• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für 0.21

Filter0

Filtern nach

398 Treffer

    • Dokument

    ESG 2015

    Attribution-NonCommercial-ShareAlike 4.0 International License. To view a copy of this license, visit http [...] for quality aSSurance agencieS 21 III annex: summary lIsT of sTandards 25 5 foreword The Standards [...] for exTernal qualITy assuranCe 21 ConsIderaTIon of InTernal qualITy assuranCe External quality

    Grösse: 622 KB

    Erstellungsdatum: 25.05.2024

    pdf

    • Dokument

    KVV Ethnologie HS13

    werner.egli@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Sekretariat: [...] luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / [...] Unbound: A Field Guide to the 21st Century. (2. Aufl.). Paradigm Publishers. Frank Heidemann, 2011

    Grösse: 620 KB

    Erstellungsdatum: 10.03.2014

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Masterarbeit 11.5.

    ............................. 17 2.1. Der Idealfall ................................................. [...] ................................ 21 A. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien - Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ................... 21 B. Kompensation gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO .....................

    Grösse: 441 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    Determinism and Freedom: A Lifelong Discussion

    Daniel Jurt ISBN 978-3-9524874-0-2 November 2017 5 Table of Contents Giovanni Ventimiglia «I don‘t [...] Fakultät der Universi- tät Luzern 20 21 Sir Anthony ist der Autor der New History of Western Philosophy,

    Grösse: 212 KB

    Erstellungsdatum: 19.01.2018

    pdf

    • Dokument

    Aging, Functioning, and Rehabilitation: Proceedings of a Workshop

    http://api.addthis.com/oexchange/0.8/forward/facebook/offer?pco=tbxnj-1.0&url=http://www.nap.edu/27763& [...] http://api.addthis.com/oexchange/0.8/forward/linkedin/offer?pco=tbxnj-1.0&url=http://www.nap.edu/27763& [...] Standard Book Number-13: 978-0-309-XXXXX-X International Standard Book Number-10: 0-309-XXXXX-X

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 26.08.2024

    pdf

    • Dokument

    kvv_wgwp_FS13.pdf

    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2013 INFORMATION Inhaltsverzeichnis Adressen...............................................................................................................................4 Termine .................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik.................................................6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen........................................................13 Modul Weltgesellschaft ....................................................................................................13 Modul Weltpolitik..............................................................................................................30 Modulübergreifende Veranstaltungen ..............................................................................60 Modul Forschung-Praxis-Methoden .................................................................................62 Sonderveranstaltungen…..………………………………………………...................................70 3 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, MA Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 4 Termine Frühjahrssemester 2013 Lehrveranstaltungen von Montag, 18. Februar bis Mittwoch, 29. Mai 2013 Ausfall der Vorlesungen: Fr 29. März – So 7. April Osterpause (Vorlesungen bis Do 28.03., 17.00h) Donnerstag 9. Mai Christi Himmelfahrt Montag 20. Mai Pfingstmontag Mittwoch, 29. Mai Ende der Lehrveranstaltung (Do 30. Mai Fronleichnam) Herbstsemester 2013 Lehrveranstaltungen von Montag, 16. September bis Freitag, 20. Dezember 2013 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. Diese Anmeldung zu Prüfungen findet in der Regel in der Mitte des Semesters über das UniPortal statt. 5 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 6 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik 7 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 8 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2011. Download unter www.unilu.ch/ksf. 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Helbling: Ansätze zu Institutionen und Evolution in der Ethnologie Mi 10.15 – 12.00 VL Marchart: Kultur- Medien – Politik. Die Perspektive der Cultural Studies Blockveranstaltung VL Stichweh: Die Universität. Zur Soziologie einer Weltorganisation Blockveranstaltung HS Arnold: Organisation fairen Handels Mo 10.15 – 12.00 HS Bartz: Theorie und Geschichte medialer Ereignisse Blockveranstaltung HS Fuhrmann: Indigenität in lokaler und globaler Perspektive Di 08.15 – 10.00 HS Itschert: Komparative Analyse politischer Kommunikation: länderspezifische Eigenheiten im Verhältnis von Politik und Massenmedien Mo 10.15 – 12.00 HS Leemann: Wiederaufbau nach Katastrophen: Ethnologische Perspektiven Mo 10.15 – 12.00 HS Morikawa: Die mediale Konstruktion der japanischen Weiblichkeit in der weltgesellschaftlichen Kommunikation Do 15.15 – 17.00 HS Thorshaug/Wrench: Diversity Management Blockveranstaltung MAS Behloul: Religion und Nationalismus in Wechselwirkung: Die Macht des „Faktischen“ Do 17.15 – 19.00 MAS Hasse/Helbling: Institutionelle Oekonomie in den Sozialwissenschaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen, Teil 2 Di 15.15 – 17.00 MAS Liedhegener: Religion, Zivilgesellschaft und Demokratie in Europa und den USA Mi 13.15 – 15.00 MAS Mattioli: Invasion aus dem Osten. Die Native Americans und die Westexpansion der USA 1803 – 1898 Mo 13.15 – 15.00 MAS Mormann: Organisation und Weltgesellschaft Mo 15.15 – 17.00 MAS Schnettler: Religionssoziologie Blockveranstaltung 10 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen (Handlungs- und Institutionstheorien) Di 13.15 – 15.00 VL Good: Europäische Verfassungsgeschichte: Von der Magna Charta bis zur Europäischen Verfassung Do 08.15 – 10.00 VL Grasdorf-Meyer: International Humanitarian Law Di 15.15 – 17.00 VL Hodler: Internationale Ökonomie Mo 13.15 – 15.00 VL Hodler: Political Economics Mo 10.15 – 12.00 VL Lavenex: Vergleichende Regionale Integration Mi 10.15 – 12.00 VL Lüchinger: Analyse der Gesamtwirtschaft Di 10.15 – 12.00 VL Moeckli: International Human Rights Law Mi 10.15 – 12.00 14-tägig VL Morawa: Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Mi 13.15 – 15.00 VL Opel/Schaltegger/Behnisch : Raues Klima im internationalen Steuerwettbewerb – wie reagiert die Schweiz auf die neuen Herausforderungen ? Blockveranstaltung VL Pegorier: The European Union and its foreign economic affairs Do 08.15 – 12.00 VL Topidi: Courts and Tribunals of the World Mo 17.15 - 19.00 Mi 17.15 – 19.00 HS Bächtiger: Strategien politischer Kommunikation Mi 08.15 – 10.00 HS Blatter: Reflective Democracy Mo 15.15 – 17.00 HS Hagmann/Kunz: Gender und Kritische Sicherheitsstudien Di 08.15 – 10.00 teilweise geblockt HS Hodler: Entwicklungshilfepolitik Mo 17.15 – 19.00 HS Jurje: Europeanization: Theories, Methods and Empirical Findings Di 10.15 – 12.00 HS Münkler: Der Kapitalismus. Geschichte und Theorie Fr 09.15 – 17.00 HS Serrano: China in world politics: rising influence, rising challenges? Di 10.15 – 12.00 HS Speich: Schweizer Aussenpolitik und Exportwirtschaft im 19. und 20. Jahrhundert Mi 10.15 – 12.00 HS Stojanovic/Zuber: Demokratie in multikulturellen Gesellschaften Do 13.15 – 17.00 14-tägig HS van der Heiden: Föderalismus und Multilevel Governance Mo 13.15 – 15.00 HS Welge: Politische Integration und die demokratische Legitimität der Europäischen Union Do 13.15 – 17.00 14-tägig MAS Brewer: International Capital Markets Blockveranstaltung MAS Heselhaus: Internationales Wirtschaftsrecht Blockveranstaltung MAS Jaeger: New „Master Concepts“ and Narratives in International Relations Mi 15.15 – 17.00 MAS Lavenex: Rules beyond borders Mi 13.15 – 15.00 MAS Morawa: Transitional Justice Blockveranstaltung 11 Modulübergreifende Veranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Blatter/Lavenex: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 15.15 – 17.00 KOL Bohn/Hasse: Forschungskolloquium Soziologie Di 17.30 – 19.30 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Oberzaucher: Der qualilative Forschungsprozess – Seminar zur Unterstützung empirischer Arbeiten Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Bergmann: Katastrophenkommunikation in alten und neuen Medien Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Blasius: Factorial methods and cluster analysis Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Diaz-Bone: Survey Research methods and survey management Do 15.15 – 17.00 MAS Kirchschlager: Die Praxis von Umfragen aus konversationsanalytischer Perspektive Do 13.15 - 15.00 MAS Merz: Be our guest! Luzerner Tourismus im qualitativen Interview Mi 10.15 – 12.00 MAS Strübing: Grounded Theory Fr / Sa Blockveranstaltung Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Mathis: Law and Economics Folgen Workshop Morawa: Civil/Human Rights Mi 15.15 – 17.00 Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Ansätze zu Institutionen und Evolution in der Ethnologie Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2013 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Im Zentrum der Vorlesung steht die Frage, in wie fern die Ethnologie von Konzepten, Modellen und Theorien profitieren kann, die in Nachbardisziplinen (wie Soziologie, Politologie und Ökonomik) zu den Themen ”Institution” und ”Evolution” entwickelt wurden. Behandelt werden die Beiträge der Neuen Institutionentheorie (North, Williamson, Ostrom) und ihre Konzepte und Analysen zu Institution, Transaktionskosten und Organisation. Behandelt werden auch Arbeiten der Neuen Wirtschaftssoziologie (Swedberg, Beckert, Granovetter), die Netzwerkbeziehungen thematisieren und eine Neukonzeption von Märkten vorschlagen. In der Ethnologie haben diese Ansätze einen Niederschlag gefunden in Untersuchungen zu Themen wie: ”Tragödie der Allmende”, Nutzung von weitverstreuten, schwer zu kontrollierenden Ressourcen, Eigentumsbeziehungen und Märkte (Ensminger, Acheson, Berkes) sowie die Beziehung zwischen Dorfgemeinschaften, Krieg und Allianz (Peoples, Soltis). Im zweiten Teil der Vorlesung werden Theorien der sozialen Evolution bzw. der Evolutionsökonomie (Nelson/Winter, North, Hodgson) thematisiert, die – jenseits der evolutionistischen Entwicklungstheorie des 19. und 20. Jh. und soziobiologisch-evolutionspsychologischer Evolutionskonzeptionen – soziale Konstellationen und Prozesse als das Produkt von Variation und Selektion untersuchen. Es geht dabei um die Selektion von Lokalgruppen für bestimmte Eigenschaften (Strategien, Technologien, Organisationsformen und Institutionen) durch jeweils spezifische Umwelten. Während Wildbeutergruppen hauptsächlich einer Selektion durch ihre natürliche Umwelt ausgesetzt sind, stehen Dorfgemeinschaften in tribalen Gesellschaften unter einem Selektionsdruck durch eine kriegerische Umwelt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur: Als Einführung in das Thema eignen sich: Elster, Jon (1989) Nuts and bolts for the social sciences. Cambridge: Cambridge University Press. Ensminger, Jean (1998) Anthropology and the New Institutionalism. Journal of Institutional and Theoretical Economics 154: 774-789. Simon, Herbert (1993) Homo rationalis. Frankfurt: Campus 13 Kultur – Medien – Politik. Die Perspektive der Cultural Studies Dozent: Prof. Dr. Oliver Marchart Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung stellt eine bestimmte Richtung soziologisch interessierter Kulturwissenschaften vor: die Cultural Studies. Aus deren Perspektive erscheinen Kultur und Medien vor allem als Konstellationen der Macht, in denen soziale Identitäten – wie etwa „race“, class und gender – ausgehandelt werden. Die Vorlesung gibt einen Einblick über die Geschichte und das theoretische Instrumentarium der Cultural Studies-Perspektive auf Kultur und Gesellschaft. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: Benotete Prüfung / 2 oliver.marchart@unilu.ch Es wird ein Reader mit den Texten erstellt. Literatur Christina Lutter, Markus Reisenleitner: Cultural Studies – Eine Einführung, Wien 2008 Roger Bromley et al. (Hg. ): Cultural Studies – Grundlagentexte zur Einführung, zuKlampen 1999 14 Die Universität. Zur Soziologie einer Weltorganisation Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung samstags FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Vorläufiger Themenplan der Vorlesung: 1. Theorie der Weltorganisation 2. Differenzierungsgeschichte der Universität 3. Disziplinäre Differenzierung und Forschung: Strukturelle Kopplung von Universität und Wissenschaftssystem 4. Das College: Soziologie einer angelsächsischen Institution 5. Inklusion und Exklusion: Wachstum und Diversifikation der Universität 6. Nationale Hochschulsysteme: Der Fall der Schweiz 7. Nationale Hochschulsysteme: Weltweite Transplantation der Universität 8. Universität und Migration vom 19. bis zum 21. Jahrhundert 9. Das Curriculum der Universität 10. Lebenslauf und Universität: Studentische Lebensführung 11. Die Finanzierung der Universität 12. Governance: Die Steuerung der Universität 13. Stadt und Campus: Der Ort der Universität 14. Ranking: Weltweiter Vergleich von Universitäten Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung (Essays) / 3 Kontakt: Hinweise: rudolf.stichweh@unilu.ch Texte über OLAT Literatur Arum, R./Roksa, J., Academically Adrift: Limited Learning on College Campuses, 2011 Altbach, P.G./Salmi, J. (Hg.), The Road to Academic Excellence. The Making of World-Class Research Universities, 2011 Delbanco, A., College. What it Was, Is, and Should Be, 2012 OECD, Education at a Glance, 2012 Karabel, J., The Chosen. The Hidden History of Admission and Exclusion at Harvard, Yale, and Princeton, 2006 Parsons, T./Platt, G.M., The American University, 1973 Stichweh, R., Der frühmoderne Staat und die europäische Universität, 1991 Stichweh, R., Wissenschaft, Universität, Professionen, 2.A., 2012 Veblen, T., The Higher Learning in America, 1904 15 Organisation fairen Handels Dozentin: Nadine Arnold Huber, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2013 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit der historischen Entwicklung des Fairen Handels und legt dabei den Fokus auf dessen organisationale Veränderungen. Die Evolution von Fair Trade kennzeichnet sich allgemein durch eine Standardisierung und Rationalisierung einer ursprünglichen sozialen Bewegung aus, die im Seminar tiefgründig analysiert werden soll. Die ersten Seminarsitzungen werden dazu genutzt, sich mithilfe von Texten der Fair Trade Forschung mit der Entstehung und Geschichte des Fairen Handels vertraut zu machen. Weil der Faire Handel zu Beginn als soziale Bewegung in Erscheinung getreten ist, werden danach Ansätze der social movement analysis, die sich mit organisationswissenschaftlichen Themenstellungen auseinandersetzen, von Interesse sein. Daran anschliessend liegt das Hauptaugenmerk auf dem vielumfassenden Leitbegriff der Rationalisierung und dessen Auswirkungen auf die Organisation einer globalen Gesellschaft. Hierzu werden insbesondere Beiträge der world-polity Forschung behandelt, die allesamt im Hinblick auf das Fallbeispiel des Fairen Handels diskutiert werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: nadine.arnold@unilu.ch Literatur Hauff, M. von, & Claus, K. (2012). Fair Trade. Ein Konzept nachhaltigen Handels (1. Aufl). UTB, Stuttgart. Raynolds, L. T., Murray, D. L., & Wilkinson, J. (2007). Fair trade: The challenges of transforming globalization. Routledge Davis, G. F. (2005). Social movements and organization theory. Cambridge: University Press. King, B. G., & Pearce, N. A. (2010). The contentiousness of markets: politics, social movements, and institutional change in markets. Annual Review of Sociology, 36, 249–267. Meyer, J. W. (2010). World society, institutional theories, and the actor. Annual Review of Sociology, 36, 1–20. Drori, G. S., Meyer, J. W., & Hwang, H. (2006). Globalization and organization: World society and organizational change. Oxford University Press, USA. 16 Theorie und Geschichte medialer Ereignisse Dozentin: Jun.-Prof. Dr. Christina Bartz Duchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In den Fünfiziger und Sechziger Jahren, als das Fernsehen zum gesellschaftlichen Leitmedium wird, beginnt eine theoretische Auseinandersetzung mit dem gesellschaftlichen Ereignis als Medienereignis, die schließlich zur Frage führen wird, ob sich jenseits der Medien überhaupt etwas ereignet. Einen Höhepunkt erreicht diese Diskussion in der Rede von den Simulakra und der These, dass der Golfkrieg nicht stattgefunden habe. Im Seminar soll diese Spielart des Mediendiskurses mittels der Lektüre entsprechender Texte kritisch aufgearbeitet werden. Am Ausgangspunkt unserer Diskussion wird Daniel Boorstins Studie 'The Image' von 1962 stehen, die – orientiert am Ideal der adäquaten Realitätsdarstellung mittels Medien – vor allem geplante und inszenierte Ereignisse untersucht. Von hier aus startet eine Diskussion u.a. um die Frage nach der Möglichkeit der Unterscheidung von Medienereignissen nach inszeniert/nicht-inszeniert, insofern jede mediale Darstellung auch eine entsprechende Zurichtung von Ereignissen impliziert. Es gilt zu fragen, ob (und falls ja: wie?) ein gesellschaftsweit relevantes Ereignis ohne den Einsatz von Massenmedien zu denken ist. Mit diesen und weiteren Fragen will sich das Seminar theoriegeleitet auseinandersetzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay/Protokolle) / 4 Kontakt: christina.bartz@uni-paderborn.de 17 Indigenität in lokaler und globaler Perspektive Dozent: Berit Fuhrmann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: 14-täglich Di, 08.15 - 12.00, ab 19.02.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Zu Beginn des 20. Jhds. sagten einige westliche Wissenschaftler das Ende indigener Kulturen und Identitäten voraus. Sie nahmen an, dass indigene Gesellschaften untergehen oder assimiliert werden, da sie den radikalen Transformationen ihrer Lebenswelten nichts entgegenzusetzen hätten. Der kulturelle Wandel indigener Gesellschaften wurde v.a. als Kulturverlust wahrgenommen und die Zukunft schien dem Westen und seinen global exportierten Ideologien der Moderne und des Fortschritts zu gehören. Anfang des 21. Jhds. zeigt sich, dass die Situation indigener Gesellschaften nicht den einstigen Vorhersagen entspricht. Die Herausforderungen, die sich durch Konfrontationen mit dem postkolonialen Staat oder mit multinationalen Unternehmen ergeben, haben sich nicht minimiert. Dennoch ist offensichtlich, dass indigene Gesellschaften widerständig sind und ihren Platz in der globalen Kultur, Politik und Ökonomie der Gegenwart behaupten. Diskurse über "Indigenität" und "indigene Gruppen" zirkulieren inzwischen auf transnationaler Ebene und es lässt sich eine politische Position des "Indigenismus" identifizieren, die heterogen ist und durch die historischen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt wird. Im Seminar wollen wir uns anhand ausgewählter Fallbeispiele mit der Politik und der gelebten Erfahrung von Indigenität auseinandersetzen. Es kann und soll dabei nicht um einen allgemeinen Überblick über "indigene Gesellschaften weltweit" gehen, sondern wir wollen uns mit den zentralen Konzepten befassen, die die gegenwärtigen Debatten um den Begriff der "Indigenität" bestimmen. Den komplexen Begriff "Indigenität" wollen wir als ethnologisches Konzept, aber auch als politische und rechtliche Kategorie kennenlernen und behandeln. Fragen werden sein: - Wie haben sich Ethnologen mit dem Gegenstand der Indigenität auseinandergesetzt? - Wie wird Indigenen- und Minderheitenstatus in verschiedenen Regionen definiert und produziert? - Welche Strategien wenden indigene Akteure an, um sich auf lokaler, regionaler und transnationaler Ebene zu organisieren und politisch aktiv zu werden? - Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für den globalen indigenen Aktivismus? - Wie wirkt die Internationalisierung und Institutionalisierung lokaler Indigenitätskonstruktionen darauf zurück, wie Menschen und Gruppen über sich selbst denken und politisch handeln? Im Seminar werden uns ethnologische Kernkonzepte wie Kultur, Identität, Repräsentation, Inklusion und Exklusion, Fortschritt und Entwicklung begleiten, die wir theoretisch fundiert diskutieren wollen. Andere Themen, die in Bezug auf indigene Gruppen ebenfalls relevant sind und bereits eine grössere Öffentlichkeit erreichen, wie Landraub, Menschenrechte oder die Implementierung von Entwicklungsprojekten, werden wir aus einem spezifisch ethnologischen Blickwinkel beleuchten. 18 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: Hinweise: berit.fuhrmann@googlemail.com Das Seminar findet 14-täglich statt. Wir werden uns zu sieben Sitzungen treffen. Basis des Seminars ist die intensive Lektüre von zumeist englischen Texten, die in den Sitzungen kontextualisiert, präsentiert und diskutiert werden. Die Seminartexte werden ab der ersten Vorlesungswoche auf OLAT bereitgestellt. Literatur Cadena, M. de la, Starn, O. (eds.) 2007. Indigenous Experience Today. Oxford & New York: Berg. Dean, B., Levi, J. M. (eds.) 2003. At the Risk of Being Heard. Identity, Indigenous Rights, and Postcolonical States. Ann Arbor: The University of Michigan Press. Hall, T. D., Fenelon, J. V. 2009. Indigenous People and Globalization. Resistance and Revitalization. Boulder: Paradigm Publishers. Minde, H. (ed.) 2008. Indigenous People. Self-determination, Knowledge, Identity. Delft: Eburon. Venkateswar, S., Hughes, E. (eds.) 2011. The Politics of Indigeneity. Dialogues and Reflections on Indigenous Activism. London: Zed Books. 19 Komparative Analyse politischer Kommunikation: länderspezifische Eigenheiten im Verhältnis von Politik und Massenmedien Dozent: Dr. des. Adrian Itschert Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: folgt Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 adrian.itschert@unilu.ch 20 Wiederaufbau nach Katastrophen: Ethnologische Persepktiven Dozentin: Dr. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Häufigkeit und der Grad der Zerstörung von Naturkatastrophen sind in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen, mit gravierenden Auswirkungen vor allem in den Entwicklungsländern. Neben den menschlichen Verlusten ist eine der sichtbarsten und gravierendsten Auswirkungen jeder grösseren Katastrophe die Zerstörung von Häusern und Siedlungen. Der Verlust von „housing“ ist verbunden mit der Zerstörung von Schutz, Privatsphäre und Lebensunterhalt. Beim Wiederaufbau nach einer Katastrophe sollte der soziale, ökonomische, politische und kulturelle Kontext gebührend berücksichtigt werden, was in der Praxis jedoch aus verschiedenen Gründen nicht immer der Fall ist. Das Proseminar setzt sich mit mittleren und langfristigen Auswirkungen von Wiederaufbaumassnahmen auseinander. Ethnografische Falllstudien zum Wiederaufbau u.a. nach dem Erdbeben in Gujarat, Indien (2001), dem Tsunami (2004), sowie dem Hurrikan Mitch (1998) befassen sich unter anderem mit den sozialen, kulturellen, ökonomischen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen von Umsiedlungen und allgemeiner von verschiedenen Ansätzen des housing-Wiederaufbaus, der Rolle von sozialem Kapital und politischer leadership beim Zugang zu Unterstützung sowie dem Einfluss von externer Katastrophenhilfe auf die lokale politische und soziale Organisation und die Netzwerke. Weiter wird das Zusammenspiel von nationalen Politiken, internationalen Akteuren und Lokalregierungen beim Wiederaufbau betrachtet und Verbesserungsmöglichkeiten diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Literatur Das Detailprogramm und eine ausführliche Literaturliste werden in der Veranstaltung bekannt gegeben. Duyne Barenstein, Jennifer and Esther Leemann (eds.) 2012. Post-Disaster Reconstruction and Change: Communities’ Perspectives. Boca Raton: CRC Press, Taylor & Francis Group. 21 Die mediale Konstruktion der japanischen Weiblichkeit in der weltgesellschaftlichen Kommunikation Dozent: PD Dr. rer. pol. Takemitsu Morikawa Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Do, 15.15 – 17.00, ab 21.02.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Geisha, ganz dünn und folgsam gegenüber ihrem Mann… Über die japanischen Frauen gibt es viele Vorurteile. Doch ihr Image und ihre Realität sind nicht unbedingt dasselbe. In diesem Seminar sollen japanische Frauenbilder im historischen Wandel der Familen- und Sozialstruktur von der Frühneuzeit bis in die Gegenwart und deren mediale Konstruktionen analysiert werden. Dabei rückt das Wechselspiel zwischen global werdenden Medien (im Sinne von Bild, Repräsentation, Semantik) und gelebter Realität ins Zentrum des Interessens. Schliesslich spielt die „Doppel“-Konstruktion im globalen Kommunikationsprozess – Konstruktion des Fremden (Asien) und des Geschlechts (Weiblichkeit) – eine zentrale Rolle. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: takemitsu.morikawa@unilu.ch Literatur Wird zum Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben. 22 Diversity Management Dozenten: Kristin Thorshaug / Prof. John Wrench Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: European companies have become increasingly interested in techniques of the management of diversity. Diversity management is an organisational approach which emphasises the need to recognize ethnic, cultural and other differences between groups of employees and clients and make practical allowances for these in organisational policies. The “main message” of the approach is that organisations must see human diversity as a strength rather than as a potential problem. Diversity management started in North America and is being increasingly introduced in Europe in the light of factors such as demographic changes and European anti-discrimination directives. The most common dimensions of diversity management policies are race/ethnicity, gender, age, sexual orientation and physical ability. Yet there is wide variety in terms of which of these groups are emphasised in practice, the arguments that are used, and the ways in which diversity strategies are implemented. In this seminar we will study the concept of diversity management, its historical origins and its current manifestations. This includes the examination of practical examples, i.e. policies and action plans, information provision and training courses, recruitment policies and career work, and attempts to evaluate diversity work in terms of performance measurements. The seminar will further compare diversity management in the US and in Europe, examining differences of diversity management practice in various national contexts. An important focus in the seminar is the implications of the increasing multicultural context of European work organisations. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: kristin.thorshaug@samfunn.ntnu.no Suggestions for literature: M. Mor Barak (2005) Managing Diversity, London: Sage J. Wrench (2007) Diversity Management and Discrimination: Immigrants and Ethnic Minorities in the EU, Aldershot: Ashgate M. Fischer (2007) Diversity Management and the Business Case, HWWI Research Paper, No. 3-11, Hamburg Institute of International Economics (HWWI) | 2007 23 Religion und Nationalismus in Wechselwirkung: Die Macht des „Faktischen“ Dozent: PD. Dr. phil. lic. theol. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 17.15 – 19.00, ab 21.02.2013 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Intensität der Beschäftigung mit dem Phänomen des Nationalismus im Allgemeinen und dem Verhältnis von Nationalismus und Religion im Besonderen hing immer mit den konkreten politischen Entwicklungen und Ereignissen zusammen, sei es in den ehemaligen europäischen Kolonien, an der europäischen Peripherie oder sei es in anderen fortgeschrittenen Industriestaaten. In den letzten zwei Jahrzehnten hat nun das Interesse an der Erforschung des Zusammenhangs von Religion und Nationalismus stark zugenommen. Es waren der Zusammenbruch der Sowjetunion und dann vor allem das kriegerisch ausgetragene Auseinanderbrechen des multiethnischen Staates Jugoslawien, die zum bis dahin vielleicht intensivsten Interesse sowohl der Forschung als auch der Politik am Verhältnis von Religion und Nationalismus führten. Das Ziel des Seminars ist es, an ausgewählten Beispielen aus europäischer und aussereuropäischer Geschichte und Gegenwart die situativ bedingten komplexen Prozesse der gegenseitigen Ablösung, Hybridisierung und Synthetisierung von Religion und Nationalismus aufzuzeigen und in vergleichender Perspektive zu diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: s.behloul@bluewin.ch Literatur Saalmann, Gernot (Hg.), Religionen und Nationen. Fundamente und Konflikte, Münster: Lit. 2005. (besonders ab S. 105) Istvàn Keul (Hg.): Religion, Ethnie, Nation und die Aushandlung von Identitäten. Regionale Religionsgeschichte in Ostmittel- und Südosteuropa. Berlin 2005 24 Institutionelle Ökonomie in den Sozialwissenschaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen, Teil 2 Dozenten: Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Es handelt sich um die Fortsetzung des Forschungsseminars für MA- Studierende des MA Soziologie. Eine Neuaufnahme ist nicht möglich. Voraussetzungen: Umfang: Besuch des 1. Teils des Seminars im HS 2012 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch / juerg.helbling@unilu.ch 25 Religion, Zivilgesellschaft und Demokratie in Europa und den USA Dozent: Ass.-Prof. Dr. Antonius Liedhegener Durchführender Fachbereich: IF Religion - Wirtschaft - Politik Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 27.02.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Eine aktive Zivilgesellschaft gehört zu den Grundvoraussetzungen einer funktionstüchtigen Demokratie. Das freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger trägt zu Integration moderner Gesellschaften bei und macht die Wünsche und Interessen einer pluralen Gesellschaft sichtbar. Es schafft Solidaritäten, die die sozialen Nahbeziehungen stärken, gesellschaftliche Gruppen auf die Idee eines Gemeinwohls ausrichten können, parteipolitisches Handeln ermöglichen und sogar transnationale Kooperationen erzeugen können. Allerdings ist eine solche aktive Zivilgesellschaft keine Selbstverständlichkeit. Weder ist klar, wer wann zur Zivilgesellschaft zu zählen ist, noch ist von vornherein einsichtig, wie die Grenzen und Koordinationsleitungen zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen moderner Gesellschaften im Blick auf den zivilgesellschaftlichen Bereich verlaufen. Religion, Wirtschaft und Politik und ihre Akteure begrenzen, prägen und gestalten das Verständnis und die Handlungsräume der Zivilgesellschaft massgeblich. Das Masterseminar wird mit einem besonderen Fokus auf die Rolle religiöser Akteure der Frage nachgehen, was heute in westlichen Demokratien unter Zivilgesellschaft sinnvoller Weise verstanden werden kann und welche religiösen, wirtschaftlichen und politischen Kräfte und Interessen im Spannungsfeld Zivilgesellschaft empirisch wirken. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. Material: antonius.liedhegener@unilu.ch Ein Reader wird elektronisch unter www.liedhegener.info bereit gestellt. Literatur Adloff, Frank, Zivilgesellschaft. Theorie und politische Praxis, Frankfurt a.M. 2005 Liedhegener, Antonius/ Werkner, Ines-Jacqueline (Hg.), Religion zwischen Zivilgesellschaft und politischem System. Befunde - Positionen - Perspektiven (= Politik und Religion) Wiesbaden 2011 Traunmüller, Richard, Religion und Sozialkapital. Ein doppelter Kulturvergleich, Wiesbaden 2012 Westle, Bettina/Gabriel, Oscar W. (Hg.), Sozialkapital. Eine Einfürhung, Baden-Baden 2008 26 Invasion aus dem Osten. Die Native Americans und die Westexpansion der USA 1803 - 1898 Dozent: Prof. Dr. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2013 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Schon 1969 hielt der Lakota-Gelehrte Vine Deloria jr. richtungsweisend, aber damals weitgehend ungehört fest: „America has always been a militantly imperialistic world power eagerly grasping for economic control over weaker nations. The Indians wars of the past should rightly be regarded as the first foreign wars of American history. As the United States marched across this continent, it was creating an empire by wars of foreign conquest just as England and France were doing in India and Africa … In every case the goal was identical: land.“ In der Tat war die Geschichte der USA im 19. Jahrhundert nicht nur die einer demokratischen Modellnation, sondern auch die einer expansiven Siedlergesellschaft, die auf Gewalt und Intoleranz, ja auf rassistischer Exklusion von Indianern und schwarzen Sklaven beruhte. In der neueren Forschung wird die territoriale Ausbreitung der USA über ganz Nordamerika denn auch zunehmend als Kontinentalimperialismus interpretiert, der innerhalb weniger Jahrzehnte zur weitgehenden Verdrängung und Vernichtung der Native Americans führte. In diesem Masterseminar soll das US-amerikanische Empire building näher in den Blick genommen, seine wenig bekannten Schlüsselereignisse analysiert und diskutiert werden, ob die Vorgänge den Tatbestand des Genozids erfüllen, wie inzwischen eine ganze Reihe von Historikern meinen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt. aram.mattioli@unilu.ch Literatur Christopher A. Bayly, Die Geburt der modernen Welt. Eine Globalgeschichte 1780-1914, Frankfurt am Main 2006 Bernd Stöver, United States of America. Von der ersten Kolonie bis zur Gegenwart, München 2012 Theda Perdue, Michael D. Green, North American Indians. A Very Short Introduction, Oxford 2010 Jeffrey Ostler, The Plains Sioux and U.S. Colonialism. From Lewis and Clark to Wounded Knee, 4. Auflage, New York 2011 27 Organisation und Weltgesellschaft Dozentin: Dipl. soz. Hannah Mormann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 18.02.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Seminar wird die Bedeutung von Organisationen in der aktuellen Weltgesellschafts- und Globalisierungsforschung diskutiert. Es werden organisationssoziologische Ansätze besprochen und erarbeitet, die die bisher vor allem gesellschaftstheoretisch ausgearbeiteten systemtheoretischen und neoinstitutionalistischen Forschungsprogramme zur Weltgesellschaft ergänzen. Folgende Themen und Problemstellungen stehen dabei im Zentrum: Grenzziehungen und Vernetzungen zwischen Organisationen, Transfer von Personen, Wissen und Ressourcen, die Rolle moderner Informationstechnologien in Organisationen, globale Verbreitung von Managementkonzepten sowie Identitätsbildung und Mitgliedschaftsverhältnisse. Darüber hinaus beschäftigen wir uns mit besonderen Organisationsformen in der Weltgesellschaft: z.B. transnationale Unternehmen, MNU, Internationale Organisationen und Metaorganisationen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: hannah.mormann@uni-bielefeld.de Literatur Ahrne, Göran & Brunsson, Nils (2005): Organizations and Meta-organizations. Scandinavian Journal of Management, 21: 429-449. Albert, Mathias & Hilkermeier, Lena (2004): Organizations in/and World Society: A Theoretical Prolegomenon. 177-195 in: Albert, Mathias & Hilkermeier. Lena (Hrsg.): Observing International Relations. Niklas Luhmann and World Politics. London: Routledge. Czarniawska, Barbara & Guje, Sevon (Hrsg.) (2005): Global Ideas, Objects and Practices. Travel in the Global Economy. Malmö, Sweden: Liber & Copenhagen Business School Press. Hasse, Raimund & Krücken, Georg (2005): Der Stellenwert von Organisationen. Theorien der Weltgesellschaft. Eine kritische Weiterentwicklung systemtheoretischer und neo-institutionalistischer Forschungsperspektiven. 186-204 in: Heintz, Bettina, Münch, Richard & Tyrell, Hartmann (Hrsg.): Weltgesellschaft. Theoretische und empirische Problemlagen. Sonderheft der Zeitschrift für Soziologie, Sonderband Weltgesellschaft. Stuttgart: Lucius & Lucius. Mense-Petermann, Ursula & Wagner, Gabriele (Hrg.) (2006): Transnationale Konzerne. Ein neuer Organisationstyp? Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 28 Religionssoziologie Dozent: Prof. Dr. Bernt Schnettler Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Mittelpunkt des Masterseminars stehen (wissens-)soziologische Analysen zur Sozialform der Religion in der Gegenwart. Dazu werden wir zunächst die Entstehung und Geschichte der Religionssoziologie sowie einige klassische und neoklassische soziologische Theorien der Religion knapp rekapitulieren und religionssoziologische Grundbegriffe klären. Schwerpunkt des Seminars soll dann die ausführliche Diskussion von Untersuchungen zur gegenwärtigen Situation der Religion in der Schweiz sowie dem weiteren deutschsprachigen und europäischen Kontext bilden. Die einzelnen Sitzungen umfassen folgendes Spektrum, das in Abstimmung mit den Seminarteilnehmerinnen um weitere Aspekte ergänzt werden kann: Religion in wissenssoziologischer Perspektive – Rückblick: Geschichte und Grundlagen der Religionssoziologie – Klassische Positionen – Von der Kirchensoziologie zur Zivilreligion – Neoklassische Religionssoziologie – Transzendenzerfahrungen – Qualitative Religionsforschung – Genres religiöser Kommunikation – Individualisierung und Pluralisierung – Medien und Märkte – Neue Sozialformen der Religion: radikale Religion – alternative Religion – ekstatische Kultur – populäre Religion – Auflösung oder Transformation der Religion? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. schnettler@uni-bayreuth.de Literatur Zur einführenden Übersicht empfohlene Literatur: T. Luckmann: Die unsichtbare Religion, Frankfurt am Main 1991 H. Knoblauch: Religionssoziologie, Berlin/New York 1999 M. Stausberg: Contemporary Theories of Religion, London/New York 2009 29 Modul Weltpolitik Welt, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen (Handlungs- und Institutionstheorien) Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2013 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Wie kann man politische Entscheidungen, wie z.B. die Wahl eines Bundesrates im Parlament oder das Verhalten der Schweizer Regierung in internationalen Verhandlungen verstehen und erklären? In der Politik- wissenschaft basieren Interpretationen und Erklärungen üblicherweise auf einer Handlungstheorie und den entsprechenden strukturellen Rahmen- bedingungen, die das Handeln der Akteure beeinflussen. Bei den Handlungstheorien greift die Politikwissenschaft auf die beiden klassischen Menschenbilder der Sozialwissenschaften, den homo oeconomicus und den homo sociologicus zurück. Der homo oeconomicus versucht, durch strategisches Handeln seine Interessen umzusetzen, der homo sociologicus folgt dagegen den Normen, die er infolge seiner Rolle und/oder seiner Identität als angemessen empfindet. Aus der Philosophie, der Psychologie sowie den Kultur- und Kommunikationswissenschaften wurden weitere handlungstheoretische Modelle entwickelt, die in einer durch Information und Kommunikation gekennzeichneten Gesellschaft Relevanz besitzen, so z.B. das verständigungsorientierte Handeln, das rhetorische Handeln, das emotionale, das kreative und das symbolische Handeln. Bei diesen verschiedenen Handlungstheorien sind jeweils typische Strukturen relevant, welche, wenn sie eine gewisse zeitliche Stabilität besitzen, in den Sozialwissenschaften als Institutionen bezeichnet werden. Für den homo oeconomicus sind das formale Organisations- und Entschei- dungsregeln, für den homo sociologicus z.B. Traditionen oder Routinen, während bei den anderen Theorien kommunikative Strukturen wie Konventionen, Leitbilder oder hegemoniale Diskurse im Vordergrund stehen. Insgesamt sind die Vorstellungen darüber, wie (politische) Akteure handeln und welche Strukturen/Institutionen sie dabei anleiten, stark von Weltbildern (Ontologien/Ideologie) und Gesellschaftsbildern (wie ist die Gesellschaft aufgebaut und was hält sie zusammen?) abhängig. Die Veranstaltung ist zweistufig aufgebaut. Zuerst werden die verschiedenen Handlungstheorien und die dahinter stehenden Welt-, Gesellschafts- und Menschbilder dargestellt und verglichen. Im zweiten Teil wird dann gezeigt, wie man mit entsprechenden Institutionentheorien politische Prozesse und Ergebnisse verstehen und analysieren kann und wie man politische Steuerungs- und Governanceformen interpretieren und konzipieren kann. Die Veranstaltung verdeutlicht zum einen die breite interdisziplinäre Verankerung der modernen Politikwissenschaft und ermöglicht zum anderen den Studierenden anderer Fächer den Blick über den Tellerrand ihrer Disziplinen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform „OLAT“ zugänglich gemacht 30 Literatur Blatter, J. (2007): Governance – Theoretische Formen und historische Transformationen. Baden- Baden: Nomos Etzrodt, Ch. (2003): Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien. Eine Einführung. Konstanz: UVK 31 Europäische Verfassungsgeschichte: Von der Magna Charta bis zur Europäischen Verfassung Dozent: Dr. iur. Christoph Good Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 21.02.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit den wichtigsten Aspekten der europäischen Verfassungsentwicklung. Dazu gehören hauptsächlich die englische (und damit verbunden die frühe amerikanische Entwicklung) und die französische Verfassungsgeschichte, dann aber auch die totalitären Regimes des 20. Jahrhunderts und die Bemühungen um eine europäische Verfassung im Rahmen der Europäischen Union. Die schweizerische Verfassungsgeschichte wird auf diesem Hintergrund dargestellt. Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die Historizität und Kontingenz der politischen Ordnung und ihrer (geschriebenen) Verfassung erhalten und dadurch eine politische Landkarte über die Rolle von Staat und Recht erhalten. Damit können politische und rechtliche Ereignisse der Gegenwart eingeordnet werden: Für die politische Orientierung in der heutigen Gegenwart ist das unerlässlich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: christoph.good@doz.unilu.ch Literatur ANDREAS KLEY, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. GB, die USA, Frankreich und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 2008; ALFRED KÖLZ, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte, 2 Bde, Bern 1992-2004; WOLFGANG REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt, 3. Aufl., München 2002; HANS VORLÄNDER, Verfassung. Idee und Geschichte, 3. Aufl., München 2009; DIETMAR WILLOWEIT, Deutsche Verfassungsgeschichte, 6. Aufl., München 2009 32 International Humanitarian Law Dozent: Dr. iur. Tobias D. Grasdorf-Meyer Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 19.02.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Syria, Israel/Palestine, Iraq – what law applies in armed conflicts? Although the UN Charter puts strict legal restraints on the use of force, wars of many different kinds remain a reality in today’s world. International Huma¬nitarian Law (IHL) takes the existence of armed conflicts as a given; it is not concerned with their legal justifications, but provides a special legal regime for situations of international and non-international armed conflicts. It aims at mitigating the effects of armed conflicts by limiting the means and methods of warfare and by obliging all parties to a conflict to protect persons not engaged in hostilities, mainly civilians and soldiers out of combat. All aspects of IHL are shaped and at the same time challenged by the collision of military interests (to “win” the war) and humanitarian needs (protecting people from harm). The course offers an introduction to IHL, its development and challenges. Historically, IHL has always evolved as a reaction to developments in war- fare; events in recent years have presented IHL with new challenges and sparked discussions about its relevance in today’s world. As a result, IHL may have become more controversial, but by no means less important. We will analyse and discuss the legal rules concerning international and non- international armed conflicts and their implementation. In particular, the course will focus on current challenges to IHL and discuss recent events in the light of IHL. Students are expected to read a course reader, additional texts and to participate actively in discussions. Students are able to identify, analyze and assess issues relating to IHL when faced with situations of armed conflict. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: tobias.meyer@doz.unilu.ch Essential Course Materials • Course Reader „International Humanitarian Law; • Copies of the four Geneva Conventions and the three Additional Protocols to the Geneva Conventions. These can be ordered for free from the International Committee of the Red Cross (www.icrc.org). 33 Internationale Ökonomie Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2013 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung befasst sich mit der internationalen Wirtschaft. Der Schwerpunkt der Vorlesung bildet die Theorie des internationalen Handels. Dabei werden Grundkonzepte wie Komparative Vorteile und Terms of Trade eingeführt, und es werden Handelsmodelle wie das Ricardo-Modell, das Heckscher-Ohlin Modell und Modelle der Faktormobilität besprochen. Diese Modelle erlauben es, internationale Handelsmuster zu verstehen und die Auswirkungen des internatinalen Handels auf Wohlfahrt und Einkommensungleichheit zu diskutieren. auch wird die empirische Relevanz dieser Modell überprüft. In einem zweiten Teil der Vorlesung werden die Instrumente der Aussenhandelspolitik (Zölle, Importquoten und Exportsubventionen) und deren Auswirkungen analysiert. In einem dritten Teil wird auf Zahlungsbilanz und Wechselkurse eingegangen. 1. Die Studierenden kennen die geläufigen Modell des internationalen Handels. 2. Die Studierenden verstehen die Gründe für internationalen Handel und die Auswirkung des internationalen Handels auf Wohlfahrt und Einkommensgleichheit. 3. Die Studierenden sind in der Lage gängige Argumente von Handelskritikern (und Handelsbefürwortern) kritisch zu evaluieren. 4. Die Studierenden verstehen die Auswirklungen der unterschiedlichen Instrumente der Aussenhandelspolitik. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch 34 Political Economics Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an overview of the field of political economics. Political economics extends the scope of standard economic analysis by assuming that individuals follow their own agenda and maximize their own utility not only in the purely economic sphere, but also in the political sphere and economic policy making. The focus is on game-theoretic models of political competition and (re-)elections, and the application of these models to explain the evolution of the welfare state and (so-called) government failures, such as corruption, lobbying, the deliberate use of inefficient policies, and delays in welfare-increasing reforms. Students understand the different models of political competition and can apply them to explain observed government failures. Voraussetzungen: Umfang: good knowledge of microeconomics 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur The course is based on journal articles and the following textbook: Persson, T., and Tabellini G., 2000. Political Economics: Explaining Economic Policy, MIT Press. 35 Vergleichende Regionale Integration Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2013 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Regionale Integration als freiwilliger, dauerhafter und institutionalisierter Zusammenschluss von Staaten mit regional begrenzter Reichweite ist ein relativ neues politisches Phänomen. Ziel dieser Zusammenschlüsse ist die funktionale Zusammenarbeit in einem oder mehreren Politikfeldern sowie die Friedenssicherung. Der Umfang der betroffenen Politikfelder, vor allem aber die institutionelle Tiefe der Integration und der Grad an Übertragung von Souveränität an supranationale Organe un-terscheidet sich stark zwischen den verschiedenen Zusammenschlüssen. Referenzpunkt der Vorlesung bildet die Europäische Union als fortgeschrittenste Form der regionalen Integration. Mit Blick auf ihre Geschichte, Institutionen und Policies werden die wichtigsten Theorien regionaler Integration vorgestellt. Auf dieser Basis werfen wir dann einen vergleichenden Blick auf andere regionale Zusammenschlüsse in Asien, Amerika, Afrika und im arabischen Raum. Neben der intensiven empirischen und analytischen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Modellen regionaler Integration widmet sich die Vorlesung der Frage, ob das Phänomen der regionalen Integration eher als Baustein oder Stolperstein für die Herausbildung globaler Ordnungsstrukturen angesehen werden kann. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Lindberg, L. N., Scheingold (1971). S. A. Regional Integration: Theory and Research, Harvard University Press Duina, F. (2006). Varieties of Regional Integration: The EU, NAFTA and Mercosur. Journal of European Integration, 28(3), 247 - 275. Farrell, M., Hettne, B & L. Van Langenhove (Eds.) (2005). The Politics of Global Regionalism. Theory and Practice. London and New York: Pluto Press. Warleigh-Lack, A. (2006). Towards a Conceptual Framework for regionalisation: Bridging 'new regionalism' and 'integration theory'. Review of International Political Economy, 13(5), 750-771. Laursen, F. (Hrsg.) (2003), Comparative Regional Integration: Theoretical Perspectives, Ashgate Mattli, W.(1999), The Logic of Regional Integration: Europe and Beyond, Cambridge UP Telo, M. and, Joffe, George (eds.) (2001), European Union and New Regionalism: Europe and Globalization in Comparative Perspective, Ashgate 36 Analyse der Gesamtwirtschaft Dozent: Ass.-Prof. Dr. oec. publ. Simon Lüchinger Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2013 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Ziel der Vorlesung ist die Vermittlung der wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. Behandelt werden sowohl langfristige Phänomene wie Wachstum, Sparen, Investieren, Finanzierung und Finanzsystem, natürliche Arbeitslosigkeit, die Bedeutung des Geldes, die Rolle der Zentralbanken, Geldmengenwachstum und Inflation sowie Aussenhandel, als auch kurzfristige Konjunkturphänomene wie Änderungen der aggregierten Nachfrage und des aggregierten Angebots, der Einfluss von Geld- und Fiskalpolitik, der kurzfristige Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und Inflation sowie politische Konjunkturzyklen. Besonders hervorgehoben werden die Rolle von Institutionen für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und wirtschaftspolitische Aspekte. In allen Bereichen wird der Bezug zu Aktualität hergestellt, der die Studierenden befähigen soll, zukünftig wichtige aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen selbstständig zu analysieren und zu interpretieren. 1) Die Studierenden kennen die wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. 2) Die Studierenden kennen die Bedeutung von Institutionen für die wirtschaftliche Entwicklung und verstehen die Wirkung der wichtigsten wirtschaftspolitischen Instrumente. 3) Die Studierenden können mittels der erlernten Grundlagen aktuelle Entwicklungen analysieren und interpretieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: simon.luechinger@unilu.ch Literatur Mankiw, N. Gregory (2009). Principles of Economics, 6th Edition. Mason: Cengage Learning. 37 International Human Rights Law Dozent: Prof. Dr. iur. Daniel Moeckli Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 20.02.2013 FRO, 4.B51 14-täglich Mi, 08.15 – 12.00, ab 17.04.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course focuses on the emergence, expansion and enforcement of international human rights norms. It introduces the major international institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter- American, African) and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode, using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law (i.e. attendance of the course "Völkerrecht" in the BLaw-program) recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the therm / 6 Kontakt: daniel.moeckli@doz.unilu.ch Literatur • DANIEL MOECKLI/SANGEETA SHAH/SANDESH SIVAKUMARAN, International Human Rights Law (Oxford, 2010). • Copies of the most important human rights treaties: European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (including the Additional Protocols); International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; International Covenant on Civil and Political Rights (including the Optional Protocols); Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment (including Optional Protocol); United Nations Convention on the Rights of the Child (including Optional Protocols); etc. The text of these treaties is available on the website of the OHCHR, at http://www2.ohchr.org/english/law/index.htm. However, you may wish to consider buying a collection of the key documents, e.g. IAN BROWNLIE/GUY S. GOODWIN-GILL, Brownlie’s Documents on Human Rights (Oxford, 6th Edition 2010) or P.R. GHANDHI, Blackstone’s International Human Rights Documents (Oxford, 8th Edition 2012). 38 Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course takes you on a journey of exploration of how states behave, and what the law has to say about it. State action ranges from peaceful and benevolent interaction to outright war, with many stages in between. We will take a look at the underlying legal regime and explore questions such as: - How do diplomatic and consular relations work? - How do international organizations and international courts fit into a state-centered system? - Are there rights of individuals in foreign relations? - How do (UN and regional) mechanisms for safeguarding peace and security work? - Is war still a “logical continuation of diplomacy”? Despite the overwhelmingly political character of decisionmaking in foreign affairs, there exists a legal regime that channels, limits, and attaches consequences to action or inaction. Students will develop skills and techniques for inquiring into the legal implications of the activities of states, international organizations, and other actors in the foreign relations realm. The course is discoursive, interactive, and hands-on. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Class participation, assignments and prctical exercises (50%), written final examination (50%) / 6 Kontakt: alexander.morawa@unilu.ch 39 Raues Klima im internationalen Steuerwettbewerb – wie reagiert die Schweiz auf die neuen Herausforderungen? Dozenten: Ass.- Prof. Dr. iur. Andrea Opel Prof. Dr. rer. pol. Christoph Schaltegger Prof. Dr. iur. Urs R. Behnisch (Universität Basel) Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockveranstaltung Ende Mai 2013 folgt Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Gegenstand der Blockveranstaltung sind Fragen rund um den Reformbedarf im schweizerischen Steuerrecht aufgrund der internationalen und interkantonalen Entwicklungen. Untersucht werden die rechtlichen Rahmenbedingun¬gen und ökonomischen Realitäten, die den Steuerwettbewerb in der Schweiz bestimmen. Wir befassen uns mit den Herausforderungen und Chancen in der Zukunft, derer sich die Schweiz zu stellen hat bzw. die sich für die Schweiz auftun. Der Fokus liegt dabei auf der laufenden Unternehmenssteuerreform III. Die Blockveranstaltung folgt einem interdisziplinären Ansatz, indem sie gleichzeitig für Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaften sowie der Rechtswissenschaften offensteht. Ziel ist eine gemeinsame Analyse steuerpolitischer Fragestellungen aus juristischer und ökonomischer Sicht. Die Stu¬dierenden präsentierten ausgewählte Fragen des Unternehmenssteuerrechts, welche anschliessend gemeinsam aus unterschiedlichen Blickwinkeln diskutiert werden. Die Veranstaltung erlaubt, verschiedene wissenschaftliche Herangehens- und Argumentationsweisen zur Analyse des gleichen konkreten politischen Problemfelds kennen zu lernen und zu verstehen. - Erwerb von Grundkenntnissen im Bereich des interkantonalen und internationalen Steuerwettbewerbs - Analyse spezifischer Fragestellungen unter ökonomischem und juristischem Blickwinkel - Erweiterung der Schreibkompetenz und der Kompetenz der mündlichen Präsentation sowie der Verteidigung eigener Thesen Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: Schriftliche benotete Arbeit und Diskussionsbeitrag/Präsentation / 5 Kontakt: andrea.opel@unilu.ch oder rebecca.inalbon@unilu.ch Hinweise: Material: Blockveranstaltung: Ende Mai 2013 Alle Studierenden verfassen eine schriftliche Arbeit (bei Masterstudierenden reduziert sich der Umfang) und bereiten einen Diskussionsbeitrag für eine Arbeit aus der anderen Fachrichtung vor. Die eigene Arbeit (Abgabetermin: 29. März 2013) sowie der Diskussionsbeitrag werden im Rahmen der Blockveranstaltung präsentiert. Die Benotung richtet sich nach der Gesamt- leistung Lesehinweise werden anlässlich der Einführungsveranstaltung abgegeben. 40 The European Union and its foreign economic affairs Dozentin: Dr. iur. Clotilde Pegorier, LL.M Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 – 10.00, ab 21.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course offers a comprehensive overview of EU law and its foreign economic affairs. It shall address both the history of European integration and the legal situation of the Union, with an overwiew of the structure of the various treaties and organs. The main focus of the course will be the european economic area and the association agreements. The value of these agreements as well as their fonctionality within the overall context of the european economic area will be examined. The module also explores the sanction regime as well as the bilateral treaties in order to provide a complete understanding of the foreign economic affairs of the EU. The course is interactive, and will require students to actively participate in class discussions. By the end of the module, students will have had the opportunity to deepen their understanding of the foundations of EU law, and the role and impact of the EU foreign economic affairs. The course will, in addition, also help students to further develop their critical and analytical skills by encouraging close engagement with EU legal sources and materials. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: oral or written examen, which will be decided with the class at the beginning of therm / 6 Kontakt: clotilde.pegorier@unilu.ch Literatur Essential material and handouts will be provided at the start of the course. 41 Courts and Tribunals of the World Dozentin: Kyriaki Topidi, PdH Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: und wöchentlich Mo, 17.15 – 19.00 FRO, 4.B51 wöchentlich Mi, 17.15 – 19.00 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course looks at the position and role of courts and other judicial institu- tions in selected countries around the world. Following an introductory review of the common law and civil law systems, judicial institutions and the role of the judiciary in these two broad legal families will be compared to the same bodies in systems that incorporate religious and/or traditional law. Emphasis will be placed on the structure and role of courts and tribunals as legal institutions. The course will also address the influence of globalization and look into the increasingly significant international and internationalized courts, in particular in the fields of criminal law, commercial integration, and human rights, with regards to their position in global governance. Topics that will be covered include the role of courts in multinational, federal and supra- national entities, the analysis of judicial influence in the different systems, as well as the current and emerging trends in judicial governance in a comparative perspective. To become acquainted with working in English (this course does not require students to be proficient in English, but will help them getting there ...); to understand the principles and methods of comparative legal analysis, to apply them in practice, and to gain a basic understanding of how the processes of constitutional litigation work in different countries. The course aims to apply core concepts of comparative law to the various types of judicial institutions and their role around the globe. It will help students approach the different types of courts and tribunals while developing critical skills based on their respective characteristics. Finally, it will allow students to appreciate and explain the divergences of legal cultures as reflected in these courts. Umfang. Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: 2 Semesterwochenstunden Englisch RF, Recht: Class participation (35%), written assignment (65%) / 6 kyriaki.topidi@unilu.ch 42 Strategien poltischer Kommunikation Dozent: Prof. Dr. André Bächtiger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 08.15 - 10.00, ab 20.02.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit der Konzeptualisierung und den Wirkungen politischer Kommunikation. Ziel der Veranstaltung ist es, einen Überblick über die theoretische Literatur zu politischer Kommunikation zu geben. Das Spektrum geht dabei von „herestetics“ (Riker) zu „framing“ und zu „deliberativen“ Visionen. Danach geht es um die Wirkungen von politischer Kommunikation in der politischen und zivilgesellschaftlichen Sphäre. Entscheiden PolitikerInnen und BürgerInnen nach systematischen Kriterien, indem sie unterschiedliche Argumente gegeneinander abwägen? Oder entscheiden sie nach heuristischen Kriterien, indem sie lediglich ‚cues‘ oder ‚labels‘ benutzen? Oder ist politische Kommunikation einfach strategisches Framing, bei dem Akteure gezielt den Diskussionsinhalt manipulieren? Die Studierenden sollen am Schluss nicht nur die theoretischen Konzepte kennen, sondern auch lernen, wie man diese empirisch umsetzen kann. Voraussetzung: Umfang: Besuch der Einführungsvorlesung in die vergleichende Politikwissenschaft 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme, Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: andre.baechtiger@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur folgt 43 Reflective Democracy Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 18.02.2013 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: In dem Seminar werden zwei zentrale Themen der Demokratietheorie aufgegriffen: Zum einen die Deliberation als ein diskursiver Prozess der argumentativen Auseinandersetzung, welcher zum einen dazu dienen soll, die BürgerInnen darüber aufzuklären, was ihre (verallgemeinerungsfähigen) Interessen sind, und welcher damit zu besseren Ergebnissen politischer Prozesse führen soll. Zum anderen die Diskussion darüber, welche Personen beziehungsweise welche Interessen in einem demokratischen Prozess einbezogen werden müssen, damit dieser als demokratisch legitim betrachtet werden kann. Das Seminar behandelt diese beiden Themen in einer aussergewöhnlichen Weise sowohl inhaltlich wie auch in Bezug auf das Format. Denn wir diskutieren primär die Vorschläge, die Robert Goodin – einer der wichtigsten zeitgenössischen Vertreter der Politischen Theorie – in seinem Buch „Reflective Democracy“ entwickelt hat. Das heisst, der Kurs ist als Lektürekurs aufgebaut und wir setzten uns Sitzung für Sitzung mit den einzelnen Kapiteln des Buches auseinander. Dabei reflektieren und diskutieren wir die zentralen Thesen von Goodin, der behauptet, dass die Inklusion von legitimen, aber bisher ausgeschlossenen bzw. schwer zu repräsentierenden Interessen (Ausländer, Betroffene jenseits der Landesgrenzen, Kinder, zukünftige Generationen, Tiere und die Umwelt) weitgehend durch interne Reflexionen („deliberation within“) der bereits Inkludierten erreicht werden kann. Vorgesehen ist, dass wir uns gemeinsam auf die Suche nach empirischer Evidenz für (oder gegen) die Thesen machen; so z.B. indem wir Untersuchungen heranziehen, die der Frage nachgehen, inwieweit Eltern bei der Stimmabgabe die Interessen ihrer Kinder berücksichtigen. UND: Robert Goodin hat zugesagt, Ende Mai nach Luzern zu kommen, um sich dann der im Seminar entwickelten Kritik zu stellen! Das Seminar besitzt drei Zielsetzungen: Erstens erhalten die Studierenden einen vertieften Einblick in zentrale Felder der demokratietheoretischen Diskussion. Zweitens werden sie in die Lage versetzt, theoretisch anspruchsvolle Konzepte zu verstehen und zu reflektieren. Und schliesslich sammeln sie Erfahrung darin, wie man Konzepte und Thesen aus der politischen Theorie/Philosophie mit empirischer Forschung verbindet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Intensive Mitarbeit/Referat (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Goodin, Robert (2003): Reflective Democracy. Oxford University Press 44 Gender und Kritische Sicherheitsstudien Dozenten: Dr. Jonas Hagmann Dr. Rahel Kunz Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Einführung Di, 08.15 - 10.00, ab 19.02.2013 FRO, 4.B01 teilweise geblockt Freitag, 1. März, 09.15 – 17.00 FRO, 4.B54 Freitag, 12. April, 09.15 – 17.00 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Dieses Seminar bietet eine Einführung in die miteinander verwandten und konzeptionell ineinandergreifenden Themengebiete Genderforschung und Kritische Sicherheitsstudien. Der Kurs präsentiert eine Auswahl der wichtigsten Argumente und wissenschaftlichen Beiträge dieser Themengebiete, und zeigt wie sie sich gegenseitig ergänzen. Einerseits werden die Studierenden mit den einflussreichsten gegenwärtigen Sicherheitstheorien vertraut gemacht. Es wird erarbeitet, wie sich die Sicherheitsstudien weg von traditionellen Bedenken mit Waffen und Krieg bewegten, und wie sie sich heute stark auf die politische Schaffung und Nutzung eines breiten Spektrums von gesellschaftlichen Gefahrenbildern fokussiert. Dazu befasst sich der Kurs sowohl mit der historischen Entwicklung des Studienfeldes als auch ihren wichtigsten aktuellen wissenschaftlichen Ansätzen und Argumenten. Andererseits führt der Kurs die Studierenden in die Schlüsseldebatten der Genderanalyse sowie der Feminist Security Studies ein. Feministische Theorien untersuchen, wie traditionelle Sicherheitskonzepte mit impliziten Genderideen durchsetzt sind, und wie dies negative Effekte auf ausgewählte Bevölkerungsgruppen haben kann, ja gar die Unsicherheit von Frauen oder Kindern verstärken kann. Feministische Ansätze analysieren zudem, wie Frauen und Männer in Krieg und Friedensarbeit genderspezifische Rollen zugeteilt werden, respektive wie sie sich diese auch aneignen. Ziel des Kurses ist es, den Studierenden eine erste Einsicht in kritische und feministische (reflexive) Ansätze zu internationalen Sicherheitsfragen zu geben. Am Ende des Kurses sollen die Studierenden befähigt sein, aktuelle Gender- und Sicherheitsthemen wissenschaftlich differenziert erfassen zu können. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Kontakt: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. hagmann@sipo.gess.ethz.ch und rahel.kunz@unil.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur folgt 45 Entwicklungshilfepolitik Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Einführung: Termine: Mo, 25.02.2013, 17.15 – 19.00 FRO, 3.B57 wöchentlich Do, 09.15 - 12.0, ab 07.03.2013 FRO, HS 2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Dieses Seminar bietet einen Überblick über die empirische Literatur zur Entwicklungshilfepolitik. Zentrale Themen sind die Kriterien, nach welchen Geberländer über die Allokation ihrer Entwicklungshilfegelder entscheiden, sowie die Auswirkungen von Entwicklungshilfe auf die Politik, die Regierungsführung und das Wirtschaftswachstum in den Empfängerländern. The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under different worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. 1. Die Studierenden lernen aktuelle Forschungsbeiträge und die darin angewandten ökonometrischen, bzw. statistischen Methoden zu verstehen. 2. Die Studierenden erkennen Chancen und Gefahren in der Entwicklungshilfepolitik. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesungen "Wachstum und Entwicklung" und "Grundlagen der multivariaten Statistik". Zudem wird der vorgängige oder gleichzeitige Besuch der Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie" empfohlen. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur wird bei der Terminvergabe bekanntgegeben. 46 Europeanization: Theories, Methods and Empirical Findings Dozentin: Dr. Flavia Raluca Jurje Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2013 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The post-2007 financial and economic crisis raised serious political and institutional challenges for a transforming European Union (EU) that had just recently adopted the Treaty of Lisbon. Furthermore, the dynamics associated with the various EU enlargement waves represent another source of policy transformation taking place at the European level. All these changes affecting the Union have also substantial implications for its member and candidate states. The main objective of this course is to develop an advanced understanding of both empirical and theoretical consequences of the impact of EU politics on national structures, or otherwise known as Europeanization. The first section of the course will examine various theories, defining the concept of Europeanization and explaining different Europeanization mechanisms. The second part will focus on methodological aspects, assessing both qualitative and quantitative tools for investigating the EU impact on domestic transformations at the policy, polity, and politics level. The third section will concentrate on empirical findings of the Europeanization studies, discussing different national outcomes that occurred in both member and non-member states (like for example Switzerland). By the end of the course, participants should be able to: identify main theoretical assumptions that underline different approaches to the study of Europeanization; raise relevant theoretically and empirically grounded puzzles that are related to Europeanization studies; and assess various academic and current political debates about the domestic effects of the EU integration process in the context of member, as well as non-member states. Voraussetzungen: gute Englischkenntnisse Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/ Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semster. Kontakt: flavia.jurje@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Cowles, Maria Green, J. A. Caporaso and T. Risse (2001), Transforming Europe. Europeanisation and Domestic Change, Ithaca, NY: Cornell University Press. Featherstone, Kevin und Claudio Radaelli (2003), The Politics of Europeanisation. Oxford: Oxford University Press. Grabbe, H. (2006), The EU’s Transformative Power: Europeanisation through Conditionality in Central and Eastern Europe, London: Palgrave. Graziano, P. and Vink, M.P. (2008), Europeanization. New research Agendas, Palgrave Macmillan, U.K. Hix, Simon and Bjorn Hoyland (2011), The Political System of the European Union. London: Macmillan. Holzhacker Ronald and Markus Haverland (2006), European research reloaded: cooperation and integration among Europeanized states, Springer, The Netherlands. S Schimmelfennig F. and U. Sedelmeier (2005), The Europeanization of Central and Eastern Europe. US: Cornell University. Schimmelfennig F. and U. Sedelmeier (2005), The Politics of European Union Enlargement: Theoretical Approaches, London: Routledge. 47 Der Kapitalismus. Geschichte und Theorie Dozent: Prof. Dr. Herfried Münkler Durchführender Fachbereich: Integrierter Studiengang Kulturwissenschaften Einführung: Termine: Freitag, 22.02.2013, 13.15 – 17.00 FRO, 3.B58 15.03. / 12.04. / 17.05. 09.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Begriff Kapitalismus ist eine dem späten 19. Jhdt. entstammende Prägung für eine spezifische Ordnung der Gesellschaft und ihres Wirtschaftens, die von einigen Autoren auf das 16. Jhdt., von anderen jedoch erst auf das 18. Jhdt. zurückgeführt wird, für die von einigen religionssoziologischen Faktoren als dynamisierend angenommen werden, von anderen hingegen das Dominantwerden risikobereiter Abenteurer, die neue Welten erschlossen und neue Mentalitäten durchgesetzt haben. Einige lassen den Kapitalismus aus überschaubaren Zentren erwachsen, etwa den oberitalienischen Handelsstädten oder den Niederlanden und England, andere rekurrieren auf ein Weltsystem. Im Verlauf des Seminars sollen diese Theorien dargestellt und diskutiert werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Dirk Baecker (Hg.): Kapitalismus als Religion, Berlin 2003. Fernand Braudel: Die Dynamik des Kapitalismus [1985], Stuttgart 1986. Jürgen Kromphardt: Konzeptionen und Analysen des Kapitalismus – von seiner Entstehung bis zur Gegenwart (2004 [1980]) , Göttingen . Werner Sombart: Der moderne Kapitalismus [1902], 3 Bde., München 1987. Josepf Schumpeter: Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie [1946], München 1980 u.ö. Immanuel Wallerstein: Das moderne Weltsystem [1974/80], Frankfurt/M. – Wien 1986-2004. Max Weber: Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus, zahlreiche Ausgaben. 48 China in world politics: rising influence, rising challenges? Dozent: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 19.02.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Perhaps no other phenomenon will shape the 21st Century as much as the rise of China. While the relevance of the country is not new, the past decade has seen China impact the international system in ways that cannot be ignored. In only ten years China’s economy increased almost five-fold, becoming the world’s leading exporter, its second biggest economy and the main emitter of C02. Within the next decade it is likely that China will become the world’s largest economy, its primary retail market, main importer, main oil consumer, and the country with the most listed firms in the Fortune Global 500. It could even be that within the next two decades China overtakes the United States in military spending. All of this means that China is changing global politics and economics in a way that no other actor has done in recent history. At the same time the country faces enormous challenges, both domestically and internationally. Almost no other country has seen inequality rise as dramatically as China, corruption, environmental degradation, and social unrest are major concerns for the Chinese leadership. Rising living standards and new technologies such as Chinese microblogging sites (weibo) have led to a much more vocal society. Internationally, China’s state- led capitalism and the recent expansion of Chinese firms have provoked strong backlashes. Increasingly, trade partners are raising cases at the WTO against China and there is growing unease amongst China’s neighbours (and the United States) about the dramatic increase in Chinese military capabilities. This course will look from an empirical and theoretical perspective at the challenges and opportunities that the rise of China brings. In doing so, we will look at China’s unique political economy, at the role of the party and of state owned enterprises (SOE), as well as discussing possibilities for economic and political reform. We will then focus on China’s relevance for world politics in areas such as foreign policy, trade, climate change, Sino- American relations, and regional disputes. A main question that will be present throughout the course is to which extent China will be a stakeholder in the current system, or on the contrary, whether it will challenge it, as has occurred previously with revisionist powers. The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. 49 Literatur • McGregor J. (2012) No ancient wisdom no followers: the challenges of Chinese authoritarian capitalism, Westport: Prospecta Press • Naughton B., Ed. (2007) The Chinese Economy: Transitions and Growth, Cambridge, MA: Massachusetts Institute of Technology (MIT) • Wang L., Ed. (2012) Rising China in the Changing World Economy, Oxon and New York: Routledge • Hsu P., Wu, Y.S., and Zhao, S., Eds. (2011) In search of China’s Development Model: Beyond the Beijing Consensus, Oxon and New York: Routledge • Ngo T.W., Ed. (2011) Contemporary China Studies, Economy and Society: Volume II, Regulation and Governance in the Hybrid Market, Los Angeles, London, New Delhi, Singapore, Washington DC: SAGE Publications • Fewsmith J., Ed. (2010) China Today, China Tomorrow: Domestic Politics, Economy and Society, Plymouth: Rowman & Littlefield Publishers • Deng, Y. (2008) China's Struggle for Status: The Realignment of International Relations, Cambridge: Cambridge University Press • Kennedy S. (2005) The Business of Lobbying in China, Cambridge MA: Harvard University Press • Deng Y., and Wang F.L., Eds. (2004) China Rising: Power and Motivation in Chinese Foreign Policy, Plymouth: Rowman & Littlefield Publishers • Wang J. (2002) Contemporary Chinese Politics: An Introduction, 7th Ed. New Jersey: Pearson Education 50 Schweizer Aussenpolitik und Exportwirtschaft im 19. und 20. Jahrhundert Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 27.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In der internationalen Politik treffen oft moralische Ansprüche auf knallharte Interessen. Auch in der Schweiz hat sich immer wieder ein Konflikt zwischen normativen aussenpolitischen Zielsetzungen und den Interessen der Exportwirtschaft ergeben. Ein humanitäres Sendungsbewusstsein kollidierte mit dem Bild eines „heimlichen Imperialismus“ der Aussenwirtschaft. Das Seminar geht entlang dieser Spannung der Geschichte der Schweizer Aussenpolitik nach. Die Schweiz verfügt nicht über die Mittel einer aktiven, auch militärisch gestützten Aussenpolitik. Und sie war als eine kleine, offene Volkswirtschaft stets in äussere Zusammenhänge eingebunden, die sie nicht beeinflussen konnte, wie etwa das Preis- oder Zinsniveau in ausländischen Märkten. Wie hat die weltwirtschaftliche Verflechtung den aussenpolitischen Handlungsspielraum der modernen Schweiz beeinflusst? Themen sind der Aufbau spezifischer Kompetenzen in der Bundesverwaltung seit 1848, das Verhältnis zu internationalen Organisationen, Handelsverträge, das Entstehen von transnational tätigen Schweizer Unternehmen und ihre Haltung zu Bundesbern sowie die innenpolitische Debatte über die Rolle der Schweiz in der Welt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Bairoch, Paul und Martin Körner (Hg.) 1990: Die Schweiz in der Weltwirtschaft (15.-20.Jh.), Zürich: Chronos Purtschert, Patricia, Barbara Lüthi und Francesca Falk (Hg.) 2012: Postkoloniale Schweiz. Formen und Folgen eines Kolonialismus ohne Kolonien, Bielefeld: Transcript. 51 Demokratie in multikuturellen Gesellschaften Dozenten: Dr. des. Nenad Stojanovic Dr. des. Christina Zuber Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Do, 28.02.2013, 13.15 – 15.00 FRO, 4.B51 14-tägig donnerstags, 13.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Im Seminar werden wir uns mit den besonderen Herausforderungen beschäftigen, die sich Demokratien stellen, deren Bevölkerung sich aus mehreren ethnischen/kulturellen Gruppen zusammensetzt. Nach einer Einführung in zentrale Konzepte (multi-kulturelle/multi-ethnische/multi- nationale Gesellschaft, Staat, Ethnie, Nation, Demokratie) werden wir zentrale theoretische Texte zu den drei Themen Wahlverhalten, Parteienwettbewerb und institutionelles Design in multikulturellen Demokratien erarbeiten. Drei Fragen stehen dabei im Vordergrund: Warum wählen Bürgerinnen und Bürger entlang kultureller/ethnischer anstelle anderer gesellschaftlicher (z.B. Klassen-) Konfliktlinien? Wann lohnt es sich für Parteien, ethnische Themen auf die Agenda zu setzen und wie beeinflusst dies die Dynamik des Parteienwettbewerbs? Welche Institutionen sind geeignet, kulturelle Konflikte zu regulieren und Konsens zu fördern (konkordanzdemokratisches versus zentripetales Modell, Föderalismus, direkte Demokratie)? Die theoretischen Ansätze werden dabei jeweils exemplarisch auf multikulturelle Demokratien in Ost- und Westeuropa angewendet. Eine vertiefte Anwendung der Theorien sowie ein Test ihrer Erklärungskraft erfolgt dann in den schriftlichen Seminararbeiten der Studentinnen und Studenten. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: nenad.stojanovic@ipz.uzh.ch oder zuber@uni-koeln.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur folgt 52 Föderalismus und Multilevel Governance Dozent: Dr. Nico van der Heiden Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 13.15 – 15.00, ab 18.02.2013 FRO 3.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Nationalstaat ist in der Krise: Einerseits scheint er für viele Aufgaben mittlerweile zu klein zu sein (bspw. für die Banken- oder für Umweltschutz- regulierungen), andererseits scheint er für andere Aufgaben wiederum zu gross (beispielsweise für die Quartierpolitik oder für alternative regionale Kulturprojekte). Man spricht deshalb vom Zeitalter der Glokalisierung, worunter die gleichzeitige Verlagerung staatlicher Handlungsmacht nach "oben" an supranationale Institutionen (Globalisierung) wie auch nach unten an die lokale Ebene (Lokalisierung) verstanden wird. Die Glokalisierungthese geht deshalb davon aus, dass wichtige politische Entscheidungen heute auf supranationaler Ebene (Europäische Union) und in städtischen Gross- räumen gefällt werden. Dadurch gerät das klassische Verständnis des hierarchischen Nationalstaates aus seinen Fugen. Es entsteht ein System von "Multi-Level Governance", bei dem die Entscheidungs- und Durch- führungsgewalt in verschiedensten Politikbereichen unklar zwischen den Ebenen (inter-/supranational, national, regional, lokal) aufgeteilt ist. Das Seminar gliedert sich in zwei Teile: In einem ersten Block werden Fragen des innerstaatlichen Föderalismus an Hand des Beispiels Schweiz besprochen. In einem zweiten Teil werden wir die internationale Ebene (insbesondere die EU) miteinbeziehen, um Governance und Government in einem Multi-Level-Setting umfassend analysieren zu können. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: nico.vanderheiden@zda.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Burgess, Michael (2006): Comparative Federalism, Theory and Practice. London: Routledge. • Hooghe, Lisbeth and Gary Marks (2003): Unraveling the Central State, but How? Types of Multi-level Governance. American Political Science Review 97(2): 233-243. • Hooghe, Lisbeth and Gary Marks (2001): Multi-level Governance and European Integration. Lanham: Rowman & Littlefield Publishers. 53 Politische Integration und die Demokratische Legitimität der Europäischen Union Dozentin: Dr. des. Rebecca Welge Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Do, 21.02.2013, 15.15 – 17.00 FRO, 4.B51 14-tägig donnerstags, 13.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In Wissenschaft, Politik und Medien wird das Demokratiedefizit der Europäischen Union lautstark beklagt. Woher aber kommt eigentlich ein Demokratiedefizit und wie kann die demokratische Legitimität in einem System wie der EU erhöht werden? Welche Rolle spielen Repräsentation, individuelle Rechte, und direkt-demokratische Elemente? In Rahmen des Seminars werden zentrale Entwicklungen Europäischer Integration betrachtet und ihre Auswirkung auf die demokratische Legitimität des Systems hinterfragt. Es werden unterschiedliche Erklärungsansätze zur EU Integration und ihrer Legitimität beleuchtet und vor dem Hintergrund der Entwicklung repräsentativer und Strukturen individueller Rechte kritisch überprüft. Die einzelnen Sitzungen widmen sich jeweils einem thematischen Schwer- punkt und integrieren unterschiedliche Lehr- und Lernmethoden. In Abhängigkeit der Teilnehmendenzahl umfassen diese Einzel- und Kleingruppenarbeiten, Teampräsentationen, sowie praxisorientierte Fallbearbeitung. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: rebecca.welge@eup.gess.ethz.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Lelieveldt, Herman & Princen, Sebastiaan (2011). The Politics of the European Union. Cambridge University Press. • Peter, Fabienne (2010), "Political Legitimacy", The Stanford Encyclopedia of Philosophy, Edward N. Zalta (ed.), http://plato.stanford.edu/archives/sum2010/entries/legitimacy. • Pollack, M. A. (2005). "Theorizing the European Union." Annual Review of Political Science 8: 357-398. • Jensen, Thomas (2009). The Democratic Deficit of the European Union. Living Reviews in Democracy, Volume 1, http://democracy.livingreviews.org/index.php/lrd/article/viewArticle/6/9. 54 International Capital Markets Dozent: Mark Brewer, JD, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Mo, 13.05., 09.15 – 18.00 Di, 14.05., 09.15 – 18.00 Mi 15.05., 09.15 – 17.00 FRO, 4.B04 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Through an interactive approach with small group discussions and lively de- bates, the course will provide a real-world understanding of the international capital markets that play an indispensible role in global commerce and poli- tics. Designed to complement the course Finanzmarktrecht (which focuses on legal and economic issues of finance in the Swiss markets and Swiss re- gulation in particular), this course will critically examine the international ca- pital markets, the way they function, and their impact on the international community. Specifically, the course will explore various means of raising ca- pital, with an emphasis on international debt and equity markets and how these markets affect the world in which we live. In addition, the course will address the financial regulatory regimes in key markets around the world outside Switzerland, paying particular attention to the U.S., the U.K. and the European Union. Further, the course will consider the future of the interna- tional capital markets in light of the current global financial crisis and efforts to restore confidence in the markets. Finally, the course will provide an ex- cellent opportunity for all students interested in international finance, com- merce, and law to explore the most important issues in these areas while im- proving their English in a dynamic and interesting atmosphere. The aim of this one semester Master course is to provide a solid introduction to the international capital markets, to foster an understanding of how the international financial markets are regulated outside Switzerland, and to help students improve their English skills. Umfang: 2 Semesterwochenstunden, 14-tägig Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written assignment / 6 Literatur • STEPHEN VALDEZ AND PHILIP MOLYNEUX, An Introduction to Global Financial Markets (6th ed. 2010); • Regular reading of the Financial Times or other international financial press. 55 Internationales Wirtschaftsrecht Dozenten: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Dr. iur. Christian Pitschas, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockveranstaltung Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Das Internationale Wirtschaftsrecht beruht heute zunehmend auf zwei Säulen, dem Schutz des Handels und dem Schutz der Investitionen. Die Veranstaltung will die rechtlichen Grundlagen beider Aspekte aufarbeiten und themenzentriert anhand von Case Studies vertiefen. Zu diesem Zweck gliedert sich die Veranstaltung in zwei Module, die jeweils als Blockveranstaltung abgehalten werden. Der erste Block findet in Luzern statt (Ende Februar/Anfang März). Er widmet sich zum einen dem Schutz der Investitionen im Völkerrecht: den Grundlagen im allgemeinen Völkerrecht, dem einschlägigen Schutz durch internationale Menschenrechte, dem Schutzregime unter dem ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes)-Abkommen sowie dem Modell bilateraler Investitionsschutzabkommen. Zum anderen wird in die Grundlagen des WTO (World Trade Organisation)-Abkommens eingeführt: die verschiedenen Teile, das GATT, GATS, TRIPs und Government Procurement Agreement sowie in das Dispute Settlement Understanding. Auf der Basis dieser Einführung werden dann ausgewählte Themen als Case Studies vertieft. Unter dem ICSID wird es insbesondere darum gehen, in wie weit öffentliche Güter Einschränkungen des Investitionsschutzes rechtfertigen können. Im Bereich des WTO-Rechts werden aktuelle Fragen der Energie- und Umwelt-/Gesundheitsrechts vertieft (Erneuerbare Energien, Biokraftstoffe, Einheitsverpackung für Zigaretten). Diese Themen werden am Ende des Semesters in einer zweiten Blockveranstaltung behandelt (Anfang Mai), die voraussichtlich in Genf stattfinden wird. Dabei sollen Teilnehmenden Einblicke in die praktische Arbeit einer Rechtsanwaltskanzlei im WTO-Recht sowie die Funktionsweise der WTO vor Ort gewährt werden. Die Studierenden sollen die Bedeutung der Grundrechte in der Schweiz und in modernen Staaten erkennen und kritisch beurteilen lernen. Sie sollen vertiefte Kenntnisse der einzelnen Grundrechtsgewährleistungen erhalten und die Grundlagen für eine praktische Anwendung erarbeiten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: Option: Seminararbeit oder benotete mündlich Prüfung / 5 Kontakt: thorsten.dreimann@unilu.ch • CHRISTOPH HERRMANN/WOLFGANG WEISS/CHRISTOPH OHLER: Welthandelsrecht, 2. Auflage, 2007; • MARKUS KRAJEWSKI, Wirtschaftsvölkerrecht, 3. Auflage, 2012; • BURKHARD SCHÖBENER/JOCHEN HERBST/MARKUS PERKAMS: Internationales Wirtschaftsrecht, 2010; 56 New „Master Concepts“ and Narratives in International Relations Dozent: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Vorbesprechung: Termine: Mi, 20.02., 15.15 – 17.00 FRO, HS 12 29. April bis 2. Mai 2013, jeweils ganztags Gibraltarstrasse 010G Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Debates in the discipline of International Relations (IR) have traditionally revolved around theories or paradigms (e.g. realism, liberalism, Marxism), methodologies (e.g. qualitative vs. quantitative), or metatheoretical orientations (e.g. positivism vs. postpositivism). However, since the end of the Cold War the focus of theoretical debate in IR has partly shifted to what one might term new “master concepts“ and narratives. Despite ongoing controversy over the need for or end of grand narratives in the social sciences and philosophy, IR scholars and scholars in cognate fields have effectively developed an array of master concepts and narratives around globalization and global governance situated between grand theory and mid- range theorizing. This course provides a survey of this shift in IR debates by investigating selected new master concepts and narratives under three headings: conflict, connection, and contradiction/crisis. New – and in some cases “recycled” – master concepts of “conflict” include the clash of civilizations, nomos, multipolar order, and the state of exception. “Connection” has been theorized, inter alia, in terms of world society, world culture, global civil society, and global constitutionalism. “Contradiction/crisis” has been at the heart of debates revolving around empire, world risk society, global governmentality, and a world state. The course will situate these new master concepts and narratives in relation to the aforementioned traditional theoretical matrices in IR, and in relation to examples of contemporary developments in international and global security, economy and ecology, law and diplomacy, and intergovernmental and nongovernmental organization. Voraussetzungen: gute Englischkenntnisse Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme//Essay (benotet) / 4 Kontakt: HansMartin_Jaeger@carleton.ca oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur folgt 57 Rules beyond borders Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 13.15 – 15.00, ab 20.02.2013 FRO 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Economic and societal globalization lead, together with rapid technological change, to an increasing incongruence of the functional spaces of societal problems and the political spaces of political rule. Next to the institutionalization of cooperative governance arrangements at the international level, the diffusion and active export of national legislation constitute an important strategy to cope with deepening interdependence. Major international powers such as the European Union and the United States have engaged into a variety of activities geared at promoting their domestic approaches to economic policies but also environmental or security issues around the globe. At the same time, interdependence induces states to adapt unilaterally to “foreign” rules. Switzerland’s relations to its “big neighbour”, the EU, are just one salient example of the various ways how political and economic rules travel across and beyond political borders. In this Seminar we compare the EU’s and the US’s policy diffusion and their institutional strategies to shape the rules of the global economy by looking at instruments such as the extraterritorial application of domestic laws; bilateral or plurilateral trade or cooperation agreements; informal dialogue; transgovernmental networking and legislative action in multilateral forums. The seminar is meant to give students an insight into the variety of institutional settings and mechanisms by which political rules travel across political boundaries. Students will learn, on the basis of newer International Relations literature, to understand and apply relevant theories and methodologies and to conduct own critical analyses of processes of rule transfer and policy diffusion. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 sandra.lavenex@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur David P. Dolowitz, and David Marsh (2000) “Learning from Abroad: The Role of Policy Transfer in Contemporary Policy-Making." Governance 13(1): 5-24. Daniel W. Drezner (2007) All Politics is Global. Explaining International Regulatory Regimes, Princeton: Princeton University Press. Katharina Holzinger and Christoph Knill (2005) “Causes and Conditions of Cross-National Policy Convergence" Journal of European Public Policy 12(5): 775-796. David A. Lake (2009) Hierarchy in International Relations, Ithaca and London: Cornell University Press. Sandra Lavenex and Frank Schimmelfennig (eds.) (2009) EU External Governance. Projecting EU Rules Beyond Membership. Special Issue of Journal of European Public Policy 16 (6), reprented in 2010 by Routledge. Beth A. Simmons, Frank Dobbin and Geoffrey Garrett, (eds.) (2008) The Global Diffusion of Markets and Democracy. Cambridge: Cambridge University Press. Anne-Marie Slaughter (2004) A New World Order, Princeton: Princeton University Press 58 Transnational Justice Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockveranstaltung Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course will be taught in part as a Block Seminar, followed by three meetings throughout the semester to discuss progress on the papers. The block part will take place in a lovely Swiss ski village (two nights’ stay, with the opportunity to ski when class does not meet). In this course, we will take a closer look at two elements of justice that define, as it were, a democracy: (1) transitional justice, which in a new democracy aims at correcting past wrongs while at the same time fostering reconciliation, and (2) distributive justice, which aims at securing social equality by striking a fair balance between individual and community rights and entitlements. We will consider, in particular, which remedies – or tools – a democratic legal system must make available to individuals (and, in turn, decision-makers) to advance justice. In transitional situations, that will be remedies such as criminal prosecutions; the discovery, disclosure, and correction of past abuses (corrective justice), as well as prevention through safeguards against future challenges to the new democracy from within as well as from outside. Distributive, or social, justice will hinge upon the regulatory power of the state on one hand and the strength and efficiency of an individual rights regime on the other. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: RF: Class participation, exercises, assignments, individual project (paper and oral presentation) / 6 Peter Coenen, LL.M., peter.coenen@unilu.ch/ Xiaolu Zhang, J.D., xiaolu.zhang@unilu.ch Hinweise: Anmeldung: Block Seminar (Fri, March 8 – Sun, March 10, 2013 in Lungern); three more meetings throughout the semester in Lucerne. Pre-registrater at: uta.dietrich@unilu.ch 59 Modulübergreifende Veranstaltungen Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 15.15 - 17.00, ab 26.02.2013 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Je nach Interesse der Studierenden und Ausrichtung der Arbeiten werden danach wichtige Schritte (z.B. Fallauswahl), Vorgehensweisen und Methoden aus dem Proseminar Methoden wiederholt. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen, sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Literatur Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 60 Forschungskolloquium Soziologie Dozenten: Prof. Dr. Cornelia Bohn / Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Di, 17.30 – 19.30, ab 26.02.2013 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Wie in den vergangenen Semestern auch, sollen in dem Kolloquium aktuelle Forschungsthemen der Soziologie und angrenzender Disziplinen – sofern sie einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Soziologischen Seminars haben - vorgestellt und diskutiert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von forschungsnahen Fachvorträgen auswärtiger und hiesiger Kolleginnen und Kollegen. Die Veranstaltung dient dem wissenschaftlichen Austausch mit ausgewählten Gästen und deren Institutionen sowie der Herstellung einer Fachöffentlichkeit im Soziologischen Seminar. Die Vorträge sind universitätsöffentlich. Studierende, die Interesse daran haben, im Rahmen der Veranstaltung CPs zu erwerben, melden sich bitte wie üblich elektronisch an und bis Ende der ersten Vorlesungswoche beim Veranstalter. Ein genauer Themen- und Terminplan sowie Hinweise zur Organisation der Veranstaltung werden in der ersten Sitzung erörtert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 2 Kontakt: cornelia.bohn@unilu.ch 61 Modul Forschung-Praxis-Methoden Der qualitative Forschungsprozess – Seminar zu Unterstützung empirischer Arbeiten Dozent: Dr. Frank Oberzaucher Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 22.02.2013, 12.15 – 14.00 FRO, HS 11 Fr. 15.03.2013, 10.15 - 17.00, Fr, 26.04.2013, 10.15 - 17.00, Fr, 24.05.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 25.05.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Am Beispiel von Ministudien zu unterschiedlichen sozialen Phänomenen des Alltags werden die Studierenden die unterschiedlichen Arbeitsweisen der qualitativen Sozialforschung kennen lernen. Neben der Diskussion von exemplarischen Studien und Texten insbesondere zu Beginn der Veranstaltung werden die Studierenden im Verlauf des Semesters Daten erheben (bspw. Beobachtungsprotokolle, Interviews, Gesprächsaufzeichnungen), Datensitzungen durchführen und Analysestrategien diskutieren. Voraussetzungen: Umfang: - Interesse und Neugierde, sowie regelmäßige und aktive Teilnahme - Regelmäßige Lektüre der Texte. Die Texte werden auf OLAT bereit gestellt - Übernahme eines Kurzreferats (10-15 Minuten), Ministudie / 4 Credits 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Textlektüre, Kurzreferat, Ministudie) / 4 Kontakt: frank.oberzaucher@uni-konstanz.de Literatur Bergmann, Jörg (2007): Flu¨chtigkeit und methodische Fixierung sozialer Wirklichkeit: Aufzeichnungen als Daten der interpretativen Soziologie. In: Heiko Hausendorf, (Hrsg.): Gespräch als Prozess. Tübingen: Narr, 33-68. Hirschauer, Stefan / Klaus Amann (1997): Die Befremdung der eigenen Kultur. Ein Programm. In: Stefan Hirschauer, Klaus Amann (Hrsg.): Die Befremdung der eigenen Kultur. Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 7- 41. Silverman, David (2007): Interpreting Qualitative Data. Methods for Analysing Talk, Text and Interaction. London: Sage. 62 Katastrophenkommunikation in alten und neuen Medien Dozent: Prof. Dr. Jörg Bermann Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 22.02.2013, 10.15 - 12.00 Termine: Fr, 15.03.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 16.03.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B47 Fr, 12.04.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 13.04.2013, 10.15 - 16.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Katastrophen lassen sich verstehen als Ereignisse, die menschliches Leben oder die Lebensbedingungen von sozialen Gruppen oder Kollektiven massiv bedrohen oder zerstören. Für eine Katastrophe ist charakteristisch, dass die mit ihr einhergehenden Prozesse der Desorganisation nicht mit lokalen Ressourcen bewältigt werden können und eine entgrenzende Kommunikation ausgelöst wird. Hierbei spielen Medien eine zentrale Rolle. In dem Seminar soll nicht nur die Kommunikation über Katastrophen, durch die Aussenstehende von dem Ereignis erfahren, thematisiert werden, sondern auch die Kommunikation in der Katastrophe, die für die Betroffenen wie für die Koordination der Hilfe von essentieller Bedeutung. Besonderes Augenmerk gilt dabei den neuen Medien, die in Katastrophensituationen aufgrund ihrer mobilen Einsatzmöglichkeiten enorme dynamische Effekte erzeugen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: joerg.bergmann@uni-bielefeld.de 63 Factoral methods and cluster analysis Dozent: Prof. Dr. Jörg Blasius Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Mi, 20.02.2013, 13.15 - 15.00 FRO, HS 11 Termine: Fr, 08.03.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 09.03.2013, 10.15 - 16.00 FRO, 3.B47 Fr, 22.03.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 23.03.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar addresses clustering and scaling techniques, i.e., techniques involving the utilization of latent variables, i.e., variables that are not directly observed. Regarding the scaling techniques, the focus will lie on principle component analysis, factor analysis and multiple correspondence analysis, whereas the clustering technique will concentrate on cluster analysis. The seminar participants will learn both to understand the statistical and methodological principles as well as to interpret examples from the social sciences. Other proficiencies the attendees will develop include the autonomous analysis of data sets with the help of the learned skills and the interpretation of the results. The applied software program is SPSS. Das Seminar behandelt Cluster- und Skalierungsverfahren, wobei es sich um Techniken handelt, bei denen latente Variablen verwendet werden, also Variablen, die nicht direkt beobachtet werden können. Bei den Skalierungsverfahren werden die Hauptkomponentenanalyse, die Faktorenanalyse und die Korrespondenzanalyse im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen, bei den Clusterverfahren ist es die Clusteranalyse. In der Veranstaltung werden sowohl die statistischen Grundlagen vermittelt als auch eine Vielzahl von sozialwissenschaftlichen Beispielen diskutiert. Des Weiteren sollen die Teilnehmer lernen, selbständig Datensätze mit Hilfe der erlernten Verfahren zu analysieren und deren Ergebnisse zu interpretieren. Als Programm wird SPSS verwendet. Voraussetzungen: Umfang: Good basic knowledge of univariate and bivariate statistics, particularly correlation, regression, chi-square, and basic knowledge of SPSS. Gute Grundkenntnisse der univariaten und bivariaten Statistik, insbesondere Korrelation, Regression, Chi-Quadrat und Grundkenntnisse in SPSS. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Lösung von Übungsaufgaben) / 4 Kontakt: jblasius@uni-bonn.de Literatur wird im Seminar bekannt gegeben. 64 Survey Research methods and survey management Dozenn: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 21.02.2013 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Survey research methods are worldwide the most common used techniques for data collection. Survey research methods are used in social sciences but also in international and national organizations as well as for business and market research. The seminar focuses on new trends and perspectives in the field of survey research methods and introduces new approaches. Practical problems of survey analysis and survey management will be addressed in detail. Voraussetzungen: Umfang: BA-formation in social science methods 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Literature will be presented in a syllabus. 65 Die Praxis von Umfragen aus konversationsanalytischer Perspektive Dozent: Dr. des. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 21.02.2013 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Umfrageforschung gehört mittlerweile zu den wichtigsten Methoden der sozialwissenschaftlichen Wissensproduktion. Umfragen erheben Daten über ganz unterschiedliche Populationen und werten diese aus. Neben rein demographischen Daten werden Personen eines Samplings insbesondere nach ihren Einstellungen und Meinungen, aber auch zu ihrem Verhalten, zu spezifischen Ereignissen oder über ihre Mitgliedschaft in einer sozialen Kategorie befragt. Im Fokus des Seminars steht einmal die Interaktions- und Kommunikationsbasiertheit von standardisierten Befragungen, die weit weniger standardisiert von statten gehen als es methodisch vorgesehen ist. Darüber hinaus werden Fragen und Probleme im Umgang mit Klassifikationen der Umfrageforschung, die vielfach auf alltäglichen Kategorisierungsverfahren aufruhen, zum Thema gemacht. Das Seminar führt darüber hinaus in die Forschungsperspektive der ethnomethodologischen Konversationsanalyse ein und zeigt exemplarisch anhand aktueller Studien und Beispiele, wie qualitative und quantitative Methoden miteinander kombiniert werden können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch Literatur Bergmann, Jörg R., 2000, Konversationsanalyse, in: Flick, Uwe, et al. (Hrsg.), Qualitative Forschung. Ein Handbuch, Reinbek: Rowohlt, 524-537. Maynard, Douglas W., et al., 2002, (Hrsg.), Standardization and Tacit Knowledge – Interaction and Practice in the Survey Interview, New York: Whiley & Sons. 66 Be our guest! Luzerner Tourismus im qualitativen Interview Dozentin: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung verfolgt ein doppeltes Ziel. Zum einen soll ein umfassendes Verständnis des Tourismus als soziales Phänomen in seinen vielfältigen Erscheinungsformen mit Bezug zu relevanter sozial- und kulturwissenschaftlicher Literatur vermittelt werden. Zum anderen geht es um den Erwerb der methodischen und methodologischen Grundlagen qualitativer Interviews sowie der Fähigkeit, diese durchzuführen und die derart gewonnenen Daten zu analysieren. Diesem doppelten Ziel entsprechend ist das Seminar projektförmig organisiert. In seinem Zentrum steht die Konzeption und Durchführung einer empirischen Studie am Beispiel des Tourismus in Luzern. Der inhaltliche wie theoretische Fokus der Analyse sowie das Design der empirischen Studie werden gemeinsam erarbeitet. Die Resultate der empirischen Studie werden in einem gemeinsam verfassten Text veröffentlicht. Die Anfertigung von Seminararbeiten im Kontext der Studie ist sehr erwünscht. Voraussetzungen: Umfang: Solide Kenntnisse qualitativer Methoden. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: martina.merz@unilu.ch Literatur Dann, G. (2000): Theoretical advances in the sociological treatment of tourism. In: S.R. Quah & A. Sales (eds.): The International Handbook of Sociology. London & Thousand Oaks: Sage, 367-384. Graburn, N.H.H. & D. Barthel-Bouchier (2001): "Relocating the Tourist." International Sociology 16 (2): 146-158. Hopf, C. (1978): "Die Pseudo-Exploration – Überlegungen zur Technik qualitativer Interviews in der Sozialforschung." Zeitschrift für Soziologie 7(2): 97-115. Rubin, H.J. & I.S. Rubin (2005, 2nd ed.): Qualitative Interviews. The Art of Hearing Data. London & Thousand Oaks: Sage. 67 Grounded Theory Dozent: Prof. Dr. Jörg Strübing Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 01.03.2013, 12.15 - 14.00 FRO, HS 11 Termine: Fr, 19.04.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 20.04.2013, 09.15 - 16.00, Fr, 17.05.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 18.05.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Unter den in Mitteleuropa geläufigen Verfahren der qualitativen Sozialforschung nimmt die Grounded Theory einen besonderen Platz ein. Sie hat bereits früh ein schlüssiges Verfahrensmodell vorgelegt und dabei nicht methodologische Grundsätzlichkeit, sondern den praktischen Ertrag empirischen Forschens in den Mittelpunkt gerückt. Zugleich zielt die Grounded Theory nicht nur vom Anspruch her, sondern auch ausweislich der vorgeschlagenen Verfahren und Heuristiken auf die am empirischen Material orientierte Entwicklung von ‚gegenstandbezogener‘ Theorie. Dabei schöpft sie sehr wesentlich sowohl aus dem wissenschafts- als auch aus dem sozialtheoretischen Erbe des klassischen nordamerikanischen Pragmatismus und der Soziologie der Chicagoer Schule. Das Seminar will aber nicht allein eine erkenntnis-, wissenschafts- und sozialtheoretisch belehrte methodologische Diskussion führen, es soll ebenso um den Erwerb erster praktischer Kompetenzen gehen. Im Mittelpunkt stehen dabei das offene und das axiale Kodieren sowie die damit verbundenen Vergleichsheuristiken. Für die Arbeitsweise empfiehlt sich dabei eine parallele Organisation der Blöcke: Im ersten Block werden wir uns einerseits mit den Grundlagen des Forschungsstils vertraut machen und dazu Impulsreferate und Essays heranziehen, die bei der Vorbesprechung verteilt werden. Zugleich beginnen wir mit der praktischen Erprobung der vorgeschlagenen Kodierpraktiken, zunächst also mit dem offenen Kodieren. Im zweiten Block setzen wir die methodentheoretische Diskussion fort (wiederum mit vorbereiteten Beiträgen) und beschäftigen uns mit verschiedenen methodologischen Texten rund um die Grounded Theory sowie mit der Weiterentwicklung in Richtung „Situationsanalyse“. Zugleich werden die Ergebnisse der Kodierarbeit des ersten Blocks aufgegriffen und in Richtung Konzeptbildung und axiales Kodieren weiterentwickelt. Am Ende des Seminars sollen Sie a) in der Lage sein, kompetent die Stärken, Schwächen und Voraussetzungen des Forschungsstils zu diskutieren, b) erste Kompetenzen für das Kodieren von Datenmaterial und das Schreiben von Auswertungsmemos erworben haben und c) einschätzen können, ob und in welcher Weise diese Forschungsmethodik für Ihre eigenen Arbeitsvorhaben nutzbringend eingesetzt werden kann. Voraussetzungen: Umfang: Grundlegende Kenntnisse zur qualitativen Sozialforschung sind von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: martina.merz@unilu.ch 68 Literatur Strauss, Anselm L. 1991 (1987): Grundlagen qualitativer Sozialforschung, München: Fink Verlag. Strübing, Jörg 2008 Grounded Theory. Zur sozialtheoretischen und epistemologischen Fundierung des Verfahrens der empirisch begründeten Theoriebildung, Wiesbaden: VS Verlag. Strübing, Jörg 2012 Qualitative Sozialforschung, München: Oldenbourg. Clarke, Adele E.; Keller, Reiner 2012 Situationsanalyse : Grounded Theory nach dem Postmodern Turn, Wiesbaden: Springer VS. Bryant, Antony; Charmaz, Kathy 2007 The SAGE Handbook of Grounded Theory, London: SAGE.Rubin, H.J. & I.S. Rubin (2005, 2nd ed.): Qualitative Interviews. The Art of Hearing Data. London & Thousand Oaks: Sage. 69 Sonderveranstaltungen Workshop Law and Economics Dozent: Ass.-Prof. Dr. iur. Klaus Mathis, MA in Economics Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termin Die Termine werden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: In dieser Veranstaltung stellen internationale Wissenschaftler im Bereich Law & Economics ihre Forschungsergebnisse vor. Die Working Papers wer¬den durch die Teilnehmenden kritisch diskutiert und kommentiert. In this course international scholars in the field of Law & Economics present their research findings. The participants critically discuss the working papers and comment on them. Die Studierenden setzen sich kritisch mit wissenschaftlichen Referaten und Working Papers im Bereich Law and Economics auseinander. Students have a critical look at scientific lectures and working papers in the field of Law and Economics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Prüfungsmodus / Credits: RF: Verfassen eines Comments zu einem Working Paper, benotete Arbeit / 5 Kontakt: klaus.mathis@unilu.ch 70 Civil/Human Rights Workshop Dozenten: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Peter Coenen, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termin wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 20.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: Few areas of the law are purely domestic any more. The field of civil and human rights is probably the most outstanding example. Not only do the international obligations of states determine, to a considerable extent, the scope and reach of the civil rights guaranteed domestically, but international procedures have become an integral part of the "appeals" process in all matters that affect rights and liberties as well. Students should be aware of these procedures, how they affect and interact with domestic administrative and judicial structures, and how they could be useful to them as legal practitioners. In this course, we will litigate a (fictitious) human rights case all the way from filing the international complaint to the final judgment or decision of the international court or tribunal. Students will play the various roles of lawyers for the applicants, government agents, and judges/members of the international tribunal(s). Classes will meet - apart from introductory, mid-semester, and concluding sessions - to conduct conferences, hearings, court deliberations, etc. In between classes, students will have regular team meetings during which strategies are devised and briefs/oral arguments prepared (lawyers' teams), or briefs and arguments studied and decisions/judgments prepared (judges' teams). Students will experience in-depth how international legal standards are applied and interpreted, how lawyers operate in international practice, and how arguments are similar or different depending on the forum. Students will also learn the art of evaluating arguments independently and how the roles of international judges are defined. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Englisch RF: Grades are awarded on the basis of active class participation as well as the quality of written submissions (in particular, legal briefs and judicial decisions). (6) Hinweise: Kontakt: Anmeldung peter.coenen@unilu.ch 71 Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Manuela Balett / Benedikt Münch / Julia Maisenbacher Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / mehrtägige Exkursion (Ziel wird noch bekannt gegeben) Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen. Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch oder julia.maisenbacher@unilu.ch 72 21.01.2013

    Grösse: 856 KB

    Erstellungsdatum: 14.07.2017

    pdf

    • Dokument

    Luzerner Universitätsreden, Nr. 36

    Luzerner Universitätsreden 36: Fokus der Universität Luzern JUNI 2021 ISBN 978-3-9524874-8-8 36 FOKUS DER UNIVERSITÄT LUZERN FESTREFERATE DER PROREKTORINNEN UND PROREKTOREN AN DEN DIES ACADEMICI 2014-2020 HERAUSGEBER PROF. DR. MARKUS RIES PROF. DR. MARTIN BAUMANN PROF. DR. MARTINA CARONI PROF. DR. ALEXANDER H. TRECHSEL PROF. DR. REGINA E. AEBI-MÜLLER REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN IMPRESSUM Herausgeber Rektor der Universität Luzern Herausgeberbeirat Dekane der Fakultäten Redaktion Dr. Markus Vogler Gestaltung Daniel Jurt ISBN 978-3-9524874-8-8 Juni 2021 Publiziert mit freundlicher Unterstützung von Prof. Dr. Peter von Moos 36 REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN FOKUS DER UNIVERSITÄT LUZERN FESTREFERATE DER PROREKTORINNEN UND PROREKTOREN AN DEN DIES ACADEMICI 2014-2020 HERAUSGEBER PROF. DR. MARKUS RIES PROF. DR. MARTIN BAUMANN PROF. DR. MARTINA CARONI PROF. DR. ALEXANDER H. TRECHSEL PROF. DR. REGINA E. AEBI-MÜLLER Inhalt Bruno Staffelbach, Rektor Vorwort 7 Markus Ries Vierhundert Jahre Bologna-Rreform 8 Martin Baumann Ungenannt oder unbedeutend? Zur gesellschaftlichen Relevanz geistes- und sozialwissenschaftlicher Forschung 14 Martina Caroni Borderline Decisions – Entscheidungen an der Grenze 22 Alexander H. Trechsel Forschung in der digitalen Welt 30 Regina E. Aebi-Müller Triage auf Intensivstationen – Gedanken einer Rechtswissenschaftlerin 37 Autorenverzeichnis 44 Titel früherer Universitätsreden 45 6 7 Vorwort Es war am 10. Februar 2020, nachmittags am Arbeitsplatz eines lokalen Mit- arbeiters der Subdelegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) in Bogasola am Ostufer des Tschadsees. Draussen war es warm, win- dig und wolkenlos. Im Raum war es düster, eng und stickig. An einer dunklen Wand reflektierte im Licht einer Lampe ein weisses Papier mit folgendem Text: Ignorance + Pouvoir = Dictature Ignorance + Religion = Terrorisme Ignorance + Liberté = Chaos Ignorance + Argent = Corruption Ignorance + Pauvreté = Crime L’ignorance est la racine de tout mal. L’éducation est la clé. Selten ist mir so deutlich bewusstgeworden, wie wichtig Wissen und wie bedeutsam Wissenschaft für ein gutes Leben sind. Macht, Ideologien und Freiheit, Geld, Armut und Bildung, ein gutes, gesundes und erfüllendes Leben: dies sind Herausforderungen, die für uns an der Universität Luzern relevant sind. Ob Plan oder Zufall: als humanwissenschaftliche Universität ist die Universität Luzern genau so aufgestellt wie es sie braucht. Sie fokussiert Menschen und ihre Institutionen wie sie glauben und hoffen, denken und reden, regeln und kooperieren, entscheiden und handeln und wie sie gesund- bleiben und gesundwerden wollen. Dieser humanwissenschaftliche Fokus und die Überzeugung, dass Wissen- schaft ein gutes Leben bezweckt, weil ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen, kommen in den Festvorträgen der Prorektorinnen und Prorektoren der Universität Luzern an den Dies Academici der letzten Jahre deutlich zum Ausdruck. Ich danke meinen akademischen Kolleginnen und Kollegen der Universitäts- leitung für ihre Bereitschaft, ihre Vorträge für die vorliegende Publikation zur Verfügung zu stellen. Vor allem aber danke ich ihnen für ihr unermüdliches Engagement in der akademischen Selbstverwaltung, für ihre freundschaftli- che Kollegialität in der Universitätsleitung und für alle ihre Pläne, Projekte und Programme, um die Universität Luzern als humanwissenschaftliche Uni- versität zu positionieren, zu entwickeln und zu profilieren. Bruno Staffelbach, Rektor 8 Vierhundert Jahre Bologna-Reform Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 6. November 2014 Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung Bologna! Angehörige von Universitäten verbinden seit zwanzig Jahren mit dem Namen dieser Stadt erst im zweiten Anlauf schöne Gedanken an Sonne und Emilia Romagna; zuerst steht er als Chiffre für eine große, anfänglich höchst kontrovers diskutierte Studienreform. Der Zusammenhang ergibt sich aus dem Ort, an dem im Jahr 1999 eine «Gemeinsame Erklärung der Europäi- schen Bildungsminister» unterzeichnet wurde. Für meine Interpretation ent- scheidend ist ein Satz ungefähr in der Mitte des Textes: «Insbesondere müssen wir uns mit dem Ziel der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähig- keit des europäischen Hochschulsystems befassen» (Müller 2012, 273). Vom «europäischen Hochschulsystem» ist hier die Rede, ein Begriff, der offenbar mit Absicht im Singular steht. Vor Augen steht ein gedachter kontinentaler Hochschulverbund, der in einem globalen Kontext konkurrenzfähig sein soll. Hier die Vereinigten Staaten, deren Spitzenuniversitäten auch im Jahr 2020 im Shanghai «Academic Ranking of Wold Universities» immer noch 15 der ersten 20 Plätze belegten - dort die aufstrebenden Wissenschaftsregionen in Asien. Es ist die Vision von einem «Universitätsplatz Europa», der durch freie Mobilität der Studierenden in jeder Phase ihres Studiums geeint und gestärkt wird. Möglich machen soll es ein einheitlicher Studienaufbau mit semester- weise abgelegten Teil-Schlussprüfungen. Leistungen werden vergleichbar bewertet und dargestellt in einer Art Einheitswährung, deren Elemente fast schon bescheiden «credit points» heißen, nicht etwa: «asset points». Die Mobilität soll eine Art Binnenmarkt erzeugen und es möglich machen, dass die Studierenden sich in Richtung der besseren Universitäten bewegen. Stär- kung nach außen durch Wettbewerb in Inneren, so die Idee: Gute Universitä- ten ziehen gute und viele Studierende an, sie wachsen und gedeihen, während schwache Universitäten noch schwächer werden, verkümmern und ver- schwinden; denn ihnen soll es nicht länger möglich sein, Studierende mit pro- prietären Regelungen an sich zu fesseln. Wie in jedem Wettbewerb brauchen Konsumentinnen und Konsumenten Transparenz und müssen geschützt sein gegen unlautere Machenschaft und Dumping. Daher darf nur Studienange- bote auf diesen «Markt» werfen, wer zertifiziert und akkreditiert ist. Die Umstellungen des Bologna-Prozesses wirkten einschneidend und sie waren papier- und dateivermehrend. Manche wollten darin schon etwas noch nie Dagewesenes erblicken. Weit gefehlt! Der Versuch, ganz Europa mit einer 9 einheitlichen Studienarchitektur zu überziehen, ist bereits der zweite seiner Art, nicht einmal das Motiv der Konkurrenzfähigkeit ist neu. Auch wenn die Prozesse unterschiedlich verliefen und Epochen sich fundamental unterschei- den: Ein Vergleich ist reizvoll. Die erste, rein oberflächliche Beziehung schaf- fen die Jahreszahlen. Der aktuelle europäische Hochschulraum ist in einem feierlichen Akt am 19. Juni 1999 begründet worden. Die beteiligten Bildungs- minister und Verantwortlichen – acht Frauen und 23 Männer – haben mit dem Ort und, wohl unbewusst, auch mit der Jahreszahl eine historische Beziehung hergestellt. Am 8. Januar 1599 und damit schöne, runde 400 Jahre vor «Bologna» ließ Pater Claudio Aquaviva Societatis Jesu, der fünfte General dieses Ordens, für alle Jesuitenkollegien in Europa eine neue, einheitliche Stu- dienordnung publizieren: die «Ratio atque Institutio studiorum Societatis Jesu». Damit veränderte und vereinheitlichte er die Rechtsgrundlage für das Studium an den damals rund drei Dutzend Jesuitenkollegien, deren Zahl sich in den nachfolgenden Jahren vervielfachen sollte. Einrichtungen dieser Art existierten in allen katholischen Territorien Europas, von Danzig bis Brügge, von Lissabon bis La Valletta. Geschaffen war eine moderne Ordnung, die übernational und überkulturell einen einheitlichen Bildungsraum begrün- dete. Ein Kraftakt war es schon damals, möglich dank Feindschaft und Kon- kurrenz zwischen großen Kulturräumen, die als Ergebnis der Konfessionali- sierung des 16. Jahrhunderts entstanden waren. In protestantischen Städten hatte die Verankerung der Reformatorinnen und Reformatoren in der huma- nistischen Tradition bewirkt, dass Bildungsanstrengungen erste Priorität genossen und rasch eine große Zahl hoher Schulen und Universitäten ent- stand. Mit einigen Jahrzehnten Rückstand zog die «altgläubig»-katholische Seite nach. Wer in der kulturellen und weltanschaulichen Rivalität mithalten wollte, war angewiesen auf spezifisch geformte Bildungseliten. Nach Auffas- sung der Zeit galt es, sie unter eigener Aufsicht zu unterrichten und sie regel- recht weltanschaulich zu disziplinieren. In dieser Situation erwies es sich als Fügung, dass im Jahr 1534 in Paris unter Leitung des 1491 geborenen baski- schen Adeligen Íñigo López de Oñaz y Loyola eine Gruppe von sieben gebil- deten Männern zu einer neuartigen religiösen Vereinigung zusammenfand. Ihre Absicht war zunächst die Mission im Osmanischen Reich mit dem Ziel, Angehörige des Islam zum Christentum zu bekehren. Grundlage bildete eine neue Konzeption des geistlichen Lebens, entwickelt aus persönlichen Erfah- rungen und Krisen des Ignatius. Gebet und Askese beruhten auf sorgfältig strukturierten Prozessen von Einkehr und Meditation, von angeleitetem Dia- log und Selbstreflexion. Spirituelles Wachstum und Entscheidung für ein reli- giöses Leben dieses Zuschnittes erforderten Selbstkontrolle und Einübung - ein «exercitium spirituale», wie der frühere Offizier Ignatius es bezeichnete und wie es bis heute heißt. Solche Anleitung zum religiösen Leben traf das Bedürfnis der Zeit: 1539 formte Ignatius aus der Gruppe eine feste Priester- gemeinschaft, die «Compañía de Jesús», und im Jahr darauf erhielt er für sie die kirchliche Anerkennung. Ein Wachstum in geradezu atemberaubender Geschwindigkeit setzte ein: 1556 zählte der Orden 1000 Mitglieder, 1750 waren 10 es 22‘000. Die Satzungen sahen ein kompromissloses Regime vor: Aufnah- men erfolgten erst nach strenger Selektion, Gehorsam wurde gefordert, kon- trolliert und durchgesetzt. Bewerber, die den hohen Anforderungen nicht gewachsen waren, hatten keine Chance, die Selektionshürden zu bestehen. Die Pläne mit der Islam-Mission erwiesen sich als undurchführbar, und so wandte sich die Gesellschaft den frühen Übersee-Kolonien und der Schule zu. Mission, Seelsorge an Fürstenhöfen und vor allem Bildung wurden zu ent- scheidenden Aktionsfeldern. Den Rückstand gegenüber den Territorien der Reformation suchte man gleichsam «von oben nach unten» aufzuholen. Als Kaderschulen für die Kirchen nördlich der Alpen führte die Gesellschaft Jesu in Rom ab 1551 das Collegium Romanum (seit 1873 «Pontificia Università Gre- goriana») und zusätzlich ab 1552 das Priesterseminar Collegium Germanicum (1580 erweitert zum «Collegium Germanicum et Hungaricum»). Bischofsan- wärter und Konvertiten, namentlich solche aus Fürstenhäusern, erhielten hier eine umfassende, konkurrenzfähige Bildung, welche sie für die Stärkung der katholischen Sache vorbereitete und sie zugleich in der Spiritualität des Igna- tius verankerte. Nach dem gleichen Muster richteten katholische Landesher- ren hohe Schulen ein und engagierten dafür ihrerseits die Jesuiten. Deren «collegia» bestanden aus einem Gymnasium mit darauf aufbauenden höhe- ren Studienangeboten, dazu gedacht, weltliche und geistliche Exponenten zu formen und die katholisch gebliebenen Territorien kulturell zu einen. Den gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechend handelte es sich um exklusive Männer-Einrichtungen: Männliche Studenten - männliche Lehrer - männli- che Leitungspersonen. Gleich wie der Orden selbst, so sollten auch die Schulen erfolgreich sein dank straffer Organisation und einheitlicher Ausrichtung. Unmittelbar nach seiner Wahl 1581 nahm General Claudio Aquaviva das Projekt der Schaffung einer einzigen, allgemein verbindlichen Konzeption für die Studiengänge an Jesui- tenkollegien an die Hand. Er ließ Erhebungen anstellen, Entwürfe erarbeiten und Schulversuche durchführen. Nach mehreren Anläufen lag 1599 das Ergebnis vor: eine überall anwendbare Studienordnung war geschaffen. Im ersten Teil enthielt sie Muster für Gliederung und Organisation der Schulen sowie Verhaltensregeln für die Inhaber der einzelnen Funktionen. Auch die Amtsführung des Rektors und sein persönliches Benehmen waren genau vor- gegeben – eine von oben gegebene Reglementierungs- und Kontrolldichte, welche der Rektorin oder dem Rektor der Universität Luzern im 21. Jahrhun- dert glücklicherweise erspart bleibt. Der zweite Teil enthielt die Studienord- nung mit Vorschriften zur Klassenorganisation, zur Stoffverteilung, zu den Examina, zur Gestaltung der Wochenpläne und zu den Lehrbüchern. Die Grundausbildung am Gymnasium diente zunächst dem Erwerb von Sprach- kenntnissen in Latein und Griechisch, in späteren Semestern folgten Lektüre- übungen und Unterricht in weiteren Fächern. Das Konzept von Lehre und Lernen war leistungsorientiert und auf die Besten ausgerichtet. Ihrer Förde- 11 rung sollten insbesondere Ranglisten und öffentliche Preisverleihungen für Spitzenschüler am Ende des Studienjahres dienen. Schon damals glaubten viele Beteiligte allen Ernstes, damit den Lerneifer zu steigern und die Erfolgs- aussichten zu stärken. Auszeichnungen, welche auf subjektiven Beurteilungen beruhen, oder Ehrungen, welche sich eingespielten Netzwerken verdanken, haben jedoch eine andere Primärwirkung: Sie produzieren Sieger und Ver- lierer. Damit erzeugen sie innerhalb einer Gruppe prinzipiell Gleicher künst- lich Ungleichheit. Schon vormoderne Akteure dürften dies bemerkt haben, ohne sich allerdings davon anfechten zu lassen; denn die Epoche der Aufklä- rung stand erst bevor und ihre Ideale waren noch nicht formuliert. Eine Höhere Schule der beschriebenen Art gründete im Jahr 1574 auch die Luzerner Regierung; es war die Vorgängerinstitution dieser Universität und zugleich des Gymnasiums am Alpenquai, welche beide bis Anfang des 20. Jahrhunderts organisatorisch verbunden blieben und von einem einzigen Rektor gemeinsam geleitet wurden. Es bedurfte einiger Anstrengungen, ehe sich die Gesellschaft Jesu für das Projekt gewinnen ließ. Erst als die Regierung zusicherte, ein eigenes Schulgebäude, ein Wohnhaus und eine passende Kir- che bereit zu stellen und regelmäßige Einkünfte zu garantieren, kam die Gründung voran – ausschlaggebend war schon damals die Hilfe privater Sponsoren. Mit der «ratio studiorum» von 1599 wurde Luzern in den großen Bildungsraum des katholischen Europa integriert. Dies geschah mitunter gegen den Widerstand von Betroffenen; denn den Familienvätern genügte es meist, dass ihre Söhne nur einen Teil der vier Studienjahre absolvierten. Sie sollten eine rudimentäre Grundbildung erhalten und sich danach möglichst rasch einträglichen Beschäftigungen zuwenden (Studhalter 1973, 415). Auf diese Weise unterliefen die Luzerner die Standard-Studienordung elegant und kostensparend. So jedenfalls klagten die ersten Rektoren in ihren «litterae annuae», den regelmäßig zu erstattenden Berichten an die Ordensoberen. Ein zweites Problem schuf der häufige Wechsel bei den Professoren. Es handelte sich um eine intendierte Konsequenz der einheitlichen Studienordnung. Sie ermöglichte es den Ordensoberen, ihre Lehrkräfte jederzeit frei und über alle Grenzen hinweg zu versetzen. Solches war notwendig, um die ordensinternen Vorgaben der «cautela circa missiones in universum» zu erfüllen und jede Familiarisierung der Jesuiten mit den Menschen an ihren Einsatzorten zu ver- meiden. Elitäres Selbstverständnis vertrug sich nicht mit Seelsorge auf Augen- höhe; die Patres waren dazu bestimmt, zu missionieren und für geschlossene Reihen zu sorgen. Um dem Ideal Nachachtung zu verschaffen, beließen die Oberen die Professoren jeweils nur für drei oder vier Jahre in einem Kolle- gium und versetzten sie danach an einen anderen Ort. Für das Studium ent- standen keine Probleme; denn Stoffpläne, Lehrmittel und (an den oberen Abteilungen) selbst die Unterrichtssprache waren überall gleich. Umso stär- ker fiel die soziale und menschliche Seite ins Gewicht. Der dauernde Wechsel hatte zur Folge, dass auch in Luzern lediglich eine Minderheit des Lehrkör- pers aus Einheimischen bestand; denn zur Oberdeutschen Provinz der Jesui- 12 ten gehörten neben der Schweiz auch Tirol, Vorarlberg und Bayern. Die Regierung bekam die Folgen zu spüren, als im Jahr 1610 eine umfangreiche Klageschrift auf ihren Tisch gelangte. Die Verfasser beschwerten sich unter anderem darüber, dass die Jesuiten sich bereicherten, dass sie nur in besser situierten Häusern Seelsorgedienste leisteten, dass sie rücksichtslos Privile- gien einforderten und etwa auf dem Markt stets die besten Fleisch- und Fisch- stücke für sich beanspruchten. Ins Auge fällt der fünfte Punkt: «Item wyl sy vast all schwaben und frembde, so spürt man auch von inen wenig liebe, willens und affections gegen unser nation und vatterland, den effectum haben man gse- hen in der schulprocedur und der ußtheilung der praemiorum» (Sieber 2005, 208). Obwohl die Vorwürfe ohne Absenderangabe unterbreitet wurden, tra- ten die «Gnädigen Herren und Oberen» darauf ein. Heute, nachdem Unter- tanen zu Bürgerinnen und Bürgern geworden sind, gälte solches als Förde- rung des anonymen Denunziantentums und damit als bedenklich. Immerhin taten die Ratsherren, was man von einer guten Regierung erwarten darf, und sie stellten sich schützend hinter die angefeindeten Professoren. Der länder- und kulturübergreifende, freilich konfessionsspezifische Bil- dungsraum erfüllte im frühneuzeitlichen Europa die ihm zugedachte Funk- tion: Es gelang, in den Oberschichten ein verbindendes katholisches Selbst- verständnis zu verankern. Die Studienordnung blieb für 174 Jahre in Geltung, was gemessen an der Lebensdauer heutiger Ordnungen und Reglemente eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Das Ende kam im Jahr 1773, als Papst Cle- mens XIV. die Aufhebung der die Gesellschaft Jesu verfügte. Sie beendete auch die Geltung der Studienordnung von 1599 und hatte damit einen gravie- renden Traditionsbruch zur Folge. Kulturübergreifende europäische Bildungsräume im Interesse kollektiver Konkurrenzfähigkeit – einmal nach dem Muster der Bologna-Erklärung, ein- mal durch die «ratio studiorum». Historisch liegen beide meilenweit ausein- ander: auf der einen Seite ein autoritär durchgesetztes, weltanschaulich-reli- giöses Interesse in vormodernen, männlich bestimmten, ungleichen Gesellschaften, auf der anderen Seite die Herausforderungen, welche die glo- balisierte Ökonomie für die Hochschulbildung darstellt. Dennoch ist der Ver- gleich erhellend: Beide Vereinheitlichungsinitiativen wurden von oben nach unten in Gang gesetzt und nicht etwa von den Akteurinnen und Akteuren an den Universitäten selbst ersonnen, und beide wirkten spürbar und rasch. An ihre Grenzen stieß die «ratio studiorum», als sich im 18. Jahrhundert neue Wissenschaftskulturen entwickelten; denn die Jesuitenkollegien waren nicht in der Lage, sie angemessen zu integrieren die notwendigen Reformen auf den Weg zu bringen. Vergleiche aktueller mit früheren Erfahrungen erfordern Zurückhaltung, doch Einsichten sind allemal zu gewinnen. Universitäre Bildung ist auf wis- senschaftliche Forschung ausgerichtet, weshalb sie nach deren Ansprüchen zu 13 gestalten ist. Dennoch wurde Hochschulbildung auch schon aus ganz anderen Motiven gefördert – produktiven oder problematischen: In der Frühen Neu- zeit war das Ziel weltanschaulich-konfessionelle Disziplinierung, in späteren Epochen ging es etwa um nationale Profilierung, gesellschaftliche Integration, ideologische Konditionierung oder Steigerung der wirtschaftlichen Wettbe- werbsfähigkeit. Das Beispiel der international vereinheitlichten Studienord- nung zeigt, dass Universitätsförderer gleiche Instrumente auch zu unter- schiedlichen Zwecken nutzen konnten. Solche Koinzidenz kann sensibilisieren für die wirklich entscheidende Tatsache: Wissenschaft hat ihr Ziel in sich selbst - sie steht im Dienst des Erkenntnisfortschritts. Literatur: Tina Asmussen – Lucas Burkart – Hole Rößler, Theatrum Kircherianum. Wissenskulturen und Bücherwelten im 17. Jahrhundert, Wiesbaden 2013; Die Jesuiten in Bayern 1549-1773. Ausstellungskatalog, Weißenhorn 1991; Bernhard Duhr S.J., Die Studienordnung der Gesellschaft Jesu (= Bibliothek der katholischen Pädagogik IX), Frei- burg i.B.r 1896; Ders., Geschichte der Jesuiten in den Ländern deutscher Zuge, Freiburg i.B. 1907; Vincent Duminuco S.J., The Jesuit Ratio Studiorum. 400th Anniversary perspectives, New York 2000; Helmut Feld, Ignatius von Loyola. Gründer des Jesuitenordens, Köln u.a. 2006; Christine, Florin, Warum unsere Studenten so angepasst sind, Reinbek bei Hamburg 2014; Rita Haub, Die Geschichte der Jesuiten, Darmstadt 2007; Heribert Hallermann, Katholische Theologie im Bologna-Prozess. Gesetze, Dokumente, Berichte (= Kirchen- und Staatskirchenrecht 13), Paderborn u.a. 2011; Barbara Müller, Die Anfänge der Bologna-Reform in der Schweiz, Bern 2012; Klaus Schatz, Geschichte der Schweizer Jesuiten (1947-1983) (= Geschichte der deutschen Jesuiten VI), Münster 2017; Markus Ries, Hochschulbildung im 20. Jahrhundert. Von der bürgerlichen Eliteoption zum Produktionsfaktor, in: Edmund Arens u.a., Geistesgegenwärtig. Zur Zukunft universitärer Bildung, Luzern 2003, 49-61; Ders., Das Luzerner Jesuitenkollegium, in: Aram Mattioli – Markus Ries, «Eine höhere Bildung thut in unserem Vater- lande Noth». Steinige Wege vom Jesuitenkollegium zur Hochschule Luzern, Zürich 2000, 9-28; Dominik Sieber, Jesuitische Missionierung, priesterliche Liebe, sakramentale Magie. Volkskulturen in Luzern 1563- 1614 (= Luzerner Historische Veröffentlichungen 40), Basel 2005; Joseph Studhalter, Die Jesuiten in Luzern 1574-1652. Ein Beitrag zur Geschichte der tridentinischen Reform, Stans 1973; Manfred Weitlauff, Die Gründung der Gesellschaft Jesu und ihre Anfänge in Süddeutschland, in: Jahrbuch des His- torischen Vereins Dillingen 94 (1992) 15-66. 14 Ungenannt und unbedeutend? Zur gesellschaftlichen Relevanz geistes- und sozialwissenschaftlicher Forschung Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 5. November 2015 Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung Die Geistes- und Sozialwissenschaften sollen an den staatlichen Universitäten verkleinert, reformiert, teils abgeschafft werden. Neustudierende sind zu motivieren, sich stärker in den Natur-, Technik- und Ingenieurswissenschaf- ten einzuschreiben. Geistes- und Sozialwissenschaften sind gesellschaftlich zu wenig relevant, zu teuer und tragen zu wenig für gute Platzierungen in inter- nationalen Hochschulrankings bei. Die Rede ist hier nicht von der Schweiz und jüngsten politischen Reform- ideen. Die Rede ist von Japan. Der Bildungsminister Shimomura Hakubun hatte in einer Direktive im Juni 2015 die Universitäten aufgefordert, ihr Ange- bot geistes- und sozialwissenschaftlicher Studien umzuorganisieren oder abzuschaffen.1 Der Aufschrei in der japanischen und weltweiten Fachwelt war entsprechend gross. Als Gründe für das drastische Streichungsvorhaben nannte die Regierung Strukturprobleme vieler Universitäten und angeblich unumgängliche Sparmassnahmen. Kritiker interpretierten die Vorgabe der konservativen Regierung als eine Form, sich der kritisch denkenden Geistes- und Sozialwissenschaftler zu entledigen. Die Verhältnisse Japans sind bislang nicht auf die Schweiz übertragbar, zu unterschiedlich sind die geschichtlichen und gesellschaftlichen Kontexte. Jedoch wird auch mitten in Europa die gesellschaftliche Relevanz der Geistes- und Sozialwissenschaften immer wieder in Frage gestellt, wenn auch bisher nicht so drastisch wie im ostasiatischen Raum wird. Hält man einen Moment inne, so muss dieser Vorwurf überraschen. Viele der in den Geistes- und Sozialwissenschaften verhandelten Themen sind gesell- schaftlich und medial omnipräsent und prägen aktuelle Debatten: Zuwande- 1 Siehe dazu unter anderem Jeff Kingston, Japanese University Humanities and Social Sciences Programs Under Attack, in: The Asia-Pacific Journal, 13, 39, 1, September 28, 2015 (http://japanfocus.org/-Jeff-Ki ngston/4381/ article.html, Zugriff 22.10.2015) und Patrick Zoll, Japans Hochschulen im Umbruch, in: Neue Zürcher Zeitung vom 5. Oktober 2015. 15 rung und Einwanderungsstaat, Nationalismus und neue Grenzzäune, Mythen staatlicher Legitimierung und Macht, Wissensgesellschaft und globalisierte Wirtschaft, soziale Folgen der Energiewende, Bildung sowie Herausforderun- gen kultureller und religiöser Vielfalt. Die Themen sind gesellschaftspolitisch höchst relevant, teils brisant. Hingegen gelten die Fachgebiete und Wissen- schaften, die diese Themen bearbeiten, in der Öffentlichkeit und teils auch in der Politik als wenig nützlich, wenn nicht gar als entbehrlicher Luxus. Wie ist es dazu gekommen, worin begründet sich diese Diskrepanz zwischen hoher Relevanz der Themen und Irrelevanz der sie bearbeitenden Wissenschaften? Damit einher geht die Frage, wer in der massenmedial informierten Gesell- schaft für den Bereich des Forschens und Forschungsleistungen steht. For- schung soll hier knapp als methodisch kontrollierter Weg zu neuem Wissen und Erkenntnisgewinn verstanden sein. Einige Probleme der Geistes- und Sozialwissenschaften sind ohne Frage haus- gemacht. Sie präsentieren sich als scheinbar unübersichtliche Vielfalt an Fächern, betonen Fachgrenzen, bemühen sich oft wenig um Vermittlung ihrer Forschungsergebnisse nach aussen, forschen eher individuell als im Ver- bund. Kritiker bringen dies auf den Punkt: Geisteswissenschaften forschen in Fächern, Naturwissenschaften an Problemen. Damit ist zugleich ein weiteres Thema benannt: Die Deutungshoheit in Sachen Forschung, der Kernaufgabe der Universität, ist eindeutig zugunsten der Natur- und Technikwissenschaften verrückt. Die Messbarkeit ihrer For- schung, die exakte Methodik, belastbare Resultate und Verwertbarkeit gelten in Öffentlichkeit und Politik als Massstäbe für Wissenschaft und Forschung. Damit nicht genug: Im Zuge der Ökonomisierung der Universitäten werden diese Massstäbe zunehmend auf die übrigen Wissenschaften übertragen. Iro- nie des Schicksals ist jedoch, dass in der breiten Öffentlichkeit die Methodik, die mathematischen Formeln und die gewonnenen neuen Forschungser- kenntnisse etwa der Quantenphysik, Nanotechnik oder Biowissenschaften vermutlich nur wenige nachvollziehen können. Angefügt sei zudem, dass bei weitem nicht alle naturwissenschaftlichen Forschungen gesellschaftlich rele- vant sind. Neben hochkomplexen Forschungen in theoretischer Mathematik oder Astrophysik, die kaum auf Anwendung steuern, freut sich der interes- sierte Laie beispielsweise da schon zu lesen, dass aufgrund raffinierter Metho- dik erwiesen ist, dass Hundeflöhe höher und weiter springen als Katzenflöhe.2 Als stolzer Besitzer eines mittelgrossen Hundes mag dies noch von Relevanz für meine Familie und Besucher sein. Über die weitere gesellschaftliche Rele- vanz des Forschungsresultats können die Meinungen jedoch auseinander gehen. 2 M.C. Cadiergues, C. Joubert, M. Franc, A comparison of jump performances of the dog flea, Ctenocephalides canis (Curtis, 1826) and the cat flea, Ctenocephalides felis felis (Bouché, 1835), in: Vet Parasitol. 92, 1, 3, 2000, S. 239-241. 16 Darstellung von Forschung in den Medien Die gesellschaftlich zugeschriebene Deutungshoheit der Naturwissenschaften in punkto Forschung zeigt sich auffallend in den Medien. Einschlägige deutschsprachige Tages- und Wochenzeitungen stellen neue Forschungsre- sultate auf Themenseiten wie «Wissen», «Technik und Forschung» und «Wis- senschaft» vor. Viel und Neues erfahren wir hier über medizinische, biologi- sche oder physikalische Forschungen. Ihnen schreiben die Redaktionen einen Aufmerksamkeitswert und damit Bedeutung zu. So ist zum Beispiel nun das Rätsel in der Quantenphysik geklärt, das Albert Einstein seinerzeit etwas unscharf als die «spukhafte Fernwirkung» von zwei Quantenteilchen bezeich- nete. Das verschränkte, einander beeinflussende Verhalten von zwei räumlich weit entfernten Elektronen widersprach den Annahmen der Speziellen Rela- tivitätstheorie. Ein internationales Forscherteam hat nun mit einer ausgeklü- gelten Methodik zeigen können, dass «das unsichtbare Band zwischen den Elektronen tatsächlich existiert». Einstein hatte mit der «spukhaften Fernwir- kung» also Recht, eine nachvollziehbare Erklärung für die Fernwirkung steht aber weiterhin aus.3 Ein Erfolg für die Wissenschaft, für den interessierten Laien ist das Resultat aber dennoch etwas unbefriedigend. Ein Rätsel bleibt zugleich, warum diese und viele weitere naturwissenschaftliche Resultate im Wissenschafts-Diskurs der Öffentlichkeit als gesellschaftlich relevant angese- hen werden. Im Geisteswissenschaftler lässt dies ketzerische Fragen aufkom- men: Vielleicht wird paradoxerweise gerade dasjenige mit Bedeutung belegt, was letztlich unverstanden bleibt? Festzuhalten ist, dass in den Medien-Rubriken «Wissen» und «Wissenschaft» fast ausschliesslich Themen wie Weltraum, Medizin, Mensch & Technik und Natur zur Sprache kommen. Hier findet Forschung statt, auf der Grundlage vermeintlich ‹harter› und ‹zählbarer› Fakten. Themen wie Kultur, Gesell- schaft, Geschichte oder Politik fehlen in den Wissens-Rubriken, abgesehen von gelegentlichen archäologischen ‹Sensationen›. Dies ist zuerst einmal eine nüchterne Problemanzeige. Der Forschungsbegriff ist in den Medien – und dies ist für die öffentliche Wahrnehmung zentral – für Technik, Natur- und Lebenswissenschaften reserviert.4 Auffallend ist zudem, dass in der Medienberichterstattung über Forschungs- resultate der Geistes- und Sozialwissenschaften der Begriff der «Forschung» nicht verwendet wird. Überdies tauchen Forschungen und Analysen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften allenfalls in den Rubriken «Feuilleton», «Politisches Buch» oder «Bundes aus aller Welt» auf. Feuilleton als zugewie- sener Platz ist rasch assoziiert mit Schöngeistigem, teils auch schwer Ver- ständlichem und stilistisch Anspruchsvollem. 3 Manfred Lindinger, Quanten auf dem Prüfstand. Einsteins Spuk hat ein Ende, in. Frankfurter Allgemeine Zei- tung, Rubrik Wissen, vom 22.10.2015 (http://www.faz.net/aktuell/wissen/physik-chemie/quanten-auf-dem-pruefs- tand-einsteins-spuk-hat-ein-ende-13870785-p2.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2, Zugriff 23.10.2015). 4 Beispielsweise berichtet die FAZ in ihrer Rubrik «Wissen» zu den Themen Nobelpreise, Weltraum, Medizin, Natur, Mensch & Gene, Erde, Physik & Chemie, Klima und Garten. Spiegel online berichtet in der Rubrik «Wissen» zu Mensch, Natur, Technik, Weltall und Medizin. 17 Um ein Beispiel zu geben: Die aufschlussreiche Untersuchung zum Wandel Schweizerischer Ernährungs- und Einkaufsgewohnheiten der Historikerin Eva Maria von Wyl wird in der Zeitungsrubrik ‹Politisches Buch› vorgestellt. Von Wyl zeigt auf, wie nach dem zweiten Weltkrieg in der Schweiz der soge- nannte ‹American Way of Life› rasch zum neuen gesellschaftlichen Leitbild avancierte. Fertiggerichte und Tiefkühlprodukte, nicht mehr Eingekochtes und Saisonales, bestimmten die Essgewohnheiten. Der Kühlschrank wurde als [Zitat] «Selbstbedienungsladen in ihrer Küche» bezeichnet. Diesen füllte die Frau durch den nur noch einmal wöchentlichen Grosseinkauf in Gottlieb Duttweilers Migros. Die Einkaufslandschaft änderte sich rasant, ebenso Vor- lieben und Gewohnheiten von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen. Bezeich- net werden die instruktiven Analysen als ‹Studie› und ‹konzise Konsumge- schichte›, auffallend jedoch nicht als Forschung. Viele solcher Beispiele finden sich in der medialen Vorstellung zu geistes- und sozialwissenschaftlichen Arbeiten. Die dort geleisteten Forschungen bleiben als solche ungenannt. Schätzungsweise 90 Prozent an Berichten in Printme- dien behandeln Themen naturwissenschaftlicher Forschung. Dass diese For- schung damit als wichtig für Gesellschaft und für technischen und medizini- schen Fortschritt gilt, ergibt sich allein durch den ihr medial zugeschriebenen Aufmerksamkeitswert. Forschung und Moderne In dieser gesellschaftlichen Hochschätzung der Natur- und neu der Lebens- wissenschaften spiegeln sich nach meiner Interpretation alte Versprechen der Moderne. Mit den rasant zunehmenden technischen Erfindungen und medi- zinischen Errungenschaften des 18. und insbesondere des 19. Jahrhunderts war die Moderne die Chiffre einer neuen Zeit. Sie war die Zeit der Aufklä- rung, der Vernunft, des Rationalen und Machbaren. Sinnbild für den Fort- schritt waren die gross inszenierten Weltausstellungen, die die technischen Höhenflüge feierten. 1851 setzte London den Beginn mit dem Meisterwerk des Crystal Palace, der grossen Halle aus Glas und Eisen. Ihm folgte auf der neun- ten Weltausstellung 1889 in Paris der Eifelturm: Monumentales Eingangspor- tal zur technischen Leistungsschau und Erinnerung an die Französische Revolution ein Jahrhundert zuvor. Fortschritt, Optimismus und der Weg in eine bessere, nicht mehr religiös, sondern rational begründete Gesellschafts- ordnung bestimmten Zukunftsperspektiven industrieller Staaten. Die Geisteswissenschaften waren in dieser Zeit ins Hintertreffen geraten, Fortschritt war mit den Naturwissenschaften verbunden. Als eine Antwort darauf entstanden im 19. Jahrhundert evolutionistische Stufenmodelle gesell- schaftlicher, religiöser und kultureller Entwicklung. Gleich wie in den Natur- wissenschaften basierten die populären Denkmuster des kulturwissenschaft- lichen Evolutionismus eines Auguste Comte oder James George Fraser auf scheinbar exakten Gesetzen, Theorien und empirischer Grundlage. Die frü- 18 hen Soziologen und Anthropologen orientierten sich bewusst am physika- lisch-biologischen Methodenapparat.5 Spätestens hier wird das zuerkannte Primat der Natur- und Technikwissenschaften zur Beschreibung und Erklä- rung der modernen, arbeitsteiligen Gesellschaft greifbar. Dem Glauben des unaufhaltsamen Fortschritts durch die stets neuen Erfin- dungen der Naturwissenschaften setzte der erste Weltkrieg jäh ein Ende. Nicht Aufklärung und Fortschritt, sondern millionenfaches Leid aufgrund neuer Kriegstechniken und Nationalismus, zeigten sich als Kehrseite moder- ner Errungenschaften. Die Orientierung an den zahlenbasierten Methodiken der Naturwissenschaf- ten blieb für verschiedene im 20. Jahrhundert institutionalisierte Wissen- schaften leitend. Augenfällig ist dieses nicht nur bei den zumeist quantitativ basierten Forschungsdesigns der Psychologie, sondern auch beim Aufstieg der Sozialwissenschaften in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Gesell- schaftliche Bedeutung errangen Soziologie und Politikwissenschaften mit teils gross angelegten Umfragen zu Gesellschaftsthemen und mit Politikbe- ratung. Die Orientierung am Methodenapparat der experimentellen Naturwissen- schaften soll hier nicht positiv oder negativ gewertet sein. Vielmehr ist damit der Hinweis verbunden, wie stark die Ausrichtung an bestimmten Methoden, mathematischen Modellen und ‹Daten› weit über die engeren naturwissen- schaftlichen Disziplinen der Physik, Chemie, Astronomie und Biologie hin- ausgeht. Der kurze Rückblick ist selbstverständlich lückenhaft und auf Europa begrenzt, die Entwicklung wesentlich vielschichtiger. Zur Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften Die historische Rekonstruktion versuchte aufzuzeigen, wie und warum ein gesellschaftlicher Glaube an die Nützlichkeit von mathematischen Modellen, quantitativen Methoden und damit vermeintlich ‹harten› und ‹zählbaren› Fakten entstanden ist. Viele geisteswissenschaftliche Disziplinen folgen die- sen methodologischen Fundierungen gerade nicht, weswegen sie im Kontext des Primats der Naturwissenschaften unter Irrelevanz-Verdacht gestellt wer- den. Mit dem Verdacht fehlender Relevanz werden auch ihre Forschungen als für die Gesellschaft nicht wichtig und damit unbedeutend marginalisiert. Folge davon ist, dass Medien über diese Forschungen kaum berichten, ihnen ein Aufmerksamkeitswert abgesprochen wird. Welche Argumente sprechen trotz dieser ernüchternden Diagnose für eine gesellschaftliche Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften? Der Phi- 5 Dazu etwa Hans-Joachim Koloß, Der ethnologische Evolutinismus im 19. Jahrhundert. Darstellung und Kritik seiner theoretischen Grundlagen, in: Zeitschrift für Ethnologie, 111, 1986, S. 15-46 und Gerhard Schlatter, Evolutio- nismus, in: Handbuch religionswissenschaftlicher Grundbegriffe, Band 2, hg. von Hubert Cancik et al., Stuttgart 1990, S. 385-393. 19 losoph Odo Marquard bestimmte die Aufgabe der Geisteswissenschaften als Korrektiv und Kompensation für sogenannte «Modernisierungsschäden». Die Schäden, die im Zuge der Produktivität moderner Naturwissenschaften entstanden seien, würden Geisteswissenschaften durch ihre «Sensibilisie- rungs- und Orientierungsgeschichten» kompensieren.6 Schon Wilhelm Dil- they hatte um 1900 im Gegensatzpaar von Erklären und Verstehen versucht, den Geisteswissenschaften mit dem Verstehen, demnach dem Beschreiben, Nachvollziehen, Erleben, eine methodologische Grundlage und Berechtigung angesichts der Dominanz der Naturwissenschaften zu geben. Geisteswissen- schaftler und -wissenschaftlerinnen erlebten und vollzogen intuitiv nach, Naturwissenschaftler forschten. Solche Selbstbegrenzung halte ich für zu bescheiden und kontraproduktiv. Ich sehe vielmehr die Bedeutung der Geistes- und Sozialwissenschaften in den gesellschaftlichen Bereichen kritischer Analyse und neue Lösungsoptio- nen aufzuzeigen. Die Forschungen analysieren erstens kritisch, mit welchen Strategien Macht, Prestige und Rang gesellschaftlich errungen, verteidigt und in Frage gestellt werden.7 Sie rekonstruieren zweitens, wie Ideen und geschichtliche Ereignisse in der Gegenwart interpretiert und politisch ver- wendet werden. Das Jahr 2015 bot für die Schweiz mit den Daten 1315 (Schlacht bei Morgarten), 1415 (Eroberung des Aargaus), 1515 (Schlacht bei Marignano) und 1815 (Wiener Kongress) reichlich Anschauungsmaterial für Interpretatio- nen von politischer und historischer Seite.8 Geistes- und Sozialwissenschaften analysieren drittens ebenso Begründung von Ungleichheitsverhältnissen und Gewalt. So zeigte Kirchenhistoriker Prof. Markus Ries etwa auf, dass die Gewalt an den Heimkindern in kirchlich geführten Anstalten im Kanton Luzern nicht entgegen christlicher Ethik, son- dern in der seinerzeitigen katholischen Pädagogik, Strafverständnis und «ausgeprägte[r] Körper- und Sexualfeindlichkeit in der katholisch geprägten Erziehung» begründet war.9 Für die Aufarbeitung der Missstände, die öffent- liche Entschuldigung und Konsequenzen für die Zukunft war die Forschung grundlegend. 6 Odo Marquard, Philosophie des Stattdessen, Stuttgart 2000, S. 32. 7 Siehe exemplarisch John Akude et al., Politische Herrschaft jenseits des Staates: Zur Transformation von Legitimität in Geschichte und Gegenwart, Wiesbaden 2011. 8 Siehe Thomas Maissen, Fakten und Fiktionen, Mythen und Lektionen. 1315, 1415, 1515 und 1815 – vier Schwei- zer Jahrestage, in Neue Zürcher Zeitung, 4. Januar 2015, (http://www.nzz.ch/feuilleton/fakten-und-fiktionen-my- then-und-lektionen-1.18453743, Zugriff 30.10.2015) sowie das Buch von Maissen, Geschichte der Schweiz, Baden 2011. Eine gegensätzliche Interpretation der historischen Daten und Ereignisse gibt Peter Keller, Mythos und Wahr- heit, in: Die Weltwoche, 1, 2015 (http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2015-01/mythos-und-wahrheit-die-weltwo- che-ausgabe-012015.html, Zugriff 30.10.2015). 9 Markus Ries, Sieben Thesen zur Gewalt in Luzerner Erziehungsheimen, Luzern 12. September 2012, Zitat S. 1, These 3 (https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/tf/professuren/kigesch/dok/Hinter_Mauern_Sieben_The- sen.pdf, Zugriff 30.10.2015). Ausführlich dazu Markus Ries, Valentin Beck (Hg.), Hinter Mauern. Fürsorge und Ge- walt in kirchlich geführten Erziehungsanstalten im Kanton Luzern, Zürich 2013. 20 Viertens, schliesslich, analysieren Geistes- und Sozialwissenschaften gesell- schaftlich zugeschriebene Bedeutungen etwa wie relevant, nützlich und unbe- deutend, überflüssig. Für die Bewertung von Wissenschaften und Ausbil- dungswegen trifft dieses elementar zu. Ausgeblendet wird dabei für die Geistes- und Sozialwissenschaften, eben den an der Universität Luzern ange- botenen Studienoptionen, dass Absolventen und Absolventinnen der Kultur- und Sozialwissenschaften nach zwei Jahren zu 98,9 Prozent fest im Arbeits- markt etabliert sind. Eine Zahl, die höher ist als bei allen Absolventen anderer Studiengänge.10 Die Geistes- und Sozialwissenschaften sind darüber hinaus relevant, um unterschiedliche gesellschaftliche Entscheidungs- und neue Lösungsoptionen begründet darzulegen. Beispielsweise zeigten die Luzerner Politikwissen- schaftler Prof. Joachim Blatter und Dr. Andrea Schlenker in ihren Forschun- gen auf, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft die Schweizer Demokratie nicht, wie von bestimmten Parteien befürchtet, gefährdet. Vielmehr sind «Doppelbürger politisch aktiver und fühlen sich mit der Schweiz verbunde- ner als in der Schweiz lebende Ausländer» so ihr Fazit.11 Weitere Forschungs- ergebnisse, die für politische Entscheide eine wissenschaftliche Basis liefern, zeigen Lösungsoptionen zu Themen wie bspw. Einbürgerung und Integration, Islam und Muslime, rechtliche Fragen um elterliches Vertretungsrecht oder um Sponsoring von Arzneimittelstudien. Viele weitere Resultate mehr könn- ten hier angeführt werden. Schluss Ich komme zum Schluss. Der Vortrag hat versucht zu zeigen, dass die Öffent- lichkeit und Medien den Bereich akademischer Forschung weit überwiegend den Natur-, Technik- und Lebenswissenschaften zuschreiben. Forschungen der Geistes- und Sozialwissenschaften tauchen allenfalls im Feuilleton auf. Hinter der Hochschätzung naturwissenschaftlicher Forschung in der Öffent- lichkeit vermute ich das Fortwirken alter Moderne-Versprechen von Fort- schritt und Entwicklung hin zu einer besseren Welt. Der Vortrag argumen- tierte schliesslich, dass geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungen gerade in ihren gesellschaftlichen Analysen und dem Erarbeiten von Lösungs- optionen relevant und damit nützlich sind. Wichtig scheint mir für die Geistes- und Sozialwissenschaften, die hohe Bedeutung des Aufmerksamkeitswerts in der massenmedialen bestimmten Gesellschaft ernst zu nehmen. Es gilt, die eigenen Forschungen stärker in die Öffentlichkeit zu tragen und sichtbar zu machen. Notwendig ist, besser zu kommunizieren und die empirische Fundierung besser in den Vordergrund 10 Informationsbroschüre der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, 2015. 11 Joachim Blatter, Andrea Schlenker, Doppelbürger sind kein Risiko, in Neue Zürcher Zeitung, 23. September 2015. Siehe ausführlich Andrea Schlenker, Joachim Blatter, Conceptualizing and evaluating (new) forms of citizens- hip between nationalism and cosmopolitanism, in: Democratization, 2014, 21, 6, S. 1091-1116. 21 stellen. Eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Verbundfor- schung über Fachgrenzen hinweg erscheinen mir auch angezeigt. Der Vortrag begann mit der Skizze, dass in Japan die Geistes- und Sozialwis- senschaften abgeschafft werden sollen. Im Zuge ökonomischer Engpässe sind in den Jahren zuvor schon drastische Kürzungen erfolgt, so dass Japan nun- mehr den geringsten Betrag aller OECD-Länder für Bildung bereitstellt. Japanische Regierungen übersehen damit jedoch die direkte Verbindung von Bildungsförderung und Wirtschaftswachstum. Darauf weist die Bildungsöko- nomie in ihren Forschungen eindrücklich hin.12 Es ist daher zu fordern, dass andere Regierungen prioritär und berechenbar in Bildung investieren, um Wirtschaftswachstum und Wohlstand zu fördern. 12 Eric A. Hanushek, Ludger Wössmann, The Knowledge Capital of Nations. Education and the Economics of Growth, Cambridge MA. 2015 und Ludger Wössmann, Bildung schafft Wohlstand, in: Neue Zürcher Zeitung, 21. Oktober 2015, S. 29. 22 Borderline Decisions – Entscheidungen an der Grenze1 Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 2. November 2017 Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen Es ist mir sowohl eine grosse Ehre, als auch eine grosse Freude, Ihnen heute einige Gedanken und Überlegungen zum Thema «Borderline Decisions – Ent- scheidungen an der Grenze» vorstellen zu dürfen. Das Stichwort «Borderline Decisions» wird im Allgemeinen nicht unmittelbar mit einer juristischen Fragestellung in Verbindung gebracht. Vielmehr wird das Thema mit medizinischen und ethischen Fragen assoziiert. Wenn ich heute und hier von «Borderline Decisions» spreche, so tue ich das aber mit Blick auf einen juristischen Kontext, nämlich in Bezug auf das Ermessen von Staaten bei Entscheidungen an der Staatsgrenze. Dabei handelt es sich um ein Thema, das einerseits von grösster gesellschaftlicher und politischer Aktuali- tät ist. Andererseits weist es völkerrechtliche, menschenrechtliche sowie mig- rationsrechtliche Aspekte auf und vereinigt somit meine verschiedenen Lehr- und Forschungsgebiete in einem einzigen Thema. Die dem Begriff «Borderline Decisions» inhärente Ambiguität passt zudem in hervorragender Weise auf die zu behandelnde Thematik: So geht es um Fragen, die einerseits staatliche Entscheide an der Grenze betreffen, sich andererseits aber auch im Grenzbe- reich von Recht und Politik bewegen. 1. (Staats)Grenzen Politische Grenzen – Staatsgrenzen – umfassen das Hoheitsgebiet eines Staa- tes. Sie sichern die territoriale Integrität und markieren das Ende der territo- rialen Hoheit des einen und den Anfang der territorialen Hoheit eines ande- ren Staates. Zwar werden politische Grenzen erst seit dem Ende des Mittelalters systematisch gezogen – was mit der Entstehung einer moderne- ren, auch territorial wahrnehmbaren Staatlichkeit zu tun hat –, doch finden wir bereits von alters her einzelne Beispiele für Grenzziehungen. Diese Bei- spiele verdeutlichen denn auch eindrücklich, was heute noch der Zweck von Grenzen ist, nämlich die Abgrenzung und der Schutz des Hoheitsgebietes von Staaten. Mit Grenzen ist zudem seit je die Idee verbunden, dass sie fremde 1 Der vorliegende Text wurde als Festvortrag am Dies Academicus der Universität Luzern vom 2. November 2017 vorgetragen. Sowohl der Vortragsstil als auch der Vortragstext von 2017 wurden beibehalten, Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Entwicklungen sind in den nachträglich hinzugefügten Fussnoten vermerkt. 23 bzw. unerwünschte Personen vom Staatsgebiet fernhalten bzw. ihre Einreise kontrollieren und kanalisieren sollen. Ab und zu wird der Grenzverlauf in der Natur durch Grenzsteine, Zäune oder Mauern gekennzeichnet. So wurden bereits in der Antike zum Zwecke der Fernhaltung unerwünschter Personen bzw. der Kontrolle der Einreise zuweilen Grenzmauern erstellt. Man denke in diesem Zusammenhang etwa an die Chinesische Mauer, die das chinesische Reich vor dem Einfall mongolischer Barbaren schützen sollte, oder an den Hadrianswall in Schottland, der den Handels- und Personenverkehr überwa- chen und an den dafür vorgesehenen Grenzübergängen kanalisieren sollte. Grenzmauern und Grenzzäune sind auch heute noch – bzw. wieder – höchst aktuell. Beispiele hierfür sind bekannt: Die Errichtung von Grenzzäunen an den Aussengrenzen des Schengenraumes, z.B. zwischen Ungarn und Serbien, zwischen Norwegen und Russland oder auch der dreifache Grenzzaun zwi- schen den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sowie Marokko. Nicht unerwähnt bleiben kann zudem das Wahlkampfversprechen des amerikani- schen Präsidenten Trump, eine Mauer zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko zu errichten.2 2. Grenzen schliessen? Politische Grenzen sind heute – mit Ausnahme der bereits erwähnten Bei- spiele von Grenzzäunen oder Grenzmauern – in aller Regel lediglich mit Marksteinen gekennzeichnet – umgangssprachlich wird auch von der grünen Grenze gesprochen. Eine durchgehende Kennzeichnung oder gar Befestigung wäre schlichtweg nicht möglich, denken wir doch nur schon an die rund 1935 Kilometer lange Aussengrenze der Schweiz, die zu einem beachtlichen Teil durch unwegsames Gelände führt. Dennoch ertönt heute angesichts des tatsächlich oder auch nur vermeintlich steigenden Migrationsdruckes3 immer wieder der politische und öffentliche Ruf nach der Schliessung der Grenzen. Ganz abgesehen davon, dass eine sol- che Grenzschliessung angesichts der weitgehend grünen Grenze praktisch kaum durchführbar ist, stellt sich die rechtliche Frage, ob Grenzschliessungen bzw. die Abweisung bestimmter Personengruppen an der Grenze – denn in 2 Die Sicherung der rund 3145 km langen Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko blickt auf eine lange Geschichte zurück. Erste Grenzschranken wurden bereits zwischen 1909 und 1911 errichtet und im Laufe der Zeit ausgebaut (eingehend hierzu Rachel St. John, Line in the Sand, A History of the Western US – Mexico Border, Princeton/NJ 2011, S. 119 ff.). Die Errichtung eines eigentlichen Grenzzaunes begann dann in den 1990-er Jahren: 1993 wurde unter Präsident Clinton ein erstes Teilstück von knapp 23 km Länge zwischen San Diego und Tijuana gebaut. Der grosse Schub folgte mit dem Secure Fence Act (Pub. L. 109-367) von 2006. Bei Amtsantritt von Präsi- dent Trump waren rund 1053 km der Grenze durch Grenzzäune gesichert, wobei 451 km lediglich das Überqueren der Grenze mit Fahrzeugen verhinderten, von Personen aber sehr wohl passiert werden konnten. Während der Amtszeit von Präsident Trump wurden nach Angaben des US Department of Homeland Security rund 725 km Grenzzaun errichtet: auf einer Länge von 563 km wurden vorbestehende Grenzanlagen saniert, während 162 km neu gebaut wurden. Präsident Biden hat am Tag seiner Amtsübernahme in einer Präsidialverfügung die vorüber- gehende Einstellung der Arbeiten am Grenzzaun angeordnet (Proclamation on the Termination Of Emergency With Respect To The Southern Border Of The United States And Redirection Of Funds Diverted To Border Wall Construction, https://www.whitehouse.gov/briefing-room/presidential-actions/2021/01/20/proclamation-termin- ation-of-emergency-with-respect-to-southern-border-of-united-states-and-redirection-of-funds-diverted-to- border-wall-construction/, zuletzt besucht am 12. April 2021). 3 Die Covid-19-Pandemie 2020/2021 hat uns freilich vor Augen geführt, dass die Schliessung von Grenzen auch gefordert werden kann, um die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten zu bekämpfen. 24 der Regel soll die Grenze nicht ganz geschlossen werden, sondern es sollen vielmehr nur bestimmte Personen nicht durchgelassen werden4, – aus völker-, flüchtlings- und menschenrechtlicher Sicht zulässig ist. Dieser Frage soll in der Folge zunächst nachgegangen werden. 3. Borderline Decisions Kommen Personen an die Grenzen, bzw. an einen offiziellen Grenzübergang eines souveränen Staates, um in diesen einzureisen, stellt sich die Frage, wie der betreffende Staat reagiert. Er muss entscheiden, ob er die Einreise erlaubt oder nicht. Die jeweilige Haltung wird durch politische Entscheide, rechtliche Vorschriften, wirtschaftliche Umstände sowie gesellschaftliche Befindlichkei- ten determiniert. Als Juristin werde ich mich vorliegend hauptsächlich auf die rechtlichen Aspekte beschränken. Die Souveränität der Staaten, die diesen die Macht einräumt, über ihr Terri- torium zu bestimmen, beinhaltet traditionell auch die Kompetenz, Regelun- gen über die Einreise von Fremden zu erlassen. Ausgangspunkt für die recht- liche Beurteilung des Ermessens an den Landesgrenzen ist daher die Feststellung, dass das Völkerrecht die Frage, wer in ein Land einreisen kann, als domaine reservé, das heisst als Bereich, in dem Staaten frei entscheiden können, bezeichnet. Souveräne Staaten haben somit grundsätzlich das Recht, frei zu entscheiden, wer einreisen darf und wer nicht. Vorbehalten bleiben indes – wenn Juristinnen und Juristen «grundsätzlich» argumentieren, dann ist dies ein untrügliches Zeichen dafür, dass es Ausnahmen gibt – vorbehalten bleiben daher die von den betreffenden Staaten eingegangenen und sich immerfort wandelnden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Als die Schweiz im 2. Weltkrieg jüdische Flüchtlinge an der Grenze zurückwies, hat sie sich zwar moralisch verwerflich verhalten, aber kein Völkerrecht ver- letzt. Denn zu jener Zeit kannte das Völkerrecht noch kein Verbot der Abwei- sung an der Grenze. Ein solches wurde erst mit der Genfer Flüchtlingskonven- tion im Jahr 1951 geschaffen. Seither ist der Ermessensspielraum, der Staaten bei Entscheidungen an der Grenze zukommt, dem ständigen Wandel und der fort- schreitenden Weiterentwicklung des Völkerrechts unterworfen und kann nicht abschliessend umrissen werden. Lassen Sie mich dies kurz ausführen. Das soeben erwähnte Beispiel der Zurückweisung von jüdischen Flüchtlingen an der Schweizer Grenze während des 2. Weltkrieges war einer der Katalysato- ren für die Aufnahme des Rückschiebungsverbotes in die Flüchtlingskonven- tion. Grundgedanke des Rückschiebungsverbotes ist es, dass Schutzsuchende sowie Flüchtlinge nicht in einen Staat zurückgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Grün- 4 Dies verdeutlichen auch die migrationsrechtlichen Restriktionen während der Covid19-Pandemie. In keinem Zeitpunkt waren die Grenzen absolut geschlossen. Vielmehr war der Grenzübertritt für gewisse Personengruppen immer noch möglich, so selbst für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Hochinzidenzgebieten, die jedoch für die medizinische Versorgung der Grenzregionen von grösster Bedeutung waren. 25 den beziehungsweise wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden. Heute ist völkerrechtlich unbestritten, dass auch die Abweisung Schutzsuchender an der Grenze unzulässig ist. Aus dem menschenrechtlichen Folterverbot ergeben sich ebenfalls Ein- schränkungen des staatlichen Entscheidermessens an den Landesgrenzen. So verbietet etwa das 1984 verabschiedete Übereinkommen der Vereinten Natio- nen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung den Vertragsstaaten, eine Person in einen ande- ren Staat auszuweisen, abzuschieben oder an diesen auszuliefern, «wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden»5. In konstanter Praxis wird auch aus den in anderen Menschenrechtsübereinkommen enthaltenen Folterverboten abgeleitet, dass das Ermessen der Staaten bei Entscheidungen an der Grenze eingeschränkt ist, wenn der betroffenen Person im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in einem Drittstaat Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht. In zahlreichen Entscheiden haben inter- nationale Menschenrechtsorgane dieser Verpflichtung klare Konturen gege- ben: So ist heute unbestritten, dass nicht nur die Rückschaffung, sondern auch die Abweisung an der Grenze bzw. das Zurückdrängen auf Hoher See (sog. Push-Back) unzulässig ist, wenn nicht entsprechende einzelfallbezogene Abklärungen zu allfällig menschenrechtswidriger Behandlung im Zielland vorgenommen werden.6 Vor einem Monat, im Oktober 2017, wurde zudem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil zu Rückwei- sungen an der spanisch-marokkanischen Grenze in Melilla gefällt: Im Span- nungsfeld zwischen legitimen Grenzschutz und konventionswidrigen Prakti- ken hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es bei Abweisungen an der Grenze in jedem Fall einer Identitätsfeststellung bedarf und Möglichkeiten zu Äusse- rungen gegeben sein müssen.7 5 Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, SR 0.105. 6 Die weiterhin erfolgende gewaltsame Abweisung von Migrantinnen und Migranten an den europäischen Aussengrenzen und insbesondere an den Land- und Seegrenzen zur Türkei sind klar rechtswidrig und illegal. Im Spätherbst 2020 wurde bekannt, dass sich auch FRONTEX, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küsten- wache, an dieser rechtswidrigen Praxis beteiligt. Am 28. Januar 2021 hat UNHCR, das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge, gewarnt, dass das Asylrecht in Europa in Gefahr sei und darauf hingewiesen, dass Pushbacks auf ge- waltsame und offenbar systematische Weise durchgeführt werden. Boote mit Flüchtlingen werden abgefangen und in internationale Gewässer zurückgeschleppt, Migrantinnen und Migranten, die auf dem Landweg ankommen, werden informell inhaftiert und ohne Abklärung ihres Schutzbedürfnisses zwangsweise und unter Gewaltanwen- dung in Drittstaaten zurückgebracht (https://www.unhcr.org/news/press/2021/1/601121344/unhcr-warns-asylum- under-attack-europes-borders-urges-end-pushbacks-violence.html, besucht am 12. April 2021). 7 Dieses von einer Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 3. Oktober 2017 gefällte Urteil (N.D. und N.T. gegen Spanien, Beschwerden Nr. 8675/15 und 8697/15) wurde in diesem Punkt von der Gros- sen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 13. Februar 2020 bestätigt. Demnach ver- letzt die Praxis der sog. hot expulsions – d.h. die unmittelbare Rückschiebung von schutzsuchenden ausländi- schen Personen durch die Guardia Civil ohne Risikobeurteilung, ohne Identitätsabklärung und ohne Zugang zu einem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft – an der spanisch-marokkanischen Grenze bei Melil- la das Verbot von Kollektivausweisungen ausländischer Personen nach Art. 4 des vierten Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch der Kinderrechtsausschuss der UNO hat sich mit hot expulsions von Minderjährigen in Melilla befasst und ist in D.D. gegen Spanien (Mitteilung Nr. 4/2015, Entscheid vom 1. Februar 2019) zum Schluss gekommen, dass diese mit der Kinderrechtskonvention unvereinbar sind. 26 4. Rechtliche Graubereiche bei Borderline Decisions Es ist heute völkerrechtlich unbestritten, dass die Abweisung Schutzsuchen- der an der Grenze ebenso unzulässig ist wie die Rückschaffung in ein Land, in dem Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht oder Push- Backs auf Hoher See. Dennoch wird weiterhin um das Ausmass der völker- rechtlichen Verpflichtungen gerungen, da zahlreiche juristische Fragen noch nicht geklärt worden sind. So zum Beispiel: • Gilt das Verbot der Rückweisung Schutzsuchender an der Grenze auch dann, wenn diese nicht direkt aus einem Verfolgerland, sondern aus soge- nannt sicheren Drittstaaten, – d.h. Staaten, in denen ein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht – einreisen?8 Zu denken ist hier aus Schweizer Optik etwa an eine Einreise aus Italien, Österreich oder Frankreich- • Bei einer Rückschiebung oder Überstellung in einen Drittstaat – etwa im Kontext des Dublin-Systems – sind die konkreten Lebensumstände im Zielland zu berücksichtigen. Gilt das auch für den Fall einer Abweisung an der Grenze? Hier geht es z.B. um die Frage, ob die fehlenden Aufnahme- strukturen in Italien für unbegleitete Minderjährige oder Familien mit Kin- dern bei der Einschätzung, ob die Einreise zu bewilligen sei, berücksichtigt werden müssen. • Dürfen Schutzsuchende, die lediglich durch ein Land durchreisen möch- ten, um in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen, an der Grenze zurückgewiesen werden? Diese Situation stellt sich sehr häufig an der Schweizer Südgrenze, wollen doch viele Migrantinnen und Migranten lediglich durch die Schweiz reisen, um nach Deutschland oder Skandina- vien zu gelangen. • Dürfen Schutzsuchende abgewiesen werden, wenn sie in der Schweiz in erster Linie mit Verwandten vereint werden und nur in zweiter Linie um Schutz ersuchen wollen, weil sie z.B. aus einem bürgerkriegsgebeutelten Land wie etwa Syrien kommen? 5. Extraterritoriales Grenzmanagement als Ausweg? Angesichts dieser zahlreichen juristischen Unsicherheiten kommt es den Staaten gelegen, dass sich seit einiger Zeit ein neuer Trend beim Grenzschutz abzeichnet. Das Zauberwort lautet nunmehr extraterritoriales Management von Migrationsströmen.9 Ziel der entsprechenden Massnahmen ist es, Mig- 8 In ihrem Grundsatzurteil Ilias und Ahmed gegen Ungarn (Beschwerde Nr. 47287/15) vom 21. November 2019 hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nunmehr ausgeführt, dass ein Staat bei der Abschiebung von schutzsuchenden Personen in einen Drittstaat abklären muss, ob die betroffenen schutz- suchenden Personen im Drittstaat Zugang zum Asylverfahren haben oder nicht, sofern er selber kein Asylverfah- ren durchführt. Unterbleiben diese Abklärungen, verletzt die Abschiebung menschenrechtliche Verpflichtungen des betreffenden Staates. 9 Auch der von der EU-Kommission am 23. September 2020 vorgeschlagene Migrations- und Asylpakt ba- siert zu weiten Teilen auf dem Gedanken des extraterritorialen Grenzmanagements und der Stärkung der Aus- sengrenzen durch geschlossene Lager an den Aussengrenzen. 27 rantinnen und Migranten von den Grenzen fernzuhalten und sie gar nicht mehr bis an die Grenzen Europas bzw. europäischer Staaten gelangen zu las- sen. Dadurch soll u.a. Menschenschleppern das Handwerk gelegt, illegale Migration verhindert und Menschenleben gerettet werden. Um dies zu errei- chen, werden Kontrollaufgaben an Drittstaaten oder private Personen bzw. Personengruppen delegiert. Diese sollen im Auftrag europäischer Staaten sowie gegen Bezahlung sicherstellen, dass – in Verletzung des völkerrechtlich verankerten Rechts, jeden Staat verlassen zu können – keine Migrantinnen und Migranten von einem Land in ein anderes gelangen10, bzw. dass z.B. keine Schiffe von der libyschen Küste aus in See stechen, um nach Italien überzuset- zen. Vorreiter dieser Verlagerung des Grenzmanagements in aussereuropäische Staaten ist Italien, das bereits am Vorabend des von der Europäischen Union im Februar 2017 beschlossenen Zehn-Punkte-Plans gegen Migration aus Nordafrika eine Absichtserklärung mit Libyen11 abgeschlossen hat. Beide Dokumente zielen letztlich auf die Unterbrechung der Migrationsroute von Libyen nach Italien. Gestützt auf diese politischen Entscheide kooperieren nunmehr sowohl die Europäische Union als auch die Schweiz mit der liby- schen Küstenwache. Ziel dieser Kooperation ist es, den Aktivitäten von Schleppern Einhalt zu gebieten, indem Boote davon abgehalten werden, übers Mittelmeer nach Europa zu gelangen. Aus der Schweiz floss eine Mil- lion Franken nach Libyen, um damit die Ausbildung der Küstenwache zu unterstützen sowie die Beschaffung von Schwimmwesten, Taschenlampen und Erste-Hilfe-Sets zu ermöglichen.12 Diese Unterstützung der libyschen Küstenwache ist rechtlich höchst proble- matisch. Denn zum einen räumt diese Kooperation der libyschen Küstenwa- che faktisch ein Rettungsmonopol in libyschen Hoheitsgewässern ein und verbietet es allen anderen Schiffen, insbesondere auch Schiffen von Hilfsorga- nisationen, die in den vergangenen Jahren Tausende Migranten vor dem Ertrinken gerettet haben, weiterhin Menschen in Seenot zu retten. Zum ande- 10 Das Migrationsabkommen vom 18. März 2016 zwischen der EU und der Türkei sieht u.a. vor, dass die Türkei alle nötigen Massnahmen ergreift, um neue See- oder Landwege für die illegale Migration aus der Türkei in die EU zu verhindern. Im Gegenzug sagte die EU der Türkei in mehreren Etappen rund 6 Milliarden Euro für die Unterstüt- zung von Flüchtlingen zu. Am 28. Februar 2020 öffnete die Türkei für rund drei Wochen die Grenzen, was zu drama- tischen Szenen am Grenzfluss Evros sowie in der Ägäis führte. Gegenwärtig arbeitet die EU an Plänen, das Migra- tionsabkommen zwischen der EU und der Türkei zu verlängern. 11 Das »Memorandum of understanding on cooperation in the fields of development, the fight against illegal immigration, human trafficking and fuel smuggling and on reinforcing the security of borders between the State of Libya and the Italian Republic” vom 2. Februar 2017 wurde Anfang 2020 trotz harscher Kritik vom italienischen Parlament verlängert. Bereits im Jahr 2009 hatten Italien und Libyen einen Vertrag über die bilaterale Zusammen- arbeit bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag durften die italienischen Behörden Schiffe bereits vor dem Erreichen italienischer Territorialgewässer aufbringen und die Migrantinnen und Migranten ohne jegliche Befragung und Identifizierung nach Libyen zurückbringen. Diese Praxis hat die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes 2012 in Hirsi Jamaa et al. gegen Italien (Beschwerde Nr. 27765/09) für unzulässig erklärt. 12 Die Details zu dieser Zahlung lassen sich der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 2017 auf die Interpellation Glättli 17.3922 (Ist die Unterstützung der libyschen Küstenwache durch die Schweiz völkerrechts- widrig?) entnehmen. 28 ren ist aber, wie ein im September veröffentlichter Bericht des UNO-General- sekretärs an den UNO-Sicherheitsrat nunmehr offiziell bestätigt, die Behand- lung der von der Küstenwache nach Libyen zurückgebrachten Migranten von Gewalt, Vergewaltigungen, Zwangsarbeit und weiteren schweren Menschen- rechtsverletzungen geprägt.13 Auch die Ende August 2017 von den Staats- und Regierungschefs verschiede- ner europäischer Staaten, des Tschad und Nigers sowie Vertretern der liby- schen Übergangsregierung und der EU-Aussenbeauftragten in einer gemein- samen Erklärung angekündigten Schutzmissionen stehen im Zeichen des Managements von Migrationsströmen und der Bekämpfung des Schlepper- tums. Ziel ist es, die Klärung von Asylansprüchen bereits in Afrika – insbe- sondere in Tschad und Niger – vorzunehmen und damit die Migration über das Mittelmeer einzudämmen. Doch wie ebenfalls zahlreiche internationale Berichte festhalten, hat auch hier die Medaille eine Kehrseite: sowohl im Niger als auch im Tschad ist die Menschenrechtssituation besorgniserregend. 6. Aus den Augen, aus dem Sinn? Sollten diese Tatsachen die europäischen Staaten und damit auch die Schweiz kümmern? Dürfen sie Migrationsströme durch gezielte Kooperationen mit Drittstaaten oder gar nichtstaatlichen Milizen ohne Rücksicht auf die Konse- quenzen entsprechender Massnahmen für die betroffenen Migrantinnen und Migranten lenken? Können sie sich durch die Auslagerung von Grenzschutz- massnahmen aus der Verantwortung stehlen, frei nach dem Motto «aus den Augen, aus dem Sinn»? Oder, anders formuliert, ist diese indirekte Beihilfe zu schweren Menschenrechtsverletzungen zulässig? Wie jede Rechtsordnung kennt auch das Völkerrecht Regeln zur Verantwort- lichkeit für rechtswidriges Verhalten. Danach ist ein Staat für eine völker- rechtswidrige Handlung verantwortlich, sofern ihm das betreffende Verhal- ten zugerechnet werden kann und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob das die Rechtsverletzung verursachende Verhalten auch tatsächlich einem Staat zurechenbar ist. Neben dem Verhalten ihrer eigenen Organe ist Staaten unter bestimmen Vorausset- zungen auch das Verhalten von Dritten, seien dies Staaten oder private Grup- pierungen zurechenbar. Der von der Völkerrechtskommission der UNO in jahrzehntelanger Arbeit verfasste und 2001 von der UNO-Generalversamm- lung angenommene Entwurf von Regeln zur Staatenverantwortlichkeit führt verschiedene dieser Situationen aus. So ist etwa die Zurechenbarkeit des völ- kerrechtswidrigen Handelns von Privaten gegeben, wenn dieses auf Anwei- sung oder unter der effektiven Kontrolle eines Staates erfolgt. Oder ebenso die Zurechenbarkeit der durch einen Drittstaat begangenen Völkerrechtsverlet- 13 Die Situation von Migrantinnen und Migranten in Libyen hat sich, wie der UNO-Generalsekretär in einem Bericht vom 2. September 2020 ausgeführt hat, in den vergangenen Jahren nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert. Zudem wurden in Libyen gestrandete Migrantinnen und Migranten für den Einsatz im wieder auf- geflammten bewaffneten Konflikt zwangsrekrutiert. 29 zung, wenn diese mit Hilfe oder Unterstützung dieses Staates begangen wurde. Wenn nun europäische Staaten und die Schweiz mit afrikanischen Staaten oder Milizen zusammenarbeiten und mit Geld und technischer Ausrüstung für den Grenzschutz letztlich indirekt Beihilfe zu Menschenrechtsverletzun- gen begehen, dann dürfen sie nicht blauäugig annehmen, dass sie auf siche- rem Boden stehen und sich so elegant der schwierigen juristischen Fragen an den eigenen Grenzen entziehen können. Vielmehr könnten sowohl die Geld- zahlungen, als auch die materielle Unterstützung dazu führen, dass ihnen die von Drittstaaten bzw. privaten Gruppierungen begangenen völkerrechtswid- rigen Handlungen – etwa die Verletzung des Rechts, jedes Land zu verlassen sowie ganz allgemein die menschenrechtswidrige Behandlung – zugerechnet werden und sie hierfür verantwortlich gemacht werden. Dies sind einige Überlegungen aus dem juristischen Elfenbeinturm, die aber für Hunderte, ja Tausende Menschen von existenzieller und überlebenswich- tiger Bedeutung sein können. 30 Forschung in der digitalen Welt Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 7. November 2019 Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung Die Digitalisierung ist in aller Munde, wie ein Mantra, wie ein Zauberwort, eine Beschwörung radikaler Veränderung. Man hört es überall, dieses Zau- berwort – die Einen zelebrieren es und erhoffen sich von ihm eine Zukunft, in der die Menschheit sich der analogen Plagen ein für alle Mal entledigen kann. Andere, wiederum, sind vorsichtiger im Umgang mit diesem Begriff. Sie fürchten ihn geradezu und sehen in ihm mehr Gefahren als Chancen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit verstehen wir aber alle etwas anderes unter dem Begriff «Digitalisierung». Doch Einigkeit herrscht wohl in einem Punkt: das Digitale kommt mit enormer Geschwindigkeit auf uns zu, es überholt uns teils bereits und lässt uns hinter sich. Es tut dies ungleich rasch, nicht-linear, für viele ungreifbar, ja unbegreifbar. Und die wissenschaftliche Forschung ist von diesen Prozessen nicht ausgeschlossen. Zeit also, für ein paar Gedanken zur Forschung in dieser digitalen Welt. Ich beschränke mich dabei auf die Forschung, die uns an der Universität Luzern am nächsten liegt, also die geis- tes- und sozialwissenschaftliche Forschung im weitest möglichen Sinn. Auf der einen Seite wird das Digitale vermehrt zum Forschungsgegenstand. Wichtige Fragen verlangen nach Antworten. Wie genau verändert sich unsere Gesellschaft? Wie wirken sich digital verbreitete «fake news» auf die Mei- nungsbildung aus? Wie verändern sich die zwischenmenschlichen, sozialen Netzwerke? Gibt es, wie bei der Globalisierung, auch bei der Digitalisierung Gewinner und Verlierer und wie artikuliert sich dieser potenzielle Graben in der Politik? Wie gehen Nutzer mit ihren Daten um? Wie verändert sich der rechtliche Rahmen des geistigen Eigentums, des Persönlichkeits- und des Datenschutzes? Welchen ethischen Herausforderungen muss sich künstliche Intelligenz stellen? Die Liste ist lang – und wird täglich länger. Auf der anderen Seite verändert die Digitalisierung die Art und Weise, wie wir forschen. Daten zum Verhalten von Nutzern wachsen in ihrem Umfang ins Unermessliche. Aber auch Daten zu Institutionen und Organisationen, zum Staat und zur Wirtschaft sind exponentiell gewachsen. Die Verhaltens- revolution der 1940er Jahre verblasst vor der aktuellen Datenschwemme, die unsere Forschung flutet. Mit dem Zugang zu diesen Daten sind auch unsere Methoden, wie wir damit umgehen, stark vorangeschritten. Kostenlose, frei 31 zugängliche und sich konstant verbessernde Software steht allen Studieren- den zur Verfügung. Unzählige «packages» ermöglichen es uns, riesige Daten- mengen zu speichern und zu analysieren. Beispiele für Forschungsergebnisse, welche auf der neuen Datenschwemme und auf neuen Methoden basieren, gibt es viele. Ein Blick auf die Fachzeit- schriften weckt den Eindruck, dass die Anzahl solcher Beiträge am Steigen ist. Auch in den wichtigsten Zeitschriften der internationalen Wissenschaft, «Nature», «Science» oder «PlosOne», werden vermehrt Forschungen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften publiziert, die Elemente von «computatio- nal science» beinhalten. Erlauben Sie mir, mich der Heuristik eines Thesenrasters zu bedienen, indem ich je vier Thesen zu Opportunitäten und Chancen, und zu Hindernissen und Gefahren der Forschung in der digitalen Welt formuliere. Forschung wird interdisziplinärer Meine erste These zu den Opportunitäten und Chancen betrifft die wissen- schaftlichen Disziplinen. Meine These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer interdisziplinärer. Dies ist keinesfalls ein neues Phänomen – Interdisziplinarität gab es auch vor dem Aufkommen von Computer und dem Internet. Aber die digitale Welt beschleunigt und intensiviert diese Zusammenarbeit. Wie Mary Elizabeth Sutherland in einem kürzlich auf den Seiten von Nature Human Behaviour kommentierte, sind die disziplinären Migrationen hin zu den «computational social sciences» sehr ausgeprägt. Poli- tikwissenschaflerinnen, Soziologen, Kommunikationsforscherinnen, Gesundheitsforscherinnen, Linguisten, Psychologinnen, Ökonomen und Umweltforscherinnen definieren sich immer häufiger über die Schnittstelle der «computational social sciences», die profunde, substanzielle Kenntnisse der Sozialwissenschaften mit den Computerwissenschaften verbindet. Gemäss Sutherland kategorisieren wir die Disziplinen nicht mehr nach den Fragen, die sie zu beantworten versuchen, sondern vielmehr nach der Art und Weise, wie wir die Fragen zu beantworten versuchen. Um ein Beispiel zu nennen: ein diesen Sommer in Science erschienener For- schungsbeitrag nutzt komplexe Daten von Vermessungen von Schädeln unse- rer Vorfahren, um aufzuzeigen, wie sich die Entwicklung der Landwirtschaft nach dem Neolithikum auf unsere Gebissstruktur ausgewirkt hat. Die kultu- relle Entwicklung hin zum Verzehr weicherer, verarbeiteter Lebensmittel hat im Post-Neolithikum dazu geführt, dass sich die obere Zahnreihe des Homo Sapiens über die untere geschoben hat, also nicht mehr die untere Zahnreihe spiegelbildartig berührt. Diese Entwicklung, nämlich, erlaubt es uns soge- nannte labiodentale Geräusche, wie die Aussprache des Buchstabens «f» oder «v», einfacher, öfter und unter geringerer muskulärer Anstrengung von uns zu geben. Für die Linguistik ist das, wenn sie es mir erlauben, ein gefundenes 32 Fressen, denn es beweist die kulturell bedingte Entwicklung der Sprache. Für meine These ist es zudem ein Beispiel, wie Paläo-Anthropologie, Sprach-Bio- mechanik, Ethnographie, Phylogenetik und historische Linguistik zusam- mengefunden haben – dank der Entwicklung von digital-gesteuerten Daten- erhebungen und Methoden. Forschung wird gemeinschaftlicher Meine zweite These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer gemeinschaftlicher. Wie Kuld und O’Hagan (2018) kürzlich am Beispiel der Ökonomie aufzeigten, machten in den 1960er Jahren die Publikationen eines einzigen Forschenden noch 90 Prozent aller in den besten Zeitschriften erschienenen Beiträge aus. 1996 waren es noch die Hälfte. Und 2014 waren es nur noch 25 Prozent. Was aber vor allem eindrücklich ist, ist die Tatsache, dass der Anteil an Doppelautorenschaften stabil geblieben ist, und dass es gleich- zeitig zu einem starken Trend hin zu drei, vier und mehr als vier Autorenschaf- ten gekommen ist. Forschung wird immer mehr zur Teamarbeit. Natürlich ist die Digitalisierung nur einer von mehreren Faktoren, die den allgemeinen Trend in den Sozialwissenschaften hin zu Multiautorenschaften prägen. Mir fehlt an dieser Stelle die Zeit, auf diese alternativen Erklärungsansätze, wie die Spezialisierung, Billigflüge oder «risk aversion» einzugehen. Aber dass die Digitalisierung der Kommunikation, des intensiveren und vereinfachten Datenaustauschs eine beschleunigende Rolle spielt, ist naheliegend. Auch hier möchte ich Ihnen ein Beispiel geben, diesmal aus dem eigenen Nähkästchen. Für die Wahlen des Europäischen Parlaments vom Mai dieses Jahres haben wir an der Universität Luzern ein Forschungsprojekt auf die Beine gestellt, das uns einzigartige Daten zum Einfluss von elektronischen Wahlhilfen auf ihre Nutzerinnen liefert. Es gelang uns, eine solche Wahlhilfe, ähnlich wie «smartvote» aufzubauen. Wir kodierten die Positionen von 272 Parteien, zu je 22 politischen Stellungnahmen und stellten sie in 24 Sprachen zugänglich auf eine Webseite. Fast 1.3 Millionen Bürgerinnen und Bürger nutzten unser Tool in den Tagen vor den Wahlen. Unser Tool war aber nur Mittel zum Zweck, denn es ging uns darum, mit einem experimentellen For- schungsdesign den kausalen Einfluss dieser Wahlhilfe auf politisches Verhal- ten zu schätzen. Dazu haben wir vier repräsentative Stichproben in vier Län- dern, sowie zwölf Stichproben von Studierenden in neun EU Mitgliedstaaten benutzen können. Anstelle des klassischen «thank you» in der ersten Fussnote einer Publikation entschied sich das internationale Kernteam, die Verant- wortlichen für die universitären Stichproben, alles ausgewiesene Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler, als Ko-Autoren einzuladen. Wir arbeiten zurzeit an den Ergebnissen, die, sollten sie publiziert werden, also eine äus- serst grosse Anzahl an Ko-Autorinnen und Ko-Autoren haben werden. Ohne die digitalen Hilfsmittel, der standardisierten Integration der nationalen und universitären Feldexperimente wäre diese transnationale Zusammenarbeit unmöglich gewesen. Der Beitrag der einzelnen, rein digital eingebundenen 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war und ist so fundamental wichtig für unser Design, dass sich die Ko-Autorenschaft als faires und gerechtfertigtes Zückerchen geradezu aufdrang. Forschung wird internationaler Meine dritte These lautet: die Forschung in der digitalen Welt wird immer internationaler. Wie ein Beitrag in Nature von 2016 aufzeigt, hat sich die For- schung in den letzten Jahren klar internationalisiert. Immer häufiger kommt es in der Forschung zu Publikationen, die internationale Autorenschaften aufweisen. Auch hat sich besonders die chinesische Forschung stark entwi- ckelt. Was auffällt, ist also nicht nur eine intensivere, internationale For- schungszusammenarbeit, sondern auch das Aufkommen von Forschungsein- richtungen ausserhalb der traditionell den Forschungsmarkt beherrschenden europäischen und nordamerikanischen Regionen. Das Beispiel unseres For- schungsprojekts zu den Europäischen Parlamentswahlen könnte auch hier, bei der Internationalisierung der Forschung, als Beispiel dienen. Wiederum kann die Digitalisierung kaum für diesen Prozess allein verantwortlich gemacht werden, aber genauso wenig kann man bezweifeln, dass die Digitali- sierung diese Internationalisierung der Forschung mitvorantreibt. Forschung wird immer notwendiger Schliesslich möchte ich eine vierte, die Opportunitäten und Chancen betref- fende These in den Raum stellen: die Forschung in der digitalen Welt wird immer notwendiger. Wenn wir, wie eingangs erwähnt, davon ausgehen, dass sich die Gesellschaft mit dem Aufkommen digitaler Technologien wandelt, dann müssen wir uns den Eigenschaften und Effekten dieses Wandels anneh- men. Und bei der Erforschung dieser Effekte muss man oft die zu untersu- chende Technologie in das Design einbetten, mit dem Resultat, dass digitale Daten, Tools, Prozesse und Methoden somit zum Forschungsziel und -instru- ment zugleich werden. Als Beispiel für diese nötigen Forschungen können wir einen kürzlich in Nature Communication erschienen Beitrag zum Klima- wandel herbeiziehen. Die Studie stellt die Frage: wie schneiden die sogenann- ten «contrarians», also jene, die den Klimawandel in Frage stellen, gegenüber den seriösen Wissenschaftlern in den Mainstream Medien und in den neuen Medien ab? Petersen und seine Ko-Autoren konnten aufzeigen, dass bei den über 200‘000 analysierten Beiträgen der beiden Gruppen in über 100‘000 Medienberichterstattungen die «contrarians» in den Mainstream Medien in proportionalem Masse zu den seriösen Forschungen erwähnt wurden. In den neuen Medien hingegen sind «contrarians» mit fast 50% mehr Beiträgen prä- sent, als die seriöse wissenschaftliche Forschung. Die sozialen und politischen Implikationen liegen auf der Hand. Aber kommen wir nun noch zu den Hindernissen und Gefahren der For- schung im digitalen Zeitalter. Auch hier möchte ich vier Thesen formulieren. 34 «Ingenieurisierung» der Sozialwissenschaften Die erste These betrifft die Gefahr einer «Ingenieurisierung» der Sozialwis- senschaften. Die sogenannten «predictive analytics» basieren auf grossen Datensätzen, anhand derer, Voraussagen zu menschlichem Verhalten, biolo- gischen und technologischen Entwicklungen aufgestellt werden. Nehmen wir ein Beispiel: mit grossen und sehr detaillierten Gesundheitsdatensätzen, sowie hochentwickelten, ökonometrischen Modellen können Forscher das Auftreten von Diabetes und anderen Pathologien bei Patienten voraussagen. Obschon solche Forschung ohne Zweifel äusserst praxisorientiert und hilf- reich ist stellt sich die Frage: ist das sozialwissenschaftliche Forschung? Oder führt sie schlicht zu einem von Theorie und Hypothesen befreiten Erkennt- nisgewinn, der Optimierungsprozesse aufweist, welche im Ingenieurwesen und in der Medizin gang und gäbe sind? Reichen bei solcher Forschung, gerade bei der Vergabe von Forschungsgeldern, die altherkömmlichen Kate- gorien zur disziplinären Einteilung noch aus, oder sollten wir neue Gefässe schaffen, die solchen Forschungsvorhaben besser gerecht werden? Die schlei- chende Kolonisierung der Sozialwissenschaften durch praxisorientierte Inge- nieurerie kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen der Sozialwissenschaften Die zweite These betrifft eine andere Form der Kolonisierung: die Sozialwis- senschaften werden in zunehmendem Masse von hochkomplexen Rechts- grundlagen zum Persönlichkeits- und zum Datenschutz eingeschränkt. Diese Einschränkung ist nötig. Aber in meinem Beispiel unserer Forschung zu den transnationalen Experimenten mit Studierenden sind wir bereits an die Gren- zen des Machbaren gestossen. Die Europäische Datenschutz-Grundverord- nung machte unser Unterfangen in zahlreichen Ländern und Universitäten schlicht unmöglich. Forschung in der digitalen Welt, wenn es dabei um Bür- gerinnen und Bürger geht, ist mittlerweile ein Unternehmen, das sich, um aussagekräftig zu bleiben, am Rande der Legalität bewegen muss und oft schon unmöglich geworden ist. Forschung wird gefährlicher Die dritte These lautet: Forschung in der digitalen Welt wird, aus ethischer Sicht, immer gefährlicher. Algorithmen und künstliche Intelligenz ermögli- chen heutzutage eine Effizienz, die jene von Menschen bei Weitem übertref- fen. Aber nicht alles ist Gold, was glänzt. Nehmen wir wiederum ein Beispiel. Das renommierte «Journal of Personality and Social Psychology” publizierte kürzlich eine Studie von Yilun Wang und Michal Kusinki zur Fähigkeit von tiefen, neuralen Netzwerken, die sexuelle Orientierung von Menschen anhand von Gesichtserkennungsalgorithmen zu erfassen. Angewandt auf 130‘000 Fotos von einem amerikanischen Dating-Site konnten die Forscher der Uni- versität Stanford mittels ihrer Algorithmen die sexuelle Orientierung signifi- kant besser als Menschen klassifizieren, und zwar mit einer Präzision von 91 Prozent. Ähnliche, auf künstlicher Intelligenz, beziehungsweise tiefen, neura- 35 len Netzwerken basierten Technologien werden von privaten Anbietern ent- wickelt, um Kriminelle und Terroristen bei der Einreise in ein Land zu identi- fizieren. Physiognomie, Phrenologie, Eugenik – Galton, Lambroso, Rassismus und das Naziregime tauchen in der ethischen Diskussion um diese For- schungsergebnisse zwingend auf. Was, wenn Saudi-Arabien oder der Iran, wo Homosexuelle zur Todesstrafe verurteilt werden, sich dieser Technologie bedienen, um grossflächig ihre Bürgerinnen und Bürger zu screenen? Wie können wir ethisch mit den Forschungsmöglichkeiten, die sich uns bieten, umgehen? Müssen wir - wie in den Physikern von Dürrenmatt - unsere For- schung verbergen? Oder sollten wir versuchen, die Irrwege der Forschung durch Forschung zu korrigieren? Diese Fragen wurden vor der Digitalisie- rung gestellt - aber in der digitalen Welt werden sie immer dringlicher. Und vielleicht würde Dürrenmatt heute seinem Werk den Titel «Die Daten-Wis- senschaftler» geben. Sicher ist: die Büchsen der Pandora in unserer Gesell- schaft vermehren sich – und sie werden immer digitaler. Forschung wird privater Dies führt mich zu meiner vierten und letzten These: Forschung in der digi- talen Welt wird immer privater. Wir beobachten eine Kolonisierung der Aka- demie durch private Datensammler und Analytikerinnen. Dies führt zu neuen Abhängigkeiten und zu einem potenziellen Verlust von Transparenz und Verantwortlichkeiten, zu einem Verlust der Kontrolle der universitären Wissenschaftsgemeinschaft. Nehmen wir auch hier ein Beispiel: 2012 hat James Fowler mit seinen Ko-Autoren einen vielbeachteten Artikel in «Nature» zum Einfluss von Facebook auf die Wahlbeteiligung in den USA publiziert. Daten von 61 Millionen Nutzern von Facebook wurden für diese Studie in ein Feldexperiment eingebunden. Interessant ist dabei vor allem, dass dies ohne die Mitarbeit von Facebook, einem privaten Unternehmen, nicht möglich gewesen wäre. Die Googles, Twitters und Facebooks dieser Welt sind im digi- talen Zeitalter zu Datenriesen angewachsen, die ihre eigenen Forschungsab- teilungen betreiben und ohne deren Einwilligung zur öffentlichen Datennut- zung die Sozialwissenschaft beschränkt bleibt. Private Unternehmen, die sich dieser Daten bemächtigen, wie Cambridge Analytica, aber auch die Daten- riesen selbst, die ihre Daten für Forschungszwecke nutzen, infiltrieren nicht nur die Welt der Praxis immer stärker, sondern auch jene der wissenschaftli- chen Forschung. Fazit Die Forschung in der digitalen Welt eröffnet uns ungeahnte Möglichkeiten und Chancen. Wenn die Welt immer digitaler wird, dann muss sich die Wis- senschaft damit befassen. Und sie muss dazu ihre methodologischen Klingen schärfen, innovativ bleiben, sich anpassen und weiterentwickeln. Viel Gutes kommt dabei heraus. Aber auch Fragwürdiges, Gefährliches. 36 Wenn Daten-Wissenschaftler der Meinung sind, dass sie auf Theorien ver- zichten können, weil ja alles in den Daten enthalten ist, dann irren sie. Es wäre ein Trugschluss, über hundert Jahre Parteienforschung zu ignorieren, nur weil man über neue, grosse und detaillierte Daten zu Parteien und Partei- systemen verfügt. Umgekehrt wäre es ebenso falsch, die «computational scien- ces» zu ignorieren und zu proklamieren, dass wir sie nicht fruchtbar und ethisch nutzen sollten. Die Geistes- und Sozialwissenschaften müssen sich der Herausforderung der «computational sciences» stellen – und umgekehrt. An der Universität Luzern versuchen wir genau dies zu tun. Mit unserem neuen, interdisziplinären Master-Studiengang, dem «Lucerne Master in Com- putational Social Sciences», dem LUMACSS, haben wir eine in der Schweiz einzigartige Gelegenheit geschaffen, jungen Forschenden sowohl fundierte Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften, wie auch ebenso fundierte Kenntnisse der «computational sciences» zu vermitteln. Unsere Studierenden werden, davon sind wir überzeugt, mit ihrem Abschluss für eine verantwor- tungsvolle Forschung in der digitalen Welt ausgerüstet sein. Und sie werden von öffentlichen Institutionen, dem Staat, den internationalen Organisatio- nen und von der Privatwirtschaft umworben werden. Zumindest ist das unser Ziel. Riskant? Mit grosser Wahrscheinlichkeit. Aber zukunftsorientiert, ambi- tioniert und innovativ? Mit Sicherheit. 37 Triage auf Intensivstationen – Gedan- ken einer Rechtswissenschaftlerin Ansprache zur Feier des Dies Academicus der Universität Luzern am 5. November 2020 Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren Worüber darf man in diesen Tagen nicht sprechen? Sicher nicht über die US- Präsidentschaftswahl. Und sicher auch nicht über die Covid-19-Pandemie. Keine Sorge, über die Wahlen in den USA werde ich nicht referieren, ich masse mir nicht an, dazu etwas Sinnvolles beitragen zu können. Es bleibt also das andere Reizthema, die Corona-Krise. Vielleicht verstehe ich davon nicht viel mehr, und eben, eigentlich dürfte man darüber gar nicht sprechen an einem Tag wie heute, der doch eigentlich ein akademischer Feiertag ist. Trotz- dem habe ich mich für dieses Thema entschieden, denn tatsächlich beschäf- tigt es mich als Wissenschaftlerin seit einigen Monaten. Etwas genauer: Ich werde über das Thema «Triage» auf Intensivstationen sprechen. Wer hat Priorität, wenn die Intensivpflegeplätze zu knapp sind, wenn nicht mehr alle Patientinnen und Patienten behandelt werden können? Wer erhält keine Behandlung, obschon unter normalen Bedingungen doch immerhin noch ein Rettungsversuch unternommen worden wäre? Triage im hier verwendeten Kontext bedeutet also letztlich eine Entscheidung darüber, wem eine intensivmedizinische Behandlung noch offeriert wird und wem sie nicht offeriert oder gar entzogen wird. Ich habe dazu am vergangenen Montag eine kleine Umfrage bei meinen Stu- dierenden gemacht. Ich habe den Studierenden folgende Frage unterbreitet: «Wem würden Sie in einer Triage-Situation Priorität einräumen, wenn alle Patienten gleichermassen auf einen Intensivpflegeplatz angewiesen sind?» Bevor ich Ihnen das Ergebnis meiner kleinen Umfrage zeige, möchte ich mich bei meinen empirisch tätigen Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich ent- schuldigen: Selbstverständlich sind Setting und Fragestellung methodisch unseriös, um nicht zu sagen: völlig unwissenschaftlich. Allerdings war es auch gar nicht mein Ziel, eine aussagekräftige Befragung durchzuführen. Vielmehr hat mich interessiert, ob meine Studierenden ganz spontan und ohne eine Einführung in das Thema bereit sind, aufgrund von vorgegebenen Kriterien zu entscheiden, wer eher einen Rettungsversuch verdient hat und wer nicht. Und diese Bereitschaft war tatsächlich da, wie Sie sehen: 38 Hier sind die Ergebnisse meiner Umfrage: Aber: Darf man das überhaupt tun? Dürfen wir darüber entscheiden, wer lebt und wer stirbt oder jedenfalls keine Chance auf ein Überleben erhält? Ist das nicht anmassend und überdies unethisch? Nun, ich stehe hier als Juristin vor Ihnen, nicht als Ethikerin. Ich möchte Sie im Folgenden mitnehmen auf eine kleine Reise – in einer Zeit, in der wir ja alle nicht mehr wirklich reisen dür- fen – also auf eine bloss gedankliche Reise: Wie gehe ich als Rechtswissen- schaftlerin mit der Triage-Problematik um? An dieser Stelle fragen Sie sich vielleicht, warum das Thema mich überhaupt interessiert und beschäftigt. Es ist nicht ein versteckter Hang zum Morbiden, der mich bewegt. Ich bin neben meiner Tätigkeit als Professorin in Luzern auch Mitglied der Zentralen Ethikkommission (ZEK) der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Im Frühjahr dieses Jahres hat das Bundesamt für Gesundheit die SAMW damit beauftragt, eine Richtlinie zum Thema Triage auf Intensivstationen zu verfassen. Das wurde dann auch – unter hohem Zeitdruck – gemacht. Die Richtlinie wurde aller- dings sogleich in den Medien und einzelnen wissenschaftlichen Beiträgen kritisiert – ich komme auf diese Kritik noch zurück. Glücklicherweise konnte im Frühjahr das Schlimmste noch abgewendet werden, die Richtlinie kam meines Wissens nie, oder jedenfalls nie explizit zur Anwendung. In den fol- genden Monaten hat die SAMW mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt, um die Grundlagen für die Ressourcenzuteilung in der Intensivmedizin gründlich aufzuarbeiten. In diesem Rahmen habe auch ich mir vertiefte Überlegungen dazu angestellt. Welchen Beitrag kann ich also als Rechtswissenschaftlerin zum Thema Triage leisten? 39 Nun, für eine Juristin drängt sich offenkundig zuerst einmal ein Blick ins Gesetz auf. Doch halt, hier beginnt das Problem bereits: Welches Gesetz nehme ich denn nun zur Hand? Das hängt davon ab, welche Frage ich zu klären versuche: • Interessiert mich die Perspektive des einzelnen Arztes oder Spitals? Frage ich also danach, ob eine Ärztin gegenüber einer bestimmten Patientin eine Behandlungspflicht hat – und ob diese Behandlungspflicht gleichermassen gegenüber allen Patienten gilt? • Oder fokussiere ich auf die Strafbarkeit des Arztes? Interessiert mich mit anderen Worten, ob eine Ärztin, die den einen Patienten behandelt und den anderen nicht, wegen unterlassener Nothilfe oder wegen Tötung durch Unterlassen strafbar ist? • Oder stelle ich die Frage nach der Verantwortlichkeit des Staates, insbeson- dere des für die Gesundheitsversorgung zuständigen Kantons. Frage ich also danach, ob der Staat, der nicht rechtzeitig und vorausschauend für Versorgungsengpässe bei einer Pandemie geplant hat, in der Pflicht steht? Juristinnen und Juristen unter Ihnen ahnen bereits, was ich mit dieser Aus- legeordnung bezwecke: Je nach Fragestellung sind andere Teilgebiete der Rechtswissenschaft angesprochen. Die wissenschaftliche Arbeit im Kontext einer Universität zeichnet sich gerade auch dadurch aus, dass eine hohe Spe- zialisierung erfolgt. Wer sich vertieft mit der Gesundheitsversorgung, also mit einer öffentlich-rechtlichen Perspektive befasst, ist nicht gleichermassen kompetent im Strafrecht. Für mich persönlich als Zivilrechtlerin steht die Perspektive des einzelnen Arztes, das Arzt-Patienten-Verhältnis im Vorder- grund. Und mit einem Augenzwinkern möchte ich beifügen: Sie sehen daraus meine eigene Beschränktheit: Ich bin keine empirische Sozialforscherin, ich bin keine Ethikerin – und nicht einmal im Bereich der Rechtswissenschaft kann ich umfassend Auskunft geben. Man kann das als Nachteil sehen, oder aber als Stärke: Die Spezialisierung erlaubt Konzentration und vertieftes Wissen in Einzelgebieten. Wollen wir aber als Forschende ein Thema in seiner ganzen Breite und Tiefe ergründen, sind wir auf Austausch zwingend angewiesen. Und ich denke, dass gerade hier eine der Stärken der Universität Luzern liegt: Als vergleichsweise kleine Universität mit kurzen Wegen bieten sich uns sehr gute Chancen der interdisziplinären Zusammenarbeit. Nun aber zurück zu meinem eigenen, bescheidenen Beitrag zur Triage-Problematik. Mein Zugang ist also die Arzt-Patienten-Beziehung. Ich frage daher, ob der einzelne Arzt eine Behandlungspflicht gegenüber der Patientin hat, die drin- 40 gend auf eine intensivmedizinische Behandlung angewiesen ist. Um dies prä- zise zu beantworten, müsste ich länger ausholen, als ich dies aufgrund der zeitlichen Vorgaben heute tun kann. Aber kurz gefasst lautet die Antwort: Ja, eine solche Behandlungspflicht ist zu bejahen, sobald ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde, oder auch schon zuvor, wenn eine Pflicht zur Hilfeleis- tung (nach Art. 40 lit. g des Medizinalberufegesetzes) besteht. Allerdings: Offenkundig kann man vom Arzt nicht Unmögliches verlangen. Er kann also nicht dazu verpflichtet sein, mehreren Patienten gleichzeitig zu helfen, wenn alle gleichermassen auf seine Hilfe angewiesen sind, aber nur ein Intensiv- pflegeplatz zur Verfügung steht. Das sehen sogar meine Strafrechtskollegen so, die von «Pflichtenkollision» sprechen. Wir sind nun also einen kleinen Schritt weiter: Der Arzt, der sich wegen Res- sourcenknappheit in einer Pflichtenkollision befindet, muss nicht alle Patien- ten behandeln. Das lässt aber unsere zentrale Frage noch unbeantwortet: Darf er willkürlich entscheiden, wen er behandelt? Oder muss er sich bei seiner Wahl an bestimmte Regeln halten? Ein Blick ins Gesetz hilft hier nun leider nicht mehr weiter: Gähnende Leere! Als Zivilrechtlerin habe ich für eine solche Situation allerdings methodisches Rüstzeug. Denn der Gesetzgeber selber hat schon geahnt, dass er womöglich wichtige Rechtsfragen unbeantwortet lässt, und er hat dazu (in Art. 1 Abs. 2 Zivilgesetzbuch) ein Vorgehen skizziert, das in der juristischen Methoden- lehre während über 100 Jahren immer weiter und raffinierter ausgearbeitet wurde und auf das ich heute zurückgreifen kann: In einer hübschen lateini- schen Wendung bezeichnet man dies als Lückenfüllung «modo legislatoris». Konkret bedeutet dies: Fehlt eine gesetzliche Regel, ist kein blosser Einzelfall- entscheid zulässig. Vielmehr soll der Rechtsanwender eine generelle Regel bilden, so als wäre er ein Gesetzgeber, eben «modo legislatoris». Eine Regel sollte dies sein, die für gleichgelagerte Sachlagen angewandt werden kann und die sich als fair und gerecht erweist. Dabei ist das Gesamtgefüge der Rechts- ordnung im Blick zu behalten, also alle Wertungsentscheide, die der Gesetz- geber tatsächlich getroffen hat und die – wenngleich nur analog – auch für das konkrete, vom Gesetz nicht direkt beantwortete Problem beachtlich sein könnten. Ich lasse nun also meinen Blick über die Rechtsordnung wandern und ver- suche zu klären, wo ich Hinweise darauf finde, wie eine Regelbildung «modo legislatoris» aussehen müsste. Meine Suche hat Folgendes ergeben: • In der Schweizerischen Bundesverfassung lehrt mich das Diskriminie- rungsverbot, dass u.a. Alter, Behinderung oder sozialer Status keine Rolle spielen dürfen. Eine direkte Anknüpfung an ein solches Merkmal erwiese sich also offenkundig als unzulässig. 41 • Eine Ebene unter der Verfassung finde ich im Krankenversicherungsgesetz weitere Anhaltspunkte für die Wertvorstellungen des Gesetzgebers. Die Kriterien Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Behandlung werden hier ausdrücklich gesetzlich fixiert. Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Behandlung eine Rolle spielen darf, ja sogar muss. Nun ist zu relativieren, dass sich die Rechtsprechung auf die Frage der Finanzierung bestimmter Behandlungen durch die Krankenversicherer bezieht und nicht auf die Ressourcenknapp- heit im Pandemiefall. Dennnoch scheint mir, dass zwischen knappen finan- ziellen Ressourcen, zu denen sich das Bundesgericht explizit äussert, und knappen Intensivpflegeplätzen ein Vergleich nicht völlig unangebracht ist. Ich gelange jedenfalls bei der Lektüre des Krankenversicherungsgesetzes zum Schluss, dass Überlegungen zur Nützlichkeit und Wirksamkeit einer Behandlung wenigstens dem Grundsatz nach zulässig sein müssen. • Ressourcenknappheit im Gesundheitswesen kennen wir im Übrigen auch anderswo, nämlich im Kontext der Organtransplantation. Die Zuteilungs- kritierien bei Organknappheit sind allerdings nicht einmal gesetzlich gere- gelt, vielmehr steigen wir nun nochmals eine Normstufe tiefer, auf die Ebene einer Verordnung, genauer: der Organzuteilungs-Verordnung. Die- ser Verordnung entnehme ich, dass Dringlichkeit der Transplantation und auch deren Erfolgsaussichten zentrale Kriterien sind. Letztlich lese ich dar- aus, dass – ähnlich wie im Krankenversicherungsrecht – die Nützlichkeit eine Rolle spielt. Wird der dringliche Fall bei vergleichbar guten Erfolgs- aussichten zuerst behandelt, steigt nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass letztlich beide Patienten noch rechtzeitig ein Organ erhalten und gerettet werden können. • Verlässt man vollends die demokratisch legitimierten Rechtsgrundlagen, so findet man auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit, gut versteckt unter der Rubrik «Broschüren und Poster» einen Influenza-Pandemieplan aus dem Jahr 2018. In diesem ausführlichen Dokument wird für den Fall einer Überlastung des Gesundheitssystems als Triage-Kriterium explizit vorgesehen, dass die Rettung möglichst vieler lebensbedrohlich erkrankter Menschen im Vordergrund stehen muss. • Diese Betrachtungsweise wird schliesslich auch bestätigt durch neuere und neuste Richtlinien von medizinischen Standesorganisationen und Ethik- kommissionen, unter anderem in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Massgebliches Kriterium, auch in der eingangs erwähnten Richt- linie der SAMW, ist stets die kurzfristige Erfolgsaussicht. Wer wird, basie- rend auf aktuellen intensivmedizinischen Erkenntnissen, mit grösserer Wahrscheinlichkeit die Intensivpflegestation lebend verlassen können? 42 Ich fasse zusammen: Versuche ich aus rechtswissenschaftlicher Sicht, mit der Methodik, die mir zur Verfügung steht, also «modo legislatoris», die vom Gesetzgeber offengelassene Frage zu klären, wie in der Triage-Situation zu entscheiden ist, dann gelange ich zu folgendem Schluss: Die Erfolgsaussichten der Behandlung dürfen entscheidend sein, ja sie müssen sogar entscheidend sein. Nun ist diese Erkenntnis für Sie womöglich selbstverständlich. Tatsächlich entspricht dies offenkundig auch dem, was meine Studierenden in der kleinen Befragung in den Vordergrund gerückt haben. Daher sollte ich in aller Kürze doch noch auf die in den Medien und anderswo geäusserten Gegenstimmen hinweisen: Nach der Veröffentlichung der Triage-Richtlinien der SAMW war unter anderem die Rede von Altersdiskriminierung und von einer Diskrimi- nierung von Demenzkranken. Dies deshalb, weil Alter und schwere Demenz – wie übrigens auch zahlreiche andere Erkrankungen, etwa schwere Krebs- erkrankungen – die Überlebenschancen eines Intensivpflegepatienten nach gesicherter medizinischer Erfahrung deutlich reduzieren. In der Kritik wurde aber auch vorgetragen, dass in der Triage-Situation einzig ein Zufallsentscheid zulässig sei, in Form entweder der zeitlichen Priorität oder eines Losentscheids. Dem möchte ich entgegenhalten, dass meiner Auf- fassung nach Zufallsentscheide schlicht menschenwürdewidrig sind. Darf es entscheidend sein, ob ein Patient mit sehr schlechten Chancen zuerst im Spi- tal ist und eine halbe Stunde später kommt ein Patient mit sehr guten Chan- cen – er stirbt aber, während er darauf wartet, dass sich die Behandlung des zuerst eingetroffenen Patienten als hoffnungslos erweist? Oder ist das menschliche Leben einem Würfelspiel zugänglich? Darf man, muss man sogar Lose ziehen im Stationszimmer des Spitals? Ich meine: Nein, das darf man nicht. Ich finde denn auch weder in der Bun- desverfassung noch sonst irgendwo in der Rechtsordnung einen gesetzgebe- rischen Wertungsentscheid, der ein Zufalls- oder Losverfahren mit Bezug auf menschliches Leben oder Gesundheit vorsieht. Dazu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, weniger aus rechtlicher, sondern vielmehr aus praktischer Perspektive: Würde man die Ärztinnen und Ärzte, die sich selber in Richtlinien für das Kriterium der Erfolgsaussichten ent- schieden haben, zu einem Zufallsentscheid verpflichten, bestünde eine erheb- liche Gefahr einer sogenannten «stillen Triage». Menschen mit schlechten Erfolgsaussichten würde gut zugeredet, sie sollten doch aus eigenem Antrieb auf die Verlegung ins Spital verzichten. Oder es wird mit Hoffnungslosigkeit, mit «Futility» der Behandlung argumentiert, obschon es eigentlich – jeden- falls in Zeiten ohne Ressourcenknappheit – eine kleine Hoffnung gäbe. Kurz: Es bestünde das Risiko von intransparenten Entscheiden und versteckten Motiven. 43 Ich komme zum Schluss: Es wäre zwar wünschenswert, dass der Gesetzgeber aktiv wird und für Situationen extremer Ressourcenknappheit im ordentli- chen Gesetzgebungsverfahren über Zuteilungskriterien entscheidet. So lange er dies nicht tut, kann ich als Rechtswissenschaftlerin – «modo legislatoris» – zur Lösung der Triage-Frage einen kleinen Beitrag leisten, der betroffenen Ärztinnen und Ärzten vielleicht ein kleines Stück hilft. Ich habe Sie in meinem Vortrag mitgenommen in die Gedankenwelt einer an einer Universität tätigen Juristin. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit nicht nur das Thema Triage, sondern vor allem auch das, was wir an der Universität tun, etwas näherbringen konnte. Wir alle wünschen uns, dass Triage in der Schweiz nie Realität werden muss, dass wir die Pandemie vorher in den Griff bekommen. Wir können alle dazu einen Beitrag leisten – die Regeln kennen wir bestens. 44 Autorinnen und Autoren Prof. Dr. Markus Ries Prorektor für Lehre und Internationale Beziehungen (1. August 2010 bis 28. Februar 2017), stv. Rektor und Prorektor Universitätsentwicklung (ab 1. März 2017) o. Professor für Kirchengeschichte an der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Baumann Prorektor Forschung (1. August 2010 bis 31. Juli 2018) o. Professor für Religionswissenschaft und Leiter des Religionswissenschaft- lichen Seminars der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M (Yale) Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen (ab 1. März 2017) o. Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Prorektor Forschung (ab 1. August 2018) o. Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunika- tion am Politikwissenschaftlichen Seminar der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller Prorektorin Personal und Professuren (ab 1. November 2020) o. Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät 45 Universitätsreden Die Universitätsreden sind auf der Homepage der Universität Luzern einsehbar unter www.unilu.ch/universitaet/portraet/universitaetsreden. 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zen-Buddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des zweiten Weltkrieges 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend 6 Charles Kleiber L’Université de Lucerne, quel avenir? 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr- und Lernforschung 9 Kaspar Villiger 400 Jahre Höhere Bildung in Luzern – Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts 10 Enno Rudolph Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Gabriel Motzkin Humanismus in der Krise Beat Sitter-Liver Uwe Justus Wenzel 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie 12 Paul Richli Das Luzerner Universitäts gesetz im Fokus der Rechts- wissenschaft 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung 46 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen 15 Paul Richli Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 16 Helen Christen Fallstrick oder Glücksfall? Der deutsch-schweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion Hubertus Halbfas Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum 17 Gabriela Pfyffer von Infektionskrankheiten. Schreck von gestern – Altishofen Angst vor morgen? Florian Schuller Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gang- bare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz 18 Rudolf Stichweh Die zwei Kulturen? Gegenwärtige Beziehungen von Natur- und Humanwissenschaften Felix Bommer Hirnforschung und Schuldstrafrecht 19 Rudolf Stichweh Universität nach Bologna. Zur sozialen Form der Massenuniversität Rudolf Stichweh Universität in der Weltgesellschaft 20 Paul Richli Die Universität als rechtlicher Raum 21 Monika Jakobs Wissenschaft und Gender Dick Marty Zehn Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern 22 Harold James Internationale Ordnung nach der Finanzkrise 23 Walter Kirchschläger «Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind) in Christus Jesus.» (1 Thess 2,14) 24 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA 25 Fritz Zurbrügg Fiskal- und Geldpolitik im Spannungsfeld stabilitätsorientierter Wirtschaftspolitik 47 26 Paul Richli Der Schweizer Franken und sein Wert – ein juristischer Aufreger erster Güte Harold James Europa und Euro 27 Kaspar Villiger Schuldenbremsen: Undemokratische Einschränkung der parlamentarischen Budgethoheit oder notwendige Selbstbin- dung der Politik? 28 Sir Anthony Kenny Determinismus und Freiheit: Eine lebenslange Auseinandersetzung 29 Josef Ackermann Zerstörerische Schöpfung: Lehren aus der Finanzkrise und die Zukunft Europas 30 Gerhard Schwarz Weder gottgleich noch dämonisch: Argumente für die Vereinbarkeit des Kapitalismus mit dem Christentum 31 Valentin Groebner Tell – ein Held unterwegs Michael Blatter 32 Tito Tettamanti 65 Jahre Erinnerungen 33 Peter Maurer Allianzen für humanitäre Aktionen 34 Peter von Matt Spittelers Mut 35 Aram Mattioli Weg der Universität Luzern. Markus Ries Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern www.unilu.ch

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 05.07.2021

    pdf

    • Dokument

    Das Luzerner Universitätsgesetz im Fokus der Rechtswissenschaft

    Universitätsgesetz), S. 6 und 12. 6 2.1. WOV-Grundsätze im Allgemeinen 2. Der Kontext der Wirkungsorien- [...] Sammlung des Bundesrechts Nr. 0.103.1. 24 PAUL RICHLI, Interdisziplinäre Daumenregeln für eine [...] Luzern; nachfolgend KV LU21; Art. 164 Bundesverfassung, nachfolgend BV22), das Recht auf Bildung

    Grösse: 345 KB

    Erstellungsdatum: 20.05.2014

    pdf

    • Dokument

    Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen

    Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen von Karin Müller Titelei ZSR-Beiheft 54.qxp_Layout 1 06.12.17 14:04 Seite 1 Titelei ZSR-Beiheft 54.qxp_Layout 1 06.12.17 14:04 Seite 2 Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht Beiheft 54 Karin Müller Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen Helbing Lichtenhahn Verlag Titelei ZSR-Beiheft 54.qxp_Layout 1 06.12.17 14:04 Seite 3 Alle Rechte vorbehalten. Dieses Werk ist weltweit urheberrechtlich geschützt. Insbesondere das Recht, das Werk mittels irgendeines Mediums (grafisch, tech nisch, elektronisch und/oder digital, einschliesslich Fotokopie und downloading) teilweise oder ganz zu vervielfältigen, vorzutragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu übertragen oder zu speichern, liegt ausschliesslich beim Verlag. Jede Verwertung in den genannten oder in anderen als den ge setzlich zugelassenen Fällen bedarf deshalb der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. ISBN 978-3-7190-4086-4 © 2017 Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel www.helbing.ch Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet unter http://dnb.d-nb.de abrufbar. Titelei ZSR-Beiheft 54.qxp_Layout 1 06.12.17 14:04 Seite 4 V Dank Der Beitrag beruht auf einem Vortrag am Achten Deutsch-Österreichisch- Schweizerischen Symposium für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht vom Juni 2017 im Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privat- recht in Hamburg. Eine leicht überarbeitete Version dieses Beitrags ist auch zur Publikation im Tagungsband des Symposiums vorgesehen. Das Manuskript wurde am 1. September 2017 abgeschlossen und sämtliche Links waren zu die- sem Zeitpunkt aktuell. Ich danke meinen Assistierenden und Hilfsassistierenden, RA Simon Leu, MLaw, Alice Käch, MLaw, Hermann Julen, BLaw und Kristina Martinovic, BLaw, für ihre wertvolle Mithilfe. Sie haben nicht nur für Teile dieses Beitrags Material gesammelt und Vorabklärungen getroffen, sondern waren mir auch bei der Zitatkontrolle und der formellen Bereinigung des Beitrags behilflich. VII Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 1 II. Macht und Einfluss von Unternehmen in einer globalisierten Welt 3 A. Allgemeines 3 B. Corporate Social Responsibility 4 1. Allgemeines und theoretischer Hintergrund 4 2. Begriff und Regelwerke der Corporate Social Responsibility 5 3. Theorien der erweiterten Unternehmensverantwortung in der Ökonomie 6 a. Allgemeines 6 b. Politische Theorien 7 aa. Allgemeines 7 bb. Corporate Citizenship 7 III. Politisches Engagement von Unternehmen 11 A. Allgemeines und Begriff des politischen Engagements von Unternehmen 11 B. Arten politischen Engagements von Unternehmen 11 C. Formen politischen Engagements von Unternehmen 12 1. Allgemeines 12 2. Spenden 12 3. Sponsoring 13 4. Lobbyismus 13 5. Ausübung von Grundrechten 14 6. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben 15 D. Interesse an politischem Engagement von Unternehmen 16 IV. Das Unternehmen als good corporate citizen 19 V. Korporative Freigiebigkeit 21 VI. Rechtliche Rahmenbedingungen politischen Engagements 23 A. Allgemeines 23 Inhaltsverzeichnis VIII B. Voraussetzungen der Zulässigkeit politischen Engagements, insbesondere der korporativen Freigiebigkeit 23 1. Allgemeines 23 2. Zuständigkeit 24 3. Vom Gesellschaftszweck gedeckt 27 4. Im Gesellschaftsinteresse liegend 29 a. Allgemeines 29 b. Positive und negative Dimension der Ausrichtung am Gesellschaftsinteresse 31 c. Gewinnstreben und korporative Freigiebigkeit 32 d. Die Spendentätigkeit im Besonderen 34 aa. Zulässige Spenden 34 bb. Unzulässige Spenden 36 e. Die Wahrung des Gesellschaftsinteresses als Schranke politischen Engagements und korporativer Freigiebig- keit 38 5. Verhältnismässigkeit bzw. das Gebot der Angemessenheit 38 a. Allgemeines 38 b. Beurteilungskriterien 39 c. Sonderfall: Angespannte Finanzlage des Unternehmens 39 C. Überprüfung von Ermessensentscheiden 40 VII. Grenzen politischen Engagements 43 A. Allgemeines 43 B. Problematik der Korruption 44 VIII. Erforderlichkeit staatlicher Regulierung von politischem Engagement von Unternehmen? 49 IX. Fazit und Schlussbemerkungen 55 1 I. Einleitung Darf und soll ein Unternehmen sich politisch engagieren? Und wenn ja, wo lie- gen die Grenzen des zulässigen politischen Engagements? Die Stora, die älteste, heute noch bestehende Aktiengesellschaft der Welt,1 hatte sich Mitte des 15. Jahrhunderts in das politische Geschehen in Schweden eingemischt, in- dem sie sich gegen den damaligen schwedischen König aufgelehnt hatte. Der schwedische König sicherte die finanziellen Interessen des Staates, indem er hohe Forderungen an die Unternehmen stellte. Diese Forderungen bedrohten die Existenz von Unternehmen wie Stora. Die Stora musste dem König die Stirn bieten, um ihre Unabhängigkeit und Identität bewahren zu können. In den Aufzeichnungen zum 700-jährigen Jubiläum der Stora, die damals Kupfer- erzabbau betrieb, heisst es, dass die Bergwerksmeister eine Gilde gründeten, die sich von anderen Zusammenschlüssen von Kaufleuten dadurch unterschied, dass sie eine unabhängige und kämpferische Haltung einnahm. «For the mem- bers, loyalty to the Guild superceded the law of the land, and the word of the Master of the Guild weighed heavier than that of a judge.»2 Indem die Stora sich kämpferisch gegen den schwedischen König auflehnte, mischte sie sich in das politische Geschehen der Zeit ein, sicherte ihre Existenz und hat bis heute überlebt. Nicht nur damals für die Stora, sondern auch heute kann sich für ein Unter- nehmen die Frage stellen, ob es sich politisch engagieren darf und soll oder ob vielmehr gilt, «The business of business is business». Die gemeinhin verkürzt wiedergegebene Aussage von Milton Friedman, «The Social Responsibility of Business is to Increase its Profits»,3 suggeriert, dass ein Unternehmen – im Sinne von Gewinnmaximierung – ausschliesslich seinen shareholdern ver- pflichtet ist. Oft sehen sich Unternehmensleitungen indessen mit der Frage konfrontiert, ob sie Mittel der Gesellschaft unentgeltlich für soziale, politische oder kultu- 1 Die Stora ist erstmals 1288 urkundlich verbrieft (seit 1862 als Stora Kopparbergs Bergslags Ak- tiebolag). Ihr Zweck bestand ursprünglich im Kupfererzabbau, wobei freie Minenarbeiter An- teile an der Mine proportional zu ihrem Besitz an Kupferhütten bzw. Kupferschmelzbetrieben besassen (zur Geschichte der Stora vgl. RYDBERG, The Great Copper Mountain, The Stora Story, 1988). Die Stora ist damit der Vorläufer einer modernen Aktiengesellschaft. Nach der Fu- sion mit einer finnischen Gesellschaft im Jahr 1998 firmiert das Unternehmen heute unter Stora Enso und ist «a leading provider of renewable solutions in packaging, biomaterials, wooden constructions and paper on global markets» (‹http://www.storaenso.com›). 2 RYDBERG (Fn. 1), S. 50; vgl. dazu auch DE GEUS, Jenseits der Ökonomie, 1998, S. 50 ff. 3 FRIEDMAN, The New York Times Magazine, September 13, 1970, 33; vgl. auch DERSELBE, Capitalism and Freedom, 1962, 133. Vollständig lautet die Aussage: «That responsibility is to conduct the business in accordance with their desires, which generally will be to make as much money as possible while conforming to the basic rules of the society, both those embodied in law and those embodied in ethical custom» (FRIEDMAN, The New York Times Magazine, Sep- tember 13, 1970, 33). Karin Müller 2 relle Zwecke investieren dürfen.4 Soweit es um parteipolitische Einflussnahme von Unternehmen geht, ist diese zudem vielfach verpönt.5 Es wird befürchtet, dass es dadurch zu einer regelwidrigen Beeinflussung des politischen Willens- bildungsprozesses oder wenigstens zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwi- schen politischen Gruppierungen kommen kann.6 Lobbying durch einzelne Unternehmen wird von der Öffentlichkeit oft als anrüchige, wenn nicht gar als korruptionsnahe, egoistische und informelle Einflussnahme auf staatliche (ins- besondere politische) Prozesse wahrgenommen. Mischen sich Unternehmen in den politischen Prozess ein, wird rasch der Verdacht gehegt, dies geschehe aus eigennützigen Motiven.7 Im Folgenden wird auf die Fragen eingegangen, ob politisches Engagement von Unternehmen zulässig oder gar geboten ist und wo gegebenenfalls die Grenzen der Zulässigkeit liegen. Ferner wird dazu Stellung genommen, ob zu- sätzliche rechtliche Regelungen zur Festlegung des Rahmens zulässigen politi- schen Engagements erforderlich sind. Politisches Engagement von Unternehmen wird mitunter im Rahmen der Diskussion um die Corporate Social Responsibility (CSR) erörtert. Zahlreiche – vorab multinationale – Unternehmen sind machtvolle und einflussreiche Insti- tutionen.8 Insbesondere mit Blick auf sie stellt sich die Frage, wieweit sie sich in das politische Geschehen einmischen dürfen und sollen. Aber auch für klei- nere und mittlere Unternehmen kann die Frage nach der Zulässigkeit politi- schen Engagements auftauchen. Zahlreiche solcher Unternehmen engagieren sich nämlich im lokalen Bereich auf verschiedenen Ebenen.9 Bevor auf die Zulässigkeit politischen Engagements eingegangen wird, soll daher die Problematik der Macht von Unternehmen und ihres Einflusses auf die Gesellschaft thematisiert werden. In diesem Zusammenhang sind auch Ausfüh- rungen zur Corporate Social Responsibility erforderlich. 4 WESTERMANN, ZIP 1990, 771, 771. 5 Vgl. auch STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirt- schaft, 22.1.2000, 29. 6 Vgl. WESTERMANN, ZIP 1990, 771, 772. 7 Vgl. WYSS, LeGes 2013, 571, 572. 8 Vgl. dazu hinten II. 9 Vgl. dazu etwa BRAUN, APuZ 31/2008, 6, 6 ff. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 3 II. Macht und Einfluss von Unternehmen in einer globalisierten Welt A. Allgemeines Die Globalisierung hat zu einem Pluralismus von Rechtssystemen und Werte- gemeinschaften geführt.10 Multinationale Unternehmen sind keiner bestimmten Rechtsordnung unterworfen, sondern können diese nach ökonomischen Ge- sichtspunkten auswählen.11 Das hat unter anderem dazu geführt, dass zahlrei- che – vorab multinationale – Unternehmen zu machtvollen und einflussreichen Institutionen geworden sind.12 In einer globalisierten Welt konnten viele dieser Unternehmen in ökonomischer und sozialer Hinsicht beträchtliche Macht erlan- gen und sich als zentrale Akteure der Weltpolitik etablieren.13 Teilweise besit- zen sie mehr Macht als manche Regierung.14 Macht und Einfluss generieren die Unternehmen unter anderem durch das Wissen über die Gesellschaft, durch proaktive und flexible Organisation und die Verknüpfung mit sozialen Lebens- bereichen wie Arbeit und Medien.15 In einer globalisierten Welt hat sich auch die Rolle des Staates verändert. Die klare Aufgabenteilung zwischen Staat und Wirtschaft ist verwischt. Der Staat befindet sich nicht nur in einer Funktions-, sondern auch in einer Legitima- tionskrise.16 Durch diese Veränderungen hat die Selbstregulierung an Bedeu- tung gewonnen. Neben grossen multinationalen Unternehmen können auch kleinere und mittlere Unternehmen auf lokaler Ebene massgebenden Einfluss ausüben, in- dem sie sich – in unterschiedlichster Weise – in den gesellschaftspolitischen Diskurs einbringen. Eine Studie belegt, dass sich viele kleine und mittlere Unternehmen in ihrer lokalen Umgebung in verschiedenster Art und Weise 10 Vgl. SCHERER, Multinationale Unternehmen und Globalisierung, 2003, S. 10 ff. und 43 f. 11 Vgl. SCHERER (Fn. 10), S. 90. 12 Vgl. auch MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 111; NOBEL, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Das Aktienrecht, 2017, § 9 Rn. 284 f.; WATTER/SPILL- MANN, GesKR 2006, 94, 94. Zu den multinationalen Unternehmen und den für sie geltenden OECD-Leitsätzen vgl. etwa NOBEL, Internationales und Transnationales Aktienrecht, Band 1: Teil IPR und Grundlagen, 2. Aufl., 2012, Kap. 3 Rn. 1 ff. und 16 ff.; DERSELBE, in: Berner Kom- mentar (Fn. 12), § 9 Rn. 282 ff. und 286 ff. 13 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 56 f. (2004); NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 285; DERSELBE, 2012 (Fn. 12), Kap. 3 Rn. 3. Zur Rolle multinatio- naler Unternehmen im Prozess der Globalisierung und zu ihrer ökonomischen Bedeutung vgl. SCHERER (Fn. 10), S. 1 ff. und 98 ff. 14 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 (2004); vgl. auch WATTER/ SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 94. 15 Vgl. MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 111m.w.H.; vgl. auch SCHERER (Fn. 10), S. 92. 16 Vgl. dazu SCHERER (Fn. 10), S. 125 ff. Karin Müller 4 engagieren. Das Engagement ist allerdings selten in eine übergeordnete unter- nehmerische Konzeption und Strategie eingebettet. Es erfolgt vielmehr spon- tan, zufällig und unkoordiniert. Die Aktivitäten sind zudem eher personalisiert und informell als zentralisiert und standardisiert.17 Politisches Engagement von Unternehmen ist auf unterschiedliche Art und Weise möglich. Neben parteipolitischem Engagement kommt auch sozialpoliti- sches Engagement in Betracht.18 Für viele Unternehmen stellt sich damit die Frage, ob und wie sie sich politisch engagieren dürfen oder sollen und wieweit ein zulässiges Engagement gehen darf. Im Zusammenhang mit grossen und multinationalen Unternehmen wird seit geraumer Zeit zudem diskutiert, inwiefern sie Pflichten bzw. Obliegenheiten haben, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen. Diese Diskussion fin- det unter dem Schlagwort Corporate Social Responsibility statt.19 B. Corporate Social Responsibility 1. Allgemeines und theoretischer Hintergrund Bis in die 1970-Jahre haben sich vor allem die Disziplinen der Ökonomie, des Business Managements, der Soziologie und in gewissem Masse auch die Politi- schen Wissenschaften für Corporate Social Responsibility (CSR) interessiert. Das Recht hat in der Corporate Social Responsibility erst in neuerer Zeit einen Forschungsgegenstand entdeckt.20 Der CSR-Ansatz geht davon aus, dass Unternehmen gegenüber der Gesellschaft auch soziale und ethische Verpflich- tungen haben und nicht nur dem reinen Profitstreben verpflichtet sind.21 Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollen Unternehmen unter Berück- sichtigung der Interessen der stakeholder zu einer nachhaltigen ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Entwicklung beitragen.22 Das CSR-Kon- zept fordert Aktivitäten, die über die blosse Einhaltung gesetzlicher Vorschrif- ten hinausgehen.23 17 BRAUN, APuZ 31/2008, 6, 6 ff. insbes. 12. 18 Vgl. dazu hinten III. 19 Vgl. NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 282. 20 AMSTUTZ, SZW 2015, 189, 198; vgl. auch FORSTMOSER, ZSR 92 (1973) I, 1, 1 ff.; WATTER/ SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 95 f. Literatur zur Corporate Social Responsibility kann bis in die 30er-Jahre des 20. Jahrhunderts zurückverfolgt werden (vgl. dazu CARROLL, Business & So- ciety 38(3), 268, 268 ff. [1999]; vgl. auch FLEISCHER, AG 2017, 509, 517). 21 Vgl. etwa MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 107 f.; vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 94 f. 22 NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 276. 23 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 96. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 5 2. Begriff und Regelwerke der Corporate Social Responsibility Corporate Social Responsibility wird nicht einheitlich definiert.24 Der schweizerische Bundesrat umschreibt Corporate Social Responsibility in sei- nem Positionspapier und Aktionsplan zur Verantwortung der Unternehmen für Gesellschaft und Umwelt wie folgt: «CSR umfasst ein breites Spektrum von Themen, die bei der Unternehmensführung neben den Eigentümerinteres- sen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Arbeitsbedingungen (inkl. Ge- sundheitsschutz), Menschenrechte, Umwelt, Korruptionsprävention, fairer Wettbewerb, Verbraucherinteressen, Steuern, Transparenz und weitere As- pekte (Berücksichtigung der Bedürfnisse der lokalen Umgebung, Einbindung lokaler Kapazitäten, Wissenstransfer, Schutz der Rechte an geistigem Eigen- tum, usw.).»25 Bei der Corporate Social Responsibility geht es um «die Ver- antwortung der Unternehmen für die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Ge- sellschaft und Umwelt».26 CSR soll einen Beitrag der Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung leisten.27 In diesem Sinn definiert auch die Europä- ische Union CSR als «Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkun- gen auf die Gesellschaft».28 Auf internationaler Ebene sind seit geraumer Zeit Bestrebungen im Gange, einheitliche Standards und Regelwerke zur Corporate Social Responsibility zu erlassen.29 Dazu gehören insbesondere die OECD Guidelines for Multinational Enterprises (OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen),30 der UN Glo- bal Compact,31 die UN Guiding Principles on Business and Human Rights 24 Vgl. etwa CRANE/MATTEN/SPENCE, Corporate Social Responsibility, 2. Aufl., 2014, S. 66 ff.; FLEISCHER, AG 2017, 509, 509; KLEIN, Die Bedeutung nachhaltigen Verhaltens von Unterneh- men – ein interdisziplinärer Ansatz, 2011, S. 50 f.; MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 108. Für eine Auswahl von Definitionen vgl. etwa SCHNEUWLY, Cor- porate Social Responsibility an der Schnittstelle von Wirtschaft, Recht und Politik, 2012, S. 8 ff.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 96; vgl. auch CARROLL, Business & Society 38(3), 268, 269 ff. (1999). 25 BUNDESRAT, Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen, Positionspapier und Aktions- plan des Bundesrates zur Verantwortung der Unternehmen für Gesellschaft und Umwelt vom 1.4.2015, S. 5 (‹http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/38880.pdf›). 26 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 3. 27 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 3. 28 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirt- schafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine neue EU-Strategie (2011- 14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) vom 25.10.2011, KOM(2011) 681 endgültig, Ziff. 3.1. 2001 hatte die Kommission CSR noch definiert «als ein Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern zu integrie- ren» (Grünbuch, Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unterneh- men vom 18.7.2001, KOM[2001] 366 endgültig, Ziff. 20). 29 Vgl. dazu etwa BOHRER, GesKR 2016, 273, 274; NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 286; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 110. 30 ‹https://www.oecd.org/corporate/mne/48004323.pdf›. 31 ‹https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles›. Karin Müller 6 (UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, Ruggie-Principles),32 die ILO Core Conventions33 und die ISO 1400034 und 2600035. 3. Theorien der erweiterten Unternehmensverantwortung in der Ökonomie a. Allgemeines In der Ökonomie hat sich im Kontext von CSR eine Vielzahl von Theorien und Konzepten entwickelt.36 Dabei werden verschiedene Theorien der erweiterten Unternehmensverantwortung diskutiert.37 Nach den (ökonomisch-)instrumen- tellen Theorien sind Unternehmen auf Profitmaximierung ausgerichtet. Im Zentrum steht der klassische shareholder-value-Ansatz.38 Die politischen Theo- rien legen den Fokus auf die Tatsache, dass zahlreiche Unternehmen einfluss- reiche Institutionen sind. Von ihnen wird erwartet, dass sie als gesellschaftliche Akteure ihre Macht verantwortungsbewusst einsetzen und teilweise auch staat- liche Aufgaben übernehmen. Ein zentraler Begriff dieser Theorien ist die sog. corporate citizenship.39 Nach den (sozial-)integrativen Theorien sind die Unter- nehmen auf die (zivile) Gesellschaft angewiesen und müssen daher gesell- schaftliche Belange bei ihrem Handeln mitberücksichtigen. Die Diskussion dreht sich bei diesen Theorien unter anderem um die Begriffe stakeholder management und corporate social performance.40 Ethische Theorien gehen von der Notwendigkeit aus, dass sich Unternehmen für eine gute Gesellschaft 32 ‹http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf›. 33 ‹http://www.ilo.org/asia/decentwork/dwcp/WCMS_143046/lang–en/index.htm›; vgl. auch die Tripartite declaration of principles concerning multinational enterprises and social policy (MNE Declaration) (‹http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/–-ed_emp/–-emp_ent/–-multi/ documents/publication/wcms_094386.pdf›). 34 Umweltmanagement. 35 Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung, vgl. dazu ‹https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/ home/praktisches-wissen/kmu-betreiben/zertifizierung-und-normierung/normierung/quali taetsmanagement/corporate-social-responsibility.html›. 36 Vgl. etwa CRANE/MATTEN/SPENCE (Fn. 24), 66 ff. 37 Vgl. dazu GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 52 ff. (2004). 38 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 53 ff. (2004). Zu den Vertretern dieser Theorien vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 63 f. (Table 1) (2004), wobei MILTON FRIEDMAN der bekannteste Vertreter sein dürfte. Zum shareholder- value-Ansatz vgl. hinten VI.B.4.a. 39 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 55 ff. (2004). Zu den Vertretern dieser Theorien vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 63 f. (Table 1) (2004). Zur corporate citizenship vgl. hinten II.B.3.b.bb. 40 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 ff. (2004). Zu den Vertretern dieser Theorien vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 63 f. (Table 1) (2004). Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 7 engagieren. Dabei stehen das sog. sustainable development, die universal rights und der the common good approach im Zentrum der Diskussion.41 Im vorliegenden Zusammenhang interessieren die politischen Theorien und der im Zentrum stehende Begriff der corporate citizenship bzw. des good cor- porate citizen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. b. Politische Theorien aa. Allgemeines Wie ausgeführt, knüpfen die politischen Theorien daran an, dass zahlreiche Unternehmen einflussreiche Institutionen sind. Die Gesellschaft darf von ihnen erwarten, dass sie ihre Macht und ihren Einfluss verantwortungsbewusst einset- zen. Dazu kann auch gehören, dass sie staatliche Aufgaben übernehmen, soweit der Staat nicht in der Lage ist, diese Aufgaben selbst zu erfüllen.42 Das Engagement der Unternehmen wird bisweilen mit der Rolle als «Bür- ger»43 umschrieben. Unternehmen sind somit corporate citizens44 und sollen sich als good corporate citizens 45 aufführen. bb. Corporate Citizenship Der Begriff der sog. corporate citizenship wurde in den 80er-Jahren des 20. Jahrhunderts in die Unternehmenspraxis eingeführt.46 Er umschreibt die Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft.47 Der herrschende Ansatz kon- zentriert sich hauptsächlich auf die Pflichten, Verantwortung und Beziehungen der Unternehmen zu weiteren gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen.48 Die corporate citizenship-Theorie ist Teil des politischen Konzepts des CSR- Ansatzes und beinhaltet ihrerseits verschiedene Ausrichtungen und Modelle.49 41 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 60 ff. (2004). Zu den Vertretern dieser Theorien vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 63 f. (Table 1) (2004). 42 Vgl. auch MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 116 f. und 118 (2003); MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 112; SCHERER/ PALAZZO/MATTEN, Business & Society 53(2), 143, 143 ff. (2014). 43 Zur Problematik des Begriffs vgl. auch Fn. 54 hinten. 44 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON, in: Scherer/Palazzo (Hrsg.), Handbook of Research on Global Corporate Citizenship, 2008, S. 35; vgl. auch GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53 (1–2), 51, 56 f. (2004). 45 Vgl. etwa CARROLL, Business Horizons 34(4), 39, 42 (1991). 46 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 25; GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53 (1–2), 51, 57 (2004); MELÉ, in: Crane/McWilliams/Matten/Moon/Siegel (Hrsg.), The Oxford Handbook of Corporate Social Responsibility, 2009, S. 47, 69. Der Begriff citizenship stammt aus der Politikwissenschaft (GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 [2004]). 47 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 35. 48 Vgl. auch CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 28. 49 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 55 ff. (2004); MILDENBERGER/ KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 111 und 124. Neben einer limited view of Karin Müller 8 Je nach Ansatz sollen die Verantwortung und Aufgaben der Unternehmen wei- ter gehen. Bei der limited view of corporate citizenship steht die philanthropische Verantwortung der Unternehmen im Zentrum.50 Nach der CSR-Pyramide von Carroll steht die philanthropische Verantwortung an der Spitze der vierstufigen Pyramide, wobei auf den unteren Stufen aufsteigend die ökonomische, recht- liche und ethische Verantwortung dargestellt werden.51 Nach diesem Ansatz führt nur ein stabiles soziales, ökologisches und politisches Umfeld zu gewinn- bringender unternehmerischer Aktivität. Eigennützige Interessen des Unterneh- mens werden langfristig durch Investitionen in die soziale Umwelt maximiert.52 In diesem Sinn ist die Verfolgung eigennütziger Interessen des Unternehmens nicht ausgeschlossen. Auf freiwilliger Basis sollen finanzielle und personelle Ressourcen zum Wohl der Gesellschaft «im Sinne der Mildtätigkeit» bereit- gestellt werden.53 Das Unternehmen wird als «korporative Bürgerschaft»54 betrachtet, das in einem vertikalen Verhältnis zur Regierung steht und in der politischen Debatte eine Schlüsselfunktion einnimmt, indem es bestimmte Pro- bleme ansprechen kann.55 Bei der extended view of corporate citizenship nehmen Unternehmen eine Rolle ein, die originär dem Staat gebührt.56 Sie werden mit öffentlichen Aufga- ben betraut, namentlich mit der Bereitstellung von öffentlichen Gütern wie Wasser und Strom, aber auch der Sicherstellung von Rechten und Tätigkeiten im Gesundheits- und Bildungswesen. Zur Staatsgewalt, die selbst nicht in der Lage ist, diese Aufgaben wahrzunehmen,57 stehen sie in einem horizontalen Verhältnis.58 Vorab in Entwicklungsländern treten multinationale Konzerne als «Regierungssurrogat» auf.59 Damit kommt es zu einer problematischen Ver- corporate citizenship werden auch eine view equivalent to CSR bzw. eine equivalent view of corporate citizenship und eine extended view of corporate citizenship vertreten, die inhaltlich unterschiedlich weit gehen (vgl. zu diesen Ansätzen etwa MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 112 ff. [2003]; GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 [2004]). 50 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 28; GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53 (1–2), 51, 57 (2004); MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 111. 51 CARROLL, Business Horizons 34(4), 39, 42 (1991). 52 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 28 f. 53 Vgl. MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 118. 54 Zur Problematik der Übersetzung des englischen citizenshipmit dem Begriff der deutschen Bür- gerschaft vgl. MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 118 (Note) (2003) m.w.H. 55 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 35 f. 56 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 30 f. und 36 ff.; GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 (2004); MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 112. 57 Entweder liegt ein Staatsversagen vor oder die Regierung konnte sich die öffentliche Aufgabe noch nicht anmassen (CRANE/MATTEN/MOON [Fn. 44], S. 37). 58 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 37. 59 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 37 f. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 9 schiebung der Rollen zwischen Unternehmen und Regierung, die vielfach mit Ängsten und mangelnder Transparenz verbunden ist, weil Unternehmen für sol- che Aufgaben nicht bestimmt sind.60 Corporate citizenship-Konzepte haben derzeit zwar Hochkonjunktur,61 sie stossen aber nicht nur auf Zustimmung,62 sondern verschiedentlich auch auf Kritik und Ablehnung.63 Ob corporate citizenship «An Idea Whose Time Has Not Yet Come»64 ist bzw. ob die verschiedenen Theorien dazu beitragen wer- den, die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen in einer globalisierten Welt besser zu verstehen und Probleme zu lösen, kann an dieser Stelle nicht erörtert werden. Ebenso wenig kann im Rahmen dieses Beitrags näher auf die verschiedenen corporate citizenship-Konzepte eingegangen werden. Vorlie- gend interessiert die Frage, ob politisches Engagement von Unternehmen zuläs- sig ist und wo die Grenzen liegen. Dies ist eine rechtliche Frage, auf die einge- gangen werden soll.65 Inwieweit politisches Engagement demgegenüber wünschenswert ist, ist eine soziologische und philosophische sowie allenfalls ökonomische Frage, die im Rahmen dieses Beitrags nicht abgehandelt werden kann. 60 Vgl. auch CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 38. 61 So NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 277. 62 Vgl. MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 117 (2003), die von einer «enthusiastic adoption of the term CC [corporate citizenship] in the business world» spre- chen. 63 Vgl. dazu CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 44. 64 VAN OOSTERHOUT, Academy of Management Review 4/30, 677, 677 (2005). 65 Vgl. dazu hinten VI. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 11 III. Politisches Engagement von Unternehmen A. Allgemeines und Begriff des politischen Engagements von Unternehmen Der Einfluss von Unternehmen auf den politischen Prozess etwa durch Spen- dentätigkeit, Lobbyismus oder andere Aktivitäten hat stark zugenommen. Unternehmen sind zu einem öffentlich mehr oder weniger akzeptierten Player im politischen Prozess geworden.66 Durch Lobbyismus und Kampagnenfinan- zierung können Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur politischen Diskus- sion leisten.67 Der Begriff des politischen Engagements von Unternehmen wird in der Literatur indessen nicht als rechtlich feststehender Begriff verwendet. Die Unternehmen selbst brauchen den Begriff oder ähnliche Begriffe, um ihre Aktivitäten im (partei-)politischen Bereich zu umschreiben, insbesondere Lob- bying-Aktivitäten und Spendentätigkeit. Politisches Engagement beinhaltet aber nicht nur parteipolitische Aktivitäten, sondern kann auch im sozialpoli- tischen Umfeld stattfinden. Im Folgenden werden die Arten und Formen von politischem Engagement von Unternehmen näher betrachtet. B. Arten politischen Engagements von Unternehmen Bei den Arten von politischem Engagement in einem weiteren Sinn kann man parteipolitisches Engagement (im eigentlichen Sinn) sowie sozialpolitisches Engagement bzw. gesellschaftspolitisches Engagement im weiteren Sinn unter- scheiden. Beim parteipolitischen Engagement geht es darum, dass sich das Unterneh- men in die Politik einmischt, indem es beispielsweise Spenden an politische Parteien tätigt, Lobbyismus betreibt oder Grundrechte ausübt. Unter sozialpoli- tischem bzw. gesellschaftspolitischem Engagement kann die Verfolgung der unterschiedlichen Anliegen der verschiedenen stakeholder verstanden werden. Hauptsächlich um diese Art von Engagement dreht sich die Diskussion im Rah- men der Corporate Social Responsibility. Es geht um die Frage, wieweit sich ein Unternehmen beispielsweise für Arbeitnehmer, Umwelt und die Einhaltung von Menschenrechten einsetzen soll. Gesellschaftspolitisches Engagement im weiteren Sinn umfasst demnach jede Tätigkeit des Unternehmens, die nicht nur und unmittelbar der Gewinnmaximierung dient, sondern neben dem Mehr- wert für die shareholder auch für die stakeholder einen added value generiert. 66 Vgl. etwa MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 117 (2003). 67 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 36. Karin Müller 12 Dabei wird auch vom Triple-Bottom-Line-Ansatz gesprochen. Letztlich geht es dabei um die Schaffung von Mehrwert im Interesse aller Anspruchsgruppen.68 C. Formen politischen Engagements von Unternehmen 1. Allgemeines Es gibt verschiedene Formen, wie sich ein Unternehmen politisch engagieren kann. Neben der Spendentätigkeit und dem Sponsoring kommt auch Lobbyis- mus in Betracht. Auch die Ausübung von Grundrechten und die Wahrnehmung öffentlicher – an sich dem Staat vorbehaltener – Aufgaben sind eine Form von politischem Engagement. Im Folgenden sollen diese Formen näher beleuchtet werden. 2. Spenden Spenden sind freiwillig erfolgte Zuwendungen, denen keine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung durch den Empfänger gegenübersteht, die aber in der Absicht erbracht werden, dass der Empfänger mit den Mitteln einen be- stimmten Zweck verfolgt.69 Zivilrechtlich handelt es sich dabei in aller Regel um Schenkungen.70 Spenden von Unternehmen werden bisweilen unter dem Begriff korporative Freigiebigkeit bzw. korporative Philanthropie abgehandelt.71 Dabei kann man einerseits zwischen öffentlich gemachten und nicht öffentlichen Spenden, an- dererseits zwischen gemeinnützigen Spenden, Parteispenden und sonstigen Spenden unterscheiden.72 Im Rahmen von parteipolitischen Spenden unterstüt- zen Unternehmen vielfach Komitees, Verbände, Kampagnen und Veranstaltun- 68 Vgl. dazu etwa FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 158. In neuster Zeit hat der stakeholder approach (vgl. dazu hinten VI.B.4.a.) durch das Konzept des shared value, bei dem es nicht (bloss) um Verantwortung, sondern um die Schaffung von Mehrwert sowohl für die Unterneh- men (Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit) wie auch für die Gesellschaft (Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen) geht, eine Akzentuierung erhalten (vgl. dazu POR- TER/KRAMER, Harvard Business Review 89(1–2), 62, 62 ff. insbes. 66 [2011]; vgl. auch FORST- MOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 158m.w.H.). 69 Zum Begriff vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 330 ff. m.w.H.; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band V./5.b, 2. Aufl., 1997, Art. 717 Rn. 966, der von Vergabungen spricht. 70 Art. 239 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 OR. «Spenden erfolgen wie Schenkungen freiwillig. Von der gewöhnlichen Schenkung unterscheidet sich die Spende darin, dass der Spender mit seiner Zuwendung bezweckt, dass der Empfänger eine bestimmte Aufgabe erfüllt» (BGE 126 II 443, E. 8.a) [im mehrwertsteuerlichen Kontext]). 71 Vgl. dazu hinten VI.B.4.c. 72 Vgl. dazu hinten VI.B.4.d. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 13 gen im Umfeld von Abstimmungen, die für sie von Interesse sind. Die gezielte Unterstützung von Parteien als solche wird von den Unternehmen demgegen- über als heikel eingestuft.73 Durch Geld soll keine Machtpolitik betrieben wer- den und politisches Engagement soll nicht als Schuss nach hinten losgehen. Gemeinhin ist man versucht, wirtschaftlichen Schaden durch politisches En- gagement zu verhindern und gibt sich daher mit Informationen lieber bedeckt.74 3. Sponsoring Das Sponsoring beruht – anders als die Spende75 – auf dem Prinzip von Leis- tung und Gegenleistung. Der Sponsor erbringt im Rahmen eines Vertragsver- hältnisses mit dem Sponsornehmer gewisse Leistungen und der Sponsornehmer entfaltet seinerseits eine bestimmte Tätigkeit und überlässt dem Sponsor Rechte für kommunikative (Werbe-)Massnahmen.76 Sponsoring ist ein Instrument der Public Relations, indem der Sponsor sich damit in der Öffentlichkeit zur Gel- tung bringt.77 Unternehmen legen in aller Regel Wert darauf, dass durch Geldvergabe keine Machtpolitik betrieben wird und mit dem Sponsoring keine konkreten Forderungen verbunden sind.78 4. Lobbyismus Beim Lobbyismus oder Lobbying geht es um die Einflussnahme von Interes- sengruppen auf die politische Entscheidungsfindung.79 Lobbyisten sind Perso- nen, die Interessen Dritter in deren Auftrag und gegen Entgelt gegenüber den 73 Vgl. etwa STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirt- schaft, 22.1.2000, 29; vgl. dazu auch hinten VI.B.4.d.aa. 74 Vgl. STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirtschaft, 22.1.2000, 29; vgl. auch ACTARES, Politische Spenden von Unternehmen im Swiss Market In- dex 2013 & 2014, 3 ff. (‹http://www.actares.ch/download/150709_Actares_SMI_Politische- Spenden13–14.pdf›). 75 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342 Fn. 58, weisen aller- dings richtigerweise darauf hin, dass die Grenze zwischen Spende und Sponsoring fliessend ist. Die Unterscheidung zwischen Spende und Sponsoring spielt etwa im mehrwertsteuerlichen Kontext eine Rolle (vgl. Art. 3 lit. i MWSTG zum Begriff der Spende). 76 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 331m.w.H.; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 973; RAPP, SZW 1991, 189, 190 ff. Eingehend zum Sponsoring BRUHN, Sponsoring, 5. Aufl., 2010. 77 HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 973. 78 STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirtschaft, 22.1.2000, 29. 79 BÖSCH, LeGes 2013, 631, 631. Karin Müller 14 politischen Entscheidungsträgern vertreten.80 Für eine demokratische Ordnung ist es charakteristisch, dass soziale Probleme der Allgemeinheit in öffentlicher Auseinandersetzung gelöst werden.81 Interessenverbände fungieren dabei als strukturierte, meinungsbildende Öffentlichkeit.82 Sie werden etwa auf dem Ge- biet der Rechtssetzung und im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren tätig, indem sie Entscheidungsträger mit fachlichen Informationen dokumentieren und für eigene Anliegen sensibilisieren.83 Die zunehmend stärkere weltweite Vernetzung von Wirtschaft und Gesellschaft führt dazu, dass heute nicht mehr nur (grosse) Interessenver- bände, sondern vermehrt auch einzelne Unternehmen oder kleine Gruppen von Unternehmen eigenständig ihre Interessen vertreten und Lobbyismus betreiben.84 Die wachsende Komplexität der Gesetzgebung bringt zudem mit sich, dass wissenschaftliche Politikberatung an Bedeutung gewinnt. Vielfach sind die Grenzen zwischen einer Expertenbeteiligung im Sinne eines fachlichen Inputs von Kennern der Materie und aktiver Interessen- politik fliessend.85 5. Ausübung von Grundrechten Nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen.86 Wer –wie juristische Personen des Privat- rechts – rechtsfähig ist,87 ist grundsätzlich auch grundrechtsfähig. Juristische Per- sonen sind indessen nur dann Träger eines Grundrechts, wenn das entsprechende Grundrecht seiner Natur nach einer juristischen Person zustehen kann.88 Soweit das Unternehmen Rechtspersönlichkeit besitzt, kann es daher grundsätzlich auch verfassungsrechtliche Garantien mit politischem Einschlag anrufen.89 Die Aus- 80 WYER, LeGes 2013, 591, 594. 81 MÜLLER, Die demokratische Verfassung, 2. Aufl., 2009, S. 91. 82 Vgl. WYSS, LeGes 2013, 571, 571 f.; zur strukturierten, meinungsbildenden Öffentlichkeit vgl. MÜLLER (Fn. 81), S. 94 ff. 83 WYSS, LeGes 2013, 571, 572 f. 84 BÖSCH, LeGes 2013, 631, 634; vgl. auch ANASTASIADIS, Business & Society 53(2), 260, 260 ff. (2014). 85 Vgl. WYSS, LeGes 2013, 571, 574 f. 86 Zur Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen vgl. MÜLLER/BALDEGGER, FS Wiegand, 2005, S. 551, 551 ff., insbes. 558 ff., die festhalten, dass in der Bundesverfassung nichts zur Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen gesagt werde und auch die staatsrechtliche Litera- tur das Problem wenig grundsätzlich diskutiere. 87 Art. 53 ZGB. 88 Vgl. etwa HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9.Aufl., 2016, Rn. 294; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2.Aufl., 2013, S. 63 f. Zum Begriff der Grundrechte vgl. etwa HALLER/KÖLZ/GÄCHTER, Allgemeines Staatsrecht, 5.Aufl., 2013, Rn. 1047. 89 Vgl. auch für das deutsche Recht FLEISCHER, AG 2001, 171, 179. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 15 übung von Grundrechten ist aber nur imRahmen der Zweckbestimmung der juris- tischen Person geschützt.90 Zu den Grundrechten, die eine juristische Person ausüben kann, gehört insbe- sondere das Petitionsrecht.91 Dabei geht es allerdings nicht um eine eigentliche Mitwirkung am politischen Willensbildungsprozess, sondern darum, dass sich jemand mit einer Bitte, einem Vorschlag oder einer Kritik an eine Behörde wen- det und von ihr auch gehört wird.92 Auch auf die Wirtschaftsfreiheit,93 welche kommerzielle Kundgaben94 und gewinnstrebige Vereinigungen schützt,95 kön- nen sich juristischen Personen berufen.96 Die politischen Rechte im Sinne von Art. 34 BV97 stehen demgegenüber den als juristische Personen konstituierten privatrechtlichen Unternehmen nicht zu.98 6. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Unternehmen können sich (sozial-)politisch engagieren, indem sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, etwa im Gesundheitswesen oder in der Bildung. Oft ge- schieht die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen von Öffentlich- Privaten Partnerschaften, sog. Public Private Partnerships. Was Public Private Partnerships sind, wird nicht einheitlich umschrieben. So zahlreich die Defini- tionen sind, so weit sind auch die Felder und Formen, in denen sie in Erschei- nung treten.99 Public Private Partnerships umfassen in einem weiteren Sinn 90 Vgl. BALDEGGER, Menschenrechtsschutz für juristische Personen in Deutschland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten, 2017, S. 349 f. (in Bezug auf das Petitionsrecht). 91 Art. 33 BV; vgl. etwa HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR (Fn. 88), Rn. 903; HUGUENIN/ REITZE, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, Art. 53 Rn. 11; KIENER/KÄLIN (Fn. 88), S. 283; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 647. Man spricht dabei auch vom korporativen Petitionsrecht, vgl. etwa BALDEGGER (Fn. 90), S. 349. 92 MÜLLER/SCHEFER (Fn. 91), S. 641; vgl. auch KIENER/KÄLIN (Fn. 88), S. 283. 93 Art. 27 BV. 94 MÜLLER/SCHEFER (Fn. 91), S. 366 f. 95 KIENER/KÄLIN (Fn. 88), S. 265. 96 Vgl. HUGUENIN/REITZE, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I (Fn. 91), Art. 53 Rn. 11; KIE- NER/KÄLIN (Fn. 88), S. 63; REICH, Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, 2011, Rn. 138; UHLMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rn. 28. 97 Dazu gehören die aktive Teilnahme an der staatlichen Willensbildung im Rahmen des Wahl- rechts, die Teilnahme an Volksabstimmungen, die Lancierung und Unterzeichnung von Initiati- ven und Referenden (vgl. etwa KIENER/KÄLIN [Fn. 88], S. 289 und 292 f.). 98 Vgl. HUGUENIN/REITZE, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I (Fn. 91), Art. 53 Rn. 11 (be- züglich des Stimm- und Wahlrechts in öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften); KIENER/ KÄLIN (Fn. 88), S. 291 (mit Hinweis darauf, dass das Bundesgericht ausnahmsweise aber auch juristischen Personen, die politische Aktivitäten entfalten, wie etwa politische Parteien und Ini- tiativkomitees, die Befugnis zugestehe, sich im Beschwerdeverfahren auf Art. 34 BV zu beru- fen); vgl. auch ATTINGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalen Volksinitiati- ven, 2016, S. 25 f.; BESSON, ZBJV 2011, 843, 852 ff. 99 Vgl. BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rn. 924m.w.H., wonach bei ge- nauerer Betrachtung unter den Titel Public Private Partnership verschiedenste Sachverhalte von Karin Müller 16 sämtliche Formen und Arten der Zusammenarbeit und Kooperationen zwischen öffentlichen Stellen und Privatunternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufga- ben.100 Sie befinden sich an der Schnittstelle von privatem und öffentlichem Recht, wobei die juristische Diskussion vorab im öffentlichen Recht stattfindet. Indem im Rahmen von Public Private Partnerships die öffentliche Hand und privatrechtlich organisierte Unternehmen zusammenarbeiten und Ressourcen zusammenlegen, kann fallweise ein Mehrwert erzeugt werden. Aufgaben kön- nen entsprechend den Stärken und Kenntnissen der Partner aufgeteilt werden. Wird ein Partner aus der Privatwirtschaft in Projekte der öffentlichen Hand ein- gebunden, kann der längerfristige Nutzen eines Projekts erhöht werden.101 Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Private ist kein modernes Phänomen, auch wenn die Problematik in der heutigen Zeit intensiv diskutiert wird, unter anderem weil von Unternehmen erwartet wird, dass sie als gesell- schaftliche Akteure ihre Macht verantwortungsbewusst einsetzen und unter Umständen auch staatliche Aufgaben übernehmen.102 Bereits im Mittelalter gab es Unternehmen, die sich für das Wohl der Allgemeinheit einsetzten und damit sozialpolitisch tätig waren. Zu denken ist etwa an die Fugger, eine Kauf- mannsfamilie, welche die älteste bestehende Sozialsiedlung der Welt, die Fug- gerei, im Jahre 1521 in Augsburg gestiftet hatte.103 D. Interesse an politischem Engagement von Unternehmen Damit ein Unternehmen nachhaltig bestehen und erfolgreich wirken kann, braucht es günstige Rahmenbedingungen. Unternehmen haben daher ein Inte- resse, durch politisches Engagement wie beispielweise Lobbying vorteilhafte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu erwirken.104 In diesem Sinn fungiert etwa die Avenir Suisse als Lobby des Liberalismus.105 ganz unterschiedlicher tatsächlicher Natur und rechtlicher Qualifikation subsumiert werden könnten; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rn. 1805; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen vom 30.4.2004, KOM(2004) 327 endgültig, Ziff. 1.1 sowie die daran angelehnte Definition bei CHAMAKOU, Die Öffentlich-Private Partnerschaft als neues Handlungsinstrument zwischen öf- fentlichem Recht und Zivilrecht, 2011, S. 50. 100 Vgl. EHRENSPERGER, ErfolgsvoraussetzungenvonPublic Private Partnership imöffentlichenHoch- bau, 2007, S. 6 f.; LOER, Public Private Partnership undPublic Public Partnership, 2007, S. 31. 101 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 14. 102 Vgl. dazu auch SCHERER/PALAZZO/MATTEN, Business & Society 53(2), 143, 143 ff. (2014) so- wie vorne II. 103 Vgl. dazu ‹http://www.fugger.de/home.html›. 104 Vgl. auch STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirt- schaft, 22.1.2000, 29. 105 Vgl. GRÜNENFELDER, «Die Schweiz braucht einen Weckruf», Finanz und Wirtschaft, 29.3.2017, 12. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 17 Ein Interesse daran, dass sich Unternehmen politisch engagieren, haben in- dessen nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch die Zivilgesellschaft. Ein Unternehmen, das sich politisch engagiert bzw. engagieren darf und für seine Interessen kämpft, wird weniger geneigt sein, seinen Standort zu verle- gen. Damit bleiben Arbeitsplätze im Land erhalten und Steuereinnahmen wer- den gesichert. Das ist im Interesse der Zivilgesellschaft. Schliesslich hat auch der Rechtsstaat als solcher ein Interesse am politischen Engagement von Unternehmen. Unternehmen sind Machtfaktoren und können auf Missstände aufmerksam machen.106 Werden Missstände behoben und un- günstige Rahmenbedingungen beseitigt, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass ein Unternehmen seinen Standort nicht in ein rechtsstaatlich problematisches Land verlegt und dort seine Tätigkeit fortführt. Damit ist letztlich auch rechts- staatlichen Interessen gedient. (Sozial-)politisches Engagement wird daher verschiedentlich auch vom Staat gefördert. So unterstützt der Bund Unternehmen beispielsweise bei der Wahrnehmung der Corporate Social Responsibility durch verschiedene Mass- nahmen,107 etwa durch die Förderung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften, sog. Public Private Partnerships (PPP),108 aber auch durch die Förderung der Teilnahme von Schweizer Unternehmen an Projekten der Entwicklungszusam- menarbeit109 und von globalen Partnerschaften für die Entwicklung.110 106 Zu den Unternehmen als machtvolle Institutionen vgl. vorne II. 107 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 14. 108 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 14. Zu den Public Private Partnerships vgl. auch vorne III.C.6. 109 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 36 ff. 110 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 36, wonach Partnerschaften mit multinationalen fortschrittlichen Unter- nehmen, Anspruchsgruppen der Zivilbevölkerung sowie Regierungen gefördert werden. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 19 IV. Das Unternehmen als good corporate citizen Wie vorne ausgeführt, sind zahlreiche Unternehmen machtvolle und einfluss- reiche Institutionen. Von ihnen wird erwartet, dass sie ihre Macht verant- wortungsbewusst einsetzen.111 Das Auftreten des Unternehmens als good cor- porate citizen verbessert die soziale Akzeptanz und die gesellschaftliche Integration.112 Ein Unternehmen ist für ein «erfolgreiches Wirtschaften auf den Rückhalt aller Bezugsgruppen angewiesen».113 In diesem Sinn sind nicht nur die Interessen der shareholder zu berücksichtigen, sondern auch – in angemes- senem Umfang – diejenigen der stakeholder.114 Die soziale Akzeptanz des Un- ternehmens ist untrennbar mit seinen erwerbswirtschaftlichen Zielen verknüpft, indem sie letztlich auch das wirtschaftliche Fortkommen der Gesellschaft ver- bessert. Nur wenn das Gemeinwohl mitberücksichtigt wird, kann langfristig auch der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens sichergestellt werden.115 So- ziales Engagement erlaubt es dem Unternehmen, bestimmte Kundengruppen anzusprechen, neue Märkte für Produkte zu erschliessen und dadurch seinen Goodwill zu festigen.116 Es stellt sich somit die Frage, ob sich aus der Corporate Social Responsibi- lity bzw. der Tatsache, dass die Gesellschaft ein good corporate citizen sein soll, für das politische Engagement von Unternehmen unmittelbar etwas ablei- ten lässt. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es weder eine aus der (good) cor- porate citizenship folgende Verantwortung, die das Unternehmen zu politi- schem Engagement verpflichtet noch gibt es eine spezielle Corporate Social Responsibility, die per se eine Gesellschaft zu politischem Engagement ermäch- tigt.117 Vielmehr ist es eine genuine Frage des Rechts, ob und in welchem Um- fang politisches Engagement von Unternehmen zulässig ist. 111 Vgl. dazu vorne II. 112 Vgl. BGHSt 47, 187, 195; FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 76 Rn. 46; DER- SELBE, FS Meincke, 2015, S. 101, 105. 113 BGHSt 47, 187, 194 f.; vgl. auch FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 46; DERSELBE, AG 2001, 171, 175; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338. 114 Zur Diskussion shareholder-value-Ansatz vs. stakeholder approach vgl. hinten VI.B.4.a. 115 Vgl. RAPP, SZW 1991, 189, 193; vgl. auch FORSTMOSER, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 222; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338; für das deutsche Recht FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 45 f.; KIND, NZG 2000, 567, 568. 116 FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 45; vgl. auch DERSELBE, FS Meincke, 2015, S. 101, 105. 117 Vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338 und 345, wonach eine spezielle Corporate Social Responsibility per se keine Spendenkompetenz des Ver- waltungsrats rechtfertigen könne. Vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 108, wo- nach die «fundamentalste Form sozial verantwortlichen Verhaltens, nämlich die Einhaltung der Gesetze, [. . .] durch das Aktienrecht bereits abgedeckt» sei. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, Karin Müller 20 Die Bezeichnung des Unternehmens als good corporate citizen hat zwar einen rechtstatsächlich richtigen Kern, weil die Gesellschaft integraler Bestand- teil eines Sozialgefüges ist. Letztlich ist es aber nur eine Beschreibung der ju- ristischen Person, die in gesellschaftsrechtliche Kategorien übersetzt und dogmatisch untermauert werden muss.118 Es geht somit darum, das politische Engagement von Unternehmen in einen rechtlichen Rahmen einzuordnen. 94, 112 ff., insbes. 114 weisen zu Recht darauf hin, dass ein Aufweichen der Pflichten des Ver- waltungsrats und des Managements durch die Statuierung eines Rechts oder gar einer Pflicht, auch andere Ziele als die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts zu verfolgen, die Ge- fahr mit sich bringe, dass Verantwortlichkeiten verwischt und damit auch die Funktionsweise des Aktienmarktes in Mitleidenschaft gezogen würden. 118 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175; vgl. auch hinten VI.B.4.c. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 21 V. Korporative Freigiebigkeit Im Zusammenhang mit dem politischen Engagement von Unternehmen kreist die gegenwärtige Diskussion in Deutschland hauptsächlich um die Grenzen kor- porativer Freigiebigkeit, wobei die Spendentätigkeit des Vorstands im Zentrum steht.119 Im Gegensatz zu Deutschland, aber auch dem weiteren Ausland,120 gibt es in der Schweiz nur vereinzelt Beiträge, die sich mit dieser Problematik aus- einander setzen,121 obwohl auch Schweizer Unternehmen in beträchtlichemUm- fang Geld spenden.122 Das Problem korporativer Freigiebigkeit besteht darin, dass der Verwaltungsrat123 nicht sein eigenes Geld ausgibt, sondern dasjenige der Gesellschaft.124 Man spricht dabei auch von sog. corporate charitable con- tributions.125 Politisches Engagement von Unternehmen beinhaltet aber nicht nur korpora- tive Freigiebigkeit in Form von Spenden. Auch Lobbyismus, in dessen Rahmen Geldzahlungen an Dritte fliessen, damit diese die Interessen des Unternehmens gegenüber den politischen Entscheidungsträgern vertreten, oder die Wahrneh- mung öffentlicher Aufgaben, bei der Mittel des Unternehmens im Interesse ver- schiedener Anspruchsgruppen verwendet werden, sind Formen politischen En- gagements,126 die danach fragen, wo die Grenzen der Zulässigkeit liegen. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf das Problem der korpo- rativen Freigiebigkeit. Für die anderen Formen politischen Engagements kön- nen die Überlegungen sinngemäss herangezogen werden. 119 Vgl. etwa FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 102 ff. (mit Besprechung des Urteils des LG Essen vom 9.9.2013 – 44 O 164/10, BeckRS 2014, 22313) und 111; DERSELBE, in: Spindler/ Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 47; DERSELBE, AG 2017, 509, 523; DERSELBE, AG 2001, 171, 171 ff.; LAUB, AG 2002, 308, 308 ff.; BGHSt 47, 187. 120 Vgl. dazu etwa FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 103 Fn. 11 f., 112 f. m.w.H. Für die USA vgl. etwa den berühmten Streit in Sachen Ford Motor Company aus dem Jahre 1919 (Dodge v. Ford Motor Company, 204 Mich. 459, 170 N.W. 668) sowie dazu FLEISCHER, AG 2001, 171, 172; RAPP, SZW 1991, 189, 193; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 329 Fn. 1. 121 Vgl. etwa RAPP, SZW 1991, 189, 189 ff. (in Bezug auf Sponsoring); WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 329 ff.; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kom- mentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 965 ff.; KUNZ, in: Kunz et al. (Hrsg.), Berner Gedanken zum Recht, 2014, S. 217, 226 f.; WATTER, Unternehmensüber- nahmen, 1990, Rn. 13 f.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 94 ff. 122 Vgl. ACTARES, Politische Spenden von Unternehmen im Swiss Market Index 2013 & 2014, 3 ff. (‹http://www.actares.ch/download/150709_Actares_SMI_PolitischeSpenden13–14.pdf›). 123 Bzw. im deutschen Recht der Vorstand. 124 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 101. 125 Vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 103. 126 Zu den verschiedenen Formen politischen Engagements vgl. vorne III.C. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 23 VI. Rechtliche Rahmenbedingungen politischen Engagements A. Allgemeines Politischem Engagement von Unternehmen setzen sowohl die Verfassung127 als auch Gesetze Schranken. Zur Beurteilung der im vorliegenden Zusammenhang besonders interessierenden Zulässigkeit korporativer Freigiebigkeit von Gesell- schaften stehen gesetzliche Schranken sowie statutarische Vorgaben im Vorder- grund.128 Neben öffentlich-rechtlichen Einschränkungen129 sind es vorab pri- vatrechtliche Schranken, die der korporativen Freigiebigkeit von Unternehmen Grenzen setzen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. B. Voraussetzungen der Zulässigkeit politischen Engagements, insbesondere der korporativen Freigiebigkeit130 1. Allgemeines Im schweizerischen Recht gibt es keine ausdrückliche Regelung der korporati- ven Freigiebigkeit von Unternehmen.131 Die korporative Freigiebigkeit ist so- mit in das allgemeine aktienrechtliche System132 einzuordnen.133 Daraus erge- ben sich die Schranken für politisches Engagement von Unternehmen. Neben den aktienrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften und dem Gesellschaftszweck 127 Juristische Personen des Privatrechts können sich zwar grundsätzlich auch auf Grundrechte be- rufen. Sie sind aber nur dann Träger eines Grundrechts, wenn dieses seiner Natur nach einer ju- ristischen Person zustehen kann (vgl. dazu vorne III.C.5.). 128 Für das deutsche Recht vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 108. Zu einer möglichen verfassungsrechtlichen Einschränkung vgl. die zurzeit pendente eidgenössische Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)», deren Ziel es ist, in der Bundesverfassung einen neuen Art. 39a «Offenlegung der Finanzierung von politischen Par- teien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen» einzufügen (vgl. dazu hinten VIII.). 129 Vgl. dazu CARONI, Geld und Politik, 2009, S. 161 ff., die aber darauf hinweist, dass die Finan- zierung politischer Kampagnen durch Private, mithin auch Unternehmen, in der Schweiz prak- tisch keinen Einschränkungen unterliegt (S. 160). 130 Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich wie vorne ausgeführt auf das Problem der kor- porativen Freigiebigkeit, wobei die Überlegungen für die anderen Formen politischen Engage- ments sinngemäss herangezogen werden können. 131 Gleiches gilt für das deutsche (vgl. dazu FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 104) und soweit ersichtlich auch für das österreichische Recht. 132 Die vorliegenden Ausführungen konzentrieren sich auf die Aktiengesellschaft als in der Schweiz häufigste Gesellschaftsform, gelten sinngemäss aber auch für die anderen Gesell- schaftsformen. 133 Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 103 ff.; vgl. auch WATTER/ ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 333. Karin Müller 24 ist Art. 717 Abs. 1 OR massgebend, wonach die Mitglieder des Verwaltungsra- tes «ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesell- schaft in guten Treuen wahren» müssen. Sorgfältiges Tätigwerden des Verwal- tungsrats im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR bedingt stets gesetzeskonformes Verhalten.134 Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen zu überwachen.135 Die Einhaltung der Gesetze ist die fundamentalste Form sozial verantwortlichen Verhaltens.136 Das politische Engagement muss zudem dem Gebot der Angemessenheit genügen. Auf diese Voraussetzungen, unter denen politisches Engagement von Unterneh- men zulässig ist, wird im Folgenden eingegangen.137 2. Zuständigkeit Die Frage, ob politisches Engagement von Unternehmen zulässig ist – mithin die Legitimationsfrage –, ist im Kern eine Kompetenzfrage,138 nämlich die Frage danach, welches Organ der Gesellschaft dafür zuständig ist. In Frage kommen der Verwaltungsrat und die Generalversammlung. Nach Art. 716 Abs. 1 OR kann der Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Es besteht somit eine Kompetenzvermutung zugunsten des Ver- waltungsrats.139 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft nach aussen, soweit nichts anderes bestimmt ist.140 Das Gesetz enthält keine Vorschrift zur Frage des politischen Engagements von Unternehmen. Soweit auch keine einschlägige Statutenbestimmung be- steht, ist daher der Verwaltungsrat für das politische Engagement der Gesell- schaft zuständig.141 Nach Art. 716b Abs. 3 OR steht die Geschäftsführung allen Mitgliedern des Verwaltungsrats gesamthaft zu, soweit sie nicht übertragen worden ist.142 Hat 134 Vgl. BÄRTSCHI, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, 2001, S. 243m.w.H.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 107. 135 Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR (unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats). 136 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 108; vgl. auch hinten VII.B. 137 Vgl. dazu auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 333 ff. 138 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175; vgl. auch WESTERMANN, ZIP 1990, 771, 772 und 774. 139 Vgl. etwa WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 716 Rn. 1. 140 Art. 716 Abs. 2 und Art. 718 Abs. 1 und 2 OR. 141 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 334 (bezüglich der Spendenkompetenz); HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 965 (bezüglich Vergabungen, Sponsoring, Mäzenatentum). 142 Die Verfassung der Aktiengesellschaft ist in der Schweiz nach der gesetzlichen Grundkonzep- tion «monistisch» (einstufig) ausgestaltet. Geschäftsführungs- und Überwachungsfunktionen sind grundsätzlich durch den Verwaltungsrat in corpore auszuüben, womit – im Unterschied zur dualistischen Struktur der Leitungsorgane im deutschen Recht – eine personelle und funk- Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 25 keine Delegation von Geschäftsführungskompetenzen stattgefunden, besteht daher eine Notwendigkeit, über Geschäftsführungsakte im Gesamtverwaltungs- rat abzustimmen, wobei allerdings kein Einstimmigkeitserfordernis gilt.143 Zumindest bei grösseren Gesellschaften ist indessen die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder an eine Geschäftsleitung die Regel,144 sodass sich aus der internen Geschäftsver- teilung eine andere Zuständigkeit ergeben kann. Aus diesen Ausführungen folgt, dass (vermutungsweise) der (Gesamt-)Ver- waltungsrat zuständig ist, über politisches Engagement der Gesellschaft zu ent- scheiden, zumal politisches Engagement ein Geschäftsführungsakt ist.145 Wie zu zeigen sein wird, ist die Kompetenz des Verwaltungsrats aber kein plein pouvoir, sondern hat sich in den Schranken des Gesetzes zu bewegen.146 Im Unterschied zur Geschäftsführung steht die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft jedem Mitglied des Verwaltungsrats einzeln zu, sofern die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes bestimmen.147 Beruht das poli- tische Engagement nicht auf einem Beschluss des Gesamtverwaltungsrats, son- dern wird ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats (gegen aussen) tätig, ohne dass (intern) eine Delegation von Geschäftsführungsbefugnissen stattgefunden hat, indem es beispielsweise eigenmächtig eine Spende ausrichtet, stellen sich vorab zwei Fragen: Erstens, ist das Rechtsgeschäft gegenüber dem Dritten ver- bindlich? Zweitens, kann sich das Verwaltungsratsmitglied im Rahmen einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage mit dem Einwand entlasten, der mutmass- liche Schaden (der Gesellschaft) wäre auch bei rechtmässigem Verhalten, mit- hin einem vorgängigen Beschluss des Gesamtverwaltungsrats, eingetreten? Zur Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegenüber dem Dritten verbindlich ist, wenn es beispielsweise wegen des fehlenden Entscheids des Gesamtverwaltungsrats von der Vertretungsbefugnis des Handelnden nicht er- fasst und damit aus interner Sicht unzulässig ist, kommt es darauf an, ob das Geschäft vom Gesellschaftszweck gedeckt ist.148 Der Verwaltungsrat kann die tionelle Identität der Führungsebene besteht (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II [Fn. 139], Art. 716b Rn. 1). 143 WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 716b Rn. 31. 144 WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 716b Rn. 1. Damit kristallisiert sich eine gewisse Trennung der Funktionen der Geschäftsführung und Überwachung heraus (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationen- recht II [Fn. 139], Art. 716b Rn. 3) und es wird eine Annäherung an das deutsche dualistische System möglich (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II [Fn. 139], Art. 716 Rn. 10 und Art. 716b Rn. 2). 145 Vgl. dazu hinten VI.B.4.c. 146 Vgl. dazu hinten VI.B.3. und VI.B.4.; für das deutsche Recht FLEISCHER, AG 2001, 171, 177 ff. 147 Art. 718 Abs. 1 OR. 148 Zur Frage, ob ein zweckwidriges Geschäft vorgängig oder nachträglich durch die Aktionäre ge- nehmigt werden kann, vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342 f. Karin Müller 26 Gesellschaft nur durch Handlungen verpflichten, die innerhalb des Gesell- schaftszwecks liegen. Weil der Gesellschaftszweck extensiv ausgelegt wird, ist das Geschäft in aller Regel vom Gesellschaftszweck gedeckt.149 Soweit der Dritte in gutem Glauben davon ausgehen durfte, das Geschäft sei durch die Or- ganvollmacht gedeckt, ist es für die Gesellschaft verbindlich.150 Das Vorhan- densein des guten Glaubens wird vermutet und der Dritte darf darauf vertrauen, dass der Verwaltungsrat im Umfang der objektiven Zweckgrenze Vertretungs- befugnis hat.151 Ist das Geschäft demgegenüber nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt und auch nicht durch einstimmigen Beschluss der Aktionäre geneh- migt worden, ist es im Aussenverhältnis unverbindlich.152 Die Einrede, der mutmassliche Schaden wäre auch bei rechtmässigem Ver- halten eingetreten, mithin auch dann, wenn der Gesamtverwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte, muss zulässig sein.153 Der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens kann auch bei einer Kompetenzüber- schreitung geltend gemacht werden,154 sodass das Verwaltungsratsmitglied sich entlasten kann, wenn ihm der Beweis gelingt,155 dass der Gesamtverwal- tungsrat der Spende mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hätte und die Zahlung im Rahmen des Ermessensspielraums des Verwaltungsrats lag.156 Art. 698 OR regelt die Befugnisse der Generalversammlung. Danach ist die Generalversammlung unter anderem zuständig für die Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten 149 Vgl. dazu hinten VI.B.3. 150 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 336 und 344 (in Be- zug auf Spenden); vgl. auch WATTER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 718a Rn. 8 ff.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 112 (in Bezug auf CSR-Akti- vitäten im Allgemeinen). 151 Vgl. WATTER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 150), Art. 718a Rn. 8 und 11; ZOBL, ZBJV 1989, 289, 296 ff. Zur Frage, wonach sich die Gutgläubigkeit des Dritten beurteilt, vgl. ZOBL, ZBJV 1989, 289, 297 ff. 152 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 343 f. (in Bezug auf Spenden). 153 Der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens kann als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gelten, wonach «keine Haftung greift, wenn der präsumtiv Haftpflichtige be- weist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tat- sächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten» (BGE 131 III 115, E. 3.1m.w.H.). Zum Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens vgl. etwa FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Band I, 2012, Rn. 510 ff.; KRAMER, ZBJV 1987, 289, 292 ff. In welchen Fällen der Einwand zugelassen werden muss, ist in der Literatur umstritten. Einig ist sich die (schwei- zerische) Lehre, dass der Einwand bei Unterlassungen möglich sein muss. Strittig ist demgegen- über, ob der Einwand auch zulässig ist, wenn es nicht um eine Unterlassung, sondern um ein aktives Tun geht (vgl. etwa FELLMANN/KOTTMANN [Fn. 153], Rn. 510 ff.). 154 Vgl. etwa BÜHLER, in: Isler/Sethe (Hrsg.), Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VIII, 2016, S. 61, 78 f. und 84; RUSTERHOLZ/HELD, GesKR 2016, 186, 195 f. m.w.H. 155 Der Entlastungsbeweis muss strikt erbracht werden (BGE 131 III 115, E. 3.3), sodass sich in der Regel beträchtliche Beweisschwierigkeiten ergeben dürften (vgl. dazu BÜHLER [Fn. 154], S. 82 f.). 156 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 108 f. und 114m.w.H.; DER- SELBE, DStR 2009, 1204, 1207 ff. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 27 sind.157 Wie ausgeführt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung über die Zustän- digkeit für politisches Engagement. Die Generalversammlung kann aber zu- ständig sein, wenn die Statuten dies vorsehen. Ferner ist sie zuständig, wenn die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit politischen Engagements nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise bei Spenden der Fall, die über den Gesell- schaftszweck hinausgehen, mithin vom Gesellschaftszweck nicht gedeckt sind.158 Gleiches gilt, wenn die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft durch die Spendentätigkeit partiell aufgehoben wird159 oder Spenden zur Diskussion ste- hen, die der bisherigen Zuwendungspraxis zuwiderlaufen oder dem mutmass- lichen Willen der Gesellschafter widersprechen, mithin nicht im Gesellschafts- interesse liegen.160 Fallen Spenden summenmässig aus dem Rahmen und verletzten sie demnach das Gebot der Angemessenheit, ist ebenfalls die Gene- ralversammlung zuständig.161 3. Vom Gesellschaftszweck gedeckt Das politische Engagement des Unternehmens muss vom Gesellschaftszweck gedeckt sein.162 Der Zweck der Gesellschaft bestimmt den abstrakten Umfang der Vertretungsmacht der Organe.163 Im vorliegenden Zusammenhang be- schränkt sich die Frage nach dem Gesellschaftszweck auf die Unterscheidung zwischen rechtlichem (externen) Können und rechtlichem (internen) Dürfen.164 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen können nach Art. 718a Abs. 1 OR im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorneh- 157 Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 OR. 158 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 336 und 342 f., die in diesem Fall eine Verletzung der Gewinnstrebigkeit der Aktiengesellschaft sehen und daher einen einstimmigen Beschluss der Aktionäre für erforderlich halten. 159 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342 f. (einstimmiger Be- schluss der Aktionäre aufgrund von Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR). 160 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, MünchKomm GmbHG, 2. Aufl., 2016, § 43 Rn. 106; DERSELBE, GmbHR 2010, 1307, 1311; vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Ju- ristentag, 2006, S. 329, 343. 161 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, MünchKomm GmbHG (Fn. 160), § 43 Rn. 106; DER- SELBE, GmbHR 2010, 1307, 1311; SCHNEIDER, in: Scholz, GmbHG, 11.Aufl., 2014, § 43 Rn. 72; zum Gebot der Angemessenheit vgl. hinten VI.B.5. 162 Zum Gesellschaftszweck vgl. etwa VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 2 Rn. 47 f.; FORST- MOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 8 Rn. 46 f. 163 Art. 718a Abs. 1 OR; VON DER CRONE (Fn. 162), § 2 Rn. 49. 164 Für das deutsche Recht vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 173. Zur Unterscheidung zwischen (externem) Können (Vertretungsmacht) und (internem) Dürfen (Vertretungsbefugnis) vgl. grundlegend ZOBL, ZBJV 1989, 289, 291 ff.; vgl. auch WATTER, in: Basler Kommentar Obliga- tionenrecht II (Fn. 150), Art. 718a Rn. 10. Im Interesse des Verkehrsschutzes gilt die sog. ultra- vires-Lehre als überwunden. Danach waren die Rechtsmacht des Verwaltungsrats und die Zweckverfolgung aufeinander abgestimmt und die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft auf den Satzungszweck limitiert, was vor allem dem Schutz der Anteilseigner diente (vgl. dazu etwa FLEISCHER, AG 2001, 171, 173). Karin Müller 28 men, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Die Handlungen des Verwaltungsrats müssen demnach zweckkonform sein.165 Der Begriff des Zwecks der Gesellschaft wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Unter die Bestimmung von Art. 718a Abs. 1 OR fallen alle Rechtshandlungen, die durch den Gesellschaftszweck nicht geradezu ausgeschlossen sind.166 Erlaubt der Gesellschaftszweck ausdrücklich politisches Engagement und/ oder eine Spendentätigkeit der Gesellschaft,167 bestehen grundsätzlich keine Schwierigkeiten.168 Fehlt in den Statuten demgegenüber eine Klausel, die poli- tisches Engagement bzw. Spendentätigkeit explizit gestattet – und das dürfte der Regelfall sein169 –, ist zu prüfen, ob das politische Engagement oder die Spendentätigkeit aus objektiver Sicht dem Gesellschaftszweck zumindest indi- rekt dienlich sein können170 bzw. durch diesen nicht geradezu ausgeschlossen sind. In aller Regel wird das politische Engagement des Verwaltungsrats von der Vertretungsmacht und damit vom externen Können gedeckt sein.171 Die Proble- matik liegt daher nicht so sehr in der Zweckkonformität der Handlung, sondern vielmehr in der Frage, ob das Engagement auch im Gesellschaftsinteresse liegt.172 165 Der Gesellschaftszweck darf weder unsittlich noch widerrechtlich sein (Art. 52 Abs. 3 ZGB; vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL [Fn. 162], § 8 Rn. 49). 166 Vgl. BGE 126 III 361, (unveröffentlichte) E. 2a; 116 II 320, 323; 111 II 284, 288 ff.; BGer 4A_147/2014 vom 19.11.2014, E. 3.1.1, 4A_617/2013 vom 30.6.2014, E. 5.1; vgl. auch WATTER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 150), Art. 718a Rn. 3; WATTER/ ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 335. 167 So etwa, wenn sich in den Statuten eine Gemeinwohlklausel findet, vgl. dazu FLEISCHER, AG 2001, 171, 173 mit Beispielen; vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristen- tag, 2006, S. 329, 336. 168 RAPP, SZW 1991, 189, 192 f. 169 Vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 173, wonach in den meisten Fällen keine für alle Anleger ein- sehbare Satzungsermächtigung existiere; vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 336. 170 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 336; vgl. auch RAPP, SZW 1991, 189, 193. 171 Vgl. RAPP, SZW 1991, 189, 193 f. (in Bezug auf Sponsoring); vgl. auch KUNZ (Fn. 121), S. 226 Fn. 57 (in Bezug auf Unternehmensspenden). Eine andere Frage ist, ob der Verwaltungsrat im Innenverhältnis seine Vertretungsbefugnis überschritten hat, indem er sich bei seinem Entscheid nicht vom Gesellschaftsinteresse leiten liess (vgl. auch WATTER, in: Basler Kommentar Obliga- tionenrecht II [Fn. 150], Art. 718a Rn. 5, wonach interessen- und pflichtwidriges Handeln stets ausserhalb der Organvollmacht liegt; BGE 126 III 361, 363 f.; BGer 4A_147/2014 vom 19.11.2014, E. 3.1.1) oder es am erforderlichen Beschluss des Gesamtverwaltungsrats fehlt (vgl. dazu vorne VI.B.2.). In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Dritte bezüglich der Kompetenz- überschreitung gutgläubig oder bösgläubig war (vgl. ZOBL, ZBJV 1989, 289, 296 f.). 172 RAPP, SZW 1991, 189, 194 (in Bezug auf Sponsoring). Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 29 4. Im Gesellschaftsinteresse liegend a. Allgemeines Das politische Engagement des Unternehmens muss im Gesellschaftsinteresse liegen, damit es zulässig ist. Zentrale Norm ist in diesem Zusammenhang Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Das Gesetz definiert das Ge- sellschaftsinteresse nicht. Beim Gesellschaftsinteresse handelt es sich um einen unscharfen Begriff,173 der in der Lehre kontrovers diskutiert wird.174 Vorliegend reduziert sich die Frage nach dem Begriff des Gesellschaftsinteresses im Ergeb- nis auf den Konflikt zwischen dem shareholder-value-Ansatz und dem stake- holder approach.175 Der shareholder-value-Ansatz hat die nachhaltige Maximierung des Werts der Gesellschaftsbeteiligung bzw. des Unternehmenswerts im Auge,176 wäh- rend beim stakeholder approach neben den Aktionärsinteressen auch die Inte- ressen weiterer Anspruchsgruppen bzw. stakeholder wie etwa Gläubiger, Ar- beitnehmer, Kunden, Lieferanten und die Allgemeinheit mit in Betracht zu ziehen sind.177 Im Rahmen dieses Beitrags kann nicht ausführlich auf die Dis- kussion über den shareholder-value-Ansatz und den stakeholder approach ein- gegangen werden.178 Letztlich geht es um die Frage, ob der Verwaltungsrat die 173 Vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 1a; vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 337m.w.H. Für das deutsche Recht vgl. etwa FLEISCHER, GmbHR 2010, 1307, 1308m.w.H., der von der «viel strapazierten Vokabel des Unternehmensinteresses» spricht; DERSELBE, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, 2. Aufl., 2009, S. 185, 189. 174 Vgl. dazu DRENHAUS, Das Gesellschaftsinteresse im Schweizer Aktienrecht, 2015, S. 33 ff.; GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rn. 690 ff.; SOMMER, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, 2010, S. 36 ff. m.w.H. 175 Vgl. auch WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 1a. 176 Vgl. statt vieler SOMMER (Fn. 174), S. 38m.w.H. 177 Vgl. statt vieler SOMMER (Fn. 174), S. 39m.w.H. 178 Die Diskussion um das Konzept des shareholder value und seine Antipode stakeholder value geht bis in die früheren 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts zurück (WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 94 Fn. 1m.w.H.; vgl. auch SOMMER [Fn. 174], S. 37 f.). Zum shareholder- value-Ansatz und stakeholder approach vgl. etwa SOMMER (Fn. 174), S. 38 f. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 60 ff.; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 213 ff. (jeweils zu den Stärken und Schwächen der beiden Ansätze); WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 1a; für das deutsche Recht FLEISCHER, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Fn. 173), S. 185 ff. Im schweizerischen Recht hat sich bislang keine vorherrschende Ansicht herausgebildet (vgl. DRENHAUS [Fn. 174], S. 50; GRAF [Fn. 174], Rn. 690 ff.; SOMMER [Fn. 174], S. 36 und 42; vgl. aber auch FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 160). In der neu- eren deutschen Lehre wird überwiegend ein interessenmonistisches Modell vertreten, wonach die Aktionärsinteressen massgebend sind oder es jedenfalls einen Gewichtungsvorsprung der Aktionärsinteressen gibt (vgl. dazu FLEISCHER, GmbHR 2010, 1307, 1308). Die hergebrachte Karin Müller 30 Interessen der stakeholder auch um den Preis derjenigen der Aktionäre, mithin der shareholder, verfolgen darf, mithin «mit Blick auf weitere Anspruchsgrup- pen Kosten in Kauf nehmen [darf], denen keine Steigerung des Unternehmens- werts gegenübersteh[t]».179 Dazu wird zu Recht gesagt, die Antwort laute nein, wenn die Frage in dieser Schärfe gestellt werde.180 Denn ein Unternehmen wird nur dann nachhaltig bestehen können, wenn es auch Wert schafft.181 Der Ver- waltungsrat hat daher für die dauerhafte Rentabilität des Unternehmens und die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts zu sorgen, solange die Ak- tionäre nicht beschliessen, die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft aufzuhe- ben.182 In diesem Sinn gebührt den Aktionärsinteressen ein genereller Vorrang, der die Förderung von Interessen anderer stakeholders allerdings nicht aus- schliesst.183 Diese Überlegungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Gesell- schaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Dem Verwaltungsrat ist es daher nicht erlaubt, Aktivitäten zu ergreifen, die zwar zu einer Steigerung des Unternehmenswerts führen, aber mit dem Gesetz in Widerspruch stehen.184 In der Praxis wird es zudem oft zu einem Gleichlauf der Interessen der shareholder und der stakeholder kommen.185 Eine Konvergenz der Interessen und bislang herrschende deutsche Doktrin vertrat demgegenüber eine interessenpluralistische Konzeption, nach welcher der Vorstand im Konfliktfall zwischen den Interessen der Aktionäre (Kapital), der Arbeitnehmer (Arbeit) und der Allgemeinheit (Gemeinwohl) vermitteln soll, ohne an eine bestimmte Reihenfolge der Interessen gebunden zu sein (vgl. dazu FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG [Fn. 112], § 76 Rn. 37 f.; DERSELBE, FS Meincke, 2015, S. 101, 104m.w.H.; DERSELBE, GmbHR 2010, 1307, 1307 und 1309, der sich kritisch zur Begründung des herkömmlichen Ansatzes äussert). 179 VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 24. 180 VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 24. 181 VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 24. 182 Vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 37; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338; WATTER/ SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 105. Zur Zulässigkeit der Aufhebung der Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft vgl. etwa WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 39. Für das deutsche Recht vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 173, der die langfristige Rentabilität des Unternehmens als «aktienrechtlichen Leitstern» bezeichnet. 183 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 337 f.; für das deut- sche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 104, der von einem «generellen Gewich- tungsvorsprung» spricht. Der sog. Triple-Bottom-Line-Ansatz fordert vermehrt die Berücksichti- gung der Interessen aller Anspruchsgruppen und einen Ausgleich zwischen finanziellem Erfolg (Gewinnmaximierung bzw. -optimierung), sozial verantwortungsvollem Handeln (Social Res- ponsibility) und nachhaltigem sowie umweltschonendem Wirtschaften (Environmental Respon- sibility) (vgl. FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 60; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 212; DERSELBE, FS Nobel, 2015, S. 157, 158; NOBEL, in: Berner Kommentar [Fn. 12], § 9 Rn. 280). 184 Vgl. WATTER (Fn. 121), Rn. 7 und 15 (mit Beispiel); vgl. dazu auch hinten VII.B. 185 FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 160; vgl. auch VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 23; FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 104; HOFSTETTER, corporate governance in der schweiz, 2002, S. 7, wonach shareholders und übrige stakeholders letztlich im selben Boot sitzen wür- den; SOMMER (Fn. 174), S. 49 f.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 105, wonach die Dis- kussion über den shareholder-value-Ansatz und den stakeholder approach «ideologisch be- bzw. überladen» sei. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 31 der unterschiedlichen Anspruchsgruppen ist umso eher gegeben, je länger der Zeithorizont angesetzt wird, auf den der Verwaltungsrat seine Tätigkeit und seine Entscheidungen auszurichten hat.186 Diese Überlegungen dürften auch für ein politisches Engagement von Unternehmen gelten, das geeignet ist, das Gesellschaftsinteresse zu fördern.187 Setzt sich ein Unternehmen beispielsweise für günstige Rahmenbedingungen an seinem Standort ein, dient dies nicht nur den Interessen der Aktionäre, indem eine langfristige Steigerung des Unter- nehmenswerts in Aussicht steht, sondern auch verschiedenen stakeholdern, wie etwa den Arbeitnehmern, indem Arbeitsplätze erhalten bleiben und dem Gemeinwesen, das sich durch den Verbleib des Unternehmens am bisherigen Standort Steuereinnahmen sichert. In diesem Sinn bestehen zwischen dem shareholder-value-Ansatz und dem stakeholder approach tatsächlich mehr Ge- meinsamkeiten als man gemeinhin erwarten würde.188 Ein Gleichlauf der Interessen der verschiedenen Anspruchsgruppen ist in- dessen nicht zwingend.189 Unter Umständen lohnt es sich für ein Unternehmen auch über einen längeren Zeithorizont nicht, gewissen Interessen der Allge- meinheit Rechnung zu tragen. Sollen diese Interessen auch durch die Unterneh- men gewahrt werden, sind staatliche Massnahmen oder Selbstregulierung ge- fragt.190 Die Förderung des Gemeinwohls kann nämlich nicht unmittelbar Ziel privatwirtschaftlichen Tuns sein. Vielmehr bedeutet die Verfolgung von Gesell- schaftsinteressen die Wahrnehmung von Privatinteressen.191 b. Positive und negative Dimension der Ausrichtung am Gesellschaftsinteresse Die Ausrichtung des politischen Engagements am Gesellschaftsinteresse hat eine positive und eine negative Dimension. Im Sinne einer negativen Bindung sind alle Aktivitäten unzulässig, die mit dem Gesellschaftsinteresse nicht ver- einbar sind. Soweit kein erkennbarer Nutzen für das Unternehmen ersichtlich ist, liegt das Engagement nicht im Gesellschaftsinteresse.192 186 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 106; vgl. auch FORSTMOSER, Herzensanliegen oder Fei- genblatt?, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2005, 25, wonach es nicht Gutmenschentum sei, soziale Verantwortung und eine schonungsvolle Nutzung von Umweltressourcen ernst zu nehmen, son- dern auch dem shareholder value bekömmlich, jedenfalls in einer längerfristigen Optik. 187 Vgl. auch FLEISCHER, MünchKomm GmbHG (Fn. 160), § 43 Rn. 105 bzgl. Spenden. 188 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 67; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 219 f. 189 Vgl. FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 160; DERSELBE, Festgabe Schweizerischer Juristen- tag, 2006, S. 55, 82 ff.; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 220 und 232 ff. (der da- bei jeweils von hard cases spricht); WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 107. 190 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 107; vgl. auch hinten VIII. 191 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 230 f. 192 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 111. Karin Müller 32 Geboten ist demgegenüber die Verfolgung von Aktivitäten, die im Gesell- schaftsinteresse liegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich das Unter- nehmen politisch engagiert, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu optimieren und damit längerfristig den Wert des Unternehmens zu steigern. Geht der Verwaltungsrat in guten Treuen davon aus, dass das Engagement dem langfristigen Gedeihen des Unternehmens dient und den Unternehmenswert steigert bzw. dessen Verminderung verhindert, ist es vom Gesellschaftsinteresse gedeckt.193 Setzt sich das Unternehmen beispielsweise für neue gesetzliche Vorschriften, Branchenstandards oder codes of best practices ein, die CSR-For- derungen reflektieren, kann es unter Umständen auch Kostennachteile vermei- den, die sich durch die freiwillige Einhaltung solcher Regelungen gegenüber den Konkurrenten ergeben, und den Markteintritt durch neue Konkurrenten er- schweren.194 c. Gewinnstreben und korporative Freigiebigkeit Wie vorne ausgeführt, besteht das Problem korporativer Freigiebigkeit darin, dass der Verwaltungsrat nicht sein eigenes Geld ausgibt, sondern dasjenige der Gesellschaft.195 Es stellt sich damit die Frage, ob sich korporative Freigiebig- keit und Gewinnstreben der Gesellschaft ausschliessen. Auf den ersten Blick könnte man versucht sein, dies zu bejahen, zumal jede Spende unmittelbar zu einem Geldabfluss führt. Spendentätigkeit muss indessen auf langfristige Sicht den Gewinn nicht schmälern, sondern kann im Gegenteil dazu beitragen, dass das Unternehmen dadurch seine soziale Akzeptanz steigert und mehr Gewinn erwirtschaftet. Das Streben nach Gewinn und korporative Freigiebigkeit sind demnach nicht notwendigerweise einander widersprechende, sondern durchaus komplementäre Ziele.196 Korporative Freigiebigkeit stellt die Gewinnorientie- rung des Unternehmens nicht notwendigerweise auf den Kopf.197 In der Lehre wird versucht, die Zulässigkeit korporativer Freigiebigkeit von Unternehmen auf unterschiedliche Weise zu begründen.198 Im Vordergrund ste- hen zwei Begründungsversuche: Einerseits die Annahme, dass die Gesellschaft als good corporate citizen199 Spenden tätigen darf und soll sowie andererseits das Geschäftsführungsermessen des Verwaltungsrats. 193 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 339 bezüglich der Ausrichtung von Spenden; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 111. 194 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 111. 195 Vgl. dazu vorne V. 196 BGHSt 47, 187, 194 für das deutsche Recht; vgl. auch FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 46; DERSELBE, AG 2001, 171, 173; zu den Grenzen des Gleichlaufs FLEI- SCHER, AG 2001, 171, 174. 197 Vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 181. 198 Zu den verschiedenen Begründungsversuchen (im deutschen Recht) vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 174 ff. m.w.H. 199 Zur Corporate Citizenship vgl. vorne II.B.3.b.bb. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 33 Die Überlegung, dass die Zivilgesellschaft von einflussreichen Unterneh- men erwarten darf, dass sie ihre Macht und ihren Einfluss verantwortungsbe- wusst einsetzen, sich mithin als good corporate citizen aufführen und daher auch Spenden tätigen dürfen und sollen, weist einen rechtstatsächlich richtigen Kern auf, weil das Unternehmen integraler Bestandteil eines Sozialgefüges ist.200 Zu Recht wird allerdings eingewendet, es gehe dabei aber nur um die «vorläufige, anthropomorphe Beschreibung der juristischen Person, die in ak- tienrechtliche Kategorien übersetzt und dogmatisch stabilisiert werden» müsse.201 Die Denkweise, dass korporative Freigiebigkeit der Marktwirt- schaftsordnung ein menschliches Antlitz verleiht, ist letztlich überzeichnet.202 Weder aus der Corporate Social Responsibility noch der Corporate Citizen- ship ergeben sich nach der hier vertretenen Auffassung somit weitere Befug- nisse oder Pflichten als diejenigen, die das Gesetz dem Verwaltungsrat aufer- legt.203 Wie vorne ausgeführt, ist die Frage, ob politisches Engagement von Unter- nehmen zulässig ist, im Kern ein Kompetenzproblem.204 Der Verwaltungsrat hat in Bezug auf Geschäftsentscheide einen grossen Ermessenspielraum. Weil Spendentätigkeit, Sponsoring und politisches Engagement an sich unternehme- rische Entscheidungen sind, gilt das auch in diesem Bereich.205 Es liegt dem- nach im Ermessen des Verwaltungsrats, darüber zu befinden, für welche politi- schen und sozialen Zwecke er Gelder des Unternehmens einsetzt und welchen Aufwand er zur Erreichung sozialpolitischer Ziele betreibt.206 Das Unterneh- men ist in erster Linie zwar auf die Interessen der shareholder ausgerichtet. Für die Mitberücksichtigung anderer Interessen und damit auch für «korpora- tive Philanthropie»207 bleibt indessen Raum.208 Das Geschäftsführungsermes- sen erlaubt es dem Verwaltungsrat somit, sich für das Unternehmen politisch zu betätigen, soweit das Engagement vom Gesellschaftszweck gedeckt ist und im Gesellschaftsinteresse liegt. 200 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175. 201 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175. 202 FLEISCHER, AG 2001, 171, 181. 203 Vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338 und 345; vgl. dazu auch vorne IV. 204 Vgl. dazu vorne VI.B.2. 205 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 107. 206 FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 46; DERSELBE, FS Meincke, 2015, S. 101, 105, jeweils unter Bezugnahme auf BGHSt 47, 187, 195. 207 FLEISCHER, AG 2001, 171, 181. 208 FLEISCHER, AG 2001, 171, 181; vgl. dazu auch vorne VI.B.4. Karin Müller 34 d. Die Spendentätigkeit im Besonderen209 aa. Zulässige Spenden Man kann zwischen öffentlich gemachter Spendentätigkeit und nicht öffent- lichen Spenden unterscheiden. Öffentlich gemachte Spenden haben in aller Re- gel einen Werbeeffekt und steigern somit die soziale Akzeptanz des Unterneh- mens in der Öffentlichkeit.210 Sie dienen dem Ansehen des Unternehmens und leisten dadurch einen Beitrag an ein stabiles Gesellschaftsumfeld. Dies gilt bei- spielsweise für Spenden an gemeinnützige Institutionen, die öffentlich gemacht werden.211 Solche Spenden liegen im Gesellschaftsinteresse und sind daher zu- lässig, soweit sie auch vom Gesellschaftszweck gedeckt und angemessen sind.212 Öffentlich gemachte Spendentätigkeit wird regelmässig auch steuerlich anerkannt, indem die Zuwendungen aufgrund des Werbecharakters als ge- schäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert und damit bei der Bemessung der Gewinnsteuer berücksichtigt werden.213 Ob sich Spenden und soziales En- gagement für das Unternehmen indessen finanziell tatsächlich lohnen, ist dem- gegenüber eine andere Frage.214 209 Die schweizerische Rechtsprechung beschäftigte sich bis anhin soweit ersichtlich lediglich im steuer- und (steuer-)strafrechtlichen Kontext mit der Spendentätigkeit von Unternehmen, vgl. dazu etwa BGE 115 Ib 111 (= Pra. 1990, Nr. 84; Migros Genf); BGer 2P.54/1999 vom 1.5.2000 (Denner); OGer Solothurn, in: forumpoenale 2013, 297, 297 ff. 210 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 339. In diesem Zu- sammenhang wird vielfach von Reputationsmanagement gesprochen (NOBEL, in: Berner Kom- mentar [Fn. 12], § 9 Rn. 280; vgl. auch BÜHLER, Regulierung im Bereich der Corporate Gover- nance, 2009, Rn. 439; KUNZ [Fn. 121], S. 226 f.). 211 Vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 38, die allerdings fordern, dass der Verwaltungsrat solche Zuwendungen eher aus den eige- nen Taschen als aus fremden Mitteln der Gesellschaft tätigen soll; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 966 f. 212 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 339; vgl. auch HOM- BURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 967; WATTER (Fn. 121), Rn. 13. Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 104m.w.H. 213 Vgl. für die direkte Bundessteuer Art. 58 Abs. 1 lit. b (voll abzugsfähig) sowie auch Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG (bis zu 20% des Reingewinns abzugsfähig, sofern nicht bereits geschäftsmäs- sig begründet) und für die Kantons- und Gemeindesteuern Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. c StHG sowie die (unterschiedlichen) kantonalen Regelungen; vgl. auch BGE 115 Ib 111, E. 6. (= Pra. 1990, Nr. 84; Migros Genf). Zum Ganzen vgl. BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., 2017, Art. 58 Rn. 322 ff., insbes. Rn. 328 ff.; BRÜLISAUER/GULER, in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., 2017, Art. 59 Rn. 1 ff. und 58 ff.; BRÜLISAUER/KRUMMENACHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl., 2017, Art. 24 Rn. 303 ff., insbes. Rn. 312; KUHN/ GULER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl., 2017, Art. 25 Rn. 63 ff. 214 In einer neueren Studie kommen ROST/EHRMANN, Business & Society 56(6), 840, 870 (2017), zum Ergebnis, dass es kaum Belege für einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen corporate social performance und corporate financial performance gäbe. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 35 Auch nicht öffentlich gemachte Spendentätigkeit kann längerfristig posi- tive Auswirkungen auf den Unternehmenswert haben. Zwar ist damit kein Werbeeffekt verbunden, dennoch kann die Wettbewerbssituation des Unter- nehmens verbessert werden, indem solche Spenden zur Schaffung eines für die Gesellschaft günstigen Umfelds beitragen. Sind solche Zuwendungen vom Gesellschaftszweck gedeckt und angemessen, sind sie gesellschafts- rechtlich zulässig.215 Steuerlich können nicht öffentlich gemachte Zuwen- dungen demgegenüber als geschäftsmässig begründeten Aufwand nur be- rücksichtigt werden, wenn die Aktivität der Abwehr eines unmittelbar gegen das Unternehmen gerichteten Angriffs – etwa zur Verhinderung einer politischen Aktion gegen die Gesellschaft – dient.216 Die gesellschaftsrecht- liche Zulässigkeit deckt sich in diesem Fall nicht mit der steuerlichen Ab- zugsfähigkeit. Nicht öffentlich gemacht werden häufig auch Parteispenden. Sie sind eine geläufige Form politischer Interessenwahrung.217 Die Gesellschaft unterstützt diejenigen politischen Parteien, die für die Geschäftstätigkeit günstige Rahmen- bedingungen zu schaffen versprechen.218 Weil keine Verpflichtung der Gesell- schaft zu parteipolitischer Neutralität besteht, sind Parteispenden grundsätzlich zulässig, soweit sie eine positive Auswirkung auf den Unternehmenswert 215 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 340, die als Beispiel eine nicht öffentlich gemachte Spende eines Pharmaunternehmens zur Finanzierung eines Lehr- stuhls an der Universität am Sitz der Gesellschaft anführen, sofern dieser Lehrstuhl dazu dienen könne, die vom Unternehmen benötigten Spezialisten auszubilden. A.M. offenbar WATTER/ SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 112, wonach finanzielle Zuwendungen an Dritte, die das Unter- nehmen nicht publik macht, nicht im Gesellschaftsinteresse liegen und damit – folglich – unzu- lässig sind; zurückhaltend auch KUNZ (Fn. 121), S. 227. 216 Vgl. BGer 2P.54/1999 vom 1.5.2000, E. 2.b, wonach es nicht willkürlich sei, wenn von einem Unternehmen, das politische Anliegen fördern will, die ausserhalb einer blossen Abwehr von «Angriffen» auf seine unmittelbaren Geschäftsinteressen liegen, grundsätzlich verlangt werde, dass es sich dafür öffentlich engagiere, sowie E. 3.a. Vgl. auch BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Fn. 213), Art. 58 Rn. 329 (in Bezug auf Zuwendungen an politische Parteien), wonach ein Handeln im Hintergrund keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen entstehen lasse, sowie Rn. 332 (vgl. aber auch Rn. 330 mit Hinweis auf abweichende Meinungen). 217 Für das deutsche Recht FLEISCHER, AG 2001, 171, 179. 218 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 340. Man spricht da- bei – jedenfalls soweit die Zuwendungen öffentlich gemacht werden – auch von Politsponso- ring. Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit (Art. 137 BV) und haben daher im politischen System der Schweiz eine erhebliche Bedeutung. Sie können aber nur auf geringfügige staatliche Unterstützung zählen. Der Staat vergibt kein Geld direkt an die Parteien oder andere politische Organisationen. Die Fraktionsbeiträge sind die einzige direkte finanzielle Unterstützung des Staates an die Parteien (vgl. dazu Art. 62 Abs. 5 ParlG und Art. 12 PRG [jährlicher Beitrag an die Fraktionen zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate]). Zur steuerlichen Behandlung bzw. Abzugsfähigkeit politischer Aufwendun- gen vgl. BGer 2P.54/1999 vom 1.5.2000 (finanzielle Unterstützung eines Referendums); OGer Solothurn, in: forumpoenale 2013, 297 (private Wahlkampfkosten des Alleinaktionärs und Ver- waltungsratspräsidenten). Karin Müller 36 haben.219 Sie können aber ungewöhnlich sein, weil sie ein besonderes Konflikt- potenzial mit sich bringen.220 Denkbar ist auch ein (negativer) Einfluss auf das Sozialprestige der Gesellschaft, wenn Parteispenden einseitig erfolgen. Bei po- litisch anders denkenden Aktionären können sie zu Unmut führen.221 Bei Spen- den im politischen Bereich ist daher Zurückhaltung geboten.222 Aufgrund des politischen Systems mit direktdemokratischen Elementen und nebenamtlichen Parlamentariern haben Parteispenden in der Schweiz nicht die- selbe Bedeutung wie teilweise im Ausland. Im Rahmen des Referendumsrechts hat das Volk das letzte Wort,223 sodass der privaten Parteifinanzierung ein ande- res Gewicht als anderorts zukommt.224 Spendet ein Unternehmen an eine ihm genehme Partei, ist nämlich nicht garantiert, dass bestimmte Vorhaben tatsäch- lich geltendes Gesetz werden, selbst wenn die Partei über Mehrheitsverhält- nisse im Parlament verfügt. bb. Unzulässige Spenden Die Spendenkompetenz des Verwaltungsrats ist kein plein pouvoir. Die Ent- scheidung, wie sich die Gesellschaft politisch engagiert, muss im Gesell- schaftsinteresse liegen und darf insbesondere nicht sachwidrig durch persön- liche Präferenzen der Verwaltungsratsmitglieder beeinflusst sein. Auch im Bereich des politischen Engagement und insbesondere bei der Spendenkom- petenz besteht ein Verbot von Interessenkonflikten und insofern eine negative Bindung an das Gesellschaftsinteresse.225 Diese Vorgaben schliessen indessen nicht aus, dass der Verwaltungsrat sich bei der erforderlichen Auswahl zwi- schen verschiedenen gleichermassen geeigneten Empfängern von Spenden- zahlungen für diejenigen entscheidet, die ihm persönlich besonders am Her- zen liegen.226 219 Vgl. auch FLEISCHER, AG 2001, 171, 179 für das deutsche Recht; differenzierend HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 969 ff.; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 340. 220 Vgl. FLEISCHER, GmbHR 2010, 1307, 1311; DERSELBE, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 51. 221 FLEISCHER, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Fn. 173), S. 202 und Fn. 153; vgl. auch MERTENS, FS Goerdeler, 1987, S. 349, 357. FLEISCHER, AG 2001, 171, 172 verweist auf das Beispiel des Siemens-Konzerns, der laut Presseberichten eine grössere Parteispende an die CDU ausgerichtet hatte, was zu einem Protest verschiedener Aktionäre führte, die einer anderen politischen Rich- tung zuneigten. 222 Vgl. für das deutsche Recht MERTENS, FS Goerdeler, 1987, S. 349, 357; MERTENS/CAHN, in: Kölner Kommentar AktG, Band 2/1, 3. Aufl., 2010, § 76 Rn. 41. 223 Nach Art. 141 Abs. 1 lit. a BV können 50'000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung eines Bundesgesetzes verlangen, dass der Erlass dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wird. 224 Vgl. auch SENTI, Transparenz ist kein Selbstzweck, Neue Zürcher Zeitung, 30.4.2011, 25. 225 FLEISCHER, AG 2001, 171, 178; vgl. auch vorne VI.B.4.b. 226 Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 105m.w.H. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 37 Unzulässig sind aber jedenfalls Spenden, die der Verwaltungsrat im Eigen- interesse ausrichtet.227 Man spricht in diesem Zusammenhang von sog. pet charities und personal aggrandizement. Bei den pet charities verfolgt der Ver- waltungsrat mit der Spende persönliche Vorstellungen. Beim personal ag- grandizement dient die Spende vorab dem persönlichen Prestigegewinn des Verwaltungsrats. Solche Spenden dürfen nicht aus Mitteln des Unternehmens finanziert werden.228 Dies bedeutet indessen nicht, dass jede Spende an eine na- hestehende Person oder an eine Einrichtung, an der nahestehende Personen ein Interesse haben, per se unzulässig ist. Soweit solche Spenden auch im Gesell- schaftsinteresse liegen, dürfen sie grundsätzlich ausgerichtet werden. An die Beurteilung, ob die Spende tatsächlich im Interesse der Gesellschaft liegt, ist aber ein besonders strenger Massstab zu legen,229 weil es sich in solchen Fällen um problematische Interessenvermischungen handeln kann.230 Unzulässig sind ferner Spenden, denen kein oder nur ein konstruiertes Inte- resse der Gesellschaft zugrunde liegt.231 Gleiches gilt für Spenden, die ausser- halb des Gesellschaftszwecks liegen.232 Zu Recht wird gesagt, bei ethisch begründeten Projekten müsse stets gefragt werden, «ob die handelnden Personen nicht wesentlich ethischer handeln wür- den, wenn sie mit ihrem privaten Geld, statt mit dem fremden ihrer Aktionäre spenden würden.»233 227 Vgl. HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 974; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341; für das deutsche Recht FLEISCHER, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Fn. 173), S. 200 f.; vgl. auch SCHNEIDER, in: Scholz, GmbHG (Fn. 161), § 43 Rn. 72. 228 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 107 und 109; vgl. auch DER- SELBE, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Fn. 173), S. 200 f.; WATTER/ROHDE, Festgabe Schwei- zerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341, wonach beispielsweise Spenden an den Fussballverein, bei dem der Sohn des Verwaltungsratspräsidenten mitspielt, unzulässig seien. 229 Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betroffenen Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Entschei- dung nicht in den Ausstand getreten sind (WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristen- tag, 2006, S. 329, 341). 230 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341m.w.H. 231 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341, wonach beispiels- weise Zahlungen an die Klimaforschung unzulässig seien, wenn kein Interesse bei Abnehmern oder gegenwärtigen oder künftigen Mitarbeitern bestünde; vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 111, wonach eine Spende eines in der Schweiz lokal tätigen KMU für ein Strassenprojekt in Brasilien grundsätzlich keine zulässige CSR-Aktivität sei. 232 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 112, wonach eine Spende eines Biotech-Unterneh- mens, das nach statutarischer Zwecksetzung auch Genforschung betreibt, an ein Komitee, das ein gänzliches Verbot der Genforschung in der Schweiz anstrebt, klar ausserhalb des Zwecks der Gesellschaft wäre. Zu den Rechtsfolgen eines solchen Rechtsgeschäfts vgl. vorne VI.B.2. 233 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341. Karin Müller 38 e. Die Wahrung des Gesellschaftsinteresses als Schranke politischen Engagements und korporativer Freigiebigkeit Zentrale Schranke politischen Engagements und korporativer Freigiebigkeit ist die Wahrung des Gesellschaftsinteresses. Hält sich der Verwaltungsrat nicht an diese Schranke, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung wegen Verschwen- dung des Gesellschaftsvermögens. Gerade auch beim Einsatz von Mitteln der Gesellschaft für Spendenzwecke hat der Verwaltungsrat die Sorgfalt eines ge- wissenhaften Geschäftsführers aufzuwenden.234 In Frage kommt auch ein Ver- stoss gegen die Treuepflicht, wenn die Zuwendung sachwidrig durch persön- liche Präferenzen der Verwaltungsratsmitglieder bestimmt ist oder aus Sicht der Gesellschaft kein Grund besteht, sie zu gewähren.235 Verletzt der Verwaltungsrat die ihm nach Art. 717 Abs. 1 OR obliegende Sorgfalts- und/oder Treuepflicht, wird er verantwortlich, wenn die weiteren Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, mithin ein Schaden, der adäquate Kausalzusammenhang und ein Verschulden, vorliegen.236 5. Verhältnismässigkeit bzw. das Gebot der Angemessenheit a. Allgemeines Politisches Engagement eines Unternehmens muss verhältnismässig sein. Kor- porative Freigiebigkeit darf einen vernünftigen Rahmen nicht überschreiten und muss dem Gebot der Angemessenheit genügen.237 Weil Angemessenheit ein un- bestimmter Rechtsbegriff ist,238 stellt sich die Frage, wie dieser Begriff ausge- füllt werden soll. Es geht darum, zu entscheiden, nach welchen Kriterien sich die Angemessenheit des politischen Engagements bzw. der korporativen Frei- giebigkeit beurteilt und wo die Grenze zulässiger und unzulässiger Spenden liegt. 234 Vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 107 und 115. 235 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 109; vgl. auch DERSELBE, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 93 Rn. 153 (Aneignung von Gesellschaftsressourcen als Fallgruppe der Treue- pflichtverletzung) sowie vorne VI.B.4.d.bb. 236 Zur Frage, wann bei einer unzulässigen Spende ein Schaden vorliegt, vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 344. Zu den Voraussetzungen der aktien- rechtlichen Verantwortlichkeit im Allgemeinen vgl. statt vieler GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 754 Rn. 13 ff. 237 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342 (in Bezug auf die Höhe von Spenden); für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111m.w.H.; DERSELBE, AG 2001, 171, 177; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 967. 238 FLEISCHER, AG 2001, 171, 178, spricht von einem Blankettbegriff. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 39 b. Beurteilungskriterien Zur Beurteilung der Angemessenheit wäre es denkbar, eine summenmässige Begrenzung von unentgeltlichen Zuwendungen des Unternehmens festzulegen. Dabei könnte auf die steuerliche Abzugsfähigkeit abgestellt werden.239 Unter bestimmten Voraussetzungen können juristische Personen Spenden vom Rein- gewinn steuerlich in Abzug bringen.240 Das Abstellen auf die steuerliche Ab- zugsfähigkeit erscheint indessen nicht sachgerecht, weil den steuerrechtlichen Vorschriften mit fiskalischen Zweckmässigkeitserwägungen andere Wertungen zugrunde liegen.241 In Betracht kämen auch gesellschaftsrechtliche Höchstgrenzen wie bei- spielsweise ein bestimmter Prozentsatz des Bilanzgewinns.242 Gesellschafts- rechtliche Höchstgrenzen sind aber ebenfalls abzulehnen, weil sie auf die mannigfaltigen Spendenaktivitäten im Unternehmensalltag nicht genügend Rücksicht nehmen.243 Sinnvoll erscheint es demgegenüber, das Gebot der Angemessenheit nach der Grössenordnung und der finanziellen Lage der Gesellschaft zu konkretisie- ren.244 Als Anhaltspunkte dafür kommen die Ertragslage der Gesellschaft, die Verkehrsüblichkeit der Spende sowie die Nähe des unterstützten Zwecks zum Unternehmensgegenstand in Betracht.245 Je enger die Verbindung zum Unter- nehmensgegenstand, desto grösser der Handlungsspielraum des Verwaltungs- rats. c. Sonderfall: Angespannte Finanzlage des Unternehmens Ist die Finanzlage des Unternehmens angespannt, können sich bei der Beurtei- lung der Zulässigkeit bzw. Angemessenheit korporativer Freigiebigkeit beson- dere Schwierigkeiten ergeben.246 Es stellt sich in diesem Fall nämlich – getreu 239 Vgl. für das deutsche Recht BAAS, Leitungsmacht und Gemeinwohlbindung der AG, 1976, 211 f.; KIND, NZG 2000, 567, 569. 240 Vgl. dazu vorne VI.B.4.d.aa. 241 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111m.w.H.; DERSELBE, AG 2001, 171, 178. 242 Für das deutsche Recht KIND, NZG 2000, 567, 569 f. (1% des Bilanzgewinns); vgl. auch SCHNEIDER, in: Scholz, GmbHG (Fn. 161), § 43 Rn. 72, wonach 2% des Bilanzgewinns in der Regel unbedenklich seien. 243 Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111m.w.H.; vgl. auch DERSELBE, AG 2001, 171, 178. 244 Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111m.w.H.; vgl. auch WATTER/ ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342, wonach die Spende ein ange- messenes Mittel zur langfristigen Steigerung des Unternehmenswerts darstellen müsse. 245 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111 f. m.w.H. 246 FLEISCHER, AG 2001, 171, 178, mit Hinweis auf das Beispiel des Flugzeugherstellers Boeing, der im Geschäftsjahr 1997 einen Verlust von 178Mio. $ erwirtschaftete und Mitarbeiter entliess, gleichzeitig aber 51Mio. $ für philanthropische Zwecke ausgab. Karin Müller 40 dem Grundsatz «nemo liberalis, nisi liberatus»247 – die Frage, ob ein Unterneh- men, das keinen Gewinn erwirtschaftet, Geld für Spenden oder Sponsoring aus- geben darf.248 Grundsätzlich ist auch in Krisenzeiten kein vollständiger Verzicht auf eine Spendentätigkeit oder Sponsoring geboten.249 Auch in Verlustjahren kann vom Verwaltungsrat weder juristisch noch ökonomisch verlangt werden, vollständig auf Spenden oder andere Zuwendungen zu verzichten, so «wie es in Krisenzeiten ein Kardinalfehler sein kann, den Werbeetat drastisch zu kür- zen».250 Es ist in solchen Fällen indessen in besonderer Weise zu prüfen, ob die korporative Freigiebigkeit noch im Interesse der Gesellschaft liegt.251 Je- denfalls ist grössere Zurückhaltung geboten, als wenn die Gesellschaft finanzi- ell robust ist.252 C. Überprüfung von Ermessensentscheiden Wie vorne ausgeführt, hat der Verwaltungsrat in Bezug auf ein politisches En- gagement und eine Spendentätigkeit des Unternehmens einen grossen Ermes- sensspielraum.253 Ob politisches Engagement oder die Spendentätigkeit zuläs- sig sind, beurteilt sich aufgrund einer ex-ante-Betrachtung. Es kommt somit nicht darauf an, ob das politische Engagement sich später tatsächlich positiv auf den Unternehmenswert auswirkt. Von Bedeutung ist lediglich, ob der Ver- waltungsrat im Zeitpunkt der Vornahme in guten Treuen davon ausgehen durfte, das politische Engagement oder die Spende lägen im Gesellschaftsinte- resse und seien angemessen.254 Nach der sog. Business Judgement Rule haben sich die Gerichte bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuer- legen, wenn diese in einem einwandfreien (formell korrekten), auf einer ange- messenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidungsprozess zustande gekommen sind.255 Der Geschäftsentscheid ist alsdann in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf zu prüfen, ob er als vertretbar erscheint. Fehlt es demgegenüber an einer dieser Voraussetzungen, rechtfertigt 247 Freigiebig nur, wenn schuldenfrei. 248 Vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 114; vgl. auch MERTENS, FS Goerdeler, 1987, S. 349, 357. 249 Vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 110, 111 f. und 114; DERSELBE, AG 2001, 171, 178. 250 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 114; DERSELBE, AG 2001, 171, 178. 251 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 110. 252 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 114. 253 Vgl. dazu vorne VI.B.4.c. 254 Vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342. 255 BGE 139 III 24, 26; BGer 4A_259/2016 und 4A_267/2016 vom 13.12.2016, E. 5.1, 4A_603/ 2014 vom 11.11.2015, E. 7.1.1, 4A_626/2013 und 4A_4/2014 vom 8.4.2014, E. 5.1, 4A_97/ 2013 vom 28.8.2013, E. 5.2, 4A_15/2013 vom 11.7.2013, E. 6.1, 4A_74/2012 vom 18.6.2012, E. 5.1. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 41 es sich nicht, besondere Zurückhaltung zu üben.256 Die Business Judgement Rule dient somit der Abschirmung von Haftungsansprüchen.257 Soweit der Verwaltungsrat sich daher an die genannten Kriterien hält, wird sein Entscheid bezüglich des politischen Engagements des Unternehmens nur eingeschränkt überprüft.258 Fehlt es hingegen an einer Voraussetzung, findet eine uneingeschränkte Prüfung statt. In diesen Fällen liegt alsdann eine Pflicht- verletzung vor, wenn der Geschäftsentscheid bei umfassender Prüfung als feh- lerbehaftet erscheint, mithin beispielsweise ein Spendenentscheid mit einem In- teressenkonflikt behaftet ist und somit nicht im Interesse der Gesellschaft liegt. 256 BGer 4A_259/2016 und 4A_267/2016 vom 13.12.2016, E. 5.1, 4A_603/2014 vom 11.11.2015, E. 7.1.1, 4A_219/2015 vom 8.9.2015, E. 4.2.1, 4A_97/2013 vom 28.8.2013, E. 5.2; vgl. auch FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 114, wonach die Business Judgement Rule bei einem Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Pflichten nicht anwendbar sei. 257 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175 f. 258 Vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 43 VII. Grenzen politischen Engagements A. Allgemeines Verfassung und Gesetze setzen politischem Engagement von Unternehmen Schranken. Politisches Engagement ist – wie vorne ausgeführt – (gesellschafts- rechtlich) zulässig, wenn es vom zuständigen Organ ausgeht, vom Gesell- schaftszweck gedeckt ist, im Gesellschaftsinteresse liegt und dem Gebot der Angemessenheit genügt.259 Im Rahmen ihrer Tätigkeit können sich Unterneh- men auch öffentlichen Aufgaben widmen, indem sie sich beispielsweise an Public Private Partnerships beteiligen.260 Die Förderung des Gemeinwohls und die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sind indessen nicht unmittelbar Ziel privatwirtschaftlichen Tuns.261 Privatwirtschaftliche Unternehmen haben letztlich nur eine öffentliche Aufgabe, nämlich diejenige, «ihre Dienstleistun- gen und Produkte effizient und in der richtigen Qualität bereitzustellen und am Markt abzusetzen – und zwar gewinnbringend».262 Unternehmen als unmittel- bare Förderer des Gemeinwohls zu betrachten, ist verfehlt. «Wo die Wahrung von Privatinteressen nicht genügt, um den Interessen der Allgemeinheit gerecht zu werden, wo also die invisible hand von ADAM SMITH ihren Segen nicht allen legitimerweise Interessierten spenden kann, da ist der Staat gefordert».263 Es stellt sich damit die Frage, ob im Bereich des politischen Engagements von Unternehmen staatliche Regulierung erforderlich ist. Darauf ist zurückzukom- men.264 Mischen sich Unternehmen in den politischen Prozess ein, besteht immer auch ein gewisses Risiko, dass die Handlungen korruptionsanfällig sind. Bei Zuwendungen an Dritte kann die Gefahr bestehen, dass das Unternehmen seine Macht für private Zwecke missbraucht. Im Folgenden sollen daher einige Aus- führungen zur Problematik der Korruption bei politischem Engagement von Unternehmen gemacht werden. 259 Vgl. dazu vorne VI.B. 260 Vgl. dazu vorne III.C.6. 261 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 230. 262 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 231. 263 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 230 f. 264 Vgl. dazu hinten VIII. Karin Müller 44 B. Problematik der Korruption Die Grenzen zwischen zulässigem politischem Engagement und Korruption bzw. (strafbarer) Bestechung können fliessend sein. Ist beispielsweise eine (geldwerte) Zuwendung an Dritte zwar vomGesellschaftszweck gedeckt und liegt sie auch im Gesellschaftsinteresse, weil sie zu einer Steigerung des Unternehmenswerts bei- trägt, verfolgt dasUnternehmen damit aber ein unlauteres Ziel, kann sich die Frage stellen, ob sich das Unternehmen imBereich der Korruption bewegt. Zu denken ist etwa an Spenden und andere unentgeltliche Zuwendungen, die sich für das Unter- nehmen objektiv gesehen profitabel auswirken, die aber gesetzeswidrig sind oder mittels derer das Unternehmen jedenfalls seine Macht missbraucht. Vor allem in Entwicklungsländern und Übergangsökonomien ist Korruption als klassisches In- strument der Herrschaftssicherung weit verbreitet.265 Das schweizerische Strafrecht kennt keinen Tatbestand, der als «Korrup- tion» an sich bezeichnet wird. Der Begriff der Korruption wird vielmehr als Überbegriff verwendet, der verschiedene Formen des Machtmissbrauchs zu pri- vaten Zwecken beinhaltet.266 Im Titel zu den Korruptionstatbeständen der Art. 322ter ff. StGB spricht das Strafgesetzbuch von «Bestechung».267 Der (akti- ven) Bestechung strafbar machen kann sich grundsätzlich jedermann und die Bestechung kann auch Bezugstatbestand der strafrechtlichen Verantwortung des Unternehmens sein.268 Die Strafbarkeit des Unternehmens ist in Art. 102 265 PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Vor Art. 322ter Rn. 1m.w.H.; vgl. auch DERSELBE, in: Ackermann/Heine (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 22 Rn. 2. Zum Problem der transnationalen Korruption und dem Reformbedarf für das innerstaat- liche Korruptionsstrafrecht in der Schweiz vgl. Botschaft über die Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) so- wie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19.4.1999, BBl 1999, S. 5497, 5515 ff. Vgl. auch das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21), das für die Schweiz am 30.7.2000 in Kraft getreten ist. 266 PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II (Fn. 265), Vor Art. 322ter Rn. 7m.w.H.; vgl. auch DER- SELBE, in: Ackermann/Heine (Fn. 265), § 22 Rn. 14, der darauf hinweist, dass unterschiedlich weite Begriffe der Korruption bestünden. In der Schweiz war das Korruptionsstrafrecht bis in die 80er-Jahre des 20. Jahrhunderts von untergeordneter Bedeutung (vgl. JOSITSCH, ZStrR 2005, 241, 243m.w.H.). Allerdings darf heute die Relevanz des schweizerischen Finanzplatzes bei der Vorbereitung und Ausführung von Bestechungsvorgängen und damit die Gefahr und das Ausmass von Korruption nicht unterschätzt werden (vgl. PIETH, in: Basler Kommentar Straf- recht II [Fn. 265], Vor Art. 322ter Rn. 3). 267 Durch die Revision des Korruptionsstrafrechts wurden unter dem neunzehnten Titel «Beste- chung» die Art. 322ter bis Art. 322decies ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. Diese Bestimmun- gen regeln sowohl die aktive wie die passive Korruption im weiteren Sinn (JOSITSCH/BRUNNER, ST 2009, 141, 141), wobei das Gesetz von «Bestechen», «Sich bestechen lassen», «Vorteilsge- währung» und «Vorteilsannahme» spricht. Im Weiteren wird im Gesetz zwischen der Beste- chung schweizerischer Amtsträger, der Bestechung fremder Amtsträger und der Bestechung Privater unterschieden. 268 PIETH, in: Ackermann/Heine (Fn. 265), § 22 Rn. 25. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 45 StGB geregelt. Nach Art. 102 Abs. 1 StGB gilt der Grundsatz der subsidiären Strafbarkeit.269 Bei gewissen Straftatbeständen wird das Unternehmen indessen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, «wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhin- dern».270 Zu diesen Straftaten gehören auch die (aktive) Bestechung und die Vorteilsgewährung.271 Was ein Unternehmen im Sinne von Art. 102 StGB ist, regelt schliesslich Abs. 4 dieser Bestimmung. Dazu zählen unter anderem Ge- sellschaften.272 Bei geldwerten Zuwendungen einer Gesellschaft kann sich daher der Ver- waltungsrat oder auch die Gesellschaft strafbar machen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der strafrechtliche Tatbestand erfüllt ist.273 Was strafrechtlich rele- vant ist, ist auch gesellschaftsrechtlich unzulässig, zumal sorgfältiges Tätigwer- den des Verwaltungsrats gesetzeskonformes Verhalten bedingt274 und es keine Berechtigung gibt, aus Profitüberlegungen Gesetze zu missachten.275 In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist insbesondere auch, dass nicht nur die Bestechung von schweizerischen und ausländischen Amtsträgern straf- bar ist,276 sondern seit dem 1. Juli 2016 auch die Bestechung Privater.277 Dabei wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumut- baren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Privatbestechung zu verhindern.278 Der Geltungsbereich der strafrechtlichen Korruptionsbestim- mungen ist weit. Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen an das unter- nehmensinterne Compliance-System und die Vorsichtsmassnahmen, die das Unternehmen vorsehen muss, um sich nicht den Folgen des Unternehmensstraf- rechts auszusetzen.279 269 «Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unter- nehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhaf- ter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft» (Art. 102 Abs. 1 StGB). 270 Art. 102 Abs. 2 StGB. 271 Vgl. die in Art. 102 Abs. 2 StGB aufgeführten Straftatbestände. 272 Art. 102 Abs. 4 lit. c StGB. 273 Vgl. dazu auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 108 f. Im Rahmen dieses Beitrags kann nicht näher auf die strafrechtliche Problematik der Korruption eingegangen werden. Es wird hierfür auf die einschlägige Literatur verwiesen. Zu den Möglichkeiten und Grenzen der straf- rechtlichen Korruptionsbekämpfung in der Schweiz vgl. JOSITSCH, ZStrR 2005, 241, 241 ff. 274 Vgl. dazu vorne VI.B.1. 275 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 108. 276 Art. 322ter und Art. 322septies Abs. 1 StGB. 277 Art. 322octies StGB. 278 Art. 102 Abs. 2 StGB. 279 Vgl. BLATTNER, forumpoenale 2015, 94, 96 ff. Zur Privatbestechung vgl. auch ACKERMANN/ BAUMANN, Gedächtnisschrift Heine, 2016, S. 1, 7 ff.; JOSITSCH/DRZALIC, AJP 2016, 349, 349 ff. Karin Müller 46 Weil Korruption letztlich ein Überbegriff ist, der verschiedene Formen des Machtmissbrauchs zu privaten Zwecken beinhaltet, muss korruptes Verhalten nicht notwendigerweise strafbar sein.280 Bei der Ausrichtung von unentgelt- lichen Zuwendungen befindet sich der Verwaltungsrat daher bisweilen auf einer Gratwanderung und zwar gleich in zweierlei Hinsicht. So ist nicht nur der Grat zwischen (gesellschaftsrechtlich) zulässigen, strafrechtlich nicht relevanten, aber korrupten Zuwendungen einerseits und strafbarer Korruption andererseits schmal, sondern auch derjenige zwischen rechtlich unproblematischen und da- mit unbedenklichen Zuwendungen sowie korrupten, aber straflosen Vorteilsge- währungen.281 In welchem Bereich sich das Unternehmen befindet, ist erheb- lich. Ist es in einen Korruptionsskandal verwickelt und wird dies publik, wird es nämlich regelmässig einen Reputationsschaden erleiden, und zwar unabhän- gig davon, ob das korrupte Verhalten strafbar ist oder nicht.282 Korruption bezeichnet letztlich nichts anderes als den Degenerationsprozess der sozialen und wirtschaftlichen Ordnung.283 Um diesem Prozess Einhalt zu gebieten, wurden verschiedene internationale Vereinbarungen zur Bekämpfung von Korruption geschlossen.284 Mit dem Erlass der Richtlinie 2014/95/EU be- treffend die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Infor- mationen durch bestimmte Unternehmen ist auch der Europäische Gesetzgeber tätig geworden. Danach sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ge- halten, Bestimmungen bezüglich einer Berichtspflicht grosser Unternehmen im Lagebericht unter anderem in den Bereichen Sozialbelangen und Bekämp- fung von Korruption und Bestechung zu erlassen.285 Die Richtlinie betrifft ex- plizit zwar nur nichtfinanzielle Informationen. Indem die Erklärung der Unter- nehmen aber eine Beschreibung der Konzepte, Ergebnisse und Risiken sowie Angaben zu den Due-Diligence-Prozessen in Bezug auf die erwähnten Belange umfassen sollte,286 können davon (indirekt) auch die Politfinanzierung und an- dere Zuwendungen an Dritte erfasst sein. Die Schweiz ist zwar nicht Adressat der EU-Richtlinie. Der Bundesrat beabsichtigt indessen eine Vorlage zur Nach- 280 PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II (Fn. 265), Vor Art. 322ter Rn. 7m.w.H., der als Bei- spiel dafür die illegale Parteifinanzierung nennt. 281 Vgl. SATZGER, ZStW 115 (2003), 469, 472, wonach zwischen Sponsoring und Bestechung strukturelle Ähnlichkeiten bestehen. 282 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 109, unter Hinweis auf das Beispiel von Statoil, die in einen Korruptionsskandal verwickelt gewesen sein soll. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 109 Fn. 166 weisen richtigerweise darauf hin, dass ein Reputationsschaden oft nur sehr schwer quantifizierbar ist. 283 Vgl. DEMBINSKI, in: Cassani/Héritier Lachat (Hrsg.), Lutte contre la corruption internationale, 2011, 15, 26 f. 284 Vgl. dazu etwa NOBEL 2012 (Fn. 12), Kap. 3 Rn. 41 ff. 285 Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014). 286 Richtlinie 2014/95/EU (Fn. 285), S. 2 (6). Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 47 haltigkeitsberichterstattung auszuarbeiten, welche sich an der Regelung in der Europäischen Union orientiert. Vorerst will er aber die Erfahrungen in der EU abwarten und die Arbeiten dann an die Hand nehmen, wenn die Umsetzungs- vorhaben der EU-Mitgliedstaaten weiter fortgeschritten sind und der Kenntnis- stand somit besser ist.287 287 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 41. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 49 VIII. Erforderlichkeit staatlicher Regulierung von politischem Engagement von Unternehmen? Es stellt sich die Frage, ob politisches Engagement von Unternehmen staatlich reguliert werden soll. Staatliche Regulierung ist dort angezeigt, wo ein Markt- versagen288 besteht, das eine behördliche Intervention erforderlich macht.289 Rechtsnormen braucht es dann, wenn Selbstverpflichtungen und der Druck von Markt und Gesellschaft nicht ausreichen290 und eine Regulierung effizien- ter ist als keine. Dabei ist zu bedenken, dass jede rechtliche Regelung in einem Spannungsverhältnis von Rechtssicherheit, Zweckmässigkeit und Gerechtig- keit steht.291 Letztlich geht es um die Frage, wie Massnahmen und gesetzliche Vorschriften aussehen müssen, damit das fragile Gleichgewicht zwischen ver- schiedenen Faktoren nicht zerstört wird.292 Soweit ersichtlich gibt es keine Hinweise oder Belege, dass Unternehmen im Bereich des politischen Engagements systematisch gegen Regeln verstossen oder dass der Markt versagt. In Bezug auf staatliche Regulierung von politi- schem Engagement von Unternehmen ist daher Zurückhaltung geboten.293 Es sind keine (zusätzlichen) rechtlichen Regelungen erforderlich, die politisches Engagement von Unternehmen verbieten oder umgekehrt Unternehmen zu (so- zial-)politischem Engagement verpflichten. Regulatorische Eingriffe bringen Nebeneffekte mit sich und können das marktwirtschaftliche System unterwan- dern. Jede rechtliche Regelung läuft zudem Gefahr, über das Ziel hinauszu- schiessen. Gerade auch im Bereich der Corporate Social Responsibility droht diese Gefahr, wenn das Konzept überstrapaziert wird.294 Auch im vorliegenden Kontext gilt: So viel wie notwendig, so wenig wie möglich. 288 Ein Marktversagen liegt – vereinfacht gesagt – vor, wenn es in einem sich selbst überlassenen Markt nicht möglich ist, die Ressourcen effizient zu allozieren und demnach kein Marktgleich- gewicht entsteht. Die Gründe für Marktversagen sind unterschiedlichster Natur (WATTER/SPILL- MANN, GesKR 2006, 94, 97 ff.; vgl. auch VON DER CRONE/BEYELER/DÉDEYAN, ZSR 122 [2003] I, 409, 439 ff.). Zu den Ursachen eines Marktversagens vgl. etwa FRITSCH, Marktver- sagen und Wirtschaftspolitik, 9. Aufl., 2014, S. 79 ff. 289 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 101 f. und 114. 290 FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 174. 291 Vgl. RADBRUCH, Süddeutsche Juristen-Zeitung 1946, 105, 107; vgl. dazu auch MÜLLER, Eigen- kapitalersetzende Darlehen, 2014, Rn. 633 f. m.w.H. 292 In diesem Sinn setzt auch der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der CSR auf einen sog. smart mix, der rechtlich nicht verbindliche Massnahmen und nötigenfalls ergänzende gesetz- liche Vorschriften vorsieht (vgl. BUNDESRAT [Fn. 25], S. 10 f.). 293 Vgl. auch VON DER CRONE/BEYELER/DÉDEYAN, ZSR 122 (2003) I, 409, 441 f., wonach der Ruf nach staatlicher Regulierung nicht unreflektiert erfolgen dürfe. 294 Vgl. auch HOFSTETTER, Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance 2014, 2014, S. 4, wonach das Gewinnstreben der Aktionäre Motor des gesellschaftlichen Wohlstands und Fortschritts sei und dessen Unterbindung das marktwirtschaftliche Gesamtsystem aus den Fu- gen heben würde. Karin Müller 50 Zu überlegen wäre, ob im Bereich von Unternehmensspenden und sonstigen Zuwendungen die Transparenz verbessert werden sollte.295 Transparenz fördert das Vertrauen der Aktionäre, erhöht die soziale Anerkennung des Unterneh- mens und steigert damit dessen Wert.296 Regulierung und staatlich verordnete Transparenz dürfen aber nicht dazu führen, dass die nachhaltige Existenz von Unternehmen gefährdet wird. Zwingende Regeln werden von Unternehmen zu- dem häufig als Kosten und nicht als Chance betrachtet.297 Bezüglich der Transparenz kommen zwei Ansätze in Betracht. In privatrecht- licher Hinsicht könnte die handelsrechtliche Transparenz von Unternehmens- spenden im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften verbessert werden.298 Als öffentlich-rechtlicher Ansatz wäre die Offenlegung von Parteispenden durch die politischen Parteien zu diskutieren. Unentgeltliche Zuwendungen wie Spenden sind in der Erfolgsrechnung nicht gesondert auszuweisen, sondern gehen in der Regel ununterscheidbar im Sammelposten «übriger betrieblicher Aufwand»299 (sonstiger Betriebsaufwand) auf.300 Im Jahr 2012 wurde in der Schweiz eine parlamentarische Initiative ein- gereicht, die unter anderem verlangte, dass börsenkotierte Gesellschaften im Geschäftsbericht die Gesamtsumme der Zuwendungen an politische Akteure (insbesondere politische Parteien, Verbände und für Kampagnen) anzugeben haben.301 Der Initiative wurde allerdings keine Folge geleistet; sie wurde als er- ledigt abgeschrieben.302 Dass (börsenkotierte) Unternehmen Spenden offenle- gen sollen, wird von verschiedener Seite gefordert. So wurde in der Vergangen- heit auch versucht, das Ziel über die Generalversammlungen zu erreichen, indem die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen aufgefordert werden sollten, anlässlich der Generalversammlungen Auskunft darüber zu verlangen, welche Parteien Geld erhalten und wie viel dafür eingesetzt werde. Davon erhoffte man sich Verbesserungen bezüglich der Transparenz, hatte dieses Vorgehen doch bereits einmal zum Erfolg geführt, nämlich bei der Transparenz von Ma- 295 FLEISCHER, AG 2001, 171, 178 f. 296 Vgl. FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 85; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 235. 297 Vgl. auch BOHRER, GesKR 2016, 273, 277. 298 Für das deutsche Recht FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 49; DERSELBE, AG 2001, 171, 178 f., der in der zwingenden Einzelaufschlüsselung Steuerungsvorteile in ver- schiedener Hinsicht sieht. 299 Art. 959b Abs. 2 Ziff. 5 OR. 300 Vgl. BOEMLE/LUTZ, Der Jahresabschluss, 5. Aufl., 2008, 238, wonach es aus Sicht der Bilanz- analyse erwünscht sei, die wichtigsten Posten des sonstigen Betriebsaufwands im Anhang auf- zuschlüsseln (vgl. nun auch Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR). Gleich verhält es sich im deutschen Recht, vgl. dazu FLEISCHER, AG 2001, 171, 178 f. 301 Parlamentarische Initiative 12.499. Zum Instrument der parlamentarischen Initiative vgl. Art. 160 Abs. 1 BV und Art. 107 ff. ParlG. 302 Vgl. ‹https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId= 20120499›. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 51 nagergehältern.303 Der Aktionärsverein Actares304 fordert ebenfalls mehr Trans- parenz bezüglich Unternehmensspenden. Er führt regelmässig Umfragen bei SMI-Unternehmen zur politischen Spendentätigkeit durch und veröffentlicht die Ergebnisse in einem Bericht zur Partei- bzw. Politfinanzierung. Nach diesen Berichten variiert die Informationsfreudigkeit der Unternehmen im Bereich der politischen Spenden allerdings stark und ist insbesondere im Bereich der Spen- den an Verbände und Abstimmungskomitees für Kampagnen tief.305 Handelsrechtliche Transparenzvorschriften könnten sich als sinnvoll erwei- sen, führen sie doch dazu, dass das Vertrauen der Aktionäre und der Allgemein- heit in die schweizerischen Unternehmen und die Wirtschaft und damit auch der Standort Schweiz gestärkt würde.306 Dass durch die Einführung von ent- sprechenden Rechnungslegungsvorschriften Unternehmen und Privatpersonen in Bezug auf ihre Spendentätigkeit nicht in gleicher Weise zu Transparenz ver- pflichtet würden, lässt sich rechtfertigen, zumal der Verwaltungsrat nicht sein eigenes, sondern fremdes Geld ausgibt.307 Beim Erlass neuer Bestimmungen wäre aber jedenfalls dem Grundsatz de minimis non curat praetor Rechnung zu tragen, indem eine gesonderte Offenlegung von unentgeltlichen Zuwendun- gen erst ab einem bestimmten Betrag bzw. einer bestimmten Grenze zu erfolgen hätte. Eine entsprechende Regelung sollte zudem rechtsformneutral ausgestaltet werden. Zu bedenken wäre ferner, dass – wenn mit den Transparenzregelungen hauptsächlich die Offenlegung der Empfänger beabsichtigt wird – die Regelun- gen auch umgangen werden könnten, indem die Zahlungen über Vereine und Stiftungen getätigt werden und die definitiven Empfänger der Leistungen, z.B. bei politischen Spenden die Parteien, nicht bekannt werden. 303 Vgl. dazu BUNDI, Parteispenden: SP nimmt Firmen ins Visier, Tagesanzeiger, 12.6.2008, 2. Da- bei ist zu beachten, dass allgemeine politische oder soziale Postulate der Aktionäre an der Gene- ralversammlung unzulässig sind, soweit kein direkter Bezug zur Tätigkeit des Unternehmens besteht, wobei es auf den Inhalt des Antrags selbst und nicht auf das zugrundeliegende Motiv ankommt (FORSTMOSER, ZSR 92 [1973] I, 1, 16 f.). 304 AktionärInnen für nachhaltiges Wirtschaften. Actares setzt sich für die Ausrichtung von Unter- nehmen auf eine nachhaltige Entwicklung im sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Be- reich sowie auf Basis der Menschenrechte ein (Actares, Charta ‹http://www.actares.ch/down load/160225-Actares-Charta-D.pdf›). 305 Vgl. etwa ACTARES, Politische Spenden von Unternehmen im Swiss Market Index 2013 & 2014, 3 ff. (‹http://www.actares.ch/download/150709_Actares_SMI_PolitischeSpenden13–14. pdf›). 306 Der schweizerische Gesetzgeber beabsichtigt, im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision für grosse Rohstoffunternehmen Transparenzvorschriften einzuführen (vgl. BBl 2017, 683 ff.). Nach Art. 964a Abs. 1 E OR 2016 müssen grosse Rohstoffunternehmen jährlich einen Bericht über die Zahlungen (Geld- oder Sachleistungen, vgl. Art. 964b Abs. 1 E OR 2016) an staatliche Stellen (zum Begriff vgl. Art. 964a Abs. 5 E OR 2016) verfassen. 307 Zum Problem der korporativen Freigiebigkeit vgl. vorne V. Soweit es um Spenden an politische Parteien und andere politische Akteure geht, ist zudem zu beachten, dass sich juristische Perso- nen nicht auf das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis berufen können (vgl. SCHIESS RÜTIMANN, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., 2014, Art. 137 Rn. 29; vgl. auch SCHIESS RÜTIMANN, in: Baer/Rother [Hrsg.], Geld, 2013, S. 116). Karin Müller 52 Neben handelsrechtlichen Transparenzvorschriften, welche die Unterneh- men zur Offenlegung von unentgeltlichen Zuwendungen (wobei davon nicht nur Parteispenden erfasst würden)308 verpflichten, kommt auch die Offenle- gung von Parteispenden durch die politischen Parteien selbst in Betracht. In der Schweiz gab es in den letzten Jahren verschiedene politische Vorstösse zur Verbesserung der Transparenz von Parteispenden. Auf Bundesebene sind bislang alle gescheitert.309 Die Parteien und ihre Vertreter im Parlament haben offensichtlich kein Interesse an einer Offenlegung. Auf kantonaler Ebene war den meisten Initiativen ebenfalls kein Erfolg beschieden.310 Auch der schwei- zerische Bundesrat lehnt eine gesetzliche Regulierung der Finanzierung von Parteien und Wahlkampagnen ab311 und stellt sich damit gegen die Forderun- gen der GRECO.312 Er begründet seine Haltung damit, dass sich die Offenle- gung nicht mit der direkten Demokratie, dem föderalistischen Staatsaufbau und dem schweizerischen Milizsystem vereinbaren liesse.313 In ihrem vierten 308 Vgl. auch SCHIESS RÜTIMANN, in: Baer/Rother (Hrsg.) (Fn. 307), S. 91 ff. und 115 f., die fordert, dass Zahlungen von Unternehmen im Zusammenhang mit Wahlen (nicht aber Abstimmungen) de lege ferenda ausdrücklich zu verbieten seien. 309 Vgl. nur etwa unlängst die Motionen 15.3715 «Transparenz über die Parteienfinanzierung» (‹https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20153715›) und 15.3714 «Politische Kampagnen zu Wahlen und Abstimmungen. Transparenz über die Finan- zierung» (‹https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affair Id=20153714›), welche der Nationalrat am 1.6.2017 mit deutlicher Mehrheit ablehnte, nach- dem der Bundesrat sich gegen die Motionen ausgesprochen und dem Parlament beantragt hatte, sie abzulehnen. In den beiden Motionen wurde der Bundesrat eingeladen, einen Erlassentwurf vorzulegen, der Transparenz über die Parteienfinanzierung sowie die Finanzierung politischer Wahl- und Abstimmungskampagnen schafft. Darin soll festgehalten werden, dass Zuwendun- gen von natürlichen und juristischen Personen an Parteien oder Kampagnen öffentlich gemacht werden müssen, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten. 310 Vgl. nur etwa Kanton Aargau (‹https://www.nzz.ch/schweiz/abstimmungen/aargauer-politiker- muessen-finanzen-nicht-offenlegen-1.18392560›). Einzelne Kantone (Tessin, Genf und Neuen- burg) hingegen kennen Regelungen bezüglich der Transparenz von Wahl- und Abstimmungs- kampagnen (vgl. dazu AUER, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, 2016, Rz. 1102 ff.; SCHÜRER, AJP 2016, 476, 480 f. [Tessin und Genf]). Zur Unzulässigkeit der Begrenzung von Politspenden in einem kantonalen Gesetz (Tessin) vgl. BGE 125 I 441 sowie dazu etwa CARONI (Fn. 129), S. 162 ff.; SCHIESS RÜTIMANN, SJZ 2011, 329, 332. 311 Vgl. etwa die in Fn. 309 genannten beiden Motionen; vgl. auch FLÜCKIGER, Anhaltende Kritik an Parteienfinanzierung, Neue Zürcher Zeitung, 5.7.2014, 13; SCHOENENBERGER, Kein Gesetz zur Finanzierung der Parteien, Neue Zürcher Zeitung, 13.11.2014, 9. 312 Die GRECO (Group d'états contre la corruption/Group of States against Corruption) ist die Staatengruppe zur Korruptionsbekämpfung des Europarats. 313 Medienmitteilung des Bundesrats, Parteienfinanzierung wird nicht gesetzlich geregelt vom 12.11.2014 (‹https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 55194.html›); vgl. auch HÄFLIGER, Bundesräte erklären Europa die helvetischen Parteifinanzen, Neue Zürcher Zeitung, 11.4.2013, 11; SCHOENENBERGER, Kein Gesetz zur Finanzierung der Parteien, Neue Zürcher Zeitung, 13.11.2014, 9; vgl. ferner GRECO, Vierter Zwischenbericht über die Konformität der Schweiz, «Transparenz der Parteienfinanzierung» vom 23.6.2017 (GrecoRC3[2017]10) (‹https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/kriminalitaet/korrup tion/grecoberichte/ber-iii-2017–10-d.pdf›), Ziff. 10 (bezüglich der Argumente der Schweizer Regierung): «Aufgrund der direkten Demokratie und, damit verbunden, der häufigen Volksab- stimmungen sind die Parteien bei Weitem nicht die einzigen Akteure des politischen Gesche- Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 53 Zwischenbericht vom 23.6.2017 über die Konformität der Schweiz betref- fend Parteienfinanzierung moniert die GRECO, dass die Schweiz die ent- sprechenden Empfehlungen nach wie vor nicht umgesetzt hätte und deshalb weiterhin im Nichtkonformitätsverfahren bleibe. «Die GRECO nimmt erneut mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Schweizer Regierung an ihrer Haltung, im Bereich der Transparenz der Finanzierung der politischen Parteien und der Wahlkampagnen zurzeit nicht gesetzgeberisch tätig zu werden, fest- hält».314 Zurzeit ist auch eine eidgenössische Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» pendent. Ziel der Initiative ist es, in der Bundesverfassung einen neuen Art. 39a «Offenlegung der Finan- zierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampag- nen» einzufügen.315 Man darf auf den Ausgang der Initiative und die weitere Diskussion um die Verbesserung der Transparenz von Parteispenden gespannt sein.316 Abgesehen von der Verbesserung der Transparenz im Bereich von Unterneh- mensspenden und sonstigen Zuwendungen ist wie vorne ausgeführt eine staat- liche Regulierung politischen Engagements von Unternehmen nicht erforder- lich und auch nicht wünschenswert. Jedenfalls wären allfällige negative externe Effekte durch Gesetze in den entsprechenden Bereichen aufzufangen und nicht dadurch, dass das Verwaltungsratsmandat um die Pflicht zur Wah- rung von Interessen von stakeholdern bzw. eine Pflicht zu (sozial-)politischem Engagement erweitert wird.317 In diesem Sinn ergeben sich aus der Corporate Social Responsibility bzw. der corporate citizenship keine weiteren Pflichten als diejenigen, die das Gesetz dem Verwaltungsrat auferlegt und es existiert so- mit auch keine Pflicht der Unternehmen zu (sozial-)politischem Engagement. hens in der Schweiz. Die Kantone verfügen über eine grosse Autonomie. Ihnen eine einheitliche nationale Regelung über die Parteienfinanzierung aufzuerlegen, wäre nicht mit dem Föderalis- mus zu vereinbaren. Schliesslich herrscht in der Schweiz die Auffassung, dass die Politik und die Parteienfinanzierung zum grossen Teil durch privates Engagement und nicht vom Staat zu tragen sind. Dank dem Milizsystem ist der finanzielle Bedarf der Parteien deutlich geringer als im Ausland». 314 GRECO (Fn. 313), Ziff. 18. Die Schweiz wird von der GRECO gebeten, bis Ende März 2018 erneut Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der noch nicht vollständig berücksichtig- ten Empfehlungen zu erstatten (GRECO [Fn. 313], Ziff. 24). 315 BBl 2016, 3613 f. Die Volksinitiative ist ein Kernelement der direkten Demokratie in der Schweiz. 316 Die Initiative ist im Oktober 2017 zustande gekommen (BBl 2017, 6893). 317 Vgl. auch VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 23; VON DER CRONE/BEYELER/DÉDEYAN, ZSR 122 (2003) I, 409, 437 f. Zur Internalisierung externer Effekte vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 101. Karin Müller 54 Unternehmen werden vielfach bereits im eigenen Interesse auf ihr Umfeld Rücksicht nehmen, weil sie sonst Gefahr laufen, einen Reputationsschaden zu erleiden oder gar staatliche Regulierung heraufzubeschwören.318 Ein nachhal- tiges und langlebiges Unternehmen ist sensibel für die Welt, in der es lebt.319 318 Vgl. FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81 f.; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 231; vgl. auch AIOLFI, Der Staat als Anstandsdame, Neue Zürcher Zeitung, 22.6.2017, 34. 319 DE GEUS (Fn. 2), S. 23 f. und 310 f. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 55 IX. Fazit und Schlussbemerkungen Politisches Engagement von Unternehmen ist zulässig, soweit es sich in den Schranken des Gesetzes bewegt. Dazu muss es vom Gesellschaftszweck ge- deckt sein, im Interesse der Gesellschaft liegen und das Gebot der Angemessen- heit wahren. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrat das für das politische En- gagement der Gesellschaft zuständige Organ. In Bezug auf eine (zusätzliche) staatliche Regulierung von politischem En- gagement von Unternehmen ist Zurückhaltung geboten. Sinnvoll könnte eine Verbesserung der Transparenz von Zuwendungen von Unternehmen an Dritte sein. Von einer weitergehenden Regulierung, die Unternehmen systematisch zu good corporate citizien erziehen will, ist demgegenüber abzusehen. Sozial- politisches Engagement von Unternehmen kann je nach Situation erwünscht sein,320 staatlich verordnet werden sollte es aber nicht. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Auch in Drittwelt- und Schwellenländern sollen Unternehmen neben den lokalen Vorschriften ge- wisse – international festzulegende – (Minimal-)Standards insbesondere in Be- zug auf Menschenrechte und Umwelt einhalten müssen. Unternehmen, die ihre Produktion in solche Länder auslagern oder Produkte aus diesen Ländern er- werben, profitieren vielfach von nicht existierenden oder sehr viel niedrigeren Regulierungsstandards oder einem Rechtsdurchsetzungssystem, das nicht funk- tioniert und/oder korruptionsanfällig ist.321 Ob die neben den lokalen Vorschrif- ten einzuhaltenden Standards zwingend deckungsgleich sein müssen, mit de- nen, die in hochindustrialisierten Ländern gelten, ist zu diskutieren. Beim Aufzwingen von Vorstellungen ist Vorsicht geboten, besteht doch die Gefahr, dass eine Art «moderner Imperialismus» betrieben wird und sich der Rechts- staat im betroffenen Land erst recht nicht entwickelt. Ferner ist zu bedenken, dass ethisches Verhalten und Moral nicht absolut und «(z)eitstabile Moral- systeme [.. .] ebenso wenig wahrscheinlich wie erstrebenswert»322 sind. Im zweiten Vorbehalt begründet liegt wohl auch ein Problem der Legitima- tion der zahlreichen Forderungen, die aus der Corporate Social Responsibility fliessen.323 Unternehmen zu verantwortungsvollen «Bürgern» zu erziehen, 320 Es gibt allerdings zahlreiche Beispiele, bei denen sozialpolitisches Engagement oder die Über- nahme öffentlicher Aufgaben durch Unternehmen nicht zum gewünschten Ziel geführt haben, sondern eher zum Gegenteil (vgl. etwa die Berichterstattung im ARTE «Konzerne als Retter? Das Geschäft mit der Entwicklungshilfe», 2017 [‹http://www.arte.tv/de/videos/059525–000-A/ konzerne-als-retter›]). 321 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 102. 322 BECKER, Moral ist Privatsache, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2016, 10; vgl. auch WATTER/SPILL- MANN, GesKR 2006, 94, 114. 323 Vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 107, wonach sich gewisse CSR-Forderungen als fragwürdig erweisen bzw. unter dem Deckmantel von CSR unreflektiert handfeste Eigen- interessen verfolgt würden. Karin Müller 56 scheint auf den ersten Blick erstrebenswert.324 Auf den zweiten Blick schies- sen die Bemühungen vielfach über das Ziel hinaus. Dies gilt nicht nur für die sog. Konzernverantwortungsinitiative,325 sondern teilweise auch für das Massnahmenprogramm des schweizerischen Bundesrats im Bereich Corpo- rate Social Responsibility. In einem im Juni 2017 veröffentlichten Bericht nimmt der Bundesrat Stellung zum Stand der Umsetzung seines Aktionsplans zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen aus dem Jahre 2015. Der CSR-Aktionsplan hat verschiedene Stossrichtungen und beinhaltet einen umfangreichen Katalog von Massnahmen, mit denen Unternehmen zu verant- wortlichem Handeln angehalten werden sollen.326 Der Bund engagiert sich unter anderem in verschiedenen Organisationen wie der OECD, der UNO oder der ILO327 und wirkt so bei der Festlegung grenzüberschreitender Rah- menbedingungen und CSR-Standards mit, an die sich auch schweizerische Unternehmen halten müssen. Dies ist in der Sache zu begrüssen. Die UNO- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen328 fordern eine erweiterte Sichtweise in Be- zug auf die Unternehmensverantwortung, bei der es nicht ausschliesslich um die Gewinnmaximierung geht, und führen somit zu einem Überdenken des traditionellen Begriffs des Gesellschaftszwecks und desjenigen des Unterneh- mensinteresses.329 Auch dagegen ist grundsätzlich gar nichts einzuwenden. Zu hoffen bleibt indessen, dass der Bundesrat mit Augenmass reguliert und – entgegen verschiedener Befürchtungen330 – kein Bürokratiemonster geboren wird. Der Bericht des Bundesrats unterstreicht zweifelsohne den Willen der Poli- tik, auf den Gang der Wirtschaft auf unterschiedlichste Art und Weise einzu- 324 Zur Frage, ob Unternehmen als juristische Personen aus rechtsdogmatischer Sicht überhaupt in der Lage sind, sozial bzw. ethisch oder moralisch zu handeln, vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 102 ff. 325 Eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (BBl 2015, 3245 ff.), die dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet wird mit der Empfehlung der Bundesversammlung, die Initiative abzulehnen (BBl 2017, 6379 f. und BBl 2017, 6335 ff. [Botschaft]). Problematisch ist insbesondere der weite Geltungsbereich der Sorgfaltspflichten (vgl. etwa KAUFMANN, AJP 2017, 967, 977). Zur Kon- zernverantwortungsinitiative vgl. BOHRER, GesKR 2017, 323, 323 ff.; DERSELBE, GesKR 2016, 273, 276 f.; HANDSCHIN, AJP 2017, 998, 998 ff.; KAUFMANN, AJP 2017, 967, 977; DIESELBE, SZW 2016, 45, 45 ff.; NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 296 ff.; PIETH, AJP 2017, 1005, 1005 ff. (aus strafrechtlicher Perspektive); WEBER, SJZ 2016, 25, 26 f. 326 Vgl. BUNDESRAT, Positionspapier und Aktionsplan des Bundesrates zur Verantwortung der Unternehmen für Gesellschaft und Umwelt, Bericht des Bundesrates zum Stand der Umsetzung des Aktionsplans, 21.6.2017 (‹https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/487 40.pdf›). 327 International Labour Organization (ILO) (Internationale Arbeitsorganisation [IAO]). 328 Vgl. dazu vorne II.B.2. 329 Vgl. dazu KAUFMANN, FS von der Crone, 2017, S. 3, 4 ff. 330 So etwa AIOLFI, Bern lehrt die Firmen Mores, Neue Zürcher Zeitung, 22.6.2017, 23. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 57 wirken.331 Tatsächlich sind staatliche Massnahmen – insbesondere in Fällen tat- sächlichen Marktversagens – effektiver, als die in der CSR-Diskussion verbrei- teten moralischen Appelle, die wenig wirksam sind.332 Ob eine Intervention des Staates in derart vielen Bereichen indessen tatsächlich erforderlich ist und auch zum gewünschten Ziel führt, ist nicht gesichert. Indem der Staat sich zuneh- mend als «Vorkämpfer einer besseren, gesünderen, gerechteren und mora- lischeren Welt»333 präsentiert, wird die kantische Unterscheidung von Recht und Moral als eine der zentralen Errungenschaften der Moderne aufgeweicht.334 «Moral wird immer dann aktiviert, wenn die Probleme im Rahmen rechtlicher oder sozialer Kontexte nicht mehr lösbar scheinen.»335 Dass Unternehmen nicht nur gegenüber den shareholdern verantwortungsvoll handeln sollen, sondern auch gegenüber den stakeholdern, steht ausser Diskussion. Die Frage ist aller- dings, wie weit der Staat eingreifen und den Unternehmen diesbezügliche Pflichten auferlegen soll. Auf diese Debatte kann im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht eingegangen werden, sie muss an anderer Stelle geführt werden. Für das politische Engagement von Unternehmen gilt jedenfalls, dass das gel- tende Recht ausreicht, um die Grenzen der Zulässigkeit abzustecken. Lediglich im Bereich der Transparenz könnten sich neue Vorschriften als sinnvoll erwei- sen. 331 AIOLFI, Bern lehrt die Firmen Mores, Neue Zürcher Zeitung, 22.6.2017, 23, der die Rolle des Bundes als «Vorbild für die Privatwirtschaft» als «Indiz für ein skurriles paternalistisches Credo» erachtet und fragt, ob man «in Bern im Ernst [glaube], dass die Schweizer Firmen ohne Anleitung des Bundes völlig verantwortungslos handeln würden?». 332 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 100 f. 333 BECKER, Moral ist Privatsache, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2016, 10. 334 BECKER, Moral ist Privatsache, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2016, 10. 335 BECKER, Moral ist Privatsache, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2016, 10. Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Macht und Einfluss von Unternehmen in einer globalisierten Welt A. Allgemeines B. Corporate Social Responsibility 1. Allgemeines und theoretischer Hintergrund 2. Begriff und Regelwerke der Corporate Social Responsibility 3. Theorien der erweiterten Unternehmensverantwortung in der Ökonomie a. Allgemeines b. Politische Theorien aa. Allgemeines bb. Corporate Citizenship III. Politisches Engagement von Unternehmen A. Allgemeines und Begriff des politischen Engagements von Unternehmen B. Arten politischen Engagements von Unternehmen C. Formen politischen Engagements von Unternehmen 1. Allgemeines 2. Spenden 3. Sponsoring 4. Lobbyismus 5. Ausübung von Grundrechten 6. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben D. Interesse an politischem Engagement von Unternehmen IV. Das Unternehmen als good corporate citizen V. Korporative Freigiebigkeit VI. Rechtliche Rahmenbedingungen politischen Engagements A. Allgemeines B. Voraussetzungen der Zulässigkeit politischen Engagements, insbesondere der korporativen Freigiebigkeit 1. Allgemeines 2. Zuständigkeit 3. Vom Gesellschaftszweck gedeckt 4. Im Gesellschaftsinteresse liegend a. Allgemeines b. Positive und negative Dimension der Ausrichtung am Gesellschaftsinteresse c. Gewinnstreben und korporative Freigiebigkeit d. Die Spendentätigkeit im Besonderen aa. Zulässige Spenden bb. Unzulässige Spenden e. Die Wahrung des Gesellschaftsinteresses als Schranke politischen Engagements und korporativer Freigiebigkeit 5. Verhältnismässigkeit bzw. das Gebot der Angemessenheit a. Allgemeines b. Beurteilungskriterien c. Sonderfall: Angespannte Finanzlage des Unternehmens C. Überprüfung von Ermessensentscheiden VII. Grenzen politischen Engagements A. Allgemeines B. Problematik der Korruption VIII. Erforderlichkeit staatlicher Regulierung von politischem Engagement von Unternehmen? IX. Fazit und Schlussbemerkungen

    Grösse: 707 KB

    Erstellungsdatum: 16.08.2018

    pdf

    • Dokument

    Mueller Karin LBR 100

    www.schulthess.com ISBN 978-3-7255-7340-0 B401619-LBR 100 Schmid Hommage Gauch UG.indd Alle Seiten 06.01.16 [...] · Genf 2016 ISBN 978­3­7255­7340­0 www.schulthess.com VII Inhaltsverzeichnis Vorwort.. ............. [...] FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 39. 21 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 (auszugsweise publiziert in BGE

    Grösse: 545 KB

    Erstellungsdatum: 20.06.2016

    pdf

Zeige Ergebnisse 351 bis 360 von 398.

  • …
  • 31
  • 32
  • 33
  • 34
  • 35
  • 36
  • 37
  • 38
  • 39
  • 40
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra