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    Ende, die Bachelorfeier war sozu- sagen Ihre letzte Amtshandlung als Gründungsdekan der Rechtswissen-

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    Erstellungsdatum: 26.03.2019

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    Sonderveranstaltung

    Sonderveranstaltung Faculty of Humanities and Social Sciences Department of Political Science DUAL MASTER’S DEGREE IN POLITICAL SCIENCE COURSE OFFERING – FALL SEMESTER 2018 INFORMATION Course Offering 2 The Department of Political Science Department Department of Political Science Address Frohburgstrasse 3 P.O. Box 4466, 6002 Lucerne E-Mail polsem@unilu.ch Website www.unilu.ch/polsem Phone 041 229 55 91 Fax 041 229 50 01 Administration Trudi Baumann Schürch 3.B04 trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Dual Master’s Degree Samuel Huber, BA 3.B10 Programme Coordinator samuel.huber@unilu.ch Professors Prof. Dr. Joachim Blatter 3.B16 joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Full Professor of Political Science (Chair of Political Theory) Head of Department Director of the Dual Master’s Degree Programme Prof. Dr. Alexander H. Trechsel 3.B14 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Full Professor of Political Science (Chair of Political Communication) Prof. Dr. Lena Maria Schaffer 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Assistant-Professor of Political Science and Inter- and Transnational Relations Prof. Dr. Andreas Balthasar andreas.balthasar@unilu.ch 041 226 04 26 Titular Professor of Political Science, Swiss Politics and Policy Evaluation Prof. Dr. Alrik Thiem 3.A29 alrik.thiem@unilu.ch 041 229 55 97 SNSF-sponsored Professor of Political Science and Methods of Political Science Research Assistants Dr. Andrea De Angelis 3.B11 andrea.deangelis@unilu.ch 041 229 56 51 Senior Researcher and Lecturer Johannes Schulz, MA 3.B11 johannes.schulz@unilu.ch 041 229 55 93 Research Assistant and Lecturer (Prof. Joachim Blatter) mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:trudi.baumann@unilu.ch mailto:samuel.huber@unilu.ch mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:alexander.trechsel@unilu.ch mailto:lena.schaffer@unilu.ch mailto:andreas.balthasar@unilu.ch mailto:alrik.thiem@unilu.ch mailto:andrea.deangelis@unilu.ch mailto:johannes.schulz@unilu.ch 3 Semester Dates Fall semester 2018 Courses take place from Monday, September 19th to Friday, December 21st 2018 There are no courses taking place on the following dates: Tuesday, October 2nd St. Leodegar (local holiday) Thursday, November 1st Allerheiligen (local holiday) Thursday, November 8th Dies academicus (no courses in the morning) Spring semester 2019 Courses take place from Monday, February 18th to Friday, May 31st 2019 4 Welcome! The Department of Political Science gladly welcomes you to the Fall Semester 2018. This course catalogue provides you with an overview of the course offering of our department. In teaching and research, we focus on fields like party politics and European integration, citizenship and democracy, domestic support of international cooperation, policy diffusion and policy evaluation. Normative and positive theories are introduced and applied. A broad spectrum of methods are taught and applied, not only quantitative methods (advanced statistics) and qualitative methods (diverse case study designs), but also configurational methods (see the Lucerne cluster for configurational methods). Please find our course offering, which we hope you will find interesting, on the pages that follow. This course catalogue alse serves to further inform you about your study programme as Dual Degree Political Science students in Lucerne and at Carleton University. Please find the relevant information on the structure of this study programme on the next few pages. We are very much looking forward to meeting you in our courses! The Department of Political Science (December 2017) https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social-sciences/institutes-departements-and-research-centres/department-of-political-science/research/lucerne-cluster-for-configurational-methods-luccs/ 5 Study programme Semesters Period University Dates Curricular items ECTS credits Fall Lucerne Mid-September – end of December 2 MAS incl. MAS paper Free choice of courses 26 Spring & summer Carleton Beginning of January – Mid-August 3 courses (incl. research paper) 36 Fall Lucerne Mid-September – end of January 1 MAS incl. MAS paper Colloquium Free choice of courses 18 Spring & summer Lucerne & Carleton Mid-February – end of August Master thesis incl. defence 40 Total 120 MAS: Master seminar Share of ECTS The Dual Master’s Degree programme consists of three parts: 1. Courses attended at the home university (first and third Swiss semester, 44 ECTS), 2. Courses attended at the host university (second Swiss semester, 36 ECTS), 3. Master’s thesis and defence (40 ECTS). Musterstudienplan MA Dual Degree Politikwissenschaft gültig für Studierende mit Heimuniversität Luzern Studienbeginn ab HS 2018 Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Luzern Masterseminar aus dem englischsprachigen Masterlehrangebot des politikwissenschaftlichen Seminars 4 Masterseminar 4 Masterseminar 4 Masterseminararbeit in englischer Sprache zu verfassen 6 Masterseminararbeit 6 Masterseminararbeit 6 Weitere Studienleistungen inkl. Sozialkompetenz (2-4 Cr) aus dem gesamten Masterlehrangebot des politikwissenschaftlichen Seminars 12 Kolloquium politikwissenschaftliches Kolloquium für Abschlussarbeiten; Präsentation: Vorhaben der MA-Arbeit 2 Carleton Course incl. reserach paper 12 Course incl. reserach paper 12 Course incl. reserach paper 12 Masterverfahren Luzern & Carleton MA-Arbeit in englischer Sprache zu verfassen 30 Luzern & Carleton MA-Prüfung mündliche Verteidigung der Masterarbeit in englischer Sprache 10 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zum Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» und ist gültig für Studierende mit Heimuniversität Luzern. Download unter: www.unilu.ch/ksfreglemente 7 Our Course Offering in Fall 2018 / Unser Kursangebot im HS 18 For an electronic version of our course offering visit: https://vv.unilu.ch/stg/ma_ddpolitics/ Format Lecturers and Titles Dates MAS Koehler: Experiments in the Social Sciences Thu 10.15 - 14.00 MAS Schulz: Ideology and Populism Tue 16.15 – 18.00 MAS Blatter/Junk: Research Designs and Methods in Qualitative Studies I Thu 14.15 – 18.00 (changing week days) MAS De Angelis: Research Design in Quantitative Perspective Mon 14.15 – 16.00 WS Hanerieder: PhD Workshop Global Health and its Critics Block course MAS Blatter: The End of LIBERAL democracy? Authoritarian, Populist and Republican Challenges Mon 16.15 – 20.00 MAS Kyriazi: Immigration and Politics in Europe Block course MAS Ruiz-Soler: Introduction to Social Media and Politics Block course HS Thiem: Aussenpolitikanalyse Fr 10.15 – 12.00 HS De Angelis: Introduction to Political Sociology. Understanding social and political conflicts Mon 12.15 – 14.00 HS Schlenker: Migration und Integration in vergleichender Perspektive Block course HS Poguntke: Parteienforschung – alt und neu Block course HS Wegenast: The Political Economy of Development and Aid Thu 10.15 – 14.00 HS Balthasar: Wissenschaft und Politik. Von Fakten und Illusionen Mon 10.15 – 12.00 MAS Boes: Quantitative Methods II Wednesday UEB Thiem: Tutorat zum Hauptseminar Aussenpolitikanaylse Fr 12.15 – 14.00 KOL Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Tue 18.15 – 20.00 KVL Blatter: Demokratietheorien Mon 12.15 – 14.00 KVL Schaffer: Einführung in die Internationalen Beziehungen Wed 10.15 – 12.00 KVL Diaz-Bone: Grundlagen der multivariaten Statistik Thu 14.15 – 18.00 KVL Rieder: Policy-Analyse Tue 08.15 – 10.00 KVL Garzia: Political Behaviour and Communication Tue 10.15 – 12.00 https://vv.unilu.ch/stg/ma_ddpolitics/ 8 Master seminars in English / Masterseminare Englisch Experiments in the Social Sciences Lecturer: Sebastian Koehler Department: KSF \ Political Science Dates: Thu., 10:15 - 14:00, start: 27.09.2018 FRO, 4.B55 Format: Master seminar Course Description: Experiments are an increasingly popular research method in the Social Sciences. At the same time, experiments are rapidly becoming the most important tool used for policy evaluation by national decision-makers and international organizations such as the World Bank. This is due to the fact that experiments are often seen as a gold standard for research designs because they allow for causal inferences. In this course, we will discuss different types of experiments and how they can be used to study causal relationships. We will discuss the strengths and weaknesses of different experimental designs and their use in Political Science and the Social Sciences in general. We will start with a discussion of causality and how experiments are an ideal way to assess causal relationships. Central to this argument is the logic of randomization and the alternative outcomes framework. Over the course of the term, we will discuss laboratory experiments, natural experiments, survey experiments and field experiments. The core theme of the course is the design of experiments and how these designs can be implemented in the different types of experiments. We will use the discussion of classical experiments to approach the questions. The course will be closed with a brief look at some simple methods to analyse experimental data and draw inferences based on the experimental approaches. The design of the course hinges on a connection of readings, theoretical discussions and a strong active component, which is based on group work. Over the course of the semester, students will develop an experimental design on a topic of their choosing. This will enhance the understanding of the content and encourage the application of the acquired knowledge to different topics. Workload: 2 SWS Dates: Every two weeks; Start: 28. September Course Language: English Examination: Presentation, Essay (4 Cr) Contact: sebastian.koehler@uni-konstanz.de Readings: OLAT 9 Ideology and Populism Lecturer: Johannes Schulz, MA Department: KSF \ Political Science Dates: Tue, 16:15 - 18:00, start: 18.09.2018 FRO, 3.B57 Format: Master seminar Course Description: Right wing populism is on the rise in western liberal democracies: Brexit in the UK, Trump in the USA, Orban in Hungary, the assault on Poland’s judiciary by the ruling Law and Justice party, the rise to political power of the ÖVP in Austri or the tremendous gains in electoral support for right wing parties in Germany, Italy or France have many worried that after decades of relative stability liberal democracy in Europe and the USA is entering an era of serious crisis. Populism may be understood as a form of political movement that propagates a distinctio between the good, pure people and the corrupt elites and claims to bring the people back into power. Left-wing populists, like Hugo Chavez in Venezuela, have placed their focus on the corruption of the bourgeois elites and the denial of accession to wealth and power of the working classes. The right-wing populism now rampant in Europe and the USA shares with left-wing populism the attempt to overcome the concentration of political power and wealth in the hands of elites but adds to this a nationalist definition of the people as sharing a particular cultural and historical background. The latter distinguish not only between the people and the corrupt elites, that is, but add a further distinction between “the people” and “strangers”, “aliens”, “outsiders”, who threaten to corrupt and “soil” the (culturally or racially) pure body of “the people.” Populism always operates, that is, on an ideology and it must employ political propagand to spread this ideology if it wants to be successful. This seminar will consist of two tightly connected thematic blocks, one on populism and the other on ideology and propaganda. First thematic block on Populism: In this block of the seminar we begin by takin a look at the nature of populism and some of its causes: is populism primarily a ideology or is it a type of political movement? In how far may populism be seen as a reaction to a crisis in legitimation of liberal democracy? If populism is a reaction to a legitimation crisis can it be a legitimate one? We will explore, first, normative criticisms of populism, that see it as a threat to the open, pluralist society cherished by advocates of liberal democracy. But we will also look at normative defenses of populism that see it as a necessary corrective to a state in which a small elite has captured the institutions of liberal democracy for their own advantage. Finally, some take a more differentiated stance on populism, seeing it as having the potential of being both: a threat to democracy and a necessary corrective. If so, when might it be the former and when the latter? Second thematic block on Ideology and Propaganda: Populism operates on an ideology that distinguishes between the “good and pure people” and the “corru elites” or “threatening strangers.” Populist leaders claim to bring the power bac to the people, freeing them from the oppression of the elites and outsiders. In this second block of the seminar, we try to find an answer to the question why and how such political “propaganda” works. We will explore different answers t the question what makes belief “ideological,” why this is problematic and what makes “ideological belief” so attractive and effective. Throughout the course of this second block of the seminar we will engage with Jason Stanley’s monograph “How Propaganda Works.” Stanley argues lucidly that ideological belief is flawed when it disables us from perceiving certain aspects of social reality. This collective restriction of epistemic access to social reality threatens the stability of liberal democracies. It exacerbates existing conflict between social groups, by operating on “cherished beliefs” and “stereotypes” and undermines their ability to trust one another, as well as their ability to trust and thus support the institutions of liberal democracy. Populism, which aims to reinforce group boundaries, is so dangerous because it operates on flawed ideological belief. Chapters out of Stanley’s book will constitute the required reading for several sessions of this thematic block. Stanley’s text will be supplemented by further readings on the nature of ideology and its relation to the use of language, group conflict and populism. Workload: 2 SWS Language: English Examination / Credits: Essay, graded (4 Cr) Contact: johannes.schulz@unilu.ch Remarks: Political Theory Readings: OLAT 10 Research design in quantitative perspective Lecturer: Dr. Andrea De Angelis Department: KSF \ Political Science Dates: Mon, 14:15 - 16:00, start: 17.09.2018 FRO, 3.B01 Format: Master seminar Course Description: A large part of contemporary research in the social sciences contains some form of quantitative empirical evidence. This seminar is designed around two main goals: first, to make quantitative research accessible to students by letting them authonomously update their substantive knowledge in the field. Second, to train students to eventually undertake quantitatively oriented research on their own. To fulfill the first learning goal, the seminar will provide an intuitive —rather than mathematical— overview of the most common quantitative research methods. Students will learn, or respectively refresh their knowledge on, how to read regression tables, to interpret statistical tests, and to critically appraise empirical contributions drawn from state-of-the-art social research. To achieve the second goal, the seminar will delineate the fundamental elements of the scientific inquiry in social sciences. Having defined the essential concepts —such as hypotheses and variables (dependent and independent)— closer attenton is payed to comparative, statistical, and experimental methods. Next, in-class discussion will develop around the key topics of inference and measurement, bringing the students to appreciate the potential of quantitative methods for descriptive, predictive and causal inference, as well as to detect and understand the limitations and problems in quantitative analyses. This seminar is recommended for qualitative-oriented students willing to access quantitative research, as well as for students looking for a break-in into quantitative research methods. Requirements: Research-Master seminar Workload: 2 SWS Sprache: English Examination / Credits: Essay, graded (4 Cr) Admission: Research-Master seminar Contact: andrea.deangelis@unilu.ch Remarks: Political Communication/Comparative Politics/International Relations Readings: OLAT Readings: · Box-Steffensmeier, Janet M., Henry E. Brady, and David Collier, eds. 2008. The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. · Goertz, Gary. 2011. Social Science Concepts: a User’s Guide. Princeton: Princeton University Press. · Della Porta, Donatella and Michael Keating (eds.). 2008. Approaches and Methodologies in the Social Sciences, Cambridge: Cambridge University Press. · King, Gary, Robert O. Keohane, and Sidney Verba. 1994. Designing social inquiry: scientific inference in qualitative research. Princeton, N.J: Princeton University Press. · Robson, Colin, and Kieran McCartan. 2016. Real world research. Fourth Edition. Hoboken: Wiley. 11 Research Designs and Methods in Qualitative Studies I Lecturer: Prof. Dr. Joachim Blatter; Dr. Julian Junk Department: KSF \ Political Science Date 1: Thu, 20.09.2018, 14:15 - 16:00 FRO, HS 11 Date 2: Thu, 04.10.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B52 Date 3: Thu, 18.10.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B52 Date 4: Fri, 02.11.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B52 Date 5: Thu, 15.11.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B47 Date 6: Thu, 29.11.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B47 Date 7: Thu, 13.12.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B47 Veranstaltungsart: Master seminar Inhalt: This seminar that starts in the Fall semester and will go on in the Spring semester enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses into core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of content and discourse analysis), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch first own research designs for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they scrutinize the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects and at the end of the Spring Semester, they present their finalized research projects. In the Spring Semester, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. Requirements: Open for advanced BA-Students. Preconditions: two methods courses in the social sciences. Workload: 2 SWS Dates: Block course, thursdays, varying dates Language: English Examination: The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester. It is possible, albeit not recommended, to participate only in the Fall Semester. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Examination / Credits: Presentation (4 Cr) Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com joachim.blatter@unilu.ch Remarks: Political Theory, Methods Material: OLAT Readings · Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. · Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag 12 PhD Workshop Global Health and its Critics Lecturer: Dr. Tine Hanrieder Department: KSF \ Health Sciences and Health Policy Dates: Donnerstag, 18.10.2018, 13:15 - 17:00 Uhr, HS 11 Freitag, 19.10.2018, 09:15 - 17:00 Uhr, 3.B47 Samstag, 20.10.2018, 09:15 - 13:00 Uhr, 3.B47 Format: Workshop Course Description: The workshop introduces participants to competing conceptions of Global Health and their political implications: Conflicting security, human rights and economic agendas; Potential for political mobilization and successful social movements; Reconfiguration of North-South relationships through knowledge diffusion and reverse innovation. This course is mainly for PhD students, post-docs and MA Political Sciences students, other participants may be admitted on request. For MA and PhD students enrolled at the University of Lucerne, PhD students from the SLHS cohort and PhD students enrolled in a SSPH+ Program no registration fee is charged. Registration: https://www.unilu.ch/universitaet/interne-weiterbildung/interdisziplinaere- kurse/anmeldung/ Workload: 2 SWS Dates: Course Language: English Examination: Participants are expected to prepare the compulsory readings and give presentations on selected global health institutions and policies. (2 Cr) Contact: phd_healthsem@unilu.ch Readings: Background reading: Harman, Sophie (2012): Global Health Governance. London: Routledge. A list of compulsory readings will be provided after registration. 13 The End of LIBERAL democracy? Authoritarian, Populist and Republican Challenges Lecturer: Prof. Dr. Joachim Blatter Department: KSF \ Political Science Dates: Mon 16:15 - 20:00, start: 17.09.2018 FRO, 3.B01 Format: Master seminar Inhalt: After Second World War in the West, and since the 1990s all over the globe, democracy had been equated with “liberal democracy”. Nevertheless, currently the liberal element of the term is getting under pressure. Populist politicians like Victor Orban openly propagete an “illiberal democracy” and in political theory, republican conceptions of democracy are increasingly undermining the hegemony of liberal understandings. Finally, many theorists and many people seem to prefer deliberative and direct forms of democracy over electoral and represenative forms of democracy. Switzerland plays an important role in these debates, since it is often used – on all sides – as a showcase. The seminar aims at the following: 1. Providing orientation in respect to terminology and concepts. We will try to clarify differences and overlaps between “liberalism”, “republicanism”, “populism” and “democracy” 2. Exploring explanations for the current challenges to liberalism. 3. Evaluating the merits of divergent understandings of democracy. 4. Discussing pathways to safeguard valuable elements of liberal democracy In order to reach these goals, we will read, present and discuss major theoretical contributions to this debate. Furthermore, external guests will be invited to discuss findings and proposals. Requirements: Lecture "Demokrathetheorien" Workload: 2 SWS Dates: Mondays, various dates Language: English Examination / Credits: Presentation (graded) (4 Cr) Contact: joachim.blatter@unilu.ch Remarks: English, maybe complemented by sessions in German language Readings: A comprehensive list will be made accessible at the beginning of the semester. 14 Immigration and Politics in Europe Lecturer: Kyriazi, Anna MA Department: KSF \ Political Science Dates: To be announced on vv.unilu.ch Format: Master seminar Inhalt: Immigration touches on every aspect of political life. Barely any day passes without some new revelation about an act of violence, the appearance of a new political party or movement, a major electoral change, a heated debate on a new policy proposal. Migration-related political phenomena are, therefore, an important field of study with relevance that goes beyond the academia. This course is designed to help students navigate the factual context of human mobility and become familiar with the impact of migration on politics. The course is organized in two blocks. The first block (Sessions 1 and 2) is based predominantly on lecturing and it intends to lay down the conceptual, theoretical, and methodological foundations of the class. We will discuss why immigration poses a “challenge” to the nation-state, how it links to the emergence of new forms of political competition in the context of globalization, and what the universe of the possible political effects of international migration is. The second block is dedicated to students’ presentations engaging in-depth with various aspects of the seminar’s overarching theme. Session 3 surveys the responses of native populations and political actors to immigration, such as public opinion, party competition and media effects. The closing Session 4 directs attention to the attitudes and behavior of migrants as political actors, including their continuing political involvement in their countries of origin. Learning Outcomes: - become familiar with the factual context of global migration and the related political phenomena; - expand their knowledge of the political science literature regarding public attitudes, mediaeffects,political institutions, the construction of political communities, etc.; - gain also an interdisciplinary insight into these issues through the lens of migration studies; - enhance their skills in oral presentations. Workload: 2 SWS Language: English Examination / Credits: Participants are expected (1) to read all the compulsory readings and participate actively in class; (2) give a presentation on a topic related to the class. Presentations will be based on one or more assigned texts chosen in consultation with the instructor (indicative readings are listed in the corresponding sections below). Students are required to read carefully the reading(s), extract the main points, and present them to the class. Students are particularly encouraged… - to reflect critically on the assigned reading(s) (e.g. whether there are some methodological or substantive aspects they disagree with); - to go beyond the assigned reading(s) by also using extra sources and/or material; - to try to engage the rest of the class in the presentations (e.g. with audio- visual material, questions, exercises). 15 Introduction to Social Media and Politics Lecturer: Ruiz-Soler, Javier MA Department: KSF \ Political Science Dates: To be announced on vv.unilu.ch Format: Master seminar Inhalt: Social networking sites (SNSs) like Facebook and Twitter affect virtually all stakeholders in the political process. Politicians and parties use social media to campaign, the media use SNSs to cover political news as it happens, and citizens use social media to read, share, and debate political issues. The new and evolving ways these different actors use social media to engage with politics is altering the traditional power relations between them. In recent history we have seen SNSs play a central role in organizing protests (Occupy Wall Street), launching social movements (#BlackLivesMatter), and even inciting revolutions (the Arab Spring). Still, some scholars argue that since social media activity does not directly influence formal policy making, the impact of social media on politics is minimal. This course will provide students with the knowledge to critically examine the implications of social media for contemporary politics. Theoretically, we explore how social media is affecting traditional dynamics of political communication, media reportage, and citizen engagement with politics. We then dig deeper into the technological designs of various SNS (e.g. Facebook, Twitter, Instagram, Snapchat, and YouTube), in order to understand how the different technological designs of SNS influence user behavior online and consequently, political engagement. This course helps students understand how new media technologies affect traditional power relationships between politicians, media, and the citizenry. The course further enriches students’ understanding of contemporary political processes as well the role of citizens in influencing them in the Digital Age. The course prepares students theoretically on social media research in relation to elections, media studies, and/or public opinion. The course is useful for students aiming to work in political communication, public relations, journalism, or civil society organizations.. Learning Outcomes: The objective of the course is to enable the students to: - Understand how social media is changing the ways politicians, the media, and citizens interact with one another as well as engage with polarizing political issues Identify the interactive networks and discursive frames that social media support - Compare the technological design differences between social media platforms, and critically assess how their influence on user behavior can affect politics directly and indirectly - Apply theories of social media to examine concrete cases, e.g. the 2016 US Presidential Election and the referendum on UK membership in the European Union - Collect and Analyze social media data using computational social science methods with R Programming and Gephi - Reflect upon the implications of social media for contemporary political processes, and democracy more generally, moving forward in the Digital Age - Demonstrate through short presentations and to other classmates the readings applied to concrete cases of their choice. Workload: 2 SWS Language: English Examination / Credits: Active participation, 4 ECTS 16 Other academic achievements Political Science / Weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft Aussenpolitikanalyse Dozent/in: Prof. Dr. Alrik Thiem Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Fr., 10:15 - 12:00, ab 21.09.2018 FRO, 4.B02 Terminierung 2: Fr., 26.10.2018, 10:15 - 12:00 FRO, 4.B51 Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Aussenpolitikanalyse beschäftigt sich mit den Ursachen und Folgen sämtlicher Phänomene im Bereich der internationalen Beziehungen, die zwischen und über Staaten hinweg beobachtbar sind. An der Schnittstelle zwischen Ökonomie, Politikwissenschaften, Psychologie sowie Soziologie angesiedelt, betont die Aussenpolitikanalyse die Zentralität von menschlichen Akteuren, die Relevanz multipler Analyselevel, sowie die Notwendigkeit zur Erwägung komplexer Kausalität. In diesem Hauptseminar widmen wir uns verschiedenen Themen der Aussenpolitikanalyse unter Zuhilfenahme methodischer Werkzeuge zur Erfassung genau dieses Verständnisses komplexer Kausalität. In einem begleitenden Tutorium (Beschreibung. S. 43) werden besprochene Studien und die Ergebnisse ihrer Analysen anschliessend repliziert und somit fundiert bewertet. In diesem Zusammenhang ist es auch Ziel des Seminars, die Studierenden dazu zu befähigen, eigene Forschungsvorhaben aus dem Bereich der Aussenpolitikanalyse und benachbarter Bereiche mithilfe der entsprechenden wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu realisieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat, Kommentar (benotet) (4 Cr) Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Kontakt: alrik.thiem@unilu.ch Hinweise: Studienschwerpunkte: Internationale Beziehungen / Vergleichende Politikwissenschaft Material: wird auf OLAT bereitgestellt Literatur · Brummer, Klaus, and Valerie M. Hudson, eds. 2015. Foreign Policy Analysis beyond North America. Boulder: Lynne Rienner. · Brummer, Klaus, and Kai Oppermann. 2013. Außenpolitikanalyse. Berlin: De Gruyter Oldenbourg. · Hudson, Valerie M. 2014. Foreign Policy Analysis: Classic and Contemporary Theory. 2nd ed. Lanham: Rowman & Littlefield 17 Introduction to Political Sociology. Understanding social and political conflicts Lecturer: Dr. Andrea De Angelis Department: KSF \ Political Science Dates: Mon, 12:15 - 14:00, start: 17.09.2018 FRO, 3.B01 Format: Hauptseminar Course description: Politics is ultimately about building compromise in conditions of social conflict. This seminar will analyse the fundamental socio-economic conflicts affecting the development of political systems. The seminar encourages the students to reflect on the most salient factors of political change in order to foster their understanding of contemporary social and political divisions. A key concept in our discussion will be represented by social cleavages. The students will familiarize with the classic account of cleavage politics (Lipset and Rokkan 1967), learn about the four fundamental social cleavages in industrial societies, before moving on to the more recent research on political change in post-industrial societies. The last part of the seminar will dive into a crucial contemporary discussion, involving the relationship between the erosion of the representative function of European party systems and the recent populist uprising. Populist parties are underming the traditional role of political parties and shaking European politics. What is the social cleavage on which the populist antiestablishment front applies leverage? Are we assisting to the development of the old left- right class cleavage, or —as some scholars suggest— to the surge of a new ‘territorial’ form of conflict dividing the supporters of further international integration and the defenders of the Nation States? Workload: 2 SWS Language: English Examination / Credits: Essay, graded (4 Cr) Kontakt: andrea.deangelis@unilu.ch Remarks: Political Communication/Comparative Politics/International Relations Readings: OLAT Readings · Bartolini, Stefano. 2000. The class cleavage. The political mobilization of the European left, 1860-1980. Cambridge: Cambridge University Press. · Beramendi, Pablo, Silja Häusermann, Herbert Kitschelt, and Hanspeter Kriesi. 2015. The Politics of Advanced Capitalism. Cambridge University Press. · Bornschier, Simon. 2015. “The New Cultural Conflict, Polarization, and Representation in the Swiss Party System, 1975–2011.” Swiss Political Science Review 21(4): 680–701. · Caramani, Daniele. 2012. “The Europeanization of electoral politics: An analysis of converging voting distributions in 30 European party systems, 1970–2008.” Party Politics 18(6): 803–823. · Deegan-Krause, Kevin. 2007. “New Dimensions of Political Cleavage.” In The Oxford Handbook of Political Behavior, Oxford: Oxford University Press. · Franklin, Mark N. 2010. “Cleavage Research: A Critical Appraisal.” West European Politics 33(3): 648–658. · Goldberg, Andreas C., and Pascal Sciarini. 2014. “Electoral Competition and the New Class Cleavage.” Swiss Political Science Review 20(4): 573–589. · Inglehart, Ronald. 1997. Modernization and postmodernization: cultural, economic, and political change in 43 societies. Princeton, N.J: Princeton University Press. · Kitschelt, Herbert. 2011. “Party Systems.” In The Oxford Handbook of Political Science, ed. Robert E. Goodin. Oxford: Oxford University Press. · Knutsen, Oddbjørn, and Elinor Scarbrough. 1998. “Cleavage Politics.” In The Impact of Values, eds. Jan W. Van Deth and Elinor Scarbrough. Oxford University Press, p. 492–521. · Kriesi, Hanspeter. 2014. “The Populist Challenge.” West European Politics 37(2): 361–378. · Kriesi, Hanspeter. 1998. “The transformation of cleavage politics The 1997 Stein Rokkan lecture.” European Journal of Political Research 33(2): 165–185. · Lipset, Seymour Martin. 1967. Cleavage Structures, Party Systems and Voter Alignments: An Introduction. Free Press. · Mair, Peter. 2008. “The Challenge to Party Government.” West European Politics 31(1–2): 211–234. · Mair, Peter. 1989. “The Problem of Party System Change.” Journal of Theoretical Politics 1(3): 251–276. 18 Migration und Integration in vergleichender Perspektive Dozent/in: PD Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Vorbesprechung: Di., 18.09.2018, 12:30 - 13:30 FRO, 3.A05 Terminierung 1: Fr., 26.10.2018, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B47 Terminierung 2: Sa., 27.10.2018, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B47 Terminierung 3: Fr., 16.11.2018, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B47 Terminierung 4: Sa., 17.11.2018, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B47 Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In politischen und gesellschaftlichen Debatten ist gesellschaftlicher Zusammenhalt in jüngster Zeit wieder ein beliebtes Schlagwort. Die Debatten sind geprägt von der Sorge um ein Schwinden des gesellschaftlichen Miteinanders, häufig verbunden mit der Befürchtung, dass insbesondere Einwanderung und dadurch wachsende Pluralitat einer Kultur des Zusammenhalts im Wege stehen. Nimmt gesellschaftlicher Zusammenhalt durch Migrationsprozesse tatsächlich ab oder wandelt sich lediglich seine Struktur? Wie ist es um das solidarische Miteinander in verschiedenen Ländern bestellt, aber auch im subnationalen Vergleich und auf transnationaler Ebene? Welchen Einfluss haben insbesondere politische Setzungen im Umgang mit Einwanderung und kultureller bzw. religiöser Diversität? Verstanden als belastbare soziale Beziehungen, positive emotionale Verbundenheit mit dem Gemeinwesen und Gemeinwohlorientierung umfasst gesellschaftlicher Zusammenhalt mehrere Dimensionen und lässt sich auf mehreren Ebenen analysieren. Diese werden wir im Seminar eingehend diskutieren und verschiedene Zusammenhänge empirisch vergleichend betrachten. Ziel des Kurses ist, normative und politische Setzungen sowie empirische Befunde in Debatten über gesellschaftlichen Zusammenhalt kritisch zu hinterfragen und einzuordnen. Teilnehmende lernen die wichtigsten theoretischen Konzepte, Analysedimensionen und Rahmenbedingungen von gesellschaftlichem Zusammenhalt, Integration und Teilhabe kennen. Sie können zentrale Zusammenhänge und Spannungen in diesem Themenfeld benennen, an konkreten Beispielen vor allem in europäischen Ländern veranschaulichen und kritisch diskutieren. Diese Ziele werden erreicht durch die regelmässige Vorbereitung der Lektüre, teils mithilfe konkreter Aufgaben zu den Texten, durch Präsentationen und Handouts der Dozentin und von Studierenden sowie durch mündliche Diskussionen und Gruppenarbeit. Wer eine Seminararbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte bis 16. November ein Outline ausarbeiten, das dann eingehend besprochen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat, Kommentar (benotet) (4 Cr) Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Kontakt: Andrea.Schlenker@caritas.de Hinweise: Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft Material: wird auf OLAT bereitgestellt Literatur · Bertelsmann Stiftung (2014). Radar gesellschaftlicher Zusammenhalt – messen was verbindet. (Verfasst von: Georgi Dragolov, Zsofia Ignacz, Jan Lorenz, Jan Delhey und Klaus Boehnke). Gutersloh. · Bertelsmann Stiftung (2013). Radar gesellschaftlicher Zusammenhalt – messen was verbindet. Gesellschaftlicher Zusammenhalt im internationalen Vergleich. (Verfasst von: Georgi Dragolov, Zsofia Ignacz, Jan Lorenz, Jan Delhey und Klaus Boehnke). Gutersloh. · Bloemraad, I. and M. Wright (2014): ‘“Utter Failure” or Unity out of Diversity? Debating and Evaluating Policies of Multiculturalism,’ International Migration Review 48: S292-S334 · Bornschier, Volker (2001): Gesellschaftlicher Zusammenhalt und Befähigung zu Sozialkapitalbildung: Determinanten des generalisierten Vertrauens im explorativen Vergleich, Schweizerische Zeitschrift für Soziologie. 19 · Ersanilli, E. & R. Koopmans (2010) ‘Rewarding integration? Citizenship regulations and socio-cultural integration of immigrants in the Netherlands, France and Germany,’ Journal of Ethnic and Migration Studies 36(5):773-791 · Ersanilli, E. and S. Saharso (2011) ‘The Settlement Country and Ethnic Identification of Children of Turkish Immigrants in Germany, France, and the Netherlands: What Role Do National Integration Policies Play?,’ International Migration Review, 45(4):907–937. · Fuchs, Dieter, Isabelle Guinaudeau und Sophia Schubert (2009). „National identity, European identity, and Euroscepticism“. Euroscepticism: Images of Europe among mass publics and political elites. Hrsg. Dieter Fuchs, Raul Magni-Berton und Antoine Roger. Opladen. 91 – 112. · Heitmeyer, Wilhelm (Hrsg.) (1997). Bundesrepublik Deutschland: Auf dem Weg von der Konsens- zur Konfliktgesellschaft: Bd. 1. Was halt die Gesellschaft zusammen? Frankfurt/M. · Joppke, Christian und Morawska, Ewa (2003): Integrating Immigrants in Liberal Nation-States: Policies and Practices, in: dies. (eds.): Toward Assimilation and Citizenship: Immigrants in Liberal Nation-States, New York, S. 1-35. · Kistler, E., HH Noll, E Priller (1999): Perspektiven gesellschaftlichen Zusammenhalts: empirische Befunde, Praxiserfahrungen, Meßkonzepte, Berlin: Sigma. · Koopmans, Ruud (2010): Trade-Offs between Equality and Difference: Immigrant Integration, Multiculturalism and the Welfare State in Cross-national Perspective, in: Journal of Ethnic and Migration Studies, Vol. 36 (1), pp. 1-26. · Schlenker-Fischer, Andrea (2009): Demokratische Gemeinschaft trotz ethnischer Differenz: Theorien, Institutionen und sozialen Dynamiken, Wiesbaden. · Putnam, Robert D. (2007) „E pluribus unum: Diversity and community in the twenty-first century. The 2006 Johan Skytte Prize Lecture“. Scandinavian Political Studies (30) 2. 137–174. · Schönwälder, Karin (2007): Gesellschaftlicher Zusammenhalt und kulturelle Differenz: Muslime und Debatten über Muslime in Großbritannien · Spinner-Halev, Jeff (2006): Multiculturalism and its Critics, in: Dryzek, Honig, Phillips (Hg.) 2006: The Oxford Handbook of Political Theory, Oxford, S. 546-563. http://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845203263-241/gesellschaftlicher-zusammenhalt-und-kulturelle-differenz-muslime-und-debatten-ueber-muslime-in-grossbritannien http://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845203263-241/gesellschaftlicher-zusammenhalt-und-kulturelle-differenz-muslime-und-debatten-ueber-muslime-in-grossbritannien 20 Parteienforschung – alt und neu Dozent/in: Prof. Dr. Thomas Poguntke Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Einführungsveranstaltung: Mi., 19.09.2018, 12:15 - 13:00 FRO, 3.B57 Terminierung 1: Fr., 19.10.2018, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B58 Terminierung 2: Sa., 20.10.2018, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B54 Terminierung 3: Fr., 14.12.2018, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B48 Terminierung 4: Sa., 15.12.2018, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B48 Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Politische Parteien zählen zu den wichtigsten Akteuren in der Politik. Es ist daher kaum erstaunlich, dass sie seit Jahrzehnten zum Objekt zahlreicher Forschungen in den Sozialwissenschaften wurden. In Demokratien gibt es jeweils mehr als eine Partei – zusammen bilden sie Parteisysteme. Die Seminarveranstaltung wird sich beiden Aspekten der Parteienforschung – den Parteien und ihren Systemen widmen. Dabei werden wir uns in die klassische Literatur einlesen, uns den wichtigsten Konzepten und Erkenntnissen der Forschung annehmen und ihre Entwicklung bis zu den neusten Ansätzen verfolgen. Der Grossteil der Referenzen betreffen westliche, liberale Demokratien und wir werden uns genauere Kenntnisse der wichtigsten (vorab) westeuropäischen Parteisysteme während des Seminars erarbeiten. In einem ersten Schritt werden wir uns der Herkunft der Parteien und Parteisysteme widmen. Dann betrachten wir die interne Organisation von Parteien und deren Aufteilung in verschiedene Typen und Familien. Die Rolle der Parteien in Regierungen wird in einem dritten Schritt unter die Lupe genommen, gefolgt von einer Betrachtung des Einflusses europäischer Integration auf Parteien und Parteisysteme. Wir schliessen das Seminar mit Beispielen aus der aktuellsten empirischen Parteiforschung und diskutieren die Zukunft der Parteien. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Anmeldung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten: Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Kontakt: poguntke@hhu.de Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Kommunikation/Vergleichende Politikwissenschaft Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt Literatur · Mair, Peter, 1990. The West European Party System, Oxford: Oxford University Press. · Mair, Peter, 1997. Party System Change. Approaches and Interpretations, Oxford: Oxford University Press. · Luther, Kurt Richard and Ferdinand Müller-Rommel (eds.), 2002. Political Parties in the New Europe: Political and Analytical Challenges, Oxford: Oxford University Press (paperback edition 2005). · Webb, Paul D., David M. Farrell and Ian Holliday (eds.), 2002. Political Parties in Advanced Industrial Democracies, Oxford: Oxford University Press. · Ware, Alan, 1996. Political Parties and Party Systems, Oxford: Oxford University Press. · Niedermayer, Oskar, Richard Stoess and Melanie Haas, 2006. Parteiensysteme in Westeuropa. 1. Auflage. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaft. · Bardi, Luciano, Stefano Bartolini and Alexander H. Trechsel (eds.), 2014. Themed issue: Party adaptation and change and the crisis of democracy: Essays in honour of Peter Mair. Party Politics Vol. 20: 2. 21 The Political Economy of Development and Aid Lecturer: Dr. Tim Wegenast Department: KSF \ Politikwissenschaft Dates: Do., 20.09.2018, 10:15 - 14:00 FRO, 3.A05 Do., 10:15 - 14:00, start: 04.10.2018 FRO, 4.B55 Format: Hauptseminar Course description: This course provides an introduction to contemporary research on the political economy of development by tackling big questions and theories in societal development. The overall approach is that of political economy: the intersection between political and economic interests and actors in shaping development and underdevelopment as historical and on-going processes. Conceptually, the seminar will contrast our current growth-led model of development with other dimensions such as inequality, sustainability or happiness. Thus, the course will draw on the notion of development for all economies and not exclusively for so called developing ones. Some questions to be addressed are: what is the legacy of historical institutions such as slavery and colonialism on development? How is inequality, human capital formation or the growing internationalization of markets linked to living standards? What is the role of religion, natural resources or ethnicity in the process of development? Does foreign aid improve wellbeing within recipient countries? The course should help students to understand how social scientists try to answer these questions and why the answers are sometimes unsatisfying. Students are encouraged to further their research skills as well as to identify, pose and pursue specific research questions of interest. As this is essentially a reading course, students are expected to come to class prepared to discuss all assigned readings. Course objectives: Thinking critically about development theory and practice by working on three main questions: What is development? Should it be achieved? How is it accomplished? Understanding some of the competing policy prescriptions for the development of states, economies and societies Being able to connect development theory routinely to real world examples Appreciating that development is a contested idea and so are approaches to development Workload: 2 SWS Dates: Every two weeks; Start: September 20 Language: English Examination / Credits: Presentation (4 Cr) Contact: tim.wegenast@uni-konstanz.de Remarks: International Relations Readings: OLAT Readings: · Acemoglu, Daron and James Robinson. 2012. Why Nations Fail: The Origins of Power, Prosperity, and Poverty. New York: Crown Publishers · Collier, Paul. 2007. The Bottom Billion. Why the Poorest Countries Are Failing and What Can Be Done About It. Oxford: Oxford University Press. · Diamond, Jared. 1997. Guns, Germs and Steel. New York: W.W. Norton & Company. · Rodrik, Dani. 2011. The Globalization Paradox. New York: W.W. Norton & Company. · Sachs, Jeffrey. 2015. The Age of Sustainable Development. New York: Columbia University Press. · Sachs, Jeffrey. 2005. The End of Poverty. New York: Penguin Books. · Stiglitz, Joseph E. and Mary Kaldor, eds. 2013. The Quest for Security. Protection Without Protectionism and the Challenge of Global Governance. New York: Columbia University Press. · Jackson, Tim. 2017. Prosperity Without Growth. Foundations for the Economy of Tomorrow. London: Routledge. 22 Wissenschaft und Politik. Von Fakten und Illusionen Dozent/in: Prof. Dr. rer. pol. Andreas Balthasar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 17.09.2018 FRO, 4.B01 Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit der evidenzbasierten Politikgestaltung, also der Frage, ob und unter welchen Bedingungen politische Akteure auf wissenschaftliche Grundlagen zurückgreifen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Debatten um eine "postfaktische" Gesellschaft hat die Thematik hohe Aktualität. Mit Hilfe von Theorien des Politikprozesses sowie der individuellen Informationsverarbeitung wird der Frage nachgegangen, welche Rolle Evidenz in der Politik und für die politischen Akteure spielen kann. Die bisherigen Erkenntnisse aus der Forschung zur Nutzung von Evidenz sowie zu fördernden und hemmenden Faktoren evidenzbasierten Politikgestaltung werden diskutiert. Schliesslich wird der Ansatz der evidenzbasierten Politikgestaltung mit den aktuellen Diskussionen um die postfaktische Gesellschaft in Bezug gesetzt. Die Teilnehmenden wirken am Seminar aktiv mit, indem sie erstens die Seminarliteratur in Referaten vorstellen. Zweitens soll jeder/jede Teilnehmende basierend auf einem gemeinsam erarbeiteten Leitfaden ein Interview mit einem politischen Akteur/einer politischen Akteurin (Verwaltung, Politiker/-innen, Interessengruppen) zur Definition und Nutzung von Evidenz durchführen. Die Erkenntnisse aus diesen Interviews werden zusammengetragen und diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Referat/Interview (benotet) (4 Cr) Anmeldung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten: Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Kontakt: andreas.balthasar@unilu.ch Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt Literatur · Cairney, P. A. (2012). Understanding Public Policy. Theories and Issues. Houndsmill, Palgrave Macmillan. · Cairney, P. and C. M. Weible (2017). "The new policy sciences: combining the cognitive science of choice, multiple theories of context, and basic and applied analysis." Policy Sciences 50(4): 619-627. · Boswell, C. (2008). "The Political Functions of Expert Knowledge. Knowledge and Legitimation in European Union Immigration Policy." Journal of European Public Policy 15(4): 471-488. · Head, B. W. (2010). "Reconsidering Evidence-Based Policy: Key Issues and Challenges." Policy and Society 29(2): 77-94. · Head, B. W. (2008). "Three Lenses of Evidence-Based Policy." The Australian Journal of Public Administration 67(1): 1–11. · Oliver, K. A., et al. (2014). "A Systematic Review of Barriers to and Facilitators of the Use of Evidence by Policymakers." BMC Health Services Research 14(2). · Frey, K. and Ledermann, S. (2010). Evidence-Based Policy: A Concept in Geographical and Substantive Expansion. German Policy Studies 6(2), pp. 1–15. · Frey, K. and Ledermann, S. (2017). Nutzung von Evaluationen in Regierung und Verwaltung, in: Sager, F., Widmer, Th., Balthasar, A. (Ed) (2017). Evaluation im politischen System der Schweiz – Entwicklung, Bedeutung und Wechselwirkungen Zürich, pp 211-42. · Nutley, S. M., et al. (2003). "Evidence Based Policy and Practice. Cross Sector Lessons from the UK." Social Policy Journal of New Zealand(20): 29–48 23 Experiments in the Social Sciences Lecturer: Sebastian Koehler Department: KSF \ Political Science Dates: Thu, 10:15 - 14:00, start: 27.09.2018 FRO, 4.B55 Format: Master seminar Course description: Experiments are an increasingly popular research method in the Social Sciences. At the same time, experiments are rapidly becoming the most important tool used for policy evaluation by national decision-makers and international organizations such as the World Bank. This is due to the fact that experiments are often seen as a gold standard for research designs because they allow for causal inferences. In this course, we will discuss different types of experiments and how they can be used to study causal relationships. We will discuss the strengths and weaknesses of different experimental designs and their use in Political Science and the Social Sciences in general. We will start with a discussion of causality and how experiments are an ideal way to assess causal relationships. Central to this argument is the logic of randomization and the alternative outcomes framework. Over the course of the term, we will discuss laboratory experiments, natural experiments, survey experiments and field experiments. The core theme of the course is the design of experiments and how these designs can be implemented in the different types of experiments. We will use the discussion of classical experiments to approach the questions. The course will be closed with a brief look at some simple methods to analyse experimental data and draw inferences based on the experimental approaches. The design of the course hinges on a connection of readings, theoretical discussions and a strong active component, which is based on group work. Over the course of the semester, students will develop an experimental design on a topic of their choosing. This will enhance the understanding of the content and encourage the application of the acquired knowledge to different topics. Workload: 2 SWS Dates: Every two weeks; Start: September 28 Language: English Examination / Credits: Presentation, Essay (4 Cr) Contact: sebastian.koehler@uni-konstanz.de Remarks: International Relations Readings: OLAT 24 Ideology and Populism Lecturer: Johannes Schulz, MA Department: KSF \ Political Science Dates: Tue, 16:15 - 18:00, start: 18.09.2018 FRO, 3.B57 Format: Master seminar Course description: Right wing populism is on the rise in western liberal democracies: Brexit in the UK, Trump in the USA, Orban in Hungary, the assault on Poland’s judiciary by the ruling Law and Justice party, the rise to political power of the ÖVP in Austri or the tremendous gains in electoral support for right wing parties in Germany, Italy or France have many worried that after decades of relative stability liberal democracy in Europe and the USA is entering an era of serious crisis. Populism may be understood as a form of political movement that propagates a distinctio between the good, pure people and the corrupt elites and claims to bring the people back into power. Left-wing populists, like Hugo Chavez in Venezuela, have placed their focus on the corruption of the bourgeois elites and the denial of accession to wealth and power of the working classes. The right-wing populism now rampant in Europe and the USA shares with left-wing populism the attempt to overcome the concentration of political power and wealth in the hands of elites but adds to this a nationalist definition of the people as sharing a particular cultural and historical background. The latter distinguish not only between the people and the corrupt elites, that is, but add a further distinction between “the people” and “strangers”, “aliens”, “outsiders”, who threaten to corrupt and “soil” the (culturally or racially) pure body of “the people.” Populism always operates, that is, on an ideology and it must employ political propagand to spread this ideology if it wants to be successful. This seminar will consist of two tightly connected thematic blocks, one on populism and the other on ideology and propaganda. First thematic block on Populism: In this block of the seminar we begin by takin a look at the nature of populism and some of its causes: is populism primarily a ideology or is it a type of political movement? In how far may populism be seen as a reaction to a crisis in legitimation of liberal democracy? If populism is a reaction to a legitimation crisis can it be a legitimate one? We will explore, first, normative criticisms of populism, that see it as a threat to the open, pluralist society cherished by advocates of liberal democracy. But we will also look at normative defenses of populism that see it as a necessary corrective to a state in which a small elite has captured the institutions of liberal democracy for their own advantage. Finally, some take a more differentiated stance on populism, seeing it as having the potential of being both: a threat to democracy and a necessary corrective. If so, when might it be the former and when the latter? Second thematic block on Ideology and Propaganda: Populism operates on an ideology that distinguishes between the “good and pure people” and the “corru elites” or “threatening strangers.” Populist leaders claim to bring the power bac to the people, freeing them from the oppression of the elites and outsiders. In this second block of the seminar, we try to find an answer to the question why and how such political “propaganda” works. We will explore different answers t the question what makes belief “ideological,” why this is problematic and what makes “ideological belief” so attractive and effective. Throughout the course of this second block of the seminar we will engage with Jason Stanley’s monograph “How Propaganda Works.” Stanley argues lucidly that ideological belief is flawed when it disables us from perceiving certain aspects of social reality. This collective restriction of epistemic access to social reality threatens the stability of liberal democracies. It exacerbates existing conflict between social groups, by operating on “cherished beliefs” and “stereotypes” and undermines their ability to trust one another, as well as their ability to trust and thus support the institutions of liberal democracy. Populism, which aims to reinforce group boundaries, is so dangerous because it operates on flawed ideological belief. Chapters out of Stanley’s book will constitute the required reading for several sessions of this thematic block. Stanley’s text will be supplemented by further readings on the nature of ideology and its relation to the use of language, group conflict and populism. Workload: 2 SWS Dates: Every week Language: English Examination / Credits: Essay, graded (4 Cr) Kontakt: johannes.schulz@unilu.ch Remarks: Political Theory Readings: OLAT 25 Quantitative Methods II Lecturer: Prof. S. Boes Department: KSF \ Health Sciences and Health Policy Dates: Wed, 12:15 - 14:00, start: 19.09.2018 FRO, HS 6 Wed, 14:15 - 16:00, star: 19.09.2018 FRO, HS 6 Date 3: Wed, 19.12.2018, 14:15 - 15:45 FRO, HS 5 Date 4: Mon, 11.02.2019, 10:15 - 11:45 FRO, 3.B58 Format Master seminar Inhalt: Microdata are becoming increasingly important to inform decision-making in the context of health. For example, health surveys are used to characterize health care utilization such as doctor consultations, hospitalizations, use of medicines, and preventive actions. Insurance claims data are used to assess physician practice style and the geographical variation in the demand and supply of health care. Administrative data collected by employment agencies allow to evaluate the success of vocational rehabilitation programs for disabled workers. In many applications, the data are qualitative and discrete, in others, the sample is not randomly drawn from the population of interest. Hence, models and methods that go beyond linear regression and OLS are needed. The purpose of this course is to introduce such tools and illustrate them in a variety of examples. Requirements: Quantitative Methods I (or equivalent) Overall grade of 4.0 or better. Course objectives: The objectives of this course are: (i) to learn the methodology of modern micro data research, and (ii) to acquire the skills to plan and execute an empirical project. The course focuses on applied quantitative tools, i.e., the use of real-world data and the application of statistical software (Stata) to implement the discussed methods will be an integral part of the learning experience. Dates: weekly Language: English Examination: Written examination (60%) and empirical project (40%) Examination date 1st attempt: 19.12.2018, 14:15 - 15:45 Examination date 2nd attempt: 11.02.2019, 10:15 - 11:45 Examination / Credits: Written examination (60%) and empirical project (40%) (6 Cr) Admission: priority MA Health Sciences students Contact: Prof. S. Boes (stefan.boes@unilu.ch) Remarks: Teaching method(s): Longitudinal lecture with integrated tutorials Readings: Slides, videos, scientific articles and selected book chapters All teaching material is provided via the e-learning platform moodle. Readings: - Stata 13 (available through the university) - Specific textbook chapters (available in the library or via moodle) - Lecture slides, software code, tutorial exercises 26 Research design in quantitative perspective Lecturer: Dr. Andrea De Angelis Department: KSF \ Political Science Dates: Mon, 14:15 - 16:00, start: 17.09.2018 FRO, 3.B01 Format: Master seminar Course description: A large part of contemporary research in the social sciences contains some form of quantitative empirical evidence. This seminar is designed around two main goals: first, to make quantitative research accessible to students by letting them authonomously update their substantive knowledge in the field. Second, to train students to eventually undertake quantitatively oriented research on their own. To fulfill the first learning goal, the seminar will provide an intuitive —rather than mathematical— overview of the most common quantitative research methods. Students will learn, or respectively refresh their knowledge on, how to read regression tables, to interpret statistical tests, and to critically appraise empirical contributions drawn from state-of-the-art social research. To achieve the second goal, the seminar will delineate the fundamental elements of the scientific inquiry in social sciences. Having defined the essential concepts —such as hypotheses and variables (dependent and independent)— closer attenton is payed to comparative, statistical, and experimental methods. Next, in-class discussion will develop around the key topics of inference and measurement, bringing the students to appreciate the potential of quantitative methods for descriptive, predictive and causal inference, as well as to detect and understand the limitations and problems in quantitative analyses. This seminar is recommended for qualitative-oriented students willing to access quantitative research, as well as for students looking for a break-in into quantitative research methods. Workload: 2 SWS Dates: weekly Language: English Examination / Credits: Essay, graded (4 Cr) Contact: andrea.deangelis@unilu.ch Remarks: Political Communication/Comparative Politics/International Relations Readings: OLAT Readings: · Box-Steffensmeier, Janet M., Henry E. Brady, and David Collier, eds. 2008. The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. · Goertz, Gary. 2011. Social Science Concepts: a User’s Guide. Princeton: Princeton University Press. · Della Porta, Donatella and Michael Keating (eds.). 2008. Approaches and Methodologies in the Social Sciences, Cambridge: Cambridge University Press. · King, Gary, Robert O. Keohane, and Sidney Verba. 1994. Designing social inquiry: scientific inference in qualitative research. Princeton, N.J: Princeton University Press. · Robson, Colin, and Kieran McCartan. 2016. Real world research. Fourth Edition. Hoboken: Wiley. 27 Research Designs and Methods in Qualitative Studies I Lecturer: Prof. Dr. Joachim Blatter; Dr. Julian Junk Department: KSF \ Political Science Date 1: Thu, 20.09.2018, 14:15 - 16:00 FRO, HS 11 Date 2: Thu, 04.10.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B52 Date 3: Thu, 18.10.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B52 Date 4: Fri, 02.11.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B52 Date 5: Thu, 15.11.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B47 Date 6: Thu, 29.11.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B47 Date 7: Thu, 13.12.2018, 14:15 - 18:00 FRO, 3.B47 Format: Master seminar Course description: This seminar that starts in the Fall semester and will go on in the Spring semester enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses into core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of content and discourse analysis), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch first own research designs for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they scrutinize the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects and at the end of the Spring Semester, they present their finalized research projects. In the Spring Semester, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. Requirements: Open for advanced BA-Students. Preconditions:two methods courses in the social sciences. Workload: 2 SWS Dates: Block course thursdays, varying dates Language: English Examination: The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester. It is possible, albeit not recommended, to participate only in the Fall Semester. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Examination / Credits: Presentation (4 Cr) Contact: julian.l.junk@googlemail.com joachim.blatter@unilu.ch Remarks: Political Theory, Methods Readings: OLAT Readings: · Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. · Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag 28 The End of LIBERAL democracy? Authoritarian, Populist and Republican Challenges Lecturer: Prof. Dr. Joachim Blatter Department: KSF \ Political Science Dates: Mon, 16:15 - 20:00, start: 17.09.2018 FRO, 3.B01 Format: Master seminar Course description: After Second World War in the West, and since the 1990s all over the globe, democracy had been equated with “liberal democracy”. Nevertheless, currently the liberal element of the term is getting under pressure. Populist politicians like Victor Orban openly propagete an “illiberal democracy” and in political theory, republican conceptions of democracy are increasingly undermining the hegemony of liberal understandings. Finally, many theorists and many people seem to prefer deliberative and direct forms of democracy over electoral and represenative forms of democracy. Switzerland plays an important role in these debates, since it is often used – on all sides – as a showcase. The seminar aims at the following: 1. Providing orientation in respect to terminology and concepts. We will try to clarify differences and overlaps between “liberalism”, “republicanism”, “populism” and “democracy” 2. Exploring explanations for the current challenges to liberalism. 3. Evaluating the merits of divergent understandings of democracy. 4. Discussing pathways to safeguard valuable elements of liberal democracy In order to reach these goals, we will read, present and discuss major theoretical contributions to this debate. Furthermore, external guests will be invited to discuss findings and proposals. Requirements: Lecture "Demokratietheorien" Workload: 2 SWS Dates: Mondays, varying dates Language: English Examination / Credits: Presentation and Discussant (graded) (4 Cr) Contact: joachim.blatter@unilu.ch Remarks: English, maybe complemented by sessions in German language Readings: A complete list of readings will be made accessible at the beginning of the semester. · 29 Tutorat zum Hauptseminar Aussenpolitikanalyse Dozent/in: Prof. Dr. Alrik Thiem Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Fr., 12:15 - 14:00, ab 21.09.2018 FRO, 4.B51 Wöchentlich Fr., 12:15 - 14:00, ab 09.11.2018 FRO, 3.B52 Veranstaltungsart: Übung Inhalt: Das Tutorat vertieft den Inhalt des Hauptseminars Aussenpolitikanalyse in Bezug auf das methodische Vorgehen der diskutierten Studien. Ziel ist es, den Studierenden diejenigen Kompetenzen zu vermitteln, welche notwendig sind, um diese Publikationen fundiert bewerten zu können. Die in diesem Zusammenhang erworbenen Kenntnisse lassen sich direkt auch auf alle anderen Wissenschaftsbereiche ausserhalb der Aussenpolitikanalyse übertragen. Voraussetzungen: Besuch des Hauptseminars Aussenpolitkanalyse sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Anmeldung: Kontakt: alrik.thiem@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 18.09.2018 FRO, 3.B01 Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungs- prozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: keine Umfang: 1 Semesterwochenstunde Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Cr) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Joachim Blatter, Phil Langer und Claudius Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Springer VS Verlag. 30 Demokratietheorien Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mo., 12:15 - 14:00, ab 17.09.2018 FRO, HS 5 Terminierung 2: Mo., 17.12.2018, 12:15 - 14:00 FRO, HS 10 Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über die historischen Entwicklungen, die wichtigsten Kontroversen und die aktuellen Herausforderungen der Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, das die VL begleitende Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Voraussetzungen: Vorlesung in deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfung: Vorlesungsprüfung findet in der letzten Sitzung statt. Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung sowie Teilnahme an Advokatendiskussion (3 Cr) Anmeldung: anrechenbar für den Studienschwerpunkt Politische Theorie Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Hinweise: Politische Theorie Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Material: Seminarmaterialien werden auf der online-Plattform "OLAT" zugänglich gemacht. Literatur Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. 31 Einführung in die Internationalen Beziehungen Dozent/in: Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2018 FRO, HS 6 Terminierung 2: Mi., 19.12.2018, 10:15 - 12:00 FRO, HS 10 Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ soll Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der Internationalen Beziehungen geben und zentrale Akteure, grundlegende Theorien und Problembereiche der IB vorstellen. Entsprechend gliedert sich die Veranstaltung in drei Teile: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen (Groß)-Theorien der IB. Damit verbunden ist auch eine historische Übersicht über die Entwicklung der Disziplin. Im Anschluss befassen wir uns mit zentralen Teilgebieten der IB. Innerhalb der Konfliktforschung besprechen wir Ursachen für Krieg und Frieden und den Umgang der Weltgemeinschaft mit Konflikten. Des Weiteren schauen wir uns die internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Teilbereich „Internationale Politische Ökonomie“ genauer an. Im Zentrum des letzten Teilbereichs der Vorlesung stehen dann die „Internationale und Transnationale Kooperation“. Hier befassen wir uns mit Internationalen Organisationen sowie mit transnationalen Akteuren. Die Vorlesung möchte die Grundlagen der IB vermitteln und erreichen, dass die Studierenden das Gelernte auf aktuelle weltpolitische Herausforderungen (wie z.B. internationale/globale Sicherheit, Migration, globaler Umweltschutz, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung) anwenden können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfung: Vorlesungsprüfung findet in der letzten Sitzung statt. Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Anmeldung: anrechenbar für den Studienschwerpunkt Internationale Beziehungen Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Hinweise: Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im ersten oder zweiten Semester das vertiefende Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten. Literatur · Baylis, John/ Smith, Steve/ Owens, Jessica (Hg.) (2014): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 6. überarb. Aufl., Oxford UP. · Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2013): Handbook of International Relations, 2. Aufl., Sage. · Frieden, Jeffry A., and David A. Lake (2015): World Politics: Interests, Interactions, Institutions: Third International Student Edition. WW Norton & Company. · Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard, Kruck, Andreas (2013) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, 4. Aufl., VS Verlag. · Schimmelfennig, Frank (2013), Internationale Politik, 3. akt. Aufl., UTB. 32 Grundlagen der multivariaten Statistik Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 18:00, ab 20.09.2018 FRO, 4.A05 Terminierung 2: Do., 29.11.2018, 14:15 - 18:00 FRO, HS 4 Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Sozialwissenschaften sind als empirische Wissenschaft angewiesen auf die statistischen Techniken zur Analyse und Modellierung von Daten, die zumeist aus Befragungen grosser Personenstichproben stammen. Die Veranstaltung führt zunächst in die Grundlagen der Inferenzstatistik ein. Dann werden die wichtigen Verfahren der multivariaten Statistik eingeführt: multiple lineare Regression, binäre logistische Regression und multiple Korrespondenzanalyse. Vorbereitende Lektüre angegebener obligatorischer Literatur sowie der regelmässige Besuch der Vorlesung sind erforderlich. Der parallele Besuch des Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse mit R“ wird dringend empfohlen. Darin wird die Anwendung der multivariaten Verfahren mit einer Datenanalysesoftware vertieft. Voraussetzungen: Erfolgreiche Absolvierung der VL Methoden II oder äquivalente Veranstaltung. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfung: Hauptklausur: Wiederholungsklausur: Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Hinweise: Der Beginn der Vorlesung ist auf 14.15 h angesetzt. Als zeitliche Ausweichmöglichkeit ist die Raumbuchung bis 18.00 h angelegt und erscheint deshalb so in der Anzeige. Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben (OLAT) 33 Policy-Analyse Dozent/in: Dr. rer. pol. Stefan Rieder Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di., 08:15 - 10:00, ab 18.09.2018 FRO, 3.A05 Terminierung 2: Di., 18.12.2018, 08:15 - 10:00 FRO, HS 8 Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Policy-Analyse ist ein wichtiger Zweig der politikwissenschaftlichen Forschung. Er zeichnet sich durch eine lange Tradition aus und hat eine grosse Zahl von Theorien und Ansätzen her-vorgebracht. Die Vorlesung ordnet die Policy-Analyse in der Politikwissenschaft ein und zeigt auf, wie sich die Policy-Analyse im Ausland und in der Schweiz entwickelt hat. Einen Schwerpunkt bilden die verschiedenen Theorien, welche im Rahmen der Policy-Analyse entwickelt worden sind. Die Theorien werden gruppiert und in ihren Grundzügen vorgestellt. Die Theorien werden mit Beispielen veranschaulicht und erläutert. Voraussetzungen: Keine. Die Vorlesung richtet sich an fortgeschrittene Studierende. Im Frühlingssemester wird ein Vertiefungsseminar zur Vorlesung angeboten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfung: Vorlesungsprüfung findet in der letzten Semesterwoche statt. Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Hinweise: Studenschwerpunkt: Schweizer Politik Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur · Fritz Sager, Karin Ingold und Andreas Balthasar (im Erscheinen): Policy-Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele, NZZ Verlag Zürich · Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.) (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, in: Reihe (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft, hrsg. von Arno Mohr). München, Wien: Oldenbourg · Frank Fischer, Gerald J. Miller, Mara S. Sidney (Hrsg.) (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods, CRC Press, Boca Raton London New York 34 Political Behaviour and Communication Lecturer: Dr. Diego Garzia Department: KSF \ Political Science Dates: Tue, 10:15 - 12:00, start: 18.09.2018 FRO, 3.A05 Dates 2: Tue, 18.12.2018, 10:15 - 12:00 FRO, HS 9 Format: Lecture (Kolloquialvorlesung) Course description: This course offers a dense overview of the most important works – the classics – in the field of political behavior and political communication. The focus will be put on citizens and public opinion. How does the latter emerge? How do electoral campaigns work? What is the role of parties, leaders, issues, mass media, modern information and communication technologies, the Internet etc. in public opinion formation? How does propaganda work? How rational are voters? How volatile is public opinion? The course aims at providing a solid discussion of the evolution of the field across time, its key concepts and approaches, theories and empirical contributions. Starting with the seminal book by Walter Lippmann, we will read and discuss the classics in a chronological order, spanning over the last century. Workload: 2 SWS Language: English Examination: Written exam taking place in the last session Examination / Credits: Written exam (3 Cr) Contact: diego.garzia@unilu.ch Remarks: Political Communication/Comparative Politics Readings: OLAT Readings: · Lippmann, Walter, 1997 (1922). Public Opinion. New York: Free Press. · Lazarsfeld, Paul F., Berelson, Bernard and Hazel Gaudet, 1968 (1944). The People’s Choice. How the Voter Makes Up his Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. · Downs, Anthony, 1957. An Economic Theory of Democracy. New York: Harper Collins. · Campbell, Angus, Converse, Philip E., Miller, Warren E. and Donald E. Stokes, 1964. The American Voter: an Abridgement. New York: Wiley. · Key, V.O., 1966. Responsible Electorate: Rationality in Presidential Voting 1936-1960. Cambridge: Harvard University Press. · McCombs, Max and Daniel Shaw, 1972. Agenda-setting function of mass media. Public Opinion Quarterly 36: 176–187. · Fiorina M 1981. Retrospective Voting in American National Elections. New Haven, CT: Yale University Press. · Iyengar, Shanto, and Donald R. Kinder. 1989. News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press. · Zaller, John R. 1992. The Nature and Origins of Mass Opinion. Cambridge University Press. · Sniderman, Paul M. and Edward G. Carmines 1997. Reaching Beyond Race. Harvard U Press. Druckman, James N., Erik Peterson and Rune Slothuus 2013. How Elite Partisan Polarization Affects Public Opinion Formation, American Political Science Review 107, 1: 57-79. · Druckman, James N. and Kjersten R. Nelson 2003. Framing and Deliberation: How Citizens‘ Conversations Limit Elite Influence, American Journal of Political Science 47, 4: 729-745. · Druckman, James N. 2004. Political Preference Formation: Competition, Deliberation and the (Ir)relevance of Framing Effects, American Political Science Review 98, 4:671-685 · Chong, Dennis and James N. Druckman 2007. Framing Theory. Annual Review of Political Science 10: 103-26. · Prior, Markus, 2007. Post-Broadcast Democracy: How Media Choice Increases Inequality in Political Involvement and Polarizes Elections. Cambridge: Cambridge University Press. · Lavine, Howard G., Christopher D. Johnston and Marco Steenbergen 2012. The ambivalent partisan: How Critical Loyalty Promotes Democracy. Oxford U Press. 35 Colloquium for bachelor’s and master’s thesis / Kolloquium für Abschlussarbeiten Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 18.09.2018 FRO, 3.B01 Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungs- prozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: keine Umfang: 1 Semesterwochenstunde Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Cr) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Joachim Blatter, Phil Langer und Claudius Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Springer VS Verlag. Study programme Semesters

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    Erstellungsdatum: 10.09.2018

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    Alther Bizama Gabriela

    nochmals angehört werden muss. Ich sage auch zuhanden der Ma- terialien klar: Ich möchte den Entscheid

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der ausserprozessuale Zeugenschutz: Der Geltungsbereich, die Anforderungen an die Adressaten des Zeugen- schutzprogramms sowie das Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutz- massnahmen untereinander Eingereicht von lic. iur. Barbara Wüthrich Frey Klasse MAS Forensics 4 am 8. Juli 2013 betreut von Rechtsanwalt René Bühler und Dr. iur. Ulrich Weder I. INHALTSVERZEICHNIS II. LITERATURVERZEICHNIS III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV. KURZFASSUNG V. ERKLÄRUNG VI. ANHANG I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 1 2. DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN VON AUSSERPROZESS- UALEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN 2 2.1. BUNDESGESETZ ÜBER DEN AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZ 3 2.2. VERORDNUNG ÜBER DEN AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZ 5 2.3. BUNDESGESETZ ÜBER DIE AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER 5 2.4. SCHWEIZERISCHE STRAFPROZESSORDNUNG 6 2.5. SCHUTZMASSNAHMEN DER ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN GEFAHREN- ABWEHR 7 2.5.1. DIE MASSNAHMEN DER POLIZEILICHEN GEFAHRENABWEHR IM POLIZEIGESETZ DES KANTONS THURGAU 9 2.6. GESETZLICHE GRUNDLAGEN FÜR DEN ZEUGENSCHUTZ IN DEUTSCHLAND 9 3. GELTUNGSBEREICH VON AUSSERPROZESSUALEN ZEUGEN- SCHUTZMASSNAHMEN 10 3.1. ADRESSATEN 11 3.1.1. ZEUGENARTEN 11 3.1.2. RICHTER UND STAATSANWÄLTE 13 3.2. RECHTLICHE UND TATSÄCHLICHE VORAUSSETZUNGEN DER AUFNAHME IN DAS ZEUGENSCHUTZPROGRAMM 14 3.2.1. ERHEBLICHE GEFÄHRDUNG 16 3.2.2. DIE BEDEUTUNG DER MITWIRKUNG BZW. DER AUSSAGE FÜR DAS STRAFVERFAHREN 17 3.2.3. EIGNUNG FÜR DAS ZEUGENSCHUTZPROGRAMM 17 3.2.4. AUSSAGEBEREITSCHAFT 18 3.2.4.1. DIE AUSSAGEBEREITSCHAFT AUS FORENSISCH-PSYCHOLO- GISCHEN GESICHTSPUNKTEN 19 3.2.5. AUSSAGEFÄHIGKEIT 19 3.2.5.1. DIE AUSSAGEFÄHIGKEIT AUS FORENSISCH-PSYCHOLOGISCHEN GESICHTSPUNKTEN 20 3.2.6. VORSTRAFEN BZW. AUSSCHLUSS DER GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER ENTGEGENSTEHENDER INTERESSEN DRITTER 23 3.2.7. ERHEBLICHES ÖFFENTLICHES INTERESSE 23 4. ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IM ÜBERBLICK UND IHR VERHÄLTNIS UNTEREINANDER 24 4.1. MASSNAHMEN DES AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZES 24 4.2. MASSNAHMEN DER ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN GEFAHRENABWEHR IM KANTON THURGAU 24 4.3. MASSNAHMEN DES PROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZES 26 4.3.1. DIE SCHUTZMASSNAHMEN GEMÄSS ART. 149 STPO 26 4.3.2. WEITERE ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN DES STGB ODER DER STPO? 27 4.4. KRONZEUGENSCHUTZ 29 4.5. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN UNTEREINANDER 30 4.5.1. SUBSIDIARITÄT VON AUSSERPROZESSUALEN SCHUTZMASSNAHMEN 30 4.5.2. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IN ZEITLICHER HINSICHT 31 4.5.3. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IN SACHLICHER HINSICHT 33 4.5.4. DIE GEEIGNETEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IM PRAXISBEISPIEL 34 5. FAZIT 34 II. LITERATURVERZEICHNIS ACKERMANN JÜRG-BEAT / CARONI MARTINA / VETTERLI LUZIA, Anonyme Zeugen- aussage: Bundesgericht contra EGMR, AJP 9/2007, S. 1071 – 1082; zit. Acker- mann/Caroni/Vetterli DEMKO DANIELA, Das Fragerecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der schweizerischen sowie der deut- schen Rechtsprechung, ZStrR 2004, S. 416 – 435; zit. Demko HEINE GÜNTER, Der Schutz des gefährdeten Zeugen im schweizerischen Strafverfahren, ZStrR 1992, S. 53 – 76; zit. Heine HUG THOMAS, Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der Verfahrens- beteiligten, ZStrR 1998, S. 404 – 417; zit. Hug KARSTENS RENE, Ausserprozessualer Zeugenschutz – Instrument und Fangnetz, Kriminalis- tik 2010, S. 449 – 454; zit. Karstens KLEY ANDREAS, Zeugenschutz im internationalen Recht – Erfahrungen im Hinblick auf das künftige eidgenössische Strafprozessrecht, AJP 2/2002 S. 177 – 181; zit. Kley LEUZINGER ANDREAS, Ausserprozessualer Zeugenschutz, 2. Überarbeitete und ergänzte Auflage, 25. April 2013; zit. Leuzinger MOHLER MARKUS H.F., Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012; zit. Moh- ler MÜLLER MARKUS / JENNI CHRISTOPH, Die polizeiliche Generalklausel, ein Institut mit Reformbedarf, Sicherheit&Recht 2008, S. 4 – 18; zit. Müller/Jenni NIGGLI MARCEL ALEXANDER / HEER MARIANNE / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011; zit BSK StPO-Bearbeiter/in, Art. ... N ... REINHARD HANS, Allgemeines Polizeirecht, Aufgabe, Grundsätze und Handlungen, Disserta- tion, Bern 1993; zit. Reinhard SAUTER KARIN, Kronzeugen im schweizerischen Strafverfahrensrecht? ZStrR 2001, S. 282 – 304; zit. Sauter SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009; zit. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. ... N ... SOINE Michael, Zeugenschutz als Aufgabe polizeilicher Gefahrenabwehr, Kriminalistik 1999, S. 602 – 296; zit. Soiné SPORER SIEGFRIED L. / KÖHNKEN GÜNTER, Nonverbale Indikatoren von Täuschung: in Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen 2008, S. 353 – 363; zit. Sporer/Köhnken STOHNER NILS, Masterarbeit zum Thema: Strafprozessuale Zeugenschutzmassnahmen unter geltendem und künftigem Recht (StPO) mit besonderem Fokus auf der Möglichkeit der Anonymitätszusicherung, CCFW, Hochschule Luzern; zit. Stohner THOMANN EUGEN, Verdeckte Fahndung aus der Sicht der Polizei, ZStrR 1993, S. 285 – 306; zit. Thomann TRECHSEL / PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, zit. Bearbeiter, StGB PK, Art. ... N ... TSCHIGG ROBERTA, Konvention des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhan- dels: einige Bemerkungen aus Schweizer Sicht, SZK 1/2005, S. 46 – 48; zit. Tschigg VOLBERT RENATE / DAHLE KLAUS-PETER, Forensisch – psychologische Diagnostik im Strafverfahren, Band 12, Göttingen 2010; zit. Volbert/Dahle VOLBERT RENATE / STELLER M. /GALOW A., Glaubhaftigkeitsgutachten: in Kröber Hans-Ludwig/Dölling Dieter, Leygraf Norbert, Sass Henning, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2 Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psy- chiatrie im Strafrecht, Heidelberg 2011, S. 623 – 689; zit. Volbert/Steller/Galow WIDMER CLAUDIA, Masterarbeit zum Thema: Zeugengefahr – gefährlicher Zeuge? Das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Perso- nen gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO, CCFW, Hochschule Luzern 2009; zit. Widmer WOHLERS WOLFGANG, Die Grenzen von Schutzmassnahmen zugunsten sensibler Zeugen und gefährdeter Personen, ZStrR 2011, S. 127 – 143; zit. Wohlers (2011) WOHLHAUSER RENE, Masterarbeit zum Thema: „Ausserprozessualer Zeugenschutz“, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, 2011; zit. Wohlhauser Materialien und weitere Quellen Bericht zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, aus wichtigen öffentlichen Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall vom Eidgenösssischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Migration BFM vom 1. Februar 2013; zit. Bericht BFM Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz) vom 22. Januar 2003, BBl 2003 767 ff.; zit. Botschaft-MStPO Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Be- kämpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugen- schutz vom 17. November 2010, BBl 2011 1 ff.; zit. Botschaft-ZeugSG Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.; zit. Botschaft-StPO Botschaft für ein neues Polizeigesetz und eine Revision der Besoldungsverordnung des Regie- rungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 8. Februar 2011; zit. Botschaft PolG TG Erläuternder Bericht zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) vom Bundesamt für Polizei (fedpol) vom November 2009; zit. Erläuterungen PolAG Erläuterungen zur Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzver- ordnung, ZeugSV) vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol, Stab Rechtsdienst/Datenschutz; zit. Erläuterungen ZeugSV Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Men- schenhandels; Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz, Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol vom 17. November 2010; zit. Bericht Vernehmlassungsverfahren Gutachten des EJPD, Bundesamt für Justiz zum aussergerichtlichen Zeugenschutz vom 7. Mai 2007, Geschäftsnummer 2007.19, S. 336 – 351, zit. Gutachten Zeugenschutz III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Zeitung a.M. andere Meinung AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) bzw. beziehungsweise EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) Erw. Erwägung etc. et cetera f. / ff. folgende / fortfolgende fedpol Bundesamt für Polizei i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz PolG TG Polizeigesetz des Kantons Thurgau PolVO TG Verordnung des Regierungsrates zum Polizeigesetz des Kantons Thurgau S. Seite SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) N Note usw. und so weiter VE PolAG Vorentwurf zum Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes vgl. vergleiche VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) z.B. zum Beispiel ZeugSG Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (SR 312.2) ZeugSV Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (SR 312.21) Ziff. Ziffer(n) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht IV. KURZFASSUNG Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Das Gesetz geht auf das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhan- dels zurück, welches am 17. Dezember 2012 von der Schweiz ratifiziert worden und am 1. April 2013 in Kraft getreten ist. Im Bereiche der Verbrechensbekämpfung bezweckt der Zeugenschutz Personen, welche über ein für das Strafverfahren wichtiges Wissen verfügen, vor allfälligen Repressalien, welche von der tatverdächtigen Person oder ihrem Umfeld ausgehen, zu schützen. Auf diese Weise soll ver- hindert werden, dass im Strafprozess wichtige Beweismittel, wie eine Zeugenaussage, verloren gehen, weil die gefährdete Person zum Beispiel von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Ge- brauch macht oder die Aussagen ohne Angaben von Gründen verweigert. Das neu in Kraft getretene ZeugSG stellt im Bereich der schweren und Schwerstkriminalität speziell auf die gefährdete Person zugeschnittene Massnahmen zur Verfügung, um diesen Schutz zu gewährleisten. Das ZeugSG kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die prozessua- len Schutzmassnahmen der StPO oder die Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr im konkreten Fall nicht ausreichen. Zuständig für die Führung solcher Zeugenschutzprogramme ist die eigens dafür geschaffene Zeugenschutzstelle des Bundes. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen: Die gesetzlichen Grundlagen für ausserprozessuale Schutzmassnahmen und die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm befinden sich im Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeu- genschutz und die Ausführungsbestimmungen dazu in der Verordnung über den ausserprozessu- alen Zeugenschutz (ZeugSV). Zudem regelt Art. 30 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer die Zulassungsvoraussetzungen für eine vorübergehende Auf- enthaltsbewilligung von Opfern oder Zeuginnen bzw. Zeugen von Straffällen im Zusammen- hang mit Menschenhandel. Abweichend von der hiervor erwähnten Regelung, erhalten Auslän- derinnen und Ausländer, welche in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden bzw. kurz vor der Aufnahme stehen, gestützt auf Art. 36a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit direkt eine Aufenthaltsbewilligung. In der Strafprozessordnung sind die Schutzmassnahmen in den Art. 149 – 156 StPO abschlies- send geregelt. Es handelt sich dabei um Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte, hier vor allem Opfer, Zeugen und Auskunftspersonen. Sie gelangen während eines laufenden Verfahrens zur Anwendung und enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Angeordnet werden sie von der Verfahrensleitung, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Polizeiliches Handeln ist darauf gerichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen, indem es konkrete Gefahren abwehrt oder Gefahrenzustände, die sich bereits verwirklicht ha- ben, beseitigt und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellt. Der Adressatenkreis von Per- sonen, welche mit Schutzmassnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr in einer unmittelbaren Gefahrensituation geschützt werden können, ist noch weiterreichender, als derjenige der pro- zessualen Schutzmassnahmen. In Deutschland regelt das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG), wer in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird und wer für die Durchführung von Schutzmassnahmen zuständig ist. Es fällt auf, dass sich der Schweizerische Gesetzgeber bei den Voraussetzungen für die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm bei der Ausarbeitung des ZeugSG am ZSHG orientiert haben muss. Geltungsbereich von ausserprozessualen Schutzmassnahmen: In Anlehnung an den prozessualen Zeugenschutz gemäss Art. 149 ff. StPO ist auch der Adressa- tenkreis beim ausserprozessualen Zeugenschutz nach Art. 2 ZeugSG offen gehalten. In ein Zeu- genschutzprogramm aufgenommen werden können Zufallszeugen, geschädigte Zeugen, tatbetei- ligte Zeugen, professionelle Zeugen oder Sachverständige und Übersetzer, wenn sie aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren, welcher zum Fortgang des Verfahrens einen wichti- gen Beitrag leistet, erheblich gefährdet sind. Ausgeweitet wird der Schutz analog zu Art. 168 Abs. 1 – 3 StPO auf Angehörige oder der gefährdeten Person nahestehende Personen. Von der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ausgeschlossen sind Richter oder Staatsanwälte. So- weit es sich dabei um gefährdete Behördenmitglieder des Bundes handelt, erfolgen die geeigne- ten Schutzmassnahmen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, und sie werden durch das fedpol ausgeführt. Kantonale Behördenmit- glieder erhalten in vergleichbaren Situationen gegebenenfalls einen Schutz durch die kantonale Polizei. Die Antragstellung durch die zuständige Verfahrensleitung im Strafverfahren richtet sich nach Art. 6 ZeugSG. Die Antragsbegründung der Verfahrensleitung äussert sich zu den Fragen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung der verfolgten Straftat, der Bedeutung der Aussage für das Strafverfahren und ob die Ermittlung der Täterschaft oder die Abklärung des Sachverhalts nicht auch ohne die Aussage der zu schützenden Person erreicht werden kann, zur Gefährdungs- lage und darüber, welche prozessualen Schutzmassnahmen oder Massnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr im konkreten Fall bereits ergriffen wurden. Die Zeugenschutzstelle ihrerseits prüft das Vorliegen von Umständen wie: die erhebliche Gefährdung der zu schützenden Person, die Eignung der Person für ein Zeugenschutzprogramm, Vorstrafen und Gefährdungen, welche von der zu schützenden Person ausgehen könnten, die Erfolglosigkeit aller anderen Schutzmass- nahmen oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Art. 7 ZeugSG). Wie Art. 149 StPO fordert auch Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ZeugSG für die Aufnahme der betroffenen Person in ein Zeugenschutzprogramm, dass diese einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kann auf die Literatur und Rechtsprechung zu Art. 149 und Art. 169 Abs. 3 StPO zurückgegriffen werden. Ausschlaggebend für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist die Bedeutung der Mit- wirkung bzw. der Aussage der gefährdeten Person für das Strafverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Einschätzung der Verfahrensleitung gestützt auf die dann zur Verfügung stehenden Ermittlungs- und Untersuchungsakten. Die Zeu- genschutzstelle klärt ab, ob sich die gefährdete Person für die Aufnahme in ein Zeugenschutz- programm eignet. Es handelt sich dabei um eine eigentliche Charakterprüfung, bei der die Be- hörde einen grossen Ermessenspielraum hat. Das Vorliegen der Aussagebereitschaft der gefähr- deten Person klärt die Verfahrensleitung ab. Die Aussagebereitschaft ergibt sich aus der Moti- vation der gefährdeten Person, Angaben zu machen. Bei der Frage der Aussagefähigkeit der gefährdeten Person hat die Staatsanwaltschaft oder allenfalls eine beauftragte Fachperson abzu- klären, ob die Fähigkeit besteht, einen Sachverhalt so zu schildern, wie sie ihn wahrgenommen hat und sie fähig ist, ihre Wahrnehmungen auch über eine längere Zeitpanne mehrfach konstant wiederzugeben. Auch die Frage der wahrheitsgemässen Aussage ist von zentraler Bedeutung. Die Zeugenschutzstelle klärt, ob der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm der gefährdeten Person Vorstrafen entgegenstehen, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder entge- genstehende Interessen Dritter. Schliesslich äussern sich sowohl die Verfahrensleitung als auch die Zeugenschutzstelle dazu, ob die Aufklärung der Straftat, an der die gefährdete Person mitwirken soll, auch im erheblichen öffentlichen Interesse steht. Zeugenschutzmassnahmen im Überblick und ihr Verhältnis untereinander: In Art. 5 ZeugSG werden nicht abschliessend ausserprozessuale Schutzmassnahmen aufgeführt, welche im konkreten Fall auf die Situation der gefährdeten Person und/oder ihr nahestehenden Personen angepasst werden und im Laufe des Zeugenschutzprogramms ständig angepasst wer- den können. Die Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr unterscheiden sich von den ausserprozessualen Schutzmassnahmen durch die zeitliche Einsatzmöglichkeit, die personellen, finanziellen und logistischen Ressourcen, die Spezialisierung des Personals und die Anzahl der möglichen Schutzmassnahmen. Neben den prozessualen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO, wie der Einvernahme unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit, der Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Öffentlichkeit, der Veränderung von Ausse- hen oder Stimme der zu schützenden Person oder deren Abschirmung, der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts oder der Zusicherung der Anonymität stehen auch noch allgemeine Schutzmassnahmen wie sitzungspolizeiliche Massnahmen (Art. 63 StPO), die Friedensbürg- schaft (Art. 66 StGB), Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 220 ff. StPO) oder das Zeug- nisverweigerungsrecht (Art. 169 Abs. 3 StPO) zur Verfügung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d ZeugSG dürfen die ausserprozessualen Schutzmassnahmen erst dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder die Gewährung von prozessualen Schutzmassnahmen nicht genügen, um die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person abzuwenden. Es gilt das Prinzip der Sub- sidiarität. Die ausserprozessualen Schutzmassnahmen können zwar für den Schutz einer gefähr- deten Person grundsätzlich erst zeitverzögert zur Anwendung gebracht werden. Sie gehen aber in der Dauer der Schutzwirkung deutlich weiter als die prozessualen Schutzmassnamen. Die Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr sind nicht auf Dauer ausgelegt, sondern enden i.d.R. mit der Krisenintervention. Die ausserprozessualen Schutzmassnahmen zeichnen sich gegenüber den prozessualen Schutzmassnahmen vor allem dadurch aus, dass sie die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beschränken und daher die Problematik des Beweisverwertungsverbots einer Aussage im Strafverfahren kaum von Relevanz ist. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche sich in der Praxis noch nie mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz beschäftigt haben, Einblicke in ausgewählte Bereiche des ZeugSG zu geben, wie etwa, welche Fragen sich bei der Antragstellung an die Zeugenschutzstelle betreffend Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzpro- gramm stellen können. 1 1. Einleitung Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz ist am 1. Januar 2013 in Kraft ge- treten. Das Gesetz geht auf das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels zurück, welches am 17. Dezember 2012 von der Schweiz ratifiziert worden und am 1. April 2013 in Kraft getreten ist. Schwerpunkt des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ist die Bekämpfung von Menschenhandel in jeder bekannten Form. Zu nennen ist hier etwa die sexuelle Ausbeutung von Frauen im Sex-Gewerbe, die illegale Entnahme von menschlichen Organen oder die Aus- beutung von billiger Arbeitskraft. Sehr oft ist die Schweiz - neben Transitland - auch Zielland für Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Diese werden in ihren Heimat- ländern aufgrund ihrer Armut, Mittellosigkeit oder Perspektivenlosigkeit von kriminellen Orga- nisationen angeworben, unter Vorgabe einer besseren Zukunft im Zielland. In den Zielländern leben die Betroffenen jedoch in einer Art moderner Sklaverei. Oft sind sie gebunden in einer Abhängigkeit verursacht durch psychische und/oder physischer Gewalt oder aus finanziellen Gründen1. Art. 28 des genannten Übereinkommens verlangt einen umfassenden Zeugenschutz während und nach den Ermittlungen gegen Straftäter bzw. –täterinnen und deren Strafverfolgung. In der Schweiz bereits ausreichend normiert sind der prozessuale Zeugenschutz (Art. 149 StPO) sowie besondere Schutzmassnahmen für jugendliche und erwachsene Opfer (Art. 152 ff. StPO). Wei- tere Bestimmungen zum Zeugenschutz befinden sich im OHG sowie im AuG. Der ausserprozessuale Zeugenschutz wie im Übereinkommen auch gefordert, fehlte in der Schweiz bis zum 1. Januar 2013 und wurde, wenn nötig, in den Kantonen durch die Polizei im Rahmen ihres Grundauftrags mit sicherheitspolizeilichen Schutzmassnahmen abgedeckt. Insbe- sondere fehlten Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, aber auch die Infrastruktur, um, wie in Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gefordert, Zeugenschutzmassnahmen, wie die Verschaffung einer neuen Identität, den Wechsel des Aufenthaltsortes oder die Unterstützung bei der Arbeits- suche umsetzen zu können. Mit dem Inkrafttreten des ZeugSG am 1. Januar 2013 sind nun auch diese Anforderungen des Übereinkommens erfüllt2. Das neue ZeugSG ist auch aus einem anderen Blickpunkt heraus zu begrüssen. In Bereichen wie der organisierten Kriminalität (Menschen- und Drogenhandel), dem Terrorismus, Gewalt- oder Sexualdelikten können Personen, welche belastende Aussagen gegen den Beschuldigten ma- chen, der Gefahr von Repressalien wie Belästigungen, Drohungen, Racheakten oder tätlichen Übergriffen vom Beschuldigten selber oder seinem Umfeld ausgesetzt sein. Dies kann je nach Intensität der Einwirkung und Charaktereigenschaft der Person dazu führen, dass im Strafver- fahren gegen die beschuldigte Person keine oder zumindest keine belastende Aussage mehr ge- macht wird, weil die betroffene Person von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder die Aussagen ohne Angaben von Gründen verweigert. Zudem besteht die Gefahr, dass im Ermittlungs- oder Vorverfahren bereits gemachte Aussagen widerrufen, oder entsprechend „ab- geschwächt“ werden. 1 Botschaft-ZeugSG, S. 8 2 Botschaft-ZeugSG, S. 38 2 Beim Zeugenschutz im Allgemeinen ist sicherzustellen, dass Personen vor solchen deliktischen Einflussnahmen geschützt werden, sodass sie ihre Aussagen zum wahrgenommenen Sachverhalt im Strafverfahren ungehindert machen können. Mit Zeugenschutzmassnahmen soll verhindert werden, dass eine Zeugenaussage als wichtiges Beweismittel im Strafverfolgungsprozess verlo- ren geht. Insbesondere da, wo die Zeugenaussage eines der wenigen oder das einzige Beweis- mittel für den Schuldspruch gegen den Beschuldigten ist3. Der ausserprozessuale Zeugenschutz im Besonderen findet auf gefährdete Personen Anwen- dung, die über Wissen im Bereiche der schweren und Schwerstkriminalität, der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus verfügen. Dieses Wissen soll im Ermittlungsverfahren einen Beitrag leisten zum Verfahrensausgang. Ausserprozessuale Schutzmassnahmen finden jedoch erst Anwendung, wenn Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die kantonale Po- lizei oder prozessuale Schutzmassnahmen im konkreten Strafverfahren nicht ausreichen, um den Schutz der Person sicherzustellen. Die Massnahmen des ZeugSG haben ebenfalls zum Ziel, die Aussagebereitschaft im Interesse der Strafverfolgung sicherzustellen. Die zu diesem Zweck auf Bundesebene installierte Zeugenschutzstelle stellt im Rahmen eines auf die gefährdete Person zugeschnittenen Zeugenschutzprogrammes die erforderlichen und angemessenen Schutzmass- nahmen zur Verfügung4. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche sich in der Praxis noch nie mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz beschäftigt haben, Einblicke in diesen Be- reich des Zeugenschutzes zu geben. Es wird der Frage nachgegangen, wer – unter welchen Vo- raussetzungen – unter den Schutz dieser speziellen Massnahmen gestellt werden kann und wel- che Fragen sich bei der Antragstellung an die Zeugenschutzstelle ergeben können. Welche Zeu- genschutzmassnahmen (prozessuale und ausserprozessuale Schutzmassnahmen und die Mass- nahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr) stehen in der Praxis zur Verfügung und welche Prio- rität besteht zwischen den verschiedenen Massnahmen und wie stehen sie zeitlich und sachlich zueinander? 2. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugen- schutzmassnahmen Bestimmungen und Regelungen im Zusammenhang mit dem neuen Zeugenschutzgesetz finden sich im ZeugSG selber, der Verordnung dazu, dem AuG und der StPO. Neben den eigentlichen Schutzmassnahmen und dem Anwendungsbereich des Gesetzes mussten gesetzliche Grundlagen geschaffen werden für Zuständigkeitsregelungen, die Errichtung einer zentralen Zeugenschutz- stelle beim Bund sowie deren Organisation und Aufgaben. Geregelt werden mussten weiter die Rechte und Pflichten der zu schützenden Person. Schliesslich wurden die gesetzlichen Grundla- gen geschaffen für das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS) und die Möglich- keit für die Zeugenschutzstelle, auf benötigte Daten und Informationen von Strafverfolgungsbe- hörden, der kantonalen Polizei, sowie kantonalen Behörden und Gemeinden zugreifen zu kön- nen. Nachfolgend wird auf diese gesetzlichen Grundlagen sowie die Schutzmassnahmen der all- gemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr sowie die gesetzlichen Grundlagen für den Zeugen- schutz in Deutschland näher eingegangen. 3 Botschaft-MStPO, S. 770 4 Botschaft-ZeugSG, S. 66 f. 3 2.1. Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz Im Vorfeld der Einführung des ZeugSG wurde die gesetzliche Einführung von ausserprozessua- len Schutzmassnahmen und Zeugenschutzprogramme in der Schweiz kontrovers diskutiert. Hug stellte sich in Übereinstimmung mit der Expertenkommission für die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts auf den Standpunkt, nebst dem grossen finanziellen Aufwand solcher Pro- gramme, liessen sich wirkungsvolle Zeugenschutzprogramme in der Schweiz aufgrund der Kleinräumigkeit nicht erfolgreich verwirklichen und lehnten diese als unzweckmässig ab5. An- dere Autoren erachteten Programme in eng begrenzten Anwendungsbereichen wie der organi- sierten Kriminalität als prüfenswert, wenn auch als ultima ratio aufgrund der hohen Kosten und der Bedenken im Hinblick auf den Datenschutz6. Andere Autoren schliesslich verlangten bereits früh die Einführung von Zeugenschutzprogrammen in der Schweiz, um den gefährdeten Opfern und Zeugen bzw. Zeuginnen einen möglichst umfassenden Schutz zukommen zu lassen und um die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten der Konvention über die Bekämpfung des Menschenhandels zu verbessern7. Während des Vernehmlassungsprozesses zum ZeugSG wurde sodann deutlich, dass gewisse In- teressenvertreter und Parteien den Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Personen be- schränkt sahen, die aufgrund ihrer Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat gefährdet wa- ren, sondern eine Ausdehnung von Zeugenschutzprogrammen generell auf Personen, welche Opfer von Menschenhandel geworden waren, anstrebten8. Dieser Tendenz ist entgegen zu hal- ten, dass es sich beim ZeugSG nicht um ein Opferschutzgesetz handelt. Sinn und Zweck von Zeugenschutzmassnahmen ist die Unterstützung der Strafverfolgung, indem Herstellung und Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft von Personen, welche in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden, sichergestellt werden9. Systematisch kann das ZeugSG in drei Bereiche eingeteilt werden: 1. Zeugenschutzmassnahmen und –programm 2. Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen 3. Aufbau, Betrieb und Finanzierung der Zeugenschutzstelle10 Von Interesse für diese Arbeit sind die allgemeinen Bestimmungen zum Gegenstand und Gel- tungsbereich, die Bestimmungen zum Begriff, Zweck und Inhalt eines Zeugenschutzprogramms, die Bestimmungen zur Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms sowie Art. 23 ZeugSG zur Aufgabe der Zeugenschutzstelle, weshalb diese Normen soweit nötig, kurz vorgestellt werden. Art. 2 ZeugSG regelt, dass ein individuelles Zeugenschutzprogramm ausgearbeitet wird zum Schutz von Personen: 5 Hug, S. 416 6 Stohner, S. 22 oder Wohlers (2011), S. 143, welcher sich ebenfalls für die Einführung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen ausspricht, jedoch auch auf die Kostenintensität dieser Massnahmen hinweist sowie die grosse Belastung, welcher die betroffenen Personen solcher Massnahmen ausgesetzt seien. 7 Kley, S. 178, Tschigg, S. 48 f. 8 Karstens, S. 452, Bericht Vernehmlassungsverfahren, S. 10 und S. 17 ff. 9 siehe dazu auch Botschaft-ZeugSG, S. 47 10 Leuzinger, S. 3 4 • die an einem Strafverfahren mitwirken oder Bereitschaft dazu zeigen. I.d.R sind dies Personen, die Aussagen machen können zu einem Sachverhalt, den sie wahrgenommen haben; • die aufgrund dieser Mitwirkung einer Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind, oder sein könnten11; • die deswegen erheblich gefährdet sind12 und • ohne deren Mitwirkung im Strafverfahren die Strafverfolgung der tatverdächtigen Person unverhältnismässig erschwert oder erschwert gewesen wäre. Sind diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt, erfolgt der Schutz der gefährdeten Person durch die geeigneten prozessualen Schutzmassnahmen oder der allgemeinen Gefahren- abwehr. Die Zuständigkeit für die gefährdete Person geht dann wieder zurück an die zuständi- gen Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden - analog zu Art. 168 Abs. 1-3 StPO - der gefährdeten Person nahe stehende Person, die aufgrund der gegebenen Situation den gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind (Art. 2 Abs. 2 ZeugSG)13. Art. 4 lit. a ZeugSG regelt, dass ein Zeugenschutzprogramm für die gefährdete Personen und ihr nahestehende Personen Schutz für die Dauer der Gefährdung sicherstellt. Im Gegensatz zu pro- zessualen wirken ausserprozessuale Schutzmassnahmen auch ausserhalb des eigentlichen Straf- verfahrens. Das heisst, sie setzen frühestens mit Verfahrenseröffnung durch den zuständigen Staatsanwalt ein und können über die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens hinauswir- ken14. Art. 5 ZeugSG zählt in nicht abschliessender Weise Beispiele15 der wesentlichen Zeugen- schutzmassnahmen auf. Diese Massnahmen können im konkreten Fall einzeln aber auch kumu- liert zur Anwendung gebracht werden. Es ist aber auch eine Kombination mit prozessualen Schutzmassnahmen möglich. Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms stellt der zuständige Verfahrensleiter (Art. 6 Abs. 1 ZeugSG). Dies ist i.d.R die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Polizei, die betroffene Person bzw. deren Rechtsvertreter haben kein Antragsrecht an die Zeu- genschutzstelle. Letztere können sich jedoch gegen den ablehnenden Entscheid der Verfahrens- leitung mittels Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zur Wehr setzen. Die Verfahrensleitung hat ihren Antrag an die Zeugenschutzstelle zu begründen. Der Antrag äussert sich zum Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung, der Bedeutung der Mitwirkung für das Strafverfahren und der Gefährdungslage (Abs. 3). Die Begründung des Antrags der Verfahrensleitung liefert der Zeugenschutzstelle die Beurteilungsgrundlage für ihre weiteren Abklärungen und die aktuel- 11 dazu mehr unter Ziffer 3 12 dazu mehr unter Ziffer 3 13 Näheres zu dem in Art. 168 Abs. 1 – 3 StPO abschliessend aufgezählten Personenkreis von „nahe stehenden Per- sonen“ siehe BSK StPO-Vest/Horber Art. 168 N 6 ff. 14 Botschaft-ZeugSG, S. 48 15 Die Botschaft-ZeugSG erwähnt S. 69 Massnahmen wie: Verhaltensberatung, Hilfsmittel wie neue Nummern von Mobiltelefonen, Alarmsysteme, Unterstützung beim Umzug oder beim Errichten eines Sperrkontos, vorübergehen- de Unterbringung an einem sicheren Ort, Hilfe bei der Namensänderung, Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität etc. 5 le Gefährdungssituation16. Anschliessend führt die Zeugenschutzstelle ein umfassendes Prü- fungsverfahren auf der Grundlage des gestellten Antrags durch. Dies erfolgt nach den in Art. 7 ZeugSG aufgeführten Prüfpunkten17. Nach erfolgter Antragstellung kann die Zeugenschutzstelle im Rahmen des Prüfverfahrens notwendige Sofortmassnahmen zugunsten der zu schützenden Person veranlassen18. Der Entscheid über die Durchführung des Zeugenschutzprogramms liegt beim Direktor bzw. der Direktorin des Bundesamts für Polizei (Art. 8 ZeugSG). Gegen den ab- lehnenden Entscheid steht der zu schützenden Person eine Beschwerde gemäss Art. 44 ff. Ver- waltungsverfahrensgesetz (VwVG) zur Verfügung. Die Kompetenz für die Durchführung des Zeugenschutzprogramms im Einzelfall liegt bei der Zeugenschutzstelle (Art. 23 lit. b ZeugSG). Will die Verfahrensleitung des Strafverfahrens die betroffene Person zur Beweiserhebung vorladen, muss sie sich dafür mit der Zeugenschutzstelle in Verbindung setzen19. Die Zeugenschutzstelle koordiniert sodann ab erfolgter Aufnahme der zu schützenden Person ins Zeugenschutzprogramm die ausserprozessualen mit den notwendigen prozessualen Zeugenschutzmassnahmen gemäss StPO (Art. 23 lit. d ZeugSG). 2.2 Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz Die ZeugSV enthält Ausführungsbestimmungen zum ZeugSG in drei Hauptbereichen. Erstens regelt sie die Einzelheiten zur Antragstellung auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms in Art. 2 bis Art. 4 ZeugSV sowie für dessen Beendigung, Art. 5 ZeugSV. Zweitens regelt sie die Einzelheiten des Informationssystems der Zeugenschutzstelle (ZEUSS) in Art. 7 ff. ZeugSV und schliesslich die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone in Art. 17 ff. ZeugSV20. 2.3. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer „Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: ... e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Aus- lands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zu- sammenarbeiten;“ (Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG) Unter diese speziellen Aufenthaltsregelungen fallen nur Opfer von Menschenhandel, welche in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eine Zeugenaussage machen oder eine solche Bereit- schaft signalisieren. Anders verhält es sich bei Ausländerinnen und Ausländer, welche im Rah- men eines Zeugenschutzprogramms an einem Strafverfahren mitwirken. Hier ist nicht das Delikt Kriterium für die spezielle Aufenthaltsregelung, sondern der Umstand, dass die Voraussetzun- 16 Botschaft-ZeugSG, S. 70 17 dazu mehr unter Ziffer 3 18 Leuzinger, S. 6 19 Leuzinger, S. 9 20 Erläuterungen ZeugSV, S. 3 6 gen für die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm tatsächlich oder zumindest voraussichtlich erfüllt sind. Grundsätzlich bezwecken Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG und Art. 35 VZAE Opferschutz für ausge- beutete Menschen aufgrund von Menschenhandel und die Erleichterung der strafrechtlichen Verfolgung der Täter durch die Strafverfolgungsbehörden. Lediglich Schlepperei oder Men- schenschmuggel und nicht der Straftatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB liegt vor, wenn Schlepper die illegale Einreise der Personen veranlasst haben, diese in der Folge je- doch nicht ausbeuten. Hier liegt kein Anwendungsfall von Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG vor21. Bei begründeten Hinweisen, dass es sich bei dieser Person ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz um ein Opfer, eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, wird ihr mittels schriftlicher Bestätigung eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen ge- währt (Art. 35 VZEA). Aus Sicherheitsgründen ergibt sich aus dieser schriftlichen Bestätigung weder der Aufenthaltsort noch der Grund des Aufenthalts der Person22. Die Bedenkzeit geht ab dem Zeitpunkt - innerhalb der eingeräumten Frist - in eine vorübergehende Aufenthaltsbewilli- gung über, wenn die Person klar bekundet, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und bestä- tigt alle Verbindungen zu tatverdächtigen Personen abgebrochen zu haben. Diese vorübergehen- de Aufenthaltsbewilligung ermöglicht die Anwesenheit des Opfers bzw. Zeugin oder Zeugen während dem gesamten Strafverfahren23. Erweist sich ein Zeugenschutzprogramm im konkreten Fall für das Opfer bzw. Zeugin oder Zeugen als nicht erforderlich, erteilt das zuständige kantonale Migrationsamt in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfah- rens24. Sind Zeugenschutzmassnahmen im Strafverfahren dennoch angezeigt, werden sie ge- stützt auf Art. 149 ff. StPO durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht beantragt oder angeordnet. Befindet sich ein Ausländer oder eine Ausländerin kurz vor der Aufnahme in ein Zeugenschutz- programm oder ist diese Person bereits aufgenommen worden, so erhält sie in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 36a VZAE). Auch die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit ist möglich (Art. 31 Abs. 3 und 4 VZAE). Um eine reibungslose Durchführung des Zeugenschutzprogramms zu gewährleisten, arbeitet die Zeugenschutzstelle mit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eng zusammen25. 2.4. Schweizerische Strafprozessordnung In der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Schutzmassnahmen in den Art. 149 – 156 StPO geregelt. Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte, hier vor allem Opfer, Zeugen und Auskunftspersonen, sind Gegenstücke zu den in der StPO statuierten weitreichenden Verteidi- 21 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.1 22 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.2 23 Tschigg, S. 48 24 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.3 25 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.5 7 gungs-, Teilnahme- und Fragerechten26. Die Schwere des Delikts, welches im Strafverfahren beurteilt wird, ist für die Anwendung von Schutzmassnahmen nicht massgebend. Die prozessualen Schutzmassnahmen gelangen zur Anwendung während eines laufenden Ver- fahrens und enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Eine Aus- nahme dieses Grundsatzes ergibt sich aus Art. 151 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die wahre Identi- tät des verdeckten Ermittlers oder Ermittlerin auch nach Abschluss des Verfahrens geheim ge- halten wird. Die in Art. 149 ff. aufgeführten Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend gere- gelt und können im konkreten Fall einzeln oder kombiniert zur Anwendung gelangen27. Im Ein- zelnen wird auf die prozessualen Schutzmassnahmen unter Ziffer 4.3.1. dieser Arbeit näher ein- gegangen. Angeordnet werden die prozessualen Schutzmassnahmen durch die Verfahrensleitung, auf Ge- such der gefährdeten Person hin oder von Amtes wegen. Für die Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 150 StPO braucht es zudem die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmenge- richt. Die kantonale Polizei hat keine Befugnis zur Anordnung von solchen Schutzmassnahmen und darf solche im Ermittlungsverfahren auch nicht zusichern oder in Aussicht stellen. Art. 156 StPO schliesslich regelt, dass ausserprozessuale Schutzmassnahmen von Bund und Kantonen vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des ZeugSG haben nun die bisher einzig zur Verfügung stehenden sicherheitspolizeilichen Massnahmen der allgemeinen Gefah- renabwehr in den einzelnen Kantonen ergänzt. 2.5. Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr Nach der heutigen Lehre wird der Begriff „Polizei“ in drei Kategorien unterteilt: der institutio- nelle28, der materielle und der formelle29 Polizeibegriff. Unter den materiellen Polizeibegriff wird die Gefahrenabwehr, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung subsumiert30. Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist also eine Sachlage, die mit hinreichender Wahrschein- lichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens. Demgegenüber liegt eine Störung vor, wenn sich ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits verwirklicht hat. Das polizeiliche Handeln richtet sich dann nicht auf die Verhinderung des Schadenseintritts sondern auf die Be- seitigung des entstandenen Schadens oder die Unterbindung der Fortdauer der Störung31. 26 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor 149-156 N 1 27 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor 149-156 N 4 28 Nach dem institutionellen Polizeibegriff ist der Staat bzw. die „Staatspolizei“ umfassend für die Sicherheit und den Rechtsschutz seiner Bürger besorgt. Mit der Ausgliederung etwa der Justiz, der Finanzen und des Kriegswesens wandelte sich auch das Verständnis der Gesellschaft bezüglich der institutionell-organisatorischen Polizei. Die Po- lizei sollte nur noch für die Gefahrenabwehr und die Störungsbeseitigung verantwortlich sein. Heute bezeichnet der erwähnte Begriff die staatlichen Behörden, die mit der Erfüllung von Polizeiaufgaben beauftragt sind (siehe dazu Müller/Jenni, S. 6). 29 Der formelle Polizeibegriff knüpft an den institutionellen Begriff an, indem er alle staatlichen Aufgaben der Poli- zeibehörden beschreibt, die diese ausübt (Müller/Jenni, S. 5). 30 Mohler N 85 ff.; Müller/Jenni, S. 4 31 Reinhard, S. 105 8 Polizeiliches Handeln ist also darauf gerichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schüt- zen, indem es konkrete Gefahren abwehrt oder Gefahrenzustände, die sich bereits verwirklicht haben, beseitigt und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellt32. Polizeiliches Handeln unterliegt den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungs- rechts sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip33. Damit Gefahrenabwehr aufgrund der polizei- lichen Generalklausel im konkreten Fall auch rechtmässig erfolgt, müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt sein: • es muss ein fundamentales Rechtsgut wie etwa Leib und Leben oder Gesundheit betrof- fen sein; • es muss eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder eine bereits eingetretene schwe- re Störung bestehen; • es fehlen wirksame Massnahmen, die sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen kön- nen (Eine Privatwohnung wird durch die Polizei i.d.R nur bei Vorliegen eines Haus- durchsuchungsbefehls betreten. Erst wenn z.B. der dringende Verdacht eines unmittelbar bevorstehenden Gewaltverbrechens besteht, kann die Polizei die Wohnung sofort betre- ten); • Vorliegen eines echten und unvorhersehbaren Notfalls34. Bis zum 1. Januar 2013 wurden mangels speziell auf den ausserprozessualen Zeugenschutz aus- gerichteter Rechtsnormen solche Massnahmen auf den allgemeinen polizeilichen Schutzauftrag der Kantone zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben gestützt35. Im Ge- setzgebungsprozess zum ZeugSG stellte der Bundesrat in seinem Vorentwurf zum Polizeiaufga- bengesetz (VE PolAG) auch die Variante vor, den ausserprozessualen Zeugenschutz als sicher- heitspolizeiliche Aufgabe im genannten Gesetz zu regeln. Zugunsten eines eigenständigen Spe- zialgesetzes wurde jedoch auf die Aufnahme des ausserprozessualen Zeugenschutzes ins VE PolAG verzichtet36. Neben dem neuen ZeugSG bleibt der nicht mit einem Strafverfahren im Zusammenhang stehen- de Schutz oder derjenige vor Eröffnung eines Strafverfahrens in der Zuständigkeit der kantona- len Polizei im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Legitimiert wird dieses Vorgehen auch durch einen Bundesgerichtsentscheid, welcher gestützt auf Art. 2 EMRK Vertragsstaaten verpflichtet, Zeugen, welche aufgrund ihrer Aussagepflicht im Strafverfahren einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind, zu schützen37. Auf der Grundlage von Art. 10 BV wird eine positive Schutzpflicht des Staates gegenüber Personen statuiert, welche aufgrund ihrer Bürgerpflicht ei- ner ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind. Der Adressatenkreis solcher Schutzmassnahmen gestützt auf die polizeiliche Gefahrenabwehr ist anders als bei den übrigen Schutzmassnahmen sehr weit gefasst. Schutzbedürftige Personen können neben Zeugen, Auskunftspersonen, Dolmetscher, sachverständige Personen, Mitbe- 32 Müller/Jenni, S. 6 33 BGE 126 I 112 E. 4b S. 118 34 Müller/Jenni S. 12 ff. Die Autoren kritisieren, dass die vierte Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Gefahr bei einer Reform der polizeilichen Generalklausel ersatzlos zu streichen sei, da sie das polizeiliche Handeln gestützt auf die Klausel in der Praxis praktisch verunmögliche. 35 Gutachten Zeugenschutz, S. 341 36 Erläuterungen PolAG, S. 15 f. 37 BGE vom 13. Dezember 1999, 1A.32./1999 9 schuldigte, verdeckte Fahnder38, ermittelnde Sachbearbeiter der Polizei etc. auch Informanten, Staatsanwälte und Richter sein39. 2.5.1. Die Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr im Polizeigesetz des Kan- tons Thurgau Am 9. November 2011 trat das neue Polizeigesetz des Kantons Thurgau und am 19. Juni 2012 die Verordnung des Regierungsrats zum Polizeigesetz in Kraft. Auftrag der Kantonspolizei Thurgau ist es, die öffentliche Sicherheit mit präventiven und re- pressiven Massnahmen sicherzustellen. Polizeiliches Handeln ist dem Gesetzmässigkeitsprinzip sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip der BV verpflichtet und hat das Störerprinzip zu beach- ten. Vom Gesetzmässigkeitsprinzip ausgenommen sind nur Fälle, in denen eine ernste, unmit- telbare und nicht anders abwendbare Gefahr vorliegt. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger ist als polizeiliche Be- fugnis im Polizeigesetz geregelt. In Abgrenzung zu den Normen des gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens in der StPO sind die Bestimmungen des Polizeirechts auf die polizeilichen Massnahmen zur Gefahrenabwehr und Prävention ausgerichtet40. Nachfolgende Bestimmungen des Polizeigesetzes könnten bei einer unmittelbaren Gefahrenab- wehr Grundlage für Schutzmassnahmen für gefährdete Person sein. Gemäss § 13 können im Einzelfall, auch ohne besondere gesetzliche Grundlage, unaufschiebba- re Massnahmen ergriffen werden, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störun- gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. Nach § 16 umfas- sen sicherheitspolizeiliche Aufgaben die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen. § 29 bestimmt, dass un- ter bestimmten Voraussetzungen zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr für die öffentli- che Sicherheit, Daten über Personen oder Fahrzeuge verdeckt registriert oder zur gezielten Kon- trolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden können. Gemäss § 39 kann die Kantonspoli- zei zur Gefahrenabwehr oder Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen beschaffen oder Personen und Fahrzeuge überwachen und observieren. Nach § 40 können durch die Polizei zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen ausserhalb der Strafuntersu- chung getätigt werden. Sodann kann die Polizei gemäss § 41 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zur Informationsbeschaffung einsetzen oder gemäss § 43 zur Erkennung oder Verhinderung von Straftaten verdeckte Vorermittlungen anordnen, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 2.6. Gesetzliche Grundlagen für den Zeugenschutz in Deutschland In Deutschland sind die wichtigen Bestimmungen zur Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm 38 siehe dazu Art. 285a StPO und § 43 PolG TG 39 Soiné, S. 602 40 Botschaft PolG TG, S. 1 ff. 10 und die Zuständigkeit für die Durchführung von Schutzmassnahmen im Gesetz zur Harmonisie- rung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) geregelt41. In Bezug auf die Aufnahmevoraussetzungen von Personen ins Zeugenschutzprogramm fällt auf, dass sich der Schweizerische Gesetzgeber beim ZeugSG stark am ZSHG orientiert haben muss. Ins Zeugenschutzprogramm des ZSHG werden grundsätzlich Personen aufgenommen, bei denen kumulativ folgende Voraussetzungen zutreffen: • eine Person kann Angaben in einem Strafverfahren machen, die der Erforschung des Sachverhalts dienen oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts der beschuldigten Person ermöglichen; • ohne die Aussagen dieser Person wäre dies aussichtslos oder wesentlich erschwert; • die Person muss aussagebereit sein; • die Person muss durch diese Aussage einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt sein und • die Person muss sich für Zeugenschutzmassnahmen eignen. Diese Voraussetzungen sind so oder ähnlich auch in den Art. 2 und Art. 4 ZeugSG formuliert. Art. 2 Abs. 1 lit. a ZeugSG verlangt bei den Rechtsgütern, die bei der gefährdeten Person durch die Aussage betroffen sein müssen, eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen ande- ren schweren Nachteil. Unter den Begriff des anderen schweren Nachteils ist, wie beim ZSHG umschrieben, die Gefährdung von Rechtsgütern wie der Gesundheit, der Freiheit oder wesentli- cher Vermögenswerte zu subsumieren42. Ein Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmun- gen ist nur im Bereich des geforderten Ausmasses der Gefährdung auszumachen. Während beim ZSHG nur eine einfache Gefährdung der aufgezählten Rechtsgüter vorliegen muss, verlangt das ZeugSG eine erhebliche Gefährdung. Es ist davon auszugehen, dass diese erhöhte Anforderung an die Gefährdung der Rechtsgüter durch die Aussage der betroffenen Person im Strafverfahren zu einer Verschärfung der Aufnahmebedingungen im Einzelfall führt. Aussagen darüber, wie und ob sich dieser Unterschied tatsächlich auf die Anzahl der Zeugenschutzfälle in der Schweiz im Vergleich du Deutschland auswirkt, können aufgrund der fehlenden Praxis mit dem ZeugSG nicht gemacht werden. Wie im ZeugSG ist gemäss § 1 Abs. 2 ZSHG eine Ausdehnung des Zeugenschutzprogramms auf Angehörige oder der gefährdeten Person nahestehende Personen möglich. Anders als im ZeugSG wird in § 2 Abs. 1 ZSHG neben Zeugenschutzstellen, welche für die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen zuständig sind, die Kompetenz des Zeugenschut- zes der Bundesländer gestützt auf die Generalklausel zur Gefahrenabwehr in den Polizeigeset- zen ausdrücklich erwähnt43. 3. Geltungsbereich von ausserprozessualen Zeugenschutzmass- nahmen 41 Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz – ZSHG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. lS. 3510) 42 dazu mehr unter Ziffer 3 43 Botschaft-ZeugSG, S. 63 11 3.1. Adressaten „Dieses Gesetz gilt für Personen: a. die aufgrund ihrer Mitwirkung oder Mitwirkungsbereitschaft in einem Strafverfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem ande- ren schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein können; und b. ohne deren Mitwirkung die Strafverfolgung unverhältnismässig erschwert wäre oder un- verhältnismässig erschwert gewesen wäre. Es gilt auch für Personen, die einer Person gemäss Absatz 1 in einem Verhältnis nach Art. 168 Absätze 1-3 der Strafprozessordnung (StPO) nahestehen und deswegen einer erheblichen Ge- fahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein kön- nen. ...“ (Art. 2 ZeugSG) In Anlehnung an den prozessualen Zeugenschutz gemäss Art. 149 ff. StPO ist der Begriff des Zeugen nicht auf den strafprozessualen Wortlaut gemäss Art. 162 StPO beschränkt. Formell zu- gelassen in einem Strafverfahren sind demnach alle Aussagen von Zeugen, die im Laufe des Ermittlungs-,Vor- oder Gerichtsverfahrens erhoben werden konnten und als Beweismittel ver- wendet werden dürfen44. Gefährdete Personen im Sinne des ZeugSG können Zufallszeugen, ge- schädigte Zeugen, tatbeteiligte Zeugen, professionelle Zeugen oder auch Sachverständige und Übersetzer sein45. Der ausserprozessuale Zeugenschutz knüpft nicht an die Funktion der gefährdeten Person im Strafprozess an, also die Frage, ob die Person ihre Aussage in der Funktion als Zeuge oder eben „nur“ als Auskunftsperson, oder etwa als Mitbeschuldigter macht. Zentral für den ausserpro- zessualen Zeugenschutz ist die Bedeutung der Aussage oder des Beitrages der gefährdeten Per- son zum Fortgang des Strafverfahrens, die Gefahr, welche ihr aus ihrer Mitwirkung am Straf- prozess erwächst und ob die Strafverfolgung auf diese Mitwirkung unbedingt angewiesen ist, um zumindest zu einer Anklage der tatverdächtigen Person zu kommen. In Abs. 2 des ZeugSG wird analog zu Art. 168 Abs. 1-3 StPO dieser Schutz auch auf Angehöri- ge oder der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgeweitet, weil Erfahrungen aus der Vergangenheit gezeigt haben, dass gefährdete Personen oftmals zwar bereit sind, sich mit ihrer Aussage selber Repressalien oder anderen Gefahren auszusetzen, aber die Aussagebereitschaft entfällt, wenn dadurch die Sicherheit nahestehender Personen bedroht ist46. 3.1.1. Zeugenarten Entsprechend dem Grundsatz des erweiterten Zeugenbegriffs, lassen sich Zeugen in vier Grup- pen unterteilen: 44 BGE 125 I 127, Erw. 6.a 45 Botschaft-ZeugSG, S.67 46 Botschaft-ZeugSG, S. 68 12 1. Zufallszeuge: Dabei handelt es sich um eine nicht in das Tatgeschehen involvierte Per- son, welche eine strafbare Handlung oder damit zusammenhängende relevante Umstände „zufällig“ beobachtet hat und darüber Aussagen machen kann. Dieser Zeuge ist also we- der ein Geschädigter, ein Opfer, ein Tatbeteiligter, Sachverständiger oder Übersetzer47. Zufallszeuge ist auch, wer zwar keine direkten Beobachtungen zum Tathergang gemacht hat, dafür aber indirekte Wahrnehmungen. Dies können zB. Aussagen zum Täterfahr- zeug sein oder Aussagen zu einem mitgehörten Gespräch, welches zB. Aufschluss über die Täterschaft oder das Motiv geben kann48. Sind diese Zeugen aufgrund ihrer belasten- den Aussagen Repressalien ausgesetzt und auch die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt, können sie in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden. 2. Opferzeuge: Oftmals handelt es sich bei dieser Kategorie um Personen, welche Opfer von Sexual- und/oder Gewaltverbrechen geworden sind und die Tat damit als geschädig- te Person unmittelbar erlebt haben49. Da insbesondere beim Menschenhandel auch die Komponente der Abhängigkeit vom mutmasslichen Täter hinzutritt, sind diese Zeugen den strafbaren Handlungen während einiger Zeit ausgeliefert. Führen im Anschluss an die strafbaren Handlungen Druck oder Drohungen dazu, dass auf die Aussagen des Zeu- gen Einfluss genommen werden kann oder wird eine Aussage so ganz verhindert, kann der Opferzeuge, wenn die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt sind, in ein Zeu- genschutzprogramm aufgenommen werden. 3. Berufsmässiger Zeuge: Haben Organe der Strafverfolgung - in erster Linie handelt es sich dabei um Polizisten, welche als verdeckte Fahnder oder Ermittler auftreten - oder Sachverständige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Wahrnehmungen zu einem strafrecht- lich relevanten Sachverhalt gemacht, so handelt es sich dabei um berufsmässige Zeugen. Sind diese Personen aufgrund der Aussage die sie im Strafverfahren machen oder dies beabsichtigen, Racheakten aus dem Umfeld des Beschuldigten ausgesetzt, so können auch diese Zeugen, wenn die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt sind in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden. Keine verdeckten Ermittler oder Fahnder und damit auch keine berufsmässigen Zeugen sind sogenannte Informanten50. Dabei handelt es sich um Privatpersonen, die den Straf- verfolgungsbehörden Informationen anbieten, welche für die Polizei nur schwer oder nicht zugänglich sind. Solche Informationen stammen etwa aus kriminellen Gruppierun- gen, welche sich von der Gesellschaft abschotten und so durch die Polizei schwierig zu „infiltrieren“ sind. Die Informationen sind wichtig, um eine Gefahrenlage der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung richtig einschätzen zu können. Informanten stammen daher oft aus der Gruppierung selber und sind zu Aussagen nur bereit, wenn die Quelle geheim gehalten und sie entsprechend entschädigt werden51. Der Informantenschutz fällt jedoch nicht unter das ZeugSG. Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm setzt u.a. voraus, dass ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft zumindest eröffnet wor- den ist. Auf Bundesebene sieht Art. 14 VE PolAG jedoch für Privatpersonen, welche mit 47 Hug, S. 406 48 Widmer, S. 5 49 Hug, S. 406 f. 50 Botschaft-MStPO, S. 777 51 Eugen, S. 295 13 der Polizei zusammenarbeiten vor, dass ihr Einsatz mit der Zusicherung erfolgen kann, dass ihre Identität nicht preisgegeben wird. 4. tatbeteiligter Zeuge: Auch Mitbeschuldigte eines Delikts können gegen Tatbeteiligte aussagen und sie dadurch gegebenenfalls schwer belasten. Solche Personen können im Strafverfahren nur als Beschuldigte oder Auskunftspersonen einvernommen werden und unterstehen weder der Aussage- noch der Wahrheitspflicht. Oftmals sind diese Personen dann wegen ihrer belastenden Aussage gegen Tatbeteiligte als „Verräter“ nicht zu unter- schätzenden Repressalien aus dem bisherigen Umfeld ausgesetzt52. Auch Mitbeschuldig- te fallen unter den erweiterten Zeugenbegriff und können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, in ein Zeugenschutzprogramm nach ZeugSG aufgenommen werden. Zu unterscheiden ist der tatbeteiligte Zeuge jedoch vom Kronzeugen. Der tatbeteiligte Zeuge erscheint zwar ebenfalls für eine Straftat mitverantwortlich und will gegen Mitbe- schuldigte des Delikts aussagen, er tut dies jedoch ohne Zusicherung seitens der Straf- verfolgungsbehörden von Straffreiheit oder anderer prozessualer Vorteile53. 3.1.2. Richter und Staatsanwälte Die Botschaft zum ausserprozessualen Zeugenschutz hält ausdrücklich fest, dass Staatsanwälte und Richter - wie auch beim prozessualen Zeugenschutz - vom Geltungsbereich des ZeugSG nicht erfasst sind. Eine Begründung dazu fehlt54. Das ZeugSG enthält keine entsprechende Be- stimmung. Warum Staatsanwälte und Richter bei gegebenen Voraussetzungen gemäss ZeugSG nicht in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden können, ist nicht selbstredend. Insbesondere nicht, da wie unter Ziffer 3.1. hiervor ausgeführt, der Personenkreis, welcher in ein Zeugen- schutzprogramm aufgenommen werden kann, vom Gesetzgeber bewusst offen gehalten wurde. Ausschlaggebend für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist gemäss Art. 2 Abs. 1 ZeugSG die Bedeutung der Aussage oder des Beitrages der gefährdeten Person zum Fortgang des Strafverfahrens, ob dieser Beitrag entscheidend zu einem Schuldspruch beitragen kann und ob der Person eine Gefahr aus ihrer Mitwirkung am Strafprozess entsteht. Eine Tatsache ist, dass zumindest ein Staatsanwalt in einem Strafverfahren auch eine Zeugen- funktion einnehmen kann, um z.B. als mittelbarer Zeuge über eine Untersuchungshandlung Auskunft zu geben und so einen wichtigen Beitrag zum Schuldspruch des Beschuldigten zu leis- ten. Sodann kann das Gericht den zuständigen Staatsanwalt als Zeugen zum konkreten Zeugen- schutzfall befragen55. Andere denkbare Mitwirkungshandlungen, welche entscheidend zur Ver- urteilung beitragen können, sind etwa angeordnete Zwangsmassnahmen, die den entscheidenden Durchbruch in der Beweisführung bringen. Diese Handlungen im Strafverfahren können dazu führen, dass der Staatsanwalt einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder anderen schwe- ren Nachteilen durch das täterische Umfeld ausgesetzt ist und deshalb Schutzmassnahmen ange- zeigt sind. Hier muss meines Erachtens eine Aufnahme des im Strafverfahren aussagenden 52 Botschaft-MStPO, S. 777 53 siehe dazu mehr unter Ziffer 4.4. 54 Botschaft-ZeugSG, S. 67 55 Botschaft-ZeugSG, S. 83 f. 14 Staatsanwalts ins Zeugenschutzprogramm möglich sein. Dasselbe müsste dann wohl gelten, wenn ein Richter in einer Zeugenfunktion in einem Strafverfahren aussagt und deshalb gefähr- det ist. Keine Anwendung findet das ZeugSG, wenn Staatsanwälte oder Richter lediglich in ihrer Funk- tion als Verfahrensleitung am Strafverfahren partizipieren. Ihr Schutz bei einer entsprechenden Gefährdung durch Dritte ist dann eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe. Nicht zulässig ist sodann die Anonymisierung des urteilenden Richters im gefällten Urteil, wenn er deshalb durch eine Drittperson gefährdet wird. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst dies gegen das Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 BV)56. Richter und Staatsanwälte sind und waren in der Vergangenheit immer wieder Opfer von Re- pressalien aus dem Umfeld des Beschuldigten oder von diesem selbst. Oftmals sogar mit tödli- chem Ausgang für den Richter oder den Staatsanwalt. Zu nennen ist hier etwa die Ermordung des Richters Falcone in Italien durch die Mafia57, die Ermordung des leitenden Staatsanwalts Chaudhry Zulfiqar in Pakistan im Mai 2013, welcher an den Ermittlungen gegen den früheren pakistanischen Militärmachthaber Pervez Musharraf arbeitete58, die Tötung des zuständigen Staatsanwalts im Gerichtssaal des Dachauer Amtsgerichts in Deutschland durch den Beschul- digten im Jahre 201259 oder die Tötung einer Richterin durch den Beklagten in Brüssel im Jahre 201060. Die Beispiele zeigen, dass getroffene Vorkehrungen zum Schutz exponiert handelnder Richter oder Staatsanwälte in ihrer Funktion als Verfahrensleiter oft keine Sicherheit bieten konnten. Selbst wenn die aufgeführten Fälle nicht genügen, das Funktionieren der rechtsstaatli- chen Behördentätigkeit zumindest in der Schweiz gefährdet zu sehen, wäre hier eine Auswei- tung der Anwendbarkeit des ZeugSG auch auf gefährdete Personen, die mit ihrer Mitwirkung im Strafverfahren nicht unmittelbar den Fortgang des Verfahrens fördern, wünschenswert. In ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden könnten dann auch gefährdete Staatsanwälte und Richter in lediglich verfahrensleitender Funktion. 3.2. Rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Wie bereits unter Ziffer 2.1 hiervor ausgeführt, obliegt es i.d.R. der zuständigen Staatsanwalt- schaft, der Zeugenschutzstelle einen begründeten Antrag um Aufnahme der gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm zu stellen. Dabei wird sie sich überwiegend auf die im Vorfeld getätigten Abklärungen, Empfehlungen oder Gefährdungsanalysen der Polizei abstützen. Die Antragsbegründung wiederum dient der Zeugenschutzstelle als Entscheidungsgrundlage für die notwendigen Einschätzungen und das weitere Vorgehen. Der Antrag, dessen Formular sich im Anhang dieser Arbeit befindet61, äussert sich inhaltlich zu folgendem: dem Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der verfolgten Straftat, der Be- deutung der Aussage für das Strafverfahren und ob die Ermittlung der Täterschaft oder die Ab- klärung des Sachverhalts nicht auch ohne die Aussage der zu schützenden Person erreicht wer- 56 siehe dazu BGE vom 26. März 2013, 1C_390/2012 57 Sauter, S. 283 58 Die Welt vom 3. Mai 2013, online 59 Die Welt vom 11. Januar 2012, online 60 BZ-Berlin vom 3. Juni 2010, online 61 Das Antragsformular kann bei der KSBS, Janus Intranet oder der Zeugenschutzstelle direkt bezogen werden. 15 den kann, zur Gefährdungslage und darüber welche prozessualen Schutzmassnahmen oder Mas- snahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr im konkreten Fall bereits ergriffen wurden62 (Art. 6 Abs. 3 ZeugSG). Die Zeugenschutzstelle ihrerseits prüft danach das Vorliegen von Umständen wie: die erhebli- che Gefährdung der zu schützenden Person, die Eignung der Person für ein Zeugenschutzpro- gramm, Vorstrafen und Gefährdungen, welche von der zu schützenden Person ausgehen könn- ten, die Erfolglosigkeit aller anderen Schutzmassnahmen oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Art. 7 ZeugSG). Die wichtigen Prüfpunkte werden nachfolgend anhand eines Beispiels aus der Praxis63 beleuch- tet: Die Polizeibehörden des Kantons X. führen gegen mehrere Personen der italienischen Mafia „N’drangheta“ – darunter auch Y. - ein Ermittlungsverfahren. Y. ist italienischer Staatsangehö- riger und wohnt in der Schweiz. Er ist auch Zuhälter der Opferzeugin Z. Z. ist kubanische Staatsangehörige, zirka 30 Jahre alt und wohnt bereits seit über 10 Jahren in der Schweiz. Sie konsumiert gelegentlich Kokain und hat in der Vergangenheit neben anderen Arbeitstätigkeiten auch schon als Prostituierte gearbeitet. Z. lernt Y. im Ausgang kennen und geht mit ihm eine intime Beziehung ein. Sie erzählt ihm auch von ihrer Vergangenheit. In der Beziehung gerät Z. immer mehr in finanzielle und emotionale Abhängigkeit von Y. Schliesslich wird sie von Y. in die Prostitution gezwungen und verkauft gleichzeitig in seinem Auftrag Koka- in an ihre Kunden weiter. Ihre Verdienste gibt sie vollumfänglich an Y. ab. Gleichzeitig kommt es immer öfter vor, dass Z. von Y. körperlich misshandelt und sexuell genötigt wird, wenn sie in seinen Augen zu wenig verdient oder sich seinen Befehlen widersetzt. Nachdem Z. drei Jahre unter diesen Bedingungen gelebt und gearbeitet hat, wendet sie sich nach massiven Tätlichkeiten durch Y. an die Polizei. Die körperlichen Spuren und Verletzungen werden vom IRM dokumentiert. Der Polizei sind Y. und seine Kontakte zur italienischen Mafia bereits aus früheren Überwa- chungsmassnahmen bekannt. Zudem wird Y. aufgrund polizeilicher Ermittlungen verdächtigt, Menschenhandel zu betreiben. Z. erklärt sich in der Folge bereit, gegen ihren Zuhälter Y., auszusagen. Aufgrund ihrer Aussa- gen besteht der begründete Verdacht, dass sich Y. der Förderung der Prostitution, der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel und Konsum) sowie der Tät- lichkeiten strafbar gemacht hat. Ihre Aussagen sind detailgenau und glaubhaft. Teilweise kön- nen sie aufgrund des Wissens aus den früheren Überwachungsmassnahmen verifiziert werden und Z. belastet sich mit ihren Aussagen auch selber. Belastende Aussagen von anderen Perso- nen existieren nicht und ausser der Dokumentation des Verletzungsbildes von Z. durch das IRM auch keine weiteren Beweismittel. Nach der Kontaktaufnahme mit der Polizei wird Z. in ein Frauenhaus gebracht. Y. findet sie dort jedoch schnell und droht ihr mehrfach mit dem Tod („... ich lasse dich verschwinden mit einem Fingerschnippen...“). Aus Angst und unter dem Eindruck dieser Drohungen kehrt Z. mehrfach zu Y. zurück, wo es jeweils wieder zu massiven Tätlichkeiten kommt. Mit einem Amtshilfeersuchen bezieht die Polizeibehörde des Kantons X. die fedpol in den Fall ein. Diese unterstützt die Polizei, indem sie für Z. die nötigen Sofortmassnahmen ergreift. Z. wird durch die fedpol in ein „Safehouse“ gebracht. Ziel dieser Massnahme ist es, dass sich Z. 62 Siehe Antragsformular im Anhang und Botschaft-ZeugSG, S. 70 63 Praxisbeispiel zur Illustration der Arbeit mit der Unterstützung durch das Bundesamt für Polizei 16 von dem Erlebten erholen kann und im anstehenden Strafverfahren weiterhin zu Aussagen bereit und fähig ist. Schliesslich soll Z. mittels neuer Identität zu einem eigenständigen Leben verhol- fen werden. Zu Beginn dieser Schutzmassnahmen zeigt sich Z. sehr kooperativ. Als es ihr jedoch gesundheit- lich wieder besser geht, setzt sie sich über das Kontaktverbot zu Y. hinweg, kontaktiert ihn mehrfach und gibt auch ihren Aufenthaltsort preis. Nachdem sie auf diese Weise mehrfach si- chere Standorte an Y. weitergegeben hat und sich auch sonst nicht an die Vorgaben der Betreu- ungspersonen des Programms hält, werden die Schutzmassnahmen nach Absprache mit der Po- lizei und nach einer letzten Einvernahme mit Z. wieder abgebrochen. Das in dieser Sache geführte Strafverfahren ist noch pendent. Auch nach heutiger Einschätzung der zuständigen Behörden könnte jedoch die Aussage von Z. im Strafverfahren des Y. ein ent- scheidendes Beweismittel für einen Schuldspruch sein. 3.2.1. Erhebliche Gefährdung Sowohl die zuständige Verfahrensleitung als auch die Zeugenschutzstelle haben sich mit der Gefährdungslage der zu schützenden Person auseinander zu setzen. Analog zu Art. 149 StPO ist von einer Gefährdung im Sinne dieses Gesetzes auszugehen, wenn der Zeuge oder eine ihm na- hestehende Person in seinem Rechtsgut Leib und Leben erheblich betroffen ist oder ein anderer schwerer Nachteil droht64. Im ersteren Fall sind in erster Linie das Leben, die körperliche, psy- chische oder sexuelle Integrität der zu beschützenden Person oder ihrer Angehörigen bedroht oder gefährdet. Dies kann sich, wie in unserem Beispiel, darin äussern, dass der Beschuldigte der Opferzeugin mit dem Tod droht, für den Fall, dass sie weiter mit der Polizei kooperiert und nicht zu ihm zurückkehrt. Da die Opferzeugin in der Vergangenheit vom Beschuldigten mehr- fach tätlich angegangen wurde, ist diese Drohung ernst zu nehmen und die Gefahr, dass die Op- ferzeugin vom Beschuldigten verletzt oder getötet wird, wenn sie nicht tut, was er sagt, wahr- scheinlich. Die Gefährdung kann sich aber auch in einem anderen schweren Nachteil für den Zeugen äus- sern. Dieser andere schwere Nachteil muss qualitativ auf derselben Ebene stehen wie die Gefahr für Leib und Leben. In diesem Zusammenhang sind etwa erhebliche Vermögensschäden, der dauernde Verlust des beruflichen Fortkommens oder einer wirtschaftlichen Existenz in der Lite- ratur genannt 65. In jedem Fall aber muss die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erheblich sein, damit die betroffene Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden kann. Damit ist klarge- stellt, dass nicht jede Beeinträchtigung eines Rechtsguts genügt. Die Gefährdung des Rechtsguts muss von einer gewissen Tragweite sein und es müssen für den Eintritt der Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden können. Blosse subjektive Bedrohungsängs- te oder Beeinträchtigungen der Befindlichkeit wie etwa Übelkeit oder Schlafstörungen reichen nicht aus66. 64 Botschaft-ZeugSG, S. 71 65 Wohlers 2011, S. 139, BSK StPO-Vest/Horber, Art. 169 N 9 f. 66 Wohlers 2011, S. 139, Widmer, S. 12 ff. 17 Wurde die betroffene Person aufgrund einer erheblichen Gefährdung wichtiger Rechtsgüter in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, bleiben die getroffenen Schutzmassnahmen so lange aktiv wie die Gefährdungssituation für diese Person andauert, auch über den rechtskräftigen Ab- schluss des Strafverfahrens hinaus (Art. 4 lit. a ZeugSG). Hier verschiebt sich der Zweck von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen weg vom eigentlichen Ziel der Sicherstellung der Aussagebereitschaft der gefährdeten Person und der Sicherung des staatlichen Strafverfolgungs- anspruchs hin zu einer reinen Schutzmassnahme für die nach ihrer Aussage im Verfahren noch immer gefährdete Person. 3.2.2. Die Bedeutung der Mitwirkung bzw. der Aussage für das Strafverfahren Nur die zuständige Staatsanwaltschaft hat sodann im Vorverfahren die Bedeutung der Mitwir- kung bzw. der Aussage der betroffenen Person für das Strafverfahren zu bewerten. Die Auf- nahme in ein Zeugenschutzprogramm im Rahmen des Strafverfahrens ist meines Erachtens früh anzustreben, um die Motivation des gefährdeten Zeugen, seine Aussage zu machen hoch zu hal- ten. Die der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Ermittlungs- und Untersuchungsakten als Grundlage für die Antragsbegründung sind vielfach noch rudimentär. An die Richtigkeit der vorläufigen Einschätzung der Bedeutung der Aussage oder der Mitwir- kung im Strafverfahren dürfen keine hohe Anforderung gestellt werden. Zentral ist, dass die Aussage, bzw. die Mitwirkung der gefährdeten Person, im Zeitpunkt der Antragstellung von grosser Relevanz ist und dass darauf nicht verzichtet werden kann, ohne auch die weitere Er- mittlung des Sachverhalts oder der Täterschaft unverhältnismässig zu erschweren. Die aufgrund dieser vorläufigen Einschätzung in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommenen Person, ver- bleibt für die Dauer der Gefährdung darin, auch wenn deren Aussage oder Mitwirkung im Straf- verfahren später an Bedeutung verliert67. Im Fall der Opferzeugin Z. ist auch unter diesem Aspekt die Aufnahme in ein Zeugenschutzpro- gramm nötig. Z. ist zum Zeitpunkt des Aufnahmeprozesses im Strafverfahren gegen Y. die ein- zige Person, die belastende Aussagen machen kann, bzw. machen will. Die übrigen sachlichen Beweismittel würden ohne ihre Aussage voraussichtlich nicht zu einer Anklage von Y. führen. Sie können aber die Aussage von Z. zum Teil verifizieren und damit stützen. Ihre Aussage ist nach Einschätzung der zuständigen Strafbehörden das entscheidende Beweismittel, das für eine Anklage von Y. ausreichend sein kann. Würde die Staatsanwaltschaft in ihrer Einschätzung des Beweiswerts der Aussage von Z. jedoch zum Schluss kommen, dass diese nicht die nötige Rele- vanz für das Strafverfahren gegen Y. hat, die erhebliche Gefährdung von Z. jedoch bejahen, muss konsequenterweise auf die Aussage von Z. im Strafverfahren verzichtet werden. Mit dem Verzicht auf ihre Aussage dürfte sich auch die Gefährdungslage von Z. entschärfen, so dass Zeugenschutzmassnahmen nicht mehr nötig wären. 3.2.3. Eignung für das Zeugenschutzprogramm Ob sich die gefährdete Person, für welche die Staatsanwaltschaft die Aufnahme in ein Zeugen- schutzprogramm beantragt, auch wirklich eignet, hat die Zeugenschutzstelle abzuklären. Sie hat dabei einen grossen Ermessensspielraum. Es geht um eine eigentliche Charakterprüfung der ge- 67 Botschaft-ZeugSG, S. 70 18 fährdeten Person, weshalb die Zeugenschutzstelle eine umfassende Prüfung der Person in meh- reren Schritten und - falls nötig - mittels Fachpersonen vornimmt. Grundlegende Fragestellun- gen sind zu beantworten, wie die Fähigkeit, ein Zeugenschutzprogramm durchzustehen, was et- wa beinhaltet, die Kontakte zum bisherigen Umfeld konsequent und dauerhaft abzubrechen, ge- gebenenfalls unter einer neuen Identität, in einem anderen Umfeld und mit einem neuen Beruf zu leben. Weiter stellen sich Fragen nach der grundsätzlichen Zuverlässigkeit, Gewissenhaf- tigkeit, Gesetzestreue, Verschwiegenheit, Aufrichtigkeit oder Gehorsamkeit der gefährdeten Person68. Sicher ist jedoch, dass keine noch so gründliche Abklärung und Durchleuchtung eine gesicherte Diagnose der zu beurteilenden Person hervorbringen kann. Stets bleibt ein Restrisiko, dass die getestete Person ein Zeugenschutzprogramm trotz positiver Beurteilung nicht beendet, weil sie etwa die Trennung zu ihrem alten Umfeld nicht schafft, straffällig wird oder gegen Auflagen und Anweisungen verstösst. Die Eignung einer Person kann jedoch auch schon daran scheitern, dass die Aussagebereitschaft oder die Aussagefähigkeit fehlen. Im vorliegenden Fallbeispiel scheitert die anfänglich für geeignet gehaltene Opferzeugin an der Fähigkeit, ein Zeugenschutz- programm auch über längere Zeit mitzutragen, Anweisungen der Betreuer strikte zu befolgen und sich auf die neuen Lebensumstände wirklich einzulassen. Ein solches Verhalten hat - wie auch bei Z. – regelmässig den Abbruch des Zeugenschutzprogramms zur Folge (Art. 11 Abs. 1 lit. b. ZeugSG). Solche Situationen lassen sich in der Praxis nie restlos vermeiden und sind des- halb mit einem gründlichen und an keine gesetzliche Frist gebundenen Prüf- und Entschei- dungsverfahren durch das zuständige fedpol möglichst zu minimieren69. 3.2.4. Aussagebereitschaft Mit dem Zeugenschutzprogramm wird die Strafverfolgung dabei unterstützt, die Aussagebereit- schaft und –fähigkeit einer Person sicherzustellen (Art. 4 lit. b ZeugSG). Ob die gefährdete Per- son überhaupt bereit ist, im Strafverfahren vollumfänglich auszusagen, bzw. im Laufe des Straf- verfahrens noch weitere Aussagen zu machen oder gemachte Aussagen zu bestätigen, muss die zuständige Staatsanwaltschaft im Antrag an die Zeugenschutzstelle darlegen können70. Ist eine Aussagebereitschaft bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelhaft, weil die gefährdete Person sich trotz erfolgter Vorinformation über die Möglichkeiten des ausserprozessualen Zeu- genschutzes weigert, Aussagen zu machen oder bestehen begründete Anhaltspunkte, dass die gefährdete Person trotz Zeugenschutzprogramm nicht bereit, ist vollumfänglich auszusagen und so im Verfahren wichtige Informationen vorenthält, ist ebenfalls auf die Aussage dieser Person zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage ist die Aufnahme in das finanziell und psychisch auf- wändige Programm unverhältnismässig, und es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung der Person, ausgehend vom täterischen Umfeld, beim Verzicht auf ihre Aussage im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, wegfällt. 68 Botschaft-ZeugSG, S. 71 f. 69 Leuzinger, S. 7 70 siehe Antragsformular im Anhang 19 3.2.4.1. Die Aussagebereitschaft aus forensisch-psychologischen Gesichtspunkten Die Aussagebereitschaft eines Zeugen ergibt sich aus seiner Motivation, Angaben zu machen71. Eine gute Aussagequalität zeichnet sich durch eine gegenüber der erfundenen Darstellung erleb- nisbegründete Schilderung mit hohem Ausmass an Detaillierung und individueller Durchzeich- nung aus72. Eine gute Aussagequalität ist daher vor allem mit dem richtigen Befragungsstil zu erreichen. Dem gefährdeten Zeugen sind deshalb wenn möglich offene Frage zu stellen und er ist zum freien Bericht ohne Unterbrechung aufzufordern. So ist eine individuelle, detailreiche und erlebnisbegründete Aussage des Zeugen am ehesten zu erreichen. Die Aussagequalität nimmt wohl in zahlreichen Fällen, trotz optimalem Befragungsstil ab, wenn der Zeuge über ei- nen Vorgang Aussagen machen muss, welcher für ihn sehr belastend war. Entsprechend fällt dem Zeugen das Sprechen über dieses Erlebnis schwer, unabhängig von optimierten äusseren Bedingungen, was von der Strafverfolgungsbehörde als unveränderlich hinzunehmen ist. Die kurzfristige Motivation des gefährdeten Zeugen, in einem Strafverfahren Aussagen zu ma- chen, kann durch die Strafverfolgungsbehörde und später durch die Zeugenschutzstelle vor al- lem durch eine umfassende und genau Information des Ablaufs eines Zeugenschutzprogramms sichergestellt werden. Sodann ist die Zustimmung des gefährdeten Zeugen zu diesem Vorgehen einzuholen und es ist ihm durch eine entsprechend wertschätzende Behandlung zu verstehen zu geben, dass er in seiner Situation, nämlich wegen seiner Aussage, einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein, ernst genommen wird. Die langfristige Motivation des gefährdeten Zeugen zur Aussagebereitschaft ist jedoch schwieriger aufrecht zu erhalten. Hier ist die Zeugenschutz- stelle gefordert, ungünstige Rahmenbedingungen des Zeugenschutzprogramms, wie etwa uner- wartete Veränderungen der bereits eingeleiteten Schutzmassnahmen oder nicht nachvollziehbare Änderungen von Absprachen, zu vermeiden. Aber auch das Gefühl des gefährdeten Zeugen im Zeugenschutzprogramm nicht ausreichend geschützt zu sein, kann das Vertrauen in die Behörde brechen und so die Aussagebereitschaft des Zeugen mindern. Letztendlich haben die zuständi- gen Behörden jedoch keinen absoluten Einfluss auf innerpsychische Vorgänge des gefährdeten Zeugen, was dazu führt, dass dessen Motivation für die Aussagebereitschaft jederzeit und un- vorhersehbar erlöschen kann73. Im erwähnten Praxisbeispiel ist die Motivation von Z., belastende Aussagen gegen Y. zu ma- chen und sich damit einer Gefahr von Leib und Leben auszusetzen, sowohl kurz- als auch lang- fristig gegeben. Die Opferzeugin macht sogar noch kurz vor Aufhebung der Zeugenschutzmass- nahmen im Rahmen einer erneuten Einvernahme belastende Aussage gegen Y. Auch die Quali- tät der Aussage von Z., insbesondere die Detailliertheit der Aussagen, ist im Laufe von mehre- ren Befragungen erhalten geblieben, obwohl Z. mehrfach über ihre sehr belastende Vergangen- heit mit Y. erzählen musste. 3.2.5. Aussagefähigkeit Weder die Botschaft-ZeugSG noch das Gesetz selber äussert sich dazu, was unter der in Art. 4 71 Volbert/Dahle, S. 46 72 Volbert/Dahle, S. 34 73 Email von Niehaus Susanna vom 16. Januar 2013, gerichtet an die Autorin 20 lit. b ZeugSG statuierten Sicherstellung der Aussagefähigkeit einer Person im Strafverfahren genau gemeint ist. Bei der Aussagefähigkeit geht es um Fragestellungen im Zusammenhang mit dem gefährdeten Zeugen bzw. seiner Aussage, die er im Strafverfahren macht, bzw. machen wird. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat hier abzuklären, - wenn nötig mittels Begutachtung durch eine Fachperson – ob der Zeuge über die Fähigkeit verfügt, einen Sachverhalt so zu schil- dern, wie er ihn wahrgenommen hat und ob er fähig ist, seine Wahrnehmungen auch über eine längere Zeitspanne mehrfach konstant wiederzugeben. Von grosser Bedeutung ist bei jeder Aus- sage die Frage, ob die befragte Person wahrheitsgemäss aussagt, wissentlich lügt oder sich ein- fach nur irrt. Sodann geht es hier um die Fragestellung, wie glaubhaft eine Aussage ist und wel- che Qualität die Aussage als Beweismittel im Strafverfahren hat. 3.2.5.1. Die Aussagefähigkeit aus forensisch-psychologischen Gesichtspunkten Entscheidungsträger in Strafverfahren müssen bei Zeugen- oder Beschuldigtenaussagen oft wah- re von falschen Angaben unterscheiden können. Dies ist eine komplexe Aufgabe und die Tref- ferquoten – auch bei professionell tätigen Strafbehörden – ist wohl gering. In der Praxis wird etwa häufig angenommen, dass der Lügner aus Angst vor Entdeckung „nervös“ reagiere und die Erregung dann in einer Reihe von nonverbalen Verhaltensweisen zeige. Zu diesen vermeintli- chen Lügenmerkmalen gehören etwa das Vermeiden von Blickkontakt oder das vermehrte Be- wegen von Händen, Beinen, Füssen oder andere Körperbewegungen als Ausdruck der Nervosi- tät. Wissenschaftliche Untersuchungen konnten diese Annahmen jedoch nicht bestätigen. Denn Erregung kann z.B. auch aus Angst entstehen, dass einem nicht geglaubt wird, oder der Furcht vor der Überführung kann ein anderer Grund als derjenige, der Entlarvung der Lüge zugrunde liegen. Eine Zunahme von Kopfbewegungen kann auch daran liegen, dass der Aussagegegen- stand einen emotionalen Hintergrund hat. Anders als bei Strafverfolgungsbehörden manchmal praktiziert, ist es aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich, von nonverbalen oder paraverbalen Verhaltensweisen direkt die Entdeckung einer Lüge oder Täuschung abzuleiten. Ganz allgemein kann jedoch gesagt werden, dass anders als spontan zu vermuten wäre, Hand- und Fingerbewe- gungen beim Lügen eher abnehmen und Gesten sich verringern74. Aussagefähigkeit: Die Aussagefähigkeit wird in der forensischen Psychologie unter dem Begriff der Aussagetüchtigkeit abgehandelt. Die „Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis an- gemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden.“75 Die Aussagetüchtigkeit be- zieht sich also nur auf die Fähigkeit einer Person, eine angemessene Aussage zu einem bestimm- ten Sachverhalt zu machen. Dies bedeutet, dass auch intelligenzgeminderte Personen fähig sind, im Rahmen ihrer kognitiven Fähigkeiten eine Zeugenaussage zu machen. Schliesslich umfasst die Aussagetüchtigkeit auch die Fähigkeit des Zeugen, in der Einvernahmesituation eine für Dritte verständliche Schilderung des Geschehens wiederzugeben. Die Aussagetüchtigkeit be- antwortet jedoch nicht die Frage, ob die vom Zeugen abgegebene Sachverhaltsdarstellung rich- tig ist, also den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und ob die gemachte Aussage glaubhaft ist. Die Aussagetüchtigkeit kann jedoch durch psychische Erkrankungen oder einem Substanz- 74 Sporer/Köhnken, S. 353 ff. 75 Greuel et al., zit. in Volbert/Dahle, S. 19 21 missbrauch des Zeugen dauerhaft oder zumindest vorübergehend beeinträchtigt sein. Insbeson- dere chronischer Alkohol- oder Drogenmissbrauch vermag jedoch die Aussagetüchtigkeit nur marginal zu vermindern76. Im vorliegenden Beispiel der Opferzeugin Z. kann von einer vollumfänglichen Aussagefähigkeit ausgegangen werden. Sie hat bereits mehrfach im Ermittlungs- und Vorverfahren eine detaillier- te Sachverhaltsschilderung abgegeben, welche auch für die einvernehmenden Personen nach- vollziehbar waren. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine gravierende Intelli- genzminderung von Z. fehlen, so dass davon auszugehen ist, dass Z. grundsätzlich psychisch unauffällig ist und über eine normale kognitive Leistungsfähigkeit verfügt. Auch scheinen keine Erinnerungsfehler vorzuliegen. Ihr gelegentlicher Kokainmissbrauch, bzw. die Abstinenz wäh- rend der Zeugenschutzmassnahme haben zu keinerlei Beeinträchtigungen ihrer Aussagefähig- keit geführt. Glaubhaftigkeit der Aussage: Nachfolgend werden nicht die Realkriterien aufgezeigt, welche bei einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine Fachperson geprüft werden. Es soll aufgezeigt werden, wie der mit der Sache betraute Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin bei entsprechender Beobachtung Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Zeugen erhalten kann. Diese Feststel- lungen können die Beantwortung der Frage erleichtern, ob eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung im konkreten Fall angezeigt ist oder nicht. „Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um die Frage, ob ein Zeuge, der prinzipiell in der Lage ist, eine zutreffende Aussage zu machen, im spezifischen Fall eine Aussage tätigt, die auf einem tatsächlichen Erlebnis basiert. Erinnerungsfehler können auch in einer erlebnisbasier- ten Aussage auftreten und tangieren nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern beziehen sich auf die Aussagegenauigkeit.“77 Die Aussage eines Zeugen über einen Erlebnishergang, welcher nicht den Tatsachen entspricht, ist also entweder eine absichtliche Falschaussage (Lüge) oder beruht auf einem Irrtum des Zeu- gen, wobei er selber seine Aussage für wahr hält78. Der Irrtum eines Augenzeugen kann etwa darauf beruhen, dass er den Tathergang nicht vollständig beobachtet hat, gewisse Geschehensab- läufe nicht wahrgenommen oder falsch interpretiert und wiedergegeben hat. Ist die Aussage des Zeugen gewollt tatsachenwidrig, steht dahinter immer eine entsprechende Motivation. Hinweise für eine Belastungsmotivation können neben Rachegedanken, die Schädigung des Beschuldigten sein, das Ablenken oder Verdecken von eigenem Fehlverhalten oder das Erzielen von Aufmerk- samkeit oder Zuwendung von Dritten79. Ziel des bewusst falsch aussagenden Zeugen ist es viel- fach, sich als Person kompetent und moralisch einwandfrei darzustellen. Seine Aussage versucht er bewusst neutral zu halten, um keine Zweifel an der Plausibilität aufkommen zu lassen, und selbstbelastende Aussagen versucht er zu vermeiden80. Daraus resultiert eine Falschaussage, die bezüglich Detaillierungsgrad der Ausführungen und Qualität der Aussage gegenüber einer er- 76 Volbert/Dahle, S. 19 ff. 77 Volber/Steller/Galow, S. 630 78 Als dritte Möglichkeit kann die Aussage durch die Suggestion einer aussenstehenden Person beeinflusst und damit verfälscht worden sein. Von Suggestionen beeinflusst sind oftmals Aussagen von Kindern, da sie die Ge- schehnisse zuerst ihren nahen Bezugspersonen erzählen, bevor sie erstmals eine Aussage bei einer Strafverfol- gungsbehörde machen (Volbert/Dahle, S. 52). Die Beurteilung von Kinderaussagen ist jedoch nicht Thema dieser Arbeit. 79 Volbert/Dahle, S. 31 ff. 80 Niehaus, Krause & Schmidke, zit. in Volbert/Dahle, S. 39 22 lebnisbasierten Aussage abfällt. Diese Aussage wird i.d.R. einfach gehalten sein, keine Neben- sächlichkeiten schildern oder auch keine zugegebenen Erinnerungslücken81. Die Gesamtaussage des Zeugen muss daher unter Berücksichtigung der Beurteilungskriterien hiervor stimmig sein und keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage zurück lassen. Es ist demzufolge Aufgabe der Strafbehörden, Zeugen, welche versuchen mittels Gefälligkeitsaussa- gen in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden oder Zeugen, welche im Strafver- fahren absichtlich Falschaussagen machen, anhand der aufgezeigten Methoden zu eruieren und dieses Beweismittel aus dem Strafprozess auszuschliessen. Verbleibende Zweifel bei der Beur- teilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sind z.B. mit der Einholung einer Glaubhaftigkeitsbe- gutachtung auszuräumen. Zudem droht eine strafrechtliche Belangung wegen falscher Zeugen- aussage (Art. 307 StGB), wenn die gefährdete Person bereits in einer Zeugenfunktion eine Aus- sage gemacht hat. Zeugen, deren Aussage nicht mit den tatsächlichen Ereignissen überein- stimmt, weil sie einem Irrtum unterliegen, sind, soweit erkennbar, auf die Aussagen zu reduzie- ren, die glaubhaft mit dem Erlebnishergang übereinstimmen. Schliesslich ist es Aufgabe des Ge- richts, gestützt auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung den Umstand von qualitativ unterschiedlich glaubhaften Aussagen in einem Strafverfahren zu bewerten. Aus dem Praxisbeispiel ergeben sich keine detaillierten Angaben zur Aussage der Opferzeugin. Bekannt ist lediglich, dass sie mehrfach detailgenau und glaubhaft ausgesagt hat. Zum Teil las- sen sich ihre Aussagen gestützt auf erhobene sachliche Beweismittel abstützen, was ebenfalls die Annahme stützt, dass Z. erlebnisbasiert aussagt. Ein weiteres wichtiges Indiz, das gegen eine absichtliche Falschdarstellung spricht, ist die Tatsache, dass sie sich mit ihren Aussagen auch selber belastet, strafbare Handlungen begangen zu haben. Wäre die Aussage von Z. erfunden oder zumindest Teile davon, wäre sie wohl eher versucht, sich selber als moralisch makellos darzustellen und die ganze strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Beschuldigten Y. zu schieben um dessen Glaubwürdigkeit zu untergraben. Zudem fehlen im Beispiel Anhaltspunkte, dass die Opferzeugin den Beschuldigten für seine gravierenden Übergriffe in physischer, psy- chischer und sexueller Hinsicht in der Vergangenheit auf sie mit einer Falschaussage zu schädi- gen oder die Aufmerksamkeit von Dritten zu erregen versucht. Aussagekonstanz: Dabei handelt es sich um ein Qualitätsmerkmal, das sich aus dem Vergleich der Aussagen derselben Person über den gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergibt. Von einer erinnerungsbasierten Aussage aufgrund des Konstanzkriteriums kann am ehes- ten ausgegangen werden, wenn in den erwarteten Bereichen konstant ausgesagt wird und gleich- zeitig inkonstant in den Bereichen, in denen mit Erinnerungsverlusten zu rechnen ist. Mit kon- stanten Aussagen ist etwa beim Kerngeschehen, bei der Örtlichkeit des Geschehens, bei der Fortbewegungsart oder den Lichtverhältnissen zu rechnen. Zu erwarten sind inkonstante Aussa- gen bei der Reihenfolge der Vorgänge, bei deren Datierung oder bei Angaben, die auf Schät- zungen beruhen82. Auch zu diesem Punkt ergeben sich aus dem Praxisbeispiel keine Angaben. Es ist jedoch gesi- chert, dass Z. im Laufe des Ermittlungs- und Vorverfahrens mehrfach Aussagen gemacht hat. Da die zuständigen Behörden ihre Aussagen als bedeutendes Beweismittel einschätzen, das zu einer Anklage des Beschuldigten Y. führen kann, ist davon auszugehen, dass Z. zumindest in 81 Volbert/Dahle, S. 35 82 Volbert/Dahle, S. 41 und Volbert/Steller/Galow, S. 644 f. 23 den Punkten, in denen über die Zeit von konstant bleibenden Aussagen ausgegangen wird, strin- gent ausgesagt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Arbeit nur einige der wichtigen Kriterien im Zusammenhang mit der Aussagefähigkeit, gemäss Art. 4 lit. b ZeugSG beleuchtet wurden. Nicht erforscht ist bis heute etwa, ob der kulturelle Hintergrund eines Zeugen Einfluss auf seine Aus- sagefähigkeit haben kann. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch Persönlichkeitsvariablen wie Dramatisierungs- und Übertreibungstendenzen bei der Darstellung eines Sachverhalts Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage haben können83 und es wird auf die Unerlässlichkeit hingewiesen, bei der Beurteilung der Aussagefähigkeit einer Person eine genaue Analyse der Untersuchungsakten vorzunehmen und die Eindrücke des persönlichen Kontakts mit der Person mit einzubeziehen. Schliesslich hat es sich bewährt, in solchen Fällen Einvernahmen videoge- stützt aufzuzeichnen, um die Aussage auch optisch und akustisch zu dokumentieren. Abschlies- send empfiehlt es sich aus meiner Sicht, betreffend der Aussagefähigkeit einer gefährdeten Per- son, welche in ein aufwändiges und teures Zeugenschutzfällen aufgenommen werden soll, stets ein Glaubhaftigkeitsgutachten durch eine Fachperson erstellen zu lassen. 3.2.6. Vorstrafen bzw. Ausschluss der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ent- gegenstehender Interessen Dritter Im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Zeugenschutzstelle liegt es, Gefahren, welche von der zu schützenden Person ausgehen könnten, auszuschliessen oder zu minimieren. Aus die- sem Grund werden Informationen zu den allfälligen Vorstrafen und dem Vorleben der Person eingeholt. Im Einzelfall ist abzuwägen, welche Vorstrafen tatsächlich ein Hinderungsgrund für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm sind. Mit der gründlichen „Durchleuchtung“ der gefährdeten Person und einer engen Begleitung während des Zeugenschutzprogramms stellt die Zeugenschutzstelle sicher, dass von dieser Person kein Risiko für die öffentliche Sicherheit oder entgegenstehender Interessen von Privatpersonen ausgeht84. 3.2.7. Erhebliches öffentliches Interesse Sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft als auch die Zeugenschutzstelle haben sich mit der Frage zu befassen, ob die Aufklärung der Straftat, an der die gefährdete Person mitwirken soll, auch im erheblichen öffentlichen Interesse steht85. Obwohl im ZeugSG bewusst auf die Auf- nahme eines Deliktekatalogs als Kriterium für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm verzichtet wurde und anders als in Art. 1 lit. a ZeugSG (Vernehmlassungsentwurf) im Gesetzes- text nicht einmal mehr eine schwere Straftat gefordert wird, können im erheblichen öffentlichen Interesse nur die Aufklärung von Straftaten der schweren und der Schwerstkriminalität, der or- ganisierten Kriminalität oder des Terrorismus stehen, also i.d.R. wohl Verbrechenstatbestände86. Im vorliegenden Praxisbeispiel besteht der begründete Verdacht, dass sich Y. der Förderung der Prostitution, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel und 83 dazu mehr in Volbert/Steller/Galow, S. 665 f. 84 Botschaft-ZeugSG, S. 71 85 Art. 7 Abs. 1 lit. e ZeugSG und Antragsformular im Anhang 86 Botschaft-ZeugSG, S. 70 ff. 24 Konsum) sowie der Tätlichkeiten strafbar gemacht hat. Sodann laufen Ermittlungen gegen Y. wegen Menschenhandels und Y. soll ein Mitglied der italienischen Mafia „N’drangetha“ sein, einer kriminellen Organisation, in deren Auftrag er auch Straftaten begeht. Die hier aufzuklä- renden Delikte, an denen Z. mitwirken soll, liegen im Verbrechens-, Vergehens- und Übertre- tungsbereich, wobei die erfolgreiche Aufklärung der Straftaten bis auf diejenigen der Tätlichkei- ten auch von Bedeutung für die Öffentlichkeit sind. Vorliegend ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der erfolgreichen Aufklärung der Straftaten ohne weiteres gegeben. Würden jedoch die zuständigen Behörden im vorliegenden Fall zum Schluss kommen, dass trotz erheblicher Gefährdung der Opferzeugin Z. das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung der vorliegenden Straftaten nicht gegeben ist, so müsste zugunsten der Sicherheit von Z. auf ihre Aussage im Strafverfahren verzichtet werden. 4. Zeugenschutzmassnahmen im Überblick und ihr Verhältnis untereinander 4.1. Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes Die bereits unter Ziffer 2.1. aufgeführten und in Art. 5 ZeugSG exemplarisch aufgeführten aus- serprozessualen Zeugenschutzbestimmungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im konkreten Fall auf die Situation der gefährdeten Person und/oder ihr nahestehenden Personen angepasst sind und im Laufe des Zeugenschutzprogramms ständig angepasst werden. Dabei kann es sich um kurzfristige und nur leicht in das Leben der zu schützenden Person eingreifende Schutzmas- snahmen wie der Verhaltensberatung, des Personen- und Objektschutzes oder der Unterbringung an einem sicheren Ort handeln. Oftmals handelt es sich aber um langfristig angelegte, tief in die persönliche Entscheidungsfreiheit eingreifende, zeit- und kostenaufwändige Zeugenschutzpro- gramme der gefährdeten Person, welche auch eine spezielle Logistik erfordern. Zu nennen ist hier etwa der Aufbau einer neuen Identität einer Person mit entsprechenden Urkunden für das alltägliche Leben, verknüpft mit einer Umsiedlung, welche auch einen neuen Wohn- und Ar- beitsort zur Folge hat87. Der Umstand, dass ausserprozessuale Schutzmassnahmen von ihrer Struktur her eine Weiterführung der ursprünglichen Schutzmassnahmen der allgemeinen polizei- lichen Gefahrenabwehr sind, schliesst auch – anders als bei den prozessualen Schutzmassnah- men (Art. 23 Abs. 1 lit. d ZeugSG) - die gleichzeitige Anwendung dieser beiden Schutzmass- nahmen im selben Zeugenschutzfall aus. Möglich ist lediglich die Beratung und Unterstützung einer Polizeibehörde bei der Durchführung einer Massnahme der allgemeinen polizeilichen Ge- fahrenabwehr durch die Zeugenschutzstelle (Art. 23 Abs. 1 lit. e ZeugSG). 4.2. Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr im Kan- ton Thurgau Hauptsächlich unterscheiden sich die Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefah- renabwehr von den ausserprozessualen Schutzmassnahmen durch die zeitliche Einsatzmöglich- 87 Wohlhauser, S. 16 f. 25 keit, die personellen, finanziellen und logistischen Ressourcen, die Spezialisierung des Personals und die Anzahl der möglichen Schutzmassnahmen. Nachfolgend wird auf die in Ziffer 2.5.1. aufgeführten Bestimmungen des Polizeigesetzes des Kantons Thurgau, welche bei einer unmit- telbaren Gefahrenabwehr Grundlage einer Schutzmassnahme für gefährdete Personen sein kön- nen, im Einzelnen eingegangen. Die Polizei ist gestützt auf die in § 13 PolG TG statuierte polizeiliche Generalklausel befugt, die unmittelbare Gefährdung oder bereits eingetretene Störung eines wichtigen Rechtsguts abzu- wehren oder zu beseitigen, wenn keine wirksamen gesetzlichen Schutzmassnahmen zur Verfü- gung stehen und ein echter unvorhersehbarer Notfall vorliegt. Das Problem dieses eigentlich sehr griffigen Instruments zur Ergreifung von Schutzmassnahmen gefährdeter Personen wird durch die sehr einschränkenden Bedingungen ihrer Anwendbarkeit geschwächt. Denn handeln darf die Polizei nur, wenn ein unvorhersehbarer Notfall eingetreten ist oder droht. Dennoch verweist die Botschaft auf die Wichtigkeit der Aufnahme der Generalklausel ins Gesetz88. In der Vergangenheit wurden zumindest im Kanton St. Gallen Zeugenschutzfälle auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt, während im Kanton Thurgau durch die Polizei noch nie Zeugen- schutzfälle geführt wurden89. Unter diesem Rechtstitel sind sehr viele polizeiliche Interventio- nen zum Schutze gefährdeter Personen denkbar. So etwa Personen- oder Objektschutz im Sinne einer Begleitung der gefährdeten Person zum Gericht oder einer Raumüberwachung, die Unter- bringung einer gefährdeten Person an einem sicheren Ort, z.B. ein Frauenhaus oder einer Ver- haltensberatung der gefährdeten Person durch die Polizei. Diese Massnahmen entfalten ihre Wirkung zwar schnell, sind jedoch sehr kurzfristig angelegt und meistens nach der eigentlichen Krisentervention beendet. Bei der in § 16 PolG TG statuierten sicherheitspolizeilichen Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gefahrenabwehr oder Beseitigung der Störung ist die Intention ähnlich. Dabei geht es um Gefährdungsarten und -formen in der konkreten Situati- on. Die Polizei darf hier situativ reagieren und den konkreten Verhältnissen angepasst90. Eine vorstellbare polizeiliche Intervention wäre hier ein Kontakt- oder Rayonverbot gegen den Ge- fährder oder der Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie einer Alarmierungseinrichtung. Denkbar wäre sodann, dass die Polizei gestützt auf § 40 Abs. 1 oder § 43 Abs. 1 PolG TG vor Eröffnung eines Strafverfahrens zur Erkennung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen oder verdeckte Vorermittlungen tätigt, um die Gefährdungssituation eines potentiellen Zeugen zu überprüfen, welcher zu einem späteren Zeitpunkt dann aufgrund einer bestehenden Gefährdung im Strafverfahren in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird. Festzuhalten ist, dass im Gegensatz zu den Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes bei allen Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr die Polizei über kein spezialisiertes Personal für Zeugenschutzmassnahmen verfügt und die Infrastruktur oder die finanziellen und personellen Mittel für langfristige Zeugenschutzinterventionen fehlen. Auch eine gesetzliche Grundlage etwa für den Aufbau einer neuen Identität der zu schützenden Person fehlt. Diese po- lizeilichen Massnahmen bezwecken einen schnellen und vorläufigen Schutz gefährdeter Perso- nen vor Eröffnung des Strafverfahrens und in einem frühen Stadium eines potentiellen Zeugen- schutzfalls. Oder sie kommen bei Personen, deren Gefährdung durch die zuständigen Behörden nicht als erheblich eingestuft wurde, auf deren Zeugenaussage verzichtet wurde, die aber den- 88 Botschaft PolG TG, S. 12 89 Email Fehr Bruno, Kantonspolizei St. Gallen, Leiter Kriminalpolizei vom 13. Februar 2013 und Email Gloor Ulrich, Kantonspolizei Thurgau, Abteilungsleiter Stabsdienste vom 12. Februar 2013, gerichtet an die Autorin 90 Botschaft PolG TG, S. 13 26 noch gefährdet sind oder bei Personen, welche nicht in ein Zeugenschutzprogramm eintreten wollen, zur Anwendung. 4.3. Massnahmen des prozessualen Zeugenschutzes 4.3.1. Die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO Von zentraler Bedeutung bei den prozessualen Schutzmassnahmen91 ist, dass die durch Schutz- rechte der gefährdeten Person eingeschränkten Verteidigungsrechte im weiteren Verfahren in einer Art und Weise kompensiert werden, dass ein faires Verfahren für den Beschuldigten ge- währleistet ist. Zu den wichtigsten Verteidigungsrechten gehören etwa das Recht des Beschul- digten auf unmittelbare Befragung und Konfrontation des Zeugen, die direkte Überprüfung der Glaubwürdigkeit, mittels Identifizierung des Zeugen sowie dessen optische und akustische Wahrnehmung, die Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder das Akteneinsichts- recht92. Ob diese Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Strafverfahren unzulässig stark be- schnitten und damit der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde, ist jeweils im Lichte der konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien aufgrund der Umstände im Ein- zelfall zu beurteilen93. Einvernahme unter Ausschluss der Parteien (oder der Öffentlichkeit, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO): Werden bei der Einvernahme der gefährdeten Person sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger ausgeschlossen, handelt es sich um eine sehr tiefgreifende Einschränkung der Verteidigungsrechte, die im Verfahren wohl kaum mehr kompensiert werden kann. Verhältnis- mässig ist jedoch grundsätzlich, wenn lediglich der Beschuldigte von der Einvernahme ausge- schlossen wird und sein Verteidiger in der Einvernahme die Möglichkeit hat, die Glaubwürdig- keit des Zeugen zu überprüfen94. Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO): Die zuständigen Behörden können hier - unter Ausschluss der übrigen Verfahrensbeteiligten - die Personalien einer gefährdeten Person aufnehmen, welche später im Verfahren in Anwesen- heit von Parteien und Öffentlichkeit Aussagen machen wird. Dies ist vor allem für gefährdete Zufallszeugen eine geeignete Massnahme. Im gesamten Strafverfahren ersetzen Decknamen o- der Decknummern die wahre Identität des Zeugen. Die Verfahrensleitung muss jedoch das Pseudonym des Zeugen jederzeit seiner wahren Identität zuordnen können. Zudem müssen so viele Daten über den Zeugen aufgenommen werden, dass er trotz der Anonymisierung jederzeit identifizierbar und erreichbar bleibt95. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen (Art. 149 Abs. 2 lit. d StPO): Hier werden mittels technischer Vorkehrungen die Stimmen gefährdeter Zeugen verfremdet oder Gesichter gepixelt. Möglich ist auch das Unkenntlich machen von Ge- sichtern mittels Brillen, Perücken etc. Schliesslich kann der gefährdete Zeuge etwa optisch ab- 91 zu den allgemeinen Voraussetzungen siehe Ziffer 2.4. dieser Arbeit und ausführlich zum Thema der Massnahmen des prozessualen Zeugenschutzes, Widmer, S. 17 ff. 92 Demko, S. 429 93 BGE 133 I 33, Erw. 4.2 94 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 22 95 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 23 und Heine, S. 55 27 geschirmt werden, durch eine Platzierung hinter einer Trennwand. Je nach der durch die Verfah- rensleitung gewählten Methode im Einzelfall, sind die Verteidigungsrechte des Beschuldigten mehr oder weniger eingeschränkt, da eine Erkennung der Mimik, Gestik oder Stimmlage des Zeugen während der Einvernahme nicht mehr möglich ist96. Einschränkung der Akteneinsicht (Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO): Grundsätzlich ist eine vollstän- dige Sperrung der Strafakten oder auch ganzer Aktenstücke daraus nicht zulässig, weil damit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten unverhältnismässig stark beschränkt werden. Damit wird es der Verteidigung verunmöglicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der gefährdeten Person zu überprüfen und zu hinterfragen. Denkbar und vereinbar mit den Verteidigungsrechten ist die Einschränkung der Akteneinsicht vor allem im Zusammenhang mit der Feststellung der Perso- nalien unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten97. Zusicherung der Anonymität (Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO): „Unter Anonymität wird jeder Fall verstanden, in dem keine Verbindung zwischen den Personalien und den Charakteristika einer Person hergestellt werden kann. Erfasst wird damit nicht nur der Fall, dass Personalien, Erschei- nungsbild und besondere Charakteristika geheim gehalten werden, sondern auch derjenige, in dem z.B. das äussere Erscheinungsbild des Zeugen bekannt ist, aber die Zuordnung der Persona- lien verhindert werden soll.“98 Wie die Anonymisierung des gefährdeten Zeugen genau aussieht, hängt von der konkreten Gefährdungssituation im Einzelfall ab, wobei bei der Ausgestaltung auf die übrigen Massnahmen gemäss Art. 149 StPO zurück gegriffen wird. Unter welchen Voraus- setzungen sich das Gericht im Einzelfall auf die Aussage eines anonymen Zeugen als wichtiges Beweismittel im Strafprozess abstützen darf, wird in der Literatur nicht einheitlich definiert99. Ausschlaggebend bei der Prüfung im Einzelfall sind die folgenden Punkte: Die Person ist durch ihre Aussage oder Mitwirkung im Strafverfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt. Gegenstand des Strafverfahrens, in welchem eine anonyme Zeugenaussage verwertet werden darf, ist ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB100, also eine schwerwiegende Straftat. Die durch die anonymisierte Zeugenaussage entstandene Einschränkung der Verteidigungsrechte muss durch andere Massnahmen ausgegli- chen werden, so dass ein faires Verfahren des Beschuldigten garantiert ist (Art. 149 Abs. 5 StPO). Die Aussage des anonymen Zeugen darf nicht das einzige oder ausschlaggebende Be- weismittel für die Verurteilung des Beschuldigten sein101. Sind diese Voraussetzungen nicht o- der nur teilweise erfüllt, kann es zu einem Beweisverwertungsverbot der anonymen Zeugenaus- sage im Strafverfahren kommen. 4.3.2. Weitere Zeugenschutzmassnahmen des StGB oder der StPO? Die Literatur verweist auf weitere Schutzmassnahmen des StGB und der StPO, welche vor oder in Kombination mit prozessualen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO zur Anwendung 96 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 23 97 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 27 98 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 17 99 siehe dazu etwa Ackermann/Caroni/Vetterli, S. 1071, Widmer, S. 22, Demko, S. 419 ff. 100 Stohner, S. 28 f. 101 siehe dazu auch BGE 133 I 33 28 gelangen können. Dabei werden etwa die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB), sitzungspolizeili- che Massnahmen (Art. 63 StPO), Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 220 ff. StPO) oder das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO genannt102. Friedensbürgschaft: Die Friedensbürgschaft als reine Präventivmassnahme ist kaum von prakti- scher Bedeutung. Gefordert ist, dass eine Person gegenüber einer anderen Person oder einer Drittperson droht, eine Straftat gegen Zweiteren zu begehen oder eine solche zu wiederholen. Entsteht dadurch die Gefahr, der Drohende könnte seine expliziten oder impliziten Drohungen in die Tat umsetzen, kann das Gericht dem Drohenden auf Antrag des Bedrohten das Verspre- chen abnehmen, die Tat nicht auszuführen und ihn anhalten, angemessene Sicherheit zu leis- ten103. Leistet der Drohende das Versprechen oder die Sicherheitsleistung böswillig nicht, kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhal- ten. Zu bezweifeln ist, ob der Drohende beziehungsweise sein Umfeld sich durch ein Verspre- chen oder eine Sicherheitsleistung effektiv davon abhalten lässt, eine Straftat gegen den Bedroh- ten zu begehen. Der Schutz dieser Massnahme ist als äusserst gering einzuschätzen, wenn es darum geht, einen Zeugen, welcher aufgrund seiner Mitwirkung im Strafverfahren vom Be- schuldigten oder dessen Umfeld bedroht wird, wirkungsvoll zu schützen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft: Für die Dauer der Versetzung des Beschuldigten in Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft stellt diese de facto einen Schutz des gefährdeten Zeugen vor potentiellen Drohungen oder Übergriffen des Beschuldigten selber dar. Geht die Gefahr jedoch nicht vom Beschuldigten selber, sondern von seinem Umfeld aus, bietet dieses Institut für die gefährdete Person keinerlei Sicherheit im Sinne einer Zeugenschutzmassnahme. Handelt es sich bei der gefährdeten Person nicht um einen Opferzeugen, wird sie von der Verfahrensleitung auch nicht über die Anordnung oder Aufhebung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft infor- miert (Art. 214 Abs. 4 StPO). Der Zweck der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist jedoch nicht auf einen Zeugenschutz ausgelegt, sondern dient ausschliesslich der Aufklärung einer mutmasslichen Straftat, indem der Beschuldigte vor Flucht, Wiederholungsgefahr oder Beein- trächtigung der Wahrheitsfindung abgehalten wird. Auch Untersuchungs- und Sicherheitshaft eignen sich deshalb nicht für einen wirkungsvollen Zeugenschutz. Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen: Un- ter denselben Voraussetzungen wie bei den prozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 1 StPO kann sich ein Zeuge auch auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die- sem Zeugnisverweigerungsrecht kommt jedoch subsidiärer Charakter zu. Der gefährdete Zeuge kann erst dann vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn die drohende Gefahr mit Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO nicht abgewendet werden kann104. Ansonsten ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO). Beruft sich der gefährdete Zeuge jedoch zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO, ist dies ein sehr wirkungsvoller Schutz, da mit dem Verzicht auf seine Aussage im Strafverfahren auch vom Wegfall der Gefährdung durch den Beschuldigten oder dessen Umfeld auszugehen ist. 102 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 15; Schmid, StPO Praxiskommentar, vor Art. 149-156 N 4; Stohner, S. 22; Widmer, S. 11 ff. 103 Trechsel/Bertossa, StGB PK, Art. 66 N 2 104 BSK StPO-Vest/Horber, Art. 169 N 9 ff. 29 4.4. Kronzeugenschutz Unter die Kronzeugenregelung - welche aus dem anglo-amerikanischen Raum stammt - können Personen fallen, welche für eine Straftat mitverantwortlich erscheinen, jedoch unter Zusicherung von Straffreiheit oder anderer prozessualer Vorteile dazu bereit sind, gegen Tatbeteiligte als Zeugen auszusagen. Die Kronzeugenregelung soll speziell bei Fällen schwerer Formen der Kri- minalität oder der organisierten Kriminalität der Förderung der Wahrheitsfindung dienen105. Der Kronzeuge hat also eine Doppelrolle. Er ist einerseits ein geständiger Beschuldigter und ande- rerseits ein Informant, indem er die Strafverfolgungsbehörden mit wichtigen und von aussen nur schwer zugänglichen Informationen dabei unterstützt, von Anderen begangene Straftaten aufzu- klären106. Ist der Kronzeuge durch seine Aussagebereitschaft in einem anderen Strafverfahren Repressalien aus seinem früheren Milieu ausgesetzt, braucht die Kronzeugenregelung notwen- digerweise auch Zeugenschutzmassnahmen, um die Aussagebereitschaft des Kronzeugen zu er- halten. Auch im Vorfeld der Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts wurde eine Kronzeugenregelung für die Schweiz diskutiert, jedoch auf die Aufnahme des Instituts in die Strafprozessordnung verzichtet, weil nebst schwerwiegender rechtsstaatlicher Bedenken in der schweizerischen Praxis auch kein konkretes Bedürfnis nach einer Kronzeugenregelung auszu- machen war107. Dennoch hat das schweizerische Strafrechtssystem bereits mehrere Institute des anglo-amerikanischen Rechtssystems in die eigene Gesetzgebung aufgenommen. Zum einen das ZeugSG, welches ebenfalls während langer Zeit als für die kleinräumige Schweiz unzweckmäs- siges Instrument abgelehnt und dabei stark mit dem Kronzeugenschutz in Verbindung gebracht wurde108. Andererseits wurde in der schweizerischen Strafprozessordnung das abgekürzte Ver- fahren eingeführt (Art. 358 ff. StPO), welches seither in der Praxis bereits häufig zur Anwen- dung kommt. Dieses Institut hat seinen Ursprung im „Plea bargaining“, der Möglichkeit eines „deals“ zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Verteidigung bzw. dem Beschuldig- ten andererseits. Verhandlungsausgangspunkt ist der zu beurteilende Sachverhalt. Das Ziel der Verhandlungen ist erreicht, wenn sich der Beschuldigte im Sinne des „verhandelten Sachver- halts“ schuldig erklärt und der Staatsanwalt im Gegenzug seine Anklage abschwächt, indem er Anklagepunkte weglässt oder sich bereit erklärt, diese auf weniger schwer wiegende Straftaten abzuändern. Das „Plea bargaining“ wird zur Kronzeugenregelung, wenn der Staatsanwalt von sich aus den Deal mit dem Beschuldigten anstrebt, um diesen so als Kronzeugen für einen Pro- zess gegen einen Dritten zu gewinnen109. Der Weg hin zu einer Kronzeugenregelung in der Schweiz ist zumindest dogmatisch gesehen nicht mehr weit. Ein häufig vorgebrachtes Argument gegen die Einführung einer Kronzeugenregelung ist etwa der Einwand, dass Anreize für ein kooperatives Verhalten von mutmasslichen Straftätern bereits in die Gesetzgebung eingeflossen seien. Verwiesen wird dann etwa auf Art. 260ter StGB, wel- cher strafmildernd berücksichtigt, wenn ein Beschuldigter Bemühungen unternimmt, weitere verbrecherische Tätigkeit einer kriminellen Organisation zu verhindern (Art. 260ter Ziff. 2 StPO)110. Gerade diese Bestimmung wird jedoch in der Literatur als missglückt kritisiert. Ledig- 105 Botschaft-StPO, S. 1112 106 Sauter, S. 283 107 Botschaft-StPO, S. 1112 108 Bericht Expertenkommission (Fn. 13), 67 f., zit. in Hug, S. 416 f. 109 Sauter, S. 286 110 Botschaft-ZeugSG, S. 49 30 lich eine fakultative Strafmilderung sei kaum geeignet, Mitglieder einer kriminellen Organisati- on zum Frontenwechsel zu bewegen. Für eine ernsthafte Bekämpfung der organisierten Krimi- nalität brauche es auch in der Schweiz besondere „Zeugenschutzprogramme“ nach amerikani- schem Vorbild111. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch vorgebrachte Bedenken, dass Kronzeugen, quasi aus Dankbarkeit für Strafrabatt und allenfalls Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm, Gefällig- keitsaussagen machen, welchen dann im Strafverfahren die notwendige Glaubhaftigkeit fehlt112. Das Risiko von nicht ereignisbasierten Zeugenaussagen ist jedoch nicht auf den Kronzeugen- schutz beschränkt. Jede Zeugenaussage in einem Strafverfahren muss auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gewertet werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Befürworter einer Kronzeugenregelung für die Schweiz nicht auszumachen sind. Zu gross sind die Bedenken, dass dieses Institut in schwer- wiegender Weise gegen das Legalitätsprinzip, die Rechtsgleichheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren verstösst113. 4.5. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen untereinander 4.5.1 Subsidiarität von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen Art. 7 Abs. 1 lit. d ZeugSG hält fest, dass vor Ergreifung von ausserprozessualen Schutzmass- nahmen feststehen muss, dass im konkreten Fall Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder die Gewährung von prozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach Art. 149 – 151 StPO nicht genügen, um die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person abzuwen- den. Mit der Subsidiarität von ausserprozessualen Schutzmassnahmen wird sichergestellt, dass die personell und finanziell aufwändigen Schutzmassnahmen eines Zeugenschutzprogramms, die oft auch mit grossen Eingriffen in die persönliche Freiheit der gefährdeten Person verbunden sind, erst ergriffen werden, wenn andere in Betracht kommende Schutzmassnahmen durch die Verfahrensleitung bzw. Dritte wie die Polizei oder das Zwangsmassnahmengericht ausgeschöpft wurden114. Sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft, als auch die Zeugenschutzstelle haben sich im Rah- men der Antragstellung mit der Frage der Subsidiarität von ausserprozessualen Schutzmass- nahmen auseinanderzusetzen115. Im Praxisbeispiel leitete das fedpol ein finanziell und personell aufwändiges Zeugenschutzpro- gramm für Z. ein, um die Aufklärung der Straftaten des Y. sicherzustellen und der Staatsanwalt- schaft so mit einem wichtigen Beweismittel die Anklageerhebung gegen Y. zu erleichtern. Mil- dere Massnahme, die in diesem Fall ergriffen wurden, wie das Verbringen der gefährdeten Opf- erzeugin Z. in ein Frauenhaus durch die Polizei, waren in der Vergangenheit nicht erfolgreich, da Y. sie dort nach kurzer Zeit mehrfach aufspürte und mit dem Tod bedrohte. Weitere Schutz- 111 Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 260ter N 12 112 Sauter, S. 300 113 Botschaft-StPO, S. 1112 114 Botschaft-ZeugSG, S. 71 115 siehe Antragsformular im Anhang 31 massnahmen zugunsten von Z. wurden durch die zuständigen Behörden nicht ergriffen. Auf- grund der Einschüchterungen durch Y. ist die Aussagebereitschaft der Z. im Strafverfahren wei- terhin gefährdet. Im vorliegenden Fall ist die Aufnahme von Z. in ein Zeugenschutzprogramm deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismässig. Auch bei den prozessualen Schutzmassnahmen gilt das Prinzip der Subsidiarität. Die allgemei- nen Schutzmassnahmen der StPO und des StGB gehen den Massnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO vor. Kann im konkreten Fall die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person aufgrund ihrer Mitwirkung im Strafverfahren durch sitzungspolizeiliche Massnahmen, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft oder etwa Friedensbürgschaft abgewendet werden, so gehen diese Mass- nahmen der Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO vor116. Das Subsidiari- tätsprinzip bezweckt hier nicht, dass Zeugenschutzmassnahmen mit einschneidender Wirkung auf die gefährdete Person erst angeordnet werden, wenn mildere Massnahmen wirkungslos ge- blieben sind. Prozessuale Schutzmassnahmen sollen während des Strafverfahrens erst dann zum Zug kommen, wenn allgemeine Schutzmassnahmen, welche die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten nicht einschränken, für den Schutz der gefährdeten Person wirkungslos geblieben sind. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO schliesslich kann sich der ge- fährdete Zeuge nur in Ausnahmesituationen berufen, wenn Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO, aber auch ausserprozessuale Schutzmassnahmen, zwar ergriffen wurden, diese aber die erhebliche Gefährdung des Zeugen dennoch nicht abwenden konnten117. Auf die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr findet der Grundsatz der Subsidiarität keine Anwendung. Diese Massnahmen sind auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung ausgerichtet. Ist Gefahr im Verzug, stellt die Polizei durch sofortiges Handeln sicher, dass ein Schadenseintritt verhindert, oder ein bereits eingetretener Schaden beseitigt wird. Es wäre mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn die Polizei vor einer Intervention zuerst prüfen müsste, ob alle übrigen Schutzmassnahmen anderer Behörden im konkreten Fall ausgeschöpft wurden. Eine Schadensminimierung oder unmittelbare Gefahrenabwehr im konkreten Fall wäre so re- gelmässig verunmöglicht. Die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Polizei treten jedoch hinter ausserprozessuale Schutzmassnahmen zurück, wenn die Zeugenschutzstelle nach erfolgter Antragstellung durch die Verfahrensleitung sofort die notwendigen Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person ergreift (Art. 7 Abs. 3 ZeugSG). 4.5.2. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen in zeitlicher Hinsicht Im Zusammenhang mit der Frage, welche Bedeutung den verschiedenen Schutzmassnahmen in zeitlicher Hinsicht zukommt, ist einerseits der Zeitpunkt der Wirksamkeit und andererseits die Wirkungsdauer der Massnahme von Interesse. Zeitpunkt der Wirksamkeit: Wie schon unter Ziffer 4.2. hiervor ausgeführt, sind die gesetzlichen Grundlagen für die Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr so ange- legt, dass die Polizei die zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nötigen Interventionen sofort einlei- 116 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor Art. 149-156 N 4 117 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 169 N 11 32 ten kann. Ein Genehmigungsvorbehalt einer anderen behördlichen Instanz, welcher eine be- stimmte Zeit in Anspruch nimmt, besteht nicht. Polizeiliche Interventionen sind daher geeignet, schnell die ersten Massnahmen im Ermittlungs- oder im frühen Stadium des Vorverfahrens zu treffen, wenn sich ein potenzieller Zeugenschutzfall abzeichnet. Unter dem Vorbehalt, dass bereits ein Vorverfahren eröffnet wurde, kann die Verfahrensleitung sofort die notwendigen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO zum Schutz gefährdeter Zeu- gen erlassen. Die Wirksamkeit entfaltet sich ab Anordnungszeitpunkt. Die Verfahrensleitung hat jedoch zuvor abzuklären, ob allgemeine Schutzmassnahmen, wie etwa sitzungspolizeiliche Mas- snahmen oder eine im Strafverfahren angeordnete Untersuchungshaft den Schutz der gefährde- ten Person nicht auch in genügender Weise abdecken können. Diese Überprüfung wird i.d.R. zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Anordnung der geeigneten Schutzmassnahme führen. Auch Anonymitätszusicherungen an die zu schützende Person gelten sofort, also ab Anordnungszeit- punkt. Verbindlich werden sie jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht118. Anders verhält es sich jedoch bei der Anordnung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen. Damit die Zeugenschutzstelle zumindest – unverzüglich wirksame – Sofortmassnahmen einlei- tet, um eine gefährdete Person im Strafverfahren zu schützen, bedarf es einer entsprechenden Antragstellung durch die Verfahrensleitung bei der Zeugenschutzstelle (Art. 7 Abs. 3 ZeugSG). Zudem ist die Direktorin bzw. der Direktor der fedpol beim Entscheid über die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm an keine Frist gebunden (Art. 8 ZeugSG). Polizei oder Verfahrensleitung haben daher vorweg die sofort nötigen Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person zu treffen. Wirkungsdauer der Schutzmassnahmen: Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr sind, wie unter Ziffer 4.2. aufgezeigt, i.d.R. Kriseninterventionen, welche mit der Intervention selber abgeschlossen sind. Sie eignen sich daher grundsätzlich nicht für eine längere Schutzdauer der gefährdeten Person. Demgegenüber sind prozessuale Schutzmassnahmen in ihrer Wirkungsdau- er bis auf wenige Ausnahmen (Art. 151 Abs. 1 lit. a StPO) auf das Strafverfahren beschränkt. Wie bereits unter Ziffer 3.2.1. ausgeführt, bezweckt das ZeugSG die Unterstützung der Strafver- folgung, indem es die Aussagebereitschaft und Aussagefähigkeit der gefährdeten Person sicher- stellt. Art. 4 lit. a ZeugSG garantiert aber auch den Schutz dieser Person und ihr nahestehenden Personen für die Dauer der Gefährdung. Der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens ist für die Anwendbarkeit des ZeugSG also nicht ausschlaggebend. Der Direktor bzw. die Direktorin der fedpol entscheidet über die Aufhebung des Zeugenschutzprogramms infolge Wegfalls der Gefährdung (Art. 11 Abs. 1 lit. a ZeugSG). Insbesondere unter dem Blickwinkel des finanziell aufwändigen Zeugenschutzprogramms stellt sich die Frage, wie lange der Schutz über den Abschluss des Strafverfahrens hinausgehen soll. Weder Gesetz noch Botschaft äussern sich zu dieser Frage. Garantiert ist die staatliche Schutz- funktion für die Dauer der Gefährdung der betroffenen Person. Wird die beschuldigte Person rechtskräftig verurteilt und kommt in den Strafvollzug, wird die Gefährdung ab diesem Zeit- punkt abnehmen. Unbestimmt ist die Dauer der Gefährdung jedoch, wenn die Gefahr vom täte- rischen Umfeld ausgeht. Von einer Abnahme der Gefährdung ist dann auszugehen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen, oder das Strafverfahren eingestellt wird, da die belastende Aussage der gefährdeten Person zu keiner strafrechtlichen Konsequenz für den Beschuldigten führte. Die Dauer des Zeugenschutzprogramms ist nach abgeschlossenem Strafverfahren nur noch an das Kriterium der im konkreten Fall weiter bestehenden Gefährdung der betroffenen 118 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 150 N 7 33 Person gebunden. Zielführend im Zeugenschutzprogramm ist im Optimalfall die gefährdete Per- son in ihrer neuen Identität, Selbständigkeit und finanziellen Unabhängigkeit so zu stärken, dass sie das Zeugenschutzprogramm nicht mehr braucht und aufgrund dieser neuen Stabilität vom täterischen Umfeld auch keine Gefährdung mehr ausgehen kann. Je früher dieser Zeitpunkt er- reicht ist, desto eher fällt auch die Gefährdung der betroffenen Person weg und das Zeugen- schutzprogramm wird obsolet. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein Zeugenschutzprogramm un- ter Umständen lebenslang dauern kann. 4.5.3. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen in sachlicher Hinsicht Die Errungenschaften des ZeugSG für Zeugenschutzfälle sind - im Gegensatz zu den Massnah- men der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr und des prozessualen Zeugenschutzes - die langfristig, effizient und professionell angelegten Schutzmassnahmen. Die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO haben nur beschränkte Zeugenschutzmöglichkeiten und verhindern eine Identifizierung der gefährdeten Person oftmals doch nicht119. Die Zeugenschutzmassnah- men des ZeugSG sind dagegen auf die dauerhafte und umfassende Sicherung der gefährdeten Person ausgelegt. Der aus meiner Sicht bedeutsamste Vorteil von ausserprozessualen Schutz- massnahmen ist jedoch, dass im Gegensatz zu den Massnahmen nach Art. 149 ff. StPO der Schutz der gefährdeten Person nicht zulasten der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erreicht wird120. Wie unter Ziffer 4.3.1. dargestellt, sind je nach Intensität der beschränkten Verteidigungsrechte die Voraussetzungen, unter denen insbesondere die Aussage des anonymisierten Zeugen im Strafverfahren verwertet werden darf sehr hoch, komplex und einzelfallabhängig. Demgegen- über sind Verteidigungsrechte des Beschuldigten wie etwa die Überprüfung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen bei seiner Aussage, das direkte Fragerecht anlässlich der Kon- frontation mit dem Zeugen oder das Akteneinsichtsrecht bei ausserprozessualen Schutzmass- nahmen nicht tangiert. Denn das Zeugenschutzprogramm stellt sicher, dass die gefährdete Per- son unter ihrer alten Identität umfassende Aussagen zur Sache und zur Person machen kann. Abschirmungs- und Verfremdungsmassnahmen oder Ähnliches sind hierbei nicht nötig. Im Einzelfall muss durch die Verfahrensleitung jedoch entschieden werden, ob der Beschuldigte der gefährdeten Person im Strafverfahren Fragen zu ihrer neuen Identität oder zum Zeugen- schutzprogramm stellen darf121. Die gefährdete Person wird die Beantwortung solcher Fragen verweigern und sich - i.d.R. erfolgreich - auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen, weil sie die Umgehung oder Schwächung der getroffenen Schutzmassnahmen befürchtet. Aufgabe der Verfahrensleitung ist es, im konkreten Fall abzuwägen, ob die Zulas- sung solche Fragen tatsächlich noch entscheidend zur Überführung des Beschuldigten oder zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der aussagenden Person beitragen können. Bei der Zulassung solcher Fragen ist äusserste Zurückhaltung geboten, um die Sicherheit der aussagenden Person und das Zeugenschutzprogramm nicht zu gefährden. Meines Erachtens ist zudem mit der Zeugenschutzstelle vorab Rücksprache zu nehmen. Andererseits ist 119 Leuzinger, S. 4 120 Botschaft-ZeugSG, S. 48 121 Botschaft-ZeugSG, S. 49 34 zu beachten, dass die aussagende Person i.d.R. bereits umfassende Aussagen zur Sache und zur Person unter ihrer alten Identität gemacht hat. 5.5.4. Die geeigneten Zeugenschutzmassnahmen im Praxisbeispiel Im vorliegenden Beispiel war das Ergreifen von ausserprozessualen Schutzmassnahmen die ein- zige erfolgsversprechende Intervention, die für Z. einen umfassenden und nachhaltigen Schutz vor den allgegenwärtigen Drohungen und Übergriffen des Y. bieten und sie aus dem Einflussbe- reich und dem Abhängigkeitsverhältnis von Y. herauszuholen kann. Nur auf diese Weise kann für das Strafverfahren sichergestellt werden, dass Z. auch langfristig bereit ist, umfassende und belastende Aussagen gegen Y. zu machen. Zudem können zum dauerhaften Schutz von Z. vor der von Y. ausgehenden Gefährdung - über das Strafverfahren hinaus - nur eine neue Identität, ein definitiver Abbruch der Beziehungen von Z. zum alten Milieu und der Beginn eines eigenständigen Lebens beitragen. Das Zeugenschutz- programm scheitert jedoch an der mangelnden Kooperationsbereitschaft von Z. Ausserprozessuale Schutzmassnahmen können unter der Koordination der Zeugenschutzstelle auch mit prozessualen kombiniert werden (Art. 23 Abs. 1 lit. d ZeugSG). Im vorliegenden Fall bieten die eingeleiteten Massnahmen jedoch einen ausreichenden Schutz von Z., auch im Straf- verfahren. Denkbar wären allenfalls noch Opferschutzmassnahmen nach Art. 152 f. StPO. In einem von der Gefährdungslage anders gelagerten Fall könnte die Zeugenschutzstelle die durch die kantonale Polizei eingeleiteten Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr unter- stützend und beratend begleiten, anstatt selbst Sofortmassnahmen zu ergreifen (Art. 23 Abs. 1 lit. e ZeugSG). Während des Strafverfahrens hätten zudem die durch die Polizei eingeleiteten Massnahmen durch flankierende prozessuale Massnahmen ergänzt werden können. 5. Fazit In dieser Arbeit wurde aufgezeigt, dass der Adressatenkreis von Personen gemäss Art. 2 ZeugSG, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden können, sehr weit gefasst ist, soweit sie aufgrund ihrer Mitwirkung im Strafverfahren einer erheblichen Gefährdung ausge- setzt sind. Explizit von der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ausgeschlossen sind Rich- ter oder Staatsanwälte und Informanten, soweit deren Beitrag nicht direkt in ein konkretes Straf- verfahren einfliesst und sie deswegen erheblich gefährdet sind. Es wurde weiter dargelegt, was die zuständige Staatsanwaltschaft gemäss Art. 6 ff. ZeugSG im Rahmen der Antragstellung für die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm zu beachten hat. In ei- nem dritten Teil wurden die verschiedenen Schutzmassnahmen des ZeugSG, der StPO und der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr im Überblick dargestellt. Es wurde aufgezeigt, wie sie vor, während und nach Abschluss eines Strafverfahrens zur Anwendung gelangen, wie sie gegebenenfalls kombiniert werden können und welche Priorität ihnen in den verschiedenen Sta- dien zukommt. Insbesondere Erfahrungen der Polizei und die Anwendung vergleichbarer oder ähnlicher Ge- setzgebungen im Ausland zeigen, dass es sich beim neuen Bundesgesetz über den ausserpro- zessualen Zeugenschutz um ein griffiges Instrument handelt zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität, organisierter Kriminalität und gegebenenfalls terroristischer Gewaltkriminalität, bei deren Aufklärung auf potentiell aussagebereite Zeugen Druck und Gewalt ausgeübt wird, um 35 sie an ihrer Aussage im Strafverfahren zu hindern122. Die ausserprozessualen Schutzmassnah- men zeichnen sich durch Individualität und Flexibilität im Einzelfall aus. Professionelle Zeu- genschützer mit entsprechendem know-how sowie die vom Bund zur Verfügung gestellte Infra- struktur und Logistik ermöglichen die Ausarbeitung und Anwendung von Zeugenschutzmass- nahmen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Die Stärke des ZeugSG erweist sich gleichzeitig auch als ein Schwachpunkt. Zeugenschutzpro- gramme sind aufgrund des Aufwands, welcher betrieben wird, um gefährdete Personen zu schützen und ihre Aussagebereitschaft im Strafverfahren zu erhalten, sehr kostenintensiv. Dies wird wohl dazu führen, dass sich einige kleinere oder finanziell schwächer gestellte Kantone ein Zeugenschutzprogramm für gefährdete Personen in einem Strafverfahren nicht „leisten wollen“. Dazu kommt, dass Zeugenschutzprogramme meist tief in die persönliche Freiheit der zu schüt- zenden Person eingreifen. Dies kann dazu führen, dass Zeugenschutzprogramme wegen man- gelnder Kooperation abgebrochen werden müssen, mit dem entsprechenden Nachteil des mög- lichen Verlusts eines wichtigen Beweismittels im Strafverfahren. Die Bedeutung des ZeugSG wird daher in der Praxis unter dem Blickwinkel der Anzahl von Fällen eher gering bleiben. Zu- mindest rechnet das fedpol für das Jahr 2013 lediglich mit 8 – 11 Zeugenschutzfällen123. Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene ZeugSG wird sich in der Praxis selbstverständlich erst noch bewähren müssen. Die neben dem ZeugSG vorhandenen Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefah- renabwehr und des prozessualen Zeugenschutzes bleiben daher von zentraler Bedeutung. Erste- re, weil sie vor der Eröffnung eines Strafverfahrens die einzigen Schutzmassnahmen für gefähr- dete Personen sind, welche potentiell wichtige Aussagen in einem Strafverfahren machen kön- nen. Sodann werden sie immer dann alleine anwendbar bleiben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm nicht gegeben sind, oder wenn sich die gefährdete Person weigert, in ein Zeugenschutzprogramm einzusteigen. Zweitere sicher deshalb, weil sie i.d.R. einen weniger hohen Kostenaufwand verursachen und mit keiner- lei schweren Einschnitten in das Leben des Zeugen und allenfalls ihm nahestehender Personen verbunden sind. Für die zuständige Staatsanwaltschaft, welche im konkreten Fall Antrag auf Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm stellt, bietet das Gesetz keine Schwierigkei- ten im Anwendungsbereich. Voraussetzungen und Anforderungen an die Antragsbegründung sind klar geregelt. 122 Botschaft-ZeugSG, S. 47 123 Powerpointpräsentation Kaderausbildung Zeugenschutz vom 31. Oktober 2012, S. 5 36 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. ............................................... ............................................................ Ort/Datum Barbara Wüthrich Frey Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Downing: Radical Media, London: Sage 2001 25 Kommunikationsmedium Internet Dozentin: Prof. Dr. Martina

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    Brandenberger Simone MAS5

    Master of Advanced Studies (MAS Forensics) Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung Masterarbeit eingereicht von lic.iur. Simone Brandenberger Klasse MAS Forensics 5 am 12. August 2015 betreut von Prof. Dr. iur. Felix Bommer I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis…………………………………………………………………………. I Literaturverzeichnis und Materialien……………………………………………………… III Abkürzungsverzeichnis…………………………………………………………………… V Kurzfassung……………………………………………………………………………….. VIII I. Einleitung …………………………………………………………….................... 1 II. Die verschiedenen Rollen im Strafprozess………………………………... 2 1. Die Parteien (Art. 104 StPO)………………………………………………….. 2 a) Beschuldigte Person und Privatklägerschaft……………………………….. 3 b) Staatsanwaltschaft………………………………………………………….. 3 c) Parteistellung sui generis für weitere Behörden kraft Gesetz ……………... 4 aa) Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten besonderer kantona- ler Regelungen………………………….……………………………. 4 bb) kritische Würdigung……...………………………………………….. 5 2. Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO)………………………………... 7 a) die geschädigte Person..……………………………………………………. 8 b) Anzeigerstatter……………………………………………………………… 8 c) Generalklausel: durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte…..……… 9 3. Mögliche Rollen für den von einer Straftat tangierten Staat.......................... 9 a) Der Staat als Anzeigeerstatter…………………………………………….... 9 b) Der Staat als Privatkläger…………………………………………………... 10 c) Parteistellung kraft Gesetz……………………………………...................... 10 III. Allgemeine Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatklä- ger…………………………………………………………………………………… 10 1. Geschädigteneigenschaft………………………………………………………. 11 a) unmittelbare Rechtsverletzung……………………………………………... 11 aa) Individuelle Rechtsgüter……………………………………………... 12 bb) kollektive Rechtsgüter……………………………………………….. 12 b) Irrelevanz der zivilrechtlichen Schädigung, resp. Gefährdung?.................... 12 2. Konstituierungserklärung…………………………………………………….. 14 a) Strafklage………...…………………………………………………………. 14 b) Zivilklage…...………………………………………………………………. 16 IV. Übertragung der allgemeinen Voraussetzungen auf den Staat, resp. seine Verwaltungsträger……….……………………………………… 17 1. Verwaltungsträger des Gemeinwesens……………………………………….. 18 II 2. Die 'Regel': Der Staat ohne Geschädigteneigenschaft im Sinne der StPO..... 19 a) Straftat richtet sich gegen Rechtsgüter, für welche der Verwaltungsträger selber zuständig ist…………………………….......……………………….. 19 aa) Hoheitliche Verwaltungstätigkeit……………………………………. 19 bb) Straftat betrifft öffentlich-rechtliche Ansprüche……………………... 20 cc) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, die ein eigenes In- teresse des Verwaltungsträgers an der Strafverfolgung rechtfertigen würde…………………………………………………………………. 21 dd) Konsequenzen für den Verwaltungsträger…………...………………. 21 b) Beispiele……………………………………………………………………. 22 3. Die 'Ausnahme': Der Staat als Geschädigter im Sinne der StPO………….. 24 a) Privatrechtliches Handeln des Staates……………………………………… 24 b) Betroffenheit wie ein Privater……………………………………………… 25 c) Tat richtet sich gegen Sachen und Werte, die dem Gemeinwesen zur Erfül- lung der Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen...…………………… 26 aa) Finanzvermögen……………………………………………………… 26 bb) Verwaltungsvermögen……………………………………………….. 26 cc) öffentliche Sachen im Gemeingebrauch……………………………... 27 4. Zusätzliche, rechtfertigende Überlegungen zu dieser Rollenverteilung......... 28 a) Problematik Nr. 1: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft……... 28 aa) Historische Entwicklung……………………………………………... 28 bb) prozessuale und materiellrechtliche Begründungsansätze…………… 30 cc) Schlussfolgerungen für die staatliche Beteiligung als Privatkläger….. 31 b) Problematik Nr. 2: Eingriff in die Gewaltenteilung………………………... 32 aa) Der Grundsatz der Gewaltenteilung...................................................... 33 bb) Das Strafjustizmonopol und die zur Strafrechtspflege bestimmten Behörden……………………………………………………………... 34 cc) Das Legalitäts- und Justizgewährleistungsprinzip.......………………. 34 dd) Das Unabhängigkeitsprinzip und die Aufsicht über die Strafbehör- den……................................................................................................. 35 ee) Fazit ..............………………………………………………………… 36 ff) Ausnahme: Gewährung der Parteistellung sui generis aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Grundlage………………………………… 37 c) Problematik Nr. 3: Verletzung von Verfahrensgarantien gem. Art. 29/30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch den Verwaltungsträger in seinem eigenen Verwaltungsverfahren……………………………………………………… 38 aa) Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbe- fangenheit im Verwaltungsverfahren………………………………... 38 bb) Konsequenzen bei einer Konstituierung als Partei im Strafverfahren.. 40 V. Zusammenfassende Schlussfolgerungen………………………………….. 41 III Literaturverzeichnis ACKERMANN, JÜRG-BEAT, Geldwäschereinormen – taugliche Vehikel für den privaten Ge- schädigten? in: Schmid, Niklaus/Ackermann, Jürg-Beat (Hrsg.), Wiedererlangung wider- rechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstre- ckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 35-65. BOMMER, FELIX, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006 (zit. BOMMER- Verletztenrechte). BOMMER, FELIX, Warum sollen sich Verletzte am Strafverfahren beteiligen dürfen? in: ZStR 121 (2003), S. 172-194 (zit. BOMMER-Beteiligung). 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Buchstabe BV Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise DBG BG vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR.642.11) ders. derselbe d.h. das heisst dies. dieselbe(n) Diss. Dissertation div. diverse Erw. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement VI EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (SR 0.101) Erl. Erläuterungen E-StPO Entwurf für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1389. et al. und andere etc. et cetera evtl. eventuell exkl. exklusive f./ff. fortfolgend(e) Fn Fussnote gem. gemäss gl. M. gleicher Meinung GschG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR.814.20) h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne i.f. in fine inkl. inklusive insb. insbesondere i.S. im Sinne i.S.v. im Sinne von IV Invalidenversicherung i.w.S. im weiteren Sinne lit. litera m.a.W. mit anderen Worten m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Randnote(n) n.b. nota bene Nr. Nummer o.ä. oder ähnlich resp. respektive RS Rechtsprechung in Strafsachen S. Seite(n) s. siehe VII s.o. siehe oben sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SSK Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) s.u. siehe unten SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SVA Sozialversicherungsanstalt SVG Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) u.a. unter anderem USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR.814.01) usw. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche VStR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (SR 313.0) z.B. zum Beispiel ZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZPO Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 (SR 272) ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft z.T. zum Teil VIII Kurzfassung der Arbeit Für den von einer Straftat betroffenen Staat kommen grundsätzlich folgende Prozessrollen in Frage: diejenige des Anzeigeerstatters, diejenige der Privatklägerschaft sowie eine spezielle Parteistellung kraft Gesetz aufgrund des Vorbehalts spezieller kantonaler Regelungen in Art. 104 Abs. 2 StPO. Für die Rolle der Privatklägerschaft ist im Grundsatz einerseits Geschädigteneigenschaft er- forderlich und andererseits eine ausdrückliche Konstituierungserklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sich als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Als geschädigt gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist gemäss Lehre und Rechtsprechung der Träger des Rechts- guts, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen und Gefährdungen ge- schützt werden soll. Entscheidend ist somit eine Analyse des geschützten Rechtsguts, wobei in der Regel eine Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter verlangt wird. Bei kollektiven Rechtsgütern, die primär allgemeine, öffentliche Interessen schützen, ist es nur dann möglich, geschädigt zu sein, wenn diese nachrangig oder als Nebenzweck auch Individualrechtsgüter schützen. Ein tatsächlich eingetretener zivilrechtlicher Schaden i.S.v. OR 41 ist nicht erforder- lich. Die Geeignetheit einer solchen Schädigung oder Gefährdung, resp. die Ausrichtung auf eine zivilrechtliche Schädigung leistet jedoch als Abgrenzungskriterium bei der Rechtsgüter- diskussion insbesondere für die vorliegende Untersuchung einen wichtigen Dienst. Mit der Strafklage wird die Verfolgung und Bestrafung des Täters verlangt, was grundsätzlich dem öffentlichen Interesse, welches die Staatsanwaltschaft vertritt, entspricht. Die Legitimati- on für eine Beteiligung als Strafkläger muss sich daher aus dem Vorliegen einer speziellen Betroffenheit des Geschädigten ergeben, nämlich dann, wenn er durch die Straftat als in sei- ner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt erachtet werden muss. Erforderlich ist somit wiede- rum ein ziviler Konnex. Die Zivilklage betrifft ausschliesslich Ansprüche, die im materiellen Privatrecht gründen. Vom Adhäsionsprozess generell ausgeschlossen sind Ansprüche, die sich auf öffentliches Recht stützen. IX In der Regel erfüllt der Staat die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO nicht und kann sich daher nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat, resp. seine Verwaltungsträger in der Verrichtung ihrer öffentlichen Aufgaben hoheitlich tätig sind, d.h. wenn eine öffentlichrechtliche Regelung den Verwal- tungsträger im öffentlichen Interesse zu staatlichem Handeln verpflichtet und der Verwal- tungsträger entsprechend einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis in Überordnung gegenüber den Privaten handelt. Wird er in diesen Konstellationen von einer Straftat tangiert, ist der Verwaltungsträger nicht Träger des geschützten Rechtsguts, sondern selber für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung zuständig und verantwortlich. Der Staat hat sich somit im Regelfall mit der Rolle des Anzeigeerstatters zu begnügen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen erfolgt entsprechend einzig durch die Staatsanwaltschaft. Ausnahmsweise ist der Staat dennoch Geschädigter i.S.d. StPO, nämlich immer dann, wenn er, resp. seine Verwaltungsträger, nicht hoheitlich handeln, sondern als Privatsubjekte auftre- ten und entsprechend auf gleicher Ebene verkehren wie die Privaten. Wird der Staat in diesen Konstellationen von einer Straftat tangiert, ist er wie ein Privater betroffen und daher, gleich wie die Privaten, Träger des geschützten Rechtsguts. Er kann sich in diesen Fällen somit als Privatkläger – Straf- und/oder Zivilkläger – konstituieren und am Strafverfahren teilnehmen. Die in dieser Arbeit vorgenommene Rollenverteilung wird auch im Hinblick auf weitere Überlegungen gestützt: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft sprechen ebenfalls gegen eine Zulassung staatlicher Verwaltungsträger im hoheitlichen Bereich. Eine Zulassung des Staats als Privatkläger im hoheitlichen Bereich müsste sodann als Eingriff in die Gewaltenteilung gewertet werde, führt die Stellung als Privatkläger doch dazu, dass eine hierfür nicht vorgesehene Behörde die Arbeit der Staatsanwaltschaft einer Kontrolle un- terzieht, insbesondere was das Legalitätsprinzip anbelangt, und auf diese Weise ihre Machtsphäre in einen fremden Zuständigkeitsbereich ausdehnt. Schliesslich könnte die Zulassung staatlicher Verwaltungsträger als Privatkläger dazu führen, dass der betreffende Verwaltungsträger in seinem eigenen Verwaltungsverfahren nicht mehr als unparteilich, unvoreingenommen und unbefangen erscheint, obwohl er diese aus Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV abgeleiteten Verfahrensgarantien gemäss Lehre und Rechtspre- chung zumindest im nicht streitigen Verwaltungsverfahren einhalten muss. 1 I. Einleitung Das Thema der Beteiligung des Verletzten am Strafverfahren erfreut sich nunmehr seit vielen Jahren anhaltender Beliebtheit1. Nachdem jahrzehntelang heiss umstritten war, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich der durch eine Straftat Verletzte am Strafverfahren beteiligen dürfen, können, müssen soll und hierzu, wie in der Schweiz üblich, kantonal höchst unter- schiedliche Regelungen nebeneinander existierten, scheint die Diskussion mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung im Grundsatz zumindest vorläufig entschieden zu sein: Die neue Strafprozessordnung hält nämlich unmissverständlich fest, dass die Person des Verletzten im Sinne des Geschädigten eine zentrale Figur im Strafprozess ist. Als Verfahrens- beteiligtem wird ihm das Recht eingeräumt wird, sich offensiv am Verfahren als sog. Privat- klägerschaft zu beteiligen und als eigentliche Partei – gleichgeordnet mit dem Beschuldigten sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren mit der Staatsanwaltschaft – im Verfahren aufzu- treten. Ob man dies nun aus rechtsstaatlicher, rechtsdogmatischer resp. rechtstheoretischer Warte gutheisst oder bedauert, die strafprozessuale Rolle des Geschädigten und daraus abge- leitet des Privatklägers, ist mittlerweile eine wohl unumstössliche Realität, mit welcher die Strafverfolgungsbehörden jedoch gut leben können. Problematischer zu beurteilen ist indessen die in der Praxis zu beobachtende Tendenz gewis- ser Verwaltungsbehörden, für sich bisweilen recht forsch Parteistellung zu beanspruchen, wenn sie von Straftaten tangiert werden und sich in diesem Sinne als "verletzt" erachten. Zu denken ist etwa an die mit der Abklärung von IV-Ansprüchen beauftragten IV-Stellen in Fäl- len von vermutetem Sozialversicherungsbetrug2, die SUVA bei Versicherungsbetrug, die So- zialämter bei Sozialhilfebetrug3, die Steuerbehörden betr. Steuerbetrug4 oder die Betreibungs- ämter im Hinblick auf Betreibungs- und Konkursdelikte. Problematisch insofern, als mit der Staatsanwaltschaft ja bereits eine Partei am Start ist, deren offenkundige Aufgabe und Funkti- on gerade darin besteht, die öffentlichen (und damit implizit die staatlichen) Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person wahrzunehmen. Es stellt sich somit die ganz grundsätzliche Frage, ob es angeht, dass derselbe Staat in solchen Fällen gegenüber der beschuldigten Person quasi in mehrfachen Prozessrollen entgegentritt? 1 Vgl. BOMMER-Verletztenreche, S. 1 ff. m.w.H.; zur historischen Entwicklung der Rechtsstellung des Ver- letzten ausführlich SCHNEIDER, S. 1 ff.; JABORNIGG, S. 178 ff.; FALB, 327 ff.; für die Diskussion in Deutsch- land, ESER, S. 361 ff.; JUNG-Renaissance, S. 159 f. 2 So etwa die SVA St. Gallen in: Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014. 3 So etwa das Sozialamt der Stadt Bern in: Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 4 So etwa das Kantonale Steueramt Zürich in: BGer vom 23.08.2011, 6B_429/2011. 2 Erklärtes Ziel dieser Arbeit ist es denn auch, begründet und vertieft aufzuzeigen, in welchen Konstellationen der Staat, resp. seine spezifischen Verwaltungsträger Parteistellung einneh- men können – sei es als Privatkläger aus der Geschädigtenstellung heraus, sei es aus anderen Gründen – und in welchen Fällen sich der Staat darauf zu beschränken hat, als reiner Anzei- geerstatter aufzutreten und dabei die Wahrung der öffentlichen Interessen der Staatsanwalt- schaft zu überlassen. Darüber hinaus soll diese Arbeit auch zu einer gewissen Sensibilisierung der staatlichen Stellen im Hinblick auf einzuhaltende allgemeine staats- und verwaltungs- rechtliche Grundsätze beitragen. II. Die verschiedenen Rollen im Strafprozess Die eidgenössische Strafprozessordnung sieht in Art. 104 und 105 StPO für die in ein Straf- verfahren involvierten Personen verschiedene Rollen, abgestuft nach dem Grad ihrer materiel- len oder prozessualen Betroffenheit, vor. Aus dieser breiten Palette lassen sich für die hier zu untersuchende Materie mögliche Rollen herausschälen, in welche der von einer Straftat tan- gierte Staat durch seine Verwaltungsträger gegebenenfalls schlüpfen kann. 1. Die Parteien (Art. 104 StPO) Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien5 primär die beschuldigte Person (lit. a) sowie die Pri- vatklägerschaft (lit. b). Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (nach- folgend Botsch.) soll dadurch der Begriff der Partei zunächst den privaten Hauptbeteiligten vorbehalten sein, denn die Zulassung weiterer Parteien hätte eine wesentliche Erschwerung des Verfahrens zur Folge, die mit den dadurch erzielten Vorteilen in einem Missverhältnis stünde6. Eine Zielrichtung, die es für die nachfolgende Diskussion im Hinterkopf zu behalten gilt. Parteien wirken gestaltend auf das Verfahren ein7, wobei die Ausübung von Verfahrens- rechten von der konkreten Interessenslage abhängig ist8. 5 Zur grundsätzlichen Kritik an der Verwendung dieses aus dem Zivilprozess übernommenen Begriffs im Strafprozess, BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 1ff.; auch StPO-LIEBER, Art. 104 N 1; SCHMID Handbuch, N 633; OBERHOLZER, N 302. 6 Botsch. S. 1162 und 1163. 7 RIKLIN, Art. 104 StPO N 1. 8 OBERHOLZER, N 302 und 512. 3 a) Beschuldigte Person und Privatklägerschaft Während sich nähere Ausführungen zur beschuldigten Person im Rahmen dieser Arbeit erüb- rigen, wird unter der Privatklägerschaft die geschädigte Person verstanden, die sich ausdrück- lich als Privatklägerschaft konstituiert und sich damit als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligt (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Dennoch bleibt die Strafverfolgung nach dem Konzept der StPO ausschliessliche Sache des Staates; es gibt kein Privatstrafklageverfah- ren9. Entsprechend tritt die Privatklägerschaft neben10 der Staatsanwaltschaft auf und verfügt über verschieden Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte, wie z.B. das Aktenein- sichtsrecht, Recht auf Stellung von Beweisanträgen und Teilnahme an Verfahrenshandlungen und das Ergreifen von Rechtsmitteln11. Auch die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft sind jedoch auf das zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen Erforderliche beschränkt, d.h. sie erstrecken sich nur auf diejenigen Unterlagen oder Beweiserhebungen, die in einem direkten oder indirektem Bezug zu derjenigen Straftat stehen, aufgrund deren die Privatklä- gerschaft in ihren Rechten unmittelbar verletzt erscheint12. Hintergrund der Einräumung der Parteistellung an den Privatkläger bildet die Annahme, dass der durch eine mutmassliche Straftat Verletzte an der Klärung des Sachverhalts und der allfälligen Bestrafung des Täters besonders interessiert ist, insbesondere in Anbetracht einer möglichen zivilrechtlichen Schä- digung und den daraus abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüchen13. Grundsätzliche Vorausset- zung für die Parteistellung ist somit, dass die betroffene Person durch eine Straftat i.S.v. Art. 115 StPO geschädigt worden ist14. b) Staatsanwaltschaft Als Dritte im Parteienbund nennt die StPO sodann für das Haupt- und im Rechtsmittelverfah- ren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Die Staatsanwaltschaft übt die hauptsächliche Klägerrolle im Strafprozess aus. Sie ist Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs, der es obliegt, diesen Strafanspruch im Interesse der Gesellschaft durchzusetzen15. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren eine eigentliche Zwitterstellung ein: sie führt einerseits das Vorverfahren und erhebt Anklage, andererseits wird sie mit der Anklageerhebung selber zur Partei. Nichts- 9 StPO-LIEBER, Art. 118 N 1. 10 StPO-LIEBER, Art. 104 N 8; BOMMER-Beteiligung, FN 16, der den Begriff "Nebenkläger" grundsätzlich als präziser erachtet. 11 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 17; StPO-LIEBER, Art. 118 N 1 und 3. 12 OBERHOLZER, N 548. 13 StPO-LIEBER, Art. 118 N 1; zu Sinn und Zweck der Verletztenbeteilung im Strafverfahren nachfolgend unter Ziff. IV 4. a). 14 Dazu im Detail nachfolgend Ziff. III. 15 StPO-LIEBER, Art. 104 N 9; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, S. 96 f. 4 destotrotz ist sie auch als Partei im Grundsatz der Objektivität verpflichtet, und hat für eine objektiv gerechte Anwendung der Strafgesetzgebung einzutreten16. Dabei agiert die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 4 StPO unabhängig und ist allein dem Recht verpflichtet (Grundsatz der Unabhängigkeit). Sie ist i.S.v. Art. 7 StPO verpflichtet, bei genügendem Anfangsverdacht ein Strafverfahren durch- resp. weiterzuführen (prozessuales Legalitätsprinzip). Sodann hat die Staatsanwaltschaft in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen sämtliche für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 StPO)17. c) Parteistellung sui generis für weitere Behörden kraft Gesetz aa) Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten besonderer kantonaler Regelungen Die StPO sieht in Art. 104 Abs. 2 StPO für Bund und Kantone (nicht jedoch: Gemeinden) die Möglichkeit der Einräumung von Parteirechten an Behörden, die öffentlichen Interessen zu wahren haben, vor. Der Begriff der Behörde trifft auf sämtliche Verwaltungsorgane zu, die kraft geltendem Recht mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben18. Erfor- derlich ist neben der Behördeneigenschaft eine ausdrückliche Einräumung der (vollen oder beschränkten) Parteistellung in einem Gesetz im formellen Sinn. Keine Parteistellung begrün- det vor diesem Hintergrund die alleinige Tatsache der Anzeigeerstattung durch eine Behörde oder dass einer gewissen Behörde gemäss Art. 84 Abs. 6 StPO Entscheide mitzuteilen sind19. Die durch Gesetz eingeräumten Parteirechte haben indessen wiederum nicht zur Folge, dass die Behörde nun plötzlich als geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO anzusehen und entsprechend als Privatklägerin zu behandeln wäre. Es handelt sich vielmehr um eine Parteistellung eigener Art20. 16 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 19 f. 17 Zu den einzelnen Prinzipien vgl. auch hinten Ziff. IV. 4. b) bb) - dd). 18 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 26; nicht begründbar ist m. E., dass selbständige öffentlich-rechtliche An- stalten nicht vom Behördenbegriff erfasst sein sollen (vgl. auch SCHMID-Handbuch, N. 636 FN 6): Nehmen öffentlich-rechtliche Anstalten Funktionen im Dienste der Öffentlichkeit wahr und treten dabei mit hoheitli- chen Befugnissen ausgestattet auf, erfüllen sie jedenfalls den oben erläuterten Behördenbegriff. 19 SCHMID-Handbuch, N 636. 20 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 41; SCHMID-Handbuch, N 686 spricht in diesem Zusam- menhang von einer "geschädigtenähnlichen Stellung"; gemäss BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 25 sollen sol- che Parteirechts-Behörden keine Partei im Rechtssinne sein; gleichzeitig stellt sich die Autorin die Frage, ob sich eine Behörde mit vollen Parteirechten als Privatklägerschaft konstituieren könne; dies ist m.E. mangels Geschädigteneigenschaft klar abzulehnen. 5 Hintergrund dieser Regelung ist, dass vor Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bereits entsprechende kantonale Regelungen bestanden. Es handelt sich somit um einen echten Vor- behalt zugunsten des kantonalen Rechts21. Man ging in den bestehenden kantonalen Regelun- gen offenbar davon aus, dass gewisse Behörden aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Spezialwissens besser geeignet seien, Verstösse gegen Verwaltungsnormen zu erkennen und zu verfolgen, als die Generalisten der Staatsanwaltschaft22. Die eidgenössische Strafpro- zessordnung folgt diesem Gedanken offenkundig ebenfalls23. Gemeinhin werden in diesem Zusammenhang Fürsorge-, Sozial-, Gesundheits- Migrations-, Bau- und Umweltschutzbehör- den genannt24. Faktisch erfolgt in diesen Konstellationen somit eine staatliche Doppelvertre- tung derselben öffentlichen Interessen. Vereinigungen, die sich dem Schutz allgemeiner Interessen verpflichtet haben, wie bspw. Umwelt- oder Tierschutzorganisationen, wird hingegen von der StPO bewusst keine Partei- stellung eingeräumt. Dies mit der Begründung, dass mit der Staatsanwaltschaft bereits eine Behörde tätig sei, welche allgemeine, überindividuelle Recht zu wahren und den Strafan- spruch von Amtes wegen durchzusetzen habe25. Bei Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft steht es jedermann frei, Strafanzeige zu erstatten und damit eine Strafuntersuchung auszulö- sen26. Im Übrigen würde die Zulassung von solchen Verbänden den im schweizerischen Strafverfahrensrecht herrschenden Grundsatz, dass als Parteien im Prinzip nur die beschuldig- te Person, die Privatklägerschaft und der verfolgende Staat zugelassen sind, durchbrechen. Zudem weist die Botschaft auf eine wesentliche Erschwerung des Verfahrens als Folge der Zulassung weiterer Parteien hin, die unerwünscht ist27. Auch diese Stossrichtung gilt es sich im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit vorzumerken. bb) kritische Würdigung Es scheint mir im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 StPO fraglich, ob der Umstand, dass eine Be- hörde über ein spezielles Fachwissen verfügt, per se genügen darf, um in einem Strafprozess als Partei auftreten zu können. Was die Erkennbarkeit von Verstössen gegen Verwaltungs- normen anbelangt, besteht mit der Möglichkeit der Anzeigeerstattung grundsätzlich nämlich 21 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23 22 SCHMID-Handbuch, N 636; BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11, vom 12.08.2014, Erw. 4.a). 23 Botsch. S. 1163. 24 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23; SCHMID-Handbuch, N 636; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 104 N 7. 25 Botsch. S. 1163; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, S. 82. 26 StPO-LIEBER, Art. 104 N 17; Botsch. 1163. 27 Botsch. S. 1163. 6 bereits ein taugliches Instrument für Behörden, die Strafverfolgungsbehörden auf mutmass- lich strafbare Handlungen im entsprechenden Fachbereich aufmerksam zu machen. Die Ein- räumung von Parteirechten ist hierfür jedenfalls nicht erforderlich. Generell werden Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte in der Praxis nicht nur im Fürsorge-, Sozial- und Umweltschutz- bereich immer wieder mit Fragestellungen und Materien konfrontiert, die teilwiese nicht ein- mal unmittelbar das Recht und schon gar nicht das Strafrecht zum Gegenstand haben28. Gera- de was z.B. die Wirtschaftskriminalität anbelangt, trifft man als Staatsanwältin bisweilen auf hochkomplexe finanz- und steuertechnische Vorgänge, die rechtlich bedeutend schwieriger einzuordnen sind, als bspw. ein Bauer, der zur Unzeit Gülle auf der Wiese austrägt. Erinnert sei auch daran, dass sich die Staatsanwaltschaft als Generalistin gerade im Bereich des Imma- terialgüter- und Wettbewerbsrechts zwingend mit Fragestellungen zu befassen hat, welche in zivilrechtlicher Hinsicht in gewissen Kantonen gar den ordentlichen Zivilgerichten entzogen sind und direkt von einem Fachgericht – z.B. dem Handelsgericht – beurteilt werden29. Zu erwähnen seien an dieser Stelle auch die ab und an auftretenden Ärztefälle, bei denen die Staatsanwaltschaft die fachlich schwierige Frage klären muss, ob ein Arzt bei der Berufsaus- übung die ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Es gibt also in der alltäglichen Praxis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts ausge- sprochen viele Konstellationen, bei welchen sie zwar nicht per se über das erforderliche Spe- zialwissen und die entsprechenden fachlichen Qualifikationen verfügen und trotzdem in der Lage sind, auch diese komplexen Fragestellungen in der Regel zufriedenstellend zu lösen. Das Zauberwort lautet in diesen Fällen: Beizug eines Sachverständigen. Die Staatsanwalt- schaft (und auch die Gerichte) sind von Gesetzes wegen (Art. 182 StPO) ohnehin gehalten, sachverständige Personen beizuziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Auf diese Weise wäre es somit ohne weiteres möglich, nötigenfalls das bei den entspre- chend qualifizierten Behörden vorhandene Fachwissen für die Staatsanwaltschaft zugänglich zu machen. Amtshilfe ist gegebenenfalls eine weitere Option. Nicht verboten, aber angesichts der üblicherweise hohen Fallbelastung eines Staatsanwalts sehr zeitintensiv, ist es sodann, 28 Ich erinnere mich aus meiner eigenen Praxis z.B. an einen Fall, in welchem ich mich im Rahmen eines Ar- beitsunfalls mit der technischen Funktionsweise einer Kiesgrube auseinanderzusetzen hatte. 29 So etwa in den Kantonen St. Gallen, Bern, Zürich und Aargau; generell schreibt die ZPO in Art. 5 den Kan- tonen vor, im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts eine einzige kantonale Instanz vorzuse- hen, da diese Spezialmaterien nach einer Konzentration des rechtlichen und fachlichen Wissens verlangen würden vgl. Botsch. zur ZPO S. 7260. 7 sich entsprechendes, insbesondere juristisches, Fachwissen im Hinblick auf einen konkreten Fall selber anzueignen. Aus meiner Sicht könnte man aus diesen Überlegungen heraus problemlos auf Art. 104 Abs. 2 StPO und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen verzichten. Die fachlichen Qualifi- kationen und das Spezialwissen dieser Behörden allein rechtfertigen die Zusprechung der Par- teistellung jedenfalls nicht30. Sie erscheint mir nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Grund- satz der Gewaltenteilung als staatsrechtlich problematisch, führt doch die derart zugestandene Parteistellung letztlich zu einer Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch die Verwal- tung31 . 2. Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO) Art. 105 StPO nennt weitere Personen, die im Verfahren eine Rolle spielen können: die ge- schädigte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), der Sachverständige (lit. e) und – im Sinne seiner Gene- ralklausel32 – den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten (lit. f). Diese Rolle ist indessen beschränkt und bezieht sich regelmässig nur auf die besondere Funktion, die diesen Beteiligten im Verfahren zukommt33. So stellt Abs. 2 von Art. 105 StPO zum einen klar, dass den in Abs. 1 genannten Verfahrensbeteiligten Parteirechte nur in dem Umfang zustehen, als sie zur Interessenwahrung notwendig sind. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör, Ak- teneinsicht, Anwesenheitsrechte oder Rechtsmittel. Zum anderen werden die so begrenzten Parteirechte nur dann gewährt, soweit die Beteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Die Anforderung der unmittelbaren Betroffenheit grenzt ab von Fällen, in denen Perso- nen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Interessen betroffen sind34. Unmittelbare Betroffenheit liegt in der Regel vor bei Ein- griffen in Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere bei der Anordnung von Zwangs- 30 Anders gelagert allerdings der Spezialfall von Art. 217 Abs. 2 StGB, wo bereits das Strafgesetzbuch den entsprechenden, von den Kantonen zu bezeichnenden, Behörden und Stellen die Strafantragsberechtigung einräumt und sich die Parteistellung somit auf Art. 115 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO stützen kann. Hier geht es eben gerade nicht um bessere fachliche Qualifikationen, sondern um die faktische Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten. 31 Dazu ausführlich auch Ziff. IV. 4. b); immerhin existiert im Bereich von Art. 104 Abs. 2 StPO eine explizite gesetzliche Grundlage, was das Problem etwas entschärft. 32 BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 1. 33 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 105 N 1; OBERHOLZER, N 303. 34 BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; BGer 6B_80/2013 E. 1.2.; Botsch. S. 1164; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLL- BERGER, S. 83; BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 31; OBERHOLZER, N 303; zur unmittelbaren Betroffenheit, resp. Verletzung ausführlich nachfolgend Ziff. III.1. 8 massnahmen, sodann bei der Auferlegung von Verfahrenskosten oder einer allfälligen Schweigepflicht35. Anzufügen ist, dass die Ausübung von Parteirechten gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO gemäss einem gewichtigen Teil der Lehre lediglich privaten, also nicht- behördlichen, Personen zukommen soll und entsprechend nur private Interessen abdeckt. Über Art. 105 StPO können Verwaltungsträgern des Gemeinwesens somit keine Parteirechte zugestanden werden36. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit interessieren vor allem die geschädigte Person, die An- zeigeerstatterin sowie die Generalklausel. a) geschädigte Person Die geschädigte Person erlangt Parteistellung erst nach erfolgter Konstituierung als Privatklä- gerschaft37. Dessen ungeachtet sind ihr jedoch auf jeden Fall dort Parteirechte zuzuerkennen, wo z.B. das StGB ihr Verfahrensrechte zubilligt, so etwa bei der Einziehung i.S.v. Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil oder Art. 73 StGB38. b) Anzeigeerstatter Strafanzeige kann grundsätzlich von jedermann39, schriftlich oder mündlich, erstattet werden. Sinn und Zweck einer Strafanzeige ist es, die Strafverfolgungsbehörden über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts – im Sinne einer Wissenserklärung – zu informieren40. Die Anzeige kann sich gegen eine bestimmte Person oder aber gegen unbekannt richten. Inhaltlich muss sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nehmen; lediglich pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt gelten nicht als Strafan- zeige41. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und dem Grundsatz des Verfol- 35 StPO-LIEBER, Art. 105 N 13 ff. 36 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, S. 82; RIKLIN, Art. 105 N 1; ebenfalls Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014 Erw. 5.c mit Verweis auf systematische Überlegungen im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 StPO. 37 Dazu ausführlich nachfolgend Ziff. III. 38 BGer 27.11.2012, 1B_581/2012 E. 1; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 105 N 3 und Art. 115 N 5; StPO- LIEBER, Art. 105 N 2a und Art. 115 N 8 f. mit dem Hinweis auf Rechte, die auch mit Bezug auf Nichtpartei- en gelten, so bspw. für Betroffene bei Zwangsmassnahmen oder im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen, und entsprechend auch auf die geschädigte Person, die noch nicht die Position der Privatklägerschaft eingenommen hat, anwendbar sind; ebenso SCHMID-Handbuch, N 689. 39 Natürliche oder juristische Personen, auch jede Personenvereinigungen sowie der Beschuldigte selber; Pro- zessfähigkeit, insbesondere Urteilsfähigkeit ist nicht vorausgesetzt, vgl. BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 7. 40 Gemäss BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 1 werden die Strafverfolgungsbehörden in mehr als 90% aller registrierten Straftaten durch Hinweise aus der Bevölkerung auf mutmasslich deliktisches Verhalten auf- merksam gemacht. 41 BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 11. 9 gungszwangs (Art. 7 StPO) sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten. Die Tatsache allein, dass eine Person Anzeige erstattet hat, verschafft ihr jedoch keine besondere Rechtsposition42. Indessen hat der Anzeigerstatter in Anwendung von Art. 301 Abs. 2 StPO einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die Behörde seine Eingabe behandelt hat. Gemeint ist damit der Abschluss des Vorverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde, mitunter die Erle- digungsart. Das Erteilen weiterer Informationen, insbesondere Einzelheiten der Tat oder der Gang des Verfahrens, unterliegen der Geheimhaltungspflicht43. c) Generalklausel: durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte Der Gehalt der Generalklausel orientiert sich am Inhalt von Art. 105 Abs. 2 StPO. Erfasst sind somit (natürliche oder juristische) Personen, die durch Verfahrenshandlungen unmittelbar beschwert worden sind, ohne selber beschuldigt oder geschädigt zu sein. Dies trifft nament- lich zu bei Reflexwirkungen von Zwangsmassnahmen. So müssen Dritte etwa Hausdurchsu- chungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen, Überwachungen ihres Fernmeldeanschlusses bzw. der Post oder die Abnahme von DNA-Proben erdulden und sind entsprechend direkt tangiert. Weiter fallen darunter auch Personen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfah- ren Ansprüche (z.B. auf Entschädigung oder Zuweisung von Vermögenswerten) erheben44. 3. Mögliche Rollen für den von einer Straftat tangierten Staat Zusammenfassend können für den durch eine Straftat tangierten Staat vernünftigerweise fol- gende Rollen im Strafverfahren ins Auge gefasst werden: a) Der Staat als Anzeigeerstatter In dieser Funktion beschränkt sich die Mitwirkung des Staats darauf, der Staatsanwaltschaft mögliche strafbare Handlungen durch Strafanzeige gemäss Art. 301 StPO zur Kenntnis zu bringen. Darüberhinausgehende Verfahrensrechte stehen ihm nicht zu. Die öffentlichen Inte- ressen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person werden alleine durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. 42 Vgl. Art. 301 Abs. 3; BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 23; BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 12. 43 BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 31 ff. 44 BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 28. 10 b) Der Staat als Privatkläger In dieser Funktion ist der Staat neben der beschuldigten Person als unmittelbar Geschädigter Partei im Strafverfahren und übt als solche die ihm aus dieser Position zustehenden Verfah- rensrechte aus. Diese umfassen insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 StPO), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO), Mitwirkungsrechte im Verfahren, insbe- sondere Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO), den Anspruch auf einen Rechts- beistand (Art. 127 StPO) und einen begründeten Entscheid (Art. 84 Abs. 4 StPO) sowie die Legitimation, Rechtsmittel zu ergreifen, soweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Abänderung des Entscheids besteht (Art. 382 StPO). Er tritt dabei neben der Staatsanwaltschaft als Vertreterin und Wahrerin der öffentlichen Interessen auf. c) Der Staat als Partei kraft Gesetz In dieser Funktion räumt ein Gesetz im formellen Sinn dem Staat resp. einem Verwaltungs- träger in einem Bereich, in welchem dieser öffentliche Interessen zu wahren hat, volle oder beschränkte Parteirechte ein, ohne dass er jedoch selber geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO wäre. Der Staat tritt im Strafverfahren somit in dem ihm gesetzlich gewährten Umfang und zur öf- fentlichen Interessenwahrung als Partei auf. Nachdem die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs ebenfalls öffentliche Interessen vertritt, welche sich im Hin- blick auf den Verfahrensgegenstand nicht von denjenigen des staatlichen Verwaltungsträgers unterscheiden, ergibt sich in diesen Konstellationen eine eigentliche Doppelvertretung des Staats im Strafverfahren. III. Allgemeine Voraussetzungen für die Konstituierung als Pri- vatklägerschaft Um sich im Strafverfahren in der Funktion der Privatklägerschaft als Partei konstituieren zu können, ist gemäss Art. 118 StPO einerseits Geschädigteneigenschaft erforderlich und ande- rerseits eine entsprechende ausdrückliche Konstituierungserklärung gegenüber den Strafver- folgungsbehörden, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Damit wird die geschädigte Person, wie sie in Art. 115 StPO definiert und umschrieben ist, zu einer zentralen Figur im Strafprozessrecht, der grosse praktische Relevanz zukommt45. 45 BGE 136 IV 29, Erw. 1.7.1; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 5; GOLDSCHMIED/MAURER/ SOLLBERGER, S. 93; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014. 11 1. Geschädigteneigenschaft Als geschädigt gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Da sich jedoch ohnehin erst nach Abschluss des Verfahrens zeigt, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, müsste es wohl eher heissen: "…verletzt erscheint"46. Anknüpfungspunkt ist somit die Verletzung der recht- lich geschützten Interessen der betroffenen Person47. Die Verletzung bzw. Gefährdung in den eigenen Rechten und der Kausalzusammenhang mit der infrage stehenden Straftat ist glaub- haft zu machen48. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, Zweifelsfragen in Bezug auf den Begriff der geschädigten Person durch eine präzisere und griffigere Definition zu entscheiden, was gerade angesichts der oben angetönten grossen, praktischen Relevanz der geschädigten Person doch etwas erstaunt. Es herrscht die Auffas- sung, dass die Definition der Geschädigteneigenschaft in Randbereichen der Rechtsprechung und Lehre überlassen werden soll49. a) unmittelbare Rechtsverletzung Unmittelbar verletzt ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie herr- schender Lehre der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen oder Gefährdungen geschützt werden soll50. Unmittelbarkeit meint somit nicht die tatsächliche Verletzung im Sinne einer Schadenszufügung, sondern den Schutzbereich der verletzten Strafnorm. Man muss sich also letztlich fragen, welchen Schutzzweck eine Straf- norm hat, resp. was oder wer durch die Strafbestimmung konkret geschützt werden soll. Das führt dazu, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um mittels Auslegung festzustellen, wer Träger des angegriffenen Rechtsguts und gegebenen- falls als geschädigte Person zu betrachten ist51. Entscheidendes Kriterium für die Rechtsstel- lung der geschädigten Person bildet somit eine Analyse des geschützten Rechtsguts52. Mit dem Kriterium der unmittelbaren Rechtsverletzung sollen letztlich insbesondere Personen 46 So OBERHOLZER, N 514. 47 Botsch. 1169; HASLER, S. 16.. 48 StPO-LIEBER, Art. 118 N 11a; OBERHOLZER, N 544; BGer vom 30.01.2012, 1B_678/2011, Erw. 2.1; BGE 139 IV 89 Erw. 2.2. 49 Botsch. S. 1170. 50 BGE 138 IV 258 E.2.2 f.m.w.H.; SCHMID-Handbuch, N 683; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21; CAPUS, S. 421; für das deutsche Recht GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 51. 51 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21 und 45; 52 OBERHOLZER, N 516; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 2; ebenfalls GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 52. 12 ausgeschlossen werden, die lediglich ein blosses Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind53. aa) Individuelle Rechtsgüter Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten individuel- len Rechtsgütern voraus, d.h. die Strafnorm schützt die Interessen des einzelnen Individu- ums54. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sog. tatbeständlich Verletzten. Dazu gehö- ren Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche Integrität, Eigentum, Vermögen, Ehre, Frei- heit, sexuelle Integrität etc. bb) Kollektive Rechtsgüter Bei Straftatbeständen, die primär allgemeine, öffentliche Interessen schützen, ist es grundsätz- lich ebenfalls möglich, eine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs.1. StPO einzunehmen, nämlich dann, wenn die Strafnorm gleichzeitig auch Individualrechtsgüter nachrangig oder als Nebenzweck schützt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die privaten Interessen unmit- telbar (mit-)beeinträchtigt werden55. So etwa beim Geschädigte von Vermögensdelikten be- züglich der diese ermöglichenden Urkundendelikte, dem Verletzten oder Gefährdeten bei ge- meingefährlichen Verbrechen und Vergehen wie Brandstiftung, der angegriffene oder bedroh- te Beamte bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte oder demjenigen, dem durch ein Rechtspflegedelikt ein Nachteil droht56. Im Übrigen gibt es bei kollektiven Rechtsgütern keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 StPO. b) Irrelevanz der zivilrechtlichen Schädigung resp. Gefährdung? Uneinigkeit herrscht in der Lehre darüber, ob im Zusammenhang mit der Geschädigteneigen- schaft auch ein zivilrechtlicher Schaden massgebend ist. BSK StPO-MAZZUCCHELLI /POSTIZZI verneinen dies mit Hinweisen auf Tatbestände wie z.B. Hausfriedensbruch oder Delikte gegen die Ehre. Diese Autoren plädieren entsprechend dafür, dass der privatrechtliche Schaden bei der Diskussion um die unmittelbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ausser Acht bleiben solle. Es gehe ausschliesslich um die Bestimmung des Trägers des geschützten 53 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21a. 54 StPO-LIEBER, Art. 115 N 1; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21 55 SCHMID-Handbuch, N 687 f.; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2; OBERHOLZER, N 517; GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 56. 56 Vgl. diese und weitere Beispiele bei StPO-LIEBER, Art. 115 N 3 und SCHMID-Handbuch, N 687. 13 Rechtsguts. Das Vorliegen eines Vermögensschadens und/oder einer immateriellen oder mo- ralischen Unbill sei nur im Rahmen einer allfälligen Zivilklage von Bedeutung, mit welcher die als Privatklägerschaft konstituierte, geschädigte Person den Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf Genugtuung adhäsionswiese geltend mache57. Demgegenüber vertritt ein gewichtiger Teil der Lehre eine andere Position: Gemäss OBER- HOLZER 58 wird diejenige Person als unmittelbar verletzt betrachtet, welcher durch das Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde, bzw. zu erwachsen drohte. SCHMID betont, übli- cherweise sei der Geschädigte i.S.d. StPO der Träger des Rechtsguts, welches durch das mit einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen. "Typisch für die geschädigte Person ist, dass sie durch die Straftat i.S.v. Art. 41 OR geschädigt bzw. gefährdet wurde"59. Weiter fügt er an, dass die durch eine Straftat tangierten geschützten Interessen des Individuums materieller wie ideeller Natur sein könnten60. RIKLIN hält sodann in einem engeren Sinn als geschädigt, wer als Träger des ange- griffenen Rechtsguts von einer Straftat unmittelbar betroffen ist und in einem weiteren Sinn, wem durch die strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller (Ehrverletzung) oder materieller Nachteil (Sachbeschädigung) zugefügt wurde bzw. zu erwachsen drohte 61 . JABORNIGG schliesslich geht in einer Art Extremposition nicht vom geschützten Rechtsgut, sondern gänz- lich vom Vorliegen eines Schadens, welcher materiell oder ideell sein könne, aus62. Was ist von diesen vielfältigen Positionen insbesondere auch im Hinblick auf das im Rahmen dieser Arbeit zu behandelnde Thema zu halten? Es fällt auf, dass keiner der angeführten Auto- ren eine zivilrechtliche Komponente bei der Rechtsgüterdiskussion verhehlt. Letztlich geht es ja auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darum, dass durch die entspre- chende Strafbestimmung ein individuelles, privates Rechtsgut vor Verletzungen und Schädi- gungen geschützt werden soll – die Verhinderung solcher Schäden bzw. Gefährdungen ist also das erklärte Ziel. Die angesprochene Schädigungen bzw. Gefährdungen privater Rechts- güter haben in ihrer Konsequenz somit durchaus einen zivilrechtlichen Zusammenhang, der gerade für die vorliegende Thematik nicht einfach ausser Acht gelassen werden darf. Der zi- vilrechtliche Bezug zum betroffenen Rechtsgut entscheidet nämlich unter anderem darüber, 57 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 22. 58 OBERHOLZER, N 515. 59 SCHMID-Handbuch, N 682. 60 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 115 N 2. 61 RIKLIN, Art. 115 N 2; ähnlich HAUSER/SCHWERI/HARTMANN § 38 N 1. 62 JABORNIGG, S. 13. 14 ob ein staatlicher Verwaltungsträger als wie ein Privater von einer strafbaren Handlung be- troffen erscheint und damit als Geschädigter Parteistellung in Form der Privatklägerschaft beanspruchen kann oder eben nicht63. Wichtig erscheint mir, dass durch die Verletzung der Strafbestimmung und damit einhergehend des Schutzbereiches dieser Norm ein ziviler Scha- den hätte eintreten können – in welcher Form auch immer, ob materiell oder immateriell –, die Verletzung der Strafnorm durch das täterische Verhalten also mithin geeignet ist, eine zivilrechtliche Schädigung/Gefährdung zu verursachen. Ein tatsächlich eingetretener zivil- rechtlicher Schaden ist somit in der Tat nicht Voraussetzung für die Geschädigteneigenschaft. Die potentielle Möglichkeit einer solchen Schädigung/Gefährdung, resp. die Ausrichtung auf eine zivilrechtliche Schädigung sollte hingegen als Abgrenzungskriterium in die Überlegun- gen zur Rechtsgüterdiskussion miteinbezogen werden. 2. Konstituierungserklärung Seitens der so bestimmten geschädigten Person ist sodann gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO eine Willenserklärung in Bezug auf die Teilnahme am Strafverfahren erforderlich. Die geschädigte Person hat darin ausdrücklich zu erklären, dass sie sich als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen will. Die Konstituierungserklärung ist gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden – also Polizei oder Staatsanwaltschaft – abzugeben und kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 119 Abs. 1). a) Strafklage Strafklage bedeutet, dass der Privatkläger die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Sie ist als Nebenstrafklage ausgestaltet, d.h. die geschädigte Person beteiligt sich neben der Staatsanwaltschaft am Strafverfahren, indem ihr Verfahrensrechte eingeräumt wer- 63 Vgl. dazu hinten Ziff. IV, 2. und 3; gänzlich unterschlagen und völlig ausser Acht gelassen wird der zivil- rechtliche Fokus sodann in den neueren Entscheiden des Bundesgericht sowie des Bundesstrafgerichts be- züglich der Zulassung ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen im Hinblick auf Beste- chungsdelikte i.S.v. Art. 322ter-322octies StGB: obwohl diese Tatbestände offensichtlich die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit und damit ausschliesslich kollektive Rechtsgüter schützen, werden aus- ländische Staaten und internationale Organisationen trotzdem ohne grosse Begründung als Privatkläger zu- gelassen, vgl. etwa BGer vom 03.11.2010, 6B_908/2009, Erw. 2.3.2, der kryptisch anfügt, es handle sich eben um einen Sonderfall ('cas particulier'); BStGer vom 29.07.2013, BB.2013.38. Erw. 4. Die Konstituie- rung ausländischer Staaten als Privatkläger ist insbesondere heikel unter dem Gesichtspunkt der schweizeri- schen Strafhoheit und der Umgehung des Rechtshilfeverfahrens, vgl. zu diesen Bedenken ausführlich BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 87. 15 den, deren Wahrnehmung in ihrer Entscheidungsfreiheit liegt64. Die Privatklägerschaft kann bspw. die Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, die Eröffnung und Durchfüh- rung einer Strafuntersuchung, die Anklageerhebung und den Schuldspruch verlangen65. Sie hat dabei alle Informations- Mitwirkungs- und Anfechtungsrechte der Partei66. Interessant bezüglich Anfechtungsrechte ist, dass ein Beschwerderecht an das Bundesgericht im Straf- punkt zwar möglich ist, dies gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG aber nur dann, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche auswirken kann. Auch hier besteht somit punkto Strafklage offenkundig ein zivilrechtlicher Konnex67. Hinsichtlich der Sanktionsart und der Strafzumessung hat der Strafkläger jedoch nichts zu sagen, dies ist alleine Sache der Staatsanwaltschaft, resp. des Staates. Warum die geschädigte Person sich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen und damit die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangen können soll, obwohl ja bereits die Staatsanwaltschaft von sich aus bei Offizialdelikten und bei Antragsdelikten auf Antrag hin entsprechend tätig wird und den staatlichen Strafanspruch durchsetzt, ist eine Frage, die sich nicht einfach beantworten lässt. Die Äusserungen hierzu im Schrifttum sind mannigfach aber letztlich wenig ergiebig 68 . Um die separate Beteiligung des Strafklägers neben der Staatsanwaltschaft als legitim erscheinen zu lassen, muss die Grundfrage aus meiner Sicht lauten: Gibt es ein persönliches Interesse des Strafklägers an der Strafverfolgung der beschul- digten Person, das sich vom öffentlichen Interesse, welches bereits die Staatsanwaltschaft vertritt, unterscheidet? Allgemein wird – wohl zu Recht – davon ausgegangen, dass ein Geschädigter i.S.d. StPO an der Klärung des Sachverhalts und der allfälligen Bestrafung der beschuldigten Person beson- ders interessiert sein wird. Es muss also gewissermassen eine besondere Betroffenheit vorlie- gen69. Worin könnte diese spezielle Betroffenheit liegen? BOMMER weist darauf hin, dass es den Opfern schwerer Straftaten, die sich am Verfahren beteiligen, in erster Linie darum geht, 64 Die StPO verzichtet auf ein sog. Privatstrafklageverfahren, bei welchem die Verantwortung für die Samm- lung des Prozessstoffes und der Anklageerhebung der geschädigten Person obliegt (BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 6. Die Strafverfolgung ist ausschliessliche Sache des Staates. 65 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 5. 66 vgl. dazu vorne Ziff. II. 1. a); BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 5; StPO-LIEBER, Art. 118 N 3. 67 Vgl. dazu vorne Ziff. III. 1. b). 68 Statt vieler BOMMER-Verletztenrechte, S. 219 ff; CAPUS, S. 421 ff.; JABORNIGG, S. 303 ff.; SCHNEIDER, S. 115 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. IV 4. a). 69 ähnlich GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 52 f.; JUNG-Stellung, S. 1150. 16 in dieser Eigenschaft anerkannt zu werden70. Es geht mithin also um eine Solidarisierung der Rechtsgemeinschaft mit dem Verletzten, um die Anerkennung, dass dem Geschädigten von der beschuldigten Person ein strafrechtliches Unrecht angetan worden ist. Der Geschädigte sieht seine Person als durch den Täter missachtet und wird dadurch in seiner Persönlichkeit verletzt. Letzten Endes kann das besondere Interesse der geschädigten Person, welches sich vom öffentlichen Interesse der Staatsanwaltschaft unterscheidet, somit in der ihr durch die Straftat widerfahrenen, widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung erblickt werden 71 . Die Zusprechung der Parteistellung im Strafpunkt hat sich somit im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung nicht zuletzt auch daran zu orientieren, ob tatsächlich eine entsprechende Per- sönlichkeitsverletzung vorliegt, resp. vorliegen kann. Damit sind wir also auch bei der Straf- klage wieder beim zivilrechtlichen Konnex angelangt72. b) Zivilklage Die Zivilklage dient gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO dazu, privatrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat abgeleitet werden, im Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu machen. Der Adhäsionsprozess ist also seiner Natur nach ein Zivilprozess im Strafprozess73. Adhäsi- onsfähig sind somit ausschliesslich Ansprüche, die im materiellen Privatrecht gründen und entsprechend vor ein Zivilgericht gebracht werden können74. Inbegriffen sind grundsätzlich alle möglichen Verfahrensgegenstände eines Zivilprozesses, also nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, welche jedoch im Vordergrund stehen dürften, sondern auch Leistungsklagen aller Art sowie teilweise Gestaltungs- und Feststellungsklagen75. Es muss somit ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, und dem Schaden, resp. dem privatrechtlichen Anspruch bestehen76. Die strafprozessualen Konnexität ist jedoch nicht mit der Frage der adäquaten Kausalität zu ver- wechseln, die Gegenstand des materiellen Privatrechts ist77. Der Adhäsionsprozess ermöglicht es dem Opfer einer Straftat, sich mit verhältnismässig geringem Aufwand und geringem Pro- 70 BOMMER-Verletztenrechte, S. 252. 71 BOMMER-Verletztenrechte, S. 265, welcher diesen Gedanken in einem Vortrag der Jahrestagung der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft am 6./7. Juni 2013 in Pfäffikon weitergeführt hat und zum Schluss kommt, dass die Persönlichkeitsverletzung die einzige Legitimation für die Beteiligung des Verletz- ten als Privatkläger im Strafpunkt darstellt. 72 Vgl. vorne Ziff. III. 1. b). 73 StPO-LIEBER, Art. 122 N 3. 74 StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; GOLDSCHMIED/MAURER/ SOLLBERGER, S. 100. 75 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 8; StPO-LIEBER, Art. 122 N 5a; BOMMER-Verletzten- rechte, S. 50 f. 76 StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65. 77 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12; zur adäquaten Kausalität insbesondere HASLER, S. 12. 17 zessrisiko am Strafverfahren zu beteiligen ohne einen ordentlichen Zivilprozess anstrengen zu müssen, in welchem es erneut mit der Straftat konfrontiert wird78. Die Adhäsionsklage dient somit nicht zuletzt dem kriminalpolitischen Ziel der Geschädigtenfürsorge, d.h. der raschen und wirksamen Wiedergutmachung zugunsten der geschädigten Person79. Vom Adhäsionsprozess generell ausgeschlossen sind Ansprüche, die sich auf öffentliches Recht stützen, wie z.B. Steuerforderungen bei Steuerdelikten oder Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen. Es handelt sich in aller Regel um ein hoheitliches Verhältnis des staatlichen Verwaltungsträger zum Betroffe- nen, bei welchem von staatlicher Seite aus einseitig verfügt wird80. Entsprechend hat der Verwaltungsträger in seinem Verwaltungsverfahren wiederum mittels Verfügung die Rücker- stattung allfällig zu Unrecht bezogener Leistungen zu veranlassen (vgl. Art. 25 ATSG)81 oder noch zu bezahlende öffentliche Abgaben neu einzufordern82 . IV. Übertragung der allgemeinen Voraussetzungen auf den Staat, resp. seine Verwaltungsträger Wie können nun die eben geschilderten allgemeinen Voraussetzungen für die Konstituierung der Privatklägerschaft auf den Staat übertragen werden, d.h. wann erfüllen Verwaltungsträger des Gemeinwesens die Bedingungen, um sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituieren zu können und damit als Partei i.S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft aufzutreten und wann nicht? Zu beachten ist dabei insbe- sondere der privatrechtliche Hintergrund der Geschädigteneigenschaft, sowohl was die Zivil- als auch die Strafklage anbelangt. Nicht besprochen wird an dieser Stelle die bereits zu Be- ginn der vorliegenden Untersuchung dargelegte Einräumung der Parteistellung an Behörden kraft Gesetz i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO83. 78 StPO-LIEBER, Art. 122 N 3; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 5 ff; BOMMER-Verletztenrechte, S. 37; HASLER, S. 8. 79 BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 8; BOMMER-Verletztenrechte, S. 36 f. 80 BGer vom 23.05.2014, 6B_945/2013, Erw. 3.1; BGer vom 30.11.2012, 1B_491/2012, Erw. 2.3, Kantonsge- richt St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3. d; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 10; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 64; StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; SCHMID-Handbuch, N 702; SCHMID- Praxiskommentar, Art. 122 N 2; HASLER, S. 11. 81 KIESER, Art. 25 N 2 ff. 82 Vgl. etwa für das Steuerrecht das Nachsteuerverfahren Art. 151 Abs. 1 DBG. 83 Vgl. dazu II. 1. c) und II. 3. c). 18 1. Verwaltungsträger des Gemeinwesens Als Verwaltungsträger des Gemeinwesens kommen zunächst die Behörden der eidgenössi- schen oder kantonalen Zentralverwaltung in Frage. Die Zentralverwaltung in Bund und Kan- ton ist regelmässig streng hierarchisch aufgebaut, mit einer leitenden, vollziehenden und ver- waltenden obersten Kollegialbehörde84 . Den einzelnen Mitgliedern der Kollegialbehörden sind Departemente oder Direktionen unterstellt, welche ihrerseits in der Regel in kleiner Ver- waltungseinheiten (Ämter, Abteilungen) aufgegliedert sind85. Weiter sind die öffentlich-rechtliche Körperschaften zu erwähnen, welche als mitgliedschaft- lich verfasste, auf dem öffentlichen Recht beruhende und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger selbständig öffentliche Aufgaben erfüllen86. Dazu zählen neben Bund und Kantonen insbesondere auch die Gemeinden, welche als Institutionen des kantonalen Rechts lokale öffentliche Aufgaben besorgen87. Weiter gehören zu den Verwaltungsträgern des Gemeinwesens die öffentlich-rechtlichen An- stalten, sowohl selbständiger als auch unselbständiger Art. Als technisch-organisatorisch ver- selbständigte, d.h. aus der Zentralverwaltung ausgegliederte, meist hierarchisch aufgebaute Verwaltungseinheiten, obliegt ihnen die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe88. Als Beispiele89 seien genannt auf Stufe Bund: SUVA, FINMA, Institut für Geistiges Eigen- tum, ETH, Swissmedic, Eidgenössische Alkoholverwaltung; auf Stufe Kanton: die kantonalen IV-Stellen90, die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten, diverse Spitäler und Kliniken und Universitäten, Kantonalbanken, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbe- triebe. Weitere Verwaltungsträger sind schliesslich die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, welche als dem öffentlichen Recht unterstellte Verwaltungseinheiten mit ihrem Stiftungsvermögen eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Das Stiftungsvermögen stellt ein Stück verselbständigtes Ver- 84 Beim Bund der Bundesrat, bei den Kantonen der Regierungs- oder Staatsrat. 85 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1279 f. 86 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1288. 87 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1356 f. 88 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1316. 89 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1322. 90 Vgl. Art. 54 Abs. 2 IVG; im Kanton SG wurde in diesem Zusammenhang z.B. die Sozialversicherungsan- stalt (SVA) geschaffen. 19 waltungsvermögen dar, das vom allgemeinen Vermögen der Verwaltung getrennt ist. Bsp.: Pro Helvetia91. 2. Die 'Regel': Der Staat ohne Geschädigteneigenschaft i.S. der StPO Bei der Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben tritt der Staat meist hoheitlich auf92. In der Regel erfüllt der Staat, resp. seine Verwaltungsträger, vor diesem hoheitlichen Hintergrund die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO aus folgenden, im Detail aufzuzei- genden Gründen nicht: a) Straftat richtet sich gegen Rechtsgüter, für welche der Verwaltungsträger selber zuständig ist Verwaltungsträger des Gemeinwesens gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung dann als nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie selber zuständig sind93. Was aber ist mit "selber zuständig sein" konkret ge- meint? aa) Hoheitliche Verwaltungstätigkeit Der Verwaltungsträger des Gemeinwesens wird in diesen Konstellationen in Nachachtung seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben hoheitlich tätig. Voraussetzung dafür, dass der Staat für ein Rechtsgut zuständig ist, kann also nur eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit sein. Diese liegt dann vor, wenn eine öffentlichrechtliche Regelung den Verwaltungsträger zwin- gend zu staatlichem Handeln verpflichtet. Dabei hat der Verwaltungsträger die Besorgung seiner öffentlichen Aufgaben nach den öffentlichen Interessen auszurichten und hat somit nur einen beschränkten Handlungsspielraum94. Dies im Gegensatz zum Grundsatz der Privatauto- nomie, der das Privatrecht prägt und der es den Privaten erlaubt, ihre Rechtsverhältnisse un- tereinander in den Grenzen der Rechtsordnung frei zu gestalten95. Der hoheitlichen Verwal- tungstätigkeit wohnt zudem ein Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Privaten inne, d.h. der Staat handelt einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis, in Über- 91 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1346 und 1348. 92 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 22. 93 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b und c. 94 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 22 f. 95 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, S. 96. 20 ordnung gegenüber den Privaten96. Die genannten Kriterien treffen in der Regel auf die sog. Eingriffsverwaltung, also jene Verwaltungstätigkeit, die in die Rechte und Freiheiten der Pri- vaten eingreift, zu97. Umfasst sind aber auch der Teile der Leistungsverwaltung, also derjeni- gen Verwaltungstätigkeit, durch die den Privaten staatliche Leistungen, insbesondere wirt- schaftliche und soziale Leistungen, vermittelt werden, so z.B. bei der staatlichen Sozialversi- cherung98. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, somit nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seines Amtes, resp. seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist99. Der Verwaltungsträger nimmt hier ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr. Damit beeinträchtigt die Straftat indessen auch ausschliesslich öffentliche Interessen. Es fehlt somit auch am typischerweise vorhandenen Konnex zwischen Straftat und zivilrechtlichem Schaden, bzw. Gefährdung als Abgrenzungs- kriterium100. Mangels Verletzung in eigenen Rechten ist der Verwaltungsträger somit nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und kann in der Konsequenz auch keine Parteistellung als Privatkläger für sich beanspruchen101. Zusammenfassend lässt sich somit generell sagen, dass bei Straftaten, welche den Verwal- tungsträger in Ausübung öffentlichen Aufgaben treffen, während er den Privaten gegenüber hoheitlich auftritt, eine Beteiligung des Verwaltungsträgers am Strafverfahren als Privatkläger nicht möglich ist. Der staatliche Verwaltungsträger ist in diesen Konstellationen nicht Träger des geschützten Rechtsguts und somit auch nicht selber in rechtlich geschützten Interessen betroffen. bb) Straftat betrifft öffentlich-rechtliche Ansprüche Die Straftat betrifft in solchen Konstellationen aufgrund der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit in aller Regel Ansprüche, die im öffentlichen Recht verwurzelt sind, so z.B. Rückforderungs- ansprüche im Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht oder Steuerforderung im Steuerrecht. Vereinfacht gesagt: Trifft man in der Praxis statt auf zivilrechtliche Ansprüche auf solche öf- 96 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 24. 97 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 27. 98 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 30. 99 Vgl. GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 60. 100 Vgl. dazu ausführlich vorne Ziff. III. 1. b). 101 RS 1997 Nr. 301; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b und c; BSK StPO-MA- ZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; SCHMID-Handbuch, N 636 FN 9; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2a. 21 fentlich-rechtlicher Natur, geht es also um irgendwelche staatlichen Leistungen, die zu viel ausbezahlt worden sind oder staatliche Abgaben, die nicht geleistet wurden, besteht eine star- ke Vermutung dafür, dass eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit vorliegt. Dies führt nach den eben gemachten Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsträger keine Parteistellung als Pri- vatkläger für sich beanspruchen kann, weder im Strafpunkt noch im Zivilpunkt102. Davon zu unterscheiden sind selbstverständlich sämtliche Fälle, bei denen in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO eine klare gesetzliche Bestimmung des Bundes oder der Kantone die Einräumung von vollen oder beschränkten Parteirechten an spezifische Behörden vorsieht103. cc) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, die ein eigenes Interesse des Verwal- tungsträgers an der Strafverfolgung rechtfertigen würde Da der hoheitlich tätige Verwaltungsträger in diesen Fallkonstellationen somit nicht selber Träger des Rechtsguts ist und bei der Verrichtung seiner öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche – keine eigenen persönlichen – Interessen wahrnimmt, ist er von der Straftat auch nicht besonders in seinen persönlichen Verhältnissen betroffen und in seinen persönlichen Rechten nicht verletzt. Es fehlt wiederum der zivile Konnex. Entsprechend kann der Verwal- tungsträger durch die Straftat auch nicht in seiner Persönlichkeit verletzt werden. Eine solche Persönlichkeitsverletzung wäre indessen gerade Voraussetzung dafür, dass man sich im Straf- punkt als Privatkläger beteiligen kann104. dd) Konsequenzen für den Verwaltungsträger Wird ein Verwaltungsträger in Verrichtung seiner hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat, die Rechtsgüter betrifft, für welche er selber zuständig ist, tangiert, hat er sich mit der Rolle des Anzeigeerstatters zu begnügen. Als Anzeigeerstatter bringt er den Strafverfolgungsbehör- den zur Kenntnis, was sich ereignet hat und aus seiner Sicht ein strafbares Verhalten darstellt. Es kommen ihm keine über Art. 301 StPO hinausgehenden Verfahrensrechte zu105. Die öf- fentlichen Interessen an der Strafverfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person wer- den in diesen Fällen alleine durch die Staatsanwaltschaft gewahrt106. 102 Nicht korrekt, was den Strafpunkt anbelangt, daher Obergericht des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 103 Parteistellung sui generis kraft Gesetz, vgl. dazu Ziff. II. 1. c) und II. 3. c). 104 Vgl. vorne Ziff. III.2.a); TPF 2012 12 (SK.2008.17) Erw. 2.1 und 2.2; BGer vom 03.11.2010, 6B_908/2009, Erw. 2.3.1; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2a; GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 52 f. 105 vgl. vorne Ziff. II. 2. b) und 3. a). 106 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; SCHMID-Handbuch, N 636 FN 9; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b. 22 b) Beispiele IV-Stellen/SVA: Die als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung betrauten Sozialversicherungsanstalten sind bei Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsbetrug nicht geschädigt i.S. der StPO. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und sind als Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB in diesem Bereich hoheitlich tätig. Sie sind für die betroffenen Rechts- güter – öffentliches Vermögen einerseits, Sozialversicherung als Institution, um dem Gedan- ken des Solidaritätsprinzips folgend für Gerechtigkeit und Wohlbefinden der Menschen zu sorgen, andererseits – somit selber zuständig und können daher nicht gleichzeitig deren Trä- ger sein107. SUVA: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt erfüllt als selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes, analog zu den kantonalen Sozialversicherungsanstalten und IV-Stellen, öffentliche Aufgaben und deckt den Sozialversicherungsbereich 'Unfallversiche- rung' ab. Ist die SUVA von einem Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsbetrug betroffen, gilt für sie dasselbe wie für die IV-Stellen und Sozialversicherungsanstalten: Sie ist für die betroffenen Rechtsgüter selber zuständig, somit nicht Trägerin des geschützten Rechtsguts und daher nicht geschädigt i.S.d. StPO. Eidg. Steuerverwaltung/kt. Steuerbehörden: Die eidgenössischen und kantonalen Steuerbe- hörden sind im Fiskalbereich selbstredend hoheitlich tätig und für die Erhebung von Steuern zuständig. Steuern dienen in erster der Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs, also da- zu, dem Gemeinwesen die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Deckung der notwendigen Ausgaben erforderlichen Geldmittel zuzuführen108. Betroffenes Rechtsgut bei Steuerdelikten ist somit der öffentliche Finanzbedarf und damit im weitesten Sinne ebenfalls das öffentliche Vermögen. Für diese Rechtsgüter sind die Steuerbehörden somit selber zuständig und sind daher nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO109. Bei allfälligen Urkundendelikten ist anzufügen, dass das geschützte Rechtsgut ein kollektives ist, nämlich der Schutz der Sicher- 107 Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c; gleiches gilt für Sozialämter/soziale Dienste bei Sozialhilfebetrug, vgl. Obergericht des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 108 WEIDMANN/GROSSMANN/ZIGERLIG, S. 7. 109 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 60. 23 heit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öf- fentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis110. Geschädigteneigenschaft ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung Individualrechtsgüter nachrangig oder als Nebenzweck schützt, mitun- ter private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden111. Nachdem bei Steuerdelikten ausschliesslich öffentliche Interessen betroffen sind, kommt den Steuerbehörden auch im Be- reich der Urkundendelikte somit keine Geschädigtenstellung zu. Handelsregisterbehörden: Bei Straftaten, in welche die Handelsregisterbehörden involviert werden, wie z.B. Art. 153 StGB oder Art. 253 StGB sind ausschliesslich kollektive Rechtsgü- ter betroffen (öffentlicher Glaube des Handelsregisters, Schutz der Sicherheit und der Zuver- lässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis). Die Handelsregisterbehörden sind also solche für den Schutz und Kon- trolle dieser Rechtsgüter zuständig und sind entsprechend nicht geschädigt i.S.d. StPO. Ausländerbehörden/Migrationsämter: Die Ausländerbehörden nehmen ausschliesslich öffent- liche Interessen wahr und sind für den Vollzug der Ausländergesetzgebung zuständig. Sie sind in ihrem Bereich hoheitlich tätig und werden somit bei strafbaren Widerhandlungen ge- gen das AuG nicht geschädigt112. Betreibungs- und Konkursämter: Die Betreibungs- und Konkursämter sind gemäss SchKG zuständig für die Durchführung und den Vollzug von Zwangsvollstreckungen, die auf Geld- zahlung und Sicherheitsleistung gerichtet sind (Art. 2 i.V.m. Art. 38 SchKG). Sie sind dabei klarerweise hoheitlich tätig. Bei Konkurs- und Betreibungsdelikten ist geschütztes Rechtsgut einerseits der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege und ande- rerseits der Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsver- fahren unterliegende Vermögen des Schuldners113. Da die SchKG-Behörden für die genannten Rechtsgüter selber zuständig sind und der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne- hin zu den kollektiven Rechtsgütern gehört, sind sie nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO. 110 BSK-StGB II-BOOG, Vor Art. 25, N 5. 111 Vgl. vorne Ziff. III. 1. a) bb). 112 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40. 113 BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 163 N 1, wobei beim Schutz der involvierten Vermögensinteressen der Gläubiger generell zu beachten ist, dass in Lehre und Rechtsprechung nach wie vor umstritten und unklar ist, wem bei derartigen Delikten überhaupt Geschädigteneigenschaft zukommen soll; BSK StGB II- HAGENSTEIN, Art. 169 N 90 mit Verweis auf BSK StGB II, 2. Aufl.-BRUNNER Art. 163 N 37f. und Art. 169 N 14. 24 Amt für Umwelt- und Gewässerschutz: Die Umwelt- und Gewässerschutzbehörden sind für den Vollzug der entsprechenden Gesetzgebung (USG, GSchG) zuständig und sind somit im öffentlichen Interesse zum Schutz allgemeiner, kollektiver Rechtsgüter114 hoheitlich tätig115. Bei strafbaren Widerhandlungen gegen die genannten Gesetze, sind sie somit nicht geschädigt i.S.d. StPO und können sich daher nicht als Privatkläger konstituieren116. Zu beachten ist in- dessen, dass diverse Kantone im Bereich des Umweltschutzes von Art. 104 Abs. 2 StPO Ge- brauch gemacht und diesen Behörden kraft Gesetz Parteistellung eingeräumt haben. Die der- art eingeräumte Parteistellung ist jedoch nicht mit der Rolle der Privatklägerschaft zu ver- wechseln117. 3. Die 'Ausnahme': Der Staat als Geschädigter im Sinne der StPO Wie bereits erwähnt, tritt der Staat bei der Erledigung seiner Aufgaben zwar überwiegend hoheitlich in Erscheinung, jedoch nicht ausschliesslich: er kann bei der Besorgung seiner Verwaltungsaufgaben in beschränktem Rahmen auch als Privatrechtssubjekt auftreten. Er verkehrt in solchen Konstellationen dann aber auf gleicher Ebene wie die Privaten, d.h. insbe- sondere ohne Hoheitsgewalt118. a) Privatrechtliches Handeln des Staates Ausschliesslich privatrechtlich handelt der Staat bei der sog. Bedarfsverwaltung oder admi- nistrativen Hilfstätigkeit. Darunter ist jene Tätigkeit des Gemeinwesens zu verstehen, durch die es die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft. Als Beispiele sind etwa zu nennen: Beschaffung von Büromaterial und –mobiliar, Beschaffung von EDV-Material, Beschaffung von Dienstfahrzeugen, Maschinen und Geräten, Abschluss von Werkverträgen für die Errichtung von öffentlichen Bauten etc119. Weiter erfolgen Handlungen der Verwaltungsbehörden, welche die Verwaltung des Finanz- vermögens, also alle realisierbaren Aktiven des Gemeinwesens, betreffen, im Aussenverhält- nis in den Formen des Privatrechts. Der Staat bedient sich entsprechend der zivilrechtlichen 114 Vgl. Art. 1 USG und Art. 1 GschG. 115 Art. 36 i.V.m. Art. 42 USG; Art. 45 i.V.m. Art. 49 GschG. 116 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 60. 117 Vgl. vorne Ziff. II. 1. c) und 3. c). 118 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 272. 119 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 279 f. 25 Mittel, wobei Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten durch Zivilgerichte zu beurteilen sind. Dazu zählen etwa die Vermietung von Liegenschaften oder der Kauf/Verkauf von Wert- papieren120. Im Innenverhältnis gilt öffentliches Recht121. Auch bei der sog. privatwirtschaftlichen Staatstätigkeit, bei welcher das Gemeinwesen in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt, handelt der Staat privat- rechtlich. Als Beispiele sind grosse Teile des Geschäftsbereichs der Kantonalbanken oder der Betrieb einer Gastwirtschaft durch eine Gemeinde zu nennen122. Im Hinblick auf nichthoheitliches, privates Handeln sind schliesslich noch Teile der Leis- tungsverwaltung zu erwähnen, wo der Staat oder öffentlich-rechtliche Anstalten für den Pri- vaten ohne hoheitliche Befugnisse wirtschaftliche Leistungen erbringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Leistung nur mittelbar der Verfolgung öffentlicher Interessen dient. Bsp. Transportvertrag im öffentlichen Verkehr (z.B. bei der SBB), Post- dienstleistungen, Energielieferungsverträge123. b) Betroffenheit wie ein Privater Überall dort, wo der Staat somit nicht hoheitlich agiert, sondern sich auf der gleichen Stufe bewegt, wie die Privaten, kann er von einer Straftat auch betroffen sein wie ein Privater. Der Staat ist in diesen Konstellationen eben gerade nicht zuständig für das von der Straftat be- troffene geschützte Rechtsgut und kann in diesem quasi-privaten Bereich Träger des entspre- chenden Rechtsguts sein. Soweit der Staat durch eine Straftat in seinen Rechten wie ein Priva- ter verletzt oder gefährdet wird, ist er, wie der Private auch, geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich im Strafverfahren konsequenterweise als Privatkläger – sowohl als Zivil-, als auch Strafkläger – konstituieren124. 120 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 281 f. und 2359 ff. 121 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2330 und 2363. 122 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 283 f. 123 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 285 f. 124 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39; ACKERMANN, S. 36 FN 2 mit Verweis auf BGE 1P.601/1998 vom 13. Januar 1999; Obergericht des Kantons Zürich vom 22.08.2014, SB130234, Prozessua- les, Erw. 7. 26 c) Tat richtet sich gegen Sachen und Werte, die dem Staat zur Erfüllung seiner Ver- waltungsaufgaben zur Verfügung stehen In der Lehre wird sodann vertreten, dass sich die Straftat gegen Rechtsgüter, welche den Verwaltungsträgern des Gemeinwesens zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfü- gung stehen, richten müsse125. Inwiefern Rechtsgüter in der Lage sein sollen, der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zu dienen, wird dabei nicht näher ausgeführt. Anhand der in der Literatur aufgeführten Beispiele kann damit m.E. jedoch nur gemeint sein, dass sich die Straf- tat gegen Sachen und Werte richtet, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Verwaltungsauf- gaben bedient, mitunter also die öffentliche Sachen im weiteren Sinne. Dazu sind das Finanz- vermögen, das Verwaltungsvermögen sowie die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zu zählen126. aa) Finanzvermögen Bezüglich Finanzvermögen wurde bereits ausgeführt, dass im Aussenverhältnis das Privat- recht gilt. Das Finanzvermögen dient zwar nur mittelbar mit seinem Ertrag oder Wert der Er- füllung staatlicher Aufgaben. Es handelt sich um realisierbare Aktiven des Staats, wie z.B. Wertschriften, Liegenschaft oder Bargeld. Richtet sich eine Straftat somit gegen solche staat- lichen Aktiven des Finanzvermögens, welche den Vorschriften des Privatrechts unterstehen, ist der Verwaltungsträger, dem sie zugeordnet sind, geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Beispiele: Veruntreuung von Vermögenswerten, die auf einem einer Gemeinde gehörenden Bankkonto oder einem Wertschriftendepot deponiert sind; Sachbeschädigung an einer dem Staat gehörenden, und diesem als Kapitalanlage dienenden Liegenschaft; Anlagebetrug bei Kapitalanlagen, die eine Gemeinde tätig, resp. tätigen lässt. bb) Verwaltungsvermögen Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen127. Als Beispiele zu nennen wären etwa Verwaltungsgebäude, Büroeinrichtungen, Dienstfahrzeuge, Bücher einer staatlichen Bibliothek, Fahrzeuge und An- lagen eines staatlichen Verkehrsbetriebs etc. Beim Verwaltungsvermögen bestimmt das Pri- 125 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 59. 126 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2326 ff. 127 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2332. 27 vatrecht ebenfalls Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen und obligatorischen Rechte daran sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte128. Richtet sich eine Straftat somit gegen Werte des Verwaltungsvermögens, ist der entsprechende Ver- waltungsträger ebenfalls Geschädigter. Beispiele: Sachbeschädigung an einem Verwaltungsgebäude oder Schulhaus; Sachbeschädi- gung/Brandstiftung an Dienstfahrzeugen der Polizei, Sachbeschädigung an Gefängniszellen, Diebstahl von Dienstfahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe; Diebstahl von Büchern einer staatlichen Bibliothek. cc) öffentliche Sachen im Gemeingebrauch Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Sie dienen grundsätzlich nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht realisierbar. Als Beispiele seien genannt: Strassen, Plätze, Seen, Flüsse, Bahnhöfe129. Der Gemeingebrauch wird einerseits aus der Natur der Sache (Seen, Flüsse) und andererseits durch Widmung, einer "öffentlich Erklärung" (z.B. bei Eröffnung neuer Strassen) begründet. Im Schrifttum wird bisweilen vertreten, dass Straftaten gegen öffentliche Sachen im Gemein- gebrauch i.d.R. keine Geschädigteneigenschaft von Verwaltungsträgern begründen würden, da diese Sachen keiner Behörde, Körperschaft etc. zugeordnet seien130. Dies trifft m.E. in dieser Absolutheit indessen nicht zu: Öffentliche Sachen im Gemeinge- brauch gehören nicht niemandem. Sie gehören dem Staat (in seltenen Fällen auch den Priva- ten), welcher die Sachen der Allgemeinheit zur Benutzung – eben zum Gemeingebrauch – zur Verfügung stellt. Eine solche Widmung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens, insbe- sondere aufgrund eines dinglichen Rechts, wie Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte, voraus. Die Widmung zum Gemeingebrauch hebt diese dinglichen Rechte nun nicht einfach auf, sondern bestimmt lediglich, dass die Allgemeinheit die Sache für einen bestimmten Zweck nutzen darf. 131 Auch öffentliche Sachen im Gemeingebrauch sind, zumindest was die gewidmeten Sachen betrifft, also einem Verwaltungsträger zugeordnet. Zudem gilt auch hier, wie beim Verwaltungsvermögen, dass das Privatrecht Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen und obligatorischen Rechte daran sowie die Formen der Begründung und 128 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2365. 129 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2346. 130 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39. 131 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2349 f. 28 Übertragung dieser Rechte bestimmt. So wird auch verständlich und nachvollziehbar, dass die Haftung für öffentliche Sachen im Gemeingebrauch grundsätzlich nach den Vorschriften des Privatrechts erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche des Gemeinwe- sens wegen Beschädigung öffentlicher Sachen132. Betrifft eine Straftat somit öffentliche Sa- chen im Gemeingebrauch, für welche im von der Tat tangierten Bereich das Privatrecht gilt, kommt der entsprechende Verwaltungsträger als Träger des betroffenen Rechtsguts in Frage und kann daher durchaus die Voraussetzungen der Geschädigteneigenschaft erfüllen. Beispiele: Sachbeschädigung an einer Strassenanlage (z.B. mutwilliges Zerstören einer "Biene Maja", Herausbrechen von Pflastersteinen und andere mutwillige Beschädigungen des Stras- senbelags), Sachbeschädigung an öffentlichen Parkanlagen (Sitzbänke, Abfallkübel, Bäume etc.). 4. Zusätzliche, rechtfertigende Überlegungen zu dieser Rollenverteilung Für die Richtigkeit der unter Ziff. 3 vorgenommenen Rollenverteilung im Hinblick auf Ver- waltungsträger des Gemeinwesens, die von einer Straftat tangiert sind, sprechen über die be- reits erwähnten Punkte noch weitere Überlegungen, die bisweilen auch in Lehre und Recht- sprechung anzutreffen sind: a) Problematik Nr. 1: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft Begibt man sich auf die Suche, warum sich der Verletzte überhaupt am Strafverfahren beteili- gen können soll, trifft man unweigerlich auf die Frage, was eigentlich Sinn und Zweck dieser Prozessrolle ist. Vorauszuschicken ist allerdings, dass eine allumfassende Auseinandersetzung mit diesem Thema, den Rahmen der dieser Untersuchung sprengt133. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich daher auf einige Punkte, welche mir für das Thema relevant erscheinen. aa) Historische Entwicklung Die Figur der Privatklägerschaft ist eine relativ junge Erscheinung in der historischen Ent- wicklung der Rechtsstellung des Verletzten im Strafprozess134. Ohne sich hier in den rechts- 132 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2365 ff. 133 Es sei an dieser Stelle generell verwiesen auf die umfassenden Darstellungen bei BOMMER-Verletztenrechte, SCHNEIDER und JABORNIGG. 134 Dazu ausführlich JABORNIGG, S. 178 ff; SCHNEIDER, S. 1 ff. 29 historischen Details verlieren zu wollen, ist die Stellung des Verletzten in der Strafprozessge- schichte seit jeher eng verknüpft mit der Frage, wem das Recht zur Strafverfolgung und zur Strafe zusteht135. Während der private Verletzte ursprünglich quasi im Zentrum des Prozess- geschehens stand und ihm selber, resp. seiner Sippe die Durchsetzung des Strafanspruchs überlassen war, verschob sich mit der Herausbildung, Ausdehnung und Verfestigung staatli- cher Macht diese ursprüngliche Strafberechtigung vom privaten Verletzten auf den Staat. Da- bei wird die Rolle des Verletzten Schritt für Schritt immer weiter eingeschränkt, bis zur voll- ständigen Neutralisierung, und der Staat letztlich ausschliesslicher Inhaber des sog. ius puni- endi, des Rechts zu strafen, ist136. Diese Entwicklungsphase wird denn auch als Phase der "Entprivatisierung"137 des Strafverfahrens bezeichnet und war bis zum 19. Jahrhundert abge- schlossen. Hintergrund dieser Entwicklung war unter anderem, dass verübte Delikte nicht mehr als blosse Händel zwischen privaten Individuen angesehen wurden, sondern immer mehr als Bedrohung und Infragestellung der Friedensgemeinschaft aller138. "Je stärker der Staat sich für Friedenssicherung und Wohlfahrt verantwortlich machte, desto mehr wurde eine Straftat vom Privatdelikt zur Verletzung des öffentlichen Friedens und damit zu einer staatli- chen Angelegenheit."139 Entsprechend rückte die bipolare Auseinandersetzung zwischen der staatlichen Gewalt und dem Beschuldigten in den Vordergrund140. Wenn in den letzten 20 Jahren von der "Reprivatisierung" des Strafverfahrens141, der "Renais- sance"142 oder "Wiederentdeckung"143 des Opfers die Rede ist, dann wird damit auf eine Art Gegentrend hingewiesen, welcher den Verletzten und vorab das Opfer aus seinem Schatten- dasein befreien will. In der Schweiz führte diese Diskussion nicht zuletzt zum Erlass einer umfassenden Opferhilfegesetzgebung und davon ausgehend zur aktuellen Lösung der Ver- letztenbeteiligung in der StPO144. 135 JABORNIGG, S. 180. 136 JUNG-Renaissance, S. 1 spricht von "Entmachtung des Opfers". 137 SCHNEIDER, S. 17. 138 FALB, S. 328. 139 SCHNEIDER, S. 17; JUNG-Stellung, S. 1151 f. 140 JUNG-Renaissance, S. 1. 141 ESER, S.361 ff. 142 JUNG-Renaissance, S. 1. 143 Vgl. BOMMER-Verletztenrechte, S. 2. 144 Wobei anzufügen ist, dass diverse kantonale Prozessordnungen die Beteiligung des Verletzten in unter- schiedlicher Ausgestaltung teilweise schon seit längerer Zeit kannten; so z.B. die Kantone Bern und St. Gal- len. 30 bb) prozessuale und materiellrechtliche Begründungsansätze Warum nimmt der Geschädigte, der Verletzte, das Opfer, in der aktuellen Strafprozessord- nung nun plötzlich wieder eine so zentrale Stellung ein, nachdem man sich über Jahrhunderte hinweg dermassen bemühte, ihn aus dem Strafverfahren rauszuhalten? Für die Rechtfertigung dieser Prozessrolle werden in der Lehre sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Be- gründungsansätze herangezogen, welche hier nur in aller Kürze und ohne Anspruch auf Voll- ständigkeit dargelegt werden145. Einerseits, so der prozessuale Begründungsansatz, soll der Privatkläger die Staatsanwaltschaft kontrollieren, und darüber wachen, dass die Strafuntersuchung mit dem nötigen Nachdruck geführt und vorangetrieben wird146. Andererseits soll er als Ersatz für die Staatsanwaltschaft auftreten, wenn diese nicht vor Gericht auftritt147. Ein weiterer Ansatz betrifft die sog. „Waf- fengleichheit“ in Bezug auf die beschuldigte Person: soweit dieser erlaubt sei, ihr Sicht der Dinge darzulegen, an Beweiserhebungen teilzunehmen Beweisanträge zu stellen, müsse dies auch für den von der Tat unmittelbar betroffenen Privatkläger gelten148. Sodann wird auf ver- fassungsrechtliche Vorgaben hingewiesen, insbesondere auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die persönliche Freiheit und die Menschenwürde149. Schliesslich wird auch noch das Rechtsstaatsprinzip in die Waagschale geworfen, weil diesem Prinzip die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zu entnehmen sei150. Ausgehend vom Ansatz, dass das Strafprozessrecht dem materiellen Strafrecht dient und inso- fern eine prozessrechtliche Spiegelung des materiellen Strafrechts darstellen soll, hat das Pro- zessrecht insbesondere die Aufgabe, die im materiellen Recht verkörperten Gerechtigkeits- vorstellungen umzusetzen151. Daraus ergeben sich zusätzliche materiellrechtliche Begrün- dungsansätze für die Rolle der Privatklägerschaft. Einerseits soll sich der Geschädigte durch die Bestrafung des Täters eine persönliche Befriedigung verschaffen, es geht also um ein beim Geschädigten vermutetes Genugtuungsverlangen152. Andererseits soll dadurch im wei- 145 Eine ausführliche und kritische Auseinandersetzung mit sämtlichen Begründungsansätzen findet sich bei BOMMER-Verletztenrechte, S. 219 ff. 146 BOMMER-Verletztenrechte, S. 220 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 182 f.; FALB, S. 354 f. 147 BOMMER-Verletztenrechte, S. 222 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 183 f.; FALB 353. 148 BOMMER-Verletztenrechte, S. 226 f.; JABORNIGG, S. 338 ff. 149 BOMMER-Verletztenrechte, S. 227 ff.; JABORNIGG, S. 327 ff.; SCHNEIDER, S. 202. 150 BOMMER-Verletztenrechte, S. 232ff. 151 BOMMER-Beteiligung, S. 185; BOMMER-Verletzenrechte, S. 237; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 1. 152 BOMMER-Verletztenrechte, S. 238 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 185 ff.; ESER, S. 382; SCHNEIDER, S. 107 ff.; JABORNIGG, S. 322; FALB, S. 354 f. 31 testen Sinne der Rechtsfrieden wiederhergestellt werden153. Damit zusammen hängt nicht zu- letzt auch der Schutz vor sekundärer Viktimisierung154. cc) Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Staat In Bezug auf die historische Dimension fällt zunächst auf, dass stets das geschädigte Indivi- duum, der verletzte Bürger Dreh- und Angelpunkt der Überlegungen war. Er, der Bürger war es, der seine ursprüngliche Strafberechtigung sukzessive in die staatlichen Hände legte. Vor dem geschichtlichen Hintergrund wird somit klar, dass die Beteiligung des Geschädigten am Strafverfahren einen zutiefst zivilen Bezug hat. Davon zeugt nicht zuletzt der Begriff "Privat- klägerschaft" selber. Er führt vor Augen, worum es im Kern geht: es ist der Private, der Bür- ger, der klagt, weil ihm Unrecht widerfahren ist. Schon das Wort "privat" an sich legt diese Sichtweise nahe: es bedeutet primär "nur die eigene Person angehend" resp. "einem Einzelnen gehörend, von ihm ausgehend" und im weiteren Sinne als Negativabgrenzung "nicht offiziell, nicht amtlich, nicht staatlich, nicht von einer öffentlichen Institution ausgehend"155. Wenn der hoheitlich tätige, seine Machtbefugnisse einsetzende Staat sich somit der "privaten" Instituti- on Privatklägerschaft bedienen will, ist dies vor dem aufgezeigten Hintergrund hochgradig widersinnig. Ohne weiter im Detail auf die oben aufgeführten, zahlreichen Begründungsansätze und ihre Richtigkeit im Rahmen der vorliegenden Untersuchung eingehen zu wollen, fällt ebenfalls auf, dass sämtlicher dieser Begründungsansätze auf den Staat nicht richtig passen, zumindest soweit er hoheitlich agiert: dass es problematisch und verfassungsmässig höchst fragwürdig ist, wenn der Staat den Staat (in Form der Staatsanwaltschaft) kontrolliert, wird sogleich unter Ziff. IV. 4. b aufgezeigt. Auch dass eine andere staatliche Behörde als Ersatz für die Staats- anwaltschaft antreten können soll, wenn die Staatsanwaltschaft nicht vor Gericht zu erschei- nen hat, ergibt in dieser Konstellation weder aus staatsrechtlichen noch aus prozessualen Überlegungen einen Sinn. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit kann für einen ebenfalls hoheitlich agierenden, seinerseits selber mit Anordnungs- und Zwangsbefugnissen ausgestat- ten Verwaltungsträger wohl kaum ernsthaft als Begründung vorgebracht werden, warum ge- rade er sich am Strafverfahren beteiligen können soll. Im Gegenteil bestünde bei einer doppel- ten staatlichen Beteiligung gerade keine Waffengleichheit im Verhältnis zur beschuldigten Person. Auch die Berufung auf Grundrechte wie rechtliches Gehör, persönliche Freiheit oder 153 ESER, S. 381 f. 154 SCHNEIDER, S. 111 ff.; 155 Vgl. dazu www.duden.de/rechtschreibung/privat. 32 Menschenwürde versagt beim hoheitlich auftretenden Staat. Dasselbe gilt für das Rechts- staatsprinzip in Bezug auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Durch den Grundsatz der Gewaltenteilung soll ja gerade verhindert werden, dass sich die eine Behörde in die Zuständigkeitssphäre und Kompetenzen der anderen Behörde einmischt156. Auch der Genugtuungsgedanke, abgeleitet aus einer Verletzung oder Gefährdung der Persön- lichkeit, kann kein Grund sein, um den hoheitlich agierenden Staat als Privatkläger zuzulas- sen. Einerseits wahren solche Verwaltungsträger ausschliesslich öffentliche Interessen und können schon deshalb gar nicht im Sinne eines Genugtuungsverlangens persönlich betroffen sein. Andererseits sieht die staatliche Ordnung explizit vor, dass die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Aburteilung von Straftätern den hierfür bestimmten Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, obliegen. Für eine Beteili- gung anderer staatlicher Stellen aus irgendwie gearteten Genugtuungsgründen bleibt somit kein Raum. Eine sekundäre Viktimisierung ist bei Verwaltungsträgern des Gemeinwesens schon gar nicht zu befürchten157. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass auch Sinn und Zweck der Rolle der Privat- klägerschaft dagegen sprechen, dem hoheitlich auftretenden Staat Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen158. b) Problematik Nr. 2: Eingriff in die Gewaltenteilung In Lehre und Rechtsprechung werden bezüglich einer Anerkennung der Geschädigteneigen- schaft von Verwaltungsträgern Bedenken im Hinblick auf die Gewaltenteilung genannt. Dies würde zu einer unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch die Verwaltung in Bezug auf Einhaltung des Legalitätsprinzips führen159. Diese Bedenken werden aus folgenden Gründen geteilt: 156 Dazu sogleich ausführlich unter IV. 4. b). 157 Ebenso JABORNIGG, S. 13 FN 103. 158 JUNG-Stellung, S. 1149 und JABORNIGG, S. 13 FN 103 sehen den Staat im Strafverfahren ohnehin als über- repräsentiert an. 159 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b; für das deutsche Recht: GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 60. 33 aa) Der Grundsatz der Gewaltenteilung Die Gewaltenteilung ist ein grundlegendes Organisationsprinzip für die Arbeitsteilung unter staatlichen Organen. Es wird traditionell unterteilt in die demokratischen Funktionen Recht- setzung, Rechtsvollzug und Rechtsprechung160. Im Rahmen der organisatorischen Gewalten- teilung soll jede der drei Staatsfunktionen von einer selbständigen Behörde wahrgenommen werden und zwar unabhängig von den anderen Gewalten und in eigener Verantwortung161. Das Grundanliegen einer gewaltenteiligen Staatsorganisation ist somit die Machtteilung, wel- che in der rechtsstaatlichen Demokratie dem Schutz der Freiheit dient162. Es sollen dadurch Machtkonzentrationen und Machtmissbrauch verhindert werden163. Dies kann auf zwei Arten geschehen: Trennung der Gewalten bei gegenseitigem Einmischungsverbot einerseits und gegenseitige Machthemmung andererseits164. Die organisatorische Gewaltenteilung erfordert in diesem Zusammenhang eine klare Kompetenzordnung und eindeutige Verantwortlichkei- ten. Dabei sollen die Zuständigkeiten durch allgemeinen und abstrakten Rechtssatz bestimmt sein, damit die Staatsgewalt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nicht willkürlich, son- dern nach dem Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ausgeübt wird165. Da- neben verlangt die personelle Gewaltenteilung dass keine Person gleichzeitig in mehr als ei- ner der organisatorisch getrennten Gewalten wirken kann166. Wo die Staatsanwaltschaft staatsorganisatorisch betrachtet in diesem System genau anzusie- deln ist, ist auch nach Einführung der eidgenössischen StPO weiterhin unklar, ein Grundkon- sens in Lehre und Rechtsprechung besteht dazu nicht. Ein gewichtiger Teil der Lehre sieht die Staatsanwaltschaft zumindest teilweise dem Bereich der Exekutive zugeordnet, während an- dere Stimmen sie als Rechtspflegeorgan bei der Justiz sehen, resp. angesiedelt zwischen Ver- waltung und Justiz167. Wie dem auch sei, unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft, was ihre Unabhängigkeit aber auch ihre Pflichten bei der Erfüllung der ihr auferlegten Aufgaben anbe- langt, im Gewaltengefüge eine Sonderstellung einnimmt168. 160 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 6. 161 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 7. 162 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 21. 163 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 8; SCHINDLER-Rollenverteilung, S. 360. 164 SCHINDLER-Rollenverteilung, S. 360; SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 9. 165 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 7. 166 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 8. 167 OBERHOLZER, N 112; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, §26 N 11; StPO-KELLER, Art. 14 N 32 f. m.w.H.; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 4 N 35; RIKLIN, Art. 4 N 13 ff.; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 4 N 4; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, S. 14; 168 RIKLIN, Art. 4 N 13; OBERHOLZER, N 91 ff., N 112; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, §26 N 11. 34 bb) Das Strafjustizmonopol und die zur Strafrechtspflege bestimmten Behörden Dem Anliegen der organisatorischen Gewaltenteilung folgend, hat der Bundesgesetzgeber in Anwendung von Art. 123 Abs. 1 BV für die Strafrechtspflege eine entsprechende Zuständig- keitsordnung festgelegt: Art. 2 StPO bestimmt, dass die Strafrechtspflege einzig den vom Ge- setz bestimmten Behörden zukommt. Der Grundsatz des staatlichen Strafjustizmonopols be- sagt daher nicht nur, dass die Durchsetzung des materiellen Strafrechts alleinige Aufgabe des Staates (und nicht der Privaten) ist, sondern auch, dass diese Kompetenz innerhalb des Staats, getreu dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nur bestimmten, vom Gesetz genau bezeichneten Behörden zukommt169. Gemäss Art. 12 StPO sind dies die Strafverfolgungsbehörden, worun- ter die Polizei, die Staatsanwaltschaft und, soweit vom Kanton eingeführt, die Übertretungs- strafbehörden verstanden werden, sowie gemäss Art. 13 StPO die Gerichte. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft im Sinne einer programmatischen Verpflichtung für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwort- lich. Was ist damit gemeint? Einerseits ist dies Ausdruck des Legalitätsprinzips170, also des Verfolgungszwangs gemäss Art. 7 StPO171. Darüber hinaus enthält die Bestimmung aber auch eine eigentliche Objektivitätsverpflichtung für die gesamte Tätigkeit des Staatsanwalts, insbe- sondere die Gewährleistung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 und 29 Abs. 1 BV172. Ausdruck davon ist nicht zuletzt der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, welcher die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere also die Staatsanwaltschaft als Hüterin des Vorverfahrens und treibende Kraft im Strafverfahren, verpflichtet, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären, und dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu untersuchen. cc) Das Legalitäts- und Justizgewährleistungsprinzip Das Gegenstück zum staatlichen Strafmonopol stellt das strafprozessuale Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO dar173. Es auferlegt den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere also der Staatsanwaltschaft, die Pflicht, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Delikte bei genü- gendem Anfangsverdacht zu verfolgen, unabhängig vom Willen des vom Delikt Betroffenen, 169 Botsch. S. 1128; BSK StPO-STRAUB/WELTERT, Art. 2 N 1; StPO-WOHLERS, Art. 2 N 1; SCHMID- Praxiskommentar, Art. 2 N 1; SCHMID-Handbuch, N 85; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, S. 1 f; Rik- lin, Art. 2 N 2. 170 BSK StPO-USTER, Art 16 N 2; Botsch. S. 1136. 171 Dazu sogleich Ziff. IV.4. b) cc). 172 StPO-KELLER, Art. 16 N 2 mit zusätzlichen Ausführungen; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 16 N 2; BSK StPO-USTER, Art 16 N 2. 173 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 7 N 1. 35 und bei sich bestätigendem Verdacht zur Aburteilung zu bringen. Nur so kann das Strafrecht seine general- und spezialpräventive Aufgabe erfüllen174. Mit dem Legalitätsprinzip eng verbunden ist das Justizgewährleistungsprinzip, auch An- spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz genannt. Dieses gibt dem von einer Straftat betroffe- nen Bürger Anspruch darauf, dass sich die staatliche Justiz seines Falles annimmt und ihm Schutz gewährt. Die Gewährleistung dieses staatlichen Rechtsschutzes ist gleichsam das Äquivalent dafür, dass die Bürger weitgehend auf den eigenen Anspruch auf Durchsetzung ihrer Rechte verzichtet und der staatlichen Gemeinschaft das Gewalt- und Strafmonopol über- tragen haben175. dd) Das Unabhängigkeitsprinzip und die Aufsicht über die Strafbehörden Gemäss Art. 4 Abs. 2 StPO sind die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind dann gewährleistet, wenn sich die Tätigkeit der Strafbehörden nur nach Recht und Gerechtigkeit orientiert und keinen sachfremden Einflüssen und keinen Weisungen anderer staatlicher Behörden unter- liegt. Die so postulierte Unabhängigkeit gilt für alle Strafbehörden, insbesondere auch für die Staatsanwaltschaft176. Die Regelung der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 14 Abs. 5 StPO Sache von Bund und Kantonen, wobei grundsätzlich verschiedene Aufsichtsmodelle denkbar sind (Regierung, Departement, Parlament, Parlamentskommission, Obergericht etc.). Egal wel- chem Modell der Vorzug gewährt wird, eines steht von vorneherein fest: Der Grundsatz der Unabhängigkeit muss gewährleistet sein und von den Kantonen beachtet werden177. Die Auf- sichtsbefugnisse der Aufsichtsbehörde müssen daher grundsätzlich beschränkt sein178. In der Regel begnügen sie sich mit der Überprüfung des äusseren Geschäftsgangs, der Einhaltung des Beschleunigungsgebots und dem Erlass genereller Weisungen (z.B. Schwerpunktsetzung in der Kriminalitätsbekämpfung). Entsprechende Weisungsbefugnisse sind in einem Gesetz im formellen Sinn zu erlassen179. Konkrete Anweisungen der Aufsichtsbehörde im Einzelfall hingegen, z.B. wie ein Fall rechtlich zu qualifizieren oder zu erledigen ist, wer das Strafver- 174 Botsch. S. 1130; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 7 N 1; SCHMID-Handbuch, N 179; RIKLIN, Art. 7 N 1. 175 SCHMID-Handbuch, N 180; BSK StPO-STRAUB/WELTERT, Art. 2 N 9; vgl. dazu auch Ziff. IV. 4. a) aa). 176 Botsch. S. 1129; RIKLIN, Art. 4 N 1. 177 Botsch. S. 1129 und 1135. 178 BSK StPO-USTER, Art. 14 N 13 ff. 179 BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 4 N 32; RIKLIN, Art. 4 N 11. 36 fahren durchzuführen hat oder ob es einzustellen ist, sind ausdrücklich unzulässig180. Die fachliche und damit auch die inhaltliche Aufsicht erfolgt allein über das Rechtsmittelverfah- ren, wobei das Beschwerdeverfahren eine besondere Stellung einnimmt181. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 StPO. ee) Fazit Die kurze Übersicht über die geltenden Regeln und Prinzipien der StPO, welche allesamt im Grundsatz der Gewaltenteilung kulminieren, führt vor Augen, dass die per se-Gewährung von vollen Parteirechten i.S. der Privatklägerschaft an Behörden, die von einer Straftat tangiert werden, in der Tat in vielerlei Hinsicht problematisch ist. In Bereichen, in denen die entspre- chende Behörde mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist und somit hoheitlich wirkt, führt die Stellung als Privatkläger dazu, dass eine Behörde die Entscheide der Staatsanwaltschaft einer Kontrolle unterzieht, insbesondere was die Einhaltung des Legalitätsprinzips anbelangt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist: weder sind diese Verwaltungsträger von Gesetzes wegen dazu legitimiert, generell die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft zu beaufsichtigen, noch steht es ihnen in der Regel zu, in strafrechtlicher Hinsicht über den Schutz kollektiver Rechtsgüter zu wachen. Dies ist einzig Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Sie allein wahrt von Gesetzes wegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und an der strafrechtlichen Aburteilung des mutmasslichen Straftäters, und zwar unter Einhaltung der ihr vom Gesetzgeber auferlegten Regeln und Pflichten, denen der Verwaltungsträger des Ge- meinwesens als Privatkläger selbstredend nicht, resp. nicht in gleichem Masse unterworfen ist182. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Verwaltungsträger seine Zuständig- keit, seinen Einfluss und damit seine Machtsphäre über die Figur der Privatklägerschaft in einen fremden Zuständigkeitsbereich – nämlich denjenigen der Staatsanwaltschaft – auswei- tet, was von der verfassungsmässigen Ordnung so nicht vorgesehen ist und ihm daher aus staatsrechtlichen und rechtsstaatlichen Gründen auch nicht ohne weiteres gewährt werden darf. Darin ist nämlich die Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung zu sehen: ein Verwaltungsträger, der Einfluss nimmt auf die von Gesetzes wegen unabhängige Staatsan- waltschaft, obwohl ihm eine derartige Einmischung aufgrund der verfassungsmässigen und gesetzlichen staatlichen Kompetenzordnung nicht zusteht, um öffentliche Interessen (Legali- 180 Botsch. S. 1129: „Die Bestimmung stellt klar, dass es um die Unabhängigkeit in der Rechtsanwendung geht. Damit sind Eingriffe politischer Behörden in die konkrete Strafverfolgungstätigkeit der Staatsanwaltschaft unbedingt ausgeschlossen“; BSK StPO-USTER, Art. 15; StPO-WOHLERS, Art. 4 N 21 ff. mit weiteren Be- merkungen; RIKLIN, Art. 4 N 13; OBERHOLZER N 111. 181 BSK StPO-USTER, Art. 16; OBERHOLZER N 112. 182 Dazu sogleich auch unter Ziff. IV. 4. c); vgl. auch CAPUS, S. 424 f. 37 tätsprinzip) durchzusetzen, für deren Durchsetzung er ebenfalls nicht zuständig ist, sondern einzig die Staatsanwaltschaft. Auch vor dem Hintergrund der Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes macht die in Ziff. IV. 2. und 3. dargelegte Auslegeordnung somit Sinn: Soweit der Staat resp. seine Ver- waltungsträger hoheitlich und somit ausschliesslich im öffentlichen Interesse, in Ausübung der ihnen auferlegten staatlichen Pflichten, tätig sind und dabei von einer Straftat betroffen werden, sind sie nicht Träger des betroffenen Rechtsguts, damit nicht geschädigt i.S. d. StPO und können daher keine Privatklägerstellung einnehmen. Sie können in dieser Situation einzig als Anzeigeerstatter fungieren und den Strafverfolgungsbehörden Handlungen, welche sie für strafbar erachten, zur Kenntnis bringen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Hinblick auf das Strafverfahren ist hier ausschliessliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In staatsrechtlicher Hinsicht, insbesondere was die Gewaltenteilung anbelangt, unproblema- tisch und ebenfalls in Einklang mit der hier vertretenen Lösung steht die Zusprechung der Stellung der Privatklägerschaft an Verwaltungsträger, soweit sie im nicht-hoheitlichen, privat- rechtlichen Bereich von einer Straftat betroffen sind. Hier wird gerade nicht ein verfassungs- mässig und gesetzlich abgesteckter Kompetenzbereich erweitert. Es geht in derartigen Kons- tellationen also nicht um eine Machtausdehnung im Sinne einer Machtakkumulation. Der Verwaltungsträger ist vielmehr in Individualrechten betroffen, die denjenigen eines Bürgers in der gleichen Situation entsprechen. Der Verwaltungsträger ist somit in der Tat „wie ein Priva- ter“ betroffen, weshalb ihm für die Wahrung seiner „privaten“ Interessen auch die Parteirech- te i.S.v. Art. 118 StPO wie einem Privaten zustehen. ff) Ausnahme: Gewährung einer Parteistellung sui generis aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Grundlage Soweit in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO eine gesetzliche Regelung weiteren Behör- den Parteirechte (volle oder beschränkte) einräumt, erscheint dies im Hinblick auf den Grund- satz der Gewaltenteilung weniger problematisch. Immerhin besteht eine ausdrückliche Rege- lung in einem Gesetz im formellen Sinn, welche für den einzelnen Bürger klar, eindeutig und nachvollziehbar ist. Insofern ist die Einmischung derartig legitimierter Behörden in das Straf- verfahren nicht willkürlich und kann nicht unmittelbar als Eingriff in die Gewaltenteilung gewertet werden. Trotzdem verbleibt in Anbetracht des hoheitlichen Hintergrunds der behörd- lichen Tätigkeit eine faktische Ausdehnung der ursprünglich festgelegten Kompetenzordnung 38 – der eigentlichen Machtausübungssphären –, die bezüglich Kontrolle der Staatsanwaltschaft dennoch problematisch und nicht gerechtfertigt erscheint. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Begründung für die Einräumung von Parteirechten kraft Gesetz letzt- lich alles andere als überzeugend ist183. c) Problematik Nr. 3: Mögliche Verletzung von Verfahrensgarantien durch den Verwaltungsträger in seinem eigenen Verfahren Eine weitere interessante Frage, der es sich nachzugehen lohnt, hat das Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid ZS.2014.11 vom 12.08.2014 aufgeworfen: Führt die Zulassung des Ver- waltungsträgers (im konkreten Fall die SVA St. Gallen) als Privatkläger oder Partei dazu, dass dessen Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit in seinem Verwal- tungsverfahren in Frage gestellt ist184? aa) Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit im Verwal- tungsverfahren (Art. 29/30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Bürgern den Anspruch auf gleiche und gerechte Behand- lung. Die Garantie eines gerechten Verfahrens umfasst dabei eine Reihe von Teilgehalten, unter welche auch der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde zu zäh- len ist185. Neben der Zuständigkeit verlangt Art. 29 Abs. 1 BV in diesem Zusammenhang auch ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde186. Auch Art. 30 Abs. 1 BV schreibt für das gerichtliche Verfahren einen von anderen Staatsge- walten unabhängigen Richter vor, welcher unparteiisch, unbefangen und unvoreingenommen zu sein hat. Damit sollen sachfremde Einflüsse auf die richterliche Entscheidfindung ausge- schlossen und das Vertrauen in die Justiz als echte Mittlerin sichergestellt werden187. Der Ausschluss sachfremder Einflüsse bestimmt sich danach, ob konkrete Gründe eine Beein- trächtigung der richterlichen Unbefangenheit möglich erscheinen lassen und wie diese zu be- werten sind188. 183 Dazu ausführlich vorne Ziff. II. 1. c) bb). 184 Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c), 2. Abschnitt. 185 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 34. 186 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 35; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1668 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, S. 98. 187 SGK-STEINMANN, Art. 30 N 16. 188 SGK-STEINMANN, Art. 30 N 16. 39 Trotz des gemeinsamen Grundgedankens können die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV nicht einfach unbesehen auf Art. 29 BV übertragen werden. Verwaltungsbehörden sind nicht, wie ein Richter, nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch bestimmte öffentliche Aufgaben und nehmen dabei ihre Interessen wahr189. Er- forderliche sind Differenzierungen aufgrund konkreter verfahrensmässiger und gesetzlich vorgesehener Konstellationen, unter Berücksichtigung der Funktion und Organisation des betroffenen Verwaltungsträgers190. Dabei ist nicht nur auf formale Kriterien, sondern auf den materiellen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren an sich abzustellen. Die Unvoreingenom- menheit der Entscheidbehörde ist namentlich dann in Frage gestellt, wenn objektive Umstän- de glaubhaft gemacht werden, die den Anschein des Misstrauens in Behördenmitglieder be- gründen191. Gemäss SCHINDLER erscheint es insbesondere problematisch, wenn sich Behör- denmitglieder zu Sachverhalts- oder Rechtsfragen eines Verfahrens in einer Weise äussern, dass ein unbefangener Entscheid nicht mehr möglich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn eine Meinungsäusserung inhaltlich und zeitlich einen hinreichend engen Zusammenhang zum Verfahren aufweist und einen gewissen Grad von Bestimmtheit erlangt192. Auch das Bundesgericht erachtet in ständiger Rechtsprechung gewisse Verwaltungsträger explizit als zur Objektivität und Neutralität verpflichtet193 und als an die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung gebundene Organe des Gesetzesvollzugs194 . Dies zumindest, soweit in der Sache noch kein Beschwerdeverfahren angehoben ist, sich das Verwaltungsver- fahren mitunter also noch in der Phase des nichtstreitigen Administrativverfahrens befindet. Für die vorliegende Untersuchung ist bezeichnend, dass strafbare Handlungen in aller Regel noch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren auftreten, bzw. entdeckt werden, in einer Phase also, in welcher der Verwaltungsträger, der von der Straftat tangiert wird, in seinem eigenen Verfahren verpflichtet ist, die aufgezeigten Verfahrensgarantien zu wahren und entsprechend sachlich und unvoreingenommen zu agieren. 189 BGer vom 16. Juli 2001, 1P.208/2001, Erw. 3b; BGE 125 I 209, Erw. 8a; BGE 125 I 119, Erw. 3d. 190 BGE 137 II 431, Erw. 5.2 m.w.H.; BGer vom 16. Juli 2001, 1P.208/2001, Erw. 3b. 191 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 35. 192 SCHINDLER-Befangenheit, S. 131 f. 193 BGE 114 V 228, Erw. 5.a) und c) für die IV. 194 BGer vom 4. März 2009, 8C_845/2008, Erw. 3.1, für die IV-Stelle; BGE 104 V 209, Erw. c, für die SUVA. 40 bb) Konsequenzen bei einer Konstituierung des Verwaltungsträgers als Partei, insbesonde- re als Privatkläger, im Strafverfahren Die Zulassung eines hoheitlich tätigen Verwaltungsträgers als Partei, insbesondere als Privat- kläger, birgt vor dem aufgezeigten Hintergrund im Hinblick auf die einzuhaltenden Verfah- rensgarantien offensichtliche Gefahren: Führt man sich vor Augen, dass in solchen Konstella- tionen gerade bei der Privatklägerschaft eine Zivilklage mangels privatrechtlichen Anspruchs ohnehin nicht zur Verfügung steht, verbliebe noch die Strafklage. Der Verwaltungsträger, der in seinem eigenen, (noch) nichtstreitigen Verwaltungsverfahren von Gesetzes wegen gegen- über dem betroffenen Bürger objektiv, unvoreingenommen und neutral aufzutreten hat, würde also im mit seinem Verwaltungsverfahren unmittelbar in Zusammenhang stehenden Strafver- fahren die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung desselben Bürgers verlangen. Ein sol- cher Auftritt ist wohl zu Recht nicht mehr als mit einer sachlichen und unvoreingenommenen Verwaltungstätigkeit vereinbar und müsste in der Konsequenz als Verletzung des verfas- sungs- und konventionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit gewertet werden195. Auch in Bezug auf Parteirechte, welche gewissen Behörden in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO durch das kantonale Recht (oder Bundesrecht) eingeräumt werden, stellen sich diesbe- züglich grundsätzlich dieselben Fragen. Selbstverständlich kommt es zunächst darauf an, in welchem Umfang die Parteistellung überhaupt gewährt wird. Beschränken sich die einge- räumten Parteirechte z.B. lediglich auf das Recht zur Akteneinsicht, erscheint dies kaum prob- lematisch im Hinblick auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien. Anders jedoch, wenn volle Parteirechte eingeräumt werden: in einer solchen Konstellation bleibt der Verwaltungsträger m.E. nicht mehr neutral und unvoreingenommen, sondern er ergreift im wahrsten Sinne des Wortes "Partei" und verletzt dadurch grundsätzlich ebenfalls die verfassungs- und konventi- onsrechtlichen Verfahrensgarantien in seinem Verwaltungsverfahren. Allerdings fällt ins Ge- wicht, dass die Beteiligung als Partei vom Gesetzgeber sowohl auf Stufe StPO als im kantona- len Recht in Kenntnis der geltenden verfassungsmässigen Regeln so bestimmt wurde und der Verwaltungsträger sich danach zu richten hat. Es ist mitunter gerade keine gewillkürte Partei- nahme, sondern eine gesetzlich vorgesehene. Man könnte sagen, dass der Gesetzgeber eine mögliche Verletzung von Verfahrensgarantien somit bewusst in Kauf genommen hat. 195 Vgl. dazu Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c), 2. Abschnitt; in diesem Ent- scheid wird die nicht von der Hand zu weisende Problematik anhand der Prüfung und Abklärung des Rück- forderungsanspruchs von allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen, welcher durch die SVA St. Gallen im Verwaltungsverfahren vorzunehmen ist, aufgezeigt. 41 Gänzlich unproblematisch präsentiert sich die Beteiligung des Verwaltungsträgers als Partei im nicht hoheitlichen Bereich, also überall dort, wo der Staat privatrechtlich in Erscheinung tritt. In diesen Konstellationen bleibt mangels hoheitlicher Verwaltungsverfahren kein Raum für die Anwendung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien. V. Zusammenfassende Schlussfolgerungen Die vorliegende Untersuchung führt zu folgenden Schlusserkenntnissen: 1. Soweit der Staat, resp. die Verwaltungsträger des Gemeinwesens in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat tangiert werden, die Straftat also den ihnen zu- gewiesenen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich betrifft, bleibt kein Raum für eine Beteiligung am Strafverfahren in Form der Privatklägerschaft: Der Staat ist in diesen Fällen nicht Träger des geschützten Rechtsguts und entsprechend nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Er hat sich entsprechend auf die Rolle des Anzeigeerstatters zu beschränken, während die öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und Verurtei- lung der beschuldigten Person von der Staatsanwaltschaft gewahrt werden. 2. Überall dort, wo der Staat, resp. seine Verwaltungsträger nicht hoheitlich handeln, son- dern als Privatsubjekte auftreten und entsprechend auf gleicher Ebene verkehren wie die Privaten, kann der Staat auch wie die Privaten von einer Straftat betroffen sein. In die- sen Konstellationen ist der Staat, gleich wie die Privaten, Träger des geschützten Rechtsguts und erfüllt bei entsprechender Verletzung oder Gefährdung die Geschä- digteneigenschaft. Er kann sich in diesen Fällen somit als Privatkläger – Straf- und/oder Zivilkläger – konstituieren und am Strafverfahren teilnehmen. 3. Soweit in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO kantonale oder bundesrechtliche Ge- setzesbestimmungen bestimmten Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, ausdrücklich (volle oder beschränkte) Parteirechte einräumen, kommt solchen Behörden auch im hoheitlichen Bereich eine Parteistellung sui generis zu. 42 Erklärung: Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithil- fe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich neh- me zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Gossau, 12. August 2015 ………………………………………….. lic.iur. Simone Brandenberger

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    Daniel Speich The use of global abstractions: national income accounting in the period of imperial decline

    scientific facts, Beverly Hills, CA: Sage, 1979. N A T I O N A L I N C O M E A C C O U N T I N G I N P E R [...] of numbers, New York: Russell Sage, 1987, pp 61–82; Robert A. Horvath, ‘The rise of macroeconomic [...] of numbers, New York: Russell Sage, 1987, pp. 133–53. 20 Kuznets, ‘National income’, p. 205. See also

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    Erstellungsdatum: 26.06.2014

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    of Sport Studies. Los Angeles: SAGE, 144—156. Müller, Juliane, Christian Ungruhe, and Christian

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