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    Regionen und ihre Einflusskanäle zur EU

    Regionen und ihre Einflusskanäle zur EU Regionen und ihre Einflusskanäle zur EU Eine Untersuchung der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit verschiedener Einflusswege Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Oliver Huwyler von Sursee/LU und Auw/AG Eingereicht am 13. März 2014 Gutachter: Prof. Dr. Joachim Blatter Danksagung An dieser Stelle möchte ich all jenen Personen danken, auf deren Unterstützung ich bei meiner Bachelorarbeit zählen konnte. Meinen besten Dank möchte ich Prof. Dr. Joachim Blatter aussprechen für die Be- treuung der Arbeit, insbesondere für die wertvollen Literaturhinweise und die Ver- mittlung des Kontakts zu Prof. Dr. Michaël Tatham. Zu grossem Dank bin ich auch Prof. Dr. Michaël Tatham verpflichtet, der die Mühe auf sich nahm, mehrmals meinen Fragebogen zu begutachten und mir nützliche Än- derungs- und Ergänzungsvorschläge zukommen liess. Ferner gilt mein ausgesprochener Dank Michael Buess, der mir mit Rat und Tat bei der Programmierung der Online-Version des Fragebogens zur Seite stand. Seiner un- komplizierten Hilfe ist ein bedeutender Teil des Erfolgs der Umfrage zuzuschreiben. Herzlichst danken möchte ich zudem meiner Familie, auf deren grosszügige Unter- stützung ich während des ganzen Studiums einschliesslich der Bachelorarbeitsphase vertrauen durfte. 1 Abstract Regions across the member states of the European Union are increasingly affected by results from supranational policy-shaping. Many regions therefore rely on different channels in order to influence policy outcomes in line with their interests. This bache- lor's thesis seeks to address the importance and frequency of usage of said channels. It can be shown that channels which do not include collaboration with the nation state (extra-state channels) are not only used more frequently, but also perceived as more important than their intra-state counterparts. These differences can be at- tributed to a range of regional characteristics. The importance and usage frequency of intra-state channels are mainly explained by party-political congruence between re- gional and national governments, to a lesser extent also by a region’s competences, its resources and its differentness from the rest of the country. In the case of extra-state channels however, no prevailing explanatory factor can be identified. More generally, the results indicate that there is no rivalry inherent in the relationship between re- gions and their nation states. 2 Inhaltsverzeichnis Danksagung .............................................................................................................................. 1 Abstract ..................................................................................................................................... 2 Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................... 5 Tabellenverzeichnis ................................................................................................................. 5 1. Einleitung .............................................................................................................................. 7 2. Subnationale Mobilisierung ............................................................................................... 9 2.1 Gründe der Mobilisierung ............................................................................................ 9 2.2 Entwicklung des Forschungsfeldes .......................................................................... 10 2.3 Klassische Theorie ...................................................................................................... 12 2.4 Neue Theorie................................................................................................................ 14 3. Subnationale Einflusskanäle ........................................................................................... 15 3.1 Überblick ....................................................................................................................... 15 3.2 Innerstaatliche Kanäle ............................................................................................... 16 3.3 Ausserstaatliche Kanäle ............................................................................................. 18 4. Hypothesen ........................................................................................................................ 20 5. Methodisches Vorgehen ................................................................................................... 22 6. Auswahl der Fälle .............................................................................................................. 23 7. Daten ................................................................................................................................... 25 7.1 Abhängige Variablen ................................................................................................... 25 7.2 Unabhängige Variablen .............................................................................................. 28 7.3 Kontrollvariablen ........................................................................................................ 30 8. Uni- und bivariate Analyse .............................................................................................. 32 8.1 Umfrage ........................................................................................................................ 32 8.2 Nutzung der Einflusskanäle ...................................................................................... 33 8.3 Prüfung auf Multikollinearität .................................................................................. 36 9. Multivariate Analyse ......................................................................................................... 37 9.1 Partizipationsrechte .................................................................................................... 37 9.2 Konsultationsmechanismus ...................................................................................... 39 9.3 Informelle Einflussnahme ......................................................................................... 40 9.4 Ständige Vertretung .................................................................................................... 41 9.5 Arbeitsgruppen der Kommission .............................................................................. 41 9.6 Arbeitsgruppen des Ministerrates ............................................................................ 42 3 9.7 Sitzungen des Ministerrates ...................................................................................... 43 9.8 Büros in Brüssel .......................................................................................................... 44 9.9 Interregionale Netzwerke .......................................................................................... 45 9.10 Intraregionale Kooperation ..................................................................................... 45 9.11 Mitglieder des Ausschusses der Regionen ............................................................. 47 9.12 Abgeordnete des Europäischen Parlaments .......................................................... 48 9.13 Direktkontakt mit der Kommission ........................................................................ 48 9.14 Direktkontakt mit dem Europäischen Parlament ................................................ 49 10. Fazit ................................................................................................................................... 51 10.1 Erste Fragestellung .................................................................................................... 51 10.2 Zweite Fragestellung ................................................................................................. 53 10.3 Methodenkritik .......................................................................................................... 58 Literatur .................................................................................................................................. 60 Internet ................................................................................................................................... 63 Anhang .................................................................................................................................... 64 A. Liste der erfassten Regionen ....................................................................................... 64 B. Regressionsmodelle ...................................................................................................... 65 C. Fragebogen ..................................................................................................................... 79 D. Begleitschreiben ........................................................................................................... 85 E. Erinnerungsschreiben .................................................................................................. 86 F. Selbstständigkeitserklärung ........................................................................................ 87 4 Abkürzungsverzeichnis AdR Ausschuss der Regionen AStV Ausschuss der Ständigen Vertreter BIP Bruttoinlandsprodukt EK Europäische Kommission EP Europäisches Parlament EU Europäische Union H Hypothese H0 Nullhypothese MEP Mitglied des Europäischen Parlamentes N Stichprobengrösse NUTS Nomenclature des unités territoriales statistiques r Korrelationskoeffizient R2 Determinationskoeffizient StäV Ständige Vertretung VIF Varianzinflationsfaktor Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Wichtigkeitsaussagen in der Umfrage ............................................................... 26 Tabelle 2 Häufigkeitsaussagen in der Umfrage ................................................................ 27 Tabelle 3 Deskriptivstatistische Kennwerte der Wichtigkeit .......................................... 34 Tabelle 4 Deskriptivstatistische Kennwerte der Häufigkeit ............................................ 35 Tabelle 5 Multikollinearitätsprüfung .................................................................................. 37 Tabelle 34 Überblick zur Wichtigkeitserklärung .............................................................. 55 Tabelle 35 Überblick zur Häufigkeitserklärung ................................................................ 57 Tabelle 6 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Partizipationsrechte“ ................................ 65 Tabelle 7 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Partizipationsrechte“ .................. 65 Tabelle 8 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Konsultationsmechanismus“ ................... 66 Tabelle 9 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Konsultationsmechanismus“ .... 66 Tabelle 10 Regressionsmodelle „Wichtigkeit informelle Einflussnahme“ .................... 67 Tabelle 11 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit informelle Einflussnahme“ ...... 67 Tabelle 12 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Ständige Vertretung“ .............................. 68 Tabelle 13 Regressionsmodelle zur „Nutzungshäufigkeit Ständige Vertretung“ ......... 68 5 Tabelle 14 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Arbeitsgruppen EK“ ................................ 69 Tabelle 15 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Arbeitsgruppen EK“ .................. 69 Tabelle 16 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Arbeitsgruppen Ministerrat“ ................. 70 Tabelle 17 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Arbeitsgruppen Ministerrat“ ... 70 Tabelle 18 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Sitzungen Ministerrat“ ........................... 71 Tabelle 19 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Sitzungen Ministerrat“ ............. 71 Tabelle 20 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Büros in Brüssel“ .................................... 72 Tabelle 21 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Büros in Brüssel“ ....................... 72 Tabelle 22 Regressionsmodelle „Wichtigkeit interregionale Netzwerke“ ..................... 73 Tabelle 23 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit interregionale Netzwerke“ ....... 73 Tabelle 24 Regressionsmodelle „Wichtigkeit intraregionale Kooperation“ .................. 74 Tabelle 25 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit intraregionale Kooperation“ ... 74 Tabelle 26 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Mitglieder AdR“ ...................................... 75 Tabelle 27 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Mitglieder AdR“ ....................... 75 Tabelle 28 Regressionsmodelle „Wichtigkeit MEPs“ ....................................................... 76 Tabelle 29 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit MEPs“ ......................................... 76 Tabelle 30 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Direktkontakt EK“ ................................. 77 Tabelle 31 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Direktkontakt EK“ ..................... 77 Tabelle 32 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Direktkontakt EP“ ................................... 78 Tabelle 33 Regressionsmodelle zur „Nutzungshäufigkeit Direktkontakt EP“ .............. 78 Die Nummerierung der Tabellen folgt der Erwähnung im Text und nicht der effektiven Platzierung in der Arbeit. 6 1. Einleitung „El Gobierno de las Islas Baleares dispone de diferentes canales para participar e intervenir en la realidad europea. Es importante hacer sentir la voz de las Islas en Europa y estar presente en todos y cada uno de los foros que permiten a las regiones participar en la construcción de la Unión Europea.”1 Die Regierung der Balearischen Inseln verfügt über verschiedene Kanäle, um an der europäischen Wirklichkeit teilzunehmen und mitzuwirken. Es ist wich- tig, dass die Stimme der Balearen in Europa gehört wird und in allen Foren zugegen ist, die den Regionen eine Mitgestaltung der Europäischen Union er- lauben. Mit dem Bedürfnis, ihren Anliegen an die Europäische Union (EU) möglichst gut Ge- hör zu verschaffen, steht die spanische Autonome Gemeinschaft der Balearischen Inseln nicht alleine da. Zahlreiche Dezentralisierungswellen in den Mitgliedsstaaten der EU haben die Position von Akteuren auf der Regional-, Meso- und Lokalebene gestärkt und neue Gebietseinheiten geschaffen. Viele dieser subnationalen Akteure2 verfügen über Kompetenzen, die von Entscheiden der supranationalen Ebene tan- giert werden.3 Nicht zuletzt dazu beigetragen hat auch die Vertiefung des europäi- schen Integrationsprozesses, der den Einfluss der EU auf den subnationalen Ebenen gesteigert hat.4 Diese enger werdenden Beziehungen zur supranationalen Ebene näh- ren das Interesse der subnationalen Akteure, den Politikgestaltungsprozess der EU in ihrem Sinne mitzugestalten. In der politikwissenschaftlichen Forschungsliteratur nehmen diese Prozesse seit den 1990er Jahren einen wichtigen Stellenwert ein. Unter dem Schlagwort der subnatio- nalen Mobilisierung, weniger spezifisch auch unter Multi-Level-Governance, wird der Einfluss der subnationalen Akteure auf supranationaler Ebene untersucht. Wichtige Bereiche der jüngeren Forschung in diesem Fachgebiet stellen grundlegende Unter- suchungen zur Charakterisierung der subnationalen Akteure bei Callanan und Tatham,5 die Präferenzen ihrer Entscheidungsträger bei Tatham und Bauer6 oder das Verhältnis und die Interaktionsmodi zwischen subnationalen Akteuren und National- 1 Govern de les Illes Balears, La representación del Gobierno de las Islas Baleares en Europa, Version vom 24. Februar 2014, URL: https://intranet.caib.es/sacmicrofront/contenido.do?cont=43893&campa=yes&idsite=3126&&lang=es 2 Die Bezeichnung des subnationalen Akteurs wird in dieser Arbeit als Synonym für Region verwendet. 3 Tatham, Michaël, With or without you? Revisiting Territorial State-Bypassing in EU Interest Representation, in: Journal of European Public Policy 1 (2008), S.76 4 Rowe, Carolyn, Regional Representations in the EU. Between Diplomacy and Interest Mediation (Palgrave Studies in European Union Politics), Basingstoke 2011, S.5 5 Callanan, Mark; Tatham Michaël, Territorial interest representation in the European Union. Actors, objec- tives and strategies, in: Journal of European Public Policy (erscheint 2014), S.1-23 6 Tatham, Michaël; Bauer, Michael W., Support from Below? Regional Élites, Governance Preferences and Supranational Institutions, in: Journal of Public Policy (online veröffentlicht am 20. Dezember 2013), S.1-36 7 staaten bei Tatham7 sowie Callanan in den Vordergrund.8 Gleichzeitig richtet sich der Fokus neuerer Forschung auch auf einzelne Einflusskanäle. Von besonderem Interes- se sind etwa die Determinanten einzelner Einflussmöglichkeiten wie jene eines Büros in Brüssel, wie sie Tatham und Thau aufzeigen9 oder jene transregionaler und natio- naler Netzwerke, die Donas und Beyers beschreiben.10 Ein gesamtheitlicher Über- blick zur Nutzung verschiedener Einflusskanäle fehlt aber. Zusammenfassende Arbei- ten zu Einflussmöglichkeiten sind nur ansatzweise verfügbar und decken beispiels- weise wie bei Tatham lediglich verschiedene Formen direkter regionaler Interessen- repräsentation bei der EU ab.11 Das Fehlen einer Übersicht bei verschiedenen Einflussmöglichkeiten soll als For- schungsinteresse für die vorliegende Bachelorarbeit aufgenommen werden. Die For- derung nach einer Präsenz in allen Foren, wie sie die Balearischen Inseln stellen, wirft die Frage nach einer Spezifizierung dieser Foren auf. Es soll deshalb untersucht werden, welche Einflussmöglichkeiten den subnationalen Akteuren zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass selbst bei Verfügbarkeit nicht alle Ka- näle denselben Stellenwert für die Regionen einnehmen. Die erste Forschungsfrage soll sich dieser Unklarheit widmen und einen Überblick der Wichtigkeit und Nut- zungshäufigkeit einzelner Kanäle schaffen. Da die Einflusskanäle vielen Zwecken dienen können, soll sich die Klärung auf den Nutzen der Kanäle zur Beeinflussung des europäischen Politikgestaltungsprozesses beschränken. Welche Einflusskanäle sind für subnationale Akteure wichtig und werden oft genutzt zur Beeinflussung des europäischen Politikgestaltungsprozesses? Unterschiede sind indes nicht nur bei der Bedeutung und der Häufigkeit der Nutzung zwischen verschiedenen Einflusskanälen zu erwarten, sondern auch zwischen den subnationalen Akteuren selbst. Es ist anzunehmen, dass nicht alle Regionen mit der gleichen Häufigkeit auf einen spezifischen Einflusskanal bauen. Ebenso werden sich ihre Einschätzungen zur Wichtigkeit unterscheiden. Diese Differenzen zwischen den subnationalen Akteuren zu erklären, ist deshalb Inhalt der zweiten Forschungsfrage. 7 Tatham, With or without you?, S.76-99 8 Callanan, Mark, EU Decision-Making. Reinforcing Interest Group Relationships with National Govern- ments?, in: Journal of European Public Policy 1 (2011), S.17-34 9 Tatham, Michaël; Thau, Mads, The More the Merrier. Accounting for Sub-state Paradiplomats in Brussels, in European Union Politics (erscheint 2014), S.1-22 10 Donas, Tom; Beyers, Jan, How Regions Assemble in Brussels. The Organizational Form of Territorial Repre- sentation in the European Union, in: Publius. The Journal of Federalism 4 (2013), S.527-549 11 Tatham Michaël, Going Solo. Direct Regional Representation in the European Union, in: Regional and Fed- eral Studies 5 (2008), S.493-515 8 Wie lassen sich Unterschiede in der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit der Einflusskanäle für verschiedene subnationale Akteure erklären? Während die erste Fragestellung ein strukturentdeckendes Verfahren zulässt, soll bei der zweiten strukturprüfend gearbeitet werden. Die beiden Forschungsfragen be- stimmen die Vorgehensweise für diese Bachelorarbeit. In einem ersten Schritt (Kapi- tel 2) soll das theoretische Fundament gelegt werden. Es werden die Hintergründe des supranationalen Engagements ausgeleuchtet und die theoretischen Grundan- nahmen dahinter erläutert. Ein wichtiges Element bildet die Unterteilung der Theorie der subnationalen Mobilisierung in die klassische und die neue Strömung. Im zwei- ten Schritt (Kapitel 3) werden die Grundlagen für den empirischen Teil der Untersu- chung ausgearbeitet. Mittels einer Literaturrecherche werden verschiedene Möglich- keiten zur Beeinflussung europäischer Policys identifiziert. Diese lassen sich in inner- staatliche und ausserstaatliche Einflusskanäle unterteilen. Mit dem dritten Schritt (Kapitel 4) werden aufbauend auf dem theoretischen und empirischen Hintergrund vier Hypothesen zur zweiten Fragestellung aufgeworfen. Es folgt danach in einem vierten Schritt in den Kapiteln 5 bis 7 eine Erläuterung des methodischen Vorgehens, der Fallauswahl sowie der verwendeten Daten. In einem fünften Schritt soll die ei- gentliche Auswertung des Datenmaterials vorgenommen werden (Kapitel 8 und 9). Abgeschlossen wird die Arbeit im sechsten und letzten Abschnitt, in dem ein Fazit gezogen werden soll (Kapitel 10). 2. Subnationale Mobilisierung 2.1 Gründe der Mobilisierung Das Interesse der Regionen, Einfluss auf die Politikgestaltung auf der EU-Ebene zu nehmen, hat verschiedene Gründe. Van den Hofen und Sutcliffe propagieren in An- lehnung an Goldsmith12 vier Auslöser für das supranationale Engagement der Regio- nen. Der erste Grund bildet die Vertiefung der europäischen Integration. Die Ausweitung der supranational behandelten Politikbereiche führt dazu, dass sich die subnationa- len Akteure vermehrt mit der Implementierung europäischer Policys beschäftigen müssen. Dadurch verstärkte sich ihr Anreiz, sich auf gesamteuropäischer Ebene ein- 12 Vgl. dazu: Goldsmith, Mike, The Europeanisation of Local Government, in: Urban Studies 4-5 (1993), S.683- 699 und Goldsmith, Mike, British Local Government in the European Union, in: Jonathan Bradbury (Hrsg.), British Regionalism and Devolution. The Challenges of State Reform and European Integration, London 1997, S.215-234 9 zubringen und Einfluss auf die Politikgestaltung zu nehmen. Als zweiter Grund für den engeren Kontakt der Regionen zur supranationalen Ebene lassen sich die europä- ischen Strukturfonds identifizieren. Diese stellen finanzielle Mittel zur wirtschaftli- chen Entwicklung der Regionen zur Verfügung, wobei besonders ärmere Regionen in deren Genuss kommen. Callanan und Tatham bezeichnen diese beiden ersten Ursa- chen als „two fundamental rationales underpinning subnational mobilization.“13 Die- se beiden Triebfedern subnationaler Einflussnahme, von den beiden Autoren als re- gulatorische und finanzpolitische Mobilisierung bezeichnet, überschneiden sich bis zu einem gewissen Grad, so etwa bei Gesetzen mit Implikationen für Gelder aus EU- Fonds.14 Ein weiteres Paket von Mobilisierungsgründen dreht sich primär um die Informatio- nengewinnung. Als dritter Grund spielt wirtschaftliches Wissen für die subnationalen Akteure eine wichtige Rolle. Entwicklungen im europäischen Binnenmarkt eröffnen den Regionen Vor- und Nachteile. Um den Unternehmen in ihrem Gebiet Informati- onen zu diesen Vorgängen sowie gute Geschäftsbedingungen bieten zu können, müs- sen sie auf der EU-Ebene aktiv sein. Als vierter Grund tritt die Förderung des subna- tionalen Engagements durch die Europäische Kommission auf. Die Kommission ist das einzige Gremium mit Initiativrecht im europäischen Gesetzgebungsprozess. Durch die bessere supranationale Einbindung der Regionen gelangt die Kommission an Informationen, die ihr die Politikinitiierung erleichtert.15 Die vorliegende Arbeit wird sich darauf beschränken, die Beeinflussung der Politikge- staltung zu behandeln. 2.2 Entwicklung des Forschungsfeldes In der zweiten Hälfte der 1980er Jahre begannen subnationale Akteure, nach Zu- gangswegen zu europäischen Institutionen zu suchen, um Einfluss auf die supranati- onale Politikgestaltung zu nehmen.16 Pioniere auf diesem Gebiet waren deutsche Bundesländer und englische Lokalbehörden, die im Jahre 1984 Büros in Brüssel er- öffneten.17 Von einem eigentlichen regionalen Mitwirken auf der supranationalen Ebene kann jedoch erst ab den frühen 1990er Jahren die Rede sein. Der Maastrichter 13 Callanan, Mark; Tatham Michaël, Territorial interest representation, S.4 14 Ebd. S.5 15 van den Hoven, Adrian; Sutcliffe John B., Subnational Lobbying and Structural Funds: A French–Scottish Comparison, in: Local Government Studies 2 (2003), S.108-109 16 Jeffery, Charlie, Sub-National Mobilization and European Integration: Does it Make Any Difference?, in: Journal of Common Market Studies 1 (2000), S.1-4 17 Marks, Gary, et al., What Do Subnational Offices Think They Are Doing in Brussels?, in: Regional and Fed- eral Studies 3 (2002), S.1 10 Vertrag von 1992 bildet einen wichtigen Pfeiler für die Einbindung subnationaler Ak- teure in das institutionelle Gefüge der EU. Zum einen erlaubt er den Mitgliedsstaa- ten, sich im Ministerrat durch ihre Regionen vertreten zu lassen. Die entsandten re- gionalen Mandatsträger erhielten das Recht, anstelle ihrer Zentralregierungen an Verhandlungen teilzunehmen und abzustimmen. Zum anderen legte der Vertrag den Grundstein für den Ausschuss der Regionen (AdR), einem Konsultativgremium der Kommission und des Ministerrats, bestehend aus lokalen und regionalen Vertre- tern.18 Die zunehmenden Interdependenzen zwischen subnationalen Ebenen und der EU äusserten sich auch in der Entstehung eines neuen Forschungsfeldes. Hooghe formu- lierte die Bezeichnung der subnationalen Mobilisierung (subnational mobilisation),19 um den Einfluss subnationaler Akteure auf die europäische Politikebene zu umreis- sen. Gemäss Bauer entstand die subnationale Mobilisierungstheorie anfänglich als Kritik am Intergouvernementalismus.20 Letzterer Theorie zufolge gilt der europäische Integrationsprozess als Gebiet der Aussenpolitik und fällt somit in die alleinige Kom- petenz des Nationalstaates. Dieses Machtmonopol der Staaten wird von den Verfech- tern der subnationalen Mobilisierungstheorie zurückgewiesen. Zwar billigen sie den Nationalstaaten eine Schlüsselrolle auf europäischem Parkett zu. Jedoch stellen sie in Abrede, dass die Staaten gleichsam eines Gatekeepers die subnationalen Akteure vom europäischen Politikgestaltungsprozess ausschliessen können.21 Die Kritik galt aber nicht einzig dem Intergouvernementalismus. Neofunktionalistische Ansätze wurden ebenfalls in Frage gestellt, da sie die Rolle des Staates zu stark zu Gunsten supranati- onaler Institutionen vernachlässigen würden.22 Zur Erklärung des subnationalen Engagements auf supranationaler Ebene entstand die Theorie der subnationalen Mobilisierung. Hier lassen sich zwei Strömungen fest- stellen, die im Forschungsdiskurs zu verschiedenen Zeiten prägend waren. Dabei scheiden sich die beiden theoretischen Stossrichtungen in erster Linie am Verhältnis zwischen den subnationalen Akteuren und ihren Nationalstaaten. Die erste Strö- mung, die im Folgenden als klassische Theorie der subnationalen Mobilisierung be- zeichnet werden soll, geht a priori von einer abweisenden Haltung der Staaten und 18 Hooghe, Liesbet, The European Union and Multi-Level Governance in Practice. Patterns of Subnational Involvement: Expansion, Divergence, Complexity, Paper Presented at the Fourth Biennial International Conference of the European Community Studies Association, Charleston (SC) 1995, S.8-9 19 Jeffery, Sub-National Mobilization, S.1 20 Bauer, Christian W., Studinger, Philipp, European Regions’ relationship with the EU seen from below. Re- visiting the subnational mobilization thesis, EUSA Conference Boston (2011), S.2 21 Jeffery, Sub-National Mobilization, S.5 22 Hooghe, Liesbet, Subnational Mobilisation in the European Union, in: West European Politics, 3 (1995), S.176 11 subnationalen Akteuren untereinander aus. Dieser Erklärungsansatz entstand in den frühen 1990er Jahren und erfreute sich besonders in der zweiten Hälfte dieses Jahr- zehnts grossen Zuspruchs.23 Spätere Forschungsarbeiten, vor allem ab der zweiten Hälfte der 2000er Jahre, zeichnen ein differenzierteres Bild der subnationalen Mobi- lisierung. Die Strömung, die an dieser Stelle neue Theorie der subnationalen Mobili- sierung genannt werden soll, lehnt es ab, das Verhältnis zwischen den verschiedenen Staatsebenen axiomatisch festzulegen. Vielmehr bestehen verschiedene Interakti- onsmodi zwischen den subnationalen Akteuren und ihrem Nationalstaat.24 In den nachfolgenden beiden Kapiteln werden die Prämissen der klassischen und der neuen Theorie der subnationalen Mobilisierung genauer erläutert, um die beiden Strömungen voneinander abzugrenzen. 2.3 Klassische Theorie Subnationale Mobilisierung im Sinne der klassischen Theorie beruht im Kern auf ge- gensätzlichen Interessen der Regionen und ihren Nationalstaaten. Einerseits beste- hen Differenzen darüber, wie innerstaatlich Partikularinteressen aggregiert werden und andererseits, wie sie gegenüber der supranationalen Ebene repräsentiert werden. Zudem möchten sich Regionen supranational einbringen, während die Nationalstaa- ten diese subnationale Einmischung möglichst zu unterbinden suchen.25 Hooghe sieht in der subnationalen Mobilisierung deshalb „an instrument to challenge state power, and to support supranational authority.”26 Der Wunsch der Regionen nach stärkeren supranationalen Institutionen leitet sich aus einer Interessensüberlappung von subnationalen und supranationalen Akteuren ab. Beide sind an der Schwächung der Stellung der Nationalstaaten interessiert, da sie sich daraus eine Stärkung der eigenen Position erhoffen. Die supranationale Ebene will eine Erweiterung ihres Kompetenzbereichs auf Kosten der Staaten erreichen. Für die Regionen hingegen eröffnen sich mit einer starken supranationalen Ebene neue Chancen, in die Politik- gestaltung einzugreifen. Gleichzeitig schmälert eine ausgebaute supranationale Polity den Einfluss der Staaten.27 Die Rivalität der subnationalen Akteure mit dem Nationalstaat und die daraus er- wachsende Unterstützung der supranationalen Ebene bringen zwei bedeutende Im- 23 Bauer, European Regions’ relationship, S.2 24 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.7 25 Hooghe, Subnational Mobilisation, S.177 26 Ebd. 27 Bauer, European Regions’ relationship, S.4 12 plikationen mit sich. Die erste umfasst eine Vertiefung der Beziehung der Regionen untereinander. Die gestärkten Banden unter den subnationalen Akteuren können direkt aus der intensivierten Beziehung zwischen der subnationalen und supranatio- nalen Ebene hergeleitet werden. Die zunehmenden sub-supranationalen Kontakte führen dazu, dass sich auch die Wechselbeziehungen unter den Regionen vertiefen. Es wird erwartet, dass die subnationalen Einheiten stärker zur Verwirklichung ihrer Ziele auf supranationaler Ebene zusammenarbeiten. Des Weiteren fördern die Inter- aktionen der subnationalen Akteure untereinander Prozesse des transnationalen Lernens oder des interregionalen Wettbewerbs.28 Die zweite und für diese Arbeit wichtigere Implikation betrifft das Ausmass der sub- nationalen Mobilisierung. Alle Regionen streben nach einer möglichst starken Rolle auf der supranationalen Ebene. Jedoch gibt es grosse Differenzen beim supranationa- len Engagement der verschiedenen subnationalen Einheiten. Diese lassen sich durch die unterschiedlichen materiellen und immateriellen Ressourcenstärken sowie insti- tutionelle Konfigurationen der subnationalen Akteure erklären. Die unterschiedliche Verfügbarkeit finanzieller, personeller, politischer und informationsbezogener Res- sourcen sowie Differenzen bei den innenpolitischen Institutionenkonstellationen verhindern,29 dass alle Regionen gleichermassen auf der supranationalen Ebene prä- sent sein können. Die Stärke der Regionen bestimmt somit ihre Rolle auf der supra- nationalen Ebene. Bei subnationalen Akteuren, die über umfangreiche Ressourcen und eine institutionell starke Position verfügen, wird von einer ausgeprägten subna- tionalen Mobilisierung ausgegangen.30 Gemäss Marks engagieren sich die starken Regionen dabei nicht nur umfangreicher, weil sie über mehr Ressourcen verfügen, sondern: „Strong regions have both more to gain by trying to influence EU policy and more to lose if they do not. They have more to gain because many EU policies lie within their competence. They have more to lose because if they are unable to operate effectively in Europe they face the prospect of being outflanked by na- tional governments.”31 Eine verpasste Chance zur Einflussnahme auf der supranationalen Ebene wiegt für Regionen mit starken Institutionen und grosser Kompetenzfülle somit schwerer als für schwächere. Da erstere im innenpolitischen Kontext über einen grösseren Hand- 28 Ebd. S.6 29 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.3 30 Bauer, European Regions’ relationship, S.6 31 Marks, What Do Subnational Offices Think, S.9 13 lungsspielraum verfügen, sind sie häufiger von supranationalen Entscheiden betrof- fen. Ihr Anreiz zur subnationalen Mobilisierung ist daher grösser.32 2.4 Neue Theorie Bei der neuen Theorie der subnationalen Mobilisierung handelt es sich um einen An- satz, der in Anlehnung an ihre klassische Vorform entstanden ist. Dies führt zu eini- gen Gemeinsamkeiten. So teilen beide Theorien die Annahme, dass ausgeprägte sub- national-supranationale Wechselbeziehungen den Kontaktaustausch der Regionen untereinander fördern. Zudem stellt die neue Theorie ebenso wie die klassische das Ausmass des subnationalen Engagements in Abhängigkeit zur regionalen Ressour- censtärke und der Konstellation von und in Institutionen. Der bezeichnende Unterschied zwischen den beiden Theorien besteht im Verständnis der Beziehung zwischen den subnationalen Akteuren und dem Nationalstaat. Subna- tionale Mobilisierung ist nach der neuen Theorie keine Folge eines inhärenten Kon- kurrenzverhältnisses der beiden Ebenen. Für Moore gilt die Konkurrenzannahme im Falle der EU als widerlegt, da die Staaten keinen wirkungsmächtigen Widerstand ge- gen die subnationale Mobilisierung geleistet haben.33 Tatham wiederum lehnt den Schluss ab, dass Mobilisierung zwingend einer Rivalität zwischen den beiden Ebenen folgt. „[P]roviding evidence that SSEs [sub-state entities] are active in Brussels does not equate to proving that they bypass their member state. There is an implicit amalgam in the literature that paradiplomacy and state bypassing are one and the same. However, paradiplomacy (i.e. the diplomacy led by SSEs parallel to their member state’s) can also be led jointly with state diplomacy.”34 Gemeinsam mit Callanan schlägt er ein Modell vor, das drei verschiedene Interakti- onsmodi zwischen subnationalen Akteuren und Nationalstaaten vorsieht. Die supra- nationale Strategie der Regionen unterteilt sich in Kooperation (co-operation), Um- gehung (bypassing) und Konflikt (conflict). Kooperation als erster Interaktionsmo- dus bezeichnet die Zusammenarbeit von Regionen und Nationalstaaten zur Verwirk- lichung gemeinsamer supranationaler Ziele. Dieses Vorgehen wird besonders von einflussreichen subnationalen Akteuren bevorzugt. Da diese Regionen ein stärkeres Gewicht auf den Nationalstaat ausüben können, verlieren Vorgehensweisen ohne Zu- 32 Bauer, European Regions’ relationship, S.5 33 Moore, Carolyn, A Europe of the Regions vs. the Regions in Europe. Reflections on Regional Engagement in Brussels, in: Regional and Federal Studies 5 (2008), S.519 34 Tatham, With or without you?, S.77 14 sammenarbeit mit dem Nationalstaat an Attraktivität. Umgehung als zweite Strategie hebt sich durch fehlende Interaktionen zwischen den beiden Ebenen hervor. Grund für die Wahl dieses Vorgehens sind nicht unterschiedlich gelagerte Interessen der beiden Ebenen, sondern fehlender innenpolitischer Einfluss der Regionen. Schwä- chere Regionen können die supranationale Position des Staates nur marginal oder gar nicht beeinflussen. Deshalb versuchen sie, sich eigenständig auf der supranatio- nalen Ebene positionieren. Die dritte Interaktionsform des Konflikts stellt eine Son- derform der Umgehung dar. Ein Konfliktverhältnis zwischen Nationalstaat und sub- nationalen Akteuren manifestiert sich nicht nur in fehlender Zusammenarbeit. Es ist auch eine Folge davon, dass beide Akteursgruppen Ziele verfolgen, die gegenseitig unvereinbar sind. Anders als Kooperation oder Umgehung tritt Konflikt jedoch nie als dominante Interaktionsform zwischen Regionen und ihren Staaten auf.35 3. Subnationale Einflusskanäle 3.1 Überblick Regionen verlassen sich auf unterschiedlichste Möglichkeiten, um sich bei der EU Gehör zu verschaffen. Für diese Möglichkeiten, Einflusskanäle genannt, werden in der Forschungsliteratur unterschiedliche Systematisierungsansätze verwendet. Mög- liche Kategorienbildungen können zwischen direkten und indirekten,36 formellen und informellen, institutionellen und nicht-institutionellen37 oder innerstaatlichen und ausserstaatlichen Kanälen vorgenommen werden.38 In der vorliegenden Unter- suchung werden als Kategorien innerstaatliche und ausserstaatliche Einflusskanäle verwendet, da sie sich am besten mit den beiden Ansätzen der subnationalen Mobili- sierungstheorie vereinbaren lassen. In den nachfolgenden Kapiteln 3.2 und 3.3 werden die innerstaatlichen und ausser- staatlichen Kanäle genauer ausgeleuchtet. Im Kapitel 4 werden die beiden Kategorien mit den theoretischen Annahmen subnationaler Mobilisierung verknüpft und vier Hypothesen zur zweiten Fragestellung entwickelt. 35 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.7-8 36 Tatham, Going Solo, S.494 37 Breuer, Christian B., How Regions and Encompassed Actors are Involved in EU Regional Policy (Regionen in Europa/European Regions, Bd.4), Wien 2012, S.75ff 38 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.7 15 3.2 Innerstaatliche Kanäle In der Kategorie der innerstaatlichen Kanäle werden jene Beeinflussungsmöglichkei- ten zusammengefasst, mit denen Regionen über innenpolitische Wege auf den Poli- tikgestaltungsprozess der EU einwirken. Der Einfluss der Regionen auf die EU ver- läuft bei diesen Kanälen über die nationalstaatliche Ebene. Bei diesen Kanälen sehen sich die regionalen Interessen daher einem Wechselspiel mit den staatlichen ausge- setzt. Der Nationalstaat nimmt gegenüber den subnationalen Akteuren mehrheitlich eine Gatekeeper-Rolle ein, da die Nutzung dieser Kanäle vielfach seines Einverständ- nisses bedarf.39 Für diese Arbeit wird zwischen sieben innerstaatlichen Kanälen un- terschieden: 1. Partizipationsrechte auf nationalstaatlicher Ebene. Subnationale Akteure können Einfluss nehmen auf die Gestaltung europäischer Policys, indem sie in Insti- tutionen auf nationalstaatlicher Ebene vertreten sind.40 Das Ausmass dieser Einbin- dung variiert dabei beträchtlich zwischen den Staaten. In föderalen Staaten verfügen die Regionen über einen grösseren Einfluss auf den Nationalstaat als in zentralisti- schen. Unterschiede manifestieren sich jedoch nicht nur entlang dieser Einteilung, sondern auch innerhalb der Gruppen der föderalen und formell zentralistischen Staa- ten selbst.41 Da die Willensbildung in europäischen Angelegenheiten eine nationalstaatliche Kompetenz ist, kommt subnationalen Akteuren mit Einfluss im nationalen Parlament eine wichtige Rolle zu. Über eine eigene, zweite Kammer können Regionen in gewis- sen Staaten die EU-Position mitgestalten. Der Einfluss der Regionalregierungen ist dabei umso grösser, je enger die regionalen Parlamentsvertreter an sie gebunden sind. Während im deutschen Bundesrat die Mitglieder der Länderregierungen selbst einsitzen, wählen in Österreich die Landtage die Vertreter des Bundesrates. In Belgi- en und Spanien wiederum werden verschiedene Wahlmechanismen gleichzeitig an- gewandt, wobei in beiden Fällen ein Teil der Abgeordneten in der zweiten Kammer von Regionalparlamenten beziehungsweise Regionalregierungen bestimmt wird. Nebst diesen direkten Regionalvertretern können Regionen auch in der ersten Kam- mer durch Abgeordnete regionalistischer Parteien vertreten sein.42 39 Jeffery, Charlie, A Regional Rescue of the Nation-State. Changing Regional Perspectives on Europe, EUSA Tenth Biennial International Conference, Montreal 2007, S.5-7 40 Tatham, Michaël, Devolution and EU Policy-Shaping. Bridging the Gap between Multi-Level Governance and Liberal Intergovernmentalism, in: European Political Science Review, 1 (2011), S.58 41 Stegarescu, Dan, Decentralised Government in an Integrating World. Quantitative Studies for OECD Coun- tries (ZEW Economic Studies, Bd. 34), Heidelberg 2006, S.49-63 42 Ebd. 16 2. Spezieller Konsultationsmechanismus gegenüber dem Staat. Um die Po- sitionen der subnationalen Akteure in die Ausgestaltung ihrer supranationalen Stra- tegie einfliessen zu lassen, können die Nationalstaaten den Meinungsaustausch mit den Regionen institutionalisieren. Die Regionen werden vom Zentralstaat konsul- tiert, wenn es sich um EU-Fragen handelt, die teilweise oder vollständig im regiona- len Kompetenzbereich liegen. Solche Verfahren können sich, abhängig vom jeweili- gen Staat, darin unterscheiden, ob die Positionen der subnationalen Akteure als ver- bindlich oder unverbindlich gelten.43 3. Informelle Einflussnahme auf nationalstaatlicher Ebene. Dieser Kanal umfasst jene Wege zur Beeinflussung des Nationalstaates, die über subnationale In- teressensverbände44 oder individuelle Direktkontakte zwischen regionalen und nati- onalstaatlichen Behördenmitgliedern führen. Bei diesen Formen des Lobbyings und des professionellen Networkings ist es auf Grund der fehlenden Formalisierung schwierig, ihren Erfolg ins Verhältnis zum Aufwand zu stellen.45 4. Mitgestaltung der Position der Ständigen Vertretung. Jeder Mitgliedsstaat verfügt gleichsam einer Botschaft über eine Ständige Vertretung (StäV) bei der EU. Deren Mitglieder leisten im Rahmen des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) Vorbereitungsarbeiten für den Ministerrat. Zudem gilt der AStV als Forum zwischen den Staaten und überwacht die Arbeit von Expertengruppen.46 Regionen können die Arbeit des AStV auf zwei verschiedene Weisen mitgestalten. Einerseits können Nati- onalstaaten subnationalen Akteuren erlauben, an Treffen teilzunehmen, bei denen die Ständigen Vertreter Anweisungen erhalten.47 Andererseits können Staaten soweit gehen, Regionalvertreter in ihre nationalen Delegationen zu integrieren und im AStV teilnehmen zu lassen.48 5. Teilnahme in Arbeitsgruppen der Kommission. Die Arbeitsgruppen unter- stützen die Kommission sowohl bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen als auch bei Entscheiden im späteren Verlaufe des Politikgestaltungsprozesses. In der Regel sitzen in diesen Gremien unabhängige Experten oder Vertreter der Nationalstaaten.49 43 Tatham, Devolution and EU Policy-Shaping, S.58-59 44 Vgl. Kern, Kristine, Cities in a European Setting, Paper submitted for presentation at the Conference “Inno- vation for Good Local and Regional Governance. A European Challenge”, Enschede 2009, S.4 45 Vgl. dazu in Anlehnung Breuer, How Regions, S.82-86 46 Coreper, Glossary, Summaries of EU legislation, Version vom 30. Januar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/coreper_en.htm 47 Jeffery, A Regional Rescue, S.6 48 Beltán García, Susana, Is there a Real Model in Spain for Autonomous Communities to Participate in the Council of the European Union or is it only a Mirage?, in: Journal of Contemporary European Studies 4 (2012), S.430 49 Committees and working parties, Summaries of EU legislation, Version vom 30. Januar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/experts_committees_en.htm 17 Die Staaten können sich in diesen Gruppen auch durch regionale Vertreter repräsen- tieren lassen. Innenpolitisch wird diese Vertretung durch Regionen entweder durch Soft Law geregelt oder gesetzlich beziehungsweise verfassungsrechtlich festgeschrie- ben.50 6. Teilnahme in Arbeitsgruppen des Ministerrates. Wie auch in den Arbeits- gruppen der Kommission können sich Staaten in jenen des Ministerrates durch sub- nationale Akteure vertreten lassen.51 Zum einen erfüllen Arbeitsgruppen Vorberei- tungsaufgaben für die Entscheidungsfindung im Ministerrat, zudem unterstützen sie den AStV bei seiner Arbeit.52 7. Teilnahme an Sitzungen des Ministerrates. Nationalstaaten können sich seit dem Maastrichter Vertrag von subnationalen Akteuren im Ministerrat vertreten las- sen. Um der Staatsebene dieses Recht auf Vertretung abzuringen, müssen die Regio- nen einerseits über genügend innenpolitischen Einfluss verfügen und andererseits sich mit dem Zentralstaat auf eine gemeinsame Position einigen können. Die Regio- nen vertreten den Zentralstaat nur in Gebieten, die in ihrem Kompetenzbereich fallen oder in denen nicht der ganze Staat betroffen ist.53 Zu den subnationalen Akteuren, die ihren Nationalstaat vertreten, gehören etwa deutsche und österreichische Länder, belgische und italienische Regionen, die italienischen Provinzen Trient und Südtirol sowie die spanischen Autonomen Gemeinschaften. Gemäss Tatham besteht der Hauptvorteil dieses Einflusskanales darin, dass sie ihren Standpunkt in einem kriti- schen Moment des Politkgestaltungsprozesses darlegen können.54 3.3 Ausserstaatliche Kanäle Die Kategorie der ausserstaatlichen Kanäle zeichnet sich durch die direkte Beziehung zwischen subnationalen Akteuren und EU-Institutionen aus. Regionen nehmen ohne Umweg über den Nationalstaat Einfluss auf die supranationale Ebene.55 Ausserstaat- liche Kanäle können sowohl von den subnationalen Akteuren selbst ins Leben geru- fen56 als auch durch EU-Verträge geschaffen werden.57 Im Rahmen dieser Untersu- chung wird eine Unterscheidung zwischen sieben ausserstaatlichen Einflussmöglich- keiten vorgenommen: 50 Tatham, Devolution and EU Policy-Shaping, S.59 51 Ebd. 52 Committees and working parties, Version vom 30. Januar 2014 53 Jeffery, A Regional Rescue, S.3-4 54 Tatham, Devolution and EU Policy-Shaping, S.59 55 Tatham, Going Solo, S.494 56 Breuer, How Regions, S.82-83 57 Hooghe, The European Union and Multi-Level, S.8 18 1. Büros in Brüssel. Verbindungsbüros in Brüssel können von subnationalen Akt- euren alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen unterhalten werden. Sie erfüllen verschiedene Zwecke. Die im Rahmen dieser Untersuchung wichtigste Funktion ist das Lobbying. Büros vertreten gegenüber der Kommission und dem Europäischen Parlament (EP) die Standpunkte ihrer Regionen. Zudem unterstützen sie die regiona- len Vertreter im AdR und im Ministerrat. Weitere Aufgaben beinhalten die Beschaf- fung von Informationen zu Neuerungen in der EU-Gesetzgebung, das Knüpfen von Kontakten mit öffentlichen und privaten Akteuren und die kulturelle und soziale Re- präsentation der Region.58 2. Interregionale Netzwerke. Das Streben der subnationalen Akteure nach mehr supranationalem Einfluss äussert sich in der Bildung gemeinsamer Netzwerke. Die Zusammenarbeit ist oftmals staatenübergreifend und baut auf geographischen oder sektoriellen Kriterien sowie gemeinsamen Zielen der Mitgliedsregionen.59 Die inter- regionalen Netzwerke gelten als äusserst effektiv bei der Mobilisierung regionaler Advocacy Coalitions und der Beeinflussung der europäischen Entscheidungsgremi- en. Besonders mitgliederstarke Interessensverbände sind der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE), die Versammlung der Regionen Europas (VRE) und die Konferenz der Peripheren Küstenregionen (KPKR).60 3. Intraregionale Kooperation. Nicht nur die Regionen, sondern auch Akteure wie Bewegungsorganisationen, Unternehmens- und Wirtschaftsverbände, zivilgesell- schaftliche Organisationen, Gewerkschaften oder Firmen verfügen über Interessen gegenüber der EU.61 Gleichzeitig nehmen die Interdependenzen zwischen diesen nichtstaatlichen Akteuren und den Regionen zu.62 Ein Weg zur Beeinflussung der EU-Politik besteht daher für regionale Entscheidungsträger darin, mit anderen Inte- ressensgruppen aus der Region zusammenzuarbeiten. 4. Mitglieder im Ausschuss der Regionen. Der AdR setzt sich aus 353 lokalen und regionalen Mandatsträgern aus allen 28 Mitgliedsstaaten zusammen. Die Aus- schussmitglieder werden vom Ministerrat für Amtsperioden von jeweils fünf Jahren bestimmt. Für den Ministerrat, die Kommission und das EP besteht eine Anhörungs- 58 Breuer, How Regions, S.84-85 59 Ebd. S.83 60 Rowe, Regional Representations in the EU, S.53-54 61 Berkhout, Joost, Political Activities of Interest Organizations. Conflicting Interests, Converging Strategies, Diss., Leiden 2010, S.19 62 Bache, Ian; Flinders, Matthew, Themes and Issues in Multi-level Governance, in Bache Ian; Flinders, Mat- thew. (Hrsg.), Multi-level Governance, Oxford 2011, S.3 19 pflicht des AdR bei Angelegenheiten, die lokale oder regionale Interessen betreffen.63 Bei der Vertretung gibt es dabei grosse Unterschiede zwischen den Staaten. Während beispielsweise in Belgien, Deutschland und Spanien die Regionen über einen oder mehr Vertreter verfügen, sind nicht alle französischen Regionen im AdR vertreten.64 5. Abgeordnete im Europäischen Parlament. Das 751-köpfige Parlament bildet gemeinsam mit dem Ministerrat die Legislative der Europäischen Union.65 Mitglieder des Europäischen Parlaments (MEPs) verfügen überdies häufig über gute Kontakte zu anderen wichtigen EU-Institutionen wie etwa der Kommission.66 Für das Ausmass des regionalen Einflusses auf die EU-Politikgestaltung mittels MEPs sind zwei An- nahmen zentral. Eine erste wichtige Rolle spielt der Wahlmodus in den Mitglieds- staaten. Auf regionaler Ebene gewählte MEPs sind den Regionen eher verbunden als jene aus Staaten, in denen auf nationalstaatlicher Ebene gewählt werden. Zweitens können Regionen besonders auf MEPs mit regionalistischer Gesinnung bauen, da sich diese besonders regionalen Interessen verpflichtet fühlen.67 6. Direkter Kontakt mit der Kommission. Möglichkeiten zur Beeinflussung der Kommission führen nicht nur über indirekte Wege wie die Arbeitsgruppen, Büros in Brüssel oder den AdR. Subnationale Akteure können in direkten Kontakt zur Kom- mission treten, um den europäischen Gesetzgebungsprozess bereits in seiner An- fangsphase mitzugestalten.68 7. Direkter Kontakt mit dem Europäischen Parlament. In Abgrenzung zur Zusammenarbeit von subnationalen Akteuren mit regionalen MEPs baut dieser Ein- flusskanal auf dem Verhältnis zwischen Regionen und dem EP als Institution. Diese Differenzierung ist notwendig, da ein Fehlen „eigener“ MEPs die direkte Beeinflus- sung des Parlaments durch subnationale Akteure nicht ausschliesst.69 4. Hypothesen Die Entwicklung von Hypothesen ist zur Beantwortung der zweiten Fragestellung notwendig, die der Erklärung der unterschiedlichen Wichtigkeiten und Nutzungshäu- figkeiten der Kanäle zwischen den Regionen dient. Aus der klassischen und der neu- 63 Committee of the Regions, Version vom 3. Februar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/committee_regions_en.htm 64 Hooghe, Subnational Mobilisation, S.180 65 European Parliament, Glossary, Version vom 3. Februar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/european_parliament_en.htm 66 Tatham, Going Solo, S.505 67 Hooghe, Subnational Mobilisation, S.180ff 68 John, Peter, The Europeanisation of Sub-national Governance, in: Urban Studies, 2-3 (2000), S.878 69 Vgl. Hooghe, Subnational Mobilisation, S.191 20 en Theorie lassen sich je zwei diametral verschiedene Hypothesen für die Nutzung der beiden Einflusskanalkategorien erstellen. Bestimmend sind dabei das Verhältnis zwischen subnationalen Akteuren und Nationalstaat sowie die Stärke der Regionen. Die klassische Theorie geht von einem Interessenskonflikt zwischen Regionen und Nationalstaaten aus. Subnationale Akteure müssen daher zur Beeinflussung des eu- ropäischen Politikgestaltungsprozesses Wege gehen, die nicht der Kontrolle des Nati- onalstaates unterliegen.70 Hooghe führt in diesem Kontext an, dass „member state channels tend to be hostile.“71 Die Regionen versuchen daher möglichst ausgeprägt über ausserstaatliche Kanäle zu mobilisieren. Letztere verfügen gegenüber inner- staatlichen Einflusswegen den Vorteil, dass die regionale Interessensposition nicht durch den Staat als Gatekeeper abgeschwächt wird. Als einschränkende Faktoren für das Ausmass der Nutzung der ausserstaatlichen Kanäle treten materielle und imma- terielle Ressourcen sowie innenpolitischen Konfigurationen in Erscheinung (vgl. Ka- pitel 2.3).72 Es lässt sich daher für die klassische Theorie folgende zwei Hypothesen aufstellen: H1.1: Je stärker eine Region, desto wichtiger sind für sie ausserstaatliche Ka- näle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. H1.2: Je stärker eine Region, desto häufiger nutzt sie ausserstaatliche Kanäle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Aus der neuen Theorie können die konkurrierenden Hypothesen abgeleitet werden. Dies ist einerseits möglich, weil sich gemäss dieser Theorieströmung das Verhältnis zwischen Regionen nicht zum voraus festlegen lässt.73 Andererseits wird von vielen Anhängern dieser Theorierichtung betont, dass die innerstaatlichen Kanäle die aus- serstaatlichen an Effektivität übertreffen.74 Die Nutzung der beiden Kanalkategorien wird wie bei der klassischen Theorie in Abhängigkeit zur Ressourcenstärke und insti- tutionellen Konfiguration der Regionen gestellt, jedoch unter umgekehrten Vorzei- chen. Stärkere Regionen verfügen über mehr Mittel, ihren Nationalstaat zu beeinflus- sen. Der Anreiz der Regionen zur Kooperation mit dem Nationalstaat nimmt daher mit der regionalen Stärke zu, während die Umgehung gleichzeitig an Attraktivität 70 Jeffery, Sub-National Mobilization, S.5 71 Hooghe, Subnational Mobilisation, S.177 72 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.3-7 73 Moore, A Europe of the Regions, S.519 74 Tatham, Going Solo, S.494 21 verliert.75 Für die neue Theorie der subnationalen Mobilisierung können daher fol- gende Hypothesen aufgestellt werden: H2.1: Je stärker eine Region, desto wichtiger sind für sie innerstaatliche Kanä- le zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. H2.2: Je stärker eine Region, desto häufiger nutzt sie innerstaatliche Kanäle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. 5. Methodisches Vorgehen Kern der Untersuchung ist die Verwendung der verschiedenen Einflusskanäle durch die Regionen. Damit ein möglichst breitgefächertes gesamteuropäisches Bild der subnationalen Mobilisierung gewonnen werden kann, sollen zur Klärung der beiden eingangs aufgeworfenen Fragen statistische Verfahren angewandt werden. Bei der ersten Frage nach der Wichtigkeit und Häufigkeit einzelner Einflusskanäle kommt eine Auswertung auf uni- und bivariater Basis zur Anwendung. Die zweite Fragestel- lung erfordert ein komplexeres Vorgehen. Die Unterschiede in der Nutzung der Ka- näle werden strukturprüfend untersucht, wobei die zwei Strömungen der subnationa- len Mobilisierungstheorie in einer multivariaten Analyse zu untersuchen sind. Das Vorgehen in dieser Arbeit unterteilt sich in drei Schritte. Der erste Schritt dient der Datensammlung. Für die Regionen in der Untersuchung werden insgesamt 39 verschiedene Merkmale benötigt. Bei 28 davon handelt es sich um abhängige, bei 11 um unabhängige Variablen. Der grösste Teil der Daten für diese Untersuchung wird im Rahmen einer englischsprachigen Online-Umfrage bei 348 Regionen in 23 EU-Mitgliedsstaaten erhoben. Der Fragebogen wird an die Vorsitzen- den oder Mitglieder von Regionalregierungen sowie nichtgewählte Regionenvorste- her geschickt. Die Wahl fiel aus zwei Gründen auf diese Zielgruppe. Einerseits verfü- gen die Angeschriebenen auf Grund ihrer wichtigen regionalen Position Kenntnisse über die Ziele und Strategie auf europäischer Ebene, insbesondere auch über inner- staatliche Kanäle. Andererseits kennen sie die Verwaltungsstrukturen ihrer Region und können die Umfrage im Falle Zeitmangels oder Desinteresses an die zuständigen Fachpersonen weiterleiten. Pro Region kann nur eine Person einen Fragebogen aus- füllen. Die Einhaltung dieser Bedingung wird über einen persönlichen Zugangskode zur Umfrage gewährleistet. 75 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.7 22 Die Primärdaten, die mit der Umfrage erfasst werden, decken alle endogenen Variab- len sowie sieben exogene ab. Für die restlichen vier unabhängigen Variablen werden Sekundärdaten aus verschiedenen Quellen herangezogen. Die Auswahl der Fälle so- wie die Erläuterungen zur Operationalisierung werden in Kapitel 6 und 7 präsentiert. Im zweiten Schritt folgen uni- und bivariate Analysen der Umfrageresultate. In erster Linie soll damit an die erste Forschungsfrage angeknüpft werden, welche Kanäle die subnationalen Akteure bei der Mobilisierung einsetzen. Die Ausführungen zu den Einflusskanälen in Kapitel 3 können durch deskriptivstatistische Kennwerte ergänzt werden. Der Erhebungszeitraum der Umfrage erstreckt sich vom 15. Januar bis zum 18. Februar 2014. Im dritten Schritt werden multiple Regressionsmodelle gebildet. Deren Auswertung und Interpretation dienen der Klärung der zweiten Forschungsfrage, welche die Un- terschiede bei der Nutzung der Einflusskanäle behandelt. Zur Analyse werden Rand- om-Effects-Modelle berechnet. Diese werden einerseits der Mehrebenenstruktur ge- recht, die sich in dieser Untersuchung aus Regionen- und Staatsebene zusammen- setzt.76 Andererseits passt die Methode auch zur Erhebungsgesamtheit (vgl. Kapitel 6). Random-Effects-Modelle erlauben, anders als etwa Fixed-Effects-Modelle, den Rückschluss von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit.77 6. Auswahl der Fälle Bei den Fällen in dieser Untersuchung handelt es sich um die Regionen in den Mit- gliedsstaaten der EU-28. Da für diese Untersuchung keine Vollerhebung durchge- führt wird, bilden verschiedene Kriterien den Rahmen für die Fallauswahl. Die Kon- zeptualisierung der Regionen erfolgt dabei in Anlehnung an die Definition des Regio- nenbegriffs, die bei der Bildung des Regional Authority Index von Hooghe et al. Ver- wendung fand. Die erste Bedingung betrifft das Territorium der Regionen. Dieses muss eine einzige, durchgängige und überschneidungsfreie Grenze aufweisen. Überregionale Institutio- nen werden dadurch aus der Erhebungsgesamtheit ausgeschlossen. Zweitens besteht die Stichprobe nur aus Regionen der obersten subnationalen Stufe. Zwischen den 76 Kopp, Johannes; Lois,Daniel, Einführung in die Mehrebenenanalyse, Version vom 8. Februar 2014, URL: http://www.tu-chemnitz.de/hsw/soziologie/institut/file-dl- RWluZnVlaHJ1bmdfTWVocmViZW5lbmFuYWx5c2UucGRm- ABUHDysaAgs- HAwwZWx4FERMFAQgTAEtUVlZDVFRQSjZXUlxLUVo4FhwKABINGxADCQEGEBsTAwUWCQMdBwwK DRMRA0QZDwQ.pdf 77 Random and Fixed Effects FAQ, Mindhive. A community portal for MIT brain research, Version vom 8. Februar 2014, URL: http://mindhive.mit.edu/node/92 23 erhobenen Regionen und ihren Nationalstaaten existiert keine weitere Zwischenebe- ne. Als dritte Voraussetzung verfügen die Regionen über legislative, exekutive und/oder administrative Institutionen. Dadurch erscheinen Regionen, die nur statis- tischen oder planerischen Zwecken dienen, nicht in dieser Untersuchung.78 Diese Kriterien werden von 348 Regionen aus 23 Mitgliedsstaaten erfüllt. Es handelt sich um die belgischen, dänischen, französischen, englischen, griechischen, irischen und italienischen Regionen, die bulgarischen Oblaste, die deutschen und österreichi- schen Länder, die estnischen Landkreise, die finnischen Landschaften, die kroati- schen Gespanschaften, die Provinzen Schwedens und der Niederlande sowie zwei italienische Provinzen, die polnischen Wojewodschaften, die portugiesischen Auto- nomen Regionen, die rumänischen Kreise, die slowakischen Landschaftsverbände, die spanischen Autonomen Gemeinschaften, die tschechischen Bezirke, die ungari- schen Komitate, die zypriotischen Eparchien sowie Schottland, Wales und Nordir- land. In zwei Staaten, dem Vereinigten Königreich und Italien, kam bei der Auswahl von Regionentypen eine erwähnenswerte Auslegung der Auswahlkriterien zur Anwen- dung. Die neun Regionen Englands wurden in die Untersuchung aufgenommen, ob- wohl die die regionalbehördlichen Führungsgremien (local authority leaders‘ boards) im Jahre 2010 ihre Kompetenzen und ihren offiziellen Status verloren haben. Jedoch bestehen die regionalen Führungsgremien auf freiwilliger Basis weiter,79 wobei sie sich aus gewählten lokalen Mandatsträgern aus dem Gebiet der entsprechenden Re- gionen zusammensetzen. Die regionalen Führungsgremien dienen der Zusammenar- beit der Lokalbehörden, übernehmen Planungs- und Strategieaufgaben und helfen bei der Politikimplementierung.80 In Italien wurde anstelle der Region Trentino- Südtirol ihre beiden autonomen Provinzen Südtirol und Trient in die Umfrage aufge- nommen. Grund dafür ist, dass letztere einerseits nicht der Region unterstellt sind und andererseits als einzige zwei italienische Provinzen über gesetzgeberische Kom- petenzen verfügen.81 78 Vgl. Hooghe, Liesbet et al., The Rise of Regional Authority, A comparative study of 42 democracies (1950- 2006), Amsterdam 2009, URL: www.unc.edu/~gwmarks/assets/doc/The%20Rise%20of%20Regional%20Authority.pdf, S.8 79 Department for Communities and Local Government, Scrapping regional bureaucracy will save millions, Version vom 10. Februar 2014, URL: https://www.gov.uk/government/news/scrapping-regional- bureaucracy-will-save-millions 80 Vgl. East of England Local Government Association, About, Version vom 10. Februar 2014, URL: http://www.eelga.gov.uk/about/ 81 Verfassung der italienischen Republik, Art. 116-117, URL: http://www.regione.taa.it/normativa/costituzione.pdf 24 7. Daten 7.1 Abhängige Variablen Als Explananda treten in dieser Untersuchung die Wichtigkeit und die Nutzungshäu- figkeit der Einflusskanäle in Erscheinung. Einerseits nehmen die 14 Kanäle in der Untersuchung für die Regionen unterschiedliche Wichtigkeiten bei der Politikbeein- flussung ein. Andererseits unterscheiden sie sich auch in der Häufigkeit, mit der sie von den subnationalen Akteuren beansprucht werden. Grund für die Verwendung dieser beiden Konzepte ist die Erwartungshaltung, dass ein eher schwacher Zusam- menhang zwischen den beiden besteht. Wichtige Einflusskanäle müssen nicht zwin- gend häufig zur Mitgestaltung europäischer Policys eingesetzt werden. Die Erhebung der Wichtigkeit und Nutzungshäufigkeit der Einflusskanäle erfolgt un- terteilt in die einzelnen innerstaatlichen und ausserstaatlichen Einflusskanäle. Insge- samt werden somit 28 abhängige Variablen benötigt. Die Wichtigkeit der 14 Ein- flussmöglichkeiten wird mittels der Bewertung von 14 Aussagen erhoben. Die Teil- nehmenden bewerten die Aussagen auf einer Skala von 1 = No importance bis 11 = Extremely important. Zusätzlich steht die Ausprägung „Option not used/not availab- le“ zur Verfügung. Einen Überblick über die zu bewertenden Aussagen bietet Tabelle 1. 25 Tabelle 1 Überblick der Aussagen, die der Bewertung der Wichtigkeit der 14 Einflusskanäle dienen. Ähnlich der Erhebung der Wichtigkeit wird auch jene der Häufigkeit durchgeführt. Die Teilnehmenden geben bei den 14 Einflusskanälen an, wie oft sie sich auf diese verlassen. Dazu beurteilen sie pro Kanal eine je eine Aussage mit den sechs Ausprä- gungen Never, Rarely, Sometimes, Often, Usually und Always.82 Tabelle 2 bietet ei- nen Überblick der 14 Häufigkeitsaussagen. 82 Fowler, Floyd J., Improving Survey Questions. Design and Evaluation (Applied Social Research Methods Series, Bd. 38), London 1995, S.56 Einflusskanäle Aussagen (1 = No importance,11 = Extremely important) Partizipationsrechte Our region uses its participatory rights on the nation state level in order to influence the EU policy-shaping process (e.g. via legislative or administrative bodies). Konsultationsmechanismus Our region uses a special consultative procedure vis-à-vis the national government in order to influence the EU policy-shaping process. Informelle Einflussnahme Our region uses non-institutionalised (informal) ways of ac- cess to the nation state level in order to influence the EU policy- shaping process (e.g. lobbying and professional networking). Ständige Vertretung Our region co-determines the goals and strategy of the nation state’s Permanent Representatives in order to influence the EU policy- shaping process. Arbeitsgruppen d. EK Our region participates in working groups of the Commission in order to influence the EU policy-shaping process. Arbeitsgruppen d. Ministerrats Our region participates in working groups of the Council of Ministers in order to influence the EU policy-shaping process. Sitzungen des Ministerrates Our region helps represent the nation state in the Council of Min- isters in fields of regional competence in order to influence the EU policy-shaping process (i.e. regions are present in the Council in policy areas where they have regional authority over policy making or where only a part of the country is affected, e.g. fisheries). Büros in Brüssel Our region uses an office in Brussels to influence the EU policy- shaping process Interregionale Netzwerke Our region uses its memberships in European networks and asso- ciations to influence the EU policy-shaping process (e.g. Council of European Municipalities and Regions, Association of European Regions, Conference of Peripheral Maritime Regions etc.). Intraregionale Kooperation Our region cooperates with other regional actors such as firms and regional interest groups to influence the EU policy-shaping pro- cess. Mitglieder im AdR Our region relies on its representative(s) in the Committee of the Regions to influence the EU policy-shaping process. MEPs Our region relies on its representative(s) in the European Par- liament to influence the EU policy-shaping process. Direktkontakt mit der EK Our region maintains direct contact with the Commission to influence the EU policy-shaping process. Direktkontakt mit dem EP Our region maintains direct contact with the European Par- liament to influence the EU policy-shaping process. 26 Einflusskanäle Aussagen (1 = Never, 6 = Always) Partizipationsrechte When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses its participatory rights (e.g. via legislative or administrative bodies) on the nation state level: Konsultationsmechanismus When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses a special consultative procedure vis-à-vis the national gov- ernment: Informelle Einflussnahme When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses non-institutionalised (informal) ways (e.g. lobbying, pro- fessional networking) of access to the nation state level: Ständige Vertretung When trying to influence the EU policy-shaping process, our region co-determines the goals and strategy of the nation state’s Perma- nent Representatives: Arbeitsgruppen d. EK When trying to influence the EU policy-shaping process, our region participates in working groups of the Commission: Arbeitsgruppen d. Ministerrats When trying to influence the EU policy-shaping process, our region participates in working groups of the Council of Minister: Sitzungen des Ministerrates When trying to influence the EU policy-shaping process, our region helps represent the nation state in the Council of Ministers in fields of regional competence: Büros in Brüssel When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses an office in Brussels: Interregionale Netzwerke When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses its memberships in European networks and associations: Intraregionale Kooperation When trying to influence the EU policy-shaping process, our region cooperates with other regional actors such as firms and re- gional interest groups: Mitglieder im AdR When trying to influence the EU policy-shaping process, our region relies on its representative(s) in the Committee of the Re- gions: MEPs When trying to influence the EU policy-shaping process, our region relies on its representative(s) in the European Parliament: Direktkontakt mit der EK When trying to influence the EU policy-shaping process, our region maintains direct contact with the Commission: Direktkontakt mit dem EP When trying to influence the EU policy-shaping process, our region maintains direct contact with the European Parliament: Tabelle 2 Überblick der Aussagen, die der Bewertung der Häufigkeit der 14 Einflusskanäle dienen. Es darf nicht unterlassen werden, die Operationalisierung der Wichtigkeit und der Häufigkeit mittels dieser Aussagen aus einem kritischen Blickwinkel zu betrachten. Erstens handelt es sich bei den Einschätzungen der Einflusskanäle um eine kontext- abhängige Wahrnehmung der Umfrageteilnehmenden. Welche Kanäle als wichtig empfunden und häufig genutzt werden, kann im Rahmen dieser Umfrage in die Ab- hängigkeit von Faktoren wie den persönlichen Erfahrungen mit einzelnen Kanälen, der beruflichen Stellung des Befragten (Regierungsmitglied vs. Beamter) und der Be- deutung der EU in seinem Arbeitsalltag gestellt werden. Zweitens kann bei der Be- 27 wertung der Einflussmöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächli- che Wahrnehmung der Kanalnutzung durch Idealvorstellungen beeinflusst werden. Tatham erwähnt in diesem Zusammenhang das Bedürfnis von Teilnehmenden, die eigene Region als besonders einflussreich darzustellen.83 7.2 Unabhängige Variablen Die Stärke der Regionen wird als Explanans für die Wichtigkeit und Nutzungshäufig- keit der Kanalnutzung herangezogen. Da die regionale Stärke als mehrdimensionales Konzept materielle und immaterielle Ressourcen sowie institutionelle Konfiguratio- nen beinhaltet, kann ihre Messbarmachung auf verschiedene Weisen vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Stärke in sieben Variablen überführt, die in diesem Kapitel gekoppelt an ihre Operationalisierung erläutert werden. Die Prog- nose der Wirkung der entsprechenden unabhängigen Variablen auf die Nutzung der Einflusskanäle hängt jeweils vom Kontext der beiden Strömungen der subnationalen Mobilisierungstheorie ab (vgl. Kapitel 4). 1. Selbstverwaltung. Die Regionen unterscheiden sich im Ausmass, in dem sie die alleinige Verwaltungsgewalt über die Bevölkerung innerhalb ihres Gebietes verfügen. Ihre Selbstverwaltung dient den Regionen als Anreiz, ihre Interessen auch ausserhalb der nationalstaatlichen Arena zu vertreten.84 Gleichzeitig bildet eine starke gesetzli- che und verfassungsrechtliche Stellung der Regionen im innenpolitischen Kontext eine entscheidende Grundlage für die Ausgeprägtheit der subnationalen Mobilisie- rung.85 Um das Ausmass der Selbstverwaltung zu erfassen, wird auf den Aspekt der Self-rule aus dem Regional Authority Index von Hooghe et al. zurückgegriffen. Self-rule setzt sich aus vier Dimensionen zusammen. Dazu gehört das Ausmass der Autonomie der regionalen Institutionen (Institutional Depth), die Anzahl Politikbereiche in regiona- ler Kompetenz (Policy Scope), die Möglichkeit der Region Steuern zu erheben (Fiscal Autonomy) sowie das Vorhandensein unabhängiger regionaler Legislativ- und Exe- kutivorgane (Representation).86 Die Self-rule-Werteskala reicht von 0 bis 15, wobei 0 für eine fehlende Selbstverwaltung steht.87 83 Tatham, Going Solo, S.495 84 Tatham, The More the Merrier, S.6 85 Bomberg, Elizabeth; Peterson, John, European Union Decision Making. The Role of Sub-national Authori- ties, in: Political Studies 2 (1998), S.221 86 Hooghe et al., The Rise of Regional Authority, S.14 87 Ebd. S.347 28 2. Politikbereiche. Die Anzahl Politikbereiche, für welche die Regionen die alleini- ge Verantwortung tragen, variiert. Es kann davon ausgegangen werden, die Anzahl Policys in der regionalen Kompetenz mit der Stärke der subnationalen Präsenz auf supranationaler Ebene positiv korreliert.88 Für die Operationalisierung wird der Policy Scope des Regional Authority Index verwendet, der einen Wertebereich von 0 bis 4 abdeckt.89 3. Parteienkongruenz. Die parteipolitische Kongruenz zwischen Regional- und Nationalregierung beeinflusst die Nutzung der Kanäle. Es ist zu erwarten, dass eine Inkongruenz zwischen der Parteienkomposition auf regionaler und nationaler Ebene die Nutzung innerstaatlicher Kanäle abschwächt und ausserstaatliche fördert. Partei- politische Kongruenz dient hingegen der Verwendung der innerstaatlichen Einfluss- möglichkeiten.90 Die Parteienkongruenz wird mittels eines Items in der Umfrage bei den Regionen erhoben. Für die Frage „Is your region governed by the same party/parties as your country’s central government (including coalition partners)?“ stehen die vier Ant- wortmöglichkeiten „Yes, same party (no coalition at either regional or national lev- el)“, „Yes, same coalition parties“, „Yes, one party or more overlap in coalition gov- ernments“ und „No, no party overlap“ zur Verfügung. Für die Auswertung wird dieses Item in drei Dummy-Variablen rekodiert. 4. Bevölkerungsgrösse. Aus der Grösse der regionalen Bevölkerung lassen sich aus zwei Gründen Prognosen für die subnationale Mobilisierung erstellen. Einerseits führt die Grösse auf Grund von Skaleneffekten zu mehr verfügbaren Ressourcen zur Mobilisierung. Andererseits erhöht sich mit zunehmender Grösse der Bevölkerung der Druck auf die regionale Führung, die Interessen der Bürger wahrzunehmen und zum Ausdruck zu bringen, auch auf supranationaler Ebene.91 Für die Operationalisierung werden Daten von Eurostat und Statistics Estonia ver- wendet. 5. Bevölkerungsdichte. In Abgrenzung zur Grösse der Bevölkerung kann die Dich- te herangezogen werden. Tatham geht von der Tendenz aus, dass die Interessen dünnbesiedelter ländlicher Gebiete eher zugunsten stärker urbanisierter Gegenden vernachlässigt werden als umgekehrt. Grund dafür ist das Anfallen höherer Opportu- nitätskosten für die nationalstaatlichen Entscheidungsträger, falls sie die städtischen 88 Tatham, The More the Merrier, S.6 89 Hooghe et al., The Rise of Regional Authority, S.347 90 Vgl. Tatham, The More the Merrier, S.5 91 Tatham, Michaël; Bauer, Michael W., Competence ring-fencing from below? The drivers of regional de- mands for control over upwards dispersion, in: Journal of European Public Policy (erscheint 2014), S.9 29 Gebiete übergehen. Dünner besiedelte Gebiete erhalten aber dadurch den Anreiz, verstärkt über ausserstaatliche Kanäle zu mobilisieren. Dichter besiedelte Regionen präferieren dieser Argumentationslinie zufolge innerstaatliche Kanäle. Die Bevölkerungsdichte wird mittels Daten von Eurostat und Statistics Estonia ope- rationalisiert. 6. Regionales Bruttoinlandsprodukt. Das regionale BIP stellt eine Möglichkeit dar, die Wirtschaftskraft einer Region messbar zu machen. Eine höhere wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit ermöglicht es Regionen, sich stärker für supranationale Be- lange einzusetzen.92 Gleichzeitig verleiht der wirtschaftliche Erfolg den Regionen ei- nen stärkeren Anreiz zur Mobilisierung.93 Zur Operationalisierung wird auf vorhandene Datensätze von Eurostat und Statistics Estonia zurückgegriffen. 7. Regionales Bruttoinlandsprodukt pro Kopf. Das regionale BIP pro Kopf findet Verwendung als Indikator für den Wohlstand94 oder den Ressourcenreichtum einer Region.95 Im Unterschied zum regionalen BIP ermöglicht es, die Mobilisierung unabhängig von der Grösse der Region zu erklären. Skandinavische Regionen etwa verfügen über ein kleines BIP, jedoch ein hohes BIP pro Kopf.96 Um das regionale BIP pro Kopf zu operationalisieren, werden Daten von Eurostat und Statistics Estonia verwendet. 7.3 Kontrollvariablen Nebst den sieben Variablen, die für die Stärke der Regionen stehen, können vier wei- tere erklärende Faktoren für die Wichtigkeit und die Nutzungshäufigkeit der 14 Ein- flusskanäle angeführt werden. Diese Kontrollvariablen können sich in zwei Punkten von den übrigen sieben unabhängigen Variablen unterscheiden. Sie klären entweder nur die stärkere Verwendung der innerstaatlichen oder der ausserstaatlichen Kanäle oder sind nicht direkt aus der Theorie der subnationalen Mobilisierung herleitbar. 1. Regionale Andersartigkeit. Die Regionen können sich in linguistischen, ethni- schen,97 kulturellen oder identitätsbezogenen Aspekten von den restlichen Gebieten ihres Nationalstaates unterscheiden.98 Im Rahmen der klassischen Theorie findet 92 Donas; Beyers, How Regions Assemble in Brussels, S.532 93 Marks, What Do Subnational Offices Think, S.9 94 Donas; Beyers, How Regions Assemble in Brussels, S.532 95 Tatham, With or without you?, S.82 96 Donas; Beyers, How Regions Assemble in Brussels, S.532 97 Tatham, The More the Merrier, S.7 98 Donas; Beyers, How Regions Assemble in Brussels, S.541 30 sich die Annahme, dass diese regionalen Besonderheiten zu einer stärkeren suprana- tionalen Präsenz anleiten.99 Die Andersartigkeit fördert den Interaktionsmodus der Umgehung und damit die Verwendung ausserstaatlicher Kanäle. Die Nutzung inner- staatlicher Kanäle wird unwahrscheinlicher.100 Die Operationalisierung der regionalen Andersartigkeit wird über eine dichotome Frage in der Umfrage vorgenommen. Für die Fragestellung „Is your region distinctly different from the rest of the country in cultural, ethnic, linguistic and/or identity terms?“ stehen die Antworten „Yes“ und „No“ zur Auswahl. 2. Regionalistische Parteien in der Regierung. Die regionale Andersartigkeit kann ihren Ausdruck in der Mobilisierung regionalistischer Parteien finden.101 Regi- onalistische Parteien in den Regionalregierungen können in gleicher Weise wie die Andersartigkeit in eine positive Beziehung zu supranationalen Präferenzen gestellt werden.102 Eine regionalistische oder auch nationalistische Partei in der Exekutive lässt gemäss Tatham die Chancen zur Umgehung ansteigen und schwächt die Aus- sichten auf Kooperation mit dem Nationalstaat.103 Die benötigten Angaben zu regionalistischen oder nationalistischen Parteien in sub- nationalen Regierungen werden über die Umfrage gewonnen. Teilnehmende beant- worten die dichotome Frage „Is a „regional”, „regionalist” or „nationalist” party in government in your region?“. 3. Gemeinsame Kompetenzausübung. Zwischen den subnationalen Akteuren variiert der Umfang jener Kompetenzen, die gemeinsam von den Regionen und den Nationalstaaten wahrgenommen werden. Diese gemeinsame Kompetenzausübung, bei Hooghe et al. Shared Rule genannt, bezeichnet die Beeinflussung der national- staatlichen Entscheidungsfindung durch die Regionen.104 Ein solches Mitsprache- recht verleiht den Regionen Einfluss auf den Nationalstaat zur Förderung ihrer sup- ranationalen Ziele. Innerstaatliche Kanäle gewinnen dadurch gegenüber ausserstaat- lichen an Bedeutung.105 Als Datengrundlage wird die Komponente Shared Rule des Regional Authority Index verwendet. Shared Rule stellt eine Aggregatsvariable mit Werten zwischen 0 und 9 dar. Sie berücksichtigt den Einfluss der Region auf die Gesetzgebung (Law Making), 99 Tatham, The More the Merrier, S.7 100 Moore, A Europe of the Regions, S.519 101 Schakel, Arjan H., Congruence between Regional and National Elections, in: Comparative Political Studies 5 (2011), S.639 102 Tatham, Michaël; Bauer, Michael W., Support from Below? Regional Élites, Governance Preferences and Supranational Institutions, in: Journal of Public Policy (online veröffentlicht am 20. Dezember 2013), S.24 103 Tatham, With or without you?, S.82 104 Hooghe et al., The Rise of Regional Authority, S.14 105 Tatham; Bauer, Competence ring-fencing from below?, S.6 31 die intergouvernementale Strategie (Executive Control), die Verteilung nationaler Steuereinnahmen (Fiscal Control) und Verfassungsänderungen (Constitutional Re- form).106 4. Bedeutung der EU. Das Antwortverhalten bei der Wichtigkeit oder Nutzungs- häufigkeit der Einflusskanäle ist möglicherweise nicht nur von regionalen Attributen, sondern vom Arbeitsgebiet der Befragten abhängig. Ausgehend davon kann die EU einen unterschiedlichen Stellenwert im beruflichen Alltag der Befragten spielen. Die- se Bedeutung beeinflusst möglicherweise die Bewertung der Kanäle. Es darf vermutet werden, dass die Befragten mit steigender Bedeutung der EU in ihrem Arbeitsalltag die Einflusskanäle als wichtiger und häufiger genutzt bewerten. In der Umfrage wird die Bedeutung der EU im Arbeitsalltag der Befragten erhoben. Die Frage „Thinking of your daily work, what role plays the EU in your policy ar- ea(s)?” kann mit sechs Ausprägungen von „No role“ bis „Very important role” beant- wortet werden.107 8. Uni- und bivariate Analyse 8.1 Umfrage An der Umfrage haben sich insgesamt 116 Personen aus 22 EU-Mitgliedsstaaten be- teiligt. Bei 348 angeschriebenen Regionen entspricht dies einem Rücklauf von genau 33.3 Prozent. Davon waren 84.5 Prozent der Fragebögen hinsichtlich der 28 Items zu den Einflusskanälen komplett ausgefüllt. Mit der Ausnahme von Zypern nahm aus allen Staaten mindestens eine Region an der Umfrage teil. Die Anzahl ausgefüllter Fragebögen pro Staat reicht dabei von einem aus Belgien bis elf aus Bulgarien. Durchschnittlich nahmen pro EU-Mitgliedsstaat fünf Regionen an der Umfrage teil. Von den Teilnehmenden haben 110 ihre berufliche Stellung innerhalb ihrer Region genannt. Diese Berufsangaben lassen sich in drei Gruppen unterteilen. In 38 Prozent der Fälle wurde der Fragebogen von den Angeschriebenen selbst beantwortet. Es handelt sich dabei um einerseits um gewählte regionale Präsidenten, Minister, Vize- minister, sowie Mitglieder von regionalen Exekutivräten. Andererseits befinden sich in dieser Gruppe auch staatlich eingesetzte Führungspersonen wie Gouverneure und 106 Hooghe et al., The Rise of Regional Authority, S.347 107 Eigentlich hätte als weitere Kontrollvariable die Grösse der regionalen Verwaltung als Erklärungsgrund verwendet werden sollen. Die Formulierung „Please give an estimate of the number of full-time employees working in your region’s administration (including regional personnel outside your region, e.g. in Brussels)” wurde jedoch teilweise missverstanden, was sich in Antwortwerten zwischen 0 und 750’000 [Mittelwert: 10’709, Standardabweichung: 73’003 (!)] widerspiegelt. 32 Präfekten. Am häufigsten wurde der Fragebogen jedoch nicht von den Adressaten selbst, sondern von Sachverständigen mit leitender Position in der Regionalverwal- tung ausgefüllt. 44 Prozent der Teilnehmenden leiten eine Abteilung oder ein regio- nales Staatssekretariat, dessen Arbeitsgebiet Bereiche wie Europafragen, Aussenbe- ziehungen, internationale Belange, überregionaler Kooperation und/oder regionale Entwicklung umfasst. Die verbleibenden 18 Prozent der Fragebögen wurden entwe- der von Experten innerhalb dieser Abteilungen oder engen Mitarbeitenden regionaler Führungspersonen eingereicht. 8.2 Nutzung der Einflusskanäle Dieses Kapitel soll der Beantwortung der ersten Forschungsfrage dienen. Im Zentrum steht damit die Unklarheit, welche Kanäle zur Beeinflussung europäischer Policys für die Regionen wichtig sind und welche häufig beansprucht werden. Bei der Untersuchung der Wichtigkeit zeigt sich, dass sich zwischen den innerstaatli- chen und ausserstaatlichen Kanälen eine deutliche Diskrepanz besteht. Ausserstaatli- che Kanäle werden im Durchschnitt mit fast zwei Punkten mehr auf der Wichtigkeits- skala (1-11) bewertet als innerstaatliche. Hauptverantwortlich dafür ist die Wahr- nehmung jener innerstaatlichen Kanäle, die direkt auf die supranationale Ebene zu- greifen. Im Rahmen der Mitgestaltung des europäischen Politikgestaltungsprozess werden die Ständige Vertretung, Arbeitsgruppen der Kommission und des Minister- rates sowie die Teilnahme an Sitzungen des Ministerrates von den Regionen als deut- lich unwichtiger als die übrigen drei innerstaatlichen Kanäle ausgewiesen. Jedoch wiederspiegelt sich in diesen tiefen Wichtigkeiten die Tatsache, dass viele National- staaten ihren Regionen diese Einflusskanäle vorenthalten. Wird die Mittelwertsbe- rechnung unter Ausschluss jener Regionen durchgeführt, welche diese vier Kanäle nicht nutzen, steigt deren Wichtigkeit um 1.5 bis 2 Zähler an. Die wichtigsten Kanäle lassen sich in drei Gruppen unterteilen. Zur ersten Gruppe gehören Partizipationsrechte auf staatlicher Ebene, ein Konsultationsverfahren zwi- schen Regionen und Nationalstaat sowie informelle Einflusswege. Diesen innerstaat- lichen Kanälen ist gemeinsam, dass sie zum Erreichen ihrer Ziele die staatliche Posi- tion beeinflussen wollen. Die zweite Gruppe von wichtigen Kanälen kann als Regio- nallobby definiert werden.108 Mittels Büros in Brüssel, interregionalen Netzwerken, intraregionaler Kooperation sowie direktem Kontakt mit dem EP und der Kommissi- 108 Vgl. Breuer, How Regions, S.82-83 33 on versuchen die Regionen auf die Politikgestaltung einzuwirken, ohne den Weg über den Nationalstaat und eine Präsenz in EU-Gremien zu wählen. Direkte Kontakte mit der Kommission und dem EP werden dabei als leicht unwichtiger beurteilt als die übrigen ausserstaatlichen Kanäle. Diese Werte werden davon beeinflusst, dass knapp 20 Prozent der Regionen weder Kontakt zur Kommission noch zum EP pflegen. Die dritte Gruppe von wichtigen Einflusswegen lassen sich ausserstaatliche institutionelle Kanäle bezeichnen. Anders als innerstaatliche Kanäle mit Engagement in europäi- schen Gremien werden Abgeordnete im Ausschuss der Regionen und im Europäi- schen Parlament als bedeutend eingeschätzt. Einflusskanäle Mittelwert der Wichtigkeit Std.abweichung N Partizipationsrechte 6.83 2.94 114 Konsultationsmechanismus 5.36 3.60 114 Informelle Einflussnahme 6.20 3.27 115 Ständige Vertretung 4.43 3.42 115 Arbeitsgruppen d. EK 4.30 3.77 115 Arbeitsgruppen d. Ministerrats 3.03 3.56 115 Sitzungen des Ministerrates 3.17 3.61 113 Büros in Brüssel 6.64 4.35 113 Interregionale Netzwerke 6.98 3.40 116 Intraregionale Kooperation 6.83 3.20 116 Mitglieder im AdR 6.80 3.51 116 MEPs 6.95 3.23 115 Direktkontakt mit der EK 5.83 4.08 115 Direktkontakt mit dem EP 5.44 3.99 115 Tabelle 3 Überblick der deskriptivstatistischen Kennwerte der Wichtigkeit der 14 Einflusskanäle. Die Wichtigkeit variiert zwischen 1 (No importance) und 11 (Extremely important). Die Unterschiede zwischen den beiden Kanalkategorien treten auch bei der Häufig- keitsuntersuchung auf. Während die innerstaatlichen Kanäle im Durchschnitt selten bis manchmal eingesetzt werden, kommen die ausserstaatlichen manchmal bis oft zur Anwendung. Die Unterschiede zwischen den beiden Kanalkategorien sind dabei primär auf seltene Teilnahmen an Arbeitsgruppen der EK und des Ministerrates so- wie an Ministerratssitzungen zurückzuführen. Gleichzeitig verlassen sich die Regio- nen am häufigsten auf ihre Niederlassungen in Brüssel, interregionale Netzwerke so- wie ihre Mitglieder im Ausschuss der Regionen. Die unterschiedlichen durchschnitt- lichen Nutzungshäufigkeiten zwischen innerstaatlichen und ausserstaatlichen Kanä- 34 len können auch daran illustriert werden, wie häufig ein Kanal nie genutzt wird. Während pro ausserstaatlichen Kanal durchschnittlich 20 Teilnehmende angeben, diesen nie zu verwenden, sind es bei innerstaatlichen Kanälen durchschnittlich 38. Bei der Häufigkeit lassen sich die Kanäle wiederum in die ähnliche Gruppen einteilen wie bei der Wichtigkeit. Auch hier beinhaltet die erste Gruppe die drei Kanäle, die zur Beeinflussung des Nationalstaates eingesetzt werden. Als zweite Gruppe können die beiden Möglichkeiten des direkten Kontakts mit der Kommission und dem EP ver- wendet werden. Sowohl die Nutzung der Kanäle in der ersten als auch in der zweiten Gruppe kann mit dem Prädikat manchmal bezeichnet werden. In die dritte Gruppe hingegen können die fünf am häufigsten genutzten Einflusskanäle eingeteilt werden. Dabei handelt es sich um Brüsseler Büros, Netzwerke, Kooperation mit anderen regi- onalen Akteuren sowie die Vertretung im AdR und im EP. Diese Kanäle werden manchmal bis häufig eingesetzt. Einflusskanäle Mittelwert der Häufigkeit Std.abweichung N Partizipationsrechte 3.26 1.54 114 Konsultationsmechanismus 2.84 1.56 110 Informelle Einflussnahme 3.18 1.37 113 Ständige Vertretung 2.54 1.40 112 Arbeitsgruppen d. EK 2.28 1.36 114 Arbeitsgruppen d. Ministerrats 2.03 1.43 114 Sitzungen des Ministerrates 2.11 1.43 114 Büros in Brüssel 3.61 1.93 114 Interregionale Netzwerke 3.57 1.41 115 Intraregionale Kooperation 3.40 1.25 115 Mitglieder im AdR 3.51 1.61 116 MEPs 3.41 1.44 113 Direktkontakt mit der EK 3.02 1.57 114 Direktkontakt mit dem EP 2.70 1.48 113 Tabelle 4 Überblick der deskriptivstatistischen Kennwerte der Nutzungshäufigkeit der 14 Einflusska- näle. Die Häufigkeit variiert zwischen 1 (Never) und 6 (Always). Die Auswertung der Häufigkeit der Kanalnutzung fördert Ergebnisse zutage, die eine starke Ähnlichkeit zu denjenigen der Wichtigkeitsuntersuchung aufweisen. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass die Kanäle in beiden Fällen in ähnliche Gruppen einteilen lassen. Mittels einer Korrelationsanalyse kann gezeigt werden, dass die Wichtigkeit eines Einflusskanals in allen 14 Fällen stark bis sehr stark mit der Nutzungshäufigkeit 35 zusammenhängt. Durchschnittlich liegt zwischen der Wichtigkeit und der Nutzungs- häufigkeit eines Kanals ein Korrelationskoeffizient r von 0.81 vor. Werden die beiden Kanalkategorien separat betrachtet, so ergibt sich bei den ausserstaatlichen Kanälen zwischen den Wichtigkeitsvariablen und ihrem Häufigkeitspendant eine durch- schnittliche Korrelation von r = 0.82, bei den innerstaatlichen r = 0.77. Ein fast per- fekter Zusammenhang von r = 0.93 kann zwischen der Wichtigkeit eines Büros in Brüssel und der Häufigkeit seiner Nutzung festgestellt werden. 8.3 Prüfung auf Multikollinearität Anders als die starke Korrelation zwischen den verschiedenen Wichtigkeiten und Nutzungshäufigkeiten bei den einzelnen Kanälen stellt ein starker Zusammenhang unter den unabhängigen Variablen ein Problem dar. Besteht ein starker Zusammen- hang unter den exogenen Variablen, kann deren Effekt auf die endogene Variable nicht mehr eindeutig einer zugeordnet werden. Die Genauigkeit der Interpretation des Regressionsmodells wird dadurch beeinträchtigt. Um diese allfällige Störung aus- schliessen zu können, wird die Datenstruktur im Vorfeld auf Multikollinearität über- prüft. Die Untersuchung kann über verschiedene Kenngrössen wie den Varianzinflations- faktor (VIF), den Determinationskoeffizienten R2 beziehungsweise die Toleranz (1 – R2) vorgenommen werden. Allerdings fehlen bei den entsprechenden Testverfahren allgemein akzeptierte Richtwerte. Urban und Mayerl schlagen bei VIF-Werten eine Grenze von 5.00 vor, wobei in weniger strikten Anwendungen auch Werte bis 10.00 akzeptiert werden können. Bei der Toleranz genügt als weiches Kriterium ein Wert von 0.1, der nicht unterschritten werden sollte. Grössere Sicherheit bietet jedoch ein höherer eigener Varianzanteil zwischen 0.2 bis 0.25 Prozent.109 Die Auswertung in Tabelle 5 offenbart, dass die Bildung multivariater Regressions- modelle nicht ohne Rücksicht auf den engen Zusammenhang gewisser Variablen un- tereinander vorgenommen werden kann. Während der Grossteil der Variablen tiefe VIF- beziehungsweise hohe Toleranzwerte aufweist, sind vier Variablen eindeutig multikollinear. Sowohl das Ausmass der Selbstverwaltung, die Anzahl Politikberei- che, die Grösse der Bevölkerung und das regionale BIP lassen sich fast perfekt durch die übrigen Variablen erklären. Zurückzuführen ist dieses Resultat darauf, dass je- weils einzig zwei Variablen äusserst stark miteinander zusammenhängen. Zwischen 109 Urban, Dieter; Mayerl, Jochen, Regressionsanalyse. Theorie, Technik und Anwendung, Wiesbaden 22006, S.323 36 der Selbstverwaltung und den Politikbereichen liegt ein Korrelationskoeffizient r = 0.97 vor. Der enge Zusam- menhang erklärt sich dadurch, dass die Anzahl der Politikbereiche (Policy Sco- pe) ein integraler Bestandteil der regionalen Selbstverwal- tung (Self-rule) ist. Die glei- che Korrelationsstärke von r = 0.97 besteht auch zwischen der Bevölkerungsgrösse und dem BIP einer Region. Im Rahmen einer bivariaten linearen Regression zeigt sich, dass über die Grösse der Bevölkerung 93.5 Prozent der Varianz des regionalen BIPs erklärt werden kann. Die Ergebnisse dieser Auswertung haben direkte Auswirkungen auf die multivariate Analyse. Da die beiden Variablenpaare bei gleichzeitiger Verwendung Multikollinea- ritätsprobleme verursachen, werden sie nicht gemeinsam in Regressionsmodelle in- tegriert. Zur Erklärung der Kanalnutzung eines einzelnen Kanals werden daher je- weils vier Modelle berechnet, in denen keine Kombinationen zweier stark korrelie- render Variablen integriert werden. 9. Multivariate Analyse 9.1 Partizipationsrechte Die Regionen unterscheiden sich darin, wie sie in den Institutionen auf nationalstaat- licher Ebene eingebunden sind. Dies führt dazu, dass die regionale Wahrnehmung dieser Partizipationsrechte stark variiert. Als erstes sollen die Determinanten der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit dieser Rechte untersucht werden. Zu diesem Zweck werden acht Regressionsmodelle gebildet, wobei vier Modelle der Erklärung der Wichtigkeit und die vier weiteren der Häufigkeitserläuterung dienen. Diese un- VIF Toleranz R2 Selbstverwaltung 22.41 0.04 0.96 Politikbereiche 26.34 0.04 0.96 Gleiche Partei 1.75 0.57 0.43 Gleiche Koalition 2.23 0.45 0.55 Unvollst. Parteienkongruenz 2.57 0.39 0.61 Bevölkerungsgrösse 35.53 0.03 0.97 Bevölkerungsdichte 1.20 0.83 0.17 BIP 38.10 0.03 0.97 BIP pro Kopf 2.49 0.40 0.60 Andersartigkeit 1.65 0.61 0.39 Regionalistische Parteien 1.51 0.66 0.34 Gem. Kompetenzausübung 2.78 0.36 0.64 Bedeutung der EU 1.22 0.82 0.18 Tabelle 5 Multikollinearitätsprüfung (N = 75). Dichotome Vari- ablen sind kursiv, multikollineare Messwerte fett geschrieben. 37 terscheiden sich zwecks der Multikollinearitätsvermeidung bei den Kombinationen der unabhängigen Variablen. Die Einschätzung der Wichtigkeit der Partizipationsrechte durch die Teilnehmenden lässt sich einzig durch das Ausmass der gemeinsamen Kompetenzen erklären (Tabel- le 6).110 Diese stehen in einem starken positiven Zusammenhang zur Wichtigkeit, was der in Kapitel 7.3 formulierten Erwartungshaltung der neuen Theorie entspricht. Ei- ne Zunahme von 3.3 Einheiten bei den gemeinsamen Kompetenzen entspricht dabei einer wahrgenommenen Wichtigkeitssteigerung der Partizipationsrechte um 1 Ein- heit. Als Grund für diesen Einfluss kann die Wertung der Integration in den nationa- len Politikgestaltungsprozess herangezogen werden, die ein Bestandteil der gemein- samen Kompetenzausübung (Shared Rule) darstellt. Der Grad der Einbindung der Regionen auf der nationalstaatlichen Ebene übt einen starken Effekt aus auf die Wichtigkeit der Partizipationsrechte zur Beeinflussung europäischer Politiken. Zur Erklärung der Nutzungshäufigkeit können in den Modellen 1.5 bis 1.8 in Tabelle 7 drei signifikante Koeffizienten identifiziert werden. Wie bereits bei der Wichtigkeits- untersuchung ist das Ausmass der gemeinsam ausgeübten Kompetenzen relevant für die Häufigkeit der Nutzung der Partizipationsrechte. Daneben leisten auch zwei wei- tere Variablen einen signifikanten Beitrag zur Modellspezifikation. Der erste Faktor betrifft die parteipolitische Kongruenz. Regionen versuchen europäische Policys viel häufiger über nationalstaatliche Institutionen zu beeinflussen, wenn sowohl auf der regionalen als auch der nationalen Ebene dieselbe Partei die gesamte Regierung stellt. Die entsprechenden Regionen finden dadurch einen leichteren Zugang zum Nationalstaat und können auf eine stärkere Berücksichtigung ihrer Interessen hoffen. Auf der Häufigkeitsskala (1 bis 6) nimmt mit dieser Regierungskongruenz die durch- schnittliche Nutzung der Partizipationsrechte um 1.45 Einheiten zu. Der zweite Fak- tor betrifft die Andersartigkeit. Eine Region, die sich linguistisch, ethnisch, kulturell oder identitätsbezogenen vom Rest des Landes unterscheidet, liegt im Durchschnitt 1 Einheit über der Nutzungshäufigkeit der restlichen subnationalen Akteure. Damit widerspricht dieses Resultat der Annahme der klassischen Theorie, dass Andersartig- keit nur einen positiven Effekt auf ausserstaatliche Kanäle ausüben kann. Es kann daher vermutet werden, dass Andersartigkeit somit generell eine stärkere subnatio- nale Mobilisierung hervorruft. 110 Zur besseren Übersicht und auf Grund ihrer grossen Anzahl werden die Regressionsmodelle im Anhang aufgeführt. 38 9.2 Konsultationsmechanismus Die meisten Regionen in dieser Untersuchung verfügen über die Möglichkeit mittels eines institutionalisierten Meinungsaustauschsverfahrens dem Nationalstaat ihre Position zu supranationalen Angelegenheiten kundzutun. Von 114 Regionen geben 96 an, einen solchen Konsultationsmechanismus zu nutzen. Wiederum soll untersucht werden, welche Faktoren für die Einschätzungen der Wichtigkeit und der Nutzungs- häufigkeit eines Konsultationsmechanismus bestimmend wirken. Die Berechnung der vier Modelle zur Erklärung der Wichtigkeit des Konsultations- mechanismus fördert zwei alternierend eingesetzte signifikante Variablen zutage (Tabelle 8). Zum einen verfügt die Anzahl der Politikbereiche einer Region einen ne- gativen Einfluss auf die wahrgenommene Wichtigkeit des Konsultationsverfahrens. Ein Politikbereich mehr unter regionaler Kontrolle senkt die wahrgenommene Wich- tigkeit des Konsultationsmechanismus um 0.8 Einheiten. Zum anderen übt auch der Selbstverwaltungsgrad einen negativen Einfluss auf die Wichtigkeit aus. Eine Steige- rung der Bedeutung des Konsultativverfahrens um 1 Einheit erfordert eine Abnahme der regionalen Selbstverwaltung um 4 Einheiten. Damit ist der Effekt der Selbstver- waltung etwas schwächer als jener der Anzahl Politikfelder. Gemeinsam ist jedoch beiden, dass sie einen negativen Effekt auf die abhängige Variable ausüben und daher der Logik der klassischen Theorie der subnationalen Mobilisierung entsprechen. Bei der Erklärung der Nutzungshäufigkeit zeigen die Modelle 2.5 bis 2.9 (Tabelle 9), dass zwei Koeffizienten über einen signifikanten Einfluss verfügen. Wie bereits bei der Wichtigkeit spielen das Ausmass der Selbstverwaltung und die Anzahl Politikbe- reiche eine bedeutende Rolle. Zusätzlich kann ein signifikanter positiver Effekt der Parteienkonfiguration in Form der Dummy-Variable „Unvollständige Parteienkon- gruenz“ festgehalten werden. Dieser zufolge übt der Zusammenhang zwischen der regionalen und nationalen Regierungszusammensetzung einen Einfluss auf die Häu- figkeit der Anwendung des Konsultationsmechanismus aus. Wenn sich sowohl die regionale als auch die nationale Exekutive aus unterschiedliche Koalitionen zusam- mensetzen und sich deren konstitutierende Parteien teilweise überschneiden, erhöht dies die durchschnittliche Wichtigkeit des Konsultationsmechanismus um 3 Einhei- ten. Insgesamt kennen 38 Regionen in der Umfrage diese partielle Regierungskon- gruenz. Der Effekt dieser Variable verhält sich somit wie es die neue Theorie postu- liert: Eine teilweise Regierungskongruenz stärkt die Position der Region gegenüber dem Nationalstaat und damit die Nutzung innerstaatlicher Kanäle. 39 9.3 Informelle Einflussnahme Lobbying oder Networking beim Nationalstaat können Alternativen darstellen zu Partizipationsrechten oder institutionalisierten Konsultationsmechanismen. Regio- nen bewerten die Wichtigkeit und die Häufigkeit der Anwendung dieser informellen Einflussnahme unterschiedlich. Es sollen daher die Determinanten der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit dieses Einflusskanals untersucht werden. Bei der Berechnung der Modelle mit der Wichtigkeit der informellen Einflussmög- lichkeiten lassen sich vier Regressionsmodelle präsentieren (Tabelle 10), die eine starke Ähnlichkeit zu jenen der Wichtigkeit des Konsultationsmechanismus aufwei- sen. Wie bereits zuvor weisen sie die unvollständige Parteienkongruenz als Erklä- rungsfaktor mit positivem Effekt aus. Diese frappante Ähnlichkeit der Resultate der beiden Wichtigkeitsuntersuchungen ist umso überraschender, da zwischen den bei- den abhängigen Variablen lediglich eine Korrelation von r = 0.34 festgestellt werden kann. Nebst der Parteienkongruenz übt auch die Bevölkerungsdichte einen positiven Effekt auf die Wichtigkeit von Networking und Lobbying beim Staat aus. Es besteht eine sehr schwache Tendenz, dass mit zunehmender Urbanität der Regionen infor- melle Einflussformen beim Nationalstaat an Bedeutung gewinnen. Die Stärke des Effekts ist jedoch ziemlich gering, da es für die Zunahme der abhängigen Variable um 1 Einheit über 1300 Einwohner mehr pro km2 bedarf.111 Beide Variablen stehen in einem positiven Zusammenhang zur abhängigen Variablen, womit die neue Theorie der subnationalen Mobilisierung gestützt wird. Die Regressionsmodelle zur Häufigkeit in Tabelle 11 zeigen ähnliche Resultate, wie sie bereits bei der Wichtigkeit beobachtet wurden. Einen starken Effekt auf die Nut- zungshäufigkeit übt wiederum die unvollständige Parteienkongruenz zwischen der regionalen und nationalen Regierung hervor. Jedoch kann der signifikante Koeffi- zient nicht als Beleg für die neue Theorie gewertet werden, da den Modellen 3.5 bis 3.8 gesamthaft keine Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit zukommt. Model- lanpassungen bringen keine Verbesserung. Auch durch eine logarithmische Trans- formation der exogenen Variablen können keine Modelle mit Erklärungsgehalt in der Grundgesamtheit erzeugt werden. Es lassen sich daher drei Vermutungen anstellen. Erstens fehlt den Modellen der „wahre“ Erklärungsgrund hinter den unterschiedli- chen Wichtigkeiten. Zweitens tritt beim Antwortverhalten der Befragten ein Bias auf. 111 Die durchschnittliche Bevölkerungsdichte der Regionen in der Umfrage liegt bei 239 Personen pro km2, die Standardabweichung bei 603 Personen pro km2. 40 Drittens ist der Erklärungsansatz über die Stärke der Regionen ungeeignet. Konse- quenz letzteren Falles wäre, dass die beiden Ansätze der subnationalen Mobilisie- rungstheorie ungeeignet wären zur Erklärung der Nutzungshäufigkeit informeller Einflussmöglichkeiten beim Staat. 9.4 Ständige Vertretung Von 112 Regionen in der Umfrage nutzen über zwei Drittel die Ständige Vertretung, um EU-Policys in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dazu können Regionen die Vertreter entweder mitinstruieren oder gar ein eigenes Mitglied stellen. Es bestehen bedeuten- de Unterschiede bei der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit der StäV. Die Wichtigkeit der StäV kann auf drei signifikante Erklärungsansätze zurückgeführt werden (Tabelle 12). Beim ersten handelt es sich um die Parteienkonfiguration. Wer- den die Region und der Nationalstaat von derselben Partei alleine regiert, verbessert dies die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen deutlich. Die StäV verfügt bei Regionen mit dieser parteipolitischen Konfiguration einen durchschnittlich fast 4 Einheiten höher liegenden Wert auf der Wichtigkeitsskala (1-11). Damit entspricht der Einfluss dieser dichotomen Variable den Prognosen der neuen Theorie. Anders sieht es beim zweiten Koeffizienten mit Erklärungsgehalt in der Grundgesamtheit aus. Der Selbstverwaltungsgrad übt wie bereits beim Konsultationsmechanismus ei- nen leicht negativen Einfluss auf die endogene Variable aus und bestätigt deshalb die klassische Theorie. Überraschend ist hingegen der deutlich positive Effekt der An- dersartigkeit auf die Wichtigkeit der StäV. Wie bereits bei der Nutzungshäufigkeit der Partizipationsrechte (Kapitel 9.3) widerspricht der positive Effekt auf einen inner- staatlichen Kanal den Prognosen der klassischen Theorie. Die Modelle zur Häufigkeit der Beeinflussung verfügen, anders als die Wichtigkeits- modelle, über keinen Erklärungsgehalt zur Nutzungshäufigkeit der StäV (Tabelle 13). Die Nullhypothese (H0), dass alle Regressionskoeffizienten in der Population 0 betra- gen, kann bei keinem der vier Modelle auf dem 5-Prozent-Signifikanzniveau ausge- schlossen werden. 9.5 Arbeitsgruppen der Kommission Nationalstaaten können ihren Regionen die Teilnahme in Arbeitsgruppen der Kom- mission erlauben. Die Unterschiede bei der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit 41 dieses Kanales sollen wieder mittels unterschiedlichen Ressourcenstärken und insti- tutionellen Faktoren erklärt werden. Bei den Modellen 5.1. bis 5.4 zur Wichtigkeitserklärung ist die externe Validität wie bereits in früheren Modellen anzuzweifeln (Tabelle 14). Die Resultate des Likelihood Ratio Chi-Quadrat Tests bürgen in allen vier Fällen nicht für eine Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit auf dem 5-Prozent-Signifikanzniveau. Modellanpassungen bringen jedoch keine Verbesserung der Testwerte. Die Wichtigkeit der Kommissions- gruppen kann deshalb mit den vorliegenden Modellen nicht unter dem Gesichts- punkt der subnationalen Mobilisierungstheorie diskutiert werden. Weniger Probleme als die Wichtigkeitsauswertung bereitet diejenige der Häufigkeit. Die vier Modelle 5.5 bis 5.8 in Tabelle 15 verfügen über eine Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit. Zwei Regressionskoeffizienten leisten dabei einen signifikanten Beitrag zur Varianzerklärung. Erstens geht Einfluss von der Parteienkonfiguration aus. Wird die Region von derselben Partei wie der Nationalstaat regiert, steigt der Wert auf der Häufigkeitsskala (1-6) um über 1.5 Einheiten an. Die ideologische Nähe öffnet damit den Regionen das Tor zu einem Gremium, bei dem der Nationalstaat die Rolle des Gatekeepers wahrnimmt. Der positive Effekt dieser Regierungskongruenz stimmt mit den Erwartungen der neuen Theorie überein. Zweitens beeinflusst die regionale Andersartigkeit die Nutzungshäufigkeit der Kommissionsarbeitsgruppen. Die Richtung des Effekts stimmt jedoch wiederum nicht mit der klassischen Theorie überein. Unterscheidet sich eine Region merklich vom Rest des Landes, nutzt sie die Arbeitsgruppen im Durchschnitt fast 1 Einheit häufiger als die übrigen Landesteile. 9.6 Arbeitsgruppen des Ministerrates Parallel zu den Arbeitsgruppen der Kommission können Regionen mit Erlaubnis des Nationalstaates an den Arbeitsgruppen des Ministerrats teilnehmen. 43 Prozent der Regionen geben an, zwischen selten und immer in den ministerrätlichen Arbeits- gruppen anwesend zu sein. Für die Erklärung der Wichtigkeit und der Nutzungshäu- figkeit dieses Einflusskanales werden wiederum je vier Regressionsmodelle berech- net. Gemäss den vier Modellen 6.1 bis 6.4 in Tabelle 16 kann die Wichtigkeit der Arbeits- gruppen des Ministerrats auf einen einzigen signifikanten Regressionskoeffizienten zurückgeführt werden: Die Parteienkongruenz. Ob eine Region die Arbeitsgruppen des Ministerrates zur Politikgestaltung als wichtig empfindet, hängt stark von ihrer Regierungszusammensetzung ab. In einer Konstellation, in der die gleiche Partei auf 42 regionaler und nationaler Ebene regiert, nimmt für die Region die Wichtigkeit der Arbeitsgruppen um fast 4 Einheiten zu. Es ist zu anzunehmen, dass die parteipoliti- sche Kongruenz den Eindruck der Regionen fördert, supranational über grösseren Einfluss zu verfügen. Insbesondere fördert diese Kombination in der Tendenz ver- mutlich die Annäherung von regionalen und nationalen Interessen, wodurch die Chancen für die Regionen zur erfolgreichen Beeinflussung europäischer Policys stei- gen. Der Effekt der gleichen Partei beschränkt sich nicht nur auf die Wichtigkeit. In den Modellen 6.5 bis 6.8 zur Nutzungshäufigkeit verfügt er ebenfalls über Erklärungsge- halt in der Grundgesamtheit (Tabelle 17). Auf der Häufigkeitsskala (1-6) kann Regio- nen, die von derselben Partei wie der Nationalstaat regiert werden, durchschnittlich ein 1.75 Einheiten höher Wert zugeordnet werden. Ebenfalls einen signifikanten Ef- fekt auf die Nutzungshäufigkeit der Ministerratsarbeitsgruppen verfügt das regionale BIP (Modell 6.8). Der Einfluss auf die abhängige Variable ist jedoch äusserst schwach. Um die Nutzungshäufigkeit um eine Einheit zu senken, wäre ein Anstieg des BIP um 246 Milliarden Euro erforderlich.112 Die negative Richtung des Zusam- menhanges zwischen dem BIP und der Häufigkeit von Teilnahmen an Arbeitsgrup- pen widerspricht der neuen Theorie und stützt die klassische. Letzterer zufolge för- dert der Ressourcenreichtum einer Region die Umgehung des Nationalstaates und damit die Abschwächung der Nutzung innerstaatlicher Kanäle. 9.7 Sitzungen des Ministerrates Der Nationalstaat verfügt über die Möglichkeit, die Vertretung des Landes im Minis- terrat an einen subnationalen Akteur zu delegieren. Von den 114 Regionen lassen 55 verlauten, dass sie ihren Nationalstaat in mindestens einem Politikbereich selten bis immer vertreten. Wiederum soll untersucht werden, welche Faktoren für die Ein- schätzungen der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit dieses innerstaatlichen Ka- nales relevant sind. Die Wichtigkeit der Teilnahme an Ministerratssitzungen ist auf einen signifikanten Koeffizienten reduzierbar (Tabelle 18). Wie bereits in den vorhergehenden Kapiteln kommt der parteipolitischen Kongruenz zwischen der regionalen und der nationalen Regierung die entscheidende Erklärungsleistung zu. Regiert dieselbe Partei alleine auf der regionalen und der nationalen Ebene, steigert dies die wahrgenommene Be- 112 Mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen mit einem BIP von 552 Milliarden Euro (2010) verfügt keine Regi- on über ein BIP, das höher liegt als 246 Milliarden Euro. 43 deutung der Ministerratssitzungen für Regionen um 3.6 bis 3.9 Einheiten auf der Wichtigkeitsskala (1-11). Der Effekt ist somit wiederum positiv und entspricht den Annahmen der neuen Theorie. Zur Erklärung der Häufigkeit der Teilnahme an Sitzungen des Ministerrates in der Grundgesamtheit können die Parteienkongruenz zwischen regionaler und nationaler Regierung, die regionale Andersartigkeit, die Bevölkerungsgrösse und das BIP heran- gezogen werden (Tabelle 19). Über alle vier Modelle 7.5 bis 7.8 hinweg ist die Partei- envariable hochsignifikant. Stammen alle Mitglieder der regionalen und der nationa- len Führung aus derselben Partei, steigt die durchschnittliche Nutzungshäufigkeit um über 2 Einheiten. Ebenfalls über einen positiven Effekt verfügt die Andersartigkeit. Regionen, die sich in linguistischen, ethnischen, kulturellen oder identitätsbezogenen Aspekten vom Rest des Staates unterscheiden, nutzen den Ministerrat durchschnitt- lich rund 1 Häufigkeitseinheit öfter zur Beeinflussung des europäischen Politikgestal- tungsprozesses. In je zwei von vier Modellen verfügen auch die abwechselnd verwen- deten Variablen „Bevölkerungsgrösse“ und „BIP“ über Erklärungsgehalt in der Popu- lation. Beide stehen in einem positiven Verhältnis zur endogenen Variable, wenn gleich sie auch nur einen niedrigen Koeffizienten aufweisen. Um die Häufigkeit an Ministerratssitzungen um eine 1 Einheit zu erhöhen, bedarf es entweder rund 7.6 Millionen mehr Einwohner oder einer Steigerung des BIPs um knapp 174 Milliarden Euro. 9.8 Büros in Brüssel Gemäss dem AdR unterhielten per Dezember 2013 über 340 subnationale Akteure aus den EU-Mitgliedsstaaten alleine oder in Kooperation eine Niederlassung in Brüs- sel.113 Von den Regionen in der Umfrage nutzen 88 Prozent ein Büro um supranatio- nale Policys in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Bedeutung sowie die Nutzungshäu- figkeit variieren jedoch stark: Unter allen Einflusskanälen tritt bei diesen abhängigen Variablen die höchste Standardabweichung auf. Bei der Wichtigkeit der Büros verfügt auf dem 5-Prozent-Signifikanzniveau keines der Modelle 8.1. bis 8.3 in Tabelle 20 über einen Effekt in der Grundgesamtheit. Das BIP pro Kopf würde zwar in allen Modellen über einen signifikanten positiven Ein- fluss auf die Wichtigkeit der Büros ausüben. Eine Erklärungsleistung in der Grundge- 113 Ausschuss der Regionen, Liste des bureaux régionaux basés à Bruxelles/List of Regional Offices Based in Brussels, Version vom 28. Februar 2014, URL: http://cor.europa.eu/en/regions/Documents/regional- offices.xls 44 samtheit erhalten die Modelle gesamthaft und damit das BIP pro Kopf aber nur, wenn die Modelle mit bedeutend weniger Variablen gebildet werden. Für die Erklärung der Häufigkeit der Büronutzung hingegen kann auf gesamthaft signifikante Modelle gebaut werden. Es tritt ein einzelner signifikanter Koeffizient auf. Dabei handelt es sich um die Kontrollvariable „Bedeutung der EU“. Ein Anstieg der Bedeutung der EU im Arbeitsalltag der Befragten steigert ihre Einschätzung zur Nutzungshäufigkeit des Büros um 0.35 Einheiten. Die Variable beschreibt in Abgren- zung zu den übrigen nicht eine Eigenschaft der Regionen, sondern der Befragten. Ihr Effekt unterstützt daher weder die Annahmen der klassischen noch der neuen Theo- rie der subnationalen Mobilisierung. 9.9 Interregionale Netzwerke Zur Erreichung gemeinsamer Ziele können Regionen im Rahmen interregionaler Netzwerke zusammenarbeiten. 89 Prozent aller Regionen in der Umfrage nutzen ihre Verbindungen zu anderen subnationalen Akteuren, um Einfluss auf die Politikgestal- tung der EU zu nehmen. Die Netzwerke nehmen für die Regionen einen unterschied- lichen Stellenwert ein und werden mit wechselnder Häufigkeit genutzt. Bei der Erklärung der Wichtigkeit in Tabelle 22 zeigt sich, dass alle vier Modelle un- geeignet sind. Der Likelihood Ratio Chi-Quadrat Test weist für keines der Modelle 9.1 bis 9.4 eine Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit aus. Wie auch bei früheren Modellen muss festgestellt werden, dass der lineare Zusammenhang zwischen den unabhängigen Variablen und der Wichtigkeit interregionaler Netzwerke nicht gege- ben ist. Modellprämissen wie die Normalverteilung der Residuen oder die Homoske- dastizität werden hingegen nicht verletzt. Bei der Nutzungshäufigkeit der Netzwerke verfügen die Regressionsmodelle wie be- reits bei der Wichtigkeitsuntersuchung über keine Aussagekraft in der Grundgesamt- heit (Tabelle 23). Wiederum können keine Fehler in den Modellspezifizierungen identifiziert werden. Damit gilt bei der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit inter- regionaler Netzwerke, dass weder die klassische noch die neue subnationale Mobili- sierungstheorie ansatzweise bestätigt werden können. 9.10 Intraregionale Kooperation Die Zusammenarbeit mit anderen subnationalen Akteuren in interregionalen Netz- werken findet ihr Gegenstück in der intraregionalen Kooperation. Diese Bündelung 45 regionaler Kräfte zur Beeinflussung des europäischen Politikgestaltungsprozesses wird von 91 Prozent aller befragten Regionen praktiziert. Die Einschätzungen bezüg- lich der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit soll wieder über materielle und im- materielle Ressourcen sowie institutionelle Konfigurationen erklärt werden. Für die unterschiedlichen Wichtigkeitseinschätzungen sind drei Erklärungsfaktoren relevant (Tabelle 24). Erstens spielt der Selbstverwaltungsgrad eine Rolle. Dieser übt mit einem Koeffizienten von -0.19 einen schwachen negativen Einfluss auf die Bedeu- tung der intraregionalen Zusammenarbeit aus. Zweitens stehen zwei Dummy- Variablen der Parteienkonfiguration in einem signifikanten positiven Verhältnis zur Wichtigkeit. Regiert dieselbe Partei alleine auf regionaler und nationalstaatlicher Ebene, steigert dies die Wichtigkeit intraregionaler Kooperation im Durchschnitt um knapp 2.3 Einheiten. Leicht schwächer ist der Effekt bei einer teilweisen Überschnei- dung der parteipolitischen Zusammensetzungen der Regierungen. Diese steigert die Wichtigkeit um rund 1.9 Einheiten. Drittens prognostizieren die Modelle 10.1 und 10.2 eine geringfügige Steigerung der Wichtigkeit um rund 0.2 Einheiten, wenn das Ausmass der gemeinsam ausgeübten Kompetenzen um 1 Einheit zunimmt. Die Rich- tung dieser Zusammenhänge überrascht. Der negative Effekt der Selbstverwaltung sowie die positiven Koeffizienten bei der Parteienkonfiguration und der gemeinsa- men Kompetenzausübung entsprechen alle der neuen Theorie der subnationalen Mobilisierung. Gemäss der klassischen Theorie wären diese signifikanten Erklä- rungsfaktoren mit umgekehrten Vorzeichen zu erwarten. Ein Grund für dieses uner- wartete Ergebnis stellt möglicherweise der Aussageteil des Items dar. Die Formulie- rung „Our region cooperates with other regional actors such as firms and regional interest groups to influence the EU policy-shaping process” wird im Fragebogen zwar unter der Rubrik der ausserstaatlichen Kanälen aufgeführt. Jedoch wird in der Aus- sage nicht genau erläutert, ob mit der Kooperation eine direkte Beeinflussung der EU (ausserstaatlicher Kanal) oder Lobbying beim Nationalstaat (innerstaatlicher Kanal) beabsichtigt wird. Wird letzterer Fall angenommen, sind die Resultate der Regressi- onsmodelle mit den Grundlagen der neuen Theorie dieser Untersuchung vereinbar. Derselbe Zusammenhang zwischen unabhängigen und abhängiger Variable wie bei der Wichtigkeit zeigt sich auch bei der Nutzungshäufigkeit, wobei die Modelle insge- samt grenzwertig signifikant sind. Gemäss den Regressionsmodellen 10.5 bis 10.8 in Tabelle 25 sind die alternierend eingesetzten Variablen „Ausmass der Selbstverwal- tung“ und „Anzahl Politikfelder“ sowie das Ausmass der gemeinsamen Kompetenzen signifikant. Die Richtungen des Zusammenhanges decken sich mit jenen in der Wich- 46 tigkeitsanalyse. Mit der Zunahme der Selbstverwaltung nimmt die Häufigkeit der Ko- operation mit anderen regionalen Akteuren um knapp 0.2 Einheiten ab. Ein Politik- bereich mehr unter regionaler Kontrolle lässt sich in eine um 0.5 Einheiten seltenere intraregionale Zusammenarbeit zur Beeinflussung von EU-Politiken übersetzen. Bei einem Anstieg der gemeinsamen Kompetenzen um 1 Einheit wiederum prognostiziert das Modell eine Häufigkeitszunahme von rund 0.1 Einheiten. Die Modelle widerspie- geln somit in der Tendenz die Ergebnisse aus der Wichtigkeitsuntersuchung und können als Beleg für die neue Theorie dienen. 9.11 Mitglieder des Ausschusses der Regionen Regionen verfügen abhängig vom Mitgliedsstaat über keine bis mehrere Vertreter im Ausschuss der Regionen. Unter den Regionen in der Umfrage können 86 Prozent auf ein Mitglied im AdR zählen, das ihre Interessen repräsentiert. Allerdings unterliegt die Bedeutung deren Einflusses auf EU-Policys unterschiedlichen Wahrnehmungen und äussert sich auch in variierenden Nutzungshäufigkeiten. Eine Erklärung für die verschiedenen Wichtigkeitseinschätzungen kann mit den ver- schiedenen Operationalisierungen der Stärke der Regionen sowie des Verhältnisses zwischen subnationalen Akteuren und Nationalstaat nicht geliefert werden. Keines der Modelle 11.1 bis 11.4 verfügt über einen Effekt in der Grundgesamtheit auf dem 5- Prozent-Signifikanzniveau (Tabelle 26). Wiederum können auch nichtlineare Trans- formationen keine Verbesserung des Erklärungsgehalts erbringen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Theorie der subnationalen Mobilisierung die Wichtig- keit der Mitglieder im AdR bei gegebener Operationalisierung nicht erklären kann. Besser erklärt werden kann die Nutzungshäufigkeit dieses Einflusskanals. Die Model- le können dabei als grenzwertig signifikant bezeichnet werden. Zwei Dummy- Variablen der Parteienkonfiguration verfügen in den vier Regressionsmodellen in Tabelle 27 über einen positiven Effekt auf die Nutzungshäufigkeit der AdR- Mitglieder. Werden die Regionen von derselben Einzelpartei regiert wie ihr National- staat, steigt der Wert die Mitglieder des AdR auf der Häufigkeitsskala (1-6) um 1.3 Einheiten an. Der Effekt einer identischen Koalitionsregierung auf beiden Ebenen verfügt über ein Ausmass ähnlicher Grössenordnung. Stimmt die Zusammensetzung der Koalitionsregierungen beider Ebenen überein, kann von einer im Durchschnitt fast 1.1 Einheiten häufigeren Nutzung der Mitglieder des AdR ausgegangen werden. Die positive Richtung des Zusammenhanges dieser zwei dichotomen Variablen mit der abhängigen entspricht in einer engen Auslegung weder den Prognosen der klassi- 47 schen, noch der neuen Theorie für einen ausserstaatlichen Kanal. Allerdings ist eine Versöhnung mit der neuen Strömung möglich. Zwar handelt es sich bei den Mitglie- dern des AdR um einen Einflusskanal, der nicht dem Nationalstaat als Gatekeeper untersteht. Jedoch ist er nicht wie andere ausserstaatlichen Kanäle vollkommen frei vom Einfluss der nationalen Regierung: Die Mitglieder des AdR werden vom Minis- terrat und damit Mitgliedern nationaler Regierungen bestimmt. 9.12 Abgeordnete des Europäischen Parlaments Die Abgeordneten des EP werden als Vertreter ihres Staates gewählt. Dennoch kön- nen sie regionale Partikularinteressen vertreten. Über 90 Prozent aller Regionen in der Umfrage geben an, zur Beeinflussung europäischer Policys mindestens selten auf MEPs zu vertrauen. Bei den Modellen, die mit der endogenen Variable „Wichtigkeit der Abgeordneten des EP“ gebildet werden, kann keine Erklärungsleistung für die Grundgesamtheit festge- stellt werden. Die Überprüfung der Modelle 12.1 bis 12.4 in Tabelle 28 mittels des Likelihood Ratio Chi-Quadrat Tests ergibt, dass in allen vier Fällen das 5-Prozent- Signifikanzniveau verfehlt wird. Modellberechnungen mit nichtlinearen Variablen ermöglichen ebenfalls keine Verbesserung. Die subnationale Mobilisierungstheorie scheint mit der gewählten Operationalisierung der unabhängigen und abhängigen Variablen keine Erklärungsleistung zu besitzen. Die fehlende Erklärungsleistung tritt auch in den Modellen 12.5 bis 12.8 in Tabelle 29 zur Nutzungshäufigkeit auf. Es kann nicht mit 95 prozentiger Sicherheit davon aus- gegangen werden, dass keiner der Regressionskoeffizienten in der Grundgesamtheit den Wert null annimmt. Obwohl in je zwei Regressionsmodellen die Bevölkerungs- grösse und das BIP als signifikant ausgewiesen werden, können sie auf Grund der fehlenden Gesamterklärungsleistung der Modelle nicht als Bestätigung theoretischer Annahmen fungieren. 9.13 Direktkontakt mit der Kommission Rund drei Viertel aller Regionen versuchen mindestens selten den Gesetzgebungs- prozess der EU mittels direkten Kontakts zur Kommission zu beeinflussen. Es soll wieder untersucht werden, welche Faktoren für die Einschätzungen der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit dieser Kontakte bestimmend wirken. 48 Die Wichtigkeit der direkten Kontakte zur EK wird durch einen Erklärungsfaktor sig- nifikant beeinflusst (Tabelle 30). Die Andersartigkeit einer Region wirkt bestimmend auf die wahrgenommene Bedeutung dieses ausserstaatlichen Kanals. Unterscheidet sich die Bevölkerung einer Region in sprachlicher, ethnischer, kultureller oder identi- tätsbezogener Hinsicht merklich vom Rest des Staates, äussert sich dies auf der Wichtigkeitsskala (1-11) in einer Zunahme um rund 2.1 Einheiten. Dieser positive Einfluss der Andersartigkeit auf einen ausserstaatlichen Kanal entspricht der Progno- se der klassischen Theorie. Die Häufigkeit des Kontakts zur Kommission wird durch vier andere signifikante Ko- effizienten bestimmt. In den Regressionsmodellen 13.5 bis 13.8 in Tabelle 31 können die alternierend eingesetzten Variablen „Bevölkerungsgrösse“ und „BIP“, das Aus- mass der gemeinsamen Kompetenzen und die Rolle der EU herangezogen werden. Der Effekt der Bevölkerungsgrösse und des BIP auf die Nutzungshäufigkeit sind ver- gleichsweise gering. Für einen Anstieg um 1 Einheit auf der Häufigkeitsskala (1-6) bedarf es entweder einer Zunahme der Bevölkerung um knapp 6 Millionen Einwoh- ner oder des BIP um fast 200 Milliarden Euro. Im Vergleich dazu beträgt die Stan- dardabweichung bei der Bevölkerung lediglich 2.2 Millionen Einwohner und beim BIP 66.9 Milliarden Euro. Das Ausmass der Kompetenzen, die sich die Regionen und ihr Nationalstaat teilen, verfügt einen schwachen positiven Einfluss auf die Häufig- keit des Kommissionskontakts. Nehmen die gemeinsamen Kompetenzen um 1 Ein- heit zu, erhöht dies die Kontakthäufigkeit um rund 0.1 Einheiten. Etwas grösser ist der Effekt der Bedeutung der EU im Arbeitsalltag der Befragten. Dieser steigert bei einem Anstieg der Bedeutung um 1 Einheit die Häufigkeit um rund 0.3 Einheiten. Aus theoretischer Sicht können unterschiedliche Schlüsse gezogen werden. Einerseits entspricht die Richtung des Zusammenhanges der beiden Ressourcenvariablen „Be- völkerungsgrösse“ und „BIP“ der klassischen Theorie. Die Signifikanz der gemeinsa- men Kompetenzausübung hingegen dürfte eher der neuen Theorieströmung zuge- ordnet werden. Für die Variable „Bedeutung der EU“ fehlen Prognosen, da die Kon- trollvariable keine Eigenschaft von Regionen abdeckt. 9.14 Direktkontakt mit dem Europäischen Parlament Insgesamt unterhalten 72 Prozent der Regionen in der Umfrage direkten Kontakt zum EP. Das sind 20 Prozent weniger als bei der Beeinflussung der europäischen Po- litiken mittels MEPs. Der Direktkontakt zum EP als Institution nimmt für die Regio- 49 nen einen unterschiedlichen Stellenwert ein und wird mit wechselnder Häufigkeit gepflegt. Für die Differenzen zwischen den Regionen in Bezug auf die Wichtigkeitseinschät- zung sind vier Erklärungsfaktoren entscheidend (Tabelle 32). Bei den ersten beiden handelt es sich um die alternierend verwendeten Variablen „Bevölkerungsgrösse“ und „BIP“, die in je zwei der Modelle 14.1 bis 14.4 eingesetzt werden. Mit einem An- stieg der Bevölkerung um rund 3.4 Millionen Einwohner oder des BIP um rund 108 Milliarden Euro prognostizieren die Regressionsmodelle einen Anstieg der Wichtig- keit der direkten Kontakte mit dem EP um 1 Einheit. Für den dritten Erklärungsfak- tor gilt, dass ein positiver Effekt von der Andersartigkeit der Region ausgeht. Regio- nen, die sich deutlich von den restlichen Gebieten ihres Staates unterscheiden, schät- zen die Bedeutung der Direktkontakte durchschnittlich um etwa 2.3 Einheiten höher ein. Ein vierter signifikanter Effekt geht von der Regierungszusammensetzung auf regionaler Ebene aus. Sitzen in der Regionalführung Mitglieder regionalistischer, re- gionaler oder nationalistischer Parteien, senkt dies die Wichtigkeit um rund 2.1 Ein- heiten. Dieser Effekt ist überraschend, da diese Variable als Konsequenz der Anders- artigkeit konzipiert wurde. Gleichzeitig besteht zwischen diesen beiden unabhängigen Variablen lediglich eine Korrelation mittlerer bis schwacher Stärke (r = 0.46). Aus theoretischer Sicht kann kein eindeutiges Urteil gefällt werden. Während die Variab- len mit positiven Koeffizienten (Bevölkerungsgrösse, BIP und Andersartigkeit) als Bestätigung der klassischen Theorie angesehen werden können, steht der negative Effekt der regionalistischen Parteien dieser entgegen. Letzterer stützt die neue Theo- rie. Die Nutzungshäufigkeit der Kontaktpflege mit dem EP kann mit denselben Erklä- rungsfaktoren erläutert werden wie die Wichtigkeit. Wiederum sind die Bevölke- rungsgrösse, das BIP, die Andersartigkeit und das Vorhandensein regionalistischer Parteien in der Regionalregierung signifikant. Ein Bevölkerungsanstieg um knapp 4.7 Millionen Personen oder eine Steigerung des BIP um rund 140 Milliarden Euro führt zu einem 1 Einheiten höher liegenden Wert auf der Häufigkeitsskala (1-6). Die An- dersartigkeit der Regionen erhöht die Häufigkeit durchschnittlich um 0.8 Einheiten, während eine regionalistische Regierungspartei diese um 1 Einheit senkt. Da die Richtungen der Effekte ebenfalls den Auswertungen der Wichtigkeit entsprechen, können dieselben theoretischen Schlüsse gezogen werden. 50 10. Fazit 10.1 Erste Fragestellung Die umfangreichen statistischen Auswertungen sollen mit den beiden eingangs auf- geworfenen Fragestellungen verglichen werden. Die Grundlage zur Beantwortung ersten Fragestellung wird mit der Analyse in Kapitel 8.2 gelegt. Die Frage lautet: Welche Einflusskanäle sind für subnationale Akteure wichtig und werden oft genutzt zur Beeinflussung des europäischen Politikgestaltungsprozesses? Die Untersuchung zeigt, dass die ausserstaatlichen Kanäle einerseits wichtiger sind und anderseits auch häufiger eingesetzt werden zur Beeinflussung europäischer Po- licys. Es kann zudem festgestellt werden, dass die Wichtigkeit und die Häufigkeit so- wohl bei den ausserstaatlichen als auch den innerstaatlichen Kanälen jeweils stark bis sehr stark miteinander korrelieren. Zudem gilt, dass die Wichtigkeit mit der Unab- hängigkeit des Kanals vom Nationalstaat tendenziell positiv zusammenhängt. Beide der zwei wichtigsten Einflussmöglichkeiten sind ausserstaatlichen Charakters. Als wichtigster aller 14 Kanäle können die interregionalen Netzwerke identifiziert werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Regionen wird von den Umfrageteilneh- menden über ganz Europa hinweg im Durchschnitt als bedeutendstes Instrument zum Eingriff in den Politikgestaltungsprozess der EU betrachtet. Die Netzwerke er- möglichen den Regionen, ihre Kräfte zu bündeln und bei grossen Organisationen das Gewicht ihrer Anzahl in die Waagschale zu werfen. Der Präsident der tschechischen Region Ústí, Oldrich Bubenicek, sieht die Ursache des grossen Stellenwertes der in- terregionalen Kooperation in der Rolle des Nationalstaates: „[T]he state bureaucratic procedures have the potential to strengthen regional dependence on central government ministries. As a result the region is unable to play [an] important role in the European arena, but it tries: it promotes itselves [sic], does some lobbying, has a few personal contacts at the European institu- tions and, probably most importantly, tries to cooperate with other European regions.”114 Die Einschränkungen durch den Nationalstaat sind jedoch nicht der einzige Grund, der die Kooperation zwischen den Regionen fördert. In Regionen, die einen grösseren Handlungsspielraum geniessen, kann die interregionale Zusammenarbeit ein aktiv verfolgtes Politikziel darstellen. Sachsen-Anhalt etwa verfolgt gemäss seinem 114 Kommentar von Oldrich Bubenicek, Präsident der tschechischen Region Ústí, in der Umfrage dieser Arbeit. 51 Schwerpunkte- und Zielsetzungspapier in diesem Zusammenhang die „Förderung gemeinsamer Maßnahmen der interregionalen Zusammenarbeit regionaler und loka- ler Akteure.“115 Als zweitwichtigster Einflusskanal treten die MEPs in Erscheinung. Wie auch die Möglichkeit der Netzwerknutzung steht der Kontakt zu MEPs im infor- mellen Rahmen allen Regionen potentiell offen. Gleichzeitig heben sich MEPs gegen- über anderen Einflusskanälen ab, da sie in der Regel über gute Kontakte zu anderen EU-Gremien verfügen. Erst auf dem dritten Wichtigkeitsrang folgt der erste inner- staatliche Kanal. Die Partizipationsrechte auf nationalstaatlicher Ebene sind ein wir- kungsvolles Instrument, um die supranationale Ebene indirekt mitzugestalten. Ihr wichtigster Vorteil gegenüber anderen innerstaatlichen Kanälen, die auf die national- staatliche Ebene abzielen, ist der gesicherte Einfluss. Während gewisse Regionen kei- ne informelle Einflussnahme vornehmen dürfen,116 können nur 30 Prozent aller Re- gionen mittels eines Konsultationsmechanismus eine verbindliche Position gegen- über dem Nationalstaat äussern. Für die übrigen vier innerstaatlichen Kanäle wiederum gilt, dass ihre Benutzung der Zustimmung des Nationalstaates als Gatekeeper unterliegt. Dies schränkt ihre Wich- tigkeit über alle Mitgliedsländer betrachtet stark ein. Die innerstaatlichen Kanäle lie- gen deshalb um 1.5 bis 2 Zähler unter der Wichtigkeit ihrer ausserstaatlichen Pen- dants. Unter den sieben wichtigsten Kanälen rangieren fünf ausserstaatliche Ein- flusswege. Eine ausführliche Einteilung der Kanäle nach Wichtigkeitsgruppen findet sich unter Kapitel 8.2. Die Frage nach den am häufigsten verwendeten Einflussmöglichkeiten kann ebenfalls im Sinne der ausserstaatlichen Kanäle entschieden werden. Am häufigsten werden Büros in Brüssel dazu eingesetzt, um den supranationalen Gesetzgebungsprozess zu beeinflussen. Die hohe Nutzungsfrequenz der regionalen Niederlassungen in der bel- gischen Hauptstadt erschliesst sich aus der Vielfältigkeit ihrer Tätigkeitsfelder. Im Auftrag der regionalen Führungen legen die Büros gegenüber der Kommission die regionale Position dar, versuchen die Entscheidungsfindung in deren Sinne zu beein- flussen und versuchen den regionalen Einfluss auf supranationaler Ebene auszubau- en. Ausserdem nehmen die Büros Funktionen wahr, die zwar nicht direkt in den Be- 115 Landesregierung Sachsen-Anhalt, Schwerpunkte und Zielsetzungen der Internationalisierungs- und Euro- pastrategie für Sachsen-Anhalt (2012-2016), URL: http://www.europa.sachsen- an- halt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Europa/Dokumente/Europa_Strategie_Schwer punkte_zsf.pdf, S.3 116 Speranţa Cliseru, Präfektin des rumänischen Kreises Ilfov, kommentiert in der Umfrage dieser Arbeit: „Our Region, Ilfov County of Romania, can only exercise its rights through its representatives by observing the Romanian Laws, this being the reason why lobby is not an option.” 52 reich der Politikbeeinflussung fallen, jedoch eng damit verbunden sind. Dazu gehören etwa das Sammeln von Informationen zu geplanten Gesetzen oder die interregionale Netzwerkpflege.117 Am zweithäufigsten werden zur Beeinflussung europäischer Policys die Netzwerke unter den Regionen genutzt. Wiederum widerspiegelt sich darin die generell gute Verfügbarkeit dieses Einflusskanals über die verschiedenen Länder hinweg sowie die hohe Wichtigkeit, die dem Kanal seine Effektivität bescheinigt. An dritter Stelle bei der Nutzungshäufigkeit liegt der Einsatz von Mitgliedern des AdR. Im Vergleich mit den MEPs zeigt sich dabei eine interessante Diskrepanz zwischen den beiden Ein- flussmöglichkeiten. Während MEPs von den Regionen zwar als einflussreicher wahr- genommen werden von den Regionen, erscheinen sie gleichzeitig weniger zugänglich. Dies würde erklären, weshalb die Regionen häufiger mit ihren Mitgliedern im AdR kooperieren, gleichzeitig diese aber als weniger wichtig zur Politikbeeinflussung ein- schätzen als MEPs. Unter den sieben Einflusskanälen mit der grössten Nutzungshäufigkeit fungieren fünf ausserstaatliche Kanäle. Bei den beiden innerstaatlichen Kanälen, die über der Medianhäufigkeit liegen, handelt es sich um die Partizipationsrechte und die infor- melle Einflussnahme. Damit zeigt sich, dass nebst ausserstaatlichen Kanälen jene innerstaatlichen häufig genutzt werden, die eine Beeinflussung des Nationalstaates ermöglichen. Eine umfassende Häufigkeitseinteilung der Kanäle in verschiedene Gruppen gemäss ihren Eigenschaften ist wiederum in Kapitel 8.2 widergegeben. 10.2 Zweite Fragestellung Für die Beantwortung der zweiten Forschungsfrage kann auf die Analysen in den Ka- piteln 9.1 bis 9.14 zurückgegriffen werden. Im Rahmen der zweiten Fragestellung sol- len zudem die vier Hypothesen aus Kapitel 4 behandelt werden. Die Frage hat fol- genden Wortlaut: Wie lassen sich Unterschiede in der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit der Einflusskanäle für verschiedene subnationale Akteure erklären? Für diese Fragestellung wurde ein strukturprüfendes Vorgehen gewählt, wozu die beiden Strömungen der subnationalen Mobilisierungstheorie anleiteten. Es wurden je zwei Hypothesen vor dem Hintergrund der klassischen und der neuen Theorie auf- 117 Marks, What Do Subnational Offices Think, S.2, 4- 53 gestellt. Als erste Hypothese soll die Prognose der klassischen Theorie für die Wich- tigkeit ausserstaatlicher Einflusswege geprüft werden: H1.1: Je stärker eine Region, desto wichtiger sind für sie ausserstaatliche Ka- näle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Diese Hypothese muss abgelehnt werden. Dafür sind zwei Gründe verantwortlich. Zum einen können nur drei der sieben ausserstaatlichen Wichtigkeitsvariablen er- klärt werden. Davon wiederum treten lediglich bei Direktkontakten mit der Kommis- sion und dem EP Effektrichtungen unabhängiger Variablen auf, wie sie die die klassi- sche Theorie prognostiziert. Zum anderen treten zwar mehr signifikante Koeffizienten auf. In mehr als der Hälfte der Fälle entspricht deren Effektrichtung jedoch der neuen Theorieströmung. Die Wichtigkeit intraregionale Kooperation kann sogar nur durch die neue Theorie er- klärt werden. Lediglich in den Modellen zur Wichtigkeit von Direktkontakten mit der Kommission und zum EP entsprechen vier signifikante Koeffizienten der klassischen Theorie. Es handelt sich um die Bevölkerungsgrösse, das BIP und in zwei Fällen die Andersartigkeit. Ein ähnliches Resultat wie bei dieser Hypothese kann auch bei der zweiten Annahme mit klassischem Theoriehintergrund präsentiert werden: H1.2: Je stärker eine Region, desto häufiger nutzt sie ausserstaatliche Kanäle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Die Hypothese muss abgelehnt werden. Die Faktenlage widerspricht dabei der klassi- schen Theorie noch deutlicher als bei der Hypothese 1.1. Insgesamt können zwar für fünf der sieben abhängigen Variablen der Häufigkeitsnutzung ausserstaatlicher Ka- näle Regressionsmodelle berechnet werden, die über einen Effekt in der Grundge- samtheit auf dem 5-Prozent-Signifikanzniveau verfügen. In der Mehrheit der Modelle zur Nutzungshäufigkeit ausserstaatlicher Kanäle entsprechen die Zusammenhangs- richtungen jedoch der neuen Theorie. Die Häufigkeit der intraregionalen Kooperation und der Zusammenarbeit mit Mitgliedern des AdR werden ausschliesslich über diese Theorieströmung erklärt. Die Nutzungshäufigkeit der Büros in Brüssel wird nur durch die Kontrollvariable „Bedeutung der EU“ erklärt. Entsprechung findet die Hypothese 1.2 einzig bei der Erklärung der Direktkontakte mit der Kommission und dem EP. Die Andersartigkeit dient als alleiniger Erklärungs- 54 faktor für die direkten Kontakte zur Kommission, während jene zum EP zusätzlich über die Bevölkerungsgrösse das BIP erklärt werden. Als dritte Hypothese soll der Einfluss der regionalen Stärke auf die Wichtigkeit der innerstaatlichen Kanäle ausgewertet werden. Die erste Hypothese zur neuen Theorie lautet: H2.1: Je stärker eine Region, desto wichtiger sind für sie innerstaatliche Kanä- le zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Diese Hypothese kann bestätigt werden. Bei der Erklärung der Wichtigkeit inner- staatlicher Kanäle können insgesamt bei sechs der sieben abhängigen Variablen sig- Pa rt iz ip at io ns re ch te K on su lt at io ns m ec ha ni sm us In fo rm el le E in flu ss na hm e St än di ge V er tr et un g A rb ei ts gr up pe n d. E K A rb ei ts gr up pe n d. M in is te rr at s Si tz un ge n de s M in is te rr at es B ür os in B rü ss el In te rr eg io na le N et zw er ke In tr ar eg io na le K oo pe ra ti on M it gl ie de r im A dR M E Ps D ir ek tk on ta kt m it d er E K D ir ek tk on ta kt m it d em E P Selbstverwaltung K K N Politikbereiche K Gleiche Partei N N N N Gleiche Koalition Unvollst. Parteienkongruenz N N Bevölkerungsgrösse K Bevölkerungsdichte N BIP K BIP pro Kopf Andersartigkeit N K K Regionalistische Parteien N Gem. Kompetenzausübung N N Bedeutung der EU ∑ 3K + 7N 4K + 5N Tabelle 6 Überblick über die Erklärungsfaktoren, die in den Regressionsmodellen der Wichtigkeitser- klärung signifikant waren. K = Richtung des Effekts entspricht der klassischen Theorie, N = Richtung entspricht der neuen Theorie, C = Kontrollvariable ohne theoretische Implikation. 55 nifikante Regressionsmodelle gebildet werden. Einzig die Wichtigkeit von Arbeits- gruppen der Kommission ist nicht erklärbar. Als Erklärungsfaktoren können zehn verschiedene signifikante Koeffizienten erkannt werden. Von diesen unterstützen sieben die Prognosen der neuen Theorie. In vier Fällen erweisen sich parteipolitische Kongruenzen zwischen den Regierungen auf regionaler und nationaler Ebene als re- levant. Unter den traditionellen Ressourcenvariablen kann die Bevölkerungsdichte in einem Fall zur Erklärungsleistung beisteuern. Daneben sind positive Effekte des Ausmasses der gemeinsamen Kompetenzausübung und der Andersartigkeit feststell- bar. Obwohl die Faktenlage fast ausschliesslich der neuen Theorie bei der Erklärung der Wichtigkeit innerstaatlicher Kanäle entspricht, können auch wenige widersprüchli- che Koeffizienten identifiziert werden. Sowohl das Ausmass der Selbstverwaltung sowie die Anzahl Politikfelder üben einen negativen Effekt auf die Wichtigkeit der innerstaatlichen Kanäle aus, was der klassischen Theorie entspricht. Dies vermag jedoch das Gesamtbild nicht zu verändern, da es sich um eine Minderheit der Fälle handelt. In deutlicher Form zeigt sich die Erklärungsleistung der neuen Theorie auch bei der Auswertung der Nutzungshäufigkeit innerstaatlicher Kanäle: H2.2: Je stärker eine Region, desto häufiger nutzt sie innerstaatliche Kanäle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Die Hypothese kann bestätigt werden. Dies ist einerseits daher möglich, weil mit Ausnahme bei der Nutzungshäufigkeit der Ständigen Vertretung bei allen restlichen sechs abhängigen Variablen mindestens ein signifikanter Effekt zugeordnet werden kann. Andererseits weisen zwölf der 15 Erklärungsfaktoren einen Zusammenhang auf, welcher der neuen Theorie entspricht. Eindeutig am einflussreichsten ist der Ef- fekt der parteipolitischen Zusammensetzung der regionalen und nationalstaatlichen Regierung. Dieser verfügt in allen sechs Modellen über Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit. Daneben spielen materielle Ressourcen wie die Bevölkerungsgrös- se und das BIP sowie die Andersartigkeit eine weitere Rolle. Letzterer Zusammen- hang verhält sich dabei unerwartet, da er entgegen der klassischen Theorie positiver Art ist. Als Gegenbeweis können lediglich drei Koeffizienten identifiziert werden. Einzig die Effektrichtung des Selbstverwaltungsgrad, der Anzahl Politikfelder und des BIP stützt in je einem Fall die klassische Strömung. 56 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ressourcenstärke sowie insti- tutionelle Konfigurationen einen guten Ansatz zur Erklärung der Wichtigkeit und Nutzungshäufigkeit von Einflusskanälen bieten. Der neuen Theorie der subnationa- len Mobilisierung kommt bei der Prognose der Effektrichtungen die eindeutig grösse- re Erklärungskraft zu als der klassischen. Damit kann auch die Annahme der klassi- schen Theorie widerlegt werden, dass ein inhärentes Rivalitätsverhältnis zwischen Regionen und ihren Nationalstaaten dominiert. Insbesondere zeigt sich dies auch exemplarisch daran, dass Formen parteipolitischer Kongruenz zwischen regionaler und nationaler Regierung bei zwölf der 28 abhängigen Variablen im Sinne der neuen Theorie zur Varianzerklärung beitragen. Pa rt iz ip at io ns re ch te K on su lt at io ns m ec ha ni sm us In fo rm el le E in flu ss na hm e St än di ge V er tr et un g A rb ei ts gr up pe n d. E K A rb ei ts gr up pe n d. M in is te rr at s Si tz un ge n de s M in is te rr at es B ür os in B rü ss el In te rr eg io na le N et zw er ke In tr ar eg io na le K oo pe ra ti on M it gl ie de r im A dR M E Ps D ir ek tk on ta kt m it d er E K D ir ek tk on ta kt m it d em E P Selbstverwaltung K N Politikbereiche K N Gleiche Partei N N N N N Gleiche Koalition N Unvollst. Parteienkongruenz N N Bevölkerungsgrösse N K Bevölkerungsdichte BIP K N K BIP pro Kopf Andersartigkeit N N N K K Regionalistische Parteien N Gem. Kompetenzausübung N N Bedeutung der EU C ∑ 3K + 12N 4K + 6N+1C Tabelle 7 Überblick über die Erklärungsfaktoren, die in den Regressionsmodellen der Häufigkeitser- klärung signifikant waren. K = Richtung des Effekts entspricht der klassischen Theorie, N = Richtung entspricht der neuen Theorie, C = Kontrollvariable ohne theoretische Implikation. 57 Trotz der Dominanz von Erklärungsfaktoren, die der neuen Theorie entsprechen, konnten auch Indikatoren der klassischen Strömung identifiziert werden. Sie treten jedoch seltener auf, jedoch in beiden Kanalkategorien jeweils mit fast derselben Häu- figkeit. Damit stellt sich kein Unterschied der Erklärungsleistung unterteilt in Kanal- kategorien ein, wie dies bei den Erklärungsfaktoren der neuen Theorie beobachtbar ist. Überdurchschnittlich oft können in dieser Untersuchung bei ausserstaatlichen Kanälen keine Regressionsmodelle mit Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit berechnet werden. Das letzte Kapitel widmet sich deshalb einer Methodenkritik. 10.3 Methodenkritik Das gewählte methodische Vorgehen hat sich bei einer gesamthaften Betrachtung gut dazu geeignet, die eingängig gestellten Forschungsfragen zu klären. Dennoch traten Schwierigkeiten im Verlauf dieses Prozesses auf, deren Diskussion nicht unterlassen werden soll. Ein erster Gefahrenherd kann beim Datenmaterial festgestellt werden. Zwischen den Erhebungszeitpunkten der Daten bestehen teils grosse Differenzen, wodurch die Va- lidität der Ergebnisse beeinträchtigt wird. Während die neusten Werte von Self-rule und Shared Rule für das Jahr 2006 zur Verfügung stehen, wurde ein Grossteil der Daten anfangs 2014 erhoben. Die verwendeten Ressourcenvariablen von Eurostat und Statistics Estonia stammen aus dem Jahre 2010 und entsprechen im Falle Euros- tats den jüngsten Daten der NUTS-Ebene 3.118 Eine zweite Schwierigkeit betrifft die Berechnung von signifikanten Regressionsmo- dellen. Insgesamt war es bei acht der 28 abhängigen Variablen nicht möglich, signifi- kante Regressionskoeffizienten zu finden. Dafür können drei mögliche Ursachen an- geführt werden. Erstens besteht die Möglichkeit, dass die verwendeten unabhängigen Variablen ungeeignet sind, in der Tendenz vor allem bei ausserstaatlichen Kanälen, die Wichtigkeiten und Nutzungshäufigkeiten von Einflusskanälen zu erklären. Insbe- sondere stellt sich in diesen Fällen die Frage nach der Tauglichkeit der subnationalen Mobilisierungstheorie. Zweitens kann die Ursache bei den Umfrageteilnehmenden angesiedelt sein. Bei genauerer Untersuchung der Datenstruktur fällt auf, dass unter den Teilnehmenden die Neigung besteht, sich als einflussreich auf der supranationa- len Ebene darzustellen. Das betrifft besonders die ausserstaatlichen Kanäle, denen sechs der acht unerklärten endogenen Variablen zuzuordnen sind. Über alle Staaten 118 Für die NUTS-Ebene 2 stehen neuere Kennwerte zur Verfügung. 58 hinweg werden besonders bei den Wichtigkeitsaussagen hohe Werte angekreuzt. Bei allen Einflusskanälen werden deshalb tiefe Wichtigkeitswerte im Vergleich zu hohen unterdurchschnittlich angekreuzt. Diese Verzerrung tritt bei den Häufigkeitsanalysen wenig ausgeprägt auf. Als dritte Ursache kann die Modellspezifizierung herangezogen werden. In einigen Fällen gesamthaft untauglicher Modelle wäre es möglich, durch eine Reduktion der unabhängigen Variablen den Regressionsmodellen eine Erklä- rungsleistung in Grundgesamtheit zu verleihen. Jedoch fehlte es an der theoretischen Legitimierung, selektiv Erklärungsfaktoren aus den Modellen zu entfernen. Ein dritter Diskussionspunkt betrifft die Generalisierbarkeit der Ergebnisse. Die Um- frage behandelte die Politikgestaltung gleichsam einer Einheit. Jedoch hätte die Un- tersuchung in verschiedene Policyfelder unterteilt vorgenommen werden können. Damit wären spezifischere Resultate erzielt worden, da dies die Teilnehmenden vor ein weniger abstraktes Konzept als die blosse Politikbeeinflussung gestellt hätte. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die Vorgabe eines bestimmten Policybereichs die Möglichkeit anderer Resultate in sich birgt. Insbesondere wäre darin auch die Bedeu- tung des Politikfelds für die Regionen widerspiegelt worden. Regionen ohne Kompe- tenzen in diesem Bereich würden zusätzlich aus der Umfrage ausgeschlossen. Generell wäre zu begrüssen, wenn spätere Untersuchungen die Policyfrage vertieft angehen könnten. Wie viele Policys stammen aus supranationaler Feder, betreffen jedoch die subnationalen Ebenen? Das Wissen um solche Werte, vorzugsweise nach einzelnen subnationalen Akteuren gesondert, könnte einen wichtigen Erklärungsfak- tor für die regulatorische Mobilisierung bilden. Solche Werte wären in der Lage zu zeigen, welche Regionen in welchem Ausmass von der supranationalen Gesetzgebung betroffen sind. Eine allfällige Untersuchung könnte etwa die Unterteilung in die 21 Policybereiche, wie sie die EU verwendet, als Leitplanken zur systematischen Aufar- beitung der Betroffenheit der Regionen von europäischen Policys verwenden. Weiter- gehend wäre es für Forschung im Bereich der subnationalen Mobilisierung sehr wich- tig über Daten zu verfügen, die darüber informieren, welcher Anteil von Policys in den Regionen aus ihrer eigenen Feder, jener des Nationalstaats und jener der EU stammt. Insbesondere eine Präsentation von Daten in einem analogen Aufbau zum Regional Authority Index erscheint in diesem Kontext als äusserst begrüssenswert. 59 Literatur Bache, Ian; Flinders, Matthew, Themes and Issues in Multi-level Governance, in Bache Ian; Flinders, Matthew. (Hrsg.), Multi-level Governance, Oxford 2011, S.1-11 Bauer, Christian W.; Studinger, Philipp, European Regions’ Relationship with the EU Seen from Below. Re-visiting the Subnational Mobilization Thesis, EUSA Conference Bos- ton (2011), S.1-27 Beltán García, Susana, Is there a Real Model in Spain for Autonomous Communities to Participate in the Council of the European Union or is it only a Mirage?, in: Journal of Contemporary European Studies 4 (2012), S.423-440 Berkhout, Joost, Political Activities of Interest Organizations. Conflicting Interests, Con- verging Strategies, Diss., Leiden 2010 Bomberg, Elizabeth; Peterson, John, European Union Decision Making. The Role of Sub- national Authorities, in: Political Studies 2 (1998), S.219-235 Breuer, Christian B., How Regions and Encompassed Actors are Involved in EU Regional Policy (Regionen in Europa/European Regions, Bd.4), Wien 2012 Callanan, Mark, EU Decision-Making. Reinforcing Interest Group Relationships with Na- tional Governments?, in: Journal of European Public Policy 1 (2011), S.17-34 Callanan, Mark; Tatham Michaël, Territorial interest representation in the European Un- ion. Actors, objectives and strategies, in: Journal of European Public Policy (er- scheint 2014), S.1-23 Donas, Tom; Beyers, Jan, How Regions Assemble in Brussels. The Organizational Form of Territorial Representation in the European Union, in: Publius. The Journal of Fed- eralism 4 (2013), S.527-549 Fowler, Floyd J., Improving Survey Questions. Design and Evaluation (Applied Social Re- search Methods Series, Bd. 38), London 1995 Goldsmith, Mike, British Local Government in the European Union, in: Jonathan Bradbury (Hrsg.), British Regionalism and Devolution. The Challenges of State Reform and European Integration, London 1997, S.215-234 Goldsmith, Mike, The Europeanisation of Local Government, in: Urban Studies 4-5 (1993), S.683-699 60 Hooghe, Liesbet et al., The Rise of Regional Authority, A comparative study of 42 democra- cies (1950-2006), Amsterdam 2009, URL: www.unc.edu/~gwmarks/assets/doc/The%20Rise%20of%20Regional%20Authority .pdf Hooghe, Liesbet, Subnational Mobilisation in the European Union, in: West European Poli- tics 3 (1995), S.175-198 Hooghe, Liesbet, The European Union and Multi-Level Governance in Practice. Patterns of Subnational Involvement: Expansion, Divergence, Complexity, Paper Presented at the Fourth Biennial International Conference of the European Community Studies Association, Charleston (SC) 1995, S. Jeffery, Charlie, A Regional Rescue of the Nation-State. Changing Regional Perspectives on Europe, EUSA Tenth Biennial International Conference, Montreal 2007, S.1-13 Jeffery, Charlie, Sub-National Mobilization and European Integration: Does it Make Any Difference?, in: Journal of Common Market Studies 1 (2000), S.1-23 John, Peter, The Europeanisation of Sub-national Governance, in: Urban Studies, 2-3 (2000), S.877-894 Kern, Kristine, Cities in a European Setting, Paper submitted for presentation at the Confer- ence “Innovation for Good Local and Regional Governance. A European Challenge”, Enschede 2009, S.1-22 Landesregierung Sachsen-Anhalt, Schwerpunkte und Zielsetzungen der Internationali- sierungs- und Europastrategie für Sachsen-Anhalt (2012-2016), URL: http://www.europa.sachsen- an- halt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Europa/Dokumente/E uropa_Strategie_Schwerpunkte_zsf.pdf Marks, Gary, et al., What Do Subnational Offices Think They Are Doing in Brussels?, in: Regional and Federal Studies 3 (2002), S.1-23 Moore, Carolyn, A Europe of the Regions vs. the Regions in Europe. Reflections on Regional Engagement in Brussels, in: Regional and Federal Studies 5 (2008), S.517-535 Rowe, Carolyn, Regional Representations in the EU. Between Diplomacy and Interest Medi- ation (Palgrave Studies in European Union Politics), Basingstoke 2011 61 Schakel, Arjan H., Congruence between Regional and National Elections, in: Comparative Political Studies 5 (2011), S.631-662 Stegarescu, Dan, Decentralised Government in an Integrating World. Quantitative Studies for OECD Countries (ZEW Economic Studies, Bd. 34), Heidelberg 2006 Tatham, Michaël, Devolution and EU Policy-Shaping. Bridging the Gap between Multi-Level Governance and Liberal Intergovernmentalism, in: European Political Science Re- view, 1 (2011), S.53-81 Tatham, Michaël, Going Solo. Direct Regional Representation in the European Union, in: Regional and Federal Studies 5 (2008), S.493-515 Tatham, Michaël, With or Without You? Revisiting Territorial State-Bypassing in EU Inter- est Representation, in: Journal of European Public Policy 1 (2008), S.76-99 Tatham, Michaël; Bauer, Michael W., Competence ring-fencing from below? The drivers of regional demands for control over upwards dispersion, in: Journal of European Pub- lic Policy (erscheint 2014), S.1-24 Tatham, Michaël; Bauer, Michael W., Support from Below? Regional Élites, Governance Preferences and Supranational Institutions, in: Journal of Public Policy (online verö- ffentlicht am 20. Dezember 2013), S.1-36 Tatham, Michaël; Thau, Mads, The More the Merrier. Accounting for Sub-state Paradiplo- mats in Brussels, in European Union Politics (erscheint 2014), S.1-22 Urban, Dieter; Mayerl, Jochen, Regressionsanalyse. Theorie, Technik und Anwendung, Wiesbaden 22006 van den Hoven, Adrian; Sutcliffe, John B., Subnational Lobbying and Structural Funds. A French–Scottish Comparison, in: Local Government Studies 2 (2003), S. 107-135 Verfassung der italienischen Republik, URL: http://www.regione.taa.it/normativa/costituzione.pdf 62 Internet Ausschuss der Regionen, Liste des bureaux régionaux basés à Bruxelles/List of Regional Offices Based in Brussels, Version vom 28. Februar 2014, URL: http://cor.europa.eu/en/regions/Documents/regional-offices.xls Committee of the Regions, Version vom 3. Februar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/committee_regions_en.htm Committees and working parties, Summaries of EU legislation, Version vom 30. Januar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/experts_committees_en.htm Coreper, Glossary, Summaries of EU legislation, Version vom 30. Januar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/coreper_en.htm Department for Communities and Local Government, Scrapping regional bureaucra- cy will save millions, Version vom 10. Februar 2014, URL: https://www.gov.uk/government/news/scrapping-regional-bureaucracy-will-save- millions East of England Local Government Association, About, Version vom 10. Februar 2014, URL: http://www.eelga.gov.uk/about/ European Parliament, Glossary, Version vom 3. Februar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/european_parliament_en.htm Govern de les Illes Balears, La representación del Gobierno de las Islas Baleares en Eu- ropa, Version vom 24. Februar 2014, URL: https://intranet.caib.es/sacmicrofront/contenido.do?cont=43893&campa=yes&idsi te=3126&&lang=es Kopp, Johannes; Lois,Daniel, Einführung in die Mehrebenenanalyse, Version vom 8. Febru- ar 2014, URL: http://www.tu-chemnitz.de/hsw/soziologie/institut/file-dl- RWluZnVlaHJ1bmdfTWVocmViZW5lbmFuYWx5c2UucGRm- ABUHDysaAgs- HAwwZWx4FERMFAQgTAEtUVlZDVFRQSjZXUlxLUVo4FhwKABINGxADCQEGE BsTAwUWCQMdBwwKDRMRA0QZDwQ.pdf Random and Fixed Effects FAQ, Mindhive. A community portal for MIT brain research, Version vom 8. Februar 2014, URL: http://mindhive.mit.edu/node/92 63 Anhang A. Liste der erfassten Regionen 1. Kärnten (AT) 29. Hovedstaden (DK) 58. Nordrhein-Westfalen (DE) 88. Województwo Podkar- packie (PL) 2. Oberösterreich (AT) 30. Midtjylland (DK) 31. Sachsen (DE) 89. Województwo Pomor- skie (PL) 3. Salzburg (AT) 32. Nordjylland (DK) 33. Sachsen-Anhalt (DE) 90. Województwo Wielko- polskie (PL) 4. Steiermark (AT) 34. Sjælland (DK) 59. Anatoliki Makedonia ke Thraki (EL) 91. Açores (PT) 5. Tirol (AT) 35. Syddanmark (DK) 60. Ipiros (EL) 92. Madeira (PT) 6. Vorarlberg (AT) 36. Harjumaa (EE) 61. Kriti (EL) 93. Dolj (RO) 7. Wien (AT) 37. Hiiumaa (EE) 62. Budapest (HU) 94. Ilfov (RO) 8. Vlaamse Ge- meenschap (BE) 38. Ida-Virumaa (EE) 63. Győr-Moson-Sopron megye (HU) 95. Timiș (RO) 9. Burgas (BU) 39. Järvamaa (EE) 64. Jász-Nagykun- Szolnok megye (HU) 96. Vrancea (RO) 10. Dobrich (BU) 40. Läänemaa (EE) 65. Pest megye (HU) 97. Košický kraj (SK) 11. Gabrovo (BU) 41. Põlvamaa (EE) 66. Somogy megye (HU) 98. Žilinský kraj (SK) 12. Lovech (BU) 42. Tartumaa (EE) 67. Mid-West (IE) 99. Asturias (ES) 13. Plovdiv (BU) 43. Valgamaa (EE) 68. South-East (IE) 100. Cantabria (ES) 14. Ruse (BU) 44. Åland (FI) 69. South-West (IE) 101. Castilla-La Mancha (ES) 15. Smolyan (BU) 45. Etelä-Karjala (FI) 70. West (IE) 102. Catalunya (ES) 16. Sofia (oblast) (BU) 46. Etelä-Pohjanmaa (FI) 71. Abruzzo (IT) 103. Extremadura (ES) 17. Vidin (BU) 47. Etelä-Savo (FI) 72. Emilia-Romagna (IT) 104. Galicia (ES) 18. Vratsa (BU) 48. Kainuu (FI) 73. Friuli-Venezia Giulia (IT) 105. Illes Balears (ES) 19. Yambol (BU) 49. Keski-Pohjanmaa (FI) 74. Liguria (IT) 106. La Rioja (ES) 20. Brodsko-posavska županija (HR) 50. Pirkanmaa (FI) 75. Piemonte (IT) 107. Navarra (ES) 21. Krapinsko-zagorska županija (HR) 51. Pohjanmaa (FI) 76. Südtirol (IT) 108. Dalarna (SE) 22. Primorsko-goranska županija 52. Poitou-Charentes (FR) 77. Toscana (IT) 109. Gävleborg (SE) 23. Viroviticko- podravska županija (HR) 53. Provence-Alpes-Côte d'Azur (FR) 78. Umbria (IT) 110. Gotland (SE) 24. Vukovarsko- srijemska županija (HR) 54. Berlin (DE) 79. Valle d'Aosta (IT) 111. Östergötland (SE) 25. Zadarska županija (HR) 55. Bremen (DE) 80. Drenthe (NL) 112. Skåne (SE) 26. Kraj Vysocina (CZ) 56. Hamburg (DE) 81. Gelderland (NL) 113. Uppsala (SE) 27. Pardubický kraj (CZ) 57. Hessen (DE) 82. Overijssel (NL) 114. Värmland (SE) 28. Plzenský kraj (CZ) 58. Mecklenburg- Vorpommern (DE) 83. Województwo Malo- polskie (PL) 115. Northern Ireland (UK) 29. Ústecký kraj (CZ) 59. Niedersachsen (DE) 84. Województwo Ma- zowieckie (PL) 116. West Midlands (UK) 64 B. Regressionsmodelle Modell 1.1 Modell 1.2 Modell 1.3 Modell 1.4 Selbstverwaltung -0.04 [0.07] -0.04 [0.07] - - Politikbereiche - - -0.13 [0.28] -0.12 [0.28] Gleiche Partei 1.04 [0.79] 1.04 [0.79] 1.01 [0.79] 1.01 [0.79] Gleiche Koalition -0.53 [0.65] -0.51 [0.65] -0.51 [0.65] -0.48 [0.65] Unvollst. Parteienkongruenz -0.41 [0.62] -0.41 [0.62] -0.40 [0.62] -0.39 [0.62] Bevölkerungsgrösse 6.05•10-5 [8.46•10-6] - 6.12•10-5 [8.51•10-6] - Bevölkerungsdichte -5.43•10-4* [2.96•10-4] -5.48•10-4* [2.96•10-4] -5.42•10-4* [2.97•10-4] -5.47•10-4* [2.97•10-4] BIP - 2.03•10-6 [2.86•10-6] - 2.03•10-6 [2.87•10-6] BIP pro Kopf 1.88•10-5 [2.32•10-5] 1.69•10-5 [2.31•10-5] 1.91•10-5 [2.34•10-5] 1.71•10-5 [2.33•10-5] Andersartigkeit 0.77 [0.52] 0.77 [0.53] 0.76 [0.53] 0.77 [0.53] Regionalistische Parteien -0.17 [0.62] -0.16 [0.62] -0.17 [0.62] -0.16 [0.63] Gem. Kompetenzausübung 0.28** [0.09] 0.28** [0.09] 0.28** [0.10] 0.28** [0.10] Bedeutung der EU 0.11 [0.21] 0.12 [0.21] 0.11 [0.21] 0.12 [0.21] Konstante 6.38*** [1.39] 6.41*** [1.38] 6.41*** [1.32] 6.25*** [1.32] * = p

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    Aebi Mueller Jusletter 20100222 pdf de 2

    www.jusletter.ch Säulen 3a und 3b in der Scheidung Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller Zitiervorschlag: Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 ISSN 1424-7410, www.jusletter.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Die private Vorsorge bildet in vielen Scheidungsverfahren einen zentralen Streitpunkt der Par- teien. Die rechtliche Zuordnung der vorhandenen Versicherungen und Vorsorgeguthaben ist zwar meist klar. Allerdings gehen die Ehegatten in intakter Ehe oft selbstverständlich davon aus, dass diese Vermögenswerte der wirtschaftlichen Absicherung der ehelichen Gemein- schaft in der Zukunft zur Verfügung stehen werden. Im Scheidungsfall endet diese gemein- same Perspektive. Dies wirft die Frage auf, wessen Vorsorge die fraglichen Vermögenswerte nun dienen sollen. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden. Dabei liegt der Fokus auf der privaten Vorsorge in der Form der gebundenen oder freien Selbstvorsorge. Rechtsgebiet(e): Eheschliessung. Auflösung der Ehe 2 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Grundsätzliches und Begriffe A. Das System der Vorsorge in der Schweiz B. Berufliche Vorsorge (2. Säule) C. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 1. Allgemeines a. Rechtsgrundlagen b. Zulässige Vorsorgeformen c. Begünstigtenordnung 2. Rückkaufswert a. Vorsorgeversicherungen b. Vorsorgevereinbarungen («Banksparen») D. Freie Selbstvorsorge (Säule 3b) III. Zuordnung der Säulen 3a und 3b zum ehelichen Güterrecht A. Allgemeines B. Güterrechtliche Qualifikation des Vorsorgevermögens beim ordentlichen Güter- stand 1. Unterscheidung zwischen Anwartschaften und Ansprüchen 2. Güterrechtliche Zuordnung unter dem ordentlichen Güterstand 3. Bezüge aus der Säule 3a für selbstbewohntes Wohneigentum C. Bestand und Bewertung von Vorsorgevermögen 1. Massgebliche Zeitpunkte a. Bestand der Gütermassen (Art. 207 Abs. 1 ZGB) b. Zeitpunkt der Bewertung (Art. 214 ZGB) 2.Verkehrswert (Art. 211 ZGB) a. Allgemeines b. Gebundene Vorsorgevereinbarungen c. Lebensversicherungen d. Berücksichtigung latenter Steuern D. Besonderheiten bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft 1. Gütertrennung 2. Gütergemeinschaft a. Güterrechtliche Zuordnung des Vorsorgevermögens während des Gü- terstandes b. Berücksichtigung der Vorsorge bei Auflösung des Güterstandes durch Scheidung c. Eintritt der gesetzlichen/gerichtlichen Gütertrennung E. Abtretung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a IV. Säule 3a und 3b als Teil der Vorsorge A. Zusammenhänge zwischen Vorsorgeausgleich und Güterrecht 1. Die Idee des Vorsorgeausgleichs nach Art. 122 ZGB 2. Aufteilung der freiwilligen Selbstvorsorge B. Fehlender güterrechtlicher Ausgleich; Säulen 3a/3b und Vorsorgeunterhalt 1. Problemstellung 2. Möglicher Ausgleich über nachehelichen Unterhalt a. Unterscheidung zwischen lebensprägender und nicht lebensprägender Ehe b. Vertrauensschutz bei lebensprägender Ehe auch hinsichtlich der Vor- sorge aa. Ausgleich über nachehelichen Unterhalt bei ausschliesslich privater Vorsorge und Gütertrennung bb. Ausgleich bei bewusstem Verzicht auf den Aufbau einer Altersvor- sorge mit Blick auf Anwartschaften? cc. Vorsorgeunterhalt als Ausgleich von vorsorgerechtlichen Nachtei- len, die nach Auflösung der Ehe eintreten c. Bei nicht lebensprägender Ehe d. Vergleich mit Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB C. Begünstigungsklauseln und Scheidung 1. Begünstigtenordnung in der gebundenen Selbstvorsorge (3a) 2. Begünstigung im Zusammenhang mit freien Versicherungen V. Zusammenfassung Literaturverzeichnis I. Einleitung [Rz 1] Die private Vorsorge bildet in vielen Scheidungsverfah- ren einen zentralen Streitpunkt der Parteien. Die rechtliche Zuordnung der vorhandenen Versicherungen und Vorsorge- guthaben ist zwar meist klar. Allerdings gehen die Ehegatten in intakter Ehe oft selbstverständlich davon aus, dass diese Vermögenswerte der wirtschaftlichen Absicherung der eheli- chen Gemeinschaft in der Zukunft zur Verfügung stehen wer- den. Im Scheidungsfall endet diese gemeinsame Perspekti- ve, ein wirtschaftlicher «clean break» erfolgt. Dies wirft die Frage auf, wessen Vorsorge die fraglichen Vermögenswerte nun dienen sollen. Dem soll im Folgenden nachgegangen werden. Dabei liegt der Fokus auf der privaten Vorsorge in der Form der gebundenen oder freien Selbstvorsorge. Auf die berufliche Vorsorge im weiteren Sinn (unter Einschluss von Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigen- tum) wird nur soweit eingegangen, als dies für Abgrenzungs- fragen notwendig ist. II. Grundsätzliches und Begriffe A. Das System der Vorsorge in der Schweiz [Rz 2] Die Vorsorge basiert in der Schweiz bekanntlich auf der so genannten Dreisäulenkonzeption, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist (vgl. Art. 111 ff. BV):1 Die Existenzsicherung erfolgt durch die eidgenössi-• sche AHV/IV und allenfalls Ergänzungsleistungen. Die berufliche Vorsorge soll als zweite Säule die • Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in ange- messener Weise ermöglichen. Das BVG legt dabei nur den minimalen Versicherungsschutz (obliga- torische berufliche Vorsorge, Säule 2a) fest. Die einzelnen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gehen teilweise weit darüber hinaus (weitergehende Vorsorge, Säule 2b). Als dritte Säule ergänzt die Selbstvorsorge die • kollektiven Massnahmen der anderen beiden Säulen. Dabei ist zwischen der gebundenen, steuerlich privi- legierten Vorsorge (Säule 3a) und der individuellen, nicht gebundenen und steuerlich nur punktuell privile- gierten Vorsorge (Säule 3b) zu unterscheiden. [Rz 3] Insgesamt besteht in der Schweiz heute ein vergleichs- weise gut ausgebautes Netz an Sozialleistungen. In vielen Fällen ist die Fortführung des gewohnten Lebensstandards im Alter auch ohne Inanspruchnahme des allenfalls vorhan- denen Vermögens durch die Ersatzeinkommen der AHV und 1 Zusammenfassend etwa BGE 130 I 205 (212), E. 6. 3 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 der beruflichen Vorsorge gewährleistet.2 Allfällige Lücken im Versicherungsschutz werden – wenn auch auf einem be- scheidenen Niveau – durch Ergänzungsleistungen zur AHV sowie durch die Leistungen der Sozialhilfe gefüllt. B. Berufliche Vorsorge (2. Säule) [Rz 4] Wie bereits erwähnt, hat die berufliche Vorsorge zum Ziel, zusammen mit den Leistungen der AHV die angemes- sene Lebenshaltung erwerbstätiger Personen im Alter zu sichern.3 Die Finanzierung der Leistungen der beruflichen Vorsorge, der sog. zweiten Säule, erfolgt – anders als bei der AHV – nach dem Kapitaldeckungsverfahren: Im Verlauf der beruflichen Tätigkeit wird individuell Vorsorgekapital ge- äufnet (weshalb man auch von «Zwangssparen» spricht), woraus sich bei Pensionierung die Altersrente für den Ein- zelnen berechnet.4 Daneben enthält die berufliche Vorsorge Elemente einer Risikoversicherung, darunter die Vorsorge für den Todesfall.5 [Rz 5] Anders als bei der ersten Säule sind nur Arbeitnehmer (d.h. Unselbständigerwerbende) versichert, die bei einem Ar- beitgeber jährlich mehr als Fr. 20'520.- verdienen.6 Versichert ist nur der so genannte «koordinierte Lohn», d.h. – verein- facht ausgedrückt – der Jahreslohn, der nicht bereits durch die Leistungen der AHV gedeckt ist. Der versicherte Lohn wird deshalb um den so genannten Koordinationsabzug (Fr. 23'940.-) gekürzt. Zudem besteht bei der obligatorischen Versicherung ein oberer Grenzbetrag von Fr. 82'080.-. [Rz 6] Im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist zu berück- sichtigen, dass das BVG lediglich ein Minimum an Leistun- gen garantiert bzw. vorschreibt. Die einzelnen Vorsorgeein- richtungen gehen teilweise weit darüber hinaus.7 Rund 55 % der Beitragsleistungen beruht auf betriebsspezifischen Re- glementen, d.h. es handelt sich um Beiträge für Leistungen ausserhalb der obligatorischen Versicherung.8 Man spricht diesbezüglich von einer weitergehenden beruflichen Vorsor- ge (Säule 2b). Die Abweichungen vom Obligatorium betref- fen den Koordinationsabzug (d.h. Einführung einer unterobli- gatorischen Vorsorge) sowie die Versicherung des über dem oberen Grenzwert der Koordination liegenden Lohnes (über- obligatorische Vorsorge) und die Deckung weiterer Risiken wie Krankheit und Unfall oder Leistungen an weitere begüns- tigte Personen (ausserobligatorische Vorsorge).9 Schliess- 2 Aebi-Müller, successio, 6. 3 Vgl. Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG; Kieser, N 11 zu § 2. 4 Vgl. etwa Riemer/Riemer-Kafka, N 14 zu § 1. 5 Vgl. dazu Locher, Grundriss, N 23 ff. zu § 49. 6 Die folgenden Zahlen beziehen sich auf die seit 1. Januar 2009 geltenden Masszahlen, die indessen regelmässig der Teuerung angepasst werden. 7 Vgl. Riemer/Riemer-Kafka, N 48 ff. zu § 1. 8 Gemäss Auskunft des BSV. 9 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 9.06; Riemer/Riemer-Kafka, N 50 zu § 1; Locher, Grundriss, N 28 zu § 28. lich können sich Selbständigerwerbende freiwillig versichern (freiwillige Vorsorge).10 [Rz 7] Wegen der Koppelung der Vorsorge an das Arbeitsver- hältnis steht es nur rechtlich, nicht jedoch faktisch im Belie- ben des einzelnen Arbeitnehmers, ob er an der weitergehen- den Versicherung teilnehmen will oder nicht.11 Entscheidet er sich für eine bestimmte Anstellung, hat er sich – von ganz bescheidenen Gestaltungsspielräumen (Einkauf, gewisse Modifikationen der Begünstigtenordnung usw.) abgesehen – mit dem Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung abzufinden.12 [Rz 8] Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zwingen die Vorsorgeeinrichtungen zu einer Ausgestaltung der Vorsorge- verhältnisse, die sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt. Mit der 1. BVG-Revision wurden diese Rahmenbe- dingungen direkt im BVG sowie in der BVV 213 näher konkre- tisiert. Die berufliche Vorsorge umfasst demgemäss lediglich die Deckung bestimmter Risiken, nämlich Alter, Invalidität und Tod, sowie gewisse Unterstützungsleistungen.14 Die Vor- sorgeleistungen müssen dabei angemessen sein, wodurch praktisch eine Begrenzung der möglichen Leistungshöhe (die auch Anwartschaften der 1. Säule einschliesst) einge- führt wird.15 Zu beachten sind sodann die Grundsätze der Planmässigkeit und der Kollektivität der Vorsorge, die eine freie Wahl des Vorsorgeplans durch den einzelnen Versi- cherten ausschliessen.16 Schliesslich hat sich auch der Kreis der begünstigten Personen in einem bestimmten Rahmen zu halten. Sind keine der als Begünstigte genannten Personen eines Vorsorgenehmers vorhanden, verfällt das «angespar- te» Kapital im Sinne eines Risikoausgleichs der Vorsorge- einrichtung.17 Hier liegt ein entscheidender Unterschied zum gebundenen (steuerbegünstigten) Versicherungs oder Bank- sparen der freiwilligen Vorsorge (Säule 3a). [Rz 9] Der selbständig Erwerbende hat demgegenüber die Wahl zwischen der freiwilligen beruflichen Vorsorge und der gebundenen oder freien Selbstvorsorge.18 Entscheidet er 10 Vgl. Art. 4 BVG; Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 9.13 f.; Locher, Grundriss, N 26 zu § 28. 11 Blauenstein, Prévoyance, 38; vgl. BGE 129 III 305 (308 f.), E. 2.3. 12 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 2.50. 13 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge vom 18. April 1984 (SR 831.441.1). 14 Vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG. 15 Vgl. Art. 1 BVG i.V.m. Art. 1, 1a und 1b BVV 2: Die reglementarischen Leis- tungen dürfen nicht mehr als 70% des letzten versicherten Lohnes betra- gen und bei hohen Einkommen ist, zusammen mit den Leistungen der 1. Säule, die Grenze von 85% des letzten versicherten Lohnes einzuhalten. Zuvor galt (im Steuerrecht) der Grundsatz, dass die Leistungen der beruf- lichen Vorsorge, zusammen mit der AHV, nicht mehr als 100% des bisheri- gen Erwerbseinkommens ausmachen dürfen. Vgl. dazu auch Jaquet, 37 f. 16 Vgl. Art. 1 Abs. 3 BVG; Art. 1c ff. und 1g ff. BVV 2; Riemer/Riemer-Kafka, N 16 f. und 19 zu § 2. 17 Vgl. BGE 113 V 287; Riemer/Riemer-Kafka, N 55 zu § 7. 18 Art. 4 Abs. 1, Art. 44 f. BVG; Riemer/Riemer-Kafka, N 2 zu § 5. 4 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 sich für die berufliche Vorsorge, so richtet sich diese sinn- gemäss ebenfalls nach den Bestimmungen des BVG bzw. nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung, der er sich anschliesst.19 C. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 1. Allgemeines a. Rechtsgrundlagen [Rz 10] Die teilweise steuerlich privilegierte Selbstvorsorge als dritte Säule des schweizerischen Vorsorgesystems ist nicht Gegenstand eines eigenen Gesetzes. Die gesetzliche Grundlage der Steuerbegünstigung liegt in Art. 82 BVG, wo- nach Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträ- ge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der «be- ruflichen Vorsorge» dienende, anerkannte Vorsorgeformen vom steuerbaren Erwerbseinkommen abziehen können. Die genannte Norm räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorsorgeformen und die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge des Vorsorge- nehmers festzulegen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der BVV 320. Diese steuerbegünstigte, gebun- dene Vorsorge bildet die Säule 3a, während die übrigen freien Formen der Vorsorge als Säule 3b bezeichnet werden. Auch diese letztgenannten Sparformen bringen unter Umständen gewisse Steuervorteile mit sich.21 [Rz 11] Für die güter- und erbrechtliche Einordnung der An- sprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ist von Bedeutung, dass die Ansprüche des Vorsorgenehmers und weiterer Begünstigter, die sich aus der gebundenen Selbstvorsorge ergeben, in keiner Weise durch die BVV 3 gesetzlich geregelt sind.22 Das Rechtsverhältnis – inklusive Begünstigtenordnung und beschränkte Rückkaufsfähigkeit bzw. aufgeschobene Fälligkeit – wird von den Parteien ver- traglich («parteiautonom») geregelt.23 [Rz 12] Die genannte Verordnung ist lediglich in steuerrechtli- cher Hinsicht von Bedeutung, da die Abzugsfähigkeit der ge- leisteten Beiträge nur dann gewährt wird, wenn der (durch die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgängig genehmigte) Vertrag zwischen dem Vorsorgenehmer und der Bankstiftung 19 Vgl. Art. 4 Abs. 2 und 44 BVG; seit Inkrafttreten der ersten BVG-Revision müssen auch die von Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeversicherung dauernd der beruflichen Vorsorge dienen (insofern dürfte BGE 117 V 160 betreffend Barauszahlung von Frei- zügigkeitsleistungen nicht mehr aktuell sein). 20 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an an- erkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (SR 831.461.3). 21 Vgl. dazu Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.83 ff. 22 Zum Erlass materiellrechtlicher Vorschriften war der Bundesrat gar nicht ermächtigt; deutlich Koller, Vorsorge, 26 f.; zustimmend Aebi-Müller, Be- günstigung, Rz 09.39; a.M. Peter-Szerenyi, 258 f. 23 Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 196. oder Versicherungseinrichtung den Rahmenbestimmungen (Begünstigtenordnung, Bindung des Vermögens usw.) der Verordnung entspricht. Die BVV 3 regelt somit nicht den Ver- tragsinhalt, sondern ausschliesslich die Voraussetzungen für die angestrebten Steuerprivilegien. Für die materiellrecht- liche Einordnung des Vorsorgevertrages gelten deshalb im Wesentlichen das OR sowie (bezüglich Vorsorgeversiche- rungen) das VVG.24 [Rz 13] Die einzelnen Vertragsmodelle werden von der Eid- genössischen Steuerverwaltung auf ihre Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen geprüft und gegebenenfalls genehmigt.25 Die gebundene Selbstvorsorge beruht deshalb auf bewilligungspflichtigen Vertragsmodellen.26 b. Zulässige Vorsorgeformen [Rz 14] Die Säule 3a kann in der Form eines privatrechtlichen Vorsorgevertrags des Vorsorgenehmers mit einer Bankstif- tung oder einer Versicherungseinrichtung errichtet werden.27 [Rz 15] Im Einzelnen sind folgende Vorsorgeformen bzw. Kombinationen davon denkbar:28 Reine Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung • für das Alterssparen (praktisch die häufigste Vorsor- geform). Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung für das • Alterssparen und die Risikoabsicherung für den Fall des vorzeitigen Todes und/oder Invalidität mittels der Bankstiftung durch eine Versicherungseinrichtung. Vorsorgeversicherung mit ausschliesslicher Risikoab-• sicherung vorzeitiger Tod und Invalidität. Vorsorgeversicherung mit ausschliesslicher Risikoab-• sicherung Invalidität. Vorsorgeversicherung mit ausschliesslicher Versiche-• rung des Risikos vorzeitiger Tod. [Rz 16] Ob Renten oder Kapitalleistungen ausgerichtet wer- den, richtet sich einzig nach der gewählten Vorsorgeform 24 Gestützt auf Art. 99 VVG war der Bundesrat immerhin befugt, den in Art. 98 Abs. 1 VVG zugunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsbe- rechtigten als zwingend erklärten Normen des VVG den Charakter dispo- sitiver Bestimmungen zu geben, was für die Beschränkung der Rückkaufs- fähigkeit von Lebensversicherungen (vgl. Art. 90 Abs. 2 VVG) im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge von Bedeutung ist. Nicht betroffen davon sind Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen, auf die das VVG – und damit die genannte Delegationsnorm – von vornherein nicht anwendbar ist; siehe Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 195 f.m.w.H. 25 Art. 1 Abs. 4 BVV 3. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vor- sorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidg. Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden; BGE 124 II 383 (385 ff.), E. 2 und 3. 26 Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 236. 27 Art. 1 BVV 3. 28 Nussbaum, 203. 5 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 bzw. dem konkreten Vertrag, so dass der Vorsorgenehmer diesbezüglich frei wählen kann. [Rz 17] Soweit ein solcher Bankspar- oder Versicherungsver- trag die Vorgaben gemäss der BVV 3 erfüllt, können die ein- bezahlten Beträge bis zu einem bestimmten Maximalbetrag29 vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Die eingebrachten Mittel sind allerdings insofern dem Zugriff des Vorsorgenehmers entzogen, als sie grundsätzlich un- widerruflich der Vorsorge dienen.30 Ein Bezug der Leistungen ist in der Regel frühestens fünf Jahre vor Erreichen des or- dentlichen Rentenalters gemäss AHVG zulässig.31 c. Begünstigtenordnung [Rz 18] Art. 2 BVV 3 legt – in enger Anlehnung an die Be- günstigtenordnungen des BVG und der FZV – eine Begüns- tigtenordnung fest. Danach werden folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Begünstigte zugelassen:32 Der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene 1. Partner, die direkten Nachkommen2. 33 sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheb- lichem Masse unterstützt worden sind34, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,35 die Eltern,3. die Geschwister,4. die übrigen Erben des Vorsorgenehmers.5. [Rz 19] Die Nennung der «übrigen Erben» in Ziffer 5, der sowohl gesetzliche als auch testamentarische Erben um- fasst, zeigt, dass trotz der sinngemässen Übernahme der Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge ein wesent- licher Unterschied zwischen den beiden Vorsorgeformen be- steht. Anders als bei der beruflichen Vorsorge gibt es in der 29 Derzeit (seit 1. Januar 2009) jährlich Fr. 6'566.- für Personen, die in der beruflichen Vorsorge versichert sind («kleine Säule 3a»); für andere Er- werbstätige 20 % des Einkommens, maximal aber Fr. 32'832.- («grosse Säule 3a»). 30 Art. 3 BVV 3. 31 Vgl. für die Ausnahmen Art. 3 und 4 BVV 3. 32 Wird in einem Vorsorgevertrag eine Begünstigtenordnung aufgestellt, die nicht durch Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 zugelassen wird, besteht keine steu- erliche Abzugsfähigkeit. 33 Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, ob der Begriff der «direkten Nachkommen» auch Enkel und Urenkel erfasst; vgl. Dazu (kritisch) Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 205, Fn 364, sowie S. 206, Fn 365. 34 Zum Begriff der erheblichen Unterstützung siehe die Hinweise bei Aebi- Müller, Begünstigung, 263, Fn 99. 35 Wobei der Vorsorgenehmer gemäss Art. 2 Abs. 2 BVV 3 eine oder mehrere unter dieser Ziffer begünstigte Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen kann. gebundenen Selbstvorsorge keinen Solidaritätsbeitrag und gilt nicht das Kollektivitätsprinzip: Das angesparte Guthaben bzw. die Versicherungssumme fliesst in jedem Fall an den Vorsorgenehmer, andere begünstigte Personen oder dessen Erben zurück. In Bezug auf das «Ob» der Leistung besteht für den Vorsorgenehmer damit keine Unsicherheit, sofern nicht nur eine temporäre Risikoversicherung vereinbart wurde. 2. Rückkaufswert a. Vorsorgeversicherungen [Rz 20] Für die güter- und erbrechtliche Bewertung und Ein- ordnung von Vorsorgeversicherungen ist ferner von Bedeu- tung, ob diese einen Rückkaufswert aufweisen, d.h. prinzipi- ell rückkaufsfähig sind oder nicht.36 [Rz 21] Rückkaufsfähig ist eine Versicherung grundsätzlich nur, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist und die Prämien für wenigstens drei Jahre entrichtet worden sind.37 Diese Versicherungen weisen (neben der Risikokom- ponente, die den ungewissen Zeitpunkt des Eintritts des ver- sicherten Ereignisses betrifft) immer eine Sparkomponente auf. Dies trifft namentlich für die gemischte Versicherung38 zu, d.h. für die Kombination einer Erlebensfall- und Todes- fallversicherung. Hier hat der Versicherer also in jedem Fall eine Leistung zu erbringen, sei es, dass eine Person einen bestimmten Termin erlebt (Erlebensfall) oder sei es, dass sie vorher stirbt (Todesfall). Die Leistungspflicht des Versiche- rers ist damit gewiss, weshalb die gemischte Versicherung eine Sparkomponente aufweist und rückkaufsfähig ist. [Rz 22] Dagegen wird bei der reinen Risikoversicherung der Versicherer überhaupt nicht leistungspflichtig, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragsdauer nicht ver- wirklicht.39 In der Regel weisen diese Versicherungen des- halb keinen Rückkaufswert auf.40 b. Vorsorgevereinbarungen («Banksparen») [Rz 23] Bei den in der Praxis sehr beliebten, reinen Vorsor- gevereinbarungen («Banksparen») stellt sich die Frage nach einem Rückkaufswert demgegenüber naturgemäss nicht: Es handelt sich um feste Ansprüche gegenüber einer Bankstif- tung mit der einzigen Besonderheit einer aufgeschobener Fälligkeit. Die Höhe des Anspruchs ist jederzeit feststellbar und ergibt sich aus den getätigten Einzahlungen zuzüglich Zinsen. Weil diese Vorsorgeverträge keine Risikokomponente 36 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 03.25 und 03.59 f.; Izzo, 271; Praxiskom- mentar-Nertz, N 4 zu Art. 476 ZGB. 37 Vgl. Art. 90 Abs. 2 VVG; Izzo, 33 f.: Ein Rückkaufsrecht kann jedoch auch vertraglich vereinbart werden, so z.B. für den Fall, wo die Prämien noch nicht während drei Jahren bezahlt wurden, sowie bei Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses ungewiss ist. 38 Zum Begriff der gemischten Versicherung siehe Izzo, 15 f. 39 Izzo, 12 f.; Brulhart, Rz 754. 40 Izzo, 34. 6 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 aufweisen, handelt es sich nicht um Versicherungen. Das VVG ist somit nicht anwendbar.41 D. Freie Selbstvorsorge (Säule 3b) [Rz 24] Lebensversicherungen, Sparkapital und andere, mit Blick auf die Vorsorge gebildeten Vermögensanlagen (z.B. in Aktien oder Liegenschaften), die nicht den Vorgaben der BVV 3 entsprechen, bilden das freie Vermögen der Ehegat- ten (Säule 3b). [Rz 25] Der Gesetzgeber definiert die freie Selbstvorsorge nicht, womit die Art der Vermögensanlage frei wählbar ist und letztlich unter Umständen das gesamte freie Vermögen der Ehegatten dazugerechnet werden kann. Immerhin ist festzu- halten, dass gewisse Formen der freien Vermögensanlage steuerlich privilegiert sind. Dies kann namentlich bei gewis- sen Versicherungsmodellen42 und bei Wohneigentum (z.B. im Rahmen kantonaler Wohneigentumsförderungsmodelle) zutreffen. Im vorliegenden Kontext ist darauf nicht weiter einzugehen. [Rz 26] Erfolgt die Vermögensanlage in Form einer Lebensversicherung,43 so ist das VVG anwendbar. Dies be- deutet insbesondere, dass gemischte Lebensversicherun- gen gemäss Art. 90 Abs. 2 VVG rückkaufsfähig sind.44 Ent- sprechend liegt hier – wie bei gemischten Versicherungen der Säule 3 – ein Rückkaufswert vor. III. Zuordnung der Säulen 3a und 3b zum ehelichen Güterrecht A. Allgemeines [Rz 27] Im Scheidungsfall ist – soweit nicht bereits in einem Eheschutzverfahren geschehen – die güterrechtliche Ausei- nandersetzung vorzunehmen, alsdann erfolgt eine Teilung der beruflichen Vorsorge und ist über einen allfälligen nach- ehelichen Unterhalt zu befinden. Es dürfte unbestritten sein, dass sich die Regelung der Art. 122 ff. ZGB betreffend Vor- sorgeausgleich ausschliesslich auf die Mittel der beruflichen Vorsorge, d.h. auf die zweite Säule, beziehen. Dementspre- chend unterliegen die in der dritten Säule angelegten Mittel insbesondere nicht der hälftigen Teilung nach Art. 122 ZGB. Entsprechende Vermögenswerte können aber unter Umstän- den im Zusammenhang mit dem Verzicht bzw. Ausschluss der Teilung nach Art. 123 f. eine Rolle spielen, indem sie 41 Koller, Privatrecht und Steuerrecht, 195 f., m.w.H. 42 Siehe Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.83 ff., m.w.H. 43 Dazu u.a. Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.63 ff.; zu den vielfältigen Ar- ten der Lebensversicherung siehe u.a. Brulhart, Rz 755 ff. 44 Dazu u.a. Brulhart, Rz 763 f.; möglich ist zudem die Umwandlung der ge- mischten Lebensversicherung in eine Versicherung ohne Pflicht, weitere Prämien zu bezahlen (Art. 90 Abs. 1 VVG); dazu u.a. Brulhart, Rz 765 ff. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten mitbestim- men. Auch im Zusammenhang mit einer «angemessenen Entschädigung» nach Art. 124 ZGB kann auf vorhandenes, freies Vorsorgevermögen Rücksicht genommen werden. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass auf die Vermögenswerte der dritten Säule auch im Scheidungsfall ausschliesslich Gü- terrecht anwendbar ist.45 B. Güterrechtliche Qualifikation des Vorsor- gevermögens beim ordentlichen Güter- stand 1. Unterscheidung zwischen Anwartschaften und Ansprüchen [Rz 28] Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet nach dem Stand des Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes statt.46 Berücksichtigt wird nur das aktuelle Vermögen der Ehegatten, nicht jedoch reine Anwartschaf- ten, d.h. bloss mögliche Ansprüche auf eine künftige Leis- tung, über die vor Fälligkeit nicht verfügt werden kann und die keinen realisierbaren Gegenwert besitzen.47 Für die gü- terrechtliche Einordnung von Vermögenswerten ist deshalb unter anderem die Abgrenzung von reinen Anwartschaften gegenüber festen Ansprüchen eines Ehegatten von ent- scheidender Bedeutung. [Rz 29] Gegenüber der AHV sowie den Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge bestehen vor dem Eintritt des Vorsorgefalls lediglich Anwartschaften, die in der güterrechtlichen Ausein- andersetzung unbeachtlich sind.48 Gänzlich anders verhält es sich dagegen mit dem in der Säule 3a angelegten Vermögen. Wie dargelegt, besteht hier grundsätzlich keine Unsicherheit über das «Ob» der Leistung. Vermögenswerte, die in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angelegt wurden, sind daher nicht als blosse Anwartschaften zu behandeln,49 sondern mit ihrem aktuellen Wert bzw. Rückkaufswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen.50 Glei- 45 Anstatt vieler: Baumann/Lauterburg, N 98 ff. Vorbem. zu Art. 122-124. 46 Art. 207 Abs. 1 ZGB. 47 Siehe zum Begriff der Anwartschaft Locher, Nahtstellen, 354, wonach un- ter einer Anwartschaft der mögliche Anspruch auf bestimmte künftige Leistungen zu verstehen ist, wobei sich diese Möglichkeit verwirklicht, sofern das versicherte Risiko in der Zukunft eintritt. Über den Leistungs- anspruch kann vor Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich nicht ver- fügt werden, d.h., er ist weder abtretbar noch pfändbar oder verpfändbar, so dass kein realisierbarer Gegenwert vorliegt und es – in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung – an einem teilbaren Vermögenswert fehlt. 48 Aebi-Müller, successio, 15, m.w.H.; zum Anwartschaftscharakter von Pen- sionskassenansprüchen siehe im Einzelnen Izzo, 32 ff.; zur güterrechtli- chen Qualifikation von Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für selbst- bewohntes Wohneigentum siehe Aebi-Müller, successio,15 f. und 18. 49 Vgl. dazu Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.42. 50 Einzelheiten bei Aebi-Müller, successio, 16 f.; Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 09.43 ff. mit Verweis auf Rz 03.30 f. 7 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 ches gilt selbstredend auch für Vermögenswerte der freien Selbstvorsorge (3b). [Rz 30] Anders verhält es sich nur im Zusammenhang mit rei- nen Risikoversicherungen ohne Sparanteil, bei denen aber, wie bereits dargelegt, ohnehin kein anrechenbarer Rück- kaufswert besteht.51 2. Güterrechtliche Zuordnung unter dem ordent- lichen Güterstand [Rz 31] Steht fest, dass es sich bei einem bestimmten An- spruch tatsächlich um einen realisierbaren, güterrechtlich relevanten Vermögenswert handelt, stellt sich unter dem ordentlichen Güterstand die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 207 Abs. 2 ZGB. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um Ausnahmen vom Prinzip der Wertsurrogation (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 bzw. 198 Ziff. 4 ZGB), indem der Gesetzgeber für bestimmte Ersatzein- kommen durch eine Zwecksurrogation sicherstellt, dass die betreffenden Vermögenswerte ihrem Zweck entsprechend einer bestimmten Gütermasse zugeordnet werden bzw. dem Eigentümerehegatten ungeteilt erhalten bleiben. Der sach- liche Anwendungsbereich von Art. 207 Abs. 2 ZGB stimmt mit jenem von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB überein.52 Auf die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3) sind Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 207 Abs. 2 ZGB ebenso wenig anwendbar wie auf das übrige (freie) Vorsorgevermögen der Ehegatten.53 [Rz 32] Entsprechend ist das Vorsorgevermögen der gebun- denen und freien Selbstvorsorge bzw. der Rückkaufswert gemischter Lebensversicherungen nach dem Surrogations- prinzip derjenigen Gütermasse zuzuordnen, aus welcher die Vermögenswerte bzw. die Prämienzahlungen stammen.54 In der Regel wird es sich dabei jedenfalls im Bereich der Säu- le 3a um Errungenschaftsvermögen handeln, bildet doch die angemessene Vorsorge Teil des Unterhaltes gemäss Art. 163 ZGB, der grundsätzlich aus Errungenschaft zu finan- zieren ist.55 [Rz 33] Wurde mit dem Aufbau einer gemischten Lebensver- sicherung oder mit der Äufnung eines gebundenen Bankkon- tos der Säule 3a bereits vor Eheschluss begonnen, so gilt es, den vorehelichen Anteil auszuscheiden und dem Eigen- gut des Vorsorgenehmers zuzuordnen. Dabei ist zu beach- 51 Aebi-Müller, successio, 16; Wiedmer, 144. Ein konventionaler Rückkaufs- wert kann bei einer Risikoversicherung der gebundenen Selbstvorsorge nicht vereinbart werden. Überdies wäre ein Einbezug in die güterrechtliche Auseinandersetzung ohnehin fraglich; vgl. zum Ganzen Izzo, 205 ff. 52 Hausheer/Reusser/Geiser, N 27 zu Art. 207. 53 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 03.27; Baddeley, Rz 12 und 35; vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ferner Hausheer/Reu- sser/Geiser, N 70 ff. zu Art. 197; zur Anwendung des Surrogationsprinzips auf Vorsorgeguthaben der Säule 3a BGer, 24. April 2008 (5A_673/2007), E. 3.5. 54 Aebi-Müller, Begünstigung, Rz 03.27. 55 Aebi-Müller, Begünstigung, a.a.O. ten, dass jeder Vermögenswert vollständig entweder dem Ei- gengut oder aber der Errungenschaft eines Ehegatten zuge- hört.56 Die im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits vorhande- nen Konti bzw. Policen bilden daher grundsätzlich Eigengut des Vorsorgenehmers. Erfolgen während der Dauer der Ehe aus Errungenschaftsvermögen weitere Zahlungen, so erwirbt die Errungenschaft gegenüber dem Eigengut eine Ersatzfor- derung nach Art. 209 ZGB. Rechnerisch ist diese Ersatzfor- derung insofern unproblematisch, als gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB die Erträge des Eigenguts und damit namentlich die Zinsen und Zinseszinsen des in die Ehe eingebrachten Vorsorgekapitals der Errungenschaft zuzurechnen sind. Es genügt daher zur Ermittlung der Ersatzforderung, vom ak- tuellen Wert des Vorsorgeguthabens57 dessen Wert im Zeit- punkt des Eheschlusses abzuziehen. [Rz 34] Tritt bei Lebensversicherungen vor Auflösung des Güterstandes das versicherte Ereignis ein,58 ist nicht mehr der Rückkaufswert, sondern die tatsächlich ausgerichtete Versicherungsleistung güterrechtlich zu berücksichtigen. Dabei sind Versicherungssummen der gebundenen und frei- en Selbstvorsorge wiederum nach dem Surrogationsprinzip (und damit regelmässig der Errungenschaft) zuzuordnen. Eine Ausnahme ist unter dem geltenden Recht einzig für reine Risikoversicherungen (z.B. temporäre Todesfallversi- cherung) zu machen, die ausschliesslich einen tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall ausgleichen. Derartige Versi- cherungssummen sind bei Eintritt des versicherten Ereignis- ses von ihrem Zweck her unter Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu subsumieren und demzufolge der Errungenschaft des Vor- sorgenehmers zuzuordnen.59 3. Bezüge aus der Säule 3a für selbstbewohntes Wohneigentum [Rz 35] Ähnlich wie bei der beruflichen Vorsorge besteht auch im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge die Mög- lichkeit, Vorsorgegelder vor Eintritt des Vorsorgefalls für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum zu nut- zen.60 Anders als im Bereich der beruflichen Vorsorge müs- sen die entsprechenden Mittel bei einer Veräusserung des Wohneigentums nicht an die Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung zurückerstattet werden. Vielmehr bleibt der ge- samte Verkaufserlös (nach Rückzahlung allfälliger Hypothe- karschulden) als freies Vermögen beim Vorsorgenehmer. Für die güterrechtliche Zuordnung von Wohneigentum oder Erlös aus Verkauf von Wohneigentum spielt es dementsprechend 56 Anstatt vieler: ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 13 zu Art. 196. 57 Dazu hinten, III. C.S. 19 ff. 58 Zum massgeblichen Zeitpunkt siehe hinten, III. C. 1 b S. 20. 59 Aebi-Müller, successio, 18 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, N 69 und 78 zu Art. 197 ZGB; a.M. Izzo, 195 f. Allerdings kann es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB kommen, wenn die Prämien aus Eigengut geleis- tet wurden. 60 Art. 3 Abs. 3 BVV 3. 8 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 keine Rolle, ob die Liegenschaft aus der Säule 3a oder aus ungebundenem Vermögen finanziert wurde. Massgeblich ist stets das Surrogationsprinzip. Für die güterrechtliche Ausei- nandersetzung ist einzig noch auf die relativ häufigen Mehr- bzw. Minderwertbeteiligungen nach Art. 206 und Art. 209 Abs. 3 ZGB hinzuweisen und auf die Notwendigkeit, im Rah- men der Bewertung von Liegenschaften die latente Steuer- last61 mit zu berücksichtigen. Ver siche rungs- sparen (3a) Reine Risikoversicherung: Vor Fäl- ligkeit als Anwartschaft unbeacht- lich (kein Rückkaufswert). Nicht fällige, gemischte Lebens- versicherung: Rückkaufswert grundsätzlich nach Surrogati- onsprinzip zuzuordnen (H.i.d.R. Errungenschaft) Während des Güterstandes fällig gewordene Versicherungsleistun- gen sind i.d.R. nach dem Surroga- tionsprinzip zuzuordnen. Bank sparen (3a) Sparkapital wird bereits vor Fälligkeit wie freies Vermögen zugeordnet (Surrogationsprinzip). Wohn eigentum aus 3a-Mitteln Vorzeitige Bezüge für Wohnei- gentum sind zulässig und nicht rückerstattungspflichtig. Entsprechende Vorbezüge werden als freies Vermögen zugeordnet. freies Ver mögen Güterrechtliche Zuordnung nach Art. 197/198 ZGB. Lebens ver- siche rungen Reine Risikoversicherungen sind vor Fälligkeit als Anwartschaft unbeacht- lich (kein Rückkaufswert). Nicht fällige, gemischte Lebensver- sicherung: Rückkaufswert ist vor Fälligkeit nach Surrogationsprinzip zuzuordnen. Während des Güterstandes fällig gewordene Versicherungsleistungen sind nach dem Surrogationsprinzip zuzuordnen. Wohn- eigentum Güterrechtliche Zuordnung nach Art. 197/198 ZGB. Beachte: Mehr-/Minderwertbeteili- gung; evtl. latente Steuerlast. 61 Vgl. BGE 125 III 50 (53 ff.), E. 2a. C. Bestand und Bewertung von Vorsorgevermögen 3. Massgebliche Zeitpunkte a. Bestand der Gütermassen (Art. 207 Abs. 1 ZGB) [Rz 36] Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist auf den Bestand der Gütermassen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes abzustellen. Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht bereits im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens, so ist damit nach Art. 204 Abs. 2 ZGB auf die Einreichung des Scheidungsbegehrens abzustellen. Welche Vermögensgegenstände in die güterrechtliche Aus- einandersetzung einzubeziehen sind, ergibt sich aus dem Vermögensbestand bei Auflösung des Güterstandes.62 Nach diesem Zeitpunkt entsteht – und zwar bezüglich der Aktiven und der Passiven – keine Errungenschaft mehr. Neu hinzu- kommendes Vermögen bleibt ausserhalb des bisherigen Gü- terstandes.63 Umgekehrt bleiben Vermögensgegenstände, die nach dem Auflösungszeitpunkt veräussert werden, weiterhin massgebend für die güterrechtliche Auseinandersetzung. [Rz 37] Mit Blick auf die hier interessierende Fragestellung bedeutet dies Folgendes: [Rz 38] Vermögensertrag, namentlich auch Zinsen auf Vor- sorgeguthaben, bildet nach dem massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Errungenschaft.64 Weil nach dem massgeblichen Zeitpunkt keine Errungenschaft mehr entsteht, entfällt auch die Möglichkeit einer Ersatzanschaffung.65 Konkret bedeutet dies im Zusammenhang mit Lebensversicherungen der Säu- le 3a und 3b, dass für die güterrechtliche Auseinanderset- zung auch dann (nur) der Rückkaufswert der Versicherung einzusetzen ist, wenn der Vorsorgefall nach Auflösung des Güterstandes, aber noch vor der eigentlichen güterrechtli- chen Auseinandersetzung eintritt. [Rz 39] Keine Besonderheiten gelten bei der Vorsorge ge- widmeten Bankguthaben, namentlich bei Banksparverträgen der Säule 3a. Der Eintritt des Vorsorgefalls – und damit der Fälligkeit des Guthabens – spielt aus güterrechtlicher Sicht höchstens mit Blick auf die Liquidität des Vorsorgenehmers eine Rolle. Zu bedenken ist einzig, dass Vorsorgevermö- gen zum Verbrauch bestimmt ist. Dient ein bestimmter Ver- mögensbestandteil, beispielsweise das Bankguthaben der Säule 3a nach Eintritt eines entsprechenden Vorsorgefalls, dem laufenden Unterhalt, so ist nicht das Vorsorgekapital im Zeitpunkt der Auflösung, sondern das verbliebene Vermögen im Zeitpunkt der Auseinandersetzung einzusetzen. Voraus- zusetzen ist allerdings, dass sich der Unterhalt im bisherigen 62 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 6 zu Art. 207. 63 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 8 zu Art. 207. 64 Hausheer/Reusser/Geiser, N 17 zu Art. 207. 65 Hausheer/Reusser/Geiser, N 18 zu Art. 207 ZGB; Deschenaux/Steinauer/ Baddeley, N 1409; BGE 135 III 241 (243 f.) E. 4.2. 9 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Rahmen bewegt oder die Zustimmung des anderen Ehe- gatten bzw. des Gerichts vorliegt.66 Andernfalls gelangt die allgemeine Regel zur Anwendung, dass Vermögensverzehr nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu Las- ten des Eigentümers geht.67 b. Zeitpunkt der Bewertung (Art. 214 ZGB) [Rz 40] Weil zwischen der Auflösung des Güterstandes und dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung be- kanntlich viel Zeit verstreichen kann, bestimmt sich der Wert der Errungenschaft gemäss Art. 214 ZGB nach dem letzteren Zeitpunkt. Insofern gelten für Vorsorgevermögen der dritten Säule keine Besonderheiten. [Rz 41] Werden zwischen dem Auflösungszeitpunkt und der güterrechtlichen Auseinandersetzung weiter Prämien aus dem laufenden Einkommen des Vorsorgenehmers (das nun- mehr keine Errungenschaft mehr bildet) an eine (gebunde- ne oder freie) Lebensversicherung geleistet, so erhöht sich dadurch deren Rückkaufswert. Für die Berechnung des für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Rückkaufswerts müssen solche Prämienzahlungen daher ebenso ausser Betracht bleiben wie neue Einzahlungen auf Bankkonti. 2. Verkehrswert (Art. 211 ZGB) a. Allgemeines [Rz 42] Soweit Vorsorgevermögen der Säule 3a oder 3b der Errungenschaft eines Ehegatten zugerechnet werden – was sich grundsätzlich nach dem Surrogationsprinzip entschei- det68 –, muss deren Verkehrswert im Zeitpunkt der güter- rechtlichen Auseinandersetzung bestimmt werden. Für freies Vermögen der Säule 3b (z.B. Aktien, Wohneigentum, sonsti- ge Vermögensanlagen) gelten insofern die allgemeinen Re- geln der Vermögensbewertung, die im vorliegenden Zusam- menhang nicht wiederzugeben sind. Nachfolgend ist daher einzig auf gewisse Besonderheiten im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und Vorsorgevermögen der Säule 3a einzugehen. b. Gebundene Vorsorgevereinbarungen [Rz 43] Wie vorne dargelegt, sind aus güterrechtlicher Sicht Bankguthaben der Säule 3a wie freie Vermögenswerte zu be- rücksichtigen. Damit ist für die Berechnung des Vorschlags der Nominalwert des Guthabens einzusetzen,69 allerdings ohne Berücksichtigung von weiteren Einzahlungen und Zins- erträgen, die den Zeitraum nach Auflösung des Güterstan- des betreffen. 66 Hausheer/Reusser/Geiser, N 20 zu Art. 207; ähnlich Stettler/Waelti, Rz 364. 67 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 10 zu Art. 207. 68 Vgl. vorne, III. B. 2 S. 15 ff. 69 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 17 zu Art. 212. c. Lebensversicherungen [Rz 44] Bei gemischten Lebensversicherungen der Säule 3a und 3b ist der Rückkaufswert einzusetzen.70 Dagegen sind reine Risikoversicherungen ohne Rückkaufswert, wie vorne dargelegt, güterrechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn nach Auflösung des Güterstandes das versicherte Ri- siko eintritt, ist doch für den Bestand der Gütermassen der Auflösungszeitpunkt massgeblich.71 [Rz 45] Ist ein der Errungenschaft des Ehegatten zugehöriger Versicherungsanspruch im Zeitpunkt der Auflösung des Gü- terstandes bereits fällig, so ist die tatsächliche Versicherungs- summe in die Berechnung des Vorschlages einzubeziehen. [Rz 46] Etwas schwieriger verhält es sich dann, wenn aus- nahmsweise die Zahlung einer Leibrente vereinbart wurde und der Versicherungsfall vor Auflösung des Güterstandes eingetreten ist. Diesfalls ist die laufende Leibrente zu kapi- talisieren.72 Für den betroffenen Ehegatten kann die Aufrech- nung der kapitalisierten Leibrente zu Liquiditätsengpässen führen. Unter Umständen drängt sich daher auf, dass die Gegenpartei in einer Scheidungskonvention auf den ent- sprechenden güterrechtlichen Anspruch zu Gunsten eines entsprechend höheren Unterhaltsbeitrages verzichtet. Die- ses Vorgehen ist freilich wiederum mit gewissen Risiken be- haftet, wenn die Leibrente nur auf das Leben des Versiche- rungsnehmers läuft und somit mit dessen Tod ebenso endet wie die nachehelichen Unterhaltsansprüche insgesamt. d. Berücksichtigung latenter Steuern [Rz 47] Für die Vorschlagsberechnung ist der Netto-Ver- kehrswert massgebend. Damit sind u.a. Handänderungs- gebühren, Grundstückgewinnsteuer u.dgl. angemessen zu berücksichtigen.73 Insbesondere ist, wie das Bundesgericht kürzlich festgehalten hat, die latente Steuerlast auch bei der gebundenen Vorsorge zu berücksichtigen.74 Gleiches gilt selbstredend auch für Versicherungsleistungen der freien Vorsorge. D. Besonderheiten bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft 1. Gütertrennung [Rz 48] Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, so verbleibt das Vorsorgevermögen dem jeweiligen Vorsorge- nehmer. Ein güterrechtlicher Ausgleich findet diesfalls nicht 70 Zur Berechnung des zu berücksichtigenden Betrages siehe Baddeley, Rz 40; Izzo, 38 f. 71 Vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, N 78 zu Art. 197. 72 Zum grundsätzlichen Vorgehen siehe Rumo-Jungo/Hürlimann-Kaup/ Krapf, 545 ff., und für ein konkretes Beispiel 568 f. 73 Zur Berücksichtigung der latenten Steuerlast bei Liegenschaften siehe etwa Fn 61; Koller, Steuerlasten, 247 ff. 74 BGer, 24. April 2008 (5A_673/2007), E. 3.6.3. 10 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 statt. Insofern ist die güterrechtliche Ausgangslage vergleichs- weise einfach. Indessen ist im Zusammenhang mit den wei- teren scheidungsrechtlichen Ansprüchen zu bedenken, dass die Vorsorge regelmässig für die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft angelegt wurde. Bei Eintritt des Vorsorgefalles «Tod» des Vorsorgenehmers, ist der überlebende Ehegatte im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wie dargelegt die primär begünstigte Person.75 Analoges gilt oft auch für Lebensversicherungen der freien Selbstvorsorge. Entfällt die «Eigenschaft» Ehegatte zufolge Scheidung, verliert der ge- schiedene Ehegatte des Vorsorgenehmers damit auch den antizipierten Vorsorgeschutz. Darauf ist zurückzukommen. 2. Gütergemeinschaft a. Güterrechtliche Zuordnung des Vorsorgever- mögens während des Güterstandes [Rz 49] Während bestehender Ehe stellt sich unter dem Wahl- güterstand der Gütergemeinschaft die Frage, ob das Vorsor- gevermögen der dritten Säule zum Gesamtgut der Ehegatten oder zum Eigengut eines der Ehegatten zu rechnen ist. Dabei ist – wie im Zusammenhang mit der Errungenschaftsbeteili- gung – davon auszugehen, dass Ansprüche aus der gebun- denen ebenso wie aus der freien Selbstvorsorge güterrecht- lich zu beachten sind. Während für das «Banksparen» der Säule 3a der Nominalwert der Forderung massgeblich ist, muss bei gemischten Lebensversicherungen der Rückkaufs- wert berücksichtigt werden.76 [Rz 50] Wird eine allgemeine Gütergemeinschaft verein- bart, so bildet die Vorsorge Teil des Gesamtgutes, handelt es sich doch dabei offenkundig nicht um Eigengut im Sinne von Art. 225 Abs. 2 ZGB. Im Unterschied zum ordentlichen Güter- stand wird damit auch jenes Vorsorgevermögen der Gemein- schaft zugeordnet und bei Tod eines Ehegatten (grundsätz- lich) hälftig geteilt (Art. 241 Abs. 1 ZGB), das vor Eheschluss erworben wurde und daher in der Errungenschaftsbeteili- gung Eigengut nach Art. 198 Ziff. 2 ZGB bilden würde. Die güterrechtliche Teilung der Vorsorge kann somit durch Be- gründung einer Gütergemeinschaft erweitert werden. [Rz 51] Ähnliches gilt in der Regel für die Errungenschafts- gemeinschaft, die gemäss Art. 223 Abs. 1 ZGB das Gesamt- gut auf diejenigen Vermögenswerte beschränkt, welche unter dem ordentlichen Güterstand Errungenschaft im Sinne von Art. 197 ZGB bilden. Wie dargelegt, ist die Vorsorge grund- sätzlich aus Errungenschaft aufzubauen und gilt insofern das Surrogationsprinzip77. Vereinbaren die Ehegatten eine Aus- schlussgemeinschaft im Sinne von Art. 224 Abs. 1 ZGB, so ist anhand des Ehevertrages zu prüfen, ob die Vorsorge 75 Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BVV 3; siehe allerdings zur erbrechtlichen Be- rücksichtigung von Leistungen aus der Säule 3a Aebi-Müller, successio, 22 ff. 76 Dazu vorne, III. C. 2 c S. 21 f. 77 Vorne, III. B. 2 S. 15 ff. dem Gesamtgut zugehören soll oder nicht. Im Zweifelsfall ist allerdings von Gesamtgut auszugehen (Art. 226 ZGB). b. Berücksichtigung der Vorsorge bei Auflösung des Güterstandes durch Scheidung [Rz 52] Im vorliegenden Zusammenhang von grösserer Be- deutung als die Zuordnung während bestehender Ehe ist die güterrechtliche Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft bei deren Auflösung durch Scheidung. Mit Blick auf den Zeit- punkt der Auflösung ist, wie beim ordentlichen Güterstand, der Zeitpunkt der Klageeinreichung massgeblich (Art. 236 Abs. 2 ZGB). Dieser Zeitpunkt entscheidet über die Zusam- mensetzung des Gesamtgutes (Art. 236 Abs. 3 ZGB), wes- halb später anfallendes Vermögen nicht mehr dem Gesamt- gut, sondern dem Eigengut der Ehegatten zuzuordnen ist. [Rz 53] Ebenfalls wie unter dem ordentlichen Güterstand ist für die Bewertung des Vermögens der Zeitpunkt der Ausein- andersetzung massgeblich (Art. 240 ZGB), weshalb hier um- fassend auf das bisher Gesagte verwiesen werden kann.78 Der Anwendungsbereich von Art. 237 ZGB entspricht dabei jenem von Art. 207 Abs. 2 ZGB. Für die dritte Säule der Vor- sorge ist diese Bestimmung daher ohne Belang. [Rz 54] Von gewisser Bedeutung ist demgegenüber Art. 242 ZGB, wonach im Scheidungsfall jeder Ehegatte vom Gesamt- gut zurücknimmt, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Damit sind nachträglich die Zuordnungs- kriterien der Errungenschaftsbeteiligung massgeblich.79 Wur- den Vermögenswerte, die nach Art. 197 ZGB Errungenschaft bilden würden, ehevertraglich vom Gesamtgut ausgeschlos- sen, so verbleiben sie allerdings dem betreffenden Eigengut. Insofern kann Art. 242 ZGB auch zu einer beschränkten Er- rungenschaftsgemeinschaft führen.80 c. Eintritt der gesetzlichen/gerichtlichen Güter- trennung [Rz 55] Zu beachten bleibt, dass die Gütergemeinschaft bereits vor Einreichung der Scheidungsklage durch Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung aufgelöst werden kann. Auch in diesem Fall gelangt Art. 242 Abs. 1 ZGB zur Anwendung. Weil die Ehegatten nunmehr unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, fliesst das neu gebil- dete Vorsorgevermögen nicht mehr, wie zwischen den Ehe- gatten ursprünglich vereinbart, in das Gesamtgut, sondern verbleibt dem ungeteilt dem jeweiligen Vorsorgenehmer. Die Gütergemeinschaft kann dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten daher nicht nur Vorteile bringen, sondern ihm un- ter Umständen – verglichen mit dem ordentlichen Güterstand – auch empfindlich schaden. 78 Siehe vorne, III. C. 1 b S. 20. 79 Dazu vorne, III. B. 2 S. 17 ff. 80 ZGB-Hausheer/Aebi-Müller, N 1 zu Art. 242. 11 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 E. Abtretung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a [Rz 56] Gemäss Art. 4 Abs. 3 BVV 3 können im Zusam- menhang mit einer güterrechtlichen Auseinandersetzungen Ansprüche auf Altersleistungen dem Ehegatten des Vorsor- genehmers abgetreten werden, wenn der Güterstand nicht durch Tod aufgelöst wird. Dadurch wird möglichen Liquidi- tätsproblemen im Zusammenhang mit güterrechtlichen Aus- gleichsansprüchen vorgebeugt. Die abgetretenen Werte müssen allerdings der Vorsorge erhalten bleiben, d.h. sie müssen entweder an eine Einrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BVV 3 oder an eine Einrichtung der beruflichen Vor- sorge überwiesen werden. Im Zusammenhang mit dem (we- niger häufigen) «Versicherungssparen» kann es von Vorteil sein, die Versicherung nicht aufzulösen, sondern den Versi- cherungsschutz in zwei geteilten Policen weiterzuführen.81 IV. Säule 3a und 3b als Teil der Vorsorge A. Zusammenhänge zwischen Vorsorgeaus- gleich und Güterrecht 1. Die Idee des Vorsorgeausgleichs nach Art. 122 ZGB [Rz 57] Nach dem Konzept des scheidungsrechtlichen Vor- sorgeausgleichs haben die Ehegatten Anspruch auf die hälftige Teilung der durch beide Ehegatten während der Ehe erworbenen berufliche Vorsorge. Der Vorsorgeausgleich ist voraussetzungslos geschuldet und insbesondere nicht ver- schuldensabhängig.82 Der Ausgleich der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge fördert die wirtschaftliche Selbstän- digkeit des vorsorgeschwächeren Ehegatten nach der Schei- dung und kann deshalb Voraussetzung für die Anwendbar- keit des Prinzip des «clean break» bilden. Gleichzeitig schafft der Vorsorgeausgleich – obgleich das Rechtsinstitut nicht auf Ein- oder Zuverdienerehen beschränkt ist – einen Ausgleich für vorsorgerechtliche Nachteile, die sich aus der Aufgaben- teilung in der Ehe ergeben.83 Seine Funktion gleicht damit der Vorschlagsbeteiligung im ehelichen Güterrecht. Im Er- gebnis führt der Vorsorgeausgleich bei langdauernder, jung geschlossener Ehe praktisch zu einer vorsorgerechtlichen Gleichstellung beider Ehegatten auf den Scheidungszeit- punkt hin. Ähnliches gilt in der ersten Säule der Vorsorge dank dem «Ehegattensplitting» der AHV.84 81 Baumann/Lauterburg, N 100 Vorbem. zu Art. 122-124. 82 Siehe u.a. BGE 133 III 401 (403), E. 3.1. 83 Zusammenfassend zum Ganzen Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.53 ff. 84 Art. 29quinquies Abs. 3, Art. 29sexies Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG. 2. Aufteilung der freiwilligen Selbstvorsorge [Rz 58] Wie dargelegt, greifen die Art. 122 ff. ZGB zwar für den freiwillig in der beruflichen Vorsorge versicherten Selbständi- gerwerbenden, nicht aber für die freiwillige Selbstvorsorge im Rahmen der Säule 3a. Insofern verweist der Gesetzgeber auf die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts. Unter dem ordentlichen Güterstand führt die güterrechtliche Auseinan- dersetzung tatsächlich zu einem ähnlichen Ergebnis wie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen des Scheidungsrechts, indem die während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben als Errungenschaftsvermögen hälftig geteilt werden.85 Be- sondere Bedeutung kommt diesem güterrechtlichen Aus- gleich dann zu, wenn – namentlich bei Selbständigerwerben- den – auf den Aufbau einer beruflichen Vorsorge zu Gunsten einer (entsprechend umfangreichen) ausschliesslich privaten Vorsorge verzichtet wurde. Wie bereits erwähnt, kann die gebundene Selbstvorsorge im Scheidungsfall nach Art. 4 Abs. 3 BVV 3 unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Im Zu- sammenhang mit freien Lebensversicherungen, die mit dem Rückkaufswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind, sind dagegen Liquiditätsprobleme denkbar. Die noch nicht fällige, gemischte Lebensversiche- rung kann allerdings nach Art. 90 Abs. 2 VVG nach Ablauf von drei Jahren zurückgekauft werden. Insofern lassen sich befriedigende, wenn auch nicht immer wirtschaftlich opti- male Lösungen auch im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstvorsorge finden. [Rz 59] Nach dem Gesagten gleicht unter dem ordentlichen Güterstand die Aufteilung der freiwilligen 3. Säule dem Vor- sorgeausgleich der zweiten Säule nach Art. 122 ff. ZGB. Folgende Unterschiede zwischen der güterrechtlichen Aufteilung einerseits und dem Vorsorgeausgleich ande- rerseits sind indessen von Bedeutung: Die Erträge des Eigenguts, namentlich des in die • Ehe eingebrachten Vorsorgevermögens, fallen in die Errungenschaft und sind folglich mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Dem Vorsorgenehmer bleibt somit nur der Nominalwert seines Vorsorgegutha- bens als Eigengut erhalten, während im Zusammen- hang mit der beruflichen Vorsorge die bei Eheschluss vorhandene Austrittsleistung bekanntlich aufgezinst wird. Anders verhält es sich nur, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Erträge aus dem Eigengut – und damit auch die Zinsen auf dem Vorsorgevermögen – nicht in die Errungenschaft fallen (Art. 199 Abs. 2 ZGB). Ein weiterer, wesentlicher Unterschied zwischen • der güterrechtlichen Lösung bei der Selbstvorsorge und dem Vorsorgeausgleich bei der beruflichen Vorsoge besteht mit Blick auf die massgeblichen Zeitpunkte. Während für die berufliche Vorsorge der 85 Siehe vorne, III. C. 1 a S. 19 f. 12 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Zeitpunkt des Scheidungsurteils ausschlaggebend ist,86 wird die güterrechtliche Auseinandersetzung, wie dargelegt, auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage zurückbezogen und ist nur das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vorsorgevermögen zu teilen (Art. 204 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 207 Abs. 1 ZGB).87 Oft erfolgt die Auflösung des Güterstandes sogar schon im Zusammenhang mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Bei längerer Verfah- rens- bzw. Trennungsdauer kann dieser Unterschied wirtschaftlich durchaus ins Gewicht fallen. B. Fehlender güterrechtlicher Ausgleich; Säulen 3a/3b und Vorsorgeunterhalt 1. Problemstellung [Rz 60] Wie soeben dargelegt, erfolgt unter dem ordentlichen Güterstand ein relativ weitgehender Ausgleich der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben. Unterstehen die Ehe- gatten dagegen dem Güterstand der Gütertrennung – entwe- der als Wahlgüterstand oder im Anschluss an die Auflösung einer Gütergemeinschaft von Gesetzes wegen oder durch den Richter – so entfällt die wechselseitige Beteiligung am Vorschlag. Das Vorsorgevermögen verbleibt nach der Schei- dung ungeteilt beim Vorsorgenehmer. Mit der Scheidung ent- fällt auch die künftige gemeinsame Nutzung des Vermögens für die Vorsorgebedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft. Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der wirtschaftlich schwä- chere (geschiedene) Ehegatte vor dem vollständigen Verlust der Vorsorgeanwartschaft geschützt werden kann. 2. Möglicher Ausgleich über nachehelichen Unterhalt a. Unterscheidung zwischen lebensprägender und nicht lebensprägender Ehe [Rz 61] Das Bundesgericht und ein weiter Teil der Lehre unterscheiden im Zusammenhang mit nachehelichen Un- terhaltsansprüchen zwischen der lebensprägenden und der nicht lebensprägenden Ehe. Dazu exemplarisch zwei Urteilsauszüge: «Die Ehe darf nicht einem jederzeit kündbaren Vertrag • gleichgesetzt werden, nach dessen Auflösung die Ehegatten nur so zu stellen wären, wie wenn die Ehe niemals bestanden hätte. Eine langdauernde, kinder- reiche oder aus andern Gründen sog. lebensprä- gende Ehe kann Vertrauen schaffen, das nach der Scheidung nicht enttäuscht werden darf und einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt, die während 86 Art. 122 Abs. 1 ZGB spricht von der «Ehedauer»; vgl. dazu u.a. BGE 133 III 401 (403 f.), E. 3.2; BGer, 4. Februar 2008 (5A_623/2007), E. 5.3. 87 Vorne, III. C. 1 a S. 19 f. der Ehe zuletzt gelebte Lebenshaltung fortzuführen.»88 Es liegt gewissermassen ein «Scheidungsschaden» vor.89 «Bei der • nicht lebensprägenden Ehe besteht dagegen kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung; es ist infolgedessen grundsätzlich am vorehelichen Stand anzuknüpfen […]. Der ansprechende Ehegatte ist so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre […]. Das bedeutet, dass bei der nicht lebensprä- genden Ehe ausnahmsweise ein «Eheschaden» zu vergüten ist […] der gewissermassen dem «negativen Interesse» entspricht.»90 Anders formuliert, lässt sich hier – anders als bei der lebensprägenden Ehe – von einem «Eheschaden» sprechen.91 b. Vertrauensschutz bei lebensprägender Ehe auch hinsichtlich der Vorsorge [Rz 62] Mit Blick auf die von den Ehegatten aufgebaute Al- tersvorsorge bedeutet das soeben Gesagte, dass bei einer lebensprägenden Ehe auch das Vertrauen des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu schützen ist, bei Eintritt eines Vor- sorgefalls vom für diesen Zweck geäufneten Vermögen (des anderen Ehegatten) im Rahmen des einträchtigen Zusam- menwirkens in der Ehe profitieren zu können. Zwar ist jeder Ehegatte im Sinne des Prinzips des «clean break» gehalten, nach der Ehe seinen Unterhalt soweit möglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Kann nach einer lebensprägenden Ehe, die Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung gibt, ein Ehegatte diesen «gebührenden Unterhalt» nicht aus eigenen Mitteln erreichen, so sieht das Gesetz nacheheliche Unterhaltsansprüche vor (Art. 125 ZGB). Im vorliegenden Zu- sammenhang können diese nicht detailliert diskutiert werden. Wesentlich ist aber, dass die angemessene Vorsorge als Teil des nachehelichen Unterhalts bildet (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Vorliegend sollen drei in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung behandelte Konstellationen vorgestellt werden: aa. Ausgleich über nachehelichen Unterhalt bei aus- schliesslich privater Vorsorge und Gütertrennung [Rz 63] Im Sachverhalt, der BGE 129 III 257 zugrunde lag, hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Der Ehe- mann verfügte als Selbständigerwerbender im Immobilien- bereich über «des revenus très élevés et bénéficie d'une situation financière extrêmement aisée.» So betrug sein Jahres-Nettoeinkommen vor der Scheidung rund CHF 1.8 Mio. Demgegenüber erzielte die Ehefrau mit einer Teilzeit- anstellung als Architektin nur ein moderates Einkommen. 88 Urteil 5C.308/2005 vom 12. April 2006, E. 2.2, Hervorhebung hinzugefügt. 89 Vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.72. 90 Urteil 5C.244/2006 vom 13. April 2007, E. 2.4.8, Hervorhebungen hinzugefügt. 91 Vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.75 f. 13 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Beide Ehegatten hatten nur bescheidene Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Im Scheidungsverfahren verlangte die Ehefrau einen Ausgleich für den Verlust von Vorsorgeleis- tungen. Das Bundesgericht verweist zunächst auf Art. 163 ZGB, wonach während der Ehe beide Ehegatten nach ihren Kräften zum gemeinsamen Unterhalt beitragen, wozu auch der Aufbau einer angemessenen Vorsorge gehört. Diese Vorsorge umfasst (neben der 1. und 2. Säule) die gesam- te Selbstvorsorge in den Formen der Säule 3a und 3b (E. 3.1). Im Folgenden bestätigt das Bundesgericht, dass die Art. 122 ff. sich nur auf die berufliche Vorsorge beziehen, während die Teilung der dritten Säule dem Güterrecht unter- liegt (E. 3.2). Dies führt in Konstellationen wie der vorliegen- den – mangelhafte berufliche Vorsorge, Gütertrennung – zu empfindlichen Vorsorgelücken bei jenem Ehegatten, der kei- ne angemessene Vorsorge aufbauen konnte (E. 3.3). Aller- dings umfasst der nacheheliche Unterhalt nach Art. 125 ZGB auch die Altersvorsorge (E. 3.4). Obschon diese Bestimmung nur die Verhältnisse nach der Scheidung betrifft, spricht nach Auffassung des Bundesgerichts nichts dagegen, durch ei- nen entsprechenden Beitrag Vorsorgelücken zu schliessen, die sich aus einer fehlenden Teilung der privaten Vorsorge des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten ergeben (E. 3.5). Um die Ehegatten endgültig wirtschaftlich auseinanderzusetzen drängte es sich im vorliegenden Fall sodann auf, der noch relativ jungen Ehefrau eine Kapitalabfindung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. [Rz 64] Ähnliches gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberech- tigte bereits im Pensionierungsalter ist. So hat das Bundes- gericht in BGE 129 III 7 der geschiedenen Ehefrau eines Arz- tes, der ausschliesslich über eine Selbstvorsorge verfügte, eine entsprechende Rente zugesprochen. bb. Ausgleich bei bewusstem Verzicht auf den Aufbau einer Altersvorsorge mit Blick auf Anwart- schaften? [Rz 65] Etwas anders gelagert war die Sachlage in Urteil 5C.123/2006 vom 29. März 2007. Zwar hätte hier der Ehe- mann durchaus über die Mittel verfügt, um eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Dennoch wurden während der Ehe keine entsprechenden Mittel beiseite gelegt. Die kanto- nale Vorinstanz verwies auf die beiden Entscheide BGE 129 III 7 und 129 III 257: Weil der Ehemann mit Blick auf Art. 163 ZGB verpflichtet gewesen wäre, als Teil des angemessenen Unterhalts Rückstellungen für die Vorsorge zu bilden, beste- he kein Grund, ihn anders zu behandeln als die in diesen Urteilen betroffenen Vorsorgenehmer. Der an die geschiede- ne Ehefrau zu leistende Ausgleich berechnete das Kantons- gericht aufgrund des hypothetischen Vorsorgeguthabens, das während der Ehe hätte aufgebaut werden sollen. Dieser Argumentation hält das Bundesgericht entgegen, dass ein nicht vorhandenes Vorsorgevermögen nicht geteilt werden kann. Da sich die Ehegatten darauf geeinigt hatten, mit Blick auf das ererbte Vermögen des Ehemannes und die Erban- wartschaft der Ehefrau keine eigene Vorsorge aufzubauen, binde diese Vereinbarung die Ehegatten auch nachehelich (E. 8.3). Offen bleibt, ob das Bundesgericht ebenso entschie- den hätte, wenn Erbschaften bzw. Erbanwartschaften nur auf einer Seite vorhanden gewesen wären: Darf sich diesfalls der andere Ehegatte in einer «lebensprägenden Ehe» dar- auf verlassen, dereinst werde genügend Vermögen für eine wohlhabende Lebensführung im Alter vorhanden sein? cc. Vorsorgeunterhalt als Ausgleich von vorsorge- rechtlichen Nachteilen, die nach Auflösung der Ehe eintreten [Rz 66] Während sich die bisher angeführten Urteile mit dem Ausgleich von vorsorgerechtlichen Nachteilen befassten, die während der Ehedauer entstanden sind, betrifft BGE 135 III 158 die Frage, wie mit der Sachlage umzugehen ist, dass ein Ehegatte wegen fortbestehender Kinderbetreuungspflichten auch nach der Ehe nur ungenügend an seine Altersvorsor- ge beitragen kann. Die entsprechenden Lücken entstehen diesfalls erst nach dem Scheidungszeitpunkt. Dessen unge- achtet handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichts um Nachteile, welche im Rahmen von Art. 125 ZGB ausge- glichen werden können. Der sogenannte Vorsorgeunterhalt i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB «betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte we- gen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Schei- dung keiner oder […] nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird einbezahlen können [..]» (E. 4.1). Ausgangspunkt ist auch in dieser Sachlage die Le- benshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtig- te Ehegatte Anspruch hat. Die konkrete Berechnungsweise des Bundesgerichts soll hier nicht wiedergegeben werden.92 Im vorliegenden Kontext ist einzig zu ergänzen, dass solche nachehelichen Einbussen u.U. auch die Selbstvorsorge be- treffen können, wenn die angemessene Lebenshaltung im konkreten Fall mit der ersten und zweiten Säule nicht zu er- reichen ist. c. Bei nicht lebensprägender Ehe [Rz 67] War die Ehe dagegen nicht lebensprägend, bedeutet dies, dass kein Ehegatte auf deren Fortbestand vertrauen und sich mit Blick auf die künftige Vorsorge abgesichert fühlen durfte. Obschon entsprechende Bundesgerichtsentscheide zur freiwilligen Vorsorge soweit ersichtlich fehlen, ist es denk- bar, dass der nach einer nicht lebensprägenden Ehe abzu- geltende «Eheschaden»93 auch vorsorgerechtliche Nachteile umfasst. So etwa, wenn ein Ehegatte nach Eheschluss seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und deshalb während den (wenigen) Ehejahren die private Vorsorge nicht weiter geäufnet hat. Allenfalls liegt zusätzlich ein unterhalts- 92 Vgl. dazu u.a. Hausheer, Urteilsanmerkung, 131 ff. 93 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.75 f. 14 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 rechtlich ausgleichungspflichtiger Karriereschaden94 vor, der auch die freiwillige Altersvorsorge mitumfassen kann. d. Vergleich mit Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB [Rz 68] Nach dem Gesagten kann selbst dann, wenn kein güterrechtlicher Ausgleich der freiwilligen Selbstvorsorge er- folgt, eine gewisse Teilung des Vorsorgevermögens über den nachehelichen Unterhalt erreicht werden. Vergleicht man diese Lösung mit den für die berufliche Vorsorge vorgese- henen Teilungsregeln, so ist die Gläubigerin des Unterhalts- anspruchs aber im Nachteil. Ein Unterhaltsanspruch nach Art. 125 ZGB ist nämlich nur dann und soweit geschuldet, als der Ansprecher nicht in der Lage ist, den gebührenden Unterhalt aus eigenen Kräften sicherzustellen. Dabei werden nicht nur das vorhandene Vermögen und tatsächlich erzielte Erwerbseinkünfte berücksichtigt, sondern es kann allenfalls auch ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden. Das während der Ehe erwirtschaftete Vorsorgevermögen wird damit grundsätzlich nicht einfach halbiert, vielmehr ist im Einzelfall auf die Vorsorgebedürfnisse des unterhaltsbe- rechtigten Ehegatten abzustellen. C. Begünstigungsklauseln und Scheidung [Rz 69] Abschliessend soll kurz auf die Frage eingegangen werden, was mit Begünstigungen der freiwilligen Selbst- vorsorge im Scheidungsfall geschieht und inwiefern darauf rechtsgeschäftlich eingewirkt werden kann.95 1. Begünstigtenordnung in der gebundenen Selbst- vorsorge (3a) [Rz 70] Wie dargelegt, bedingt die steuerbegünstigte Säule 3a das Einhalten der Bestimmungen der BVV 3, wozu auch die Begünstigtenordnung zählt.96 Mit der Scheidung verliert der (Ex-)Ehegatte des Vorsorgenehmers seine privilegierte Begünstigtenstellung. Auch rechtsgeschäftlich ist nach der Scheidung eine Wiederherstellung dieser Rechtsstellung nicht zulässig, handelt es sich doch bei Art. 2 BVV 3 um eine zwingende Vorgabe, ohne deren Einhaltung keine Steuerpri- vilegierung möglich ist. Die Scheidung stellt auch keinen Vor- sorgefall dar und berechtigt daher auch nicht zur Auflösung der gebundenen Selbstvorsorge. Dies selbst dann nicht, wenn die gewählte Vorsorgeform sich für den Vorsorgeneh- mer selber aufgrund der geänderten familiären Ausgangslage nunmehr als unvorteilhaft erweisen sollte. Spielraum besteht einzig insofern, als gemäss Art. 4 Abs. 3 BVV 3 eine Abtre- tung des Vorsorgeguthabens im Zusammenhang mit einer 94 Vgl. u.a. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Rz 10.75. 95 Grundlegend zu Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen und Schei- dungskonventionen Widmer, 419 ff. 96 Insofern kann daher nicht auf das Versicherungsvertragsgesetz (Art. 76 ff. VVG) abgestellt werden; VVG-Küng, N 18 zu Art. 76. güterrechtlichen Auseinandersetzung zulässig ist. Auch in dieser Sachlage wird das Vorsorgevermögen allerdings nicht zu freiem Vermögen, vielmehr ist es wiederum in eine Ein- richtung der beruflichen oder der gebundenen Selbstvorsor- ge einzubringen. 2. Begünstigung im Zusammenhang mit freien Versi- cherungen [Rz 71] Im Zusammenhang mit freien Versicherungen (3b) ist der Vorsorgenehmer frei, ob er einen Begünstigten bezeich- nen will oder nicht. Bezeichnet er nach Art. 76 VVG einen Begünstigten, so ist dieses Rechtsgeschäft in der Regel wi- derruflich (Art. 77 Abs. 1 VVG). Eine unwiderrufliche Begüns- tigung liegt nur vor, «wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Po- lice dem Begünstigten übergeben hat» (Art. 77 Abs. 2 VVG). Diesfalls scheidet der Rückkaufswert der Versicherung aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus. Im hier inte- ressierenden Zusammenhang wird eine unwiderrufliche Be- günstigung allerdings nur selten anzutreffen sein, soll doch während intakter Ehe die Vorsorge beiden Ehegatten, somit auch dem Versicherungsnehmer selber dienen. [Rz 72] Hat der Versicherungsnehmer seinen Ehegatten als Begünstigten eingesetzt, aber nicht endgültig auf den Wider- ruf verzichtet, so entfällt mit der Scheidung die «Eigenschaft» als Ehegatte i.S.v. Art. 83 Abs. 2 VVG.97 Die Begünstigung entfällt damit grundsätzlich.98 Das VVG lässt es aber zu, dass ein geschiedener Ehegatte als Begünstigter eingesetzt wird. Die genannte Vorschrift ist insofern – jedenfalls nach h.L. – nur als Auslegungsregel zu verstehen.99 Im Hinblick auf bzw. im Zusammenhang mit einer Scheidung kann daher eine Begünstigung des geschiedenen Ehegatten durchaus erfolgen.100 Dies wird dann allerdings auch bei einer erst im Scheidungszeitpunkt vereinbarten Begünstigung in der Form der unwiderruflichen Begünstigung geschehen müssen, be- steht doch andernfalls das Risiko, dass der Versicherungs- nehmer die Begünstigung einseitig widerruft. V. Zusammenfassung [Rz 73] Das Gesagte lässt sich in wenigen Stichworten wie folgt zusammenfassen: Die freiwillige Selbstvorsorge wird im Scheidungsfall • 97 Izzo, 122 f. 98 Baddeley, Assurance-vie, 528; nach Dall'O-Bernardini, 102, gilt dies auch dann, wenn der Ehegatte nicht als solcher, sondern namentlich bezeichnet wurde. 99 Vgl. BGE 122 III 308 (313) E. 2.b.dd. 100 VVG-Küng, N 27 zu Art. 76, vertritt die Ansicht, dass der Verischerungs- nehmer mit Scheidungsurteil dazu verpflichtet werden kann, die Begüns- tigung aus einer bestehenden Lebensversicherung, die er auf sein Leben abgeschlossen hat, zugunsten seiner geschiedenen Frau oder seiner Kin- der zu ändern. 15 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 nicht nach den Regeln der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) abgewickelt, sondern nach Güter- recht. Dies trifft auch für die gebundene Selbstvor- sorge (Säule 3a) zu. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert (gemischte • Versicherungen mit Sparkomponente) sind in die güterrechtliche Auseinandersetzung auch dann einzubeziehen, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Massgeblich ist diesfalls der Rückkaufswert der Versicherung. Banksparverträge der Säule 3a sind güterrechtlich • wie freies Vermögen zu behandeln. Der Aufbau einer angemessenen Vorsorge ist • Bestandteil des Unterhalts und erfolgt daher unter dem ordentlichen Güterstand regelmässig aus Errun- genschaftsvermögen. Entsprechend dem Surrogati- onsprinzip bilden die der Vorsorge zuzurechnenden Vermögenswerte Errungenschaft der Ehegatten. Bei der Bewertung des Vorsorgevermögens (insbe-• sondere bei der gebundenen Selbstvorsorge) ist der latenten Steuerlast Rechnung zu tragen. Bestand und Bewertung des Vorsorgevermögens richten sich nach den ordentlichen Regeln (Art. 211 und 214 ZGB), wobei im Zusammenhang mit weiteren Einzahlungen nach Auflösung des Güterstandes Vorsicht geboten ist. Unter dem ordentlichen Güterstand führt die • Vorschlagsteilung zu einem Ausgleich unter den Ehegatten betreffend während des Güterstandes erwirtschaftetes Vorsorgevermögen. Dieser Ausgleich kann im Ergebnis vom Vorsorgeausgleich, wie er in Art. 122 ff. ZGB für die 2. Säule vorgesehen ist, deutlich abweichen. Kann (zufolge Gütertrennung) das geäufnete Vorsor-• gevermögen nicht güterrechtlich geteilt werden, drängt sich unter Umständen ein Ausgleich über nacheheli- chen Unterhalt (ggf. in Form einer Kapitalabfindung) auf. Insofern erfolgt aber nicht eine schematische Aufteilung des Vorsorgevermögens, was im Ergebnis den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten schlechter stellt als im Zusammenhang mit einem güterrechtlichen Ausgleich oder der Teilung der 2. Säule nach Art. 122 ff. ZGB. Die versicherungsrechtliche Begünstigung des • Ehegatten entfällt mit der Scheidung. Bei der gebun- denen Selbstvorsorge lässt sich rechtsgeschäftlich an der Begünstigtenordnung nichts ändern. Dagegen kann bei freien Lebensversicherungen auch ein geschiedener Ehegatte als Begünstigter eingesetzt werden. Literaturverzeichnis Abt DAniel/Weibel thomAs (Hrsg.), Praxiskommentar Erbrecht: Nachlassplanung, Nachlassentwicklung, Willensvollstre- ckung, Prozessführung, Basel 2007. (zit. Praxiskommentar- Bearbeiter N … zu Art. … ZGB) Aebi-müller reginA e., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, Bern 2000. (zit. Aebi-müller, Begünstigung) Aebi-müller reginA e., Die drei Säulen der Vorsorge und ihr Verhältnis zum Güter- und Erbrecht des ZGB, successio 2009, 4 ff. (zit. Aebi-müller, successio) bADDeley mArgAretA, L'assurance-vie en rapport avec le ré- gime matrimonial et le droit successoral, SJ 200 II, 511 ff. (zit. bADDeley, Assurance-vie) bADDeley mArgAretA, Les économies, l'assurance-vie et le 3e pilier du couple marié, Conférence donnée à l´occasion de la Journée des Notaires romands, Fribourg, le 16 mai 2001, Jusletter 3. Dezember 2001. (zit. bADDeley, Jusletter) bAumAnn KAterinA/lAuterburg mArgAretA, Kommentar zu Art. 122, 123, 124, 141, 142 ZGB, in: Schwenzer Ingeborg (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Bern 2005. blAuenstein Werner, Prévoyance professionelle et droit suc- cessoral, SVZ 50 (1982), 33 ff. brulhArt Vincent, Droit des assurances privées, Bern 2008. Courvoisier Maurice, Voreheliche und eheliche Scheidungs- folgenvereinbarungen – Zulässigkeit und Gültigkeitsvoraus- setzungen: eine rechtsvergleichende Studie unter Berück- sichtigung des US-amerikanischen und schweizerischen Rechts, Basel 2002 (Diss. Basel 2001). DAll'o-bernADini PAscAle, Der Anspruchsberechtigte im Schweizerischen Privatversicherungsrecht, Zürich 2000 (Diss. Zürich 2000). geiser thomAs, Bedürfen Eheverträge der gerichtlichen Ge- nehmigung? in: geiser et al. (Hrsg.), FS Hausheer, Bern 2002, 217 ff. hAusheer heinz, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2001-2004, veröffentlicht in den Bänden 127-130, Scheidungsrecht, ZBJV 141 (2005), 549 ff. (zit. hAusheer, Rechtsprechung) hAusheer heinz, Neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Umfang und Grenzen der Privatautonomie im Familien- recht: insbesondere zu Unterhaltsvereinbarungen ohne kon- kreten Scheidungshorizont, zum Vorsorgeausgleich und zur Wahlfreiheit beim Güterstand, ZBJV 140 (2004), 872 ff. (zit. hAusheer, Privatautonomie) hAusheer heinz, Aktuell aus dem Bundesgericht/Urteil- sanmerkung, ZBJV 145 (2009), 131 ff. (zit. hAusheer, Urteilsanmerkung) hAusheer heinz/Aebi-müller reginA e., Kommentar zu 16 Regina E. Aebi-Müller, Säulen 3a und 3b in der Scheidung, in: Jusletter 22. Februar 2010 Art. 181 ff. ZGB, in: honsell heinrich/Vogt neDim/geiser tho- mAs (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2006. (zit. ZGB-hAusheer/Aebi- müller) hAusheer heinz/geiser thomAs/Aebi-müller reginA e., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2007. hAusheer heinz/reusser ruth/geiser thomAs, Berner Kom- mentar, Bd. II: Das Eherecht, 3. Teilbd.: Das Güterrecht der Ehegatten, 1. Unterteilbd.: Allgemeine Vorschriften, Art. 181- 195a ZGB, Der ordentliche Güterstand der Errungenschafts- beteiligung, Art. 196-220 ZGB, 4. Aufl., Bern 1992. hegnAuer cyril/breitschmiD Peter, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000. izzo Pierre, Lebensversicherungsansprüche und – anwart- schaften bei der güter- und erbrechtlichen Auseinanderset- zung (unter Berücksichtigung der beruflichen Vorsorge), Frei- burg Schweiz 1999 (Diss. 1999). JAquet oliVier, Steuerrechtliche Aspekte der Vorsorgepla- nung in der beruflichen und gebundenen Selbstvorsorge, dargestellt anhand der Steuergesetze des Bundes und der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Bern 1999 (Diss. Basel 1997). Kieser ueli, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zü- rich/St. Gallen 2008. Koller thomAs, Familien- und Erbrecht und Vorsorge, recht, Studienheft Nr. 4, 1997, 1 ff. (zit. Koller, Vorsorge) Koller thomAs, Privatrecht und Steuerrecht, Eine Grundla- genstudie zur Interdependenz zweier Rechtsgebiete, Bern 1993. (zit. Koller, Privatrecht und Steuerrecht) Koller thomAs, Die (Nicht-) Berücksichtigung latenter Steuer- lasten im Ehegüterrecht, ZBJV 132 (1996), 247 ff. (zit. Koller, Steuerlasten) Küng ruDolf, Kommentar zu Art. 76-86 VVG, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Schnyder Anton K. (Hrsg.), Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001. (zit. VVG- Küng, N … zu Art. …) locher thomAs, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003. (zit. Locher, Grundriss) [locher thomAs, Nahtstellen zwischen Scheidungs- und So- zialversicherungsrecht, ZBJV 127/1991, 349 ff. (zit. Locher, Nahtstellen) mAurer AlfreD, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2008. nussbAum Werner, Die Ansprüche der Hinterlassenen nach Erbrecht und aus beruflicher Vorsorge bzw. gebundener Selbstvorsorge, SZS 32 (1988), 197 ff. Peter-szerenyi linDA, Der Begriff der Vorsorge im Steuer- recht, unter Berücksichtigung der Zweiten und Dritten Säule, Zürich 2001 (Diss. 2001). riemer hAns michAel/riemer-KAfKA gAbrielA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006. rumo-Jungo AlexAnDrA/hürlimAnn-KAuP bettinA/KrAPf mAr- Kus, Kapitalisieren im Zivilrecht, ZBJV 140 (2004), 545 ff. stettler mArtin/WAelti fAbien, Le régime matrimonial: les dispositions générales (art. 181 à 195a CC), la participation aux acquêts (art. 196 à 220 CC), 2. Aufl., Freiburg Schweiz 1997. sutter thomAs/freiburghAus Dieter, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999. WiDmer cArmen, Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen und Scheidungskonventionen, ZBJV 145 (2009), 419 ff. WieDmer ursulA, Scheidung und private Vorsorge, FamPra 9 (2008), 142 ff. Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller ist Dekanin der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät Luzern und Ordinaria für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. Sie ist in Jusletter verantwortliche Fachredaktorin für den Be- reich. «Familienrecht. Eherecht». * * *

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    SZW-2025-??????? 548 SZW / RSDA 5 / 2025 Streit im Aktionariat – Organisationsmangel und Interessenkonflikt bei der Stimmrechtsausübung für minderjährige Aktionäre Zugleich eine Besprechung des Bundesgerichtsurteils 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024 Karin Müller | Jonas Wolfisberg* Inhaltsübersicht I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Erwägungen des Bundesgerichts 1. Berechtigung einer faktischen Verwaltungsrätin zur Einberufung einer Generalversammlung? 2. Amtsdauer der Revisionsstelle und Verhältnis zu Art. 699 Abs. 2 OR 3. Vorliegen eines qualifizierten Interessenkonflikts bei C.? III. Bemerkungen 1. Allgemeines 2. Einberufung einer Generalversammlung durch ein nicht rechtzeitig wiedergewähltes Ver waltungs rats mitglied 3. Ende der Amtsdauer der Revisionsstelle 4. Eignung der Einsetzung von C. als befristete Verwaltungsrätin zur Behebung des Organi­ sationsmangels? IV. Schlussbemerkungen I. Sachverhalt und Prozessgeschichte Die B. AG (Gesuchsgegnerin) bezweckt insbesondere die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie deren Verwaltung und Finanzierung. Sie ist Alleinei gen­ tümerin verschiedener Gesellschaften. Einzige Ver­ waltungsrätin der B. AG ist laut Handelsregisterein­ trag C. (Nebenintervenientin 1). Die I. AG ist die Revi­ sionsstelle der Gesellschaft.1 C. und A. (Gesuchsteller) halten je 225 Aktien an der B. AG. Dies entspricht je einem Kapital­ und Stimmenanteil von 45%. Die drit­ te Aktionärin ist J., die minderjährige Tochter der C., mit einem Kapital­ und Stimmenanteil von 10%.2 Am 5. August 2022 reichte A. beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters und Ergreifung erforderlicher Massnahmen nach Art. 731b OR ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die B. AG weder über einen rechtsgültig gewähl­ * Prof. Dr. iur. Karin Müller, Rechtsanwältin, ist Ordinaria für Privatrecht, Handels­ und Wirtschaftsrecht sowie Zivil­ verfahrensrecht an der Universität Luzern. Rechtsanwalt und Notar Jonas Wolfisberg, MLaw, ist wissenschaftlicher Assistent an der Universität Luzern. Wir danken Frau Annina Imwinkelried, cand. BLaw, für die Unterstützung bei der Bereinigung des Manuskripts und der Zitatkontrolle. 1 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt A.a. 2 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt A.b. ten Verwaltungsrat noch über eine rechtsgültig ge­ wählte Revisionsstelle verfüge, weil keine rechtzeiti­ gen Wiederwahlen erfolgt seien. Der Einzelrichter wies nach erfolgter Zulassung von C. und eines weite­ ren Nebenintervenienten das Gesuch mit Entscheid vom 24. Februar 2023 ab.3 Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung beim Obergericht Zug und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Eventualiter verlangte er u.a. die Bestellung eines un­ abhängigen Sachwalters und einer unabhängigen Re­ visionsstelle sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse, welche an der Generalversammlung vom 31. Mai 2022 gefasst worden waren.4 Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und hob den erstinstanzlichen Entscheid auf. Es setzte C. für eine befristete Zeit als Verwal­ tungsrätin mit Einzelunterschrift ein und auferlegte ihr die Verpflichtung, die Aktionäre zu einer General­ versammlung einzuladen, an welcher die Wahl des Verwaltungsrats zu traktandieren ist, und diese Gene­ ralversammlung durchzuführen.5 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. August 2023 beantragte A. beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Bestellung eines un­ abhängigen Sachwalters.6 Am 6. September 2023 er­ hob auch die B. AG Beschwerde in Zivilsachen und beantragte die teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Abweisung des Gesuchs von A.7 Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab.8 3 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt B.a. 4 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt B.b.a. 5 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt B.b.b. 6 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt C.a. 7 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt C.b. 8 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 1 und Dispositiv Ziff. 2 und 3. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 548KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 548 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 549 II. Erwägungen des Bundesgerichts 1. Berechtigung einer faktischen Ver waltungsrätin zur Einberufung einer Generalversammlung? Vor Bundesgericht rügte die B. AG, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Organisationsmangel in Bezug auf den Verwaltungsrat bejaht und somit Art. 731b OR ver­ letzt.9 Das Bundesgericht schützte die Ansicht der Vorinstanz, wonach es einem Verwaltungsrat nach Ablauf seiner Amtszeit verwehrt ist, eine Generalver­ sammlung einzuberufen, welche diesen gültig wie­ derwählen kann.10 Es führte aus, ein Verwaltungsrat sei nach Ablauf seiner Amtsdauer als faktisches Organ nicht (mehr) befugt, zu einer Generalversammlung einzuladen. Dennoch müsse er alles Notwendige zur Herstellung des rechtmässigen Zustands vorkehren und insbesondere dafür sorgen, dass eine Generalver­ sammlung einberufen und durchgeführt werde.11 Dies könne beispielsweise dadurch geschehen, dass ein faktischer Verwaltungsrat auf die Durchführung einer Universalversammlung hinwirke. Wenn ein faktischer Verwaltungsrat selber zu einer ordentlichen General­ versammlung einladen dürfte, würde dies die Stellung eines faktischen Verwaltungsrats derjenigen eines formellen Organs zu stark annähern. Das Bundes­ gericht lehnte eine solche Annäherung mit dem Argu­ ment ab, dass die Rechtsfigur des faktischen Organs primär einen Haftungstatbestand darstelle. Es hielt alsdann fest, dass C. nicht berechtigt gewesen sei, zur Generalversammlung vom 31. Mai 2022 einzuladen.12 Unter anderem mit Verweis auf BGE 148 III 69 führte das Bundesgericht sodann aus, dass die Gene­ ralversammlung der B. AG von einer nicht rechtzeitig wiedergewähl ten Verwaltungsrätin und damit durch ein unzuständiges Organ einberufen worden sei. Weil es sich nicht um eine Universalversammlung i.S.v. Art. 701 OR gehandelt habe, seien die Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. Mai 2022 nichtig.13 Die Vorinstanz habe zusammenfassend zu Recht einen Organisationsmangel in Bezug auf den Verwaltungs­ 9 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6. 10 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 11 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 12 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 13 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.3.2. rat bejaht.14 Die Beschwerde der B. AG wurde daher abgewiesen.15 2. Amtsdauer der Revisionsstelle und Verhältnis zu Art. 699 Abs. 2 OR A. rügte seinerseits, dass die Vorinstanz einen Organi­ sationsmangel betreffend die Revisionsstelle zu Un­ recht verneint und damit Art. 731b OR verletzt habe.16 Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nach Art. 730a Abs. 1 OR die Amtszeit der Revisionsstelle mit der Abnahme der letzten Jahres­ rechnung ihrer Amtsperiode endet. Mit BGE 86 II 171 sei bereits unter dem Aktienrecht von 1936 entschie­ den worden, dass die Amtszeit der Revisionsstel le bei fehlender Durchführung der ordentlichen General­ versammlung automatisch verlängert werde und so lange weiterdauere, bis wieder eine Generalversamm­ lung stattfinde. Zudem entspreche es auch der herr­ schenden Lehre, dass die Amtszeit der Revisionsstelle im Gegensatz zu derjenigen des Verwaltungsrats nicht mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR auslaufe.17 Eine analoge Anwendung von BGE 148 III 69 (Ablauf der Amtsdauer von Verwaltungsratsmitglie­ dern) auf die Revisionsstelle sei abzulehnen. Der Wortlaut von Art. 730a OR lasse keinen Zweifel am Zeitpunkt des Endes der Amtsdauer der Revisionsstel­ le. Schliesslich sei die Revisionsstelle für die Prüfung der Jahresrechnung als bestimmte Handlung gewählt, im Gegensatz zum Verwaltungsrat, der zum Handeln für eine bestimmte Periode berufen sei.18 Die Vorins­ tanz habe daher einen Organisationsmangel bezüglich der Revisionsstelle zu Recht verneint.19 Die Beschwer­ de von A. wurde daher abgewiesen.20 3. Vorliegen eines qualifizierten Interessenkonflikts bei C.? A. wandte sich im Verfahren schliesslich gegen die be­ fristete Einsetzung von C. als Verwaltungsrätin zur Behebung des Organisationsmangels.21 Er rügte dies­ 14 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.4. 15 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 7. 16 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8. 17 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.2. 18 Vgl. zum Ganzen BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.2. 19 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.3. 20 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 10. 21 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 549KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 549 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 550 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 bezüglich eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz einen qualifizierten Interessenkonflikt zu Unrecht verneint habe.22 Das Bundesgericht führte un­ ter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass es sich bei den in Art. 731b Abs. 1bis OR zur Behe­ bung eines Organisationsmangels aufgeführten Mass­ nahmen um einen nicht abschliessenden Katalog handle. Das Gericht könne daher auch eine nicht im Gesetz erwähnte Massnahme anordnen.23 Ein Organi­ sationsmangel betreffend den Verwaltungsrat könne grundsätzlich auch bei fehlender Beschlussfähigkeit vorliegen.24 Interessenkonflikte im Verwaltungsrat könnten sich zu einem Organisationsmangel (qualifi­ zierter bzw. verdichteter Interessenkonflikt) zuspit­ zen. Ein qualifizierter Interessenkonflikt liege z.B. bei einer gleichzeitigen Vertretung der Kläger­ und der Beklagtenseite durch ein Organ oder dann vor, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder divergierende Interessen verfolgten und so die Interessen der Ge­ sellschaft nicht mehr unabhängig vertreten werden könnten.25 Nach Auffassung des Bundesgerichts stellte das Fehlen eines qualifizierten Interessenkonflikts eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die befristete Einsetzung von C. als Verwaltungsrätin dar.26 Die Vorinstanz habe, wenn auch nur ergänzend, begründet, weshalb die Einsetzung von C. als Verwal­ tungsrätin zur Behebung des Organisationsmangels geeignet sei. Sie benöti ge (als bisherige Verwaltungs­ rätin) keine Einarbeitung, werde von der Mehr heit der Aktionäre akzeptiert und sei zudem nur befristet ins Amt eingesetzt worden. Die von A. diesbezüglich ge­ übte Kritik sei lediglich appellatorischer Natur und vermöge insbesondere keinen qualifizierten Interes­ senkonflikt zu begründen.27 C. wurde nach Ansicht des Bundesgerichts daher zu Recht befristet als Verwaltungsrätin der B. AG eingesetzt, um den Organisationsmangel zu beheben. 22 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3. 23 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.1.2, mit Verweis auf BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1. 24 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.1, mit Verweis auf Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich/Genf 2022, § 14 N 242. 25 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.1, mit Verweis auf BGer 4A_412/2020 E. 4.3.2; 4A_717/2014 E. 2.5.2. 26 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.2. 27 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.3 und E. 9.4. A. lege keine Gründe dar, welche C. als ungeeignet er­ scheinen liessen, und versuche vermögensrechtliche Streitpunkte ins Organisationsmängelverfahren i.S.v. Art. 731b OR einzuführen. Ein solches Vorgehen dürfe keinen Erfolg haben.28 Daher hat das Bundesgericht die Beschwerde von A. (auch in diesem Punkt) abge­ wiesen.29 III. Bemerkungen 1. Allgemeines Im vorliegenden Fall war streitig, ob ein doppelter Or­ ganisationsmangel (fehlender Verwaltungsrat und fehlende Revisionsstelle) vorlag. In BGE 148 III 69 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das Ver­ waltungsratsmandat mit Ablauf des sechsten Monats nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahrs en­ det, wenn keine Generalversammlung durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrats nicht traktandiert wird.30 Die Fortdauer bzw. stillschweigende Verlänge­ rung des Verwaltungsratsmandats ist damit ausge­ schlossen. Die Nicht(wieder)wahl des Verwaltungs­ rats innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf seiner Amtsdauer führt zu einem Organisationsmangel. Ob diese Rechtsprechung auch auf die Revisionsstelle übertragen werden kann, konnte das Bundesgericht damals offenlassen, weil die betroffene Gesellschaft aufgrund eines Opting-out nicht über eine Revisions­ stelle verfügte.31 Letztere Frage stellte sich nun aber im vorliegenden Fall. Zu entscheiden war, ob die Amts­ dauer einer nicht recht zeitig wiedergewählten Revisi­ onsstelle mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR – analog zu derjenigen des Verwaltungs­ rats32 – abläuft. Zudem hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, ob die vorliegend nicht recht­ zeitig wiedergewählte Verwaltungsrätin als fakti­ sches Organ eine Generalversammlung einberufen darf, die gültig Beschlüsse fassen kann. Neben diesen beiden Themen wirft der Entscheid eine weitere interessante Frage auf, nämlich diejenige 28 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.4.3. 29 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 10. 30 BGE 148 III 69 E. 3.5. 31 Vgl. dazu Müller Karin/Lang Michèle, Die gesellschafts­ rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2022, veröffentlicht in Band 148 sowie im Internet, ZBJV 2024, 1 ff., 17. 32 Vgl. BGE 148 III 69 ff. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 550KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 550 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 551 nach dem Umgang mit einem (qualifizierten) Interes­ senkonflikt. Wie ausgeführt, haben die Gerichte vor­ liegend einen qualifizierten Interessenkonflikt ver­ neint. A. hatte den mutmasslich bestehenden Interes­ senkonflikt im Wesentlichen mit der Eröffnung von Strafverfahren gegen C. im Zusammenhang mit Toch­ tergesellschaften der B. AG begründet. Der Interessen­ konflikt führe dazu, dass C. die Interessen der B. AG nicht gebührend wahren könne.33 Die Gerichte sahen dies nicht als erwiesen an.34 Ferner behauptete A., dass C. nicht neutral sei und die gerichtliche Einsetzung als Verwaltungsrätin das Gebot der Rechtsgleichheit ver­ letze.35 Beide Rügen verwarf das Bundesgericht. In Be­ zug auf die Frage der Verletzung des Rechtsgleich­ heitsgebots führte es aus, dass es an einem vergleich­ baren Sachverhalt fehle. A. verfüge zwar ebenfalls (so wie C.) über eine Beteiligung im Umfang von 45% an der B. AG. Es bestünden aber gewichtige Unterschiede zwischen ihm und C. So sei er zuletzt nicht Verwal­ tungsratsmitglied der Gesellschaft gewesen und wer­ de auch nicht von der Mehrheit der Aktionäre getra­ gen.36 Die Einsetzung von C. als befristete Verwal­ tungsrätin wurde von den Gerichten unter anderem damit begründet, dass sie die Mehrheit der Aktionäre hinter sich habe.37 Diese Begründung führt vorliegend indessen zur Frage, ob nicht gerade darin ein mögli­ ches Problem bezüglich der Unabhängigkeit von C. hätte erblickt werden müssen, das gegen ihre Einset­ zung als Verwaltungsrätin gesprochen hätte. Die Situ­ ation, dass die minderjährige Tochter von C. einen Kapital­ und Stimmenanteil von 10% an der B. AG hielt und C. somit zusammen mit ihrer Tochter über die Mehrheit der Aktien der Gesellschaft verfügte, wurde in den Entscheiden nicht weiter thematisiert. Das Obergericht Zug führte im Zusammenhang mit der Frage, ob bei der B. AG eine Pattsituation vorliege, bloss aus, C. und ihre minderjährige Tochter könnten aufgrund ihrer Aktienmehrheit entscheiden, weshalb keine Blockade vorliege. Unterschiedliche Ansichten zwischen A. als Aktionär sowie C. und ihrer minderjäh­ 33 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2 und E. 9.4.1. 34 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.4 und E. 9.4.2. 35 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.3 und E. 9.3.5. 36 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.5. 37 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2 und E. 9.3.3. rigen Tochter als Aktionärinnen würden nicht bereits zu einer Pattsituation führen.38 Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings stellt sich vor dem Hintergrund, dass zwischen A. und C. seit Jahren Streit herrscht39 und eine offenbar unzumut­ bare erbrechtliche Situation vorliegt,40 die Frage, ob die Einsetzung von C. als befristete Verwaltungsrätin tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Es ist erstaunlich, dass die hier angesprochene Problematik – gerade im Hin­ blick auf den vorliegenden Kontrollstreit – im Verfah­ ren nicht eingehender thematisiert wurde. Im Folgenden wird daher neben der Behandlung des doppelten Organisationsmangels auch auf die Fra­ ge eingegangen, ob C. vom Gericht zu Recht als befris­ tete Verwaltungsrätin eingesetzt wurde. 2. Einberufung einer Generalversammlung durch ein nicht rechtzeitig wieder- gewähltes Verwaltungsratsmitglied 2.1 Befugnisse eines nicht rechtzeitig wieder- gewählten Verwaltungsratsmitglieds Wie ausgeführt, hatte das Bundesgericht in seinen Er­ wägungen festgehalten, dass ein nicht rechtzeitig wiedergewähltes Verwaltungsratsmitglied als fakti­ sches Organ keine Generalversammlung mehr einbe­ rufen kann. Tut es dies dennoch, sind die an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Diese Rechtsprechung hat weitreichende Folgen, zumal in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Anzahl von – vor allem kleineren – Gesellschaften die (Wieder­) Wahl des Verwaltungsrats aus irgendwelchen Grün­ den nicht rechtzeitig durchführen dürfte.41 Faktisch sind wohl tausende von Gesellschaften betroffen, die streng genommen keinen Verwaltungsrat mehr haben. Zudem wird das Problem vielfach erst später in einem allfälligen Konkurs bemerkt und dann ist das Chaos perfekt. Der Entscheid führt zudem zu (weitreichenden) Folgefragen.42 So stellt sich etwa die Frage, welche 38 Vgl. OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 8.1. 39 Vgl. OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.1; vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. 40 KGer ZG ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 8. 41 Vgl. neuerdings immerhin das Urteil 4A_508/2023 vom 9.7.2024. 42 Müller Matthias P.A./Berger Cédric/Bötticher Daniel, Der fak­ tische Verwaltungsrat: rechtliche Ordnung, Grenzen und Möglichkeiten, Besprechung des Urteils 4A_387/2023, KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 551KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 551 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 552 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 Rechte und Pflichten einem faktischen Verwaltungsrat zukommen. Das Bundesgericht betont, dass die Stel­ lung eines faktischen Verwaltungsrats nicht derjeni­ gen eines formellen Verwaltungsrats angenähert wer­ den dürfe. Eine Annäherung sei abzulehnen, weil es sich bei der Figur des faktischen Organs in erster Linie um einen Haftungstatbestand handle.43 Damit ist ins­ besondere auch die Beantwortung der für die Praxis relevanten, bislang aber nicht restlos geklärten Frage, ob ein faktischer Verwaltungsrat eine Überschuldung anzeigen darf oder sogar muss, offen.44 Soweit er­ sichtlich haben sich bislang in der Rechtsprechung und der Lehre diesbezüglich noch keine konsens­ sicheren Lösungen abgezeichnet.45 Die Rechtsstellung eines faktischen Verwaltungsrats ist im Einzelnen umstritten. Dabei gehen insbesondere die Meinungen auseinander, ob es sich beim faktischen Organ um ein sog. «Nichtorgan» oder um ein echtes Organ handelt.46 Im Rahmen dieses Beitrags kann nicht im 4A_429/2023 des schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Mai 2024, GesKR 2024, 427 ff., 429. 43 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 44 Das Bundesgericht geht für Ausnahmefälle von einer Haf­ tung eines faktischen Organs wegen Konkursverschlep­ pung aus (BGer 4A_474/2011 vom 4.1.2012 E. 3.1 und E. 3.4; BGer 4C.366/2000 vom 19.6.2001 E. 6b/bb [Haftung nur, wenn das faktische Organ den formellen Verwaltungsrat von der Bilanzdeponie rung abgehalten oder es unterlas­ sen hat, diesen über die Existenz einer Überschuldung zu informieren]); weitergehend BGer 4A_133/2021, 4A_135/2021 vom 26.10.2021 E. 7.2.3 (Pflicht des fakti­ schen Organs zur Vornahme der Überschuldungsanzeige); zurückhaltend Gericke Dieter/Häusermann Daniel/Waller Stefan, in: Watter Rolf/Vogt Hans-Ueli (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964l OR inkl. Schluss- und Übergangsbestimmungen, 6. Aufl., Basel 2023, Art. 754 N 22c in fine; ablehnend Homburger Eric, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band: Obligationenrecht, 5. Teil: Die Aktiengesellschaft, Teil­ band V 5b: Der Verwaltungsrat, Art. 707–726 OR, Zürich 1997, Art. 725 N 1254; eine Bilanzdeponierungspflicht des ehemaligen Verwaltungsrats, der als faktisches Organ weiter agiert, bejahend Häusermann Daniel M./Müller Matthias P.A., Ende der Amtszeit des nicht rechtzeitig wie­ dergewählten Verwaltungsrats, BGE 148 III 69 (Urteil 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021), GesKR 2022, 278 ff., 281 f. und Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 432; vgl. ferner Handschin Lukas, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Art. 698–726 und 731b OR, Die Aktiengesellschaft, Gene­ ralversammlung und Verwaltungsrat, Mängel in der Orga­ nisation, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 725 N 100. 45 So auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 429. 46 Für eine Übersicht über den Meinungsstand vgl. Wyttenbach Michael, Formelle, materielle und faktische Organe – ein­ Detail auf diese Fragen eingegangen werden.47 Nach dem Urteil dürfte aber klar sein, dass eine vollum­ fängliche Gleichstellung von formellen und faktischen Verwaltungsräten nach Ansicht des Bundesgerichts nicht in Betracht kommt.48 Ein nicht rechtzeitig wiedergewähltes Verwal­ tungsratsmitglied kann nach Auffassung des Bundes­ gerichts als faktisches Organ nicht selbst eine Gene­ ralversammlung einberufen, um sich (wieder)wählen zu lassen und so den Organisa tionsmangel zu beheben. Es soll aber dennoch das Notwendige zur Herstellung des rechtmässigen Zustands vorkehren und insbe­ sondere dafür sorgen, dass eine Generalversammlung abgehalten wird, indem es etwa auf die Durchführung einer Universalversammlung hinwirkt.49 Wird die recht­ zeitige Wiederwahl des Verwaltungsrats verpasst, gibt es (nach Ansicht des Bundesgerichts) demnach grund­ sätzlich zwei Möglichkeiten, das Problem zu lösen:50 Entweder wird auf die Durchführung einer Universal­ versammlung hingewirkt oder es wird ein Organisati­ onsmängelverfahren in die Wege geleitet, soweit nicht heitlicher Organbegriff?, Diss. Basel 2012, 247 ff.; Müller/ Berger/Bötticher (Fn. 42), 430, halten zu Recht fest, dass diese Frage entscheidend sei, denn wer davon ausgehe, dass es sich beim faktischen Organ um ein echtes Organ handle, werde diesem dieselben oder (jedenfalls) einzelne Pflichten und Rechte eines formellen Organs zusprechen wollen, während die Vertreter der anderen Ansicht dem faktischen Organ keine oder kaum Pflichten und Rechte zuerkennen wollten. 47 Zur Rechtsstellung des faktischen Organs vgl. aber etwa Gehriger Pierre-Olivier, Faktische Organe im Gesellschafts­ recht, Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Folgen, Diss. St. Gallen, Zürich 1979; Wyttenbach (Fn. 46), 266 ff. und 346 ff. Zu den zivilrechtlichen Folgen einer faktischen Ver­ waltungsratstätigkeit vgl. Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 430 ff. 48 Vgl. bereits BGE 146 III 37 ff. (keine rechtsgeschäftliche Vertretung der AG durch ein faktisches Organ); vgl. auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 434. 49 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 50 Vgl. auch Hochstrasser Michael/Auwärter Dorothee, Einbe­ rufung der GV nach abgelaufener Amtsdauer des Verwal­ tungsrats – ein Urteil, das den Gerichten Arbeit beschert und in der Praxis zu Unsicherheit führt / Besprechung von BGer, 4A_387/2023 und 4A_429/2023, 2.5.2024, Bundes­ gericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_387/2023 und 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024, A. gegen B. AG und B. AG gegen A., C. und D., Massnahmen nach Art. 731b OR, AJP 2024, 1258 ff., 1261; Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 438 f.; Vischer Markus/Galli Dario, Die Amtsdauer der Mitglie­ der des VR als Auslegungsfrage, Bundesgerichtsurteil 4A_508/2023 vom 9. Juli 2024, SZW 2024, 754 ff., 757 ff. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 552KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 552 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 553 die Revisionsstelle – sofern die Gesellschaft eine sol­ che hat – eine Generalversammlung einberuft.51 Die vom Bundesgericht angesprochene Schuldig­ keit, «das Nötige zu unternehmen, um einen recht­ mässigen Zustand herzustellen»,52 lässt sich nicht leicht begründen. Von einer eigentlichen Pflicht im rechtlichen Sinne gehen wohl auch die Gerichte nicht aus, zumal völlig offen ist, woraus sich diese ableiten soll. Vielmehr dürfte hier eine blosse Obliegenheit vor­ liegen.53 Im Übrigen begründet die «Nichterfüllung bzw. Unterlassung», mithin die Nichtvorkehr des Nö­ tigen, keine Pflichtverletzung. Die Pflichtverletzung liegt vielmehr darin, dass nicht rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Sechsmonatsfrist, eine Generalversamm­ lung einberufen wurde. Das Bundesgericht hat verschiedent lich festgehalten, dass ein Verwaltungs­ rat eine gesetzliche Pflicht verletzt, wenn er es ver­ säumt, die ordentliche Generalversammlung innert der sechsmonatigen Frist nach Art. 699 Abs. 2 OR rechtzeitig einzuberufen bzw. abzuhalten. Diese Pflichtverletzung kann – bei Vorliegen der weiteren Haftungsvoraussetzungen – zu einer Haftung nach Art. 754 OR bzw. zu einer Schadenersatzpflicht des säumigen Verwaltungsratsmitglieds führen.54 Die 51 Die Revisionsstelle ist ausnahmsweise befugt (vgl. Art. 699 Abs. 1 OR), eine Generalversammlung einzuberufen, wenn der Verwaltungsrat dies nicht selber tut (vgl. etwa Häusermann/Müller [Fn. 44], 280 m.w.H.). Lässt die Revi­ sionsstelle «den Dingen ihren Lauf» und beruft sie die Generalversammlung nicht ein, begeht sie eine Pflichtver­ letzung (Kilchmann Jörg/Fries Sandro, Stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandats, Erläuterun­ gen zu BGE 148 III 69 und dessen Folgen insbesondere für die Revisionsstelle, EF 2022, 503 ff., 506 m.w.H.). 52 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 53 A.M. Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 433, die eine Pflicht annehmen. Vgl. auch Jakob Marcel, Neuere Bundesge­ richtspraxis zum Ablauf der Amtsdauer des Verwaltungs­ rates, Versuch einer praxisgerechten Einordnung und Vor­ schlag einer differenzierten Rechtsprechung, SJZ 2024, 1059 ff., 1065, nach dessen Ansicht unklar ist, inwiefern das Bundesgericht dem faktischen Verwaltungsrat damit Pflichten auferlegt. 54 BGer 4A_130/2021 vom 28.5.2021 E. 5.2. (vgl. dazu Müller Karin, Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2021, veröffentlicht im Band 147 sowie im Internet, ZBJV 2022, 603 ff., 617 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts kann ein Verwaltungsrat für die im Einberufungsverfahren der Gesellschaft auf­ erlegten Prozesskosten sowie deren Vertretungskosten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit schadenersatz­ pflichtig werden, wenn er mit einer Einberufungsklage und deren Gutheissung habe rechnen müssen. Der Ge­ trotz der Überschreitung der Frist abgehaltene General­ versamm lung ist nach herrschender Lehre indessen gültig und die gefassten Beschlüsse sind nicht anfecht­ bar, weil es sich bei der Frist bloss um eine Ordnungs­ frist handelt.55 Der Charakter der Sechsmonatsfrist als reine Ordnungsvorschrift ist durch die jüngste Recht­ sprechung des Bundesgerichts indessen relativiert worden.56 Die Idee, dass der Verwaltungsrat in den besagten Fällen auf eine Universalversammlung hinwirken soll, ist als (pragmatischer) Problemlösungsvorschlag bzw. zur Behebung des Organisationsmangels naheliegend und mag in gewissen Fällen durchaus eine sinnvolle – und einfache – Option sein. In bestimmten Konstella­ tionen, wie auch in der vorliegenden, wird sie in der Praxis aber nicht weiterhelfen,57 sei es, dass die Akti­ onäre zu einer Universalversammlung nicht Hand bie­ ten, sei es, dass der Verwaltungsrat absichtlich keine Generalversammlung einberufen hat und daher auch nicht auf eine Universalversammlung hinwirken wird. Auch bei einem zerstrittenen oder grösseren Aktiona­ riat ist die Universalversammlung keine valable Lö­ sungsmöglichkeit. Zudem können einzelne Aktionäre aufgrund des bloss mittelbaren Einberufungsrechts selber keine Generalversammlung einberufen.58 sellschaft seien durch das «sich zur Wehr setzen» gegen die Einberufungsklage unnötige Kosten verursacht wor­ den, für die der Verwaltungsrat einstehen müsse (BGer 4A_130/2021 vom 28.5.2021 E. 5.2). 55 Vgl. etwa Dubs Dieter/Truffer Roland, in: Watter Rolf/Vogt Hans­Ueli (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964l OR, inkl. Schluss­ und Übergangsbestim­ mungen, 6. Aufl., Basel 2023 (zit. BSK), Art. 699 N 50. 56 Vgl. auch Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1262, wonach das Bundesgericht den Charakter «massiv verändert» hat; Auwärter Dorothee/Hochstrasser Michael, Umstrittene Amts­ dauer des Verwaltungsrats – Ein neues Urteil relativiert die strenge Rechtsprechung/Besprechung von BGer, 4A_508/2023, 9.7.2024, Bundesgericht, I. zivil rechtliche Abteilung, Urteil 4A_508/2023 vom 9. Juli 2024, A. gegen B. AG und C. AG, Massnahmen nach Art. 731b OR, AJP 2025, 410 ff., 413 («Charakter […] arg in Frage gestellt»); a.M. Jakob (Fn. 53), 1060, wonach die Sechsmonatsfrist «grund­ sätzlich ihren etablierten Charakter als Ordnungsvor­ schrift» behält. Vgl. auch BGer 4A_508/2023 vom 9.7.2024 E. 3.1.1 und BGer 4A_441/2021 vom 28.12.2021 E. 2.4, wo das Bundesgericht bei der Frist von Art. 699 Abs. 2 OR lediglich von einer Ordnungsfrist ausgeht. 57 Vgl. dazu auch Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1261; Müller/ Berger/Bötticher (Fn. 42), 438. 58 Vgl. Art. 699 Abs. 3 und 4 OR; vgl. auch Vischer/Galli (Fn. 50), 757 f. Ob die Aktionäre eine Einberufung der Generalver­ sammlung durch das Gericht veranlassen können, zumal KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 553KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 553 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 554 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 Im Übrigen ist die Argumentation des Gerichts, wonach der nicht mehr amtierende Verwaltungsrat zwar keine Generalversammlung einberufen darf, aber dafür soll sorgen müssen, dass eine Generalversamm­ lung stattfinden kann,59 wenig stringent.60 Daran än­ dert auch nichts, dass das Bundesgericht diese Über­ legungen der Vorinstanz nicht als widersprüchlich erachtet.61 Dass ein Verwaltungsrat, dessen Amtsdauer ab­ gelaufen ist, keine Generalversammlung mehr einbe­ rufen kann, ist folgerichtig, wenn man davon ausgeht, dem faktischen Organ würden die Befugnisse eines formellen Organs nicht zustehen. Insofern ist die An­ sicht des Obergerichts Zug und des Bundesgerichts vertretbar.62 Die Argumentation des Obergerichts – die durch das Bundesgericht geschützt wird – mutet allerdings sehr formalistisch an, zumal es die ehema­ lige Verwaltungsrätin C. als gut geeignet betrachtet63 und daher wieder ins Amt eingesetzt hatte, nachdem es ihr zuvor die Befugnis abgesprochen hatte, eine Ge­ neralversammlung zu ihrer (eigenen) Wiederwahl einzuberufen.64 Im vorliegenden Fall hätte das Gericht im Rahmen des Organisationsmängelverfahrens eine Generalver­ sammlung anordnen können,65 der alsdann die not­ wendige Beschlussfassung möglich gewesen wäre. Das Gericht ist bei der Wahl einer Massnahme nach Art. 731b Abs. 1bis OR nämlich nicht an die Parteibegeh­ ren gebunden. Bei den in Ziff. 1–3 dieser Bestimmung genannten Massnahmen zur Behebung des Organisa­ kein vorgängiges Begehren an den Verwaltungsrat (der ja fehlt) gestellt werden kann, ist umstritten (vgl. die Nach­ weise bei Vischer/Galli [Fn. 50], 758 Fn. 27). 59 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 4.4; vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 60 Vgl. auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 433, welche die Erwägungen des Bundesgerichts für widersprüchlich hal­ ten. 61 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 62 Zustimmend auch Vischer/Galli (Fn. 50), 758, wonach die durch den Verwaltungsrat als faktisches Organ einberu­ fene Generalversammlung mangels gültiger Einladung nichtig sei. 63 Das Obergericht führte in diesem Zusammenhang aus, C. sei bereits seit dem Jahr 2013 Verwaltungsrätin der Gesell­ schaft und benötige keine Einarbeitung. Zudem werde sie als Ver waltungsrätin unbestrittenermassen von der Mehr­ heit der Aktionäre getragen (OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4; vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2). 64 Vgl. Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1261. 65 Vgl. BGer 4A_605/2014 vom 5.2.2015 E. 2.1.6. tionsmangels handelt es sich um einen exemplifikati­ ven, nicht abschliessenden Katalog. Daher kann das Gericht auch eine gesetzlich nicht typisierte Massnah­ me anordnen.66 Das Obergericht Zug hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Organisationsmangel durch die Einsetzung von C. als befristete Verwal­ tungsrätin – im Gegensatz zu einer Einberufung einer Generalversammlung durch den Richter – rasch und endgültig beseitigt würde.67 Dies ist zwar richtig, doch hätte sich das Gericht durch die Einberufung einer Ge­ neralversammlung ersparen können, C. als befristete Verwaltungsrätin einzusetzen und sich dadurch dem Vorwurf auszusetzen, dem von A. monierten Interes­ senkonflikt nicht gebührend Rechnung getragen zu haben.68 Im Unterschied zum vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht in einem strafrechtlichen Entscheid aus dem Jahr 2015 ausgeführt, dass der Vorsitzende der Geschäftsleitung, der nach dem Tod des einzigen Verwaltungsrats der Gesellschaft faktisch die Funkti­ on eines Verwaltungsrats ausübte, verpflichtet gewe­ sen sei, eine Generalversammlung zur Wahl eines Verwaltungsrats einzuberufen. Diese Pflicht stützte das Bundesgericht auf Art. 717 Abs. 1 OR.69 Daran än­ dere sich – so das Bundesgericht im besagten Ent­ scheid – auch nichts, dass auch die Revisionsstelle nach Art. 699 Abs. 1 OR diese Pflicht treffe.70 Im vor­ liegenden Fall ging das Kantonsgericht Zug als erste Instanz, gestützt auf den strafrechtlichen Entscheid, denn auch davon aus, dass C. als faktische Verwal­ tungsrätin verpflichtet (und damit auch befugt) ge­ wesen sei, die Generalversammlung einzuberufen. Der Organisationsmangel könne – so das Kantons- gericht – folglich behoben werden.71 Wie ausgeführt, sahen sowohl das Obergericht Zug als auch das Bun­ desgericht dies anders.72 Die beiden Fälle sind in der Tat nicht ohne Weiteres vergleichbar. Nichtsdesto­ trotz mutet die Argumentation der oberen Instanzen im vorliegenden Kontext wie ausgeführt formalistisch an und schiesst letztlich über das Ziel hinaus. Der Ent­ scheid erweist sich – wie in der Literatur zu Recht be­ 66 BGE 138 III 294 E. 3.1.4 und E. 3.3.3. 67 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4. 68 Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1262, erachten die gericht­ liche Lösung demgegenüber als «pragmatisch und rich­ tig». 69 BGer 6B_697/2014 vom 27.2.2015 Sachverhalt A. und E. 2.3. 70 BGer 6B_697/2014 vom 27.2.2015 E. 2.3. 71 KGer ZG, ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 6.1. 72 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 554KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 554 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 555 merkt wird – als Danaergeschenk für Gesellschaft und Aktionäre.73 2.2 Rechtsfolgen einer mangelhaften Einberufung einer Generalversammlung Nachdem geklärt war, dass ein nicht rechtzeitig wie­ dergewähltes Verwaltungsratsmitglied keine Gene­ ralversammlung einberufen kann, stellte sich die Fra­ ge, welche Rechtsfolgen die mangelhafte Einberufung für die an der Generalversammlung gefassten Be­ schlüsse hat. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass «namentlich alle von einer nicht in gültiger Weise zu­ stande gekommenen bzw. beschlussunfähigen Gene­ ralversammlung gefassten Beschlüsse»74 nichtig sei­ en. Dies sei der Fall, wenn nur ein Teil der Aktionäre eingeladen oder die Generalversammlung – wie vor­ liegend – von einer unzuständigen Stelle einberufen wurde.75 Aus diesem Grund kam das Bundesgericht – wie zuvor das Obergericht Zug – zum Ergebnis, dass die an der besagten Generalversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind.76 Geht man davon aus, dass ein nicht rechtzeitig wiedergewähltes Verwaltungsratsmitglied keine Ge­ neralversammlung einberufen kann und daher dies­ bezüglich unzuständig ist, ist diese Ansicht folgerich­ tig. Die Beschlüsse der von einem unzuständigen Or­ gan einberufenen Generalversammlung sind von Anfang an unwirksam und gelten als nicht zustande gekommen.77 Vorliegend bedeutete dies u.a., dass die Jahresrechnungen aufgrund der Nichtigkeit der Be­ schlüsse der Generalversammlung nicht abgenom­ men worden sind und die bisherige Revisionsstelle 73 So Jakob (Fn. 53), 1064 ff. 74 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.3.1. 75 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.3.1. 76 Das Bundesgericht geht in konstanter strenger Praxis von der Nichtigkeit der Beschlüsse aus, wenn die Generalver­ sammlung durch eine unzuständige Stelle einberufen wurde (BGE 115 II 468 E. 3b; BGer 4C.107/2005 vom 29.6.2005 E. 2.1; 4A_279/2018 vom 2.11.2018 E. 5.3); diffe­ renzierend Böckli (Fn. 24), § 8 N 659 (Nichtigkeit, wenn die Einberufung von einer «absolut unzuständigen Stelle» ausgeht). 77 Zur Nichtigkeit von Beschlüssen vgl. Dubs/Truffer, BSK (Fn. 55), Art. 706b N 4 ff. und 8 ff.; Tanner Brigitte, in: Handschin Lukas (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Obligatio­ nenrecht, Art. 698–726 und 731b OR, Die Aktiengesell­ schaft, Generalversammlung und Verwaltungsrat, Mängel in der Organisation, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 706b N 15; von der Crone Hans Caspar, Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020, N 1211 ff. weiterhin diese Funktion innehatte,78 zumal ihre Amtsdauer nicht mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR endet. Auf Letzteres ist zurückzu­ kommen.79 Dass das Bundesgericht von der Nichtigkeit der Beschlüsse und nicht bloss von deren Anfechtbarkeit80 ausgeht, hat für zahlreiche, vor allem kleinere Gesell­ schaften, welche die Frist von Art. 699 Abs. 2 OR – aus irgendwelchen Gründen81 – verpassen und daher kei­ nen formellen Verwaltungsrat mehr haben, gravie­ rende Konsequenzen.82 Auch wenn die Annahme der Nichtigkeit grundsätzlich stringent ist, stellt sich die Frage, ob der Rechtssicherheit nicht besser gedient wäre, wenn die Beschlüsse in einer solchen Konstella­ tion lediglich anfechtbar wären.83 Dies liesse sich durchaus rechtfertigen, wenn man sich vor Augen hält, dass sich die Stellung eines nicht rechtzeitig wieder­ gewählten Verwaltungsrats, der eine Generalver­ sammlung einberuft, um die (verpasste) Wiederwahl durchzuführen, von derjenigen eines anderen fakti­ schen Organs (z.B. eines Geschäftsführers) oder eines Mehrheitsaktio närs unterscheidet, die sich die Einbe­ rufung einer Generalversammlung anmassen. Nach der hier vertretenen Auffassung ist in Konstellationen wie der vorliegenden Nichtigkeit als Rechtsfolge für schwerwiegende Mängel demnach nicht angezeigt. Dies u.a. auch vor dem Hintergrund, dass die ordent­ liche Generalversammlung in der Praxis in vielen Fäl­ len entgegen Art. 699 Abs. 2 OR nicht in der vorge­ schriebenen Frist von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs stattfindet.84 78 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 4.6.2; vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.1. 79 Vgl. III.3 hinten. 80 Für die blosse Anfechtbarkeit der Beschlüsse treten etwa Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 435, ein. 81 In aller Regel dürfte die rechtzeitige Durchführung der Ge­ neralversammlung schlicht vergessen gegangen oder aus wichtigen Gründen, etwa weil der Jahresabschluss noch nicht vorliegt, verschoben worden sein. In den wenigsten Fällen ist ein Verwaltungsrat, der sich an sein Amt klam­ mert, oder gar Böswilligkeit der Grund für das Verpassen der Frist (Müller/Berger/Bötticher [Fn. 42], 435 f.; vgl. auch Jakob [Fn. 53], 1066). 82 Vgl. dazu auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 436; vgl. ferner Chabloz Isabelle/Aymon Nicolas A./Masson Nadia, Le droit des sociétés 2024/2025/Das Gesellschaftsrecht 2024/2025, SZW 2025, 204 ff., 205. 83 Für eine Differenzierung auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 435 f. 84 Vgl. dazu Häusermann/Müller (Fn. 44), 285; Jakob (Fn. 53), 1064, wonach es «für Praktiker (anders für das Bundes- KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 555KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 555 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 556 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 Die blosse Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Ge­ neralversammlung und damit auch des Beschlusses über die Wiederwahl des Verwaltungsrats hat zudem den Vorteil, dass bei zukünftig gefassten Verwaltungs­ ratsbeschlüssen sowie Beschlüssen von General­ versammlungen, die durch den vermeintlichen Ver­ waltungsrat einberufen werden, nicht ebenfalls das Risiko der Nichtigkeit droht, soweit die Wahl des Ver­ waltungsrats nicht erfolgreich angefochten wird.85 Ferner würde sich damit in vielen Fällen der Gang ans Gericht erübrigen.86 Die Nichtigkeit der Beschlüsse führt demgegenüber zu erheblicher Unsicherheit, weil deren Geltendmachung – im Unterschied zur Anfech­ tung87 – an keine Frist gebunden ist.88 Insofern ist die Tragweite des Urteils nicht zu unterschätzen.89 3. Ende der Amtsdauer der Revisionsstelle Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Amtsdau­ er der Revisionsstelle mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung ihrer Amtsperiode endet. Diese An­ sicht verdient Zustimmung90 und wird insbesondere durch den Wortlaut von Art. 730a Abs. 1 Satz 2 OR ge­ stützt. Die Amtsdauer der Revisionsstelle verlängert sich demnach – im Unterschied zu derjenigen eines Verwaltungsratsmit glieds – entsprechend, wenn die Abnahme der Jahresrechnung nicht wie geplant an der dem Geschäftsjahr folgenden ordentlichen General­ versammlung stattfinden kann.91 Bereits in einem äl­ teren Entscheid (zum OR 1936) hatte das Bundesge­ richt ausgeführt, «die Amtsdauer der Kontrollstelle gericht) notorisch ist, dass eine Vielzahl von General­ versammlungen nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR abgehalten werden»; Vischer/ Galli (Fn. 50), 757. 85 Zu dieser Problematik vgl. Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1261 f.; Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 439. Zur Frage, ob in diesem Kontext gefasste nichtige Beschlüsse nachträg­ lich genehmigt werden können, vgl. etwa Jakob (Fn. 53), 1063 f. 86 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfte den Ge­ richten unterer Instanz einige Arbeit bescheren. 87 Vgl. Art. 706a Abs. 1 OR. 88 Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1261 f. 89 Jakob (Fn. 53), 1065. 90 Vgl. zum Ende der Amtszeit der Revisionsstelle bereits Müller/Lang (Fn. 31), 17. 91 Reutter Thomas U., in: Watter Rolf/Vogt Hans-Ueli (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964l OR inkl. Schluss- und Übergangsbestimmungen, 6. Aufl., Basel 2023, Art. 730a N 4; vgl. auch Häusermann/Müller (Fn. 44), 282 f. [kann] erst mit der ihr obliegenden Berichterstattung an die Generalversammlung zu Ende gehen. Findet die Generalversammlung nicht statt, so ist die logische Folge daraus, dass auch die Amtsdauer der Kontroll­ stelle nicht ablaufen kann, sondern sich automatisch verlängert und solange weiterdauert, bis wieder eine Generalversammlung abgehalten wird. Die gegentei­ lige Annahme würde zu äusserst stossenden Ergeb­ nissen führen».92 Dass das Bundesgericht vorliegend seine Rechtsprechung bestätigt, ist zu begrüssen. Die Begründung, wonach der Wortlaut massgebend sei, weil Art. 730a OR keinen Zweifel daran lasse, wann die Amtsdauer der Revisionsstelle endet, entspricht stän­ diger Rechtsprechung, gemäss welcher von einem klaren Wortlaut nur bei Vorliegen triftiger Gründe ab­ gewichen werden darf.93 Zwar ist diese Praxis in der Lehre zu Recht auf Kritik gestossen.94 In casu führen allerdings auch die übrigen Auslegungselemente zu keinem anderen Ergebnis: So wird in der Botschaft zur Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983 zu aArt.727e Abs. 1 OR (in Kraft bis 31. Dezember 2007), der Vorgängerbestimmung von Art. 730a OR, ausge­ führt, «dass die Amtsdauer nicht mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, sondern erst mit der Generalver­ sammlung endet, welcher der letzte Bericht erstattet wird».95 Sodann erscheint aus systematischer Sicht eine Gleichbehandlung der Amtsdauer des Verwal­ tungsrates und derjenigen der Revisionsstelle nicht angezeigt, zumal der Wortlaut von aArt. 710 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 730a Abs. 1 OR gerade keinen Hin­ weis auf das Ende der Amtsdauer enthielt. Ebenso we­ nig äussert sich Art. 710 Abs. 2 OR, der seit dem 1. Ja­ nuar 2023 für nicht börsenkotierte Gesellschaften gilt, zur Amtsdauer.96 92 BGE 86 II 171 E. 1.d. 93 Vgl. zu dieser Praxis in neuster Zeit BGE 150 III 137 E. 3.4.2; 150 III 113 E. 6.2.1.6; 149 IV 183 E. 3.4; 149 V 129 E. 4.1; 147 III 41 E. 3.3.1; 146 V 253 E. 4.1. 94 Vgl. etwa Dürr David, in: Gauch Peter/Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, I. Band: Einleitung – Personenrecht, Einleitung: 1. Teilband, Art. 1–7 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, Art. 1 N 364; Hürlimann-Kaup Bettina/Schmid Jörg, Einleitungsartikel des ZGB und Perso­ nenrecht, 4. Aufl., Zürich/Genf 2024, N 139 m.w.H. Siehe zur Notwendigkeit von Auslegung auch bei klarem Wort­ laut bereits Gmür Max, Die Anwendung des Rechts nach Art. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1908, 35 f. 95 Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Feb­ ruar 1983, BBl 1983 II 745, 930. 96 Für börsenkotierte Gesellschaften sieht Art. 710 Abs. 1 OR vor, dass die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungs­ KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 556KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 556 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 557 Bezüglich des vom Bundesgericht vorgebrachten teleologischen Arguments, wonach die Revisionsstel­ le in erster Linie für die Vornahme einer bestimmten Handlung, nämlich die Prüfung der Jahresrechnung, und nicht (wie der Verwaltungsrat) zum Handeln für eine bestimmte Periode gewählt sei,97 ist indessen eine differenzierte Betrachtung am Platz. Zustimmung verdient diese Ansicht, soweit sie das Schwergewicht der Tätigkeit der Revisionsstelle bei der Prüfung der Jahresrechnung sieht. Das Bundesgericht scheint in­ dessen davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Revisionsstelle in einem einmaligen Ereignis (Prüfung der Jahresrechnung) erschöpft. Dies trifft zumindest bei grösseren Gesellschaften nicht zu. Bei diesen ste­ hen der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung auch während des Jahres in ständigem Austausch mit der Revisionsstelle, weshalb insoweit entgegen dem Bun­ desgericht durchaus von einem Handeln für eine be­ stimmte Periode gesprochen werden kann. Dass die Amtsdauer der Revisionsstelle – im Un­ terschied zu derjenigen des Verwaltungsrats – nicht mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR endet, hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass in Bezug auf die Revisionsstelle kein Organisationsman­ gel bestand.98 Die bisherige Revisionsstelle war somit weiterhin im Amt. 4. Eignung der Einsetzung von C. als befristete Verwaltungsrätin zur Behebung des Organisationsmangels? 4.1 Interessenkonflikt und Organisations- mangel Interessenkonflikte im Verwaltungsrat können sich zu einem Organisationsmangel verdichten. Dies ist bei­ spielsweise der Fall, wenn die Gesellschaftsinteressen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr unab­ hängig wahrgenommen und vertreten werden können, weil sämtliche Verwaltungsratsmitglie der gegenläu­ fige Interessen verfolgen.99 Man spricht dabei von ei­ rats «spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordent­ lichen Generalversammlung» endet. 97 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.2. 98 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.3; OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 4.6.2 und 4.7. 99 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.1; 4A_412/2020 vom 16.9.2020 E. 4.3.2; 4A_717/2014 vom 29.6.2015 E. 2.3 und 2.5.2; vgl. auch Wherlock Alexander/ von der Crone Hans Caspar, Organisationsmangel i.S.v. nem qualifizierten bzw. verdichteten Interessenkon­ flikt.100 Das Vorliegen eines Interessenkonflikts allein hat demgegenüber nicht zwingend einen Organisa­ tionsmangel zur Folge.101 Von einem Organisations­ mangel kann nur ausgegangen werden, wenn die bestehende Interessenlage ein interessengerechtes Handeln des Verwaltungsrats ausschliesst und die Ge­ sellschaftsinteressen daher einzig mittels richterlich angeordneter Massnahmen sichergestellt werden können.102 Zu prüfen ist demnach insbesondere, ob die Interessen der Gesellschaft und diejenigen des Organs gleich­ oder gegenläufig sind.103 Ein interessenwidri­ ges Handeln eines von einem Interessenkonflikt be­ troffenen Verwaltungsrats kann zudem zu einer Haf­ tung nach Art. 754 OR führen.104 Vorliegend war der Organisationsmangel darin begründet, dass die Gesellschaft keinen (gültig ge­ wählten) Verwaltungsrat mehr hatte. Die verfahrene Situation zwischen den beiden Mehrheitsaktionären und der mutmassliche Interessen konflikt führten hingegen nicht zu einem Organisationsmangel, zumal weder eine Pattsituation im Verwaltungsrat noch im Aktionariat vorlag, welche die Wahl eines obligatori­ schen Organs verhindert hätte.105 Streitigkeiten unter den Aktionären können denn auch nicht im Organisa­ tionsmängelverfahren beigelegt werden.106 Weil ein Interessenkonflikt nicht nur für die Frage, ob ein Organisationsmangel vorliegt, von Bedeutung ist, sondern auch bei der gerichtlichen Einsetzung ei­ nes Verwaltungsrats eine Rolle spielen kann, wird im Folgenden auf die Problematik eingegangen, dass C. zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter über die Aktienmehrheit verfügte und die beiden Aktionärin­ nen damit A. in der Generalversammlung jeweils über­ stimmen konnten. Gerade im Hinblick auf den zwi­ schen den Aktionären herrschenden Kontrollstreit über die Gesellschaft fragt es sich, ob das Gericht nicht besser eine neutrale Person eingesetzt hätte. Beleuch­ Art. 731b OR bei Interessenkonflikten im Verwaltungsrat, SZW 2015, 542 ff. 100 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.1. 101 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.3.1; KGer ZG ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 7.2. 102 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.3.1; KGer ZG ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 7.1. 103 KGer ZG ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 7.1. 104 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.3.1. 105 Vgl. BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. 106 Vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 557KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 557 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 558 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 tet wird somit vorliegend die Frage, ob sich die Einset­ zung von C. als befristete Verwaltungsrätin zur Besei­ tigung des Organisationsmangels bei der B. AG eigne­ te und damit zu Recht erfolgt war. 4.2 Eignung der Einsetzung von C. als befristete Verwaltungsrätin Wie ausgeführt, wurde C. im Rahmen des Organisati­ onsmängelverfahrens als befristete Verwaltungsrätin der B. AG eingesetzt. Das Obergericht Zug führte aus, die Einsetzung einer unbeteiligten Drittperson – wie dies von A. beantragt wurde – würde einem Leerlauf gleichkommen. Aufgrund der Beteiligungsverhältnis­ se sei davon auszugehen, dass anlässlich einer nächs­ ten Generalversammlung C. (wiederum) als Verwal­ tungsrätin gewählt würde.107 Diese Überlegung ist zwar richtig. Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, ob die Einsetzung von C. durch das Gericht gerechtfertigt war. Das Fehlen eines qualifizierten Interessenkon­ flikts ist, wie das Bundesgericht zu Recht ausführt, eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Einsetzung von C. als Verwaltungsrätin.108 Die­ ser Aspekt wurde von der Vorinstanz lediglich am Rande berücksichtigt, indem diese nur in ergänzender Weise Gründe angeführt hatte, welche für die befris­ tete Einsetzung von C. als Verwaltungsrätin sprachen. In den Entscheiden wird die Frage, wer die Stimm­ rechte der minderjährigen Tochter J. ausübt und ob dies namentlich durch C. als Mutter geschehen kann, indessen nicht thematisiert. Es finden sich ebenso we­ nig Hinweise auf das Alter und eine allfällige Urteils­ fähigkeit der Tochter. Letztlich geht es dabei um die Frage, ob es sich beim Aktienstimmrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt oder nicht und wer dieses Recht ausüben kann. In der Lehre wird die Frage der Ausübung von Stimmrechten durch minderjährige Aktionäre nur vereinzelt thematisiert. Nach einer älteren Lehrmei­ nung üben die Inhaber der elterlichen Sorge das Stimmrecht minderjähriger Aktionäre aus. Dies gelte auch im Fall der Urteilsfähigkeit des minderjährigen Aktionärs. Beim Stimmrecht in einer Aktiengesell­ schaft als Kapitalgesellschaft handle es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht, weil jeder Aktionär sich 107 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4; bestätigend BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. 108 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.2. vertreten lassen könne.109 Diese Begründung ver­ mischt allerdings die Zulässigkeit der gesetzlichen und der gewillkürten Stellvertretung.110 Aus dem Um­ stand allein, dass die gewillkürte Stellvertretung beim Aktienstimmrecht zulässig ist, kann nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um ein höchstper­ sönliches Recht handeln könnte. Nach Ansicht der Lehre bleibt unter Umständen selbst bei absolut höchst persönlichen Rechten eine gewillkürte Stell­ vertretung zulässig.111 Ob es sich beim Aktienstimmrecht um ein höchst­ persönliches Recht handelt, wird in der Literatur zum Handlungsfähigkeitsrecht – soweit ersichtlich – nicht thematisiert. Nach allgemeinen Grundsätzen sind Rechte dann höchstpersönlicher Natur, wenn eine be­ sonders enge Beziehung zu einer Person und deren emotionalem, affektivem Leben besteht.112 Rechte, welche der Durchsetzung vermögensrechtlicher Inte­ ressen dienen, stellen grundsätzlich keine höchstper­ sönlichen Rechte dar.113 Anders als für den Verein, in dessen Rahmen die Stimmrechtsausübung von der Lehre als höchstpersönlich betrachtet wird,114 ist nach 109 Von Steiger Fritz, Stimmrecht und Wählbarkeit von urteils­ fähigen minderjährigen oder bevormundeten Aktionären und Genossenschaftern, SAG 1943, 117 ff., 117 f. 110 Vgl. dazu Steinauer Paul-Henri/Fountoulakis Christiana, Droit des personnes physiques et de la protection de l’adulte, Bern 2014, N 214 f. 111 Vgl. Bucher Eugen/Aebi-Müller Regina E., Berner Kommen­ tar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivil­ gesetzbuch, Die natürlichen Personen, Art. 11–19d ZGB, Rechts- und Handlungsfähigkeit, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 19–19c N 240 und N 244 (Vollmachterteilung des ur­ teilsfähigen Betroffenen). 112 Steinauer/Fountoulakis (Fn. 110), N 210; Fankhauser Roland, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK), Art. 19c N 2. 113 Vgl. BGer 5A_101/2014 vom 6.3.2014 E. 2.1; BGer 5A_658/2012 vom 19.12.2012 E. 2.1; Fank hauser, BSK (Fn. 112), Art. 19c N 2. 114 So bereits Egger August, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, I. Band: Einleitung und Personenrecht, Einleitung, Art. 1–10, Das Personenrecht, Art. 11–89, 2. Aufl., Zürich 1930, Art. 66/67 N 5 und Art. 70 N 12; ferner Fankhauser Roland/Fischer Nadja, Das minderjährige Ver­ einsmitglied, in: Jung Peter/Krauskopf Frédéric/Cramer Conradin (Hrsg.), Theorie und Praxis des Unternehmens­ rechts, Festschrift zu Ehren von Lukas Handschin, Zürich/ Basel/Genf 2020, 175 ff., 186; Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privat­ recht, Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Ver­ eine, Art. 60–79 ZGB, Art. 712m Abs. 2 ZGB (Stockwerk- KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 558KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 558 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 559 der hier vertretenen Auffassung nicht ersichtlich, in­ wiefern ein Aktionär eine entsprechende «affektive Beziehung» zu einer Aktiengesellschaft aufweisen soll. Am ehesten ist eine solche denkbar, wenn ein Minderjähriger als Alleinaktionär das Unternehmen führt. In einem solchen Fall schliesst allerdings die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Gründung der Gesellschaft durch den urteilsfähigen Minderjäh­ rigen und zum Betrieb des Gewerbes auch die generel­ le Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechts in der Aktiengesellschaft mit ein,115 sodass es nicht der Qua­ lifizierung des Stimmrechts als höchstpersönliches Recht bedarf, um dem minderjährigen Unternehmer die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Nach der hier vertretenen Auffassung stellt das Aktien­ stimmrecht damit kein höchstpersönliches Recht dar. Dieses kann demnach grundsätzlich von den gesetzli­ chen Vertretern eines minderjährigen Aktionärs aus­ geübt werden. Kinder stehen nach Art. 296 Abs. 2 ZGB für die Dauer ihrer Minderjährigkeit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Eltern ha­ ben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zuste­ henden elterlichen Sorge inne.116 Aus den Urteilen ist nicht ersichtlich, ob die minderjährige Tochter über einen sorgeberechtigten Vater verfügt. Wäre dies der Fall, dürfte ihre Mutter C. von vornherein die Stimm­ rechte nicht allein im Namen der Tochter ausüben, da die Ausübung des Stimmrechts keine alltägliche oder dringliche Angelegenheit im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB darstellt, bei welcher sie allein entscheiden kön nte. Vorbehalten bliebe immerhin der Fall, in wel­ chem der Vater nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.117 Hätte die Mutter das Stimmrecht der Tochter ausgeübt, dürften die anderen Aktionäre als vermutungsweise gutgläubige Drittpersonen118 aller­ eigentümergemeinschaft), 2. Aufl., Bern 2023, Art. 67 N 31; von Steiger (Fn. 109), 121 f. (allerdings nur dann, wenn der Verein der Wahrung persönlicher Interessen dient). 115 Vgl. von Steiger (Fn. 109), 119; vgl. auch Affolter-Fringeli Kurt/Vogel Urs, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterli­ che Sorge / der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, Das Kin­ desvermögen, Art. 318–327 ZGB, Minderjährige unter Vormundschaft, Art. 327a–327c ZGB, Bern 2016 (zit. BK), Art. 323 N 16 und N 36. 116 Art. 304 Abs. 1 ZGB. 117 Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 2 ZGB. 118 Vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB. dings davon ausgehen, dass die Mutter dies im Einver­ nehmen mit dem Vater tat. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen könn­ te sich im vorliegenden Kontext bei einer ersten Be­ trachtung ein allenfalls relevanter Interessenkonflikt er geben, da C. bei Einsetzung als Verwaltungsrätin eine Doppelrolle aufweist: Einerseits müsste sie als Verwaltungsrätin die Interessen der B. AG vertreten. Andererseits ist sie als Mutter und gesetzliche Vertre­ terin bei der Stimmrechtsausübung den Interessen ihrer Tochter verpflichtet. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend in­ dessen Art. 306 Abs. 3 ZGB. Hiernach entfallen die Be­ fugnisse der Eltern zur gesetzlichen Vertretung des Kindes bei einer Interessenkollision von Gesetzes we­ gen. In einer solchen Situation ist nicht mehr gewähr­ leistet, dass die Eltern das ihnen zustehende fremd­ nützige «Pflichtrecht» zur Ausübung der ihnen zuste­ henden Rechte aus der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes wahrnehmen. Auch wenn an einer Interes­ senkollision zwischen Eltern und Kind vielfach nur ein Elternteil beteiligt sein mag, scheidet eine gesetzliche Vertretung durch den anderen Elternteil nach Ansicht der Lehre aber regelmässig aus, da bei diesem Eltern­ teil aufgrund seiner persönlichen Nähe zu demjenigen Elternteil, der eine direkte Interessenkollision auf­ weist, und der fehlenden Objektivität eine indirekte Interessenkollision anzunehmen ist.119 Ob eine Inter­ essenkollision vorliegt, beurteilt sich nach der Recht­ sprechung und Lehre abstrakt und nicht konkret.120 Ein Einschreiten der Kindesschutzbehörde ist bereits dann erforderlich, wenn die Umstände des Einzelfalls für eine Kollisionsmöglichkeit sprechen.121 Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine sol­ che Interessenkollision im vorliegenden Fall zu beja­ hen. Weil C., die einen Kapital­ und Stimmenanteil von 45% besitzt, zusammen mit dem Kapital­ und Stim­ menanteil ihrer Tochter von 10% die absolute Mehr­ heit erreichen kann, könnte sie geneigt sein, das Stimm­ 119 Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 32 m.w.H. 120 BGE 118 II 101 E. 4; 107 II 105 E. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 37; Chappuis Christine, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict/Fountoulakis Christiana, Commen­ taire Romand, Code Civil I, Art. 1–456 CC, 2. Aufl., Basel 2023 (zit. CR), Art. 306 N 7; Schwenzer Ingeborg/Cottier Michelle, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK), Art. 306 N 4. 121 BGE 107 II 105 E. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 37. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 559KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 559 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 560 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 recht der Tochter in ihrem Sinne auszuüben, um die absolute Mehrheit zu erreichen, ohne die allenfalls von ihren eigenen Interessen abweichenden Interes­ sen der Tochter als Minderheitsaktionärin zu berück­ sichtigen. Offenbar wurde dies im konkreten Fall auch erkannt. Darauf deutet jedenfalls einerseits der Um­ stand hin, dass im Verfahren der Nebenintervenient 2 auftritt, der die Interessen der Tochter vertritt.122 An­ dererseits führte die B. AG in ihrer Rechtsschrift im Verfahren vor Obergericht aus, dass sie Kenntnis da­ von habe, dass C. als Nebenintervenientin 1 und der Nebenintervenient 2 an einer etwaigen General­ versamm lung erneut in einem bestimmten Sinne ab­ stimmen würden.123 Weil der Nebenintervenient 2 nicht Aktionär der B. AG ist, lässt sich die Tatsache, dass er an der Generalversammlung ein Stimmrecht ausübt, nicht anders erklären, als dass es sich hierbei um das Stimmrecht der minderjährigen Tochter handelt und er somit in deren Namen abstimmt. Weil C. damit of­ fenbar die Interessen ihrer minderjährigen Tochter im Kontext der Aktiengesellschaft nicht mehr zu vertreten hat, entsteht insoweit auch kein Konflikt zu den Inte­ ressen der B. AG, welche sie als Ver waltungsrätin wahr­ zunehmen hat, der ihrer Einsetzung als Verwal­ tungsrätin entgegenstehen würde. Zu prüfen bleibt, ob es sich anders verhalten wür­ de, wenn der Interessenkonflikt nach Art. 306 ZGB von der Kindesschutzbehörde vorliegend noch nicht er­ kannt worden wäre und C. das Stimmrecht ihrer min­ derjährigen Tochter in deren Namen ausüben würde. Dies ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht der Fall. Die Vertretungsbefugnisse entfallen gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen, auch wenn ein Beistand noch nicht ernannt wurde.124 Ein dennoch abgeschlossenes Geschäft ist für das Kind unverbind­ lich.125 Ausnahmsweise kommt ein Gutglaubensschutz eines Dritten in Bezug auf die Vertretungsmacht der Eltern in Frage, wenn es ihm nicht möglich war, das Risiko einer Interessenkollision zu erkennen. Einen Schutz des guten Glaubens bejaht das Bundesgericht 122 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt B.a. 123 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.2. 124 BGE 107 II 105 E. 5; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 57 m.w.H.; Chappuis, CR (Fn. 120), Art. 306 N 10; Schwenzer/Cottier, BSK (Fn. 120), Art. 306 N 6. 125 BGE 107 II 105 E. 5; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 58; Chappuis, CR (Fn. 120), Art. 306 N 10; Schwenzer/ Cottier, BSK (Fn. 120), Art. 306 N 6. indessen nur mit grosser Zurückhaltung.126 Da C. so­ mit bereits von Gesetzes wegen nicht mehr vertre­ tungsbefugt ist, wäre eine gleichwohl erfolgte Stimm­ abgabe als gesetzliche Vertreterin im Namen ihrer Tochter ungültig. Ein Gutglaubensschutz der Gesell­ schaft oder der Aktionäre kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es aufgrund der Beteiligungsverhält­ nisse von 45% resp. 10% leicht erkennbar ist, dass die Interessen der Tochter aufgrund der Möglichkeit des Erreichens einer absoluten Mehrheit durch C. abstrakt betrachtet nicht genügend wahrgenommen werden könnten. Die Möglichkeit eines Konflikts mit den In­ teressen der B. AG erscheint ausgeschlossen, weil C. die Interessen ihrer Tochter nicht mehr wirksam ver­ treten konnte. Der Einsetzung von C. als befristete Verwaltungs­ rätin stand mit Blick auf eine mögliche Kollision der Interessen ihrer Tochter und derjenigen der Gesell­ schaft demnach nichts entgegen. Insofern war es ver­ tretbar, C. als befristete Verwaltungsrätin zur Beseiti­ gung des Organisationsmangels einzusetzen. Im Hin­ blick auf den Kontrollstreit in der Gesellschaft kann die gerichtliche Einsetzung von C. allerdings durchaus kritisch gesehen werden. Trotz der von den Gerichten ins Feld geführten Nachteile bei der Einsetzung einer unbeteiligten Drittperson127 wäre nach der hier vertre­ tenen Auffassung vorliegend eine andere Lösung vor­ zugswürdig gewesen. IV. Schlussbemerkungen Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht zu Recht lediglich von einem Organisationsmangel in Bezug auf den Verwaltungsrat, nicht aber hinsichtlich der Revi­ sionsstelle ausgegangen. Die Amtszeit der Revisions­ stelle läuft im Gegensatz zu derjenigen des Verwal­ tungsrats nicht mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR ab. Die angeordneten Folgen des Organisationsmangels bezüglich des Verwaltungsrats und dessen Behebung durch die Gerichte geben indes­ sen zu Kritik Anlass. Es schiesst über das Ziel hinaus, wenn die Beschlüsse einer Generalversammlung, die von einem nicht rechtzeitig wiedergewählten Verwal­ 126 BGE 118 II 101 E. 7; 107 II 105 E. 6a; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 59 f.; Chappuis, CR (Fn. 120), Art. 306 N 10; Schwenzer/Cottier, BSK (Fn. 120), Art. 306 N 6. 127 Vgl. BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2; OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 560KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 560 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 561 tungsrat einberufen wurde, für nichtig erklärt werden. Die blosse Anfechtbarkeit der Beschlüsse ist nach der hier vertretenen Auffassung die adäquatere Lösung des Problems. Die Nichtigkeit führt demgegenüber zu erheblicher Unsicherheit. Bemerkenswert erscheint sodann, dass das Bundesgericht den besprochenen Entscheid nicht zur Aufnahme in die Amtliche Samm­ lung vorgesehen hat, obschon er von erheblicher praktischer Bedeutung ist.128 Dies erweckt Zweifel, ob hinsichtlich der Rechtsfolge der Nichtigkeit der Be­ schlüsse bereits das letzte höchstrichterliche Wort gesprochen ist.129 Das Bundesgericht scheint sich der Problematik seiner Rechtsprechung zum Organisationsmangel aufgrund eines nicht rechtzeitig wiedergewählten Verwaltungsrats denn auch bewusst zu sein. In einem neueren Urteil zeigt es – ohne allerdings von seiner Rechtsprechung abzuweichen – einen praxistaugli­ chen Weg auf, wie das Risiko eines Organisationsman­ gels reduziert werden kann.130 Danach bleibt ein Ver­ waltungsrat, der gemäss den Statuten für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ge­ wählt ist, auch im Amt, wenn die ordentliche General­ versammlung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR nach Abschluss des Geschäfts­ jahrs stattfindet.131 Das Problem, dass die Amtsdauer des Verwaltungsrats abläuft, ohne dass rechtzeitig 128 Zudem wurde er in Dreierbesetzung gefällt. Offenbar be­ stand Einigkeit über das Urteilsergebnis; jedenfalls wur- den die strittigen Fragen nicht als Rechtsfragen von grund­ sätz licher Bedeutung betrachtet, ansonsten wäre eine Fünferbesetzung eingesetzt worden (Art. 20 Abs. 2 BGG). 129 Abweichend Jakob (Fn. 53), 1060, wonach die fehlende Pu­ blikation nicht überbewertet werden sollte. 130 BGer 4A_508/2023 vom 9.7.2024; vgl. dazu etwa Auwärter/ Hochstrasser (Fn. 56), 410 ff.; Vischer/Galli (Fn. 50), 754 ff. 131 BGer 4A_508/2023 vom 9.7.2024 E. 3.4.1. eine Wieder­ oder Neuwahl stattgefunden hat, kann somit bis zu einem gewissen Grad durch entsprechen­ de Formulierungen betreffend die Amtsdauer der Mit­ glieder des Verwaltungsrats in den Statuten entschärft werden.132 Beim Verfassen der Statuten ist demnach ein besonderes Augenmerk auf diese Bestimmungen zu legen.133 Der Streit zwischen den Hauptaktionären war vor­ liegend unerheblich. Das Bundesgericht hielt fest, das Organisationsmängelverfahren diene nicht dazu, ei­ nen Streit zwischen den Aktionären beizulegen. Eben­ so wenig gehe es im Organisationsmängelverfahren darum, Fehler, Verantwortlichkeiten oder Verdienste zu klären.134 Dies ist grundsätzlich richtig, allerdings kann man sich fragen, ob die daraus gezogene Konse­ quenz angemessen war. Weil bei der B. AG keine Patt­ situation im Aktionariat vorlag (A. und C. verfügten über je 45% der Aktien und die dritte Aktionärin über 10% der Aktien), bestand zwar nicht die Gefahr einer Blockade; vielmehr war davon auszugehen, dass auch in Zukunft an den Generalversammlungen Beschlüsse gefasst werden könnten.135 Daher sahen das Oberge­ richt und das Bundesgericht auch kein Problem darin, C. als befristete Verwaltungsrätin einzusetzen. Im Hin­ blick auf den Kontrollstreit in der Gesellschaft kann die Anordnung dieser Massnahme allerdings durchaus kritisch gesehen werden. 132 Vgl. dazu eingehend Vischer/Galli (Fn. 50), 762 ff., insbes. 764. 133 Auwärter/Hochstrasser (Fn. 56), 413. 134 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. 135 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2; OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 561KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 561 02.10.25 16:0202.10.25 16:02

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    KVV Ethnologie FS13

    in zeitgenössischen Romanen und Kurzgeschichten samoanischer Autorinnen und Autoren" (Julius

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    Jahresbericht 2020 der Universität Luzern

    Jahresbericht der Universität Luzern 2020 JAHRESBERICHT 2020 ABSOLVENTINNEN UND ABSOLVENTEN IM FOKUS Absolventinnen und Absolventen im Fokus Die Universität Luzern hat im Berichtsjahr ihr 20-Jahre-Jubi- läum feiern können. Während anfänglich 256 Personen hier studierten, waren es im vergangenen Herbstsemester bereits 3155 – und zusammen mit dem Weiterbildungsbereich sogar 3585. Die Uni-Familie wächst also kontinuierlich; diejenigen, die ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, mitein- geschlossen. So gibt es allein im Jahr 2020 total 613 frisch- gebackene Absolventinnen und Absolventen: 278-mal konn- te ein Bachelor-, 295-mal ein Masterdiplom sowie 30-mal eine Doktoratsurkunde vergeben werden – aufgrund von Co- rona notgedrungen fast immer im virtuellen Rahmen. Dazu kommen 448 Zertifikate in der Weiterbildung. Entsprechend ist es mehr als angebracht, in diesem Bericht zum Jubiläumsjahr die Alumni und Alumnae ins Rampenlicht zu rücken. Acht davon werden auf doppelseitigen Porträt- aufnahmen vorgestellt, inklusive dem «Alumnus des Jahres» sowie einer Absolventin in spe des neuen Joint Master Medi- zin. Es zeigt sich auf exemplarische Weise: Die in einem per- sönlichen Rahmen erfolgte, auf die Aneignung eines breiten Wissens und ausgereifter methodischer Kompetenzen ange- legte Förderung der Studierenden trägt Früchte. Die Abgän- gerinnen und Abgänger haben ihre Talente entfaltet und set- zen ihr während des Studiums erworbenes akademisches Rüstzeug in vielfältigen Tätigkeitsfeldern und in verantwor- tungsvollen Positionen ein. Interviews mit den Fotografierten und Beiträge zu weiteren Absolventinnen und Absolventen: www.unilu.ch/alumni-im-gespraech Ehemaligen-Netzwerk «ALUMNI Organisation»: www.unilu.ch/alumni Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Qualitätssicherung mit europäischer Dimension 12 Nichts ist steter als der Wandel 13 FORSCHUNG UND LEHRE Forschung in schwierigen, trotz schwieriger Zeiten 16 Eine persönliche Universität – auch in Zeiten von Corona 17 «Ziel ist es, ein gemeinsames Gedächtnis zu schaffen» 18 Dissertation: Leid trotz gutem Gott? 21 Ein Plädoyer, Vertrauen zu wagen 22 Politikwissenschaft: erster Abschluss im dualen Master 25 Digitaler Handel: zwischen Freiheit und Schutz 26 Praktischer Einblick in die Covid-19-Gesetzgebung 29 Warum die soziale Mobilität in der Schweiz funktioniert 30 «HR Lab»: Wissenschaft für die Praxis 33 «Es ist ein Geschenk, dass wir hier forschen können» 34 Medizin und Gesundheit: innovative Lehre im Blick 37 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Breites Weiterbildungsangebot unter einem Dach 40 GRADUATE ACADEMY Wissenschaftlichen Nachwuchs fördern 41 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Die Fakultäten zum Fliegen bringen 44 PERSONAL UND PROFESSUREN «Wir hören dich!» 45 PANORAMA Panorama 48 Akademischer Feiertag 49 20 Jahre Universität Luzern 50 Optimierung der Leitungsorganisation 51 Start des Joint Master Medizin 52 Corona: Schutz – aber kein Stillstand 53 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 56 Entschädigungen / Donationen 58 Mitarbeitendenstatistik 61 Studierendenstatistik 62 Berufungen 66 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 68 Dienste / Partnerin 72 / 75 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 78 Institute, Seminare und Forschungsstellen 79 INHALT 5 Das Studium markiert einen wichtigen Lebensabschnitt und bleibt ewig Teil des Curriculum Vitae. Mehr noch: Für Alum- nae und Alumni ist es oft eine lebenslange Beziehung zur Universität. Und was so lange dauert, trägt man tief im Herzen. Damit diese Verbindung auch lebt, üben Alumni- Vereinigungen eine wichtige Bindegliedfunktion zwischen den ehemaligen Studierenden und der Universität aus. Auf dieser Grundlage stellen sie ihren Mitgliedern eine fakul - täts- und fachübergreifende Networking-Plattform zur Verfügung. Auch die Universität und der Standortkanton haben ein grosses Interesse am Austausch, am Zusammen- halt und Erfolg der ehemaligen Studierenden. Diese tragen den Ruf ihrer Universität in die Wirtschaft, die Gesellschaft und in die Welt hinaus. Luzern hat seit Beginn des neuen Jahrtausends eine Dyna- mik hingelegt wie kaum ein anderer Kanton. Die Universität Luzern ist Teil des «Aufschwungs Luzern». Es ist kein Zufall, dass die Universität Luzern 2020 ihr 20-jähriges Bestehen in der heutigen Form feiern konnte. Waren es vor 20 Jahren noch 256 Studierende, so hat sich diese Zahl inzwischen mehr als verzwölffacht. Trotz dieser Dynamik ist die Uni- versität Luzern überschaubar geblieben. Dafür sprechen die Kompaktheit der Fakultäten, Institute, Seminare und Forschungsstellen, aber auch der direkte Kontakt der 77 Professuren und der Dozierenden zu den Studierenden und das gute Betreuungsverhältnis. Mit Blick auf den Wissenstransfer hat die Universität für den Kanton Luzern und die gesamte Zentralschweiz eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung. Sie bildet Kristallisations- punkte wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklun- gen. Die Universität Luzern spielt für das Fachkräftepoten- zial, aber auch als Impulsgeberin für die regionale Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit eine bedeutende Rolle. Dazu gehören sowohl die praxisrelevante Forschung als auch die Lehre und der Wissenstransfer akademischer Erkenntnisse. Auch der Universitätsbetrieb selber stellt einen Wirtschaftsfaktor mit regionalwirtschaftlichen Auswir- kungen dar. Dazu gehören Investitionen, Waren- und Dienst- leistungsaufträge der Universität an regionale Firmen, aber auch die Ausgaben der 576 Festangestellten und der aktuell 3155 Studierenden der Universität. Von den wirtschaftlichen Impulsen profitiert zudem der Fiskus. Ferner ist die Universität Luzern auch wichtig für unsere Volkswirtschaft. Konkret: Die Absolventinnen und Absolven- ten und durch sie erfolgte Gründungen von Unternehmen führen zu regionalwirtschaftlichen Vorteilen und lassen sich an konkreten Zahlen messen: Ausgerechnet im Corona-Jahr 2020 boomen Firmengründungen wie noch nie in der Zen- tralschweiz. Während gesamtschweizerisch ein Plus von 5,3 Prozent verzeichnet wurde, liegt der Wert für die Zen- tralschweiz bei 10,1 bzw. 11,1 Prozent für den Kanton Luzern. Dadurch ent stehen Wertschöpfung und neue Arbeitsplätze in unserer Region. Im einst vornehmlich landwirtschaftlich geprägten Kanton ist die tertiäre Bildung die eigentliche Treiberin in der Wandlung zur Wissensgesellschaft. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass die Verbleibquote der Studierenden in der Region hoch ist. Wertvoll ist in diesem Kontext, dass die Universität Luzern die berufsbegleitende Weiterbildung gezielt ausbaut und im Zeitalter des lebenslangen Lernens auf diesen zukunftsträchtigen Bereich setzt. Dazu wurde die Weiterbildungsakademie mit bereits 430 Studierenden und die Graduate Academy geschaffen (siehe Seiten 40/41). Die Kernkompetenz der Universität Luzern ist und bleibt das humanwissenschaft liche Profil. Die Covid-19-Pandemie veranschaulicht, wie wichtig die Humanwissenschaften zur Bewältigung der Herausforderungen für die Wirtschaft und Gesellschaft sind. Die erfolgreiche Führung einer Universität braucht viele Akteurinnen und Akteure: Ich danke allen Personen für den grossartigen Einsatz! Dazu gehören in erster Linie die Uni- versitätsleitung, der Universitätsrat, die Dozierenden, For- schenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Der Dank für die wertvolle Unterstützung geht aber auch an alle Freunde der Universität, die Exponentinnen und Exponenten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Ob Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft oder Politik, sie alle leben vom Austausch; genauso wie die ALUMNI Organi- sation, die eine wichtige Brückenfunktion hat, um ehemalige Studierende zu vernetzen, einem Brain-Drain vorzubeugen und den «Chitt» zu festigen. In diesem Sinne: Keep in touch! Marcel Schwerzmann, im Mai 2021 EIN LEBEN LANG ALUMNI REGIERUNGSRAT/UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident des Universitätsrats 7 RÜCKBLICK – EINBLICK – AUSBLICK Aerosole, Antikörpertest, Besuchsverbot, Breakout Sessions, Contact Tracing, Corona-Skeptiker, Covid-19, Durchseu- chung, Herdenimmunität, Inzidenzwert, Lockdown, R-Wert, Schutzkonzept, Selbstisolation, Social Distancing, Spreader, SwissCovid App, Virus-Mutation, Vorerkrankung, Zoom … Was haben diese Worte vor eineinhalb Jahren für uns bedeu- tet? 2020 haben wir viel gelernt, nicht nur Fachbegriffe. Wir haben gelernt, uns auf Distanz nahe zu fühlen, digital Gefüh- le auszutauschen und aufgeteilt Gemeinsames zu erleben. Wir haben erfahren, dass die Uni weitergeht, auch wenn das Haus geschlossen ist, dass hinter Zoom, Telefon und Maus- klicks Menschen sind, die von der persönlichen Uni träumen, und dass wir mehr sind als ein Verbund von Homeoffices, Plattformen und Netzwerken. Corona hat aber auch die Prin- zipien, auf denen die Universität Luzern basiert, bestätigt: • Fokussierung: Wir sind eine humanwissenschaftliche Universität. Wir fokussieren uns auf Menschen und ihre Institutionen. Corona zeigt: Molekularbiologisch greift das Virus weltweit überall gleich an. Die Differenzen zwischen Ländern und Kantonen sind nicht natur-, sondern humanwissenschaftlich. • Vernetzung: Die Universität Luzern ist staatlich getragen, aber nicht staatlich betrieben. Private Top-Universitäten der Welt ächzen unter der Last ihrer Campus-Fixkosten. Sie bauen Personal ab, schliessen Bereiche und kürzen Löhne. Mit unserer Mischfinanzierung aus staatlicher Grunddotation und leistungsorientierten Zusatzmitteln haben wir günstigere institutionelle Voraussetzungen, der Pandemie zu trotzen, die Unabhängigkeit zu wahren und kooperationsfähig zu bleiben. • Gemeinschaft: Jede Universität hat die gleichen Faktoren: Menschen, Technik, Geld. Der Unterschied zwischen den Universitäten besteht in ihren Menschen. Zweimal wech- selte die Universität Luzern letztes Jahr in den digitalen Modus. Dank unserer IT, dem Zentrum Lehre und der «Arbeitsgruppe Corona» waren wir gut vorbereitet. Danke! Wenn Wissen gut ist für das Leben, dann bezweckt Wissen- schaft ein gutes Leben. Nie ist mir dies deutlicher bewusst geworden als auf einer Mission im Auftrag des IKRK an den Lake Tschad im Februar 2020, drei Wochen vor dem Lock- down in der Schweiz. Am Arbeitsplatz eines lokalen Mit- arbeiters stand folgender Spruch: Ignorance + Pouvoir = Dictature / Ignorance + Religion = Terrorisme / Ignorance + Liberté = Chaos / Ignorance + Argent = Corruption / Ignorance + Pauvreté = Crime / L’ignorance est la racine de tout mal. / L’éducation est la clé. Macht, Ideologien und Freiheit, Geld, Armut und Bildung, ein gutes, gesundes und erfüllendes Leben: Genau dies sind Herausforderungen, die für die Universität Luzern relevant sind. Dabei werden zwei Drittel unserer Absolventinnen und Absolventen dereinst in Berufen pensioniert werden, die es heute noch nicht gibt. Der Beitrag der Universität Luzern liegt also nicht nur darin, qualifizierte Fach- und Führungs- kräfte für den heutigen Arbeitsmarkt auszubilden. Im Zen- trum der universitären Bildung steht auch das Anliegen, jene Kompetenzen zu vermitteln, die Absolvierende in die Lage versetzen, neue Situationen, Kontexte und Welten zu lesen, zu interpretieren und zu verstehen, sich darin zu orientieren, zu bewegen und zu entwickeln und selber und mit anderen zusammen zu entscheiden, zu gestalten und zu lenken. Auf dieser Basis geht es jetzt darum, die laufenden Pläne umzusetzen und die Folgeplanung in die Hand zu nehmen. Die aktuellen Pläne stehen in der Leistungsvereinbarung 2019–2022 zwischen Kanton und Universität Luzern: • Erstens die interprofessionelle Entwicklung des Departe- ments Gesundheitswissenschaften und Medizin mit einer Profilierung Richtung Rehabilitation. • Zweitens die organisatorische Bündelung der universitä- ren Weiterbildung in einer Weiterbildungsakademie, die auch für andere Akteure auf dem Campus Luzern offen ist. • Drittens die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuch- ses mit einer Graduate Academy, die eine institutionelle Kooperation mit der Università della Svizzera italiana und mit dem European University Institute in Florenz aufbaut. Grundlage bildet unser humanwissenschaftlicher Fokus auf Menschen und ihre Institutionen. Aber: Es fehlt noch die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Aspekten des menschlichen Verhaltens. Hier setzt die Folgeplanung an, in der es darum geht, das humanwissenschaftliche Profil mit Verhaltenswissenschaften abzurunden. Damit können wir noch besser dazu beitragen, den Fachkräftemangel in kriti- schen Branchen zu reduzieren, die Luzerner Standortattraktivi- tät zu steigern und das Profil der Universität Luzern zu stärken. Träume? Alt ist, wer von keiner Zukunft mehr träumt! Wir sind ein junges Unternehmen. 2020 wurden wir 20. Und ein Geburtstag ist noch lange kein Grund, alt zu werden! Ich danke allen, die an der Weiterentwicklung unserer Universi- tät mitarbeiten, und ich freue mich auf unsere nächsten Entwicklungsschritte. Wenn wir überzeugt sind, dass wir es schaffen, haben wir es schon fast geschafft! Bruno Staffelbach, im Mai 2021 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2021 Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan 2 Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan 3 Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung MARKUS RIES Prorektor; Stv. Rektor Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 per 1. Mai 2021 neu geschaffene Position; bis 30. April 2021 Generalsekretariat (Wolfgang Schatz) / Verwaltungsdirektion (bis 30. November 2020 Esther Müller; ab 1. Dezember Doris Schmidli a.i.) 2 für weitere Amtsperiode vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 gewählt 3 bis 31. Januar 2020 Christoph Hoffmann 4 per 1. November 2020 neu geschaffene Position Universitätsmanagement 1 DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät ANDREAS EICKER Dekan Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät CHRISTOPH A. SCHALTEGGER Dekan Departement Gesundheits- wissenschaften und Medizin GEROLD STUCKI Vorsteher UNIVERSITÄT Personal und Professuren 4 REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Uni- versitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterin- nen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, For- schungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleistungs-, Perso- nal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2021 Marcel Schwerzmann, Präsident Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin an der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2021 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Adrian Loretan Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Jörg Schmid Vertreter der Professorenschaft Dr. Philipp Blum Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Charlotte Sieber Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Rebecca Melliger Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Studierenden Vinzenz Schmutz Vertreter der Studierenden Yael Häller Vertreterin der Studierenden Colette Lenherr Vertreterin des administrativ-technischen Personals Dave Schläpfer Vertreter des administrativ-technischen Personals Prof. Dr. Gerold Stucki Vorsteher des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin (ständiger Gast) UNIVERSITÄT „Strukturiertes Denken, schnelles Analysieren, umsichtiges Antizipieren: alles im Studium gelernt – und zwar quasi nebenbei, neben den klassischen juristischen Disziplinen. Michèle Bucher, Stadtschreiberin von Luzern Absolventin Master Rechtswissenschaft 12 Die Qualitätssicherung einer Universität ist eine grundlegende Aufgabe und sowohl im eidgenös- sischen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) als auch im Universitätsgesetz des Kantons Luzern festgeschrieben. Wie man das macht, ist einem selbst überlassen. Die im HFKG vorgeschriebene Akkreditierung von Hochschulen überprüft nicht die Qualität einer Hochschule, sondern ob das angewendete Qualitätssicherungssystem der Institution adäquat und effektiv ist, um die Qualität zu gewährleisten. Daraus ergeben sich für eine Institution wie die Universität Luzern folgende Fragen, die sie zu beantworten hat: 1) Wie definiert sie Qualität? 2) In welchen Bereichen (z.B. For- schung, Lehre) soll die Qualität gesichert werden? 3) Wie wird die Qualität gemessen? Und 4) mit welchen Instrumen- ten misst man sie? Frage 1) ist in der Forschung vieldiskutiert, insbesondere auch an Universitäten. Es gibt viele gute Konzepte, wie die Qualität definiert werden kann. Entscheidend ist jedoch, wie eine Hochschulinstitution wie die Universität Luzern diese Qualitätsdefinition vornimmt und ausdifferenziert. Frage 2), «in welchen Bereichen», beantwortet sich teilweise durch die Akkreditierungsstandards für die tertiären Hoch- schulen gemäss HFGK. Darin sind unter Punkt i) folgende Bereiche gelistet: interne Qualitätssicherungsstrategie, Governance, Lehre, Forschung, Dienstleistungen, Ressour- cen sowie die interne und externe Kommunikation. Offen bleiben Bereiche wie Diversity, Internationalisierung usw. Wie 3) die Qualität gemessen wird und 4) mit welchen Instru- menten, dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist, einen Blick darauf zu werfen, welche Antworten andere Universitäten und Hochschulen auf diese Fragen gefunden haben. Innerhalb der Schweiz besteht zwischen den Universitäten ein guter und offener Austausch. Im Bereich Qualitätsmanagement sind die Aktivitäten und der Austausch jedoch etwas eingeschlafen. Die Universität Luzern hat auch internationale Kontakte geknüpft und mit der Universität Siegen (D), der Karl-Franzens-Universität Graz (A) und der Latvijas Universitāte in Riga, Lettland, das European Quality Audit (EQA) gegründet. Ziel dieser Vereini- gung ist es, die oben gestellten Fragen auf gesamteuro- päischer Ebene zu beantworten. Daneben ist der Austausch im Sinne von Benchlearning ein wichtiger Punkt und für die Universität Luzern sehr hilfreich. Bei regelmässigen Treffen tauscht man sich zu spezifischen Themen aus. Beispielswei- se wurde die Qualitätssicherung in der Forschung diskutiert und angeschaut, wie die einzelnen Universitäten dies organi- sieren und regeln. In Analogie zu den «Standards and Guide- lines for Quality Assurance in the European Higher Edu- cation Area» (ESG), die von der European Association of Universities (EUA) herausgegeben wurden, hat das EQA für diverse Bereiche wie eben die Forschung solche Standards definiert. Im Augenblick sind wir in Zusammenarbeit mit der EUA und der Europäischen Union dabei, diesen neu definier- ten Standards für den europäischen Hochschulraum einen analogen Status wie denjenigen der ESG zu verleihen. Die Universität Luzern durchläuft zurzeit den Akkreditie- rungsprozess nach HFKG, der im September 2021 mit dem Akkreditierungsentscheid endet. Die Akkreditierung wird mit Auflagen (die zwingend in einem vorgegebenen Zeit- raum umzusetzen sind) und Empfehlungen erfolgen. Das EQA soll im Sinne einer Qualitätssicherungsschlaufe der Universität dabei helfen, einen optimalen Weg zur Umset- zung der Auflagen und Empfehlungen zu finden. An den am EQA beteiligten Universitäten sind eventuell schon Qualitäts- instrumente und -strukturen über einen längeren Zeitraum im Einsatz. Von diesem wertvollen Erfahrungswissen kann die Universität Luzern lernen, was effektiv ist und was nicht. Die institutionelle Akkreditierung muss alle sieben Jahre erneuert werden. Die Universität Luzern plant, im Sinne einer Qualitätsschlaufe eine Zwischenevaluation einzuführen. Dies bedeutet, dass zwei bis drei Jahre vor dem Start des Re- Akkreditierungsprozesses ein EQA-Audit stattfindet. Dieses kann entweder umfassend auf alle Qualitätsbereiche und Akkreditierungsstandards oder selektiv auf von der Universi- tät identifizierte Schwachstellen bezogen sein. Die Vernetzung mit Critical Friends ist sehr wertvoll und hilfreich, um das Qualitätsmanagement der Universität Luzern voranzubringen. Wolfgang Schatz QUALITÄTSSICHERUNG MIT EUROPÄISCHER DIMENSION GENERALSEKRETARIAT Dr. Wolfgang Schatz, Generalsekretär (seit 1. Mai 2021: Leiter Qualitätsmanagement und Nachhaltigkeit) 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Während meinen fast elf Jahren als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen der Universität Luzern hatten mich ver- schiedene Wendungen, Wandlungen, Umstellungen, Neu- anstellungen und Mitgestaltungen begleitet. Um nur einige zu nennen: eine neue Fakultät, ein neues Departement, der Standortwechsel von der Pfistergasse, einem der früheren Universität-Standorte, an die Frohburgstrasse mit den heutigen Räumlichkeiten, ein Wechsel in der Verwaltungs- direktion, zwei neue Rektoren, zehn Auszubildende, die meine Abteilung durchlaufen haben, eintausend Studierende mehr, zwanzig Millionen Franken Umsatzsteigerung, von der Papierrechnung hin zum elektronischen Visumsprozess und der E-Rechnung. Die operative und personelle Führung der Abteilung, die strategischen und konzeptionellen Arbeiten und nicht zuletzt das Agieren im Spannungsfeld zwischen politischen Entscheiden und der dynamischen Weiterentwicklung der immer noch jungen Universität waren eine reizvolle Herausforderung. Die Universität stärkt die akademische Selbstverwaltung und hat im Zuge einer Leitungsoptimierung einerseits ein weite- res Prorektorat (Personal und Professuren; siehe Seite 45) ins Leben gerufen, andererseits wurden die Stellen Verwal- tungsdirektion und Generalsekretariat zur neuen Position Universitätsmanagement zusammenfasst. Als Stellvertrete- rin der Direktorin durfte ich ab dem vergangenen Dezember ad interim die Aufgaben der Verwaltungsdirektion überneh- men. Diese Erfahrung brachte mich näher an den Puls der Entscheidungsträgerinnen und -träger und gewährte mir Einblicke in das strategische Denken und das Zusammen- wirken der Universitätsleitung. Die Rolle der Managerin, welche die betriebswirtschaft- lichen, technischen und organisatorischen Belange der Universität sicherstellt und die als Stabschefin den steten Wandel vorantreibt, entspricht meinem Denken, Handeln und Fühlen. Daher stellte ich mir die entscheidende Frage: Möchte ich diese Herausforderung, Chance und Verände- rung anpacken? Mit Kopf, Herz und Bauch konnte ich sie mit einem überzeugten Ja beantworten. – Am 1. Mai habe ich nun die neu geschaffene Stelle als Universitätsmanagerin angetreten und freue mich sehr auf eine erfolgreiche und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen. Mein Ziel ist es, Handlungsspielräume mit agilen Führungs- strukturen, einer effizienten Organisation sowie schlanken Planungsprozessen zu nutzen. Das Fördern von Mit- und Umdenken, die Erhöhung strategischer Entscheidungsfähig- keit durch flexiblere Strukturen sowie effiziente, moderne und bedarfsgerechte zentrale Dienstleistungen sollen die Schaffung von Freiräumen in der Forschung und Lehre unterstützen. Nicht nur kontinuierliche Verbesserungsprozesse, sondern auch die Weiterentwicklung der Organisation und ihrer Menschen sind mir wichtige Anliegen, für die ich mich einsetzen werde. Vertraut zu sein mit der Kultur, heisst für mich, darauf aufbauen zu können, einen Wandel anzustossen und Veränderungen zu schaffen. Wir befinden uns in einem steten Wandel, in dem es immer wieder zentral ist, Schwer- punkte zu setzen. Ich freue mich darauf! Doris Schmidli NICHTS IST STETER ALS DER WANDEL Doris Schmidli, Universitätsmanagerin (seit 1. Mai 2021); bis 30. April: Verwaltungsdirektorin ad interim (seit 1. Dezember 2020) und Leiterin Finanz- und Rechnungswesen (seit 1. Juni 2010) „Ich profitiere täglich vom Studium, besonders etwa bei der Beurteilung von Gesetzestexten sowie bei der Diskussion öffentlich-rechtlicher oder politischer Fragen. Adrian Derungs, Direktor der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ, Luzern Absolvent Master Rechtswissenschaft, Alumnus des Jahres 2020 16 Das Jahr 2020 war von der globalen Corona-Pandemie geprägt. Sie brachte schreckliche Meldungen über Schwer- erkrankte, Verstorbene und volle Spitäler sowie über das an seine Belastungsgrenzen stossende Personal in der medi- zinischen Behandlung und Pflege. Und sie veränderte die wissenschaftliche Forschung und Lehre an den Universitäten stark. Der Gang in den virtuellen Raum wurde von Forschen- den zwar als hilfreiche Krücke für ihr Weiterkommen angese- hen, aber die wenigsten sehnten sich nicht nach den persön- lichen, nichtdigitalen Begegnungen an Konferenzen und Tagungen, in ihren Büros, in der Mensa und während den Kaffeepausen zurück. Auch die Forschung und die Graduate Academy (siehe Sei - te 41) an der Universität Luzern wurden in diesem Jahr vor enorme Herausforderungen gestellt. Es kam zu Verzögerun- gen bei Projekten, Absagen – zum Glück nur wenigen – von geplanten Veranstaltungen für Doktorierende und Postdocs, es kam für viele Forschende zu persönlichen Belastungen, zu eingeschränkter Leistungsfähigkeit und grossen Verunsi- cherungen bei der Karriereplanung. Und trotz aller noch so widrigen Umstände: Es ging weiter, denn es musste weiter- gehen. Dissertationen wurden erfolgreich abgeschlossen und verteidigt, zahlreiche Artikel und Bücher publiziert, neue Projekte auf die Beine gestellt und Drittmittel mit Erfolg eingeworben – insgesamt 5,93 Mio. Franken (siehe dazu den Bericht der Stelle für Forschungsförderung auf Seite 72). Die Gänge der Universität blieben lange leer – und sie sind es zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Textes leider fast immer noch. Aber leere Gänge sind kein Indikator für einen gelöschten Wissensdurst. Trotz der Digitalisierung unserer Beziehungen und Arbeitsmethoden blieben die Forschungs- aktivitäten intensiv. Auch die noch junge Graduate Academy konnte ihr Angebot ausbauen und unseren Doktorierenden und Postdocs erfolgreich vermitteln. Gleichzeitig kam es zu wichtigen Veränderungen, die schon vor Corona angedacht worden waren und trotz der Pandemie in Reformen unserer Institutionen und Prozesse münden konnten. Bei der Forschung sei auf die Reform der For- schungskommission hingewiesen, die nach langer Vorarbeit und dem Gang durch die Gremien im Dezember 2020 vom Senat verabschiedet wurde. Die Reform ermöglicht eine dezentralere Forschungsförderung durch finanzielle Mittel, die den Fakultäten und dem Departement für Gesundheits- wissenschaften und Medizin fortan zur Verfügung stehen. Auch wurden die internen Prozesse der Forschungskommis- sion verbessert und der bürokratische Aufwand bei der Vergabe von Forschungsgeldern gesenkt. Schliesslich musste auf die Abschaffung der sogenannten Doc.Mobility-Beiträge für Doktorierende reagiert werden, die bereits im Jahr 2016 vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) beschlossen worden waren. Es freut mich ungemein, dass die Universität – in einer ersten Phase noch von der Rektorenkonferenz swissuniversities unterstützt – unseren Doktorandinnen und Doktoranden auch trotz der Abschaf- fung der Doc.Mobility-Beiträge die Möglichkeit gibt, für eine gewisse Zeit an einer ausländischen Universität forschen zu dürfen. Die Graduiertenakademie koordiniert die Aus- schreibung und vergibt die entsprechenden Beiträge, und zwar in enger Zusammenarbeit mit der Forschungskommis- sion, der die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche zukommt. Auch wenn ein Forschungs aufenthalt im Ausland zurzeit nach wie vor nur schwer zu bewerkstelligen ist, so sind die Weichen für die Post-Pandemie-Zukunft gestellt. Forschung in schwierigen Zeiten ja, aber auch Forschung trotz schwieriger Zeiten. Alexander H. Trechsel FORSCHUNG IN SCHWIERIGEN, TROTZ SCHWIERIGER ZEITEN FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Auch für das Prorektorat Lehre und Forschung stand das Jahr 2020 im Zeichen der Covid-19-Pandemie und war, wie für alle, insgesamt sehr intensiv und herausfordernd. Das Schaffen günstiger Voraussetzungen für den gesamten Lehr- und Studienbetrieb war während des ganzen Jahres gleichermassen Leitmotiv und Ziel der verschiedenen, dem Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen zugeord- neten Dienste. Die spezielle Situation sollte nicht zu Studien- verlängerungen führen, und die Studierenden sollten sowohl das Frühjahrs- als auch das Herbstsemester mit ordent- lichen Leistungsausweisen abschliessen können. Damit waren alle Dienste des Prorektorats Lehre und Inter- nationale Beziehungen voll gefordert: So war zum Beispiel binnen kürzester Zeit in Zusammenarbeit mit den Informa- tikdiensten und mit Unterstützung der im Aufbau begriffe- nen Weiterbildungsakademie ein System für die digitale Lehre zu beschaffen und sowohl die Dozierenden als auch die Studierenden in dessen Anwendung zu schulen. Es galt aber auch, sich um die an der Universität Luzern weilenden Mobilitätsstudierenden, die sogenannten Incomings, sowie um unsere im Rahmen von Austauschsemestern an Univer- sitäten auf der ganzen Welt weilenden Studentinnen und Studenten zu kümmern. Wer konnte/wollte/musste abreisen und wer konnte/wollte/musste in die Schweiz zurückkehren? Und wie sollten jene, die ab- oder zurückreisen mussten oder wollten, angesichts des weitgehend eingestellten Flugverkehrs reisen? Weiter mussten bspw. in Zusammenarbeit mit den Fakultä- ten verschiedene Methoden für die digitale Durchführung von Prüfungen geprüft und getestet werden. Auch galt es, Möglichkeiten für den Ausgleich von Nachteilen wegen coronabedingten behördlichen Aufgeboten sowie wegen coronabedingt erhöhten Betreuungspflichten zu schaffen sowie den gesamten Immatrikulationsprozess und zahl- reiche Weiterbildungsangebote zu digitalisieren. Dennoch vermochte das Prorektorat Lehre und Internationa- le Beziehungen im Berichtsjahr seine – durch Corona zentral betroffenen – Aufgaben zu meistern, weil alle Angehörigen der Universität an einem Strick gezogen und ihren Beitrag dazu geleistet haben, günstige Voraussetzungen zu schaf- fen. Es hat sich gezeigt: Selbst im digitalen Modus bleiben wir eine persönliche Universität. Martina Caroni EINE PERSÖNLICHE UNIVERSITÄT – AUCH IN ZEITEN VON CORONA LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 «ZIEL IST ES, EIN GEMEINSAMES GEDÄCHTNIS ZU SCHAFFEN» THEOLOGISCHE FAKULTÄT Mit der Berufung von Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie, wird in Luzern die Erforschung des Dialogs zwischen Christentum, Judentum und Islam möglich. Bei allen Unterschieden der Religionen gebe es auch viel Verbindendes. Erdal Toprakyaran, um was geht es bei Ihrer Forschung in Luzern? Erdal Toprakyaran: Es geht um die Geschichte und Gegenwart der islamischen Religion und Mystik. Von beson- derem Interesse ist für mich, wie das Zusammenleben der drei grossen monotheistischen Religionen funktioniert. Zudem setze ich einen Fokus auf Europa. Wie sieht die islamische Theologie aus, welche Facetten gibt es? Zuerst einmal muss man wissen, dass es eine islamische Theologie bereits recht früh gegeben hat. Darunter versteht man die sogenannte systematische Theologie, aber auch das Studium des Korans, das islamische Recht, die Mystik und die Philosophie. Heute befassen wir uns mit zwei Bereichen: Wir untersuchen, wie die Theologie im historischen Kontext entstanden ist und wie sie sich entwickelt hat. Aber gleich- zeitig richtet sich unser Blick auf die Herausforderungen der Gegenwart. Wir können nicht einfach die Theologie von damals für die heutige Zeit übernehmen. Jedes Land hat seine spezifischen Fragestellungen und Bedürfnisse, etwa die Ausbildung von Imamen und Imaminnen. Von der Tradi- tion her brauchte es keine akademische Ausbildung dafür, doch angesichts der heutigen Herausforderungen, die unter anderem seelsorgerische Fähigkeiten notwendig machen, geht das nicht mehr. In komplexen, westlichen Gesellschaf- ten brauchen wir Imame mit besonderen Fähigkeiten, die in der Vergangenheit nicht erforderlich waren. Wo sehen Sie die grössten Unterschiede zum Christentum? Da möchte ich zuerst darauf hinweisen, dass es sehr viele Gemeinsamkeiten gibt, etwa, wenn es um die Figur Jesus geht. Dieser wird im Islam als Prophet respektiert und ver- ehrt. Wie Mohammed betrachtete man ihn allerdings als Menschen. Ähnlich verhält es sich mit David, Abraham und so weiter. Aus islamischer Sicht sind das Propheten, die mit Gott im Austausch waren. Wer sich also negativ über sie äus- sert, wäre eigentlich keine richtige Muslimin, kein richtiger Muslim. Allerdings wird die Vorstellung, dass Jesus Gottes Sohn ist, abgelehnt. Ein wichtiger Unterschied ist auch, dass es im Islam keine Kirche wie im Christentum gibt. Moscheen haben nicht denselben Status wie eine christliche Kirche. So muss man beispielsweise nicht Mitglied einer Moschee sein, um Muslimin, Muslim zu sein. Moscheen sind daher nicht wie eine Kirche, wo sich die Menschen zu einer eingetrage- nen Religionsgemeinschaft und Weltkirche zugehörig fühlen. Worin unterscheidet sich der Islam vom Judentum? Die Religion, die später kommt, negiert ein Stück weit die bestehenden Glaubensrichtungen. Ansonsten sind aber vor allem die Gemeinsamkeiten interessant, etwa, dass Moses auch im Islam eine wichtige Rolle spielt, das Verbot von Schweinefleisch und die Knabenbeschneidung. Die Dif- ferenzen sehen wir als Bereicherung, sind uns aber bewusst, dass es Menschen aller Religionen gibt, die die absolute Wahrheit für sich beanspruchen und deshalb die anderen Religionen ablehnen oder sogar bekämpfen. Wo sind die Gemeinsamkeiten von Islam, Christentum und Judentum? Alle drei Religionen sind in derselben Region entstan- den. Und Hebräisch, Arabisch und Aramäisch sind semiti- sche Sprachen. Von Beginn an bestanden kulturelle Interview: Robert Bossart Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie (seit 1. August 2020) 20 Gemeinsamkeiten. Aber auch theologisch gibt es spannende Themen, alle drei Religionen sehen Abraham als ihren Stammvater an und alle drei glauben an die Abstammung von Adam und Eva. Dahinter steckt eine grosse Symbolkraft, auf die wir uns alle berufen. Das schweisst uns im Grunde zusammen. Leider wird heute insbesondere der Islam von extremistischen Strömungen und Terror überschattet, und Religionen werden immer wieder für Ideologien miss- braucht. Aber die Grundidee eines guten und barmherzigen Gottes besteht als Kernbotschaft in allen drei Religionen. Interreligiöser Dialog: Warum braucht es diesen, warum ist er so wichtig? Jede Form von Dialog ist wichtig für eine intakte Gesell- schaft, denn er ermöglicht, Probleme zu lösen. Es gibt keine Alternative zum Dialog. Wenn es um die Corona-Pandemie oder die Erderwärmung geht, müssen sich auch Religions- gemeinschaften um Lösungen bemühen. Der kürzlich ver- storbene Schweizer Theologe Hans Küng hat gesagt, dass es keinen Weltfrieden ohne Religionsfrieden gebe. Auch viele islamische Mystiker waren dieser Überzeugung, etwa Haz - rat Inayat Khan (1882–1927), Gründer des Internationalen Sufi-Ordens und der Internationalen Sufi-Bewegung. Er hat eine Einheit der religiösen Ideale ausgearbeitet. Was vermag ein solcher Dialog zu leisten in einer Zeit, in der im Westen die Säkularisierung immer weiter fortschreitet? Eine berechtigte Frage. Übrigens gibt es auch in der isla- mischen Welt eine starke Säkularisierungsbewegung. Viele denken, dass der Islam boomt, die Realität ist aber, dass viele Moscheen immer leerer werden. Muslime kamen oft als Mi- grantinnen und Migranten nach Europa und organisierten sich aus einem Bedürfnis nach sozialer Geborgenheit in reli- giösen Gemeinschaften. Bei deren Kindern und Enkeln hat sich das aber geändert, und so beobachten wir in fast allen Ländern, abgesehen vom Freitagsgebet, leere Moscheen, auch wenn daneben ein Anstieg von islamistischen Gruppen zu sehen ist. Aber die grosse Mehrheit lebt zunehmend säkular. Diese «Kulturmuslime» beten vielleicht nicht mehr, gehen aber doch hin und wieder in eine Moschee, ähnlich wie viele Christinnen und Christen hin und wieder in eine Kirche gehen. Diese säkularen Menschen haben aber seelsorgerische oder ethische Fragen – diese sind mehr denn je legitim. Die Annahme der Burka-Initiative hat gezeigt, wie gross die Ängste vor «dem Islam» sind. Sie beschreiben einen fried- liebenden und spirituellen Islam, wie geht das zusammen mit dem Islamismus? Es ist klar: Die Wissenschaft darf die Augen vor un bequ- emen Tatsachen nicht verschliessen. Religionen und ihre Schriften bieten immer auch die Möglichkeit, sie zu instru- mentalisieren, Inhalte aus dem Kontext zu reissen und zu missbrauchen. Leider sind solche Strömungen derzeit ver- stärkt aus dem islamischen Kontext zu beobachten. Da müs- sen auch wir Theologinnen und Theologen Stellung beziehen und versuchen, solchen Gruppierungen die Deutungshoheit wieder zu entreissen. Gleichzeitig darf man nicht vergessen, dass Musliminnen und Muslime auch Opfer sind, man denke etwa an die Unterdrückung der Uiguren in China oder an die Verfolgung der Rohingya in Myanmar. Es gibt gegenüber dem Islam auch Vorurteile, etwa dass diese Religion nicht vernunftorientiert sei. Das ist ein grosser Irrtum, Vernunft war im Islam von Beginn an sehr zentral und es gab viele Gelehrte, die das verkörperten. Man denke nur an den Begriff Algorithmus, der heute in aller Munde ist. Es ist der Name eines muslimischen Gelehrten aus dem Mittelalter. Das Zentrum «Theologie und Philosophie der Religionen» wurde kürzlich gegründet – ein weiterer Schritt in Richtung Verstärkung der Forschung zum interreligiösen Dialog an der Universität Luzern, mit Islamischer Theologie als Teil davon. Welche Bedeutung hat das für Sie und Ihre Arbeit? Jede Wissenschaft ist nur dann gut, wenn sie sich auch vernetzt. Dass wir das nun in Luzern so umfassend tun kön- nen, freut mich sehr und hat auch gewissermassen Pionier- charakter in der Schweiz. Wir möchten ein gemeinsames Gedächtnis schaffen. Es ist zentral, dass wir uns an unsere Geschichte erinnern, um aus ihr lernen zu können. Dieses Gedächtnis, so scheint mir, ist ausserhalb der Wissenschaft weitgehend verloren gegangen. Zu sehen, dass sich Men- schen aus unterschiedlichen Kulturen und Religionen nicht nur bekriegt, sondern auch ausgetauscht haben, etwa in Cor- doba, Kairo oder Bagdad, das ist vielen nicht bewusst. In der Forschung gibt es, was den interreligiösen Austausch betrifft, grosse Lücken. Da werden wir teilweise wie Detektive arbei- ten und dadurch die vielschichtige Beziehungsgeschichte, die dynamischen Wechselwirkungen, die Kontinuitäten und Brüche aufdecken und darauf hinweisen, dass es stets auch sich überlappende religiöse Milieus und sogar gemeinsame Repertoires religiöser Theorie und Praxis gab. www.unilu.ch/erdal-toprakyaran Robert Bossart ist freischaffender Journalist. 21 Das Theodizee-Problem bezeichnet den Versuch, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie das empfundene Leid in der Welt erklärt werden kann, wenn Gott sowohl allmächtig und allwissend als auch gut ist. Diese jahrhundertealte Frage kombiniert Martin Schacher in seinem Dissertationsprojekt «Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-sys- tematische Betrachtung» mit den neusten Erkenntnissen der Evolutionsbiologie. «In der Natur beobachtet man im Pro- zess der Evolution ziemlich brutales Verhalten zwischen ver- schiedenen Organismen, welches das Aussterben von Indivi- duen und Arten zur Folge hat», so der Doktorand an der Theologischen Fakultät. «Die Frage, wie das mit der Güte Gottes vereinbar ist, beleuchte ich in meinem Projekt mit einem interdisziplinären Ansatz.» Insbesondere die Verbin- dung von Theologie und Naturwissenschaft interessiere ihn. «Theorien zur Kooperation und Aggression zwischen Orga- nismen werden in der Theologie zwar meist kurz angespro- chen, jedoch nicht im Detail behandelt.» Sein Ziel ist es, diese Theorien detaillierter zu besprechen und dadurch die Theodizee-Problematik differenzierter abzubilden. DISSERTATION: LEID TROTZ GUTEM GOTT? Martin Schacher, der bereits sein Theologiestudium an der Universität Luzern absolviert hat, erhält für sein Projekt 231 000 Franken (gerundet) vom Schweizerischen National- fonds (SNF). Dies in Form eines sogenannten Doc.CH-Bei- trags, einer Förderung für aussichtsreiche Nachwuchsfor- schende der Geistes- und Sozialwissenschaften, um auf entlöhnter Basis zu einem selbstgewählten Thema zu promo- vieren. Die auf vier Jahre angelegten Mittel umfassen das Gehalt der Doktorierenden und tragen zur Deckung anfal- lender Projektkosten bei. Unter anderem plant Schacher einen einjährigen Aufenthalt in Paris, um dort am Centre Sèvres und in den Archives Teilhard de Chardin zu forschen. Sein Dissertationsprojekt wird von Prof. Dr. Wolfgang W. Müller, Professor für Dogmatik und Leiter des Ökumeni- schen Instituts, betreut. www.unilu.ch/martin-schacher Anina Kamm, Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit an der Theologischen Fakultät 22 «Wir tun viel dafür, einander nicht vertrauen zu müssen», konstatiert Prof. Dr. Martin Hartmann, Professor für Philosophie, mit Schwer- punkt Praktische Philosophie. Sein jüngstes Buch «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» wurde als «Wissenschaftsbuch des Jahres» ausgezeichnet. EIN PLÄDOYER, VERTRAUEN ZU WAGEN Prof. Dr. Martin Hartmann, Professor für Philosophie, mit Schwerpunkt Praktische Philosophie; Dekan der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Martin Hartmann, Ihr im März 2020 erschienenes Buch ist auf grosse Resonanz gestossen. Was sagt dieses Echo über die Thematik selbst aus? Martin Hartmann: Die Coronakrise hat das Misstrauen sowie die politische Relevanz von Vertrauen verstärkt: Wir lenken unseren Blick noch stärker darauf, was die Politik tut oder nicht tut. Wir haben etwa im Frühling 2020 darauf ver- traut, dass der Lockdown eine sinnvolle Massnahme darstellt – währenddessen nun vermehrt ein Misstrauen artikuliert wird. Solche Wellen zeichnen das Vertrauen aus, das ein wichtiger Faktor für unser Verhältnis zur Politik darstellt. Das alles habe ich bei der Veröffentlichung meines Buches nicht erahnt. Ich bin eher aus einer wissenschaftlichen Per- spektive und mit einem demokratietheoretischen Interesse vor zwanzig Jahren auf dieses Thema gestossen. Das Inter- esse an der Vertrauensthematik war bereits vor der Corona- krise gross, es wurde durch sie zusätzlich erhöht. Worauf führen Sie dieses grosse Interesse zurück? Ich denke, wir haben derzeit eine Menge Krisen zu bewältigen, die mit Politik zu tun haben – man denke an die populistischen Bewegungen, an die (Nicht-)Bewältigung des Klimawandels und den Wegfall der klassischen Volkspar- teien in Deutschland, Frankreich und Italien. Wir sehen uns mit einer Veränderung der politischen Situation konfron- tiert, und gleichzeitig wurde in einigen Ländern über meh- rere Jahre ein Niedergang von Vertrauen gegenüber Parteien, Politikerinnen und Politikern sowie bestimmten staatlichen Institutionen gemessen. Nun beschreiben Sie die vielen Krisen des Vertrauens neu und stellen fest: Es herrscht ein Unwille vor, anderen zu vertrauen. Wir wollen anderen gar nicht vertrauen, weil wir nicht verletzt werden möchten. Ich glaube, in den wohlhabenden westlichen Staaten haben wir uns daran gewöhnt, auf einem sehr hohen Sicher- heitsniveau unser Leben zu leben – nicht alle, aber viele von uns. Diese Sicherheit wollen wir nicht verlieren. Ich beschreibe dies als Sicherheitsparadox: Je sicherer wir leben, desto empfindlicher werden wir für Brüche, Gefahren und Risiken. Das ist ein Aspekt, so scheint es, der dazu führt, uns möglichst wenig verletzbar zu machen. Dies insbesondere gegenüber Unbekannten, mit denen wir aber täglich zu tun haben. Die sogenannten Helikoptereltern stehen exempla- risch dafür, immer Kontrolle ausüben zu wollen: Sie sind nicht bereit dazu, unbeobachtete und unkontrollierte Räume zuzulassen, wie ich das beispielsweise in meiner Kindheit noch erlebt habe. Aber auch im wirtschaftlichen und teil- weise politischen Bereich werden Unvorhersehbarkeiten, die in echten zwischenmenschlichen Vertrauensbegegnungen immer gegeben sind, umgangen sowie Begegnungen stan- dardisiert. Irrtümer werden beseitigt und Entscheidungen vorweggenommen, wenn wir beispielsweise im Banken- wesen mit Algorithmen operieren, statt mit konkreten Men- schen zu sprechen. Wir betonen zwar die Wichtigkeit von gegenseitigem Vertrauen und haben in Wirklichkeit aber viel dafür getan, um nicht mehr vertrauen zu müssen. Interview: Aline Stadler 24 Wir möchten also Gewissheit und Vorhersehbarkeit – das kann uns Vertrauen aber nicht geben … Ja, weil echtes Vertrauen bedeutet, meine Verletzlichkeit zu akzeptieren und meinem Gegenüber Spielräume zu geben. Ich vertraue jemandem etwas an, ein Geheimnis oder meine Intimität, weil ich diesen Menschen gut kenne und vermute, dass er oder sie meine Verletzlichkeit nicht aus- nutzt. Deshalb spreche ich auch von Macht, welche diese Person über mich verfügt. Vertrauen heisst, das anvertraute Gut der anderen Person zu überlassen, und wirklich zu über- lassen. Es darf nicht kontrolliert werden, ob diejenigen Schritte vollzogen werden, die meinen Erwartungen entspre- chen. Vielmehr gebe ich meinem Gegenüber Freiheit – das ist Vertrauen für mich. Es ist informell und lässt sich nicht regeln, wodurch eine unsichtbare Dimension, worauf ich im Untertitel meines Buches hinweise, ins Spiel kommt. Ver- trauen entfaltet sich zwischen den offiziellen Regeln. Das heisst auch, dass es politisch nicht gesteuert werden kann. Vertrauen ist übrigens nicht per se gut: Es kommt immer darauf an, worum es geht und wie mit dem Vertrauen gelebt wird. Wenn Vertrauen beispielsweise nach innen gestärkt wird um den Preis eines gewachsenen Misstrauens nach aus- sen – Stichwort Nationalismus –, kann Vertrauen selber zur Quelle einer Krise werden. Sie haben die vielen gegenwärtigen Krisen angesprochen. Brauchen wir vielleicht mehr Vertrauen innerhalb der Bevölkerung, um einen angemessenen Umgang mit sol- chen Krisen zu finden, beispielsweise der Klimakrise? Ich glaube, Vertrauen wird innerhalb der Bevölkerung stärker, wenn wir den Eindruck haben, dass sich die Politik dem Gemeinwohl widmet und im Interesse des Gemein- wohls agiert. Und es sinkt, wenn wir merken, dass das nicht der Fall ist und ökonomische oder kurzfristige Interessen dominieren. Es gibt zwar Theorien eines ökonomischen Ver- trauens, gegenüber denen ich jedoch skeptisch bin: Für Ver- trauensbildung ist es gerade förderlich, wenn ich davon aus- gehen kann, dass mein Gegenüber keinen Vorteil aus meinem anvertrauten Gut zieht, nur, weil es sich lohnt für sie oder ihn. Wir sehen es an den Machenschaften einzelner Politikerinnen und Politiker in Deutschland, die sich durch Schutzmasken bereichert haben – das ist fatal für die Ver- trauensbildung. Und im Falle des Klimawandels ist evident: Das ist ein Thema, an dem wir uns alle orientieren müssten und wo die Politik längst nicht genug tut, um im Sinne des Gemeinwohls Entscheide zu fällen. Die andere Seite der Medaille ist aber auch, so mein Eindruck, dass wir nicht wirklich unseren Lebensstandard senken möchten. Weit- reichende politische Entscheidungen müssten wir als Bevöl- kerung mittragen. Es geht also auch um eine klare Trennung von Gemein- gütern und ökonomischen Interessen? Ja, sobald es um Güter geht, die einen Gemein wohl- Aspekt haben – Wasser, einen lebenswerten Planeten –, geht es um Grundrechte; hier müssen ökonomische Interessen eingeschränkt werden. Es darf nicht alles politisiert werden. Es gibt sehr dringliche Probleme, bei welchen wir versuchen müssen, Bezugspunkte ausserhalb der Politik zu schaffen, um einander mehr vertrauen zu können. Die Grenzen der Politik anzuerkennen, sehe ich als wichtige Aufgabe der Poli- tik. Wenn das Politische nur politisch bleibt, wird das Gewicht der Realität verkannt und damit auch, dass mit weitgehenden Massnahmen darauf reagiert werden müsste. Ich glaube zwar nicht, dass wir jemals «die Realität» erken- nen, sie wird immer gefiltert sein durch unsere Interessen – aber wir könnten zumindest versuchen, die Wahrnehmung einer gemeinsamen Welt anzustreben. Sie setzen sich, wie erwähnt, seit rund zwei Jahrzehnten mit dem Thema «Vertrauen» auseinander; so ist bspw. 2011 Ihr Buch «Die Praxis des Vertrauens» erschienen. Was ist eine Kernerkenntnis aus dieser langjährigen Arbeit? Vertrauen ist an Praktiken gebunden. Es ist nicht ent- weder da oder nicht da: Vertrauen ist vielmehr dynamisch zu sehen, es entfaltet sich, wächst oder verdorrt. Und wenn uns daran liegt, dann dürfen wir nicht so schnell aufgeben. Wenn wir wirklich vertrauen wollen – wie gesagt, gegenwärtig tun wir viel dagegen –, dann müssen wir vielleicht kontrollorien- tierte Massnahmen wie Überwachungssysteme zurückfah- ren, um dem Vertrauen wieder mehr Raum zu geben; damit die Menschen einander wieder vertrauen können, und nicht über die Technik. Professor Hartmanns Buch «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» (Frankfurt a. Main 2020) wurde im Januar 2021 zum «Wissen- schaftsbuch des Jahres 2021» (Sparte «Medizin & Biologie») gekürt. Vergeber des Preises ist das österreichische Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. www.unilu.ch/martin-hartmann Aline Stadler ist Masterstudentin der Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Philosophie. 25 Im Herbstsemester 2018 hat die Universität Luzern gemeinsam mit der Carleton University im kanadischen Ottawa den «Dual Master’s Degree in Political Science» ins Leben gerufen. Jetzt ist der erste Abschluss erfolgt: Maximi- lian Kallenbach gelang mit den Diplomen beider Universitä- ten in der Tasche auch gleich ein wichtiger Schritt im Berufs- leben. So erhielt er unmittelbar nach seinem Abschluss im Herbstsemester 2020 eine Praktikumsstelle in der Schweize- rischen Botschaft in Kanada – und behält den Studiengang in bester Erinnerung: «Beide Universitäten verfügen über gute Betreuungsverhältnisse, ein reiches Kursangebot und interessante Spezialisierungsmöglichkeiten», so Kallenbach. Ideale Voraussetzungen Der duale Masterstudiengang zeichnet sich durch seine internationale Ausrichtung und den engen Forschungsbezug aus. Die Studierenden erhalten durch die Studienstandorte Schweiz und Kanada wertvolle Einblicke in unterschiedliche akademische Kulturen und erlernen verschiedene Ansätze, Politikwissenschaft zu betreiben. Die Lehrveranstaltungen finden dabei ausschliesslich auf Englisch – der lingua franca POLITIKWISSENSCHAFT: ERSTER ABSCHLUSS IM DUALEN MASTER der Sozialwissenschaften – statt. Diese Charakteristika, gepaart mit der Vergabe von zwei Masterdiplomen, bieten den Studierenden ideale Voraussetzungen für eine akademi- sche Karriere oder Tätigkeit im internationalen Umfeld – sei es im öffentlichen, privaten oder gemeinnützigen Sektor. So bilanziert auch Maximilian Kallenbach: «Sowohl bei mei- nem früheren Praktikum bei der UNO in New York und nun auch bei demjenigen in der Schweizerischen Botschaft in Kanada war der internationale Akzent des Studiums mass- geblich für meinen Erfolg.» Dem Politikwissenschaftlichen Seminar ist es mit dem Dual Master’s Degree gelungen, die stark internationale Aus- richtung in der Forschung mit einer ebenso internationali- sierten Lehre zu verbinden. www.unilu.ch/polsci-dual-degree Prof. Dr. Joachim Blatter, Studiengangsleiter; Michael Widmer, Studiengangs manager und Fachstudienberater; Aline Horber, studentische Hilfskraft 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Für die zunehmenden Datenströme braucht es globale Regeln. Mittels einer EU-Förderung untersucht Mira Burri, a.o. Professorin für Internationales Wirtschafts- und Internetrecht, die Auswirkun- gen des Datenverkehrs auf das internationale Handelsrecht. DIGITALER HANDEL: ZWISCHEN FREIHEIT UND SCHUTZ Mira Burri, was muss man sich unter digitalem Handel genau vorstellen? Mira Burri: Handel mit Produkten und Dienstleistungen werden immer öfter digital abgewickelt, dabei geht es nicht nur um Online-Käufe oder Downloads. Auch wenn wir Apps nutzen oder Streaming-Dienstleistungen beanspru- chen, steckt Datenverkehr drin, der meist in mehrere Rich- tungen fliesst. Die Daten werden an verschiedenen Orten gespeichert und verarbeitet. Sie untersuchen die Folgen auf das globale Handelsrecht. Weshalb? Das internationale Handelsrecht der Welthandelsorgani- sation (WTO) stammt von 1994. Damals gab es zwar bereits ein gewisses Mass an Informationstechnologie, doch das Internet war noch jung und die Verhältnisse waren völlig anders als heute. Die Welt war vorwiegend analog. Nun brauchen wir ein Handelsrecht, das einer datengetriebenen Gesellschaft gerecht wird. Die WTO hat zwar seit 1998 ver- sucht, die Auswirkungen der digitalen Technologien auf den Handel zu berücksichtigen – leider ohne Erfolg. Wie wird denn heute reguliert? Da auf multilateraler Ebene kein Konsens gefunden wurde, entstanden zahlreiche bilaterale und regionale Frei- handelsabkommen zwischen einzelnen Staaten oder Staats- gruppen, die den digitalen Handel regulieren. Die Regelun- gen sind aber fragmentiert und sehr unterschiedlich. Wenn beispielsweise China betroffen ist, sehen die Regeln ganz anders aus, als wenn die USA oder die EU involviert sind. Die Schweiz hat übrigens bezüglich Regelung des Datenver- kehrs fast nichts unternommen – und dies als hochindustria- lisiertes, innovationgetriebenes Land. Dienstleistungen und Datenwirtschaft standen bisher zu wenig im Fokus, was durchaus bedauerlich ist, da die Schweiz eine Rolle als Legal Entrepreneur, ähnlich Neuseeland, spielen könnte. Der Datenverkehr generiert bereits mehr Wert als der traditionelle Warenhandel. Inwiefern fordert dies die Han- delspolitik heraus? Die Herausforderungen sind gross. Einerseits geht es um die Frage des Wirtschaftswachstums und wie innovativ Fir- men in Zukunft sein können. Dazu brauchen sie Zugang zu Daten und Sicherheit in Bezug auf die geltenden Regeln. Es muss klar sein, welche Handelshemmnisse es gibt. Daten- protektionismus muss verhindert werden. Andererseits dür- fen die Staaten ihre Bürgerinnen und Bürger sowie grund- legende gesellschaftliche Werte schützen. Es geht um die Kontrolle von Daten, den Schutz der Privat- sphäre und um nationale Sicherheit sowie Zuständigkeits- probleme, sobald Daten ein Land verlassen. Welche Rei- bungen ergeben sich daraus? Die Interessen und die kulturellen und gesellschaftlichen Voraussetzungen sind sehr unterschiedlich, wie man etwa beim Vergleich EU/USA sehr gut sieht. Die EU und auch die Schweiz verfügen etwa im Bereich Datenschutz über hohe Standards. Seit 2018 ist die EU-Datenschutzgrundverord- nung in Kraft, welche die persönlichen Daten der Bürgerin- nen und Bürger als Grundrecht schützt. Ganz anders in den Interview: Robert Bossart Mira Burri, aussordentliche Professorin für Internationales Wirt- schafts- und Internetrecht (per 1. September 2021) 28 USA: Persönliche, auch zum Teil sensible Daten sind dort viel weniger geschützt. Es geht mehr darum, die Bürger vor staatlicher Intervention zu bewahren. Daten werden als Ware behandelt und ein liberaler wirtschaftsorientierter Umgang damit gefördert. Dennoch sind die USA und die EU beide interessiert an möglichst freien Datenflüssen. Das EU- US-Privacy-Shield-Abkommen, das etwa amerikanische Fir- men auf freiwilliger Basis verpflichtet hat, die hohen EU- Standards zu respektieren, konnte das Dilemma zwischen den beiden Kulturen nicht lösen und wurde vom Europäi- schen Gerichtshof für ungültig erklärt. Das regulatorische Dilemma zwischen dem hohen Bürgerschutz und freiem Handel bleibt und findet sich im Kern aller wichtigen Fragen des adäquaten Designs des globalen Handelsrechts. Sie untersuchen in den nächsten fünf Jahren drei Bereiche; beim ersten geht es um die Auswirkungen, die der digitale Wandel auf die in- und ausländischen Regulierungen des digitalen Handels hat. Wie gehen Sie da vor? Wir betrachten einzelne Regelungen und schauen, was für Anpassungen bereits getätigt wurden. Und wir prüfen, welche Auswirkungen die bestehenden Regelungen auf den digitalen Handel haben. Da helfen uns die Daten, die wir bereits aus dem im Jahr 2017 gestarteten Projekt «The Gover- nance of Big Data in Trade Agreements» als Teil des Natio- nalen Forschungsprogramms 75 «Big Data» haben. Wir haben alle 353 Abkommen durchgearbeitet und festgehalten, welche Auswirkungen sie auf die Datenwirtschaft haben. Was ersehen Sie daraus bereits? Die Aufstellung ist sehr hilfreich: Wir erkennen, wo wir heute stehen, wie die regulatorische Landschaft sich entwi- ckelt hat und welche politischen und wirtschaftlichen Fakto- ren eine Rolle gespielt haben. Und wir können die verschie- denen Modelle verfolgen. Etwa dasjenige nun sehr verbreitete der USA, das zu freien Datenflüssen verpflichtet und die Lokalisierung von Daten verbietet. Solche Regelungen redu- zieren den innenpolitischen Raum und erlauben keine oder nur wenige Massnahmen zum Schutz wichtiger nationaler Interessen. Dies steht klar im Widerspruch zu den Bestrebun- gen anderer Staaten wie denjenigen der EU oder der Schweiz. Das Buch «Big Data and Global Trade Law» (Cambridge) erscheint demnächst – welche Erkenntnisse liefert es? Es geht darin um die Effekte von «Big Data» als Inbegriff der datengetriebenen Gesellschaft auf das Handelsrecht. Wir haben dabei auch die Sichtweisen verschiedener Staaten betrachtet und das Zusammenspiel der existierenden Rege- lungen im Handels-, Datenschutz- und Immaterialgüter- recht. Es ist ein Versuch, herauszufinden, in welche Richtung die politischen Strategien gehen müssen. Es soll eine hilf- reiche Orientierung in der komplexen Materie bieten. Einerseits ist Schutz gefragt: des Einzelnen, aber auch eines Staates. Andererseits ist Wirtschaftsfreiheit nötig, damit der digitale Handel sich entwickeln kann. In einem zweiten Bereich untersuchen Sie, wie dieses Regulierungs- dilemma bewältigt werden könnte ... In einzelnen Handelsabkommen gibt es bereits Mechanis- men, die Staaten erlauben, ihre Rechte und die ihrer Bürge- rinnen und Bürger zu schützen. Es ist aber unsicher, ob diese Modelle gut funktionieren und eine Basis bieten, um den Konflikt zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Interessen zu bewältigen. Hier gilt es unbedingt Lösungen zu finden. Freihandel versus Datenschutz, aber auch andere Aspekte, wie etwa der Schutz der Meinungsfreiheit, sollen berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist die Rolle von digita- len Plattformen wie Facebook, Twitter oder Google sehr wich- tig geworden. Diese sind im Moment nicht stark reguliert. Die EU möchte dies ändern und etwa die Bekämpfung von Fake News vorantreiben. Es geht darum, passende rechtliche Mechanismen zu finden und den Staaten genügend Raum zu lassen, um die Rechte ihrer Bürgerinnen zu gewährleisten. Schliesslich möchten Sie ein Design für ein globales digita- les Handelsrecht entwerfen. Wie könnte dieses aussehen? Indem wir alle Informationen zusammentragen und viele Fallstudien auswerten, hoffen wir, daraus Folgerungen machen zu können, die uns erlauben, einen Entwurf für ein zukunftsorientiertes Handelsrecht, das die Besonderheiten einer datengetriebenen Gesellschaft reflektiert, zu kreieren. Es wird sich sicher nicht um ein einzelnes Abkommen han- deln, sondern um ein Netzwerk verschiedener Lösungen. Darin werden auch weiterhin bilaterale und regionale Abkommen nötig bleiben, die als eine Art Experimental- räume für neue Regelungen funktionieren. Insgesamt geht es um ein komplexes Netzwerk von Abkommen, das die ver- schiedenen Interessen der Länder einbezieht. Rechtstech- nisch ist es wichtig, die Normen so zu formulieren, dass sie auch künftige technologische Fortschritte, wie etwa im Bereich der künstlichen Intelligenz, antizipieren können. Was wollen Sie mit Ihrer Arbeit erreichen? Innerhalb der EU spricht man momentan von einer Bewahrung der digitalen Souveränität – ein Verweis auf das klassische Konzept des Völkerrechts, wonach jeder Staat innerhalb seines Territoriums Handlungsfreiheit hat. In einer digitalen Umgebung funktioniert das anders. Wenn etwa die USA ihre Regeln in Bezug auf digitale Unternehmen oder sogar private Akteure wie Facebook ihre Algorithmen ändern, hat dies oft Auswirkungen auf die ganze Welt. Des- halb ist es nicht mehr so einfach für einen Staat, seine Bürger schützen. Darum ist die Frage zentral, wie man einerseits einen funktionierenden Handel ermöglichen und gleichzeitig den Schutz einzelner Staaten und ihrer Bewohner gewährleis- ten kann. Dazu möchten wir unseren Beitrag leisten. Das von Professorin Burri geleitete Projekt «Trade Law 4.0» wird mit einem Consolidator Grant des Europäischen For- schungsrats (ERC) in der Höhe von 1,6 Mio. Euro gefördert. Mira Burri ist die erste Forschende der Universität Luzern, die einen Consolidator Grant des ERC einwerben konnte. www.unilu.ch/mira-burri Robert Bossart ist freischaffender Journalist. 29 Es ist nicht einfach, korrekte, verständliche und nach- vollziehbare Gesetze zu schreiben, erst recht nicht in Krisen- zeiten. Die Corona-Pandemie fordert den demokratischen Rechtsstaat wie kein anderes Ereignis in den letzten Jahr- zehnten. Für die rechtsetzenden Organe bedeutet diese Krise Regulierung durch so genanntes Notrecht. Notrecht wird nicht auf dem sonst normalen Weg der Gesetzgebung, son- dern von der Exekutive und zeitlich viel schneller als ordent- liches Recht erlassen und ist befristet. Die betreffenden Bun- desämter schrieben die zahlreichen Covid-19-Verordnungen zum Teil über Nacht und sahen sich konfrontiert mit schnell ändernden, nicht voraussehbaren Lebensumständen. Aktive Beteiligung der Studierenden Um den Studierenden in der Vorlesung «Rechtsetzungs- lehre» im Herbstsemester 2020 neben den theoretischen Grundlagen einen Eindruck von praktischer Gesetzgebung zu vermitteln, behandelt die wiederkehrende Lehrveranstal- tung stets ein Beispiel eines konkreten Gesetzgebungsverfah- rens. Diesmal war es die Covid-19-Gesetzgebung: aus aktuel- lem Anlass natürlich, aber auch, weil die entsprechende Rechtsetzung wohl auf längere Zeit singulär ist hinsichtlich ihrer Entstehung, aber auch hinsichtlich ihrer enormen PRAKTISCHER EINBLICK IN DIE COVID-19-GESETZGEBUNG Auswirkungen auf die Grundrechte in unserem Staat. Der Fernunterricht machte es nicht ganz einfach, eine ursprüng- lich interaktiv gestaltete Vorlesung auf Masterstufe so umzu- gestalten, dass sich die Studierenden über den Bildschirm aktiv beteiligen. Und so hatten die Studierenden den Auf- trag, ein Covid-19-Gesetz zu verfassen. Sie formulierten und diskutierten verschiedene Gesetzesbestimmungen, welche die Massnahmen zur Pandemiebekämpfung vorsahen. Besonders anspruchsvoll war es, die Zielbestimmung des Gesetzes zu formulieren. Angesichts der verschiedenen Positionen und Haltungen zur Pandemie und deren Bekämpfung wurde deutlich, wie sehr Rechtsetzung nicht nur ein rechtlicher, sondern auch ein politischer Prozess ist. Als solcher erfordert er nicht nur eine Offenheit für interdisziplinäre Fragestellungen, sondern auch für die Realitäten der Politik. Das gilt nicht nur in Kri- senzeiten, sondern auch unter «normalen» Umständen. Dr. Lucy Keller Läubli, Lehrbeauftragte Öffentliches Recht und Völkerrecht, Dozentin der Vorlesung «Rechtsetzungslehre» 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Als Rektor Peter Merian am 7. September 1860 am Ende seiner Festansprache zum 400-jährigen Bestehen der Universität Basel angekommen ist, lässt er es sich nicht nehmen, auf die Bedeutung des «unsichtbaren Bands» der familiären Tradition hinzuweisen: «Der Rector Rudolf Thur- neysen erwähnt in seiner Jubelrede von 1760 des Umstan- des, dass Lucas Gernler, der Festredner von 1660, der Ur- grossvater seiner Ehefrau gewesen sei. Thurneysen ist auch der Urgrossvater der meinigen.» Im selben Jahr geht der Rektor in einer Schrift noch ein- gehender auf die Thematik ein: «Acht Mitglieder der Familie [Bernoulli] haben sich durch ihre Leistungen in der Mathe- matik einen rühmlichen Namen erworben […]. Der mathema- tische Lehrstuhl an der vaterländischen Universität war während eines Zeitraums von 105 Jahren von einem Bernoulli besetzt […].» So manche Nachgeborene dürften sich fragen: Spricht dies für die Familie oder doch eher gegen die gesell- schaftlichen Zustände von damals? Lückenhafter Forschungsstand Während Merian die enge familiäre Verbindung als unerläss- liche Stütze der Universität betont, steht diese Sichtweise also in einem Spannungsverhältnis zu den Postulaten der Chancengerechtigkeit. Das meritokratische Postulat garan- tiert, dass sich jede Person einen hohen sozialen Status erarbeiten kann, unabhängig von Privilegien qua Geburt wie etwa Vermögen, Bildungszugang oder Beziehungen. Diese gesellschaftliche Durchlässigkeit muss in beide Richtungen gewährleistet sein, also salopp formuliert: Aufstieg dank Leistung und Zerfall durch Müssiggang. Bisher ist der Forschungsstand zur sozialen Mobilität in der Schweiz noch sehr lückenhaft. Die meisten Studien berichten von eher geringeren Aufstiegschancen. Demnach vererben sich rund 45 Prozent des Erfolgs der Gegenwartsgeneration durch den Erfolg der Eltern. Auch das Schweizer Bildungs- system wird gerne dafür kritisiert, dass der Bildungsstand der Kinder stark durch den Bildungsstand ihrer Eltern geprägt werde. Dies hat zuletzt eine Studie des Schweizerischen Wissenschaftsrats von 2018 gezeigt. Dieser Studie zufolge erwerben durchschnittlich 13,5 Prozent der Kinder mit Eltern, die über ein niedriges Bildungsniveau verfügen, einen Fach- hochschul- oder Universitätsabschluss – während es bei solchen mit gut gebildeten Eltern 51,8 Prozent sind. Thomas Manns Verdienst Die bisherigen Studien lassen allerdings Entscheidendes unberücksichtigt – man könnte es den Buddenbrooks-Effekt nennen. Was ist damit gemeint? Thomas Manns mit dem Nobelpreis geehrter Gesellschaftsroman von 1901 erzählt vom allmählichen, sich über vier Generationen hinziehenden Niedergang einer einflussreichen Lübecker Kaufmannsfami- lie. Interessant sind dabei nicht nur die facettenreiche Fami- liengeschichte, die gesellschaftliche Rolle und das Selbst- verständnis des deutschen Bürgertums im 19. Jahrhundert, sondern auch der parallele Auf- und Abstieg anderer sich rivalisierender Familien – eine zyklische Geschichte von Erfolg und Misserfolg. Die Familiengeschichte hat durchaus einen wichtigen Ein- fluss auf den Erfolg und damit den sozialen Status des einzelnen Individuums. Im Roman vergleicht die Figur Jo- hann Buddenbrook die Familienbande mit einer Kette: «Wir sind […] nicht lose, unabhängige und für sich bestehende Einzelwesen, sondern wie Glieder in einer Kette, und wir wären, so wie wir sind, nicht denkbar ohne die Reihe der- jenigen, die uns vorangingen und uns die Wege wiesen […].» Hängt der Erfolg der Kinder vor allem vom sozialen Status der Eltern ab, wie manche Studien behaupten? Wer die soziale Dynamik in der Schweiz über mehrere Generationen untersucht, kommt zu einem anderen Schluss. WARUM DIE SOZIALE MOBILITÄT IN DER SCHWEIZ FUNKTIONIERT Text: Melanie Häner und Christoph A. Schaltegger Melanie Häner, wissenschaftliche Assistentin Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger, Professor für Politische Ökonomie 32 Kurzfristige Betrachtungen des gesellschaftlichen Erfolgs von einer Generation zur nächsten für die Beurteilung der sozialen Mobilität erweisen sich tatsächlich als trügerisch. Denn die so gemessenen Abhängigkeiten überschätzen die Beharrlichkeit, weil man den gesellschaftlichen Auf- und Abstieg der Familien über die Generationen selbst vernach- lässigt. Unsere Analyse «The Name Says It All. Multigenera- tional Social Mobility in Switzerland. 1550–2019» bestätigt: Der Einfluss der Grosseltern auf den Erfolg der gegenwärti- gen Generation verwässert sich bereits um die Hälfte, wäh- rend für die Urgrosseltern gar keine statistisch zuverlässige Abhängigkeit mehr besteht. Die obengenannten Studien kranken also an einer allzu statischen Betrachtung. Damit gelingt es ihnen nicht, die längerfristige gesellschaftliche Dynamik zu begreifen, die für die Bewertung der sozialen Mobilität von entscheidender Bedeutung ist. Blick bis zurück ins Spätmittelalter Da keine zuverlässigen Einkommensdaten existieren, mit denen die Generationen verknüpft werden könnten, bedien- ten wir uns einer innovativen Methode, die mittels Nachnamen die Verfolgbarkeit der Sippe erlaubt. So konnten wir über 15 Generationen bis zurück ins Spätmittelalter identifizieren und Informationen erhalten, die sich anhand eines einzelnen Statusindikators wie des Einkommens nicht messen lassen. Zu diesem Zweck werteten wir die Rektoratsmatrikel der Universität Basel seit ihrer Eröffnung im Jahr 1460 aus. Es geht also um die Frage der gesellschaftlichen Durchlässig- keit des Zugangs zur universitären Bildung. Seit 1550 waren 142 792 Studierende eingeschrieben, davon 31 275 Basler und Baslerinnen. Gleichzeitig wurden in Basel mehr als eine halbe Million Geburten registriert. Mit diesen Jahreswerten über knapp 500 Jahre lässt sich der Auf- und Abstieg einzel- ner Familien über Generationen verfolgen. Wir können zeigen, dass die so gemessene soziale Mobilität für die jeweils erste Generation bei 60 Prozent liegt, während sie für die Grosseltern bereits auf über 80 Prozent ansteigt. Weniger als 20 Prozent des Erfolgs der gegenwärtigen Generation lässt sich also auf die familiären Bande mit den Grosseltern zurückführen. Was die Urgrosseltern anbelangt, hat die familiäre Zugehörigkeit keine Bedeutung mehr. Quervergleiche mit anderen Statusindikatoren wie Zunftmeister oder Erbschaftssteuern bestätigen unsere Resultate. Die von Peter Merian erwähnten starken Familienbande finden wir bei 16 ausgewählten Familien auch in unserer Analyse wieder: So sind die sogenannten «Daig»-Familien im gesamten Zeitraum im Durchschnitt an der Universität Basel überrepräsentiert. Das heisst, dass deren Nachnamen unter den Immatrikulierten in der jeweiligen Generation häufiger vorkommen, als es die Häufigkeit unter den Neugeborenen erwarten liesse. Für die einzelnen Familien zeigen sich dabei sehr unterschiedliche Muster des Auf- und Abstiegs. Weiter gilt es zu beachten, dass diese Teilanalyse nur sehr ausge- wählte Familien von hohem sozialem Status umfasst. Unser Nachnamensansatz erlaubt es jedoch, alle Familien zu berücksichtigen und damit eine durchschnittliche soziale Mobilität über 15 Generationen zu messen. Chancengerechtigkeit intakt Während also für ausgewählte Familien eine hohe Beharr- lichkeit gemessen wird, liegt die durchschnittliche Mobilität für die Gesamtgesellschaft seit dem Spätmittelalter bei rund 60 Prozent. Um die Chancengerechtigkeit in der Schweiz ist es somit also keineswegs schlecht bestellt. Wichtig für eine belastbare Einschätzung ist dabei allerdings, nicht nur die kurzfristige Abhängigkeit zu betrachten, sondern die gesell- schaftliche Dynamik des Auf- und Abstiegs von Familien zu berücksichtigen. Bleibt der Buddenbrooks-Effekt unberück- sichtigt, wird die soziale Mobilität unterschätzt. Bereits nach drei Generationen stimmt das geflügelte Wort aus Goethes «Faust»: Name ist Schall und Rauch. www.unilu.ch/christoph-schaltegger www.unilu.ch/melanie-haener Melanie Häner arbeitet am Lehrstuhl von Professor Schalt egger. «The Name Says It All. Multigenerational Social Mobility in Switzerland. 1550–2019» stellt einen Teil ihrer kumula tiven, von Schaltegger betreuten Dissertation dar. Abruf unter www.unilu.ch/jahresbericht 33 Die echte Welt ist selten so geordnet, wie sie in Lehrbü- chern erscheint. Umso wichtiger, dass Studierende lernen, theoretisches Wissen aus Vorlesungen auch praktisch anzu- wenden. Die Kombination von Theorie und Praxis, also das Anwenden von theoretischem Wissen und Konzepten auf «echte» Problemstellungen in Unternehmen, ist die Grund- lage des im Frühjahrssemester 2020 erstmals durchgeführten Masterseminars «HR Lab – Leveraging Science for Practice». Aktuelle Herausforderungen im Blick Die auch im Frühjahrssemester 2021 angebotene Lehr- veranstaltung aus dem Bereich Human Resource Manage- ment (HRM) orientiert sich an drei Konzepten des Lernens: dem erfahrungsbasierten, dem handlungsorientierten und dem projektbasierten Lernen. Während eines Semesters bearbeiten die Studierenden in kleinen Teams je eine spezi- fische Fragestellung. Es handelt sich um aktuelle Herausfor- derungen aus dem Bereich HRM, mit denen die Projekt- sponsoren aus verschiedenen Unternehmen zurzeit konfrontiert sind. Jedes Team bekommt die Aufgabe, bis zum Ende des Semesters eine Lösung für die Fragestellung des Unternehmens zu erarbeiten. Im Seminar werden die zugrunde liegenden theoretischen Konzepte und mögliche «HR LAB»: WISSENSCHAFT FÜR DIE PRAXIS wissenschaftliche Herangehensweisen an die praktischen Fragestellungen diskutiert. Die Studierenden geniessen bei der Erarbeitung der Lösungen eine grosse Freiheit und kön- nen ihr bisher gesammeltes Wissen aus dem Studium breit anwenden. Das Format des Seminars regt die Studierenden dabei nicht nur an, ihr theoretisches Wissen anzuwenden, sondern auch Erfahrungen zu sammeln, sei dies im wissen- schaftlichen Arbeiten oder bei der Zusammenarbeit mit der Praxis. Die Semesterprojekte bieten die Möglichkeit, in einem laborähnlichen Umfeld verschiedene Ansätze zu eva- luieren, um für die Unternehmen geeignete evidenzbasierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Durch die Zusammenarbeit in den Projektteams, zwi- schen Studierenden und Unternehmen und zwischen Wis- senschaft und Praxis können jedes Mal gegenseitige Stärken genutzt werden. Die Studierenden lernen praxisorientierte Managementforschung und unterstützen dabei eine wissen- schaftsorientierte HR-Praxis: eine Win-Win-Situation. Dr. Lea Rutishauser, Oberassistentin am Center für Human Resource Management, Dozentin des Seminars «HR Lab – Leveraging Science for Practice» 35 «ES IST EIN GESCHENK, DASS WIR HIER FORSCHEN KÖNNEN» GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Asma Abdelgafar Osman Mohamedsharif kam im vergange- nen Herbst nach Luzern. Im Rahmen ihres Dissertations- projekts beschäftigt sich die Ärztin aus der sudanesischen Hauptstadt Karthum mit dem Übergang der Patientinnen und Patienten vom Spital nach Hause. Betreut von Prof. Dr. Armin Gemperli, Professor für Gesundheitswissenschaften mit Schwerpunkt Rehabilitationsforschung, entwickelt die 33-Jährige Indikatoren, um die Qualität dieses Übergangs messbar zu machen. Sie möchte aufzeigen, wie diese so- genannte Transition und die Nachsorge verbessert werden können, mit speziellem Fokus auf Entwicklungsländer. «Im ersten Teil meiner Arbeit suche ich in der wissenschaftlichen Literatur systematisch nach bereits vorhandenen Forschungsergebnissen.» Im zweiten Schritt reist die Doktorandin nächstes Jahr für zwei bis drei Monate zurück in den Sudan und untersucht die Situation vor Ort in den Spitälern. «Dabei geht es um Daten von Patienten und Ärzten sowie Angaben aus den zur Verfü- gung stehenden Protokollen.» Auch soll untersucht werden, ob es im dortigen Gesundheitswesen Unterlagen gibt, die festhalten, was in dieser Phase der medizinischen Behand- lung gemacht wird, um den Übergang in die Nachsorge zu Hause zu verbessern. Suche nach umsetzbaren Lösungen Wieder zurück in der Schweiz, wird Asma Mohamedsharif den dritten Teil ihrer Arbeit in Angriff nehmen. «Ziel ist die Erarbeitung eines Modells, das aufzeigt, wie Transitionen am besten umsetzbar sind.» Dabei richtet sie ihr Augenmerk auf die spezifische Situation von Ländern wie dem Sudan, die ihr Gesundheitssystem mit vergleichsweise niedrigem Ressour- ceneinsatz bewältigen müssen. «Reiche Länder können sich viele Massnahmen leisten, was in ärmeren Ländern undenkbar ist. Deshalb braucht es gezielte Forschung, die nach Lösungen sucht, welche für diese Länder auch umsetz- bar sind.» Generell sei das ganze Umfeld völlig anders als etwa in der Schweiz, auch hätten die Patientinnen und Patienten andere Bedürfnisse. Ankunft vor dem Lockdown Zurzeit ist Asma Mohamedsharif daran, gegen 3500 Berich- te und Forschungsergebnisse, die für ihr Thema von Interes- se sind, durchzuarbeiten – eine enorme Zahl. Sie lacht; im Moment habe sie ja mehr als genug Zeit, meint sie. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz hatte die Ärztin zwar noch eine Schweiz mit geöffneten Cafés und Restaurants erlebt, bald darauf kam aber der Lockdown. «Zum Glück konnte ich noch rund zwei Monate an die Universität gehen. Meine Kollegin- nen und Kollegen physisch kennen lernen zu können, hat den Einstieg erleichtert.» Toll findet sie, wie gut organisiert alles ist. «Ich musste mich um nichts kümmern: Wohnen, Aufenthaltsbewilligung, Zugang zur Uni – alles klappte reibungslos.» Mohamedsharif hat ein auf drei Jahre angelegtes «Bundes-Exzellenz-Stipen- dium für ausländische Forschende und Kunstschaffende» erhalten, kurz ESKAS-Stipendium. Diese Regierungsstipen- dien fördern den internationalen Austausch und die For- schungszusammenarbeit der Schweiz mit über 180 Ländern. Intensive Forschungsarbeit Die sudanesische Wissenschaftlerin beschreibt ihren mo- mentanen Alltag so: vom Bett zum Bürotisch und wieder zurück. Sie fügt an, dass sie froh sei, in einem überschauba- ren Studierendenheim zu wohnen. «Ich schätze es sehr, dass immer jemand da ist, mit dem ich mich unterhalten kann.» Fixe Arbeitszeiten hat sie pandemiebedingt nicht mehr. «Ich Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin ist stark international ausgerichtet – zudem setzt man auf Zusammen- arbeit von Mitgliedern verschiedener Berufsgruppen im Gesund- heitswesen. Ein Beispiel: die beiden Doktorandinnen Eddy Carolina Pedraza Salcedo und Asma Abdelgafar Osman Mohamedsharif. Text: Robert Bossart Eddy Carolina Pedraza Salcedo (l.) und Asma Abdelgafar Osman Mohamedsharif, Doktorandinnen am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 36 arbeite, bis ich müde bin, dann esse ich etwas, chatte mit Freunden und arbeite wieder.» Die Pandemie hat auch in ihrem Leben Spuren hinterlassen. Mit dem Klima hat sie sich angefreundet, dennoch freut sie sich nach dem langen Winter auf etwas mehr Farben. «Am Anfang war es aufre- gend, einmal Schnee zu sehen. Aber mit der Zeit drückten das viele Weiss und die Dunkelheit etwas auf die Stimmung.» Auch die etwas zurückhaltende Art der Schweizerinnen und Schweizer sei zunächst gewöhnungsbedürftig gewesen. «Im Sudan sitzen die Menschen viel zusammen und reden, das vermisse ich ein wenig.» In der Westschweiz kenne sie eine sudanesische Familie, die sie ab und zu besuche. «Dort kann ich wieder mal ungezwun- gen in meiner Muttersprache sprechen, was ich sehr genies- se.» In ihrer Freizeit trifft sie sich gerne mit Eddy Carolina Pedraza Salcedo, die ebenfalls am Departement doktoriert und schon ein Jahr länger in Luzern lebt als sie, seit dem Herbst 2019. Carolina Pedraza stammt aus der kolumbianischen Haupt- stadt Bogotá, war als Kinderärztin tätig und kam mithilfe eines Stipendiums der Swiss School of Public Health nach Luzern. Das Marie-Skłodowska-Curie-Stipendium im Rah- men des «SSPH+ Global PhD Fellowship Programme in Public Health Sciences» (GlobalP3HS) ermöglicht es inter- nationalen Studierenden, ihr Doktorat an einer Schweizer Universität zu absolvieren. Die Hälfte der finanziellen Unter- stützung kommt von diesem ebenfalls auf drei Jahre an- gelegten Stipendium, die andere Hälfte speist sich in diesem Fall aus Drittmitteln der Krebsliga Schweiz. Kinderkrebs: Trauerbegleitung im Fokus Die 37-Jährige arbeitet zusammen mit Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten, und Dr. Manya Hendriks an der Studie «Bereavement Care for Parents of Childhood Cancer Patients», die sich mit der Nachbetreuung von Eltern und Angehörigen von verstorbe- nen Kinderkrebspatientinnen und -patienten befasst. Das Projekt ist in drei Studien unterteilt, die sich auf die Erfor- schung der Bedürfnisse, psychosozialen Aspekte und gelebten Erfahrungen von Eltern und Verwandten konzen- trieren. Es geht darum, herauszufinden, welche Palliative-Care-Programme und Trauerbegleitung für Ange- hörige zur Verfügung stehen und wo Versorgungslücken in der Schweiz und in anderen onkologischen pädiatrischen Zentren in Europa bestehen. «Bis anhin gibt es dazu noch wenig Forschung», sagt Carolina Pedraza. Emotionale Ebene Eine bereits abgeschlossene Forschung beschäftigte sich mit der Situation Angehöriger während der letzten vier Wochen vor dem Tod ihres Kindes. «Wir schauen darauf, was danach kommt, was später an Unterstützung und Hilfe nötig und sinnvoll ist.» Dass sie an der Universität Luzern zu diesem Thema ihre Dissertation schreiben kann, sei ein «Geschenk des Himmels»: «Als Ärztinnen und Ärzte konzent- rieren wir uns normalerweise auf Krankheiten. Nun kann ich tiefer auf das eingehen, was in den Herzen der Angehörigen vorgeht. Auf das ‹Herz› und die Emotionen meiner Patienten und ihrer Familien fokussiert zu sein, war schon immer Teil meiner Karriere und hat mich schon in meiner Arbeit in Kolumbien beschäftigt.» Da sie noch vor der Corona-Zeit in Luzern eingetroffen war, hatte sie genügend Zeit, sich hier einzuleben. «Ich wurde von meinem Team von Anfang an sehr gut aufgenommen, alle sind sehr lieb und hilfsbereit», sagt Carolina Pedraza. Auch für sie seien die kalte Jahreszeit und die eher zurückhalten- de Art der Einheimischen eine Herausforderung gewesen – und natürlich der Lockdown, aber sie komme insgesamt gut mit der Situation zurecht. «Ich bin nicht der Typ, der jeden Abend ausgehen muss.» Dafür habe sie auf unzähli- gen Spaziergängen Luzern und Umgebung kennen und schätzen gelernt. «Luzern ist grossartig, eine Stadt wie ein zum Leben erwecktes Gemälde», schwärmt sie. «Die Leute sind sehr freundlich. Und es ist toll, wie viele Menschen aus verschiedenen Kulturen man hier trifft.» Wenn immer sie Zeit hat, schätzt sie es, sich mit ihrer Kollegin Asma Mohameds- harif zu treffen. «Wir helfen und unterstützen einander, das ist toll.» www.unilu.ch/asma-mohamedsharif www.unilu.ch/eddy-pedraza Robert Bossart ist freischaffender Journalist. 37 Mit dem Beginn des Joint-Masterstudiengangs Medizin im Herbstsemester 2020 (siehe Seite 52) ergab sich auch der Bedarf für eine medizindidaktische Weiter- und Fort bildung. Dazu wurde am Departement eine aus Modulen bestehende Veranstaltungsreihe entwickelt, das Werkstattsymposium «Didaktik Medizin und Gesundheit – Luzerner Programm», und zwar von Prof. Dr. Reto Babst, Leiter des Fachbereichs Medizin, Dr. Stefan Gysin, Studiengangsmanager Medizin, und Dr. Christian Schirlo, Leiter Studienzentrum, in Zusam- menarbeit mit Prof. Dr. Peter Tremp, Leiter Zentrum für Hochschuldidaktik an der Pädagogischen Hochschule Luzern. Die sich über mehr als ein Jahr erstreckende Reihe wurde im August 2020 mit rund 35 Teilnehmenden gestartet (siehe Bild). Qualitätsentwicklung und Begleitung Neben der medizindidaktischen Weiter- und Fortbil- dung für die neuen Dozierenden an der Universität und an den Partnerinstitutionen steht die Qualitätsentwicklung der medizinischen und auch der gesundheitswissenschaftlichen Lehre im Vordergrund. Ebenfalls zentral sind die Begleitung und Beratung der Dozierenden im Verlauf der Umsetzung MEDIZIN UND GESUNDHEIT: INNOVATIVE LEHRE IM BLICK des neuen Joint-Masterstudiengangs, die Orientierung an aktuellen Fragen und Herausforderungen in professions- orientierten Studiengängen wie der Medizin sowie nicht zuletzt das Faculty Building mit institutionsübergreifender Perspektive. Ergänzt wird das Symposium durch flexibel auf die jeweilige Lehrtätigkeit abgestimmte und im klinischen Kontext in bestehende Weiter- oder Fortbildungsgefässe integrierbare Veranstaltungen, die in aller Regel vor Ort in den Kliniken stattgefunden haben und stattfinden. Die Inhalte der Veranstaltungsreihe decken eine breite Vielfalt von Themenbereichen ab: unter anderem die Rollen und Perspektiven der Lernenden und der Dozierenden, die Entwicklung und Durchführung einer Lehrveranstaltung, das Kennenlernen von neuen Lehr- und Lernformaten und neben den verschiedenen Formen des Feedbacks auch besondere medizinische Unterrichtssettings wie die klini- schen Kurse am Patientinnen- und Patientenbett. Beson - ders erwähnenswert ist der regelmässige Einbezug der Studierenden. Dr. Christian Schirlo, Leiter Studienzentrum „Ich habe während des Studiums gelernt, systematisch zu denken und für ethische Fragen offen zu sein.» Nikolai Dittli, CEO der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Luzern Absolvent Theologie (Vorgängerinstitution Theologische Fakultät Luzern) 40 Dramatisch, disruptiv, innovativ: 2020 hat uns als Menschen, als Institutionen, als Gesellschaft in einer Weise gefordert, die kaum jemand erwartete – und dabei Kräfte freigesetzt, die kaum jemand erahnte. Innert Wochen drängte uns das Virus aus unseren Komfortzonen. Sicherheiten und Frei- heiten kehrten in dem Moment in unser Bewusstsein zurück, als sie aus dem Alltag verschwanden. Zugleich brachen sich Veränderungen Bahn, die erst noch in weiter Ferne schienen: Seminare, Weiterbildungen, Sitzungen finden virtuell statt. Bewerbungsgespräche und Kaffeepausen werden online geführt. Homeoffice wird zum Standard, der Arbeitsweg zur Ausnahme. Die Weiterbildung erlebt in dieser Zeit dieselben Erschütterungen wie die Universität Luzern als Ganzes, wobei sich die Herausforderungen noch akzentuieren. Innert kürzester Zeit haben die Studienleiterinnen und Programm- leiter, die Programm-Managerinnen und Studienkoordinato- ren, die administrativen Assistentinnen und wissenschaft- lichen Mitarbeiter der Weiterbildung ihre Angebote an die neuen Begebenheiten angepasst. Module wurden umge- plant und umgebaut; Inhalte an digitale Formate angepasst; neue Kanäle und Plattformen geprüft, verwendet oder verworfen; heutige und künftige Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer beraten, betreut, beschwichtigt, begleitet. Ein Jahr Ausnahmezustand hat uns eingeschränkt und eingesperrt, aber auch angeleitet und angetrieben. Die beeindruckende Innovationskraft der Weiterbildungs- Community an der Universität Luzern täuscht jedoch nicht darüber hinweg: In persönlicher, didaktischer und finanziel- ler Hinsicht war 2020 ein dramatisches Jahr, und die meisten Programme erwarten den Wendepunkt erst für das Folge- jahr. Während die Kurse 2020 noch im Vorjahr gebucht wurden, drücken die Disruptionen des ersten Corona-Jahres primär auf die Anmeldungen für 2021, und dies in zunehmendem Masse. Der Einbruch der Wirtschaft ist das eine; in schwierigen Zeiten werden gerade Investitionen wie Weiterbildungen zurückgefahren. Noch mehr drückt jedoch die ungewisse Aussicht, wann zum Präsenzunterricht zu- rückgekehrt werden kann. Interessierte warten ab oder stellen ihre Einschreibung vorbehaltlich einer Rückkehr zum Normalbetrieb in Aussicht. Abgesehen von Ausnahme- formaten wie etwa den «Expressfortbildungen für Anwältin- nen und Anwälte», die vom digital erweiterten Einzugsgebiet profitieren, werden nämlich in den meisten Programmen die Schwächen des rein virtuellen Unterrichts zunehmend sichtbar. Wer mehrere Tausend Franken für einen Zertifikats- kurs oder gar mehrere Zehntausend Franken für einen Weiterbildungsmaster bezahlt, erwartet zu Recht all das, was online nicht vermittelt werden kann: die fokussierte Diskus- sion, die sich aus dem Seminarraum hinaus bis ins Mittag- essen hinein entwickelt; die unmittelbare Begegnung, die das eigene Netzwerk erweitert; die persönliche Atmosphäre, die zum Erkenntnisgewinn einlädt – all das, was eine Uni- versität auszeichnet und sie von anderen Anbietern abhebt. Die Weiterbildung an der Universität Luzern wünscht sich nicht die Zeit vor der Krise zurück. Sie sehnt die Zeit nach der Pandemie herbei – nicht zwingend dramatisch, doch umso innovativer und im positiven Sinne hoffentlich auch disruptiv. Dass der mentale Fokus stimmt, zeigt sich an den vielen erreichten kleinen Schritten. Das erste Weiterbil- dungstreffen fand mittig zwischen beiden Wellen statt. Die Konzeption der zu gründenden Weiterbildungsakademie wurde in Angriff genommen. Es wurden Reglemente für drei neue CAS erlassen, womit das neugegründete Institute of Marketing and Analytics fulminant in die Weiterbildung einsteigt. Die ersten Programme haben ihre Administration im Sekretariat der Weiterbildungsakademie gebündelt. Der erste interfakultäre MAS ist in Planung, neue Kooperationen werden aufgegleist. Das erste gemeinsame Weiterbildungs- angebot wurde im Advent gedruckt. Die neuen Räumlich- keiten am Inseliquai 10 wurden im September bezogen, die Gemeinschaftsräume im Dezember hergerichtet. Der Be- gegnungsraum wartet auf die ersten Gäste, die Kaffee- maschine steht bereit. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. www.unilu.ch/weiterbildung Patrick Hofstetter BREITES WEITERBILDUNGSANGEBOT UNTER EINEM DACH WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Patrick Hofstetter, Leiter Weiterbildungsakademie 41 Die Graduate Academy ist eine junge Institution – sie hat ihren Betrieb Anfang 2019 aufgenommen und wurde im Januar 2020 offiziell eröffnet. In englischer Sprache geführt und dem Prorektorat Forschung zugeordnet, ist deren Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsförderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu fördern. An der Universität soll die Academy die Rolle einer Anlaufstelle einnehmen, an die sich alle Doktorierenden und Post-Docs wenden können, um Unterstützung in den Berei- chen Förderung, Beratung, finanzielle Unterstützung und Vernetzung zu erhalten. An den vier Fakultäten und am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin gibt es zurzeit, per Frühjahrssemester 2021, total 381 Doktorie- rende und knapp 70 Post-Docs. Zu den Angeboten zugelas- sen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Die Graduate Academy will als zentrale universitäre Stelle für Nachwuchsförderung mithelfen, die akademischen Lauf- bahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und inter- nationale Sichtbarkeit der Universität zu fördern. Dieses Ziel wird mithilfe von vier Fördersäulen verfolgt: Förderung, Beratung, Vernetzung und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Workshops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses Generic-Skills-Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit- und Projektmanage- ment, Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit, wissen- schaftliches Schreiben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom-up-Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. Es steht pro Semester ein Kursangebot mit 10 bis 15 Workshops zur Verfügung. In den noch auszubauenden Bereichen Beratung und Ver- netzung geht es um eine Beratungsstelle, die auf die Bedürf- nisse der Doktorierenden zugeschnitten ist, beziehungs- weise um Angebote, welche die reale und digitale Vernetzung sowie den wissenschaftlichen Austausch inner- halb der Universität und mit der weiteren Scientific Commu- nity fördern. Die Academy setzt sich auch zum Ziel, geeig- nete Formate für die Präsentation und Sichtbarmachung der Forschungsleistungen des akademischen Nachwuchses zu schaffen. Des Weiteren stellt die Academy finanzielle Unterstützung in Form von Mobilitätsbeiträgen für Doktorierende bereit, die einen Aufenthalt im Ausland angehen wollen. Sie koordiniert die Ausschreibung und vergibt die entsprechenden Beiträge in enger Zusammenarbeit mit der Forschungskommission, der die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche zukommt. Bislang sind rund 30 Kurse und Workshops im Bereich überfachliche Kompetenzen durchgeführt worden, die auf rege Teilnahme stiessen. Die zustande gekommenen Koope- rationen sowohl mit internen Akteuren (wie der Mittelbau- organisation MOL und dem Zentrum Lehre) als auch mit externen Akteuren (wie dem Swiss Transferable Skills Net- work, dem Campus Luzern, der Università della Svizzera italiana und dem European University Institute EUI) haben zur Etablierung eines Netzwerks beigetragen, das ein weit- reichendes Interesse am Angebot der Graduate Academy hat. Die Academy ist nicht mit der Promotionsordnung, der eigentlichen Promotion oder der Begutachtung von Qualifi- kationsschriften beschäftigt, sondern ausschliesslich mit der Nachwuchsförderung. Gänzliche Schritte eines Promotions- verfahrens verbleiben bei den Fakultäten und beim Departe- ment . Das Angebot der Graduate Academy versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftliche und ausseruniversitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser WISSENSCHAFTLICHEN NACHWUCHS FÖRDERN GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy „Die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen aus verschiedensten Studienbereichen zu wählen, schaffte eine Atmosphäre des freien intellektuellen Austausches. Johannes Saal, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Luzern Absolvent Joint Degree Master «Religion – Wirtschaft – Politik», Doktorat Politikwissenschaft 44 DIE FAKULTÄTEN ZUM FLIEGEN BRINGEN UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Am 1. Oktober des Berichtsjahrs waren es genau 20 Jahre, dass an der neu gegründeten Universität Luzern der Lehr- betrieb begonnen hatte (siehe auch Seite 50). Vorangegan- gen war am 21. Mai 2000 eine kantonale Volksabstimmung. Als so riskant beurteilte das Parlament damals das Vor- haben, dass es nicht wagte, seiner Kompetenz entsprechend selbst über das Gesetz zu befinden – vielmehr überliess es die Entscheidung freiwillig den Stimmberechtigten. Dass der Schritt gelang, bezeichnet Aram Mattioli, Professor für Geschichte der Neuesten Zeit, in der Erinnerungspublikation «Weg der Universität Luzern» als historisches Ereignis. Und er stellt fest: «Die Mitglieder des engagierten Lehrkörpers waren es, welche die Fakultäten zum Fliegen brachten.» Zum runden Geburtstag hat die Universität sich und allen Interessierten einen fest eingerichteten Rundgang durch die Stadt geschenkt, angelegt unter Leitung von Generalsekre- tär Wolfgang Schatz. Wer sich auf den Weg macht, wird an 20 Orten des Geschehens mit dem Hintergrund der höheren Bildung in Luzern konfrontiert und kann die zugehörigen Prozesse nacherleben. Über eine App sind kurze Präsenta- tionen in englischer oder in deutscher Sprache zu hören; Texte und Bilder stehen online frei zur Verfügung. Wie einst der Gründungsprozess der Universität selbst, so erfordert auch dieser Weg Ausdauer und Bereitschaft zum Verlassen der Komfortzone: Die Strecke misst 5,7 Kilometer und nimmt zusammen mit den Referaten gerne 2,5 bis 3 Stunden in Anspruch. Für Abwechslung sorgen zwei Brücken, ein Tunnel, ein Lift, drei Parkanlagen und eine prächtige See- promenade. Den Beteiligten hat der Rückblick zum kleinen runden Jubiläum deutlich gemacht, welche Wegstrecke und welches eindrückliche Wachstum hinter uns liegen. Die Freude über das gemeinsam Erreichte ist Ansporn und Verpflichtung für die Zukunft. Zum Fliegen gebracht haben uns seither auch zahlreiche weitere Initiativen. Einen grossen Meilenstein erreichten wir im Jahr 2020 auf dem Weg zum qualitativen Wachstum; denn die Universität unternahm eine beträchtliche Anstrengung zugunsten von Integration und Annahme von Vielfalt in all ihren Facetten. Um den eigenen Ansprüchen auf zukunfts- weisende Art gerecht zu werden, verständigten sich De- legierte von Studierenden und Mitarbeitenden auf eine umfassende Diversity-Strategie. Auf der Basis einer wissen- schaftlichen, extern erstellten Situationsanalyse entwarf eine Spezialkommission unter der Leitung von Alessandro Lazzari die Grundlagen und die zugehörigen Umsetzungspläne. Die Universitätsleitung verpflichtete sich auf ein Paket von 30 sorgfältig definierten, zeitlich gestaffelten Massnahmen; 13 weitere Elemente bedürfen zusätzlicher Prüfung. Die Palette ist breit: Sie reicht von der Verbesserung von Chan- cengleichheit bei Berufungen über das Einrichten zusätz- licher barrierefreier Infrastrukturen bis hin zu einem massiven Ausbau der Beratungsangebote in sensiblen Bereichen. Die Umsetzung wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Sind die Ziele einmal erreicht, werden wir hinsichtlich Anerken- nung und Förderung von Diversität beispielgebend dastehen. Eine wichtige Weiterentwicklung gelang im Bereich der Organisation. Die Universitätsstiftung übernahm die Auf- gaben der bis dahin hausinternen Universitätsförderung und richtete eine eigene Geschäftsstelle ein. Auf diese Weise lassen sich künftig Partnerschaften und Fördervereinbarun- gen noch dynamischer und eigenständiger planen und betreuen. Das Engagement Dritter bei Forschungsprojekten und anderen Aktivitäten hat auch in Luzern eine lange Tradition – die vom früheren Rektor Walter Kirchschläger geschaffene Stiftung ist vier Jahre älter als die Universität selbst. Wo immer es darum geht, Neuland zu betreten und grosse Vorhaben zu verwirklichen, erhält die Kooperation mit Externen eine entscheidende Bedeutung. 20 Jahre Universi- tät und zum Fliegen gebrachte Fakultäten sind daher auch Gelegenheit, mit Freude und Dankbarkeit auf lange, stabile Partnerschaften zurückzuschauen. Die Erfahrungen sind beeindruckend – die Erwartungen an das Künftige sind hoch und intensiv. www.weg-der-universitaet.ch Markus Ries Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung, Professor für Kirchengeschichte 45 «Wir hören dich nicht!» Hand aufs Herz: Wie oft haben Sie diesen Satz in den vergangenen Monaten im Rahmen eines «Zoom»-Meetings gesagt – und wie oft haben Sie ihn sich selber anhören müssen? Die Arbeitswelt hat sich im Jahr 2020 radikal verändert, auch an der Universität Luzern. Wem es irgendwie möglich war, der hat von zuhause aus gearbei- tet. Dank des eindrücklichen Einsatzes des Informatikdiens- tes, der mobile Geräte und entsprechende Software be- schafft hat, war das tatsächlich für einen grossen Teil der Mitarbeitenden ab Mitte März 2020 möglich. Wer sich danach noch ins Universitätsgebäude begab, fand – mit Ausnahme der ersten Semesterwochen im Herbst – eine eigenartige Leere vor: keine fröhlichen Stimmen, keine offenen Bürotüren für einen informellen Austausch oder ein kurzes Hallo, keine übrig gebliebenen Gipfeli im Mitarbeiten- den-Pausenraum, keine Sitzungen im Konferenzraum mit Blick auf das Kultur- und Kongresszentrum Luzern und den Vierwaldstättersee. Für einige Mitarbeitende war das zwangsverordnete Homeoffice eine Erleichterung: Pendelzeiten sind weggefal- len, vielleicht gab es da und dort auch mehr Ruhe und Kon- zentration, mehr Zeit für die Familie und nicht zuletzt flexible, dem individuellen Biorhythmus angepasste Arbeitszeiten. Für andere überwogen die negativen Seiten: Die Abgrenzung von Arbeit und Freizeit wurde schwieriger, stundenlange Sitzungen und Vorlesungen über «Zoom» sind nicht nur körperlich anstrengend, sondern auch mental eine erheb- liche Herausforderung, von technischen und didaktischen Hürden ganz abgesehen. Und viele Forschende vermissten im Jahr 2020 nicht nur die sonst obligaten wissenschaftli- chen Tagungen, sondern auch den spontanen, inspirieren- den Austausch mit Kolleginnen und Kollegen. «Wir hören dich!» Das war und ist das Credo der Universität in dieser anspruchsvollen Zeit. Als Prorektorin für Personal und Professuren war es mir seit meinem Amtsantritt im vergan- genen Jahr und ist es mir weiterhin ein Anliegen, den Mit- arbeitenden aller Hierarchiestufen und Funktionen zuzuhö- ren. Ich möchte verstehen, was die Angestellten der Universität beschäftigt, was gut gelingt und wo der Schuh drückt. Wo immer es möglich ist, versuche ich mit Unterstüt- zung des Personaldienstes und der anderen Einheiten sowie der Fakultäten und des Departements Lösungen für allfällige Probleme zu finden. Nicht selten genügt auch schon das Hinhören, Hinsehen, und Wahrnehmen: Die vielen positiven Rückmeldungen auf die vom Personaldienst Ende November organisierte Päckli-Aktion mit einem kulinarischen Gruss an die Universitätsmitarbeitenden bestätigen, dass erlebte Wertschätzung ein wichtiger Grundpfeiler ist für ein gelin- gendes Miteinander, für Freude an der Arbeit und damit letztlich auch für den Erfolg der Universität, den alle Mit- arbeitenden mittragen und mitverantworten. Einige positive Erfahrungen aus der Pandemie-Situation wollen wir auch über deren Ende hinaus mitnehmen: So soll es beispielsweise für Universitätsmitarbeitende in grösse- rem Umfang als bisher möglich sein, im Homeoffice zu arbeiten, soweit das gewünscht wird. Die entsprechenden Rahmenbedingungen werden im ersten Halbjahr 2021 ausgearbeitet. Die Universitätsleitung erhofft sich davon unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und mittelfristig mehr Frauen in Führungspositionen. Was das letztere Anliegen angeht, gibt es aus dem Jahr 2020 durchaus positive Signale: Die Universität steht in Bezug auf die Lohngleichheit sehr gut da. Die durch das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) erstellte Lohn- gleichheitsanalyse hat gezeigt, dass zwischen den Löhnen von Frauen und Männern keine statistisch signifikante Differenz besteht. Eine Lohndiskriminierung besteht daher nicht. Die Analyse hat indes auch aufgedeckt, dass bei der Besetzung von anforderungsreichen Positionen und Füh- rungsfunktionen durch Frauen noch Nachholbedarf besteht. Darauf richten wir in den kommenden Jahren ein besonderes Augenmerk. Die durch die Universitätsleitung genehmigte Diversity-Strategie wird dazu hoffentlich beitragen. Regina E. Aebi-Müller «WIR HÖREN DICH!» Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren (seit 1. November 2020), Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN „Einer der grössten Pluspunkte – neben der Lage am schönsten See der Schweiz – ist die Nähe der Dozierenden zu den Studierenden. Livia Vogel, International Communications Leader Clinical Development & Medical Affairs bei Roche Diagnostics International, Rotkreuz Absolventin Master Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften 48 PANORAMA INSTITUT «KULTUREN DER ALPEN» Nach dem operativen Start im November 2019 wurde das «Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern» am 29. Februar in Altdorf offiziell eröffnet. Es widmet sich in der ganzen thematischen Breite den Besonderhei- ten des alpinen Raums – von den prähistori- schen Zeugnissen über spezifische Traditionen bis hin zu den aktuellen Herausforderungen. Das An-Institut wird fakultätsübergreifend geleitet von Prof. Dr. Boris Previšić (Direktor), Prof. Dr. Roland Norer und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé. Organisatorisch bildet «Kulturen der Alpen» eine unabhängige Einheit, die eigen- ständig Reglemente und Vorgaben erlässt. Es wird zunächst für drei Jahre betrieben, mit dem klaren Ziel der Weiterführung. In dieser Phase dient der Verein Wissenschaft Uri als Träger. www.kulturen-der-alpen.ch ZWEI TODESFÄLLE Prof. em. Dr. Guy P. Marchal ist am 3. März mit 81 Jahren verschieden. Er war Gründer des Historischen Seminars Luzern sowie Grün- dungsdekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät. Marchal lehrte von 1989 bis zur Emeri- tierung 2003 Allgemeine und Schweizer Ge- schichte. Er hat sich einen Namen unter ande- rem mit seinen bedeutenden Studien zum kollektiven Gedächtnis der Schweiz gemacht. Am 4. Oktober ist der Theologe Dr. Markus Arnold infolge eines Unfalls 67-jährig verstor- ben. Vor seiner Pensionierung war er viele Jahre als Dozent und Studienleiter am Religionspäda- gogischen Institut der Universität Luzern (RPI; vormals Katechetisches Institut Luzern, KIL) tätig gewesen. Arnold bleibt als Ethiker (mit besonderem Interesse für das Sakrament der Busse und Versöhnung) mit grossem Engage- ment in der Gemeindekatechese in Erinnerung. 40 JAHRE INSTITUT FÜR SOZIALETHIK 1981 erfolgte an der Theologischen Fakultät Luzern die Gründung des Instituts für Sozial- ethik (ISE) durch Prof. Dr. Franz Furger († 1997). Mit seinen 40 Jahren ist das ISE doppelt so alt wie die Universität in ihrer heutigen Form (siehe Seite 50). Sozialethik umfasst die wissenschaft- liche Reflexion der ethischen Dimension gesell- schaftlicher Zusammenhänge, Herausforderun- gen und Fragen. Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger (Bild) leitet das ISE seit August 2017. Er befasst sich unter anderem mit digitaler Transformation und künstlicher Intelligenz aus ethischer Per- spektive, mit Wirtschafts-, Finanz- und Unter- nehmensethik sowie der Ethik der Menschen- rechte. Aus Anlass des Jubiläums fand unter anderem die für alle Interessierten kostenlos besuchbare Ringvorlesung «Identität(en)» statt. www.unilu.ch/ise 29. Februar 3. März / 4. Oktober 15. September Im Fokus eines Projekts am Institut: Seilbahnen Guy P. Marchal (†) Markus Arnold (†) ISE-Leiter Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger 49 Die Universität hat ihren Dies Academicus am 5. November im Tellspielhaus in Altdorf began- gen. Coronabedingt waren einzig die Haupt- protagonistinnen und -protagonisten vor Ort; der Anlass wurde live übertragen. Wie Rektor Bruno Staffelbach einleitend hervor- hob, baut die Universität auf Fokussierung, Vernetzung, Gemeinschaft und Relevanz auf. Anhand von Beispielen aus dem Corona-Jahr zeigte er auf, wie diese Prinzipien greifen. So etwa die Fokussierung auf Humanwissenschaf- ten: Diese leisteten massgebende Beiträge zu den mit Covid-19 einhergehenden Herausforde- rungen. Die Festansprache zu «Triage auf Inten- sivstationen» von Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechts- vergleichung, illustrierte dies anschaulich. Gastkanton war diesmal Nidwalden; die Uni- versität «leuchtet nicht nur hinein in unsere Täler», so Bildungsdirektor Res Schmid in seinem Grusswort, «sondern hinaus in die Zentralschweiz und das ganze Land.» Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern, ging auf das 20-Jahre-Jubiläum der Universität ein: Das Wachstum von 256 auf total 3585 Studierende dokumentiere die grosse Nachfrage und beantworte Fragen zu Exzellenz, Qualität und Innovationskraft. Vorarbeiten für neue Fakultäten Und mit Blick auf 2023, wenn die ersten Stu- dierenden den Joint Master Medizin (siehe Seite 52) abschliessen: «Mir erscheint es an- gebracht, dass bereits die ersten Diplome von der ‹Fakultät Gesundheitswissenschaften und Medizin› ausgestellt werden können.» Damit aus dem heutigen Departement eine Fakultät wird, ist eine Gesetzesanpassung nötig. Die Vorbereitungen dazu seien am Laufen. Bei der mittelfristigen Weiterentwicklung der human- wissenschaftlichen Universität Luzern gelte es, Schwerpunkte zu setzen und bereits Vorhande- nes zu vernetzen. Schwerzmann: «Nach Auf- fassung der Regierung soll eine Fakultät für Verhaltenswissenschaften das Studienange - bot mittelfristig fokussieren und abrunden.» Der Universitätsrat habe das Rektorat beauf- tragt, eine solche mögliche Fakultät zu konzipieren. Der Senat ernannte alt Bildungsdirektorin Brigitte Mürner-Gilli zur Ehrensenatorin. Mit der Ehrendoktorwürde wurden Mussie Zerai, Prof. Dr. Ursula Wolf, Prof. em. Dr. Thomas Cottier, Prof. Dr. Ingrid Fulmer und Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach ausgezeichnet. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Ass.-Prof. Dr. Stefan Maeder. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. des. Andri Tuor OSB, Dr. Nathalie Gasser und Dr. Filippo Conta- rini. Mit dem von der ALUMNI Organisation erstmals vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Dorothee Elmiger und Adrian Derungs ausgezeichnet (Seiten 14/15; mit beiden Interviews online auf www.unilu.ch/alumni-im-gespraech). www.unilu.ch/dies 5. November Neue Ehrensenatorin: Brigitte Mürner-Gilli Ehrendoktor Mussie Zerai (vorne) und Laudator Prof. Dr. Markus Ries Akademischer Feiertag 50 PANORAMA Am 1. Oktober hat an der Universität ein Festakt stattgefunden, an dem rund 50 geladene Gäste aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Kirche und Armee teilnahmen. An jenem Tag waren exakt 20 Jahre seit der offiziellen Gründung der Universität Luzern in ihrer heutigen Form vergangen. Diese war am 1. Oktober 2000 mit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes erfolgt. Rektor Bruno Staffelbach sagte dazu: «Im Kontext der Institutionengeschichte der Uni- versitäten generell betrachtet – die erste Aka- demie wurde 387 v. Chr. im antiken Griechen- land errichtet –, ist die Gründung der Universität Luzern ein kleiner Wimpernschlag. Für uns in der Zentralschweiz ist sie hingegen eine Sternstunde.» «Eine Erfolgsgeschichte» Prof. Dr. Aram Mattioli, Professor für Geschichte der Neuesten Zeit, und Prof. Dr. Markus Ries, Professor für Kirchengeschichte, gingen auf die wechselvolle (Vor-)Geschichte der Universität ein. Diese reicht mehr als 400 Jahre zurück: Sie begann mit der Gründung des Jesuiten- kollegiums 1574, beinhaltete vier gescheiterte Ver suche (1978, 1920, 1847 und 1647) und mündete schliesslich im Jahr 2000 in das Ja an der Urne mit 72 Prozent. Der Weg sei zwar lang gewesen, so Mattioli, aber letztlich habe er zu einem «spektakulären Aufbruch und auch zu einer Erfolgsgeschichte» geführt – die heutige Universität umfasst vier Fakultäten und ein Departement sowie eine Graduierten- und eine Weiterbildungsakademie. Stimmige Abrundung des Angebots Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kultur- direktor des Kantons Luzern und Präsident des Universitätsrates, führte aus, dass die Universi- tät «sehr gut aufgestellt» sei. Auch wenn sie sich natürlich nicht komplett mit einem KMU verglei- chen lasse, so gelte jedenfalls auch für sie, dass sie auf dem Markt agil reagieren und entspre- chend optimal auf gegenwärtige und künftige Bedürfnisse und Entwicklungen eingehen könne. Und mit Blick nach vorn: Die Universität solle massvoll weiterwachsen und das derzeiti- ge Angebot stimmig abgerundet werden (siehe vorangehende Seite). Themenweg mit App Am Schluss enthüllte Marcel Schwerzmann symbolisch die Infotafel der ersten Station des «Wegs der Universität». Beim Themenweg handelt es sich um ein Geschenk an die Bevöl- kerung. Mittels einer kostenlosen App kann mehr über die Meilensteine der Universität erfahren werden, und zwar durch Lesen oder Hören, auf Deutsch oder auf Englisch. www.weg-der-universitaet.ch Eine der Stationen des neuen Themenwegs Blick ins Auditorium während des Festakts 20 Jahre Universität Luzern Symbolische Eröffnung des Themenwegs durch Regierungsrat Marcel Schwerzmann 51 Im Berichtsjahr fanden die Vorbereitungen für eine Optimierung der Leitungsorganisation der Universität statt und es traten erste Anpassun- gen in Kraft. Seit dem 1. Mai 2021 ist die neue Organisation komplett umgesetzt (siehe auch Seite 8): Viertes Prorektorat geschaffen Zum einen gibt es mit «Personal und Professu- ren» seit November ein neues, viertes Prorekto- rat. Dieses umfasst den Personaldienst, die Fachstelle für Chancengleichheit und die Gleichstellungskommission. Zur Prorektorin wurde Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung, ernannt. Damit verfügt die Universität aktuell über zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren. Die Einrichtung dieses Prorektorats führt zu einer weiteren Stärkung der akademischen Selbstverwaltung. Damit sollen die Anforderun- gen und Bedürfnisse der Forschenden früher und direkter in die Führungs- und Entschei- dungsprozesse eingebracht werden. Aus demselben Grund wird die Rolle der erweiterten Universitätsleitung verstärkt. Neu Universitätsmanagement Zum anderen besteht seit dem 1. Mai die neue Position «Universitätsmanagement», eine Zusammenfassung des Generalsekretariats und der Verwaltungsdirektion. Hintergrund ist die Vereinfachung der Führung im Verwaltungs- bereich. Als Universitätsmanagerin amtet Doris Schmidli. Sie war Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens (FRW) und seit Dezember – nach dem Weggang der bisherigen Stellenin- haberin Esther Müller – Verwaltungsdirektorin ad interim. Ihre neue Funktion umfasst die Führungsunterstützung der Universitätsleitung sowie die Führung der Bereiche FRW, Informa- tik, Facility Management, Bibliothek und Cam- pusorganisationen mit dem Hochschulsport. Der bisherige Generalsekretär Wolfgang Schatz leitet nun die neu geschaffene Stelle «Qualitäts- management und Nachhaltigkeit», und das FRW steht jetzt unter der Leitung von Barbara Röthlin. Zudem ist die Stelle für Universitätsförderung seit Dezember neu als Geschäftsführung der Universitätsstiftung mit Philip Kramer als Geschäftsführer eingerichtet. Die Stelle arbeitet eng mit dem Rektor zusammen, und Kramer ist in beratender Funktion Mitglied der Universi- tätsleitung. Mit der Anpassung der Leitungs- organisation knüpft die Universität an die Optimierung im Jahr 2017 an, die sich sehr bewährt hat. Damals wurde nebst den be- stehenden Prorektoraten für Forschung sowie für Lehre und Internationales ein Prorektorat Universitätsentwicklung geschaffen. Optimierung der Leitungsorganisation 52 PANORAMA Im Herbstsemester 2020 haben 28 Studierende ihr Masterstudium der Humanmedizin in Luzern aufgenommen – eine Premiere. Beim Joint Master Medizin handelt es sich um einen gemeinsamen Studiengang der Universi- täten Luzern und Zürich. Die Studierenden sind für die ersten drei Bachelorstudienjahre an der Universität Zürich im sogenannten «Luzerner Track» eingeschrieben und erwerben den Bachelor of Medicine. Schon zu Beginn des Studiums erhalten sie eine persönliche Mento- rin, einen persönlichen Mentor zur Seite ge- stellt. Einzelne Lehrveranstaltungen finden bereits im Bachelorstudium in Luzern statt. Für den ebenfalls drei Jahre dauernden Master- studiengang wechseln die Studierenden an die Universität Luzern. Dieser wird mit einem Master of Medicine als Joint Degree abge- schlossen. Das erfolgreich absolvierte Master- studium berechtigt zur Anmeldung an die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, die für die spätere Berufsausübung und Weiterbil- dung erforderlich ist. Persönlich und vernetzt Was dürfen die Studierenden in Luzern er- warten? Dazu führt Studiengangsmanager Dr. Stefan Gysin aus: «Einen persönlichen Rahmen mit engem Kontakt zu den Dozieren- den und dem Studienzentrum. Wir legen gros- sen Wert auf praktischen und interaktiven Kleingruppenunterricht mit viel Patientenkon- takt.» Das Besondere am Joint Master Medizin in Luzern sei sicherlich die Kombination der Fachbereiche Medizin, Gesundheitswissen- schaften und Rehabilitation im gleichen De- partement sowie die enge Vernetzung zwischen der Universität Luzern und den verschiedenen Partnerinstitutionen in der Versorgungsregion Zentralschweiz. «Schwerpunkte in der Ausbil- dung», so Gysin, «bilden die Interprofessionalität – also die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen im Gesundheitswesen –, die medizinische Grundversorgung sowie Aspekte der Patientensicherheit, insbesondere in der Notfall- und Rettungsmedizin.» Als Partnerinstitutionen am Joint Master Medi- zin beteiligt sind das Luzerner Kantonsspital (LUKS), das Schweizer Paraplegiker-Zentrum (SPZ), die Hirslanden Klinik St. Anna und die Luzerner Psychiatrie (lups). Seitens der Uni- versität massgeblich involviert ist das im Früh- jahr 2021 als Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care in die Universität integrierte vormalige Institut für Hausarztmedizin & Com- munity Care Luzern; mit diesem hat bereits vor der Integration eine Partnerschaft bestanden. www.unilu.ch/medizin Einige der Medizinstudierenden auf dem Gelände des Luzerner Kantonsspitals Erfolgreicher Abschluss der ersten Medizin- Masterarbeit: Chiara Imbimbo Start des Joint Master Medizin 53 Das Berichtsjahr stand – und diesbezüglich ist die Universität Luzern keine Ausnahme – mass- gebend unter dem Eindruck von Corona und der dadurch gebotenen Massnahmen. In allen drei bis jetzt davon tangierten Semestern wurde nach derselben Maxime verfahren: Zum einen galt und gilt es, sämtliche Universitätsangehöri- gen, also die Forschenden, die Mitarbeitenden und die Studierenden, bestmöglich zu schützen. Zum anderen soll der Universitätsbetrieb auf allen Ebenen – Forschung, Lehre, Verwaltung – so ideal wie möglich, nun halt unter veränder- ten Bedingungen, weitergeführt werden. Ein wichtiges Augenmerk gilt, gerade in der Lehre, der Wahrung der Chancengleichheit. Taskforce am Ruder Zur optimalen Koordination wurde bereits Anfang März 2020 die Taskforce «AG Corona» ins Leben gerufen. Dieser Führungsstab unter der Leitung von Prorektor Prof. Dr. Markus Ries, dem auch eine Vertretung der Studierenden angehört, beobachtet die Situation laufend, steht in Kontakt mit den Behörden und erarbei- tet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der erweiterten Universitätsleitung. Die Universi- tätsangehörigen und, wenn angezeigt, die Öffentlichkeit werden kontinuierlich und zeitnah informiert. Im April 2020 war – mit Mitteln der Studierendenorganisation SOL, der ALUMNI Organisation sowie von Universitätsverein und -stiftung – eine Corona-Überbrückungshilfe für Studierende in finanzieller Not geschaffen worden; im Februar 2021 erfolgte eine Reaktivierung. Schaffung von Planungssicherheit Zum Zeitpunkt der Drucklegung des Jahres- berichts sieht die – sich notabene ständig verändernde – Lage wie folgt aus: Ende Mai geht das Frühjahrssemester zu Ende. Um Planungssicherheit für alle Betroffenen zu schaffen, war am 22. März beschlossen worden, den Lehrbetrieb und die Prüfungen bis zum Schluss des Semesters digital durchzuführen. Aufgrund der Entscheide des Bundesrats erfolgten per 19. April punktuelle Lockerungen: So haben Dozierende seither in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen in einem eng begrenzten Rahmen hybrid oder vor Ort durchzuführen. Für die Studierenden sind mehr Bereiche des Uni/PH-Gebäudes geöffnet als davor; gewisse Teile bleiben allerdings noch immer geschlossen. Für die Mitarbeitenden gilt nach wie vor – bis auf bewilligungspflichtige Ausnahmen – eine Homeoffice-Pflicht. Universitätskommunikation, 12. Mai 2021 www.unilu.ch/safecorona Hinweis auf die Schutzmassnahme: der Vorplatz des Uni/PH-Gebäudes Anfang Mai 2021 Anstossen zuhause: Teils erhielten Absolvierende für die virtuelle Diplomfeier per Post eine Apéro-Box. Corona: Schutz ja, aber kein Stillstand „Den Studiengang empfand ich stets als sehr realitätsbezogen. Ebenfalls profitierte ich vom familiären Charakter. Isabelle Gerber, Geschäftsführerin der Operation Libero, Bern Absolventin Bachelor Politische Ökonomie (heute als Spezialisierung im Master Wirtschaftswissenschaften studierbar) 56 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern. Die Vorgaben im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2020–2023 weisen ein ausgeglichenes Ergebnis für das Jahr 2020 aus. Trotz allen Anstrengungen und konsequentem Einhalten der Globalbudgets konnten aufgrund der nicht erreichten Studierendenprognosen die Vorgaben nicht erreicht werden. Auf der Ertragsseite bei den IUV-Beiträgen sowie Grundbeiträgen des Bundes kam es zu Einbussen gegenüber dem Budget. Der Jahresabschluss schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 869 805 Fran- ken ab. Die nicht ausgeschöpften Sachmittel sind insbesondere auf Corona zurückzuführen. Im Bereich Wegentschädigungen, Reise- und Verpflegungsspesen fielen deutlich weniger Ausgaben an. Demgegenüber stehen jedoch auch corona- bedingte Mehrausgaben im Bereich Informatik. Der Personal- aufwand weist einen leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr aus. Dies ist sowohl auf laufende Projekte als auch auf den Aufbau der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und das neu gegründete Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin zurückzuführen. Diese Bereiche werden durch Einnahmen, welche durch die Anzahl der Studierenden generiert werden, wie auch durch Drittmittel und Projekt- einnamen finanziert. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,181 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel sind gegenüber den Vorjahreswerten leicht rückläufig und belaufen sich auf 10,2 Mio. Franken. Die Bundesbeiträge verbleiben dennoch aufgrund des Anteils der durch Forschung generierten Einnahmen auf hohem Niveau. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,5 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter: www.unilu.ch/ rechnung Bilanz per 31. Dezember 2020 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 9 737 575 Verbindlichkeiten 844 944 Forderungen 2 137 713 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 300 869 Andere kurzfristige Forderungen 3 784 472 Passive Rechnungsabgrenzungen 8 679 051 Aktive Rechnungsabgrenzungen 574 906 Kurzfristiges Fremdkapital 9 824 864 Umlaufvermögen 16 234 666 Zweckgebundene Fonds 2 103 789 Langfristige Rückstellungen 572 100 Sachanlagen 1 438 500 Immaterielle Werte 341 800 Langfristiges Fremdkapital 2 675 889 Anlagevermögen 1 780 300 Freie Reserven 3 528 071 Personalhilfsfonds 164 359 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 869 805 Eigenkapital 5 514 212 Total Aktiven 18 014 966 Total Passiven 18 014 966 57 Erfolgsrechnung 2020 in % 2019 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 8 735 604 12.9% 11 063 682 16.0% - 2 328 078 Beiträge Bund 1 14 182 921 20.9% 13 406 296 19.4% 776 625 IUV-Beiträge Kantone 2 14 842 302 21.9% 14 641 101 21.2% 201 201 Beitrag Kanton Luzern 3 19 908 500 29.3% 19 168 907 27.8% 739 593 Beiträge Dritter 4 10 203 584 15.0% 10 777 337 15.6% - 573 753 Betriebsertrag 67 872 911 100.0% 69 057 323 100.0% - 1 184 412 Personalaufwand - 51 466 689 75.3% - 49 889 074 72.4% - 1 577 615 Personalentschädigung ZHB - 2 568 592 3.8% - 2 486 048 3.6% - 82 544 Sachaufwand - 14 356 578 21.0% - 16 527 560 24.0% 2 170 982 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 68 391 859 100.0% - 68 902 682 100.0% 510 822 Betriebsgewinn vor Abschreibungen - 518 948 154 640 - 673 588 Abschreibungen auf Sachanlagen - 378 725 69.9% - 176 861 48.7% - 201 864 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 163 349 30.1% - 186 212 51.3% 22 863 Abschreibungen - 542 074 100.0% - 363 073 100.0% - 179 002 Betriebsergebnis - 1 061 022 - 208 431 - 852 591 Finanzertrag 15 728 1328 14 400 Finanzaufwand - 4512 - 16 235 11 723 Finanzergebnis 11 216 - 14 907 26 122 Zuweisung Fonds 0 0 Entnahme Fonds 180 000 0 180 000 Fondsergebnis 180 000 0 180 000 Jahresergebnis - 869 805 - 223 339 - 646 467 Mittelherkunft Universität Luzern 2020 in % 2019 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 6 081 766 8.9 6 724 990 9.7 - 643 224 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 2 669 566 3.9 3 490 200 5.1 - 820 634 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 181 000 19.4 12 774 000 18.5 407 000 Bund / Kantone IUV-Äquivalent 6 727 500 9.9 6 381 100 9.2 346 400 IUV-Beiträge Kantone 14 842 302 21.8 14 641 101 21.2 201 201 Grundbeitrag Bund 12 760 711 18.7 12 378 686 17.9 382 025 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 1 422 210 2.1 1 027 610 1.5 394 600 Forschungsbeiträge SNF 6 5 200 455 7.6 5 811 049 8.4 - 610 594 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 969 786 2.9 1 671 454 2.4 298 332 kirchliche Beiträge 358 697 0.5 354 450 0.5 4247 übrige Stiftungen/Vereine/Private 2 674 647 3.9 2 317 241 3.4 357 406 Entnahme Fonds 180 000 0 0.0 180 000 Erträge Hochschulsport 0 0.0 1 486 770 2.2 - 1 486 770 Total Mittelherkunft 68 068 640 100 69 058 651 100 - 990 011 * seit 2020 ohne HSCL (Hochschulsport Luzern) und STAAK (Staatsanwaltsakademie) 1 Grundbeiträge gemäss HFKG (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz) sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge inkl. IUV-Äquivalente vom Kanton Luzern 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 58 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Seit dem 25. März 2020 hat Regierungsrat Marcel Schwerzmann auch das Präsidium inne. Er hatte das Amt von Martin Hilb übernommen, der seit Mitte 2019 Interimspräsident war. Die Universitätsleitung bestand 2020 aus dem Rektor, einer Prorektorin und zwei Prorektoren, dem Generalsekretär sowie der Verwaltungsdirektorin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professo- ren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respek- tive 20 Prozent (Rektorat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die An- gaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatzfunktionen. Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 647 132 160 321 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 335 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 193 174 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 55 000 25 000 Total 40 000 – 702 132 185 321 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2020 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetzliche Pflicht besteht lediglich für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 59 Name der Donatorin / des Donators Betrag 2020 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern 15 000 2020–2021 Corona-Überbrückungshilfe für Studierende der Universität Luzern Avenira-Stiftung 8000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Avenira-Stiftung 4 100 Junge Rechtswissenschaft Luzern, Finanzierung 7. Band Avenira-Stiftung 5000 Forschungsprojekt «Health 2040» Bistum Basel, Kirchenopfer (Bischöfliches Ordinariat Solothurn) 78 152 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen, Kirchenopfer 31 739 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bucher-Haefner Eva-Maria 112 500 450 000 (2017–2020) Weiterbildung «Humanitarian Leadership» Bundesamt für Polizei 98 000 294 000 (2019–2021) Forschungsprojekt «Salafismus in der Deutschschweiz» Concordia Versicherung AG 7000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Kranken-Versicherung AG 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie EU Horizon 2020 86 566 233 000 (2019–2020) EU-Forschungsprojekt «PanCareFollowUp». Approaches for Survivorship, Palliation, End-of-life Care Gebert Rüf Stiftung 56 000 240 000 (2018–2020) Vermittlungsprojekt «Swiss Sports History goes Public» Gebauer Stiftung Zürich 15 000 CAS Palliative Care, Kurs 2 Haefner Martin 165 000 495 000 (2018–2020) Weiterbildung «Graduate School in Ethics» (ISE) Haefner Martin 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Helmuth M. Merlin Stiftung 18 700 «primius» fördert Talente, Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Hofstetter Stiftung 10 000 Seminar «Data Science Hackathon in Economics and Management» (WF) Institut für Hausarztmedizin 25 000 Forschungsprojekt «Health 2040» Josef Müller Stiftung Muri 8000 24 000 (2019–2021) Fonds für Studierende aus dem Kanton Luzern Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen 10 000 Forschungsprojekt «Health 2040» und -direktoren (GDK) Krebsforschung Schweiz 49 850 199 400 (2017–2020) Nachsorge nach Kinderkrebs (Forschungsprojekt 2) Krebsforschung Schweiz 59 200 Forschungsprojekt «Needs of Bereaved Parents» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 100 000 (2019–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Anton Muff 20 000 170 000 (2018–2020) Aufbau «Spezialisierte Psychologie» Palatin-Stiftung 60 000 160 000 (2020–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» P&K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 124 000 620 000 (2016–2021) Aufbau Wirtschaftwissenschaftliche Fakultät PwC Schweiz 10 000 «primius» fördert Talente Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 4000 CAS Palliative Care, Kurs 2 Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 284 000 Arbeitshilfe zur Liturgiegestaltung, Fachstelle Katechese, Staatskirchenrecht, Religionspädagogisches Institut Schweizerische Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik SOL Studierendenorganisation Universität Luzern 10 000 Corona-Überbrückungshilfe für Studierende der Universität Luzern Donationenliste 60 FACTS AND FIGURES Stämpfli Verlag AG 10 000 «primius» fördert Talente Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft 157 138 500 000 (2018–2021) Aufbau Zentrum Komparative Theologie Stiftung Domarena 30 000 Forschungsprojekt in Kooperation mit Luzerner Kan- tonsspital und Kinderspital Stiftung Mercator Schweiz 180 000 290 000 (2019–2020) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Stiftung Physiotherapie Wissenschaften, Bern 12 500 Forschungsprojekt «Health 2040» Stiftung Universität Luzern 180 000 Corona-Überbrückungshilfe für Studierende der Universität Luzern Suva 20 000 120 000 (2017–2022) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Universitätsverein 15 000 Corona-Überbrückungshilfe für Studierende der Universität Luzern Total 2 707 225 Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 65 000 (2018–2020) Aufbau «CAS Palliative Care» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 480 000 (2015–2020) Aufbau Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 120 000 (2018–2021) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 114 680 (2018–2020) Dissertation «Datenbank über Verteilung Einkommen, Vermögen, Steuern in der Schweiz» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 72 855 200 340 (2018–2020) Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 Ausbauprojekte Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation ohne Namensnennung 28 000 126 000 (2017–2020) Unterstützung Scolar at Risk, Forschungsprojekt «Meadyrade» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation ohne Namensnennung 40 000 Studierendenfonds Donation ohne Namensnennung 50 000 Aufbau Zentrum Human Resource Management Total (13) 430 855 Donationen unter CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern, Gemeinnützige Gesellschaft, Luzern , Josef Müller Stiftung Muri, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Krebsliga Schweiz, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey AG, Oertli-Stiftung, Prof. Bürli-Stiftung, Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern, Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ), Stiftung für Rechtsausbildung Luzern, Stiftung Joseph Willmann-Haus in Luzern, Stiftung Judentum/Christentum, Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Verein St. Charles Society Gesamttotal (91) 3 188 206 61 Die Angaben in den Grafiken sind Vollzeit äquivalente beziehungsweise Verträge. Diese teilen sich per Ende 2020 folgendermassen auf: Festangestellte: 625 Personen, davon Professuren: 77; Lehrbeauftragte*: 209 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die rund 250 Lehrbe auftragten des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin. Diese sind bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt. 1917 18 20 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 75% 25% 72% 28% 45% 55% 34% 66% 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11075 (206) 16460 (365) 6110 (75) 2968 (185) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 20 20 20 20 2630 (52) 1145 (14) 448 (30) 5685 (116) 2030 (22) 1189 (78) 6825 (164) 2075 (26) 867 (65) 2630 (64) 625 (8) 500 (37) 20 2520 (38) 430 (7) KSF RF WF GWM Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Lehrbeauftragte * Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN AKADEMISCHES PERSONAL 1917 18 20 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 75% 25% 72% 28% 45% 55% 34% 66% 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11075 (206) 16460 (365) 6110 (75) 2968 (185) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 20 20 20 20 2630 (52) 1145 (14) 448 (30) 5685 (116) 2030 (22) 1189 (78) 6825 (164) 2075 (26) 867 (65) 2630 (64) 625 (8) 500 (37) 20 2520 (38) 430 (7) KSF RF WF GWM STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 62 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2020 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 295 54% 157 40 42 56 Theologie 203 47% 134 35 34 – Religionspädagogik 23 65% 23 – – – Theologie Spezial Curriculum 8 75% – – – 8 Religionspädagogisches Institut 48 71% – – – 48 Religionslehre – Religion 5 80% – 5 – – Theologische Studien 8 38% – – 8 – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 769 64% 427 271 71 – Religionswissenschaft 14 71% 4 4 6 – Judaistik 7 43% 2 3 2 – Philosophie 63 41% 39 17 7 – Geschichte 79 37% 46 19 14 – Ethnologie 20 80% 13 1 6 – Kulturwissenschaften 156 73% 104 41 11 – Soziologie 59 59% 35 6 18 – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Politikwissenschaft 64 45% 51 8 5 – Dual Degree in Political Science 2 50% – 2 – – Computational Social Sciences 18 50% – 18 – – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaft 208 79% 133 75 – – Weltgesellschaft und Weltpolitik 72 71% – 72 – – Public Opinion and Survey Methodology 5 60% – 5 – – Interfakultär 176 45% 144 32 – – Philosophy, Politics and Economics 156 44% 144 12 – – Religion – Wirtschaft – Politik 20 55% – 20 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1287 60% 589 497 201 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 456 43% 307 122 27 – Politische Ökonomie 16 25% 8 8 – – Wirtschaftswissenschaften 440 44% 299 114 27 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 172 73% – 118 54 – Health Sciences 144 78% – 90 54 – Humanmedizin 28 46% – 28 - – Total Studium 3155 58% 1624 1080 395 56 Weiterbildung Theologische Fakultät 22 59% NDS Berufseinführung 21 57% CAS Religionsunterricht 1 100% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 49 43% CAS Philosophie und Management 12 58% DAS Philosophie und Management 13 31% MAS Philosophie und Management 4 25% CAS Philosophie und Medizin 11 73% MAS Philosophie und Medizin 9 11% Rechtswissenschaftliche Fakultät 118 38% CAS Agrarrecht 25 21% CAS Judikative 66 41% CAS Wirtschaftsstrafrecht 28 31% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 225 29% CAS in Decision Making 9 33% CAS in Decision Making Situation Monitoring 1 100% CAS in Human Factors 8 13% CAS in Information Management 9 22% CAS in Leading by Example 71 31% CAS in Leading by Operations 39 36% CAS in Leading Teams 52 27% MAS in Effective Leadership 8 38% MAS in Humanitarian Leadership 28 21% Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 16 81% CAS Palliative Care 16 81% Total Weiterbildung 430 37% Total Studium und Weiterbildung 3585 55% 1624 1080 395 56 63 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Interfakultär Weiterbildung Gesundheitswissenschaften und Medizin (GWM) Wirtschaftswissenschaften (WF) Rechtswissenschaft (RF) Kultur- und Sozialwissenschaften (KSF) Theologie (TF) HS 15 4 3 % 5 7 % T 2 7 9 0/ 3 0 75 * 1178 1326 285 17 269 HS 16 4 1 % 5 9 % 1021 1265 191 93 269 260 T 2 8 3 9/ 3 0 9 9 * HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Deutschland 46 % Italien 9 % Österreich 5 % Portugal 3 % Liechtenstein 3 % Spanien 2 % Russland 2 % Kosovo 2 % Kroatien 2 % Türkei 2 % USA 2 % Übrige Nationalitäten 22 % Luzern 25 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Bern 6 % Schwyz 4 % Zug 4 % St. Gallen 4 % Solothurn 2 % Obwalden 2 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Thurgau 2 % Basel-Landschaft 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Uri 1 % Übrige Kantone 14% Ausland 14 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. 86 Prozent der Studierenden haben die Schweizer Staats bürgerschaft. Der Rest verteilt sich auf insgesamt 50 Nationalitäten. „Der Masterstudiengang ‹Health Sciences› zieht Studierende aus der ganzen Welt an. Dieses internationale Umfeld habe ich sehr geschätzt. Mattia Gianinazzi, Manager bei Biogen International, Baar Absolvent Master Health Sciences 66 BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Höger, geboren 1975, ist von der Universität Luzern per 1. September 2021 zum Professor für Religionspäda- gogik und Katechetik berufen worden. Er studierte katho- lische Theologie (Diplom) an den Universitäten Eichstätt und Luzern sowie Diplom-Pädagogik an der Universität Eichstätt und an der Universität Würzburg, wo er auch 2008 in Reli- gionspädagogik promovierte. Er habilitierte 2019 an der Universität Freiburg i. Br. Seit 2010 ist er als Akademischer Oberrat für katholische Theologie/Religionspädagogik an der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Br. tätig. Christian Högers Forschungsschwerpunkte sind Schöpfungsdidaktik im Kontext von Urknall- und Evolutionstheorie, Kinder- und Jugendtheologie sowie Methodologie und Methoden empi- rischen Forschens in der Religionspädagogik. KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Boris Previšić, geboren 1972, ist per 1. August 2022 zum Titularprofessor für Kulturwissenschaften ernannt worden. Er ist seit 2015 SNF-Förderprofessor für Literatur- und Kulturwissenschaften an der Universität Luzern und leitet das Forschungsprojekt «Musikalische Paradigmen in Litera- tur und Kultur». Zudem ist er Direktor des «Urner Instituts Kulturen der Alpen an der Universität Luzern» in Altdorf. Boris Previšić studierte Querflöte mit Lehr-, Orchester- und Konzertdiplom. Danach folgte ein Studium in Germanistik sowie der französischen und vergleichenden Literatur- wissenschaft. In seiner Dissertation «Hölderlins Rhythmus» an der Universität Zürich entschlüsselte er den Rhythmus des Dichters. Er habilitierte an der Universität Basel zur literarischen Rezeption der postjugoslawischen Kriege. Britta-Marie Schenk, geboren 1978, ist per 1. Mai 2021 zur Assistenzprofessorin für Europäische Geschichte des 19. bis 21. Jahrhunderts berufen worden. Sie studierte Geschichte, Deutsche Sprache und Literatur an der Universität Hamburg, wo sie 2016 promovierte. Vor ihrer Berufung war Schenk als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel tätig. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der europäischen Zeitgeschichte, vor allem in der Geschichte sozialer Ungleichheiten vom 19. bis 21. Jahr- hundert. Aktuell bearbeitet Britta-Marie Schenk ein Habilita- tionsprojekt zur Geschichte der Obdachlosigkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Hinzu kommt ein Forschungsprojekt zur Diplomatiegeschichte des Kalten Krieges. Schenk tritt die Stelle in einem 50-Prozent-Pensum an. RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Mira Burri, geboren 1975, ist per 1. September 2021 zur ausserordentlichen Professorin für internationales Wirt- schafts- und Internetrecht berufen worden. Sie ist seit April 2016 als Lehr- und Forschungsbeauftragte sowie Managing Director für Internationalisierung an der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern tätig. Zuvor war sie unter anderem Forschungsleiterin am World Trade FACTS AND FIGURES 67 Institute der Universität Bern, wo sie bereits zu Themen der Medien- und Kommunikationsregulierung promoviert (2006) und habilitiert (2015) hatte. Als erste Forscherin der Universi- tät Luzern hat Mira Burri für ihr Projekt «Trade Law 4.0» eine Finanzierung des prestigeträchtigen ERC (European Re- search Council) eingeworben (siehe Seiten 26–28). Die Förderung in diesem Rahmen beläuft sich auf 1,6 Mio. Euro. DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN (GWM) Balthasar Hug, geboren 1961, ist per 1. Februar 2021 zum ausserordentlichen Professor für Community Medizin beru- fen worden. Er studierte Humanmedizin in Zürich und Basel. Er promovierte und habilitierte in Innerer Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel. Nach dem Erlangen des Facharzttitels Innere Medizin arbeitete Hug 1999 erstmals als Oberarzt am Luzerner Kantonsspital (LUKS). Heute ist er dort Chefarzt der Allgemeinen Inneren Medizin II. Von 2011 bis 2016 war er als Leitender Arzt der Medizinischen Universitätsklinik Basel tätig. Balthasar Hug, der zudem Inhaber eines MBA und eines Master of Public Health ist, forscht zurzeit im Bereich Health Services Re- search. Seine Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universität und dem Luzerner Kantonsspital geführt. Diana Pacheco Barzallo, geboren 1983, ist per 1. Januar 2021 zur Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern berufen worden. Sie erlangte ihren PhD in Economics an der Université de Neuchâtel. Im Frühjahr 2015 trat Pache- co Barzallo eine Stelle als Lehrbeauftragte am Departement GWM an und arbeitet als Postdoctoral Fellow an der Schwei- zer Paraplegiker-Forschung (SPF). Ihre Forschungsinteres- sen bewegen sich an der Schnittstelle von Gesundheits- ökonomie und Gesundheitssystemen. Zusammen mit Carla Sabariego baut Diana Pacheco Barzallo den Fachbereich Rehabilitation auf. Die beiden Professuren werden zu je 50 Prozent von der Velux Stiftung während fünf Jahren finanziert. Es handelt sich um Brückenprofessuren zwischen der Universität und der Schweizer Paraplegiker-Forschung. Carla Sabariego, geboren 1971, ist per 1. Januar 2021 zur Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern berufen worden. Sie wurde an der Ludwig-Maximilians-Uni- versität (LMU) München habilitiert. Seit 2018 ist Sabariego an der Universität Luzern tätig und koordiniert das WHO Collaborating Center for Rehabilitation in Global Health Systems. Sie ist Mitglied der Arbeitsgruppe, welche eine gesundheitspolitische und systemische Forschungsagenda für die Rehabilitation im Rahmen der Initiative «Rehabilitation 2030» der Weltgesundheitsorganisation WHO erarbeitet. Carla Sabariego baut mit Diana Pacheco Barzallo den Be- reich Rehabilitation auf. Beide Professuren werden hälf tig von der Velux Stiftung finanziert. Es handelt sich um Brü- ckenprofessuren mit der Schweizer Paraplegiker-Forschung. 68 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF): Frank Muttenzer (Lehrberechtigung: Kognitive Ethnologie), Sven Kette (Soziologie), Martin Petzke (Soziologie) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät (TF): Sabine Baggenstos, P. Andri Tuor OSB. KSF: Anne Beutter, Ursula Butz, Anne Rachael Buzzell, Delgerjargal Dorjbal, Isabelle Haffter, Roland Hofmann, Christian Jäggi, Renata Josi, Rebekka Khaliefi, Rahel Meier, Fatima Mukaddam, Francesca Nobili, Lea Portmann, Johannes Saal, Stéphanie Saxer, Susanne Schmieden, Miriam Tag, Lukas Tobler. Rechtswissenschaftliche Fakultät (RF): Garth Jody Bouwers, Mario Bürgler, Filippo Contarini, Tim Jürg Enz, Fabian Gähwiler, Dario Henri Haux, Angela Hefti, Marco Perret, Jonas Perrin, Annabelle Peschke, Philipp Rebsamen, Ladina Zegg, Cornelio Zgraggen. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (WF): Christian Frey. Departement Gesundheitswissenschaften und Medi- zin (GWM): Julia Bänziger, Erika Harju, Roxanne Maritz Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE 2020 Pater Mussie Zerai (TF), Prof. Dr. Ursula Wolf (KSF), Prof. em. Dr. Thomas Cottier (RF), Prof. Dr. Ingrid Fulmer (WF), Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach (GWM). 2019 Bischof Dr. Franz-Josef Bode (TF) / Prof. Dr. Margit Eckholt (TF), lic. phil. I Urs Stahel (KSF), Prof. Dr. Thomas Koller (RF), Prof. Dr. Torsten Tomczak (WF). 2018 Guido Fluri (TF), Prof. em. Dr. Robert Salais (KSF), Prof. Dr. Susanne Baer (RF), Prof. Dr. Monika Bütler (WF) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 69 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT P. Dr. des. Andri Tuor OSB (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. des. Kris Decker (Merkur-Preis für die Dissertation, Ernst H. Klett Stiftung); Dorothee Elmiger, MA (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Leandra Ferrario (beste Bachelorarbeit im Frühjahrssemester 2020, KSF); Dr. Nathalie Gasser (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern), Leander Leuenberger, BA (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2019, KSF), Alessia Trezzini, MA (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2019, KSF) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Elias Aliverti, BLaw, Nico Blumer, MLaw, Jacqueline Temperli, MLaw, und Barbara Zweifel Moro Lopes, BLaw («Honourable Mention» am Willem C. Vis Moot); Dr. Noémi Biro, Dr. Martin Ludin, Dr. Markus Schreiber und Dr. Thierry Urwyler (Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung); Josua Bütler, BLaw (bester Bachelorabschluss im Herbst- semester 2019, RF); Dr. Filippo Contarini (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern); Adrian Derungs, MLaw (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern); Laura Garbani, MLaw (bester Masterabschluss im Früh- jahrssemester 2020, RF/ALUMNI Organisation); Prof. Dr. Michele Luminati («Premio Noto Antica» für die langjährige For- schungs- und Publikationstätigkeit, Stadt Noto/IT); Ass.-Prof. Dr. Stefan Maeder (Credit Suisse Award for Best Teaching, Credit Suisse Foundation/Universität Luzern); Eliane Suter, MLaw/LL. M. (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2019, RF/ALUMNI Organisation); Jonas Wolfisberg, BLaw (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2020, RF) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Julia Baer, MA (beste Masterarbeit Politische Ökonomie im Herbstsemester 2019, WF); David Bokel, BA (beste Bachelorarbeit Politische Ökonomie im Herbstsemester 2019); Nico Fankhauser, BA (bester Bachelorabschluss Wirtschaftswissenschaften im Frühjahrssemester 2020), Thanusan Sivanantharasa, BA (bester Bachelorabschluss Wirtschaftswissenschaften im Herbstsemester 2019) DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Lisa Adey, MA (beste Masterarbeit 2020, GWM); Kathryn Dawson-Townsend, MA («Best published PhD Article Award», Swiss School of Public Health (SSPH+)); Dr. Manya Jerina Hendriks («Best Oral Short Presentation», Swiss Society of Neonatology); Cindy König, MA (beste Masterarbeit 2020, GWM); Prof. Dr. Gisela Michel und Lehrstuhl (LORY-Preis für meiste Open-Access- Publikationen, Universität Luzern) „Besonders gefiel mir, dass manche Vorlesungen / Seminare im kleinen Rahmen stattfanden und somit ein guter Austausch möglich war. Jacqueline Straub, Redaktorin Video / Story bei «20 Minuten», Zürich; Buchautorin, Referentin Absolventin Master Theologie 72 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT 2020 war im Hinblick auf die Förderung der Chancengleich- heit wegweisend für die Universität Luzern. Auf der Basis einer Umfrage unter Studierenden und Mitarbeitenden wurde eine umfassende Diversity-Strategie diskutiert und zum Abschluss gebracht. Die Universitätsleitung hat zudem, als Reaktion auf eine Petition des Feministischen Hochschul- kollektivs und gestützt auf Empfehlungen der Gleichstel- lungskommission, einen acht Punkte umfassenden Mass- nahmenplan beschlossen. Ausserdem hat eine eingehende Studie zu Berufungspraktiken zu Änderungen des Beru- fungsreglements geführt, mit dem Ziel, Diversitätsaspekten in Berufungsverfahren vermehrt Rechnung zu tragen. Diese Reformen lassen ein klares Bekenntnis zur Stärkung der Chancengleichheit erkennen und stellen wichtige Weichen auf dem Weg zu einer vielfältigen und inklusiven Hochschu- le. Dass dieses Ziel noch nicht erreicht wurde, zeigen auch die Zahlen der zum zweiten Mal publizierten Broschüre «Frauen und Männer an der Universität Luzern»: Es gibt noch keinen Aufwärtstrend, die Frauenanteile stagnieren oder sinken sogar in fast allen Bereichen. Umso wichtiger ist das Engagement von zahlreichen Einzelpersonen, die auch im vergangenen Jahr in ihrem jeweiligen Arbeits- und Studien- umfeld zu einer inklusiven Kultur beigetragen haben. FACILITY MANAGEMENT Nachdem im letzten Jahr bereits die Audio-/Videoanlagen der mittleren und grossen Seminarräume umgebaut wurden, konnten die drei grössten Hörsäle mit digitaler Technik ausgerüstet werden. Nebst deutlich verbesserter Bild- und Tonqualität ist es nun möglich, Vorlesungen von den Hör- sälen in die Seminarräume zu übertragen. Aufgrund der Corona-Situation wurden alle Anlagen mit zusätzlichem Equipment ausgerüstet, das es erlaubt, die Vorlesungen komplett digital abzuhalten. Im Weiteren wurde auf dem Dach des Uni/PH-Gebäudes im Sinne der Nachhaltigkeit eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen, die den produzierten Strom direkt ins Gebäude einspeist. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For- schungsförderung unterstützten die Forschung an der Universität Luzern erneut in vielfältiger Weise. Im Berichts- jahr bewilligte die FoKo 30 Vorhaben (Vorjahr: 35) mit einer Summe von 298 400 Franken (Vorjahr: CHF 362 300), da- runter sieben Anschubfinanzierungen zur Unterstützung von Drittmittelgesuchen (Vorjahr: sieben). Der Rückgang steht auch im Zusammenhang mit der Pandemie, etwa im Bereich der Tagungsorganisation. Die vier laufenden und die drei bestehenden Doktoratsprogramme an der Universität, finanziert durch Gelder des SUK-Programms «Doktoratspro- gramme», konnten 2020 wegen der Pandemie grösstenteils nicht wie geplant realisiert werden. Das Programm läuft deswegen noch ein Jahr weiter. Per Frühjahrssemester 2020 wurde die Graduate Academy eröffnet, die Doktorierende und Postdocs fördert (siehe Seite 41). Doktorierende können sich ab 2021 für Mobilitätsbeiträge bewerben, die von swiss- universities mitfinanziert werden. Diese sind die Nachfolge- lösung für die Doc.Mobility-Stipendien, die der Schweizeri- sche Nationalfonds (SNF) Ende 2020 einstellte und als Aufgabe an die Hochschulen übertrug. Die Forschungskom- mission des SNF an der Universität Luzern (SNF-FoKo) vergab vor ihrer Auflösung am Ende des Berichtsjahrs ein letztes Mal zwei SNF-Stipendien Doc.Mobility (Vorjahr: vier) und zwei Early Postdoc.Mobility (Vorjahr: zwei). Sie empfahl vier Kandidatinnen/Kandidaten für Doc.CH-Beiträge zur Evaluation auf der zweiten Stufe beim SNF in Bern (Vorjahr: einer), von denen erfreulicherweise drei erfolgreich waren (Vorjahr: einer) und einen Beitrag von 744 900 Franken einwarben. Der SNF vergibt ab 2021 Doc.CH-Beiträge direkt in Bern. Die Stelle Forschungsförderung hielt ihre Beratungs- tätigkeit mit der Anzahl von 183 Beratungen für Forschende der Universität mit Schwerpunkt Drittmittelfinanzierung durch den SNF 2020 auf hohem Niveau aufrecht (Vorjahr: 190). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 72 Drittmittel- gesuche (Vorjahr: 63). Der SNF war mit 62 Gesuchen (Vor- jahr: 45) wieder der mit Abstand wichtigste Adressat. Die SNF-Gesuche generierten Drittmittel in der Höhe von 3,3 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 3,67 Mio.). Die eingeworbenen Gelder von EU, swissuniversities, Innosuisse, Stiftungen und privater Seite betrugen 2,62 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 1,66 Mio.). Erfreulicherweise wurde zum ersten Mal vom European Research Council (ERC) einen ERC Consolidator Grant in der Höhe von 1,6 Mio. Franken einer Forscherin zugesprochen (siehe Seiten 26–28). Die Summe aller eingeworbenen Drittmittel für Forschung beziffert sich für das Berichtsjahr auf 5,93 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 5,33 Mio.). HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) bot im Berichts- jahr für die über 16 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs- lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten. Fünf Hoch- schulsportlehrerinnen und -lehrer, drei administrative FACTS AND FIGURES 73 Mitarbeitende und rund 200 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende organisierten und leiteten über 140 wö- chentlich stattfindende Trainings sowie 111 Kurse und zehn Dienstleistungen. Im Sommer wurde an der Sentimatt in Luzern der neue Kraft- und Fitnessraum eröffnet. Auf rund 190 m² stehen neueste Trainingsgeräte zur Verfügung. Seit August 2020 befinden sich auch die Büroräumlichkeiten des HSCL an der Sentimatt. Mit der Umstellung der Hochschulen auf digitale Lehre hat auch der HSCL den Sportbetrieb auf hybrid und digital umgestellt. Während des Frühjahrssemes- ters und einer Woche im Herbstsemester wurden 106 Live- «Zoom»-Lektionen in 13 Sportarten mit über 1200 Teilneh- menden durchgeführt. Zudem wurden diverse Anleitungsvideos auf dem eigenen YouTube-Kanal, Online- Sportberatungen, E-Sports und die Trainingsplattform MyWellness angeboten. Die Fachkenntnisse und Fertigkei- ten der Trainingsleitenden und deren gezieltes Coaching durch die Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer war dabei die wichtigste Grundlage, um dieses digitale Sportangebot zu realisieren. Der HSCL hat zum fünften Mal in Folge erfolg- reich ein Praktikum für Wirtschaftsmittelschülerinnen und -schüler angeboten. INFORMATIKDIENSTE Die Informatikdienste waren vor und während des ersten Corona-Lockdowns und der Umstellung auf digitale Lehre mit Software-Lösungen und Hardware-Komponenten stark ausgelastet. Während des Lockdowns konnten diverse Arbeiten wie die Erneuerung der Print-, Netzwerk- und Storage-Infrastruktur umgesetzt werden. Im Sommer wurde ein bestehender Standort ausser Betrieb gesetzt und ein zusätz licher Standort für den Bereich «Weiterbildungen» in Betrieb genommen. Involviert waren die Informatikdienste zudem am Ausbau der Audio-Video-Technik in den grossen Hör sälen HS1, HS9 und HS10 sowie an der Optimierung mehrerer Vorlesungsräume für die digitale Übertragung von Vorlesungen. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Die Pandemie hatte im Berichtsjahr dramatische Auswirkun- gen auf die internationale Bildung und weltweite Mobilität; natürlich blieb auch die Universität Luzern davon nicht verschont. Die (Incoming-)Austauschstudierenden des Frühjahrssemesters 2020 hatten gerade begonnen, sich in Luzern einzuleben, als im März das Universitätsgebäude geschlossen und auf digitale Lehre umgestellt werden musste. Während einige von ihren Heimuniversitäten um- gehend nach Hause zurückgerufen wurden, blieben die meisten vor Ort und absolvierten ihr Semester vom Studie- rendenwohnheim in Luzern aus. Glücklicherweise konnten sowohl sämtliche Incomings als auch alle Luzerner (Outgo- ing-)Austauschstudierenden die jeweiligen Studienleistun- gen erbringen und ihre Mobilitätssemester erfolgreich abschliessen. Im Herbstsemester war mit 22 Incomings und 16 Outgoings die niedrigste Zahl an Mobilitätsaufenthalten seit über zehn Jahren zu verzeichnen. Die geplanten Aufent- halte von Mitarbeitenden im Rahmen des Swiss-European- Mobility-Programms im ganzen Jahr wurden abgesagt oder verschoben. Auch wenn die Betreuungsaufgaben für Mobili- tätsstudierende pandemiebedingt sehr stark zugenommen haben und die Herausforderung, alle Angebote (einschliess- lich der Informationsanlässe) auf den digitalen Modus umzustellen, sehr aufwendig war, konnten verschiedene zusätzliche Projekte erfolgreich abgeschlossen werden: so etwa die Entwicklung eines virtuellen Kursangebots für Studierende der Partneruniversitäten und die Lancierung eines Instagram-Kanals des International Relations Office. PERSONALDIENST Auch 2020 ist die Anzahl der Mitarbeitenden angestiegen. Insgesamt verzeichnet die Universität einen Personal- zuwachs von knapp 60 Anstellungen im Umfang von 20 Vollzeitstellen. Die positiven Veränderungen sind sowohl bei den Professuren (mit einem Plus von vier Personen) als auch im Mittelbau (mit einem Plus von 46 Personen) sowie bei den administrativen Mitarbeitenden (mit einem Plus von 10 Personen) erfolgt. Einzig die Vollzeitäquivalente der Lehrbeauftragten – die Lehrbeauftragten in der Human- medizin nicht mitgezählt – hielten sich im gleichen Umfang wie im Vorjahr. QUALITÄTSMANAGEMENT Im Berichtsjahr lag der Schwerpunkt des Qualitätsmanage- ments (QM) bei der Institutionellen Akkreditierung, bei deren Prozess das QM die operative Leitung innehat (siehe auch Seite 12). Das Hochschulförderungs- und Koordinations- gesetz (HFKG) verlangt über die Institutionelle Akkreditie- rung, dass die Qualitätssicherung aller Schweizer Hochschu- len nach nationalen Kriterien wirksam erfolgt. Das Verfahren an der Universität Luzern wurde im Februar 2020 offiziell eröffnet. Mit Einbezug aller Gruppen der Universität (Studie- rende, Mittelbau, Lehrkörper, Verwaltung sowie 74 administrativ-technisches Personal) verfasste das QM einen Selbstbeurteilungsbericht, der umschreibt, inwiefern die Universität Luzern die im HFKG präzisierten Standards erfüllt. Im November konnte der Selbstbeurteilungsbericht bei der Agentur AAQ, die das Akkreditierungsverfahren der Universität Luzern betreut, eingereicht werden. Nebst der operativen Leitung des Akkreditierungsprozesses führte das QM 2020 zahlreiche interne Umfragen und Evaluationen durch. STUDIENDIENSTE Die Gesamtzahl der im Herbstsemester 2020 immatrikulier- ten Studierenden betrug 3155. Es durften 767 Neustudieren- de verzeichnet werden, inklusive der allerersten Studieren- den im Joint Master Medizin der Universitäten Luzern und Zürich. Aufgrund der Pandemie haben die Studiendienste die traditionelle persönliche Immatrikulation zu einer Imma- trikulation auf Distanz bzw. auf dem Postweg umorganisiert – sowohl für inländische als auch für internationale Studie- rende. Diese angepasste Handhabung ist bei den Studieren- den gut angekommen: Sie ist zwar mit mehr Aufwand ver- bunden, erwies sich jedoch als erfolgreich und vor allem als gute Lösung in der besonderen Situation. Per 1. Februar 2020 wurde die Raumdisposition, die zuvor bei den Studien- diensten angesiedelt war, im Zuge einer internen Umstruktu- rierung neu dem Facility Management angegliedert. UNIVERSITÄTSARCHIV Das Berichtsjahr war vorwiegend dem sogenannt vorarchivi- schen Bereich gewidmet: der Einführung der elektronischen Geschäftsverwaltung in der Universitätsleitung und einem Dekanat. Die archivische Tätigkeit wurde deswegen, und soweit möglich, eingeschränkt. Das besondere Jahr erleich- terte dies, reduzierte sich doch die Anzahl der Ablieferungen – gut 30 – und der Umfang der übernommenen Unterlagen – gut 20 Laufmeter und 1,5 Gigabyte – auf knapp die Hälfte des früheren jährlichen Archivzuwachses. UNIVERSITÄTSFÖRDERUNG / UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Dank der wertvollen Unterstützung von Donatorinnen und Donatoren wurde die strategische Weiterentwicklung der Universität in Forschung, Lehre und Weiterbildung 2020 in vielfältiger Weise gefördert. Auch konnte die im April von der Universität lancierte «Corona-Überbrückungshilfe für Studie- rende» unter anderem mit von der Stiftung akquirierten Mitteln realisiert werden. Im Berichtsjahr erfolgte ein Wech- sel sowohl in personeller als auch in organisatorischer Hinsicht: So gingen Leiter Erich Plattner und die administra- tive Mitarbeiterin Sylvie Landolt Mahler per Mitte bzw. Ende Jahr in Pension – beide haben sich mit viel Herzblut für die Wissenschaft, die Bildung und die Nachwuchsförderung an der Universität Luzern engagiert. Per Dezember wurde die Stelle für Universitätsförderung neu als Geschäftsführung der Universitätsstiftung eingerichtet. Als Geschäftsführer amtet Philip Lorenz Kramer, unterstützt von Martina Schö- nenberg Bächler als Philanthropy Manager. Ziel der Stiftung ist es, die Universität langfristig in ihrer Entwicklung zu unterstützen und den Wirtschaftsstandort Luzern mit erst- klassiger Forschung und Lehre zu stärken. Mit gesellschafts- relevanten Themen soll eine Brücke zur Gesellschaft gebil- det sowie mit wissenschaftlichen Erkenntnissen der Dialog und der akademische Austausch ermöglicht werden. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Auch in der Kommunikation prägte das Thema Corona das Berichtsjahr massgeblich. Der Wechsel in den digitalen Betrieb und fortwährende Anpassungen des Schutzkon- zepts an die jeweilige Lage forderten rasches Handeln und viel Flexibilität. Fand schon davor ein Grossteil der Kommu- nikationsaktivitäten im Internet und in den sozialen Medien statt, wurde dieser Bereich zusätzlich ausgeweitet. Pande- miebedingt mussten verschiedene Studienwahlanlässe digital durchgeführt werden – so auch der eigene Bache lor- Infotag im November. Eine wichtige Aufgabe blieb die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Expertinnen und Experten als Auskunfts- personen. Die Medienschaffenden bekommen so kompeten- te Auskunft, und die Universität erhält eine erhöhte Sichtbar- keit. Im Oktober wurde die Auffrischung des visuellen Auftritts der Universität angegangen, und schrittweise wurde über mehrere Monate ein weiterentwickeltes Corpo- rate Design (CD) eingeführt. Die neue, starke visuelle Identi- tät der Universität leitet sich aus der bisherigen, bewährten ab. Elemente des CD aus dem Jahr 2007 wurden beibehalten und neu arrangiert. Seit August ist die Universitätskommuni- kation (vorher Öffentlichkeitsarbeit) direkt dem Rektor unterstellt. FACTS AND FIGURES 75 ZENTRUM LEHRE Die Notwendigkeit der plötzlichen flächendeckenden Digita- lisierung hat dem Zentrum Lehre völlig neue Aufgabenberei- che mit drastisch gestiegenem Arbeitsumfang beschert. Im Mittelpunkt standen das Erkunden digitaler Lösungen für Lehre und Leistungsnachweise, das Erstellen von Anleitun- gen via Websites, Factsheets und Videos, die Schulung der Dozierenden und Mitarbeitenden sowie die intensive Beglei- tung und Trouble-Shooting. Ab April unterstützte eine Taskforce aus allen Fakultäten das Zentrum Lehre, was den in diesem Ausmass geleisteten Support erst ermöglichte. Die Chance ergab sich, die Vor- und Nachteile sowohl von digitaler Lehre als auch Präsenzlehre zu erfahren. Insgesamt war es ein sehr intensives Jahr, das im Zuge der intensiven Zusammenarbeit das Kennenlernen und die Vernetzung vieler Dozierender und Mitarbeitender förderte und so trotz oder gerade wegen Corona zu einer persönlichen Universität beitrug. Beim Zentrum Lehre bleibt die Hoffnung, dass die positiven Aspekte digitalen Lehrens und Lernens auch über die Corona-Zeit hinaus in Erinnerung bleiben und reflektiert zum Einsatz kommen, sodass sich die Digitalisierung künftig also nicht einzig auf die Übertragung oder Aufzeichnung von Präsenzlehre beschränkt. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Das Jahr 2020 stellte auch die Zentral- und Hochschul- bibliothek (ZHB) Luzern vor Herausforderungen. Der wissen- schaftliche Betrieb verlagerte sich ins Digitale, die Universi- tät war verwaist, der ZHB-Standort Uni/PH-Gebäude zeitweise geschlossen. Während sich Studierende und Dozierende virtuell trafen, lief der Bibliotheksbetrieb vor Ort auf Hochtouren. Der Bedarf an E-Medien stieg enorm, ebenso wie die dazugehörigen Supportanfragen. Die Aus- leihe von Printmedien ging während der Schliessung zwar zurück, die übrigen Servicedienstleistungen explodierten jedoch förmlich. Mehrere tausend Bücher wurden per Post verschickt, zehntausende Seiten aus Zeitschriften und Büchern als kostenfreie Scans für das universitäre Publikum zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wurde das Schulungs- angebot bis hin zu individuellen Web-Meetings quasi über Nacht auf digitale Formate umgestellt. Und quasi ganz nebenher liefen das ganze Jahr über die immensen Vorberei- tungen für das neue Bibliothekssystem: «swisscovery» – die gemeinsame, schweizweite Plattform der wissenschaftlichen Bibliotheken. Dies war nur möglich dank des grossen Enga- gements des gesamten Standort- und ZHB-Teams. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN „Wir fühlen uns als Studierende sehr ernst genommen und aufgehoben. Alle unsere Anliegen werden angeschaut und soweit als möglich umgesetzt. Vivienne Woodtli Studentin im Joint Master Medizin (voraussichtlicher Abschluss 2023) 78 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Theologie im Fernstudium Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin NEU Gesundheitswissenschaften (ab Herbstsemester 2021) MASTER Theologische Fakultät Theologie Liturgical Music Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Public Opinion and Survey Methodology Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Weltgesellschaft und Weltpolitik Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit CAS Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management NEU Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I + II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership / Einzelseminare CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership NEU CAS in Decision Making and Situation Monitoring CAS/MAS in Humanitarian Leadership NEU CAS in Business and Marketing Analytics NEU CAS in Innovation Management NEU CAS in Innovation Implementation NEU CAS in Ecosystem Management NEU CAS in Growth and Transformation Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2021 79 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Ökumenisches Institut (ÖI) www.unilu.ch/om Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf NEU Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen www.unilu.ch/ztpr KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften www.unilu.ch/snf-foerderprofessur-literatur Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy-strategy-2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm NEU Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Center for Rehabilitation in Global Health Systems www.unilu.ch/crghs Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS) www.unilu.ch/ctu-cs Swiss Learning Health System (SLHS) www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) www.unilu.ch/chpe NEU Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin FAKULTÄTSÜBERGREIFEND, ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2021 80 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild/Kapitelbilder, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 18: Pius Amrein/Luzerner Zeitung; S. 21: ©Unsplash.com/Edwin_Andrade; S. 29: ©iStock.com/101cats; S. 33: ©Unsplash.com/Bill_Oxford; S. 48 (v.l.): Elias Bricker, Robert Hausmann, Martin Spilker, Roberto Conciatori; S. 49/50: Roberto Conciatori; S. 51: ©iStock.com/bernie_ photo; S. 52: Luzerner Kantonsspital Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck gammaprint ag Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern. Universität Luzern, Mai 2021 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    LEHRVERANSTALTUNGEN POLITIKWISSENSCHAFT HERBSTSEMESTER 2023 KULTUR- UND SOZIALWISSEN- SCHAFTLICHE FAKULTÄT POLITIKWISSENSCHAFTLICHES SEMINAR 1 ____________________________ IMPRESSUM Politikwissenschaftliches Seminar der Universität Luzern Titelbild: © Line Rime 2 Wir freuen uns auf Sie! Liebe Studierende Im Namen des Politikwissenschaftlichen Seminars begrüsse ich Sie herzlich zum Herbstsemester 2023. Auf Sie wartet wie immer ein interessantes, stark international ausgerichtetes Angebot. Sie finden in unserem Programm Vorlesungen und (Pro)Seminare, welche die theoretischen und methodischen Grundlagen für das politikwissenschaftliche Arbeiten liefern; aber auch einige aussergewöhnliche «Häppchen», die Sie sich nicht entgehen lassen sollten! In diesem Herbst möchte ich Sie insbesondere auf den Kurs hinweisen, den Prof. Hanspeter Kriesi zum Thema «European Politics in Times of Crisis» anbietet. Prof. Kriesi hat letztes Jahr die Ehrendoktorwürde der Universität Luzern erhalten und liefert uns dafür eine «Masterclass», in der neben den Masterstudierenden der Universität Luzern auch Doktoranden und Post-Docs aus anderen Universitäten teilnehmen können. Unsere Masterstudierenden (und in Ausnahmenfällen auch unsere Bachelorstudierenden) können an dieser Masterclass in verschiedenen Rollen teilnehmen (Details dazu auf Seite. 54). Insbesondere für diejenigen, die sich stärker mit dem Thema Politik in Kriesenzeiten beschäftigen (z.B. im Rahmen einer Seminar- oder Abschlussarbeit) bietet es sich an, zusätzlich zu dem Kurs von Prof. Kriesi auch den Kurs von Herr Konstantinakos zu besuchen. Auf den ersten Seiten sehen Sie je eine Abbildung zu den im Major und Minor Politikwissenschaft zu erbringenden Credits. Ebenfalls aufgeführt sind die entsprechenden Musterstudienpläne BA Politikwissenschaft Major und Minor sowie die Musterstudienpläne MA Politikwissenschaft Major und Minor. Die danach folgenden Tabellen zur Studienplanung liefern insbesondere den «Newcomern» wertvolle Hinweise zum Aufbau und zur Struktur eines erfolgreichen Studiums. Übrigens: bei den «Tipps und Tricks» des Politikwissenschaftlichen Seminars finden Sie noch Informationen, die Ihnen möglicherweise bei den Abschlussarbeiten helfen: zum einen Listen von Dozierenden zu möglichen Themen (die aber keinesfalls abschliessend und verbindlich sind; sie sollen nur Idee liefern und signalisieren, wo unsere Hauptdozierenden spannende Forschungslücken sehen) und vorbildhafte Abschlussarbeiten (die keineswegs immer mit einer 6,0 bewertet wurden, auch sie sollen nur eine gewisse Orientierung liefern). Zum Schluss noch ein paar Worte zu den schriftlichen Seminararbeiten, die nicht im Programm auftauchen, aber eine grosse Bedeutung als Vorbereitung für die BA- oder MA-Arbeit haben. Beginnen Sie mit dem Schreiben dieser Arbeiten so früh wie möglich! Die Arbeiten müssen zwar nicht zwingend im Kontext von Veranstaltungen geschrieben werden; es ist aber für alle Beteiligten besser, wenn dies der Fall ist. Im Kontext von schriftlichen Seminararbeiten gewinnen Sie auch wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die Betreuung und Bewertung von Arbeiten, was wiederum für die Suche nach Betreuerinnen und Betreuern für die Abschlussarbeiten eine grosse Bedeutung hat. Dies gilt genauso für Ihr Gegenüber. Denn Dozierende geben ebenfalls ihre Zusage für die Betreuung einer Abschlussarbeit viel bereitwilliger, wenn sie bereits eine schriftliche Arbeit der Anfragenden gelesen und bewertet haben. Konsequenterweise müssen schriftliche Arbeiten, die Sie für den Major Politikwissenschaft anrechnen lassen wollen, von politikwissenschaftlichen Dozierenden und nicht von Dozierenden aus benachbarten Fächern angeleitet werden. Auch dieses Herbstsemester findet der HS23 Apéro statt, am 20.09.2023 um 18 Uhr im Foyer. Alle (sic!) Studierende sind herzlich eingeladen! Doch nun sind wir gespannt auf Sie! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen oder wiederzusehen und wünschen Ihnen ein interessantes, reichhaltiges Herbstsemester. Prof. Dr. Joachim Blatter, Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars, im August 2023 3 Inhalt Der Studiengang Politikwissenschaft .................................................................................................................................... 7 Musterstudienpläne – Bachelor ............................................................................................................................................. 9 Musterstudienpläne – Master............................................................................................................................................... 12 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im HS........................................................................................................................... 15 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im FS ........................................................................................................................... 16 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium .................................................................................... 17 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen ............................................................................................................................. 18 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen ............................................................................... 19 Policy-Analyse in Zeiten des Klimawandels ........................................................................................................................... 19 Einführung in die Demokratietheorien.................................................................................................................................... 20 Einführung in die Internationalen Beziehungen ..................................................................................................................... 21 Political Behaviour and Communication ................................................................................................................................ 22 Introduction to Statistic for the Social and Political Sciences ................................................................................................. 23 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenseminar…………………………………………..…..……..…...24 Methoden der empirischen Sozialforschung I……………..………………………………………………………………..……..……24 Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II .......................................................................................... 25 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - erste Schritte ........................... 26 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben ................................................................................................................... 27 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare ............................................................................. 28 Klassiker der Politischen Theorie .......................................................................................................................................... 28 Proseminar zur Vorlesung "Einführung in die Internationalen Beziehungen" - Gruppe I ......................................................... 29 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Internationalen Beziehungen» - Gruppe II ................................................... 30 Wahlen in der Schweiz .......................................................................................................................................................... 31 What Divides Us: The Social Roots of Political Conflict ......................................................................................................... 32 Politics in times of crisis ....................................................................................................................................................... 34 Weltenordnung/Global Orders (Münkler) ((Formatierung))..................................................................................................... 36 Political Parties and the Crisis of Demoncracy – A Global View………………………..………………………………….……… ..37 Political Economy of Trade and Development………………………………………………………………………………………….38 Research Design an Methods in Quantitative Research………………………………………………………………………….…..39 Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung ....................................................................................................... 40 Politics of Climate Change .................................................................................................................................................... 42 Introduction to Republican Political Theory: Collective Self-Government from Rome to Washington an Beyond .................... 43 Political economy of inequalities ............................................................................................................................................ 44 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft: Heilige Neutralität……………………………………………………………..45 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen ............................................................ 46 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) .................................................................... 46 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) ....................................................................................... 47 Tutorat zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung I» Gruppe 1 .................................................................. 48 Tutorat zur Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" - Gruppe 2 ................................................................. 49 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 1 ................................ 50 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 2 ................................ 51 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 3 ................................ 52 Ringvorlesung Master "Global Studies" ................................................................................................................................. 53 Lucerne Master Class "European Politics in Times of Crisis"…………………………………………………………………...……54 Lehrveranstaltungen im Herbstsemester 2023……………………………………………………………………………………..55 Blockveranstaltungen im Herbstsemester 2023 ................................................................................................................ 56 Semesterdaten……………………………………………………………………………………………………………….…….……….57 file://///unet.unilu.ch/DFSGroups/002350-02/00_Administration/Vorlesungsverzeichnis/22_FS/VV_PolSem_FS2022_20220105.docx%23_Toc92289118 4 Kontakte Universität Luzern Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail polsem@unilu.ch Websiten www.unilu.ch/polsem www.unilu.ch/wgwp www.unilu.ch/lumacss Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Stephanie Deuber Raum 3.B04 Öffnungszeiten MO bis DO stephanie.deuber@unilu.ch 041 229 55 91 Fachstudienberatung und Michael Widmer, BA Raum 3.A53 Mobilitätsberatung michael.widmer@unilu.ch 041 229 55 89 Termine nach Vereinbarung BA / MA Politikwissenschaft MA Dual Degree MA Weltgesellschaft- und Weltpolitik (WG+WP) Nadia Bühler, MA Raum 3.A10 nadia.buehler@unilu.ch 041 229 55 87 Lucerne Master in Computational Social Science (LUMACSS) Leiter Politikwissenschaftliches Prof. Dr. Joachim Blatter Raum 3.B16 Seminar und Professur joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Ordentlicher Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Theorie Weitere Professuren von A bis Z Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Raum 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Professorin für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Raum 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Ordentlicher Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 5 Ständiger Lehrbeauftragter Dr. rer. Pol. Stefan Rieder Seidenhofstr. 12 rieder@interface-politikstudien.ch 6003 Luzern 041 226 04 26 Oberassistenz Dr. Samuel David Schmid Raum 3.B14 samuel.schmid@unilu.ch 041 229 55 86 Dr. des. Johannes Schulz Raum 3.B11 johannes.schulz@unilu.ch 041 229 55 93 Forschungsmitarbeitende Dr. des. Maurits Heumann Raum 3.B11 maurits.heumann@unilu.ch 041 229 55 98 (SNF-Projekt) Álvaro Canalejo-Molero, MA Raum 3.A12 alvaro.canalejo@doz.unilu.ch (SNF-Projekt) Natalie Ehrenzweig Raum 3.A19 natalie.ehrenzweig@unilu.ch 041 229 57 54 (SNF-Projekt) Studentische Hilfskraft PolSem Céline Helfenstein Raum 3.A19 celine.helfenstein@unilu.ch 041 229 57 54 Weitere studentische Mitarbeitende und Tutoren Kiki Künzler kiki.kuenzler@stud.unilu.ch Jasper Ehrengruber jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch Patricia Käppeli Kaeppeli@interface-pol.ch mailto:natalie.ehrenzweig@unilu.ch mailto:kiki.kuenzler@stud.unilu.ch mailto:jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch mailto:Kaeppeli@interface-pol.ch 6 Das Kernteam mit seinen studentischen Mitarbeitenden im Oktober 2021 7 Der Studiengang Politikwissenschaft 8 9 Musterstudienpläne – Bachelor BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Grundlagen der multivariaten Statistik 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zur StuPo 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020) - Bachelorstufe. www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 10 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung 1I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I1 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020). www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen Methoden der empirischen Sozialforschung I und II bereits in ihrem Major Studiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 11 BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden I 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Kolloquialvorlesung Grundlagen statistischer Verfahren 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 12 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden I1 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen im Bereich Methoden I (einführend) & Methoden II (vertiefend) bereits in ihrem Majorstudiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 13 Musterstudienpläne – Master MA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Major Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 14 Minor1 Studienleistungen - 20 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 MA-Arbeit - 30 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 14 MA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter:www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Minor Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 10 Major1 Studienleistungen - 34 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Arbeit - 30 MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 15 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im HS 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ien und Einf . in d ie In ter - nat ionalen Beziehungen 6 KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL 3 KVL 3 Social Credi ts 3 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ie oder Einf . in d ie In tern. Bezie - hungen ( ink l . In format ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik oder Einf . in d ie Verg l .PW ( ink l . In format ions - kompetenz)* 4 Haupt- seminar 4 Haupt- seminar 4 Haupt- seminar 4 Orientie- rungs- gespräch Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I 4 Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I I 4 Vorlesung und Beglei t - seminar Grundlagen d. mul t iv. Stat is t ik 7 Haupt- seminar 4 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Mündl . Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Hauptsemi - nararbeit 6 Hauptsemi - nararbeit * (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren) * * 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 22 Credits 17 Credits 14 Credits 30 Credits Zusätzl ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der KSF festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 16 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im FS 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ien und Einf . in d ie In ter - nat ionalen Beziehungen 6 KVL 3 KVL 3 Social Credi ts 3 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik oder Einf . in d ie Verg l . PW ( ink l . In format ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demo- krat ie theor ien oder Ein f . in d ie In ternat io - na len Beziehungen ( ink l . In format ions - kompetenz)* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Orientie- rungs- gespräch Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I 4 Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I I 4 Vorlesung und Beglei t - seminar Grundlagen d. mul t iv. Stat is t ik 7 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Hauptseminar 4 Mündl iche Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Hauptsemi - nararbeit 6 Hauptsemi - nararbeit Major (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren)** 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 19 Credits 20 Credits 14 Credits 30 Credits Zusätzl ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der Fakultät festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 17 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium 1. Semester (Herbst) 2. Semester (Frühling) 3. Semester (Herbst) 4. Semester (Frühling) 5. Semester (Herbst) 18 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Legende KVL / VL Kolloquialvorlesung / Vorlesung RVG Ringvorlesung PS Proseminar HS Hauptseminar MAS Masterseminar MS Methodisches Seminar KOL Kolloquium SV Sonderveranstaltung ÖV öffentlicher Vortrag BA MA KVL Rieder: Policy-Analyse in Zeiten des Klimawandels Mo 14:15 – 16:00 KVL Blatter: Einführung in die Demokratietheorien Di 14:15 – 16:00 KVL Schaffer: Einführung in die Internationalen Beziehungen Mi 10:15 – 12:00 KVL Trechsel: Political Behaviour and Communication Di 12:15 – 14:00 VL De Angelis: Introduction to Statistics for the Social and Political Sciences Di 08.15 – 10.00 PS Schulz: Klassiker der Politischen Theorie Di 16:15 –18:00 PS Malang: Einführung in die Internationalen Beziehungen Gr. 1 und Gr. 2 Mi 12:15 – 16:00 HS Föhn: Wahlen in der Schweiz / Swiss Elections Mo 10:15 – 12:00 HS Ströbele: Research Design and Methods in Quantitative Research Mi 08:15 – 10:00 HS Schmid: What Divides Us: The Social Roots of Political Conflict Mo 16:15 – 18:00 HS Münkler: Weltordnung/Global Orders Blockveranstaltung HS Ivernizzi: Political Economy of Trade and Development Do 10:15 – 12:00 Luminati/Rieder: Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Blockveranstaltung MSE Ruchet: Introduction to Republican Political Theory: Collective Self- Government from Rome to Washington and Beyond Di 10:15 – 12:00 MSE Heumann: Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung (Research Design and Methods in Qualitative Research) Mi 10:15 – 12:00 MSE Schaffer: Politics of Climate Change Di. 16:15 – 18:00 MSE De Robiano: Political economy of inequalities Blockveranstaltung MSE Poguntke: Political Parties and the Crisis of Democracy. A Global View Blockveranstaltung MSE Konstantinakos: Politics in time of crisis Blockveranstaltung METH Blatter / Heumann: Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II Mi 16:15 – 18:00 KOL Blatter: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeit) Di 18:15 – 20:00 KOL Schaffer: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeit) Di 18:15 – 20:00 Master Class Kriesi: Lucerne Master Class "European Politics in Times of Crisis" Sonderveranstaltung RGV Ringvorlesung Master «Global Studies» Mi 16.00 – 18.00 19 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen Policy-Analyse in Zeiten des Klimawandels Dozent/in: Dr. rer. pol. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 18.09.2023 FRO, 4.A05 Prüfung: Mo., 18.12.2023, 14:15 - 16:00 FRO, HS 9 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Klimawandel, Atomkraftwerke und Erneuerbare Energie – die Politik debattiert und sucht nach Lösungen. Dabei wird sie von einem grossen gesellschaftlichen und medialen Echo begleitet. Für Politologinnen und Politologen stellt sich die Frage, wie bestehende und entstehende Policies in diesen Bereichen wissenschaftlich analysiert werden können. Dieser Frage gehen wir in der Vorlesung nach. Anhand verschiedener Theorien und Ansätze aus dem Bereich der Policy-Analyse werden empirische Beispiele aus den Politikfeldern Energie- und Umweltpolitik im Kontext des politischen Systems der Schweiz analysiert. Voraussetzungen: Die Vorlesung richtet sich an alle Studierende mit Interesse an der Policy- Analyse - also der wissenschaftlichen Analyse von Politikbereichen – und der Umsetzung öffentlicher Politik in der Schweiz. Im Frühlingssemester wird ein Seminar zur Vorlesung angeboten. Sprache: Deutsch Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur - Sager, Fritz; Ingold, Karin; Balthasar, Andreas (2017): Policy-Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele. Zürich: NZZ Verlag. - Weible, Christopher M.; Sabatier, Paul A. (2017): Theories of the Policy Process. Boulder, CO: Westview Press. - Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0. München & Wien: Oldenbourg. - Fischer, Frank; Miller, Gerald J.; Sidney, Mara S. (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods. Boca Raton, London & New York: CRC Press. 20 Einführung in die Demokratietheorien Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B58 Prüfung: Di., 19.12.2023, 14:15 - 16:00 FRO, HS 1 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über grundlegende Theorieströmungen (republikanische, liberale, deliberative und neo- republikanische Theorie), einige zentrale Kontroversen (z.B. zum Verhältnis von Rechtsstaatlichkeit und Volkssouveränität) und einen Einstieg in aktuelle Herausforderungen (v.a. durch grenzüberschreitende Verflechtungen). Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, ein die VL begleitendes Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Voraussetzungen: Vorlesung in Deutsch / Literatur fast vollständig in englischer Sprache Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur - Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. - Lembcke et al. (2012): Zeitgenössische Demokratietheorie. Band 1: Normative Demokratietheorien. Springer - Schmidt, M.G. (2010): Demokratietheorien – Eine Einführung. VS Verlag. 5. Auflage. 21 Einführung in die Internationalen Beziehungen Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 20.09.2023 FRO, HS 5 Prüfung: Mi., 20.12.2023, 10:15 - 12:00 FRO, HS 10 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ soll Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der Internationalen Beziehungen geben und zentrale Akteure, grundlegende Theorien und Problembereiche der IB vorstellen. Entsprechend gliedert sich die Veranstaltung in drei Teile: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen (Groß)-Theorien der IB. Damit verbunden ist auch eine historische Übersicht über die Entwicklung der Disziplin. Im Anschluss befassen wir uns mit zentralen Teilgebieten der IB. Innerhalb der Konfliktforschung besprechen wir Ursachen für Krieg und Frieden und den Umgang der Weltgemeinschaft mit Konflikten. Des Weiteren schauen wir uns die internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Teilbereich „Internationale Politische Ökonomie“ genauer an. Im Zentrum des letzten Teilbereichs der Vorlesung steht dann die „Internationale und Transnationale Kooperation“. Hier befassen wir uns mit Internationalen Organisationen sowie mit transnationalen Akteuren. Die Vorlesung möchte die Grundlagen der IB vermitteln und erreichen, dass die Studierenden das Gelernte auf aktuelle weltpolitische Herausforderungen (wie z.B. internationale/globale Sicherheit, Migration, globaler Umweltschutz, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung) anwenden können. In diesem Jahr wird eines unsere Fokusthemen die im November 2021 in Glasgow stattfindende Weltklimakonferenz (COP 26) sein. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im ersten oder zweiten Semester das vertiefende Proseminar «Einführung in die Internationalen Beziehungen» angeboten. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Vorlesungsmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur - Frieden, Jeffry A., David A. Lake and Kenneth Schultz (2018): World Politics: Interests, Interactions, Institutions: International Student Edition. 4th ediction WW Norton & Company. - Keck, Margaret E., and Kathryn Sikkink. Activists beyond borders: Advocacy networks in international politics. Cornell University Press, 2014. - Milner, Helen V., and Andrew Moravcsik, eds. Power, interdependence, and nonstate actors in world politics. Princeton University Press, 2009. - Slaughter, Anne-Marie. A New World Order. Princeton University Press, 2009. - Schimmelfennig, Frank (2021), Internationale Politik, 6. akt. Aufl., UTB. 22 Political Behaviour and Communication Dozent/in: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.A05 Prüfung: Di., 19.12.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 9 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This course offers a dense overview of the most important works – the classics – in the field of political behavior and political communication. The focus will be put on citizens and public opinion. How does the latter emerge? How do electoral campaigns work? What is the role of parties, leaders, issues, mass media, modern information and communication technologies, the Internet etc. in public opinion formation? How does propaganda work? How rational are voters? How volatile is public opinion? The course aims at providing a solid discussion of the evolution of the field across time, its key concepts and approaches, theories and empirical contributions. Starting with the seminal book by Walter Lippmann, we will read and discuss the classics in a chronological order, spanning over the last century. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Politische Kommunikation/Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: alexander.trechsel@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Lippmann, Walter, 1997 (1922). Public Opinion. New York: Free Press. - Lazarsfeld, Paul F., Berelson, Bernard and Hazel Gaudet, 1968 (1944). The People’s Choice. How the Voter Makes Up his Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. - Downs, Anthony, 1957. An Economic Theory of Democracy. New York: Harper Collins. - Campbell, Angus, Converse, Philip E., Miller, Warren E. and Donald E. Stokes, 1964. The American Voter: an Abridgement. New York: Wiley. - Key, V.O., 1966. Responsible Electorate: Rationality in Presidential Voting 1936-1960. Cambridge: Harvard University Press. - McCombs, Max and Daniel Shaw, 1972. Agenda-setting function of mass media. Public Opinion Quarterly 36: 176–187. - Fiorina M 1981. Retrospective Voting in American National Elections. New Haven, CT: Yale University Press. - Iyengar, Shanto, and Donald R. Kinder. 1989. News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press. - Zaller, John R. 1992. The Nature and Origins of Mass Opinion. Cambridge University Press. - Sniderman, Paul M. and Edward G. Carmines 1997. Reaching Beyond Race. Harvard U Press. Druckman, James N., Erik Peterson and Rune Slothuus 2013. How Elite Partisan Polarization Affects Public Opinion Formation, American Political Science Review 107, 1: 57-79. - Druckman, James N. and Kjersten R. Nelson 2003. Framing and Deliberation: How Citizens‘ Conversations Limit Elite Influence, American Journal of Political Science 47, 4: 729-745. - Druckman, James N. 2004. Political Preference Formation: Competition, Deliberation and the (Ir)relevance of Framing Effects, American Political Science Review 98, 4:671-685 - Chong, Dennis and James N. Druckman 2007. Framing Theory. Annual Review of Political Science 10: 103-26. - Prior, Markus, 2007. Post-Broadcast Democracy: How Media Choice Increases Inequality in Political Involvement and Polarizes Elections. Cambridge: Cambridge University Press. - Lavine, Howard G., Christopher D. Johnston and Marco Steenbergen 2012. The ambivalent partisan: How Critical Loyalty Promotes Democracy. Oxford U Press. 23 Introduction to Statistics for the Social and Political Sciences Dozent/in: Dr. Andrea De Angelis Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 08:15 - 10:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B58 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Welcome to “Introduction to Statistics for the Social and Political Sciences” — a beginner-friendly lecture designed to introduce descriptive and inferential statistics with a modern approach that values real-world applications and data literacy. If you are motivated to learn statistics and data science but feel insecure about your mathematical skills, this lecture is for you. Covering key topics in statistics and data science, such as data visualization, statistical sampling, descriptive statistics, inferential statistics, and regression modeling, this lecture gives you statistical tools to develop your solutions to analytical problems. This lecture aims at creating an inclusive and supportive learning environment where all students feel comfortable asking questions and sharing their ideas. Thus, the course is designed to be accessible regardless of background and previous experience with statistical concepts. As a social science student, you will also benefit from real-world applications of statistical analysis to social phenomena, showing how to develop and test theories, and make policy recommendations. You will also gain the opportunity to practice and develop your statistical skills in a project of choice in your field of interest. This course is the perfect place to start your journey towards becoming a confident data analyst to succeed in your studies and future career. Lernziele: By the end of the course, active participants will: 1. understand foundational concepts in descriptive and inferential statistics; 2. develop data literacy and statistical programming skills (importing, transforming, visualizing, and modeling data to communicate key results); 3. apply statistical knowledge and data literacy to tackle real-world questions delivering data-driven solutions. Voraussetzungen: Bachelor / Master. The course is recommended for BA students in their higher (3+) semesters and is open to MA students. The registration via the e- learning platform OLAT is required to attend the lecture. Course participants should check if they are eligible for credits given their study program. Sprache: Englisch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten: Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfung: Course evaluation is based on: 1. mandatory readings and discussion using the online Perusall platform (1/3 of the grade); 2. statistical programming exercises to be solved in pairs using R (1/3 of the grade); 3. a final, personal statistical data analysis due one week after the end of the seminar (1/3 of the grade). 4 credits Prüfungsmodus / Credits: Active participation (20%), 2 assignments (40%), final assignment (40%) (3 Cr) Hinweise: An intrinsic motivation to learn statistics and data science is the only hard requirement for this course: passive listening-only and credit-oriented participation is discouraged since it undermines effective and durable learning. Some basic statistics and programming skills (e.g., one previous course in statistics) are recommended but not required in the presence of a strong motivation to learn. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: deangelis@ipz.uzh.ch Material: Reading material will be circulated using Perusall. Course participants should have a working laptop. In case a laptop is not available, participants should contact the lecturer to get free Rstudio cloud access. Please register on the course OLAT repository. Literatur: Imai, Kosuke (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. / Wickham, Hadley, and Garrett Grolemund (2017). R for Data Science: Import, Tidy, Transform, Visualize, and Model Data. First edition. 24 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenseminare Methoden der empirischen Sozialforschung I Dozent/in: Dr. des. Guy Schwegler Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.A05 Prüfung: Di., 19.12.2023, 13:15 - 17:00 FRO, 4.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Sozialwissenschaften wie die Kommunikations- und Medienwissenschaften, die Politikwissenschaften oder die Soziologie erheben systematisch nachprüfbares Wissen über die Gesellschaft. Dafür benötigen diese Wissenschaften Forschungsstrategien und Forschungsmethoden. Diese Strategien und Methoden zu entwickeln, zu systematisieren und ihre Anwendung sowie Eigenschaften zu untersuchen ist Aufgabe der empirischen Sozialforschung. Die Vorlesung führt über zwei Semester in die empirische Sozialforschung ein. Am Anfang werden erste Charakterisierungen vorgestellt und die wissenschaftstheoretischen Grundlagen eingeführt. Dann folgen die Forschungslogiken der nicht- standardisierten (qualitativen) und standardisierten (quantitativen) Sozialforschung. Das Herbstsemester endet mit einem Überblick über die verschiedenen Untersuchungsdesigns und Datenformen. Ausblick: Im Frühjahrssemester werden die Datenerhebungsmethoden Befragung und Inhaltsanalyse behandelt. Im zweiten Teil des Frühjahrssemesters folgt eine Einführung in die Deskriptivstatistik. Voraussetzungen: Die Vorlesung ist für Studienanfänger und Studienanfängerinnen geeignet. Sprache: Deutsch Prüfung: Hauptklausur: Di., 19.12.2023, 14:15 h, 4.A05 Wiederholungsklausur: Fr., 19.01.2024, 10:15 h, 3.A05 Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (2 Cr) Hinweise: Ein Besuch des begleitenden Tutorats ist erforderlich. Hierbei kann eine der beiden Gruppen gewählt werden. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: guy.schwegler@unilu.ch Material: Die Vorlesung wird in diesem Semester von Guy Schwegler gehalten, der den Lehrstuhl für qualitative und quantitative Methoden vertritt. Die Materialien von Prof. Rainer Diaz-Bone bieten dabei die Grundlage für die Veranstaltung. Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben (OLAT) 25 Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II / Politikwissenschaft Dozent/in: Dr. des. Maurits Heumann Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 20.09.2023 FRO, 3.B57 Terminierung 2: Do., 02.11.2023, 14:15 - 16:00 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das zweisemestrige Methodenseminar dient dazu, dass die Studierenden die Forschungsdesigns und Methoden der Politikwissenschaft kennen und vor allem auch anwenden lernen. Es stellt damit die vertiefende Weiter- führung der Vorlesung „Methoden der empirischen Sozialforschung I + II“ dar. Im Herbstsemester beschäftigen wir uns primär mit verschiedensten Fallstudien-Designs. Fallstudien stellen in der Politikwissenschaft das mit Abstand wichtigste qualitative Forschungsdesign dar. Sie spielten in der Entwicklung der politikwissenschaftlichen Forschung in vielen Feldern eine zentrale Rolle. Wie im Frühjahrssemester gewinnen die Studierenden durch Übungs- aufgaben erste Erfahrungen mit allen Methoden. Das bedeutet auch im HS einen erheblichen Aufwand von mindestens acht Stunden pro Woche für dieses Herzstück der politikwissenschaftlichen Ausbildung. Im letzten Drittel des Seminars entwickeln die Studierenden in Arbeits- gruppen und mit Hilfe der Dozierenden zu einer von ihnen selbst gewählten Fragestellung ein Forschungsdesign. Auf der Basis dieses Forschungs- designs – in dem eine der im FS oder HS behandelten Methoden im Zentrum steht - führt jede Arbeitsgruppe bis Ende Januar 2024 ein erstes gemeinsames empirisches Forschungsprojekt durch. Die Studierenden sollten sich von Anfang an bewusst sein, dass deswegen im Januar 2024 ein erheblicher Aufwand für die Methodenarbeit ansteht. Voraussetzungen: Erfolgreicher Besuch des "Methoden zur Praxis der empirischen Sozialforschung I" ist zwingende Voraussetzung. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (benotet) im HS 20 (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkte: Vergleichende Politikwissenschaft und Schweizer Politik / Politische Theorie / Internationale Beziehungen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch / maurits.heumann@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 26 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 21.09.2023 FRO, HS 7 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Das Metier der Sozial- und Kommunikationswissenschaften zu beschreiben ist keine einfache Aufgabe. All den unterschiedlichen Zugängen zum Trotz verbindet sie jedoch eines: die Neugierde am Menschen. Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler wollen hinter verschlossene Türen blicken, wollen die verborgenen Strukturen des Zusammenlebens freilegen und die Welt althergebrachter Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen Werkzeuge. Sie brauchen eine Logik und Methoden für die empirische Sozialforschung. Doch Vorsicht: Methoden sollten Sie nicht als eine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern verstehen. Empirische Sozialforschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. Ihnen den praktischen Sinn und die Kompetenzen für die empirische Sozialforschung zu vermitteln ist das Ziel dieser Vorlesung. Dazu verfolgen wir einen «bottom-up» Ansatz. Anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, besprechen wir die Stärken unterschiedlicher Forschungsansätze, ihre Annahmen, ihre Vorgehensweise, ihre Tücken. Anstatt Methoden nur als Ansammlung fester Regeln zu begreifen, sehen Sie, wie Methoden in der Forschung eingesetzt werden, was man mit ihnen machen kann, wozu sie dienen und bei welchen Fragen sie helfen. Dadurch erhalten Sie eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. Diejenigen, die sich diese Kompetenzen aneignen wollen, um ihre Neugierde über die soziale Welt zu stillen, sind herzlich eingeladen. Sprache: Deutsch Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Benotete Prüfung in der letzten Vorlesungswoche Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (Detials siehe 'Prüfung') (2 Cr) Hinweise: Der Besuch eines der drei Tutorate ist wärmstens empfohlen. Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 27 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Sahra Lobina, MA Ruth Amstutz, MA Léonie Bisang, MA Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Fr., 12:15 - 14:00, ab 22.09.2023 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Kultur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sind textintensive Disziplinen. Das Lesen, Verstehen und Schreiben von Texten sind Kernkompetenzen eines solchen Studiums. Dies fällt nicht immer allen gleich leicht. Mit praktischen Übungen und Techniken werden in diesem Kurs die Grundlagen des wissenschaftlichen Schreibens vermittelt. Im Fokus steht das Schreiben von Seminararbeiten: Zunächst wird deshalb die Planung und erste Herangehensweise beim Schreiben einer Seminararbeit thematisiert und praktisch umgesetzt (Themenwahl, BetreuuerInnen, Fragestellung und Exposé). In einem weiteren Schritt werden Aufbau, Inhaltsverzeichnisse und Zitierregeln behandelt. Darüber hinaus bietet der Kurs Hilfestellungen, Tipps und Tricks (mit Techniken wie Mindmaps, 6-Zeiler, Literaturrecherche). Das Seminar ist fächerübergreifend angelegt und begleitet das Schreiben einer eigenen Seminararbeit. D.h.: Die Studierenden suchen eine Betreuungsperson für eine Pro-/Hauptseminararbeit, die sie in ihrem Studium verpflichtend schreiben müssen. In der Schreibwerkstatt werden keine Arbeiten betreut, sondern reale Seminararbeiten begleitend unterstützt. Voraussetzungen: Weil wir das Gelernte unmittelbar umsetzen, wird erwartet, dass die Studierenden bereit sind, während des Kurses eine Seminararbeit zu verfassen (siehe Kursbeschreibung). Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Anmeldung: Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Hinweise: Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Studierende des 2. und 3. Semesters (da man für die Teilnahme ein Arbeitsthema und eine Betreuung braucht) sowie an Studierende, denen das Aufgleisen und Schreiben von Seminararbeiten Mühe bereitet. Kontakt: sahra.lobina@unilu.ch / ruth.amstutz@unilu.ch / leonie.bisang@unilu.ch Material: OLAT-Plattform Literatur - Eco, Umberto (1990): Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeiten in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Heidelberg: Müller. (=UTB 1512) - Groebner, Valentin (2012): Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn: Konstanz University Press (Essay). - Kornmeier, Martin (2013): Wissenschaftlich schreiben leicht gemacht. Für Bachelor, Master und Dissertation. 6., aktualisierte Aufl. Stuttgart: UTB (UTB, 3154). - Krämer, Walter (1999): Wie schreibe ich eine Seminar- oder Examensarbeit? Frankfurt/Main: Campus. - Kruse, Otto (1994): Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main: Campus. - Kruse, Otto (Hg.) (1998): Handbuch Studieren. Von der Einschreibung bis zum Examen. Frankfurt/Main: Campus. - Reiners, Ludwig (2011): Stilfibel. Der sichere Weg zum guten Deutsch. 3. Aufl., ungekürzte Ausg. München: Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv Sachbuch, 34358). - Schneider, Wolf (2001): Deutsch für Profis. Wege zu gutem Stil. 15. Aufl., überarb. Taschenbuchausg. München: Mosaik bei Goldmann 28 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare Klassiker der Politischen Theorie Dozent/in: Dr. des. Johannes Schulz Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 19.09.2023 FRO, 4.B51 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Dieses einleitende Proseminar in die Politische Theorie und Ideengeschichte eignet sich zur Vertiefung der in der Vorlesung Demokratietheorien angesprochenen TheoretikerInnen, geht aber auch darüber hinaus. Wir wenden uns zentralen Fragen zu: Ist der Mensch ein politisches Wesen? Welche Funktion hat der Staat? Wie können wir trotz unserer Differenzen und unterschiedlichen Interessen in Freiheit und Gleichheit miteinander leben? Was bedeutet Demokratie? Wie können wir Ausschluss und Unterdrückung verhindern? Im ersten Block setzen wir uns mit Klassikern der Politischen Ideengeschichte der Antike und Neuzeit auseinander. Besprochen werden soll die Abwendung vom antiken Verständnis von Politik als natürlicher Tätigkeit des kooperativen Gemeinschaftswesen «Mensch» bei Aristoteles und die Hinwendung zum «modernen» Politikverständnis als Überwindung der konflikthaften und egoistischen Natur des Menschen bei Hobbes. Des Weiteren die daran anknüpfende Entwicklung des Liberalismus und dessen Betonung von Naturrechten und insbesondere Eigentumsrechten bei Locke und die diesem entgegenstehende Kritik an den modernen (kapitalistischen) Gesellschafts und -Eigentumsverhältnissen bei Rousseau.Schließlich der Versuch der Entwicklung eines «republikanischen» Gegenmodells bei Machiavelli und Rousseau, welches den Mensch wieder stärker als Gemeinschaftswesen auffasst und bis heute das demokratische Selbstverständnis der Schweiz prägt. Der zweite Block baut auf dem ersten auf und vertieft, in der Auseinandersetzung mit kontemporären Klassikern, die dort entwickelten Ideen: der heutige Liberalismus und seine zentralen Ideen «Säkularismus» und «Multikulturalismus» werden ebenso angesprochen wie der Versuch einer Neubestimmung des Republikanismus im Ideal der «Freiheit von Beherrschung» oder die Idee einer «deliberativen» Demokratie und die der demokratischen Inklusion von Minderheiten durch Sonderrechte. Darüber hinaus geht es um grundlegende Aspekte und Fähigkeiten des wissenschaftlichen Arbeitens in der Politischen Theorie: u.a. um den Unterschied zwischen normativer und positiver Analyse, sowie das Schreiben einer Seminararbeit. Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Politische Theorie insbesondere für Studienanfänger:innen geben. Voraussetzungen: Das Seminar kann nur von Teilnehmer:innen der Vorlesung Demokratietheorien besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende des Grundstudiums werden bevorzugt Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) / Entwicklung und Vertretung einer Position in einer Advokatendiskussion (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Kontakt: johannes.schulz@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 29 Einführung in die Internationalen Beziehungen Proseminar - Gruppe I Dozent/in: Dr. rer. soc. Thomas Malang Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 12:15 - 14:00, ab 20.09.2023 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als Einführung in das Studium der Politikwissenschaft/Internationale Beziehungen konzipiert. Inhaltlich ist das Seminar analog zur Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ aufgebaut. Im theoretischen und methodischen Teil werden wir Hauptwerke der Internationalen Beziehungen lesen und besprechen. Im zweiten Teil analysieren wir Texte zu Fragen der Internationalen Beziehungen in verschiedenen Politikfeldern – wie der Sicherheits-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltpolitik – und wenden die erlernten Theorien auf empirische Fälle an. Darüber hinaus führt das Seminar in wissenschaftliche Arbeitstechniken ein. Das Proseminar findet ab der zweiten Sitzung in zwei Gruppen statt (die Einführungssitzung am 21.09., 12.15-14.00 Uhr gilt für beide Gruppen). Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Internationale Beziehungen geben und sollte von StudienanfängerInnen begleitend zur Vorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme, wöchentliche Textfragen, Referat, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Hinweis: Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogrammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Termin für den vierstündigen Workshop folgt. Kontakt: thomas.malang@uni-konstanz.de Material: Unterrichtsmaterial wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 30 Einführung in die Internationalen Beziehungen Proseminar - Gruppe II Dozent/in: Dr. rer. soc. Thomas Malang Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 20.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als Einführung in das Studium der Politikwissenschaft/Internationale Beziehungen konzipiert. Inhaltlich ist das Seminar analog zur Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ aufgebaut. Im theoretischen und methodischen Teil werden wir Hauptwerke der Internationalen Beziehungen lesen und besprechen. Im zweiten Teil analysieren wir Texte zu Fragen der Internationalen Beziehungen in verschiedenen Politikfeldern – wie der Sicherheits-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltpolitik – und wenden die erlernten Theorien auf empirische Fälle an. Darüber hinaus führt das Seminar in wissenschaftliche Arbeitstechniken ein. Das Proseminar findet ab der zweiten Sitzung in zwei Gruppen statt (die Einführungssitzung am 21.09., 12.15-14.00 Uhr gilt für beide Gruppen). Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Internationale Beziehungen geben und sollte von StudienanfängerInnen begleitend zur Vorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme, wöchentliche Textfragen, Referat, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Hinweis: Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Termin für den vierstündigen Workshop folgt. Kontakt: thomas.malang@uni-konstanz.de Material: Unterrichtsmaterial wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 31 Wahlen in der Schweiz Dozent/in: Zora Föhn, MA Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2023 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Am 22. Oktober 2023 wählen die Schweizer Stimmbürger-/innen 200 Nationalräte-/innen und 46 Ständeräte-/innen für eine vierjährige Amtsdauer. Aus diesem aktuellen Anlass wird in diesem Hauptseminar das Thema Schweizer Wahlen und Wahlforschung behandelt. Es werden Grundlagen erarbeitet, wie das Schweizer Wahlsystem funktioniert, Charakteristiken der Schweizer Wählerschaft vorgestellt und aufgezeigt, wie sich das Wahlverhalten der Schweizer Stimmbürger-/innen in den letzten Jahren verändert hat. Darüber hinaus werden theoretische Erklärungsansätze der Wahlforschung vorgestellt, die Aufschluss über die Motive des Wahlentscheides geben. Ein besonderes Augenmerk der Frage, wie sich Kandidierende und die Medien auf die Wahlen vorbereiten. Lernziele: – Einblick in das Schweizer Wahlsystem – Erlernen der Grundlagen der Wahlforschung – Einblick in die Praxis der Wahlvorbereitung von Kandidierenden und der Medien Voraussetzungen: Bachelorstudierende ab 3. Semester und Masterstudierende, Maximale Zahl von Teilnehmenden: 25. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl nach Eingang der Anmeldungen; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Kontakt: andreas.balthasar@unilu.ch / zora.foehn@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Falter, Jürgen; Schoen, Harald (Hrsg.) (2005): Handbuch Wahlforschung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. - Freitag, Markus; Vatter, Adrian (Hrsg.) (2015): Wahlen und Wählerschaften in der Schweiz. Zürich, NZZ- Verlag. 32 What Divides Us: The Social Roots of Political Conflict Dozent/in: Dr. Samuel David Schmid Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 16:15 - 18:00, ab 18.09.2023 FRO, 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: The purpose of democracy is to reach binding political decisions under conditions of social inequality and political pluralism. In this seminar, we explore these underlying social divisions and learn how they translate into patterns of party politics and political conflict. To do so, we build on the key concept of “cleavages.” Once we have understood the classic account of cleavage politics and learn about the four fundamental social cleavages in industrial societies, we then move on to more recent research on social and political transformations in post-industrial societies. We will discuss the following topics: party politics and party systems; class voting and social mobility; gender and religion; civic culture and social capital; and political socialization and post-materialism. In the last part of the seminar, we will turn to the most recent period in which populist parties have become increasingly successful in Europe and beyond. We analyze these developments from a social cleavage perspective. What is the social cleavage that populists leverage, and how has it transformed party politics? Can we understand this cleavage through the lens of left-right class politics? Or are we witnessing a rise of a new conflict between winners of globalization who support openness to immigration and international integration, and losers of globalization defending the sovereignty of the nation-state and the cultural protection of native majorities? Lernziele: By the end of the course the students actively participating in the course will… 1. Knowledge: Have understood the main themes, concepts, and theoretical approaches the study of social and political conflict. 2. Competence: Be able to evaluate these elements, by and subjecting them to critical thinking, by contrasting their strong and weak points, and by assessing their predictive validity across space and time. 3. Communication: Be able to effectively communicate their ideas on the topic by joining the class debate. 4. Research skills: Demonstrate the ability to further develop class discussion and research by identifying new questions of interest and by elaborating an appropriate research design. Voraussetzungen: This seminar is for advanced BA students, and MA students. Sprache: Englisch Begrenzung: Max. 25 students This seminar is for advanced BA students and MA students. Prüfungsmodus / Credits: Active participation, 2 response papers, presentation (graded) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft/Politische Kommunikation Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: samuel.schmid@unilu.ch Material: Reading materials available on OLAT Literatur - Bartolini, S. 2000. The class cleavage. The political mobilization of the European left, 1860-1980. Cambridge: Cambridge University Press. - Bartolini, S. and P. Mair 1990. Identity, competition and electoral availability: the stabilisation of European electorates, 1885-1985. Colchester: ECPR Press. - Beramendi, P. et al. 2015. The Politics of Advanced Capitalism. Cambridge: Cambridge University Press. - Caramani, D. 2012. “The Europeanization of electoral politics: An analysis of converging voting distributions in 30 European party systems, 1970–2008.” Party Politics 18(6): 803–823. - Hutter, S. and H. Kriesi. 2019. European Party Politics in Times of Crisis. Cambridge: Cambridge University Press. - Inglehart, R. 1997. Modernization and postmodernization: cultural, economic, and political change in 43 societies. Princeton: Princeton University Press. 33 - Kitschelt, H. 2011. “Party Systems.” In The Oxford Handbook of Political Science, ed. R. E. Goodin. Oxford: Oxford University Press. - Kriesi, H. et al. 2006. “Globalization and the Transformation of the National Political Space: Six European Countries Compared.” European Journal of Political Research 45(6): 921–56. - Kriesi, H. et al. 2012. Political Conflict in Western Europe. Cambridge: Cambridge University Press. - Lipset, S. M. and S. Rokkan (1967). Cleavage Structures, Party Systems and Voter Alignments: An Introduction. In: Party Systems and Voter Alignments: Cross-National Perspectives, Lipset, S. M. and Rokkan, S. (Eds). New York: Free Press. 34 Politics in times of crisis Dozent/in: Odysseas Konstantinakos, PhD Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 20.09.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Terminierung 1: Fr., 06.10.2023, 09:15 - 17:00 Sa., 07.10.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Terminierung 2: Fr., 01.12.2023, 09:15 - 17:00 Sa., 02.12.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: What is a crisis and how politics works when we have one? In ordinary times of "normal policymaking" the policy cycle is smooth, there is plenty of time for consultation and the legislative process follows a pre-determined pace. But when a crisis happens political time and political space contract or expand according to the magnitude and the duration of the shock. The horizon of what is feasible and desirable is redefined as crisis-management strategies often require bold action and out of the box thinking. Institutional trajectories may be disrupted, norms might be suspended, or even worse, civic rights might be infringed for the sake of national interest and security. Crisis-management and power politics are inextricably linked since the political game never stops, it only gets more complicated and high-stakes when a shock interrupts normalcy. Unlike natural phenomena, crises are construed and interpreted by actors in the shadow of limited rationality and incomplete information. Often, uncertainty prevails and contingent events spin history in unexpected ways. In the brave new world, we live in, crises overlap, and policymakers must deal with multiple challenges simultaneously. From the war in Ukraine, persisting inflation, climate change and insufficient energy resources, leaders and policymakers are called to manage a plethora of interdependent crises and arduous policy tradeoffs. This course aims at familiarizing students with crises that marked the 21st century and analyze their economic consequences. While the course starts with theory from political science and international political economy it gradually becomes more applied both in terms of content as well as requirements, since students are called to apply knowledge, present independently complex crises episodes and position themselves in the shoes of policymakers in what-if scenarios. Lernziele: On successful completion of the crisis seminar, students should be able to analyze in an interdisciplinary fashion recent crisis-episodes and their economic consequences. They will be able to reconstruct crises that marked the 21st century by demonstrating causal roots that led to them, distinguishing endogenous from exogenous factors, and identifying actors, interests and strategies. Finally, they will be able to analyze the interaction of political dynamics, identify policy options and produce brief analysis reports for policymakers. Voraussetzungen: The course requires knowledge of written and spoken English Sprache: Bilingue - Deutsch / Französisch 35 Prüfungsmodus / Credits: Active participation, Presentation, Research design paper/ 4 Credits (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: odysseas.konstantinakos@eui.eu Material: Available on OLAT Literatur - Hannah Arendt, 1967. “Truth and Politics”. Originally published in The New Yorker, February 25, 1967* - Suggested podcast: Talking Politics: History of Ideas - Weber on Leadership | The Profession and Vocation of Politics, 1919* - Peter Hart (1993), Symbols, Rituals and Power: The Lost Dimensions of Crisis Management, Journal of Contingencies and Crisis Management, 1: 36-50.* and a lot more on OLAT and in the Syllabus - Arjen Boin, Paul 't Hart & Allan McConnell (2009) Crisis exploitation: political and policy impacts of framing contests, Journal of European Public Policy, 16:1, 81-106, DOI: 10.1080/13501760802453221 Suggested film Wag the Dog (1997) https://www.talkingpoliticspodcast.com/history-of-ideas-1 https://www.imdb.com/title/tt0120885/ 36 Weltordnungen/Global Orders Dozent/in: Prof. Dr. Herfried Münkler Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 20.09.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Fr., 03.11.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 04.11.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Fr., 10.11.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 11.11.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Weitere Daten: Aktive Teilnahme, mündliches Engagement; Kurzreferat Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Der Ukrainekrieg hat die Vorstellung einer Weltordnung erschüttert, in der militärische Macht in Relation zu wirtschaftlicher Macht an Gewicht verliert. Auch die Vorstellung der Regelbasierung und der Wertbindung ist zutiefst erschüttert. Um die Vorstellung von den gegenwärtigen und zukünftigen Veränderungen zu erhalten, soll zunächst auf frühere Weltordnungen zurückgeblickt werden, um dann in eine Analyse der gegenwärtigen Veränderungen und deren Auswirkungen für die Zukunft einzutreten. Lernziele: Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung des gegenwärtigen Wandels der Weltordnung, Kenntnisse früherer Veränderungen disruptiver wie inkrementeller Art Voraussetzungen: Bereitschaft zur Lektüre Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Hausarbeit oder drei Protokolle (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de Material: Dan Diner: Weltordnungen, Frankfurt/M. 1993; Henry Kissinger: Weltordnung, München 2014; Robert Gilpin: War and Change in World Politics, Cambridge/UK 1981; Matthias Herdegen: Der Kampf um die Weltordnung, München 2019; Robert Kagan: Of Paradise and Power. America and Europe in the New World Order, New York 2003 Literatur - Thukydides, Geschichte des Peloponnesischen Krieges; Machiavelli, Briefwechsel mit Vettori, Clausewitz, Vom Kriege. Weiterhin einschlägige neuere Literatur zur Strategie und Geopolitik (Mahan, Mackinder, Liddell Hart) 37 Political Parties and the Crisis of Democracy. A Global View Dozent/in: Prof. Dr. Thomas Poguntke Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 20.09.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Fr., 20.10.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 21.10.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Fr., 24.11.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 25.11.2023, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Parties play a central role in democratic governance around the globe. However, many doubt that they are doing it well. The writings on the wall are manifold: The decline of former core parties, the fragmentation of party systems, the rise of populist challenger parties, the rise of populist leaders within and past established parties – the list could easily be continued. To be sure, not all of these problems are a direct results of party failure. To a considerable degree, parties may simple suffer from the effects of wider societal wider societal trends over which they have little control. Also, it is debateable whether or not all these changes really indicate a crisis of democracy. While the decline of the traditional French parties may not be a problem for democracy, the continuing strength of Le Pen’s political party certainly is. Similarly, the ongoing changes in the Italian party system may not be problematic, but the tendency to take refuge to non-party Prime Ministers may be a sign of democratic erosion. Brazilian democracy has been under severe stress ever since Bolsonaro was elected president even though he was only backed by a minor party but fought successful social media election campaign. The list could be extended to African or Asian democracies. Clearly, we need a set of criteria to determine what a ’crisis of democracy’ involves. This will be done in the first part of the course. Thereafter, we turn to a series of country studies to shed a clearer light on a number of suitable cases. The core reading for the course will be a forthcoming book on political parties in 23 countries. While a set of countries has been selected to ensure appropriate coverage of different cases, several additional cases can be chosen by seminar participants from the countries that are included in the forthcoming book. Lernziele: Students will be familiarized with the comparative literature on political parties and the challenges to democracy; they will understand the contributions political parties can make (or fail to make) to democratic governance Voraussetzungen: Good command of English language Sprache: Deutsch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (benotet) (4 Cr) Kontakt: thomas.poguntke@doz.unilu.ch poguntke@hhu.de Material: Will be supplied via OLAT Literatur - Berg-Schlosser, Dirk (2017): Contemporary Problems and Future Perspectives of Empirical Research on Democracy. In: Philipp Harfst, Ina Kubbe and Thomas Poguntke (eds.) Parties, Governments and Elites. The Comparative Study of Democracy Wiesbaden, SpringerVS. - Boese, Vanessa A., Nazifa Alizada, Martin Lundstedt, Kelly Morrison, Natalia Natsika, Yuko Sato, Hugo Tai and Staffan Lindberg (2022): Autocratization Changing Nature? Democracy Report 2022, Gothenburg, Varieties of Democracy Institute (V-Dem). https://v- dem.net/media/publications/dr_2022.pdf. - Levitsky, Steven and Ziblatt; Daniel (2018): How Democracies Die, VIKING. - Merkel, Wolfgang/Kneip, Sascha (eds.) (2018): Democracy and Crisis. Challenges in Turbulent Times. Wiesbaden: Springer VS. https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf 38 Political Economy of Trade and Development Dozent/in: Alessia Invernizzi, MSc Jule Beck, MA Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Terminierung: Do., 21.09.2023, 10:15 - 11:45 INS 10, 214 14-täglich Do., 10:15 - 14:00, ab 05.10.2023 FRO, 3.B57 Do., 26.10.2023, 10:15 - 14:00 FRO, 3.B57 Do., 16.11.2023, 10:15 - 14:00 FRO, 3.B57 Do., 14.12.2023, 10:15 - 14:00 FRO, HS 4 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-täglich Inhalt: This course introduces contemporary research on development issues, tackling big questions and theories in societal development. The overall approach will be that of political economy: the intersection between political and economic interests and actors in shaping development and international relations as historical and on-going processes. The first part of the seminar part focuses on the political economy of trade and globalization. First, we will analyse the main theories of trade and the linkages to democracy, populism and conflict. We connect this research to discussions on the backlash of globalisation, the future of multilateralism and the WTO as well as the increase in protectionism and trade disputes. In the second part of the seminar, we will discuss the the origins of development with a focus on the ideas and practices that emerged from colonialism and the post-1945 era. We will then review key determinants and challenges for sustainable development including the fight against poverty and hunger, population growth, climate change and the cross-cutting topic of gender and development. The course will thus deal with various dimensions of development, highlighting potential trade-offs between political, socio- environmental and economic outcomes. Lernziele: The objective of the seminar is to obtain an overview of the multi- dimensional and interdisciplinary field of the political economy of trade and development, its key theories, and debates. This will be obtained through the individual reading of the literature as well as the open discussions during the seminar classes. Students will further develop their academic research skills over the course of the seminar. Voraussetzungen: This is a reading and discussion-intensive seminar, and students are expected to (1) read the mandatory literature prior to the sessions and to (2) actively participate in the discussions and activities. Sprache: Englisch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: 50% Presentation and 50% Participation (or 30% Participation and 20% Reading Summary Papers) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Kontakt: alessia.invernizzi@doz.unilu.ch jule.beck@uni-konstanz.de Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. - Literatur - - Heydon, Ken. 2020. The political economy of inernational trade. - - Krugman, Paul, Maurice Obstfeld an Marc Melitz. 2018. International Trade: Theory and Policy. Pearson Education. - - Banerjee, Abhijit V. and Esther Duflo. 2011. Poor Economics: A Radical Rethinking of the Way to Fight Global Poverty. New York: Public Affairs. - - Collier, Paul. 2007. The Bottom Billion: Why the Poorest Countries are Failing and What Can Be Done About It. Oxford University Press. - - Rosling, Hans. 2019. Factfulness: Ten Reasons We're Wrong About the World- and Why Things Are Better Than You Think. London: Sceptre 39 Research Design and Methods in Quantitative Research Dozent/in: Dr. Maarit Felicitas Ströbele Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 08:15 - 10:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B55 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: The clear majority of contemporary social science’s contributions relies on quantitative research. However, quantitative methods can be hard to understand for students lacking a strong background in mathematics. Motivated by these simple facts, this seminar serves two main goals: first, allowing students to autonomously update their substantive knowledge by making quantitative research accessible. Second, enabling them to elaborate the best design to serve their own research tasks. To fulfill these goals, the seminar will first delineate the fundamental elements of scientific inquiry in the social sciences. Having defined the essential concepts involving scientific inquiry, the students are guided through some of the most fundamental social science methods: the comparative, the statistical, and the experimental method. Finally, the seminar will also train students to deal with applied research, by providing basic statistical skills, such as: producing descriptive statistics, reading regression tables, interpreting statistical tests, and converting hypotheses into an appropriate regression model. Students will learn to identify their inferential goals, and to elaborate an appropriate and theory-driven research design. Students are encouraged to think critically, to detect and to understand the strengths and limitations of specific quantitative analyses. Voraussetzungen: Research-Masterseminar; offen für fortgeschrittene BA-Studierende Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkte: Politische Kommunikation/Schweizer Politik/Vergleichende Politikwissenschaft/Internationale Beziehungen Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: maarit.stroebele@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Box-Steffensmeier, J. M, Brady, H. E., and D. Collier, ed. (2008). The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. - Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. - Kellestedt, P. M., and Whitten, G.D. (2013). The Fundamentals of Political Science Research. Second Edition. Cambridge: Cambridge University Press. - King, G.,Keohane, R.O., and S. Verba (1994). Designing Social Inquiry. Princeton: Princeton University Press. 40 Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung (Research Design and Methods in Qualitative Research) Dozent/in: Dr. des. Maurits Heumann Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 20.09.2023 FRO, HS 12 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Im Seminar sollen Master- und fortgeschrittene Bachelorstudierende Erfahrungen mit qualitativen Forschungsdesigns und -methoden sammeln. Das Seminar steht im Kontext des laufenden Forschungsprojekts «Populism as Peripheral Resentment» und ermöglicht die Verbindung von Forschung und Lehre. Lange Zeit waren ‘Interesse’ und ‘rationales Wahlverhalten’ die zentralen Kategorien der politischen Analyse. Spätestens das Heraufziehen eines ‘populistischen Zeitgeists’ (Mudde 2004), der den politischen Mainstream liberaler Demokratien längst erreicht hat, sowie die Wahlerfolge links- und rechtspopulistischer Parteien legten jedoch den emotionalen Gehalt der ‘Politics of Resentment’ (Cramer 2016) offen. Dabei wird bis heute diskutiert, mit welchen Emotionen und emotionalen Mechanismen wir es genau zu tun haben und in welchem Verhältnis sie zu Politik und Gesellschaft stehen. In der aktuellen Populismusforschung werden vor allem Emotionen wie Empörung, Wut und Hass, die als Reaktion auf eine (vermeintlich) ungerechte Behandlung verstanden werden können, genannt, aber auch passive Gefühle der Ohnmacht, Entfremdung und Angst. Um die konkreten Ausprägungen politischer Emotionen, ihre narrative Struktur sowie ihre biografischen und lebensweltlichen Entstehungs- und Verbreitungsbedingungen zu untersuchen, eignen sich in besonderer Weise die Erhebungs- und Auswertungsverfahren der qualitativen Interviewforschung – diese stellen die Interviewer:innen aber auch vor besondere Herausforderungen. Im ersten Teil des Seminars werden wir uns mit einschlägigen Studien zum Thema befassen und überlegen, wie diese Forschung im Rahmen eigener Interviewprojekte operationalisiert werden kann. Im zweiten Teil werden wir gemeinsam einen Leitfaden entwickeln, mit dessen Hilfe Interviewdaten erhoben werden können. Im Rahmen von praktischen Übungen werden die Studierenden darauf vorbereitet, zwei eigene Interviews durchzuführen, zu transkribieren und kritisch zu reflektieren. Lernziele: Kenntnisse zur Bedeutung politischer Emotionen im Bereich der Populismusforschung Kenntnisse der qualitativer Interviewforschung Planung, Durchführung und Reflexion eigener Interviews Voraussetzungen: Nur Master- und fortgeschrittene Bachelorstudierende Sprache: Englisch Prüfung: Durchführung und schriftliche Reflexion eines eigenen Leitfadeninterviews, Hausarbeit Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (4 Cr) Hinweise: 4 Credits: Impulsreferat in Gruppenarbeit, Durchführung eines eigenen Interviewprojekts und Verfassen eines Forschungsberichts. Zusätzliche 6 Credits: Methodische und theoretische Reflexion des Interviewprojekts und Verfassen einer Hausarbeit. Kontakt: maurits.heumann@unilu.ch Material: Eigenständig erhobenes Interviewmaterial. Literatur - Breeze, R. (2019). Emotions in politics: Affective-discursive practices in UKIP and Labour. Discourse & Society, 30/1. 24-43. - Cramer, K. J. (2016). Politics of Resentment: Rural Consciousness in Wisconsin and the Rise of Scott Walker. Chicago: UCP. - Demertzis, N. (2013). Emotions in Politics. The Affect Dimension in Political Tension. London: Palgrave Macmillan. - Helfferich, C. (2011). Die Qualität qualitativer Daten. Manual für die Durchführung qualitativer Interviews. Wiesbaden: Springer VS. 41 - Russel Hochschild, A. (2017). Fremd in ihrem Land. Eine Riese ins Herz der amerikanischen Rechten. Frankfurt: Campus Verlag. - Kruse, J. (2015). Qualitative Interviewforschung: Ein integrativer Ansatz. Weinheim: Beltz Juventa. - Rico, G.; Guinjoan, M. & E. Anduiza (2017). The Emotional Underpinnings of Populism: How Anger and Fear Affect Populist Attitudes. Swiss Political Science Review, 23/4. 444-461. - Salmela, M. & C. von Scheve (2018). Emotional Dynamics of Right- and Left-wing Political Populism. Humanity & Society, 42/4. 434-454. 42 Politics of Climate Change Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This undergraduate course serves as a basic introduction to the politics of climate change. How do governments cooperate to address and solve global environmental problems such as climate change? Why do some countries enact more rigorous climate change policies than others? The course combines international and comparative approaches to climate change politics. It starts off by inquiring how climate change became a political issue in the 1980s and how governments began to act on climate change from the 1990s onwards. Over the course of the semester, we will look at climate change governance efforts at the international, national and local levels. Regarding the national level, we are – for example- interested in why are some countries making ambitious investments in renewable energy, while others are still heavily subsidizing the consumption of fossil fuels? How can public opinion account for such policy differences? What is the role of political parties? The goal of the course is to provide students with a solid basic understanding of the politics and the political economy of climate change. It draws attention to the latest research and provides students with the conceptual tools to evaluate different policies and governance approaches. As this is a basic course there are no formal prerequisites and participation of students from different disciplinary backgrounds is encouraged. An openness towards and familiarity with basic research methods is generally helpful. Many of the readings in the class feature quantitative analysis and there will be a short intro to reading journal articles in general and quantitative analysis in particular. Sprache: Bilingue - Deutsch / Englisch Prüfungsmodus / Credits: Regelmäsige Teilnahme, Referat, Response Paper (benotet) / Absprache mit Dozentin (4 Cr) Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Literatur - Stoddard, I., Anderson, K., Capstick, S., Carton, W., Depledge, J., Facer, K., ... & Williams, M. (2021). Three decades of climate mitigation: why haven't we bent the global emissions curve?. Annual Review of Environment and Resources, 46, 653-689. - Colgan, J. D., Green, J. F., & Hale, T. N. (2021). Asset revaluation and the existential politics of climate change. International Organization, 75(2), 586-610. 43 Introduction to Republican Political Theory: Collective Self-Government from Rome to Washington and Beyond Dozent/in: Dr. Olivier Ruchet Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Content: This course is an introduction to the political theory of Republicanism and its various legacies. The first part of the course traces the origins and developments of Republican political thought in the Roman Republic and its successive iterations during the Italian Renaissance, the English Civil War, the European Enlightenment, and the foundation of the American Republic, through the works of authors such as Sallust, Cicero, Polybius, Machiavelli, Hobbes, Rousseau, Kant, but also Filmer, Harrington, Jefferson, Madison, and Arendt. The second part of the course turns to contemporary debates regarding collective self-government around neo- Republicanism and its critiques. After surveying the works of the three most important voices in that tradition, Pocock, Skinner, and Pettit, and examining the recent theory of Republican liberty as non-domination, the course ends with a series of thematic investigations around the notions of democracy, representation, freedom, liberalism, but also race, class, gender, and power, scrutinizing for each whether and how a Republican framework of analysis might help better understand and clarify the issue at stake. Lernziele: By the end of this course, the students will: - Gain broad knowledge of Roman political culture and understand the debates surrounding its historical interpretation, reception, and contemporary relevance. - Develop critical reading skills and the ability to engage in the criticism of multiple kinds of texts, ancient and contemporary. - Develop written and oral communication skills. - Learn how to apply ancient thought to enduring questions of politics and political culture. - Situate and critically assess debates around neo-Republicanism and the varying ways in which Republican political frameworks are mobilized in contemporary political and academic discourse. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Active participation (20%), Oral presentation (30%), Short Essay (20%), Essay (30%)., Referat (4 Cr) Kontakt: olivier.ruchet@doz.unilu.ch Material: Texts made available on the OLAT platform at the beginning of the term. Literatur - Quentin Skinner, Liberty Before Liberalism (Cambridge 1998) - Philip Pettit, Republicanism (Oxford 1997) - J. G. A. Pocock, The Machiavellian Moment (Princeton 1975) - Hannah Arendt, On Revolution, (Penguin 1963) - Niccolo Machiavelli, The Discourses on Livy, (Chicago 1998) - Cicero, On Duties, ed, M.rr. Griffm and E.M. Atkins (Cambridge, 1991) - James Harrington, The Commonwealth of Oceana, ed. J.G.A. Pocock (Cambridge, 1992) 44 Political economy of inequalities Dozent/in: Balthazar de Robiano Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 20.09.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Terminierung 1: Fr., 13.10.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 14.10.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Terminierung 2: Fr., 27.10.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 28.10.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: This seminar will engage with the topic of economic inequalities in the tradition of political economy. Therefore, it will engage first with the observed trends in economic and social inequalities before discussing the potential political, social, and economic causes sustaining such trends. The seminar will pay particular consideration to the diverse forms of inequalities and insist on the interplay between national and global inequalities as well as interpersonal and group-level inequalities. It will engage with the mechanisms of inequalities’ social reproduction and present the normative theoretical debates surrounding the concept of equity in a liberal meritocracy. Building on the precedent discussions, it will conclude by presenting another perspective on inequalities, that of their political consequences. Lernziele: The seminar aims to provide students with the capacities to a) understand the current scientific consensi and dissensi regarding trends in inequalities and their causes which have profoundly changed in the last decade, b) critically engage with state-of-the-art scientific literature on inequalities and c) understand the normative grounds in debates surrounding inequalities. Hence, it is directed not only at students interested in future academic research in the field of inequalities, but to all students interested in a scientific understanding of a major global social changes and in a subject that has come to prominence in the public debate around the notion of justice. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Final paper (either a research paper or a research design)/ Class presentation. (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: antoinebalthazar.derobiano@eui.eu Material: OLAT Literatur - Wilkinson, Richard G and Pickett, Kate. The spirit level: why more equal societies almost always do better. London; New York: Allen Lane, 2009. Chapters 1, 2 and 13, pp. 3-30 & 173-193. - Sen, Amartya, 'The Demands of Equality', Inequality Reexamined. Oxford, 1995, Chapter 9, pp. 129- 152. - Milanovic, Branko. Global inequality: a new approach for the age of globalization. Cambridge, Massachusetts: HUP, 2016. Chapter 2, pp. 46-117. - Milanovic, Branko. The three eras of global inequality, 1820-2020 with the focus on the past thirty years. Stone center on socio-economic inequality, WPS 59. 2022. - Bourdieu, Pierre. “The Forms of Capital” in Richardson, J., Handbook of Theory and Research for the Sociology of Education, Westport, CT: Greenwood, 1986. pp. 241–58. - Weber, Max. Economy and society: an outline of interpretive sociology. Berkeley: University of California Press, 1978. Chapters IV and IX (section 6), pp. 302-307 & 926-936. - Ridgeway, Cecilia L. and Tamar Kricheli-Katz. “Intersecting Cultural Beliefs in Social Relations: Gender, Race, and Class Binds and Freedoms.” Gender & Society, 2013. 27(3): 294–318. - Wacquant, Loïc. “For an Analytic of Racial Domination.” Political Power and Social Theory, 1997, n°11, pp. 221-234. - Reskin, Barbara. “The Race Discrimination System.” Annual Review of Sociology, 2012, n°38: 17-35. 45 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft: Heilige Neutralität? Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik im 21. Jahrhundert Dozent/in: Prof. Dr. iur. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Blockveranstaltung Durchführender Fachbereich: RF \ Nichtjuristische Wahlfächer Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Di., 19.09.2023, 16:15 - 18:00 FRO, 3.B01 Terminierung 1: Do., 09.11.2023, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Terminierung 2: Fr., 10.11.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Weitere Daten: Einreichung Essay bis 17. Dezember 2023 Umfang: Blockveranstaltung Inhalt: Das Integrationsseminar dient dem interdisziplinären Austausch zwischen Rechts- und Politikwissenschaft. Das Seminar befasst sich mit dem zur Zeit heftig diskutierten Thema der schweizerischen Neutralität, das jeweils aus politikwissenschaftlicher wie auch aus juristischer Sicht untersucht und diskutiert wird. Zu behandelnde Themen sind zum Beispiel die historische Entwicklung und die ständige Neudefinition der Neutralität, das völkerrechtliche Verständnis der Neutralität (von den Haager Abkommen zur Uno-Charta), der Handel mit Kriegsmaterial und mit nichtmilitärischen Gütern (Stichwort Wiederausfuhr von geliefertem Kriegsmaterial), die Neutralitätspolitik des Bundesrates (insbes. der Neutralitätsbericht von 1993 und die Massnahmen in Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg), die kürzlich lancierte Volksinitiative „Wahrung der schweizerischen Neutralität“. Die Neutralitätsfrage tangiert in hohem Masse das Selbstverständnis der Schweiz und ihre aussenpolitischen Beziehungen. Die aktuelle Debatte ist geprägt von stark divergierenden Ansichten, die von der Rückkehr ins Réduit bis zur Verabschiedung von der Neutralität reichen. Das Seminar widmet sich diesen und weiteren Themen. Die Studierenden wählen ein Thema aus, halten dazu ein Referat und schreiben ein Essay. Zusätzlich wird ein „Kamingespräch“ mit einer prominenten Persönlichkeit der eidgenössischen Politik die Gelegenheit zu einem einmaligen Erfahrungsaustausch bieten. Lernziele: - Verständnis von unterschiedlichen disziplinären Methoden und Theorien und Beteiligung an einem interdisziplinären Dialog - Umgang mit empirischen Studien - Beschäftigung mit aktuellen Problemen an der Schnittstelle von Recht und Politik - Allenfalls Durchführung von Fallstudien Voraussetzungen: Das Seminar richtet sich an Masterstudierende der Rechts- und der Politikwissenschaft. Fortgeschrittene Bachelorstudierende können auf Anfrage zugelassen werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Ja, 18 Studierende Anmeldung: Anmeldung via UniPortal vom 1. - 30. Sept 2023; gilt als Prüfungsanmeldung. Master Plus-Studierende werden prioritär zugelassen. Prüfung: - Benotete schriftliche Arbeit und Referat 3 Cr bei Anrechnung als Integrationsseminar MLaw + International Relations - Schriftliche Arbeit und Referat (passed/failed) 3 Cr bei Anrechnung als nichtjuristisches Wahlfach Prüfungsmodus / Credits: Siehe oben (3 Cr) Hinweise: Gegebenenfalls Beitrag zu einem Working-Paper und Publikation Kontakt: michele.luminati@unilu.ch Material: Seminarunterlagen, insbesondere Literatur zur Einführung, werden auf OLAT zur Verfügung gestellt Literatur - Bothe, M., Neutrality – Concept and General Rules, in: Max Planck Enciclopedia of Public International Law 2015 (https://opil.ouplaw.com/display/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690- e349?rskey=YNESpm&result=4&prd=MPIL ); - Egli, P./Holzgang, M., Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik: Ein Überblick, in: AJP 2022, 600 ff.; - Gabriel, J.M., Sackgasse Neutralität, Zürich 1997; - Jorio, M., Die Schweiz und ihre Neutralität: eine 400jährige Geschichte, Zürich 2023; - Thürer, D., Die Neutralität der Schweiz, in: ders., Wille zum Recht: Wille zur Bewahrung, zum Wandel und zur Öffnung, Zürich 2023, 103 ff. 46 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B52 Terminierung 2: Di., 24.10.2023, 18:15 - 20:00 FRO, 3.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonen oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Cr) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 47 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 19.09.2023 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonen oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Cr) Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 48 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 1 Dozent/in: Dr. des. Guy Schwegler / Vanessa Leutner Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: wöchentlich Fr., 08:15 - 10:00, ab 22.09.2023 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Das Tutorat soll ergänzend zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung I» besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Ziel ist eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer*innen auf die beiden Tutoratsgruppen. Eine allfällige Personenbeschränkung bzw. Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfung: Für das Tutorat gilt es die Bearbeitung der Aufgaben vorzubereiten und regelmässig die eigenen Lösungen im Plenum zu präsentieren. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Hinweise: Das Tutorat zur Vorlesung wird in diesem Semester von Guy Schwegler organisiert, der den Lehrstuhl für qualitative und quantitative Methoden vertritt. Die Materialien von Prof. Rainer Diaz-Bone bieten dabei die Grundlage für die Veranstaltung. Kontakt: guy.schwegler@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch 49 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 2 Dozent/in: Dr. des. Guy Schwegler / Vanessa Leutner Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Fr., 10:15 - 12:00, ab 22.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Das Tutorat soll ergänzend zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung I» besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Ziel ist eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer*innen auf die beiden Tutoratsgruppen. Eine allfällige Personenbeschränkung bzw. Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfung: Für das Tutorat gilt es die Bearbeitung der Aufgaben vorzubereiten und regelmässig die eigenen Lösungen im Plenum zu präsentieren. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Hinweise: Das Tutorat zur Vorlesung wird in diesem Semester von Guy Schwegler organisiert, der den Lehrstuhl für qualitative und quantitative Methoden vertritt. Die Materialien von Prof. Rainer Diaz-Bone bieten dabei die Grundlage für die Veranstaltung. Kontakt: guy.schwegler@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch 50 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 1 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Dorothe Filippi (Tutorin) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 12:15 - 14:00, ab 21.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Es ist deshalb möglich, dass wir Studierende umteilen. Sollte dies der Fall sein, entscheidet das Los darüber, wer einem anderen Tutorat zugeteilt wird. Diese Regel gilt für alle Teilnehmenden und es kann keine Ausnahme gemacht werden. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 51 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 2 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Sara Ndiaye (Tutorin) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 16:15 - 18:00, ab 21.09.2023 FRO, 3.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Es ist deshalb möglich, dass wir Studierende umteilen. Sollte dies der Fall sein, entscheidet das Los darüber, wer einem anderen Tutorat zugeteilt wird. Diese Regel gilt für alle Teilnehmenden und es kann keine Ausnahme gemacht werden. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch / sara.ndiaye@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 52 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 3 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Oliver Julier, BSc (Tutor) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 16:15 - 18:00, ab 21.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Es ist deshalb möglich, dass wir Studierende umteilen. Sollte dies der Fall sein, entscheidet das Los darüber, wer einem anderen Tutorat zugeteilt wird. Diese Regel gilt für alle Teilnehmenden und es kann keine Ausnahme gemacht werden. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch / oliver.julier@stud.unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 53 Ringvorlesung Master "Global Studies" Dozent/in: Prof. Dr. Lena Schaffer / Prof. Dr. Bettina Beer / Prof. Dr. Mira Burri / Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Veranstaltungsart: Ringveranstaltung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 20.09.2023 FRO, 3.A05 Terminierung 2: Mi., 25.10.2023, 16:15 - 18:00 FRO, HS 2 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: unregelmässig Inhalt: Der interdisziplinäre Masterstudiengang „Global Studies“ thematisiert Formen globaler Vergesellschaftung und ihre politische und rechtliche Gestaltung. Er kombiniert die Analyse von Globalisierungsprozessen aus der Sichtweise von fünf wissenschaftlichen Disziplinen: der Ethnologie, Geschichtswissenschaft, Politikwissenschaft, Rechtwissenschaft und der Soziologie. Die Ringveranstaltung zum Studiengang umfasst je eine Sitzung jedes der fünf am Master beteiligten Schwerpunktfächer und vermittelt einen Einblick in die Arbeits- und Sichtweise der fünf Fächer zu aktuellen Forschungsfragen der «Global Studies». Die Veranstaltung eignet sich damit ideal für Neustudierende des Masters um sich einen Einblick in ihre Schwerpunktfächer zu verschaffen. Die Veranstaltung ist darüber hinaus auch für Studierende anderer Studiengänge geöffnet; Interessierte sind gerne eingeladen an der Veranstaltung teilzunehmen Sprache: Bilingue - Deutsch / Englisch Begrenzung: Bei hoher Anmeldezahl, werden Studierende des Masterstudienganges "Global Studies" bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: Für eine Vergabe von Credits sind zwingend alle Sitzungen der Ringvorlesung zu besuchen (2 Cr) Hinweise: 27.09.2023: Begrüssungssitzung 11.10.2023: Sitzung Ethnologie (Prof. Dr. Bettina Beer) 18.10.2023: Sitzung Geschichte (Prof. Dr. Daniel Speich Chassé) 08.11.2023: Sitzung Rechtswissenschaft (Prof. Dr. Mira Burri) 15.11.2023: Sitzung Soziologie (Prof. Dr. Raimund Hasse) 22.11.2023: Sitzung Politikwissenschaft (Prof. Dr. Lena Schaffer) 13.12.2023: Abschlusssitzung Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch / michael.widmer@unilu.ch 54 Lucerne Master Class "European Politics in Times of Crisis" Liebe Studierende Seit 2015 bringt die Lucerne Master Class international renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach Luzern. In einem einwöchigen Kurs, der von der Graduate School of Humanities and Social Sciences (GSL) der Universität Luzern organisiert wird, analysieren diese - zusammen mit Doktorierenden aus der ganzen Welt - eine Vielzahl virulenter Probleme aus verschiedenen wissenschaftlichen Perspektiven. Die diesjährige Lucerne Master Class findet vom 17. bis 20. Oktober 2023 mit Prof. Dr. Hanspeter Kriesi (European University Institute, Florenz) zum Thema European Politics in Times of Crisis statt. Es gibt dabei unter gewissen Bedingungen auch die Möglichkeit für Sie als Masterstudierende, an der Lucerne Master Class teilzunehmen: - Teilnahme als Hörer*in an einzelnen oder mehreren Sessionen. Interessierte Studierende können an einzelnen oder mehreren Sessions der Lucerne Master Class als Hörer*in teilnehmen. Sie erhalten im Anschluss ein Zertifikat, über welches die Teilnahme «als Anerkennung» (ohne ECTS/Note) bei den Freien Studienleistungen angerechnet werden kann. Für eine Anmeldung melden Sie sich bitte bei Dr. Christina Cavedon (gsl@unilu.ch). - MA-Studierenden, die im Rahmen der Master Class ihr Masterarbeitsprojekt präsentieren. Studierende, die eine Masterarbeit in Politikwissenschaft schreiben und planen, im Herbstsemester 2023 das Kolloquium für MA-Arbeiten des Politikwissenschaftlichen Seminars zu besuchen, können mit einer Präsentation im Rahmen der Master Class einen Teil der Aufgabenstellung des Kolloquiums erfüllen. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Masterarbeitsprojekt zum Thema der Masterclass - «European Politics in Times of Crisis» - passt. Interessierte Personen melden sich bitte für weitere Informationen bei Prof. Dr. Joachim Blatter (joachim.blatter@unilu.ch). Es würde uns freuen, wenn auch einige Masterstudierende der diesjährigen Lucerne Master Class beiwohnen. Freundliche Grüsse Prof. Dr. Joachim Blatter https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social-sciences/institutes-departements-and-research-centres/graduate-school-of-humanities-and-social-sciences-at-the-university-of-lucerne-gsl/master-class/lucerne-master-class/ https://www.eui.eu/people?id=hans-peter-kriesi https://www.eui.eu/people?id=hans-peter-kriesi https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social-sciences/institutes-departements-and-research-centres/graduate-school-of-humanities-and-social-sciences-at-the-university-of-lucerne-gsl/master-class/lucerne-master-class/2023/ mailto:gsl@unilu.ch mailto:joachim.blatter@unilu.ch 5 5 M o n ta g D ie n s ta g M it tw o c h D o n n e rs ta g F re it a g 0 8 :1 5 - 1 0 :0 0 In tr o d u c ti o n t o S ta ti s ti c s f o r th e S o c ia l S c ie n c e s )* * D e A n g e li s V o rl e s u n g R e s e a rc h D e s ig n a n d M e th o d s i n Q u a n ti ta ti v e R e s e a rc h S tr ö b e le M a s te rs e m in a r T u to ra t z u r M e th o d e n V o rl e s u n g I G r. 1 D ia z -B o n e / T u to r (S o z. L e a d ) 1 0 :1 5 - 1 2 :0 0 W a h le n i n d e r S c h w e iz / S w is s E le c ti o n s F ö h n / H a u p ts e m in a r In tr o d u c ti o n t o R e p u b li c a n P o li ti c a l T h e o ry : C o ll e c ti v e S e lf -G o v e rn m e n t fr o m R o m e t o W a s h in g to n a n d B e y o n d R u c h e t M a s te rs e m in a r E in fü h ru n g i n d ie In te rn a ti o n a le n B e z ie h u n g e n S c h a ff e r / V o rl e s u n g P o li ti s c h e E m o ti o n e n u n d q u a li ta ti v e In te rv ie w fo rs c h u n g (R e s e a rc h D e s ig n a n d M e th o d s i n Q u a li ta ti v e R e s e a rc h ) H e u m a n n M a s te rs e m in a r P o li ti c a l E c o n o m y o f T ra d e a n d D e v e lo p m e n t In v e rn iz z i/ B e c k H a u p ts e m in a r D o in g R e s e a rc h W it h o u t T e a rs : L o g ik d e r F o rs c h u n g i n d e n S o z ia l- u n d K o m m u n ik a ti o n s w is s e n s c h a ft e n – e rs te S c h ri tt e )* S c h e n k / V o rl e s u n g ( S o z. L e a d ) T u to ra t z u r M e th o d e n V o rl e s u n g I G r. 2 D ia z -B o n e / T u to r (S o z. L e a d ) T u to ra t z u D o in g R e s e a rc h W it h o u t T e a rs : L o g ik d e r F o rs c h u n g i n d e n S o z ia l- u n d K o m m u n ik a ti o n s w is s e n - s c h a ft e n – e rs te S c h ri tt e / G r. 3 + 4 / 1 0 :1 5 -1 2 :0 0 ( S o z. L e a d ) S c h e n k 1 2 :1 5 - 1 4 :0 0 P o li ti c a l B e h a v io u r a n d C o m m u n ic a ti o n T re c h s e l / V o rl e s u n g E in fü h ru n g in d ie I n te rn a ti o n a le n B e z ie h u n g e n M a la n g / P ro s e m in a r / G r. 1 1 4 :1 5 - 1 6 :0 0 P o li c y -A n a ly s e i n Z e it e n d e s K li m a w a n d e ls R ie d e r / V o rl e s u n g E in fü h ru n g M e th o d e n I )* S c h w e g le r / V o rl e s u n g (S o z. L e a d ) E in fü h ru n g i n d ie D e m o k ra ti e th e o r ie n B la tt e r / V o rl e s u n g E in fü h ru n g in d ie I n te rn a ti o n a le n B e z ie h u n g e n M a la n g / P ro s e m in a r / G r. 2 1 6 :1 5 - 1 8 :0 0 W h a t D iv id e s U s : T h e S o c ia l R o o ts o f P o li ti c a l C o n fl ic t S a m u e l S c h m id / H a u p ts e m in a r K la s s ik e r d e r P o li ti s c h e n T h e o ri e J . S c h u lz / P ro s e m in a r P o li ti c s o f C li m a te C h a n g e S c h a ff e r/ M a s te rs e m in a r M e th o d e n s e m in a r z u r P ra x is d e r e m p ir is c h e n S o z ia lf o rs c h u n g I I B la tt e r / H e u m a n n R in g v o rl e s u n g M a s te r « G lo b a l S tu d ie s » D iv e rs e ( S c h a ff e r) B e e r, B u ri ,H a s s e ,S p e ic h C h a s s e T u to ra t z u D o in g R e s e a rc h W it h o u t T e a rs : L o g ik d e r F o rs c h u n g i n d e n S o z ia l- u n d K o m m u n ik a ti o n s w is s e n s c h a ft e n – e rs te S c h ri tt e / G ru p p e 1 + 2 S c h e n k (S o z. L e a d ) 1 8 :1 5 - 2 0 :0 0 K o ll o q u iu m f ü r B A - u n d M A - A b s c h lu s s a rb e it e n (q u a li ta ti v , th e o re ti s c h e A rb e it ) B la tt e r K o ll o q u iu m f ü r B A - u n d M A - A b s c h lu s s a rb e it e n ( q u a n ti ta ti v e A rb e it ) S c h a ff e r L e h rv e ra n s ta lt u n g e n i m H e rb s ts e m e s te r 2 0 2 3 )* V o rl e s u n g « D o in g R e s e a rc h W it h o u t T e a rs : L o g ik d e r F o rs c h u n g i n d e n S o z ia l- u n d K o m m u n ik a ti o n s w is s e n s c h a ft e n – e rs te S c h ri tt e » i s t ä q u iv a le n t zu V o rl e s u n g « E in fü h ru n g M e th o d e n I » )* * V o rl e s u n g « In tr o d u c ti o n t o S ta ti s ti c s f o r th e S o c ia l S c ie n c e s » i s t ä q u iv a le n t zu V o rl e s u n g « G ru n d la g e n d e r m u lt iv a ri a te n S ta ti s ti k » 5 6 B lo c k v e ra n s ta lt u n g e n i m H e rb s ts e m e s te r 2 0 2 3 V e ra n s ta lt u n g D o z ie re n d e W o c h e n ta g , D a tu m U h rz e it v o n b is R ä u m e W e lt o rd n u n g e n /G lo b a l O rd e rs H a u p ts e m in a r M ü n k le r E in fü h ru n g : 2 0 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 0 3 ./ 0 4 .1 1 B lo c k I I: 1 0 ./ 1 1 .1 1 1 2 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 4 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 F R O , H S 8 3 .B 5 2 3 .B 5 2 P o li ti c a l e c o n o m y o f in e q u a li ti e s M a s te rs e m in a r d e R o b ia n o (E U I) E in fü h ru n g : 2 0 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 1 3 ./ 1 4 .1 0 B lo c k I I: 2 7 ./ 2 8 .1 0 1 2 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 4 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 F R O , H S 8 3 .B 5 2 3 .B 5 2 P o li ti c a l P a rt ie s a n d t h e C ri s is o f D e m o c ra c y . A G lo b a l V ie w M a s te rs e m in a r P o g u n tk e E in fü h ru n g : 2 0 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 2 0 ./ 2 1 .1 0 B lo c k I I: 2 4 ./ 2 5 .1 1 . 1 2 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 4 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 F R O , H S 8 3 .B 5 2 R a u m a n g a b e f o lg t P o li ti c s i n t im e s o f c ri s is M a s te rs e m in a r K o n s ta n ti n a k o s (E U I) E in fü h ru n g : 2 0 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 0 6 ./ 0 7 .1 0 . B lo c k I I: 0 1 ./ 0 2 .1 2 . 1 2 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 4 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 F R O , H S 8 3 .B 5 2 3 .A 0 5 L u c e rn e M a s te r C la s s " E u ro p e a n P o li ti c s i n T im e s o f C ri s is " K ri e s i B lo c k : 1 7 .- 2 0 .1 0 .2 0 2 3 S ie h e e .V V S ie h e e .V V In te g ra ti o n s s e m in a r R e c h t u n d P o li ti k w is s e n s c h a ft : M a s te rs e m in a r (M a s te r P lu s - R F L e a d ) L u m in a ti / R ie d e r E in fü h ru n g : 1 9 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 0 9 .1 1 .2 0 2 3 B lo c k I I: 1 0 .1 1 .2 0 2 3 1 6 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 8 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 3 .B 0 1 In s e liq u a i 1 0 , R a u m 2 2 0 4 .B 5 1 Semesterdaten Herbstsemester 2023 Mo 18.09.2023 Beginn der Lehrveranstaltungen Mo 02.10.2023 St. Leodegar (städtischer Feiertag): vorlesungsfrei Mi 01.11.2023 Allerheiligen (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 02.11.2023 Dies academicus (Vorlesungsbetrieb: ab 14 uhr oder Anlass mit Ehrendoktorin/Ehrendoktor) Fr 08.12.2023 Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 22.12.2023 Ende der Lehrveranstaltungen Frühjahrssemester 2024 Mo 19.02.2024 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr-So 29.03.-07.04.24 Osterpause (Vorlesung bis Do 28.03.) Do 09.05.2024 Christi Himmelfahrt (nationaler Feiertag):vorlesungsfrei Mo 20.05.2024 Pfingstmontag (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 30.05.2024 Fronleichnam (kantonaler Feiertag):vorlesungsfrei Fr 31.05.2024 Ende der Lehrveranstaltungen www.unilu.ch/vv www.unilu.ch/polsem

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    Beitraege Wirtschaftspolitische Debatte 2020

    Nobelpreis geehrter Gesell- schaftsroman erzählt vom allmählichen, sich über vier Generationen hinziehenden

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