• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für 0000

Filter0

Filtern nach

41 Treffer

    • Inhaltsseite

    Prof. Dr. Bettina Beer

    https://doi.org/https://orcid.org/0000-0001-7065-8359 Beer, B. (2011). Ethnologie, Verwandtschaft und

    www.unilu.ch/fakultaeten/kultur-und-sozialwissenschaftliche-fakultaet/institute/ethnologisches-seminar/mitarbeitende/bettina-beer/

    • Dokument

    CV Adrian Loretan

    Constitutional Law and Religion OrcID: 0000-0002-7677-9706 2. Education: Studies in philosophy, Catholic and

    Grösse: 332 KB

    Erstellungsdatum: 21.03.2021

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Anhang 2 Zuordnung Fuzzy-Werte Outcome.docx

    Microsoft Word - Anhang 2 Zuordnung Fuzzy-Werte Outcome.docx Universität Luzern Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Gutachter: Prof. Dr. Joachim Blatter Frühjahrssemester 2016 Abgabetermin: 10. März 2016 Eingereicht von: Samuel Huber Matr.-Nr. 12-452-264 8. Semester Politikwissenschaft / Geschichte Hirschengraben 14 6003 Luzern Europa auf dem Pfad zum Verfassungsgericht Erklärungstheorien für die Entstehung starker Verfassungsgerichtsbarkeit auf dem Prüfstand Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern 2 1. Abstract Das 20. Jahrhundert kann als das Jahrhundert der Verfassungsgerichtsbarkeit be- zeichnet werden. Verfassungsgerichte kamen in diesem Zeitraum als mächtige neue Institutionen zur institutionellen Ausstattung politischer Systeme dazu. Die vorlie- gende Bachelorarbeit überprüft mittels Qualitative Comparative Analysis bestehende Erklärungstheorien für die Entstehung starker Verfassungsgerichte in 23 europäi- schen Staaten. Die Ergebnisse der empirischen Untersuchung legen nahe, dass sich die Entstehung starker Verfassungsgerichte in diesen Staaten primär aus liberalem Ideengut und dem Wunsch eine neu entstandene Demokratie zu stabilisieren erklären lässt. 3 Inhaltsverzeichnis 1. Abstract ................................................................................................................ 2 2. Einleitung ............................................................................................................. 4 3. Verfassungsgerichtsbarkeit ................................................................................ 6 3.1 Hauptfunktion, Modelle, weitere Funktionen................................................ 6 3.2 Messungen der Stärke .................................................................................. 10 4. Forschungsdesign und Methodik ..................................................................... 12 5. Theorierahmen .................................................................................................. 18 5.1 Sozialkonstruktivismus ....................................................................................... 19 5.2 Funktionalismus .................................................................................................. 21 5.3 Rationalismus ...................................................................................................... 24 5.3.1 Realismus ................................................................................................... 25 5.3.2 Rational Choice-Theorie ............................................................................ 27 6. Ergebnisse .......................................................................................................... 30 6.1 Sozialkonstruktivismus ....................................................................................... 31 6.2 Funktionalismus .................................................................................................. 35 6.3 Rationalismus ...................................................................................................... 41 6.3.1 Realismus ................................................................................................... 41 6.3.2 Rational Choice-Theorie ............................................................................ 50 7. Diskussion der Ergebnisse ................................................................................ 56 8. Konklusion ......................................................................................................... 59 9. Literaturverzeichnis .......................................................................................... 61 10. Anhänge ............................................................................................................. 65 11. Selbständigkeitserklärung ................................................................................ 65 4 2. Einleitung 1 Das 20. Jahrhundert kann als das Jahrhundert der Verfassungsgerichtsbarkeit be- zeichnet werden. Die meisten heutigen Demokratien haben im Verlauf des 20. Jahr- hunderts ein Verfassungsgericht institutionalisiert. Demokratische Systeme wurden damit weltweit um eine neue und nicht zu unterschätzende Institution erweitert. Während sich anfangs des 20. Jahrhunderts die politischen Systeme mit Verfas- sungsgerichtsbarkeit an einer Hand abzählen liessen, lässt sich dasselbe heute für demokratische Systeme ohne Verfassungsgerichtsbarkeit sagen: Die Verfassungsge- richtsbarkeit wurde im Verlauf des 20. Jahrhunderts vom demokratischen Sonder- zum Normalfall (Kneip 2015:6). Verfassungsgerichte sollen der klassischen Kelsen’schen Auffassung folgend als „Hüter der Verfassung“ fungieren. Dabei nehmen sie typischerweise auch eine Über- prüfung der Verfassungsmässigkeit von nationalen Gesetzen vor (Hönnige 2011: 262; Haase / Struger 2009: 15f.). Sie können damit als Instanz der Judikative auch Beschlüsse eines demokratisch legitimierten Parlaments ausser Kraft setzen. Politik- wissenschaftlich betrachtet werden sie dadurch zu „Grenzorgane[n] zwischen Recht und Politik“ (Stolzlechner in Haase / Struger 2009: 39; vgl. auch Kneip 2008: 633). Befürworterinnen2 starker Verfassungsgerichte sehen in deren Tätigkeit einen Schutz der in der Verfassung verankerten, für eine liberale Demokratie konstitutiven Merk- male wie Menschenrechten, Rechtstaatlichkeit und Gewaltenteilung gegenüber der wankelmütigen Tagespolitik. Gegner der Verfassungsgerichtsbarkeit sehen in ihnen eine übermässige Einschränkung republikanisch-demokratischer Gestaltungsmacht, welche in ihrer extremen Form zu einem Richterstaat, das heisst zur Entscheidung eminent politischer Fragen durch ein Richtergremium führen kann (Haase / Struger 2009: 18).3 Ungeachtet der Position, welche man in dieser normativen Debatte einnimmt, lassen sich Verfassungsgerichte als Institutionen charakterisieren, welche darüber mitent- scheiden, welche Bereiche politisch verhandelbar sind und wo die Grenzen der 1 Herzlichen Dank an Joachim Blatter, Markus Siewert, Samuel Schmid und Eva Granwehr für die grosszügige Unterstützung. Mein Dank gilt auch Sascha Kneip, welcher mir freundlicherweise Texte und Daten zur Verfügung gestellt hat, sowie Alrik Thiem und Michael Baumgartner für ihren sehr lehrreichen Workshop zu QCA. Vielen Dank ausserdem an Doris Huber für das Korrekturlesen des Texts. Für noch bestehende methodische, inhaltliche und sprachliche Fehler bin ich selbstverständlich selbst verantwortlich. 2 Im Folgenden werde ich abwechselnd die weibliche und männliche Form verwenden. 3 Diese Darstellung stellt eine starke Vereinfachung der normativen Debatte zur Verfassungsgerichts- barkeit dar. Vgl. Kneip (2006; 2015: 2ff.) sowie Wieser (2005: 118-120). 5 Mehrheitsdemokratie liegen sollen. Verfassungsgerichte greifen also – ob positiv oder negativ bewertet – stark in den politischen Prozess ein und sie tun dies offenbar umso mehr, je stärker sie bei ihrer Entstehung als Institution entworfen worden sind (Kneip 2008: 648). Aus einer politikwissenschaftlich-empirischen Perspektive lassen sich daher folgende Fragestellungen formulieren: Wie lässt sich erklären, dass sich Verfassungsgerichte als neue und starke Institutionen im Verlauf des 20. Jahrhunderts durchgesetzt ha- ben? Und wie lässt sich besonders die Entstehung sehr starker Verfassungsgerichte erklären? Diesen Fragestellungen möchte ich mich im Rahmen meiner Bachelorarbeit widmen. In räumlicher Hinsicht werde ich mich auf die heutigen Mitgliedsstaaten der Euro- päischen Union (EU), in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum zwischen den Jahren 1945 und 2000 beschränken. Die räumliche Einschränkung nehme ich vor, da sich in Europa der „Triumphzug der Verfassungsgerichtsbarkeit“ (Kneip) besonders deutlich gezeigt hat (Kneip 2008:653). Ausserdem lässt sich durchaus davon sprechen, dass eine Forschungslü- cke im Bereich vergleichender politikwissenschaftlicher Forschung zu europäischen Gerichten besteht (Hönnige 2007: 38). Dies auch, weil sich die Forschung sehr lange nahezu ausschliesslich mit dem amerikanischen Supreme Court auseinandergesetzt hat (Hirschl 2004: 5f.). Die Verfassungsgerichtsbarkeit hat sich in Europa seit dem Jahr 1945 in Form von drei Verbreitungswellen etabliert: einer ersten mit dem Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg, einer zweiten ab den 1970er Jahren im iberischen Raum und ei- ner dritten, mit der Auflösung der Sowjetunion und der Demokratisierung in den 1990er Jahren in Süd- und Osteuropa (Haase / Struger 2009; Hirschl 2004: 7ff.). Damit macht es Sinn, speziell diesen Zeitraum in den Fokus zu nehmen. Die definitive Fragestellung der vorliegenden Abschlussarbeit lautet damit: Wie lässt sich die Entstehung starker Verfassungsgerichtsbarkeit in den EU- Mitgliedsstaaten nach 1945 erklären? Mit der Beantwortung dieser Fragestellung möchte ich an eine neuere politikwissen- schaftliche Literatur anknüpfen, welche sich wieder vermehrt der Justiz und im spe- ziellen den Verfassungsgerichten als Untersuchungsgegenstand zugewendet und Er- klärungstheorien für deren Entstehung formuliert hat (Kneip 2015; Silverstein 2002; Hirschl 2004: 31ff.). Ich möchte mit meiner Fragestellung ausserdem zwei bisher 6 getrennt untersuchte Bereiche miteinander verbinden: Erklärungstheorien für die Entstehung von Verfassungsgerichten und Indizes, welche deren Stärke erfassen sol- len (Alivizatos 1995; Kneip 2008; Lijphart 2012; Maddex 2014). Nicht zuletzt will ich auch in einem Forschungsbereich einen empirischen Theorientest durchführen, in welchem bisher vorwiegend fallstudienbasierte Theorienbildung betrieben worden ist. Wichtig anzumerken ist jedoch, dass ich im strengen Sinn keine Anknüpfung an die breite „Judicialization“-Literatur (vgl. Hönnige 2010: 348ff.) vorhabe, welche sich mit der Frage befasst, inwiefern sich von einem Anstieg der faktischen Aktivität und Macht von Gerichtsinstanzen über die Zeit sprechen lässt. Meine Untersuchung leistet dazu aber insofern einen Beitrag, als dass sie nach einer Erklärung für die in- stitutionell stark entworfenen Verfassungsgerichte fragt, welche offenbar später auch zu den sehr aktiven und starken Akteuren im politischen Prozess geworden sind (Kneip 2008: 648). Die vorliegende Bachelorarbeit ist wie folgt aufgebaut. In einem ersten Teil werde ich auf die Verfassungsgerichtsbarkeit als Konzept einge- hen. Hier werde ich Funktionen, Modelle und bisherige Messversuche der Stärke von Verfassungsgerichten präsentieren (3.). Darauf folgt eine Darstellung der methodi- schen Vorgehensweise (4.). Schliesslich beschreibe ich die getesteten Erklärungsthe- orien (5.), präsentiere die Ergebnisse der empirischen Untersuchung (6. und 7.) und beantworte in einer abschliessenden Konklusion die Fragestellung der Arbeit (8.). 3. Verfassungsgerichtsbarkeit Um zu untersuchen wie starke Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa entstanden ist, muss zunächst festgelegt werden, was im Folgenden unter diesem Begriff verstanden werden soll. Aus der bestehenden Literatur können eine Hauptfunktion, zwei Model- le und zahlreiche weitere Funktionen der Verfassungsgerichtsbarkeit entnommen werden. 3.1 Hauptfunktion, Modelle, weitere Funktionen Die Hauptfunktion der Verfassungsgerichtsbarkeit lässt sich mit Haase / Struger (2009) darauf festlegen, die „…Achtung der Verfassung als Grundgesetz des Staates zu gewährleisten. Soll die Verfassung als Rechtsnorm effektiv sein, muss es ein Or- gan geben, das über die Einhaltung der Verfassungsbestimmungen wacht, Verfas- sungsverletzungen feststellt und allfällige Sanktionen zu setzen befugt ist.“ (Haase / Struger 2009: 15). Vor dem Hintergrund dieser Hauptfunktion ist auch die oft ver- 7 wendete Beschreibung von Verfassungsgerichten als „Hütern der Verfassung“ (Kel- sen) zu verstehen. Weshalb bedarf die Verfassung eines solchen Hüters? In der Literatur wird im Zusammenhang mit der genannten Hauptfunktion der Ver- fassungsgerichtsbarkeit meist die Normenkontrolle thematisiert (Haase / Struger 2009: 19; Hönnige 2008: 543f.; Wieser 2005: 118). Unter der Normenkontrolle „…ist die Überprüfung genereller Rechtsnormen auf ihre Übereinstimmung mit übergeordneten generellen Normen zu verstehen, insb[esondere] die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen.“ (Haase / Struger 2009: 16). Damit wird auch klarer, vor wem die Verfassung geschützt werden muss: Vor der Legislative und der Exekutive, das heisst dem Parlament, der Regierung und der Verwaltung. Das Parlament kann Gesetze erlassen, welche im Widerspruch mit der geltenden Verfassung stehen, die Regierung kann durch den Erlass von Dekreten und Verordnungen ebensolche Widersprüche hervorbringen und die Verwaltung kann das selbe durch erlassene Verfügungen bewirken. Hauptfunktion der Verfassungsge- richtsbarkeit ist es also, mittels Normenkontrolle solche Beschlüsse ausser Kraft zu setzen, sofern sie Verfassungsartikeln widersprechen. Dies, weil Gesetze, Verord- nungen, Dekrete und Verfügungen Verfassungsbestimmungen rechtlich untergeord- net und Verfassungsbestimmungen in aller Regel auch direkter demokratisch legiti- miert sind. Sie müssen so meist ein Referendum überstehen, während Gesetzesbe- schlüsse indirekter über demokratisch gewählte Parlamentarierinnen und Verordnun- gen der Exekutive je nach System nochmals indirekter über von Parlamentariern ge- wählte Exekutivpolitiker legitimiert sind. Ein Verfassungsgericht kann die Normenkontrolle präventiv, also noch vor in Kraft treten eines Beschlusses oder repressiv, das heisst danach vornehmen. Es kann diese Normenkontrolle ausserdem konkret, das heisst anhand eines konkreten Rechtsfalls mit Klägerin oder abstrakt, das heisst unabhängig von einem konkreten Streitfall vornehmen (Haase / Struger 2009: 16f.). Nicht allen Verfassungsgerichten steht je- doch die gesamte Palette dieser Kompetenzen zur Verfügung. Vielmehr besteht in Europa bereits eine beachtliche Vielfalt an institutionellen Ausprägungen der Verfas- sungsgerichtsbarkeit (Hönnige 2007: 137; Kneip 2008: 634). In der Literatur werden grundsätzlich zwei Modelle der Verfassungsgerichtsbarkeit unterschieden (nach der Klassifikation von Cappelletti / Ritterspach vgl. Haase / Struger 2009: 37ff.; Kneip 2008: 632; Wieser 2005: 120). 8 Im diffusen, oder dezentralisierten Modell, welches gelegentlich auch als „Supreme- Court“- oder „US“-Modell bezeichnet wird, ist die Aufgabe der verfassungsgerichtli- chen Überprüfung von Beschlüssen auf mehrere Institutionen verteilt. Hier nehmen auch reguläre Gerichte eine verfassungsgerichtliche Überprüfung vor. Prototyp und Urvater dieses Modells ist der amerikanische Supreme Court, welcher sich mit sei- nem Urteil im Fall Marbury vs. Madison im Jahr 1803 selbst ermächtigt hat, in Zu- kunft Überprüfungen von Gesetzesbeschlüssen auf ihre Verfassungsmässigkeit vor- zunehmen. Er schuf damit den historischen Ursprung der Verfassungsgerichtsbarkeit (Haase / Struger 2009: 22). Das zweite, sogenannte spezialisierte, konzentrierte oder zentralisierte Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit nahm seinen Ursprung im Jahr 1920 in Österreich. Es wird daher auch als „österreichisch-deutsches“, als „europäisches“ oder – nach dem Juristen, welcher als sein Begründer gilt – als „Kelsen“-Modell bezeichnet. In diesem Modell ist die Verfassungsgerichtsbarkeit auf eine einzelne Institution, ein explizites „Verfassungsgericht“ beschränkt. Nur diesem Gericht steht es zu, Beschlüsse auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen und es behandelt daneben auch keine an- deren Fälle mehr (Haase / Struger 2009: 37ff.; Kneip 2008: 632f.). Für die vorliegende Untersuchung ist vor allem relevant, dass das spezialisierte Mo- dell der Verfassungsgerichtsbarkeit gemeinhin als das stärkere beschrieben wird (Haase / Struger 2009: 37ff.; Kneip 2008: 645). Ausserdem ist es in Europa wesent- lich häufiger anzutreffen als das diffuse Modell.4 Auch nach 1945, im Zusammen- hang mit den Verbreitungswellen der Verfassungsgerichtsbarkeit sind in Europa kaum weitere Staaten mit diffusen Modellen hinzugekommen, wie Tabelle 1 in An- hang 1 deutlich macht. Da jedoch die in Europa nach 1945 entstandenen Verfassungsgerichte auch diffuse Modelle umfassen und die Varianz betreffend Stärke der Verfassungsgerichtsbarkeit unter den spezialisierten Modellen im Vergleich zu jener zwischen den beiden Mo- dellen sehr gering ist, werde ich auch die im Untersuchungszeitraum entstandenen diffusen Systeme der Verfassungsgerichtsbarkeit in die Untersuchung einbeziehen. Auch sie nehmen die zuvor definierte Hauptfunktion der Verfassungsgerichtsbarkeit über die Normenkontrolle wahr. 4 Eine Ausnahme bildet hier Skandinavien, wo diffuse Modelle der Verfassungsgerichtsbarkeit durch- aus häufig sind (Wieser 2005: 122f.). 9 Im Folgenden sind also mit „Verfassungsgericht“ und „Verfassungsgerichtsbarkeit“ immer beide Modelle gemeint. Auch der Titel der Arbeit ist so zu verstehen. Während die Normenkontrolle also sozusagen das Instrument bildet, mit welchem ein Verfassungsgericht seine Hauptfunktion wahrnehmen kann, wird mit dem ge- wählten Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit festgelegt, welche Institution oder Institutionen diese Funktion ausführen kann oder können. Damit ist aber noch nicht viel darüber gesagt, welche tatsächlichen Funktionen ein Verfassungsgericht durch die Normenkontrolle wahrnehmen kann. Die Verfassung eines Staates, welche von einem Verfassungsgericht durch die Normenkontrolle geschützt werden soll, enthält schliesslich eine Vielzahl von Bestimmungen diversen Inhalts. Typischerweise findet sich in einer Verfassung ein Menschenrechtskatalog, eine Festlegung des Aufbaus und der Organisation staatlicher Institutionen sowie Ausfüh- rungen zum Föderalisierungs- bzw. Zentralisierungsgrads in einem Föderalstaat in Form von Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten der föderalen Ebenen. Je nach Verfassungseintrag, welchen ein Verfassungsgericht im Rahmen der Normenkontrol- le behandelt, ergeben sich damit auch potenziell verschiedene weitere Funktionen eines Verfassungsgerichts im politischen Alltag. Sofern in einem Staat diese Möglichkeit besteht, kann so zum Beispiel ein Bürger mittels einer Verfassungsbeschwerde hoheitliche Akte, welche ihn betreffen anfech- ten und durch das Verfassungsgericht aufheben lassen. Dies, falls diese Hoheitsakte seine Menschenrechte verletzen sollten (Wieser 2005: 141). Er fordert dadurch das Verfassungsgericht auf, den Schutz seiner verfassungsmässig geschützten Menschen- rechte gegenüber untergeordnetem Recht sicherzustellen. Weiter besitzen Verfassungsgerichte in vielen Staaten auch die Möglichkeit, im Fall von Kompetenzkonflikten zwischen den föderalen Ebenen und zwischen den Gewal- ten verbindlich zu entscheiden (Wieser 2005: 142f.). Das Verfassungsgericht nimmt in diesem Sinn also auch eine vermittelnde Funktion zwischen verschiedenen ande- ren Staatsorganen wahr. Diese unterschiedlichen Kompetenzen und Funktionen eines Verfassungsgerichts werden sehr wichtig sein, um einen Test der zahlreichen Erklä- rungstheorien zur Entstehung starker Verfassungsgerichte vornehmen zu können. Wie im Theorieteil (5.) zu sehen sein wird, implizieren unterschiedliche Erklärungs- theorien unterschiedliche dieser Kompetenzen und Funktionen eines Verfassungsge- richts. 10 3.2 Messungen der Stärke Wie in der Einleitung bereits angesprochen wurde, existieren in der politikwissen- schaftlichen Literatur verschiedene Ansätze um die Stärke eines Verfassungsgerichts zu messen. Um die Frage beantworten zu können, wie sich die Entstehung starker Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa erklären lässt, werde ich auf eine dieser Mes- sungen zurückgreifen. Bestehende Messungen der Stärke eines Verfassungsgerichts lassen sich idealtypisch danach unterteilen, ob sie De Jure- oder De Facto-Aspekte eines Verfassungsgerichts erfassen. Messungen von De Jure-Aspekten beschränken sich auf die formalen Kom- petenzen eines Verfassungsgerichts, wie sie in der Verfassung und in anderen Rechtsdokumenten festgehalten sind. Messungen von De Facto-Aspekten ergänzen diese um die faktische Stärke oder Aktivität eines Gerichts, wobei zum Beispiel er- hoben werden kann, wie viele Fälle ein Verfassungsgericht jährlich durchschnittlich bearbeitet oder wie stark es üblicherweise von seinen formalen Kompetenzen Ge- brauch gemacht hat. Idealtypisch ist diese Gegenüberstellung deshalb, weil beste- hende Messansätze diese beiden Elemente oftmals kombinieren. Arend Lijphart (2012:214) hat so zum Beispiel Demokratien anhand von Verfas- sungsbestimmungen danach unterteilt, ob sie grundsätzlich eine verfassungsgericht- liche Überprüfung kennen und schliesslich die spezialisierten Modelle in drei Stufen gemäss ihrer Aktivität eingeteilt (Hönnige 2011: 352). Das Demokratiebarometer der Universität Zürich (Bühlmann et al. 2012) und des Wissenschaftszentrums Berlin (WZB) erhob ebenfalls für zahlreiche europäische Demokratien, ob eine verfassungsgerichtliche Überprüfung von Beschlüssen in der Verfassung formal festgehalten ist.5 Als De Facto-Komponente wurde zudem die „Power of the Judiciary“6 erfasst, wobei der niedrigste Wert vergeben wurde, wo das Parlament „die legitime Quelle allen Rechts“ war und der höchste Wert erreicht wird, wenn ein Gericht „das letzte Wort über alle Gesetze“ hat.7 Alivizatos (1995) teilte Länder danach ein, ob sie über ein zentralisiertes oder de- zentralisiertes Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit verfügen, um danach ebenfalls eine Unterteilung in aktive und weniger aktive Gerichte vorzunehmen (Hönnige 2011: 352). 5 Variable Judrev. 6 Variable Powjudi. 7 Eigene Übersetzung ins Deutsche aus dem Demokratiebarometer-Codebuch. 11 Cooter und Ginsburg (1996) untersuchten spezifisch die Implementation einer be- stimmten Policy durch Verfassungsgerichte und stützten sich dazu auf Expertenbe- fragungen ab (Hönnige 2011: 352). Nach rein formalen Kriterien beurteilt Maddex (2014) die Verfassungsgerichtsbar- keit. Auch La Porta (2003) stützte sich für seine Einschätzung der Stärke verfas- sungsgerichtlicher Überprüfung auf Maddex ab. Basierend auf Verfassungsbestim- mungen teilt Maddex die untersuchten Länder danach ein, ob sie keine, eine kom- plett vorhandene oder eine beschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit aufweisen. Für die vorliegende Arbeit erweist sich dieser Messansatz jedoch als zu grob, ausserdem deckt Maddex‘ Untersuchung nicht alle hier relevanten Staaten in Europa ab. Weite- re Messansätze von Ishiyama Smithey / Ishiyama (2000) und Müller-Rommel (2008) konzentrieren sich ausschliesslich auf Mittel- und Osteuropa, wodurch auch sie nicht in Frage kommen. Wie im Theorieteil (5.) zu sehen sein wird, zielen zahlreiche Erklärungsansätze zur Entstehung starker Verfassungsgerichte auf Intentionen von politischen Akteurinnen zum Entstehungszeitpunkt des Verfassungsgerichts ab. Weiter spricht einiges dafür, dass Verfassungsgerichte, welche formal als starke Institutionen entworfen worden sind, später auch zu den faktisch aktiven Verfassungsgerichten geworden sind (Kneip 2008: 648). Beides spricht dafür, die Stärke der Verfassungsgerichtsbarkeit in der vorliegenden Arbeit nur anhand formaler De Jure-Kriterien zu beurteilen. Die fakti- sche Aktivität eines Gerichts zu einem späteren Zeitpunkt konnte von politischen Akteuren zum Einrichtungszeitpunkt nicht vorhergesehen werden, sie war vielleicht auch nicht intendiert. Einfluss nehmen konnten politische Akteurinnen zum Entste- hungszeitpunkt eines Verfassungsgerichts lediglich auf die formale Ausstattung, welche der im Entstehen begriffenen Institution verliehen werden sollte. Ich werde mich daher für die Beurteilung der Stärke eines Verfassungsgerichts auf eine Einteilung von Sascha Kneip (2008) abstützen. Kneip beurteilte die Stärke von Verfassungsgerichten unter anderem danach, ob sie eine hohe institutionelle Unab- hängigkeit und / oder Stärke aufweisen. Unter der institutionellen Stärke werden die Kompetenzausstattung eines Gerichts sowie die Offenheit des Gerichtszugangs ver- standen. Institutionelle Unabhängigkeit umfasst die Auswahlprozedur der Richter, 12 sowie deren (formale) Isolierung vom Einfluss der Politik. Tabelle 2 in Anhang 1 fasst diese Kriterien von Kneip zusammen.8 Unter einem starken Verfassungsgericht werde ich im Folgenden also ein mit weit- reichenden Kompetenzen und offenem Gerichtszugang ausgestattetes Verfassungsge- richt verstehen, dessen Richterinnen (formal) über grosse Unabhängigkeit von politi- schem Einfluss verfügen. Da ich mich auf die Erhebung von Kneip abstütze, habe ich lediglich Daten zur Stär- ke der Verfassungsgerichtsbarkeit zu einem Erhebungszeitpunkt. Veränderungen der faktischen Stärke eines Verfassungsgerichts über die Zeit, wie sie die „Judicializati- on“-Literatur untersucht, wurden so nicht berücksichtigt, waren aber wie in der Ein- leitung bereits erwähnt auch nicht Ziel der Untersuchung. In allen untersuchten Staa- ten waren zum Messungszeitpunkt noch dieselben Verfassungen in Kraft wie zum Zeitpunkt der Einrichtung der untersuchten Verfassungsgerichte. Veränderungen an den formalen Kompetenzen der Verfassungsgerichte sollten sich daher – mit Aus- nahme von Justizreformen und Zusatzartikeln – in Grenzen halten. In Anhang 2 findet sich eine Darstellung, welche aufzeigt wie sich die untersuchten europäischen Verfassungsgerichte auf den beiden Dimensionen „institutionelle Un- abhängigkeit“ und „institutionelle Stärke“ positionieren und welche Zahlenwerte ihnen in Form von Fuzzy-Werten in der vorliegenden Untersuchung vergeben wur- den. Im Anhang 2 findet sich ausserdem auch ein Abgleich der hier verwendeten Fuzzy-Werte mit den Einteilungen von Lijphart, Maddex und dem Demokratiebaro- meter. Sie soll helfen, die Reliabilität der hier verwendeten Einteilung zu beurteilen. 4. Forschungsdesign und Methodik Um die Frage beantworten zu können, wie sich die Entstehung starker Verfassungs- gerichtsbarkeit in den EU-Staaten nach 1945 erklären lässt, bedarf es der Erklärungs- ansätze. Wie ich im folgenden Theorieteil (5.) aufzeigen werde, bietet die bestehende Literatur zur Verfassungsgerichtsbarkeit einen reichen Fundus an Erklärungstheorien für deren Entstehung. Entsprechend geht es mir im Folgenden nicht um Theorieent- wicklung sondern um einen systematischen Theorientest. Einem „competing theories approach“ aus dem Forschungsdesign einer Kongru- enzanalyse aus der Fallstudienmethodologie (Blatter /Haverland 2012: 144ff.) fol- gend, werde ich die Erklärungskraft verschiedener Theorien einander rivalisierend 8 Für eine detailliertere Begründung dieses Messansatzes vgl. Kneip (2008). 13 gegenüberstellen. Dabei werde ich auch die Stellung dieser Theorien im theoreti- schen Diskurs und ihre normative Bewertung von Verfassungsgerichten berücksich- tigen. Viele der hier getesteten Erklärungstheorien weisen einen konfigurativen Charakter auf. Sie formulieren Erwartungen in Form von spezifischen Kombinationen von Be- dingungen, welche dazu geführt haben sollten, dass starke Verfassungsgerichte resul- tiert sind. In methodischer Hinsicht sind besonders Fallstudien in Form von Kongru- enz- und Prozessanalysen sowie die sogenannte „Qualitative Comparative Analysis“ (QCA) dazu geeignet, solche konfigurativen Erklärungstheorien zu testen. Bei den nach 1945 in den heutigen EU-Staaten entstandenen Verfassungsgerichten handelt es sich um 23 Fälle 9 , eine zu hohe Fallzahl um Fallstudien durchführen zu können. Aufgrund dieser mittleren Fallzahl, aber primär aufgrund des konfigurativen Charak- ters der getesteten Erklärungstheorien, ist es daher sinnvoll, die Forschungslogik einer Kongruenzanalyse aus der Fallstudienmethodologie mit einer Analyse mittels QCA zu verbinden.10 Bei QCA handelt es sich um eine neuere, computergestützte und auf formaler Logik basierende sozialwissenschaftliche Methode. QCA gibt basierend auf zuvor erhobe- nen Daten sogenannte komplexe und sparsame Lösungspfade aus, welche sich im Sinn der bool'schen Algebra und unter gewissen Vorbehalten auch in kausaler Hin- sicht als notwendig und hinreichend für ein bestimmtes Outcome interpretieren las- sen. QCA wird dabei meist nicht bloss als ein weiteres Instrument der Datenauswer- tung und –analyse, sondern als ein eigenständiger Forschungsansatz verstanden.11 Zentral für eine Untersuchung mit QCA ist es, Fälle als Konfigurationen von erklä- renden Bedingungen zu verstehen und von sogenannter kausaler Komplexität auszu- gehen. Kausale Komplexität ist durch drei Charakteristika definiert: konfigurative Kausalität, kausale Asymmetrie und Äquifinalität (Schneider / Wagemann 2013: 78). 9 Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litau- en, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche- chien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. Die hier untersuchten QCA-Datensätze wiesen aber unterschiedliche Fallzahlen auf, vgl. Anhang 4. 10 Für QCA als Forschungsansatz vgl. statt vieler Schneider / Wagemann (2013). 11 Ich folge hier der mittlerweile etablierten Sichtweise von Charles Ragin (1987) und Schneider / Wagemann (2013:11) von QCA als einem methodologischen Approach. Neuere Ansätze von Alrik Thiem und Michael Baumgartner befassen sich stärker mit QCA als einer Technik der Datenanalyse. (Vgl. z.B. Baumgartner 2008 und 2015, sowie Baumgartner / Thiem 2015 und forthcoming). Die beiden Sichtweisen stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis, schliessen sich aber nicht zwangs- läufig gegenseitig aus: Dem Approach, bzw. Forschungsansatz liegt so immer auch die Technik zu- grunde und die Technik kann potenziell als Teil eines umfassenderen Forschungsansatz gesehen und dennoch weiterentwickelt werden. 14 Konfigurative Kausalität bedeutet, dass auch sehr schwache Effekte von Bedingun- gen und insbesondere das ganz spezifische Zusammenspiel von erklärenden Faktoren eine wichtige Rolle spielen, um ein Ergebnis zu erklären. Anders als bei statistischen Untersuchungen geht man bei QCA von einem komplexen Zusammenspiel von Fak- toren aus, welche ein Ereignis herbeiführen und gibt daher bei einem Erklärungsver- such nicht jenen Faktoren bei der Erklärung den Vorrang, welche die meiste Varianz des Outcomes12 zu erklären vermögen. Um es in einer Allegorie zu verdeutlichen: Der Regentropfen, welcher ein Fass zum Überlaufen gebracht hat, ist in einer Erklä- rung mit QCA möglicherweise ebenso wichtig, wie der Sturzregen, welcher es zuvor bis zum Anschlag gefüllt hat. Der Tropfen alleine könnte das Ergebnis hingegen ebenso wenig auslösen, wie der Sturzregen zuvor. Es bedarf eines spezifischen Zu- sammenspiels erklärender Faktoren von möglicherweise unterschiedlicher Stärke und Art um ein Ergebnis zu produzieren (Schneider / Wagemann 2013: 138). QCA unterscheidet sich schliesslich auch dadurch von statistischen Methoden, dass bei einer Untersuchung mit QCA qualitativen Unterschieden zwischen den Konzep- ten grössere Aufmerksamkeit gewidmet wird als quantitativen Unterschieden inner- halb von Konzepten.13 Für eine Analyse mit QCA ist primär zu entscheiden, ob ein Fall zum Konzept 1, beispielsweise „Demokratie“ oder zu Konzept 2, zum Beispiel „Nicht-Demokratie“ gehört. Dass sich ein Gegenkonzept wie im hier gewählten Bei- spiel die „Nicht-Demokratie“ aus zahlreichen weiteren Konzepten – Autokratie, Dik- tatur, Monarchie – zusammensetzen kann und entsprechend nicht einfach durch die Umkehrwerte einer QCA-Lösung erklärt werden kann, bildet einen Bestandteil eines zweiten Charakteristikums von kausaler Komplexität: kausaler Asymmetrie. Kausale Asymmetrie liegt vor, wenn sich das Gegenteil eines Ereignisses nicht zwingend durch dieselben Erklärungsfaktoren erklären lässt, wie das Ereignis selbst (Schneider / Wagemann 2013: 47). Kausale Asymmetrie liegt ebenfalls vor, wenn sich das Gegenteil eines Ereignisses nicht durch die einfachen Umkehrwerte von erklärenden Bedingungen erklären lässt. Um auch das anhand eines Beispiels zu ver- deutlichen: Wenn sich erweisen sollte, dass Demokratisierungsprozesse durch eine starke Zivilgesellschaft erfolgreich sein können14, kann nicht der Umkehrschluss gemacht werden, dass gescheiterte Demokratisierungsprozesse auf eine zu schwache 12 Outcome und Ergebnis bedeuten hier jeweils das selbe. 13 Sofern man mit Fuzzy-Sets arbeitet ist mit QCA jedoch beides erfassbar. 14 Das Beispiel ist für rein illustrative Zwecke zu QCA gewählt und soll keine konkreten Ergebnisse aus der Literatur widerspiegeln. 15 Zivilgesellschaft zurückzuführen sind. Vielmehr wäre sogar zu prüfen, ob die Zivil- gesellschaft überhaupt und nicht völlig andere Faktoren zur Erklärung scheiternder Demokratisierungsprozesse herbeigezogen werden müssen (Schneider / Wagemann 2013: 113). Auch Konzepte dürfen von dieser Sichtweise ausgehend nicht unreflek- tiert als symmetrisch angenommen werden. Ein nicht erfolgreicher Demokratisie- rungsprozess würde so zunächst als genau das betrachtet werden, was seine Bezeich- nung impliziert: „nicht-erfolgreich“. Ob es sich dabei konzeptionell um dasselbe wie „gescheitert“ handelt, darüber müsste zunächst reflektiert und auf theoretischen Überlegungen fussend entschieden werden. Äquifinalität, ein weiteres Charakteristikum von QCA als Forschungsansatz bedeutet etwas salopp formuliert, dass bei QCA „viele Wege nach Rom führen können“. QCA geht davon aus, dass ein Outcome sich durch unterschiedliche Konfigurationen von erklärenden Faktoren erreichen lässt und es nicht nur den einen kausalen Pfad hin zu einem Ergebnis gibt. Pfade zu einem Ergebnis, welche in theoretischer Hinsicht inte- ressant sind, sich aber nur in einzelnen Fällen gezeigt haben, werden ebenso als wertvoll betrachtet, wie Lösungspfade, welche eine Vielzahl von Fällen erklären können (Schneider / Wagemann 2013: 5, 326). Für die Beantwortung meiner Fragestellung ist die Tatsache, dass QCA kausale Komplexität erfassen kann sehr wertvoll. Viele der im Folgenden ausgebreiteten the- oretischen Erklärungsansätze gehen von einem komplexen Zusammenspiel erklären- der Faktoren aus, welche zur Entstehung eines starken Verfassungsgerichts geführt haben. Sie kombinieren dabei auch unterschiedlich starke erklärende Bedingungen. Ganz konkret werde ich diese theoretischen Erklärungsansätze formal als ein Zu- sammenspiel von Kontextbedingungen, zeitlich nahen Erklärungsfaktoren und zu erwartenden Verfassungsgerichtstypen modellieren.15 Die Sensibilität von QCA für Äquifinalität ermöglicht es mir ausserdem, für jede Theorie mehrere empirische Pfade zum Outcome offenzulegen und diese mit den theoretischen Erwartungen abzugleichen. So können auch empirisch seltene, aber sehr gut in eine theoretische Erklärung passende Pfade gefunden werden. Diese bil- 15 Ich werde jedoch nicht dem „two-step-approach“ von Schneider / Wagemann (2013: 253-255) fol- gen. Einerseits geht es mir nicht darum, Kombinationen von Kontext- und zeitlich nahen Faktoren induktiv zu finden. Diese Kombinationen sind durch die Erklärungstheorien bereits vorgegeben und sollen mit der Empirie abgeglichen werden. Ein separater Test von Kontext- und nahen Erklärungs- faktoren und die daraus resultierende Diskussion der Ergebnisse im Sinne eines two-step approaches für fünf Theorien würde ausserdem den Rahmen der Arbeit sprengen. Allgemein für die Unterschei- dung von Kontext- und nahen Faktoren vgl. Kitschelt 1999 und 2003 sowie Schneider / Wagemann (2013: 253-55). 16 den dann durchaus Evidenz für eine Theorie, können aber möglicherweise auf räum- liche oder zeitliche Rahmenbedingungen der Theorie hinweisen.16 Auch der Fokus von QCA auf qualitative Unterschiede zwischen Konzepten entspricht der hier ge- wählten Forschungsfrage. Um zu erklären, wie sich die Entstehung starker Verfas- sungsgerichte erklären lässt, ist die grobe Trennung zwischen den Konzepten „star- kes Verfassungsgericht“ und „nicht-starkes, bzw. schwaches Verfassungsgericht“ wesentlich zentraler, als eine möglichst exakte Erfassung und Erklärung der gesam- ten Varianz der Variable „Verfassungsgerichtsstärke“ wie dies statistische Methoden leisten könnten. Um dennoch eine möglichst differenziertere Kalibrierung der verschiedenen erklä- renden QCA-Bedingungen vornehmen zu können, welche auch quantitative Unter- schiede innerhalb von Konzepten erfasst, werde ich die Kalibrierung der meisten erklärenden Bedingungen mit Fuzzy-Sets vornehmen. Fuzzy-Sets lassen neben der qualitativen Abstufung der Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft eines Falls in- nerhalb eines Konzepts auch quantitative Differenzierungen innerhalb dieser Kon- zepte zu. So lässt sich angeben, wie klar sich ein Fall einem bestimmten Konzept zuordnen lässt. Die konkrete Auswertung der QCA-Daten habe ich schliesslich mit Hilfe des QCA-Pakets zur Statistiksoftware R von Adrian Dusa und Alrik Thiem (2014) vorgenommen.17 Für eine detailliertere Darstellung der methodischen Vorgehensweise sei hier auf die Anhänge 2, 3 und 4 verwiesen. Um dem Anspruch von QCA, eine qualitative (Kombination von) Methoden(n) zu sein (Schneider / Wagemann 2013: 148, 282), gerecht zu werden, werde ich ausser- dem im Ergebnisteil beschreibende Fallbeispiele präsentieren. Basierend auf QCA- Werten, welche am ehesten im Einklang mit den entsprechenden Theorien stehen, werde ich einzelne Fälle im Sinne von „very likely cases“ (Blatter / Haverland 2014) präsentieren und versuchen, sie mit Hilfe jener Theorie zu erklären, welche dies ge- mäss der resultierten QCA-Werte eigentlich erreichen müsste.18 Diese Fallbeispiele 16 Hier kommen vor allem die verschiedenen Verbreitungswellen der Verfassungsgerichtsbarkeit in zeitlicher Hinsicht sowie geografische Regionen Europas in räumlicher Hinsicht in Frage. 17 R: Version 3.2.2, 2015 „Fire Safety“, R-Studio: Version 0.99.486, QCA-Paket: Version 1.1.4 2014. 18 Hier gilt es einen wichtigen Punkt zu beachten: Die Fallauswahl bei den Fallbeispielen erfolgte nicht danach, welche Fälle sich besonders gut durch die QCA-Lösungspfade erklären liessen. Eine Anleitung für ein solches Vorgehen fände sich z.B. in Schneider / Rohlfing (2014) und Schneider / Wagemann (2013: 305ff.). Die QCA-Pfade waren hier schliesslich selbst empirische Evidenz, welche ausgehend von den Theorien beurteilt wurde. Die empirischen QCA-Pfade konnten sich also auch schlecht in die Theorien einfügen, wodurch sie sich dann auch nicht mehr für die Fallauswahl von 17 erreichen jedoch keinesfalls die analytische Tiefe einer Fallstudie und sind lediglich als eine weitere Plausibilisierung einer Theorie an einem Fallbeispiel zu verstehen, indem versucht wird ein zur Theorie passendes Narrativ zu formulieren.19 Allerdings passiert dies jeweils an Fallbeispielen, welche die betreffende Theorie eigentlich gut erklären können müsste. Das Forschungsdesign einer Kongruenzanalyse verlangt weiter nach einem holisti- schen Verständnis von Theorien. Theorien sollen als umfassende Verständnisse der Welt interpretiert werden, welche eine Vielzahl von zu beobachtenden Implikationen mit sich bringen. Damit spannt sich potenziell eine breite Palette an zu beobachten- der Evidenz für oder gegen eine Theorie auf (Blatter /Haverland 2012: 191). Um dies trotz der hohen Fall- und Theorienzahl zumindest anzunähern, habe ich für jeden theoretischen Erklärungsansatz ein bis zwei Erwartungen an Untermengen des Samples formuliert, welche gegeben sein müssten, falls die entsprechende Theorie zutrifft. Ausserdem werde ich – trotz der Tatsache, dass hier Erklärungstheorien ge- testet werden – die von diesen Theorien implizierte normative Bewertung von Ver- fassungsgerichten thematisieren, um sie als holistische theoretische Sichtweisen auf die Welt greifbarer zu machen. Der hier durchgeführte Theorientest wird damit anhand von drei verschiedenen For- men von Evidenz durchgeführt: QCA-Lösungspfade sollen aufzeigen, ob die von einer Theorie erwartete Kombination von erklärender Kontextbedingung, zeitlich nahem Erklärungsfaktor und Verfassungsgerichtstyp vorhanden gewesen war, wo starke Verfassungsgerichte resultiert sind. Fallbeispiele im Sinne von „very likely cases“ sollen überprüfen, ob die theoretische Erklärung sich auch in Form eines er- klärenden Narrativs für einzelne Fälle formulieren lässt, bei denen dies eigentlich möglich sein müsste. Theoretische Erwartungen an bestimmte Untermengen des Samples sollen schliesslich überprüfen, ob eine Theorie auch das grössere empirische Gesamtbild überzeugend deuten kann. Es handelt sich also im weiteren Sinn um eine „very likely cases“ für eine Theorie geeignet hätten. Die Fallauswahl für die Fallbeispiele erfolgte vielmehr danach, welche Ausprägungen ein Fall auf den QCA-Bedingungen theoretisch haben müss- te, um sich möglichst optimal in eine theoretische Erklärung einzufügen. Dadurch wurde es sehr wahrscheinlich („very likely“) dass er sich auch als Fallbeispiel mit der entsprechenden Theorie erklä- ren lässt. Ich folge damit im Prinzip dem von Schneider / Wagemann (2013: 295ff.) beschriebenen Vorgehen für Theorientests mit QCA, allerdings in einer reduzierten, weniger formalisierten Form. 19 Damit weisen all diese Fallbeispiele einen klaren „confirmation bias“ auf. Das wird dadurch ent- schärft, dass verschiedene Theorien in Konkurrenz zueinander eingesetzt wurden und für jede der Theorien möglichst nach bestätigender Evidenz gesucht wurde, bzw. die Suche für jede Theorie einen „confirmation bias“ aufwies. 18 Triangulation verschiedener methodischer Ansätze, in welcher QCA die klare Haupt- last an empirischer Evidenz beiträgt, die Forschungslogik sich aber an einer Kongru- enzanalyse orientiert. 5. Theorierahmen Bevor ich im Weiteren auf die sozialwissenschaftlichen Erklärungsansätze für die Entstehung starker Verfassungsgerichte eingehen werde, sollen hier einige allgemei- ner gehaltene theoretische Erklärungsversuche für die Entstehung von starken Ver- fassungsgerichten in Europa dargestellt werden.20 Das, um deutlich zu machen, wes- halb es in diesem Feld weiterer Tests bedarf. Zunächst zum spezialisierten Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Dominanz des spezialisierten Modells der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa lässt sich damit erklären, dass dieses Modell gewisse Vorteile für Situationen nach Systemumbrüchen bietet, welche im Europa des 20. Jahrhunderts reichlich vorhan- den waren. Nach einem Übergang von einem autokratischen oder totalitären System zu einer Demokratie ist das spezialisierte Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit of- fenbar attraktiver, da es spezifische Verfassungsrichter vorsieht und nicht der gesam- ten Richterschaft eines Landes die verfassungsgerichtliche Überprüfung überträgt. In Staaten, in denen nach einer Systemtransition noch keine breite Basis rechtsstaatlich sozialisierter Richterinnen bestand, erwies sich das offenbar als Vorteil (Wieser 2005: 125). Weitere empirische Auffälligkeiten lauten, dass spezialisierte Modelle der Verfassungsgerichtsbarkeit eher in Staaten mit einer „civil law“-Rechtstradition vorkommen, diffuse Modelle hingegen in solchen mit einer monarchischen Tradition und einer „common law“-Rechtstradition (Kneip 2008: 633).21 Ausserdem weisen mehrere skandinavische Länder diffuse Systeme auf, welche zudem vor 1945 ent- standen sind. Diffuse Systeme werden so auch mit fehlenden Systemumbrüchen er- klärt (Kneip 2008: 634). Schubarth (2011) erklärt hingegen die Verfassungsgerichts- barkeit insgesamt als eine „institutionelle Antwort auf eine revolutionäre Situation“ (Schubarth 2011: 6), während Hirschl (2004: 7f.) verschiedene typische „Transition Scenarios“, welche Verfassungsgerichte hervorgebracht haben, unterscheidet. 20 Für weitergehende und divergierende Darstellungen des Forschungsstand zur Verfassungsgerichts- barkeit sowohl für Europa als auch in internationaler Hinsicht vgl. Hönnige (2007: 29ff.) sowie Kneip (2015). 21 Für den Unterschied zwischen „common law” und „civil law“ vgl. Juriglobe – World Legal Sys- tems Research Group, University of Ottawa. Zugriff am 03.11.2015: http://www.juriglobe.ca/eng/index.php 19 Systemumbrüche zur Demokratie spielen auch eine Rolle bei der Erklärung der drei Verbreitungswellen der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa. Die erste Verbrei- tungswelle der Verfassungsgerichtsbarkeit nach 1945 fällt zeitlich mit Huntingtons (1993) zweiter Demokratisierungswelle zusammen, die zweiten und dritten Verbrei- tungswellen der Verfassungsgerichtsbarkeit in den 1970er Jahren und ab 1989 fallen zeitlich in Huntingtons dritte Demokratisierungswelle. (Hönnige 2007: 28; Hönnige 2011: 348). Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Verfassungsgerichte ein Demokratisie- rungsphänomen sind und sich empirisch ein zeitliches Zusammenfallen von Demo- kratisierung, Verfassungsgebung und Einrichtung eines Verfassungsgerichts be- obachten lässt. Auch das Aufsetzen einer neuen Verfassung geschieht so oftmals in krisenhaften Umbruchsituationen (Elster in Silverstein 2002: 16). Diese Befunde sind soweit empirisch beobachtbar und brauchen nicht weiter getestet zu werden. Allerdings lassen sie die zentrale Frage offen, warum sich dieses zeitliche Zusam- menfallen abgespielt hat. Bestehende sozialwissenschaftliche Erklärungsansätze lie- fern auf diese Frage unterschiedliche Antworten basierend auf verschiedenen Men- schenbildern und Handlungstheorien. Diese Erklärungsansätze sollen nun im Fol- genden dargestellt werden. 5.1 Sozialkonstruktivismus Die dominierende Erklärung im theoretischen Diskurs lautet, dass Verfassungsge- richte und damit auch starke Verfassungsgerichte aufgrund eines „Siegeszugs des Liberalismus“ entstanden sind. Liberales Gedankengut in Form der Menschenrechts- idee und dem Gewaltenteilungsgedanken sind dieser Erklärung nach sowohl für die Demokratisierungsprozesse, als auch für die Entstehung starker Verfassungsgerichte verantwortlich (Hirschl 2004: 32ff.; Silverstein 2002: 15ff.). Das zeitliche Zusam- menfallen von Demokratisierung und Entstehung von Verfassungsgerichten lässt sich hier aus dem verursachenden Ideengut von Liberalismus und Aufklärung erklä- ren. Meist werden Verfassungsgerichte aus dieser Perspektive als ein Fortschritt be- trachtet und im normativen Diskurs verteidigt (Hirschl 2004: 33). Diese Erklärungstheorie kann als eine sozialkonstruktivistische bezeichnet werden. Die Akteure, welche hier ein Verfassungsgericht geschaffen haben, taten dies gemäss der Erklärung aufgrund einer „logic of appropriateness“, beeinflusst von Ideen, nor- mativen Werten und im Streben danach, als legitimiert erachtete Institutionen zu 20 schaffen (vgl. z.B. Schwehm in Nohlen / Schultze 2010: 986). Damit weist dieser theoretische Ansatz auch klare Affinitäten zum Soziologischen Institutionalismus auf (Hall / Taylor 1996). Erklärungsansätze aus dieser Richtung negieren strategisches Handeln von Akteurinnen jedoch nicht, sie weisen allerdings mit Nachdruck darauf hin, dass politische Akteure durchaus auch seltene Gelegenheiten erkennen, um Ideen und Werte in Institutionen zu übersetzen, um so aus ihrer Sicht einen Fort- schritt in Richtung gerechterer Institutionen zu schaffen (Silverstein 2002: 16, 21). Diese Theorie werde ich in der empirischen Untersuchung folgendermassen testen: In der Untersuchung mit QCA werde ich Liberales System als Kontextbedingung, als zeitlich nahen Erklärungsfaktor Liberale Regierung einbeziehen. Falls diese Theorie zutrifft, müssten es Staaten mit liberal geprägten Institutionen gewesen sein, welche sehr starke Verfassungsgerichte geschaffen haben. Ausserdem müssten es liberale Parteien als Träger liberaler Ideen gewesen sein, welche starke Verfassungsgerichte geschaffen haben. Liberales System habe ich anhand von V- Dem-Daten beurteilt. Für die Entscheidung, ob es sich bei den Regierungsparteien jeweils um liberale Parteien gehandelt hat, habe ich auf bestehende Einteilungen des Manifesto-Projekts und auf ParlGov-Daten zurückgegriffen.22 Als Verfassungsge- richtstyp werde ich ausserdem den Typ des Grundrechtewächters in die Analyse mit QCA einbeziehen. Unter einem Grundrechtewächter verstehe ich ein Verfassungsgericht, welches zu- mindest23 die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde, die Kompetenz horizontale Kompetenzkonflikte (das heisst Konflikte zwischen den Gewalten) zu lösen, sowie eine Antragsberechtigung für Bürgerinnen24 vorsieht. Sollte es bei der Entstehung starker Verfassungsgerichte tatsächlich darum gegangen sein, liberale Werte umzusetzen, so müssten die resultierenden Gerichte die Men- schenrechte der Bürger über die Verfassungsbeschwerde schützen können und den Bürgerinnen durch eine Antragsberechtigung die Möglichkeit zugestehen, ein Ge- richt in Aktion zu setzen. Verfassungsgerichte müssten ausserdem über die Gewal- tenteilung wachen, indem sie in Kompetenzkonflikten zwischen den Gewalten Ent- scheidungen fällen können. 22 Für die genaue Kalibrierung aller QCA-Bedingungen vgl. Anhang 3. 23 Alle Kriterien für die hier entwickelten Typen entsprechen „Mindeststandards“, „Eintrittskriterien“ oder notwendigen Bedingungen um (potenziell) zu einem Typ zu gehören. Ein Gericht, welches diese Kriterien nicht erfüllt, lässt sich nicht mit der entsprechenden Theorie vereinbaren. Das bedeutet aller- dings auch, dass sich mehrere Verfassungsgerichte im Sample mehr als einem Typen zuordnen lassen. 24 Oder eine Antragsberechtigung eines Ombudsmanns, welcher die Bürger vertritt. 21 Als theoretische Erwartung an das Sample nehme ich zudem aus dieser Theorie fol- gende in die Untersuchung auf: Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Grundrechtewächter-Typs eingerichtet haben, handelte es sich vorwiegend um traditionsreiche liberale Demo- kratien. 25 Wenn liberale Ideen eine Rolle gespielt haben bei der Entstehung starker Verfas- sungsgerichte, müssten die traditionsreichen liberalen Demokratien hier eine Vorrei- terrolle eingenommen haben. Tabelle 3 in Anhang 1 fasst diese Bedingungen und Erwartungen, den Verfassungs- gerichtstyp, sowie die Operationalisierung zusammen. Eine weitergehende Beschrei- bung der Operationalisierung findet sich zudem in Anhang 3. Auf die Fallbeispiele zu den einzelnen Theorien werde ich erst im Teil zu den empirischen Ergebnissen (6.) eingehen. 5.2 Funktionalismus Ein zweiter im theoretischen Diskurs bereits etablierter Erklärungsansatz erklärt die Entstehung starker Verfassungsgerichtsbarkeit aus einem systemischen Bedarf des politischen Systems. Dieser funktionalistischen Erklärung gemäss sind starke Ver- fassungsgerichte also entstanden, weil das politische System einen Bedarf nach ihnen aufwies (Hirschl 2004: 34ff.).26 Funktionalistische Ansätze unterscheiden dabei verschiedene systemische Bedarfe, welche zur Entstehung eines starken Verfassungsgerichts geführt haben. Starke Verfassungsgerichte können so aus schwachen, fragmentierten, dezentralisier- ten und chronisch blockierten politischen Systemen entstanden sein. Eine politische Blockade könnte so entweder zu einem Systemzusammenbruch geführt haben, wo- mit das zeitliche Zusammenfallen der Einrichtung eines Verfassungsgerichts mit der Demokratisierung erklärt werden kann. Dieser Umbruch könnte aber auch einfach als Auslöser funktioniert haben, um sich dem bereits seit längerem bestehenden systemi- schen Bedarf anzunehmen. Ein Verfassungsgericht entsteht dann, um die politische Blockade zu durchbrechen und ein chronisch unregierbar gewordenes politisches System wieder handlungsfähig zu machen. In politischen Systemen, in welchen eine starke Polarisierung zwischen ideologischen, ethnischen oder kulturellen Gruppen besteht, wird so auch eine neue möglichst neutrale Instanz geschaffen, welche zwi- 25 Diese Erwartung, sowie jene aus der Rational Choice-Theorie sind orientiert an Moravcisk (2000). 26 Für den Funktionalismus vgl. Lange / Waschkuhn in Nohlen / Schultze (2010: 287f.). 22 schen diesen Gruppen vermitteln soll, um zukünftige Blockaden und Systemzusam- menbrüche zu verhindern (Hirschl 2004: 34f.). Eine ähnliche funktionalistische Erklärung für die Entstehung starker Verfassungsge- richte lautet, dass speziell föderale politische Systeme ein Verfassungsgericht benö- tigen (Silverstein 2002: 5). Hier sind es nicht Gruppen, welche einen systemischen Bedarf für eine vermittelnde Instanz schaffen, sondern die föderalen Ebenen. Ein Verfassungsgericht soll hier das reibungslose Zusammenspiel von Zentralstaat und Kantonen, bzw. Bundesländern, Bundesstaaten und Gemeinden sicherstellen. Eine dritte funktionalistische Erklärung für die Entstehung starker Verfassungsge- richte sieht den zunehmenden Einfluss internationalen und supranationalen Rechts am Werk (Hirschl 2004: 35f.). Erneut wird hier ein Verfassungsgericht als vermit- telnde Instanz benötigt, die Vermittlung findet allerdings zwischen dem internationa- len Rechtsraum – welcher im 20. Jahrhundert in Europa stark an Bedeutung gewon- nen hat – und dem nationalen Rechtsraum statt. Ein Verfassungsgericht soll das Funktionieren des politischen Systems in einem immer stärker verrechtlichten inter- nationalen Kontext sicherstellen und Konflikte zwischen internationalem und natio- nalem Recht behandeln und lösen. All diese funktionalistischen Erklärungsrichtungen lassen die Rolle von Akteurinnen bei der Entstehung starker Verfassungsgerichte weitgehend offen und konzentrieren sich auf die systemische Ebene (Hirschl 2004: 34). Sie weisen jedoch mit der An- nahme, dass Institutionen entstehen, weil ein Bedarf nach ihnen besteht und sie eine Funktion erfüllen können klare Affinitäten zum Rational Choice Institutionalismus auf (Hall / Taylor 1996). Funktionalistische Theorien bewerten Verfassungsgerichte in normativer Hinsicht zudem grundsätzlich positiv: Verfassungsgerichte tragen aus dieser Sichtweise schliesslich zur Lösung systemischer Blockaden und zur Prävention gegen solche Blockaden bei. Diese Theorie werde ich folgendermassen operationalisieren: Als Kontextbedingung für die Analyse mit QCA werde ich je einen der drei genann- ten systemischen Bedarfe aufnehmen: Den Einfluss supranationalen Rechts, das Vorhandensein eines föderalen Systems, sowie politischen Deadlock, das heisst das Vorhandensein einer politischen Blockade. Eine oder mehrere dieser Bedingungen sollten gegeben gewesen sein, damit die funktionalistische Erklärung zutrifft. Für die Operationalisierung des Föderalisierungsgrads habe ich mich auf bestehende Eintei- 23 lungen von Alivizatos (1995), Maddex (2014), Lijphart (2012), Hague / Harrop (2013) und Müller-Rommel (2008) gestützt. Den Einfluss supranationalen Rechts werde ich mit dem Zeitpunkt des EU-Beitritts operationalisieren. Im europäischen Kontext war mit dem Beitritt eines Landes zur EU ein signifikanter Anstieg der Be- deutung supranationalen Rechts für das beitretende Land verbunden. Sofern ein Ver- fassungsgericht vor einem EU-Beitritt eingerichtet worden ist, erscheint es daher wenig plausibel, dass dieses Verfassungsgericht aufgrund des Einflusses internatio- nalen oder supranationalen Rechts erklärt werden kann. Politischen Deadlock werde ich schliesslich anhand der Anzahl an Vetospielern in einem Staat gemäss Alivizatos (1995) beurteilen. Laut der Vetospieler-Theorie von Tsebelis (2002) ist ein politi- sches System, welches über zu viele Vetospielerinnen verfügt, nicht mehr in der La- ge Policy-Wandel zu produzieren. Das führt laut Tsebelis zu Polity-Wandel, einem Umbruch des politischen Systems, wie hier in der funktionalistischen Theorie erwar- tet. Als zeitlich nahen Erklärungsfaktor nehme ich ebendiesen Polity-Wandel in die Un- tersuchung auf. Er sollte als Resultat einer Blockade oder zumindest als Auslöser für die Einrichtung eines starken Verfassungsgerichts vorhanden gewesen sein, falls die funktionalistische Theorie zutrifft. Polity-Wandel wurde mit Hilfe von Polity IV- Daten operationalisiert. Den Verfassungsgerichts-Typ, welcher gemäss dieser funktionalistischen Erklärung resultiert sein sollte, werde ich als Schiedsrichter 27 bezeichnen. Unter einem Schiedsrichter verstehe ich ein Verfassungsgericht, welches zumindest über die Kompetenz verfügt, Kompetenzkonflikte zwischen den föderalen Ebenen und zwischen den Gewalten zu lösen. Nur durch diese Kompetenzen kann ein Ver- fassungsgericht die von der funktionalistischen Theorie unterstellte Funktion erfül- len. Folgende theoretische Erwartung an das Sample formuliere ich ausserdem aus der funktionalistischen Theorie: Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Schiedsrichter-Typs einge- richtet haben, handelt es sich um solche mit sprachlich, ethnisch und religiös hetero- gener Bevölkerung.28 27 Für Literatur zu diesem Typ vgl. Kneip (2015: 2) und die Ausführungen in Shapiro (1981:1) zur „Logic of the Triad in Conflict Resolution“. 28 Die Erwartung ist auf die Gegenwart bezogen, da sich nicht für alle Fälle Daten für den Einrich- tungszeitpunkt finden liessen. Es wurde hier also eine gewisse Beständigkeit unterstellt. Vgl. auch Fussnote 40. 24 Grosse Heterogenität in diesen Bereichen deutet darauf hin, dass es einen grösseren Bedarf nach Vermittlung durch einen Schiedsrichter gegeben haben dürfte. Tabelle 4 in Anhang 1 fasst diese Erwartungen aus der funktionalistischen Theorie zusammen. 5.3 Rationalismus Ein dritter und letzter Erklärungsstrang aus der Literatur erklärt die Entstehung von starken Verfassungsgerichten aus dem strategischen Agieren von nutzenmaximieren- den politischen Akteurinnen. Diese Theorierichtung kann daher als rationalistisch bezeichnet werden (Vgl. Holzinger, Weiss und Spinner in Nohlen / Schultze 2010: 872ff.). Innerhalb dieser rationalistischen Erklärungsrichtung lassen sich zwei realis- tische und eine Rational Choice-Theorie unterscheiden. Realistisch sind die ersten beiden Theorien, weil sie – anders als die Rational Choice-Theorie – von Gruppen- konflikten ausgehen und die rationalistische Handlungsmotivation der Nutzenmaxi- mierung durch eine realistische Machtmaximierung ersetzen (Vgl. Zürn in: Nohlen / Schultze 2010: 882f.). Sie gehen also nicht im allgemeineren (rationalistischen) Sinn von nutzenmaximierenden, sondern von machtmaximierenden Akteuren aus. All diese rationalistischen Erklärungsansätze für die Entstehung starker Verfas- sungsgerichte sind relativ neu und noch schwach im theoretischen Diskurs verankert. Graber (2005) spricht im Zusammenhang mit den realistischen Dissertationen von Terri Peretti (1999), Ran Hirschl (2004), George Lovell (2003), Kevin MacMahon (2004) und Thomas Keck (2004) von einem neuen Paradigma in der Forschung zur Verfassungsgerichtsbarkeit.29 Dieses neue Paradigma legt den Schwerpunkt darauf, Verfassungsgerichtsbarkeit als ein Resultat und einen mächtigen Einflussfaktor im Kampf politischer Gruppen um Macht und Einfluss zu verstehen (Graber 2005: 425). Interessant am realistischen Paradigma ist auch, dass hier im Gegensatz zu den etab- lierten Erklärungstheorien die normative Bewertung von Verfassungsgerichten kri- tisch bis negativ ausfällt. Auch sie werden als sich stets weitere Macht verschaffende politische Akteure gesehen und die sozialkonstruktivistische Erklärung als vorge- schobene „Menschenrechts-Rhetorik“ zurückgewiesen (vgl. beispielhaft Hirschl 2004: 222; Hirschl 2008: 113; Hirschl 2011). 29 Dieses Paradigma werde ich in überaus stark vereinfachter Weise in die Untersuchung einbeziehen. Der tatsächlichen Komplexität und Vielschichtigkeit dieses neuen Paradigmas kann hier leider nicht annähernd Rechnung getragen werden. 25 Die rationalistische Rational Choice-Theorie bewertet Verfassungsgerichte hingegen wieder positiv, womit die realistischen Theorien als einzige der Verfassungsgerichts- barkeit eher ablehnende Theorierichtung bestehen bleiben. Im Folgenden werde ich zunächst auf die beiden realistischen und schliesslich auf die Rational Choice- Theorie eingehen. 5.3.1 Realismus Eine erste realistische Theorie für die Erklärung starker Verfassungsgerichtsbarkeit sieht in dieser eine Absicherung autokratischer Eliten gegen ein entstehendes Mehr- heitssystem. Diesem Erklärungsansatz gemäss wurden Verfassungsgerichte auf Druck von autokratischen Eliten eingerichtet, sobald sich ein Regimewechsel abzu- zeichnen begann. Diese Eliten versuchten sich mittels eines Verfassungsgerichts vor späterer Verfolgung und Rache und ganz allgemein vor dem „drohenden“ Mehrheits- system zu schützen, in welchem sie nicht mehr die bisher gekannte privilegierte Stel- lung einnehmen würden (Hirschl 2004: 38; Silverstein 2002: 21; Stephenson 2003). Hirschl (2004) entwickelte diese Theorie unter anderem für den Fall des Apartheid- Regimes in Südafrika.30 Sie liest sich wie folgt: „When it became obvious that the apartheid regime could not be sustained by re- pression, the incentives of political and economic power-holders among the white minority rapidly changed, and a sudden conversion to the supposed virtues of a bill of rights followed. The call to institute a bill of rights came from the old ene- mies of constitutionalization – the National Party government and other political representatives of the white minority, who suddenly appeared to discover the charms of entrenched rights and judicial review while hastily abandoning their historic commitment to parliamentary sovereignty. By reconciling themselves to the idea of an entrenched constitution that would include a constitutional cata- logue of rights and a constitutional court with powers of active judicial review, the apartheid government hoped to maintain some of the privileges enjoyed for so many decades by whites. Conscious judicial empowerment through constitutiona- lization followed.“ (Hirschl 2004: 92). Die plötzliche Befürwortung eines Verfassungsgerichts durch das Apartheid-Regime ist damit laut Hirschl aus Machtaspekten und reinem Opportunismus zu erklären. Politische Akteure befürworteten jene institutionellen Spielregeln, welche ihnen am meisten Macht zuzuschanzen oder ihren Machtverlust zu minimieren versprachen. Diese realistische Erklärung weist damit klare Affinitäten zum Historischen Instituti- onalismus auf (Hall / Taylor 1996). Das zeitliche Zusammenfallen von Demokrati- sierung und Einrichtung eines Verfassungsgerichts lässt sich aus dieser Theorie so 30 Allerdings blieb seine Deutung des südafrikanischen Falls nicht unwidersprochen. Vgl. Silverstein (2002: 17). 26 erklären, dass die „drohende“ Demokratisierung und das daraus resultierende Mehr- heitssystem dazu geführt haben, dass die alte Elite sich für ein Verfassungsgericht stark machte, um seine Sicherheit und Macht zu zementieren. Diese realistische The- orie für Autokratien werde ich wie folgt in die Untersuchung einbeziehen: Als QCA-Kontextbedingung nehme ich die Bedingung etablierte autokratische Elite auf. Nur wenn sich tatsächlich schon über einen längeren Zeitraum eine autokrati- sche Elite an der Macht befunden hat, kann diese Theorie zutreffen. Als zeitlich nahen Erklärungsfaktor beziehe ich Anzeichen eines Elitenwechsels ein. Dass ein Elitenwechsel in Form einer Demokratisierung nahe bevorstand, musste für die alte Elite offen sichtbar gewesen sein, da sie ansonsten nicht wie in der Theorie unterstellt ihre Macht durch ein Verfassungsgericht einschränken würde. Die auto- kratische Elite werde ich mit Hilfe von Daten von Polity IV messen, während ich eine grössere Protestkampagne gemäss dem „Nonviolent and Violent Campaigns and Outcomes (NAVCO) Data Project“ als Operationalisierung für einen sich abzeich- nenden Elitenwechsel erfasse.31 Als resultierenden Verfassungsgerichts-Typ werde ich für alle rationalistischen An- sätze den Vetospieler 32 in die Untersuchung einbeziehen. Seine Ausformulierung folgt daher erst nach den Beschreibungen beider realistischen und der Rational Choice-Theorie am Ende dieses Kapitels. Als theoretische Erwartung an das Sample lege ich aus dieser ersten realistischen Theorie zudem folgende fest: Zuvor autokratische Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler- Typs eingerichtet haben, taten dies bevor der Elitenwandel komplett abgeschlossen war. Falls die eben formulierte Theorie zutrifft, müsste die alte autokratische Elite noch Gelegenheit gehabt haben, Einfluss auf die Entstehung des Verfassungsgerichts zu nehmen. Tabelle 5 in Anhang 1 zeigt, wie diese erste realistische Theorie für Au- tokratien in die empirische Untersuchung eingegangen ist. Eine zweite realistische Theorie kann als eine Modifizierung der ersten für den de- mokratischen Kontext angesehen werden. Dieser zweiten realistischen Theorie fol- gend, wurden starke Verfassungsgerichte in Demokratien von politischen Parteien eingerichtet, um das politische Programm der sie in der Regierung ablösenden Par- teien zu hemmen. 31 Diese Operationalisierung wurde auch im Hinblick auf Osteuropa gewählt, wo sich in den 80er bis 90er Jahren die Demokratisierung durch massive Protestkampagnen abzuzeichnen begann. 32 Für Literatur zu diesem Typ vgl. zum Beispiel Hönnige (2007: 245). 27 Wieder geht es dieser Theorie um eine Auseinandersetzung zwischen politischen Gruppen, welche nach Macht streben. Auch sie ist damit realistisch. Auch hier befin- det sich ausserdem eine bisher dominierende politische Elite – allerdings hier in Form einer lange regierenden Partei oder Koalition – in einer Bedrohungssituation. Die Elite beobachtet in dieser Theorie, dass eine andere Partei sie demnächst in der Regierung ablösen wird und richtet ein starkes Verfassungsgericht ein, um das unge- liebte politische Programm der nächsten Regierung zu hemmen (Vgl. Mark Ramsey- ers „Electoral Market“-Modell in Hirschl 2004: 41). Diese zweite realistische Theo- rie beschränkt sich auf bereits bestehende Demokratien und kann damit keine Erklä- rung für das zeitliche Zusammenfallen von Demokratisierung und Einrichtung von Verfassungsgericht anbieten. Als QCA-Kontextbedingung beziehe ich Demokratie mit lange etablierter Elite in die Untersuchung ein, wobei ich mich hier bei der Operationalisierung auf die stärks- te Partei in der Regierung konzentriert und erfasst habe, wie oft diese vor der Ein- richtung eines Verfassungsgerichts gewechselt hat. Zeitlich naher Erklärungsfaktor ist erneut Anzeichen eines Elitenwechsels, allerdings mit einer Operationalisierung, welche für den demokratischen Kontext besser passt: Schwindende Wähleranteile der stärksten Partei sollen hier den sich abzeichnenden Elitenwechsel ankündigen. Folgende Erwartung an das Sample nehme ich ausserdem aus dieser Theorie auf: Zuvor demokratische Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler- Typs eingerichtet haben, wiesen eine hohe ideologische Distanz 33 zwischen der etab- lierten und der aufstrebenden Partei auf. Eine hohe ideologische Distanz zwischen der etablierten Elite und der aufstrebenden Partei dürfte grössere Anreize geschaffen haben, das politische Programm der neu aufstrebenden Partei zu blockieren. Eine rechtskonservative Regierung müsste so zum Beispiel viel eher den Wunsch verspürt haben, das politische Programm einer aufstrebenden linken Partei zu blockieren, als jenes einer liberalen Partei und umge- kehrt. Tabelle 6 in Anhang 1 fasst diese zweite realistische Theorie zusammen. 5.3.2 Rational Choice-Theorie Die dritte und letzte rationalistische Theorie erklärt die Entstehung starker Verfas- sungsgerichte zwar mit nutzenmaximierenden, aber nicht mit machtmaximierenden strategischen Akteurinnen. Dieser Erklärung nach wurden starke Verfassungsgerich- 33 Operationalisiert mit Angaben der Manifesto Project-Database und Parlgov-Daten. 28 te geschaffen, um sowohl einen laufenden Demokratisierungsprozess zu stabilisieren, als auch eine neu entstandene Demokratie vor dem Rückfall in eine Autokratie zu beschützen. Verfassungsgerichte wurden dieser Erklärung nach bewusst während des Demokrati- sierungsprozesses geschaffen, um zukünftigen Politikergenerationen die Möglichkeit zu nehmen, die in der Verfassung verankerten demokratischen Grundsätze per Par- lamentsbeschluss ausser Kraft zu setzen. Es handelte sich gemäss dieser Theorie also bei der Einrichtung von starken Verfassungsgerichten um einen bewussten institutio- nellen lock-in demokratischer Spielregeln. Neben der Demokratie sollten so in ehemals kommunistischen Staaten auch die neu in der Verfassung verankerten Eigentumsrechte durch ein Verfassungsgericht ge- schützt werden, um damit an ausländische Investoren zu signalisieren, dass ein Rück- fall in planwirtschaftliche Verhältnisse sowie staatliche Enteignungen nicht länger zu befürchten waren. Auch diese wirtschaftliche Stabilisierung kann als eine Stabilisie- rung des Demokratisierungsprozesses interpretiert werden: Die noch junge Demokra- tie sollte so mit ausländischen Investitionen auf eine stabile Grundlage gestellt wer- den. Diese Rational Choice-Theorie für die Entstehung starker Verfassungsgerichte orien- tiert sich an einem Argument von Andrew Moravcsik (2000) aus den Internationalen Beziehungen. Moravcsik argumentierte basierend auf einer empirischen Untersu- chung der Verhandlungen zur Entstehung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR), dass internationale Menschenrechtsregime von jungen Demo- kratien geschaffen wurden, um demokratische Verhältnisse sicherzustellen und den Rückfall in eine Autokratie zu verhindern. Dieser Erklärungsansatz zeigt wiederum Affinitäten zum Rational Choice Institutio- anlismus, in welchem eine Institution geschaffen wird, weil sie eine nützliche Funk- tion vollbringen kann. Auch zum Historischen Institutionalismus lässt sich mit dem Fokus der Theorie auf institutionelle lock-ins eine Verbindung herstellen (Hall / Tay- lor 1996). Ausserdem findet aus dieser Erklärungsrichtung wieder eine positive nor- mative Bewertung von Verfassungsgerichten statt: Das Verfassungsgericht wird als ein Bollwerk der Demokratie betrachtet. Diese Theorie werde ich wie folgt mit QCA untersuchen: Als Kontextbedingung wähle ich die Art des Polity-Typs. Die erwähnte Erklärung ist am Plausibelsten, wo vor der Demokratisierung sowohl eine Autokratie als auch 29 planwirtschaftliche Verhältnisse gegeben waren. Passend ist sie auch für Autokratien ohne Planwirtschaft. Keinen Sinn macht sie in bereits etablierten demokratischen Verhältnissen. Als zeitlich nahen Erklärungsfaktor nehme ich die Art des Umbruchszenarios in die Untersuchung auf, wie sie Hirschl (2004: 7f.) definiert hat. Ein Übergang sowohl von Autokratie zu Demokratie als auch von Planwirtschaft zu Marktwirtschaft in Form eines „Dual Transition Scenarios“ spricht am stärksten für diese Theorie. Aus einer staatlichen Unabhängigkeit („Independence Scenario“) oder gar aus einem ausblei- benden Systemumbruch („No Apparent Transition Scenario“) resultierende starke Verfassungsgerichte sprechen hingegen gegen die Theorie. Beide Bedingungen wur- den anhand von Polity IV-Daten beurteilt. Folgende zwei theoretischen Erwartungen werde ich ausserdem aus der Rational Choice-Theorie in die Untersuchung aufnehmen. Als Erwartung an das Sample: 1. Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs einge- richtet haben, handelte es sich um junge, neu entstandene Demokratien. 34 Als weitere Erwartung an einzelne Fälle: 2. Wo Bestandteile der Verfassungen dieser Staaten unveränderbar sind, schützen sie spezifisch die Demokratie, sowie Menschen- und Eigentumsrechte. Unveränderbare Teile einer Verfassung, welche durch ein Vetospieler- Verfassungsgericht geschützt werden, müssten laut der Rational Choice-Theorie spe- zifisch Eigentums- und Menschenrechte schützen. Gerade diese Bestandteile einer Verfassung sollten schliesslich gemäss Theorie vor dem zukünftigen Einfluss der Politik abgeschirmt werden. Ausserdem müssten es junge, das heisst noch schwach etablierte Demokratien sein, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs eingerichtet haben, um sich vor einem Rückfall in die Autokratie zu schützen. Etab- lierte Demokratien würden dadurch nur unnötigerweise ihren Handlungsspielraum einengen. Tabelle 7 in Anhang 1 fasst die Rational Choice-Theorie zusammen. Für alle drei rationalistischen Theorien habe ich als zu erwartenden Verfassungsge- richtstyp den Vetospieler festgelegt. Unter einem Vetospieler verstehe ich ein Verfassungsgericht, welches eine schwer zu verändernde Verfassung schützt, über die Kompetenz der abstrakten Normenkontrol- 34 Orientiert an Moravcsik (2000). 30 le verfügt, sowie dem Parlament und insbesondere auch kleinen Gruppen im Parla- ment eine Antragsberechtigung zugesteht. Allen drei rationalistischen Theorien ist gemeinsam, dass ein durch diese Ansätze erklärbares Verfassungsgericht als effektiver Vetospieler fungieren müsste. Sei es um sich vor einem Machtwechsel abzusichern (Realistische Theorie 1), das politi- sche Programm der Gegner zu blockieren (Realistische Theorie 2), oder das demo- kratische System vor den zukünftigen Wechselfällen der Politik zu schützen (Ratio- nal Choice Theorie). In jedem Fall müsste ein so erklärbares Verfassungsgericht vorwiegend eine effektive policy-blockierende Funktion wahrnehmen können. Ein solcher Vetospieler müsste also a) eine rigide35, das heisst nur schwer veränder- bare Verfassung schützen. Dies, damit die Vetospielerfunktion des Verfassungsge- richts nicht über Verfassungsänderungen umgangen werden kann (Hönnige 2008: 541). Weiter müsste ein solches Verfassungsgericht b) über die Kompetenz zur abs- trakten Normenkontrolle verfügen, damit Policies auch unabhängig von notwendigen Klägern und Streitfällen gestoppt werden können. Dieses Verfassungsgericht sollte schliesslich c) dem Parlament und namentlich d) auch kleinen Gruppen36 im Parla- ment eine Antragsberechtigung zusprechen. Sowohl die alten Eliten aus der Autokra- tie (Realistische Theorie 1) oder Demokratie (Realistische Theorie 2), als auch Be- schützerinnen der Demokratie (in der Rational Choice Theorie) rechnen schliesslich damit, später ihre politisch dominierende Stellung einzubüssen und über weniger Mandate im Parlament zu verfügen. Dennoch wollen sie natürlich gerade dann wei- terhin beim Verfassungsgericht antragsberechtigt bleiben, um diesen mächtigen Ve- tospieler zu ihren Gunsten aktivieren zu können. Tabelle 8 und Abbildung 1 in Anhang 1 fasst alle hier im Theorieteil formulierten Erklärungstheorien und die dazugehörigen Verfassungsgerichtstypen schematisch zusammen. 6. Ergebnisse Im Folgenden werde ich die Ergebnisse der empirischen Untersuchung präsentieren. Die Darstellung ist dabei so strukturiert, dass mit dem Sozialkonstruktivismus die dominierende Theorie im theoretischen Diskurs zuerst, die schwächer verankerten Theorien nachfolgend an den empirischen Ergebnissen gegengeprüft werden. QCA- Ergebnisse, Erwartungen und Fallbeispiele werden je Theorie gemeinsam diskutiert. 35 Gemessen mit Maddex 2014, La Porta 2003: unveränderbare Teile der Verfassung und 2/3- Mehrheiten für Verfassungsänderungen nötig, gegengeprüft mit Lorenz 2005. 36 33% der Abgeordneten oder kleinere Schwellen habe ich als „tief“ eingestuft. 31 Aus Platzgründen beschränke ich mich hier auf die Präsentation und Diskussion in- haltlicher Ergebnisse. Methodenkritische Beurteilungen eher technischer Art zu QCA finden sich in Anhang 4. 6.1 Sozialkonstruktivismus Aus der sozialkonstruktivistischen Theorie ergaben sich in der empirischen Untersu- chung mit QCA keinerlei notwendige Bedingungen für die Entstehung starker Ver- fassungsgerichte. Folgende QCA-Lösung resultierte jedoch als hinreichend zu einem starken Verfassungsgericht. Komplexe und sparsame QCA-Lösung waren identisch. Grossbuchstaben weisen hier jeweils darauf hin, dass eine Bedingung gegeben, Kleinbuchstaben, dass sie nicht gegeben war. Sozialkonstruktivismus: Hinreichender Pfad zu einem starken Verfassungsgericht. Hinreichende Konfiguration Kennwerte und Fälle L * T -> V Konsistenz: 1, PRI: 1, Rohabdeckung: 0.25, Alleinige Abdeckung: 0 Abgedeckte Fälle: Deutschland1951, Portugal1983, Spanien1980. Nicht abgedeckte Fälle: Belgien1985, Bulgarien1991, Estland1993, Italien1956, Lettland 1996, Litauen1993, Oesterreich1946, Polen1986, Rumaenien1992, Slowakei1993, Slowenien1991, Tschechien1993, Ungarn1990, Zypern1964. QCA-Bedingungen: L = Liberales System, R = Liberale Regierung, T = Grundrechtewächter, V: Star- kes Verfassungsgericht. Gemäss QCA lassen sich drei starke Verfassungsgerichte durch liberales Gedanken- gut erklären: Das 1951 in Deutschland entstandene Bundesverfassungsgericht, sowie die 1980 und 1983 entstandenen Verfassungsgerichte in Spanien und Portugal. Damit fallen laut QCA zwei südeuropäische, ein westeuropäisches37, bzw. zwei „Zweite Welle“ und ein „Erste Welle“-Verfassungsgericht unter die liberale Erklä- rung. Das ist sehr wenig angesichts der starken Position dieser Erklärung im theoreti- schen Diskurs. Die theoretische Erklärung scheint ausserdem für Nord- und Osteuro- pa keinerlei Gültigkeit zu haben. Auf der anderen Seite ist der resultierende hinrei- chende QCA-Pfad in theoretischer Hinsicht grundsätzlich überzeugend. Er besagt, dass in den genannten Fällen ein liberales System zu einem starken Verfassungsge- richt des Typs „Grundrechtewächter“ geführt hat, was konsistent mit der sozialkon- struktivistischen Theorie ist. Zwar fehlt die Bedingung „liberale Regierung“, was die theoretische Erklärung aber immer noch inhaltlich sinnvoll macht. Angesichts der Stellung der sozialkonstruktivistischen Erklärung im theoretischen Diskurs werde ich 37 Gemäss der Einteilung europäischer Regionen der Vereinten Nationen. Vgl. United Nations Statis- tics Division. Composition of macro geographic (continental) regions, geographical sub-regions, and selected economic and other groupings. Zugriff am 10.11.2015: http://unstats.un.org/unsd/methods/m49/m49regin.htm 32 dieses Ergebnis allerdings nur als schwach bestätigend für die sozialkonstruktivisti- sche Theorie interpretieren. Das Ergebnis ist grundsätzlich mit der Theorie konsistent und damit bestätigend, drei abgedeckte Fälle sind jedoch sehr wenig für diese im Diskurs wichtige Theorie und die Ergebnisse könnten konsistenter sein. Noch weniger überzeugend fallen die Ergebnisse für die Erwartung aus der sozial- konstruktivistischen Theorie aus: Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Grundrechtewächter-Typs eingerichtet haben, handelte es sich vorwiegend um traditionsreiche liberale Demokratien. Die Aussage liess sich in der Untersuchung nicht bestätigen. Als starke Verfassungsgerichte des Grundrechtewächter-Typs wurden die folgenden klassifiziert: Belgien (1985), Deutschland (1951), Österreich (1946), Polen (1986), Portugal (1983), Rumänien (1992), Slowakei (1993), Slowenien (1991), Spanien (1980), Ungarn (1990), Zypern (1964).38 Für die überwiegende Mehrheit dieser Länder, lässt sich nicht sagen, dass sie zum Einrichtungszeitpunkt ihres Verfassungsgerichts eine lange Tradition liberaler De- mokratie aufwiesen. Lediglich für Belgien und Zypern lässt sich davon sprechen, dass sie bereits zehn Jahre liberale Demokratie39 hinter sich hatten, als sie ihr Verfas- sungsgericht schufen. Die restlichen Staaten in der Auflistung waren erst wenige Jahre zuvor von einem totalitären System – dem nationalsozialistischen „Dritten Reich“ oder der Sowjetunion – zur Demokratie übergegangen. Die Erwartung aus der sozialkonstruktivistischen Theorie kann damit nicht bestätigt werden. Von den untersuchten Fällen passt insbesondere Spanien, gemessen an seinen QCA- Werten, sehr gut in die sozialkonstruktivistische Theorie. Spanien verfügt gemäss der hier gewählten Kalibrierung zum Einrichtungszeitpunkt des Verfassungsgerichts sowohl über ein liberales System als auch über eine als liberal eingestufte Regierung. Ausserdem resultierte ein starkes Verfassungsgericht des Grundrechtewächter-Typs. Kein anderer Fall in der Untersuchung zeigte Merkmale, welche konsistenter mit der sozialkonstruktivistischen Theorie wären. Spanien gelangte so auch in den QCA- Lösungspfad, welcher sich als konsistent mit der sozialkonstruktivistischen Theorie erwiesen hat. Ich werde die Einrichtung des Verfassungsgerichts in Spanien im Jahr 1980 daher als einen „very likely case“ für diese Theorie diskutieren. 38 Hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass verschiedene Fälle eine Mitgliedschaft in mehreren Verfassungsgerichtstypen aufweisen können, wenn sie die Kriterien von mehreren Typen erfüllen. 39 Demokratisch gemäss Polity IV. 33 Fallbeispiel Sozialkonstruktivismus: Spanien 1980. Spanien führte erstmals mit der Verfassung der zweiten spanischen Republik vom 9.12.1931 ein Ver- fassungsgericht ein. Die Institution stiess jedoch aufgrund der republikanischen Überzeugungen zahl- reicher Politiker zunächst auf sehr grosses Misstrauen, bis hin zur offenen Ablehnung. Dieses erste spanische Verfassungsgericht aus dem Jahr 1931 konnte so keine wirkliche praktische Bedeutung entfalten. Ab 1936 tobte in Spanien der Bürgerkrieg zwischen Putschisten unter General Francisco Franco und der spanischen Volksfrontregierung. Er endete mit einem Sieg General Francos und einer Phase der faschistischen Militärdiktatur, welche erst ab dem Jahr 1975 mit dem Tod Francos ein Ende fand. Im darauf folgenden Demokratisierungsprozess wurde in Spanien erneut ein Verfassungsgericht ge- schaffen, auch für Spanien trifft damit die Beobachtung zu, dass Demokratisierungsprozesse und die Einrichtung von Verfassungsgerichten zeitlich zusammenfallen. Insbesondere zwei Personen kam in diesem Demokratisierungsprozess zentrale Bedeutung zu: Juan Carlos, seit 1975 König Spaniens und Adolfo Suarez Gonzalez, seit 1976 Premierminister, er- nannt durch Juan Carlos. Suarez wies enge Beziehungen zum ehemaligen Franco-Regime auf, sprach sich aber bereits 1976 explizit für mehr politischen Pluralismus aus: “The point of departure is the recognition of pluralism in our society — we cannot allow ourselves the luxury of ignoring it“ (Suarez in Minder 2015). Laut Historiker und Suarez-Biograph Charles Powell wies Suarez zudem familiäre Verbindungen in beide früheren Bürgerkriegslager auf (Powell in O’Leary 2014). Zusammen leiteten Suarez und Juan Carlos einen Reformprozess ein, welcher in Amnestiegesetzen, sowie der Einrichtung eines parlamentarischen Zweikammer-Systems und der Ankündigung von Neuwahlen resultierte. Ein Referendum zu diesem Reformpaket fand die überwältigende Zustimmung der Bevölkerung. Im Februar 1977 legalisierte Suarez die spanische kommunistische Partei, was massiven Protest des Militärs hervorrief. Suarez‘ Beziehungen zum Militär ermöglichten es jedoch, dass die militärische Elite die Entscheidung hinnahm. In den ersten Parlamentswahlen nach der Diktatur im Jahr 1977 traten zahlreiche neue Parteien an. Die „Union des Demokratischen Zentrums“ (UCD), ein liberales Wahlbündnis unter der Führung von Suarez setzte sich schliesslich bei diesen Wahlen durch. Durch diesen Wahlsieg konnte die bisherige Polarisierung Spaniens zwischen republikanisch bis marxistisch geprägter Linker und militärisch bis faschistisch orientierter Rechter durchbrochen werden. Im selben Jahr wurde eine parlamentarische Verfassungsgebende Kommission gewählt. Die von die- ser Kommission entworfene Verfassung enthielt auch die Bestimmungen zum spanischen Verfas- sungsgericht aus dem Jahr 1980. Diese neue Verfassung legte Spanien als eine parlamentarische Mo- narchie fest und wurde in einem Referendum von über 80% der Wahlberechtigten angenommen. Suarez überwachte die Entstehung dieser neuen Verfassung, welche unter anderem keine Staatsreligi- on vorsah und die Todesstrafe abschaffte. Alle der im Parlament vertretenen Parteien, mit Ausnahme der Kommunisten unterstützten zudem das neue Verfassungsgericht im spanischen Parlament. Starck / Weber (2007) sprechen in diesem Zusammenhang vom „Niederschlag eines neuen [nun stärker liberal 34 denn republikanisch geprägten] Demokratieverständnisses“ (Starck / Weber 2007: 169) und von der Überzeugung zentraler Akteure, dass für die Zukunft der Grundrechteschutz ausgebaut werden müsse (Starck / Weber 2007: 168). Im Jahr 1981 stellte ein versuchter Militärputsch die noch junge Demokratie Spaniens auf die Probe. Zuvor war Suarez als spanischer Premierminister zurückgetreten, nachdem ihm die Wahlprognosen eine Wahlniederlage gegen die Sozialisten prognostiziert hatten und er dadurch auf parteiinternen Widerstand gestossen war. Suarez liess durchscheinen, dass er einen Rücktritt vorgezogenen Neuwah- len vorziehe, da er einen Militärputsch befürchtete, sollten die vom Militär verhassten Sozialisten die Wahlen gewinnen. Im Februar 1981, einen Monat nach Suarez‘ Rücktritt spielte sich schliesslich genau dieses Szenario ab: Militärs übernahmen das Parlament während es den Nachfolger von Suarez‘ wählen sollte. Hier kam erneut König Juan Carlos eine entscheidende Rolle zu. In einem öffentlichen Auftritt im Fernsehen rief er dazu auf, die gewählte Regierung zu unterstützen und bekannte sich zur Demokratie. Zusammen mit Demonstrationen der Bevölkerung und der unbeeindruckten Haltung mancher Parla- mentarier – unter ihnen Suarez – beendete das den Militärputsch innerhalb eines Tags. Dadurch wurde der Grundstein gelegt für eine Konsolidierung der Demokratie in Spanien. (Quellen: Haase / Struger 2009, Manifesto, Minder 2015, NAVCO, O’Leary 2014, ParlGov, Spiegel Online Politik 2014, Spanish Constitution 1978, Starck / Weber 2007, US Country Studies: Spain.) Das Fallbeispiel Spanien zeigt, dass sich für die sozialkonstruktivistische Theorie ein überzeugendes Narrativ an einem europäischen Fall konstruieren lässt. Das spanische Verfassungsgericht erscheint in dieser Darstellung als ein Ergebnis eines grösseren gesamtgesellschaftlichen Liberalisierungsprozesses. Dieser Prozess wurde durch Schlüsselfiguren „von oben“ mittels Reformen, Modera- tion und einem Bekenntnis zu liberaler Demokratie und politischem Pluralismus vo- rangetrieben. Der Prozess wurde aber auch „von unten“ durch Wahlerfolge, überwäl- tigende Zustimmung in Referenden und durch Demonstrationen unterstützt und ge- tragen. Die liberale Anerkennung eines politischen Pluralismus und die aus der Er- fahrung einer diktatorischen Vergangenheit resultierende Hinwendung von einem republikanischen zu einem liberalen Demokratieverständnis erweisen sich als zentral für die Erklärung der Entstehung eines starken Verfassungsgerichts. Für die funktionalistische Theorie spricht im Fall Spaniens lediglich die Föderalisie- rungsfrage. So gab es Dekrete im Jahr 1977, welche zu mehr Autonomie der Regio- nen führen sollten und bereits Anschläge der baskischen Separatistenbewegung ETA (US Country Studies: Spain). 35 Eine Föderalisierung konnte also möglicherweise vorhergesehen und damit auch der Bedarf nach einem Schiedsrichter-Verfassungsgericht gesehen werden, dessen Krite- rien das resultierende spanische Verfassungsgericht ebenfalls erfüllt. Die realistische Theorie überzeugt angesichts der frühen Wahlsiege der neuen Elite UCD mit den führenden Figuren Suarez und Juan Carlos nicht. Ausserdem sah die alte Franco-Elite offenbar ihre erfolgversprechendste Strategie in Putschs und nicht in der Ausarbeitung neuer Institutionen im Parlament. Die Rational Choice-Theorie lässt sich durchaus auch mit dem Narrativ zu Spanien vereinbaren. Das spanische Verfassungsgericht kann so auch als ein Mittel gesehen werden, um den noch unsicheren Demokratisierungsprozess zu stabilisieren und de- mokratische Errungenschaften unveränderbar zu machen. Zusammenfassend fallen für die sozialkonstruktivistische Theorie die QCA- Ergebnisse schwach bestätigend, die Erwartung nicht bestätigend und das Fallbei- spiel schwach bestätigend aus. Es ergibt sich damit ein gemischtes Gesamtbild, wel- ches die sozialkonstruktivistische Theorie der Entstehung starker Verfassungsgerich- te nur schwach bestätigt. Liberales Ideengut könnte eine Rolle gespielt haben bei der Entstehung starker Verfassungsgerichte in den EU-Staaten nach 1945, die Resultate lassen aber keinen allzu starken Schluss in diese Richtung zu. 6.2 Funktionalismus Auch für die funktionalistische Theorie ergaben sich aus der empirischen Untersu- chung mit QCA keinerlei notwendige Bedingungen für ein starkes Verfassungsge- richt. Folgende komplexen und sparsamen Lösungspfade resultierten allerdings als hinreichend für ein starkes Verfassungsgericht. Funktionalismus: Komplexe hinreichende Pfade zu einem starken Verfassungsgericht. QCA-Bedingungen: S = Einfluss supranationalen Rechts, F: Föderalismus, D: Politischer Deadlock, P: Polity-Wandel, T: Schiedsrichter, V: Starkes Verfassungsgericht. Hinreichende Konfiguration Kennwerte und Fälle Komplex 1: s * f * d *P *T -> V Konsistenz: 0.773, PRI: 0.707, Rohabdeckung: 0.304, Alleinige Abdeckung 0.304. Abgedeckte Fälle: Bulgarien1991, Portugal1983, Tschechien1993. Nicht abgedeckte Fälle: Belgien1985, Deutschland1951, Estland1993, Italien1956, Lettland1996, Litauen1993, Oesterreich1946, Polen1986, Rumaenien1992, Slowakei1993, Slowenien1991, Spanien1980, Ungarn1990, Zypern1964. Komplex 2: s * F * D * P * T -> V Konsistenz: 1, PRI: 1, Rohabdeckung: 0.131, Alleinige Abdeckung: 0.131. Abgedeckte Fälle: Deutschland1951. 36 Funktionalismus: Sparsame hinreichende Pfade zu einem starken Verfassungsgericht. QCA-Bedingungen: S = Einfluss supranationalen Rechts, F: Föderalismus, D: Politischer Deadlock, P: Polity-Wandel, T: Schiedsrichter, V: Starkes Verfassungsgericht. Aus der Untersuchung mit QCA ergibt sich, dass sich die Einrichtung der starken Verfassungsgerichte in Bulgarien, Portugal und Tschechien durch eine Kombination von ausbleibenden Systemansprüchen – wie dem Einfluss supranationalen Rechts, Föderalismus und politischem Deadlock – aber mit zeitgleichem Vorhandensein ei- nes Polity-Wandels sowie dem Vetospieler-Verfassungsgerichtstyps erklären lassen. Das spricht gegen die funktionalistische Erklärung starker Verfassungsgerichte. Sie geht davon aus, dass zumindest einzelne der genannten systemischen Ansprüche vorhanden sein müssten, um ein Verfassungsgericht notwendig zu machen. Dieser nicht-bestätigende komplexe Pfad 1 deckt dabei „Dritte-Welle“-Staaten verschiede- ner europäischer Regionen ab. Der komplexe QCA-Pfad 2 sowie die beiden sparsamen Pfade stellen jeweils leicht unterschiedliche Erklärungen für die Einrichtung des deutschen Bundesverfassungs- gerichts im Jahr 1951 dar. In ihrer komplexesten Form lautet diese Erklärung, dass sich die Entstehung eines starken Verfassungsgerichts in Deutschland aus dem föde- ralen System, politischem Deadlock und Polity-Wandel erklären lässt und dass dabei der Einfluss supranationalen Rechts keine Rolle gespielt hat. In seiner einfachsten Form lautet die Erklärung, dass sich die Entstehung des deutschen Bundesverfas- sungsgerichts aus dem föderalen System und politischem Deadlock erklären lässt. Auch diese Ergebnisse überzeugen nicht recht. Beim Deutschland des Jahres 1951 von einem überblockierten politischen System zu sprechen, welches eine neue Insti- tution nötig gemacht hätte, macht nicht allzu viel Sinn. Zeitlicher Kontext bildete die Ära Konrad Adenauers, welcher seit den ersten deutschen Parlamentswahlen nach dem Zweiten Weltkrieg in einer von der Christlich Demokratischen Union (CDU) dominierten Regierungskoalition das deutsche Bundeskanzleramt wahrnahm. Zwar stand Adenauer mit der Sozialdemokratischen Partei (SPD) eine starke Oppositions- Sparsam 1: F * D * P -> V Konsistenz: 1, PRI: 1, Rohabdeckung: 0.131, Alleinige Abdeckung: 0. Abgedeckte Fälle: Deutschland 1951. Sparsam 2: s * F * D -> V Konsistenz: 1, PRI: 1, Rohabdeckung: 0.131, Alleinige Abdeckung: 0. Abgedeckte Fälle: Deutschland1951. Nicht abgedeckte Fälle Pfade Komplex 2, Sparsam1 und Sparsam2: Belgien1985, Bulgarien1991, Estland1993, Italien1956, Lettland1996, Litauen1993, Oesterreich1946, Polen1986, Portugal1983, Rumaenien1992, Slowakei1993, Slowenien1991, Spanien1980, Tschechien1993, Ungarn1990, Zypern1964. 37 partei im Parlament gegenüber, eine solche Situation lässt sich aber ohne weiteres als regulär für ein parlamentarisches System bezeichnen (ParlGov). Von einer Ausnah- mesituation oder gar einer politischen Blockade zu sprechen, welche eine neue Insti- tution notwendig gemacht hätte überzeugt daher nicht. Allerdings fand nach dem Zweiten Weltkrieg sehr wohl eine (Re-)Föderalisierung Deutschlands statt (US Country Studies: Germany). Zumindest dieser Teil der Lö- sungspfade für Deutschland ist damit konsistent mit der funktionalistischen Theorie. Dieser Ansatz einer Erklärung für nur einen einzelnen Fall ist allerdings sehr wenig angesichts des Stands der funktionalistischen Erklärung im theoretischen Diskurs. Hier wären besser zur Theorie passende Resultate und eine grössere Abdeckung von Fällen zu erwarten gewesen. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die QCA- Resultate nicht bestätigend ausfallen für die funktionalistische Erklärung der Entste- hung starker Verfassungsgerichtsbarkeit. Was die Erwartung an das Sample betrifft, dass es sich bei den Staaten, welche star- ke Verfassungsgerichte des Schiedsrichter-Typs eingerichtet haben, um solche mit sprachlich, ethnisch und religiös heterogener Bevölkerung handelt40: Sie konnte nicht bestätigt werden. Lediglich von vier41 der elf42 Staaten, welche ein starkes Verfassungsgericht des Schiedsrichtertyps hervorgebracht haben, kann behauptet werden, dass sie in ethni- scher, sprachlicher und religiöser Hinsicht über eine heterogene Bevölkerung verfü- gen. Belgien weist mit einer Bevölkerung, welche sich aus flämisch sprechenden ethni- schen Flamen und wallonisch sprechenden Wallonen zusammensetzt eine heterogene Bevölkerung auf. Bulgarien, welches verschiedene religiöse Gruppen und eine grös- sere türkische Minderheit aufweist ebenfalls. Ebenso Spanien, welches sich sprach- lich und ethnisch in Spanierinnen und Katalaninnen sowie Zypern, welches sich in einen muslimisch-türkischen und einen griechisch-orthodoxen Bevölkerungsteil auf- teilen lässt. In die Menge der Staaten mit starken Verfassungsgerichten des Schieds- 40 Die Erwartung ist auf die Gegenwart bezogen, da sich nicht für alle Fälle Daten für den Einrich- tungszeitpunkt finden liessen. Grössere Zeitspannen zwischen der Einrichtung des Verfassungsge- richts und der Erhebung der Heterogenität der Bevölkerung finden sich vor allem bei Deutschland, Italien, Österreich und Zypern. Hier wurde eine gewisse Kontinuität der Bevölkerungsstruktur unter- stellt. Vgl. dazu auch Tabelle 9 in Anhang 1. 41 Belgien1985, Bulgarien1991, Spanien1980, Zypern1964. 42 Belgien1985, Bulgarien1991, Deutschland1951, Italien1956, Oesterreich1946, Portugal1983, Slo- wenien1991, Spanien1980, Tschechien1993, Ungarn1990, Zypern1964. 38 richter-Typs fallen allerdings auch Slowenien, in welchem 83% der Gesamtbevölke- rung römisch-katholischer Konfession ist, 88% slowenisch spricht und die Fractiona- lization-Daten zur Ethnizität (Alesina et. al 2003) ca. 88% ethnische Slowenen ange- ben. Auch Portugal, mit 92% Anteil an römisch-katholischer und 99% portugiesisch sprechender Bevölkerung befindet sich in der Menge der Staaten mit starken Verfas- sungsgerichten des Schiedsrichter-Typs. In Ungarn, einem weiteren Beispiel, spre- chen 99% der Bevölkerung ungarisch und die Fractionalization-Daten erfassen 92% ethnische Magyaren. Bei diesen Staaten kann nicht von einer heterogenen Bevölke- rung die Rede sein. Tabelle 9 in Anhang 1 zeigt eine weitergehende und systemati- schere Aufstellung der Fractionalization-Daten, welche den hier beschriebenen Ein- druck untermauert: Die Erwartung aus der funktionalistischen Theorie an die Bevöl- kerungsstruktur der Staaten mit starken Verfassungsgerichten des Schiedsrichter- Typs lässt sich nicht bestätigen. Als „very likely case“ für die funktionalistische Theorie werde ich im Folgenden die Einrichtung des belgischen Verfassungsgerichts im Jahr 1985 präsentieren. Belgien zeigt als einziger Fall im Sample drei systemische Ansprüche aus der funktionalisti- schen Theorie zum Einrichtungszeitpunkt des Verfassungsgerichts: Einfluss suprana- tionalen Rechts, Föderalismus und politischer Deadlock. Belgien verfügt ausserdem über ein starkes Verfassungsgericht des Schiedsrichter-Typs. Dass die Kalibrierung der QCA-Bedingungen ergeben hat, dass im Fall von Belgien kein Polity-Wandel vorliegt, ist ausserdem zu relativieren. Eine genauere Auseinandersetzung mit dem Fall zeigt, dass sich beim ab den 1970er Jahren eingeleiteten Föderalisierungsprozess durchaus auch von einem Polity-Wandel sprechen lässt. Auch die Informationen zur Bevölkerungsstruktur Belgiens sprechen dafür, dass es sich bei der Einrichtung des Verfassungsgerichts in Belgien um einen „very likely case“ für die funktionalistische Erklärung starker Verfassungsgerichte handelt. Fallbeispiel Funktionalismus: Belgien 1985. Belgien verfügte bereits seit 1831 über eine liberale Verfassung, welche sich an den Werten der Auf- klärung orientierte. Diese Verfassung enthielt jedoch noch keinerlei Bestimmungen zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen. Seit 1849 war es ausserdem in Belgien Rechtspraxis, dass Gerichte nicht zur Überprüfung von Gesetzen berechtigt sind. Haase / Struger (2009) sprechen auch von einer „traditionellen belgischen Feindseligkeit gegenüber der Verfassungsmässigkeitskontrolle von Gesetzen...“ (Haase / Struger 2009: 121). Seit den 1960er und 70er Jahren verstärkten sich in Belgien die Spannungen zwischen den Flamen und Wallonen, den grössten Sprachgruppen des Landes. Diese Spannungen werden im Polity IV- 39 Länderbericht zu Belgien aus dem Jahr 2010 mit dem Gegensatz zwischen flämischem Konservatis- mus und wallonischem Sozialismus erklärt. Belgische Behörden sprechen auch von einem Streben der Flamen nach kultureller Autonomie, sowie dem Wunsch der Wallonen nach mehr wirtschaftlicher Unabhängigkeit (Portal belgium.be). Um diese Spannungen zu entschärfen, wurde in Belgien ab den 1970er Jahren ein Föderalisierungs- prozess in Gang gesetzt, welcher seinen Höhepunkt in der Staatsreform aus dem Jahr 1993 fand. Diese Reform machte Belgien zum vollwertigen Föderalstaat. Symbolisch dafür steht so auch die Änderung des ersten Artikels der belgischen Verfassung im Jahr 1993 von „Belgien ist in Provinzen eingeteilt“ zu „Belgien ist ein aus den Gemeinschaften und den Regionen bestehender Föderalstaat“ (Portal bel- gium.be). Im Zusammenhang mit diesem Föderalisierungsprozess wurde im Jahr 1985 auch der sogenannte belgische Schiedsgerichtshof geschaffen. Ihm wurde laut Starck / Weber (2007: 260) die primäre Aufgabe zugewiesen, das Gleichgewicht zwischen den (entstehenden) föderalen Ebenen zu bewahren. Haase / Struger (2009: 121f.) sehen in der Entscheidung föderativer Streitigkeiten und der Regelung von Zuständigkeitskonflikten die Kernaufgaben des neuen Gerichts. Der belgische Schiedsgerichtshof sollte ausserdem möglichst unparteiisch wirken und wurde deshalb mit Richtern aus beiden Sprachgruppen besetzt. Um der traditionellen belgischen Skepsis gegenüber der Verfassungsgerichtsbarkeit dennoch Rech- nung zu tragen, bezeichnete sich dieses belgische Verfassungsgericht zunächst noch als „verfassungs- rechtliches Gericht mit beschränkter Zuständigkeit“ (Haase / Struger 2009: 121) und erst in den 1990er Jahren wurden seine Kompetenzen im Grundrechtebereich ausgebaut. (Quellen: Haase / Struger 2009, Hönnige 2007, Maddex 2014, Polity IV Länderbericht, Portal belgi- um.be, Starck / Weber 2007). Für das Fallbeispiel Belgien lässt sich sehr gut ein Narrativ formulieren, welches sich mit der funktionalistischen Erklärung vereinbaren lässt. Einerseits war eine politische Blockade in Form von Spannungen zwischen den Sprachgruppen gegeben. Die Föde- ralisierung diente einer Entschärfung dieser Konflikte und der Lösung dieser Blo- ckade, machte aber auch eine Institution notwendig, welche zwischen den neu ent- standenen föderalen Ebenen vermitteln konnte. Es stellten sich ausserdem durch die Föderalisierung neue Fragen zur Zuständigkeit der föderalen Ebenen. Diese Fragen konnten wiederum nicht von politischen Akteu- rinnen entschieden werden, das wäre politisch zu brisant gewesen. Ein möglichst neutraler Vermittler in Form eines „Schiedsgerichts“ wurde notwendig. Es war zent- ral, dass diese neue Institution nicht als parteiische Vertretung einer der Sprachgrup- pen wahrgenommen wurde, daher entschied man sich sie mit Vertreterinnen beider Sprachgruppen zu besetzen. 40 Interessant am Beispiel Belgiens ist, dass hier offenbar kein so dramatischer politi- scher Wandel, wie ihn ein Systemübergang von Autokratie zur Demokratie darstellt, notwendig gewesen ist, um ein starkes Verfassungsgericht hervorzubringen. Der in- krementelle Föderalisierungsprozess war offenbar ausreichend, brachte allerdings ein Verfassungsgericht hervor, welches in Fragen der Menschenrechte bis in die 1990er Jahre nur über begrenzte Kompetenzen verfügte. Der fehlende Schock der Erfahrung einer diktatorischen Vergangenheit, sowie der offenbar sanftere Wandlungsprozess führten hier möglicherweise zur Entstehung eines sehr spezifischen und funktionalis- tisch zu erklärenden starken Verfassungsgerichts. Durch den Wegfall des Demokratisierungsprozesses und den begrenzten Kompeten- zen im Menschenrechtsbereich werden die sozialkonstruktivistische und die Rational Choice-Theorie wenig plausible Erklärungen für den Fall Belgiens. Belgien war be- reits vor der Föderalisierung eine Demokratie, daher konnte ein entstehendes Verfas- sungsgericht kaum dem Zweck dienen, demokratische Errungenschaften sicherzu- stellen, wie das die Rational Choice-Theorie erwarten würde. Ohne starken Grund- rechteschutz macht hingegen auch die sozialkonstruktivistische Erklärung nicht viel Sinn: Vertreter liberalen Gedankenguts hätten sich genau dafür stark machen müs- sen. Aus einer realistischen Perspektive kommt im Fall von Belgien die Theorie für die Demokratien in Frage. Allerdings waren die beiden relevanten Parteien – die „Flemish Christian Peoples Party“ (CVP) der Flamen und die belgische sozialistische Partei (PS) der Wallonen – beide seit den 1980er Jahren in der Regierung vertreten (ParlGov). Damit dürfte die Strategie, mittels eines Verfassungsgerichts das politi- sche Programm der Gegner zu blockieren nicht die erste Wahl dargestellt haben, sondern die direkte Einflussnahme auf das Regierungsprogramm. Ausserdem erfüllt das belgische Schiedsgericht die Kriterien eines Vetospieler-Verfassungsgerichts nicht: Dazu sind die Antragshürden im Parlament zu hoch, was wiederum darauf hindeutet, dass man im Fall von Belgien Blockaden eher durchbrechen und keinen starken Vetospieler schaffen wollte, wie von den realistischen Theorien erwartet. Zusammenfassend werte ich diese QCA-Ergebnisse und die Erwartung nicht bestäti- gend, das Fallbeispiel Belgiens hingegen stark bestätigend für die funktionalistische Theorie. Damit sind für die funktionalistische Theorie die Fragen aufgeworfen, in- wieweit sich die funktionalistische Theorie auf andere europäische Fälle generalisie- ren lässt und ob das Narrativ zu Belgien einer tieferen Prüfung standhalten würde. 41 6.3 Rationalismus Das rationalistische Paradigma lässt sich wie im Theorieteil beschrieben in zwei rea- listische und eine Rational Choice-Theorie einteilen. Da sich die realistischen Theo- rien und auch die Ergebnisse für diese Theorien stark ähneln, werde ich diese Ergeb- nisse im Folgenden zusammen präsentieren und interpretieren. 6.3.1 Realismus Aus den Bedingungen der realistischen Theorien resultiert nun erstmals auch eine notwendige Bedingung für ein starkes Verfassungsgericht, allerdings nur aus der realistischen Theorie für Autokratien. Die sparsamen und hinreichenden Lösungs- pfade für die realistische Theorie für Autokratien waren ausserdem identisch. Realismus: notwendige und hinreichende Bedingungen zu einem starken Verfassungsgericht. QCA-Bedingungen: E = Etablierte Elite, W = Anzeichen eines Elitenwechsels, T = Vetospieler, V = starkes Verfassungsgericht. Konfigurationen Kennwerte und Fälle Realistische Theorie (Autokratien) Notwendige Bedingung: E V Konsistenz: 0.822, Abdeckung: 0.796. Konsistenz: 0.802, PRI: 0.731, Rohabdeckung: 0.734. Abgedeckte Fälle: Portugal1983, Spanien1980, Bulgarien1991, Lettland1996, Litauen1993, Polen1986, Rumaenien1992, Slowakei1993, Slowenien1991, Tschechien1993, Ungarn1990. Nicht abgedeckte Fälle: Belgien1985, Deutschland1951, Estland1993, Italien1956, Oesterreich1946, Zypern1964. Realistische Theorie (Demokratien) Hinreichende Lösungspfade Komplex: e * w * T -> V Sparsam: e * w -> V Konsistenz: 0.855, PRI: 0.830, Rohabdeckung: 0.336. Abgedeckte Fälle: Lettland1996, Portugal1983, Slowakei1993. Nicht abgedeckte Fälle: Belgien1985, Bulgarien1991, Deutschland1951, Estland1993, Italien1956, Litauen1993, Oesterreich1946, Polen1986, Rumaenien1992, Slowenien1991, Spanien1980, Tschechien1993, Ungarn1990, Zypern1964. Konsistenz: 0.855, PRI: 0.830, Rohabdeckung: 0.336. Abgedeckte Fälle: Lettland1996, Portugal1983, Slowakei1993. Nicht abgedeckte Fälle: Belgien1985, Bulgarien1991, Deutschland1951, Estland1993, Italien1956, Litauen1993, Oesterreich1946, Polen1986, Rumaenien1992, Slowenien1991, Spanien1980, Tschechien1993, Ungarn1990, Zypern1964. 42 Aus der realistischen Theorie ergibt sich eine etablierte autokratische Elite als not- wendige Bedingung für die Entstehung eines starken Verfassungsgerichts. Das allein ist allerdings noch nicht sehr bestätigend für diese Theorie. Die realistische Theorie postulierte eine ganz spezifische Verhaltensweise, nicht bloss das Vorhandensein einer politischen Elite. Die Elite sollte sich laut Theorie für ein starkes Verfassungs- gericht einsetzen und das aufgrund eines befürchteten Machtwechsels. Die Tatsache allein, dass eine solche etablierte Elite (in einem Sample aus Autokratien)43 offenbar sehr oft gegeben war, bestätigt die realistische Theorie noch nicht. Der resultierende hinreichende Pfad für die realistische Theorie für Autokratien läuft auf ein ähnliches Resultat hinaus. Er besagt, dass wo eine etablierte autokratische Elite gegeben war, ein starkes Verfassungsgericht des Vetospieler-Typs resultiert ist und deckt vorwiegend „Dritte-Welle“-Staaten in Osteuropa ab. Anders als bei der sozialkonstruktivistischen Theorie, bei der nicht zwingend ein Zusammenspiel von liberalem System und liberaler Regierung gegeben sein musste, macht die realisti- sche Theorie allerdings nur Sinn, wenn das spezifische Zusammenspiel von etablier- ter Elite und einer Ankündigung eines Machtwechsels gegeben war. Erst die Bedro- hung durch den baldigen Machtwechsel konnte die Handlungsmotivation der alten Elite auslösen und sie dazu veranlassen sich zu schützen. Durch das Fehlen dieser spezifischen Kombination können die QCA-Ergebnisse für die realistische Theorie für Autokratien nicht als bestätigend gewertet werden. Nach Macht strebende Akteu- rinnen würden ihre Macht nicht einschränken solange sie keine Bedrohung ausma- chen können. Die QCA-Ergebnisse für die realistische Theorie für Demokratien fallen noch weni- ger überzeugend aus. Sowohl die komplexe als auch die sparsame hinreichende Lö- sung zum Ergebnis starkes Verfassungsgericht bestehen aus explizit jener Kombina- tion von erklärenden QCA-Bedingungen, welche diese realistische Theorie untermi- niert: Es gab bei den untersuchten Fällen keine etablierten demokratischen Eliten und auch die Anzeichen für einen Machtwechsel in Form von Wahlniederlagen blieben aus. Lediglich in der komplexen Lösung ist ausserdem der Verfassungsgerichtstyp Vetospieler enthalten. Auch diese realistische Erklärung kann damit anhand der QCA-Ergebnisse nicht bestätigt werden. Für die realistischen Theorien wurden ausserdem folgende Erwartungen formuliert: 43 Für die Zusammensetzung der verschiedenen Samples je Theorie vgl. Anhang 4. 43 Bei den Autokratien wurde erwartet, dass Staaten, welche starke Verfassungsgerich- te des Vetospieler-Typs eingerichtet haben, dies taten, bevor der Elitenwandel kom- plett abgeschlossen war. Für die Demokratien wurde erwartet, dass Staaten, welche starke Verfassungsgerich- te des Vetospieler-Typs eingerichtet haben, eine hohe ideologische Distanz zwischen der etablierten und der aufstrebenden Partei aufwiesen. Beide Erwartungen liessen sich in der Untersuchung nicht bestätigen. Was den Elitenwandel im autokratischen Kontext betrifft, passen die Fälle Bulgarien, Ungarn und Polen am besten in die realistische Erklärung.44 In Bulgarien gewann im Jahr 1990 die Nachfolgepartei der Kommunisten die Wah- len zur verfassungsgebenden Versammlung. Am 12.7.1991 resultierte eine neue Ver- fassung, welche auch die Bestimmungen zum bulgarischen Verfassungsgericht ent- hielt. Erst am 13.10.1991 gewann allerdings mit der „Union der Demokratischen Kräfte“ (SDS) eine neue politische Elite die Wahlen. Damit wäre im Fall Bulgariens grundsätzlich ein massgeblicher Einfluss der alten kommunistischen Elite auf die Entstehung des neuen Verfassungsgerichts gegeben gewesen: Sie besetzte schliess- lich die verfassungsgebende Versammlung in dominanter Weise und wurde erst eini- ge Monate nach der Verfassungsgebung durch eine neue politische Elite abgelöst. Allerdings offenbart ein genauerer Blick auf den Fall Bulgariens, dass die Kommu- nisten den Reformprozess in Richtung einer neuen Verfassung mit Verfassungsge- richt eher hintertrieben als vorangetrieben haben (US Country Studies: Bulgaria). Die realistische Theorie würde aber erwarten, dass sie ihn vorantreiben müssten um sich für die Zukunft abzusichern. In Ungarn wurde 1984 ein Verfassungsrechtsrat mit stark begrenzten Kompetenzen geschaffen. Im Jahr 1989 fanden zudem am sogenannten „Nationalen Runden Tisch“ Verhandlungen zwischen der Sozialistischen Arbeiterpartei und den Oppositionspar- teien zu einem geplanten Verfassungsgericht statt (Haase / Struger 2009: 134). Im Januar 1989 wurde das ungarische Verfassungsgericht schliesslich im Parlament be- schlossen (Vgl. Constitutional Court of Hungary). Auch in Ungarn war damit ein Einfluss der alten Elite auf die Entstehung des neuen Verfassungsgerichts möglich- erweise gegeben. Der Fall passt damit in die realistische Theorie für Autokratien. 44 Die folgenden Ausführungen stützen sich massgeblich auf ParlGov-Daten zu Wahlergebnissen und Kabinetten sowie auf Angaben des Manifesto-Projekts zur Einteilung von Parteien und Daten von NAVCO zu Protestbewegungen. 44 Eine ähnliche Situation spielte sich in Polen ab. Bereits anfangs der 1980er Jahre begannen polnische Rechtsexperten damit, die Auf- nahme eines Verfassungsgerichts in zentrale Rechtstexte vorzubereiten. Die Verfas- sungsänderung aus dem Jahr 1982 sah zudem ein polnisches Verfassungsgericht vor. 1986 entstand schliesslich ein polnisches Verfassungsgericht, zu einem Zeitpunkt, als die alte kommunistische Elite noch an der Macht war und die Demokratisierung erst noch bevorstand. (Constitutional Tribunal of Poland, Haase / Struger 2009, Luchter- handt / Starck / Weber 2007, NAVCO, US Country Studies: Poland). Polen wird damit zu einem „very likely case“ für die realistische Theorie für Auto- kratien. Bereits anfangs der 1980er Jahre war die Oppositionsbewegung gegen das kommunistische Regime Polens um die „Solidarnosc“ auf zehntausende Mitglieder angewachsen (Vgl. NAVCO). Es wäre also durchaus möglich, dass das kommunisti- sche Regime Polens im Einklang mit der realistischen Theorie ein Verfassungsge- richt eingerichtet hat, um sich vor dem drehenden politischen Wind in Form einer immer mächtigeren Oppositionsbewegung zu schützen. Polen weist ausserdem bei den QCA-Bedingungen eine etablierte autokratische Elite, sowie ein starkes Verfassungsgericht des Vetospieler-Typs als Resultat auf. Polen wird weiter auch von jenem QCA-Lösungspfad abgedeckt, welcher am ehesten der realistischen Theorie entspricht und liegt als osteuropäisches Land auch in jener Re- gion, welche dieser Pfad am besten erklären kann. Ich werde die Einrichtung des Verfassungsgerichts in Polen daher am Ende dieses Kapitels als „very likely case“- Fallbeispiel für die realistische Theorie diskutieren. Zunächst ist jedoch noch zu erwähnen, dass diesen drei eher bestätigenden Beispie- len – Bulgarien, Ungarn und Polen – zahlreiche nichtbestätigende gegenüberstanden. Für die restlichen von dieser Erwartung abgedeckten Länder45 lässt sich nicht davon sprechen, dass das Verfassungsgericht vor dem Elitenwandel eingerichtet worden ist. In mehreren ehemals kommunistischen Staaten hatten so die kommunistischen Par- teien bereits vor der Einrichtung des Verfassungsgerichts ihren Führungsanspruch aufgegeben, zentrale Schlüsselfiguren des politischen Systems waren mit Repräsen- tanten der neuen Elite besetzt worden oder die kommunistischen Parteien waren im Parlament bereits durch Wahlen marginalisiert worden. Eine oder mehrere dieser Bedingungen waren so im Fall von Lettland (US Country Studies: Latvia), Litauen 45 Staaten mit starken Verfassungsgerichten des Vetospieler-Typs: Bulgarien, Deutschland, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. 45 (US Country Studies: Lithuania), Rumänien, der Slowakei, Slowenien und Tschechi- en gegeben (ParlGov). Bei diesen Fällen kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die alte kommunistische Elite einen massgeblichen Einfluss auf die Entstehung eines starken Verfassungsgerichts haben konnte. Deutschland und Österreich waren nach 1945 in Besatzungszonen eingeteilt, eine Entnazifizierungspolitik folgte (US Country Studies: Germany und Austria). Die alte Elite – in diesen Fällen die Nationalsozialisten – konnte so keinen Einfluss mehr auf die Entstehung von Institutionen nehmen. In Portugal waren hingegen bereits seit 1976 sozialistische Kabinette an der Macht, die alte faschistische Elite konnte keinen Einfluss mehr ausüben. Ähnlich stellte sich die Situation in Spanien dar: Die „Union des Demokratischen Zentrums“ (UCD) hat- te als tragende Säule des Demokratisierungsprozesses bereits mehrere Wahlsiege hinter sich, als das Verfassungsgericht im Jahr 1980 eingerichtet wurde. Damit erscheint die Erwartung aus der realistischen Theorie, dass Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs eingerichtet haben dies vor einem abgeschlossenen Elitenwandel getan haben lediglich für einzelne Fälle, nicht aber für das gesamte Sample von Fällen mit starken Verfassungsgerichten des Vetospieler- typs überzeugend. Die Erwartung kann damit nicht bestätigt werden. Was die Erwartung der realistischen Theorien betrifft, dass Demokratien, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs eingerichtet haben, eine hohe ideo- logische Distanz zwischen der etablierten und der aufstrebenden Partei aufwiesen: Auch sie konnte nicht bestätigt werden. Hier habe ich mich auf Staaten konzentriert, welche ein starkes Verfassungsgericht des Vetospieler-Typs sowie bereits mehrere Parlamentswahlen nach dem Übergang zur Demokratie durchgeführt hatten.46 Lediglich in zwei der sechs untersuchten Fälle kann von einer grösseren ideologi- schen Distanz47 zwischen rivalisierenden Parteien die Rede sein. In Spanien rivalisierte die „Union des Demokratischen Zentrums“ (UCD), welche vom Manifesto-Projekt und ParlGov als liberales Parteienbündnis eingeteilt wird, mit den spanischen Sozialisten um die Macht. 1982, zwei Jahre nach Einrichtung des Verfassungsgerichts in Spanien, erlitt die UCD schliesslich eine massive Wahlnie- 46 Lettland, Litauen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien. 47 Die Einschätzung stützte sich auf Daten des Manifesto Projekts (Variable „Rile“ zur Links-/Rechts- Einteilung von Parteien sowie Variable „parfam“ zur „Parteienfamilie“) und ParlGov-Daten (Wahler- gebnisse und Skala mit Links-/Rechts-Einteilung). 46 derlage gegen die Sozialisten. Die ideologische Distanz war gegeben, allerdings hätte die UCD diese Wahlniederlage vorausahnen müssen, um damit die von der realisti- schen Theorie unterstellte Handlungsmotivation einzuleiten. In Litauen übernahm zwei Jahre vor Einrichtung des Verfassungsgerichts eine Koali- tion aus liberalen und konservativen Kräften die Regierung.48 Möglicherweise gab es hier ein ideologisches Spannungsverhältnis zu den Sozialisten, welche ebenfalls noch eine starke Position im Parlament hatten. Für die restlichen untersuchten Staaten liess sich jedoch nicht einmal solch schwache Evidenz finden: Gemessen an Einteilungen von ParlGov und dem Manifesto-Projekt war in vier der untersuchten sechs Fällen keine grössere ideologische Distanz zwi- schen etablierter und aufstrebender Partei gegeben. Sofern überhaupt von einer auf- strebenden Partei die Rede sein konnte. Die realistische Erklärung für Demokratien wird weiter dadurch unterminiert, dass sich anhand der QCA-Ergebnisse auch kein sinnvoller „very likely case“ als Fallbei- spiel finden liess. In jedem der untersuchten Fälle fehlte eine der beiden erklärenden Bedingungen, welche laut Theorie zusammenspielen müssten, damit die realistische Erklärung für Demokratien Sinn macht: eine etablierte Elite in Form einer lange do- minierenden Partei und die Ankündigung eines Machtwechsels in Form von Wahl- niederlagen. Ich werde hier deshalb nur das Fallbeispiel Polen für die realistische Theorie für die Autokratien diskutieren. Fallbeispiel Realismus: Polen 1986. Die polnischen Verfassungen aus den Jahren 1921, 1935, 1947 und 1952 schlossen die verfassungs- mässige Überprüfung von Gesetzen durch ein Verfassungsgericht noch aus. Bis zu den 1960er Jahren bildete die Unantastbarkeit parlamentarischer Beschlüsse ausserdem einen wichtigen Bestandteil der polnischen Rechtslehre. Diese Auffassung basierte unter anderem auf der sowjetischen Ablehnung der Gewaltenteilung und der wichtigen Rolle, welche das Parlament, bzw. die kommunistische Partei, als Repräsentantin des Volkswillens im kommunistischen Staatsverständnis bildete. Ab den 1970er Jahren formierte sich in Polen eine Protestbewegung gegen die kommunistische Elite. Diese Protestbewegung umfasste unter anderem Vertreter der Arbeiterschaft, der römisch- katholischen Konfession sowie Dissidenten aus der polnischen Intelligenzija. Ab den 1980er Jahren stand der kommunistischen Elite mit der neu entstandenen „Solidarnosc“, einer unabhängigen Gewerkschaft, eine De-Facto-Oppositionsbewegung entgegen, welche bald auf zehn Millionen Mitglieder anwachsen sollte. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wurde in Polen 1982 eine Verfassungsnovelle geschaffen, welche auch einen Verfassungsgerichtshof und einen Staatsgerichtshof enthielt. Zuvor waren rechts- 48 Christdemokraten (LKDP) und Sajudis (SK). 47 vergleichende Untersuchungen angestellt worden mit dem Ziel, ein Verfassungsgericht so zu entwer- fen, dass es sich bestmöglich mit dem Konzept einer sozialistischen Volksrepublik vereinbaren liesse. Am 29.4.1985 wurde schliesslich das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof beschlossen. Konserva- tive Kreise um die alte kommunistische Elite hatten zuvor bis zuletzt versucht, die Entstehung dieses Gerichtshofs zu verhindern und seine Kompetenzen weitestgehend einzuschränken. Sie befürchteten, dass der Verfassungsgerichtshof nicht politisch zu kontrollieren wäre. Der resultierende Verfassungsgerichtshof aus dem Jahr 1986 verfügte so schliesslich auch nur über die Kompetenz, Gesetze zu prüfen, nicht aber sie aufzuheben. Sofern der Gerichtshof beschloss, dass ein Gesetz verfassungswidrig sei, war zusätzlich eine Zweidrittelmehrheit im polnischen Unterhaus notwendig, damit das Gesetz aufgehoben werden konnte. Der polnische Verfassungsgerichtshof aus dem Jahr 1986 verfügte nur über eine Prüfungs-, nicht aber über eine Aufhebungskompetenz. Nach anhaltenden Streiks und Protesten begannen in Polen im Jahr 1988 Gespräche zwischen der kommunistischen Elite und der polnischen Oppositionsbewegung am sogenannten „Runden Tisch“. Als Ergebnis wurde Solidarnosc im Jahr 1989 legalisiert und konnte Abgeordnete für das polnische Parlament stellen. Solidarnosc bescherte der alten kommunistischen Elite bei den Wahlen im Jahr 1989 eine überwältigende Wahlniederlage. Das Jahr 1989 brachte auch eine tiefgreifende Reform des polnischen Verfassungsgerichts, welche das Aufhebungsrecht durch das Parlament aber noch unangetastet liess. Erst im Jahr 1993, als die alte kommunistische Elite längst durch liberale Regierungsparteien abgelöst worden war, wurde dem pol- nischen Unterhaus zumindest eine Frist gesetzt, innerhalb welcher es eine Entscheidung des Verfas- sungsgerichts verwerfen musste, sollte es das wollen. Neu musste eine solche Verwerfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts erfolgen. Erst im Jahr 1997 wurde schliesslich mit einer weiteren Reform festgelegt, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts abschliessend sein sollten. Seit 1997 tritt ein vom Verfassungsgericht als rechtswidrig festgestelltes Gesetz an dem Tag ausser Kraft, an dem die Entscheidung des Verfassungsgerichts erfolgt. (Quellen: Constitutional Tribunal of Poland, Haase / Struger 2009, Luchterhandt / Starck / Weber 2007, NAVCO, US Country Studies: Poland). Für das Fallbeispiel Polens liess sich trotz Recherche nach Material, welches die rea- listischen Theorien bestätigt, kein überzeugendes Narrativ formulieren. Ganz im Ge- genteil: Das Fallbeispiel Polens steht stark im Widerspruch mit der realistischen Theorie, obwohl es einen „very likely case“ für diese Theorie darstellen müsste. Die realistische Theorie für Autokratien würde erwarten, dass die alte Elite sich auf- grund eines sich abzeichnenden Machtwechsels für ein starkes Verfassungsgericht einsetzen würde um sich abzusichern. Im Fall Polens reagierte die alte Elite nun of- fenbar tatsächlich auf Protestaktionen und begann Reformen – darunter auch die Ein- richtung eines Verfassungsgerichts – einzuleiten, sie setzte sich jedoch gegen ein starkes Verfassungsgericht ein. Ähnlich wie im bereits thematisierten Fall Bulgari- ens. Dass das resultierende polnische Verfassungsgericht aus dem Jahr 1986 nur mit 48 der Zustimmung des Parlaments Gesetze aufheben konnte, spricht ausserdem stark gegen den in der realistischen Theorie erwarteten Verfassungsgerichts-Typ des Veto- spielers. Ein Vetospieler müsste Bestimmungen effektiv dem Einfluss herrschender Mehrheitsverhältnisse entziehen und von Minderheiten angerufen werden können. Im Fall Polens entwickelten Entscheidungen des Verfassungsgerichts bis ins Jahr 1997 aber nur eine faktische Wirkung, sofern sich im Parlament eine Mehrheit für sie finden liess. Ausserdem war es nicht die alte, sondern eine neue liberaldemokratische Mehrheit, welche das Verfassungsgericht im Jahr 1997 erstmals durch Reformen zu einem effektiven Vetospieler machte. Insgesamt lässt sich die realistische Erklärung für die Entstehung starker Verfassungsgerichte am Beispiel Polens also nicht bestäti- gen. Im Vergleich mit Südafrika, dem Fall für welchen Ran Hirschl seine realistische Theorie für Autokratien unter anderem entwickelt hat49, zeigt sich auch schnell ein gewichtiger Unterschied zu Polen, welcher womöglich erklären kann, warum die Theorie im Fall Polens keine Gültigkeit hat. Anders als in Südafrika repräsentierten in Polen die alte und die neue Elite keine ethnischen Gruppierungen und rassistisches Gedankengut spielte keine Rolle. Die alte Apartheid-Elite Südafrikas war eine ethni- sche Minderheit mit Privilegien, welche sie aufgrund rassistischer Kriterien für sich reklamierte. Polens alte kommunistische Elite stellte hingegen keine ethnische Min- derheit dar, ihren Anspruch auf Alleinherrschaft vertrat sie gestützt auf kommunisti- sche Ideologie und der Rolle, welcher der kommunistischen Partei darin zukommt, nicht gestützt auf rassistische Kriterien. Sie sah daher womöglich anders als die Apartheid-Vertreter auch keinen unauflösbaren und strukturell nach dem Macht- wechsel weiter bestehenden Gegensatz zwischen der eigenen Gruppe und der restli- chen Bevölkerung, welcher eine Absicherung durch ein Verfassungsgericht nötig gemacht hätte. Sofern Amnestiegesetze beschlossen würden, konnte die alte kommu- nistische Elite womöglich mit einer einigermassen unauffälligen Wiedereingliede- rung in die polnische Gesellschaft rechnen. Womöglich bildet damit die Tatsache, dass alte und neue Elite unterschiedliche ethnische Gruppierungen repräsentieren eine – in Europa selten gegebene – Rahmenbedingung dieser realistischen Theorie. 49 Hirschl entwickelte seine Theorie jedoch nicht nur aus dem Fall Südafrikas sondern untersuchte auch Kanada, Israel und Neuseeland. 49 Allerdings zielt diese Argumentation lediglich auf den Sicherheitsaspekt der realisti- schen Theorie ab. Einen Anreiz, ihre Macht in Form ihrer Privilegien abzusichern hatte natürlich auch die polnische Elite. Am Beispiel Polens deutet allerdings auch nichts auf einen systemischen Bedarf nach einem Verfassungsgericht hin, wie es die funktionalistische Theorie erwarten würde. Die alte Elite besetzte formal gesehen noch die wichtigen institutionellen Schlüssel- positionen, von einem Deadlock kann in dieser Hinsicht also nicht gesprochen wer- den. Auch lag kein grösserer Einfluss inter- oder supranationalen Rechts vor. Polen stand im Jahr 1986 als Volksrepublik nach wie vor unter starkem Einfluss der Sow- jetunion und war damit Tendenzen internationaler Verrechtlichung noch weitgehend entzogen. Auch eine Föderalisierung konnte nicht den Auslöser der Einrichtung des Verfassungsgerichts gebildet haben und ein eigentlicher Polity-Wandel fand erst mit der Demokratisierung ab 1989 statt. Polen bildet damit auch ein seltenes Beispiel für eine Einrichtung eines starken Verfassungsgerichts vor einer Umbruchsituation. Da- mit scheidet für Polen auch die Erklärung aus der Rational Choice-Theorie aus, dass Verfassungsgerichte eingerichtet wurden, um eine laufende Demokratisierung abzu- sichern und zu stabilisieren. Denkbar wäre für den Fall Polens lediglich, dass das liberale Gedankengut der Oppo- sitionsbewegung unter der Führung der Solidarnosc dazu geführt hat, dass ein starkes Verfassungsgericht eingerichtet wurde, wie das die sozialkonstruktivistische Theorie erwarten würde. Für diese Theorie spricht auch die Verstärkung des polnischen Ver- fassungsgerichts im Jahr 1997 durch demokratische und zumindest teils liberale Par- teien.50 Damit ergeben sich für die realistische Erklärung der Entstehung starker Verfas- sungsgerichte nicht nur viele Resultate, welche die Theorie nicht bestätigen, sondern Resultate, welche richtiggehend darauf hindeuten, dass sie für die untersuchten euro- päischen Verfassungsgerichte nach 1945 falsch liegt. Womöglich weist die Theorie Rahmenbedingungen auf, welche im europäischen Kontext nicht oder nur selten ge- geben waren. Sowohl die QCA-Resultate als auch die Ergebnisse für die Erwartungen aus den bei- den realistischen Theorien konnten die Theorie nicht bestätigen. Die QCA-Resultate 50 Die „Freedom Union“ (UW) wird von ParlGov als liberale Partei eingestuft, war drittstärkste Partei im Parlament und seit dem Jahr 1997 (allerdings erst ab dann) in der polnischen Regierung vertreten (ParlGov). 50 zur realistischen Theorie für Demokratien wiesen zudem explizit auf ein Ausbleiben der relevanten erklärenden Bedingungen im Fall der Entstehung starker Verfas- sungsgerichte hin. Für die realistische Erklärung für Demokratien liess sich zudem kein plausibler „very likely case“ finden. Der „very likely case“ für die realistische Erklärung der Autokra- tien – Die Einrichtung des Verfassungsgerichts in Polen im Jahr 1986 – erwies sich schliesslich als veritable Widerlegung der realistischen Theorie. Das neue realisti- sche Paradigma für die Erklärung der Entstehung starker Verfassungsgerichte konnte so für die hier untersuchten Fälle nicht bestätigt werden. 6.3.2 Rational Choice-Theorie Für die Rational Choice-Theorie ergaben sich aus der Analyse mit QCA keinerlei notwendige Bedingungen. Sparsame Lösungspfade unterschritten ausserdem die zu- vor festgelegte Konsistenzwert-Untergrenze und werden hier deshalb nicht disku- tiert.51 Folgender komplexer hinreichender QCA-Lösungspfad zu einem starken Ver- fassungsgericht resultierte für die Rational Choice-Theorie. QCA-Bedingungen: P = Polity-Typ, S = Szenario, T = Vetospieler, V = Starkes Verfassungsgericht. Der Lösungspfad besagt, dass sich aus ehemaligen kommunistischen Systemen mit Planwirtschaft durch eine „Dual Transition“ hin zu Demokratie und Marktwirtschaft starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs ergeben haben. Damit ist er sehr konsistent mit den Erwartungen der Rational Choice-Theorie an die QCA- Ergebnisse. Er deckt ausserdem wenig überraschend zahlreiche osteuropäische „Drit- te Welle“-Staaten ab. Der Lösungspfad umfasst allerdings auch Fälle, bei denen eine sogenannte „Single Transition“ hin zur Demokratie, ohne grundlegende Veränderung des Wirtschaftssystems stattgefunden hat, namentlich Deutschland, Frankreich und Österreich aus der ersten, Portugal und Spanien aus der zweiten Verbreitungswelle der Verfassungsgerichtsbarkeit. Es resultierte mit einer Konfiguration aus allen drei 51 Vgl. Anhang 4. Hinreichende Konfiguration Kennwerte und Fälle Komplexer Lösungspfad P * S * T -> V Konsistenz: 0.753, PRI: 0.671, Rohabdeckung: 0.736. Abgedeckte Fälle: Bulgarien1991, Deutschland1951, Frankreich1958, Lettland1996, Litauen1993, Oesterreich1946, Polen1986, Portugal1983, Rumaenien1992, Slowakei1993, Slowenien1991, Spanien1980, Tschechien1993, Ungarn1990. Nicht abgedeckte Fälle: Belgien1985, Estland1993, Italien1956, Zypern1964. 51 erklärenden Faktoren aus der Rational Choice-Theorie eine QCA-Lösung, welche diese Theorie grundsätzlich bestätigt und die Anzahl abgedeckter Fälle ist beachtlich. Die QCA-Ergebnisse können damit nur als eine starke Bestätigung der Rational Choice-Theorie interpretiert werden. Folgende Erwartungen wurden aus Sicht der Rational Choice-Theorie formuliert: 1. Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs einge- richtet haben, handelte es sich um junge, neu entstandene Demokratien. 2. Wo Bestandteile der Verfassungen dieser Staaten unveränderbar sind, schützen sie spezifisch die Demokratie, sowie Menschen- und Eigentumsrechte. Unter die Menge der Staaten mit starken Verfassungsgerichten des Vetospieler-Typs fielen folgende Fälle: Bulgarien (1991), Deutschland (1951), Lettland (1996), Litau- en (1993), Österreich (1946), Polen (1986), Portugal (1983), Rumänien (1992), Slo- wakei (1993), Slowenien (1991), Spanien (1980), Tschechien (1993), Ungarn (1990). Auch hier kann wieder dasselbe Beurteilungskriterium wie bei der Erwartung aus der sozialkonstruktivistischen Theorie in Anschlag gebracht werden: Unter einer Zeit- dauer von zehn Jahren liberaler Demokratie52 kann nur die Rede von jungen, noch nicht etablierten Demokratien sein. Damit wird schnell klar, dass diese erste Erwar- tung aus der Rational Choice-Theorie bestätigt werden kann: Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs eingerichtet haben, handelte es sich tatsächlich meistens um junge, neu entstandene Demokratien, insbesondere um sol- che aus Osteuropa mit kommunistischer Vergangenheit. Eine Ausnahme bildet hier Polen, welches sein Verfassungsgericht bereits 1986 eingerichtet hat und von Polity IV für diesen Zeitpunkt nicht als Demokratie eingestuft wird. Eine gewisse Relativie- rung dieser Ergebnisse kommt ausserdem durch die Tatsache hinzu, dass einzelne der von der Erwartung abgedeckten Staaten wie Deutschland und Österreich die De- mokratie wiedereingeführt haben und in diesem Sinne auch auf eine (unterbrochene) demokratische Tradition zurückblicken können. Dennoch liess sich die erste Erwar- tung der Rational Choice-Theorie damit grundsätzlich bestätigen. Was die zweite Erwartung aus der Rational Choice-Theorie betrifft, dass unverän- derbare Teile der Verfassungen dieser Staaten spezifisch die Demokratie, sowie Menschen- und Eigentumsrechte schützen: Auch sie liess sich in der Untersuchung bestätigen. 52 Demokratie laut Polity IV. 52 Deutschland verfügt so beispielsweise über unveränderbare Bestandteile seines Grundgesetzes (Maddex 2014: 92). Diese sind durch sogenannte „Ewigkeitsklau- seln“ geschützt und umfassen unter anderem den Schutz der Menschenwürde, der Menschenrechte, sowie die demokratische Form des Staats.53 Die portugiesische Verfassung schreibt vor, dass Verfassungsänderungen unter anderem die republika- nische Form des Staates berücksichtigen müssen (Maddex 2014: 232). Ähnliche Bestimmungen finden sich in der rumänischen Verfassung: Die republikanische Staatsform, politischer Pluralismus und Menschenrechte dürfen nicht Bestandteil von Verfassungsänderungen sein (Maddex 2014: 235).54 Unveränderbare Bestandteile finden sich auch in der tschechischen Verfassung. Verfassungsänderungen, welche zur Abschaffung von Demokratie oder Rechtsstaat führen würden sind laut der tschechischen Verfassung unzulässig (Maddex 2014: 60). Damit lässt sich auch diese zweite Erwartung aus der Rational Choice-Theorie bestätigen. Als Fallbeispiel für die Rational Choice-Theorie kommen insbesondere drei Fälle in Frage: Rumänien, Tschechien und Slowenien. Alle drei Länder verfügen zum Zeit- punkt der Einrichtung eines Verfassungsgerichts über das passende Umbruchszena- rio und ein starkes Verfassungsgericht des Vetospieler-Typs resultierte aus diesem Prozess. Slowenien erhielt die QCA-Bedingungen, welche am besten in die Rational Choice-Theorie passen würden. Allerdings liegt Slowenien in Südeuropa, nicht in Osteuropa, wo sich die Rational Choice-Theorie als am Überzeugendsten erwies.55 Weiter findet sich in Slowenien mit dem Verfassungsgericht der jugoslawischen Teilrepublik Slowenien aus dem Jahr 1963 eine gewisse institutionelle Kontinuität der Verfassungsgerichtsbarkeit (Haase / Struger 2009: 203). Das hier untersuchte slowenische Verfassungsgericht entstand so nur 30 Jahre danach. Diese Kontinuität könnte möglicherweise als rivalisierende Erklärung für die Entstehung eines neuen Verfassungsgerichts zu jener der Rational Choice-Theorie hinzukommen, was Slo- wenien nicht zur ersten Wahl für einen „very likely case“ für diese Theorie macht. 53 Es handelt sich um Art. 1, 20, 89 GG im Grundgesetz. Vgl. Grundgesetz für die Deutsche Bundes- republik, Webseite des Deutschen Bundestags, Zugriff am 21.11.2015. https://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg/245216 54 Hier handelt es sich um den Artikel 152 in der rumänischen Verfassung. Vgl. Chamber of Deputies, Webseite der rumänischen Abgeordnetenkammer, Zugriff am 21.11.2015: http://www.cdep.ro/pls/dic/site.page?den=act2_2&par1=7 55 Laut der Einteilung der Vereinten Nationen. Vgl. United Nations Statistics Division. Composition of macro geographic (continental) regions, geographical sub-regions, and selected economic and other groupings. Zugriff am 10.11.2015: http://unstats.un.org/unsd/methods/m49/m49regin.htm 53 Tschechien und Rumänien liegen in Osteuropa, der Region, welche die Rational Choice-Theorie in der Untersuchung mit QCA am überzeugendsten abgedeckt hat. Ausserdem finden sich in den tschechischen und rumänischen Verfassungen, anders als im Fall von Slowenien, unveränderbare Bestandteile, welche die Demokratie be- schützen sollen. Allerdings verfügt auch Tschechien mit dem tschechoslowakischen Verfassungsgericht aus dem Jahr 1920 über eine gewisse institutionelle Kontinuität der Verfassungsgerichtsbarkeit (Haase / Struger 2009: 59). Demgegenüber gab es in Rumänien zwar ebenfalls historische Vorläufer zum später entstandenen Verfas- sungsgericht, diese Anfänge der Verfassungsgerichtsbarkeit lagen jedoch entweder zeitlich weiter zurück oder waren weniger stark ausgeprägt als im Fall von Slowe- nien und Tschechien. Ich werde daher im Folgenden die Einrichtung des Verfas- sungsgerichts in Rumänien im Jahr 1992 als Fallbeispiel für die Rational Choice- Theorie präsentieren. Fallbeispiel Rational Choice-Theorie: Rumänien 1992. Bereits mit der Verfassung aus dem Jahr 1923 wurde in Rumänien eine verfassungsgerichtliche Über- prüfung von Gesetzen geschaffen. Diese Aufgabe wurde dem Hohen Kassations- und Justizgericht übertragen. Allerdings beschränkte sich die Wirkung der Entscheidungen dieses Gericht auf die betei- ligten Konfliktparteien und war damit nicht allgemeingültig. Während der Zeit der rumänischen Volksrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg war die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen einer parlamentarischen Kommission übertragen, welche aus dem Parlament gewählt wurde. Auch in Rumänien zeigte sich also der Einfluss des kommunistischen Staatsverständnisses auf die Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Erst nach Rumäniens Übergang zur Demokratie während der 1990er Jahre wurde im Jahr 1992 wieder ein vollwertiges rumänisches Verfassungsgericht geschaffen. Der Prozess dorthin war jedoch keines- falls linear. Seit 1965 war Rumänien von Nicolae Ceausescu, dem neuen Staatspräsident und Generalsekretär der rumänischen kommunistischen Partei geführt worden. Ceausescu profilierte sich als stalinistischer Herrscher und konzentrierte zusehends alle Macht auf seiner Person. Rumänien wies so eine der kon- zentriertesten Machtstrukturen im kommunistischen Osteuropa und den relativ zur Bevölkerung grössten Geheimdienstapparat – die Securitate – auf. Zahlreiche Familienmitglieder Ceausescus be- setzten politische Schlüsselpositionen. Ceausescus Wirtschaftspolitik zielte auf nationale Autarkie und die Entwicklung der Schwerindustrie ab, eine Strategie, welche Rumänien zusammen mit einer Wirtschaftskrise ab Ende der 1980er Jahre bis zu den 1990er Jahren auf den Stand eines Entwicklungslands heruntergewirtschaftet hatte. Es kam zu ersten Streiks und aufgrund der Menschenrechtssituation zu einer Verschlechterung von Rumäni- ens Beziehungen zum Westen. Da sich Ceausescu auch entschieden gegen die liberalisierenden Re- formen Michail Gorbatschows, des neuen Generalsekretärs der Kommunistischen Partei der Sowjet- 54 union stellte, sah sich Rumänien ab den 1980er Jahren zusehends ökonomisch und politisch isoliert. Als nach 1989 die ersten prodemokratischen Oppositionsgruppen in Osteuropa Erfolge erzielten, verschärfte Ceausescu seinen Repressionskurs zusätzlich. Die Securitate eröffnete das Feuer auf Demonstranten, was zu zahlreichen Verletzten und Toten führ- te. Bürgerkriegsähnliche Zustände zwischen der Securitate und der Oppositionsbewegung folgten, Ceausescu wurde schliesslich gefasst und im Schnellverfahren durch ein Militärgericht zum Tode verurteilt. Der „National Salvation Front (FSN)“, welche nach Ceausescus Tod die Macht übernahm, gelang es nur mit Mühe, die Demonstrierenden zu beruhigen, welche auf einer rechtlichen Verfolgung der Securitate-Mitglieder beharrten und zu Tausenden auf der Strasse demonstrierten. Die FSN entschied dennoch im Jahr 1990 die erste Parlamentswahl in Rumänien für sich und holte über 60% der abgege- benen Stimmen. Dies allerdings unter dem Einsatz massiver Repression gegen die politischen Gegner. Auf darauf folgende Demonstrationen gegen die FSN reagierte diese, indem sie Sympathisanten er- mutigte, gewaltsam gegen die Demonstranten vorzugehen. Tausende von rumänischen Bergarbeitern kamen der Forderung nach, griffen Demonstranten gewaltsam an und beschädigten die Hauptgebäude der rumänischen Oppositionsparteien. Die Europäische Gemeinschaft reagierte mit dem Aufschub eines geplanten Handelsabkommens mit Rumänien, die Vereinigten Staaten strichen Rumänien verschiedene Hilfsgelder. Die zögerliche Verfolgung ehemaliger Securitate-Mitglieder, der politische Repressionskurs des FSN, sowie die sich immer weiter verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnisse führten schliesslich dazu, dass im November 1990 erneut zehntausende Rumänen in Bukarest demonstrierten und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Der ehemalige rumänische König Michael I. bot an, als stabilisierende Figur die weitere Demokrati- sierung mit zu organisieren. Im Verlauf des Jahres 1990 verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation Rumäniens erneut mas- siv, Energie- und Güterknappheit erreichten Ausmasse wie zur Zeit Ceausescus. Aus Angst vor weite- ren Demonstrationen verfolgte die FSN lediglich ein zögerliches Programm wirtschaftlicher Refor- men. Am 21.11.1991 wurde schliesslich die neue Verfassung Rumäniens angenommen, welche auch die Bestimmungen zum neuen rumänischen Verfassungsgericht enthielt. Im Juni 1992 wurden die ersten Verfassungsrichter ernannt und das Verfassungsgericht nahm seine Tätigkeit auf. Am 27.9.1992 fanden in Rumänien auch erneut Parlamentswahlen statt. Erneut waren es Kandidaten aus dem Umfeld der FSN, welche die Wahl für sich entschieden, allerdings neu als Mitglieder der „Democratic National Salvation Front (FDSN)“, nachdem sich die FSN in verschiedene neue Parteien aufgeteilt hatte. Ausserdem erreichte die FDSN als stärkste Partei nur noch gut 28% der Stimmen. Die FDSN stellte bis ins Jahr 1996, in welchem sie durch die Christdemokraten verdrängt wurde, die ru- mänischen Kabinette. (Quellen: Constitutional Court of Romania, Haase / Struger 2009, Luchterhandt / Starck / Weber 2007, US Country Studies: Romania). 55 Der Fall Rumänien bietet ein gemischtes Bild. Klar für die Rational Choice-Theorie sprechen Rumäniens gewaltige ökonomische Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Einrichtung des Verfassungsgerichts. Rumänien benötigte sehr dringend ausländi- sche Investitionen und bessere Handelsbeziehungen zu anderen Staaten. Das Erbe der Ceausescu-Zeit und die politische Isolation Rumäniens durch den repressiven Kurs der FSN hatten zu einer wirtschaftlich prekären Situation geführt, welche durchaus auch den noch unvollständig abgeschlossenen Demokratisierungsprozess gefährdete. Jede Sicherheit, welche ein Verfassungsgericht hier vermitteln konnte, musste absolut willkommen sein. Oberflächlich betrachtet scheint es auch Sinn zu machen, dass im Jahr 1992 in Ru- mänien demokratische Errungenschaften durch ein Verfassungsgericht sichergestellt werden sollten. Staatliche Strukturen waren über lange Zeit auf Ceausescu zuge- schnitten gewesen, was den Übergang zur Demokratie zusammen mit der gewaltrei- chen Vergangenheit sicher erschwerte. Dass Bedarf nach Stabilisierung vorhanden war, zeigt so auch das Angebot des ehemaligen rumänischen Königs Michael I., den Demokratisierungsprozess durch seine Mithilfe stabilisieren zu wollen. Allerdings bildete die FSN im Jahr 1991, als die Bestimmungen zum Verfassungsge- richt angenommen wurden, mit Abstand die stärkste Partei im rumänischen Parla- ment. Dass ausgerechnet diese Partei – welche die Wahlen im Jahr 1990 nur unter Einsatz von Repression gegen oppositionelle Parteien gewonnen hatte und die darauf folgenden Demonstrationen von ihren Anhängern gewaltsam auflösen liess – sich für die Sicherstellung demokratischer Errungenschaften eingesetzt hat, erscheint nicht sehr überzeugend. Allerdings deutet auch nichts darauf hin, dass die anderen theoretischen Erklärungs- ansätze eine bessere Erklärung für Rumänien liefern könnten. Liberales Gedankengut kann der FSN mit der selben Argumentation wie oben abgesprochen werden. Auf einen funktionalistischen Bedarf weist nichts hin und die alte Elite war mit Ceauses- cu abgetreten. Lediglich die erwähnten ehemaligen Securitate-Mitglieder hätten al- lenfalls ein Interesse gehabt, sich zu schützen. Allerdings ist fraglich, ob sie ihre In- teressen derart stark ins Parlament einbringen konnten, um Einfluss auf die Entste- hung einer neuen Institution zu nehmen. Da zumindest die ökonomische Situation Rumäniens zum Zeitpunkt der Einrichtung des Verfassungsgerichts sehr gut in die Rational Choice-Theorie passt, werde ich daher das Fallbeispiel Rumänien als schwach bestätigend für diese Theorie bewerten. 56 Zusammenfassend sind damit die QCA-Ergebnisse für die Rational Choice-Theorie überzeugend, ebenso die Resultate für die formulierten Erwartungen. Das Fallbei- spiel Rumänien lässt sich grundsätzlich mit der Theorie vereinbaren und wird daher von mir als schwach bestätigend bewertet. Angesichts der Tatsache, dass die Ratio- nal Choice-Theorie noch nicht sehr stark im theoretischen Diskurs zur Entstehung starker Verfassungsgerichte verankert ist, sind das sehr überzeugende Resultate. Sie deuten darauf hin, dass diese Theorie gegenüber anderen Erklärungstheorien für den europäischen Kontext mehr Aufmerksamkeit verdient hätte. Damit ist die Präsentation der empirischen Ergebnisse für alle Theorien abgeschlos- sen. Tabelle 10 in Anhang 1 fasst die Beurteilung aller Ergebnisse für alle Theorien nochmals tabellarisch zusammen. In den abschliessenden zwei Kapiteln der Arbeit folgt nun eine Diskussion der Er- gebnisse im Hinblick auf den theoretischen Diskurs, Rahmenbedingungen der Theo- rien sowie allgemeinere methodenkritische Anmerkungen und die Beantwortung der Fragestellung. 7. Diskussion der Ergebnisse Für die im theoretischen Diskurs dominierende sozialkonstruktivistische Theorie ergaben sich in der Untersuchung nur schwach bestätigende Resultate. Die QCA- Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Bedingung liberales System einen Einfluss auf die Entstehung starker Verfassungsgerichte in Deutschland, Portugal und Spanien hatte und das Fallbeispiel Spaniens fügte sich gut in die theoretische Erklärung ein. Hier führte womöglich die Erfahrung einer diktatorischen Vergangenheit dazu, libe- rale Ideen anzunehmen und entsprechend auch ein starkes Verfassungsgericht zu lancieren. Die sozialkonstruktivistische Theorie ist damit – neben der Rational Choice-Theorie – mit der Abdeckung von Portugal und Spanien gut in der Lage, die zweite Welle der Verfassungsgerichtsbarkeit im iberischen Raum zu erklären. Allerdings hätte man für die sozialkonstruktivistische Theorie konsistentere Ergebnisse und eine breitere Ab- deckung von Fällen erwartet. Dies angesichts ihrer wichtigen Stellung im theoreti- schen Diskurs. Die funktionalistische Theorie konnte nur am Fallbeispiel Belgiens deutlich und am Beispiel Deutschlands teilweise bestätigt werden. Das stellt zwar in Frage, inwieweit diese Theorie die Einrichtung weiterer Verfassungsgerichte in Europa erklären kann, 57 sie gehört aber angesichts der Tatsache, dass sie Belgien sehr überzeugend erklären konnte, klar in den theoretischen Diskurs zur europäischen Verfassungsgerichtsbar- keit. Möglicherweise ist nur die funktionalistische Theorie in der Lage, einen speziel- len Typ eines stark ausgestalteten Verfassungsgerichts zu erklären, bei welchem in der frühen Phase nach der Einrichtung der Institution der Grundrechteschutz noch vernachlässigt worden ist. Die realistische Theorie für Autokratien war in der Lage, eine breite Abdeckung von europäischen Fällen zu erreichen. Allerdings waren die Ergebnisse nicht sehr konsis- tent mit den theoretischen Erwartungen. Das blosse Vorhandensein einer etablierten Elite erklärt so nicht allzu viel. Falls überhaupt, so dürfte diese Theorie für die Dritte Welle-Staaten in Osteuropa Gültigkeit haben, worauf die QCA-Ergebnisse hingedeu- tet haben. Allerdings wäre es auch möglich, dass diese Theorie Rahmenbedingungen aufweist, welche im europäischen Kontext selten bis nie gegeben waren. Die realistische Theorie für Demokratien scheint ausserdem keinerlei Gültigkeit für die untersuchten europäischen Fälle zu haben. Es konnte also in der Untersuchung keine überzeugende empirische Evidenz dafür gefunden werden, dass das neue rea- listische Paradigma zur Erklärung der Einrichtung starker Verfassungsgerichte für den europäischen Nachkriegskontext Gültigkeit hat.56 Allerdings lassen sich die hier gefundenen Ergebnisse auch nicht über die 23 untersuchten Fälle hinaus generalisie- ren. Es setzten sich in der Untersuchung damit ausschliesslich Theorien durch, wel- che die Verfassungsgerichtsbarkeit im normativen Diskurs positiv bewerten. Sehr konsistente Ergebnisse und eine breite Abdeckung erreichte schliesslich die Rational Choice-Theorie. Insbesondere die dritte Welle der Verfassungsgerichtsbar- keit in Osteuropa liess sich gut mit dieser Theorie erklären aber auch Teile der ersten und zweiten. Alles deutet darauf hin, dass im Nachkriegseuropa der Wunsch, die Demokratie mit Hilfe eines Verfassungsgerichts stabilisieren zu können, eine grösse- re Rolle gespielt hat, als bisher gedacht. Die Ergebnisse legen damit nahe, dass diese Theorie im theoretischen Diskurs mehr Aufmerksamkeit verdient hätte. Damit setzten sich insbesondere zwei Theorien im empirischen Test durch: die sozi- alkonstruktivistische und die Rational Choice-Theorie. Beide Theorien wiesen zwar unterschiedliche Rahmenbedingungen auf innerhalb der sie besonders überzeugend waren: Südeuropa im Fall des Sozialkonstruktivismus, Osteuropa im Fall der Ratio- 56 Die realistischen Theorien wurden aber auch in überaus vereinfachter Weise in die Untersuchung einbezogen. 58 nal Choice-Theorie. Allerdings liessen die beiden Theorien sich womöglich sinnvoll miteinander verbinden, sobald man die sozialkonstruktivistische Bedingung liberale Regierung ausweitet und ganz allgemein den Einfluss einer liberalen Bewegung in den Fokus nehmen würde. Darauf deutet auch hin, dass der „very likely case“ für die sozialkonstruktivistische Theorie – Spanien – sich auch mit der Rational Choice- Theorie vereinbaren liess und Spanien und Portugal vom QCA-Pfad der Rational Choice-Theorie abgedeckt wurden. Abbildung 2 in Anhang 1 zeigt den Versuch ei- ner Synthese aus den beiden Theorien. In dieser Synthese könnte die Erfahrung einer diktatorischen Vergangenheit zur Annahme liberaler Werte und zu einer Protestbe- wegung geführt haben. Die kurzfristigere Strategie nach Beginn des Demokratisie- rungsprozesses liesse sich dann aber womöglich erst mit strategischem Handeln im Sinn der Rational Choice-Theorie erklären. Die sozialkonstruktivistische Theorie würde damit überhaupt erst die Entstehung der Präferenzen der strategischen Akteure in der Rational Choice-Theorie erklären, die Rational Choice-Theorie hingegen die strategische Handlungsweise, welche aus der Annahme dieser Werte resultiert ist. Es versteht sich von selbst, dass solch eine theoretische Synthese zunächst wieder einem neuen empirischen Test ausgesetzt werden müsste, bevor sie Gültigkeit für den euro- päischen Kontext beanspruchen könnte. Acht der 23 hier untersuchten europäischen Fälle wurden durch keinen der QCA- Lösungspfade abgedeckt. Das deutet darauf hin, dass durchaus noch Erklärungsbe- darf für die Entstehung starker Verfassungsgerichte in Europa vorhanden wäre. Auf- fällig ist auch, dass es sich bei diesen acht Fällen vielfach um solche handelt, welche sich keiner europäischen Welle der Verfassungsgerichtsbarkeit klar zuordnen las- sen.57 Womöglich liessen sich für diese Fälle also auch „nur“ stark idiosynkratische Erklärungen finden. Fallstudien einzelner dieser Fälle könnten damit aber womöglich auch zur Entstehung weiterer Erklärungstheorien beitragen. Die hier getesteten Erklärungstheorien waren auf den nationalstaatlichen Kontext beschränkt. Eine weitergehende Untersuchung müsste sicher auch Theorien einbe- ziehen, welche Diffusionseffekte und den Einfluss anderer Staaten bei der Entste- hung von Verfassungsgerichten in den Blick bekommt. So ist es nur begrenzt über- 57 Folgende acht Fälle wurden von keinem der QCA-Lösungspfade abgedeckt: Estland1993, Grie- chenland1975, Irland1961, Italien1956, Luxemburg1996, Malta1964, Vereinigtes Königreich2009 und Zypern1964. Italien lässt sich der ersten, Estland und Luxemburg der dritten Welle der Verfas- sungsgerichtsbarkeit zuordnen. Griechenland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich entziehen sich jedoch einer solch einfachen Zuordnung. 59 zeugend, dass im Verlauf des 20. Jahrhunderts Verfassungsgerichte geschaffen wur- den, ohne dass wichtige Akteurinnen sich an Erfahrungen des Auslands mit solchen Institutionen orientiert hätten. Beispiele rechtsvergleichender Untersuchungen vor der Entstehung von Verfassungsgerichten (wie in Polen) und die Tatsache, dass man sich beim Entwerfen von Verfassungstexten und der Ausgestaltung der Verfassungs- gerichtsbarkeit an anderen Staaten orientiert hat (wie in Rumänien, Tschechien und Ungarn um nur die offensichtlichsten Beispiele zu nennen, Haase / Struger 2009: 160, 135) weisen darauf hin, dass sich aus dieser Richtung womöglich ebenfalls wei- tere Erklärungsleistung erbringen liesse. 8. Konklusion Ich habe mir zu Beginn dieser Arbeit die Frage gestellt, wie sich die Entstehung star- ker Verfassungsgerichtsbarkeit in den EU-Mitgliedsstaaten nach 1945 erklären lässt. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass sich die starken Verfassungsgerichte aus der ersten Verbreitungswelle der Verfassungsgerichtsbarkeit mit der Rational Choice- Theorie, jene der zweiten Verbreitungswelle der Verfassungsgerichtsbarkeit im iberi- schen Raum mit der sozialkonstruktivistischen und der Rational Choice-Theorie er- klären lassen. Offenbar spielte bei der Entstehung starker Verfassungsgerichte in Portugal und Spanien liberales Gedankengut und der Wunsch die Demokratie zu stabilisieren eine wichtige Rolle. Die Erfahrung einer diktatorischen Vergangenheit führte zur Annahme liberaler Werte, woraus sowohl ein Demokratisierungsprozess als auch ein starkes Verfassungsgericht resultiert ist. Die im Zuge der dritten Verbreitungswelle der Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteu- ropa entstandenen starken Verfassungsgerichte lassen sich mit der Rational Choice- Theorie erklären. Offenbar wurde in Osteuropa die Übergangsphase von kommunis- tischem zu demokratischem Regime genutzt, um demokratische Errungenschaften mittels eines Verfassungsgerichts längerfristig sicherzustellen. Demokratische Spiel- regeln und der Schutz der Eigentumsrechte sollten in Zukunft nicht mehr politisch zur Verhandlung stehen, Unterstützung aus dem Ausland in Form von Investitionen sollte angezogen werden. Das starke Verfassungsgericht Belgiens ist schliesslich aus der funktionalistischen Theorie erklärbar. Spannungen zwischen den Sprachgruppen führten in Belgien zu einem Föderalisierungsprozess, aus welchem auch das starke belgische Verfassungs- 60 gericht resultiert ist. Das Verfassungsgericht sollte diese Spannungen entschärfen und die Funktionsfähigkeit des neuen föderalen politischen Systems sicherstellen. Die Entstehung des deutschen Bundesverfassungsgerichts lässt sich schliesslich aus einer Kombination von Sozialkonstruktivismus, Funktionalismus und Rational Choice-Theorie erklären: liberale Werte, die (Re-)Föderalisierung Deutschlands und der Wunsch, die Demokratie langfristig vor einem Rückfall zu bewahren führten hier zu einem starken Verfassungsgericht. Der „Siegeszug der Verfassungsgerichtsbarkeit“ (Kneip) in Europa ist damit zusam- menfassend auch aus sehr starken Hoffnungen zu erklären, welche mit dieser neuen und mächtigen Institution verbunden worden sind. Verfassungsgerichte sollten De- mokratien stabilisieren und vor Rückfällen bewahren. Inwieweit die Verfassungsge- richtsbarkeit bisher in der Lage war, diese Hoffnungen zu erfüllen wird damit zu einer weiteren, höchst spannenden und ebenfalls empirisch zu überprüfenden Frage, deren Beantwortung auch grossen Einfluss auf den normativen Diskurs zur Verfas- sungsgerichtsbarkeit haben dürfte. 18‘666 Wörter 61 9. Literaturverzeichnis Alesina, A.; Devleeschauwer, A. / Easterly, W.; Kurlat, S./ Wacziarg, R.: “Fraction- alization”, in: Journal of Economic Growth, 8, 2003, S. 155-194. Alivizatos, Nicos C.: “Judges as Veto Players”, in: Döring, Herbert (Hrsg.): Parlia- ments and Majority Rule in Western Europe, Frankfurt / New York: Campus Verlag, 1995, S. 566-589. Baumgartner, Michael: “Uncovering Deterministic Causal Structures: A Boolean Approach”, in: Synthese, 170/1, 2008, S. 71-96. Baumgartner, Michael: “Parsimony and Causality”, in: Quality and Quantity, 49, 2015, S. 839-856. Baumgartner, Michael / Thiem, Alrik: “Identifying Complex Causal Dependencies in Configurational Data with Coincidence Analysis”, in: The R Journal, 7/1, 2015, S. 176-184. Baumgartner, Michael / Thiem, Alrik: “Model Ambiguities in Configurational Com- parative Research”, in: Sociological Methods & Research, (forthcoming). Blatter, Joachim / Haverland, Markus: Designing Case Studies. Explanatory Ap- proaches in Small-N Research, Basingstoke: Palgrave Macmillan, 2012. Blatter, Joachim / Haverland, Markus: Designing Case Studies: Explanatory Ap- proaches in Small-N Research, Palgrave Macmillan, 2014. Bühlmann, M./ Merkel, W./ Müller, L./ Giebler, H./ Wessels, B.: “Das Demokra- tiebarometer: Ein neues Instrument zur Messung von Demokratiequalität”, in: Zeit- schrift für Vergleichende Politikwissenschaft, 6/1, 2012, S. 115-159. Chamber of Deputies, Webseite der rumänischen Abgeordnetenkammer, Zugriff am 21.11.2015: http://www.cdep.ro/pls/dic/site.page?den=act2_2&par1=7 CIA World Factbook, Webseite, Zugriff am 03.11.2015: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/fields/2100.html Constitutional Court of Hungary, History, Organisation, Webseite, Zugriff am 28.11.2015: http://www.alkotmanybirosag.hu/constitutional-court/about-the-constitutional- court/history Constitutional Tribunal of Poland, Historical Outline, Webseite, Zugriff am 25.11.2015: http://trybunal.gov.pl/en/about-the-tribunal/constitutional-tribunal/historical-outline/ Constitutional Court of Romania, Webseite, Zugriff am 28.11.2015: https://www.ccr.ro/Scurt-istoric Cooter, Robert / Ginsburg, Tom: “Comparative Judicial Discretion: An Empirical Test of Economic Models”, in: International Review of Law and Economics, 16, 1996, S. 295-313. Dusa, Adrian / Thiem, Alrik: Qualitative Comparative Analysis. R. Package Version 1.1.-4. 2014, Zugriff am 03.11.2015: http://cran.r-project.org/package=QCA 62 Fotheringham, Alasdair: “Adolfo Suarez: Spain’s first democratically elected Prime Minister who oversaw the transition from the country’s Franco years”, in: Independ- ent, 24.3.2014, Zugriff am 24.11.2015: http://www.independent.co.uk/news/obituaries/adolfo-suarez-spain-s-first- democratically-elected-prime-minister-who-oversaw-the-transition-from- 9212529.html Graber, Mark A.: „Constructing Judicial Review“, in: Annual Review of Political Science, 8, 2005, S. 425-451. Grundgesetz für die Deutsche Bundesrepublik, Webseite des Deutschen Bundestags, Zugriff am 21.11.2015. https://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg/245 216 Haase, Gudrun / Struger, Katrin: Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa, Wien: Ver- lag Österreich, 2009. Hague, Rod / Harrop, Martin: Comparative Government and Politics: An Introduc- tion, Basingstoke: Palgrave Macmillan, 92013. Hall, Peter / Taylor, Rosemary C.R.: „Political Science and the Three New Institu- tionalisms“, in: Political Studies, 1996, S. 936-957. Hirschl, Ran: Towards Juristocracy. The Origins and Consequences of the New Con- stitutionalism, Cambridge (Massachusetts) / London: Harvard University Press, 2004. Hirschl, Ran: “The Judicialization of Mega-Politics and the Rise of Political Courts”, in: Annual Review of Political Science, 11, 2008, S. 93-118. Hirschl, Ran: “The Nordic Counternarrative: Democracy, Human Development, and Judicial Review”, in: International Journal of Constitutional Law, 9/2, 2011, S. 449- 469. Hönnige, Christoph: Verfassungsgericht, Regierung und Opposition, Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 12007. Hönnige, Christoph: “Verfassungsgerichte in den EU-Staaten: Wahlverfahren, Kom- petenzen und Organisationsprinzipien”, in: Zeitschrift für Staats- und Europawissen- schaften, 3, 2008, S. 524-553. Hönnige, Christoph: “Beyond Judicialization: Why we need more Comparative Re- search about Constitutional Courts”, in: European Political Science, 10, 2011, S. 346-358. Hönnige, Christoph: “Verfassungsgerichte: neutrale Verfassungshüter oder Vetospie- ler?”, in: Grotz, Florian / Müller-Rommel, Ferdinand (Hrsg.): Regierungssysteme in Mittel- und Osteuropa. Die neuen EU-Staaten im Vergleich, Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2011, S. 262-280. Huntington, Samuel P.: The Third Wave. Democratization in the Twentieth Century, Norman (Oklahoma): University of Oklahoma Press, 1993. Ishiyama Smithey, Shannon / Ishiyama, John: “Judicious Choices: Designing Courts in Post-Communist Politics”, in: Communist and Post-Communist Studies, 33, 2000, S. 163-182. Keck, Thomas M.: The Most Activist Supreme Court in History: The Road to Modern Judicial Conservatism, Chicago, University of Chicago Press, 2004. 63 Kitschelt, Herbert: “Accounting for outcomes of post-communist regime change. Causal depth or shallowness in rival explanations.” Paper presented at the Annual Meeting of the American Political Science Association, Atlanta, GA, 1999. Kitschelt, Herbert: “Accounting for postcommunist regime diversity: what counts as a good cause?” In Grzegorz Ekiert / Stephen E. Hanson (Hrsg.): Capitalism and De- mocracy in Central and Eastern Europe: Assessing the Legacy of Communist Rule, Cambridge University Press, 2003, S. 49-87. Kneip, Sascha: “Demokratieimmanente Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit”, in: Becker, Michael / Zimmerling, Ruth (Hrsg.): Politik und Recht, PVS-Sonderheft 36/2006, Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2006, S. 259-281. Kneip, Sascha: „Verfassungsgerichtsbarkeit im Vergleich“, in: Gabriel, Oskar W. / Kropp, Sabine (Hrsg.): Die EU-Staaten im Vergleich. Strukturen, Prozesse, Poli- tikinhalte, Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 32008, S. 631-655. Kneip, Sascha: „Verfassungsgerichte in der Vergleichenden Politikwissenschaft“, in: Lauth, Hans-Joachim / Kneuer, Marianne / Pickel, Gert: Handbuch Vergleichende Politikwissenschaft, Springer, 2015. La Porta, Rafael: „Judicial Checks and Balances“, National Bureau of Economic Research (NBER) Working Paper No. 9775, 2003. Lijphart, Arend: Patterns of Democracy. Government Forms and Performance in Thirty-Six Countries, New Haven & London: Yale University Press, 22012. Lorenz, Astrid: “How to Measure Constitutional Rigidity. Four Concepts and Two Alternatives”, in: Journal of Theoretical Politics, 17/3, 2005, 339-361. Lovell, George I.: Legislative Deferrals: Statutory Ambiguity, Judicial Power, and American Democracy, New York: Cambridge, 2003. Luchterhandt, Otto / Starck, Christian / Weber, Albrecht (Hrsg.): Verfas- sungsgerichtsbarkeit in Mittel- und Osteuropa, Baden-Baden: Nomos, 2007. MacMahon, Kevin J.: Reconsidering Roosevelt on Race: How the Presidency Paved the Road to Brown, Chicago: University of Chicago Press, 2004. Maddex, Robert L.: Constitutions of the World, London: Routledge, 12014. Manifesto Project Database, Zugriff am 03.11.15: https://manifestoproject.wzb.eu/ Minder, Raphael: „Adolfo Suárez Dies at 81; Led Spain Back to Democracy“, in: The New York Times, 23.3.2014, Zugriff am 24.11.2015: http://www.nytimes.com/2014/03/24/world/europe/adolfo-suarez-dies-at-81-first-elected-spanish- prime-minister-after-franco. html?action=click&module=Search&region=searchResults%230&version=&url=http%3A%2F%2Fq uery.nytimes.com %2Fsearch%2Fsitesearch%2F%3Faction%3Dclick%26region%3DMasthead%26pgtype%3DHomepa ge%26module%3DSearchSubmit%26contentCollection%3DHomepage%26t%3Dqry623%23%2FAd olfo%2520Su%25C3%25A1rez&_r=2 Müller-Rommel, Ferdinand / Harfst, Philipp / Schultze, Henrike: “Von der typologi- schen zur dimensionalen Analyse parlamentarischer Demokratien: konzeptionelle Überlegungen am Beispiel Mittelosteuropas”, in: Politische Vierteljahresschrift, 49/4, 2008, S. 669-694. NAVCO Data Project, Zugriff am 03.11.2015: http://www.du.edu/korbel/sie/research/chenow_navco_data.html 64 Nohlen, Dieter / Schultze, Rainer-Olaf (Hrsg.): Lexikon der Politikwissenschaft. Theorien, Methoden, Begriffe, München: Verlag C.H. Beck, 42010. O’Leary, Elisabeth: „Adolfo Suarez dies, steered Spain out of post-Franco turmoil“, in: Thomson Reuters Foundation, 23.3.2014, Zugriff am 24.11.2015: http://www.trust.org/item/20140323140854-33o6q Parliament and Government Composition Database (ParlGov), Webseite, Zugriff am 03.11.2015: http://www.parlgov.org/static/static-2014/stable/index.html Peretti, Terry Jennings: In Defense of a Political Court, Princeton: Princeton Univer- sity Press, 1999. Polity IV Project, Webseite des Center for Systemic Peace, Zugriff am 03.11.2015: http://www.systemicpeace.org/polityproject.html Portal belgium.be, Offizielle Informationen und Dienste, Initiative der föderalen Behörden Belgiens, Zugriff am 24.11.2015: http://www.belgium.be/de/ueber_belgien/land/geschichte/belgien_ab_1830/bildung_ des_foederalen_staats/ Ragin, Charles: The Comparative Method. Moving Beyond Qualitative and Quantita- tive Strategies, University of California Press, 1987. Schneider, Carsten Q. / Wagemann, Claudius: Set-theoretic Methods for the Social Sciences. A Guide to Qualitative Comparative Analysis, Cambridge University Press, 2013. Schneider, Carsten Q. / Rohlfing, Ingo: „Case Studies Nested in Fuzzy-Set QCA on Sufficiency: Formalizing Case Selection and Causal Inference“, in: Sociological Methods and Research, 2014, S. 1-43. Shapiro, Martin: Courts. A Comparative and Political Analysis, Chicago and Lon- don: The University of Chicago Press, 1981. Schubarth, Martin: Verfassungsgerichtsbarkeit. Rechtsvergleichend – historisch – politologisch – soziologisch – rechtspolitisch unter Einbezug der europäischen Ge- richtshöfe, Bern: Stämpfli, 2011. Silverstein, Gordon: „Why Judicial Review Happens: Toward a Theory of the Evolu- tion and Acceptance of Judicial Review“, Paper presented at the 2002 Annual Meet- ing of the American Political Science Association in Boston, Massachusetts. Spanish Constitution 1978, English Version, Webseite des spanischen Unterhauses, Zugriff am 24.11.2015: http://www.congreso.es/portal/page/portal/Congreso/Congreso/Hist_Normas/Norm/c onst_espa_texto_ingles_0.pdf Spiegel Online Politik, Artikel: “Spanien: Ex-Regierungschef Adolfo Suárez gestor- ben”, 23.3.2014, Zugriff am 24.11.2015: http://www.spiegel.de/politik/ausland/spanien-ex-regierungschef-adolfo-suarez- gestorben-a-960301.html Starck, Christian / Weber, Albrecht (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit in Westeuropa, Baden-Baden: Nomos, 2007. Stephenson, Matthew C.: “’When the Devil turns…’: The Political Foundations of Independent Judicial Review”, in: Journal of Legal Studies, 32, 2003. 65 Tsebelis, George: Veto Players: How Political Institutions Work, Princeton Universi- ty Press, 2002. United Nations Statistics Division. Composition of macro geographic (continental) regions, geographical sub-regions, and selected economic and other groupings. Zu- griff am 10.11.2015: http://unstats.un.org/unsd/methods/m49/m49regin.htm US Country Studies, the Federal Research Division of the Library of Congress, Zugriff am 24.11.2015: http://countrystudies.us/ V-Dem. Varieties of Democracy, Zugriff am 03.11.2015: https://v-dem.net/en/ Wieser, Bernd: Vergleichendes Verfassungsrecht, Wien: Springer, 2005. 10. Anhänge Anhang 1: Tabellen und Abbildungen. Anhang 2: Zuordnung Fuzzy-Werte Outcome. Anhang 3: QCA. Kalibrierung und Datenblatt. Anhang 4: Dokumentation der Datenanalyse mit R. 11. Selbständigkeitserklärung Erklärung zur Bachelorarbeit mit dem Titel „Europa auf dem Pfad zum Verfassungs- gericht. Erklärungstheorien für die Entstehung starker Verfassungsgerichtsbarkeit auf dem Prüfstand.“ Abgegeben von Samuel Huber. Hiermit erkläre ich, dass ich die Bachelorarbeit selbständig verfasst und keine ande- ren als die von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe und dass diese Bachelorarbeit noch nicht anderweitig eingereicht wurde. Luzern, 01.02.2016. 1 Anhang 1: Tabellen und Abbildungen. Tabelle 1: Spezialisierte und diffuse Verfassungsgerichtsbarkeit in 27 EU-Staaten.1 Modell Gericht vor 1945 installiert Gericht nach 1945 installiert Spezialisiert - Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Diffus Dänemark, Finnland, Niederlande, Schweden Griechenland, Grossbritannien, Irland, Malta Fallzahl (N) 4 23 (Vgl. Kneip 2008: 635). Tabelle 2: Stärke Verfassungsgerichtsbarkeit gemäss Kneip 2008. 1 Zum Erscheinungszeitpunkt von Kneips Artikel war Kroatien noch kein EU-Mitglied, daher 27. Kompetenzausstattung Institutionelle Unabhängigkeit Auswahlprozedur der Richter Stärke des Verfassungsgerichts Institutionelle Stärke + Offenheit des Gerichtszugangs Isolierung vom Einfluss der Politik - Art der Normenkontrolle - Verfassungsbeschwerde - Horizontale / vertikale Organstreitigkeiten - Weitere Kompetenzen - Anzahl zugangsberechtigter Akteure - Wahlverfahren - Anzahl Wahlinstanzen - Repräsentativ / kooperativ - Amtszeiten der Richter - Wiederwahlerfordernis der Richter - Absetzbarkeit der Richter + + 2 Tabelle 3: Sozialkonstruktivistische Theorie: Liberale Werte. QCA-Bedingungen Kontextbedingung Zeitlich naher Faktor Verfassungsgerichtstyp Liberales System Liberale Regierung Grundrechtewächter Operationalisierung V-Dem-Daten ParlGov-Daten Datensatz Kneip (2008) Erwartung Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Grundrechtewächter-Typs eingerichtet haben, handelte es sich vorwiegend um traditionsreiche liberale Demokratien. Schematische Darstellung der kausalen Erklärung. Tabelle 4: Funktionalistische Theorie. QCA-Bedingungen Kontextbedingung Zeitlich naher Faktor Verfassungsgerichtstyp Supranationales Recht Föderalismus Politischer Deadlock Polity-Wandel Schiedsrichter Operationalisierung EU-Beitritt Bestehende Einteilungen Anzahl Vetospieler Polity IV-Daten Datensatz Kneip (2008) Erwartung Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Schiedsrichter- Typs eingerichtet haben, handelt es sich um solche mit sprachlich, ethnisch und religiös heterogener Bevölkerung. Schematische Darstellung der kausalen Erklärung. Werte / Normen Starkes Verfassungsgericht Homo Sociologicus Sozialisierung Identifikation Normatives Handeln Systemischer Bedarf Starkes Verfassungsgericht ? Keine Mikrofundierung 3 Tabelle 5: Realistische Theorie 1 (Autokratien). QCA-Bedingungen Kontextbedingung Zeitlich naher Faktor Verfassungsgerichtstyp Autokratie mit lange etablierter Elite Anzeichen eines Elitenwechsels Vetospieler Operationalisierung Polity IV-Daten NAVCO-Daten Datensatz Kneip (2008) Erwartung Zuvor autokratische Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs eingerichtet haben, taten dies bevor der Elitenwandel komplett abgeschlossen war. Schematische Darstellung der kausalen Erklärung. Tabelle 6: Realistische Theorie 2 (Demokratien). QCA-Bedingungen Kontextbedingung Zeitlich naher Faktor Verfassungsgerichtstyp Demokratie mit lange etablierter Elite Anzeichen eines Elitenwechsels Vetospieler Operationalisierung ParlGov-Daten ParlGov-Daten Datensatz Kneip (2008) Erwartung Zuvor demokratische Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs eingerichtet haben, wiesen eine hohe ideologische Distanz zwischen der etablierten und der aufstrebenden Partei auf. Schematische Darstellung der kausalen Erklärung. Wechsel Machtverhältnisse Starkes Verfassungsgericht Alte Elite (Homo Oeconomicus) Neue Anreizstruktur Aggregation strategisches Handeln strategisches Handeln Wechsel Machtverhältnisse Starkes Verfassungsgericht Alte Elite (Homo Oeconomicus) Neue Anreizstruktur Aggregation 4 Tabelle 7: Rational Choice-Theorie. QCA-Bedingungen Kontextbedingung Zeitlich naher Faktor Verfassungsgerichtstyp Polity-Typ Transition Scenario Vetospieler Operationalisierung Polity IV-Daten Polity IV-Daten Datensatz Kneip (2008) Erwartung Bei den Staaten, welche starke Verfassungsgerichte des Vetospieler-Typs eingerichtet haben, handelte es sich um junge, neu entstandene Demokratien. Wo Bestandteile der Verfassungen dieser Staaten unveränderbar sind, schützen sie spezifisch die Demokratie, sowie Menschen- und Eigentumsrechte. Schematische Darstellung der kausalen Erklärung. Tabelle 8: Zusammenfassung der theoretischen Erklärungsansätze. Paradigma Sozialkonstruktivismus Funktionalismus Rationalismus Erklärungs- theorien Liberalismus: Verfassungsgerichte als Ergebnisse liberalen Gedankenguts Funktionalismus: Verfassungsgerichte als Ergebnisse eines systemischen Bedarfs Zwei realistische und eine Rational Choice-Theorie: Verfassungsgerichte als Absicherung gegen oder Hemmnis der politischen Gegner. Verfassungsgerichte als Schutz der Demokratie(sierung). Kontext- bedingung Liberales System Drei systemische Bedingungen: Föderalismus / supranationales Recht / politischer Deadlock Realismus: Etablierte Elite Rational Choice: Polity-Typ Naher Erklärungs- faktor Liberale Regierung Polity-Wandel Realismus: Anzeichen eines Elitenwechsels Rational Choice: Szenario Erwarteter Verfassungs- gerichtstyp Grundrechtewächter Schiedsrichter Vetospieler Neue Anreizstruktur Aggregation strategisches Handeln Demokratisierung Starkes Verfassungsgericht Politische Akteure (Homo Oeconomicus 5 Abbildung 1: Verfassungsgerichts-Typen. 6 Tabelle 9: Beurteilung funktionalistische Erwartung anhand Fractionalization-Daten. Fall Religion Sprache Ethnizität Gesamtbeurteilung Belgien1985 (Erhebungsjahr Fractionalization- Index: 2001) Überwiegend römisch-katholisch (ca. 88%) homogen ca. 60% flämisch, ca. 33% wallonisch heterogen Flamen 58%, Wallonen 31% heterogen Heterogene Bevölkerung Bulgarien1991 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1992 und 2001) ca. 37% orthodox, 13% muslimisch, andere: 50%. heterogen ca. 83% bulgarisch, zweitgrösste Gruppe: türkisch ca. 10% homogen ca. 76% Bulgaren, ca. 10% Türken, heterogen Heterogene Bevölkerung Deutschland1951 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1997 und 2001) ca. 43% protestantisch, 34% römisch-katholisch, ca. 2% muslimisch, ca. 21% andere heterogen ca. 91% deutsch homogen ca. 91% Deutsche homogen Homogene Bevölkerung Italien1956 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1983 und 2001) 81% römisch- katholisch, ca. 1% muslimisch, ca. 17% atheistisch homogen ca. 94% italienisch homogen ca. 94% Italiener homogen Homogene Bevölkerung Oesterreich1946 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1998 und 2001) ca. 75% römisch- katholisch, ca. 5% protestantisch, nichtreligiös: ca. 9%, andere: 11% homogen ca. 92% deutsch homogen ca. 94% „west europeans“. homogen Homogene Bevölkerung Portugal1983 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1998 und 2001) ca. 92% römisch- katholisch, ca. 8% andere homogen ca. 99% portugiesisch homogen ca. 98% „Europeans“ homogen Homogene Bevölkerung Slowenien1991 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1991 und 2001) ca. 83% römisch- katholisch, andere: ca. 17% homogen ca. 88% slowenisch homogen ca. 88% Slowenen homogen Homogene Bevölkerung Spanien1980 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1991 und 2001) ca. 67% römisch- katholisch, ca. 1% muslimisch, ca. 32% nichtreligiös heterogen ca. 74% spanisch, ca. 17% katalanisch heterogen ca. 74% Spanier, ca. 16% Katalanen heterogen Heterogene Bevölkerung Tschechien1993 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1991 und 2001) Ca. 39% römisch- katholisch, ca. 40% atheistisch, ca. 17% andere, und weitere kleinere Gruppen heterogen ca. 81% tschechisch homogen ca. 81% Tschechen homogen Homogene Bevölkerung Ungarn1990 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1993 und 2001) 63% römisch- katholisch, ca. 25% protestantisch, andere: ca. 11% heterogen ca. 99% ungarisch homogen ca. 92% Magyaren homogen Homogene Bevölkerung Zypern1964 (Erhebungsjahre Fractionalization- Index: 1992 und 2001) griechisch-orthodox: ca. 74%, muslimisch: ca. 22%, andere: ca. 3% heterogen ca. 74% griechisch, ca. 22% türkisch heterogen ca. 95% Zyprioten homogen Heterogene Bevölkerung Angaben basierend auf dem Fractionalization-Index von Alesina et al. (2003). Die Prozentzahlen beziehen sich auf die Gesamtbevölkerung. Zwei oder mehr Einteilungen als homogen / heterogen in den Zellen ergab die Gesamtbeurteilung. 7 Tabelle 10: Empirische Ergebnisse für die verschiedenen Theorien. Abbildung 2: Mögliche Synthese aus Sozialkonstruktivismus und Rational Choice-Theorie. Diktatorische Vergangenheit Paradigma Theorien Stellung im theoretischen Diskurs QCA- Ergebnisse Erwartungen Fallbeispiele Gesamtbeurteilung Sozialkonstruktivismus Liberale Werte dominierend schwach bestätigend nicht bestätigend schwach bestätigend schwach bestätigt Funktionalismus Funktionalismus etabliert nicht bestätigend nicht bestätigend stark bestätigend bestätigt für einen Einzelfall, Generalisierbarkeit unklar Rationalismus Realismus (1 und 2) Rational Choice Theorie noch nicht etabliert noch nicht etabliert nicht bestätigend bestätigend nicht bestätigend bestätigend nicht bestätigend schwach bestätigend klar nicht bestätigt bestätigt Annahme von liberalen Werten / Normen Homo Sociologicus Sozialisierung / Identifikation Demokratisierung Normatives Handeln: Protestbewegung Starkes Verfassungsgericht Sozialisierung / Identifikation Homo Oeconomicus Strategisches Handeln: Schaffung von institutionellen Lock-ins Neue Anreizstruktur Aggregation Stimmverhalten im Parlament und in Referenden 1 Anhang 2: Zuordnung Fuzzy-Werte Outcome. Abbildung 2: Zuordnung der Fuzzy-Werte basierend auf Kneip 2008. Anmerkungen: Die schwarzen Linien weisen auf das arithmetische Mittel der untersuchten Fälle auf der jeweiligen Achse hin. Fällen, welche auf beiden Dimensionen überdurchschnittliche Werte aufwiesen, wurde ein Fuzzy-Wert von 1 zugeordnet. Die schwarzen Linien weisen also auf die quantitative Differenz innerhalb der starken Verfassungsgerichte hin. Die rote Linie bezeichnet die qualitative Differenz zwischen nicht-starken, bzw. schwachen und starken Verfassungsgerichten. Es resultieren vier Fälle mit Outcome-Wert 1, dreizehn Fälle mit Outcome-Wert 0.66 und sechs Fälle mit Outcome-Wert 0. Das ergibt 17 Fälle im Konzept „starkes Verfassungsgericht“, sechs Fälle im Konzept „nicht- starkes, bzw. schwaches Verfassungsgericht“. 2 Abbildung 3: Übereinstimmung Fuzzy-Werte mit Einteilungen von Maddex (2014) und Lijphart (2012). Abbildung 4: Übereinstimmung Fuzzy-Werte mit Einteilung des Demokratiebarometers. Anmerkungen: Die reduzierte Fallzahl erklärt sich aus fehlenden Daten. Nicht für alle Fälle waren aus allen Indizes Daten vorhanden. Maddex, Lijphart und das Demokratiebarometer wurden als Vergleichsmassstab herangezogen, da sie im Vergleich mit anderen Messansätzen stärker auch formale Aspekte einbeziehen und nicht zu stark auf die richterliche Aktivität fokussieren. Bei der Interpretation der Grafiken ist es sinnvoll (aufgrund der verschiedenen Skalierung der Indizes), die einzelnen Achsen separat und aufeinanderfolgend mit den Fuzzy-Werten abzugleichen. Wo mehrere Fälle pro Datenpunkt vorhanden sind, ist der jeweilige Fuzzy- Wert aus der Einfärbung der schriftlichen Länderbezeichnung zu entnehmen. Es zeigt sich, dass die Fuzzy-Werte reliabel die qualitative Unterscheidung zwischen schwachen und starken Verfassungsgerichten leisten. Für die quantitative Unterscheidung innerhalb der starken Verfassungsgerichte wären allerdings auch andere Einteilungen denkbar. 1 Anhang 3: QCA. Kalibrierung und Datenblatt. Paradigma 1: Sozialkonstruktivismus T: Liberale Werte Bedingungen Kontextbedingung (gegeben 1944 bis zum Einrichtungszeitpunkt) LibSys 1: Klar liberales System (durchgehend höchste Werte bei "Liberal Democracy") 0.66: Vorwiegend liberales System (teilweise höchste Werte bei "Liberal Democracy") 0.5: liberal / nichtliberal? 0.33: Vorwiegend nichtliberales System (keine höchsten Werte bei "Liberal Democracy") 0: Nichtliberales System (sozial. Volksrepublik während grossem Teil d. Untersuchungszeitraums) gemäss V-Dem, Polity IV und Haase / Struger 2009 (Zypern als ehemalige britische Kolonie bei 0.66 eingeteilt, Malta und Irland ebenfalls als Commonwealth-Staaten. Grossbritannien erhält 1, Frankreich mit republikanischer Tradition 0.33). Zeitlich nahe Bedingung (gegeben zum Einrichtungszeitpunkt) LibReg 1: Liberale Partei oder Koalition in der Regierung (stärkste Partei in Regierung ist liberal, hat über 50% Sitze) 0.66: Vorwiegend liberale Partei oder Koalition in der Regierung (stärkste Partei in Regierung ist liberal, keine Mehrheit) 0.5: liberale / nichtliberale Regierung? 0.33: Vorwiegend nichtliberale Partei oder Koalition in der Regierung (liberale Parteien in Regierung aber nicht am stärksten) 0: Nichtliberale Partei oder Koalition in der Regierung (keine liberale Partei in der Regierung) gemäss Manifesto Project (Variable Lib), ParlGov und Polity IV. Idealtyp Grundrechtewächter TypLib notwendige Bedingungen: - Verfassungsbeschwerde - Bürger (oder Ombudsmann) antragsberechtigt - Berechtigung horizontale Kompetenzkonflikte zu lösen gemäss Kneip 2008. N: 11 Belgien, Deutschland, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Zypern. 2 Paradigma 2: Funktionalismus T: Funktionalismus mit drei verschiedenen Systemansprüchen Bedingungen Systemische Ansprüche SuprRecht 1: Einfluss supranationalen Rechts (Einrichtung Verfassungsgericht während oder nach EU-Beitritt) 0: Kein Einfluss supranationalen Rechts (Einrichtung Verfassungsgericht vor EU-Beitritt) gemäss Angaben der EU und Kneip 2008. Foederal 1: Föderalistischer Staat 0: Einheitsstaat gemäss Alivizatos 1995, Maddex 2014, Lijphart 2012, Hague / Harrop 2013 und Müller-Rommel 2008. Deadlock 1: Blockiertes politisches System (3 Veto Spieler) 0: Handlungsfähiges politisches System (Weniger als 3 Veto Spieler) gemäss Alivizatos 1995 (bzw. Tsebelis). Für Mittel- und Osteuropa gemäss Müller-Rommel 2008 Zeitliche Bedingung (gegeben bis zu 12 Jahre vor Einrichtungszeitpunkt) PolityWandel 1: Polity-Wandel (Polity IV: REGTRANS. Drei Punkte Veränderung, Werte 98 oder 99). 0: Polity-Stabilität (kein Eintrag bei Polity IV: REGTRANS) Idealtyp Schiedsrichter TypFunk notwendige Bedingungen: - Berechtigung, horizontale und vertikale Kompetenzkonflikte zu lösen gemäss Kneip 2008. N: 12 Belgien, Bulgarien, Deutschland, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern 3 Paradigma 3: Rationalismus T: Zwei realistische und eine Rational Choice-Theorie T: Realismus T1: Realismus (Autokratie) Bedingungen Kontextbedingung (Untersuchter Zeitraum: 50 Jahre vor Einrichtungszeitpunkt) AutokElEtab 1: Autokratie mit lange etablierter Elite (40 Jahre oder länger eine Autokratie) 0.66: Autokratie etablierter Elite (20 Jahre oder länger eine Autokratie) 0.5: Autokratie: Etablierte Elite oder nicht? 0.33: Autokratie mit kaum etablierter Elite (Weniger als 20 Jahre lang eine Autokratie) 0: Autokratie ohne etablierte Elite (Weniger als 10 Jahre lang eine Autokratie) Gemäss Polity IV Zeitliche Bedingung (gegeben im Zeitraum von 5 Jahren vor Einrichtungszeitpunkt) AutokElWechsel 1: Deutliche Anzeichen eines Elitenwechsels (zeitweise über 1 Million Teilnehmende an Protestkampagne) 0.66: Anzeichen eines Elitenwechsels (zeitweise über 100'000 Teilnehmende an Protestkampagne) 0.5: Anzeichen Elitenwechsel in Anzahl Teilnehmenden an Protestkampagne 0.33: kaum Anzeichen eines Elitenwechsels (Protestkampagne mit bis zu einigen tausend Teilnehmenden) 0: Keine Anzeichen eines Elitenwechsels (keine Protestkampagne im Untersuchungszeitraum) gemäss NAVCO. 4 T2: Realismus (Demokratie) Bedingungen Kontextbedingung DemokElEtab 1: Demokratie mit lange etablierter Elite (Kein Wechsel der stärksten Partei in der Regierung in den letzten drei Wahlen vor Einrichtungszeitpunkt) 0.66: Demokratie mit relativ lange etablierter Elite (Kein Wechsel der stärksten Partei in der Regierung in den letzten zwei Wahlen vor Einrichtungszeitpunkt) 0.5: Demokratie: Etablierte Elite oder nicht? 0.33: Demokratie mit wechselnden Eliten (Ein Wechsel stärkste Partei in Regierung in den letzten drei Wahlen vor Einrichtungszeitpunkt) 0: Demokratie mit häufig wechselnden Eliten (Mehrere Wechsel stärkste Partei in Regierung in den letzten drei Wahlen vor Einrichtungszeitpunkt) Gemäss ParlGov-Daten. Falls Polity IV: ist keine Demokratie, Ausschluss aus Sample. Zeitliche Bedingung (letzte Wahl vor Einrichtungsjahr) DemokEl Wechsel 1: Deutliche Anzeichen eines Elitenwechsel (Verlust Stimmanteil stärkste Regierungspartei 15% oder mehr) 0.66: Anzeichen eines Elitenwechsels (Verlust Stimmanteil stärkste Regierungspartei 10% oder mehr) 0.5: Demokratie: Anzeichen Elitenwechsel? 0.33: kaum Anzeichen eines Elitenwechsels (Verlust Stimmanteil stärkste Regierungspartei unter 10%) 0: Keine Anzeichen eines Elitenwechsels (Keine Verluste oder sogar Gewinne Stimmanteile der stärksten Regierungspartei) gemäss ParlGov-Daten 5 T: Rational Choice Bedingungen Kontextbedingung (gegeben zwölf Jahre vor Einrichtungszeitpunkt) PolityTyp 1: Autokratie mit Planwirtschaft 0.66: Autokratie 0.5: Autokratie / Demokratie 0.33: Vorwiegend demokratisch 0: Demokratie gemäss Polity IV Zeitliche Bedingung (gegeben im Zeitraum von zwölf Jahren bis zum Einrichtungszeitpunkt) Szenario 1: Dual Transition (Übergang Autokratie / Demokratie und Planwirtschaft / Marktwirtschaft) 0.66: Single Transition (Übergang Autokratie / Demokratie) 0.5: Art des Szenarios 0.33: Independence Scenario (Unabhängigkeit) 0: No Apparent Transition Scenario gemäss Polity IV (Variable REGTRANS) Idealtyp Veto-Spieler TypRat notwendige Bedingungen: - Rigide, schwer zu verändernde Verfassung (nach Maddex 2014, La Porta 2003, fehlende Daten ergänzt mit Lorenz 2005) (Rigid: unveränderbare Teile der Verfassung, qualifizierte Mehrheiten für Änderungen nötig. Nicht-rigid: einfache Mehrheiten reichen für eine Verfassungsänderung) - Abstrakte Normenkontrolle - Parlament beim Verfassungsgericht antragsberechtigt für Normenkontrolle - Tiefe Antragshürde im Parlament (33% der Abgeordneten oder tiefer) für Normenkontrolle gemäss Kneip 2008. N = 14 Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn Paradigmen, Theorien, Bedingungen, Outcomes und Werte für Fälle Outcome Idealtyp Auslöser Idealtyp Idealtyp Starkes Bedingungen LibSys LibReg SuprRecht Foederal Deadlock PolityWandel TypFunk AutokElEtab AutokElWechsel DemokElEtab DemokElWechsel PolityTyp Szenario TypRat Verfger Fälle Belgien1985 0.33 0.33 1 1 1 0 1 1 0.33 0 0 0 0.66 Bulgarien1991 0 0.66 0 0 0 1 1 1 0.66 1 1 1 0.66 Deutschland1951 0.66 0.33 0 1 1 1 1 0.33 0 0.66 0.66 1 1 Estland1993 0 0 0 0 1 0 1 1 1 1 0 0.66 Frankreich1958 0.33 0.33 1 0 0 1 0 0 0 0.33 1 0.66 0.66 1 0 Griechenland1975 0 0 0 0 1 0 0 0.33 0.66 0.66 0 0 Irland1961 0.66 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 Italien1956 0.33 0 0 1 1 1 0.33 0 1 0.33 0.66 0.66 0 0.66 Lettland1996 0 0.66 0 0 1 0 1 0.66 0 0 1 1 1 0.66 Litauen1993 0 0 0 0 1 0 1 0.66 1 0 1 1 1 0.66 Luxemburg1996 0 1 0 0 0 0 1 0.33 0 0 0 0 Malta1964 0.66 0 0 0 0 Oesterreich1946 0 0 1 0 1 1 0 0 0.66 0.66 1 0.66 Polen1986 0 0 0 0 0 0 0.66 1 1 1 1 0.66 Portugal1983 1 0 0 0 0 1 1 1 0 0.33 0.33 0.66 0.66 1 1 Rumaenien1992 0 0 0 0 1 1 0 1 0.66 1 1 1 0.66 Slowakei1993 0 0 0 0 0 1 0 1 1 0.33 0 1 1 1 1 Slowenien1991 0 0.33 0 1 1 0.66 1 1 1 1 1 Spanien1980 0.66 0.66 0 1 0 1 1 0.66 0.33 1 0 0.66 0.66 1 0.66 Tschechien1993 0 0.33 0 0 0 1 1 1 1 0.33 1 1 1 1 0.66 Ungarn1990 0 0 0 0 1 1 1 0.66 1 1 1 0.66 VereinigtesKoenigreich2009 1 0 1 0 0 0 1 1 0.33 0 0 0 0 Zypern1964 0.66 0 1 1 0 0.33 0 0.66 N = 23 Keine Daten vorhanden Bedingung bezieht sich nicht auf diesen Fall (Bedingung AutokElEtab und AutokElWechsel beziehen sich auf Autokratien. Daher Ausschluss von Fällen, welche gemäss Polity IV bereits seit Jahrzehnten Demokratien sind. Bedingung DemokEtEtab: Ausschluss von Fällen, in welchen direkt nach den ersten Wahlen überhaupt Verfassungsgerichte eingerichtet wurden.) 0 0 Ansprüche des Systems T2: Realismus (Demokratie) T3: Rational ChoiceT1: Realismus (Autokratie) TypLib 1 0 1 0 0 0 Paradigma 1: Sozialkonstruktivismus Theorien: Liberale Werte Paradigma 2: Funktionalismus Theorien: Funktionalismus Paradigma 3: Rationalismus Theorien: Realismus und Rational Choice 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 1 0 1 1 1 Anhang 4: Dokumentation der Datenanalyse mit R. 1. Vorgehensweise Es erfolgte jeweils eine schrittweise Senkung der Konsistenzwerte, mit einem Abgleich der Resultate um für „Model Ambiguities“ zu kontrollieren. Für die Konsistenzschwellenwerten wurde die konventionelle Grenze von Konsistenz = 0.75 angesetzt. Die hier untersuchte Fallzahl legte keine andere Grenze nahe. Konsistenz ist identisch mit der Inclusion. Es wurden keine Frequency-Thresholds für Fälle festgelegt. Eine Fallzahl von N = 1 ist ausreichend um eine Zeile der Truth Table nicht mehr als Logical Remainder-Row zu betrachten. Die Fallzahl in den Datensätzen war jeweils relativ überschaubar, es handelt sich nicht um eine large-N-QCA. Besonders zu beachten ist, dass die Fallzahl sich von Datensatz zu Datensatz (d.h. von Theorie zu Theorie) aufgrund von Lücken im Datenmaterial und unterschiedlichen Aussagebereichen der Theorien unterscheidet (zwischen Minimum 12 bis Maximum 22 Fällen). Höhere oder tiefere Abdeckungswerte beziehen sich damit immer nur auf ein jeweiliges Sample und sind nicht direkt theorie-, bzw. datensatzübergreifend zu vergleichen da sie sich auf unterschiedliche Fallzahlen beziehen. Ich werde auf das Vorhandensein von Bedingungen mit Grossbuchstaben hinweisen. Kleinbuchstaben bedeuten die Abwesenheit einer Bedingung oder des Outcomes. R-Output ist grau hinterlegt. SOZIALKONSTRUKTIVISMUS Datensatz: N= 18 Enthaltene Fälle: Belgien 1985, Bulgarien1991, Deutschland1951, Estland1993, Frankreich1958, Irland1961, Lettland1996, Litauen1993, Malta1964, Polen1986, Portugal1983, Rumaenien1992, Slowakei1993, Slowenien1991, Spanien1980, Tschechien1993, Ungarn1990, VereinigtesKoenigreich2009. Drei erklärende Bedingungen, d.h. acht logisch mögliche Kombinationen, Kalibrierung: Fuzzy-Sets. Bedingungen: L = Liberales System, R = Liberale Regierung, T = Grundrechtewächter, V = Starkes Verfassungsgericht. Analyse auf notwendige Bedingungen Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 1, cov = 1 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.9, cov = 0.9 Mit inclcut = 0.8, cov = 0.8 ergibt sich: incl cov.r -------------------- 1 R+T 0.844 0.815 -------------------- Interpretation notwendige Bedingungen Liberale Regierung ODER Grundrechtewächter sind notwendige Bedingungen für das Outcome starkes Verfassungsgericht, mit hoher Konsistenz und hoher Abdeckung (der hier untersuchten 18 Fälle). Die beiden Bedingungen sind aber nicht sinnvoll als funktionale Äquivalente zu interpretieren. Inhaltliche Interpretation: Es lassen sich keine notwendigen Bedingungen finden. Analyse auf hinreichende Bedingungen Schwellenwert Konsistenz = 1, maximal streng Resultierende Truth Table: OUT: outcome value n: number of cases in configuration incl: sufficiency inclusion score L R T OUT n incl cases 6 1 0 1 1 2 1.000 Deutschland1951,Portugal1983 8 1 1 1 1 1 1.000 Spanien1980 4 0 1 1 ? 0 1.000 3 0 1 0 0 2 0.833 Bulgarien1991,Lettland1996 2 0 0 1 0 6 0.829 Belgien1985,Polen1986,Rumaenien1992,Slowakei1993,Slowenien1991,Ungarn1990 1 0 0 0 0 4 0.566 Estland1993,Frankreich1958,Litauen1993,Tschechien1993 5 1 0 0 0 3 0.000 Irland1961,Malta1964,VereinigtesKoenigreich2009 7 1 1 0 ? 0 0.000 Es ergeben sich zwei Logical Remainder-Rows. 2 Komplexer Lösungspfad n OUT = 1/0/C: 3/15/0 Total : 18 Number of multiple-covered cases: 0 M1: LT => V incl PRI cov.r cov.u cases ---------------------------------------------------------------------------- 1 LT 1.000 1.000 0.250 - Deutschland1951,Portugal1983; Spanien1980 ---------------------------------------------------------------------------- M1 1.000 1.000 0.250 Es ergeben sich drei als konsistent hinreichend eingestufte Konfigurationen, 14 als nichtkonsistent hinreichend eingestufte Konfigurationen. Die PRI (Proportional Reduction in Inconconsistency)-Werte (Schneider / Wagemann 2013: 238 und 242) weisen darauf hin, dass sich mit derselben Konfiguration nur das Outcome und nicht auch das Non-Outcome sinnvoll erklären lässt. Inhaltlich besagt der Lösungspfad: LIBERALES SYSTEM * GRUNDRECHTEWÄCHTER -> STARKES VERFASSUNGSGERICHT. Es werden relativ wenige Fälle abgedeckt: Deutschland, Portugal, Spanien. Senkung der Schwellenwerte. Schwellenwert Konsistenz: 0.9 Resultierende Truth Table und Lösung sind identisch. Schwellenwert Konsistenz: 0.8 Resultat: Anstieg von 3 auf 11 konsistent hinreichende Konfigurationen. Die PRI-Werte fallen niedriger aus. n OUT = 1/0/C: 11/7/0 Total : 18 Number of multiple-covered cases: 2 M1: LT + rT + lRt => V incl PRI cov.r cov.u ---------------------------------- 1 LT 1.000 1.000 0.250 0.030 2 rT 0.860 0.818 0.596 0.376 3 lRt 0.833 0.660 0.156 0.156 ---------------------------------- M1 0.859 0.804 0.782 cases ------------- 1 LT Deutschland1951,Portugal1983; Spanien1980 2 rT Deutschland1951,Portugal1983; Belgien1985,Polen1986,Rumaenien1992,S lowakei1993,Slowenien1991,Ungarn1990 3 lRt Bulgarien1991,Lettland1996 ------------- Als hinreichend für das Outcome kommen hinzu: 2: liberale Regierung * GRUNDRECHTEWÄCHTER (Deutschland, Portugal, Belgien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn) 3: liberales System * LIBERALE REGIERUNG * Grundrechtewächter (Bulgarien, Lettland) Für inhaltliche Interpretation gewähltes Ergebnis: Das Modell, mit Schwellenwert Konsistenz = 1. Es ist robust auch bei Senkung der Konsistenzschwellenwerte und weist gute PRI-Werte auf. XY-Plot des komplexen hinreichenden Modells: 3 Sparsamer Lösungspfad Es resultiert eine mit der gewählten komplexen Lösungsformel identische Lösung. Keine „simplifying assumptions“ wurden angenommen. Ich diskutiere nur die komplexe Lösung. FUNKTIONALISMUS Datensatz: N= 15 Enthaltene Fälle: Belgien1985, Bulgarien1991, Deutschland1951, Frankreich1958, Griechenland1975, Irland1961, Italien1956, Luxemburg1996, Oesterreich1946, Portugal1983, Rumaenien1992, Slowakei1993, Spanien1980, Tschechien1993, VereinigtesKoenigreich2009. Fünf erklärende Bedingungen, d.h. 32 logisch mögliche Kombinationen, Kalibrierung: Bedingungen Crisp-Set, Outcome Fuzzy-Set. Bedingungen: S = Einfluss supranationalen Rechts, F = Föderalismus, D = Politischer Deadlock, P = Polity- Wandel, T = Schiedsrichter, V = Starkes Verfassungsgericht. Analyse auf notwendige Bedingungen Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 1, cov = 1 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.9, cov = 0.9 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.8, cov = 0.8 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.75, cov = 0.75 Interpretation notwendige Bedingungen Es gibt keine notwendigen Bedingungen. Analyse auf hinreichende Bedingungen Schwellenwert Konsistenz = 1, maximal streng Resultierende Truth Table: Belgien1985 Bulgarien1991 Estland1993 Lettland1996 Litauen1993 Polen1986 Rumaenien1992 Tschechien1993 Ungarn1990 Deutschland1951 Frankreich1958 Irland1961 Malta 1964 Slowakei1993 VereinigtesKoenigreich2009 Portugal1983 Slowenien1991 Spanien1980 4 OUT: outcome value n: number of cases in configuration incl: sufficiency inclusion score S F D P T OUT n incl cases 16 0 1 1 1 1 1 1 1.000 Deutschland1951 4 0 0 0 1 1 0 3 0.773 Bulgarien1991,Portugal1983,Tschechien1993 12 0 1 0 1 1 0 2 0.660 Oesterreich1946,Spanien1980 7 0 0 1 1 0 0 1 0.660 Rumaenien1992 8 0 0 1 1 1 0 1 0.660 Italien1956 30 1 1 1 0 1 0 1 0.660 Belgien1985 3 0 0 0 1 0 0 2 0.500 Griechenland1975,Slowakei1993 1 0 0 0 0 0 0 1 0.000 Irland1961 17 1 0 0 0 0 0 1 0.000 Luxemburg1996 18 1 0 0 0 1 0 1 0.000 VereinigtesKoenigreich2009 19 1 0 0 1 0 0 1 0.000 Frankreich1958 2 0 0 0 0 1 ? 0 - 5 0 0 1 0 0 ? 0 - 6 0 0 1 0 1 ? 0 - 9 0 1 0 0 0 ? 0 - 10 0 1 0 0 1 ? 0 - 11 0 1 0 1 0 ? 0 - 13 0 1 1 0 0 ? 0 - 14 0 1 1 0 1 ? 0 - 15 0 1 1 1 0 ? 0 - 20 1 0 0 1 1 ? 0 - 21 1 0 1 0 0 ? 0 - 22 1 0 1 0 1 ? 0 - 23 1 0 1 1 0 ? 0 - 24 1 0 1 1 1 ? 0 - 25 1 1 0 0 0 ? 0 - 26 1 1 0 0 1 ? 0 - 27 1 1 0 1 0 ? 0 - 28 1 1 0 1 1 ? 0 - 29 1 1 1 0 0 ? 0 - 31 1 1 1 1 0 ? 0 - 32 1 1 1 1 1 ? 0 - Es ergeben sich 21 logical remainder-rows. Komplexer Lösungspfad n OUT = 1/0/C: 1/14/0 Total : 15 Number of multiple-covered cases: 0 M1: sFDPT => V incl PRI cov.r cov.u cases ----------------------------------------------------- 1 sFDPT 1.000 1.000 0.131 - Deutschland1951 ----------------------------------------------------- M1 1.000 1.000 0.131 Es ergibt sich nur eine als konsistent hinreichend eingestufte Konfiguration, 14 als nichtkonsistent hinreichend eingestufte Konfigurationen. Die PRI (Proportional Reduction in Inconconsistency)-Werte weisen darauf hin, dass sich mit derselben Konfiguration nur das Outcome und nicht auch das Non-Outcome sinnvoll erklären lässt. Der Lösungspfad besagt folgendes: supranationales Recht * FÖDERALISMUS * POLITISCHER DEADLOCK * POLITY-WANDEL * SCHIEDSRICHTER -> STARKES VERFASSUNGSGERICHT Er ist sehr konsistent, erklärt aber nur Deutschland. 5 Senkung der Schwellenwerte. Schwellenwert Konsistenz: 0.9 Resultierende Truth Table und Lösung sind identisch. Schwellenwert Konsistenz: 0.8 Resultierende Truth Table und Lösung sind identisch. Schwellenwert Konsistenz: 0.75 Er ergibt sich folgende komplexe Lösung: n OUT = 1/0/C: 4/11/0 Total : 15 Number of multiple-covered cases: 0 M1: sfdPT + sFDPT => V incl PRI cov.r cov.u cases ------------------------------------------------------------------------------- 1 sfdPT 0.773 0.707 0.304 0.304 Bulgarien1991,Portugal1983,Tschechien1993 2 sFDPT 1.000 1.000 0.131 0.131 Deutschland1951 ------------------------------------------------------------------------------- M1 0.830 0.795 0.436 Neu ergeben sich 4 als konsistent hinreichend und 11 als nicht konsistent hinreichend eingestufte Konfigurationen. Daraus resultiert der bereits beschriebene Pfad sowie der folgende zweite Pfad: Supranationales Recht * föderalismus * politischer deadlock * POLITY-WANDEL * SCHIEDSRICHTER -> STARKES VERFASSUNGSGERICHT. Der zusätzliche Pfad deckt Bulgarien, Portugal und Tschechien ab, weist einen relativ niedrigen PRI-Wert von 0.707 und einen Konsistenzwert von 0.773 auf. Er erfüllt damit noch die Untergrenze von Konsistenzwert 0.75 Für inhaltliche Interpretation gewähltes Ergebnis (komplexer Lösungspfad): Ich beziehe beide komplexen Lösungspfade in die Diskussion der Ergebnisse ein. XY-Plot komplexer Lösungspfad 1: Belgien1985 Italien1956 Oesterreich1946 Rumaenien1992 Spanien1980 Bulgarien1991 Tschechien1993 Deutschland1951 Slowakei1993 Frankreich1958 Griechenland1975 Irland1961 Luxemburg1996 VereinigtesKoenigreich2009 Portugal1983 6 XY-Plot komplexer Lösungspfad 2: Sparsamer Lösungspfad n OUT = 1/0/C: 1/14/0 Total : 15 Number of multiple-covered cases: 0 M1: FDP => V M2: sFD => V ------------------- incl PRI cov.r cov.u (M1) (M2) cases ----------------------------------------------------------------- 1 FDP 1.000 1.000 0.131 0.000 - Deutschland1951 2 sFD 1.000 1.000 0.131 0.000 - Deutschland1951 ----------------------------------------------------------------- M1 1.000 1.000 0.131 M2 1.000 1.000 0.131 Die sparsame Lösung präsentiert zwei Lösungspfade, beide decken Deutschland ab. Beide Pfade weisen eine sehr gute Konsistenz und einen sehr guten PRI-Wert auf. FÖDERALISMUS * POLITISCHER DEADLOCK * POLITY-WANDEL -> STARKES VERFASSUNGSGERICHT Und supranationales Recht * FÖDERALISMUS * POLITISCHER DEADLOCK -> STARKES VERFASSUNGSGERICHT Diese Ergebnisse basieren auf folgenden „simplifying assumptions“: $M1 S F D P T 15 0 1 1 1 0 31 1 1 1 1 0 32 1 1 1 1 1 $M2 S F D P T 13 0 1 1 0 0 14 0 1 1 0 1 15 0 1 1 1 0 Belgien1985 Bulgarien1991 Italien1956 Oesterreich1946 Rumaenien1992 Spanien1980 Tschechien1993 Deutschland1951 Frankreich1958 Griechenland1975 Irland1961 Luxemburg1996 VereinigtesKoenigreich2009 Portugal1983 Slowakei1993 7 Um zum Lösungspfad 1 zu gelangen wurde folgendes angenommen. Für Reihe 15: sFDPt, für Reihe 31: SFDPt, für Reihe 32: SFDPT. Keine dieser Annahmen ist empirisch unmöglich. Um zum Lösungspfad 2 zu gelangen wurde folgendes angenommen. Für Reihe 13: sFDpt, für Reihe 14: sFDpT, für Reihe 15: sFDPt. Keine dieser Annahmen ist empirisch unmöglich. Ich diskutiere sowohl komplexe als auch sparsame Lösungen. XY-Plot sparsame Lösung 1: XY-Plot sparsame Lösung 2: Belgien1985 Bulgarien1991 Italien1956 Oesterreich1946 Rumaenien1992 Spanien1980 Tschechien1993 Deutschland1951 Frankreich1958 Griechenland1975 Irland1961 Luxemburg1996 VereinigtesKoenigreich2009 Portugal1983 Slowakei1993 Belgien1985 Bulgarien1991 Italien1956 Oesterreich1946 Rumaenien1992 Spanien1980 Tschechien1993 Deutschland1951 Frankreich1958 Griechenland1975 Irland1961 Luxemburg1996 VereinigtesKoenigreich2009 Portugal1983 Slowakei1993 8 REALISMUS (AUTOKRATIE) Datensatz: N= 17 Enthaltene Fälle: Bulgarien1991, Deutschland1951, Estland1993, Frankreich1958, Griechenland1975, Italien1956, Lettland1996, Litauen1993, Oesterreich1946, Polen1986, Portugal1983, Rumaenien1992, Slowakei1993, Slowenien1991, Spanien1980, Tschechien1993, Ungarn1990. Drei erklärende Bedingungen, d.h. acht logisch mögliche Kombinationen, Kalibrierung: Fuzzy-Sets. Bedingungen: E = Etablierte autokratische Elite, W = Anzeichen für Elitenwechsel, T = Vetospieler, V = Starkes Verfassungsgericht. Analyse auf notwendige Bedingungen Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 1, cov = 1 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.9, cov = 0.9 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.8, cov = 0.8 Notwendige Bedingungen mit inclcut = 0.75, cov = 0.75: incl cov.r ------------------ 1 E 0.822 0.796 ------------------ Eine etablierte Elite wird als notwendige Bedingung für ein starkes Verfassungsgericht ausgegeben. Die Bedingung erreicht ein Konsistenzlevel von 0.822 und eine beachtliche Abdeckung (der hier untersuchten 17 Fälle). Das deutet darauf hin, dass sie nicht trivial ist. Auch der Wert von 0.934 der Masszahl der Relevanz notwendiger Bedingungen von Schneider Wagemann (2013: 236) weist darauf hin, dass es sich um eine relevante notwendige Bedingung handelt: Relevance of Necessity (Schneider / Wagemann) [(1-1) + (1-0.33) + (1-1) + (1-0) + (1-0) + (1-0.33) + (1-1) + (1-1) + (1-0) + (1-0.66) + (1-1) + (1-1) + (1-1) + (1- 0.66) + (1-0.66) + (1-1) + (1-1)] / [(1-0.66) + (1-0.33) + (1-0.66) + (1-0) + (1-0) + (1-0.33) + (1-0.66) + (1-0.66) + (1-0) + (1-0.66) + (1-1) + (1- 0.66) + (1-1) + (1-0.66) + (1-0.66) + (1-0.66) + (1-0.66) = 5.36 / 5.74 = 0.934. Ich werde die notwendige Bedingung in die inhaltliche Diskussion der Ergebnisse aufnehmen. XY-Plot notwendige Bedingung: Analyse auf hinreichende Bedingungen Schwellenwert Konsistenz = 1, maximal streng Resultierende Truth Table: Bulgarien1991 Estland1993 Lettland1996 Litauen1993 Rumaenien1992 Tschechien1993 Ungarn1990 Deutschland1951 Frankreich1958 Griechenland1975 Italien1956 Oesterreich1946 Polen1986 Spanien1980 Portugal1983 Slowakei1993 Slowenien1991 9 OUT: outcome value n: number of cases in configuration incl: sufficiency inclusion score E W T OUT n incl 6 1 0 1 1 2 1.000 4 0 1 1 ? 0 1.000 5 1 0 0 ? 0 1.000 8 1 1 1 0 9 0.951 7 1 1 0 0 1 0.660 2 0 0 1 0 3 0.555 1 0 0 0 0 2 0.493 3 0 1 0 ? 0 0.000 cases 6 Portugal1983,Spanien1980 4 5 8 Bulgarien1991,Lettland1996,Litauen1993,Polen1986,Rumaenien1992,Slowakei1 993,Slowenien1991,Tschechien1993,Ungarn1990 7 Estland1993 2 Deutschland1951,Frankreich1958,Oesterreich1946 1 Griechenland1975,Italien1956 3 Es ergeben sich drei logical remainder-rows. Komplexer Lösungspfad n OUT = 1/0/C: 2/15/0 Total : 17 Number of multiple-covered cases: 0 M1: EwT => V incl PRI cov.r cov.u cases ------------------------------------------------------------ 1 EwT 1.000 1.000 0.328 - Portugal1983,Spanien1980 ------------------------------------------------------------ M1 1.000 1.000 0.328 Zwei Konfigurationen wurden als konsistent hinreichend, 15 als nicht konsistent hinreichend klassifiziert. Der Lösungspfad weist sehr gute Konsistenz- und PRI-Werte auf. Er deckt Portugal und Spanien ab. Inhaltlich besagt er: ETABLIERTE AUTOKRATISCHE ELITE * anzeichen für elitenwechsel * VETOSPIELER -> STARKES VERFASSUNGSGERICHT Senkung der Schwellenwerte. Schwellenwert Konsistenz: 0.9 n OUT = 1/0/C: 11/6/0 Total : 17 Number of multiple-covered cases: 0 M1: ET => V incl PRI cov.r cov.u --------------------------------- 1 ET 0.802 0.731 0.734 - --------------------------------- M1 0.802 0.731 0.734 cases 10 ------------ 1 ET Portugal1983,Spanien1980; Bulgarien1991,Lettland1996,Litauen1993,Pol en1986,Rumaenien1992,Slowakei1993,Slowenien1991,Tschechien1993,Ungarn1990 ------------ Die Senkung des Konsistenz-Schwellenwerts führt zu einer Erhöhung der zwei auf 11 als konsistent hinreichend klassifizierte Konfigurationen. Der PRI-Wert verschlechtert sich, die Konsistenz ist nach wie vor akzeptabel und die Abdeckung erhöht sich stark. Schwellenwert Konsistenz: 0.8 Es ergibt sich das selbe Modell wie mit Konsistenz-Schwellenwert 0.9. Schwellenwert Konsistenz: 0.75 Es ergibt sich das selbe Modell wie mit Konsistenz-Schwellenwert 0.9. Für inhaltliche Interpretation gewähltes Ergebnis (komplexer Lösungspfad): Das Modell, mit Schwellenwert Konsistenz = 0.9. Es ist robust bis zu einer Senkung des Konsistenzwerts auf 0.75, weist akzeptable PRI-Werte und nach wie vor einen sehr guten Konsistenzwert auf. Die Beschränkung auf das Modell mit Konsistenzwert 1 würde sich als zu restriktiv erweisen: Das Modell mit Konsistenzwert 0.9 erweist sich als wesentlich robuster. XY-Plot für diesen komplexen Lösungspfad: Sparsamer Lösungspfad Es resultiert eine mit der komplexen Lösungsformel identische Lösung. Keine „simplifying assumptions“ wurden angenommen. Ich diskutiere nur die komplexe Lösung. REALISMUS (DEMOKRATIE) Datensatz: N= 12 Enthaltene Fälle: Belgien1985, Frankreich1958, Irland1961, Italien1956, Lettland1996, Litauen1993, Luxemburg1996, Portugal1983, Slowakei1993, Spanien1980, Tschechien1993, VereinigtesKoenigreich2009. Drei erklärende Bedingungen, d.h. 8 logisch mögliche Kombinationen, Kalibrierung: Fuzzy-Sets. Bedingungen: E = Etablierte Elite (Demokratie), W = Anzeichen für Elitenwechsel, T = Vetospieler, V = Starkes Verfassungsgericht. Analyse auf notwendige Bedingungen Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 1, cov = 1 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.9, cov = 0.9 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.8, cov = 0.8 Bulgarien1991 Lettland1996 Litauen1993 Rumaenien1992 Tschechien1993 Ungarn1990 Deutschland1951 Estland1993 Italien1956 Oesterreich1946 Frankreich1958 Griechenland1975 Polen1986 Spanien1980 Portugal1983 Slowakei1993 Slowenien1991 11 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.75, cov = 0.75 Inhaltliches Fazit: Keine notwendigen Bedingungen vorhanden. Analyse auf hinreichende Bedingungen Schwellenwert Konsistenz = 1, maximal streng: Es ergibt sich kein einziges positives Outcome. Das ist erst ab Konsistenz-Schwellenwert 0.8 der Fall. Es resultiert folgende Truth Table bei Konsistenz-Schwellenwert 0.8: OUT: outcome value n: number of cases in configuration incl: sufficiency inclusion score E W T OUT n incl cases 2 0 0 1 1 3 0.855 Lettland1996,Portugal1983,Slowakei1993 6 1 0 1 0 2 0.744 Litauen1993,Spanien1980 8 1 1 1 ? 0 0.667 4 0 1 1 0 2 0.593 Frankreich1958,Tschechien1993 7 1 1 0 ? 0 0.500 5 1 0 0 0 5 0.359 Belgien1985,Irland1961,Italien1956,Luxemburg1996,V ereinigtesKoenigreich2009 1 0 0 0 ? 0 - 3 0 1 0 ? 0 - Es ergeben sich vier logical remainder-rows. Komplexer Lösungspfad n OUT = 1/0/C: 3/9/0 Total : 12 Number of multiple-covered cases: 0 M1: ewT => V incl PRI cov.r cov.u cases -------------------------------------------------------------------------- 1 ewT 0.855 0.830 0.336 - Lettland1996,Portugal1983,Slowakei1993 -------------------------------------------------------------------------- M1 0.855 0.830 0.336 Es ergeben sich drei konsistent hinreichende Konfigurationen und neun nicht konsistent hinreichende Konfigurationen. Die Konsistenz- und PRI-Werte sind akzeptabel hoch. Der Pfad besagt inhaltlich: etablierte elite (demokratie) * anzeichen für elitenwechsel * VETOSPIELER -> STARKES VERFASSUNGSGERICHT. Der Pfad deckt Lettland1996, Portugal 1983 und die Slowakei1993 ab. Mit Konsistenz-Schwellenwert 0.75 ergibt sich ein identisches Modell. Für inhaltliche Interpretation gewähltes Ergebnis (komplexer Lösungspfad): Ich interpretiere das mit Konsistenz-Schwellenwert 0.8 resultierende Modell. Es weist akzeptable PRI-Werte und nach wie vor einen sehr guten Konsistenzwert auf. XY-Plot für diesen komplexen Lösungspfad: 12 Sparsamer Lösungspfad n OUT = 1/0/C: 3/9/0 Total : 12 Number of multiple-covered cases: 0 M1: ew => V incl PRI cov.r cov.u cases ------------------------------------------------------------------------- 1 ew 0.855 0.830 0.336 - Lettland1996,Portugal1983,Slowakei1993 ------------------------------------------------------------------------- M1 0.855 0.830 0.336 Die sparsame Lösung basiert wieder auf drei hinreichend konsistenten und neun nicht hinreichend konsistenten Konfigurationen. Sie unterscheidet sich ausschliesslich durch das Fehlen von T von der komplexen Lösung. Folgende „simplifying assumptions“ wurden getroffen um zu diesem Modell zu kommen: $M1 E W T 1 0 0 0 Für die in der Truth Table mit 1 nummerierte Logical Remainder-Row wurde angenommen, dass sie die Konfiguration ewt aufwies. Das ist keine empirisch unmögliche Annahme. Ich diskutiere sowohl komplexe als auch sparsame Lösungspfade. XY-Plot sparsame Lösung: Belgien1985 Italien1956 Litauen1993 Spanien1980 Tschechien1993 Frankreich1958 Irland1961 Luxemburg1996 VereinigtesKoenirreich2009 Lettland1996 Portugal1983 Slowakei1993 13 RATIONAL CHOICE-THEORIE Datensatz: N= 22 Enthaltene Fälle: Belgien1985, Bulgarien1991, Deutschland1951, Estland1993, Frankreich1958, Griechenland1975, Irland1961, Italien1956, Lettland1996, Litauen1993, Luxemburg1996, Oesterreich1946, Polen1986, Portugal1983, Rumaenien1992, Slowakei1993, Slowenien1991, Spanien1980, Tschechien1993, Ungarn1990, VereinigtesKoenigreich2009, Zypern1964. Drei erklärende Bedingungen, d.h. acht logisch mögliche Kombinationen, Kalibrierung: Fuzzy-Sets. Bedingungen: P = Polity-Typ, S = Szenario, T = Vetospieler, V = Starkes Verfassungsgericht. Analyse auf notwendige Bedingungen Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 1, cov = 1 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.9, cov = 0.9 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.8, cov = 0.8 Keine notwendigen Bedingungen mit inclcut = 0.75, cov = 0.75 Inhaltliches Fazit: Keine notwendigen Bedingungen vorhanden. Analyse auf hinreichende Bedingungen Erst mit Konsistenz-Schwellenwert 0.75 ergibt sich eine komplexe Lösung. Es resultiert folgende Truth Table: OUT: outcome value n: number of cases in configuration incl: sufficiency inclusion score P S T OUT n incl 2 0 0 1 ? 0 0.800 4 0 1 1 ? 0 0.800 6 1 0 1 ? 0 0.800 8 1 1 1 1 14 0.753 3 0 1 0 ? 0 0.663 7 1 1 0 0 3 0.569 5 1 0 0 ? 0 0.500 1 0 0 0 0 5 0.310 cases 2 4 6 Belgien1985 Italien1956 Litauen1993 Spanien1980 Tschechien1993 Frankreich1958 Irland1961 Luxemburg1996 VereinigtesKoenigreich2009 Lettland1996 Portugal1983 Slowakei1993 14 8 Bulgarien1991,Deutschland1951,Frankreich1958,Lettland1996,Litauen1993,Oe sterreich1946,Polen1986,Portugal1983,Rumaenien1992,Slowakei1993,Slowenien19 91,Spanien1980,Tschechien1993,Ungarn1990 3 7 Estland1993,Griechenland1975,Italien1956 5 1 Belgien1985,Irland1961,Luxemburg1996,VereinigtesKoenigreich2009,Zypern19 64 Die resultierende Truth Table enthält fünf logical remainder-rows. Komplexer Lösungspfad n OUT = 1/0/C: 14/8/0 Total : 22 Number of multiple-covered cases: 0 M1: PST => V incl PRI cov.r cov.u ---------------------------------- 1 PST 0.753 0.671 0.736 - ---------------------------------- M1 0.753 0.671 0.736 cases ------------- 1 PST Bulgarien1991,Deutschland1951,Frankreich1958,Lettland1996,Litauen19 93,Oesterreich1946,Polen1986,Portugal1983,Rumaenien1992,Slowakei1993,Slowen ien1991,Spanien1980,Tschechien1993,Ungarn1990 ------------- Es ergeben sich 14 konsistent hinreichende Konfigurationen, acht nicht konsistent hinreichende. Der Konsistenzwert liegt knapp über der festgelegten Untergrenze von 0.75. Auch der PRI-Wert liegt vergleichsweise tief. Die Abdeckung fällt jedoch beachtlich aus (Samplegrösse hier = 22). Inhaltlich besagt dieser Lösungspfad folgendes: POLITY-TYP * SZENARIO * VETOSPIELER -> STARKES VERFASSUNGSGERICHT. Für inhaltliche Interpretation gewähltes Ergebnis (komplexer Lösungspfad): Das Modell erfüllt die anfangs definierte Konsistenz-Schwelle von 0.75 wenn auch nur knapp. Ich werde es in die Diskussion einbeziehen. 15 XY-Plot komplexer Lösungspfad: Sparsamer Lösungspfad n OUT = 1/0/C: 14/8/0 Total : 22 Number of multiple-covered cases: 0 M1: T => V incl PRI cov.r cov.u --------------------------------- 1 T 0.710 0.629 0.790 - --------------------------------- M1 0.710 0.629 0.790 cases ------------ 1 T Bulgarien1991,Deutschland1951,Frankreich1958,Lettland1996,Litauen199 3,Oesterreich1946,Polen1986,Portugal1983,Rumaenien1992,Slowakei1993,Sloweni en1991,Spanien1980,Tschechien1993,Ungarn1990 ------------ Das sparsame Modell enthält nur noch T als erklärende Bedingung. Es besagt demnach VETOSPIELER -> STARKES VERFASSUNSGERICHT. Der Konsistenzwert fällt unter die definierte Untergrenze. Auch der PRI- Wert liegt etwas tiefer als zuvor. Die Abdeckung erhöht sich hingegen. Das sparsame Modell basiert auf folgenden „simplifying assumptions“: $M1 P S T 2 0 0 1 4 0 1 1 6 1 0 1 Für logical remainder-row 2 wurde angenommen psT, für logical remainder-row 4 pST, für logical remainder row 6 PsT. Nichts davon ist empirisch unmöglich. Das sparsame Modell fällt allerdings unter die definierte Untergrenze was den Konsistenzwert betrifft. Ich werde für die Rational Choice-Theorie nur die komplexe Lösung diskutieren. Belgien1985 Estland1993 Italien1956 Zypern1964 Bulgarien1991 Lettland1996 Litauen1993 Polen1986 Rumaenien1992 Tschechien1993 Ungarn1990 Deutschland1951 Portugal1983 Frankreich1958 Griechenland1975 Irland1961 Luxemburg1996 VereinigtesKoenigreich2009 Oesterreich1946 Spanien1980 Slowakei1993 Slowenien1991

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 11.03.2022

    pdf

    • Dokument

    CV_Adam_Hayes_2025.pdf

    Lucerne, Switzerland ORCID: 0000-0001-5481-8906 ACADEMIC POSITIONS 2025 — Professor of Sociology,

    Grösse: 163 KB

    Erstellungsdatum: 16.12.2025

    pdf

    • Dokument

    Kurmann Benjamin BA Arbeit

    Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat (2010-2020) Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Benjamin Kurmann S14-194-435 Eingereicht am: 22.09.2021 Gutachter: Dr. Sean Müller I. Abstract Das Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es, aktuelle Entwicklungen in Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Kantonsebene am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats auf- zuzeigen. Darüber hinaus werden mögliche Erklärungsfaktoren für ebenjene Entwicklungen identifiziert. Dazu wurden sämtliche parlamentarische Vorstösse des Obwaldner Parlaments im Zeitraum zwischen 2010 und 2020 mittels quantitativer Verfahren analysiert. Nebst dem analytischen Beitrag stellt die Arbeit ein aufwändiges Datenerhebungsverfahren vor, dass auto- matisiert Inhalte von Webseiten zu einem Datensatz zusammenfügt. In der Analyse zeigt sich, dass die Nutzung parlamentarischer Instrumente analog den Beo- bachtungen auf Bundesebene auch im Kanton Obwalden zunimmt. Neben den Pol-Parteien ist insbesondere die CVP für diese Entwicklung verantwortlich. Dennoch sind es wenige, besonders aktive, Mitglieder des Obwaldner Parlaments, welche diese Entwicklung massgeblich verursachen. Mit Blick auf den Erfolg konnte nachgewiesen werden, dass eine positive Empfehlung der Exekutive substantiell zum Erfolg parlamentarischer Instrumente beiträgt. Weiter hat die Anzahl Mitunterzeichnende einen positiven Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Instruments. Die Aussagekraft der Resultate ist aufgrund der eingeschränkten Fallauswahl und der Anzahl unabhängiger Variablen begrenzt. Damit zukünftige politikwissenschaftliche Untersuchungen vertiefte Erkenntnisse zu Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Kantonsebene hervorbringen können, ist neben der Analyse weiterer Kantonsparlamente und der Herleitung weiterer unabhängiger Variablen, insbesondere die Erhöhung der Datenqualität bedeutungsvoll. Auch qualitative Verfahren, wie beispielsweise Interviews mit Mitgliedern des Parlaments, könnten wertvolle Erklärungsbeiträge leisten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 2 II. Inhaltsverzeichnis I. Abstract..............................................................................................................................................................................2 II. Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................................................3 III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis.............................................................................................................................5 1 Einleitung...........................................................................................................................................................................7 1.1 Relevanz....................................................................................................................................................................7 1.2 Fragestellung.............................................................................................................................................................8 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung................................................................................................................................8 1.4 Überblick...................................................................................................................................................................9 2 Theoretischer Hintergrund...............................................................................................................................................10 2.1 Demokratietheoretischer Kontext...........................................................................................................................10 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen.......................................11 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund»...........................................................................................................................11 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente...............................................................................................................................12 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen...............................................................................................................................................................................13 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente.............................................................................................................16 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente..............................................................................................................................17 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive..................................................................................................................................18 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente................................................................................................................................................20 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente...........................................................21 2.4.1 Vorbemerkung..............................................................................................................................................................................................21 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen...........................................................................................21 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente....................................................................................................................................22 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene.....................................................................................................................23 A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu........................................................................................................23 B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien.........................................................................................................................................................23 C Motion als Wahlkampfinstrument..............................................................................................................................................................23 D Unterschiedliche Erfolgsaussichten...........................................................................................................................................................24 E Anzahl Mitunterzeichnende.......................................................................................................................................................................24 F Ratsdebatte eher nachteilig.........................................................................................................................................................................24 G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft................................................................................................................................24 3 Fallauswahl und Hypothesen...........................................................................................................................................25 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat...........................................................................................25 3.1.1 Überblick und Aufgaben..............................................................................................................................................................................25 3.1.2 Fraktionen....................................................................................................................................................................................................26 3.1.3 Mitglieder....................................................................................................................................................................................................27 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats................................................................................................................28 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive.....................................................................................................................................28 3.2 Hypothesen.............................................................................................................................................................29 4 Methode...........................................................................................................................................................................30 4.1 Datenerhebung........................................................................................................................................................31 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy............................................................................................................................................................................32 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django..............................................................................................................................................32 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 3 4.1.3 Nachcodierungen.........................................................................................................................................................................................33 4.1.4 Datenimport und Bau einer API..................................................................................................................................................................33 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook........................................................................................................................................34 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten...........................................................................................................................................................35 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank................................................................................................................37 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen.......................................................................................................39 4.2.1 Nutzung........................................................................................................................................................................................................39 4.2.2 Erfolg...........................................................................................................................................................................................................39 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen...................................................................................................40 4.3.1 Fraktion........................................................................................................................................................................................................40 4.3.2 Wahlkreis.....................................................................................................................................................................................................40 4.3.3 Art des Vorstosses........................................................................................................................................................................................41 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung...........................................................................................................................................41 4.3.5 Empfehlung der Exekutive..........................................................................................................................................................................41 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende.........................................................................................................................................................................42 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen.............................................................................................................42 4.4.1 Alter.............................................................................................................................................................................................................42 4.4.2 Tage im Parlament.......................................................................................................................................................................................43 4.4.3 Geschlecht....................................................................................................................................................................................................43 4.4.4 Distanz zum Parlament................................................................................................................................................................................43 5 Ergebnisse........................................................................................................................................................................44 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung...........................................................................................................................44 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg.............................................................................................................................51 5.3 Regressionsanalysen...............................................................................................................................................54 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen...................................................................................56 5.5 Anwendungsvoraussetzungen.................................................................................................................................59 6 Diskussion.......................................................................................................................................................................61 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion........................................................................................................61 6.2 Beantwortung der Fragestellungen.........................................................................................................................64 7 Fazit.................................................................................................................................................................................66 8 Dank.................................................................................................................................................................................67 9 Literaturverzeichnis.........................................................................................................................................................68 10 Anhang...........................................................................................................................................................................71 10.1 Repository: BA_polity..........................................................................................................................................71 10.2 Repository: BA_polity_scrapy..............................................................................................................................71 10.3 Repository: BA_polity_jupyter.............................................................................................................................71 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 4 III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Koalitionsbildung in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021).........................................................................14 Abbildung 2: Koalitionserfolg in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021)............................................................................15 Abbildung 3: Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018)................................................16 Abbildung 4: Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen.......................................19 Abbildung 5: Exekutivdominanz und Professionalisierung in den Kantonen (Bundi et al., 2018)....................................20 Abbildung 6: Eingereichte Vorstösse (NR + SR) nach Einreichungsjahr (Das Schweizer Parlament, 2021a)..................21 Abbildung 7: Sitzverteilung Obwaldner Kantonsrat 1998-2018 (Bundesamt für Statistik, 2018, eigene Darstellung)... .27 Abbildung 8: Überblick Vorgehen Datenerhebung und Datenauswertung.........................................................................31 Abbildung 9: Überblick Datenbankdesign.........................................................................................................................32 Abbildung 10: Beispiel Datenadministration Parlamentarier:in.........................................................................................34 Abbildung 11: Prototype von polity einer interaktiven Geschäftsdatenbank.....................................................................37 Abbildung 12: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Jahr..........................................................44 Abbildung 13: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Fraktion...................................................45 Abbildung 14: Anteil eingereichter Vorstösse und mittlerer Anteil Kantonsratsmandate pro Fraktion.............................46 Abbildung 15: Anzahl Wortmeldungen zu parlamentarischen Instrumenten.....................................................................47 Abbildung 16: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Geschlecht........................................48 Abbildung 17: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Fraktion.............................................49 Abbildung 18: Nutzung parlamentarischer Instrumente nach Dienstalter, Geschlecht und Fraktion................................50 Abbildung 19: Eingereichte und angenommene Motionen pro Jahr..................................................................................51 Abbildung 20: Eingereichte und angenommene Postulate pro Jahr...................................................................................51 Abbildung 21: Eingereichte und angenommene Motionen pro Fraktion...........................................................................52 Abbildung 22: Eingereichte und angenommene Postulate pro Fraktion............................................................................53 Abbildung 23: Eingereichte und angenommene Interpellationen pro Jahr........................................................................53 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Die Stärke des Parlaments in den Kantonen (Wirz, 2018: 300)........................................................................18 Tabelle 2: Veränderte Bundesratsvorlagen, 1971-2019 (Jegher, 1999; Mueller et al., 2020; Vatter, 2020).......................22 Tabelle 3: Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats 2018-2022 (Kanton Obwalden, 2021)................................................26 Tabelle 4: Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats (ParlG/OW).................................................28 Tabelle 5: Überblick Hypothesen.......................................................................................................................................29 Tabelle 6: Überblick über die erhobenen Daten.................................................................................................................35 Tabelle 7: Operationalisierung der abhängigen Variable Nutzung.....................................................................................39 Tabelle 8: Operationalisierung der abhängigen Variable Erfolg.........................................................................................39 Tabelle 9: Operationalisierung der unabhängigen Variable Fraktion.................................................................................40 Tabelle 10: Operationalisierung der unabhängigen Variable Wahlkreis.............................................................................40 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 5 Tabelle 11: Operationalisierung der unabhängigen Variable Art des Instruments..............................................................41 Tabelle 12: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Debattenbeiträge.....................................................41 Tabelle 13: Operationalisierung der unabhängigen Variable Empfehlung Exekutive........................................................42 Tabelle 14: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Mitunterzeichnende.................................................42 Tabelle 15: Operationalisierung der Kontrollvariable Alter...............................................................................................42 Tabelle 16: Operationalisierung der Kontrollvariable Tage im Parlament.........................................................................43 Tabelle 17: Operationalisierung der Kontrollvariable Geschlecht.....................................................................................43 Tabelle 18: Operationalisierung der Kontrollvariable Distanz zum Parlament..................................................................43 Tabelle 19: Bivariate Kreuztabelle Interpellation: "Diskussion verlangt" x "Erfolg" (angenommen)...............................54 Tabelle 20: Lineare Regressionsanalysen...........................................................................................................................55 Tabelle 21: Anwendungsvoraussetzungen Regressionsanalysen........................................................................................59 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 6 1 Einleitung Obwohl den kantonalen Parlamenten im Vergleich zu den Eidgenössischen Räten in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle zukommt, sind sie dennoch zentrale Institutionen der Schweize- rischen Demokratie. Gleichzeitig sind die 26 kantonalen Parlamente der Schweiz in ihren Charakteristika unterschiedlich und vielfältig. Sie unterscheiden sich unter anderem in ihrer Grösse, ihren Kompetenzen, ihren verfügbaren Ressourcen, ihrem Professionalisierungsgrad oder ihren Funktionen. Von zentraler Bedeutung sämtlicher kantonalen Parlamente ist hingegen die Möglichkeit der Nutzung von parlamentarischen Instrumenten. Mit Hilfe parlamentarischer Instrumente ist es Mit- gliedern des Parlaments möglich, Auskunft von der Exekutive zu verlangen, eine Diskussion anzu- stossen oder gesetzgeberisch tätig zu werden. Während in den vergangenen Jahren einige wenige Untersuchungen zur Nutzung und zum Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Bundesebene publiziert wurden, findet derselbe Forschungs- gegenstand auf Ebene der Kantone bis heute kaum Beachtung. Die vorliegende Bachelorarbeit leistet einen Beitrag zur Schliessung dieser Lücke. Mit Hilfe eines aufwendigen Datenerhebungsverfahrens soll am Beispiel des Kantonsrats Obwalden aufgezeigt werden, wie parlamentarische Instrumente genutzt werden und was sie erfolgreich macht. 1.1 Relevanz Eine vertiefte Auseinandersetzung und Analyse der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente ist demokratietheoretisch relevant. Erstens dienen die parlamentarischen Instrumente der Informationsbeschaffung der Legislative und sind somit ein Weg der Artikulation und Kommunikation zwischen Legislative und Exekutive. Zweitens sind sie Mittel der Rechtsetzung, mit Hilfe derer Mitglieder des Parlaments gesetz- geberisch tätig werden können. Und drittens sind sie ein Mittel zur Kontrolle der Exekutive. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Professionalisierung der parlamentarischen Arbeit und der reklamierten «Vorstossflut» erscheint eine vertiefte Kenntnis über die Nutzung und den Erfolg parlamentarischer Instrumente von grosser Bedeutung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 7 1.2 Fragestellung Die vorliegende Arbeit untersucht die Nutzung und den Erfolg parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat im Zeitraum 2010-2020. Die zu beantwortende Fragestellung lautet wie folgt: F1: Was sind Entwicklungen und Erklärungsfaktoren der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat? Dazu werden folgende Unterfragen definiert: F1a: Welche aktuellen Entwicklungen sind in der Nutzung und im Erfolg parlamentarischer Instrumente beobachtbar? F1b: Welche Faktoren erklären die Nutzung parlamentarischer Instrumente? F1c: Welche Faktoren erklären den Erfolg parlamentarischer Instrumente? Nach der Herleitung des theoretischen Hintergrundes werden Hypothesen formuliert (vgl. 3. Fallauswahl und Hypothesen), die später zur Beantwortung der Fragestellungen herangezogen werden. 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung Ausgehend von den Erkenntnissen auf Bundesebene, leistet die vorliegende Arbeit einen Beitrag zum besseren Verständnis von Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Kantonsrats Obwalden. Die Geschäftsdatenbanken der kantonalen Parlamente sind im Vergleich zur Bundesebene deutlich weniger umfang- und detailreich. Nebst den statistischen Analysen steht deshalb der Prozess der Datenerhebung im Zentrum dieser Arbeit. Die Arbeit zeigt einen Weg, wie mittels automatisierter Programme die notwendige Datenbasis für die Analyse gewonnen werden kann. Die begrenzten zeitlichen und finanziellen Ressourcen dieser Bachelorarbeit führen dazu, dass die Qualität der Daten nicht das Niveau der Bundesparlamente erreicht. Gerade auch weil die Obwaldner Parlamentsdienste viele Daten in einem nicht-maschinenlesbaren Format publizieren. Versuche der automatisierten Texterkennung, beispielsweise zur Inhaltsanalyse oder zur Themen- zuordnung, mussten im Verlauf der Erarbeitung aufgegeben werden. Ebenso musste bei der Analyse auf einige ursprünglich angedachte Variablen, wie beispielsweise das Bildungsniveau der Parla- mentarier:innen oder die Zugehörigkeit zu Parlaments- und Fraktionspräsidien, verzichtet werden. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 8 1.4 Überblick Die vorliegende Arbeit erläutert in einem ersten Teil den theoretischen Hintergrund. Dabei wird auf die Stellung der Parlamente innerhalb der Schweizerischen Demokratie eingegangen, insbesondere auch auf die Stellung der kantonalen Parlamente und deren Bedeutung. Weiter werden die grundlegenden Funktionen der kantonalen Parlamente erarbeitet und die historisch gewachsenen Unterschiede beleuchtet. Da die vorliegende Arbeit den Obwaldner Kantonsrat als Untersuchungsgegenstand hat, werden die wichtigsten Charakteristika des Obwaldner Parlaments hervorgehoben, bevor auf den aktuellen Forschungsstand zur Nutzung und zum Erfolg parlamentarischen Instrumente eingegangen wird. Nach der Formulierung der Hypothesen folgt die Erläuterung der verwendeten Methoden und des Vorgehens, bevor die erhobenen Daten analysiert werden. Im Anschluss werden die Ergebnisse diskutiert und die Hypothesen beantwortet. Schliesslich werden im Fazit die Resultate reflektiert und zukünftige Untersuchungsmöglichkeiten besprochen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 9 2 Theoretischer Hintergrund 2.1 Demokratietheoretischer Kontext Gemäss der politikwissenschaftlichen Lehre kann die Bedeutung und Stellung eines Parlaments massgeblich danach beurteilt werden, ob ein politisches System als präsidiale oder parla- mentarische Demokratie gelten kann. Gemäss Linder und Müller (2017: 240 ff.) handelt es sich bei der Schweizerischen Demokratie um einen Mischtypus der beiden Systeme. Der Bundesrat wird, wie bei parlamentarischen Demokratien üblich, vom Parlament gewählt. Einmal gewählt, kann er aber für die Dauer der Legislaturperiode nicht mehr abgewählt werden. Die Analogie mit der präsidialen Demokratie ergibt sich aus der Unabhängigkeit der Regierungs- parteien von ihrer Regierung. Die Mitglieder des Parlaments gestalten Vorlagen der Regierung um oder weisen diese gar zurück, weshalb die gewählte Regierung nicht über sichere Mehrheiten verfügt. Ähnlich argumentieren auch Kriesi und Bochsler (2013: 264), wenn sie die Schweizerische Demokratie als «hybrides Regierungssystem» betiteln, dass sich der Einteilung in präsidiale und parlamentarische Systeme entzieht. Eine weitere bedeutungsvolle politikwissenschaftliche Typologie demokratischer Regime geht auf Lijphart (2012) zurück, welcher demokratische Herrschaft in Mehrheits- und Konsensdemokratien unterteilt. Lijpharts Typologie basiert auf zwei Dimensionen: Die horizontale Exekutiv-Parteien- Dimension sowie die vertikale Föderalismus-Unitarismus-Dimension. Kriesi und Bochsler (2013: 364) sehen die Schweiz als «Idealtyp» einer Konsensdemokratie, welche «die politische Macht so weit wie möglich teilt und dezentralisiert». Im Kontext der Schweiz muss aber die besondere Rolle der direktdemokratischen Volksrechte berücksichtigt werden. Diese «dritte Dimension» demokratischer Herrschaft, also die Machtverteilung zwischen Volk und politischer Elite, ist massgeblich an der Herausbildung der Schweizer Konsensdemokratie beteiligt (Vatter, 2020: 52). Mit Blick auf das Parlament verfügen Mehrheitsdemokratien über eine eigentliche Regierungs- dominanz, während Konsensdemokratien charakteristisch einen Ausgleich zwischen Regierung und Parlament anstreben. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 10 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» In Artikel 148 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung wird die Bedeutung der nationalen Parlamente deutlich: «Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.» Der Wortlaut von Artikel 148 verdeutlicht die starke und unabhängige Position der nationalen Parlamente innerhalb der Schweizerischen Demokratie. Nebst der verwirklichten, personellen Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive, wird die besondere institutionelle Stellung der nationalen Parlamente dadurch unterstrichen, dass diese die Mitglieder der nationalen Regierung wählen. Des Weiteren verfügt der Bundesrat, anders als in vielen westlichen Demokratien, über kein Vetorecht bezüglich den Beschlüssen der Bundesversammlung und die Auflösung des Parlaments durch den Bundesrat ist ausgeschlossen (Lüthi, 2017: 170). Die in der Schweiz fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit, also der Umstand, dass die Judikative die Beschlüsse der Legislative nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen kann, stärkt die Position der nationalen Parlamente weiter (Vatter, 2020: 264 ff.). Auch die vielseitigen Informations-, Antrags- und Initiativrechte der Mitglieder der Legislative verdeutlichen die starke und unabhängige Stellung der Legislative gegenüber der Exekutive (Vatter, 2018: 19). Für Lijphart ist die Schweizerische Bundesversammlung der Prototyp einer konsensuellen Demokratie. Die Dominanz der Exekutive ist in der Schweiz schwach ausgeprägt, wodurch der Bundesversammlung formal eine äusserst machtvolle Position zukommt (Lijphart, 1984: 78, Lüthi, 2017: 169). Dennoch wird in der wissenschaftlichen Literatur darauf hingewiesen, dass die formal mächtige Stellung der Eidgenössischen Bundesversammlung durch die effektiv vorhandenen «zeitlichen, personellen und infrastrukturmässigen Ressourcen» (Lüthi, 2017: 188) relativiert wird. In eine ähnliche Richtung argumentiert auch Linder und Müller (2017: 239), wenn sie festhalten: «Das Parlament ist zwar der wichtigste Akteur im Gesetzgebungsprozess, aber es ist eingebunden in die vorgelagerte Phase des vorparlamentarischen Verhandlungssystems Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 11 und die nachgelagerte Arena der Kontrolle seiner Entscheidungen durch das Volk (Referendum).» Die Bezeichnung des Parlaments als «oberste Gewalt im Bund» wird daher relativiert durch ein Machtgleichgewicht zwischen Parlament und Exekutive. Obwohl die Eidgenössischen Räte seit dem Beginn der 1990er-Jahre versuchen ihren gesetzgeberischen Einfluss zu stärken, ist die Vorstellung des Parlaments als oberste Macht im politischen Entscheidungsprozess der Schweiz verkürzt (Linder und Müller, 2017: 239-240). 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente Gemäss Vatter (2020: 260 und 2018: 19ff) kann das Verhältnis der Legislative zur Exekutive historisch in vier Phasen unterteilt werden. Zu Beginn der Bundesstaatsgründung bis zur ersten Totalrevision der Bundesverfassung 1874 war die Legislative der Regierung faktisch und formal vorangestellt. Die Wahl des Nationalrats, welche damals alle drei Jahre stattfand, war neben den Wahlen der Kantonsparlamente der einzige demokratische Wahlvorgang und repräsentierte die Stimme des Volkes – wenn auch nur des männlichen. Mit der Einführung des fakultativen Referendums erlebte das nationale Parlament einen tatsächlichen Machtverlust. Spätestens mit der 1891 eingeführten Verfassungsinitiative erstarkte der Souverän, in dem er direkt in die Entscheidungsprozesse eingreifen konnte und das vormalige Monopol der Bundesversammlung arg beschnitt (Vatter, 2020: 262). Mit dem Beginn des ersten Weltkriegs folgt die dritte Phase, welche Aubert als «Herrschaft des Bundesrates» bezeichnet (Aubert, 1998: 144) und welche bis Mitte der Sechzigerjahre andauerte. Sowohl die Vollmachten, mit denen die Landesregierung während des zweiten Weltkrieges ausgestattet wurde, als auch die zunehmenden Aufgaben und die höhere Komplexität derselben, bewirkten, dass die Stellung der Bundesversammlung geschwächt wurde. Darüber hinaus nennt Vatter die Wahl starker Persönlichkeiten in den Bundesrat ein entscheidender Faktor für die Schwächung der Eidgenössischen Räte (Vatter, 2018:19). Mit der massiven Überschreitung der vom Parlament bewilligten Kosten bei der Kampf- flugzeugbeschaffung in den 1960er-Jahren («Mirage-Affäre») endete die Phase der starken Stellung der Landesregierung. Die Bundesversammlung fand in der Aufarbeitung der Affäre zu neuem Selbstbewusstsein, nach dem erstmals in der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wurde, welche das Ungleich- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 12 gewicht im Verhältnis zur Exekutive verdeutlichte (Vatter, 2020: 263). Nachdem Aufsichts- und Kontrollrechte der Legislative ausgebaut beziehungsweise verstärkt wurden, folgte nach der «Fichenaffäre» Ende der 1980er-Jahre eine weitere Stärkung der Kontrollrechte der Bundes- versammlung. Diese vierte Phase hält bis heute an und manifestierte sich in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt: Als Beispiel seien hier die Reform des parlamentarischen Kommissionensystems (Linder und Müller, 2017: 242), die Mitsprache der Legislative in der Aussenpolitik, die Modernisierung des Parlamentsrechts oder das neue Parlamentsgesetz genannt. 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen Die heutige Arbeits- und Funktionsweise der nationalen Parlamente ist insbesondere durch drei zentrale Entwicklungen geprägt: Erstens die Entwicklung vom Rede- zum Arbeitsparlament, zweitens der Weg vom Miliz- zum Halbberufsparlament und drittens, die Veränderung in den Koalitionsbildungen der Fraktionen (Vatter, 2018: 20). Die Entwicklung vom Rede- zum Arbeitsparlament geht einher mit der zunehmenden Bedeutung der parlamentarischen Kommissionen, geschuldet insbesondere der Reform des Kommissions- systems (Linder und Müller, 2017: 242) (vgl. 2. 2 .2.Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente). Während bis Anfang der 1990er-Jahre ad-hoc Kommissionen die Regel waren, sind heute ständige Kommissionen ein wichtiger Pfeiler des Parlamentsbetriebs. Die Beschlüsse der nationalen Räte ist in hohem Masse von den vorbereitenden Arbeiten der jeweiligen Kommissionen geprägt (Vatter, 2020: 268). Der hohe Stellenwert der Kommissionsarbeit geht einher mit der sinkenden Bedeutung der Parlamentsdebatten. Mitglieder der Eidgenössischen Räte wenden heute sehr viel mehr Zeit für die (geheime) Kommissionsarbeit auf, als für die eigentlichen Ratsdebatten (Z’graggen, 2004). Der Weg vom Miliz- zum Halbberufsparlament ist eine weitere zentrale Veränderung der Parlamentsarbeit der modernen Zeit. Vor dem Hintergrund des steigenden Zeit- und Sachaufwandes für die zunehmend anspruchsvollere Arbeit im Parlament, stellt sich der «identitätsstiftende Grundpfeiler» des Milizparlaments als Fiktion heraus (Vatter, 2020: 268). Heute investieren Parlamentsmitglieder im Nationalrat durchschnittlich 64 Prozent eines Vollzeitpensums für ihre politische Arbeit - im Ständerat sind es durchschnittlich sogar 73 Prozent (Bundi et al., 2018: 321). Vatter (2020: 270) erkennt in Anspruch und Wirklichkeit der geleisteten Arbeitsstunden eine Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 13 «beträchtliche Spannung zwischen einem auf institutioneller Ebene nach wie vor schwach professionalisierten Milizparlament und einer in den letzten Jahren sukzessive vorangeschrittenen Professionalisierung auf der individuellen Ebene mit Halb- und Vollzeitpolitikern». Vor dem Hintergrund der teils emotionalen öffentlichen Diskussionen über «Berufsparlamente» plädiert Bundi et al. (2018: 339) für eine Versachlichung der Auseinandersetzung. Ein höheres Mass an institutioneller Professionalisierung des Parlaments, etwa «durch Ausbau der Parlamentsdienste oder durch persönliche Mitarbeitende, führt nicht zwingendermassen zu einem Berufsparlament, sondern stärkt generell die Demokratie des Landes.» Die letzte aktuelle Entwicklungslinie der Eidgenössischen Parlamente bildet die Veränderung der Koalitionsbildungen der Fraktionen. Die in der Gesellschaft beobachtbaren vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Spaltungen spiegeln sich auch im Parlament wieder (Vatter, 2018: 24). Je nach Sachfrage bilden sich jedoch unterschiedliche Koalitionen und auch diese Koalitionen sind nicht per se statisch sondern entwickeln sich laufend weiter. Die nachfolgende Grafik von Smartmonitor (Schwarz, 2021) verdeutlicht die veränderte Koalitionenbildung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 14 Abbildung 1: Koalitionsbildung in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021) Auch wenn nach wie vor die häufigste Koalition, so verliert die Koalition SPS vs. CVP, FDP und SVP stetig an Bedeutung. Gleichzeitig nimmt die Koalition Mitte-Links gegen SVP seit den 1990er- Jahren zu (Schwarz, 2021). Weiter fällt auf, dass die «Konkordanzkoalition» (alle Bundesrats- parteien stimmen überein) seltener wird, was als Indiz zunehmender Spannungen gelten kann (Vatter, 2018: 25). Nebst der Veränderung der Koalitionsbildung ist der veränderte Koalitionserfolg von grosser Bedeutung. Obwohl in den vergangenen Jahren die Pol-Parteien einige Wahlerfolge feiern konnten und die Mitte-Parteien FDP und CVP Wählerverluste hinnehmen mussten, stehen die Mitte-Parteien «aufgrund ihrer Zentrumsposition und ihres Kooperationswillens» (Vatter, 2018: 28) heute sogar erfolgreicher da, wie die nachfolgende Grafik von Schwarz (2021) zeigt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 15 Abbildung 2: Koalitionserfolg in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021) 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente Im Gegensatz zu den Eidgenössischen Parlamenten verfügen die Legislativen der Kantone nur über eine schwache Position. Dennoch sind auch die kantonalen Parlamente die eigentliche gesetz- gebende Gewalt - ausser in den Landsgemeindekantonen, wo die Legislative lediglich als «vorberatendes Gremium» wirkt (Auer, 2016: 50 ff.). Die schwächere Stellung der kantonalen Parlamente im Vergleich zu den Eidgenössischen Räten wird nach Wirz (2018: 289 ff.) durch vier gewichtige strukturelle Unterschiede bestimmt: Erstens werden die kantonalen Regierungen direkt vom Volk gewählt, was ihnen eine sehr viel höhere demokratietheoretische Legitimation verleiht. Dadurch geniesst die kantonale Exekutive eine höhere Unabhängigkeit gegenüber der Legislative, verglichen mit der nationalen Ebene. Zweitens sind direktdemokratische Instrumente in den Kantonen stärker ausgebaut als beim Bund. Viele Kantone kennen ein Finanzreferendum, eine Gesetzesinitiative und teils ein obligatorisches Gesetzesreferendum (Linder und Müller, 2017: 192). Dadurch stehen mehr Beschlüsse der kanto- nalen Parlamente unter dem Vorbehalt eines möglichen Urnengangs. Drittens ist in kantonalen Parlamenten der Milizcharakter sehr viel ausgeprägter. Meistens sind die kantonalen Legislativen nur schwach professionalisiert und verfügen über deutlich weniger Ressourcen. Als letzter Grund für die vergleichsweise schwache Stellung kantonaler Parlamente nennt Wirz die zunehmende Wichtigkeit interkantonaler Zusammenarbeit, beispielsweise in Form von Konkor- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 16 Abbildung 3: Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018) Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018) Direkte Volkswahl der Exekutive Ausgebaute direktdemokratische Instrumente Ausgeprägter Milizcharakter des Parlaments Zunahme der interkantonalen Zusammenarbeit daten. Da diese interkantonalen Vereinbarungen meist von der Exekutive ausgehandelt werden, verfügen die kantonalen Parlamente nur über einen begrenzten Einfluss in den entsprechenden Politbereichen. Neben Wirz identifizieren Linder und Müller (2017) noch einen weiteren strukturellen Grund für die schwächere Stellung kantonaler Parlamente: Das Nichtvorhandensein einer zweiten Parlamentskammer (2017: 193). Auf Ebene der Kantone existiert nur eine Parlamentskammer. Ein «Gemeindemehr» ist nicht vorhanden, wodurch der innerkantonale Föderalismus lediglich durch die Gemeindeautonomie garantiert wird. 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente Eine besonders fundierte Nachzeichnung der historischen Entwicklung der kantonalen Parlamente und Parteiensysteme bietet die Habilitationsschrift von Vattter (2002: 154). Ausgehend vom «cleavage»-Ansatz von Rokkan und Lipset (1967) entwickelt er eine Typologie der kantonalen Parlamente und Parteiensysteme unter Miteinbezug der wichtigsten gesellschaftlichen Spannungs- linien und kommt zum Schluss, dass (Vatter, 2002: 164): «[…] nicht von einem schweizerischen Sonderfall gesprochen werden [kann]. In den Grundzügen läuft die Entwicklung parallel zu denjenigen europäischer Systeme und lässt sich ebenfalls als spezifisches Ergebnis des Zusammenwirkens der wichtigsten Spaltungen […] von Zentrum versus Peripherie, Staat versus Kirche, Landwirtschaft versus Industrie, Unternehmer- versus Arbeiterschaft […] abbilden.» Die heutigen Funktionen und Aufgaben sicherten sich die kantonalen Legislativen relativ spät. Ursprünglich hatten die kantonalen Parlamente hauptsächlich die Funktion, die Entscheidungen der Regierung besser abzustützen. Während sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in den Stadtkantonen und in den «neuen» Kantonen ein Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive herausbildete, konnten sich die kantonalen Parlamente in den Landsgemeindekantonen nie richtig etablieren (Vatter, 2017: 253 ff.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 17 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive Verschiedene Studien, darunter jene von Wirz (2018) oder Kaiss (2012) haben versucht das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive messbar zu machen. Von zentraler Bedeutung dabei sind die Wahlfunktion, die Gesetzgebungsfunktion sowie die Kontrollfunktion (Wirz, 2018: 293). Tabelle 1: Die Stärke des Parlaments in den Kantonen (Wirz, 2018: 300) Kanton Wahlfunktion Gesetzgebungsfunktion Kontrollfunktion Gesamt / Parlamentsstärke GE 0.24 1.00 0.70 0.78 BL 1.00 0.75 0.72 0.78 BE 1.00 0.76 0.65 0.75 NE 0.81 0.75 0.69 0.74 AG 0.43 0.56 1.00 0.70 VD 0.24 0.72 0.84 0.69 ZH 0.24 0.85 0.63 0.68 SZ 0.95 0.66 0.58 0.67 VS 0.43 0.58 0.83 0.65 NW 1.00 0.49 0.65 0.62 SO 0.81 0.63 0.52 0.62 FR 0.62 0.73 0.44 0.61 SG 0.81 0.49 0.68 0.60 LU 1.00 0.73 0.27 0.60 GR 0.81 0.47 0.64 0.58 TI 0.62 0.60 0.53 0.58 JU 0.62 0.49 0.60 0.55 UR 0.57 0.47 0.63 0.54 ZG 0.76 0.53 0.41 0.52 TG 1.00 0.54 0.20 0.48 OW 1.00 0.36 0.31 0.44 GL 0.19 0.62 0.27 0.43 SH 0.81 0.45 0.18 0.40 BS 0.10 0.37 0.52 0.39 AR 0.57 0.20 0.35 0.31 AI 0.00 0.00 0.00 0.00 Lesehilfe: Je näher der Gesamtwert bei 1, desto stärker das kantonale Parlament bzw. desto schwächer die kantonale Regierung; Gesamtindex = Mittelwert aller 41 Indikatoren (nicht Mittelwert der drei Funktionen) Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 18 Auch wenn Wirz in seiner Beurteilung nur «formale gesetzliche Regelungen», beispielsweise die Möglichkeit des Einreichens eines Vorstosses erfasst, nicht aber die Anzahl der eingereichten Vorstösse (Wirz, 2018: 292), so werden die Unterschiede dennoch deutlich. Zu ähnlichen Resultaten gelangt auch Kaiss (2012: 17ff), wie die nachfolgende Grafik illustriert. Genau wie Wirz kommt auch Kaiss unter anderem zum Schluss, dass (ehemalige) Landsgemeinde- Kantone über eher schwache kantonale Parlamente verfügen. Gleichzeitig fällt auf, dass jene kantonalen Parlamente, die eine weit fortgeschrittene Professionalisierung aufweisen (vgl. 2. 3 .3 Professionalisierung kantonaler Parlamente), ebenfalls dazu im Stande sind, der Exekutive Paroli zu bieten. Gemäss Vatter (2020: 279) sind es «insbesondere die ehemaligen Untertanengebiete in der Deutschschweiz sowie die Stadtkantone, die nach der Zeit der demokratischen Bewegung annäherungsweise ein Gleichgewicht zwischen Exekutive, Legislative und Souverän herausgebildet haben.» Die schwache Stellung der kantonalen Parlamente gegenüber der Regierung zeigt sich auch in der relativ schwachen Stellung der vorberatenden Parlamentskommissionen. Zwar bestehen zwischen den Kantonen beträchtliche Unterschiede, dennoch verfügen starke Legislativen über mehr und insbesondere mehr ständige Kommissionen (Vatter, 2017: 257). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 19 Abbildung 4: Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen. Lesehilfe: Werte nahe 1 stehen für ein starkes Parlament bzw. eine schwache Regierung, Werte nahe 0 stehen für ein schwaches Parlament bzw. eine starke Regierung. (Kaiss, 2012: 17ff.) 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente Ein weiterer wichtiger Erklärungsfaktor für das Verhältnis kantonaler Parlamente zu ihren je- weiligen Exekutiven ist der Stand ihrer Professionalisierung. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden interkantonalen Zusammenarbeit verschärft sich die Problematik der Exekutiv- dominanz. Jene Kantone, welche über ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative verfügen, weisen einen höheren Professionalisierungsgrad ihrer Parlamente auf. So ist beispielsweise der Grand Conseil des Kantons Genf nicht nur das stärkste, sondern auch das am weitesten professionalisierte kantonale Parlament (Vatter, 2017: 255). In einer Studie zum Stand der Professionalisierung der Schweizerischen Parlamente kommen Bundi et al. (2018: 335) zum Schluss, dass die individuelle Professionalisierung der Parlamentsmitglieder bei stärkeren Legisla- tiven höher ausfällt. Auch die Entlöhnung der Parlamentsmitglieder spielt eine Rolle: Je höher die Entlöhnung, desto höher die individuelle Professionalisierung. Der Zusammenhang zwischen dem Stand der Professionalisierung kantonaler Parlamente und der Exekutivdominanz legt nahe, dass eine stärkere Professionalisierung ein Mittel gegen die «Ent- machtung der Parlamente» sein kann (Bundi et al., 2018: 338). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 20 Abbildung 5: Exekutivdominanz und Professionalisierung in den Kantonen (Bundi et al., 2018) 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente 2.4.1 Vorbemerkung Die Nutzung und der Erfolg parlamentarischer Instrumente wird bis heute hauptsächlich auf Bundesebene untersucht. Auf Ebene der Kantonsparlamente existieren kaum politikwissen- schaftliche Untersuchungen zur Nutzung oder zum Erfolg parlamentarischer Instrumente. Die hier erläuterten Erkenntnisse der politikwissenschaftlichen Forschung mit Bezug auf die parla- mentarischen Instrumente beschränken sich deshalb hauptsächlich auf die nationalen Parlamente. 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen Mit dem Ausbau der Initiativrechte des Parlaments seit dem Ende der 1980er-Jahre (vgl. 2. 2 .2. Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente) wurde das Parlament in seiner Recht- setzungsfunktion gestärkt (Vatter, 2018: 288). Diese Stärkung ist auch in der Nutzung der parlamentarischen Vorstösse erkennbar. Mitglieder der Bundesversammlung reichen beständig mehr Vorstösse ein (Linder und Müller, 2017: 256), wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 21 Abbildung 6: Eingereichte Vorstösse (NR + SR) nach Einreichungsjahr (Das Schweizer Parlament, 2021a) Neben der Feststellung, dass die Mitglieder der Eidgenössischen Räte stetig mehr parlamentarische Vorstösse einreichen, ist die Anzahl veränderter Bundesratsvorlagen ein weiterer Indikator für die verstärkte Rechtstätigkeit des Parlaments (Vatter, 2020: 290). Aufbauend auf Studien von Jegher (1999) konnten Müller et al. (2020) feststellen, dass das Parlament aktuell rund 44% der Regierungsvorlagen abändert. Die Abänderungsquote ist seit Anfang der 1990er-Jahre stabil, im Vergleich zu den 1970er-Jahren jedoch deutlich höher, wie nachfolgende Tabelle zeigt. Tabelle 2: Veränderte Bundesratsvorlagen, 1971-2019 (Jegher, 1999; Mueller et al., 2020; Vatter, 2020) 1971-1975 1991-1995 1996-2005 2006-2019 unveränderte Vorlagen 203 (65.1%) 278 (56.7%) 249 (56.3%) 589 (55.9%) veränderte Vorlagen 109 (34.9%) 212 (43.3%) 193 (43.7%) 464 (44.1%) Vorlagen insgesamt 312 490 442 1053 Die Resultate zeigen, dass die Eidgenössischen Räte eine hohe Gesetzgebungskapazität aufweisen und dass «die Aktivität des Parlaments in den letzten Legislaturperioden nicht abgenommen hat, sondern eher noch gestiegen ist» (Vatter, 2020: 291). 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente Nebst der Rechtsetzung erfüllen parlamentarische Instrumente noch weitere Funktionen. Linder und Müller (2017: 254) bezeichnen das Parlament als «Forum der Nation», in welchem Rede und Gegenrede zur vernünftigen Konfliktlösung beitragen. Und weiter: «Es [das Parlament] ist ein öffentliches Gremium, das laufend neue Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Alltag herausgreift, politisch thematisiert und definiert, kommentiert und bewertet.» Diese Funktion des öffentlichen Forums können Mitglieder des Parlaments über parlamentarische Instrumente erfüllen. Mit Hilfe der Anfrage ist es beispielsweise möglich, von der Regierung eine schriftliche Auskunft über politische Ereignisse und Vorgänge zu verlangen. Die Interpellation fordert die Regierung ebenfalls zu einer Stellungnahme auf, eröffnet gleichzeitig aber auch die Möglichkeit einer Parlamentsdiskussion. Das Postulat verlangt von der Regierung die Überprüfung einer Regierungs- oder Verwaltungspraxis und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung derselben. Entsprechend ist das Parlament keine reine «Arbeitsmaschine für Gesetzesbeschlüsse» (Müller und Linder, 2017: 255), sondern ein Ort des öffentlichen politischen Diskurses. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 22 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene Eine für die vorliegende Arbeit massgebliche Analyse der Nutzung und des Erfolgs parla- mentarischer Instrumente ist jene von Vatter und Brüschweiler (2018). Die beiden Autoren haben in ihrer Untersuchung alle parlamentarischen Vorstösse der Bundesparlamente im Zeitraum 1994-2014 berücksichtigt und wertvolle Erkenntnisse publiziert, die nachfolgend kurz zusammengefasst werden. Weiter fliessen die Erkenntnisse von Wälter (2019) in die Betrachtungen ein, welcher in seiner Studie Erfolg und Misserfolg von Motionen in der 49. Legislaturperiode untersucht hat. A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu Mit Ausnahme der Anfrage werden heute sämtliche parlamentarischen Instrumente häufiger ge- nutzt. Das Parlament ist also öfter «Impulsgeber in der Gesetzgebung» als noch vor einigen Jahren und macht vom Ausbau der parlamentarischen Initiativrechte Ende der 1980er-Jahre aktiven Gebrauch und versucht vermehrt, Gesetzgebungsprozesse zu initiieren (Vatter und Brüschweiler, 2018: 94). Das schwächste parlamentarische Instrument, die Anfrage, erfährt im Untersuchungs- zeitraum einen Bedeutungsverlust. Während lange Zeit vor allem die SP vom Instrument der Anfrage Gebrauch machte, ist deren Bedeutung seit dem Beginn der 2000er-Jahre rückläufig (ebd.: 78). B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien Im Vergleich zu Mitte-Parteien nutzen Pol-Parteien häufiger parlamentarische Instrumente. Bei den Interpellationen sowie bei den Motionen sind die Pol-Parteien für fast 75% der Einreichungen verantwortlich, bei den Postulaten für immerhin rund 60%. Die SP, die Grünen und die SVP sind die Urheberschaft von fast 75% aller eingereichten Initiativen (ebd.: 82-84). Auch Erfahrungen aus den USA stützen diese Beobachtung: Gray und Hanson (2012) konnten zeigen, dass Gesetzes- initativen häufiger genutzt werden, wenn die Polarisierung hoch ist. C Motion als Wahlkampfinstrument Die Nutzung parlamentarischer Instrumente erfüllt zunehmend eine Wahlkampffunktion. Dabei ist zwischen den Instrumenten zu unterscheiden: Während die Nutzung von Anfragen, Interpellationen und Postulaten in Wahljahren abnimmt, nimmt die Anzahl eingereichter Motionen in Wahljahren deutlich zu. Die Motion scheint «das präferierte Instrument der Parteien im Wahlkampf zu sein» (ebd.: 95). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 23 D Unterschiedliche Erfolgsaussichten Bei der Betrachtung des Erfolges parlamentarischer Instrumente kommen sowohl Vatter und Brüschweiler (2018: 95) wie auch Wälter (2019: 66) zum Schluss, dass die Erfolgsquoten eingereichter Vorstösse von Pol-Parteien signifikant geringer ausfallen. Umgekehrt sind Vorstösse der Mitte-Parteien, insbesondere der CVP, deutlich erfolgreicher. Vatter und Brüschweiler (2018: 95) begründen dies mit der Nähe zum «Medianparlamentarier» und mehr Koalitionsmöglichkeiten. Ausserdem finden Vatter und Brüschweiler (2018) heraus, dass die «Stärke» eines parla- mentarischen Instrumentes dessen Erfolgsaussichten massgeblich beeinflusst. Je höher die potenziellen Konsequenzen eines Vorstosses, desto geringer sind seine Erfolgschancen. Während das stärkste parlamentarische Instrument auf Bundesebene, die parlamentarische Initiative, eine Erfolgsquote von nur 14% aufweist, werden 18% der Motionen und ganze 43% der Postulate angenommen (ebd.: 96). E Anzahl Mitunterzeichnende In Bezug auf Erfolgsfaktoren von Motionen ist Wälter (2019) zur kontraintuitiven Erkenntnis gelangt, dass die Anzahl Mitunterzeichnende keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg der Motion hat (2019: 66). So empfiehlt Wälter (2019: 66) denn auch, dass Ratsmitglieder den «Mehraufwand für das Unterschriftensammeln auf ein Minimum beschränken können». F Ratsdebatte eher nachteilig Weiter kommt Wälter (2019) in seiner Analyse zum Schluss, dass eine Motion eher abgelehnt wird, wenn die Urheberschaft im Parlament zu ihrer Motion spricht (ebd.: 69). Hingegen ist eine aus- führliche schriftliche Begründung, im Idealfall mit 2-4 Argumenten, für den Erfolg einer Motion von Vorteil (ebd.: 59). G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft In ihren Schlussbetrachtungen machen Vatter und Brüschweiler (2018: 96) darauf aufmerksam, dass ihre Studie individuelle Merkmale der Urheberschaft, wie beispielsweise das Alter, das Dienstalter, oder das Geschlecht, nicht berücksichtigt. Wälter (2019) hingegen analysiert den Einfluss solcher individueller Merkmale und kommt in Bezug auf den Erfolg von Motionen zum Ergebnis, dass diese keinen signifikanten Einfluss haben (ebd.: 65 ff.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 24 3 Fallauswahl und Hypothesen 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats. Das Obwaldner Parlament wurde aus drei Gründen als Fall- beispiel gewählt. Erstens ist der Autor dieser Arbeit in Obwalden wohnhaft und politisch engagiert. Es besteht also ein persönliches Interesse am Obwaldner Parlament und der dortigen Politik. Zweitens rangiert der Kantonsrat als ehemaliger Landgemeindekanton sowohl in Bezug auf dessen Stärke im Verhältnis zur Exekutive als auch in Bezug auf dessen Professionalisierungsgrad, jeweils im unteren Mittelfeld politikwissenschaftlicher Untersuchungen. Da die bisherigen Erkenntnisse zu Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf die Bundesparlamente zurückgehen, bildet der Obwaldner Kantonsrat einen starken Kontrast. Die Überprüfung der Hypothesen am Beispiel Obwalden ist folglich umso spannender. Schliesslich erfüllt die Art und Weise wie Obwalden seine politischen Geschäfte publiziert die Anforderungen zum Testen des Datenerhebungsverfahrens. Die Webseite des Kantons Obwalden erlaubt das Selektieren von Inhalten über den Webseitencode («web- crawling»). 3.1.1 Überblick und Aufgaben Der Obwaldner Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern und die Amtsdauer beträgt 4 Jahre (Artikel 66 KV/OW). Der Kantonsrat wird im Verhältniswahlverfahren nach dem System Hagenbach- Bischoff gewählt, wobei die Einwohnergemeinden Alpnach, Engelberg, Giswil, Kerns, Lungern, Sachseln und Sarnen die Wahlkreise bilden (Glaser, 2018: 70). Die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt rechnerisch auf Grundlage der Wohnbevölkerung, wobei sämtlichen Wahlkreisen mindestens vier Sitze in der Kantonsverfassung garantiert werden (Art. 66 Abs. 2 KV/OW). Weiter kennt der Kanton Obwalden eine Amtszeitbeschränkung von 16 Jahren für Mitglieder des Kantonsrats (Art. 49 Abs. 1 KV/OW). In seiner Selbstbeschreibung (Kanton Obwalden, 2014: 4) bezeichnet das Obwaldner Parlament die Gesetzgebung, die Oberaufsicht und die Vornahme von Wahlen als seine Kernaufgaben. Diese Aufgaben sind deckungsgleich mit den von der wissenschaftlichen Literatur definierten Funktionen Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 25 der Parlamente: Gesetzgebungsfunktion, Kontrollfunktion, Wahlfunktion (vgl. 2. 3 .2. Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive). Nebst der Vorbereitung von Verfassungsänderungen, gehören zur Gesetzgebungsfunktion weiter der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen sowie der Abschluss interkantonaler Vereinbarungen. Auch die Möglichkeit zur Einreichung einer Standesinitiative gegenüber dem Bundesparlament oder das Ergreifen eines Kantonsreferendums ist Teil der Gesetzgebungsfunktion des Obwaldner Kantonsrats. Über die Genehmigung von Rechenschaftsberichten und die Stellungnahme zu Planungen der Exekutive nimmt der Kantonsrat seine Oberaufsicht war. Weiter wird die Oberaufsicht über die Zuständigkeit von Finanzbeschlüssen von «erheblicher finanzieller Tragweite und den Staats- voranschlag» wahrgenommen (Kanton Obwalden, 2014: 4). Der Obwaldner Kantonsrat ist zuständig für die Wahl des Landammanns, des Landesstatthalters, des Landschreibers und des Kantonsratssekretariates. Ausserdem wählt er die Vizepräsidien der Gerichte, die Strafverfolgungsorgane und bedeutende Kommissionen des Parlaments. 3.1.2 Fraktionen Zur Bildung einer Fraktion im Obwaldner Kantonsrat sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. In der aktuellen Legislatur setzen sich die Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats wie folgt zu- sammen: Tabelle 3: Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats 2018-2022 (Kanton Obwalden, 2021) Fraktion Anzahl Mitglieder Stimmenanteile Christlich-demokratische Volkspartei (CVP) 16 28.67% Schweizerische Volkspartei (SVP) 15 24.53% Freisinnig-demokratische Partei (FDP) 8 17.16% Christlich-soziale Partei (CSP) 8 12.99% Sozialdemokratische Partei (SP) 8 15.12% Total 55 100.00% Die Betrachtung der Sitzverteilung des Obwaldner Kantonsrats über einen längeren Zeitraum verdeutlicht die Entwicklung der Parteilandschaft. Während die CVP im Jahr 1998 noch mit Abstand stärkste Kraft war, macht ihr die SVP heute diese Position streitig. Die FDP musste in den Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 26 vergangenen Wahlen Verluste hinnehmen, wenn auch auf tieferem Niveau. Die CSP sowie die SP können ihre Mandate mit kleineren Verschiebungen über einen längeren Zeitraum halten. 3.1.3 Mitglieder Einige individuelle Merkmale der Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats verdienen eine detail- liertere Betrachtung. So liegt beispielsweise der Frauenanteil nach den Gesamterneuerungswahlen 2018 mit 25.45% unter dem Durschnitt aller Schweizerischen Kantonalparlamente, welcher rund 30 Prozent beträgt (Bundesamt für Statistik, 2019). Seit dem Jahr 1994 hatte das Obwaldner Kantons- parlament keinen tieferen Frauenanteil (Kanton Obwalden, 2018: 9). Ausserdem wird der Obwald- ner Kantonsrat immer älter. Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Kantonsrats liegt nach den Gesamterneuerungswahlen bei rund 52 Jahren, so hoch wie nie seit Beginn der Alterserhebung im Jahr 1986. Auch die vertretenen Berufsgruppen im Kantonsrat haben sich gewandelt: Während die Anzahl von Selbstständigen seit 2010 stetig abnimmt, wächst der Anteil von Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst. Die Anzahl Nichterwerbstätiger und Arbeitnehmender aus der Privatwirtschaft bleibt konstant (Kanton Obwalden, 2018: 32). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 27 Abbildung 7: Sitzverteilung Obwaldner Kantonsrat 1998-2018 (Bundesamt für Statistik, 2018, eigene Darstellung) 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats Die parlamentarischen Instrumente, die den Mitgliedern des Obwaldner Kantonsrats zur Verfügung stehen, finden sich im Gesetz über den Kantonsrat (ParlG/OW) in Artikel 54-58. Nachfolgend werden die parlamentarischen Instrumente aufgeführt und erklärt. Tabelle 4: Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats (ParlG/OW) Motion Art. 54 ParlG/OW Die Motion beauftragt den Regierungsrat, den Entwurf zu einem rechtsetzenden Erlass des Kantonsrats auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat zum Handeln und betrifft direkt den eigentlichen Kompetenzbereich des Parlaments. Wenn eine Motion auf Widerstand der Exekutive stösst oder keine deutliche Mehrheit erreicht, kann sie zum Postulat umgewandelt werden (Linder und Müller, 2017: 255). Postulat Art. 55 ParlG/OW Ein Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein rechtsetzender Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll. Interpellation Art. 58 ParlG/OW Die Interpellation verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen. In der Regel beantwortet der Regierungsrat bzw. das Obergericht die Interpellation bis zur nächsten Sitzung. Die Interpellation kann im Kantonsrat auf Verlangen diskutiert werden - jedoch nur auf Beschluss des Kantonsrats hin. Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Kantonsrat die Diskussion abgelehnt hat. Anfrage Art. 58 ParlG/OW Die Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen. In der Regel beantwortet der Regierungsrat bzw. das Obergericht die Anfrage bis zur nächsten Sitzung. Eine Anfrage wird im Kantonsrat nicht behandelt und gilt mit der Antwort des Regierungsrates bzw. des Obergerichts als erledigt. 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive Im interkantonalen Vergleich ist das Obwaldner Parlament schwach professionalisiert. Im Median wenden Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats deutlich unter 20% einer Vollzeitstelle für ihre politische Arbeit auf (Bundi et al., 2018: 322). Eine weiterer Umstand, welcher den tiefen Professionalisierungsgrad des Obwaldner Kantonsrats verdeutlicht, ist, dass der Kantonsrat nur über vier ständige Kommissionen verfügt (Kanton Obwalden, 2014: 5). Obwohl auch die Regierung und die Verwaltung im interkantonalen Vergleich über wenig Ressourcen verfügen (BADAC, 2021), trifft in Obwalden ein schwach professionalisiertes Parlament auf eine deutlich stärker professionalisierte Regierung und Verwaltung. Dieses intuitiv ungleiche Verhältnis bestätigt auch Wirz (2018) in seiner Untersuchung. Das Obwaldner Parlament rangiert im interkantonalen Vergleich zur Parlamentsstärke auf dem sechst letzten Platz. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 28 3.2 Hypothesen Ausgehend von den Erkenntnissen über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Bundesebene, kombiniert mit den Erkenntnissen zur Bedeutung kantonaler Parlamente, werden nachfolgend die zu testenden Hypothesen der vorliegenden Arbeit formuliert. Gleichzeitig zeigt eine Spalte an, wo der theoretische Hintergrund der jeweiligen Hypothese zu finden ist. Tabelle 5: Überblick Hypothesen Gegenstand # Hypothese Verweis theoretischer Hintergrund Nutzung H1 Die Nutzung parlamentarischer Instrumente nimmt im Beobachtungszeitraum zu. 2.3.2. Überblick: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen und 2. 4 .4.1. Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu H2 Die Pol-Parteien nutzen die parlamentarischen Instrumente häufiger als die Mitte-Parteien. 2. 4 .4.2. Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien H3 In Wahljahren werden mehr Motionen eingereicht. 2. 4 .4.3. Motion als Wahlkampfinstrument Erfolg H4 Parlamentarische Vorstösse von Mitte-Parteien sind erfolgreicher als jene von Pol-Parteien. 2. 4 .4.4. Unterschiedliche Erfolgsaussichten H5 Je wirkungsvoller ein parlamentarisches Instrument ist, desto tiefer ist dessen Erfolgsquote. 2. 4 .4.4. Unterschiedliche Erfolgsaussichten H6 Von der Exekutive zur Annahme empfohlene Vorstösse werden häufiger überwiesen. 3.1 . 5 . Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive H7 Die Anzahl Mitunterzeichnende hat keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines Vorstosses. 2. 4 .4.5. Anzahl Mitunterzeichnende H8 Viele Wortmeldungen während der Ratsdebatte wirken sich negativ auf die Erfolgsquote eines Vorstosses aus. 2. 4. 4.6. Ratsdebatte eher nachteilig Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 29 4 Methode Zur Beantwortung der Fragestellungen und zum Testen der Hypothesen nutzt die vorliegende Arbeit quantitative, statistische Analysen. Neben deskriptiven Analysen werden multiple Regressions- analysen zur Feststellung statistischer Zusammenhänge eingesetzt. Multiple Regressionen analysieren Beziehungen zwischen abhängigen und unabhängigen Variablen. Dabei soll ein quantitativer Zusammenhang in Bezug auf Höhe und Signifikanz beschrieben werden (Diaz-Bone und Weischer, 2015: 343). Eine abhängige Variable (y) wird durch eine oder mehrere unabhängige Variablen (X) erklärt. Dabei werden die unabhängigen Variablen theoriegeleitet ausgewählt und zusätzliche Kontrollvariablen im Modell mitberücksichtigt (Diaz-Bone, 2013: 190 ff.). Als Gütemass des Modells wird der multiple Determinationskoeffizient (R2) berechnet. Der multiple Determinationskoeffizient gibt Auskunft darüber, welcher Anteil der Variation von y durch alle unabhängigen Variablen X des multiplen Regressionsmodelles erklärt werden kann (Diaz-Bone, 2013: 198). Damit eine multiple Regressionsanalyse valide Resultate hervorbringen kann, ist die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen erforderlich. Nachfolgend wird zuerst der Prozess der Datenerhebung beschrieben bevor die Operationalisierung der Variablen erfolgt. Im Anschluss werden die Ergebnisse dargestellt und schliesslich die Anwendungsvoraussetzungen der multiplen Regressionsanalyse geprüft. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 30 4.1 Datenerhebung Während auf Bundesebene mit CuriaVista (Das Schweizer Parlament, 2021b) eine umfassende und detailreiche Geschäftsdatenbank existiert, welche die parlamentarischen Geschäfte nicht nur öffentlich verfügbar macht, sondern auch mit Hilfe einer API die Daten maschinenlesbar bereitstellt, verfügen kantonale Parlamente nicht über denselben Professionalisierungsgrad bei der Publikation ihrer Daten. Der Kanton Obwalden publiziert die Geschäfte des Kantonsrats auf seiner offiziellen Webseite. Eine API zur vereinfachten analytischen Nutzung der Daten steht nicht zur Verfügung. Ausserdem werden beispielsweise die Abstimmungsresultate oder die Debattenbeiträge erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach der Behandlung im Rat) in einem Wortprotokoll der jeweiligen Sitzung fest- gehalten und publiziert. Entsprechend aufwendig und facettenreich gestaltet sich die Daten- erhebung. Die nachfolgende Grafik schafft einen Überblick über das Vorgehen der Datenerhebung und Datenauswertung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 31 Abbildung 8: Überblick Vorgehen Datenerhebung und Datenauswertung 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy Scrapy ist ein open-source Framework zur automatisierten Extraktion von Webseiteninhalten (https://scrapy.org). Mit Hilfe von Scrapy können Daten, die auf Webseiten und vielen Unterseiten abrufbar sind, automatisiert heruntergeladen werden. Dadurch wird die in der Realität kaum zu be- wältigende Arbeit des manuellen Kopierens von Webseiteninhalten überflüssig. Der Kanton Obwalden publiziert sämtliche Geschäfte des Kantonsrats, auch die parlamentarischen Vorstösse, auf seiner Webseite. Zusätzlich existieren Filter- und Suchfunktionen, welche die Auffindbarkeit einzelner Geschäfte verbessert. Das Herunterladen sämtlicher Geschäfte oder die automatisierte Abfrage ist indessen nicht möglich. Dank Scrapy konnten für die vorliegende Arbeit viele Datenpunkte automatisiert heruntergeladen werden. Beispielsweise sämtliche Titel, Geschäfts- nummern, Einreichungsdatum, Behandlungsdatum und original PDF-Dokumente. 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django Django ist ein in Python geschriebenes Web-Framework, das die Entwicklung von Web-App- likationen ermöglicht (https://djangoproject.com). Nachdem die Daten der parlamentarischen Instrumente im Untersuchungszeitraum heruntergeladen wurden, wurde mit Hilfe von Django eine für die Parlamentsdaten spezifische Datenbank aufgebaut. Dabei diente CuriaVista (Das Schweizer Parlament, 2021b) als Vorbild. Das nachfolgende Schema der Datenbank gibt einen ersten Überblick über die gesammelten Daten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 32 Abbildung 9: Überblick Datenbankdesign https://djangoproject.com/ https://scrapy.org/ 4.1.3 Nachcodierungen Die für die vorliegende Arbeit relevanten Datenpunkte sind in ihrer ursprünglichen Publikations- form über mehrere Dokumente verteilt. Generelle Informationen zu den einzelnen Vorstössen finden sich auf der Webseite des Kantons Obwalden oder in den original PDF-Dateien. Abstimmungsresultate sowie die Wortmeldungen zu den Kantonsratsdebatten werden in den Wortprotokollen der jeweiligen Kantonsratssitzung publiziert. Des Weiteren finden sich auf der Webseite des Kantons Obwalden nur die aktuellen Mitglieder des Kantonsrats. Parlamentarier:innen, die zurückgetreten oder abgewählt wurden, sind nicht mehr abrufbar. Die Datenpunkte zu den Mitgliedschaften über Untersuchungszeitraum mussten daher beim Parlamentssekretariat des Kantonsrats Obwalden nachgefragt werden. All diese Informationen wurden anschliessend so nachcodiert und sortiert, damit sie in die vorgängig gebaute Datenbank importiert werden konnten. Dabei wurden alle Beziehungen der einzelnen Tabellen untereinander realitätsgetreu abgebildet. 4.1.4 Datenimport und Bau einer API Der Import der nachcodierten Daten erfolgte über das Django-import-export-Plugin, mit welchem Datenpunkte relativ einfach in die Datenbank eingelesen werden können. Nach all diesen Vorbereitungsarbeiten war es möglich, die Daten über eine API verfügbar zu machen. Die Vorteile gegenüber den «rohen» Daten zu Beginn der Datenerhebung sind vielfältig: Erstens sind durch die Datenbank nun spezifische Abfragen (aus unterschiedlicher Perspektive) möglich. Beispielsweise kann ein API-Endpunkt sämtliche Vorstösse eines einzelnen Mitglieds des Parlaments darstellen, ein anderer wiederum alle Mitglieder einer Fraktion. Durch die Möglichkeit von «nested», also verschachtelten, API-Antworten, sind die Anwendungsbeispiele schier un- begrenzt. Zweitens können die Datenpunkte schon bei der Datenbankabfrage gefiltert, sortiert und funktional ergänzt werden, beispielsweise zur Berechnung dynamischer Variablen. Und schliesslich ist der Unterhalt der Daten sehr viel einfacher und benutzerfreundlicher, wie die nachfolgende Abbildung illustriert: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 33 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook Die erstellten API-Endpunkte liefern als Antwort Daten im JSON-Format. Diese Daten werden im Anschluss zur weiteren Analyse beziehungsweise für die eigentlichen Auswertungen in ein Jupyter Notebook (https:// jupyter.org ) eingelesen. Innerhalb des Jupyter Notebooks werden die Daten mit Hilfe von den Python-Bibliotheken pandas, numpy, seaborn, sklean, statsmodels und matplotlib analysiert. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 34 Abbildung 10: Beispiel Datenadministration Parlamentarier:in https://jupyter.org/ https://jupyter.org/ 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten Die nachfolgende Tabelle fasst einige der erhobenen Daten zusammen. Nicht alle Daten werden in den Analysen berücksichtigt. Einerseits weil der zeitliche Rahmen und Umfang der vorliegenden Bachelorarbeit begrenzt ist, andererseits weil einige Datenpunkte keine Aussagekraft auf die mit der Theorie hergeleiteten Hypothesen aufweisen. Tabelle 6: Überblick über die erhobenen Daten Tabelle Spalte [Datentyp] Erläuterung Politican gender [CharField] Geschlecht, mögliche Ausprägungen: M, F, D first_name [CharField] Vorname last_name [CharField] Nachname title [CharField] Titel profession [CharField] Aktueller Beruf, basierend auf Selbstdeklaration date_of_birth [DateField] Geburtsdatum street1, street2, city [CharField] Adressdaten location [GeoPoint] GeoPunkt, basierend auf den Geo-Daten von SwissTopo FK Membership [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Membership Affair title [CharField] Titel des Geschäfts affair_type [CharField] Typ des Geschäfts, mögliche Ausprägungen: Anfrage, Interpellation, Postulat, Motion, Volksmotion status [CharField] Status des Geschäfts, mögliche Ausprägungen: Unbekannt, Erhalten, Weitergeleitet, Beantwortet, Abgeschlossen urgent [BooleanField] Dringend, mögliche Ausprägungen 0 (Nein) oder 1 (Ja) identifier [CharField] Eindeutige Geschäftsnummer der Parlamentsdienste date_received [DateField] Einreichedatum content_all [TextField] Original-Text des eingereichten Geschäfts joint_signatories_count [IntegerField] Anzahl Mitunterzeichnende anon_yes [IntegerField] Anzahl Ja-Stimmen anon_no [IntegerField] Anzahl Nein-Stimmen anon_abstinence [IntegerField] Anzahl Enthaltungen accepted [BooleanField] Angenommen, mögliche Ausprägungen 0 (Nein) oder 1 (Ja); nur bei Interpellation, Postulat und Motion recommendation [BooleanField] Empfehlung Exekutive, mögliche Ausprägung 0 (Exekutive empfiehlt Ablehnung) oder 1 (Exekutive empfiehlt Annahme); nur bei Postulat und Motion transformation_ recommendation [BooleanField] Empfehlung Exekutive zur Umwandlung in Motion, mögliche Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 35 Ausprägung 0 (Keine Empfehlung) oder 1 (Empfehlung); nur bei Motion transformation_postulat [BooleanField] Umwandlung in Postulat, mögliche Ausprägung 0 (keine Umwandlung) oder 1 (Umwandlung); nur bei Motion discussion_desired [BooleanField] Diskussion wird von Urheberschaft gewünscht, mögliche Ausprägung 0 (nicht gewünscht) oder 1 (gewünscht); nur bei Interpellation FK Politican [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Politican FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament FK Session [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Session Membership membership_type [CharField] Typ der Mitgliedschaft membership_function [CharField] Funktion der Mitgliedschaft start_date [DateField] Start Datum der Mitgliedschaft end_date [DateField] End Datum der Mitgliedschaft FK Politican [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Politican FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament FK Fraction [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Fraction Parlament title [CharField] Titel des Parlaments description [TextField] Beschreibung number_of_seats [IntegerField] Anzahl Mandate FK Jurisdiction [ForeignKey] Verweis auf Geo-Daten-Punkt Fraction name [CharField] Name abbreviation [CharField] Abkürzung description [TextField] Beschreibung FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament Das vollständige Datenbankdesign finden sich im GitHub-Repository «BA_polity» im Ordner «models» unter dem Verzeichnis /backend/django_app/core. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 36 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank Die Wirkungen der digitalen Transformation auf die demokratische Politik und deren Institutionen wird immer häufiger in der politikwissenschaftlichen Lehre und der Öffentlichkeit diskutiert. Ein Teilbereich dieser Auseinandersetzung wird unter dem Begriff «civic-tech» verhandelt. Im Kern geht es bei civic-tech um digitale Anwendungen, die in unterschiedlichen Formen dazu beitragen wollen, dass sich Bürger*innen stärker an politischen Prozessen beteiligen können. Häufig zielt civic-tech auf die Förderung von Transparenz bezüglich staatlicher Prozesse, auf die Vereinfachung in der Nutzung staatlicher Dienstleistungen oder schlicht auf eine höhere Partizipation und Bürger- beteiligung. Dabei ist civic-tech stark mit der Idee von open-data und derjenigen der Informations- freiheit verbunden. Viele civic-tech-Werkzeuge nutzen offene oder bürgergenerierte Daten als Grundlage ihrer Anwendungen (Baack et al., 2020: 2). In der Schweiz gibt es einige Bemühungen den Zugang zu Behördendaten zu verbessern (Bundesrat, 2019). Auf Bundesebene existiert mit CuriaVista ein Angebot, dass Parlamentsdaten in hoher Qualität maschinenlesbar zugänglich macht (Graf und Stern, 2018: 53). Auf Kantonsebene gibt es keine vergleichbaren Bemühungen, obwohl «politische Macht im 21. Jahrhundert […] auch aus den Datenbanken der Unternehmen und Verwaltungen [kommt]» (Golliez, 2020). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 37 Abbildung 11: Prototype von polity einer interaktiven Geschäftsdatenbank Die Schweiz verfügt über eine aktive, vielseitige civic-tech-Szene (Dachverband Schweizer Jugend- parlamente, 2020). Die Schweizer Ausgabe des Prototypefunds (prototypefund.ch), eine Ko- operation zwischen Opendata.ch und der Stiftung Mercator Schweiz, fördert Projekte zur Steigerung der politischen Partizipation im digitalen Raum. Die für diese Bachelorarbeit gebaute Webseite, welche die gesammelten Parlamentsdaten des Obwaldner Kantonsrates publiziert, war Bestandteil einer Bewerbung beim Schweizerischen Prototypefund. Gemeinsam mit der Software- agentur Liip wurde die Umsetzung einer interaktiven Geschäftsdatenbank als Projektantrag eingegeben. Die Idee war, dass mit Hilfe einer interaktiven Geschäftsdatenbank einerseits die Qualität der Parlamentsdaten gesteigert, andererseits aber auch die politische Partizipationshürde gesenkt werden kann. Ziel war, möglichst viele Daten kommunaler und kantonaler Parlamente einheitlich und benutzerfreundlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus hätte die Applikation unterschwellige Formen der digitalen Partizipation ermöglicht, beispielsweise das bewerten oder kommentieren von Geschäften. Leider wurde das Projekt in der Endrunde nicht gefördert. Dennoch scheint unbestritten, dass mit der zunehmenden Wichtigkeit des digitalen Raumes als Ort der politischen Auseinandersetzungen, auch neue Formen der demokratischen Teilhabe aufkommen werden. Grundlage für neue Formen der politischen Partizipation wäre eine koordinierte, professionelle Publikation gerade auch von Verwaltungsdaten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 38 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen Für die Auswertung werden die Daten der erstellten Datenbank verwendet. Dazu werden zwei voneinander unabhängige Datensätze extrahiert: Einmal ein Datensatz für die parlamentarischen Instrumente und ein Datensatz für alle Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats. Dabei ist der Aufbau der Datenmatrix entscheidend. Während beim ersten Datensatz die Geschäfte die Zeilen bilden, sind diese beim zweiten Datensatz die Mitglieder des Parlaments. So können Aussagen zu Nutzung und Erfolg aus zwei unterschiedlichen Perspektiven gemacht werden. 4.2.1 Nutzung Die abhängige Variable «Nutzung» ist metrisch skaliert und im Datensatz unter «number_- of_affairs» zu finden. Sie umfasst die absolute Anzahl Vorstösse, welche das jeweilige Mitglied des Kantonsrats eingereicht hat. Tabelle 7: Operationalisierung der abhängigen Variable Nutzung Skalenniveau Metrisch Name number_of_affairs Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Absolute Anzahl eingereichter parlamentarischer Instrumente (Ebene Parlamentarier:in) 4.2.2 Erfolg Die abhängige Variable «Erfolg» ist metrisch skaliert und hat einen Maximalwert von 55 (Grösse des Obwaldner Kantonsrats). Tabelle 8: Operationalisierung der abhängigen Variable Erfolg Skalenniveau Metrisch Name anon_yes Ausprägung 0 - 55 Spezifikation Absolute Anzahl abgegebener Ja-Stimmen zum jeweiligen Geschäft (Ebene Geschäft) Während die Variable für die parlamentarischen Instrumente des Postulats und der Motion darüber entscheidet, ob das jeweilige Geschäft «überwiesen» beziehungsweise «angenommen» wird, erfüllt sie bezüglich Interpellationen einen anderen Zweck. Bei Interpellationen hat die Urheberschaft die Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 39 Möglichkeit während der Behandlung im Rat eine Diskussion zu verlangen, damit der Sachverhalt ausführlich im Kantonsrat diskutiert werden kann. Der Kantonsrat muss einer Diskussion zustimmen. In diesem Fall zeigt die abhängige Variable an, wie stark einer Diskussion zugestimmt wird. Da die Zustimmung zu einer Diskussion wesentlich schwächere Auswirkungen hat und kaum mit der erfolgreichen Überweisung von Postulaten oder Motionen verglichen werden kann, werden in den nachfolgenden Untersuchungen der Erfolg von Motionen und Postulaten getrennt von den Interpellationen analysiert. 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen 4.3.1 Fraktion Die unabhängige Variable «Fraktion» ist kategorial skaliert und weist fünf Ausprägungen auf, wobei es sich um die Obwaldner Kantonsrat vertretenen Fraktionen handelt. Tabelle 9: Operationalisierung der unabhängigen Variable Fraktion Skalenniveau Kategorial Name signatory_fraction Ausprägung 1 2 3 4 5 Spezifikation SP Fraktion CSP Fraktion SVP Fraktion FDP Fraktion CVP Fraktion 4.3.2 Wahlkreis Im Kanton Obwalden bilden die Gemeinden die Wahlkreise zur Bestellung des Obwaldner Kantonsrats. Die unabhängige Variable «signatory_city» umfasst entsprechend sowohl die Wohn- gemeinde als auch den Wahlkreis der Urheberschaft. Tabelle 10: Operationalisierung der unabhängigen Variable Wahlkreis Skalenniveau Kategorial Name signatory_city Ausprägung Lungern Giswil Sachseln Sarnen Kerns Alpnach Engelberg Spezifikation Lungern Giswil Sachseln Sarnen Kerns Alpnach Engelberg Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 40 4.3.3 Art des Vorstosses Die unabhängige Variable des «Typs» ist kategorial skaliert und weist fünf Ausprägungen auf, wobei es sich um die vier parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrat sowie die Volksmotion handelt. Die Volksmotion ist ein direktdemokratisches Instrument, womit Bürger:innen direkt ein Geschäft in den Kantonsrat tragen können. Tabelle 11: Operationalisierung der unabhängigen Variable Art des Instruments Skalenniveau Kategorial Name affair_type Ausprägung INQUI INTER POSTU MOTIO PMOTI Spezifikation Anfrage Interpellation Postulat Motion Volksmotion 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung Die unabhängige Variable «Anzahl Wortmeldungen» gibt bei den Modellen 2 und 3 die absolute Anzahl Wortmeldungen während der Behandlung im Rat an. Bei Modell 1 ist die Variable die Summe aller Wortmeldungen des jeweiligen Mitglieds des Parlaments. Tabelle 12: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Debattenbeiträge Skalenniveau Metrisch Name number_of_debate_statements Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Absolute Anzahl Debattenbeiträge bei der Kantonsratsdiskussion zum jeweiligen Geschäft 4.3.5 Empfehlung der Exekutive Die unabhängige Variable «Empfehlung der Exekutive» ist dichotom und zeigt an, ob der Regierungsrat das jeweilige Geschäft zur Annahme empfiehlt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 41 Tabelle 13: Operationalisierung der unabhängigen Variable Empfehlung Exekutive Skalenniveau Dichotom Name recommendation Ausprägung 0 1 Spezifikation Exekutive empfiehlt Geschäft zur Ablehnung Exekutive empfiehlt Geschäft zur Annahme 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende Die Unabhängige Variable «Anzahl Mitunterzeichnende» ist metrisch skaliert und weist die absolute Anzahl Mitunterzeichnende eines Geschäfts aus. Tabelle 14: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Mitunterzeichnende Skalenniveau Metrisch Name joint_signatories_count Ausprägung 0 - 55 Spezifikation Absolute Anzahl Mitunterzeichnende beim jeweiligen Geschäft 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen 4.4.1 Alter Die Kontrollvariable «Alter» ist metrisch skaliert und gibt das Alter der Urheberschaft in Tagen an. Dabei ist das Ende des Untersuchungszeitraumes (31.12.2020) relevant. Tabelle 15: Operationalisierung der Kontrollvariable Alter Skalenniveau Metrisch Name signatory_age_in_days Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Alter der Urheberschaft in Tagen am Ende des Untersuchungszeitraumes Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 42 4.4.2 Tage im Parlament Die Kontrollvariable «Tage im Parlament» ist metrisch skaliert und gibt die Anzahl Tage an zwischen der Wahl der Urheberschaft in den Kantonsrat und der Einreichung des parlamentarischen Vorstosses. Tabelle 16: Operationalisierung der Kontrollvariable Tage im Parlament Skalenniveau Metrisch Name signatory_days_in_parlament_at_submission Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Anzahl Tage des Zeitdeltas zwischen Wahl der Urheberschaft in den Kantonsrat und Einreichung des parlamentarischen Vorstosses. 4.4.3 Geschlecht Die Kontrollvariable ist kategorial skaliert und zeigt das Gender der Urheberschaft an. Tabelle 17: Operationalisierung der Kontrollvariable Geschlecht Skalenniveau Kategorial Name signatory_gender Ausprägung 0 1 2 Spezifikation Weiblich Männlich Divers 4.4.4 Distanz zum Parlament Die Kontrollvariable «Distanz zum Parlament» ist metrisch skaliert und zeigt die Distanz an zwischen dem Wohnort der Urheberschaft und dem Parlament in Metern. Dabei wird die Distanz zwischen der öffentliche Wohnadresse des jeweiligen Mitglieds des Kantonsrats und dem Obwaldner Kantonsrat mittels GIS-Geo-Punkten berechnet. Tabelle 18: Operationalisierung der Kontrollvariable Distanz zum Parlament Skalenniveau Metrisch Name signatory_distance_to_parlament Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Distanz zwischen der Wohnadresse der Urheberschaft und dem Obwaldner Kantonsrat (Ratsgebäude) Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 43 5 Ergebnisse Im Anschluss werden die Ergebnisse der Untersuchungen geordnet dargestellt. Sowohl bei der Nutzung als auch beim Erfolg werden zuerst deskriptive Statistiken vorgestellt. Danach folgen die multiplen Regressionsanalysen. Die Marginaleffekte von signifikanten unabhängigen Variablen werden anschliessend visualisiert. Schliesslich werden die Anwendungsvoraussetzungen der Re- gressionsanalysen geprüft. 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung Im Untersuchungszeitraum nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente zu. Verglichen mit dem Jahr 2010, wurden im Jahr 2020 rund doppelt so viele Vorstösse eingereicht. Zwar sind insbesondere die Jahre 2019 und 2020 für die deutliche Tendenz verantwortlich, dennoch ist die Entwicklung augenfällig. Der Hauptgrund für die deutliche Zunahme ist die höhere Anzahl eingereichter Interpellationen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 44 Abbildung 12: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Jahr Gliedert man die eingereichten parlamentarischen Instrumente nach Art und Fraktion zeigt sich, dass die Anfrage sowie das Postulat selten genutzt werden. Es scheint, als ob die Urheberschaft jeweils direkt das «stärkere» der jeweils verwandten Instrumente einsetzt. Statt einer Antwort auf eine kurze Anfrage, verlangt man das Gleiche ausführlicher mit einer Interpellation, welche noch die Möglichkeit einer Debatte im Kantonsrat mit sich bringt. Dasselbe gilt für Postulate. Statt die Exekutive mittels Postulat mit dem Prüfen einer Massnahme zu beauftragen, ist der Auftrag zur direkten Umsetzung einer Massnahme für viele Parlamentarier:innen der attraktivere Weg. Bezüglich den Unterschieden der Nutzung zwischen den Fraktionen sind einige Punkte beachtenswert: Die grösste Fraktion, die CVP, ist die Urheberschaft der meisten parlamentarischen Vorstösse - zumindest in absoluten Zahlen. Des Weiteren fällt auf, dass die SP-Fraktion, welche in der Grösse vergleichbar mit der CSP- und der FDP-Fraktion ist, deutlich mehr Vorstösse einreicht als die anderen beiden. Die SVP nutzt parlamentarische Instrumente im Vergleich zur ähnlich grossen CVP-Fraktion weniger. Diese Unterschiede werden noch deutlicher, wenn man die relative Anzahl Vorstösse ins Verhältnis zur mittleren Fraktionsstärke setzt: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 45 Abbildung 13: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Fraktion Nun wird erkennbar, dass die CVP- sowie die SP-Fraktion eigentliche «over-performer» sind. Gemessen an ihrer jeweiligen mittleren Fraktionsstärke nutzen sie parlamentarische Instrumente häufiger als andere. Genau umgekehrt ist es bei den anderen Fraktionen, besonders deutlich bei der FDP-Fraktion. Die FDP nutzt parlamentarische Instrumente im Vergleich zu den anderen Fraktionen selten. Trotz einer generellen Zunahme in der Nutzung parlamentarischer Instrumente scheint das Diskussionsbedürfnis der Parlamentarier:innen bezüglich den Vorstössen nicht grösser zu werden: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 46 Abbildung 14: Anteil eingereichter Vorstösse und mittlerer Anteil Kantonsratsmandate pro Fraktion Die totale Anzahl Wortmeldungen, ausgelöst durch parlamentarische Instrumente, ist über den Untersuchungszeitraum gar rückläufig. Weiter fällt auf, dass Motionen besonders viele Wortmeldungen auslösen. Das macht intuitiv Sinn, haben Motionen als «stärkstes» parla- mentarisches Instrument die weitreichendsten Konsequenzen im Falle einer Annahme. Wechselt man bei der Nutzung parlamentarischer Instrumente die Perspektive und analysiert diese auf Ebene der einzelnen Parlamentarier:innen, kommen weitere bemerkenswerte Resultate zum Vorschein: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 47 Abbildung 15: Anzahl Wortmeldungen zu parlamentarischen Instrumenten Die grosse Mehrheit der Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats machen im Untersuchungszeitraum nicht oder nur vereinzelt Gebrauch von parlamentarischen Instrumenten. Ausserdem wird deutlich, dass jene, welche parlamentarische Instrumente besonders häufig nutzen, mehrheitlich dem männlichen Geschlecht angehören. Erweitert man die Anzahl eingereichter Vorstösse pro Parlamentarier:in um die Variable der Fraktionszugehörigkeit wird klar, dass insbesondere Einzelpersonen der CVP- und der SP-Fraktion öfter von parlamentarischen Instrumente Gebrauch machen - auch wenn im Untersuchungszeitraum ein Mitglied der SVP-Fraktion am meisten Vorstösse eingereicht hat. Zusätzlich ist die Konzentration augenfällig: Die zehn Parlamentarier:innen, die am häufigsten parlamentarische Vorstösse einreichen, sind gemeinsam für 81 von insgesamt rund 200 parla- mentarischen Vorstössen verantwortlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 48 Abbildung 16: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Geschlecht Betrachtet man die Anzahl eingereichter Vorstösse in Beziehung zu anderen individuellen Merkmalen wie Dienstalter, Geschlecht und Fraktionszugehörigkeit, ergibt sich folgendes Bild. Durch die farbliche Hervorhebung fällt zuerst die häufigere Nutzung parlamentarischer Instrumente durch Parlamentarier auf. Einzig bei der SP-Fraktion nutzen Parlamentarierinnen parlamentarische Instrumente in einem vergleichbaren Mass - ansonsten dominieren die blauen Punkte. Die intuitive Annahme, dass mit höherem Dienstalter die Nutzung der Instrumente steigt, kann nicht bestätigt werden. Bei der SVP- und in tieferem Ausmass auch bei der CSP-Fraktion ist die Konzentration in der Nutzung auffällig. Bei den genannten Fraktionen sind einzelne Parlamentarier:innen für viele Vorstösse verantwortlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 49 Abbildung 17: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Fraktion Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 50 Abbildung 18: Nutzung parlamentarischer Instrumente nach Dienstalter, Geschlecht und Fraktion 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg Mit Blick auf die Anzahl eingereichter Motionen pro Jahr, verglichen mit der Anzahl angenommener Motionen pro Jahr, sind gegenläufige Tendenzen festzustellen: Während die Anzahl eingereichter Motionen insgesamt eher konstant bleibt, nimmt die Anzahl angenommener Motionen in den vergangenen Jahren deutlich ab. Im Jahr 2020 wurde keine einzige Motion angenommen beziehungsweise überwiesen. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch bei der Analyse der Postulate - wenn auch mit tieferer Fallzahl: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 51 Abbildung 19: Eingereichte und angenommene Motionen pro Jahr Abbildung 20: Eingereichte und angenommene Postulate pro Jahr Zwar bleibt die Anzahl eingereichter Postulate bis ins Jahr 2018 relativ konstant, angenommene Postulate waren aber bereits damals eine Seltenheit. Das letzte angenommene Postulat datiert auf das Jahr 2015. In den Jahren 2019 und 2020 wurden gar keine Postulate eingereicht. Schaut man sich den Erfolg von Motionen nach Fraktionen an, fällt auf, dass insbesondere die CVP-Fraktion erfolgreich ist. Auch eine Mehrheit der Motionen der SVP- und der FDP-Fraktion werden überwiesen. Ist der Absender die CSP- oder die SP-Fraktion, ist der Erfolgsanteil tiefer. Im Vergleich zur Motion wird das parlamentarische Instrument des Postulats deutlich seltener genutzt. Auffällig ist, dass die SP-Fraktion das Postulat am häufigsten nutzt - jedoch mit überschaubarem Erfolg. Auch bei den Postulaten bestätigt sich das Bild, dass die CVP-Fraktion häufig auf die Annahme beziehungsweise die Überweisung eines Vorstosses zählen kann. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 52 Abbildung 21: Eingereichte und angenommene Motionen pro Fraktion Bei der Betrachtung der Interpellationen ergibt sich ein anderes Bild: Die Interpellation erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Insbesondere in den Jahren 2019 und 2020 ist die Anzahl eingereichter Interpellationen geradezu explodiert. Im Verhältnis zu den eingereichten Interpellationen nimmt das Bedürfnis mit einer Interpellation eine Diskussion im Kantonsrat anzustossen nur unwesentlich zu. Betrachtet man die bivariate Kreuztabelle zum Erfolg von Interpellationen, wird deutlich, wie häufig der Kantonsrat einem Mitglied die Diskussion verweigert: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 53 Abbildung 23: Eingereichte und angenommene Interpellationen pro Jahr Abbildung 22: Eingereichte und angenommene Postulate pro Fraktion Tabelle 19: Bivariate Kreuztabelle Interpellation: "Diskussion verlangt" x "Erfolg" (angenommen) Diskussion abgelehnt Diskussion angenommen Summe Diskussion nicht verlangt 80 73.4% 0 0.0% 80 73.4% Diskussion verlangt 17 15.6% 12 11.0% 29 26.6% Summe 97 89.0% 12 11.0% 109 100.0% 5.3 Regressionsanalysen Nachfolgend werden drei Modelle zur Durchführung der Regressionsanalysen definiert, welche Erklärungsfaktoren für die Nutzung und den Erfolg der parlamentarischen Instrumente liefern. Das Modell 1 hat als abhängige Variable die Anzahl eingereichter Vorstösse (vgl. 4. 2 . Operati - onalisierung der abhängigen Variablen), während die Modelle 2 und 3 als abhängige Variable jeweils die absolute Anzahl JA-Stimmen haben. Der Erfolg von Postulaten und Motionen wird separat vom Erfolg von Interpellationen ausgewiesen. Die Formeln der Modelle 2 und 3 sind beinahe deckungsgleich. Beim Modell 2 (Erfolg von Interpellationen) fehlen die Variablen «recommendation», da die Exekutive bei Interpellationen keine Emfpehlung abgibt, sowie die Variable «affair_type», da es sich beim Modell 2 aus- schliesslich um Interpellationen handelt. : Modell 1: number_of_affairs ~ age_in_days + C(fraction) + C(gender) + number_of_debate_statements + C(city) + distance_to_parlament + days_in_parlament Modell 2: anon yes ~ joint_signatories_count + C(signatory_fraction) + C(signatory_gender) + number_of_debate_statements + signatory_city + signatory_distance_to_parlament + signatory_age_in_days + signatory_days_in_parlament_at_submission Modell 3: anon yes ~ joint_signatories_count + C(signatory_fraction) + recommendation + C(affair_type) + C(signatory_gender) + number_of_debate_statements + signatory_city + signatory_distance_to_parlament + signatory_age_in_days + signatory_days_in_parlament_at_submission Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 54 Tabelle 20: Lineare Regressionsanalysen Unabhängige Variable Modell 1 (Nutzung) Modell 2 (Erfolg Interpellationen) Model 3 (Erfolg Postulate und Motionen) coef (SF) coef (SF) coef (SF) CVP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 1.0077 ** (0.391) -10.3266 (11.085) 0.7327 (5.907) SP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 1.4699 *** (0.498) -9.3041 (14.135) 1.5257 (6.362) SVP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 0.7239 * (0.423) -4.6917 (13.363) 1.4539 (6.250) FDP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 0.1418 (0.435) 0.5130 (7.287) Empfehlung Exekutive (recommendation) 15.0506 *** (3.819) Geschlecht M (signatory_gender) (Ref: Geschlecht F) 0.3519 (0.268) -3.8068 (14.068) 1.6945 (4.550) Giswil (signatory_city) (Ref: Alpnach) 0.9543 (0.689) -0.8696 (12.377) -0.3404 (12.301) Kerns (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.5902 (0.480) 5.5360 (7.785) 6.1628 (7.747) Lungern (signatory_city) 0.0276 (1.225) 20.8099 (26.668) 21.2037 (26.492) Sachseln (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.7048 (0.534) 26.668 (11.131) 10.3883 (11.089) Sarnen (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.5478 (0.638) -0.3702 (10.519) 1.4345 (10.532) Engelberg (signatory_city) (Ref: Alpnach) 0.3864 (1.667) -8.8399 (32.078) -8.8399 (32.078) Art des Vorstosses (affair_type) (Ref: Postulat) -5.9231 (4.344) Anzahl Mitunterzeichnende (joint_signatories_count) 0.0970 (0.235) 0.2854 * (0.148) Anzahl Debattenbeiträge (number_of_debate_statements) 0.2728 *** (0.020) 0.3595 (1.130) -0.2100 (0.562) Distanz zum Parlament (signatory_distance_to_parlament) -7.307e-05 (0.000) 0.0024 (0.003) 0.0007 (0.002) Alter (in Tagen) (signatory_age_in_days) -6.137e-06 (1.47e-05) 0.0002 (0.000) -0.0003 (0.000) Dienstalter (signatory_days_in_parlament_at_submission / days_in_parlament) -1.148e-05 (8.63e-05) 0.0043 * (0.002) -0.0014 (0.001) R2 0.747 0.425 0.408 Anzahl Fälle 124 29 82 * p < 0.1 / ** p < 0.05 / *** p < 0.0.1 coef = Koeffizient SF = Standardfehler Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 55 Die Regressionsanalyse zur Nutzung parlamentarischer Instrumente (Modell 1) weist einige Kategorien der Variable «Fraktion» sowie die Variable «Anzahl Debattenbeiträge» als signifikant aus. Verglichen zur Referenzkategorie (CSP-Fraktion) nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente bei allen Fraktionen ausser der FDP-Fraktion zu. Bei der Analyse des Erfolgs von Interpellationen (Modell 2) hat einzig die Variable des Dienstalters einen signifikanten Einfluss auf den Erfolg. Der Obwaldner Kantonsrat verweigert dienstälteren Mitgliedern seltener die gewünschte Diskussion. Bei der Analyse des Erfolgs von Postulaten und Motionen (Modell 3) sind die Variablen «Anzahl Mitunterzeichnende» und insbesondere die «Empfehlung der Exekutive» signifikant. 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen Bei der bivariaten Visualisierung der Marginaleffekte der signifikanten unabhängigen Variablen wird deren Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente noch deutlicher. In Modell 1 sind die Kategorien CVP- Fraktion, SP-Fraktion und SVP-Fraktion statistisch signifikant. Da es sich um eine kategoriale Variable handelt, ist diese Signifikanz im Vergleich zur Referenzkategorie (CSP-Fraktion) zu interpretieren. Die Anzahl eingereichter Vorstösse bei Mitgliedern der SP-Fraktion ist um ~ 1.47 höher als bei Mitgliedern der CSP- Fraktion. Bei der CVP-Fraktion ist es ~ 1.01 höher, bei der SVP-Fraktion immerhin noch ~ 0.72 höher. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 56 In Modell 1 weist ebenfalls die Variable «Anzahl Debattenbeiträge» eine statistische Signifikanz aus. Je häufiger sich jemand auch bei der Behandlung anderer parlamentarischer Instrumente äusserst, desto öfter nutzt diese Person auch selbst parlamentarische Instrumente. In Modell 2 (Interpellationen) ist das Dienstalter der Urheberschaft statistisch signifikant. Je länger jemand bereits Mitglied des Kantonsrats ist, desto höher der JA- Stimmenanteil bei der Frage, ob einer gewünschten Diskussion stattgegeben wird. In Modell 3 (Erfolg von Postulaten und Motionen) weist die Empfehlung der Exekutive (unabhängige, dichotome Variable «recommendation») eine hohe statistische Signifikanz auf. Der Koeffizient von ~ 15.1 (bei einem Standardfehler von ~ 3.8) macht dies deutlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 57 In Modell 3 (Erfolg von Postulaten und Motionen) weist die Anzahl Mitunterzeichnende (unabhängige, metrische Variable «joint_signatory_count») ebenfalls einen signifikanten p-Wert auf, wenn auch in einem kleineren Konfidenzintervall. Dennoch steigt mit jeder zusätzlichen Unterschrift die absolute Anzahl JA-Stimmen um ~ 0.29 (Standardfehler ~ 0.15). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 58 5.5 Anwendungsvoraussetzungen Die Regressionsanalyse kennt vier Anwendungsvoraussetzungen. Erstens die Prüfung der Linearitätsannahme, zweitens die Normalverteilung der Residuen, drittens die Prüfung auf geringe Multikollinearität und schliesslich die Prüfung auf Varianzhomogenität (auch «Homoskedastizität») (Diaz-Bone, 2013: 202). Die Anwendungsvoraussetzungen der multiplen linearen Regressionsanalyse sind insbesondere im Kontext der Inferenzstatistik von Bedeutung. Die vorliegende Arbeit ist deshalb nur bedingt davon betroffen. Dennoch werden nachfolgend die jeweiligen Diagramme der Anwendungs- voraussetzungen der Modelle 1, 2 und 3 zusammengefasst. Tabelle 21: Anwendungsvoraussetzungen Regressionsanalysen Linearitätsannahme Der Einfluss der einzelnen unabhängigen Variablen auf die abhängige Variable soll jeweils linear sein. Damit nicht für alle unabhängigen Variablen eine eigene Linearitätsprüfung vorgenommen werden muss, werden die Vorhersagewerte den tatsächlichen Werten gegenübergestellt. Die Linearitätsannahme ist insbesondere im inferenzstatistischen Kontext von Bedeutung (Diaz-Bone, 2013: 229). Modell 1 (Nutzung) Modell 2 (Erfolg Interpellationen) Modell 3 (Erfolg Postulate und Motionen) Normalverteilung der Residuen Mit Hilfe des Anderson-Darling-Tests kann die Normalverteilung der Residuen überprüft werden. Ein Resultat (p- Wert) unter 0.05 gilt als nicht-normal. Dennoch wird bei fehlender Normalität mit der Analyse fortgefahren, da die Normalverteilung von Residuen insbesondere im inferenzstatistischen Kontext von Bedeutung ist (Diaz-Bone, 2013: 231). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 59 Modell 1 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.0132 (Normalität nicht gegeben). Modell 2 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.3541 (Normalität gegeben). Modell 3 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.1587 (Normalität gegeben). Multikollinearität Die unabhängigen Variablen sollen untereinander nicht stark korrelieren. Dies wird mit einer Pearson r2 Korrelationsmatrix geprüft. Im inferenzstatistischen Kontext führt eine hohe Multikollinearität zu unpräzisen Schätzung der Regressionskoeffizienten (Diaz-Bone, 2013: 229). Modell 1 Modell 2 Modell 3 Varianzhomogenität Die Residuen sollen für alle Grössenordnungen der Vorhersage eine einheitliche (homogene) Varianz aufweisen. Im inferenzstatistischen Kontext führt eine gravierende Varianzheterogenität dazu, dass Teststatistiken (t-Test und F- Test) nicht mehr zuverlässig sind. Es ist umstritten, ab wann die Varianzhomogenität als ungenügend eingestuft werden soll (Diaz-Bone, 2013: 230). Modell 1 Modell 2 Modell 3 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 60 6 Diskussion 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion Die vorliegende Arbeit versucht die Frage nach aktuellen Entwicklungen und Erklärungsfaktoren im Kontext der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats zu beantworten. Dazu wurden acht Hypothesen und drei Unterfragen formuliert. Nachfolgend werden die Hypothesen mit Hilfe der Ergebnisse überprüft und schliesslich die Fragestellungen beantwortet. Im Untersuchungszeitraum (2010-2020) nimmt die Nutzung der parlamentarischen Instrumente im Obwaldner Kantonsrat zu. Die Ergebnisse bestätigen die Annahme der Hypothese H1. Wurden im Jahr 2010 noch etwas mehr als zehn parlamentarische Vorstösse eingereicht, hat sich diese Zahl in den Jahren 2019 und 2020 mehr als verdoppelt. Dabei erfreuen sich insbesondere Interpellationen zunehmender Beliebtheit. Da es sich bei Interpellationen um Auskunftsbegehren handelt, scheint das Informationsbedürfnis der Parlamentarier:innen zuzunehmen. Die Nutzung anderer parla- mentarischer Instrumente bleibt mehr oder weniger konstant, wobei auffällig ist, dass in den vergangenen zwei Jahren keine Postulate mehr eingereicht wurden. Die Annahme der Hypothese H2, wonach Pol-Parteien parlamentarische Instrumente häufiger nutzen als Mitte-Parteien, hält einer empirischen Überprüfung nur bedingt statt. In der Tat nutzen Mitglieder der SP- und SVP-Fraktion parlamentarische Instrumente häufiger als Mitglieder der CSP- und FDP-Fraktion. Jedoch widerspricht das Nutzungsverhalten der CVP-Fraktion der Hypothese H2. Obwohl die CVP, sowohl historisch betrachtet als auch heute, die stärkste politische Kraft in Obwalden ist, nutzen Mitglieder der CVP-Fraktion parlamentarische Instrumente oft. Die Regressionsanalyse weist statistisch signifikante Ergebnisse sowohl für die Pol-Parteien (SP und SVP) als auch für die CVP aus. Die Nutzung parlamentarischer Instrumente steigt mit der Zugehörigkeit zur CVP-Fraktion gar stärker als mit der Zugehörigkeit zur SVP-Fraktion. Das Nutzungsverhalten der SP-Fraktion bestätigt die Hypothese H2 jedoch klar. Für die Annahme, dass parlamentarische Instrumente, insbesondere Motionen, verstärkt als Wahlkampfinstrument eingesetzt werden, findet sich am Beispiel Obwalden keine empirische Evidenz. Die Nutzung von Motionen ist in den Wahljahren 2010, 2013/2014 sowie 2017/2018 mehrheitlich konstant beziehungsweise in den genannten Jahren gar leicht rückläufig. Während man auf Bundesebene den Effekt der Nutzung von parlamentarischen Instrumenten als Wahlkampf- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 61 instrument beobachten kann, ist dieser im Kanton Obwalden nicht vorhanden. Die Vermutung liegt nahe, dass die kantonalen Parteienorganisationen aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen und ihrem geringen Professionalisierungsgrad eine «Kampagnenlogik» in der Nutzung parlamentarischer Instrumente übersehen. Mit Blick auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente lässt sich für die Annahme der Hypothese H4, wonach Vorstösse von Mitte-Parteien erfolgreicher sind als jene von Pol-Parteien, nur bedingt eine empirische Evidenz finden. Zumindest im Kanton Obwalden hat im Untersuchungszeitraum die Fraktionszugehörigkeit keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente. Dies gilt sowohl für Postulate und Motionen als auch für den Erfolg bei Interpellationen, der lediglich aus der Genehmigung der gewünschten Diskussion besteht. Dennoch ist das Verhältnis zwischen angenommenen und eingereichten Vorstössen (zumindest bei Motionen und Postulaten) bei der CVP am höchsten. Die unabhängige Variable «Art des Vorstosses», also der Geschäftstyp, wird nur bei der Re- gressionsanalyse des Modells 3 (Erfolg Postulate und Motionen) überprüft. Es zeigt sich, dass der Typ keine statistische Signifikanz in Bezug auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses aufweist. Die Annahme der Hypothese H5, wonach wirkungsvollere parlamentarische Instrumente eine tiefere Erfolgsquote aufweisen, lässt sich empirisch nicht bestätigen. Mit Blick auf den Erfolg von Motionen und Postulaten ist es zwar so, dass der Koeffizient bei Motionen mit der Referenzkategorie Postulate negativ ausfällt, also Motionen einen tieferen Erfolg erzielen, der Fehlerwert ist jedoch hoch. Die Hypothese H6, deren Annahme es ist, dass die Empfehlung der Exekutive einen positiven Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses hat, kann bestätigt werden. Die dichotome Variable «recommendation» weist eine hohe statistische Signifikanz auf. Dennoch stellt sich bei der Empfehlung die Frage nach der Ursache: Welche Faktoren führen zu einer positiven Empfehlung durch die Exekutive? Antizipiert der Obwaldner Regierungsrat bereits bei seiner Antwort die Erfolgschancen eines parlamentarischen Instruments und versucht so eine Empfehlung in Einklang mit der Präferenz der Ratsmehrheit abzugeben, damit er nach der Abstimmung auf der «Gewinnerseite» steht, oder ist es umgekehrt so, dass die Mitglieder der Legislative den Empfehlungen der Exekutive folgen? Diese Fragestellung kann die vorliegende Arbeit nicht beantworten. Es ist jedoch klar, dass sich die unabhängige Variable der Empfehlung der Exekutive massgeblich auf den Erfolg eines parlamentarischen Instruments auswirkt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 62 Die Annahme der Hypothese H7, wonach die Anzahl Mitunterzeichnende keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses hat, lässt sich nicht bestätigen. Zwar ist der Koeffizient relativ klein, dennoch lässt sich sagen, dass mit zunehmender Anzahl Mitunterzeichnender der Erfolg eines parlamentarischen Instruments steigt, insbesondere mit Blick auf Postulate und Motionen. Die auf nationaler Ebene gemachte Beobachtung, wonach sich eine lange Ratsdebatte (insbesondere ausführliche Debattenbeiträge) negativ auf den Erfolg auswirkt, also die Annahme der Hypothese H8, kann am Beispiel des Kantons Obwalden nicht gemacht werden. Die Anzahl Debattenbeiträge zu einem parlamentarischen Instrument hat keinen statistischen Einfluss auf den Erfolg (Modelle 2 und 3). Bei der Regressionsanalyse des Modells 1, wo die Nutzung als abhängige Variable geprüft wird, weist die unabhängige Variable der Anzahl Debattenbeiträge eine statistische Signifikanz auf. Demnach lässt sich sagen, dass Parlamentarier:innen, die sich häufig an Diskussionen bei der Behandlung von parlamentarischen Instrumenten beteiligen, auch selbst öfter parlamentarische Instrumente nutzen. Dieser statistische Zusammenhang lässt sich eventuell wie folgt erklären: Es sind häufig aktive Einzelpersonen, die sowohl häufig selbst parlamentarische Instrumente nutzen, aber auch öfter Stellung zu «fremden» parlamentarischen Instrumenten beziehen. Betrachtet man jene Parlamentarier:innen, die parlamentarische Instrumente viel nutzen, fällt auf, dass es sich dabei oft um eigentliches Führungspersonal der jeweiligen Fraktionen handelt. Mitglieder von Fraktionspräsidien beziehungsweise aktuelle oder spätere Mitglieder der Ratsleitung sind besonders aktiv. Die Vermutung liegt nahe, dass solche Führungspersonen dabei nicht völlig losgelöst von ihren jeweiligen Fraktionen handeln, sondern lediglich die Urheberschaft des parlamentarischen Instruments übernehmen. Bezüglich den Kontrollvariablen lässt sich festhalten, dass diese keinen signifikanten Einfluss, weder auf den Erfolg, noch auf die Nutzung parlamentarischer Instrumente, aufweisen. Einzig bei der Regressionsanalyse des Modells 2 (Erfolg von Interpellationen) hat das Dienstalter einen positiven Einfluss auf den Erfolg. Demnach verweigern die Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats dienstälteren Mitgliedern weniger häufig die gewünschte Diskussion. Wer bereits länger im Kantonsrat Obwalden politisiert, darf davon ausgehen, dass einer geforderten Diskussion zu einer Interpellation stattgegeben wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 63 6.2 Beantwortung der Fragestellungen Die vorliegende Bachelorarbeit versucht eine Antwort auf die Fragestellung nach Entwicklungen und Erklärungsfaktoren der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat zu geben. Dazu wurden drei Unterfragen definiert, die nachfolgend beantwortet werden. F1a: Welche aktuellen Entwicklungen sind in der Nutzung und im Erfolg parlamentarischer Instrumente beobachtbar? Grundsätzlich nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente im Untersuchungszeitraum zu. Ähnlich den Beobachtungen auf nationaler Ebene, werden auch im Obwaldner Kantonsrat parlamentarische Instrumente in den vergangenen Jahren häufiger genutzt. Dies gilt insbesondere für Interpellationen. Dafür ist neben den Pol-Parteien, also der SP- und der SVP-Fraktion, vor allem die CVP-Fraktion verantwortlich. Auch wenn die Fraktionszugehörigkeit keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente aufweist, bringt die CVP-Fraktion den prozentual grössten Anteil ihrer parlamentarischen Vorstösse durch. Hier erweisen sich, gleich der Mitte-Parteien auf nationaler Ebene, die vielfältigeren Möglichkeiten der Koalitionsbildungen sowie die Fraktionsstärke als Vorteil. Die Anzahl Debattenbeiträge zu den parlamentarischen Instrumenten ist relativ konstant. Trotz einer stärkeren Nutzung parlamentarischer Instrumente scheint das Diskussionsbedürfnis nicht zuzunehmen. Weiter lässt sich sagen, dass in den vergangenen Jahren Postulate und Motionen einen schweren Stand hatten. Die Anzahl überwiesener Postulate und Motionen nimmt ab. Ausserdem ist die Nutzung parlamentarischer Vorstösse als Wahlkampfinstrument im Kanton Obwalden nicht beobachtbar. F1b: Welche Faktoren erklären die Nutzung parlamentarischer Instrumente? Die Nutzung parlamentarischer Instrumente lässt sich nebst der Fraktionszugehörigkeit insbesondere mit der «Aktivität» einzelner Parlamentarier:innen erklären. Einerseits nutzen Mitglieder der SP-, der SVP- sowie der CVP-Fraktion parlamentarische Instrumente häufiger, andererseits sind es insbesondere «aktive» Individuen, welche sich öfter an Diskussionen und Ratsdebatten beteiligen und welche viele parlamentarische Vorstösse einbringen. Das Geschlecht, das Dienstalter, das Alter und die Distanz zum Parlament (oder der Wahlkreis) haben keinen signifikanten Einfluss auf die Nutzung parlamentarischer Instrumente. Als Urheberschaft parlamentarischer Instrumente treten häufig dieselben «Führungspersonen» einzelner Fraktionen auf. Die Vermutung liegt nahe, dass gerade Fraktionspräsidien beziehungsweise langjährige, verdiente Parlamentarier:innen parlamentarische Instrumente einreichen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 64 F1c: Welche Faktoren erklären den Erfolg parlamentarischer Instrumente? Zur Erklärung des Erfolgs parlamentarischer Instrumente sind vor allem zwei unabhängige Variablen hilfreich: Die Empfehlung der Exekutive sowie die Anzahl Mitunterzeichnende. Beide Variablen sind statistisch signifikant. Unterstützt die Exekutive einen parlamentarischen Vorstoss, steigt dessen Erfolg deutlich. Dasselbe gilt, wenn auch schwächer, für die Anzahl Mitunterzeichnende. Die Frage nach der Kausalität steht jedoch im Raum: Folgt die Legislative der Exekutive, weil sie ihr gegenüber eine deutlich schwächere Stellung und einen tieferen Professionalisierungsgrad aufweist oder antizipiert die Exekutive den Willen einer Mehrheit des Obwaldner Kantonsrats, um letztlich auf der «Gewinnerseite» zu stehen? Nur eine vertiefte qualitative Analyse könnte diese Fragestellung beantworten. Weiter kann im Kontext von Interpellationen festgestellt werden, dass das Dienstalter einen positiven Einfluss auf den Erfolg hat, wenn eine Diskussion gefordert wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 65 7 Fazit Die vorliegende Arbeit macht deutlich, dass die Nutzung parlamentarischer Instrumente auch im Kanton Obwalden steigt. Bei der Nutzung können die Fraktionszugehörigkeit sowie die Aktivität einzelner Parlamentarier:innen als zentrale Erklärungsfaktoren herangezogen werden. Mit Blick auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente sind insbesondere die Empfehlung der Exekutive sowie die Anzahl Mitunterzeichnende substantielle Erklärungsfaktoren. Dennoch kann diese Arbeit sowohl die Nutzung als auch den Erfolg nur in geringem Masse erklären. Ein Grossteil der Varianz wird durch die definierten Modelle nicht erklärt. Sowohl bei der Nutzung als auch beim Erfolg von parlamentarischen Instrumenten, bleiben zentrale Erklärungs- faktoren im Verborgenen. Nebst weiteren, vertieften quantitativen Analysen wären insbesondere auch qualitative Vorgehen notwendig, um die Motivationen sowie die Motive der jeweiligen Akteure besser zu verstehen. Letztlich begrenzt auch die Fallauswahl die Aussagekraft der Erkenntnisse. Vergleichende Analysen mehrerer kantonaler Parlamente könnten die gewonnen Erkenntnisse zusätzlich validieren oder neue Erklärungsfaktoren identifizieren. Daneben könnte die Erhebung weiterer Datenpunkte und die Operationalisierung weiterer unabhängiger Variablen die Erklärungsleistungen der Modelle erhöhen. Dabei wären besonders inhaltliche beziehungsweise themenspezifische Klassifikationen der parlamentarischen Instrumente von Interesse. Auch die Operationalisierung einer unabhängigen Variable zur «Autorität» oder «Führungsrolle» eines Mitglieds des Parlaments, unter Miteinbezug von Mitgliedschaften zur Ratsleitung oder Fraktionspräsidien, könnte weitere Erklärungsbeiträge hervorbringen. Die Parlamentsdaten sowohl der Bundes- als auch der Kantonalparlamente, sind für kommende politikwissenschaftliche Untersuchungen von grosser Bedeutung. Diese Daten können einen Beitrag zum besseren Verständnis der Funktions- und Arbeitsweise einer zentralen demokratischen Institutionen leisten. Es bleibt zu hoffen, dass in den kommenden Jahren das Bewusstsein um die Wichtigkeit dieser Daten steigt und mit ihm auch die Qualität der Daten. Eine maschinenlesbare, möglichst vollständige und zugängliche Publikation der Parlamentsdaten, wäre eine wichtige Grundlage, nicht nur für kommende Analysen, sondern auch für neue politische Partizipations- formen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 66 8 Dank Mit der Abgabe meiner Bachelorarbeit endet für mich eine intensive, spannende Zeit am politikwissenschaftlichen Seminar der Universität Luzern. Ohne meine Frau, Christina Niederberger, wäre dieses Studium nicht möglich gewesen. Ich bedanke mich bei ihr für ihre Unterstützung, ihr Verständnis, ihre Ermutigungen und ihren Zuspruch. Weiter gilt mein Dank Dr. Sean Müller für die grosse Hilfsbereitschaft und den regelmässigen Austausch während dem Schreiben dieser Arbeit. Ein freundliche Dank geht auch an Beat Hug, Sekretär des Obwaldner Kantonsrats, für seine freundliche Unterstützung während der Recherche- und Datenerhebungsphase. Schliesslich bedanke ich mich bei Guido Cotter, Markus Kurmann, Dominik Kurmann und Urs Joller für die Hilfe beim Lektorat und für die wertvollen inhaltlichen Rückmeldungen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 67 9 Literaturverzeichnis Aubert, J.-F., 1998. Die Schweizerische Bundesversammlung von 1848 bis 1998. Helbing & Lichtenhahn, Basel. Auer, A., 2016. Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli Verlag, Bern. Baack, S., Djeffal, C., Jarke, J., Send, H., 2020. Civic Tech, in: Klenk, T., Nullmeier, F., Wewer, G. (Eds.), Handbuch Digitalisierung in Staat und Verwaltung. Springer Fachmedien, Wiesbaden, pp. 1–9. https://doi.org/10.1007/978-3-658-23669-4_29-1 BADAC, n.d. Thematische Tabellen zu den Kantonen [WWW Document]. CHSTAT. URL http://www.chstat.ch (accessed 8.16.21). Bundesamt für Statistik, 2019. Kantonale Parlamentswahlen: Entwicklung des Frauenanteils nach Kantonen - 1968-2019 | Tabelle [WWW Document]. Bundesamt für Statistik. URL https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/ tabellen.assetdetail.11507108.html (accessed 9.16.21). Bundesamt für Statistik, 2018. Kanton Obwalden: nationale und kantonale Wahlen seit 1919 - 1919- 2018 | Tabelle [WWW Document]. Bundesamt für Statistik. URL https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/ tabellen.assetdetail.5026065.html (accessed 8.16.21). Bundesrat, 2019. E-Government-Strategie Schweiz 2020–2023. Schweizerischer Bundesrat. Bundi, P., Eberli, D., Bütikofer, S., 2018. Zwischen Beruf und Politik: die Professionalisierung in den Parlamenten, in: Das Parlament in der Schweiz: Macht und Ohnmacht der Volksvertretung, Politik und Gesellschaft in der Schweiz Band 7 7 1150947. Zürich NZZ Libro. Dachverband Schweizer Jugendparlamente, 2020. Civic Tech-Konferenz - Dachverband Schweizer Jugendparlamente [WWW Document]. URL https://www.dsj.ch/veranstaltungen/fachveranstaltungen/civic-tech-konferenz/ (accessed 8.24.21). Das Schweizer Parlament, 2021b. Curia Vista [WWW Document]. URL https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/curia-vista (accessed 8.18.21). Das Schweizer Parlament, 2021a. Statistik: Geschäfte [WWW Document]. URL https://www.parlament.ch/de/%C3%BCber-das-parlament/fakten-und-zahlen/zahlen- geschaefte (accessed 8.16.21). Diaz-Bone, R., 2013. Statistik für Soziologen, UTB 2782. UTB GmbH, UVK, Stuttgart, Konstanz. Diaz-Bone, R., Weischer, C., 2015. Methoden-Lexikon für die Sozialwissenschaften, 1st ed. 2015. ed. Springer Fachmedien Wiesbaden, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-18889- 8 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 68 https://doi.org/10.1007/978-3-531-18889-8 https://doi.org/10.1007/978-3-531-18889-8 https://www.parlament.ch/de/%C3%BCber-das-parlament/fakten-und-zahlen/zahlen-geschaefte https://www.parlament.ch/de/%C3%BCber-das-parlament/fakten-und-zahlen/zahlen-geschaefte https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/curia-vista https://www.dsj.ch/veranstaltungen/fachveranstaltungen/civic-tech-konferenz/ https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5026065.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.5026065.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.11507108.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.11507108.html http://www.chstat.ch/ https://doi.org/10.1007/978-3-658-23669-4_29-1 Glaser, A., 2018. Das Parlamentswahlrecht der Kantone. Zürich StGallen Dike. Golliez, A., 2020. Die politische Macht der Daten, in: Macht: Direkte Demokratie. buch & netz, buchundnetz.com, Kölliken, pp. 71–73. Graf, D., Stern, M., 2018. Agenda für eine digitale Demokratie: Chancen, Gefahren, Szenarien. Zürich NZZ Libro. Gray, V.H., Hanson, R.L. (Eds.), 2012. Politics in the American states. A comparative analysis, in: Politics in the American States: A Comparative Analysis. CQ Press, Washington, D.C. Jegher, A., 1999. Bundesversammlung und Gesetzgebung der Einfluss von institutionellen, politischen und inhaltlichen Faktoren auf die Gesetzgebungstätigkeit der Eidgenössischen Räte. Berner Studien zur Politikwissenschaft Bd. 7. PHaupt, Bern [etc. Kaiss, S., 2012. Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen das Ausmass der Exekutivdominanz auf kantonaler Ebene. Kanton Obwalden, 2021. Kanton Obwalden Online: Porträt [WWW Document]. URL https://www.ow.ch/de/politik/kantonsratmain/kantonsratportrait/ (accessed 8.1.21). Kanton Obwalden, 2018. Statistik zur Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats für die Amtsdauer 2018 bis 2022. Kanton Obwalden, 2014. Der Kantonsrat - Die Legislative des Kantons Obwalden. Kriesi, H., Bochsler, D., 2013. Wie herrscht das Volk?, in: Herausforderung Demokratie. Lars Müller Publishers, Zürich. Lijphart, A., 2012. Patterns of democracy: government forms and performance in thirty-six countries, 2nd ed. ed. New Haven, ConnYale University Press. Linder, W., Müller, S., 2017. Schweizerische Demokratie: Institutionen, Prozesse, Perspektiven, 4., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage. ed. Bern Haupt Verlag. Lüthi, R., 2017. Parlament, in: Handbuch der Schweizer Politik. Zürich NZZ Libro, pp. 169–192. Mueller, S., Müller, S., Vatter, A., Vatter, A., 2020. Ständerat, stärkerer Rat? Die Gesetzgebungsmacht der Zweiten Kammer im Vergleich zu National- und Bundesrat, in: Der Ständerat zweite Kammer der Schweiz, Politik und Gesellschaft in der Schweiz Band 11. NZZ Libro, Basel, pp. 119–146. Rokkan, S., Lipset, S.M., 1967. Party systems and voter alignments cross-national perspectives, The international yearbook of political bahavior research 7. The Free Press, New York. Schwarz, D., 2021. Smartmonitor. Smartmonitor. URL https://smartmonitor.ch/koalitionen/koalitionsbildung/ (accessed 8.1.21). Vatter, A., 2020. Das politische System der Schweiz, 4., vollständig aktualisierte Auflage. ed, Studienkurs Politikwissenschaft. Baden-Baden Nomos. Vatter, A., 2018. Das Parlament in der Schweiz Macht und Ohnmacht der Volksvertretung, NZZ Libro. NZZ Libro, Zürich. Vatter, A., 2017. Kantone, in: Handbuch der Schweizer Politik. Zürich NZZ Libro, pp. 245–274. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 69 https://smartmonitor.ch/koalitionen/koalitionsbildung/ https://www.ow.ch/de/politik/kantonsratmain/kantonsratportrait/ Vatter, A., 2002. Kantonale Demokratien im Vergleich: Entstehungsgründe, Interaktionen und Wirkungen politischer Institutionen in den Schweizer Kantonen. Forschung Bd. 159 159 Politikwissenschaft 208310. Habil-SchrUnivBern. Vatter, A., Brüschweiler, J., 2018. Viele Vorstösse, wenig Wirkung? Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente in der Bundesversammlung, in: Das Parlament in der Schweiz: Macht und Ohnmacht der Volksvertretung, Politik und Gesellschaft in der Schweiz Band 7 7 1150947. Zürich NZZ Libro. Wälter, R., 2019. Erfolg und Misserfolg von Motionen in der Bundesversammlung eine Analyse der 49. Legislatur (2011-2015). KPM-Schriftenreihe Nr. 69. KPM-Verlag, Bern. Wirz, R., 2018. Oberste Gewalt in den Kantonen? Wahl-, Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion kantonaler Parlamente, in: Das Parlament in der Schweiz: Macht und Ohnmacht der Volksvertretung, Politik und Gesellschaft in der Schweiz Band 7 7 1150947. Zürich NZZ Libro. Z’graggen, H., 2004. Professionalisierung der Parlamente im internationalen Vergleich Studie im Auftrag der Parlamentsdienste der Schweizerischen Bundesversammlung. Institut für Politikwissenschaft, Bern. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 70 10 Anhang Für die vorliegende Arbeit wurden einige hundert Zeilen Code geschrieben. Neben den Pro- grammen zur automatisierten Datenerhebung und Analyse, auch jener eines frühen Prototypen einer interaktiven Geschäftsdatenbank. Sämtlicher Code wurde auf öffentlich zugänglichen GitHub- Repositorys publiziert. Nachfolgend werden die einzelnen Quellen aufgeführt und kurz beschrieben. 10.1 Repository: BA_polity Link https://github.com/bekurmann/BA_polity Beschreibung Darin findet sich der Code des Backends (Django) und des Frontends (Vue). Beide Applikationen befinden sich in einem Docker-Container. Auch für die dazugehörende PostgreSQL-Datenbank und den Webserver (nginx) finden sich im Repository Docker-Container. Der Readme-Datei kann die Anleitung zum Start der Container mit Hilfe von Docker- Compose entnommen werden. 10.2 Repository: BA_polity_scrapy Link https://github.com/bekurmann/BA_polity_scrapy Beschreibung Darin findet sich der Code der Scrapy-Applikation mit Hilfe welcher die Inhalte von der Webseite des Obwaldner Kantonsrats heruntergeladen wurden. Zum Start benötigt man pipenv, welches eine virtuelle Umgebung mit den nötigen Abhängigkeiten erstellt. Genauere Informationen und die Dokumentation von Scrapy findet sich auf dessen Webseite scrapy.org. 10.3 Repository: BA_polity_jupyter Link https://github.com/bekurmann/BA_polity_jupyter Beschreibung Darin findet sich der Code der Analyseeinheiten. GitHub kann den Output von Jupyter-Notebooks direkt im Web- Browser darstellen (dazu einfach auf eine der beiden .ipynb-Dateien klicken). Ansonsten startet man die Applikation wieder mit pipenv, welches eine virtuelle Umgebung mit den nötigen Abhängigkeiten erstellt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 71 https://github.com/bekurmann/BA_polity_jupyter https://github.com/bekurmann/BA_polity_scrapy https://github.com/bekurmann/BA_polity I. Abstract II. Inhaltsverzeichnis III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 1 Einleitung 1.1 Relevanz 1.2 Fragestellung 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung 1.4 Überblick 2 Theoretischer Hintergrund 2.1 Demokratietheoretischer Kontext 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente 2.4.1 Vorbemerkung 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien C Motion als Wahlkampfinstrument D Unterschiedliche Erfolgsaussichten E Anzahl Mitunterzeichnende F Ratsdebatte eher nachteilig G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft 3 Fallauswahl und Hypothesen 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat 3.1.1 Überblick und Aufgaben 3.1.2 Fraktionen 3.1.3 Mitglieder 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive 3.2 Hypothesen 4 Methode 4.1 Datenerhebung 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django 4.1.3 Nachcodierungen 4.1.4 Datenimport und Bau einer API 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen 4.2.1 Nutzung 4.2.2 Erfolg 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen 4.3.1 Fraktion 4.3.2 Wahlkreis 4.3.3 Art des Vorstosses 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung 4.3.5 Empfehlung der Exekutive 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen 4.4.1 Alter 4.4.2 Tage im Parlament 4.4.3 Geschlecht 4.4.4 Distanz zum Parlament 5 Ergebnisse 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg 5.3 Regressionsanalysen 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen 5.5 Anwendungsvoraussetzungen 6 Diskussion 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion 6.2 Beantwortung der Fragestellungen 7 Fazit 8 Dank 9 Literaturverzeichnis 10 Anhang 10.1 Repository: BA_polity 10.2 Repository: BA_polity_scrapy 10.3 Repository: BA_polity_jupyter

    Grösse: 3 MB

    Erstellungsdatum: 11.03.2022

    pdf

    • Dokument

    Paper Buchheim

    Dynamics of Political Systems∗ Lukas Buchheim University of Munich Robert Ulbricht Toulouse School of Economics May 14, 2016 Abstract We develop a model of regime dynamics that embeds the principal transition scenarios examined by the literature. Political systems are a priori unrestricted and dynamics emerge through the combination and interaction of transition events over time. The model attributes a key role to beliefs held by political outsiders about the vulnerability of regimes, governing the likelihood and outcome of tran- sitions. In equilibrium, transition likelihoods are declining in a regime’s maturity, generating episodes of political stability alternating with rapid successions of revolts, counter revolts, and reforms. The stationary distribution of regimes is bimodal. The model dynamics match the data remarkably well. Keywords: Critical junctures, democratization, invariant distribution, iron law of oligarchy, regime dynamics, revolts. JEL Classification: D74, D78, P16. ∗This paper supersedes an earlier working paper circulated in 2014 under the title “Emer- gence and Persistence of Extreme Political Systems”. We would like to thank Daron Acemoglu, Toke Aidt, Matthias Doepke, Florian Englmaier, Matthias Fahn, Johannes Maier, Torsten Persson, Klaus M. Schmidt, Daniel Sturm, Uwe Sunde, and various seminar and conference participants for helpful comments and discussions. Financial support from the Deutsche Forschungsgemeinschaft through SFB/TR 15 is gratefully acknowledged. Email Addresses: lukas.buchheim@econ.lmu.de, robert.ulbricht@tse-fr.eu. 1 Introduction A growing literature in political economy explores the causes and circumstances of political transitions. So far, this literature has focused on explaining specific patterns of regime changes, initiated by either reforms or revolts. In contrast, the unfolding dynamics of political systems, which result from the combination and interaction of individual transition events over time, have received little attention. In this paper, we take a step towards filling this gap, placing the dynamic process of political systems at the center of analysis. In particular, we provide a unified framework that integrates the principal transi- tion scenarios discussed in the previous literature: (i) democratization (a move from autocratic regimes to democratic ones); (ii) reversely, the collapse of democracies; and (iii) the replacement of autocracies by other autocracies. Although simple in its nature the framework is rich enough to generate observable statistics of the transition process of political systems, allowing us not only to study regime dynamics unfolding in an environment that jointly allows for the main transition events, but also to quantitatively compare them to the data. Following the literature, we focus on reforms and revolts as means of political tran- sitions, but generalize earlier models to endogenize the outcome of political transitions and to ensure that there are no exogenously absorbing political systems. Specifically, our model builds on the seminal paper by Acemoglu and Robinson (2000b), which posits that the threat of revolts is an important cause for democratizing reforms. To endogenize the outcome of reforms, we allow franchise extensions to be of arbitrary scope. For revolts, we model a coordination process that determines the mass of revolting outsiders, who in turn form the newly emerging regime if a revolt succeeds. In consequence, our model defines a continuous space of political systems, ranging from single-person dictatorships to full-scale democracies. All political regimes within this space are, in principle, attainable through political transitions.1 Two important features of political transitions in the data are that (i) transitions tend to be clustered over time, with the flipside that both autocratic and democratic 1As is common in the politico-economic literature, we characterize political systems by the fraction of the population with access to political power. Examples for regimes where political power is concentrated in the hands of exclusive elites are, e.g., Chile (1973–90) and today’s North Korea. The majority of the population is, by contrast, enfranchised in most Western democracies. Regimes between the two extremes, where parts of the population is deprived from political rights in an otherwise inclusive system, are, e.g., Hungary (1921–31) and Madagascar (1960–72). 1 regimes tend to stabilize in the long run, and (ii) the co-existence of both reforms and revolts as means of transition. The model sketched so far does not capture these facts well. We propose that these features can be accounted for in a parsimonious way if political outsiders know less about the regime’s vulnerability to a revolt than political insiders. On the one hand, such an information asymmetry will lead insiders to sometimes take “tough stance” rather than to negotiate on moderate reforms when facing revolutionary pressure, opening the door for significant revolts along the equilibrium path. On the other hand, we will show that learning about a regime’s vulnerability across periods also provides a natural explanation for both the emergence of episodes of political instability as well as the long-run stabilization of political regimes. In addition to generating realistic patterns for the likelihoods of transitions, asym- metric information also helps generating properties for the outcomes of transitions that are consistent with the data. In particular, we show that the modal reform leads to a democratic political system, while the typical revolt establishes an autocracy. We proceed by outlining the intuition for our main findings in greater detail. Regime dynamics Because of asymmetric information, the likelihood of transitions crucially hinges on how vulnerable the regime is perceived to be by political outsiders. To illustrate this as cleanly as possible, we first consider a baseline version of our model where we treat the prior of political outsiders regarding the regime’s vulnerability as exogenous. In this environment, if it is a priori unlikely that the regime is vulnerable to a revolt, few outsiders find it worthwhile to support a revolt, posing a negligible threat to the regime, and reforms and revolts are ultimately unlikely. When, by contrast, a regime is perceived to be vulnerable, more outsiders are in principle willing to support a revolt, which in turn also increases the regime’s incentives to reform. In equilibrium, this generates a non-trivial likelihood of either type of transition. The link between prior beliefs and transition likelihoods suggests a crucial role for learning dynamics in shaping the timing of transitions. Specifically, if the institutional characteristics underlying the vulnerability of a regime are persistent, then outsiders may not only learn from the regime’s contemporaneous actions, but also from the history of political transitions (or their absence). In our main exploration of regime dynamics, we use a version of the model where we allow for such learning dynamics. The key insight regarding the timing of regime changes is a negative relationship between the likelihood of observing a transition and the maturity of a regime, which 2 accounts for the long-run stabilization of regimes seen in the data. The reason for this finding is that both reforms and revolts are more likely to occur when a regime is vulnerable, whereas the absence of a transition is a sign of internal stability. Accordingly, outsiders gradually become more and more convinced that a regime is invulnerable as it matures, reducing their willingness to revolt. Once a transition eventually occurs, however, outsiders rationally believe the new regime to be relatively more vulnerable, entailing a rise in the likelihood of further transitions. A consequence of the negative relation between a regime’s hazard rate and its maturity is that transition events tend to be clustered across time, giving rise to episodes of political stability alternating with episodes of political turbulence. Accounting for the rich transition patterns that can be observed in the data, episodes of political turbulence can be composed of rapid successions of revolts, of alternations between reforms and counter-revolts, as well as of gradual democratization episodes through a series of reforms. One aspect recently highlighted is the existence of critical junctures for the evolution of political systems, where small differences in initial conditions can lead to diverging paths with long-lasting consequences (Acemoglu and Robinson, 2012). In the model, political turbulences pose such critical junctures. Whereas the outcome of such episodes is largely determined by small and random variations in current states, the type of political system that eventually survives an episode of political turbulence is likely to persist for a long time. Another prediction of the model is what is sometimes labeled as the “iron law of oligarchy”. Because outsiders believe mature regimes to be invulnerable, mature regimes in turn find it generally attractive to abstain from reforms regardless of their true vulnerability. Accordingly, mature regimes are bound to eventually fall by means of a revolt and to be succeeded by an autocratic regime. The flipside of this result is that the typical path to democracy starts with a revolt triggering a critical juncture. However, because revolts are likely to be small, the event that ultimately establishes a democracy is usually a reform. This is consistent, e.g., with the observation of Karl (1990, p. 8) that no stable South American democracy has been the result of mass revolutions (see also Rustow, 1970; O’Donnell and Schmitter, 1973; Huntington, 1991). 3 Invariant distribution At an aggregate level, perhaps the most salient characteristic of the process defining the dynamics of regimes is its invariant distribution. Matching the data, the model’s distribution of political systems across time is bimodal with mass concentrated on autocratic and democratic political systems and with little mass on intermediate polities. The model identifies two forces underlying the bimodal shape of the invariant distribution. First, there is a polarization of political systems during their emergence, with transitions resulting in regimes that tend to be either autocratic or democratic. In particular, observing concessions in the form of a reform, outsiders in the model conclude that the regime is weak. Accordingly, small reforms fuel coordination amongst outsiders along the intensive margin, while doing little to reduce revolutionary pressure along the extensive margin. To be effective, reforms thus need to be far-reaching, leading to the establishment of fairly democratic regimes with little opposition. In contrast, revolts in the model result in fairly autocratic regimes. This is because revolts with widespread support that are likely to succeed would be preempted by insiders. On the other hand, revolts that are likely to fail cannot grow too large either, since only a small set of outsiders with sufficiently high gains from revolting would be willing to take the risk of supporting an ill-fated revolt. The second force underlying the bimodal shape of the long-run distribution is a persistence of both autocracies and democracies relative to intermediate types of systems. Democracies are more likely to survive (though not indefinitely2) due to a lack of meaningful opposition. Autocracies, by contrast, face higher transition probabilities than democracies, in particular when they are young, but these transitions are likely to lead to a succession of an autocratic regime by another autocracy. While the identity of autocratic leaders may change more frequently, autocratic systems therefore tend to survive over time. Comparison to the data Our model breaks down the dynamics of political systems into statistics describing the short-run outcomes of transition events, the stability of political regimes over time, as well as the long-run distribution of political systems. We contrast these statistics as generated by the model with their empirical counterparts using panel data on regime dynamics for the majority of countries from 1919 onwards. 2Even though democratic regimes enfranchise the majority of the population, there is typically a small group of oppositional “hardliners” in equilibrium that will eventually succeed in overthrowing even the most democratic political system. 4 Considering that the model’s predictions are derived from a simple framework, the match of the model to the data is remarkably good, both qualitatively and quantitatively Related literature To study the dynamics of political system, our work builds on a number of ingredients that have previously been studied mainly in isolation. In particular, the preemptive logic of reforms is based on the seminal work by Acemoglu and Robinson (2000b), Conley and Temini (2001), as well as Boix (2003).3 Closely related to our paper is the analysis by Acemoglu and Robinson (2001) where preemptive reforms co-exist with coups against democracies. Similarly, Acemoglu, Ticchi and Vindigni (2010), Acemoglu and Robinson (2000a), and Ellis and Fender (2011) explore settings that feature both reforms and revolts against autocracies, where the latter two are particularly close to us as they also make use of asymmetric information to achieve co-existence of reforms and revolts. However, all these papers focus on specific, exogenously imposed transition patterns and, with the exception of Acemoglu and Robinson (2001), rule out repeated transitions. Regarding revolts, our modeling strategy builds on a long tradition of using coordi- nation games in conflict situations (see, e.g., Granovetter, 1978, Kuran, 1989, and the discussion of Morris and Shin, 1998 by Atkeson, 2000). Depending on the context, in- formation has been noted to be able to both spur or hinder coordination (e.g. Lohmann, 1994, Chwe, 2000, Bueno de Mesquita, 2010, Fearon, 2011). In such situations, political leaders have obvious incentives to manipulate public signals directly, as in the works of Angeletos, Hellwig and Pavan (2006) and Edmond (2013), or to carefully consider the information costs associated with their policies, as in our model. Supporting the mechanism proposed in this paper, Finkel, Gehlbach and Olsen (2015) present empirical evidence that halfhearted reforms may fuel revolts by raising the expectations of success among disenfranchised parts of the population. Our paper also relates to a theoretical political economy literature that studies environments characterized by rich polity spaces. This includes the work on gradual enfranchisement by Justman and Gradstein (1999), Jack and Lagunoff (2006), and 3A related strand of the democratization literature argues that reforms may also be reflective of situations where autocratic decision makers are better off in a democratized political system than under the status quo (e.g., Bourguignon and Verdier, 2000; Lizzeri and Persico, 2004; and Llavador and Oxoby, 2005). On the empirical side, Przeworski (2009), Aidt and Jensen (2014), and Aidt and Franck (2015) provide evidence suggesting that preemptive reforms are indeed the driving force behind democratization. In a similar spirit, Besley, Persson and Reynal-Querol (2014) show theoretically and empirically that a higher risk to lose political power induces leaders to conduct constitutional reforms. 5 Gradstein (2007), as well as a number of recent papers analyzing different manifestations of the dynamic tradeoff that arises when the future distribution of power, and thus future policy, is driven by current political decisions (Roberts, 1999a,b; Barberà, Maschler and Shalev, 2001; Lagunoff, 2009; Acemoglu, Egorov and Sonin, 2008, 2012, 2016; Bai and Lagunoff, 2011; Prato, 2016). Due to their theoretical focus, these papers, however, either restrict transitions to be reforms (often modeled by means of dynamic voting games) or do not specify the exact transition mechanism in detail. Relative to all the aforementioned literature, a key novelty of this paper is its focus on providing a rationale for the dynamics of political systems observed in aggregate data. As such, this paper adds to the literature by, first, making explicit predictions regarding the relative importance of the most frequent types of transitions—reforms and revolts—, and by, second, relating the mode of transitions to the characteristics of the resulting regimes.4 Both these steps are necessary to obtain a quantifiable model of aggregate political dynamics. In addition to the aforementioned predictions, this paper also provides an explanation for the decreasing hazard rates of regimes, which has been previously documented by, e.g., Bienen and van de Walle (1989, 1992) and Svolik (2008). Earlier theories have attributed this fact to a consolidation of power over time (e.g., Svolik, 2008, 2009) and to the establishment of institutions that allow for a credible sharing of power amongst autocratic elites (Gandhi and Przeworski, 2007; Magaloni, 2008; Boix and Svolik, 2013; Francois, Rainer and Trebbi, 2015). We complement these rationales by highlighting how, in the presence of asymmetric information, learning over time naturally leads to a stabilization of regimes as they mature. Layout The rest of the paper is organized as follows. Section 2 introduces the baseline model with exogenous priors. Section 3 characterizes the likelihood and outcomes of transitions conditional on the prior. Section 4 extends the model to the case with endogenous priors. Sections 5 and 6 contain our main results on regime dynamics and the long-run properties of political systems. Section 7 compares the theoretical predictions to the data, and Section 8 concludes. Technical details are confined to the appendix. 4In this sense, we also relate to Cervellati, Fortunato and Sunde (2012, 2014) who show that con- sensual transitions foster civil liberties and property rights provisions in contrast to violent transitions. 6 2 The model with exogenous priors In this section we set up a simple, dynamic model of repeated political transitions that are driven by both reforms and revolts. Political systems are defined by the fraction of the population with access to power and can attain any value on [0, 1]. 2.1 Setup We consider an infinite horizon economy with a continuum of two-period lived agents. Each generation has a mass equal to 1. At time t, fraction λt of the population has the power to implement political decisions, whereas the remaining agents are excluded from political power. We refer to these two groups as (political) “insiders” and “outsiders”. When born, the distribution of political power among the young is inherited from their parent generation; that is, λt agents are born as insiders, while 1− λt agents are born as outsiders. However, agents who are born as outsiders can attempt to overthrow the current regime and thereby acquire political power. To this end, outsiders choose individually and simultaneously whether or not to participate in a revolt. Because all political change will take effect at the beginning of the next period (see below), only young outsiders have an interest in participating in a revolt. Accordingly, we denote young outsider i’s choice by φit ∈ {0, 1} and use the aggregated mass of supporters, st = ∫ φit di, to refer to the size of the resulting revolt. Given the mass of supporters st, the probability that a revolt is successful is given by p(θt, st) = θth(st), (1) where θt ∈ Θ is a random state of the world that reflects the vulnerability of the current regime or their ability to put down a revolt, and h is an increasing and twice differentiable function, h : [0, 1]→ [0, 1], with h(0) = 0. That is, the threat of a revolt to the current regime is increasing in the mass of its supporters and in the vulnerability of the regime. When a revolt has no supporters (st = 0) or the regime is not vulnerable (θt = 0), it fails with certainty. The purpose of θt in our model is to introduce asymmetric information between insiders and outsiders that, as will become clear below, ensures that revolts are prevalent along the equilibrium path. Formally we have (for now) that the state θt is exogenously distributed on Θ = [0, 1], is i.i.d. from one period to the next, and is revealed to insiders 7 at the beginning of each period. Outsiders only know the prior distribution of θt. We assume that θ has a differentiable distribution function F with F ′(θ) > 0 for all θ in the interior of Θ. After they learn θt, insiders may try to alleviate the threat of a revolt by conducting reforms. We follow Acemoglu and Robinson (2000b) by modeling these reforms as an extension of the franchise to outsiders, which is effective in preventing them from supporting a revolt.5 Aiming to endogenize the political system λt, we, however, generalize this mechanism by allowing insiders to continuously extend the regime by any fraction, xt − λt, of young outsiders, where xt ∈ [λt, 1] is the reformed political system. Because preferences of insiders will be perfectly aligned, there is no need to specify the decision making process leading to xt in detail. Given the (aggregated) policy choices st and xt, and conditional on the outcome of a revolt, the political system evolves as follows: λt+1 = st if the regime is overthrown, and xt otherwise. (2) When a revolt fails (indicated by ηt = 0), reforms take effect and the old regime stays in power. The resulting political system in t+ 1 is then given by xt. In the complementary case, when a revolt succeeds (ηt = 1), those who have participated will form the new regime. Accordingly, after a successful revolt, the fraction of insiders at t+ 1 is equal to st. Note that this specification prevents non-revolting outsiders from reaping the benefits from overthrowing a regime so that there are no gains from free-riding in our model. To complete the model description, we still have to specify how payoffs are distributed across the two groups of agents at t. As for outsiders, we assume that they receive a constant per period payoff of γit which is privately assigned to each agent at birth and is drawn from a uniform distribution on [0, 1]. This heterogeneity is meant to reflect differences in the propensity to revolt, possibly resulting from different degrees of economical or ideological adaption to a regime. In contrast, insiders enjoy per period payoffs u(λt), where u is twice differentiable, u′ < 0, and u(1) is normalized to unity. We think of u(·) as a reduced form function that captures the various benefits of having political power (e.g., from extracting a 5That it is indeed individually rational for enfranchised outsiders to not support a revolt is shown in Appendix B. 8 common resource stock, implementing preferred policies, etc.).6 One important feature of u is that it is decreasing in the current regime size and, hence, extending the regime is costly for insiders (e.g., because resources have to be shared, or preferences about policies become less aligned). Another thing to note is that u(λt) ≥ γit for all λt and γit; that is, being part of the regime is always desirable. In the case of full democracy (λt = 1) all citizens are insiders and enjoy utility normalized to the one of a perfectly adapted outsider. To simplify the analysis, we assume that members of an overthrown regime and participants in a failed revolt are worst-adapted to the new regime (γit = 0). For the upcoming analysis it will be convenient to define the (future) utility of agents that are born at time t, which is given by: V I(ηt, xt) = (1− ηt)u(xt), (3) V O(ηt, γit, st, φit) = φitηtu(st) + (1− φit)γit, (4) where superscript I and O denote agents that are born as (or were enfranchised) insiders and outsiders, respectively. In both cases, the terms correspond to the second period payoffs accruing from date t+ 1 (which are a function of date-t choices), omitting the first period payoffs (which are unaffected by the policy choices of generation-t). Since agents do not face an intertemporal tradeoff, we do not need to define a discount rate here. The timing of events within one period can be summarized as follows: 1. The state of the world θt is revealed to insiders. 2. Insiders may extend political power to a fraction xt ∈ [λt, 1] of the population. 3. Observing xt, outsiders individually and simultaneously decide whether or not to participate in a revolt. 4. Transitions according to (1) and (2) take place, period t+ 1 starts with the birth of a new generation, and payoffs determined by λt+1 are realized. 6More specifically, u should be interpreted as a value function where all policy choices associated with having political power—except enfranchising political outsiders—are replaced by optimal policy rules. In particular, this applies to all question about the organization of the economy, resource reallocation, or (similarly) the design of political institutions used to enfranchise outsiders. Subsuming these issues into u allows us to tractably focus on the inherent dynamics of political systems spanned by political reforms and revolts. Notice, however, that all other policy choices still affect our analysis inasmuch as they determine the shape of u (see also the discussion in Footnote 13). 9 We characterize the set of perfect Bayesian equilibria. To increase the predictive power of our model, we impose two equilibrium refinements. First, we rule out “instable” coordination outcomes where an infinitesimal perturbation of the conjectured equilibrium support ŝt would result in a first-order shift in st. 7 Second, we limit attention to equilibria that are consistent with the D1 criterion introduced by Cho and Kreps (1987), a standard refinement for signaling games. The D1 criterion restricts outsiders to believe that whenever they observe a reform x′ that is not conducted in equilibrium, the reform has been implemented by a regime with vulnerability θ′, for which a deviation to x′ would be most attractive.8 Anticipating some equilibrium properties, we simplify our notation as follows. First, outsiders’ beliefs regarding the regime’s vulnerability will be uniquely determined in our setup. We therefore denote the commonly held belief by θ̂t, dropping the index i. Second, there are no nondegenerate mixed strategy equilibria in our game (see the proofs to Propositions 1 and 2). Accordingly, we restrict notation to pure strategies. This leads to the following definition of equilibrium for our economy. Definition. Given a history δ = {λ0} ∪ {{φiτ}, θτ , xτ , ητ}t−1 τ=0, an equilibrium in this economy consists of strategies xδ : (θ, λ) 7→ x and {φiδ : (θ̂, x) 7→ φi}, and beliefs θ̂δ(λ, x) 7→ θ̂, such that for all possible histories δ: a. Reforms xδ maximize expected insider’s utility E{V I(·)} given states (θt, λt), and outsiders’ beliefs θ̂δ and strategies {φiδ}; b. Each outsider’s revolt choice φiδ maximizes E{V O(·)} given insiders’ reforms xδ, other outsiders’ revolt choices {φjδ}, and beliefs θ̂δ; 7This rules out coordination on st = 0 supported by the belief that ŝt = 0 (implying a zero probability of success), but where an infinitesimal small chance of success would persuade a non- marginal mass of outsiders to revolt. In a previous version of this paper (Buchheim and Ulbricht, 2014), we demonstrate that this restriction is formally equivalent to characterizing the set of trembling-hand perfect equilibria (at the expense of additional notation). An alternative (and outcome-equivalent) approach to rule out these instabilities would be to restrict attention to equilibria which are the limit to a sequence of economies with a finite number of outsiders, where each agent’s decision has non-zero weight on st. 8More precisely, beliefs are attributed to the state in which a deviation to x′ is attractive for the largest set of possible inferences about the regime’s vulnerability. Formally, let V ∗(θ) ≡ E{V I(η, x∗(θ, λ))|θ} be the insiders’ expected payoff in state θ under a candidate equilibrium x∗. Then the D1 criterion restricts beliefs for off-equilibrium events x′ to states θ′ that maximize Dθ′,x′ = {θ̂ : E{V I(η, x′)|θ′, s = s(θ̂, x′)} ≥ V ∗(θ′)}, where s(θ̂, x) is the mass of outsiders that revolt given a belief θ̂ under the conjectured equilibrium (Dθ′,x′ is maximal here if there is no θ′′, such that Dθ′,x′ is a proper subset of Dθ′′,x′). 10 c. Beliefs θ̂δ are obtained using Bayes rule given xδ, and θ̂δ satisfies the D1 criterion; d. States (λt, ηt) are consistent with (1) and (2); e. Coordination among outsiders is stable; i.e., perturbing perceived coordination ŝt by ε shifts the coordination outcome st by at most ν where ν → 0 as ε→ 0. 2.2 Political equilibrium We now derive the equilibrium strategies of insiders and outsiders, pinning down the political equilibrium in the model economy. Our analysis is simplified by the overlapping generations structure of the model, which gives rise to a sequence of “generation games” between young insiders and young outsiders. Since (for now) the distribution of political power at time t captures all payoff-relevant information of the history up to t, the only link between generations is λt. We can therefore characterize the set of equilibria in the baseline model by characterizing the equilibria of the generation games as a function of λt. All other elements of the history up to time t may affect the equilibrium at t only by (hypothetically) selecting between multiple equilibria (if the equilibrium in the generation game would not be unique). The generation game consists of two stages that determine the political system at t+ 1. In the second stage, outsiders have to choose whether or not to support a revolt. Because the likelihood that a revolt succeeds depends on the total mass of its supporters, outsiders face a coordination problem in their decision to revolt. In the first stage, prior to this coordination problem, insiders decide on the degree to which political power is extended to outsiders. On the one hand this will decrease revolutionary pressure along the extensive margin by contracting the pool of potential insurgents. On the other hand, extending the regime may also contain information about the regime’s vulnerability. As a result, reforms may also increase revolutionary pressure along the intensive margin by increasing coordination among outsiders who are not subject to reforms. Insiders’ policy choices will therefore be governed by signaling considerations. We proceed by backward induction in solving for the equilibrium of the generation game, beginning with the outsiders’ coordination problem. 11 Stage 2: Coordination among outsiders Consider the outsiders’ coordination problem at time t. Without loss of generality, define θ̂t ≡ E{θt}.9 For any given belief, (θ̂t, ŝt) ∈ Θ × [0, 1], individual rationality requires all outsiders to choose a φit that maximizes their expected utility E{V O(·)}. At time t, outsider i with opportunity cost γit will therefore participate in a revolt if and only if γit ≤ p(θ̂t, ŝt)u(ŝt) ≡ γ̄(ŝt). (5) In equilibrium γ̄(ŝt) is the expected benefit of participating in a revolt that is supported by a mass ŝt of outsiders. Since γ̄(ŝt) is independent of γit, it follows that in any equilibrium the set of outsiders who support a revolt at t is given by the agents who are least adapted to the current regime. Suppose for the time being that γ̄(ŝt) ≤ 1. Then, γ̄(ŝt) defines the fraction of young outsiders that participates in a revolt, and, therefore, the size of a revolt, st, that would follow from γ̄(ŝt) is given by st = (1− xt) γ̄(ŝt). (6) Further note that in any equilibrium it must hold that st = ŝt. Therefore, as long as γ̄(ŝt) ≤ 1, the share of outsiders that support a revolt at t has to be a fixed point to (6). To guarantee that this is always the case and to further ensure that a well-behaved fixed point exists, we impose the following assumption. Assumption A1. For ψ(s) ≡ h(s) · u(s), a. ψ′ ≥ 0 and ψ′′ ≤ 0; b. lims→0 ψ ′(s) =∞. Intuitively, Assumption A1 states that participating in a revolt becomes more attractive as the total share of supporters grows; i.e., the participation choices of outsiders are strategic complements. This requires that the positive effect of an additional supporter on the success probability outweighs the negative effect of being in a slightly larger regime after a successful revolt. To ensure existence, we further require that the positive effect of an additional supporter is sufficiently strong when a revolt is smallest, and is decreasing as revolts grow larger. 9From our specification of p, E{V O} is linear in θt so that E{θt} is a sufficient statistic for the full posterior distribution of θt. 12 Using Assumption A1, the above discussion together with our stability requirement leads to the following proposition. Proposition 1. In any equilibrium, the mass of outsiders supporting a revolt at time t is uniquely characterized by a time-invariant function, s : (θ̂t, xt) 7→ st, which satisfies s(0, ·) = s(·, 1) = 0, increases in θ̂t, and decreases in xt. All proofs are in the appendix. Proposition 1 establishes the already discussed tradeoff of conducting reforms: On the one hand, reforms reduce support for a revolt along the extensive margin. In particular, in the limit where regimes reform to a full-scaled democracy, any threat of revolt is completely dissolved. On the other hand, if reforms signal that a regime is vulnerable, they may backfire by increasing support along the intensive margin. Stage 1: Reforms by insiders We now turn to the insiders’ decision problem. Since more vulnerable regimes have higher incentives to reform than less vulnerable ones, conducting reforms will be associated with being intrinsically weak and, therefore, indeed increases coordination along the intensive margin. For the benefits along the extensive margin to justify these costs, reforms have to be far-reaching, inducing regimes to enfranchise a large proportion of the population whenever they conduct reforms. The following proposition summarizes the resulting equilibrium schedule of reforms. Proposition 2. In any equilibrium, policy choices of insiders and beliefs of outsiders are uniquely10 characterized by time-invariant functions x : (θt, λt) 7→ xt, ξ : θt 7→ ξt, θ̂ : (λt, xt) 7→ θ̂t, and θ̄ : λt 7→ θ̄t, such that x(θt, λt) = λt if θt < θ̄(λt) ξ(θt) if θt ≥ θ̄(λt), 10Uniqueness results from the D1 equilibrium refinement. However, even without D1 reforms are always weakly increasing, starting from a strictly positive pool at xt = λt and having a discontinuity at the marginally reforming regime θ̄t. Accordingly, the D1 refinement merely pins down a unique shape of ξ—i.e., xt conditional on that there is a reform (see the proof for details)—ensuring global uniqueness of reforms. 13 and θ̂(λt, xt) = E{θt|θt ≤ θ̄(λt)} if xt = λt θ̄(λt) if λt < xt < ξ(θ̄(λt)) ξ−1(xt) if ξ(θ̄(λt)) ≤ xt ≤ ξ(1) 1 if xt > ξ(1), where ξ′ > 0 with ξ(θt) > λt for all θt > θ̄(λt) and θ̄(λt) > 0 for all λt. Proposition 2 defines insiders’ policy choices for generation t as a function of (θt, λt). Because the logic behind these choices is the same for all values of λt, we can discuss the underlying intuition keeping λt fixed. To this end, Figure 1 plots reform choices (left panel) and the implied probability to be overthrown (right panel) for a given λt. It can be seen that whenever a regime is less vulnerable than θ̄(λt), insiders prefer to not conduct any reforms (i.e., xt = λt), leading to a substantial threat for regimes with θt close to θ̄(λt). Only if θt ≥ θ̄(λt), reforms will be conducted (xt = ξ(θt)), which in equilibrium effectively mitigates the threat to be overthrown, ruling out marginal reforms where ξ(θt)→ λt. To see why marginal reforms are not effective in reducing revolutionary pressure consider Figure 2. Here we plot equilibrium beliefs (left panel) and the corresponding mass of insurgents (right panel) as functions of xt. If the political system is left unchanged by insiders, outsiders only know the average state θ̂pool t ≡ E{θ|θ ≤ θ̄(λt)} of all regimes that pool on xt = λt in equilibrium. On the other hand, every extension of the regime—how small it may be—leads to a non-marginal change in outsiders’ beliefs from θ̂pool t to θ̂t ≥ θ̄(λt) and, hence, results in a non-marginal increase in revolutionary pressure along the intensive margin. It follows that there exists some x̃(λt), such that for all xt < x̃(λt) the increase of pressure along the intensive margin dominates the decrease along the extensive margin. Thus, reforms smaller than x̃(λt) will backfire and increase the mass of insurgents (as seen in the right panel of Figure 2), explaining why effective reforms have to be non-marginal. Furthermore, optimality of reforms requires that the benefit of reducing pressure compensates for insiders’ disliking of sharing power. Because x̃(λt) > λt, it follows that u(x̃(λt)) < u(λt). Moreover, any reform marginally increasing the regime beyond x̃(λt) leads only to a marginal increase in the likelihood to stay in power. Hence, there exists a non-empty interval, given by [x̃(λt), ξ(θ̄(λt))], in which reforms are effective, yet 14 λt ξ(θ̄t) 1 0 θ̄t 1 Equilibrium Reforms θt xt 1 2 0 θ̄t 1 Probability to Be Overthrown θt pt Figure 1. Equilibrium reforms and implied probability to be overthrown. θ̂pool t θ̄t 1 0 λt ξ(θ̄t)1 Equilibrium Beliefs xt θ̂t s(θ̂pool t , λt) 1 0 λt x̃ ξ(θ̄t)1 Mass of Insurgents xt st Figure 2. Equilibrium beliefs and implied mass of insurgents. insiders prefer to gamble for their political survival in order to hold on to the benefits of not sharing power in case they survive. This explains the substantial threat for regimes with θt close to θ̄(λt), as seen in the right panel of Figure 1.11 Existence and uniqueness of equilibrium Propositions 1 and 2 uniquely pin down all policy choices in every state, which in turn determine the evolution of political systems. We conclude that there is no scope for multiple equilibria in our model. Verifying that an equilibrium exists, then permits us to reach the following conclusion. 11More precisely, gambling for survival increases the likelihood to be overthrown in two ways. First, since at the margin more vulnerable regimes join the pool at xt = λt, these regimes obviously face a high threat by not conducting reforms. Second, since these regimes also shift the pooling belief towards pooling regimes being more vulnerable, the threat further increases for regimes of all vulnerabilities in the pool (reflected by an upward-rotation of the revolt probability for pooling regimes around zero). 15 Proposition 3. There exists an equilibrium, in which for all histories δ, policy map- pings xδ and {φiδ}1 i=0, as well as beliefs θ̂δ correspond to the time-invariant mappings underlying Propositions 1 and 2. Furthermore, for any given initial political system λ0, the equilibrium is unique. 3 Likelihood and outcomes of transitions We begin our analysis of regime dynamics by investigating the properties of political transitions conditional on the current regime λt (and conditional on the exogenous prior of outsiders). By Proposition 3, policy mappings are time-invariant, implying that (λt, θt) is a sufficient statistic for characterizing the transition dynamics of the political system from time t to t+ 1. Integrating out θt, political systems in the unique equilibrium follow a Markov process Q(λt,Λ) where Q is the probability that λt+1 ∈ Λ in state λt. To qualitatively and quantitatively explore this process, We decompose Q into observable statistics as follows: Q(λt,Λ) = ρS(λt)×QS(λt,Λ) + ρR(λt)×QR(λt,Λ) + {1 − ρS(λt) − ρR(λt)} × 1λt∈Λ. (7) Here, ρS and ρR are the probabilities that in state λt a transition occurs via revolts or reforms; QS and QR are conditional transition functions (specifying the probability that in state λt the system λt+1 ∈ Λ emerges from a revolt or reform); and 1 is an indicator function equal to unity whenever λt ∈ Λ.12 Accordingly, the first term in (7) defines the probability that system λt+1 ∈ Λ emerges through a revolt, the second term defines the probability that λt+1 ∈ Λ emerges from a reform, and the third term indicates the event of no transition. 12Formally, let s̃(λ, θ) ≡ s(θ̂(λ, x(λ, θ)), x(λ, θ)) and p̃(λ, θ) ≡ p(θ, s̃(λ, θ)). Then: ρS(λ) = ∫ 1 0 p̃(λ, θ) dF (θ) QS(λ,Λ) = ρS(λ)−1 ∫ {s̃(λ,θ)∈Λ} p̃(λ, θ) dF (θ) ρR(λ) = ∫ 1 θ̄(λ) (1− p̃(λ, θ)) dF (θ) QR(λ,Λ) = ρR(λ)−1 ∫ {x(λ,θ)∈Λ\{λ}} (1− p̃(λ, θ)) dF (θ). 16 Parametrization Before proceeding, let us introduce a simple parametric example, which we will use for all simulations throughout the paper. For this, let u(λt) = − exp(λtβ1) + β0 and h(st) = sαt . Here one may think of β0 as a common resource stock or some other private benefits that decline at an exponential rate β1 as power is shared with more insiders. The parameter β1 hence measures the costs of enfranchising political outsiders. In practice, we expect these costs to be high for resource-rich and less developed economies.13 To reduce the number of free parameters, further suppose that ψ′(1) = 0; i.e., the strategic effect of an additional outsider supporting a revolt becomes negligible when revolts are supported by the full population. Together with our assumptions on u and h, this pins down α and β0 in terms of β1, which is restricted to approximately satisfy β1 ∈ (0, 0.56).14 While the qualitative predictions of our model are similar for different values of β1, the magnitude of β1 will control the relative frequency of reforms to revolts. For β1 close to its lower bound, reforms are essentially free and there will be a single, comprehensive reform at t = 0 that leads to an (almost) universal democracy. For β1 close to its upper bound, reforms will be prohibitively expensive and regime dynamics will be exclusively driven by revolts. For all illustrations throughout the main paper, we set β1 to an intermediary value of 0.385 that is chosen to roughly match the empirical distribution of autocratic regimes relative to democratic ones (see Section 6 for details). Alternative parametrization are discussed in Appendix D. In the remainder of this section we explore the properties of ρS, ρR, QS and QR and their dependence on the exogenous prior of outsiders. While it highlights some of the forces that eventually shape dynamics in the endogenous prior model, readers mainly interested in the dynamics under endogenous priors may wish to skip to Section 4. Outcomes of transitions Using (7), the type of political systems that emerge from transitions are defined by the conditional transition functions QS and QR. From Proposition 2 it is clear that reforms in state λt will be bounded below by ξ(θ̄(λt)), 13In particular, we expect that in modern production economies with strong labor complementarities and high capital returns a commitment to honor property rights by enfranchising outsiders generates positive effects on aggregate income. In particular, property rights are likely to encourage enfranchised outsiders to acquire human capital, to supply high-skilled labor, or to invest their savings. We therefore expect u′ to be small when elites profit from these benefits, mitigating the costs of sharing power. 14In particular, α = β1 exp(β1) and β0 = exp(β1) + 1, restricting β1 ∈ (0, exp(−β1)) ≈ (0, 0.56). 17 4 8 12 0 λ̄S 0.5 1 Polities after Revolts λt+1 pdf 4 8 12 0 0.5 λ̄R 1 Polities after Reforms λt+1 pdf Figure 3. Distribution of political systems after revolts and reforms (uniform prior). since smaller reforms would be ineffective in reducing revolutionary pressure as they would increase coordination of outsiders along the intensive margin. Accordingly, there is an interval [0, λ̄Rλ ] that is not attained by reforms originating in state λ; i.e., QR(λ, [0, λ̄Rλ ]) = 0. Similarly, revolts cannot grow too large, since otherwise insiders would prefer to preempt them.15 In particular, effectiveness of reforms implies that revolts will be bounded above by s(θ̂pool t , λt), implying QS(λ, [λ̄Sλ , 1]) = 0 for some λ̄Sλ . In a previous version of this paper (Buchheim and Ulbricht, 2014, Proposition 4), we have shown for uniform F that λ̄Rλ > 1/2 and λ̄Sλ < 1/2 for all λ. That is, regardless of the originating regime, reforms would always result in regimes where a majority of citizens holds political power, whereas revolts would always result in autocracies with a small elite ruling over a majority of political outsiders. Figure 3 illustrates the uniform case using the parametric example introduced above. Here we plot the conditional distributions of political systems that emerge from reforms and from revolts.16 From the left panel, it becomes apparent that approximately two types of autoc- racies emerge after revolts: dictatorships, corresponding to regimes that emerge after revolts against democracies, and autocracies which emerge after succeeding other non- democratic regimes. The right panel, in turn, displays the distribution of political 15More precisely, insiders would preempt large revolts if they are vulnerable. Accordingly, outsiders know the regime to be resistant in the absence of reforms, so that joining a revolt becomes risky and only outsiders with high potential gains from revolting—i.e., low realizations of γi—are willing to take the risk. This further reduces the chances of success, reducing the support even more, etc. 16The reported distributions weight the transition functions, QS(λt, ·) and QR(λt, ·), with the invariant distribution of λt. E.g., letting Ψ denote the invariant distribution, the distribution of political systems after reforms is given by ∫ 1 0 QR(λt, λt+1) dΨ(λt). 18 0 1 2 1 0.1 0.5 0.9 σ2 = 1/12 µ λ̄R, λ̄S 0 1 2 1 0.1 0.5 0.9 σ2 = 1/50 µ λ̄R, λ̄S µ λ̄R, λ̄S Figure 4. Smallest reforms (solid) and largest revolts (dashed) for different distributions of θt. systems after reforms, which only has positive weight on fairly democratic political systems. Clearly visible, there is a set of intermediate political systems, reaching from λ̄S ≈ 0.22 to λ̄R ≈ 0.87, that do neither emerge from reforms, nor from revolts. While the finding that λ̄Rλ > 1/2 and λ̄Sλ < 1/2 does not generalize to non-uniform distributions of θ, the observed polarization pattern generally pertains. Figure 4 illustrates this for the case where θ is drawn from a Beta distribution. The figure plots the smallest reforms (solid lines) and largest revolt (dashed lines) that may occur along the equilibrium path, whereas each point on the curves represents a different parametrization of the Beta distribution defining F . In particular, the left panel shows how the bounds change for different unconditional means of θ, holding the variance of θ fixed at its uniform value of 1/12 (e.g., for µ = 1/2, the plot shows λS ≈ 0.22 and λS ≈ 0.87 as seen in Figure 317). The right panel repeats the exercise for a more precise distribution of θ where we set the variance to 1/50. In both panels, for low values of µ, outsiders’ expect the regime to be strong, implying small revolts and the absence of reforms (θ̄ = 1). As prior mass is shifted towards intermediate levels of θt, the impact of revealing θt by conducting reforms on beliefs becomes smaller, so that conducting small reforms becomes increasingly attractive for sufficiently high levels of θt. Eventually, as prior mass is shifted towards unity (and to the right side of θ̄), the impact of conducting reforms on beliefs becomes again larger, so that again only large reforms are effective in reducing revolutionary pressure. This explains the U-shape of λ̄R and inverse U-shape of λ̄S. Comparing the 17The uniform distribution is a special case of the Beta distribution with shape parameters a = b = 1 or, equivalently, with moments µ = 1/2 and σ2 = 1/12. 19 left panel to the right, it can be seen that for more precise priors, both larger revolts and smaller reforms are feasible along the equilibrium path whenever the regime is a priori likely to be vulnerable. An interesting implication of these results is that democracies tend to arise only by means of reforms. By contrast, even the largest revolts typically lead to at most intermediate-sized regimes that require further reforming in order to become fully democratic. In that sense the commonly made assumption in the previous literature that democracies are established by means of reforms is an endogenous outcome in our model. In Section 7 we will see that this is also largely in line with the data. Likelihood of transitions Along with the conditional transition functions, regime dynamics are defined by the likelihoods of reforms and revolts. In the model, rev- olutionary pressure becomes naturally negligible as regimes become fully inclusive (limλ→1 ρ S(λ) = 0), which in turn reduces incentives to reform (limλ→1 θ̄(λ) = 1).18 These forces are amplified by the intensive margin of revolutionary pressure which, conditional on beliefs, reinforces any change in the extensive margin. That is, as regimes become more inclusive and prospective support for revolts falls, also incentives to support a revolt decline, leading to correspondingly less supporters and hence even less revolutionary pressure. In sum, there is a strong force of stabilization for democratic regimes. Yet, the likelihood of political transitions for democracies is not necessarily zero. This is because the limit case of a fully inclusive regime might never emerge along the equilibrium path. In general, whether or not λ = 1 is emerging along the equilibrium path depends on whether ξ(1) = 1 or ξ(1) < 1. Whenever ξ(1) < 1, there always remains a small fraction of outsiders that in principle is willing to participate in subversive attempts, implying a small but positive probability of a regime reversal. In our example we have ξ(1) = 0.988, so that there is indeed a small probability of observing reversals— even for the largest feasible democracy along the equilibrium path.19 In the next sections, we will demonstrate that young democracies are particular prone to such reversals, once we allow for θt to persist from one period to the next. In contrast to democracies, the likelihood of transitions is generally bounded away 18To see this, observe that θ̄(λ) defines the largest θ̄ such that E{V I(η, λ)|θ̄, s = s(E{θ|θ ≤ θ̄}, λ)} ≥ E{V I(η, ξ(θ̄))|θ̄, s = s(θ̄, ξ(θ̄))}. Since both sides of the inequality are continuous in θ̄ and λ, so is λ 7→ θ̄, implying the result as it clearly holds that θ̄(1) = 1. 19Evaluated at the invariant distribution of polities, the implied probability of a regime reversal against democracies is 0.42 percent per period. 20 0.05 0.10 0.15 0 0.5 1 Likelihood of Revolts λt ρSt 0.10 0.20 0.30 0 0.5 1 Likelihood of Reforms λt ρRt Figure 5. Likelihood of revolts and reforms for different political systems λt (uniform prior). from zero for autocracies. On the one hand, a large fraction of outsiders poses significant threats, which due to the discussed incentives of small regimes to “gamble for their survival” translate into sizable equilibrium revolts. On the other hand, the flipside of large equilibrium threats is that once regimes become sufficiently vulnerable (θ > θ̄(λ)), they face strong incentives to conduct reforms.20 Figure 5 illustrates these points, plotting the transition likelihoods of revolts ρS and reforms ρR as a function of the current regime type λt. Both mappings are decreasing, so that autocracies are significantly more likely than democracies to experience a transition of either type. Accordingly, autocracies are on average relatively short-lived due to their high transition probabilities. (This last point will be qualified in the next section, where autocracies can become stable once they become sufficiently mature.) Nevertheless, even if individual autocracies are short-lived, there is a tendency for autocracies to persist across regimes. This is because after a revolt against an autocratic regime, the succeeding regime will be very similar to its predecessor as becomes evident from Figure 3. Hence, while the identity of autocratic leaders may change frequently over time, autocratic systems tend to be persistent across regimes. Finally, consider the impact of distributional shifts in the prior towards more vulnerable states. Similar to how such a shift affects QS and QR, it also increases the likelihood of transitions: If a regime appears to be immune to revolts, outsiders consider it indeed unattractive to revolt; accordingly, the regime has no incentives to reform. As a regime is perceived to be more vulnerable, both the probability of revolts and 20For priors F which place a lot of mass on stable regimes, reforms will be completely off the equilibrium path; i.e., θ̄t(λ) = 1 for all λ ∈ [0, 1] (c.f., the left panel of Figure 4). 21 0 0.05 0.1 0.1 0.5 0.9 Likelihood of Revolts µ ρSt 0 0.5 1 0.1 0.5 0.9 Likelihood of Reforms µ ρRt Figure 6. Likelihood of revolts and reforms for different distributions of θt. The likelihoods are plotted for λ = 0.5 and σ2 = 1/12. The likelihoods for other values of λ and σ are similar in shape, whereas magnitudes decrease in σ and λ. reforms initially increase until eventually the threat grows so large that the regime conducts inclusive reforms in almost every state and revolts disappear in equilibrium. Importantly, due to a regime’s incentive to gamble for its survival, there is an interim region, where both revolts and reforms co-exists with significant probabilities. Figure 6 illustrates this relation. 4 The model with endogenous priors The preceding analysis suggests that the prior beliefs of outsiders are an important determinant for the likelihood of transitions and their outcome. So far we have exogenously specified the prior of outsiders by imposing a distribution for θt that is i.i.d. across time. We now relax this assumption, allowing the institutional characteristics underlying a regime’s vulnerability to persist from one period to the next. Assuming that outsiders learn the public history of transitions when they are born, this will naturally give rise to fluctuations in the prior beliefs of outsiders over time.21 Let F (θt|δt−1) be the exogenous cdf of θt for a given history δt−1, and let δpt ≡ {λ0} ∪ {xτ , sτ , ητ}tτ=0 denote the publicly observable partition of the history at the end of date t. Accordingly, the conditional belief θt|δpt−1 defines the prior of outsiders born at date t. One technical challenge is that priors of generation t, θt|δpt−1, will generally 21Here we use the term “prior” to refer to the beginning-of-period t beliefs regarding θt, which is a combination of the unconditional prior about θt implied by F and the information inferred from observing the public history of transition up to date t− 1. 22 not conjugate with the ones of generation t − 1, making it difficult to keep track of beliefs in a dynamic setting. We address this challenge by backward-engineering F , such that the prior of outsiders is always Beta-distributed. In particular, let µ̂t and σ̂2 t denote the first two moments of θt|δpt—i.e., the belief regarding θt conditional on information available at the beginning of t+ 1. Similarly, let µt+1 and σ2 t+1 denote the first two moments of outsiders’ prior θt+1|δpt at date t+ 1. In general, to obtain the latter, one would form θt|δpt using Bayes rule and then use the exogenous distribution F to project the prior regarding θt onto θt+1. Our assumption is that F is such that the prior of outsiders can be parametrized by a Beta distribution, so that µt+1 = πµ̂t + (1− π)µ0 (8) σ2 t+1 = πσ̂2 t + (1− π)σ2 0 + π(1− π)(µ̂t − µt)2 (9) for some π ∈ (0, 1) and µ0, σ0 > 0 where σ2 0 < µ0(1− µ0). Intuitively this states that the first two moments of outsiders’ beliefs evolve as if the state θt+1 is left unchanged with probability π, and is otherwise drawn from a fixed distribution with mean µ0 and variance σ2 0.22 Learning dynamics Introducing learning affects the equilibrium dynamics by adding the prior moments µt and σ2 t as additional state variables to the Markov process defined in (7). Conditional on (µt, σ 2 t ) the previous equilibrium characterization in Section 2.2 remains fully valid. In particular, it holds that for any prior (µt, σ 2 t ), the transition process at date t is described by the (previously time-invariant) versions of QS, QR, ρS and ρR that would arise when the previously exogenous prior is replaced by the now endogenous prior (i.e., the Beta-cdf with mean and variance (µt, σt)). The equilibrium dynamics are therefore completely determined by (7) and the law of motion for µt and σ2 t that is implicit in (8) and (9). 22Note that given our specification of outsiders’ priors there is no need to pin down the precise shape of F . One possible way for F to implement the specified beliefs, would be to set F (·|δt) equal to the cdf of a Beta distribution with moments equal to µt+1 and σ2 t+1. With such a choice of F , outsiders could trivially infer the current distribution of θt+1 from observing δpt , whereas by design the resulting first two prior moments are consistent with the moments that would follow from agents invoking Bayes law in the presence of the described mixture process for θt. An alternative interpretation would be to let θt indeed follow a mixture process, but use an approximation similar to Krusell and Smith (1998) by matching the first two moments of outsiders’ beliefs to a Beta distribution. 23 Appendix C provides a detailed characterization of µt and σ2 t as a function of (µt−1, σ 2 t−1) and the events at date t − 1. Intuitively, µt is small when there is no transition event and is high after a transition is observed. Specifically, reforms and revolts against reforming regimes fully reveal the state θt, which conditional on a reform is larger than θ̄t−1, so that µt > πθ̄t−1+(1−π)µ0. Similarly, Bayesian updating implicates that the regime is likely to be vulnerable when a revolt is observed in the absence of reforms. In contrast, when neither a reform nor a revolt are observed, Bayesian updating implies that θt is likely to be low. In sum, for a given state (λt−1, µt−1, σ 2 t−1), it holds that µt|(reformt−1) ≥ µt|(revoltt−1) > µt|(no transitiont−1). (10) Regarding σ2 t , we have that uncertainty is smallest after reforms and revolts against reforming regimes. The ordering of σ2 t between no transition event and revolts in the absence of reforms depends on the precise prior distribution. 5 Regime dynamics We are now ready to explore the emerging dynamics of political regimes. Relative to the conditional properties explored in Section 3, learning across periods now adds an implicit dependence of transition likelihoods and outcomes on the current regime’s maturity. The next subsection characterizes this relation, before discussing the emerging transition patterns in Subsection 5.2. 5.1 Regime maturity and likelihood of transitions In Section 3 we have seen that regimes that are perceived to be vulnerable (large µt) are more likely to face reforms or revolts than regimes that are perceived as invulnerable. Combining this with (10), young regimes tend to be less stable than more mature ones conditional on λt. Figure 7 illustrates this distinction between young and mature regimes, plotting the likelihoods of reforms ρRt (left panel) and revolts ρSt (right panel) as a function of λt and conditional on whether there was a reform (solid), a revolt (dashed), or no transition event (thin dotted lines) at date t − 1.23 It is apparent how the likelihood of either 23The figure is plotted using the same parametrization introduced in Section 3. Throughout, the 24 1 8 1 4 0 0.5 1 Likelihood of Revolts λt ρSt 1 8 1 4 0 0.5 1 Likelihood of Reforms λt ρRt Figure 7. Likelihood of revolts (left panel) and reforms (right panel) conditional on λt and conditional on that there was a reform (solid line), revolt (dashed line), or no transition event (thin dotted line) at date t− 1. 0.05 0.1 0.15 0 10 20 30 Likelihood of Revolts τ ρSt 0.05 0.1 0 10 20 30 Likelihood of Reforms τ ρRt Figure 8. Likelihood of revolts (left panel) and reforms (right panel) conditional on the maturity τ of the current regime and conditional on that the regime was originally established via reform (solid line) or via revolt (dashed line). transition type is higher immediately after a transition compared to when the regime was already in place the previous period (see below for an intuition about the shapes). Figure 8 further illustrates this point by averaging the likelihoods across λt and plotting them against the maturity of a regime. It can be seen that the hazard rates for either transition type are generally decreasing in the maturity of the regime in line learning parameters are set to π = 0.99, µ0 = 2/5 and σ0 ≈ 1/4 (or, equivalently, a0 = 1, b0 = 3/2), implying a highly persistent distribution of θt with a slow drift towards a moderate vulnerability of 2/5. All distributions and conditional likelihoods in Figures 7–12 are evaluated at the invariant equilibrium distribution over regimes and priors. 25 0 1 2 1 t λt 0 1 10 t ρRt 0 1 5 0 100 200 300 t ρSt Figure 9. Simulated time series of the model with learning. Notes: Reforms are marked by “×”, successful revolts are marked by “4”. Middle and lower panels display the hazard rates of reforms and revolts. Black dots in the graph of ρR indicate truncation of 0.35, 0.80 and 0.96 at 0.1, respectively. with empirical findings that regimes become more stable as they age (see Section 7 and, e.g., Bienen and van de Walle, 1989, 1992; Svolik, 2008). In our model, this is because outsiders’ prior means µt converge towards µ0 in each period without a transition event, while observing any type of transition is a signal of political vulnerability. 5.2 Patterns of regime changes We now discuss the types of transition patterns that can emerge in equilibrium. To have an example at hand, we simulated the model to generate a random time series of 300 periods. Figure 9 shows the resulting regime dynamics. The top panel plots the political system, λt, at time t and indicates the dates where transitions occur via revolts (marked by ∆) and reforms (marked by ×). The middle and bottom panel further plot the corresponding hazard rates, ρR and ρS. 26 Critical junctures From Figure 9 it is evident how transition events tend to be clustered across time, giving rise to episodes of political stability (periods 45–173, 176–215 and 239 to end) and episodes of political turbulence that are characterized by rapid successions of revolts, counter revolts, and reforms (2-44, 174–175 and 216–238). This clustering is a direct consequence of the decline of hazard rates in a regime’s maturity. In the model, political turbulences are triggered by small probability transition events against mature regimes.24 Once triggered, such episodes pose critical junctures in the sense that small and random variations in current conditions may cause persistent differences in future political systems (e.g., notice how the similar looking critical junctures starting in period 2 and period 216 eventually lead to a stable autocracy and democracy, respectively). On the one hand, this is because the outcome of political turbulences is largely determined by the random variables θt and ηt and further hinges on small variations in the current state λt, µt and σ2 t (e.g., whether θ̄(λt, µt, σ 2 t ) is slightly above or below θt). On the other hand, because democracies and autocracies both stabilize once they become mature, the type of political system that eventually survives an episode of political turbulence is likely to persist for a long time. Gradual reforms and counter revolts From the previous discussion it follows that newly established democracies first go through a phase of instability, before they eventually stabilize. Specifically, young democracies face heightened threats of counter revolts (see the solid line in the right panel of Figure 7 in comparison to the dotted line). While fully consolidated democracies tend to be stable, “transitional” democracies are therefore prone to regime reversals (period 237 in Figure 9). The flipside of these regime reversals is that young democracies have strong incentives to conduct further reforms, in particular if the initial reform was small (see solid lines in the right panels of Figures 7 and 8). The model can thus generate patterns of gradual democratization (periods 230–233 in Figure 9) that are similar to the predictions by Jack and Lagunoff (2006), Justman and Gradstein (1999), and Gradstein (2007).25 24More generally, political turbulences are ultimately caused in our model by a change in outsiders’ sentiment that causes them to perceive the regime to be more vulnerable. Accordingly, critical junctures could also be triggered by exogenous shifts in outsiders’ beliefs, for instance caused by the deaths of political leaders which are known to increase the likelihood of transitions (Jones and Olken, 2009; Besley, Persson and Reynal-Querol, 2014). While it would be straightforward to incorporate the possibility of such belief shifts into our model, we abstract from this possibility for the sake of simplicity. 25Underlying the possibility for gradual enfranchisement in our model is that reforms reveal the current vulnerability of the regime, increasing coordination along the intensive margin. Accordingly, 27 Revolutions and democratization Based on the model, what are viable paths to democracy? We have seen in Figure 4 that the most inclusive political systems are always established via reform. Yet, in the model with learning, revolts can become quite large in some states of the world.26 In particular after counter revolts against reforming regimes, the newly emerged autocracy is known to be vulnerable with high precision, helping outsiders to coordinate and thus leading to large revolts (c.f., the right panel of Figure 4). However, even though there are large revolts, regimes that emerge from revolts are far away from being inclusive and, in addition, are known to be vulnerable. Whether or not a major revolt may ultimately lead to democratization therefore depends on whether the resulting regime chooses to reform before it falls to a counter revolt. As it turns out, the probability of observing a reform after a revolt is decreasing in the size of the preceding revolt (the dashed line in the right panel of Figure 7), reflecting again that more inclusive regimes are less vulnerable to revolutionary threats. As the flipside of a downward sloping probability for reforms is an upward sloping likelihood of revolts (the dashed line in the left panel of Figure 7), it is, ultimately, unlikely that a large revolt leads to democratization. This is consistent with, e.g., the observation of Karl (1990, p. 8) that no stable South American democracy has been the result of mass revolutions (see also Rustow, 1970; O’Donnell and Schmitter, 1973; Huntington, 1991). Below, we will provide further empirical evidence that mass revolutions leading to democracies are indeed the rare exception. Iron law of oligarchy Finally, the characterization above implies that regimes consolidate their power as they mature, meaning that µt converges to its baseline value µ0 over time. Once µt is sufficiently low, however, regimes prefer to abstain from reforms for (almost) all instability levels and the probability of reforms drops (close) to zero (c.f., right panel of Figure 8). Accordingly, the likelihood of a “direct” route to democratization is low and (mature) autocracies are bound to be eventually succeeded the likelihood of survival of future regimes becomes highly sensitive to adverse changes in θt, providing strong incentives to conduct further reforms in such an event. Our model thus provides a completely different rational for gradual enfranchisement compared to the literature on dynamic voting games. In these models, the current median voter needs to delegate power to another median voter to implement her preferred policy, but chooses a path of gradual enfranchisement due to the anticipation of further franchise extensions conducted by her “preferred” median voter. 26In our parametrization the largest revolt along the equilibrium path is supported by approximately one third of the entire population. While equally sized revolutions are also possible when θt is i.i.d., this would require a parametrization in which transitions occur almost exclusively via revolts. 28 1 2 3 0 0.5 1 λt pdf Figure 10. Invariant distribution of political systems in the model with learning. by another autocratic regime—a pattern that is sometimes dubbed as the “iron law of oligarchy”. In the context of our model, the path to democratization therefore necessarily leads through a critical juncture, whereas mature regimes are bound to fall—if ever—to a revolt (periods 174 and 216 in Figure 9).27 6 Long-run distribution of political systems We now discuss the distribution of political systems that should be expected in the long-run. The key implication of both the model with and without learning is that the long-run distribution of political systems is bimodal with mass being concentrated on the extremes. Figure 10 displays the long-run distribution for the model with learning. Similar results hold for the model without learning and are discussed in Appendix D.28 Specifically, it can be seen that our parametrization (see Section 3) yields about equal mass on both autocratic and democratic regimes. While different parametrizations shift mass between autocratic and democratic systems, the overall bimodal shape is always 27In line with our discussion in Footnote 24, critical junctures are not necessarily tied to transition events. A shift in beliefs may thus well lead to enfranchisement directly out of a state of oligarchy. 28While both versions of the model yield qualitatively similar results, the model without learning requires parametrizations with significant higher frequencies of revolts in order to generate nontrivial mass on the autocratic side of the political spectrum. Since learning introduces a mechanism for autocracies to stabilize, the model naturally gives rise to more mass on the autocratic spectrum, while keeping the overall frequency of revolts low. 29 preserved. To see what is underlying the bimodal shape recall from Section 3 that the model gives rise to a polarization of political regimes during their emergence and a tendency for both autocratic and democratic systems to persist across time. For an illustration consider Figures 11 and 12 where we display the conditional distributions of newly emerging regimes and the marginal likelihood of reforms and revolts as a function of λt (the counterparts to Figures 3 and 5 in our baseline model). Clearly, the model with learning shows the same type of polarization forces discussed in Section 3, which lays out the grounds for the bimodal shape of the long-run distribution.29 The initial polarization of regimes is reinforced by the higher persistence of extreme political systems as compared to intermediate ones, which is driven by two effects. First, as in the baseline model, repeated successions of autocratic regimes via revolts introduce a persistence of autocratic systems that exceeds the stability of individual autocratic regimes. Second, the model with learning also gives rise to hump-shaped likelihoods of reforms and revolts as visible in Figure 12. This is because intermediate political systems are statistically most likely to inherit an intermediate vulnerability from their predecessor, since predecessors with low values of θt are unlikely to transform and predecessors with high values of θt are choosing farther-reaching reforms. Due to their intermediate stability and their limited inclusiveness, these regimes face a substantial threat of revolts and, as a consequence, have high incentives to reform. 7 A look at the data Our model makes a number of predictions about statistics that describe the dynamics of political systems: the frequency of transitions conditional on the current political system and its age, the political systems emerging from transitions, as well as the distribution of political systems in the long-run. While these predictions are based on a simple framework that emphasizes the importance of asymmetric information and learning for political dynamics, they are rich enough to allow for a sensible quantitative comparison with aggregate data. In this section, we contrast the model’s predictions with data on regime dynamics for the majority of countries from 1919 onwards. While we make no claim on causality, we find that the model is able to capture important 29Due to the nature of the time-varying priors in the model with learning and the resulting shifts in QR and QS the outcomes, in particular for reforms, are more smooth and have wider support compared to the model without learning. 30 4 8 0 0.5 1 Polities after Revolts λt+1 pdf 2 4 0 0.5 1 Polities after Reforms λt+1 pdf Figure 11. Distribution of political systems after revolts and reforms in the model with learning. 0.1 0.2 0 0.5 1 Likelihood of Revolts λt ρSt 0.025 0.05 0 0.5 1 Likelihood of Reforms λt ρRt Figure 12. Likelihood of revolts and reforms for different regimes λt in the model with learning. features of regime dynamics in the data. 7.1 Data To construct empirical counterparts to the model statistics that characterize the regime dynamics, we combine information on the inclusiveness of political systems (the em- pirical counterpart to λt) with information on transition events. As a measure for the inclusiveness, we use the polity variable, scaled to [0, 1], from the Polity IV Project (Marshall and Jaggers, 2002), which ranks political regimes on a 21 point scale between autocratic and democratic.30 30In contrast to our model, the de facto distribution of political power may sometimes differ from the de jure scope of the franchise. For this reason, we use the polity index to measure political power as it 31 To classify successful revolts, we use the Archigos Dataset of Political Leaders (Goemans, Gleditsch and Chiozza, 2009). The dataset is available for the years between 1919 and 2004, which defines the overall time frame of our panel. We record a successful revolt if a leader is irregularly removed from office due to domestic popular protest, rebel groups, or military actors (defined by Archigos’ exitcodes 2, 4 and 6), and if at the same time the leader’s successor takes office in irregular manner (defined by an entrycode 1). Furthermore, we take a revolt to be causal for a change in the political system if a change in the political system is recorded in the Polity IV database within a two week window of the revolt.31 Finally, we use the dataset on the Chronology of Constitutional Events from the Comparative Constitution Project (Elkins, Ginsburg and Melton, 2010) to classify reforms. We define reforms by a constitutional change (evnttype equal to new, reinstated, or amendment) accompanied by a change in the political system (as indicated by the variable durable from the Polity IV Project) that is not matched to a revolt or another irregular regime change from the Achigos Dataset. To be consistent with the model’s definition of reforms, we restrict attention to positive changes. The resulting dataset is a daily panel on the country level, which covers 175 countries and records 251 revolts and 97 reforms. 7.2 Empirical properties of political systems and transitions At the aggregate, the long-run distribution generated by our model matches the shape of the empirical distribution of political systems in our dataset (shown in Figure 13). Comparing Figure 13 with Figure 10, both distributions are bimodal, with mass concentrated mainly on autocratic and democratic political systems. The model identifies two forces underlying the bimodal shape of the long-run dis- tribution. First, political transitions are subject to polarization: Reforms establish predominantly democratic political systems, while revolts mainly establish autocracies. Figure 14—the empirical counterpart to Figure 11—shows that political systems emerg- attempts to measure the de facto scope of the franchise—which is the relevant aspect of the model’s concept of political power—using various proxies regarding the openness of political institutions to participation. Alternatives based on a de jure interpretation of constitutions such as data on the formal right to vote from the Comparative Constitution Project (Elkins, Ginsburg and Melton, 2010) or data on electoral turnout from the Polyarchy Index (Vanhanen, 2000) are less useful for this purpose. 31To prevent the data from generating a mechanical correlation between revolts and small polity scores, we use the polity score at the end of periods indicated by the Polity IV Project to be “transitionary” to code the outcome of transitions. 32 1 2 0 0.5 1 Polity Density Figure 13. Distribution of political systems since World War I. ing from revolts (left panel) and reforms (right panel) share a similar shape with their theoretical counterparts. In particular, revolts are indeed by and large autocratic, while the modal political system established via reforms is democratic (right panel). Second, democratic and autocratic regimes are more stable than intermediate types of political systems, reflected in theoretical transition likelihoods that are hump-shaped in the inclusiveness of the political systems (Figure 12). Figure 15 shows that a similar pattern can be seen in the data. In the presence of learning, our theory also predicts a negative correlation between transitions and the maturity of a regime. Analogously to Figures 7 and 8, Figures 16 and 17 relate the empirical frequency of transitions to the maturity of regimes. Specifically, Figure 16 displays local polynomial estimates of the empirical likelihoods of either transition for young regimes (between two and five years of age) conditional on being established via reform (solid lines) or revolt (dashed lines), as well as for mature regimes (older than five years; dotted lines).32 It can be seen that transitions are far more frequent when there was a recent transition compared to the case when a regime is mature. Similarly, Figure 17 relates the frequency of reforms and revolts directly to the age of a regime, showing that consistent with the theoretical predictions the frequencies are (i) decreasing, with (ii) similar levels for reforms (right panel) and (iii) higher 32To avoid conclusions from very small samples, we restrict the support of young regimes to systems for which we observe the equivalent of at least 12 country-years. 33 2.5 5 0 0.5 1 Polities After Revolts (Data) λt+1 pdf 1.25 2.5 0 0.5 1 Polities After Reforms (Data) λt+1 pdf Figure 14. Empirical distribution of political systems after revolts and reforms. 0.03 0.06 0 0.5 1 Likelihood of Revolts (Data) λt ρSt 0.015 0.03 0 0.5 1 Likelihood of Reforms (Data) λt ρRt Figure 15. Annual empirical likelihood of revolts and reforms. probabilities to observe revolts after revolts than after reforms (left panel). In sum, the model does a remarkably good job in matching central observable properties of the data, even at a quantitative level. One objection to this conclusion, however, could be that the descriptive statistics shown so far are mainly driven by the cross-sectional variation in the data, while the model predicts these to arise through transition dynamics of individual countries over time. In the remainder of this section, we hence complement our graphical analysis by panel regressions including year and country fixed effects and show that our results do not rely on either times of global political instability or country specific effects. Columns 1 and 2 of Table 1 substantiate the finding that revolts and reforms lead to a polarization of political systems. Specifically, Column 1 shows that revolts lead, on 34 0.05 0.10 0.15 0 0.5 1 Likelihood of Revolts (data) λt ρSt 0.03 0.06 0.09 0 0.5 1 Likelihood of Reforms (data) λt ρRt Figure 16. Annual empirical likelihood of revolts (left panel) and reforms (right panel) for political systems between two and five years of age established via reform (solid lines) or revolt (dashed lines) as well as for political systems five years or older (dotted). See the text for details. 0.03 0.06 0.09 0 5 10 15 Likelihood of Revolts (data) τ ρSt 0.01 0.02 0.03 0 5 10 15 Likelihood of Reforms (data) τ ρRt Figure 17. Annual empirical likelihood of revolts (left panel) and reforms (right panel) for political systems established via reform (solid lines) or revolt (dashed lines) as function of regime age in years. average to a decrease in the polity index of 0.06 points, while reforms lead to an increase of 0.39 points. Column 2 further dissects these average effects by conditioning on the polity index of the originating regime. It can be seen that revolts against all regimes with an index value greater than 0.2/0.7 ≈ 0.29 have a negative effect on the future polity with large reverting effects against democratic regimes. Reforms, in contrast, do not affect the political system by much when they are conducted within already democratic societies (0.56− 0.59×polityt = 0 for polityt = 0.94), but represent a major push towards democracy otherwise. In the absence of transition events, the current political system has naturally no impact on political change. 35 Table 1. Empirical results controlling for country and year fixed effects (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Dependent Var. ∆ Polityt ∆ Polityt Revoltt Reformt Revoltt Reformt Revoltt Reformt Revoltt −0.062∗∗∗ 0.202∗∗∗ (0.016) (0.028) Reformt 0.386∗∗∗ 0.564∗∗∗ (0.024) (0.038) Polityt × Revoltt −0.699∗∗∗ (0.082) Polityt×Reformt −0.594∗∗∗ (0.066) Polityt −0.000∗∗∗ −0.000∗∗∗ 0.002 −0.052∗∗∗ 0.196∗∗∗ 0.009 (0.000) (0.000) (0.017) (0.008) (0.059) (0.027) Polity2 t −0.200∗∗∗−0.062∗∗ (0.056) (0.028) Polityt × Revolt-Episode 0.083∗ −0.052∗∗∗ (0.043) (0.014) Polityt × Reform-Episode −0.044 −0.071∗∗ (0.027) (0.030) Age in 25 yrs −0.001 −0.005∗∗ −0.002 −0.005∗∗ −0.001 −0.003 (0.004) (0.002) (0.003) (0.002) (0.003) (0.002) Control variables Episode-Dummy No No No No No No Yes Yes Year FE Yes Yes Yes Yes Yes Yes Yes Yes Country FE Yes Yes Yes Yes Yes Yes Yes Yes Notes.— All parameters estimated via OLS. Number of observations are 3 289 400 country-days. Standard errors clustered at the country level are reported in parentheses. The dependent variable in Columns 1 and 2 is the change in the polity index between date t and t+ 1. The dependent variables in Columns 3 to 8 are dummies indicating whether a revolt or reform is observed at date t. Revolt-Episodes (Reform-Episodes) indicate regimes that are established via revolt (reform). Coefficients and standard errors in Columns 3–8 are multiplied by 365.25 to indicate annual likelihoods. Level of significance: * p 0 defined below. Having ruled out ŝt = 0 as a solution to the coordination problem for θ̂t 6= 0 and xt 6= 1, we now show that there is a unique, stable ŝt > 0 solving (6) for θ̂t 6= 0 and xt 6= 1. From γ̄ ∈ [0, 1] it follows that f is bounded by its support, [0, 1− xt]. Moreover, by Assumption A1 we have that limŝ→0 ψ ′(ŝ) =∞, implying that limŝ→0 f ′(ŝ) =∞. Hence, there exists a s̃ > 0, such that f(s̃) > s̃. Together with continuity of ψ (and thus of f), it follows that there exists a strictly positive fixed point to (6), which by concavity of ψ (and thus of f) is unique on (0, 1]. Let s∗t = f(s∗t ) denote this fixed point. Clearly, it must hold that f ′(s∗t ) < 1, and so s∗t is stable. The above arguments establish that st is uniquely determined by a (time-invariant) function s : (θ̂t, xt)→ st. It remains to be shown that ∂s/∂θ̂t ≥ 0 and ∂s/∂xt ≤ 0. Given that st is a fixed point to (6), we have that π(st, xt) ≡ st − (1− xt) θ̂t ψ(st) = 0. Implicit differentiation implies that ∂st ∂xt = −θ̂t ψ(st)× ( ∂πt ∂st )−1 and ∂st ∂θ̂t = (1− xt)ψ(st)× ( ∂πt ∂st )−1 , 42 where ∂πt ∂st = −(1− xt) ∂γ̄ ∂st + 1. Since ψ is bounded by ψ(1) = 1, (6) implies that limθ̂t→0 s ∗ t = limxt→1 s ∗ t = 0, and therefore the case where θ̂t = 0 or xt = 1 is a limiting case of θ̂ 6= 0 and xt 6= 1. From the implicit function theorem it then follows that s is differentiable on its whole support. Moreover, the previous arguments imply that f(s̃) > s̃ for all s̃ < s∗t and f(s̃) < s̃ for all s̃ > s∗t , implying that f ′(s∗t ) < 1 or, equivalently, ∂γ̄/∂st < (1−xt)−1 at s∗t . Thus ∂πt/∂st > 0 for all (θ̂t, xt) ∈ Θ× [0, 1], which yields the desired results. Finally, while we focus on pure strategies above, it is easy to see that the proposition generalizes to mixed strategies. By the law of large numbers, in any mixed strategy equilibrium, beliefs about s are of zero variance and, hence, the arguments above apply, implying that all outsiders, except a zero mass i with γi = γ̄(s∗t ), strictly prefer φi = 0 or φi = 1. We conclude that there is no scope for (nondegenerate) mixed best responses. A.2 Proof of Proposition 2 The proof proceeds by a series of lemmas. To simplify notation, in what follows we drop λt as an argument of x and θ̂ where no confusion arises. Furthermore, we use Ṽ I(θt, θ̂t, xt) = (1 − θth(st))u(xt) to denote insider’s indirect utility, as follows from st = s(θ̂t, xt) given Proposition 1. Lemma 1. x is weakly increasing in θt. Proof. Suppose to the contrary that x(θ′′) < x(θ′) for θ′ < θ′′. Let x′ ≡ x(θ′), x′′ ≡ x(θ′′), u′ ≡ u(x′), u′′ ≡ u(x′′), h′ ≡ h(s(θ̂(x′), x′)), and h′′ ≡ h(s(θ̂(x′′), x′′)). Optimality of x′ then requires that Ṽ I(θ′, θ̂(x′′), x′′) ≤ Ṽ I(θ′, θ̂(x′), x′), implying u′h′ − u′′h′′ ≤ (u′ − u′′)/θ′ < (u′ − u′′)/θ′′, where the last inequality follows from θ′ < θ′′ and u′ < u′′. Hence, Ṽ I(θ′, θ̂(x′′), x′′) ≤ Ṽ I(θ′, θ̂(x′), x′) implies that Ṽ I(θ′′, θ̂(x′′), x′′) < Ṽ I(θ′′, θ̂(x′), x′), contradicting optimality of x′′ for θ′′. Lemma 2. Suppose x is discontinuous at θ′, and define x− ≡ limε↑0 x(θ′ + ε) and x+ ≡ limε↓0 x(θ′ + ε). Then for any x′ ∈ (x−, x+), the only beliefs consistent with the D1 criterion are θ̂(x′) = θ′. Proof. Let θ′′ > θ′, and let x′′ ≡ x(θ′′). Optimality of x′′ then requires that Ṽ I(θ′′, θ̂(x′′), x′′) ≥ 43 Ṽ I(θ′′, θ̂(x+), x+) and, thus for any θ̃, Ṽ I(θ′′, θ̃, x′) ≥ Ṽ I(θ′′, θ̂(x′′), x′′) implies that Ṽ I(θ′′, θ̃, x′) ≥ Ṽ I(θ′′, θ̂(x+), x+) . Moreover, arguing as in the proof of Lemma 1, Ṽ I(θ′′, θ̃, x′) ≥ Ṽ I(θ′′, θ̂(x+), x+) implies that Ṽ I(θ′, θ̃, x′) > Ṽ I(θ′, θ̂(x+), x+) . Hence, if Ṽ I(θ′′, θ̃, x′) ≥ Ṽ I(θ′′, θ̂(x+), x+) = V̄ I(θ′′), then Ṽ I(θ′, θ̃, x′) > Ṽ I(θ′, θ̂(x+), x+) = V̄ I(θ′). Therefore, Dθ′′,x′ is a proper subset of Dθ′,x′ if θ′′ > θ′. (For the definition of Dθ,x, see Footnote 8.) A similar argument establishes that Dθ′′,x′ is a proper subset of Dθ′,x′ if θ′′ < θ′ and, thus, the D1 criterion requires that θ̂(x′) = θ′ for all x′ ∈ (x−, x+). Lemma 3. There exists θ̄(λt) > 0, such that x(θt, λt) = λt for all θt < θ̄(λt). Moreover, x(θ′′) > x(θ′) > λt + µ for all θ′′ > θ′ ≥ θ̄(λt) and some µ > 0. Proof. First, consider the existence of a connected pool at xt = λt. Because for θt = 0, xt = λt dominates all xt > λt, we have that x(0) = λt. It follows that there exists a pool at xt = λt, because otherwise θ̂(λt) = 0 and, therefore, p(·, s(θ̂(λt), λt)) = 0, contradicting optimality of x(θ) > λt for all θ > 0. Moreover, by Lemma 1, x is increasing, implying that any pool must be connected. This proves the first part of the claim. Now consider x(θ′′) > x(θ′) for all θ′′ > θ′ ≥ θ̄(λt) and suppose to the contrary that x(θ′′) ≤ x(θ′) for some θ′′ > θ′. Since x is increasing, it follows that x(θ) = x+ for all θ ∈ [θ′, θ′′] and some x+ > λt. W.l.o.g. assume that θ′ is the lowest state in this pool. Then Bayesian updating implies that θ+ ≡ θ̂(x+) ≥ E{θt|θ′′ ≥ θt ≥ θ′} > θ′ and, therefore, Ṽ I(θ′, θ−, x+) > Ṽ I(θ′, θ+, x+) for all θ− ≤ θ′. Hence, because θ′ prefers x+ over x(θ−), it must be that x(θ−) 6= x+ for all θ− ≤ θ′ and, hence, x(θ−) < x+ by Lemma 1. Accordingly, let x− ≡ maxθ−≤θ′ x(θ−). Then from continuity of Ṽ I and θ+ > θ′ it follows that there exists an off-equilibrium reform x′ ∈ (x−, x+) with Ṽ I(θ′, θ′, x′) > Ṽ I(θ′, θ+, x+). Hence, to prevent θ′ from choosing x′ it must be that θ̂(x′) > θ′. However, from Lemma 2 we have that θ̂(x′) = θ′, a contradiction. Finally, to see why there must be a jump-discontinuity at θ̄(λt) note that Ṽ I(θ̄(λt),E{θt|θt ≤ θ̄(λt)}, λt) = Ṽ I(θ̄(λt), θ̄(λt), x(θ̄(λt))); otherwise, there necessarily exists a θ in the neighborhood of θ̄(λt) with a profitable deviation to either λt or x(θ̄(λt)). From the continuity of Ṽ I and the non-marginal change in beliefs from E{θt|θt ≤ θ̄(λt)} to θ̄(λt) it follows that x(θ̄(λt)) > λt + µ for all λt and some µ > 0. 44 Lemma 4. x is continuous and differentiable in θt on [θ̄(λt), 1]. Proof. Consider continuity first and suppose to the contrary that x has a discontinuity at θ′ ∈ (θ̄(λt), 1). By Lemma 1, x is monotonically increasing in θt. Hence, because x is defined on an interval, it follows that for any discontinuity θ′, x− ≡ limε↑0 x(θ′) and x+ ≡ limε↓0 x(θ′) exist, and that x is differentiable on (θ′ − ε, θ′) and (θ′, θ′ + ε) for some ε > 0. Moreover, from Lemmas 2 and 3 it follows that in equilibrium θ̂(x′) = θ′ for all x′ ∈ [x−, x+]. Hence, Ṽ I(θ′, θ′, x−) = Ṽ I(θ′, θ′, x+), since otherwise there necessarily exists a θ in the neighborhood of θ′ with a profitable deviation to either x− or x+. Accordingly, optimality of x(θ′) requires Ṽ I(θ′, θ′, x′) ≤ Ṽ I(θ′, θ′, x−) and, thus, Ṽ I(θ′, θ′, x−) must be weakly decreasing in x. Therefore, ∂Ṽ I/∂θ̂t < 0 and limε′↓0 ∂θ̂(x − − ε′)/∂xt > 0 (following from Lemma 3) imply that limε′↓0 ∂Ṽ I(θ′, θ̂(x− − ε′), x− − ε′)/∂xt < 0. Hence, a profitable deviation to x− − ε′ exists for some ε′ > 0, contradicting optimality of x(θ′). We establish differentiability by applying the proof strategy for Proposition 2 in Mailath (1987). Let g(θ, θ̂, x) ≡ Ṽ I(θ, θ̂, x) − Ṽ I(θ, θ′, x(θ′)), for a given θ′ > θ̄(λt), and let θ′′ > θ′. Then, optimality of x(θ′) implies g(θ′, θ′′, x(θ′′)) ≤ 0, and optimality of x(θ′′) implies that g(θ′′, θ′′, x(θ′′)) ≥ 0. Letting a = (αθ′ + (1− α)θ′′, θ′′, x(θ′′)), for some α ∈ [0, 1] this implies 0 ≥ g(θ′, θ′′, x(θ′′)) ≥ −gθ(θ′, θ′′, x(θ′′))(θ′′ − θ′)− 1 2gθθ(a)(θ′′ − θ′)2, where the second inequality follows from first-order Taylor expanding g(θ′′, θ′′, x(θ′′)) around (θ′, θ′′, x(θ′′)) and rearranging the expanded terms using the latter optimality condition. Expanding further g(θ′, θ′′, x(θ′′)) around (θ′, θ′, x(θ′)), using the mean value theorem on gθ(θ ′, θ′′, x(θ′′)), and noting that g(θ′, θ′, x(θ′)) = gθ(θ ′, θ′, x(θ′)) = 0, these inequalities can be written as 0 ≥ gθ̂(θ ′, θ′, x(θ′)) + x(θ′′)− x(θ′) θ′′ − θ′ × [gx(θ′, θ′, x(θ′)) + 1 2gxx(b(β))(x(θ′′)− x(θ′)) + gθ̂x(b(β))(θ′′ − θ′)] + 1 2gθ̂θ̂(b(β))(θ′′ − θ′) ≥ −[gθθ̂(b(β ′)) + 1 2gθθ(a)](θ′′ − θ′)− gθx(b(β′))(x(θ′′)− x(θ′)), for b(β) = (θ′, βθ′ + (1− β)θ′′, βx(θ′) + (1− β)x(θ′′)) and some β, β′ ∈ [0, 1]. Because Ṽ I is twice differentiable, all the derivatives of g are finite. Moreover, continuity of x implies that x(θ′′)→ x(θ′) as θ′′ → θ′ and, therefore, for θ′′ → θ′, 0 ≥ gθ̂(θ ′, θ′, x(θ′)) + lim θ′′→θ′ x(θ′′)− x(θ′) θ′′ − θ′ gx(θ′, θ′, x(θ′)) ≥ 0. By Lemma 3, x and, hence, θ̂ are strictly increasing for all θ ≥ θ̄(λt). Arguing similarly as we did to show continuity, optimality of x, therefore, requires that gx = ∂Ṽ I/∂xt 6= 0 and, hence, 45 the limit of (x(θ′′)− x(θ′))/(θ′′ − θ′) is well defined, yielding dx dθt = − ∂Ṽ I/∂θ̂t ∂Ṽ I/∂xt . (11) Lemma 5. x(θt, λt) = ξ(θt) for all θt > θ̄(λt), where ξ is unique and ∂ξ/∂θt > 0. Proof. From Lemma 4 we have that ξ is differentiable, and by Lemma 3, ∂ξ/∂θt > 0. We thus only need to show that ξ is unique. By the proof to Lemma 4, dx/dθt is pinned down by the partial differential equation (11), which must hold for all xt ≥ x(θ̄(λt)). Moreover, whenever θ̄(λt) < 1, in equilibrium θ̂(x(1)) = 1 and, therefore, it obviously must hold that x(1, λt) = arg maxxt Ṽ I(1, 1, xt), providing a boundary condition for (11). Because Ṽ I is independent of λt, it follows that x(θt, λt) is uniquely characterized by a function, i.e., ξ : θt 7→ xt, for all θt ≥ θ̄(λt). Lemma 6. θ̄(λt) is unique. Proof. Suppose to the contrary that θ̄(λt) is not unique. Then there exist θ̄′′ > θ̄′, defining two distinct equilibria for a given λt. By Lemma 5, there is a unique ξ(θ) characterizing reforms outside the pool for both equilibria. Optimality for type θ ∈ (θ̄′, θ̄′′) then requires Ṽ I(θ, θ, ξ(θ)) ≥ Ṽ I(θ,E{θt|θt ≤ θ̄′}, λt) in the equilibrium defined by θ̄′, and Ṽ I(θ, θ, ξ(θ)) ≤ Ṽ I(θ,E{θt|θt ≤ θ̄′′}, λt) in the equilibrium defined by θ̄′′. However, Ṽ I(θ,E{θt|θt ≤ θ̄′}, λt) > Ṽ I(θ,E{θt|θt ≤ θ̄′′}, λt), a contradiction. This establishes uniqueness of x(θt, λt), with all properties given by Lemmas 3 and 5, and the corresponding beliefs θ̂(λt, xt) following from Lemma 2 and Bayesian updating. Again, for the purpose of clarity we have established this proposition by focusing on pure strategy equilibria. In the following we outline how the proof generalizes to mixed strategy equilibria; a detailed version of these steps can be attained from the authors on request. Replicating the proof of Lemma 1, it is trivial to show that if Ṽ I(θ′, θ̂(x′), x′) = Ṽ I(θ′, θ̂(x′′), x′′), then Ṽ I(θ′′, θ̂(x′), x′) < Ṽ I(θ′′, θ̂(x′′), x′′) for all θ′ < θ′′ and x′ < x′′. It follows that (i) supports, X (θ), are non-overlapping, and (ii) minX (θ′′) ≥ maxX (θ′). More- over, noting that x̃(θ) ≡ maxX (θ) has a jump-discontinuity if and only if type θ mixes in a nondegenerate way, (ii) further implies that there can be only finitely many types that mix on the closed interval [0, 1]. The logic of Lemmas 2, 3, and 4 then apply, ruling out any jumps of x̃ on [θ̄(λt), 1]. This leads to the conclusion that at most a mass zero of types (i.e., θt = θ̄(λt)) could possibly mix in any equilibrium (with no impact on θ̂) and, thus, there is no need to consider any nondegenerate mixed strategies. 46 A.3 Proof of Proposition 3 From the discussion in the main body of the paper it is clear that the equilibrium is uniquely pinned down by the time-invariant mappings given by Propositions 1 and 2 if it exists. Existence requires that the candidate equilibrium also is consistent with the D1 criterion. This is true by construction and can be seen from the proof of Proposition 2 where we apply Lemma 2 to restrict off-equilibrium beliefs, such that θ̂ is necessarily consistent with the D1 criterion. B Becoming an insider is optimal Here we show formally that outsiders have no incentives to ever refuse becoming enfranchised. To show this, we need to show that (1− p(·, xt))u(xt) ≥ max { θ̂tψ(st), γit } . A lower bound on the utility as an enfranchised insider is u(1), since xt = 1 is in the choice set of insiders; i.e., by revealed preferences it holds that (1−p(·, xt))u(xt) ≥ (1−p(·, 1))u(1) = u(1). When the best outside option is to not support a revolt, the result trivially follows from u(1) ≥ γit for all i and t. For the case, where an outsider’s best outside option is to revolt, an upper bound on the utility is given by ψ(1) = h(1)u(1), since by Assumption A1 revolts are more rewarding when they have more supporters; i.e., θ̂tψ(st) ≤ ψ(st) ≤ ψ(1). Noting that h(1) ≤ 1 gives the result. C Learning dynamics In this appendix we characterize the evolution of outsiders’ priors θt+1|δpt , which jointly with (7) define the dynamics in the model with learning. Given our specification of F , it is sufficient to derive the first two moments for θt|δpt . Once we have µ̂t and σ̂2 t , we can derive µt+1 and σ2 t+1 from (8) and (9), which then pin down the shape parameters of the prior at date t+ 1: at+1 = µt+1 ( µt+1(1− µt+1) σ2 t+1 − 1 ) bt+1 = (1− µt+1) ( µt+1(1− µt+1) σ2 t+1 − 1 ) To obtain µ̂t and σ̂2 t , we need to consider 3 cases. First, whenever insiders conduct reforms xt > λt, the state is fully revealed so that µ̂t = θt and σ̂2 t = 0. The same is true when there is 47 a revolt against a separating regime. Second, whenever insider abstain from reforms (xt = λt) and a successful revolt is observed (ηt = 1), we use Bayes law to compute gat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 1) = θh(st)∫ θ̄t 0 θh(st)gat,bt(θ) dθ gat,bt(θ), where gat,bt(·) denotes the prior pdf with shape parameters at, bt, and gat,bt(·|θ ≤ θ̄t, ηt = 1) is the resulting posterior pdf when conditioning on (θ ≤ θ̄t, ηt = 1). It follows that µ̂t = ∫ θ̄t 0 θgat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 1) dθ = M2 at,bt (θ̄t) M1 at,bt (θ̄t) and σ̂2 t = ∫ θ̄t 0 (θ − µ̂t)2gat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 1) dθ = M3 at,bt (θ̄t) M1 at,bt (θ̄t) − µ̂2 t . Here M i at,bt (θ̄t) denotes the i-th raw moment of the θ̄t-truncated Beta-distribution, M i at,bt(θ̄t) ≡ E{θi|θ ≤ θ̄t} = B(θ̄t, at + i, bt)/B(θ̄t, at, bt), where B is the incomplete Beta function and where at and bt are the shape parameters of the prior at t. Finally, when insiders abstain from reforms and no revolt is observed, we can similarly use Bayes law to obtain gat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 0) = 1− θh(st)∫ θ̄t 0 [1− θh(st)]gat,bt(θ) dθ gat,bt(θ), so that µ̂t = ∫ θ̄t 0 θgat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 0) dθ = M1 at,bt (θ̄t)− h(st)M 2 at,bt (θ̄t) 1− h(st)M1 at,bt (θ̄t) and σ̂2 t = ∫ θ̄t 0 (θ − µ̂t)2gat,bt(θ|θ ≤ θ̄t, ηt = 0) dθ = M2 at,bt (θ̄t)− h(st)M 3 at,bt (θ̄t) 1− h(st)M1 at,bt (θ̄t) − µ̂2 t . It remains to be checked that the resulting moments are consistent with a Beta distribution. In general, any combination of µt and σt is consistent with some at and bt (and uniquely so), 48 if σ2 t < µt(1− µt), or equivalently πσ̂2 t + (1− π)σ2 0 + π(1− π)(µ̂t − µ0)2 < [πµ̂t + (1− π)µ0]× [π(1− µ̂t) + (1− π)(1− µ0)] = π2µ̂t(1− µ̂t) + (1− π)2µ0(1− µ0) + π(1 − π) [µ̂t(1− µ0) + (1− µ̂t)µ0] . (12) By assumption, σ2 0 < µ0(1− µ0). Further, suppose for a moment that σ̂2 t ≤ µ̂t(1− µ̂t). Then subtracting the known inequalities and dividing by π(1− π), (12) simplifies to σ̂2 t + σ2 0 < µ̂t(1− µ̂t) + µ0(1− µ0), which is true under the maintained assumption. Hence, a sufficient condition for µt and σt to be Beta-implementable is that σ̂2 t ≤ µ̂t(1− µ̂t) or, equivalently, E{θ2 t |δ p t } ≤ E{θ|δpt }. Given that θt ∈ [0, 1], this is trivially true, which concludes the proof. (Note how the addition of nondegenerate noise in the event of a redraw suffices to retain the strict inequality for the prior, even when the posterior has zero variance and unit mean). To summarize, outsiders’ beliefs at date t can be recursively computed, where we use the updating formulas derived above to go from (µt, σ 2 t )—or, equivalently, (at, bt)—to (µ̂t, σ̂ 2 t ), and then apply (8) and (9) to go to (µt+1, σ 2 t+1) and (at+1, bt+1). D Cost of reforms and equilibrium dynamics In this appendix we show how variations in the cost of reforming, β1, impact the equilibrium dynamics and the long-run distribution of political systems. For simplicity, we focus on the model with exogenous priors, but analogous conclusions apply to the case with learning. As alluded to in the main text, variations in the cost of reforms affect equilibrium dynamics by changing the frequency of reforms relative to the frequency of revolts. To see this, consider Figure 18. Here we display a simulated time series for different values of β1 and for 300 periods each. To make the three parametrization comparable, we keep the sequence of {θt} fixed across all three specifications, which is drawn from a uniform distribution F . Similar, we fix the random sequence of quantile ranks that determine the realizations of {ηt}, so that any differences in transition dynamics are purely driven by deterministic changes in QS , QR, ρS and ρR that are due to the variations in β1. For each time path, we plot the political system, λt, at time t, and indicate the dates where transitions occur via revolts (marked by ∆) and reforms (marked by ×). It can be seen that low costs of reforms in Setting 1 (β1 = 0.35) result in immediate democratic reforms 49 0 1 2 1 0 100 200 300 Setting 1 t λt 0 1 2 1 0 100 200 300 Setting 2 t λt 0 1 2 1 0 100 200 300 Setting 3 t λt Figure 18. Simulated time series of the model with exogenous priors. Notes: Reforms are marked by “×”, successful revolts are marked by “4”. Costs of reforms (β1) are increasing from Setting 1 to 3. 50 and the absence of successful subversive attempts. As the costs of reforms are increasing in Setting 2 (β1 = 0.40) and Setting 3 (β1 = 0.45), insiders initially prefer to abstain from reforms and gamble for their survival—despite facing the same sequence of θt. Their gambling for survival eventually leads to a successful revolt in Settings 2 and 3 in periods 12 and 15. Given the realization of θ16, insiders then conduct reforms in period 16 for intermediate costs β1, but continue to gamble for their survival in the case of high costs. The paths converge back towards each other in period 47, when insiders eventually reform in the case of high costs (the convergence is not perfect though, since given high costs of reforming the reforms will be less inclusive for larger values of β1).33 Around period 200, we then observe a reversal for intermediate and high values of β1, while the more inclusive democracy in the case of small costs is sufficiently stable to survive the threat. The subsequent periods then show similar patterns, where insiders conduct reforms for intermediate values of β1 and abstain in the high value case. Despite these differences in the frequency of reforms and revolts, the observed patterns of stable democracies, instable autocracies, and polarization are similar across specifications. Mirroring our results in the model with learning (Section 6), the long-run distribution with exogenous priors is hence bimodal with mass concentrated on the extremes. Variations in β1 thereby manifest themselves in shifts between the long-run mass on autocratic and democratic regimes. Figure 19 shows this, plotting the invariant distribution of political systems for various values of β1 obtained from running a kernel density regression on simulated time series of 3.2 Million observations each.34 For low values of β1 (Settings 1 and 2), reforms are likely relative to revolts such that mass is mainly concentrated on democratic systems. The converse is true when the costs of conducting reforms are high (Settings 3 and 4). 33The inclusiveness of reformed regimes also differs across specifications, since reforms ξ(θt) depend on the precise realization of θt which differs across dates. 34To retain a constant scale across all settings, we smooth the simulated distribution using a bandwidth of 0.025. Somewhat hidden by this is that in Setting 4 all mass is collapsed into a single mass point at λ = 0.12, which in Setting 4 is absorbing. More generally, there are two scenarios under which a certain political system can be absorbing. First, if ξ(1) = 1, then λ arbitrary closely to 1 is reached in equilibrium, which is almost surely absorbing. However, since ξ(1) < 1 in all of the reported settings, we do not observe λ→ 1 along any of the equilibrium paths. Second, if there exists a λ̃, such that θ̄(λ̃) = 1 and s(µ, λ̃) = λ̃, then the system λ = λ̃ is locally attracting and absorbing (despite frequent regime changes), as is the case in Setting 4. 51 5 10 15 0 0.5 1 Setting 1 λt pdf 5 10 15 0 0.5 1 Setting 2 λt pdf 5 10 15 0 0.5 1 Setting 3 λt pdf 5 10 15 0 0.5 1 Setting 4 λt pdf Figure 19. Invariant distribution of political systems. Note: Costs of reforms (β1) are increasing from Setting 1 to 4. 52

    Grösse: 590 KB

    Erstellungsdatum: 08.03.2018

    pdf

    • Dokument

    Festschrift Eitel KARIN MUELLER

    ?CSPCHD=000001000000WmkPf1wn4A0000YbJAnsZ1KtDqRpex78LMGQ-- https://www.schulthess.com/buchshop/detail [...] ?CSPCHD=000001000000WmkPf1wn4A0000YbJAnsZ1KtDqRpex78LMGQ-- Spuren im Erbrecht Festschrift für Paul

    Grösse: 528 KB

    Erstellungsdatum: 22.02.2023

    pdf

    • Dokument

    Paper Damjan Pfaifar

    ) Combined: current FFR futures 0.000 0.031 216 -0.275 0.114 R (2016) Combined: 3-month ahead FFR futures 0.000 0.036 216 -0.264 0.128 R (2016) Combined: 6-month-ahead fut. ED dep. 0.000 0.037 288 -0.207 0.160 R (2016) Tax shocks Narrative tax shocks

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 04.12.2017

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - KolvodourisJanett Beatrice.doc

    Microsoft Word - KolvodourisJanett Beatrice.doc Diplomarbeit für das MAS Forensics, erste Abschlussklasse Kann Doping den Tatbestand des Be- trugs erfüllen? Eingereicht durch: lic. iur. Beatrice Kolvodouris Janett Untersuchungsrichterin Bezirksamt Küssnacht Lehnplatz 11 6460 Altdorf Betreut durch: Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Hirschengraben 31 6000 Luzern H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Literaturverzeichnis IV Abkürzungsverzeichnis VII Kurzzusammenfassung VIII 1. EINLEITUNG _________________________________________________________ 1 2. HEUTIGE GESETZGEBUNG ___________________________________________ 2 2.1 VERBANDSRECHT _______________________________________________________ 2 2.1.1 Welt-Anti-Doping-Code der WADA ____________________________ 2 2.1.2 Dopingstatut des Schweizerischen Olympischen Verbandes__________ 2 2.2 INTERNATIONALES RECHT _______________________________________________ 3 2.2.1 Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport ____________ 3 2.2.2 UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport ____________________ 3 2.3 NATIONALES RECHT ____________________________________________________ 3 2.3.1 Heilmittelgesetzgebung ______________________________________ 3 2.3.2 Sportförderungsgesetz _______________________________________ 4 2.3.3 Dopingmittelverordnung _____________________________________ 5 2.3.4 Dopingkontrollverordnung____________________________________ 5 2.4 KRITIK AN AKTUELLER SITUATION ________________________________________ 5 3. DOPING - GRUNDWISSEN _____________________________________________ 6 3.1 DEFINITION ____________________________________________________________ 6 3.2 GRÜNDE FÜR DAS PHÄNOMEN DOPING______________________________________ 6 3.3 KORREKTE DURCHFÜHRUNG EINER KONTROLLE_____________________________ 7 3.4 HÄUFIGKEIT, BERECHENBARKEIT UND KOSTEN VON DOPINGKONTROLLEN _______ 8 3.4.1 Häufigkeit_________________________________________________ 8 3.4.2 Berechenbarkeit ___________________________________________ 10 3.4.3 Kosten___________________________________________________ 10 4. BETRUG I.S.V. ART. 146 STGB – PROBLEMFELDER ____________________ 10 4.1 OBJEKTIVER TATBESTAND ______________________________________________ 11 4.2 FALLBEISPIEL _________________________________________________________ 11 4.3 GESCHÜTZTES RECHTSGUT______________________________________________ 11 4.4 TÄUSCHUNG __________________________________________________________ 12 4.4.1 Mit Teilnahme am Wettkampf ________________________________ 12 4.4.2 Bezüglich Siegerprämie _____________________________________ 14 4.5 ARGLIST _____________________________________________________________ 14 4.5.1 Grundsatz ________________________________________________ 14 4.5.2 Opfermitverantwortung _____________________________________ 15 4.5.2.1 Rechtssprechung___________________________________________ 15 4.5.2.2 Lückenlose Tests vor Antritt zum Wettkampf ____________________ 16 4.5.2.3 Überprüfung aller Podestplatzgewinner_________________________ 16 II 4.5.3 Lügengebäude und besondere Machenschaften___________________ 16 4.5.4 Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Überprüfung________________ 17 4.5.5 Abhalten der Überprüfung durch den Täter ______________________ 18 4.5.6 Voraussicht der Unterlassung der Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses ___________________________ 18 4.6 IRRTUM UND VERMÖGENSDISPOSITION ____________________________________ 19 4.7 VERMÖGENSSCHADEN __________________________________________________ 19 4.7.1 Vermögensschaden des Veranstalters __________________________ 19 4.7.2 Vermögensschaden des Konkurrenten__________________________ 20 4.7.3 Vermögensschaden des Sponsors von Prämien ___________________ 22 4.7.4 Vermögensschaden des Sponsors des Athleten ___________________ 22 4.7.5 Vermögensschaden des Zuschauers____________________________ 23 4.8 SUBJEKTIVER TATBESTAND _____________________________________________ 23 4.8.1 Vorsatz __________________________________________________ 23 4.8.2 Bereicherungsabsicht _______________________________________ 24 4.9 BESTIMMTHEITSGEBOT _________________________________________________ 24 4.9.1 Dopinglisten ______________________________________________ 24 4.9.2 Kausalität Doping/Leistung __________________________________ 24 5. TÄTERKREIS ________________________________________________________ 25 5.1 HAUPTTÄTER _________________________________________________________ 25 5.2 MITTELBARER TÄTER __________________________________________________ 25 5.3 GEHILFE _____________________________________________________________ 25 5.4 ANSTIFTER ___________________________________________________________ 25 6. GESCHÄDIGTE ______________________________________________________ 25 7. GEWERBSMÄSSIGKEIT ______________________________________________ 26 8. ZUSTÄNDIGKEIT ____________________________________________________ 26 8.1 SACHLICH ____________________________________________________________ 26 8.2 ÖRTLICH _____________________________________________________________ 26 9. PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN DER ANWENDBARKEIT DES BETRUGSTATBESTANDES - ERMITTLUNGSTAKTIK ___________________ 26 9.1 ANFANGSVERDACHT ___________________________________________________ 27 9.2 BEWEISERHEBUNG _____________________________________________________ 27 9.3 ZWANGSMASSNAHMEN _________________________________________________ 27 9.4 KATALOGTAT _________________________________________________________ 28 9.4.1 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) __________________________________ 28 9.4.2 Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) _______________ 28 9.4.3 Geldwäschereivortat________________________________________ 28 9.5 STELLUNG DES SPORTLERS IM PROZESS ___________________________________ 29 9.6 SANKTIONEN__________________________________________________________ 29 9.6.1 Einziehung _______________________________________________ 29 9.6.2 Berufsverbot______________________________________________ 29 III 9.7 KONKURRENZEN ZUM BETRUG___________________________________________ 30 9.7.1 Sportförderungsgesetz ______________________________________ 30 9.7.2 Geldwäscherei ____________________________________________ 30 9.7.3 Delikte gegen Leib und Leben ________________________________ 30 10. EIN BLICK ÜBER DIE GRENZEN ______________________________________ 31 10.1 DEUTSCHLAND ________________________________________________________ 31 10.2 ITALIEN ______________________________________________________________ 31 10.3 NORWEGEN ___________________________________________________________ 31 11. DE LEGE FERENDA __________________________________________________ 32 12. FAZIT _______________________________________________________________ 32 Anahang 1 Anhang 2 IV Literaturverzeichnis ACKERMANN JÜRG-BEAT, Art. 305bis StGB in: Schmid (Hrsg.), Kommentar Einziehung, or- ganisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, 1998 (zit. Ackermann, Art. 305bis, N. …) ALBRECHT PETER, Kommentar zum StGB, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995. ARZT GUNTER, Kommentar zu Art. 146 StGB, in: Strafgesetzbuch Band II Art. 11-401 StGB (Basler Kommentar, Hrsg. Marcel Alexander Niggli und Hans Wiprächtiger), Basel 2003 (zit. BSK StGB II, Arzt, Art. 146 StGB N. …). BERNASCONI MICHELE, Doping und Recht, Strafrechtliche Ausblicke und zivilrechtliche An- sprüche des wegen Dopings ausgeschlossenen Athleten gegen Sportveranstalter in: Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung, Zürich, 1999, S. 105 ff. BONFOGO FRANCESCA, Doping e frode sportiva, 26. Oktober 2006, abrufbar unter www.consulenzasportiva.it. BRENTENSTEN ALEKSANDER, Enron, Worldcom und andere Dopingfälle, Basler Zeitung vom 26. August 2002. CASSANI URSULA, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforde- rung, ZStrR 117 (1999), S. 152 ff. CHERKEH RAINER/MOMSEN CARSTEN, Doping als Wettbewerbsverzerrung?, NJW 2001, S. 1745 ff. DONATSCH ANDREAS, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers, ZStrR 107 (1990), S. 400 ff. DURY WALTER, Kann das Strafrecht die Doping-Seuche ausrotten?, SpuRt 4/2005, S. 137 ff. FABER ALEXANDER, Doping als unlauterer Wettbewerb und Spielbetrug, Zürich, 1974. GLAUBEN PAUL, Nicht jede Unsportlichkeit ist strafbar, Anti-Doping-Gesetz umstritten - Be- standesaufnahme des geltenden Rechts, DRiZ 84 (11/2006), S. 308 ff. GROTZ STEFAN, Zur Betrugsstrafbarkeit des gesponserten und gedopten Sportlers, SpuRt 2005, S. 93 ff. HAUSHEER HEINZ/AEBI-MÜLLER REGINA, Sanktionen gegen Sportler – Voraussetzungen und Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik, ZBJV 137 S. 337 ff. IAAF Anti-Doping Regulations, Procedural Guidelines for Doping Control, 2006 Edition, abrufbar auf www.iaaf.org (zit. IAAF Regulations). V JAHN MATTHIAS, Ein neuer Straftatbestand gegen eigenverantwortliches Doping?, Anmer- kungen aus strafprozessualer Sicht, SpuRt 4/2005 S. 141 ff. JÖRGER WERNER, Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, Bern, 2006 (zit. JÖRGER, Strafbarkeit). JÖRGER WERNER, Die Strafbarkeit von Doping nach schweizerischem Recht: Postulate de le- ge ferenda, Jusletter 20. Februar 2006 (zit. JÖRGER, Postulate). KRÄHE CHRISTIAN, Anti-Doping-Gesetz – Pro und Contra, Contra: Argumente gegen ein An- ti-Doping-Gesetz, SpuRt 5/2006, S. 194. KUHN CHRISTOPH, Die Blutentnahme zur Dopingkontrolle aus strafrechtlicher Sicht, Biel 2004. MOOSBURGER KURT A., Doping - Ein Überblick über die Gegenwart und ein Ausblick in die Zukunft, Hall im Tirol, 2006, abrufbar unter www.dr-moosburger.at/pub/pub029.pdf.** NETZLE STEPHAN, Doping als rechtliche Herausforderung, in: Doping, Spitzensport als gesell- schaftliches Problem, Zürich 2000. PROKOP CLEMENS, Anti-Doping-Gesetz – Pro und Contra, Argumente für ein Anti-Doping- Gesetz, SpuRt 2006, S. 192 f. REHBERG JÖRG/FLACHSMANN STEFAN, Strafbarkeit von Doping als Betrug nach schweizeri- schem Strafrecht, SpuRt 2000, S. 212 ff. RÖSLI JOELLE/RICKLI CHRISOPH/KAMBER MATTHIAS, Rückmeldungen der Staatsanwaltschaf- ten bezüglich Anwendung der Dopingbestimmungen des BG über die Förderung von Turnen und Sport, Studie des Bundesamtes für Sport, vgl. Anhang 1 (Zit. RÖSLI/RICKLI/KAMBER, Rückmeldungen). SALIB EDWARD, Vorschläge für eine Verbesserung der Dopingbekämpfung, Diskussions- grundlage für die anstehende Gesetzesrevision in der Schweiz, Magglingen, 2006. SCHMITT JUANA, Doping im Spiegel des schweizerischen Strafrechts, Perspektiven für einen Anti-Doping-Tatbestand (Teil 1), SpuRt 1/2006, S. 19 ff. (zit. Perspektiven 1). SCHMITT JUANA, Doping im Spiegel des schweizerischen Strafrechts, Perspektiven für einen Anti-Doping-Tatbestand (Teil 2), SpuRt 2/2006, S. 63 ff. (zit. Perspektiven 2). SCHMIDT JUANA, Zur Strafbarkeit von Doping im Sport – Perspektiven für einen Anti- Doping-Tatbestand, in: Eckner/Kempin, Recht des Stärkeren – Recht des Schwächeren, Zü- rich 2005 (zit. Strafbarkeit). SCHUBARTH MARTIN, Dopingbetrug, recht 2006, Heft 6, S. 1 ff. (zit. Schubarth, Dopingbe- trug). SCHUBARTH MARTIN, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, in: Le droit pénal et ses liens aves les autres branches du droit, Festschrift für Jean Gauthier, Bern 1996 (zit. Schu- barth, Vermögensschaden). VI SCHUBARTH MARTIN/ALBRECHT PETER, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 2. Bd., Delikte gegen das Vermögen, Bern, 1990 (zit. Schubarth/Albrecht). SCHWENTER JEAN-MARC, De la faute sportive à la faute pénale, ZStrR (RPS) 1991, S. 321ff. TRECHSEL STEFAN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich, 1997. WELTEN BERNHARD, Dopinggesetzgebung in der Schweiz, SpuRt 2001, S. 173 ff. WISMER WILLI, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, Diss. Zürich 1988. ZUCK RÜDIGER, Doping, NJW 1999, S. 831 ff. VII Abkürzungsverzeichnis a.a.O. am angeführten Orte Abs. Absatz Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts, zitiert nach Band- und Seitenzahl BASPO Bundesamt für Sport BBl. Bundesblatt, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, zitiert nach Bandzahl, Teil und Seitenzahl BSK Basler Kommentar, Hrsg. Marcel Alexander Niggli und Hans Wiprächti- ger, zit. nach Autor, Band, Artikel und Note BÜPF Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (SR 780.1) BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 (SR 312.8) CHF Schweizer Franken DMV Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden vom 31. Okto- ber 2001 (SR 415.052.1) DRiZ Deutsche Richterzeitung (zit. nach Bandzahl, Jahreszahl und Seite) E. Erwägung eidg. eidgenössisch f./ff. und folgende (Seite /Seiten) FIS Fédération Internationale de Ski h.M. herrschende Meinung HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalprodukte vom 15. De- zember 2000 (SR 812.21) Hrsg. Herausgeber IAAF International Association of Athletics Federations IOK Internationales Olympisches Kommitee i.V.m. in Verbindung mit N Note NJW Neue Juristische Wochenschrift (zit. nach Jahreszahl und Seite) S. Seite SFG Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) UNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation USD Amerikanische Dollar vgl. vergleiche WADA World Anti Doping Agency WADAC World Anti Doping Agency Code ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (zit. nach Bandzahl und Seite) ZStrR Zeitschrift für Strafrecht (zit. nach Bandzahl, Jahr und Seite) Ziff. Ziffer zit. zitiert VIII Kurzzusammenfassung Die Medienberichte über gedopte Sportler haben in den letzten Jahren massiv zugenommen; das Thema Doping ist heute leider unzertrennlich mit sportlichen Höchstleistungen verbun- den. Aktuellstes Beispiel sind die Dopingvorwürfe gegen den mehrfachen australischen Welt- rekordschwimmer Ian Thorpe . Nicht nur im Spitzensport, auch im Amateurbereich wird im- mer häufiger zu leistungssteigernden Substanzen gegriffen. Stossenderweise werden die sich dopenden Athleten in der Schweiz strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen. Einzig das Umfeld setzt sich z.B. durch Einfuhr oder Abgabe von entsprechenden Substanzen der Straf- verfolgung aus. Allerdings haben Strafverfahren wegen Abgabe oder Einfuhr von Dopingmit- teln Seltenheitswert. Nur wenige Täter wurden bis heute verurteilt. Zu Unrecht herrscht nach wie vor die Auffassung, das Dopingproblem gehöre in den Sport und sei ausschliesslich von den Verbänden zu lösen. Allein die riesigen Umsätze in der Sportbranche sprechen dafür, das Problem auch unter dem vermögensstrafrechtlichen Aspekt zu beleuchten. Diese Arbeit zeigt in einem ersten Kapitel auf, welche verbandsrechtlichen sowie gesetzlichen Normen auf internationaler und nationaler Ebene vorhanden sind. Darauf folgt ein kurzer Einblick in die Dopingproblematik. Der Leser erhält Informationen über die Gründe der Verbreitung von Doping im Sport sowie über die Häufigkeit, den Ablauf und die Kosten der Kontrollen. Herzstück der Arbeit ist die eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Doping den Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB erfüllen kann. Obwohl es in der Schweiz noch nie zu einem Betrugsverfahren gegen einen gedopten Athleten gekommen ist, hat sich die Lehre bereits mit dieser Problematik beschäftigt, wobei die Meinungen geteilt sind.Einige Autoren sind der Ansicht, die Anwendung des Betrugstatbestandes scheitete bereits auf der Stufe der Täuschung, andere verneinen die Stoffgleichheit des Vermögensschadens. Ausge- hend von der These, dass Art. 146 StGB durch unerlaubte Anwendung leistungssteigernder Substanzen oder Methoden erfüllt sein kann, wird jedes Tatbestandselement einzeln disku- tiert. Dabei wird versucht, die diversen Meinungen der Kollegen zu analysieren und mit Bei- spielen aus der Bundesgerichtspraxis die vertretene These zu untermauern. Längerer Ausführungen bedarf das Tatbestandselement der Arglist. Die Arbeit kommt zum Schluss, dass der gedopte Athlet den Veranstalter bzw. das Preisgericht arglistig darüber täuscht, reglementskonform an den Wettkampf angetreten zu sein. Eine Parallele findet diese Meinung in Bundesgerichtsentscheid zum Quizbetrug in der Sendung Risiko des Schweizer Fernsehens. In Anlehnung an die Konstellation wie sie sich beim Prozessbetrug präsentiert, wird schliess- lich aufgezeigt, dass durch den Entscheid des Preisgerichtes sowohl der Veranstalter als auch der Konkurrent geschädigt sind. Speziell beleuchtet wird die Anwendung des Betrugstatbe- standes gegenüber dem Sponsor des fehlbaren Athleten. Im Anschluss an diese Ausführungen folgen einige untersuchungstaktische Überlegungen, welche allerdings nicht den Anspruch auf Vollständigkeit haben. Zweck ist das Aufzeigen neuer Ansatzpunkte in der Gegenüberstellung einer Strafuntersuchung wegen Verstosses ge- gen das Sportförderungsgesetz und einer Strafuntersuchung wegen Betrugs. Abschliessend dürfen ein Blick über die Grenzen sowie einige Überlegungen de lege ferenda nicht fehlen. Diese zeigen allerdings auf, dass auch die umliegenden Länder kein Patentrezept gegen die Dopingproblematik gefunden haben. Es stellt sich die Frage, ob mit der Einführung eines speziellen Unlauterkeitstatbestandes ins UWG oder einer Strafbarkeit des Sportler sel- IX ber im Sportförderungsgesetz Erfolge in der Dopingbekämpfung erzielt werden können. Da- bei hat sich der Gesetzgeber Gedanken zum Inhalt des zu schützenden Rechtsgutes zu ma- chen. Doping ist ein Phänomen, das nicht allein mit dem Mittel des Strafrechts auszumerzen ist. Die Tendenz, immer neue Straftatbestände in Nebengesetzen einzuführen, resultiert nicht zwin- gend in besserer oder effizienterer Strafverfolgung. Es herrscht immer noch bis zu einem ge- wissen Grad die Ansicht vor, der Sport sei sich selbst und seiner Gerichtsbarkeit zu überlas- sen. Dabei wird die finanzielle Bedeutung dieser Wirtschaftssparte zu Unrecht verkannt und die Sportler eher als Opfer von gierigen Funktionären oder allenfalls ihrer selbst gesehen. Es ist an der Zeit, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen und trotz mög- licher Widrigkeiten wie unangenehmem medialem Echo, Auslandkonnexen und strukturell bedingtem Schweigen der Beteiligten entsprechende Strafverfahren eröffnen und zur Anklage bringen. Letztlich wird es an den Gerichten liegen, eine Praxis zu entwickeln, aufgrund wel- cher weitere gesetzgeberische Entscheidungen gefällt werden können. 1 1. Einleitung Die Medienberichte über gedopte Sportler haben in den letzten Jahren massiv zugenommen; das Thema Doping ist heute leider unzertrennlich mit sportlichen Höchstleistungen verbun- den. Aktuellstes Beispiel sind die Dopingvorwürfe gegen den mehrfachen australischen Welt- rekordschwimmer Ian Thorpe 1. Nicht nur im Spitzensport, auch im Amateurbereich werden immer häufiger leistungssteigernde Substanzen eingesetzt. Stossenderweise werden die sich dopenden Athleten in der Schweiz strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen. Einzig das Umfeld setzt sich z.B. durch Abgabe von entsprechenden Substanzen der Strafverfolgung aus. Allerdings haben Strafverfahren wegen Abgabe oder Einfuhr von Dopingmitteln Seltenheits- wert. Nur wenige Täter wurden bis heute verurteilt. Die Schweiz hat seit Jahren ihren Anteil an überführten Dopingsündern. Sandra Gasser, Wer- ner Günthör, Alex Zülle, Oskar Camenzind, Brigitte Mc Mahon sind wohl die berühmtesten, weitaus aber nicht die einzigen ihrer Gilde. Insbesondere wegen des Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem Dopingfall Camenzind, welches vom Bezirksamt Gersau gegen Unbekannt geführt wird, wurde ich mehrfach darauf angesprochen, aus welchem Grund sich Oskar Camenzind selber nicht strafbar gemacht haben soll. Nach allgemeinem Rechtsverständnis hat er „betrogen“. Aus rechtlicher Sicht hat aber nicht jeder, dem man umgangssprachlich vorzuwerfen vermag, er habe betrogen, auch tat- sächlich einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begangen. Die vorliegende Arbeit soll auf- zeigen, dass die sich dopenden Athleten heute zu Unrecht von den schweizerischen Strafver- folgungsorganen ignoriert werden. Es wird von der These ausgegangen, dass der dopende Athlet sich in den meisten Konstellationen eines Vermögensdelikts, namentlich eines Betrugs, schuldig macht. Weiter wird versucht, zu ergründen, weshalb bis heute in der Schweiz kein derartiges Verfahren angestrengt worden ist und welche untersuchungstaktischen Massnah- men zu treffen sind, um ein Betrugsverfahren erfolgreich durchzuführen. Gegen den ehemali- gen deutschen Radprofi Jan Ullrich läuft zur Zeit ein von der Bonner Staatsanwaltschaft ge- führtes Strafverfahren wegen Betrugs. Zu diesem Verfahren kam es dank der deutschen Pro- fessorin Britta Bannenberg, welche die Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige gegen Jan Ullrich zwang, Ermittlungen aufzunehmen. Diese untersucht nun, ob sich Jan Ullrich des Be- trugs an seinem ehemaligen Arbeitgeber, den Radrennstall Deutsche Telekom AG, schuldig gemacht hat. Auch die Schweiz ist am Rande in dieses Verfahren involviert, hat doch die Thurgauer Staatsanwaltschaft den Bonner Kollegen Rechtshilfe unter dem Titel des Betrugs gewährt2. Diese Tatsache lässt darauf schliessen, dass die Betrugsstrafbarkeit auch für die Schweiz zumindest nicht ausgeschlossen wird. Da ich der Leichtathletikszene am nächsten stehe und deren Abläufe und Organisation am besten kenne, werden sich meine Ausführungen - soweit sie nicht allgemein gehalten sind - schwergewichtig auf dieses Umfeld beziehen. Es mag in andern Sportarten gewisse spezifi- sche Unterschiede geben, insbesondere in Einzelwettkämpfen dürften diese aber für die recht- liche Qualifizierung im Resultat keine erheblichen Abweichungen ergeben. 1 L’Équipe vom 30. März 2007 sowie www.lequipe.fr/Aussi/20070330_183108Dev.html (zuletzt besucht am 3. April 2007). 2 Statt vieler Radsportnews, 13. September 2006, www.radsportnews.net/2006/fuentes_1309.shtml (zuletzt be- sucht am 4. April 2007). 2 2. Heutige Gesetzgebung Lange Zeit herrschte die Auffassung vor, dass die Dopingproblematik ausschliesslich über das Verbandsrecht zu behandeln und zu lösen sei. In den 90er-Jahren erfolgte ein Umdenken und viele Staaten führten gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Doping ein.3 Heute existie- ren breit gefächerte verbandsrechtliche und gesetzliche Regelungen, welche Athleten und Betreuungspersonen zu beachten haben. 2.1 Verbandsrecht 2.1.1 Welt-Anti-Doping-Code der WADA Die World Anti Doping Agency (WADA) wurde vom Internationalen Olympischen Komitee (IOK) 1999 als privatrechtliche Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne ge- gründet. Unter anderem ist Zweck der Stiftung, den Kampf gegen Doping weltweit zu fördern und zu koordinieren sowie eine Liste der im Sport verbotenen Substanzen und Methoden zu erstellen und laufend zu aktualisieren4. Im Jahr 2004 löste der Welt-Anti-Doping-Code (WA- DAC) den Olympic Movement Anti Doping Code des IOK ab. Unterdessen wurde er von über 180 Ländern, darunter auch der Schweiz, unterzeichnet und von den meisten bedeuten- den internationalen Sportverbänden anerkannt. Trotz seiner privatrechtlichen Natur konnte er sich zu einem weltweiten Muster-Regelwerk zur Bekämpfung des Dopings im Sport durch- setzen. Der WADAC regelt in seinem Art. 2 die so genannten Dopingtatbestände. Neben der Anwen- dung von verbotenen Substanzen und Methoden sind das ungerechtfertigte Fernbleiben von Kontrollen und die Weigerung, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen aufgeführt. Eben- falls sanktioniert werden Verstösse gegen die Meldepflichten oder Beihilfehandlungen zu den erwähnten Tatbeständen. Die verbotenen Substanzen und Methoden lassen sich der Liste „verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden“ entnehmen, welche mindestens einmal jährlich von der WADA über- arbeitet und veröffentlicht wird (Art. 4.1 WADAC). 2.1.2 Dopingstatut des Schweizerischen Olympischen Verbandes Das Dopingstatut des Schweizerischen Olympischen Verbandes (Swiss Olympic) überführt die Regelungen des WADAC in nationales Verbandsrecht mit dem Ziel, das Dopingwesen in der Schweiz zu harmonisieren. Die Dopingbekämpfung soll auf national oberstem Niveau ge- regelt sein, um die der Swiss Olympic angeschlossenen Sportfachverbände zu entlasten. Löst ein Athlet eine Lizenz für einen der Swiss Olympic angeschlossenen Sportverband, unterwirft er sich automatisch diesen Regelungen. Diese Verbände wiederum sind verpflichtet, ihre Sta- tuten und Reglemente in Übereinstimmung mit dem Dopingstatut und dessen Ausführungsbe- stimmungen auszugestalten5. Inhaltlich stimmen die Dopingtatbestände mit denjenigen des WADAC überein, ebenso die „Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden“. 3 So z.B. Norwegen, Australien, Italien. 4 JÖRGER, Strafbarkeit, S. 6. 5 Ziff. 7.1 Dopingstatut, insbesondere haben die Mitgliederverbände den Athleten die sich aus dem Statut erge- benden Pflichten zu überbinden und die für den Vollzug erforderlichen Massnahmen zu treffen. 3 2.2 Internationales Recht 2.2.1 Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport Die Europäische Konvention vom 16. November 1989 gegen Doping wurde von der Schweiz ratifiziert6 und ins nationale Recht überführt7. Die Präambel setzt eine engere internationale Zusammenarbeit von Staaten und Sportorganisationen zum Ziel, um Doping im Sport zu ver- ringern und auszumerzen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gegebenenfalls gesetzgebe- risch tätig zu werden, um die Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingmethoden im Sport einzuschränken, wobei sie in der Gestaltung ihrer Gesetzgebung weitgehend frei sind. 2.2.2 UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport Am 19. Oktober 2005 verabschiedete die UNESCO in Paris mit 120 Länderstimmen die Kon- vention gegen Doping, welche sich auf die Anti-Doping-Konvention des Europarates stützt8 und die Koordination der Dopingbekämpfung auf internationaler Ebene vorsieht. Es ist ge- plant, diese Konvention in der Schweiz zu ratifizieren. Der Bundesrat hat das Bundesamt für Sport (BASPO) im Oktober 2006 beauftragt, den Beitritt zur Dopingkonvention der UNESCO vorzubereiten und die Dopinggesetzgebung zu überprüfen9. 2.3 Nationales Recht 2.3.1 Heilmittelgesetzgebung Die Regelung der Dopingproblematik wurde mit der Schaffung eines Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) in Angriff genommen. Das Gesetz schafft die Grundlage für ein Schweizerisches Heilmittelinstitut10 und gibt ihm die Möglichkeit, eine Liste von Arzneimitteln zu erstellen, welche einer Einfuhr- und Ausfuhrbe- schränkung bzw. einem Einfuhr- und Ausfuhrverbot unterliegen11. Der Gesetzgeber dachte dabei insbesondere an Arzneimittel mit einem hohen Missbrauchspotential, welche einerseits für Therapie- andererseits für Dopingzwecke geeignet sind. Namentlich nennt die Botschaft Erythropoietin, landläufig bekannt als EPO.12 Dabei handelt es sich um ein Mittel, welches sowohl für die Behandlung von Dialysepatienten als auch für Dopingzwecke geeignet ist. Das HMG enthält zudem in den Art. 86 bis 90 Strafbestimmungen. Als Vergehen qualifiziert wird eine Reihe von Tatbeständen13, sofern deren Begehung zu einer Gefährdung der Ge- sundheit von Menschen führt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Wird die Tat fahrlässig be- gangen, handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 87 HMG. 6 Mit Bundesbeschluss vom 22. September 1992 hat die Bundesversammlung die Europäische Konvention ge- gen Doping genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, diese zu ratifizieren (AS 1993 1237). 7 Vgl. Infra, Ziff 2.3. 8 AS 2006, 1763. 9 SDA-Meldung vom 26. Oktober 2006, www.dopinginfo.ch/de/content/view/403/0/ (Zuletzt besucht am 11. April 2007). 10 Art. 68 HMG, „Swissmedic“. 11 Vgl. Art. 20 Abs. 4 (Einfuhr) und Art. 21 Abs. 3 HMG (Ausfuhr). 12 BBl. 1999 3508f. 13 So macht sich strafbar, wer die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt oder Arzneimittel ent- gegen den Bestimmungen des Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit a und b HMG). 4 Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre sowie Geldstrafe bis 360 Tagessätze à maximal CHF 3'000. Liegt Gewerbsmässigkeit vor, erweitert sich der Strafrahmen auf Frei- heitsstrafe bis fünf Jahre und Geldstrafe bis 360 Tagessätze14. Per 1. Januar 2002 trat das HMG in Kraft15. Mit dessen Inkraftsetzung wurden auch diverse andere Erlasse revidiert, so insbesondere das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport (SFG). Zudem wurde die Rechtsgrundlage für Ausführungserlasse geschaffen. 2.3.2 Sportförderungsgesetz Zahlreiche parlamentarische Vorstösse hatten eine bundesgesetzliche Regelung der Doping- bekämpfung gefordert16. Ebenfalls hatte sich Handlungsbedarf aus der Ratifizierung der Eu- ropäischen Konvention gegen Doping im Sport ergeben, welche es umzusetzen galt. Die vor- geschlagene Heilmittelgesetzgebung eignete sich für die umfassende Dopingbekämpfung nicht, weil insbesondere das Umfeld von Spitzensportlern ins Auge gefasst werden sollte. Da dieses Anliegen sich thematisch am sachgerechtesten im Sportbereich umsetzen liess, schlug die Botschaft zum HMG die Einführung diverser Bestimmungen im Sportförderungsgesetz vor. Das SFG ermöglicht in seiner Fassung von 2002 die strafrechtliche Verfolgung von Personen, welche die entsprechenden Substanzen zu Dopingzwecken herstellen, einführen, vermitteln, vertreiben, verschreiben, abgeben oder an Dritten anwenden (Art. 11f SFG). Es wurde somit eine gesetzliche Grundlage geschaffen, das Umfeld eines sich dopenden Athleten zu bestrafen. Den gedopten Athleten selber hatte man nicht im Visier. Im Gegenteil sollte mit den neuen Normen gerade die Gesundheit der Athleten geschützt werden. Die Botschaft führt aus, dass wer sich selber gefährde dafür nicht staatlich bestraft werden solle und die Sanktionierung der sich dopenden Athleten wird ausdrücklich der alleinigen Zuständigkeit der Sportorganisatio- nen überlassen17. Umstritten ist die Frage, ob der sich selbst dopende Sportler wegen Anstif- tung seines Umfelds zu den einzelnen Tathandlungen strafbar sei18. Ein konkret definiertes geschütztes Rechtsgut scheint Art. 11f SFG nicht abzudecken. Die Botschaft nennt folgende Rechtsgüter: die Gesundheit des Wettkampfsportlers, die Chancen- gleichheit im sportlichen Wettkampf sowie das Ansehen des Sports.19 Bewusst werden keine Vermögensrechte durch das SFG geschützt. Die Sanktionen sind Freiheitsstrafe bis drei Jahre sowie Geldstrafe. Ähnlich wie das Betäubungsmittelgesetz sieht das SFG in Art. 11c vor, dass das zuständige Departement durch Verordnung die Mittel und die Methoden aufzulisten hat, deren Verwen- dung in bestimmten Sportarten als Doping gilt20. Der Bundesrat erhält zudem die Kompetenz, die Mindestanforderungen an die Dopingkontrollen zu regeln und zu überwachen21. Das SFG schafft so die Möglichkeit, die „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ des WA- DAC ins nationale Recht überzuführen. Dies ist eine Möglichkeit, die andere Länder in dieser Art nicht haben22. 14 Art. 86 HMG i.V.m. Art. 333 und 34 StGB. 15 Bundesratsbeschluss vom 28. September 2001, AS 2001 2823. 16 So Interpellation 88.794 "Dopingkontrolle" von NR Lukas Fierz vom 7. Oktober 1988 im Anschluss an den Dopingskandal Ben Johnson, Olympische Sommerspiele in Seoul; vgl. weitere Beispiele bei JÖRGER, Straf- barkeit, S. 12 ff. und 176 ff. 17 BBl. 1999 3571. 18 Bejahend SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 4. Verneinend WELTEN, S. 174. 19 BBl. 1999 3570. 20 Gemäss Art. 1 Abs. 4 BetmG erstellt das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) das Verzeichnis der Stoffe und Präparate aufgrund einer gesetzlichen Liste von verbotenen Grundstoffen. 21 Vgl. Art. 11e Abs. 2 SFG. 22 SCHMITT, Perspektiven 1, S. 21. 5 2.3.3 Dopingmittelverordnung Gestützt auf Art. 11c SFG erliess das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) am 31. Oktober 2001 die Verordnung über Dopingmittel und - methoden (DMV)23, welche per 1. Januar 2002 zeitgleich mit der Revision des SFG in Kraft trat. Die DMV listet Mittel und Methoden auf, die im reglementierten Wettkampfsport verboten sind. Bei den verbotenen Mitteln werden sieben Substanzklassen genannt, darunter Anaboli- ka, Diuretika und andere maskierende Substanzen, Stimulanzien sowie Narkotika24. Als ver- botenen Methoden sind die Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff, chemische und physikalische Manipulation sowie Gendoping erwähnt. Im Anhang zur DMV findet sich eine Liste mit den in allen Sportarten verbotenen Mitteln, aufgelistet nach den sieben Substanz- klassen. Ebenfalls finden sich Erläuterungen zu den verbotenen Methoden, so ist zum Beispiel Blutdoping eine Anwendungsmethode für die verbotene Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff25. 2.3.4 Dopingkontrollverordnung In Ausführung von Art. 11e Abs. 3 SFG erliess der Bundesrat die Verordnung über die Min- destanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen (Dopingkontrollverordnung, DKV) vom 17. Oktober 200126. Die Dopingkontrollverordnung regelt in den Grundzügen den Ablauf und die Anforderungen an eine Dopingkontrolle. 2.4 Kritik an aktueller Situation Die heutige Gesetzgebung mag nicht zu befriedigen und wird von allen Seiten kritisiert27. Auch in Deutschland besteht eine breite Diskussion zur Frage, ob es notwendig sei, einen ei- genen Dopingtatbestand einzuführen28. Eine Umfrage des BASPO bei den Schweizer Staats- anwaltschaften aus dem Jahre 200429 hat ergeben, dass insgesamt 74 Verfahren30 wegen Ver- stössen gegen das SFG abgeschlossen werden konnten, 49 davon durch Einstellung. In 21 Fällen wurden Bussen bis CHF 1'200 auferlegt. In einem Fall wurde eine Gefängnisstrafe ausgesprochen, wobei der Verurteilte neben Widerhandlungen gegen das SFG auch gegen das BetMG verstossen hatte. Die Staatsanwaltschaften nannten als Problemfelder der Anwendung von Art. 11f SFG in erster Linie die Erbringung des Nachweises, dass die Widerhandlung im reglementierten Wettkampfsport erfolgt sei. Fast gleich schwer wurde der Nachweis des sub- 23 SR 415.052.1. 24 Art. 3 Abs. 1 DMV; weiter gehören dazu Hormone und verwandte Substanzen, Beta-2-Agonisten, antiöstro- gen wirkende Substanzen. 25 Kap. II, Ziff. 1 lit. a Anhang zur DMV. 26 AS 2001 2971 ff., ebenfalls in Kraft seit 1. Januar 2002. 27 SCHWENTER, S. 339, JÖRGER, Postulate, S. 10; SCHMITT, Perspektiven 2, S. 65; SALIB, S. 6 ff. 28 PROKOP; KRÄHE; Dirk-Rainer Martens, Richter am internationalen Sportgerichtshof in Lausanne will einen Dopingstraftatbestand, der auf die Hintermänner abzielt, Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 19. Juli 2006, S. 27 und DIE WELT vom 1. August 2006, S. 22; Markus Hauptmann, ehemaliger Vorsitzender der Rechtskommission des Sports gegen Doping, fordert die Strafbarkeit des sich dopenden Sportlers als Mög- lichkeit, Netzwerke zu enttarnen, DIE WELT, 2. August 2006, S. 21. 29RÖSLI/RICKLI/KAMBER, Rückmeldungen der Staatsanwaltschaften bezüglich Anwendung der Dopingbestim- mungen des BG über die Förderung von Turnen und Sport. 30 Von den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Basel Stadt, Freiburg und Obwalden wurden keine Zahlen bekannt gegeben. Im Erhebungszeitpunkt waren 8 Strafverfahren noch hängig. 6 jektiven Elements der Absicht der Abgabe zu Dopingzwecken gewertet. Weiter wurden die Problematik der straflosen Einfuhr zum Eigengebrauch sowie Unklarheiten im Bezug auf die parallele Anwendbarkeit des Heilmittelgesetzes aufgeführt31. In der Literatur werden immer mehr Stimmen laut, welche entweder einen eigenen Doping- tatbestand befürworten oder die Anwendbarkeit von bereits bestehenden Normen wie des UWG32 oder des Betrugstatbestands33 bejahen oder zumindest nicht ausschliessen34. 3. Doping - Grundwissen 3.1 Definition Das Wort Doping stammt ursprünglich vom südafrikanischen Begriff Dop, das eine Schnaps- art bezeichnet. Unter Doping versteht man den Besitz, den Handel, die Anwendung und den Versuch der Anwendung unerlaubter medizinischer Methoden oder verbotener Substanzen im kommerzia- lisierten Hochleistungssport sowie sonstige direkte Beteiligung an diesen Taten (Anstiftung, Verabreichung)35. Sehr offen gehalten war die Definition im Antidoping-Code der Olympi- schen Bewegung, der "…die Verwendung von Hilfsmitteln in Form von Substanzen oder Me- thoden sieht, welche potentiell gesundheitsschädigend sind und/oder die körperliche Leis- tungsfähigkeit steigern könne"36. Dieser wurde durch den 2004 in Kraft getretenen WADAC abgelöst, der Doping definiert als „…die Verwendung eines Hilfsmittels (Wirkstoff oder Me- thode), das potentiell schädlich für die Gesundheit des Sportlers und/oder leistungssteigernd wirken kann oder die Existenz eines verbotenen Wirkstoffes im Körper eines Sportlers oder der Nachweis seiner Verwendung bzw. der Nachweis des Einsatzes einer Methode.“ Für die Erfassung der Dopingproblematik entscheidend dürften die Elemente der Leistungs- steigerung37, der Gesundheitsschädigung sowie die Abdeckung von Substanzen und Metho- den, welche dazu führen, sein. 3.2 Gründe für das Phänomen Doping Der Hauptgrund für Doping dürfte im Streben des Menschen nach „höher, schneller, weiter“ liegen. Bereits an olympischen Spielen in der Antike wurde über leistungssteigernde Mittel berichtet. Im Unterschied zu heute starteten die Athleten damals in erster Linie für Ruhm und Ehre. Heutzutage ist der Sport in einem hohen Masse kommerzialisiert und eine riesige In- dustrie lebt davon. Hinter jedem Spitzenathleten steht ein (Klein-)Unternehmen, dass finan- ziert werden will. Hochleistungssport hat Showcharakter; längst entscheidet über den Erfolg die Qualität der Show und nicht, wie diese Qualität zustande kam. Spitzensportler mit Show- talent erhalten bis zu sechsstellige Beträge allein für ihr Erscheinen an einem An- lass38.Wichtig ist, dass die Athleten es zuerst an die Spitze schaffen Aber auch mit stetig ver- 31 Vgl. auch die Ausführungen zur vorhandenen Kasuistik von JÖRGER, Strafbarkeit, S. 153 ff. 32 Z.B. JÖRGER, Strafbarkeit, S. 200 ff., welcher die Einführung eines Tatbestandes der „Sportwettbewerbsfäl- schung“ vorschlägt. FABER, S. 158 ff. 33 So z.B. SCHUBARTH, Dopingbetrug; GLAUBEN, S. 309; FABER, S. 202. 34 BERNASCONI, S. 108. 35 Wikipedia, zum Stichwort "Doping". 36 Vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, S. 369 inkl. Fn. 123. 37 Insbesondere bei der Frage nach einem betrugsrechtlichen oder Unlauterkeitsstraftatbestand. 38 ZUCK, S. 832. 7 bessertem Material lässt sich der Weltrekord über 100m nicht immer weiter nach unten drü- cken - an einem Punkt wird das menschliche Wesen von seiner Natur her nicht mehr fähig sein, noch schneller zu werden. Das Publikum und mit ihm auch Medien und Sponsoren wol- len aber immer neue Weltrekorde sehen. Dazu kommt, dass sich in gewissen Sportarten eine regelrechte Dopingkultur gebildet hat39. Tut es jeder, sinkt das Unrechtsbewusstsein und der Druck, zu dopen um mitzuhalten, wird riesig. Insbesondere beginnt er bereits im Juniorenal- ter, wo die Athleten ihren Vorbildern nacheifern. Erschwerend kommt dazu, dass in diesem Alter eine grosse Abhängigkeit von den Betreuungspersonen zu beobachten ist. Doping ist zu einem alltäglichen Problem nicht nur des Spitzensports geworden und es scheint, dass nie- mand ernsthaft etwas dagegen unternehmen will. Dabei hat der Ökonom BERENTSEN40 in Anwendung der Spieltheorie auch für Laien nachvoll- ziehbar aufgezeigt, dass ein System von Doping für die Beteiligten wirtschaftlich nicht inte- ressant ist. Geht man davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, einen Wettkampf zu gewinnen zwischen zwei Spielern bei je 50% liegt41, liegt die erwartete Auszahlung bei 50%. Dopen sich beide Spieler, bleiben die Gewinnchancen gleich. Allerdings resultieren in dieser Theorie Kosten in der Höhe von 25%, was zur Folge hat, dass es nur noch zu einer Auszahlung von 25% kommt. Daraus folgt, dass die zu erwartende Auszahlung grösser ist, wenn beide Sport- ler nicht gedopt antreten. Natürlich geht aber jeder Spieler davon aus, dass nur er gedopt ist und er somit mit einer Auszahlung von 75% (100% abzüglich der Dopingkosten) rechnen kann. Der Anreiz, leistungssteigernde Substanzen zu konsumieren, rührt daher, dass jeder Spieler lieber mit Doping gewinnt, als ohne Doping verliert. Der einzige (wirtschaftliche) Weg aus diesem Doping-Dilemma besteht darin, dass die Auszahlungen derart verändert wer- den müssen, dass sich Doping nicht mehr lohnt. Das bedeutet verschärfte Kontrollen und hö- here Strafen; insgesamt „teurere“ Konsequenzen42. Das Berechnungssystem berücksichtigt aber die Kräfte, welche die Dopingkosten verursachen und die Differenz verdienen nicht. Die Pharmaindustrie und die abgebenden Betreuer und Ärzte vertreten ihre eigenen Interessen im Gesamtsystem und leben gerade von der Differenz, die der Athlet als Kosten aufzuwenden hat. 3.3 Korrekte Durchführung einer Kontrolle Landläufig herrscht die Auffassung, eine Dopingkontrolle bestehe lediglich darin, Urin ab- zugeben. Sowohl das Doping-Statut der Swiss Olympic43 als auch die Regulationen der IAAF44 regeln das korrekte Vorgehen jedoch minunziös. Ebenfalls finden sich Minimalstan- dards in der Dopingkontrollverordnung. Der Athlet wird entweder im Training, zu Hause oder nach einem Wettkampf von einer Kon- trollperson zum Dopingtest aufgeboten. Auf dem Kontrollformular bestätigt der Sportler schriftlich dessen Erhalt und seine Einwilligung zur Durchführung der Dopingkontrolle. Die- 39 SALIB, S. 14. 40 BERENTSEN. 41 Dem System liegt die Annahme zu Grunde, beide Spieler hätten das gleiche Talent und somit die gleiche Chance, einen Wettkampf zu gewinnen. 42 Zu diesem Thema auch „Was die ökonomische Spieltheorie zur Dopingbekämpfung beitragen kann“, NZZ 15.01.2000, S. 27. 43 Ausführungsbestimmungen zum Doping-Statut vom 2. Juni 2004, Anhang 1, www.swissolympic.ch/PortalData/31/Recources//dokumnete/dopingbekämpfung/Ausführungsbestimmungen (zuletzt besucht am 4. April 2007). 44 Der IAAF hat einen eigenen Leitfaden zur Durchführung der Dopingkontrolle, welcher im Allgemeinen dem Dargestellten entspricht, IAAF Regulations, Kap. 3 für In-Competition Testing. Eine illustrative Instruktion für Sportler findet sich auf www.dopinginfo.ch/de/content/view/143/1 (zuletzt besucht am 4. April 2007). 8 se hat so rasch als möglich nach dem Aufgebot zu erfolgen, maximal jedoch 60 Minuten spä- ter45. Der Sportler sollte dabei bis zum Erscheinen auf der Kontrollstation unter Aufsicht ste- hen. Ein Nichterscheinen zur Kontrolle oder eine Verweigerung wird wie ein positiver Be- fund bestraft, worauf der Athlet aufmerksam gemacht wird. Es steht dem Sportler frei, eine Vertrauensperson zur Durchführung der Dopingkontrolle beizuziehen. Im Kontrollbereich selbst darf neben dem Kontrollpersonal jeweils nur ein Sportler mit seiner Vertrauensperson sowie gegebenenfalls bezeichnete Vertreter des nationalen oder internationalen Sportverban- des und ein Dolmetscher anwesend sein. Nach Überprüfung der Identität wählt der Sportler einen verpackten, neuen Urinbecher aus, wobei mindestens zwei Becher zur Auswahl zu ste- hen haben. Ein Kontrolleur begleitet den Sportler zur Urinabgabe; bei Sportlerinnen tut dies eine Kontrolleurin. Für die Kontrolle werden mindestens 75 Milliliter Urin benötigt46. Der Athlet wählt aus den vorhandenen Kontrollsets47 frei eines aus. Die Sets enthalten je eine einzeln in Folie einge- schweisste neue Flasche für die A-Probe (mit oranger Etikette gekennzeichnet) und die B- Probe (mit blauer Etikette). Die A- und die B-Flasche tragen dieselbe Nummer, die ebenfalls in die Deckel eingraviert ist. Die Flaschen existieren weltweit nur einmal mit dieser Ver- bandsangabe und Nummer. Die Verpackungsfolien werden von den Flaschen entfernt, die Deckel und die Sicherheitsringe abgehoben. Bevor der Urin in die Flaschen abgefüllt werden kann, muss die Urinmenge im Formular protokolliert werden. Zuerst wird der Urin bis zum unteren Rand der Etikette in die B-Flasche geschüttet, das entspricht einer Menge von ca.15- 25 Milliliter. Der Rest, mindestens 60 Milliliter, kommt in die A-Flasche. Der Athlet verschliesst die beiden Flaschen mit den dazugehörenden Schraubdeckeln. Die Deckel tragen dieselbe Nummer wie die Flaschen. Sind die Flaschen korrekt verschlossen, was akustisch durch ein Rattern angezeigt wird, können sie nicht mehr ohne Zerstörung ge- öffnet werden. Im Labor werden die Deckel aufgeschnitten und sind nicht mehr verwendbar. Die Kontrollperson trägt weitere Angaben wie die Urinmenge, die Zeit beim Ende der Uri- nabgabe und die Flaschennummern in das Formular ein. Das Labor erhält nur die Flaschen- nummern, das Datum, die Sportart und das Geschlecht. Alle anderen persönlichen Angaben bleiben anonym. Das von der Kontrollperson ausgefüllte Formular wird vom Sportler auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Allfällige Beanstandungen oder Bemerkungen können auf dem Formular schriftlich festgehalten werden. Der Athlet, die Kontrollperson und eine allfällige Begleitper- son unterzeichnen abschliessend das Kontrollformular. Mit den Unterschriften wird bestätigt, dass die Kontrolle regelkonform durchgeführt worden ist. In der Regel ist mit dem Resultat nach 10 bis 14 Tagen zu rechnen. 3.4 Häufigkeit, Berechenbarkeit und Kosten von Dopingkontrollen 3.4.1 Häufigkeit Der geneigte Medienkonsument erhält den Eindruck, dass dauernd Dopingkontrollen durch- geführt und Sportler des Dopings überführt werden. Um diesen Eindruck zu relativieren, ist 45 Ausnahmen können vom zuständigen Testverantwortlichen bewilligt werden, wenn hinreichende Gründe im Zusammenhang mit Medienverpflichtungen, Medaillenübergabe oder Starts in weiteren Disziplinen geltend gemacht werden, wobei der Athlet die gesamte Zeit unter Überwachung zu halten ist, IAAF Regulations, Ziff. 3.15 ff. 46 Ziff. 3.27 IAAF Regulations. 47 Wobei zumindest zwei zur Auswahl stehen müssen. 9 ein Blick auf die weltweit durchgeführten Kontrollen in Verhältnis zu den aktiven Sportlern von Interesse. Ungeachtet der Anzahl durchgeführter Kontrollen beträgt das langjährige Mit- tel der positiven Tests ca. 1,5% bis 2%. Bei einer Anzahl von über 160'000 durchgeführten Kontrollen im Jahre 2004 entspricht dies ca. 2'500 bis 3'000 "Hits". Weltweite Kontrollen 1994 - 2004 Fachbereich Dopingbekämpfung BASPO48 (Quelle IOK & WADA) Berücksichtigt man, dass diese Kontrollen sowohl Trainings- als auch Wettkampfkontrollen betreffen und zwar weltweit in allen Sportarten und im Verlauf eines ganzen Jahres, so kann davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit getestet zu werden relativ gering ist. In der Schweiz wurden 2006 insgesamt 1855 Dopingkontrollen durchgeführt. Ein Schwer- punkt lag dabei auf den Sportarten Rad, Ski, Leichtathletik, Triathlon/Duathlon und Fussball. Dabei fanden teilweise bis zu dreimal so viele Trainingskontrollen wie Wettkampfkontrollen statt49. Die IAAF hat im Jahr 2006 in 57 Ländern Tests bei Leichtathleten durchgeführt, 61 Athleten wurden sanktioniert. Die Sanktionen betrugen zwischen Disqualifikation und Ver- warnung bis zu einer achtjährigen Sperre50. Die Fachliteratur geht davon aus, dass nur die Spitze des Eisberges bekannt wird und dass zwischen 30 bis zu 95 (!)% der Wettkampfteil- nehmer gedopt sein sollen51. 48 Reproduziert mit der Einwilligung des BASPO; vgl. auch Anhang 2, wo die Anzahl Kontrollen nach Sportart aufgeschlüsselt sind. 49 Vgl. Statistik des BASPO, Anhang 1. 50 Eine Liste aller betroffenen Athleten inkl. Sanktionen findet sich unter www.iaaf.org/newsfiles/34195.pdf (Zu- letzt besucht am 10. April 2007). 51 SCHMITT, Perspektiven 1, S. 20 mit weiteren Hinweisen. 10 3.4.2 Berechenbarkeit Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene legen die Verbände Test-Pools fest. Athleten, welche diesen Pools angehören, müssen jederzeit für eine Trainingskontrolle er- reichbar sein. Der Test-Pool der IAAF beispielsweise setzt sich aus den führenden Athleten der Weltbestenliste sowie der Jahresweltbesten jeder Disziplin zusammen. Der Pool wird mo- natlich angepasst. Weiter schreibt die IAAF den nationalen Verbänden vor, mindestens die Athleten aus dem Nationalkader in ihre Test-Pools aufzunehmen52. Trainingskontrollen erfolgen ohne jede Ankündigung. Die Athleten sind verpflichtet, ihren üblichen Aufenthalts- bzw. Trainingsort sowie jegliche Abweichungen infolge Auslandreisen oder Trainingslager dem Verband bekannt zu geben. Dazu finden sich auf der Homepage der jeweiligen nationalen sowie internationalen Verbände entsprechende Formulare. Als bei Bri- gitte McMahon das Dopingmittel EPO festgestellt wurde, erfolgten in der Triathlonszene ge- häufte Trainingskontrollen; bei gewissen Personen bis zu fünf innerhalb weniger Monate. Diese Kontrollen sind nicht berechenbar und ein Verstoss gegen die Meldepflichten kommt einer Verweigerung einer Kontrolle gleichkommen und kann mit einer Sperre bestraft wer- den. Der IAAF macht zudem einen In-Competition-Testplan. Es werden einerseits bestimmte Per- sonen zum Test aufgeboten, andererseits bestimmte Ränge vorab bestimmt, deren Erreichen einen Test zur Folge hat. So wird z.B. bei einem Leichtathletikmeeting die Siegerin des Hochsprungwettbewerbes der Frauen ausgewählt. Diese wird dann gleich nach dem Wett- kampf von einem Kontrollbeamten abgeholt und zum Test begleitet. Weiter gibt es besondere Leistungen, die immer einen Test nach sich ziehen. Wer einen Welt- rekord erreicht oder egalisiert, wird immer getestet. Handelt es sich um eine Laufdisziplin oder eine Walkingdisziplin, wird zusätzlich zur Urinprobe eine Blutprobe genommen und das Blut auf EPO untersucht. 3.4.3 Kosten Ein Dopingtest inkl. Analytik, Material und Kontrolleur kostet rund CHF 500. Spezialtests wie z.B. EPO generieren zusätzliche Kosten. Wird der Test im Rahmen des Kontrollkonzepts durchgeführt, wird er von der Fachkommission für Dopingbekämpfung von Swiss Olympic bezahlt. Falls ein Veranstalter aber Kontrollen durchführen lassen will, die nicht im Kontroll- konzept vorgesehen sind, hat er für die Kosten aufzukommen. 4. Betrug i.S.v. Art. 146 StGB – Problemfelder Vorauszuschicken ist die an und für sich selbstverständliche Tatsache, dass es sich bei einem Betrug mit einem Deliktsbetrag über CHF 300 um ein Offizialdelikt handelt. Die Strafverfol- gungsbehörden haben also bei entsprechender Verdachtslage von Amtes wegen aktiv zu wer- den. Dennoch ist bis heute in der Schweiz infolge Dopings kein einziges Verfahren wegen Betrugs angestrengt worden53. 52 IAAF-Regulations, Ziff. 4.5. 53 SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 2. 11 4.1 Objektiver Tatbestand Möchte man einen „Dopingskandal“ unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsummieren, stellen sich einige Probleme. Art. 146 Abs. 1 StGB lautet folgendermassen: Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irr- tum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Abs. 2 von Art. 146 StGB sieht eine Qualifikation für gewerbsmässiges Handeln vor. Der objektive Tatbestand setzt sich aus fünf Merkmalen zusammen, welche in einer logischen Reihenfolge stehen: 1) Der Täter täuscht jemanden; 2) Diese Täuschung ist arglistig; 3) Durch diese Täuschung wird beim Geschädigten ein Irrtum hervorgerufen; 4) Aufgrund dieses Irrtums nimmt der Geschädigte eine Vermögensverfügung vor; 5) Durch die vorgenommene Vermögensverfügung entsteht jemandem ein Vermögens- schaden.54 4.2 Fallbeispiel Als fiktives Grundbeispiel könnte man die Dopingprobe des amerikanischen 100m-Lauf55- Siegers anlässlich des „Weltklasse Zürich“ Golden League Meetings vom 7. September 2007 nehmen, welche sowohl eine positive A-Probe als auch eine positive B-Probe ergeben hat. Deshalb wird er nachträglich disqualifiziert. Der Sieg hat ihm USD 25'000 eingebracht. Der um 3 Hundertstelsekunden Zweitklassierte hat ein Preisgeld von USD 15'000 bekommen. Ebenfalls hat der gedopte Sieger ein Startgeld von CHF 80’0000 erhalten. Alle diese Gelder wurden vom Veranstalter ausgeschüttet. Es ist nun zu überprüfen, ob unser 100m-Sieger andere darüber getäuscht hat, dass er seine Leistungen ohne die Einnahme unerlaubter Substanzen erbracht hat, ob diese Täuschung arg- listig war, ob durch diese Täuschung bei einer Person mit Opfereigenschaft ein Irrtum hervor- gerufen wurde, diese Person aufgrund des Irrtums eine Vermögensdisposition vorgenommen hat und ob durch die betreffende Verfügung jemandem ein Vermögensschaden entstanden ist. 4.3 Geschütztes Rechtsgut Art. 146 StGB befindet sich systematisch im zweiten Buch des StGB unter dem zweiten Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. Im Gegensatz zu den Strafbestimmungen des 54 Vgl. SCHUBARTH/ALBRECHT, N. 6 zu Art. 148 StGB. 55 2007 ist der 100m-Lauf ein Golden-League Event. Diese Events werden vor der Saison festgelegt. Seit 2006 reichen bereits fünf Siege in einem Golden-League Event (in insgesamt sechs Meetings), um sich einen Teil des für die Golden League bereit gestellten Millionen-Jackpots zu sichern. Musste bisher in allen sechs Mee- tings der Golden League gewonnen werden, um an der Jackpot-Million zu partizipieren, werden nun auch Athleten honoriert, die ihre Disziplin an fünf Meetings für sich entscheiden. Sie teilen sich 500 000 Dollar un- ter sich. Die anderen USD 500'000 werden denjenigen Athleten ausbezahlt, welche alle sechs Meetings ge- winnen.Vgl. www.weltklassezuerich.ch/de/golden_league/jackpot.asp (zuletzt besucht am 10. April 2007). 12 SFG wird beim Betrug somit in erster Linie das Vermögen - ausdrücklich sowohl dasjenige des Verfügenden als auch dasjenige Dritter56 - geschützt.57 Den weltweiten Umsatz im Sportmarketing schätzt Patrick Magyar, Chef der Fifa Marketing AG, auf über 60 Milliarden Franken jährlich58. Im Sport und in seinem direkten Umfeld wird heute in Deutschland so viel wie in der gesamten deutschen Luftfahrt erwirtschaftet - dies ent- spricht etwa 1,5 % des deutschen Bruttosozialprodukts, also einem Milliardenbetrag59. Auch in der Schweiz werden allein an einem Abend am „Weltklasse Zürich“ in mindestens 19 Dis- ziplinen jeweils Preisgelder von USD 71'000 pro Disziplin ausbezahlt60, d.h. insgesamt Preis- gelder von ca. USD 1,5 Millionen. Angesichts solcher Zahlen kann nicht ernsthaft behauptet werden, das staatliche Strafrecht habe den Verbandsregeln den Vortritt zu lassen. Die An- wendung des Vermögensstrafrechts erscheint hier geradezu zwingend. Die Zeiten, als Sportler ausschliesslich für Ruhm und Ehre starteten, sind eindeutig vorbei61. 4.4 Täuschung Die Täuschung hat gegenüber derjenigen Person zu erfolgen, welche die Vermögensverfü- gung letztlich aufgrund dieser Täuschung vornimmt. Im vorliegenden Beispiel ist also zu prü- fen, ob der Veranstalter des Golden League Meetings „Weltklasse Zürich“ erstens das Start- geld, zweitens die Siegerprämie aufgrund eines Irrtums, der durch eine Täuschungshandlung des Athleten hervorgerufen worden ist, ausbezahlt hat. Das Vertragsverhältnis mit dem Athleten sieht eine zweistufige Leistungserbringung des Ver- anstalters vor. Für die Teilnahme am Meeting bekommt der Athlet CHF 80'000. Im Weiteren erhält er je nach Rang eine vertraglich bestimmte Prämie. Erzielt er neben einem Sieg eine Jahresweltbestleistung oder gar einen Weltrekord, werden zusätzlich zu den beiden ersten Zahlungen weitere Sonderprämien ausgeschüttet. Am "Weltklasse Zürich" z.B. liegt ein Kilo Gold für den Athleten, der einen Weltrekords aufstellt, bereit. 4.4.1 Mit Teilnahme am Wettkampf Der Athlet bzw. sein Management hat mit dem Veranstalter einen Vertrag62abgeschlossen. Mit seiner Unterschrift bestätigt er nicht ausdrücklich, die geltenden Bestimmungen betref- fend verbotener Substanzen zu kennen und einzuhalten63. Allerdings ist der Veranstalter ver- pflichtet, seinen Wettkampf gemäss den Vorgaben der IAAF durchzuführen. Tritt der Athlet nun gedopt am "Weltklasse Zürich" an, täuscht er den Vertragspartner über einen (wesentli- chen) Vertragsbestandteil64. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Dif- 56 Vgl. Art. 146 StGB „…wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt…“. 57 Ebenfalls sollen Ehrlichkeit, Wahrheit und Dispositionsfreiheit zu den geschützten Rechtsgütern von Art. 146 StGB zählen, vgl. BSK StGB II, ARZT, Art. 146 N. 10 ff. mit Beispielen. 58 Neue Luzerner Zeitung vom 8. März 2007, S. 3. 59 Aussage von Martin-Peter Büch, Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaften anlässlich des 3. Inter- nationalen Sportrechtskongresses in Bonn 2003, www.sportgericht.de/sportrecht-newstext-1930-.html. 60 www.weltklassezuerich.ch/de/golden_league/default.asp(zuletzt besucht am 9. April 2007), wo auch ersicht- lich ist, dass die ausbezahlten Prämien seit 2006 um insgesamt USD 18'000 pro Disziplin erhöht wurden. 61 Vgl. Ziff. 3.2. 62 So genannter Teilnahme- oder Nominierungsvertrag, HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, S. 142; BERNASCONI, S. 112. 63 Dies gemäss Angaben des Meeting Directors von "Weltklasse Zürich", Patrick K. Magyar. Ein Mustervertrag konnte aus Geschäftsgründen nicht erhältlich gemacht werden. 64 Anders REHBERG/FLACHSMANN, S. 217. Es ist aber davon auszugehen, dass der Veranstalter den Vertrag nicht abschliessen würde, wenn er wüsste, dass der Athlet in gedoptem Zustand antreten wird. Böse Zungen mögen behaupten, dem Veranstalter sei es grundsätzlich egal, ob der Athlet gedopt sei, solange er eine gute Leistung erbringt und er sich nicht erwischen lässt. Es ist aber eine Tatsache, dass der erklärte Wille im Vertrag derge- 13 ferenzierung von Zechprellerei und Betrug65 ist davon auszugehen, dass bereits der Wille des Athleten, sich auf den Anlass hin zu dopen, für eine tatbestandsmässige Täuschung reichen würde. Wer z.B. in einem Restaurant ein Steak bestellt und bereits im Zeitpunkt der Bestel- lung weiss, dass er nicht bezahlen will (oder kann), täuscht den Vertragspartner über eine in- nere Tatsache. Genau dasselbe tut der Athlet, der bei Abschluss des Vertrages weiss, dass er am Tag des "Weltklasse Zürich" den Dopingvorgaben nicht entsprechen wird, sei es, weil er es gar nicht kann oder weil er die feste Absicht hat, sich auf den Anlass hin zu dopen. Einige Autoren verneinen eine Täuschung mit der Begründung, der Athlet habe zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder auch nur konkludent erklärt, in nicht gedoptem Zustand anzutre- ten66. Diese Argumentation schlägt m.E. fehl. Der Athlet erklärt immer wieder zumindest konkludent, die für einen Wettkampf anwendbaren Reglemente zu respektieren. Er tut dies im Vorfeld dem Verband gegenüber, bei dem er eine Lizenz löst67, gegenüber Swiss Olympic und zuletzt mit Teilnahme an einem Wettkampf, welcher gemäss der Reglemente der IAAF durchgeführt wird68, gegenüber dem Veranstalter. Ein Teilnehmer an einer Fernsehquiz-Show, welcher sich verpflichtet, die anwendbaren Reg- lemente einzuhalten, täuscht gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung darüber, dass er - wie die andern beiden Kandidaten - keinerlei Kenntnisse von den gestellten Fragen bzw. de- ren Lösungen hatte und sein Gewinn auf seine Fähigkeiten als "guter Kandidat" zurückzufüh- ren war69. Im fraglichen Fall hatten drei Studenten entdeckt, dass anlässlich der Hauptprobe für das Fernseh-Quiz "Risiko" die Fragen verwendet wurden, welche in der anschliessenden Sendung den realen Kandidaten gestellt worden sind. Sie nutzten diese Situation aus und be- dienten einen Kollegen, welcher als Kandidat in der Sendung teilnahm, mit den Fragen und den korrekten Antworten. Dieser lernte die Antworten auswendig und spielte während der Sendung die Rolle des regelkonform handelnden Kandidaten. Er liess sich die Fragen stellen, überlegte eine Weile und beantwortete sie dann scheinbar ausschliesslich aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten. Das Bundesgericht ging ohne weiteres davon aus, dass in diesem Han- deln eine Täuschung lag und prüfte nunmehr einzig die Frage, ob die Täuschung arglistig ge- wesen sei70. Im Lichte dieses Entscheids erstaunt es umso mehr, dass ein Betrug wegen Do- pings bereits auf der Ebene der Täuschung scheitern soll. Ein weiterer Fall konkludenter Erklärung bei Vertragsabschluss stellt der Kauf einer Ski- Tageskarte bei einer Bergbahn dar. Der Hobbysportler, welcher eine Tageskarte kauft, schliesst mit dem Unternehmen einen Transportvertrag und anerkennt konkludent die FIS- Regeln als Bestandteil des Vertrages. Verursacht er einen Skiunfall mit Körperverletzung ei- ner Drittperson, werden diese Regeln zur Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung, bzw. des Verschuldens beigezogen71. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Berufssportler bei Anmel- dung an einen Wettkampf nicht erklärt haben soll, die Dopingregeln zu berücksichtigen, wenn ein einfacher Hobbysportler sich den Vorhalt gefallen lassen muss, erklärt zu haben, dass er die FIS-Regeln als integrierten Bestandteil seines Transportvertrages mit dem Betreiber der Skistation akzeptiert. Auch beim Wettkämpfer ist also davon auszugehen, dass sein Verschul- stalt ist, dass eine Grundvoraussetzung für die Starterlaubnis die Einhaltung der Verbandrichtlinien darstellt, welche die Dopingbestimmungen des WADA-Codes übernehmen. Vgl. GROTZ, S. 94. 65 BGE 125 IV 124. 66 REHBERG/FLACHSMANN, S. 217. 67 Vgl. Ziff. 2.1.2. 68 GOTZ, S. 94; CHERKEH/MOMSEN, S. 1748. 69 BGE 116 IV 165, 168. 70 A.a.O. 71 Ausführlich BGE 106 IV 350, 52 ff. E. 3. 14 den nach den allgemein anwendbaren Sorgfaltsvorschriften zu beurteilen ist72. Kommt dazu, dass jede Person, welche einen Beruf ausübt, gewisse berufseigene Sorgfaltspflichten treffen. So hat ein Architekt die SIA-Normen zu kennen, ein Anwalt die Bestimmungen betreffend der Berechnung von Fristen etc. Aus dieser Überlegung ist es einem Berufssportler - und um solche handelt es sich im Spitzensport - zuzumuten, die dopingrelevanten Bestimmungen zu kennen. Startet er an einem Wettkampf für Geld und Ehre, kann von ihm verlangt werden, dass er weiss, welche Substanzen ihm zu konsumieren erlaubt und welche verboten sind. Analog zum Gesagten ist eine Täuschung des Sponsors des Athleten möglich, wenn der Ath- let bei Vertragsabschluss wusste, dass er gedopt ist oder gar nie den Willen hatte, den Vertrag korrekt einzuhalten. Allerdings sind zur Frage, ob tatsächlich eine Täuschung erfolgt sei, die konkreten vertraglichen Bestimmungen hinzuzuziehen. 4.4.2 Bezüglich Siegerprämie Tritt der Athlet zu einem Rennen an, erhält er ein Antrittsgeld. Gewinnt er das Rennen, ent- steht ihm ein Anspruch auf die zusätzliche Auszahlung der Siegerprämie. Dadurch, dass er das Rennen gedopt bestritten hat, täuschte er den Veranstalter darüber, dass er einem sauber gestarteten Sportler die Siegerprämie ausbezahlt. Dies ist für ihn aber eine Voraussetzung, ohne deren Erfüllung er keine Siegerprämie ausschütten würde. Der Sportler täuscht somit den Veranstalter, welcher aufgrund des bei ihm entstandenen Irrtums über die Siegerprämie verfügt. Die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf die Auszahlung besteht oder nicht, hat keinen Zusammenhang mit der Frage, ob der Verfügende getäuscht wurde und ist beim Ver- mögensschaden zu prüfen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter vom startenden Athleten darüber getäuscht wurde, dass er in nicht gedoptem Zustand zum Rennen angetreten ist. 4.5 Arglist Als Crux bei der Frage, ob der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, erweist sich immer wieder die Problematik der Arglist. SCHUBARTH73 geht davon aus, dass angesichts der komplexen Dopingmethoden Arglist evident sei - eine These, welche weiterer Ausführungen bedarf. 4.5.1 Grundsatz Das Bundesgericht hat in der Entwicklung seiner Rechtssprechung diverse, die Arglist beja- hende Referenzpunkte herausgeschält74. So ist eine Täuschung arglistig, wenn: - der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient; - er blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, nicht zumutbar oder nicht handelsüblich ist; - der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält; 72 Eine andere Frage ist diejenige nach dem Vorsatz des Täters. Diese ist aber unter dem subjektiven Tatbestand zu prüfen. 73 SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 4 Fn. 26. 74 Vgl. ARZT, BSK II, Art. 146 N. 54 ff; CASSANI, S. 155 ff. 15 - der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Geschädigte die Überprüfung auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Tathandlungen können oftmals unter mehreren Aspekten der Arglist bejaht werden. Dienen besondere Machenschaften gerade dazu, die möglichen Zweifel des Opfers auszuräumen und es von einer Überprüfung abzuhalten, können sie unter dem Aspekt der besonderen Machen- schaften oder des Abhaltens des Opfers von der Überprüfung abgehandelt werden75. Arglist ist gegeben oder nicht, doppelte Arglist gibt es nicht. Insofern sind die aufgezeigten Kriterien nicht unabhängig voneinander prüfbar. Als übergeordnetes Kriterium dürfte demnach die Op- fermitverantwortung stehen, an welcher jede Tatbegehungsvariante zu messen ist. Im Folgenden werden daher zuerst einige allgemeine Ausführung zur Opfermitverantwortung gemacht, bevor die einzelnen Arglistelemente auf die vorliegende Frage hin geprüft werden. 4.5.2 Opfermitverantwortung Da es sich beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt76 handelt, ist die Rolle, welche dem Opfer zukommt, ein wichtiges Kriterium in der Beurteilung der Arglist. 4.5.2.1 Rechtssprechung Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch die Überprüfung falscher Anga- ben hätte schützen können, soll nicht die Strafjustiz bemühen. Das Bundesgericht erwägt, dass dies nicht dazu führen dürfe, die Arglist einer Täuschung leichthin zu verneinen77. Bei dieser Beurteilung ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzel- fall zu berücksichtigen, soweit der Täter sie kennt und ausnützt78. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat, nicht etwa be- reits, wenn es nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft79. Einem einfachen Landwirten wird daher nicht dieselbe Prüfungspflicht auferlegt wie einer Bank im Finanzverkehr80. Beschliesst ein Athlet, seine Leistung durch den Einsatz von Dopingmittel oder -methoden zu steigern, geht er grundsätzlich davon aus, nicht entdeckt zu werden. Allein die Tatsache, dass ein Dopingvergehen entdeckt wurde, kann nicht zur Argu- mentation führen, eine Täuschung sei demzufolge nicht arglistig gewesen. Es ist immer ohne Rücksicht auf den ausgebliebenen Taterfolg zu prüfen, ob die Irreführung an und für sich in Anbetracht der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes, unbezwingbar war81. Die Opfermitverantwortung ist bei der Interpretation jedes Betrugs- bzw. Arglistelementes heranzuziehen82. 75 Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3. 76 CASSANI, S. 154. 77 BGE 128 IV 18, 20 E. 3a. 78 Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1, (Nigeria Connection) mit ausführlicher Beleuchtung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zur Opfermitverantwortung. 79 BGE 126 IV 165, 172 E. 2a. 80 Vgl. BGE 119 IV 28, 35 ff., Arglist verneint, wenn eine Bank auf mündliche Zusicherung, für die Rückzah- lung hafte ein begüterter Dritter, einen Kredit von mehreren hunderttausend Franken gewährt, ohne die Ver- hältnisse näher abzuklären oder eine Sicherheit zu verlangen. Dies im Gegensatz zum Urteil des Bundesge- richts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, wo ein Landwirt mit einem ausgeklügelten System von Lügen da- zu bewogen wurde, gegen riesige Gewinnversprechungen Geld zur Auslösung angeblicher nigerianischer Fluchtgelder, welche bei einer Sicherheitsfirma deponiert gewesen sein sollen, aufzuwerfen. 81 CASSANI, S. 164. 82 ARZT, BSK II, Art. 146, N. 71, der davor warnt, durch verfrühte Wertungen fälschlicherweise die Arglist zu verneinen. 16 4.5.2.2 Lückenlose Tests vor Antritt zum Wettkampf Bei der Frage des Opferverschuldens kann das Argument ins Feld geführt werden, der Veran- stalter könne jeden Athleten, bevor er ihn zu einem Wettkampf antreten lässt, auf seine Do- pingfreiheit überprüfen. Eine solche Praxis wäre nicht realisierbar. Es ist nicht praktikabel, dutzende von Athleten, welche über die ganze Welt verstreut sind, zu einem Test aufzubieten. Kommt hinzu, dass es mindestens zehn Tage dauert, bis die Testergebnisse vorliegen. Diese sagen aber nichts über den Zustand des Athleten am Tag des Wettkampfes aus, wollte man die Tests vorgängig durchführen. Sollte es jemals einen „Dopingschnelltest“83 auf dem Markt geben, welcher es erlauben würde, die Athleten vor Antritt zum Wettkampf auf die gängigen Substanzen zuverlässig zu testen, könnte man sich vorstellen, dass dies zu einem Standard- vorgehen zumindest für die Spitzenathleten würde, das von einem Veranstalter im Sinne eines genügenden Selbstschutzes erwartet werden könnte. 4.5.2.3 Überprüfung aller Podestplatzgewinner Vorstellbar wäre es, die jeweiligen Podestplatzgewinner zu einer Dopingkontrolle aufzubie- ten. Dies würde an einem Meeting wie dem "Weltklasse Zürich" bedeuten, dass an einem Abend insgesamt 90 Athleten zum Test anzutreten hätten84. Sogar wenn dieser Aufwand be- trieben würde, änderte dies nichts daran, dass die Resultate frühestens zwei Wochen (eher mehr, da ja die Masse der zu bewältigenden Kontrollen massiv zunehmen würde) nach dem Ereignis vorliegen würden. Bis dahin sind aber die Siegerehrung sowie die Ausrichtung der Siegerprämien bereits erfolgt. Im Übrigen entsteht der Anspruch des Athleten auf Zahlung der Siegerprämie mit Eintritt des Sieges. Die Leistung des vereinbarten Startgeldes ist bereits mit Teilnahme des Athleten am Wettkampf geschuldet, der Betrug somit im Zeitpunkt, da die Re- sultate vorliegen, beendet. Derartige Forderungen erscheinen im Blickwinkel der Opfermitverantwortung demnach nicht als gerechtfertigt und vermögen die Arglist nicht auszuschalten. 4.5.3 Lügengebäude und besondere Machenschaften Der gedopte Athlet täuscht, wie oben dargelegt, darüber, dass er regelkonform, d.h. ohne An- wendung verbotener Substanzen oder Methoden an einem Wettkampf teilnimmt. In der Regel wird er dabei auf Methoden vertrauen, welche nicht oder nur schwer nachweisbar sind. Das Konstruieren eines Lügengebäudes steht hier nicht im Vordergrund, kommen die abstrusen Erklärungen, wie die Kontrolle positiv hat ausfallen können, jeweils erst nach dem Doping- nachweis und somit nach der Vollendung des Delikts. Zu diesem Zeitpunkt steht es ihm frei, die Aufklärung seines Dopingvergehens zu verschleiern - es stehen straflose Selbstbegünsti- gungshandlungen im Raum. Von besonderen Machenschaften und Kniffen wird gesprochen, wenn der Athlet spezielle, die Kontrolle erschwerende Verschleierungsvorkehren trifft. So z.B. wenn er es schafft, Fremdu- rin einzuschmuggeln, zwischen dem Zieleinlauf und der Urinprobe eine Substanz zu konsu- mieren, welche die leistungssteigernden Mittel nicht mehr nachweisbar macht oder eine sol- che Substanz in den abgegebenen Urin zu mischen. 83 Ähnlich dem Drogenschnelltest, welcher bei der Feststellung der Fahrfähigkeit im Strassenverkehr eingesetzt wird. Eine nachträgliche Überprüfung des Resultats wäre natürlich notwendig, doch könnte man den Athleten aufgrund des positiven Vortests ausschliessen oder sich vorbehalten, eine allfällige Siegerprämie erst nach Vorliegen des definitiven Resultats auszubezahlen. Erfolgt eine Auszahlung früher, kann der Veranstalter sich nicht auf strafrechtlichen Schutz berufen, lagen doch im Verfügungszeitpunkt genügend Verdachtsmomente vor, um ihn an der reglementskonformen Erbringung der Leistung zweifeln zu lassen. 84 2006 wurden zwischen 18:00 Uhr und 22:30 Uhr dreissig Disziplinen durchgeführt, U23-Events eingerechnet. 17 4.5.4 Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Überprüfung Der Athlet täuscht darüber, seine Leistung dopingfrei zu erbringen. Die einzige Überprü- fungsmöglichkeit liegt darin, in einem aufwändigen und teuren Verfahren85 unter Eingriff in die Persönlichkeit des Sportlers einen Dopingtest durchzuführen. Allerdings garantiert auch die lückenlose Überprüfung nicht die Dopingfreiheit. So kann ein Test nicht jede Methode oder Substanz nachweisen. Der Beweis kann aber wie im Fall Ullrich auch durch andere Massnahmen wie Funde von Blutbeuteln, Zeugenaussagen, Rechnungen etc. erbracht wer- den. Sogar wenn die Tests jede illegale Substanz erfassen würden und somit jedes angewendete Dopingverfahren nachgewiesen werden könnte, stellt sich die Frage, inwiefern wirtschaftliche bzw. Praktikabilitätsaspekte bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung eine Rolle spielen dürfen. Die Post verzichtet z.B. bewusst auf die Kontrolle der Deckung beim Bezug von Checks unter einem bestimmten Betrag. Das Bundesgericht hat vor Einführung des Spe- zialtatbestandes des Check- und Kreditkartenbetrugs mehrfach bestätigt, dass sich der Einlö- ser des ungedeckten Checks eines Betrugs schuldig macht, da er weiss, dass bei einem Betrag unter CHF 300 keine Überprüfung erfolgt86. Es hat zur Begründung angeführt, dass der Täter darauf vertrauen darf, dass keine Überprüfung vorgenommen wird. Diese Argumentation wird mit Blick auf die Opfermitverantwortung kritisiert. Nun mag es wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, jede kleinste Transaktion zu überprüfen. Es stellt sich die Frage, ob zusammen mit CAS- SANI87 davon ausgegangen werden kann, dass der aus wirtschaftlichen Gründen auf eine mög- liche Kontrolle Verzichtende keinen strafrechtlichen Schutz erhalten soll. Letztlich handelt es sich dabei um eine politische Frage. Stellt ein Verkäufer seine Jacken auf das Trottoir, um mehr Laufkundschaft zu generieren, geht er auch das Risiko eines Diebstahls ein. Dennoch zweifelt keiner daran, dass die Entwendung einer Jacke vom Ständer auf dem Trottoir den Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Dies weiss auch der Dieb selber, genauso wie der Che- ckeinlöser sich bewusst ist, dass er einen ungedeckten Scheck nicht einlösen darf. Es dürfte dem Gedanken des Gesetzgebers nicht entsprechen, wenn unter dem Hinweis auf die Opfer- mitverantwortung praktisch jede betrügerische Handlung straffrei würde. Dazu kommt, dass heute technisch immer noch bessere Kontrollmechanismen vorhanden sind. Beim Doping sind ähnliche Überlegungen zu machen. Natürlich ist bekannt, dass einige Athleten ihre Leis- tungsfähigkeit mittels Doping steigern. Spezielle Tests ermöglichen den Nachweis, dass ein Athlet verbotene Substanzen konsumiert hat und in diesem Zustand gestartet ist. Allerdings kann mit dem Test nicht ausgeschlossen werden, dass der Athlet andere, nicht nachweisbare Substanzen konsumiert oder verbotene Methoden angewendet hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Athlet gegenüber den Verbänden verpflichtet, auf die Einnahme betreffender Substanzen gänzlich zu verzichten, bzw. alle medizinisch indizier- te Verabreichungen zu deklarieren. In Anlehnung an den Quiz-Entscheid88 sind zudem folgende Überlegungen auszuführen: Die Sendung beruhte auf dem allseits anerkannten Gedanken des Fairplay. Dies tut ein Sportwettkampf auch. Wie oben ausgeführt ist eine Täuschung des gedopten Athleten gege- ben. Gleich wie die Quiztäter sich zusammengeschlossen, Antworten weitergegeben und Antworten auswendig gelernt haben, hat sich der Athlet verbotene Substanzen einverleibt oder verbotene Methoden angewendet, deren Vorhandensein nicht ohne massive Eingriffe in 85 Vgl. supra, Ziff. 3.3. 86 BGE 99 IV 75; SCHUBARTH/ALBRECHT, Art. 148 StGB N. 50 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil. 87 CASSANI, S. 171, welche es sozialpolitisch als gefährlich erachtet, aus Gründen der Effizienz Kontrollen zu unterlassen und dafür das Gemeinwesen zu bemühen, die dadurch eingegangenen Risiken durch die Andro- hung einer strafrechtlichen Sanktion zu verringern. 88 BGE 116 IV 165, 171 ff. E. 2. 18 die Persönlichkeit des Athleten überprüfbar sind. Täuscht der Athlet über so genannte "innere Tatsachen", würde er sich des Betrugs strafbar machen, da es sich um eine nicht überprüfbare Tatsache handelt und somit arglistig ist. Der Willen einer Person kann grundsätzlich nicht überprüft werden.89 Allerdings könnte man sich über deren Möglichkeit, etwas zu tun, sehr wohl Kenntnis verschaffen. Dem Wirten steht es offen, die Zahlungsmöglichkeit des Gastes, der eine Mahlzeit bestellt, durch Vorlage von Bargeld oder Überprüfung der Deckung seiner Kreditkarte abzuklären. Eine derartig weit gehende Überprüfungspflicht des Wirten ist aber bis heute noch nicht gefordert worden90. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall einzig festgehalten, ein Hotelbetreiber hätte einen Teil der Beherbergungskosten im Voraus verlan- gen oder mit einer Kreditkarte eine Deckung prüfen können91. Ausgehend von dieser Praxis kann für den vorliegenden Fall nicht ernsthaft argumentiert werden, das Opfer müsse sich sel- ber schützen, indem es flächendeckende Kontrollen durchführt. Handelt es sich um eine Form von Doping, welche mit einem gängigen Test nachgewiesen werden kann, ist die Tatsache, dass der Athlet gedopt ist, überprüfbar. Anders verhält es sich, wenn Methoden angewendet werden, welche nicht einfach nachgewiesen werden können, so z.B. Blutdoping. In einem Zirkelschluss wird man sich fragen müssen, ob durch die Tatsache, dass diese leistungssteigernde Methode nicht mit einem Test nachgewiesen werden kann, kein relevantes Dopingvergehen vorliegt. Dem ist nicht so. Jede Anwendung, auch im Training, er- füllt die Voraussetzung des Dopings und führt dazu, dass der Athlet nicht startberechtigt ist. 4.5.5 Abhalten der Überprüfung durch den Täter Ein Abhalten von der Überprüfung könnte vorliegen, wenn der Athlet sich der Dopingkon- trolle entzieht. Ein Abhalten erfordert aber ein aktives Tun. In der Praxis finden sich kaum Anwendungsbeispiele für diese Tatvariante und die Lehre hat sie zu Recht kritisiert92. Anläss- lich der Olympischen Sommerspiele in Athen verpassten zwei griechische Leichathleten die Dopingkontrolle, für welche sie aufgeboten waren. Später machten sie geltend, wegen eines angeblichen Motorradunfalls im Krankenhaus gelegen zu haben93. Letztlich stellte sich jedoch heraus, dass der angebliche Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit nie stattgefunden hat und es sich bei den geltend gemachten Blessuren um harmlose Schürfungen unbekannter Her- kunft gehandelt hatte, welche nicht zu einer Hospitalisierung hätten führen müssen94. Dieses Vorgehen müsste unter den Tatbestand des Abhaltens von einer Überprüfung fallen, wobei er auch unter dem Aspekt der besonderen Machenschaften abgehandelt werden könnte. Festzu- halten ist aber, dass es im Dopingbereich Konstellationen geben kann, in welchen arglistige Täuschung infolge Abhaltens von einer Überprüfung (immer vorausgesetzt man ist der An- sicht, sie sei zumutbar) gegeben ist. 4.5.6 Voraussicht der Unterlassung der Überprüfung aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses Diese Variante wird kaum von Bedeutung sein. Die Kontrollen erfolgen grundsätzlich zufäl- lig. Es werden bestimmte Athleten ausgelost oder vorab für eine Kontrolle bestimmt. Zudem 89 Die Täuschung über eine nicht überprüfbare Tatsache liegt auch vor, wenn eine Substanz nicht mit gängigen Tests nachgewiesen werden kann. 90 ARZT, BSK II, Art. 146 StGB N. 37; TRECHSEL, Art. 146 StGB N. 9 mit Hinweisen zu Entscheiden. 91 BGE 125 IV 124, 128 E. 3. 92 TRECHSEL, Art. 146 StGB N. 11 nennt drei in seinen Augen wenig überzeugende praktische Beispiele älteren Datums, BGE 72 IV 124, 72 IV 159, 99 IV 86. 93Es handelte sich dabei um die Sprinter Kostas Kenteris und Ekaterina Thanui, welche dmehrere Medaillen an internationalen Anlässen gewonnen hatten http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/08/23/148a1501.asp (Zu- letzt besucht am 9. April 2007). 94 http://www.stern.de/sport-motor/olympia2004/528678.html?eid=527150 (Zuletzt besucht am 9. April 2007). 19 führt das Erreichen bestimmter Platzierungen oder Leistungen (Weltrekord, Saisonbestleis- tung) zu einer Kontrolle. Somit ist nur in sehr engem Rahmen eine Voraussicht überhaupt möglich. Ein Vertrauensverhältnis, sei es zum Veranstalter, sei es zum Verband, spielt dabei keine Rolle95. 4.6 Irrtum und Vermögensdisposition Das Preisgericht bzw. der Veranstalter irren infolge der (arglistigen) Täuschung darüber, dass der Athlet den 100m-Lauf seinen Reglementen entsprechend gewonnen hat bzw. korrekt zum Wettkampf angetreten ist. Dieser Irrtum bewegt den Veranstalter zur Auszahlung des Start- geldes sowie der Zusprechung der Siegerprämie. Ihm passiert dasselbe wie der Moderatorin der Sendung "Risiko", welche dem Betrüger den ertrogenen Gewinn zusprach96. Das zynische Argument, bei jeder guten sportlichen Leistung sei an ihrem dopingfreien Zustandekommen zu zweifeln, vermag den Irrtum nicht auszuschliessen; auch wer zweifelt kann irren97. Die Vermögensdisposition ist eine kausale Folge des Irrtums und gibt hier zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 4.7 Vermögensschaden Der Tatbestand des Betrugs ist nur erfüllt, wenn die Vermögensdisposition zu einem Schaden - sei es beim Verfügenden oder bei einem Dritten - führt. Ein Schaden ist dann gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Vermö- gensdifferenz zum Nachteil des Opfers ergibt98. 4.7.1 Vermögensschaden des Veranstalters SCHMITT99 argumentiert, dem Veranstalter entstehe kein Schaden, da sein Vermögen auf je- den Fall nach dem Wettkampf um die ausgesetzten Preisgelder vermindert ist. Dies mit dem Argument, der Anspruch auf Ausrichtung der Prämie bestehe in der Reihenfolge, wie sie das Preisgericht festgesetzt hat, bis zu einer allfälligen nachträglichen Disqualifikation des gedop- ten Athleten. Allein eine erhebliche Gefährdung des Rückforderungsanspruches reiche aus um einen Schaden zu begründen. Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen100. Massgebend für die Beurteilung des Schadens ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes. Das Preisgericht legt die Gewinner fest, wor- auf dem gedopten Athleten ein obligatorischer Anspruch auf Zahlung der Siegerprämie ent- 95 Etwa im Gegensatz zu BGE 118 IV 36, wo ein Angestellter mit Kollektivunterschrift das in jahrelanger Zu- sammenarbeit mit seinem Bürokollegen entstandene Vertrauensverhältnis dazu missbrauchte, die von ihm be- nötigte Zweitunterschrift für unrechtmässige Vermögensdispositionen einzuholen. 96 BGE 126 IV 165, 169. Im ersten Fall flog der Schwindel nicht auf und die Auszahlung erfolgte. Beim zweiten Mal schöpften die Organe des Schweizer Fernsehens Verdacht, da der Täter die Antwort auf die übernächste Frage zu früh gab und es kam nicht zur Auszahlung des Gewinns, sondern zur Einleitung eines Strafverfah- rens. 97 ARZT, BSK II, Art. 146 StGB N 74 ff.; GROTZ, S. 94. 98 TRECHSEL, Art. 146 StGB, N. 21. 99 SCHMITT, Perspektiven 2, S. 63. So auch GROTZ, S. 95. 100 Illustrativ auch das Argument von SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 5 Fn. 39: Wer seinen abwesenden Neffen Dimitri beschenken will und für den Fall, dass er nicht wieder auftaucht, die Summe einem Dritten ver- spricht, ist geschädigt, wenn ein falscher Dimitri sich für den Neffen ausgibt und die Schenkungssumme kas- siert. 20 steht. Damit ist der Betrug vollendet. Beendet ist er mit Erlangung der Bereicherung101. Zwar entsteht dem betrogenen Veranstalter ein Rückforderungsanspruch, wenn die Dopingschwin- delei auffliegt - dies liegt jedoch in der Natur des Vermögensdelikts und kann nicht als Ar- gument für den Ausschluss eines Vermögensschadens beigezogen werden102. Dem Schweizer Fernsehen ist auch ein Rückforderungsanspruch gegen den unlauteren Quizteilnehmer ent- standen. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der Veranstalter der Sendung einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat und mit der Auszahlung an Unberechtigte einen Vermögensschaden erlitten hatte103. Vorlie- gend geht der Veranstalter das Risiko einer Doppelzahlung ein, da er dem Zweitplatzierten im Falle einer Disqualifikation des Siegers ein höheres Preisgeld schuldet, als dieser für den zweiten Platz bereits erhalten hat104. Schon dieses Risiko und die damit verbundenen Auf- wendungen stellen einen Schaden dar. Ginge man von der Annahme aus, dass ein Rückforde- rungsanspruch gegenüber dem Täter einen Schaden ausschliesse, könnte bei einem solventen Täter nie ein Vermögensschaden entstehen. SCHMITT105 geht bei ihrer Überlegung wohl von der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zum Darlehensbetrug aus, wonach eine erhebliche Gefährdung des Rückforderungsanspruches vorausgesetzt ist, um einen Vermögensschaden anzunehmen106. Bei einer Darlehenssituation leiht der Leiher dem Borger Geld, welches in- klusive Zins zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen ist. Der Rückforderungsan- spruch ist also bereits Vertragsinhalt und der Vermögensschaden liegt in einer minderen Si- cherheit des Darlehens während der Vertragsdauer, als der Darleiher bei Vertragsabschluss angenommen hatte. In unserem Fall zahlt der Veranstalter Geld aus in der Annahme, eine ver- tragskonforme Gegenleistung erhalten zu haben, was jedoch infolge verbotener Leistungsstei- gerung des Athleten nicht der Fall ist. Der Rückforderungsanspruch des Veranstalters entsteht erst in einem Zeitpunkt, in dem der Betrug bereits beendet ist und ist somit nicht mit der Si- tuation des Darlehensbetrugs vergleichbar. Aus dem Gesagten lässt sich ableiten, dass dem Veranstalter mit Auszahlung an den infolge Dopings unberechtigten Athleten ein Vermögensschaden erwächst. 4.7.2 Vermögensschaden des Konkurrenten Der Konkurrent, welcher vom Gedopten geschlagen wurde, erhält eine tiefere oder gar keine Prämie, obwohl er darauf einen Anspruch hätte. Zwischen dem Zweitplatzierten und dem Sieger besteht aber kein Rechtsverhältnis107. Wird der Erstplatzierte zu einem späteren Zeit- punkt disqualifiziert, rückt der Zweite auf seinen Platz nach und es entsteht ihm ein Anspruch gegen den Veranstalter auf Auszahlung des Differenzbetrages, in unserem Grundbeispiel USD 10'000 (Siegerprämie von USD 25'000 abzüglich Prämie des Zweitplatzierten von USD 15’000). Es liegt ein Dreiparteienverhältnis vor, welches der Konstellation im Prozessbe- 101 TRECHSEL, Art. 146 StGB, N. 25. 102 Anders GROTZ, S. 95, der die Gefährdung des Vermögens des Veranstalters darin sieht, dass der Athlet im Zeitpunkt der Rückforderung insolvent sein könnte und davon ausgeht, dass er die Prämie in einem derart kurzen Zeitraum nicht verbraucht haben wird. 103 BGE 126 IV 165, 175 E. 3a. 104 SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 5. 105 A.a.O. 106 BGE 102 IV 84, 88 E. 4. Vgl aber SCHUBARTH, Vermögensschaden, S. 73 f., welcher in ausführlicher Ausei- nandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtssprechung aufzeigt, dass an die geforderte Gefährdung im Allgemeinen sehr geringe Anforderungen gestellt werden und teilweise die abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes für die Annahme eines Vermögensschadens genügt. 107 Anders SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 5, der davon ausgeht, dass die Teilnehmer eines Wettkampfes auch gegenüber der Mitkonkurrenten erklären, die Teilnahmebedingungen einzuhalten und dadurch das Entstehen eines Rechtsverhältnisses konstruiert. 21 trug108 nahe kommt. Das Preisgericht entscheidet aufgrund der gemessenen Leistungen, wer der Sieger ist. Erlangt der Sieger den Zuspruch des Gewinnes wie oben dargelegt durch arg- listige Täuschung des Preisgerichts, entscheidet dieses in der Sache falsch. Die vermeintlich geschlagenen Athleten sind durch diese Verfügung geschädigt, wären sie doch alle um einen Rang besser platziert und hätten somit Anspruch auf eine höhere Prämie. Das Argument, der geschlagene Konkurrent verfüge aufgrund des Irrtums über die Doping- freiheit seines Konkurrenten über sein eigenes Vermögen, indem er es unterlässt, seinen An- spruch auf die Siegerprämie geltend zu machen109, erscheint zirkelschlüssig. Korrekt wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages erst mit Disqualifikati- on des Siegers entsteht110. Dem Zweiklassierten nützt es gar nichts, wenn er die Täuschung durchschaut, da er selber keine Verfügungsmacht hat. Genau darin liegt aber das Schadens- element für den Konkurrenten. Der Zweitplatzierte hätte - wie es dem Prozessgegner beim Prozessbetrug ergeht - bei korrektem Entscheid des Preisgerichts Anspruch auf die Sieger- prämie gehabt111. Der Täter hat den Getäuschten (Preisgericht) somit zu einem vermögens- mindernden Verhalten bestimmt. Art. 146 Abs. 1 StGB sieht denn diese Variante auch aus- drücklich vor ("wer… sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt…"). Das Bun- desgericht erachtet den Betrug am Prozessgegner mit Urteilsfällung des Gerichts als vollen- det, selbst wenn es noch zu vollstrecken ist112. Zieht man die Parallele zum Dopingfall, ist der Betrug gegenüber dem Konkurrenten wie gegenüber dem Veranstalter mit Ausfertigung der Rangliste vollendet113. Der Vorbehalt, es bestehe keine Stoffgleichheit zwischen Verfügung und Schaden114, schlägt fehl. Der Konkurrent wird gerade durch die Auszahlung der USD 25'000 an den vermeintli- chen Sieger geschädigt, hätte er wie oben dargelegt doch diesen Betrag bei korrektem Schiedsentscheid erhalten sollen. In Anwendung der Rechtssprechung zum Prozessbetrug wird man davon auszugehen haben, dass auch den Konkurrenten ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB entsteht. Nicht mehr erfasst ist wohl der Schaden einer verlorenen Chance. Diese Problematik ist bei Wettkämpfen aktuell, welche im Turniermodus ausgetragen werden.Beispielsweise beim Fechten, Tennis, Ringen etc. wird in einem Tableau gespielt. Wer sich gegen einen gedopten Spieler geschlagen geben muss, wird nicht für die nächste Runde qualifiziert. Dadurch ent- geht ihm auch die Chance, noch einmal eine Runde weiterzukommen. Solche entgangene Chancen sind aber bereits zivilrechtlich sehr umstritten. Noch ein anderer Fall liegt vor, wenn ein Athlet infolge einer Niederlage seine Führung in ei- ner Weltrangliste oder in unserem grundbeispiel die Nomination für den Golden League Jackpot abgeben muss. Angenommen, unser Zweitplatzierte hat Ende Saison vier von sechs 108 Ausführlich BGE 122 IV 197, 202 ff. E. 2c, Änderung der Rechtssprechung; SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 6. 109 SCHMITT, Perspektiven 2, S. 64. 110 A.a.O. 111 Der Dritte, dem eine Summe versprochen wurde, wenn Neffe Dimitri nicht auftaucht, ist geschädigt, wenn ein falscher Dimitri den Schenker über seine Identität täuscht und die Schenkung erhält. Sein Schaden besteht in der Summe, die dem falschen Neffen ausbezahlt wird. Stoffgleichheit ist in diesem Beispiel ebenfalls vor- handen. 112 BGE 122 IV 197, 203 E. 2c. 113 Die selben Überlegungen gelten beim Betrug gegenüber dem Veranstalter, wenn das Preisgericht nicht von ihm selber gestellt wird. 114 SCHMITT, Perspektiven 2, S. 64 Fn. 18 mit Hinweisen. 22 Meetings gewonnen, fälschlicherweise aber nicht das "Weltklasse Zürich", vergibt er damit seine Teilnahme am CHF 500'000-Jackpot und erleidet damit einen empfindlichen Schaden. Dieser Schaden stellt keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB dar, da die Stoffgleichheit der Verfügung mit dem Schaden fehlt115. 4.7.3 Vermögensschaden des Sponsors von Prämien Die UBS überlässt beispielsweise demjenigen Athleten, der an "Weltklasse Zürich" einen Weltrekord erreicht, 1 Kilogramm Gold. Dabei handelt es sich um eine Sonderprämie, welche nicht in jedem Fall ausbezahlt wird, sondern nur, wenn eine bestimmte Leistung erbracht wird. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Schlussfolgerung einfach: mit gedoptem Er- reichen eines Weltrekordes täuscht der Athlet den Prämiensponsor über das korrekte Zustan- dekommen seiner Leistung. Der Sponsor verfügt in seinem Irrtum über die Prämie, welche beim gedopten Athleten als Bereicherung zu Buche schlägt116. Der Betrug ist mit der Auszah- lung der Prämie beendet. 4.7.4 Vermögensschaden des Sponsors des Athleten Schwieriger präsentiert sich die Lage beim Sponsor des Athleten. Das Sportsponsoring hat im Jahre 2003 ein Volumen von ca. 1,7 Milliarden Euro erreicht117. Dieser Betrag dürfte inzwi- schen infolge der guten wirtschaftlichen Lage massiv zugenommen haben und weiter zuneh- men. Ein Sportler hat einen Marktwert. Aufgrund dieses Wertes schliesst ein Unternehmen mit dem Sportler einen Vertrag ab, wobei der Sponsor finanzielle Unterstützung verspricht und der Athlet im Gegenzug mit dem Logo des Förderers an Wettbewerben, Interviews, Spe- zialanlässen usw. aufzutreten hat. Wichtig für den Sponsor ist der Imagetransfer, weshalb ihm unter anderem die Dopingfreiheit des Sportlers eine grosse Rolle spielt. Er sucht sich einen Athleten aus, der zu seinem Produkt passt und von dem er hofft, er werde künftig damit asso- ziiert. Beispiele sind Emmi mit Roger Federer, Granador mit André Bucher, V-Zug mit Mar- tina Hingis. Ist der Athlet nun in einen Dopingskandal verwickelt, erhält der Sponsor zwar viel Publicity, was seine Werbepräsenz unter Umständen sogar steigert, er erleidet aber einen negativen Imagetransfer. Angenommen der Athlet ist bereits beim Abschluss des Vertrages gedopt, entspricht die Situ- ation einem Anstellungsbetrug118. Es ist anzunehmen, dass der Sponsor kein Vertragsverhält- nis mit dem Athleten eingegangen wäre, hätte er um seine Dopingpraktiken gewusst. Dazu kommt, dass der Sportler kaum je einen so guten Marktwert erlangt hätte, wäre er nicht im Vorfeld gedopt gestartet. Die Leistung der Athleten ist für den Sponsor subjektiv nicht gleich viel wert, wie wenn sie ohne Doping erbracht worden wäre. Unterlässt der Sportler weitere Dopinghandlungen, wird er nicht mehr fähig sein, an die Leistungen, aufgrund welcher der Sponsoringvertrag abgeschlossen wurde, heranzukommen119. Dopt er weiter, trägt der Spon- sor das Risiko eines negativen Imagetransfers. Allerdings ist das Geschäft für ihn so lange ein positives, wie der Athlet gute Leistungen erbringt und nicht auffliegt. Bei Risikogeschäften ist die Leistung des Täters dann nicht vollwertig, wenn dem Opfer ein ihm unerwünschtes (und 115 Als Parallele zum Prozessbetrug folgendes Beispiel: Der Richter entscheidet infolge Täuschung, dass der fal- sche Dimitri der Erbe des Onkels ist und spricht ihm die Erbmasse zu. Im Fall, dass der richtige Erbe den Prozess gewonnen hätte, hätte er seine Angebetete heiraten können. Ihr Vater hat ihm einen Ferrari als Mit- gift versprochen. Aus der Heirat wird infolge des verlorenen Prozesses nichts, aus dem Ferrari ebenfalls nicht. Der Schaden, als der entgangene Ferrari, ist nicht der Verfügung des Richters zuzurechnen. Gleich verhält es sich mit der Teilnahme des Athleten am Jackpot. 116 So auch SCHMITT, Perspektiven 2, S. 63 Fn. 7. 117 GROTZ, S. 96. 118 So auch GROTZ, S. 96. 119 Vgl. CHERKEH/MOMSEN, S. 1748 f. 23 unbekanntes) Risiko auferlegt wird120. Jede über die allgemeinen Risiken hinausgehende Vermögensgefährdung führt dazu, dass ein Vermögen geringer bewertet werden muss. Das Ausmass der Gefährdung ist bei der Höhe der Wertberichtigung oder Rückstellung im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung ersichtlich. Geringfügige Risiken verlangen keine Rück- stellungen und sind bilanzmässig vernachlässigbar121. Investiert der Sponsor in einen gedop- ten Athleten, erhält er nicht die gewünschte Gegenleistung. Er müsste bei Kenntnis des Sach- verhalts Rückstellungen vornehmen oder einfacher gesagt, der Sportler ist überbezahlt, weil er objektiv einen geringeren Marktwert hat. Der Sportler erhält die ihm zugesagte Vergütung trotz seiner subjektiv unmöglichen Leistungsfähigkeit, worin auch der Schaden des Sponsors liegt122. Beginnt der Athlet sich erst nach Abschluss des Vertrages zu dopen, unterlässt er die ihm ver- bandsrechtlich auferlegte Deklaration von verbotenen Substanzen. Diese Pflicht reflektiert auf den Sponsoringvertrag. Der Sponsor darf wie oben dargelegt davon ausgehen, dass sein Ath- let nicht gedopt ist. Beginnt der Athlet nun zu dopen, trifft ihn eine Aufklärungspflicht gegen- über seinem Sponsor; er befindet sich in einer Garantenstellung. Der Vermögensschaden liegt in der irrtumsbedingten Weiterbezahlung einer Leistung, zu der der Sponsor nicht mehr ver- pflichtet wäre123. 4.7.5 Vermögensschaden des Zuschauers Definitiv zu weit ginge die Annahme, dass auch der Zuschauer, welcher darüber getäuscht wird, dass der Athlet seine Leistung ohne Einsatz von leistungssteigernden Methoden er- bringt, einen Vermögensschaden bezüglich seines Eintrittsgeldes erleidet. Der Zuschauer steht mit dem Veranstalter in einem Vertragsverhältnis. Der Athlet mag auch den Zuschauer über seine Dopingfreiheit täuschen, allerdings steht deren Vermögensverfügung (Kauf der Eintrittskarte) in keinem Zusammenhang dazu, es fehlt ein Motivationszusammenhang. Im Übrigen tritt beim Athlet keine Bereicherung ein124, es fehlt die Stoffgleichheit. 4.8 Subjektiver Tatbestand Subjektiv wird für die Bejahung des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB Vorsatz sowie die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gefordert. 4.8.1 Vorsatz Der Täter muss den für den objektiven Tatbestand notwendigen Zusammenhang von der Täu- schung bis hin zum Schaden zumindest in seinen Umrissen wollen125. Eventualvorsatz genügt dabei. "Vergisst" ein Sportler, dass er ein bestimmtes Medikament nicht einnehmen darf, führt dies verbandsrechtlich zu einer Sperre wegen des "Strict-Liability"-Grundsatzes. Im Strafver- fahren muss ihm aber nachgewiesen werden, dass er bewusst trotz Einnahme des reglements- widrigen Mittels an den Start eines Rennens ging. Behauptet er beispielsweise, ein Unbekann- ter habe ihm die Substanz in die Zahnpasta gemischt126, so hat die Strafverfolgungsbehörde nachzuweisen, dass es nicht so war. 120 ARZT, BSK II, Art. 146 StGB N. 104. 121 SCHUBARTH, Vermögensschaden, S. 76. 122 So auch GROTZ, S. 65; SCHMITT, Perspektiven 2, S. 65. 123 SCHMITT, Perspektiven 2, S. 65. 124 SCHMITT, Perspektiven 2, S. 64; CHERKEH/MOMSEN, S. 1748. 125 ARZT, BSK II, Art. 146 StGB, N. 129. 126 So geschehen im Fall Dieter Baumann, in dessen Zahnpasta das anabole Steroid Nandrostendion (Nandrolon) gefunden wurde. 24 4.8.2 Bereicherungsabsicht Der Athlet wird geneigt sein, das Argument ins Feld zu führen, er sei wie die alten Olympio- niken für Ruhm und Ehre zum Wettkampf angetreten, nie aber habe er sich bereichern wol- len127. Dem ist zu entgegnen, dass der Begriff der Bereicherungsabsicht in der Rechtsspre- chung in einem weiten Sinne verwendet wird. Er meint nicht die Identität von Handlungsziel und Verwirklichungswillen. Eventualabsicht genügt, weshalb die Verfolgung weitergehender Zwecke die Bereicherungsabsicht nicht ausschliesst. Zumal man sich im Bereich des Berufs- sports bewegt, dürfte immer die Hoffnung auf ein Preis- oder die Erlangung eines Startgeldes Teil der Motivation des Athleten sein. Sollte sich ein Gericht vom Gegenteil überzeugen las- sen, käme es nicht umhin, die Frage zu prüfen, ob die Betreuer des ehrenvollen Athleten ihn als mittelbaren Täter für ihre eigenen Zwecke missbraucht haben. 4.9 Bestimmtheitsgebot 4.9.1 Dopinglisten Nulla poena sine lege - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt wer- den, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Zwischen den diversen Do- pinglisten ist eine gewisse Unübersichtlichkeit entstanden. Nicht alles, was derzeit verboten ist, wirkt leistungssteigernd128. Zu berücksichtigen ist, dass den Bestimmungen im Sportför- derungsgesetz und der Dopingmittelverordnung Reflexwirkung zukommt129. Die Schweiz verfügt somit über gesetzliche Verbote von Dopingmitteln, weshalb der Einwand, die verbo- tenen Substanzen und Methoden seien nicht gesetzlich geregelt, nicht zu greifen vermag. Im Übrigen liegt dieselbe Situation vor, wie wir es vom Betäubungsmittelgesetz her kennen. Das zuständige Departement passt die Listen der verbotenen Substanzen nach Bedarf an. Im Ge- gensatz dazu ist im Dopingbereich sogar eine höhere Regelungsdichte gegeben, verpflichten sich die Sportler doch ausdrücklich gegenüber ihrem Verband, die Dopinglisten zu respektie- ren und den (medizinisch indizierten) Konsum offenzulegen. 4.9.2 Kausalität Doping/Leistung Weiter darf man sich fragen, ob im Strafverfahren nachzuweisen ist, dass die angewendete Dopingsubstanz kausal für die erreichte Leistung ist. Dies kann m.E. nicht der Fall sein. In der Analogie zum "Quizentscheid" hätte der Kandidat einwenden können, er habe die Ant- worten zu den Fragen selber gewusst; das Vorwissen der Antworten habe ihm somit nichts genutzt. Dass dieser Einwand unbeachtlich ist, wird auch jeder Lehrer, der bei einem Schüler einen Spick findet, nachvollziehen können. Die Anwendbarkeit des Betrugstatbestandes liegt in der Täuschung über den reglementskon- formen Antritt zum Wettkampf. Der Athlet hätte in seinem Zustand nicht zum Wettkampf an- treten dürfen und ist nachträglich zu disqualifizieren. Auch wenn ihm das Doping nichts nützt oder er trotz Doping nur letzter wird, ändert das nichts an seiner Disqualifikation. Allenfalls erzielt er kein Preisgeld, weshalb es zu keiner Vermögensverfügung kommt. In dieser Kons- tellation wäre aber immer noch zu prüfen, ob ein versuchter Betrug gegeben ist. 127 So auch SCHMITT, Perspektiven 2, S. 64, die der Ansicht ist, die unrechtmässige Bereicherung sei zweifelhaft, wenn der Sportler in erster Linie eine Bestleistung zu erzielen versucht und die Prämie nicht als notwendiges Ziel anstrebt. 128 JÖRGER, Strafbarkeit, S. 206 f. 129 SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 4. 25 5. Täterkreis 5.1 Haupttäter Haupttäter ist in der vorliegenden Konstellation der Athlet, der um die angewandte Doping- methode weiss und Bereicherungsabsicht hat. Möglich ist der Fall der Mittäterschaft, z.B. mit dem Trainer oder einem anderen Betreuer. 5.2 Mittelbarer Täter Vorstellbar ist die Konstellation, dass der Athlet nichts von der ihm verabreichten Substanz weiss oder wissen müsste. Züchtet sich ein Trainer einen Starathleten, um mit ihm viel Geld zu verdienen, ist zu prüfen, ob er als mittelbarer Täter in Frage kommt. Auch bei ihm muss der Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente erfüllt sein. 5.3 Gehilfe Verabreicht der Arzt dem Athleten eine verbotene Substanz oder wendet er eine verbotene Methode im Auftrag des Athleten oder seiner Betreuer an, so macht er sich der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB schuldig. Gehilfenschaft ist auch zwischen Vollendung und Beendigung des Betrugs möglich. Vollen- det ist der Betrug z.B. dann, wenn das Preisgericht über seine Platzierung entschieden hat. Muss der Athlet anschliessend zur Dopingkontrolle und erhält er von einem Dritten Hilfe bei der Maskierung der verbotenen Substanz im Urin, handelt diese Drittperson ebenfalls als Ge- hilfin. 5.4 Anstifter Als Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB kommen alle Personen im Umfeld des Athleten in Frage. Eine Anstiftung ist so lange möglich, als der Täter nicht zu der konkret verübten bzw. bestimmten Tat entschlossen war130. Da es sich beim Betrug um einen Verbrechenstatbestand handelt, ist bereits die versuchte Anstiftung strafbar (Art. 24 Abs. 2 StGB). Einerseits deckt dies Konstellationen ab, wo der Athlet sich nicht anstiften lässt, aber auch solche, wo der Sportler bereits einen Betrugsvorsatz hat und keiner Anstiftung bedarf (omnimodo facturus). 6. Geschädigte Die Opfer können ihre Ansprüche gegen den gedopten Athleten adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend machen. Der Kreis möglicher Geschädigter kann sehr gross sein, weshalb im Laufe des Verfahrens immer mehr Geschädigte auftreten werden. Je nach Strafprozessord- nung haben sie auch prozessuale Rechte. So sind die Geschädigten im Kanton Schwyz ge- mäss §17 lit. b der Strafprozessordnung Partei im Verfahren, sofern sie erklären, Parteirechte ausüben zu wollen. Das bedeutet, dass ihnen Teilnahmerechte an Prozesshandlungen zukom- men und sie die Möglichkeit haben, Rechtsmittel zu ergreifen. 130 BGE 128 IV 11, 14 f. E. 2a. 26 Zusätzlich haben die Geschädigten unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Verwendung der vom Verurteilten zu zahlenden Geldstrafe sowie eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte zu ihren Gunsten zu beantragen (Art. 73 StGB). 7. Gewerbsmässigkeit Zwar ist das Phänomen Doping nicht beschränkt auf die Spitzenathleten, doch wird ein Ver- mögensdelikt in der Regel erst dann aktuell, wenn der Athlet ein so hohes Niveau erreicht hat, dass er den Sport zumindest teilweise berufsmässig ausübt. Aus diesem Grund wird meistens der erhebliche Verdacht im Raum stehen, der Sportler handle gewerbsmässig. Art. 146 Abs. 2 StGB sieht für die Gewerbsmässigkeit eine Qualifikation vor. Der Strafrahmen steigt auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren und Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 8. Zuständigkeit 8.1 Sachlich Die Strafverfolgung ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei diese bei der Organisation ih- rer Strafverfolgungsbehörden frei sind (Art. 339 StGB). Es gibt Kanton, wie den Kanton Schwyz, wo ein Verstoss gegen das SFG vom Bezirksamt untersucht wird, ein Betrug mit ei- nem Deliktsbetrag ab CHF 12'000 aber in die Zuständigkeit des kantonalen Verhöramts fällt131. Ein Fall für die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 337 StGB ist vorstellbar, wenn ein- zig der Erfolg in der Schweiz eingetreten ist und die Beteiligten massgeblich im Ausland wei- len. In Deutschland ist der Ruf nach Schwerpunktstaatsanwaltschaften laut geworden132. Bei grösseren Staatsanwaltschaften sind Verfahren wegen Verstössen gegen das Arzneimittelge- setz in der Betäubungsmittelabteilung angesiedelt. Die polizeilichen Ermittlungen werden meist von Zollfahndungsämtern geführt, weil sich die Verfahren oft aus Einfuhrverstössen entwickeln. 8.2 Örtlich Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 340 ff. StGB. In der Regel liegt er am Begehungsort (Wettkampfstätte) oder bei einer Auslandtat am Er- folgsort (Sitz des Veranstalters, Sponsor). 9. Praktische Auswirkungen der Anwendbarkeit des Betrugstat- bestandes - Ermittlungstaktik Der erste Angriff der Untersuchungsbehörde wird von anderen Überlegungen geprägt sein, wenn sie wegen Betrugs ermittelt, als wenn sie einen Verstoss gegen das Sportförderungsge- setz auf dem Tisch liegen hat. Nebenstrafrecht ist den meisten Strafverfolgern ein Gräuel, ausgenommen die alltäglich angewendeten, wie das Betäubungsmittel- oder das Strassenver- kehrsgesetz. Ein Vermögensdelikt ist zumindest in seinen Strukturen bekannt, auch wenn, wie in andern Fällen, Spezialwissen notwendig wird. 131 § 36 i.V.m. § 23 der Gerichtsordnung des Kantons Schwyz, SRSZ 231.110. 132 Z.B. DURY, S. 145. 27 9.1 Anfangsverdacht Kaum je wird ein Strafverfahren infolge einer Anzeige eines Insiders erfolgen, ebenso wenig wie im Betäubungsmittelbereich, dazu sind die Interessen der Beteiligten zu konvergent. Ein Anfangsverdacht kann z.B. durch die Meldung von Zollbehörden entstehen, es sei eine grosse Lieferung von Anabolika oder EPO aufgegriffen worden. Geht die Lieferung an einen Arzt oder Trainer, wird er in erster Linie unter Verdacht wegen Verstosses gegen das SFG stehen. Ist bekannt, dass er Spitzenathleten betreut, sollte er auch als Teilnehmer eines Be- trugs ins Visier genommen und Ermittlungen gegen die entsprechenden Athleten angehoben werden. In vorliegendem Fall läge es am Verband, unmittelbar nach Kenntnis der positiven Probe die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. 9.2 Beweiserhebung In unserem Grundfall wird die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vorerst für den Starath- leten zuständig sein. Dieser wird sich jedoch unterdessen längst nicht mehr in Zürich befin- den. Haben das Labor und die zuständigen Verbandsleute schnell gearbeitet, besteht die Mög- lichkeit, dass die Anzeige kurz vor dem nächsten Golden League Meeting, welches in Berlin stattfindet, eintrifft. Handelt die Staatsanwaltschaft nicht umgehend, ist die Saison abge- schlossen und der Athlet wird zurück in die USA reisen und innert nützlicher Frist nicht mehr für die Strafverfolgungsbehörden in Europa greifbar sein. Entweder werden nun alle Hebel der Rechtshilfe in Bewegung gesetzt oder man versucht die deutschen Kollegen mit der Übermittlung der Strafanzeige dazu zu bewegen, selber ein Strafverfahren gegen den Fehlba- ren zu eröffnen. 9.3 Zwangsmassnahmen Als erste Massnahme werden die Durchsuchung der Hotelzimmer des Athleten und dessen Betreuer notwendig sein. Dabei ist der Fundort aller Medikamente zu dokumentieren und al- lenfalls unter Beizug des Kantonsapothekers zu sichten. Erhärtet sich der Verdacht, wird mit Vorteil eine Blut- und Urinprobe beim Beschuldigten abzunehmen sein. Es ist darauf zu ach- ten, einen Dolmetscher mitzunehmen, um sprachlichen Problemen vorzubeugen133. Weiter kann die Durchsuchung der Räumlichkeiten des behandelnden Arztes aufschlussreich sein. Es ist zu empfehlen, ähnlich einer Durchsuchung einer Anwaltskanzlei, den Kantonsarzt oder -apotheker beizuziehen. Erstens wird er verbotene Substanzen erkennen können, zwei- tens kann er die Triage zwischen verfahrensrelevanten und anderen Akten vornehmen. Damit umschifft man Vorwürfe wegen der nicht gehörigen Beachtung des Berufsgeheimnisses. Unter Umständen sind die involvierten Personen vorübergehend in Untersuchungshaft zu nehmen mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Um festzustellen, wie weit zurück die betreffenden Substanzen angewendet wurden, können unter Umständen Blutproben beim Verband ediert werden. Der Schweizerische Triathlonver- band beispielsweise führt regelmässige so genannte Medical Days durch. Die Athleten sind 133 Insbesondere wenn es sich beim Athleten z.B. um einen Kenianer handelt, der nicht gut englisch kann, dürfte dies auf die Schnelle eine Herausforderung sein. 28 verpflichtet, ihr Blut an diesen Zusammenzügen auf Volumen, virale Infekte etc. testen zu lassen. Ebenfalls sind alle drei Monate Blutproben einzureichen. Allerdings stellt sich unter Umständen die Frage, ob diese Proben im Prozess verwertbar sind, da unter Umständen ein Beweisverwertungsverbot entgegenstehen könnte134. M.E. besteht kein Beweisverwertungs- verbot, da der Beweis nicht illegal erhoben wurde. Der Verband kennt genaue Vorgaben, wie diese Proben zu erheben sind. Der Beweiswert wird allerdings nur dann ein grosser sein, wenn gewisse Mindeststandards bei der Erhebung und Aufbewahrung der Proben eingehalten wurden. Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Sperrung von Konten des Athleten, je nach Lage auch der Betreuer. Bereits bekannt sind die Angaben betreffend der Konten, auf welche Antrittsgelder und Siegerprämien überwiesen worden sind. Ebenfalls ist sich die Frage zu stellen, ob noch weitere Vermögenswerte im Hinblick auf eine eventuelle Einziehung zu beschlagnahmen sei- en. 9.4 Katalogtat 9.4.1 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Betrug im Sinne von Art. 146 StGB figuriert unter den Katalogstraftaten von Art. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF. Diese Tatsache eröffnet im Gegensatz zu einem Verfahren wegen Verstosses gegen das SFG neue Möglichkeiten für die Ermittler. Es können so vor einem Zugriff intensivere Umfeldabklärungen gemacht oder nach einem Zugriff die Reaktion ver- dächtiger Personen überwacht werden. Insbesondere von Interesse sind Kontakte zum behan- delnden Arzt. Dabei ist zu beachten, dass er Träger eines Berufsgeheimnisses ist. Auch die Rückwirkende Auswertung insbesondere von SMS und e-Mail-Verkehr dürften von Interesse sein. Gewisse Daten können Unter Umständen auch bei der Auswertung des PCs er- hältlich gemacht werden. 9.4.2 Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) Art. 4 Abs. 2 lit. a BVE sieht dem Betrug als Katalogstraftat vor. Allerdings dürfte ein V- Mann nur zum Einsatz kommen, wenn sich im Verlaufe der Ermittlungen eine eigentliche Organisation herauskristallisiert, die es zu unterwandern gilt. 9.4.3 Geldwäschereivortat Art. 305bis StGB definiert als Vortat für Geldwäschereidelikte Verbrechen. Im Gegensatz zur Strafbestimmung des SFG ist der Betrug ein Verbrechenstatbestand und somit als Geldwä- schereivortat geeignet. Dies hat zur Folge, dass sich jeder, der im Wissen um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Ermittlung der Vermögenswerte zu erschweren, sich der Geldwäscherei strafbar macht. Dabei hat der Vor- satz ein doppelter zu sein. Der Täter muss wissen oder zumindest annehmen können, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Zudem braucht es mindestens Eventual- vorsatz bezüglich der Erschwerung der Ermittlung der Herkunft und der Einziehung der Ver- mögenswerte135. 134 So zumindest DURY, S. 139 für die Verhältnisse in Deutschland. 135 Vgl. ACKERMANN, S. 568 N. 392. 29 9.5 Stellung des Sportlers im Prozess Im Gegensatz zu einer Untersuchung wegen Verstosses gegen das SFG ist der Athlet im Strafverfahren wegen Betrugs Angeschuldigter und hat das Recht, die Aussage zu verwei- gern. Das Argument, dass dies die Möglichkeiten der Strafverfolgung einschränkt, überzeugt nur in der Theorie136. Oskar Camenzind hat sich im Verfahren gegen Unbekannte Täterschaft, m.E. zu Recht, auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Zwar wurde die darauf erfolgte Einstellung des Verfahrens vom Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz aufsichts- rechtlich aufgehoben und an den zuständigen Untersuchungsrichter des Bezirksamtes Gersau zurückgewiesen. Doch auch die unterdessen ausgesprochene Busse von CHF 500 konnte den ehemaligen Radprofi nicht dazu bewegen, Aussagen gegen seine Dopinglieferanten zu ma- chen137. Ebenfalls mit einer Einstellung endete das Strafverfahren im Zusammenhang mit den Lieferanten der Triathlon-Olympiasiegerin Brigitte McMahon138. Aus diesen Fällen ist er- sichtlich, dass mit der Stellung des Sportlers als Angeschuldigten keine massive Erschwerung des Verfahrens zu erwarten ist. Der Unterschied liegt darin, dass der Täter Anspruch auf einen amtlichen Rechtsvertreter hat, wenn die strafprozessualen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dies im Gegensatz zu einer Untersuchung nach SFG. 9.6 Sanktionen 9.6.1 Einziehung Der Athlet wird in der Regel hohe Gewinne aus seiner Betrugstätigkeit ziehen. Man denke nur an die Millionenbeträge, welche Fussballer allein für die Anstellung bei einem Verein verdienen. Art. 70 StGB regelt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Gerade die Einziehung dürfte das Mittel sein, die Attraktivität von ge- dopter Geldscheffelung zu mindern, bzw. das Unrecht auszugleichen. Kann nachgewiesen werden, dass der Athlet über Jahre hinweg gedopte Erfolge erzielt hat, kann die einzuziehende Summe gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB durch das Gericht geschätzt werden. Auch Surrogate unterliegen der Einziehung, so z.B. die Villa, welche aus deliktisch erlangten Geldern gekauft wurde. Eine Surrogatseinziehung ist auch möglich, wenn sich der Vermö- genswert bei Dritten befindet, sofern kein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGB vor- liegt. Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen der Dritte, bei dem sich Surrogate befin- den, z.B. der Ehegatte des Täters, welcher das Haus geschenkt bekommen hat, sich der Geld- wäscherei strafbar gemacht haben könnte und die Einziehung in einem Verfahren gegen ihn möglich wäre. 9.6.2 Berufsverbot Mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB wurden die Bestimmungen zum Berufsver- bot abgeändert. Art. 67 StGB sieht neu die Möglichkeit vor, ein bis zu fünfjähriges Berufs- verbot auszusprechen, wenn "…jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels- geschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen (hat), für das er zu einer Freiheitsstrafe 136 JAHN, S. 146. 137 Vgl. NZZ am Sonntag vom 3. Dezember 2006, wo der Rechtsanwalt von Oskar Camenzind ankündigt, er werde diesen Entscheid bis vor Bundesgericht, nötigenfalls bis an den Europäischen Gerichtshof, weiterzie- hen. 138 NZZ am Sonntag vom 8. Januar 2006. Da einer der Verdächtigen der von ihr getrennt lebende Ehemann ist, erscheint das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht problematisch. 30 von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist…". Neben einer verbandsrechtlichen Sperre läuft der Athlet also grundsätzlich Gefahr, ein strafrechtliches Berufsverbot zu kassieren. Realistischerweise muss das Risiko erstens einer Verurteilung, zweitens eines Strafmasses von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. über 180 Tagessätzen und drittens eines findigen Richters, der Art. 67 StGB anwenden wird, als sehr gering eingestuft werden. Zudem wäre zu entscheiden, ob "Spitzensportler" als Beruf anzusehen ist, was m.E. zu bejahen wäre. Dieser Ansatz zeigt den Verbänden eine Grenze auf. Handeln sie nicht im Rahmen ihrer Kompetenzen, könnte das Strafrecht, das zeitlich nach- folgt, korrigierend eingreifen. Im Rahmen des Verschuldens wäre allerdings eine bereits lau- fende verbandsrechtliche Sperre zu berücksichtigen. 9.7 Konkurrenzen zum Betrug 9.7.1 Sportförderungsgesetz Der Täter selber ist bezüglich des Konsums nicht wegen Widerhandlungen gegen das SFG strafbar. Umstritten ist, ob er wegen Anstiftung zu den einzelnen Tathandlungen zu bestrafen sei139. Wird die Strafbarkeit wegen Anstiftung bejaht, besteht echte Konkurrenz zum vermö- gensrechtlichen Betrugstatbestand. Auf Teilnehmer am Betrug, welche gleichzeitig eine tatbestandsmässige Handlung des SFG erfüllt haben, sind die beiden Bestimmungen parallel anwendbar, da die geschützten Rechts- güter verschieden sind. 9.7.2 Geldwäscherei Auch der Athlet könnte sich der Geldwäscherei an den ertrogenen Vermögenswerten strafbar machen. Das Bundesgericht bejaht dies, die herrschende Lehre steht dieser Praxis jedoch mit Verweis auf das Selbstschutzprivileg ablehnend gegenüber140. Dasselbe gilt für die Teilneh- mer an der Vortat, die zudem als Geldwäscher fungieren. 9.7.3 Delikte gegen Leib und Leben Es kann vorkommen, dass ein Athlet durch Verabreichung von verbotenen Substanzen kör- perlich schwer geschädigt wird, was insbesondere bei systematischem, über Jahre andauern- dem Doping der Fall sein kann. Im Extremfall kann die exzessive Anwendung von vielen Substanzen sogar zu Tod führen141. Es fragt sich, ob die abgebenden Personen sich eines Kör- perverletzungsdeliktes schuldig gemacht haben. Dies ist sicher dann zu bejahen, wenn die Verabreichung heimlich erfolgt ist. Ansonsten wird zu prüfen sein, wie weit die Einwilligung des Athleten reichte, wobei die Einwilligung in den Tod nicht rechtsgültig möglich ist142. Lässt sich eine schwere Körperverletzung oder gar eine Tötung nachweisen, besteht infolge der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz zu den Tatbeständen des SFG143. Das- selbe gilt für die Konkurrenz zum Betrug. 139 Dafür ist SCHUBARTH, Dopingbetrug, S. 4. Dagegen hält z.B. JÖRGER, Strafbarkeit, S. 113 f. mit Verweis auf die ratio legis. 140 Ausführlich ACKERMANN, S. 427 ff., N. 115 ff. 141 Wie im Falle der Siebenkämpferin Birgit Dressel, welche am 10 April 1987 an einem "komplexen toxisch- allergischen Geschehen" im Alter von 26 Jahren verstarb. Die Toxikologische Untersuchung ergab, dass im Todeszeitpunkt über 100 verschiedene Medikamente und Präparate ihre Wirkungen und Nebenwirkungen entfaltet hatten, NZZ vom 7./8. April 2007, S. 62. 142 DURY, S. 139; SCHMITT, Perspektiven 1, S. 22. 143 JÖRGER, Strafbarkeit, S. 130. 31 10. Ein Blick über die Grenzen 10.1 Deutschland Das deutsche Recht kennt kein eigenes Antidopinggesetz. Allerdings wird die Frage, ob ein solches einzuführen ist, in der Literatur wie in der Politik rege diskutiert144. Die einzigen do- pingspezifischen Strafbestimmungen sind im Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln145 (Arzneimittelgesetz) enthalten. Als Arzneimittel zu Dopingzwecken gelten solche, welche die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Wirkstoffe enthalten. Der sich selbst Dopende ist nicht strafbar. Ebenfalls ausgenommen ist die Abgabe der Sub- stanzen für die Behandlung von Krankheiten. Das Verbot ist nicht auf den reglementierten Wettkampfsport beschränkt, kommt also auch im Fitness- und Bodybuilderbereich zur An- wendung. Ebenfalls ist die fahrlässige Begehung erfasst146. Das Verfahren gegen Jan Ullrich ist das erste, welches wegen Betrugs geführt wird. Das Re- sultat wird für weitere Verfahren wegweisend sein und darf mit Spannung erwartet werden. Allerdings ist zu erwähnen, dass das deutsche Recht im Gegensatz zu Art. 146 StGB keine Arglist für die Erfüllung des Betrugstatbestandes voraussetzt. 10.2 Italien Das italienische Recht kennt seit 2001 ein Anti-Dopinggesetz147. Die Strafbestimmungen zie- len sowohl auf das Sportlerumfeld als auch auf die Sportler selbst. Die Substanzen und Me- thoden sind in einer Verordnung enthalten. Der medizinisch indizierte Gebrauch ist ausdrück- lich erlaubt. Neben dem Dopingvorsatz wird die Absicht gefordert, das Doping zur Leistungs- steigerung zu konsumieren oder Manipulationen von Dopingproben vorzunehmen148. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen kennt Italien als einziges Land den spezifischen Straftat- bestand des Sportbetrugs149. Bisher ist allerdings umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Norm zur Anwendung kommt150. 10.3 Norwegen Norwegen ist eines der wenigen Länder, dessen Strafgesetzbuch einen Dopingtatbestand kennt (Art. 162b StGB). Es unterscheidet zwischen einfachem und schwerem Fall und stellt bereits den Versuch unter Strafe. Die Dopingmittel befinden sich nicht im Strafgesetzbuch selber sondern in einem Verwaltungserlass151. 144 Statt vieler DURY, JAHN, CHERKEH/MOMSEN. 145 In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998, zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (a- brufbar unter www.altalex.com). 146 JÖRGER, Strafbarkeit, S. 184. 147 Disciplina della tutela sanitaria delle attività sportive e della lotta contro il doping, "Legge Antidoping", n. 376 vom 14. Dezember 2000. 148 JÖRGER, Strafbarkeit, S. 187. 149 Art. 1 des Gesetzes n. 401 "Interventi nel settore del giuoco e delle scommesse clandestini e tutela della cor- rettezza nello svolgimento di manifestazioni sportive (abrufbar unter www.altalex.com). 150 Vgl. BONFOGO. 151 JÖRGER, Strafbarketi, S. 188 f. 32 11. De lege ferenda Die Schweiz beabsichtigt, der UNESCO-Konvention gegen Doping beizutreten und gleichzei- tig das bestehende Regelwerk bezüglich Dopingproblematik zu überarbeiten. Das BASPO ist zuständig für die Ausarbeitung einer Botschaft über die Konvention der UNESCO gegen Do- ping und die Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen zur Dopingbekämpfung. In diesem Zusammenhang ist die Schaffung einer nationalen Agentur zur Dopingbekämpfung geplant. Mit einem Inkrafttreten ist nicht vor 2008 zu rechnen. Die Expertenkommission prüft zwei mögliche Wege, einerseits die Optimierung der heutigen gesetzlichen Regelungen, wonach das Umfeld des Sportlers, nicht aber er selbst strafbar ist. Andererseits die Einführung neuer Straftatbestände, welche auch den sich selbst dopenden Athleten erfassen. Insbesondere wird erwogen, gewisse "schwere" Dopingmittel generell zu verbieten. M.E. muss man sich rechtstheoretisch zuerst Gedanken zum Rechtsgut, welches geschützt werden soll, machen. Will man ausschliesslich am Gesundheitsschutz der Sportler festhalten, muss es bei einer Optimierung der SFG-Normen bleiben. Zudem wäre der Betrugstatbestand anzuwenden. Ernsthaft zu prüfen ist aber auch ein Tatbestand, welcher im UWG anzusiedeln wäre, da der Unrechtsgehalt des Dopings letztlich gerade in der Verfälschung des Sportwett- bewerbes liegt. 12. Fazit Doping ist ein Phänomen, das nicht allein mit dem Mittel des Strafrechts auszurotten ist. Die Tendenz, immer neue Straftatbestände in Nebengesetzen einzuführen, resultiert nicht zwin- gend in besserer oder effizienterer Strafverfolgung. Es herrscht immer noch bis zu einem ge- wissen Grad die Ansicht vor, der Sport sei sich selbst und seiner Gerichtsbarkeit zu überlas- sen. Dabei wird das grosse finanzielle Volumen dieser Wirtschaftssparte zu Unrecht verkannt und die Sportler eher als Opfer von gierigen Funktionären oder allenfalls ihrer selbst gesehen. Tatsache ist, dass noch kein Betrugsverfahren gegen einen gedopten Sportler angestrengt wurde. Wie diese Arbeit aufzeigt zu Unrecht, gibt es doch eingängige Argumente, welche für die Anwendung von Art. 146 StGB sprechen. Es ist an der Zeit, dass die Strafverfolgungsbe- hörden ihre Aufgaben wahrnehmen und trotz möglicher Widrigkeiten wie unangenehmem medialem Echo, Auslandkonnexen und strukturell bedingtem Schweigen der Beteiligten ent- sprechende Strafverfahren eröffnen und zur Anklage bringen. Letztlich wird es an den Gerich- ten liegen, eine Praxis zu entwickeln, aufgrund welcher weitere gesetzgeberische Entschei- dungen gefällt werden können. Erklärung der Verfasserin Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe. Altdorf, 16. April 2007 ……………………………………… Beatrice Kolvodouris Janett

    Grösse: 202 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    UZH Publikation A4

    UZH Publikation A4 Schweizer HR-Barometer 2012 Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage Herausgegeben von Gudela Grote und Bruno Staffelbach Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten und Courage Herausgegeben von Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren Anja Feierabend Cécile Tschopp Alexandra Arnold Wiebke Doden Manuela Morf Gudela Grote Bruno Staffelbach 4 Schweizer HR-Barometer 2012 Der Schweizer HR-Barometer 2012 entstand mit grosszügiger Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds: HR-Barometer® ist in der Schweiz eine eingetragene Marke der Universität Zürich, Lehrstuhl Human Resource Management, CH-8032 Zürich Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © 2012 Universität Zürich und ETH Zürich ISBN 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch 5 Schweizer HR-Barometer 2012 Inhalt Inhalt Executive Summary 7 Vorwort 11 1. Einleitung 13 2. Fehlverhalten 19 3. Courage 29 4. Trends 41 4.1 Karriereorientierungen 41 4.2 Human Resource Management 46 4.3 Arbeitsbeziehungen 54 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 61 5. Schlussfolgerungen 71 Autoren und weiterführende Literatur 74 Die Autoren 74 Weiterführende Literatur 74 Anhang 77 7 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary Executive Summary 1. Die siebte Ausgabe des Schweizer Human-Relations-Barometers (HR- Barometer) untersucht wie jedes Jahr die Arbeitsbeziehungen, die Ar- beitsbedingungen sowie die Arbeitseinstellungen und das Arbeitsver- halten der Beschäftigten in der Schweiz. Mit dem Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage am Arbeitsplatz werden dieses Jahr zudem Einblicke in zwei brisante Themenbereiche ermöglicht. 2. Die zugrunde liegende Stichprobe der diesjährigen Erhebung basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. Die Befra- gung fand zwischen Juni und August 2012 statt, wobei die Befragten zwischen einer Online-Version und einer schriftlichen Version wählen konnten (Mixed-Mode-Ansatz). In der diesjährigen Erhebung wurden die Antworten von 1483 Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgewertet. 3. Rund die Hälfte der Befragten gibt an, sich mindestens einmal inner- halb des letzten Jahres geringfügig fehlverhalten zu haben. Am häufigs- ten wird zu viel fantasiert und geträumt, eine zusätzliche oder längere Pause gemacht oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt. 4. Insgesamt berichten 4% der Befragten von schwerwiegendem Fehlver- halten am Arbeitsplatz. Jede vierte befragte Person gibt an, mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert zu haben, jede achte be- fragte Person hat mindestens einmal die Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede fünfzigste Person hat innerhalb des letzten Jahres mindestens eine Quittung gefälscht, um mehr Geld zu bekommen. 5. In Bezug auf das Fehlverhalten am Arbeitsplatz lohnt sich die Investi- tion in eine Vertrauenskultur doppelt. Einerseits verhalten sich Beschäf- tigte mit hohem Vertrauen in den Arbeitgeber deutlich weniger häufig fehl. Andererseits trägt eine Vertrauenskultur dazu bei, dass Problem- bereiche offen angesprochen werden können. Dies wiederum scheint als Ventil für mögliches Fehlverhalten zu fungieren: Beschäftigte, die Probleme am Arbeitsplatz offen ansprechen können, berichten deutlich weniger häufig von Fehlverhalten. 6. Die grosse Mehrheit der Beschäftigten in der Schweiz kann alles in al- lem gut mit ihren Vorgesetzten über Probleme sprechen. Detailanaly- sen zeigen jedoch, dass es den Beschäftigten vergleichsweise schwer fällt, mangelnde Kompetenzen anderer, Bedenken bezüglich der Fir- 8 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary menpolitik sowie Belästigung und Missbrauch gegenüber dem Arbeit- geber zu benennen. Das Ansprechen von Lohnproblemen und Lohnun- gerechtigkeiten bereitet den Beschäftigten die grösste Mühe. Geschwiegen wird vor allem, um die Zusammenarbeit mit anderen nicht zu gefährden oder auch aus einer resignierten Haltung heraus, weil das Ansprechen von Problemen offenbar nichts nützt. 7. Missstände am Arbeitsplatz werden vor allem von arbeitsmarktfähigen und leistungsstarken Beschäftigten angesprochen. Beschäftigte, welche sich in ihrer Position schwächer fühlen, trauen sich seltener, mit ihren Bedenken und Sorgen auf den Arbeitgeber zuzugehen. Auch auf Be- schäftigte in einem schlechten psychischen oder physischen Gesund- heitszustand ist besonders achtzugeben, da sie eher dazu neigen, Prob- leme zu verschweigen. Herrscht im Unternehmen eine hohe Arbeitsplatzunsicherheit, ist ebenfalls Vorsicht geboten, weil verängs- tigte Beschäftigte über Missstände lieber schweigen. 8. Ob Beschäftigte Probleme melden oder verschweigen, kann vom Ar- beitgeber beeinflusst werden: So erhöht Mitsprache bei Firmenent- scheiden die Wahrscheinlichkeit, dass Missstände im Unternehmen gemeldet werden. Auch eine gute Führungsbeziehung sowie ein grund- legendes Vertrauen in den Arbeitgeber fördern das Ansprechen von Problemen. Lohnsysteme spielen ebenfalls eine zentrale Rolle: Insbe- sondere variable Lohnanteile, welche direkt an die persönliche Leis- tung gebunden sind, verleiten Beschäftigte zum Schweigen, aus Angst vor negativen Konsequenzen für den eigenen Lohn. 9. Weiterhin sind in der Schweiz traditionelle Karriereorientierungen, die langjährige Beschäftigung und Aufstieg in einem Unternehmen beto- nen, weit verbreitet. Knapp 50% der Befragten äussern traditionell-auf- stiegsorientierte und 14% traditionell-sicherheitsorientierte Karriere- vorstellungen. Der Trend in diesem Jahr zeigt aber auch eine leichte Abnahme der sicherheitsorientierten Perspektive (im letzten Jahr wa- ren es noch 17% der Befragten). Gleichzeitig gibt es einen Anstieg bei der eigenverantwortlichen Karriereorientierung, welche die eigene Kompetenzentwicklung und häufigere Wechsel zwischen Arbeitgebern betont (21% im Vergleich zu 18% im letzten Jahr). Die alternative Karri- ereorientierung, die der Berufslaufbahn im Vergleich zu anderen Le- bensbereichen ein geringeres Gewicht beimisst, hat ebenfalls leicht zu- genommen (16% im Vergleich zu 14%). 10. Die Zunahme der eigenverantwortlichen und alternativen Karriereori- entierungen lässt vermuten, dass einige Beschäftigte trotz oder gerade wegen der anhaltenden und zunehmenden Arbeitsplatzunsicherheit eine Neuorientierung wagen. Dies spiegelt sich auch im beobachteten Anstieg der Kündigungsabsichten wider. Warum diese Entwicklung 9 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary nun erfolgt und nicht bereits in früheren Jahren, wo teilweise erlebte höhere Unsicherheit sogar mit einer Abnahme eigenverantwortlicher und einer Zunahme sicherheitsorientierter Karrierevorstellungen ein- herging, lässt sich aus den Daten nicht erschliessen. 11. Verschiedene Komponenten der Arbeitsgestaltung, wie beispielsweise Aufgabenvielfalt und Autonomie, werden im Schnitt von mehr als der Hälfte der Beschäftigten als eher bis voll und ganz vorhanden bewertet. Dennoch gaben 15% der Befragten an, kaum Feedback durch die Arbeits- tätigkeit zu erfahren. Zudem wird von 15% der Befragten die Bedeutsam- keit und Ganzheitlichkeit der Arbeit als gering eingeschätzt. 12. Die durchschnittliche Anzahl Weiterbildungstage der Beschäftigten pro Jahr ist weiter angestiegen, was die zentrale Bedeutung der Entwick- lung der Humanressourcen für ein Unternehmen verdeutlicht. Die Er- fassung des Inhalts der Weiterentwicklung zeigt jedoch, dass vor allem auf Fachkompetenz gesetzt wird. Ein Ausbau der Förderung der Sozi- alkompetenzen scheint noch anzustehen. 13. Die Entwicklung des psychologischen Vertrags zeigt einen negativen Trend: Die Diskrepanz zwischen arbeitnehmerseitigen Erwartungen und arbeitgeberseitigen Angeboten hat sich seit der letzten Erhebung weiter vergrössert. In diesem Jahr sind vor allem die Angebote der Ar- beitgeber in den Bereichen angemessene Entlohnung und unterneh- mensinterne Entwicklungsmöglichkeiten zurückgegangen. 14. Die Ergebnisse zum Vertrauen in den Arbeitgeber haben sich im Ver- gleich zur letzten HR-Barometer-Erhebung nicht verändert. Während der weit grössere Teil der Beschäftigten ihrem Arbeitgeber vertraut, zweifelt doch jede fünfte befragte Person an der Vertrauenswürdigkeit des Arbeitgebers. Wie wichtig eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung ist, zeigt sich besonders bei den diesjährigen Ergebnissen zu Fehlver- halten und Courage. 16. Während die Anzahl der Beschäftigten, die Arbeitsplatzunsicherheit erleben, auf etwas mehr als 20% angestiegen ist, stagniert die Arbeits- marktfähigkeit auf mittlerem Niveau. Die zunehmende Arbeitsplat- zunsicherheit scheint sich folglich nicht durch erhöhte Arbeitsmarktfä- higkeit zu kompensieren. Zudem ist auch die multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit angestiegen. Während die Besorgnis um die Zunahme der Arbeitsbelastung auf hohem Niveau gleich geblieben ist, steigen vor allem die Bedenken um Lohnkürzungen, Restrukturierun- gen innerhalb der Abteilung und um Beschäftigungsreduktion an. 17. Die Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit bleibt bei den Beschäftigten stabil auf hohem Niveau, was insbesondere bezüglich Laufbahnzufrie- 10 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary denheit überrascht, da immerhin 30% der Befragten keinerlei Massnah- men zur Laufbahnplanung erfahren und nur mit 28% der Befragten Laufbahngespräche geführt werden. Zudem ist ein deutlicher Anstieg von resignativ zufriedenen Beschäftigten zu verzeichnen, also derjeni- gen, die ihre Ansprüche an die Arbeitssituation gesenkt haben, um ihre Arbeit dennoch als zufriedenstellend zu empfinden. 18. Mit unserem Schwerpunkt Fehlverhalten und Courage haben wir ein virulentes Thema angesprochen. Im besten Fall bewirkt der Mut, Prob- leme anzusprechen, eine Reflexion und Korrektur unternehmensinter- ner Normen für richtiges beziehungsweise fehlerhaftes Verhalten. Be- schäftigte werden auch gezielt ermutigt, diesen Mut zu haben. Insbesondere ist es wichtig, dass bei allen vorhandenen objektiven Un- sicherheiten in der Arbeitssituation eine Arbeitsbeziehung entwickelt und erhalten wird, in der sich Beschäftigte persönlich sicher genug füh- len, um sich zu Wort zu melden. 11 Schweizer HR-Barometer 2012 Vorwort Vorwort Managementaufgaben wären um einiges einfacher, wenn moralische Fra- gen ausgeklammert werden könnten. Dies ist illusorisch. Unternehmen sind keine Maschinen. Sie sind von Menschen geschaffen, Menschen prägen sie mit ihren Vorstellungen des Guten, Gerechten und Vernünftigen, und in ihnen arbeiten Menschen, die sich moralisch motivieren lassen und die das Bedürfnis haben, moralisch gut zu handeln und in einem moralisch guten Licht dazustehen. Gleichzeitig haben Menschen aber auch moralische Schwächen. In moralischen Konflikten wägen sie ab zwischen Gebotenem und Verbotenem, zwischen individuellen Wünschen und organisatorischen Normen, zwischen Worten und Taten. Moralische Konflikte kosten, sie füh- ren zu Emotionen und sie beeinflussen die Arbeits- und Laufbahnzufrie- denheit. Wie moralisch verhalten sich Beschäftigte in der Schweiz? Welche Bedingungen begünstigen Fehlverhalten in Unternehmen? Wann werden Probleme angesprochen und wann nicht? Warum wird geschwiegen? Um solche Fragen geht es im Schwerpunktthema des vorliegenden Schweizer Human-Relations-Barometers 2012. Der Human-Relations-Barometer konzentriert sich auf die Beschäftigten in der Schweiz und misst anhand einer repräsentativen Stichprobe bran- chenübergreifend deren Einstellungen, Wahrnehmungen, Stimmungen und Absichten. Konzeptionelle Basis bildet der psychologische Vertrag. Dieser erfasst die wechselseitigen Angebote und Erwartungen zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmenden, die über Vereinbarungen des juristischen Ar- beitsvertrags hinausgehen. Mit dem HR-Barometer 2012 wird die Untersuchungsreihe, die 2005 ge- startet worden ist und die seither zu einem jährlichen Bericht führte, fortge- setzt. Mit den regelmässigen Untersuchungen kann die Entwicklung von relevanten Parametern im Zeitablauf verfolgt werden. Festgestellte Verän- derungen und Konstanten stellen die personalpolitische Praxis in einen grö- sseren Zusammenhang und ermöglichen eine empirische Begründung von Qualitäten im Human Resource Management. Nach den Forschungsschwerpunkten «Karriereorientierungen», «Arbeits- platz(un)sicherheit», «Lohnzufriedenheit», «Mobilität und Arbeitgeberat- traktivität», «Familie und Arbeitsflexibilität» und «Unsicherheit und Ver- trauen» der letzten Jahre konzentriert sich der HR-Barometer 2012 auf das Thema «Fehlverhalten und Courage». Zum ersten Mal wurde in diesem Jahr auch die italienischsprachige Schweiz in die Untersuchung miteinbezogen. Die Stichprobe basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Sta- tistik. 1483 Beschäftigte in der Schweiz bilden die Basis für die Auswertung, 70% davon aus der deutschsprachigen, 23% aus der französischsprachigen und 7% aus der italienischsprachigen Schweiz. Die Ergebnisse bilden einer- seits einen Querschnitt. Für ausgewählte arbeits- und personalpolitische Fel- der zeigen sich im Zeitablauf aber auch klare Konstanten und Trends. 12 Schweizer HR-Barometer 2012 Vorwort Wir danken allen, die sich an dieser Untersuchung beteiligten: dem Bundes- amt für Statistik und dem LINK-Institut für die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Datenbasis und Alexandra Arnold, Wiebke Doden, Anja Feierabend, Manuela Morf, Cécile Tschopp und Stefanie Kopp für das Erstellen des Fragebogens, für das Auswerten und für das Redigieren. Dem Schweizerischen Nationalfonds, der das Projekt finanziert, danken wir für die Unterstützung. Neu wird ab diesem Jahr der Schweizer Human-Relations-Barometer elektronisch publiziert. Auf den Websites www.hr-barometer.uzh.ch beziehungsweise www.hr-barometer.ethz.ch wer- den im Verlaufe der Zeit auch Zusatzberichte und Detailauswertungen gela- den. Der vollständig aufbereitete und anonymisierte Datensatz ist ab Früh- jahr 2013 über den Datenservice der FORS (Swiss Foundation for Research in Social Sciences) kostenlos abrufbar. Fehlverhalten ist kostspielig. Stillschweigen darüber auch. Es gibt ver- schiedene Formen des Fehlverhaltens am Arbeitsplatz. Und warum jemand schweigt, kann verschiedene Gründe haben. Der Human-Relations-Baro- meter 2012 wirft einen Blick darauf. Zürich, November 2012 Gudela Grote und Bruno Staffelbach http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch 13 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung 1. Einleitung Die Ausgabe der siebten Erhebungswelle des Schweizer Human-Relations- Barometers (HR-Barometer) untersucht die Schweizer Arbeitswelt hinsicht- lich Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen sowie Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten der Beschäftigten in der gesamten Schweiz. Die Be- schäftigten mit ihren Beziehungen zur Arbeit und zum Arbeitgeber, wie der Titel «Human Relations» verdeutlicht, stehen folglich im Mittelpunkt der Erhebung. Gute Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeziehungen sind für Unterneh- men von grundlegender Bedeutung: Sie verbessern das Engagement und die Kooperationsbereitschaft der Beschäftigten sowie die Identifikation mit dem Unternehmen. Dadurch werden einerseits die Arbeitsleistung der Be- schäftigten sowie die Produktivität des gesamten Unternehmens gesteigert und andererseits spüren die Beschäftigten eine grössere Arbeitszufrieden- heit. Mit diesem Fokus ergänzt der HR-Barometer den ETH-Konjunkturba- rometer und den Beschäftigungsbarometer des Bundesamts für Statistik um personalpolitische Aspekte. Das Untersuchungsmodell des HR-Barometers basiert auf dem psycholo- gischen Vertrag (siehe Abbildung 1.1), welcher die Erwartungen der Beschäf- tigten und die Angebote der Arbeitgeber umfasst. Diese Erwartungen und Angebote ergänzen den juristischen Vertrag zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber und gehen darüber hinaus. Mit dem Wandel der Arbeitsmarkt- situation und der damit verbundenen Zunahme der Arbeitsflexibilisierung gewinnt das Konzept des psychologischen Vertrags an Interesse und Rele- vanz, da die psychologischen Verträge aufgrund der sich verändernden Wünsche und Anforderungen neu definiert und ausgestaltet werden müs- sen. Im vorliegenden HR-Barometer wurden ausserdem folgende Einfluss- grössen untersucht, die mit dem psychologischen Vertrag in Zusammen- hang stehen: • Organisationale und personale Faktoren • Karriereorientierungen • HRM-Praktiken wie Arbeitsgestaltung, Personalentwicklung, Entloh- nung, Führung und Partizipation • Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten wie Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit, Commitment und Kündigungsabsichten Speziell wurde in der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung zudem das Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage am Arbeitsplatz untersucht. Das Diskutieren vertraulicher Informationen mit unautorisierten Personen, das Entwenden von Firmeneigentum und Lügen über absolvierte Arbeits- stunden sind typische Beispiele von Fehlverhalten, welche sich negativ auf das Unternehmen und die Beschäftigten auswirken. Statistiken weisen dar- auf hin, dass Fehlverhalten am Arbeitsplatz den Unternehmen jährliche Ver- 14 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Abbildung 1.1 Untersuchungsmodell der Schweizer HR-Barometer-Studie luste von bis zu 250 Milliarden US-Dollar bescheren (Holtfreter, 2005). Aus diesem Grund ist das Wissen über die Entstehung von arbeitnehmerseiti- gem Fehlverhalten für Unternehmen zentral. Der HR-Barometer geht daher personale Einflussfaktoren Geschlecht Alter Ausbildung Bruttoeinkommen Anstellungsprozent Betriebszugehörigkeit berufliche Stellung Typ des Privathaushalts Sprachregion Staatszugehörigkeit Karriereorientierung traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich alternativ engagiert organisationale Einflussfaktoren Branche Unternehmensgrösse Vertragsform erlebte betriebliche Veränderungen Arbeitsgestaltung Personalentwicklung Entlohnung Führung und Partizipation Inhalte des psychologischen Vertrags Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber Erfüllung des psychologischen Vertrags Grösse der Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten Vertrauen Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber personale und organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management Arbeitsbeziehungen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitsplatzunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen Leistung Commitment und Kündigungsabsicht Schwerpunktthema Fehlverhalten am Arbeitsplatz Courage am Arbeitsplatz 15 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung im ersten Schwerpunktkapitel der Frage nach, welches Fehlverhalten am Ar- beitsplatz gezeigt wird und unter welchen Umständen. Im zweiten Schwer- punktkapitel wird auf das Thema Courage am Arbeitsplatz fokussiert und der Frage nachgegangen, in welchen Situationen Beschäftigte Probleme an- sprechen, welche Problembereiche sie sich anzusprechen getrauen und wann und worüber sie aus welchen Gründen lieber schweigen. Methodisches Vorgehen und Stichprobe Die diesjährige, erstmalige Förderung durch den Schweizerischen National- fonds ermöglichte den Zugang zum Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik für die Ziehung der Stichprobe. Dadurch konnte die Repräsen- tativität der Daten gesteigert werden, da im Stichprobenregister alle in der Schweiz gemeldeten Personen erfasst sind und nicht nur jene, welche im öffentlich zugänglichen Telefonbuch eingetragen sind. Neu enthält die Stichprobe neben Personen aus der deutsch- und französischsprachigen Schweiz auch Beschäftigte der italienischsprachigen Schweiz. Dadurch ist die Stichprobe des aktuellen HR-Barometers erstmalig für die ganze Schweiz repräsentativ. Die Befragung wurde zusammen mit dem Markt- und Sozialforschungs- institut LINK durchgeführt. Die Befragten hatten die Möglichkeit, online oder schriftlich an der Umfrage teilzunehmen. Dieser gewählte Mixed- Mode-Ansatz erhöht die Stichprobenausschöpfung. Ein Vergleich der Teil- nehmenden in der Onlinebefragung (86%) und der schriftlichen Befragung (14%) zeigte klare Unterschiede in den Stichprobenmerkmalen: Teilneh- mende an der schriftlichen Befragung sind häufiger Frauen, im Schnitt äl- ter, verfügen über eine vergleichsweise tiefere Ausbildung, haben eine tiefere berufliche Stellung inne, ein kleineres Arbeitspensum und verdie- nen ein tieferes Jahressalär. Diese Unterschiede lassen vermuten, dass durch den Mixed-Mode-Ansatz die Stichprobe an Repräsentativität ge- wonnen hat. Mit der Möglichkeit der schriftlichen Befragung wurden Per- sonengruppen erreicht, welche den elektronischen Fragebogen nicht aus- gefüllt hätten. Der diesjährige Mixed-Mode-Ansatz ist eine Erneuerung der Erhebungs- methode, deren Auswirkungen auf das Teilnahme- und Antwortverhalten der Befragten allerdings nicht vollständig vorhersagbar ist. Diesem Metho- denwechsel muss insbesondere beim Vergleich der Ergebnisse mit den Vor- jahren in den Trendkapiteln Rechnung getragen werden, da leichte Abwei- chungen der Ergebnisse allenfalls durch den Methodenwechsel zu erklären sind. Der Vergleich der Stichprobe mit dem Vorjahr zeigt jedoch, dass die beiden Stichproben und die jeweiligen Antwortmuster insgesamt sehr ähn- lich ausfallen. Daher werden die Trendvergleiche weitergeführt. Da der Me- thodenwechsel als alternative Erklärung für allfällige Veränderungen in den Trends jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden darf, weist in den Trendabbildungen ein Kleinbuchstabe hinter der Jahreszahl auf die spezifi- sche Art von Stichprobe und Erhebungsmethode hin, welche der folgenden Übersicht entnommen werden kann. 16 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Die diesjährige Durchführung der Befragung fand von Ende Juni bis Ende August 2012 statt. Teilnahmeberechtigt waren Beschäftigte, die zum Befra- gungszeitpunkt zwischen 16 und 65 Jahre alt waren, sich in einer abhängigen und bezahlten Anstellung befanden sowie zu mindestens 40% angestellt wa- ren. Neu wurden auch Lehrlinge mitbefragt. Selbstständig Erwerbende blie- ben wie in früheren Jahren von der Erhebung ausgeschlossen. Die gesamten Auswertungen basieren auf den Antworten von 1483 Beschäftigten. Die Stichprobe der diesjährigen Erhebung charakterisiert sich durch fol- gende Merkmale (in Anlehnung an die Schlüsselmerkmale des Bundes- amts für Statistik): • Die Stichprobe umfasst 45% Frauen und 55% Männer. • Das Durchschnittsalter der Befragten liegt bei 41 Jahren • Bei 9% der Befragten liegt das jährliche Bruttoeinkommen unter 25 000 Fr., bei 13% zwischen 25 000 und 50 000 Fr., bei 27% zwischen 50 001 und 75 000 Fr., bei 23% zwischen 75 001 und 100 000 Fr. , bei 11% zwischen 100 001 und 125 000 Fr. und bei 11% über 125 001 Fr. Bei 6% der Befragten fehlt diese Angabe. • 73% der Befragten arbeiten Vollzeit (mindestens 90%) und 27% arbeiten Teilzeit. • 29% der Befragten arbeiten seit 0 bis 2 Jahren im selben Unternehmen, 20% seit 3 bis 5 Jahren, 17% seit 6 bis 10 Jahren, 12% seit 10 bis 15 Jahren und 22% seit über 16 Jahren. • 61% der Befragten haben eine berufliche Stellung ohne Vorgesetzten- funktion, 26% eine mit Vorgesetztenfunktion, 4% arbeiten als Direktions- mitglied, 2% sind als mitarbeitendes Familienmitglied angestellt und 7% sind in einem Lehrverhältnis. • 17% der Befragten leben in einem Einpersonenhaushalt, 25% in einem Paarhaushalt ohne Kinder, 37% in einem Paarhaushalt mit Kindern, 8% in einem Einelternhaushalt mit Kindern, 3% in einem Nichtfamilien- haushalt und 10% in einer anderen Haushaltsform. • 70% der Befragten stammen aus der deutschsprachigen, 23% aus der französischsprachigen und 7% aus der italienischsprachigen Schweiz. Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008–2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 17 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Abbildung 1.3 Branchenzugehörigkeit der befragten Beschäftigten 4% 5% 17% 8% 9% 6% 7% 6% 4% 10% 10% 12% 2% Land- und Forstwirtschaft verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere 4% 5% 17% 8% 9% 6% 7% 6% 4% 10% 10% 12% 2% Land- und Forstwirtschaft verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere Abbildung 1.2 Höchster Ausbildungsabschluss der befragten Beschäftigten 3% 22% 17% 7% 39% 2% 1% 8%1% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 3% 22% 17% 7% 39% 2% 1% 8%1% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation • 81% der Befragten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit. • 14% der Befragten arbeiten in Mikrounternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, 38% arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen mit 11 bis 249 Beschäftigten und 41% sind in Grossunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angestellt. Bei 7% der Befragten fehlt diese Angabe. • 85% der Befragten stehen in einem unbefristeten und 15% in einem be- fristeten Arbeitsverhältnis. • 23% der Befragten haben in den letzten zwölf Monaten vor dem Erhe- bungszeitpunkt eine Restrukturierung, 20% einen Personalabbau und 13% einen Personalaufbau erlebt. 58% waren von keiner organisationalen Veränderungsmassnahme betroffen. Abbildung 1.2 zeigt, welchen Ausbildungsabschluss die Befragten erreicht haben und aus Abbildung 1.3 wird ersichtlich, in welchen Branchen die 1483 Befragten arbeiten. 18 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Die vollständigen Angaben zu den Merkmalen der Stichprobe sind im An- hang 1 aufgeführt. Die für die Auswertungen genutzten Faktoren basieren vorwiegend auf mehreren Fragen. Eine Übersicht über die erhobenen Fak- toren findet sich im Anhang 2. Zur Auswertung der Daten wurden deskriptive Masse verwendet. Im Schwerpunktkapitel wurden zusätzlich Regressionsanalysen gerechnet. Die Trendkapitel wurden zudem mit einer Trendanalyse ergänzt, das heisst, die Resultate der 1483 Befragten des diesjährigen HR-Barometers wurden mit den Ergebnissen aus den Vorjahren (Schweizer HR-Barometer 2006–2011) verglichen. Im Anhang 3 finden sich ergänzend zwei Tabellen mit allen Kor- relationswerten zwischen den Stichprobenmerkmalen und den verwende- ten Skalen sowie zwischen den Skalen selbst. Gliederung des Berichts Der Bericht gliedert sich in ein Schwerpunktthema (Kapitel 2 und 3) und Trends (Kapitel 4) und endet mit übergreifenden Schlussfolgerungen (Kapi- tel 5). Kapitel 2: Fehlverhalten Kapitel 3: Courage Kapitel 4: Trends 4.1 Karriereorientierungen 4.2 Human Resource Management 4.3 Arbeitsbeziehungen 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Kapitel 5: Schlussfolgerungen 19 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten 2. Fehlverhalten Einleitung Erst kürzlich wurden von einem Mitarbeitenden beim Nachrichtendienst des Bundes geheime Daten entwendet, bei einer Privatbank Kundendaten an ausländische Steuerfahnder verkauft und verbotene Hochrisiko-Inves- titionen getätigt, was einer Grossbank einen Verlust von über 2 Milliarden Dollar verursachte. Diese Beispiele von schwerwiegendem Fehlverhalten haben nicht nur für negative Schlagzeilen in den Medien gesorgt, sondern verursachen erhebliche Kosten für die betroffenen Unternehmen. So wer- den in den USA die jährlichen Kosten von allgemeinem Fehlverhalten am Arbeitsplatz auf bis zu 250 Milliarden US-Dollar (Holtfreter, 2005) und alleine von Diebstahl am Arbeitsplatz auf mehrere Milliarden US-Dollar geschätzt (Bowling & Gruys, 2010). Ein weiteres Fehlverhalten, welches in letzter Zeit vermehrt in den Medien diskutiert wurde, ist der illegale Kon- sum von Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz. Eine Studie des Bundes- amts für Gesundheit und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva mit Personalverantwortlichen von über 1300 Unternehmen in der Schweiz zeigt, dass die Folgen von Alkoholkonsum am Arbeitsplatz jähr- liche Kosten von circa einer Milliarde Franken verursachen (Telser, Hauck & Fischer, 2011). Aber nicht nur die schwerwiegenden, sondern auch die geringfügigen Fehlverhalten von Beschäftigten – wie beispielsweise ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen, extensive Pausen zu machen oder sich wenig bei der Arbeit anzustrengen – kosten die Unternehmen enorm viel. So zeigt eine Studie zum Engagement-Index in der Schweiz, dass jeder zehnte Beschäftigte bewusst die Leistung reduziert, was zu ei- ner jährlichen Produktivitätseinbusse von geschätzten 50 Milliarden Fran- ken führt (Gallup Consulting, 2010) Um die hohen Kosten von Fehlverhalten am Arbeitsplatz zu reduzieren, ist es für Unternehmen essenziell, die Häufigkeit von unterschiedlichen Fehlverhaltensweisen sowie deren Ursachen und Bedingungen zu kennen. Dabei interessiert insbesondere, was Unternehmen tun können, um Fehl- verhalten zu reduzieren. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich dem Thema «Fehlverhalten» anhand folgender Fragestellungen: Wie häufig ver- halten sich Beschäftigte am Arbeitsplatz fehl? Was sind die personalen und organisationalen Bedingungen, die Fehlverhalten am Arbeitsplatz begüns- tigen? Welche HRM-Praktiken können Fehlverhalten am Arbeitsplatz ent- gegenwirken? Welche Beziehungselemente zwischen Beschäftigten und ih- rem Arbeitgeber und welche Arbeitseinstellungen können Fehlverhalten am Arbeitsplatz erklären? Definition und Grundlagen Fehlverhalten am Arbeitsplatz wird als freiwilliges arbeitnehmerseitiges Verhalten verstanden, welches organisationale Normen verletzt und da- 20 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten durch den Erfolg eines Unternehmens, das Wohlbefinden der Beschäftigten oder beides bedrohen kann (Robinson & Bennett, 1995). Gemäss Robinson und Bennett (1995) kann Fehlverhalten am Arbeitsplatz anhand von zwei Dimensionen in vier unterschiedliche Kategorien unterteilt werden (siehe Abbildung 2.1). Die erste Dimension bestimmt, gegen wen das normabwei- chende Verhalten gerichtet ist, das heisst, ob gegen das Unternehmen als solches oder gegen Individuen innerhalb des Unternehmens. Die zweite Di- mension bestimmt, ob es sich bei den Verhaltensweisen um geringfügiges oder schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. Unter geringfügigem Fehlverhalten, welches gegen das Individuum im Un- ternehmen gerichtet ist, versteht man Verhaltensweisen wie Lästern, andere zu Unrecht zu beschuldigen oder die offensichtliche Bevorzugung einzelner Perso- nen. Wird das gegen das Individuum gerichtete Fehlverhalten als schwerwie- gend eingestuft, wird von Verhaltensweisen wie verbaler Beschimpfung, Be- stehlen von Arbeitskollegen oder gar von sexueller Belästigung gesprochen. Geringfügiges Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, be- inhaltet Verhaltensweisen wie beispielsweise ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen, das Einlegen ausgedehnter Pausen oder absichtlich langsamer zu arbeiten. Ist das gegen das Unternehmen gerichtete Fehlverhalten schwerwie- gend, geht es um Verhaltensweisen wie das Fälschen von Quittungen, den Kon- sum von illegalen Drogen und Alkohol am Arbeitsplatz oder das Bestehlen des Unternehmens. Im HR-Barometer 2012 werden ausschliesslich Verhaltenswei- sen untersucht, welche gegen das Unternehmen gerichtet sind. Dabei werden Verhaltensweisen betrachtet, welche gemäss Robinson und Bennett (1995) ent- weder als geringfügiges oder schwerwiegendes Fehlverhalten definiert werden. Um das Fehlverhalten am Arbeitsplatz bei Beschäftigten in der Schweiz zu erfassen, wurde der Fragenkatalog von Bennett und Robinson (2000) ver- wendet. Die Beschäftigten wurden gefragt, wie oft sie innerhalb des letzten Jahres die entsprechenden Verhaltensweisen gezeigt haben. Ihre Antworten konnten sie auf einer Skala von 1 (nie) bis 7 (täglich) wählen. Zudem bestand die Option, keine Antwort zu geben. Zugunsten einer besseren Übersicht- lichkeit wurden für die folgenden Abbildungen und Interpretationen die Kategorien 4 (5–11-mal im letzten Jahr) und 5 (monatlich) sowie die Katego- rien 6 (wöchentlich) und 7 (täglich) zu je einer Kategorie zusammengefasst. Da die Erhebung von Fehlverhalten am Arbeitsplatz mittels Selbstbeur- teilung erfolgte, wurden die Teilnehmenden vor den entsprechenden Fra- gen nochmals explizit darauf hingewiesen, dass wir auf die ehrliche Beant- wortung der Fragen angewiesen sind, um anhand der Ergebnisse Rückschlüsse auf Massnahmen in Unternehmen machen zu können. Au- sserdem wurde den Befragten zugesichert, dass die Antworten streng ver- traulich behandelt und anonymisiert ausgewertet werden. Nichtsdestotrotz besteht bei einer Selbstbeurteilung von heiklen Themen wie Fehlverhalten die Gefahr von sozial erwünschtem Antwortverhalten. Um die Tendenz der Befragten, sozial erwünscht zu antworten, zu messen, wurden drei Fragen zur sozialen Erwünschtheit in den Fragebogen integriert. Personen mit einer starken Tendenz zu sozial erwünschtem Antwortverhalten (z. B. «ich bin im- 21 Schweizer HR-Barometer 2012 Abbildung 2.1 Fehlverhalten am Arbeitsplatz gemäss Robinson & Bennett (1995) Fehlverhalten mer ehrlich zu anderen») wurden von den Analysen für das Schwerpunkt- thema Fehlverhalten am Arbeitsplatz ausgeschlossen (N=322). Somit basie- ren die folgenden Auswertungen auf den Daten von 1161 Befragten. Das nachfolgende Unterkapitel fokussiert die deskriptive Analyse von geringfügigem Fehlverhalten, gefolgt von der deskriptiven Analyse von schwerwiegendem Fehlverhalten. Anschliessend werden die Einflussfakto- ren von Fehlverhalten am Arbeitsplatz diskutiert und ein Fazit gezogen. Geringfügiges Fehlverhalten Geringfügiges Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, beinhaltet Verhaltensweisen, welche die Unternehmensleistung reduzieren und vor allem in ihrer Summe erheblichen Schaden anrichten können. Der diesjährige HR-Barometer untersucht folgende Verhaltensweisen: • Zu viel fantasiert und geträumt anstatt gearbeitet • Eine zusätzliche oder längere Pause gemacht als vereinbart • Sich wenig angestrengt bei der Arbeit • Den Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet • vertrauliche Firmeninformationen mit ei- ner unautorisierten Person diskutieren • Firmeneigentum entwenden • Arbeitsumgebung verschmutzen • Arbeit hinauszögern, um Überstunden zu verbuchen • illegale Drogen oder Alkohol konsumieren • eine Quittung fälschen, um mehr Geld zu- rückzuerhalten • sexuelle Belästigung • verbale Beschimpfung • Arbeitskollegen bestehlen • Arbeitskollegen in Gefahr bringen • zu viel fantasieren und träumen • zusätzliche oder längere Pausen machen • sich wenig bei der Arbeit anstrengen • Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge leisten • vorsätzlich langsamer arbeiten • ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit kommen • Bevorzugung • Lästern und Klatschen • andere beschuldigen • unfairer Konkurrenzkampf gegen das Individuum gerichtet gegen das Unternehmen gerichtet geringfügiges Fehlverhalten schwerwiegendes Fehlverhalten 22 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten • Vorsätzlich langsamer gearbeitet als tatsächlich nötig • Ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit gekommen Aus der Abbildung 2.2 wird ersichtlich, dass rund die Hälfte der Befragten angibt, sich innerhalb des letzten Jahres nie geringfügig fehlverhalten zu haben. Fast ein Drittel der Befragten hat hingegen mindestens ein- bis zweimal innerhalb des letzten Jahres Verhaltensweisen gezeigt, die als ge- ringfügiges Fehlverhalten definiert werden. Weitere 10% der Befragten ge- ben an, mindestens drei- bis fünfmal innerhalb des letzten Jahres absicht- lich die Leistung reduziert zu haben. Die restlichen 3% der Beschäftigten zeigen diese Verhaltensweisen bis zu täglich. Werden die Ausprägungen der einzelnen geringfügigen Fehlverhaltens- weisen betrachtet, ist eine klare Rangfolge in Bezug auf die Häufigkeit der gezeigten Fehlverhalten erkennbar (siehe Abbildung 2.3). Am häufigsten wird zu viel fantasiert und geträumt. Fast so häufig werden zusätzliche oder längere Pausen eingelegt oder die Anstrengung reduziert. Obwohl rund 40% der Beschäftigten angeben, innerhalb des letzten Jahres nie sol- che Verhaltensweisen an den Tag gelegt zu haben, gibt jede fünfte beschäf- tigte Person an, häufiger als fünfmal innerhalb des letzten Jahres zu viel geträumt und fantasiert, längere Pausen gemacht oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt zu haben. Das Nichtbefolgen von Anweisungen des Vorgesetzten sowie vorsätzlich langsameres Arbeiten sind etwas weniger häufig gezeigte Verhaltensweisen. So gibt jede 15. beschäftigte Person an, innerhalb des letzten Jahres relativ häufig (sechsmal pro Jahr bis täglich) den Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet oder vorsätzlich langsamer gearbeitet zu haben. Am wenigsten häufig geben die Befragten an, ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen. Lediglich 4% der Be- schäftigten kamen innerhalb des letzten Jahres häufiger als fünfmal ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit. Abbildung 2.2 Geringfügiges Fehlverhalten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 23 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Abbildung 2.3 Einzelne geringfügige Fehlverhaltensweisen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ohne Erlaubnis zu spät gekommen vorsätzlich langsamer gearbeitet Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet sich wenig angestrengt zusätzliche oder längere Pause gemacht zu viel geträumt und fantasiert wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich Schwerwiegendes Fehlverhalten Schwerwiegendes Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, beinhaltet Verhaltensweisen, durch welche das Eigentum des Unterneh- mens beschädigt oder entwendet wird beziehungsweise Interessen des Un- ternehmens schwerwiegend tangiert und missbraucht werden. Der diesjäh- rige HR-Barometer untersucht folgende Verhaltensweisen: • Vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert • Firmeneigentum entwendet • Die Arbeitsumgebung verschmutzt • Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen • Illegale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert • Eine Quittung gefälscht, um mehr Geld zurückzuerhalten Aus der Abbildung 2.4 wird ersichtlich, dass 96% der Befragten, gemäss ei- genen Angaben, innerhalb des letzten Jahres nie schwerwiegende Fehlver- haltensweisen gezeigt haben. 3% der befragten Beschäftigten berichten al- lerdings, dass sie ein- bis zweimal innerhalb des letzten Jahres und 1% der Beschäftigten, dass sie zwischen dreimal jährlich und täglich schwerwie- gende Fehlverhaltensweisen gezeigt haben. 24 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Werden die einzelnen Ausprägungen von schwerwiegendem Fehlver- halten betrachtet, zeigt sich ein differenzierteres Bild (siehe Abbildung 2.5). Am häufigsten werden vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert. Jede vierte beschäftigte Person in der Schweiz hat innerhalb des letzten Jahres mindestens einmal vertrauli- che Firmeninformationen mit einer nicht autorisierten Person bespro- chen. Etwas weniger häufig wurde Firmeneigentum entwendet, die Ar- Abbildung 2.5 Einzelne schwerwiegende Fehlverhaltensweisen wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Quittung gefälscht, um mehr Geld zurückzuerhalten illegale Drogen oder Alkohol konsumiert Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen Arbeitsumgebung verschmutzt Firmeneigentum entwendet vertrauliche Firmeninfor- mationen mit unautori- sierter Person diskutiert Abbildung 2.4 Schwerwiegendes Fehlverhalten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 25 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten beitsumgebung verschmutzt, die Arbeit absichtlich hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen oder wurden illegale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert. Jede sechste beschäftigte Person in der Schweiz hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres Firmenei- gentum entwendet, jede siebte Person mindestens einmal absichtlich die Arbeitsumgebung verschmutzt, jede achte Person hat mindestens ein- mal Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede zwölfte Person hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres ille- gale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert. Am wenigsten häufig wurde das Fälschen von Quittungen, um mehr Geld zurückzuer- halten, genannt. Trotzdem gibt fast jede hundertste Person an, innerhalb des letzten Jahres häufiger als fünfmal eine Quittung gefälscht zu ha- ben, um mehr Geld zurückzuerhalten. Einflussfaktoren von Fehlverhalten In diesem Abschnitt wird untersucht, welche Faktoren Fehlverhalten be- günstigen beziehungsweise mit welchen Mitteln Fehlverhaltensweisen entgegengewirkt werden kann. Für die nachfolgenden Untersuchungen wurden das geringfügige und das schwerwiegende Fehlverhalten zusam- mengefasst betrachtet. Da viele Befragte angeben, sich nie fehlverhalten zu haben, ist die Verteilung der Antworten zum Fehlverhalten stark rechtsschief. Da somit eine Normalverteilung der abhängigen Variable Fehlverhalten ausgeschlossen werden muss, wurde die abhängige Varia- ble dichotomisiert, das heisst anhand des Medians in zwei Gruppen un- terteilt (0 = weniger Fehlverhalten, 1 = mehr Fehlverhalten). In der Regres- sionsanalyse wurden folgende Einflussfaktoren untersucht: personale und organisationale Faktoren, HRM-Praktiken, Merkmale der Arbeitsbe- ziehung sowie Arbeitseinstellungen und -verhalten. Abbildung 2.6 zeigt, dass das Fehlverhalten von fünf Faktoren beeinflusst wird. Das Alter wirkt sich als einziger personaler Faktor auf die Häufigkeit des Fehlverhaltens aus. Jüngere Beschäftigte neigen eher zu Fehlverhal- ten am Arbeitsplatz als ihre älteren Arbeitskollegen. In Bezug auf die Ar- beitsbeziehung zeigt sich, dass die Wahrscheinlichkeit von Fehlverhalten am Arbeitsplatz grösser ist bei geringem Vertrauen der Beschäftigten in den Arbeitgeber. Eine gemeinsame Vertrauensbasis zwischen Beschäftig- ten und dem Arbeitgeber ist folglich enorm wichtig, um dem Fehlverhal- ten am Arbeitsplatz entgegenzuwirken. Bezüglich der Arbeitseinstellun- gen und des Arbeitsverhaltens wird zudem ersichtlich, dass Befragte, welche mit ihrem Vorgesetzten oder Arbeitgeber über Probleme offen sprechen können, sich deutlich seltener fehlverhalten. Auch die Selbsteinschätzung bezüglich der Arbeitsmarktfähigkeit und der eigenen Leistung wirkt sich auf das Fehlverhalten am Arbeitsplatz aus. Be- schäftigte, welche sich als besonders leistungsstark einschätzen, zeigen weni- ger häufig Fehlverhalten. Auch Beschäftigte, welche bei einem potenziellen Arbeitsplatzverlust das Gefühl haben, auf dem in- oder externen Arbeits- markt schnell eine vergleichbare Stelle zu finden, neigen zu weniger Fehlver- 26 Schweizer HR-Barometer 2012 halten am Arbeitsplatz. Somit lohnt es sich, mithilfe von Aus- und Weiterbil- dungen in die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschäftigten zu investieren. Zusammenfassung Insgesamt berichten Beschäftigte in der Schweiz von relativ wenig Fehlver- halten am Arbeitsplatz. Ein wichtiger Faktor für die geringe Häufigkeit der Fehlverhaltensweisen spielt sicherlich der Selbstbericht durch die Befragten. Obwohl sozial erwünschtes Antwortverhalten kontrolliert wurde, muss da- von ausgegangen werden, dass dennoch eine Dunkelziffer an nicht dekla- rierten Fehlverhaltensweisen bestehen bleibt. Zudem ist bei der Interpreta- tion einiger schwerwiegender Fehlverhaltensweisen, wie beispielsweise Firmeneigentum zu entwenden, Vorsicht geboten. Denn unter der Entwen- dung von Firmeneigentum kann vieles verstanden werden – vom Mitge- henlassen eines Kugelschreibers bis hin zur Veruntreuung einer hohen Summe an Geld. Nichtsdestotrotz kann die Summe an kleinen Vergehen einen grösseren Schaden anrichten als ein schwerwiegendes Fehlverhalten (Ariely, 2012). Fehlverhalten Abbildung 2.6 Einflussfaktoren auf das Fehlverhalten personale und organisationale Faktoren Arbeits- beziehungen Alter Vertrauen Ansprechen von Problemen - - - - - Fehlverhalten [-.24] [-.15] [-.18] [-.10] [-.11] [korrigiertes R-Quadrat = .14] Arbeits- einstellungen und -verhalten Arbeitsmarkt- fähigkeit Leistung 27 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Rund die Hälfte der Beschäftigten berichten, dass sie mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres geringfügiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz gezeigt haben. Am häufigsten wird zu viel fantasiert und geträumt, eine zusätzliche oder längere Pause eingelegt oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt. Deutlich weniger häufig kommen die Beschäftigten in der Schweiz ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit. Dies überrascht nicht, denn einerseits ist das Zuspätkommen im Vergleich zu den anderen geringfügi- gen Fehlverhaltensweisen besser beobachtbar und untersteht somit der sozialen Kontrolle, andererseits wird Pünktlichkeit in der Schweiz sehr grossgeschrieben. Obwohl insgesamt nur 4% der Beschäftigten in der Schweiz berichten, schwerwiegendes Fehlverhalten am Arbeitsplatz zu begehen, kann dies in der Summe einen grossen Schaden für Unternehmen bedeuten. Beispielsweise be- richtet jede vierte befragte Person, innerhalb des letzten Jahres mindestens ein- mal vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person disku- tiert zu haben, jede achte beschäftigte Person hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede fünfzigste befragte Person gibt an, eine Quittung gefälscht zu haben, um mehr Geld zurückzuerhalten. Hochgerechnet auf 3.5 Millionen Erwerbstätige in der Schweiz diskutieren jährlich über 900 000 Beschäftigte vertrauliche Fir- meninformationen mit einer unautorisierten Person, über 400 000 Beschäftigte verbuchen unrechtmässig Überstunden und über 60 000 Beschäftigte fälschen eine Quittung, um mehr Geld zurückzuerhalten. Bei der Prävention von Fehlverhaltensweisen am Arbeitsplatz stellt sich die Frage, ob man den Fokus auf die Beschäftigten richtet, welche häufig Fehlverhalten begehen oder auf diejenigen, welche sich kaum fehl- verhalten. Wird der Fokus auf erstere gelegt, kann durch ausgeprägte Kontrollen versucht werden, die Häufigkeit des Fehlverhaltens zu redu- zieren. Geht man allerdings davon aus, dass sich Beschäftigte arbeitgeber- seitiges Vertrauen wünschen, sollten Unternehmen versuchen, eine Un- ternehmenskultur aufzubauen, welche auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Die Analyse der Einflussfaktoren von Fehlverhalten zeigt deut- lich, dass sich der Aufbau einer Vertrauensbeziehung zwischen Beschäf- tigten und ihrem Arbeitgeber auszahlt, da sich dadurch das Fehlverhalten am Arbeitsplatz reduziert. Ein weiterer Vorteil einer Vertrauenskultur besteht darin, dass sich Be- schäftigte eher trauen, Problembereiche anzusprechen und diese mit ihrem direkten Vorgesetzten oder Arbeitgeber zu diskutieren. Haben Beschäftigte das Gefühl, dass sie offen über Problembereiche sprechen können, berichten sie wiederum von weniger Fehlverhalten. Das offene Ansprechen von Pro- blemen scheint somit als Ventil für mögliche Fehlverhaltensweisen gegen- über dem Unternehmen zu fungieren. Somit lohnt es sich für Unternehmen doppelt, in eine Vertrauenskultur zu investieren, in welcher Probleme offen angesprochen werden können. Im folgenden Kapitel wird unter anderem analysiert, wie Unternehmen ihre Beschäftigten motivieren können, Prob- lembereiche offen anzusprechen. 29 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage 3. Courage Einleitung Courage beziehungsweise Zivilcourage wird gemeinhin assoziiert mit mu- tigen Heldentaten. Aber Zivilcourage beginnt bereits im Alltag – bei der täglichen Erwerbsarbeit (Brandstätter & Frey, 2003). In Unternehmen stehen Beschäftigte immer wieder vor der Entscheidung, über Missstände zu schweigen oder sich zu Wort zu melden und auf Probleme aufmerksam zu machen. Warum jemand schweigt, kann viele Gründe haben. Eine Person kann beispielsweise Stillschweigen über Fehlverhalten in der Firma bewah- ren aus Angst vor negativen Konsequenzen, im Extremfall einer Entlassung. Andere behalten ihre Meinung für sich, weil sie das Teamklima nicht durch Auseinandersetzungen gefährden möchten. Wieder andere entschliessen sich zu schweigen, um Arbeitskollegen zu schützen. Wie viel Schaden eine Unternehmenskultur anrichten kann, in welcher die Norm vorherrscht, über firmeninterne Probleme zu schweigen, zeigt der Un- ternehmensskandal Enron: Ende 2001 brach der damals weltweit grösste Energiekonzern aufgrund eines Bilanzfälschungsskandals zusammen. Spä- tere Mitarbeiterbefragungen ergaben, dass eine Vielzahl der Beschäftigten bei Enron bereits ahnte, dass Misswirtschaft betrieben wurde, sie jedoch auf- grund der einschüchternden Firmenkultur nicht den Mut fanden, sich zu Wort zu melden (Oppel, 2002). Dieser Vorfall und andere Beispiele von Un- ternehmensskandalen zeigen, dass es für Unternehmen essenziell ist, die Ur- sachen von arbeitnehmerseitigem Schweigen respektive die Wichtigkeit des Ansprechens von Problemen zu kennen, um eine Kultur zu fördern, in der über Missstände gesprochen wird. Die diesjährige Ausgabe des Schweizer HR-Barometers widmet sich aus diesem Grund dem Thema «Courage am Arbeitsplatz». Dabei wird folgenden Fragen nachgegangen: Mit wem spre- chen Beschäftigte über Probleme? Unter welchen Umständen zeigen sie Cou- rage am Arbeitsplatz? Welche Problembereiche sprechen sie an und über wel- che schweigen sie lieber? Wer hat welche Gründe fürs Schweigen und wie kann ein Arbeitgeber seine Beschäftigten motivieren, Probleme offen anzu- sprechen? Definition und Grundlagen «Courage» bezeichnet nach Singer (2003) den sozialen Mut, die persönliche Meinung gegenüber Obrigkeiten und Mehrheiten frei zu äussern, auch dann, wenn sie der Umgebung missfallen könnte. Gemäss Nunner-Winkler (2002) ist Courage durch zwei wesentliche Merkmale gekennzeichnet: Ers- tens orientiert sich Courage an normativen Grundwerten der Gesellschaft und zweitens benötigt Courage persönlichen Mut, weil die Folgen für die betroffene Person mit gewissen Risiken verbunden sind. Während sich Courage im weitesten Sinn in ganz unterschiedlichen Verhaltensweisen und Situationen zeigen kann, bezieht sich das folgende 30 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Kapitel im engeren Sinn auf das Äussern respektive Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz. In Anlehnung an Milliken, Morrison und Hewlin (2003) wird in diesem Bericht unter «Courage» das Ansprechen von Problemen durch Beschäftigte verstanden, mit der Absicht, Miss- stände im eigenen Unternehmen aufzudecken. Um das Konstrukt «An- sprechen von Problemen» zu messen, bewerteten die Befragten auf einer 5-stufigen Skala, wie gut sie glauben, über verschiedene Problembereiche (z. B. Bedenken / Sorgen bezüglich mangelnder Kompetenzen anderer) mit ihrem Arbeitgeber sprechen können. Als Gegenpol zu «Ansprechen von Problemen» gilt das absichtliche Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz. In Anlehnung an Van Dyne, Ang und Botero (2003) werden drei mögliche Gründe für das Sich-nicht-zu-Wort-Melden auf einer 5-stu- figen Skala abgefragt: Schweigen aufgrund von Selbstschutz, Schweigen aufgrund von Resignation oder Schweigen zum Schutz der Zusammenar- beit mit anderen. Im Folgenden wird im ersten Unterkapitel das Ansprechen von Proble- men am Arbeitsplatz erläutert. Im zweiten Unterkapitel wird das Ver- schweigen von Problemen näher analysiert. Es werden jeweils deskriptive Ergebnisse sowie Einflussfaktoren des Ansprechens respektive Verschwei- gens von Problemen diskutiert. Ansprechen von Problemen Probleme am Arbeitsplatz können sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Unternehmens geäussert werden. So haben Beschäftigte die Wahl, Missstände in der Firma intern anzusprechen oder sie aber mit externen Personen (z. B. Familienmitgliedern) oder öffentlichen Instanzen zu bereden. Da der HR-Ba- rometer seinen Fokus auf die Beziehung zwischen Beschäftigten und Arbeit- geber legt, wird im Folgenden das Ansprechen von Problemen der Beschäftig- ten beim Arbeitgeber, das heisst innerhalb des Unternehmens, untersucht. Aus der Abbildung 3.1 geht hervor, dass im Allgemeinen 66% der Befrag- ten angeben, Probleme bei ihrem Arbeitgeber offen ansprechen zu können. Abbildung 3.1 Ansprechen von Problemen beim Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 31 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Abbildung 3.2 Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten oder Arbeitgebervertreter 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ansprechen von Problemen beim Arbeitgebervertreter Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Die verbleibenden 34% berichten hingegen, Probleme am Arbeitsplatz nur teilweise (16%) oder eher bis überhaupt nicht ansprechen zu können (18%). Wird im Detail analysiert, wen Beschäftigte bei anfallenden Problemen unternehmensintern ansprechen können, kann zwischen folgenden unter- nehmensinternen Ansprechpersonen beziehungsweise -instanzen unter- schieden werden: • Vorgesetzte innerhalb des Unternehmens • Vertretungen des Arbeitgebers (z. B. Ombudsmann) Wie aus Abbildung 3.2 ersichtlich wird, ist das Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten für mehr als 70% der Befragten voll und ganz oder zu- mindest meistens möglich. Knapp 30% der Befragten geben demgegenüber an, dass sie nur teilweise (18%), eher nicht oder überhaupt nicht (12%) mit ihrem direkten Vorgesetzten über Missstände bei der Arbeit sprechen wür- den. Das Ansprechen von Problemen bei einem Vertreter des Arbeitgebers erfolgt im Vergleich zum Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten etwas weniger häufig. Dennoch berichtet immer noch gut die Hälfte der Befragten (55%), dass sie bei firmeninternen Problemen mit einem Arbeitge- bervertreter sprechen können, während 20% dies nur teilweise und 25% dies eher nicht oder überhaupt nicht tun. Das Ansprechen von Missständen im Unternehmen kann unterschiedli- che Problembereiche betreffen. In Anlehnung an Milliken, Morrison und Hewlin (2003) wurde zwischen folgenden Problembereichen am Arbeits- platz differenziert: Bedenken beziehungsweise Sorgen bezüglich … • mangelnder Kompetenzen oder Leistungen von Kollegen oder Vorgesetzten, • organisationaler Abläufe, • des Lohns respektive der Lohnungerechtigkeit, 32 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage • der Firmenpolitik oder Firmenentscheiden, • persönlicher Karriereangelegenheiten, • Ethik und Fairness (persönliche Fehltritte, Diskriminierung), • Belästigung oder Missbrauch, • Konflikten mit Arbeitskollegen oder • gesundheitlicher Probleme. Wie aus Abbildung 3.3 ersichtlich wird, können Beschäftigte unterschied- lich gut mit ihrem Arbeitgeber über die verschiedenen Problembereiche sprechen. Der am ehesten ansprechbare Problembereich betrifft gesundheitliche Probleme. 63% der Befragten berichten, eher gut bis voll und ganz mit ih- rem Arbeitgeber über solche Probleme sprechen zu können. 17% berich- ten, dass sie Sorgen über auftretende Gesundheitsprobleme teilweise äu- ssern würden, während gut 30% angeben, dies eher nicht oder gar nicht zu können. Gut die Hälfte der Befragten berichtet, Probleme mit organisationalen Abläufen, Konflikte mit Arbeitskollegen, Ethik und Fairness sowie Prob- leme mit persönlichen Karriereangelegenheiten relativ mühelos anspre- chen zu können. Im Detail geben 56% der Beschäftigten an, Probleme mit organisationalen Abläufen in der Firma gut bis sehr gut äussern zu können. 23% der Beschäftigten bekunden teilweise Mühe, solche Probleme anzu- Abbildung 3.3 Ansprechbarkeit von unterschiedlichen Problembereichen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Belästigung / Missbrauch Lohn / Lohnungerechtigkeit Firmenpolitik mangelnde Kompetenzen / Leistungen anderer Karriereangelegenheiten Ethik / Fairness Konflikte mit Arbeitskollegen organisationale Abläufe gesundheitliche Probleme voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 33 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage sprechen, während 21% angeben, dass sie sich bei solchen Bedenken eher nicht bis überhaupt nicht zu Wort melden. Treten Konflikte mit Arbeitskol- legen auf, können 55% der Beschäftigten eher bis voll und ganz mit ihrem Arbeitgeber sprechen. Für 23% der Befragten ist dieser Problembereich teilweise ansprechbar, während 24% eher oder überhaupt nicht mit ihrem Arbeitgeber darüber sprechen würden. Über Probleme in Bezug auf Ethik und Fairness können 55% der Befragten gut bis sehr gut mit ihrem Arbeit- geber sprechen, während 19% angeben, dies nur teilweise zu können. 26% der befragten Beschäftigten geben weiter an, über Ethik- und Fairnesspro- bleme mit ihrem Arbeitgeber eher oder sehr schwer sprechen zu können. Das Ansprechen von Problemen mit persönlichen Karriereangelegenheiten be- reitet 53% der Befragten kaum oder gar keine Mühe. 21% der Befragten berichten, Karriereprobleme teilweise ansprechen zu können, 26% der Beschäftigten hingegen geben an, mit ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht oder eher nicht darüber sprechen zu können. Mehr Schwierigkeiten haben Beschäftigte, wenn es darum geht, man- gelnde Kompetenzen oder Leistungen von anderen, Probleme mit der Firmenpolitik und insbesondere auch Lohnprobleme beim Arbeitgeber anzusprechen. Nur 43% der Befragten geben an, mit ihrem Arbeitgeber über mangelnde Kompetenzen beziehungsweise Leistungen von Kollegen und Vorgesetzten gut bis sehr gut sprechen zu können. Hingegen berichten 27%, dass sie nur zum Teil solche Bedenken äussern würden, während 30% eher nicht oder überhaupt nicht die Möglichkeit sehen, über man- gelnde Kompetenzen von anderen mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Pro- bleme mit der Firmenpolitik und Firmenentscheiden können ebenfalls nur noch 43% der Befragten voll und ganz bis eher gut ansprechen, während 22% berichten, dass ihnen dies nur teilweise gelingen würde. Das Anspre- chen von Problemen in Bezug auf Lohn und Lohnungerechtigkeit erscheint nur gerade 42% der Befragten mühelos. 23% geben demgegenüber an, dass sie nur teilweise über solche Probleme mit ihrem Arbeitgeber sprechen kön- nen und 35% der Befragten haben grosse bis sehr grosse Mühe, Lohnpro- bleme anzusprechen. Das Ansprechen von Belästigungen und Missbrauch am Arbeitsplatz ist ein besonders sensibles, aber dennoch weit verbreitetes Thema in Betrie- ben. Rund jede/r zweite Erwerbstätige/r in der Schweiz kommt mit sol- chen Vorfällen direkt oder indirekt in Berührung (Schär, Moser, Mari- anne & Strub, 2010). Sowohl für das Opfer als auch für den Beschuldigten kann das Ansprechen von Belästigungen und Missbrauch gravierende Konsequenzen haben. Einerseits berichten zwar fast 60% der Befragten, dass sie bei einem entsprechenden Vorfall eher bis voll und ganz mit ih- rem Arbeitgeber sprechen könnten. Andererseits geben aber fast 20% an, dass sie schlecht über solche Probleme mit ihrem Vorgesetzten oder einer Arbeitgebervertretung sprechen könnten, während sich weitere 20% überhaupt nicht getrauen, ein solches Thema anzusprechen. Zudem wollte jeder zehnte Umfrageteilnehmende keine Aussage zu diesem Pro- blembereich machen. 34 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Abbildung 3.4 Einflussfaktoren auf das Ansprechen von Problemen Welche personalen und situativen Faktoren es den Beschäftigten erleichtern respektive erschweren, die genannten Problembereiche bei ihrem Arbeitge- ber anzusprechen, wird im folgenden Teilabschnitt besprochen. Einflussfaktoren auf das Ansprechen von Problemen Um Missstände in der Firma aufzudecken und eine offene Unternehmens- kultur zu begünstigen, ist es für Arbeitgeber zentral zu wissen, wie das An- sprechen von Problemen am Arbeitsplatz gefördert werden kann. Die mul- tivariaten Regressionsanalysen zeigen, dass das Ansprechen von Problemen am Arbeitsplatz (unabhängig vom jeweiligen Problembereich) von sieben Hauptfaktoren beeinflusst wird (siehe Abbildung 3.4). Bei den personalen Faktoren spielt vor allem das Geschlecht eine wesentliche Rolle. So trauen sich Männer generell eher, Probleme im Unternehmen anzu- sprechen als Frauen, vor allem wenn es um mangelnde Kompetenzen anderer und Ethik- und Fairnessprobleme geht. Dies kann unterschiedliche Gründe personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Geschlecht 0 = weiblich 1 = männlich Partizipation Ansprechen von Problemen Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Alter Führung Vertrauen in den Arbeitgeber Arbeitsmarkt- fähigkeit Leistung [korrigiertes R-Quadrat = .35] + + + + + + + [.14] [.01] [.12] [.17] [.15] [.08] [.14] 35 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage haben. Beispielsweise weist eine Metaanalyse darauf hin, dass Männer in vie- len Situationen ein höheres Selbstbewusstsein aufweisen als Frauen (Kling, Hyde, Showers & Buswell, 1999). Ein weiterer personaler Einflussfaktor ist das Alter. Je älter Beschäftigte sind, umso eher berichten sie, Missstände aller Art in der Firma zu melden. Da ältere Arbeitnehmende über eine grössere Berufs- und Lebenserfahrung verfügen als jüngere, gibt ihnen dies womög- lich den nötigen Mut, um Probleme offen ansprechen zu können. Auch HRM-Praktiken haben einen wesentlichen Einfluss darauf, ob Be- schäftigte Missstände bei ihrem Arbeitgeber ansprechen oder nicht. Beschäf- tigte, welche berichten, dass sie das Recht haben, an Entscheidungen im Unternehmen zu partizipieren, geben häufiger an, über auftretende Prob- leme am Arbeitsplatz zu berichten. Beschäftigte mit Mitspracherecht schei- nen sich somit eher berechtigt zu fühlen, auf Missstände hinzuweisen. Ein weiterer bedeutender Einflussfaktor ist der Führungsstil des Vorgesetzten: Fühlen sich Beschäftigte von ihrem Vorgesetzten verstanden und unterstützt, sind sie eher bereit, sich über Missstände im Unternehmen zu äussern. In Bezug auf die Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitnehmenden und Ar- beitgeber steht das Vertrauen in den Arbeitgeber im Zentrum. Je höher das Vertrauen in den Arbeitgeber ist, umso eher werden Probleme mit dem Ar- beitgeber besprochen. Auch Arbeitseinstellungen und -verhalten sind dem Ansprechen von Proble- men förderlich. Je höher die Befragten ihre Arbeitsmarktfähigkeit und ihre per- sönliche Leistung einschätzen, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie Missstände im Unternehmen melden. Beschäftigte mit guten Chancen auf dem internen und externen Arbeitsmarkt fürchten sich möglicherweise weniger vor möglichen negativen Konsequenzen einer Problemmeldung. Wie weitere Detailanalysen zeigen, sind für das Ansprechen bestimmter Problembereiche zusätzliche Einflussfaktoren von besonderer Relevanz. Im Folgenden wird daher auf diejenigen Problembereiche (Ansprechen von Problemen mit organisationalen Abläufen, Karriereangelegenheiten sowie Belästigung und Missbrauch) eingegangen, welche, neben den allgemeinen Einflussfaktoren, von weiteren Faktoren wesentlich beeinflusst werden. Beim Ansprechen von Problemen mit organisationalen Abläufen zeigt sich zu- sätzlich zu den allgemeinen Einflussfaktoren ein starker Zusammenhang mit der Entlohnungsform der Beschäftigten. Arbeitnehmende, welche berichten, dass sie über einen variablen, leistungsabhängigen Gehaltsanteil verfügen, sprechen Probleme mit organisationalen Abläufen bei ihrem Arbeitgeber weni- ger häufig an als Beschäftigte, deren Lohn nicht direkt von ihrer Arbeitsleistung abhängt. Dieses Ergebnis deutet darauf hin, dass leistungsabhängige Gehälter dazu verleiten, über Missstände in Bezug auf organisationale Prozesse eher zu schweigen. Möglicherweise fürchten die Beschäftigten eine Kürzung ihres leis- tungsabhängigen Gehaltanteils infolge einer Problemmeldung. Berichten Be- schäftigte jedoch von einem variablen, vom Unternehmenserfolg abhängigen Gehaltsanteil, zeigt sich ein gegenteiliges Bild. Beschäftigte, deren Lohn an den Unternehmenserfolg geknüpft ist, berichten auffallend häufiger, Probleme mit organisationalen Abläufen zu melden. Erfolgsabhängige Gehaltsanteile schei- 36 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage nen somit für Arbeitnehmende ein grösserer Anreiz zu sein, Prozessprobleme zu melden. Dies liegt wohl darin begründet, dass das Nichtmelden von organi- sationalen Problemen sich negativ auf den Unternehmenserfolg und infolge auch auf den eigenen erfolgsabhängigen Lohnanteil auswirken würde. Das Ansprechen von Problemen hinsichtlich Karriereangelegenheiten kann durch Personalbeurteilungsgespräche zusätzlich zu den bereits genannten allgemeinen Einflussfaktoren positiv beeinflusst werden. Beschäftigte, wel- che angeben, dass ihr Vorgesetzter mit ihnen in regelmässigen Abständen die weitere berufliche Entwicklung bespricht und klare Ziele vereinbart, be- richten auffallend häufiger, dass sie Karriereprobleme gegenüber ihrem Ar- beitgeber ansprechen. Personalbeurteilungsgespräche scheinen somit eine Plattform zu bieten, um Karriereangelegenheiten vertieft zu besprechen. Detailanalysen in Bezug auf den Problembereich Belästigung und Miss- brauch weisen darauf hin, dass die Betriebszugehörigkeitsdauer Einfluss darauf nimmt, ob Beschäftigte im Fall von Belästigungen oder Missbrauch den Arbeitgeber informieren. Je kürzer Arbeitnehmende in einem Betrieb sind, umso eher berichten sie, mit ihrem Arbeitgeber über solche Vorfälle sprechen zu können. Ein möglicher Grund für dieses Ergebnis könnte sein, dass eine lange Betriebszugehörigkeit zu einer zunehmenden Abhängigkeit vom Arbeitgeber führt, wodurch solche schwerwiegende Probleme nur mit grosser Vorsicht angesprochen werden. Entgegen der Erwartung führt eine hohe Arbeitsplatzunsicherheit dazu, dass die Bereitschaft, Belästigungen und Missbrauch beim Arbeitgeber anzusprechen, steigt. Womöglich denken sich Arbeitnehmende in diesen Situationen, dass sie nichts mehr zu verlie- ren haben. Verschweigen von Problemen Das Gegenteil des Ansprechens von Problemen am Arbeitsplatz ist das ab- sichtliche Verschweigen von Missständen. Der HR-Barometer interessiert sich dabei insbesondere für die Gründe, weshalb Beschäftigte über Miss- stände im Unternehmen schweigen. In Anlehnung an Van Dyne, Ang und Abbildung 3.5 Gründe für das Verschweigen von Problemen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% selbstschützendes Schweigen resigniertes Schweigen prosoziales Schweigen voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 37 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Botero (2003) wird im Folgenden zwischen drei Typen von Gründen für das Verschweigen von Problemen unterschieden: • Resigniertes Schweigen: Probleme werden verschwiegen aufgrund des Glaubens, dass sich nichts ändern würde, wenn etwas angesprochen werden würde. • Selbstschützendes Schweigen: Probleme werden verschwiegen aus Angst vor negativen Konsequenzen (z. B. in Bezug auf die eigene Karriere oder den Lohn). • Prosoziales Schweigen: Probleme werden verschwiegen, da die Zusammen- arbeit und die soziale Beziehung mit anderen nicht gefährdet werden soll. Wie in Abbildung 3.5 ersichtlich ist, nennen die Befragten als häufigsten Grund für das Schweigen, dass sie die Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten nicht gefährden wollen (prosoziales Schweigen). Solche pro- sozialen Interessen sind für 22% der befragten Beschäftigten eher bis voll und ganz ein Grund, am Arbeitsplatz Probleme zu verschweigen. Für 24% ist das Aufrechterhalten einer guten Beziehung zu anderen teilweise ein Grund zum Schweigen. Für 54% gilt dies dagegen eher weniger oder über- haupt nicht. Am zweithäufigsten schweigen die Befragten, weil sie glauben, dass sich durch das Ansprechen des Problems nichts ändern würde (resigniertes Schweigen). Resignation ist für 21% der Befragten eher bis voll und ganz ein Grund, weshalb sie über Missstände schweigen. 23% geben an, teilweise über Probleme zu schweigen, weil sich ihrer Meinung nach durch ihre Wortmeldung nichts ändern würde, während 56% eher nicht oder über- haupt nicht aus diesem Grund schweigen. Am dritthäufigsten berichten die befragten Beschäftigten, dass sie über Missstände am Arbeitsplatz schweigen, weil sie sich selbst vor negativen Konsequenzen fürchten (selbstschützendes Schweigen). Selbstschutz sehen nur 14% der Beschäftigten eher bis voll und ganz als Grund für ihr Schwei- gen. Weitere 14% geben an, dass sie teilweise aus Angst vor negativen Kon- sequenzen für sich schweigen, während dies für 72% eher bis überhaupt keinen Schweigegrund darstellt. Einflussfaktoren auf das Verschweigen von Problemen Warum Beschäftigte Probleme am Arbeitsplatz verschweigen, kann sowohl von Persönlichkeitsfaktoren als auch von situativen Faktoren abhängig sein. Regressionsanalysen weisen darauf hin, dass sechs Faktoren (unabhängig vom Schweigegrund) das Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz be- einflussen (siehe Abbildung 3.6). Bei den personalen Faktoren ist das Alter der Beschäftigten eine zentrale Einflussgrösse: Je älter Beschäftigte sind, umso weniger verschweigen sie Probleme. Insbesondere junge Beschäftigte scheinen sich somit am Arbeits- platz weniger zu Wort zu melden. Da junge im Vergleich zu älteren Beschäf- tigten oft über weniger Berufs- und Lebenserfahrung verfügen, fehlt ihnen 38 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage eventuell die Sicherheit und das nötige Selbstbewusstsein, um ihre Meinung frei zu äussern. Bei den HRM-Praktiken ist einerseits Partizipation ein wesentlicher Einflussfaktor: Je eher die Befragten das Gefühl haben, bei Firmenbelan- gen mitreden zu können, umso weniger verschweigen sie Probleme vor dem Arbeitgeber. Andererseits ist auch der Führungsstil der Vorgesetz- ten fundamental: Je besser die Beziehung zum Vorgesetzten bewertet wird, das heisst umso eher sich Beschäftigte von ihrem Vorgesetzten un- terstützt und wertgeschätzt fühlen, umso weniger wird über Missstände geschwiegen. Bezüglich der Arbeitsbeziehung zeigt sich wiederum, dass das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber die Wahrscheinlichkeit des Problem- verschweigens stark beeinflusst. Je eher die Befragten berichten, dass ihr Arbeitgeber vertrauenswürdig sei und sie ehrlich und fair behandle, umso weniger verschweigen sie Missstände im Unternehmen. Abbildung 3.6 Einflussfaktoren auf das Verschweigen von Problemen personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Partizipation Verschweigen von Problemen [korrigiertes R-Quadrat = .31] Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Alter Führung Vertrauen in den Arbeitgeber globale Arbeitsplatz- unsicherheit Leistung - - - - - + [-.01] [-.19] [-.09] [-.19] [-.13] [.14] 39 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage In Bezug auf Arbeitseinstellungen und -verhalten hängt das Verschweigen von Problemen von der wahrgenommenen Arbeitsplatzunsicherheit und dem subjektiven gesundheitlichen Wohlbefinden der Beschäftigten ab. Je höher die globale Arbeitsplatzunsicherheit im Unternehmen ist, das heisst je grösser die Angst, die eigene Stelle zu verlieren, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Belegschaft Probleme verschweigt. Auch schweigen Arbeitnehmende mit einer guten physischen und psychischen Gesundheit weniger über Probleme, als jene mit einem weniger gesunden Wohlbefinden. Weitere Detailanalysen in Bezug auf die einzelnen Schweigegründe zei- gen, dass das selbstschützende Schweigen von einem zusätzlichen Faktor wesentlich beeinflusst wird. So senkt ein fixes Salär ohne zusätzliche varia- ble Lohnbestandteile die Wahrscheinlichkeit, dass aus Angst vor negativen Konsequenzen geschwiegen wird. Womöglich werden variable Lohnanteile von den Beschäftigten als Disziplinierungsinstrument für ihre Aussagen wahrgenommen, weshalb ein fixes Salär weniger zum Verschweigen von Problemen verleitet. Zusammenfassung Beschäftigte in der Schweiz glauben alles in allem relativ gut mit ihrem Ar- beitgeber über Probleme sprechen zu können. Vor allem das Ansprechen von Problemen beim direkten Vorgesetzten scheint mehr als 70% der Beschäftig- ten keine Mühe zu bereiten. Detailanalysen zeigen dennoch, dass verschie- dene Problembereiche unterschiedlich gut angesprochen werden können. Während die Mehrheit der Befragten bereit dazu ist, gesundheitliche Sorgen beim Arbeitgeber anzusprechen, bereitet den Beschäftigten besonders das Ansprechen von Lohnungerechtigkeiten Mühe. Wie die Ergebnisse der HR- Barometer 2011 und 2012 in Bezug auf den psychologischen Vertrag zeigen, sind unerfüllte Lohnerwartungen besonders häufig in der Schweiz. Infolge von unerfüllten psychologischen Verträgen verschlechtert sich die Arbeitneh- mer-Arbeitgeber-Beziehung. Zur Aufrechterhaltung guter Arbeitnehmer-Ar- beitgeber-Beziehungen ist es daher wichtig, dass Arbeitnehmende über Lohn- probleme und Lohnungerechtigkeiten mit ihrem Arbeitgeber sprechen können. Dies ist bisher aber nur bei 43% der Beschäftigten der Fall. Gründe für das Verschweigen von Problemen oder Bedenken und Sorgen der Beschäftigten sind vor allem prosozialer und resignativer Natur. Dabei spielen neben situativen auch personale Faktoren eine entscheidende Rolle. So trauen sich Männer in der Arbeitswelt eher Missstände anzusprechen, vor allem wenn es um mangelnde Kompetenzen anderer und Ethik- und Fairnessprobleme geht. Generell verschweigen ältere Beschäftigte Probleme weniger. Als Konsequenz könnte man für Unternehmen schlussfolgern, dass es wichtig ist, vermehrt auch junge und weibliche Mitarbeitende zu ermutigen, auf Missstände hinzuweisen. Ob Arbeitnehmende Probleme melden oder verschweigen hängt jedoch auch von Faktoren ab, auf welche Arbeitgeber direkten Einfluss nehmen können: So erhöht vor allem das Mitspracherecht der Arbeitnehmenden bei 40 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Firmenentscheiden die Wahrscheinlichkeit des Ansprechens von Problemen und senkt gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, dass Missstände verschwie- gen werden. Auch ein positiv gewerteter Führungsstil fördert das Melden von Problemen und verhindert eher, dass Probleme verschwiegen werden. Eine mögliche Schlussfolgerung für Arbeitgeber könnte daher sein, dass sich Massnahmen lohnen, welche darauf abzielen, die Führungskräfte zu schulen und die Mitbestimmung der Beschäftigten zu fördern. Lohnsysteme scheinen zudem ebenfalls das Ansprechen respektive Ver- schweigen von Problemen zu beeinflussen. Insbesondere variable Lohnan- teile, welche direkt an die persönliche Leistung gebunden sind, scheinen Beschäftigte aus Angst vor negativen Konsequenzen für den Lohn zum Schweigen zu verleiten. Unternehmen ist daher zu raten, variable leistungs- abhängige Lohnbestanteile mit Bedacht einzusetzen, da unter Umständen falsche Anreize gesetzt werden können. Auch die Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftig- ten sollten Arbeitgeber vermehrt berücksichtigen. Missstände am Arbeits- platz werden vor allem von arbeitsmarktfähigen und leistungsstarken Be- schäftigten angesprochen. Beschäftigte, welche sich weniger stark einschätzen, trauen sich oft nicht, mit ihren Bedenken und Sorgen auf den Vorgesetzten zuzugehen. Auch auf Beschäftigte in einem schlechten psychi- schen oder physischen Gesundheitszustand ist besonders achtzugeben, da sie Probleme verschweigen können. Herrscht eine hohe Arbeitsplatzunsi- cherheit im Unternehmen, ist ebenfalls Vorsicht geboten, da verängstigte Arbeitnehmende lieber über Missstände schweigen. Sehen die Beschäftigten zudem keine Möglichkeit, Probleme mit ihrem Arbeitgeber zu besprechen, zeigen sie vermehrt Fehlverhalten (siehe Kapitel 2). 41 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen 4. Trend 4.1 Karriereorientierungen Einleitung Karriereorientierungen lassen sich als laufbahnbezogene Einstellungen be- schreiben, die individuelle Karrierewünsche und Karrieremotive integrieren. Sie äussern sich in einer Präferenz für eine bestimmte berufliche Laufbahn und beeinflussen berufsbezogene Entscheidungen. Ein Karriereangebot wird die Aufmerksamkeit einer Person meist nur dann erwecken, wenn dieses mit den Zielen und Bedürfnissen korrespondiert, die diese Person mit der Gestaltung ihres beruflichen Entwicklungsverlaufs verfolgt. So sind für eine Person finan- zielle Absicherung und Aufstiegsmöglichkeiten die entscheidenden Faktoren bei berufsbezogenen Entscheidungen, für eine andere Person stehen dagegen Werte wie Selbstverwirklichung und Kompetenzentwicklung bei der berufli- chen Entscheidungsfindung im Vordergrund. Die Vorstellung von einer Kar- riere ist zunehmend ambivalent geworden. Auch in Unternehmen wurde häu- figer bemerkt, dass gut qualifizierte Beschäftigte das Angebot zum internen Aufstieg häufig mit der Bemerkung «Karriere? – nein danke!» ausschlugen. Ob und wie die individuellen Bedürfnisse und Wertvorstellungen mit den Strukturen und Zielen des Arbeitsgebers übereinstimmen, ist damit eine wich- tige Frage in personalpolitischen Entscheidungen, insbesondere wenn es um die Entwicklungsperspektiven der Beschäftigten im Unternehmen geht. Wie es um die Karrierepräferenzen der Beschäftigten in der Schweiz steht, unter- sucht der HR-Barometer. Es wird erforscht, welche unterschiedlichen Karrie- reorientierungen bei den Arbeitnehmenden vorliegen und welche Präferenzen für verschiedene Karrieretypen sich über die Zeit hinweg abzeichnen. Die Karriereorientierungen In der Literatur werden grundsätzlich zwei verschiedene Vorstellungen über berufliche Laufbahnen gegenübergestellt: «traditionelle» und «neue» Karrieremodelle (Hall, 2002). Eine Karriere im traditionellen Sinn verläuft idealtypisch linear aufsteigend und mit einer langfristigen Verbindung zu einem Unternehmen in einem stabilen Umfeld. Neue Karrieremodelle hin- gegen sehen das Individuum als eigenverantwortlichen Akteur seiner be- ruflichen Laufbahn. Im Fokus dieser Orientierungen stehen Aspekte wie Individualität und Autonomie. Analog zu dieser Unterteilung unterscheidet der HR-Barometer vier Karri- ereorientierungen: der traditionell-aufstiegsorientierte und der traditionell- sicherheitsorientierte Karrieretyp gelten als die Vertreter einer traditionellen Karriere, während der eigenverantwortliche und der alternative Karrieretyp eher den neuen Karrieremodellen zugeordnet werden. Diese vier Karriereo- rientierungen wurden, basierend auf den Überlegungen von Guest und Con- way (2004), erstmals von Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach (2009) eru- 42 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen iert. Personen mit einer traditionell-aufstiegsorientierten Karriereorientierung streben einen Aufstieg in eine höhere Position an und haben ihrem Unterneh- men gegenüber ein stark ausgeprägtes Commitment. Eine traditionell-sicher- heitsorientierte Karriereorientierung wird von Beschäftigten vertreten, die von ihrem Unternehmen hohe Sicherheit erwarten und sich stark mit ihrem Arbeitgeber identifizieren. Die eigenverantwortliche Karriereorientierung zeichnet sich durch eine Übernahme der Verantwortung für die eigene beruf- liche Laufbahnentwicklung aus. Mittelpunkt dieser Orientierung ist der sub- jektive Karriereerfolg, der häufig durch den Wechsel in unterschiedliche Or- ganisationen realisiert wird. Dabei sind ein hierarchischer Aufstieg und traditionelle Karrierewerte weniger wichtig. Für Beschäftigte mit einer alter- nativen Karriereorientierung hat die Arbeit im Leben einen weniger zentralen Stellenwert. Bei diesen Erwerbstätigen verliert die Arbeit gegenüber anderen Lebensbereichen wie Familie oder Freizeit häufig an Bedeutung. Erhebung und Verbreitung der Karriereorientierungen In der Erhebung des HR-Barometers wurden die Karriereorientierungen mit- hilfe von neun bipolaren Aussagen zu verschiedenen laufbahnbezogenen In- halten erhoben. Einleitend zu diesen neun Aussagen wurde den Befragten folgende Frage gestellt: «Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen?» Dabei wur- den die befragten Personen gebeten, sich auf einer vierstufigen Skala zwi- schen zwei entgegengesetzten Antwortmöglichkeiten einzustufen (Beispiel: «meine Karriere selber managen» versus «mein Unternehmen die eigene Kar- riere managen lassen»). Die Abbildung 4.1.1 zeigt das Antwortverhalten der Beschäftigten hin- sichtlich der neun Aussagen. Viele Beschäftigte wollen demzufolge ihre eigene Karriere managen (82%) und messen ihrer Arbeitstätigkeit einen zentralen Stellenwert im Leben bei (76%). Eine deutliche Mehrheit der be- fragten Personen bevorzugt es zudem, lange Zeit in einem Unternehmen zu arbeiten (79%). Der Vergleich mit den Ergebnissen aus dem Vorjahr zeigt, dass den Beschäftigten die Arbeit wieder wichtiger wird. Von ehe- mals 69% geben in diesem Jahr 76% der Beschäftigten an, ihre Arbeit sei im Leben zentral. Die Beschäftigten berichten ausserdem über ein vermehrtes Selbstmanagement gegenüber der eigenen Karriere als noch im Jahr zuvor (von 76% auf 82%). Auf Basis des Antwortmusters wurden die Beschäftigten mithilfe eines sta- tistischen Verfahrens (latente Klassenanalyse) den vier beschriebenen Karrie- reorientierungen zugeordnet. Das Ergebnis der Analyse deutet daraufhin, dass bei Beschäftigten in der Schweiz alle vier Karriereorientierungen mit unterschiedlichen Häufigkeiten zu finden sind (siehe Abbildung 4.1.2). Knapp zwei Drittel aller Beschäftigten zeigen ein traditionelles Karriereverständnis, wobei 49% eine traditionell-aufstiegsorientierte und 14% eine traditionell-si- cherheitsorientierte Vorstellung einer Karriere haben. Mehr als ein Fünftel der Beschäftigten (21%) strebt eine eigenverantwortliche Karriere an, während 16% eine alternative Karriereorientierung haben. 43 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Abbildung 4.1.1 Antworten auf die Fragen zu den Karriereorientierungen in mehreren Unternehmen (hintereinander) arbeiten 21 % eine lange Zeit in einem Unternehmen arbeiten 79 % eine Reihe von Arbeitsstellen auf gleicher Hierarchiestufe innehaben 46 % eine höhere Hierarchiestufe anstreben 54 % in der Gegenwart leben 42 % für die Zukunft planen 58 % Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich 24 % Arbeit ist in meinem Leben zentral 76 % eine Karriere ist mir nicht wichtig 52 % eine Karriere ist mir wichtig 48 % ich fühle mich mir und meiner Karriere verpflichtet 50 % ich fühle mich meinem Unternehmen verpflichtet 50 % ausgeben, was ich habe und es geniessen 31 % für die Zukunft sparen 69 % meine Karriere selber managen 82 % mein Unternehmen die eigene Karriere managen lassen 18 % in verschiedenen Arbeitsbereichen einsetzbar sein 43 % einen sicheren Arbeitsplatz haben 57 % Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen? Abbildung 4.1.2 Verteilung der Karriereorientierungen 16% 14% 49% 21% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 16% 14% 49% 21% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 44 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Im Vergleich zum HR-Barometer 2011 gibt es nur geringe Veränderungen in der Zusammensetzung der Karriereorientierungen von Beschäftigten in der Schweiz. Wird die prozentuale Verteilung der Karriereorientierungen aller- dings im Kontext früherer Erhebungsjahre betrachtet, werden unterschiedli- che Entwicklungen deutlich (siehe Abbildung 4.1.3). Diese offensichtlich dras- tischen Veränderungen in der Verteilung der Karriereorientierungen sind vor allem auf die differenziertere Erhebungsmethode der letzten beiden Jahre zurückzuführen. Während in den Anfangsjahren eine zweistufige Antwort- skala zur Erfassung der Karriereorientierungen verwendet wurde, führte der HR-Barometer im Jahre 2011 eine differenzierte, vierstufige Messskala ein, um so die sozial erwünschten Antworttendenzen der Befragten abzuschwächen (detailliertere Informationen hierzu im Schweizer HR-Barometer 2011). Auf- grund der abweichenden Messmethode in dieser und der letzten HR-Baro- meter-Erhebung werden im Folgenden überwiegend die Veränderungen der Trendlinien von 2011 auf 2012 fokussiert. Während die beiden traditionellen Karriereorientierungen seit 2011 leicht rückläufig sind, haben die beiden neuen Karriereorientierungen leicht zuge- nommen. In den vergangenen Jahren wurden zum Teil gegenläufige Ent- wicklungen der Karriereorientierungen beobachtet. Angesichts der auch in den letzten Jahren zunehmenden Unsicherheit war unsere Vermutung, dass eine unsichere Wirtschaftssituation zu einer Rückbesinnung auf traditio- nelle Werthaltungen führt. Die Trendentwicklungen in der diesjährigen Ausgabe des HR-Barometers lassen nun auf ein anderes Bild schliessen: Die Abbildung 4.1.3 Trend Verbreitung der Karriereorientierungen alternativ orientiert eigenverantwortlich orientiert traditionell-sicherheitsorientiert traditionell-aufstiegsorientiert 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 45 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Veränderungen in den Karriereorientierungen lassen mit Blick auf die noch- mals leicht angestiegene Arbeitsplatzunsicherheit eher vermuten, dass sich die Beschäftigten in anhaltend wirtschaftlich unsicheren Situationen ver- mehrt auf ihre eigenen Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten besin- nen statt auf eine vorgebahnte berufliche Entwicklung in einem Unterneh- men zu vertrauen (siehe auch Kapitel 4.4). Schlussfolgerungen Die Struktur dieser vier Karriereorientierungen soll es Beschäftigten und Un- ternehmen ermöglichen, die eigenen Karrieremotive und -vorstellungen oder diejenigen der eigenen Belegschaft zu analysieren und in unterschiedliche Typen einzuteilen. Aus Sicht der Beschäftigten kann überprüft werden, ob in einer Karriereentscheidung das jeweilige Angebot mit den eigenen Wün- schen, Zielen und Bedürfnissen korrespondiert. Aus Perspektive der Unter- nehmen kann einerseits geprüft werden, ob die Belegschaft zur Umsetzung von Restrukturierungen und neuen Zielvereinbarungen bereit ist oder ob zu- sätzliche Unterstützungsangebote für die Beschäftigten notwendig sind. An- dererseits lässt sich prüfen, ob die Implementierung von HRM-Massnahmen die richtigen Beschäftigten betreffen. Über zwei Drittel der Beschäftigten in der Schweiz haben eine traditionelle Karriereorientierung. Traditionelle Karriereorientierungen zeichnen sich da- durch aus, dass ihre Karrierepfade durch Massnahmenbündel geprägt sind, die im betrieblichen Karriere-System zusammengestellt und als standardi- sierte oder typische Karrieren gelten. Zur Realisierung dieser eher traditionel- len Karriereentwicklungen empfiehlt sich eine zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten abgestimmte Laufbahnplanung. Obwohl die traditionelle Vorstellung einer Karriere unter den Beschäftig- ten in der Schweiz nach wie vor am weitesten verbreitet ist, haben die neuen Karrierevorstellungen in diesem Jahr leichten Zuwachs erhalten. Beschäf- tigte mit neuen Karrierebedürfnissen lassen sich nicht ohne Weiteres in die traditionellen Karrierepfade integrieren, sondern streben nach neuen Pfad- alternativen. In diesen neuen Karriereorientierungen geht es vielmehr um die Umsetzung eigener Werte und Vorstellungen sowie um eine Auswei- tung der eigenen Qualifikationen und die Übernahme verschiedener Aufga- bengebiete. Wenn Unternehmen diese Möglichkeiten nicht bieten, wird es schwierig, Beschäftigte dieser Karriereorientierung längerfristig an das Un- ternehmen zu binden. Eigenverantwortlich Karriereorientierte sind dabei vor allem um die horizontale Entwicklung ihrer Kompetenzen bemüht und massgeblich vom subjektiven Karriereerfolg geprägt. Eine kleinere Gruppe von Beschäftigten gehört zu den alternativ Karriereorientierten, welche ih- rer Arbeitstätigkeit und ihrer Karriere einen weniger zentralen Stellenwert beimessen. Häufig handelt es sich bei Angehörigen dieser Karriereorientie- rung um Frauen und Teilzeitangestellte, die sich neben ihrer Arbeitstätig- keit intensiv der Familie oder ihrer Freizeit widmen. Bei diesen Beschäftig- ten sollte sich das Unternehmen vor allem um Absprachen bezüglich flexibler und familienfreundlicher Arbeitszeitmodelle bemühen. 46 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management 4.2 Human Resource Management Einleitung Eine Kernaufgabe eines jeden Unternehmens, unabhängig von Branche und Grösse, ist das Management der Humanressourcen. Für eine optimale Ge- staltung sind nicht nur die Personalabteilungen verantwortlich sondern auch die Unternehmensleitung, Stäbe, Berater, Arbeitnehmervertretungen, Vorgesetzte verschiedener Ebenen und die Beschäftigten selbst. Diese Ak- teure können dazu eine Vielzahl an Human-Resource-Management-Prakti- ken (HRM-Praktiken) nutzen, wobei unterschiedliche Instrumente, abhän- gig von Firmenkontext und -strategie, bedeutsam sind. Der Fokus des HR-Barometers auf die folgenden Praktiken soll ein möglichst breites Bild der genutzten Instrumente in der Schweiz vermitteln: • Arbeitsgestaltung • Personalentwicklung • Personalbelohnung • Führung und Partizipation Arbeitsgestaltung Durch eine den Beschäftigtenbedürfnissen angepasste Arbeitsgestaltung kann die Motivation für die Arbeitstätigkeit selbst gesteigert werden. Bei der Arbeitsgestaltung geht es insbesondere darum, wie die Arbeit an sich auszuführen ist (Morgeson & Humphrey, 2006). Das übergeordnete Krite- rium «Arbeitsgestaltung» setzt sich zusammen aus Aufgabenvielfalt, Be- deutsamkeit der Aufgabe, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Autonomie und Feedback von der Arbeitstätigkeit selbst. Dabei bewerteten die Befragten das Vorhandensein jeder dieser Komponenten auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Mit Aufgabenvielfalt ist die Spanne der Aufgaben innerhalb der Arbeitstä- tigkeit gemeint. Sie ist die am stärksten vorhandene Komponente im Bereich Arbeitsgestaltung (siehe Abbildung 4.2.1). Der grösste Teil der Befragten be- urteilt die Aufgabenvielfalt als breit bis sehr breit (84%), 13% bewerten die Aufgabenvielfalt als mässig breit und ein kleiner Teil der Befragten empfin- det die Arbeit als wenig vielfältig (3%). Ganzheitlichkeit der Aufgabe bezeichnet den Grad, mit welchem die Ar- beitstätigkeit einen vollständigen Arbeitsablauf umfasst, respektive zu ei- nem in sich abgeschlossenen Produkt oder einer Dienstleistung führt und als solche wahrgenommen wird. Während 62% der Befragten ihre Arbeits- tätigkeit als ganzheitlich beurteilen und weitere 22% ihre Arbeitstätigkeit als teilweise vollständig empfinden, schätzen 16% der Befragten ihre Arbeitstä- tigkeit als unvollständig bis sehr unvollständig ein. Die Bedeutsamkeit der Aufgabe spiegelt den Grad wider, mit welchem die Arbeitstätigkeit der Befragten die Arbeit oder das Leben anderer Personen 47 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens beeinflusst. So empfinden vor allem Menschen mit Tätigkeiten, welche einen bedeutsamen Effekt auf das physische oder psychische Wohlbefinden anderer Menschen haben, ihre Arbeit als wichtig (Morgeson & Humphrey, 2006). Die Ausprägungen der Bedeutsamkeit der Aufgabe fallen sehr ähnlich aus wie bei den Anga- ben zur Ganzheitlichkeit der Arbeit: 61% der Befragten beurteilen ihre Ar- beit als bedeutsam und weitere 23% schätzen ihre Tätigkeit als teilweise bedeutsam ein. Die verbleibenden 16% empfinden ihre Arbeit als eher bis überhaupt nicht bedeutsam. Dies bedeutet, dass für fast 40% der Befragten ein wichtiger Motivationsfaktor, hervorgerufen durch die Sinnhaftikeit der Arbeit selbst, fehlt. Feedback durch die Arbeitstätigkeit besagt, wie stark die Arbeitstätigkeit selbst klare und eindeutige Informationen über die Effektivität der Arbeits- leistung zu geben vermag. Dabei liegt der Fokus klar auf der Rückmeldung durch die Tätigkeit an sich oder dem Wissen über die eigene Aktivität und nicht auf Rückmeldungen von Drittpersonen. Diese Information kann zu einer direkten Leistungssteigerung führen (Morgeson & Humphrey, 2006). Während 59% der Befragten klares bis sehr klares Feedback aus der Tätig- keit selbst bekommen und 26% von einem teilweisen Feedback aus der Ar- beitstätigkeit selbst berichten, fehlt dieses Feedback bei 15%. Die Autonomie der Arbeitstätigkeit beinhaltet folgende drei Aspekte: Freiheit in der Arbeitsplanung, im Entscheiden bezüglich der eigenen Arbeitstätigkeit Abbildung 4.2.1 Arbeitsgestaltung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Autonomie Feedback durch die Arbeitstätigkeit Bedeutsamkeit der Aufgabe Ganzheitlichkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 48 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management und in der Wahl der Arbeitsmethoden. Über 50% der Befragten beurteilen das Ausmass an Autonomie in der Arbeitstätigkeit als gut bis sehr gut und weitere 30% berichten von teilweisem Vorhandensein von Autonomie. 14% der Befrag- ten berichten jedoch von kaum vorhandener bis fehlender Autonomie. Der Vergleich der Arbeitsgestaltung mit den Vorjahren beschränkt sich auf die beiden Komponenten Aufgabenvielfalt und Autonomie, da die an- deren Komponenten in der diesjährigen Erhebung zum ersten Mal erfragt wurden. Der Trendabbildung 4.2.2 ist zu entnehmen, dass die Aufgaben- vielfalt nach längerer, stabiler Phase in den vergangenen zwei Erhebungs- jahren eingebüsst hat. Auch die Autonomie ist nach einem kleinen Hoch im letzten Erhebungsjahr klar zurückgegangen. Diese Rückgänge sind schwer interpretierbar. Sie könnten jedoch ein Zeichen dafür sein, dass zumindest gewisse Unternehmen in der Arbeitsgestaltung nicht ausgebaut haben, son- dern angesichts der wirtschaftlichen Unsicherheit auf engeren Handlungs- spielraum und stärkere Kontrollen setzten. Personalentwicklung Die Förderung und Weiterbildung der Humanressourcen ist nicht bloss für die Beschäftigten als Investition in die eigene Zukunft, das heisst um arbeits- marktfähig zu bleiben, von grundlegender Bedeutung, sondern auch für den Arbeitgeber. Durch die wettbewerbsintensive Marktlage sind Unternehmen stets neuen Herausforderungen ausgesetzt, welche mit einer entsprechend gut qualifizierten Belegschaft gemeistert werden können (Pfeffer, 1998). Abbildung 4.2.2 Trend: HRM-Praktiken Autonomie Aufgabenvielfalt Laufbahnplanung Partizipation 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 49 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Im Folgenden werden Inhalt, Form und Häufigkeit von erhaltener Weiter- bildung sowie Laufbahngespräche thematisiert. Arbeitgeber können ihre Beschäftigten sowohl im Bereich Fachkompetenz (z. B. Softwareschulung) als auch im Bereich Sozialkompetenz (z. B. Konfliktfähigkeit) schulen. Während die Förderung der Fachkompetenz ziemlich verbreitet scheint (fast 60% der Befragten geben an, dass sie Training in der Fachkompetenz erhalten), wird die Sozialkompetenz bei weniger als 30% der Befragten geschult (siehe Ab- bildung 4.2.3). Diese Förderungen in Fach- und Sozialkompetenz finden bei über 50% der Befragten während der Ausübung der Arbeitstätigkeit statt. Bei gut 25% der Befragten ist diese Förderung ausserhalb der Ausübung der Arbeitstätigkeit angegliedert. Die Anzahl Weiterbildungstage, welche die Beschäftigten während der Ar- beitszeit absolvieren konnten oder vom Unternehmen bezahlt wurden, ist seit dem Start der HR-Barometer-Erhebung stets angestiegen mit einem leichten Einbruch in der letzten Erhebung und – ausgleichend zu diesem Jahr – mit einem deutlichen Anstieg (siehe Abbildung 4.2.4). So erhielten die Beschäftig- ten dieses Jahr im Schnitt 7.2 Weiterbildungstage während der Arbeitszeit. Die- ser Aufwärtstrend verdeutlicht die zunehmende Wichtigkeit von Weiterbil- dung in den Unternehmen. Wiederkehrende Gespräche zur Laufbahnplanung zwischen Vorgesetztem und Beschäftigten verfolgen das Ziel, Feedback zu erbrachten Leistungen zu geben, neue Ziele zu vereinbaren und dadurch die Entwicklung der Beschäf- tigten zu fördern (Fletcher, 2001). Der Erhalt von Laufbahnplanung wurde auf Abbildung 4.2.3 Inhalt und Form der Weiterentwicklung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ausserhalb der Arbeitstätigkeit während der Arbeitstätigkeit Sozialkompetenz Fachkompetenz Inhalt der Weiterentwicklung Form der Weiterentwicklung 50 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Abbildung 4.2.4 Trend: Anzahl Weiterbildungstage 0 2 4 6 8 10 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. 45% der Be- fragten sagen, dass sie in regelmässigen Abständen ihre Entwicklung planen, gemeinsam klare Ziele setzen und Rückmeldungen zu ihrer Leistung bekom- men (siehe Abbildung 4.2.5). 27% der Befragten nehmen die Situation der Laufbahnplanung als mässig befriedigend wahr, während 28% die Situation als eher bis überhaupt nicht befriedigend einschätzen. Diese mässig zufrieden- Abbildung 4.2.5 Laufbahnplanung, Führung und Partizipation 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Partizipation Führung Laufbahnplanung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 51 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Abbildung 4.2.6 Art der Laufbahnplanung 0% 10% 20% 30% 40% 50% andere Angebote Laufbahnpfade Mentoring / Coaching Laufbahngespräche keine Angebote stellende Weise der Laufbahnplanung scheint über die Jahre hinweg stabil zu verharren (siehe Abbildung 4.2.2). Wird nach der Art der Laufbahnplanung gefragt, zeigt sich ein passendes Bild zur oben besprochenen Situation der Laufbahnplanung (siehe Abbil- dung 4.2.6). Fast 30% der Befragten berichten, dass sie von keinerlei Mass- nahmen der Laufbahnplanung betroffen sind. Ansonsten sind Laufbahnge- spräche mit Vorgesetzten am gebräuchlichsten (28%). Mentoring und Coaching erleben nur 10% der Befragten. Auch klar definierte Laufbahn- pfade sind wenig verbreitet (9%), während 5% der Befragten andere Ange- bote der Laufbahnplanung nutzen, welche nicht weiter spezifiziert sind. Entlohnung In der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung wurde erstmals untersucht, aus welchen Lohnbestandteilen sich der Lohn von Beschäftigten zusam- mensetzt. Dabei zeigt sich klar, dass fast 40% der Befragten keine zusätzli- chen Lohnbestandteile zum fixen Salär erhalten (siehe Abbildung 4.2.7). Von den weiteren Lohnkomponenten sind Zulagen wie Schicht- oder Kinderzu- lagen bei den Befragten am stärksten verbreitet (26%). Auf die Lohnneben- leistung folgen mit 21% der variable erfolgsabhängige Gehaltsanteil (Unter- nehmens- oder Abteilungserfolg), Fringe Benefits wie Abonnements für den öffentlichen Verkehr, Essensgutscheine oder Sportanlagenbenutzung (19%), der variable leistungsabhängige Gehaltsanteil (17%) und Sonderprämien 52 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management (14%). 26% der Befragten gaben zudem an, dass sie neben dem fixen Salär zwei oder mehr verschiedene Arten von Lohnbestandteilen erhalten. Führung und Partizipation Laut Schyns (2002) spiegelt sich im Führungsverhalten des Vorgesetzten die Qualität der individuellen Beziehung zwischen Führungskraft und mitar- beitender Person wider, wobei diese Beziehung von beiden Akteuren ge- prägt wird. Dieses stark durch die Beziehung geprägte Führungsverhalten wurde im Fragebogen anhand von Verständnis und Einsatz des Vorgesetz- ten für die Beschäftigten mit einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Über 60% der Befragten berichten von einem eher guten bis sehr guten Führungsverhalten ihrer vorgesetzten Person (siehe Abbildung 4.2.5). Das heisst Vorgesetzte verstehen berufliche Bedürfnisse und Probleme ihrer Be- schäftigten, nutzen ihren Einfluss, um bei Arbeitsproblemen zu helfen und bei Befragten ein effektives Arbeitsverhältnis zu schaffen. 25% der Befragten bewerten das Führungsverhalten ihrer Vorgesetzten als mässig und 13% äu- ssern sich negativ zum Führungsverhalten. Eine weitere Facette des Führungsverhaltens zeigt sich in der Partizipations- möglichkeit der Beschäftigten an organisatorischen Entscheiden. Unter Partizi- pation wird der Einbezug der Beschäftigten in den Informationsfluss und die Entscheidungsfindung innerhalb der Organisation verstanden. Sie wurde eben- falls mit einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Abbildung 4.2.7 Art der Entlohnung 0% 10% 20% 30% 40% 50% Sonderprämien leistungsabhängigen Gehaltsanteil Fringe Benefits erfolgsabhängigen Gehaltsanteil Zulagen nur festes Salär 53 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Die Ergebnisse zur Partizipation zeigen ein ähnliches Bild wie die Beurtei- lung des Führungsverhaltens (siehe Abbildung 4.2.5): deutlich über 50% der Befragten bewerten ihre Mitsprachemöglichkeiten als gut bis sehr gut, 32% als mässig und 14% als unbefriedigend. Ein Blick auf die Trendabbildung 4.2.2 verdeutlicht, dass der Partizipationsgrad nach einigen relativ stabilen Jahren seit der Publikation im Jahr 2010 absinkt. Schlussfolgerungen Die Verbreitung der verschiedenen HRM-Praktiken betrachtend, kann ge- folgert werden, dass es um die Arbeitsgestaltung im Allgemeinen nicht schlecht gestellt ist. In den Bereichen Ganzheitlichkeit der Aufgaben, Be- deutsamkeit der Aufgabe und Feedback durch die Arbeitstätigkeit besteht jedoch Verbesserungspotenzial. Hier berichten im Schnitt 16% der Befrag- ten, dass sie diese Arbeitsgestaltungsmassnahmen eher nicht bis überhaupt nicht erfahren. In der Personalentwicklung ist zu beobachten, wie die Weiterbildungstage während der Arbeitszeit ansteigen. Jedoch wird bis anhin wenig in die Förde- rung der Sozialkompetenz investiert. Weiter könnte die Laufbahnplanung der Beschäftigten intensiviert werden. Regelmässige Laufbahngespräche zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten müssen nicht zeit- und kostenin- tensiv sein, um Erfolg zu bringen. Doch bis anhin sind sie wenig verbreitet. Noch seltener werden Praktiken wie Mentoring und Coaching genutzt. Nachdenklich macht die Beobachtung, dass die Partizipation der Beschäf- tigten an organisatorischen Entscheiden abnimmt. Noch berichten über 53% der Befragten, dass sie bei organisatorischen Entscheiden mitreden können und über organisatorische Entscheide ausreichend informiert werden, doch die Gruppe der Beschäftigten, welche bei solchen Entscheiden nur teilweise oder überhaupt nicht involviert ist, nimmt zu. Auch hier sollten Unterneh- men ansetzen und Gegensteuer geben. 54 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen 4.3 Arbeitsbeziehungen Einleitung Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den Arbeitsbeziehungen zwi- schen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern. Es setzt sich aus den beiden Themenbereichen psychologischer Vertrag und Vertrauen gegenüber dem Arbeitgeber zusammen und gibt einen Überblick über die Bezie- hungsqualität zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern in der Schweiz. Der psychologische Vertrag, als Grundbaustein des HR-Barome- ters, beschreibt die Austauschbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern über formale Vertragsvereinbarungen hinweg und steht im engen Zu- sammenhang mit dem Vertrauen, das Beschäftigte in ihren Arbeitgeber setzen. Ob Vertrauen entsteht und wie Vertrauen aufrechterhalten wer- den kann, ist häufig durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags bedingt (Grote & Staffelbach, 2011), dessen Ziel eine faire Balance zwi- schen Geben und Nehmen ist. Werden Arbeitgeber und Arbeitnehmende den impliziten Erwartungen eines psychologischen Vertrags nicht ge- recht, kann dies zu Misstrauen und einer wenig stabilen Arbeitsbezie- hung der beiden Vertragspartner führen. Der psychologische Vertrag Der psychologische Vertrag ist ein informeller Bestandteil der Arbeitsbe- ziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Er umfasst die wechsel- seitigen meist impliziten Erwartungen und Angebote beider Vertragspart- ner, die über den formalen, juristischen Arbeitsvertrag hinaus bestehen. Da die Einschätzung von Erwartungen und Angeboten subjektiv ist, kommt der psychologische Vertrag oft nicht durch explizite Absprachen mit dem Arbeitgeber zustande, sondern er entwickelt sich durch Erfahrun- gen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Laufe der Zeit miteinander machen. Diese resultieren aus Gesprächen mit Vorgesetzten und Kollegen, aus Beobachtungen von Ereignissen im Unternehmen oder durch Zielver- einbarungen des Managements, die sich in den Köpfen der Beschäftigten verankern (Rousseau, 1995). Gegenseitige Erwartungen und Angebote be- treffen nicht nur Güter und Dienstleistungen, sondern beziehen sich auch auf Werte, Normen und Überzeugungen. Inhalte eines psychologischen Vertrags können daher ganz unterschiedliche Themenbereiche abdecken. Aus der Perspektive der Beschäftigten sind vor allem Inhalte wie Entwick- lungsmöglichkeiten bei der Arbeit, interessante Arbeitsinhalte, Arbeits- platzsicherheit oder eine angemessene Entlohnung bedeutsam. Im Zuge der Arbeitsflexibilisierung haben sich die psychologischen Verträge zwi- schen Arbeitgeber und Beschäftigten verändert (Raeder & Grote, 2001). Eine typische Kategorisierung von Inhalten betrifft die Unterscheidung von traditionell geprägten und neuen psychologischen Verträgen. Betont die traditionelle Sichtweise auf den psychologischen Vertrag eher Inhalte 55 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen wie Arbeitsplatzsicherheit, Loyalität und Identifikation, zeichnet sich der neue Vertrag durch Inhalte wie Eigenverantwortung und Entwicklungs- möglichkeiten der Beschäftigten aus. In der vorliegenden Ausgabe des Schweizer HR-Barometers wird der psychologische Vertrag ausschliesslich aus Perspektive der Arbeitnehmen- den betrachtet. Dabei bewerteten die Beschäftigten ihre Erwartungen und die wahrgenommenen Angebote des Arbeitgebers bezüglich jedes Ver- tragsinhalts auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Werden die Erwartungen an den Arbeitgeber dem – aus Beschäftigtensicht – entsprechenden Arbeitgeberangebot gegenübergestellt, wird ersichtlich, wie gut der psychologische Vertrag von den Beschäftigten als erfüllt wahr- genommen wird. Dabei gilt ein psychologischer Vertrag als erfüllt, wenn eine Übereinstimmung zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitgeberseitigen Angeboten gegeben ist (siehe Abbildung 4.3.1). Ein psychologischer Vertrag wird hingegen verletzt, wenn die Ange- bote des Arbeitgebers deutlich hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Je weiter das Ergebnis dieser Gleichung in den Minusbe- reich geht, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit einer Vertragsverlet- zung. Mögliche Folgen einer Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber sind geringere Arbeitszufriedenheit, ein tieferes Commitment, geschwäch- tes Vertrauen in den Arbeitgeber sowie eine höhere Kündigungsabsicht der Beschäftigten (Grote & Staffelbach, 2011). Der HR-Barometer untersucht die Übereinstimmung des psycho logischen Vertrags im Hinblick auf folgende Vertragsinhalte: angemessene Entloh- nung, Entwicklungsmöglichkeiten, Loyalität des Arbeitgebers, Möglichkei- ten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen, Arbeitsplatzsicherheit, interessante Arbeitsplatzinhalte und die Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu über- Abbildung 4.3.1 Inhalte Erwartungen und Angebote zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber Erfüllung = Angebote des Arbeitgebers an Beschäftigte – Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Loyalität Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen angemessene Entlohnung 56 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen nehmen. Um zu beurteilen, ob die jeweiligen Vertragsinhalte erfüllt sind, wurden die mitarbeiterseitigen Erwartungen und die wahrgenommenen Angebote in einer Analyse gegenübergestellt (siehe Abbildung 4.3.2). Aus der Abbildung 4.3.2 geht hervor, dass die Erwartungen der Be- schäftigten für alle erhobenen Inhalte des psychologischen Vertrags über den wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber liegen. Insbesondere hinsichtlich der angemessenen Entlohnung und den Entwicklungsmög- lichkeiten liegen die Angebote der Unternehmen deutlich unter den Er- wartungen der Beschäftigten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erwartungen an den Arbeitgeber zu einer angemessenen Entlohnung deutlich höher sind, als die Erwartungen bezüglich der Entwicklungsmög- lichkeiten im Unternehmen. Diese hohe Diskrepanz steht womöglich im Zusammenhang mit den besonders hoch ausfallenden Managerlöhnen und den allgemein rückläufigen Lohnentwicklungen in der Schweiz. Wei- tere auffallende Diskrepanzen zwischen den Erwartungen der Beschäftig- ten und den wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber bestehen in Bezug auf die Loyalität des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten und den Möglichkeiten, eigene Fähigkeiten vielfältig einzusetzen. Geringere Differenzen zwischen Erwartung und Angebot zeigen sich hinsichtlich in- teressanter Arbeitsinhalte, Arbeitsplatzsicherheit und der Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen. In diesen Bereichen werden Unter- nehmen in der Schweiz ihren Angestellten überwiegend gerecht. Abbildung 4.3.2 Gegenüberstellung von mitarbeiterseitigen Erwartungen und organisationalen Angeboten Arbeitgeber bieten Arbeitnehmende erwarten 1 2 3 4 5 Möglichkeiten, Eigen- verantwortung zu übernehmen interessante Arbeitsplatzinhalte Arbeitsplatzsicherheit Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Loyalität Entwicklungsmöglichkeiten angemessene Entlohnung 57 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Der Vergleich mit den HR-Barometer-Ergebnissen aus den Vorjahren zeigt, dass die Erwartungen der Beschäftigten an ihren Arbeitgeber über den beobachteten Zeitraum hinweg generell hoch ausgeprägt sind (Abbil- dung 4.3.3). Die wahrgenommenen arbeitgeberseitigen Angebote liegen über alle Erhebungsjahre hinweg stets etwas unter den Erwartungen der Beschäftigten. Deutlich zeigt die Trendabbildung, dass die Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten der Arbeitgeber aus Arbeitneh- merperspektive seit der letzten Erhebungswelle grösser geworden ist. Während die Erwartungen der Beschäftigten sich seit 2011 kaum verändert haben, wurden vor allem die Angebote der Arbeitgeber als deutlich weni- ger erfüllt wahrgenommen als bisher. Laut den Beschäftigten werden die Arbeitgeber den Erwartungen ihrer Beschäftigten damit weniger gerecht als noch in den Jahren zuvor. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Trends über die traditionellen und neuen Vertragsinhalte ist in den Abbildungen 4.3.4 und 4.3.5 dargestellt. Bei den Inhalten, die einen neuen, ökonomisch orientierten psychologischen Vertrag kennzeichnen, zeigen sich deutli- chere Unterschiede zwischen arbeitnehmerseitigen Erwartungen und ar- beitgeberseitigen Angeboten als bei den Inhalten, die einen traditionellen, auf einer auch emotionalen Beziehung beruhenden psychologischen Ver- trag ausmachen. Wenig erfüllte Erwartungen betreffen vorwiegend die unternehmensinternen Entwicklungsmöglichkeiten und eine angemes- sene Entlohnung. Bereits im Jahr 2011 signalisierten Beschäftigte höhere Abbildung 4.3.3 Trend: mitarbeiterseitige Erwartungen und organisationsseitige Angebote Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Arbeitnehmenden 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 58 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 4.3.4 Trend: traditionelle Vertragsinhalte Abbildung 4.3.5 Trend: neue Vertragsinhalte Loyalität Arbeitsplatzsicherheit interessante Arbeitsinhalte 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a Erwartungen der Beschäftigten Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten Angebote der Arbeitgeber angemessene Entlohnung Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 59 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Erwartungen hinsichtlich der Entlohnung ihrer Arbeitsleistung als in allen Jahren zuvor. Die Diskrepanz zwischen Erwartung und Angebot bei der Entlohnung wird zusätzlich dadurch vergrössert, dass die arbeitgebersei- tigen Angebote als geringer eingeschätzt werden. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundes- amts für Statistik. Gemäss der Quartalsschätzung der Nominallohnent- wicklung verweisen die Lohnentwicklungen in diesem Jahr auf einen rückläufigen Trend (Lohnstrukturerhebung des BfS, Stand 31.08.2012). Um die Leistungsbereitschaft und Loyalität der Beschäftigten nicht zu gefährden, ist ein vermehrtes Augenmerk auf die auseinanderdriftenden Erwartungen und Angebote dringend nötig. Bei der Umsetzung empfehlen sich vor allem vertrauensfördernde Massnahmen, wie eine transparente In- formationspolitik und eine Investition in Entwicklungsmöglichkeiten. Vertrauen in den Arbeitgeber Vertrauen spielt nicht nur eine zentrale Rolle in Partnerschaften und Freund- schaften von Menschen, sondern es ist auch eine wichtige Voraussetzung für eine gesunde und gewinnbringende Arbeitsbeziehung zwischen Beschäf- tigten und Arbeitgebern. Vertrauen die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber, sind sie mit ihrem Vorgesetzten und der Arbeitsstelle zufriedener, fühlen sich mit dem Unternehmen stärker verbunden, haben geringere Kündi- gungsabsichten, sind leistungsstärker und engagierter (Dirks & Ferrin, 2002). Folglich ist für Unternehmen das Vertrauen der Beschäftigten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. Wie bedeutsam eine stabile Vertrauensbezie- hung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist, zeigen auch die Ergeb- nisse zum diesjährigen Schwerpunktthema (siehe auch Kapitel 2 und 3). In der vorliegenden Studie wird das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber anhand von sieben Fragen nach Robinson (1996) beurteilt. Die Fragen zielen auf Aspekte wie Vertrauenswürdigkeit, konsistentes, ehrli- ches und faires Verhalten sowie auf die Motive und Absichten des Arbeit- Abbildung 4.3.6 Vertrauen in den Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 60 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen gebers ab (beispielsweise «mein Arbeitgeber behandelt mich fair»). Abbil- dung 4.3.6 zeigt, dass rund 69% der Beschäftigten ihrem Arbeitgeber vertrauen. Trotz dieser Mehrheit trauen 25% der Beschäftigten ihrem Ar- beitgeber nur teilweise und 6% vertrauen ihm überhaupt nicht. Wie bereits im Vorjahr zweifelt somit jede fünfte beschäftigte Person an der Vertrau- enswürdigkeit ihres Arbeitgebers. Schlussfolgerungen Die Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern ist mass- geblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags und dem gegen- seitigen Vertrauen dieser beiden Vertragspartner gekennzeichnet. Die aktu- ellen Ergebnisse des HR-Barometers sprechen grundsätzlich für eine positive Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern in der Schweiz. Dennoch gibt es erste Anzeichen, dass sich die Arbeitsbeziehungen in eine negative Richtung entwickeln könnten. Dass knapp 70% der Beschäf- tigten angeben, ihrem Arbeitgeber vertrauen zu können, bedeutet gleichzei- tig auch, dass jede fünfte beschäftigte Person dem Arbeitgeber teilweise oder ganz misstraut. Diese Ergebnisse spiegeln sich auch grösstenteils in den Befunden zum psychologischen Vertrag wider. In der aktuellen Erhe- bung spielen insbesondere eine angemessene Entlohnung sowie unterneh- mensinterne Ent wicklungs möglichkeiten der Beschäftigten eine entschei- dende Rolle. In diesen beiden Aspekten der Arbeitsbeziehung sehen sich die Beschäftigten am meisten benachteiligt. Die Diskrepanz über unterschiedli- che Lohnvorstellungen zeigen, dass die aktuellen Lohnentwicklungen in der Schweiz als nicht zufriedenstellend eingeschätzt werden. Grundsätzlich kann Arbeitgebern geraten werden, eine bewusste Ge- staltung der Beziehung zwischen Unternehmen und Beschäftigten zu fördern (Raeder & Grote, 2012). Dies bedeutet, Grauzonen aufzulösen und eine klare Kommunikation der Angebote und Erwartungen des Un- ternehmens zu lancieren. Im Hinblick auf die dargelegten Diskrepanzen im psychologischen Vertrag sollten Unternehmen bestrebt sein, auch al- ternative interne Entwicklungsmöglichkeiten anzubieten. Dabei könnten Unternehmen von einem «internen Arbeitsmarkt» mit horizontalen wie auch vertikalen Entwicklungsmöglichkeiten profitieren. Bezüglich des Lohnungerechtigkeitsempfindens der Beschäftigten kann eine Transpa- renz über reale Lohnerwartungen und -angebote sicherlich auch hier ein erster Annäherungsversuch sein. 61 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Einleitung In diesem Kapitel wird der Blick auf die Arbeitseinstellungen und das Ar- beitsverhalten der Beschäftigten gerichtet, welche unter anderem durch per- sonale und organisationale Einflussfaktoren, HRM-Praktiken sowie den psychologischen Vertrag und das Vertrauen in den Arbeitgeber beeinflusst werden. Wie es um die Ausprägungen dieser Einstellungen und Verhalten steht, zeigen die deskriptiven Befunde, welche anhand der folgenden sechs Themengebiete präsentiert werden: • Arbeitsplatzunsicherheit • Arbeitsmarktfähigkeit • Zufriedenheit • Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen • Leistung • Commitment und Kündigungsabsicht Arbeitsplatzunsicherheit Im Zusammenhang mit der erforderlichen Flexibilisierung der Unterneh- men wird von einer klaren Abnahme der Arbeitsplatzsicherheit für Beschäf- tigte gesprochen. Insbesondere Restrukturierungen, Fusionen und Perso- nalabbau sind bekannte Phänomene, welche den Beschäftigten Besorgnis über das Fortbestehen ihrer Stelle oder ihrer aktuellen Arbeitssituation be- reiten (Kalleberg, 2009). Diese subjektiv wahrgenommene Unsicherheit kann sich negativ auf die physische und psychische Befindlichkeit der Be- schäftigten auswirken (Chirumbolo & Areni, 2010) und die Arbeitseinstel- lungen und das Arbeitsverhalten zu Ungunsten des Arbeitgebers verändern (Berntson, Näswall, & Sverke, 2010). Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten von Arbeitsplatzunsicherheit zu unterscheiden: globaler und multidimensionaler Unsicherheit. Die globale Ar- beitsplatzunsicherheit erfasst die Besorgnis eines zukünftigen Stellenverlusts, gemessen anhand einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Diese Unsicherheit ist bei den Beschäftigten eher niedrig ausgeprägt. Das heisst 68% der Befragten glauben daran, ihre Stelle auch in Zukunft behalten zu können, während 23% teilweise Befürchtungen hegen bezüglich dem Ver- lust der Arbeitsstelle und 9% um ihre Arbeitsstelle bangen (siehe Abbildung 4.4.1). Ein Blick auf den Trend der globalen Arbeitsplatzunsicherheit zeigt je- doch, dass die Unsicherheit in den letzten vier Jahren entsprechend der labi- leren Wirtschaftslage zugenommen hat (siehe Abbildung 4.4.2). Die multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit, welche die Besorgnis von un- erwünschten Veränderungen unterschiedlicher Aspekte der Arbeitstätigkeit 62 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.2 Trend: Arbeitseinstellungen Abbildung 4.4.1 Arbeitseinstellungen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Kündigungsabsicht Commitment subjektive Leistungseinschätzung Wohlbefinden Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit Arbeitsmarktfähigkeit multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit globale Arbeitsplatzunsicherheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht globale Arbeitsplatzunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Laufbahnzufriedenheit Commitment Kündigungsabsicht 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 63 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten beziehungsweise der Arbeitsbedingungen umfasst, zeigt ein Bild ausgepräg- ter Sorge. Auch diese Aspekte der Unsicherheit wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Weniger als die Hälfte der Befragten ist sorgenfrei in Bezug auf unerwünschte Veränderungen von Ar- beitstätigkeit und Arbeitsbedingungen. 38% haben diesbezüglich ein teilweise ungutes Gefühl, und die verbleibenden 13% sind ziemlich bis sehr besorgt. Ein Blick auf die einzelnen Aspekte der unerwünschten Veränderungen zeigt, dass vor allem eine Zunahme der Arbeitsbelastung befürchtet wird (siehe Abbil- dung 4.4.3). Diese Sorge war auch schon in der letzten Erhebungswelle stark ausgeprägt. Weniger Bedenken hegen die Befragten bezüglich örtlicher Verset- zung und Beschäftigungsreduktion. Im Vergleich zur letzten Erhebung zeigt sich jedoch, dass die Bedenken bezüglich der Beschäftigungsreduktion ange- stiegen sind. Im gleichen Ausmass ist zudem die Sorge um Restrukturierun- gen innerhalb der Abteilung angestiegen. Am stärksten ausgeprägt ist jedoch der Anstieg der Befürchtung vor Lohnkürzungen. Arbeitsmarktfähigkeit Um der wachsenden Arbeitsplatzunsicherheit und deren negativen Auswir- kungen entgegenzuwirken, gewinnt die Arbeitsmarktfähigkeit für die Be- schäftigten stark an Bedeutung. Mit der Arbeitsmarktfähigkeit wird die Wahrscheinlichkeit ausgedrückt, mit der eine beschäftigte Person bei einem allfälligen Wegfall des Arbeitsplatzes eine vergleichbare Arbeitsstelle auf dem internen oder externen Arbeitsmarkt findet. Sowohl Unternehmen wie Abbildung 4.4.3 Multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% örtliche Versetzung Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen Restrukturierungen in der Abteilung geringere Karrierechancen weniger Einfluss auf Verän- derungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 64 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten auch die Beschäftigten selbst können zur Steigerung der Arbeitsmarktfähig- keit beitragen, beispielsweise durch kontinuierliche Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen. Eine erhöhte Arbeitsmarktfähigkeit beeinflusst die Karrierechancen, das Selbstbewusstsein, die Eigenverantwortung sowie die Gesundheit von Beschäftigten positiv (Berntson & Marklund, 2007; Berntson, Näswall & Sverke, 2008). Unternehmen, die aktiv in die Arbeits- marktfähigkeit ihrer Beschäftigten investieren, verbessern bei entsprechen- der Kommunikation zudem die Arbeitgeberattraktivität (Huf, 2007). Ähnlich wie in der letzten Erhebungswelle des HR-Barometers schätzen sich die Befragten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) mässig arbeitsmarktfähig ein (siehe Abbildung 4.4.1). Das heisst, gut die Hälfte der Befragten glaubt daran, bei Arbeitsplatzverlust eine ähnliche Stelle zu finden. Während 42% der Befragten ihre Arbeitsmarktfähigkeit an- zweifelt, sehen die verbleibenden 5% für sich bei Stellenverlust kaum Chan- cen, auf dem Arbeitsmarkt eine gleichwertige Stelle zu finden. Wie Abbil- dung 4.4.2 verdeutlicht, hat sich in den letzten 6 Jahren kaum etwas verändert bezüglich Arbeitsmarktfähigkeit: Im Sinne einer Kompensation der Unsi- cherheit besteht sowohl vonseiten der Unternehmen als auch von Beschäf- tigten noch Potenzial an Investitionen in die Arbeitsmarktfähigkeit. Zufriedenheit Wie bereits in den Vorjahen haben wir in der diesjährigen Erhebung drei verschiedene Aspekte der Zufriedenheit untersucht: die allgemeine Arbeits- zufriedenheit, die Laufbahnzufriedenheit und die Art der Arbeitszufrieden- heit. Die allgemeine Arbeitszufriedenheit erfasst, wie zufrieden Beschäftigte mit ihrer aktuellen Arbeit sind. Diese Zufriedenheit ist eine wichtige Vor- aussetzung für Engagement und hohe Leistungsbereitschaft der Beschäftig- ten (Semmer & Udris, 2005). Insgesamt sind die Befragten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) mit ihrer Arbeit zufrieden (77%) (siehe Abbildung 4.4.1). Während 15% der Befragten mit ihrer Arbeit teil- weise zufrieden sind, empfinden nur gerade 8% ihre Arbeit als eher bis sehr unbefriedigend. Eine Betrachtung der Arbeitszufriedenheit über die ver- gangenen Jahre zeigt, dass sich die Ausprägung nach einem kurzfristigen Anstieg im Jahr 2011 wieder auf dem gewohnten Niveau einzupendeln scheint (siehe Abbildung 4.4.2). Die berufliche Laufbahnzufriedenheit erfasst, ob die Beschäftigten mit den Erfolgen und Fortschritten, die sie in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn gemacht haben und ob sie mit ihrem Karriereverlauf zufrieden sind. Die Ausprägungen der beruflichen Laufbahnzufriedenheit zeigen eine sehr ähnliche Struktur wie die allgemeine Arbeitszufriedenheit (siehe Abbildung 4.4.1). Ein Grossteil der Befragten empfindet ihre berufliche Laufbahn auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) eher bis voll und ganz zufriedenstellend (73%). Weitere 21% sind mit ihrer Laufbahn teilweise zufrieden. Nur 6% der Befragten scheinen sich aufgrund der grossen Unzu- friedenheit mit der beruflichen Laufbahn eine andere Karriere zu wünschen. Über die untersuchten Jahre hinweg ist die Laufbahnzufriedenheit zwar ein 65 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.4 Modell der fünf Arbeitszufriedenheiten nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) Arbeitzufriedenheit subjektiver Soll-Ist-Vergleich stabilisierte Zufriedenheit Soll = Ist Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus stabilisierte Zufriedenheit Erhöhung des Anspruchsniveaus progressive Zufriedenheit Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus Senkung des Anspruchs- niveaus neue Problemlösungs- versuche [18%] [35%] [28%] [11%] [8%] ohne neue Problemlösungs- versuche fixierte Unzufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit resignative Zufriedenheit diffuse Zufriedenheit Soll > Ist wenig gesunken. Trotz minimaler Senkung befindet sie sich jedoch immer noch auf hohem Niveau (siehe Abbildung 4.4.2). Die allgemeine Arbeitszufriedenheit kann zudem auch anhand von un- terschiedlichen Formen der Arbeitszufriedenheit betrachtet werden. Brug- gemann, Groskurth und Ulich (1975) haben ein Modell entwickelt, welches zwischen fünf verschiedenen Formen der Arbeitszufriedenheit und Ar- beitsunzufriedenheit differenziert. Die Formen resultieren aus einem Ist- Soll-Vergleich der eigenen Bedürfnisse mit den Merkmalen der Arbeitssi- tuation. Durch diesen Abwägungsprozess und die gleichzeitige Erhöhung oder Senkung des Anspruchsniveaus ergeben sich fünf verschiedene Zu- friedenheits- bzw. Unzufriedenheitsformen (siehe Abbildung 4.4.4). Fällt der Ist-Soll-Vergleich positiv aus, das heisst, der Ist-Wert entspricht dem Soll-Wert oder ist höher, resultiert grundsätzliche Zufriedenheit. Bei stabil 66 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.5 Trend der Verbreitung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) progressive Zufriedenheit stabilisierte Zufriedenheit resignative Zufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit fixierte Unzufriedenheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a bleibendem Anspruchsniveau ergibt sich stabilisierte Zufriedenheit (betrifft 35% der Befragten). Wird das Anspruchsniveau zusätzlich erhöht, entsteht progressive Zufriedenheit (betrifft 18% der Befragten). Gut die Hälfte der Be- schäftigten ist demnach mit der Arbeit beziehungsweise der Arbeitssitua- tion zufrieden und möchte sie so beibehalten oder erwartet sogar die Er- füllung noch höherer Ansprüche. Fällt der Ist-Soll-Vergleich negativ aus, das heisst, der Ist-Wert liegt unter dem Soll-Wert, resultiert diffuse Unzu- friedenheit. Bei Beibehaltung des ursprünglichen Anspruchsniveaus kann diese Unzufriedenheit Problemlösungsversuche auslösen, um die Situa- tion zu verbessern, was als konstruktive Arbeitsunzufriedenheit bezeichnet wird (betrifft 11% der Befragten). Wird bei diffuser Unzufriedenheit das Anspruchsniveau nicht verändert und werden auch keine weiterführen- den Problemlösungsversuche unternommen, resultiert fixierte Arbeits- unzufriedenheit (betrifft 8% der Befragten). Wird bei negativem Ist- Soll-Vergleich das Anspruchsniveau gar gesenkt, ist eine resignative Ar- beitszufriedenheit die Folge (betrifft 28% der Befragten). Ein Vergleich der verschiedenen (Un-)Zufriedenheitsformen mit der letz- ten Erhebungswelle zeigt zwei markante Veränderungen (siehe Abbildung 4.4.5). Der Anteil der Beschäftigten mit stabilisierter Zufriedenheit ist nach einem kurzzeitigen Anstieg bei der letzten Erhebung wieder zurückgegan- gen. Dafür hat die resignative Zufriedenheit in diesem Jahr um fünf Pro- zentpunkte zugelegt. 67 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen Das allgemeine Wohlbefinden, ermittelt aus der Selbstbeurteilung des physi- schen und psychischen Wohlbefindens, spiegelt ein ausgesprochen positi- ves Bild der Beschäftigten wider. 85% der Befragten beurteilen ihr Wohlbe- finden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) als gut bis sehr gut (siehe Abbildung 4.4.1), weitere 13% empfinden ihr Wohlbefin- den als mässig. Weniger als 2% bezeichnen ihr Wohlbefinden als schlecht. Das ingesamt hohe Wohlbefinden der Befragten bildet sich deutlich in den Krankheitsabsenzen ab: 46% der Befragten berichten, im vergangenen Jahr nie krankheitsbedingt am Arbeitsplatz gefehlt zu haben und 21% waren maximal an zwei Tagen krankheitsbedingt abwesend von der Arbeit. Wei- tere 18% berichten von Fehltagen bis zu einer Arbeitswoche. Nur eine kleine Gruppe von 4% musste krankheitsbedingt länger als einen Monat von der Arbeit fernbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist ein Anstieg von durch- schnittlich 3.6 auf 5.4 Krankheitstage zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Anteil Beschäftigter, welcher über längere Zeit krankheitshalber ausfiel, angestiegen ist. Wird nämlich der Me- dian betrachtet, jener Wert, der die Gesamtstichprobe in zwei Hälften teilt, ist zu erkennen, dass zu beiden Erhebungszeitpunkten 50% der Befragten maximal einen Tag krankheitsbedingt von der Arbeit fernblieben. Leistung Die subjektive Leistungseinschätzung zeigt folgendes Bild, wobei bei der Interpretation der Ergebnisse beachtet werden muss, dass es sich um Selbsteinschätzung handelt, welche aufgrund sozial erwünschter Antwor- ten verzerrt sein kann: 96% der Befragten beurteilen ihre eigene Arbeits- leistung auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) als gut bis sehr gut, unabhängig davon, ob sie ihre Leistung direkt bewerten oder ob sie sich überlegen, wie ihr Arbeitgeber ihre Leistung bewerten würde (siehe Abbildung 4.4.1). Die Ergebnisse lassen fragen, ob die Be- schäftigten so vorbildliche Leistung erbringen, ob sie sich selbst nicht ad- äquat einschätzen können oder ob eine gesunde Portion selbstwertdienli- che Verzerrung mitspielt. Sollten Arbeitgeber die Leistung ihrer Beschäftigten abweichend beurteilen, dann scheint es angebracht, dies in Mitarbeitergesprächen zu besprechen. Commitment und Kündigungsabsicht Die Verbundenheit der Beschäftigten mit ihrem Unternehmen kann anhand zweier Faktoren bestimmt werden: Commitment und Kündigungsabsicht. Das Commitment drückt aus, wie stark Beschäftigte die Werte und Ziele ihres Unternehmens akzeptieren und sich mit dem Unternehmen verbunden füh- len. Die Ergebnisse der HR-Barometer-Erhebung belegen ein starkes Com- mitment der Beschäftigten gegenüber ihrem Unternehmen (siehe Abbil- dung 4.4.1): 50% der Befragten fühlen sich auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) eher bis voll und ganz mit ihrem Unternehmen verbunden, während sich 19% eher bis überhaupt nicht verbunden fühlen. 68 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Auffallend ist der Anteil von über 30% der Befragten, welche sich nur halb- herzig mit ihrem Unternehmen verbunden fühlen. Im Vergleich zum Vor- jahr hat sich das durchschnittliche Commitment kaum verändert (siehe Ab- bildung 4.4.2). Die Kündigungsabsicht erfasst das Ausmass, mit der sich Beschäftigte mental mit einer Kündigung auseinandersetzen. Die Kündigungsabsichten und deren Hintergründe zu kennen ist für Unternehmen bedeutsam, weil der Verlust von Beschäftigten für Unternehmen zum Teil mit hohen Kosten verbunden ist und hohe Kündigungsabsichten der stärkste Prädiktor für eine tatsächliche Kündigung ist (Steel & Ovalle, 1984). Insgesamt ist die Kün- digungsabsicht nach wie vor eher tief (siehe Abbildung 4.4.1). Das heisst, auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) überlegen sich 15% der Befragten ernsthaft, die Stelle zu wechseln, während 22% der Befragten unentschlossen sind. Die verbleibenden 63% haben kaum bis keine Kündi- gungsgedanken. Im Vergleich zur letzten Erhebungswelle hat die Kündi- gungsabsicht jedoch klar zugenommen und ist höher denn je seit der Erfas- sung der Daten im HR-Barometer (siehe Abbildung 4.4.2). Schlussfolgerungen Ein Blick über die verschiedenen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten hinweg lässt deutlich werden, dass weder Arbeitgeber noch Beschäftigte selbst genügend stark in die Arbeitsmarktfähigkeit zu investieren vermö- gen, um die steigende globale Arbeitsplatzunsicherheit auszugleichen. Da- bei lässt sich vermuten, dass die mangelnde Arbeitsmarktfähigkeit nicht massgeblich durch die Wahrnehmung der eigenen Leistung verursacht wird, denn diese wird von den Beschäftigten selbst mehrheitlich als eher gut bis sehr gut beurteilt. Um sich arbeitsmarktfähig zu fühlen, müssen diverse Faktoren erfüllt sein: Einerseits müssen neben Motivation und Leistungsbe- reitschaft auch die Qualifikation und Kompetenzen der Beschäftigten stim- men, andererseits ist die Wahrnehmung der eigenen Arbeitsmarktfähigkeit durch die aktuelle Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation beeinflusst. Diese externen Faktoren sind wenig beeinflussbar, doch in Qualifikation und Kompetenzen können Beschäftigte und Unternehmen investieren. Weiter scheinen Gespräche zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden notwendig, um die Besorgnis vor unerwünschten Veränderungen unter- schiedlicher Aspekte der Arbeitstätigkeit beziehungsweise der Arbeitsbedin- gungen zu thematisieren und allenfalls zu dämpfen. Zum einen sollte unbe- dingt die Angst vor der zunehmenden Arbeitsbelastung fokussiert werden, welche seit zwei Erhebungswellen hoch ausgeprägt ist, zum anderen sollten allfällige Lohnkürzungen, Restrukturierungen und Beschäftigungsreduktio- nen besprochen werden, welche zunehmend Sorgen bereiten. Interessant zu beobachten ist die relativ hohe Arbeits- und Laufbahnzu- friedenheit. Dabei zeigt sich jedoch, dass die Arbeitszufriedenheit von einer wachsenden Gruppe von Beschäftigten durch ein Absenken des Anspruchs- niveaus aufgrund einer nicht zufriedenstellenden Arbeitssituation zustande kommt. Zudem ist der Anteil der Beschäftigten, welche mit ihrer Arbeitssi- 69 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten tuation zwar unzufrieden sind, aber Verbesserungsmöglichkeiten sehen, abnehmend. Die hohe Laufbahnzufriedenheit dagegen erstaunt, da doch immerhin 30% der Befragten berichten, von keinerlei Massnahmen betref- fend der Laufbahnplanung tangiert zu sein und sich die Laufbahnförderun- gen vor allem auf Laufbahngespräche minimieren. Ein möglicher Erklä- rungsgrund kann der Anteil Personen mit einer eigenverantwortlichen Karriereorientierung sein. Da sie ihre Laufbahn selber managen, sind sie nicht oder weniger auf Massnahmen der Laufbahngestaltung vom Unter- nehmen angewiesen. Ein letzter Punkt, der besonders auffällt, ist der grosse Anteil von über 30% der Befragten, welche sich nur teilweise mit dem Unternehmen verbun- den fühlen. Bei dieser Gruppe von Beschäftigten sollen Unternehmen anset- zen und sie durch gezielte Massnahmen für sich zu gewinnen versuchen, ist doch bekannt, dass ein hohes Commitment die Unternehmensproduktivität positiv beeinflussen kann (Conway & Briner, 2012). Und da sich das Com- mitment im Vergleich zur letzten Erhebungswelle kaum verändert hat, scheint diese Massnahme von Bedeutung. 71 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen 5. Schlussfolgerungen Zum siebten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitua- tion befragt. Insgesamt zeigt sich auch diesmal ein sehr positives Bild, aber es gibt doch auch einige Warnsignale, dass sich die Arbeitsbeziehungen in der Schweiz in eine negative Richtung entwickeln könnten. Angesichts der weiterhin angespannten Wirtschaftslage ist nicht erstaun- lich, dass die erlebte Unsicherheit hinsichtlich Arbeitsplatzverlust und nega- tiver Veränderungen an der jetzigen Arbeitsstelle leicht zugenommen hat. 10% der Befragten fürchten in relativ starkem Mass und etwas mehr als 20% ansatzweise um ihren Arbeitsplatz. Wie im letzten Jahr äusserten bedenkli- che 50% Befürchtungen, dass ihre Arbeitsbelastung zunehmen könnte und mehr als 20% der Befragten vermuten, dass Einfluss- und Karrieremöglich- keiten abnehmen könnten. Gestiegen auf ebenfalls über 20% ist der Anteil der Befragten, die sich um Restrukturierungen, Lohnkürzungen und Be- schäftigungsreduktionen sorgen. Die eigene Arbeitstätigkeit wird weiterhin als positiv erlebt, aber Vielfalt und Autonomie bei der Arbeit sind aus Sicht der Befragten im Schnitt leicht gesunken. Die Bindung an das Unternehmen und die Arbeitszufriedenheit sind ebenfalls weiterhin hoch, doch auch hier zeigt sich eine Dynamik, die als Warnzeichen ernst genommen werden sollte: Die Zahl der fixiert Unzu- friedenen, also derjenigen Beschäftigten, die nicht zufrieden sind, aber we- der bereit sind, ihre Ansprüche zu senken noch wissen, wie sie ihre Arbeits- situation verbessern können, hat über die Jahre stetig zugenommen. Auch wenn es immer noch weniger als 10% der Beschäftigten sind, die zu dieser Gruppe gehören, sollte diese Trendentwicklung kritisch beobachtet werden. Zudem hat die Zahl der resignativ Zufriedenen, also derer, die ihre Ansprü- che angesichts einer nicht zufriedenstellenden Arbeitssituation gesenkt ha- ben, ebenfalls stetig zugenommen, von unter 20% vor sechs Jahren auf in diesem Jahr fast 30% der Befragten. Dass es auch Beschäftigte gibt, die ihre nicht zufriedenstellende Situation aktiv zu verändern suchen, zeigt sich in einer erhöhten Kündigungsabsicht: Knapp 40% der Befragten denken zumindest teilweise über eine Kündigung nach. Auch hat die eigenverantwortliche Karriereorientierung, die eine gerin- gere Bindung an den Arbeitgeber und aktives Vorantreiben der eigenen Be- rufslaufbahn beinhaltet – nachdem sie bis 2010 relativ kontinuierlich abge- nommen hatte – bereits zum zweiten Mal wieder zugenommen auf nun 21%. Die in der eigenverantwortlichen Karriereorientierung zum Ausdruck kommende geringere Identifikation mit dem Arbeitgeber findet sich auch in Veränderungen im psychologischen Vertrag wieder. Zum einen driften ge- nerell Erwartungen der Arbeitnehmenden und Angebote der Arbeitgeber auseinander. Zum anderen zeigen sich steigende Erwartungen – und höhere Diskrepanzen – in Bereichen, die den ökonomischen Austausch in der Ar- beitsbeziehung betonen: Lohn und Entwicklungsmöglichkeiten. Allerdings 72 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen ist die Loyalität des Arbeitgebers als Kern einer emotional geprägten Ar- beitsbeziehung weiterhin der Spitzenreiter bei den Erwartungen, mit aber auch hier abnehmender Entsprechung durch den Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund einer insgesamt positiven Arbeitssituation, in der einige Warnsignale abnehmender Zufriedenheit und Identifikation so- wie wachsender Unsicherheit aufscheinen, sind die Resultate zum diesjäh- rigen Schwerpunktthema zu lesen und zu interpretieren. Im Allgemeinen scheinen wenig Fehlverhalten und viel Courage bei den Beschäftigten vor- handen zu sein, wobei dies beides Themen sind, in denen offenes und ehr- liches Antworten angesichts starker sozialer Normen nicht so leichtfällt. Im Einzelnen zeigt sich, dass es doch vorkommen kann, dass nicht der gebotene Arbeitseinsatz gegeben oder mit vertraulichen Informationen und Firme- neigentum nicht korrekt umgegangen wird. Wichtige Einflussfaktoren da- bei scheinen fehlendes Vertrauen in den Arbeitgeber und geringere selbst eingeschätzte Arbeitsmarktfähigkeit und Leistung zu sein. Zudem ist Fehl- verhalten häufiger bei Jüngeren zu finden und bei Personen, die sich weni- ger getrauen, Probleme anzusprechen. Damit zeigt sich eine Verbindung der beiden Themen, die vermuten lässt, dass Fehlverhalten auch eine Reaktion auf Missstände sein kann, die man nicht anzusprechen wagt. Hinsichtlich des Mutes, Probleme anzusprechen, ist das Bild grösstenteils ein positives. Drei Viertel der Befragten berichten von wenig bis keinen Hemmungen, ihren Vorgesetzten gegenüber Miss- stände zu benennen. Allerdings variiert dieser Mut nach Themenbereich: Gesundheitliche Probleme, ineffektive organisationale Abläufe und Kon- flikte mit Arbeitskollegen sind um einiges einfacher anzusprechen als Kritik an der Firmenpolitik zu üben oder Lohnungerechtigkeit und Belästigung oder Missbrauch zu thematisieren. Wichtige fördernde Einflussfaktoren für das Ansprechen von Problemen sind Vertrauen in den Arbeitgeber, eine gute Führungsbeziehung und Partizipationsmöglichkeiten. Daneben spre- chen ältere Beschäftigte und Männer sowie Beschäftigte, die ihre eigene Leistung und Arbeitsmarktfähigkeit höher einschätzen, eher Probleme an. Erlebte persönliche Sicherheit und Einbindung ins Unternehmen können demnach Offenheit fördern. Dies zeigt sich im Umkehrschluss auch bei den Gründen für das Verschweigen von Problemen: Mehr Arbeitsplatzunsicher- heit, weniger Vertrauen, eine schlechte Führungsbeziehung und weniger Partizipation sind wichtige Vorbedingungen dafür, dass Beschäftigte mei- nen, sich selbst oder andere durch Schweigen schützen zu müssen oder dass sie auch resigniert sind hinsichtlich der Wirkung, die sie durch das Anspre- chen von Problemen erreichen können. Neben personalen Faktoren sind somit die Führung und das Human Re- source Management wesentlich daran beteiligt, ob Probleme angesprochen werden können. Insbesondere ist es wichtig, dass bei allen vorhandenen objektiven Unsicherheiten in der Arbeitssituation Arbeitsbeziehungen er- möglicht und entwickelt werden können, in denen sich die Beschäftigten persönlich sicher genug fühlen, um das Risiko einzugehen, sich durch Of- fenheit verletzlich zu machen. 73 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen Im besten Fall bewirkt der Mut, Probleme anzusprechen, eine Reflexion und Korrektur unternehmensinterner Normen für richtiges beziehungsweise fehlerhaftes Verhalten, und Beschäftigte werden von ihren Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen dazu ermuntert und darin bestärkt, diesen Mut auch zu haben. Unsere Daten und die in den Medien verhandelten Missstände weisen darauf hin, dass vielerorts noch einiges zu tun ist, um diesem Wunschbild zu entsprechen. 74 Schweizer HR-Barometer 2012 Autoren und weiterführende Literatur Autoren und weiterführende Literatur Die Autoren Dr. Anja Feierabend, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Cécile Tschopp, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Ar- beits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Lic. phil. Alexandra Arnold,wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Dipl.-Psych. Wiebke Doden, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Profes- sur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Manuela Morf, MA UZH, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Hu- man Resource Management der Universität Zürich Prof. Dr. Gudela Grote, Professur für Arbeits- und Organisationspsycholo- gie der ETH Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Weiterführende Literatur Ariely, D. (2012). The honest truth about dishonesty: How we lie to everyone – especially ourselves. New York: Harper. Bennett, R. J. & Robinson, S. L. (2000). Development of a measure of work- place deviance. Journal of Applied Psychology, 85(3), S. 349–360. Berntson, E. & Marklund, S. (2007). The relationship between perceived em- ployability and subsequent health. Work and Stress, 21, S. 279–292. Berntson, E., Näswall, K. & Sverke, M. (2008). Investigating the relationship between employability and self-efficacy: A cross-lagged analysis. Euro- pean Journal of Work and Organisational Psychology, 17, S. 413–425. Berntson, E., Näswall, K. & Sverke, M. (2010). The moderating role of emplo- yability in the association between job insecurity and exit, voice, loyalty and neglect. Economic and Industrial Democracy, 31, S. 215–230. Bowling, N. A. & Gruys, M. L. (2010). Overlooked issues in the conceptuali- zation and measurement of conterproductive work behavior. Human Re- source Management Review 20(1), S. 54–61. Brandstätter, V. & Frey, D. (2003). Zivilcourage – Kleine Schritte statt Hel- dentaten. Psychologie Heute, 30(7), S. 67–69. Bruggemann, A., Groskurth, P., & Ulich, E. (1975). Arbeitszufriedenheit. Bern: Huber. Chirumbolo, A. & Areni, A. (2010). Job insecurity influence on job perfor- mance and mental health: Testing the moderating effect of the need for closure. Economic and Industrial Democracy, 31, S. 195–214. Conway, N. & Briner, R. B. (2012). Investigating the effect of collective orga- nizational commitment on unit-level performance and absence. Journal of Occupational and Organizational Psychology, 85, S. 472–486. 75 Schweizer HR-Barometer 2012 Autoren und weiterführende Literatur Dirks, K. T. & Ferrin, D. L. (2002). Trust in leadership: meta-analytic findings and implications for organizational research. Journal of Applied Psycho- logy, 87, S. 611–628. Fletcher, C. (2001). Performance appraisal and management: The developing research agenda. Journal of Occupational and Organizational Psycho- logy. 74(4), S. 472–487. Gallup Consulting (2010). A state of the global workplace: A worldwide study of employee engagement and wellbeing. Gallup Inc., Washington, D.C. Gerber, M., Wittekind, A., Grote, G. & Staffelbach, B. (2009). Exploring types of career orientation: A latent class analysis approach. Journal of Vocatio- nal Behavior, 75, S. 303–318. Grote, G. & Staffelbach, B. (Hrsg.) (2011). Schweizer HR-Barometer 2011: Un- sicherheit und Vertrauen. Zürich: NZZ Verlag. Guest, D. E. & Conway, N. (2004). Employee well-being and the psychological contract. London: Chartered Institute of Personnel and Development (CIPD). Hall, D. T. (2002). Careers in and out of organizations. Thousand Oaks: Sage. Holtfreter, K. (2005). Is occupational fraud «typical» white-collar crime? A comparison of individual and organizational characteristics. Journal of Crime Justice, 33, S. 232–265. Huf, S. (2007). Arbeitgeberattraktivität und Arbeitgeberrankings: Wer ist der Attraktivste im Lande? Fachbeiträge Personalführung, 12, S. 58–63. Kalleberg, A. (2009). Precarious work, insecure workers: Employment rela- tions in transition. American Sociological Review, 74, S. 1–22. Kling, C. K., Hyde, J. S., Showers, C. J. & Buswell, B. N. (1999). Gender diffe- rences in self-esteem: A meta-analysis. Psychological Bulletin, 125(4), S. 470–500. Milliken, F. J., Morrison, E. W. & Hewlin, P. F. (2003). An exploratory study of employees silence: Issues that employees don’t communicate upward and why. Journal of Management Studies, 40(6), S. 1453–1476. Morgeson, F. P. & Humphrey, S. E. (2006). The work Design Questionnaire (WDQ): Developing and validating a comprehensive measure for asses- sing job design and the nature of work. Journal of Applied Psychology, 91(6), S. 1321–1339. Nunner-Winkler, G. (2002). Zivilcourage als Persönlichkeitsdisposition – Be- dingungen der individuellen Entwicklung. In: E. Feil in Zusammenarbeit mit K. Homann und G. Wenz (Hrsg.): Zivilcourage und demokratische Kultur. Sechste Dietrich Bonhoeffer Vorlesung, Juli 2001 in München (S. 77–106). Münster: LIT Verlag. Oppel, R. A. (2002). Enron official says many knew about shaky company finances. New York Times, 15 February. Pfeffer, J. (1998). Competitive advantage through people: unleashing the po- wer of the work force. Boston: Havard Business School Press. Raeder, S. & Grote, G. (2001). Flexibilität ersetzt Kontinuität. Veränderte psy- chologische Kontrakte und neue Formen persönlicher Identität. Arbeit. Zeitschrift für Arbeitsforschung, Arbeitsgestaltung und Arbeitspolitik, 10, S. 352–364. 76 Schweizer HR-Barometer 2012 Autoren und weiterführende Literatur Raeder, S. & Grote, G. (2012). Der psychologische Vertrag – Analyse und Gestaltung der Beschäftigungsbeziehung. Göttingen: Hogrefe. Robinson, S. L. (1996). Trust and breach of the psychological contract. Admi- nistrative Science Quarterly, 41, S. 574–599. Robinson, S. L. & Bennett, R. J. (1995). A typology of deviant workplace be- haviors: A multidimensional scaling study. Academy of Management Journal, 38, S. 555–572. Rousseau, D. M. (1995). Psychological contracts in organizations. Under- standing written and unwritten agreements. Thousand Oaks: Sage. Rynes, S. L., Gerhart, B. & Minette, K. A. (2004). The importance of pay in employee motivation: Discrepancies between what people say and what they do. Human Resource Management, 43(4), S. 381–394. Schär Moser, M. & Strub, S. (2010). Risiko und Verbreitung sexueller Belästi- gung am Arbeitsplatz - Zahlen zur Situation in der Schweiz. Arbeit, Zeit- schrift für Arbeitsforschung, Arbeitsgestaltung und Arbeitspolitik, 1/10, S. 21-35. Schyns, B. (2002). Überprüfung einer deutschsprachigen Skala zum Leader- Member-Exchange-Ansatz. Zeitschrift für Differentielle und Diagnosti- sche Psychologie, 23(2), S. 235–245. Semmer, N. & Udris, I. (2005). Bedeutung und Wirkung von Arbeit. In H. Schuler (Hrsg.), Organisationspsychologie, S. 157-195, Bern: Huber. Singer, K. (2003). Zivilcourage wagen. Wie man lernt, sich einzumischen (3. Aufl.). München: Reinhardt. Steel, R. P., & Ovalle, N. K. (1984). A review and meta-analysis of research on the relationship between behavioral intentions and employee turnover. Journal of Applied Psychology, 69, S. 673–686. Telser, H., Hauck, A. & Fischer, B. (2011). Alkoholbedingte Kosten am Ar- beitsplatz: Schlussbericht für das Bundesamt für Gesundheit BAG und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA. Van Dyne, L., Ang, S. & Botero, I. C. (2003). Conceptualizing employee si- lence and employee voice as multidimensional constructs. Journal of Ma- nagement Studies, 40(6), S. 1359–1392. 77 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang Informationen über die verwendeten statistischen Verfahren Die Regressionsabbildungen in diesem Bericht veranschaulichen die Resul- tate von multiplen Regressionen. Bei multiplen Regressionen wird der Ein- fluss von mehreren unabhängigen Variablen (sog. Prädiktorvariablen, in der Beispielabbildung z. B. «Geschlecht») auf die Ausprägung einer abhängigen Variablen (sog. Kriteriumsvariable, in der Beispielabbildung «Fehlverhal- ten») erklärt. Abbildung 6.1 zeigt ein Beispiel eines Regressionsmodells zur Vorhersage von Fehlverhalten. (1) Die Kästchen, von welchen aus die Pfeile nach rechts gehen, sind die unabhängigen Variablen des Regressionsmodells (Prädiktorvariablen). Dabei werden in den Regressionsabbildungen nur Prädiktorvariablen dar- gestellt, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. Abbildung 6.1 Beispiel eines Regressionsmodells personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Fehlverhalten [korrigiertes R-Quadrat = .35] Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Vertrauen in den Arbeitgeber Arbeitsmarkt- fähigkeit Führung Geschlecht 0 = männlich 1 = weiblich 1 2 3 4 + + + - [.09] [.22] [.17] [-.14] 78 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang (2) Die Zahlen oberhalb der quadratischen Kästchen am Ende der Pfeile stehen für die standardisierten Beta-Koeffizienten aus den Regressionsmodellen. Je höher ein Beta-Gewicht einer Prädiktorvariable ist (unabhängig vom Vorzei- chen), desto grösser ist der Einfluss der Prädiktorvariable auf die abhängige Variable «Fehlverhalten». Beta-Gewichte variieren zwischen – 1 und + 1. Um die Stärke der Zusammenhänge grafisch hervorzuheben wurde im HR-Baro- meter 2012 die Stärke der Pfeile nach folgender Einteilung festgelegt: Bei einem negativen Vorzeichen besteht ein negativer Zusammenhang, das heisst je grösser die Ausprägung der Prädiktorvariablen, desto kleiner ist der vorhergesagte Wert auf der Kriteriumsvariable. Ein positives Beta-Gewicht be- sagt, dass eine Zunahme der entsprechenden Prädiktorvariablen zu einer Er- höhung des vorhergesagten Kriteriumswertes beiträgt. Die Richtung der Zu- sammenhänge wird zusätzlich mit einem « + » für einen positiven, mit einem « – » für einen negativen Zusammenhang in den Kästchen am Ende der Pfeile hervorgehoben. Bei dichotomen Prädiktorvariablen (wie z. B. bei «Geschlecht») werden die Ausprägungen für 0 und 1 mitabgedruckt. Die Ausprägung mit 1 steht für die Richtung des abgedruckten Zusammenhangs, die Ausprägung 0 steht für die gegenteilige Richtung des abgedruckten Zusammenhangs. (3) Das Kästchen, zu welchem die Pfeile zusammenlaufen, ist die abhän- gige Variable des Regressionsmodells (Kriteriumsvariable). (4) Die Angaben über der Kriteriumsvariable («korrigiertes R-Quadrat») stehen für die mit den Regressionsmodellen erzielte, korrigierte Varianzauf- klärung. Dabei werden in dieser Berechnung alle Prädiktoren berücksichtigt, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 5% überzufällig sind, auch wenn in den aufgeführten Modellen nur die Prädiktoren abgebil- det werden, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. Korrigierte R-Quadrat Werte geben eine konservative Schätzung der Höhe des Anteils der Varianz in den abhängigen Variablen an, der durch die unabhängigen Variablen erklärt wird. Bei einer hohen Anzahl unabhängiger Variablen wird das R-Quadrat überschätzt, weshalb es anhand der Anzahl unabhängiger Variablen korrigiert wird. Im Anhang 3 befinden sich zudem zwei Korrelationstabellen, in denen alle Variablen miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Eine Korre- lation ist eine Wechselbeziehung zwischen zwei oder mehreren Variablen. Die Stärke und Richtung dieser Wechselbeziehung kommt im sogenannten Beta-Gewicht < .10 Beta-Gewicht ≥ .10 und < .20 Beta-Gewicht ≥ .20 79 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Korrelationskoeffizient zum Ausdruck. Der Korrelationskoeffizient variiert zwischen – 1 und + 1, wobei 0 das völlige Fehlen eines Zusammenhangs be- zeichnet. Überzufällige Zusammenhänge werden in der Korrelationstabelle mit einem Stern (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 5%) oder zwei Sternen (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 1%) gekennzeichnet. Ein positives Vor- zeichen zeigt einen gleichsinnigen, ein negatives Vorzeichen einen gegen- läufigen Zusammenhang an. Ein positiver Zusammenhang bedeutet, dass hohe Ausprägungen auf der einen Variablen mit einer hohen Ausprägung auf der anderen Variablen einhergehen. Ein negativer Zusammenhang be- sagt hingegen, dass hohe Werte auf der einen Variablen mit niedrigen Wer- ten auf der anderen Variablen korrespondieren. Berechnet wurden Korrelationen und Regressionsmodelle mit dem sta- tistischen Softwarepaket SPSS Statistics 20. 80 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 45.0 männlich 55.0 Alter 16 bis 25 Jahre 14.8 26 bis 35 Jahre 20.3 36 bis 45 Jahre 23.7 46 bis 55 Jahre 26.6 56 Jahre und älter 14.6 Sprache deutsch 69.8 französisch 22.7 italienisch 7.5 Schweizer Staatsangehörigkeit ja 81.4 nein 18.6 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 1.3 obligatorische Schulzeit 8.2 Übergangsausbildung 0.7 Allgemeinausbildung ohne Matura 2.1 Berufsausbildung 38.5 Matura 6.4 höhere Berufsschule (eidgenössisches Diplom) 17.2 Fachhochschule, Universität 22.0 Doktorat, Habilitation 3.1 keine Angabe 0.5 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 8.5 25 000 bis 50 000 Fr. 13.0 50 001 bis 75 000 Fr. 27.0 75 001 bis 100 000 Fr. 22.7 100 001 bis 125 000 Fr. 11.2 mehr als 125 000 Fr. 11.4 keine Angabe 6.2 jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 12.9 60 000 bis 99 999 Fr. 30.2 100 000 bis 149 999 Fr. 24.8 150 000 Fr. und höher 16.5 keine Angabe 15.6 81 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Privathaushalt Einpersonenhaushalt 16.5 Paar ohne Kinder 25.0 Paar mit Kind(ern) 37.4 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 7.8 Nichtfamilienhaushalt 3.3 andere 10.0 Betreuung pflegebedürftiger Eltern genannt 8.3 nicht genannt 91.7 Betreuung pflegebedürftiger Partner / in genannt 3.6 nicht genannt 96.4 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung genannt 1.4 nicht genannt 98.6 Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 28.5 3 bis 5 Jahre 20.1 6 bis 10 Jahre 17.5 11 bis 15 Jahre 11.9 16 bis 20 Jahre 6.1 21 bis 25 Jahre 7.4 26 bis 30 Jahre 3.9 über 30 Jahre 4.6 Anstellungsprozent 40 bis 49% 3.2 50 bis 59% 4.9 60 bis 69% 6.3 70 bis 79% 3.2 80 bis 89% 9.2 90% und mehr 73.2 Vertragsform unbefristet 85.4 befristet 14.6 berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 2.3 Direktor, Direktionsmitglied 4.1 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 25.3 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 61.2 Lehrling 7.1 82 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 2.4 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 11.8 Technische Berufe und Informatikberufe 12.1 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 7.8 Handels- und Verkaufsberufe 11.5 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen 9.7 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 19.0 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler 25.5 andere 0.2 Branche Landwirtschaft und Forstwirtschaft 2.1 verarbeitendes Gewerbe 11.5 Baugewerbe 10.1 Handel und Reparaturgewerbe 10.4 Gastgewerbe 4.1 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 5.9 Kredit- und Versicherungsgewerbe 6.8 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 5.9 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 9.2 Unterrichtswesen 8.3 Gesundheits- und Sozialwesen 16.8 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 5.2 keine Angabe 3.7 Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 13.8 10 bis 49 Personen 17.7 50 bis 249 Personen 20.3 250 bis 499 Personen 7.9 500 bis 999 Personen 6.0 1000 und mehr Personen 26.9 keine Angabe 7.4 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 77.2 erlebt 22..8 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 80.4 erlebt 19.6 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 86.9 erlebt 13.1 83 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Methode Kategorien 0 = Online-Fragebogen, 1 = Papier-Fragebogen Geschlecht Kategorien 0 = weiblich, 1 = männlich Alter Intervall Alter in Jahren Sprache Kategorien 1 = deutsch, 2 = französisch, 3 = italienisch Schweizer Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausländische Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausbildungsabschluss Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 10 Ausprägungen Bruttoeinkommen Kategorien 6 Abstufungen von weniger als 25 000 Fr. bis mehr als 125 000 Fr. Haushaltseinkommen Kategorien 4 Abstufungen von weniger als 60 000 Fr. bis mehr als 150 000 Fr. Privataushalt Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen Betreuung pflegebedürftiger Eltern Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Partner/in Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betriebszugehörigkeit Intervall Betriebszugehörigkeit in Jahren Anstellungsprozent Intervall Stellenumfang in Prozent Vertragsform Kategorien 0 = unbefristet, 1 = befristet berufliche Stellung Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = mitarbeitendes Familienmitglied, 2 = Direktor/in oder Direktionsmitglied, 3 = Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion, 4 = Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion, 5 = Lehrling Berufskategorie Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 9 Ausprägungen Branche Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 13 Ausprägungen Unternehmensgrösse Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen erlebte Restrukturierung Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalabbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalaufbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Karriereorientierungen Kategorien 4 Ausprägungen: 1 = aufstiegsorientiert, 2 = sicherheitsorientiert, 3 = eigenverantwortlich, 4 = alternativ engagiert Aufgabenvielfalt Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ganzheitlichkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bedeutsamkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback durch die Arbeitstätigkeit Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Autonomie Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterbildungstage Intervall Anzahl an Weiterbildungstagen Variablenname Art der Variablen Beschreibung 84 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Laufbahnplanung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterentwicklung/Karriereplanung: Inhalt und Form Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sozialkompetenz, 2 = Fachkompetenz, 3 = während Ausübung der Arbeitstätigkeit, 4 = ausserhalb Ausübung der Arbeitstätigkeit, 5 = Laufbahngespräche mit Vorgesetzten, 6 = Mentoring/Coaching, 7 = Laufbahnpfade, 8 = andere Angebote Lohnbestandteile Kategorien 6 Ausprägungen: 1 = erfolgsabhängiger Gehaltsanteil, 2 = leistungsabhängiger Gehaltsanteil, 3 = Sonderprämien, 4 = Zulagen , 5 = Fringe Benefits, 6 = nur festes Salär Führung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Partizipation Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Erwartungen der Arbeitnehmenden Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Angebote des Arbeitgebers Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Vertrauen in Arbeitgeber Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» globale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsmarktfähigkeit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitszufriedenheit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «vollkommen unzufrieden» bis 10 = «vollkommen zufrieden» Laufbahnzufriedenheit Intervall Index aus 3 Items, 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bruggemann-Zufriedenheit Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = resignative Zufriedenheit, 2 = konstruktive Unzufriedenheit, 3 = stabilisierte Zufriedenheit, 4 = fixierte Unzufriedenheit, 5 = progressive Zufriedenheit Wohlbefinden Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 = «sehr schlecht» bis 5 = «sehr gut» Krankheitsausfall Intervall krankheitsbedingte Abwesenheitsdauer in Tagen Leistung Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 = «sehr schlecht» bis 5 = «sehr gut» Commitment Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Kündigungsabsicht Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 85 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Variablenname Art der Variablen Beschreibung soziale Erwünschtheit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» leichtes Fehlverhalten Intervall Index aus 6 Items, 7-fach gestuft von 1 = «nie» bis 7 = «täglich» schwerwiegendes Fehlverhalten Intervall Index aus 6 Items, 7-fach gestuft von 1 = «nie» bis 7 = «täglich» Ansprechen von Problemen Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ansprechen von Problemen in bestimmten Problembereichen Intervall Index aus 9 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Verschweigen von Problemen Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» 86 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .838** 1 3 Aufgabenvielfalt .751** .496** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .502** .213** .310** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .474** .220** .187** .117** 1 6 Feedback .630** .364** .383** .288** .294** 1 7 Partizipation .600** .574** .458** .237** .167** .377** 1 8 Personalbeurteilung .421** .294** .377** .179** .176** .386** .520** 1 9 Leistungsbeurteilung .253** .229** .181** .098** .107** .169** .203** .151** 1 10 Weiterbildungstage .077** .040 .094** .079** -.017 .071** .086** .109** -.027 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .084** .109** .062* -.086** .075** .064* .100** .153** .072** .000 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .096** .095** .054* -.010 .071** .090** .109** .209** .057* .009 .403** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .124** .102** .093** .015 .082** .105** .124** .163** .075** .018 .102** .127** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .018 -.038 .052* .110** -.034 .023 .015 .069** .006 -.009 .038 .053* .091** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .007 .023 -.001 -.031 .013 -.001 .049 .162** .017 .015 .207** .195** .123** .117** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.075** -.036 -.086** .005 -.059* -.092** -.084** -.225** -.012 -.027 -.407** -.359** -.317** -.465** -.376** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .212** .214** .187** .147** -.065* .131** .214** .293** .096** .082** .087** .152** .078** .046 .147** -.096** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .243** .169** .249** .150** .058* .182** .247** .383** .026 .126** .146** .194** .136** .084** .134** -.155** .366** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .164** .104** .144** .087** .072** .168** .186** .379** .062* .096** .156** .186** .119** .093** .142** -.161** .247** .402** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .139** .138** .100** .064* .003 .099** .160** .204** .036 .117** .090** .143** .129** .037 .104** -.114** .300** .204** .178** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .106** .043 .086** .093** .090** .098** .126** .208** .011 .056* .035 .071** .079** -.018 .063* -.052* .135** .206** .018 .127** 1 22 Führung .415** .336** .378** .129** .156** .311** .520** .559** .185** .036 .078** .075** .097** .007 .083** -.092** .185** .234** .211** .081** .093** 1 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit -.245** -.226** -.197** -.107** -.069** -.145** -.299** -.141** -.148** -.041 .008 .037 -.040 .041 .025 -.017 -.064* -.076** -.015 .002 -.072** -.292** 1 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit -.169** -.149** -.141** -.114** -.035 -.088** -.185** -.108** -.180** .000 .030 .034 -.019 .008 -.006 .009 -.103** -.103** -.040 -.009 -.046 -.182** .501** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .369** .329** .335** .085** .148** .227** .494** .433** .183** .028 .019 0.24 .086** -.022 .019 -.048 .131** .162** .136** .034 .088** .645** -.379** -.298** 1 26 Arbeitszufriedenheit .516** .423** .514** .165** .182** .317** .508** .429** .218** .062* .055* .011 .095** .023 .036 -.066* .175** .222** .153** .072** .107** .567** -.307** -.176** .625** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .473** .350** .468** .247** .183** .276** .389** .319** .228** .069** .077** .093** .095** .014 .050 -.082** .164** .215** .140** .083** .146** .352** -.219** -.173** .337** .487** 1 28 Commitment .414** .338** .375** .136** .191** .264** .454** .354** .190** .040 .063* .016 .143** .009 .007 -.058* .100** .097** .101** .096** .079** .462** -.191** .107** .559** .562** .336** 1 29 Kündigungsabsicht -.264** -.230** -.284** -.069** -.046 -.153** -.300** -.249** -.125** .011 .026 .023 -.059* -.043 .012 -.004 -.121** -.135** -.113** -.042 -.048 -.390** .219** .151** -.427** -.526** -.266** -.408** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .214** .162** .184** .126** .076** .161** .137** .090** .184** .016 .046 .074** .040 .031 .069** -.087** .142** .128** .090** .060* .004 .124** -.198** -.323** .108** .096** .200** .059* 31 Wohlbefinden .333** .263** .313** .133** .148** .210** .262** .209** .291** .032 .042 .026 .050 .011 .037 -.054* .098** .093** .063* .036 .050 .307** -.265** -.167** .301** .406** .322** .255** 32 Krankheitsausfall -.096** -.105** -.079** -.032 -.029 -.050 -.110** -.040 -.096** .000 -.030 -.006 -.034 .039 -.036 .004 -.037 -.055* -.034 -.025 -.007 -.066* .121** .039 -.052* -.095** -.090** -.073** 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .283** .215** .268** .161** .080** .196** .214** .222** .154** .027 .069** .043 .061* .050 .087** -.068** .117** .123** .074** .085** .018 .193** -.081** -.052* .149** .180** .217** .125** 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .555** .397** .634** .215** .192** .327** .452** .417** .182** .049 .076** .063* .088** .022 .051* -.085** .193** .230** .144** .096** .115** .470** -.264** -.173** .459** .548** .489** .382** 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .066* -.003 .054* .086** .085** .086** .064* .099** .096** -.025 -.022 -.029 .015 .078** -.010 .004 .030 .041 .019 -.039 .028 .109** .018 -.002 .117** .119** .074** .145** 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .235** .153** .243** .120** .104** .164** .289** .252** .116** -.002 -.024 -.041 .042 .040 .008 -.039 .134** .153** .106** .006 .061* .379** -.306** -.386** .501** .374** .199** .324** 37 AN erwartet Loyalität .146** .120** .086** .081** .047 .145** .180** .125** .121** .002 -.022 -.023 .052* .030 .017 .015 .050 .045 -.004 -.014 -.004 .151** -.059* -.025 .166** .099** .149** .161** 38 AG bietet Loyalität .325** .280** .285** .117** .132** .193** .429** .359** .173** .027 .016 .007 .063* -.038 -.001 -.023 .073** .129** .100** .011 .059* .549** -.290** -.236** .708** .512** .307** .472** 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .303** .292** .217** .167** .068* .182** .248** .186** .206** .007 .085** .085** .088** .034 .066* -.049 .141** .092** .052* .040 .037 .159** -.096** -.071** .171** .179** .208** .155** 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .487** .426** .417** .203** .154** .305** .486** .383** .195** .040 .056* .072** .089** .002 .007 -.027 .162** .194** .143** .096** .095** .479** -.257** -.181** .474** .477** .385** .409** 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .256** .214** .226** .153** .037 .177** .218** .176** .186** .010 .021 .018 .049 .028 .040 .003 .132** .106** .046 .039 -.022 .182** -.100** -.052* .162** .141** .176** .150** 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .506** .406** .491** .211** .178** .300** .490** .439** .211** .052* .035 .064* .094** .018 .033 -.030 151** .189** .147** .067* .107** .552** -.281** -.201** .528** .523** .437** .426** 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .166** .115** .122** .113** .077** .142** .128** .176** .072** .052* .099** .095** .066* .060* .061* -.121** .118** .107** .095** .073** .058* .090** .015 .028 .051* .066* .099** .096** 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .381** .264** .373** .186** .135** .297** .452** .480** .120** .087** .079** .073** .122** .006 .062* -.109** .213** .291** .241** .171** .185** .490** -.266** -.219** .485** .461** .405** .431** 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .081** .075** .039 .021 .054* .074** .071** .054* .151** -.035 .068** .045 .032 .023 .068** -.038 .070** .047 .055* .015 -.033 .088** -.008 -.037 .048 .043 .071** .054* 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung .321** .302** .280** .081** .106** .185** .369** .302** .109** .027 .097** .126** .112** .006 .093** -.124** .178** .158** .125** .113** .081** .405** -.215** -.116** .453** .456** .361** .336** 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .268** .210** .209** .162** .094** .206** .231** .218** .202** .010 .065* .053* .076** .066* .069** -.059* .137** .118** .073** .045 .019 .200** -.061* -.042 .176** .169** .203** .183** 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN .546** .434** .527** .220** .194** .347** .580** .518** .214** .055* .067* .073** .121** .011 .051* -.088** .217** .265** .198** .113** 139** .651** -.368** -.294** .706** .655** .505** .545** 49 geringfügiges Fehlverhalten -.164** -.105** -.150** -.097** -.111** -.094** -.144** -.127** -.234** .062* -.003 -.043 -.004 -.040 .048 .012 .062* .005 -.017 .010 -.048 -.149** .091** .069** -.205** -.188** -.194** -.176** 50 schwerwiegendes Fehlverhalten -.063* -.062* -.052* -.002 -.050 -.014 -.090** -.062* -.141** .173** -.021 -.047 .044 .020 .007 .002 .070** .018 -.037 .061* .004 -.119** .079** .070** -.139** -.106** -.102** -.059* 51 Probleme ansprechen .348** .335** .296** .116** .061* .226** .443** .369** .223** .020 .119* .074** .094** .092** .089** -.095** .174** .204** .173** .085** .038 .463** -.221** -.119** .404** .391** .299** .335** 52 Probleme verschweigen -.341** -.301** -.294** -.135** -.106** -.212** -.435** -.303** -.214** -.010 -.059** -.060* -.081** -.001 -.018 .025 ‹-.103** -.072** -.112** -.057* -.064 -.400** .319** -.259** -.434** -.382** -.298** -.330** ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 87 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .838** 1 3 Aufgabenvielfalt .751** .496** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .502** .213** .310** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .474** .220** .187** .117** 1 6 Feedback .630** .364** .383** .288** .294** 1 7 Partizipation .600** .574** .458** .237** .167** .377** 1 8 Personalbeurteilung .421** .294** .377** .179** .176** .386** .520** 1 9 Leistungsbeurteilung .253** .229** .181** .098** .107** .169** .203** .151** 1 10 Weiterbildungstage .077** .040 .094** .079** -.017 .071** .086** .109** -.027 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .084** .109** .062* -.086** .075** .064* .100** .153** .072** .000 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .096** .095** .054* -.010 .071** .090** .109** .209** .057* .009 .403** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .124** .102** .093** .015 .082** .105** .124** .163** .075** .018 .102** .127** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .018 -.038 .052* .110** -.034 .023 .015 .069** .006 -.009 .038 .053* .091** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .007 .023 -.001 -.031 .013 -.001 .049 .162** .017 .015 .207** .195** .123** .117** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.075** -.036 -.086** .005 -.059* -.092** -.084** -.225** -.012 -.027 -.407** -.359** -.317** -.465** -.376** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .212** .214** .187** .147** -.065* .131** .214** .293** .096** .082** .087** .152** .078** .046 .147** -.096** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .243** .169** .249** .150** .058* .182** .247** .383** .026 .126** .146** .194** .136** .084** .134** -.155** .366** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .164** .104** .144** .087** .072** .168** .186** .379** .062* .096** .156** .186** .119** .093** .142** -.161** .247** .402** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .139** .138** .100** .064* .003 .099** .160** .204** .036 .117** .090** .143** .129** .037 .104** -.114** .300** .204** .178** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .106** .043 .086** .093** .090** .098** .126** .208** .011 .056* .035 .071** .079** -.018 .063* -.052* .135** .206** .018 .127** 1 22 Führung .415** .336** .378** .129** .156** .311** .520** .559** .185** .036 .078** .075** .097** .007 .083** -.092** .185** .234** .211** .081** .093** 1 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit -.245** -.226** -.197** -.107** -.069** -.145** -.299** -.141** -.148** -.041 .008 .037 -.040 .041 .025 -.017 -.064* -.076** -.015 .002 -.072** -.292** 1 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit -.169** -.149** -.141** -.114** -.035 -.088** -.185** -.108** -.180** .000 .030 .034 -.019 .008 -.006 .009 -.103** -.103** -.040 -.009 -.046 -.182** .501** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .369** .329** .335** .085** .148** .227** .494** .433** .183** .028 .019 0.24 .086** -.022 .019 -.048 .131** .162** .136** .034 .088** .645** -.379** -.298** 1 26 Arbeitszufriedenheit .516** .423** .514** .165** .182** .317** .508** .429** .218** .062* .055* .011 .095** .023 .036 -.066* .175** .222** .153** .072** .107** .567** -.307** -.176** .625** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .473** .350** .468** .247** .183** .276** .389** .319** .228** .069** .077** .093** .095** .014 .050 -.082** .164** .215** .140** .083** .146** .352** -.219** -.173** .337** .487** 1 28 Commitment .414** .338** .375** .136** .191** .264** .454** .354** .190** .040 .063* .016 .143** .009 .007 -.058* .100** .097** .101** .096** .079** .462** -.191** .107** .559** .562** .336** 1 29 Kündigungsabsicht -.264** -.230** -.284** -.069** -.046 -.153** -.300** -.249** -.125** .011 .026 .023 -.059* -.043 .012 -.004 -.121** -.135** -.113** -.042 -.048 -.390** .219** .151** -.427** -.526** -.266** -.408** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .214** .162** .184** .126** .076** .161** .137** .090** .184** .016 .046 .074** .040 .031 .069** -.087** .142** .128** .090** .060* .004 .124** -.198** -.323** .108** .096** .200** .059* 31 Wohlbefinden .333** .263** .313** .133** .148** .210** .262** .209** .291** .032 .042 .026 .050 .011 .037 -.054* .098** .093** .063* .036 .050 .307** -.265** -.167** .301** .406** .322** .255** 32 Krankheitsausfall -.096** -.105** -.079** -.032 -.029 -.050 -.110** -.040 -.096** .000 -.030 -.006 -.034 .039 -.036 .004 -.037 -.055* -.034 -.025 -.007 -.066* .121** .039 -.052* -.095** -.090** -.073** 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .283** .215** .268** .161** .080** .196** .214** .222** .154** .027 .069** .043 .061* .050 .087** -.068** .117** .123** .074** .085** .018 .193** -.081** -.052* .149** .180** .217** .125** 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .555** .397** .634** .215** .192** .327** .452** .417** .182** .049 .076** .063* .088** .022 .051* -.085** .193** .230** .144** .096** .115** .470** -.264** -.173** .459** .548** .489** .382** 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .066* -.003 .054* .086** .085** .086** .064* .099** .096** -.025 -.022 -.029 .015 .078** -.010 .004 .030 .041 .019 -.039 .028 .109** .018 -.002 .117** .119** .074** .145** 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .235** .153** .243** .120** .104** .164** .289** .252** .116** -.002 -.024 -.041 .042 .040 .008 -.039 .134** .153** .106** .006 .061* .379** -.306** -.386** .501** .374** .199** .324** 37 AN erwartet Loyalität .146** .120** .086** .081** .047 .145** .180** .125** .121** .002 -.022 -.023 .052* .030 .017 .015 .050 .045 -.004 -.014 -.004 .151** -.059* -.025 .166** .099** .149** .161** 38 AG bietet Loyalität .325** .280** .285** .117** .132** .193** .429** .359** .173** .027 .016 .007 .063* -.038 -.001 -.023 .073** .129** .100** .011 .059* .549** -.290** -.236** .708** .512** .307** .472** 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .303** .292** .217** .167** .068* .182** .248** .186** .206** .007 .085** .085** .088** .034 .066* -.049 .141** .092** .052* .040 .037 .159** -.096** -.071** .171** .179** .208** .155** 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .487** .426** .417** .203** .154** .305** .486** .383** .195** .040 .056* .072** .089** .002 .007 -.027 .162** .194** .143** .096** .095** .479** -.257** -.181** .474** .477** .385** .409** 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .256** .214** .226** .153** .037 .177** .218** .176** .186** .010 .021 .018 .049 .028 .040 .003 .132** .106** .046 .039 -.022 .182** -.100** -.052* .162** .141** .176** .150** 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .506** .406** .491** .211** .178** .300** .490** .439** .211** .052* .035 .064* .094** .018 .033 -.030 151** .189** .147** .067* .107** .552** -.281** -.201** .528** .523** .437** .426** 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .166** .115** .122** .113** .077** .142** .128** .176** .072** .052* .099** .095** .066* .060* .061* -.121** .118** .107** .095** .073** .058* .090** .015 .028 .051* .066* .099** .096** 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .381** .264** .373** .186** .135** .297** .452** .480** .120** .087** .079** .073** .122** .006 .062* -.109** .213** .291** .241** .171** .185** .490** -.266** -.219** .485** .461** .405** .431** 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .081** .075** .039 .021 .054* .074** .071** .054* .151** -.035 .068** .045 .032 .023 .068** -.038 .070** .047 .055* .015 -.033 .088** -.008 -.037 .048 .043 .071** .054* 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung .321** .302** .280** .081** .106** .185** .369** .302** .109** .027 .097** .126** .112** .006 .093** -.124** .178** .158** .125** .113** .081** .405** -.215** -.116** .453** .456** .361** .336** 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .268** .210** .209** .162** .094** .206** .231** .218** .202** .010 .065* .053* .076** .066* .069** -.059* .137** .118** .073** .045 .019 .200** -.061* -.042 .176** .169** .203** .183** 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN .546** .434** .527** .220** .194** .347** .580** .518** .214** .055* .067* .073** .121** .011 .051* -.088** .217** .265** .198** .113** 139** .651** -.368** -.294** .706** .655** .505** .545** 49 geringfügiges Fehlverhalten -.164** -.105** -.150** -.097** -.111** -.094** -.144** -.127** -.234** .062* -.003 -.043 -.004 -.040 .048 .012 .062* .005 -.017 .010 -.048 -.149** .091** .069** -.205** -.188** -.194** -.176** 50 schwerwiegendes Fehlverhalten -.063* -.062* -.052* -.002 -.050 -.014 -.090** -.062* -.141** .173** -.021 -.047 .044 .020 .007 .002 .070** .018 -.037 .061* .004 -.119** .079** .070** -.139** -.106** -.102** -.059* 51 Probleme ansprechen .348** .335** .296** .116** .061* .226** .443** .369** .223** .020 .119* .074** .094** .092** .089** -.095** .174** .204** .173** .085** .038 .463** -.221** -.119** .404** .391** .299** .335** 52 Probleme verschweigen -.341** -.301** -.294** -.135** -.106** -.212** -.435** -.303** -.214** -.010 -.059** -.060* -.081** -.001 -.018 .025 ‹-.103** -.072** -.112** -.057* -.064 -.400** .319** -.259** -.434** -.382** -.298** -.330** 88 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Personalbeurteilung 9 Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .042 1 31 Wohlbefinden -.190 .175** 1 32 Krankheitsausfall .027 -.112** -.157** 1 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.081** .175** .198** -.063* 1 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.318** .171** .346** -.078** .433** 1 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.141** .002 .064* -.024 .319** .128** 1 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.294** .133** .197** -.018 .165** .386** .289** 1 37 AN erwartet Loyalität -.117** .091** .083** -.033 .411** .175** .419** .164** 1 38 AG bietet Loyalität -.367** .068** .276** -.061* .189** .463** .141** .514** .291** 1 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.055** .173** .185** -.079** .447** .269** .259** .154** .384** .195** 1 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.311** .165** .228** -.072** .218** .508** .126** .362** .169** .497** .397** 1 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.076** .155** .153** -.110** .491** .271** .310** .176** .409** .171** .511** .209** 1 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.329** .167** .290** -.070** .272** .621** .153** .384** .178** .516** .277** .647** .354** 1 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .009 .113** .103** -.068** .452** .207** .315** .070** .315** .085** .382** .101** .461** .152** 1 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.329** .158** .234** -.076** .213** .507** .132** .378** .131** .448** .186** .495** .220** .564** .323** 1 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.082** .121** .082** -.058* .362** .121** .379** .134** .443** .090** .338** .068** .383** .101** .409** .088** 1 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.292** .059* .268** -.048 .184** .396** .080** .331** .134** .422** .198** .387** .157** .407** .085** .407** .199** 1 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.109** .171** .179** -.089** .717** .329** .623** .236** .681** .233** .681** .263** .732** .304** .716** .274** .684** .210** 1 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.439** .179** .359** -.083** .323** .749** .202** .650** .239** .751** .323** .754** .303** .804** .203** .753** .157** .666** .359** 1 49 geringfügiges Fehlverhalten .129** -.017 -.145** .025 -.034 -.148** -.025 -.070** -.091** -.170** -.077** -.131** -.028 -.156** .015 -.120** .026 -.086** -.040 -.171** 1 50 schwerwiegendes Fehlverhalten .110** .030 -.121** .011 -.066* -.081** -.077** -.085** -.118** -.134** -.088** -.096** -.095** -.104** -.011 -.047 -.075** -.089** -.106** -.124** .468** 1 51 Probleme ansprechen -.264** .151** .261** -.065* .169** .344** .063** .213** .180** .358** .167** .362** .190** .389** .078** .311** .096** .274** .192** .440** -.124** -.065* 1 52 Probleme verschweigen .270** -.151** -.284** .066* -.124** -.335** .023 -.213** -.100** -.339** -.150** -.324** -.123** -.363** -.006 -.297** -.013 -.264** -.099** -.417** .212** .106** -.375** 1 89 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Personalbeurteilung 9 Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .042 1 31 Wohlbefinden -.190 .175** 1 32 Krankheitsausfall .027 -.112** -.157** 1 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.081** .175** .198** -.063* 1 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.318** .171** .346** -.078** .433** 1 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.141** .002 .064* -.024 .319** .128** 1 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.294** .133** .197** -.018 .165** .386** .289** 1 37 AN erwartet Loyalität -.117** .091** .083** -.033 .411** .175** .419** .164** 1 38 AG bietet Loyalität -.367** .068** .276** -.061* .189** .463** .141** .514** .291** 1 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.055** .173** .185** -.079** .447** .269** .259** .154** .384** .195** 1 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.311** .165** .228** -.072** .218** .508** .126** .362** .169** .497** .397** 1 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.076** .155** .153** -.110** .491** .271** .310** .176** .409** .171** .511** .209** 1 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.329** .167** .290** -.070** .272** .621** .153** .384** .178** .516** .277** .647** .354** 1 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .009 .113** .103** -.068** .452** .207** .315** .070** .315** .085** .382** .101** .461** .152** 1 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.329** .158** .234** -.076** .213** .507** .132** .378** .131** .448** .186** .495** .220** .564** .323** 1 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.082** .121** .082** -.058* .362** .121** .379** .134** .443** .090** .338** .068** .383** .101** .409** .088** 1 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.292** .059* .268** -.048 .184** .396** .080** .331** .134** .422** .198** .387** .157** .407** .085** .407** .199** 1 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.109** .171** .179** -.089** .717** .329** .623** .236** .681** .233** .681** .263** .732** .304** .716** .274** .684** .210** 1 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.439** .179** .359** -.083** .323** .749** .202** .650** .239** .751** .323** .754** .303** .804** .203** .753** .157** .666** .359** 1 49 geringfügiges Fehlverhalten .129** -.017 -.145** .025 -.034 -.148** -.025 -.070** -.091** -.170** -.077** -.131** -.028 -.156** .015 -.120** .026 -.086** -.040 -.171** 1 50 schwerwiegendes Fehlverhalten .110** .030 -.121** .011 -.066* -.081** -.077** -.085** -.118** -.134** -.088** -.096** -.095** -.104** -.011 -.047 -.075** -.089** -.106** -.124** .468** 1 51 Probleme ansprechen -.264** .151** .261** -.065* .169** .344** .063** .213** .180** .358** .167** .362** .190** .389** .078** .311** .096** .274** .192** .440** -.124** -.065* 1 52 Probleme verschweigen .270** -.151** -.284** .066* -.124** -.335** .023 -.213** -.100** -.339** -.150** -.324** -.123** -.363** -.006 -.297** -.013 -.264** -.099** -.417** .212** .106** -.375** 1 90 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Pe rs on al be ur te ilu ng Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic kl un g: So zi al ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: Fa ch ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah ng es pr äc he Pe rs on al en tw ic kl un g: M en to rin g Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah np fa de Fü hr un g gl ob al e Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t m ul tid im en si on al e Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t Ve tr au en in d en Ar be itg eb er Ar be its zu fr ie de nh ei t 1 Geschlecht .072** .075** .039 -.037 .066* .071** .049 .091** -.006 .022 .138** .117** .133** .129** .053* -.141** -.003 .048 .095** .091** -.001 .022 .034 .025 .009 .048 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt 0.101 .132** .023 .051* .024 .037 .077** -.008 .095** -0.127 .024 .066* .038 .072** -.046 .084** -.014 -.018 -0.061 -.018 -.016 -.025 .013 .091** -.018 .059* 3 Sprache: deutsch .116** .147** .110** -.015 .082** -.046 .055* .062* .187** -.045 .054* .002 .013 .012 .075** -.105** .127** .039 .072** .039 -.101** .109** .029 -.065* .100** .046 4 Sprache: französisch -.120** -.185** -.071** -.000 -.082** .092** -.049 -.041 -.188** .039 -.033 .020 -.011 -.038 -.074** .087** -.079** .024 -.062* -.025 .102** -.072** -.037 .024 -.102** -.028 5 Sprache: italienisch -.013 .037 -.079** .027 -.014 -.066* -.017 -.042 -.027 .016 -.042 -.036 -.006 .040 -.013 .044 -.096** -.106** -.027 -.028 .015 -.075** .008 .076** -.014 -.035 6 Ausbildung: keine Ausbildung -.082** -.070** -.084** -.044 -.002 -.042 -.047 -.062* -.054* .056* -.032 -.038 -.047 .011 -.026 .004 -.061* -.080** -.048 -.020 -.017 -.048 .048 .038 -.080** -.034 7 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.110** -.144** -.051* -.064* .020 -.059* -.096** .013 -.103** .028 -.060* -.040 -.015 -.088** -.005 -.008 -.037 -.057* -.020 -.043 .092** .011 .096** .019 .041 .006 8 Ausbildung: Übergangsausbildung -.033 -.039 -.023 -.017 -.012 .013 .029 .015 .032 .048 -.023 -.038 .014 -.030 -.018 .003 .021 -.014 -.034 -.000 .002 .034 -.010 -.003 .027 .033 9 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.085** -.093** -.074** -.004 -.011 -.054* -.056* .031 -.078** .005 .016 -.042 -.059* -.012 -.010 .011 -.019 -.030 .002 .029 .002 -.015 .023 .042 -.036 -.081** 10 Ausbildung: Berufsausbildung -.086** -.103** -.077** -.060* .046 -.040 -.065* -.059* -.003 -.051 -.077** -.122** -.005 .011 -.067** .046 -.191** -.120** -.044 -.099** -.050 .024 -.009 .017 .043 .011 11 Ausbildung: Matura .006 .039 -.001 .020 -.085** -.003 -.012 -.057* .001 .022 -.069** -.055* -.011 -.042 -.027 .067* .072** .035 -.024 .050 -.007 -.021 -.026 -.071** .004 -.023 12 Ausbildung: höhere Berufsschule (eidg. dipl.) .094** .085** .053* .077** .048 .035 .101** .029 .018 -.005 .016 .084** .062* .064* -.013 -.064* .079** .060* -.002 .020 .010 -.009 -.029 .001 .024 -.007 13 Ausbildung: Universität, Fachhochschule .109** .140** .099** .031 -.054* .065* .059* .071** .082** .008 .162** .144** -.009 .001 .134** -.035 .151** .119** .081** .088** .000 -.014 -.015 -.026 -.080** .016 14 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .098** .093** .083** .056* .008 .053* .073** .017 .027 .002 .002 .021 .006 .036 -.016 .004 .016 .056* .043 .018 -.003 .032 -.045 .023 .021 .056* 15 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt -.018 -.011 -.037 -.008 -.004 .007 -.027 .004 .002 .016 .027 .002 -.019 -.132** .042 .052* -.001 .039 .005 -.016 .017 -.046 -.009 -.010 -.047 -.047 16 Privathaushalt: Paar ohne Kinder .050 .045 .058* .015 .017 .013 .011 -.040 .073** -.036 .006 .044 -.014 -.151** -.014 .085** .004 -.037 -.025 .035 -.020 -.022 -.011 -.009 .015 .046 17 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern .037 .051* .034 -.003 -.020 .020 .084** .052* .025 -.010 .019 .014 .035 .317** .014 -.099** .032 .010 .033 .024 -.007 .056* -.004 .030 .041 .057* 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern .037 .012 .032 .034 .042 .028 -.010 -.007 -.033 -.007 .002 -.001 -.010 .010 -.005 -.042 -.007 .011 -.017 -.014 .030 .004 .020 .043 -.010 .011 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt -.019 -.026 -.011 -.010 .021 -.012 -.007 .010 -.053* .068** .015 .005 -.010 -.024 -.002 -.005 -.034 .002 -.016 .001 -.006 .029 -.033 -.043 .023 -.043 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern .017 .034 .023 -.014 -.039 .014 .030 .030 .020 -.000 .041 .034 .001 .018 .043 -.010 .021 .060* .026 -.006 -.033 .005 -.019 -.058* .003 -.013 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .012 .025 .028 -.018 -.041 .018 .017 -.004 .036 -.040 .003 -.065* -.047 .005 .000 -.021 .019 .009 .003 .005 -.078** .044 -.006 -.085** .043 .009 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung -.007 -.019 .019 -.039 -.017 .045 .035 .033 .026 -.003 .004 -.008 -.020 .002 .012 -.017 .023 .021 .036 .020 -.004 .074** -.052* -.065* -.003 .019 23 Betriebszugehörigkeit .105** .102** .086** .037 .018 .057* .046 .020 .048 -.074** -.011 .033 .068** .077** -.050 .047 .055* .043 .000 .007 .021 -.042 .057* -.013 -.018 .089** 24 Anstellungsprozent .041 .029 .055* -.019 .028 .044 -.013 .086** -.017 .061* .130** .148** .087** -.014 .057* -.115** .043 .084** .115** .048 .047 -.031 .082** .020 -.066* .008 25 Vertragsform .048 .110** .011 -.038 -.009 -.005 .037 -.043 .125** -.173** .108** .109** .058* .119** .047 -.047 .020 .006 .002 -.008 -.055* -.033 -.013 -.025 -.038 -.002 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .167** .219** .149** -.001 -.021 .066* .154** .119** .150** -.051 .184** .228** .059* .071** .115** -.143** .169** .144** .081** .091** .031 .033 -.021 .035 .011 .130** 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .095** .096** .128** .019 -.010 .021 .071** .083** .072** .014 .093** .110** .017 -.113** .114** -.050 .097** .107** .086** .073** .052* .057* -.047 -.064* .047 .092** 28 berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .283** .294** .194** .119** .087** .146** .298** .125** .117** .013 .143** .139** .079** .086** .050 -.085** .158** .114** .099** .109** .026 .041 -.066* -.018 .040 .100** 29 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert .043 .050 .024 -.004 .007 .044 .039 .025 .027 .073** .073** .060* -.015 -.017 .080** -.066* .026 .020 .044 .073** .000 -.011 .023 -.034 -.061* -.029 30 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert .003 -.026 .026 .004 .045 -.005 -.034 .045 .025 -.004 .006 .009 .049 .056* -.048 -.049 -.024 -.029 .019 .001 .022 .041 .054* .082** .065* .052* 31 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert -.043 -.046 -.021 -.014 -.024 -.032 -.007 -.027 -.022 -.057* -.033 -.030 -.041 -.018 -.032 .065* .003 .042 -.017 -.087** -.044 .004 -.049 -.004 .007 .047 32 Karriereorientierung: alternativ orientiert -.012 .022 -.042 .012 -.047 -.012 .010 -.065* -.044 -.023 -.060* -.053* -.012 -.041 .006 .080** .001 -.022 -.059* -.001 .012 -.048 -.053* -.071** -.027 -.083** 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft -.010 .013 .023 -.023 -.062* -.027 .033 .025 .004 .007 -.030 -.017 .022 -.011 -.010 -.037 -.030 -.031 -.019 -.033 -.030 .062* -.053* -.097** .066* .045 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.058* -.009 -.047 -.154** .006 -.024 -.053* -.022 .044 -.041 .135** .032 .055* -.004 -.016 -.040 -.083** -.074** -.052* -.015 -.063* -.018 .040 .021 -.014 .003 35 Branche: Baugewerbe -.018 -.050 .002 -.030 .063* .002 -.033 -.040 -.049 .030 -.004 -.035 -.001 -.018 -.058* -.026 -.109** -.094** -.002 -.045 -.029 .021 -.054* -.048 .068** .007 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.035 -.041 -.051 -.078** .071** .025 -.014 .002 -.048 -.004 .028 .043 -.005 -.060* -.028 .016 -.050 -.024 .045 -.011 .014 -.020 -.005 .018 .019 .019 37 Branche: Gastgewerbe -.005 -.007 -.066* -.020 .084** .034 -.001 -.018 .043 -.037 -.066* -.050 -.036 -.061* -.091** .104** -.079** -.096** -.048 -.013 .028 -.045 .003 .044 -.034 -.061* 38 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung -.033 -.063* -.015 -.002 .037 -.032 -.049 -.000 .022 -.019 .109** .121** .022 .095** .137** -.113** -.025 .011 .027 .002 -.030 -.051* .106** .091** -.051 -.012 39 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe -.030 -.020 -.035 -.065* .004 .022 -.022 .104** -.010 .063* .150** .225** .053* .001 .180** -.128** .073** .117** .117** .044 .082** -.023 .061* .062* -.079** -.041 40 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung .014 .073** -.010 -.066* -.021 -.010 .054* .057* .011 .007 .130** .037 .022 -.036 .078** -.048 -.013 .046 .065* .088** -.000 .010 .005 .037 -.019 -.024 41 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften .004 .023 .022 -.011 -.014 -.044 .008 -.024 -.028 .024 -.113** -.034 .013 .027 -.021 .023 .027 .066* .003 -.021 .021 -.007 -.047 -.020 -.013 .014 42 Branche: Unterrichtswesen .139** .160** .108** .138** -.108** .077** .064* -.031 .012 .022 -.151** -.138** -.038 -.016 -.076** .178** .144** .099** -.044 -.003 -.011 .033 -.042 -.075** .031 .094** 43 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .077** -.005 .099** .287** -.092** .036 .067* .029 .040 -.027 -.140** -.100** -.062* .087** -.068** .042 .120** .048 -.013 .012 .001 .059* -.052* -.075** .024 .003 44 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte -.018 -.013 -.044 -.023 .056* -.030 -.041 -.048 .023 .004 .027 -.003 -.008 -.007 .035 -.001 -.008 -.026 -.020 .002 .009 -.017 .019 .044 -.013 -.018 45 Beruf: Landwirtschaftsberufe .020 .027 .053* .002 -.036 -.019 .046 .010 .028 -.000 -.048 -.036 .026 .030 -.029 -.040 -.040 -.041 -.049 -.023 -.034 .065* -.055* -.062* .054* .042 46 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe -.093** -.058* -.099** -.141** .014 -.019 -.075** -.046 -.014 -.018 .010 -.057* -.003 .004 -.047 -.018 -.111** -.115** -.067** -.045 -.058* -.013 .024 .020 -.013 .007 47 Beruf: Technische Berufe und Informatikberufe .005 .059* -.011 -.095** .009 -.018 -.014 .035 -.004 -.015 .146** .125** .052* .017 .103** -.094** -.015 .072** .097** .041 -.032 -.005 .077** .029 -.031 -.008 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus .014 -.036 .036 .005 .072** .025 -.027 -.038 -.058* .016 -.015 -.040 .013 -.005 -.049 -.025 -.111** -.064* .007 -.038 -.014 .008 -.055* -.016 .059* .022 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.119** -.140** -.106** -.076** .059* -.037 -.113** -.043 -.076** -.019 .051 .019 .018 .014 .017 -.020 -.050 -.042 .017 -.036 .017 -.088** .039 .069** -.032 -.056* 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.006 -.029 -.063* .042 .098** -.013 -.010 -.027 .032 .002 -.037 -.030 -.028 -.033 -.047 .043 -.077** -.085** -.060* .004 -.002 -.023 .041 .061* -.022 -.036 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungsgewerbes und des Rechnungswesens -.018 .038 -.003 -.138** -.015 -.021 .063* .072** .030 .039 .110** .165** .011 -.066* .133** -.049 .097** .067** .069** .050 .085** -.002 .002 .015 -.032 -.017 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .160** .102** .166** .322** -.143** .078** .107** .016 .054* -.006 -.198** -.153** -.054* .050 -.099** .139** .178** .113** -.042 .016 .002 .072** -.091** -.113** .052* .061* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen .006 .024 -.017 -.037 .050 -.020 .070** -.122** -.038 -.005 -.084** -.111** -.067* -.121** -.102** .124** -.193** -.193** -.174** -.082** -.039 -.008 -.071** -.003 .061* .011 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .045 .035 .037 -.001 .036 .046 .036 -.043 .023 -.022 -.030 -.063* -.021 -.049 -.110** .028 -.083** -.062* -.065* -.073** -.037 .013 -.066* -.026 .063* .031 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .001 .007 -.009 .013 -.023 -.000 -.063* -.039 -.013 -.022 -.045 -.063* -.055* .031 -.062* .052* .011 -.019 -.013 -.013 -.068** .011 -.052* -.040 -.041 -.024 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen .010 .010 .004 .004 .002 .011 -.008 .012 .033 .024 .013 -.009 .018 .038 .006 -.007 -.009 .038 -.002 -.007 .002 -.053* .012 .007 -.043 .006 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.007 -.000 .005 -.031 .005 -.008 -.042 .044 .034 .009 .091** .064* .077** .012 .075** -.092** .022 .075** .073** .029 .047 -.014 .043 .016 -.012 .007 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.015 -.022 -.010 -.008 -.012 .018 .005 .136** -.004 -.006 .135** .208** .099** .086** .215** -.148** .182** .164** .178** .167** .086** .006 .101** .046 -.061* -.021 59 Restrukturierung -.006 -.013 .009 .022 -.037 .005 -.053* .005 -.027 -.016 .099** .099** .006 .055* .097** -.055* .048 .049 .039 .059* .039 -.080** .204** .161** -.214** -.105** 60 Personalabbau in der Abteilung -.065* -.071** -.084** -.022 .026 -.019 -.115** -.050 -.006 .020 .100** .080** -.003 .001 .069** -.025 .014 -.017 .016 .036 .042 -.123** .216** .203** -.239** -.129** 61 Personalaufbau in der Abteilung .054* .021 .070** .076** -.016 .042 .064* .012 .028 .006 .071** .034 .059* .059* -.002 -.069** .097** .078** .069** .078** .002 .039 -.078** -.078** .043 .039 ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 91 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Pe rs on al be ur te ilu ng Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic kl un g: So zi al ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: Fa ch ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah ng es pr äc he Pe rs on al en tw ic kl un g: M en to rin g Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah np fa de Fü hr un g gl ob al e Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t m ul tid im en si on al e Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t Ve tr au en in d en Ar be itg eb er Ar be its zu fr ie de nh ei t 1 Geschlecht .072** .075** .039 -.037 .066* .071** .049 .091** -.006 .022 .138** .117** .133** .129** .053* -.141** -.003 .048 .095** .091** -.001 .022 .034 .025 .009 .048 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt 0.101 .132** .023 .051* .024 .037 .077** -.008 .095** -0.127 .024 .066* .038 .072** -.046 .084** -.014 -.018 -0.061 -.018 -.016 -.025 .013 .091** -.018 .059* 3 Sprache: deutsch .116** .147** .110** -.015 .082** -.046 .055* .062* .187** -.045 .054* .002 .013 .012 .075** -.105** .127** .039 .072** .039 -.101** .109** .029 -.065* .100** .046 4 Sprache: französisch -.120** -.185** -.071** -.000 -.082** .092** -.049 -.041 -.188** .039 -.033 .020 -.011 -.038 -.074** .087** -.079** .024 -.062* -.025 .102** -.072** -.037 .024 -.102** -.028 5 Sprache: italienisch -.013 .037 -.079** .027 -.014 -.066* -.017 -.042 -.027 .016 -.042 -.036 -.006 .040 -.013 .044 -.096** -.106** -.027 -.028 .015 -.075** .008 .076** -.014 -.035 6 Ausbildung: keine Ausbildung -.082** -.070** -.084** -.044 -.002 -.042 -.047 -.062* -.054* .056* -.032 -.038 -.047 .011 -.026 .004 -.061* -.080** -.048 -.020 -.017 -.048 .048 .038 -.080** -.034 7 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.110** -.144** -.051* -.064* .020 -.059* -.096** .013 -.103** .028 -.060* -.040 -.015 -.088** -.005 -.008 -.037 -.057* -.020 -.043 .092** .011 .096** .019 .041 .006 8 Ausbildung: Übergangsausbildung -.033 -.039 -.023 -.017 -.012 .013 .029 .015 .032 .048 -.023 -.038 .014 -.030 -.018 .003 .021 -.014 -.034 -.000 .002 .034 -.010 -.003 .027 .033 9 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.085** -.093** -.074** -.004 -.011 -.054* -.056* .031 -.078** .005 .016 -.042 -.059* -.012 -.010 .011 -.019 -.030 .002 .029 .002 -.015 .023 .042 -.036 -.081** 10 Ausbildung: Berufsausbildung -.086** -.103** -.077** -.060* .046 -.040 -.065* -.059* -.003 -.051 -.077** -.122** -.005 .011 -.067** .046 -.191** -.120** -.044 -.099** -.050 .024 -.009 .017 .043 .011 11 Ausbildung: Matura .006 .039 -.001 .020 -.085** -.003 -.012 -.057* .001 .022 -.069** -.055* -.011 -.042 -.027 .067* .072** .035 -.024 .050 -.007 -.021 -.026 -.071** .004 -.023 12 Ausbildung: höhere Berufsschule (eidg. dipl.) .094** .085** .053* .077** .048 .035 .101** .029 .018 -.005 .016 .084** .062* .064* -.013 -.064* .079** .060* -.002 .020 .010 -.009 -.029 .001 .024 -.007 13 Ausbildung: Universität, Fachhochschule .109** .140** .099** .031 -.054* .065* .059* .071** .082** .008 .162** .144** -.009 .001 .134** -.035 .151** .119** .081** .088** .000 -.014 -.015 -.026 -.080** .016 14 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .098** .093** .083** .056* .008 .053* .073** .017 .027 .002 .002 .021 .006 .036 -.016 .004 .016 .056* .043 .018 -.003 .032 -.045 .023 .021 .056* 15 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt -.018 -.011 -.037 -.008 -.004 .007 -.027 .004 .002 .016 .027 .002 -.019 -.132** .042 .052* -.001 .039 .005 -.016 .017 -.046 -.009 -.010 -.047 -.047 16 Privathaushalt: Paar ohne Kinder .050 .045 .058* .015 .017 .013 .011 -.040 .073** -.036 .006 .044 -.014 -.151** -.014 .085** .004 -.037 -.025 .035 -.020 -.022 -.011 -.009 .015 .046 17 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern .037 .051* .034 -.003 -.020 .020 .084** .052* .025 -.010 .019 .014 .035 .317** .014 -.099** .032 .010 .033 .024 -.007 .056* -.004 .030 .041 .057* 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern .037 .012 .032 .034 .042 .028 -.010 -.007 -.033 -.007 .002 -.001 -.010 .010 -.005 -.042 -.007 .011 -.017 -.014 .030 .004 .020 .043 -.010 .011 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt -.019 -.026 -.011 -.010 .021 -.012 -.007 .010 -.053* .068** .015 .005 -.010 -.024 -.002 -.005 -.034 .002 -.016 .001 -.006 .029 -.033 -.043 .023 -.043 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern .017 .034 .023 -.014 -.039 .014 .030 .030 .020 -.000 .041 .034 .001 .018 .043 -.010 .021 .060* .026 -.006 -.033 .005 -.019 -.058* .003 -.013 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .012 .025 .028 -.018 -.041 .018 .017 -.004 .036 -.040 .003 -.065* -.047 .005 .000 -.021 .019 .009 .003 .005 -.078** .044 -.006 -.085** .043 .009 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung -.007 -.019 .019 -.039 -.017 .045 .035 .033 .026 -.003 .004 -.008 -.020 .002 .012 -.017 .023 .021 .036 .020 -.004 .074** -.052* -.065* -.003 .019 23 Betriebszugehörigkeit .105** .102** .086** .037 .018 .057* .046 .020 .048 -.074** -.011 .033 .068** .077** -.050 .047 .055* .043 .000 .007 .021 -.042 .057* -.013 -.018 .089** 24 Anstellungsprozent .041 .029 .055* -.019 .028 .044 -.013 .086** -.017 .061* .130** .148** .087** -.014 .057* -.115** .043 .084** .115** .048 .047 -.031 .082** .020 -.066* .008 25 Vertragsform .048 .110** .011 -.038 -.009 -.005 .037 -.043 .125** -.173** .108** .109** .058* .119** .047 -.047 .020 .006 .002 -.008 -.055* -.033 -.013 -.025 -.038 -.002 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .167** .219** .149** -.001 -.021 .066* .154** .119** .150** -.051 .184** .228** .059* .071** .115** -.143** .169** .144** .081** .091** .031 .033 -.021 .035 .011 .130** 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .095** .096** .128** .019 -.010 .021 .071** .083** .072** .014 .093** .110** .017 -.113** .114** -.050 .097** .107** .086** .073** .052* .057* -.047 -.064* .047 .092** 28 berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .283** .294** .194** .119** .087** .146** .298** .125** .117** .013 .143** .139** .079** .086** .050 -.085** .158** .114** .099** .109** .026 .041 -.066* -.018 .040 .100** 29 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert .043 .050 .024 -.004 .007 .044 .039 .025 .027 .073** .073** .060* -.015 -.017 .080** -.066* .026 .020 .044 .073** .000 -.011 .023 -.034 -.061* -.029 30 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert .003 -.026 .026 .004 .045 -.005 -.034 .045 .025 -.004 .006 .009 .049 .056* -.048 -.049 -.024 -.029 .019 .001 .022 .041 .054* .082** .065* .052* 31 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert -.043 -.046 -.021 -.014 -.024 -.032 -.007 -.027 -.022 -.057* -.033 -.030 -.041 -.018 -.032 .065* .003 .042 -.017 -.087** -.044 .004 -.049 -.004 .007 .047 32 Karriereorientierung: alternativ orientiert -.012 .022 -.042 .012 -.047 -.012 .010 -.065* -.044 -.023 -.060* -.053* -.012 -.041 .006 .080** .001 -.022 -.059* -.001 .012 -.048 -.053* -.071** -.027 -.083** 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft -.010 .013 .023 -.023 -.062* -.027 .033 .025 .004 .007 -.030 -.017 .022 -.011 -.010 -.037 -.030 -.031 -.019 -.033 -.030 .062* -.053* -.097** .066* .045 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.058* -.009 -.047 -.154** .006 -.024 -.053* -.022 .044 -.041 .135** .032 .055* -.004 -.016 -.040 -.083** -.074** -.052* -.015 -.063* -.018 .040 .021 -.014 .003 35 Branche: Baugewerbe -.018 -.050 .002 -.030 .063* .002 -.033 -.040 -.049 .030 -.004 -.035 -.001 -.018 -.058* -.026 -.109** -.094** -.002 -.045 -.029 .021 -.054* -.048 .068** .007 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.035 -.041 -.051 -.078** .071** .025 -.014 .002 -.048 -.004 .028 .043 -.005 -.060* -.028 .016 -.050 -.024 .045 -.011 .014 -.020 -.005 .018 .019 .019 37 Branche: Gastgewerbe -.005 -.007 -.066* -.020 .084** .034 -.001 -.018 .043 -.037 -.066* -.050 -.036 -.061* -.091** .104** -.079** -.096** -.048 -.013 .028 -.045 .003 .044 -.034 -.061* 38 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung -.033 -.063* -.015 -.002 .037 -.032 -.049 -.000 .022 -.019 .109** .121** .022 .095** .137** -.113** -.025 .011 .027 .002 -.030 -.051* .106** .091** -.051 -.012 39 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe -.030 -.020 -.035 -.065* .004 .022 -.022 .104** -.010 .063* .150** .225** .053* .001 .180** -.128** .073** .117** .117** .044 .082** -.023 .061* .062* -.079** -.041 40 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung .014 .073** -.010 -.066* -.021 -.010 .054* .057* .011 .007 .130** .037 .022 -.036 .078** -.048 -.013 .046 .065* .088** -.000 .010 .005 .037 -.019 -.024 41 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften .004 .023 .022 -.011 -.014 -.044 .008 -.024 -.028 .024 -.113** -.034 .013 .027 -.021 .023 .027 .066* .003 -.021 .021 -.007 -.047 -.020 -.013 .014 42 Branche: Unterrichtswesen .139** .160** .108** .138** -.108** .077** .064* -.031 .012 .022 -.151** -.138** -.038 -.016 -.076** .178** .144** .099** -.044 -.003 -.011 .033 -.042 -.075** .031 .094** 43 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .077** -.005 .099** .287** -.092** .036 .067* .029 .040 -.027 -.140** -.100** -.062* .087** -.068** .042 .120** .048 -.013 .012 .001 .059* -.052* -.075** .024 .003 44 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte -.018 -.013 -.044 -.023 .056* -.030 -.041 -.048 .023 .004 .027 -.003 -.008 -.007 .035 -.001 -.008 -.026 -.020 .002 .009 -.017 .019 .044 -.013 -.018 45 Beruf: Landwirtschaftsberufe .020 .027 .053* .002 -.036 -.019 .046 .010 .028 -.000 -.048 -.036 .026 .030 -.029 -.040 -.040 -.041 -.049 -.023 -.034 .065* -.055* -.062* .054* .042 46 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe -.093** -.058* -.099** -.141** .014 -.019 -.075** -.046 -.014 -.018 .010 -.057* -.003 .004 -.047 -.018 -.111** -.115** -.067** -.045 -.058* -.013 .024 .020 -.013 .007 47 Beruf: Technische Berufe und Informatikberufe .005 .059* -.011 -.095** .009 -.018 -.014 .035 -.004 -.015 .146** .125** .052* .017 .103** -.094** -.015 .072** .097** .041 -.032 -.005 .077** .029 -.031 -.008 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus .014 -.036 .036 .005 .072** .025 -.027 -.038 -.058* .016 -.015 -.040 .013 -.005 -.049 -.025 -.111** -.064* .007 -.038 -.014 .008 -.055* -.016 .059* .022 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.119** -.140** -.106** -.076** .059* -.037 -.113** -.043 -.076** -.019 .051 .019 .018 .014 .017 -.020 -.050 -.042 .017 -.036 .017 -.088** .039 .069** -.032 -.056* 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.006 -.029 -.063* .042 .098** -.013 -.010 -.027 .032 .002 -.037 -.030 -.028 -.033 -.047 .043 -.077** -.085** -.060* .004 -.002 -.023 .041 .061* -.022 -.036 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungsgewerbes und des Rechnungswesens -.018 .038 -.003 -.138** -.015 -.021 .063* .072** .030 .039 .110** .165** .011 -.066* .133** -.049 .097** .067** .069** .050 .085** -.002 .002 .015 -.032 -.017 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .160** .102** .166** .322** -.143** .078** .107** .016 .054* -.006 -.198** -.153** -.054* .050 -.099** .139** .178** .113** -.042 .016 .002 .072** -.091** -.113** .052* .061* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen .006 .024 -.017 -.037 .050 -.020 .070** -.122** -.038 -.005 -.084** -.111** -.067* -.121** -.102** .124** -.193** -.193** -.174** -.082** -.039 -.008 -.071** -.003 .061* .011 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .045 .035 .037 -.001 .036 .046 .036 -.043 .023 -.022 -.030 -.063* -.021 -.049 -.110** .028 -.083** -.062* -.065* -.073** -.037 .013 -.066* -.026 .063* .031 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .001 .007 -.009 .013 -.023 -.000 -.063* -.039 -.013 -.022 -.045 -.063* -.055* .031 -.062* .052* .011 -.019 -.013 -.013 -.068** .011 -.052* -.040 -.041 -.024 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen .010 .010 .004 .004 .002 .011 -.008 .012 .033 .024 .013 -.009 .018 .038 .006 -.007 -.009 .038 -.002 -.007 .002 -.053* .012 .007 -.043 .006 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.007 -.000 .005 -.031 .005 -.008 -.042 .044 .034 .009 .091** .064* .077** .012 .075** -.092** .022 .075** .073** .029 .047 -.014 .043 .016 -.012 .007 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.015 -.022 -.010 -.008 -.012 .018 .005 .136** -.004 -.006 .135** .208** .099** .086** .215** -.148** .182** .164** .178** .167** .086** .006 .101** .046 -.061* -.021 59 Restrukturierung -.006 -.013 .009 .022 -.037 .005 -.053* .005 -.027 -.016 .099** .099** .006 .055* .097** -.055* .048 .049 .039 .059* .039 -.080** .204** .161** -.214** -.105** 60 Personalabbau in der Abteilung -.065* -.071** -.084** -.022 .026 -.019 -.115** -.050 -.006 .020 .100** .080** -.003 .001 .069** -.025 .014 -.017 .016 .036 .042 -.123** .216** .203** -.239** -.129** 61 Personalaufbau in der Abteilung .054* .021 .070** .076** -.016 .042 .064* .012 .028 .006 .071** .034 .059* .059* -.002 -.069** .097** .078** .069** .078** .002 .039 -.078** -.078** .043 .039 92 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen B La ufb ah nz uf rie de nh ei t Co m m itm en t Kü nd ig un gs ab si ch t Ar be its m ar kt fä hi gk ei t W oh lb efi nd en Kr an kh ei ts ab se nz en Ar be itn eh m er (A N ) er w ar te t i nt er es sa nt e Ar be its in ha lte Ar be itg eb er (A G) b ie te t in te re ss an te A rb ei ts in ha lte AN e rw ar te t Ar be its pl at zs ic he rh ei t AG b ie te t Ar be its pl at zs ic he rh ei t AN e rw ar te t L oy al itä t AG b ie te t L oy al itä t AN e rw ar te t M ög lic hk ei - te n zu r Ü be rn ah m e vo n Ei ge nv er an tw or tu ng AG b ie te t M ög lic hk ei te n zu r Ü be rn ah m e vo n Ei ge nv er an tw or tu ng AN e rw ar te t M ög lic hk ei - te n, Fä hi gk ei te n vi el fä lti g ei nz us et ze n AG b ie te t M ög lic hk ei te n, Fä hi gk ei te n vi ef äl tig ei nz us et ze n AN e rw ar te t E nt w ic k- lu ng sm ög lic hk ei te n im U nt er ne hm en AG b ie te t E nt w ic kl un gs - m ög lic hk ei te n im U nt er ne hm en AN e rw ar te t e in e an ge m es se ne E nt lo hn un g AG b ie te t e in e an ge m es - se ne E nt lo hn un g M itt el w er t E rw ar tu ng en de r A N a n de n AG M itt el w er t A ng eb ot e de r A G a n de n AN ge rin gf üg ig es Fe hl ve rh al te n sc hw er w ie ge nd es Fe hl ve rh al te n Pr ob le m e an sp re ch en Pr ob le m e ve rs ch w ei ge n 1 Geschlecht -.008 .052* -.006 .054* -.007 -.044 -.021 .002 -.016 -.039 -.080** -.050 -.005 .005 -.001 .024 .034 .023 -.014 .018 -.017 -.002 .023 .056* .068** -.028 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt .064* .089** -0.232 -0.331 -.014 .095** -.050 .003 -0.052 -0.067 .053* -.009 .065* .027 .012 .055* -0.109 -0.08 -.001 .068** -.023 -.001 -.221** -.111** .109** -.105** 3 Sprache: deutsch .078** .055* -.007 .179** .110** -.017 .031 .044 -.020 .049 .008 .063* .179** .132** .063* .104** -.009 -.004 .064* .084** .064* .091** -.044 -.016 .105** -.060* 4 Sprache: französisch -.071** -.055* -.008 -.126** -.074** .025 .023 .023 .020 -.032 -.004 -.079** -.137** -.114** -.023 -.071** .053* .041 -.029 -.077** -.017 -.058* .069** .018 -.095** .069** 5 Sprache: italienisch -.024 -.008 .025 -.111** -.075** -.010 -.092** -.115** .003 -.036 -.009 .016 -.095** -.048 -.074** -.068** -.068** -.058* -.064* -.023 -.085** -.066* -.032 -.001 -.032 .006 6 Ausbildung: keine Ausbildung -.087** -.025 .037 -.059* -.031 .006 -.059* -.047 -.009 -.055* -.032 -.063* -.038 -.069** -.058* -.053* -.027 -.015 -.011 -.084** -.047 -.075** .007 .050 -.076** .003 7 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.024 .016 .039 -.057* -.040 .047 -.084** -.046 -.018 .028 -.098** .031 -.115** -.041 -.082** -.034 -.040 .039 -.133** -.011 -.118** -.006 -.024 -.046 -.134** 0.05 8 Ausbildung: Übergangsausbildung -.018 .046 -.034 -.006 .037 -.014 .034 .015 .035 .050 .013 .034 -.016 .033 .026 .020 -.015 .037 -.051 -.014 .004 .034 .047 .058* -.023 -.022 9 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.072** -.020 .044 -.047 -.060* .009 -.024 -.034 .005 -.035 -.042 -.036 -.078** -.083** -.047 -.072** -.015 -.000 -.029 -.039 -.046 -.057* .021 .029 -.056* .058* 10 Ausbildung: Berufsausbildung -.025 .025 -.058* -.064* -.008 .074** -.084** -.063* .093** .053* .052* .064* -.039 -.014 -.037 -.000 -.051 -.003 .031 -.028 -.007 .002 -.039 -.021 -.018 .032 11 Ausbildung: Matura .002 -.009 .030 .018 -.011 -.043 -.000 -.040 .007 .007 .025 .019 .011 .019 -.037 .018 -.024 -.004 -.031 -.015 -.012 .002 .037 .045 .006 -.007 12 Ausbildung: höhere Berufsschule (eidg. dipl.) .103** .032 -.039 .077** .027 -.042 .051 .028 -.001 .006 .048 -.019 .066* .068** .059* .027 .070** .000 .039 .032 .069** .027 -.021 .021 .057* -.043 13 Ausbildung: Universität, Fachhochschule -.001 -.059* .059* .069** .033 -.059* .110** .094** -.081** -.061* -.031 -.065* .082** -.006 .100** .016 .052* -.015 .055* .031 .059* -.002 .041 -.005 .083** -.026 14 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .009 .016 -.045 -.006 .032 -.036 .051 .080** -.041 -.015 .002 .002 .046 .055* .006 .029 .013 -.010 .016 .076** .019 .041 .003 -.047 .035 -.036 15 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt -.029 -.043 .082** -.015 -.051 .069** .026 .002 .025 .008 .003 -.018 .005 -.005 -.003 .007 .005 -.028 .008 -.052* .015 -.017 .053* .020 .030 .050 16 Privathaushalt: Paar ohne Kinder .045 .015 -.069** .010 .028 -.026 -.004 .057* .006 -.024 .030 -.001 .040 .024 -.006 .033 -.006 -.016 .048 .032 .022 .019 -.073** .013 .020 -.010 17 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern -.008 .070** -.109** -.013 .030 -.035 .020 .025 .018 .001 .024 .034 .018 .009 .003 .029 .012 .026 .021 .062* .025 .037 -.048 -.050 .051 -.074** 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern .047 -.018 .039 -.018 .024 .024 .037 -.002 .051 .017 .008 -.002 .038 .046 .066* -.000 .016 .007 -.007 .025 .043 .018 .012 -.026 -.022 .004 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt -.049 -.005 .053* .020 -.023 -.014 -.009 -.038 -.049 -.025 -.048 -.022 -.054* -.016 .026 -.007 .025 -.012 .011 -.067** -.020 -.035 .057* .055* -.010 .005 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern .007 -.014 .002 .112** -.002 -.047 .084** .028 .052* .036 .101** .018 .030 .021 .076** .005 .076** .004 .067** .027 .099** .028 .025 -.050 .006 .036 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .028 -.029 -.033 .062* .030 .018 .055* .001 .033 .035 .052* .010 .007 .025 .047 .010 -.040 -.051 .012 -.015 .031 .001 -.013 -.098** .032 -.003 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung .035 -.019 .012 .006 .006 -.010 .045 .042 .009 .026 .032 .057* -.039 .038 .003 .065* -.022 .036 -.011 .021 .003 .055* -.012 -.130** .016 -.082** 23 Betriebszugehörigkeit .076** .139** -.230** -.259** -.004 .077** -.028 .009 .021 .043 .019 -.017 .012 .027 -.002 .026 -.082** -.001 -.032 .056* -.022 .029 -.095** -.074** .013 -.051 24 Anstellungsprozent .024 .001 .029 .076** -.051 -.014 .004 -.010 -.026 -.055* -.060* -.066* .012 -.022 .038 -.013 .091** .031 -.025 -.024 .011 -.030 .059* .033 -.050 .012 25 Vertragsform .020 .045 -.168** -.017 -.018 .011 .015 -.017 .036 .064* .038 -.070** .090** .020 .044 -.022 -.005 -.066* .098** .011 .061* -.020 -.105** -.082** .121** -.055* 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .151** .040 -.127** .021 .068** -.060* .077** .128** -.108** -.053* .016 -.004 .109** .098** .068** .099** .035 .031 .048 .215** .048 .102** -.080** -.080** .158** -.133** 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .153** .024 -.019 .085** .111** -.092** .029 .101** -.074** .028 .003 .065* .031 .072** .012 .104** .025 .081** .028 .156** .011 .122** -.012 -.067* .033 -.098** 28 berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .142** .125** -.074** .104** .055* -.068** .064* .145** -.043 -.021 .042 .041 .179** .168** .105** .138** .079** .111** .027 .078** .091** .128** -.092** -.036 .147** -.152** 29 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert -.048 -.079** .152** .138** .033 -.016 .049 -.020 -.069** -.048 -.083** -.084** .059* -.000 .020 -.050 .112** -.017 .015 -.045 .028 -.053* .063* .019 .012 .054* 30 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert .015 .122** -.076** -.066* -.011 .041 .026 .048 .115** .050 .070** .064* .032 .040 .001 .043 .063* .037 .014 .035 .067* .062* -.121** -.003 -.032 -.028 31 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert .039 .040 -.140** -.086** -.020 -.023 -.089** -.033 .046 .047 .002 .017 -.089** -.012 -.062* -.006 -.159** -.012 -.031 .018 -.084** .004 .019 -.047 .020 .025 32 Karriereorientierung: alternativ orientiert -.004 -.117** .067* .017 -.003 -.017 -.008 -.013 -.124** -.060* -.004 -.010 -.026 -.044 .034 .002 -.063* -.021 -.006 -.015 -.045 -.030 .078** .028 .011 -.045 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft -.017 .098** -.027 .017 .036 .039 -.017 .022 -.001 .062* -.049 .031 .007 .037 -.009 .031 -.036 .016 -.036 .024 -.029 .043 -.022 -.019 .006 -.057* 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.013 .019 .024 -.038 -.003 -.032 -.001 -.031 -.009 -.042 -.014 -.019 .006 -.068** .014 -.038 .034 -.014 .030 .006 .014 -.039 -.009 -.005 -.048 .016 35 Branche: Baugewerbe -.035 .047 -.020 .110** -.004 -.034 -.013 .008 .009 .047 .003 .054* -.020 .049 .003 .019 -.003 .048 -.028 .054* -.010 .056* .009 .077** -.072** -.051 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.021 .025 .022 -.009 -.005 .060* -.040 -.023 .040 .013 -.033 -.018 -.028 -.028 -.012 -.023 -.005 -.058* .000 -.079** -.015 -.044 -.001 -.042 .005 .006 37 Branche: Gastgewerbe -.058* .046 .082** .062* .004 -.021 -.055* -.061* .017 -.065* .000 -.021 -.024 -.022 -.049 -.044 -.030 -.054* -.028 -.074** -.035 -.067** -.082** -.020 -.035 .044 38 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung .012 .018 -.032 -.098** -.066* -.018 .009 -.026 -.036 -.054* -.034 -.058* -.034 -.042 -.080** -.063* -.009 -.059* -.044 -.063* -.043 -.070** -.014 -.033 -.003 .048 39 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe .019 -.084** .055* .017 -.030 -.027 .009 -.017 -.020 -.072** .011 -.071** .018 -.020 -.022 -.042 .024 .017 .049 .033 .015 -.031 .039 -.003 .016 .025 40 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung .011 -.046 .007 .031 -.015 -.001 .043 .006 -.040 -.057* -.056* -.011 .040 .009 .062* .001 .052* .020 .016 .034 .026 .002 .073** -.007 .034 -.008 41 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften -.026 -.069** -.055* -.063* .004 .038 -.001 -.016 .025 .097** .003 .026 -.046 -.043 -.006 -.010 -.041 -.032 -.027 .036 -.021 .011 .061* .045 .021 .051 42 Branche: Unterrichtswesen .069** .001 -.087** -.005 .056* -.024 .045 .079** -.004 .002 .069** .036 .086** .076** .055* .082** -.049 -.029 .006 .061* .038 .058* -.034 -.011 .073** -.037 43 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .081** -.017 .008 .031 .048 .005 .052* .074** .032 .073** .054* .046 .037 .061* .061* .072** .052* .090** .031 -.035 .065* .073** -.020 .017 .051* -.043 44 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte -.038 .039 .024 -.003 .011 .003 -.026 -.043 -.014 -.035 .012 -.024 -.022 -.009 -.038 -.025 -.003 .005 .012 .003 -.019 -.024 -.014 .004 -.031 .001 45 Beruf: Landwirtschaftsberufe -.002 .083** -.006 .009 .048 .003 .000 .048 .002 .069** -.033 .037 .028 .040 .007 .043 -.010 .016 -.045 .003 -.010 .048 -.014 -.023 0.000 -.044 46 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe -.026 -.002 -.020 -.051* -.031 -.013 -.048 -.061* -.030 -.023 -.067* -.035 -.048 -.060* -.036 -.021 -.008 -.002 .015 .021 -.045 -.033 -.005 .030 -.056 .029 47 Beruf: Technische Berufe und Informatikberufe -.030 -.017 -.004 .040 -.003 .023 .013 -.026 -.033 -.049 -.015 -.029 .009 -.051* .020 -.021 .047 -.015 .033 -.030 .017 -.043 .089** -.011 .064* .008 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus -.017 .047 -.016 .078** -.029 -.038 -.003 .013 .033 .037 -.013 .040 -.023 .042 -.015 .041 -.011 .054* -.046 .030 -.016 .051 .012 .075** -.069** -.034 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.050 -.010 .043 -.055* -.043 .039 -.001 -.041 .020 -.026 -.002 -.023 -.048 -.071** -.029 -.098** -.017 -.098** -.029 -.107** -.021 -.091** -.016 -.035 -.044 .037 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.081** .053* .048 -.048 -.007 .049 -.061* -.079** .046 -.050 .004 -.004 -.026 -.004 -.059* -.039 -.003 -.034 -.027 -.043 -.023 -.051 -.090** .011 -.063* 0.04 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungsgewerbes und des Rechnungswesens .031 -.057* -.003 .008 -.019 -.033 .024 .000 -.029 .017 .015 -.026 .026 .015 .015 -.026 .008 .025 .068** .069** .026 .016 .061* -.035 .028 .018 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .121** -.015 -.037 .029 .085** -.025 .050 .124** .007 .049 .068** .061* .069** .090** .070** .111** -.012 .046 -.009 .036 .047 .099** -.048 -.001 .089** -.057* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen -.029 .117** .029 -.005 .024 -.046 -.049 .013 -.027 .003 -.005 .083** -.015 .066* -.027 .054* -.046 .006 -.009 .025 -.038 .048 .001 -.004 -.054* -.059* 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .023 .043 -.012 .045 .011 -.061* .015 .056* .020 .047 .012 .076** -.000 .049 .038 .063* .011 .033 -.012 .030 .018 .068** -.012 -.014 -.014 .006 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .009 -.064* .009 .022 .025 .047 -.000 -.006 .010 -.007 .029 -.045 -.005 .010 -.005 -.000 -.031 -.047 .027 -.035 .003 -.027 .022 .041 .009 -.005 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen -.021 -.029 .012 -.040 -.005 .008 .019 -.021 .041 -.004 .010 -.042 .033 -.072** .054* -.023 .021 -.016 .036 -.031 .044 -.040 .000 .011 -.002 .053* 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.007 .040 -.002 .027 .009 -.023 .044 .017 .004 -.029 -.002 -.002 .000 -.026 .017 -.046 .055* .003 .031 -.008 .033 -.017 .013 .005 .014 -.009 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.001 -.053* -.014 -.013 -.054* .020 .017 -.055* -.026 -.025 -.024 -.095** .016 -.063* -.011 -.056* .065* .010 .015 -.016 .016 -.055* .014 -.021 .038 .037 59 Restrukturierung .014 -.074** .100** -.033 -.103** .027 .045 -.022 -.054* -.161** -.015 -.161** .005 -.057* .005 -.076** .027 -.065* .010 -.054* .006 -.116** .079** .072** .001 .037 60 Personalabbau in der Abteilung -.021 -.072** .133** -.048 -.065* .046 .021 -.079** .003 -.233** -.030 -.174** -.005 -.109** -.002 -.073** .040 -.072** -.002 -.039 .008 -.150** .062* .014 -.050 .086** 61 Personalaufbau in der Abteilung .079** .023 -.007 .120** .048 -.047 .046 .036 .010 .076** .016 .030 .053* .045 .051* .017 .067** .063* .079** .036 .067** .060* .022 .006 .059* -.025 ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 93 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen B La ufb ah nz uf rie de nh ei t Co m m itm en t Kü nd ig un gs ab si ch t Ar be its m ar kt fä hi gk ei t W oh lb efi nd en Kr an kh ei ts ab se nz en Ar be itn eh m er (A N ) er w ar te t i nt er es sa nt e Ar be its in ha lte Ar be itg eb er (A G) b ie te t in te re ss an te A rb ei ts in ha lte AN e rw ar te t Ar be its pl at zs ic he rh ei t AG b ie te t Ar be its pl at zs ic he rh ei t AN e rw ar te t L oy al itä t AG b ie te t L oy al itä t AN e rw ar te t M ög lic hk ei - te n zu r Ü be rn ah m e vo n Ei ge nv er an tw or tu ng AG b ie te t M ög lic hk ei te n zu r Ü be rn ah m e vo n Ei ge nv er an tw or tu ng AN e rw ar te t M ög lic hk ei - te n, Fä hi gk ei te n vi el fä lti g ei nz us et ze n AG b ie te t M ög lic hk ei te n, Fä hi gk ei te n vi ef äl tig ei nz us et ze n AN e rw ar te t E nt w ic k- lu ng sm ög lic hk ei te n im U nt er ne hm en AG b ie te t E nt w ic kl un gs - m ög lic hk ei te n im U nt er ne hm en AN e rw ar te t e in e an ge m es se ne E nt lo hn un g AG b ie te t e in e an ge m es - se ne E nt lo hn un g M itt el w er t E rw ar tu ng en de r A N a n de n AG M itt el w er t A ng eb ot e de r A G a n de n AN ge rin gf üg ig es Fe hl ve rh al te n sc hw er w ie ge nd es Fe hl ve rh al te n Pr ob le m e an sp re ch en Pr ob le m e ve rs ch w ei ge n 1 Geschlecht -.008 .052* -.006 .054* -.007 -.044 -.021 .002 -.016 -.039 -.080** -.050 -.005 .005 -.001 .024 .034 .023 -.014 .018 -.017 -.002 .023 .056* .068** -.028 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt .064* .089** -0.232 -0.331 -.014 .095** -.050 .003 -0.052 -0.067 .053* -.009 .065* .027 .012 .055* -0.109 -0.08 -.001 .068** -.023 -.001 -.221** -.111** .109** -.105** 3 Sprache: deutsch .078** .055* -.007 .179** .110** -.017 .031 .044 -.020 .049 .008 .063* .179** .132** .063* .104** -.009 -.004 .064* .084** .064* .091** -.044 -.016 .105** -.060* 4 Sprache: französisch -.071** -.055* -.008 -.126** -.074** .025 .023 .023 .020 -.032 -.004 -.079** -.137** -.114** -.023 -.071** .053* .041 -.029 -.077** -.017 -.058* .069** .018 -.095** .069** 5 Sprache: italienisch -.024 -.008 .025 -.111** -.075** -.010 -.092** -.115** .003 -.036 -.009 .016 -.095** -.048 -.074** -.068** -.068** -.058* -.064* -.023 -.085** -.066* -.032 -.001 -.032 .006 6 Ausbildung: keine Ausbildung -.087** -.025 .037 -.059* -.031 .006 -.059* -.047 -.009 -.055* -.032 -.063* -.038 -.069** -.058* -.053* -.027 -.015 -.011 -.084** -.047 -.075** .007 .050 -.076** .003 7 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.024 .016 .039 -.057* -.040 .047 -.084** -.046 -.018 .028 -.098** .031 -.115** -.041 -.082** -.034 -.040 .039 -.133** -.011 -.118** -.006 -.024 -.046 -.134** 0.05 8 Ausbildung: Übergangsausbildung -.018 .046 -.034 -.006 .037 -.014 .034 .015 .035 .050 .013 .034 -.016 .033 .026 .020 -.015 .037 -.051 -.014 .004 .034 .047 .058* -.023 -.022 9 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.072** -.020 .044 -.047 -.060* .009 -.024 -.034 .005 -.035 -.042 -.036 -.078** -.083** -.047 -.072** -.015 -.000 -.029 -.039 -.046 -.057* .021 .029 -.056* .058* 10 Ausbildung: Berufsausbildung -.025 .025 -.058* -.064* -.008 .074** -.084** -.063* .093** .053* .052* .064* -.039 -.014 -.037 -.000 -.051 -.003 .031 -.028 -.007 .002 -.039 -.021 -.018 .032 11 Ausbildung: Matura .002 -.009 .030 .018 -.011 -.043 -.000 -.040 .007 .007 .025 .019 .011 .019 -.037 .018 -.024 -.004 -.031 -.015 -.012 .002 .037 .045 .006 -.007 12 Ausbildung: höhere Berufsschule (eidg. dipl.) .103** .032 -.039 .077** .027 -.042 .051 .028 -.001 .006 .048 -.019 .066* .068** .059* .027 .070** .000 .039 .032 .069** .027 -.021 .021 .057* -.043 13 Ausbildung: Universität, Fachhochschule -.001 -.059* .059* .069** .033 -.059* .110** .094** -.081** -.061* -.031 -.065* .082** -.006 .100** .016 .052* -.015 .055* .031 .059* -.002 .041 -.005 .083** -.026 14 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .009 .016 -.045 -.006 .032 -.036 .051 .080** -.041 -.015 .002 .002 .046 .055* .006 .029 .013 -.010 .016 .076** .019 .041 .003 -.047 .035 -.036 15 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt -.029 -.043 .082** -.015 -.051 .069** .026 .002 .025 .008 .003 -.018 .005 -.005 -.003 .007 .005 -.028 .008 -.052* .015 -.017 .053* .020 .030 .050 16 Privathaushalt: Paar ohne Kinder .045 .015 -.069** .010 .028 -.026 -.004 .057* .006 -.024 .030 -.001 .040 .024 -.006 .033 -.006 -.016 .048 .032 .022 .019 -.073** .013 .020 -.010 17 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern -.008 .070** -.109** -.013 .030 -.035 .020 .025 .018 .001 .024 .034 .018 .009 .003 .029 .012 .026 .021 .062* .025 .037 -.048 -.050 .051 -.074** 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern .047 -.018 .039 -.018 .024 .024 .037 -.002 .051 .017 .008 -.002 .038 .046 .066* -.000 .016 .007 -.007 .025 .043 .018 .012 -.026 -.022 .004 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt -.049 -.005 .053* .020 -.023 -.014 -.009 -.038 -.049 -.025 -.048 -.022 -.054* -.016 .026 -.007 .025 -.012 .011 -.067** -.020 -.035 .057* .055* -.010 .005 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern .007 -.014 .002 .112** -.002 -.047 .084** .028 .052* .036 .101** .018 .030 .021 .076** .005 .076** .004 .067** .027 .099** .028 .025 -.050 .006 .036 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .028 -.029 -.033 .062* .030 .018 .055* .001 .033 .035 .052* .010 .007 .025 .047 .010 -.040 -.051 .012 -.015 .031 .001 -.013 -.098** .032 -.003 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung .035 -.019 .012 .006 .006 -.010 .045 .042 .009 .026 .032 .057* -.039 .038 .003 .065* -.022 .036 -.011 .021 .003 .055* -.012 -.130** .016 -.082** 23 Betriebszugehörigkeit .076** .139** -.230** -.259** -.004 .077** -.028 .009 .021 .043 .019 -.017 .012 .027 -.002 .026 -.082** -.001 -.032 .056* -.022 .029 -.095** -.074** .013 -.051 24 Anstellungsprozent .024 .001 .029 .076** -.051 -.014 .004 -.010 -.026 -.055* -.060* -.066* .012 -.022 .038 -.013 .091** .031 -.025 -.024 .011 -.030 .059* .033 -.050 .012 25 Vertragsform .020 .045 -.168** -.017 -.018 .011 .015 -.017 .036 .064* .038 -.070** .090** .020 .044 -.022 -.005 -.066* .098** .011 .061* -.020 -.105** -.082** .121** -.055* 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .151** .040 -.127** .021 .068** -.060* .077** .128** -.108** -.053* .016 -.004 .109** .098** .068** .099** .035 .031 .048 .215** .048 .102** -.080** -.080** .158** -.133** 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .153** .024 -.019 .085** .111** -.092** .029 .101** -.074** .028 .003 .065* .031 .072** .012 .104** .025 .081** .028 .156** .011 .122** -.012 -.067* .033 -.098** 28 berufliche Stellung: mit vs. ohne Vorgesetztenposition .142** .125** -.074** .104** .055* -.068** .064* .145** -.043 -.021 .042 .041 .179** .168** .105** .138** .079** .111** .027 .078** .091** .128** -.092** -.036 .147** -.152** 29 Karriereorientierung: aufstiegsorientiert -.048 -.079** .152** .138** .033 -.016 .049 -.020 -.069** -.048 -.083** -.084** .059* -.000 .020 -.050 .112** -.017 .015 -.045 .028 -.053* .063* .019 .012 .054* 30 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert .015 .122** -.076** -.066* -.011 .041 .026 .048 .115** .050 .070** .064* .032 .040 .001 .043 .063* .037 .014 .035 .067* .062* -.121** -.003 -.032 -.028 31 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert .039 .040 -.140** -.086** -.020 -.023 -.089** -.033 .046 .047 .002 .017 -.089** -.012 -.062* -.006 -.159** -.012 -.031 .018 -.084** .004 .019 -.047 .020 .025 32 Karriereorientierung: alternativ orientiert -.004 -.117** .067* .017 -.003 -.017 -.008 -.013 -.124** -.060* -.004 -.010 -.026 -.044 .034 .002 -.063* -.021 -.006 -.015 -.045 -.030 .078** .028 .011 -.045 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft -.017 .098** -.027 .017 .036 .039 -.017 .022 -.001 .062* -.049 .031 .007 .037 -.009 .031 -.036 .016 -.036 .024 -.029 .043 -.022 -.019 .006 -.057* 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.013 .019 .024 -.038 -.003 -.032 -.001 -.031 -.009 -.042 -.014 -.019 .006 -.068** .014 -.038 .034 -.014 .030 .006 .014 -.039 -.009 -.005 -.048 .016 35 Branche: Baugewerbe -.035 .047 -.020 .110** -.004 -.034 -.013 .008 .009 .047 .003 .054* -.020 .049 .003 .019 -.003 .048 -.028 .054* -.010 .056* .009 .077** -.072** -.051 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.021 .025 .022 -.009 -.005 .060* -.040 -.023 .040 .013 -.033 -.018 -.028 -.028 -.012 -.023 -.005 -.058* .000 -.079** -.015 -.044 -.001 -.042 .005 .006 37 Branche: Gastgewerbe -.058* .046 .082** .062* .004 -.021 -.055* -.061* .017 -.065* .000 -.021 -.024 -.022 -.049 -.044 -.030 -.054* -.028 -.074** -.035 -.067** -.082** -.020 -.035 .044 38 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung .012 .018 -.032 -.098** -.066* -.018 .009 -.026 -.036 -.054* -.034 -.058* -.034 -.042 -.080** -.063* -.009 -.059* -.044 -.063* -.043 -.070** -.014 -.033 -.003 .048 39 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe .019 -.084** .055* .017 -.030 -.027 .009 -.017 -.020 -.072** .011 -.071** .018 -.020 -.022 -.042 .024 .017 .049 .033 .015 -.031 .039 -.003 .016 .025 40 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung .011 -.046 .007 .031 -.015 -.001 .043 .006 -.040 -.057* -.056* -.011 .040 .009 .062* .001 .052* .020 .016 .034 .026 .002 .073** -.007 .034 -.008 41 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften -.026 -.069** -.055* -.063* .004 .038 -.001 -.016 .025 .097** .003 .026 -.046 -.043 -.006 -.010 -.041 -.032 -.027 .036 -.021 .011 .061* .045 .021 .051 42 Branche: Unterrichtswesen .069** .001 -.087** -.005 .056* -.024 .045 .079** -.004 .002 .069** .036 .086** .076** .055* .082** -.049 -.029 .006 .061* .038 .058* -.034 -.011 .073** -.037 43 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .081** -.017 .008 .031 .048 .005 .052* .074** .032 .073** .054* .046 .037 .061* .061* .072** .052* .090** .031 -.035 .065* .073** -.020 .017 .051* -.043 44 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte -.038 .039 .024 -.003 .011 .003 -.026 -.043 -.014 -.035 .012 -.024 -.022 -.009 -.038 -.025 -.003 .005 .012 .003 -.019 -.024 -.014 .004 -.031 .001 45 Beruf: Landwirtschaftsberufe -.002 .083** -.006 .009 .048 .003 .000 .048 .002 .069** -.033 .037 .028 .040 .007 .043 -.010 .016 -.045 .003 -.010 .048 -.014 -.023 0.000 -.044 46 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe -.026 -.002 -.020 -.051* -.031 -.013 -.048 -.061* -.030 -.023 -.067* -.035 -.048 -.060* -.036 -.021 -.008 -.002 .015 .021 -.045 -.033 -.005 .030 -.056 .029 47 Beruf: Technische Berufe und Informatikberufe -.030 -.017 -.004 .040 -.003 .023 .013 -.026 -.033 -.049 -.015 -.029 .009 -.051* .020 -.021 .047 -.015 .033 -.030 .017 -.043 .089** -.011 .064* .008 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus -.017 .047 -.016 .078** -.029 -.038 -.003 .013 .033 .037 -.013 .040 -.023 .042 -.015 .041 -.011 .054* -.046 .030 -.016 .051 .012 .075** -.069** -.034 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.050 -.010 .043 -.055* -.043 .039 -.001 -.041 .020 -.026 -.002 -.023 -.048 -.071** -.029 -.098** -.017 -.098** -.029 -.107** -.021 -.091** -.016 -.035 -.044 .037 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.081** .053* .048 -.048 -.007 .049 -.061* -.079** .046 -.050 .004 -.004 -.026 -.004 -.059* -.039 -.003 -.034 -.027 -.043 -.023 -.051 -.090** .011 -.063* 0.04 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungsgewerbes und des Rechnungswesens .031 -.057* -.003 .008 -.019 -.033 .024 .000 -.029 .017 .015 -.026 .026 .015 .015 -.026 .008 .025 .068** .069** .026 .016 .061* -.035 .028 .018 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .121** -.015 -.037 .029 .085** -.025 .050 .124** .007 .049 .068** .061* .069** .090** .070** .111** -.012 .046 -.009 .036 .047 .099** -.048 -.001 .089** -.057* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen -.029 .117** .029 -.005 .024 -.046 -.049 .013 -.027 .003 -.005 .083** -.015 .066* -.027 .054* -.046 .006 -.009 .025 -.038 .048 .001 -.004 -.054* -.059* 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .023 .043 -.012 .045 .011 -.061* .015 .056* .020 .047 .012 .076** -.000 .049 .038 .063* .011 .033 -.012 .030 .018 .068** -.012 -.014 -.014 .006 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .009 -.064* .009 .022 .025 .047 -.000 -.006 .010 -.007 .029 -.045 -.005 .010 -.005 -.000 -.031 -.047 .027 -.035 .003 -.027 .022 .041 .009 -.005 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen -.021 -.029 .012 -.040 -.005 .008 .019 -.021 .041 -.004 .010 -.042 .033 -.072** .054* -.023 .021 -.016 .036 -.031 .044 -.040 .000 .011 -.002 .053* 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.007 .040 -.002 .027 .009 -.023 .044 .017 .004 -.029 -.002 -.002 .000 -.026 .017 -.046 .055* .003 .031 -.008 .033 -.017 .013 .005 .014 -.009 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.001 -.053* -.014 -.013 -.054* .020 .017 -.055* -.026 -.025 -.024 -.095** .016 -.063* -.011 -.056* .065* .010 .015 -.016 .016 -.055* .014 -.021 .038 .037 59 Restrukturierung .014 -.074** .100** -.033 -.103** .027 .045 -.022 -.054* -.161** -.015 -.161** .005 -.057* .005 -.076** .027 -.065* .010 -.054* .006 -.116** .079** .072** .001 .037 60 Personalabbau in der Abteilung -.021 -.072** .133** -.048 -.065* .046 .021 -.079** .003 -.233** -.030 -.174** -.005 -.109** -.002 -.073** .040 -.072** -.002 -.039 .008 -.150** .062* .014 -.050 .086** 61 Personalaufbau in der Abteilung .079** .023 -.007 .120** .048 -.047 .046 .036 .010 .076** .016 .030 .053* .045 .051* .017 .067** .063* .079** .036 .067** .060* .022 .006 .059* -.025 94 Schweizer HR-Barometer 2012 Impressum © 2012 Universität Zürich Herausgegeben von: Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren: Anja Feierabend Cécile Tschopp Alexandra Arnold Wiebke Doden Manuela Morf Gudela Grote Bruno Staffelbach Lektorat: Corinne Hügli Umschlagbild: iStockphoto ISBN: 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch ISBN 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 07.09.2017

    pdf

Zeige Ergebnisse 31 bis 40 von 41.

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra