgesamt an. Diese Kosten werden vollumfänglich durch Drittmittel finanziert, die höher sind als geplant. Der weitere Ausbau der Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin trägt ebenfalls zum Wachstum bei. Demgegenüber stehen die Einnahmen aus diesem Bereich. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,89 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel aus Projekten sind gegenüber den Vorjahres­ werten insgesamt um 13,2 Prozent gestiegen und belaufen sich auf 11,2 Mio. Franken. Bei den Bundesbeiträgen kann eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr von gut 4 Prozent verzeichnet werden. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2022 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 12 294 871 Verbindlichkeiten 4 007 149 Forderungen 3 308 920 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 257 498 Andere kurzfristige Forderungen 3 853 286 Passive Rechnungsabgrenzungen 11 464 048 Aktive Rechnungsabgrenzungen 2 349 592 Kurzfristiges Fremdkapital 15 728 695 Umlaufvermögen 21 806 669 Zweckgebundene Fonds 1 693 926 Langfristige Rückstellungen 503 000 Sachanlagen 996 400 Immaterielle Werte 432 700 Langfristiges Fremdkapital 2 196 926 Anlagevermögen 1 429 100 Freie Reserven 2 443 197 Personalhilfsfonds 165 947 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis 9 418 Eigenkapital 5 310 148 Total Aktiven 23 235 769 Total Passiven 23 235 769 59 Erfolgsrechnung 2022 in % 2021 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 10 763 719 14.3% 9 266 466 13.0% 1 497 253 Beiträge Bund 1 14 875 423 19.7% 14 495 142 20.3% 380 281 IUV­Beiträge Kantone 2 17 535 290 23.2% 16 654 953 23.3% 880 337 Beitrag Kanton Luzern 3 21 156 528 28.0% 21 074 850 29.5% 81 677 Beiträge Dritter 4 11 166 650 14.8% 9 860 908 13.8% 1 305 742 Betriebsertrag 75 497 610 100.0% 71 352 319 100.0% 4 145 291 Personalaufwand ­ 54 374 945 72.5% ­ 52 782 945 74.3% ­1 592 000 Personalentschädigung ZHB ­ 2 711 354 3.6% ­ 2 622 976 3.7% ­ 88 378 Sachaufwand ­ 17 863 289 23.8% ­ 15 662 383 22.0% ­2 200 906 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 74 949 587 100.0% - 71 068 303 100.0% -3 881 284 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 548 023 284 016 264 007 Abschreibungen auf Sachanlagen ­ 538 714 70.1% ­ 484 000 70.2% ­ 54 714 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen ­ 229 559 29.9% ­ 205 741 29.8% ­ 23 818 Abschreibungen - 768 273 100.0% - 689 741 100.0% - 78 532 Betriebsergebnis - 220 250 - 405 725 185 475 Finanzertrag 32 345 7 256 25 089 Finanzaufwand ­ 5 678 ­ 16 600 10 922 Finanzergebnis 26 667 ­ 9 344 36 011 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 203 000 200 000 3 000 Fondsergebnis 203 000 200 000 3 000 Jahresergebnis 9 418 - 215 069 224 487 Mittelherkunft Universität Luzern 2022 in % 2021 in % Abweichung Universität Studien­/Examengebühren 6 456 774 8.5 6 116 633 8.5 340 141 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 4 339 291 5.7 3 157 089 4.4 1 182 201 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 890 000 18.3 13 750 000 19.2 140 000 Bund/Kantone IUV­Äquivalent 7 266 528 9.6 7 324 850 10.2 ­ 58 323 IUV­Beiträge Kantone 17 535 290 23.2 16 654 953 23.3 880 338 Grundbeitrag Bund 14 104 253 18.6 13 689 258 19.1 414 995 Subventions­ und Projektbeiträge SBFI ⁵ 771 170 1.0 805 885 1.1 ­ 34 715 Forschungsbeiträge SNF 6 5 292 938 7.0 5 173 136 7.2 119 803 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 2 122 705 2.8 1 657 868 2.3 464 837 kirchliche Beiträge 335 273 0.4 360 615 0.5 ­ 25 342 übrige Stiftungen/Vereine/Private 3 415 735 4.5 2 669 289 3.7 746 445 Entnahme Fonds 203 000 0.5 200 000 0.3 3 000 Total Mittelherkunft 75 732 955 100 71 559 575 100 4 173 380 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität und IUV­Äquivalente vom Kanton Luzern 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 60 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs­ und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs­ und Kulturdirektorin respektive der Bildungs­ und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2022 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts ­ managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto­ rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz­ funktionen. Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin­ nen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 500 364 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 196 221 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 74 750 25 000 Total (CHF) 40 000 – 575 114 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2022 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit­ arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All­ gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz­ liche Pflicht besteht einzig für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un­ abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde­ rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 61 Name der Donatorin, des Donators Betrag 2022 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern 10 000 Chatpod für Zentral­ und Hochschulbibliothek Avenira Stiftung 10 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Bischöfliche Kanzlei, Solothurn 53 612 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei, St. Gallen 24 378 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Concordia Versicherung AG 7 000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Versicherung 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Gambit Gemeinnützige Stiftung 10 000 «Law and Economics»­Tagung Gottfried + Julia Bengerter­Rhyner­Stiftung 10 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Homburger AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Krebsforschung Schweiz 58 450 Forschungsprojekt «The Long Shadow of Childhood Cancer» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» Krebsliga Zentralschweiz 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Lemann Foundation 20 000 Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Luzerner Kantonalbank 250 000 750 000 (2022–2024) Vertiefung Ausbildungs­Zusammenarbeit Mercedes­Benz Automobil AG 200 000 1 000 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» P&K Phüringer Gemeinnützige Stiftung 260 000 650 000 (2021–2026) Professur Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Palatin­Stiftung 50 000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend­ und jungen Erwachsenenalter» PwC Zürich 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Römisch­katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 20 000 Staatskirchenrecht Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 107 000 Fachstelle Katechese Römisch­katholische Zentralkonferenz (RKZ) 169 500 Religionspädagogisches Institut Römisch­Katholische Landeskirche, Luzern 50 000 Religionspädagogisches Institut Bistümer Deutschschweiz 14 000 Religionspädagogisches Institut Schweizerisches Tropen­ und Public­Health­Institut 20 640 Stipendium «Sichelzellanämie» SAR Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 100 000 Forschungsprojekt Gesundheitswissenschaftliche Fakultät Schweizer Paraplegiker­Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits­ wissenschaften und Gesundheitspolitik Stifterverband Deutsche Wissenschaft 154 761 Aufbau Zentrum Komparative Theologie Stiftung Kunst & Kultur 62 000 Swiss Sports History Stämpfli Verlag AG 10 000 Begabtenförderprogramm «primius» Suva 20 000 120 000 (2017–2022) «Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofes­ sur Versicherungsökonomie» Donationenliste 62 FACTS AND FIGURES Swiss School of Public Health 12 660 Forschungsprojekt «Bereavement Care: Needs, Desires and Psychosocial Outcomes in Bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End­of­Life Care in Paediatric Oncology» Velux Stiftung 500 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»­Veranstaltungen und Forschungs­ projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP), Universität Luzern Vontobel Stiftung 39 571 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Vontobel Stiftung 58 046 Forschungsprojekt «LIFE – Luzerner Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden» Vontobel Stiftung 50 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Walter Haefner Stiftung 160 000 7 800 000 (2021–2029) Aufbau Fakultät Verhaltenswissenschaften und Psychologie Total 3 332 798 Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 65 856 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 120 000 360 000 (2021–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 Forschungsprojekt «Muskuloskelettale Spätfolgen, tumorbedingte Fatigue, Physiotherapie­Nutzung, Funktionsfähigkeit ehemaliger Kinderkrebspatienten» Donation ohne Namensnennung 260 000 1 150 000 (2022–2026) Anschubfinanzierung Masterstudium Ethik Donation ohne Namensnennung 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Donation ohne Namensnennung 13 000 Swiss Sports History Donation ohne Namensnennung 100 000 Anschubfinanzierung «Master in Climate Politics, Economics and Law» Donation ohne Namensnennung 50 000 Aufbau Studierende Donation ohne Namensnennung 60 000 Projekt «Krisenmanagement Bund» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Total 829 856 Donationen unter CHF 10 000 Banca dello Stato del Cantone Ticino, Cantone Ticino, Divisione della Giustizia, CKW Luzern, FairGive Zürich, G&P Gruppe Luzern, Helmuth M. Merlin Stiftung, Institut de consultation notariale Sàrl, Josef Müller Stiftung, Katholische Kirche Stadt Luzern, Kaufmann Rüedi Rechtsantwälte, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey, Ordine Avvocati Cantone Ticiono, Römisch­katholische Kirche, Ebikon, Schweizerische Akademie der Geistes­ und Sozialwissenschaften, Schweizerische Gesellschaft für Ge­ schichte (SGG), Spitex Kantonalverband Luzern, Städtepartnerschaft Luzern–Chicago, Stämpfli Verlag , Stiftung Dialog zwischen Kirchen, Religionen und Kulturen, Stiftung Geschichte Kloster Muri, Stiftung Joseph Willimann, Stiftung Weltethos Schweiz, Toni Hagen Stiftung Schweiz, Tschümperlin Lötscher Schwarz, Verband Solothurnischer Notare, Verein Successio, Solothurn, Zürcher Fachgruppe Erbrecht Total 79 849 Gesamttotal 4 242 503 63 Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Die Angaben in den Grafiken sind Stellenprozente beziehungsweise Verträge. Diese teilten sich per Ende 2022 folgendermassen auf: Festangestellte: 653 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 228 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die Lehrbeauftragten des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr­ und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind. MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) 22 10000 20000 30000 40000 S te lle np ro ze nt e 67% 33% 71% 29% 43% 57% 32% 68% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 S te lle np ro ze nt e TF 22 22 22 22 2835 (53) 1045 (14) 215 (25) 5300 (103) 2075 (23) 805 (77) 4655 (125) 2225 (28) 594 (66) 2685 (63) 625 (8) 450 (50) 22 3135 (60) 530 (9) KSF RF WF GWM 2019 21 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 160 (14) 6500 (82) 2304 (238) 19160 (417) 13800 (249) AKADEMISCHES PERSONAL STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) TF: Theologische Fakultät KSF: Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät RF: Rechtswissenschaftliche Fakultät TF: Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät GWM: Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin (seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesund­ heitswissenschaften und Medizin) 64 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2022 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 326 51% 152 81 50 43 Theologie (Flex­Studium) 207 50% 129 43 35 – Theologie Spezial Curriculum 6 50% – – – 6 Theologische Studien 15 33% – – 15 – Philosophy, Theology and Religions 32 22% – 32 – – Religionspädagogik 23 74% 23 – – – Religionspädagogisches Institut 37 68% – – – 37 Religionslehre 6 67% – 6 – – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 714 62% 383 258 73 – Computational Social Sciences 30 37% – 30 – – Ethnologie 17 88% 10 2 5 – Geschichte 89 42% 43 28 18 – Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften 165 78% 112 53 – – Global Studies 13 85% – 13 – – Judaistik 5 40% 1 4 – – Kulturwissenschaften 154 68% 103 39 12 – Philosophie 48 48% 29 11 8 – Politikwissenschaft 70 50% 58 7 5 – Political Science Dual Degree 2 0% – 2 – – Public Opinion and Survey Methodology 1 0% – 1 – – Religionswissenschaft 15 53% 4 6 5 – Soziologie 51 71% 23 10 18 – Weltgesellschaft und Weltpolitik 52 56% – 52 – – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Interfakultär 156 42% 121 35 – – Philosophy, Politics and Economics 145 42% 121 24 – – Religion – Wirtschaft – Politik 11 36% – 11 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1306 62% 569 544 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 449 43% 269 145 35 – Politische Ökonomie 3 33% – 3 – – Wirtschaftswissenschaften 446 43% 269 142 35 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin* 395 75% 92 231 72 – Gesundheitswissenschaften / Health Sciences 266 83% 92 114 60 – Humanmedizin 129 60% – 117 12 – Total Studium 3346 59% 1586 1294 423 43 Weiterbildung Theologische Fakultät 11 73% NDS Berufseinführung 8 75% CAS RPI Gemeindekatechese 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 2 50% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 69 48% CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte 9 67% CAS Philosophie + Management 25 28% DAS Philosophie + Management 3 33% MAS Philosophie + Management 4 25% CAS Philosophie und Medizin 14 71% MAS Philosophie und Medizin 14 57% Rechtswissenschaftliche Fakultät 197 56% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 117 62% CAS Judikative 33 55% CAS WISTRA 20 45% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 304 32% CAS Decision Making 13 46% CAS Growth Transformation 10 50% CAS in Decisive Leadership 19 11% CAS Leading by Example 94 36% CAS Leading by Operations 39 18% CAS Leading Teams 85 29% MAS Effective Leadership 9 67% MAS Humanitarian Leadership 35 37% Gesundheitswissenschaften und Medizin 29 97% CAS Palliative Care 29 97% Total Weiterbildung 610 43% Total Studium und Weiterbildung 3956 57% 1586 1294 423 43 * seit 1. Februar 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 65 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin Wirtschaftswissenschaften Rechtswissenschaft Kultur­ und Sozialwissenschaften Theologie HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 81 % Ausland 19 % Davon: Deutschland 40 % Italien 7 % Österreich 5 % Ukraine 3 % USA 3 % Liechtenstein 3 % Iran 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Türkei 2 % Übrige Nationalitäten 31 % Luzern 23 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Bern 5 % Schwyz 4 % Zug 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel­Landschaft 1 % Uri 1 % Basel­Stadt 1 % Wallis 1 % Schaffhausen 1 % Ausland 16 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 714 1259 1306 270 395 466 449 171 156 283 326 495 610 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 4 1 % 5 7 % 5 9 % HS 22 T 3 3 4 6/ 3 9 5 6 * AKADEMIEN: DOKTORAT UND WEITERBILDUNG IM FOKUS 68 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Nadja El Kassar, geboren 1984, ist per 1. April 2023 zur Professorin für Philosophie mit Schwerpunkt Theoretische Philosophie berufen worden. Sie studierte Englisch und Philosophie in Dortmund und Leeds und promovierte an der Universität Potsdam. 2020 habilitierte sie an der ETH Zürich. In ihrer Habilitationsschrift entwickelte sie eine neue Kon­ zeption von Unwissenheit und zeigt, wie mit dieser vernünf­ tigerweise umgegangen werden sollte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war sie zunächst Vertretungsprofes­ sorin und danach Gastprofessorin an der Freien Universität Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der Sozialen und Feministischen Erkenntnistheorie sowie in der Philo­ sophie des Geistes. Lena Maria Schaffer, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur ordentlichen Professorin für Politikwissenschaft mit Schwer­ punkt Inter­ und Transnationale Beziehungen berufen wor­ den. 2011 promovierte sie an der ETH Zürich, wo sie im Anschluss als Postdoktorandin tätig war. Nach einer weite­ ren Station an der Universität Konstanz (2014–2016) über­ nahm sie 2016 die Assistenzprofessur für Inter­ und Trans­ nationale Beziehungen an der Universität Luzern. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der internationalen und vergleichenden politischen Ökonomie, insbesondere der international vergleichenden Klima­ und Energiepolitik sowie der Einstellungsforschung zu Globalisierung und Klima­ wandel. RECHTWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Coninx, geboren 1981, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie berufen wurden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bern, wo sie 2011 promovierte. Danach erwarb sie einen Magister Juris an der University of Oxford. Sie arbeitete als wissenschaftliche Assistentin, Oberassistentin und Lehrbeauftragte für Straf­ recht und internationale Kriminalpolitik an der Rechtswis­ senschaftlichen Fakultät der Universität Bern und als Ober­ assistentin für Strafrecht und Strafprozessrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich. 2018 wurde sie an die Universität Luzern auf eine Assistenz­ professur berufen, wo sie sich Anfang 2023 habilitierte. Melanie Huber-Lehmann, geboren 1985, ist per 1. Juli 2023 zur Assistenzprofessorin für schweizerisches und intern­ ationales Zivilverfahrensrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2018 im schweizerischen Zivilverfahrens­ recht promovierte. Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer auf Prozessführung spezialisierten Anwaltskanzlei tätig, ab 2016 als wissenschaftliche Assistentin am Institut für internationales Privatrecht und Verfahrensrecht der Universität Bern. Seit 2019 lehrt und forscht sie als Ober­ assistentin und Habilitandin in den Bereichen des nationalen und internationalen Verfahrensrechts und ist seit 2023 Lehrbeauftragte an der Universität Luzern. 69 Cordula Lötscher, geboren 1987, ist per 1. August 2022 zur Assistenzprofessorin für Zivilverfahrens­ und Zivilrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Sie studierte Rechtswissen­ schaften an der Universität Basel, wo sie nach Erlangung des Anwaltspatents mit einer mehrfach ausgezeichneten Disser­ tation zum Zivilprozessrecht promovierte. Vor ihrer Berufung an die Universität Luzern war Cordula Lötscher als Lehr­ beauftragte an den Universitäten Basel und St. Gallen im Zivil­ und Zivilprozessrecht tätig. An der Universität Luzern unterrichtet sie seit 2019 im CAS­Studiengang «Judikative». Seit 2016 ist sie nebenamtliche Richterin am Appellations­ gericht Basel­Stadt und seit 2017 nebenamtliche Bundes­ richterin am Schweizerischen Bundesgericht. Federica De Rossa, geboren 1974, ist per 20. März 2023 zur Honorarprofessorin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ernannt worden. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg, wo sie 2008 promovierte. Nach dem Erwerb des Anwaltspatents 2005 arbeitete sie als Anwältin und Beraterin sowie ab 2014 als nebenamtliche Richterin am Bundesgericht. 2017 wurde sie an der USI auf eine Assistenz­ professur (mit Tenure Track) für Wirtschaftsrecht berufen. Ab 2021 bekleidete sie dort eine ausserordentliche Professur für Wirtschaftsrecht, bis sie 2022 zur ordentlichen Bundesrichte­ rin gewählt wurde. An der Universität Luzern ist sie Mitglied des Instituts für Wirtschaft und Regulierung und war über mehrere Jahre als Lehrbeauftragte tätig. Oliver D. William, geboren 1986, ist per 1. Februar 2023 zum Assistenzprofessor für Privatrecht mit Schwerpunkt Obli­ gationenrecht (mit Tenure Track) berufen worden. Er studier­ te Rechtswissenschaft an der Universität Fribourg sowie am Center for Transnational Legal Studies (Georgetown Law), bevor er das Anwaltspatent erwarb und in Zürich als Anwalt praktizierte. Gleichzeitig war er an der Universität Zürich in einem internationalen Forschungsprojekt zum Recht des Rückversicherungsvertrags tätig, in dessen Rahmen er seine Dissertation verfasste. Nach seiner Promotion 2019 arbeitete er zunächst als Postdoc und Habilitand an der Universität Zürich, ab 2020 als Research Fellow und Lehrbeauftragter an der Universität Bern. FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSEN- SCHAFTEN UND MEDIZIN Christine Brambs, geboren 1978, ist per 18. Oktober 2022 zur Titularprofessorin für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Humanmedizin und promovierte in Leipzig, ihre Venia Legendi erhielt sie an der medizinischen Fakultät der Technischen Universität München. 2005 bis 2009 absolvierte sie an der Yale University (USA) ihre fach­ ärztliche Weiterbildung in Gynäkologie und Geburtshilfe sowie 2009 bis 2012 ihre Subspezialisierung in der gynä­ kologischen Onkologie. An der Frauenklinik der TU München war sie 2017 bis 2020 Leitende Oberärztin sowie stellvertre­ tende Klinikdirektorin und leitete das Gynäkologische Krebs­ zentrums. Seit 2020 ist sie Chefärztin und Co­Leiterin der Frauenklinik des Luzerner Kantonsspitals und leitet das Gynäkologische Tumorzentrum. 70 Michael Christ, geboren 1964, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach Abschluss seines Medizinstudiums 1991 promovierte er 1993 an der Ludwig­Maximilians­Universität München. Im Jahr 2000 habilitierte er an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Ruprecht­Karls­Universität Heidel­ berg. 2009 wurde er an der Philipps­Universität Marburg zum ausserplanmässigen Professor ernannt. Seine klinische Ausbildung in Innerer Medizin, Kardiologie sowie Notfall­ und Intensivmedizin hat er in München, Mannheim, Marburg und Basel erhalten. Von 2009 bis 2017 leitete er die Klinik für Notfall­ und Internistische Intensivmedizin am Klinikum Nürnberg. Seit 2017 ist er Chefarzt des Notfallzentrums am Luzerner Kantonsspital. Peter Dubsky, geboren 1972, ist per 5. April 2023 zum Titu­ larprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Auf sein Medizinstudium und die chirurgische Ausbildung an der Medizinischen Universität Wien folgten ein Post­Doc­Stipendium in Krebsimmunologie in den USA und die Zertifizierung als Facharzt für Allgemein­ und Vis­ zeralchirurgie. Er leitet das Tumor­ und Brustkrebszentrum an der Hirslanden Klinik St. Anna und ist Gründer des «Netz­ werks der Hirslanden Brustkrebszentren» (NHBCC) sowie des «Lucerne Toolbox Consensus», einer internationalen Arbeitsgruppe für klinische Leitlinien in der Brustkrebs­ therapie. Er ist in mehreren wissenschaftlichen Ausschüssen europäischer Onkologie­Gesellschaften sowie der «Inter­ national Breast Cancer Study Group» (IBCSG) aktiv. Georg Marcus Fröhlich, geboren 1978, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Nach seinem Studium an der Medizinischen Universität Wien folgte die Facharztausbildung zum Inter­ nisten und Kardiologen am Deutschen Herzzentrum Mün­ chen sowie am Unispital Zürich. Von 2012 bis 2014 arbeitete und forschte er am University College London wie auch am Leeds General Infirmary Hospital in England. An der «Charité – Universitätsmedizin Berlin» arbeitete er 2015 bis 2022 als Oberarzt für invasive Kardiologie und erhielt 2015 seine Venia Legendi. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der Herzinfarktforschung. Seit 2016 ist er in der HerzClinic Luzern in der Hirslanden Klinik St. Anna als selbständiger Kardiologe tätig. Oliver P. Gautschi, geboren 1977, ist per 5. April 2023 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Basel. 2005 und 2006 forschte er am Royal Perth Hospital und an der University of Western Australia. Ab 2007 begann er die Aus­ und Weiterbildung für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen und am Universitätsspital Genf. An der medizi­ nischen Fakultät der Universität Genf folgte 2016 die Habili­ tation. Seine klinischen Schwerpunkte sind neben der all­ gemeinen Neurochirurgie und der Wirbelsäulenchirurgie vor allem Revisionseingriffe bei Patientinnen und Patienten mit chronischen Rückenbeschwerden. Seit 2017 arbeitet er im Neuro­ und Wirbelsäulenzentrum und ist Belegarzt an der Hirslanden Klinik St. Anna. 71 Armin Gemperli, wurde per 1. Februar 2023 zum ordent­ lichen Professor in Gesundheitswissenschaften für den Bereich Versorgungsforschung mit Schwerpunkt Rehabili­ tation berufen. Er studierte Statistik an der Universität Bern und promovierte an der Universität Basel. 2012 wurde er an die Universität Luzern berufen – zuerst als Assistenzprofes­ sor, später als ausserordentlicher Professor. Die ordentliche Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universi­ tät Luzern und der Schweizer Paraplegiker­Forschung geführt. Forschungsschwerpunkt ist die Gesundheitsversor­ gung von Personen mit einer Rückenmarksverletzung. An der Universität Luzern ist er unter anderem Leiter des Zen­ trums für Hausarztmedizin und Community Care. Andreas Gutzeit, geboren 1972, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin in Münster und Bo­ chum, 1999 erfolgte die Promotion. Nach radiologischen Weiterbildungen an der Universitätsklinik Essen und dem Kantonsspital Aarau war er 2007 bis 2013 als Oberarzt, später als Leitender Arzt am Kantonsspital Winterthur tätig. Seit 2013 arbeitet er als Allgemeinradiologe und Leiter der Forschung an der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern. 2011 habilitierte er im Fach Radiologie an der Universitätsklinik Salzburg und erhielt dort 2016 eine ausserplanmässige Professur. Ausserdem verfügt er über einen Master in Health Management sowie in Arbeits­ und Organisations­ psychologie. Christoph Konrad, geboren 1967, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte an der Ruprecht­Karls­Uni­ versität Heidelberg Humanmedizin, wo er 1996 promovierte. Nach zwei Jahren als Notarzt bei Air Zermatt war er Assis­ tenzarzt am Luzerner Kantonsspital (LUKS) und erhielt 2001 seinen Facharztausweis für Anästhesie. 2001 bis 2005 arbeitete er an der Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin des Universitätsklinikums Mannheim, zuletzt als Oberarzt und Stell vertreter des Klinikdirektors. 2001 bekam er die Venia Legendi und 2006 eine ausserplanmässige Professur an der Uni versität Heidelberg. Seit 2007 ist er Chefarzt der Klinik für Anästhesie am LUKS. Claudio Perret, geboren 1969, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Rehabilitationswissenschaften ernannt worden. Er studierte Pharmazie an der ETH Zürich, wo er anschliessend am Institut für Sportphysiologie promovierte. Seine Habilitation erfolgte 2014 ebenfalls an der ETH Zürich auf dem Gebiet der Sportphysiologie. Seit dem Jahr 2000 betreut er Weltklasse­Athletinnen und Athleten im Ausdau­ erbereich und war seit 2005 Mitglied der Swiss Olympic Task Forces zur Vorbereitung der Olympischen und Paralympi­ schen Spiele. Bis Mitte 2022 war er für die Sportmedizin des Schweizer Paraplegiker­Zentrums tätig. Jetzt arbeitet er als Forschungsgruppenleiter im Bereich «Neuromusculo ­ skeletal Functioning and Mobility» für die Schweizer Para­ plegiker­Forschung. 72 Sara Rubinelli, geboren 1970, ist per 1. Februar 2023 zur ordentlichen Professorin für Gesundheitskommunikation berufen worden. Ihre Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universität Luzern und der Schweizer Para­ plegiker­Forschung in Nottwil geführt. Sie studierte Philo­ sophie und Klassische Literatur in Mailand und hat einen PhD in Klassischer Rhetorik und Argumentationstheorie der University of Leeds. Seit 2009 leitet sie die «Person­Cente­ red Healthcare Group» an der Schweizer Paraplegiker­For­ schung. Sie ist unter anderem wissenschaftliche Beraterin für die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Mitglied des «WHO Collaborating Center for Rehabilitation in Global Health Systems» an der Universität Luzern. Ulf Christoph Schneider, geboren 1979, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Ru­ precht­Karls­Universität Heidelberg und promovierte 2007 an der Medizinischen Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg. Seine Habilitation erlangte er 2016 an der Medi­ zinischen Fakultät der Charité – Universitätsmedizin Berlin, wo er 2007 bis 2021 arbeitete, forschte und u.a. Beauftragter für Studierenden­ und Lehreangelegenheiten der Klinik für Neurochirurgie war. Seine klinischen Schwerpunkte sind Neuroonkologie, Epilepsiechirurgie sowie vaskuläre, peri­ phere und spinale Neurochirurgie. Seit Januar 2022 ist er Chefarzt und Leiter der Klinik für Neurochirurgie am Luzer­ ner Kantonsspital. Martin A. Walter, geboren 1974, ist per 18. Oktober 2022 zum Titularprofessor für Medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Humanmedizin an der Universität Münster, wo er im Bereich der medizinischen Bildgebung promovierte. 2002 bis 2007 war er Assistenzarzt in der Abteilung für Nuklearmedizin am Universitätsspital Basel, 2007 bis 2009 forschte er als Postdoktorand in der Moleku­ laren und Medizinischen Pharmakologie an der UCLA in Los Angeles und war ab 2009 Oberarzt am Universitätsspital Basel. Nach leitenden Tätigkeiten im Bereich Nuklearmedi­ zin am Inselspital Bern und am Universitätsspital Genf ist er seit 2022 Leiter der nuklearmedizinischen Forschung und Entwicklung an der Hirslanden Klinik St. Anna. David Weisstanner, geboren 1989, ist per 1. Januar 2023 zum Assistenzprofessor für Gesundheitswissenschaften (mit Tenure Track) berufen worden. Er studierte Sozialwissen­ schaften, Volkswirtschaftslehre und vergleichende Politik­ wissenschaft an der Universität Bern, wo er 2018 in Politik­ wissenschaft promovierte. 2018 bis 2021 arbeitete er als Postdoktorand am Department of Social Policy and Inter­ vention an der Universität Oxford. Seine Forschung beschäf­ tigt sich mit Themen der Sozialpolitik, insbesondere mit politischen Determinanten von Ungleichheiten, sozialpoli­ tische Präferenzen und Wahlverhalten. Vor seiner Berufung an die Universität Luzern war er ab 2021 Assistenzprofessor am Department für Politikwissenschaften der Universität Aarhus in Dänemark. 74 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Nenad Stojanović (Lehrberechtigung: Politikwissenschaft). Fakultät für Gesund- heitswissenschaften und Medizin: Martin Schmid (Klinisch Medizinische Wissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät: Mark­Oliver Baumgarten, Martin Steiner, Nadja Waibel. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät: Anita Barmettler, Marino Ferri, Sarah Hilterscheid, Rachel Huber, Anastas Odermatt, Patrick Pfenniger, Laura Katharina Preissler, Rebekka Rieser, Yann Stricker, Veronika Studer­Kovacs, Markus Unternährer. Rechtswissenschaftliche Fakultät: Ruedi Ackermann, Moritz Blöchlinger, Livio Bucher, Christine Barbara Bühler, Tanja Coskun, Annina Fey, Lauren Fielder, Vanessa Gerritsen, Ylber Hasani, Bastian Heinel, Marco Koletsis, Diego Langenegger, Fabian Loretan, Leonie Riemenschnit­ ter, Cyrill Schäke, Rahel Schär, Anja von Niederhäusern­Risch, Romana Weinöhrl­Brüggemann. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät: Melanie Clegg, Anja Garbely, Melanie Häner, Rino Heim, Patrick Leisibach, Michele Salvi, Lukas Schmid. Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin: Céline Braunwalder, Mayra Galvis, Ruth Hersche, Jsabel Hodel, Jianan Huang, Shalvaree Vaidya, Aylin Wagner, Dominik Wettstein. Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE Prof. Dr. Mary McAleese (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Hanspeter Kriesi (Kultur­ und Sozialwissenschaftliche Fakultät), Prof. em. Dr. Pietro Costa (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Prof. Dr. Cait Lamberton (Wirtschaftswissenschaftliche Fakul­ tät), Prof. Dr. Verena Briner (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner­Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 75 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Patrick Huser (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Sr. Dr. Franziska Mitterer (Dissertations­ preis, Universität Luzern/Universitätsverein) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Anne Beutter (Fritz Stolz­Preis für Dissertation, Schweizerische Gesellschaft für Religionswissenschaft (SGR­SSSR)); Joël Luc Cachelin (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2021, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Andrea Isabel Frei (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Benjamin Kurmann (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2021, KSF); Pascal Michel (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2022, KSF); Prof. Dr. Lena Maria Schaffer (für im «Journal of Public Policy» (JPP) publizierten Artikel, gemeinsam mit den Mitautoren); Dr. Sebastian W. Hoggenmüller (Open Science Preis für Verdienste im Bereich «Open Science», Universität Luzern); Dr. des. Markus Unternährer (Dissertationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein); Milan Weller (Aufnahme Masterarbeit in «BestMasters»­Reihe Springer­Verlag) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Chiara Bellucci, BLaw, Suzan Candan, MLaw, Andrea Greub, BLaw, Asia Ponti, MLaw, und Sibylle Schneider, MLaw («Hono­ rable Mention» am «Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot»); Dr. Filippo Contarini (Professor Walther Hug­ Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. des. Valérie Dittli (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/ Universität Luzern); Linus Bättig und Carina Herger (beste Bachelorabschlüsse im Frühjahrssemester 2022, RF); Dr. Sarah Kehl (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Martin Meier (Professor Walther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Dr. Dario Picecchi (Dissertationspreis, Universität Luzern/ Universitätsverein); Caroline Roth (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, RF, gestiftet von der ALUMNI Or­ ganisation); Sebastiano Tela (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, RF); Dr. Marc Winistörfer (Professor Wal­ ther Hug­Preis für Dissertation, Professor Walther Hug­Stiftung); Jonas Wolfisberg (bester Masterabschluss im Herbst­ semester 2021, RF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Lorenzo Celico (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF), Dr. Melanie Häner (Dissertationspreis, Universi­ tät Luzern/Universitätsverein); Giaele Maggetti (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2021, WF), David Walker (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2021, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Ramon Wandeler (bester Masterabschluss im Frühjahrssemester 2022, WF, gestiftet von der ALUMNI Organisation) FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clara Häfliger (bester Masterabschluss Health Sciences 2022, GMF, gestiftet von der ALUMNI Organisation); Dr. Samuel Lordemus (International Geneva Award für Studie, Swiss Network for International Studies (SNIS)); Dr. Yael Rachamin (Disser­ tationspreis, Universität Luzern/Universitätsverein) EXZELLENZ: QUALITÄT – MEHR ALS EIN VERSPRECHEN 78 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Das Jahr 2022 stand ganz im Zeichen von Kooperationen. Die Fachstelle für Chancengleichheit ist aktiv an sechs Kooperationsprojekten des von swissuniversities koordinier­ ten Bundesprogramms «P­7 Diversität, Inklusion und Chan­ cengerechtigkeit in der Hochschulentwicklung» beteiligt. Als Leading House war die Fachstelle insbesondere mit den Vorbereitungen für den ersten schweizweiten Sensibilisie­ rungstag gegen Sexismus und sexuelle Belästigung im Hochschulumfeld beschäftigt, der am 23. März 2023 statt­ gefunden hat. Um die Kampagne und die vielfältigen Beteili­ gungsmöglichkeiten vorzustellen, hatte die Fachstelle Mitte 2022 ein nationales Netzwerktreffen in Luzern organisiert. Die Fachstelle wirkte darüber hinaus an vielen weiteren nationalen Netzwerkprojekten mit, unter anderem zu den Themen Hochschulpolitik, Wissenschaft und Mutterschaft sowie zum Gleichstellungsengagement männlicher Füh­ rungskräfte an Schweizer Universitäten. 2022 hat die Fach­ stelle zudem zum dritten Mal eine Broschüre mit den aktu­ ellen Zahlen zu den Geschlechterverhältnissen in allen Bereichen und auf allen Stufen der Universität Luzern publi­ ziert. Die Broschüre macht positive Entwicklungen sichtbar, zeigt aber auch auf: Es bleibt noch viel zu tun, bis die tat­ sächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern erreicht ist. FACILITY MANAGEMENT Um weitere Flexibilität bei der Aufzeichnung von Vorlesun­ gen und Anlässen zu ermöglichen, wurden die Seminarräu­ me mit zusätzlicher Podcast­Technik ausgerüstet, und der grösste Hörsaal, das «Rudolf Albert Koechlin Auditorium», erhielt eine Streaming­Anlage. Somit können grössere Anlässe von extern live mitverfolgt werden. Im Zuge des Wachstums der Universität wurde für die Fakultät für Ge­ sundheitswissenschaften und Medizin ein neuer Standort gemietet. Dieser befindet sich am Alpenquai 4 und somit in unmittelbarer Nähe zum Uni­Hauptgebäude. Zusammen mit der Dienststelle Immobilien konnte der neue Standort geplant und ausgebaut werden. Die Inbetriebnahme hat per April 2023 stattgefunden. Aufgrund der gegen Ende des Berichtsjahrs drohenden Energiekrise sowie der daraus resultierenden möglichen Strommangellage erfolgte die Entwicklung von Konzepten und Szenarien für allfällige Stromausfälle oder ­kontingentierungen. Per November 2022 wurde das Facility Management neu organisiert und strukturiert. Dies, um weiterhin effizient und schnell den Bedürfnissen der internen und externen Kundschaft ent­ sprechen zu können. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For­ schungsförderung unterstützten auch im Jahr 2022 die Forschenden der Universität Luzern. Die FoKo bewilligte 27 Vorhaben (Vorjahr: 26) mit einer Summe von 271 800 Franken (Vorjahr: CHF 337 700), darunter 4 Anschubfinan­ zierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung bot eine Unterstützungstätig­ keit mit 177 Beratungen (Vorjahr: 182). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 40 Drittmittelgesuche (Vorjahr: 60). Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) war mit 31 Gesu­ chen (Vorjahr: 41) wieder wichtigster Adressat mit 2,09 Mio. Franken an eingeworbenen SNF­Mitteln (Vorjahr: CHF 10,92 Mio.). Die Drittmitteleinwerbung via Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und Stiftungen sowie von privater Seite betrug für 2022 1,46 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 4,81 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für Forschung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf 3,53 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 15,73 Mio.). Bei der Karriereförderung des SNF für Doktorierende durch Doc.CH­Beiträge waren wie schon im Vorjahr keine Gesuchs­ tellenden erfolgreich. Hingegen können auf der Postdoc­ Ebene auch in diesem Berichtsjahr drei erfolgreiche Gesu­ che vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility­Stipendien mit 242 000 Franken (Vorjahr: CHF 219 200) und ein fünfjähriges «SNF Starting Grant»­Projekt (CHF 1,38 Mio.), vormals «Ec­ cellenza Professorial Fellowship» respektive SNF­Förder­ professur. Die Graduate Academy vergab in Kooperation mit der FoKo 3 (Vorjahr: 5) Mobilitätsbeiträge für Forschungs­ aufenthalte von Doktorierenden im Ausland für sechs bis zwölf Monate. Die Einschränkungen für die Forschenden durch die Pandemie nahmen im Berichtsjahr stark ab, waren aber durchaus vor allem in der ersten Hälfte noch spürbar. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) bot im Berichts­ jahr für die über 17 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs­ lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten. Fünf Hoch­ schulsportlehrerinnen und ­lehrer, vier administrative Mitarbeitende und rund 240 fachspezifisch ausgebilde ­ te Trainingsleitende organisierten und leiteten über 140 wöchentlich stattfindende Trainings sowie 155 Kurse und 13 Dienstleistungsange bote. Nach rund zwei Jahren Pandemie konnte der Sport betrieb ab Frühjahrssemester wieder ohne Einschränkungen stattfinden. Der HSCL baute das Angebot stark aus und erreichte mit 7263 angebotenen Trainingsstunden im Jahr einen neuen Rekordwert. Die Anzahl der Teilnahmen war mit 54 884 Besuchen 46 Prozent FACTS AND FIGURES 79 höher als im Vorjahr, blieb aber noch rund 15 Prozent unter dem Wert von vor der Pandemie. Ein grosser Meilenstein erreichte der HSCL im Qualitäts management: 2021 war die Universität gemeinsam mit dem HSCL mit dem «FISU Heal­ thy Campus»­Silber­Label ausgezeichnet worden. 2022 führte der HSCL den Zertifizierungsprozess weiter und erhielt das Platin­Label, welches der höchsten Zertifi­ zierungsstufe entspricht. Von über hundert zertifizierten Hochschulsportorganisationen weltweit haben dies erst rund zwanzig Organisationen erreicht. Ein weiteres Highlight war die Durchführung der Gesundheitswoche, welche erst­ mals allen HSCL­Teilnahmeberechtigten zugänglich war und auf grossen Anklang stiess. INFORMATIKDIENSTE 2022 lag der Fokus der Informatikdienste auf der Erweite­ rung und Verbesserung der Podcast­Infrastruktur, um eine noch bessere Qualität und Benutzerfreundlichkeit zu bieten. Dazu wurden weitere Räume mit Podcast­Komponenten wie Kameras, Recorder und Mikrofonen ausgestattet. Auf das Herbstsemester erfolgt zudem ein Wechsel auf die neue SWITCHcast­Videoplattform, die von SWITCH für die Hoch­ schulen in der Schweiz betrieben wird. Mit einer Stelle für die Koordination im Bereich «Digital Learning» bieten die Informatikdienste neu zentral für alle Fakultäten verschie­ dene Podcast­Dienstleistungen von der Planung bis zur Umsetzung von Podcast­Aufnahmen an. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Im Berichtsjahr legte das International Relations Office (IRO) einen starken Fokus darauf, Luzerner Studierende nach der Zeit der Pandemie zu einem Auslandsemester zu motivieren. Für das in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hoch­ schule Luzern durchgeführte Projekt «Neustart für die Mobilität» hat es zusätzliche Mittel von der Nationalagentur für Austausch und Mobilität (Movetia) erhalten. Im Rahmen dieses Projekts wurden zwei Podcasts aufgenommen, die Poster­Session während der International Days weiterentwi­ ckelt und einige kurze Werbevideos gedreht. Nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine im Februar 2022 erhielt das IRO zahlreiche Anfragen von ukrainischen Studierenden, die ihr Studium an der Universität Luzern fortsetzen wollten. Rasch wurde eine Anlaufstelle für Anfragen ukrainischer Studierender zu Studiengängen und zur Einreise in die Schweiz eingerichtet. Die ukrainischen Studierenden, die im Frühjahrs­ und Herbstsemester 2022 entweder als Gast­ oder als reguläre Studierende Aufnahme fanden, wurden in wöchentlichen Beratungstreffen betreut und erhielten kostenlose Deutsch­ und Englischkurse. PERSONALDIENST Der Personalbestand hat sich im vergangenen Jahr nur leicht verändert. Insgesamt ist ein Zuwachs von 14 Personen und vier Vollzeitäquivalenten zu verzeichnen. Kleine Veränderun­ gen sind als moderater Zuwachs in den Gesundheitswissen­ schaften und Medizin, in der Theologischen Fakultät und in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu verorten. Auch bei den Diensten gibt es einen leichten Anstieg. Hin­ gegen erfolgte eine leichte Personalreduktion in der Rechts­ wissenschaftlichen und in der Kultur­ und Sozialwissen­ schaftlichen Fakultät. Bei den Lehraufträgen sind gleich viele Personen wie im Vorjahr tätig, durch eine Umgestaltung der Pensenberechnung bei den Lehraufträgen ist die Zahl der Vollzeitäquivalente trotz gleichbleibendem Angebot gesunken. QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT Die Aufgaben konzentrierten sich auf die Erfüllung der mit der institutionellen Akkreditierung verbundenen Auflagen, insbesondere auf die Ausarbeitung einer neuen Qualitäts­ strategie. Mit Unterstützung der Qualitätskommission übernahm die Stelle für Qualitätsmanagement die Aufgabe, die Konzeption eines neuen Qualitätsmanagementsystems (QMS) zu koordinieren. Es wurde ein neues Qualitätshand­ buch erstellt und dies der gesamten Universität kommuni­ ziert. Auch erfolgte die Entwicklung einer neuen Informa­ tionsplattform für das QMS (www.unilu.ch/qm). Die wichtigsten Prozesse der Universität wurden aufgelistet und analysiert und durchlaufen ein Entwicklungsprogramm. Die Zuständigkeiten sind geklärt, beginnend mit der Aufgaben­ verteilung innerhalb der Einheiten der Universität, der Qualitätskommission und der Stelle für Qualitätsmanage­ ment. Diese erstellte eine erste Management­Review, um den Stand des QMS aufzuzeigen und die Qualitätsstrategie der Universität auszurichten. Die Forschungsevaluation wird derzeit im Hinblick auf die Berichterstattung ab 2023 voll­ ständig überarbeitet. Mit den anderen Schweizer Universi­ täten wurde Kontakt aufgenommen, um den Austausch über die Konzeption und Umsetzung von Qualitätsmanagement­ systemen zu pflegen. Alle diese Entwicklungen erfolgten parallel zu den laufenden Aufgaben des Qualitätsmanage­ ments, insbesondere die Evaluationen der Lehre und der Dienstleistungen. Darüber hinaus hat die Stelle (die sich die Dienste des neuen Fachspezialisten Philippe Stawiski gesi­ chert hat) mit Unterstützung der neuen Nachhaltigkeitskom­ mission die Ausarbeitung der Nachhaltigkeitsstrategie der Universität in Angriff genommen. Die bestehenden Mass­ nahmen wurden aufgelistet und kategorisiert (Betrieb, Mobilität, Lehre, Forschung, Vernetzung und Kommunika­ 80 tion), spezifische Ziele werden derzeit definiert. Eine neue Informationsplattform zum Thema Nachhaltigkeit (www.unilu.ch/nh) wurde eingerichtet und intern kommuni­ ziert. Die Universität hat ihre Integration in nationale und lokale Netzwerke ausgebaut und aktiv an der Organisation des «Sustainable University Day 2023» mitgearbeitet, der am 28. April in Luzern stattgefunden hat. Eines der verfolgten Ziele ist die Klimaneutralität, welche die Universität im Rahmen ihrer künftigen Nachhaltigkeitsstra­ tegie bis 2030 anvisiert. Diese Zielsetzung untermauerte sie mit der Unterzeichnung von «Race to Zero: Universities & Colleges» (www.educationracetozero.org), eine Initiative des «UN Environment Programme» (UNEP), das von einer Viel­ zahl von Schweizer Hochschulen mitgetragen wird. Im Vergleich zur hiesigen Hochschullandschaft ist der gewählte Zeithorizont ambitiös, unter der Berücksichtigung, dass die Stelle für Nachhaltigkeit erst 2021 geschaffen wurde und die Nachhaltigkeitsstrategie in Entwicklung ist. Folglich beab­ sichtigt die Universität, noch vor der kantonalen Zielvorgabe (2050) klimaneutral zu sein. Dazu werden besonders in den Bereichen des Betriebs sowie der Mobilität Ziele und Mass­ nahmen in der Strategie festgelegt, die auf eine Reduktion der schädlichen Treibhausgase abzielen, wobei die Kompen­ sation nur bei unvermeidlichen Emissionen in Betracht gezogen wird. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2022 waren 3346 Studierende immatri­ kuliert. Als Newcomer wurden über 800 Studierende ver­ zeichnet. Für die Immatrikulation standen zwei Optionen zur freien Auswahl – die Immatrikulation persönlich vor Ort oder diejenige auf dem Postweg. Im Bereich studentische Admi­ nistration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrieben: So können seit dem Herbstsemester alle Anmeldungen effizient online getätigt werden, also diejenigen für das reguläre Studium auf allen Studienstufen, Re­Immatriku­ lationen, Anmeldungen für Studierende anderer Universi­ täten, Einzelkurse, Nebenfächer, Weiterbildungslehrgänge, Spezialcurriculum, als Hörerinnen und Hörer usw. Somit fallen die bisherigen restlichen Anmeldungen in Papierform gänzlich weg. Weiter wurden gewisse Prozessabläufe der Zulassungsprüfung weiter optimiert und vereinheitlicht. Die administrative Betreuung der Daten der Teilnehmenden der Weiterbildungslehrgänge wurde von den Studiendiensten sowie der Weiterbildungsakademie gemeinsam geplant und per 1. Juli 2022 dem Sekretariat der Weiterbildungsakademie abgegeben; die dortigen Mitarbeitenden erhielten eine entsprechende Einarbeitung. UNIVERSITÄTSARCHIV Im Berichtsjahr erzielten die Ablieferungen von Unterlagen ans Universitätsarchiv einen Rekord. Die knapp 70, analog wie digital teils umfangreichen Aktenangebote wurden vom Archiv entweder aktiv eingefordert oder aufgrund von Ablieferungsvereinbarungen oder Anfragen übernommen. Im Speziellen holte das Archiv mittels Augenschein und Interviews vor Ort die archivwürdigen Unterlagen aller Seminare an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ein, deren Nachweis im Archiv bislang fehlte. An­ hand der Akteneinsicht und der Ablieferungen wiederum erarbeitet(e) es mit den aktenbildenden Stellen prospektive Ablieferungsvereinbarungen. Da die Seminare unterschied­ lich gross sind, lässt sich ihr archivwürdiges Ablieferungsgut leider kaum standardisieren. Der Aufwand für die Verein­ barungen ist entsprechend hoch. Das Archiv stiess auch die Übergabe der Sitzungsprotokolle der rechtswissenschaft­ lichen Fakultätsversammlung an, und zwar von deren Anfang im Wintersemester 2001/02 bis 2015. Zusammen mit ande­ ren Geschäftsdossiers und Unterlagen umfasste die gesam­ te Ablieferung aus der Leitung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät rund 15 Laufmeter. Die noch laufende Erschliessung (ordnen, bereinigen, umpacken, verzeichnen) der Sitzungs­ protokolle ergab, dass sich die Fakultät in ihrem ersten Jahr vierzehn Mal versammelte und eine Retraite durchführte. Schliesslich bemühte sich das Archiv auch erfolgreich um die Ablieferung der Sitzungsprotokolle des Universitätsrats und des Senats bis 2015 und erhielt endlich die in Leinen gebundenen Vorlesungsverzeichnisse (VV) von 2000 bis 2013, derweil die broschierten VV und die meisten kommen­ tierten VV aus der analogen Zeit (bis 2013) seit Langem erschlossen und archiviert sind. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die digitale Transformation hat das Umfeld für die Kommuni­ kation in den letzten Jahren massgeblich geprägt. Es sind neue Instrumente und Kanäle dazugekommen, die Zielgrup­ pen sind zunehmend fragmentiert. Diese Heterogenität ist herausfordernd und spannend zugleich. Ein Grossteil der Kommunikationsaktivitäten findet im Internet und in den sozialen Medien statt. Corona hatte dies zusätzlich be­ schleunigt. Nach wie vor ihren Platz haben aber auch Print­ produkte. «cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern» konnte mit dem zehnten Erscheinen ein kleines Jubiläum feiern. Das Magazin wird zweimal im Jahr in ge­ druckter Form herausgegeben. Online erscheinen sukzessi­ ve neue Artikel (www.unilu.ch/magazin). Auch bei der Studie­ rendenwerbung hat die Universität Luzern in den letzten Jahren verstärkt auf Internet und soziale Medien gesetzt. FACTS AND FIGURES 81 Nichtsdestotrotz wird der Präsenz an Messen und Studien­ wahlanlässen und dem direkten Kontakt zu Studieninteres­ sierten hohes Gewicht beigemessen. Den Höhepunkt bildet dabei jeweils der Bachelor­Infotag im November, zu dem sich 2022 mehr als 500 Interessierte angemeldet hatten (nächstes Mal: 24. November 2023; www.unilu.ch/infotag). Eine wichtige Aufgabe bleibt die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Exper­ tinnen und Experten als Auskunftspersonen. Die Journalis­ tinnen und Journalisten bekommen so kompetente Aus­ kunft, und die Universität erhält eine erhöhte Sichtbarkeit in den Medien. ZENTRUM LEHRE Ein zentrales Thema war die digitale Entwicklung in verschie­ denen Bereichen, die mögliche neue Lehr­ und Lernszena­ rien eröffnete. Die rasante Entwicklung künstlicher Intelli­ genz (KI) im Bereich Bild­ und Textgenerierung warf bereits ihren Schatten voraus auf mögliche starke Veränderungen auch für den akademischen Betrieb. Ende des Jahres erfolg­ te dann die Veröffentlichung der neuen Version des soge­ nannten Chatbots ChatGPT. Das Zentrum Lehre reagierte darauf mit Beratung und einer Informationsveranstaltung. Zentrale Information war, dass Prüfungen im Fernmodus nicht mehr zielführend sein werden, Klausuren vor Ort aber unverändert. Die Implikationen für schriftliche Arbeiten bleiben abzuwarten, da diese und andere KI im Jahr 2022 noch nicht in der Lage waren, Texte von ausreichender Tiefe zu produzieren. Als Hilfsmittel scheinen sie sich jedoch zu eignen. Ein weiterer wichtiger Schritt war die Integration der Stelle für Lehrevaluation in das Zentrum Lehre. Dadurch wird die Lehrevaluation stärker mit der Hochschuldidaktik ver­ knüpft. Die Ausschreibung erfolgte Ende Dezember. Nach Ende der Lockdowns stieg auch die Teilnehmendenrate an den Weiterbildungskursen des Zentrums Lehre wieder an. Ebenso konnten nun wieder wichtige nationale und inter­ nationale Tagungen besucht werden. Das Pilotprojekt zu individuellem Coaching für fortgeschrittene Dozierende wurde aufgrund der Nachfrage verstetigt und der Basiskurs Hochschuldidaktik weiter ausgebaut. Für 2023 ist eine deutliche Überarbeitung und Erweiterung des Kurs­ programms geplant. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Frühjahr des Berichtsjahrs konnten nach zwei langen Jahren endlich die letzten Corona­bedingten Restriktionen eingestellt werden. Seitdem sind wieder alle Lernplätze der Bibliothek nutzbar, und auch die Maskenpflicht ist beendet. Die Wichtigkeit der Bibliothek als Lernplatz zeigt sich ins­ besondere an der im Frühjahr 2022 neu installierten Zähl­ anlage: Im Durchschnitt ist der Standort mit 1330 Zutritten pro Öffnungstag frequentiert, aufs Jahr hochgerechnet erfolgen somit rund 381 000 Zutritte, und während der Prüfungsphasen bleiben freie Arbeitsplätze oftmals Mangel­ ware. Die rege Nutzung der Bibliothek zeigt sich zudem in der wieder erhöhten Ausleihe gedruckter Medien. Sensibili­ siert durch die Pandemie, wird mittlerweile regelmässig die Luftqualität in der Bibliothek gemessen. Hierbei zeigt sich zwar, dass diese weit überwiegend gut bis sehr gut ist, während der Prüfungsphasen stellenweise jedoch nicht mehr optimal. Entsprechende Massnahmen werden geprüft. Der sichtbare Höhepunkt des Jahres bestand im Umbau der Infotheke im Sommer. Insbesondere durch die Höhen­ verstellbarkeit der Tische kann das Benutzungspersonal nun nicht nur ergonomisch besser arbeiten, sondern endlich auf Augenhöhe mit ihren Kundinnen und Kunden interagieren. Auch eine Taschenablage für die Benutzenden wurde zu diesem Zeitpunkt montiert. Die Kosten für den Umbau trugen, nebst der Zentral­ und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern selbst, die Universität, die PH Luzern und die ALUM­ NI Organisation der Universität – herzlichen Dank an alle! Im Spätsommer wurde zudem der englischsprachige Auftritt der ZHB auf der universitären Website aufgeschaltet (www.unilu.ch/library). Eine verbesserte Darstellung der Semesterapparate in swisscovery erfolgte ab dem Herbstse­ mester. Insbesondere sind dort nunmehr E­Books integriert. Und schliesslich konnte die Universität weiterhin auf dem Weg hin zu «Open Science» unterstützt werden. So wurde insbesondere die Umsetzung der nationalen «Open Access»­ und «Open Research Data»­Strategie durch verschiedene Massnahmen vorangetrieben wie beispielsweise die Durch­ führung der «Love Data Week» oder die Einsetzung eines «Open Science»­Preises. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 82 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter­ entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio­ nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande­ rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 4. Mai 2023 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Adrian Derungs Direktor Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann­Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer­Jenni Geschäftsleiterin Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU­ und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal­ ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie­ renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. ­arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und ­abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2023 Dr. Ralph Hemsley, Präsident MS&C Product Owner Financial Crime Prevention, UBS Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur­ und Sozialwissen­ schaften / Textarchitektin GmbH Roxane Bründler, Co­Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Junior Account Managerin thjnk, Zürich Vanessa Furrer, Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg­Windisch Yves Spühler, Vizepräsident und Co­Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften, Leiter Wirtschaftspolitik und Ökonomie, Industrie­ und Handelskammer Zentralschweiz Sina Tannebaum, Sektionsvorsteherin Rechtswissenschaft Juristin / Teamleiterin Eidgenössisches Finanzdepartement Ingrid Tanner­McCain, Sektionsvorsteherin Health Sciences IT Product Owner Patienten­ und Zuweiserportal und ambu­ lante Prozesse Beirat Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 83 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die Stiftung ist unabhängig und privat. Sie unterstützt die Universität Luzern in ihrer Vision, eine der führenden Uni­ versitäten für Humanwissenschaft in Europa zu werden. Durch die Zusammenarbeit mit Partnern entsteht im Herzen der Schweiz ein internationales Kompetenzzentrum für zentrale Fragen rund um Menschen, ihre Institutionen und die Gesellschaft. Im Berichtsjahr hat die Stiftung gemeinsam mit der Universität und der Luzerner Kantonalbank die ersten öffentlichen «LUKB­Vorlesungsreihen» durchgeführt und empfing knapp tausend wissenschaftsinteressierte Gäste. Forschende der Universität Luzern stellten dabei ihre neusten Ergebnisse vor und teilten diese mit der Öffentlich­ keit, wodurch ein Dialog zwischen Wissenschaft und Gesell­ schaft entstand. Für die Studierenden initiierte die Stiftung die erste «Homecoming Party», welche das Campus­Leben an der Universität Luzern nach längeren Einschränkungen durch Corona wieder belebte. Die öffentlichen Vorlesungen «Presidential Lectures» wurden mit dem Referenten Bart de Witte zum Thema «KI – die digitale Zukunft der Gesundheit» fortgesetzt. www.stiftung-unilu.ch BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang­ fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni­ versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations­ sitzung des Beirats hatte im Herbst 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2023 Etienne Jornod, Vorsitzender (bis 20. Mai 2023) Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal­ tungsratspräsident NZZ 2013 bis April 2023 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre (ab 20. Mai 2023 Vorsitzende) Verwaltungsrätin, ehemalige Direktorin Schweizer Fernsehen Josef Felder Verwaltungsrat Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR­Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Partnerin KMES, Zürich Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Prof. Dr. Dr. h.c. Verena Briner Fachärztin Mitglied Schweizerischer Wissenschaftsrat Daniel Salzmann CEO Luzerner Kantonalbank Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs­ und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Tua Slöör Director Business Development Google Schweiz Prof. Dr. Karin Stüber VR­Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2023 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co­Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Markus Ries Professor Theologische Fakultät Universität Luzern DIVERSITÄT UND NACHHALTIGKEIT: VIELFALT ALS CHANCE UND VERANTWORTUNGSVOLL UNTERWEGS 86 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie Psychologie (ab Herstsemester 2024) MASTER Theologische Fakultät Theologie NEU Ethik Liturgical Music Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre und Lehrdiplom für Maturitätsschulen Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften Global Studies Judaistik Kulturwissenschaften Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und ­management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Theologische Studien Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation NEU CAS Lebens­ und Glaubensfragen spirituell begleiten NEU CAS Philosophy, Theology and Christianity NEU CAS Philosophy, Theology and Islam NEU CAS Philosophy, Theology and Judaism CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express­Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership CAS in Decisive Leadership CAS in Leading by Example CAS in Leading High­Performing Multidisciplinary Teams CAS in Leading Complex Operations and Transformations CAS/MAS in Humanitarian Leadership NEU CAS AI­Management for Business Value NEU CAS Behavioral and Neuroscience for Business CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2023 87 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch­Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy­strategy­2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima FAKULTÄT FÜR GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Clinical Trial Unit Central Switzerland www.unilu.ch/ctu­cs Kompetenzzentrum Health Data Science www.unilu.ch/health­data­science Kompetenzzentrum Learning Health Systems www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin Zentrum für Rehabilitation in globalen Gesundheitssystemen www.unilu.ch/crghs AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss NEU Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern www.institut­justizforschung.ch Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen­der­alpen.ch Stand: 1. Mai 2023 88 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Porträts, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 21: istock.com / metamor­ works; S. 29: istock.com / Maximkostenko; S. 33: istock.com / da­kuk; S. 37: istock.com / Vitakot; S. 38 (v. l.): istock.com / DNY59 | Marco Volken; S. 39 (r.): M. D. Zemp; S. 50 (m.): istock.com / Adam Smigielski; S. 51 (v. l.): Benno Bühlmann | istock.com / Dmytro Aksonov | istock.com / FooTToo; S. 52 (v. l.): Bruno Rubatscher | Staatskanzlei Luzern | Markus Forte; S. 53: Philipp Schmidli; S. 55 (r.): istock.com / SeventyFour Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck Druckerei Ebikon AG Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2023 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Eigenmann Andreas

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Nach dem Verzicht auf die Mediation im Strafverfahren Diversionelle Verfahrenserledigung im Zweiparteienkonflikt Eingereicht von Andreas Eigenmann Klasse MAS Forensics 3 am 11. Mai 2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS................................................................................................................................................III II. LITERATURVERZEICHNIS..........................................................................................................................................V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...................................................................................................................................X IV. KURZFASSUNG......................................................................................................................................................................XII Seite III I. Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.................................................................................................................................................................................................... 1 2. Grundsatz: Verfolgungszwang................................................................................................................................................... 1 3. Ausnahmen des Verfolgungszwangs...................................................................................................................................... 2 3.1. DIVERSION............................................................................................................................................................................................ 2 3.2. MEDIATION.......................................................................................................................................................................................... 3 4. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)............................................................................................................. 4 4.1. EINSTELLUNG GESTÜTZT AUF ART. 8 STPO.................................................................................................................... 5 4.1.1. Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO............................................................................................................................ 5 A. Fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB).......................................................................................................................... 6 a. Geringfügige Schuld................................................................................................................................................................. 7 b. Geringfügige Tatfolgen............................................................................................................................................................ 9 c. Fazit........................................................................................................................................................................................... 10 B. Wiedergutmachung (Art. 53 StGB).................................................................................................................................. 10 a. Entstehung der Norm............................................................................................................................................................. 12 b. Erfüllung der Voraussetzungen für die bedingte Strafe.................................................................................................. 12 c. Geringes Interesse des Geschädigten.................................................................................................................................. 13 d. Geringes Interesse der Öffentlichkeit................................................................................................................................. 15 e. Deckung des Schadens.......................................................................................................................................................... 18 f. Zumutbare Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszugleichen.......................................................................... 19 g. Fazit........................................................................................................................................................................................... 22 C. Sonderfall Art. 55a StGB...................................................................................................................................................... 22 4.1.2. Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO............................................................................................................ 24 A. Nicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Privatklägerschaft....................................................... 24 B. Anwendungsfälle..................................................................................................................................................................... 25 4.1.3. Folgen der Anwendung von Art. 8 StPO...................................................................................................................... 26 4.1.4. Folgen der Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaft...................................................................................... 27 4.2 EINSTELLUNG GESTÜTZT AUF ART. 316 STPO............................................................................................................. 27 4.2.1. Entstehung.................................................................................................................................................................................. 27 4.2.2. Vergleich mit der Mediation............................................................................................................................................... 28 4.2.3. Grundsätzliches zur Vergleichsverhandlung................................................................................................................ 29 A. Zeitpunkt der Durchführung................................................................................................................................................ 29 B. Art der Durchführung............................................................................................................................................................. 30 a. Voraussetzungen auf Seiten der geschädigten Person..................................................................................................... 31 b. Voraussetzungen auf Seiten der beschuldigten Person................................................................................................... 31 4.2.4. Antragsdelikte (Art. 316 Abs. 1 StPO)........................................................................................................................... 31 A. Voraussetzungen...................................................................................................................................................................... 32 B. Praktische Vorgehensweise................................................................................................................................................. 32 Seite IV C. Fazit............................................................................................................................................................................................... 33 4.2.5. Wiedergutmachung (Art. 316 Abs. 2 StPO)................................................................................................................. 33 A. Voraussetzungen...................................................................................................................................................................... 33 B. Unterschiede zum Vorgehen gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO........................................................................................ 34 C. Praktische Vorgehensweise................................................................................................................................................. 34 D. Fazit.............................................................................................................................................................................................. 35 4.2.6. Folgen der Vergleichsverhandlung................................................................................................................................... 35 A. Allgemeines............................................................................................................................................................................... 35 B. Kostenregelung......................................................................................................................................................................... 35 C. Vorgehen beim Scheitern...................................................................................................................................................... 36 4.3. SISTIERUNG....................................................................................................................................................................................... 37 5. Nichtanhandnahme.......................................................................................................................................................................... 38 5.1. VORAUSSETZUNGEN (NACH ART. 310 ABS. 1 LIT. C STPO)................................................................................ 39 5.2. ABGRENZUNG ZUR EINSTELLUNG....................................................................................................................................... 39 5.3. FAZIT..................................................................................................................................................................................................... 39 6. Ausblick / Schlussbetrachtung................................................................................................................................................. 40 Seite V II. LITERATURVERZEICHNIS / MATERIALIEN ANGST RAINER/MAURER HANS Das «Interesse der Öffentlichkeit» gemäss Art. 53 lit. b StGB – Versuch einer Konkretisierung, forum- poenale 5/2008 und 6/2008 (zit. ANGST/MAURER, Inte- resse der Öffentlichkeit) ARBEITSKREIS DEUTSCHER, Alternativ-Entwirf Wiedergutmachung (AE-WGM), ÖSTERREICHSICHER UND SCHWEIZE- Entwurf eines Arbeitskreises deutscher, österreichi- RISCHER STRAFRECHTSLEHRER scher und schweizerischer Strafrechtslehrer (Arbeits- reis AE), München 1992 (zit. AE-WGM) BOMMER FELIX Bemerkungen zur Wiedergutmachung, forumpoenale 3/2008, 171 ff. (zit. BOMMER, Wiedergutmachung) DOMENIG CLAUDIO Restorative Justice und integrative Symbolik, Mög- lichkeiten eines integrativen Umgangs mit Kriminalität und die Bedeutung von Symbolik in dessen Umset- zung, In: SCHWEIZERISCHE KRIMINOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN, Bd. 15, Bern/Stuttgart/Wien 2008 (zit. DOMENIG, Restorative Justice) DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung THOMAS/LIEBER VIKTOR (HRSG.) (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010 (zit. DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER- BEARBEITER/IN) EIDGENÖSSISCHES JUSITZ- Aus 29 mach 1, Konzept einer eidgenössischen Straf- UND POLIZEIDEPARTEMENT prozessordnung, Bericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Bern 1997 (zit. AUS 29 MACH 1) EIDGENÖSSISCHES JUSITZ- Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizeri- UND POLIZEIDEPARTEMENT sche Strafprozessordnung (zit. BEGLEITBERICHT 2001) EIDGENÖSSISCHES JUSITZ- Bericht zur Revision des Allgemeinen Teils und des UND POLIZEIDEPARTEMENT Dritten Buches des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege, Erstellt auf der Grundlage der Schlussberichte der Experten- kommission, Bern 1993 (zit. BERICHT EXPERTENKOMMISSION) EIDGENÖSSISCHES JUSITZ- Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opfer- UND POLIZEIDEPARTEMENT hilfegesetz zu Handen der kantonalen Behörden, die für die Gewährung von Genugtuung nach OHG zu- ständig sind (zit. LEITFADEN BEMESSUNG GENUGTU- UNG) EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemei- UND POLIZEIDEPARTEMENT nen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstraf- Seite VI rechtspflege, Bundesamt für Justiz, Bern 1993 (zit. VE STGB 1993) EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessord- UND POLIZEIDEPARTEMENT nung, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, Bern 2001 (zit. VE STPO 2001) EXQUIS DOMINIQUE Sinn und Gesinnung: Bemerkungen zu Art. 53 rev. StGB, AJP 3/2005, 309 ff. (zit. EXQUIS, Sinn und Ge- sinnung) FAHRNI SILVAN Mediation im Jugendstrafrecht, Eine vergleichende Studie über die rechtliche Ausgestaltung und Praxis in Deutschland, Österreich und der Schweiz, in: ZÜRCHER STUDIEN ZUM STRAFRECHT Nr. 37, Zürich 2001 (zit. FAHRNI, Mediation) FAHRNI SILVAN Wiedergutmachung als Voraussetzung einer diversio- nellen Verfahrenserledigung, Der aussergerichtliche Tatausgleich in Österreich unter Berücksichtigung ent- sprechender Möglichkeiten im Erwachsenenstrafrecht der Schweiz de lege lata et ferenda, In: SCHINDLER BEMJAMIN/SCHLAURI REGULA (HRSG.), Auf dem Weg zu einem einheitlichen Verfahren, Zürich 2001 (zit. FAHRNI, Wiedergutmachung) GLESS SABINE Verfahrenserledigung ohne Urteil: Pragmatismus und Gerechtigkeit, ZStrR 2009, 377 ff. (zit. GLESS, Verfah- renserledigung ohne Urteil) GOLDSCHMID PETER/MAURER THOMAS/ Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen SOLLBERGER JÜRG (HRSG.) Strafprozessordnung, Bern 2008 (zit. 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Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zit. TRECHSEL ET AL.- BEARBEITER/IN) WARWEL DOREEN Gerichtsnahe Mediation, Empirische Untersuchung der Verhaltens- und Vorgehensweisen von Richtermedia- toren in gerichtsnahen Mediationsverfahren, Münster 2005 (zit. WARWEL, Gerichtsnahe Mediation) WALTER MICHAEL/HASSEMER ELKE Täter-Opfer-Ausgleich, In: BREIDENBACH STEPHAN UND NETZIG LUTZ/PETZOLD FRAUKE HENSSLER MARTIN (Hrsg.), Mediation für Juristen, Köln 1997 (zit. WALTER/HASSEMER UND NETZIG/ PETZOLD, Täter-Opfer-Ausgleich) WIPRÄCHTIGER HANS Wiprächtiger H., Revision des Allgemeinen Teils des StGB, Änderungen im Schatten des Sanktionenrechts, ZStrR 2005 403 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER, Revision) WIPRÄCHTIGER HANS Die Sanktionen des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches – taugliche Instrumente?, ZStrR 2008 364 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER, Sanktionen) Seite X III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O am angegebenen Ort AB N Amtliches Bulletin Nationalrat AB S Amtliches Bulletin Ständerat Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel AT Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches ATA Aussergerichtlicher Tatausgleich AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (Ausländergesetz), SR 142.20 BBl Bundesblatt Bd. Band BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy- chotorpen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz), SR 812.121 BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesge- richts BGer Schweizerisches Bundesgericht bzw. beziehungsweise E-StGB Entwurf StGB (BBl 1999 2298 ff.) E-StPO Entwurf StPO (BBl 2006 1389 ff.) f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fussnote gl.M. gleicher Meinung i.d.R. in der Regel insbes. insbesondere i.V.m. in Verbindung mit lit. litera KGer Kantonsgericht m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note Seite XI OBV Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996, SR 741.031 OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz), SR 312.4 OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 s. siehe S. Seite SDM Schweizerischer Dachverband Mediation sog. sogenannt SR Systematische des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 TOA Täter-Opfer-Ausgleich u.a. unter anderem VE StGB 1993 Vorentwurf Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zum Bundesgesetz über die Jugendstraf- rechtspflege VE StPO 2001 Vorentwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung zit. zitiert Seite XII IV. KURZFASSUNG Mit Inkrafttreten der Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 wurden der Staatsanwaltschaft teilweise neue Instrumente zur diversionellen Behandlung von Straffällen zur Verfügung ge- stellt. In der vorliegenden Arbeit werden die Umsetzung im unteren Bereich des Zweiparteien- konflikts einer näheren Betrachtung unterzogen. Diversionelle Erledigung von Straffällen (oder auch Anwendung des Opportunitätsprinzips) er- folgt durch Einstellung des Verfahrens (nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO) oder aber durch Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (nach Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Die Verfahrenseinstellung aus diversionellen Überlegungen kann grundsätzlich in zwei The- menbereiche unterteilt werden: erstens in den Verzicht auf die Strafverfolgung aufgrund direkter Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 StPO sowie zweitens – und dies ist das eigentliche Neue in der Strafprozessordnung – in den (erfolgreich durchgeführten) Vergleich gemäss Art. 316 StPO. Ein weiteres Novum stellt die Möglichkeit dar, dass nun auch Gerichte (und nicht lediglich die Staatsanwaltschaft) in solchen Fällen das Verfahren einstellen können, ja gar einstellen müssen und nicht mehr ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe zu erfolgen hat. Was auf den ersten Blick nach einfacher Verfahrenserledigung und grosser Entlastung der Staatsanwaltschaft (wie auch der Gerichte) aussieht, offenbart beim näheren Hinsehen einige Unwegsamkeiten und die angepeilte Entlastung der Strafverfolgungsbehörden droht zu einer «Mini-Entlastung» zu verkommen. So lässt sich die Anwendung des Opportunitätsprinzips in der Praxis aufgrund der schwierigen Überprüfung der Verzichtsgründe des materiellen Bundes- rechts bzw. wegen des entgegenstehenden «überwiegenden Interesses der Privatklägerschaft» selten direkt umsetzen. Mit anderen Worten ist hier i.d.R. der Aufwand eines üblichen Strafver- fahrens zu betreiben, um das Vorhandensein eines Verzichtsgrundes herauszuarbeiten. Die Wie- dergutmachung (die auf zweifachem Wege zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann) dürfte bei der direkten Anwendung (nach Art. 8 Abs. 1 StPO) oftmals an der mangelnden Er- kennbarkeit und/oder Überprüfbarkeit der Wiedergutmachungsleistung (und noch stärker der Anstrengungen zum Unrechtsausgleich) scheitern. Wenn nach Eröffnung des Verfahrens keine Wiedergutmachungsleistung oder ein selbständiges Tätigwerden des Beschuldigten zu einer Wiedergutmachung bekannt wird, so ist die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StPO nicht mehr möglich und es steht lediglich noch – aber immerhin – der Weg über die Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO offen. Bei der Vergleichsverhandlung wiederum ist bei den Antragsdelikten kaum eine Entlastung der Strafverfolgungsbehörden er- kennbar. Insbesondere die Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens dürfte den Abschluss eines Strafverfahrens mittels Strafbefehl i.d.R. zeitsparender machen als die Einstellung nach einer Vergleichsverhandlung. Dennoch wird im Regelfall der Staatsanwalt (auch bei solchen Fällen) nicht um eine Vergleichsverhandlung herum kommen. Trotz dieser Hürden soll der grosse Nutzen der neuen Instrumente nicht ausser Acht gelassen werden. Vor allem bei der Vergleichsverhandlung sind der Tatverdächtige und der Geschädigte gezwungen, sich mit der Tat und der gegenüberstehenden Person auseinanderzusetzen. Wird auf diesem Wege eine einvernehmliche Lösung erzielt, dürfte dies eine viel nachhaltigere Wirkung zeigen als die (verurteilende) Erledigung im Strafverfahren. Seite 1 1. Einleitung Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) wurden im Zuge der Verein- heitlichung des Verfahrensrechts auch (teilweise) bisher nicht bekannte Instrumente für die Be- handlung von Straffällen eingeführt und damit die Reaktionspalette der Strafverfolgungsbehör- den erweitert. So ist der Staatsanwalt 1 nun als Leiter des Vorverfahrens nicht nur Untersuchen- der und Ankläger, sondern in bestimmten Fällen ebenfalls zuständig für die Führung von Ver- gleichsverhandlungen. Im Bereich der nicht-verurteilenden Behandlung von Straffällen des Zweiparteienkonflikts 2 waren ursprünglich als sich ergänzende «Doppelinstrumente» der Ver- gleich und die Mediation vorgesehen. In die schliesslich verabschiedete Fassung geschafft hat es lediglich der Vergleich. Mit dem Verzicht auf die Mediation im Strafverfahren steht ein gewich- tiges Instrument der alternativen Streitbeilegung nicht zur Verfügung. Die vorliegende Arbeit will einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten der sog. diversionel- len Verfahrenserledigung 3 im unteren Bereich des Zweiparteienkonflikts verschaffen. Der Sys- tematik der StPO folgend sollen die vorhandenen Instrumente aufgezeigt und Besonderheiten beleuchtet werden. Ein besonderes Augenmerk wird der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) ge- schenkt, welche eine diversionelle Verfahrenserledigung gleich auf mehrfachem Wege zulässt. Vollständig ausgeklammert wird bei dieser Arbeit dagegen die Betroffenheit des Täters durch seine Tat gemäss Art. 54 StGB, da bei dieser Bestimmung eine Fokussierung einzig auf den Tä- ter erfolgt und diese somit bei der Betrachtung des Zweiparteienkonflikts (mit dem notwendigen Miteinbezug des Geschädigten) weniger von Interesse ist. 2. Grundsatz: Verfolgungszwang Das (strafprozessuale) Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden bei hinrei- chenden Verdachtsgründen 4 zur Verfolgung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Straftaten. 5 Es obliegt somit bei Beachtung des Legalitätsprinzips nicht dem Gutdünken der Strafverfolgungs- behörden, ob sie ein Strafverfahren eröffnen und eine Strafuntersuchung durchführen wollen. 6 Ebenso wenig hängt die Pflicht zur Strafverfolgung – mit Ausnahme der Antragsdelikte – vom Willen der Geschädigten ab. 7 Bestätigt sich der Anfangsverdacht im Laufe der Untersuchung, so 1 In der vorliegenden Arbeit wird der besseren Lesbarkeit halber lediglich die männliche Form (Geschädigter, Tat- verdächtiger, Staatsanwalt etc.) verwendet, gemeint sind aber gleichermassen Männer und Frauen. 2 Gemeint sind Delikte gegen Individualinteressen (im Gegensatz zu Delikten gegen die Allgemeinheit) 3 vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1., S. 2 4 vgl. OBERHOLZER, Strafprozessrecht, N 1336, wonach für die Eröffnung keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Be- strafung erforderlich sei und es vielmehr genüge, wenn nicht bloss eine unbestimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben sei, sondern konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen; eine Untersuchung sei immer dann zu er- öffnen, wenn nicht bereits aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten ausge- schlossen werden könne. 5 BOTSCHAFT 2005, 1130; AUS 29 MACH 1, 45; BSK STPO-C. RIEDO/FIOLKA, Art. 7, N 1; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-WOHLERS, Art. 7, N 2; SCHMID, Handbuch, N 178; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 7, N 1; RIKLIN, Kom- mentar, Art. 7, N 1; ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit 6 SCHMID, Handbuch, N 179 7 BSK STPO-C. RIEDO/FIOLKA, Art. 7, N 4; SCHMID Praxiskommentar, Art. 7, N 2 Seite 2 sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verpflichtet, Anklage zu erheben; 8 beim Vor- liegen bestimmter Voraussetzungen 9 kann auch ein Strafbefehl erlassen werden, der ohne gülti- ge Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. 10 Der Verfolgungszwang gilt dabei grundsätzlich für sämtliche strafbaren (= tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften) Handlungen und Unterlassungen. 11 3. Ausnahmen des Verfolgungszwangs Eine strikte und lückenlose Beachtung des Legalitätsprinzips würde einerseits zu einer Lähmung der Strafverfolgungsbehörden und andererseits zu einer Kriminalisierung der Bevölkerung füh- ren. Wie bspw. die Hürde des Strafantrages bei Antragsdelikten, 12 bewirkt das (gemässigte) Op- portunitätsprinzip eine Lockerung des Legalitätsprinzips. 13 Das Opportunitätsprinzip gibt den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, Ermessen in die Strafverfolgung einfliessen zu lassen. 14 Vor allem für den unteren und mittleren Kriminalitätsbe- reich wurde damit den Strafverfolgungsbehörden eine Möglichkeit zur vereinfachten Erledigung von Strafanzeigen und –klagen geschaffen. 15 Klarer als in der Schweiz findet im österreichi- schen Recht eine Trennung zwischen der sanktionierenden und der sog. diversionellen Reaktion des Staates auf fehlbares Verhalten statt. 16 3.1. Diversion Unter dem Begriff «Diversion» werden staatliche Reaktionen auf ein strafbares Verhalten ver- standen, welche den Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens ermöglichen oder – wenn ein solches bereits im Gange ist – die Beendigung desselben ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Beschuldigten erlauben. 17 Trotzdem stellt auch die Diversion eine Reaktion des Staates auf verpöntes Verhalten dar. Gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren erfolgt hier jedoch oft ein verstärkter Miteinbezug der geschädigten Person – teilweise ist die diversionelle Erledigung gar nur unter Mitwirkung des Geschädigten möglich. 18 Anders als das förmliche Strafurteil sucht die diversionelle Verfahrenserledigung den Rechtsfrieden durch den Einbezug des Geschädigten wieder herzustellen. 19 8 Art. 324 Abs. 1 StPO; BSK STPO-C. RIEDO/FIOLKA, Art. 7, N 28 f.; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 7, N 1; 9 Art. 253 Abs. 1 StPO 10 Art. 354 Abs. 3 StPO 11 BSK STPO-C. RIEDO/FIOLKA, Art. 7, N 10; HAUSER, Handbuch, N 181 12 Art. 30 Abs. 1 StGB; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 26 13 BOTSCHAFT 2005, 1131; AUS 29 MACH 1, 45 f.; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 2; DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER- WOHLERS, Art. 8, N 1 und 3; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-MAURER, 8; SCHMID, Hand- buch, N 183; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 1 14 BSK-STGB-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 2 15 FAHRNI, Wiedergutmachung, 207 16 vgl. zur Abgrenzung nach österreichischem Recht SCHROLL, Praxis der Diversion, 15 f. 17 SCHÖCH, Diversion, 103; FAHRNI, Wiedergutmachung, 207 18 so insbesondere die Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 StPO; vgl. dazu auch Ziff. 4.2, S. 27 ff. 19 MIKLAU, Diversion, 3 Seite 3 Das Anbieten diversioneller Verfahrenserledigungen durch den Gesetzgeber bringt eine Erwei- terung der Reaktionspalette des Staates auf Regelverstösse; nicht jedes nicht normkonforme Verhalten soll und muss eine strafrechtliche Sanktion des Staates nach sich ziehen. 20 Ziel muss und soll sein, den Blick zu öffnen, weg von der blossen Sanktionierung des Täters hin zu einer breitgefächerten und den jeweiligen Umständen angepassten Reaktion auf Fehlverhalten. 3.2. Mediation Die Mediation 21 stellt eine klassische Diversionsmassnahme dar. Bei der Mediation (wörtlich übersetzt «Vermittlung») handelt es sich um ein aussergerichtliches Vermittlungsverfahren bei Konflikten, welches sich in wesentlichen Punkten vom Vergleich nach Art. 316 StPO unter- scheidet. 22 Gründe, weshalb Personen einen Konflikt über die Mediation zu lösen suchen (in der Schweiz jedoch nur auf privater Basis und nicht als eine der in der StPO angebotenen Möglich- keiten 23 ), sind vielfältig. WALTER/HASSEMER UND NETZIG/PETZOLD fassen dies treffend zu- sammen: „Manchen geht es darum, weitere Eskalation zu vermeiden. Andere wollen der Gegen- seite Fragen stellen, ihre Wut herauslassen oder die eigenen Beweggründe erläutern. Für einige steht der durch die Straftat entstandene materielle Schaden im Vordergrund, anderen geht es primär um die Verarbeitung der immateriellen Schädigungen, um eine Reduzierung der Ängste. Ein Teil der betroffenen Personen entscheidet sich für einen TOA 24 , weil ihnen die justiziellen Alternativen als zu teuer, zu abstrakt, zu langwierig oder zu unpersönlich erscheinen. 25 “ Diese Vielfalt an Interessen kann durch ein ordentliches Strafverfahren nicht befriedigt werden. Nur die Streitparteien selbst sind in der Lage zu definieren, was es braucht, damit für sie der Konflikt bereinigt und der Rechtsfrieden wiederhergestellt ist. Das Wesentliche an dieser Streitbeile- gungsform ist, dass die Parteien volle Entscheidungsfreiheit bezüglich einer Übereinkunft aber auch bezüglich eines allfälligen Abbruchs haben; lediglich die Kontrolle über den Prozess der Konfliktbearbeitung geben sie an einen Dritten – den Mediatoren – ab 26 . Im Entwurf der StPO war die Mediation (auch) für das Erwachsenenstrafverfahren ausdrücklich vorgesehen 27 , wurde anlässlich der parlamentarischen Beratung jedoch aus dem Gesetz gestri- chen. 28 20 SCHROLL, Praxis der Diversion, 17, der es – in Bezug auf die etwas andere Ausgestaltung der Diversion in Öster- reich so formuliert: „Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Subsidiarität des Strafrechts, das zur Wahrung des sozialen Friedens und zur Stärkung des normkonformen Verhaltens der Bevölkerung nur dann eingesetzt werden soll, wenn sonstige Mittel des Rechtsgüterschutzes entweder überhaupt nicht oder zumindest in nicht ausreichend wirksamer Form zur Verfügung stehen, sollte daher der Einsatz der schärfsten Waffen der Gesellschaft gegen Normbrüche, nämlich der Sanktion i.e.S., wie den bedingten, teilbedingten oder unbedingten Geld- oder Freiheits- strafen, nur dann erwogen werden, wenn nicht andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die im wesentlichen denselben Effekt der Normbewahrung und Normbestätigung herbeiführen könnten.“ 21 Im hier verwendeten Sinn der „Mediation im Strafverfahren“ in Deutschland auch «Täter-Opfer-Ausgleich» oder kurz «TOA» (vgl. TRÄNKLE, Im Schatten des Strafrechts, 7) und in Österreich «Aussergerichtlicher Tatausgleich» oder kurz «ATA» (vgl. PLEISCHL, Diversion, 35) genannt. 22 vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 4.2.2, S. 28 f. 23 vgl. Ziff. 4.2.1, S. 28 24 vgl. Fn. 21 25 WALTER/HASSEMER UND NETZIG/PETZOLD, Täter-Opfer-Ausgleich, 206 f. 26 MONTADA/KALS, Mediation, 17 27 Art. 317 E-StPO, vgl. auch Ziff. 4.2.1, S. 27 f. 28 AB 2007 N 1393 (05.092, Siebte Sitzung, 25.09.2007); AB 2007 S 828 (05.092, Achte Sitzung, 27.09.2007) Seite 4 4. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Nach der Konzeption der StPO führt eine diversionelle Verfahrenserledigung zu einer Einstel- lung und damit zum definitiven Ende des Strafverfahrens. 29 In Art. 319 StPO wird diese Mög- lichkeit der Verfahrenserledigung (einzig) der Staatsanwaltschaft angeboten. 30 Im erstinstanzli- chen Hauptverfahren bietet sich dem Gericht beim Vorliegen spezieller Voraussetzungen jedoch ebenfalls die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens: im Falle von Verfahrenshindernis- sen 31 – wie sie das Vorliegen von Strafbefreiungs- oder Strafverfolgungsverzichtsgründen dar- stellen 32 – stellt das Gericht (und nicht etwa die Verfahrensleitung 33 ) gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren ein. 34 Art. 319 StPO sieht in lit. e die Einstellung für Fälle vor, bei denen nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, bzw. entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes sogar verzichtet werden muss 35 . Von dieser Bestimmung erfasst werden einer- seits die entsprechenden «Verzichts-Regelungen» des Allgemeinen und Besonderen Teils des StGB 36 aber auch bspw. Art. 115 Abs. 4 und 119 Abs. 2 AuG, Art. 19a Ziff. 2 BetmG oder Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie auch die direkte Anwendung des Oppotrunitätsgrundsatzes gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO. Andererseits fällt ebenfalls die (erfolgreich abgeschlossene) Vergleichs- verhandlung gemäss Art. 316 StPO (bzw. gemäss Art. 332 Abs. 2 StPO, wenn diese im erstin- stanzlichen Hauptverfahren erfolgt) unter diese Bestimmung. In all diesen Fällen richtet sich die materielle Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens nicht nach Art. 319 StPO sondern nach den durch diese Bestimmung angepeilten Rechtsnormen. 37 Nicht ausser Acht gelassen dürfen hier die weiteren Einstellungsgründe des Art. 319 StPO. Ins- besondere, wenn kein erhärteter Tatverdacht vorliegt oder kein Straftatbestand erfüllt ist, hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b zu erfolgen. 38 Der Beschuldigte kann durchaus ein Interesse daran haben, dass das Verfahren gegen ihn materiell eingestellt (bzw. in einem Urteil seine Unschuld festgestellt) wird, da bei einer Opportunitätseinstellung der Tatver- dacht gerade nicht ausgeräumt wird. 39 Voraussetzung für eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 29 BOTSCHAFT 2005, 1272; SCHMID, Handbuch, 1249 30 „Die Staatsanwaltschaft verfügt…“ (Art. 319 Abs. 1 StPO) 31 vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO 32 SCHMID, Handbuch, N 1287, SCHMID; Praxiskommentar, Art. 8, N 2 und Art.329 N 15; BSK STPO- STEPHENSON/ZANULARDO-WALSER, Art. 329, N 5 33 RIKLIN, Kommentar, Art. 329, N 9 34 vgl. dazu Ziff. 4.1.3, S. 26 35 so auch SCHMID, Praxiskommentar, Art. 319, N 9; RIKLIN, Kommentar, Art. 319, N 2; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-LANDSHUT, Art. 319, N 30; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 310; a.M. BSK-STPO- GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319, N 18 36 Art. 8 Abs. 1 StPO; ausführlicher dazu in Ziff. 4.1.1, S. 5 ff. 37 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 319 N 9; BSK STPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319 N 18; DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 319 N 30 38 RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 10; BOMMER, Wiedergutmachung, 177, wobei er sich lediglich auf Erläuterungen zu Art. 53 StGB beschränkt; GLESS, Verfahrenserledigung ohne Urteil, 380; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 7 und 10 (ebenfalls zu Art. 53 StGB); TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Vor Art. 52, N 4 39 SCHMID, Handbuch, N 198; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8 N 16; BSK-STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 107; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 7; Oberholzer, Strafprozessrecht, N 1374, wonach eine (altrechtliche) Aufhe- bungsverfügung immer dann erfolgen könne und müsse, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein fest- steht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheine; a.M. DONATSCH/HANSJAKOB/ Seite 5 lit. e StPO ist somit immer (lediglich) ein hinreichend geklärter (belastender) Sachverhalt 40 und nicht eine eigentliche Schuldfeststellung, da die Feststellung von Schuld den Gerichten ob- liegt. 41 4.1. Einstellung gestützt auf Art. 8 StPO Zwei Kernpunkte veranlassten den Gesetzgeber zur Verankerung des gemässigten Opportuni- tätsprinzips 42 : die chronische Überlastung der Strafbehörden sowie die Zurückbesinnung auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. 43 Die «Opportunitätsnorm» gliedert sich – wie oben dargestellt - in zwei Hauptbereiche: einerseits auf Opportunitätsgründe, welche im materiellen Bundesrecht enthalten sind, sowie andererseits auf die vier in Art. 8 Abs. 2 und 3 aufgeführten Konstellatio- nen, die zu einem Verzicht auf die Strafverfolgung führen. 44 4.1.1. Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO Art. 8 Abs. 1 StPO schreibt zwingend 45 vor, dass von der Strafverfolgung abzusehen ist, wenn das Bundesrecht solches vorsieht. Dem Wortlaut entsprechend umfasst Art. 8 Abs. 1 StPO ein- zig diejenigen Fälle, in welchen nach Bundesrecht ein «Absehen von der Strafverfolgung» vor- gesehen ist, 46 nicht dagegen Fälle, bei denen das Bundesrecht lediglich ein «Absehen von der Bestrafung» zulässt. 47 Für die Anwendung durch die Staatsanwaltschaft hat diese Unterschei- dung keinerlei Bedeutung, erwähnt doch Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO sowohl den Verzicht auf die Strafverfolgung wie auch denjenigen auf Bestrafung als Einstellungsgrund. Massgebend für die Vorgehensweise ist die Unterscheidung zwischen «Absehen von Strafverfolgung» und «Abse- hen von Bestrafung» dagegen für die Gerichte. Im ersten Fall (und nur in diesem) schreibt Art. 8 Abs. 4 StPO zwingend die Einstellung des Verfahrens vor. 48 LIEBER-WOHLERS, Art. 8 N 7, wonach sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass das Opportunitätsprinzip nicht gegen den Willen der beschuldigten Person angewendet werden soll und dass ein Anspruch der beschuldigten Person auf einen Freispruch nur dann bestehe, wenn der Sachverhalt im Verfahren nach Anklageerhebung bereits so weit ge- klärt sei, dass feststehe, dass ein Freispruch zu erfolgen habe. 40 BSK Strafrecht I-Riklin, Vor Art. 52 ff., N 31 m.w.H.; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL-PAUEN BORER, Vor Art. 52, N 4; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 319 N 2; GVP 2000, Nr. 62 41 Art. 351 Abs. 1 StPO; vgl. Ausführungen zu dieser Thematik in Ziff. 4.1.1, lit. A., a. S. 7 f. 42 AUS 29 MACH 21, 46, wo der Mittelweg zwischen dem damals in den Kantonen praktizierten Legalitätsprinzip auf der einen Seite und dem allgemeinen, nicht näher umschriebenen Opportunitätsprinzip als «gemässigtes Oppor- tunitätsprinzip» definiert und zur Einführung empfohlen wurde 43 BEGLEITBERICHT 2001, 35; BOTSCHAFT 2005, 1131; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 1; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-MAURER, Art. 8, 8; 44 BOTSCHAFT 2005, 1131 45 Die Formulierung „…sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht…“ stellt eine klare Handlungsanweisung dar. 46 so in Art. 52, Art. 53, Art. 54, Art. 55a Abs. 3 (hier ist direkt von der «Einstellung des Verfahrens" die Rede), Art. 171 Abs. 2, Art. 171 bis Abs. 1, Art. 187 Ziff. 3, Art. 188 Ziff. 2, Art. 192 Abs. 2, Art. 193 Abs. 2 StGB; Art 115 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 2 AuG oder Art. 19a Ziff. 2 und 3 BetmG (in Ziff. 2 wird wiederum die Einstellung des Verfahrens erwähnt, während gemäss Ziff. 3 „von der Strafverfolgung abgesehen“ werden kann) 47 so beispielsweise Art. 23, Art. 293 Abs. 3, Art. 304 Ziff. 2, Art. 305 Abs. 2, Art. 308 Abs. 1 StGB oder Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 SVG 48 vgl. weitere Ausführungen in Ziff. 4.1.3, S. 26 Seite 6 Art. 8 Abs. 1 StPO nennt exemplarisch die Artikel 52, 53 und 54 StGB, welche (nach Bundes- recht) einen Verzicht auf Strafverfolgung vorsehen. Mit Blick auf den hier relevanten Zweipar- teienkonflikt ist eine nähere Betrachtung von Art. 52 StGB (Fehlendes Strafbedürfnis) 49 und insbesondere Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) 50 von Interesse. Im Falle möglicher Wieder- gutmachung (wie auch bei Antragsdelikten) besteht zudem, abgesehen von der Einstellung ge- stützt auf Art. 8 Abs. 1 StPO, die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung aufgrund von Ver- gleichsverhandlungen 51 . Eine Sonderrolle innerhalb des Zweiparteienkonflikts nimmt schliess- lich Art. 55a StGB 52 (Anwendbarkeit bei Gewalt in Ehe und Partnerschaft) ein. A. Fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB) Mit Art. 52 StGB besteht die Möglichkeit, absolute Bagatellfälle vom Verfolgungszwang auszunehmen. Um in den Genuss der Strafbefreiung des Art. 52 StGB zu gelangen, müssen kumulativ «Schuld und Tatfolgen geringfügig» sein, nachdem der Vorentwurf der Experten- kommission noch alternativ Geringfügigkeit von Unrecht oder Schuld für eine Strafbefreiung genügen liess. 53 Ein noch so geringes Verschulden bei gleichzeitig erheblichen Folgen einer- seits oder völlig unbedeutende Folgen bei jedoch erheblichem Verschulden andererseits kann und darf demzufolge nicht zur Strafbefreiung führen. 54 Solchen Konstellationen ist im Rah- men der (ordentlichen) Strafzumessung (vgl. Art. 47 StGB) Rechnung zu tragen. Die Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches um- schrieb das fehlende Strafbedürfnis als «Sachverhalte, die angesichts ihrer relativen Bedeu- tungslosigkeit den Ernst und die Härte der Kriminalstrafe nicht verdienen».55 Dabei war es nicht das Ziel, mittels einer allgemeinen Bestimmung alle im Gesetz vorgesehenen leichten Strafen zu erfassen und damit Bagatelldelikte generell von der Bestrafung auszunehmen. 56 Andernfalls wäre bspw. die Bussenliste des OBV 57 (soweit die entsprechenden Übertretungen überhaupt im ordentlichen Verfahren untersucht werden und keine Bussenerhebung auf der Stelle erfolgt) hinfällig, da die dort aufgeführten Bussen (CHF 20.- bis CHF 260.-) insgesamt Bagatellcharakter aufweisen, 58 oder es müsste bei Ladendiebstählen im Übertretungsbereich 59 generell ein fehlendes Strafbedürfnis angenommen werden. 60 Bei richtiger Anwendung 49 vgl. lit. A nachfolgend 50 vgl. Ziff. 4.1.1., lit. B nachfolgend 51 Art. 316 Abs. 1 und 2 (bzw. Art. 332 Abs.2 im erstinstanzlichen Hauptverfahren), vgl. Ziff. 4.2.4 und 4.2.5 52 vgl. Ziff. 4.1.1., lit. C, S. 22 ff. 53 VE STGB 1993, Art. 54; zum Erfordernis der kumulativen Erfüllung: BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 28; BSK-STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52 N 14 m.w.H.; SCHMID, Handbuch, N 190; STRATENWERTH/WOHLERS, Hand- kommentar, Art. 52, N 1; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 52 N 1; JOSITSCH, Strafbefreiung, 3 54 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8 N 28; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52 N 13 f.; TRECHSEL ET AL.- TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 52, N 2; JOSITSCH, Strafbefreiung, 3 mit dem Hinweis, dass damit ausgeschlossen werden wolle, dass es – namentlich bei Fahrlässigkeitstaten – trotz erheblicher Tatfolgen zu einer Strafbefreiung komme 55 BERICHT EXPERTENKOMMISSION, 76 56 BOTSCHAFT 1998, 2064; BSK-STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52 N 15 mit der zusätzlichen Feststellung, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fällen und im Nebenstrafrecht bewusst Bagatellen pönalisiert habe und oft auch die fahrlässige Begehung habe bestraft haben wollen; BGE 135 IV 130, E 5.3.3 57 vgl. Anhang 1 OBV; AUS 29 MACH 1, 48 58 ebenso SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 4 sowie mit ähnlicher Begründung WIPRÄCHTIGER, Revision, 425 59 Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB; vgl. auch BGE 121 IV 264 60 STRATENWERTH, AT II, § 7, N 5 Seite 7 kommt eine Strafbefreiung aufgrund fehlenden Strafbedürfnisses jedoch nur bei Fällen in Frage, welche insgesamt, d.h. im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestim- mung fallenden Taten (also dem Regelfall), sowohl vom Verschulden her als auch bezogen auf die Tatfolgen als unerheblich erscheinen. 61 Dies gilt selbst dann, wenn der Gesetzgeber für «leichte» oder gar «besonders leichte» Fälle ein tieferes Strafmass vorsieht. 62 Auch bei einem besonders leichten Fall rechtfertigt sich eine Strafbefreiung nur, wenn dieser im Ver- gleich zu anderen besonders leichten Fällen geradezu strafunwürdig erscheint. 63 Das Strafbedürfnis muss klar und offensichtlich fehlen. Bei Zweifeln ist die Anwendung von Art. 52 StGB ausgeschlossen 64 und dem verringerten (statt aufgehobenen) Strafbedürfnis im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Letztlich liegt es an der zuständigen Be- hörde, im jeweiligen Einzelfall festzulegen, ob ein Fall derart geringer Schuld und Tatfolgen vorliegt, dass sich die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt. 65 Ist diese Feststellung erfolgt, so ist das Verfahren zwingend einzustellen. 66 Sowohl Art. 52 StGB als auch Art. 8 Abs. 1 StPO lassen bei fehlendem Strafbedürfnis dem Anwender keine Wahlfreiheit über die Einstel- lung des Verfahrens. a. Geringfügige Schuld Eine der Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlenden Strafbe- dürfnisses ist – wie vorstehend ausgeführt – geringfügige Schuld. Aufgrund der in Art. 10 StPO festgeschriebenen Unschuldsvermutung 67 müsste man annehmen, dass im Untersu- chungsverfahren Art. 52 StGB gar nicht zur Anwendung gelangen kann, da der Entscheid über Schuld oder Nichtschuld erst im Hauptverfahren erfolgt. 68 Der Strafbefreiungsgrund des fehlenden Strafbedürfnisses steht jedoch auch den Strafverfolgungsbehörden und nicht ledig- lich den Gerichten offen; 69 gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB obliegt die Zuständigkeit zur Anwen- dung dieser Bestimmung den Organen der Strafrechtspflege. Laut Botschaft 70 sind darunter 61 BSK-STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 31; BSK STGB-RIKLIN, Art. 52, N 16;DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER- WOHLERS, 12; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 47; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 52, N 2; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 5; JOSITSCH, Strafbefreiung, 3 f.; WIPRÄCHTIGER, Revision, 425; ebenso BGE 135 IV 130 E 5.3.3 mit der Ergänzung, dass eine Strafbefreiung nur bei Delikten in Frage komme, bei denen keinerlei Strafbedürfnis fehle. 62 So bspw. Art. 240 Abs. 2, Art. 241 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 2 StGB, Art. 120 Abs. 2 AuG, Art. 96 Abs. 2 SVG; da- von zu unterscheiden sind Bestimmungen, die direkt ein Absehen von Strafverfolgung oder Bestrafung vorsehen, wie bspw. Art. 304 Ziff. 2 StGB, Art. 120a Abs. 3 AuG, Art. 19a Ziff. 2 BetmG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (hier wird davon ausgegangen, dass der leichte bzw. besonders leichte Fall per se nicht oder eher nicht strafwürdig ist) 63 vgl. auch BSK STGB-RIKLIN, Art. 52, N 18 64 BERICHT EXPERTENKOMMISSION, 76 65 BOTSCHAFT 1998, 2064; SCHILD TRAPPE, Allerlei AT StGB; 15 66 BOTSCHAFT 1998, 2064; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 20; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 47; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 6; WIPRÄCHTIGER, Revision, 425; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 4 67 „Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig“ (Art. 10 Abs. 1 StPO) 68 Art. 351 Abs. 1 StPO 69 a.M. JOSITSCH, Strafbefreiung, 8; kritisch DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 13 70 BOTSCHAFT 1998, 2067 Seite 8 richterliche Behörden wie namentlich Instruktionsbehörde, Anklagebehörde oder Strafgerich- te, nicht jedoch die Polizei zu verstehen. 71 Um der Unschuldsvermutung gerecht zu werden, darf im Einstellungsentscheid keine Schuld- feststellung enthalten sein. 72 Damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines fehlenden Strafbedürfnisses überprüft werden können, bedarf es dennoch einer Auseinandersetzung mit dem Thema Schuld. Dies hat in Form einer «hypothetischen Schuldbeurteilung»73 zu erfol- gen. In der konkreten Umsetzung bedeutet dies, dass der Staatsanwalt zum Zeitpunkt des Ent- scheides über das Vorliegen dieses Strafbefreiungsgrundes – und so mitunter in einem sehr früheren Stadium des Strafverfahrens (oder gar vor dessen Eröffnung, wenn eine Nichtan- handnahme zur Diskussion steht 74 ) – eine vorläufige Beurteilung vornehmen muss, die der Beantwortung der Frage dient, ob ein hinreichend geklärter (belastender) Sachverhalt 75 und damit ein Schuldverdacht 76 vorliegt. Der Staatsanwalt muss demnach von der Hypothese aus- gehen, dass im Falle einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre 77 (andernfalls er das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO einzustellen bzw. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Untersuchung gar nicht erst an die Hand zu nehmen hätte 78 ). Bei dieser Klärung der Verurteilungswahrscheinlichkeit geht es letztlich um eine beweisrechtliche Fragestellung, mit anderen Worten um die Frage, ob für den Fall der Weiterverfolgung der Tat ausreichende Beweise für eine Anklageerhebung und damit für eine wahrscheinliche Verurteilung bestehen würden und ausdrücklich nicht darum, ob die tatsächliche Schuld erwiesen ist 79 . Bei der Prüfung der «Schuld» sind die Strafzumessungskomponenten des Art. 47 StGB he- ranzuziehen, also sowohl die subjektiven Tatkomponenten wie auch die Täterkomponenten (Beweggründe und Ziele des mutmasslichen Täters, Intensität des deliktischen Willens, Vor- leben und Nachtatverhalten des Beschuldigten und dessen persönliche Verhältnisse). 80 Nur wenn diese Prüfung ergibt, dass – im Falle einer Schuldigsprechung durch ein Gericht – auf 71 so auch BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 55, N 8; RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 5; STRATENWERTH, AT II, § 7, N6; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN-BORER, Art. 55, N 3 72 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31; JOSITSCH, Strafbefreiung, 7, der festhält, es dürfe lediglich eine Verdachtslage zum Ausdruck gebracht werden 73 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31 m.w.H.; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Vor Art. 52 N 4; SUMMERS, Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens, 12, wonach sich die Frage nicht darum drehe, ob die tatsächliche Schuld erwiesen sei, sondern lediglich darum, ob hinreichende Beweise eine Verurteilungswahr- scheinlichkeit nahelegen würden; BGE 137 I 16; kritisch DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 11 und 13; ablehnend in Bezug auf die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft JOSITSCH, Strafbefreiung, 7 f. 74 vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 5, S. 38 f. 75 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31 m.w.H.; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL-PAUEN BORER, Vor Art. 52 N 4 76 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 122 77 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31 78 Zum hinreichenden Tatverdacht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Verfahren zu eröffnen ist vgl. OBERHOLZER, Strafprozessrecht, N 1336. 79 SUMMERS, Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens, 12 80 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52 N 18; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 29; TRECHSEL ET AL.- TRECHSEL-PAUEN BORER, Art. 52, N 2; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; BGE 135 IV 130 E 5.4; zu den relevanten Strafzumessungskomponenten vgl. bspw. STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 47, N 7 ff.; Seite 9 eine geringfügige Schuld erkannt werden würde, sind auf Seiten des Beschuldigten die Vor- aussetzungen zur Verfahrenseinstellung nach Art. 52 StGB erfüllt. Rücktritt und tätige Reue gemäss Art. 23 StGB sind spezielle Formen der geringfügigen Schuld. Hier wird der Täter privilegiert, der aus eigenem Antrieb dafür sorgt, dass es zu kei- ner Verwirklichung des Erfolges kommt. 81 Art. 23 StGB bildet selbst schon Grundlage für ei- ne Einstellung 82 und braucht bei der Betrachtung von Art. 52 StGB nicht berücksichtigt zu werden. 83 b. Geringfügige Tatfolgen Nebst geringfügiger Schuld fordert Art. 52 StGB geringfügige Tatfolgen. Mit den Tatfolgen wird die objektive Tatschwere 84 der Strafzumessung (nach Art. 47 StGB) einbezogen. 85 Relativ einfach lässt sich die Schwere der Tatfolgen bei Vermögensdelikten eruieren; sie rich- tet sich nach dem entstandenen Schaden (Wert des weggenommenen Gegenstandes, Wieder- herstellungskosten einer beschädigten Sache etc.). 86 Anders dagegen bspw. bei Delikten ge- gen Leib und Leben oder bei Delikten gegen die sexuelle Integrität. Die Schwere der Tatfol- gen bemisst sich bei solchen Delikten nicht bloss an der Höhe der Heilungs- oder Wiederher- stellungskosten (wie Behandlung einer Schnittverletzung). Der Begriff «Tatfolgen» ist weiter zu fassen und umfasst nebst dem eigentlichen tatbestandsmässigen Erfolg auch die weiteren Auswirkungen der Tat, wie bspw. die Kosten für eine psychiatrische Behandlung nach einem sexuellen Übergriff. 87 Auch die Folgen der Tat müssen – analog zum Verschulden – im Vergleich zum Regelfall als geringfügig erscheinen 88 . Eine spezielle Form der geringen Tatfolgen stellt der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB dar. Nachdem der Versuch (lediglich) einen Strafmilderungsgrund darstellt – der Gesetzgeber den Versuch somit bewusst unter Strafe gestellt haben wollte – kann nicht (quasi durch die Hintertüre) über Art. 52 StGB bei sämtlichen Versuchstaten (und gelichzeitig vorliegender geringer Schuld) eine Strafbefreiung erreicht werden. RIKLIN 89 führt – in Anlehnung an den Expertenbericht 90 – die Lösung über den Begriff des Unrechts ins Feld, wonach sowohl Hand- lungs- wie auch Erfolgsunwert einer Tat geringfügig sein müssen, um bei einem versuchten Delikt auf geringfügige Tatfolgen zu erkennen. 81 STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 23, N 3 82 gemäss Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO 83 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 15 84 vgl. dazu STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 47, N 5 85 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 13; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4 86 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 13; vgl. auch Ausführungen zum Schaden unter lit. B. Wiedergutma- chung, S. 10 87 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 13; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8 N 30; 88 AUS 29 MACH 1, 48; BOTSCHAFT 1998, 2064; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 16; BSK STPO-FIOLKA/ C. RIEDO, Art. 8, N 31 89 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 5 N 13 90 BERICHT EXPERTENKOMMISSION, 76 Seite 10 c. Fazit In der Praxis wird es aufgrund der restriktiven Voraussetzungen wohl eher selten zu Verfah- renseinstellungen wegen fehlenden Strafbedürfnisses kommen. 91 Allerdings lässt die Formu- lierung dieser Bestimmung auch Ermessensspielraum offen. 92 Ob sich eine (mehr oder weni- ger) einheitliche Praxis – vor allem in Bezug auf die relative Geringfügigkeit – bilden wird und ob mit der nun auch formell codifizierten Strafbefreiungsregel des fehlenden Strafbedürf- nisses eine häufigere Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit stattfinden wird, kann wohl erst in einigen Jahren gesagt werden. B. Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) Eine zentrale Stelle bei den Strafbefreiungsgründen nimmt die Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB ein. 93 Die Bestrafung entfällt, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen. Mit der in Art. 53 StGB eingeführten Wiedergutmachungsregel wird der Täter (resp. richti- gerweise der Tatverdächtige/Beschuldigte 94 ) stärker in das Verfahren einbezogen. Es wird hier an das Verantwortungsbewusstsein des Tatverdächtigen appelliert; dieser soll Verantwor- tung für sein Handeln übernehmen. 95 Nicht zu fordern ist dagegen ein Geständnis, auch wenn ein solches oftmals vorliegen dürfte 96 . Mit der Wiedergutmachungsbestimmung wird die Aus- söhnungs- und Vergleichsbereitschaft (i.d.R. zwischen zwei Streitparteien) gefördert 97 . Durch die Verantwortungsübernahme des Beschuldigten wird eine freiwillige Ausgleichsleistung 98 desselben zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens 99 angestrebt. Dieser ist wiederhergestellt, wenn mit der Wiedergutmachungsleistung ein Ausgleich entweder zwischen dem Tatverdäch- 91 so BGE 135 IV 130, E 5.3.3: „Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht.“ 92 BSK-STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 26 93 vgl. dazu auch Übersicht in ANHANG II 94 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 32 m.w.H.; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311; FAHRNI, Wieder- gutmachung, 205; TRÄNKLE, Im Schatten des Strafrechts, 7; zudem wird auf die entsprechenden Ausführungen zur analogen Thematik "Schuld" auf S. 7 f. verwiesen. 95 BOTSCHAFT 1998, 2065; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 312 96 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 18, der es zu Recht genügen lässt, dass jemand die Unkorrektheit seines Verhaltens und eine allfällige zivilrechtliche Schadenersatzpflicht zwar anerkenne aber bestreite, dass sein Verhal- ten unter die betreffende Strafnorm falle; Trechsel et al.-Trechsel/Pauen Borer, Art. 53, N 3; a.M. SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 34 f. und 37, die fordert, dass ein umfassendes Geständnis gefor- dert werden solle, um einer Verletzung der Grundsätzen «in dubio pro reo» und des Prinzips «nemo tenetur se ipsum accusare» wenigstens ansatzweise entgegenzuwirken. 97 BERICHT EXPERTENKOMMISSION, 76; BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art 53 N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 5; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426; FAHRNI, Wiedergutmachung, der allerdings davon spricht, dass Art. 53 StGB nicht primär an den Ausgleichs- sondern an den Wiedergutmachungsgedanken anknüpfe. 98 BSK Strafrecht I-Riklin, Art. 53 N 4; AE-WGM, 37 f. und 40 f.: FAHRNI, Mediation, 207 und 210 99 BOTSCHAFT 1998, 2065 f.; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12; AE-WGM, 38; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 312 und 314; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 26, Fn. 58, wo festgehalten wird, dass wiedergutmachende Formen der Bewältigung schädigenden Verhaltens unter dem Begriff «Restorative Justice» diskutiert werde und dass darunter nicht lediglich der materielle Schadenersatz sondern darüber hinaus auch eine umfassende Vermittlung, welche auf die Wiederherstellung der durch die Tat gestörten Grundlegenden sozialen Beziehungen abziele, zu verstehen sei. Seite 11 tigen und dem Verletzten oder in Bezug auf die verletzte Rechtsordnung erreicht wurde. 100 Durch die selbständige Regelung der Tatfolgen zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem soll der Strafanspruch des Staates – in den in Art. 53 StGB enthaltenen Grenzen – zurückge- drängt werden. 101 Damit wird deutlich, dass die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB auf die geschädigte Person fokussiert ist und in erster Linie dieser dienen soll. 102 Insgesamt geht es um die Verringerung des Strafbedürfnisses durch erfolgte Unrechtswiedergutmachung. 103 Die Einstellung des Verfahrens aufgrund bereits vorgängig getätigter oder während des Ver- fahrens durch den Beschuldigten aus eigenem Antrieb geleisteter Wiedergutmachung erfolgt grundsätzlich ohne weiteres Zutun der Staatsanwaltschaft. Befinden sich die Parteien 104 be- reits in einem privaten Mediations- oder anderem Vergleichsverfahren, so kann die Staatsan- waltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO sistieren. 105 Nicht möglich scheint dagegen die Sistierung des Verfahrens, um dem Beschuldigten bei direkter Anwendung von Art. 53 StGB lediglich die Möglichkeit zu geben, Wiedergutmachung zu leisten. 106 Ist der Beschuldigte (noch) nicht von sich aus aktiv geworden, so hat die Staatsan- waltschaft in wiedergutmachungstauglichen Fällen das Heft selbst in die Hand zu nehmen und zu einer Vergleichsverhandlung einzuladen. 107 Damit die Wiedergutmachung in Frage kommt, müssen die nachfolgend unter lit. b bis f auf- geführten Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht vorausgesetzt werden darf nach der hier vertre- tenen Meinung, dass vom Tatverdächtigen eine «qualifizierte Form der aufrichtigen Reue» verlangt wird. 108 Einerseits dürfte es äusserst schwierig sein, dem Leistenden egoistische Mo- tive nachzuweisen, 109 und andererseits liegt dem Geschädigten vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer Bestrafung des Täters 110 und es dürfte ihm dabei gleichgültig sein, aus welchen Motiven heraus er den Schaden ersetzt erhält. 111 Der Gesetzgeber spricht in Art. 48 100 AE-WGM, 38 101 BOTSCHAFT 1998, 2065 f.; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12; BOMMER, Wiedergutmachung, 172 f.; WIPRÄCHTIGER, Revision, 428 102 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 4; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 33; FAHRNI, Mediation, 204; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426; ebenso BGE 135 IV 12, E 3.4.1, BGE 136 IV 41, E 1.2.1 103 BOTSCHAFT 1998, 2065; BGE 135 IV 12 E 3.4.3 mit Verweis auf STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12) 104 dabei ist nicht von Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO die Rede, sondern von Konfliktpartei, vgl. dazu auch Ziff. 4.1.1, lit. B., c., S. 13 105 BSK DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 4.3, S. 37 106 diesbezüglich unklar DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 314, N 7 107 Art. 316 Abs. 2 StPO; vgl. Ziff. 4.2.3, S. 29 ff. 108 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 17; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 15; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; AE-WGM, 40; BOMMER, Wiedergutma- chung, 177; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311 f., wonach Wiedergutmachungsleistungen auch aus rein taktischen Gründen erfolgen könnten, um bspw. einer rufschädigenden Gerichtsverhandlung zu entgehen; a.M. HANSJAKOB/ SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 47; JOSITSCH, Strafbefreiung, 8; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426; ausdrücklich auch KGer St. Gallen im Entscheid ST.2007.92 vom 14.04.2008 109 ähnlich TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; vgl. auch BGE 107 IV 98, E 3a (zu Art. 64 aStGB), wonach im Zweifel zu Gunsten des Täters zu entscheiden und von der Betätigung aufrichtiger Reue auszu- gehen sei 110 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 4; FAHRNI, Wiedergutmachung, 204; BGE 135 IV 12, E 3.4.1 111 s. auch „Geringes Interesse des Geschädigten“, unten S. 13 f. Seite 12 lit. d StGB ausdrücklich von Reuebetätigung im Zusammenhang mit der Schadensdeckung, nennt dieses Erfordernis in Art. 53 StGB jedoch nicht. 112 Leicht anders sieht dies bei der Fest- legung der Wiedergutmachungsleistung anlässlich eines Vergleichsverfahrens gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO aus 113 . Schliesslich gilt es auch bei der Wiedergutmachung zu beachten, dass eine Einstellung ge- mäss Art. 319 Abs. 1 lit e StPO nur subsidiären Charakter hat und hinter eine materielle Ein- stellung zurücktritt. 114 BOMMER bringt es auf den Punkt: „Wenn die Täterschaft nicht über je- den vernünftigen Zweifel erhaben ist oder alles auf mangelnde Schuldfähigkeit hindeutet, muss aus diesen Gründen eingestellt werden; ein Ausweichen auf Art 53 StGB ist dann unzu- lässig“ 115 . a. Entstehung der Norm Eine der heute bestehenden Regelung schon sehr nahe kommende Wiedergutmachungsbe- stimmung findet sich bereits im Vorentwurf der Expertenkommission. 116 Die ebenfalls vorge- schlagene angeordnete Wiedergutmachung 117 wurde dagegen nicht in den Entwurf des Bun- desrates aufgenommen. 118 Geblieben ist somit – und dies ist ein wesentlicher Grundpfeiler für das Funktionieren der Wiedergutmachung – die freiwillige Leistung des Beschuldigten. Vor- gesehen ist die Wiedergutmachung bei Delikten von eher geringer Tatschwere. Während der Vorentwurf der Expertenkommission als Obergrenze für die Anwendung der Wiedergutma- chungsregel 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsah, 119 enthielt der Vorschlag des Bundesrates eine Re- gelung, die sich am (gleichzeitig vorgeschlagenen) Aussetzen der Strafe orientierte und als Obergrenze ebenfalls Freiheitsstrafe von 1 Jahr vorsah. 120 Die schliesslich ins Gesetz über- nommene Fassung weitet den Rahmen auf das gesamte Feld der bedingten Strafen aus und somit auf eine Obergrenze von 2 Jahren Freiheitsstrafen (vgl. dazu auch lit. b nachfolgend). b. Erfüllung der Voraussetzungen für die bedingte Strafe Liegt ein Fall möglicher Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB vor, ist vor der Bewertung der eigentlichen Wiedergutmachungsleistung zu überprüfen, ob die weiteren Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind. Erste zu überprüfende Schranke stellt das Er- fordernis des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB dar. Eine Strafbe- freiung kann im Falle der Wiedergutmachung nur in Frage kommen, wenn die Voraussetzun- gen der (voll)bedingten Strafe gegeben sind; steht lediglich eine teilbedingte Strafe (Art. 43 StGB) zur Diskussion, kommt eine Strafbefreiung nicht in Frage 121 . 112 EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311; vgl. auch weitere Ausführungen unter «Fazit», S. 22 113 vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 114 vgl. Ziff. 4, S. 4 115 BOMMER, Wiedergutmachung, 177 116 VE STGB 1993, Art. 55 117 VE STGB 1993, Art. 56 118 BOTSCHAFT 1998, 2066 f. 119 VE STGB 1993, Art. 55 120 E-STGB, 2308 und 2312 sowie BOTSCHAFT 1998, 2065 121 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 15, BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 34; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 48; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; EXQUIS, Seite 13 Nebst der Hürde der Strafobergrenze ist vorausgesetzt, dass eine unbedingte Strafe nicht er- forderlich ist, um den (mutmasslichen) Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Ihm darf mit anderen Worten keine ungünstige Prognose gestellt werden. 122 Ist die betreffende Person vorbelastet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 (Verurteilung innerhalb von 5 Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder ei- ner Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen), so müssen besonders günstige Umstände vorliegen, um in den Genuss des bedingten Strafvollzuges zu gelangen. Diese Überprüfungen (Höchstgrenze der zu erwartenden Strafe, Bewährungsprognose) müs- sen in einer antizipierten Strafwürdigung 123 vorgenommen werden. In der Praxis bedeutet dies nichts anderes, als dass mitunter nicht schon zu Beginn (oder gar vor) einer Strafuntersuchung ein Entscheid über eine mögliche Strafbefreiung gefällt werden kann, sondern dass das Straf- verfahren so weit vorangetrieben werden muss, bis der Stand der Untersuchung einen Ent- scheid darüber zulässt, ob die Bedingungen des Art. 42 StGB – sollte es denn zu einer Verur- teilung kommen – erfüllt sind. 124 Was für die bedingte Strafe (also für Vergehen und Verbrechen) gilt, muss erst recht für Übertretungen – bei welchen als Sanktion lediglich die (unbedingte) Busse zur Verfügung steht 125 – Gültigkeit haben. 126 In diesen Fällen hat der mit dem Fall betraute Staatsanwalt trotz Art. 105 Abs. 1 StGB eine Prognoseeinschätzung vorzunehmen. Würde er im konkreten Fall – wäre es denn möglich – eine Busse mit bedingtem Vollzug aussprechen (oder anders ausge- drückt: muss dem Gebüssten keine schlechte Prognose gestellt werden), so gilt die Vorausset- zung der bedingten Strafe gemäss Art. 53 lit. b StGB auch bei Übertretungen als erfüllt 127 . Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist somit auch – oder erst recht – bei Übertretungen möglich. c. Geringes Interesse des Geschädigten Im Regelfall wird Wiedergutmachung im Zweiparteienkonflikt stattfinden. Art. 53 StGB trägt dem insofern Rechnung, als den (legitimen) Interessen des Geschädigten im Rahmen der Ausgleichsleistung Rechnung getragen wird. 128 Bemerkenswert ist, dass bei der Wiedergut- machung keine Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger 129 erforderlich ist, wie dies Sinn und Gesinnung, 309; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 10; WIPRÄCHTIGER, Revisi- on, 426 122 GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, 99 123 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 34; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 2; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 309 (Fn. 2) 124 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 15 125 Art. 103 und Art. 105 Abs. 1 StGB 126 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 15, mit dem treffenden Hinweis, dass es keinen sachlichen Grund gäbe, etwa bei einer Tätlichkeit oder einer sexuellen Belästigung die Wiedergutmachung auszuschliessen, nicht aber bei einer Körperverletzung oder einem schwerwiegenderen Sexualdelikt oder etwa in Fällen, bei denen es sich beim Grundtatbestand um ein (vorsätzliches) Verbrechen oder Vergehen handle, während die entsprechende Fahrlässig- keitsvariante lediglich mit Busse sanktioniert werde; SCHILD TRAPPE, Allerlei AT StGB, 15 127 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53 N 15; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 35; TRECHSEL ET AL.- TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 2; BOMMER, Wiedergutmachung, 173, Fn. 11; SCHILD TRAPPE, Allerlei AT StGB, 15 128 ähnlich FAHRNI, Wiedergutmachung, 211, allerdings in Bezug auf § 90g der österreichischen StPO 129 vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO Seite 14 bei den in Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO genannten Fällen verlangt ist. 130 Dies bedeutet, dass ein Beschuldigter bei einer Tat mit mehreren Geschädigten sämtliche entschädigen muss, um in den (möglichen) Genuss der vollständigen Strafbefreiung zu kommen und nicht lediglich die- jenigen, welche sich am Strafverfahren beteiligen. Dieser Umstand kann dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft auch Personen, die nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO sind, in das Verfahren miteinbeziehen muss, um die Erfüllung der Wiedergutmachungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Auf der anderen Seite ist es aber durchaus auch möglich, dass der Tat- verdächtige nicht bei sämtlichen Geschädigten Wiedergutmachung leistet (und ev. auch nicht leisten will). Für diesen Fall sieht Art. 319 Abs. 1 StPO ausdrücklich die teilweise Einstellung des Verfahrens vor. In Bezug auf die Betroffenen mit erfolgter Wiedergutmachung ist das Verfahren einzustellen, in den anderen Fällen ist dagegen die ordentliche Strafuntersuchung fortzuführen. Mitunter hat der Staatsanwalt in Bezug auf diese restlichen Fälle gestützt auf Art. 316 Abs. 2 StPO zu einer Vergleichsverhandlung einzuladen 131 . Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen nicht offensichtlich zu Tage tritt, dass der Beschuldigte keine Bereitschaft zeigt, Wiedergutmachung zu leisten. Es kann davon ausgegangen werden, dass i.d.R. das Interesse des Geschädigten an der Straf- verfolgung gering wird, wenn und weil der Tatverdächtige den Schaden ausgeglichen hat. 132 Vor allem bei geringfügigen Vermögensdelikten dürfte eine Schadensbegleichung genügen, um eine vollständige Wiedergutmachung zu erlangen. Je schwerer das Delikt und damit die Beeinträchtigung des Geschädigten, desto höher dürften die Anforderungen an die Aus- gleichsleistungen des Verursachers zu stellen sein. Es kann somit durchaus vorkommen, dass es hier nicht beim blossen Ersatz des finanziellen Schadens bleibt und der Beschuldigte aktiv weitere Leistungen zu erbringen hat, damit es zu einer Befriedung zwischen Täter und Opfer kommt. 133 Eine eigentliche Zustimmung des Geschädigten zur Angemessenheit der Leistung ist indes nicht vorausgesetzt. 134 Ein starrsinniges, unbegründetes Beharren auf einer Bestra- fung oder inakzeptable Forderungen seitens des Geschädigten vermögen eine rechtswirksame Wiedergutmachung nicht zu Fall zu bringen. 135 Auf der anderen Seite darf wohl davon ausge- gangen werden, dass durch eine Desinteresseerklärung seitens des Geschädigten für diesen die Angelegenheit mit der erfolgten Wiedergutmachungsleistung erledigt ist. 136 Bei der Beur- teilung der Angemessenheit – und dies stellt die eigentliche Schwierigkeit dar – ist von einer 130 vgl. Ziff. 4.1.2, S. 24 ff. 131 vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 132 Bommer, Wiedergutmachung, 174; BGE 135 IV 12, E 3.4.1 und E 3.4.3 133 BOTSCHAFT 1998, 2065 f; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 4; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 33; Entscheid KGer St. Gallen ST.2007.92, E 4 c; 134 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 13; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 38; BSK STPO-GRÄDEL/ HEINIGER, Art. 319, N 20; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 48, STRATENWERTH/WOHLERS, Hand- kommentar, Art. 53, N 3; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 7; JOSITSCH, Strafbefreiung, 5; WIPRÄCHTIGER, Revision, 427; ebenso BGE 136 IV 41, E 1.2.2, wonach der Gesetzestext nicht voraussetze, dass die geschädigte Person der Wiedergutmachung zustimme und wonach es kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts sei, wenn der Geschädigte die Wiedergutmachung nicht akzeptiere. Es liege vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren An- strengungen unternommen habe, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. 135 JOSITSCH, Strafbefreiung, 5; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 53, N 3; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art 53, N 7 136 BSK STPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319, N 20; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 1; SCHMID, Handbuch, N 199 Seite 15 objektiven Betrachtungsweise auszugehen, 137 d.h. die Staatsanwaltschaft hat festzulegen, ob die (vollständige oder teilweise) Schadensdeckung des Tatverdächtigen ausreicht, um das In- teresse an der Strafverfolgung irgend eines Geschädigten in derselben Situation zu beseitigen. Ein zu beachtendes rechtlich geschütztes Verfolgungsinteresse besteht bspw., wenn das Straf- verfahren zur Wahrung der Geschädigteninteressen (insbes. zur Feststellung eines Schadener- satzanspruches) notwendig ist. 138 Ein grösseres Gewicht erhalten die Interessen des konkreten Geschädigten dagegen bei der Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO, da dort die zu erbringende Ausgleichs- leistung durch die Beteiligten (Beschuldigter und Geschädigter) ausgehandelt wird 139 und nicht wie hier – bei der unmittelbaren Anwendung von Art 53 StGB – bereits vorliegen muss bzw. i.d.R. ohne aktives Zutun der Staatsanwaltschaft durch den Beschuldigten dargelegt wird. d. Geringes Interesse der Öffentlichkeit In der hier interessierenden Betrachtung des Zweiparteienkonfliktes geht es um den Einbezug des öffentlichen Interesses bei Delikten gegen Individualinteressen. Die (schwierige) Frage des geringen Interesses der Öffentlichkeit bei Taten gegen die Allgemeinheit kann dabei aus- ser Acht gelassen werden. (Gemäss Botschaft 140 und herrschender Lehre 141 kommt der Mit- einbezug des öffentlichen Interesses insbesondere bei Delikten gegen die Allgemeinheit in Betracht.) Auch bei Delikten gegen Individualinteressen und direkt betroffenem Opfer ist das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, 142 d.h. selbst bei erfolgter (und grundsätzlich ausrei- chender) Wiedergutmachungsleistung durch den Beschuldigten kann es vorkommen, dass aufgrund des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eine Einstellung des Verfahrens nicht in Frage kommt. 143 Der Einbezug des öffentlichen Interesses beinhaltet eine gewisse Kontroll- und Beschrän- kungsfunktion. Es soll damit insbesondere verhindert werden, dass vorschnell eine Wieder- gutmachung angenommen wird, bloss weil bspw. der Geschädigte sein Desinteresse er- klärt. 144 Die Intensität dieser Kontrollfunktion hängt jedoch stark von der Schwere der Rechtsgutverletzung ab. Bei geringeren Delikten gegen Individualinteressen und erfolgter Wiedergutmachungsleistung an den Geschädigten und wenn dieser die Leistung als Wieder- 137 JOSITSCH, Strafbefreiung, 5, der davon spricht, dass die Strafbefreiung nicht dem Geschädigten zur Disposition gestellt werden könne, sondern nach objektiv nachvollziehbaren Überlegungen zu erfolgen habe 138 BOTSCHAFT 2005, 1131; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 7; JOSITSCH, Strafbefreiung, 5; WIPRÄCHTIGER, Revision, 427; BGE 136 IV 41, E 1.2.3 139 vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 140 BOTSCHAFT 1998, 2066 sowie mit Bezug darauf BGE 135 IV 12, E 3.4.1 141 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; BSK-STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 16; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wie- dergutmachung, 29; differenzierter ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 304 und 373 ff. und BOMMER, Wiedergutmachung, 174 142 so spricht auch Art. 53 lit b StGB von Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten (so auch KGer St. Gal- len ST.2007.92, E 4.c), während bspw. TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53 N 7 dagegen von einem geringen öffentlichen oder privaten Interesse ausgehen. 143 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; AE-WGM, 51; ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 303; BOMMER, Wiedergutmachung, 173; WIPRÄCHTIGER, Sanktionen, 386; BGE 135 IV 27, E 2.3 144 BSK STPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319, N 20; ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 306 Seite 16 gutmachung anerkennt, entfällt in der Regel das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafver- folgung 145 und der Rechtsfriede gilt durch die Wiedergutmachungsleistung als wiederherge- stellt. 146 Je gravierender die Widerhandlung ist, desto eher richtet sich der Fokus der Öffent- lichkeit auf die Reaktion des Staates auf diese Widerhandlung. Ist für eine strafbare Handlung als Sanktion eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren angezeigt, so ist das öffentliche In- teresse an der Strafverfolgung per definitionem (vgl. Art. 53 lit. a StGB) nicht mehr gering 147 . In der Praxis dürfte Art. 53 StGB wohl grossmehrheitlich in den Grenzen des Strafbefehlsbe- reichs 148 zur Anwendung gelangen, weil Delikte, die ein höheres Strafmass erfordern, tenden- ziell ein nicht mehr geringes öffentliches Interesse nach sich ziehen. In dieser Bandbreite zwischen zurückgedrängtem öffentlichem Interesse durch erfolgte Wie- dergutmachung und grossem öffentlichem Interesse wegen Erreichens des für die Wieder- gutmachung zulässigen Strafrahmens muss somit beurteilt werden, ob die Ausfällung einer Strafe aus generalpräventiven 149 Gesichtspunkten notwendig erscheint. 150 Darunter wird die Wirkung der Folgen einer Straftat auf die Öffentlichkeit verstanden. 151 Es ist somit zu prüfen, ob auch aus Sicht der Allgemeinheit die Leistung der Wiedergutmachung das grundsätzliche Strafbedürfnis zu verdrängen vermag. Damit aus generalpräventiven Überlegungen das Interesse an der Strafverfolgung gering wird, ist zu fordern, dass der Tatverdächtige einerseits den Normbruch anerkennt 152 und anderer- seits eigene Bemühungen unternimmt, das begangene Unrecht auszugleichen, 153 damit der Rechtsfriede wiederhergestellt werden kann. 154 Eine solche duale Vorgehenswiese verhindert auch das oft zitierte 155 «Freikaufen» des wohlhabenden Beschuldigten. Durch die verlangte Verantwortungsübernahme kommt der Beschuldigte nicht umhin, sich mit seiner Tat und dem 145 AE-WGM, 52, wonach unterhalb der Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe der Unerlässlichkeit die Bestra- fung aus generalpräventiven Gründen nur selten in Betracht komme 146 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39, ANGST/MAURER, Inter- esse der Öffentlichkeit, 373 147 BOMMER, Wiedergutmachung, 173 148 Art. 352 Abs. 1 lit. a – d StPO: Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten 149 Spezialprävention muss hier nicht mehr überprüft werden, da die entsprechenden Überlegungen beim Entscheid über die bedingte Strafe (Art. 53 lit. a StGB) bereits erfolgt sind (BGE 135 IV 12, E 3.4.3) 150 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER- WOHLERS, Art. 8, N 16; Art. 53, N 16; BOMMER, Wiedergutmachung, 173; FAHRNI, Wiedergutmachung, 215; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 29; BGE 135 IV 12, E 3.4.3 151 ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 305 152 nicht zu verwechseln mit einem Geständnis (welches im Gegensatz zur Normbruchanerkennung nicht vorliegen muss), vgl. dazu einleitende Ausführungen zur Wiedergutmachung auf S. 10 f.; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; FAHRNI, Wiedergutmachung, 205 153 vgl. weitere Ausführungen dazu im Abschnitt «Zumutbare Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszuglei- chen», S. 19 ff. 154 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 16; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 53, N 3; BGE 135 IV 12, E 3.4.3 155 BOTSCHAFT 1998, 2065 f.; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 3; ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlich- keit, 302 f., 375 f.; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Einstellung, 27; WIPRÄCHTIGER, Revision, 427; BGE 135 IV 12, E 3.4.1; Seite 17 Geschädigten auseinanderzusetzen. 156 Im Idealfall wird dies gar zu einer eigentlichen Versöh- nung zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem führen. 157 Nach der hier vertretenen Meinung ist die Kombination «Normbruchanerkennung» und «Un- rechtsausgleich» primär bei Taten ausserhalb der (erweiterten) Vermögensdelikte zu fordern, da sich sonst ein Widerspruch zu der in Art. 53 StGB nicht geforderten «qualifizierten Form der aufrichtigen Reue» ergeben kann. 158 Bei einem bezifferbaren Schaden, den der Beschul- digte ersetzen kann und auch ersetzt, wird es somit in aller Regel sein Bewenden haben. 159 Das zu vermeidende «Freikaufen» beschränkt sich vielmehr auf Fälle, bei welchen der Tat- verdächtige keinen Schaden ersetzen kann und seine Ausgleichsbereitschaft durch eine aktive soziale Leistung aufzeigen muss. 160 In solchen Fällen ist eine blosse Geldzahlung an den Ge- schädigten (als simples Freikaufen) nicht erwünscht. Mit Blick auf die Rechtstreue der Bevölkerung kann es jedoch ausnahmsweise auch bei reinen Vermögensdelikten angezeigt sein, nebst der Schadensausgleichung eine weitere aktive Leis- tung des Beschuldigten zu verlangen, um dessen Verantwortungsübernahme und Gesin- nungswandel zu dokumentieren, bzw. bei ausschliesslicher Schadensdeckung aus generalprä- ventiven Überlegungen auf nicht geringes Interesse der Öffentlichkeit zu erkennen und eine Bestrafung vorzuziehen. 161 Dies darf sich aber nur auf Fälle von einer gewissen Tragweite be- schränken. Mit ANGST/MAURER 162 und SCHOENMAKERS 163 ist zu fordern, dass nicht jedes In- teresse der Allgemeinheit ausreicht, um den Verzicht auf die Strafverfolgung zu verdrängen. So dürften bspw. nicht ausreichend für die Annahme eines nicht-geringen öffentlichen Inte- resses sein: - Der Umstand, dass die Tat ein besonders starkes Aufsehen in der Öffentlichkeit, nament- lich in den Medien erregt hat; - Das Interesse an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage, - Das Interesse an der Herbeiführung eines Strafurteils als Grundlage für eine verwaltungs- rechtliche Massnahme; - Eine besondere Stellung eines Geschädigten oder eines Beschuldigten im öffentlichen Le- ben, namentlich bei einer prominenten Person 164 156 vgl. weitere Ausführungen dazu beim Kapitel über das Vergleichsverfahren, S. 30 (FAHRNI, Wiedergutmachung, 205) 157 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 22; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 33 158 vgl. dazu einleitende Ausführungen zur Wiedergutmachung, S. 10 ff. 159 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311; ähnlich STRATENWERTH, AT II, § 7, N 11; BGE 135 IV 12, E 3.4.3 160 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 4, 10, 16; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 33; BGE 135 IV 12, E 3.4.1 161 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16, wobei er zu Recht drauf hinweist, dass die Versuchung gross sein werde, bei einer hohen Zuwachsrate bestimmter Deliktsarten das generalpräventive Erfordernis der Bestrafung an- zunehmen; ebenso SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 30 162 ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 305 f. 163 SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 29 f. 164 so bspw. das Strafverfahren gegen Viktor Vekselberg, welches nach Einstellung infolge geleisteter Wiedergut- machung die NZZ am Sonntag vom 24. Oktober 2010 zur Schlagzeile «Der Ablass zieht in die Justiz ein» veran- lasste oder einen kritischen Bericht unter der Schlagzeile «Das Gesetz der Omertà» in der Weltwoche Nr. 43 vom Seite 18 Solche Umstände hindern nicht daran, auf die Strafverfolgung zu verzichten. Bei diesen Fäl- len ist jedoch zu fordern, dass die Einstellungsverfügungen entsprechend ausführlich und nachvollziehbar begründet werden, um allfällige Vorwürfe des «Freikaufens» zu entkräften. Sind die Grundvoraussetzungen der Wiedergutmachung (Voraussetzungen für die bedingte Strafe, geringes Interesse des Geschädigten und der Öffentlichkeit) erfüllt, gilt es die Haupt- kriterien zu überprüfen, die Deckung des Schadens bzw. die zumutbaren Anstrengungen zum Ausgleich des bewirkten Unrechts. e. Deckung des Schadens Art. 53 StGB verlangt, dass der Täter „den Schaden gedeckt“ hat. Beim Schaden ist vom zi- vilrechtlichen Schadensbegriff auszugehen. 165 Die Wiedergutmachung stellt in diesen Fällen primär eine Schadenersatzzahlung 166 oder bspw. die Rückgabe der betreffenden Sache 167 dar, was bei bezifferbaren Schädigungen unproblematisch ist. Nicht klar geregelt und auch in der Botschaft nicht erwähnt 168 ist, ob unter den Begriff des zu entschädigenden Schadens auch eine Genugtuungszahlung zu subsumieren ist. 169 Der Mitein- bezug der Genugtuungsleistung würde zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der direk- ten Anwendung von Art. 53 StGB führen. 170 Zu beachten ist einerseits, dass es sich bei wie- dergutmachungstauglichen Fällen gemäss Art. 53 StGB aufgrund der Schranken der beding- ten Strafe (vgl. lit. b vorstehend) sowie des geforderten geringen Interesses der Öffentlichkeit und der geschädigten Person an der Strafverfolgung (vgl. lit. c und d vorstehend) um Strafta- ten im unteren Deliktsbereich handelt. In diesen Fällen dürfte die Leistung einer Genug- tuungszahlung 171 (Entgelt für erlittene seelische Unbill) selten zur Diskussion stehen. 172 An- dererseits dürfte es äusserst schwierig sein, bei der direkten Anwendung von Art. 53 StGB ei- ne angemessene Summe festzulegen, welche die erlittene Beeinträchtigung auszugleichen vermag. In Fällen, in denen die zu erbringende Wiedergutmachungsleistung zwischen den Parteien ausgehandelt wird, 173 ist dies dagegen weniger problematisch. 28. Oktober 2010, nachdem die gestützt auf erfolgte Wiedergutmachung erlassene Einstellungsverfügung im Fall des ehemaligen Armeechefs Roland Nef öffentlich gemacht wurde 165 Art. 41 ff. OR; BSK OR I-SCHNYDER, Art. 41, N 3, wonach unter Schaden eine (hypothetische) Differenz zwi- schen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses zu verstehen ist; vgl. auch BSK Strafrecht I-Riklin, Art. 53, N 7 166 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 7; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426 167 BOTSCHAFT 1998, 2066; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426 168 vgl. BOTSCHAFT 1998, 2065 f. 169 zustimmend BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 7; BOMMER, Wiedergutmachung, 174; FAHRNI, Wiedergut- machung, 211, wobei er sich jedoch auf die etwas andere Regelung in § 90g der österreichischen StPO bezieht 170 zu unterscheiden davon ist die Wiedergutmachung nach erfolgter Vergleichsverhandlung (Art. 316 StPO; vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff.) oder nach Durchführung einer (privaten) Mediation bzw. analoger Konfliktbewältigung 171 Art. 47 OR und Art. 49 OR sehen eine Genugtuungsleistung bei Tötung eines Menschen, bei Körperverletzung sowie bei Persönlichkeitsverletzung vor. 172 Im LEITFADEN BEMESSUNG GENUGTUUNG wird bspw. für Opfer mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine Genugtuungsleistung in der Bandbreite von CHF 0.- bis CHF 8'000.- beim Tod eines Geschwisters vorgeschlagen. 173 sei dies durch eine Vergleichsverhandlung nach Art. 316 Abs. 2 StPO (vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff.) oder im Zuge einer zwischen den Parteien durchgeführten (privaten) Mediation (vgl. auch Ziff. 4.2.2, S. 28) oder einem anderen Konfliktbewältigungsverfahren. Vgl. auch FAHRNI, Wiedergutmachung 205 f. Seite 19 Bei einem nicht bezifferbaren Schaden lässt sich eine Ausgleichssumme bzw. -leistung nur unter Einbezug beider Parteien festlegen. Dies führt dazu, dass die selbständige Wiedergut- machung mittels Schadensdeckung durch den Beschuldigten lediglich bei Vermögensdelikten (im weiteren Sinn 174 ) in Frage kommt. Die Annahme durch den Geschädigten bzw. dessen Zustimmung ist nicht erforderlich. 175 Soweit es sich um einen bezifferbaren Schaden handelt, reicht die vom Beschuldigten geleistete (vom Geschädigten jedoch nicht angenommene) Schadenersatzzahlung – sofern diese den eingetretenen Schaden auch wirklich abdeckt – i.d.R. 176 aus, um den Strafanspruch zurückzudrängen. Wird die Annahme verweigert, sind die Anstrengungen des Leistungspflichtigen zu werten. f. Zumutbare Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszugleichen Nebst der eigentlichen Schadensdeckung reichen gemäss Art. 53 Abs. 1 StGB auch alle zu- mutbaren Anstrengungen aus, die unternommen wurden, um das bewirkte Unrecht auszuglei- chen, um in den Genuss der Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung zu kommen. 177 Auf- grund der engen Formulierung in Art. 53 StGB („den Schaden gedeckt“) fallen alle weiteren Ausgleichsleistungen (ob nun teilweise Deckung des Schadens durch ausreichende Bemü- hungen und Schadenersatzleistung im Rahmen des Möglichen oder aber jegliche weiteren Formen von Ausgleichsleistungen und –bemühungen zum Ausgleich der verpönten Hand- lung) unter den Punkt «zumutbare Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszugleichen». Die Botschaft 178 nennt exemplarisch 179 die Überreichung eines Geschenkes, die Arbeitsleis- tung für das Opfer oder die Leistung zu Gunsten des Gemeinwesens. Letzteres ist allerdings mit grösster Zurückhaltung anzuwenden, nachdem der Gesetzgeber in Art. 37 StGB die ge- meinnützige Arbeit als (eigenständige) Strafform vorgesehen hat. Weil es ebenfalls zur Aus- sprechung der gemeinnützigen Arbeit (anstelle von Freiheitsstrafe von weniger als 6 Mona- ten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Busse 180 ) der Zustimmung des Täters bedarf, ist nicht einzusehen, weshalb dieselbe Leistung – nur weil der Betroffene sie selbständig offeriert – nun gar zu einer Einstellung des Verfahrens führen soll. Auch die Anwendung für Arbeits- leistungen, die über den Rahmen des Art. 37 StGB hinausgehen, ist wenig praktikabel. Nach- dem in Art. 37 StGB schon eine Arbeitsleistung bis 720 Stunden ausgesprochen werden kann, dürfte die Umsetzung einer noch längeren Arbeitsleistung kaum durchführbar sein 181 – schon gar nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten, während deren das Verfahren maximal sistiert werden kann. 182 174 BSK Strafrecht I-Riklin, Art. 53, N 7 mit Hinweis auf STRATENWERTH, AT II, § 7, N 11, wonach eine Schaden- ersatzzahlung bspw. auch bei Brandstiftung oder Urkundenunterdrückung in Frage kommt 175 BOMMER, Wiedergutmachung, 174; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 312; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 53, N 3; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12; BGE 136 IV 41, E 1.2.2 176 mit Ausnahme derjenigen Fälle, bei denen nicht von einem geringen Interesse des Geschädigten auszugehen ist (vgl. lit. c vorstehend) 177 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 47 f.; N 36; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; BOMMER, Wiedergutmachung, 174; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311; WIPRÄCHTIGER, Wiedergutmachung, 427 178 Botschaft 1998, 2066 179 vgl. weitere Ausführungen unter Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 180 Art. 37 Abs. 1 bzw. Art. 107 Abs. 1 StGB 181 AE-WGM, 44, wonach in der Praxis kaum mehr als 100 Stunden durchgehalten würden 182 Art. 314 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO; vgl. Ziff. 4.3., S. 37 Seite 20 Mit dem verwendeten Begriff «Unrecht» wird das Feld für mögliche Wiedergutmachungs- leistungen erheblich ausgeweitet. RIKLIN 183 führt Fälle auf, bei denen das Delikt keinen oder keinen bezifferbaren Schaden zur Folge hat (so beim Versuch, einer blossen Gefährdung des Rechtsgutes oder bspw. Zerstörung einer kommerziell wertlosen Sache mit hohem Affekti- onswert), sich (ohne Schadensfolge) gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit richtet (bspw. Por- nographie oder Betäubungsmittelhandel) oder irreparable Tatfolgen (bspw. Tod oder Invalidi- tät eines Menschen) nach sich zieht, aber auch Fälle, bei denen der Täter eine Schadensde- ckung angeboten, der Geschädigte diese jedoch nicht angenommen hat. Unter dem Titel «Un- rechtsausgleichung» lassen sich bspw. auch Leistungen des Täters an das Opfer einer von ihm verübten Tätlichkeit subsumieren, 184 sei dies eine Geldzahlung an den Geschädigten oder aber auch eine andere Leistung, von welcher dieser direkt profitiert. 185 Solche (theoretisch möglichen) symbolischen Wiedergutmachungsleistungen 186 erscheinen bei der von Art. 53 StGB vorausgesetzten selbständigen Leistung durch den Täter wenig prak- tikabel. Vernünftigerweise lässt sich eine symbolische, d.h. eine nicht mess- und bezifferbare Ausgleichsleistung nur in Zusammenwirkung mit dem direkt Betroffenen (also dem Geschä- digten) definieren. Fehlt diese kontradiktorische Auseinandersetzung, muss der Staat die hypothetischen Geschädigten-Interessen vertreten. So müsste bspw. bei einem versuchten Be- trug (sofern denn die weiteren Voraussetzungen zur Wiedergutmachung überhaupt erfüllt wä- ren) durch den fallführenden Staatsanwalt – stellvertretend für das angepeilte Betrugsopfer – festgelegt werden, ob die (bereits erfolgte) Ausgleichsleistung ausreichend ist, um das Un- recht der Tat auszugleichen. 187 Ein Miteinbezug der geschädigten Person ist bei der direkten Anwendung des Art. 53 StGB (im Gegensatz zur Vergleichsverhandlung nach Art. 316 StPO 188 ) nicht vorgesehen. Weit verbreitet ist die Ansicht, dass der Täter den Schaden nicht unbedingt ersetzt haben müs- se (weil es dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht zulassen), um in den Genuss der Strafbe- freiung zu kommen, sondern dass es genüge, wenn er alle zumutbaren Anstrengungen zur Schadensausgleichung unternommen habe. 189 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schwindet das Strafbedürfnis, weil der Täter aktiv eine soziale Leistung erbringt, die der Ver- söhnung und der Festigung des öffentlichen Friedens dient. 190 Diese Auffassung ist nicht grundsätzlich abzulehnen, bedarf jedoch – im Hinblick auf die praktische Umsetzung – einer kritischen Betrachtung. Sollte ein Strafverfahren eingestellt werden, weil der Beschuldigte zwar grosse Anstrengungen unternommen hat, den von ihm 183 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9 m.w.H. 184 in einem solchen Fall liegt kein Schaden vor, der ersetzt werden könnte 185 HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 48; AE-WGM, 43 186 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9; STRATENWERTH, AT II, § 7 N 11; AE-WGM, 41 f. 187 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 36; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 53, N 2, wo festgehalten wird, dass hier ein sehr weites behördliches Ermessen bestehe; ebenso STRATENWERTH, AT II, § 7, N 11 188 vgl. dazu weitere Ausführungen zum Vergleich unter Ziff. 4.2.5, S. 33 ff.) 189 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 8; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 36; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 4; AE-WGM, 50; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 313; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; 190 BGE 135 IV 12, E 3.4.1; ebenso bereits BOTSCHAFT 1998, 2065 Seite 21 herbeigeführten Schaden auszugleichen, jedoch aufgrund seiner finanziellen Situation ledig- lich einen Teilersatz zu leisten vermag, so würde dies zu einer Schlechterstellung des Geschä- digten führen. Da gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO in der Einstellungsverfügung keine Zivilkla- gen behandelt werden können, geht dem Geschädigten die (gerichtliche) Feststellung seiner Forderung verlustig und er verliert den entsprechenden definitiven Rechtsöffnungstitel. 191 In solchen Fällen verminderter Schadensdeckung dürfte demnach die Strafbefreiung von Art. 53 StGB oft infolge nicht geringen Interesses des Geschädigten an der Strafverfolgung (vgl. lit. c vorstehend) nicht erfolgen. Auch das Prinzip der Gleichbehandlung spricht gegen eine (vor- schnelle) Verfahrenseinstellung unter dem Titel Wiedergutmachung. Der Dieb, der seine Die- besbeute verprasst hat und aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation lediglich in der Lage ist, eine partielle Schadenersatzleistung zu erbringen, darf nicht demjenigen Täter gleichgestellt werden, der das Deliktsgut wieder vollständig retourniert. Selbstverständlich muss auch in diesem Bereich im Einzelfall eruiert werden, ob ein ausreichender Schadensaus- gleich stattgefunden hat oder nicht. Dies kann oder muss mitunter durch eine Kombination von (partieller) Schadensdeckung und zusätzlicher (symbolischer) Leistung zu Gunsten des Geschädigten geschehen. 192 In solchen Fällen ist jedoch zu fordern, dass hier beim Geschä- digten das Einverständnis zur Annahme der Wiedergutmachung eingeholt wird, bevor es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt 193 . Insgesamt muss die Leistung des Beschuldigten dergestalt sein, dass sie der Geschädigte als Wiederherstellung des Rechtsfriedens akzeptieren kann 194 (was sich am ehesten anlässlich einer Vergleichsverhandlung ermitteln lässt). Die Botschaft nennt als weiteren Anwendungsfall symbolischer Wiedergutmachungsleistung Taten, die sich nicht gegen ein bestimmtes Opfer wenden, 195 wie bspw. Pornographie oder Betäubungsmittelhandel. 196 Kommt die symbolische Wiedergutmachungsleistung in Betracht, so kann diese – je nach Anwendungsfall – in Form eines Geschenkes, als Arbeitsleistung bzw. Leistung zu Gunsten der Allgemeinheit oder durch Bezahlung einer Geldsumme (bspw. an ei- ne gemeinnützige Institution 197 ) erfolgen. 198 Auch in diesen Fällen hat der mit der Strafsache befasste Staatsanwalt (bzw. das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO) im Einzelfall zu prü- fen, ob die angebotene Leistung einen Ausgleich des durch die Tat bewirkten Unrechts dar- 191 ähnlich AE-WGM, wonach dem Geschädigten nicht eine Kürzung seiner Ansprüche zugemutet und er im übri- gen auf den Zivilweg verwiesen werde 192 AE-WGM, 50; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 8; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 48, der festhält, dass die symbolische Wiedergutmachung mit der Schwere und den Folgen der Tat in einem vernünftigen Verhältnis stehen müsse; Entscheid KGer St. Gallen ST.2007.92, wonach die Schadensdeckung im Rahmen des Zumutbaren allein nicht genügen könne und die völlige Strafbefreiung mehr als einen bloss zumutbaren Schadens- ausgleich erfordere 193 vgl. dazu auch Fahrni, Wiedergutmachung, 211, der sich allerdings auf den aussergerichtlichen Tatausgleich gemäss § 90g öStPO bezieht 194 AE-WGM, 49, wo ebenfalls festgehalten wird, dass eine Lösung mit Kürzung der Ansprüche des Verletzten binnen kurzem die Akzeptanz der strafrechtlichen Wiedergutmachung beeinträchtigen würde 195 Da es in diesen Fällen an einer geschädigten Person mangelt, kommt eine Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO nicht in Frage; es bleibt in solchen Fällen einzig das (selbständige) Offerieren einer Leistung durch den Beschuldigten offen. 196 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 36 197 nicht dagegen an den Staat, vgl. STRATENWERTH, AT II, § 7, N 11 198 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 36; BOMMER, Wiedergutmachung, 174; FAHRNI, Wiedergutmachung, 215; WIPRÄCHTIGER, Wiedergutmachung, 427 Seite 22 stellt. 199 Wenn auch diese Formen der Wiedergutmachung theoretisch durchaus erfolgver- sprechend sind, dürfte sich deren praktische Umsetzung äusserst problematisch gestalten. Ei- nerseits dürfte es einige Schwierigkeiten bereiten, eine adäquate Ausgleichsleistung für die er- folgte strafbare Handlung zu definieren, andererseits widerspricht die Umsetzung oftmals dem verfolgten Ziel der Entlastung der Strafbehörden. 200 Die Erledigung eines Falles im Strafbe- fehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO dürfte in solchen Fällen oftmals schneller zum Ziel (sprich zu einem Abschluss des Verfahrens) führen, als die Einstellung nach Ermittlung und Prüfung einer adäquaten Ausgleichsleistung – selbst wenn eine solche möglich wäre. 201 g. Fazit Der Anwendungsbereich der Wiedergutmachung ist – theoretisch betrachtet - ausserordentlich breit. In der Praxis wird er sich – insbesondere bei der direkten Anwendung von Art. 53 StGB (also ohne Vergleichsverhandlung) - wohl primär auf den Bereich (erweiterte) Vermögensde- likte beschränken, da die Festlegung der notwendigen Ausgleichsleistung bei Delikten ohne messbaren Schaden äusserst schwierig und dabei die Gefahr der willkürlich festgelegten Wie- dergutmachung gross ist. Ebenso präsentiert sich die Situation bei den Anstrengungen des Be- schuldigten zur Unrechtsausgleichung. Ohne Miteinbezug des Geschädigten dürfte sich oft- mals nicht verlässlich festlegen lassen, ob die Anstrengungen das Interesse des Geschädigten (zur vollständigen Schadensausgleichung) als gering erscheinen lässt. Richtigerweise lässt sich die Angemessenheit solcher Anstrengungen nur im Zuge einer Strafuntersuchung korrekt beurteilen. Kommt aber in einem Strafverfahren eine Wiedergutmachung – wie in einem sol- chen Fall – in Frage, so ist die Staatsanwaltschaft zur Vergleichsverhandlung verpflichtet und die direkte Anwendung des Art. 53 StGB scheidet aus. Bei nicht vollständiger Wiedergutmachung kommt allenfalls eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB in Betracht, wobei hier gefordert ist, dass der die Schadensdeckung leistende Täter aufrichtige Reue 202 betätigt. Im Falle unterlassener zumutbarer Schadensdeckung kann dem Täter auf der anderen Seite gar gemäss Art. 42 Abs. 3 StGB der bedingte Strafvollzug verweigert werden. 203 C. Sonderfall Art. 55a StGB Per 1. April 2004 wurden gewisse Antragsdelikte 204 zu Offizialdelikten erklärt, sofern diese im Kontext mit häuslicher Gewalt erfolgen, 205 wobei das Opfer in einer der in Art. 55a Abs. 1 199 vgl. Fn. 64 und 191 200 AUS 29 MACH 1, 47; BOTSCHAFT 2005, 1131; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 3; SCHMID, Handbuch, N 198; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 1 201 vgl. zur Nichtanwendung auch Ziff. 4.1.4, S. 27 202 BGE 107 IV 98, E 3a; BGE 96 IV 108, 110, wonach nicht jede Schadensdeckung als Zeichen der aufrichtigen Reue gelten könne und mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlba- ren verlangt werde. Dieser müsse alles daran setzen, um das geschehene Unrecht wiedergutzumachen. 203 wobei gemäss BGE 134 IV 1, E 4.2.4 die unterlassene Schadensdeckung (lediglich) als Indiz für die Legalpro- gnose zu berücksichtigen ist (und somit nicht per so zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges führen kann) 204 einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 – 5 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, b bis und c StGB) im Wiederholungsfall (wobei gemäss BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 48 mindestens zwei Einzelhandlungen begangen worden sein müssen) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB); sexuelle Nötigung unter Ehegatten (Art. 189 Abs. 2 sStGB) sowie Vergewaltigung unter Ehegatten (Art. 190 Abs. 2 aStGB) wurden Seite 23 lit. a StGB genannten Beziehungen zum mutmasslichen Täter stehen muss. 206 Es handelt sich dabei jedoch nicht um reine Offizialdelikte, sondern um solche mit einer Korrekturbefugnis das Opfers. 207 Der Geschädigte, der in diesen Fällen gemäss Definition von Art. 116 Abs. 1 StPO als Opfer zu verstehen ist, kann hier sowie bei der per se als Offizialdelikt ausgestalte- ten Nötigung (Art. 181 StGB) beantragen, 208 dass das Verfahren sistiert wird. Widerruft das Opfer innerhalb von 6 Monaten die Zustimmung zur Sistierung nicht, so ist das Verfahren einzustellen. 209 Die Einführung dieser Korrekturmöglichkeit soll verhindern, dass die Durchführung des Strafverfahrens „dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwider- läuft“. 210 Diese dem sich dergestalt präsentierenden Opfer gebotene Möglichkeit birgt aber gleichzeitig eine Gefahr. Dem Sistierungsantrag des Opfers ist lediglich stattzugeben, wenn dieser aus freiem Willen erfolgte nicht etwa aufgrund von Druckversuchen seitens des Tat- verdächtigen oder eines Dritten. 211 Da der Blick in das Innenleben einer Beziehung jedoch praktisch unmöglich ist, 212 ist es der Staatsanwaltschaft (bzw. dem Gericht im Hauptverfah- ren) i.d.R. verunmöglicht, eine objektive Beurteilung vorzunehmen mit dem Ergebnis, dass ohne offensichtliche «Alarmsignale» wohl schlicht und einfach auf die Äusserungen des Op- fers abzustellen ist. 213 Obwohl Art. 55a StGB als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet ist, be- steht somit die Gefahr, dass im Regelfall ein entsprechender Antrag des Opfers zu einer Sis- tierung (und später einer Einstellung des Verfahrens) führt. 214 Die verbreitet geforderte Inte- ressenabwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers, welche die Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall vorzunehmen habe, um sich insbesondere davon zu überzeugen, ob das Opfer seine Entscheidung autonom und ohne jegliche Druckversuche getroffen habe, 215 dürfte sich in der Praxis mangels hinreichender Umsetzbarkeit weitestge- ebenfalls in Offizialdelikte umgewandelt, sind jedoch von der Korrekturmöglichkeit des Art. 55a StGB ausgenom- men 205 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 32 ff. und 42 ff.; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER- KELLER, 50; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 55a, N 2; JOSITSCH, Strafbefreiung, 5 f; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 421 f.; WIPRÄCHTIGER, Revision, 429 206 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 56; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 422 207 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 33 f., die von «relativen Offizialdelikten» sprechen; Jositsch, Strafbefreiung, 6, der von «Mittelweg zwischen Antrags- und Offizialdelikt» ausgeht 208 oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmen (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) 209 aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 55a Abs. 3 StGB („...so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens“) besteht hier Einigkeit darüber, dass auch die Gerichte eine Einstellung vorzunehmen haben 210 STELLUNGNAHME BUNDESRAT, 1939 f.; s. auch BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 55; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 55a, N 1; JOSITSCH, Strafbefreiung, N 6; WIPRÄCHTIGER, Revisi- on, 429 f. 211 STELLUNGNAHME BUNDESRAT, 1941; BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 114 ff.; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 55a, N 5; JOSITSCH, Strafbefreiung, 6; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 423; WIPRÄCHTIGER, Revision, 431 212 JOSITSCH, Strafbefreiung, 6 213 HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 50 214 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 37; JOSITSCH, Strafbefreiung, 6 215 STELLUNGNAHME BUNDESRAT, 1941; BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, 115; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 55a, N 3; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 55a, N 5; JOSITSCH, Strafbefreiung, 6; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 423 f. mit Hinweis auf BGer 6S.454/2004, E 3; WIPRÄCHTIGER, Revision 431 Seite 24 hend als illusorisch erweisen. Die Motivation zu einem Sistierungsantrag sowie die eigentli- chen Interessen des Opfers hinter der dargelegten Vorgehensweise lassen sich nicht einfach während einer Einvernahme erfragen. Erleichterung könnte hier allerdings eine Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO bringen. 216 Da bei den in Art. 55a aufgeführten Delikten grundsätzlich eine Wiedergut- machung möglich ist, kann der Staatsanwalt in unklaren Fällen nach Eingang eines Sistie- rungsgesuches, jedoch vor dem Entscheid über die Sistierung die Parteien zu einem Ver- gleichsgespräch einladen (auch wenn dies nicht genau den Sinn der Bestimmung entspricht). Im Zuge der Vergleichsverhandlungen lässt sich für den Staatsanwalt am ehesten herausfil- tern, ob das gestellte Gesuch frei von Gewalt, Drohung oder Täuschung erfolgt. Bei Bejahung dieser Frage ist das Verfahren zu sistieren, 217 andernfalls die Strafuntersuchung weiterzufüh- ren. 218 Geht bis zum Ablauf der sechsmonatigen Sistierungsfrist kein Widerruf der Zustimmung des Opfers ein, kommt es ohne weiteres zur definitiven Einstellung des Verfahrens; der Staatsan- waltschaft steht diesbezüglich grundsätzlich kein Ermessen zu. 219 Die Einberufung eines Ver- gleichsgesprächs – quasi zur Überprüfung von Motivation und Entscheidungsfreiheit – ist hier nicht vorgesehen. Um sicherzustellen, dass sich das Opfer aus freien Stücken zum Nicht- Widerruf entschlossen hat, kann dagegen vor dem Erlass der (definitiven) Einstellungsverfü- gung allenfalls eine (ordentliche) Einvernahme 220 vorgenommen werden. 4.1.2. Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO Mit Fokus auf den Zweiparteienkonflikt sind Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO von geringerer Bedeu- tung. Die eigentlichen Gründe für den Verzicht auf die Strafverfolgung beziehen sich – ähnlich wie bei Art. 52 StGB (Fehlendes Strafbedürfnis) – auf sämtliche Arten von Taten und sind nicht primär auf den Zweiparteienkonflikt ausgerichtet. Dennoch darf eine allfällig betroffene Kon- fliktpartei auch hier nicht ausser Acht gelassen werden. Den Anwendungsfällen von Absatz 2 ist gemeinsam, dass die zur Diskussion stehenden Delikte relativ bedeutungslos sind und deshalb aus prozessökonomischen Gründen auf die Strafverfol- gung zu verzichten ist. 221 Ein Verzicht auf die Strafverfolgung findet zwingend (bei den An- wendungsfällen von Abs. 2) oder fakultativ (beim Anwendungsfall von Abs. 3) und nur statt, wenn nicht entgegenstehende Interessen der Privatklägerschaft vorliegen. A. Nicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Privatklägerschaft Im Vergleich zur Formulierung in Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) fällt auf, dass sich hier die betroffene Person als Privatklägerschaft konstituieren muss und es nicht ausreicht, Ge- 216 vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 217 vgl. BGer 6S.454/2004, E 3; ablehnend RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 424 218 RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 423 219 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 166; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 425; RK-NR 2002, 1927 220 bei Gewährung der Parteirechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO 221 BOTSCHAFT 2005, 1131; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 61; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 19; RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 7 Seite 25 schädigter zu sein, 222 um aufgrund seines (berechtigten) Interesses den Verzicht auf die Straf- verfolgung zu verhindern. 223 Dies bedeutet wiederum für den Geschädigten, dass Art. 118 Abs. 3 StPO, wonach die Erklärung über eine Beteiligung am Verfahren als Privatkläger- schaft bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich ist, durch Art. 8 StPO insofern ausgehe- belt wird, als er sich sehr früh auf seine Stellung im Verfahren festlegen muss. Erfolgt eine solche Erklärung – trotz Hinweises der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO – nicht, so findet das Interesse des Geschädigten bei der Beurteilung des Verzichts auf die Strafverfolgung keine Beachtung. 224 Im weiteren ist nicht gefordert, dass das Interesse der Privatklägerschaft gering zu sein braucht, um einen Verzicht auf die Strafverfolgung zu ermöglichen. Das Interesse darf ledig- lich nicht überwiegend sein. Als mögliche Interessen der Privatklägerschaft kommen hier Schadenersatzansprüche oder Anspruch auf Bestrafung (insbesondere bei Antragsdelikten) in Frage. 225 Auch hier – analog zur Regelung bei der Wiedergutmachung – hat eine Interessen- abwägung zu erfolgen. 226 Ergibt diese Prüfung, dass das Interesse der Strafverfolgungsbehör- de an einem Verzicht das Interesse der Privatklägerschaft überwiegt, so kommt es zur Nich- tanhandnahme bzw. zur Einstellung des bereits eröffneten Verfahrens. 227 B. Anwendungsfälle Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO führt vier mögliche Anwendungsfälle des Verzichts auf die Straf- verfolgung auf. Es sind dies: - Abs. 2 lit. a: Bagatelldelikt, welches neben anderen Delikten gleichzeitig zur Beurteilung gelangen würde, aber keinen Einfluss auf das auszufällende Strafmass hat; Diese Bestimmung greift, wenn gemäss der Konkurrenzreglung nach Art. 49 Abs. 1 StGB das zur Diskussion stehende Delikt lediglich zu einer minimen (oder gar keiner) Strafer- höhung führen würde. Der Aufwand zur Führung bzw. Erweiterung der Strafuntersuchung stünde deshalb in einem Missverhältnis zum zu erwartenden Ergebnis. - Abs. 2 lit. b: Bagatelldelikt, welches zu einer minimen Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB oder gar einer Zusatzstrafe "Null" führen würde; Es handelt sich um eine analoge Regelung wie in lit. a, jedoch bei einer retrospektiven Konkurrenzsituation, d.h. einem abgeschlossenen Verfahren, bei welchem das zur Diskus- sion stehende Delikt nachträglich zur Beurteilung gelangen würde. - Abs. 2 lit. c: vorliegende Strafe für eine Auslandstat, welche im schweizerischen Verfah- ren anzurechnen wäre, jedoch der zu erwartenden Strafe entspricht; 222 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 60; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 20; kritisch: SCHMID, Handbuch, N 190 und insbes. Fn. 320; SCHMID Praxiskommentar, Art. 8, N 8 223 vgl. Ausführungen zu den geringen Interessen des Geschädigten im Falle der Wiedergutmachung auf S. 13 ff. 224 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 63, wonach in einem solchen Fall davon ausgegangen werden dürfe, dass die Geschädigten keine überwiegenden Interessen geltend machen würden 225 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 62; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 20; SCHMID, Handbuch, N 190 (kritisch in Bezug auf Antragsdelikte) 226 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-MAURER, 8; RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 7 227 Art. 8 Abs. 4 StPO; vgl. auch Ziff. 4, S. 4 und Ziff. 5, S. 38 f. Seite 26 Da beim hier zur Diskussion stehenden Delikt das begangene Unrecht durch das ausländi- sche Urteil bereits abgegolten wurde, würde es keinen Sinn machen, in der Schweiz den Aufwand eines eigenen Strafverfahrens zu betreiben. - Abs. 3: Straftaten mit Auslandsbezug, wenn diese bereits durch eine ausländische Behörde verfolgt werden oder die Verfolgung an diese abgetreten werden soll. Da eine ausländische Strafverfolgungsbehörde wegen des zur Diskussion stehenden De- liktes bereits ein Strafverfahren führt oder führen wird (weil eine Abtretung des Verfah- rens an diese bevorsteht), macht es keinen Sinn, auch in der Schweiz (parallel) ein Straf- verfahren zu führen. In der Praxis werden wohl lediglich Art. 8 Abs. 2 lit. a und b eine gewisse Relevanz erlangen. 4.1.3. Folgen der Anwendung von Art. 8 StPO Art. 8 Abs. 4 StPO gibt eine eigentliche Handlungsanleitung für die Anwendung des Opportuni- tätsprinzips vor: In diesen Fällen haben Staatsanwaltschaft und Gerichte zu verfügen, dass kein Verfahren eröffnet 228 oder das laufende Verfahren eingestellt 229 wird (wobei die Nichtanhand- nahmeverfügung 230 ausschliesslich der Staatsanwaltschaft offen steht, da gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit für einen Straffall erst nach Eingang der Anklageschrift und damit zwingend nach bereits eröffnetem Strafverfahren beim Gericht liegt). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass auch die Gerichte seit Inkrafttreten der StPO in diesen Fällen (von Art. 8 Abs. 1 bis 3 StPO) in aller Regel – nämlich überall dort, wo das Bundesrecht ein Absehen von der Strafverfolgung vorsieht – eine Einstellung des Verfahrens zu verfügen haben und nicht etwa ein Schuldspruch mit Absehen von der Bestrafung ergehen kann. 231 Nach der hier vertretenen Meinung gelangt die früher in diesem Fällen durch die Gerichte (zwingend) praktizierte Schuldigsprechung mit Absehen von Bestrafung 232 einzig noch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das Bundesrecht ausschliesslich ein Absehen von Bestrafung (und nicht bzw. nicht auch ein Absehen von Strafverfolgung) anbietet. 233 228 durch eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO); vgl. auch Ziff. 5, S. 38 f. 229 Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StP für die Einstellungen der Staatsanwaltschaft sowie Art. 329 Abs. 4 StPO für die Einstellungen durch das Gericht) 230 vgl. Ziff. 5, S. 38 f. 231 vgl. BOTSCHAFT 2005, 1132 (zum praktisch gleichlautenden Art. 8 Abs. 3 E-StPO); BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 105 f.; DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 11, mit speziellem Hinweis darauf, dass nach Inkrafttreten der StPO die bisherige Rechtsprechung zu Art. 53 StGB (insbes. BGE 135 IV 31) überholt sei, da Art. 8 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorsehe, dass auch die Gerichte in diesen Fällen das Verfahren einzustellen hätten; SCHMID, Handbuch, N 202; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 13; a.M. RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 6, wonach grundsätzlich eine Verfahrenseinstellung nur im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft möglich sei und ein Gericht in diesen Fällen nur dann mit einer Einstellung befasst sein könne, wenn gegen eine Verfahrensein- stellung oder deren Ablehnung bzw. Nichtbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erhoben werde und die Beschwerdeinstanz (d.h. ein Gericht) zum Zuge komme; gl.M. (jedoch bezogen auf den Abschnitt "Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens" des StGB und ohne Berücksichtigung der heute geltenden Regelung gemäss Art. 8 StPO) BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 26 f.; TRECHSEL ET AL.- TRECHSEL/PAUEN BORER, Vor Art. 52, N 4 f.; JOSITSCH, Strafbefreiung, 8 f.; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 309; ähnlich BOMMER, Wiedergutmachung, 172, 175 f. 232 so etwa BGE 135 IV 12, E 3.6; BGE 135 IV 27, E 2.3; BGE 136 IV 41 233 so bspw. Art. 23, Art. 304 Ziff. 2 oder Art. 308 Abs. 1 StGB; vgl. auch Ziff. 4.1.1, insbes. Fn. 46 und 47 Seite 27 4.1.4. Folgen der Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hat – mit Ausnahme der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 StPO – kein Wahlrecht in Bezug auf die Anwendbarkeit des Verzichts auf die Strafverfolgung; Art. 8 Abs. 4 StPO schreibt zwingend die Einstellung des Verfahrens (oder die Nichtanhandnahme) vor. 234 Bei Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaft können die Betroffenen (namentlich der Be- schuldigte 235 ) gegen die weiteren Untersuchungshandlungen Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO) erheben. Sollte in einem solchen Fall Anklage erhoben werden, so hat die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO unter anderem zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen. Das Vorlie- gen von (nicht beachteten) Strafbefreiungs- oder Strafverfolgungsverzichtsgründen stellen Ver- fahrenshindernisse dar. 236 Demnach hätte das Gericht (nicht lediglich die Verfahrensleitung 237 ) das Verfahren einzustellen. 238 Sollte (auch) die Verfahrensleitung im Zuge der Vorprüfung ein solches Verfahrenshindernis nicht erkennen, so haben die Parteien im Hauptverfahren beim Aufwerfen der Vorfragen 239 die Möglichkeit, dieses geltend zu machen und so das Gericht zu einem Entscheid dazu zu veranlas- sen. 4.2. Einstellung gestützt auf Art. 316 StPO Nebst der direkten Opportunitätseinstellung gestützt auf Art. 8 StPO gibt die Strafprozessord- nung in Art. 316 als zweiten Anwendungsfall die Vergleichsverhandlung vor. 240 Im Gegensatz zu ersterer hat die Staatsanwaltschaft hier von sich aus aktiv zu werden, wenn die entsprechen- den Voraussetzungen vorliegen. Mit der Vergleichsverhandlung wird der Staatsanwaltschaft ein neues Instrument zur Erledigung von Zweiparteienkonflikten zur Verfügung gestellt. 4.2.1. Entstehung Bereits der Vorentwurf sah in den Artikeln 346 und 347a vor, dass die Staatsanwaltschaft bei Antragsdelikten sowie im Falle möglicher Wiedergutmachung Einigungsverhandlungen mit den Beteiligten durchzuführen habe. 241 Im Bereich Wiedergutmachung wurde vorgeschlagen, dass solche Verhandlungen wahlweise auch durch eine anerkannte, dafür geeignete (aussenstehende) 234 BOTSCHAFT 2005, 1131; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 26, 64; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER- WOHLERS, Art. 8, N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 4, 8; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 309; WIPRÄCHTIGER, Revision, 425 235 aber auch der Geschädigte kann bspw. aus Interesse an einer schnellen Schadensdeckung durch den Tatverdäch- tigen die Anwendung des Opportunitätsprinzips dem ordentlichen Strafverfahren vorziehen 236 SCHMID, Handbuch, N 1287, SCHMID; Praxiskommentar, Art. 8, N 2 sowie Art.329 N 15; BSK STPO- STEPHENSON/ZANULARDO-WALSER, Art. 329, N 5 237 RIKLIN, Kommentar, Art. 329, N 9 238 vgl. Ziff. 4.1.3, S. 26 239 in Art. 339 Abs. 2 lit. c sind Verfahrenshindernisse ausdrücklich als mögliches Thema der Vorfragen genannt 240 vgl. auch Übersicht in ANHANG I 241 VE STPO 2001, 89 Seite 28 Person durchgeführt werden könne. 242 Diese Vorschläge erfolgten als Ersatz für den Verzicht auf ein Privatstrafklageverfahren, das bisher mehrere Kantone kannten. 243 Mit Ausnahme der Möglichkeit der Übertragung der Verhandlungen an einen Dritten bei in Frage kommender Wiedergutmachung entsprachen schon diese Vorschläge weitgehend der Regelung des heutigen Art. 316 StPO – allerdings mit der Einschränkung, dass Art. 346 VE StPO nicht als «Kann- Vorschrift» ausgestaltet war. Im Entwurf des Bundesrates fand die vorgeschlagene Möglichkeit der Auslagerung von Aus- gleichsverhandlungen an eine aussenstehende Person 244 in einem eigenen Abschnitt «Vergleich und Mediation» Aufnahme. 245 Als Ziel dieser Regelungen wurde der Weg weg von einer durch die Strafjustiz diktierten Lösung hin zu einer Lösungsfindung durch die Parteien vorgegeben. 246 Bei beiden vorgeschlagenen Möglichkeiten (Vergleich wie Mediation) sei mit den Verhandlun- gen in keinem Fall Diskussionen über die Schuld des Täters gemeint, sondern einzig die Suche nach dem bestmöglichen Ausweg aus dem konkreten Konflikt. 247 Ziel des Vergleichs sei in ers- ter Linie die Prozessökonomie, während die Mediation einen anderen Zweck verfolge, nämlich dass der Täter sich des Geschädigten und dessen Rechte besser bewusst und sein Verantwor- tungsbewusstsein sensibilisiert werde. 248 Die strafrechtliche Mediation habe nicht den Anspruch, die traditionelle Justiz ersetzen zu wollen, sie stelle vielmehr in vielen Fällen eine nützliche Er- gänzung dar. 249 Die Mediation wurde anlässlich der parlamentarischen Beratungen – insbesondere mit dem Ar- gument übermässiger Kostenbelastung für die Kantone – aus dem Gesetzestext gestrichen und ebenso der Vorschlag verworfen, die Einführung der Mediation den Kantonen zu überlassen. 250 Damit dürfte für die Kantone die Möglichkeit verwehrt sein, in ihren Ergänzungsgesetzen selbstständig die Mediation im Erwachsenenstrafrecht einzuführen. 251 4.2.2. Vergleich mit der Mediation Trotz der Nichtaufnahme der Mediation in die StPO ist ein Blick auf die Mediation angezeigt, finden sich doch Elemente des mediativen Verfahrens auch im Vergleich. Grundgedanke in der Mediation ist, dass eine Streitbeilegung durch eine Einigung zwischen den Parteien erstrebenswerter ist, als eine Streitentscheidung im Zuge einer gerichtlichen Auseinan- dersetzung. 252 242 VE STPO 2001, 89, Art. 347a Abs. 2 243 BEGLEITBERICHT 2001, 27 f. und 206 244 vorgeschlagener Gesetzestext vgl. ANHANG IV 245 Überschrift zu Art. 316 und 317 E-STPO 246 BOTSCHAFT 2005, 1267; SCHMID, Handbuch, 1240 247 BOTSCHAFT 2005, 1267 248 BOTSCHAFT 2005, 1269 249 BOTSCHAFT 2005, 1269 250 AB 2006 S 1039 ff., AB 2007 S 825 ff.; AB 2007 N 995 ff., 1391 ff, 1576 ff.; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 3; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316 N 1; SCHMID, Handbuch, N 1240 251 Schmid, Praxiskommentar, Art. 316, N 1; a.M. BSK StPO-M. Riedo, Art. 316, N 3; wohl auch FAHRNI, Wieder- gutmachung, 316 252 WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 4 Seite 29 Bei der Mediation führt die Konfliktregelungsverhandlung nicht der Staatsanwalt sondern ein von der Staatsanwaltschaft völlig unabhängiger und neutraler Dritter, der Mediator. 253 Um die Voraussetzungen des SDM 254 zu erfüllen bedarf der Mediator einer entsprechenden Ausbildung von einem gewissen Umfang und einer gewissen Dauer und er verpflichtet sich zu regelmässiger Weiterbildung. 255 Dem Mediatoren kommt im Verfahren keinerlei Entscheidkompetenz zu. 256 Ihm wird durch die Medianden lediglich – aber immerhin – die Kontrolle über den Prozess der Konfliktbearbeitung übertragen. 257 Der Mediator führt die Streitparteien durch seine Ge- sprächsmoderation zu einer eigenständigen Lösungsfindung hin. Ziel der Mediation im Strafver- fahren ist es, dass der Tatverdächtige und der Geschädigte unter Anleitung des Mediators eigen- ständig die Ursachen und Folgen der Straftat erörtern 258 und sodann – wiederum selbständig - eine Ausgleichsleistung vereinbaren. 259 Der Vorteil des Mediationsverfahrens liegt darin, dass dieses vollständig losgelöst vom Strafverfahren vonstatten geht. Der Mediator hat selbst keiner- lei Interessen in Bezug auf das Strafverfahren. Im Falle eines Scheiterns teilt der Mediator die blosse Feststellung des Scheiterns mit; 260 allfällige im Zuge des Mediationsverfahrens gemach- ten Eingeständnisse finden keinen Eingang ins Strafverfahren. 261 Für ein funktionierendes Vergleichsverfahren dürfen diese aus der Mediation herrührenden As- pekte nicht ausser Acht gelassen werden. 4.2.3. Grundsätzliches zur Vergleichsverhandlung A. Zeitpunkt der Durchführung Die Vergleichsverhandlung nach Art. 316 Abs. 1 StPO stellt eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft dar 262 und ist somit erst nach Eröffnung der Untersuchung 263 möglich. In welchem Verfahrensstadium eine Vergleichsverhandlung durchgeführt werden soll, wird in Art. 316 StPO nicht bestimmt; die Festlegung des «richtigen» Zeitpunktes bleibt der Staats- anwaltschaft überlassen. 264 Je nach Fallkonstellation kann es angezeigt sein, vor der eigentli- chen Vergleichsverhandlung Einzeleinvernahmen durchzuführen 265 oder sonst zwingende 253 Art. 317 Abs. 3 E-StPO; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 6; TRÄNKLE, Im Schatten des Strafrechts, 5, 64; WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 2, 24 f.; kritisch MONTADA/KALS, Mediation, 38 f. 254 Schweizerischer Dachverband Mediation (s. auch unter www.infomediation.ch) 255 vgl. www.infomediation.ch/cms/index.php?id=219, Abruf «Anerkennungsreglement2011.pdf» (zuletzt besucht: 30.04.2011) 256 FAHRNI, Mediation, 7; WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 2, 8 257 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 6; MONTADA/KALS, Mediation, 17 258 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 6; DOMENIG, Restorative Justice, 187; FAHRNI, Mediation, 7 259 MACK-OBERTH, Richter als Mediatoren, 164 260 Art. 317 Abs. 4 lit. b E-StPO 261 Im vorgesehenen Abs. 7 des Art. 317 E-StPO wäre der Mediator zur Verschwiegenheit verpflichtet worden und hätte er einen umfassenden Schutz erhalten, indem er «unter keinem Titel» hätte über vorgenommene Handlung oder zur Kenntnis genommene Tatsachen hätte befragt werden können. 262 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 1; SCHMID, Handbuch, N 1240 263 Art. 309 Abs. 1 StPO; zur Behandlung des selbständigen Vergleichs zwischen den Parteien vgl. Ziff. 5.2, S. 39 264 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 4; SCHMID, Pra- xiskommentar, Art. 316, N 4 265 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 4; SCHMID, Pra- xiskommentar, Art. 316, N 4 Seite 30 Beweise zu erheben (für den Fall, dass der angepeilte Vergleich nicht zustande kommt). Grundsätzlich sollte man darauf achten, möglichst früh zu einer Vergleichsverhandlung einzu- laden, um den dadurch erzielten Effizienzgewinn nicht zu schmälern. Auf jeden Fall sollte mit dem Ansetzen von Vergleichsverhandlungen nicht so lange zugewartet werden, bis die Partei- en in ihren Positionen festgefahren sind, 266 was die Erfolgsaussichten einer Vergleichsver- handlung deutlich schmälern würde. B. Art der Durchführung Eine Vergleichsverhandlung bedarf i.d.R. der gleichzeitigen Anwesenheit beider Streitpartei- en. 267 Höchstens in sehr konfliktbeladenen Fällen kann eine solche Verhandlung ausnahm- sweise getrennt (analog der «Shuttle-Mediation» 268 ) geführt werden. Allerdings kann es ange- zeigt sein, in einem solchen Fall der grundsätzliche Einigungswille der Streitparteien zu hin- terfragen und auch aus verfahrensökonomischen Gründen könnte es sich aufdrängen, das or- dentliche Strafverfahren vorzuziehen. Der Staatsanwalt (bzw. im gerichtlichen Hauptverfahren die Verfahrensleitung 269 ) sollte die Vergleichsverhandlung in der Art eines «richterlichen Mediators» führen, d.h. die Interessen der Streitparteien stehen im Vordergrund und nicht etwa die Feststellung von Schuld. 270 Zen- tral ist, dass es der Staatsanwalt zulässt und auch fördert, dass die Parteien selbständig die Lö- sung ihres Konfliktes festlegen. 271 Nicht der Verhandlungsleiter sondern die Konfliktparteien entscheiden, welche Lösung für sie die richtige oder gerechte ist und in ihrer Situation auch tatsächlich umgesetzt werden kann. 272 Seitens des verhandlungsführenden Staatsanwalts ist dabei Einfühlungsvermögen und taktisches Geschick verlangt, 273 insbesondere bei der Art der Gesprächsführung und der Fragestellung. 274 Abzulehnen ist, dass der Staatsanwalt auf die Par- teien Druck ausübt, um einen (schnellen) Vergleich abzuschliessen 275 oder eine von ihm favo- risierte Lösung durchzubringen. Der Staatsanwalt hat sich im Grossen und Ganzen darauf zu beschränken, den Parteien die Folgen einer Nichteinigung darzulegen 276 und sie durch seine Gesprächsführung in der Lösungsfindung zu unterstützen. Ebenso ist Zurückhaltung beim Of- ferieren von Vergleichsvorschlägen durch den Staatsanwalt geboten 277 . Es geht nicht darum, 266 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 4; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 305 267 BOTSCHAFT 2005, 1268; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9 268 vgl. www.konfliktfest.at/angebot/betriebliche-konfliktbearbeitung/konfliktbearbeitung/shuttle-mediation.html (zuletzt besucht: 25.04.2011) 269 Art. 332 Abs. 2 StPO 270 WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 2; TRÄNKLE, Im Schatten des Strafrechts, die – zu Unrecht – von rechtsstaat- lichen Problemen spricht, weil der Beschuldigte als Täter behandelt werde, der ohne dass seine Schuld gerichtlich festgestellt worden sei, eine Schadenswiedergutmachung leisten solle 271 WALTER/HASSEMER UND NETZIG/ PETZOLD, Täter-Opfer-Ausgleich, 202; WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 3 272 MACK-OBERT, Richter als Mediatoren, 164 273 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 6; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 305 274 vgl. dazu Zusammenstellung in ANHANG III 275 a.M. BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9 276 kritisch MONTADA/KALS, Mediation, 41, die darauf hinweisen, dass es sich gerade um Situationen handle, bei denen die Konfliktparteien alleine nicht mehr weiterkommen und deshalb eine Drittperson beizögen 277 WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 11, wonach mit gut gemeinten Ratschlägen eigenen Meinungen, Bewertun- gen, Kritik, Anweisungen, Aufforderungen und Lösungsvorschlägen grundsätzlich zurückzuhalten sei, um die Seite 31 wer was, von wem, aufgrund welcher Rechtsgrundlage verlangen kann, 278 sondern (einzig) um die Frage, was die Parteien benötigen, um ihren Konflikt beizulegen. 279 a. Voraussetzungen auf Seiten der geschädigten Person Der Geschädigte muss primär bereit sein, sich auf eine Vergleichsverhandlung einzulassen, sich mit dem Beschuldigten auseinanderzusetzen und darf nicht auf seinem (grundsätzlichen) Recht auf Sanktionierung des Täters bestehen. Mit anderen Worten muss (auch) auf Seiten des Geschädigten ein grundsätzlicher Einigungswille vorhanden sein. b. Voraussetzungen auf Seiten der beschuldigten Person Der Beschuldigte muss bereit sein, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinan- derzusetzen und die Folgen der Tat auf eine den Umständen und der geschädigten Person ge- recht werdende Weise auszugleichen. 280 Eine solche Verantwortungsübernahme wird es dem Opfer erleichtern – wenn nicht gar erst ermöglichen – die Ernsthaftigkeit der Bestrebungen des Beschuldigten zu anerkennen und die angebotene Ausgleichsleistung anzunehmen. 4.2.4. Antragsdelikte (Art. 316 Abs. 1 StPO) In vielen Kantonen war vor Einführung der StPO das Privatstrafklageverfahren verankert. 281 Bei Antragsdelikten (in gewissen Kantonen beschränkt auf Ehrverletzungsdelikte) und i.d.R. fehlen- dem öffentlichen Interesse wurde auf ein ordentliches Strafverfahren verzichtet. Es oblag der Verantwortung der Parteien im Sühneverfahren eine Einigung zu erzielen oder sonst die gericht- liche Beurteilung zu verlangen. Diese nicht unwesentliche Erleichterung der Staatsanwaltschaft ist mit Einführung der StPO weggefallen, kann aber teilweise durch Art. 316 Abs. 1 StPO kom- pensiert werden. Art. 316 Abs. 1 StPO ist – im Gegensatz zu Art. 346 VE StPO 2001 – als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet. Dies bedeutet aber nicht, dass es dem freien Belieben des Staatsanwaltes obliegt, ob in einem Straffall mit einem Antragsdelikt eine Vergleichsverhandlung durchgeführt wird oder nicht. Grundsätzlich ist bei dieser Fallkonstellation von der Möglichkeit der Vergleichsver- handlung Gebrauch zu machen. 282 Die Ausgestaltung als nicht zwingende Vorschrift zielt einzig auf diejenigen Fälle ab, bei denen von vornherein klar ist, dass eine Aussöhnung ausser Betracht fällt, 283 bspw. wenn der Geschädigte von Anbeginn weg erklärt, an einer Vergleichsverhandlung nicht interessiert zu sein und sein «Recht auf Sanktionierung» durchsetzen zu wollen. In einem solchen Fall wäre es sinnlos, den Aufwand einer Vergleichsverhandlung zu betreiben. Neutralität gegenüber den beteiligten Personen, deren Positionen und deren Interessen zu bewahren; a.M. MON- TADA/KALS, Mediation, 43, wonach die inhaltliche Abstinenz des Konfliktvermittlers besonders fragwürdig sei und ein aktiver inhaltlicher Beitrag durch diesen im übrigen die Regel sei; s. auch Zusammenstellung in ANHANG III 278 MONTADA/KALS, Mediation, 22 279 FAHRNI, Wiedergutmachung, 206, 211; WALTER/HASSEMER UND NETZIG/ PETZOLD, Täter-Opfer-Ausgleich, 201; WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 25 280 PLEISCHL, Diversion, 35; FAHRNI, Mediation, 60 281 BEGLEITBERICHT 2001, 27 f. und 206 282 BOTSCHAFT 2005, 1268; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 8; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 5; SCHMID, Handbuch, N 1241 283 BOTSCHAFT 2005, 1268; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 8; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 5 Seite 32 A. Voraussetzungen In Art. 316 Abs. 1 StPO ist in Bezug auf die Delikte einzig vorausgesetzt, dass es sich um An- tragsdelikte 284 handeln muss; weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen sind nicht ge- geben. Nicht gefordert ist, dass ausschliesslich Antragsdelikte Gegenstand des Strafverfahrens sein dürfen, auch wenn es bei der Kombination Antrags- und Offizialdelikt aus verfahrens- ökonomischen Gründen selten zu Vergleichsverhandlungen in Bezug auf die Antragsdelikte kommen dürfte. 285 Art. 319 Abs. 1 StPO lässt ausdrücklich eine Teileinstellung des Verfah- rens zu, weshalb sich auch der lediglich auf einzelne Antragsdelikte beschränkte Vergleich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken hat. Ein unentschuldigtes Fernbleiben (und damit ein Säumnis gemäss Art. 93 StPO 286 ) des or- dentlich vorgeladenen 287 Privatklägers kommt einem Rückzug des Strafantrages gemäss Art. 33 StGB gleich, 288 und das Verfahren ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Mit der (eingeschriebenen 289 ) Vorladung ist deshalb der Privatkläger auf die Folgen eines Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. 290 Nicht mit einem Säumnis gleichzusetzen und ohne dessen Folgen auf den Strafantrag ist das im voraus deklarierte Nichterscheinen des Privatklägers wegen Desinteresses an einer Eini- gung zu betrachten. 291 B. Praktische Vorgehensweise Die Vergleichsverhandlung besteht in der ergebnisoffenen Gesprächsführung durch den Staatsanwalt. Welcher Art die Ausgleichsleistung sein soll, obliegt einzig der Festlegung durch die Konfliktparteien. Sie kann bspw. in einer Geldleistung an den Geschädigten oder eine soziale Institution, einer Arbeitsleistung, einem Geschenk oder gar lediglich in einer Ent- schuldigung bestehen 292 . Abzulehnen ist die weit verbreitete Meinung, dass im Zuge einer Einigung ein Rückzug des Strafantrages durch den Privatkläger zu erfolgen habe. 293 Dies aus zwei Gründen: Erstens ver- langt Art. 316 StPO nicht, dass ein Rückzug des Strafantrages vorliegen muss, um das Ver- fahren einzustellen, sondern lediglich, dass eine Einigung erzielt wurde. 294 Zweitens würde mit einem solchen Erfordernis Vergleichsverhandlungen in einem Mehrparteienkonflikt mit- 284 Mit der Stellung eines Strafantrages konstituiert sich ein Geschädigter gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privat- kläger 285 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 3; SCHMID, Handbuch, N 1241 286 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 7; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 5 287 vgl. Art. 201 f. StPO 288 BOTSCHAFT 2005, 1268; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 10; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 7; SCHMID, Handbuch, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 5 289 vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO 290 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 7; RIKLIN, Kommentar, Art. 316, N 3; SCHMID, Hand- buch, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 5 291 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 7; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; RIKLIN, Kommentar, Art. 316, N 3; 292 ;SCHMID, Handbuch, N 1241; AE-WGM, 43; FAHRNI, Wiedergutmachung, 215 293 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 8; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; SCHMID, Hand- buch, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 3 294 Art. 316 Abs. 3 StPO Seite 33 unter verunmöglicht. Nachdem gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB der Rückzug des Strafantrages gegenüber einem Beschuldigten bewirkt, dass dieser Rückzug für alle involvierten Beschul- digten gilt, wird sich der Geschädigte hüten, einem solchen Rückzug zuzustimmen, bevor eine Einigung mit sämtlichen Beschuldigten getroffen wurde. Sollte ein Rückzug des Strafantrages beim Vergleich nach Art. 316 Abs. 1 StPO erforderlich sein, könnte demnach ein einziger ei- nigungsunwilliger Beschuldigter sämtliche in der selben Strafsache bereits geschlossenen Vergleiche unwirksam machen. Dies kann nicht Sinn der Regelung von Art. 316 Abs. 1 StPO sein. Um einem solchen Dilemma zu entgehen, bedarf es eben gerade keines Rückzugs des Strafantrages, um das (jeweilige) Verfahren einzustellen, sondern lediglich – aber immerhin – eine Einigung zwischen den direkt betroffenen Parteien. Fälle von Antragsdelikten, die eine Zivilklage betreffen, sind nach der Bestimmung von Art. 316 Abs. 2 und nicht nach Art. 316 Abs. 1 StPO zu behandeln, da die zwingende Vergleichs- verhandlung im Falle einer möglichen Wiedergutmachung der (relativ) fakultativen bei An- tragsdelikten vorgeht. 295 Dass bei sämtlichen Antragsdelikten die Ausgleichsleistung in einer Geldzahlung bestehen kann, steht dem nicht entgegen. Auf der anderen Seite ist es bei Baga- tellfällen (theoretisch) möglich, eine direkte Einstellung gestützt auf Art. 52 StGB vorzuneh- men 296 . Allerdings dürfte dies oftmals am nicht geringen Interesse des Geschädigten/Privat- klägers scheitern bzw. das Interesse wird erst durch die erfolgreiche Vergleichsverhandlung ein kleines werden. C. Fazit Sofern nicht von Anbeginn des Verfahrens weg klare Hinweise vorliegen, dass seitens einer der Parteien eine Einigung nicht in Frage kommt, wird der Staatsanwalt bei Antragsdelikten die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung einzuladen haben, auch wenn dies - gerade in kleineren Fällen – nicht zu einer Entlastung, sondern zu einer (momentanen) Mehrbelastung führen wird. Bei einer nachhaltigen Lösung zwischen den Parteien wird sich die Entlastung jedoch im Verlaufe der Zeit (infolge verringerter Rückfallgefahr) einstellen. 4.2.5. Wiedergutmachung (Art. 316 Abs. 2 StPO) A. Voraussetzungen Grundsätzlich kann auf das unter Ziff. 4.1.1 lit. B 297 Gesagte verwiesen werden. Es geht um die Deckung des Schadens bzw. die Prüfung, ob die durch den Beschuldigten offerierten Ans- trengungen ausreichend sind, um für den Geschädigten als Wiedergutmachung anerkannt zu werden. Soweit eine Wiedergutmachung in Frage kommt, ist eine Vergleichsverhandlung durch die Staatsanwaltschaft zwingend. Die Formulierung «in Frage kommen» ist jedoch offen und lässt viel Interpretationsspielraum. Rein theoretisch kann Wiedergutmachung bei praktisch je- dem Delikt – in den zusätzlichen Schranken des Art. 53 StGB – in Frage kommen. Vernünfti- gerweise ist durch die Staatsanwaltschaft eine Triage vorzunehmen. Keine Probleme für eine 295 im Ergebnis ebenso BOTSCHAFT 2005, 1268; a.M. RIKLIN, Kommentar, Art. 316, N 3 296 vgl. Ziff. 4.1.1 lit. A, S. 6 ff. 297 S. 10 ff. Seite 34 Anwendung dürften Vermögensdelikte im weiteren Sinn 298 bieten. Im Gegensatz zur in dieser Beziehung wenig praktikablen direkten Anwendung von Art. 53 StGB (gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO), lassen sich bei der Vergleichsverhandlung unter dem Aspekt «Schadensdeckung» in- sbesondere auch allfällige Genugtuungsleistungen festlegen. Bei den Nicht- Vermögensdelikten sollte sich bereits aus den Akten ergeben, dass eine Wiedergutmachung zur Diskussion steht. In jedem nur im entferntesten Sinn nach Wiedergutmachung aussehen- den Fall das Prozedere einer Vergleichsverhandlung durchzuführen verbietet sich schon aus prozessökonomischen Gründen. Bei unklaren Fällen kann allenfalls vor Eröffnung der Unter- suchung gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO die Polizei zur Einholung ergänzender Abklärun- gen (in casu Einigungsbereitschaft der Konfliktparteien und Einigungsmöglichkeit des Be- schuldigten) beigezogen werden. Das unentschuldigte Fernbleiben des Geschädigten hat (selbstredend) lediglich bei den Ant- ragsdelikten die Folge eines Klagerückzuges; bei einer Vergleichsverhandlung wegen Wie- dergutmachung bewirkt das Ausbleiben einer Partei lediglich, dass von fehlendem Eini- gungswillen auszugehen und die Strafuntersuchung fortzuführen ist. B. Unterschiede zum Vorgehen gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO Der Hauptunterschied liegt darin, dass die Form der Wiedergutmachung beim Vorgehen ge- mäss Art. 316 Abs. 2 StPO erst anlässlich der Vergleichsverhandlung festgelegt wird und nicht bereits vorliegen muss, wie es bei der direkten Anwendung von Art. 53 StGB der Fall ist. Es erfolgt hier demnach nicht eine Überprüfung der Angemessenheit durch den Staatsan- walt (oder mittels separat eingeholter Stellungnahme des Geschädigten) sondern die Konflikt- parteien legen selbst fest, welche Leistungen des Beschuldigten es zur Wiedergutmachung des Unrechts bedarf. Im Vergleichsverfahren wird es i.d.R. zu einem direkten Aufeinandertreffen der beiden Konfliktparteien kommen, was es ermöglicht, viel differenziertere Ausgleichsleis- tungen zu bestimmen als ohne Einbezug des Geschädigten. 299 Für den Staatsanwalt ergibt sich durch die Leitung der Vergleichsverhandlung schliesslich eine bessere Überprüfungsmöglich- keit des erfolgten Ausgleichs bzw. der Bestätigung, ob die Ausgleichsleistung eigenverant- wortlich zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. C. Praktische Vorgehensweise Vorab gilt es zu beachten, dass bei Vergleichsverhandlungen im Zuge möglicher Wiedergut- machung nicht bloss die Privatklägerschaft betroffen ist, sondern, dass sämtliche Geschädigte miteinzubeziehen sind. 300 Dies bringt mit sich, dass bei einer Vergleichsverhandlung mitunter mehr Personen in das Verfahren zu integrieren sind, als dies beim ordentlichen Strafverfahren der Fall ist. Die eigentliche Vergleichsverhandlung geht analog derer bei Antragsdelikten vonstatten. 301 298 vgl. Fn. 174 299 vgl. dazu Zusammenstellung in ANHANG III 300 vgl. Ausführungen S. 13 f. 301 vgl. Ausführungen S. 32 f. Seite 35 D. Fazit Bei einer Wiedergutmachung im Zuge einer Vergleichsverhandlung kann auch ausserhalb der (erweiterten) Vermögensdelikte eine adäquate Ausgleichsleistung zwischen den Parteien fest- gelegt werden, dürfte jedoch in solchen Fällen oftmals an der mangelnden Erkennbarkeit der Wiedergutmachungsmöglichkeit (seitens des Staatsanwaltes) scheitern. Die Beurteilung, ob ausreichende Wiedergutmachung geleistet wird, dürfte sich dagegen problemlos gestalten, da deren Festlegung in der Autonomie der Parteien liegt. 4.2.6. Folgen der Vergleichsverhandlungen A. Allgemeines Wird eine Einigung erzielt, so wird diese in einem Protokoll vermerkt und von den Beteilig- ten unterzeichnet. 302 Obwohl Art. 76 Abs. 1 und 3 StPO der Verfahrensleitung die Protokol- lierung der nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen (wie Gespräche) vorschreibt, ist aus- schliesslich der Inhalt des Vergleichs und nicht etwa auch die Vergleichsverhandlungen zu protokollieren. 303 Ein solches Vorgehen macht auch durchaus Sinn, denn die bei einer Ver- gleichsverhandlung gemachten Vorbringen beziehen sich ausschliesslich auf die zu erzielende Einigung und nicht auf die Klärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts. Beim Schei- tern der Verhandlungen müsste ein Protokoll mit inhaltlichen Äusserungen aus dem Recht gewiesen werden (s. unten, lit. C). Im Falle einer Einigung schreibt Art. 316 Abs. 3 StPO (Art. 329 Abs. 4 für das Verfahren vor Gericht) die Einstellung des Verfahrens vor. Zur Sistierung des Verfahrens zwecks Erfüllung der vereinbarten Leistung wird auf Ziff. 4.3 verwiesen. B. Kostenregelung Gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO trägt i.d.R. die öffentliche Hand die Verfahrenskosten, wenn in einem durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleich der Privatkläger seinen Strafantrag zurückzieht. Diese Bestimmung ist indes nicht isoliert zu verstehen, sondern als Präzisierung des Grundsatzes von Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO, wonach dem Privatkläger (der als Strafkläger das Schicksal des Verfahrens gewissermassen in der Hand hat) bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten überbunden werden können. 304 Die Präzisierung in Abs. 3 bewirkt, dass im Regelfall der Staat die Verfahrenskosten zu übernehmen hat, wenn der Klagerückzug an- lässlich einer Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO erfolgt und nur aus- 302 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 15; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 16; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; SCHMID, Handkommentar, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 7 303 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 13, 15; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 16; SCHMID, PRAXISKOMMENTAR, Art. 316, N 7 304 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 9; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-GRIESSER, Art. 427, N 8; GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER-KÜNG, 426; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 7; Seite 36 nahmsweise die «Standardregel» zur Anwendung gelangt (was zu begründen wäre). Mit die- ser Regelung soll die Anwendung des Vergleichs gefördert werden. 305 Erwähnt ist in Art. 427 Abs. 3 StPO ausschliesslich die Staatsanwaltschaft; offensichtlich wurde eine Regelung für die Einigung vor Gericht verpasst. Es spricht jedoch nichts dagegen, Art. 427 Abs. 3 StPO auch auf die Gerichte anzuwenden. 306 Dass Art. 427 StPO keine Kos- tenfolge für die Einstellung nach erfolgter Wiedergutmachung enthält, ist dagegen kein Ver- sehen. Gegenpart zum Beschuldigten ist bei der Wiedergutmachung der Geschädigte und so- mit keine Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO (mit Verfahrensherrschaft wie beim An- tragsdelikt). Es gilt hier die ordentliche Kostenregelung und bedarf somit keiner separaten Norm. 307 Für die zwischen den Parteien (auf privater Basis) getroffene Kostenregelung bedarf es ge- mäss Art. 427 Abs. 4 StPO der Genehmigung der einstellenden Behörde. Einerseits soll damit verhindert werden, dass eine der Parteien über Gebühr belastet wird, 308 andererseits soll damit sichergestellt werden, dass nicht die öffentliche Hand unkontrolliert Kosten zu übernehmen hat. 309 Erwähnt sei schliesslich, dass von Art. 427 StPO ausschliesslich die Verfahrenskosten erfasst werden. Über allfällige Entschädigungen haben sich die Konfliktparteien selbst zu einigen. 310 C. Vorgehen beim Scheitern Von einem Scheitern der Vergleichsverhandlung spricht man beim Eintritt zweier Konstella- tionen: Entweder bleibt der Beschuldigte oder bei einer Vergleichsverhandlung wegen mögli- cher Wiedergutmachung (obwohl im Gesetz nicht erwähnt) auch der Geschädigte (unent- schuldigt ) aus (bzw. eine der Konfliktparteien erklärt ausdrücklich, an einem Vergleich nicht interessiert zu sein) 311 oder aber die durchgeführte Vergleichsverhandlung führte zu keiner Einigung. 312 In einem solchen Fall ist die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich fortzuführen. Nach der hier vertretenen Meinung entscheidet die (oben beschriebene) Variante des Scheiterns, wer das Verfahren weiterzuführen hat. Liegt das Scheitern im Ausbleiben ei- ner Partei begründet, so spricht nichts dagegen, dass der bislang zuständige Staatsanwalt das Strafverfahren auch weiterhin betreut. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Strafuntersu- chung nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen wieder aufgenommen wird. Dann scheint 305 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 13; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-GRIESSER, Art. 427, N 12; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER-KÜNG, 426; RIKLIN, Kommentar, Art. 427, N 3; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 10 306 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 13; SCHMID, Handbuch, N 1795; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 11 307 offensichtlich a.M. BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 14; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 11 308 BOTSCHAFT 2005, 1327 (zu Art. 434 E-StPO); BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 17; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-GRIESSER, Art. 427, N 13; RIKLIN, Kommentar, Art. 427, N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 12 309 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 17; RIKLIN, Kommentar, Art. 427, N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 12 310 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 16 311 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 12, 16; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 15; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 6; 312 BSK StPO-M. Riedo, Art. 316, N 10, 16; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 9; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 7; Seite 37 ein Handwechsel angezeigt. Vergleichsverhandlungen verlangen vom Beschuldigten Über- nahme von Verantwortung, was i.d.R. mit Eingeständnissen verbunden ist. Der vergleichende Staatsanwalt erhält somit mitunter von Sachverhalten oder Geständnissen Kenntnis, welche er in ordentlichen Strafverfahren nicht erfahren hätte. 313 Eine analoge Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO, welche bei Ablehnung des abgekürzten Verfahrens die Nichtverwertbarkeit der Erklärungen der Parteien (im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren) vorschreibt, 314 vermag bei der gescheiterten Vergleichsverhandlung nicht zu genügen. Bei der Anwendung des abge- kürzten Verfahrens wurde die Strafuntersuchung (im Grundsatz) durchgeführt. 315 Bei der Vergleichsverhandlung steht man dagegen oft zu Beginn einer allfälligen Strafuntersuchung. Um Komplikationen oder gar dem Vorwurf der Befangenheit 316 vorzubeugen, sollte in sol- chen Fällen immer ein Handwechsel vorgenommen werden. Denkbar ist auch, dass die Ver- gleichsverhandlungen (generell) auf einen «Vergleichs-Staatsanwalt» ausgelagert werden und im Falle eines Scheiterns wieder der ursprüngliche Staatsanwalt die Weiterführung der Straf- untersuchung übernimmt. Die Möglichkeit, der antragstellenden Person im Falle des Scheiterns von Vergleichsverhand- lungen «in begründeten Fällen» eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, wird in der Praxis kaum von Relevanz sein, zumal gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Antragsteller die Kosten beim Unterliegen nur bei mutwilligem oder grabfahrlässigem Verhalten überbunden werden können. 317 Dabei darf insbesondere nicht aus den Augen verloren gehen, dass der Geschädigte grundsätzlich auf seinem Recht auf Sanktionierung des Täters bestehen darf. Zu erwähnen ist schliesslich, dass eine gescheiterte Vergleichsverhandlung später im Unter- suchungsverfahren wiederholt werden kann oder dass auch die Verfahrensleitung des Gerich- tes nach Massgabe von Art. 332 Abs. 2 StPO die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorladen kann 318 . 4.3. Sistierung (Art. 314 StPO) Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO sieht vor, dass ein Strafverfahren für maximal 6 Monate (erste An- ordnung 3 Monate und einmalige Verlängerungsmöglichkeit um weitere 3 Monate) 319 sistiert werden kann, wenn ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Aus- gang abzuwarten. Die Sistierung ist in mehreren Situationen denkbar bzw. angezeigt: 313 ein allfälliger Hinweis an den Beschuldigten vor den Vergleichsverhandlungen, dass er sich nicht zu belasten brauche (Grundsatz des «nemo tenetur»), würde dieselben torpedieren, ja gar die notwendige Vertrauensatmosphäre verunmöglichen 314 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 16; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 10; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 10 315 gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO muss zumindest der wesentliche Sachverhalt eingestanden sein 316 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 10, 14 317 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 18; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 18; SCHMID, Handbuch, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 12 318 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 14; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-GRIESSER, Art. 332, N 2; SCHMID, Handbuch, N 1292; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 10 und Art. 332, N 3 319 vgl. Art. 314 Abs. 2 StPO Seite 38 Das Strafverfahren ist insbesondere dann zu sistieren, wenn es für die Dauer eines Vergleichs- verfahrens nach Art. 316 StPO einem «Vergleichs-Staatsanwalt 320 » übertragen wird. Ein weiterer Grund für eine Sistierung des Verfahrens liegt vor, wenn die Parteien ein selbstän- diges Mediations- oder anderweitiges Konfliktbereinigungsverfahren durchführen 321 (also nicht Art. 316 StPO zur Anwendung gelangt). Aus gesellschaftspolitischen wie auch aus verfahrens- ökonomischen Gründen ist es durchaus im Interesse des Staates, wenn sich die Streitparteien selbstständig auf ein Konfliktbeilegungsverfahren einigen und so eine Bereinigung der Situation und dadurch eine Befriedung zu erlangen suchen. 322 Nicht möglich ist nach der hier vertretenen Meinung die Sistierung des Verfahrens, bloss um dem Beschuldigten Zeit einzuräumen, von sich aus allfällige Wiedergutmachung zu leisten. 323 Dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend ist die Sistierung (auch) hier nur im Zusammen- hang mit einem Vergleichsverfahren möglich. Klar scheint jedoch, dass nach Abschluss der eigentlichen Vergleichsverhandlungen der Sistie- rungsgrund noch nicht weggefallen sein muss oder dass ein solcher gar erst dann entstehen kann. Im Falle einer ausgehandelten Wiedergutmachung (sei es eine finanzielle Leistung, die Erbringung einer Arbeitsleistung etc.) sollte das Verfahren bis zur Leistung der vereinbarten Wiedergutmachung sistiert bleiben. 324 Andernfalls besteht die Gefahr, dass aufgrund einer «vor- schnellen» Verfahrenseinstellung dem Beschuldigten der allenfalls notwendige Druck zur Leis- tung der vereinbarten Wiedergutmachung genommen wird. 5. Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Ergibt sich beim Eingang der Akten, dass ein allfällig eröffnetes Verfahren sogleich wieder ein- zustellen wäre, weil die angezeigten Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen klar nicht erfüllt sind oder weil Verfahrenshindernisse bestehen, so besteht kein, Grund ein Strafverfahren überhaupt erst zu eröffnen. 325 Sind die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO erfüllt, so hat zwingend eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. 326 Bestehen dagegen Zweifel, 327 so ist ein Straf- verfahren zu eröffnen und nach erfolgter Untersuchung gegebenenfalls aufgrund eines der in Art. 319 StPO genannten Grundes einzustellen. 328 320 vgl. Ziff. 4.2.6, lit. C, S. 36 321 BSK STPO-OMLIN, Art. 314, N 21; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; RIKLIN, Kom- mentar, Art. 316, N 5;SCHMID, Handbuch, N 1237; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 314, N 7 und Art. 316, N 1 322 ähnlich BSK STPO-OMLIN, Art. 314, N 23 323 a.M. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 314, N 7 324 BSK STPO-OMLIN, Art. 314, N 22; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; SCHMID, Handbuch, N 1242; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, 7 325 AUS 29 MACH 1, 132; BOTSCHAFT 2005, 1265; BSK STPO-OMLIN, Art. 310, N 8; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-LANDSHUT, Art. 310, N 4, 7; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 310; SCHMID, Handbuch, N 1231; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 1 f. 326 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 310, N 8; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 6 327 vgl. Ausführungen in Fn. 4 zu OBERHOLZER, Strafprozessrecht, N 1336 328 BOTSCHAFT 2005, 1265; BSK STPO-OMLIN, Art. 310, N 8; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 300; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 2, 6 Seite 39 Analog zur Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO 329 geht die Nichtanhandnahme wegen eindeutig nicht erfülltem Straftatbestand einer solchen wegen Strafverfolgungsverzichts vor. 5.1. Voraussetzungen (nach Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO) Wenn ein Grund für einen Verzicht auf die Strafverfolgung gemäss Art. 8 StPO bereits vor Er- öffnung eines Strafverfahrens bekannt ist, gelangt Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung, wobei lit. c genau genommen lediglich eine Konkretisierung von lit. b bedeutet, da (auch) ein Verzichtsgrund gemäss Art. 8 StPO ein Verfahrenshindernis darstellt. 330 Ausnahme der zwin- genden Nichtanhandnahme bildet auch hier Art. 8 Abs. 3 StPO, wo der Entscheid über die Nich- tanhandnahme in das Ermessen des Staatsanwalts gestellt wird. 331 5.2. Abgrenzung zur Einstellung Eine Nichtanhandnahme darf lediglich verfügt werden, wenn zum Entscheid darüber keinerlei Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft vonnöten sind und auch keine solchen erfolg- ten. 332 So ist bspw. nach durchgeführter Vergleichsverhandlung durch den Staatsanwalt 333 eine Nichtanhandnahme (unter welchem Titel auch immer) nicht mehr möglich, ebenso wenig, wenn mittels staatsanwaltlicher Einvernahme oder anderer Beweiserhebung abgeklärt werden muss, ob eine (direkte) Wiedergutmachung erfolgte. Damit eine Nichtanhandnahme zulässig ist, muss somit im Zeitpunkt des Entscheides über Nichtanhandnahme oder Eröffnung des Verfahrens bereits feststehen, dass die Voraussetzung des Art. 8 StPO erfüllt sind; die Frage einer Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO stellt sich dagegen erst, wenn sich im Laufe der Strafuntersuchung ergeben hat, dass ein Verzichtsgrund nach Art. 8 StPO vorliegt. 5.3. Fazit Zur Nichtanhandnahme wegen eines Verzichtsgrundes gemäss Art. 8 StPO wird es in der Praxis wohl eher selten kommen, da diese Opportunitätsgründe oftmals erst im Zuge einer Strafunter- suchung zutage treten. 334 Fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB) sowie Bagatelltaten, welche für die Festsetzung der Strafe bzw. der Zusatzstrafe ohne Bedeutung sind (Art. 8 Abs. 2 lit. a und b StPO) werden wohl die häufigsten Anwendungsfälle darstellen. 335 329 vgl. Ziff. 4, S. 4 330 SCHMID, Handbuch, N 1287, SCHMID; Praxiskommentar, Art.329 N 15; BSK STPO-STEPHENSON/ZANULARDO- WALSER, Art. 329, N 5 331 BSK STPO-OMLIN, Art. 310, N 8, 11; a.M. offensichtlich DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 310, N 8, wonach der Verzicht bei Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 1 bis 3 StPO zwingend sei 332 BOTSCHAFT 2005, 1265; BSK STPO-OMLIN, Art. 310, N 8; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 300; SCHMID, Handbuch, N 1231; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 1 333 vgl. dazu Ziff. 4.2.3, lit. A, S. 29; eine Nichtanhandnahme ist demnach bei Anwendungsfällen von Art. 316 StPO immer ausgeschlossen 334 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 310, N 9; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 6 335 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 6 Seite 40 6. Ausblick / Schlussbetrachtung Mit dem Verzicht auf die Mediation im Strafverfahren steht sicherlich ein gewichtiges Instru- ment der diversionellen Verfahrenserledigung nicht zur Verfügung. Mit dem Vergleich nach Art. 316 StPO lässt sich diese Lücke nicht vollständig füllen. Insbesondere die Tatsache, dass eine Person mit Eigeninteresse am Verfahren den Streit zwischen den Konfliktparteien schlich- ten soll, ist wenig hilfreich. Der alternativen Konfliktbewältigung wenig förderlich scheint zu- dem der Umstand, dass die Vergleichsverhandlungen durch Personen durchgeführt werden, die wohl eine umfassende Kenntnis im Bereich des Strafrechts und somit am nach aussen in Er- scheinung tretenden Teil des Konflikts haben, dagegen i.d.R. keine Erfahrungen und/oder ver- tiefte Kenntnisse im Moderieren von Konfliktgesprächen mitbringen. Dennoch darf die mit dem Vergleich gebotene Möglichkeit des konstruktiven Reagierens auf Konflikte nicht unterbewertet werden. Mit diesem neuen Instrument erhalten Opfer von Strafta- ten mehr Gewicht. Sie können nun selbst definieren, was sie aus Ihrer Sicht zur Beilegung des Konfliktes benötigen und müssen sich nicht mit den Entscheiden begnügen, die Strafverfol- gungsbehörden (über ihre Interessen hinweg) fällen. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortlich- keit der Streitparteien gefördert, womit die Hoffnung auf eine nachhaltigere Konfliktbereinigung verbunden werden kann. Sollte dereinst die Mediation doch noch Einzug im Erwachsenenstrafrecht halten, dürfte eine etablierte Vergleichsverhandlung ein wichtiger Wegbereiter darstellen. Nachhaltig wirkende Vergleichsergebnisse könnten auch heutige Skeptiker zu einem Umdenken veranlassen. Aus Sicht von Opfern, Tätern, aber auch der Strafverfolgungsbehörden wäre dies zu wünschen. ANHANG I Opportunitätseinstellung im Zweiparteienkonflikt 1) vorausgesetzt, dass kein überwiegendes Interesse der Privatklägerschaft entgegensteht 2) sofern die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind sowie lediglich ein geringes Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung vorliegen 3) hier lediglich beschränkte Opportunität möglich StPO 319 I lit. e StPO 8 „...wenn das Bundesrecht es vorsieht“ StPO 316 „Vergleich“ StPO 316 I StPO 316 II StPO 8 I StPO 8 II + III 1) StPO 8 II lit. a Bagatelltat ohne Einfluss auf Strafmass StPO 8 II lit. b Bagatelltat ohne Einfluss auf Zusatzstrafe StPO 8 II lit. c Auslandsstrafe entspricht CH-­‐ Strafe StPO 8 III Verfolgung durch oder Abtretung an Ausland StGB 52 Fehlendes Strafbedürfnis StGB 53 Wiedergut-­‐ machung 2) StGB 55a 3) Gewalt in Ehe und Partner-­‐ schaft ... etc. StGB 53 Wiedergut-­‐ machung 2) Antragsdelikte ANHANG II Übersicht Wiedergutmachung 1) sofern die Erfüllung vor Eröffnung des Verfahrens (Art. 309 Abs. 1 StPO) bekannt wird 2) insbesondere zur Sicherstellung der Leistung der vereinbarten Wiedergutmachung StGB 53 – Wiedergutmachung -­‐ Schadensdeckung oder -­‐ alle zumutbaren Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszugleichen Ì -­‐ Voraussetzungen für bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt -­‐ Geringes Interesse der Öffentlichkeit -­‐ Geringes Interesse des Geschädigten direkte Erfüllung durch den Tatverdächtigen Erfüllung nach privater Mediation oder anderem Streitbeilegungsverfahren Erfüllung nach erfolgreich durchgeführter Vergleichsverhandlung durch Staatsanwaltschaft StPO 310 I lit. c i.V.m. StPO 8 I Nichtanhand- nahme 1) StPO 319 I lit. c i.V.m. StPO 8 I Einstellung StPO 310 I lit. c i.V.m. StPO 8 I Nichtanhand- nahme 1) StPO 319 I lit. e i.V.m. StPO 8 I Einstellung StPO 319 I lit. e i.V.m. StPO 316 II Einstellung ev. StPO 314 I lit. c Sistierung 2) ev. StPO 314 I lit. c Sistierung 2) ANHANG III Vorgehen bei Vergleichsverhandlungen Phasen einer Vergleichsverhandlung (In Anlehnung an MONTADA/KALS, Mediation sowie WARWEL/Gerichtsnahe Mediation) Phase Merkpunkte I Vorbereitung/ Einleitung -­‐ Vor der Vergleichsverhandlung bedarf es eines ausreichenden Ak-­‐ tenstudiums, um allfällige Problemfelder zu erkennen und sich zu informieren, was die Streitparteien allenfalls bereits unternommen haben. -­‐ Es ist sicherzustellen, dass die richtigen Parteien an der Vergleichs-­‐ verhandlung teilnehmen, d.h. die anwesenden Personen müssen in der Lage sein, einen Vergleich abzuschliessen (ist eine Unterneh-­‐ mung beschuldigt, so muss der anwesende Vertreter (uneinge-­‐ schränkter) Entscheidungsträger sein). -­‐ Die Parteien müssen über den Ablauf sowie die Folgen einer (erfolg-­‐ reichen wie erfolglosen) Vergleichsverhandlung orientiert werden. -­‐ Vor der eigentlichen Vergleichsverhandlung ist mit den Betroffenen die Rolle allfällig anwesender Rechtsvertreter zu klären. Die Ver-­‐ gleichsverhandlung findet ausschliesslich zwischen den direkt be-­‐ troffenen Parteien statt. Rechtsanwälte haben ausschliesslich bera-­‐ tende Funktion, d.h. sie können (lediglich) eine Unterbrechung ver-­‐ langen, um sich mit ihren Mandanten zu besprechen. II Ermittlung der zu behandeln-­‐ den Themen -­‐ Das zur Anzeige gebrachte Delikt muss nicht das einzige zu behan-­‐ delnde Konfliktfeld sein; oftmals stellt das angezeigte Delikt lediglich die nach aussen in Erscheinung tretende Reaktion auf tiefer liegende Konflikte/Probleme dar. -­‐ Die Vergleichsverhandlung beginnt mit der Darstellung des Konflik-­‐ tes aus der Sichtweise der jeweiligen Partei (insbesondere Opfer be-­‐ nötigen oft den Raum zur Schilderung der eigenen Betroffenheit, um für Ausgleichsgespräche bereit zu sein). -­‐ Durch die Schilderung der Geschehnisse durch die Parteien (und entsprechendes Nachfragen durch den Gesprächsleiter) lassen sich die Interessen hinter den Positionen herausfiltern; die Interessen führen schliesslich zu den zu behandelnden Themen. III Ausgleichs-­‐ gespräche -­‐ Bei den Ausgleichsgesprächen hat der Verfahrensleiter darauf zu achten, dass er beiden Parteien gegenüber neutral auftritt und ihnen Redezeit im selben Umfang zugesteht. -­‐ Um möglichst zeitsparend zu einer Lösung zu gelangen, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen, d.h. die von den Parteien vorgege-­‐ benen Themen sind der Reihe nach abzuarbeiten. -­‐ Streitparteien werden i.d.R. nur zu einer Lösung finden, wenn sie sich verstanden fühlen. Dies erfordert aktives Zuhören durch den Gesprächsleiter. Darunter ist zu verstehen, dass er gezielt so lange nachfrägt und das Gehörte mit eigenen Worten zusammenfasst und ANHANG III auf den Punkt bringt, bis er – wie auch die zweite Streitpartei – wirk-­‐ lich verstanden hat, was der Redner ausdrücken wollte. -­‐ Mehr noch als bei der Einvernahme im Zuge der Strafuntersuchung ist bei der Vergleichsverhandlung darauf zu achten, dass offene Fra-­‐ gen gestellt werden. Zu gross ist sonst die Gefahr, dass der Befragte „der Einfachheit halber“ auf den durch die geschlossene Frage vorge-­‐ spurten Weg einschwenkt. Eine eigenständige und nachhaltige Lö-­‐ sungsfindung wird dadurch beeinträchtigt. -­‐ Beim Ausgleichsgespräch sollte durch den Gesprächsleiter nicht von Anbeginn weg direkt (und stur) auf eine Lösung zugesteuert werden, sondern er sollte den Parteien genügend Raum eingestehen. Beim ergebnisoffenen Behandeln von Konfliktthemen ergibt sich eine Lö-­‐ sung i.d.R. von selbst. Treten die Konfliktparteien dagegen an Ort, so ist es durchaus angezeigt, ihnen das Ziel der Vergleichsverhandlung und die Folgen des Scheiterns vor Augen zu halten. -­‐ Wird im Laufe des Gesprächs eine Lösung erzielt, so ist diese auf ihre Nachhaltigkeit zu überprüfen. Es gilt sicherzustellen, dass die Kon-­‐ fliktparteien nicht einfach in der Euphorie des (endlich stattfinden-­‐ den) Gesprächsflusses irgend einer Lösung zustimmen, obwohl mit dieser (noch) keine Wiedergutmachung erzielt wurde. IV Vereinbarung -­‐ Die getroffene Vereinbarung muss von den Parteien selbst stammen; der Gesprächsleiter sollte äusserste Zurückhaltung im Einbringen eigener Vorschläge üben; nur eine eigenverantwortlich erarbeitete Ausgleichslösung bietet die Chance einer nachhaltigen Lösung. Mit geeigneten Fragen können durch den Verhandlungsleiter bei den Parteien jedoch verschiedene Lösungsbereiche abgerufen werden. -­‐ Welcher Art die zwischen den Parteien getroffene Lösung ist, obliegt einzig den Parteien; die ausgehandelte Wiedergutmachungsleistung muss für den gesprächsleitenden Staatsanwalt weder ausreichend noch zweckmässig erscheinen. Der Verhandlungsleiter muss ledig-­‐ lich dafür sorgen, dass die Lösung dem freien Willen der Parteien entspricht und dass nicht etwa aufgrund eines bestehenden Un-­‐ gleichgewichtes eine der Parteien übervorteilt wird. -­‐ Die getroffene Lösung (und nur diese) ist in einem Protokoll festzu-­‐ halten und von den Parteien zu unterzeichnen (Art. 316 Abs. 3 StPO). V Umsetzung der Vereinbarung / Überprüfung durch Staats-­‐ anwalt -­‐ Der Staatsanwalt muss die Umsetzung der Vereinbarung überprüfen, d.h. sich durch den Geschädigten die erfolgte Leistung der Wieder-­‐ gutmachung bestätigen lassen. -­‐ Erst die Erfüllung der Vereinbarung ist letztlich Grundlage für die Einstellung des Verfahrens; eine vorschnelle Einstellung des Verfah-­‐ rens birgt die Gefahr, dass der Beschuldigte die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringt. -­‐ Zur Sicherstellung der Leistung kann der Staatsanwalt das Verfahren für maximal 6 Monate sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 314 Abs. 2 StPO). ANHANG IV Gesetzestext der in der E-StPO vorgeschlagenen Mediation Art. 317 Mediation 1 1 Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit eine Mediatorin oder einen Mediator mit einer Mediation betrauen. Sie holt dazu das Einverständnis der beschuldigten und . Sie stellt der Mediatorin oder dem Mediator eine Kopie der Akten zu. 2 . Diese kann sich jederz . 3 Die Mediatorin oder der Mediator soll auf eine zwischen den beteiligten Personen frei verhandelte Lösung hinarbeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, agiert die Mediatorin oder der Mediator in völliger Unabhängigkeit von der Staatsanwaltschaft, . 4 Die Mediatorin oder der Mediator lädt die beschuldigte und die geschädigte Person unter Hinweis auf die Freiwilligkeit ihrer Beteiligung zu einem Gespräch ein. Erachtet , so teilt sie oder er der Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Mediation mit. Die Mitteilung enthält: a. den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und den Nachweis, dass sie umgesetzt worden ist; oder b. die blosse Feststellung des Scheiterns. 5 Die Strafbehörden tragen dem Ergebnis einer erfolgreichen Mediation angemessen Rechnung. 6 Keine der beteiligten Personen kann sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens auf Äusserungen berufen, die vor der Mediatorin oder dem Mediator gemacht worden sind, wie auch immer die Mediation ausgegangen ist. 7 Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie , die , die sie vorgenommen oder an denen sie teilgenommen haben, befragt werden; ihr Dossier kann nicht beschlagnahmt werden. 8 en Einsatz von Mediatorinnen und Mediatoren im Strafverfahren. Sie legen namentlich die fachlichen und persönlichen , die Registereintragung und die Aufsicht. 1 BBl 2006 1487 01_Einleitung Masterarbeit 02_Text Masterarbeit 03_Anhang I definitiv 04_Anhang II definitiv 05_Anhang III - Vorgehen bei Vergleichsverhandlungen 06_Anhang IV definitiv

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    - und Mitwelt zu Persön- lichkeitsstörungen führen kann. 35 Zum Ganzen Botschaft 1998, S. 132 ff.

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    UZH Publikation A4

    UZH Publikation A4 Schweizer HR-Barometer 2016 Schwerpunktthema Loyalität und Zynismus Herausgegeben von Gudela Grote und Bruno Staffelbach Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus Herausgegeben von Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren Julia Humm Wiebke Doden Anja Feierabend Manuela Morf Alexandra Arnold Gudela Grote Bruno Staffelbach 4 Schweizer HR-Barometer 2016 Der Schweizer HR-Barometer 2016 entstand mit grosszügiger Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds: HR-Barometer® ist in der Schweiz eine eingetragene Marke der Universität Zürich, Lehrstuhl Human Resource Management, CH-8032 Zürich Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © 2016 Universität Zürich und ETH Zürich ISBN 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch 5 Schweizer HR-Barometer 2016 Inhalt Inhalt Executive Summary 7 Vorwort 11 1. Einleitung 13 2. Loyalität und Zynismus 19 3. Trends 34 3.1 Karriereorientierungen 34 3.2 Human Resource Management 40 3.3 Arbeitsbeziehungen 49 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 58 4. Schlussfolgerungen 72 Autoren und weiterführende Literatur 74 Die Autoren 74 Weiterführende Literatur 74 Anhang 78 7 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Executive Summary Die vorliegende Ausgabe des Schweizer Human-Relations-Barometers (HR- Barometer) untersucht die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Ar- beitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der Schweiz zum neunten Mal in Folge. Das diesjährige Schwerpunktthema «Loyalität und Zynismus» widmet sich dem Wechselspiel zwischen arbeit- nehmerseitig erlebter und erbrachter Loyalität und dem Zynismus, den Be- schäftigte gegenüber ihren Arbeitgebern entwickeln. Die der Erhebung zugrunde liegende Stichprobe wurde aus dem Stichpro- benregister des Bundesamts für Statistik gezogen. Die Befragung fand zwi- schen März und Juni 2016 statt und die Befragten hatten die Möglichkeit, zwischen einer Online-Version und einer Papier-Version des Fragebogens zu wählen. Insgesamt wurden 1506 Antworten von Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgewertet. Wenn es auch um die Loyalität, die Beschäftigte in der Schweiz an ihrem Arbeitsplatz erfahren, grundsätzlich gut steht, so zeigen die Analysen doch Verbesserungspotenzial auf. Jeder vierte Beschäftigte betrachtet zumindest manche Versprechen vonseiten des Unternehmens als gebrochen und jeder dritte sieht die Beziehung zum Vorgesetzten bzw. zur Vorgesetzten und zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen als nicht vollumfänglich zufrieden- stellend an. Die Beschäftigten zeigen dennoch eine grosse Verbundenheit zum Arbeitge- ber. Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden fühlt sich emotional mit dem Arbeitgeber verbunden und weniger als ein Fünftel der Beschäftigten setzt sich intensiv damit auseinander, die Stelle zu kündigen. Die Beschäftigten in der Schweiz zeigen insgesamt nicht viel Zynismus ge- genüber ihren Arbeitgebern. Nur wenige der Beschäftigten hegen zynische Gedanken oder zynische Gefühle gegenüber dem Unternehmen. Zwei Drit- tel der Beschäftigten zeigen zumindest ab und zu zynisches Verhalten ge- genüber dem Arbeitgeber, zum Beispiel in Form von spöttischen Bemerkun- gen. Arbeitnehmerseitige Loyalität und Zynismus werden massgeblich vom Aus- mass der Loyalität, die Beschäftigte im Unternehmen erfahren, geprägt. Be- schäftigte, die ihren Arbeitgeber als loyal wahrnehmen, haben eine höhere Bleibemotivation und zeigen weniger Zynismus. Zudem spielt auch die Ar- beitsplatzunsicherheit eine zentrale Rolle. Beschäftigte, die befürchten, ihre Stelle bald zu verlieren, entwickeln zynische Einstellungen, Gefühle und Aktuelle Ausgabe Stichprobe Schwerpunkt: Am Arbeitsplatz erlebte Loyalität Schwerpunkt: Loyalität von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber Schwerpunkt: Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber Schwerpunkt: Bedingungen für Loyalität und Zynismus 8 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Verhaltensweisen und spielen eher mit dem Gedanken, die Arbeitsstelle zu kündigen. Betriebliche Massnahmen können der Entwicklung von Zynismus entge- genwirken und die Loyalität seitens der Beschäftigten fördern. Hierbei ist das Management der Erwartungen von Beschäftigten zentral. Bereits wäh- rend des Einstellungsprozesses sollten realistische Erwartungen bezüglich des späteren Jobs geschaffen werden. In regelmässigen Personalgesprächen können die wechselseitigen Erwartungen von Arbeitnehmenden und Ar- beitgebern weiter überprüft und aufeinander abgestimmt werden. Zudem liegt eine zentrale Führungsaufgabe im Abbau von arbeitnehmerseitigen Unsicherheiten. Die traditionell-aufstiegsorientierte Karriereausrichtung nimmt analog zu den Vorjahren kontinuierlich zu. Zusätzlich erlebt im Jahr 2016 auch die traditionell-sicherheitsorientierte Karriereorientierung wieder einen Auf- schwung. Die eigenverantwortliche Karriereorientierung entwickelt sich hingegen im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahr 2014 rückgängig. Dieses zunehmende Streben nach Sicherheit und die abnehmende Bereitschaft zur Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der eigenen Karriere passen zu der ne- gativen Entwicklung der wahrgenommenen Arbeitsmarktfähigkeit. Die Be- schäftigten schätzen ihre Möglichkeiten, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, pessimistischer ein als in den Vorjahren. Dementsprechend erhoffen sie sich Sicherheit und Kontinuität bei ihrem jetzigen Arbeitgeber. Die Arbeitsgestaltung wird von den Beschäftigten in der Schweiz insgesamt positiv eingeschätzt. Vor allem die Aufgabenvielfalt wurde während den letzten zehn Erhebungsjahren durchgängig als hoch beurteilt. Einzig bei der Autonomie und beim Feedback durch die Arbeit selbst lässt sich ein leichter Rückgang feststellen. Die aktuelle Erhebung lässt zudem darauf schliessen, dass Firmen vermehrt in die Personalentwicklung investieren: Im Vergleich zu den Vorjahren erhalten die Beschäftigten leicht mehr Weiterbildungs- tage. Bei der Laufbahnplanung besteht jedoch Handlungsbedarf: Bislang kom- men Laufbahnplangespräche nur jedem dritten und Coaching- und Mento- ring-Angebote sogar nur jedem zehnten Beschäftigten zugute. Eine negative Trendentwicklung findet sich bei den Partizipationsmöglich- keiten. Seit der Erhebung im Jahr 2010 sind die Möglichkeiten zur Partizipa- tion für die Beschäftigten in der Schweiz rückläufig. Seit 2011 haben sich die Diskrepanzen zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitgeberseitigen Angeboten vergrössert und stag- nieren nun auf relativ hohem Niveau. Beschäftigte erwarten vor allem in Sachen angemessene Entlohnung und im Bereich der internen Entwick- lungsmöglichkeiten mehr von ihren Arbeitgebern. Schwerpunkt: Betriebliche Massnahmen Trend: Karriereorientierung Trend: HR-Praktiken Trend: Psychologischer Vertrag 9 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Das arbeitnehmerseitige Vertrauen in den Arbeitgeber ist seit Messbeginn im Jahr 2011 relativ konstant. Rund drei Viertel der Beschäftigten in der Schweiz vertrauen ihrem Arbeitgeber, 17% vertrauen ihm teilweise und 9% der Beschäftigten bringen ihrem Arbeitgeber kaum oder überhaupt kein Vertrauen entgegen. Die Arbeitsplatzunsicherheit erfährt erstmals seit 2009 eine Abnahme, aller- dings zeigen sich deutliche branchenspezifische Unterschiede. Weiter ist ein schwacher Rückgang in der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit – der Sorge vor unerwünschten Veränderungen hinsichtlich Arbeitsinhalten und Arbeitsbedingungen – zu verzeichnen. Meistens fürchten sich die Beschäf- tigten jedoch vor einer Zunahme der Arbeitsbelastung. Auch schätzen sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als weniger intakt ein als noch vor zwei Jahren. Der langjährige Trend, dass die resignative Arbeitszufriedenheit zulasten der stabilisierten Arbeitszufriedenheit zunimmt, hält weiter an. Demnach sind 30% nur deshalb mit ihrer Arbeit zufrieden, weil sie ihr Anspruchsni- veau an die Arbeit gesenkt haben (resignative Arbeitszufriedenheit), wäh- rend 34% mit ihrer Arbeit zufrieden sind, da ihre Erwartungen und Wün- sche an die Arbeit erfüllt werden (stabilisierte Arbeitszufriedenheit). Das Commitment der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern ist jedoch nach wie vor hoch und befindet sich sogar in einem leichten Aufwärtstrend. Dies deutet insgesamt auf eine Stärkung der arbeitnehmerseitigen Loyalität ge- genüber den Arbeitgebern hin. Die diesjährige Erhebung weist keine grundsätzlich neuen Handlungsfelder aus. Sie bekräftigt aber die Notwendigkeit, wünschbare Merkmale von Ar- beitsbeziehungen klar zu definieren, zu kommunizieren und mit entspre- chenden Massnahmen der Führung und Personalentwicklung umzusetzen. Die allgemeine Verunsicherung von Beschäftigten, die auch im Schweizer Sorgenbarometer immer wieder stark zum Ausdruck kommt, sollte nicht dazu ausgenutzt werden, Beschäftigte mangels Alternativen in unzurei- chenden Arbeitssituationen zu belassen. Stattdessen geht es darum, Kompe- tenzen im Umgang mit Unsicherheit zu stärken und loyale Arbeitsbezie- hungen gerade aus einer offenen und selbstsicheren Haltung gegenüber allgegenwärtiger Unsicherheit erwachsen zu lassen. Trend: Vertrauen in den Arbeitgeber Trend: Unsicherheit Trend: Arbeitszufriedenheit und Commitment Schlussfolgerungen 10 Schweizer HR-Barometer 2016 11 Schweizer HR-Barometer 2016 Vorwort Vorwort Arbeitsbeziehungen sind Tauschbeziehungen. Beschäftigte erbringen in der Arbeit Leistungen für ein Unternehmen, sie setzen sich ein und sie investie- ren Zeit, Wissen und Können. Im Gegenzug erhalten sie mehr oder weniger Geld, Perspektiven und Anerkennung. Dauerhafte Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind fair und berechenbar. Engagement und Loyalität sind Beziehungsgeschäfte. Arbeitnehmende engagieren sich für ein Unternehmen, wenn sich dieses für sie engagiert. Beschäftigte sind loyal, wenn es der Arbeitgeber auch ist. Wie erleben Beschäftigte in der Schweiz diese Tauschbeziehungen? Wie steht es um die wechselseitige Lo- yalität zwischen Beschäftigten und Unternehmen? Wie weit verbreitet ist Zynismus? Unter welchen Bedingungen entsteht Loyalität von Beschäftig- ten und unter welchen Bedingungen entsteht Zynismus? Um solche Fragen geht es im Schwerpunktthema des vorliegenden Schweizer Human-Rela- tions-Barometers 2016. Der Human-Relations-Barometer ist ein Kooperationsprojekt der ETH Zürich und der Universität Zürich. Er konzentriert sich auf die Beschäftig- ten in der Schweiz und misst anhand einer repräsentativen Stichprobe bran- chenübergreifend regelmässig deren Einstellungen, Wahrnehmungen, Stimmungen und Absichten. Konzeptionelle Basis bildet der psychologische Vertrag. Dieser erfasst die wechselseitigen Angebote und Erwartungen zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, die über die Vereinbarungen des juristischen Arbeitsvertrags hinausgehen. Mit dem HR-Barometer 2016 wird die Untersuchungsreihe, die 2005 ge- startet worden ist, fortgesetzt. Mit den regelmässigen Untersuchungen kann die Entwicklung von relevanten Parametern im Zeitablauf verfolgt werden. Festgestellte Veränderungen und Konstanten stellen die personalpolitische Praxis in einen grösseren Zusammenhang und ermöglichen eine empirische Begründung von Qualitäten im Human Resource Management. Nach den Forschungsschwerpunkten «Karriereorientierungen», «Arbeits- platz(un)sicherheit», «Lohnzufriedenheit», «Mobilität und Arbeitgeberat- traktivität», «Familie und Arbeitsflexibilität», «Unsicherheit und Vertrauen», «Fehlverhalten und Courage» und «Arbeitserleben und Job Crafting» der letzten Jahre konzentriert sich der HR-Barometer 2016 auf das Thema «Lo- yalität und Zynismus». Die Stichprobe basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. 1506 Beschäftigte in der Schweiz bilden die Basis für die Auswertung. 66% davon kommen aus der deutschsprachigen, 25% aus der französischsprachigen und 9% aus der italienischsprachigen Schweiz. Die Ergebnisse bilden einerseits einen Querschnitt. Für ausge- wählte arbeits- und personalpolitische Felder zeigen sich im Zeitablauf aber auch Konstanten und Trends. 12 Schweizer HR-Barometer 2016 Vorwort Wir danken allen, die sich an dieser Untersuchung beteiligten: dem Bun- desamt für Statistik und dem LINK-Institut für die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Datenbasis und Julia Humm, Wiebke Doden, Anja Feier- abend, Manuela Morf, Alexandra Arnold, Sarah Kriech und Sara Ribeiro für das Erstellen des Fragebogens, für das Auswerten und für das Redigieren. Dem Schweizerischen Nationalfonds, der das Projekt finanziert, danken wir für die Unterstützung. Seit 2012 wird der Schweizer Human-Relations-Baro- meter elektronisch publiziert. Auf den Websites www.hr-barometer.uzh.ch bzw. www.hr-barometer.ethz.ch werden im Verlaufe der Zeit auch Zusatz- berichte und Detailauswertungen geladen. Der vollständig aufbereitete und anonymisierte Datensatz zum HR-Barometer 2016 ist ab Mitte 2018 über den Datenservice der FORS (Swiss Foundation for Research in Social Sciences) kostenlos abrufbar. Juristisch ist die Situation klar: Unternehmen sind Arbeitgeber und Be- schäftigte sind Arbeitnehmende. Organisatorisch und psychologisch ist die Lage umgekehrt: Es sind die Beschäftigten, welche die Arbeit erbringen. Die Frage ist, wie sie das tun: engagiert, loyal und initiativ, oder unzufrieden, zynisch und mit der Faust im Sack. Der Human-Relations-Barometer 2016 wirft einen Blick darauf. Zürich, Oktober 2016 Gudela Grote und Bruno Staffelbach 13 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung 1. Einleitung Zum neunten Mal in Folge untersucht der Schweizer Human-Relations- Barometer (HR-Barometer) die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der ge- samten Schweiz. Dabei stehen die Arbeitsbeziehungen («Human Relations») der Beschäftigten zu ihrem Arbeitgeber, der Führungsperson und den Ar- beitskollegen im Fokus dieser Untersuchung. Positive Arbeitsbeziehungen am Arbeitsplatz bilden die Grundlage für ein loyales und ausgewogenes Arbeitsverhältnis. Beschäftigte mit positiven Arbeitsbeziehungen sind zu- friedener mit ihrer Arbeit, haben eine grössere Bindung an das Unterneh- men und zeigen geringere Kündigungsabsichten. Mit dem Fokus auf die Arbeitsbeziehungen ergänzen die Resultate des HR-Barometers den ETH- Konjunkturbarometer und den Beschäftigungsbarometer des Bundesamts für Statistik um personalpolitische Aspekte. Das Untersuchungsmodell des HR-Barometers basiert auf dem psycho- logischen Vertrag (siehe Abbildung 1.1), welcher die gegenseitigen Erwar- tungen und Angebote zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern er- fasst. Psychologische Verträge sind ein wichtiges Element des Beschäftigungs- verhältnisses. Sie umfassen die impliziten Erwartungen und Versprechen zwi- schen den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern und ergänzen damit den juristischen Arbeitsvertrag. Anforderungen und Erwartungen an Beschäfti- gungsverhältnisse haben sich in den letzten Jahren zunehmend verändert. Der Druck zur globalen Wettbewerbsfähigkeit aufseiten der Arbeitgeber und das Streben nach Selbstverwirklichung aufseiten der Beschäftigten ha- ben zu Veränderungen im psychologischen Vertrag geführt. Die durch den Arbeitgeber zugesicherte Arbeitsplatzsicherheit, die im Austausch für ar- beitnehmerseitige Loyalität den traditionellen psychologischen Vertrag de- finiert hat, kann von Unternehmen oft nicht mehr gewährleistet werden. Restrukturierung, Fusionen, Personalabbau und Umstrukturierungen von Unternehmensbereichen stehen auf der Tagesordnung vieler Unternehmen und führen zu Verunsicherungen bei vielen Beschäftigten. Als Konsequenz können Versprechungen oft nicht mehr eingehalten werden. Neben den unterschiedlichen Inhalten des psychologischen Vertrags werden im vorliegenden HR-Barometer zudem folgende Einflussfaktoren und Auswirkungen des psychologischen Vertrags untersucht: 14 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung • Organisationale und personale Faktoren • Karriereorientierungen • HRM-Praktiken wie Arbeitsgestaltung, Leistungsmanagement, Perso- nalentwicklung, Führung, Partizipation und Entlohnung • Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten wie Arbeitsplatzunsicherheit und Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit, Commitment und Kündi- gungsabsichten. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich darüber hinaus dem Thema «Loyalität und Zynismus». Loyale Beziehungen zwischen Beschäftigten selbst, zwischen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten sowie zwischen Be- schäftigten und dem Unternehmen als Ganzes formen eine Organisation und halten diese zusammen. Insbesondere in Zeiten von Restrukturierun- gen und Unsicherheiten wird die Loyalität der Beschäftigten jedoch auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Nicht selten bringen unzureichend nach- vollziehbare Entscheide durch höhere Stellen die Loyalität der Beschäftig- ten gegenüber dem Unternehmen ins Schwanken. Zynismus macht sich breit, der unter Umständen sogar darin mündet, dass sich Beschäftigte ge- genüber ihren Bekannten oder gar Kunden negativ über den Arbeitgeber äussern. Wie können Arbeitgeber also die Loyalität ihrer Beschäftigten för- dern und dem Zynismus innerhalb der Organisation entgegenwirken? Die- ser Frage geht das diesjährige Schwerpunktkapitel nach. Methodisches Vorgehen und Stichprobe Im dritten Jahr in Folge wird das Infrastrukturprojekt «Schweizer HR-Baro- meter» vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert, was den Zugang zum Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik ermöglicht. Aus dem Stichprobenregister wurde eine repräsentative Zufallsstichprobe für die Be- fragung gezogen, welche Personendaten aus allen drei Sprachregionen der Schweiz enthält. Die Befragung wurde in Zusammenarbeit mit dem Markt- und Sozialfor- schungsinstitut LINK durchgeführt. Um die Stichprobenausschöpfung zu erhöhen, wurde ein Mixed-Mode-Ansatz gewählt: Die Befragten konnten wählen, ob sie die Befragung im Internet oder auf einem Papierfragebogen ausfüllen möchten. Vergleicht man die online ausgefüllten Fragebogen (90%) mit den schriftlich ausgefüllten Fragebogen (10%), zeigen sich Unter- schiede in den Stichprobenmerkmalen. Die Beschäftigten, welche den Fra- gebogen schriftlich ausgefüllt haben, sind im Schnitt älter, haben eine gerin- gere Ausbildung, weisen eine längere Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber vor und sind vermehrt weiblich. Über die neun Erhebungswellen hinweg wurden zum Teil unterschiedli- che Methoden zur Datengewinnung herangezogen. Diese Methodenwech- sel müssen insbesondere bei der Interpretation der Trendergebnisse berück- sichtigt werden, da Veränderungen der untersuchten Grössen möglicher- weise auch durch einen Methodenwechsel erklärt werden können. Aus die- sem Grund weisen die Trendabbildungen Kleinbuchstaben hinter der Jah- 15 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung reszahl auf, welche auf die Erhebungsmethode verweisen. Die Kleinbuch- staben zwischen «a» und «e» stehen für eine spezifische Art der Stichprobe und/oder Erhebungsmethode. Die Abbildung 1.2 gibt hierzu eine Übersicht. Abbildung 1.1 Untersuchungsmodell der Schweizer HR-Barometer-Studie personale Einflussfaktoren Geschlecht Alter Ausbildung Bruttoeinkommen Anstellungsprozent Betriebszugehörigkeit berufliche Stellung Typ des Privathaushalts Sprachregion Staatszugehörigkeit Karriereorientierung traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert organisationale Einflussfaktoren Branche Unternehmensgrösse Vertragsform erlebte betriebliche Veränderungen Arbeitsgestaltung Leistungsmanagement und Personalentwicklung Entlohnung Führung und Partizipation Inhalte des psychologischen Vertrags Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber Erfüllung des psychologischen Vertrags Grösse der Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten Vertrauen Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber personale und organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management Arbeitsbeziehungen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitsplatzunsicherheit multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Krankheitsabsenzen Commitment und Kündigungsabsicht Schwerpunktthema Loyalität und Zynismus 16 Schweizer HR-Barometer 2016 Abbildung 1.2 Erhebungsmethode Einleitung Die diesjährige Durchführung der Befragung fand von März bis Juni 2016 statt. Teilnahmeberechtigt waren Beschäftigte, die zum Befragungszeit- punkt zwischen 16 und 65 Jahre alt waren und sich in einem Anstellungs- verhältnis von mindestens 40% befanden. Während Lehrlinge mit in die Stichprobe aufgenommen wurden, wurden Selbstständigerwerbende von der Erhebung ausgeschlossen. Die Auswertungen basieren auf den Antwor- ten von 1506 Beschäftigten. Die Stichprobe der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung zeichnet sich – in Anlehnung an die Schlüsselmerkmale des Bundesamts für Statistik – durch folgende Merkmale aus: • Die Stichprobe umfasst 47% Frauen und 53% Männer. • Das Durchschnittsalter der Befragten liegt bei 42 Jahren. • Bei 7% der Befragten (inklusive Lehrlinge) liegt das jährliche Bruttoein- kommen unter 25 000 Fr., bei 12% zwischen 25 000 und 50 000 Fr., bei 25% zwischen 50 001 und 75 000 Fr., bei 24% zwischen 75 001 und 100 000 Fr., bei 16% zwischen 100 001 und 125 000 Fr. und bei 11% über 125 001 Fr. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 68% der Befragten arbeiten Vollzeit (zu mindestens 90%) und 32% arbei- ten Teilzeit. • 26% der Befragten arbeiten seit 0 bis 2 Jahren im selben Unternehmen, 21% seit 3 bis 5 Jahren, 19% seit 6 bis 10 Jahren, 14% seit 11 bis 15 Jahren und 20% seit über 15 Jahren. • 63% der Befragten haben eine berufliche Stellung ohne Vorgesetzten- funktion, 25% eine mit Vorgesetztenfunktion, 5% arbeiten als Direktions- mitglied, 2% sind als mitarbeitendes Familienmitglied angestellt und 5% stehen in einem Lehrverhältnis. • 16% der Befragten leben in einem Einpersonenhaushalt, 27% in einem Paarhaushalt ohne Kinder, 40% in einem Paarhaushalt mit Kindern, 8% Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2016 17 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2016 Abbildung 1.4 Branchenzugehörigkeit der befragten Beschäftigten Abbildung 1.3 Höchster Ausbildungsabschluss der befragten Beschäftigten 3% 26% 18% 8% 34% 2% 0.5% 8%0.5% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 1%6% 22% 7% 10% 5% 7% 5% 4% 11% 11% 10% 1% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere 3% 26% 18% 8% 34% 2% 0.5% 8%0.5% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 1%6% 22% 7% 10% 5% 7% 5% 4% 11% 11% 10% 1% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere in einem Einelternhaushalt mit Kindern, 2% in einem Nichtfamilien- haushalt und 7% in einer anderen Haushaltsform. • 66% der Befragten stammen aus der deutschsprachigen, 25% aus der französischsprachigen und 9% aus der italienischsprachigen Schweiz. • 81% der Befragten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit. • 12% der Befragten arbeiten in Mikrounternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, 42% arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen mit 11 bis 249 Beschäftigten und 41% sind in Grossunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angestellt. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 88% der Befragten stehen in einem unbefristeten und 11% in einem befris- teten Arbeitsverhältnis. Bei 1% fehlt diese Angabe. • 21% der Befragten haben in den letzten zwölf Monaten vor dem Erhe- bungszeitpunkt eine Restrukturierung, 17% einen Personalabbau und 18% einen Personalaufbau erlebt. 57% waren von keiner organisationalen Veränderungsmassnahme betroffen. 18 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung Abbildung 1.3 veranschaulicht die Verteilung der höchsten Ausbildungs- abschlüsse der befragten Beschäftigten. Aus Abbildung 1.4 wird ersichtlich, in welchen Branchen die 1506 Befragten arbeiten. Im Anhang 1 sind die voll- ständigen Angaben zu den Merkmalen der Stichprobe aufgeführt. Eine Übersicht über die erhobenen Skalen, welche meistens aus mehreren Fragen bestehen, findet sich zudem in Anhang 2. Zur Auswertung der Daten wurden deskriptive Masse wie Mittelwerte und Prozentangaben verwendet. Im Schwerpunktkapitel wurden zusätzlich Regressionsanalysen gerechnet. In den Trendkapiteln finden sich zudem Trendanalysen, welche die Resultate des diesjährigen HR-Barometers den Ergebnissen der Vorjahre (Schweizer HR-Barometer 2006–2014) gegenüber- stellen. In Anhang 3 finden sich ergänzend zwei Tabellen mit allen Korrela- tionswerten zwischen allen erhobenen Merkmalen und Skalen. Gliederung des Berichts Der Bericht gliedert sich in ein Schwerpunktthema (Kapitel 2) und Trends (Kapitel 3) und endet mit übergreifenden Schlussfolgerungen (Kapitel 4). Kapitel 2: Loyalität und Zynismus Kapitel 3: Trends 3.1 Karriereorientierungen 3.2 Human Resource Management 3.3 Arbeitsbeziehungen 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Kapitel 4: Schlussfolgerungen 19 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus 2. Loyalität und Zynismus Einleitung Stellen Sie sich vor, ein Vorgesetzter kündigt an der wöchentlichen Team- sitzung an, dass die indirekt versprochenen Bonuszahlungen vom Manage- ment dieses Jahr infolge Kostendrucks nicht ausgezahlt werden. Wie wer- den die Mitarbeitenden auf diese Ankündigung reagieren? Einige Mit- arbeitende werden Verständnis für die wirtschaftliche Situation des Unter- nehmens zeigen und die Entscheidung des Unternehmens vielleicht sogar verteidigen. Andere Mitarbeitende sind enttäuscht und drücken dies mit Spott und Hohn für diese «Einsparungsmassnahme» aus. In zynischen Be- merkungen lassen sie das Unternehmen und ihre Arbeitskollegen spüren, dass sie mit der Entscheidung des Managements nicht einverstanden sind. Dieses Beispiel illustriert einen klassischen Loyalitätskonflikt am Arbeits- platz: Ein Arbeitgeber trifft eine Entscheidung, die nicht den Erwartungen der Beschäftigten entspricht und von diesen unterschiedlich aufgefasst wer- den kann. Die Beschäftigten können als Reaktion entweder die Entschei- dung des Unternehmens vertreten oder aber sie können sich vom Unterneh- men distanzieren und sogar schlecht über das Unternehmen reden. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich diesem Konflikt zwischen Loyalität und Zynismus aus der Perspektive der Arbeitnehmenden. Dabei wird zum einen die arbeitgeberseitige Loyalität, die Beschäftigte bei ihrer Arbeit erle- ben, zum anderen aber auch die arbeitnehmerseitige Loyalität, die Beschäf- tigte ihren Unternehmen im Gegenzug entgegenbringen beziehungsweise entziehen, untersucht (siehe Abbildung 2.1). Die Loyalität, die Beschäftigte durch ihren Arbeitgeber erfahren, wird geprägt durch die Austauschbezie- hungen mit dem Unternehmen selbst, mit den Vorgesetzten und den Ar- beitskollegen. Werden diese Austauschbeziehungen von den Beschäftigten als fair erlebt, so betrachten sie das Unternehmen als loyal (Powers, 2000). Dies wiederum hat einen Effekt auf das Ausmass an Loyalität, die Beschäf- tigte ihrerseits dem Unternehmen entgegenbringen. Die Beschäftigten spiegeln in ihren Einstellungen und in ihrem Verhalten das wider, was sie von Unternehmensseite erfahren (Wayne, Shore & Liden, 1997). Loyale Arbeitnehmende fühlen sich stark an das Unternehmen ge- bunden und tendieren nicht dazu, dieses zu verlassen. Werden die Aus- tauschbeziehungen mit und im Unternehmen hingegen als unfair betrach- tet, führt dies zu einer schwächeren emotionalen Verbundenheit mit dem Arbeitgeber und zu höheren Kündigungsabsichten. Darüber hinaus können auf Beschäftigtenseite jene Formen des illoyalen Verhaltens entstehen, die in zynischen Einstellungen und zynischem Verhalten gegenüber dem Unter- nehmen resultieren. Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber ist die negative Einstellung, die aus der kritischen Bewertung der Motive, Handlungen und Werte des Ar- 20 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus beitgebers entsteht (Bedeian, 2007). Diese Einstellung kommt zum Ausdruck in zynischen Gedanken, zynischen Gefühlen und zynischem Verhalten. Ist der Zynismus der Beschäftigten in einem Unternehmen hoch ausgeprägt, so stellt dies für das Unternehmen ein erhebliches Problem dar. Zynische Be- schäftigte können das Unternehmen sowohl vor anderen Arbeitskollegen wie auch vor Aussenstehenden in ein schlechtes Licht rücken. Gerade im Zeitalter der sozialen Medien ist es für zynische Beschäftigte nicht schwie- rig, ein grosses Publikum zu erreichen. Das diesjährige HR-Barometer-Schwerpunktthema geht folgenden Fra- gen nach: Wie steht es um die wechselseitige Loyalität zwischen Beschäftig- ten und Unternehmen? Wie weit verbreitet ist Zynismus unter Beschäftig- ten in der Schweiz? Unter welchen Bedingungen entsteht arbeitnehmer- seitige Loyalität und unter welchen Bedingungen gedeiht Zynismus? Loyalität Beschäftigte in der Schweiz haben hohe Erwartungen an die Loyalität ihrer Arbeitgeber (siehe Kapitel 3.3). Gleichzeitig ist es für Unternehmen in Zei- ten von Fachkräftemangel und sich wandelnden Karriereorientierungen von besonderem Interesse, die Loyalität zu fördern und die Mitarbeitenden längerfristig an das Unternehmen zu binden (Roehling, Roehling & Moen, Abbildung 2.1 Loyalität und Zynismus im Arbeitskontext Psychologischer Vetragsbruch Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität Austauschbeziehung zum Vorgesetzten Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)Loyalität Commitment Kündigungsabsicht 21 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus 2001). Um dieser Wechselseitigkeit Rechnung zu tragen, wird im diesjähri- gen HR-Barometer zuerst die Loyalität, die Arbeitnehmende an ihrem Ar- beitsplatz erleben, und anschliessend die Loyalität, die Arbeitnehmende dem Arbeitgeber entgegenbringen, untersucht. Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität Loyalität ist ein Ausdruck der wechselseitigen Beziehungsqualität zwischen zwei Akteuren. Loyalitätserwartungen erstrecken sich auf verschiedene Be- ziehungsgefüge im Arbeitskontext: Loyalität spiegelt sich in den Beziehun- gen zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen, zwischen Beschäftig- ten und ihren Vorgesetzten sowie zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitskollegen wider (Powers, 2000). Aus diesen drei Blickwinkeln be- leuchten wir im Folgenden die im Arbeitskontext erlebte Loyalität. Die Loyalität zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen wird mass- geblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags geprägt. Der psy- chologische Vertrag beschreibt den informellen Teil der Austauschbezie- hung zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen. Er umfasst all diejenigen Versprechen von Arbeitgebern und ihren Beschäftigten, die nicht im juristischen Vertrag festgehalten sind (mehr dazu in Kapitel 3.3). Ein psy- chologischer Vertrag gilt für Beschäftigte als gebrochen, wenn Versprechen des Unternehmens nicht eingehalten werden. Wird beispielsweise beim Vorstellungsgespräch eine Beförderung nach dem ersten Jahr in Aussicht gestellt, dieser dann aber nicht umgesetzt, so ist der psychologische Vertrag aus der Sicht des Beschäftigten gebrochen. Dies ruft in der Regel ein Gefühl mangelnder unternehmensseitiger Loyalität hervor. Der psychologische Vertrag wird in der diesjährigen Ausgabe des HR- Barometers erstmalig auf zwei verschiedene Arten erfasst. Für das Schwer- punktkapitel wurde erhoben, inwieweit der psychologische Vertrag in toto als erfüllt oder gebrochen angesehen wird. Dies gibt detailliert Aufschluss über die Einschätzung der Beschäftigten, wie loyal sich der Arbeitgeber ih- nen gegenüber insgesamt verhält. Dieses Kapitel zeigt auch, dass die Schweizer Beschäftigten spezifische Loyalitätserwartungen an den Arbeits- gebers haben und dass diese von den Arbeitgebern nicht vollends erfüllt werden. Umso wichtiger ist es, die am Arbeitsplatz erlebte Loyalität und den psychologischen Vertrag als Gesamtes genauer unter die Lupe zu neh- men. Mit sechs Fragen von Robinson und Morrison (2000) wurde erhoben, ob die Befragten die expliziten und impliziten Versprechen, die von ihrem Ar- beitgeber gemacht wurden, insgesamt als erfüllt betrachten. Die Beschäftig- ten wurden zum Beispiel gefragt, ob während des Einstellungsprozesses gegebene Versprechen auch gehalten wurden. Antworten wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) festgehalten. Nur 7% der Befragten geben an, dass das Unternehmen den psychologischen Vertrag deutlich oder sehr deutlich gebrochen hat (siehe Abbildung 2.2). Bei 19% der Befragten ist der psychologische Vertragsbruch mittelmässig ausgeprägt. Bei 75% der Befragten hingegen wurde der psychologische Vertrag kaum 22 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus oder gar nicht gebrochen. Obwohl einzelne Bereiche des psychologischen Vertrags, wie zum Beispiel eine angemessene Entlohnung oder Entwick- lungsmöglichkeiten, längst nicht vollumfänglich erfüllt werden (siehe Kapi- tel 3.3), so wird das Verhalten der Arbeitgeber insgesamt doch von der Mehrheit der Beschäftigten als loyal erlebt. Allerdings sieht ein Viertel der Beschäftigten auch diesbezüglich Verbesserungspotenzial. Loyalitätserwartungen hegen Beschäftigte nicht nur in ihrer Beziehung zum Unternehmen selbst, sondern auch in den zwischenmenschlichen Be- ziehungen, die sie am Arbeitsplatz pflegen. In diesen Austauschbeziehun- gen sind wechselseitige Erwartungen zum Beispiel punkto Zuverlässigkeit, Einsatz, Anerkennung oder Hilfsbereitschaft von Bedeutung. Die Beziehung zum Vorgesetzten, welcher als Repräsentant des Unternehmens agiert, prägt das Arbeitserleben massgeblich. Das Verhalten ihres Vorgesetzten können Beschäftigte als mehr oder weniger loyal erleben. Hat ein Mitarbei- ter bei einem Projekt ausserordentlichen Einsatz gezeigt und wird dieser vom Vorgesetzten weder durch eine Belohnung noch durch Anerkennung gewürdigt, so beeinträchtigt dies die Beziehungsqualität und ruft beim Ar- beitnehmenden das Gefühl von mangelnder Arbeitgeberloyalität hervor. Wie auch bereits in früheren Ausgaben, erfasst der diesjährige HR-Baro- meter die Qualität der individuellen Beziehung der Beschäftigten zu ihrer Führungsperson. Anhand von sieben Fragen von Schyns (2002) wurden die Beschäftigten zum Beispiel gefragt, ob die Vorgesetzten ihren Einfluss nut- zen, um ihnen bei Arbeitsproblemen zu helfen. Die Befragten konnten ihre Antworten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) ge- ben. In der Schweiz sind die Beziehungen von Beschäftigten zu ihren Füh- rungspersonen grundsätzlich gut, zeigen jedoch auch Verbesserungspoten- zial auf (siehe Abbildung 2.2). 12% der Befragten geben an, dass ihre Abbildung 2.2 Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Qualität der Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen Qualität der Austauschbeziehung zum Vorgesetzten Psychologischer Vertragsbruch voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 23 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus Beziehung zum Vorgesetzten schlecht oder sehr schlecht ist und 17% der Befragten beurteilen die Beziehungsqualität als mittelmässig. 71% der Be- fragten hingegen erachten die Beziehung zur Führungsperson als gut oder sehr gut. Demnach sieht knapp ein Drittel der Beschäftigten ihre Beziehung zu den Vorgesetzten als nicht vollumfänglich zufriedenstellend an. Eine Analyse, wie sich die Qualität der Beschäftigten-Vorgesetzten-Beziehung über die letzten Jahre in der Schweiz verändert hat, findet sich in Kapitel 3.2. Die Qualität der Beziehung zwischen Arbeitskollegen ist ein ausschlag- gebender Gradmesser für das Arbeitserleben (Chiaburu & Harrison, 2008). Mit Kollegen auf ähnlicher Hierarchiestufe verbringen Beschäftigte zuwei- len einen Grossteil ihrer Arbeitszeit, sie arbeiten mit ihnen oft enger zusam- men als mit den Vorgesetzten (Hüffmeier & Hertel, 2011). Dementsprechend ist auch die gegenseitige Loyalität in diesen Beziehungen massgebend für das Wohlbefinden und Arbeitserleben von Beschäftigten. Aber auch für den Unternehmenserfolg ist funktionierende Teamarbeit häufig von zentraler Bedeutung. Loyalitätskonflikte zwischen einem Beschäftigten und dessen Arbeitskollegen können zum Beispiel entstehen, wenn der Beschäftigte vor der Entscheidung steht, die Handlungsweise eines Arbeitskollegen vor den Vorgesetzten zu verteidigen oder aber in deren Tadel einzustimmen. In der diesjährigen HR-Barometer-Ausgabe wurde erstmalig analog zur Beziehung zum Vorgesetzten auch die Qualität der Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen erfasst. Mit sechs Fragen von Sherony und Green (2002) wurde unter anderem nach der Hilfsbereitschaft und dem Einsatz von Ar- beitskollegen gefragt. Die Befragten konnten ihre Antworten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) geben. Nur 7% der Befragten geben an, dass ihre Beziehung zu den Arbeitskollegen schlecht oder sehr schlecht ist (Abbildung 2.2). 25% der Befragten beurteilen die Beziehungs- qualität als mittelmässig. Bei 68% der Befragten hingegen ist die Beziehung zu den Arbeitskollegen gut oder sehr gut. Auch hier zeigt sich also, dass je- der dritte Beschäftigte in der Schweiz hinsichtlich der Beziehung zu den Arbeitskollegen Verbesserungspotenzial sieht. Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)loyalität Um der Wechselseitigkeit der Loyalität in Arbeitsbeziehungen gerecht zu werden, untersuchten wir auch, wie loyal sich Beschäftigte gegenüber ihren Unternehmen zeigen. Diese Loyalität drückt sich vor allem durch eine starke emotionale Bindung an das Unternehmen (Commitment) und eine geringe Kündigungsabsicht aus. Loyale Beschäftigte bleiben ihrem Unter- nehmen treu und fühlen sich stark mit ihm verbunden. Sie wollen auch längerfristig Teil des Unternehmens bleiben. Wie auch in früheren Ausga- ben wurden im diesjährigen HR-Barometer das Commitment und die Kün- digungsabsicht von Beschäftigten erhoben. Das Commitment zum Unter- nehmen wurde mit drei an Meyer, Allen und Smith (1993) angelehnten Fragen auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erfasst. Die Beschäftigten wurden zum Beispiel gefragt, wie stark ihr Zugehörig- keitsgefühl zum Unternehmen ist. Überhaupt nicht oder eher nicht ans Un- 24 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus ternehmen gebunden fühlen sich 18% der Befragten (siehe Abbildung 2.3). Eine mittelmässige emotionale Bindung verspüren 28%. Eine starke oder sehr starke emotionale Bindung an das Unternehmen bekräftigen 54% der Arbeitnehmenden. Auch die Kündigungsabsicht kann als Indikator für die Loyalität der Be- schäftigten angesehen werden. Die Kündigungsabsicht wurde mit drei Fra- gen von Mowday, Koberg und McArthur (1984) erhoben und ebenfalls auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beantwortet. Die Kündigungsabsicht ist in der Schweiz insgesamt gering ausgeprägt. 66% der Befragten denken nicht oder keinesfalls an eine Kündigung. 18% tragen sich manchmal mit dem Gedanken, ihre Stelle zu kündigen. Nur 16% der Befragten hingegen setzen sich intensiv damit auseinander, ihre Stelle zu kündigen. Betrachtet man diese Ergebnisse, dann kann die Loyalität der Be- schäftigten gegenüber dem Arbeitgeber als insgesamt hoch eingestuft wer- den. Wie sich sowohl Commitment als auch Kündigungsabsicht bei Be- schäftigten in der Schweiz während der letzten Jahre in der Schweiz verändert haben, wird in Kapitel 3.4 dargestellt. Zynismus Zynismus ist eine negative, gar spöttische Einstellung, erwachsen aus Er- nüchterung, Hoffnungslosigkeit und fehlendem Vertrauen. Der diesjährige HR-Barometer untersucht den Zynismus, welchen Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber hegen, genauer. Neben geringer emotionaler Verbun- denheit und hoher Kündigungsabsicht ist auch Zynismus ein Ausdruck von illoyalem Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Zynische Beschäftigte gehen davon aus, dass die Handlungen ihrer Arbeitgeber fundamental ei- gennützig sind und dies schlägt sich in ihrer Denkweise und ihrem Verhal- ten nieder (Brandes & Das, 2006). Das unternehmensseitige Management gewinnt vor allem in Zeiten von zunehmend flacheren Hierarchien und we- niger direkter Kontrolle an Bedeutung. Zynismus, der sich gegen das Unter- Abbildung 2.3 Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)Loyalität gegenüber dem Unternehmen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Kündigungsabsicht Commitment voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 25 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus nehmen richtet, kann sich auf drei verschiedene Arten äussern (Dean, Bran- des & Dharwadkar, 1998): • Zynische Gedanken: Zynische Gedanken gegenüber dem Unternehmen sind dann vorhanden, wenn Arbeitnehmende die Integrität des Unter- nehmens in Zweifel ziehen. Diese Beschäftigten sind der Meinung, dass das, was im Unternehmen gesagt wird, und das, was tatsächlich getan wird, zwei verschiedene Dinge sind. Sie bezweifeln, dass offizielle Richt- linien und tatsächliche Handlungen im Unternehmen übereinstimmen und vermuten versteckte eigennützige Motive hinter den Handlungen des Unternehmens. • Zynische Gefühle: Zynismus geht üblicherweise mit starken emotionalen Reaktionen einher und äussert sich in negativen Gefühlen gegenüber dem Unternehmen. Beschäftigte erleben beispielsweise eine innere An- spannung beim Gedanken an ihr Unternehmen. Auch Ärger oder gar Angst werden mit Zynismus assoziiert. • Zynisches Verhalten: Letztlich kann sich der Unmut gegenüber dem Unter- nehmen auch in zynischem Verhalten äussern. Zynische Beschäftigte zei- gen eine Tendenz zu abfälligem Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Ihre Missbilligung kommt in zynischen Bemerkungen und Spott zum Ausdruck. Sie kritisieren ihr Unternehmen sowohl gegenüber Arbeitskol- legen wie auch gegenüber Aussenstehenden. Die negativen Konsequenzen von zynischem Verhalten liegen auf der Hand: Zynische Beschäftigte gefährden längerfristig das Ansehen von Un- ternehmen. Doch auch zynische Einstellungen und Gefühle zeitigen negati- ven Konsequenzen – nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Beschäftigten selbst. Diese äussern sich zum Beispiel in einer tieferen Ar- beitszufriedenheit und in einem Leistungsabfall (Chiaburu, Peng, Oh, Banks & Lomeli, 2013). Zynische Einstellungen und Gefühle können als Vorzei- chen für den Unmut der Beschäftigten betrachtet werden, die im schlimms- ten Fall in zynischem Verhalten eskalieren. Der diesjährige HR-Barometer untersucht alle drei Aspekte des Zynismus von Beschäftigten – zynische Gedanken, zynische Gefühle und zynisches Verhalten. Alle drei Formen des Zynismus wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. Abbildung 2.4 zeigt differenziert, wie weit diese drei Formen von Zynismus bei Beschäftigten in der Schweiz ver- breitet sind. 60% der Befragten berichten, nie oder fast nie zynische Gedan- ken zu haben. 26% der Beschäftigten geben an, ab und zu solche zu hegen, während. 14% der Befragten berichten, ziemlich oft oder sehr oft zynische Gedanken gegenüber dem Unternehmen zu haben. Zynische Gefühle sind bei den Beschäftigten in der Schweiz weniger stark ausgeprägt. 81% der Be- schäftigten in der Schweiz geben an, keine oder fast keine zynischen Ge- fühle ihrem Unternehmen gegenüber zu hegen. 12% der Befragten berich- ten, ab und zu zynische Gefühle zu erleben, und nur 7% der Befragten verspüren diese oft oder sogar sehr oft. Stärker ausgeprägt hingegen ist zy- 26 Schweizer HR-Barometer 2016 nisches Verhalten. 40% der Befragten zeigen kaum je zynisches Verhalten. 39% zeigen dieses ab und zu, und 21% der Beschäftigten in der Schweiz be- richten, sich oft oder sogar sehr oft zynisch zu verhalten. Im Folgenden wird untersucht, unter welchen Bedingungen Zynismus sowie die arbeitnehmerseitig erbrachte Loyalität entstehen. Da Zynismus allenfalls ein Vorbote von sinkendem Commitment und ansteigender Kün- digungsabsicht sein kann, werden zuerst die Bedingungen für Zynismus, und anschliessend diejenigen für das Commitment und die Kündigungsab- sicht untersucht. Einflussfaktoren für Zynismus Jeder Fünfte der Beschäftigten zeigt oft oder sogar sehr oft zynisches Verhal- ten gegenüber dem Unternehmen, für das er arbeitet. Doch welche Arbeit- nehmenden zeigen dieses Verhalten und was sind die Ursachen für Zynis- mus am Arbeitsplatz? Die Detailanalysen zeigen, dass der Zynismus von Beschäftigten nur be- dingt von ihrer beruflichen Position abhängig ist. Zwar sind Direktionsmit- glieder weniger zynisch als andere Beschäftigte. Doch unter den Beschäftig- ten ohne Funktion in der Direktion macht es interessanterweise keinen Unterschied, ob sie eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder nicht (siehe Abbildung 2.5). Beschäftigte mit einer Vorgesetztenfunktion haben ebenso häufig zynische Gedanken, zynische Gefühle und zeigen sogar gleich oft zynisches Verhalten wie Beschäftigte ohne Vorgesetztenfunktion. Mögli- cherweise wird dieser Zynismus dadurch hervorgerufen, dass die Vorge- setzten sich in einem andauernden Konflikt zwischen den Interessen des Unternehmens und den Interessen der Untergebenen befinden. Dies ist ein interessanter Befund, da Vorgesetzte immer auch eine Vorbildfunktion für ihre Mitarbeitenden haben. Zeigt selbst ein Vorgesetzter zynisches Verhal- Loyalität und Zynismus Abbildung 2.4 Zynismus von Beschäftigten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 27 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus ten, so kann dies auch Folgewirkungen für die ihm unterstellten Arbeitneh- menden haben. Um genauer zu ermitteln, unter welchen Bedingungen zynische Gedan- ken, zynische Gefühle und zynisches Verhalten gegenüber dem Unterneh- men entstehen, wurden Regressionsanalysen gerechnet. Dabei wurden die Effekte persönlicher Faktoren, Aspekte der Arbeitsgestaltung (zum Beispiel Partizipationsmöglichkeiten), das Ausmass der erlebten Loyalität (psycho- logischer Vertrag, Beziehung zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen) wie auch der Einfluss von Arbeitseinstellung und -verhalten (zum Beispiel Ar- beitsplatzunsicherheit) untersucht. Welche Faktoren zur Entwicklung von organisationalem Zynismus beitragen, ist in Abbildung 2.6 zusammenge- fasst und wird im Folgenden ausführlicher beschrieben. Wann entwickeln Beschäftigte zynische Gedanken? Die Ergebnisse zeigen, dass junge Beschäftigte öfter zynische Gedanken in Bezug auf ihr Unternehmen haben als ältere. Ansonsten zeigen sich keine Auswirkungen von persönlichen Faktoren: Weder die Karriereorientierung noch das Geschlecht spielen bei zynischen Gedanken eine Rolle. Arbeitsge- staltungsmassnahmen beeinflussen eindämmend das Aufkommen von zy- nischen Gedanken: Regelmässige Leistungsbeurteilung kann der Entwick- lung von zynischen Gedanken entgegenwirken. Möglicherweise helfen eine klare Zieldefinierung und das gemeinsame Planen von Entwicklungsmög- lichkeiten, realistische Erwartungen zu schaffen. Diese beiden Massnahmen signalisieren den Beschäftigten gleichzeitig die Unterstützung durch das Unternehmen. Betreffend der erlebten Loyalität im Unternehmen erweisen sich der psychologische Vertrag sowie die Beziehungsqualität zur Füh- 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken Abbildung 2.5 Zynismus in Abhängigkeit der beruflichen Stellung Arbeitnehmende/r ohne Vorgesetztenfunktion Arbeitnehmende/r mit Vorgesetztenfunktion Direktor/in oder Direktionsmitglied 1 2 3 4 5 zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 28 Schweizer HR-Barometer 2016 rungsperson als relevante Prädiktoren von zynischen Gedanken: Je besser die Beziehung zur Führungsperson ist und je geringer der psychologische Vertrag gebrochen wird, desto weniger zynische Gedanken hegen die Be- schäftigten. Mitarbeitende, die befürchten, bald ihre Arbeitsstelle zu verlie- ren, zeigen eher zynische Gedanken gegenüber ihrem aktuellen Arbeitge- ber. Zusätzlich zeigt sich ein Effekt von multidimensionaler Arbeitsun- sicherheit: Sorgen über zukünftige unerwünschte Veränderungen am Ar- beitsplatz führen zu zynischen Gedanken. Detailliertere Analysen zeigen, dass primär um die Sorge über eine Zunahme der Arbeitsbelastung für die- sen Effekt verantwortlich ist. Wann entwickeln Beschäftigte zynische Gefühle? Weder persönliche Einflussfaktoren noch Elemente der Arbeitsgestaltung führen zu zynischen Gefühlen gegenüber dem Arbeitgeber. Lediglich Be- schäftigte mit einem höheren Arbeitspensum neigen vermehrt zu zynischen Gefühlen. Wie bei zynischen Gedanken sind auch ein gebrochener psycho- logischer Vertrag und eine schlechte Beziehung zum Vorgesetzten Faktoren, die zynische Gefühle hervorrufen. Zudem zeigt sich ein Effekt sowohl von Arbeitsplatzunsicherheit wie auch von multidimensionaler Arbeitsunsi- cherheit. Sowohl die Angst, bald den Arbeitsplatz zu verlieren, wie auch die Sorge um Veränderungen am Arbeitsplatz lösen zynische Gefühle gegen- über dem aktuellen Arbeitgeber aus. Auch in diesem Fall ist speziell die Sorge um die Zunahme der Arbeitsbelastung relevant für die Entwicklung von zynischen Gefühlen. Wann zeigen Beschäftigte zynisches Verhalten? Die Analysen zeigen, dass junge Beschäftigte mehr zu zynischem Verhal- ten neigen als ältere Beschäftigte. Durch eine partizipative Arbeitsgestal- tung kann zynischem Verhalten entgegengewirkt werden. Fühlen sich Be- schäftigte direkt in den Prozess der Arbeitsgestaltung eingebunden, so zeigen sie weniger zynisches Verhalten. Womöglich, weil sie sich dadurch stärker mit den Vorgehensweisen im Unternehmen identifizieren und Kri- tik an diesem auch als Kritik an sich selbst betrachten. Wiederum zeigt sich, dass ein erfüllter psychologischer Vertrag und eine gute Beziehungsqualität zur Führungsperson mit weniger zynischem Verhalten einhergehen. Zu- dem ist auch ein Effekt von der Beziehungsqualität zu den Arbeitskollegen auf zynisches Verhalten erkennbar. Dieser Effekt hat allerdings nicht die zu erwartende Richtung, dass schlechtere Beziehungen zu Arbeitskollegen zu mehr zynischem Verhalten führen. Im Gegenteil; Beschäftigte mit besseren Beziehungen zu ihren Arbeitskollegen zeigen häufiger zynisches Verhalten. Hierfür sind drei Gründe denkbar: Erstens ist es wahrscheinlich, dass Be- schäftigte eher bereit sind, sich negativ über den Arbeitgeber vor Arbeits- kollegen zu äussern, zu denen sie eine gute Beziehung pflegen. Zweitens können sich Arbeitskollegen auch gegenseitig in ihrem Zynismus anstecken beziehungsweise anstacheln, wie dies bei guten Beziehungen eher der Fall ist. Drittens kann zynisches Verhalten als Signal an das berufliche Umfeld Loyalität und Zynismus 29 Schweizer HR-Barometer 2016 ausgesendet werden, welches darauf hinweist, dass eine Person mehr Un- terstützung benötigt. Äussert ein Mitarbeitender also regelmässig zynische, abfällige Bemerkungen, so interpretieren die Arbeitskollegen möglicher- weise, dass sich die Person in einer schwierigen beruflichen Lage befindet, hören und sprechen ihr gut zu und unterstützen sie. Dadurch wird die Be- ziehung des Mitarbeitenden zu seinen Arbeitskollegen womöglich gestärkt. Abschliessend zeigt sich auch ein Effekt von multidimensionaler Arbeitsun- sicherheit auf zynisches Verhalten. Genauer ist es die Sorge über die Zu- nahme der Arbeitsbelastung, die Beschäftigte dazu veranlasst, vermehrt zynisches Verhalten gegen das Unternehmen zu zeigen. Bedingungen für arbeitnehmerseitig erbrachte Loyalität In einem nächsten Schritt wurde untersucht, welche Faktoren das Ausmass der Loyalität, die Beschäftigte dem Unternehmen entgegenbringen, beein- flussen. Dabei betrachten wir ein hohes Commitment und eine tiefe Kündi- gungsabsicht als Indikatoren für hohe Loyalität der Beschäftigten. Es wur- den Regressionsanalysen gerechnet, um den Einfluss verschiedener Faktoren auf Loyalität zu prüfen. Die Ergebnisse sind in Abbildung 2.7 zusammenfas- send dargestellt und werden im Folgenden beschrieben. Loyalität und Zynismus Abbildung 2.6 Einflussfaktoren für Zynismus Leistungs- beurteilung (–) Partizipation (–) junge Beschäftigte (+) Arbeitspensum (+) junge Beschäftigte (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) Arbeitsgestaltung zynische Gedanken zynische Gefühle zynisches Verhalten Erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten Zynismus der Beschäftigten 30 Schweizer HR-Barometer 2016 Wann entsteht Commitment? Die Analysen zeigen, dass Beschäftigte, die schon seit längerer Zeit für ein Unternehmen arbeiten, ein höheres Commitment, das heisst eine höhere emotionale Bindung an das Unternehmen, haben als andere Beschäftigte. Mit unserer Erhebungsmethode lässt sich allerdings nicht ermitteln, ob die längere Anstellungsdauer für das Commitment verantwortlich ist oder ob diese Beschäftigten von Anfang an ein höheres Commitment hatten und deshalb dem Unternehmen lange die Treue gehalten haben. Beschäftigte mit einer eigenverantwortlichen oder alternativen Karriereorientierung ver- spüren eine weniger starke emotionale Bindung an das Unternehmen als Beschäftigte mit einer traditionellen Karriereorientierung. Auch Faktoren der Arbeitsgestaltung beeinflussen das Commitment. Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsalltag mehr Möglichkeiten zur Partizipation haben, zeigen ein höheres Commitment. Zudem fühlen sich diejenigen Arbeitnehmenden en- ger an das Unternehmen gebunden, die ihre Tätigkeit als bedeutsam wahr- nehmen. Die Qualität der Arbeitsbeziehungen, welche die von den Beschäf- tigten erlebte Loyalität widerspiegelt, beeinflussen das Commitment besonders stark: Sowohl eine gute Beziehung zur Führungsperson wie auch eine gute Beziehung zu den Arbeitskollegen kann die emotionale Ver- bundenheit der Beschäftigten steigern. Abschliessend wurde auch unter- sucht, ob Zynismus von Beschäftigten auf den Grad des Commitments hin- weist. Sowohl Beschäftigte, die zynische Gefühle haben, wie auch Beschäftigte, die zynisches Verhalten zeigen, fühlen sich weniger stark an das Unternehmen gebunden. Wann entsteht eine Kündigungsabsicht? Die Kündigungsabsicht ist höher bei jüngeren Beschäftigten und bei jenen, die noch nicht lange in ihrem Unternehmen angestellt sind. Beschäftigte mit einer eigenverantwortlichen oder alternativen Karriereorientierung setzen sich eher damit auseinander, ihre Stelle zu kündigen als solche mit einer traditionellen Karriereorientierung. Aspekte der Arbeitsgestaltung hinge- gen beeinflussen die Kündigungsabsicht nicht. Ein Bruch des psychologi- schen Vertrags provoziert eine höhere Kündigungsabsicht. Je besser die Beziehungsqualität zur Führungsperson, desto tiefer ist die Kündigungsab- sicht. Dieser Effekt findet sich jedoch nicht bei der Beziehungsqualität zu den Arbeitskollegen. Gute Beziehungen zu Arbeitskollegen können die Kündigungsabsicht von Beschäftigten demnach nicht senken. Zynische Ge- fühle gegenüber der Organisation gehen damit einher, dass die Beschäftig- ten eher über eine Kündigung nachdenken. Interessanterweise zeigen sich keine Effekte für zynische Gedanken und zynisches Verhalten. Zynismus ge- genüber dem Unternehmen muss also nicht unbedingt mit einer Kündi- gungsabsicht einhergehen. Es ist durchaus möglich, dass Beschäftigte stark zynisch gegenüber ihrem Unternehmen sind und sich auch dementspre- chend kritisch verhalten, aber trotzdem ohne Kündigungsabsicht sind. Möglicherweise hegen diejenigen Beschäftigten zynische Gedanken, die sich mit der Organisation eigentlich verbunden fühlen und noch Hoffnung Loyalität und Zynismus 31 Schweizer HR-Barometer 2016 haben, dass Missstände korrigiert werden können. Zynisches Verhalten könnte zudem ein Ventil für Beschäftigte sein, um Dampf abzulassen und somit dazu beitragen, dass die Kündigungsabsicht trotz Missständen im Unternehmen nicht steigt. Abschliessend zeigte sich auch ein Effekt von Ar- beitsplatzunsicherheit. Beschäftigte, die befürchten, ihren Job bald zu verlie- ren, denken auch vermehrt darüber nach, diesen zu kündigen. Schlussfolgerungen für die Praxis Die Analysen haben das Zustandekommen von Loyalität und Zynismus in Arbeitsbeziehungen aufgezeigt. Die Loyalität, die Beschäftigte während ih- rer Arbeit erleben, wird geprägt durch die Qualität der am Arbeitsplatz ge- pflegten Austauschbeziehungen. Die Austauschbeziehungen zwischen Be- schäftigten und ihren Unternehmen, Vorgesetzten und Arbeitskollegen werden von den meisten Befragten als zufriedenstellend wahrgenommen. Allerdings berichtet ein Drittel der Beschäftigten von mittelmässigen oder schlechten Beziehungen zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen. Jeder vierte Beschäftigte erachtet den psychologischen Vertrag als nicht vollständig er- füllt und betrachtet zumindest manche Versprechen des Unternehmens als gebrochen. Die Analysen zeigen, dass gute Austauschbeziehungen am Ar- beitsplatz die Grundlage für die Loyalität von Beschäftigten sind. Erfahren Beschäftigte am Arbeitsplatz mangelnde Loyalität vonseiten des Arbeitge- bers in Form von nicht erfüllten psychologischen Verträgen und schlechten Beziehungen mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen, so ist der Nährboden für zynische Gedanken, Gefühle und Verhaltensweisen gelegt. Infolgedes- Loyalität und Zynismus Abbildung 2.7 Bedingungen für Loyalität von Beschäftigten Partizipation (+) Bedeutsamkeit der Aufgabe (+) Anstellungsdauer (+) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung (–) junge Beschäftigte (+) Anstellungsdauer (–) eigenverantwortliche Karriereorientierung (+) alternative Karriere- orientierung (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) zynische Gefühle (+) Arbeits- unsicherheit (+) Beziehungsqualität Führungsperson (+) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) zynische Gefühle (–) zynisches Verhalten (–) Arbeitsgestaltung Commitment Kündigungsabsicht erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten erbrachte Loyalität 32 Schweizer HR-Barometer 2016 sen werden Beschäftigte ihrerseits auch weniger loyal dem Unternehmen gegenüber: Ihr Commitment sinkt und ihre Kündigungsabsicht steigt. Doch selbst Beschäftigte, die nicht vorhaben, das Unternehmen zu verlas- sen, können zynische Gedanken haben und zynisches Verhalten zeigen. 40% der Befragten berichten, mindestens ab und zu zynische Gedanken ge- genüber dem Unternehmen zu haben. Diese zynischen Gedanken können die Motivation und das Engagement der Beschäftigten direkt beeinträchti- gen. Zwei Drittel der Beschäftigten zeigen mindestens ab und zu zynisches Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Sowohl intern wie auch nach au- ssen kann dieser Zynismus für das Unternehmen schädlich sein. Innerhalb des Unternehmens kann zynisches Verhalten andere Beschäftigte auf Miss- stände aufmerksam machen und zur Nachahmung anstiften. Nach aussen werfen zynische Beschäftigte kein gutes Licht auf das Unternehmen: Wenn selbst die Arbeitnehmenden nur zynischen Spott für das Unternehmen üb- rig haben, kann dies weder eine gute Vertrauensbasis für die Kundenbin- dung bilden noch wird das Unternehmen als attraktiver Arbeitgeber wahr- genommen. Die Ergebnisse aus dem Schweizer HR-Barometer zeigen, dass durchaus Verbesserungspotenzial besteht und dass die Loyalität, die Beschäftigte in allen Austauschbeziehungen mit dem Unternehmen erleben, eine zentrale Rolle spielt. Die erlebte Loyalität sowohl in der Austauschbeziehung mit dem Unternehmen wie auch in der Austauschbeziehung mit dem Vorge- setzten beeinflussen massgeblich, wie loyal oder zynisch sich Beschäftigte gegenüber den Unternehmen verhalten. Die Ergebnisse der Regressions- analyse zeigen einige Wege auf, wie der Zynismus von Beschäftigten ge- senkt und die Mitarbeiterbindung an das Unternehmen gestärkt werden können. Zynismus von Beschäftigten entwickelt sich dann, wenn diese den psy- chologischen Vertrag als gebrochen betrachten. Im Gegenzug für ihre Loya- lität setzen Arbeitnehmende in der Regel voraus, dass die Versprechen, die ihnen von Unternehmensseite gemacht wurden, gehalten und dass ihre Er- wartungen erfüllt werden. Viele dieser Erwartungen entstehen möglicher- weise bereits, noch bevor der eigentliche Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Massnahmen, um Zynismus von Beschäftigten zu vermeiden, kön- nen daher bereits während des Einstellungsprozesses getroffen werden. Sorgfältige Bewerbungsgespräche, in denen realistische Erwartungen über die tatsächliche Arbeit geschaffen werden, können späteren Problemen vor- beugen. Erwartungen können danach auch in regelmässigen Personalge- sprächen überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Je früher unrea- listische Erwartungen entdeckt werden, desto eher kann deren negativer Effekt vermieden werden. Sowohl Arbeitsplatzunsicherheit, wie die Angst, die Arbeitsstelle bald zu verlieren, als auch multidimensionale Arbeitsunsicherheit, wie die Sorge über unerwünschte Veränderungen am Arbeitsplatz, spielen für das Entste- hen von Zynismus und von Kündigungsabsichten eine Rolle. Dies zeigt auf, dass eine zentrale Führungsaufgabe im Abbau von Unsicherheiten liegt. Loyalität und Zynismus 33 Schweizer HR-Barometer 2016 Auch hier scheint der Schlüssel in der kontinuierlichen und präzisen Kom- munikation zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten zu liegen. Aufgabe der Vorgesetzten ist es, die Sorge vor zukünftigen Veränderungen zu nehmen, sofern diese unberechtigt sind. Besonders die Sorge über die Zunahme der Arbeitsbelastung führt bei den Beschäftigten zu Zynismus. Stehen tatsäch- lich Veränderungen im Unternehmen an, so ist es von zentraler Bedeutung, dass die bevorstehenden Veränderungen ausführlich begründet werden und dass den Beschäftigten wenn immer möglich die Gelegenheit zur par- tizipativen Mitgestaltung gegeben wird. Doch wie sollen Vorgesetzte damit umgehen, wenn sie dennoch zyni- sches Verhalten bei ihren Mitarbeitenden beobachten? Der kritische Blick, den zynische Beschäftigte auf das Unternehmen werfen, kann auch Anlass zu positiven Veränderungen im Unternehmen geben (Brandes & Das, 2006). Zynische Beschäftigte beobachten die Geschehnisse im Unternehmen genau und ihr Verhalten enthält möglicherweise wichtige Hinweise darauf, was im Unternehmen verbessert werden sollte (Dean, Brandes & Dharwadkar, 1998). Deshalb ist es wichtig, dass Vorgesetzte zynische Kritik von Beschäf- tigten ernst nehmen und versuchen, in offenen Gesprächen Lösungen für die beobachteten Missstände zu finden. Loyalität und Zynismus 34 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen 3. Trends 3.1 Karriereorientierungen Einleitung Karriereorientierungen beinhalten Einstellungen, Werte und Interessen hin- sichtlich der eigenen Laufbahnentwicklung. Abhängig von der Karriereori- entierung haben Menschen unterschiedliche Vorlieben und Karriereziele. Der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel hat zudem dazu geführt, dass sich Karrieren zunehmend verändern. Eine lebenslange Karriere in ein und demselben Unternehmen ist heutzutage immer seltener anzutreffen. Beschäftigte wechseln immer häufiger im Verlauf ihrer Karriere sowohl das Unternehmen als auch das Berufsfeld. Weiter haben sich die Bedürfnisse der Beschäftigten verändert, was sich ebenfalls in den Karriere-orientierungen widerspiegelt. Die Karriereorientierungen In der Literatur finden sich zwei verschiedene Typen von Karriereorientie- rungen: die «traditionellen» und die «neuen» Karriereorientierungen (Hall, 2002). Eine traditionelle Karriere kann idealtypisch als eine langfristige An- stellung mit hierarchischem Aufstieg in ein und demselben Unternehmen be- zeichnet werden. Wer eine traditionelle Karriere verfolgt, legt Wert auf Ar- beitsplatzsicherheit, ist dem Arbeitgeber gegenüber loyal, überlässt die Gestaltung der Karriere mehrheitlich seinem Arbeitgeber und bewegt sich auf vom Unternehmen vordefinierten Laufbahnpfaden. Als Folge der zu- nehmenden Globalisierung und Digitalisierung entwickelten sich jedoch in den letzten Jahrzehnten zunehmend neue Karriereorientierungen, die auf die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt reagieren und die zuneh- mende Unabhängigkeit von Arbeitnehmenden reflektieren. Diese neuen Karriereorientierungen sind durch hohe Flexibilität und Mobilität geprägt, wobei Beschäftigte eine grosse Eigenverantwortung hinsichtlich ihrer Kar- riere übernehmen. In Anlehnung an diese Vorstellung unterscheidet der Schweizer HR-Baro- meter gemäss der Forschung von Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach (2009) insgesamt vier Karriereorientierungen: der traditionell-aufstiegsorien- tierte und der traditionell-sicherheitsorientierte Karrieretyp repräsentieren hierbei die traditionelle Karriereausrichtung, während der eigenverantwort- liche und der alternative Karrieretyp Repräsentanten der neuen Ausrich- tung sind. Gemäss früherer Untersuchungen streben Beschäftigte, die dem traditionell-aufstiegsorientierten Karrieretyp zuzurechnen sind, einen Auf- stieg in eine hierarchisch höhere Stelle an und sind dem Unternehmen sehr stark verbunden. Traditionell-sicherheitsorientierte erwarten hingegen von ihrem Unternehmen hohe Arbeitsplatzsicherheit, identifizieren sich stark mit ihrem Unternehmen, sind aber weniger an einem hierarchischen Auf- 35 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen stieg interessiert. Personen mit eigenverantwortlicher Karriereorientierung übernehmen die Verantwortung für ihre Karriereentwicklung selbst. Nicht der Unternehmenserfolg, sondern der persönliche Karriereerfolg steht bei Beschäftigten mit dieser Karriereorientierung im Zentrum. Um die persön- liche Karriere voranzutreiben, wechseln eigenverantwortliche Personen auch häufiger das Unternehmen. Für die alternativ-orientierten Personen haben Arbeit und Karriere insgesamt keinen zentralen Stellenwert im Le- ben. Wichtiger sind für Menschen mit dieser Karriereorientierung andere Lebensbereiche wie Familie oder Freizeit. Erhebung und Verbreitung der Karriereorientierungen Die Karriereorientierungen wurden mithilfe von neun gegensätzlichen Aus- sagen erfasst (siehe Abbildung 3.1.1). Einleitend wurde den Beschäftigten folgende Frage gestellt: «Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen?» Anschlies- send schätzten die Befragten auf einer vierstufigen Skala ein, welche der zwei entgegengesetzten Antworten auf sie zutrifft (zum Beispiel: «Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich» versus «Arbeit ist in meinem Leben zent- ral»). Der Abbildung 3.1.1 kann das Antwortverhalten der Befragten in Bezug auf ihre Einstellung gegenüber ihrer Karriere entnommen werden. Ein Grossteil der Befragten (82%) möchte demzufolge eine lange Zeit in ein und demselben Unternehmen arbeiten, aber auch das Bedürfnis, selbstständig die eigene Karriere zu managen, ist weitverbreitet (80%). Für weitere 76% der Beschäftigten ist die Arbeit in ihrem Leben von zentraler Bedeutung. 73% haben zudem ein ausgeprägtes Sicherheitsbedürfnis und wollen für die Zukunft sparen. Durch ein statistisches Verfahren (latente Klassenanalyse) wurden die Be- schäftigten aufgrund ihres Antwortmusters den vier Karriereorientierun- gen zugeordnet (siehe Abbildung 3.1.2). Das Ergebnis zeigt, dass der tradi- tionell-aufstiegsorientierte Karrieretyp mit 53% am häufigsten anzutreffen ist. Eine traditionell-sicherheitsorientierte Karriere verfolgen 17% der Be- schäftigten. 19% werden dem eigenverantwortlich orientierten Karrieretyp zugeordnet, während bei 11% der Befragten eine alternativ engagierte Kar- riereorientierung vorliegt. Weiterführende Auswertungen zeigen, dass die Befragten mit einer tradi- tionell-sicherheitsorientierten Karriereausrichtung mit durchschnittlich 47 Jahren am ältesten und mit durchschnittlich 13 Jahren am längsten beim gleichen Unternehmen angestellt sind (siehe Abbildung 3.1.3). Dagegen ha- ben die eigenverantwortlichen Befragten im Vergleich zu anderen Karriere- typen am häufigsten einen Fachhochschul- und Universitätsabschluss (39%). Drei Viertel der Befragten mit einer traditionell-aufstiegsorientierten oder ei- genverantwortlichen Karriereorientierung sind mindestens in einem 90% -Pensum beschäftigt, während bei den alternativ orientierten Beschäf- tigten fast die Hälfte (47%) ein tieferes Arbeitspensum hat. 36 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen Die Trendabbildung 3.1.4 zeigt die Entwicklung der Karriereorientierun- gen im Verlauf der letzten Jahre. In Bezug auf die Interpretation der Trend- abbildung ist anzumerken, dass die grossen Veränderungen zwischen den Erhebungsjahren 2010 und 2011 auf den Wechsel hin zu einer differenzierte- ren Erhebungsmethode zurückzuführen sind. Die ursprünglich zweistufige Skala zur Messung der Karriereorientierungen wurde im Jahr 2011 auf eine vierstufige Skala erweitert, um mögliche sozial erwünschte Antworten ab- zuschwächen. Weitere Informationen zu dieser Anpassung können der HR- Barometer-Ausgabe 2011 entnommen werden. Aufgrund des Messmetho- denwechsels werden im Folgenden nur die Veränderungen der Trendlinien ab dem Erhebungsjahr 2011 analysiert. Die Trendabbildung zeigt, dass die traditionelle Karrierevorstellung in der Schweiz nach wie vor weitverbreitet ist. Während der Anteil an traditi- onell-aufstiegsorientierten Personen seit 2012 kontinuierlich ansteigt, nimmt Abbildung 3.1.1 Antworten auf die Fragen zu den Karriereorientierungen in mehreren Unternehmen (hintereinander) arbeiten 18 % eine lange Zeit in einem Unternehmen arbeiten 82 % eine Reihe von Arbeitsstellen auf gleicher Hierarchiestufe innehaben 46 % eine höhere Hierarchiestufe anstreben 54 % in der Gegenwart leben 41 % für die Zukunft planen 59 % Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich 24 % Arbeit ist in meinem Leben zentral 76 % eine Karriere ist mir nicht wichtig 51 % eine Karriere ist mir wichtig 49 % ich fühle mich mir und meiner Karriere verpflichtet 48 % ich fühle mich meinem Unternehmen verpflichtet 52 % ausgeben, was ich habe und es geniessen 27 % für die Zukunft sparen 73 % meine Karriere selber managen 80 % mein Unternehmen die eigene Karriere managen lassen 20 % in verschiedenen Arbeitsbereichen einsetzbar sein 39 % einen sicheren Arbeitsplatz haben 61 % Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen? 37 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.2 Verteilung der Karriereorientierungen 11% 17% 53% 19% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert seit der letzten Erhebung im Jahr 2014 auch der Anteil an traditionell-sicher- heitsorientierten Personen wieder zu. Die Zunahme an Beschäftigten mit eigenverantwortlicher Karriereorientierung der letzten Jahre scheint hinge- gen nicht weiter anzuhalten. So zeichnet sich in diesem Erhebungsjahr erst- mals ein Rückgang des eigenverantwortlichen Karrieretyps ab. Ebenfalls ist die Trendentwicklung der alternativ engagierten Karriereorientierung seit 2012 konstant rückläufig. Schlussfolgerungen für die Praxis Für Unternehmen ist das Wissen über das Vorhandensein und die Entwick- lung von unterschiedlichen Karriereorientierungen der Beschäftigten von grossem Nutzen. Je nach vorhandenen Karrierepfaden und -möglichkeiten ziehen Unternehmen Personen mit anderen Karriereausrichtungen an. Zu- sätzlich können Unternehmen das Wissen um die Kategorisierung von Kar- rieretypen nutzen, um ihren Beschäftigten individuell zugeschnittene Karri- ereentwicklungsmöglichkeiten anzubieten. So wünschen sich traditionell- orientierte Beschäftigte mehr Sicherheit und Möglichkeiten zu einem inter- nen Aufstieg gemäss klar definierter Karrierepfade. Die eigenverantwort- lich orientierten Personen legen hingegen viel Wert auf ihre Arbeitsmarktfä- higkeit und wollen ihre Karriere selbstständig managen. Unternehmen sollten ihnen Mitspracherechte bei der Planung des beruflichen Werdegangs sowie flexible und vielseitige Weiterentwicklungsmöglichkeiten anbieten. Für die Beschäftigten selbst bietet die Zuteilung zu einem Karrieretyp die Möglichkeit, sich selbst zu reflektieren und mögliche Karriereschritte mit der eigenen Orientierung abzustimmen. Gemäss der neuesten Erhebung des Schweizer HR-Barometers, scheinen sich die Beschäftigten in der Schweiz zunehmend wieder an traditionellen Werten wie Sicherheit und Kontinuität zu orientieren. Während die traditi- onell-aufstiegsorientierte Karriereausrichtung in den vergangenen Jahren 11% 17% 53% 19% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 38 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen kontinuierlich zugenommen hat, erlebt seit der letzten Erhebung auch die traditionell-sicherheitsorientierte Karriereorientierung wieder einen Auf- schwung. Die eigenverantwortlich-orientierte Karriereorientierung entwi- ckelt sich hingegen im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahre 2014 erst- mals rückgängig. Dieses zunehmende Streben nach Sicherheit und die abnehmende Bereitschaft zur Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der eige- nen Karriere passen zu der negativen Entwicklung der wahrgenommenen Arbeitsmarktfähigkeit (siehe Kapitel 3.4). Die Möglichkeiten, auf dem Ar- beitsmarkt eine neue Stelle zu finden, schätzen die Beschäftigten als gerin- ger ein als in den Vorjahren. Entsprechend erhoffen sie sich Sicherheit und Kontinuität bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem sie im Gegenzug mehr Lo- yalität entgegenbringen. In Anbetracht des grossen Anteils an Beschäftigten mit einer traditionell- aufstiegsorientierten Karriereausrichtung, könnte es sich für Unternehmen Abbildung 3.1.3 Übersicht Karriereorientierungen Wer? durchschnittliches Alter durchschnittliche Beschäftigungsdauer Anteil hoher Ausbildung (Fachhochschule und Universitätsabschluss) Anteil Beschäftigungsgrad von mehr als 90% Zentrale Charakteristiken (aus Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach, 2009) Traditionelle Karriereorientierungen «Neue» Karriereorientierungen traditionell- aufstiegsorientiert 42 Jahre 10 Jahre 25 % 73 % • streben nach beruflichem Aufstieg • hohe Bindung an das Unter- nehmen traditionell- sicherheitsorientiert 47 Jahre 13 Jahre 17 % 58 % • Arbeitsplatz- sicherheit • hohe Bindung und Loyalität ge- genüber dem Unternehmen • lange Anstel- lungsdauer eigentverant- wortlich orientiert 35 Jahre 5 Jahre 39 % 75 % • managen Karri- ere selbst • Arbeitsfähigkeit in verschiede- nen Jobs • häufigere Orga- nisationswech- sel alternativ orientiert 44 Jahre 9 Jahre 28% 53 % • Arbeit ist weni- ger zentral im Leben • häufig Teilzeitar- beit 39 Schweizer HR-Barometer 2016 lohnen, standardisierte Laufbahnsysteme anzubieten. Wie das Kapitel 3.2 zeigt, besteht diesbezüglich noch Verbesserungspotenzial. Aktuell kann nur jeder zehnte Beschäftigte von klar definierten Laufbahnpfaden profitieren. Der Wunsch nach einem sicheren Arbeitsplatz, welcher bei den zuneh- mend traditionell-sicherheitsorientierten Personen im Vordergrund steht, ist allerdings für viele Unternehmen in Anbetracht der Wirtschaftslage un- ter Umständen nur schwer zu erfüllen. Aus diesem Grund lohnt es sich, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die eigenverantwortliche Karri- ereorientierung zu fördern. Mithilfe von breiten und flexiblen Personalent- wicklungsangeboten kann dafür gesorgt werden, dass Beschäftigte ihre Ar- beitsmarktfähigkeit als hoch wahrnehmen, dass sie ihre Karriere selbstständig vorantreiben und sich dennoch ihrem Unternehmen möglichst lang verbun- den fühlen. Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.4 Trend: Verteilung der Karriereorientierungen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% alternativ orientiert eigenverantwortlich orientiert traditionell-sicherheitsorientiert traditionell-aufstiegsorientiert 2016e2014e2012d2011c2010b2009b2008b2007a2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 40 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management 3.2 Human Resource Management Einleitung In der heutigen, wissensintensiven Gesellschaft stellt das Management von Humanressourcen je länger je mehr eine der wichtigsten Kernaufgaben für jedes Unternehmen dar. Die Aufgaben des Human Resource Managements (HRM) werden dabei von einer Vielzahl unterschiedlicher Träger ausgeübt. So spielt nicht nur die Personalabteilung eine wichtige Rolle bei der Ausge- staltung des HRM, sondern auch die Unternehmensleitung, Stäbe, Berater, Vorgesetzte und die Beschäftigten selbst übernehmen einen bedeutenden Part. Die implementierten HRM-Praktiken sind vielfältig und je nach Unter- nehmen von unterschiedlicher Bedeutsamkeit. Der Schweizer HR-Barome- ter untersucht regelmässig die Ausgestaltung folgender vier HRM-Prakti- ken, um ein möglichst breites Spektrum der genutzten Praktiken in der Schweiz zu erfassen: • Arbeitsgestaltung • Leistungsmanagement und Personalentwicklung • Führung und Partizipation • Entlohnung Arbeitsgestaltung Unter der HRM-Praktik «Arbeitsgestaltung» wird die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen verstanden, welche das Unternehmen direkt beeinflus- sen kann (Berthel & Becker, 2010). In Anlehnung an Morgeson und Hum- phrey (2006) setzt sich die übergeordnete Kategorie «Arbeitsgestaltung» aus fünf Unterkategorien zusammen: Aufgabenvielfalt, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Bedeutsamkeit der Aufgabe, Feedback durch die Arbeitstätigkeit und Autonomie. Diese werden von den befragten Beschäftigten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beurteilt. Die Aufgabenvielfalt bezeichnet die Spannweite der Aufgaben innerhalb der Arbeitstätigkeit. Sie wird von den befragten Beschäftigten als diejenige Arbeitsbedingung bewertet, welche am höchsten ausgeprägt ist. 83% der Befragten beurteilen die Aufgabenvielfalt in ihrer Arbeitstätigkeit als sehr hoch oder hoch. 13% empfinden ihre Aufgaben als mässig und nur ein klei- ner Anteil (4%) stuft diese als eintönig ein. Die Bedeutsamkeit der Aufgabe bezeichnet den Einfluss, den die Arbeitstä- tigkeit auf die Arbeit oder das Leben von anderen Menschen innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens hat. 60% der Befragten beurteilen ihre Arbeit als bedeutsam, während sie 22% nur als teilweise von Bedeutung und 18% als oder eher vollkommen unbedeutsam bezeichnen. Die Ganzheitlichkeit der Aufgabe reflektiert, wie stark Beschäftigte ihre Ar- beitstätigkeit als einen in sich abgeschlossenen Prozess wahrnehmen, der zu 41 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management einem in sich abgeschlossenen Produkt beziehungsweise zu einer Dienst- leistung führt. 58% der Befragten bezeichnen die Ganzheitlichkeit ihrer Auf- gabe als vollumfänglich respektive eher gegeben. Weitere 23% bewerten ihre Arbeitsaufgabe als teilweise vollständig, während 19% ihre Arbeit als eher weniger oder alles andere als ganzheitlich wahrnehmen. Das Feedback durch die Arbeitstätigkeit beinhaltet das Ausmass, in dem die Arbeitstätigkeit selbst klare Auskunft über den Grad der Zielerreichung gibt, welche mit einer Arbeitsleistung angestrebt wird. Hierbei geht es nicht um die Rückmeldung durch Drittpersonen, sondern darum, in welchem Grad, Beschäftigte das Ergebnis ihrer Arbeit selber beurteilen beziehungs- weise nachverfolgen. 59% der Befragten sagen aus, dass sie sehr viel bis viel Feedback durch ihre Arbeitstätigkeit erhalten, 27% erfahren zum Teil Feed- back aus ihrer Arbeit und 14% geben an, eher kein oder überhaupt kein Echo zu bekommen. Die Autonomie der Arbeitstätigkeit besteht aus den folgenden drei Dimen- sionen: Freiheit in der Arbeitsplanung, im Entscheiden bezüglich der eigenen Arbeitstätigkeit und in der Wahl der Arbeitsmethoden. Genau die Hälfte der Befragten beurteilt das Ausmass an Autonomie in ihrer Arbeitstätigkeit als hoch bis sehr hoch. Weitere 34% berichten, teilweise autonom an ihrem Ar- beitplatz handeln zu können, während 16% angeben, dass sie kaum oder gar keine Autonomie am Arbeitsplatz erleben. Die Trendabbildung 3.2.2 stellt die Entwicklungen der verschiedenen Di- mensionen der Arbeitsgestaltung über die letzten Erhebungsjahre dar. Die zwei Aspekte Aufgabenvielfalt und Autonomie werden bereits seit 2006 re- spektive 2007 regelmässig erhoben. Die Entwicklung der Aufgabenvielfalt zeigt, dass sich der Abwärtstrend, der sich seit 2014 eingestellt hat, langsam wieder erholt und sich der Wert dem ursprünglich hohen Ausgangsniveau annähert. Bei der Autonomie hält hingegen der Abwärtstrend, welcher seit dem kurzen Hoch im Erhebungsjahr 2011 beobachtet werden kann, weiter an. Die Aspekte Feedback aus der Arbeitstätigkeit selbst, Ganzheitlichkeit der Arbeit und Bedeutsamkeit der Arbeit wurden dieses Jahr zum dritten Mal erhoben. In Bezug auf das Feedback aus der Arbeitstätigkeit findet sich ein leichter Rückgang, während sich die Ganzheitlichkeit der Arbeit und die Bedeutsamkeit der Arbeit im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert haben. Leistungsmanagement und Personalentwicklung Sowohl für die Beschäftigten als auch für die Arbeitgeber ist das Leistungs- management und die Personalentwicklung von grossem Nutzen. Beschäf- tigte können durch die Beurteilung und Förderung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten ihre eigene Karriere vorantreiben und dadurch für den inter- nen und externen Arbeitsmarkt langfristig attraktiv bleiben. Unternehmen können mit der stetigen Weiterentwicklung der Fähigkeiten ihrer Beleg- schaft einen zentralen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewer- bern schaffen (Pfeffer, 1994). Im Folgenden wird auf das Leistungsmanage- 42 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management ment wie auch auf verschiedene Formen der Personalentwicklung eingegangen. Das Leistungsmanagement beinhaltet regelmässig durchgeführte Leis- tungsbeurteilungsgespräche zwischen den Vorgesetzten und den Beschäf- tigten. Das Ziel dieser Gespräche ist, den Beschäftigten eine Rückmeldung zu ihrer Leistung zu geben, neue Ziele zu setzen und den Weiterentwick- lungsbedarf zu eruieren. Zur Messung der Leistungsbeurteilung wurden die Beschäftigten gefragt, ob ihr Vorgesetzter regelmässig Leistungsbeurtei- lungsgespräche mit ihnen führt. Die Befragten antworteten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Abbildung 3.2.3 zeigt, dass knapp die Hälfte (48%) der Befragten regelmässige Leistungsbeurteilungs- gespräche mit ihrem Vorgesetzten hat. 27% sagen, dass diese bei ihnen nur teilweise stattfinden, während 25% kaum oder überhaupt nicht in den Ge- nuss von regelmässigen Leistungsbeurteilungsgesprächen kommen. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass sich die mittelmässig ausgeprägten Werte zur Leistungsbeurteilung über die letzten Jahre hinweg kaum verändert ha- ben. Im Folgenden wird auf zwei Formen der Personalentwicklung eingegan- gen: die erhaltene Weiterbildung und die Laufbahnplanung. Bezüglich der Weiterbildung werden Häufigkeit, Form und Inhalt thematisiert. Hinsicht- lich der Weiterbildungshäufigkeit geben die Befragten an, im vergangenen Jahr im Durchschnitt 7,4 Weiterbildungstage bezogen zu haben. Im Ver- gleich zum letzten Erhebungsjahr ist somit ein leichter Anstieg zu verzeich- Abbildung 3.2.1 Arbeitsgestaltung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Rückmeldung durch die Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 43 Schweizer HR-Barometer 2016 Abbildung 3.2.2 Trend: Arbeitsgestaltung 1 2 3 4 5 Feedback durch Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Trend: Human Resource Management nen (2014: 6,7 Weiterbildungstage). Generell kann über die gesamten Erhe- bungsjahre hinweg ein Aufwärtstrend festgestellt werden. Der Inhalt der Weiterbildung betrifft sowohl den Bereich Fachkompetenz (zum Beispiel eine Produkteschulung) als auch den Bereich Sozialkompe- tenz (zum Beispiel den Erwerb von Kompetenzen im Bereich Konfliktma- nagement). Analog zu den Vorjahren ist die Schulung der Fachkompetenz sehr verbreitet: 67% der Befragten geben an, eine Weiterbildung zur Förde- rung ihrer Fachkompetenz besucht zu haben. Die Schulung der Sozialkom- petenz ist hingegen weniger üblich: Nur 35% der Befragten besuchten eine vom Arbeitgeber unterstützte Weiterbildung, deren Ziel die Schulung von Sozialkompetenzen war. Abbildung 3.2.3 Leistungsbeurteilung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Leistungsbeurteilung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 44 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management Bezüglich der Form der Weiterbildung berichten 58% der Befragten, dass ihre Weiterbildung während der Arbeitszeit stattgefunden hat, während 32% ihre Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit absolviert haben (siehe Abbil- dung 3.2.4, Mehrfachnennungen waren möglich). Bei der Art der Laufbahnplanung lässt sich feststellen, dass Laufbahnge- spräche mit den Vorgesetzten mit 31% am weitverbreitetsten sind (siehe Ab- bildung 3.2.5). Mentoring und Coaching werden am zweithäufigsten prakti- ziert (12%). Die klar definierten Laufbahnpfade werden von 7% und andere Angebote der Laufbahnplanung von 6% der Befragten genannt.Dieses Re- sultat entspricht mehrheitlich demjenigen der letzten zwei Erhebungen, was die Stabilität hinsichtlich der eingesetzten Laufbahnplanungsinstrumente in Unternehmen in der Schweiz aufzeigt. Nach wie vor gibt jedoch jede vierte Person an (21%), von keinem Laufbahnplanungsangebot profitieren zu kön- nen. Dieses Resultat darf jedoch nicht unabhängig von der Unternehmens- grösse betrachtet werden. Beschäftigte in grösseren Unternehmen profitieren häufiger von formalisierten Angeboten als Beschäftigte in kleineren Firmen. Das heisst jedoch nicht, dass in kleineren Unternehmen keine informelle Laufbahnplanung stattfindet. Führung und Partizipation In Anlehnung an Schyns (2002) ist Führung das Resultat der persönlichen Beziehung zwischen den Beschäftigten und ihrer Führungsperson. Diese Be- ziehung wird von beiden beteiligten Parteien mitgestaltet. Dieses stark durch die Beziehungsqualität geprägte Führungsverständnis wurde im Fragebo- Abbildung 3.2.4 Inhalt und Form der Weiterbildung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ausserhalb der Arbeitstätigkeit während der Arbeitstätigkeit Sozialkompetenz Fachkompetenz Inhalt der Weiterbildung Form der Weiterbildung 45 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management gen anhand der Dimensionen Verständnis, Hilfsbereitschaft und Einsatz des Vorgesetzten gegenüber den Beschäftigten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Wie der Abbildung 2.2 in Kapitel 2 entnommen werden kann, geben ins- gesamt 71% der Beschäftigten an, dass ihre Beziehung zur Führungsperson gut bis sehr gut ist. Diese Vorgesetzten zeigen somit grosses Verständnis für ihre Unterstellten, unterstützen ihr Team so gut als möglich und setzen sich für die Angestellten ein. 17% der Befragten treffen jedoch nur teilweise auf diese Qualitäten, während 12% der Befragten angeben, dass sie eher keine oder überhaupt keine gute Beziehung zu ihrem Vorgesetzten haben. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass sich im Vergleich zu den letzten Erhebungs- jahren nur wenig verändert hat: Die Wahrnehmung der Beziehung zur Füh- rung bleibt aus Beschäftigtensicht auf relativ hohem Niveau konstant. Eine weitere Führungsfacette besteht darin, den Beschäftigten Partizipa- tion zu ermöglichen. Partizipation bedeutet, dass die Beschäftigten über Ent- scheidungen des Unternehmens informiert werden, dass sie selber bei Ent- scheidungen mitwirken können und dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, Verbesserungsvorschläge anzubringen. Partizipation wurde auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Gemäss Abbildung 3.2.6 beurteilen 58% der Befragten ihre Partizipations- möglichkeiten als hoch bis sehr hoch. Knapp ein Drittel (28%) der Beschäftig- ten sieht jedoch nur teilweise die Möglichkeit zu partizipieren. Weitere 14% sehen eher keine oder überhaupt keine Möglichkeit, bei Entscheidungen des Unternehmens mitzuwirken. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass die Mög- Abbildung 3.2.5 Art der Laufbahnplanung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahngespräche mit dem Vorgesetzten keine Angebote Mentoring / Coaching klar definierte Laufbahnpfade andere Angebote 46 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management lichkeit zu partizipieren in den Unternehmen seit dem Erhebungsjahr 2010 rückläufig ist und sich seit dem Erhebungsjahr 2012 konstant auf einem tie- feren Niveau hält. Entlohnung Im Folgenden wird analysiert, aus welchen Bestandteilen sich der Lohn der Beschäftigten in der Schweiz zusammensetzt. Die Abbildung 3.2.8 zeigt relativ deutlich, dass ein Grossteil der Befragten (41%) keine zusätzlichen Lohnbestandteile zum festen Salär beziehen. Der weitestverbreitete zusätzli- che Lohnbestandteil besteht aus Zulagen wie Schicht- oder Kinderzulagen (27%). Die zweithäufigste Verbreitung finden die erfolgsabhängigen Gehalts- anteile, welche vom Unternehmens- respektive Abteilungserfolg abhängig sind. Anschliessend folgen mit 20% die Fringe Benefits (zum Beispiel Grati- seintritt in firmeneigenes Fitnesscenter) sowie die leistungsabhängigen Ge- Abbildung 3.2.6 Partizipation 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Partizipation voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Abbildung 3.2.7 Trend: Leistungsbeurteilung Führung und Partizipation 1 2 3 4 5 Partizipation Führung Leistungsbeurteilung 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 47 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management haltsanteile, welche von der persönlichen Leistung abhängig gemacht wer- den (17%). Sonderprämien werden am seltensten ausgezahlt (13%). Schlussfolgerungen für die Praxis Wie bereits in den Vorjahren, zeigt sich auch im Erhebungsjahr 2016, dass es um die Arbeitsgestaltung der Beschäftigten in der Schweiz gut steht. Insbe- sondere die Aufgabenvielfalt wurde von den Beschäftigten innerhalb der letzten zehn Erhebungsjahre durchgängig als hoch eeingestuft. Betreffend der Autonomie und dem Feedback durch die Arbeit selbst lässt sich jedoch ein leichter Rückgang seit der letzten Erhebung feststellen. Eine Investition in diese zwei Arbeitsgestaltungsaspekte lohnt sich aber vor dem Hinter- grund, dass sowohl autonomes Arbeiten als auch die Rückmeldung durch die Arbeit selbst zu einer direkten Leistungssteigerung bei den Beschäftigten führen können (Morgeson & Humphrey, 2006). Hinsichtlich dem Leistungsmanagement und der Personalentwicklung zeigt sich alles in allem ebenfalls ein positives Bild: Drei Viertel der Befragten führen teilweise bis regelmässig ein Leistungsbeurteilungsgespräch mit dem Vorgesetzten durch. Ebenfalls lässt die aktuelle Erhebung darauf schliessen, dass Firmen vermehrt in die Personalentwicklung investieren. So erhalten die Beschäftigten im Vergleich zu den letzten Erhebungsjahren im Durch- schnitt mehr Weiterbildungstage. Inhaltlich fokussieren die Weiterbildungs- tage jedoch nach wie vor mehr auf die Weiterentwicklung von Fachkompe- tenzen als auf die Weiterentwicklung von Sozialkompetenzen. Unter dem Gesichtspunkt, dass eine gute Führungsbeziehung abhängig vom sozialen Abbildung 3.2.8 Art der Entlohnung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Sonderprämien (für spezielle persönliche Leistung) leistungsabhängiger Gehaltsanteil (persönliche Leistung) Fringe Benefits erfolgsabhängiger Gehaltsanteil (Unternehmens-/Abteilungserfolg) Zulagen (Schicht-/Kinderzulagen) nur festes Salär 48 Schweizer HR-Barometer 2016 Geschick der beteiligten Parteien ist, kann eine Investition in die Weiterent- wicklung der Sozialkompetenzen der Belegschaft nur empfohlen werden. Weiter besteht auch bei der Laufbahnplanung der Beschäftigten Handlungs- bedarf: Bislang kommen Laufbahnplangespräche nur jedem dritten und Coaching- und Mentoring-Angebote sogar nur jedem zehnten Beschäftigten zugute. Wie im nachfolgenden Kapitel ersichtlich wird, trüben und stören unerfüllte Erwartungen hinsichtlich der Laufbahn- und Entwicklungsmög- lichkeiten von Beschäftigten massgeblich die Beziehung zwischen Abeitneh- menden und Arbeitgebern. Eine geringere Verbundenheit und höhere Kün- digungsabsichten sind mögliche Folgen davon. Bezüglich arbeitnehmerseitigen Partizipationsmöglichkeiten ist seit der letzten Erhebung keine Veränderung festzustellen. Seit der Erhebung im Jahr 2010 sind die Möglichkeiten zur Partizipation für die Beschäftigten in der Schweiz rückläufig. In der diesjährigen Erhebung gibt fast die Hälfte der Beschäftigten an, nur teilweise, selten oder überhaupt nicht an organisatori- schen Entscheiden beteiligt zu sein. Dieser negativen Entwicklung sollten die Unternehmen entgegenwirken, denn es ist anzunehmen, dass Mitarbeitende Entscheidungen, in welche sie nicht involviert wurden, nur bedingt bezie- hungsweise gar nicht mittragen. Dabei sind mitarbeiterseitiges Commitment und Einverständnis insbesondere für ein erfolgreiches Management von Veränderungsprozessen ein wichtiger Erfolgsfaktor (Herold, Fedor & Cald- well, 2007). Trend: Human Resource Management 49 Schweizer HR-Barometer 2016 3.3 Arbeitsbeziehungen Einleitung In diesem Kapitel werden zwei zentrale Aspekte der Arbeitnehmer-Arbeit- geber-Beziehungen näher beleuchtet: der psychologische Vertrag und das Vertrauen in den Arbeitgeber. Der psychologische Vertrag ist der Grund- baustein des HR-Barometers und wurde bereits im Schwerpunktkapitel un- ter dem Thema Loyalität näher betrachtet (siehe Kapitel 2). Während der Fokus im Schwerpunktkapitel auf die Erfüllung beziehungsweise Verlet- zung des psychologischen Vertrags als Ganzes gelegt wird, wird in diesem Kapitel untersucht, aufgrund welcher konkreter Vertragsinhalte der psy- chologische Vertrag als verletzt wahrgenommen werden kann. Die Erfüllung des psychologischen Vertrags ist entscheidend für die Ent- stehung, Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung von Ver- trauen in Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen (Grote & Staffelbach, 2011; Robinson, 1996). Das arbeitnehmerseitige Vertrauen in den Arbeitgeber stei- gert die Arbeitszufriedenheit, das organisationale Commitment und die Courage der Beschäftigten und reduziert die Kündigungsabsichten und das Fehlverhalten am Arbeitsplatz (Dirks & Ferrin, 2002; Grote & Staffelbach, 2012). Inwieweit die Inhalte des psychologischen Vertrags im Verlauf der Zeit in der Schweiz erfüllt wurden und wie gross das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber ist, wird im Folgenden näher untersucht. Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 3.3.1 Inhalte Erwartungen und Angebote zwischen Arbeitnehmenden und ihrem Arbeitgeber Erfüllung: Angebote des Arbeitgebers an Beschäftigte = Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Loyalität Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen angemessene Entlohnung 50 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Der psychologische Vertrag Während im Arbeitsvertrag die gegenseitigen Rechte und Pflichten formell geregelt werden, ist der psychologische Vertrag informeller Bestandteil der Austauschbeziehung zwischen Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber. Er umfasst die wechselseitigen, meist impliziten, Erwartungen und Angebote in der Austauschbeziehung. Diese erstrecken sich nicht nur auf Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel eine angemessene Entlohnung), sondern auch auf Werte, Normen und Überzeugungen (zum Beispiel Loyalität). Somit be- inhalten psychologische Verträge ganz unterschiedliche Themenbereiche, wie zum Beispiel Arbeitsplatzsicherheit, Entwicklungsmöglichkeiten oder interessante Arbeitsinhalte (siehe Abbildung 3.3.1), welche im Folgenden «Vertragsinhalte» genannt werden. In der Regel kommen psychologische Verträge nicht durch transparente Absprachen zustande, sondern sie entwickeln sich im Laufe der Zeit durch die Erfahrungen, die Beschäftigte und deren Arbeitgeber miteinander ma- chen. Die gegenseitigen Erwartungen sowie die Einschätzung von Angebo- ten basieren auf der jeweiligen subjektiven Wahrnehmung und entstehen beispielsweise durch Beobachtungen von Ereignissen im Unternehmen, durch Gespräche im Arbeitskollegium und mit Vorgesetzten oder durch Zielvereinbarungen des Managements, welche sich in den Köpfen der Be- schäftigten verankern (Rousseau, 1995). Dabei gilt ein psychologischer Vertrag als erfüllt, wenn eine Übereinstim- mung zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitge- Abbildung 3.3.2 Gegenüberstellung von Erwartungen der Arbeitnehmenden und wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Arbeitgeber bieten Arbeitnehmende erwarten Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Loyalität Entwicklungsmöglichkeiten angemessene Entlohung 51 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen berseitigen Angeboten gegeben ist (siehe Abbildung 3.3.1). Der psychologi- sche Vertrag wird hingegen verletzt, wenn die arbeitgeberseitigen Angebote deutlich hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Obwohl der psychologische Vertrag generell wechselseitige Erwartungen beider Vertragspartner beinhaltet und somit durchaus auch Beschäftigte ihren Teil nicht dazu beitragen können, setzten wir uns im Rahmen des Schweizer HR- Barometers nur mit der Perspektive der Beschäftigten auseinander. Mögli- che Folgen einer Verletzung des psychologischen Vertrags sind geringere Arbeitszufriedenheit, ein tieferes Commitment, geschwächtes Vertrauen in den Arbeitgeber sowie eine höhere Kündigungsabsicht der Beschäftigten (Grote & Staffelbach, 2011). Im Zuge der Arbeitsflexibilisierung haben sich die psychologischen Ver- träge zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern verändert. Anhand der Ver- tragsinhalte wird zwischen traditionell geprägten und neuen Inhalten unter- schieden. Während die traditionelle Sichtweise mit ihrem sozio-emotionalen Fokus eher Vertragsinhalte wie Arbeitsplatzsicherheit, Loyalität und Identifi- kation betont, zeichnet sich der neue Vertrag durch Vertragsinhalte wie Ei- genverantwortung, Entwicklungsmöglichkeiten, Arbeitsinhalte und Einsatz von Fähigkeiten aus (Raeder & Grote, 2001). Berücksichtigt werden die arbeitnehmerseitigen Erwartungen gegenüber dem Arbeitgeber und das von den Beschäftigten wahrgenommene Angebot des Arbeitgebers. Der HR-Barometer untersucht die Erfüllung des psycho- logischen Vertrags im Hinblick auf folgende Vertragsinhalte: angemessene Entlohnung, Entwicklungsmöglichkeiten, Loyalität des Arbeitgebers ge- Abbildung 3.3.3 Trend: Erwartungen der Arbeitnehmenden und Angebote der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Erwartungen der Arbeitnehmenden Angebote der Arbeitgeber 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 52 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 3.3.4 Trend: traditionelle Vertragsinhalte Abbildung 3.3.5 Trend: neue Vertragsinhalte 1 2 3 4 5 Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen angemessene Entlohnung 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten 1 2 3 4 5 Loyalität interessante Arbeitsinhalte 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a 2014 e Arbeitsplatzsicherheit (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 53 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen genüber dem Arbeitnehmenden, Möglichkeiten zum vielfältigen Einsatz von Fähigkeiten, Arbeitsplatzsicherheit, interessante Arbeitsinhalte und die Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen. Dabei werden sowohl die Erwartungen als auch die wahrgenommenen Angebote in Bezug auf diese Vertragsinhalte von den Beschäftigten auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht) bis 5 (voll und ganz) bewertet. Die Gegenüberstellung der ar- beitnehmerseitigen Erwartungen mit dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers gibt Aufschluss über den Erfüllungsgrad des psychologischen Vertrags (siehe Abbildung 3.3.2). Aus der Gegenüberstellung geht hervor, dass die arbeitnehmerseitigen Erwartungen in allen Bereichen des psychologischen Vertrags über dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers liegen (siehe Abbildung 3.3.2). Besonders deutlich ist die Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung und den Entwicklungsmög- lichkeiten im Unternehmen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erwartungen bezüglich einer angemessenen Entlohnung deutlich höher sind als die Erwartungen bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten im Un- ternehmen. Weniger deutlich fällt die Diskrepanz zwischen den Erwartun- gen der Beschäftigten und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitge- bers hinsichtlich der Möglichkeiten, eigene Fähigkeiten vielfältig einzu- setzen und der Loyalität des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten aus. Trotzdem zeigt sich, dass Beschäftigte mehr Loyalität von Arbeitgeber- seite erwarten würden. Diese Diskrepanz kann dazu führen, dass Beschäf- tigte ihren psychologischen Vertrag insgesamt als nicht erfüllt ansehen (siehe Kapitel 2). Geringe Vertragsverletzungen bestehen hinsichtlich Ar- beitsplatzsicherheit, interessanter Arbeitsinhalte und der Möglichkeit, Ei- genverantwortung zu übernehmen. In diesen Bereichen werden Unterneh- men den Erwartungen ihrer Beschäftigten überwiegend gerecht. Die Trendanalyse (siehe Abbildung 3.3.3) gibt Aufschluss darüber, wie die aktuellen Ergebnisse gegenüber den Entwicklungen der letzten Jahre einzuordnen sind. Insgesamt liegen die wahrgenommenen arbeitgeberseiti- gen Angebote über alle Erhebungsjahre unter den Erwartungen der Be- schäftigten. Auffallend ist jedoch, dass sich aus Arbeitnehmersicht diese Diskrepanz im psychologischen Vertrag seit 2010 deutlich vergrössert hat und seit 2012 auf relativ hohem Niveau stagniert. Eine Detailanalyse, welche die Trendentwicklung in traditionelle und neue Vertragsinhalte unterteilt, zeigt, dass die Diskrepanzen im psychologi- schen Vertrag vor allem durch Vertragsverletzungen in den neuen Vertrags- inhalten hervorgerufen werden. Während die Entwicklung der Erwartun- gen (ausgezogene Linien) und der Angebote (gestrichelte Linien) bei den traditionellen Vertragsinhalten relativ konstant verläuft (siehe Abbildung 3.3.4), ist bei den neuen Vertragsinhalten tendenziell eine Vergrösserung der Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Beschäftigten (ausgezogene Li- nie) und den arbeitgeberseitigen Angeboten (gestrichelte Linien) sichtbar (Abbildung 3.3.5). 54 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Seit 2011 zeichnet sich ab, dass die Beschäftigten ihre Erwartungen bezüg- lich einer angemessenen Entlohnung nicht mehr erfüllt sehen. Der Grund für diese Diskrepanz im psychologischen Vertrag liegt allerdings nicht im reduzierten Angebot der Arbeitgeber – die Beschäftigten beurteilen das ar- beitgeberseitige Angebot einer angemessenen Entlohnung seit 2012 sogar etwas positiver. Vielmehr rührt die Diskrepanz von deutlich gesteigerten Lohnerwartungen her (siehe Abbildung 3.3.5). Diese Entwicklung überrascht nicht vor dem Hintergrund der zuneh- menden Einkommenskonzentration und dem daraus resultierenden Unge- rechtigkeitsempfinden. In der Schweiz haben die tiefen und mittleren Löhne zwischen 1994 und 2012 durchschnittlich 14% bis 18% zugenommen, wäh- rend sich die Löhne für das oberste Prozent mehr als verdoppelt haben Abbildung 3.3.6 Vertrauen in den Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Vertrauen Abbildung 3.3.7 Trend: Vertrauen in den Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Vertrauen in den Arbeitgeber 2016e2014e2012e2011d (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben d bis e siehe Abbildung 1.2) 55 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen (Kuhn & Suter, 2015). Das Interesse nach einer gerechteren Lohnpolitik spie- gelt sich auch in den eidgenössischen Volksinitiativen «gegen die Abzocke- rei» und «1:12 – Für gerechte Löhne», welche 2013 lanciert wurden, wider. Andererseits könnte auch die geringe Lohntransparenz in der Schweiz für die hohen Lohnerwartungen verantwortlich sein. In vielen Schweizer Unternehmen ist es heute nach wie vor Tabu, über den eigenen Lohn zu sprechen. Wissen Beschäftigte nicht, wie der Lohn zustande kommt und was andere Personen für vergleichbare Arbeit verdienen, können unrealis- tische Lohnvorstellungen entstehen, welche zu einer überhöhten Erwar- tungshaltung führen. Bei der Gegenüberstellung von Erwartungen und Angebot bezüglich der Weiterentwicklungsmöglichkeiten zeigt sich ebenfalls eine relativ grosse Diskrepanz (siehe Abbildung 3.3.5). Diese wird durch einen gegenläufigen Trend der Erwartungen und Angebote verursacht. Während sich in den letzten fünf Jahren der arbeitnehmerseitige Wunsch nach Weiterentwick- lungsmöglichkeiten deutlich erhöht hat, ist das Angebot in den Unterneh- men leicht zurückgegangen. Dies ist nicht verwunderlich vor dem Hintergrund der aktuellen HR-Ba- rometer-Ergebnisse zur Laufbahnplanung (siehe Kapitel 3.2). Weniger als die Hälfte der Beschäftigten in der Schweiz plant in regelmässigen Abstän- den die eigene Entwicklung mit dem Vorgesetzten und jeder fünfte Beschäf- tigte kann von keinerlei Massnahmen der Laufbahnplanung profitieren. Einerseits könnte dies dazu führen, dass Beschäftigte die Entwicklungs- möglichkeiten als mangelhaft wahrnehmen. Andererseits könnte eine feh- lende Austauschplattform bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten inner- halb des Unternehmens zu einer Fehleinschätzung seitens der Arbeitgeber führen. Als Folge wird der Entwicklungsbedarf falsch interpretiert und nur unzureichend oder fehlerhaft in die Entwicklung der Beschäftigten inves- tiert. Dies wiederum könnte die empfundene Diskrepanz zwischen den ar- beitnehmerseitigen Erwartungen und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers verstärken. Vertrauen in den Arbeitgeber Vertrauen spielt eine zentrale Rolle für die Ausgestaltung und Pflege einer ausgewogenen und gewinnbringenden Arbeitsbeziehung zwischen Be- schäftigten und ihren Arbeitgebern. Vertrauen basiert auf drei zentralen Elementen: Wohlwollen, Integrität und Kompetenz. Haben Beschäftigte das Gefühl, dass ihr Arbeitgeber wohlwollend, integer und kompetent handelt, sind sie eher bereit, dem Arbeitgeber zu vertrauen (Mayer, Davis & Schoor- man, 1995). Ein hohes Vertrauen führt dazu, dass Beschäftigte mit ihrem Vorgesetzten und der Arbeitsstelle zufriedener sind, sich mit dem Unter- nehmen stärker verbunden fühlen, geringere Kündigungsabsichten haben, leistungsstärker sind und mehr Engagement zeigen (Dirks & Ferrin, 2002). Der HR-Barometer 2012 mit dem Schwerpunktthema «Fehlverhalten und Courage» hat zudem gezeigt, dass Beschäftigte mit wenig Vertrauen in ih- ren Arbeitgeber signifikant mehr Fehlverhalten am Arbeitsplatz zeigen 56 Schweizer HR-Barometer 2016 (Grote & Staffelbach, 2012). Folglich ist für Unternehmen eine stabile Ver- trauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. In der vorliegenden Studie wird das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber anhand von sieben Fragen nach Robinson (1996) beurteilt. Da- bei beurteilen Beschäftigte auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) Aspekte wie Vertrauenswürdigkeit, Konsistenz, Ehrlichkeit, Mo- tive und Absichten sowie die Fairness ihres Arbeitgebers. Abbildung 3.3.6 zeigt, dass rund drei Viertel (74%) der Beschäftigten in der Schweiz ihrem Arbeitgeber vertrauen. 17% der Beschäftigten vertrauen ihrem Arbeitgeber nur teilweise und 9% vertrauen ihrem Arbeitgeber eher nicht oder überhaupt nicht. Abbildung 3.3.7 zeigt, dass die Höhe des dem Arbeitgeber entgegengebrachten Vertrauens seit Beginn der Messung im Jahr 2011 konstant geblieben ist. Trotz der vermeintlich positiven Bilanz sollte jedoch nicht unterschätzt werden, dass jeder vierte Beschäftigte (26%) seinem Arbeitgeber nur teilweise oder gar nicht vertraut. Schlussfolgerungen für die Praxis Eine ausgewogene Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitge- bern ist massgeblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags und das gegenseitige Vertrauen gekennzeichnet. Grundsätzlich sprechen die Er- gebnisse der aktuellen HR-Barometer-Studie für mehrheitlich positive Ar- beitsbeziehungen zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern. Rund drei Viertel der Beschäftigten vertrauen ihrem Arbeitgeber. Allerdings be- deutet dies auch, dass jeder vierte Beschäftigte seinem Arbeitgeber nur teil- weise oder gar nicht vertraut. Häufigere Fehlzeiten, Kündigungen oder so- gar deviantes Verhalten können die Auswirkungen einer gestörten Ver- trauensbeziehung sein. Eine mögliche Ursache für geringes Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern kann ein unerfüllter psychologischer Vertrag sein. Erwar- tungen der Beschäftigten an ihre Arbeitsbeziehungen haben sich in den letz- ten Jahren stark verändert. Die traditionellen Werte des psychologischen Vertrags sind durch den arbeitgeberseitigen Druck zur globalen Wettbe- werbsfähigkeit und dem arbeitnehmerseitigen Streben nach Selbstverwirk- lichung ins Wanken geraten. Vor allem die durch den Arbeitgeber zugesi- cherte Arbeitsplatzsicherheit, die im Austausch gegen Beschäftigtenloyalität den traditionellen psychologischen Vertrag definiert, kann von Unterneh- men oft nicht mehr gewährleistet werden. Restrukturierungen, Fusionen und Personalabbau stehen auf der Tagesordnung vieler Unternehmen und somit sind Unternehmen wie auch Beschäftigte gezwungen, neue psycholo- gische Vertragsinhalte zu etablieren, um die Balance zwischen Geben und Nehmen in Arbeitsbeziehungen wiederherzustellen. Dabei haben die Er- gebnisse der diesjährigen Befragung gezeigt, dass vor allem hinsichtlich ei- ner angemessenen Entlohnung und in Bezug auf Entwicklungsmöglichkei- ten im Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Die Nivellierung solcher Trend: Arbeitsbeziehungen 57 Schweizer HR-Barometer 2016 Diskrepanzen ist unter anderem auch ein Ansatzpunkt zur Herstellung von Vertrauen. Um die Diskrepanzen hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten in den Unternehmen zu reduzieren, könnten Unternehmen vermehrt in die Personalentwicklung und Laufbahnplanung ihrer Mitarbeitenden investie- ren. Die Karrierewünsche und der Entwicklungsbedarf sollen dabei idealer- weise im persönlichen Gespräch eruiert werden. Solche Laufbahn- und Ent- wicklungsgespräche bieten eine ideale Plattform, um die gegenseitigen Erwartungen und Angebote miteinander abzugleichen und so die Wahr- scheinlichkeit einer psychologischen Vertragsverletzung zu minimieren. Um die Diskrepanz zwischen Erwartung und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung zu verringern, bietet sich einerseits eine faire Lohnpolitik für Unternehmen an. Dabei spielt nicht nur die absolute Höhe des Gehalts, sondern auch das relative Gehalt im Vergleich zu anderen Be- schäftigten eine wichtige Rolle. Damit Beschäftigte ihren Lohn als fair ein- stufen, muss das Input-Output-Verhältnis angemessen und vergleichbar sein mit demjenigen von Beschäftigten innerhalb und ausserhalb des Unter- nehmens. Andererseits bewirkt eine fair ausgearbeitete Lohnpolitik nur dann etwas, wenn die Beschäftigten diese auch als solche wahrnehmen. Be- schäftigte in Unternehmen, welche ihre Lohnpolitik proaktiv und transpa- rent kommunizieren, können besser nachvollziehen, wie die Löhne zu- stande kommen. Eine offene und proaktive Lohnkommunikation kann folglich die Wahrscheinlichkeit von unrealistischen Lohnerwartungen redu- zieren, Ungerechtigkeitsempfinden durch Erklärungen abbauen und zu ei- ner Angleichung zwischen den Lohnerwartungen der Beschäftigten und dem arbeitgeberseitigen Angebot führen. Dies wiederum reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des psychologischen Vertrags. Trend: Arbeitsbeziehungen 58 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Einleitung Dieses Kapitel beschreibt das aktuelle Bild sowie die Entwicklung der Ar- beitseinstellungen und des Arbeitsverhaltens von Beschäftigten in der Schweiz. Eine positive Arbeitseinstellung und ein positives Arbeitsverhalten stehen in engem Zusammenhang mit der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsvermögen von Arbeitnehmenden und können daher als wichtige Katalysatoren von unternehmerischem Erfolg verstanden werden. In die- sem Sinne stellt auch die im Schwerpunktkapitel behandelte mitarbeitersei- tige Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber eine wesentliche Arbeitseinstel- lung von Beschäftigten dar (siehe Kapitel 2). Welche Arbeitseinstellungen und welches Arbeitsverhalten Beschäftigte zeigen, hängt von personellen und organisatorischen Faktoren, der Ausge- staltung von HRM-Praktiken und der Qualität der Arbeitnehmer-Arbeitge- ber-Beziehung ab. Die Analysen des HR-Barometers beinhalten die folgen- den Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhaltensgrössen: • Unsicherheit • Arbeitsmarktfähigkeit • Zufriedenheit • Krankheitsabsenzen • Commitment und Kündigungsabsicht Unsicherheit Die heutige Arbeitswelt ist schnelllebig, global und wettbewerbsintensiv. Viele Unternehmen spüren einen erhöhten Flexibilisierungsdruck, auf den sie mit Massnahmen wie Restrukturierungen, Fusionen oder Personalabbau antworten. Diese Massnahmen entgehen den Beschäftigten nicht. In der Folge erhöht sich ihre Sorge darüber, ob sie ihre Stelle verlieren oder uner- wünschte Veränderungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsin- halten in Kauf nehmen müssen (Kalleberg, 2009). Die Folgen von solchen Unsicherheiten sind weder für die Beschäftigten selber noch für die Arbeit- geber wünschenswert. Dazu zählen: ein vermindertes Arbeitsengagement, eine verschlechterte psychische und physische Befindlichkeit der Beschäf- tigten sowie eine Störung in der Beziehung zum Arbeitgeber (Cheng & Chan, 2008; Sverke, Hellgren & Näswall, 2002). Um differenzierte Aussagen zu machen, unterscheidet dieses Kapitel zwei Formen der Unsicherheit: Arbeitsplatzunsicherheit und multidimensi- onale Arbeitsunsicherheit. Arbeitsplatzunsicherheit bezeichnet die Angst 59 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten vor einem Verlust der Arbeitsstelle. Multidimensionale Arbeitsunsicherheit fasst Sorgen im Hinblick auf negative Veränderungen bezüglich Arbeitsinhal- ten oder Arbeitsbedingungen zusammen (Greenhalgh & Rosenblatt, 1984). Zur Erfassung der vorhandenen Arbeitsplatzunsicherheit unter den Be- schäftigten in der Schweiz, wurden die Befragten gebeten, ihre Besorgnis über einen bevorstehenden Stellenverlust auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) einzustufen. Aktuell fürchten sich 9% der Befrag- ten eher stark bis stark vor einem Arbeitsplatzverlust. Bei 13% der befragten Personen ist diese Angst mittelmässig ausgeprägt. Die Mehrheit (78%) der Befragten sieht hingegen ihren Arbeitsplatz kaum beziehungsweise über- haupt nicht gefährdet (siehe Abbildung 3.4.1). Hervorzuheben ist, dass die Arbeitsplatzunsicherheit der Befragten seit 2009 erstmals rückläufig ist (siehe Abbildung 3.4.2). Zum Vergleich: Im Jahr 2014 ga- ben nur 68% der Beschäftigten an, sich ihrer Arbeitsstelle sicher zu fühlen. Dies waren rund 10 Prozentpunkte weniger als in der aktuellen Befragung. Eine Zu- satzaufschlüsselung nach Branchen zeigt jedoch erhebliche Unterschiede. Wäh- rend die Branchen «Verkehr und Nachrichtenübermittlung», «Unterrichtswe- sen» und «Gesundheits- und Sozialwesen» den durchschnittlich grössten Rückgang seit 2014 in der Arbeitsplatzunsicherheit erfahren haben, ist hingegen in den Branchen «Verarbeitendes Gewerbe», «Immobilien, Vermietung, IT, For- schung und Entwicklung» und «Gastgewerbe» die durchschnittliche Arbeits- platzunsicherheit konstant geblieben beziehungsweise leicht gestiegen (siehe Abbildung 3.4.3). Die multidimensionale Arbeitsunsicherheit wurde ebenfalls mittels einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. Die Befragten machten Angaben zu ihrer Sorge, mit unerwünschten Veränderungen bei der Arbeit konfrontiert zu werden. Etwas mehr als 14% sorgen sich eher stark bezie- hungsweise stark vor Qualitätseinbussen ihrer Arbeitsaufgaben oder Ar-- beitssituation. Bei 29% ist diese Furcht mittelmässig ausgeprägt. Im Gegen- satz dazu stufen 57% der Befragten das Risiko einer ungewollten Verände- rung als eher beziehungsweise sehr gering ein (siehe Abbildung 3.4.1). Seit der erstmaligen Erfassung im Jahr 2011 blieb die multidimensionale Arbeits- Abbildung 3.4.1 Unsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsplatzunsicherheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 60 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.2 Trend: Unsicherheit 1 2 3 4 5 multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsplatzunsicherheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e Abbildung 3.4.3 Veränderung Arbeitsplatzunsicherheit nach Branchen 1 2 3 4 5 Ar be it sp la tz un si ch er he it 2014 2016 (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 61 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten unsicherheit bis 2014 konstant. Im Jahr 2016 sinkt sie nun leicht (siehe Abbil- dung 3.4.2). Der Rückgang fällt allerdings bescheidener aus, als der Rück- gang hinsichtlich der Arbeitsplatzunsicherheit. Der Anteil der Beschäftigten, der sich in hohem Masse vor einer negativen Veränderung fürchtet, betrug im Jahr 2014 rund 16%. Demnach kann seit 2014 lediglich ein Rückgang von 2 Prozentpunkten in dieser Kategorie verzeichnet werden. Bei der Aufschlüsselung der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit hin- sichtlich einzelner Aspekte der Arbeit zeigt sich, dass die Angst vor einer Zu- nahme der Arbeitsbelastung die grösste Sorge der Befragten darstellt. Am geringsten dagegen ist die Besorgnis, örtlich versetzt zu werden. Dieses Jahr wurden erstmalig zwei weitere Unsicherheiten erfasst: die befürchtete Re- duktion von interessanten Arbeitsinhalten und die Sorge, eigene Kompeten- zen nicht vollumfänglich einsetzen zu können. Vor diesen Veränderungen fürchtet sich gut jeder fünfte Beschäftigte (je 22%) ziemlich stark bis stark. Damit sind diese beiden Unsicherheiten in etwa gleich häufig wie die Sor- gen, künftig weniger Einfluss zu haben, sich mit schlechteren Karriereaus- sichten auseinandersetzen zu müssen, Lohnreduktionen hinnehmen zu müssen oder von einer Beschäftigungsreduktion betroffen zu sein (siehe Abbildung 3.4.4). Die Trendabbildung 3.4.5 lässt den Schluss zu, dass sich die einzelnen Aspekte der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit auf ei- nem konstanten Niveau gehalten haben. So fällt, von den neu erfassten Sor- gen abgesehen, die Rangfolge hinsichtlich der einzelnen Aspekte analog zur letzten Erhebung aus. Abbildung 3.4.4 Multidimensionale Arbeitsunsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% örtliche Versetzung Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen weniger interessante Arbeitsinhalte weniger Gelegenheiten, Kompetenzen einzusetzen geringere Karrierechancen Restrukturierungen in der Abteilung weniger Einfluss auf Veränderungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung sehr besorgt eher besorgt teilweise besorgt eher nicht besorgt überhaupt nicht besorgt 62 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.5 Trend: multidimensionale Arbeitsunsicherheit 1 2 3 4 5 Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen Restrukturierungen geringere Karrierechancen Einfluss auf Veränderungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung örtliche Versetzung 2016e2014e2012e2011d (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Arbeitsmarktfähigkeit Gerade in Fällen, in denen Arbeitgeber den Beschäftigten nur beschränkt Arbeitsplatzsicherheit bieten können, stellt die Arbeitsmarktfähigkeit ein potenzielles Mittel dar, um möglichen negativen Konsequenzen von Unsi- cherheiten entgegenzuwirken oder zuvorzukommen (Berntson & Marklund, 2007; Berntson, Näswall & Sverke, 2008). Die Arbeitsmarktfähigkeit reflek- tiert, wie hoch Arbeitnehmende ihre Chancen einschätzten, bei einem Ar- beitsplatzverlust eine vergleichbare Stelle beim aktuellen oder einem ande- ren Arbeitgeber zu finden. Ermittelt wurde die Arbeitsmarktfähigkeit der Befragten, indem diese ihre Arbeitsmarktfähigkeit von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) be- urteilten. Gut die Hälfte (52%) der Befragten ist ziemlich bis sehr zuversicht- lich, bei Stellenverlust eine vergleichbare Stelle auf dem internen oder exter- nen Arbeitsmarkt zu finden. Demgegenüber beurteilen 25% ihre Chancen, bei Verlust des Arbeitsplatzes eine gleichwertige Stelle zu finden als mittel- prächtig und 23% als gering bis unwahrscheinlich (siehe Abbildung 3.4.6). In der Entwicklung hat die Arbeitsmarktfähigkeit erstmals seit 2010 einen leichten Rückwärtstrend erlebt (siehe Abbildung 3.4.7). Im Jahr 2014 waren es noch 18% der Befragten, die ihre Arbeitsmarktfähigkeit als eher ungüns- tig bis überhaupt nicht günstig beurteilten. Demnach fand in der Gruppe, die ihre Arbeitsmarktchancen als ungünstig einstufte, ein Anstieg um 5 Pro- zentpunkte statt. (Erläuterungen zu den Buchstaben d bis e siehe Abbildung 1.2) 63 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Zufriedenheit Die Zufriedenheit von Arbeitnehmenden wirkt sich positiv auf ihre Leis- tung, die Verbundenheit mit dem Arbeitgeber und auf ihr psychisches Wohlbefinden aus. In vielen Unternehmen stellt sie eine wichtige Messgrös- se dar, um die Effektivität von Führung und HR-Praktiken zu beurteilen (Saari & Judge, 2004). Der HR-Barometer untersucht zum einen die Lauf- bahnzufriedenheit, die erfasst, ob Beschäftigte mit ihrem Karriereverlauf und ihren beruflichen Erfolgen und Fortschritten zufrieden sind. Zum ande- ren wird die allgemeine Arbeitszufriedenheit analysiert, die Rückschlüsse darüber zulässt, wie zufrieden Arbeitnehmende mit ihren derzeitigen Ar- beitsinhalten und der Arbeitssituation sind. Die Befragten stuften ihre Laufbahnzufriedenheit auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht zufrieden) bis 5 (voll und ganz zufrieden) ein. Abbildung 3.4.8 zeigt, dass 75% der Befragten mit ihrem beruflichen Werdegang voll und ganz beziehungsweise tendenziell zufrieden sind. 19% der Beschäftigten sind teilweise zufrieden und 6% eher oder komplett unzufrieden. Die Höhe der Laufbahnzufriedenheit der Beschäftigten hat sich über die letzten vier Erhebungswellen konstant gehalten (siehe Abbildung 3.4.9). Auch für die Erfassung der allgemeinen Arbeitszufriedenheit wurde eine 5-stufige Skala von 1 (überhaupt nicht zufrieden) bis 5 (voll und ganz zufrie- den) herangezogen. Hier zeigt sich ein ähnliches Bild. Knapp vier von fünf Befragten (79%) sind mit der Arbeit eher bis vollkommen zufrieden, 15% sind teilweise zufrieden und 6% sind eher unzufrieden oder überhaupt nicht zufrieden (siehe Abbildung 3.4.8). Seit 2014 hat das Niveau der Ar- beitszufriedenheit unter den Beschäftigten in der Schweiz deutlich zuge- nommen (siehe Abbildung 3.4.9). Die Arbeitszufriedenheit lässt sich mithilfe des Kategorisierungssystems von Bruggemann, Groskurth und Ulrich (1975) noch nuancierter untersu- chen. Demzufolge können fünf mögliche Formen der Arbeitszufriedenheit unterschieden werden (siehe Abbildung 3.4.10). Die progressive und die stabilisierte Zufriedenheit sind das Resultat ei- nes günstigen Soll-Ist-Vergleichs, bei welchem Beschäftigte ihre derzeitige Arbeitssituation (Ist) mit gehegten Erwartungen und Wünschen (Soll) ab- Abbildung 3.4.6 Arbeitsmarktfähigkeit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Arbeitsmarktfähigkeit 64 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.7 Trend: Arbeitsmarktfähigkeit, Commitment und Kündigungsabsicht 1 2 3 4 5 Commitment Arbeitsmarktfähigkeit Kündigungsabsicht 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e gleichen und dabei beurteilen, ob ihre Erwartungen und Wünsche erfüllt werden. Bei der progressiven Zufriedenheit fällt dieser Abgleich günstig aus und in der Folge wird das Anspruchsniveau an die Arbeit erhöht. Von einer solchen Form der Zufriedenheit berichten 17% der Befragten. Bleibt das An- spruchsniveau nach einem günstigen Abgleich der Ist- und Soll-Situation hingegen auf einem konstanten Level, spricht man von einer stabilisierten Abbildung 3.4.8 Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 65 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.9 Trend: Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 1 2 3 4 5 Arbeitszufriedenheit Laufbahnzufriedenheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e Zufriedenheit. Derzeit betrachten sich 34% der Befragten als stabilisiert zu- frieden. Sowohl die progressive als auch die stabilisierte Zufriedenheit spie- geln das traditionelle Verständnis von einem zufriedenen Arbeitnehmenden wider. Im Gegensatz dazu bezeichnen sich resignative Mitarbeitende zwar auch als zufrieden, doch schwingen bei ihnen Gefühle wie Entmutigung und Hilf- losigkeit massgeblich mit. Die resignative Zufriedenheit resultiert aus dem Umstand, dass ursprüngliche Standards und Ansprüche an die Arbeit ge- senkt werden, um einen negativ ausfallenden Soll-Ist-Vergleich aufzuheben. Jede dritte befragte Person (30%) befindet sich derzeit in einem Zustand der resignativen Zufriedenheit. Sind Beschäftigte bei einem ungünstigen Soll-Ist-Vergleich nicht bereit, ihr Anspruchsniveau zu senken, entsteht konstruktive oder fixierte Unzufrie- denheit. Konstruktiv-unzufriedene Arbeitnehmende mobilisieren in der Re- gel Kräfte, um die Gründe für ihre Unzufriedenheit zu identifizieren und wenn möglich zu beseitigen. Zu dieser Gruppe der Unzufriedenen zählen 10% der Befragten. Fixiert-Unzufriedene hingegen verwenden nur beschränkt Energie, um Auswege aus der Unzufriedenheit zu finden. Sie sind mit 9% unter den Befragten vertreten (siehe Abbildung 3.4.10). Obwohl der Anteil der Stabilisiert-Zufriedenen auch dieses Jahr wieder am höchsten ausfällt, ist in dieser Gruppe seit der letzten Erhebung ein Rück- gang von 3 Prozentpunkten zu beobachten. Hingegen hat der Anteil der (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 66 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Resignativ-Zufriedenen um 3 Prozentpunkte seit 2014 zugenommen. So sind, wie auch in den vergangenen Jahren, die Entwicklungen bezüglich stabili- sierter und resignativer Zufriedenheit weiterhin gegenläufig. Die progres- sive Arbeitszufriedenheit hat sich demgegenüber seit 2008 auf einem kons- tanten Niveau gehalten. Die konstruktive Arbeitsunzufriedenheit ist seit 2011 leicht rückläufig, während die fixierte Arbeitsunzufriedenheit leicht zuge- nommen hat (siehe Abbildung 3.4.11). Alles in allem lassen diese Zahlen den Schluss zu, dass die Zunahme der allgemeinen Arbeitszufriedenheit auf eine Zunahme der Resignativ-Zufriedenen zurückzuführen ist. Krankheitsabsenzen Das psychische und physische Wohlbefinden von Beschäftigten spiegelt sich in krankheitsbedingten Abwesenheiten wider. Solche Fehlzeiten sind für Unternehmen nicht selten mit erheblichen Kosten und grossem Auf- wand verbunden. Im letzten Jahr waren 3% der befragten Beschäftigten,für Abbildung 3.4.10 Modell der fünf Arbeitszufriedenheiten nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) Arbeitzufriedenheit Subjektiver Soll-Ist-Wert stabilisierte Zufriedenheit Soll = Ist Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus stabilisierte Zufriedenheit Erhöhung des Anspruchsniveaus progressive Zufriedenheit Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus Senkung des Anspruchs- niveaus neue Problemlösungs- versuche [17%] [34%] [30%] [10%] [9%] ohne neue Problemlösungs- versuche fixierte Unzufrieden- heit konstruktive Unzufrieden- heit resignative Zufriedenheit diffuse Zufriedenheit Soll > Ist 67 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten einen Monat oder länger krankgeschrieben. 10% waren zwischen einem Mo- nat und einer Arbeitswoche krankheitsbedingt abwesend und 19% bis zu einer Arbeitswoche. Ein weiterer Viertel (24%) fehlte ein bis zwei Tage. Zwei von fünf Befragten (40%) gaben an, in den letzten 12 Monaten nie krank- heitshalber der Arbeit ferngeblieben zu sein. Der Krankheitstagedurch- schnitt betrug bei der Erhebung 2012 rund 5,4 Tage bei der Erhebung 2014 rund 3,3 Tage und beläuft sich nun auf 4,7 Tage. Offensichtlich handelt es sich bei diesem Mittelwert um eine sehr volatile Grösse, die vielen Einflüs- sen unterliegt. Sie ist unter anderem vom Schweregrad einzelner Krankheits- verläufe unter den Befragten geprägt. Die Schwankungen könnten aber auch mit dem externen Druck erklärt werden, den Beschäftigte wahrneh- men: auch bei Krankheit anwesend zu sein und Leistung zu erbringen. Commitment und Kündigungsabsicht Wie im Schwerpunktkapitel 2 bereits ausführlich behandelt, sind sowohl Commitment als auch Kündigungsabsichten Indikatoren dafür, wie es um die Loyalität, die Arbeitnehmende ihren Arbeitgebern entgegenbringen, steht. Ein tiefes Commitment beziehungsweise eine hohe Kündigungsab- sicht sind problematisch, stehen sie doch in Zusammenhang mit geringe- rem Engagement für den Arbeitgeber, mit erhöhtem Absentismus und im Falle einer Kündigung mit dem Verlust von Wissen, Talenten und Fähigkei- Abbildung 3.4.11 Trend: Verbreitung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit nach Bruggemann, Grosskurth und Ulich (1975) 0% 10% 20% 30% 40% 50% fixierte Unzufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit resignative Zufriedenheit stabilisierte Zufriedenheit progressive Zufriedenheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 68 Schweizer HR-Barometer 2016 ten (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012; Meyer, Stanley, Herscovitch & To- polnytsky, 2002). Wie hoch das Commitment und die Kündigungsabsicht der Beschäftig- ten in der Schweiz aktuell ausfallen kann den detaillierten Analysen im Schwerpunktkapitel auf Seite 23 entnommen werden. An dieser Stelle wird daher nur noch auf die Trendentwicklung dieser beiden Kerngrössen einge- gangen. Im Commitment ist seit 2012 eine leichte Aufwärtsbewegung auszu- machen (siehe Abbildung 3.4.7). Diese hält in dieser Erhebungswelle weiter an. Die Trendabbildung 3.4.7 verrät zudem, dass die Kündigungsabsicht der Beschäftigten in der Schweiz seit dem Jahr 2014 leicht abgenommen hat. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass einerseits der Anteil an Be- schäftigten mit mässigen Kündigungsabsichten zurückgegangen ist (21% im Jahr 2014 versus 18% im Jahr 2016) und andererseits der Anteil an Beschäftig- ten mit geringen Kündigungsabsichten zugenommen hat (63% im Jahr 2014 versus 66% im Jahr 2016). Schlussfolgerungen für die Praxis Die aktuelle Lage sowie die Entwicklungen der Arbeitseinstellungen und des Arbeitsverhaltens von Beschäftigten in der Schweiz liefern ein ambiva- lentes Bild, das gleichzeitig eine Abnahme von Unsicherheit, eine Zunahme von Resignation, und eine Stärkung der Verbundenheit mit dem Arbeitge- ber aufzeigt. Die Arbeitsplatzunsicherheit hat seit der letzten Erhebung einen Rück- gang erfahren. Es überrascht jedoch, dass die multidimensionale Arbeitsun- sicherheit – also die Angst davor, künftig schlechtere Arbeitsinhalte oder Arbeitsbedingungen in Kauf nehmen zu müssen – nicht in demselben Grad zurückgegangen ist. Für jene Beschäftigte, die ihre Stelle oder Aspekte ihrer Arbeit bedroht sehen, kann die Arbeitsmarktfähigkeit nur beschränkt als Mittel dazu zu dienen, besser mit diesen Unsicherheiten umzugehen. Erst- malig seit 2010 schätzen die Befragten auch ihre Arbeitsmarktfähigkeit tiefer als zuvor ein. Diese teils widersprüchlichen Entwicklungen hängen vermutlich stark mit den aktuellen Ereignissen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu- sammen. Anfang 2015 hat die Nationalbank den fixierten Mindestkurs für den Schweizer Franken gegenüber dem Euro aufgegeben. Als Folge des «starken Frankens» kamen in der Presse immer wieder Schlagwörter wie «Kurzarbeitszeit» oder «Personallabbau» zur Sprache. Demgegenüber ste- hen jedoch die derzeit günstigen Prognosen des Staatssekretariats für Wirt- schaft. Dieses sagt ein moderates Wirtschaftswachstum sowie eine rückläu- fige Erwerbslosenquote voraus (Staatssekretariat für Wirtschaft, 2016). Vor diesem Hintergrund können die HR-Barometer-Ergebnisse als ein verhaltenes Aufatmen der Mehrheit der Beschäftigten interpretiert werden. Die heisse Phase von Restrukturierungen und Personalabbau und die damit akute Gefahr eines Arbeitsplatzverlusts haben sich zwar scheinbar etwas abgekühlt. Dennoch sind die Nachwirkungen in Form von Ängsten hin- sichtlich Verschlechterung der Arbeitsinhalte und Arbeitsplatzbedingungen Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 69 Schweizer HR-Barometer 2016 noch spürbar. Allen voran steht die Furcht vor zusätzlichen Arbeitsbelas- tungen, die auch dieses Mal wieder am höchsten ausgeprägt ist. Als Folge einer sich nicht vollständig erholten Wirtschaft schätzten die Befragten wohl auch ihre Arbeitsmarktfähigkeit – ihre Chancen also, bei Arbeitsplatzverlust eine gleichwertige Arbeit zu finden – eher zurückhaltend ein. Insbesondere für Beschäftigte in der sehr unter der Frankenstärke leidenden Gastgewer- bebranche scheint jedoch noch keinerlei Entspannung in Sicht. Dasselbe gilt für die Branchen «Verarbeitendes Gewerbe» und «Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung». Die Beschäftigten in diesen Branchen stu- fen ihre Arbeitsplatzunsicherheit gleich hoch oder gar höher als in der letz- ten Erhebung ein. Wie reagieren Beschäftigte, die mit arbeitsinhaltlichen Abstrichen und schlechteren Arbeitsbedingungen rechnen und gleichzeitig davon ausge- hen, dass sie geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben? Vermutlich verharren sie auf ihrer Stelle, die sie nicht vollends ausfüllt. So hält auch dieses Jahr der langjährige Trend an, dass der Anteil der resignativ-zufrie- denen Beschäftigten zulasten des Anteils der stabilisiert-zufriedenen Be- schäftigten zunimmt. Zur Erinnerung: Resignativ-zufriedene Beschäftigte arrangieren sich mit ihrer Situation, indem sie ihr Anspruchsniveau an die Arbeit senken. Stabilisiert-Zufriedene hingegen sind zufrieden, da ihre Ar- beit vollumfänglich ihren Erwartungen und Standards gerecht wird. Ana- log zu dieser Entwicklung ist wohl auch das Ergebnis zu interpretieren, dass die Kündigungsabsichten der Beschäftigten leicht abgenommen ha- ben. Resignierte Mitarbeitende zeigen in der Regel nicht ihr volles Leistungs- potenzial (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012). Unternehmen stehen daher vor der Herausforderung, solche Arbeitnehmenden zu identifizieren und erneut zu motivieren. Als Hinweis auf das Resignationsniveau von Beschäf- tigten kann, wie in Kapitel 2 diskutiert, deren gefühlter und gelebter Zynis- mus herangezogen werden. Der vorgängige HR-Barometer aus dem Jahr 2014 hat zudem gezeigt, dass die direkte Führung, die Erfüllung von psy- chologischen Verträgen sowie interessante Arbeitsinhalte massgebend für die hohe Arbeitszufriedenheit sind. Im Rahmen dieser Aspekte liegen dem- nach auch die vielversprechendsten Handlungsmöglichkeiten für die Ar- beitgeber, wenn es um die Erhöhung der Mitarbeitermotivation geht. Wie bereits in Kapitel 3.3 angesprochen, können Arbeitgeber Laufbahn- und Entwicklungsgespräche als Austauschmöglichkeiten nutzen, um allfällige Unstimmigkeiten in der Mitarbeitenden-Vorgesetzten-Beziehung anzu- sprechen. In diesem Rahmen können Inhalte von psychologischen Verträ- gen explizit gemacht und ausgehandelt sowie Arbeitsaufgaben neu defi- niert werden. Für die Arbeitnehmenden selber empfiehlt sich, die eigene Arbeitsmarktfähigkeit durch Weiterbildung, eigenverantwortliche Karri- ereplanung und fortlaufenden Kompetenzerwerb zu pflegen (Fugate, Kini- cki & Ashforth, 2004), sodass die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt bleiben und bei allfälliger Unzufriedenheit die Arbeitsstelle mühelo- ser gewechselt werden kann. Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 70 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitgeber scheinen dennoch Vieles richtig zu machen. Die Laufbahn- zufriedenheit und die allgemeine Arbeitszufriedenheit bewegen sich auf gewohnt hohem Niveau. Erfreulich ist ebenfalls, dass das Commitment der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht nur hoch ist, sondern seit der letzten Erhebung gar eine leichte Zunahme erfahren hat. Dies deutet insgesamt auf eine stärkere arbeitnehmerseitige Verbundenheit gegenüber dem Arbeitgeber hin. In diesem Sinne sind Zeiten der Unsicherheiten auch immer eine Bewährungsprobe für Arbeitgeber. Gelingt es diesen, ihre Un- ternehmen und ihre Angestellten für bevorstehende Herausforderungen und Veränderungen adäquat zu wappnen, so kann ihr Image als integerer, seinen Mitarbeitenden loyal verbundener Arbeitgeber gestärkt werden (Herold, Fedor, & Caldwell, 2007). Daraus kann durchaus eine verbesserte und engere Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung erwachsen. Um den Bo- gen zum diesjährigen Schwerpunktkapitel zu spannen: Loyale Beschäftigte zu haben, bedingt eben auch, ein loyaler Arbeitgeber zu sein. 71 Schweizer HR-Barometer 2016 72 Schweizer HR-Barometer 2016 4. Schlussfolgerungen Zum neunten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitu- ation befragt. Die Resultate zeigen ein grundsätzlich positives, aber auch vielschichtiges Bild. Man kann viele der Ergebnisse aus zwei Perspektiven betrachten, im Sinne des sprichwörtlichen halbvollen oder halbleeren Gla- ses. Die Hälfte der Befragten gibt an, sich stark mit dem eigenen Unterneh- men verbunden zu fühlen, eine gut gestaltete Arbeit zu haben, an Entschei- dungen im Unternehmen partizipieren zu können und bei Bedarf eine vergleichbare Arbeitsstelle zu finden. Dass das Glas eher halb voll ist, kann aus einer Reihe von noch deutlich positiveren Aussagen geschlossen wer- den, wie einer hohen allgemeinen Arbeitszufriedenheit, einem fast durch- gängig hohen Vertrauen in den Arbeitgeber und einer tiefen Kündigungs- absicht. Für ein halb leeres Glas spricht dagegen, dass der Anteil der resignativ-zufriedenen Beschäftigten weiter gestiegen ist, dass zynisches Verhalten recht weitverbreitet ist und die Diskrepanz zwischen Erwartun- gen und Angeboten im psychologischen Vertrag nochmals etwas zugenom- men hat. Im Hinblick auf das Schwerpunktthema zeigt sich entsprechend, dass so- wohl Loyalität wie Zynismus recht verbreitet sind, wenn auch die Loyalität zu überwiegen scheint. Wesentliche Einflussfaktoren, um die Loyalität wei- ter zu stützen, sind der Aufbau und Erhalt einer vertrauensvollen und un- terstützenden Führungsbeziehung, ein erfüllter psychologischer Vertrag und geringe Unsicherheit hinsichtlich Arbeitsstelle und Arbeitsbedingun- gen. Dabei ist aber auch zu überlegen, ob eine gewisse Dosis Zynismus, die hilft, Missstände anzusprechen und einen gesunden Abstand zum Unter- nehmen zu wahren, nicht auch positiv sein kann. Zwei Bereiche, die Handlungsbedarf aufzeigen oder zumindest nach- denklich stimmen sollten, sind die Einschätzung des psychologischen Ver- trags und die Karriereorientierungen der Beschäftigten. Im psychologischen Vertrag wachsen die Diskrepanzen zwischen Angebot und Erwartung ins- besondere beim Lohn und bei den Entwicklungsmöglichkeiten. Wenn die Grundbotschaft an Beschäftigte ist, dass sie für unsichere Zeiten gewappnet sein sollten, dann sollten Bedingungen in den Unternehmen geschaffen werden, die eine finanzielle Absicherung fördern und vor allem auch die Arbeitsmarktfähigkeit unterstützen. Die nötigen Massnahmen für eine sys- tematische Laufbahnplanung wie Laufbahngespräche oder Mentoring feh- len in vielen Unternehmen aber weiterhin. Bei den Karriereorientierungen zeigt sich, dass Beschäftigte die Eigenverantwortung für ihre Laufbahn aber auch nur beschränkt wahrnehmen wollen. Die meisten erwarten zwar nicht, dass ihr Unternehmen ihre Karriere für sie plant und voranbringt, aber sie wünschen sich doch, dass sie lange Zeit in einem Unternehmen bleiben kön- nen. Die Notwendigkeit, mit Unsicherheiten umzugehen und sie unter Um- Schlussfolgerungen 73 Schweizer HR-Barometer 2016 Schlussfolgerungen ständen sogar positiv für sich nutzen zu können, wird von einer grossen und sogar wachsenden Zahl von Beschäftigten nicht erkannt. Wenn – unter Umständen um den Preis von abnehmender Loyalität – Unternehmen daran etwas ändern wollen, müssen sie grundlegend neue Herangehensweisen in der Personalentwicklung wählen. Eigenverantwortliche Karrieren können nur duch Massnahmen gestärkt werden, die sich an den Laufbahnmöglich- keiten und -bedürfnissen der Beschäftigten orientieren statt vorrangig den Interessen des Unternehmens zu dienen. Neben diesem Kernproblem in der Beschäftigungsbeziehung gibt es wei- tere Bereiche, in denen betriebliche Massnahmen sinnvoll wären. Die Bezie- hung zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten und unter den Mitarbei- tenden scheint vielerorts verbesserungsbedürftig. Es werden Erwartungen bei den Beschäftigten erzeugt, die aus Sicht eines Viertels der Befragten nicht erfüllt werden, was sich auch in wachsender resignativer Zufrieden- heit niederschlägt. Die Qualität der Arbeitsgestaltung und der Partizipati- onsmöglichkeiten werden von einer immer noch kleinen, aber doch wach- senden Zahl von Beschäftigten bemängelt. Junge Beschäftigte stehen ihrem Unternehmen kritischer gegenüber. Die diesjährige Erhebung weist keine grundsätzlich neuen Handlungsfel- der aus. Sie bestärkt aber die Notwendigkeit, wünschbare Merkmale von Arbeitsbeziehungen klar zu definieren, zu kommunizieren und mit entspre- chenden Massnahmen der Führung und Personalentwicklung umzusetzen. Die allgemeine Verunsicherung von Beschäftigten, die auch im Schweizer Sorgenbarometer immer wieder stark zum Ausdruck kommt, sollte nicht ausgenutzt werden, um Beschäftigte mangels Alternativen in unzureichen- den Arbeitssituationen zu belassen. Stattdessen geht es darum, Kompeten- zen im Umgang mit Unsicherheit zu stärken und loyale Arbeitsbeziehungen gerade aus einer offenen und selbstsicheren Haltung gegenüber allgegen- wärtiger Unsicherheit erwachsen zu lassen. 74 Schweizer HR-Barometer 2016 Autoren und weiterführende Literatur Autoren und weiterführende Literatur Die Autoren Julia Humm, MSc UZH, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Dr. Wiebke Doden, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Dr. Anja Feierabend, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Manuela Morf, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Alexandra Arnold, Postdoctoral Research Fellow an der School of Ma- nagement and Labor Relations der Rutgers Universität (USA) Prof. Dr. Gudela Grote, Professur für Arbeits- und Organisationspsycholo- gie der ETH Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Weiterführende Literatur Bedeian, A. 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Sie sind in verschiedene Kategorien gegliedert (in der Beispielabbildung «persönliche Einflussfaktoren», «Arbeitsgestaltung», «erlebte (Il-)Loyali- tät» und «Arbeitseinstellung und -verhalten»). Dabei werden in den Re- gressionsabbildungen nur Prädiktorvariablen dargestellt, welche mit ei- ner Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. (2) Die Plus- bzw. Minuszeichen hinter den jeweiligen Prädiktorvari- ablen zeigen die Richtung des Effekts an. Bei einem Minuszeichen besteht Abbildung 5.1 Beispiel eines Regressionsmodells Partizipation (+) Bedeutsamkeit der Aufgabe (+) Anstellungsdauer (+) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung (–) junge Beschäftigte (+) Anstellungsdauer (–) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung(–) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) zynische Gefühle (+) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) zynische Gefühle (–) zynisches Verhalten (–) Arbeitsgestaltung Commitment Kündigungsabsicht erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten erbrachte (Il-)Loyalität 79 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ein negativer Zusammenhang, das heisst, je grösser die Ausprägung der Prädiktorvariable, desto kleiner ist der vorhergesagte Wert auf der Krite- riumsvariable. Ein Pluszeichen hingegen besagt, dass eine Zunahme der entsprechenden Prädiktorvariablen mit einer Erhöhung der vorhergesag- ten Kriteriumsvariable einhergeht. (3) Das Kästchen auf der rechten Seite des Pfeiles zeigt die abhängige Variable des Regressionsmodells (Kriteriumsvariable). In Anhang 3 befinden sich zudem zwei Korrelationstabellen, in denen alle Variablen miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Eine Kor- relation ist eine Wechselbeziehung zwischen zwei oder mehreren Variab- len. Die Stärke und Richtung dieser Wechselbeziehung kommt im sogenann- ten Korrelationskoeffizienten zum Ausdruck. Der Korrelationskoeffizient variiert zwischen – 1 und + 1, wobei 0 das völlige Fehlen eines Zusammen- hangs bezeichnet. Überzufällige Zusammenhänge werden in der Korrelati- onstabelle mit einem Stern (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 5%), zwei Sternen (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 1%) oder drei Sternen (Irr- tumswahrscheinlichkeit maximal 0,1%) gekennzeichnet. Ein positives Vor- zeichen zeigt einen gleichsinnigen, ein negatives Vorzeichen einen gegen- läufigen Zusammenhang an. Ein positiver Zusammenhang bedeutet, dass hohe Ausprägungen auf der einen Variablen mit einer hohen Ausprägung auf der anderen Variablen einhergehen. Ein negativer Zusammenhang be- sagt hingegen, dass hohe Werte auf der einen Variablen mit niedrigen Wer- ten auf der anderen Variablen korrespondieren. Korrelationen und Regressionsmodelle wurden mit dem statistischen Softwarepaket SPSS Statistics 23 berechnet. 80 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 47.5 männlich 52.5 Alter 16 bis 25 Jahre 11.9 26 bis 35 Jahre 22.4 36 bis 45 Jahre 22.7 46 bis 55 Jahre 26.8 56 Jahre und älter 16.1 Sprache deutsch 66.2 französisch 24.4 italienisch 9.4 Schweizer Staatsangehörigkeit ja 80.7 nein 19.3 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 0.5 obligatorische Schulzeit 7.9 Übergangsausbildung 0.5 Allgemeinausbildung ohne Matura 2.1 Berufsausbildung 33.5 Matura 7.5 höhere Berufsbildung 17.5 Fachhochschule, Universität 25.9 Doktorat, Habilitation 3.5 andere 0 keine Angabe 1.2 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 7 25 000 bis 50 000 Fr. 11.8 50 001 bis 75 000 Fr. 24.6 75 001 bis 100 000 Fr. 24 100 001 bis 125 000 Fr. 15.9 mehr als 125 000 Fr. 11 keine Angabe 5.6 jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 12 60 000 bis 99 999 Fr. 27.4 100 000 bis 149 999 Fr. 28.8 150 000 Fr. und höher 18.7 keine Angabe 13.3 81 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Privathaushalt Einpersonenhaushalt 15.6 Paar ohne Kinder 26.8 Paar mit Kind(ern) 38.8 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 7.9 Nichtfamilienhaushalt 2.3 andere 6.6 keine Angaben 1.9 Betreuung pflegebedürftiger Eltern genannt 7.9 nicht genannt 92.1 Betreuung pflegebedürftiger Partner/in genannt 2.6 nicht genannt 97.4 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung genannt 1.2 nicht genannt 98.8 Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 25.5 3 bis 5 Jahre 21.2 6 bis 10 Jahre 18.7 11 bis 15 Jahre 13.8 16 bis 20 Jahre 7.4 21 bis 25 Jahre 5.4 26 bis 30 Jahre 4 über 30 Jahre 4 Anstellungsprozent 40 bis 49% 4.5 50 bis 59% 6 60 bis 69% 6.9 70 bis 79% 4.4 80 bis 89% 10 90% und mehr 68.1 Vertragsform unbefristet 87.9 befristet davon über Temporärbüro befristet 10.8 5.5 keine Angaben 1.3 82 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 1.9 Direktor, Direktionsmitglied 4.5 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 25 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 63.3 Lernende/r in der beruflichen Grundbildung 5.2 Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 1.9 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 10 Technische Berufe und Informatikberufe 13.1 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 8 Handels- und Verkaufsberufe 10 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistun- gen 9 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 19.6 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler 27 andere 0.3 keine Angaben 1.2 Branchen Landwirtschaft und Forstwirtschaft 1.4 verarbeitendes Gewerbe 9.3 Baugewerbe 10.6 Handel und Reparaturgewerbe 11.2 Gastgewerbe 4.1 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 4.4 Kredit- und Versicherungsgewerbe 7 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 4.6 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 10 Unterrichtswesen 7.2 Gesundheits- und Sozialwesen 21 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 5.7 anderes 0.7 keine Angaben 2.7 83 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 12 10 bis 49 Personen 19 50 bis 249 Personen 22.6 250 bis 499 Personen 8.4 500 bis 999 Personen 8 1000 und mehr Personen 24.6 keine Angaben 5.4 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 79.4 erlebt 20.6 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 83.1 erlebt 16.9 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 82.1 erlebt 17.9 84 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Methode Kategorien 0 = Online-Fragebogen, 1 = Papier-Fragebogen Geschlecht Kategorien 1 = weiblich, 2 = männlich Alter Intervall Alter in Jahren Sprache Kategorien 1 = deutsch, 2 = französisch, 3 = italienisch Schweizer Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausländische Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausbildungsabschluss Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 10 Ausprägungen Bruttoeinkommen Kategorien 6 Abstufungen von weniger als 25 000 Fr. bis mehr als 125 000 Fr. Haushaltseinkommen Kategorien 4 Abstufungen von weniger als 60 000 Fr. bis mehr als 150 000 Fr. Privataushalt Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen Betreuung pflegebedürftiger Eltern Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Partner/in Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betriebszugehörigkeit Intervall Betriebszugehörigkeit in Jahren und Monaten Anstellungsprozent Intervall Stellenumfang in Prozent Vertragsform Kategorien 2 = unbefristet, 1 = befristet Befristete Anstellung über Temporärbüro Kategorien 2 = nein, 1 = ja berufliche Stellung Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = mitarbeitendes Familienmitglied, 2 = Direktor/in oder Direktionsmitglied, 3 = Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion, 4 = Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion, 5 = Lehrling Berufskategorie Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 9 Ausprägungen Branche Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 13 Ausprägungen Unternehmensgrösse Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen erlebte Restrukturierung Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalabbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalaufbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Karriereorientierungen Kategorien 4 Ausprägungen: 1 = aufstiegsorientiert, 2 = sicherheitsorientiert, 3 = eigenverantwortlich, 4 = alternativ orientiert Aufgabenvielfalt Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ganzheitlichkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bedeutsamkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback durch die Arbeitstätigkeit Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Autonomie Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterbildungstage Intervall Anzahl an Weiterbildungstagen Variablenname Art der Variablen Beschreibung 85 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Leistungsbeurteilung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterentwicklung/Karriereplanung: Inhalt und Form Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sozialkompetenz, 2 = Fachkompetenz, 3 = während Ausübung der Arbeitstätigkeit, 4 = ausserhalb Ausübung der Arbeitstätigkeit, 5 = Laufbahngespräche mit Vorgesetzten, 6 = Mentoring/Coaching, 7 = Laufbahnpfade, 8 = andere Angebote Lohnbestandteile Kategorien 6 Ausprägungen: 1 = erfolgsabhängiger Gehaltsanteil, 2 = leistungsabhängiger Gehaltsanteil, 3 = Sonderprämien, 4 = Zulagen , 5 = Fringe Benefits, 6 = nur festes Salär Führung Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Partizipation Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Erwartungen der Arbeitnehmenden Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Angebote des Arbeitgebers Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Vertrauen in Arbeitgeber Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» globale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» multidimensionale Arbeitsunsicherheit Intervall Index aus 9 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsmarktfähigkeit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitszufriedenheit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «vollkommen unzufrieden» bis 10 = «vollkommen zufrieden» Laufbahnzufriedenheit Intervall Index aus 3 Items, 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bruggemann-Zufriedenheit Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = resignative Zufriedenheit, 2 = konstruktive Unzufriedenheit, 3 = stabilisierte Zufriedenheit, 4 = fixierte Unzufriedenheit, 5 = progressive Zufriedenheit Krankheitsabsenzen Intervall krankheitsbedingte Abwesenheitsdauer in Tagen Commitment Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Kündigungsabsicht Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» zynische Gedanken Intervall Index aus 5 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» zynische Gefühle Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 86 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Variablenname Art der Variablen Beschreibung zynisches Verhalten Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Austauschbeziehung Arbeitskollegen Intervall Index aus 6 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» 87 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang 88 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .836** 1 3 Aufgabenvielfalt .587** .361** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .535** .205** .359** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .491** .198** .157** .102** 1 6 Feedback .574** .302** .237** .266** .216** 1 7 Partizipation .507** .508** .226** .198** .157** .322** 1 8 Leistungsbeurteilung .329** .272** .148** .162** .131** .292** .476** 1 9 subjektive Leistungsbeurteilung .217** .181** .166** .129** .085** .118** .210** .134** 1 10 Weiterbildungstage .054 -.002 .086** .051 .046 .063* -.003 .102** -.012 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .095** .122** .027 -.053* .096** .020 .121** .135** .032 -.035 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .080** .093** .023 -.017 .043 .063* .080** .156** .010 -.006 .411** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .107** .123** .026 -.007 .032 .103** .133** .174** .070** -.008 .043 .165** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .001 -.036 .028 .081** -.004 -.006 .039 .066* .007 -.001 .022 .042 .089** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .070** .088** -.002 -.006 .059* .018 .075** .166** -.042 -.001 .212** .213** .134** .152** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.060* -.058** -.028 .007 -.045 -.049 -.132** -.191** -.002 .012 -.429* -.379** -.326** -.505** -.409** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .155** .139** .109** .182** -.076** .111** .198** .248** .058* .084** .059* .127** .080** .055* .110** -.072** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .177** .140** .151** .162** -.017 .118** .168** .295** .008 .072* .097** .180** .099** .079** .141** -.158** .294** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .148** .116** .088** .074** .076** .101** .159** .344** .066* .069* .114** .176** .105** .088** .136** -.137** .263** .339** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .100** .097** .087** .084** -.038 .067** .135** .217** .069** .090** .114** .145** .073** -.005 .111** -.075** .281** .194** .149** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .081** .039 .033 .056* .066* .090** .073** .134** .023 .052 -.014 -.001 .068** .003 -.011 .029 .137** .104** -.008 .094** 1 22 Führung .344** .341** .129** .116** .115** .259** .563** .555** .281** .056* .073** .067* .117** .006 .061* -.100** .177** .209** .200** .150** .092** 1 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit -.189** -.211** -.051* -.053* -.027 -.159** -.313** -.170** -.127** -.005 .008 .057* -.020 .001 .010 -.028 -.065* -.074** -.019 -.045 .041 -.359** 1 24 Arbeitsplatzunsicherheit -.225** -.196** -.130** -.147** -.016 -.189** -.321** -.197** -.231** -.025 .094** .030 -.064* -.019 .019 -.004 -.162** -.149** -.072** -.041 -.072** -.350** .441** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .302** .311** .080** .102** .103** .223** .516** .419** .228** .020 .034 -.002 .040 -.018 .027 -.018 .137** .134** .109** .121** .065* .661** -.443** -.421** 1 26 Arbeitszufriedenheit .373** .358** .179** .173** .134** .216** .444** .373** .289** -.007 .049 .047 .085** .034 .040 -.061* .156** .182** .137** .109** .064* .573** -.350** -.372** .622** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .352** .319** .267** .185** .100** .183** .344** .254** .264** .050 .035 .040 .073** -.012 .053* -.041 .162** .152** .122** .119** .103** .347** -.285** -.317** .369** .462** 1 28 Commitment .327** .393** .147** .165** .133** .209** .442** .337** .117** .049 .074** .009 .077** .027 .041 -.088** .118** .129** .075** .114** .102** .497** -.265** -.274** .568** .518** .307** 1 29 Kündigungsabsicht -.190** -.187** -.094** -.076** -.059* -.124** -.361** -.276** -.154** .034 -.046 -.044 -.078** -.036 -.058* .046 -.099** -.136** -.118** -.050 -.040 -.425** .304** .334** -.484** -.496** -.296** -.424** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .221** .183** .146** .153** .041 .185** .150** .122** .163** .074** .043 .054* .045 .047 .054* -.083** .107** .150** .123** .066* -.001 .152** -.194** -.283** .121** .139** .242** .081** 31 Krankheitsabsenzen -.085** -.076** -.056* -.018 -.034 -.074** -.083** -.091** -.042 -.018 -.051 -.033 -.037 .016 .001 -.052* -.021 -.029 .015 -.013 -.129** .025 .046 -.091** -.122** --.106** -.072** -.107** 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .270** .232** .222** .181** .064* .126** .164** .171** .167** .171** .167** .039 .035 .036 .023 -.058* .045 .004 .125** .153** .094** .075** .024 .168** -.080** .130** .178** .110** 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .440** .388** .317** .224** .122** .281** .420** .331** .222** .043 .049 .041 .055* -.014 .055* -.047 .132** .234** .117** .121** .087** .459** -.308** -.287** .431** .530** .430** .392** 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065* .022 .049** .081** .073** .027 .052* .104** .098** .009 -.062* -.045 -.015 .057* -.071** .036 .051* .032 .046 .006 .036 .120** -.011 -.099** .111** .107** .072** .123** 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .195** .178** .057* .088** .072** .163** .303** .237** .122** -.017 -.079** -.029 .064* .031 -.006 -.022 .133** .147** .079** .054* .067* .385** -.333** -.561** .446** .363** .267** .304** 36 AN erwartet Loyalität .127** .122** .097** .061* .055* .054* .143** .088** .131** -.101** -.018 -.003 .002 .035 -.025 .002 .065* .015 .005 .038 .012 .145** -.031 -.060* .148** .114** .105** .150** 37 AG bietet Loyalität .296** .303** .075** .099** .114** .214** .466** .348** .199** -.038 .001 -.003 .067* .015 .026 -.028 .085** .127** .061* .077** .086** .612** -.385** -.354** .685** .522** .326** .483** 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .360** .323** .260** .181** .135** .163** .274** .171** .187** .018 .064* .053* .010 -.017 .078** -.033 .145** .102** .073** .075** .052* .179** -.082** -.123** .146** .149** .213** .158** 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .458** .450** .266** .169** .134** .279** .538** .357** .218** .038 .032 .052* .041 .007 .043 -.056* .160** .180** .108** .102** .093** .525** -.334** -.312** .499** .481** .385** .417** 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .277** .223** .253** .165** .098** .130** .185** .126** .164** -.020 .013 .007 .013 .003 .013 -.018 .081** .084** .081** .042 .015 .168** -.072** -.117** .105** .143** .159** .122** 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .443** .399** .276** .193** .160** .286*3 .531** .388** .238** .029 .025 .044 .084** -.013 .041 -.056* .134** .162** .138** .106** .048 .577** -.328** -.308** .540** .544** .415** .434** 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .185** .155** .161** .101** .084** .077** .134** .114** .096** .036 .066* .090** .027 .048 .076** -.072** .088** .155** .127** .109** .047 .095** .050 -.092** .034 .053* .077** .054* 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .355** .316** .190** .191** .123** .225** .472** .429** .144** .072** .067* .077** .107** .041 .071** -.106** .197** .292** .241** .164** .106** .503** -.266** -.329** .466** .476** .384** .411** 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .138** .110** .099** .064** .071** .078** .111** .093** .144** -.006 .094** .067* .031 .036 .095** -.088** .095** .082** .079** .081** -.027 .112** -.024 -.071** .056* .050 .065* .049 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung .255** .282** .055* .071 .054* .180** .356** .277** .071** -.051 .126** .116** .105** .028 .106** -.123** .167** .206** .123** .117** .061** .396** -.297** -.196** .446** .432** .328** .327** 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .296** .245** .238** .174** .119** .132** .217** .180** .202** -.001 .042 .044 .019 .024 .046 -.037 .134** .135** .107** .091** .035 .205** -.049 -.142** .149** .154** .181** .161** 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN .483** .460** .243** .204** .152** .320** .611** .471** .238** .016 .046 .058* .106** .021 .068** -.089** .202** .270** .175** .150** .109** .685** -.440** -.465** .697** .664** .504** .551** 48 zynische Gedanken -.258** -.268** -.106** -.106** -.048 -.184** -.413** -.336** -.159** -.004 -.089** -.044 -.061* -.009 -.038 .031 -.150** -.167** -.098** -.145** -.071** -.493** .409** .340** -.644** -.501** -.278** -.390** 49 zynische Gefühle -.229** -.259** -.040 -.052* -.063* -.177** -.406** -.330** -.259** -.016 -.020 -.006 -.065* -.026 -.080** .046 -.115** -.131** -.104** -.099** -.065* -.555** .425** .402** -.675** -.613** -.331** -.426** 50 zynisches Verhalten -.153** -.189** .030 -.019 -.030 -.110** -.321** -.229** -.151** .002 .002 .011 -.022 .037 .002 -.016 -.060** -.023 -.006 -.089** -.027 -.392** .302** .188** -.493** -.426** -.201** -.324** 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen .266** .268** .161** .115** .102** .180** .316** .249** .206** .019 .075** .017 .050 .029 .031 -.063* .140** .126** .091** .099** .020 .384** -.212** -.225** .339** .333** .242** .349** 89 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .836** 1 3 Aufgabenvielfalt .587** .361** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .535** .205** .359** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .491** .198** .157** .102** 1 6 Feedback .574** .302** .237** .266** .216** 1 7 Partizipation .507** .508** .226** .198** .157** .322** 1 8 Leistungsbeurteilung .329** .272** .148** .162** .131** .292** .476** 1 9 subjektive Leistungsbeurteilung .217** .181** .166** .129** .085** .118** .210** .134** 1 10 Weiterbildungstage .054 -.002 .086** .051 .046 .063* -.003 .102** -.012 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .095** .122** .027 -.053* .096** .020 .121** .135** .032 -.035 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .080** .093** .023 -.017 .043 .063* .080** .156** .010 -.006 .411** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .107** .123** .026 -.007 .032 .103** .133** .174** .070** -.008 .043 .165** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .001 -.036 .028 .081** -.004 -.006 .039 .066* .007 -.001 .022 .042 .089** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .070** .088** -.002 -.006 .059* .018 .075** .166** -.042 -.001 .212** .213** .134** .152** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.060* -.058** -.028 .007 -.045 -.049 -.132** -.191** -.002 .012 -.429* -.379** -.326** -.505** -.409** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .155** .139** .109** .182** -.076** .111** .198** .248** .058* .084** .059* .127** .080** .055* .110** -.072** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .177** .140** .151** .162** -.017 .118** .168** .295** .008 .072* .097** .180** .099** .079** .141** -.158** .294** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .148** .116** .088** .074** .076** .101** .159** .344** .066* .069* .114** .176** .105** .088** .136** -.137** .263** .339** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .100** .097** .087** .084** -.038 .067** .135** .217** .069** .090** .114** .145** .073** -.005 .111** -.075** .281** .194** .149** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .081** .039 .033 .056* .066* .090** .073** .134** .023 .052 -.014 -.001 .068** .003 -.011 .029 .137** .104** -.008 .094** 1 22 Führung .344** .341** .129** .116** .115** .259** .563** .555** .281** .056* .073** .067* .117** .006 .061* -.100** .177** .209** .200** .150** .092** 1 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit -.189** -.211** -.051* -.053* -.027 -.159** -.313** -.170** -.127** -.005 .008 .057* -.020 .001 .010 -.028 -.065* -.074** -.019 -.045 .041 -.359** 1 24 Arbeitsplatzunsicherheit -.225** -.196** -.130** -.147** -.016 -.189** -.321** -.197** -.231** -.025 .094** .030 -.064* -.019 .019 -.004 -.162** -.149** -.072** -.041 -.072** -.350** .441** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .302** .311** .080** .102** .103** .223** .516** .419** .228** .020 .034 -.002 .040 -.018 .027 -.018 .137** .134** .109** .121** .065* .661** -.443** -.421** 1 26 Arbeitszufriedenheit .373** .358** .179** .173** .134** .216** .444** .373** .289** -.007 .049 .047 .085** .034 .040 -.061* .156** .182** .137** .109** .064* .573** -.350** -.372** .622** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .352** .319** .267** .185** .100** .183** .344** .254** .264** .050 .035 .040 .073** -.012 .053* -.041 .162** .152** .122** .119** .103** .347** -.285** -.317** .369** .462** 1 28 Commitment .327** .393** .147** .165** .133** .209** .442** .337** .117** .049 .074** .009 .077** .027 .041 -.088** .118** .129** .075** .114** .102** .497** -.265** -.274** .568** .518** .307** 1 29 Kündigungsabsicht -.190** -.187** -.094** -.076** -.059* -.124** -.361** -.276** -.154** .034 -.046 -.044 -.078** -.036 -.058* .046 -.099** -.136** -.118** -.050 -.040 -.425** .304** .334** -.484** -.496** -.296** -.424** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .221** .183** .146** .153** .041 .185** .150** .122** .163** .074** .043 .054* .045 .047 .054* -.083** .107** .150** .123** .066* -.001 .152** -.194** -.283** .121** .139** .242** .081** 31 Krankheitsabsenzen -.085** -.076** -.056* -.018 -.034 -.074** -.083** -.091** -.042 -.018 -.051 -.033 -.037 .016 .001 -.052* -.021 -.029 .015 -.013 -.129** .025 .046 -.091** -.122** --.106** -.072** -.107** 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .270** .232** .222** .181** .064* .126** .164** .171** .167** .171** .167** .039 .035 .036 .023 -.058* .045 .004 .125** .153** .094** .075** .024 .168** -.080** .130** .178** .110** 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .440** .388** .317** .224** .122** .281** .420** .331** .222** .043 .049 .041 .055* -.014 .055* -.047 .132** .234** .117** .121** .087** .459** -.308** -.287** .431** .530** .430** .392** 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065* .022 .049** .081** .073** .027 .052* .104** .098** .009 -.062* -.045 -.015 .057* -.071** .036 .051* .032 .046 .006 .036 .120** -.011 -.099** .111** .107** .072** .123** 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .195** .178** .057* .088** .072** .163** .303** .237** .122** -.017 -.079** -.029 .064* .031 -.006 -.022 .133** .147** .079** .054* .067* .385** -.333** -.561** .446** .363** .267** .304** 36 AN erwartet Loyalität .127** .122** .097** .061* .055* .054* .143** .088** .131** -.101** -.018 -.003 .002 .035 -.025 .002 .065* .015 .005 .038 .012 .145** -.031 -.060* .148** .114** .105** .150** 37 AG bietet Loyalität .296** .303** .075** .099** .114** .214** .466** .348** .199** -.038 .001 -.003 .067* .015 .026 -.028 .085** .127** .061* .077** .086** .612** -.385** -.354** .685** .522** .326** .483** 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .360** .323** .260** .181** .135** .163** .274** .171** .187** .018 .064* .053* .010 -.017 .078** -.033 .145** .102** .073** .075** .052* .179** -.082** -.123** .146** .149** .213** .158** 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .458** .450** .266** .169** .134** .279** .538** .357** .218** .038 .032 .052* .041 .007 .043 -.056* .160** .180** .108** .102** .093** .525** -.334** -.312** .499** .481** .385** .417** 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .277** .223** .253** .165** .098** .130** .185** .126** .164** -.020 .013 .007 .013 .003 .013 -.018 .081** .084** .081** .042 .015 .168** -.072** -.117** .105** .143** .159** .122** 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .443** .399** .276** .193** .160** .286*3 .531** .388** .238** .029 .025 .044 .084** -.013 .041 -.056* .134** .162** .138** .106** .048 .577** -.328** -.308** .540** .544** .415** .434** 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .185** .155** .161** .101** .084** .077** .134** .114** .096** .036 .066* .090** .027 .048 .076** -.072** .088** .155** .127** .109** .047 .095** .050 -.092** .034 .053* .077** .054* 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .355** .316** .190** .191** .123** .225** .472** .429** .144** .072** .067* .077** .107** .041 .071** -.106** .197** .292** .241** .164** .106** .503** -.266** -.329** .466** .476** .384** .411** 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .138** .110** .099** .064** .071** .078** .111** .093** .144** -.006 .094** .067* .031 .036 .095** -.088** .095** .082** .079** .081** -.027 .112** -.024 -.071** .056* .050 .065* .049 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung .255** .282** .055* .071 .054* .180** .356** .277** .071** -.051 .126** .116** .105** .028 .106** -.123** .167** .206** .123** .117** .061** .396** -.297** -.196** .446** .432** .328** .327** 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .296** .245** .238** .174** .119** .132** .217** .180** .202** -.001 .042 .044 .019 .024 .046 -.037 .134** .135** .107** .091** .035 .205** -.049 -.142** .149** .154** .181** .161** 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN .483** .460** .243** .204** .152** .320** .611** .471** .238** .016 .046 .058* .106** .021 .068** -.089** .202** .270** .175** .150** .109** .685** -.440** -.465** .697** .664** .504** .551** 48 zynische Gedanken -.258** -.268** -.106** -.106** -.048 -.184** -.413** -.336** -.159** -.004 -.089** -.044 -.061* -.009 -.038 .031 -.150** -.167** -.098** -.145** -.071** -.493** .409** .340** -.644** -.501** -.278** -.390** 49 zynische Gefühle -.229** -.259** -.040 -.052* -.063* -.177** -.406** -.330** -.259** -.016 -.020 -.006 -.065* -.026 -.080** .046 -.115** -.131** -.104** -.099** -.065* -.555** .425** .402** -.675** -.613** -.331** -.426** 50 zynisches Verhalten -.153** -.189** .030 -.019 -.030 -.110** -.321** -.229** -.151** .002 .002 .011 -.022 .037 .002 -.016 -.060** -.023 -.006 -.089** -.027 -.392** .302** .188** -.493** -.426** -.201** -.324** 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen .266** .268** .161** .115** .102** .180** .316** .249** .206** .019 .075** .017 .050 .029 .031 -.063* .140** .126** .091** .099** .020 .384** -.212** -.225** .339** .333** .242** .349** 90 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 subjektive Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit 24 Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .072** 1 31 Krankheitsabsenzen .077** -.056* 1 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.030 .149** -.041 1 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.346** .135** -.100** .415** 1 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.085** -.012 -.005 .313** .120** 1 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.272** .221** -.029 .136** .287** .299** 1 36 AN erwartet Loyalität -.062* .070** -.003 .354** .123** .396** .136** 1 37 AG bietet Loyalität -.414** .133** -.074** .134** .410** .122** .491** .259** 1 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.047 .174** -.058* .472** .248** .196** .143** .396** .183** 1 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.322** .169** -.121** .204** .513** .095** .332** .156** .497** .407** 1 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.014 .135** -.025 .520** .234** .243** .142** .468** .175** .552** .235** 1 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.363** .138** -.088** .237** .619** .120** .356** .163** .514** .275** .635** .337** 1 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .057* .157** .009 .438** .139** .258** .113** .315** .053** .469** .122** .501** .116** 1 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.336** .188** -.102** .162** .466** .091** .371** .068** .455** .175** .486** .194** .555** .325** 1 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.025 .104** -.059* .403* .164** .336** .075** .430** .036 .355** .138** .398** .139** .350** .060** 1 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.309** .100** -.071** .101** .345** .023 .291** .118** .430** .181** .355** .127** .366** .081** .387** .167** 1 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.040 .164** -.036 .728** .302** .565** .218** .676** .196** .710** .280** .758** .285** .719** .233** .666** .166** 1 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.470** .215** -.177** .270** .711** .171** .621** .200** .753** .318** .755** .282** .798** .191** .750** .153** .640** .330** 1 48 zynische Gedanken .378** -.107** .080** -.114** -.375** -.102** -.327** -.133** -.482** -.122** -.386** -.085** -.390** -.024 -.343** -.046 -.395** -.126** -.536** 1 49 zynische Gefühle .448** -.160** .117** -.086** -.366** -.050 -.326** -.095** -.522** -.122** -.396** -.091** -.420** -.024 -.354** -.053* -.373** -.109** -.547** -546** 1 50 zynisches Verhalten .321** -.020 .035 -.019 -.268** -.021 -.198** -.058* -.400** -.058* -.277** -.030 -.336** .010 -.278** .048 -.277** -.025 -.405** .522** .502** 1 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen -.191** .117** -.088** .175** .288** .104** .204** .127** .306** .203** .301** .177** .319** .074** .282** .120** .240** .202** .389** -.241** -.313** -.083** 1 91 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 subjektive Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit 24 Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .072** 1 31 Krankheitsabsenzen .077** -.056* 1 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.030 .149** -.041 1 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.346** .135** -.100** .415** 1 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.085** -.012 -.005 .313** .120** 1 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.272** .221** -.029 .136** .287** .299** 1 36 AN erwartet Loyalität -.062* .070** -.003 .354** .123** .396** .136** 1 37 AG bietet Loyalität -.414** .133** -.074** .134** .410** .122** .491** .259** 1 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.047 .174** -.058* .472** .248** .196** .143** .396** .183** 1 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.322** .169** -.121** .204** .513** .095** .332** .156** .497** .407** 1 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.014 .135** -.025 .520** .234** .243** .142** .468** .175** .552** .235** 1 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.363** .138** -.088** .237** .619** .120** .356** .163** .514** .275** .635** .337** 1 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .057* .157** .009 .438** .139** .258** .113** .315** .053** .469** .122** .501** .116** 1 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.336** .188** -.102** .162** .466** .091** .371** .068** .455** .175** .486** .194** .555** .325** 1 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.025 .104** -.059* .403* .164** .336** .075** .430** .036 .355** .138** .398** .139** .350** .060** 1 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.309** .100** -.071** .101** .345** .023 .291** .118** .430** .181** .355** .127** .366** .081** .387** .167** 1 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.040 .164** -.036 .728** .302** .565** .218** .676** .196** .710** .280** .758** .285** .719** .233** .666** .166** 1 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.470** .215** -.177** .270** .711** .171** .621** .200** .753** .318** .755** .282** .798** .191** .750** .153** .640** .330** 1 48 zynische Gedanken .378** -.107** .080** -.114** -.375** -.102** -.327** -.133** -.482** -.122** -.386** -.085** -.390** -.024 -.343** -.046 -.395** -.126** -.536** 1 49 zynische Gefühle .448** -.160** .117** -.086** -.366** -.050 -.326** -.095** -.522** -.122** -.396** -.091** -.420** -.024 -.354** -.053* -.373** -.109** -.547** -546** 1 50 zynisches Verhalten .321** -.020 .035 -.019 -.268** -.021 -.198** -.058* -.400** -.058* -.277** -.030 -.336** .010 -.278** .048 -.277** -.025 -.405** .522** .502** 1 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen -.191** .117** -.088** .175** .288** .104** .204** .127** .306** .203** .301** .177** .319** .074** .282** .120** .240** .202** .389** -.241** -.313** -.083** 1 92 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1401 Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf 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.122** .036 .052* .061* .066** -.110** .060* .079** .066** .062* .000 .019 -.024 -.062* -.009 .008 ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 93 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Le is tu ng sb eu rt ei lu ng su bj ek tiv e Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic kl un g: So zi al ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic 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-.005 .052* .010 .021 .016 .020 .031 .027 .000 .027 .019 .037 -.099** -.045 -.064* .044 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern -.011 .002 .054* -.037 .044 -.035 -.073** .034 .007 .011 -.002 -.006 -.006 .014 -.021 .015 .017 .029 -.006 .013 -.014 .022 .009 .015 -.011 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt .005 .008 .044 .036 -.018 .028 .006 -.016 .001 -.036 -.009 .014 -.009 -.007 -.003 .009 .004 -.028 -.046 -.006 -.012 .033 -.009 .065* .055* 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern .009 .011 -.047 .082** .006 .060* .017 .055* .064* .064* .055* .028 .026 .049 .035 .039 .022 .051 .060* .071** .060* -.058* -.049 -.031 .017 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .031 .016 -.062* .014 -.044 -.040 .023 -.026 .026 .034 .062* -.009 .059* .007 .035 -.033 .017 -.009 .008 -.011 .046 -.022 -.063* -.015 .101** 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung -.001 .018 -.031 .048 -.034 -.007 .032 -.016 .003 .019 .010 .019 .040 -.023 .037 -.006 .020 -.008 -.010 -.005 .026 -.022 .007 -.027 .026 23 Betriebszugehörigkeit .073** .154** -.205** -.273** .001 -.061* .053* .007 .011 -.016 .016 -.026 .063* -.061* .033 -.109** .019 -.070** .100** -.072** .059* .016 .016 -.016 .016 24 Anstellungsprozent .070** .034 .069** .099** -.007 .038 .012 .004 .019 -.029 -.064* .061* -.014 .031 .025 .113** .059* .012 -.031 .051* .001 .093** .064* .077** -.041 25 Vertragsform .036 .000 -.037 .015 -.005 -.021 .009 -.059* -.040 -.018 -.002 .000 .026 .045 .032 .002 .025 .015 .041 -.008 .020 -.014 -.023 -.020 .050 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .180** .052 -.130** .053* -.050 .144** .164** -.091** .033 .058* .016 .202** .143** .126** .084** .089** .056* .103** .235** .133** .146** -.060* -.005 .012 .057* 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .145** -.029 -.055* .127** -.041 .139** .117** -.060* .053 .051 .013 .146** .090** .127** .048 .127** .059* .130** .178** .139** .113** -.072* -.023 .036 .071* 28 berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .198** .146** -.075** .060* -.050 .049 .138** -.019 .070** .050 .074** .151** .183** .084** .123** .080** .145** .016 .087** .085** .165** -.021 -.010 -.070** .079** 29 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert .059* .160** -.121** -.051 -.017 -.017 .055* .155** .055* .050 .080** .025 .061* .004 .082** .044 .064* .001 .047 .053* .089** -.046 -.019 -.055* .033 30 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert -.051 .020 -.142** -.172** .022 -.029 -.002 .079** .025 .012 .054* -.085** -.015 -.070** .011 -.136** -.011 .013 .012 -.047 .016 -.037 -.027 -.029 .031 31 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert -.046 -.152** .249** .198** .024 .063* -.055* -.128** -.037 -.033 -.141** .097** -.056* .098** -.092** .170** -.030 .050 -.063* .071** -.093** .095** .048 .084** -.064* 32 Karriereorientierung: alternativ orientiert .024 -.088** .050 .036 -.029 -.019 -.016 -.180** -.071** -.052 -.014 -.063* -.009 -.048 -.027 -.126** -.052 -.081** -.011 -.120** -.042 -.003 .002 .017 -.008 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft .023 .026 .001 -.001 -.009 -.025 .032 -.015 -.002 -.036 .036 .001 .025 -.018 .031 -.007 .023 .000 -.031 -.020 .022 -.038 -.043 -.041 .030 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.073** -.010 .034 -.080** .031 -.026 -.044 -.026 -.079** .003 -.047 .000 -.054* -.002 -.039 .008 -.043 .013 -.053* -.006 -.071** .082** .087** .019 -.050 35 Branche: Baugewerbe .034 .061* -.028 .108** -.028 -.069** -.019 .002 .044 -.034 .073** -.005 .011 -.058* .019 .003 .027 -.039 .016 -.040 .035 .000 .010 .041 .006 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.015 .034 -.004 -.039 -.012 -.028 .003 -.028 -.013 -.021 .054* -.041 -.018 -.064* -.001 -.034 .027 -.035 .015 -.052* .013 -.006 -.037 .006 -.016 37 Branche: Gastgewerbe -.085** -.004 .079** .012 -.022 -.072** -.074** .030 -.055* -.026 -.028 -.041 -.038 -.053* -.062* -.057* -.043 -.057* -.070** -.066* -.074** -.001 .065* -.030 -.059* 38 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung -.029 .000 -.050 -.066* -.011 -.029 -.038 -.048 -.038 -.064* -.056* -.048 -.020 -.042 -.078** -.046 -.044 .017 -.043 -.056* -.063* .067* .009 .028 .016 39 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe .004 -.049 .061* .017 .029 .022 -.023 -.031 -.088** -.005 -.084** -.011 -.050 -.011 -.060* .052* -.004 .019 .015 .010 -.058* .040 .023 -.016 -.002 40 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung -.003 -.003 -.021 -.017 -.003 .034 .034 -.038 -.036 -.013 -.016 .075** .042 .034 .042 .060* .012 .036 .051 .041 .026 -.023 -.017 -.014 .058* 41 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften .058* -.058* -.040 -.083** .001 .034 .025 .037 .102** .054* .007 -.020 -.008 .045 -.004 -.004 -.037 .026 .033 .036 .023 -.007 -.042 -.030 -.030 42 Branche: Unterrichtswesen .052* .044 -.061* .044 -.044 .069** .111** .065* .071** .070** .040 .074** .072** .061* .099** -.083** -.049 .037 .108** .058* .090** -.079** -.018 .019 .042 43 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .048 -.015 .022 .068** .034 .072** .039 .033 .045 .009 -.017 .029 .031 .070** .038 .078** .095** .010 -.045 .064* .035 -.040 .002 .018 .008 44 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte -.060* -.023 .018 .012 .012 -.018 -.071** .000 -.005 .032 .031 -.026 .003 -.022 -.022 -.026 -.025 -.011 .010 -.013 -.013 .009 -.049 -.050 .032 45 Beruf: Landwirtschaftsberufe .047 .020 -.021 .003 -.017 -.028 .019 .001 .015 -.035 .041 .012 .023 -.034 .034 -.033 .015 -.026 -.062* -.029 .016 -.038 -.054* -.047 .022 46 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe -.031 -.002 .034 -.046 .026 -.027 -.048 -.021 -.072** -.026 -.057* -.061* -.060* -.044 -.013 .002 .014 -.016 -.039 -.041 -.053* .060* .030 -.007 -.036 47 Beruf: Technische Berufe und Informatikberufe -.025 -.029 -.001 -.013 -.025 .036 .000 -.062* -.043 -.028 -.025 .048 .009 .023 -.035 .043 -.013 .036 .050 .022 -.009 .060* .003 .060* .027 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus .029 .067* -.053* .084** -.018 -.092** -.002 .004 .056* -.026 .067* .008 .009 -.066* .025 .002 .025 -.030 .055* -.039 .048 -.022 -.010 .004 .025 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.068** .047 -.024 -.028 .045 -.076** -.063* -.015 -.006 .017 .044 -.060* -.018 -.056* -.039 -.058* -.004 -.006 -.060* -.055* -.029 .043 -.014 .007 -.070** 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.085** -.005 .031 -.018 -.016 -.107** -.092** .015 -.015 -.040 -.009 -.031 -.014 -.034 -.036 -.041 -.039 -.064* -.054* -.065* -.052* -.009 -.010 -.053* -.033 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versi- cherungsgewerbes und des Rechnungswesens .027 -.068** .043 -.041 .009 .054* -.007 -.003 -.022 .038 -.023 -.013 -.038 .030 -.039 .030 -.051 .047 .028 .039 -.030 .008 .005 -.045 -.006 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .097** .006 -.021 .063* -.011 .128** .140** .060* .069** .041 -.006 .071** .073** .095** .091** .010 .052* .017 .025 .088** .085** -.086** .018 .046 .052* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen .000 .126** .031 .026 -.037 -.020 .024 -.030 -.018 -.026 .088** .019 .052 .027 .057* -.028 .044 -.027 .071** -.015 .067* -.053* -.012 -.125** .044 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .027 .039 -.017 .034 -.018 -.018 .052 -.014 .031 .023 .066* -.039 .026 -.049 .050 -.062* .017 -.030 -.014 -.045 .042 -.082** -.035 -.039 .001 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .017 .002 -.003 -.014 .000 -.017 -.037 .016 .025 -.013 -.009 -.011 .002 -.001 -.001 -.023 -.047 -.004 -.030 -.014 -.021 .010 -.012 .015 .011 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen .009 -.044 .022 .029 -.046 .052 -.014 .020 .006 .015 -.013 .029 -.014 .009 -.023 .027 -.019 .042 -.004 .041 -.015 .025 -.012 .061* .014 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.034 -.077** .004 -.027 .069** .002 -.014 -.007 -.034 .010 -.038 -.006 -.026 .013 -.017 .036 .025 -.014 -.051 .008 -.031 .069** .033 .032 -.019 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.025 -.056* -.022 -.038 .030 .014 -.011 .011 -.020 -.004 -.085** .018 -.038 .011 -.062* .060* -.006 .032 .023 .034 -.038 .045 .040 .055* -.042 59 Restrukturierung -.068** -.059* .071** -.007 -.004 .068** -.078** -.024 -.155** .036 -.129** .037 -.052* .063* -.077** .101** -.057* .057* -.044 .073** -.115** .155** .135** .122** -.046 60 Personalabbau in der Abteilung -.100** -.112** .120** -.083** -.022 .041 -.114** -.057* -.212** .016 -.154** .002 -.115** -.029 -.127** .028 -.100** .022 -.091** .007 -.180** .154** .181** .128** -.055* 61 Personalaufbau in der Abteilung .050 .024 -.006 .053* .003 .094** .052* -.014 .028 .001 -.022 .047 .040 .028 .004 .092** .033 .071** .028 .071** .034 -.024 -.029 .042 .001 96 Schweizer HR-Barometer 2016 Impressum © Universität Zürich Herausgegeben von: Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren: Julia Humm Wiebke Doden Anja Feierabend Manuela Morf Alexandra Arnold Gudela Grote Bruno Staffelbach Lektorat: Corinne Hügli Layout: Sara Ribeiro Umschlagbild: www.istockphoto.com ISBN: 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch www.hr-barometer.ethz.ch 2006 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Kar- riereorientierung 2010 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitsflexibilität und Familie 2011 mit dem Schwerpunktthema: Unsicherheit und Vertrauen 2012 mit dem Schwerpunktthema: Fehlverhalten und Courage 2014 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitserleben und Job Crafting 2007 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Arbeitsplatz(un)sicherheit 2008 mit dem Schwerpunktthema: Lohnzufriedenheit und psycholo- gischer Vertrag 2009 mit dem Schwerpunktthema: Mobilität und Arbeitgeberattrakti- vität Bisher erschienene Jahrbücher Bisher erschienene Jahrbücher ISBN 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch

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    Erstellungsdatum: 07.09.2017

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    Aebi Mueller Jusletter 20200427 patientendaten und p

    usw.) Beziehungen – erheblich gestört. [8] Für die Diagnose und die Behandlung ist eine Vertrauensbeziehung

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    Erstellungsdatum: 27.09.2021

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    Jusletter aktuelle rechtsprechung des bundesgerichts familienrecht 01.03.2021

    Regina E. Aebi-Müller Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht Der Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht im Kalenderjahr 2020 zusammen (mass- geblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Im Zentrum ste- hen unterhaltsrechtliche Fragen, insbesondere ein wichtiger «Methodenent- scheid». Im Übrigen geht es einmal mehr darum, dem am Familienrecht inter- essierten Praktiker einen raschen Überblick über die aktuelle bundesgerichtli- che Praxis zu bieten. Berücksichtigt wurden alle in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publizierten bzw. zur Publikation vorgesehenen Urteile sowie ausgewählte im Internet zugängliche Entscheide. Beitragsart: Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht; Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 Inhaltsübersicht 1. Familienrechtlicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt, Scheidungsunterhalt, Kindesunterhalt) 1.1. Methodik der Unterhaltsberechnung 1.1.1. Grundsätze des Kindesunterhalts; Aufteilung des Barunterhalts unter Be- rücksichtigung des Naturalunterhalts 1.1.2. Grundsätze der Berechnung des Barunterhalts 1.1.3. Umsetzung der zweistufigen Methode 1.1.4. Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen 1.1.5. Überschussverteilung und Sparquote 1.1.6. Der konkrete Fall 1.1.7. Bemerkungen 1.2. Betreuungsunterhalt bei Arbeitsunfähigkeit des betreuenden Elternteils 1.3. Minderjährigenunterhalt, Beteiligung an den wirtschaftlich günstigen Verhältnissen eines Elternteils 1.4. Rangfolge der Unterhaltsansprüche: Nachehelicher Unterhalt geht Volljährigenunter- halt vor 1.5. Aufteilung Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit 1.6. Nachehelicher Unterhalt: Rente und/oder Kapital bei fehlender Altersvorsorge 1.7. Genehmigung einer Eheschutzvereinbarung; Mankoteilung 1.8. Hypothetisches Einkommen bei irreversibler Einkommensverminderung 1.9. Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) 1.9.1. Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses 1.9.2. Entscheid über Prozesskostenvorschuss am Ende des Verfahrens 1.10. Schuldneranweisung betreffend Invalidenrente 1.11. Rechtskraft des Unterhaltsentscheids bei Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen 2. Beweis und Verfahren im Kontext des Familienunterhalts 2.1. Beweiserhebung als Pflicht das Gerichts beim Minderjährigenunterhalt 2.2. Novenrecht im Berufungsverfahren 2.2.1. Gleichzeitige Beurteilung von Kindes- und Ehegattenunterhalt 2.2.2. Grosszügiges Novenrecht auch bei sehr günstigen Verhältnissen 3. Vorsorgeausgleich bei Scheidung 3.1. Arbeitgeberreserven bleiben im Vorsorgeausgleich unberücksichtigt 3.2. Vorsorgeausgleich bei Invalidität; Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht 3.3. Rententeilung nach Ermessen 3.4. Unterhälftige Teilung «aus wichtigen Gründen» 3.5. Wirtschaftliche Situation nach der Scheidung als Grund für Abweichen von hälftiger Teilung 4. Kindesrecht 4.1. Anfechtung Kindesverhältnis: Anwendbares Recht 4.2. Impfentscheid bei gemeinsamer elterlicher Sorge 4.3. Alternierende Obhut in strittigen Fällen 4.4. Kindesanhörung; antizipierte Beweiswürdigung 5. Erwachsenenschutzrecht 5.1. Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag? 5.2. Fürsorgerische Unterbringung 5.2.1. Verhältnismässigkeit der dauerhaften FU 5.2.2. Interkantonale Zuständigkeit für Beschwerde gegen ärztlich angeordnete FU 5.3. Beschwerdelegitimation 5.3.1. Kein schutzwürdiges Interesse des Sohnes i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG 5.3.2. Aufsicht über die KESB; Beschwerdelegitimation 2 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 1. Familienrechtlicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt, Scheidungs- unterhalt, Kindesunterhalt) [1] Vorbemerkung: In der Berichtsperiode hat das Bundesgericht zahlreiche Urteile gefällt, die für mehrere oder alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien bedeutsam sind. Daher wird nach- folgend nicht nach der materiell-rechtlichen Grundlage des familienrechtlichen Unterhalts un- terschieden, sondern nach der konkreten Rechtsfrage, die zu beantworten war. Von besonderer Relevanz ist das nachfolgend vergleichsweise ausführlich zusammengefasste Urteil, mit dem das Bundesgericht sich (endgültig) vomMethodenpluralismus im Unterhaltsrecht verabschiedet und zugleich fast schon lehrbuchartig die Berechnung des Unterhalts erläutert. 1.1. Methodik der Unterhaltsberechnung [2] Seit einiger Zeit hat das Bundesgericht in Aussicht gestellt, dem Methodenpluralismus im Unterhaltsrecht ein Ende bereiten zu wollen. Gelegenheit dazu hatte es im Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 (zur Publikation vorgesehen).1 Der Entscheid betrifft die Scheidung ei- nes Ehepaars, das bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts fünf Jahre verheiratet gewesen war. Die Ehegatten haben ein gemeinsames Kind, das bei der Trennung im Jahr 2010 beim Va- ter in der ehemaligen Familienwohnung verblieben war. Das erstinstanzliche Scheidungsurteil erging im Jahr 2017. Bestritten war zuletzt nur noch die Verpflichtung der Mutter zur Leistung von Kindesunterhalt. Da der Entscheid grundsätzliche Methodenfragen anspricht, werden nach- folgend die wichtigsten Themen separiert zusammengefasst. 1.1.1. Grundsätze des Kindesunterhalts; Aufteilung des Barunterhalts unter Berücksichtigung des Naturalunterhalts [3] Der Entscheid enthält einerseits Ausführungen zu den Grundsätzen des Kindesunterhalts.2 Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB hat das Kind Anspruch auf «gebührenden Unterhalt». Dieser Be- griff wurde vor der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom Gesetzgeber lediglich im Kontext des ehelichen und nachehelichen Unterhalts verwendet. Mit Bezug auf den Barunterhalt des Kin- des bedeutet er, «dass durch die Geldleistungen der Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensun- terhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind [. . . ].»3 Dabei sind bei der Bemessung des Barunterhalts sowohl die Bedürfnisse des Kindes als auch die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern von Bedeutung: «Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln ab- hängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll.»4 1 Dieselben Parteien standen sich auch im Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2019 im Kontext vorsorglicher Mass- nahmen gegenüber; hier hielt die Berechnung der Vorinstanz «vor dem Willkürverbot stand» (E. 3.2.); inskünftig dürfte allerdings auch im Kontext von Eheschutz und Massnahmeentscheiden ein Abweichen von der Methodik des Bundesgerichts kaum mehr zulässig sein. 2 Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2019 vom 11. November 2020, E. 5. 3 a.a.O., E. 5.3., m.H. auf die Botschaft des Bundesrates. 4 a.a.O., E. 5.4. 3 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_313/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 [4] Das Bundesgericht bestätigt sodann seine Rechtsprechung, wonach Bar- und Naturalunter- halt gleichwertig sind, sodass bei getrenntlebenden Eltern und alleiniger Obhut eines Elternteils dieser seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in natura erbringt und der Geldunterhalt im Regelfall ausschliesslich vom anderen Elternteil zu bezahlen ist. Hingegen sind bei alternierender Obhut «die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreu- ungsanteilen zu tragen [. . . ], bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähig- keit [. . . ] und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entspre- chend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzuset- zen sind [. . . ].»5 1.1.2. Grundsätze der Berechnung des Barunterhalts [5] Mit Bezug auf dieMethode der Unterhaltsberechnung erinnert das Bundesgericht daran,6 dass bislang einzig für die Kategorie des Betreuungsunterhalts eine bestimmte Methode, nämlich die Lebenshaltungskostenmethode7 verbindlich vorgegeben wurde. [6] Mit Bezug auf den Barunterhalt des Kindes wurde vom Bundesgericht bislang lediglich bei einem Methodenmix korrigierend eingegriffen. In Zukunft soll indessen auch für den Barunter- halt kein Methodenpluralismus mehr toleriert werden. Dies führt dazu, dass gewisse, in der Pra- xis teilweise immer noch angewandte Methoden nunmehr ausgedient haben: Zunächst einmal haben abstrakte bzw. Quotenmethoden und Prozentregeln in der Kindesunterhaltsberechnung nichts mehr verloren;8 sie sind zu schematisch und in der Praxis ohnehin unüblich geworden. Vielmehr ist auch beim Barunterhalt stets beimKind, und zwar an dessen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, was bedeutet, dass von den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auszugehen ist. Andere Tabellen («Zürcher Tabellen», «SKOS-Richtlinien») werden vom Bundesgericht als Grundlage der Unterhaltsberechnung explizit verworfen.9 Eben- falls verworfen wird für den Barunterhalt des Kindes die einstufig-konkrete Methode, wobei das Bundesgericht dies primär mit den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten begründet.10 [7] Im Folgenden schliesst sich das Bundesgericht der zweistufigen Methode mit Überschuss- verteilung an – diese soll «künftig auch für den Barunterhalt des Kindes schweizweit einheitlich zur Anwendung» gelangen.11 5 a.a.O., E. 5.5., m.H. auf die jüngste Rechtsprechung. Vgl. insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9 Juni 2020 E. 5.4.1.: «Teilen die Eltern die Betreuung des Kindes [. . . ] unter sich auf, haben sie sich – wiederum grundsätzlich – umgekehrt proportional zum jeweils eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen.» 6 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.1. 7 Dazu schon BGE 144 III 377 E. 7. 8 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.2. 9 a.a.O., E. 6.4. 10 a.a.O., E. 6.5. 11 a.a.O., E. 6.6. 4 https://links.weblaw.ch/de/5A_1032/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-144-III-377&q=%22144+iii+377%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 1.1.3. Umsetzung der zweistufigen Methode [8] Die zweistufige Methode setzt die Feststellung der zur Verfügung stehenden Mittel (effektive oder hypothetische Einkommen) und den Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen voraus, wobei der Bedarf sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt.12 Im Einzelnen: [9] Bei der Einkommensermittlung sind sämtliche Einkommensbestandteile einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn ein Elternteil mehr leistet, als er angesichts der konkreten Betreuungsver- hältnisse und mit Blick auf das Schulstufenmodell leisten müsste. Einen «Vorabzug» für überobligatorische Einkommenserzielung lehnt das Bundesgericht explizit ab.13 Gegebenenfalls kann den Besonderheiten des Einzelfalls bei der zweiten Stufe, d.h. bei der Überschussverteilung, ermessensweise Rechnung getragen werden. [10] Die Bedarfsermittlung nimmt die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zum Ausgangspunkt. Für jedes Kind ist ein Wohnkostenanteil einzusetzen, sodann sind allfällige Fremdbetreuungskosten, Krankenkassenprämien, Schulkosten und beson- dere Gesundheitskosten hinzuzurechnen. Damit hat es bei knappen Verhältnissen sein Bewen- den; wenn dieser minimale Bedarf gedeckt ist, liegt auch kein Mankofall (vgl. Art. 287a lit. c ZGB, Art. 301a lit. c ZPO) vor. Anders verhält es sich, wenn die finanziellen Mittel eine Erwei- terung auf das familienrechtliche Existenzminimum zulassen. Diesfalls sind «die Steuern, fer- ner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung» zu berücksichtigen, «bei gehobenen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allen- falls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt wer- den [. . . ].»14 Dabei ist zu bedenken, dass mit Bezug auf das Kind bei einer Erweiterung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch ein Steueranteil auszuscheiden ist, ferner sind beim Kind der den Verhältnissen entsprechende Wohnkostenanteil und ggf. überobligato- rische Krankenkassenprämien einzusetzen. Unzulässig ist hingegen ein «Mix mit der einstufig- konkreten Methode», insbesondere durch Vervielfachung des Grundbetrages oder «die Berück- sichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys u.ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren [. . . ].»15 [11] Verbleibt nach der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss, kann der Barunterhalt des Kindes (nicht hingegen der Betreuungsunterhalt) durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden.16 12 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, vor E. 7.1. 13 a.a.O., E. 7.1. 14 a.a.O., E. 7.2., Hervorhebung hinzugefügt. 15 a.a.O., E. 7.2., Hervorhebung hinzugefügt. 16 a.a.O., E. 7.2., am Ende; dazu hinten, Rz. 13. 5 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 1.1.4. Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen [12] Im Folgenden klärt das Bundesgericht «das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz treten- den Unterhaltskategorien».17 Diese Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: • Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Unterhaltsschuld- ners (keine Mankoteilung!) • ist in erster Linie der Barunterhalt des minderjährigen Kindes zu finanzieren, wobei sich dieser bei engen finanziellen Verhältnissen ebenfalls auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum bezieht. • Daran schliesst sich ein allfälliger Betreuungsunterhalt an, ebenfalls berechnet auf der Grundlage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. • In dritter Linie ist der eheliche bzw. nacheheliche Unterhalt zu decken, soweit der berech- tigte Ehegatte bzw. geschiedene Ehegatte nicht bereits durch allfälligen Betreuungsunter- halt sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann.18 • Wenn und soweit das vorhandene Einkommen (einschliesslich hypothetisches Einkommen) ausreicht, erfolgt sodann bei allen Beteiligten eine Aufstockung des betreibungsrechtli- chen auf das familienrechtliche Existenzminimum, wobei «etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc.»19 • Der Volljährigenunterhalt muss hingegen (vorbehältlich Art. 276a Abs. 2 ZGB) «nicht nur hinter dem betreibungs-, sondern hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen».20 1.1.5. Überschussverteilung und Sparquote [13] Denkbar ist, dass nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligter immer noch Mittel vorhanden sind. Ein solcher Überschuss, ist «ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen.»21 Hier gilt «als neue Regel eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen [. . . ].»22 Damit ist in Lehre und Rechtsprechung regelmässig gemeint, dass den minder- jährigen Kindern (volljährige Kinder haben keinen Anteil am Überschuss, dazu Rz. 22) ein halb so grosser Überschussanteil zugestanden wird wie den Eltern.23 Indessen darf diese Verteilregel nicht schematisch angewandt werden, vielmehr sind «sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfs- positionen u.ä.m. zu berücksichtigen [. . . ].»24 Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. 17 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3. 18 Dies ergibt sich nicht aus dem hier besprochenen Entscheid, sondern aus BGE 146 III 169; dazu hinten, Rz. 27 ff. 19 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3. 20 a.a.O., E. 7.3. 21 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3. 22 a.a.O., E. 7.3., Hervorhebung hinzugefügt. 23 Vgl. die konkrete Berechnung des Bundesgerichts, a.a.O., E. 8.3.1. 24 a.a.O., E. 7.3. 6 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-169&q=%22146+iii+169%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 [14] Vor der Überschussverteilung ist zunächst eine nachgewiesene Sparquote vom Überschuss in Abzug zu bringen. Von einer Sparquote wird dann gesprochen, wenn die Beteiligten bislang sparsamer gelebt haben als es die Verhältnisse an sich zulassen würden.25 Dabei ist zu beden- ken, dass eine während des Zusammenlebens tatsächlich vorhandene Sparquote nach Aufnahme des Getrenntlebens in der Regel durch die Mehrkosten der getrennten Haushalte teilweise aufge- braucht wird. Daher darf nicht unbesehen die bisherige Sparquote zum Abzug zugelassen wer- den.26 Vielmehr sollten in Sachlagen, in denen die Beteiligten in einer ersten Phase zusammenge- lebt haben, die Mehrkosten eines zweiten Haushalts zuerst zu Lasten der bisherigen Sparquote gehen, bevor die Beteiligten bei sehr wohlhabenden Verhältnissen die frühere Lebenshaltung ein- schränken müssen. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass ein minderjähriges Kind «selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen [kann], welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet.»27 [15] Abweichungen von der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen, die nicht nur mit Blick auf eine Sparquote, sondern «aus mannigfaltigen Gründen» erfolgen können, sind jedenfalls im Unterhaltsentscheid stets zu begründen.28 1.1.6. Der konkrete Fall [16] Im Sachverhalt, der im konkreten Entscheid29 zu beurteilen war, hatte das Kantonsgericht den Überschuss strikt nach dem Prinzip der «grossen und kleinen Köpfe» geteilt, obschon der Vater nicht nur die Obhut über das minderjährige Kind innehatte, sondern daneben auch (zu- folge «überobligatorischer» Erwerbstätigkeit) ein erheblich grösseres Einkommen erzielte als die Mutter. Aufgrund der konkreten Sachlage war kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. [17] Dem Naturalunterhalt, d.h. der tatsächlichen Betreuung durch einen Elternteil, ist beim Bar- unterhalt Rechnung zu tragen. Bei vorhandener Leistungsfähigkeit muss grundsätzlich der nicht obhutsberechtigte Elternteil den Barunterhalt des Kindes finanzieren.30 Davon ist nur – aber im- merhin – dann abzuweichen, «wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere [. . . ].»31 Auf diese allgemeinen Ausführungen folgt die konkrete und illustrative Berech- nung des Unterhaltsanspruchs des Kindes in zwei Phasen.32 1.1.7. Bemerkungen [18] Die methodische Klärung und die umfassende – schon lehrbuchhaft anmutende – Begrün- dung sind zu begrüssen. Auch wenn man in Einzelpunkten anderer Auffassung sein mag als das Bundesgericht – es überwiegt eindeutig der Nutzen einer nunmehr schweizweit einheitlichen und 25 a.a.O., E. 7.3. 26 Vgl. dazu auch BGE 140 III 485 E. 3.5.2., auf den der hier besprochene Entscheid verweist. 27 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3., zweitletzter Absatz. 28 a.a.O., E. 7.3., Hervorhebung hinzugefügt. 29 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020. 30 a.a.O., E. 8.1.; vgl. auch hinten, Rz. 30 ff. 31 a.a.O., E. 8.1. 32 a.a.O., E. 8.3.1. und 8.3.2. 7 https://links.weblaw.ch/de/BGE-140-III-485 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 nachvollziehbarenMethodik. Der familienrechtliche Praktiker wird allerdings – je nach Kanton – gezwungen sein, lieb gewordene Gewohnheiten und Tabellen für die Unterhaltsberechnung auf- zugeben oder anzupassen. Auf folgende Besonderheiten, die bei der Lektüre des imDruckformat 16 Seiten umfassenden Urteils leicht übersehen werden können, ist hier nochmals hinzuweisen: [19] Erstens lohnt es sich, die Umschreibung des familienrechtlichen Existenzminimums ge- nau zu betrachten. So ist insbesondere die Ausscheidung eines Steueranteils für die Kinder33 nicht ganz einfach. Ungewohnt kann auch die Ausscheidung eines Beitrages an die Vorsorge bei Selbständigerwerbenden erscheinen.34 Nicht die Rede ist – entgegen der Gewohnheit gewisser kantonaler Gerichte – von einer pauschalen Erhöhung des Grundbetrages des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums um 20% bei guten Verhältnissen; vielmehr findet eine Erweiterung – sofern und soweit die Verhältnisse dies zulassen – nur mit Bezug auf konkrete Ausgabenpos- ten statt (z.B. Steuern, grosszügigere Wohnkosten, überobligatorische Krankenkasse usw.) und im Übrigen sind erweiterte Grundbedürfnisse aus dem Überschussanteil zu decken. [20] Als Ausgangspunkt für alle Unterhaltsberechnungen müssen zudem künftig die Existenz- minimum-Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten dienen – auf diese verweist das Bundesgericht explizit35 und die Anwendung anderer Tabellen scheidet damit künftig aus. [21] Ins Auge springt sodann, dass das Bundesgericht für den Betreuungsunterhalt zwar bei diesen Tabellen, d.h. beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum ansetzt,36 aber nicht unbe- dingt darauf beschränkt ist. Bei ausreichenden Verhältnissen ist daher für den Betreuungsun- terhalt das nunmehr durch das Bundesgericht konkret umschriebene familienrechtliche Exis- tenzminimum des betreuenden Elternteils massgeblich; dieser hat somit Anspruch auf die er- wähnten Zusatzpositionen, durch die das betreibungsrechtliche Existenzminimum bedeutende Erweiterungen erfährt.37 Erst wenn sich darüber hinaus die Fragen nach der Verteilung eines Überschusses stellt, ist der Betreuungsunterhalt davon ausgenommen: «Der Betreuungsunter- halt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt [. . . ].»38 Ein Überschussanteil kann vom anspruchsberechtigten Elternteil nur, aber immerhin im Rahmen des ehelichen oder (nach Auflösung einer lebensprä- genden Ehe) nachehelichen Unterhalts beansprucht werden. [22] Das konkrete Urteil befasst sich zwar nicht vertieft mit dem Volljährigenunterhalt, hält diesbezüglich allerdings doch einige Grundsätze fest. Zunächst klärt es, dass hier – analog zum Betreuungsunterhalt – maximal vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Das volljährige Kind hat daher – anders als das minderjährige Kind – keinen Anspruch auf Beteiligung an einem Überschuss.39 Das ist zwar dem Grundsatz nach vertretbar. Nach hier vertretener Auffassung sollte jedoch ausnahmsweise eine Gleichbehandlung mit dem minder- jährigen Geschwister erfolgen, wenn das erst gerade volljährig gewordene Kind noch im selben 33 a.a.O., E. 7.2.; vorne, Rz. 10. 34 a.a.O., E. 7.2. 35 a.a.O., E. 7.2., am Anfang. 36 a.a.O., zu Beginn von E. 7.2. 37 So schon BGE 144 III 377 E. 7.1.4., wo sich das Bundesgericht indessen noch nicht auf eine detaillierte Umschrei- bung des familienrechtlichen Existenzminimums festlegte. 38 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2. 39 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, letzter Absatz. 8 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-144-III-377&q=%22144+iii+377%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 Haushalt wohnt. Zu denken ist exemplarisch an die 18-jährige Kantonsschülerin, die mit ihrer Mutter und dem 16-jährigen Bruder zusammenlebt, die beide Anspruch auf eine wohlhabende Lebensführung i.S. eines erheblichen Überschussanteils haben. Das knapp volljährige Kind in dieser Sachlage auf das Wohlwollen der Eltern zu verweisen, scheint der Rezensentin unange- bracht.40 [23] Zudem präzisiert das Bundesgericht41 seine bisherige Rechtsprechung, wonach im Kontext des Volljährigenunterhalts dem Unterhaltsschuldner ein um 20% erweiterter Notbedarf zu be- lassen ist. Neu verbietet sich die Berücksichtigung einer solchen Pauschale. Vielmehr ist auch hier der Anknüpfungspunkt, d.h. das familienrechtliche Existenzminimum der übrigen Beteiligten, konkret und in Abhängigkeit von den konkreten Verhältnissen zu berechnen und zu decken, bevor das volljährige Kind berücksichtigt wird. 1.2. Betreuungsunterhalt bei Arbeitsunfähigkeit des betreuenden Elternteils [24] Ist der obhutsberechtigte Elternteil aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfä- hig, so führt die Kinderbetreuung nicht zu einer Erwerbseinbusse. Daher ist in dieser Sachlage auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet, hält das Bundesgericht im Urteil 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 fest: Der Betreuungsunterhalt ist nämlich nicht als Entschädigung für die dem Kind gewidmete Zeit konzipiert, sondern gleicht, begrenzt auf das Existenzminimum, den Einkommensverlust zufolge Kinderbetreuung aus.42 Die Eltern waren nie verheiratet gewesen, sodass die alleine sorge- und obhutsberechtigte Mutter auch keinen Anspruch auf ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt geltend machen konnte. 1.3. Minderjährigenunterhalt, Beteiligung an den wirtschaftlich günstigen Verhältnissen eines Elternteils [25] Das Urteil des Bundesgerichts 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019 ist in Fünferbeset- zung, aber vor dem neuen Methodenentscheid (vorne, Rz. 2 ff.) ergangen. In casu ging es um die Berechnung des Barunterhalts für das Kind unverheirateter, gutsituierter Eltern. Unterhalts- pflichtig mit Bezug auf den Barunterhalt war nur der Vater. [26] Die Vorinstanz hatte die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung angewandt (was nach wie vor zutreffend sein dürfte; dazu vorne, Rz. 7 ff.). Dem hielt der Kinds- vater entgegen, in Wirklichkeit diene der dem Kind zugesprochene Barunterhalt teilweise dem Unterhalt der Mutter. Das Argument wird vom Bundesgericht verworfen: Anders als der Betreu- ungsunterhalt dient der Barunterhalt, auch ein grosszügig bemessener, dem Kind und nicht dem obhutsberechtigten Elternteil. Daher war nicht zu beanstanden, dass das Kind am Über- schuss des Vaters beteiligt wird. Dabei erfolgte allerdings aufgrund der konkreten Verhältnisse (der Überschuss des Vaters betrug monatlich über Fr. 25’000) nicht eine Aufteilung «nach gros- 40 Vgl. auch Art. 276a Abs. 2 ZGB zur ausnahmsweisen Gleichstellung von minder- und volljährigen Kindern in «be- gründeten Fällen»; die Norm betrifft allerdings direkt nur die Rangfolge des Unterhalts. 41 Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3. 42 Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3. 9 https://links.weblaw.ch/de/5A_503/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_102/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_503/2020 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 sen und kleinen Köpfen», vielmehr wurde das Kind lediglich im Umfang von 5% am Überschuss des Vaters beteiligt. Das Bundesgericht bestätigt diese von der Vorinstanz angewandte Berech- nung. Korrigiert wurde der Entscheid nur (aber immerhin!) dahingehend, dass als Grundlage für die Überschussbeteiligung ausschliesslich der Überschuss des unterhaltspflichtigen Vaters, nicht aber derjenige der Mutter zu beachten war. 1.4. Rangfolge der Unterhaltsansprüche: Nachehelicher Unterhalt geht Volljährigenunterhalt vor [27] Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche war bereits vor dem soeben zusammengefassten Entscheid Gegenstand von BGE 146 III 169 (= Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020). Dabei ging es um die Scheidung einer lebensprägenden Ehe mit volljährigen Kindern; die Mittel reichten nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche bzw. Existenzminima. Der geschiedene Ehemann verlangte nachehelichen Unterhalt, die Frau verweigerte die Zahlung unter Verweis auf die Unterhaltsbedürfnisse der volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinder. [28] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor Inkrafttreten von Art. 276a ZGB (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.3.) geht der Scheidungsunterhalt dem Volljährigenunterhalt vor. Zu prüfen war entsprechend im vorliegenden Urteil, ob die Gesetzesrevision zu einer Anpassung der Rechtsprechung führen muss. Dies ist nicht der Fall: Nach demWortlaut von Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüberminderjährigen Kindern den anderen Unterhaltspflich- ten vor. Dieser Absatz war in casu nicht einschlägig, da die Kinder volljährig sind. In Art. 276a Abs. 2 ZGB geht es nicht um das Verhältnis zum (geschiedenen) Ehegatten, sondern darum, dass ausnahmsweise minder- und volljährige Kinder gleichbehandelt werden können; angesprochen ist mit anderen Worten das Verhältnis zwischen Geschwistern.43 [29] Für das Verhältnis volljähriger Kinder zum (geschiedenen) Ehegatten bleibt es daher bei der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts: Nach der Deckung des Minderjährigenun- terhalts ist der Ehegattenunterhalt bzw. der nacheheliche Unterhalt zu decken, bevor bei ausrei- chenden Mitteln (vgl. dazu vorne, Rz. 23) die Bedürfnisse volljähriger Kinder befriedigt werden. 1.5. Aufteilung Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit [30] Wie das Bundesgericht auch unter dem revidierten Kindesunterhaltsrecht mehrfach fest- gehalten hat, erbringt der Inhaber der alleinigen Obhut seinen Anteil an den Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt, weshalb er grundsätzlich nicht auch noch einen Teil des Bar- unterhalts übernehmen muss.44 Dies gilt selbst dann, wenn dem obhutsberechtigten Elternteil nach der Schulstufenregel ein Vollzeiterwerb zugemutet werden kann, d.h. nach Vollendung des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes.45 [31] Sobald das Kind volljährig wird, darf allerdings kein Naturalunterhaltmehr berücksichtigt werden. Dies hält das Bundesgericht im Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2 fest: Auch 43 BGE 146 III 169 E. 4.2.2.3. 44 Vgl. dazu schon vorne, Rz. 17. 45 Exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.; dazu Regina Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 24. Februar 2020, Rz. 63. 10 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-169&q="146+iii+169"&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_457/2018 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/BGE-132-III-209 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_1032/2019 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-169&q=%22146+iii+169%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_727/2018 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2020/1012/aktuelle-rechtsprech_e8243b8e69.html Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 eine tatsächlich fortbestehende Mehrbelastung desjenigen Elternteils, bei dem das volljährig ge- wordene Kind wohnt, darf nicht mehr berücksichtigt werden. Vielmehr sind bei dieser Sachlage «beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise ver- pflichtet [. . . ].» [32] Dies kann dazu führen, dass der zuvor obhutsberechtigte und damit Naturalunterhalt leis- tende Elternteil nunmehr einen Teil bzw. einen grösseren Teil des Barunterhalts übernehmen muss.46 Betrifft das Urteil jüngere Kinder, scheint es allerdings unrealistisch, viele Jahre vor deren Volljährigkeit zu antizipieren, wie sich Einkommen und Bedarf des betreuenden Eltern- teils entwickeln werden.47 Die Parteien sind bei dieser Sachlage auf eine spätere Einigung oder gegebenenfalls auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. 1.6. Nachehelicher Unterhalt: Rente und/oder Kapital bei fehlender Altersvorsorge [33] Das Urteil des Bundesgerichts 5A_712/2019 vom 16. April 2020 ist nicht von grundsätzli- cher Bedeutung. Es wird hier erwähnt, um auf ein Problem aufmerksam zu machen, das sich in gewissen Fällen stellt: Die Ehe der Parteien hatte über 30 Jahre gedauert, vier heute erwachse- ne Kinder waren daraus hervorgegangen. Die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart und es war keine berufliche Vorsorge zu teilen. Der geschiedene Ehemann wurde zu einem lebenslängli- chen Unterhalt von monatlich Fr. 13’000 an die geschiedene Ehefrau verurteilt. Eine Absicherung für das Vorversterben des geschiedenen Ehemannes erfolgte hingegen nicht – was die geschiedene Ehefraumit dem Risiko zurücklässt, dass sie sich nach dem Tod des Ex-Mannes mit einer beschei- denen AHV-Rente würde begnügen müssen. Nach Auflösung einer offenkundig lebensprägenden Ehe, die in sehr wohlhabenden Verhältnissen geführt wurde, ist das für die geschiedene Ehefrau eine beängstigende Perspektive. [34] Darauf nahmen die befassten Gerichte allerdings keine Rücksicht: Da mit dem zugesproche- nen Unterhalt der gebührende Unterhalt gedeckt war, unterlag die Ehefrau mit ihrem Anliegen, zusätzlich eine Abfindung für die Vorsorgelücke in der Höhe von Fr. 2’000’000 zu erhalten, vor allen Instanzen. In entsprechenden Sachlagen dürfte es daher klüger sein, zum vornherein eine Kapitalleistung an Stelle der Rente (Art. 126 Abs. 2 ZGB) zu verlangen. Ob die Voraussetzungen einer Kapitalabfindung («besondere Umstände») in casu vorgelegen haben, ist aus dem bundes- gerichtlichen Urteil nicht ersichtlich. 1.7. Genehmigung einer Eheschutzvereinbarung; Mankoteilung [35] Bekanntlich können die Ehegatten nicht nur für die Scheidungsfolgen, sondern bereits für die Regelung des Getrenntlebens eine Vereinbarung treffen. Wenn dies im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens geschieht, fragt sich, unter welchen Umständen das Eheschutzgericht die Ver- einbarung genehmigen darf. Damit befasst sich das Bundesgericht in seinemUrteil 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020. 46 Vgl. dazu auch Urteils des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 8.5. 47 Dazu wiederum das Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 8.5. 11 https://links.weblaw.ch/de/5A_712/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_1031/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_311/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 [36] Zunächst einmal ist Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO analog anzuwenden,48 d.h., die Vereinbarung betreffend das Getrenntleben wird nur genehmigt, wenn sich das Gericht «davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiemWillen und nach reiflicher Überlegung geschlos- sen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist». Zur Prüfung einer allfälligen offensichtlichen Unangemessenheit muss das Eheschutzgericht an sich nur eine grobe Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Vereinbarung vornehmen. [37] In casu führt die Vereinbarung dazu, dass ins Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen wird, somit eine Mankoteilung stattfindet, die das Gericht in einem autoritativen Entscheid nicht anordnen dürfte. Die Mankoteilung ist indessen, wie das Bundesgericht klar- stellt, nicht per se ein Grund für eine Nichtgenehmigung der Vereinbarung. Allerdings ist zu klären, ob die Ehefrau bei zumutbarer Anstrengung ein höheres Einkommen erzielen könnte. Trifft dies nämlich zu, dann würde sich ein Eingriff ins Existenzminimum des Ehemannes unter Willkürgesichtspunkten verbieten.49 [38] Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er habe die Vereinbarung in einer Stress- situation unterzeichnet, der für die Genehmigung erforderliche freie Wille und reifliche Über- legung hätten nicht vorgelegen. Auch insofern ist Art. 279 Abs. 1 ZPO auf Eheschutzvereinba- rungen zwar grundsätzlich analog anwendbar.50 Allerdings scheiterte die Argumentation des Be- schwerdeführers an Beweisproblemen. [39] Mit Bezug auf die Kinderbelange, die der Verfügung der Eltern bekanntlich entzogen sind (Art. 296 Abs. 3 ZPO), hat die Übereinkunft der Ehegatten nur den Charakter eines gemeinsamen Antrages, «den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt [. . . ].»51 Wegen des uneinge- schränkten Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime ist das Gericht an einen solchen Antrag weder zugunsten der Kinder noch zugunsten der Eltern gebunden. Ein Eingriff ins Exis- tenzminimum des Schuldners mit Bezug auf den Minderjährigenunterhalt wäre nicht zulässig.52 [40] Den Erwägungen des Bundesgerichts ist grundsätzlich beizupflichten. Der Klarheit halber ist dazu anzumerken, dass die Ehegatten selbstredend nach wie vor nicht verpflichtet sind, jede Vereinbarung betreffend das Getrenntleben gerichtlich genehmigen zu lassen. Welche Bedeutung einer aussergerichtlichen Vereinbarung mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt im Rahmen eines späteren Prozesses zukommt, musste das Bundesgericht vorliegend nicht beurteilen. 1.8. Hypothetisches Einkommen bei irreversibler Einkommens- verminderung [41] Als Regel gilt, dass im Kontext der Familienunterhaltsberechnung ein hypothetisches Ein- kommen nur angerechnet werden darf, wenn ein solches Einkommen tatsächlich erzielt werden könnte. Ist eine Verminderung des Einkommens tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypotheti- sches Einkommen allerdings angerechnet werden, wenn eine Schädigungsabsicht vorliegt.53 48 Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2. 49 a.a.O., E. 3.3.3. 50 a.a.O., E. 4.2. 51 a.a.O., E. 2.2. 52 a.a.O., E. 5.1. 53 Art. 2 Abs. 2 ZGB; dazu BGE 143 III 233 E. 3.4. 12 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_1031/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-233&q=%22143+iii+233%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 [42] Im Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 stand im Kontext von Min- derjährigenunterhalt die Unterhaltspflicht der Mutter in Frage, die als Pflegefachfrau tätig ist. Sie hatte ihre vergleichsweise gut bezahlte Stelle in einem Spital aufgegeben, um eine wesentlich schlechter bezahlte Anstellung an einem anderen Spital anzutreten. Sie machte für den Stellen- wechsel arbeitsmarkttechnische Gründe sowie die Kinderbetreuung geltend. Dies hatte ihr die Vorinstanz jedoch nicht abgenommen – es fehle an objektiv nachvollziehbaren Gründen für die freiwillige Kündigung der besser bezahlten Stelle, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei. [43] Für das Bundesgericht genügt dies zur Begründung der Aufrechnung eines nunmehr nicht mehr erzielbaren Einkommens jedoch nicht: Eine eigentliche Schädigungsabsicht i.S. des Rechts- missbrauchs darf nicht leichthin unterstellt werden. Es wären «eindeutige Indizien notwendig, welche unzweifelhaft darauf schliessen lassen, dass sie ihre Anstellung gerade deshalb aufgege- ben hat, um dem Beschwerdegegner zu schaden.»54 Das Urteil der Vorinstanz erwies sich daher als qualifiziert fehlerhaft. 1.9. Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) 1.9.1. Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses [44] Der Prozesskostenvorschuss ist lediglich eine vorläufige Leistung, die «im Familienprozess die Waffengleichheit zwischen den Parteien» garantieren soll Dies hält BGE 146 III 203 (= Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 6.4) fest. In casu hatte der Beschwer- deführer für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8’000 bezahlt. Ein solcher Vorschuss soll dem Empfänger ermöglichen, seine Interessen vor Gericht wahrzunehmen. Aus dem bloss vorläufigen Charakter der Leistung «folgt, dass der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, je nach Ausgang des Verfahrens den Vorschuss grundsätzlich zurück- fordern oder verlangen kann, dass das Geleistete an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des anderen Teils angerechnet werde [. . . ].»55 [45] Da diese Rückerstattungspflicht im materiellen Eherecht begründet ist, hat sie mit der abschliessenden Verteilung der Prozesskosten i.S.v. Art. 106 ff. ZPO nichts zu tun. Vielmehr ist darüber erst im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten (Art. 111 f. ZPO) zu befinden: «Wird dem Ehegatten, der vom andern einen Vorschuss erhalten hat, im Endurteil beispielsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, so ist diese mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen [. . . ]. In gleicher Weise muss ein Ehegatte zur Rückerstattung der vom anderen Ehegatten vorgeschossenen Beträge verpflichtet werden können, falls er aufgrund der definiti- ven gerichtlichen Kostenverteilung seine eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen hat [. . . ]. Das Gesagte ändert freilich nichts daran, dass sich eine vollständige Rückerstattung im konkreten Fall als unbillig (Art. 4 ZGB) erweisen kann. Die Billigkeit, eine Partei in einem Rechtsstreit un- ter Ehegatten von der Rückerstattung der provisio ad litem ganz oder teilweise zu befreien, muss sich aus dem Vergleich der wirtschaftlichen Situation der Parteien nach Ausgang des Scheidungs- prozesses ergeben; eine Abweichung vom Grundsatz der Rückerstattung rechtfertigt sich nur 54 Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2. 55 BGE 146 III 203 E. 6.3; vgl. auch E. 6.4. 13 https://links.weblaw.ch/de/5A_403/2019 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-203&q=%22146+iii+203%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_164/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_403/2019 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-203&q=%22146+iii+203%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 dann, wenn der unterstützungsbedürftigen Person aufgrund der im Einzelfall gegebenen Um- stände nicht zugemutet werden kann, den erhaltenen Prozesskostenvorschuss in vollem Umfang zurückzubezahlen [. . . ].»56 [46] Wegen dieser Einzelfallbetrachtung schadete es dem Beschwerdeführer nicht, dass er nicht bereits im Kontext des Güterrechts die Anrechnung des Vorschusses verlangt hatte. 1.9.2. Entscheid über Prozesskostenvorschuss am Ende des Verfahrens [47] Eine schöne Zusammenfassung zur provisio ad litem findet sich sodann im Urteil des Bun- desgerichts 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020. Hier betraf der Vorschuss ein Eheschutzver- fahren. Das erstinstanzliche Gericht hatte zunächst die Pflicht der gesuchstellenden Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgeschoben. ImHauptsachenentscheid im Eheschutz- verfahren hielt es dann dafür, mit dem Entscheid sei das Gesuch um eine provisio ad litem nun- mehr gegenstandslos geworden. Der Berufung der Ehefrau war kein Erfolg beschieden, weshalb sie ans Bundesgericht gelangte. Strittig war dabei einzig ihr Begehren um Zusprache einer provi- sio ad litem für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. [48] In früheren Entscheiden hatte das Bundesgericht dafürgehalten, dass im Scheidungsprozess, wenn das Verfahren zum Abschluss gelangt ist, das Gericht keinen Vorschuss mehr zuspre- chen könne. Nur für den Fall, dass zuvor ein Vorschuss gewährt worden sei, könne noch die Ab- rechnung darüber erfolgen.57 Wie das Bundesgericht jetzt präzisierend festhält, impliziert diese Rechtsprechung nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt nicht über das Gesuch der Ehefrau entschieden werden müsste. Denn wenn, wie im konkreten Fall, diejenige Partei, die den Vorschuss beantragt hat, zur (teilweisen) Tragung der Prozesskosten verurteilt wird, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt über die nötigen Mittel verfügt, um diese Kosten zu tragen. Es erwies sich daher in casu als geradezu willkürlich, das Gesuch der Ehefrau als gegenstandslos abzuschreiben. [49] Das Bundesgericht hat diese Sichtweise sogleich im Urteil 5D_66/2020 vom 14. August 2020 bestätigt. 1.10. Schuldneranweisung betreffend Invalidenrente [50] BGE 146 V 265 (= Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2019 vom 14. Mai 2020) betrifft folgen- den Sachverhalt: Der Schuldner von Ehegatten- und Kindesunterhalt ist Bezüger einer Invaliden- rente. Im Scheidungsurteil erfolgte eine Schuldneranweisung i.S.v. Art. 291 ZGB mit Bezug auf den Kindesunterhalt an die Adresse der Sozialversicherungsanstalt. Diese weigerte sich indessen, dem Urteil Folge zu leisten. Das Bundesgericht bestätigt, dass die zivilrechtliche Schuldneran- weisung auch gegenüber einem Sozialversicherer zulässig ist, wobei die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sein müssen. Diese letztgenannte Norm betrifft die Auszahlung an eine gegenüber dem IV-Rentner unterstützungspflichtige Person und ist in der vorliegenden Sachlage nicht einschlägig. 56 a.a.O., E. 6.3., Hervorhebung hinzugefügt. 57 So u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 11. 14 https://links.weblaw.ch/de/5A_590/2019 https://links.weblaw.ch/de/5D_66/2020 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-V-265&q=%22146+v+265%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/9C_444/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ATSG https://links.weblaw.ch/de/5A_819/2017 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 1.11. Rechtskraft des Unterhaltsentscheids bei Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen [51] BGE 146 III 284 (= Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020) stellt klar, dass Unterhaltsentscheide der zweiten kantonalen Instanz im Rahmen eines Betreibungsverfahrens vollstreckt werden können, auch wenn dagegen die Beschwerde in Zivilsachen erhoben wurde. Dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, das Bundesgericht habe der Be- schwerde auf Antrag einer Partei hin oder von Amtes wegen diese Wirkung zuerkannt. 2. Beweis und Verfahren im Kontext des Familienunterhalts 2.1. Beweiserhebung als Pflicht das Gerichts beim Minderjährigenunter- halt [52] Das Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 leitet gewissermassen nahtlos vom Kindesunterhalt zu Verfahrensfragen, insbesondere zum Beweis über. Die Festsetzung der Unterhaltsleistungen erfolgte in casu ursprünglich unter Berücksichtigung eines in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommens des unterhaltspflichtigen Vaters. Als dieser nach Deutschland zog und dort ein deutlich tieferes Einkommen erzielte, war strittig, ob diese Einkommensreduktion zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge führen muss oder ob dem Beschwerdeführer weiter- hin ein Einkommen in der früheren Höhe angerechnet werden darf. [53] Das Bundesgericht erinnert zunächst an seine Rechtsprechung zur Ausschöpfung der Leis- tungsfähigkeit im Unterhaltsrecht: «Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu ver- zichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen.»58 [54] Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe keine Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz glaubhaft gemacht und seine Behauptung, er habe keine neue Stelle in der Schweiz mit vergleichbarem Gehalt gefunden, sei unbelegt geblieben. Das Obergericht auferlegte es damit «dem Beschwerdeführer, die (tatsächlichen) Voraussetzungen darzulegen, aus denen sich der Untergang bzw. die (betragsmässige) Reduktion des Unterhalts- anspruchs der Beschwerdegegnerin ergebe [. . . ].»59 Dies ist, wie das Bundesgericht festhält, im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, wie sie beim Kindesunterhalt gilt, un- zulässig, muss doch das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen. «Zwar ändert der Untersuchungsgrundsatz nichts daran, dass im Falle der Beweislosigkeit das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten entscheidet [. . . ]. Entsprechend hätte der Beschwer- deführer als die eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge fordernde Partei die Folgen einer Beweis- losigkeit zu tragen [. . . ]. Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt aber die Pflicht des Gerichts, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben.»60 58 Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2. 59 a.a.O., E. 3.3.2. 60 a.a.O., E. 3.3.2., Hervorhebung hinzugefügt. 15 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-284&q=%22146+iii+284%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_714/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_899/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_899/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 [55] Das Obergericht hätte sich somit nicht mit pauschalen Aussagen zur Möglichkeit einer Er- zielung eines Erwerbseinkommens in der Schweiz begnügen dürfen. Es hätte vielmehr eigene Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und konkreten Mög- lichkeiten der Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit in der Schweiz treffen müssen. Da das Obergericht dies unterlassen hat, fehlt es «an einer Sachverhaltsbasis, welche das Urteil zu stützen vermag. Darin liegt eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht.»61 2.2. Novenrecht im Berufungsverfahren 2.2.1. Gleichzeitige Beurteilung von Kindes- und Ehegattenunterhalt [56] Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Kindesrecht hat auch Auswirkungen auf das Novenrecht. Wie bereits in BGE 144 III 349 klargestellt wurde, gilt im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (insbes. Kindesunterhalt) das strenge Novenrecht (Art. 317 ZPO) nicht. Dies trifft, wie das Bundesgericht im Jahr 2020 unter anderem im Urteil 5A_67/2020 vom 10. August 2020 festgehalten hat,62 auch für den Ehegatten- bzw. Scheidungs- unterhalt zu, wenn dieser gleichzeitig mit Kindesunterhalt zu beurteilen ist. Korrigiert die Beru- fungsinstanz den Sachverhalt mit Bezug auf die für den Kindesunterhalt wesentlichen Faktoren der Unterhaltsberechnung, so sind daher die korrigierten Zahlen auch dem Ehegatten- bzw. nach- ehelichen Unterhalt zugrunde zu legen. Die entsprechenden Anträge müssen selbstverständlich gestellt und beziffert werden (Dispositionsmaxime).63 2.2.2. Grosszügiges Novenrecht auch bei sehr günstigen Verhältnissen [57] Das Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2. stellt sodann klar, dass sich eine Unterscheidung danach, ob sehr günstige oder knappe Verhältnisse in Frage stehen, ver- bietet. Selbst wenn die Lebenshaltungskosten vollständig gedeckt sind, können somit im Kontext des Minderjährigenunterhalts Noven bis zur Urteilsberatung ungeachtet der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO vorgebracht werden. 3. Vorsorgeausgleich bei Scheidung 3.1. Arbeitgeberreserven bleiben im Vorsorgeausgleich unberücksichtigt [58] Arbeitgeberreserven in der beruflichen Vorsorge werden aus Mitteln gebildet, die der Arbeit- geber über seine Pflichten hinaus der Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftige Beitrags- pflicht bezahlt. In BGE 146 III 73 (= Urteil des Bundesgerichts 5A_130/2019 vom 11. Dezember 2019)64 war strittig, ob diese Beträge bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen 61 a.a.O., E. 3.3.4. 62 Urteil des Bundesgerichts 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 3.3.2.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.4. 63 Dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2. betr. Verschiebungen zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt. 64 Siehe zu diesem Entscheid die zustimmende Besprechung durch Marc Hürzeler, SZS 2020, S. 321 f. 16 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-144-III-349&q=%22144+iii+349%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_67/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_1032/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-73&q=%22146+iii+73%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_130/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_67/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_164/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_970/2017 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 bei Ehescheidung zu berücksichtigen sind oder nicht. Die Frage ist zu verneinen. Die Zahlungen dienen nämlich der künftigen Beitragspflicht des Arbeitgebers und betreffen nicht die vom Ar- beitnehmer erworbenen Ansprüche i.S.v. Art. 122 und 123 ZGB. Arbeitgeberreserven sind mit anderen Worten wie freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung zu behandeln. [59] Das Gesagte gilt auch dann, wenn der Ehegatte als Aktionär und Verwaltungsrat an der Aktiengesellschaft beteiligt ist, die die Arbeitgeberreserven geäufnet hat, zumal vorliegend kein Durchgriffstatbestand (i.S. der missbräuchlichen Verwendung der Rechtsfigur der juristischen Person) vorlag. Die Bildung von Arbeitgeberreserven stellt sodann bei dieser Sachlage auch keine Vermögensentäusserung i.S.v. Art. 208 ZGB dar, die unter dem Titel Güterrecht hätte berück- sichtigt werden können. 3.2. Vorsorgeausgleich bei Invalidität; Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht [60] BGE 146 V 95 (= Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2019 vom 23. März 2020) gibt dem Bundesgericht die Gelegenheit, die drei möglichen Sachlagen beim Vorsorgeausgleich vonein- ander abzugrenzen: Die Teilung (1) der tatsächlichen Austrittsleistung nach Art. 123 ZGB, die Teilung (2) der Austrittsleistung bei Invalidität vor Erreichen des reglementarischen Rentenalters (Art. 124 ZGB) und der Vorsorgeausgleich bei (3) Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten (Art. 124a ZGB). [61] Vorliegend war die letzte Situation (Rentenalter) klar nicht gegeben, hingegen war strittig, ob in Anwendung von Art. 123 oder Art. 124 ZGB zu entscheiden war. Der Unterschied liegt darin, dass Art. 123 ZGB auf die tatsächliche Austrittsleistung abstellt, während Art. 124 ZGB bei der hypothetischen Austrittsleistung anknüpft. Bei Letzterer werden zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität berücksichtigt.65 [62] Das Scheidungsverfahren war in casu am 19. Februar 2018 eingeleitet worden. Der Ehe- mann war jedoch bereits im Jahr 2014 schwer erkrankt und hatte sich daraufhin bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet – bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens war allerdings das IV- Verfahren noch nicht abgeschlossen. Zu klären war vor diesem Hintergrund, ob die Anwendbar- keit von Art. 124 ZGB den tatsächlichen IV-Rentenbezug voraussetzt, wie dies die Formulierung der Norm («Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine In- validenrente . . . ») an sich nahelegt. Das Bundesgericht gelangt nach sorgfältiger Auslegung der Norm zum Schluss, dass der Wortlaut unpräzise ist: Entscheidend ist vielmehr die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, und dieser Zeitpunkt fällt mit dem Eintritt des Vorsor- gefalls – d.h. mit dem Eintritt der Invalidität – zusammen. Anwendbar war somit Art. 124 und nicht Art. 123 ZGB. 3.3. Rententeilung nach Ermessen [63] Das Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2020 vom 3. November 2020 betrifft eine kinderlose Ehe, die rund 25 Jahre gedauert hatte. Beide Ehegatten standen zum Urteilszeitpunkt im Renten- alter, allerdings verfügte nur der Ehemann über eine BVG-Rente. Unter diesen Voraussetzungen 65 Vgl. die Hinweise in BGE 146 V 95 E. 2.3. 17 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-V-95&q=%22146+v+95%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/9C_391/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_211/2020 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-V-95&q=%22146+v+95%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 war zu klären, wie die ermessensweise Rententeilung nach Art. 124a ZGB zu erfolgen hat. Dies geschieht, wie das Bundesgericht festhält, jedenfalls weniger schematisch als bei der Teilung der Austrittsleistungen vor Eintritt des Rentenalters. Die Dauer der Ehe ist bei der Ermessensaus- übung von Bedeutung, wie der Gesetzgeber in Art. 124a Abs. 1 ZGB schon erwähnt: Wenn die Ehe einen erheblichen Einfluss auf die berufliche Situation der Ehegatten während vieler Jah- re hatte und in dieser Zeit der grösste Teil der Austrittsleistung erarbeitet wurde, dann ist dem Grundsatz nach die hälftige Rententeilung angemessen.66 [64] Weil jedoch nach dem Eintritt des Rentenalters keine Altersvorsorge mehr gebildet wird und Vorsorgelücken zufolge der Scheidung nicht mehr geschlossen werden können, rechtfertigt sich bei der Rententeilung nicht das sonst übliche Vorgehen in zwei Schritten, indem zuerst eine (grundsätzlich hälftige) Rententeilung erfolgt und diese dann über Art. 124b Abs. 2 ZGB mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der Ehegatten korrigiert wird. Zu bedenken ist ferner, dass – anders als bei der Unterhaltsrente – eine nachträgliche Abänderung der Rententeilung gesetzlich nicht vorgesehen ist. [65] Vorliegend hatte die erste Instanz aufgrund der vorliegenden Zahlen festgestellt, dass auf- grund der Ehedauer ein Rentenanteil von Fr. 5’310 zu teilen wäre (während der Ehe erworbener Rentenanteil). Dies war vor Bundesgericht unangefochten. Hingegen blieb umstritten, ob bei der Rententeilung dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass der in der Schweiz wohn- hafte geschiedene Ehemann wesentlich höhere Lebenshaltungskosten hat als die dauerhaft in Thailand wohnhafte geschiedene Ehefrau. [66] Die erste Instanz hatte der geschiedenen Ehefrau mit Blick auf ihre konkrete Lebenssituation nur gerade einen Rentenanteil von Fr. 1’000 zugesprochen. Die zweite Instanz nahm eine hälftige Teilung der Rente vor mit dem Argument, beide Ehegatten hätten Anspruch auf eine gleichwer- tige Vorsorge und der Umzug der Ehefrau habe keinen Einfluss auf deren Vorsorgebedürfnisse. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, bei der durch die kantonale Instanz vorgenomme- nen Teilung hätte er selber nur einen Überschuss von Fr. 1’473 über seinen familienrechtlichen Bedarf, die geschiedene Ehefrau hingegen einen solchen von Fr. 3’306. Dieses Argument lässt das Bundesgericht nicht gelten: Beim Vorsorgeausgleich gehe es nicht um die nacheheliche Solida- rität, sondern um die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorge. Daher sei das Ziel der Teilung nicht die völlige wirtschaftliche Gleichstellung der Ehegatten. Überdies bleibe es den Ehegatten freigestellt, über die im Vorsorgeausgleich zugesprochene Rente nach eigenem Ermes- sen zu verfügen.67 Der Ehemann unterlag daher vor Bundesgericht. [67] Der Entscheid zeigt deutlich, dass die Grundsätze des nachehelichen Unterhalts nicht un- besehen auf die Rententeilung nach Art. 124a ZGB übertragen werden können, obschon die- se Bestimmung (neben der Ehedauer) auch auf die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten verweist. Im Kontext einer (womöglich über das Erreichen des Rentenalters hinaus geschuldeten) Unterhaltsrente nach Art. 125 ZGB wäre die dauerhafte Senkung der Lebenshal- tungskosten durch Umzug ins Ausland durchaus ein entscheidrelevantes Element. 66 Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2020 vom 3. November 2020 E. 4.1.1., mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Vorsorgeausgleichs. 67 a.a.O., E. 4.2. 18 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_211/2020 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 3.4. Unterhälftige Teilung «aus wichtigen Gründen» [68] Das Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2019 vom 23. November 2020 befasst sich mit dem Vorsorgeausgleich bei einer kinderlosen Ehe, die rund 12 Jahre gelebt worden war. Der Ehemann leidet an einer mit seiner HIV-Infektion assoziierten, organischen psychischen Störung. Er war wegen versuchter Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt und später verwahrt worden. Ans Bundesgericht gelangte er, weil die kantonale Vorinstanz von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung der Ehefrau in Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB abgesehen und eine deutlich unterhälftige Teilung angeordnet hatte. Zur Begründung hatte das Gericht auf das gewalttätige und ehewidrige Verhalten des Beschwerdeführers während des gemeinsamen Zusammenlebens, auf das vergleichsweise kurze Zusammenleben bei langer Tren- nungsdauer sowie auf die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten verwiesen. [69] Die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 124b ZGB kommt, wie das Bundesgericht schon mehrfach festgehalten hat,68 nur «in besonders stossenden Fällen» in Betracht.69 Vorlie- gend waren diese Voraussetzungen indessen gegeben, zumal auch die Vorsorgebedürfnisse des auf Dauer verwahrten Ehemannes sich kaum abschätzen liessen. Der Vorinstanz war daher keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen, die Beschwerde war abzuweisen. 3.5. Wirtschaftliche Situation nach der Scheidung als Grund für Abweichen von hälftiger Teilung [70] Das Ehepaar, um das es im Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2019 vom 13. Oktober 2020 ging, lebte in Frankreich und wurde dort geschieden. Das erstinstanzliche Scheidungsurteil er- ging im Jahr 2016, das zweitinstanzliche im Jahr 2017. Die Ehefrau verlangte anschliessend in der Schweiz die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge des Eheman- nes. Die Genfer Cour de Justice teilte die Austrittsleistung des Ehemannes allerdings nicht hälftig, sondern sprach der Ehefrau nur einen Drittel zu, dies in Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB. [71] Die blosse Tatsache, dass die Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich nicht gleich- gestellt sind, ändert noch nichts am Prinzip der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen – ein- mal mehr betont das Bundesgericht, dass Art. 124b Abs. 2 ZGB die Ausnahme darstelle und der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorge nicht ausgehöhlt werden dürfe.70 [72] Der Entscheid betrifft auch die grundsätzliche Frage nach der Ergänzung ausländischer Urteile: Nach altem Recht konnte ein französisches Scheidungsurteil, mit dem eine prestation compensatoire verfügt wurde, in der Schweiz ergänzt werden, wenn die zugesprochene Vermö- genssumme der beruflichen Vorsorge in der Schweiz nicht Rechnung trug. Unter dem neuen Recht sind ausländische Urteile hingegen mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich immer ergän- zungsbedürftig, und zwar unabhängig davon, ob das ausländische Gericht die in der Schweiz vorhandenen Mittel der beruflichen Vorsorge berücksichtigt hat oder nicht.71 68 Vgl. dazu u.a. BGE 145 III 56 zu krass ehewidrigem Verhalten; als Gegenbeispiel Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019. 69 Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2019 vom 23. November 2020 E. 4. 70 Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 3.2.1. 71 Vgl. Art. 64 Abs. 1bis IPRG; dazu schon BGE 145 III 109 E. 4.3 und 5.9. 19 https://links.weblaw.ch/de/5A_868/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_819/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-145-III-56&q=%22145+iii+56%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_694/2018 https://links.weblaw.ch/de/5A_868/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_819/2019 https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-145-III-109&q=%22145+iii+109%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 [73] In casu war nicht erstellt, dass das zweitinstanzliche französische Gericht die Tragweite des Schweizer Vorsorgeausgleichs bzw. der Gesetzesrevision verkannt hätte. Es war daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – von der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen auszugehen. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Genfer Cour de Justice auf und ordnete die hälftige Teilung gleich selber an. 4. Kindesrecht 4.1. Anfechtung Kindesverhältnis: Anwendbares Recht [74] BGE 146 III 136 (= Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2018 vom 28. November 2019) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schweizer A und die Marokkanerin B heirateten 1997 in der Schweiz. Die Familie zog 2009 nach Frankreich, im Jahr 2011 trennte sich das Paar. Im März 2012 brachte B in der Schweiz das Kind C zur Welt, als dessen Vater der Ehemann A in das Zivilstandsregister eingetragen wurde. Genetischer Vater des Kindes ist allerdings unbestritte- nermassen E, der zum Zeitpunkt des hier interessierenden Urteils jedoch bereits verstorben war. Es folgten mehrere Wohnortswechsel der Mutter mit dem Kind. Im November 2015 erhob A in Genf die Vaterschaftsanfechtungsklage. Das erstinstanzliche Gericht hiess die Klage gestützt auf die Fünfjahresfrist des französischen Rechts gut. Die Genfer Cour de Justice hob diesen Entscheid auf und wies die Vaterschaftsklage gestützt auf die relative Einjahresfrist gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB ab. Der Registervater gelangte daher ans Bundesgericht, das über das anwendbare Recht zu befinden hatte. [75] Nach Art. 68 IPRG ist für die Anfechtung des Kindesverhältnisses das Recht am gewöhnli- chen Aufenthaltsort des Kindes anwendbar. Dabei ist nachArt. 69 Abs. 1 IPRG grundsätzlich der Zeitpunkt der Geburt für die Anknüpfung massgebend. Davon kann nach Abs. 2 derselben Be- stimmung bei der Anfechtungsklage abgewichen werden, «wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.» Die Bestimmung, die ausschliesslich das konkrete Interesse des Kindes im Blick hat, darf nach Auffassung des Bundesgerichts nicht zu eng interpretiert werden.72 Die Norm ist unabhängig davon anwendbar, ob das Kind oder der Vater auf Anfechtung klagt. Das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zur Zeit der Klageeinreichung ist daher immer anwendbar, wenn das Recht am Geburtsort nach dem Ermessensentscheid des Gerichts für das Kind im Hinblick auf die Etablierung oder Klärung der Vaterschaft ungünstig wäre. [76] Im konkreten Fall73 hatte die Cour de Justice mit Bezug auf die Interessen des Kindes er- wogen, dass das Kind mit der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung seinen Familiennamen und das Schweizer Bürgerrecht verlieren würde, was nicht in seinem Interesse sei. Es würde dann nämlich einen anderen Namen als sein Halbbruder tragen und auch das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Zudem verlöre es auch seinen Unterhaltsanspruch und das Erbrecht gegen- über seinem Registervater A. Die Interessen des Kindes sprechen daher für die Anwendung des Schweizer Rechts, das eine Anfechtung zufolge Verwirkung der Frist ausschliesst. Das Bundesge- richt schliesst sich dieser Auffassung an und weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. 72 BGE 146 III 136 E. 4.1, m.H. auf die Literatur. 73 Siehe dazu die nicht amtlich publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 5A_222/2018 vom 28. November 2019. 20 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-136&q=%22146+iii+136%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_222/2018 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-136&q=%22146+iii+136%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_222/2018 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 4.2. Impfentscheid bei gemeinsamer elterlicher Sorge [77] Im Ehescheidungsverfahren stellte der Vater dreier Kinder den Antrag, es sei ihm im Sinne einer Kindesschutzmassnahme zu erlauben, die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stehen- den Kinder entgegen der Meinung der Kindesmutter gemäss den Richtlinien des BAG impfen zu lassen. Der Antrag wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft begründete dies damit, die fehlende Schutzimpfung stelle keine akute Kindes- wohlgefährdung dar, weshalb eine Kindesschutzmassnahme ausgeschlossen sei. Der Vater ge- langte gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht, das im Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 (zur Publikation vorgesehen)74 dem Vater Recht gab. [78] Die Impfung ist keine alltägliche oder dringliche Angelegenheit i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis ZGB, sodass bei gemeinsamer elterlicher Sorge kein Elternteil alleine handeln kann. Besteht zwi- schen den ElternUneinigkeit in einer Angelegenheit, die zwingend von beiden sorgeberechtigten Eltern entschieden werden muss, so sieht das Gesetz allerdings kein spezifisches Verfahren vor. Daher kann ein behördlicher Entscheid nur erfolgen, wenn die Meinungsdifferenz der Eltern «einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkommt, so dass die Voraussetzungen für die Anord- nung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind [. . . ].»75 [79] Eine solche Gefährdung bejaht das Bundesgericht, wobei es deutliche Worte an die Vor- instanz richtet: «Der angefochtene Entscheid beruht auf einer Fehlüberlegung, soweit die Vorin- stanz aus dem Fehlen eines gesetzlichen Impfobligatoriums den (Umkehr-) Schluss zieht, dass der Verzicht auf die Masernimpfung das Wohl der betroffenen Kinder [. . . ] nicht gefährdet [. . . ].»76 Es stünden nämlich vorliegend nicht die Voraussetzungen eines allfälligen behördlichen Impf- zwangs zur Debatte: «Allein der Umstand, dass mit Bezug auf eine übertragbare Krankheit [. . . ] eine Impfung nicht für obligatorisch erklärt, sondern von der eidgenössischen Gesundheitsbe- hörde lediglich empfohlen wird, bedeutet nicht, dass es sich auch mit dem Kindeswohl verträgt, auf die Impfung gegen die fragliche Infektionskrankheit zu verzichten.»77 [80] Angesichts der Risiken einer Masernerkrankung «erträgt die Frage, ob eine Masernimpfung durchzuführen ist oder nicht, unter den Eltern keine Pattsituation. [. . . ] Können sich die sorgebe- rechtigten Eltern über diese Massnahme [. . . ] nicht einigen, liegt mithin ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 1 ZGB vor.»78 Die zuständige Behörde hat somit an Stelle der Eltern zu entscheiden, wobei sie in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens die Beurteilung des BAG als Richtschnur anwendet. Dem Urteil ist nach Auffassung der Rezensentin uneingeschränkt beizupflichten. 4.3. Alternierende Obhut in strittigen Fällen [81] Im Jahr 2020 hat das Bundesgericht einige eindrückliche – allerdings nicht amtlich publi- zierte – Urteile zur alternierenden Obhut gefällt. Allen Entscheiden lag zugrunde, dass die Eltern sich über die Obhut nicht einigen konnten, die alternierende Obhut somit strittig war. Dass eine 74 Siehe zum Entscheid auch Hardy Landolt/Iris Herzog-Zwitter, Masernimpfobligatorium in Zeiten der Corona- Pandemie, in: Jusletter 31. August 2020. 75 Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 6.2.1. 76 a.a.O., E. 6.2.4. 77 a.a.O., E. 6.2.4. 78 a.a.O., E. 6.2.6., Hervorhebung hinzugefügt. 21 https://links.weblaw.ch/de/5A_789/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2020/1034/masernimpfobligatori_9755f08525.html https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2020/1034/masernimpfobligatori_9755f08525.html https://links.weblaw.ch/de/5A_789/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 Einigung oder ein gemeinsamer Antrag der Eltern nicht nötig ist, hat das Bundesgericht bereits früher anerkannt.79 Die neuste Tendenz geht nun allerdings im Ergebnis praktisch dahin, dass eine alternierende Obhut bei entsprechendem Antrag eines Elternteils die Regel und ein Abwei- chen davon begründungspflichtig ist. Dazu einige Beispiele aus der reichen Rechtsprechung: [82] Im Urteil des Bundesgerichts 5A_821/2019 vom 14. Juli 2020 hatte die Vorinstanz dem Vater zwar ein ausgedehntes «Besuchsrecht» von drei vollen Tagen zuerkannt, aber keine echte alternierende Obhut. Der Vater obsiegte vor Gericht. Trotz eines andauernden und ausgeprägten Elternkonflikts befand das Bundesgericht, dem Vater sei sowohl im Sinne der Terminologie80 eine alternierende Obhut zuzugestehen als auch ein zusätzlicher halber Betreuungstag, da dies nicht zu zusätzlichen Konfliktherden (z.B. durch zusätzliche Übergaben der Kinder) führe. Der Ent- scheid erstaunt umso mehr, als es um ein Eheschutzverfahren ging, sodass das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung beschränkt war. [83] Im Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 liest man folgenden Satz: «Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind [. . . ]. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit ge- zeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft.»81 Der Entscheid fasst überdies einmal mehr dieVoraussetzungen einer alternierenden Obhut schön zu- sammen. In Stichworten: Erziehungsfähigkeit beider Eltern; geografische Situation bzw. Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern; Stabilität i.S. einer Weiterführung der bisherigen Betreu- ungslösung; Alter des Kindes; Beziehung zu Geschwistern; Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld; Wunsch des Kindes, selbst wenn dieses noch nicht urteilsfähig ist; Kooperati- onsfähigkeit der Eltern (in Abhängigkeit von den konkreten Umständen). Dagegen ist die Mög- lichkeit der persönlichen Betreuung nur dann von Bedeutung, wenn «spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Ver- fügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszu- gehen [. . . ].»82 [84] Auch im Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2019 vom 29. Januar 2020 wurde die alternie- rende Obhut gegen den Willen der Mutter angeordnet mit dem Argument, die Konfliktfelder zwischen den Eltern seien damit nicht grösser als bei der Ausübung des Besuchsrechts. Das 79 BGE 142 III 502; BGE 142 III 617. 80 Siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 (zur Publikation vorgesehen) E. 3.2.3., wo klargestellt wird, dass ein Elternteil kein besonderes Rechtsschutzinteresse dartun muss, wenn er – bei gleichbleibenden, ähnlich hohen Betreuungsanteilen beider Eltern – im Urteilsdispositiv eine alternierende Obhut an Stelle eines Besuchsrechts festgehalten haben will. 81 Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2.; ähnlich das Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1. 82 Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2. 22 https://links.weblaw.ch/de/5A_821/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_629/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_200/2019 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-142-III-502&q=%22142+iii+512%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-142-III-617&q=%22142+iii+617%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_139/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_629/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_99/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_629/2019 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 Bundesgericht stellt überdies klar, dass die Kinder auch bei alternierender Obhut nur einen zi- vilrechtlichen Wohnsitz haben können.83 4.4. Kindesanhörung; antizipierte Beweiswürdigung [85] Bekanntlich wird in der Praxis in eherechtlichen Verfahren zuweilen ohne triftigen Grund auf die an sich zwingende Kindesanhörung verzichtet.84 In anderen Fällen verzichtet das Gericht auf eine Anhörung gestützt auf eine vorweggenommene (d.h. antizipierte) Beweiswürdigung. Da- mit befasst sich BGE 146 III 203 (= Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020). [86] Zu beurteilen war folgender Sachverhalt: Die gemeinsame Tochter der Parteien war 8 Jahre alt, als im Jahr 2013 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde. Das Kind wurde 2015 im Rahmen dieses Verfahrens zu Hause von einer Fachrichterin angehört. Das erstinstanzliche Scheidungsurteil erging 2018, wobei die Tochter unter Obhut derMutter gestellt wurde, entgegen dem Antrag des Ehemannes, der die alternierende Obhut verlangt hatte. Die zweite Instanz wies im Jahr 2019 die Berufung mit Bezug auf die beantragte alternierende Obhut ab, wobei auf die beantragte Anhörung der Tochter verzichtet wurde. [87] Die Kindesanhörung in familienrechtlichen Angelegenheiten ist in Art. 298 Abs. 1 ZPO ge- regelt. Sie findet von Amtes wegen statt. Indessen besteht bei Vorliegen entsprechender Anträge «umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen [. . . ]. Das bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf [. . . ].»85 [88] Ausnahmen sind jedoch – abgesehen vom Alter des Kindes und anderen wichtigen Grün- den i.S.v. Art. 298 Abs. 1 ZPO – denkbar. Die Pflicht zur Kindesanhörung gilt dort nicht, «wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangs- lage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung [. . . ]). Daran än- dert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts [. . . ], denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswer- tes einer reinen Formsache gleichkäme. [. . . ] Soweit das Gericht also nicht davon überzeugt ist, dass die Kindesanhörung keinen Erkenntniswert haben wird, muss es mithin selbst bei erhebli- chen Zweifeln darüber, ob dieses Beweismittel etwas bringen wird, eine Anhörung durchführen [. . . ].»86 [89] Im konkreten Fall geht das Bundesgericht davon aus, das Obergericht habe nur deshalb von einer (erneuten) Anhörung abgesehen, weil es dem Arbeitszeitmodell des Beschwerdeführers 83 Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2.2. am Ende; der Vater hatte vergeblich einen wechselnden Wohnsitz je nach konkretem Aufenthaltsort der Kinder beim einen oder anderen Elternteil eingefor- dert. 84 Siehe dazu bereits das Urteil des Bundesgerichts 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019; dazu die Zusammenfassung von Regina Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 24. Februar 2020, Rz. 77 f. 85 BGE 146 III 203 E. 3.3.2. 86 a.a.O. E. 3.3.2., Hervorhebungen hinzugefügt. 23 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-203&q=%22146+iii+203%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_164/2019 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_200/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_721/2018 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2020/1012/aktuelle-rechtsprech_e8243b8e69.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-203&q=%22146+iii+203%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 entscheidende Bedeutung zugemessen habe. Der stillschweigende Verzicht auf eine Anhörung erwies sich damit als Anwendungsfall der (zulässigen) unechten antizipierten Beweiswürdigung. 5. Erwachsenenschutzrecht 5.1. Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag? [90] Das Urteil des Bundesgerichts 5A_526/2019 vom 4. März 2020 befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A hatte einen Vorsorgeauftrag errichtet und darin ihre Be- kannte B als Vorsorgebeauftragte für die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechts- verkehr ernannt. Im Anschluss an eine Gefährdungsmeldung der Spitex klärte die KESB die Si- tuation ab und gelangte zum Schluss, dass die betagte Frau zwar hilfsbedürftig sei, aber nicht ur- teilsunfähig. Daher wurde der Vorsorgeauftrag nicht validiert, sondern eine Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Als mögliche Beiständin wurde B angefragt. Diese lehnte die Übernahme des Amtes jedoch ab, sodass eine andere Person als Bei- stand eingesetzt wurde. [91] Mittels Beschwerde in Zivilsachen verlangte A die Validierung des Vorsorgeauftrages. Sie musste allerdings erfolglos bleiben. Ein Vorsorgeauftrag wird für den Fall der künftigen Urteils- unfähigkeit errichtet und kann daher erst validiert werden, wenn diese eingetreten ist. Stellt die KESB – wie im vorliegenden Fall – zwar die Hilfsbedürftigkeit, aber nicht den Eintritt der Ur- teilsunfähigkeit fest, bleibt nur die Errichtung einer Beistandschaft. [92] Die Erwägungen des Bundesgerichts überzeugen vor dem Hintergrund des konkreten Falls. Indessen liegt das damit verbundene Problem auf der Hand: Oftmals tritt eine Urteilsunfähigkeit nicht aufgrund eines akuten medizinischen Problems ein, sondern es geht ihr ein längerer Ver- lauf mit zunehmender Hilfsbedürftigkeit voraus. Ergänzend zur Errichtung eines Vorsorgeauf- trages ist daher an eine Vollmacht unter Lebenden i.S.v. Art. 35 Abs. 1 OR zu denken, die explizit über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus Gültigkeit haben sollte und die mit einem auf dieselbe Person ausgestellten Vorsorgeauftrag ergänzt wird. Gemäss Art. 397a OR muss der Be- auftragte die Erwachsenenschutzbehörde informieren, sobald eine dauerhafte Urteilsunfähigkeit vorliegt. Diese wird alsdann die Validierung des Vorsorgeauftrages vornehmen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass eine nahtlose Vertretung und Betreuung durch die gewünschte Person zu- nächst durch die Regeln der Stellvertretung und anschliessend gemäss Vorsorgeauftrag erfolgt. Wer «auf Nummer sicher» gehen möchte, wird den Vorsorgeauftrag noch mit dem Wunsch (i.S.v. Art. 401 Abs. 1 ZGB) ergänzen, dass im Falle einer Beistandschaftserrichtung (etwa dann, wenn der Vorsorgeauftrag nicht validiert werden kann oder sich als unvollständig erweist) die bezeich- nete Person als Beistand einzusetzen sei. Dass die Person, die die Vertretung übernehmen bzw. als Vorsorgebeauftragter oder Beistand amten soll, mit der Übernahme dieser Aufgabe einver- standen sein und daher vorgängig angefragt werden sollte, liegt auf der Hand. Allenfalls drängt sich die Bezeichnung einer Ersatzperson auf. 24 https://links.weblaw.ch/de/5A_526/2019 https://links.weblaw.ch/de/OR https://links.weblaw.ch/de/OR https://links.weblaw.ch/de/ZGB Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 5.2. Fürsorgerische Unterbringung 5.2.1. Verhältnismässigkeit der dauerhaften FU [93] Das Gesetz sieht nicht zwingend vor, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur für be- schränkte Zeit angeordnet werden könnte. Sind die Voraussetzungen nach Art. 426 ZGB erfüllt, so muss zwar die Unterbringung periodisch durch die Erwachsenenschutzbehörde überprüft werden (Art. 431 ZGB) – eine eigentliche Maximaldauer ist jedoch nicht vorgesehen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3 festhält, kann ei- ne Unterbringung auf Dauer zulässig sein, wenn «durch diese wenigstens die Lebensqualität der betroffenen Person erheblich verbessert wird [. . . ].» [94] Erfolgt die auf Dauer angelegte Unterbringung primär mit dem Zweck der medikamentösen Behandlung, so ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass zwingend abzu- klären und im Entscheid der KESB zu erörtern ist, ob die Behandlung auch ambulant erfolgen könnte. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann sich eine dauerhafte Unterbringung allenfalls rechtfertigen.87 5.2.2. Interkantonale Zuständigkeit für Beschwerde gegen ärztlich angeordnete FU [95] Die Beschwerdeführerin, mit der sich das Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020 (zur Publikation vorgesehen) befasste, war während eines Kurzaufenthalts bei ihrer Schwester im Kanton Schwyz durch einen dort praktizierenden Hausarzt fürsorgerisch in eine Klinik in ihrem Wohnkanton St. Gallen eingewiesen worden. Als sie gegen die Einweisung gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB das Gericht anrufen wollte, kam es zu einem negativen Kom- petenzkonflikt. [96] Im ZGB bleibt die Frage unbeantwortet, welcher Kanton für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung zuständig ist, die nicht amWohnsitz, sondern am Aufenthalts- ort der betroffenen Person erfolgt ist. In der Literatur ist die Frage der interkantonalen örtlichen Zuständigkeit nach ärztlicher Einweisung strittig: Ein Teil der Literatur hält das Gericht am Ort der Einweisung für zuständig, eine andere Auffassung spricht sich für das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person aus und eine weitere Auffassung bejaht die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Einrichtung. Die Gesetzesmaterialien sind in dieser Hinsicht dürftig. Fest steht für das Bundesgericht indessen, dass eine Zuständigkeit am Ort der Einrichtung nicht in Frage kommt, d.h., dass weder Art. 429 Abs. 3 ZGB noch Art. 385 Abs. 1 ZGB analog angewandt werden kön- nen. Eine Anknüpfung an die altrechtliche Zuständigkeit am Wohnsitz der betroffenen Person kommt für das Bundesgericht ebenfalls nicht in Betracht, weil das geltende Recht die ärztlich angeordnete FU nicht mehr als eng begrenzte Ausnahme behandle.88 [97] Damit bleibt, so das Bundesgericht, nur die Anknüpfung beim Kanton, auf dessen Hoheits- gebiet die FU angeordnet wurde – unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person und vom Ort der Einrichtung.89 Die Unterbringung durch einen Arzt ist eine hoheitliche Handlung, selbst wenn es sich beim betreffenden Arzt um einen frei praktizierenden Hausarzt und nicht um einen 87 Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 3.1. 88 Urteil des Bundesgerichts 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 6.3.1. 89 a.a.O., E. 6.3.3. 25 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_567/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_175/2020 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_567/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_175/2020 Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 Amtsarzt handelt. Auch aus diesem Grund drängt sich die Zuständigkeit am Ort des Einwei- sungsentscheids auf.90 5.3. Beschwerdelegitimation 5.3.1. Kein schutzwürdiges Interesse des Sohnes i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG [98] Das Bundesgericht zeigt sich im Urteil 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020 einmal mehr restrik- tiv, wenn es um die Aktivlegitimation betreffend die Beschwerde in Zivilsachen geht. Die von einer Vertretungsbeistandschaft betroffene Person war die Mutter des Beschwerdeführers. Dieser war mit der Führung der Beistandschaft nicht zufrieden und wollte daher den Beistand durch die KESB auswechseln lassen. Er machte geltend, sein Vermögen sei in vielfältiger Weise mit je- nem der verbeiständeten Mutter verbunden, zudem habe er als Erbe ein vermögensrechtliches Interesse. Das Bundesgericht hält dieser Argumentation entgegen, er habe selber die volle Verfü- gungsgewalt über sein Vermögen und könne sämtliche (u.a. sachenrechtliche) Rechtsbehelfe zu dessen Schutz ergreifen, sodass seine Stellung durch die Beistandschaft nicht stärker betroffen sei als diejenige eines Dritten. Die künftige Erbenstellung wiederum vermittle nur eine mittelbare Betroffenheit, die für die Beschwerdelegitimation ebenfalls nicht genüge. Auf die Beschwerde in Zivilsachen war daher in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 5.3.2. Aufsicht über die KESB; Beschwerdelegitimation [99] Das Erwachsenenschutzrecht schreibt den Kantonen in Art. 441 ZGB vor, dass sie eine Auf- sichtsbehörde zu bestimmen haben. Das Urteil des Bundesgerichts 5A_422/2020 vom 25. November 2020 musste sich mit dieser genauer befassen. Dem Entscheid liegt folgender Sach- verhalt zugrunde. [100] A und B hatten zunächst bei der KESB die Interessenkollision eines Beistandes im Zusam- menhang mit einem Grundstückverkauf angezeigt. Die KESB sah allerdings keinen Grund für eine Intervention und teilte dies A und B mit. Da sie weder nahestehende Personen der verbei- ständeten Person waren und auch kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse geltend machen konnten, blieb A und B die Beschwerde i.S.v. Art. 450 ZGB verwehrt. Daher gelangten sie an die durch das kantonale Recht bezeichnete Aufsichtsbehörde gemäss Art. 441 ZGB. Auch diese sah allerdings keinen Grund für ein Einschreiten, sodass sich A und B schliesslich ans Bundesgericht wandten. [101] Das Bundesgericht fasst zunächst in E. 1.3. die Rolle der Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 441 ZGB zusammen. Diese besteht primär darin, die Tätigkeit der KESB zu beaufsichtigen und in- direkt auch diejenige der Amtsträger. Die Aufsichtsbehörde hat die einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten. Es handelt sich um eine präventive Aufsicht, die insbesondere durch Erlass von generell-abstrakten Weisungen erfolgt. Allerdings kann auch repressiv in Form kon- kreter Weisungen in die Organisation und Verwaltung eines Mandats eingegriffen werden, wenn die KESB dieses nicht ordnungsgemäss führt. Hingegen ist der Aufsichtsbehörde die unmittelba- re Korrektur eines erwachsenenschutzrechtlichen Entscheids verwehrt, denn dafür ist einzig das 90 a.a.O., E. 6.4. 26 https://links.weblaw.ch/de/5A_687/2019 https://links.weblaw.ch/de/BGG https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_422/2020 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 1. März 2021 Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 450 ff. ZGB zuständig. Die Aufsichtsbe- hörde kann von Amtes wegen oder aufgrund einer konkreten Anzeige hin tätig werden. [102] Wer als blosser Hinweisgeber vor der Aufsichtsbehörde eintritt, ist nicht Partei und kann daher auch nicht an das Bundesgericht gelangen. Da kein Anspruch darauf besteht, dass der Anzeige nachgegangen wird, kann die Aufsichtsbehörde diese nach summarischer Prüfung zu- rückweisen, ohne dass dem Hinweisgeber damit die Parteistellung eröffnet würde. Um eine sol- che zu erlangen, muss der Anzeigende einerseits in einer engen und besonderen Beziehung zum strittigen Sachverhalt stehen und andererseits ein schutzwürdiges Interesse am Einschreiten der Aufsichtsbehörde geltend machen können. Sind diese Voraussetzungen gegeben und wurde die Parteistellung durch die Aufsichtsbehörde verweigert, so kann dieser Entscheid dem Bundesge- richt im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen zur Überprüfung vorgelegt werden.91 [103] Im Folgenden prüft das Bundesgericht, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweisgeber im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das ihn zunächst zur Parteistellung im Aufsichtsverfahren und gegebenenfalls im Anschluss dar- an auch zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert. Im Erwachsenenschutzrecht ist bekannt- lich die Beschwerdelegitimation gegen Entscheidungen der Erwachsenenschutzbehörde grosszü- gig ausgestaltet (Art. 450 ZGB), indem alle Personen aktivlegitimiert sind, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse haben. Steht allerdings diese Möglichkeit gegen einen Entscheid offen, so ist den Hinweisgebern im Sinne des Subsidiaritätsprinzips der verwaltungsrechtliche Weg – d.h. die Parteistellung in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren – wohl verschlossen.92 Das Bundesgericht lässt die Frage letztlich offen, da A und B die Beschwerdelegitimation ohnehin abzusprechen war. Diese hatten nämlich vor der Aufsichtsbehörde zum Vornherein keine Parteistellung geltend ge- macht, sondern diese lediglich aufgefordert, ihre Aufsicht im Zusammenhangmit dem konkreten Fall wahrzunehmen. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 91 Urteil des Bundesgerichts 5A_422/2020 vom 25. November 2020 E. 1.4.2. 92 a.a.O., E. 1.4.4. 27 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_422/2020 Familienrechtlicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt, Scheidungsunterhalt, Kindesunterhalt) Methodik der Unterhaltsberechnung Grundsätze des Kindesunterhalts; Aufteilung des Barunterhalts unter Berücksichtigung des Naturalunterhalts Grundsätze der Berechnung des Barunterhalts Umsetzung der zweistufigen Methode Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen Überschussverteilung und Sparquote Der konkrete Fall Bemerkungen Betreuungsunterhalt bei Arbeitsunfähigkeit des betreuenden Elternteils Minderjährigenunterhalt, Beteiligung an den wirtschaftlich günstigen Verhältnissen eines Elternteils Rangfolge der Unterhaltsansprüche: Nachehelicher Unterhalt geht Volljährigenunterhalt vor Aufteilung Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit Nachehelicher Unterhalt: Rente und/oder Kapital bei fehlender Altersvorsorge Genehmigung einer Eheschutzvereinbarung; Mankoteilung Hypothetisches Einkommen bei irreversibler Einkommensverminderung Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses Entscheid über Prozesskostenvorschuss am Ende des Verfahrens Schuldneranweisung betreffend Invalidenrente Rechtskraft des Unterhaltsentscheids bei Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen Beweis und Verfahren im Kontext des Familienunterhalts Beweiserhebung als Pflicht das Gerichts beim Minderjährigenunterhalt Novenrecht im Berufungsverfahren Gleichzeitige Beurteilung von Kindes- und Ehegattenunterhalt Grosszügiges Novenrecht auch bei sehr günstigen Verhältnissen Vorsorgeausgleich bei Scheidung Arbeitgeberreserven bleiben im Vorsorgeausgleich unberücksichtigt Vorsorgeausgleich bei Invalidität; Abgrenzung in zeitlicher Hinsicht Rententeilung nach Ermessen Unterhälftige Teilung «aus wichtigen Gründen» Wirtschaftliche Situation nach der Scheidung als Grund für Abweichen von hälftiger Teilung Kindesrecht Anfechtung Kindesverhältnis: Anwendbares Recht Impfentscheid bei gemeinsamer elterlicher Sorge Alternierende Obhut in strittigen Fällen Kindesanhörung; antizipierte Beweiswürdigung Erwachsenenschutzrecht Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag? Fürsorgerische Unterbringung Verhältnismässigkeit der dauerhaften FU Interkantonale Zuständigkeit für Beschwerde gegen ärztlich angeordnete FU Beschwerdelegitimation Kein schutzwürdiges Interesse des Sohnes i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG Aufsicht über die KESB; Beschwerdelegitimation

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    Luzerner Universitätsreden, Nr. 36

    Luzerner Universitätsreden 36: Fokus der Universität Luzern JUNI 2021 ISBN 978-3-9524874-8-8 36 FOKUS DER UNIVERSITÄT LUZERN FESTREFERATE DER PROREKTORINNEN UND PROREKTOREN AN DEN DIES ACADEMICI 2014-2020 HERAUSGEBER PROF. DR. MARKUS RIES PROF. DR. MARTIN BAUMANN PROF. DR. MARTINA CARONI PROF. DR. ALEXANDER H. TRECHSEL PROF. DR. REGINA E. AEBI-MÜLLER REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN IMPRESSUM Herausgeber Rektor der Universität Luzern Herausgeberbeirat Dekane der Fakultäten Redaktion Dr. Markus Vogler Gestaltung Daniel Jurt ISBN 978-3-9524874-8-8 Juni 2021 Publiziert mit freundlicher Unterstützung von Prof. Dr. Peter von Moos 36 REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN FOKUS DER UNIVERSITÄT LUZERN FESTREFERATE DER PROREKTORINNEN UND PROREKTOREN AN DEN DIES ACADEMICI 2014-2020 HERAUSGEBER PROF. DR. MARKUS RIES PROF. DR. MARTIN BAUMANN PROF. DR. MARTINA CARONI PROF. DR. ALEXANDER H. TRECHSEL PROF. DR. REGINA E. AEBI-MÜLLER Inhalt Bruno Staffelbach, Rektor Vorwort 7 Markus Ries Vierhundert Jahre Bologna-Rreform 8 Martin Baumann Ungenannt oder unbedeutend? Zur gesellschaftlichen Relevanz geistes- und sozialwissenschaftlicher Forschung 14 Martina Caroni Borderline Decisions – Entscheidungen an der Grenze 22 Alexander H. Trechsel Forschung in der digitalen Welt 30 Regina E. Aebi-Müller Triage auf Intensivstationen – Gedanken einer Rechtswissenschaftlerin 37 Autorenverzeichnis 44 Titel früherer Universitätsreden 45 6 7 Vorwort Es war am 10. Februar 2020, nachmittags am Arbeitsplatz eines lokalen Mit- arbeiters der Subdelegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) in Bogasola am Ostufer des Tschadsees. Draussen war es warm, win- dig und wolkenlos. Im Raum war es düster, eng und stickig. An einer dunklen Wand reflektierte im Licht einer Lampe ein weisses Papier mit folgendem Text: Ignorance + Pouvoir = Dictature Ignorance + Religion = Terrorisme Ignorance + Liberté = Chaos Ignorance + Argent = Corruption Ignorance + Pauvreté = Crime L’ignorance est la racine de tout mal. L’éducation est la clé. Selten ist mir so deutlich bewusstgeworden, wie wichtig Wissen und wie bedeutsam Wissenschaft für ein gutes Leben sind. Macht, Ideologien und Freiheit, Geld, Armut und Bildung, ein gutes, gesundes und erfüllendes Leben: dies sind Herausforderungen, die für uns an der Universität Luzern relevant sind. Ob Plan oder Zufall: als humanwissenschaftliche Universität ist die Universität Luzern genau so aufgestellt wie es sie braucht. Sie fokussiert Menschen und ihre Institutionen wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund- bleiben und gesundwerden wollen. Dieser humanwissenschaftliche Fokus und die Überzeugung, dass Wissen- schaft ein gutes Leben bezweckt, weil ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen, kommen in den Festvorträgen der Prorektorinnen und Prorektoren der Universität Luzern an den Dies Academici der letzten Jahre deutlich zum Ausdruck. Ich danke meinen akademischen Kolleginnen und Kollegen der Universitäts- leitung für ihre Bereitschaft, ihre Vorträge für die vorliegende Publikation zur Verfügung zu stellen. Vor allem aber danke ich ihnen für ihr unermüdliches Engagement in der akademischen Selbstverwaltung, für ihre freundschaftli- che Kollegialität in der Universitätsleitung und für alle ihre Pläne, Projekte und Programme, um die Universität Luzern als humanwissenschaftliche Uni- versität zu positionieren, zu entwickeln und zu profilieren. Bruno Staffelbach, Rektor 8 Vierhundert Jahre Bologna-Reform Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 6. November 2014 Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung Bologna! Angehörige von Universitäten verbinden seit zwanzig Jahren mit dem Namen dieser Stadt erst im zweiten Anlauf schöne Gedanken an Sonne und Emilia Romagna; zuerst steht er als Chiffre für eine große, anfänglich höchst kontrovers diskutierte Studienreform. Der Zusammenhang ergibt sich aus dem Ort, an dem im Jahr 1999 eine «Gemeinsame Erklärung der Europäi- schen Bildungsminister» unterzeichnet wurde. Für meine Interpretation ent- scheidend ist ein Satz ungefähr in der Mitte des Textes: «Insbesondere müssen wir uns mit dem Ziel der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähig- keit des europäischen Hochschulsystems befassen» (Müller 2012, 273). Vom «europäischen Hochschulsystem» ist hier die Rede, ein Begriff, der offenbar mit Absicht im Singular steht. Vor Augen steht ein gedachter kontinentaler Hochschulverbund, der in einem globalen Kontext konkurrenzfähig sein soll. Hier die Vereinigten Staaten, deren Spitzenuniversitäten auch im Jahr 2020 im Shanghai «Academic Ranking of Wold Universities» immer noch 15 der ersten 20 Plätze belegten - dort die aufstrebenden Wissenschaftsregionen in Asien. Es ist die Vision von einem «Universitätsplatz Europa», der durch freie Mobilität der Studierenden in jeder Phase ihres Studiums geeint und gestärkt wird. Möglich machen soll es ein einheitlicher Studienaufbau mit semester- weise abgelegten Teil-Schlussprüfungen. Leistungen werden vergleichbar bewertet und dargestellt in einer Art Einheitswährung, deren Elemente fast schon bescheiden «credit points» heißen, nicht etwa: «asset points». Die Mobilität soll eine Art Binnenmarkt erzeugen und es möglich machen, dass die Studierenden sich in Richtung der besseren Universitäten bewegen. Stär- kung nach außen durch Wettbewerb in Inneren, so die Idee: Gute Universitä- ten ziehen gute und viele Studierende an, sie wachsen und gedeihen, während schwache Universitäten noch schwächer werden, verkümmern und ver- schwinden; denn ihnen soll es nicht länger möglich sein, Studierende mit pro- prietären Regelungen an sich zu fesseln. Wie in jedem Wettbewerb brauchen Konsumentinnen und Konsumenten Transparenz und müssen geschützt sein gegen unlautere Machenschaft und Dumping. Daher darf nur Studienange- bote auf diesen «Markt» werfen, wer zertifiziert und akkreditiert ist. Die Umstellungen des Bologna-Prozesses wirkten einschneidend und sie waren papier- und dateivermehrend. Manche wollten darin schon etwas noch nie Dagewesenes erblicken. Weit gefehlt! Der Versuch, ganz Europa mit einer 9 einheitlichen Studienarchitektur zu überziehen, ist bereits der zweite seiner Art, nicht einmal das Motiv der Konkurrenzfähigkeit ist neu. Auch wenn die Prozesse unterschiedlich verliefen und Epochen sich fundamental unterschei- den: Ein Vergleich ist reizvoll. Die erste, rein oberflächliche Beziehung schaf- fen die Jahreszahlen. Der aktuelle europäische Hochschulraum ist in einem feierlichen Akt am 19. Juni 1999 begründet worden. Die beteiligten Bildungs- minister und Verantwortlichen – acht Frauen und 23 Männer – haben mit dem Ort und, wohl unbewusst, auch mit der Jahreszahl eine historische Beziehung hergestellt. Am 8. Januar 1599 und damit schöne, runde 400 Jahre vor «Bologna» ließ Pater Claudio Aquaviva Societatis Jesu, der fünfte General dieses Ordens, für alle Jesuitenkollegien in Europa eine neue, einheitliche Stu- dienordnung publizieren: die «Ratio atque Institutio studiorum Societatis Jesu». Damit veränderte und vereinheitlichte er die Rechtsgrundlage für das Studium an den damals rund drei Dutzend Jesuitenkollegien, deren Zahl sich in den nachfolgenden Jahren vervielfachen sollte. Einrichtungen dieser Art existierten in allen katholischen Territorien Europas, von Danzig bis Brügge, von Lissabon bis La Valletta. Geschaffen war eine moderne Ordnung, die übernational und überkulturell einen einheitlichen Bildungsraum begrün- dete. Ein Kraftakt war es schon damals, möglich dank Feindschaft und Kon- kurrenz zwischen großen Kulturräumen, die als Ergebnis der Konfessionali- sierung des 16. Jahrhunderts entstanden waren. In protestantischen Städten hatte die Verankerung der Reformatorinnen und Reformatoren in der huma- nistischen Tradition bewirkt, dass Bildungsanstrengungen erste Priorität genossen und rasch eine große Zahl hoher Schulen und Universitäten ent- stand. Mit einigen Jahrzehnten Rückstand zog die «altgläubig»-katholische Seite nach. Wer in der kulturellen und weltanschaulichen Rivalität mithalten wollte, war angewiesen auf spezifisch geformte Bildungseliten. Nach Auffas- sung der Zeit galt es, sie unter eigener Aufsicht zu unterrichten und sie regel- recht weltanschaulich zu disziplinieren. In dieser Situation erwies es sich als Fügung, dass im Jahr 1534 in Paris unter Leitung des 1491 geborenen baski- schen Adeligen Íñigo López de Oñaz y Loyola eine Gruppe von sieben gebil- deten Männern zu einer neuartigen religiösen Vereinigung zusammenfand. Ihre Absicht war zunächst die Mission im Osmanischen Reich mit dem Ziel, Angehörige des Islam zum Christentum zu bekehren. Grundlage bildete eine neue Konzeption des geistlichen Lebens, entwickelt aus persönlichen Erfah- rungen und Krisen des Ignatius. Gebet und Askese beruhten auf sorgfältig strukturierten Prozessen von Einkehr und Meditation, von angeleitetem Dia- log und Selbstreflexion. Spirituelles Wachstum und Entscheidung für ein reli- giöses Leben dieses Zuschnittes erforderten Selbstkontrolle und Einübung - ein «exercitium spirituale», wie der frühere Offizier Ignatius es bezeichnete und wie es bis heute heißt. Solche Anleitung zum religiösen Leben traf das Bedürfnis der Zeit: 1539 formte Ignatius aus der Gruppe eine feste Priester- gemeinschaft, die «Compañía de Jesús», und im Jahr darauf erhielt er für sie die kirchliche Anerkennung. Ein Wachstum in geradezu atemberaubender Geschwindigkeit setzte ein: 1556 zählte der Orden 1000 Mitglieder, 1750 waren 10 es 22‘000. Die Satzungen sahen ein kompromissloses Regime vor: Aufnah- men erfolgten erst nach strenger Selektion, Gehorsam wurde gefordert, kon- trolliert und durchgesetzt. Bewerber, die den hohen Anforderungen nicht gewachsen waren, hatten keine Chance, die Selektionshürden zu bestehen. Die Pläne mit der Islam-Mission erwiesen sich als undurchführbar, und so wandte sich die Gesellschaft den frühen Übersee-Kolonien und der Schule zu. Mission, Seelsorge an Fürstenhöfen und vor allem Bildung wurden zu ent- scheidenden Aktionsfeldern. Den Rückstand gegenüber den Territorien der Reformation suchte man gleichsam «von oben nach unten» aufzuholen. Als Kaderschulen für die Kirchen nördlich der Alpen führte die Gesellschaft Jesu in Rom ab 1551 das Collegium Romanum (seit 1873 «Pontificia Università Gre- goriana») und zusätzlich ab 1552 das Priesterseminar Collegium Germanicum (1580 erweitert zum «Collegium Germanicum et Hungaricum»). Bischofsan- wärter und Konvertiten, namentlich solche aus Fürstenhäusern, erhielten hier eine umfassende, konkurrenzfähige Bildung, welche sie für die Stärkung der katholischen Sache vorbereitete und sie zugleich in der Spiritualität des Igna- tius verankerte. Nach dem gleichen Muster richteten katholische Landesher- ren hohe Schulen ein und engagierten dafür ihrerseits die Jesuiten. Deren «collegia» bestanden aus einem Gymnasium mit darauf aufbauenden höhe- ren Studienangeboten, dazu gedacht, weltliche und geistliche Exponenten zu formen und die katholisch gebliebenen Territorien kulturell zu einen. Den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechend handelte es sich um exklusive Männer-Einrichtungen: Männliche Studenten - männliche Lehrer - männli- che Leitungspersonen. Gleich wie der Orden selbst, so sollten auch die Schulen erfolgreich sein dank straffer Organisation und einheitlicher Ausrichtung. Unmittelbar nach seiner Wahl 1581 nahm General Claudio Aquaviva das Projekt der Schaffung einer einzigen, allgemein verbindlichen Konzeption für die Studiengänge an Jesui- tenkollegien an die Hand. Er ließ Erhebungen anstellen, Entwürfe erarbeiten und Schulversuche durchführen. Nach mehreren Anläufen lag 1599 das Ergebnis vor: eine überall anwendbare Studienordnung war geschaffen. Im ersten Teil enthielt sie Muster für Gliederung und Organisation der Schulen sowie Verhaltensregeln für die Inhaber der einzelnen Funktionen. Auch die Amtsführung des Rektors und sein persönliches Benehmen waren genau vor- gegeben – eine von oben gegebene Reglementierungs- und Kontrolldichte, welche der Rektorin oder dem Rektor der Universität Luzern im 21. Jahrhun- dert glücklicherweise erspart bleibt. Der zweite Teil enthielt die Studienord- nung mit Vorschriften zur Klassenorganisation, zur Stoffverteilung, zu den Examina, zur Gestaltung der Wochenpläne und zu den Lehrbüchern. Die Grundausbildung am Gymnasium diente zunächst dem Erwerb von Sprach- kenntnissen in Latein und Griechisch, in späteren Semestern folgten Lektüre- übungen und Unterricht in weiteren Fächern. Das Konzept von Lehre und Lernen war leistungsorientiert und auf die Besten ausgerichtet. Ihrer Förde- 11 rung sollten insbesondere Ranglisten und öffentliche Preisverleihungen für Spitzenschüler am Ende des Studienjahres dienen. Schon damals glaubten viele Beteiligte allen Ernstes, damit den Lerneifer zu steigern und die Erfolgs- aussichten zu stärken. Auszeichnungen, welche auf subjektiven Beurteilungen beruhen, oder Ehrungen, welche sich eingespielten Netzwerken verdanken, haben jedoch eine andere Primärwirkung: Sie produzieren Sieger und Ver- lierer. Damit erzeugen sie innerhalb einer Gruppe prinzipiell Gleicher künst- lich Ungleichheit. Schon vormoderne Akteure dürften dies bemerkt haben, ohne sich allerdings davon anfechten zu lassen; denn die Epoche der Aufklä- rung stand erst bevor und ihre Ideale waren noch nicht formuliert. Eine Höhere Schule der beschriebenen Art gründete im Jahr 1574 auch die Luzerner Regierung; es war die Vorgängerinstitution dieser Universität und zugleich des Gymnasiums am Alpenquai, welche beide bis Anfang des 20. Jahrhunderts organisatorisch verbunden blieben und von einem einzigen Rektor gemeinsam geleitet wurden. Es bedurfte einiger Anstrengungen, ehe sich die Gesellschaft Jesu für das Projekt gewinnen ließ. Erst als die Regierung zusicherte, ein eigenes Schulgebäude, ein Wohnhaus und eine passende Kir- che bereit zu stellen und regelmäßige Einkünfte zu garantieren, kam die Gründung voran – ausschlaggebend war schon damals die Hilfe privater Sponsoren. Mit der «ratio studiorum» von 1599 wurde Luzern in den großen Bildungsraum des katholischen Europa integriert. Dies geschah mitunter gegen den Widerstand von Betroffenen; denn den Familienvätern genügte es meist, dass ihre Söhne nur einen Teil der vier Studienjahre absolvierten. Sie sollten eine rudimentäre Grundbildung erhalten und sich danach möglichst rasch einträglichen Beschäftigungen zuwenden (Studhalter 1973, 415). Auf diese Weise unterliefen die Luzerner die Standard-Studienordung elegant und kostensparend. So jedenfalls klagten die ersten Rektoren in ihren «litterae annuae», den regelmäßig zu erstattenden Berichten an die Ordensoberen. Ein zweites Problem schuf der häufige Wechsel bei den Professoren. Es handelte sich um eine intendierte Konsequenz der einheitlichen Studienordnung. Sie ermöglichte es den Ordensoberen, ihre Lehrkräfte jederzeit frei und über alle Grenzen hinweg zu versetzen. Solches war notwendig, um die ordensinternen Vorgaben der «cautela circa missiones in universum» zu erfüllen und jede Familiarisierung der Jesuiten mit den Menschen an ihren Einsatzorten zu ver- meiden. Elitäres Selbstverständnis vertrug sich nicht mit Seelsorge auf Augen- höhe; die Patres waren dazu bestimmt, zu missionieren und für geschlossene Reihen zu sorgen. Um dem Ideal Nachachtung zu verschaffen, beließen die Oberen die Professoren jeweils nur für drei oder vier Jahre in einem Kolle- gium und versetzten sie danach an einen anderen Ort. Für das Studium ent- standen keine Probleme; denn Stoffpläne, Lehrmittel und (an den oberen Abteilungen) selbst die Unterrichtssprache waren überall gleich. Umso stär- ker fiel die soziale und menschliche Seite ins Gewicht. Der dauernde Wechsel hatte zur Folge, dass auch in Luzern lediglich eine Minderheit des Lehrkör- pers aus Einheimischen bestand; denn zur Oberdeutschen Provinz der Jesui- 12 ten gehörten neben der Schweiz auch Tirol, Vorarlberg und Bayern. Die Regierung bekam die Folgen zu spüren, als im Jahr 1610 eine umfangreiche Klageschrift auf ihren Tisch gelangte. Die Verfasser beschwerten sich unter anderem darüber, dass die Jesuiten sich bereicherten, dass sie nur in besser situierten Häusern Seelsorgedienste leisteten, dass sie rücksichtslos Privile- gien einforderten und etwa auf dem Markt stets die besten Fleisch- und Fisch- stücke für sich beanspruchten. Ins Auge fällt der fünfte Punkt: «Item wyl sy vast all schwaben und frembde, so spürt man auch von inen wenig liebe, willens und affections gegen unser nation und vatterland, den effectum haben man gse- hen in der schulprocedur und der ußtheilung der praemiorum» (Sieber 2005, 208). Obwohl die Vorwürfe ohne Absenderangabe unterbreitet wurden, tra- ten die «Gnädigen Herren und Oberen» darauf ein. Heute, nachdem Unter- tanen zu Bürgerinnen und Bürgern geworden sind, gälte solches als Förde- rung des anonymen Denunziantentums und damit als bedenklich. Immerhin taten die Ratsherren, was man von einer guten Regierung erwarten darf, und sie stellten sich schützend hinter die angefeindeten Professoren. Der länder- und kulturübergreifende, freilich konfessionsspezifische Bil- dungsraum erfüllte im frühneuzeitlichen Europa die ihm zugedachte Funk- tion: Es gelang, in den Oberschichten ein verbindendes katholisches Selbst- verständnis zu verankern. Die Studienordnung blieb für 174 Jahre in Geltung, was gemessen an der Lebensdauer heutiger Ordnungen und Reglemente eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Das Ende kam im Jahr 1773, als Papst Cle- mens XIV. die Aufhebung der die Gesellschaft Jesu verfügte. Sie beendete auch die Geltung der Studienordnung von 1599 und hatte damit einen gravie- renden Traditionsbruch zur Folge. Kulturübergreifende europäische Bildungsräume im Interesse kollektiver Konkurrenzfähigkeit – einmal nach dem Muster der Bologna-Erklärung, ein- mal durch die «ratio studiorum». Historisch liegen beide meilenweit ausein- ander: auf der einen Seite ein autoritär durchgesetztes, weltanschaulich-reli- giöses Interesse in vormodernen, männlich bestimmten, ungleichen Gesellschaften, auf der anderen Seite die Herausforderungen, welche die glo- balisierte Ökonomie für die Hochschulbildung darstellt. Dennoch ist der Ver- gleich erhellend: Beide Vereinheitlichungsinitiativen wurden von oben nach unten in Gang gesetzt und nicht etwa von den Akteurinnen und Akteuren an den Universitäten selbst ersonnen, und beide wirkten spürbar und rasch. An ihre Grenzen stieß die «ratio studiorum», als sich im 18. Jahrhundert neue Wissenschaftskulturen entwickelten; denn die Jesuitenkollegien waren nicht in der Lage, sie angemessen zu integrieren die notwendigen Reformen auf den Weg zu bringen. Vergleiche aktueller mit früheren Erfahrungen erfordern Zurückhaltung, doch Einsichten sind allemal zu gewinnen. Universitäre Bildung ist auf wis- senschaftliche Forschung ausgerichtet, weshalb sie nach deren Ansprüchen zu 13 gestalten ist. Dennoch wurde Hochschulbildung auch schon aus ganz anderen Motiven gefördert – produktiven oder problematischen: In der Frühen Neu- zeit war das Ziel weltanschaulich-konfessionelle Disziplinierung, in späteren Epochen ging es etwa um nationale Profilierung, gesellschaftliche Integration, ideologische Konditionierung oder Steigerung der wirtschaftlichen Wettbe- werbsfähigkeit. Das Beispiel der international vereinheitlichten Studienord- nung zeigt, dass Universitätsförderer gleiche Instrumente auch zu unter- schiedlichen Zwecken nutzen konnten. Solche Koinzidenz kann sensibilisieren für die wirklich entscheidende Tatsache: Wissenschaft hat ihr Ziel in sich selbst - sie steht im Dienst des Erkenntnisfortschritts. Literatur: Tina Asmussen – Lucas Burkart – Hole Rößler, Theatrum Kircherianum. Wissenskulturen und Bücherwelten im 17. Jahrhundert, Wiesbaden 2013; Die Jesuiten in Bayern 1549-1773. Ausstellungskatalog, Weißenhorn 1991; Bernhard Duhr S.J., Die Studienordnung der Gesellschaft Jesu (= Bibliothek der katholischen Pädagogik IX), Frei- burg i.B.r 1896; Ders., Geschichte der Jesuiten in den Ländern deutscher Zuge, Freiburg i.B. 1907; Vincent Duminuco S.J., The Jesuit Ratio Studiorum. 400th Anniversary perspectives, New York 2000; Helmut Feld, Ignatius von Loyola. Gründer des Jesuitenordens, Köln u.a. 2006; Christine, Florin, Warum unsere Studenten so angepasst sind, Reinbek bei Hamburg 2014; Rita Haub, Die Geschichte der Jesuiten, Darmstadt 2007; Heribert Hallermann, Katholische Theologie im Bologna-Prozess. Gesetze, Dokumente, Berichte (= Kirchen- und Staatskirchenrecht 13), Paderborn u.a. 2011; Barbara Müller, Die Anfänge der Bologna-Reform in der Schweiz, Bern 2012; Klaus Schatz, Geschichte der Schweizer Jesuiten (1947-1983) (= Geschichte der deutschen Jesuiten VI), Münster 2017; Markus Ries, Hochschulbildung im 20. Jahrhundert. Von der bürgerlichen Eliteoption zum Produktionsfaktor, in: Edmund Arens u.a., Geistesgegenwärtig. Zur Zukunft universitärer Bildung, Luzern 2003, 49-61; Ders., Das Luzerner Jesuitenkollegium, in: Aram Mattioli – Markus Ries, «Eine höhere Bildung thut in unserem Vater- lande Noth». Steinige Wege vom Jesuitenkollegium zur Hochschule Luzern, Zürich 2000, 9-28; Dominik Sieber, Jesuitische Missionierung, priesterliche Liebe, sakramentale Magie. Volkskulturen in Luzern 1563- 1614 (= Luzerner Historische Veröffentlichungen 40), Basel 2005; Joseph Studhalter, Die Jesuiten in Luzern 1574-1652. Ein Beitrag zur Geschichte der tridentinischen Reform, Stans 1973; Manfred Weitlauff, Die Gründung der Gesellschaft Jesu und ihre Anfänge in Süddeutschland, in: Jahrbuch des His- torischen Vereins Dillingen 94 (1992) 15-66. 14 Ungenannt und unbedeutend? Zur gesellschaftlichen Relevanz geistes- und sozialwissenschaftlicher Forschung Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 5. November 2015 Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung Die Geistes- und Sozialwissenschaften sollen an den staatlichen Universitäten verkleinert, reformiert, teils abgeschafft werden. Neustudierende sind zu motivieren, sich stärker in den Natur-, Technik- und Ingenieurswissenschaf- ten einzuschreiben. Geistes- und Sozialwissenschaften sind gesellschaftlich zu wenig relevant, zu teuer und tragen zu wenig für gute Platzierungen in inter- nationalen Hochschulrankings bei. Die Rede ist hier nicht von der Schweiz und jüngsten politischen Reform- ideen. Die Rede ist von Japan. Der Bildungsminister Shimomura Hakubun hatte in einer Direktive im Juni 2015 die Universitäten aufgefordert, ihr Ange- bot geistes- und sozialwissenschaftlicher Studien umzuorganisieren oder abzuschaffen.1 Der Aufschrei in der japanischen und weltweiten Fachwelt war entsprechend gross. Als Gründe für das drastische Streichungsvorhaben nannte die Regierung Strukturprobleme vieler Universitäten und angeblich unumgängliche Sparmassnahmen. Kritiker interpretierten die Vorgabe der konservativen Regierung als eine Form, sich der kritisch denkenden Geistes- und Sozialwissenschaftler zu entledigen. Die Verhältnisse Japans sind bislang nicht auf die Schweiz übertragbar, zu unterschiedlich sind die geschichtlichen und gesellschaftlichen Kontexte. Jedoch wird auch mitten in Europa die gesellschaftliche Relevanz der Geistes- und Sozialwissenschaften immer wieder in Frage gestellt, wenn auch bisher nicht so drastisch wie im ostasiatischen Raum wird. Hält man einen Moment inne, so muss dieser Vorwurf überraschen. Viele der in den Geistes- und Sozialwissenschaften verhandelten Themen sind gesell- schaftlich und medial omnipräsent und prägen aktuelle Debatten: Zuwande- 1 Siehe dazu unter anderem Jeff Kingston, Japanese University Humanities and Social Sciences Programs Under Attack, in: The Asia-Pacific Journal, 13, 39, 1, September 28, 2015 (http://japanfocus.org/-Jeff-Ki ngston/4381/ article.html, Zugriff 22.10.2015) und Patrick Zoll, Japans Hochschulen im Umbruch, in: Neue Zürcher Zeitung vom 5. Oktober 2015. 15 rung und Einwanderungsstaat, Nationalismus und neue Grenzzäune, Mythen staatlicher Legitimierung und Macht, Wissensgesellschaft und globalisierte Wirtschaft, soziale Folgen der Energiewende, Bildung sowie Herausforderun- gen kultureller und religiöser Vielfalt. Die Themen sind gesellschaftspolitisch höchst relevant, teils brisant. Hingegen gelten die Fachgebiete und Wissen- schaften, die diese Themen bearbeiten, in der Öffentlichkeit und teils auch in der Politik als wenig nützlich, wenn nicht gar als entbehrlicher Luxus. Wie ist es dazu gekommen, worin begründet sich diese Diskrepanz zwischen hoher Relevanz der Themen und Irrelevanz der sie bearbeitenden Wissenschaften? Damit einher geht die Frage, wer in der massenmedial informierten Gesell- schaft für den Bereich des Forschens und Forschungsleistungen steht. For- schung soll hier knapp als methodisch kontrollierter Weg zu neuem Wissen und Erkenntnisgewinn verstanden sein. Einige Probleme der Geistes- und Sozialwissenschaften sind ohne Frage haus- gemacht. Sie präsentieren sich als scheinbar unübersichtliche Vielfalt an Fächern, betonen Fachgrenzen, bemühen sich oft wenig um Vermittlung ihrer Forschungsergebnisse nach aussen, forschen eher individuell als im Ver- bund. Kritiker bringen dies auf den Punkt: Geisteswissenschaften forschen in Fächern, Naturwissenschaften an Problemen. Damit ist zugleich ein weiteres Thema benannt: Die Deutungshoheit in Sachen Forschung, der Kernaufgabe der Universität, ist eindeutig zugunsten der Natur- und Technikwissenschaften verrückt. Die Messbarkeit ihrer For- schung, die exakte Methodik, belastbare Resultate und Verwertbarkeit gelten in Öffentlichkeit und Politik als Massstäbe für Wissenschaft und Forschung. Damit nicht genug: Im Zuge der Ökonomisierung der Universitäten werden diese Massstäbe zunehmend auf die übrigen Wissenschaften übertragen. Iro- nie des Schicksals ist jedoch, dass in der breiten Öffentlichkeit die Methodik, die mathematischen Formeln und die gewonnenen neuen Forschungser- kenntnisse etwa der Quantenphysik, Nanotechnik oder Biowissenschaften vermutlich nur wenige nachvollziehen können. Angefügt sei zudem, dass bei weitem nicht alle naturwissenschaftlichen Forschungen gesellschaftlich rele- vant sind. Neben hochkomplexen Forschungen in theoretischer Mathematik oder Astrophysik, die kaum auf Anwendung steuern, freut sich der interes- sierte Laie beispielsweise da schon zu lesen, dass aufgrund raffinierter Metho- dik erwiesen ist, dass Hundeflöhe höher und weiter springen als Katzenflöhe.2 Als stolzer Besitzer eines mittelgrossen Hundes mag dies noch von Relevanz für meine Familie und Besucher sein. Über die weitere gesellschaftliche Rele- vanz des Forschungsresultats können die Meinungen jedoch auseinander gehen. 2 M.C. Cadiergues, C. Joubert, M. Franc, A comparison of jump performances of the dog flea, Ctenocephalides canis (Curtis, 1826) and the cat flea, Ctenocephalides felis felis (Bouché, 1835), in: Vet Parasitol. 92, 1, 3, 2000, S. 239-241. 16 Darstellung von Forschung in den Medien Die gesellschaftlich zugeschriebene Deutungshoheit der Naturwissenschaften in punkto Forschung zeigt sich auffallend in den Medien. Einschlägige deutschsprachige Tages- und Wochenzeitungen stellen neue Forschungsre- sultate auf Themenseiten wie «Wissen», «Technik und Forschung» und «Wis- senschaft» vor. Viel und Neues erfahren wir hier über medizinische, biologi- sche oder physikalische Forschungen. Ihnen schreiben die Redaktionen einen Aufmerksamkeitswert und damit Bedeutung zu. So ist zum Beispiel nun das Rätsel in der Quantenphysik geklärt, das Albert Einstein seinerzeit etwas unscharf als die «spukhafte Fernwirkung» von zwei Quantenteilchen bezeich- nete. Das verschränkte, einander beeinflussende Verhalten von zwei räumlich weit entfernten Elektronen widersprach den Annahmen der Speziellen Rela- tivitätstheorie. Ein internationales Forscherteam hat nun mit einer ausgeklü- gelten Methodik zeigen können, dass «das unsichtbare Band zwischen den Elektronen tatsächlich existiert». Einstein hatte mit der «spukhaften Fernwir- kung» also Recht, eine nachvollziehbare Erklärung für die Fernwirkung steht aber weiterhin aus.3 Ein Erfolg für die Wissenschaft, für den interessierten Laien ist das Resultat aber dennoch etwas unbefriedigend. Ein Rätsel bleibt zugleich, warum diese und viele weitere naturwissenschaftliche Resultate im Wissenschafts-Diskurs der Öffentlichkeit als gesellschaftlich relevant angese- hen werden. Im Geisteswissenschaftler lässt dies ketzerische Fragen aufkom- men: Vielleicht wird paradoxerweise gerade dasjenige mit Bedeutung belegt, was letztlich unverstanden bleibt? Festzuhalten ist, dass in den Medien-Rubriken «Wissen» und «Wissenschaft» fast ausschliesslich Themen wie Weltraum, Medizin, Mensch & Technik und Natur zur Sprache kommen. Hier findet Forschung statt, auf der Grundlage vermeintlich ‹harter› und ‹zählbarer› Fakten. Themen wie Kultur, Gesell- schaft, Geschichte oder Politik fehlen in den Wissens-Rubriken, abgesehen von gelegentlichen archäologischen ‹Sensationen›. Dies ist zuerst einmal eine nüchterne Problemanzeige. Der Forschungsbegriff ist in den Medien – und dies ist für die öffentliche Wahrnehmung zentral – für Technik, Natur- und Lebenswissenschaften reserviert.4 Auffallend ist zudem, dass in der Medienberichterstattung über Forschungs- resultate der Geistes- und Sozialwissenschaften der Begriff der «Forschung» nicht verwendet wird. Überdies tauchen Forschungen und Analysen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften allenfalls in den Rubriken «Feuilleton», «Politisches Buch» oder «Bundes aus aller Welt» auf. Feuilleton als zugewie- sener Platz ist rasch assoziiert mit Schöngeistigem, teils auch schwer Ver- ständlichem und stilistisch Anspruchsvollem. 3 Manfred Lindinger, Quanten auf dem Prüfstand. Einsteins Spuk hat ein Ende, in. Frankfurter Allgemeine Zei- tung, Rubrik Wissen, vom 22.10.2015 (http://www.faz.net/aktuell/wissen/physik-chemie/quanten-auf-dem-pruefs- tand-einsteins-spuk-hat-ein-ende-13870785-p2.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2, Zugriff 23.10.2015). 4 Beispielsweise berichtet die FAZ in ihrer Rubrik «Wissen» zu den Themen Nobelpreise, Weltraum, Medizin, Natur, Mensch & Gene, Erde, Physik & Chemie, Klima und Garten. Spiegel online berichtet in der Rubrik «Wissen» zu Mensch, Natur, Technik, Weltall und Medizin. 17 Um ein Beispiel zu geben: Die aufschlussreiche Untersuchung zum Wandel Schweizerischer Ernährungs- und Einkaufsgewohnheiten der Historikerin Eva Maria von Wyl wird in der Zeitungsrubrik ‹Politisches Buch› vorgestellt. Von Wyl zeigt auf, wie nach dem zweiten Weltkrieg in der Schweiz der soge- nannte ‹American Way of Life› rasch zum neuen gesellschaftlichen Leitbild avancierte. Fertiggerichte und Tiefkühlprodukte, nicht mehr Eingekochtes und Saisonales, bestimmten die Essgewohnheiten. Der Kühlschrank wurde als [Zitat] «Selbstbedienungsladen in ihrer Küche» bezeichnet. Diesen füllte die Frau durch den nur noch einmal wöchentlichen Grosseinkauf in Gottlieb Duttweilers Migros. Die Einkaufslandschaft änderte sich rasant, ebenso Vor- lieben und Gewohnheiten von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen. Bezeich- net werden die instruktiven Analysen als ‹Studie› und ‹konzise Konsumge- schichte›, auffallend jedoch nicht als Forschung. Viele solcher Beispiele finden sich in der medialen Vorstellung zu geistes- und sozialwissenschaftlichen Arbeiten. Die dort geleisteten Forschungen bleiben als solche ungenannt. Schätzungsweise 90 Prozent an Berichten in Printme- dien behandeln Themen naturwissenschaftlicher Forschung. Dass diese For- schung damit als wichtig für Gesellschaft und für technischen und medizini- schen Fortschritt gilt, ergibt sich allein durch den ihr medial zugeschriebenen Aufmerksamkeitswert. Forschung und Moderne In dieser gesellschaftlichen Hochschätzung der Natur- und neu der Lebens- wissenschaften spiegeln sich nach meiner Interpretation alte Versprechen der Moderne. Mit den rasant zunehmenden technischen Erfindungen und medi- zinischen Errungenschaften des 18. und insbesondere des 19. Jahrhunderts war die Moderne die Chiffre einer neuen Zeit. Sie war die Zeit der Aufklä- rung, der Vernunft, des Rationalen und Machbaren. Sinnbild für den Fort- schritt waren die gross inszenierten Weltausstellungen, die die technischen Höhenflüge feierten. 1851 setzte London den Beginn mit dem Meisterwerk des Crystal Palace, der grossen Halle aus Glas und Eisen. Ihm folgte auf der neun- ten Weltausstellung 1889 in Paris der Eifelturm: Monumentales Eingangspor- tal zur technischen Leistungsschau und Erinnerung an die Französische Revolution ein Jahrhundert zuvor. Fortschritt, Optimismus und der Weg in eine bessere, nicht mehr religiös, sondern rational begründete Gesellschafts- ordnung bestimmten Zukunftsperspektiven industrieller Staaten. Die Geisteswissenschaften waren in dieser Zeit ins Hintertreffen geraten, Fortschritt war mit den Naturwissenschaften verbunden. Als eine Antwort darauf entstanden im 19. Jahrhundert evolutionistische Stufenmodelle gesell- schaftlicher, religiöser und kultureller Entwicklung. Gleich wie in den Natur- wissenschaften basierten die populären Denkmuster des kulturwissenschaft- lichen Evolutionismus eines Auguste Comte oder James George Fraser auf scheinbar exakten Gesetzen, Theorien und empirischer Grundlage. Die frü- 18 hen Soziologen und Anthropologen orientierten sich bewusst am physika- lisch-biologischen Methodenapparat.5 Spätestens hier wird das zuerkannte Primat der Natur- und Technikwissenschaften zur Beschreibung und Erklä- rung der modernen, arbeitsteiligen Gesellschaft greifbar. Dem Glauben des unaufhaltsamen Fortschritts durch die stets neuen Erfin- dungen der Naturwissenschaften setzte der erste Weltkrieg jäh ein Ende. Nicht Aufklärung und Fortschritt, sondern millionenfaches Leid aufgrund neuer Kriegstechniken und Nationalismus, zeigten sich als Kehrseite moder- ner Errungenschaften. Die Orientierung an den zahlenbasierten Methodiken der Naturwissenschaf- ten blieb für verschiedene im 20. Jahrhundert institutionalisierte Wissen- schaften leitend. Augenfällig ist dieses nicht nur bei den zumeist quantitativ basierten Forschungsdesigns der Psychologie, sondern auch beim Aufstieg der Sozialwissenschaften in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Gesell- schaftliche Bedeutung errangen Soziologie und Politikwissenschaften mit teils gross angelegten Umfragen zu Gesellschaftsthemen und mit Politikbe- ratung. Die Orientierung am Methodenapparat der experimentellen Naturwissen- schaften soll hier nicht positiv oder negativ gewertet sein. Vielmehr ist damit der Hinweis verbunden, wie stark die Ausrichtung an bestimmten Methoden, mathematischen Modellen und ‹Daten› weit über die engeren naturwissen- schaftlichen Disziplinen der Physik, Chemie, Astronomie und Biologie hin- ausgeht. Der kurze Rückblick ist selbstverständlich lückenhaft und auf Europa begrenzt, die Entwicklung wesentlich vielschichtiger. Zur Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften Die historische Rekonstruktion versuchte aufzuzeigen, wie und warum ein gesellschaftlicher Glaube an die Nützlichkeit von mathematischen Modellen, quantitativen Methoden und damit vermeintlich ‹harten› und ‹zählbaren› Fakten entstanden ist. Viele geisteswissenschaftliche Disziplinen folgen die- sen methodologischen Fundierungen gerade nicht, weswegen sie im Kontext des Primats der Naturwissenschaften unter Irrelevanz-Verdacht gestellt wer- den. Mit dem Verdacht fehlender Relevanz werden auch ihre Forschungen als für die Gesellschaft nicht wichtig und damit unbedeutend marginalisiert. Folge davon ist, dass Medien über diese Forschungen kaum berichten, ihnen ein Aufmerksamkeitswert abgesprochen wird. Welche Argumente sprechen trotz dieser ernüchternden Diagnose für eine gesellschaftliche Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften? Der Phi- 5 Dazu etwa Hans-Joachim Koloß, Der ethnologische Evolutinismus im 19. Jahrhundert. Darstellung und Kritik seiner theoretischen Grundlagen, in: Zeitschrift für Ethnologie, 111, 1986, S. 15-46 und Gerhard Schlatter, Evolutio- nismus, in: Handbuch religionswissenschaftlicher Grundbegriffe, Band 2, hg. von Hubert Cancik et al., Stuttgart 1990, S. 385-393. 19 losoph Odo Marquard bestimmte die Aufgabe der Geisteswissenschaften als Korrektiv und Kompensation für sogenannte «Modernisierungsschäden». Die Schäden, die im Zuge der Produktivität moderner Naturwissenschaften entstanden seien, würden Geisteswissenschaften durch ihre «Sensibilisie- rungs- und Orientierungsgeschichten» kompensieren.6 Schon Wilhelm Dil- they hatte um 1900 im Gegensatzpaar von Erklären und Verstehen versucht, den Geisteswissenschaften mit dem Verstehen, demnach dem Beschreiben, Nachvollziehen, Erleben, eine methodologische Grundlage und Berechtigung angesichts der Dominanz der Naturwissenschaften zu geben. Geisteswissen- schaftler und -wissenschaftlerinnen erlebten und vollzogen intuitiv nach, Naturwissenschaftler forschten. Solche Selbstbegrenzung halte ich für zu bescheiden und kontraproduktiv. Ich sehe vielmehr die Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften in den gesellschaftlichen Bereichen kritischer Analyse und neue Lösungsoptio- nen aufzuzeigen. Die Forschungen analysieren erstens kritisch, mit welchen Strategien Macht, Prestige und Rang gesellschaftlich errungen, verteidigt und in Frage gestellt werden.7 Sie rekonstruieren zweitens, wie Ideen und geschichtliche Ereignisse in der Gegenwart interpretiert und politisch ver- wendet werden. Das Jahr 2015 bot für die Schweiz mit den Daten 1315 (Schlacht bei Morgarten), 1415 (Eroberung des Aargaus), 1515 (Schlacht bei Marignano) und 1815 (Wiener Kongress) reichlich Anschauungsmaterial für Interpretatio- nen von politischer und historischer Seite.8 Geistes- und Sozialwissenschaften analysieren drittens ebenso Begründung von Ungleichheitsverhältnissen und Gewalt. So zeigte Kirchenhistoriker Prof. Markus Ries etwa auf, dass die Gewalt an den Heimkindern in kirchlich geführten Anstalten im Kanton Luzern nicht entgegen christlicher Ethik, son- dern in der seinerzeitigen katholischen Pädagogik, Strafverständnis und «ausgeprägte[r] Körper- und Sexualfeindlichkeit in der katholisch geprägten Erziehung» begründet war.9 Für die Aufarbeitung der Missstände, die öffent- liche Entschuldigung und Konsequenzen für die Zukunft war die Forschung grundlegend. 6 Odo Marquard, Philosophie des Stattdessen, Stuttgart 2000, S. 32. 7 Siehe exemplarisch John Akude et al., Politische Herrschaft jenseits des Staates: Zur Transformation von Legitimität in Geschichte und Gegenwart, Wiesbaden 2011. 8 Siehe Thomas Maissen, Fakten und Fiktionen, Mythen und Lektionen. 1315, 1415, 1515 und 1815 – vier Schwei- zer Jahrestage, in Neue Zürcher Zeitung, 4. Januar 2015, (http://www.nzz.ch/feuilleton/fakten-und-fiktionen-my- then-und-lektionen-1.18453743, Zugriff 30.10.2015) sowie das Buch von Maissen, Geschichte der Schweiz, Baden 2011. Eine gegensätzliche Interpretation der historischen Daten und Ereignisse gibt Peter Keller, Mythos und Wahr- heit, in: Die Weltwoche, 1, 2015 (http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2015-01/mythos-und-wahrheit-die-weltwo- che-ausgabe-012015.html, Zugriff 30.10.2015). 9 Markus Ries, Sieben Thesen zur Gewalt in Luzerner Erziehungsheimen, Luzern 12. September 2012, Zitat S. 1, These 3 (https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/tf/professuren/kigesch/dok/Hinter_Mauern_Sieben_The- sen.pdf, Zugriff 30.10.2015). Ausführlich dazu Markus Ries, Valentin Beck (Hg.), Hinter Mauern. Fürsorge und Ge- walt in kirchlich geführten Erziehungsanstalten im Kanton Luzern, Zürich 2013. 20 Viertens, schliesslich, analysieren Geistes- und Sozialwissenschaften gesell- schaftlich zugeschriebene Bedeutungen etwa wie relevant, nützlich und unbe- deutend, überflüssig. Für die Bewertung von Wissenschaften und Ausbil- dungswegen trifft dieses elementar zu. Ausgeblendet wird dabei für die Geistes- und Sozialwissenschaften, eben den an der Universität Luzern ange- botenen Studienoptionen, dass Absolventen und Absolventinnen der Kultur- und Sozialwissenschaften nach zwei Jahren zu 98,9 Prozent fest im Arbeits- markt etabliert sind. Eine Zahl, die höher ist als bei allen Absolventen anderer Studiengänge.10 Die Geistes- und Sozialwissenschaften sind darüber hinaus relevant, um unterschiedliche gesellschaftliche Entscheidungs- und neue Lösungsoptionen begründet darzulegen. Beispielsweise zeigten die Luzerner Politikwissen- schaftler Prof. Joachim Blatter und Dr. Andrea Schlenker in ihren Forschun- gen auf, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft die Schweizer Demokratie nicht, wie von bestimmten Parteien befürchtet, gefährdet. Vielmehr sind «Doppelbürger politisch aktiver und fühlen sich mit der Schweiz verbunde- ner als in der Schweiz lebende Ausländer» so ihr Fazit.11 Weitere Forschungs- ergebnisse, die für politische Entscheide eine wissenschaftliche Basis liefern, zeigen Lösungsoptionen zu Themen wie bspw. Einbürgerung und Integration, Islam und Muslime, rechtliche Fragen um elterliches Vertretungsrecht oder um Sponsoring von Arzneimittelstudien. Viele weitere Resultate mehr könn- ten hier angeführt werden. Schluss Ich komme zum Schluss. Der Vortrag hat versucht zu zeigen, dass die Öffent- lichkeit und Medien den Bereich akademischer Forschung weit überwiegend den Natur-, Technik- und Lebenswissenschaften zuschreiben. Forschungen der Geistes- und Sozialwissenschaften tauchen allenfalls im Feuilleton auf. Hinter der Hochschätzung naturwissenschaftlicher Forschung in der Öffent- lichkeit vermute ich das Fortwirken alter Moderne-Versprechen von Fort- schritt und Entwicklung hin zu einer besseren Welt. Der Vortrag argumen- tierte schliesslich, dass geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungen gerade in ihren gesellschaftlichen Analysen und dem Erarbeiten von Lösungs- optionen relevant und damit nützlich sind. Wichtig scheint mir für die Geistes- und Sozialwissenschaften, die hohe Bedeutung des Aufmerksamkeitswerts in der massenmedialen bestimmten Gesellschaft ernst zu nehmen. Es gilt, die eigenen Forschungen stärker in die Öffentlichkeit zu tragen und sichtbar zu machen. Notwendig ist, besser zu kommunizieren und die empirische Fundierung besser in den Vordergrund 10 Informationsbroschüre der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, 2015. 11 Joachim Blatter, Andrea Schlenker, Doppelbürger sind kein Risiko, in Neue Zürcher Zeitung, 23. September 2015. Siehe ausführlich Andrea Schlenker, Joachim Blatter, Conceptualizing and evaluating (new) forms of citizens- hip between nationalism and cosmopolitanism, in: Democratization, 2014, 21, 6, S. 1091-1116. 21 stellen. Eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Verbundfor- schung über Fachgrenzen hinweg erscheinen mir auch angezeigt. Der Vortrag begann mit der Skizze, dass in Japan die Geistes- und Sozialwis- senschaften abgeschafft werden sollen. Im Zuge ökonomischer Engpässe sind in den Jahren zuvor schon drastische Kürzungen erfolgt, so dass Japan nun- mehr den geringsten Betrag aller OECD-Länder für Bildung bereitstellt. Japanische Regierungen übersehen damit jedoch die direkte Verbindung von Bildungsförderung und Wirtschaftswachstum. Darauf weist die Bildungsöko- nomie in ihren Forschungen eindrücklich hin.12 Es ist daher zu fordern, dass andere Regierungen prioritär und berechenbar in Bildung investieren, um Wirtschaftswachstum und Wohlstand zu fördern. 12 Eric A. Hanushek, Ludger Wössmann, The Knowledge Capital of Nations. Education and the Economics of Growth, Cambridge MA. 2015 und Ludger Wössmann, Bildung schafft Wohlstand, in: Neue Zürcher Zeitung, 21. Oktober 2015, S. 29. 22 Borderline Decisions – Entscheidungen an der Grenze1 Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 2. November 2017 Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Es ist mir sowohl eine grosse Ehre, als auch eine grosse Freude, Ihnen heute einige Gedanken und Überlegungen zum Thema «Borderline Decisions – Ent- scheidungen an der Grenze» vorstellen zu dürfen. Das Stichwort «Borderline Decisions» wird im Allgemeinen nicht unmittelbar mit einer juristischen Fragestellung in Verbindung gebracht. Vielmehr wird das Thema mit medizinischen und ethischen Fragen assoziiert. Wenn ich heute und hier von «Borderline Decisions» spreche, so tue ich das aber mit Blick auf einen juristischen Kontext, nämlich in Bezug auf das Ermessen von Staaten bei Entscheidungen an der Staatsgrenze. Dabei handelt es sich um ein Thema, das einerseits von grösster gesellschaftlicher und politischer Aktuali- tät ist. Andererseits weist es völkerrechtliche, menschenrechtliche sowie mig- rationsrechtliche Aspekte auf und vereinigt somit meine verschiedenen Lehr- und Forschungsgebiete in einem einzigen Thema. Die dem Begriff «Borderline Decisions» inhärente Ambiguität passt zudem in hervorragender Weise auf die zu behandelnde Thematik: So geht es um Fragen, die einerseits staatliche Entscheide an der Grenze betreffen, sich andererseits aber auch im Grenzbe- reich von Recht und Politik bewegen. 1. (Staats)Grenzen Politische Grenzen – Staatsgrenzen – umfassen das Hoheitsgebiet eines Staa- tes. Sie sichern die territoriale Integrität und markieren das Ende der territo- rialen Hoheit des einen und den Anfang der territorialen Hoheit eines ande- ren Staates. Zwar werden politische Grenzen erst seit dem Ende des Mittelalters systematisch gezogen – was mit der Entstehung einer moderne- ren, auch territorial wahrnehmbaren Staatlichkeit zu tun hat –, doch finden wir bereits von alters her einzelne Beispiele für Grenzziehungen. Diese Bei- spiele verdeutlichen denn auch eindrücklich, was heute noch der Zweck von Grenzen ist, nämlich die Abgrenzung und der Schutz des Hoheitsgebietes von Staaten. Mit Grenzen ist zudem seit je die Idee verbunden, dass sie fremde 1 Der vorliegende Text wurde als Festvortrag am Dies Academicus der Universität Luzern vom 2. November 2017 vorgetragen. Sowohl der Vortragsstil als auch der Vortragstext von 2017 wurden beibehalten, Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Entwicklungen sind in den nachträglich hinzugefügten Fussnoten vermerkt. 23 bzw. unerwünschte Personen vom Staatsgebiet fernhalten bzw. ihre Einreise kontrollieren und kanalisieren sollen. Ab und zu wird der Grenzverlauf in der Natur durch Grenzsteine, Zäune oder Mauern gekennzeichnet. So wurden bereits in der Antike zum Zwecke der Fernhaltung unerwünschter Personen bzw. der Kontrolle der Einreise zuweilen Grenzmauern erstellt. Man denke in diesem Zusammenhang etwa an die Chinesische Mauer, die das chinesische Reich vor dem Einfall mongolischer Barbaren schützen sollte, oder an den Hadrianswall in Schottland, der den Handels- und Personenverkehr überwa- chen und an den dafür vorgesehenen Grenzübergängen kanalisieren sollte. Grenzmauern und Grenzzäune sind auch heute noch – bzw. wieder – höchst aktuell. Beispiele hierfür sind bekannt: Die Errichtung von Grenzzäunen an den Aussengrenzen des Schengenraumes, z.B. zwischen Ungarn und Serbien, zwischen Norwegen und Russland oder auch der dreifache Grenzzaun zwi- schen den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sowie Marokko. Nicht unerwähnt bleiben kann zudem das Wahlkampfversprechen des amerikani- schen Präsidenten Trump, eine Mauer zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko zu errichten.2 2. Grenzen schliessen? Politische Grenzen sind heute – mit Ausnahme der bereits erwähnten Bei- spiele von Grenzzäunen oder Grenzmauern – in aller Regel lediglich mit Marksteinen gekennzeichnet – umgangssprachlich wird auch von der grünen Grenze gesprochen. Eine durchgehende Kennzeichnung oder gar Befestigung wäre schlichtweg nicht möglich, denken wir doch nur schon an die rund 1935 Kilometer lange Aussengrenze der Schweiz, die zu einem beachtlichen Teil durch unwegsames Gelände führt. Dennoch ertönt heute angesichts des tatsächlich oder auch nur vermeintlich steigenden Migrationsdruckes3 immer wieder der politische und öffentliche Ruf nach der Schliessung der Grenzen. Ganz abgesehen davon, dass eine sol- che Grenzschliessung angesichts der weitgehend grünen Grenze praktisch kaum durchführbar ist, stellt sich die rechtliche Frage, ob Grenzschliessungen bzw. die Abweisung bestimmter Personengruppen an der Grenze – denn in 2 Die Sicherung der rund 3145 km langen Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko blickt auf eine lange Geschichte zurück. Erste Grenzschranken wurden bereits zwischen 1909 und 1911 errichtet und im Laufe der Zeit ausgebaut (eingehend hierzu Rachel St. John, Line in the Sand, A History of the Western US – Mexico Border, Princeton/NJ 2011, S. 119 ff.). Die Errichtung eines eigentlichen Grenzzaunes begann dann in den 1990-er Jahren: 1993 wurde unter Präsident Clinton ein erstes Teilstück von knapp 23 km Länge zwischen San Diego und Tijuana gebaut. Der grosse Schub folgte mit dem Secure Fence Act (Pub. L. 109-367) von 2006. Bei Amtsantritt von Präsi- dent Trump waren rund 1053 km der Grenze durch Grenzzäune gesichert, wobei 451 km lediglich das Überqueren der Grenze mit Fahrzeugen verhinderten, von Personen aber sehr wohl passiert werden konnten. Während der Amtszeit von Präsident Trump wurden nach Angaben des US Department of Homeland Security rund 725 km Grenzzaun errichtet: auf einer Länge von 563 km wurden vorbestehende Grenzanlagen saniert, während 162 km neu gebaut wurden. Präsident Biden hat am Tag seiner Amtsübernahme in einer Präsidialverfügung die vorüber- gehende Einstellung der Arbeiten am Grenzzaun angeordnet (Proclamation on the Termination Of Emergency With Respect To The Southern Border Of The United States And Redirection Of Funds Diverted To Border Wall Construction, https://www.whitehouse.gov/briefing-room/presidential-actions/2021/01/20/proclamation-termin- ation-of-emergency-with-respect-to-southern-border-of-united-states-and-redirection-of-funds-diverted-to- border-wall-construction/, zuletzt besucht am 12. April 2021). 3 Die Covid-19-Pandemie 2020/2021 hat uns freilich vor Augen geführt, dass die Schliessung von Grenzen auch gefordert werden kann, um die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu bekämpfen. 24 der Regel soll die Grenze nicht ganz geschlossen werden, sondern es sollen vielmehr nur bestimmte Personen nicht durchgelassen werden4, – aus völker-, flüchtlings- und menschenrechtlicher Sicht zulässig ist. Dieser Frage soll in der Folge zunächst nachgegangen werden. 3. Borderline Decisions Kommen Personen an die Grenzen, bzw. an einen offiziellen Grenzübergang eines souveränen Staates, um in diesen einzureisen, stellt sich die Frage, wie der betreffende Staat reagiert. Er muss entscheiden, ob er die Einreise erlaubt oder nicht. Die jeweilige Haltung wird durch politische Entscheide, rechtliche Vorschriften, wirtschaftliche Umstände sowie gesellschaftliche Befindlichkei- ten determiniert. Als Juristin werde ich mich vorliegend hauptsächlich auf die rechtlichen Aspekte beschränken. Die Souveränität der Staaten, die diesen die Macht einräumt, über ihr Terri- torium zu bestimmen, beinhaltet traditionell auch die Kompetenz, Regelun- gen über die Einreise von Fremden zu erlassen. Ausgangspunkt für die recht- liche Beurteilung des Ermessens an den Landesgrenzen ist daher die Feststellung, dass das Völkerrecht die Frage, wer in ein Land einreisen kann, als domaine reservé, das heisst als Bereich, in dem Staaten frei entscheiden können, bezeichnet. Souveräne Staaten haben somit grundsätzlich das Recht, frei zu entscheiden, wer einreisen darf und wer nicht. Vorbehalten bleiben indes – wenn Juristinnen und Juristen «grundsätzlich» argumentieren, dann ist dies ein untrügliches Zeichen dafür, dass es Ausnahmen gibt – vorbehalten bleiben daher die von den betreffenden Staaten eingegangenen und sich immerfort wandelnden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Als die Schweiz im 2. Weltkrieg jüdische Flüchtlinge an der Grenze zurückwies, hat sie sich zwar moralisch verwerflich verhalten, aber kein Völkerrecht ver- letzt. Denn zu jener Zeit kannte das Völkerrecht noch kein Verbot der Abwei- sung an der Grenze. Ein solches wurde erst mit der Genfer Flüchtlingskonven- tion im Jahr 1951 geschaffen. Seither ist der Ermessensspielraum, der Staaten bei Entscheidungen an der Grenze zukommt, dem ständigen Wandel und der fort- schreitenden Weiterentwicklung des Völkerrechts unterworfen und kann nicht abschliessend umrissen werden. Lassen Sie mich dies kurz ausführen. Das soeben erwähnte Beispiel der Zurückweisung von jüdischen Flüchtlingen an der Schweizer Grenze während des 2. Weltkrieges war einer der Katalysato- ren für die Aufnahme des Rückschiebungsverbotes in die Flüchtlingskonven- tion. Grundgedanke des Rückschiebungsverbotes ist es, dass Schutzsuchende sowie Flüchtlinge nicht in einen Staat zurückgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Grün- 4 Dies verdeutlichen auch die migrationsrechtlichen Restriktionen während der Covid19-Pandemie. In keinem Zeitpunkt waren die Grenzen absolut geschlossen. Vielmehr war der Grenzübertritt für gewisse Personengruppen immer noch möglich, so selbst für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Hochinzidenzgebieten, die jedoch für die medizinische Versorgung der Grenzregionen von grösster Bedeutung waren. 25 den beziehungsweise wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden. Heute ist völkerrechtlich unbestritten, dass auch die Abweisung Schutzsuchender an der Grenze unzulässig ist. Aus dem menschenrechtlichen Folterverbot ergeben sich ebenfalls Ein- schränkungen des staatlichen Entscheidermessens an den Landesgrenzen. So verbietet etwa das 1984 verabschiedete Übereinkommen der Vereinten Natio- nen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung den Vertragsstaaten, eine Person in einen ande- ren Staat auszuweisen, abzuschieben oder an diesen auszuliefern, «wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden»5. In konstanter Praxis wird auch aus den in anderen Menschenrechtsübereinkommen enthaltenen Folterverboten abgeleitet, dass das Ermessen der Staaten bei Entscheidungen an der Grenze eingeschränkt ist, wenn der betroffenen Person im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in einem Drittstaat Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht. In zahlreichen Entscheiden haben inter- nationale Menschenrechtsorgane dieser Verpflichtung klare Konturen gege- ben: So ist heute unbestritten, dass nicht nur die Rückschaffung, sondern auch die Abweisung an der Grenze bzw. das Zurückdrängen auf Hoher See (sog. Push-Back) unzulässig ist, wenn nicht entsprechende einzelfallbezogene Abklärungen zu allfällig menschenrechtswidriger Behandlung im Zielland vorgenommen werden.6 Vor einem Monat, im Oktober 2017, wurde zudem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil zu Rückwei- sungen an der spanisch-marokkanischen Grenze in Melilla gefällt: Im Span- nungsfeld zwischen legitimen Grenzschutz und konventionswidrigen Prakti- ken hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es bei Abweisungen an der Grenze in jedem Fall einer Identitätsfeststellung bedarf und Möglichkeiten zu Äusse- rungen gegeben sein müssen.7 5 Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, SR 0.105. 6 Die weiterhin erfolgende gewaltsame Abweisung von Migrantinnen und Migranten an den europäischen Aussengrenzen und insbesondere an den Land- und Seegrenzen zur Türkei sind klar rechtswidrig und illegal. Im Spätherbst 2020 wurde bekannt, dass sich auch FRONTEX, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küsten- wache, an dieser rechtswidrigen Praxis beteiligt. Am 28. Januar 2021 hat UNHCR, das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge, gewarnt, dass das Asylrecht in Europa in Gefahr sei und darauf hingewiesen, dass Pushbacks auf ge- waltsame und offenbar systematische Weise durchgeführt werden. Boote mit Flüchtlingen werden abgefangen und in internationale Gewässer zurückgeschleppt, Migrantinnen und Migranten, die auf dem Landweg ankommen, werden informell inhaftiert und ohne Abklärung ihres Schutzbedürfnisses zwangsweise und unter Gewaltanwen- dung in Drittstaaten zurückgebracht (https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/601121344/unhcr-warns-asylum- under-attack-europes-borders-urges-end-pushbacks-violence.html, besucht am 12. April 2021). 7 Dieses von einer Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 3. Oktober 2017 gefällte Urteil (N.D. und N.T. gegen Spanien, Beschwerden Nr. 8675/15 und 8697/15) wurde in diesem Punkt von der Gros- sen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 13. Februar 2020 bestätigt. Demnach ver- letzt die Praxis der sog. hot expulsions – d.h. die unmittelbare Rückschiebung von schutzsuchenden ausländi- schen Personen durch die Guardia Civil ohne Risikobeurteilung, ohne Identitätsabklärung und ohne Zugang zu einem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft – an der spanisch-marokkanischen Grenze bei Melil- la das Verbot von Kollektivausweisungen ausländischer Personen nach Art. 4 des vierten Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch der Kinderrechtsausschuss der UNO hat sich mit hot expulsions von Minderjährigen in Melilla befasst und ist in D.D. gegen Spanien (Mitteilung Nr. 4/2015, Entscheid vom 1. Februar 2019) zum Schluss gekommen, dass diese mit der Kinderrechtskonvention unvereinbar sind. 26 4. Rechtliche Graubereiche bei Borderline Decisions Es ist heute völkerrechtlich unbestritten, dass die Abweisung Schutzsuchen- der an der Grenze ebenso unzulässig ist wie die Rückschaffung in ein Land, in dem Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht oder Push- Backs auf Hoher See. Dennoch wird weiterhin um das Ausmass der völker- rechtlichen Verpflichtungen gerungen, da zahlreiche juristische Fragen noch nicht geklärt worden sind. So zum Beispiel: • Gilt das Verbot der Rückweisung Schutzsuchender an der Grenze auch dann, wenn diese nicht direkt aus einem Verfolgerland, sondern aus soge- nannt sicheren Drittstaaten, – d.h. Staaten, in denen ein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht – einreisen?8 Zu denken ist hier aus Schweizer Optik etwa an eine Einreise aus Italien, Österreich oder Frankreich- • Bei einer Rückschiebung oder Überstellung in einen Drittstaat – etwa im Kontext des Dublin-Systems – sind die konkreten Lebensumstände im Zielland zu berücksichtigen. Gilt das auch für den Fall einer Abweisung an der Grenze? Hier geht es z.B. um die Frage, ob die fehlenden Aufnahme- strukturen in Italien für unbegleitete Minderjährige oder Familien mit Kin- dern bei der Einschätzung, ob die Einreise zu bewilligen sei, berücksichtigt werden müssen. • Dürfen Schutzsuchende, die lediglich durch ein Land durchreisen möch- ten, um in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen, an der Grenze zurückgewiesen werden? Diese Situation stellt sich sehr häufig an der Schweizer Südgrenze, wollen doch viele Migrantinnen und Migranten lediglich durch die Schweiz reisen, um nach Deutschland oder Skandina- vien zu gelangen. • Dürfen Schutzsuchende abgewiesen werden, wenn sie in der Schweiz in erster Linie mit Verwandten vereint werden und nur in zweiter Linie um Schutz ersuchen wollen, weil sie z.B. aus einem bürgerkriegsgebeutelten Land wie etwa Syrien kommen? 5. Extraterritoriales Grenzmanagement als Ausweg? Angesichts dieser zahlreichen juristischen Unsicherheiten kommt es den Staaten gelegen, dass sich seit einiger Zeit ein neuer Trend beim Grenzschutz abzeichnet. Das Zauberwort lautet nunmehr extraterritoriales Management von Migrationsströmen.9 Ziel der entsprechenden Massnahmen ist es, Mig- 8 In ihrem Grundsatzurteil Ilias und Ahmed gegen Ungarn (Beschwerde Nr. 47287/15) vom 21. November 2019 hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nunmehr ausgeführt, dass ein Staat bei der Abschiebung von schutzsuchenden Personen in einen Drittstaat abklären muss, ob die betroffenen schutz- suchenden Personen im Drittstaat Zugang zum Asylverfahren haben oder nicht, sofern er selber kein Asylverfah- ren durchführt. Unterbleiben diese Abklärungen, verletzt die Abschiebung menschenrechtliche Verpflichtungen des betreffenden Staates. 9 Auch der von der EU-Kommission am 23. September 2020 vorgeschlagene Migrations- und Asylpakt ba- siert zu weiten Teilen auf dem Gedanken des extraterritorialen Grenzmanagements und der Stärkung der Aus- sengrenzen durch geschlossene Lager an den Aussengrenzen. 27 rantinnen und Migranten von den Grenzen fernzuhalten und sie gar nicht mehr bis an die Grenzen Europas bzw. europäischer Staaten gelangen zu las- sen. Dadurch soll u.a. Menschenschleppern das Handwerk gelegt, illegale Migration verhindert und Menschenleben gerettet werden. Um dies zu errei- chen, werden Kontrollaufgaben an Drittstaaten oder private Personen bzw. Personengruppen delegiert. Diese sollen im Auftrag europäischer Staaten sowie gegen Bezahlung sicherstellen, dass – in Verletzung des völkerrechtlich verankerten Rechts, jeden Staat verlassen zu können – keine Migrantinnen und Migranten von einem Land in ein anderes gelangen10, bzw. dass z.B. keine Schiffe von der libyschen Küste aus in See stechen, um nach Italien überzuset- zen. Vorreiter dieser Verlagerung des Grenzmanagements in aussereuropäische Staaten ist Italien, das bereits am Vorabend des von der Europäischen Union im Februar 2017 beschlossenen Zehn-Punkte-Plans gegen Migration aus Nordafrika eine Absichtserklärung mit Libyen11 abgeschlossen hat. Beide Dokumente zielen letztlich auf die Unterbrechung der Migrationsroute von Libyen nach Italien. Gestützt auf diese politischen Entscheide kooperieren nunmehr sowohl die Europäische Union als auch die Schweiz mit der liby- schen Küstenwache. Ziel dieser Kooperation ist es, den Aktivitäten von Schleppern Einhalt zu gebieten, indem Boote davon abgehalten werden, übers Mittelmeer nach Europa zu gelangen. Aus der Schweiz floss eine Mil- lion Franken nach Libyen, um damit die Ausbildung der Küstenwache zu unterstützen sowie die Beschaffung von Schwimmwesten, Taschenlampen und Erste-Hilfe-Sets zu ermöglichen.12 Diese Unterstützung der libyschen Küstenwache ist rechtlich höchst proble- matisch. Denn zum einen räumt diese Kooperation der libyschen Küstenwa- che faktisch ein Rettungsmonopol in libyschen Hoheitsgewässern ein und verbietet es allen anderen Schiffen, insbesondere auch Schiffen von Hilfsorga- nisationen, die in den vergangenen Jahren Tausende Migranten vor dem Ertrinken gerettet haben, weiterhin Menschen in Seenot zu retten. Zum ande- 10 Das Migrationsabkommen vom 18. März 2016 zwischen der EU und der Türkei sieht u.a. vor, dass die Türkei alle nötigen Massnahmen ergreift, um neue See- oder Landwege für die illegale Migration aus der Türkei in die EU zu verhindern. Im Gegenzug sagte die EU der Türkei in mehreren Etappen rund 6 Milliarden Euro für die Unterstüt- zung von Flüchtlingen zu. Am 28. Februar 2020 öffnete die Türkei für rund drei Wochen die Grenzen, was zu drama- tischen Szenen am Grenzfluss Evros sowie in der Ägäis führte. Gegenwärtig arbeitet die EU an Plänen, das Migra- tionsabkommen zwischen der EU und der Türkei zu verlängern. 11 Das »Memorandum of understanding on cooperation in the fields of development, the fight against illegal immigration, human trafficking and fuel smuggling and on reinforcing the security of borders between the State of Libya and the Italian Republic” vom 2. Februar 2017 wurde Anfang 2020 trotz harscher Kritik vom italienischen Parlament verlängert. Bereits im Jahr 2009 hatten Italien und Libyen einen Vertrag über die bilaterale Zusammen- arbeit bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag durften die italienischen Behörden Schiffe bereits vor dem Erreichen italienischer Territorialgewässer aufbringen und die Migrantinnen und Migranten ohne jegliche Befragung und Identifizierung nach Libyen zurückbringen. Diese Praxis hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes 2012 in Hirsi Jamaa et al. gegen Italien (Beschwerde Nr. 27765/09) für unzulässig erklärt. 12 Die Details zu dieser Zahlung lassen sich der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 2017 auf die Interpellation Glättli 17.3922 (Ist die Unterstützung der libyschen Küstenwache durch die Schweiz völkerrechts- widrig?) entnehmen. 28 ren ist aber, wie ein im September veröffentlichter Bericht des UNO-General- sekretärs an den UNO-Sicherheitsrat nunmehr offiziell bestätigt, die Behand- lung der von der Küstenwache nach Libyen zurückgebrachten Migranten von Gewalt, Vergewaltigungen, Zwangsarbeit und weiteren schweren Menschen- rechtsverletzungen geprägt.13 Auch die Ende August 2017 von den Staats- und Regierungschefs verschiede- ner europäischer Staaten, des Tschad und Nigers sowie Vertretern der liby- schen Übergangsregierung und der EU-Aussenbeauftragten in einer gemein- samen Erklärung angekündigten Schutzmissionen stehen im Zeichen des Managements von Migrationsströmen und der Bekämpfung des Schlepper- tums. Ziel ist es, die Klärung von Asylansprüchen bereits in Afrika – insbe- sondere in Tschad und Niger – vorzunehmen und damit die Migration über das Mittelmeer einzudämmen. Doch wie ebenfalls zahlreiche internationale Berichte festhalten, hat auch hier die Medaille eine Kehrseite: sowohl im Niger als auch im Tschad ist die Menschenrechtssituation besorgniserregend. 6. Aus den Augen, aus dem Sinn? Sollten diese Tatsachen die europäischen Staaten und damit auch die Schweiz kümmern? Dürfen sie Migrationsströme durch gezielte Kooperationen mit Drittstaaten oder gar nichtstaatlichen Milizen ohne Rücksicht auf die Konse- quenzen entsprechender Massnahmen für die betroffenen Migrantinnen und Migranten lenken? Können sie sich durch die Auslagerung von Grenzschutz- massnahmen aus der Verantwortung stehlen, frei nach dem Motto «aus den Augen, aus dem Sinn»? Oder, anders formuliert, ist diese indirekte Beihilfe zu schweren Menschenrechtsverletzungen zulässig? Wie jede Rechtsordnung kennt auch das Völkerrecht Regeln zur Verantwort- lichkeit für rechtswidriges Verhalten. Danach ist ein Staat für eine völker- rechtswidrige Handlung verantwortlich, sofern ihm das betreffende Verhal- ten zugerechnet werden kann und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob das die Rechtsverletzung verursachende Verhalten auch tatsächlich einem Staat zurechenbar ist. Neben dem Verhalten ihrer eigenen Organe ist Staaten unter bestimmen Vorausset- zungen auch das Verhalten von Dritten, seien dies Staaten oder private Grup- pierungen zurechenbar. Der von der Völkerrechtskommission der UNO in jahrzehntelanger Arbeit verfasste und 2001 von der UNO-Generalversamm- lung angenommene Entwurf von Regeln zur Staatenverantwortlichkeit führt verschiedene dieser Situationen aus. So ist etwa die Zurechenbarkeit des völ- kerrechtswidrigen Handelns von Privaten gegeben, wenn dieses auf Anwei- sung oder unter der effektiven Kontrolle eines Staates erfolgt. Oder ebenso die Zurechenbarkeit der durch einen Drittstaat begangenen Völkerrechtsverlet- 13 Die Situation von Migrantinnen und Migranten in Libyen hat sich, wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom 2. September 2020 ausgeführt hat, in den vergangenen Jahren nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert. Zudem wurden in Libyen gestrandete Migrantinnen und Migranten für den Einsatz im wieder auf- geflammten bewaffneten Konflikt zwangsrekrutiert. 29 zung, wenn diese mit Hilfe oder Unterstützung dieses Staates begangen wurde. Wenn nun europäische Staaten und die Schweiz mit afrikanischen Staaten oder Milizen zusammenarbeiten und mit Geld und technischer Ausrüstung für den Grenzschutz letztlich indirekt Beihilfe zu Menschenrechtsverletzun- gen begehen, dann dürfen sie nicht blauäugig annehmen, dass sie auf siche- rem Boden stehen und sich so elegant der schwierigen juristischen Fragen an den eigenen Grenzen entziehen können. Vielmehr könnten sowohl die Geld- zahlungen, als auch die materielle Unterstützung dazu führen, dass ihnen die von Drittstaaten bzw. privaten Gruppierungen begangenen völkerrechtswid- rigen Handlungen – etwa die Verletzung des Rechts, jedes Land zu verlassen sowie ganz allgemein die menschenrechtswidrige Behandlung – zugerechnet werden und sie hierfür verantwortlich gemacht werden. Dies sind einige Überlegungen aus dem juristischen Elfenbeinturm, die aber für Hunderte, ja Tausende Menschen von existenzieller und überlebenswich- tiger Bedeutung sein können. 30 Forschung in der digitalen Welt Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 7. November 2019 Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung Die Digitalisierung ist in aller Munde, wie ein Mantra, wie ein Zauberwort, eine Beschwörung radikaler Veränderung. Man hört es überall, dieses Zau- berwort – die Einen zelebrieren es und erhoffen sich von ihm eine Zukunft, in der die Menschheit sich der analogen Plagen ein für alle Mal entledigen kann. Andere, wiederum, sind vorsichtiger im Umgang mit diesem Begriff. Sie fürchten ihn geradezu und sehen in ihm mehr Gefahren als Chancen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit verstehen wir aber alle etwas anderes unter dem Begriff «Digitalisierung». Doch Einigkeit herrscht wohl in einem Punkt: das Digitale kommt mit enormer Geschwindigkeit auf uns zu, es überholt uns teils bereits und lässt uns hinter sich. Es tut dies ungleich rasch, nicht-linear, für viele ungreifbar, ja unbegreifbar. Und die wissenschaftliche Forschung ist von diesen Prozessen nicht ausgeschlossen. Zeit also, für ein paar Gedanken zur Forschung in dieser digitalen Welt. Ich beschränke mich dabei auf die Forschung, die uns an der Universität Luzern am nächsten liegt, also die geis- tes- und sozialwissenschaftliche Forschung im weitest möglichen Sinn. Auf der einen Seite wird das Digitale vermehrt zum Forschungsgegenstand. Wichtige Fragen verlangen nach Antworten. Wie genau verändert sich unsere Gesellschaft? Wie wirken sich digital verbreitete «fake news» auf die Mei- nungsbildung aus? Wie verändern sich die zwischenmenschlichen, sozialen Netzwerke? Gibt es, wie bei der Globalisierung, auch bei der Digitalisierung Gewinner und Verlierer und wie artikuliert sich dieser potenzielle Graben in der Politik? Wie gehen Nutzer mit ihren Daten um? Wie verändert sich der rechtliche Rahmen des geistigen Eigentums, des Persönlichkeits- und des Datenschutzes? Welchen ethischen Herausforderungen muss sich künstliche Intelligenz stellen? Die Liste ist lang – und wird täglich länger. Auf der anderen Seite verändert die Digitalisierung die Art und Weise, wie wir forschen. Daten zum Verhalten von Nutzern wachsen in ihrem Umfang ins Unermessliche. Aber auch Daten zu Institutionen und Organisationen, zum Staat und zur Wirtschaft sind exponentiell gewachsen. Die Verhaltens- revolution der 1940er Jahre verblasst vor der aktuellen Datenschwemme, die unsere Forschung flutet. Mit dem Zugang zu diesen Daten sind auch unsere Methoden, wie wir damit umgehen, stark vorangeschritten. Kostenlose, frei 31 zugängliche und sich konstant verbessernde Software steht allen Studieren- den zur Verfügung. Unzählige «packages» ermöglichen es uns, riesige Daten- mengen zu speichern und zu analysieren. Beispiele für Forschungsergebnisse, welche auf der neuen Datenschwemme und auf neuen Methoden basieren, gibt es viele. Ein Blick auf die Fachzeit- schriften weckt den Eindruck, dass die Anzahl solcher Beiträge am Steigen ist. Auch in den wichtigsten Zeitschriften der internationalen Wissenschaft, «Nature», «Science» oder «PlosOne», werden vermehrt Forschungen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften publiziert, die Elemente von «computatio- nal science» beinhalten. Erlauben Sie mir, mich der Heuristik eines Thesenrasters zu bedienen, indem ich je vier Thesen zu Opportunitäten und Chancen, und zu Hindernissen und Gefahren der Forschung in der digitalen Welt formuliere. Forschung wird interdisziplinärer Meine erste These zu den Opportunitäten und Chancen betrifft die wissen- schaftlichen Disziplinen. Meine These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer interdisziplinärer. Dies ist keinesfalls ein neues Phänomen – Interdisziplinarität gab es auch vor dem Aufkommen von Computer und dem Internet. Aber die digitale Welt beschleunigt und intensiviert diese Zusammenarbeit. Wie Mary Elizabeth Sutherland in einem kürzlich auf den Seiten von Nature Human Behaviour kommentierte, sind die disziplinären Migrationen hin zu den «computational social sciences» sehr ausgeprägt. Poli- tikwissenschaflerinnen, Soziologen, Kommunikationsforscherinnen, Gesundheitsforscherinnen, Linguisten, Psychologinnen, Ökonomen und Umweltforscherinnen definieren sich immer häufiger über die Schnittstelle der «computational social sciences», die profunde, substanzielle Kenntnisse der Sozialwissenschaften mit den Computerwissenschaften verbindet. Gemäss Sutherland kategorisieren wir die Disziplinen nicht mehr nach den Fragen, die sie zu beantworten versuchen, sondern vielmehr nach der Art und Weise, wie wir die Fragen zu beantworten versuchen. Um ein Beispiel zu nennen: ein diesen Sommer in Science erschienener For- schungsbeitrag nutzt komplexe Daten von Vermessungen von Schädeln unse- rer Vorfahren, um aufzuzeigen, wie sich die Entwicklung der Landwirtschaft nach dem Neolithikum auf unsere Gebissstruktur ausgewirkt hat. Die kultu- relle Entwicklung hin zum Verzehr weicherer, verarbeiteter Lebensmittel hat im Post-Neolithikum dazu geführt, dass sich die obere Zahnreihe des Homo Sapiens über die untere geschoben hat, also nicht mehr die untere Zahnreihe spiegelbildartig berührt. Diese Entwicklung, nämlich, erlaubt es uns soge- nannte labiodentale Geräusche, wie die Aussprache des Buchstabens «f» oder «v», einfacher, öfter und unter geringerer muskulärer Anstrengung von uns zu geben. Für die Linguistik ist das, wenn sie es mir erlauben, ein gefundenes 32 Fressen, denn es beweist die kulturell bedingte Entwicklung der Sprache. Für meine These ist es zudem ein Beispiel, wie Paläo-Anthropologie, Sprach-Bio- mechanik, Ethnographie, Phylogenetik und historische Linguistik zusam- mengefunden haben – dank der Entwicklung von digital-gesteuerten Daten- erhebungen und Methoden. Forschung wird gemeinschaftlicher Meine zweite These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer gemeinschaftlicher. Wie Kuld und O’Hagan (2018) kürzlich am Beispiel der Ökonomie aufzeigten, machten in den 1960er Jahren die Publikationen eines einzigen Forschenden noch 90 Prozent aller in den besten Zeitschriften erschienenen Beiträge aus. 1996 waren es noch die Hälfte. Und 2014 waren es nur noch 25 Prozent. Was aber vor allem eindrücklich ist, ist die Tatsache, dass der Anteil an Doppelautorenschaften stabil geblieben ist, und dass es gleich- zeitig zu einem starken Trend hin zu drei, vier und mehr als vier Autorenschaf- ten gekommen ist. Forschung wird immer mehr zur Teamarbeit. Natürlich ist die Digitalisierung nur einer von mehreren Faktoren, die den allgemeinen Trend in den Sozialwissenschaften hin zu Multiautorenschaften prägen. Mir fehlt an dieser Stelle die Zeit, auf diese alternativen Erklärungsansätze, wie die Spezialisierung, Billigflüge oder «risk aversion» einzugehen. Aber dass die Digitalisierung der Kommunikation, des intensiveren und vereinfachten Datenaustauschs eine beschleunigende Rolle spielt, ist naheliegend. Auch hier möchte ich Ihnen ein Beispiel geben, diesmal aus dem eigenen Nähkästchen. Für die Wahlen des Europäischen Parlaments vom Mai dieses Jahres haben wir an der Universität Luzern ein Forschungsprojekt auf die Beine gestellt, das uns einzigartige Daten zum Einfluss von elektronischen Wahlhilfen auf ihre Nutzerinnen liefert. Es gelang uns, eine solche Wahlhilfe, ähnlich wie «smartvote» aufzubauen. Wir kodierten die Positionen von 272 Parteien, zu je 22 politischen Stellungnahmen und stellten sie in 24 Sprachen zugänglich auf eine Webseite. Fast 1.3 Millionen Bürgerinnen und Bürger nutzten unser Tool in den Tagen vor den Wahlen. Unser Tool war aber nur Mittel zum Zweck, denn es ging uns darum, mit einem experimentellen For- schungsdesign den kausalen Einfluss dieser Wahlhilfe auf politisches Verhal- ten zu schätzen. Dazu haben wir vier repräsentative Stichproben in vier Län- dern, sowie zwölf Stichproben von Studierenden in neun EU Mitgliedstaaten benutzen können. Anstelle des klassischen «thank you» in der ersten Fussnote einer Publikation entschied sich das internationale Kernteam, die Verant- wortlichen für die universitären Stichproben, alles ausgewiesene Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler, als Ko-Autoren einzuladen. Wir arbeiten zurzeit an den Ergebnissen, die, sollten sie publiziert werden, also eine äus- serst grosse Anzahl an Ko-Autorinnen und Ko-Autoren haben werden. Ohne die digitalen Hilfsmittel, der standardisierten Integration der nationalen und universitären Feldexperimente wäre diese transnationale Zusammenarbeit unmöglich gewesen. Der Beitrag der einzelnen, rein digital eingebundenen 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war und ist so fundamental wichtig für unser Design, dass sich die Ko-Autorenschaft als faires und gerechtfertigtes Zückerchen geradezu aufdrang. Forschung wird internationaler Meine dritte These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer internationaler. Wie ein Beitrag in Nature von 2016 aufzeigt, hat sich die For- schung in den letzten Jahren klar internationalisiert. Immer häufiger kommt es in der Forschung zu Publikationen, die internationale Autorenschaften aufweisen. Auch hat sich besonders die chinesische Forschung stark entwi- ckelt. Was auffällt, ist also nicht nur eine intensivere, internationale For- schungszusammenarbeit, sondern auch das Aufkommen von Forschungsein- richtungen ausserhalb der traditionell den Forschungsmarkt beherrschenden europäischen und nordamerikanischen Regionen. Das Beispiel unseres For- schungsprojekts zu den Europäischen Parlamentswahlen könnte auch hier, bei der Internationalisierung der Forschung, als Beispiel dienen. Wiederum kann die Digitalisierung kaum für diesen Prozess allein verantwortlich gemacht werden, aber genauso wenig kann man bezweifeln, dass die Digitali- sierung diese Internationalisierung der Forschung mitvorantreibt. Forschung wird immer notwendiger Schliesslich möchte ich eine vierte, die Opportunitäten und Chancen betref- fende These in den Raum stellen: die Forschung in der digitalen Welt wird immer notwendiger. Wenn wir, wie eingangs erwähnt, davon ausgehen, dass sich die Gesellschaft mit dem Aufkommen digitaler Technologien wandelt, dann müssen wir uns den Eigenschaften und Effekten dieses Wandels anneh- men. Und bei der Erforschung dieser Effekte muss man oft die zu untersu- chende Technologie in das Design einbetten, mit dem Resultat, dass digitale Daten, Tools, Prozesse und Methoden somit zum Forschungsziel und -instru- ment zugleich werden. Als Beispiel für diese nötigen Forschungen können wir einen kürzlich in Nature Communication erschienen Beitrag zum Klima- wandel herbeiziehen. Die Studie stellt die Frage: wie schneiden die sogenann- ten «contrarians», also jene, die den Klimawandel in Frage stellen, gegenüber den seriösen Wissenschaftlern in den Mainstream Medien und in den neuen Medien ab? Petersen und seine Ko-Autoren konnten aufzeigen, dass bei den über 200‘000 analysierten Beiträgen der beiden Gruppen in über 100‘000 Medienberichterstattungen die «contrarians» in den Mainstream Medien in proportionalem Masse zu den seriösen Forschungen erwähnt wurden. In den neuen Medien hingegen sind «contrarians» mit fast 50% mehr Beiträgen prä- sent, als die seriöse wissenschaftliche Forschung. Die sozialen und politischen Implikationen liegen auf der Hand. Aber kommen wir nun noch zu den Hindernissen und Gefahren der For- schung im digitalen Zeitalter. Auch hier möchte ich vier Thesen formulieren. 34 «Ingenieurisierung» der Sozialwissenschaften Die erste These betrifft die Gefahr einer «Ingenieurisierung» der Sozialwis- senschaften. Die sogenannten «predictive analytics» basieren auf grossen Datensätzen, anhand derer, Voraussagen zu menschlichem Verhalten, biolo- gischen und technologischen Entwicklungen aufgestellt werden. Nehmen wir ein Beispiel: mit grossen und sehr detaillierten Gesundheitsdatensätzen, sowie hochentwickelten, ökonometrischen Modellen können Forscher das Auftreten von Diabetes und anderen Pathologien bei Patienten voraussagen. Obschon solche Forschung ohne Zweifel äusserst praxisorientiert und hilf- reich ist stellt sich die Frage: ist das sozialwissenschaftliche Forschung? Oder führt sie schlicht zu einem von Theorie und Hypothesen befreiten Erkennt- nisgewinn, der Optimierungsprozesse aufweist, welche im Ingenieurwesen und in der Medizin gang und gäbe sind? Reichen bei solcher Forschung, gerade bei der Vergabe von Forschungsgeldern, die altherkömmlichen Kate- gorien zur disziplinären Einteilung noch aus, oder sollten wir neue Gefässe schaffen, die solchen Forschungsvorhaben besser gerecht werden? Die schlei- chende Kolonisierung der Sozialwissenschaften durch praxisorientierte Inge- nieurerie kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen der Sozialwissenschaften Die zweite These betrifft eine andere Form der Kolonisierung: die Sozialwis- senschaften werden in zunehmendem Masse von hochkomplexen Rechts- grundlagen zum Persönlichkeits- und zum Datenschutz eingeschränkt. Diese Einschränkung ist nötig. Aber in meinem Beispiel unserer Forschung zu den transnationalen Experimenten mit Studierenden sind wir bereits an die Gren- zen des Machbaren gestossen. Die Europäische Datenschutz-Grundverord- nung machte unser Unterfangen in zahlreichen Ländern und Universitäten schlicht unmöglich. Forschung in der digitalen Welt, wenn es dabei um Bür- gerinnen und Bürger geht, ist mittlerweile ein Unternehmen, das sich, um aussagekräftig zu bleiben, am Rande der Legalität bewegen muss und oft schon unmöglich geworden ist. Forschung wird gefährlicher Die dritte These lautet: Forschung in der digitalen Welt wird, aus ethischer Sicht, immer gefährlicher. Algorithmen und künstliche Intelligenz ermögli- chen heutzutage eine Effizienz, die jene von Menschen bei Weitem übertref- fen. Aber nicht alles ist Gold, was glänzt. Nehmen wir wiederum ein Beispiel. Das renommierte «Journal of Personality and Social Psychology” publizierte kürzlich eine Studie von Yilun Wang und Michal Kusinki zur Fähigkeit von tiefen, neuralen Netzwerken, die sexuelle Orientierung von Menschen anhand von Gesichtserkennungsalgorithmen zu erfassen. Angewandt auf 130‘000 Fotos von einem amerikanischen Dating-Site konnten die Forscher der Uni- versität Stanford mittels ihrer Algorithmen die sexuelle Orientierung signifi- kant besser als Menschen klassifizieren, und zwar mit einer Präzision von 91 Prozent. Ähnliche, auf künstlicher Intelligenz, beziehungsweise tiefen, neura- 35 len Netzwerken basierten Technologien werden von privaten Anbietern ent- wickelt, um Kriminelle und Terroristen bei der Einreise in ein Land zu identi- fizieren. Physiognomie, Phrenologie, Eugenik – Galton, Lambroso, Rassismus und das Naziregime tauchen in der ethischen Diskussion um diese For- schungsergebnisse zwingend auf. Was, wenn Saudi-Arabien oder der Iran, wo Homosexuelle zur Todesstrafe verurteilt werden, sich dieser Technologie bedienen, um grossflächig ihre Bürgerinnen und Bürger zu screenen? Wie können wir ethisch mit den Forschungsmöglichkeiten, die sich uns bieten, umgehen? Müssen wir - wie in den Physikern von Dürrenmatt - unsere For- schung verbergen? Oder sollten wir versuchen, die Irrwege der Forschung durch Forschung zu korrigieren? Diese Fragen wurden vor der Digitalisie- rung gestellt - aber in der digitalen Welt werden sie immer dringlicher. Und vielleicht würde Dürrenmatt heute seinem Werk den Titel «Die Daten-Wis- senschaftler» geben. Sicher ist: die Büchsen der Pandora in unserer Gesell- schaft vermehren sich – und sie werden immer digitaler. Forschung wird privater Dies führt mich zu meiner vierten und letzten These: Forschung in der digi- talen Welt wird immer privater. Wir beobachten eine Kolonisierung der Aka- demie durch private Datensammler und Analytikerinnen. Dies führt zu neuen Abhängigkeiten und zu einem potenziellen Verlust von Transparenz und Verantwortlichkeiten, zu einem Verlust der Kontrolle der universitären Wissenschaftsgemeinschaft. Nehmen wir auch hier ein Beispiel: 2012 hat James Fowler mit seinen Ko-Autoren einen vielbeachteten Artikel in «Nature» zum Einfluss von Facebook auf die Wahlbeteiligung in den USA publiziert. Daten von 61 Millionen Nutzern von Facebook wurden für diese Studie in ein Feldexperiment eingebunden. Interessant ist dabei vor allem, dass dies ohne die Mitarbeit von Facebook, einem privaten Unternehmen, nicht möglich gewesen wäre. Die Googles, Twitters und Facebooks dieser Welt sind im digi- talen Zeitalter zu Datenriesen angewachsen, die ihre eigenen Forschungsab- teilungen betreiben und ohne deren Einwilligung zur öffentlichen Datennut- zung die Sozialwissenschaft beschränkt bleibt. Private Unternehmen, die sich dieser Daten bemächtigen, wie Cambridge Analytica, aber auch die Daten- riesen selbst, die ihre Daten für Forschungszwecke nutzen, infiltrieren nicht nur die Welt der Praxis immer stärker, sondern auch jene der wissenschaftli- chen Forschung. Fazit Die Forschung in der digitalen Welt eröffnet uns ungeahnte Möglichkeiten und Chancen. Wenn die Welt immer digitaler wird, dann muss sich die Wis- senschaft damit befassen. Und sie muss dazu ihre methodologischen Klingen schärfen, innovativ bleiben, sich anpassen und weiterentwickeln. Viel Gutes kommt dabei heraus. Aber auch Fragwürdiges, Gefährliches. 36 Wenn Daten-Wissenschaftler der Meinung sind, dass sie auf Theorien ver- zichten können, weil ja alles in den Daten enthalten ist, dann irren sie. Es wäre ein Trugschluss, über hundert Jahre Parteienforschung zu ignorieren, nur weil man über neue, grosse und detaillierte Daten zu Parteien und Partei- systemen verfügt. Umgekehrt wäre es ebenso falsch, die «computational scien- ces» zu ignorieren und zu proklamieren, dass wir sie nicht fruchtbar und ethisch nutzen sollten. Die Geistes- und Sozialwissenschaften müssen sich der Herausforderung der «computational sciences» stellen – und umgekehrt. An der Universität Luzern versuchen wir genau dies zu tun. Mit unserem neuen, interdisziplinären Master-Studiengang, dem «Lucerne Master in Com- putational Social Sciences», dem LUMACSS, haben wir eine in der Schweiz einzigartige Gelegenheit geschaffen, jungen Forschenden sowohl fundierte Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften, wie auch ebenso fundierte Kenntnisse der «computational sciences» zu vermitteln. Unsere Studierenden werden, davon sind wir überzeugt, mit ihrem Abschluss für eine verantwor- tungsvolle Forschung in der digitalen Welt ausgerüstet sein. Und sie werden von öffentlichen Institutionen, dem Staat, den internationalen Organisatio- nen und von der Privatwirtschaft umworben werden. Zumindest ist das unser Ziel. Riskant? Mit grosser Wahrscheinlichkeit. Aber zukunftsorientiert, ambi- tioniert und innovativ? Mit Sicherheit. 37 Triage auf Intensivstationen – Gedan- ken einer Rechtswissenschaftlerin Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 5. November 2020 Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren Worüber darf man in diesen Tagen nicht sprechen? Sicher nicht über die US- Präsidentschaftswahl. Und sicher auch nicht über die Covid-19-Pandemie. Keine Sorge, über die Wahlen in den USA werde ich nicht referieren, ich masse mir nicht an, dazu etwas Sinnvolles beitragen zu können. Es bleibt also das andere Reizthema, die Corona-Krise. Vielleicht verstehe ich davon nicht viel mehr, und eben, eigentlich dürfte man darüber gar nicht sprechen an einem Tag wie heute, der doch eigentlich ein akademischer Feiertag ist. Trotz- dem habe ich mich für dieses Thema entschieden, denn tatsächlich beschäf- tigt es mich als Wissenschaftlerin seit einigen Monaten. Etwas genauer: Ich werde über das Thema «Triage» auf Intensivstationen sprechen. Wer hat Priorität, wenn die Intensivpflegeplätze zu knapp sind, wenn nicht mehr alle Patientinnen und Patienten behandelt werden können? Wer erhält keine Behandlung, obschon unter normalen Bedingungen doch immerhin noch ein Rettungsversuch unternommen worden wäre? Triage im hier verwendeten Kontext bedeutet also letztlich eine Entscheidung darüber, wem eine intensivmedizinische Behandlung noch offeriert wird und wem sie nicht offeriert oder gar entzogen wird. Ich habe dazu am vergangenen Montag eine kleine Umfrage bei meinen Stu- dierenden gemacht. Ich habe den Studierenden folgende Frage unterbreitet: «Wem würden Sie in einer Triage-Situation Priorität einräumen, wenn alle Patienten gleichermassen auf einen Intensivpflegeplatz angewiesen sind?» Bevor ich Ihnen das Ergebnis meiner kleinen Umfrage zeige, möchte ich mich bei meinen empirisch tätigen Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich ent- schuldigen: Selbstverständlich sind Setting und Fragestellung methodisch unseriös, um nicht zu sagen: völlig unwissenschaftlich. Allerdings war es auch gar nicht mein Ziel, eine aussagekräftige Befragung durchzuführen. Vielmehr hat mich interessiert, ob meine Studierenden ganz spontan und ohne eine Einführung in das Thema bereit sind, aufgrund von vorgegebenen Kriterien zu entscheiden, wer eher einen Rettungsversuch verdient hat und wer nicht. Und diese Bereitschaft war tatsächlich da, wie Sie sehen: 38 Hier sind die Ergebnisse meiner Umfrage: Aber: Darf man das überhaupt tun? Dürfen wir darüber entscheiden, wer lebt und wer stirbt oder jedenfalls keine Chance auf ein Überleben erhält? Ist das nicht anmassend und überdies unethisch? Nun, ich stehe hier als Juristin vor Ihnen, nicht als Ethikerin. Ich möchte Sie im Folgenden mitnehmen auf eine kleine Reise – in einer Zeit, in der wir ja alle nicht mehr wirklich reisen dür- fen – also auf eine bloss gedankliche Reise: Wie gehe ich als Rechtswissen- schaftlerin mit der Triage-Problematik um? An dieser Stelle fragen Sie sich vielleicht, warum das Thema mich überhaupt interessiert und beschäftigt. Es ist nicht ein versteckter Hang zum Morbiden, der mich bewegt. Ich bin neben meiner Tätigkeit als Professorin in Luzern auch Mitglied der Zentralen Ethikkommission (ZEK) der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Im Frühjahr dieses Jahres hat das Bundesamt für Gesundheit die SAMW damit beauftragt, eine Richtlinie zum Thema Triage auf Intensivstationen zu verfassen. Das wurde dann auch – unter hohem Zeitdruck – gemacht. Die Richtlinie wurde aller- dings sogleich in den Medien und einzelnen wissenschaftlichen Beiträgen kritisiert – ich komme auf diese Kritik noch zurück. Glücklicherweise konnte im Frühjahr das Schlimmste noch abgewendet werden, die Richtlinie kam meines Wissens nie, oder jedenfalls nie explizit zur Anwendung. In den fol- genden Monaten hat die SAMW mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um die Grundlagen für die Ressourcenzuteilung in der Intensivmedizin gründlich aufzuarbeiten. In diesem Rahmen habe auch ich mir vertiefte Überlegungen dazu angestellt. Welchen Beitrag kann ich also als Rechtswissenschaftlerin zum Thema Triage leisten? 39 Nun, für eine Juristin drängt sich offenkundig zuerst einmal ein Blick ins Gesetz auf. Doch halt, hier beginnt das Problem bereits: Welches Gesetz nehme ich denn nun zur Hand? Das hängt davon ab, welche Frage ich zu klären versuche: • Interessiert mich die Perspektive des einzelnen Arztes oder Spitals? Frage ich also danach, ob eine Ärztin gegenüber einer bestimmten Patientin eine Behandlungspflicht hat – und ob diese Behandlungspflicht gleichermassen gegenüber allen Patienten gilt? • Oder fokussiere ich auf die Strafbarkeit des Arztes? Interessiert mich mit anderen Worten, ob eine Ärztin, die den einen Patienten behandelt und den anderen nicht, wegen unterlassener Nothilfe oder wegen Tötung durch Unterlassen strafbar ist? • Oder stelle ich die Frage nach der Verantwortlichkeit des Staates, insbeson- dere des für die Gesundheitsversorgung zuständigen Kantons. Frage ich also danach, ob der Staat, der nicht rechtzeitig und vorausschauend für Versorgungsengpässe bei einer Pandemie geplant hat, in der Pflicht steht? Juristinnen und Juristen unter Ihnen ahnen bereits, was ich mit dieser Aus- legeordnung bezwecke: Je nach Fragestellung sind andere Teilgebiete der Rechtswissenschaft angesprochen. Die wissenschaftliche Arbeit im Kontext einer Universität zeichnet sich gerade auch dadurch aus, dass eine hohe Spe- zialisierung erfolgt. Wer sich vertieft mit der Gesundheitsversorgung, also mit einer öffentlich-rechtlichen Perspektive befasst, ist nicht gleichermassen kompetent im Strafrecht. Für mich persönlich als Zivilrechtlerin steht die Perspektive des einzelnen Arztes, das Arzt-Patienten-Verhältnis im Vorder- grund. Und mit einem Augenzwinkern möchte ich beifügen: Sie sehen daraus meine eigene Beschränktheit: Ich bin keine empirische Sozialforscherin, ich bin keine Ethikerin – und nicht einmal im Bereich der Rechtswissenschaft kann ich umfassend Auskunft geben. Man kann das als Nachteil sehen, oder aber als Stärke: Die Spezialisierung erlaubt Konzentration und vertieftes Wissen in Einzelgebieten. Wollen wir aber als Forschende ein Thema in seiner ganzen Breite und Tiefe ergründen, sind wir auf Austausch zwingend angewiesen. Und ich denke, dass gerade hier eine der Stärken der Universität Luzern liegt: Als vergleichsweise kleine Universität mit kurzen Wegen bieten sich uns sehr gute Chancen der interdisziplinären Zusammenarbeit. Nun aber zurück zu meinem eigenen, bescheidenen Beitrag zur Triage-Problematik. Mein Zugang ist also die Arzt-Patienten-Beziehung. Ich frage daher, ob der einzelne Arzt eine Behandlungspflicht gegenüber der Patientin hat, die drin- 40 gend auf eine intensivmedizinische Behandlung angewiesen ist. Um dies prä- zise zu beantworten, müsste ich länger ausholen, als ich dies aufgrund der zeitlichen Vorgaben heute tun kann. Aber kurz gefasst lautet die Antwort: Ja, eine solche Behandlungspflicht ist zu bejahen, sobald ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde, oder auch schon zuvor, wenn eine Pflicht zur Hilfeleis- tung (nach Art. 40 lit. g des Medizinalberufegesetzes) besteht. Allerdings: Offenkundig kann man vom Arzt nicht Unmögliches verlangen. Er kann also nicht dazu verpflichtet sein, mehreren Patienten gleichzeitig zu helfen, wenn alle gleichermassen auf seine Hilfe angewiesen sind, aber nur ein Intensiv- pflegeplatz zur Verfügung steht. Das sehen sogar meine Strafrechtskollegen so, die von «Pflichtenkollision» sprechen. Wir sind nun also einen kleinen Schritt weiter: Der Arzt, der sich wegen Res- sourcenknappheit in einer Pflichtenkollision befindet, muss nicht alle Patien- ten behandeln. Das lässt aber unsere zentrale Frage noch unbeantwortet: Darf er willkürlich entscheiden, wen er behandelt? Oder muss er sich bei seiner Wahl an bestimmte Regeln halten? Ein Blick ins Gesetz hilft hier nun leider nicht mehr weiter: Gähnende Leere! Als Zivilrechtlerin habe ich für eine solche Situation allerdings methodisches Rüstzeug. Denn der Gesetzgeber selber hat schon geahnt, dass er womöglich wichtige Rechtsfragen unbeantwortet lässt, und er hat dazu (in Art. 1 Abs. 2 Zivilgesetzbuch) ein Vorgehen skizziert, das in der juristischen Methoden- lehre während über 100 Jahren immer weiter und raffinierter ausgearbeitet wurde und auf das ich heute zurückgreifen kann: In einer hübschen lateini- schen Wendung bezeichnet man dies als Lückenfüllung «modo legislatoris». Konkret bedeutet dies: Fehlt eine gesetzliche Regel, ist kein blosser Einzelfall- entscheid zulässig. Vielmehr soll der Rechtsanwender eine generelle Regel bilden, so als wäre er ein Gesetzgeber, eben «modo legislatoris». Eine Regel sollte dies sein, die für gleichgelagerte Sachlagen angewandt werden kann und die sich als fair und gerecht erweist. Dabei ist das Gesamtgefüge der Rechts- ordnung im Blick zu behalten, also alle Wertungsentscheide, die der Gesetz- geber tatsächlich getroffen hat und die – wenngleich nur analog – auch für das konkrete, vom Gesetz nicht direkt beantwortete Problem beachtlich sein könnten. Ich lasse nun also meinen Blick über die Rechtsordnung wandern und ver- suche zu klären, wo ich Hinweise darauf finde, wie eine Regelbildung «modo legislatoris» aussehen müsste. Meine Suche hat Folgendes ergeben: • In der Schweizerischen Bundesverfassung lehrt mich das Diskriminie- rungsverbot, dass u.a. Alter, Behinderung oder sozialer Status keine Rolle spielen dürfen. Eine direkte Anknüpfung an ein solches Merkmal erwiese sich also offenkundig als unzulässig. 41 • Eine Ebene unter der Verfassung finde ich im Krankenversicherungsgesetz weitere Anhaltspunkte für die Wertvorstellungen des Gesetzgebers. Die Kriterien Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Behandlung werden hier ausdrücklich gesetzlich fixiert. Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Behandlung eine Rolle spielen darf, ja sogar muss. Nun ist zu relativieren, dass sich die Rechtsprechung auf die Frage der Finanzierung bestimmter Behandlungen durch die Krankenversicherer bezieht und nicht auf die Ressourcenknapp- heit im Pandemiefall. Dennnoch scheint mir, dass zwischen knappen finan- ziellen Ressourcen, zu denen sich das Bundesgericht explizit äussert, und knappen Intensivpflegeplätzen ein Vergleich nicht völlig unangebracht ist. Ich gelange jedenfalls bei der Lektüre des Krankenversicherungsgesetzes zum Schluss, dass Überlegungen zur Nützlichkeit und Wirksamkeit einer Behandlung wenigstens dem Grundsatz nach zulässig sein müssen. • Ressourcenknappheit im Gesundheitswesen kennen wir im Übrigen auch anderswo, nämlich im Kontext der Organtransplantation. Die Zuteilungs- kritierien bei Organknappheit sind allerdings nicht einmal gesetzlich gere- gelt, vielmehr steigen wir nun nochmals eine Normstufe tiefer, auf die Ebene einer Verordnung, genauer: der Organzuteilungs-Verordnung. Die- ser Verordnung entnehme ich, dass Dringlichkeit der Transplantation und auch deren Erfolgsaussichten zentrale Kriterien sind. Letztlich lese ich dar- aus, dass – ähnlich wie im Krankenversicherungsrecht – die Nützlichkeit eine Rolle spielt. Wird der dringliche Fall bei vergleichbar guten Erfolgs- aussichten zuerst behandelt, steigt nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass letztlich beide Patienten noch rechtzeitig ein Organ erhalten und gerettet werden können. • Verlässt man vollends die demokratisch legitimierten Rechtsgrundlagen, so findet man auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit, gut versteckt unter der Rubrik «Broschüren und Poster» einen Influenza-Pandemieplan aus dem Jahr 2018. In diesem ausführlichen Dokument wird für den Fall einer Überlastung des Gesundheitssystems als Triage-Kriterium explizit vorgesehen, dass die Rettung möglichst vieler lebensbedrohlich erkrankter Menschen im Vordergrund stehen muss. • Diese Betrachtungsweise wird schliesslich auch bestätigt durch neuere und neuste Richtlinien von medizinischen Standesorganisationen und Ethik- kommissionen, unter anderem in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Massgebliches Kriterium, auch in der eingangs erwähnten Richt- linie der SAMW, ist stets die kurzfristige Erfolgsaussicht. Wer wird, basie- rend auf aktuellen intensivmedizinischen Erkenntnissen, mit grösserer Wahrscheinlichkeit die Intensivpflegestation lebend verlassen können? 42 Ich fasse zusammen: Versuche ich aus rechtswissenschaftlicher Sicht, mit der Methodik, die mir zur Verfügung steht, also «modo legislatoris», die vom Gesetzgeber offengelassene Frage zu klären, wie in der Triage-Situation zu entscheiden ist, dann gelange ich zu folgendem Schluss: Die Erfolgsaussichten der Behandlung dürfen entscheidend sein, ja sie müssen sogar entscheidend sein. Nun ist diese Erkenntnis für Sie womöglich selbstverständlich. Tatsächlich entspricht dies offenkundig auch dem, was meine Studierenden in der kleinen Befragung in den Vordergrund gerückt haben. Daher sollte ich in aller Kürze doch noch auf die in den Medien und anderswo geäusserten Gegenstimmen hinweisen: Nach der Veröffentlichung der Triage-Richtlinien der SAMW war unter anderem die Rede von Altersdiskriminierung und von einer Diskrimi- nierung von Demenzkranken. Dies deshalb, weil Alter und schwere Demenz – wie übrigens auch zahlreiche andere Erkrankungen, etwa schwere Krebs- erkrankungen – die Überlebenschancen eines Intensivpflegepatienten nach gesicherter medizinischer Erfahrung deutlich reduzieren. In der Kritik wurde aber auch vorgetragen, dass in der Triage-Situation einzig ein Zufallsentscheid zulässig sei, in Form entweder der zeitlichen Priorität oder eines Losentscheids. Dem möchte ich entgegenhalten, dass meiner Auf- fassung nach Zufallsentscheide schlicht menschenwürdewidrig sind. Darf es entscheidend sein, ob ein Patient mit sehr schlechten Chancen zuerst im Spi- tal ist und eine halbe Stunde später kommt ein Patient mit sehr guten Chan- cen – er stirbt aber, während er darauf wartet, dass sich die Behandlung des zuerst eingetroffenen Patienten als hoffnungslos erweist? Oder ist das menschliche Leben einem Würfelspiel zugänglich? Darf man, muss man sogar Lose ziehen im Stationszimmer des Spitals? Ich meine: Nein, das darf man nicht. Ich finde denn auch weder in der Bun- desverfassung noch sonst irgendwo in der Rechtsordnung einen gesetzgebe- rischen Wertungsentscheid, der ein Zufalls- oder Losverfahren mit Bezug auf menschliches Leben oder Gesundheit vorsieht. Dazu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, weniger aus rechtlicher, sondern vielmehr aus praktischer Perspektive: Würde man die Ärztinnen und Ärzte, die sich selber in Richtlinien für das Kriterium der Erfolgsaussichten ent- schieden haben, zu einem Zufallsentscheid verpflichten, bestünde eine erheb- liche Gefahr einer sogenannten «stillen Triage». Menschen mit schlechten Erfolgsaussichten würde gut zugeredet, sie sollten doch aus eigenem Antrieb auf die Verlegung ins Spital verzichten. Oder es wird mit Hoffnungslosigkeit, mit «Futility» der Behandlung argumentiert, obschon es eigentlich – jeden- falls in Zeiten ohne Ressourcenknappheit – eine kleine Hoffnung gäbe. Kurz: Es bestünde das Risiko von intransparenten Entscheiden und versteckten Motiven. 43 Ich komme zum Schluss: Es wäre zwar wünschenswert, dass der Gesetzgeber aktiv wird und für Situationen extremer Ressourcenknappheit im ordentli- chen Gesetzgebungsverfahren über Zuteilungskriterien entscheidet. So lange er dies nicht tut, kann ich als Rechtswissenschaftlerin – «modo legislatoris» – zur Lösung der Triage-Frage einen kleinen Beitrag leisten, der betroffenen Ärztinnen und Ärzten vielleicht ein kleines Stück hilft. Ich habe Sie in meinem Vortrag mitgenommen in die Gedankenwelt einer an einer Universität tätigen Juristin. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit nicht nur das Thema Triage, sondern vor allem auch das, was wir an der Universität tun, etwas näherbringen konnte. Wir alle wünschen uns, dass Triage in der Schweiz nie Realität werden muss, dass wir die Pandemie vorher in den Griff bekommen. Wir können alle dazu einen Beitrag leisten – die Regeln kennen wir bestens. 44 Autorinnen und Autoren Prof. Dr. Markus Ries Prorektor für Lehre und Internationale Beziehungen (1. August 2010 bis 28. Februar 2017), stv. Rektor und Prorektor Universitätsentwicklung (ab 1. März 2017) o. Professor für Kirchengeschichte an der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Baumann Prorektor Forschung (1. August 2010 bis 31. Juli 2018) o. Professor für Religionswissenschaft und Leiter des Religionswissenschaft- lichen Seminars der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M (Yale) Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen (ab 1. März 2017) o. Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung (ab 1. August 2018) o. Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunika- tion am Politikwissenschaftlichen Seminar der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller Prorektorin Personal und Professuren (ab 1. November 2020) o. Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät 45 Universitätsreden Die Universitätsreden sind auf der Homepage der Universität Luzern einsehbar unter www.unilu.ch/universitaet/portraet/universitaetsreden. 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zen-Buddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des zweiten Weltkrieges 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend 6 Charles Kleiber L’Université de Lucerne, quel avenir? 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr- und Lernforschung 9 Kaspar Villiger 400 Jahre Höhere Bildung in Luzern – Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts 10 Enno Rudolph Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Gabriel Motzkin Humanismus in der Krise Beat Sitter-Liver Uwe Justus Wenzel 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie 12 Paul Richli Das Luzerner Universitäts gesetz im Fokus der Rechts- wissenschaft 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung 46 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen 15 Paul Richli Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 16 Helen Christen Fallstrick oder Glücksfall? Der deutsch-schweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion Hubertus Halbfas Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum 17 Gabriela Pfyffer von Infektionskrankheiten. Schreck von gestern – Altishofen Angst vor morgen? Florian Schuller Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gang- bare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz 18 Rudolf Stichweh Die zwei Kulturen? Gegenwärtige Beziehungen von Natur- und Humanwissenschaften Felix Bommer Hirnforschung und Schuldstrafrecht 19 Rudolf Stichweh Universität nach Bologna. Zur sozialen Form der Massenuniversität Rudolf Stichweh Universität in der Weltgesellschaft 20 Paul Richli Die Universität als rechtlicher Raum 21 Monika Jakobs Wissenschaft und Gender Dick Marty Zehn Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern 22 Harold James Internationale Ordnung nach der Finanzkrise 23 Walter Kirchschläger «Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind) in Christus Jesus.» (1 Thess 2,14) 24 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA 25 Fritz Zurbrügg Fiskal- und Geldpolitik im Spannungsfeld stabilitätsorientierter Wirtschaftspolitik 47 26 Paul Richli Der Schweizer Franken und sein Wert – ein juristischer Aufreger erster Güte Harold James Europa und Euro 27 Kaspar Villiger Schuldenbremsen: Undemokratische Einschränkung der parlamentarischen Budgethoheit oder notwendige Selbstbin- dung der Politik? 28 Sir Anthony Kenny Determinismus und Freiheit: Eine lebenslange Auseinandersetzung 29 Josef Ackermann Zerstörerische Schöpfung: Lehren aus der Finanzkrise und die Zukunft Europas 30 Gerhard Schwarz Weder gottgleich noch dämonisch: Argumente für die Vereinbarkeit des Kapitalismus mit dem Christentum 31 Valentin Groebner Tell – ein Held unterwegs Michael Blatter 32 Tito Tettamanti 65 Jahre Erinnerungen 33 Peter Maurer Allianzen für humanitäre Aktionen 34 Peter von Matt Spittelers Mut 35 Aram Mattioli Weg der Universität Luzern. Markus Ries Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern www.unilu.ch

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    Erstellungsdatum: 05.07.2021

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    Masterarbeit

    Masterarbeit Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Zeugengefahr – gefährlicher Zeuge? Das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO eingereicht von lic.iur. Claudia Widmer Untersuchungsrichterin Staatsanwaltschaft St. Gallen Untersuchungsamt Gossau Sonnenstrasse 4a 9200 Gossau am 11. Mai 2009 betreut von lic.iur. Christoph ILL Staatsanwalt Staatsanwaltschaft St. Gallen II I. INHALTSVERZEICHNIS...............................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS..........................................................................................................III III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.....................................................................................................IV IV. KURZFASSUNG............................................................................................................................V I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ...................................................................................................................................... 1 2. ZEUGE VERSUS AUSKUNFTSPERSON ......................................................................................... 2 2.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................... 2 2.2. ZEUGE ......................................................................................................................................... 3 2.3. AUSKUNFTSPERSON ..................................................................................................................... 3 2.4. KATEGORIEN VON ZEUGEN ............................................................................................................ 4 2.4.1. Zufallszeuge ........................................................................................................................... 4 2.4.2. Opferzeuge ............................................................................................................................ 5 2.4.3. Berufsmässige Zeugen .......................................................................................................... 6 2.4.4. Tatbeteiligte Zeugen .............................................................................................................. 6 3. DURCHFÜHRUNG DER ZEUGENEINVERNAHME ......................................................................... 7 3.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................... 7 3.2. BEFRAGENDE BEHÖRDE ............................................................................................................... 8 3.3. GÜLTIGKEITSVORAUSSETZUNGEN .................................................................................................. 9 3.4. FAZIT ......................................................................................................................................... 10 4. GEFAHR FÜR LEIB UND LEBEN & ANDERE SCHWERE NACHTEILE ...................................... 11 4.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................. 11 4.2. GEFAHR FÜR LEIB UND LEBEN ..................................................................................................... 12 4.3. ERHEBLICHKEIT DER GEFAHR FÜR LEIB UND LEBEN ...................................................................... 12 4.4. ANDERER SCHWERER NACHTEIL ................................................................................................. 15 5. MÖGLICHE SCHUTZMASSNAHMEN ............................................................................................. 17 5.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................. 17 5.2. ARTEN VON SCHUTZMASSNAHMEN .............................................................................................. 18 5.2.1. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit ................................ 18 5.2.2. Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellen ................... 19 5.2.3. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen ... 20 5.2.4. Einschränkung der Akteneinsicht ........................................................................................ 20 5.2.5. Videoübertragung ................................................................................................................ 21 5.2.6. Zusicherung der Anonymität ................................................................................................ 21 6. PRAKTISCHE UMSETZUNG VON ART. 169 ABS. 3 STPO .......................................................... 22 6.1. PARTEIÖFFENTLICHE BEWEISERHEBUNG ..................................................................................... 22 6.2. INFORMATIONSFLUSS POLIZEI – STAATSANWALTSCHAFT .............................................................. 25 7. BESCHWERDEVERFAHREN ......................................................................................................... 26 7.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................. 26 7.2. LEGITIMATION UND INHALT DER BESCHWERDE ............................................................................. 26 7.3. FRIST UND FORM DER BESCHWERDE ........................................................................................... 27 7.4. AKTENFÜHRUNG ......................................................................................................................... 28 8. FAZIT ................................................................................................................................................ 29 III II. LITERATURVERZEICHNIS Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz) vom 22. Januar 2003, BBl 2003, 767 (zitiert: Botschaft Zeugenschutz). Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 (zitiert: Botschaft StPO). FORNITO ROBERTO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Dissertation, St. Gal- len, Nr. 2405, 2000. GOLDSCHMID PETER / MAURER THOMAS / SOLLBERGER JÜRG, Kommentierte Textaus- gabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008 (zitiert: Kommentierte Textausgabe CH-StPO). GOMM PETER / ZEHNTNER DOMINIK, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005 (zitiert: OHG-Kommentar). HAUSER ROBERT / SCHWERI ERHARD / HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005 (zitiert: Hauser, Schweri, Hartmann). SCHLEIMINGER DORRIT, Konfrontation im Strafprozess, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK mit beson- derer Berücksichtigung des Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten ge- gen Minderjährige, Basel 2000 (zitiert: Schleiminger) OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Auflage, Stämpfli 2005 (zitiert: Oberholzer). TRECHSEL STEFAN et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008 (zitiert: Trechsel/…, StGB PK, Art. …, N …). SCHWEIZERISCHE ZEITSCHRIFT FÜR STRAFRECHT, Bern (zitiert: ZStrR). IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel Abs. Absatz BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar Erw. Erwägung f. / ff. folgende / fortfolgende i.V.m. in Verbindung mit OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5) S. Seite sGS Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen, Neue Reihe, Systematische Ordnung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) SG-StP St. Gallisches Strafprozessgesetz (sGS 962.1) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (SR 322.1) N Note vgl. vergleiche Ziff. Ziffer(n) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht V IV. KURZFASSUNG "Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehende Person durch ihre Aussage eine erhebli- che Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann." (Art. 169 Abs. 3 StPO) Bei der Verbrechensbekämpfung im Bereich des organisierten Verbrechens (Drogenhandel, Milieukriminalität, Schutzgelderpressungen) und des Terrorismus muss die Strafverfolgungs- behörde vermehrt auf die Aussagen von Opfern oder von anderen Personen aus dem entspre- chenden Umfeld zurückgreifen, wobei die Zeugen oftmals nicht bereit sind, belastende Aussa- gen zu machen, da Racheakte, Belästigungen, Einschüchterungen, Repressalien, Bedrohun- gen oder Druckversuche befürchtet werden, sich der Zeuge somit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt fühlt. Solchen Druckversu- chen ist der Zeuge aber nicht nur in der organisierten Kriminalität, sondern häufig auch in ande- ren Deliktsbereichen ausgesetzt, insbesondere der Opferzeuge im Bereich der Sexualdelikte oder bei Delikten im sozialen Nahbereich. Der Gesetzgeber gibt mit Art. 169 Abs. 3 StPO dem Zeugen die Möglichkeit, seine Aussage zu verweigern, wenn eine entsprechende Bedrohungs- lage wahrscheinlich erscheint. Der Zeuge kann sich unabhängig von der Schwere des gegen die beschuldigte Person vorliegenden Tatverdachts auf Art. 169 Abs. 3 StPO berufen. Aufgrund der Zeugnispflicht – welche als Bürgerpflicht verstanden wird – hat sich der Gesetz- geber für die Ausgestaltung einer nicht abschliessenden Anzahl von Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO zugunsten des Zeugen1 entschieden. Art. 169 Abs. 3 StPO wurde mit subsidiä- rem Charakter ausgestaltet, indem sich der Zeuge nur dann auf das Zeugnisverweigerungs- recht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen kann, wenn die Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil nicht durch Schutzmassnahmen abgewendet werden kann. Werden hingegen Schutzmassnahmen getroffen, ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet. Ein Zeuge hat auch ein Recht auf Schutzmassnahmen, wenn die Strafbehörde ohne sein Wissen Kenntnis davon erlangt, dass sich ein Zeuge in Gefahr befinden könnte. Art. 149 Abs. 1 StPO ermöglicht die Anordnung von Schutzmassnahmen von Amtes wegen. Zeugenbefragungen können grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungs- strafbehörden und den Gerichten durchgeführt werden (vgl. Art. 142 StPO). Zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die verfahrensleitende Behörde (Art. 149 StPO), im Vorverfahren somit die Staatsanwaltschaft. Die Polizei kann nur ausnahmsweise, nämlich im 1 Art. 149 StPO kann aber auch gegenüber der beschuldigten Person, der Auskunftsperson, dem Sachverständigen oder dem Übersetzer angewendet werden. VI Auftrag der Staatsanwaltschaft, Zeugen einvernehmen (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO). Damit der Zeugnisverweigerungsgrund nach Art. 169 Abs. 3 StPO zur Anwendung kommt, hat der Zeuge die Erheblichkeit einer bestehenden Gefahr für Leib und Leben bzw. die Drohung eines schwe- ren Nachteils glaubhaft zu machen. Das subjektive Empfinden des Zeugen alleine genügt da- bei nicht. Die Gefahr ist dann erheblich, wenn sie sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verwirklicht und der Umfang der drohenden Gefahr erheblich erscheint. Die Umsetzungswahr- scheinlichkeit muss dabei von der beschuldigten Person selbst oder von deren Umfeld ausge- hen. Der Staatsanwaltschaft muss es möglich sein, anhand objektiver Kriterien die Angaben des Zeugen zu verifizieren. Die praktische Umsetzung dieser Verifizierung dürfte aber in vielerlei Hinsicht Probleme bereiten, deren sich die Verfahrensleitung bewusst sein muss. So stellt sich die Frage, ob durch die beabsichtigten Verifizierungshandlungen die bestehende Gefahr für den Zeugen verstärkt oder gar ausgelöst werden kann. Eine weitere Problematik der Verifizie- rung ist, ob bzw. welche Angaben überhaupt verifizierbar sind, um die Erheblichkeit einer Ge- fahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils beurteilen bzw. einschätzen zu können. In der Praxis dürfte die Verfahrensleitung nicht selten mit einer unentschiedenen Aus- gangslage konfrontiert sein, in welcher die Angaben des Zeugen über das Bestehen einer Ge- fahr für Leib und Leben oder der Drohung eines anderen schweren Nachteils weder ausge- schlossen noch verifiziert werden können. In solchen Konstellationen wird eine Interessenab- wägung vorzunehmen sein, welche das zu untersuchende Delikt, das Ausmass der vom Zeu- gen geltend gemachten Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, sowie die Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Aufklärung der Straftat berücksichtigt. Besteht zwischen der verfahrensleitenden Behörde und dem Zeugen Uneinigkeit über das Be- stehen des Zeugnisverweigerungsgrundes nach Art. 169 Abs. 3 StPO oder stellt der Zeuge die Wirksamkeit der angeordneten Schutzmassnahmen in Frage, hat der Zeuge gestützt auf Art. 174 Abs. 2 StPO eine Weiterzugsmöglichkeit durch Erhebung einer Beschwerde. Werden Schutzmassnahmen angeordnet, hat die Staatsanwaltschaft die dadurch entstehenden Akten, inkl. jene des Beschwerdeverfahrens, von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren. Die beschuldigte Person hat keinen Anspruch auf Einsicht in die genannten Akten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, da die beschuldigte Person dadurch keine Nachteile erleidet. Das Ergreifen von Schutzmassnahmen ist – wie später in dieser Arbeit noch zu zeigen sein wird – regelmässig mit der Einschränkung der Verteidigungsrechte verbunden. Jeder Eingriff in die Parteirechte der beschuldigten Person ist so gut wie möglich zu kompensieren. Die richter- liche Behörde hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte genügend gewahrt wur- den und ob das Strafverfahren in seiner Gesamtheit noch als fair bezeichnet werden kann. Über Beweiswürdigung und Beweisverwertbarkeit entscheidet letztlich die richterliche Behörde. VII Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO muss dem Zeugen in jeder Einver- nahme vorgehalten werden, andernfalls die Zeugeneinvernahme wegen eines Formmangels nicht verwertbar ist. Eine Besonderheit gilt in Bezug auf die Befragung des Privatklägers. Der Privatkläger bzw. Opferzeuge wird formell als Auskunftsperson befragt, mit der Pflicht zur Aus- sage. Jedoch hat er keine Sanktionen zu befürchten, wenn er trotz Aussagepflicht die Aussage verweigert. Da auf die Befragung der Privatklägerschaft die Bestimmungen über den Zeugen analog gelten, ist der Privatkläger zwingend auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO hat restriktiv zu erfolgen und soll nur in Ausnahme- situationen zur Anwendung gelangen. Das Vorhandensein einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils soll nicht leichthin angenommen werden. Die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO wurde nicht an einen Deliktskatalog gekoppelt. Ob der Zeuge einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist oder ihm ein anderer schwerer Nach- teil droht, entscheidet sich aufgrund des Vorliegens der Erheblichkeit. Eine Gefahr für Leib und Leben ist dann erheblich, wenn sie sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr muss von der beschuldigten Person selbst oder deren Umfeld ausgehen, nicht vom Zeugen selbst. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 169 Abs. 3 StPO das Strafverfahren in formeller Hinsicht erschweren wird. Es werden neue Fragen aufgeworfen und es ergeben sich neue Situationen. Jedoch sollen Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO nur in Ausnahmesituationen zur Anwendung gelangen. Durch diesen Artikel schuf die Schweizerische Strafprozessordnung die gesetzlich verankerte Möglichkeit, ein wichtiges Be- weismittel zu erhalten, indem die im Einzelfall angebrachten Schutzmassnahmen getroffen werden können. Es ist zu beachten, dass Art. 169 Abs. 3 StPO bei sämtlichen Strafverfahren aktuell sein kann, unabhängig von der Schwere des zu beurteilenden Delikts der beschuldigten Person. Ob der Zeuge in Gefahr ist, beurteilt sich nicht nach einem Deliktskatalog, sondern nach der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr. Trotz Anordnung von Schutzmass- nahmen müssen die Verteidigungsrechte stets gewahrt oder hinreichend kompensiert werden. Obschon die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO die Ausnahme bleiben soll, stellt sich eine Vielzahl von Überlegungen in formeller und materieller Hinsicht bereits in einem frühen Verfah- rensstadium, sobald eine solche Ausnahmesituation einmal vorliegen sollte. 1 1. Einleitung "Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehende Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnah- men nicht abgewendet werden kann." (Art. 169 Abs. 3 StPO) Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) weist eine Besonderheit in Bezug auf die Gründe zum Zeugnisverweigerungsrecht auf. Nebst den sonst üblichen Zeugnisverweigerungs- rechten (Verwandtschaft, Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Quellenschutz der Medienschaf- fenden, Geheimhaltungspflichten) enthält die Schweizerische Strafprozessordnung eine Be- stimmung, welche es dem Zeugen erlaubt, das Zeugnis zu verweigern, wenn er geltend macht, ihm selbst oder ihm nahe stehenden Personen drohe durch seine Aussage eine erhebliche Ge- fahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil, welcher mit entsprechenden Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Bei Geltendmachung und bei Vorliegen dieser Gründe besteht gestützt auf Art. 169 Abs. 3 StPO das Recht, die Aussage zu verwei- gern. Werden hingegen Schutzmassnahmen zur Abwendung der geltend gemachten Gefahr getroffen, ist der Zeuge zur wahrheitsgemässen und vollständigen Aussage verpflichtet. Für den Staatsanwalt stellt sich somit die Frage, welche Auswirkungen die Geltendmachung dieses Zeugnisverweigerungsgrundes auf das aktuelle Strafverfahren hat. Insbesondere besteht für den Zeugen eine Beschwerdemöglichkeit, wenn seitens der Verfahrensleitung der geltend ge- machte Zeugnisverweigerungsgrund nicht anerkannt wird (vgl. Art. 174 StPO). Im Militärstraf- prozess ist der nun in der StPO ebenfalls eingeführte Zeugnisverweigerungsgrund zum eige- nen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen bereits bekannt (vgl. Art. 75 lit. c MStP). Durch die Einführung von Art. 169 Abs. 3 StPO bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass ein Zeugenschutz zur wirksamen Strafverfolgung und letztlich zur Wahrheitsfindung not- wendig ist, will man der rechtsstaatlichen Verbrechensbekämpfung gerecht werden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens stellt eine absolute Grenze dar, weil der Zeugenschutz keine untragbare Schmälerung der elementaren Verteidigungsrechte zur Folge haben darf2. Allfällige Einschränkungen der Verteidigungsrechte durch Zeugenschutzmassnahmen müssen im Ein- zelfall in der Art kompensiert werden, dass das Strafverfahren in einer Gesamtbetrachtung noch als fair erscheint3. Der Zeugnisverweigerungsgrund von Art. 169 Abs. 3 StPO dient einerseits den Interessen der Strafverfolgung in Bezug auf die Wahrheitsfindung, indem dank entsprechender Massnahmen ein wichtiges Beweismittel erhoben werden kann. Andererseits hat aber der Zeuge das Recht, 2 Botschaft Zeugenschutz, 772; BGE 125 I 127, E 7a. 3 Botschaft Zeugenschutz, 772 f. 2 die Aussage zu verweigern, wenn nicht die notwendigen Schutzmassnahmen ergriffen werden. Die Strafverfolgungsbehörde kann somit je nach Situation gezwungen sein, die Abwägung zu treffen, ob geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen und durchsetzbar sind, oder ob zu Las- ten der Wahrheitsfindung auf die Erhebung eines Beweismittels, namentlich einer Einvernah- me, verzichtet werden muss. Leitgedanke bei dieser Abwägung muss sein, dass Art. 169 Abs. 3 StPO subsidiären Charakter hat und die grundsätzliche Pflicht des Zeugen, Aussagen zu machen, nicht ausgehöhlt werden darf. An der grundsätzlichen Aussagepflicht des Zeugen än- dert sich auch mit der Einführung von Art. 169 Abs. 3 StPO nichts. Mit diesem Artikel wurde ein Instrument geschaffen, wonach die Aussagepflicht des Zeugen dort ihre Grenze findet, wo der Staat dem Zeugen keine Schutzmassnahmen bieten kann, um die durch die Zeugenaussage hervorgerufene Selbst- oder Drittgefährdung abwenden zu können. Bedrohungen, Druckversuche oder Racheakte gegenüber Zeugen sind in engem Zusammen- hang mit der organisierten Kriminalität zu sehen, insbesondere im Drogenhandel, in der Milieu- kriminalität oder bei Schutzgelderpressungen. Hingegen ist zu bedenken, dass auch in anderen Strafverfahren versucht wird, Zeugen zu beeinflussen, so etwa bei Sexualdelikten, Delikten im sozialen Nahbereich oder bei kindlichen Opfern. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr, in welcher sich der Zeuge befindet, ist massgebend, dass die drohen- de Gefahr von der Täterpersönlichkeit oder vom Täterumfeld ausgeht. Der Zeugnisverweige- rungsgrund von Art. 169 Abs. 3 StPO wurde vom Gesetzgeber nicht an einen Tatbestandskata- log geknüpft, sondern kann grundsätzlich in jedem Strafverfahren geltend gemacht werden. Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, haben die zu ergreifenden Schutzmassnah- men den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips zu genügen. Es bleibt zu bedenken, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO letztlich eine Schutzmass- nahme darstellt, indem die Aussage verweigert werden kann, wenn die drohende Gefahr nicht durch entsprechende Massnahmen abgewendet werden kann. Diese Arbeit soll insbesondere aufzeigen, ob sich – aus Sicht der Strafbehörde – der Zeuge in Gefahr letztlich als gefährlicher Zeuge entpuppen könnte, da die erforderlichen Schutzmass- nahmen nicht getroffen werden können und so ein wichtiges Beweismittel nicht mehr zur Ver- fügung steht und ob die neue Bestimmung das Führen von Strafuntersuchungen in der Praxis erschweren könnte. 2. Zeuge versus Auskunftsperson 2.1. Allgemeines Die Schweizerische Strafprozessordnung unterscheidet zwischen Zeugen und Auskunftsper- sonen (Art. 178 ff. StPO). Sowohl der Zeuge als auch die Auskunftsperson gelten unter der neuen Prozessordnung als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c und d 3 StPO und erlangen somit keine Parteistellung. Einzig wer zusätzlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, kann Partei im Sinne von Art. 104 StPO sein und dadurch in den Genuss der entsprechenden Verfahrensrechte der Partei kommen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Dies sind insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. 2.2. Zeuge "Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Auf- klärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist" (Art. 162 StPO). Als Zeuge muss somit befragt werden, wer nicht als Auskunftsperson gemäss Art. 178 ff. StPO befragt werden kann. Der Zeuge soll über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben. Er ist sowohl zur Aussage als auch zur wahrheitsgemässen und vollständigen Aussage verpflichtet, andernfalls ihm strafrechtliche Sanktionen gemäss Art. 307 StGB (falsches Zeug- nis) angedroht werden4. Der Zeuge schildert seine Wahrnehmungen über eine Tatsache, wel- che im Zusammenhang mit der Tat, den (Begleit-)Umständen der Tat oder auch mit der Person des Angeschuldigten in Zusammenhang steht5. 2.3. Auskunftsperson Art. 178 ff. StPO regelt, wer nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung als Aus- kunftsperson zu befragen ist. Die Auskunftsperson kann nicht Zeuge im Sinne von Art. 162 ff. StPO sein. So gelten denn für die Auskunftsperson auch sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person und nicht etwa jene über den Zeugen (vgl. Art. 180 StPO). Grundsätzlich wird auch die Privatklägerschaft formell als Auskunftsperson befragt (Art. 178 lit. a StPO). Einzig für die Privatklägerschaft besteht sowohl eine Aussagepflicht – jedoch ohne Sanktionsmöglichkeit bei (unberechtigter) Aussageverweigerung – als auch die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Zeugen (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO). Insbesondere findet Art. 169 Abs. 3 StPO6 für die Privatklägerschaft Anwendung, auch wenn die entspre- chende Partei als Auskunftsperson befragt wird. Damit eine solche Einvernahme als gültiges Beweismittel verwendet werden kann, haben zwingend die entsprechenden Belehrungen über die Zeugnisverweigerungsrechte zu erfolgen. Unterbleibt der Hinweis auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht, ist die Einvernahme nicht verwertbar (vgl. Art. 177 Abs. 3 StPO). Wird die Privatklägerschaft als Auskunftsperson in einem Strafverfahren befragt, hat jedoch der 4 Hauser, Schweri, Hartmann, S. 292, N 1; Botschaft Zeugenschutz, S. 775. 5 Oberholzer, N 844, S. 369. 6 Nebst den übrigen Zeugnisverweigerungsrechten. 4 Hinweis auf Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) zu unterbleiben, da die Auskunftsperson auf- grund ihrer formellen Eigenschaft als Auskunftsperson zwar zur Aussage verpflichtet ist, aber bei unwahren Angaben nicht nach Art. 307 StGB sanktioniert werden kann, mangels formeller Zeugeneigenschaft7. Verweigert die Privatklägerschaft zu Unrecht die Aussage, kann keine Ordnungsbusse oder Kostentragungspflicht auferlegt werden. Ebenso wenig findet Art. 292 StGB Anwendung (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 176 StPO). Dies bedeutet, dass der Privatkläger bzw. der Opferzeuge8 zwar zur Aussage verpflichtet ist, verweigert er jedoch die Aussage ohne sich auf ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen oder macht er unwahre Angaben, so bleibt er straffrei. Im Kanton St. Gallen wird der Opferzeuge bzw. der Kläger unter geltendem Recht als Aus- kunftsperson befragt, welche die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern kann9. In ma- terieller Hinsicht wird sich künftig mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung somit nichts ändern, da der Opferzeuge und der Kläger keine Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie die Aussage verweigern. Formell hingegen sind zwingend die erforderlichen Hinweise auf das Bestehen einer Aussagepflicht und eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts zu erbringen, was – den Kanton St. Gallen betreffend – eine Änderung des bisherigen Rechts dar- stellt. 2.4. Kategorien von Zeugen Die Schweizerische Strafprozessordnung anerkennt für gewisse Personen das Recht, die Aus- sage als Zeuge verweigern zu können. Dieses Recht kommt einem Zeugen zu, der zur be- schuldigten Person in einer persönlichen Beziehung steht (Art. 168 Abs. 1 StPO), der einer Geheimnispflicht untersteht (Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Medienschaffende, weitere Ge- heimhaltungspflichten; Art. 170 bis Art. 173 StPO) oder zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen, sofern eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht (Art. 169 StPO). 2.4.1. Zufallszeuge10 Als klassischer Zeuge gilt der Zufallszeuge, welcher eine Wahrnehmung zum Sachverhalt ge- macht hat, ohne selbst Geschädigter, Opfer oder Tatbeteiligter zu sein11. Nach der Schweizeri- schen Strafprozessordnung werden all diese Personen als Zeugen einvernommen, unter Be- achtung eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts gemäss Art. 168 ff. StPO. In diese Kate- gorie fallen aber nicht nur diejenigen Personen, welche direkt ein Delikt oder eine delinquieren- 7 Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB PK, Art. 307, N 8. 8 Vgl. die Ausführungen zu 2.4.2. 9 Vgl. Art. 95 lit. b StP (sGS 962.1). 10 Botschaft Zeugenschutz, S. 776. 11 Botschaft Zeugenschutz, S. 776. 5 de Täterschaft beobachtet haben, sondern auch all jene Personen, welche indirekt Wahrneh- mungen gemacht haben. Zu denken ist an den Bereich der Sexualdelikte, wo sich das Opfer gegenüber Ärzten oder dem Lehrpersonal in Bezug auf die sexuellen Vorkommnisse geäussert hat und letztere ebenfalls als Zeugen einvernommen werden können. 2.4.2. Opferzeuge12 Als Opferzeuge wird bezeichnet, wer als Geschädigter einen Sachverhalt selbst erlebt hat13. Der Opferzeuge ist unter der Schweizerischen Strafprozessordnung grundsätzlich ebenfalls als Zeuge zu befragen, jedoch nur, solange sich die geschädigte Person nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligt. Beteiligt sich der Geschädigte als Privatkläger am Strafverfahren, so ist er formell als Aus- kunftsperson zu befragen und nicht als Zeuge (vgl. Art. 118 ff. StPO; Art. 178 lit. a StPO). Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet und es finden die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person sinngemäss Anwendung (Art. 180 Abs. 1 StPO). Von diesen Grundsätzen gibt es in Bezug auf die Privatklägerschaft eine Ausnahme. Die formell als Auskunftsperson befragte Privatklägerschaft ist zur Aussage verpflichtet und es finden die Be- stimmungen über die Zeugen sinngemäss Anwendung (Art. 180 Abs. 2 StPO). Hingegen hat die normalerweise bei Zeugen zu erfolgende Androhung von Straffolgen bei unberechtigter Aussageverweigerung bei der Befragung der Privatklägerschaft zu unterbleiben (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO letzter Satz). Der Staatsanwalt hat bei der Befragung der Privatklägerschaft als Auskunftsperson somit zwin- gend die Belehrungen über ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 bis Art. 173 StPO vorzunehmen. Die Privatklägerschaft ist bei jeder Einvernahme über Art. 169 Abs. 3 StPO zu belehren, andernfalls ein Beweisverwertungsverbot resultiert. Unter die Kategorie der Opferzeugen fallen klassischerweise die Opfer von Gewalt- und Se- xualverbrechen. Diese dürften sich im Strafverfahren denn auch regelmässig als Privatkläger legitimieren und kommen insbesondere auch in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechts nach Art. 169 Abs. 3 StPO. In diese Kategorie fallen aber auch die unmittelbar Geschädigten von Vermögensdelikten. In der Praxis dürfte in dieser Hinsicht vor allem an Diebstahls-, Verun- treuungs-, Raub- und Betrugsopfer zu denken sein. 12 Botschaft Zeugenschutz, S. 776. 13 Botschaft Zeugenschutz, S. 776. 6 2.4.3. Berufsmässige Zeugen14 In die Kategorie des berufsmässigen Zeugen fallen all jene Personen, welche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Wahrnehmungen zu einem Sachverhalt gemacht haben. Diese Personen sind nach Schweizerischer Strafprozessordnung gemäss Art. 162 ff. stets als Zeugen zu befra- gen und vorgängig auf das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 170 StPO und Art. 171 StPO aufmerksam zu machen. Diese Personen können sich bei Ermächtigung zur Aussage durch die vorgesetzte Behörde oder bei Vorliegen einer Entbindung vom Berufsge- heimnis durch den Geheimnisherr nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und sind unter diesen Umständen zur Aussage verpflichtet. Ist der berufsmässige Zeuge zur Aussage verpflichtet, da er von der Schweigepflicht entbun- den wurde, kann er das in Art. 169 Abs. 3 StPO festgehaltene Zeugnisverweigerungsrecht aber nach wie vor geltend machen. Somit ist auch der berufsmässige Zeuge vor Beginn der Einver- nahme auf Art. 169 Abs. 3 StPO aufmerksam zu machen. 2.4.4. Tatbeteiligte Zeugen15 Die an einer Straftat mitbeteiligten Personen können zwar ebenfalls Aussagen über die Wahr- nehmung eines Sachverhalts machen, gelten aber nach Schweizerischer Strafprozessordnung nicht als Zeugen im formellen Sinn. Diese Personenkategorie wird gemäss Art. 178 StPO als Auskunftsperson oder aber als beschuldigte Person befragt. Insbesondere findet Art. 169 Abs. 3 StPO auf mitbeteiligte Personen keine Anwendung. Eine entsprechende Belehrung hat somit nicht zu erfolgen, selbst wenn eine Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil für die aussagende Person bestehen würde. Ein in der Praxis wohl häufiger Anwendungsfall solcher Konstellationen stellen Betäubungsmit- teldelikte dar. Sämtliche Drogenabnehmer, Läufer, Lieferanten oder anderweitig Beteiligte wer- den somit in Zukunft entweder als beschuldigte Personen oder als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d bis f StPO befragt. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO findet keine Anwendung. 14 Botschaft Zeugenschutz, S. 777. 15 Botschaft Zeugenschutz, S. 777. 7 3. Durchführung der Zeugeneinvernahme 3.1. Allgemeines Der Zeuge hat sowohl eine Erscheinungs- als auch eine Aussagepflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO, Art. 168 ff. StPO). Dabei ist zu beachten, dass die schriftliche Vorladung die formelle Eigen- schaft der zu befragenden Person bezeichnet (Art. 201 Abs. 2 lit. b StPO). Wird eine Person als Zeuge befragt, so muss dies sowohl für die zu befragende Person als auch für die beschul- digte Person ersichtlich sein, wobei die Nennung der formellen Eigenschaft keine Gültigkeits- voraussetzung ist16. Damit der Zeugenbeweis für das Strafverfahren verwertbar ist, sind gewisse Vorschriften zwin- gend einzuhalten. So hält Art. 141 Abs. 2 StPO fest, dass ein Beweis nicht verwertbar ist, wenn bei deren Erhebung gegen Gültigkeitsvorschriften verstossen wurde, es sei denn, die Verwer- tung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Insbesondere ist ein Zeuge durch die zuständige Behörde zu befragen und zu Beginn der Einvernahme über die erforderlichen Be- stimmungen zu belehren. Der Strafbehörde obliegt die Aufgabe, die in einem Strafverfahren erhobenen Beweise in gültiger Form zu erheben. Die Nichtverwertbarkeit eines Beweises auf- grund eines Formmangels gilt es in jedem Fall zu vermeiden. Unproblematisch ist der Fall, in dem sich ein Zeuge entschliesst, Aussagen zu machen (vgl. Art. 175 StPO). Daraus darf konkludent geschlossen werden, dass keine erhebliche Ge- fahr für den Zeugen selbst oder eine ihm nahestehende Person besteht bzw. keine solche gel- tend gemacht wird. Es ist dem Zeugen zwar erlaubt, partiell von seinem Zeugnisverweige- rungsrecht Gebrauch zu machen, doch dürfte dies im Fall von Art. 169 Abs. 3 StPO in der Pra- xis kaum der Normalfall sein. Vielmehr wird ein Zeuge, welcher sich zu Recht auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, durchgehend die Aussage verweigern und keinerlei Aussagen zur Sache tätigen. Macht ein Zeuge unter Geltendmachung einer erheblichen Gefahr gegen Leib und Leben für sich selbst oder ihm nahestehende Personen vom Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch, so sind seitens der befragenden Behörde die entsprechenden Umstände abzuklären. Der allgemeine Hinweis des Zeugen auf das Bestehen einer Gefahr ge- nügt nicht. Vielmehr muss der Zeuge glaubhaft machen, dass eine Gefahr für Leib und Leben gegeben ist: Es ist zwingend erforderlich, dass der Zeuge objektive Anhaltspunkte erläutert, welche das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils glaubhaft machen. Die Verfahrensleitung muss die Möglichkeit haben, die Angaben zu verifizie- ren17. Die praktische Umsetzung dieser Verifizierung dürfte aber in vielerlei Hinsicht Probleme bereiten, deren sich die Verfahrensleitung bewusst sein muss. So stellt sich die Frage, ob 16 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 201, S. 192. 17 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 169, S. 160. 8 durch die beabsichtigten Verifizierungshandlungen die bestehende Gefahr für den Zeugen ver- stärkt oder gar ausgelöst werden kann, was es selbstverständlich zu vermeiden gilt. Eine weite- re Problematik der Verifizierung ist, ob bzw. welche Angaben überhaupt verifizierbar sind, um die Erheblichkeit einer Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils beur- teilen bzw. einschätzen zu können. In der Praxis dürfte die Verfahrensleitung nicht selten mit einer unentschiedenen Ausgangslage konfrontiert sein, in welcher die Angaben des Zeugen zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht verifiziert werden können. In solchen Konstellatio- nen wird eine Interessenabwägung vorzunehmen sein, welche das zu untersuchende Delikt, das Ausmass der vom Zeugen geltend gemachten Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, sowie die Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Aufklärung der Straftat berücksich- tigt. 3.2. Befragende Behörde Grundsätzlich können Zeugeneinvernahmen erst dann erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Vorverfahrens eine Strafuntersuchung eröffnet hat. Im Rahmen eines polizei- lichen Ermittlungsverfahrens können keine Zeugeneinvernahmen erfolgen18. Gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung werden Zeugen von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden oder den Gerichten befragt (Art. 142 Abs. 1 StPO). Den Poli- zeiorganen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Personen in der formellen Funktion des Zeugen einzuvernehmen, es sei denn, die Angehörigen der Polizei wurden durch die Staatsanwalt- schaft beauftragt, eine Person als Zeuge zu befragen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Voraussetzung dafür ist, dass der kantonale Gesetzgeber entweder eine Delegationsnorm erlässt oder be- stimmt, welche Angehörigen der Polizei zur Durchführung von Zeugenbefragungen befugt sind19. Inwieweit die Kantone von einer entsprechenden Delegationskompetenz Gebrauch ma- chen werden, wird sich zeigen20. Der Auftrag des Gesetzgebers an die Praxis ist21, dass sich die polizeilichen Befragungen auf beschuldigte Personen oder auf Auskunftspersonen be- schränken und nur ausnahmsweise eine (delegierte) Zeugenbefragung betreffen, da die Staatsanwaltschaft Herrin des Strafverfahrens ist. Art. 311 StPO hält ausdrücklich fest, dass die Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchführen. Wird – im Sinne einer Ausnahme – die Polizei durch die zuständige Behörde mit der Durchführung einer Zeugenbefragung be- auftragt, sind sämtliche Parteirechte zu wahren, insbesondere ist die Zeugenbefragung partei- öffentlich durchzuführen (v.a. Anwesenheitsrecht des Angeschuldigten und des Verteidigers; vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO) und der Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrechte muss ebenfalls erfolgen. 18 Botschaft StPO, S. 1205. 19 Vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO, wonach Bund und Kantone, nicht aber die Staatsanwaltschaft, bestimmen, welche Angehörigen der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugenbefragungen durchführen können. 20 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 142, S. 128. 21 Vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO. 9 In der Phase der ersten Ermittlungshandlungen (erster Angriff) hat die Polizei sämtliche Perso- nen, welche nicht als beschuldigte Person in Betracht kommen, als Auskunftspersonen zu be- fragen (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO). 3.3. Gültigkeitsvoraussetzungen Damit eine Zeugenbefragung als Beweis im Strafverfahren verwertbar ist, ist eine Person nur dann als Zeuge zu befragen, wenn sie auch effektiv Zeuge sein kann. Es ist Aufgabe der Ver- fahrensleitung, den Zeugen auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen (Art. 177 Abs. 3 StPO). Dazu sind die erforderlichen Fragen zu stellen oder Vorabklä- rungen zu tätigen22. Insbesondere sind die Personalien und die persönliche Beziehung des Zeugen zu den Verfahrensbeteiligten festzustellen (Art. 177 Abs. 2 StPO). Aus diesen Angaben sind Anhaltspunkte über mögliche Zeugnisverweigerungsrechte zu gewinnen, namentlich des Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund persönlicher Beziehung (Art. 168 StPO). Die bis anhin im Kanton St. Gallen verwendete Formulierung lautet – im Sinne eines Beispiels – wie folgt: "Sie werden heute als Zeuge im Strafverfahren gegen XY (Name der beschuldig- ten Person) wegen des Verdachts XX (Delikt) einvernommen. Sind Sie mit der beschuldigten Person verwandt, verschwägert, oder stehen Sie sonst in einem besonderen Verhältnis zu ihr?". Aus dieser Formulierung ergeben sich nebst einem allfällig bestehenden Zeugnisverweige- rungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung weitere Hinweise, welche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung sind (vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO). Der Zeuge ist über die Beziehung zwischen der beschuldigten Person und dem Zeugen, sowie die weiteren Umstände gemäss Art. 177 Abs. 2 StPO einzig zu Beginn der ersten Einvernahme zu befra- gen, doch dürfte es sich in der Konstellation, wo die Einvernahmen zeitlich auseinanderliegen, bewähren, bei einer weiteren Einvernahme den Zeugen nach dem persönlichen Verhältnis zur beschuldigten Person zu fragen. Dieses kann sich aufgrund der verstrichenen Zeit verändert haben und ist bei der Beweiswürdigung allenfalls zu berücksichtigen. Demgegenüber schreibt Art. 177 Abs. 1 StPO vor, den Zeugen bei jeder Einvernahme – also nicht nur bei der ersten – zu Beginn auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflicht sowie die Straf- barkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam zu machen. Diese Beleh- rung stellt ein Gültigkeitserfordernis dar, bei deren Unterbleiben die Einvernahme als Beweis nicht verwertbar ist23. Diese bis anhin im Kanton St. Gallen verwendete Formulierung bei Nichtbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts lautet – im Sinne eines Beispiels – wie folgt: 22 Hauser, Schweri, Hartmann, § 62, N 32. 23 Vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO, wonach die Einvernahme ungültig ist, wenn die Belehrung gemäss Art. 307 StGB unterbleibt. 10 "Sie sind deshalb verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollständig auszusagen. Wis- sentlich falsche Zeugenaussagen werden gemäss Art. 307 StGB mit Freiheits- strafe bis 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Haben Sie das verstanden?" Ebenso ist der zu befragende Zeuge zu Beginn jeder Einvernahme auf das Zeugnisverweige- rungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen (Art. 169 Abs. 3 StPO) hinzuweisen, weil sich die Gefahr für Leib und Leben für den Zeugen selbst oder ihm nahe stehende Personen immer verwirklichen und aktuell sein kann24. Eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO hat aber auch deshalb zwingend zu er- folgen, um den Zeugen über diesen Grund überhaupt erst in Kenntnis zu setzen. Die Strafbe- hörde hat diesbezüglich eine Aufklärungspflicht wahrzunehmen. Eine mögliche Formulierung könnte – im Sinne eines Beispiels – wie folgt lauten: "Sie können die Aussage verweigern, wenn durch Ihre Aussagen Ihnen selbst oder einer Ihnen nahe stehenden Person eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Haben Sie das verstanden?" Bereits das Durchlesen zeigt, dass die Gefahr besteht, dass diese Belehrung nicht verstanden wird oder zumindest Fragen auslösen kann. Die Strafbehörde muss sicherstellen, dass die formulierte Belehrung vom Zeugen verstanden wurde25. In der Praxis dürfte die Belehrung über Art. 169 Abs. 3 StPO beim Zeugen regelmässig Verwirrung und Fragen auslösen, mit welchen der einvernehmende Staatsanwalt konfrontiert sein wird. Es können diesbezüglich keine allge- meingültigen Lösungen aufgezeigt werden. Hingegen soll sich die befragende Person der Problematik bewusst sein, dass die Belehrung nach Art. 169 Abs. 3 StPO Gegenfragen auslö- sen kann. Es erscheint hilfreich, wenn sich der befragende Staatsanwalt im Vorfeld Gedanken macht, wie er entsprechende Rückfragen des Zeugen beantworten kann26. Macht ein Zeuge vom Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch, hat die einvernehmende Behörde die erforderlichen Fragen zu stellen, um weitere Abklärungen in Bezug auf die Erheblichkeit der Gefährdung vornehmen zu können. Insbesondere hat der Zeu- ge Angaben über verifizierbare, objektive Anhaltspunkte zu machen. Sein subjektives Empfin- den allein genügt nicht. 3.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO insbesondere dem Zufallszeugen, dem berufsmässigen Zeugen und dem als Privatkläger teilnehmenden Opferzeugen vorgehalten werden muss und dies in jeder Ein- 24 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 177, S. 169; Botschaft StPO, S. 1207. 25 Vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO. 26 Beispielsweise könnte der Zeuge fragen, was ein schwerer Nachteil sei oder welche nahe stehenden Personen gemeint sind, etc. 11 vernahme. Die Strafverfolgungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Belehrung vom Zeugen auch verstanden wurde. Es empfiehlt sich, dass man sich auf entsprechende Gegenfragen vorbereitet. Ob sich ein Zeuge zu Recht auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, entscheidet die ein- vernehmende Behörde, nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 StPO). 4. Gefahr für Leib und Leben & andere schwere Nachteile 4.1. Allgemeines Der Zeugnisverweigerungsgrund nach Art. 169 Abs. 3 StPO soll nur in Ausnahmesituationen zum Tragen kommen, nämlich dann, wenn die aussagepflichtige Person weder mittels Schutzmassnahmen nach Art. 149 bis Art. 156 StPO, noch auf andere Weise geschützt werden kann. Werden hingegen entsprechende Schutzmassnahmen angeordnet, kann sich der Zeuge nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen27 und ist zur Aussage verpflichtet. Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sein Interesse an der Feststellung der materiellen Wahrheit dem Anspruch auf Verweigerung des Zeugnisses dann vorgeht, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden. Es besteht somit kein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht bei einer bestehenden Gefahr für Leib und Leben oder der Dro- hung eines anderen schweren Nachteils. Die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass der Zeuge eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil glaubhaft darlegen kann. Für die einvernehmende Behörde muss die Geltendmachung der Angaben durch objektive Anhalts- punkte verifizierbar sein28. Das subjektive Gefühl des Zeugen allein genügt nicht29. Unabhängig davon, welcher Zeugnisverweigerungsgrund letztlich anerkannt wird, ist in beiden Fällen30 not- wendig, dass gerade die vom Zeugen gemachte Aussage per se oder deren Inhalt die erhebli- che Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil verwirklichen würde. Zwischen der Zeugenaussage und der erheblichen Gefahr besteht somit ein Kausalzusam- menhang, zwischen der erheblichen Gefahr und der Aussageverweigerung ein Motivationszu- sammenhang. 27 Botschaft StPO, S. 1200. 28 Vgl. dazu vorne, Ziff. 3.1., S. 8. 29 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 169, S. 160. 30 Sowohl bei der Geltendmachung einer Gefahr für Leib und Leben als auch eines schweren Nachteils. 12 4.2. Gefahr für Leib und Leben Leib und Leben sind dann betroffen, wenn – entsprechend dem Wortlaut – die genannten Rechtsgüter gefährdet sind. Der Zeuge selbst oder ihm nahestehende Personen müssen in den Rechtsgütern Leib oder Leben unmittelbar gefährdet erscheinen. Vom Rechtsgut Leib und Leben wird sowohl das Leben als auch die körperliche und geistige Integrität umfasst31. Macht der Zeuge geltend, er gerate durch eine Aussage in Lebensgefahr, so sind die Art. 111 ff. StGB betroffen. Nebst dem Rechtsgut Leben kann auch die körperliche Integrität – also der Leib des Zeugen oder jener ihm nahestehender Personen – betroffen sein, welche primär durch Art. 122 ff. StGB geschützt wird. Es stellt sich die Frage, inwiefern sich ein Zeuge sinngemäss auch auf Art. 126 StGB32 berufen kann und ob die Berufung auf Art. 126 StGB der vom Gesetz erforderlichen Erheblichkeit noch genügt. Als Beispiel kann folgende Konstellation herangezo- gen werden: Die als Zeugin33 zu befragende Ehefrau der beschuldigten Person macht gel- tend, ihr selbst und/oder ihren Kindern würden Ohrfeigen drohen, wenn sie im Strafverfahren gegen ihren beschuldigten Ehemann Aussagen macht, weshalb sie vom Zeugnisverweige- rungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch machen will. Die Verfahrensleitung hat in ei- nem ersten Schritt zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Gefahr für Leib und Leben han- delt. Muss die Verfahrensleitung gestützt auf die von der Zeugin dargelegten Gründe ernsthaft davon ausgehen, dass die Ehefrau und/oder deren Kinder Ohrfeigen erhalten werden, wenn die Zeugin Aussagen macht, ist eine Gefahr für Leib gegeben bzw. ist dadurch ihre körperliche Unversehrtheit tangiert. Das Bestehen einer Gefahr für Leib (und Leben) ist somit zu bejahen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Berufung auf Art. 126 StGB der vom Gesetzeswortlaut geforderten Erheblichkeit ebenfalls genügt34. Weiter ist zu beachten, dass bei all diesen Entscheidungen die Schwere des Tatverdachts, welcher gegen die beschuldigte Person vorliegt, irrelevant ist. Ob ein Zeugnisverweigerungs- grund nach Art. 169 Abs. 3 StPO besteht, ist einzig von der Erheblichkeit und von der Wahr- scheinlichkeit des Eintritts der geltend gemachten Gefahr abhängig. 4.3. Erheblichkeit der Gefahr für Leib und Leben Wird das Bestehen einer entsprechenden Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Gefahr eine "erhebliche" ist (vgl. Art. 169 Abs. 3 StPO). Der Gesetzestext von Art. 169 Abs. 3 StPO bringt mit dem Wort "erheblich" zum Aus- druck, dass nicht jede Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben genügt und die Schwelle nicht tief angesetzt werden kann. Der Gesetzgeber fordert, dass die Gefahr "erheb- lich" und der drohende Nachteil "schwer" sein muss. Ob die Erheblichkeit der Gefahr gegeben 31 Vgl. BSK Strafrecht II – Andreas Roth/Anne Berkemeier, vor Art. 122, N 5 ff. 32 Tätlichkeiten. 33 Nimmt die Ehefrau als Privatklägerin am Strafverfahren teil, ist sie als Auskunftsperson zu befragen. 34 Vgl. die Ausführungen zu Ziff. 4.3. 13 ist, beurteilt sich nach zwei kumulativ erforderlichen Komponenten; einerseits nach dem Um- fang der Gefahr und andererseits nach der Eintretenswahrscheinlichkeit der Gefahr. Ob der Umfang der drohenden Gefahr als erheblich zu bezeichnen ist, beurteilt sich nach dem Ergeb- nis, welches vorliegen würde, würde sich die Gefahr verwirklichen. Dazu kann in Analogie zum Geltungsbereich des OHG auf den Grad der Betroffenheit der gefährdeten Person abgestellt werden35. Weiter ist erforderlich, dass sich die drohende Gefahr für Leib und Leben mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird, damit die Gefahr als erheblich im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO gilt. Die Eintretenswahrscheinlichkeit muss von der beschuldigten Person selbst oder von deren Umfeld ausgehen. Nebst dem Täterumfeld und der Täterpersönlichkeit ist auch die Verletzlichkeit des Zeugen selbst bei der Beurteilung zu berücksichtigen. In Anleh- nung an die Militärstrafrechtspflege ist zu fordern, dass die Gefahr für Leib und Leben eine konkrete sein muss mit der Folge, dass die Geltendmachung einer bloss entfernten oder ab- strakten Gefahr nicht genügt und auch keine Schutzmassnahmen auslösen kann36. Um beim vorerwähnten Beispiel zu bleiben ist für die Beurteilung der Erheblichkeit einerseits notwendig, dass die Zeugin oder deren Kinder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Ohrfeigen zu rechnen haben, sich die Gefahr also verwirklicht. Andererseits ist erforderlich, dass der Umfang der drohenden Gefahr bzw. der Grad der Betroffenheit als erheblich bezeichnet werden kann. Nur wenn kumulativ beide Elemente gegeben sind, kann sich die Zeugin auf Art. 169 Abs. 3 StPO berufen. Der Grad der Betroffenheit dürfte meines Erachtens diesem Erfordernis nur dann gerecht werden, wenn die Zeugin eine unzumutbare Einschränkung in der Bewältigung des Lebensalltags hinnehmen müsste, andernfalls die Geltendmachung von Tätlichkeiten der von Art. 169 Abs. 3 StPO geforderten Erheblichkeit nicht genügt. Der Zeuge hat die vom Gesetz geforderte Erheblichkeit detailliert und verifizierbar darzulegen. Die einvernehmende Behörde muss im Einzelfall aufgrund eines objektiven Massstabes das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr beurteilen können. An dieser Stelle ist darauf hinzuwei- sen, dass die Gefahr glaubhaft erscheinen, jedoch nicht bewiesen werden muss. Die entspre- chenden Anforderungen sind somit im Vergleich zu einer Beweiswürdigung tiefer anzusetzen. Wann genau eine Gefahr für Leib und Leben als erheblich zu bezeichnen ist, wird im Streitfall von den Gerichten zu definieren sein. Wird das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bejaht, werden Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO ausgelöst. In der Praxis könnten insbesondere der Opferzeuge und der Zufallszeuge von einer erhebli- chen Gefahr für Leib und Leben betroffen sein. Beim Zufallszeugen ist die Gefahr potentieller Repressalien oder die Gefahr von nachträglichen Racheakten davon abhängig, ob es sich um einen Belastungszeugen handelt und welche Situation und Umstände im Einzelfall vorliegen37. Beim Opferzeugen handelt es sich regelmässig um einen Geschädigten. Der Opferzeuge ist wohl am ehesten Druckversuchen seitens der beschuldigten Person ausgesetzt. So dürfte ins- besondere in solchen Konstellationen festzustellen sein, dass die beschuldigte Person oder 35 Vgl BGE 129 IV 95; OHG-Kommentar, Art. 2, N 6. 36 Botschaft Zeugenschutz, S. 804. 37 Botschaft Zeugenschutz, S. 776; ZStrR 116, 1998, Thomas Hug, S. 406. 14 dessen Umfeld versucht ist, den Opferzeugen zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen oder in seinem Aussageverhalten zu beeinflussen, dies umso eher, wenn sich die beteiligten Perso- nen sozial nahe stehen38. Inwieweit geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen sind, ist ab- hängig vom Einzelfall. In diesem Zusammenhang soll daran erinnert werden, dass gerade für solche Konstellationen – soweit die Gefahr für Leib und Leben direkt von der beschuldigten Person ausgeht – mit der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft der Ge- fahr vorerst entgegengewirkt werden kann (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Ob und wel- che Schutzmassnahmen39 nach Entlassung der beschuldigten Person aus der Untersuchungs- haft anzuordnen sind, ist im Einzelfall zu prüfen und davon abhängig, inwiefern die Erheblich- keit der Gefahr für Leib und Leben oder die Drohung eines anderen schweren Nachteils noch gegenwärtig ist. Inwieweit jedoch die Anordnung von Untersuchungshaft sinngemäss als Schutzmassnahme betrachtet wird, ist offen. Weil die gesetzlich vorgesehenen Schutzmass- nahmen nicht abschliessend sind, kann meines Erachtens die Untersuchungshaft im Einzelfall durchaus eine geeignete Schutzmassnahme nach Art. 169 Abs. 3 StPO sein, welche den Zeu- gen zur Aussage verpflichtet. Demgegenüber muss es aber auch zulässig sein, Massnahmen zu ergreifen, welche auf Seiten der beschuldigten Person greifen, so beispielsweise die Anordnung einer Friedensbürgschaft40, eines Alkohol-, respektive Drogenentzugsprogramm oder Lernprogramm für gewalttätige Män- ner41. 4.4. Psychische Belastung durch Zeugenbefragungen Die Staatsanwaltschaft hat im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen zu berücksichtigen, dass für den Zeugen die Erscheinungs- und Aussagepflicht schon an sich eine psychische Be- lastung darstellen kann, ohne dass der Zeuge bereits erschienen ist bzw. eine Aussage ge- macht hat. Diese Belastung kann dazu führen, dass der vorgeladene Zeuge Schlafstörungen, Durchfall, Übelkeit oder andere Symptome des Unwohlseins erleidet. Objektiv ist die körperli- che Integrität beeinträchtigt und eine Gefahr für Leib erscheint somit als gegeben. Die Ge- ltendmachung der auf diese Weise gefährdeten körperlichen Integrität gibt dem Zeugen jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO. Der Wortlaut der genannten Be- stimmung bringt zum Ausdruck, dass sich die erhebliche Gefahr für Leib und Leben gerade "durch" die Aussage des Zeugen ergeben muss. Besteht eine Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität einzig aufgrund der psychischen Belastung, welche eine Zeugenbefragung per se mit sich bringen kann, besteht keine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO, da diese gerade nicht durch die Aussage selbst sondern durch die entsprechenden Um- 38 Botschaft Zeugenschutz, S. 776; ZStrR 116, 1998, Thomas Hug, S. 406f. 39 Allenfalls kann auch eine Ersatzmassnahme nach Art. 237 ff. StPO angeordnet werden. 40 Vgl. Art. 66 StGB, wobei die Anordnung der Friedensbürgschaft einen entsprechenden Antrag des Bedrohten voraussetzt (Art. 66 Abs. 2 StGB). 41 Teilweise bieten die kantonalen Bewährungshilfen entsprechende Angebote an. 15 stände erzeugt wird. Wie bereits unter dem Aspekt der Erheblichkeit aufgezeigt wurde, setzt der Zeugnisverweigerungsgrund nach Art. 169 Abs. 3 StPO voraus, dass die vom Zeugen ge- ltend gemachte Gefahr für Leib und Leben von der Persönlichkeit der beschuldigten Person selbst oder deren Umfeld ausgeht. Geht die Gefahr jedoch vom Zeugen selbst aus – wie dies bei der psychischen Belastung der Fall ist – so genügt dieser Umstand für die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO nicht, obschon die körperliche Integrität des Zeugen gefährdet sein kann. In solchen Situationen obliegt es der Verfahrensleitung, in einem Vorgespräch mit dem Zeugen dessen Einvernahmefähigkeit zu prüfen oder der Belastungssituation durch mentale Unterstüt- zung entgegenzuwirken, ohne den Zeugen in der Sache selbst zu beeinflussen. Es bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass der Staat mit der Auferlegung gewisser Bürger- pflichten auch in anderen Bereichen anerkennt, dass der Betroffene voraussetzungslos eine allfällige psychische Belastung hinzunehmen hat. Zu denken ist beispielsweise an die Pflicht zur Absolvierung der Rekrutenschule42, an die Steuerpflicht oder an die Pflicht zur Absolvierung von Zulassungsprüfungen für die Ausübung gewisser Berufe43. 4.5. Anderer schwerer Nachteil Wird vom Zeugen ein anderer schwerer Nachteil geltend gemacht, welcher ihm bei einer ent- sprechenden Einvernahme droht, so muss dieser von der Intensität her jenem der erheblichen Gefahr für Leib und Leben gleichgesetzt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt wiede- rum nicht jeder Nachteil, sondern es muss ein "schwerer" sein. Analog zur Erheblichkeit ist auch bei diesem Element kumulativ erforderlich, dass der Umfang bzw. die Art und Weise der Betroffenheit schwer sein und die Eintretenswahrscheinlichkeit hoch sein muss. Welche Nach- teile diesem Erfordernis gerecht werden, wird durch die Praxis zu konkretisieren sein. Der Ge- setzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den schweren Nachteil zu definieren oder bei- spielhafte Aufzählungen zu machen, dies im Gegensatz zum Militärstrafprozess44. In Bezug auf Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO wird in der Botschaft festgehalten, dass die Gefahr, dass die Aussa- ge ausschliesslich die Ehre des Zeugen beeinträchtigen könnte, nicht genüge45. Auf weitere Ausführungen wurde verzichtet. Demgegenüber hält die Botschaft zum Zeugenschutz bezüg- lich des Militärstrafprozesses folgendes fest: "Gefährdet ist eine Zeugin oder ein Zeuge im All- gemeinen dann, wenn damit zu rechnen ist oder es möglich scheint, dass mit einem Angriff auf Leib oder Leben, Bewegungs- oder Entschlussfreiheit, Eigentum, wirtschaftliche Existenz, be- rufliches Fortkommen oder ein sonstiges geschütztes Rechtsgut auf ihr bzw. sein Aussagever- halten Einfluss genommen werden soll."46. Ob ein Zeuge aufgrund eines anderen schweren 42 Durch die Einführung der Möglichkeit der Absolvierung von Zivildienst hat der Staat die psychische Belastung der Rekrutenschule in gewisser Weise anerkannt und zu minimieren versucht. 43 Z.B. Anwaltsprüfungen. 44 Vgl. Art. 75 lit. c MStP, welcher als Beispiele des schweren Nachteils die Ehre und das Vermögen nennt. 45 Botschaft StPO, S. 1200. 46 Botschaft Zeugenschutz, S. 778. 16 Nachteils schutzbedürftig ist, muss im Anwendungsfall individuell beurteilt werden. Hingegen darf gefordert werden, dass auch bei Vorliegen eines "anderen schweren Nachteils" ein ge- schütztes Rechtsgut betroffen sein muss und der Nachteil die Intensität der erheblichen Gefahr für Leib und Leben erreicht. In der Literatur ist über die Definition des schweren Nachteils wenig zu finden, da sich die Aus- führungen regelmässig auf die Gefahr für Leib und Leben beziehen. Als möglicher schwerer Nachteil wird einzig beispielhaft der dauernde Verlust der beruflichen Existenzgrundlage, die Gefahr des Verlusts des Sorgerechts eines Kindes47 oder die Gefahr, dass ein Ferienhaus des Zeugen in die Luft gesprengt würde48, genannt. Diese Beispiele zeigen, dass das Vorliegen ei- nes schweren Nachteils einzelfallabhängig ist. Der drohende Nachteil hat subjektiv schwer zu sein und ist insofern nicht objektivierbar. Droht in einem Fall beispielsweise einem Zeugen der Verlust der Arbeitsstelle, wobei diese eine Exklusivität49 aufweist, so kann in einem weniger bedeutsamen Fall der drohende Verlust einer Arbeitsstelle nicht als schwerer Nachteil angese- hen werden. An dieser Stelle sei nochmals daran zu erinnern, dass gerade aus der Aussage- pflicht des Zeugen der geltend gemachte schwere Nachteil zu resultieren hat. Zwischen Aus- sagepflicht und Zeugnisverweigerungsgrund muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Im Übrigen gelten die Ausführungen betreffend Gefahr für Leib und Leben sinngemäss auch für den Zeugnisverweigerungsgrund des anderen schweren Nachteils. Des Weiteren ist anzumerken, dass ein Zeuge im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO beispielsweise geltend machen könnte, er würde bedroht, wenn er Aussagen macht und er würde sich nicht mehr sicher fühlen. Durch diese Äusserung ist weder Leib noch Leben unmit- telbar in Gefahr, sondern vielmehr die innere Freiheit, das Sicherheitsgefühl oder die freie Wil- lensbetätigung50. Zu denken ist an Fälle, wo der Zeuge oder ihm nahe stehende Personen51 mit Stalking-Handlungen rechnen müssen, welche vom Umfeld der beschuldigten Person oder von dieser selbst ausgehen52. Kann der Zeuge die entsprechenden Umstände darlegen, wonach die Verwirklichung dieser Gefahr als sehr wahrscheinlich erscheint, liegt meines Erachtens zwar keine Beeinträchtigung von Leib und Leben vor, aber ein anderer schwerer Nachteil ge- mäss Art. 169 Abs. 3 StPO. Die Intensität der Gefahr für Leib und Leben ist unter solchen Um- ständen dann erreicht, wenn der Zeuge in der Bewältigung seines Lebensalltags in unzumutba- rer Weise eingeschränkt wird. Kann der Zeuge solche Umstände glaubhaft machen, hat er das Recht, gestützt auf Art. 169 Abs. 3 StPO die Aussage zu verweigern. 47 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 169, S. 160. 48 Botschaft StPO, S. 1189. 49 Eine Arbeitsstelle dürfte dann sehr exklusiv sein, wenn ein hoher Spezialisierungsgrad vorliegt und solche Arbeitsstellen entsprechend rar sein dürfte (z.B. Orchesterdirigent, Opernsänger, Holzbildhauer, oder wenn ein exklusives technisches Know-How vorhanden ist, etc.). 50 Vgl. Art. 180 StGB und Art. 181 StGB, sowie BSK Strafrecht II – Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Art. 180, N 5ff. und Art. 181, N 5 ff. 51 Z.B. die Kinder des Zeugen. 52 Z.B. durch ständiges Beobachten oder Abpassen der Kinder auf dem Schulweg etc., ohne dass ausdrücklich in strafbarer Weise gedroht oder genötigt wird. 17 5. Mögliche Schutzmassnahmen 5.1. Allgemeines Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 149 bis Art. 156 StPO Schutzmassnah- men vor, welche nicht nur auf Zeugen beschränkt sind. Gegenstand dieser Arbeit bildet Art. 169 Abs. 3 StPO, weshalb nachfolgend die Schutzmassnahmen nur in Bezug auf Zeugen betrachtet werden. Die gesetzlichen Schutzmassnahmen greifen nur im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und stellen prozessuale Massnahmen dar. Auf die gesetzliche Veranke- rung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen wurde verzichtet. Es wurde Bund und Kan- tonen aber die Möglichkeit zum Erlass ausserprozessualer Regelungen eingeräumt (Art. 156 StPO). An dieser Stelle sei auch das allfällige Ergreifen eines Zeugenschutzprogramms er- wähnt, wobei auf diese Problematik in der Arbeit nicht näher eingegangen wird. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO hat subsidiären Charakter. Das Beweismittel der Zeugeneinvernahme wird vom Grundgedanken beherrscht, dass der Zeuge sowohl zur Aussage als auch zur Wahrheit verpflichtet ist. Dies wurde vom Gesetzgeber in Art. 169 Abs. 3 StPO deutlich zum Ausdruck gebracht. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Zeuge nicht auf andere Weise vor der bestehenden Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils geschützt werden kann. Sobald Schutzmassnahmen angeordnet werden, ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet. Er kann sich unter solchen Umständen nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen. Bei unberechtigter Zeugnisverweigerung hat er mit den gesetz- lich vorgesehenen Sanktionen zu rechnen. Zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die Verfahrensleitung, insbesondere auch die Staatsanwaltschaft53. Das Strafverfahren wird bis zur Einstellung oder Anklageerhe- bung von der Staatsanwaltschaft geleitet (vgl. Art. 61 lit. a StPO). Die Polizei hingegen hat kei- ne Kompetenz, Schutzmassnahmen anzuordnen. Werden im polizeilichen Ermittlungsverfahren Schutzmassnahmen – welche in die Parteirechte eingreifen – als notwendig erachtet, haben die polizeilichen Behörden die Staatsanwaltschaft um Anordnung solcher Massnahmen zu er- suchen54. Sicherheitspolizeiliche Massnahmen, welche nicht im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO stehen, z.B. Personenschutz, kann die Polizei in eigener Kompetenz anordnen55. Die in Art. 149 Abs. 2 StPO aufgeführten Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend aufge- zählt; sie können einzeln oder kombiniert angeordnet werden56 und haben dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit zu genügen. Werden Schutzmassnahmen getroffen, sind immer auch Kompensationsmassnahmen zu ergreifen (Art. 149 Abs. 5 StPO), da ein Eingriff in die Partei- 53 Vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO: nebst den Gerichten und den Übertretungsstrafbehörden. 54 Botschaft StPO, S. 1189. 55 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 149, S. 140. 56 Botschaft StPO, S. 1189. 18 rechte (Verteidigungsrechte) stets so gut wie möglich zu kompensieren ist. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, ob die Verteidigungsrechte noch genügend gewahrt sind, das Strafverfahren in seiner Gesamtheit somit noch als fair bezeichnet werden kann57. Der Anspruch auf Konfrontation bzw. der Anspruch, dem Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen, ist stets zu wahren. Wird dieser Anspruch eingeschränkt, so ist die Einschränkung durch geeignete Ersatzmassnahmen möglichst umfassend zu kompensieren. Allerdings gilt der Anspruch der beschuldigten Person, dem Belastungszeugen Ergänzungsfragen stellen zu kön- nen, dort uneingeschränkt, wo dem Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also einziger oder wesentlicher Beweis darstellt58. Darüber hinaus ist zu berück- sichtigen, dass eine Beweiserhebung in Verletzung des Teilnahmerechts verwertbar ist, jedoch nicht zulasten der Partei verwertet werden darf, die nicht anwesend war (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Art. 149 Abs. 5 StPO hält in allgemeiner Form fest, dass jegliche Arten von Schutz- massnahmen getroffen werden können, jedoch hat die Verfahrensleitung dafür besorgt zu sein, dass das rechtliche Gehör der Parteien, insbesondere die Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person, gewahrt sind. Eine Beschränkung der Parteirechte ist so gut wie möglich zu kom- pensieren. 5.2. Arten von Schutzmassnahmen 5.2.1. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO sieht als Schutzmassnahme vor, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Beweiserhebungen im Strafverfahren haben grundsätzlich parteiöffentlich zu erfolgen (vgl. Art. 147 StPO). Sowohl die beschuldigte Person als auch ihr Verteidiger und die Privatklägerschaft haben das Recht, an der Beweiser- hebung anwesend zu sein, mithin das Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Einen Zeu- gen unter Ausschluss der beschuldigten Person zu befragen, jedoch in Anwesenheit des Ver- teidigers, wird als zulässig erachtet. Die Beschränkung des rechtlichen Gehörs der beschuldig- ten Person wird durch die Anwesenheit des Verteidigers in genügendem Umfang kompen- siert59. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Wissen der beschuldigten Person durch die blosse Anwesenheit des Verteidigers nicht kompensiert wird und sich unter Umständen eine weitere Konfrontationseinvernahme aufdrängen kann. Die Konstellation, einen Zeugen sowohl unter Ausschluss der beschuldigten Person als auch unter Ausschluss des Verteidigers zu be- fragen, dürfte wohl in dieser absoluten Form in der Praxis kaum vorkommen, weshalb auf die sich daraus ergebenden Probleme nicht näher eingegangen wird. Wurde ein Beweis in Verlet- zung des Teilnahmerechts erhoben, so ist der Beweis verwertbar, jedoch darf er nicht zu Las- ten jener Partei verwertet werden, welche nicht anwesend war (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). 57 BGE 133 I 33. 58 BGE 129 I 151, Erw. 3.1.; BGE 125 I 127, S. 142; BGE 133 I 33. 59 ZStrR, 116, 1998, Thomas Hug, S. 413. 19 Ein Parteiausschluss bei Einvernahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO bewirkt für sich alleine gesehen primär, dass der psychischen Belastung, welche eine Zeugenbefragung per se mit sich bringt, entgegengewirkt wird. Wie zuvor in dieser Arbeit dargelegt, ist die psychische Be- lastung von Zeugeneinvernahmen meines Erachtens kein anerkannter Grund, vom Zeugnis- verweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen. Aus diesem Grund kommt ein Parteiausschluss bei Einvernahmen als Schutzmassnahme nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich von Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO im Zusammenhang mit dem Zeugnisver- weigerungsgrund nach Art. 169 Abs. 3 StPO beschränkt sich somit auf die Zusicherung der Anonymität, bei welcher als kombinierte Massnahme die (anonymisierte) Zeugeneinvernahme unter Ausschluss der Parteien erfolgen kann. Die Problematik des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann sich nur im Gerichtsverfahren erge- ben. Diese Schutzmassnahme ist unproblematisch, zumal die Parteirechte der beschuldigten Person vollständig gewahrt werden. Aufgrund einer Interessenabwägung in Bezug auf die be- troffene "Öffentlichkeit" ist deren Ausschluss wohl auch stets verhältnismässig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Gerichtsverfahren dürfte regelmässig bei Delikten gegen die sexuelle In- tegrität angeordnet werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 OHG). 5.2.2. Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststel- len Beim Zufallszeugen kennt die beschuldigte Person den Namen und die weiteren Angaben zur Person (Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) in der Regel nicht. Als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO erscheint es als taugliches Mittel, wenn einzelne dieser Anga- ben nicht bekannt gegeben werden. Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO sieht denn auch vor, dass die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit festgestellt werden können. Unter Umständen kann an Stelle des Wohnortes die Adresse des Arbeitsortes verwendet wer- den, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit den heutigen elektronischen Medien Personalien einfach zu eruieren sind60. Die Verteidigungsrechte sind bei dieser Massnahme vollkommen kompensiert und gewahrt, insbesondere das Recht auf Konfrontation. Die beschuldigte Person kann die Glaubhaftigkeit eines Zeugen, der mit echter Identität im Verfahren auftritt, vollum- fänglich überprüfen. Die vollen Personalien des Zeugen sind der verfahrensleitenden Behörde bekannt, doch erscheinen die Angaben nicht in den Prozessakten und sind dadurch für die be- schuldigte Person nicht eruierbar61. Als Mindestanforderung ist notwendig, dass so viele Daten über den Zeugen bekannt sind, dass er identifizierbar und erreichbar62 ist. Die Staatsanwalt- schaft sollte darum bemüht sein, den Namen und/oder Vornamen des Zeugen nach Möglichkeit immer im Befragungsprotokoll aufzuführen. 60 Z.B. Internet, Facebook, Autoindex, etc. 61 ZStrR, 116, 1998, Thomas Hug, 410. 62 ZStrR, 109, 1992, Günter Heine, 55; eine Person ist durch die Angaben des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und des Heimatortes/Bürgerortes identifizierbar. 20 Diese Schutzmassnahme tendiert dazu, den Zeugen in beschränktem Umfang anonym zu hal- ten. Sobald sich der Zeuge und die beschuldigte Person kennen, greift diese Art der Schutz- massnahme nicht mehr. 5.2.3. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen Art. 149 Abs. 2 lit. d StPO sieht vor, dass das Aussehen oder die Stimme der zu schützenden Person verändert oder die Person abgeschirmt werden kann. Wird das Aussehen und/oder die Stimme des Zeugen verändert oder die Person des Zeugen selbst abgeschirmt, so ist durch diese Massnahme das Teilnahmerecht der übrigen Verfahrensbeteiligten und damit deren Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht tangiert. Die beschuldigte Person ist einzig in der Möglichkeit, Mimik oder Gestik wahrzunehmen, beeinträchtigt. Diese Beschränkung kann nicht kompensiert werden, doch handelt es sich dabei um eine von der beschuldigten Person hinzu- nehmende Einschränkung, wenn zum Schutze des Zeugen eine solche Massnahme zu ergrei- fen ist63, um Art. 169 Abs. 3 StPO gerecht zu werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Interpretation von Mimik und Gestik einzig zufällig, nicht aber verlässlich erfolgen kann. Auch diese Schutzmassnahme tendiert dazu, den Zeugen in gewissem Umfang zu anonymisie- ren. Sobald sich der Zeuge und die beschuldigte Person kennen, ist diese Schutzmassnahme wirkungslos. 5.2.4. Einschränkung der Akteneinsicht Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO sieht als Schutzmassnahme eine Beschränkung der Akteneinsicht vor. Diese Massnahme wird oftmals zusammen mit einer anderen Schutzmassnahme zu tref- fen sein. Werden die Personalien des Zeugen den Parteien ganz oder teilweise nicht offenge- legt, so sind diese Angaben von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren. Der verfah- rensleitenden Behörde müssen die Personalien des Zeugen vollumfänglich bekannt sein, an- dernfalls ein anonymisierter Zeuge vorliegen würde. Wird als Zeugenschutzmassnahme eine Beschränkung der Akteneinsicht angeordnet, so kann damit nicht gemeint sein, ein entspre- chendes Einvernahmeprotokoll nicht offenzulegen. Eine derartig ausgestaltete Massnahme würde das rechtliche Gehör der beschuldigten Person in unzulässiger Weise einschränken. Bezieht sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf den Inhalt, kann die daraus resultierende Einschränkung nicht ausreichend kompensiert werden. Eine zulässige Beschränkung der Akteneinsicht im Sinne einer Zeugenschutzmassnahme kann sich somit nur darauf beschränken, dass die Personalien des Zeugen den anderen Parteien nicht bekannt gegeben werden. Die Teilnahmerechte, namentlich das Konfrontationsrecht, sind 63 ZStrR, 116, 1998, Thomas Hug, 413. 21 zwingend zu wahren. Eine Kombination mit der Veränderung des Zeugen in Aussehen und/oder Stimme ist ebenfalls denkbar. Eine Zeugenbefragung unter Ausschluss sämtlicher Parteien durchzuführen und dem Ange- schuldigten vorab und/oder im Anschluss die Möglichkeit zu geben, schriftlich Ergänzungsfra- gen zu stellen, wird vom Bundesgericht als zulässig erachtet, wenn ein Zeuge rechtshilfeweise befragt wird und der beschuldigten Person nachträglich die Möglichkeit geboten wird, schriftli- che Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen zu stellen64. In der Schweizerischen Straf- prozessordnung findet sich in Art. 148 StPO die entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Möglichkeit, schriftlich Ergänzungsfragen stellen zu können, stellt denn auch eher eine Kom- pensationsmassnahme als eine Schutzmassnahme dar, weshalb auf die damit verbundenen Probleme nicht weiter eingegangen wird65. 5.2.5. Videoübertragung Eine Zeugenbefragung mittels Videoübertragung ist als Schutzmassnahme im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber zulässig, da der Katalog gemäss Art. 149 Abs. 2 StPO nicht abschliessend ist. Beim Opferzeugen ist die Videobefragung ein häufig eingesetztes Mittel, um den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes gerecht zu werden. Die Videoübertragung hat so stattzufinden, dass die beschuldigte Person den Zeugen während der Einvernahme unmittelbar sehen und hören kann, sich aber nicht im selben Raum mit ihm befindet. Mit dieser Massnah- me wird das Konfrontationsrecht vollumfänglich gewahrt. Hingegen ist der Anspruch auf Konfrontation verletzt, wenn der beschuldigten Person lediglich eine Videoaufzeichnung der Zeugenbefragung vorgespielt wird und sie nachträglich zwar Er- gänzungsfragen formulieren, nicht aber in Anwesenheit der Beteiligten direkt dem Zeugen stel- len kann. Die Beantwortung der Ergänzungsfragen hat in Anwesenheit der beschuldigten Per- son zu erfolgen66. Erfolgt die Videobefragung sowohl unter Offenlegung der Identität des Zeugen als auch unter Offenlegung seines Aussehens, so stellt diese Massnahme keine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO dar, sondern wirkt sich auf die psychische Belastung und damit auch auf die Aussagemotivation des Zeugen positiv aus. 5.2.6. Zusicherung der Anonymität In Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass den in einem Strafverfahren involvierten Beteiligten die Anonymität zugesichert werden kann. Die verfah- rensleitende Behörde sollte einem Zeugen die Anonymität nur als allerletzte Massnahme zusi- chern. Durch diese Massnahme wird der Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person am 64 BGE 118 Ia 462 ff, E. 5. 65 Vgl. Schleiminger, S. 315 ff. 66 ZStrR, 116, 1998, Thomas Hug, 414.; vgl. auch Schleiminger, S. 315 ff. 22 massivsten eingeschränkt und taugliche Kompensationsmassnahmen können kaum ergriffen werden. Bei der Zusicherung der Anonymität besteht die Gefahr, dass ein Beweisverwertungs- verbot resultiert, insbesondere dann, wenn die Aussagen der anonymisierten Person aus- schlaggebendes Beweismittel in einem Strafverfahren und weitere Beweismittel nicht verfügbar sind67. Vom Gesetzgeber wurde die Anonymitätszusicherung ausdrücklich vorgesehen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Art und Weise der Beweiserhebung verwertbar sein muss, sofern bestimmte Grundsätze eingehalten und folgende ausgleichenden Massnahmen getroffen werden68: - Der Richter hat Kenntnis von der Identität des Zeugen und kann sein Verhalten während der Einvernahme beobachten; - die Verteidigung muss ausreichende Möglichkeiten haben, den Zeugen zum Inhalt seiner Aussage und den Umständen seiner Wahrnehmung befragen zu können, soweit die Fra- gen die Anonymität des Zeugen nicht gefährden; - die Identität des Zeugen kann nur so lange geheim gehalten werden, als dies für den Zeu- genschutz erforderlich ist, was jedoch auch über das Strafverfahren hinaus andauern kann. Können wesentliche Aspekte der Verteidigungsrechte durch die Anonymität des Zeugen nicht ausreichend kompensiert werden und kommen andere Zeugenschutzmassnahmen nicht in Be- tracht, so muss auf die Zeugenaussage verzichtet werden69. In dieser Hinsicht ist der Anspruch des Staates auf Strafverfolgung kein absoluter. 6. Praktische Umsetzung von Art. 169 Abs. 3 StPO 6.1. Parteiöffentliche Beweiserhebung Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO). Eine Verschiebung der Beweiserhebung kann aus der Geltendmachung des Teilnahmerechts nicht abgeleitet werden (Art. 147 Abs. 2 StPO). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft, eine Zeugenbefragung durchzuführen, so ist dies den Parteien und dem Zeugen in geeigneter Form mitzuteilen. In der Regel erfolgt eine Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO. Darin ist nebst der 67 Vgl. BGE 133 I 33. 68 Botschaft Zeugenschutz, S. 790 f. 69 Botschaft Zeugenschutz, S. 791. 23 Terminbekanntgabe zumindest die formelle Eigenschaft der vorgeladenen Person – in casu "Zeuge" – zu bezeichnen (Art. 201 Abs. 2 lit. b StPO). In der Praxis existierte bis anhin wohl regelmässig bereits eine polizeiliche Einvernahme einer Auskunftsperson. Diese wurde in einem späteren Zeitpunkt und in Beachtung sämtlicher Par- teirechte (insbesondere des Teilnahmerechts des Angeschuldigten) durch den Staatsanwalt als Zeuge befragt, sofern die formellen Voraussetzungen einer Zeugenbefragung gegeben waren. In der vorgängig erfolgten Vorladung werden regelmässig die Personalien des Zeugen aufge- führt. Unter Umständen hatte der Angeschuldigte bzw. sein Verteidiger bereits Einsicht in die Akten und damit auch in das polizeiliche Befragungsprotokoll des potentiellen Zeugen. Unter solchen Umständen wird das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO obso- let. Selbst wenn der entsprechende Zeuge sich auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, werden gewis- se Schutzmassnahmen nicht mehr zu ergreifen sein, da diese ihren Zweck nicht mehr erfüllen können. So kommen beispielsweise das Vorenthalten einzelner Angaben zur Person oder eine Anonymisierung nicht mehr in Frage, da die Personalien den Parteien bereits offengelegt wur- den. Werden der Zeuge und die Parteien ordnungsgemäss vorgeladen, so hat sich der Zeuge – mit Blick auf den praxisbezogenen Ablauf – sinnvollerweise noch vor Beginn der Einvernahme und damit auch vor der Belehrung und dem Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO darüber zu äussern, dass er keine Aussagen machen will, unter sinnge- mässer Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO. Eine solche Äusserung wird der potentielle Zeuge regelmässig gegenüber der Polizei oder gegenüber der Staatsanwaltschaft machen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es der Staatsanwaltschaft überhaupt möglich, beispielsweise fol- gende Schutzmassnahmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen: Befragung nur in Anwesenheit des Verteidigers, optische Abschirmung des Zeugen, Veränderung von Aussehen und Stimme des Zeugen, Videoübertragung, beschränktes Akteneinsichtsrecht, etc. Befinden sich sämtliche Parteien und der Zeuge erstmals in ein und demselben Raum, sind die genannten Schutz- massnahmen nicht mehr ernsthaft zu prüfen. Ebenso wenig sind solche Massnahmen zu prü- fen, wenn sich die beschuldigte Person und der Zeuge kennen. Es stellen sich auch die Fragen, ob sich der ordentlich vorgeladene Zeuge zu Unrecht auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, was ihn zur Aussage verpflichten würde, bzw. ob keine geeigneten Schutzmassnahmen mehr ergriffen werden könnten, wodurch der Zeuge ein Zeugnisverweige- rungsrecht hätte. Letztgenannte Schlussfolgerung würde dazu führen, dass die Staatsanwalt- schaft noch bevor eine Vorladung ergeht von Amtes wegen abzuklären hätte, ob dem Zeugen durch seine Aussage eine Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Eine solche Vorgehensweise wollte der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 169 Abs. 3 StPO wohl nicht ernsthaft voraussetzen. Meines Erachtens liegt die diesbezügliche Verantwor- tung beim Zeugen selbst und kann nicht auf die Strafverfolgungsbehörde überwälzt werden, selbst wenn die Staatsanwaltschaft auch von Amtes wegen die Anordnung von Schutzmass- nahmen zu prüfen hat (vgl. Art. 149 Abs. 1 StPO). 24 In der Organisation einer Zeugenbefragung sind praxisorientierte Lösungen wichtig und es gilt die Schaffung eines unnötigen Formalismus zu verhindern. Die Wahrheitsfindung muss ge- währleistet sein und der Verlust eines wichtigen Beweismittels darf nicht durch unnötigen For- malismus leichtfertig hingenommen werden. Will ein funktionierender Rechtsstaat eine effektive Strafverfolgung garantieren, ist ein der Sache nicht gerecht werdender unnötiger Formalismus zu vermeiden. Die präventive, wenig substantiierte Berufung eines Zeugen auf Art. 169 Abs. 3 StPO muss verhindert werden, um all jene Fälle erfolgreich beurteilen zu können, wo effektiv eine ernsthafte Bedrohungslage vorliegt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen die Anord- nung von Schutzmassnahmen prüfen muss, sobald sie ernsthafte Anhaltspunkte eines Zeugen in Gefahr hat (vgl. Art. 149 Abs. 1 StPO). Solche Erkenntnisse können sich beispielsweise aus aktiven Telefonüberwachungen ergeben, sodass zwar die Strafverfolgungsbehörde entspre- chende Kenntnisse hat, nicht aber der betroffene Zeuge selbst. Aus der Formulierung von Art. 149 Abs. 1 StPO ergibt sich ein Recht des Zeugen auf Schutz. Für die Verfahrensleitung stellen sich in solchen Konstellationen äusserst heikle Fragen in Bezug auf das weitere Vorge- hen: In welcher Form und in welchem Zeitpunkt ist der Zeuge zu informieren? Wann und wel- che Schutzmassnahmen sind zu treffen? Wird durch das entsprechende Vorgehen die Weiter- führung des laufenden Strafverfahrens gefährdet? 6.2. Der Opferzeuge, bzw. Privatkläger im Besonderen Wie bereits dargelegt wird der Opferzeuge bzw. der Privatkläger formell als Auskunftsperson befragt, jedoch mit der Besonderheit, dass er zur Aussage verpflichtet ist, aber keine Sanktio- nen zu befürchten hat, wenn er trotz Aussagepflicht seine Aussage verweigert. Im Kanton St. Gallen wird unter der geltenden Strafprozessordnung70 der Opferzeuge bzw. der Kläger als Auskunftsperson befragt, welche die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern kann (vgl. Art. 95 lit. b StP und Art. 96 StP). Somit wird sich – zumindest den Kanton St. Gallen be- treffend – in materieller Hinsicht auch in Zukunft nichts ändern71. Die Erfahrung zeigt, dass der Opferzeuge bzw. der Privatkläger in den meisten Fällen Aussagen zur Sache macht. Dies ist meines Erachtens darauf zurückzuführen, dass die Betroffenen einerseits aufgrund einer zuvor erbrachten Strafanzeige zur Aussage motiviert sind, andererseits über die Bedeutung einer Aussageverweigerung (z.B. dass eine Verurteilung unmöglich ist) genügend aufgeklärt werden. In den häufigsten Fällen dürfte die Motivationslage des Opferzeugen bzw. des Privatklägers für die Entscheidung, ob eine Aussage zur Sache erfolgt oder nicht, massgebend sein. Daran wird sich auch mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung nichts ändern. Hinge- gen wird deutlich, dass einerseits die Aufklärung der betroffenen Personen über die Rechtslage 70 sGS 962.1 71 Hingegen bleibt zu beachten, dass in formeller Hinsicht zwingend die Belehrungen über die Zeugnisverwei- gerungsrechte zu erfolgen haben. 25 selbst und andererseits die Motivationslage entscheidende Faktoren sind, welche die betroffe- nen Personen zu einer Aussage bewegen und letztlich dazu beitragen, eine Strafuntersuchung erfolgreich zu führen. Die Verfahrensleitung muss sich der Wirkung der "Soft-Faktoren", na- mentlich des Einvernahmeklimas, der persönlichen Wirkung des Befragers, der Einvernahme- technik und letztlich der gegenseitigen Sympathie bewusst sein, da sich diese ebenfalls positiv auf die Aussagemotivation einer Person auswirken können. 6.3. Informationsfluss Polizei – Staatsanwaltschaft Werden Schutzmassnahmen aktuell, so wird der potentielle Zeuge seine Bedenken höchstwahrscheinlich bereits gegenüber der Polizei erstmals äussern. Eine Erstbefragung durch die Polizei kann in der Praxis unter Umständen gar nicht erst erfolgen, da der Zeuge nicht bereit ist, seine Wahrnehmungen protokollarisch oder überhaupt mitzuteilen. In diesen Konstellationen ist die Polizei gefordert. Sie muss den Informationsfluss gewährleisten, da Schutzmassnahmen von der Verfahrensleitung, namentlich der Staatsanwaltschaft, anzuord- nen sind. Will man den Verlust eines wichtigen Beweismittels verhindern, ist die Staatsanwalt- schaft unverzüglich über die Sachlage zu orientieren, damit die notwendigen Schutzmassnah- men geprüft und rechtzeitig angeordnet werden können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf die (taktische) Verfahrensführung durchaus sinnvoll sein kann, einen Zeugen in einer ersten Phase in Missachtung des Anwesenheitsrechts des Angeschuldigten zu befragen. Hingegen müssen die Teilnahmerechte in einem späteren Zeitpunkt in geeigneter Form berücksichtigt werden, will man auf den erhobenen Beweis abstellen können. Hat der potentielle Zeuge bei der Polizei bereits erste Aussagen gemacht, so kann die Überle- gung gemacht werden, ob bereits beim Versand der Vorladung ein Hinweis auf Art. 169 Abs. 3 StPO erfolgen soll, sowie der Hinweis, dass der Zeuge bei der Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO bei der Darlegung der Bedrohung eine Mitwirkungspflicht habe. Vom Gesetz wird ein sol- cher Hinweis nicht verlangt. Meines Erachtens wäre eine solche Lösung zu schwerfällig und zu formalistisch, weshalb diese von mir persönlich nicht befürwortet wird. Zeugeneinvernahmen wären nicht mehr praktikabel durchzuführen. Ein bereits in der Vorladung angebrachter Hin- weis auf Art. 169 Abs. 3 StPO würde den Zeugen mehr verwirren und im Vorfeld eine telefoni- sche Diskussion auslösen, welche wohl auch in den seltensten Fällen schriftlich genau doku- mentiert würde. Es ist ausreichend, den Zeugen in der ersten Einvernahme über die ihm zuste- henden Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren. Der Erscheinungspflicht unterliegt der Zeu- ge in jedem Fall. Ob er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen oder aussagen will, entscheidet der Zeuge anlässlich der Einvernahme. 26 7. Beschwerdeverfahren 7.1. Allgemeines Grundsätzlich werden Zeugeneinvernahmen von der Staatsanwaltschaft durchgeführt, weshalb diese auch über die Zulässigkeit eines Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet (vgl. Art. 174 Abs. 1 StPO). Einzig bei einer delegierten Zeugeneinvernahme hat die Polizei über die Zuläs- sigkeit eines Zeugnisverweigerungsrechts zu entscheiden. Die in Art. 174 StPO geregelte Wei- terzugsmöglichkeit findet auf sämtliche Zeugnisverweigerungsrechte Anwendung (Art. 168 bis Art. 173 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich jedoch einzig auf das Zeug- nisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO. 7.2. Legitimation und Inhalt der Beschwerde Beruft sich ein Zeuge im Strafverfahren auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO und ist die einvernehmende Behörde der Ansicht, der Zeuge berufe sich zu Un- recht darauf, so hat die einvernehmende Behörde den Zeugen auf die Weiterzugsmöglichkeit aufmerksam zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 StPO), sei dies in Form einer Verfügung oder im Einvernahmeprotokoll. In der Praxis dürfte dies direkt im Einvernahmeprotokoll schriftlich fest- gehalten werden, sodass der Zeuge unmittelbar von der Weiterzugsmöglichkeit Kenntnis er- langt. Eine solche Vorgehensweise ist auch im Hinblick auf die Dokumentationspflicht empfeh- lenswert. Es liegt im Ermessen der einvernehmenden Behörde, eine entsprechende schriftliche Verfügung mit Hinweis auf das Rechtsmittel zu erlassen, wobei eine solche Vorgehensweise gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Protokollierung des Hinweises auf die Weiterzugsmöglich- keit in der Einvernahme ist als genügend zu betrachten. Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist einzig der beschwerte und unmittelbar betroffene Zeu- ge. Den übrigen Parteien steht das Recht zur Beschwerdeerhebung nicht zu72. Die Beschwer- demöglichkeit wird somit nur im Falle der Verweigerung des Zeugnisverweigerungsrechts ak- tuell oder wenn der Zeuge der Ansicht ist, die getroffenen Schutzmassnahmen seien ungenü- gend. Solange zwischen dem Zeugen und der Verfahrensleitung Uneinigkeit über die Ausü- bung des Zeugnisverweigerungsrechts besteht, kann der Zeuge die Aussage bis zum Ent- scheid der Beschwerdeinstanz verweigern (vgl. Art. 174 Abs. 3 StPO). Dies hat in der Praxis zur Folge, dass eine Zeugeneinvernahme unter Umständen abgebrochen werden muss73 und das Strafverfahren betreffend weiteren Ermittlungshandlungen allenfalls blockiert ist, soweit diese mit den Darlegungen des Zeugen zusammenhängen. Will der Zeuge seine Beschwerde erfolgreich führen, muss er die zur Abklärung der Erheblichkeit der Gefahr für Leib und Leben 72 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 165 f.; Botschaft StPO, S. 1206. 73 Botschaft StPO, S. 1206. 27 oder der Erheblichkeit der Drohung eines anderen schweren Nachteils erforderlichen Informa- tionen erteilen und mit der einvernehmenden Behörde aktiv zusammenarbeiten. Insoweit liegt die "Darlegungslast" beim Zeugen. Es ist die Pflicht des Zeugen, die verifizierbaren Anhalts- punkte zu umschreiben, damit die Staatsanwaltschaft bzw. die Beschwerdeinstanz das Vorlie- gen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils über- haupt verifizieren kann. Fehlt es an der diesbezüglichen Mitwirkungsbereitschaft des Zeugen, wird die Beschwerdeinstanz unverzüglich auf Abweisung der Beschwerde erkennen müssen, um das Strafverfahren nicht unnötig zu blockieren. In solchen Situationen soll die Strafverfol- gungsbehörde den Zeugen rasch möglichst – nun mit der Pflicht zur Aussage – zur Sache be- fragen können. An dieser Stelle kann die Frage aufgeworfen werden, wie sich die Aussagemotivation des Zeu- gen entwickelt, wenn die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis gelangt, es läge keine Gefahr im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO vor und der Zeuge sei zur wahrheitsgemässen und vollständi- gen Aussage verpflichtet. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Privatklägerschaft die unbe- rechtigte Aussageverweigerung keine Sanktionen nach sich zieht, kann bei den übrigen Zeu- gen nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem solchen Ausgang des Beschwerdeverfah- rens der Zeuge eher ein Strafverfahren wegen Art. 307 StGB in Kauf nimmt, statt Aussagen zu machen, mit welchen sich der Zeuge entsprechend seiner subjektiven Wahrnehmung einer Ge- fahr für Leib und Leben oder der Drohung eines anderen schweren Nachteils aussetzt. In dem Fall, wo der Zeuge trotz staatsanwaltschaftlich angeordneter Schutzmassnahmen Be- schwerde erhebt mit der Begründung, diese seien nicht ausreichend, muss die Staatsanwalt- schaft gegenüber der Beschwerdeinstanz darlegen, dass die erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Drohung eines anderen schweren Nachteils gegeben ist, dass die angeordne- ten Schutzmassnahmen aber ausreichend und verhältnismässig sind74. 7.3. Frist und Form der Beschwerde Das Verfahren bei der Erhebung einer Beschwerde nach Art. 174 Abs. 2 StPO ist gesetzlich nicht geregelt. Verlangt ein Zeuge, der von der einvernehmenden Behörde getroffene Ent- scheid sei durch die Beschwerdeinstanz zu beurteilen, so handelt es sich dabei nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn75. Das entsprechende Verfahren bei Uneinigkeit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht geregelt. Das Verfahren wird sich jedoch im Wesentlichen nach den Regeln über das Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 393 ff. StPO richten, wobei der zeitlichen Dringlichkeit seitens der Beschwerdeinstanz besondere Beachtung geschenkt werden muss76. 74 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 166. 75 Die Beschwerde ist in Art. 393 ff. StPO geregelt. 76 Botschaft StPO, 1206; Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 166. 28 Art. 174 Abs. 2 StPO hält fest, dass der Zeuge den Weiterzug des Entscheids der einverneh- menden Behörde sofort zu beantragen hat. Es ist dem Zeugen grundsätzlich keine Frist einzu- räumen, innert welcher er sich den Weiterzug an die Beschwerdeinstanz überdenken könnte77. Art. 396 Abs. 1 StPO findet keine analoge Anwendung. Der Zeuge muss sich noch während der Einvernahme entscheiden, ob er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will und er muss bei Uneinigkeit in Bezug auf Art. 169 Abs. 3 StPO unverzüglich entscheiden, ob er den Entscheid der Verfahrensleitung an die Beschwerdeinstanz weiterziehen möchte. Macht er gegenüber der Verfahrensleitung geltend, von der Weiterzugsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen, hat er dies nicht näher zu begründen. Hingegen wird die Beschwerdeinstanz dem Zeu- gen eine Frist einzuräumen haben, innert welcher er die erforderlichen Angaben zur Prüfung von Art. 169 Abs. 3 StPO darlegen kann. 7.4. Aktenführung In Bezug auf den Entscheid, ob ein Zeuge von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann oder ob der Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, kommt der beschuldigten Person kein Mitspracherecht zu, da letztere in dieser Hinsicht nicht beschwert ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die erhobenen Beweismittel in der Sache selbst und die Einsicht in dieselben. Durch die gesetzlich verankerten Zeugnisverweigerungsrechte wird der Zeuge und nicht die beschuldigte Person geschützt, weshalb letztere keine Rechte daraus ableiten kann78. In Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO lohnt es sich, die Ak- tenführung genauer zu betrachten, sowohl in Bezug auf das Beschwerdeverfahren als auch in Bezug auf allfällig angeordnete Schutzmassnahmen. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 174 StPO kann der Angeschuldigte für sich selbst keine Rechte ableiten, weshalb die entsprechen- de Aktenführung sinnvollerweise getrennt von den Strafverfahrensakten zu führen ist79. Eine getrennte Aktenführung wird insbesondere dann relevant, wenn der Zeugnisverweigerungs- grund nach Art. 169 Abs. 3 StPO anerkannt wird, der Zeuge somit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist, oder Schutzmassnah- men zur Abwehr dieser Gefahr ergriffen werden. Letztere würden ihrer Wirkung enthoben, wür- de man der beschuldigten Person Einsicht in die diesbezüglichen Akten gewähren. Unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" ist eine getrennte Aktenführung unproblematisch, da die beschul- digte Person aus dieser Vorgehensweise keine Nachteile erleidet. Eine von dieser Optik zu trennende Fragestellung ist diejenige, ob aufgrund der getroffenen Schutzmassnahmen das Strafverfahren insgesamt noch als fair bezeichnet werden kann. Die Beantwortung dieser Fra- ge ist jedoch dem Gericht vorbehalten, da dieses sowohl die Beweise zu würdigen als auch über deren Verwertbarkeit zu entscheiden hat. Aus diesem Grund sind die Akten, sowohl be- 77 Die ordentliche Frist der Beschwerde würde sonst 10 Tage betragen (vgl. Art. 396 StPO). 78 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 167. 79 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 166. 29 treffend Weiterzug an die Beschwerdeinstanz als auch in Bezug auf getroffene Schutzmass- nahmen, von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren und dem Angeschuldigten in kei- nem Zeitpunkt zu eröffnen. Werden keine Schutzmassnahmen getroffen und wird von der Beschwerdeinstanz das Vorlie- gen einer erheblichen Gefahr für den Zeugen verneint, so ist der Zeuge gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO zur Aussage verpflichtet. Bei dieser Sachlage erscheint es unproblematisch, die diesbe- züglichen Akten in die Verfahrensakten zu integrieren. Hingegen kann gegen eine von den Ver- fahrensakten getrennte Aktenführung aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nichts einzuwenden sein. Unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Regelung bezüglich der Akten- führung erscheint es empfehlenswert, die durch das Beschwerdeverfahren nach Art. 174 Abs. 2 StPO entstehenden Akten generell getrennt von den Verfahrensakten aufzubewahren. Die Frage, was mit unverwertbaren Akten zu geschehen hat, regelt Art. 141 Abs. 5 StPO, wo- nach diese aus den Strafakten zu entfernen sind und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss gehalten werden. Danach werden die Akten ver- nichtet. 8. Fazit Die in dieser Arbeit dargelegten Ausführungen zeigen auf, dass nach der Schweizerischen Strafprozessordnung jeder Zeuge auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO aufmerksam zu machen ist und zwar in jeder Einvernahme von Neuem. Weiter ist zu be- achten, dass der Privatkläger ebenfalls auf die Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen ist, obschon er formell als Auskunftsperson befragt wird. Von Art. 169 Abs. 3 StPO dürften vorwiegend der Zufallszeuge, der Opferzeuge, bzw. der Privatkläger und allenfalls der berufsmässige Zeuge betroffen sein. Zumindest in einer Anfangsphase nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung muss damit gerechnet werden, dass sich Zeugen häufiger auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, weil eine entsprechende Belehrung vorzunehmen ist und das subjektive Empfinden des Zeugen, in Gefahr zu sein, eher vorhanden ist, weil er per se das Gefühl haben dürfte, in einer Ausnahme- situation zu sein. Eine vermehrte Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO darf allerdings nicht dazu führen, dass die Schwelle von Art. 169 Abs. 3 StPO tief angesetzt wird. Es ist zu fordern, dass die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO restriktiv gehandhabt wird. Es soll von den Behörden eine Erheblichkeit der Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil nicht leichthin angenommen werden, sondern nur, wenn genügend wahrscheinliche und verifizierba- re Angaben vorliegen. Fehlt es an solchen Angaben, ist das Vorhandensein solcher Gefahren im Zweifel zu verneinen. Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils ist sowohl der drohende Umfang der Gefahr als auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts massgebend. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgsein- tritts muss sich zwingend aus dem Umfeld der beschuldigten Person ergeben oder sie muss 30 vom Angeschuldigten selbst ausgehen. Eine durch die Zeugeneinvernahme selbst hervorgeru- fene psychische Belastung genügt für die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO nicht. Druckversuche, Racheakte oder Bedrohungen von Zeugen stehen zwar in engem Zusammen- hang mit der organisierten Kriminalität und treten dort wohl auch häufig auf, doch können sol- che Gefahrensituationen auch in anderweitigen Deliktskreisen auftreten. Zeugen aus dem Fa- milienkreis oder dem näheren sozialen Umfeld haben oftmals auch ein besonderes Schutzbe- dürfnis80. Bei der Anordnung von Schutzmassnahmen ist sowohl der Verhältnismässigkeit als auch den spezifischen Schutzbedürfnissen des Zeugen Rechnung zu tragen81. Demgegenüber zeigt – zumindest im Kanton St. Gallen – die bisherige Praxis in Bezug auf die Opferzeugen bzw. die Privatklägerschaft, dass diese Personenkategorie eine starke Motivation zur Aussage zeigt, trotz des Rechts, die Aussage ohne Angabe eines Grundes zu verweigern. Damit sich an dieser Situation auch in Zukunft nichts ändert, hat die Verfahrensleitung die Auf- klärung über die Rechtslage zu gewährleisten. Zudem muss sich die Verfahrensleitung der Wirkung der "Soft-Faktoren", namentlich des Einvernahmeklimas, der persönlichen Wirkung des Befragers und letztlich der gegenseitigen Sympathie bewusst sein. Eine wichtige Frage, die in dieser Arbeit nicht behandelt, aber dennoch kurz angeschnitten wird, ist, was geschieht, wenn sich die Gefahr des Zeugen trotz Anordnung von Schutzmass- nahmen verwirklicht. Die Frage einer diesbezüglichen Haftbarkeit des Staates ist zumindest aufzuwerfen. Die Ergründung der materiellen Wahrheit ist nicht uneingeschränktes Ziel des Strafprozesses. So gibt das materielle (Strafprozess-)Recht und letztlich auch Art. 169 Abs. 3 StPO vor, welche Beweise rechtsgültig erhoben werden können82. Zwar gilt es, gefährdete Zeugen adäquat zu schützen, doch kann Art. 169 Abs. 3 StPO nicht zum Einfallstor einer generellen Aussagever- weigerung des Zeugen werden. An der grundsätzlichen und ursprünglichen Verpflichtung des Zeugen, Aussagen zu machen, ist festzuhalten. Eine Aussageverweigerung des Zeugen in Ge- fahr soll die Ausnahme darstellen. Im Weiteren hat sich gezeigt, dass durch die Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO das Strafver- fahren blockiert sein kann, wenn der Zeuge von der Weiterzugsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Entscheidinstanz – wohl das Zwangsmassnahmengericht – ist unter solchen Umständen zu einer raschen Entscheidung angehalten, damit das Strafverfahren nicht unnötig blockiert bleibt, wenn eine wichtige Zeugenbefragung noch nicht hat stattfinden können oder andere Un- tersuchungsmassnahmen blockiert werden. Werden von der verfahrensführenden Behörde Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO angeordnet, so sind die ent- 80 BGE 125 I 127, S. 144. 81 BGE 125 I 127, S. 145. 82 Fornito, S. 40 f. 31 sprechenden Akten von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren. Ebenso sind allfällige Beschwerdeakten von den Verfahrensakten zu trennen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 169 Abs. 3 StPO das Strafverfahren in formeller Hinsicht erschweren wird. Es werden neue Fragen aufgeworfen und es ergeben sich neue Situationen. Jedoch sollen Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO nur in Ausnahmesituationen zur Anwendung gelangen. Durch diesen Artikel schuf die Schweizerische Strafprozessordnung die gesetzlich verankerte Möglichkeit, ein wichtiges Be- weismittel zu erhalten, indem die im Einzelfall angebrachten Schutzmassnahmen getroffen werden können. Es ist zu beachten, dass Art. 169 Abs. 3 StPO bei sämtlichen Strafverfahren aktuell sein kann. Ob der Zeuge in Gefahr ist, beurteilt sich nicht nach einem Deliktskatalog, sondern nach dem Umfang der drohenden Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirkli- chung, welche von der beschuldigten Person selbst oder ihrem Umfeld ausgeht. Trotz Anord- nung von Schutzmassnahmen müssen die Verteidigungsrechte stets gewahrt oder hinreichend kompensiert werden. Obschon die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO die Ausnahme blei- ben soll, stellt sich eine Vielzahl von Überlegungen in formeller und materieller Hinsicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium, sobald eine solche Ausnahmesituation einmal vorliegen sollte. Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. ……………………………………. ……………………………………… Ort / Datum Claudia Widmer

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Vorlesungsverzeichnis 2018 HS

    KSF Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologisches Seminar INFORMATION ETHNOLOGIE VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2018 Lehrveranstaltungen 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen und Öffnungszeiten 4 Informationen 5 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? 7 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA 12 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars 16 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen 32 Stundenplan HS 2018 36 4 Adressen und Öffnungszeiten Universität Luzern Ethnologisches Seminar Frohburgstr. 3 Postfach 4466 6002 Luzern ethnosem@unilu.ch Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch Seminarleitung (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A28 Jürg Helbling, Prof. Dr., juerg.helbling@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A26 Studienberatung: Werner Egli, Prof. Dr., werner.egli@unilu.ch Fachstudienberater für Mobilität und Zulassungen Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Katharina Steiner, MA, katharina.steiner@unilu.ch Fachstudienberaterin für allg. Fragen (Planung des Studiums), Beratung und Ablauf von Feldforschung, Abschlussverfahren Büro 3.A19 Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Büro 3.A27 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr 5 Informationen 1. Abschlüsse Frühjahrssemester 2018 Dissertation von Juliane Martin «Ballett, Habitus und Empowerment: Zu einem Projekt der Kinder- und Jugendförderung in Manila» (Erstgutachter: Prof. Werner Egli, Zweitgutachter: Prof. Jürg Helbling) MA-Arbeit von Serena Moreira «Informelle Märkte. Eine Analyse der Entstehungsgründe und der Wirkungen informeller Wirtschaftsaktivitäten in Entwicklungsländer im Vergleich» (Erstgutachter: Prof. Jürg Helbling, Zweitgutachter: Dr. Adrian Itschert) MA-Arbeit von Rebekka Balzarini «Aus welchem sozialen Kontext heraus haben sich Konvertitinnen aus dem Verein Dar an’Nur dazu entschieden, zum Islam zu konvertieren?» (Erstgutachterin: Prof. Bettina Beer, Zweitgutachterin: Dr. Anika König) BA-Arbeit von Louise Marvel «Inwiefern tragen Hersteller innovativer Regionalprodukte des Labels „Echt Entlebuch“ als Kooperationspartner von Landwirten zur agrarwirtschaftlichen Struktursicherung des UNESCO Biosphären Reservates (Zentralschweiz) bei?» (Gutachter: Julius Riese) BA-Arbeit von Rahel Julia Masaeli «Sind die durch die Organisation International Cultural Youth Exchange (ICYE) vermittelten internationalen Sozialeinsätze zielführend für junge Erwachsene, um sich interkulturelle Kommunikationskompetenzen anzueignen?» (Gutachter: Julius Riese) Herbstsemester 2017 MA-Arbeit von George Francis Xavier «Ausländische Priester in der Schweiz und ihre Tätigkeiten: Liturgie- Tourismus oder Rückmissionierung? Eine empirische und explorative Studie am Beispiel des Bistums Basel» (Erstgutachter: Prof. Werner Egli, Zweitgutachter: Prof. Heinz Käufeler) BA-Arbeit von Joséphine Chamoulaud «Die Bedeutung von Privatsphäre im digitalen Zeitalter» (Gutachter: Prof. Jürg Helbling) BA-Arbeit von Alexandra Hofer «Ist soziokulturelle und ökologische Nachhaltigkeit mit Luxustourismus vereinbar? Eine kritische ethnologische Untersuchung in Französisch Polynesien» (Gutachter: Julius Riese) BA-Arbeit von Adina Puseljic «Ethnizität im Werk von Thomas Hylland Eriksen am Beispiel von Mauritius» (Gutachterin: Prof. Bettina Beer) BA-Arbeit von Nadja Rek ««Green Image». Praktische Umsetzung eines ökologisch und sozial nachhaltigen Tourismus oder reine Marketingstrategie? Eine vergleichende ethnologische Untersuchung der InterContinental Resorts in Französisch Polynesien» (Gutachter: Julius Riese) BA-Arbeit von Ayla Schudel «Die Bedeutung der eritreisch-orthodoxen Kirche für eine (entpolitisierte?) kollektive Identität geflüchteter Eritreerinnen und Eritreer in der Schweiz» (Gutachter: Prof. Jürg Helbling) BA-Arbeit von Natalia Skowronek «Soziokulturelle Aspekte sexueller Belästigung am Arbeitsplatz am Beispiel von polnischen Migrantinnen in Holland» (Gutachter: Prof. Jürg Helbling) 2. Studentische Mobilität Wer ein oder mehrere Semester an einer anderen Universität im In- oder Ausland studieren möchte, sollte sich angesichts der Fristen und relativ kurzen Regelstudienzeit von 6 Semestern im BA und 4 Semestern im MA möglichst frühzeitig über die Modalitäten der Studierendenmobilität informieren und mit den für die Mobilität zuständigen Personen im Dekanat und im Seminar sowie mit der Fachstudienberatung Kontakt aufnehmen. Besonders vorteilhaft sind Austauschsemester an ausländischen Partneruniversitäten im Rahmen des ERASMUS-Programms. Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Universität Luzern: https://www.unilu.ch/international/mobilitaet/studierendenmobilitaet/studierende-outgoing/ 6 3. Facebook-Gruppe „Ethnologie Luzern“ Am Ethnologischen Seminar ist eine offene Facebook-Gruppe („Ethnologie Luzern“) entstanden, zu der alle Studierenden und Interessierten herzlich eingeladen sind! 4. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr wird jeweils im Herbstsemester von der ZHB ein Modul zur Informations-kompetenz angeboten, das Teil der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" ist. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Seit dem HS 2011 ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz für Studierende verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA- Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen, diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. 5. News Ab HS 2018 wird Dr. Anika König als Oberassistentin am Ethnologischen Seminar angestellt sein. Sie hat mehrere Jahre zu ethnischen Konflikten in Kalimantan, Indonesien, gearbeitet und zu diesem Thema an der Australian National University promoviert. In den letzten Jahren hat sie sich stärker der Medical Anthropology zugewandt und hier insbesondere Themen im Bereich Reproduktion. Sie habilitiert derzeit zum Thema transnationale Leihmutterschaft. Im Januar 2019 wird eine Feldforschungsexkursion auf die Philippinen durchgeführt. Das Feldforschungspraktikum wird maximal 15 Studierenden die Möglichkeit bieten, auf der philippinischen Insel Bohol ethnologische Methoden zu üben und ein eigenes Forschungsprojekt durchzuführen. Interessentinnen und Interessenten wenden sich direkt an Prof. Dr. Bettina Beer (Bettina.Beer@unilu.ch). Zur Vorbereitung empfehlen wird das Seminar „Praktische Einführung in die ethnologische Feldforschung“ (Dr. Anika König). 7 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? Hier wird eine von verschiedenen möglichen Varianten dargestellt, wie ein Studium in der Regelstudienzeit von 6 Semestern gestaltet werden kann. Die Regelstudienzeit kann sowohl unter- als auch überschritten werden, wobei letzteres wahrscheinlicher ist, vor allem wenn neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Die Reihenfolge des Besuchs von Veranstaltungen kann variieren, so kann etwa das Proseminar „Ethnographien“ im ersten Semester oder später besucht werden. Bachelorstudium 1.Semester Vorlesung: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Ethnographien Verfassen einer Proseminararbeit 2.Semester Vorlesung: Geschichte der Ethnologie Methodenseminar: Einführung in die Methoden der Ethnologie Proseminar: Klassiker der Ethnologie Verfassen einer Proseminararbeit 3.Semester Vorlesung: Einführung in einen Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch 4.Semester Hauptseminar zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 5.Semester Hauptseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 6.Semester Anfertigen der Bachelorarbeit Weitere Lehrveranstaltungen Prüfungen Masterstudium (mit Feldforschungspraktikum) 1.Semester Masterseminar zu einem Bereich der Ethnologie Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 2.Semester Masterseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 3.Semester Feldforschungspraktikum (vorzugsweise in den Semesterferien) Weitere Lehrveranstaltungen 4.Semester Anfertigen der MA-Arbeit Prüfungen 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (Bachelor of Arts in Ethnologie / BA in Cultural and Social Anthropology) Musterstudienplan Im Folgenden wird der Musterstudienplan für das BA-Studium im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium gehen die anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen ein. Die Musterstudienpläne für Major und Minor befinden sich im PDF-Format auf der Website der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ebenfalls finden Sie dort Musterstudienpläne für Studenten mit Studienbeginn vor HS 2011: https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/musterstudienplaene/ I BA-Abschluss Schriftliche BA-Prüfung Minor 5 Mündliche BA-Prüfung Major 5 BA-Arbeit Major 25 II Studienleistungen Major VL (benotet) Einführung in die Ethnologie 2*) Assessm entstufe (1. & 2. Sem ester) PS Einführung in die Ethnologie 4 MS Einführung in die Methoden der Ethnologie 4 PS Ethnographie 4 PS Klassiker der Ethnologie 4 (benotet) 1. Proseminararbeit zu PS oder MS**) 4 (benotet) 2. Proseminararbeit zu PS 4 Orientierungsgespräch Major 0 VL (benotet) Einführung in Bereiche der Ethnologie 2*) H auptstudium (3.-6. Sem ester) HS Hauptseminar aus einem Bereich der Ethnologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit aus einem Bereich der Ethnologie 6 HS Hauptseminar aus einem zweiten Bereich der Ethnologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit aus einem zweiten Bereich der Ethnologie 6 HS Hauptseminar freier Wahl 4 (benotet) Hauptseminararbeit 6 Weitere Leistungen Major 17 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 50 IV Sozialkompetenz und Studienleistungen im Major, Minor oder in anderen Fächern Sozialkompetenz (2-6 Cr) 4 Freie Leistungen Major, Minor o. davon unterschiedene Fächer 16 *) Für Vorlesungen können je nach Arbeitsaufwand auch 3 Credit Points vergeben werden. Veranstaltungstypen und Anforderungen im Bachelorstudium Vorlesung (VL): Einführung in die Ethnologie Diese Pflichtveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt und sollte im ersten oder zweiten Semester besucht werden. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln, welchen Sinn das Studium der Ethnologie hat und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. 9 Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester bietet die ZHB ein Modul zur Informationskompetenz an. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Für Studierende ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA-Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Proseminar (PS): Einführung in die Ethnologie Ergänzend zur Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" wird im ebenfalls obligatorischen Proseminar basierend auf einem Lehrbuch und zusätzlichen Artikeln ein Überblick über das Fach gegeben. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Vorlesung (VL): Einführung in Bereiche der Ethnologie Zusätzlich zur Vorlesung „Einführung in die Ethnologie“ werden regelmäßig einführende Vorlesungen in die Wirtschafts-, Politik- und Rechtsethnologie sowie in Religions- und Verwandtschaftsethnologie angeboten. Von den Vorlesungen zur Einführung in die verschiedenen Bereiche der Ethnologie ist ebenfalls eine obligatorisch zu besuchen. In diesen Vorlesungen wird ein erster Überblick über die behandelten Themen gegeben, die dann in Haupt- und Masterseminaren vertieft werden können. Methodenseminar (MS): Einführung in Methoden der Ethnologie In dieser Pflichtveranstaltung wird anhand von einer oder mehrerer ethnologischer Monographien gezeigt, wie Ethnologen Forschungsfragen entwickeln, sich Problemen annähern und mit welchen empirischen Methoden sie Daten erheben und wie sie diese auswerten. Auch Strategien der Darstellung von Forschungsergebnissen werden diskutiert. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Proseminar (PS): Ethnographien In diesem ebenfalls obligatorischen Proseminar werden abwechselnd zu verschiedenen regionalen Gebieten Veranstaltungen angeboten. Im Mittelpunkt steht die Lektüre und Diskussion klassischer und vorbildlicher ethnographischer Texte. Die Auseinandersetzung mit ethnographischen Quellen dient sowohl der Vertiefung des Stoffes des methodischen Seminars als auch dem Erwerb regionaler Kompetenzen (Südostasien, Ozeanien u.a.). Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Zudem dient dieses Proseminar dem Einüben wissenschaftlicher Arbeitstechniken der Ethnologie. Proseminar (PS): Klassiker der Ethnologie Im Zentrum dieses obligatorischen Proseminars steht die Lektüre und Diskussion klassischer Texte aus der Geschichte des Faches von der Zeit der Aufklärung bis zu rezenten theoretischen Debatten. Es kann auch erstetzt werden durch die Vorlesung „Geschichte der Ethnologie“. Die Veranstaltung wird einmal jährlich angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Auch die Vorlesung „Einführung in die Geschichte der Ethnologie“ kann als Veranstaltung aus dem Bereich „Klassiker der Ethnologie“ angerechnet werden. Sie gibt einen Überblick über Fragestellungen, Grundannahmen und Methoden von Hauptrichtungen der Ethnologie. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Zentrales Anliegen der Vorlesung ist die Zielsetzung, Wissenschaft als Prozess verständlich zu machen, in dem auch das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neueste Ideen Jahrhunderte alt sein können. Die Betonung der Vorlesung wird auf früheren Perioden liegen. Grundlegende Kenntnisse in der Geschichte ethnologischer Theorien und Methoden der Ethnologie werden bei der BA-Abschlussprüfung vorausgesetzt. Proseminararbeiten Zu zwei der in einem Proseminar oder im Methodenseminar behandelten Themen muss eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 15 Seiten nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Die Arbeiten werden benotet. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. 10 Orientierungsgespräch Das im Major obligatorische Orientierungsgespräch soll zum einen die Studierenden hinsichtlich der generellen Eignung zum Studium orientieren und zum zweiten Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums geben. Es findet nach dem zweiten oder spätestens nach dem dritten Fachsemester mit einem der Professoren statt. Die Termine sind direkt mit ihnen zu vereinbaren. Mit der Anmeldung ist eine ca. zweiseitige Reflexion über das bisherige Studium einzureichen, die eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die erworbenen Fähigkeiten sowie auf Stärken und Schwächen enthalten soll. Des Weiteren müssen ein aktueller Leistungsnachweis mit allen bislang erworbenen Credit Points sowie die Kopie einer schriftlichen Arbeit vorgelegt werden. Hauptseminare (HS) Hauptseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik, Wirtschaft, Verwandtschaft, Mensch- Umwelt-Beziehungen) angeboten. Daneben gibt es regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren Themen der Ethnologie wie beispielsweise Migration, neue Medien, Religionsethnologie oder Kindheitsforschung. Es muss jeweils aus verschiedenen Bereichen der Ethnologie mindestens ein Hauptseminar besucht werden. Im Major sind weitere Hauptseminare zu frei wählbaren Themen zu besuchen. Im Minor können diese durch andere Veranstaltungen oder schriftliche Arbeiten ersetzt werden. Hauptseminararbeiten Es sind drei schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 20-25 Seiten, im allgemeinen im Anschluss an ein Haupt- seminar, nach Absprache mit dem jeweiligen Dozierenden anzufertigen. Die Arbeiten werden benotet. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bachelorverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der /dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Sozialkompetenz Wenigstens fünf Studierende können sich zusammenfinden und eine Lektüregruppe organisieren. Zu Lehrveranstaltungen sind auch Tutorate möglich. Listen für empfohlene Literatur sind im Sekretariat 3.A27 erhältlich. Das Vorhaben muss in jedem Fall vor Semesterbeginn mit einer/-m Lehrenden abgesprochen werden, bei dem abschließend ein Protokoll eingereicht wird. Wird die regelmässige Teilnahme am wöchentlichen Forschungskolloquium des Ethnologischen Seminars durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich zu 2 Credits für freie oder weitere Leistungen 2 Social Credits erworben werden. Weitere Möglichkeiten siehe auch unter: Weisungen zur Vergabe für Credit Points für Sozialkompetenz (SCP) an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/ksf/Dekanat/dok/Reglemente_Merkblaetter_Formulare/Neuste_Version en/Merkblaetter_und_Formulare/WeisungenSocialCredits_KSF.pdf Weitere und freie Studienleistungen Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie sind weder an Veranstaltungen besonderen Typs noch besonderen Inhalts gebunden. Letzteres gilt auch für die freien Studienleistungen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Faches Ethnologie erbracht werden können. Anstelle von Veranstaltungsbesuchen ist auch das Verfassen von schriftlichen Arbeiten (in Absprache mit dem Dozierenden) möglich. Seminar- und Forschungskolloquium Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Bei regelmässiger Teilnahme können 2 Credits erworben werden, die bei freien oder weiteren Studienleistungen anrechenbar sind. Ergänzen Studierende die regelmässige Teilnahme durch eine Lektüregruppe, können sie zusätzlich 2 Social Credits erwerben. BA-Abschluss Um das Studium mit dem BA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 60 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/m der Dozierenden entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 30 Minuten zu zwei verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 5 und für die schriftliche Arbeit 25 Credits vergeben. 11 12 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (Master of Arts in Ethnologie / MA in Cultural and Social Anthropology) Voraussetzungen Ein Masterstudium in Ethnologie setzt ein Bachelorstudium voraus. Im Fach Ethnologie müssen mind. 60 Credits erworben worden sein. Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms eines andern Faches können vor Aufnahme des Masterstudiums zusätzliche Leistungen in Ethnologie zur Bedingung gemacht werden. Zudem können in allen Fällen für den Abschluss des Masterstudiums weitere Auflagen gemacht werden. Musterstudienplan Masterstudium Das Masterstudium wird in zwei Varianten angeboten, die gewählt werden können: Ein Masterstudium mit Feldforschungspraktikum und eines ohne Feldforschungspraktikum. In letzterem kann, in ersterem muss ein Seminar zu empirischen Methoden der Datenerhebung besucht werden. Das Methodenseminar, in dem insbesondere qualitative Methoden der ethnologischen Feldforschung behandelt und auch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor. Wird der Studiengang mit Forschungspraktikum gewählt, reduzieren sich die frei wählbaren Studienleistungen im Major oder Minor um etwa die Hälfte. Die Social Credits werden mit den Credits für das Praktikum verrechnet, da letzteres Sozialkompetenz in hohem Masse einschliesst. Im Folgenden wird nur der Musterstudienplan im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen eingegangen. Musterstudienplan Major mit Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 II Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 MAS Masterseminar freier Wahl 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 Forschungspraktikum Major 18 Sozialkompetenz Major (2-6 Cr) 4 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Leistungen Major oder Minor 13 Musterstudienplan Major ohne Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 I Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 MAS Masterseminar in zweiten Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 Weitere Leistungen Major 14 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Studienleistungen Major oder Minor 17 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz (2-6 Cr) 4 13 Veranstaltungstypen und Anforderungen im Masterstudium Masterseminare (MAS) Masterseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik, Wirtschaft, Verwandtschaft, Migration und Ethnizität) angeboten. Außerdem werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen in das Lehrprogramm aufgenommen. Im MA-Major ohne Feldforschungspraktikum und im MA-Minor sollten die Masterseminare aus zwei verschiedenen Bereichen der Ethnologie gewählt werden. Masterseminararbeit Zu einem der in einem Masterseminar behandelten Themen sollte eine schriftliche Masterseminararbeit nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Diese Arbeit wird benotet und ist auch als Übung für die Masterarbeit anzusehen. Sie soll einen Umfang von 20-25 Seiten haben. Im Major ohne Feldforschungspraktikum und im Minor werden zwei Arbeiten gefordert. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Masterverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der /dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Feldforschungspraktikum Das Feldforschungspraktikum von in der Regel 3 Monaten Dauer soll Studierenden die Möglichkeit geben, ein eigenes empirisches Forschungsvorhaben durchzuführen. Vorbereitung, Abfassen eines Exposés, Durchführung und Auswertung werden von den Lehrpersonen des Ethnologischen Seminars – die alle über Forschungserfahrung und Vertrautheit mit unterschiedlichen Regionen (Südostasien, Ozeanien u.a.) verfügen – intensiv betreut. Das Praktikum kann selbstständig, einzeln oder in Kleingruppen nach Absprache mit einem der Lehrenden oder als von einem Lehrenden betreutes eigenständiges Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit mit sich, kann sich die Dauer des Praktikums auch verkürzen. Zielsetzungen des Feldforschungspraktikums: o Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrags soll geübt, o regionale Kenntnisse sollen vermittelt bzw. vertieft werden, o möglichst verschiedene Methoden sollen erlernt, o und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung können Studierende zum einen Ethnographien besser beurteilen und zum anderen ermöglichen sie die notwendige fundierte Quellenkritik. Neben der Stärkung der Methodenkompetenz kann ein Feldforschungspraktikum auch Regionalkompetenz vermitteln, die sich bei der späteren Stellensuche positiv auswirken kann, liegen doch Berufsperspektiven von AbsolventInnen sozial- und kulturanthropologischer Studiengänge erfahrungsgemäß auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, von Institutionen, die sich mit Migration befassen, oder im Museums- und Ausstellungsbereich. Hier sind regionale Kompetenzen meist ebenso gefragt wie fachliche. Ein erfolgreich durchgeführtes Feldforschungspraktikum kann außerdem die Grundlage der Masterarbeit bilden. Diese kann jedoch in jedem Fall auch auf einem Literaturstudium basieren. Am Ende des Feldforschungspraktikums ist ein Feldforschungsbericht im Umfang einer Hausarbeit auf Masterebene obligatorisch. Erst nach der Abgabe des Berichtes können die Credits angerechnet werden. Für die formelle Anrechnung des Feldforschungpraktikums ist der Fachstudienberater zu konsultieren, da eine Buchung der einzelnen Bestandteile des Praktikums online nicht möglich ist. MA-Abschluss Um das Studium mit dem MA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 100 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/-m der Dozenten entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 60 Minuten zu vier verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 10 und für die schriftliche Arbeit 30 Credits vergeben. 14 15 Vorschläge Reader für Lektüregruppen (Sozialkompetenz) Religionsethnologie Lambek, Michael (ed.), A Reader in the Anthropology of Religion. Malden, Oxford, Melbourne: Blackwell 2008. Rechtsethnologie Moore, Sally Falk (ed.), Law and Anthropology. A Reader. Malden, Oxford, Melbourne: Blackwell 2005. Verwandtschaft Parkin, Robert and Linda Stone (ed.), Kinship and Family. An Anthropological Reader. Malden, Oxford, Melbourne: Blackwell 2004. Feldforschung Robben, Antonius C.G.M and Jeffrey A. Shuka (ed.), Ethnographic Fieldwork. An Anthropological Reader. Malden, Oxford, Melbourne: Blackwell 2011. Politikethnologie Vincent, Joan (ed.), The Anthropology of Politics. A Reader in Ethnography, Theory, and Critique. Oxford: Blackwell 2002. Sharma, Aradhana and Gupta, Akhil (eds.), The anthropology of the state. Oxford: Blackwell 2009. Nancy Scheper-Hughes (ed.), Violence in war and peace. Oxford: Blackwell 2003. Geschichte ethnologischer Theorien Bohannan, Paul and Mark Glazer (ed.), High Points in Anthropology. New York: Knopf 1988. Moore, Henrietta L. (ed.), Anthropological Theory Today. Cambridge, Oxford, Malden: Polity Press & Blackwell 1999. Wirtschaftsethnologie Plattner, Steward (ed.), Economic Anthropology. Stanford: Stanford University Press 1989. Shanin, Theodor (ed.), 1989 Peasants and peasant societies. Middlesex: Penguin 1989. Dove, Michael and Carpenter, Carol (eds.), Environmental anthropology. Oxford: Blackwell 2008. 16 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2018 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Außerdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick dient der ersten Orientierung. Er hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen größeren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt. Deren Lösung und termingerechte Abgabe sowie die Klausur am Endes des Semesters sind Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Vorlesung Einführung in die Ethnologie Vorlesung im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Eventuell wird ein begleitendes Tutorat stattfinden Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur NEU: Bettina Beer, Hans Fischer und Julia Pauli, Hg. 2017: Ethnologie. Einführung in die Erforschung kultureller Vielfalt. Berlin: Dietrich Reimer Verlag. 17 Geschichte der Ethnologie: Paradigmas und Kontexte I Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2018 FRO, HS 3 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Mit dieser Vorlesung beginnt ein zweisemestriger Zyklus, der einen Überblick über die in der Ethnologie gängigen Theorien der Gesellschaft vermitteln soll. Im Herbstsemester werden die Ethnologie der Aufklärungszeit (des 18. Jh.), klassische sowie neuere Spielformen des Evolutionismus und des Historischen Materialismus im 19. und 20. Jh., sowie Kulturgeschichte und Diffusionismus der ersten Hälfte des 20. Jh. behandelt. Es soll bei der Diskussion dieser Denkschulen ein Mittelweg zwischen einer paradigmatisch orientierten und einer chronologischen Darstellungsform beschritten werden. Die grundlegenden Elemente dieser Denkschulen (Grundbegriffe und Haupthemen, Erklärungsmodalitäten etc.) werden ebenso berücksichtigt wie die kulturell-historischen Kontexte, in denen diese Denkansätze ihre Wirksamkeit entwickelt haben. Das Seminar richtet sich an BA- und MA-Studierende. Abschlussform: kurze schriftliche Prüfung am Ende des Semesters, 3CP Es werden zu den einzelnen Blöcken jeweils Handouts auf Olat zur Verfügung gestellt. Es besteht die Möglichkeit, in einer studentischen Arbeitsgruppe Literatur zu diskutieren und schriftlich zu protokollieren und dafür Social Credits zu erhalten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Vorlesung Einführung in Bereiche der Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur Einen allgemeinen Überblick über die Theoriengeschichte vermitteln: Barnard, Alan (2000) History and Theory in Anthropology. Cambridge: Cambridge University Press. Eriksen, Thomas (2001) History of Anthropology. In: Smelser, Neil/ Baltes, Paul (eds.) International Encyclopedia of the Social & Behavioral Sciences (pp. 523–529). Oxford: Elsevier. Harris, Marvin (2000) The Rise of Anthropological Theory. New York: Altamira. Layton, Robert (1998) An Introduction to Theory in Anthropology. Cambridge: Cambridge University Press. Petermann, Werner (2004) Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. 18 Ehe und Elternschaft: Wandel und Kontinuität im heutigen Afrika Dozent/in: Laura Katharina Preissler, M.A. Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2018 FRO, 1.B05 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit der Vielfalt afrikanischer Verwandtschaftsbeziehungen, die als „Familie“ bezeichnet werden können. Ein Schwerpunkt liegt auf Ehe und Elternschaft, die wir anhand verschiedener ethnographischer Fallstudien diskutieren werden. Die Frage nach Wandel und Kontinuität im Kontext von Migration und Globalisierung wird uns dabei besonders beschäftigen. Eheliche Beziehungen nehmen in afrikanischen Kulturen vielfältige Formen an und trotz des sich verbreitenden Ideals der Liebesheirat, haben Polygynie oder Gynaegamie (Frauenheirat) nicht an Bedeutung verloren. Die Wahl der Heiratspartner, Praktiken was Brautpreiszahlungen angehen oder die Art wie Ehen gelebt werden, wandeln sich jedoch aufgrund der Einführung der Geldwirtschaft sowie zunehmender Urbanisierung und transnationaler Migration. Ein weiterer Grund für Veränderungen von Familien, ganz besonders was die Versorgung von Kindern betrifft, ist HIV/AIDS. Der HIV-Status spielt ebenfalls eine grosse Rolle in Liebesbeziehungen, denn HIV-Tests werden nicht nur genutzt, um eine Infektion auszuschliessen, sondern auch um dem/der PartnerIn Treue oder Sittsamkeit zu beweisen. Auch das Aufziehen von Kindern ist ein sich wandelnder aber nach wie vor wichtiger Bestandteil des Erwachsenenwerdens. Eine Vielzahl ethnographischer Studien dokumentieren die negativen Konsequenzen von Kinderlosigkeit in afrikanischen Gesellschaften. Die voranschreitende Globalisierung der Reproduktionstechnologien bedeutet jedoch, dass heute auch unfruchtbare Paare in Afrika von diesen Gebrauch machen können, um Eltern zu werden. Folgende Fragen können im Seminar behandelt werden: Wie werden transnationale Ehen zwischen senegalesischen Migranten in Europa und ihren Frauen in der „Heimat“ geschlossen und gelebt? Welche Gründe für Kindspflegschaft gibt es in Benin? Wie verstehen Leihmütter in Mali das Verhältnis zu dem Kind, das sie für die Wunscheltern austragen? Wie gehen stillende Mütter in Malawi mit dem Risiko einer Ansteckung ihres Kindes mit HIV um und inwiefern haben sich Konzepte von Muttermilch und Mutterschaft in diesem Zusammenhang verändert? Voraussetzungen: Bereitschaft englische Texte zu lesen, aktive Teilnahme. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar Ethnographie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: laura.preissler@unilu.ch Hinweise: English-speaking students are welcome to attend the course as well. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur: · Alber, Erdmute (2014): Soziale Elternschaft im Wandel: Kindheit, Verwandtschaft und Zughörigkeit in Westafrika, Berlin: Reimer. · Conroy, Amy (2014): ‘It means there is doubt in the house’: perceptions and experiences of HIV testing in rural Malawi, Cult, Health, Sex, Vol.16(4), S. 397-411. · Hannaford, Dinah (2017): Marriage Without Borders: Transnational Spouses in Neoliberal Senegal, Philadelphia: University of Pennsylvania Press. · Hörbst Viola (2006): Infertility and In-vitro Fertilization in Bamako, Mali: Women's Experience, Avenues for Solution and Social Contexts Impacting on Gynaecological Consultations, Curare, Vol. 29, S. 35-46. · Porter , Karen A. (2004): "Marriage Is Trouble". An Analysis of Kinship, Gender Identity, and Sociocultural Change in Rural Tanzania, Anthropos, Bd. 99, H. 1, S. 3-13. 19 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 08:15 - 10:00, ab 19.09.2018 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In diesem einführenden Proseminar (für Studierende der Ethnologie obligatorisch) wird auf der Basis eines Lehrbuchs und einer Reihe ausgewählter Filme ein Einblick in die zentralen Themenbereiche und Grundbegriffe des Fachs gegeben. Anhand einer Auswahl ethnographischer Beispiele aus aller Welt wird die Vielfalt und Breite des Fachs veranschaulicht und kulturelle Phänomene jeweils auch im Vergleich zur eigenen Gesellschaft diskutiert. Es werden klassische Themengebiete (Strukturen des sozialen Zusammenlebens, Verwandtschaft und Gender, politische und wirtschaftliche Organisation, Kosmologie, Ritual, etc.), Grundbegriffe (Reziprozität, Symbolismus, Habitus etc.), sowie aktuelle Themen und Debatten der Ethnologie behandelt. Das Proseminar ergänzt die Vorlesung zur Einführung in die Ethnologie und kann parallel dazu oder zur Vor- oder Nachbereitung besucht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: werner.egli@unilu.ch Das Lehrbuch wird zu Beginn der Veranstaltung auf OLAT zur Verfügung gestellt. From plantation workers to wall street traders: anthropological perspectives on global capitalism Dozent/in: Willem Edward Church, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 18.09.2018 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: The intricate web of production and consumption that constitutes capitalism is more extensive now than ever before. Remote villagers in Oceania, South America, Asia and Africa incorporate the products of capitalism into their daily lives from axes and Coca-Cola to cars and smart phones. These entanglements link them to manufacturing processes they can scarcely imagine, much less control. At the same time, villagers are incorporated into capitalist production as the state and capital invest in their lands, timber, mineral resources and labour. How do these processes inflect patterns of cultural difference? Can local ways of life shape or “domesticate” capitalist practices? Or will local cultural variety disappear as the pursuit of profit enter more and more life-worlds? What role do new patterns of inequality have in reshaping local relations? This course will address these and related questions using theoretical and ethnographic resources. By considering the cross-cultural breadth and historical depth of capitalism, from 18th century British mercantilists to sweat-shop workers in contemporary Sri Lanka, we will explore how really-existing capitalism works “on the ground”. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: willemedward.church@unilu.ch Literatur: Fulcher, James. 2015. Capitalism: A Very Short Introduction. 2nd edition.Oxford University Press:Oxford 20 Politik- und Rechtsethnologie. Eine Einführung anhand von Filmen Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2018 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Diese Einfu¨hrungsveranstaltung bietet einen Überblick über klassische und aktuelle Themenbereiche und Fragestellungen der Ethnologie von Politik und Recht. Anhand von sieben Filmen werden Themen wie Konflikte und Konfliktbeilegung, Autorität und Macht, Krieg und Frieden, Staat und indigene Völker präsentiert. Parallel dazu sollen Texte vorgestellt und vor dem Hintergrund der Filme diskutiert werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Als Basisliteratur und Einführung in die Politikethnologie eignet sich: Spencer, J. (2004) Political Anthropology. In: Smelser, Neil/ Baltes, Paul (eds.) International Encyclopedia of the Social & Behavioral Sciences (pp. 11621–11631). Oxford: Elsevier. Merry, S. E. (2004) Law: Anthropological Aspects. In: Smelser, Neil/ Baltes, Paul (eds.) International Encyclopedia of the Social & Behavioral Sciences (pp. 8489–8492). Oxford: Elsevier. Lewellen, Ted (2003) Political Anthropology: An Introduction. 3rd Edition. Westport und London: Praeger. (verfügbar auf Olat) Kurtz, Donald (2001) Political Anthropology: Power and Paradigms. Boulder: Westview Press. Forschungskolloquium Dozent/in: Dr. phil. Anika König Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 19.09.2018 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: The colloquium presents current on-going research of department members and invited guest speakers on a range of themes and problems. Students are highly encouraged to participate (and receive 2 credit points for this). They may also set-up reading groups, where selected texts are analyzed and discussed for which they receive additional 2 social competency points. Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (2 Cr) Kontakt: anika.koenig@doz.unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen 21 Polyreligiosität im Sozialismus Dozent/in: Dr. phil. Angelica Wehrli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do., 12:15 - 14:00, ab 20.09.2018 FRO, 1.B05 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Gemeinhin wird der Sozialismus nicht mit einer Vielfalt von Religion in Verbindung gebracht. Vielmehr tritt wohl das bekannte Diktum von Karl Marx in Erinnerung, wonach Religion "Opium des Volkes" sei und somit Religion in einer sozialistischen Gesellschaft keinen Platz einnehmen dürfe. Die Staatsdoktrin zahlreicher sozialistischer Staaten beinhaltete den offiziell proklamierten Atheismus, der zuweilen mit einer konsequenten Unterdrückung von religiösen Aktivitäten und Bewegungen einherging. Der Zusammenbruch des Ostblocks im Jahr 1989 ging jedoch nicht nur in ökonomischer und sozialer, sondern auch in religiöser Hinsicht mit Öffnungen einher. In diesem Proseminar werden wir uns einigen der letzten offiziell, sozialistischen Staaten widmen und die Polyreligiosität im Sozialismus exemplarisch anhand von Kuba und Venezuela analysieren. Welche Religionen werden zurzeit in Kuba und Venezuela praktiziert und weshalb schenken zahlreiche Personen mehreren Religionen gleichzeitig Glauben? Inwiefern kann von "Synkretismus" gesprochen werden? Wie hat sich das Verhältnis zwischen Staat und Religion seit dem Beginn der kubanischen Revolution im Jahre 1959 entwickelt? Mit diesen und weiteren Fragen werden wir uns im Rahmen dieses Seminars detailliert auseinander setzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Bereich Religionsgeschichte Proseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. Als Einstimmung eignen sich folgende Texte: Barnet, Miguel 2000: Afrokubanische Kulte. Frankfurt am Main: Suhrkamp; Durkheim, Emile 1994 (1915): Die elementaren Formen des religiösen Lebens. Frankfurt: Suhrkamp; Lienhard, Martin 2001: Afro-kubanische Oralität und ihre Darstellung in ethnologischen und literarischen Texten. In: Ette, Ottmar und Martin Franzbach (Hg.): Kuba Heute. Politik. Wirtschaft, Kultur. Frankfurt am Main: Vervuert. 393-409 oder Matibag, Eugenio 1997: Ifá and Interpretation. An Afro-Caribbean Literary Practice. In: Fernández Olmos, Margarite and Lizabeth Paravisini-Gebert (eds.): Sacred Possessions. Vodou, Santería, Obeah, and the Caribbean. New Brunswick etc.: Rutgers University Press. 151-170. 22 Von Neufundland über Nunavut nach Grönland, Island und Lappland - Kulturen und Gesellschaften des Nord-Atlantik zwischen Klimawandel, wirtschaftlicher Entwicklung und indigener Selbstbehauptung Dozent/in: Julius Riese, M.A. Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Blockseminar: Do., 20.09.2018, 10:15 - 16:00 FRO, 4.B55 Fr., 21.09.2018, 08:15 - 15:00 FRO, 4.B54 Do., 25.10.2018, 08:15 - 15:00 Fr., 26.10.2018, 08:15 - 15:00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Von den Indianern der Ostküste Nordamerikas über die Inuit im kanadischen Nunavut und auf Grönland (Kalaallit Nunaat) bis zu den Samen in Lappland (Sápmi) säumen vielfältige indigene Kulturen und Gesellschaften die Küsten des Nord-Atlantik. Trotz ihrer grossen sozio-kulturellen Vielfalt teilen sie gemeinsame Herausforderungen: Die weitreichenden Folgen des rapiden Klimawandels in der Region, Fragen nach den Möglichkeiten und Grenzen wirtschaftlichen Wachstums sowie das Streben nach politischer und kultureller Selbstbestimmung. In einem transdisziplinären Seminar, das die Neue Welt mit der Alten Welt, die ethnohistorische Vergangenheit mit der ethnographischen Gegenwart und der Zukunft verbindet, gehen wir diesen Themen nach. Wir unternehmen dazu eine Reise entlang der Küsten und Inseln des Nord-Atlantik: Wir starten in Neufundland (Newfoundland), wo Europäer (Wikinger) 500 Jahre vor Kolumbus zum ersten Mal auf indigene amerikanische Populationen trafen. Über das autonome kanadische Inuit- Territorium Nunavut und das nach vollständiger staatlicher Unabhängigkeit strebende Grönland/Kalaallit Nunaat gelangen wir nach Island: Die von der globalen Finanzkrise gebeutelte Insel orientiert sich immer stärker zum Tourismus – ähnlich wie die kleinen Gesellschaften der Färöer, Shetland und Orkney nördlich der britischen Inseln. Schliesslich begeben wir uns zu den Samen im nördlichen Skandinavien – dem „letzte[n] indigene[n] Volk Europas“ (Roth 2018). Auf unserem Weg hinterfragen wir das Verhältnis von aussereuropäischer Ethnologie und „Europäischer Ethnologie“, diskutieren die Verbindung von Archäologie und Geschichte zur Ethnographie und reflektieren kritisch Bezeichnungen wie „indigen“, „Volk“, „Kultur“ und „Nation“. Im Zentrum des Seminars steht aber die Suche nordatlantischer Kulturen und Gesellschaften nach einer ökologisch und gesamtgesellschaftlich nachhaltigen Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Klima- und Umweltwandel, ökologischen Problemen, wirtschaftlichen Herausforderungen sowie kultureller und politischer Selbstbestimmung in einer globalisierten Welt. Voraussetzungen: Keine. Die Veranstaltung wird vom Ethnologischen Seminar angeboten, ist aber offen für Studierende aller Fachrichtungen. English-speaking students are invited to join the course, too. They are welcome to make all their contributions in English. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar Ethnographie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: julius.riese@doz.unilu.ch Hinweise: Alle Studierenden sind eingeladen, Seminararbeiten zu schreiben sowie diese in Hinblick auf eigene Forschungsprojekte, Feldforschungspraktika weiterzuentwickeln. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur Curran, Peter 2017. Spirit of the Midnight Sun. London: BBC. Dugmore, Andrew J., Christian Keller, Thomas H. McGovern 2007. Norse Greenland Settlement: Reflections on Climate Change, Trade, and the Contrasting Fates of Human Settlements in the North Atlantic Islands. Arctic Anthropology 44 (1): 12-36. 23 Dugmore, Andrew J., Thomas H. McGovern, Orri Vésteinsson, Jette Arneborg, Richard Streeter, Christian Keller 2012. Cultural adaptation, compounding vulnerabilities and conjunctures in Norse Greenland. PNAS 109 (10): 3658-3663. Durrenberger, E. Paul & Gisli Palsson (eds.) 2015. Gambling Debt: Iceland’s Rise and Fall in the Global Economy. Boulder: University Press of Colorado. Egede, Hans [1737, 1741] 1986. Die Heiden im Eis. Als Forscher und Missionar in Grönland 1721-1736. Nach den dänischen Originalen übertragen und herausgegeben von Heinz Barüske. Stuttgart und Wien: Thienemann, Edition Erdmann Gérin-Lajoie, José, Alain Cuerrier, Laura Siegwart Collier (eds.) 2016. “The Caribou Taste Different Now”. Inuit Elders Observe Climate Change. Iqaluit: Nunavut Arctic College Media. Hastrup, Kirsten 2016. A history of climate change: Inughuit responses to changing ice conditions in North-West Greenland. Climatic Change DOI: 10.1007/s10584-016-1628-y, published online: 19 February 2016. Larsen, Joan Nymand, Oleg A. Anisimov, Andrew Constable, Anne B. Hollowed, Nancy Maynard, Pål Prestrud, Terry D. Prowse, John M. R. Stone 2014. Polar regions. In: V. R. Barros, C. B. Field, D. J. Dokken, M. D. Mastrandrea, K. J. Mach, T. E. Bilir, M. Chatterjee, K. L. Ebi, Y. O. Estrada, R. C. Genova, B. Girma, E. S. Kissel, A. N. Levy, S. MacCracken, P. R. Mastrandrea, and L. L. White (eds.), Climate Change 2014: Impacts, Adaptation, and Vulnerability. Part B: Regional Aspects. Contribution of Working Group II to the Fifth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change. Cambridge and New York: Cambridge University Press, pp. 1567-1612. Noël, Michel 2003. Native Peoples of Québec. Québec City: Éditions Sylvain Harvey. Patterson, William P., Kristin A. Dietrich, Chris Holmden, John T. Andrews 2010. Two millennia of North Atlantic seasonality and implications for Norse colonies. PNAS 107 (12): 5306-5310. Roth, Jenni 2018. Meine Rentiere. Bei den Samen in Lappland. Köln: Deutschlandfunk (DLF). Simek, Rudolf 2016a. Vinland! Wie die Wikinger Amerika entdeckten. München: Verlag C. H. Beck. Simek, Rudolf 2016b. Die Wikinger. München: Verlag C. H. Beck. 24 Praktische Einführung in die ethnologische Feldforschung Dozent/in: Dr. phil. Anika König Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2018 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Feldforschung ist die zentrale empirische Methode der Ethnologie. Kenntnisse der verwendeten Verfahren und Techniken sind nicht nur zur Planung und Durchführung eigener Forschung Voraussetzung, sondern auch zur Quellenkritik. Nur wer versteht, wie Ethnologen ihre Daten gewinnen, kann die Ergebnisse beurteilen, einordnen und kritisieren. In diesem Seminar werden theoretische Ansätze und praktische Übungen miteinander kombiniert, damit die TeilnehmerInnen lernen, das erarbeitete Wissen direkt anzuwenden. An Beispielen wird die Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten geübt. So können auch Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren und die Auswahl der geeigneten Forschungsmethode für unterschiedliche Fragestellungen kennengelernt werden. Durchführung: das Seminar findet wöchentlich statt. In der Woche zwischen den Sitzungen werden jeweils die Texte erarbeitet und die Übungen durchgeführt. Die TeilnehmerInnen dokumentieren ihre Übungen in kurzen schriftlichen Zusammenfassungen, die jeweils zur nächsten Sitzung abgegeben werden müssen. Regelmässige, pünktliche Teilnahme und Durchführung der Aufgaben sind die Voraussetzungen für den Erwerb eines Teilnahmescheins. Für einen Leistungsschein kann eine zusätzliche schriftliche Aufgabe eingereicht werden. Voraussetzungen: TeilnehmerInnen studieren in der Masterphase oder höher. Auch Bachelor- Studierende, die eine eigene empirische Arbeit planen, können teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Methodenseminar in Ethnologie (BA) Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: anika.koenig@doz.unilu.ch Hinweise: Prüfungsmodus: Durchführung von Übungen und deren Zusammenstellung am Ende des Semesters zu einem Lernportfolio (4 CP). Bitte melden Sie sich auch auf OLAT für den Kurs an. Literatur Pflichtlektüre: Bettina Beer (Hg.), 2008: Methoden ethnologischer Feldforschung. (Überarbeitete und erweiterte 2. Auflage). Berlin: Reimer. Das Buch kann bei Angabe der Lehrveranstaltung vergünstigt mit Hörerschein beim Studiladen gekauft werden. Weitere Literatur steht im Semesterapparat der Präsenzbibliothek. 25 Bauern weltweit: Haushalt, Acker, Markt Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2018 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit Themen, Modellen und Theorien, welche die Ethnologie zur Analyse von kleinbäuerlichen Lebens- und Produktionsverhältnissen entwickelt hat. Kleinbauern machen immer noch einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung in weniger industrialisierten Ländern aus. Das Seminar stellt verschiedene Modelle von Produktionsstrategien bäuerlicher Haushalte zur Diskussion. Die Ausstattung kleinbäuerlicher Haushalte mit Land, Kapital und Arbeitskräften wird ebenso diskutiert wie die demographische Dimension der Kleinfamilien bzw. Reproduktionsstrategien bäuerlicher Haushalte. Als nächstes kommen Eigentumsverhältnisse und die Modalität der Landnutzung zur Sprache, die anhand der ”Tragödie der Allmende” (Hardin) diskutiert werden sollen. Daran schliesst sich die Diskussion des Zusammenhangs zwischen Bevölkerungswachstum und Produktionsintensivierung an. Es folgen Texte zu Subsistenz- und Marktproduktion, zu Bauernmärkten und zur Marktintegration von Bauern. Den Abschluss des Seminars bildet die Diskussion um die These des rationalen Bauern versus jene der bäuerlichen Moralökonomie. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Allgemeine Einführungsliteratur Ellis, Frank (2003) Peasant economics. Cambridge: Cambridge University Press. Netting, Robert (1993) Smallholders, householders. Stanford: Stanford University Press. Gudeman, Stephen (2001) The Anthropology of Economy: Community, Market, and Culture. Oxford: Blackwell. 26 Gender: Konzepte und Theorien in den Sozialwissenschaften Dozent/in: Dr. phil. Angelica Wehrli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 20.09.2018 FRO, 1.B05 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In diesem Seminar werden wir uns mit der relevanten und zuweilen höchst divers diskutieren Kategorie Gender auseinandersetzen. Dabei werden wir uns verschiedenen Konzepten und theoretischen Ansätzen widmen und dabei ergründen, wie die Kategorie Gender definiert und verstanden werden kann. Ferner werden wir der Frage nachgehen, weshalb Gender sowohl in sozialwissenschaftlichen Forschungen als auch im Alltag omnipräsent ist. Ein besonderes Augenmerk werden wir dabei auf sozialanthropologische Forschungen legen. Bereits im Jahr 1949 sorgte die These von Simone de Beauvoir für Aufsehen, wonach man nicht als Frau geboren wird, sondern zur Frau werde („on ne naît pas femme, on le devient“) [de Beauvoir 1949]. Jahrzehnte danach wurde der Begriff Gender populär und verwies darauf, dass Geschlecht sozial konstruiert wird. Dabei wurde zwischen dem biologischen Geschlecht „sex“ und dem sozial und kulturell konstruierten Geschlecht „gender“ unterschieden. Diese Unterscheidung zwischen „sex“ und „gender“ wurde in den 1990er Jahren durch Judith Butler kritisiert, indem Butler hinterfragte, ob nicht auch das biologische Geschlecht („sex“) kulturell geprägt sei. Anhand dieser Überlegungen wird deutlich, wie kontrovers die Debatte um Gender in den Sozialwissenschaften ist. In diesem Seminar werden wir des Weiteren anhand von praktischen Beispielen analysieren, wie Forschende das Konzept Gender in ihren Forschungen verwenden. Audiovisuelle Medien werden in diesem Seminar ebenfalls Verwendung finden. Die Studierenden haben zudem die Möglichkeit anhand eigener Recherchen und in Absprache weiterführende on-line und offline Materialien beizuziehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. Zur Einstimmung und Vorbereitung auf das Thema eignen sich folgende Quelle: Beauvoir, Simone de 2001 [1949]: Le deuxième sexe. [Paris]: Gallimard. Butler, Judith 1999 [1990]: Gender Trouble. Feminism and the Subversion of Identity. New York: Routledge 27 Historische Anthropologie Dozent/in: Dr. phil. Joachim Görlich Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 18.09.2018 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: m Unterschied zur traditionellen, stark westlich geprägten Kolonialgeschichte begreift die Historische Anthropologie den "colonial encounter" als eine Auseinandersetzung und Verhandlung vielfältig perspektivierter, kultureller Interaktionen. In der Veranstaltung sollen einige ihrer zentralen theoretischen Fragestellungen und Methoden anhand von Fallbeispielen aus Afrika, Mittelamerika, Ozeanien und Südostasien dargelegt werden. Folgende Themen stehen im Mittelpunkt: der strukturhistorische Ansatz von M. Sahlins und dessen Kritik (G. Obeyesekere); die Politik der Tradition (Konstruktion und Objektivierung); Mimesis, Aneignung und Hybridisierung beim kolonialen Transformationsprozess; das Konzept der "Modernität(en)" im kolonialen Diskurs; Transformationen des Personenkonzeptes; Ausübung kolonialer Dominanz durch kulturelle Repräsentation (Gouvernementalität und Ethnographie des Archivs). Ziel der Veranstaltung ist es den Austausch zwischen Geschichte und Ethnologie zu stärken. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Neuzeit Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: joachim.goerlich@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur Baud, M. 1997 Imaging the other: Michael Taussig on mimesis, colonialism and identity. Critique of Anthropology 17: 103-112. Cooper, F. 2005 Colonialism in question. Theory, knowledge, history. Berkeley: University of California Press. Sahlins, M. 1986 Der Tod des Kapitän Cook. Geschichte als Metapher und Mythos als Wirklichkeit in der Frühgeschichte des Königreiches Hawaii. Berlin: Wagenbach. Stoler, A. L. 2009 Along the archival grain. Epistemic anxieties and colonial common sense. Princeton: Princeton University Press.. Thomas, N. 1992 The inversion of tradition. American Ethnologist 19: 213-232. 28 Ressourcenfluch in Südostasien und im Pazifik Dozent/in: Dr. des. Tobias Schwörer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 18.09.2018 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Mit dem Begriff Ressourcenfluch kennzeichnet man das Paradox, dass in gewissen Ländern des globalen Südens trotz grossen Reichtums an natürlichen Ressourcen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung kaum vom Fleck kommt. Ressourcenreichtum führt dabei laut vielen Ökonomen und Sozialwissenschaftlern nicht nur zu wirtschaftlicher Fehlentwicklung, Exportabhängigkeit und Verschuldung, sondern auch zu grassierender Korruption, politischer Instabilität, bis hin zu bewaffneten Konflikten um diese Ressourcen. Der Abbau von Ressourcen ist zudem oft mit grossflächigen Umweltzerstörungen verbunden, welche insbesondere die ärmeren Schichten der Bevölkerung hart trifft. Während die Forschung bislang sich vor allem auf Afrika und Lateinamerika konzentriert hat, wollen wir in diesem regional ausgerichteten Seminar diese Zusammenhänge am Beispiel von Südostasien und dem Pazifikraum untersuchen. Nebst der Öl- und Gasförderung sowie den Bergbau, beispielsweise in Papua-Neuguinea oder auf den Philippinen, werden wir auch weitere Formen des Raubbaus an natürlichen Ressourcen thematisieren, so etwa den grossflächigen Holzschlag in Malaysia, die Anlage von Palmölplantagen in Indonesien oder Kautschukplantagen in Kambodscha. Anhand von zahlreichen Fallbeispielen untersuchen wir somit aus einer ethnologischen Perspektive die vielfältigen wirtschaftlichen, ökologischen, politischen, sozialen wie kulturellen Auswirkungen des Ressourcenabbaus in diesen Ländern. Gleichzeitig analysieren wir die unterschiedlichen Beziehungen zwischen lokalen Gemeinschaften, transnationale Firmen und staatlicher Verwaltung, welche beim Abbau von Ressourcen zu Trage kommen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: tobias.schwoerer@doz.unilu.ch 29 Schamanismus – traditionelle und zeitgenössische Formen und ihre theo-retische Interpretation Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 12:15 - 14:00, ab 17.09.2018 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Phänomen des Schamanismus – dem man in Gesellschaften von Sammlerinnen & Jägern ebenso begegnet wie in post-sozialistischen Staaten, bei Bergbauern in Nepal ebenso wie in europäischen Grossstädten – wurde in ethnologischer Perspektive mit unterschiedlichen Schwerpunkten untersucht: mit Fokus auf die Person des Schamanen, seine Funktionen, Tätigkeiten und Bewusstseinszustände; mit Fokus auf die kulturelle Ideologie (Symbolsystem, Kosmologie) und mit Fokus auf die rituelle Praxis. Im ersten Teil des Seminars erarbeiten wir uns einen Überblick über die ersten beiden Schwerpunkte, die auch den Beginn der wissenschaftlichen Schamanismusforschung bei ihrer Auseinandersetzung mit dem sibirischen Schamanismus kennzeichnen. Im zweiten Teil der Veranstaltung beschäftigen wir uns mit dem schamanischen Ritual in seinem weiteren gesellschaftlichen Kontext, sowie mit verschiedenen theoretischen Interpretationen dieser rituellen Praxis (Heilverfahren, Psychotherapie, Rollenspiel, rechtliche Mediation, Identitätskonstruktion u.a.m.). Im dritten Teil des Seminars werden wir uns dann mit Fallbeispielen schamanischer Rituale befassen, um die Relevanz dieser Interpretationen zu prüfen. Dabei werden wir uns auf ethnographisch gut dokumentierte Beispiele aus Asien beschränken (Mongolei, Nepal, Tibet, China, Indonesien). Besondere Beachtung werden wir Südkorea schenken, wo der Staat Ende der 1990er Jahren u.a. mit einer Wiederbelebung des Schamanismus auf die Wirtschaftskrise reagiert hat und wo der Schamanismus interessante Verbindungen mit dem charismatischen Christentum und dem emanzipatorischen Feminismus eingegangen ist. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: werner.egli@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Jane Atkinson, Shamanisms Today, Annual Review of Anthropology 21, 1992: 307-330 (https://de.scribd.com/document/91275865/Shaman-Isms-Today-Atkinson); Thomas DuBois, Trends in Contemporary Research on Shamanism, Numen 58, 2011: 100–128 (http://tadubois.com/varying-course-materials/shamanism_352/Contemporary_Research_on_Shamanism.pdf); Michael Oppitz über Schamanismus (Video, SRF-Sternstunden, 2008) (https://www.youtube.com/watch?v=W3jQ_ZqR_WQ). 30 Mythos – Tropen – wildes Denken: Lévi-Strauss lesen Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Prof. Dr. phil. Christiane Schildknecht Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 12:15 - 14:00, ab 19.09.2018 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: „Ich verabscheue Reisen und Forschungsreisende. Trotzdem stehe ich im Begriff über meine Expeditionen zu berichten.“...“Was uns die Reisen in erster Linie zeigen, ist der Schmutz, mit dem wir das Antlitz der Menschheit besudelt haben.“ (Aus: Tristes Tropiques 1955) „Traurige Tropen“, aus denen dieses Zitat stammt, ist sicher das bekannteste Werk des französischen Philosophen und Ethnologen Claude Lévi-Strauss. Seine Publikationen zur „Strukturalen Anthropologie“, dem „wilden Denken“ (La pensée sauvage mit dem ersten Kapitel zur „konkreten Wissenschaft“), zur Mythologie, Verwandtschaft und sozialen Organisation hatten großen Einfluss auf die Geistes- und Sozialwissenschaften des 20. Jahrhunderts. Vor allem seine Annahme, dass Denken und Sprache auf denselben Grundlagen beruhen, wirkte sich auf die Geisteswissenschaften aus. Häufig wird Lévi-Strauss als einer der Begründer des anthropologischen Strukturalismus bezeichnet, was er selbst von sich wies. Die Breite seiner Ausbildung und seine vielseitigen Forschungsinteressen haben das Werk für ganz verschiedene Disziplinen zu einem wichtigen Bezugspunkt gemacht. In diesem Lektürekurs erschließen wir uns seine Texte systematisch, gehen deren Einfluss nach und diskutieren spätere Kritik. Alle zentralen Texte sind in deutscher Übersetzung erschienen und auch als Taschenbuch erhältlich. Themen: Das Fremde: Reisen und forschen Sprache und Symbole Inzest Heirat und Verwandtschaft Totemismus Konkretes und abstraktes Denken Mythos und Methode Politik und Wissenschaft Kritik an Lévi-Strauss Werk Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie MA Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Philosophie MA Hauptseminar im Bereich Theoretische Philosophie Masterseminar in Ethnologie Masterseminar in Kulturwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie BA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch / christiane.schildknecht@unilu.ch Hinweise: Dieses Seminar ist ausdrücklich für fortgeschrittene BA-Studierende geöffnet und kann in der Philosophie entsprechend als Hauptseminar angerechnet werden. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Zur Einführung: Claude Lévi-Strauss: Mythos und Bedeutung. Vorträge, Frankfurt/Main: edition suhrkamp 1027, 1980. 31 Staat und Familie: Recht, Praxis und Ideale im Vergleich Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 18.09.2018 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Veranstaltungsart: Ringveranstaltung Inhalt: Die Beziehung zwischen Staat und Familie hat verschiedene Dimensionen, von religiösen und rechtlichen über politische bis hin zu soziokulturellen. Häufig wird die Familie als „Keimzelle“ des Staates bzw. der Gesellschaft bezeichnet und auch in Formulierungen wie „Vater Staat“ oder „Mutter- /Vaterland“ bedient sich die Sprache über eine höhere soziale Einheit der Familienmetaphorik. In der Schweiz wie in den meisten Nationalstaaten genießen Ehe und Familie besonderen Schutz, und verankern ihn im Grundgesetz oder der Verfassung. Das klingt zunächst einfach, wirft in der Praxis jedoch die Frage auf, was genau unter Familie verstanden wird, wer dazugehört und wie die Beziehung zwischen Staat, Recht und „Familie“ gestaltet ist. Dies wirkt sich zum Beispiel auf das Migrationsrecht (Familiennachzug), Unterhalt und Steuerrecht sowie viele weitere Aspekte des Zusammenlebens aus. Familienformen befinden sich in der Diskussion und damit im Wandel, was sich zum Beispiel bei den Themen der vollständigen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften (Ehe und Adoption) oder an den Konsequenzen neuer Reproduktionstechnologien zeigt. Somit sind rechtliche Grundsätze, kulturelle Ideale und soziale Praxis nicht immer Deckungsgleich. Die daraus entstehenden Spannungsfelder sind Gegenstand der Beiträge dieser interdisziplinären Ringvorlesung, die sich beispielsweise mit Familie und Verwandtschaft in frühen europäischen Staatstheorien, dem angstbesetzten Thema Scheidung in Namibia, und grenzüberschreitender Heiratsmigration befassen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Profilierungsbereich Vorlesung Einführung in Bereiche der Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (2 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch / martina.caroni@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen 32 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Katharina Steiner, BA Dr. des. Tobias Brücker Roman Gibel, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Termine: Wöchentlich Mi., 18:15 - 20:00, ab 19.09.2018 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Kultur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sind textintensive Disziplinen. Das Lesen, Verstehen und Schreiben von Texten sind Kernkompetenzen eines solchen Studiums. Dies fällt nicht immer allen gleich leicht. Mit praktischen Übungen und Techniken werden in diesem Kurs die Grundlagen des wissenschaftlichen Schreibens vermittelt. Im Fokus steht das Schreiben von Seminararbeiten: Zunächst wird deshalb die Planung und erste Herangehensweise beim Schreiben einer Seminararbeit thematisiert und praktisch umgesetzt (Themenwahl, BetreuuerInnen, Fragestellung und Exposé). In einem weiteren Schritt werden Aufbau, Inhaltsverzeichnisse und Zitierregeln behandelt. Darüber hinaus bietet der KursHilfestellungen, Tipps und Tricks (mit Techniken wie Mindmaps, 6-Zeiler, Literaturrecherche). Das Seminar ist fächerübergreifend angelegt und begleitet das Schreiben einer eigenen Seminararbeit. D.h.: Die Studierenden suchen eine Betreuungsperson für eine Pro-/Hauptseminararbeit, die sie in ihrem Studium verpflichtend schreiben müssen. In der Schreibwerkstatt werden keine Arbeiten betreut, sondern reale Seminararbeiten begleitend unterstützt. Voraussetzungen: Weil wir das Gelernte unmittelbar umsetzen, wird erwartet, dass die Studierenden bereit sind, während des Kurses eine Seminararbeit zu verfassen (siehe Kursbeschreibung). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (3 Cr) Anmeldung: Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Kontakt: katharina.steiner@unilu.ch / tobias.bruecker@unilu.ch / roman.gibel@unilu.ch Hinweise: Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Studiums-AnfängerInnen und Studierende, denen das Aufgleisen und Schreiben von Seminararbeiten Mühe bereitet. Material: Olat-Plattform Literatur · Eco, Umberto (1990): Wie man eine wissenschaftliche Abschlußarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeiten in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Heidelberg: Müller. (=UTB 1512) · Groebner, Valentin (2012): Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn: Konstanz University Press (Essay). · Kornmeier, Martin (2013): Wissenschaftlich schreiben leicht gemacht. Für Bachelor, Master und Dissertation. 6., aktualisierte Aufl. Stuttgart: UTB (UTB, 3154). · Krämer, Walter (1999): Wie schreibe ich eine Seminar- oder Examensarbeit? Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (1994): Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (Hg.) (1998): Handbuch Studieren. Von der Einschreibung bis zum Examen. Frankfurt/Main: Campus. · Reiners, Ludwig (2011): Stilfibel. Der sichere Weg zum guten Deutsch. 3. Aufl., ungekürzte Ausg. München: Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv Sachbuch, 34358). . Schneider, Wolf (2001): Deutsch für Profis. Wege zu gutem Stil. 15. Aufl., überarb. Taschenbuchausg. München: Mosaik bei Goldmann 33 Rassen- und Geschlechterpolitik im Licht der Evolution Dozent/in: Prof. Dr. Marianne Sommer Durchführender Fachbereich: KSF \ Kulturwissenschaften Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2018 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In ihrem Buch Darwin’s Sacred Cause (2009) situieren Adrian Desmond und James Moore Darwins Schrift über die Evolution des Menschen im Kontext von Rassentheorien und der Sklaverei. Hat Darwin The Descent of Man (1871) aus seinem Hass gegenüber dem Menschenhandel und dem Polygenismus – der Vorstellung, dass die Rassen auf unterschiedliche Schöpfungen zurückgehen – verfasst? Und inwiefern hängt Darwins Einführung der sexuellen Selektion mit den Geschlechterrollen der Zeit und seinen Erfahrungen mit ‚primitiven’ Kulturen zusammen? Wie ist es möglich, dass sowohl Feministinnen wie Konservative ihre Forderungen auf die sexuelle Selektion stützen konnten? Im Seminar betrachten wir Rassen- und Geschlechterpolitiken in Europa und den Kolonien von der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis in das frühe 20. Jahrhundert im Licht der aufkommenden Evolutionstheorien. Wie beeinflussen diese die Betrachtungen zur Abstammung und Natur des Menschen und wie zirkulieren evolutionäre Konzepte lokal und global? Voraussetzungen: Keine Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften BA Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften MA Hauptseminar im Bereich Theorie und Geschichte der Kulturwissenschaften Hauptseminar in Wissenschaftsforschung Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik BA Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik MA Weitere Studienleistungen im Fach Wissenschaftsforschung MA Weitere Studienleistungen im Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) (4 Cr) Kontakt: marianne.sommer@unilu.ch Hinweise: Die Veranstaltung ist im Major Wissenschaftsforschung anrechenbar für den Schwerpunkt ‘Konzepte’. Material: Olat-Plattform 34 Völkerschauen, Werbung und Sklavenhandel. Debatten zur Kolonialen Schweiz Dozent/in: lic. phil. Lea Pfäffli Durchführender Fachbereich: KSF \ Kulturwissenschaften Termine: Fr., 21.09.2018, 12:15 - 14:00, Fr., 05.10.2018, 12:15 - 14:00, Fr., 09.11.2018, 12:15 - 14:00, Fr., 23.11.2018, 12:15 - 14:00, Fr., 07.12.2018, 12:15 - 14:00, Fr., 21.12.2018, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Schweiz hatte niemals Kolonien besessen. Sie hatte keine Soldaten, keine Kolonialbeamten und auch keine Seeflotte. Die Schweiz gilt damit gemeinhin als Land, welches kolonialer Verstrickungen unverdächtig ist. Im Seminar reflektieren wir diese konventionellen Konzepte von Kolonialismus – und fokussieren auf koloniale Redeweisen, Bildregimes und Verflechtungen. Welche Rolle spielen Völkerschauen, wissenschaftliche Sammlungen, Werbung, symbolische Landnahme und Sklavenhandel? Zirkulieren in der Schweiz Vorstellungen über «das Fremde», welche der Stabilisierung eigener Identität dienen? Ausgehend von der Lektüre postkolonialer Theoretiker_innen untersuchen wir Erzählungen und Bilder aus der Schweiz. Wir diskutieren, wie sich die koloniale Rolle der Schweiz fassen lässt – und wie diese Wahrnehmung kollektive Denkweisen und das politische Selbstverständnis des Landes bis heute prägt. Voraussetzungen: Keine Umfang: 1 Semesterwochenstunde Turnus: 14tgl. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften BA Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften MA Hauptseminar im Bereich Neuzeit Hauptseminar im Bereich Theorie und Geschichte der Kulturwissenschaften Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte MA Weitere Studienleistungen im Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (2 Cr) Anmeldung: Um Anmeldung bis am 24.9.18 wird gebeten. Kontakt: lea.pfaeffli@history.gess.ethz.ch Hinweise: Daten siehe Stundenplan Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Olat-Plattform Literatur Hall, Stuart: “The Spectacle of the ‘Other’”, in: Hall, Stuart (Hg.): Representation. Cultural representation and signifying practices, London 1997 (Culture, media and identities), S. 223–290. Mitchell, Timothy: „Die Welt als Ausstellung“, in: Conrad, Sebastian; Randeria, Shalini; Römhild, Regina (Hg.): Jenseits des Eurozentrismus. Postkoloniale Perspektiven in den Geschichts- und Kulturwissenschaften, Frankfurt am Main 20132, S. 438–466. McClintock, Anne, Imperial leather. Race, gender and sexuality in the colonial contest, New York 1995. Purtschert, Patricia/Lüthi, Barbara/Falk, Francesca (Hrsg.), Postkoloniale Schweiz. Formen und Folgen eines Kolonialismus ohne Kolonien (Postcolonial studies 10), Bielefeld 2012. 35 Sociology of Morality: Good and Evil across the World Dozent/in: Prof. Dr. Gabriel Abend Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2018 FRO, HS 7 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Ruthless dictators, genocidal regimes, exploitative work conditions, and unscrupulous businesspeople may make you shudder. Sadly, they seem as common in real life as they are in novels, TV series, and movies. Moral goodness, solidarity, and altruism may give you hope. Yet, sadly, don’t they seem less common in real life than in novels, TV series, and movies? Either way, filmmakers and novelists shed light on good and evil by means of their art. In this seminar we’ll ask how social scientists can shed light on good and evil by means of their research. One possible approach is psychological: for example, an individual’s immoral behavior might be explained psychologically or even neuropsychologically. Another approach is sociological: it aims to understand good and evil as social phenomena, in different societies, beyond particular individuals’ actions, biographies, and psychological dispositions. This seminar will focus on the second approach. We’ll look at sociological tools that help understand good and evil, virtue and vice, right and wrong, morality and immorality. What makes societies and groups more likely to be altruistic, cooperative, and humane? How are political processes shaped by morally admirable organizations and social movements? What accounts for increased immorality, dishonesty, and downright evil in certain places and times? Do all societies have the thick ethical concepts we’re familiar with, such as integrity, dignity, honor, humanness, exploitation, materialism, sexism, and discrimination? Why are there so many disagreements about right and wrong? Besides being sociological, this seminar’s approach will be comparative, too: we’ll examine good and evil practices in various societies across the world, which diverge in their laws, norms, and culture. We’ll also ask how sociologists go about doing research on moral and immoral groups, organizations, and ideas. Finally, we’ll think about the practical and policy implications of sociological research on good and evil—whether it’s got any such implications, and if so, what they are. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Masterseminar im Modul Wahlschwerpunkt Soziologie & Wirtschaft Masterseminar im Modul Weltgesellschaft Masterseminar im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Masterseminar in Religionswissenschaft Masterseminar mit Schwerpunkt Theorie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Kontakt: abend@nyu.edu Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Gabriel Abend. 2008. “Two Main Problems in the Sociology of Morality.” Theory and Society. Todd Calder. 2013. “The Concept of Evil.” Stanford Encyclopedia of Philosophy. Steven Hitlin and Stephen Vaisey. 2013. “The New Sociology of Morality.” Annual Review of Sociology. Et hn ol og is ch es S em in ar Le hr ve ra ns ta ltu ng en im H er bs ts em es te r 20 18 M O N TA G DI EN ST AG M IT TW O C H D O N N ER ST AG 8. 15 -9 .0 0 W er ne r E gl i Pr os em in ar Ei nf üh ru ng in d ie E th no lo gi e 3. B0 1 9. 15 -1 0. 00 10 .1 5- 11 .0 0 Jü rg H el bl in g Vo rle su ng G es ch ic ht e de r E th no lo gi e: Pa ra di gm as u nd K on te xt e I H S3 Jü rg H el bl in g H au pt se m in ar Ba ue rn w el tw ei t: H au sh al t, Ac ke r, M ar kt 3. B4 7 La ur a Pr ei ss le r Pr os em in ar Eh e un d El te rn sc ha ft: W an de l u nd Ko nt in ui tä t i m he ut ig en Af rik a U FS 1 .B 05 An ge lic a W eh rli H au pt se m in ar G en de r: Ko nz ep te u nd T he or ie n in d en So zi al w is se ns ch af te n 1. B0 5 11 .1 5- 12 .0 0 12 .1 5- 13 .0 0 W er ne r E gl i H au pt se m in ar Sc ha m an is m us – tr ad iti on el le u nd ze itg en ös si sc he F or m en u nd ih re th eo re tis ch e In te rp re ta tio n 4. B4 7 W ill em C hu rc h Pr os em in ar Fr om p la nt at io n w or ke rs to w al l s tre et tra de rs : a nt hr op ol og ic al p er sp ec tiv es on g lo ba l c ap ita lis m 4. B0 1 B et tin a B ee r / C hr is tia ne Sc hi ld kn ec ht M as te rs em in ar M yt ho s – Tr op en – w ild es D en ke n: Lé vi -S tra us s le se n 3. B5 5 An ge lic a W eh rli Pr os em in ar P ol yr el ig io si tä t i m So zi al is m us 1. B0 5 13 .1 5- 14 .0 0 14 .1 5- 15 .0 0 B et tin a B ee r Vo rle su ng Ei nf üh ru ng in d ie E th no lo gi e 3. B5 8 To bi as S ch w ör er H au pt se m in ar R es so ur ce nf lu ch in S üd os ta si en u nd im P az ifi k 4. B5 1 Jü rg H el bl in g Pr os em in ar Po lit ik - u nd R ec ht se th no lo gi e. Ei ne E in fü hr un g an ha nd v on Fi lm en H S1 1 An ik a K ön ig M et ho de ns em in ar Pr ak tis ch e Ei nf üh ru ng in d ie et hn ol og is ch e Fe ld fo rs ch un g 4. B0 2 15 .1 5- 16 .0 0 16 .1 5- 17 .0 0 Jo ac hi m G ör lic h H au pt se m in ar H is to ris ch e An th ro po lo gi e 4. B5 1 An ik a K ön ig Fo rs ch un gs ko llo qu iu m 3. B4 8 17 .1 5- 18 .0 0 18 .1 5- 20 .0 0 B et tin a B ee r R in gv er an st al tu ng St aa t u nd F am ilie : R ec ht , P ra xi s un d Id ea le im V er gl ei ch 4. B4 7 K at ha rin a St ei ne r To bi as B rü ck er R om an G ib el Sc hr ei bw er ks ta tt: A uf ba u un d Au sb au vo n Sc hr ei bk om pe te nz en 3 .B 47 B lo ck se m in ar (P ro se m in ar ) J ul iu s R ie se Vo n N eu fu nd la nd ü be r N un av ut n ac h G rö nl an d, Is la nd u nd L ap pl an d - K ul tu re n un d G es el ls ch af te n de s N or d- At la nt ik z w is ch en K lim aw an de l, w irt sc ha ftl ic he r E nt w ic kl un g un d in di ge ne r S el bs tb eh au pt un g D at en : B LO C K 1 : 2 0. /2 1. S ep te m be r 2 01 8 / B LO C K 2 : 2 5. /2 6. O kt ob er 2 01 8

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