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    Rechtsgutachten aerztliche notfallverordnung 2024 d 1

    Frohburgstrasse 3 ∙ Postfach 4466 ∙ 6002 Luzern T +41 41 229 54 00 ∙ regina.aebi@unilu.ch www.unilu.ch Luzern, Dezember 2024 Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Zusammenfassung Die Ärztliche Notfallanordnung (ÄNO) klärt formularmässig diejenigen medizinischen Fra- gen, die bei einer bestimmten Person womöglich dereinst notfallmässig entschieden wer- den müssen. Oftmals – aber nicht zwingend – erfolgt die Erstellung einer ÄNO im Rahmen einer Gesundheitlichen Vorausplanung (GVP). Es handelt sich um ein in der Praxis bewähr- tes und oft verwendetes Dokument, das jedoch im geltenden Medizinrecht vom Gesetzge- ber bislang nicht ausdrücklich erwähnt und gewürdigt wird. Die ÄNO kann je nach den kon- kreten Umständen unterschiedlich in das gesetzliche System eingeordnet werden: - Sofern die gesetzlichen Gültigkeitsanforderungen erfüllt sind – das Dokument ist datiert und durch die zu diesem Zeitpunkt urteilsfähige Person (mit)unterzeichnet worden – handelt es sich bei der ÄNO um eine verbindliche Patientenverfügung (PV). - Ist die ÄNO zu einem Zeitpunkt erstellt worden, in dem der Patient diesbezüglich urteils- unfähig war, kann die ÄNO Ausdruck des mutmasslichen Patientenwillens sein, wie er vom gesetzlichen Vertreter des Urteilsunfähigen oder vom behandelnden Arzt ver- standen wurde. Die ÄNO ist in dieser Sachlage Teil des Behandlungsplans, der nicht nur die aktuelle medizinische Situation, sondern auch zu erwartende Notfallsituationen abdeckt. Das Erstellen einer ÄNO sollte idealerweise im Rahmen einer GVP erfolgen. Das Dokument kann aber auch ausserhalb einer GVP Ausdruck der ärztlichen Sorgfalt i.S. einer voraus- schauenden Behandlungsplanung sein. Sind verschiedene Dokumente vorhanden, die sich auf die gleiche Akutsituation beziehen (insbes. PV und ÄNO), können Widersprüche auf- treten. Dies sollte durch ganzheitliche Planung möglichst vermieden bzw. durch Aktualisie- rung der Dokumente bereinigt werden. Wurde die ÄNO ohne Beizug des urteilsfähigen Patienten oder des Vertreters des urteils- unfähigen Patienten durch den Arzt erstellt, besteht ein gewisses Risiko, dass die darin enthaltenen Anordnungen nicht durch den (mutmasslichen) Willen des Patienten gedeckt sind. Dennoch sind Sachlagen denkbar, in denen es sich rechtfertigt, dass der Arzt die ÄNO in eigener Verantwortung erstellt oder den Wünschen des Patienten bzw. von dessen Ver- treter nicht Rechnung trägt, weil die geforderte Behandlung nicht indiziert ist und daher nicht angeboten werden sollte. Eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung der ÄNO wäre kaum geeignet, allen praxisre- levanten Fragestellungen zu begegnen, sie könnte aber der Sichtbarmachung dieses In- struments dienen. Es wäre im Übrigen wünschenswert, wenn sich ein schweizweit einheit- Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller Ordinaria für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 2 | 26 liches ÄNO-Dokument durchsetzen würde, dies im Interesse einer einheitlichen Handha- bung und zur Verringerung des Aufwandes mit Bezug auf Schulungen von Gesundheits- fachkräften; nicht zuletzt würde ein einheitliches Formular das Risiko verringern, dass in der Notfallsituation aufgrund von Missverständnissen oder Angst vor Haftung ein nicht in- tendierter oder nicht indizierter Behandlungsentscheid getroffen wird. Inhaltsübersicht 1 Ausgangslage und Auftrag .......................................................................................... 3 2 Ziel und Grenzen der Patientenselbstbestimmung ...................................................... 4 3 Verhältnis der Ärztlichen Notfallanordnung zur Patientenverfügung ........................... 6 3.1 Verhältnis der ÄNO zur PV im Allgemeinen .................................................... 6 3.2 Bedeutung der PV in der Notfallsituation .......................................................... 8 3.3 Zwischenergebnis ............................................................................................ 8 4 Durch den Vertreter erstellte oder konsentierte ÄNO .................................................. 8 4.1 ÄNO als Teil des Behandlungsplans («ÄNO by proxy») ................................. 8 4.2 Abgrenzung zur PV ....................................................................................... 10 4.3 Zwischenergebnis .......................................................................................... 10 5 Durch die Ärztin alleine erstellte ÄNO ....................................................................... 11 5.1 Im Rahmen einer GVP erstellte ÄNO ............................................................ 11 5.2 Durch die Ärztin alleine verantwortete ÄNO .................................................. 11 6 Behandlung in der Notfallsituation ............................................................................. 12 6.1 Grundsatz: Verbindlichkeit und Auslegungsbedürftigkeit von PV und ÄNO .. 12 6.2 Vorliegen mehrerer Dokumente; Widerspruch zwischen PV und ÄNO ......... 14 6.3 Exkurs: Ergänzende Dokumentation ............................................................. 15 7 Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit von Gesundheitsfachpersonen ................. 15 7.1 Grundlagen .................................................................................................... 15 7.2 ÄNO als Ausdruck der ärztlichen Sorgfalt ..................................................... 16 7.3 Aktualisierung der ÄNO ................................................................................. 17 7.4 Sorgfaltspflicht in der Notfallsituation ............................................................ 18 7.5 Risiko der Beeinflussung durch den Arzt ....................................................... 19 8 Rechtliche Verankerung der ÄNO de lege ferenda ................................................... 20 9 Verwendung eines schweizweit einheitlichen Formulars .......................................... 22 Ausgewählte Materialien und Literaturhinweise ................................................................. 24 Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 3 | 26 1 Ausgangslage und Auftrag Die Vorteile der Gesundheitlichen Vorausplanung (GVP)1 werden in der Schweiz seit eini- gen Jahren immer deutlicher erkannt. In diesem Zusammenhang gelangen verschiedene Dokumente zum Einsatz, darunter auch die Ärztliche Notfallanordnung (ÄNO). Die ÄNO wird u.a. in der «Roadmap für die Umsetzung der Gesundheitlichen Vorausplanung (GVP) in der Schweiz» thematisiert, die durch die Arbeitsgruppe Gesundheitliche Vorausplanung (AG GVP) unter der Leitung von BAG und SAMW im März 2023 publiziert wurde. In Emp- fehlung 11 der Roadmap2 ist zu lesen: «Klärungen zur Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO): Ein Formular der ÄNO hält die Therapieziele und Behandlungswünsche für akute Notfallsi- tuationen fest. Die Bedeutung der ÄNO-Formulare und ihr Verhältnis zu anderen Dokumen- ten der GVP sollen geklärt und ihre Verwendung in der gesamten Schweiz einheitlich ein- geführt werden.» Sowohl in der medizinischen Praxis wie auch in Fachgesellschaften und in der Politik be- steht eine gewisse Unsicherheit darüber, welche rechtliche Rolle die ÄNO spielt. Dies zeigte sich u.a. in der öffentlichen Vernehmlassung zur Roadmap im Sommer 2022. Vor diesem Hintergrund versucht das vorliegende Kurzgutachten die im Mandatsvertrag vom 20. No- vember 2023 umschriebenen rechtlichen Fragen zu klären. Nach ausdrücklichem Wunsch der Auftraggeber soll das Gutachten für Nicht-Juristinnen verständlich sein. Darauf wird nachfolgend Rücksicht genommen; auf einen wissenschaftlichen Stil und rechtsdogmati- sche Erörterungen wird daher verzichtet und Quellennachweise erfolgen primär dort, wo dies aufgrund unterschiedlicher Auffassungen erforderlich erscheint. Gesetzesbestimmun- gen und weiterführende Hinweise wurden aus Gründen der Leserlichkeit des Textes in die Fussnoten platziert. Gemäss Usanz der SAMW werden kapitelweise weibliche oder männ- liche Formulierungen verwendet, gemeint sind die Angehörigen aller Geschlechtergruppen. Die ÄNO wird für das vorliegende Kurzgutachten verstanden als «Formular zur Festlegung des Therapieziels und entsprechender Massnahmen für akute Notfallsituationen mit plötz- licher Urteilsunfähigkeit.»3 Die darin enthaltenen Anordnungen sollen im Kontext von medi- 1 Zum Begriff exemplarisch SAMW, Sterben und Tod, Glossar, S. 30 (wo allerdings der englische Begriff Advance Care Planning verwendet wird): «Unter Advance Care Planning (ACP) versteht man einen Prozess, in dem Patienten und gegebenenfalls ihre Angehörigen gemeinsam mit den Gesundheitsfachpersonen Strategien und Behandlungsziele diskutieren, festlegen und im- mer wieder dem konkreten Krankheitsverlauf anpassen. Zum ACP gehört, dass das Krankheits- verständnis, die Behandlungsziele sowie Massnahmen, die Werte, die Vorstellungen und die spirituellen Bedürfnisse geklärt werden, bevor Komplikationen oder akute Verschlechterungen des Gesundheits- und des Bewusstseinszustandes die Entscheidungsfindung zusammen mit dem Patienten verunmöglichen. Das Vorgehen in einer Notfallsituation (z. B. Auftreten einer Komplikation) soll ebenfalls besprochen werden. Die Gespräche und die sich daraus ergeben- den Vereinbarungen sollen schriftlich dokumentiert und den betreuenden Fachpersonen und Angehörigen zugänglich sein.» 2 Roadmap GVP, S. 7. 3 Roadmap GVP, S. 8. Eine einheitliche Definition der ÄNO gibt es nicht; nachfolgend wird auf die Definition des Bundesamtes für Gesundheit BAG/palliative ch, S. 14, abgestellt: «In einer ärztlichen Notfallanordnung werden diejenigen Fragen vorab geklärt, die ggf. einmal notfallmäs- sig entschieden werden müssen (Lebensverlängerung inkl. Reanimation, Verlegung auf IPS inkl./exkl. Intubation, Verlegung ins Spital, ambulante Lebensverlängerung zu Hause oder symptomatische Leidenslinderung und Behandlung zu Hause/im Spital)». Oft verwendet wird ein ABC-Schema zur Festlegung des Therapieziels. Dabei bedeutet Therapieziel A die Auf- nahme einer uneingeschränkten Notfall- und Intensivtherapie einschliesslich Reanimations- massnahmen; B0 bedeutet Lebensverlängerung mit der Einschränkung «keine Reanimation»; Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 4 | 26 zinischen Notfällen4 «den besonderen Anforderungen der Notfallmedizin Rechnung tra- gen».5 Da verbindliche rechtliche Bestimmungen fehlen, ist offen, ob die ÄNO durch die Patientin, deren Angehörige bzw. Vertretungspersonen und/oder durch eine Ärztin unter- zeichnet wird. Entsprechend wird nachfolgend auf die verschiedenen Möglichkeiten einge- gangen. 2 Ziel und Grenzen der Patientenselbstbestimmung Das geltende Medizinrecht ist geprägt vom Grundsatz der Selbstbestimmung des Patien- ten, die in verschiedenen Erlassen gesetzlich konkretisiert wird.6 Allerdings ist der Begriff der Patientenautonomie klärungsbedürftig. Er ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der urteilsfähige Patient (i.S. einer Kant’schen Selbstgesetzgebung) beliebige Behandlungen von einem bestimmten Arzt oder Gesundheitsdienstleistungserbringer einfordern könnte. Vielmehr ist die Selbstbestimmung nicht absolut, sondern in mehrfacher Hinsicht be- grenzt. Insbesondere steckt die Indikation einer bestimmten medizinischen Massnahme «den Rahmen ab, innerhalb dessen die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht (…) ausüben kann.»7 Aus diesem Grund müssen insbesondere8 wirkungslose oder aussichtslose Thera- pien nicht angeboten und können umgekehrt nicht eingefordert werden.9 Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der zentrale Pfeiler der Patientenselbstbestimmung da- her nur, aber immerhin das Abwehrrecht des Patienten gegenüber einer durch den Arzt vorgeschlagenen Behandlung.10 B1 zusätzlich mit der Einschränkung «keine invasive Beatmung»; B2 zusätzlich mit der Ein- schränkung keine Behandlung auf einer Intensivstation und B3 mit dem zusätzlichen Hinweis «keine Verlegung ins Spital. Die Auswahlmöglichkeit C schliesslich steht für das Therapieziel palliative Behandlung (keine Lebensverlängerung). Für Einzelheiten und weiterführende Hin- weise siehe u.a. KRONES/ LOUPATATZIS/KARZIG-RODUNER/OTTO. 4 Erstaunlicherweise wird in den meisten einschlägigen Publikationen, so auch in der Roadmap GVP, der Begriff des medizinischen Notfalls nicht definiert. In Anlehnung an SAMW, Patienten- verfügungen, S. 10, lässt sich darunter (insbesondere) eine akut lebensbedrohliche Situation verstehen, bei der medizinische Massnahmen ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden sollten. Vgl. auch IN DER SCHMITTEN/ROTHÄRMEL/RIXEN/MORTSIEFER/ MARCKMANN, S. 469, die eine Notfallanordnung als Regelung für den «Fall einer lebensbedrohlichen Krise» verstehen; ferner die Hinweise bei Fn 20. 5 HAUSSENER, Rz. 449. 6 Weiterführend dazu u.a. BÜCHLER/MICHEL, S. 63 ff.; AEBI-MÜLLER, Rz. 4. 7 SAMW, Futility, Ziff. 5.1; ferner WETTERAUER, S. 147; vgl. für das deutsche Recht LIPP, S. 763. Nach der treffenden Formulierung von HAUSSENER, Rz. 33, «begrenzt die medizinische Indika- tion den ärztlichen Heilauftrag.» 8 Gleiches gilt selbstredend für rechts- oder sittenwidrige Eingriffe, vgl. Art. 20 OR; AEBI-MÜLLER/ FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 260. 9 Exemplarisch: AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 260; GADMER MÄGLI, S. 119; KÖBRICH, Heilbehandlung, S. 14. Zu den Begriffen «Futility», «wirkungslos» und «aussichtslos» siehe SAMW, Futility, S. 31 f.; vgl. SAMW, Sterben und Tod, S. 21 und 33. 10 BGE 148 I 1 E. 6.2.3.: «Matériellement, le droit à l'autodétermination s'exprime ainsi très large- ment, dans le domaine médical, par celui de consentir ou non à un acte proposé par le médecin ou un autre soignant, respectivement de retirer un consentement préalablement donné, pour autant que ce retrait ait lieu avant la réalisation de l'acte.» Aus der Literatur u.a. AEBI-MÜLLER/ FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 263; für das deutsche Recht LIPP, S. 763. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 5 | 26 Trotz dieser Vorbehalte hinsichtlich des Autonomiebegriffs im Medizinrecht ist in aller Deut- lichkeit festzuhalten: Innerhalb des aufgezeigten Rahmens kommt den Wünschen des Pa- tienten entscheidendes Gewicht zu. In diesem Sinne ist die Patientenselbstbestimmung im geltenden Medizinrecht sowie in der Medizinethik von zentraler Bedeutung. Im gelten- den Erwachsenenschutzrecht (i.K. seit 1. Januar 2013) hat sie ihren bislang deutlichsten gesetzlichen Niederschlag gefunden. Zusammengefasst lässt sich aus diesen Bestimmun- gen Folgendes ableiten:11 - Der mit Bezug auf den Behandlungsentscheid urteilsfähige12 Patient entscheidet nach hinreichender Aufklärung selber darüber, ob er in die ihm vorgeschlagene Behandlung einwilligt oder nicht. Eine Ablehnung ist zu akzeptieren, auch wenn der Vorschlag des Arztes den objektiven Interessen des Patienten entspricht. - Für den nicht urteilsfähigen, volljährigen13 Patienten sieht das Gesetz Einwilligungs- surrogate vor, die allesamt darauf abzielen, die Wünsche sowie die antizipierte oder noch teilweise vorhandene Selbstbestimmung des Patienten zu verwirklichen: • Die Behandlung erfolgt gemäss der (gültigen, hinreichend konkreten und somit auch grundsätzlich verbindlichen) Patientenverfügung (PV).14 • Es ist eine stellvertretende Einwilligung durch den Vertreter15 des Patienten einzuho- len; der Vertreterentscheid richtet sich primär nach dem mutmasslichen Willen16 des urteilsunfähigen Patienten und schlägt sich in einem Behandlungsplan17 nieder. • Im Rahmen des Vertreterentscheids besteht ein Partizipationsrecht i.S. der Pflicht zum Einbezug des urteilsunfähigen Patienten in die Erstellung des Behandlungs- plans, soweit dies möglich ist.18 11 Nicht abgebildet werden in dieser Übersicht Sonderfälle, insbes. die Behandlung ohne Zustim- mung betreffend die psychische Erkrankung eines fürsorgerisch untergebrachten Patienten; diesbezüglich muss auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen (Art. 380 ZGB, Art. 433– 435 ZGB) und die einschlägige Literatur verwiesen werden. Vgl. zum Ganzen auch OTTO- ACHENBACH, S. 159 ff.; FOUNTOULAKIS/KÖBRICH, S. 77 ff. 12 Der Begriff der Urteilsfähigkeit kann im vorliegenden Gutachten nicht weiter vertieft werden; siehe dazu u.a. AEBI-MÜLLER, Rz. 23 ff., m.w.H. 13 Die nachfolgende Darstellung bezieht sich auf das Erwachsenenschutzrecht, das definitionsge- mäss bei volljährigen Patienten zur Anwendung gelangt; die Rechtslage mit Bezug auf minder- jährige Patienten wird nachfolgend ausgeklammert; exemplarisch dazu: AEBI-MÜLLER/ FELL- MANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 756 ff. Für den vorliegenden Zusammenhang ist insbeson- dere von Bedeutung, dass auch urteilsfähige Minderjährige gültig eine Patientenverfügung er- richten können; a.a.O., Rz. 720; für urteilsunfähige Minderjährige entscheiden in der Regel die sorgeberechtigten Eltern. 14 Zum Begriff der Patientenverfügung siehe nachfolgend, Ziff. 3.1. 15 Dabei kann es sich um einen gewillkürten Vertreter (Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag), um einen durch die KESB eingesetzten Vertreter (Beistand) oder um einen gesetzlichen Vertreter (Angehörigenkaskade nach Art. 378 Abs. 1 ZGB) handeln. 16 Art. 378 Abs. 3 ZGB; die Gesetzesbestimmung nennt zwar den mutmasslichen Willen und das (objektiv verstandene) Interesse des Patienten gleichrangig, in der Literatur ist der Vorrang des mutmasslichen Willens, soweit dieser ergründet werden kann, anerkannt; exemplarisch AEBI- MÜLLER, Rz. 133; JUNOD, N 42 f zu Art. 378 ZGB. 17 Art. 377 ZGB. 18 Art. 377 Abs. 3 ZGB. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 6 | 26 • In dringlichen Fällen, d.h. wenn ein Vertreterentscheid nicht rechtzeitig eingeholt wer- den kann, ergreift der Arzt medizinische Massnahmen, die sich ebenfalls primär nach dem mutmasslichen Willen des urteilsunfähigen Patienten richten. Fehlen genügend konkrete Hinweise auf den mutmasslichen Willen, entscheidet der Arzt nach den ob- jektiven Interessen des urteilsunfähigen Patienten, d.h. nach dem medizinisch Ge- botenen.19 Eine ÄNO wird definitionsgemäss in Sachlagen angewandt bzw. umgesetzt, in denen eine aufgeklärte Einwilligung («informed consent») des urteilsfähigen Patienten nicht eingeholt werden kann und ein aktueller Stellvertreterentscheid aufgrund der Notfallsituation eben- falls ausscheidet.20 Oft ist in dieser Sachlage eine herkömmliche PV – falls sie überhaupt rasch genug greifbar ist – aufgrund ihres Umfangs und der Komplexität der Anordnungen nicht geeignet, sofortige Klarheit über die gewünschte Behandlung zu schaffen.21 Die für solche Akutsituationen zum voraus erstellte ÄNO hat daher nach hier vertretener Auffas- sung den primären Zweck, der behandelnden Person (insbes. Notarzt, Rettungssani- täter, Pflegefachkräfte) eine Handlungsanleitung zu geben, die in der konkreten Not- fallsituation bestmöglich die Patientenselbstbestimmung verwirklicht;22 gleichzeitig ist die ÄNO auch Ausdruck der ärztlichen Sorgfalt (dazu Ziff. 7.2) und sie dient insofern auch dem Schutz der Gesundheitsfachpersonen, denen sie Handlungssicherheit gibt. 3 Verhältnis der Ärztlichen Notfallanordnung zur Patientenverfügung 3.1 Verhältnis der ÄNO zur PV im Allgemeinen Die PV lässt sich definieren als Vorausverfügung für eine künftige medizinische Situation, mit der eine zum Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähige Person festlegt, welchen Behand- lungen sie nach Eintritt einer Urteilsunfähigkeit zustimmt bzw. nicht zustimmt.23 Zu ihrer 19 Art. 379 ZGB; 20 Exemplarisch https://www.gesundheitliche-vorausplanung-bb.ch/formulare: «Die Ärztliche Not- fallanordnung beschränkt sich ausschliesslich auf Anordnungen für dringliche (Notfall-)Situatio- nen. Das sind Situationen, in denen medizinische Massnahmen nicht aufgeschoben werden werden können, bis die Einwilligung einer Vertretungsperson vorliegt.» Vgl. KARZIG- RODUNER/OTTO-ACHENBACH, S. 83. 21 Vgl. zum Problem u.a. HAUSSENER, Rz. 191 ff., m.w.H.; SAMW, Patientenverfügungen, S. 10 und 16; BAUMANN et al., Ziff. 4 und 5; ferner hinten, Ziff. 3.2. 22 IN DER SCHMITTEN/ROTHÄRMEL/RIXEN/MORTSIEFER /MARCKMANN, S. 466, sprechen treffend davon, dass es einer «konzeptionellen und materiellen Brücke zwischen dem Prozess einer ausführli- chen individuellen Vorausplanung auf der einen und der Notwendigkeit für klare Anweisungen auf der anderen Seite» bedürfe und sehen die (haus)ärztliche Anordnung für den Notfall in die- ser Brückenfunktion. 23 Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7030; in der PV kann anstelle oder zusätzlich zum Behand- lungswunsch eine Vertretungsperson benannt werden (Art. 370 Abs. 2 ZGB); darauf ist im vor- liegenden Kontext nicht weiter einzugehen. https://www.gesundheitliche-vorausplanung-bb.ch/formulare Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 7 | 26 Gültigkeit bedarf die PV der Schriftform, sie ist überdies zu datieren24 und zu unterzeich- nen.25 Weitere Formvorschriften bestehen nicht, was insbesondere zur Folge hat, dass auch das von einer urteilsfähigen Person datierte und unterzeichnete vorgedruckte Formu- lar gültig und grundsätzlich verbindlich ist.26 Dass die PV von weiteren Personen, beispiels- weise einer Vertreterin oder einer Gesundheitsfachperson, mitunterzeichnet wird, schadet nicht, ist indessen auch nicht erforderlich.27 Ebensowenig ist erforderlich, dass die PV ex- plizit als solche bezeichnet wird; es genügt, dass sie als verbindliche Anordnung zur medi- zinischen Behandlung bei Urteilsunfähigkeit erkennbar ist. Schliesslich darf sich die PV auf spezifische Behandlungssituationen oder -entscheide beschränken, es ist keineswegs er- forderlich (und auch nicht üblich), dass eine umfassende Vorausplanung erfolgt. Daraus ergibt sich, dass ein auf die Notfallsituation gerichtetes ÄNO-Formular, das datiert ist und die Unterschrift28 der Patientin trägt, ohne weiteres alle Merkmale der PV erfüllt und als solche gilt.29 Zu beachten ist indessen, dass eine «normale PV» mehr Möglichkeiten eröffnet als dies das ÄNO-Formular tut. Beispielsweise kann eine Vertretungsperson benannt werden (Ab- weichen von der gesetzlich vorgesehenen Angehörigenkaskade30), es können spezifische Behandlungswünsche für andere medizinische Sachlagen als die Notfallsituation angege- ben werden (z. B. bestimmte Medikamente oder Behandlungen, die präferiert oder abge- lehnt werden) oder es werden generelle Behandlungsziele formuliert (z. B. Wunsch nach optimaler Schmerztherapie). Es gibt nicht nur sehr zahlreiche, längere und kürzere Vorlagen, sondern die PV kann auch vollständig individuell formuliert werden. Aus diesen Gründen spricht nichts dagegen, der Patientin das Erstellen einer die ÄNO ergänzenden PV zu emp- fehlen, und umgekehrt. Damit Missverständnisse und Widersprüche (siehe dazu Ziff. 6.2) zwi- schen den beiden Dokumenten vermieden werden, ist es sinnvoll (aber aus juristischer Sicht nicht zwingend), dass eine Einbettung in einen GVP-Prozess erfolgt. Im Rahmen einer GVP kann die ÄNO mit guter Beratung und Begleitung thematisiert und konsentiert werden.31 Ent- sprechend sind dann beide Dokumente besonders verlässlich, was sowohl für die Ärztin wie auch für die Patientin hilfreich ist und besonders gute Voraussetzungen dafür bietet, dass der mutmasslichen Patientenwille in der Notfallsituation verwirklicht wird. 24 Damit wird die zeitliche Einordnung der PV ermöglicht, was für die Beurteilung der Urteilsfähig- keit zum Zeitpunkt der Errichtung und bei mehreren, sich widersprechenden PV von Bedeutung sein kann; AEBI-MÜLLER, Rz. 150; BOENTE, ZK, N 25 zu Art. 371 ZGB. 25 Art. 371 Abs. 1 ZGB; Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7031. 26 Mit Recht wird in der Literatur ein hinreichendes Mass an Bestimmtheit gefordert (u.a. WIDMER- BLUM, S. 204 ff.; WYSS, BSK, N 16 ff. zu Art. 370 ZGB; KÖBRICH, Patientenverfügung, Rz. 5.35 f.), damit klar ist, auf welche medizinische Sachlage sich die PV bezieht und was der Patient in dieser Sachlage wünscht oder ablehnt; darauf ist im vorliegenden Kontext nicht näher einzugehen, da die ÄNO die entsprechenden Minimalanforderungen zweifellos erfüllt. 27 JUNOD, N 8 zu Art. 371 ZGB. 28 Kann die urteilsfähige Patientin nicht selber unterschreiben, kann die Unterschrift gemäss Art. 15 OR durch ein beglaubigtes Handzeichen (Kreuz o.ä.) ersetzt werden oder es erfolgt eine öffentliche Beurkundung. 29 HAUSSENER, Rz. 450; vgl. KARZIG-RODUNER/OTTO-ACHENBACH, S. 85. 30 Art. 378 Abs. 1 ZGB. 31 Einzelheiten dazu, wie ein entsprechender GVP-Prozess idealerweise abläuft, können im Rah- men des vorliegenden Gutachtens nicht erläutert werden, hierzu muss auf die einschlägige Lite- ratur verwiesen werden. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 8 | 26 3.2 Bedeutung der PV in der Notfallsituation Ob eine PV in der Notfallsituation umgesetzt werden kann, hängt davon ab, ob sie der be- handelnden Ärztin bekannt ist, ob sie direkt umsetzbare, genügend konkrete Handlungsan- weisungen enthält, ob die gewünschten Massnahmen in der Akutsituation medizinisch indi- ziert sind32 und ob keine Gründe für ein Abweichen vorliegen. Dabei ist zu bedenken, dass bei Dringlichkeit keine Pflicht der Gesundheitsfachpersonen besteht, das Vorhandensein ei- ner PV abzuklären. Damit impliziert bereits der Gesetzestext,33 dass es – trotz Vorhandensein einer gültigen PV – Notfallsituationen geben kann, in denen die PV aus praktischen Grün- den nicht zur Anwendung gelangt. Dies trifft u.a. dann zu, wenn die Komplexität der an sich leicht greifbaren PV dazu führt, dass sich dieser für die nun eingetretene medizinische Notfallsituation nicht unmittelbare Handlungsanweisungen entnehmen lassen, sondern viel- mehr eine (aus Zeitgründen nicht mögliche) Auslegung der PV erforderlich wäre. In der me- dizinischen Praxis kann die PV in medizinischen Notfallsituationen oftmals nicht berücksich- tigt werden.34 Die durch die Patientin konsentierte ÄNO drängt sich daher als Ergänzung zu einer herkömmlichen PV geradezu auf.35 3.3 Zwischenergebnis Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die ÄNO bei Einhaltung der Gültigkeitsvor- schriften (Datierung und Unterzeichnung durch die urteilsfähige Patientin) eine verbindliche PV darstellt, wobei daneben noch eine ergänzende, breiter gefasste PV Platz hat (siehe dazu Ziff. 6.2), die andere Sachlagen umfasst und Wünsche formuliert als durch die ÄNO abge- deckt werden können. Erfüllt die ÄNO die Formalitäten einer PV, ist sie für Gesundheitsfach- personen auch gleichermassen verbindlich wie eine normale PV (siehe Ziff. 6.1). 4 Durch den Vertreter erstellte oder konsentierte ÄNO 4.1 ÄNO als Teil des Behandlungsplans («ÄNO by proxy») Wie einleitend dargelegt (Ziff. 2), entscheidet eine Vertretungsperson an Stelle des urteils- unfähigen Patienten, der gar keine, keine gültige oder keine hinreichend konkrete Patien- tenverfügung mit seinen Behandlungswünschen erstellt hat. Das Gesetz schreibt diesbe- züglich unter dem Titel «Behandlungsplan» vor, dass der behandelnde Arzt unter Beizug des Vertreters die erforderliche Behandlung plant.36 Dabei ist der Vertreter über alle 32 Auch mit einer PV können keine nicht indizierten, unwirksamen oder aussichtslosen Behandlun- gen eingefordert werden; vgl. dazu bereits Ziff. 2 sowie SAMW, Futility, Ziff. 5; GUILLOD, S. 347; JUNOD, N 19 zu Art. 372 ZGB; KÖBRICH, Patientenverfügung, Rz. 5.12. 33 Art. 372 Abs. 1 zweiter Satz ZGB. 34 M.w.H. HAUSSENER, Rz. 191 ff.; JOX, S. 143 f.; IN DER SCHMITTEN/RIXEN/MARCKMANN, Notfallmedi- zin, S. 89. 35 Vgl. HAUSSENER, Rz. 448 f. 36 Die Verantwortung für die angemessene Behandlung und die Erstellung des Behandlungsplans liegt nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Ärztin; so ausdrücklich Botschaft Erwachse- nenschutz, S. 7036. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 9 | 26 wesentlichen Umstände zu informieren37 (Aufklärungspflicht) und der urteilsunfähige Pati- ent ist, soweit möglich, in die Entscheidfindung einzubeziehen (sog. Partizipationsrecht).38 Eine bestimmte Form ist für den Behandlungsplan gesetzlich nicht vorgeschrieben.39 Ent- sprechend kann dieser mündlich, schriftlich oder in digitaler Form erstellt werden; eine Unterschrift des Arztes oder der vertretungsberechtigten Person ist nicht erforderlich.40 Ge- stützt auf den Behandlungsplan erteilt die vertretungsberechtigte Person anstelle des ur- teilsunfähigen Patienten die Zustimmung zur vorgesehenen Behandlung oder verweigert diese.41 Diese knapp gehaltene gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Kontext des Behandlungs- plans eine vorausschauende Vorgehensweise zu besprechen, die sich nicht nur auf die momentane Situation des urteilsunfähigen Patienten bezieht, sondern auch das Vorgehen bei möglicherweise eintretenden medizinischen Notfällen klärt.42 Zwar stellt das Gesetz klar, dass der Behandlungsplan der laufenden Entwicklung anzupassen ist;43 das schliesst indessen nicht aus, erwartbare Krankheitsverläufe und mögliche akute Krisen vorausschau- end anzusprechen,44 insbesondere im Rahmen einer GVP mit der vertretungsberechtigten Person. Ein solches Vorgehen ermöglicht in vielen Fällen erst die effektive Umsetzung des mutmasslichen Patientenwillens, kann doch in der Notfallsituation aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit gerade nicht mehr eine aufgeklärte Einwilligung der vertretungsberechtigten Person eingeholt werden.45 Die ÄNO, deren Inhalte nicht mit dem urteilsunfähigen Patien- ten, sondern mit dessen Vertreter besprochen wurde, kann aus diesen Gründen ohne Wei- teres als Teil des Behandlungsplans betrachtet werden.46 Eine (Mit)Unterzeichnung durch den Vertreter ist nicht erforderlich, da der Behandlungsplan als solcher, wie erwähnt, 37 Die Aufklärungspflicht wird in Art. 377 Abs. 2 ZGB näher spezifiziert; vorliegend ist darauf nicht näher einzugehen. 38 Art. 377 Abs. 3 ZGB; weiterführend u.a. AEBI-MÜLLER, Rz. 115 ff. 39 Anders verhält es sich beim Behandlungsplan betreffend die Behandlung der psychischen Stö- rung eines fürsorgerisch untergebrachten Patienten nach Art. 433 ZGB (Schriftform); darauf ist vorliegend nicht näher einzugehen. 40 JUNOD, N 31 zu Art. 377 ZGB. 41 Art. 378 Abs. 1 erster Satz ZGB. Eine hier nicht weiter zu vertiefende Frage ist, ob vertretungs- berechtigte Personen, insbesondere Angehörige, tatsächlich besser als Gesundheitsfachperso- nen in der Lage sind, dem mutmasslichen Willen der Patientin zum Durchbruch zu verhelfen. Aufgrund der geltenden Rechtslage ist der Vertreterentscheid in der Regel verbindlich, auch wenn Erkenntnisse aus der Praxis darauf hindeuten, dass dieser von den Wünschen der Be- troffenen oftmals abweicht; exemplarisch dazu BRÜGGER/KISSMANN/BESIC/ SOTTAS, S. 34. 42 SUTER, Rz. 21; GADMER MÄGLI, S. 112; OTTO-ACHENBACH, S. 181. 43 Art. 377 Abs. 4 ZGB. 44 Siehe dazu insbesondere JUNOD, N 9 zu Art. 377 ZGB: «Le plan de traitement peut être conçu du manière suffisamment vaste afin d’incorporer une approche générale et anticiper une suite de décisions sur un période assez longue. Il ne s’agit donc pas simplement de décider pour ou contre une intervention imminente mais plutôt de fixer une appréciation globale qui guidera en- suite l’équipe soignante.» 45 Vgl. SUTER, Rz. 18 und 26, m.w.H.; IN DER SCHMITTEN/ROTHÄRMEL/RIXEN/MORTSIEFER/ MARCKMANN, S. 467, die die durch den Vertreter erstellte ÄNO als mindestens so lange relevant betrachten, bis in der Akutsituation ein aufgeklärter Vertreterentscheid erfolgen kann. 46 Vgl. auch JUNOD, N 14 zu Art. 377 ZGB; diese Autorin vertritt mit guten Gründen die Ansicht, es könnten auch mehrere Behandlungspläne für unterschiedliche Sachlagen nebeneinander be- stehen. In dieser Konzeption wäre die ÄNO der Behandlungsplan für die darin umschriebenen akuten Notfallsituationen, während daneben beispielsweise für die Behandlung einer Grunder- krankung ein spezifischer Behandlungsplan bestehen kann. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 10 | 26 keinem Formerfordernis und damit keiner Unterschriftspflicht unterliegt. Wird das ÄNO- Formular eigens mit der vertretungsberechtigten Person besprochen und durch diese (mit)unterzeichnet, spricht man gelegentlich von einer «ÄNO by proxy».47 Ein Abweichen von einer solchen ÄNO ist zwar nicht ausgeschlossen, allerdings ist auch ein Behandlungs- plan grundsätzlich verbindlich,48 auch wenn dies gesetzlich nicht in gleicher Weise vor- geschrieben ist wie bei der PV (vgl. auch Ziff. 6.1). 4.2 Abgrenzung zur PV In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass das Erstellen einer PV ein sog. ab- solut höchstpersönliches und daher vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft ist.49 Die PV, wie sie im geltenden Recht vorgesehen ist, kann daher nicht durch den Vertreter des urteilsunfähigen Patienten gültig errichtet werden. Wenn weiter vorne (Ziff. 3.1) ausgeführt wurde, dass eine durch den Patienten (mit)unterzeichnete ÄNO eine gültige Patientenver- fügung darstellen kann, dann gilt Gleiches nicht auch für die «ÄNO by proxy» (zu den Fol- gen mit Bezug auf die Verbindlichkeit s. Ziff. 6.1). Ein nur durch den Vertreter ohne Mitwirkung des behandelnden Arztes erstelltes Dokument kann daher weder als PV (diese bedürfte zwar keiner ärztlichen Mitwirkung, ist aber zwin- gend durch den noch urteilsfähigen Patienten zu errichten) noch als Behandlungsplan (die- ser geht vom Arzt aus und kann nicht ohne diesen erstellt werden) Wirkung entfalten.50 Ein schriftliches Dokument der vertretungsberechtigten Person, das sich zum Vorgehen im Not- fall äussert, kann allenfalls Indizwirkung mit Bezug auf den mutmasslichen Willen des Patienten haben und in diesem Rahmen – soweit indiziert – von beschränkter Bedeutung sein. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Vertreter darin auf die Wünsche und Anschau- ungen des Patienten Bezug nimmt, was allerdings im Rahmen eines ÄNO-Formulars kaum möglich ist. Die Integration der ÄNO in die ärztliche Behandlungsplanung für den urteilsun- fähigen Patienten ist somit das entscheidende Erfordernis, damit die «ÄNO by proxy» recht- lich von Bedeutung sein kann. 4.3 Zwischenergebnis Bespricht der Arzt die ÄNO mit dem Vertreter des urteilsunfähigen Patienten, ist die vom Vertreter und/oder dem Arzt unterzeichnete «ÄNO by proxy» Teil des Behandlungsplans und damit grundsätzlich verbindlich, wenn sich die Umstände in der Zwischenzeit nicht ver- ändert haben. 47 Exemplarisch: AEBI-MÜLLER/WILDI, Rz. 3, die darunter eine «durch den Vertreter [des urteilsun- fähigen Patienten] konsentierte Notfallanordnung» verstehen. 48 Würde man von Unverbindlichkeit des Behandlungsplans ausgehen, würde dies letztlich bedeu- ten, dass die Ärztin ohne Konsultation der vertretungsberechtigten Person und Partizipation des urteilsunfähigen Patienten eine andere als die besprochene und konsentierte Behandlung durchführen oder eine vereinbarte Behandlung unterlassen dürfte. Dies widerspricht dem Grundsatz der Patientenselbstbestimmung, die den Art. 377 ff. ZGB zugrunde liegen (vgl. Ziff. 2); zur Frage der Verbindlichkeit eines mit dem vertretungsberechtigten Angehörigen fest- gelegten REA-Status vgl. GADMER MÄGLI, S. 113. 49 BOENTE, ZK, N 39 zu Art. 370 ZGB; FASSBIND, OFK, N 1 zu Art. 371 ZGB. 50 Ähnlich SUTER, Rz. 24, die mit Recht darauf hinweist, dass nur der Patient selber (im Kontext der geltenden Regelung zur PV) ohne Aufklärung eine Vorausverfügung treffen darf. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 11 | 26 Ein nur durch den Vertreter ausgefülltes ÄNO-Formular stellt keine PV dar, ist auch nicht Teil des Behandlungsplans und daher rechtlich an sich nicht verbindlich. Gegebenenfalls lassen sich daraus dennoch wichtige Hinweise auf den mutmasslichen Willen des urteils- unfähigen Patienten ableiten. 5 Durch die Ärztin alleine erstellte ÄNO Denkbar ist, dass die ÄNO durch die Ärztin ohne Beizug der Patientin oder deren Vertreterin erstellt oder nur durch die Ärztin unterzeichnet wird und daher keine formelle Zustimmung vorliegt. Dabei sind im Folgenden unterschiedliche Sachlagen zu unterscheiden. 5.1 Im Rahmen einer GVP erstellte ÄNO Wurden die Behandlungswünsche im Rahmen einer GVP mit der Patientin ausführlich be- sprochen, wird die ÄNO als Teil der Dokumentation idealerweise von der Patientin mitun- terzeichnet. Es kann allerdings Sachlagen geben, in denen dies unterbleibt, z. B. weil die Patientin plötzlich urteilsunfähig wird oder aufgrund von motorischen Einschränkungen51 nicht in der Lage ist, das Formular zu unterzeichnen. Die ausschliesslich von der Ärztin unterzeichnete ÄNO stellt zwar keine PV dar und geniesst insofern nicht dieselbe gesetzlich vorgesehene Verbindlichkeit als Vorausplanungsinstrument. Trotzdem ist sie bei dieser Sachlage Ausdruck des mutmasslichen Willens der Patientin. Weil der mutmassliche Patientenwille Vorrang hat (siehe Ziff. 2), ist die ÄNO umzusetzen, wenn keine triftigen Gründe – insbesondere eine veränderte medizinische Ausgangslage – ein Abweichen ge- bieten. Ähnliches gilt, wenn die Patientin infolge Urteilsunfähigkeit nicht oder nur i.S. einer Partizi- pation in die Behandlungsplanung einbezogen werden konnte und die Vorausplanung da- her mit den vertretungsberechtigten Angehörigen erfolgt ist. Auch hier gilt, dass der mut- massliche Wille der Patientin im Rahmen der Indikation Vorrang hat und in der ÄNO doku- mentiert werden kann (zur «ÄNO by proxy» siehe Ziff. 4.1). 5.2 Durch die Ärztin alleine verantwortete ÄNO Heikler als die mit der urteilsfähigen Patientin oder der Vertreterin der urteilsunfähigen Pa- tientin besprochene, dann aber nur durch die Ärztin unterzeichnete ÄNO ist eine Anord- nung, die ohne Rücksprache mit der Patientin ausschliesslich durch die Ärztin erstellt wird. Ein solches Vorgehen kann sich ausnahmsweise rechtfertigen, wenn kumulativ eine ÄNO aufgrund der konkreten Sachlage dringend erstellt werden sollte,52 aber ein Gespräch mit der Patientin oder deren Vertreterin in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht 51 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass an Stelle der eigenhändigen Unterzeich- nung die öffentliche Beurkundung treten kann, wenn die urteilsfähige Patientin nicht selber un- terschreiben kann; vgl. Art. 15 OR (i.V.m. Art. 7 ZGB). 52 Beispielsweise weil eine Patientin nach einer Hospitalisation in ein Pflegeheim zurückverbracht wird und eine nochmalige notfallmässige Hospitalisierung aufgrund der medizinischen Aus- gangslage vermieden werden soll. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 12 | 26 durchgeführt werden kann.53 Die nur durch die Ärztin verantwortete ÄNO muss selbstre- dend der medizinischen Indikation entsprechen und sie muss im mutmasslichen Interesse der Patientin liegen.54 Nachträglich muss, sobald dies möglich ist, eine Besprechung mit der Patientin oder deren Vertreterin erfolgen. Die ÄNO soll mit diesem Gespräch sozusagen validiert, idealerweise auch durch die Patientin oder die Vertreterin mitunterzeichnet wer- den. Vorbehalten eine ausdrückliche Ablehnung eines solchen Gesprächs durch die Pati- entin (dazu Ziff. 7.2). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine nicht indizierte Behandlung nicht angeboten werden muss (siehe Ziff. 2); entsprechend ist die Ärztin beim Erstellen der ÄNO nicht zwingend verpflichtet, den Wünschen der Patientin oder deren Vertreterin Folge zu leisten. Steht beispielsweise aus objektiven Gründen fest, dass eine Reanimation für eine konkrete Patientin eindeutig nicht indiziert ist,55 ist das Festlegen eines «REA-Nein-Status» ohne Konsens mit der Patientin oder deren Vertreterin zulässig. Die Patientin bzw. deren Vertreterin sollte aber aufgrund der ärztlichen Treue- und Rechenschaftspflicht über die ärztliche Anordnung und über die ihr zugrunde liegenden Gründe informiert werden. Zudem sollte mindestens in einer Begleitdokumentation oder im Patientendossier klargestellt und begründet werden, dass der Verzicht auf bestimmte medizinische Massnahmen nicht auf- grund des Patientenwillens erfolgt, sondern wegen fehlender Indikation.56 6 Behandlung in der Notfallsituation 6.1 Grundsatz: Verbindlichkeit und Auslegungsbedürftigkeit von PV und ÄNO Liegt eine gültig erstellte PV vor, so ist diese grundsätzlich verbindlich. Nach verbreiteter und zutreffender Auffassung gilt dies nicht nur, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut schlies- sen liesse, für den behandelnden Arzt, sondern für alle Gesundheitsfachpersonen, ins- besondere auch für Rettungssanitäter.57 Ein Abweichen von den Anordnungen ist aus- nahmsweise zulässig, «wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmassli- chen Willen des Patienten entspricht.»58 Dies gilt auch für eine ÄNO, sofern diese in der Form der PV erstellt wurde und damit als PV gilt (siehe Ziff. 3.1). 53 Insbesondere weil der Patient urteilsunfähig und zugleich kein Vertreter bekannt bzw. ein Bei- stand noch nicht bestellt ist. Die lediglich durch die Ärztin unterzeichnete ÄNO hat bei dieser Sachlage die Funktion, die i.S.v. Art. 379 ZGB durch die Ärztin verantwortete Behandlungspla- nung zu dokumentieren. 54 Beispielsweise REA-Nein, wenn aufgrund der konkreten medizinischen Situation ein Reanimati- onsversuch eindeutig nicht indiziert ist und für den Patienten eine unnötige Belastung darstellen würde. Exemplarisch OTTO-ACHENBACH, S. 180. 55 Vgl. dazu SAMW, Reanimation, insbes. S. 17 f. 56 IN DER SCHMITTEN /ROTHÄRMEL/RIXEN MORTSIEFER/MARCKMANN, S. 468. 57 Dazu m.w.H. HAUSSENER, Rz. 446.; FOUNTOULAKIS/KÖBRICH, S. 77; KÖBRICH, Patientenverfü- gung, Rz. 5.61 f.; zum deutschen Recht IN DER SCHMITTEN/RIXEN/MARCKMANN, Notfallmedizin, S. 90 f. 58 Art. 372 Abs. 2 ZGB; für Einzelheiten kann auf die einschlägige Literatur verwiesen werden; vgl. dazu Fn 65. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 13 | 26 Wurde die ÄNO nicht durch den Patienten erstellt bzw. (mit)unterzeichnet, sondern im Rah- men einer Behandlungsplanung durch dessen Vertreter («ÄNO by proxy»), handelt es sich, wie dargelegt, zwar nicht um eine PV mit gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Ver- bindlichkeit. Aufgrund des Vorrangs des mutmasslichen Willens des Patienten ist ein Ab- weichen von der ÄNO dennoch nur zulässig, wenn der behandelnde Arzt oder der Ret- tungssanitäter in der Akutsituation konkrete Hinweise darauf hat, dass die ÄNO nicht (mehr) dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht oder wenn sich die Lebens- und Ge- sundheitssituation anders entwickelt haben, als dies bei der Behandlungsplanung antizi- piert wurde. Sowohl eine PV wie auch die ÄNO sind – wie alle Willenserklärungen – auslegungsbedürf- tig.59 Es ist m.a.W. die Bedeutung der darin enthaltenen Anordnungen mit Bezug auf die nunmehr eingetretene medizinische Sachlage zu klären. Umstritten ist in der Literatur, ob die Auslegung dem Willens- oder dem Vertrauensprinzip folgen muss, d.h. ob es darum geht, was der Patient (womöglich unter Verwendung der falschen medizinischen Fachbe- griffe oder missverständlich) sich vorgestellt und gewollt hat oder ob die Gesundheitsfach- personen die Vorausverfügung in guten Treuen, basierend auf einem objektiven Verständ- nis der verwendeten Begrifflichkeiten, verstehen durfte.60 In der Notfallsituation bleibt aller- dings definitionsgemäss61 gerade keine Zeit, um zu ergründen, ob das persönliche Ver- ständnis des Patienten von der formularmässigen und für medizinische Fachpersonen kla- ren Anordnung abweicht, er beispielsweise den Begriff «invasive Beatmung» falsch ver- standen hat oder nicht weiss, welche medizinischen Massnahmen eine «intensivmedizini- sche Massnahme» darstellen. Für die ÄNO muss daher nach hier vertretener Auffassung das Vertrauensprinzip vorgehen. Wird die ÄNO im Rahmen einer durch eine Fachperson begleiteten GVP erstellt, sollten Missverständnisse über die im Formular verwendeten Be- griffe ausgeräumt werden. Das Gesundheitsfachpersonal darf sich in der Akutsituation je- denfalls darauf verlassen, dass der Patient (bzw. der Vertreter bei einer «ÄNO by proxy») sich entsprechend informiert hat.62 Selbst wenn dies im Einzelfall nicht zutrifft, kann jeden- falls ein Verschulden (und damit eine Haftung/Strafbarkeit) des Rettungsarztes oder des Notfallsanitäters ausgeschlossen werden, wenn er sich in der Notfallsituation auf die Anga- ben im Formular verlässt. Wird die ÄNO ausschliesslich durch den Arzt erstellt (Ziff. 5), dürften sich solche Fragen ohnehin nicht stellen. Ist aufgrund der konkreten Notfallsituation die in der ÄNO angegebene Behandlung klar nicht (mehr) indiziert, muss und soll sie nicht angeboten werden. Auch mit der ÄNO kön- nen keine nicht indizierten Behandlungen eingefordert werden.63 Dies gilt allerdings nur für eindeutige Sachlagen: Als Regelfall darf der Notarzt bzw. der Rettungssanitäter davon aus- gehen, dass die ÄNO das Ergebnis einer sorgfältigen GVP unter Berücksichtigung des Ge- sundheitszustandes und der Wünsche des Betroffenen darstellt und umgesetzt werden 59 Anstatt vieler: AEBI-MÜLLER, Rz. 165 ff. 60 Für die Auslegung nach dem Willensprinzip u.a. OTTO-ACHENBACH, S. 165, WIDMER BLUM, S. 163 ff.; für die Anwendung des Vertrauensprinzips u.a. BOENTE, ZK, N 43 ff. zu Art. 372 ZGB. 61 Dazu vorne, Fn. 4. 62 Vgl. BOENTE, ZK, N 55 zu Art. 372 ZGB. 63 Dazu schon vorne, Ziff. 2; exemplarisch BOENTE, ZK, N 66 zu Art. 372 ZGB (mit Bezug auf die PV); ferner die in Fn 32 zitierte Literatur. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 14 | 26 sollte, auch wenn die Indikation der darin festgelegten bzw. gewünschten Behandlung zwei- felhaft erscheint. 6.2 Vorliegen mehrerer Dokumente; Widerspruch zwischen PV und ÄNO Wie dargelegt, ist das Nebeneinander mehrerer Vorausverfügungen aus juristischer Sicht an sich möglich. Exemplarisch ist zu denken an eine im Rahmen der GVP erstellte, inhalt- lich umfassende PV als Ergänzung zur formularmässig kurzen ÄNO. Wurden allerdings mehrere Dokumente mit (bezogen auf dieselbe Akutsituation) unterschiedlichem Inhalt er- stellt, fragt sich, welche Vorausverfügung Vorrang geniesst. Dabei sind insbesondere die folgenden Sachlagen auseinanderzuhalten: - Sofern sich beide Dokumente auf dieselbe medizinische Situation beziehen und die Formvorschriften der PV für beide Dokumente eingehalten sind, geht das jüngere bzw. aktuellere Dokument vor. Die neue Vorausverfügung tritt m.a.W. an die Stelle der frü- her erstellten Anordnung.64 Der Patient, der nach Errichtung einer ÄNO eine PV errich- tet, in der er beispielsweise in der ÄNO noch eingeforderte Behandlungen nunmehr ab- lehnt, ist allerdings selber dafür verantwortlich, dass die neue Anordnung den behan- delnden Ärzten bekannt ist und die allenfalls in seinem Patientendossier hinterlegte ÄNO vernichtet oder ersetzt wird. Tut er dies nicht, kann dem Notarzt, der sich auf die ÄNO verlässt, kein Vorwurf gemacht werden (vgl. auch Ziff. 7.3). - Stehen eine PV und eine ÄNO in Widerspruch, erfüllt aber nur die PV die Gültigkeits- vorschriften (beispielsweise, weil die ÄNO nicht durch den Patienten (mit)unterzeichnet wurde), geht die formgültige und damit verbindliche PV grundsätzlich vor. Gleiches gilt, wenn eine von mehreren ÄNO die Formvorschriften der PV erfüllt, die andere(n) jedoch nicht (z. B. Fehlen der Unterschrift des Patienten). Indessen ist zu beachten, dass eine PV nicht absolute Gültigkeit beansprucht. Ein Abweichen von einer PV ist insbesondere zulässig, wenn die darin eingeforderten medizinischen Massnahmen klar nicht indiziert sind (vgl. Ziff. 2), wenn feststeht, dass die PV nicht (mehr) dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht oder wenn davon auszugehen ist, dass Willensmängel vorlie- gen (z. B. Unterzeichnung der PV in einer Drucksituation oder bei offenkundigem Irrtum bezüglich der Bedeutung eines medizinischen Begriffs).65 - Bei gutem Vorgehen, insbesondere im Rahmen einer GVP, sollte die Sachlage, dass etwa gleich alte und formgültige, aber widersprüchliche PV und ÄNO vorliegen, nicht eintreten. In der Notfallsituation muss, falls dies trotzdem der Fall ist, grundsätz- lich66 die ÄNO vorgehen. Denn erstens ist die ÄNO bei Eintritt des Notfalls 64 Dies ergibt sich aus Art. 371 Abs. 3 i.V.m. Art. 362 Abs. 3 ZGB; vgl. auch WETTERAUER, S. 146, zum Vorrang zeitnäherer Willenserklärungen. Denkbar ist allerdings auch, dass die Dokumente sich bei näherem Hinsehen nicht widersprechen, sondern die ÄNO lediglich die PV für die Not- fallsituation ergänzt. Die PV behält dann ihre Wirkung insofern, als sie beispielsweise eine Ver- tretungsperson bezeichnet oder Wünsche für eine in der ÄNO nicht enthaltene Behandlung um- schreibt. 65 Art. 372 Abs. 2 ZGB; für Einzelheiten ist auf die einschlägige Literatur zu verweisen; exempla- risch JUNOD, N 28 ff. zu Art. 372 ff. 66 Ausnahmen sind denkbar, wenn eine Drucksituation, Irrtum o.ä. naheliegen, diesfalls gelangt Art. 372 Abs. 2 ZGB zur Anwendung, d.h. es darf aufgrund des Willensmangels vom dokumen- tierten Vorgehen abgewichen werden. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 15 | 26 situationsspezifischer als die allgemeine PV und zweitens hat sie, jedenfalls wenn sie durch den Arzt mitunterzeichnet und damit gewissermassen «validiert» wurde, auch in- haltlich eine höhere Glaubwürdigkeit. - Liegen mehrere unterschiedliche ÄNO-Formulare für denselben Patienten vor, die dieselben Formvorschriften (als PV, Behandlungsplan oder rein ärztliche ÄNO) erfüllen, ist vom Vorrang des aktuelleren Dokuments auszugehen. 6.3 Exkurs: Ergänzende Dokumentation Nach dem Gesagten (vorne, Ziff. 3, 4 und 5) sind die durch den Patienten unterzeichnete, die durch einen Vertreter (mit)unterzeichnete oder die nur durch den Arzt unterzeichnete ÄNO zu unterscheiden. Wie die Anordnung zustande gekommen ist und welche Überle- gungen ihr zugrunde liegen, sollte in allen drei Fällen dokumentiert werden. Zwar wird in der Akutsituation keine Möglichkeit bestehen, eine solche Dokumentation zu Ausle- gungszwecken beizuziehen. Sie kann sich aber im Zusammenhang mit einer Aktualisie- rung der ÄNO (u.a. dann, wenn diese nicht mehr durch die unterzeichnende Person erfolgt, sondern durch den Vertreter des mittlerweile urteilsunfähigen Patienten) als wichtig erwei- sen. Von besonderer Bedeutung sind die Dokumentation des mutmasslichen Patientenwil- lens und die medizinische Indikation bzw. deren Begründung. Wurde die ÄNO im Rahmen einer GVP erstellt, kann die Dokumentation des GVP-Prozesses diesem Zweck dienen. 7 Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit von Gesundheitsfachpersonen 7.1 Grundlagen Das konkrete Rechtsverhältnis zwischen Patientin und Gesundheitsfachperson (Ärztin, Rettungssanitäterin, Pflegefachperson) bzw. Institution (Spital, Pflegeheim) muss im Ein- zelfall geklärt werden und hängt einerseits davon ab, ob öffentliches Recht oder Privatrecht anwendbar ist67 und andererseits davon, ob ein expliziter Vertragsschluss erfolgte (ggf. mit- tels einer Vertreterin der betroffenen Person) oder ob die medizinische Intervention ohne vorgängigen Vertragsschluss (notfallmässig) als «Geschäftsführung ohne Auftrag»68 er- folgte; Letzteres trifft meist bei der Alarmierung der Rettungsdienste zu. Im vorliegenden Kontext muss der vereinfachende Hinweis genügen, dass sich so oder anders, d.h. unab- hängig von der spezifischen rechtlichen Qualifikation des Behandlungsverhältnisses, die Pflichten der Gesundheitsfachpersonen direkt oder sinngemäss aus den Regeln des Auf- tragsrechts ergeben.69 Die Gesundheitsfachpersonen und in die Behandlung involvierten 67 Zur Kontroverse, insbes. im Kontext von sog. «Privatspitälern» s. ausführlich AEBI-MÜLLER/ FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, 1. Aufl. 2016, § 2, Rz. 8 ff., m.w.H. 68 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 186 ff., m.w.H. 69 In der Literatur ist anerkannt, dass die Zweiteilung der Rechtsordnung in öffentliches und Privat- recht im Arztrecht weitgehend bedeutungslos geworden ist und die aus dem Auftragsrecht flies- senden Pflichten «in generell-abstrakter Weise die Pflichten des Arztes umschreiben» (VOKINGER, Rz. 10). Siehe zum Ganzen auch FELLMANN, Rechtsverhältnis, S. 105; GÄCHTER/RÜTSCHE, Rz. 298 ff.; HAUSSENER, Rz. 29 ff. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 16 | 26 Institutionen sind daher dem Selbstbestimmungsrecht und damit den Wünschen und Inte- ressen der Patientin verpflichtet.70 Insbesondere ist eine sorgfältige Behandlung geschul- det; daneben bestehen aber auch Nebenpflichten, dazu gehören «umfassende Obhuts- und Schutzpflichten»71 sowie eine Treuepflicht der Gesundheitsfachperson.72 Der Inhalt dieser Pflichten lässt sich dem Gesetz nicht direkt entnehmen, sondern ergibt sich aus dem konkreten Behandlungsvertrag bzw. dem Auftragsziel.73 Welche Pflichten der Ärztin im Ein- zelnen obliegen, kann daher nicht generell-abstrakt, sondern nur bezogen auf die konkrete Sachlage – u.a. die gesundheitliche Situation der Patientin und deren Wünsche – umschrie- ben werden.74 Anerkannt ist zudem, dass die Sorgfalts- und Verhaltenspflichten der Ärztin durch das ärztliche Standesrecht sowie, soweit vorhanden, Richtlinien und Guidelines der ärztlichen Fachgesellschaften konkretisiert werden.75 Sozusagen zum Kernbereich der ärztlichen Pflichten gehört die umfassende und vorgän- gige Aufklärung der Patientin. Diese ist über ihren Gesundheitszustand, die gestellte Di- agnose und den erwarteten Krankheitsverlauf bzw. ggf. noch klärungsbedürftige Verdachts- momente zu informieren, es müssen ihr sodann Behandlungsalternativen dargelegt wer- den, verbunden mit den damit zusammenhängenden Risiken und Heilungschancen.76 Die entsprechende Aufklärung erfolgt auf Initiative der Ärztin und setzt keine entsprechende Aufforderung durch die Patientin voraus;77 zulässig ist indessen in gewissem Rahmen ein Aufklärungsverzicht durch die Patientin.78 Äussert die Patientin Behandlungswünsche, die aus ärztlicher Sicht unzweckmässig bzw. nicht indiziert sind, muss die Ärztin dies themati- sieren und gegebenenfalls trifft sie eine eigentliche «Abmahnungspflicht».79 Im vorliegenden Kontext des Erstellens einer ÄNO lassen sich daraus konkretisierend die folgenden Schlüsse ziehen. 7.2 ÄNO als Ausdruck der ärztlichen Sorgfalt Mit Bezug auf Patientinnen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution ein erhebli- ches Risiko haben, in eine medizinischen Notfallsituation zu geraten, kann nach hier ver- tretener Auffassung das Erstellen einer ÄNO (nach entsprechender Aufklärung und Bera- tung) geboten sein. Denn einerseits ist die Information über bestehende gesundheitliche 70 Exemplarisch: GÄCHTER/RÜTSCHE, Rz. 326 ff. Einmal mehr ist einschränkend darauf hinzuwei- sen, dass spezifische Patientenwünsche für die Ärztin nur im Rahmen des medizinisch Indizier- ten verbindlich sind; dazu vorne, Ziff. 2. 71 FELLMANN, Rechtsverhältnis, S. 117 (Hervorhebung hinzugefügt) und ausführlich S. 131 f. m.w.H.; vgl. OSER/WEBER, N 9 zu Art. 398 OR. 72 Eingehend und m.w.H. zur Treuepflicht u.a. FELLMANN, BK, N 23 ff. und spezifisch zu den Treuepflichten des Berufs- und Standesrechts N 177 ff. zu Art. 398 OR. 73 VOKINGER, Rz. 30, m.w.H. 74 OSER/WEBER, N 24 zu Art. 398 OR, m.w.H. 75 VOKINGER, Rz. 31, m.w.H.; OSER/WEBER, Rz. 10 zu Art. 398 OR; FELLMANN, BK, N 177 ff. zu Art. 398 OR; vgl. aus der Rechtsprechung u.a. BGE 148 IV 39 E. 2.3.4. 76 Exemplarisch und m.w.H. AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 375 ff.; aus der Rechtsprechung exemplarisch BGE 133 III 121 E. 4.1.2. 77 VOKINGER, Rz. 43, m.w.H. 78 GÄCHTER/RÜTSCHE, Rz. 343; AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 545 ff. 79 FELLMANN, Rechtsverhältnis, S. 133; WERRO, N 17 zu Art. 398 OR, je m.w.H. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 17 | 26 Beeinträchtigungen und erwartbare Krankheitsverläufe aufgrund der erwähnten Aufklä- rungspflicht geschuldet, andererseits kann der Verzicht auf eine vorausschauende Behand- lungsplanung Fehlentscheidungen in der Akutsituation begünstigen, sodass die Bereitstel- lung einer ÄNO durchaus verglichen werden kann mit anderen (medizinischen und organi- satorischen) Vorkehren, die der Patientensicherheit dienen. Insbesondere mit Bezug auf die letzte Lebensphase ist darauf hinzuweisen, dass «Lebensendentscheidungen durch den Arzt fürsorgerisch begleitet werden» sollten.80 In welchen konkreten Sachlagen eine ÄNO angeregt oder erstellt werden sollte und wer für das Initiieren dieses Prozesses die Verantwortung trägt, bedarf der Klärung im Einzelfall. Das Gesetz macht dazu keine konkretisierenden Vorgaben, weshalb es – wie in anderen Kontexten, etwa für konkrete Behandlungsmethoden – zu den Aufgaben der ärztlichen Fachverbände gehört, entsprechende Empfehlungen an die Adresse der Ärztinnen zu er- arbeiten.81 In entsprechenden Empfehlungen wird nach hier vertretener Auffassung danach unterschieden werden müssen, welche konkrete Rolle eine Ärztin gegenüber der Patientin hat, ob sie beispielsweise nur punktuell für ein spezifisches Leiden beigezogen wird oder die Patientin als Heim- oder Hausarzt längerfristig und regelmässig begleitet. Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Patientin darf diese allerdings, wenn sie das Erstellen einer ÄNO bzw. einer PV ausdrücklich ablehnt, dazu nicht gedrängt oder gar verpflichtet wer- den.82 Bei einer solchen Ablehnung kann allerdings ausnahmsweise immer noch eine nur durch die Ärztin unterzeichnete ÄNO geboten sein, um nicht indizierte Massnahmen in der akuten Notfallsituation auszuschliessen (vgl. vorne, Ziff. 5.2). 7.3 Aktualisierung der ÄNO Sieht man die ÄNO primär als Instrument der GVP und Teil der Patientenselbstbestimmung, liegt es auf den ersten Blick nahe, der Patientin oder der vertretungsberechtigten Person der urteilsunfähigen Patientin die Verantwortung für die regelmässige Aktualisierung zu überbürden. Diese Auffassung würde indessen aus mehreren Gründen zu kurz greifen: - Das Verfassen einer ÄNO ist nicht nur Ausdruck der Patientenselbstbestimmung, son- dern diese ist auch ein Arbeitsinstrument für die im Notfall behandelnde Ärztin und deren Erstellen kann, wie dargelegt, je nach den konkreten Umständen auch Bestandteil der ärztlichen Pflichten sein. - Die ÄNO sollte in aller Regel durch eine Ärztin (mit)unterzeichnet werden und wird daher durch sie auch mitverantwortet. - Die ÄNO wird regelmässig in die Patientendokumentation integriert, damit sie im Notfall gut auffindbar ist – dort ist sie indessen (anders als typischerweise die PV) dem Zugriff der Patientin oftmals entzogen. 80 HAUSSENER, Rz. 286, m.w.H. 81 Zur Dokumentation von REA-Entscheiden exemplarisch SAMW, Reanimation, S. 19 ff. 82 JUNOD, N 56 f. zu Art. 370 ZGB. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 18 | 26 - Die GVP, der die ÄNO idealerweise zugrunde liegt, impliziert einen kontinuierlichen Pro- zess, in dem eine regelmässige Validierung der Vorausverfügungen stattfinden sollte.83 Der behandelnden (Haus)Ärztin84 ist es daher in gewissen Sachlagen85 zumutbar, in ange- messenen Abständen oder aus konkretem Anlass, etwa bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder einer Veränderung der Lebenssituation, die Aktualität der ÄNO zu überprüfen und diese gegebenenfalls zusammen mit der Patientin oder (im Falle der «ÄNO by proxy») mit der vertretungsberechtigten Person anzupassen.86 Im Spital, Pflege- heim oder in anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens ist durch geeignete organisa- torische Vorkehren sicherzustellen, dass die hinterlegten ÄNO der stationär aufgenomme- nen Patientinnen oder Bewohnerinnen regelmässig (z. B. jeweils beim Eintritt in die Einrich- tung und bei längerem Aufenthalt in sinnvollen Abständen) aktualisiert werden oder dass die Bewohnenden mindestens von Zeit zu Zeit darauf hingewiesen werden, dass PV und ÄNO überdacht werden sollten.87 Es handelt sich dabei um einen Teil der auftragsrechtli- chen Sorgfalts-, Schutz- und Treuepflichten (dazu Ziff. 7.1), die sowohl Gesundheitsfach- personen wie auch Heime und Spitäler treffen. Abgesehen von diesen Sachlagen und Berufspflichten, bleibt es grundsätzlich in der Ver- antwortung der Patientin bzw. deren Vertreterin, bei einer Änderung des Therapieziels (bei- spielsweise aus persönlichen Motiven) die Aktualisierung der PV und der ÄNO zu initiieren. 7.4 Sorgfaltspflicht in der Notfallsituation Ärztinnen sind gegenüber der Patientin verpflichtet, diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Dazu gehört, einerseits alles Nötige vorzukehren, um die Patientin zu heilen bzw. deren Leiden zu mindern, und andererseits alles zu vermeiden, was ihr schaden könnte.88 Die Ärztin oder Rettungssanitäterin schuldet keinen bestimmten Behandlungs- 83 Exemplarisch: IN DER SCHMITTEN/MARCKMANN, S. 252. 84 Mit der Beendigung des Behandlungsverhältnisses, etwa bei einem Arztwechsel, enden auch die damit zusammenhängenden Pflichten des Arztes. 85 Auch hier muss für die Konkretisierung auf die Bedeutung von Richtlinien und Empfehlungen von ärztlichen Fachgesellschaften verwiesen werden. 86 Vgl. zur Aktualisierung der Behandlungsplanung am Lebensende für das deutsche Recht LIPP, S. 765. 87 Exemplarisch GSCHWINDNER, S. 234 ff.; vgl. SAMW, Sterben und Tod, S. 18; SAMW, Reanima- tion, S. 17.; WEBER, S. 154 f. 88 SAMW, Reanimation, S. 9; AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 287, m.w.H.; vgl. auch GSCHWINDNER, S. 235; zum Begriff der ärztlichen Pflichtverletzung verwendet das Bundesgericht folgenden Textbaustein (u.a. BGE 148 IV 39 E. 2.3.4): «Der Begriff der Pflicht- verletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unter- lassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermie- den hätte […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewer- tungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizini- schen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 19 | 26 erfolg, sondern nur (aber immerhin) sorgfältiges Verhalten.89 Die der Patientin geschul- dete Sorgfalt ergibt sich im Einzelfall aufgrund der Grundsätze der medizinischen Wissen- schaft und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Im vorliegenden Kontext ist von Bedeutung, dass in einer Notfallsituation sehr rasch über das Vorgehen entschieden werden muss. Das bedeutet indessen nicht, dass stets alles Mögliche zur Lebensrettung vorgekehrt werden sollte. Auch im Notfall, beispielsweise bei akutem Herz-Kreislauf-Still- stand, entspricht die (versuchte) Lebensrettung nicht unbedingt der gebotenen Sorgfalt, vielmehr ist ein Reanimationsversuch zu unterlassen, wenn er entweder offenkundig nicht indiziert (wirkungslos, aussichtslos) ist (dazu schon vorne, Ziff. 2) oder wenn er von der Patientin abgelehnt wird bzw. wurde.90 Würde man nämlich von der Gesundheitsfachper- son in der dringlichen Situation unter Verweis auf objektive Sorgfaltspflichten verlangen, stets ein Maximum an Massnahmen zu ergreifen, würde der (insbesondere bei hochbetag- ten und schwerkranken Patientinnen weitverbreitete) Wunsch nach einer bloss einge- schränkten Behandlung bzw. Betreuung systematisch übergangen.91 Das Erstellen einer ÄNO bezweckt, den Gesundheitsfachpersonen im Notfall die Entschei- dung über die zu treffenden Massnahmen abzunehmen bzw. zu erleichtern. Sie würde ihres Sinnes entleert, wenn sich die Betroffenen nicht darauf abstützen könnten bzw. müssten. Grundsätzlich dürfen sich Gesundheitsfachpersonen (Notfallmedizinerinnen, Rettungsfach- kräfte, Pflegepersonal usw.) darauf verlassen, dass die in einem aktuellen92 ÄNO-Formular dokumentierten Handlungsanweisungen umgesetzt werden sollen.93 Ein Zuwiderhan- deln, insbesondere eine Reanimation oder eine Spitalverlegung entgegen der Dokumenta- tion, stellt eine widerrechtliche sog. «Einmischung» dar, löst womöglich Haftungsfolgen aus94 und kann sogar strafrechtlich relevant sein.95 Die Dringlichkeit der medizinischen Si- tuation ist m.a.W. kein Grund, Massnahmen zu ergreifen, die dem dokumentierten oder mutmasslichen Willen der Patientin zuwiderlaufen oder die nicht indiziert sind.96 7.5 Risiko der Beeinflussung durch den Arzt Der Auftrag, dem das vorliegende Gutachten zugrunde liegt, fragt explizit auch nach der mit der ÄNO womöglich verbundenen «Missbrauchsgefahr». Der ÄNO könnte entgegenge- halten werden, dass sie stärker durch die Einschätzung der unterzeichnenden Ärztin beein- flusst ist, als dass sie den Willen der Patientin wiedergibt. Zudem wird die gleiche nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt […].» 89 AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 265, m.w.H.; STRUSS, Rz. 59, je m.w.H. 90 STRUSS, Rz. 54 f.; SAMW, Reanimation, S. 7 f.; FOUNTOULAKIS/KÖBRICH, S. 79 ff. 91 Vgl. AEBI-MÜLLER/WILDI, Rz. 1 ff. 92 Aktuell ist die ÄNO dann, wenn seit der Abfassung bzw. Aktualisierung keine wesentlichen Än- derungen der relevanten Umstände eingetreten sind, wenn m.a.W. keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass die ÄNO entweder nicht mehr medizinisch indiziert ist. 93 Vgl. LANDOLT, S. 341. 94 FOUNTOULAKIS/KÖBRICH, S. 91; vgl. AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Rz. 203 ff. und 313, m.w.H.; zum deutschen Recht IN DER SCHMITTEN/RIXEN/MARCKMANN, Notfallmedizin, S. 90. 95 AEBI-MÜLLER/WILDI, Rz. 14 ff. 96 GUILLOD, S. 313; HAUSSENER, Rz. 519; EICHENBERGER, BSK, N 3 zu Art. 380 ZGB; AEBI-MÜLLER, Rz. 138; für das deutsche Recht LIPP, S. 76. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 20 | 26 medizinische Ausgangslage, abhängig von der persönlichen Haltung der Ärztin und de- ren Fachrichtung und Tätigkeitsgebiet, womöglich unterschiedlich beurteilt. Dadurch kön- nen sich Zufälligkeiten beim Ausfüllen des Formulars und beim Behandlungsentscheid er- geben und es besteht das Risiko, dass die Patientenselbstbestimmung missachtet wird. Diese Bedenken sind zwar ernst zu nehmen; ihnen ist aber entgegenzuhalten, dass die Alternative zur Besprechung des Formulars mit der Patientin bzw. deren Vertreterin darin bestünde, die Betroffenen mit ihrer Entscheidung alleine zu lassen.97 Gerade im Bereich von Reanimationsentscheidungen ist nachgewiesen, dass eine sorgfältige Information über die Erfolgsaussichten und Folgen einer Reanimation von entscheidender Bedeu- tung dafür sind, welche Behandlung gewünscht bzw. abgelehnt wird. Die ärztliche Beglei- tung des Vorausplanungsprozesses hat gerade das Ziel, «dass der Patient sein Selbstbe- stimmungsrecht sinnvoll wahrnehmen kann».98 Auch wenn eine Beeinflussung durch die Gesundheitsfachperson nicht völlig von der Hand zu weisen ist, scheint dies doch ver- gleichsweise das «kleinere Übel» als ein ÄNO-Formular bzw. eine PV mit unklarem, miss- verständlichem oder kontraindiziertem Inhalt, mit der Folge, dass der Wunsch der Patientin letztlich vollständig unberücksichtigt bleibt. Im Rahmen einer sorgfältigen GVP durch ge- schultes Personal, das die persönlichen Wertvorstellungen und Präferenzen der Betroffe- nen ernst nimmt, sollte das Risiko einer Beeinflussung überdies vernachlässigbar sein. Schliesslich darf aufgrund aktueller Erhebungen davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen in die Gesundheitsfachpersonen für viele Patientinnen wichtiger ist als eine «un- beeinflusste» Vorausplanung.99 8 Rechtliche Verankerung der ÄNO de lege ferenda Wie eingangs dargelegt, besteht aktuell in der medizinischen Praxis eine gewisse Unsicher- heit darüber, wie die ÄNO rechtlich einzuordnen ist. Daher scheint ein naheliegender Aus- weg darin zu bestehen, im Rahmen einer Gesetzesrevision (de lege ferenda) die ÄNO und deren Bedeutung explizit zu verankern. Nach hier vertretener Auffassung könnte eine ge- setzliche Regelung den Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der ÄNO ergeben, nur teilweise Rechnung tragen. Beispielsweise wäre auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Regelung davon auszugehen, dass in der Praxis Dokumente auftauchen, die zwar den Formvorschriften der Neuregelung nicht genügen, die aber womöglich dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechen und daher berücksichtigt werden sollten. Ebenso ist denkbar, dass eine formgültige Vorausverfügung medizinische Massnahmen verlangt, die in der Akutsituation nicht (mehr) indiziert sind, sodass ein Abweichen von der Verfügung geboten ist. Auch widersprüchliche Dokumente lassen sich durch eine gesetzliche Normie- rung nicht vermeiden. Der praktische Nutzen einer entsprechenden Regelung wäre daher wohl gering. 97 Ausführlich zu den Vorteilen einer Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit Vorausverfügun- gen HAUSSENER, Rz. 426 ff.; vgl. auch SUTER, Rz. 2, m.w.H. 98 SUTER, Rz. 5, m.w.H.; vgl. SAMW, Reanimation, S. 18 f.; SAMW, Patientenverfügungen, S. 12 f. 99 Dazu die Hinweise bei AEBI-MÜLLER, Rz. 106 mit Fn. 158; vgl. BRÜGGER/KISSMANN/BESIC/SOTTAS, S. 6 und 8. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 21 | 26 Fasst man das Ziel etwas weiter und nimmt nicht nur die ÄNO in den Blick, sondern die GVP als solche, lässt sich hingegen durchaus gesetzgeberischer Handlungsbedarf erken- nen. Ein erhebliches Defizit der aktuellen Regelung liegt darin, dass die PV, wie sie im geltenden Recht niedergelegt ist, aus verschiedenen Gründen oftmals nicht eine eigentliche Patientenselbstbestimmung ermöglicht, sondern lediglich eine Scheinautonomie vor- täuscht.100 Dies hängt nicht nur, aber wesentlich damit zusammen, dass die PV meist ohne Beratung oder Begleitung durch Gesundheitsfachpersonen erstellt wird. Nicht selten wird es vom Zufall abhängen, ob der Patient sich für das eine oder andere Formular entschei- det.101 Viele PV sind in sich widersprüchlich102 und schon deshalb nicht umsetzbar. Selbst bei medizinisch akkuraten PV bleibt nicht selten im Dunkeln, ob der Patient verstanden hat, was er angekreuzt bzw. unterzeichnet hat und welche medizinischen Konsequenzen sich daraus in seiner persönlichen Situation ergeben.103 Die Förderung und insbesondere hin- reichende Finanzierung der GVP ist daher, wenn man es mit der Patientenselbstbestim- mung ernst meint, ein hoch relevantes Postulat. Dass daraus dann auch eine geordnete, widerspruchsfreie, für Gesundheitsfachpersonen leicht greifbare und verständliche sowie mit dem Patientenwillen in Einklang stehende Dokumentation entsteht, darf weitaus häufi- ger erwartet werden, als dies aktuell bei der PV oder einer unter unklaren Umständen er- stellten ÄNO zutrifft. Dazu braucht es indessen nicht primär ergänzende Regeln im Erwach- senenschutzrecht, sondern vor allem eine Abgeltung der Beratungsleistungen über das Krankenversicherungsrecht104 und ein hinreichend breites Angebot an Ausbildungen für Fachpersonen, die die Beratung und Begleitung auf hohem Qualitätsniveau gewährleisten können. Denkbar ist dennoch, die GVP im Kontext des Erwachsenenschutzrechts explizit zu erwähnen, um ihr dadurch zu Sichtbarkeit zu verhelfen.105 Möchte man weitergehen, wäre denkbar und wünschenswert, die PV mit einer differenzier- ten Verbindlichkeit auszugestalten, je nachdem, ob sie das Ergebnis einer spezifischen Be- ratung durch Gesundheitsfachpersonen und aktuell ist (dann hohe Verbindlichkeit) oder ob diese Voraussetzungen nicht zutreffen (dann nur, aber immerhin, Indizwirkung im Hinblick auf den mutmasslichen Willen, der zusammen mit der Vertretungsperson geklärt werden muss).106 Ebenfalls hilfreich könnte es sein, im Gesetz die Möglichkeit einer 100 Vgl. HÄFELI, S. 104. 101 BRÜGGER/KISSMANN/BESIC/SOTTAS, S. 7 und 37. 102 Ein in der Praxis typisches Beispiel ist der Wunsch nach einer Reanimation bei gleichzeitiger Ablehnung jeglicher intensivmedizinischer Behandlung. 103 Exemplarisch zur Problematik AEBI-MÜLLER, Rz. 151; SUTER, Rz. 2; HAUSSENER, Rz. 171 ff. und 181 ff., je m.w.H.; vgl. zur kritischen Einschätzung betreffend Inhalte von Patientenverfügungen durch Fachpersonen auch BRÜGGER/KISSMANN/BESIC/SOTTAS, S. 23 f. und (aus Sicht der Be- troffenen) S. 29 f.; ferner SCHERR/BUEHLER, S. 968; BAUMANN et al., Ziff. 4 und 5. 104 Siehe dazu die Parlamentarische Initiative 22.420. 105 Dies könnte exemplarisch dadurch geschehen, dass in Art. 377 ZGB, der die Erstellung des Be- handlungsplans regelt, ein entsprechender Hinweis erfolgt, dessen Platzierung und Wortlaut al- lerdings sorgfältig bedacht werden müsste. Möglich wäre etwa, Abs. 3, der das Partizipations- recht des urteilsunfähigen Patienten verankert, zu ergänzen um einen Hinweis darauf, dass die Erkenntnisse aus einer gesundheitlichen Vorausplanung bei der Erstellung des Behandlungs- plans auch dann zu berücksichtigen sind, wenn keine Patientenverfügung i.S.v. Art. 370 ZGB errichtet wurde. Alternativ liesse sich Art. 378 Abs. 3 ZGB, der den Vertreter anweist, nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person zu entscheiden, entspre- chend ergänzen. 106 Eine solche Regelung kennt beispielsweise das Österreichische Patientenverfügungs-Gesetz, § 5, § 8 und § 9. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 22 | 26 Vorausverfügung des Vertreters für den Notfall, d.h. die «ÄNO by proxy» und deren Vo- raussetzungen und Rechtswirkungen zu verankern, beispielsweise im sachlichen Kontext des ärztlichen Notfallentscheids.107 Regelungs- sowie Umsetzungsbedarf besteht überdies mit Bezug auf die Hinterlegung der PV und ÄNO. Die Dokumente sind nur von Nutzen, wenn im Notfall jede involvierte Ge- sundheitsfachperson ohne Zeitverlust darauf zugreifen kann. Die Verfügbarkeit muss ins- besondere auch der besonderen Situation des präklinischen Notfalls gerecht werden, wenn beispielsweise ein Patient ausserhalb einer Institution zusammenbricht und sich die Frage einer Reanimation stellt. Dass der aktuelle Stand der Digitalisierung im Gesundheitswesen zu wünschen übrig lässt, insbesondere mit Blick auf die massiv verzögerte Einführung eines professionell aufgebauten elektronischen Patientendossiers, ist hinlänglich bekannt und muss vorliegend nicht weiter ausgeführt werden. Schliesslich wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber punktuell die Terminologie mit Bezug auf die zuständige Gesundheitsfachperson anpassen würde. Im Zusammenhang mit dem urteilsunfähigen Patienten ist durchgehend von «die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt» die Rede.108 Dies trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass in der heutigen medizinischen Realität in aller Regel nicht ein einziger Arzt für die Behandlung verantwortlich ist, sondern ein Behandlungsteam, das aus mehreren Ärzten und weiteren Gesundheitsfachpersonen besteht. Eine gültige PV (und insbesondere auch die in der Form der PV erstellte ÄNO) ist aufgrund des Vorrangs der Patientenselbstbestimmung grundsätzlich auch für Notfallsanitäter verbindlich sowie für Begleitpersonal bei Verlegungs- fahrten.109 Es wäre zu begrüssen, wenn dies im Gesetzestext klargestellt würde. Ebenso könnte in einem revidierten Artikel zur Behandlungsplanung ergänzt werden, dass diese – jedenfalls soweit es nicht um eine eigentliche Eingriffsaufklärung geht – nicht nur durch Ärzte erfolgen kann, sondern auch durch gut geschultes Fachpersonal anderer medizini- scher Berufsrichtungen. 9 Verwendung eines schweizweit einheitlichen Formulars Der entscheidende Mehrwert der ÄNO, verglichen mit anderen Vorausplanungsdokumenten, besteht darin, dass eine Gesundheitsfachperson in einer Notfallsituation sehr rasch, anhand eines einzigen und kurz gehaltenen Dokuments über die Behandlung oder den Verzicht auf eine bestimmte Behandlung entscheiden kann. Dieses Ziel wird dann am besten erreicht, 107 Exemplarisch könnte Art. 379 ZGB, der den Arzt anweist, in dringlichen Fällen (wenn ein recht- zeitiger Vertreterentscheid nicht eingeholt werden kann) medizinische Massnahmen «nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person» zu ergreifen, ergänzt werden um einen zweiten Absatz, wonach die Ärztin eine im Kontext eines Behandlungsplans (d.h. nach entsprechender Beratung und wenn möglich mit Partizipation der urteilsunfähigen Patientin) für Notfallsituationen erstellte Anordnung der vertretungsberechtigten Person zu be- rücksichtigen hat, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht dem aktuellen mutmasslichen Willen der urteilsunfähigen Patientin widerspricht. 108 Insbesondere in Art. 372 ZGB zum Vorgehen bei Vorliegen einer PV, in Art. 377 zur Behand- lungsplanung, in Art. 379 zum Vorgehen in dringlichen Fällen. 109 Vgl. KÖBRICH, Heilbehandlung, S. 67 und 186 ff. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 23 | 26 wenn das Formular110 bereits bekannt ist, sodass die gesuchte Information (z. B. REA-Nein) «auf einen Blick» gefunden wird und die verschiedenen Optionen immer in der gleichen Rei- henfolge abgebildet werden.111 Erstellen verschiedene Fachgesellschaften oder Institutionen je eigene ÄNO-Formulare, die womöglich in der gleichen Notfallregion nebeneinander ver- wendet werden, ist das hingegen der Effizienz des Instruments abträglich. Im schlimmsten Fall ergeben sich daraus in der Hektik der Notfallsituation sogar Missverständnisse oder Fehlinterpretationen.112 Auch für die Arbeit von Gesundheitsfachpersonen, die Betroffene und deren Angehörige bei der GVP unterstützen, sind einheitliche Formulare eine erhebli- che Erleichterung. Idealerweise enthalten solche Formulare nicht blosse Anweisungen dazu, was in der konkreten Notfallsituation zu tun ist, sondern orientieren sich an einem Therapieziel.113 Aus rechtlicher Sicht gibt es derzeit keine Vorgaben mit Bezug auf die Verwendung von unterschiedlichen Formularen. Insofern dürfen verschiedene Akteure eigene Formulare entwerfen, verwenden und propagieren. Umgekehrt gibt es aus rechtlicher Sicht auch keine Gründe, die gegen die Verwendung eines einheitlichen Formulars sprechen. Da für die ein- zelne Patientin keine Pflicht besteht, überhaupt Vorsorge zu treffen und eine PV oder an- dere Dokumente zu erstellen, stellt ein beschränktes Angebot an Formularen jedenfalls keine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts dar – dies umso mehr, als alle derzeit gebräuchlichen ÄNO-Dokumente sich definitionsgemäss auf dieselben oder ähnliche, we- nige Fragestellungen für Notfallentscheide beschränken. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzausscheidung gibt es allerdings derzeit keine genügende Grundlage für eine verbindliche bundesrechtliche Vorgabe eines be- stimmten Formulars. Im Rahmen ihrer Kompetenzen im Bereich der Gesundheitsversor- gung steht es hingegen den Kantonen frei, entsprechend zu legiferieren, dies allenfalls auch im Rahmen eines Konkordats. Entsprechende (rechtlich nicht verbindliche) Empfehlungen dürften auch vom BAG, von Ärztegesellschaften, Standesorganisationen oder ähnlichen Akteuren ausgehen. Nicht als formalgesetzliche Regelung, aber im Rahmen von Qualitätsindikatoren für Pfle- geeinrichtungen und andere Institutionen und Gesundheitsdienstleistungserbringer (z. B. Spitex), ist die Etablierung von Vorgaben betreffend den Umgang mit Vorausverfügungen zu begrüssen. Ob damit die Durchsetzung eines schweizweiten und vollständig vereinheit- lichten ÄNO-Formulars erreicht werden kann, kann im Rahmen des vorliegenden Gutach- tens nicht beurteilt werden. 110 Wie erwähnt (bei Fn. 3), geht die Roadmap GVP, die Anlass für das vorliegende Gutachten ge- geben hat, von einem Formular aus. Man könnte sich die Festlegung des Therapieziels für die akute Notfallsituation allerdings auch anders als formularmässig vorstellen, insbesondere dann, wenn diese in eine elektronische Behandlungsdokumentation integriert wird. 111 IN DER SCHMITTEN/RIXEN/MARCKMANN, Vorausplanung, S. 294 ff. 112 Vgl. IN DER SCHMITTEN /ROTHÄRMEL /RIXEN/MORTSIEFER /MARCKMANN, S. 468. 113 Dazu schon vorne, Fn 3; exemplarisch die Abbildung eines entsprechenden Formulars in: Bun- desamt für Gesundheit BAG/palliative ch, S. 29. Rechtsfragen der Ärztlichen Notfallanordnung (ÄNO) Seite 24 | 26 Ausgewählte Materialien und Literaturhinweise - AEBI-MÜLLER REGINA E., Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeord- nung, in: Jusletter 22. September 2014 - AEBI-MÜLLER REGINA E./FELLMANN WALTER/GÄCHTER THOMAS/RÜTSCHE BERNHARD/ TAG BRIGITTE, Arztrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, 2. Aufl., Bern 2024 - AEBI-MÜLLER REGINA E./WILDI SARAH, Reanimation auf Verlegungsfahrten. Eine rechtli- che Einordnung unter Berücksichtigung von Patientenverfügungen und REA- Anordnungen, in: Jusletter 10. Juni 2024 - BAUMANN SIRA M. et al., Advance directives in the intensive care unit: An eight-year vanguard cohort study, in: Journal of Critical Care 85 (2025) 154918 - BOENTE WALTER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Der Er- wachsenenschutz, Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen, Art. 360–387 ZGB, Zürich 2015 - Botschaft vom 28. 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    Luzerner Universitätsreden, Nr. 35

    Luzerner Universitätsreden, Nr. 35 SEPTEMBER 2020 ISBN 978-3-9524874-7-1 35 WEG DER UNIVERSITÄT LUZERN HISTORISCHE MEILENSTEINE DER UNIVERSITÄREN BILDUNG UND FORSCHUNG IN LUZERN HERAUSGEBER PROF. DR. ARAM MATTIOLI PROF. DR. MARKUS RIES REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN IMPRESSUM Herausgeber Rektor der Universität Luzern Herausgeberbeirat Dekane der Fakultäten Redaktion Dr. Markus Vogler Gestaltung Daniel Jurt Der nachstehenden Inhalte sind Bestandteil des Themenrundgangs durch die Stadt Luzern, der am 1. Oktober 2020 aus Anlass des 20-jährigen Bestehens der Universität Luzern eröffnet wurde. weg-der-universitaet.ch ISBN 978-3-9524874-7-1 September 2020 Publiziert mit freundlicher Unterstützung von Prof. Dr. Peter von Moos 35 WEG DER UNIVERSITÄT LUZERN HISTORISCHE MEILENSTEINE DER UNIVERSITÄREN BILDUNG UND FORSCHUNG IN LUZERN HERAUSGEBER PROF. DR. ARAM MATTIOLI PROF. DR. MARKUS RIES REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN Inhalt Aram Mattioli Vorwort 6 Aram Mattioli 01: Einführung 8 Aram Mattioli 02: Der Jesuitenorden im Zeitalter der Glaubensspaltung 9 Markus Ries 03: Die Gründung des Jesuitenkollegiums 10 Markus Ries 04: Akademieprojekte 1647 und 1847 12 Aram Mattioli 05: Ketzerei im Luzern des 18. Jahrhunderts 14 Markus Ries 06: Volksbildung als Ideal der Helvetischen Republik 15 Aram Mattioli 07: Eduard Pfyffer – eine kleine Akademie als Ziel 17 Aram Mattioli 08: Die beiden Aushängeschilder am Lyzeum 19 Markus Ries 09: Kulturkampf 21 Markus Ries 10: Theologie in Luzern: Von der Priestererziehung zum 23 10: akademischen Studium Markus Ries 11: Sanfter Ausbau 1985 bis 1993 24 Markus Ries 12: Universitas Benedictina Lucernensis 27 Boris Previšić 13: Carl Spitteler als Freigeist 29 Aram Mattioli 14: Das Universitätsdebakel von 1978 30 Peter Kamber 15: Die Welt der Bücher 32 Heidi Bossard-Borner 16: Philipp Anton von Segesser 34 Hanns Fuchs 17: Der Aufbruch in den 1990er Jahren 35 Aram Mattioli 18: Der Sensationserfolg vom 21. Mai 2000 38 Manuel Menrath 19: Das neue UNI/PH-Gebäude an der Frohburgstrasse 40 Wolfgang Schatz 20: Die Universität Luzern – von der «Geburt» bis heute 41 Auswahlbibliographie 44 Autorenverzeichnis 46 Titel früherer Universitätsreden 47 6 Vorwort Gerade als Historiker sollte man sich damit zurückhalten, irgendeine Begebenheit im ständigen Fluss der Zeit zu einem historischen Ereignis zu adeln. Denn solche sind selten, weit rarer jedenfalls, als uns die Medien glauben machen wollen, die diese Einschätzung inflationär vergeben, so etwa, wenn sie bereits eine gelungene Paul Klee-Ausstellung oder einen Aussenseitersieg in einem Fussballcupfinal zu einem solchen stilisieren. Nach der Definition des Geschichtstheoretikers Reinhart Koselleck (1923–2006) liegt ein historisches Ereignis dann vor, wenn sich ein Bruch im zeitlichen Geschehen voll- zieht, der von den Menschen als einmalig, überraschend und unumkehrbar erfahren wird. Mit anderen Worten setzt ein historisch bedeutsames Ereignis das Erleben eines deutlichen Vor- und Nachhers voraus. All dies trifft auf den 21. Mai 2000 zu, jenen entscheidenden Abstimmungssonntag, an dem sich im Kanton Luzern eine deutliche Mehrheit des Souveräns für die Gründung einer eigenen Universität entschied. Jede und jeder, welche die Wochen und Monate vor diesem Urnengang selber miterlebt hat, weiss, dass mit einem solch klaren Aus- gang gerade vor dem Hintergrund der Geschichte nicht gerechnet werden konnte. Denn Luzern tat sich schwer mit der Universitätsfrage. Lange war die Geschichte des tertiären Bildungswesens im ehemaligen Vorort der katholischen Eid- genossenschaft von einer charakteristischen Verspätung, ja einem deutlichen Entwicklungsrückstand geprägt. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts mussten erst vier in ihrer Art völlig verschiedene Versuche von Universitätsgründungen schei- tern, bis es beim fünften schliesslich klappte. Offiziell nahm die Universität Luzern ihren Lehrbetrieb am 1. Oktober 2000 auf. Seither haben die Professorinnen und Pro- fessoren ihrer vier Fakultäten, des Departements für Gesund- heitswissenschaften & Medizin, der Graduate Academy und der Weiterbildungsakademie einige Tausende Studierende, die ihren akademischen Weg sonst auch anderswo gemacht hätten, erfolgreich ausgebildet. Die Mitglieder des engagier- ten Lehrkörpers waren es, welche die Fakultäten zum Fliegen brachten und die Ideen in den Entscheidungsprozess ein- speisten, als es die Richtung des Ausbaus zu bestimmen galt. Die herrschende Aufbruchstimmung liess alle Schwierigkei- ten, mit denen der Anfang freilich auch belastet war, in den 7 Hintergrund treten. Erstaunlich rasch entwickelte sich die Alma Mater Lucernensis zu einer festen Grösse in der Uni- versitätslandschaft. In diesem Herbst sind es genau 20 Jahre her, seit die jüngste Universität der Schweiz ihre Tore öffnete. Das ist ein guter Zeitpunkt, um auf ihre gleichermassen faszi- nierende wie eigenwillige Gründungsgeschichte zurückzubli- cken und Zwischenbilanz zu ziehen. Die Idee, den Weg der Universität Luzern mittels eines Rund- wegs durch die Stadt Luzern an 20 Hörstationen erfahrbar zu machen, stammt von Rektor Bruno Staffelbach. Markus Ries und der Schreibende erhielten von ihm den Auftrag, das inhaltliche Konzept dafür zu entwerfen und die dazu passen- den Beiträge zu verfassen. Für kulturell interessierte Flaneure haben wir versucht, aufschlussreiche (und wenn möglich auch überraschende) Geschichten von bildungsnahen Men- schen zu erzählen. Eine klassische Institutionengeschichte war nicht das Ziel. Als fast unmöglich erwies es sich, gelehrte Frauen zu porträtieren, weil an der Theologischen Fakultät bis 1985, als mit der Heidelberger Philosophin Karen Gloy (* 1941) die erste Professorin berufen wurde, keine Frauen lehr- ten. Das hat sich an der Universität Luzern inzwischen geän- dert. Mit ihrer Expertise haben Heidi Bossard-Borner, Hanns Fuchs, Peter Kamber, Manuel Menrath, Boris Previšić und Wolfgang Schatz je einen Text beigesteuert – herzlichen Dank dafür. Was hier vorliegt, ist die Druckfassung des über eine App abrufbaren Themenrundgangs durch die Geschichte der universitären Bildung und Forschung in Luzern. Für die anspruchsvolle technische Umsetzung des Projekts haben Wolfgang Schatz, Markus Vogler und Hanna Wicki engagiert und kompetent zugleich gesorgt. Die Vorzeichen, dass sich die Universität Luzern weiter gut entwickeln wird, stehen gut. Eines steht schon heute fest: Alle, welche ihre Gründungszeit mit ihrem gestaltbaren Zukunftshorizont erlebten, werden diese als einzigartige Lebenserfahrung nicht missen wollen. Aram Mattioli, 21. Mai 2020 8 Stationen 1 bis 20 – Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern Die Universität Luzern ist die jüngste der zwölf anerkannten Schweizer Universitäten. An ihren vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften & Medizin waren im Studienjahr 2019/20 3’500 Studierende eingeschrieben. Seit ihrer Gründung im Jahr 2000 hat sich die Universität Luzern überaus positiv entwickelt, so dass sich von einer eigentlichen Erfolgsgeschichte sprechen lässt. Obwohl die Universität eben erst den Kinderschuhen entwachsen ist, reicht die Geschichte der höheren Bildung in Luzern bis ins späte 16. Jahrhundert zurück: ins Zeitalter der Glaubens- kriege zwischen Katholiken und Protestanten. Im Unter- schied zu den meisten anderen Schweizer Universitäten weist die Universitätsentwicklung in Luzern eine deutliche Verspä- tung auf, die nur vor dem Hintergrund ihrer katholisch geprägten Gesellschaft erklärbar ist. Anders als in diesen reformierten Städten musste die Gründung einer Universität Luzern erst viermal scheitern, bevor sie am 21. Mai 2000 end- lich gelang – und zwar durch eine aufsehenerregende Premi- ere, war sie doch die weltweit erste Gründung, die über eine gewonnene Volksabstimmung erfolgte. Kurz, der Weg zur Universität Luzern war lang, geriet seit ihrer verspäteten Gründung jedoch zu der eines spektakulären Aufbruchs. Wie ist es zu all dem gekommen? Aus Anlass ihres 20-Jahr-Jubiläums regte das Rektorat der Universität an, einen durch eine App begleiteten Rundgang durch die Stadt Luzern zu konzipieren, um bedeutende Mei- lensteine auf dem steinigen Weg zur Universität Luzern auf informative und unterhaltsame Weise zu vergegenwärtigen. Ausgehend von der barocken Jesuitenkirche, die heute noch auf die zentrale Rolle des Jesuitenordens, der «Societas Jesu», in den ersten beiden Jahrhunderten der höheren Bildung in Luzern verweist, werden Ihnen an 20 Hörstationen wichtige Episoden nahe gebracht. Der Rundgang führt Sie in ein Stück wenig bekannte Stadtgeschichte – vorbei an touristischen Sehenswürdigkeiten und hinauf zum Hotel Montana, von dem Sie einen Panoramablick über die Stadt geniessen wer- 1 Einführung 9 den, und von da hinab ans Ufer des Vierwaldstättersees und rund um das Seebecken zum heutigen Standort der Universi- tät Luzern. Auf ihrem Rundgang, der weitgehend, aber nicht durchgängig der Chronologie der Ereignisse folgt, erwarten Sie interessante historische Einblicke. Tatkräftige Menschen aus Fleisch und Blut spielen in ausgewählten Episoden die Hauptrolle. Wir wünschen Ihnen viel Spass bei Ihrem Streif- zug durch die Stadt Luzern. Aram Mattioli Unser Rundweg beginnt nicht zufällig vor der ältesten Barockkirche der Schweiz: der 1677 nach weniger als elf Jah- ren Bauzeit fertiggestellten Jesuitenkirche St. Franz Xaver. Wenn Sie an der imposanten Fassade des Gotteshauses emporblicken, können Sie gleich oberhalb des Haupteingangs ein symbolisch bedeutsames Figurenensemble erkennen. Es zeigt einen erfolgreich bekehrten Indianer, der verzückt vor einem überdimensionierten christlichen Missionar kniet, welcher in seiner rechten Hand ein mächtiges Kreuz gen Himmel hält. Die Szene hält den Triumph des Glaubens über den vermeintlichen Unglauben fest. Beim Missionar handelt es sich um niemand Geringeren als den Jesuitenpater Franz Xaver, Sprössling einer baskischen Adelsfamilie, der eigent- lich Francisco Javier de Jassú y Azpilcueta (1506-1552) hiess. Zusammen mit Ignatius von Loyola war es dieser Franz Xaver, der 1534 in Rom die «Gesellschaft Jesu», den Jesuiten- orden, ins Leben rief. Nach der Reformation, die das Chris- tentum in Europa bekanntlich gleich in mehrere Konfessio- nen gespaltet hatte, vertrat der Orden nicht nur eine kompromisslose Lesart des Katholizismus, sondern trat auch als intellektuelle Speerspitze im Kampf gegen den Protestan- tismus auf. So wollten die Jesuiten im Dienst des Papstes zur Verteidigung, Festigung und Ausbreitung des katholischen Glaubens beitragen – in Europa genauso wie in den überseei- schen Kolonien der katholischen Mächte Spanien, Portugal und Frankreich. Neben der Mission in Asien und in den Amerikas, dem «See- lenfischen unter den Ungläubigen und den Wilden», wie es in der Zeit selber genannt wurde, engagierten sich die Jesuiten vor allem als Lehrer und Professoren im höheren Bildungs- 2 Der Jesuitenorden im Zeitalter der Glaubens­ spaltung 10 wesen. Tatsächlich entstanden nach dem Konzil von Trient (1545-1563) in ganz Europa Dutzende von jesuitisch geführten Bildungsanstalten. 1640 unterhielt der Orden weit über 500 Kollegien, und es unterstanden ihm 24 Universitäten. Eines dieser Kollegien entstand 1577 auch in der Stadt Luzern, inner- halb deren Stadtmauern damals bloss 4000 Einwohnerinnen und Einwohner lebten. Auf Initiative des Mailänder Kardinals Carlo Borromeo und des mächtigen Luzerner Schultheissen Ludwig Pfyffer sollten die Jesuiten mithelfen, die Stadt Luzern und die von ihr beherrschten Untertanengebiete als Bollwerk des alten Glaubens zu erhalten. Seither dominierten jesuiti- sche Lehrinhalte das Kollegium fast zweihundert Jahre lang. Wie stark das damalige Luzern im Bann der Jesuiten stand, lässt sich daran erkennen, dass es sich den 1622 von Papst Gre- gor XVI. heiliggesprochenen Franz Xaver nicht nur zum Namenspatron der Jesuitenkirche erkor. 1654 erwählte ihn der Rat auch gleich zum Schutzpatron von Stadt und Land Luzern selber – ungeachtet dessen, dass der baskische Jesuit nie nur einen Fuss auf Innerschweizer Boden gesetzt hatte. Aram Mattioli In Luzern beginnt die Geschichte öffentlicher Gymnasien und Hochschulen vor dem Hintergrund einer dramatischen Polarisierung: Reformation und katholische Reform teilten im 16. Jahrhundert die Eidgenossenschaft gesellschaftlich, religiös und politisch in zwei grosse Blöcke. Die Unter- schiede betrafen Religion und Mentalität – aber sie erfassten auch das kulturelle Leben und damit die Bildung. Die Städte Zürich, Bern, Genf und Lausanne gründeten höhere Schulen, in Basel erhielt die Universität ein konfessionell reformiertes Profil. Die katholische Seite geriet ins Hintertreffen und suchte energisch nach Wegen, um den Anschluss wieder zu gewinnen. Eine eigene Bildungseinrichtung für Söhne aus den katholischen Gebieten der Eidgenossenschaft sollte Abhilfe schaffen. Als Standorte wurden zuerst Rapperswil, Bremgarten, Freiburg, Locarno oder Rorschach ins Auge gefasst. Da trat 1570 der Mailänder Erzbischof Kardinal Carlo Borromeo auf den Plan. In der Lombardei und im Tessin hatte er kirchliche und weltliche Einrichtungen mit Erfolg auf eine streng katholische Linie eingeschworen, nun suchte er seinen Einfluss auch nördlich der Alpen geltend zu machen. 3 Die Gründung des Jesuitenkollegiums 11 Er legte den Luzernern nahe, mit dem Jesuitenorden zusam- menzuarbeiten. Als intellektuelle Speerspitze der Gegenrefor- mation hatte dieser an neu gründeten Gymnasien und Hoch- schulen den Unterricht übernommen – zuerst im deutschsprachigen Gebiet, später in vielen hundert über ganz Europa verteilten Niederlassungen. Unter Leitung des Schultheissen Ludwig Pfyffer, eines hoch dekorierten früheren Söldnerführers, nahm die Luzerner Regierung ein Projekt in die Hand, beschaffte bei Privaten und kirchlichen Institutionen ein beträchtliches Stiftungskapital und verlangte vom Papst, er möge Jesuiten nach Luzern ent- senden. Tatsächlich kamen die ersten drei Patres am 7. August 1574 in die Stadt und liessen sich provisorisch im damals neuen Gasthaus zum Schlüssel nieder. Hier begannen sie mit dem Unterricht in einer einzigen Klasse. Beinahe wäre die definitive Schulgründung gescheitert: Die Jesuiten forderten eine deutlich bessere Ausstattung als die Regierung es vorgese- hen hatte. Erst als sie ein Ultimatum stellten und mit Abreise drohten, liess Luzern sich zum Entgegenkommen bewegen. Am 10. Mai 1577 wurde die neue Stiftung besiegelt. Die Regie- rung übernahm für 20 Lehrer den Unterhalt einschliesslich aller Gesundheitskosten, und sie stellte die notwendigen Ein- richtungen zur Verfügung: ein Wohnhaus, ein Schulhaus, eine Kirche und eine Bibliothek. Als Niederlassung und damit als Gebäude für das Kollegium diente das grosszügig angelegte Stadtpalais des Söldnerführers Lux Ritter, des damals reichs- ten Mannes in der Stadt in Luzern – es ist heute der zentrale Teil des Regierungsgebäudes. Das Schulhaus wurde zwei Jahre später fertig gestellt. Es steht heute noch, hat die Adresse «Bahnhofstrasse 18» und ist Sitz des Bildungs- und Kulturde- partementes. Für den Gottesdienst richtete die Stadt zunächst innerhalb des Ritterschen Palastes eine Hauskapelle ein. Spä- ter liess sie eine neue Kirche bauen, die an der Westseite des Kollegiums als Flügel angefügt wurde. Die heute bestehende Jesuitenkirche ist das dritte Gebäude. Das Jesuitenkollegium führte ein Gymnasium und eine dar- auf aufbauende höhere Abteilung mit einem Lehrangebot in Philosophie und Theologie. Der Unterricht folgte einer Stu- dienordnung, welche seit 1599 für alle Jesuitenkollegien in Europa einheitlich festgelegt war. Sie ermöglichte eine hohe Mobilität der Lehrer, welche in der Regel alle fünf Jahre von ihren Oberen von einer Stadt in eine andere versetzt wurden und so meist ein Leben als Fremde führten. 12 Zufällig genau vierhundert Jahre später gab es in Europa mit der «Bologna-Reform» erneut eine Initiative zur län der- übergreifenden Vereinheitlichung der höheren Bildung. Diesmal geht es um die Mobilität der Studierenden: Sie sollen aus freien Stücken und aus Interesse innerhalb von Europa den Studienort wechseln können. War es seinerzeit um welt- anschauliche Abwehr gegangen, so soll die moderne Verein- heitlichung das wissenschaftliche Niveau der Hochschulen heben und die Konkurrenzfähigkeit Europas in der globali- sierten Welt erhöhen. Markus Ries Bis zu 600 Schüler und Studenten waren im 17. Jahrhundert am Luzerner Jesuitenkollegium eingeschrieben; die Mehrheit stammte aus Luzern, viele kamen aus Nachbargebieten. Obwohl das Studium lediglich jungen Männern zugänglich war und Frauen ausgeschlossen blieben, erlebte die Lehran- stalt in dieser Epoche ihre Blütezeit. Die Zahl der Studenten fiel ins Gewicht, weil die Stadt damals erst rund 4000 Ein- wohnerinnen und Einwohner zählte. Für Absolventen des Gymnasiums gab es seit dem Jahr 1600 ein weiterführendes Angebot für höhere Studien. Nach und nach wurden Professuren eingerichtet: drei für Philosophie und vier für Theologie. Um dem Werk die Krone aufzusetzen, wollte die Regierung eine richtige, zeitgemässe Akademie gründen. Sie stellte 1647 in Rom das Gesuch, das Luzerner Jesuitenkollegium mit dem Recht der Verleihung aller akade- mischen Grade auszustatten – selbst den Kaiser in Wien wollte man dafür gewinnen. Bereits waren alle notwendigen Grundlagen geschaffen – da scheiterte das Vorhaben prak- tisch im letzten Moment. Ursache war ein vergleichsweise banales juristisches Problem: Es ging um die Frage, welcher kirchlichen Instanz das Recht zur Aufsicht und Inspektion zukommen sollte: dem Provinzial der Jesuiten – oder dem Nuntius, der als ständiger Botschafter des Papstes seinen Sitz in Luzern hatte. Die externe Instanz war notwendig, um den Abschlüssen auch im Ausland die notwendige Anerkennung zu verschaffen; es war eine Qualitätssicherungsmassnahme, vergleichbar mit der heute geltenden Akkreditierungspraxis. Weil keine Einigung zustande kam, scheiterte das Projekt. Im 4 Akademieprojekte 1647 und 1847 13 Rückblick sollte es sich als geradezu historischer Moment erweisen; denn damit war die erste Chance verpasst, in Luzern den Grundstein für eine Universität zu legen. Es blieb bei der Höheren Lehranstalt mit ihrem Gymnasium und dem Studienangebot in Philosophie und Theologie. Es dauerte zweihundert Jahre, ehe der Ausbau zu einer Uni- versität wieder auf die Tagesordnung kam. Luzern stand erneut im Brennpunkt einer weltanschaulichen und politischen Pola- risierung. Die 1830er Jahre rissen Gräben auf zwischen den grossen Blöcken der Liberalen und der Konservativen und damit zwischen jenen, welche das Rad hinter die Aufklärung und die Französische Revolution zurückdrehen wollten und jenen, die dabei waren, aus der Schweiz einen modernen bür- gerlichen Staat zu formen. In Luzern begann nach einem kon- servativen Wahlsieg im Jahr 1841 der politische Rückbau. Dazu gehörte die erneute Übertragung von Professuren der Höheren Lehranstalt Luzern an Jesuiten. Dieser höchst umstrittene, besonders symbolträchtige Schritt wirkte in der ganzen Schweiz als Fanal; denn die Jesuiten galten als Inbegriff der politischen Reaktion und des Konfessionalismus. Ihre Beru- fung wurde zum Auslöser einer Ereigniskette, die schliesslich in den Sonderbundskrieg münden sollte. Trotz aller Widerstände auch aus dem eigenen Kanton behielt die Luzerner Regierung ihren Kurs bei. Sie suchte das konserva- tive Profil zusätzlich auch kulturell zu festigen. Um ein Gegen- gewicht zu den neuen Universitäten Zürich und Bern zu setzen, gründete sie die «Akademie des hl. Karl Borromäus». Diese nahm prominente konservative Exponenten als Mitglieder auf, gab eine gelehrte Zeitschrift heraus und plante für den Winter 1847/48 eine grosse Veranstaltungsreihe. Beabsichtigt war bald auch ein Ausbau in Richtung Universität. Dafür wollte man allen Ernstes vom unmittelbar bevorstehenden Krieg profitieren und aus Reparationszahlungen, die man nach dem sicher geglaubten Sieg fest erwartete, eine Million Franken als Dotationskapital reservieren. Die Niederlage Ende November 1847 machte solch hochfliegende Pläne mit einem Schlag zunichte; die konservative Regierung und die Jesuiten wurden aus Luzern vertrieben. Die Rückkehr zur vormodernen Ordnung war vom Tisch; der Weg zur Gründung des heute noch bestehenden Bundesstaates geeb- net. Zum zweiten Mal war in Luzern ein Projekt zur Errichtung einer Universität gescheitert. Markus Ries 14 Wissenschaft ist fundamental darauf angewiesen, dass sie sich frei von religiösen Fesseln und staatlicher Gängelung entfalten kann. Universitäten sind auf ein gesellschaftliches Umfeld angewiesen, das kritisches, vorurteilsloses und innovatives Denken zulässt. Von all dem konnte im katholisch geprägten Luzern in der Mitte des 18. Jahrhunderts, als andernorts in Europa bereits die Aufklärung blühte, keine Rede sein. Nichts verdeutlicht die geistige Enge besser, als ein schauerlicher Vor- fall, der sich hier 1747 zutrug. Am 27. Mai, zur Mittagszeit, machte auf dem Weinmarkt ein Hinrichtungszug Halt. Bei der Fischbank wurde das Todesurteil gegen den 48 Jahre alten «Ketzer» Jakob Schmidlin verlesen – vor viel gaffendem Volk. Dem durch lange Wochen der Haft und erlittene Folter ent- kräfteten Kleinbauern legte der Rat schwerste Verbrechen gegen Staat und Kirche zur Last, konkret: Abfall vom katholi- schen Glauben, Verbreitung höchst schädlicher und verdam- mungswerter Lehren, Einfuhr und Verbreitung glaubenswid- riger Schriften, Teilnahme an auswärtigen reformierten Gottesdiensten, Briefwechsel mit Andersgläubigen, Störung von Ruhe und Ordnung, Verführung des Volkes zu Rebellion, Abhaltung verbotener Zusammenkünfte und Gefährdung des Seelenheils von Landsleuten. Noch gleichentags starb der als «Ketzer» Verurteilte einen grausamen Tod auf der Luzerner Hinrichtungsstätte ausser- halb der Stadtmauern. An einen Pfahl gefesselt erwürgte ihn der Scharfrichter mit einem Strick, bevor er Schmidlins leb- losen Körper zusammen mit den beanstandeten Schriften einem brennenden Scheiterhaufen übergab. Selbst Schmid- lins Wohnsitz, der oberhalb von Werthenstein im Entlebuch gelegene Sulzig-Hof, wurde eingeäschert und über der Brand- stätte eine Schandsäule errichtet. Drei Wochen nach der Exe- kution erneuerte die Obrigkeit das Kauf-, Verkaufs- und Leseverbot für deutschsprachige Bibelausgaben. Was für ein Gewitter hatte sich da bloss entladen? Jakob Schmidlins einziges Vergehen bestand darin, dass er Gott auf eigene Weise anbeten wollte. 1699 als Sohn armer katholischer Landleute geboren, besuchte der Bergbauer nie eine Schule. Dennoch brachte er sich das Lesen selber bei und fand zeitlebens Gefallen an eigenständiger Lektüre. Um ihn bildete sich ein Kreis von Gleichgesinnten, die mit dem Pietis- mus sympathisierten, einer Reformbewegung des Protestan- tismus. Man betete gemeinsam, las und diskutierte die Bibel und andere religiöse Schriften. Diese privaten Andachts - 5 Ketzerei im Luzern des 18. Jahrhunderts 15 übungen stellten nach damaligem Rechtsverständnis schwere Verstösse gegen Staat und Kirche dar. Nur schon der Besitz, geschweige denn das Lesen «lutherischer Schriften» waren im Vorort der katholischen Schweiz strengstens untersagt. Selbst die Heilige Schrift durfte damals nur mit bischöflicher Son- dererlaubnis in der Landessprache gelesen werden. Nach der blutig niedergeschlagenen Bauernrebellion von 1653 standen geheime Zusammenkünfte überdies unter dem Generalver- dacht, Verschwörungen gegen die gottgewollte Ordnung vor- zubereiten. 1739 flog der pietistische Kreis ein erstes Mal auf. Doch die Obrigkeit entschied sich, Gnade vor Recht walten zu lassen. Dies bestärkte Schmidlin und seine Freunde in ihren Überzeugungen und machte sie wohl auch etwas unvorsichtig. Ihre Zusammenkünfte blieben nicht unbemerkt. Ein übereifriger Wundarzt denunzierte Jakob Schmidlin im November 1746 ein zweites Mal als Haupträdelsführer bei der Luzerner Obrigkeit. Er brachte damit eine Maschinerie in Gang, die nicht nur mit der Schmidlins Exekution endete, sondern auch mit 73 ewigen Landesverweisungen und drei Galeerenstrafen. Nur Tage danach schenkte das Chorherren- stift St. Leodegar der hohen Regierung ein silbernes Bildnis des heiligen Franz Xaver, das unter reger Beteiligung staatli- cher und kirchlicher Würdenträger, aber auch der Bürger- schaft in die Hofkirche überführt wurde. Damit dankte Luzern dem Stadt- und Landespatron dafür, dass er bei Gott Fürsprache gehalten hatte und die Obrigkeit bei der Vernich- tung der irrgläubigen Ketzer «erleuchtet, dirigiret und geseg- net» habe. Damit war, wie sich mit der grösser werdenden Distanz zum letzten Luzerner Ketzerprozess zeigte, nicht das letzte Wort gesprochen. Ohne dass er sich dessen selber bewusst war, kann, ja muss man in Schmidlin nicht nur einen Vorkämpfer der Gewissensfreiheit, sondern auch einen Anwalt für eigenständiges Lesen sehen, das am Anfang jeder wissenschaftlichen Beschäftigung steht. Aram Mattioli Am 12. April 1798 erblickte in Aarau als Nachfolgerin der untergegangenen alten Eidgenossenschaft die «eine und unteilbare Helvetische Republik» das Licht der Welt. Das neue Gemeinwesen war inspiriert von der Aufklärung, weshalb die 6 Volksbildung als Ideal der Helvetischen Republik 16 Schule von Anfang an der zentrale gesellschaftspolitische Pro- grammpunkt bildete: Alle Kinder sollten unentgeltlich und verpflichtend jene Bildung erhalten, die notwendig war, um eigenverantwortlich das Leben zu gestalten, sich selbst zu ernähren und als mündige Bürger am Aufbau des Staates mit- zuwirken. Eine demokratische Gesellschaft von Gleichen wie auch soziale Prosperität waren angewiesen auf Bürgerinnen und Bürger, die sich allesamt zumindest auf das Lesen, Schrei- ben und Rechnen verstanden. Nur so war es möglich, die Welt nach den Gesichtspunkten der Vernunft zu gestalten und das Individuum von überkommener Herrschaft zu befreien. Die Strukturen des neuen Staatswesens machten den hohen Stellenwert von Bildung und Schule unmittelbar sichtbar. In der helvetischen Zentralregierung gab es ein Ministerium für Künste und Wissenschaften. Es stand unter Leitung des Ber- ner Professors Philipp Albert Stapfer, den nach einem halben Jahr der ehemalige Luzerner Chorherr Johann Melchior Mohr ablöste. Die Kantone richteten Erziehungsräte ein, wel- che für alle Belange der Schule mit umfassenden Vollmachten ausgestattet waren und die Entwicklung vorantrieben. Die Helvetische Regierung hatte ab Oktober 1798 für acht Monate ihren Sitz in der Stadt Luzern im ehemaligen Ursulinenklos- ter auf der Musegg. Hier hatten die Schwestern seit 1676 eine höhere Töchterschule geführt, welche als Pendant zum Jesui- tenkollegium zu gelten hat. Die Mariahilf-Kirche wurde umgebaut und vom Parlament als Sitzungssaal genutzt. Als eigentliche Herkulesaufgabe erwies es sich, die allgemeine Schulpflicht einzuführen und dann durchzusetzen. Im 18. Jahrhundert gab es fest eingerichtete Schulen einzig in Sursee, Sempach, Willisau, Beromünster und in der Stadt Luzern selbst. In den Dörfern wurde in der Regel lediglich während einiger Monate im Rahmen von «Winterschulen» Unterricht gehalten. Vielleicht 50 bis 70 Prozent der Bevölkerung waren in der Lage, einfache Texte zu lesen, doch nur etwa fünf bis zehn Prozent konnten auch schreiben. Weil die Kinder in der bäuerlichen Welt als Arbeitskräfte eine wichtige Rolle spiel- ten, stiess die Neuordnung des Bildungswesens auf viele Hin- dernisse. Reserve und offene Ablehnung waren auch weltan- schaulich bedingt: Die allgemein verpflichtende Schule galt als Neuerung, ins Land gebracht von der Revolution und von «den Franzosen». Allein schon damit erschien sie manchen als Risiko für den Frieden im Land und als Gefahr für die Religion. Viele waren überzeugt, es reiche, wenn die Kinder 17 über einfache Lesefähigkeiten verfügten und im Glauben unterwiesen waren; Kompetenzen in Rechnen, Geometrie, Geschichte oder Geographie galten als nette Zugabe ohne praktischen Nutzen. Noch stärker ausgeprägt war die Reserve gegen höhere Bil- dung. Die Gymnasien und erst recht die Universitäten standen im Ancien Régime den Söhnen der ständischen Eliten offen. Wer aus einfachen Verhältnissen kam, erhielt einzig durch Aussicht auf eine geistliche Karriere oder durch Eintritt in ein Kloster die Chance auf Zugang zu klassischer Bildung. Im bürgerlichen Zeitalter wurde mit der Industrialisierung der technische Fortschritt zu einem entscheidenden Wohlstands- faktor. Neue Ingenieur-Berufe entstanden und liessen die Naturwissenschaften zu hohem Ansehen kommen. Als der junge Bundesstaat 1855 eine eigene Hochschule gründete, war diese auf die neuen Wissenschaftszweige ausgerichtet. Sie kam nach Zürich, hiess «Eidgenössisches Polytechnikum» und gehört heute unter dem Namen «Eidgenössische Technische Hochschule» zu den weltweit führenden Universitäten. Markus Ries Bis ins frühe 19. Jahrhundert existierte in der Schweiz nur eine einzige Universität: diejenige in Basel, 1460 mit Zustim- mung von Papst Pius II. gegründet. Kaum hatte das Zeitalter des Bürgertums begonnen, riefen die Parlamente reformier- ter Kantone eine Universität nach der anderen ins Leben: 1833 in Zürich, 1834 in Bern, 1873 in Genf, 1890 in Lausanne und 1909 in Neuchâtel. 1889 öffnete in Fribourg die erste katholi- sche Universität des Landes ihre Pforten. Überall erkannten die politisch Verantwortlichen, wie unverzichtbar akademi- sche Bildung dafür war, dass die Bürger die ständig wachsen- den Herausforderungen der modernen Gesellschaften meis- tern konnten. In den reformierten Städten gingen die Universitäten aus Hohen Schulen, Akademien genannt, her- vor. Diese hatten der Ausbildung von Pfarrern und Magistra- ten in Theologie, den klassischen Sprachen und der Philoso- phie gedient. Mit der Höheren Lehranstalt gab es um 1815 auch in der Stadt Luzern eine 240 Jahre alte Hohe Schule. Nach 1816 war es hier ein frühliberal gesinnter Erziehungsrat, der systematisch auf die Gründung einer Akademie hinarbei- 7 Eduard Pfyffer – eine kleine Akademie als Ziel 18 tete: Eduard Pfyffer (1783-1834), der älteste Sohn eines päpst- lichen Gardehauptmanns. Mitten in der Restauration machte sich Eduard Pfyffer als visionärer Bildungsreformer einen Namen. Ihm war nur zu bewusst, dass das höhere Bildungswesen in Luzern qualitativ nicht mit jenen in den reformierten Orten konkurrieren konnte und weiter ins Hintertreffen zu geraten drohte. Des- halb wollte er das Lyzeum der Höheren Lehranstalt für die neue Zeit fit machen, jene Institution also, an der selbst nach der Umwandlung des früheren Jesuitenkollegiums in eine Staatsschule (1774) weiterhin konservative und teilweise sogar reaktionäre Theologieprofessoren den Ton angaben. 1819 setzte Pfyffer gegen starke Widerstände eine grosse Reorgani- sation von Lyzeum und Gymnasium durch. Auf sein Betrei- ben hin wurden missliebige oder unfähige Professoren ent- lassen oder in den Ruhestand verabschiedet. Gleichzeitig liess er an der Philosophischen Abteilung des Lyzeums drei neue Lehrstühle einrichten, die mit Nichttheologen besetzt wur- den. Das war ein Novum für Luzern. Ignaz Paul Vital Troxler erhielt die Lehrkanzel für Philosophie und Geschichte, Joseph Eutych Kopp übernahm die Professur für klassische Philologie und Kasimir Pfyffer den Lehrstuhl für Rechtswissenschaften. 1829 erhielt das Lyzeum eine poly- technische Abteilung neben der Theologie und Philosophie. Das Lyzeum war nun fast eine Akademie und diese hätte wie andernorts zum Nukleus einer Universitätsgründung werden können. Doch die gesellschaftlichen Verhältnisse waren nicht danach. Im Kanton Luzern tobte nicht nur ein besonders hef- tiger Machtkampf zwischen Katholisch-Konservativen und Liberalen, die völlig unvereinbare Gesellschaftsvisionen und höchst unterschiedliche Bildungsideale vertraten. Im Unter- schied zu den frühindustrialisierten Kantonen war der Stand Luzern überdies stark agrarisch-vorindustriell und katholisch geprägt. In ihm herrschte Massenarmut, so dass die finanziel- len Mittel für eine Universitätsgründung fehlten. Dazu kam, dass es den meisten Luzernerinnen und Luzernern in dieser Zeit wichtiger war, ein einfaches, gottesgefälliges Leben zu führen als mit einer akademischen Ausbildung in der entste- henden Leistungsgesellschaft erfolgreich zu sein. Die Uhren Luzerns tickten anders und langsamer als in der freisinnigen Schweiz der Fabriken, des Handels und der Banken. Aram Mattioli 19 Für kurze Zeit wirkten am reorganisierten Lyzeum zwei Gelehrte, die jeder Universität der damaligen Zeit zur Zierde gereicht hätten: der Philologe Joseph Eutych Kopp (1793-1866) und der Philosoph Ignaz Paul Vital Troxler (1780-1866). So sehr sie sich in Temperament und politischer Haltung auch unterschieden, zeigten sich in ihren Karrieren bemerkens- werte Gemeinsamkeiten. Beide wurden in keine privilegierte Luzerner Patrizierfamilie hineingeboren, sondern wuchsen in bescheidenen Verhältnissen im Marktflecken Beromünster auf. Beide zeichneten sich durch herausragende schulische Leistungen, bemerkenswerte Arbeitskraft und akademischen Ehrgeiz aus. Nachdem sie die Stiftsschule in Beromünster und das Lyzeum in Luzern absolviert hatten, gehörten sie zu den ersten Luzernern überhaupt, die an Universitäten in Deutsch- land studierten und akademische Abschlüsse erwarben. Beide hatten äusserst vielseitige Begabungen – Kopp machte sich als klassischer Philologe, Mittelalterforscher und Dramatiker einen Namen, Troxler als Arzt, Philosoph und Vordenker des 1848 gegründeten Bundesstaates. Daneben übernahmen beide auch politische Ämter – Kopp als moderater katholischer Konservativer und Troxler als Radikaldemokrat. Joseph Eutych Kopp verbrachte seine ganze Berufskarriere am Lyzeum, wo er bis 1865 alte Sprachen unterrichtete. Natio- nale Bedeutung erlangte er als Bahnbrecher der kritischen, auf der minutiösen Analyse von Quellen beruhenden Geschichtswissenschaft. Mit dem von ihm herausgegebenen Werk «Urkunden zur Geschichte der eidgenössischen Bünde» (1835/51) und der von ihm verfassten «Geschichte der eidge- nössischen Bünde» (1845ff.) entwarf er erstaunlich früh ein neues, mythenfreies Bild der eidgenössischen Entstehungs- geschichte. Die Gründungslegende von Wilhelm Tells Tat und die ganze Befreiungstradition entfielen darin als Grund- steine der frühen eidgenössischen Bünde. Diese Deutung trug ihm die Feindschaft vieler Tell-Begeisterter ein, konser- vativer und auch freisinniger Patrioten. Die kritische For- schung bestätigte mehr als ein Jahrhundert später seine For- schungsergebnisse weitgehend. Kopp stellte wissenschaftliche Wahrheitssuche über politische Opportunität – genau so, wie es unbestechliche Gelehrte tun sollten. Ignaz Paul Vital Troxler lehrte – anders als sein zeitweiliger Kollege – nur kurz in Luzern, bevor der «Tägliche Rat» diesen freiheitsliebenden Querdenker als Professor wieder entliess. Troxler hatte sich in Wort und Schrift als Anwalt der Volks- 8 Die beiden Aushänge­ schilder am Lyzeum 20 souveränität, der Rechtsgleichheit und der liberalen Frei- heitsrechte exponiert, was das konservative Restaurationsre- gime, das keine Mitsprache des Volkes, keine Gewaltenteilung und keine wirkliche parlamentarische Arbeit kannte, als direkten Angriff auf sich wertete. Im August 1821 spitzte sich der seit der Berufung Troxlers schwelende Konflikt zu. In eben jenen Tagen befand sich viel aristokratische Prominenz aus dem In- und Ausland in der Stadt, um mit prominenten lokalen Bürgern die Einweihung des Löwendenkmals zu begehen. Dieses wuchtige Monument erinnert an ein Ereignis des Jahres 1792: an die Verteidigung der Tuilerien durch Hun- derte von eidgenössischen Söldnern und deren ehrenvollen oder je nach Sichtweise sinnlosen Tod im Dienst von König Ludwig XVI. Vor seinen Studenten soll Troxler das nach einem Entwurf des dänischen Bildhauers Bertel Thorvaldsen aus dem Felsen gehauenen Löwen als «Monument des Skla- ventums» verächtlich gemacht haben. Als er zehn Tage später in «Fürst und Volk nach Buchanan’s und Milton’s Lehre» die Volkssouveränität als einzig rechtmässige Regierungsform verteidigte, entliess die Obrigkeit diesen leidenschaftlichen Vorkämpfer für die Demokratie fristlos. Nachhaltig geschadet hat Troxler diese Entlassung nicht. Zunächst hielt er sich als Arzt im freiheitlich gesinnten Aar- gau über Wasser. Dann erhielt er an der altehrwürdigen Uni- versität Basel 1830 die erste Professur für Philosophie. Weil er Sympathien für das Baselbiet zeigte, das sich gegen die Herr- schaft der Stadt auflehnte, schickte ihn die Obrigkeit nach kur- zem Gastspiel erneut in die Wüste. 1834 berief ihn die neu gegründete Universität Bern auf ihren Lehrstuhl für Philoso- phie. Von hier aus trat er in folgenden Jahren für eine radikale Bundesrevision und die Gründung eines schweizerischen Bundesstaates ein. Nach dem Sonderbundskrieg liessen sich die Verfassungsväter von einer Broschüre Troxlers inspirieren, in der er sich für ein parlamentarisches Zweikammersystem nach amerikanischem Vorbild aussprach. Dadurch sollten die Gegensätze zwischen Volkswillen und den Kantonsinteressen aufgelöst werden. Am 6. November 1848 traten National- und Ständerat erstmals zusammen. Seither bildet das Zweikam- mersystem einen der Pfeiler des schweizerischen Politsystems. Nur wenige wissen heute noch, dass sich dieses einem poli- tisch engagierten Gelehrten verdankt, der in seinem Heimat- kanton lange als radikaler Hitzkopf verschrien war. Aram Mattioli 21 Nach dem Sonderbundskrieg von 1847 war der Kanton Luzern gesellschaftlich tief zwischen Liberalen und Katholisch-Kon- servativen zerrissen. Im Widerstreit standen ganz unter- schiedliche Gesellschaftsentwürfe: der eine säkular und der Moderne zugetan, der andere katholisch-konservativ und an der Tradition ausgerichtet. Die Polarisierung zog die Höhere Lehranstalt direkt in Mitleidenschaft; denn die Berufung der Jesuiten hatte nach 1844 den Konflikt äusserlich eskalieren las- sen. Bis 1871 blieb der Kanton liberal regiert, was zur Folge hatte, dass mehrere Professorenstellen nun mit liberalen Geistlichen besetzt wurden. Politisch verharrten die unterlegenen, auf der Landschaft nach wie vor starken Konservativen in einer misstrauischen Oppo- sition. Sie behinderte die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung, weil die Exponenten die Identität in der Hin- wendung zu einem traditionell ländlich bestimmten Leben suchten. Gehemmt war dadurch auch der Aufbau eines ent- sprechend dem Bedürfnis der Zeit auf Industrie und Technik ausgerichteten Schulwesens; Bildung galt in Luzern nicht als zentral wichtige Ressource. Während Zürich, Lausanne und Bern ihre traditionsreichen Höheren Schulen seit den 1830er Jahren zu Universitäten weiterentwickelten, verharrte Luzern im Bildungswesen beim Status quo. Die Widerstände gegen die Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht und die zurückgebliebene Qualität der Lehrerbildung verzögerten die Überwindung des Analphabetismus hier beträchtlich. Hin- sichtlich höherer Bildung und Wissenschaft tat sich bald ein Graben auf; denn alle Schweizer Universitäten befanden sich bis 1889 in liberal und traditionell reformiert geprägten Städ- ten. Wie in anderen Ländern wurden die Unterschiede bald augenfällig, so dass in der Zeit von einer eigentlichen «katho- lischen Inferiorität», sprich einem Bildungsdefizit, die Rede war. In der zweiten Jahrhunderthälfte liessen die weltanschauli- chen Gegensätze zahlreiche Konflikte entstehen. Während die Liberalen für eine säkulare Gesellschaft eintraten, sahen Kon- servative sich als Garanten einer gegenaufgeklärt-katholi- schen Ordnung. Wie bereits in den dreissiger Jahren wurde damit wiederum die Kirchenpolitik zum Kampfplatz. Die pro- grammatisch anti-liberale Haltung des Papstes, weiter Teile der Geistlichkeit und des Kirchenvolkes liessen Kulturkämpfe ausbrechen: Der Staat beschränkte nach Kräften den klerika- len Einfluss, und die katholisch Konservativen organisierten 9 Kulturkampf 22 sich als Oppositionsblock. Das erste Vatikanische Konzil mit der päpstlichen Unfehlbarkeitserklärung von 1870 führte zu einer Spaltung: Der liberale Flügel konstituierte sich als eigen- ständige Kirche. Einer ihrer wichtigsten Exponenten und spä- ter ihr erster Schweizer Bischof war der aus Schongau stam- mende Eduard Herzog, der in Luzern als Professor für Bibel und Kirchenrecht wirkte. Zwei weitere Professoren standen persönlich gegen die Konzilsbeschlüsse, unterwarfen sich aber entgegen ihrer Überzeugung. Die Vorgänge bildeten den Auf- takt zu einer Neuorientierung: Innerhalb weniger Jahre war der Lehrkörper der theologischen Lehranstalt streng konser- vativ ausgerichtet. Der Bischof veranlasste die angehenden Theologen, aus der bestehenden Studenten-Verbindung «Semper Fidelis» auszutreten; sie mussten sich neu organisie- ren und schlossen sich in der «Waldstättia» zusammen. Kurz vor dem offenen Ausbruch des Kulturkampfes hatte in Solothurn die Regierung das bischöfliche Priesterseminar geschlossen. Als auch der Bischof selbst polizeilich ausgeschafft wurde und im Kanton Luzern Zuflucht suchte, konnte er sich wirkungsvoll als Opfer staatlicher Verfolgung darstellen. Dies bewirkte eine breite Solidarisierung auch ausserhalb der Schweiz; eine gross angelegte Spenden-Sammlung wurde zum Erfolg. Das Ergebnis machte es dem Bischof möglich, für das Luzerner Priesterseminar an der Adligenswilerstrasse 15 ein eigenes, grosses Gebäude zu errichten – es wurde 1971 durch den heute bestehenden Neubau des Architekten Walter Rüssli abgelöst. Hierher verlegte die Luzerner Regierung 1890 die obere Abteilung der Höheren Lehranstalt. Die Verbindung mit dem Luzerner Gymnasium behielt sie vorerst bei - noch bis 1910 war ein einziger Rektor für beide Teile zuständig. Das Theolo- giestudium wurde durch die örtliche Zusammenlegung mit dem Priesterseminar auf die praktische Seelsorge ausgerichtet. Dies war gleichbedeutend mit dem Verzicht, die Theologie als akademische Disziplin zu betreiben. Gegen eine Etablierung im Bereich der Wissenschaft entstand zur gleichen Zeit ein weite- res entscheidendes Hindernis: Als Folge des Kulturkampfes gründete der Kanton Freiburg in einer Parforceaktion 1889 eine eigene Universität. Damit war ein deutliches Zeichen gesetzt: Freiburg beanspruchte seither für sich, in der Schweiz der pri- märe und einzige Ort für universitäre Bildung im katholischen Geist zu sein. Für das weltanschaulich und politisch gleich aus- gerichtete Luzern blieb daneben auf absehbare Zeit kein Platz. Markus Ries 23 Die staatliche Höhere Lehranstalt nutzte seit 1889 für den Unterricht Räume im Priesterseminar an der Adligenswiler- strasse 15. Das kirchliche Konvikt, das zunächst auch Gymnasi- asten aufgenommen hatte, wurde für Priesteramtskandidaten reserviert, sie studierten hier und lebten mit den Professoren unter einem Dach. Damit waren die kantonale und die bischöf- liche Einrichtung von aussen nicht mehr zu unterscheiden und traten als Einheit in Erscheinung. Das fehlgeschlagene Univer- sitätsprojekt von 1920 stabilisierte diese Situation. In den nach- folgenden Jahrzehnten profitierte die Schule von einer kirchli- chen Blütezeit: Die Schülerzahlen an katholischen Internaten und die Zahl von Priesterweihen erreichten Höchststände. Das Wachstum war auch äusserlich ablesbar: 1896 und 1923 wurde das Seminar mit grossen Anbauten erweitert. Der mehrteilige Gebäudekomplex hinter der Hofkirche erreichte imposante Ausmasse, und weil es sich um einen weitgehend abgeschlosse- nen Lebens- und Studienort handelte, wurde er umgangs- sprachlich als «Kasten» bezeichnet. Die Lehranstalt zählte rund hundert Studenten und erfüllte die kirchlichen Anforderungen, weshalb ihr nach einer Ins- pektion die Römische Studienkongregation am 24. Januar 1938 den Titel «Theologische Fakultät» verlieh. Die Symbiose von staatlicher Lehranstalt und kirchlichem Konvikt kam beiden Seiten zugute: Sie erlaubte es dem Kanton, die höhere Schule kostengünstig zu betreiben, und sie ermöglichte es dem Bischof, Ausbildung und Erziehung der Anwärter für das geistliche Amt strengstens zu überwachen. In seinen Händen lag faktisch auch die Auswahl der Professoren. Die Situation veränderte sich erst, als 1959 drei Studenten nach einem Disziplinarverfahren aus dem Seminar ausgeschlossen wurden, jedoch weiterhin zum Studium an der Lehranstalt zugelassen waren. In der Folge brach ein Aufsehen erregen- der Streit aus, an dessen Ende sowohl der Seminarvorsteher als auch der Rektor der Fakultät abgesetzt und entlassen wur- den. 1966 trennte der Regierungsrat beide Einrichtungen. Die Fakultät kam provisorisch zunächst in die alte Kaserne, danach ins ehemalige Kantonsschulgebäude am Hirschengra- ben. Hier standen ihr nurmehr wenige Unterrichtsräume, einige Büchergestelle und zwei Sekretariatszimmer zur Ver- fügung, zur Hauptsache wurde das Gebäude durch das kanto- nale Lehrerseminar genutzt. Die sechziger Jahre brachten mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil Bewegung in die katholische Kirche; Auf bruch- 10 Theologie in Luzern: Von der Priestererziehung zum akademischen Studium 24 stimmung und Unruhe erfassten auch die Theologische Fakul- tät in Luzern. Für die Pfarreiarbeit entstanden neue Berufe. Zur Ausbildung von Religionslehrpersonen wurde 1964 ein zweiter Studiengang eingerichtet und im eigens dafür gegrün- deten Katechetischen Institut untergebracht. Seit dieser Erweiterung waren sowohl Frauen als auch Männer für das Studium eingeschrieben – eine entscheidende Öffnung, deren epochale Bedeutung in der Zeit selbst kaum ausreichend wahrgenommen wurde! Die Weiterentwicklung zur anerkannten akademischen Ein- richtung war eingeleitet: 1970 erhielt die Fakultät durch die Regierung des Kantons Luzern und zugleich durch die Römi- sche Kurie das Recht zuerkannt, akademische Grade zu ver- leihen. Das Engagement in der Forschung gewann an Profil: Die Fakultät begann mit dem Einwerben von Drittmittelpro- jekten, der Kanton schaffte Mittelbaustellen und gründete 1981 zwei weitere Institute: eines für Jüdisch-Christliche For- schung und eines für Sozialethik. Einige Professoren wie unter anderem Herbert Haag, Franz Furger, Clemens Thoma oder Victor Conzemius machten sich mit ihren Publikatio- nen über Luzern hinaus einen Namen und trugen so zum Renommee der Fakultät bei. Nach universitärem Muster wurde die akademische Selbstverwaltung eingerichtet: Die Besetzung der 14 Professorenstellen erfolgte seither nach wis- senschaftlichen Kriterien und Prozeduren. Die Folge war eine beträchtliche Erweiterung: Hatte das Kollegium während Generationen nahezu ausschliesslich aus Schweizer Männern geistlichen Standes bestanden, wurde es nun üblich, Frauen und Männer unterschiedlicher Nationalität und unabhängig von ihrem kirchlichen Status zu berufen. Am dies academi- cus 1981 erfolgte die erste Verleihung eines Doktorates hono- ris causa: Die Theologische Fakultät ehrte die Schwyzer Rechtsanwältin Elisabeth Blunschy-Steiner (1922-2015), wel- che als erste Frau den Nationalrat präsidiert hatte und damit 1977 höchste Schweizerin gewesen war. Markus Ries Nachdem in der denkwürdigen Volksabstimmung vom 9. Juli 1978 das Luzerner Universitätsprojekt gescheitert war, exis- tierte einzig die alte Theologische Fakultät weiter. Sie stand 11 Sanfter Ausbau 1985–1993 25 auf sicherem Fundament; denn seit 1970 war sie mit dem Recht zur Verleihung akademischer Grade ausgestattet, und im Jahr 1973 hatte sie den Status einer beitragsberechtigten Institution nach dem schweizerischen Gesetz über die Hoch- schulförderung erhalten. Die Niederlage wirkte nach: An eine Weiterentwicklung des Luzerner Studienangebotes war vorerst nicht zu denken. Mehr als ein Jahrzehnt verging, ehe selbst kleine Veränderungen möglich wurden. Die erste Initiative ging von den Professoren selbst aus. Sie profitierte davon, dass die Philosophie seit jeher auch als grundlegendes Fach der Theologie gelehrt wurde. Hier konnte eine Erweiterung ansetzen, indem man ein eigen- ständiges, nicht auf die Theologie beschränktes Philosophie- studium ermöglichte. Im Jahr 1984 gründete der Kanton Luzern ein Philosophisches Institut und berief auf den neuen Lehrstuhl Karen Gloy aus Heidelberg. Sie war die erste Frau überhaupt, die in Luzern eine Professur übernahm und inne- hatte. Auf diese Weise wurde es möglich, hier einen philoso- phischen Hochschulabschluss zu erwerben. Dies erweiterte sowohl das wissenschaftliche Spektrum als auch den Kreis von Studieninteressierten. Zeitgleich mit der Institutsgründung verlegte der Kanton Luzern die Fakultät vom Provisorium im kantonalen Lehrerseminar am Hirschengraben in ein frisch renoviertes, für diesen Zweck umgebautes Gebäude an der Pfistergasse 20. Damit verfügte sie nach mehr als hundert Jah- ren wieder über ein eigenes, sehr gut eingerichtetes Haus mit einer richtigen Studienbibliothek. Es verhalf zu neuer Sicht- barkeit und machte es möglich, akademische Veranstaltun- gen, Vortragsabende und Podiumsdiskussionen durchzufüh- ren und eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Der zweite, wiederum sanfte Erweiterungsschritt folgte 1989 – er sollte für die künftige Entwicklung die entscheidenden Voraussetzungen schaffen. Am Philosophischen Institut wurde ein neuer Lehrstuhl für Allgemeine und Schweizer Geschichte eingerichtet. Es gelang, dafür den bekannten, auch in der Zentralschweiz geschätzten Mediävisten Guy P. Marchal zu gewinnen. Dank seiner Forschungen zur Ausbil- dung der Luzerner Territorialherrschaft, mit denen er im Hinblick auf das 600-Jahr-Jubiläum zur Schlacht bei Sem- pach (1386) beauftragt worden war, kannte man ihn in der wissenschaftlichen Welt genauso wie in der Luzerner Öffent- lichkeit. Er baute das neue Historische Seminar auf als moderne, international vernetzte Forschungseinrichtung, 26 und mit viel Pioniergeist lancierte er einen neuen Studien- gang. Auf seine Initiative fanden wissenschaftliche Tagungen mit grosser Ausstrahlung statt. Früh schon institutionalisierte er einen Austausch mit den Historischen Seminaren der Westschweizer Universitäten. Wer sich in Luzern damals für eine innovative Hochschul- politik stark machte, musste Schrittchen für Schrittchen vor- gehen. Es erwies sich als günstige Fügung, dass im Herbst 1990 der Wiener Neutestamentler Walter Kirchschläger die Leitung der Fakultät übernahm – ein anerkannter Wissen- schaftler, der sich durch überdurchschnittliches Organisati- ons- und Verhandlungsgeschick auszeichnete. Unter seiner Leitung wurden das Philosophische und das Historische Seminar aus der Theologie ausgegliedert und in einer eige- nen, neuen Fakultät zusammengefasst. Die notwendige Gesetzesänderung erforderte ein hohes Mass an Überzeu- gungskraft. Kirchschläger gelang es, Politikerinnen und Poli- tiker sowie andere einflussreiche Personen dafür zu gewin- nen. Am 14. September 1993 stimmte das Parlament der Änderung zu. Seither existierten unter dem gemeinsamen Dach «Hochschule Luzern» eine Theologische und eine Geis- teswissenschaftliche Fakultät. Zwei Jahre später, als im Erzie- hungsdepartement die Vorbereitungen zur Gründung einer Zentralschweizer Fachhochschule begannen, wurde sie umbenannt in «Universitäre Hochschule Luzern». Neben der neuen inneren Struktur war der Aufbau zukunfts- tauglicher Aussenbeziehungen notwendig. Es ging darum, eine solide Verankerung in der Schweizer Hochschulland- schaft zu sichern. Walter Kirchschläger brach auf zu einer «Tour de Suisse»: Er besuchte die Rektoren aller zehn damals bestehenden Universitäten und meldete den Anspruch der Zentralschweiz auf Beteiligung an. Die Reaktionen waren mehrheitlich zustimmend. Am Ende erreichte es der Luzer- ner Rektor, dass er und seine Nachfolger mit dem Status «ständiger Gast» in die Schweizerische Hochschulrektoren- konferenz aufgenommen wurden. Seither gehörte ein Luzer- ner Vertreter direkt zu jenem engen Zirkel, der die entschei- denden Weichen der föderal angelegten Schweizer Universitätspolitik stellte. Dieser weitgehend im Stillen errungene Erfolg sollte innerhalb weniger Jahre eine Bedeu- tung erhalten, die zunächst kaum jemand abschätzen konnte. Markus Ries 27 Die Kulturkämpfe in der Schweiz trieben die Katholisch-Kon- servativen in die Defensive und bewirkten gleichzeitig ein energisches Zusammenrücken. Als besonders sensibel galt das Bildungswesen: Um die eigenen Söhne und Töchter gegenüber dem Einfluss liberaler Weltanschauung an den damals neuen kantonalen Gymnasien abzuschirmen, wurden an Klöstern eigene Internatsschulen gegründet – unter anderem in Ingen- bohl, Menzingen, Einsiedeln, Engelberg, Disentis, Sarnen und Stans. Gleichsam als Krönung folgte 1889 eine katholische Uni- versität im Westschweizer Landstädtchen Freiburg im Üecht- land. Sie wirkte als geistiges Zentrum und Kaderschmiede des Schweizer Katholizismus und machte es möglich, Hochschul- bildung im Sinne des eigenen Gesellschaftsideals zu vermitteln. Nach der äusseren Beilegung des Kulturkampfes unternah- men die Katholiken in der Schweiz vielfältige Anstrengun- gen, um die gesellschaftliche Randposition zu überwinden. Dazu gehörte der Aufbau eines Netzwerkes katholisch geprägter Einrichtungen. In diesem Prozess hatte Luzern eine wichtige Funktion: Hier fand 1903 der erste Schweizerische Katholikentag statt, und hier wurden 1904 der Schweizerische Katholische Volksverein, 1912 der Schweizerische Katholische Frauenbund und im gleichen Jahr die Schweizerische Katho- lische Volkspartei gegründet. Nach wie vor fehlte eine eigene Hochschule. Im Herbst 1919 riefen der Luzerner Rechtsanwalt Franz Büh- ler und der Churer Seminarregens und spätere Weihbischof Anton Gisler ein Universitätskomitee ins Leben. Sein ambi- tioniertes Ziel war die Schaffung einer zweiten Universität für die katholische Schweiz mit den vier klassischen Fakultäten Theologie, Philosophie, Rechtswissenschaft und Medizin. Geplant waren 44 Lehrstühle; die Professoren der ersten drei Fakultäten sollten pro Jahr 10’000 Franken erhalten, die Mediziner doppelt so viel. Für die Trägerschaft dachte man an eine private kirchliche Stiftung, nicht an die öffentliche Hand. Das Berufungsrecht war dem Stiftungsrat zugedacht, und zwar so, dass alle Professoren päpstlich bestätigt werden mussten. Die Finanzierung sollte aus den Erträgen des Stif- tungskapitals erfolgen, bereitgestellt von privaten Donatoren, den Schweizer Bischöfen, mehreren Klöstern, der Luzerner Regierung und selbst dem Papst. Als Sitz der Universität fass- ten die Initianten die Gebäude eines der grossen, in der Nach- kriegszeit darbenden Hotels ins Auge, vorzugsweise dachten sie an das Hotel Montana. 12 Universitas Benedictina Lucernensis 28 Der Bischof von Chur, Georg Schmid von Grüneck, über- nahm die Aufgabe, in Rom Papst Benedikt XV. über das Vor- haben zu unterrichten. Um dessen Wohlwollen zu gewinnen, erhielt die neu zu schaffende Institution den Namen «Uni- versitas Benedictina Lucernensis». Im Mai 1920 legte der mit Schmid befreundete deutsche Adelige Theodor von Cramer- Klett dem Papst den detaillierten Plan vor. Zufällig hielt sich zur gleichen Zeit der Freiburger Bischof Marius Besson an der Kurie auf und erfuhr von der Initiative. In Freiburg war man alarmiert. Eine Sondergesandtschaft, bestehend aus Staatsrat Ernest Perrier und Ulrich Lampert, dem Dekan der Freiburger Rechtsfakultät, reiste nach Rom. In Privataudienz schilderten sie Benedikt XV. das Vorhaben in den düstersten Farben. Sie sprachen von der notorischen Eifersucht, mit der die Luzerner den Freiburgern begegneten. Es bestehe eine regelrechte Obstruktionshaltung, eher entsende man in Luzern die eigenen Söhne an liberale Universitäten, als dass man sie in Freiburg studieren lasse. Das zunächst beim Papst vorhandene Wohlwollen gegenüber dem Luzerner Projekt liess sich damit ins Gegenteil drehen, und eine geschickt organisierte, von St. Gallen bis Genf geführte Pressekampa- gne tat ein Übriges. Als Argument diente der Verdacht, es handle sich um einen in Deutschland erdachten Plan, fern- gesteuert von Industriellen und gar von der Reichsregierung selbst. Zur Vermittlung schlug der aus Freiburg stammende, an der Universität Bern lehrende Literaturwissenschaftler Gonzague de Reynold vor, eine einzige, gesamtschweizerische katholi- sche Universität mit zwei Standorten zu bilden und die Fakul- täten aufzuteilen: die Medizin nach Luzern, der Rest in Frei- burg. Doch auf diese Weise war die Sache nicht zu gewinnen. Der Bischof von Basel stellte sich gegen die vorgesehene Finanzierung aus kirchlichen Mitteln, und Anfang 1922 gelangte die päpstliche Stellungnahme nach Luzern: Benedikt XV. liess ausrichten, man möge zuerst die junge Freiburger Universität konsolidieren, ehe man sich in Luzern an ein neues Werk mache. Damit war das Vorhaben gescheitert. Markus Ries 29 In Luzern findet Carl Spitteler, der einzige gebürtige Schwei- zer Nobelpreisträger für Literatur, als 19 Jähriger beim Ober- schreiber Julius Rüegger an der Bruchstrasse 20 Zuflucht, nachdem er durch die Ost- und Zentralschweiz geirrt war. Aufgewachsen in einem grossbürgerlichen protestantischen Elternhaus in Liestal, konnte er den Wunsch seines autoritä- ren Vaters nach einem anständigen Jurastudium nicht erfül- len und musste sich der elterlichen Gewalt entziehen. Doch in Luzern findet Carl Spitteler keine institutionelle Heimat. Denn mit der Theologischen Lehranstalt, welche 1864 aus der Kantonsschule herausgelöst wird und ganz auf die priesterli- che Praxis ausgerichtet ist, kann der atheistische Freigeist nichts anfangen. Dennoch studiert er in Basel protestantische Theologie. Eine Pfarrerstelle im Kanton Graubünden schlägt er dann aber aus und verpflichtet sich als Hauslehrer im zaris- tischen St. Petersburg und später in Neuveville am Bielersee. Daneben schreibt er Besprechungen, unter anderem als Redaktor der «Neuen Zürcher Zeitung». Bereits zu Beginn seines literarischen Schaffens kommt zum Ausdruck, dass er die Masse scheut wie der Teufel das Weih- wasser. Sein freirhythmisches Epos «Prometheus und Epi- metheus» erinnert an den poetischen Duktus seines Zeitge- nossen Friedrich Nietzsche. Man hört darin Prometheus seinem Bruder Epimetheus zurufen: «Auf! Lass uns anders werden, als die Vielen, die da wimmeln in dem allgemeinen Haufen!» Carl Spitteler wird sich zeitlebens vom allgemeinen Zeitgeist der Masse distanzieren wollen. In der Artikelreihe «Luzern als Ausflugsstation» kommt prä- gnant zum Ausdruck, warum sich Carl Spitteler nach seinen Wanderjahren gerade in Luzern als freier Schriftsteller 1893 mit seiner Familie niederlässt. «Am Vierwaldstättersee herrscht der Raum», ist er überzeugt. Diesen Raum machen die Horizontale des Sees und Vertikale der Berge aus. Doch auch hier zeigen sich die Eigenheiten des Poeten, der sich von der aufkommenden Touristenmasse abzuheben weiss: Das Stanserhorn mag er nicht, weil die Seilbahn zu steil sei; der Pilatus stelle für Luzern dieselbe Attraktion dar wie für Nea- pel der Vesuv und ist somit für ihn nicht von Interesse. Einzig «dem» Rigi kann er mehr abgewinnen und hält «ein Schön- wetter in Luzern, das nicht für den Rigi benützt wird, […] für ein sträflich vergeudetes Schönwetter». Von der in Luzern ansässigen Gotthardbahngesellschaft erhält er den lukrativen Auftrag für den Reiseführer «Der Gotthard». Und auch darin 13 Carl Spitteler als Freigeist 30 entzieht er sich systematisch der herkömmlichen touristi- schen Blicklenkung und Schablonisierung der Wahrneh- mung. Die Seele müsse eine leere Folie sein, auf der sich die Umge- bung einprägt. Erst so entsteht ein Realismus, der zum Idea- lismus fähig sei. Dies zeigt sich in seinem äusserst lesenswer- ten Bekenntnisschreiben «Imago», worauf die frühe Psychoanalyse von Sigmund Freud und Carl Gustav Jung Bezug nimmt. Und selbst das lange Versepos «Olympischer Frühling», wofür Spitteler 1919 offiziell den Nobelpreis erhält, nimmt die Direttissima zwischen realer Beschreibung und Ideal. Wahrscheinlicher ist aber, dass Carl Spitteler mit sei- nem politischsten Text «Unser Schweizer Standpunkt», den er vier Monate nach dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs verfasst und mit dem er am meisten hadert, erstmals ins Bewusstsein einer Weltöffentlichkeit rückt. Darin plädiert er für absolute Neutralität und geisselt die Solidarität der Romands mit Frankreich und der Deutschschweizer mit dem Deutschen Reich – womit er es sich mit seiner eigenen deutschsprachigen Leserschaft aber verscherzt. So bleibt sich der einstige Bohémien als Einzelgänger treu, der sich inzwischen als bekennender Nicht-Tourist in der Touristen- und Leuchtenstadt gut bürgerlich eingerichtet hat. Die Gründung einer «Universitas Benedictina Lucernensis», wie sie noch vor seinem Tod angestrebt wird, wird ihn kaum bewegt haben. Boris Previšić Eines der tragenden Fundamente jeder modernen Gesell- schaft ist ihr Bildungswesen. Diese Feststellung traf für die Wirtschaftswunderjahre nach 1950 in ganz besonderer Weise zu. Während dieser Zeit, mitten im Kalten Krieg mit seinem Systemwettbewerb zwischen Ost und West, bildete sich die Wissensgesellschaft heraus. Weit stärker als alle früheren Gesellschaftsformen baute diese auf akademischer Bildung, Forschung und Spitzentechnologie auf. Überall in Westeu- ropa sahen sich die bestehenden Universitäten einem Mas- senandrang ausgesetzt. Auch hierzulande platzten sie aus allen Nähten. Neben dem Tessin war die Zentralschweiz die 14 Das Universitätsdebakel von 1978 31 einzige grössere Region in der Schweiz, die über keine eigene Universität verfügte. Diese Entwicklungen blieben in Luzern nicht unbemerkt. Ende Januar 1962 reichte Grossrat Felix Willi aus Hitzkirch mit sechs Mitunterzeichnern eine Motion ein, die von der Kantonsregierung eine Überprüfung der Frage verlangte, ob nicht zur «Krönung all der schulischen Werke unseres Kantons» eine Universität Luzern ins Leben zu rufen sei. Ein gutes Jahr später erklärte eine deutliche Mehrheit im Grossen Rat die Motion Willi für erheblich. Das war der Startschuss für eine intensive, insgesamt 15 Jahre währende Planungsphase, während der Regierung, Parlament und beigezogene Experten eine auf die spezifischen Bedürf- nisse Luzerns zugeschnittene und solide finanzierte Universi- tätsvorlage ausarbeiteten. Die Zentralschweizer Universität Luzern, die ein Gemeinschaftswerk der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug werden sollte, sah fünf Fakultäten für Geisteswissenschaften, Naturwissenschaf- ten, Pädagogik und Psychologie, Rechts-, Wirtschafts- und Staatswissenschaften sowie Theologie vor. Sie sollte maximal 3000 Studienplätze bieten. Am 7. März 1978 stimmte der Grosse Rat dem Universitätsgesetz mit 116 Ja gegen 38 Nein bei 2 Enthaltungen deutlich zu. Während die im Kanton damals tonangebende CVP fast geschlossen für die Universitätsvor- lage stimmte, scharte sich nur eine hauchdünne Mehrheit der Liberalen und Sozialdemokraten hinter sie. Der Abstimmungskampf geriet von seiner inhaltlichen Trag- weite zu einem der intensivsten der Luzerner Nachkriegsge- schichte. Schliesslich handelte es sich bei diesem vierten Ver- such einer Universitätsgründung um das Prestigeprojekt der zukunftsgerichteten Kreise in der Zentralschweiz. Wie der damalige Erziehungsdirektor Walter Gut immer wieder betonte, sollte eine moderne, das heisst politisch und konfes- sionell neutrale Universität ins Leben gerufen werden. In einer ungewöhnlichen Kraftanstrengung versuchten die Befürworter, die Stimmbevölkerung für die historische Bedeutung dieser Vorlage zu sensibilisieren: in der Haupt- stadt und der Agglomeration ebenso wie in den Landstädten und den Dörfern des Hinterlandes. Dem Motto «Die Uni bringt uns alle weiter» folgend machten sie auf diese «Chance des Jahrhunderts» aufmerksam. Wohl erstmals in einer Frage von übergeordneter Bedeutung für den Kanton empfahlen alle drei grossen Parteien, aber auch die Wirtschaftsverbände und viel Prominenz aus Gesellschaft und Kultur die Vorlage 32 einhellig zur Annahme. Der beeindruckenden Front der Befürworter und ihren gut durchdachten Argumenten konn- ten die Gegner nichts Gleichwertiges entgegenstellen. Die Nein-Kampagne schürte allerlei dumpfe Ängste, zum Bei- spiel die vor einer katholischen Universität, einer empfind- lichen Steuererhöhung oder einer «linken Soziologen-Brut- stätte», die nur arbeitslose Akademiker produzieren werde. Unverhohlen bediente sie Ressentiments gegen die «Herren Doktoren» und gegen «studierte Weltverbesserer», die keine Ahnung von rein gar nichts hätten. Schliesslich stimmten die Luzerner Stimmberechtigten am 9. Juli 1978 über die Vorlage ab. Es war eine Weltpremiere. Noch nie hatte irgendwo sonst «das Volk» über die Gründung einer Uni- versität befunden. Das Resultat kam überraschend, war aber ein- deutig: Bei einer Stimmbeteiligung von 57, 2 Prozent verwarfen die Luzernerinnen und Luzerner die Universitätsgründung mit 61’312 Nein gegen 40’093 Ja. Von den 107 Gemeinden des Kan- tons sagten nur 9 Ja. In allen grösseren Gemeinden und selbst in der Stadt Luzern fand das Projekt keine Gnade. Das Ergebnis war für die Befürworter und ihre Unterstützer in der ganzen Zentralschweiz eine herbe Enttäuschung. Der federführende Regierungsrat sprach gar von einem «historischen Fehlent- scheid». Kein Zweifel, das Resultat kam einem Debakel für die zukunftsgerichteten Kreise im Kanton gleich und war ein schwe- rer Schlag für die Idee einer Luzerner Volluniversität mit fünf Fakultäten. Es sollte etliche Jahre dauern, bis die Universitätsidee in gewandelter Form wiederauferstand. Aram Mattioli Seit 1951 bedient die Zentral- & Hochschulbibliothek Luzern (ZHB), die grösste Bibliothek der Zentralschweiz, als allge- mein-wissenschaftliche Bibliothek ein breites Publikum. Zugleich bildet sie das bibliothekarische Dienstleistungszent- rum für die Luzerner Hochschulen mit der Universität Luzern, der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zentral- schweiz), der Pädagogischen Hochschule Luzern und für wei- tere Institutionen des tertiären Bildungsbereichs. Ausser dem von 2016 bis 2019 umgebauten und renovierten Stammhaus am Sempacherplatz betreibt sie auch Bibliotheken in der Uni- versität Luzern sowie in den Fachhochschulen Wirtschaft 15 Die Welt der Bücher 33 und Informatik. Der Gesamtbestand an Print- und elektroni- schen Medien betrug 2019 zwei Millionen. Die ZHB wird vom Kanton Luzern getragen. Die Zentral- & Hochschulbibliothek Luzern hiess bis zur Eröffnung der Fachhochschule Zentralschweiz im Jahre 1997 Zentralbibliothek Luzern. ‘Zentral’ deshalb, weil im Jahre 1951 die zwei älteren öffentlichen Bibliotheken Luzerns, die Kantons- und die Bürgerbibliothek, im Neubau im ‘Vögeli- gärtli’ zentralisiert wurden. Im Mittelalter fanden sich Bücher nur in wenigen geistlichen Zentren, in denen sich auch die kleine Zahl der lesefähigen Menschen konzentrierte. Die Bibliothek des im Jahr 850 gegründeten Benediktinerstifts St. Leodegar im Hof existiert nicht mehr. Die älteste noch bestehende Bibliothek im Kan- ton Luzern ist jene des Chorherrenstifts St. Michael in Bero- münster aus dem 11. Jahrhundert. 1194 wurde das Zisterzien- serkloster Sankt Urban und um 1269 das Franziskanerkloster Luzern gegründet. Sie alle führten auch Schulen für den eige- nen Nachwuchs, aber auch für Laien. Unter dem Einfluss des Stadtschreibers Renward Cysat (1545–1614), der selbst eine bedeutende Privatbibliothek besass, beschloss der Kleine Rat 1577, das neue Jesuitenkolleg mit 3000 Gulden für den Aufbau der Schulbibliothek zu unterstützen. Im Zuge der Aufhebung des Jesuitenordens 1774 übernahm der Staat Luzern das Gym- nasium und die Bibliothek. Die Jesuitenbibliothek, deren Bestände seither weiter gewachsen waren, bildete 1832 Teil des Gründungsbestands der Kantonsbibliothek. In den fol- genden Jahrzehnten wurden die Bibliotheken der Franziska- nerklöster Sankt Maria in der Au Luzern und Werthenstein (1838) und des Zisterzienserklosters Sankt Urban (1849) sowie weitere Luzerner Vereins-, Familien- und Privatbibliotheken inkorporiert. Alle diese Bestände weisen einen engen Luzer- ner Bezug auf. Die Bürgerbibliothek Luzern hat ihren Ursprung in der Pri- vatbibliothek des Luzerner Politikers und Historikers Josef Anton Felix Balthasar (1737–1810). Die Stadt Luzern kaufte 1809 die Sammlung als Grundstock für die öffentliche Stadt- bibliothek, welche 1812 den Betrieb aufnahm. Die Bürgerbib- liothek sammelte ausschliesslich Handschriften, Drucke und graphische Blätter mit Bezug zur Schweiz (Helvetica). Von 1895–1951 besass sie den Status einer Schweizerischen Landes- bibliothek für Druckerzeugnisse vor 1848. Sie gehört seit 1832 34 der Korporationsgemeinde Luzern, die sie 1951 dem Kanton Luzern als Dauerleihgabe zur gemeinsamen Verwaltung mit der Kantonsbibliothek übergab. Peter Kamber Im Namen «Inseli» steckt die Erinnerung an die Insel, die ursprünglich dem Festland vorgelagert war. Hier lebte ab 1867 Philipp Anton von Segesser (1817–1888), eine der interessan- testen Persönlichkeiten, die der Kanton Luzern hervorge- bracht hat. Die Nachwelt kennt vor allem den Politiker, der als Nationalrat, Grossrat und Regierungsrat 40 Jahre lang das konservative Luzern prägte. Er gab den Verlierern des Son- derbundskriegs eine Stimme und erwies sich im Kulturkampf als umsichtiger Sachwalter katholischer Interessen. Überra- schend aktuell sind die Reflexionen des ebenso engagierten wie kritischen Katholiken über das Verhältnis der Kirche zum modernen Staat und zur liberalen Gesellschaft. In Fach- kreisen geniesst Segesser zudem grosses Ansehen als Histori- ker. Namentlich mit seiner «Rechtsgeschichte der Stadt und Republik Luzern» (1850–1858) setzte er Massstäbe. Der Neigung zur Geschichtswissenschaft folgend, hatte der junge Patrizier das juristische Fachstudium durch historische Vorlesungen – unter anderem bei Leopold von Ranke und Jules Michelet – ergänzt. Gerne wäre Segesser, welcher der Luzerner Lehranstalt mannigfache Anregungen verdankte, 1841 als Geschichtsprofessor ans Lyzeum zurückgekehrt. Der Gedanke war nicht abwegig. Der Lehrstuhl für Geschichte war vakant, und die Luzerner Behörden hatten schon mehr- mals begabte Studenten direkt von der Universität an die Lehranstalt berufen. Doch im Revisionsjahr 1841 war die Konstellation ungünstig – die neue konservative Regierung ernannte Segesser nicht zum Geschichtsprofessor, sondern zum Ratsschreiber. Die Geschichtsprofessur wurde 1844 einem Zuger Geistlichen übertragen, der den Erziehungsrat mit seiner Predigt zur Schlachtfeier am Gubel überzeugt hatte. Der Weg an die Lehranstalt blieb Segesser auch später versperrt: Für die Liberalen, die 1848 die Macht wieder über- nommen hatten, war der ehemalige Beamte der Sonder- bundsregierung, der sich rasch als Vorkämpfer der konserva- tiven Opposition profilierte, nicht wählbar. 16 Philipp Anton von Segesser 35 Nach dem konservativen Wahlsieg 1871 wurde Segesser zum Spiritus Rector der Luzerner Regierung. Mit seinen eigenwil- ligen Ideen blieb er indessen oft isoliert, so auch bei der Reform des höheren Bildungswesens 1872/73. Das Konzept, das er als Präsident des Erziehungsrats vorlegte, zielte darauf, die Luzerner Schultradition mit den Erfordernissen des tech- nischen Zeitalters zu verbinden: Die Realschule, ein Zwitter, der sowohl als Vorstufe für die ETH wie auch als Handels- schule diente, sollte verlängert und in das humanistische Gymnasium integriert werden. Damit wollte Segesser nicht nur den Realschülern eine breitere Bildung vermitteln, son- dern auch die Gymnasiasten an die Naturwissenschaften her- anführen. Das zweijährige Lyzeum, ein Erbstück der Jesuiten- schule, sollte beiden Richtungen einen «Ruhepunkt» bieten, «auf welchem der jugendliche Geist in der Rekapitulation und philosophischen Durchdringung des bisher Gelernten sich sammelt, kräftigt und jene Selbständigkeit des Urteils und jene höheren Standpunkte gewinnt, welche dem Berufs- studium die höhere Weihe geben». So hochgemut diese Vision sich dem damals schon vorherrschenden Trend zum Nützlichen widersetzte, so eng war der Blickwinkel in seiner Fokussierung auf das männliche Geschlecht. Vergeblich sucht man bei Segesser Überlegungen dazu, ob es nicht an der Zeit wäre, Mädchen den Zugang zur Gymnasialbildung zu eröff- nen, oder gar einen konkreten Vorschlag für die Weiterent- wicklung der Töchterschule, an der einst seine Tante als Ursu- line und später als weltliche Lehrerin unterrichtet hatte. In dieser Beziehung war er nicht weitsichtiger als andere, auch nicht eigenwilliger und nicht einmal besonders konservativ – vielmehr verharrte er im Rahmen dessen, was damals in der Luzerner Erziehungspolitik über die Parteigrenzen hinweg als selbstverständlich galt. Heidi Bossard-Borner Zur Wortführerin der Uni-Befürworter wurde in den 1990er Jahren Brigitte Mürner-Gilli. Die Littauer Musikschulleiterin und CVP-Kantonsrätin wurde 1987 in den Regierungsrat gewählt und übernahm dort das Erziehungsdepartement. Aus ihrem Ja zur Uni machte Brigitte Mürner nie ein Geheimnis. Aus der Niederlage von 1978 hatte sie den Schluss gezogen, dass eine Universität in Luzern nur eine Chance haben konnte, 17 Der Aufbruch in den 1990er Jahren 36 wenn ein neues «Universitätsprojekt zum Ziel aller einfluss- reichen Kräfte im Kanton Luzern» wird. Im Klartext hiess das: Das ambitiöse Projekt musste von den politischen Altlasten des luzernischen Kulturkampfs und damit vom Ruch einer konfessionell geprägten Hochschule befreit werden. Gleichzei- tig war Brigitte Mürner bestrebt, das Uni-Projekt als logischen Ausbauschritt im regionalen und nationalen Bildungsangebot darzustellen. Behutsam, aber zielstrebig trieb sie das Projekt voran. Sie fand Verbündete in und ausserhalb der Hochschule. Die Theologische Fakultät baute ab 1981 ihr Studienangebot sukzessive aus: Das Institut für Sozialethik und das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung, später das Philosophische Institut wurden gegründet und diesem schliesslich 1989 ein Lehrstuhl für Geschichte angegliedert. Damit bot die Theo- logische Fakultät erstmals in ihrem 400-jährigen Bestehen ein Fach an, das nichts mit der Theologie zu tun hatte. Eine treibende Kraft hinter diesem sich inhaltlich öffnenden Angebotsfächer war Professor Walter Kirchschläger. Er trat 1990 seine erste Amtszeit als Rektor der Theologischen Fakul- tät an. Sein Ziel war der Aufbau einer zweiten, einer Geistes- wissenschaftlichen Fakultät. Es herrschte wieder Aufbruchstimmung rund um die Idee einer Universität Luzern. Das nützte der Direktor des Medien- ausbildungszentrums MAZ in Horw, um die Uni-Idee voran- zutreiben. Die Zeit war günstig: In der Schweiz stand das Jubi- läumsjahr 1991 – 700 Jahre Eidgenossenschaft – an, und in weiten Kreisen war man der Meinung, das sei eine günstige Gelegenheit. Peter Schulz hatte eine Idee, und klopfte damit bei der Erziehungsdirektorin an. Zum Jubiläum sollte in Luzern eine «Sommerakademie» ins Leben gerufen werden. Nach einem ersten «Brainstorming» in der Villa Krämerstein in Horw wurde die Idee einer hochkarätig zusammengesetzten Arbeitsgruppe konkretisiert. Mit an Bord waren die Stabschefs der Bildungsdirektionen von Stadt und Kanton Luzern, Ver- treterinnen und Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft, aus Politik und Publizistik. Ende Oktober 1989 konnte Peter Schulz den Projektbeschrieb der «Akademie 91» vorlegen. Der Leitge- danke bei der «Akademie 91» war, «das universitäre Denken in die Region zu bringen, es den Menschen schmackhaft zu machen und so die Uni-Idee in der Region neu zu verankern». Die Uni-Idee hatte nun eine einflussreiche und schlagkräftige Lobby. Jetzt begann sich auch in der Politik wieder einiges zu 37 regen. Bildungsdirektorin Brigitte Mürner plädierte für eine inhaltliche Erweiterung des Uni-Gedankens – nicht mehr ausschliesslich von Universität, sondern von einer Hoch- schule solle die Rede sein: «Denn der Begriff Hochschule umfasst sowohl universitäre wie nicht-universitäre Einrich- tungen des tertiären Bildungsbereichs – schliesst also die heutigen Höheren Fachschulen, die sich zu Fachhochschulen entwickeln werden, ausdrücklich mit ein.» Nun meldeten sich auch die Liberalen mit konstruktiven Beiträgen zu Wort: Mit «10 Thesen zum Ausbau der Hochschule Luzern» bekann- ten sie sich ausdrücklich zur Uni-Idee. Doch dann erhielten die Uni-Befürworter einen heftigen Schlag ins Genick: 1997 empfahl eine parlamentarische Kom- mission, die universitäre Hochschule aus Spargründen zu schliessen. Der Regierungsrat mochte sich dem nicht anschliessen – aber er verlangte ein «Konzept für den wirt- schaftlichen Betrieb der Universitären Hochschule Luzern innerhalb eines Jahres». Jetzt war klar: Es galt ernst. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Markus Hodel, damals Leiter der Abteilung Tertiäre Bildung und Wissenschaft im Erziehungsdepartement, kam zum Schluss, dass eine Univer- sität mit drei Fakultäten kostenneutral betrieben werden könnte. Regierungsrätin Brigitte Mürner und Rektor Walter Kirchschläger drückten aufs Tempo. Unterstützt wurden sie in der Politik von einer «interparteilichen Arbeitsgruppe» unter dem Co-Präsidium von Alois Hartmann, CVP, Karl Hofstetter, LPL, und Hans Widmer, SP. Der Arbeitsgruppe gehörten mit Frank Nager und Peter Schulz auch der Präsi- dent und der Geschäftsführer der «Akademie 91» und Ver- treter des Erziehungsdepartements an. Die Politiker und Bil- dungsexperten erhielten breite Unterstützung durch einen 1997 gegründeten Universitätsverein, der von der freisinnigen Ständerätin und Unternehmerin Helen Leumann präsidiert wurde. Am 7. Juli konnte Regierungsrätin Brigitte Mürner das Konzept für die Universitäre Hochschule Luzern präsentie- ren. Der Regierungsrat stellte sich hinter dieses Konzept einer Uni mit der Theologischen, der Geisteswissenschaftlichen und der Juristischen Fakultät. Es war das Abschiedsgeschenk der ersten Frau im Luzerner Regierungsrat. 1999 trat Brigitte Mürner nach zwölf Jahren im Amt nicht mehr zur Wiederwahl an. Mit der Uni-Bau- stelle hatte sie nach der Abstimmung von 1978 einen Scher- benhaufen übernommen. Ihrem Nachfolger Ulrich Fässler, 38 einem Freisinnigen, konnte sie ein wohl bestelltes Feld über- geben. Hanns Fuchs Die Volksabstimmung über das Universitätsgesetz setzte der Regierungsrat auf den 21. Mai 2000 an. Mit dem Gesetz sollte die Universitäre Hochschule bis ins Jahr 2005 zu einer Uni- versität mit drei Fakultäten ausgebaut werden. Die Theologi- sche Fakultät sollte ungeschmälert erhalten bleiben, die Geis- teswissenschaftliche Fakultät mit dem Fach Soziologie ergänzt und eine neue Fakultät für Rechtswissenschaften gegründet werden. Im Vorfeld des Urnengangs war die Ner- vosität an der Universitären Hochschule mit Händen zu grei- fen. Bei einem Nein des Souveräns wären die bestehenden Fakultäten dicht gemacht worden und damit alle Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter ihren Job los gewesen. Umso grösser waren an diesem strahlenden Maitag die Freude und Erleich- terung, als die Stimmberechtigten der Universitätsvorlage mit über 72 Prozent zustimmten. Alle fünf Ämter und 106 der 107 Gemeinden sagten Ja, die Städte und grösseren Orte genauso wie die Dörfer der Landschaft. Die Stimmbeteiligung lag bei überdurchschnittlichen 53 Prozent. Das war ein Ergebnis, das in dieser Eindeutigkeit von niemandem erwartet worden war, ein Sensationserfolg und historischer Durchbruch zugleich. Nach 400 Jahren höherer Bildung und vier gescheiterten Ver- suchen hatte Luzern endlich seine eigene Universität – und das durch eine Weltpremiere. Wie keine andere Universität trat sie über einen demokratischen Volksentscheid ins Leben. Dieser Erfolg besass viele Väter und Mütter. Entscheidend war sicher, dass alle massgeblichen Parteien und Kräfte im Kanton am gleichen Strang zogen. Dass die massvolle Vorlage von den Verantwortlichen in Politik und Hochschule nach allen Regeln der Kunst auf den Weg gebracht worden war, half ausserdem. Es fügte sich glücklich, dass mit Ulrich Fäss- ler erstmals seit 1871 wieder ein Freisinniger an der Spitze des federführenden Bildungsdepartements stand. Im Kanton Luzern, in dem der Weltanschauungskonflikt des 19. Jahr- hunderts – katholisch-konservativ gegen freisinnig – beson- ders lange nachwirkte, holte dieser durchsetzungsstarke Regierungsrat nun auch die historischen Gegner der ehema- 18 Der Sensationserfolg vom 21. Mai 2000 39 ligen Mehrheitspartei CVP mit ins Boot. Er sprach überdies eine Sprache, die auf der Landschaft verstanden wurde. Am 1. Oktober 2000 war es schliesslich soweit: Die Universi- tät Luzern öffnete unter Gründungsrektor Walter Kirchschlä- ger die Tore. Die drei Fakultäten mussten nun zum Fliegen gebracht und der gewährte Vertrauensvorschuss gerechtfer- tigt werden. Das gelang innerhalb kürzester Zeit. Sensationell startete die neue Fakultät für Rechtswissenschaften. Unter der Leitung von Gründungsdekan Paul Richli, der vor seinem Wechsel nach Luzern als Prorektor an der Universität Basel gewirkt hatte, wurde sie ins Werk gesetzt. Schon am 1. Okto- ber 2001 nahm sie ihre Arbeit auf. Von Anfang an fand sie breiten Zuspruch unter Studierenden. Aber auch die beiden bestehenden Fakultäten entwickelten sich in eindrücklicher Weise weiter. An der forschungsstarken Geisteswissenschaft- lichen Fakultät konnte das Fächerangebot erweitert werden. Hier erwiesen sich die durch Bologna-Reform ermöglichten integrierten Studiengänge Sozial- und Kommunikationswis- senschaften und Kulturwissenschaften als Magnete. Und auch die Theologische Fakultät machte durch ihre offene Aus- richtung und attraktive Studienangebote stärker als zuvor von sich reden. Schon nach wenigen Jahren übertrafen die Studierendenzahlen an der Alma mater lucernensis jedenfalls die Zielvorgaben deutlich, so dass immer mehr Säle in der Stadt hinzu gemietet werden mussten. Dies war der beste Beleg dafür, dass die neue Institution einem gesellschaftli- chen Bedürfnis entsprach. Kurz, es war eine attraktive Bil- dungsinstitution entstanden, die sich nachhaltig positiv auf Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft der Region Zentral- schweiz auswirkte. Unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten weit entscheiden- der war, dass sich die Universität durch überzeugende Beru- fungen und innovative Forschungsprojekte rasch als eigen- ständiger Player in der Universitätslandschaft des deutschsprachigen Raums etablierte. Ein Coup gelang ihr bereits im Wintersemester 2000/01, als sie den weltbekannten Philosophen Jürgen Habermas für eine dreiwöchige Gastpro- fessur verpflichtete. Der Star der deutschen Philosophie wusste sein Publikum, das auch aus anderen Regionen der Schweiz anreiste, zu begeistern. 2002 kehrte Habermas an die kleine, aber feine Universität zurück, um als Referent und Diskutant an einer internationalen Tagung über «Intoleranz im Zeitalter der Revolutionen 1770-1848» teilzunehmen. 40 Habermas verlieh der jungen Universität wichtige interdiszi- plinäre Impulse. Doch das war nur der Anfang. Etliche wei- tere akademische Highlights folgten in den darauffolgenden Jahren. Aram Mattioli Bis die Universität Luzern auf das Herbstsemester 2011 hin am jetzigen Standort einzog und ihren Betrieb aufnehmen konnte, dauerte es gut zehn Jahre. Heute ist das markante Gebäude nicht mehr aus dem Stadtbild wegzudenken. So zentral gelegen ist kaum eine andere Universität in der Schweiz. Dabei wäre es beinahe anders gekommen. Um ein Haar müssten wir am Kasernenplatz zwischen Reuss und der stark befahrenen Autobahnausfahrt auf einen überdimensio- nierten Würfel blicken. Denn ursprünglich sollte die Univer- sität dort einen städtebaulichen Akzent setzen. Doch das 2003 von einer Jury auserkorene Projekt stiess auf vehemente Ablehnung in der Bevölkerung. Der Standort war umstritten und es zeichnete sich ab, dass das Bauprojekt zu klein für die zunehmende Anzahl Studierender war. Das Verwaltungsge- richt hiess zudem eine eingereichte Beschwerde wegen Befan- genheit eines Jurymitglieds gut. Der Würfel war gefallen und das Chaos perfekt. 2004 stand man nach dreijähriger Planung wieder am Anfang. Die Krise barg jedoch eine einzigartige Chance, die zum Glücksfall wurde. Denn die Pädagogische Hochschule Zent- ralschweiz, heute die PH Luzern, und die Zentral- & Hoch- schulbibliothek Luzern (ZHB) bekundeten aufgrund steigen- der Studierendenzahlen Raumprobleme. Sie signalisierten Interesse, mit der Universität unter ein gemeinsames Dach zu ziehen. Gleichzeitig stand die erst 20-jährige Luzerner Post- vertriebszentrale am Bahnhof zur Disposition, weil der Betrieb nach Härkingen im Kanton Solothurn verlagert wer- den sollte. Die neue Ausgangslage war perfekt. Es bot sich mitten im Stadtzentrum ein Gebäude mit flexibel ausbauba- rer Struktur, genügend Raum für alle Bedürfnisse und dies zu einem erschwinglichen Preis. Die Vision eines multifunktio- nalen Bildungsgebäudes konkretisierte sich mit der Aus- schreibung eines Wettbewerbs, den das Zürcher Architek- turbüro Enzmann und Fischer gewann. Im Herbst 2006 sagte 19 Das neue UNI/PH­ Gebäude an der Frohburg­ strasse 41 die Luzerner Stimmbevölkerung mit über 80 Prozent auch deutlich Ja zum Projektentwurf am Bahnhof. Schon im Dezember 2007 begann der Umbau. Das UNI/PH-Gebäude, das durch seine helle und stark modulierte Hülle aus dem Schatten des KKL tritt und dieses mit dem Bahnhof architektonisch ergänzt, konnte im Som- mer 2011 bezogen werden. Die ZHB richtete sich in der ersten Etage und die PH Luzern in der zweiten ein. Der Universität wurde das dritte und vierte Stockwerk zur Verfügung gestellt. Die grossen Hörsäle und die Mensa wurden im Erd- und Untergeschoss eingerichtet. Die Mitarbeitenden meisterten beim Umzug eine logistische Herausforderung und brachten über 20 Standorte, die in der ganzen Stadt verteilt waren, in den neuen Räumlichkeiten unter. Das Gebäude wurde schliesslich am 1. September 2011 feierlich eröffnet. Es bietet eine Raumfläche von etwa sieben Fussballfeldern, besticht durch eine innovative Lichtführung und ein identitätsbilden- des Farbkonzept. Im Gebäude mit den sich ergänzenden Institutionen geht also weiterhin die Post ab. Neben Lehrveranstaltungen finden darin Vorträge, Tagungen, Kongresse und öffentliche Veran- staltungen statt. Es pulsiert an allen Ecken und Enden. Auf der einzigartigen, doppelläufigen Treppenanlage begegnen sich Menschen unterschiedlicher Studienrichtungen und Berufsfelder. Regelmässig entstehen innovative Kooperati- onsprojekte. Im Foyer und in den Schaukästen auf den Gän- gen gibt es stets Neues zu entdecken. Es lohnt sich, bei Gebäu- deöffnungszeiten die Gelegenheit wahrzunehmen und die Innenwelt zu erkunden, eventuell bei einem Kaffee in der Mensa oder mit einem Besuch der grossen Eule im Biblio- thekssaal. Manuel Menrath Die Universität Luzern wurde im Jahr 2000 gegründet. Der offizielle «Geburtstermin» ist der 1. Oktober 2000, das Datum des Inkrafttretens des Universitätsgesetzes. Die «Jugendjahre» der Universität waren geprägt von starkem Wachstum. Bei der Gründung hatte sie zwei Fakultäten – also 20 Die Universität Luzern – von der «Geburt» bis heute 42 disziplinäre Organisationseinheiten – die Theologische und die Geisteswissenschaftliche Fakultät. Zum ersten Geburtstag im Herbst 2001 nahm die neu gegründete Rechtswissen- schaftliche Fakultät ihren Lehrbetrieb auf. Später kamen neue Fächer und damit neue Organisationseinheiten hinzu, bei- spielsweise die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät im Jahr 2016 oder das Departement Gesundheitswissenschaften & Medizin im Jahr 2019, in dem ab Herbst 2020 die ersten Mas- terstudierenden in Humanmedizin an der Universität Luzern ausgebildet werden. Die Neugründung einer Universität bringt auch den Vorteil mit sich, dass vieles von Grund auf neu geplant werden kann, ohne dass alter Ballast mitgeschleppt werden muss. Im Jahre 1999 wurde die Lissabonner Erklärung von der Schweiz mit- unterzeichnet, welche die Europäische Reform des Hoch- schulraums, die sogenannte Bologna-Reform, einläutete. Diese Chance nutzte die neu gegründete Universität und richtete als erste Schweizer Universität einen Bologna-Studi- engang in Rechtswissenschaft ein. An der Universität haben sich die unterschiedlichsten Diszi- plinen zusammengeschlossen, um multi- und interdiszipli- näre Studiengänge anzubieten. In diesen Studiengängen sollen gesellschaftliche Fragen nicht nur aus der Sicht einer Disziplin analysiert, sondern als System verstanden werden. Für dieses Verständnis ist es wichtig zu wissen, dass verschiedene diszi- plinäre Gesichtspunkte einfliessen und unterschiedlichste wis- senschaftliche Methoden zur Anwendung kommen. Diese sogenannten integrierten Studiengänge sind zu einem Mar- kenzeichen der Universität Luzern geworden und geben ihren Absolventinnen und Absolventen das nötige Rüstzeug mit für die zukünftigen Herausforderungen der Berufswelt. Neben den interdisziplinären Aspekten sind auch unterschiedliche sprachliche und kulturelle Perspektiven wertvoll. Aus diesen Überlegungen bietet die Universität Luzern auch mehrere Stu- diengänge in Kooperation mit Universitäten aus der Romani- schen Schweiz und dem Ausland an. Auch in der Forschung ist das Verständnis solcher Systeme eminent. So fördert die Universität Luzern beispielsweise interne Forschungsschwerpunkte, bei welchen Forschende aktuelle Fragen der Gesellschaft gemeinsam wissenschaftlich untersuchen wie etwa den Wandel der Familie im Kontext von Migration und Globalisierung oder die Rolle der Reli- 43 gion als Faktor für die gesellschaftliche Integration. Die For- schenden der Universität Luzern sind heute weltweit vernetzt und anerkannt. Die Universität ist auf dem Hochschulplatz Luzern gut ver- netzt. So betreibt sie mit der Pädagogischen Hochschule Luzern und der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zent- ralschweiz) gemeinsame Angebote für Studierende und Mit- arbeitende wie beispielsweise den Hochschulsport oder das Campus Orchester. In der Lehre und Forschung arbeitet die Universität eng mit vielen regionalen Stakeholdern aus dem Gesundheitsbereich – wie beispielsweise mit dem Paraplegikerzentrum in Nottwil und den Luzerner Spitälern – zusammen. Aber auch mit dem Armeeausbildungszentrum in Luzern oder dem Internatio- nalen Roten Kreuz in Genf bietet die Universität gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Führung an. Insgesamt hat sich die Universität Luzern in den letzten zwanzig Jahren zu einer fokussierten Universität im Bereich der Humanwissenschaften entwickelt, und sie bildet eine ide- ale Ergänzung zu den technischen Hochschulen und Volluni- versitäten in der Schweiz. Nach 20 Jahren des Bestehens gibt es viel Grund zur Freude. Dies auch im Wissen darum, dass die Universität Luzern, welche im Gründungsjahr 2000 mit weniger als 300 Studie- renden gestartet ist und heute mit vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften & Medizin sowie 3500 Studierende zählt, eine erfolgreiche Aufbauphase hinter sich hat und bereit ist, auch die Herausforderungen der Zukunft zu meistern. Wolfgang Schatz 44 Auswahlbibliographie Alexandra Binnenkade, Aram Mattioli (Hg.), Die Inner- schweiz im frühen Bundesstaat (1848–1874). Gesellschafts- geschichtliche Annäherungen, Zürich 1999 Holger Böning, Der Traum von Freiheit und Gleichheit. Hel- vetische Revolution und Republik (1798–1803) – Die Schweiz auf dem Weg zur bürgerlichen Demokratie, Zürich 1998 Heidi Bossard-Borner, Im Bann der Revolution. Der Kanton Luzern 1798–1831/5, Luzern, Stuttgart 1998 Heidi Bossard-Borner, Im Spannungsfeld von Politik und Religion. Der Kanton Luzern 1831–1875, Basel 2008 Heidi Bossard-Borner, Vom Kulturkampf zur Belle Époque. Der Kanton Luzern 1875–1914, Basel 2017 Markus Friedrich, Die Jesuiten. Aufstieg, Niedergang, Neu- beginn, München 2018 Hanns Fuchs, Der Aufbruch. Wie das Luzerner Volk zu seiner Universität kam, Luzern 2011 Daniel Furrer, Ignaz Paul Vital Troxler. Der Mann mit Eigen- schaften (1780–1866), Zürich 2010 Monika Jakobs (Hg.), Sehen und gesehen werden. Impulse zu 50 Jahren Religionspädagogik in der Schweiz, Zürich 2016 Aram Mattioli, Markus Ries, «Eine höhere Bildung thut in unserem Vaterlande Noth». Steinige Wege vom Jesuitenkolle- gium zur Hochschule Luzern, Zürich 2000 Staatsarchiv Luzern (Hg.), Der Kanton Luzern im 20. Jahr- hundert, 2 Bde, Zürich 2013 Alois Steiner, Die Akademie des Heiligen Karl Borromäus 1846/47. Ein Luzerner Universitätsprojekt in der Sonder- bundszeit, in: Zeitschrift für Schweizerische Kirchenge- schichte 60 (1966), S. 209–254 45 Alois Steiner, Ein Luzerner Universitätsprojekt nach dem ers- ten Weltkrieg. Universitas Benedictina Lucernensis 1919– 1922, in: Geschichtsfreund 122 (1969), S. 212–251 Alois Steiner, Die Idee der katholischen Universität in der Schweiz im 19. Jahrhundert. Ihr Scheitern in Luzern und ihre Realisierung in Freiburg, in: Zeitschrift für Schweizerische Kirchengeschichte 83 (1989), S. 39–83 Alois Steiner, Seminar St. Beat. 125 Jahre Priesterseminar des Bistums Basel. Von der Gründung bis zur Gegenwart 1878- 2003, Luzern 2003 Alois Steiner, Ein wichtiges Dokument zum Luzerner Univer- sitätsprojekt von 1920, in: Zeitschrift für Schweizerische Kir- chengeschichte 97 (2003) 183–189. Joseph Studhalter, Die Jesuiten in Luzern 1574–1652. Ein Bei- trag zur Geschichte der tridentinischen Reform, Stans 1973 Manfred Weitlauff, Luzern, Theologische Fakultät, in: Theo- logische Realenzyklopädie Bd. 21, Berlin-New York 1992, 630–634. Hans Wicki, Staat – Kirche – Religiosität. Der Kanton Luzern zwischen barocker Tradition und Aufklärung, Luzern, Stutt- gart 1990 46 Autorin und Autoren Dr. Heidi Bossard­Borner Autorin mehrerer Veröffentlichungen zur Luzerner Kantons- geschichte des 19. Jahrhunderts Hanns Fuchs Journalist und Schriftsteller lic. phil. Peter Kamber Ehemaliger Leiter der Sondersammlung der ZHB Luzern und Historiker Prof. Dr. Aram Mattioli o. Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Luzern Dr. Manuel Menrath Lehr- und Forschungsbeauftragter am Historischen Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Luzern Prof. Dr. Boris Previšić SNF-Förderprofessor für Literatur- und Kulturwissenschaf- ten an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, Direktor des Urner Instituts Kulturen der Alpen an der Universität Luzern in Altdorf Prof. Dr. Markus Ries o. Professor für Kirchengeschichte an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern, Prorektor Universitätsent- wicklung Dr. Wolfgang Schatz Generalsekretär der Universität Luzern 47 Universitätsreden 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche (Rektoratsrede, 7. November 1997) 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik (Antrittsvorlesung, 30. Oktober 1997) 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zen-Buddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen (Gastvorlesung, 12. November 1997) 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des zweiten Weltkrieges (Abschiedsvorlesung, 18. Juni 1998) 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 21. Januar 1999) 6 Charles Kleiber L’Université de Lucerne, quel avenir? (Vortrag Generalversammlung Universitätsverein Luzern, 25. März 1999) 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» (Abschiedsvorlesung, 9. Mai 1999) 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr- und Lernforschung (Festvortrag vom Dies Academicus, 10. November 1999) 9 Kaspar Villiger 400 Jahre Höhere Bildung in Luzern – Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts (Dokumentation der 400-Jahr-Feier, 5. April 2000) 10 Enno Rudolph Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Gabriel Motzkin Humanismus in der Krise Beat Sitter-Liver (Podiumsgespräch, 13. Januar 2000) Uwe Justus Wenzel 48 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 20. Januar 2000) 12 Paul Richli Das Luzerner Universitäts gesetz im Fokus der Rechts- wissenschaft (Dokumentation, 26. Oktober 2000) 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung (Festvortrag zum fünfzehnjährigen Bestehen des Philosophischen Seminars, 7. November 2000) 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 25. Januar 2001) 15 Paul Richli Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Ansprachen, 22. Oktober 2001) 16 Helen Christen Fallstrick oder Glücksfall? Der deutsch-schweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion (Festvortrag zum Dies Academicus, 5. November 2003) Hubertus Halbfas Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 22. Januar 2004) 17 Gabriela Pfyffer von Infektionskrankheiten. Schreck von gestern – Altishofen Angst vor morgen? (Festvortrag zum Dies Academicus, 3. November 2005) Florian Schuller Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gang- bare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 19. Januar 2006) 18 Rudolf Stichweh Die zwei Kulturen? Gegenwärtige Beziehungen von Natur- und Humanwissenschaften (Festvortrag zum Dies Academicus, 9. November 2006) Felix Bommer Hirnforschung und Schuldstrafrecht (Festvortrag zum Dies Academicus, 24. Oktober 2007) 49 19 Rudolf Stichweh Universität nach Bologna. Zur sozialen Form der Massenuniversität (Festvortrag zum Dies Academicus, 29. Oktober 2008) Rudolf Stichweh Universität in der Weltgesellschaft (Festvortrag zum Dies Academicus, 1. Oktober 2009) 20 Paul Richli Die Universität als rechtlicher Raum (Akademische Rede am Dies Academicus, 4. November 2010) 21 Monika Jakobs Wissenschaft und Gender (Akademische Rede am Dies Academicus, 2. November 2011) Dick Marty Zehn Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern (Festvortrag zur Jubiläumsfeier der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät der Universität Luzern, 11. November 2011) 22 Harold James Internationale Ordnung nach der Finanzkrise (Gastvortrag auf Einladung des Ökonomischen Seminars und des Historischen Seminars der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät, 22. November 2011) 23 Walter Kirchschläger «Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind) in Christus Jesus.» (1 Thess 2,14) (Abschiedsvorlesung vom 23. Mai 2012) 24 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA (Festvortrag zum Dies Academicus, 8. November 2012) 25 Fritz Zurbrügg Fiskal- und Geldpolitik im Spannungsfeld stabilitätsorientierter Wirtschaftspolitik (Vortrag auf Einladung der Kultur- und Sozialwissenschaft- lichen Fakultät, 21. November 2012) 26 Paul Richli Der Schweizer Franken und sein Wert – ein juristischer Aufreger erster Güte (Festvortrag zum Dies Academicus, 7. November 2013) Harold James Europa und Euro (Gastvortrag am 7. November 2013 an der Universität Luzern anlässlich der Verleihung der Ehrendoktorwürde durch die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät) 50 27 Kaspar Villiger Schuldenbremsen: Undemokratische Einschränkung der parlamentarischen Budgethoheit oder notwendige Selbstbin- dung der Politik? (Gastvortrag auf Einladung der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät, 27. Oktober 2014) 28 Sir Anthony Kenny Determinismus und Freiheit: Eine lebenslange Auseinandersetzung (Gastvortrag auf Einladung der Theologischen Fakultät, 26. April 2017) 29 Josef Ackermann Zerstörerische Schöpfung: Lehren aus der Finanzkrise und die Zukunft Europas (Gastvortrag im Rahmen der Reichmuth & Co Lecture Nr. 8, 5. September 2017) 30 Gerhard Schwarz Weder gottgleich noch dämonisch: Argumente für die Vereinbarkeit des Kapitalismus mit dem Christentum (Ausführliche Fassung des Gastvortrags vom 3. November 2016 im Rahmen des Anlasses «Der Kapitalismus – ein Feind der Kirchen?» auf Einladung der Theologischen und Wirt- schaftswissenschaftlichen Fakultät) 31 Valentin Groebner Tell – ein Held unterwegs Michael Blatter (Referat an der Tagung «Ende der Alpenrepublik? Wilhelm Tell begegnet Andreas Hofer» vom 27. April 2018, veranstaltet vom Historischen Seminar der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät) 32 Tito Tettamanti 65 Jahre Erinnerungen (Referat anlässlich der Reichmuth & Co Lecture No. 9 der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 17. April 2018) 33 Peter Maurer Allianzen für humanitäre Aktionen (Festvortrag am Dies Academicus der Universität Luzern vom 8. November 2018) 34 Peter von Matt Spittelers Mut (Festvortrag an der Jubiläumsveranstaltung vom 14. Septem- ber 2019 der Universität Luzern, der Stadt Luzern und des Kantons Luzern «Carl Spitteler – 100 Jahre Literaturnobel- preis») wwww.unilu.ch

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    von Native Americans in Romanen. Verlust, Entfremdung und Identitätssuche oder kulturelle

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    Gesamtliste_Veroeffentlichungen_Martin_Baumann_2026.pdf

    Analytische Rationalisten und romantische Sucher. Motive der Konversion zum Buddhismus in Deutschland" [...] Zeitung für die Deutsche und Rätoromanische Schweiz, Nr. 11, November 2013, S. 8; auch online. „Buddha

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    Erstellungsdatum: 13.01.2026

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    KSF Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologisches Seminar INFORMATION ETHNOLOGIE VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2019 Lehrveranstaltungen 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen und Öffnungszeiten 4 Informationen 5 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? 7 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA 12 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars 16 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen 31 Stundenplan HS 2019 36 4 Adressen und Öffnungszeiten Universität Luzern Ethnologisches Seminar Frohburgstr. 3 Postfach 4466 6002 Luzern ethnosem@unilu.ch Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch Seminarleitung (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A28 Studienberatung: Werner Egli, Prof. Dr., werner.egli@unilu.ch Fachstudienberater für Mobilität Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Büro 3.A27 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr mailto:bettina.beer@unilu.ch mailto:werner.egli@unilu.ch mailto:luzia.weber@unilu.ch 5 Informationen 1. Abschlüsse Frühjahrssemester 2019 BA-Arbeit von Lucia Messer: «Muslimische Frauen in der Schweiz. Individuelle von Identität, Zugehörigkeit und Freiheit im Kontext des aktuellen Islam-Diskurses.» (Gutachterin: Dr. Angelica Wehrli) BA-Arbeit von Sonja Dilly: «Die ändern sich doch nie! Heisses Blut auf Korsika.» (Gutachter: Prof. Dr. Jürg Helbling) MA-Arbeit von Anina Kamm: «Die Repräsentation einer kontroversen Praktik – Eine Analyse ethnologischer Perspektiven auf die weibliche Genitalbeschneidung» (Erstgutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer, Zweitgutachterin: Dr. Anika König) MA-Arbeit von Katharina Steiner: «Sports Are Not Simple, Idle Diversions. A critical assessment of the anthropology of sport.» (Gutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer) MA-Arbeit von Sina Liechti: «(Un-)Safe Heaven?» (Erstgutachterin: Dr. Angelica Wehrli; Zweitgutachter: Dr. Werner Egli) Herbstsemester 2018 BA-Arbeit von Sabine Binelli: «’Syrische Flüchtlinge’. Eine Analyse der Selbstidentifikation und Fremdkategorisierung von Zuwandernden in der Schweiz.» (Gutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer) BA-Arbeit von Johanna Kallion: «Geboren in der Schweiz aber doch nicht wirklich schweizerisch? Die Rolle des Mehrspracherwerbs bei der Identitätsbildung der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund der zweiten Generation.» (Gutachterin: Dr. Angelica Wehrli) BA-Arbeit von Silvana Liniger: «La construccí𝑜n social y cultural del ‘animal no humano’ en un zooĺ𝑜gico amaź𝑜nico. Un estudio de caso peruano (Iguitos).» (Gutachter: PhD Peter Larsen) BA-Arbeit von Fabienne Wenger: “Die eritreische Diaspora. Eine ethnographische Herausforderung.» (Gutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer) MA-Arbeit von Carol Baumann: «Ein Panorama der Schweizer Goldbranche» ?» (Erstgutachter: Dr. Stefan Leins, Zweitgutachterin: Prof. Dr. Bettina Beer) MA-Arbeit von Margaretha Schelbert-Bürgler: «Der Wolf im Wallis – ‘Ein unnützes Tier?’ Ethnografische Untersuchung der Haltung gegenüber dem Wolf bei Bewohnern von Törbel (Wallis) im Zusammenhang mit dem Einfluss der Medienberichterstattung des Walliser Boten zum Wolf.» (Erstgutachter: Dr. Werner Egli, Zweitgutachter: Prof. Dr. Jürg Helbling) 2. Studentische Mobilität Wer ein oder mehrere Semester an einer anderen Universität im In- oder Ausland studieren möchte, sollte sich angesichts der Fristen und relativ kurzen Regelstudienzeit von 6 Semestern im BA und 4 Semestern im MA möglichst frühzeitig über die Modalitäten der Studierendenmobilität informieren und mit den für die Mobilität zuständigen Personen im Dekanat und im Seminar sowie mit der Fachstudienberatung Kontakt aufnehmen. Besonders vorteilhaft sind Austauschsemester an ausländischen Partneruniversitäten im Rahmen des ERASMUS-Programms. Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Universität Luzern: https://www.unilu.ch/international/mobilitaet/studierendenmobilitaet/studierende-outgoing/ 3. Facebook-Gruppe „Ethnologie Luzern“ Am Ethnologischen Seminar ist eine offene Facebook-Gruppe („Ethnologie Luzern“) entstanden, zu der alle Studierenden und Interessierten herzlich eingeladen sind! https://www.unilu.ch/international/mobilitaet/studierendenmobilitaet/studierende-outgoing/ 6 4. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr wird jeweils im Herbstsemester von der ZHB ein Modul zur Informationskompetenz angeboten, das Teil der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" ist. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz ist für alle Studierenden verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA- Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen, diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Im HS19 findet die IK mit Dr. Daniel Geiger am Freitag, 27.9.19 von 15.00 – 19.00 Uhr statt, im Raum 3.B52! 5. News Dr. Sandra Bärenreuther hat den Ruf auf die Assistenzprofessur Ethnologie mit dem Schwerpunkt Medical Anthropology erhalten. Nimmt sie den Ruf an, beginnt sie im FS 20 am Ethnologischen Seminar zu lehren und zu forschen. Jürg Helbling wurde pensioniert und unterrichtet als Seniorprofessor für weitere drei Jahre mit Lehraufträgen. Dr. Anika König erhielt von der Forschungskommission der Universität Luzern ein SpeedUp Sabbatical zum Abschluss ihrer Habilitationsschrift Leihmutterschaft in transnationaler Perspektive. Sie wird im FS 20 von Willem Church vertreten. Katharina Steiner schloss ihren Ethnologie Master ab und wird künftig in dem Projekt Reinheit verkaufen. Visuelle Codes für die Vermarktung des Ursprünglichen vom späten Mittelalter bis in die Moderne als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an ihrem Dissertationsprojekt arbeiten. Lea Helfenstein wird ab September 2019 ihre Stelle als Hilfsassistentin übernehmen. 7 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? Hier wird eine von verschiedenen möglichen Varianten dargestellt, wie ein Studium in der Regelstudienzeit von 6 Semestern gestaltet werden kann. Die Regelstudienzeit kann sowohl unter- als auch überschritten werden, wobei letzteres wahrscheinlicher ist, vor allem wenn neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Die Reihenfolge des Besuchs von Veranstaltungen kann variieren, so kann etwa das Proseminar „Ethnographien“ im ersten Semester oder später besucht werden. Bachelorstudium 1.Semester Vorlesung: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Ethnographien Verfassen einer Proseminararbeit 2.Semester Vorlesung: Geschichte der Ethnologie Methodenseminar: Einführung in die Methoden der Ethnologie Proseminar: Klassiker der Ethnologie Verfassen einer Proseminararbeit 3.Semester Vorlesung: Einführung in einen Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch 4.Semester Hauptseminar zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 5.Semester Hauptseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 6.Semester Anfertigen der Bachelorarbeit Weitere Lehrveranstaltungen Prüfungen Masterstudium (mit Feldforschungspraktikum) 1.Semester Masterseminar zu einem Bereich der Ethnologie Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 2.Semester Masterseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 3.Semester Feldforschungspraktikum (vorzugsweise in den Semesterferien) Weitere Lehrveranstaltungen 4.Semester Anfertigen der MA-Arbeit Prüfungen 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (Bachelor of Arts in Ethnologie / BA in Cultural and Social Anthropology) Musterstudienplan Im Folgenden wird der Musterstudienplan für das BA-Studium im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium gehen die anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen ein. Die Musterstudienpläne für Major und Minor befinden sich im PDF-Format auf der Website der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ebenfalls finden Sie dort Musterstudienpläne für Studenten mit Studienbeginn vor HS 2011: https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/musterstudienplaene/ I BA-Abschluss Schriftliche BA-Prüfung Minor 5 Mündliche BA-Prüfung Major 5 BA-Arbeit Major 25 II Studienleistungen Major VL (benotet) Einführung in die Ethnologie 2*) Assessm entstufe (1. & 2. Sem ester) PS Einführung in die Ethnologie 4 MS Einführung in die Methoden der Ethnologie 4 PS Ethnographie 4 PS Klassiker der Ethnologie 4 (benotet) 1. Proseminararbeit zu PS oder MS**) 4 (benotet) 2. Proseminararbeit zu PS 4 Orientierungsgespräch Major 0 VL (benotet) Einführung in Bereiche der Ethnologie 2*) H auptstudium (3.-6. Sem ester) HS Hauptseminar aus einem Bereich der Ethnologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit aus einem Bereich der Ethnologie 6 HS Hauptseminar aus einem zweiten Bereich der Ethnologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit aus einem zweiten Bereich der Ethnologie 6 HS Hauptseminar freier Wahl 4 (benotet) Hauptseminararbeit 6 Weitere Leistungen Major 17 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 50 IV Sozialkompetenz und Studienleistungen im Major, Minor oder in anderen Fächern Sozialkompetenz (2-6 Cr) 4 Freie Leistungen Major, Minor o. davon unterschiedene Fächer 16 *) Für Vorlesungen können je nach Arbeitsaufwand auch 3 Credit Points vergeben werden. Veranstaltungstypen und Anforderungen im Bachelorstudium Vorlesung (VL): Einführung in die Ethnologie Diese Pflichtveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt und sollte im ersten oder zweiten Semester besucht werden. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln, welchen Sinn das Studium der Ethnologie hat und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. 9 Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester bietet die ZHB ein Modul zur Informationskompetenz an. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Für Studierende ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA-Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Proseminar (PS): Einführung in die Ethnologie Ergänzend zur Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" wird im ebenfalls obligatorischen Proseminar basierend auf einem Lehrbuch und zusätzlichen Artikeln ein Überblick über das Fach gegeben. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Vorlesung (VL): Einführung in Bereiche der Ethnologie Zusätzlich zur Vorlesung „Einführung in die Ethnologie“ werden regelmäßig einführende Vorlesungen in die Wirtschafts-, Politik- und Rechtsethnologie sowie in Religions- und Verwandtschaftsethnologie angeboten. Von den Vorlesungen zur Einführung in die verschiedenen Bereiche der Ethnologie ist ebenfalls eine obligatorisch zu besuchen. In diesen Vorlesungen wird ein erster Überblick über die behandelten Themen gegeben, die dann in Haupt- und Masterseminaren vertieft werden können. Methodenseminar (MS): Einführung in Methoden der Ethnologie In dieser Pflichtveranstaltung wird anhand von einer oder mehrerer ethnologischer Monographien gezeigt, wie Ethnologen Forschungsfragen entwickeln, sich Problemen annähern und mit welchen empirischen Methoden sie Daten erheben und wie sie diese auswerten. Auch Strategien der Darstellung von Forschungsergebnissen werden diskutiert. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Proseminar (PS): Ethnographien In diesem ebenfalls obligatorischen Proseminar werden abwechselnd zu verschiedenen regionalen Gebieten Veranstaltungen angeboten. Im Mittelpunkt steht die Lektüre und Diskussion klassischer und vorbildlicher ethnographischer Texte. Die Auseinandersetzung mit ethnographischen Quellen dient sowohl der Vertiefung des Stoffes des methodischen Seminars als auch dem Erwerb regionaler Kompetenzen (Südostasien, Ozeanien u.a.). Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Zudem dient dieses Proseminar dem Einüben wissenschaftlicher Arbeitstechniken der Ethnologie. Proseminar (PS): Klassiker der Ethnologie Im Zentrum dieses obligatorischen Proseminars steht die Lektüre und Diskussion klassischer Texte aus der Geschichte des Faches von der Zeit der Aufklärung bis zu rezenten theoretischen Debatten. Es kann auch erstetzt werden durch die Vorlesung „Geschichte der Ethnologie“. Die Veranstaltung wird einmal jährlich angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Auch die Vorlesung „Einführung in die Geschichte der Ethnologie“ kann als Veranstaltung aus dem Bereich „Klassiker der Ethnologie“ angerechnet werden. Sie gibt einen Überblick über Fragestellungen, Grundannahmen und Methoden von Hauptrichtungen der Ethnologie. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Zentrales Anliegen der Vorlesung ist die Zielsetzung, Wissenschaft als Prozess verständlich zu machen, in dem auch das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neueste Ideen Jahrhunderte alt sein können. Die Betonung der Vorlesung wird auf früheren Perioden liegen. Grundlegende Kenntnisse in der Geschichte ethnologischer Theorien und Methoden der Ethnologie werden bei der BA-Abschlussprüfung vorausgesetzt. Proseminararbeiten Zu zwei der in einem Proseminar oder im Methodenseminar behandelten Themen muss eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 15 Seiten nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Die Arbeiten werden benotet. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. 10 Orientierungsgespräch Das im Major obligatorische Orientierungsgespräch soll zum einen die Studierenden hinsichtlich der generellen Eignung zum Studium orientieren und zum zweiten Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums geben. Es findet nach dem zweiten oder spätestens nach dem dritten Fachsemester mit einem der Professoren statt. Die Termine sind direkt mit ihnen zu vereinbaren. Mit der Anmeldung ist eine ca. zweiseitige Reflexion über das bisherige Studium einzureichen, die eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die erworbenen Fähigkeiten sowie auf Stärken und Schwächen enthalten soll. Des Weiteren müssen ein aktueller Leistungsnachweis mit allen bislang erworbenen Credit Points sowie die Kopie einer schriftlichen Arbeit vorgelegt werden. Hauptseminare (HS) Hauptseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik, Wirtschaft, Verwandtschaft, Mensch- Umwelt-Beziehungen) angeboten. Daneben gibt es regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren Themen der Ethnologie wie beispielsweise Migration, neue Medien, Religionsethnologie oder Kindheitsforschung. Es muss jeweils aus verschiedenen Bereichen der Ethnologie mindestens ein Hauptseminar besucht werden. Im Major sind weitere Hauptseminare zu frei wählbaren Themen zu besuchen. Im Minor können diese durch andere Veranstaltungen oder schriftliche Arbeiten ersetzt werden. Hauptseminararbeiten Es sind drei schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 20-25 Seiten, im allgemeinen im Anschluss an ein Haupt- seminar, nach Absprache mit dem jeweiligen Dozierenden anzufertigen. Die Arbeiten werden benotet. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bachelorverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der /dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Sozialkompetenz Wenigstens fünf Studierende können sich zusammenfinden und eine Lektüregruppe organisieren. Zu Lehrveranstaltungen sind auch Tutorate möglich. Listen für empfohlene Literatur sind im Sekretariat 3.A27 erhältlich. Das Vorhaben muss in jedem Fall vor Semesterbeginn mit einer/-m Lehrenden abgesprochen werden, bei dem abschließend ein Protokoll eingereicht wird. Wird die regelmässige Teilnahme am wöchentlichen Forschungskolloquium des Ethnologischen Seminars durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich zu 2 Credits für freie oder weitere Leistungen 2 Social Credits erworben werden. Weitere Möglichkeiten siehe auch unter: Weisungen zur Vergabe für Credit Points für Sozialkompetenz (SCP) an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/ksf/Dekanat/dok/Reglemente_Merkblaetter_Formulare/Neuste_Version en/Merkblaetter_und_Formulare/WeisungenSocialCredits_KSF.pdf Weitere und freie Studienleistungen Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie sind weder an Veranstaltungen besonderen Typs noch besonderen Inhalts gebunden. Letzteres gilt auch für die freien Studienleistungen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Faches Ethnologie erbracht werden können. Anstelle von Veranstaltungsbesuchen ist auch das Verfassen von schriftlichen Arbeiten (in Absprache mit dem Dozierenden) möglich. Seminar- und Forschungskolloquium Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Bei regelmässiger Teilnahme können 2 Credits erworben werden, die bei freien oder weiteren Studienleistungen anrechenbar sind. Ergänzen Studierende die regelmässige Teilnahme durch eine Lektüregruppe, können sie zusätzlich 2 Social Credits erwerben. BA-Abschluss Um das Studium mit dem BA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 60 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/m der Dozierenden entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 30 Minuten zu zwei verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 5 und für die schriftliche Arbeit 25 Credits vergeben. 11 12 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (Master of Arts in Ethnologie / MA in Cultural and Social Anthropology) Voraussetzungen Ein Masterstudium in Ethnologie setzt ein Bachelorstudium voraus. Im Fach Ethnologie müssen mind. 60 Credits erworben worden sein. Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms eines andern Faches können vor Aufnahme des Masterstudiums zusätzliche Leistungen in Ethnologie zur Bedingung gemacht werden. Zudem können in allen Fällen für den Abschluss des Masterstudiums weitere Auflagen gemacht werden. Musterstudienplan Masterstudium Das Masterstudium wird in zwei Varianten angeboten, die gewählt werden können: Ein Masterstudium mit Feldforschungspraktikum und eines ohne Feldforschungspraktikum. Für beide Varianten wird empfohlen im Rahmen der freien oder weiteren Studienleistungen im Fachbereich Ethnologie ein Seminar zu empirischen Methoden der Datenerhebung zu besuchen. Das Methodenseminar, in dem insbesondere qualitative Methoden der ethnologischen Feldforschung behandelt und auch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor. Wird der Studiengang mit Forschungspraktikum gewählt, reduzieren sich die Freien Studienleistungen im Major oder Minor um vier Credits. Es gibt die Möglichkeit Social Credits im Rahmen des Forschungspraktikums zu erwerben. Im Folgenden wird nur der Musterstudienplan im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen eingegangen. Musterstudienplan Major mit Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 II Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 MAS Masterseminar freier Wahl 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 Forschungspraktikum Major 18 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Leistungen Major oder Minor, davon 2-6 Cr zur Erweiterung der Sozialkompetenz 17 Musterstudienplan Major ohne Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 I Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 MAS Masterseminar in zweiten Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 Weitere Leistungen Major 14 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Studienleistungen Major oder Minor, davon 2-6Cr zur Erweiterung der Sozialkompetenz 21 Veranstaltungstypen und Anforderungen im Masterstudium 13 Masterseminare (MAS) Masterseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik, Wirtschaft, Verwandtschaft, Migration und Ethnizität) angeboten. Außerdem werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen in das Lehrprogramm aufgenommen. Im MA-Major ohne Feldforschungspraktikum und im MA-Minor sollten die Masterseminare aus zwei verschiedenen Bereichen der Ethnologie gewählt werden. Masterseminararbeit Zu einem der in einem Masterseminar behandelten Themen sollte eine schriftliche Masterseminararbeit nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Diese Arbeit wird benotet und ist auch als Übung für die Masterarbeit anzusehen. Sie soll einen Umfang von 20-25 Seiten haben. Im Major ohne Feldforschungspraktikum und im Minor werden zwei Arbeiten gefordert. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Masterverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der /dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Feldforschungspraktikum Das Feldforschungspraktikum von in der Regel 3 Monaten Dauer soll Studierenden die Möglichkeit geben, ein eigenes empirisches Forschungsvorhaben durchzuführen. Vorbereitung, Abfassen eines Exposés, Durchführung und Auswertung werden von den Lehrpersonen des Ethnologischen Seminars – die alle über Forschungserfahrung und Vertrautheit mit unterschiedlichen Regionen (Südostasien, Ozeanien u.a.) verfügen – intensiv betreut. Das Praktikum kann selbstständig, einzeln oder in Kleingruppen nach Absprache mit einem der Lehrenden oder als von einem Lehrenden betreutes eigenständiges Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit mit sich, kann sich die Dauer des Praktikums auch verkürzen. Zielsetzungen des Feldforschungspraktikums: o Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrags soll geübt, o regionale Kenntnisse sollen vermittelt bzw. vertieft werden, o möglichst verschiedene Methoden sollen erlernt, o und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung können Studierende zum einen Ethnographien besser beurteilen und zum anderen ermöglichen sie die notwendige fundierte Quellenkritik. Neben der Stärkung der Methodenkompetenz kann ein Feldforschungspraktikum auch Regionalkompetenz vermitteln, die sich bei der späteren Stellensuche positiv auswirken kann, liegen doch Berufsperspektiven von AbsolventInnen sozial- und kulturanthropologischer Studiengänge erfahrungsgemäß auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, von Institutionen, die sich mit Migration befassen, oder im Museums- und Ausstellungsbereich. Hier sind regionale Kompetenzen meist ebenso gefragt wie fachliche. Ein erfolgreich durchgeführtes Feldforschungspraktikum kann außerdem die Grundlage der Masterarbeit bilden. Diese kann jedoch in jedem Fall auch auf einem Literaturstudium basieren. Am Ende des Feldforschungspraktikums ist ein Feldforschungsbericht im Umfang einer Hausarbeit auf Masterebene obligatorisch. Erst nach der Abgabe des Berichtes können die Credits angerechnet werden. Für die formelle Anrechnung des Feldforschungpraktikums ist der Fachstudienberater zu konsultieren, da eine Buchung der einzelnen Bestandteile des Praktikums online nicht möglich ist. MA-Abschluss Um das Studium mit dem MA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 100 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/-m der Dozenten entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 60 Minuten zu vier verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 10 und für die schriftliche Arbeit 30 Credits vergeben. 14 15 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 16.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 16.09.2019 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Ausserdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen grösseren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung sowie die Klausur am Endes des Semesters sind Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Für die Vorlesung gibt es nach erfolgreich bestandener Klausur 3 CP und für das begleitend stattfindende Tutorat 1 CP. Das Tutorat – sofern es zustande kommt– ist nicht verpflichtend und für Studierende gedacht, die den in der Vorlesung vermittelten Stoff vertiefen und die Aufgaben besprechen wollen. Den Termin des Tutorats stimmen die TeilnehmerInnen zu Beginn des Semesters mit der Tutorin / dem Tutor ab. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Vorlesung Einführung in die Ethnologie Vorlesung im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2013: Ethnologie. Einführung und Überblick. (8. Auflage). Berlin: Reimer. 16 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 23.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 23.09.2019 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In diesem einführenden Proseminar wird auf der Basis eines Lehrbuchs und einer Reihe ausgewählter Filme ein erster Einblick ins Fach vermittelt. Anhand ethnographischer Beispiele aus aller Welt wird die Vielfalt und Breite des Fachs veranschaulicht und kulturelle Phänomene auch im Vergleich zur eigenen Gesellschaft diskutiert. Es werden klassische Themengebiete wie Verwandtschaft und Geschlechterbeziehungen, politische und wirtschaftliche Organisation oder Kosmologie und Ritual behandelt, sowie Grundbegriffe wie Klassifikation, Reziprozität oder Habitus erläutert. Zudem wird auf aktuelle Themen der Ethnologie wie Reproduktionsmedizin oder die Auseinandersetzung mit Naturkatastrophen eingegangen, sowie auf aktuelle Debatten wie die Rückführung von Museumsgegenständen in ihre Herkunftsländer oder die Ethnisierung des Politischen. Das Proseminar ergänzt die Vorlesung zur Einführung in die Ethnologie und kann parallel dazu oder zur Vor- oder Nachbereitung besucht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: werner.egli@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Das Lehrbuch wird zu Beginn der Veranstaltung auf OLAT als PDF zur Verfügung gestellt. 17 Einführung in die Politikethnologie Dozent/in: Dr. des. Tobias Schwörer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 16:15 - 18:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Diese Einführungsveranstaltung bietet einen Einblick in klassische und aktuelle Themenbereiche und Fragestellungen der Politikethnologie. Anhand zahlreicher ethnographischer Fallbeispiele aus aller Welt werden politische Prozesse und sich daraus ergebende Konflikte in einfachen wie in komplexen Gesellschaftssystemen (Wildbeuter, tribale Gesellschaften, Staaten) untersucht. Es wird aufgezeigt, wie politische Macht zustande kommt und wie sie sich in unterschiedlichen Gesellschaftsformen - auch unserer heutigen globalisierten Welt - manifestiert. Es wird analysiert, welche Legitimationsstrategien politische Führer anwenden, um Macht zu erlangen und zu verteidigen, und unter welchen Bedingungen sich Beherrschte gegen die Forderungen und Dominanz politischen Eliten zur Wehr setzen können. Politische Konflikte zwischen Individuen, Interessengruppen oder Lokalgruppen und Staaten, sowie die Institutionen und Formen zu deren Beilegung durch Schlichtung, Vermittlung, Rechtsprechung oder Krieg werden ebenso thematisiert wie die vielfältigen Bezüge von politischen Strukturen zu Wirtschaft, Verwandtschaft und Religion. All diesen Themen gemeinsam ist, dass sie aus einer ausgeprägt ethnologischen Sichtweise - d.h. mit Blick auf die daran beteiligten Individuen und das soziale und kulturelle Umfeld, in dem sie sich bewegen - analysiert werden sollen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: tobias.schwoerer@doz.unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Lewellen, Ted C. 2003. Political Anthropology: An Introduction. 3rd Edition. Westport und London: Praeger. 18 Ethnologie des Lebensanfangs und -endes Dozent/in: Laura Katharina Preissler, M.A. Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 18.09.2019 FRO, HS 13 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Das Seminar gibt Einblicke in die ethnologische Erforschung der Anfänge des Lebens und seiner Vergänglichkeit. Prokreationsmodelle und Jenseitsvorstellungen, Praktiken, die Schwangerschaft, Geburt und Bestattung betreffen, haben EthnologInnen seit den Anfängen der Disziplin beschäftigt. Entwicklungen im Bereich der Biomedizin, wie assistierte Reproduktion oder lebensverlängernde Massnahmen bzw. assistiertes Sterben, sowie die zunehmende Medikalisierung von Geburt und Sterben haben gerade für MedizinethnologInnen neue Zugänge zu diesen Themen geschaffen und die Forschungen dazu erweitert. In diesem Seminar stehen folgende Fragen im Mittelpunkt: Wie legen Menschen in verschiedenen Situationen fest, wann und wie Leben beginnt oder endet? Welchen „Wert“ hat Leben zu verschiedenen Zeitpunkten in lokalen Kontexten? Wie werden die Grenzen zwischen Leben und Tod ausgehandelt? Gleichzeitig werden Begriffe wie „Anfang“ und „Ende“ und lineare Vorstellungen des Lebens problematisiert, wenn es etwa um Wiedergeburt, Auferstehung, Geisterwelt oder neue Biotechnologien geht. Ethnographische Untersuchungen zur künstlichen Befruchtung oder Stammzellenforschung, aber auch zu Infantizid und Organspende zeigen, wie eng verbunden Anfang und Ende des Lebens sein können. In Abgrenzung zum physischen Tod thematisieren EthnologInnen zudem auch Formen von sozialem Tod, von dem beispielsweise kinderlose Frauen und Männer, aber auch mit HIV/AIDS infizierte Personen betroffen sein können. Diese Themen werden im Seminar anhand konkreter Fallbeispiele, welche vorwiegend afrikanischen Kontexten, aber auch anderen Regionen entnommen sind, beleuchtet und mit relevanten theoretischen Ansätzen der Ethnologie verknüpft. Voraussetzungen: Bereitschaft englische Texte zu lesen, aktive Teilnahme Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: laura.preissler@unilu.ch Hinweise: English-speaking students are welcome to attend the course as well. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Gottlieb, Alma (2004): The afterlife is where we come from. The culture of infancy in West Africa, Chicago: The University of Chicago Press. Das, Veena & Han, Clara (2016): Living and dying in the contemporary world: a compendium, Oakland, University of California Press. Bledsoe, Caroline (2002): Contingent lives: fertility, time and aging in West Africa, Chicago: University of California Press. de Witte, Marleen (2003): Money and Death: Funeral Business in Asante, Ghana Africa: Journal of the International African Institute Vol. 73, No. 4 (2003), S. 531-559. Kaufman, Sharon R. & Morgan, Lynn M. (2005): The Anthropology of the Beginnings and Ends of Life, Annual Review of Anthropology, Vol. 34, pp. 317-341. 19 Ethnologie des Sports: “Ready, Set, Go!” Dozent/in: Katharina Steiner, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do., 19.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 19.09.2019 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Menschen bewegen sich, spielen, verlieren und gewinnen – im Sport zeigt sich dies besonders deutlich. In diesem Proseminar befassen wir uns mit ethnologischen Perspektiven auf das Thema Sport und der Frage, wieweit Sport kulturspezifisch oder universal ist. Die Ethnologie des Sports hat in den letzten Jahrzehnten an Popularität gewonnen, ihre Wurzeln reichen jedoch bis in das vorletzte Jahrhundert. Geisteswissenschaftler stellten sich etwa schon früh die Frage, was denn “Sport” sei; Worin liegen die Gemeinsamkeiten von Curling, Fussball und Karate? Heute ergründet man unter anderem, warum eine dieser Sportarten weltweit besonders beliebt ist. Wir werden theoretische Grundlagen und Überlegungen dieses Interessenbereichs kennenlernen und miteinander diskutieren. Thematiken wie Kolonialismus, Globalisierung, Krieg, Nationalismus, Körper, Unterhaltung, oder Ritual, werden uns dabei begegnen. Zusätzlich werden wir ethnographische Texte zu Sport rund um den Globus lesen, von Rugby auf Fiji bis zu Boxen in Chicago. Über die Verbindung aus Theorie und ethnographischen Beispielen, nähern wir uns der facettenreichen Ethnologie des Sports an. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: katharina.steiner@unilu.ch Literatur Besnier, Niko & Susan Brownell 2012 Sport, Modernity, and the Body. Annual Review of Anthropology 41, 443—459. Besnier, Niko, Susan Brownell, and Thomas F. Carter 2018 The Anthropology of Sport; Bodies, Borders, Biopolitics. Oakland: University of California Press. Blanchard, Kendall 1995 The Anthropology of Sport; An Introduction. Westport: Bergin & Garvey. 2010 The Anthropology of Sport. In: Jay Coakley & Eric Dunning (eds): Handbook of Sport Studies. Los Angeles: SAGE, 144—156. Müller, Juliane, Christian Ungruhe, and Christian Peter-Oehmichen 2016 Neue Perspektiven einer Ethnologie des Sports. Zeitschrift für Ethnologie 141(1), 1—18. Traphagen, John W. 2015 Anthropology of Sport. In: Pamela J. Stewart & Andrew J. Strathern (eds): The Ashgate Research Companion to Anthropology. Surrey: Ashgate, 145—159. 20 Fluchtforschung in der Ethnologie Dozent/in: Clara Bombach, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 18.09.2019 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Im Seminar werden Flucht und Vertreibung als komplexe Prozesse unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Gründe, Merkmale und Konsequenzen diskutiert. Die Studierenden befassen sich mit aktuellen Fluchtforschungen in der Ethnologie. Die Texte geben Einblicke in das Zusammenspiel von lokalen und geo-politischen Kräften, das individuelle Erleben von Flucht und Vertreibung und soziale und kulturelle Konsequenzen. Die Dozentin befasst sich derzeit mit dem Lebensalltag von Kindern in Schweizer Asylunterkünften. Sie wird im Seminar aus ihrer laufenden Forschung berichten und mit den Studierenden ausgewählte Feldnotizen und Materialien aus ihrer Arbeit mit Kindern analysieren und diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: clara.bombach@uzh.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur Colson, Elizabeth 2003: Forced Migration and the Anthropological Response. In: Journal of Refugee Studies Vol. 16, No. 1, p. 2-18 Caroline B. Brettell & James F. Hollifield (Hrsg.) 2015: Migration Theory. Routledge. Eastmond, Marita 2007: Stories as Lived Experiences: Narratives in Forced Migration Research. In: Journal of Refugee Studies Vol. 20, No. 2, p. 248- 264. Gatrell, Peter 2015: The Making of the Modern Refugee. Oxford: Oxford University Press. Kaiser, Tanja 2014: Crisis? Which crisis? Families and forced migration. In: Crises and Migration. Ciritical Perspectives. Hrsg. von Anna Lindley. London and New York: Routledge, S. 181-202. 21 Methoden ethnologischer Feldforschung Dozent/in: Dr. phil. Anika König Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do., 19.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 19.09.2019 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Feldforschung ist die zentrale empirische Methode der Ethnologie. Kenntnisse der verwendeten Verfahren und Techniken sind nicht nur zur Planung und Durchführung eigener Forschung Voraussetzung, sondern auch zur Quellenkritik. Nur wer versteht, wie Ethnologen und Ethnologinnen ihre Daten gewinnen, kann die Ergebnisse beurteilen, einordnen und kritisieren. In diesem Seminar werden theoretische Ansätze und praktische Übungen miteinander kombiniert, damit die TeilnehmerInnen lernen, das erarbeitete Wissen direkt anzuwenden. An Beispielen wird die Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten geübt. So können auch Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren und die Auswahl der geeigneten Forschungsmethode für unterschiedliche Fragestellungen kennengelernt werden. Durchführung: das Seminar findet wöchtentlich statt. Zwischen den Sitzungen werden jeweils die Texte erarbeitet und die Übungen durchgeführt. Die TeilnehmerInnen dokumentieren ihre Übungen in kurzen schriftlichen Zusammenfassungen, die zu festgelegten Terminen abgegeben und in der nächsten Sitzung nachbesprochen werden. Regelmäßige, pünktliche Teilnahme und Durchführung und Dokumentation der Aufgaben sind die Voraussetzungen für den Erwerb von Credit Points. Für weitere Credit Points kann eine zusätzliche schriftliche Aufgabe eingereicht werden. Voraussetzungen: Dieses Seminar richtet sich an Bachelor- und Master-Studierende, die eine eigene empirische Arbeit planen. Interessierte Doktorierende können nach Absprache ebenfalls teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Ethnologie (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Methodenübung in Wissenschaftsforschung (MA) Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Fach Wissenschaftsforschung MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: anika.koenig@unilu.ch Hinweise: Bitte melden Sie sich auf OLAT für den Kurs an. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Pflichtlektüre: Bettina Beer (Hg.), 2008: Methoden ethnologischer Feldforschung. (Überarbeitete und erweiterte 2. Auflage). Berlin: Reimer. Das Buch kann bei Angabe der Lehrveranstaltung vergünstigt mit Hörerschein beim Studiladen gekauft werden. Weitere Literatur steht im Semesterapparat der Präsenzbibliothek. 22 Aktuelle Debatten in der Wirtschaftsethnologie Dozent/in: Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 17.09.2019 FRO, HS 2 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wie wirkt sich die Sparpolitik der öffentlichen Hand auf Gesellschaft und Umwelt aus? Wie beeinflusst die Aussicht auf schnelles Geld aus Rohstoffindustrie, boom crops oder Tourismus einen lokalen Kontext? Was haben Plantagen mit Monopoly, Infrastrukturgrossprojekten und Gewalt zu tun? Was ist, wenn das Problem der Armut darin besteht, dass sie für andere Menschen von Vorteil ist? Diese Fragen sind in grösseren Debatten um Globalisierung, Finanzialisierung, Kommodifizierung, Ressourcenmanagment und Widerstand eingebettet. In der Veranstaltung beschäftigen wir uns mit diesen aktuellen Fragen und Debatten der Wirtschftsethnologie und lesen dazu kürzlich erschienene Monographien. Das Detailprogramm und eine ausführliche Literaturliste werden in der Veranstaltung bekannt gegeben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: esther.leemann@me.com Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Bear, Laura 2015. Navigating austerity: currents of debt along a South Asian river. Stanford University Press. Desmond, Matthew 2016. Evicted. Poverty and Profit in the American City. New York: Crown Publishers. High, Mette M. 2017. Fear and Fortune. Spirit Worlds and Emerging Economies in the Mongolian Gold Rush. Ithaca and London: Cornell University Press. Li, Tania 2015. Land's End: Capitalist Relations on an Indigenous Frontier 23 Anthropology of the Body Dozent/in: Dr. phil. Anika König Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do., 19.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 19.09.2019 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In the last two decades, the body has become an important field of research within anthropology and related disciplines. While in the second half of the last century, philosophical, feminist, and poststructuralist approaches focused on the body at a rather abstract level, more recently, several anthropologists have begun to take a closer look at this topic in a more concrete, empirical way. This focus has ranged from ethnographers‘ direct and explicit bodily participation in social practices (such as Loic Wacquant, who trained in a boxing gym in Chicago, or Paul Stoller, who for many years was a sorcerer‘s apprentice with the Songhay in Mali and Niger) to bodily practices and experiences of the subjects of ethnographic research (e.g. Bourgeois' und Schonberg‘s research with drug addicts in the US or Teman’s research with gestational surrogates and commissioning parents in Israel). The Anthropology of the Body overlaps with many other, related, fields of anthropology – particularly Medical Anthropology, the Anthropology of the Senses, and phenomenological approaches to the body. In this course we will take a closer look at some of these case studies and use them as examples for the discussion of theoretical as well as practical questions. On the theoretical level, we focus on the role of the body in anthropology and current debates on this issue within the discipline. On a more practical level, we will talk about the possibilities we have as anthropologists to incorporate our own body and bodily sensations as well as those of the people who participate in our research, into our research and the ways we write about it. Voraussetzungen: This class is not suitable for beginning students. Participants should be familiar with the central concepts in anthropology. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar in Ethnologie Hauptseminar in Wissenschaftsforschung Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Wissenschaftsforschung MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: anika.koenig@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Bourgeois, P., and J. Schonberg. 2009. Righteous Dopefiend. Berkeley: University of California Press. Stoller, P. 1997. Sensuous Scholarship. Philadelphia: University of Pennsylvania Press. Teman, E. 2010. Birthing a Mother: The Surrogate Body and the Pregnant Self. Berkeley: University of California Press. Wacquant, L. 2004. Body & Soul: Notebooks of an Apprentice Boxer. Oxford et al.: Oxford University Press. 24 Ethnologie des Christentums Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 16.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 16.09.2019 FRO, HS 12 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lange hat die Ethnologie das Christentum als Untersuchungsgegenstand übersehen, wenn nicht gar unterdrückt. Diese Vernachlässigung wiegt umso schwerer, als die christliche Missionierung mit dem Kolonialismus Hand in Hand ging und viele der von der Ethnologie erforschten Gesellschaften das Christentum schon lange vor der Begegnung mit den EthnologInnen angenommen oder es mit ihrer eigenen Religion verbunden hatten, aber auch, weil die ethnologische Theoriebildung, die schon früh der Religion galt, das Christentum sowohl als Gegenstand als auch als kulturspezifischen Hintergrund überging. Erst unter dem Eindruck der massenhaften Konversion zu (meist charismatischen) Formen des Christentums in den Ländern des Globalen Südens – wo heute die Mehrheit der Christen lebt – hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts eine "Anthropology of Christianity" herausgebildet, die die Versäumnisse zu beheben versucht. Der Herausbildung dieser neuen Teildisziplin, ihren Fragestellungen und Untersuchungsfeldern ist der 1. Teil des Seminars gewidmet. Im 2. Teil wenden wir uns ethnographischen Untersuchungen unterschiedlicher lokaler Ausformungen des Christentums und Konversionsprozessen im Globalen Süden zu. Im 3. Teil befassen wir uns dann mit diesen Konversions- prozessen in theoretischer Perspektive, in der u.a. Erklärungen der Konversion als Ausdruck der Modernisierung und Individualisierung, aber auch als Reaktion von Verlierern der Globalisierung oder als Versuch der Wiedergewinnung verloren gegangener traditioneller Identifikations- möglichkeiten oder lokaler Solidaritätsmechanismen vorgeschlagen wurden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: werner.egli@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Zur einführenden Lektüre empfohlen: Joel Robbins, The Anthropology of Christianity: Unity, Diversity, New Directions, in: Current Anthropology, 55/10, 2014: 157–171. (http://www.journals.uchicago.edu/doi/pdfplus/10.1086/678289) http://www.journals.uchicago.edu/doi/pdfplus/10.1086/678289 25 Feldforschung mit der Kamera – eine Einführung in die visuelle Dozent/in: Dr. phil. Mehdi Sahebi Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: 14-täglich Do., 19.09.2019, 16:15 - 20:00, ab 19.09.2019 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Forschung mit der Kamera bedingt ein anderes Vorgehen als eine klassische Forschung mit Stift und Notizblock. Im Unterschied zu einem schriftlichen Text, der in der Regel nach Abschluss der Forschungsarbeiten am Schreibtisch entsteht, beginnt die "Schreibarbeit" bei der Produktion eines ethnografischen Films bereits während der Drehphase. Das Seminar befasst sich mit verschiedenen Aspekten der filmischen Arbeit im Kontext ethnografischer Feldforschung. Mehdi Sahebi ist Ethnologe und Filmemacher. Seinen jüngsten Kinodokumentarfilm MIRR (2016) über das Thema Landgrabbing in Kambodscha, drehte er im Rahmen eines ethnografischen Forschungsprojekts unter der Leitung von Prof. Dr. Jürg Helbling. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar in Ethnologie Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: mehdi.sahebi@doz.unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur Ballhaus, Edmund und Beate Engelbrecht (Hrsg.). 1995. Der Ethnographische Film. Einführung in Methoden und Praxis. Berlin: Dietrich Reimer Verlag. Barnouw, Erik. 1993. Documentary. A History of the Non-Fiction Film. Oxford. Beller, Hans (Hrsg.). 2002. Handbuch der Filmmontage. München. Geertz, Clifford. 1987. Dichte Beschreibung. Frankfurt am Main: Suhrkamp Taschenbuch Verlag. Hattendorf, Manfred. 1994. Dokumentarfilm und Authentizität. Ästhetik und Pragmatik einer Gattung. Konstanz. Heider, Karl G. 2006. Ethnographic Film. Austin: University of Texas Press. Hohenberger, Eva. 1988. Die Wirklichkeit des Films. Dokumentarfilm. Ethnographischer Film. Jean Rouch. Hildesheim: Georg Olms Verlag. Hohenberger, Eva. 1998. Bilder des Wirklichen. Texte zur Theorie des Dokumentarfilms. Berlin: Vorwerk 8. Monaco, James. 1995. Film verstehen. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt. Oppitz, Michael. 1989. Kunst der Genauigkeit. München: Trickster. Pink, Sarah. 2009. Doing Sensory Ethnography. SAGE Publications. Schadt, Thomas. 2002. Das Gefühl des Augenblicks. Zur Dramaturgie des Dokumentarfilms. Bergisch Gladbach. 26 Fundamental issues in cross-cultural understanding Dozent/in: Donald Gardner, PhD Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Socio-cultural anthropology, like other social sciences, has faced several quite general challenges to its claims to important and useful knowledge; but, because it seeks cross-cultural understanding, anthropology has often been thought to face more conceptual difficulties than other social sciences. More recently, however, anthropology's experience of cross-cultural encounters has given it a central place in the dialogues that followed „the crisis of representation“, in which an appropriate sensitivity to difference and its effects came to be regarded as crucial to adequate social science. Furthermore, globalization and the 'deterritorialization of cultures' has produced multi-cultural cities and suburbs around the world, which, in turn, have posed questions to governments no less than to the social sciences, questions that make the politics of interpretation highly salient. In this course we will examine these and related issues; not only because they are interesting and important in their own right, but because an appreciation of them is helpful in dealing with the various strands that constitute theory in the social sciences. A word of caution: the issues we will discuss are interconnected in ways that are not always obvious, and each of them is steeped in debate and controversy. Accordingly, we must not expect our considerations to produce definitive answers. We can hope, though, that we will learn to recognise some of the bad answers that are on offer, as well as to appreciate the extent of the subtle interconnections between different issues, so that the implications of deciding for or against any particular position will become clearer. This course would be helpful for later year students who have already found themselves bumping against the points where issues are sharpest, but it should also appeal to newcomers wishing for a broader context for their particular disciplinary or interdisciplinary studies. Die Ethnologie, wie andere Sozialwissenschaften auch, muss sich Herausforderungen bezüglich ihrer Wissensbasis stellen. Sie wird sogar als eine Wissenschaft wahrgenommen, die aufgrund ihres Ansatzes des interkulturellen Verstehens mit größeren konzeptionellen Schwierigkeiten als andere Sozialwissenschaften konfrontiert ist. In jüngerer Zeit hat die Ethnologie durch ihre Beschäftigung mit interkulturellem Verstehen in den sich auf die sogenannte "Krise der Repräsentation" beziehenden Diskursen eine zentrale Bedeutung gewonnen. Im Rahmen dieser Krise der Repräsentation wird die angemessene Sensitivität im Umgang mit Differenzen und ihren Auswirkungen als zentrales Moment der Sozialwissenschaften betrachtet. Darüber hinaus haben Globalisierung und die "Deterritorialisierung von Kulturen" weltweit multikulturelle Städte und Vorstädte hervorgebracht, die nicht nur an Regierungen sondern auch an die Sozialwissenschaften Fragen stellen. Diese Fragen betonen ganz besonders die Politik von Interpretationen. In diesem Seminar werden wir solche und damit zusammenhängende Fragen diskutieren, nicht nur weil sie an und für sich wichtig und interessant, sondern auch weil ihre Behandlung dabei helfen kann, die verschiedenen theoretischen Richtungen zu verstehen, die heute die Sozialwissenschaften ausmachen. Eine Mahnung zur Vorsicht: Die Themen, die wir diskutieren sind in einer Weise miteinander verbunden, die nicht immer offensichtlich ist, und ein jedes von ihnen ist durchdrungen von Debatten und Kontroversen. Dementsprechend sollten wir keine definitiven Antworten erwarten. Dennoch können wir hoffen zu lernen, einige der schlechten Antworten auf die diskutierten Fragen zu erkennen und zu meiden. Außerdem werden wir die subtilen Verbindungen zwischen verschiedenen Themen würdigen können, so dass die Folgen einer Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Position klarer werden. Dieses Seminar ist für fortgeschrittene Studierende hilfreich, die bereits über einige der größten Schwierigkeiten der Debatten über die Grundlagen interkulturellen Verstehens gestolpert sind; es ist jedoch auch für Anfänger geeignet, die ihre (inter-)disziplinären Interessen gerne in einen weiteren theoretischen Kontext einbetten möchten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden 27 Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: donald.gardner@alumni.anu.edu.au Literatur: Fay, Brian 2006 Contemporary Philosophy of Social Science. Malden, Oxford, Victoria: Blackwell. Risjord, Mark 2014 Philosophy of Social Science: A Contemporary Introduction. Routledge. Rosenberg, Alexander 2012 Philosophy of Social Science. Boulder, CO: Westview Press. Klassiker der Anthropologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Prof. Dr. Christiane Schildknecht Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 18.09.2019 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Fragen nach der Natur des Menschen sowie nach der Einheit bzw. Vielfalt der Menschheit insgesamt sind für Ethnologie und Philosophie gleichermassen zentral. Denn die Anthropologie ist der Erforschung dessen gewidmet, was der Mensch "als freihandelndes Wesen aus sich selbst macht oder machen kann und soll" (Kant). Unterschiedliche anthropologische Konzeptionen bestimmen den Menschen in Abgrenzung vom Tier entweder als ein 'Mängelwesen' (J. G. Herder) oder betonen die kulturellen Leistungen des Menschen als 'Organersatz' (A. Gehlen). Andere Ansätze suchen die Natur des Menschen, ungeachtet seiner Rationalität, unter Einbezug von Erkenntnissen der empirischen Wissenschaften zu erfassen (M. Scheler, H. Plessner). Vor diesem Hintergrund widmet sich das Seminar der Lektüre und Diskussion klassischer Texte zur Anthropologie u.a. von Kant, Herder, Rousseau, Gehlen, Scheler und Plessner aus aufklärerischer, lebensweltlich-phänomenologischer oder strukturalistischer Sicht. Voraussetzungen: Für Philosophiestudierende: Besuch von mindestens einem Proseminar in Philosophie mit abgeschlossener (benoteter) schriftlicher Seminararbeit. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften MA Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Philosophie MA Hauptseminar im Bereich Praktische Philosophie Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie BA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch / christiane.schildknecht@unilu.ch 28 The anthropology of heritage: an introduction Dozent/in: Peter Larsen, PhD Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Heritage is today omnipresent from special places, buildings and objects to dances, traditions and cultural practices. It may be natural and cultural, physical and non-physical, dead or alive found in distinct outside places, food practices or inside the walls and vitrines of museums. This course is about its multiple forms and how to make sense of the distinct representations, practices and politics of heritage. We shall look at different forms of heritage, explore different analytical approaches and learn from both local and global cases of heritage-making and contestation. The course is particularly relevant for students considering future work in relation to cultural policy, museum institutions or simply interested in the wide range of heritage dynamics that surround us. Course modalities will include a visit to a local heritage institution, but also exploring the role and practices of heritage in other regional and global policy contexts. Voraussetzungen: Interest in the topic. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Neuzeit Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: peter.larsen@unige.ch Literatur Brumann, C. and D. Berliner (2016). UNESCO World Heritage – Grounded? World Heritage on the Ground: Ethnographic Perspectives. Oxford and New York, Berghan. Geismar, H. (2015). Anthropology and heritage regimes. Annual Review of Anthropology, 44. Logan, W., Craith, M. N., & Kockel, U. (Eds.). (2015). A companion to heritage studies (Vol. 28). John Wiley & Sons. Smith, L., & Akagawa, N. (Eds.). (2008). Intangible heritage. Routledge. 29 Ethnographische Perspektiven auf Fast Money und Black Markets Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo., 16.09.2019, 12:15 - 14:00, ab 16.09.2019 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Dreams of sudden wealth and “get-rich-quick” schemes are very old in Western history. But they seem to be spreading in global social networks with the increasingly urgent push to find new raw materials and sources of energy to sustain the growth of the world’s economy, and with the increasing circulation of tourists, as people in locations very remote from the centres of hyper-consumption, who had hitherto experienced only trickles of local currency, witness surges of wealth through their regions, as governments and international companies invest vast sums in oil, gas and minerals and industrial-scale cash-cropping. To anthropologists studying change in the local and regional social settings affected by these ventures, global resonances and highly particular local responses interact to produce great analytical challenges. What drives local forms of engagement with these flows of capital and how do local processes of change unfold? How do negotiation, loss and resistance, affect the extent and nature of the changes that occur in local life-worlds? How is strategic engagement with these massive projects shaped by the social fields in place and by the imagination of social fields to come? One common feature of this apparent “casino capitalism” is the advent of “fast money” schemes, on scales ranging from the very local though the national to the international. Often these schemes are difficult to disentangle from state- and bank- sponsored micro-investment projects, especially for local hopefuls concerned to secure their future in a world in which access to sufficient cash is at once vital and difficult. Anthropological approaches have proved important in dissecting the micro-level processes that constitute people's engagement with and understanding of 'fast money' (e.g. pyramid selling schemes), and showing how these speak to broader debates about globalization, financialization, 'friction', capitalism, commodification, resistance, and resource management. We will read ethnographies that reflect on how the populations studied by anthropologists relate to these various manifestations of fast money. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch / Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Masterseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Masterseminar im Modul Weltgesellschaft Masterseminar im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Masterseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Zweisprachig Deutsch / Englisch Literatur Cox, John 2018 Fast Money Schemes. Hope and Deception in Papua New Guinea. Bloomington: Indiana University Press. High, Mette M. 2017 Fear and Fortune. Spirit Worlds and Emerging Economies in the Mongolian Gold Rush. Ithaca, London: Cornell University Press. Schuster, Caroline 2015 Social Collateral: Women and Microfinance in Paraguay's Smuggling Economy. Berkeley: University of California Press. 30 Forschungskolloquium Dozent/in: Dr. des. Tobias Schwörer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 16:15 - 18:00, ab 18.09.2019 FRO, HS 13 Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: The colloquium presents current on-going research of department members and invited guest speakers on a range of themes and problems. Students are highly encouraged to participate (and receive 2 credit points for this). They may also set-up reading groups, where selected texts are analyzed and discussed for which they receive additional 2 social competency points. Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (2 Cr) Kontakt: tobias.schwoerer@doz.unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen 31 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen "We are not free." Ego-Dokumente nordamerikanischer Indianer Dozent/in: Prof. Dr. phil. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Termine: Wöchentlich Mo., 16.09.2019, 14:15 - 16:00, ab 16.09.2019 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Über Jahrhunderte haben die nordamerikanischen Indianer Wissen und Informationen mündlich tradiert, weil sie keine Schrift im westlichen Sinn kannten. Erst als sie vollständig unter die Kolonialherrschaft der USA und Kanadas geraten waren, begann sich dies im späten 19. Jahrhundert gründlich zu ändern. Im Zuge einer ethnozidalen Politik, die versuchte, den Mitgliedern der First Peoples ihr Indianischsein auszutreiben, um sie völlig in der amerikanischen oder kanadischen Gesellschaft aufgehen zu lassen, mussten die meisten von ihnen das Lesen und Schreiben erlernen. Oft gegen ihren Willen in diese westlichen Kulturtechniken eingewiesen, versetzten sie diese umgekehrt in die Lage, auf neuartige Weise zu kommunizieren. Auf diese Weise entstand seit 1890 eine Unzahl von Ego- Dokumenten, also von Selbstzeugnissen, in denen historische Situationen als persönliche Biographien lesbar sind. Diese Texte geben oft einen tiefen Einblick in indianische Lebenswelten und den Eigensinn von Individuen. Auf schonungslose Weise beleuchten sie auch das an den First Peoples bis in unsere Tage begangene Unrecht. In diesem Masterseminar werden wir uns unter anderem mit den funkelnden, viel zu wenig bekannten Texten von Simon Pokagon, Charles Eastman, Arthur Parker, Luther Standing Bear, Clinton Rickard, Harold Cardinal, Clyde Warrior, Vine Deloria Jr., Mary Crow Dog, Russell Means und anderen auseinandersetzen und sie aus ihren spezifischen Entstehungskontexten heraus deuten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Geschichte MA Masterseminar aus dem Bereich Neuzeit Masterseminar in Ethnologie Studienschwerpunkt Medienanalyse Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Kontakt: aram.mattioli@unilu.ch 32 Markt und Märkte: Theorien und Fallbeispiele Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Termine: Wöchentlich Do., 26.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 26.09.2019 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Märkte gelten als zentrale Institutionen in verschiedensten Wirtschaftsformen und Gesellschaften. In einer kurzen Einführung soll die Bandbreite der unterschiedlichen Konzepte und Theorien von Markt skizziert werden. In den darauffolgenden Sitzungen werden Studierende die empirischen Fallbeispiele in Handouts zusammenfassen, in der jeweiligen Sitzung vorstellen und zur Diskussion stellen. Behandelt werden Bauernmärkte auf Java und in Marokko, die räumliche Verteilung von Marktorten in China, globale Warenketten sowie Finanzmärkte, aber auch Märkte ohne Staat, Gewaltmärkte, informelle Ökonomie in Städten und Tauschhandel in Neuguinea. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Soziologie BA Hauptseminar im Modul Organisationen Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Soziologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Hauptseminar in Soziologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Wahlpflichtbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Soziologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat + Handouts) (4 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Dekolonisation Afrikas Dozent/in: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Der europäische Imperialismus hat die Welt geprägt. Das Proseminar blickt auf das Ende dieses Ausgreifens und nimmt sich am Beispiel Afrikas das Thema der „Dekolonisation“ vor, das bis heute kontrovers diskutiert wird. Im Zentrum stehen die 1960er-Jahre, als viele afrikanische Länder unabhängig wurden. Am Beispiel dieses zentralen Einschnitts in der Geschichte vieler nicht-europäischer Staaten führt der Kurs in das (global-)historische Denken und Forschen ein. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Geschichte BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Bereich Neuzeit Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Hinweise: Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an Studierende der Geschichte und der Kulturwissenschaften mit Major Geschichte im BA-Studium auf Assessmentstufe. Lektüre zur Vorbereitung: Jansen, Jan C. und Jürgen Osterhammel: Dekolonisation. Das Ende der Imperie München 2013. 33 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Cyrill Mamin, Dr. des. Roman Gibel, MA Katharina Steiner, MA Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Termine: Wöchentlich Mi., 18.09.2019, 18:15 - 20:00, ab 18.09.2019 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Kultur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sind textintensive Disziplinen. Das Lesen, Verstehen und Schreiben von Texten sind Kernkompetenzen eines solchen Studiums. Dies fällt nicht immer allen gleich leicht. Mit praktischen Übungen und Techniken werden in diesem Kurs die Grundlagen des wissenschaftlichen Schreibens vermittelt. Im Fokus steht das Schreiben von Seminararbeiten: Zunächst wird deshalb die Planung und erste Herangehensweise beim Schreiben einer Seminararbeit thematisiert und praktisch umgesetzt (Themenwahl, BetreuerInnen, Fragestellung und Exposé). In einem weiteren Schritt werden Aufbau, Inhaltsverzeichnisse und Zitierregeln behandelt. Darüber hinaus bietet der Kurs Hilfestellungen, Tipps und Tricks (mit Techniken wie Mindmaps, 6-Zeiler, Literaturrecherche). Das Seminar ist fächerübergreifend angelegt und begleitet das Schreiben einer eigenen Seminararbeit. D.h.: Die Studierenden suchen eine Betreuungsperson für eine Pro-/Hauptseminararbeit, die sie in ihrem Studium verpflichtend schreiben müssen. In der Schreibwerkstatt werden keine Arbeiten betreut, sondern reale Seminararbeiten begleitend unterstützt. Voraussetzungen: Weil wir das Gelernte unmittelbar umsetzen, wird erwartet, dass die Studierenden bereit sind, während des Kurses eine Seminararbeit zu verfassen (siehe Kursbeschreibung). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Geschichte BA Freie Studienleistungen Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik BA Freie Studienleistungen Judaistik BA Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften BA Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Politikwissenschaft BA Freie Studienleistungen Soziologie BA Freie Studienleistungen Wissenschaftsforschung BA Methodenseminar in Judaistik (BA) Philosophie: Weitere Leistungen Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Anmeldung: Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Kontakt: katharina.steiner@unilu.ch / roman.gibel@unilu.ch Hinweise: Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Studierende des 2. und 3. Semesters (da man für die Teilnahme ein Arbeitsthema und eine Betreuung braucht) sowie an Studierende, denen das Aufgleisen und Schreiben von Seminararbeiten Mühe bereitet. Material: Olat-Plattform Literatur · Eco, Umberto (1990): Wie man eine wissenschaftliche Abschlußarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeiten in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Heidelberg: Müller. (=UTB 1512) · Groebner, Valentin (2012): Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn: Konstanz University Press (Essay). 34 · Kornmeier, Martin (2013): Wissenschaftlich schreiben leicht gemacht. Für Bachelor, Master und Dissertation. 6., aktualisierte Aufl. Stuttgart: UTB (UTB, 3154). · Krämer, Walter (1999): Wie schreibe ich eine Seminar- oder Examensarbeit? Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (1994): Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (Hg.) (1998): Handbuch Studieren. Von der Einschreibung bis zum Examen. Frankfurt/Main: Campus. · Reiners, Ludwig (2011): Stilfibel. Der sichere Weg zum guten Deutsch. 3. Aufl., ungekürzte Ausg. München: Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv Sachbuch, 34358). . Schneider, Wolf (2001): Deutsch für Profis. Wege zu gutem Stil. 15. Aufl., überarb. Taschenbuchausg. München: Mosaik bei Goldmann Equality, Inequality, Justice: Problems of Contemporary Political Philosophy Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Hartmann Durchführender Fachbereich: KSF \ Philosophie Termine: Wöchentlich Di., 17.09.2019, 10:15 - 12:00, ab 17.09.2019 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: A recent Oxfam Briefing Paper entitled „An Economy for the 1 %“ claims this: “The global inequality is reaching new extremes. The richest 1 % now have more wealth than the rest of the world combined.” Thomas Piketty, in his best-selling Capital in the Twenty-First Century, writes: “There is no fundamental reason why we should believe that growth is automatically balanced.” If these claims are right economic inequalities are on the rise within comparatively rich countries and between countries. But is this a problem? Are these inequalities unjust or does criticizing them just amount to envy (Hayek)? In this seminar we want to discuss these questions from a philosophical perspective that is open to political and economic arguments. We will deal with the so-called egalitarianism debate and its critique (Dworkin, Cohen, Frankfurt) and will also discuss economic arguments of a more descriptive kind (Piketty). Lastly, we will also discuss social psychological texts that claim the excessive inequalities have overall detrimental effects on a society. If possible teaching staff from the economics department or the political science department will join the course. Voraussetzungen: Besuch von mindestens einem Proseminar in Philosophie mit abgeschlossener (benoteter) schriftlicher Seminararbeit. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Philosophie MA Hauptseminar im Bereich Praktische Philosophie Hauptseminar in Ethnologie Hauptseminar Philosophie der Ökonomie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie BA Weitere Studienleistungen im Fach Philosophie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat, Essay, Protokoll) (4 Cr) Kontakt: bea.schuler@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Literatur I. Hirose, Egalitarianism, New York 2014. R. Dworkin, Sovereign Virtue. The Theory and Practice of Equality, Cambridge/Mass. 2000. H. Frankfurt, On Inequality, Princeton 2015. T. Piketty, Capital in the Twenty-First Century, Cambridge/Mass. 2014. G. Cohen, If You’re an Egalitarian, How Come You’re so Rich?, Cambridge/Mass. 2009. Et hn ol og is ch es S em in ar Le hr ve ra ns ta ltu ng en im H er bs ts em es te r 20 19 M O N TA G D IE N ST AG M IT TW O C H D O N N ER ST AG 10 .1 5- 11 .0 0 W er ne r E gl i H au pt se m in ar Et hn ol og ie d es C hr is te nt um s H S1 2 Es th er L ee m an n H au pt se m in ar Ak tu el le D eb at te n in d er W irt sc ha fts et hn ol og ie H S2 La ur a Pr ei ss le r Pr os em in ar Et hn ol og ie d es Le be ns an fa ng s un d –e nd es H S1 3 An ik a Kö ni g H au pt se m in ar An th ro po lo gy o f t he B od y 3. B0 1 11 .1 5- 12 .0 0 12 .1 5- 13 .0 0 W er ne r E gl i Pr os em in ar Ei nf üh ru ng in di e Et hn ol og ie 4. B0 2 Be er B et tin a M as te rs em in ar Et hn og ra ph is ch e Pe rs pe kt iv en a uf Fa st M on ey u nd B la ck M ar ke ts H S1 1 Pe te r L ar se n H au pt se m in ar Th e an th ro po lo gy o f h er ita ge : an in tr od uc tio n 4. B5 1 Be tti na B ee r C hr is tia ne S ch ild kn ec ht H au pt se m in ar K la ss ik er d er A nt hr op ol og ie 4. B0 2 An ik a Kö ni g M et ho de ns em in ar M et ho de n et hn ol og is ch er Fe ld fo rs ch un g 3. B0 1 13 .1 5- 14 .0 0 14 .1 5- 15 .0 0 Be tti na B ee r Vo rle su ng Ei nf üh ru ng in d ie E th no lo gi e 3. A0 5 D on G ar dn er H au pt se m in ar Fu nd am en ta l i ss ue s in c ro ss -c ul tu ra l un de rs ta nd in g 4. B5 4 C la ra B om ba ch Pr os em in ar Fl uc ht fo rs ch un g in d er E th no lo gi e 4. B0 2 Ka th ar in a St ei ne r Pr os em in ar Et hn ol og ie d es S po rt s: “ R ea dy , Se t, G o! ” 3. B0 1 15 .1 5- 16 .0 0 16 .1 5- 17 .0 0 To bi as S ch w ör er Pr os em in ar Ei nf üh ru ng in d ie P ol iti ke th no lo gi e 4. B0 2 To bi as S ch w ör er K ol lo qu iu m H S1 3 M eh di S ah eb i 14 -tä gi g H au pt se m in ar Fe ld fo rs ch un g m it de r K am er a – ei ne E in fü hr un g in d ie vi su el le A nt hr op ol og ie 3. B0 1 17 .1 5- 18 .0 0 18 .1 5- 19 .0 0 Ka th ar in a St ei ne r; C yr ill M am in ; R om an G ib el Sc hr ei bw er ks ta tt: W is se ns ch af tli ch es S ch re ib en 4. B5 4 19 .1 5- 20 .0 0

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    Erstellungsdatum: 23.07.2019

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    Publikationen

    mutation. La situation en Suisse romande et au Tessin, Freiburg Schweiz (Universitätsverlag) 1997 (226 [...] mutation. La situation en Suisse romande et au Tessin, Band 49 der Freiburger Veröffentlichungen aus dem

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    Erstellungsdatum: 02.12.2025

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    “ und das „Mouvement Citoyens Romands“ verwiesen, wel- che als sprachregionale Parteien gelten. Sie

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