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    Microsoft Word - Forrer Roger.doc

    auffordern müssen, den Unterstand, bevor dieser die Hunde dort unterbrachte, zu prüfen. Somit wurden alle

    Grösse: 188 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Microsoft Word - Masterarbeit.07.05.2011.II.doc

    nicht einmal Besitz dar? Bevor aber in Kapitel 4 auf den Besitzesbegriff i.S.v. Art. 197 Ziff.

    Grösse: 286 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Masterarbeit Daniel Burgermeister

    Masterarbeit Daniel Burgermeister Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Beweiserhebung in der Cloud Eingereicht von MLaw Daniel Burgermeister, RA am 12. August 2015 betreut von lic.iur. Adrian Schulthess, Fürsprecher Beweiserhebung in der Cloud I Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis ............................................................................................................. III Materialienverzeichnis ........................................................................................................ VII Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................... VIII Kurzfassung ......................................................................................................................... XI 1. Einleitung ........................................................................................................................ 1 1.1. Was heisst Cloud Computing? ................................................................................ 1 1.1.1. Arten von Clouds .............................................................................................. 2 1.1.2. Servicemodelle ................................................................................................. 3 1.2. Welche Probleme stellen sich durch Clouds im Strafverfahren? ............................ 4 2. Überblick über strafprozessuale Zwangsmassnahmen betreffend Datenerhebungen ... 6 2.1. Allgemeines ............................................................................................................. 6 2.2. Durchsuchung von Aufzeichnungen ....................................................................... 6 2.3. Exkurs: Online-Durchsuchung nach Art. 246 StPO ................................................ 7 2.4. Beschlagnahme ........................................................................................................ 8 2.5. Exkurs: Sperrverfügung ........................................................................................... 9 2.6. Edition ................................................................................................................... 11 2.7. Geheime Überwachungsmassnahmen ................................................................... 12 2.7.1. Allgemeine Voraussetzungen ......................................................................... 12 2.7.2. Daten des Fernmeldeverkehrs ........................................................................ 12 2.7.3. Daten bei E-Mail-Providern ........................................................................... 14 2.7.4. Daten bei Cloud-Service-Providern ................................................................ 16 2.7.5. Rückwirkende Erhebung von Randdaten ....................................................... 17 Beweiserhebung in der Cloud II 2.7.6. Online-Durchsuchung einer Cloud nach Art. 269 ff. StPO ............................ 18 3. Vorgehensweise bei Daten bzw. CSP in der Schweiz .................................................. 19 3.1. Freiwillige Datenherausgabe ................................................................................. 19 3.2. Vorgehensweise bei einer Hausdurchsuchung ...................................................... 19 3.3. Exkurs: Territorialitätsprinzip vs. Zugriffsprinzip ................................................ 20 3.4. „Zwangsweise“ Datenerhebung ............................................................................ 23 3.5. Siegelung ............................................................................................................... 24 3.6. Zusammenfassung in Form eines Schemas ........................................................... 28 4. Vorgehensweise bei Daten bzw. CSP im Ausland ....................................................... 29 4.1. Serverstandort vs. Standort des Cloud Service Providers ..................................... 29 4.2. Freiwillige Datenherausgabe ................................................................................. 30 4.2.1. Durch die beschuldigte Person ....................................................................... 30 4.2.2. Durch den Provider ......................................................................................... 30 4.2.3. Die Bestimmung von Art. 32 lit. b CCC ........................................................ 30 4.3. „Zwangsweise“ Erhebung von Daten im Ausland ................................................ 32 4.3.1. Erhebung von Daten in einem CCC-Staat ...................................................... 32 4.3.2. Exkurs: Überblick über die Convention on Cybercrime (CCC) ..................... 33 4.3.3. Erhebung von Daten in einem Nicht-CCC-Staat ............................................ 34 4.3.4. Spezialfall Datenerhebung in den USA .......................................................... 35 4.3.5. Vorabklärungen über polizeiliche Kanäle (Interpol) ...................................... 38 4.3.6. Siegelung ........................................................................................................ 38 4.3.7. Zusammenfassung in Form eines Schemas .................................................... 39 5. Fazit .............................................................................................................................. 40 Beweiserhebung in der Cloud III Literaturverzeichnis AEPLI MICHAEL, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten – Unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Zürich 2004. BANGERTER SIMON, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht – unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, Zürich 2014. BIAGGINI GIOVANNI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007 (zit. BIAGGINI Kommentar BV, Art. 13 N 1). BOMMER FELIX, Löschung als Einziehung von Daten, in: Schwarzenegger Christian/Arter Oliver/Jörg Florian S. (Hrsg.), Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 171 ff. BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Leitfaden zur Beweiserhebung in Verbindung mit Internet- accounts bei Dienstanbietern (Providern) mit Sitz in den USA, 14.05.2014 (zit. Leitfaden BJ Beweiserhebung US-Provider). BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK (BSI), Cloud Computing Grunlagen, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/CloudComputing/Grundlagen/Grundlagen_node.htm l (zuletzt besucht am 20.07.2015). BURGERMEISTER DANIEL, Ermittlungen im Internet / ICT-Bereich, Leitfaden der Staatsan- waltschaft St. Gallen, St. Gallen, 08.11.2013 bzw. 08.05.2015. DOMBROWSKI NADINE, Extraterritoriale Strafrechtsanwendung im Internet, Berlin 2014. DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014 (zit. BEARBEITER, StPO-Kommentar, Art. 1 N 1). DONATSCH ANDREAS/SCHMID ALBERT, Der Zugriff auf E-Mails im Strafverfahren – Überwachung (BÜPF) oder Beschlagnahme?, in: Schwarzenegger Christian/Arter Oli- ver/Jörg Florian S. (Hrsg.), Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 151 ff. Beweiserhebung in der Cloud IV EIDGENÖSSISCHER DATENSCHUTZ- UND ÖFFENTLICHKEITBEAUFTRAGTER (EDÖB), Erläute- rungen zu Cloud Computing, 2014, http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00876/01203/index.html?lang=de (zuletzt besucht am 20.07.2015). FRAUNHOFER INSTITUT, Cloud-Computing für die öffentliche Verwaltung – ISPRAT- Studie, November 2010, http://www.cloud.fraunhofer.de/de/publikationen/isprat_cloud.html (zuletzt besucht am 20.07.2015). GERCKE MARCO/BRUNST PHILIPP W., Praxishandbuch Internetstrafrecht, München 2009. GLESS SABINE, Strafverfolgung im Internet, in: ZStrR 130, 2012. GOLDSCHMID PETER/MAURER THOMAS/SOLLBERGER JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Text- ausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008 (zit. BEARBEITER, kommen- tierte Textausgabe StPO, Art. 1 N 1). HANSJAKOB THOMAS, BÜPF / VÜPF – Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verord- nung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006 (zit. Hansjakob, BÜPF-Kommentar, Art. 1 BÜPF N 1). HEIMGARTNER STEFAN, Die internationale Dimension von Internetstraffällen, in: Schwar- zenegger Christian/Arter Oliver/Jörg Florian S. (Hrsg.), Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 117 ff. (zit. HEIMGARTNER, Internationale Dimension). HEIMGARTNER STEFAN, Strafprozessuale Beschlagnahme – Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011 (zit. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme). HILBER MARC (Hrsg.), Handbuch Cloud Computing, Köln 2014 (zit. BEARBEITER, Hand- buch Cloud Computing, S. 1). INTERNATIONAL COMPETITION NETWORK, Anti-Cartel Enforcement Manual, Cartel Work- ing Group, Subgroup 2: Enforcement Techniques, Chapter 3: Digital Evidence Gathering, März 2010, http://www.internationalcompetitionnetwort.org/uploads/library/doc627.pdf (zuletzt besucht am 02.08.2015; zit. ICN). JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL MARC TH., Zur Abgrenzung von Beschlagnahme und Über- wachung im Strafverfahren, in: ZStrR 125, 2007, S. 157 ff. Beweiserhebung in der Cloud V JOSITSCH DANIEL, Durchsuchung und Siegelung elektronischer Daten, Handout Lehrveran- staltung Strafprozessrecht II, Frühjahrsemester 2015, http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/jositsch/lehrveranstaltung/ handout12.pdf (zuletzt besucht am 20.07.2015). KURZIDIM MICHAEL, Die besten Cloud Anbieter der Schweiz, in: Computerworld, 10.07.2014, http://www.computerworld.ch/news/software/artikel/marktueberblick-die- besten-cloud-anbieter-der-schweiz-66054 (zuletzt besucht am 14.07.2015). MÜLLER THOMAS/GÄUMANN STEFAN, Siegelung nach Schweizerischer StPO, in: Anwalts- revue 6-7/2012, S. 290 ff. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 (zit. BEARBEITER, BSK StPO, Art. 1 StPO N 1). OODRIVE, Trusted Cloud Solutions, IaaS – PaaS – SaaS – Was sind die Unterschiede, 03.02.2014, http://de.oodrive.com/de/content/iaas-paas-saas-was-sind-die-unterschiede (zuletzt besucht am 20.07.2015). RYSER DOMINIC, „Computer Forensics“, eine neue Herausforderung für das Strafprozess- recht, in: Schwarzenegger Christian/Arter Oliver/Jörg Florian S. (Hrsg.), Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 553 ff. SCHMID NIKAUS, Strafprozessuale Fragen im Zusammenhang mit Computerdelikten und neuen Informationstechnologien im allgemeinen, in: ZStrR 111, 1993, S. 81 ff. (zit. SCHMID, strafprozessuale Fragen, ZStrR). SCHMID NIKLAUS, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 (zit. SCHMID, Handbuch StPO). SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013 (zit. SCHMID, Praxiskommentar StPO). SCHNEIDER JÜRG, Internet Service Provider im Spannungsfeld zwischen Fernmeldege- heimnis und Mitwirkungspflichten bei der Überwachung des E-Mail-Verkehrs über das Internet, in: AJP 2005, S. 179 ff. Beweiserhebung in der Cloud VI SCHULZ HAJO, Island – Insel der grünen Rechenzentren, 17.06.2012, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Island-Insel-der-gruenen-Rechenzentren- 169591.html (zuletzt besucht am 15.07.2015). SCHWARZENEGGER CHRISTIAN, Sperrverfügungen gegen Access-Provider, in: Arter Oli- ver/Jörg Florian S. (Hrsg.), Internet-Recht und Electronic Commerce Law, Bern 2003, S. 249 ff. SCHWEINGRUBER SANDRA, Cybercrime – Strafverfolgung im Konflikt mit dem Territoriali- tätsprinzip, in: Jusletter 10.11.2014. SCHWERHA JOSEPH J., Law Enforcement Challenges in Transborder Acquisition of Electronic Evidence from „Cloud Computing Providers“, 15.01.2010, http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/economiccrime/cybercrime/documents/reports- presentations/2079_reps_IF10_reps_joeschwerha1a.pdf (zuletzt besucht am 31.07.2015). SÖBBING THOMAS, Cloud Computing, die Zukunftsvision von Amazon, Google und Microsoft rechtlich betrachtet, in: Jusletter 10.08.2009. SPOENLE JAN, Cloud Computing and cybercrime investigations: Territoriality vs. the power of disposal?, 31.12.2010, http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/economiccrime/cybercrime/documents/international cooperation/2079_Cloud_Computing_power_disposal_31Aug10a.pdf (zuletzt besucht a 31.07.2015). SWISSCOM, Die Cloud für die Schweiz, 2013, http://www.swisscom.ch/ist/dam/documents/factsheets/2013-die-cloud-fuer-die- schweiz.pdf, zuletzt besucht am 20.07.2015 (zit. Swisscom, Factsheet). US-DEPARTEMENT OF JUSTICE, Investigative Guide for Obtaining Electronic Evidence from the United States, 25.05.2012 (zit. Guidance Electronic Evidence). WALDER STEPHAN, Rechtshilfe bei Internetkriminalität, Referat Fachtagung Staatsanwalt- schaft St. Gallen, 19.11.2014 (Folien). Beweiserhebung in der Cloud VII Materialienverzeichnis Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 01.07.1998, BBl 1998 4241. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1085. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europara- tes über die Cyberkriminalität vom 18.06.2010, BBl 2010 4697. Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs (BÜPF) vom 27.02.2013, BBl 2013 2683. Council of Europe (Europarat), Explanatory Report to the Convention on Cybercrime, http://conventions.coe.int/Treaty/en/Reports/Html/185.htm. Beweiserhebung in der Cloud VIII Abkürzungsverzeichnis a alt Abs. Absatz AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AJP Allgemeine Juristische Praxis a.M. anderer Meinung Art. Artikel Aufl. Auflage BBl Bundesblatt BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (amtliche Sammlung) BGer Bundesgericht BJ Bundesamt für Justiz BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Deutschland) bspw. beispielsweise BStGer Bundesstrafgericht BStP Bundesgesetz vom 15.06.1934 über die Bundesstrafrechtspflege (ausser Kraft; SR 312.0) BÜPF Bundesgesetz vom 06.10.2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise CCC Convention on Cybercrime (Übereinkommen über die Cyberkriminalität) des Europarates vom 23.11.2001 (SR 0.311.43) CRM Customer Relationship Management CSP Cloud Service Provider d.h. das heisst Beweiserhebung in der Cloud IX E. Erwägung EDÖB Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter engl. englisch etc. et cetera EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Union f./ff. folgende/fortfolgende fedpol Bundesamt für Polizei FMG Fernmeldegesetz vom 30.04.1997 (SR 784.10) frz. französisch FZR Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung Hrsg. Herausgeber IaaS Infrastracture as a Service ICN International Competition Network ICT Information and Communication Technology insb. insbesondere IRSG Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.03.1981 (SR 351.1) i.S. im Sinne ISP Internet Service Provider IT Informationstechnik i.V.m. in Verbindung mit lit. litera m.E. meines Erachtens N Note NIST National Institute of Standards and Technology PaaS Platform as a Service Beweiserhebung in der Cloud X Rz. Randziffer S. Seite SaaS Software as a Service StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007 (SR 312.0) TPF Amtliche Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesstrafge- richts u.a. unter anderem vgl. vergleiche VPN Virtual Private Network vs. versus VStrR Bundesgesetz vom 22.03.1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) VÜPF Verordnung vom 31.10.2001 über die Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs (SR 780.11) z.B. zum Beispiel zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Beweiserhebung in der Cloud XI Kurzfassung Cloud Computing stellt die Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt vor neue Her- ausforderungen bei der Beweismittelerhebung. Dennoch kann festgestellt werden, dass die schweizerische Strafprozessordnung den Strafverfolgungsbehörden u.a. mit Durchsuchung, Edition und Überwachungsmassnahmen ausreichende Möglichkeiten bietet, um Daten ei- ner Cloud als Beweismittel zu erheben, solange sich die Daten bzw. die Cloud Service Provider in der Schweiz befinden. Wenn sich die zu erhebenden Daten im Ausland befin- den bzw. durch ausländische Cloud Service Provider gehostet werden, ist die Beweiserhe- bung erschwert, aber nicht unmöglich. Gerade mit der Convention on Cybercrime des Eu- roparats wurde ein gutes Instrument geschaffen, um an Daten in Vertragsstaaten der Kon- vention zu gelangen. Erwähnenswert ist Art. 29 der Konvention, der es ermöglicht, dass strafverfahrensrelevante Daten durch den ersuchten Staat umgehend gesichert werden kön- nen, damit diese für ein folgendes Rechtshilfeverfahren nicht verloren gehen. Auch Art. 32 lit. b der Konvention erleichtert den Strafverfolgungsbehörden die Beweiserhebung im Ausland, wenn mit Zustimmung einer berechtigten Person vom Inland aus direkt auf die relevanten Daten einer Cloud zugegriffen werden darf. Trotz Cybercrime-Konvention kann es aber leider immer noch zu langwierigen Rechtshilfeverfahren kommen, wenn Da- ten im Ausland erhältlich gemacht werden sollen. Insbesondere sind Rechtshilfeersuchen an Staaten, welche die Convention on Cybercrime nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, erfahrungsgemäss nicht immer erfolgsversprechend. Es wird daher dafür plädiert, dass einerseits weitere Staaten der Konvention beitreten oder weitere bi- oder multilaterale Ver- träge in diesem Bereich geschaffen werden und andererseits die Convention on Cybercri- me im Bereich der zwangsweisen grenzüberschreitenden Beweiserhebung ausgebaut wird. In diesem Zusammenhang muss das traditionelle Territorialitätsprinzip einem moderneren, pragmatischeren Prinzip weichen, damit in Zukunft erfolgreich Strafverfolgung im Bereich von Cloud Computing betrieben werden kann. Als gutes Beispiel für eine Überdenkung des Territorialitätsprinzips darf das Zugriffsprinzip (engl. Access Approach) angeführt werden. Beweiserhebung in der Cloud 1 1. Einleitung In einem Factsheet der Swisscom aus dem Jahre 2013 heisst es: „Swisscom baut die Cloud für die Schweiz.“1 Die Idee der Swisscom ist es, alle möglichen Daten, wie beispielsweise Lohnabrechnungen, Quittungen, Verträge, Steuerunterlagen usw. in ihrer Cloud zu spei- chern2, und in Zukunft sollen auch sensiblere Daten wie Patientendaten in einer Cloud si- cher abgelegt werden können.3 Diese „360-Grad-Cloud“ soll das digitale Schliessfach der Schweiz werden. Wenn wir dieser Vision der Swisscom folgen, werden wir uns in Zukunft als Strafverfolger aber auch als Bürger vermehrt mit dem Thema Cloud Computing beschäftigen müssen, ob wir wollen oder nicht. 1.1. Was heisst Cloud Computing? Es konnte sich bislang keine allgemeingültige Definition des Begriffs Cloud Computing durchsetzen.4 Sehr vereinfacht habe ich den Begriff Cloud im Leitfaden der Staatsanwalt- schaft St. Gallen zu Ermittlungen im Internet / ICT-Bereich umschrieben: „In sogenannten Clouds werden Daten nicht mehr direkt vor Ort auf einem Speichermedium (Festplatte, DVD, USB-Stick etc.) gespeichert, sondern im Internet (auf Servern im In- und Ausland, häufig sogar verteilt auf verschiedene Server). Vorteil dieses Dienstes ist der orts- und geräteunabhängige Datenzugriff. Das geht so weit, dass sogar ganze Programme (z.B. auch Microsoft Office Anwendungen5) nicht mehr auf einem Gerät installiert sind, sondern über eine Internetverbindung genutzt werden. Nachteil für uns Strafverfolger ist der er- schwerte Zugriff auf diese Daten.“6 Auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) wird Cloud Computing folgendermassen beschrieben: „Cloud Computing (deutsch: rechnen in der Wolke) ist ein Begriff aus der Informationstechnik (IT). Er bedeu- tet, vereinfacht gesagt, dass Software, Speicherkapazitäten oder Rechnerleistung über ein Netzwerk, zum Beispiel das Internet, oder innerhalb eines Virtual Private Network (VPN) 1 SWISSCOM, Factsheet, S. 6. 2 SWISSCOM, Factsheet, S. 20. 3 SWISSCOM, Factsheet, S. 34. 4 BSI – Cloud Computing Grundlagen. 5 Microsoft Office 365: https://office.live.com/start/default.aspx (zuletzt besucht am 14.07.2015). 6 BURGERMEISTER, S. 5. Beweiserhebung in der Cloud Einleitung 2 bedarfsorientiert bezogen, d.h. gemietet werden. Die IT-Landschaft (z.B. Rechenzentrum, Datenspeicher, Mail- oder Kollaborationssoftware, Entwicklungsumgebungen oder Spezi- alsoftware wie Customer Relationship Management (CRM)) steht nicht mehr im Eigentum des Unternehmens oder der Behörde und wird nicht mehr von diesen selbst betrieben, son- dern von einem oder mehreren Cloud-Service-Anbietern als Dienstleistung (Service) ge- mietet.“7 1.1.1. Arten von Clouds Es werden vom NIST (National Institute of Standards and Technology; US-amerikanische Standardisierungsstelle) die sogenannten Bereitstellungsmodelle (Deployment Models) Private Clouds, Public Clouds, Hybrid Clouds und Community Clouds unterschieden:8 Von einer Private Cloud wird gesprochen, wenn die Cloud-Infrastruktur nur einer Instituti- on betrieben wird. Sie kann von der Institution selbst oder einem Dritten organisiert und geführt werden und dabei im Rechenzentrum der eigenen Institution oder einer fremden Institution stehen. In einer Public Cloud werden die Dienste von der Allgemeinheit oder einer grossen Grup- pe genutzt, zum Beispiel einer ganzen Branche, und die Dienste werden von einem Anbie- ter zur Verfügung gestellt. Bei einer Community Cloud wird die Infrastruktur von mehreren Institutionen geteilt, die ähnliche Interessen haben (z.B. Universitäten, Bibliotheken etc.). Eine solche Cloud kann von einer dieser Institutionen oder einem Dritten betrieben werden. Werden eine Public Cloud und eine Private Cloud gleichzeitig und parallel genutzt, spricht man von einer Hybrid Cloud.9 7 EDÖB , Erläuterungen zu Cloud Computing. 8 BSI, Cloud Computing Grundlagen. 9 EDÖB, Erläuterungen zu Cloud Computing. Beweiserhebung in der Cloud Einleitung 3 1.1.2. Servicemodelle Die Cloud-Dienste können in die folgenden drei Servicemodelle eingeteilt werden.10 1.1.2.1 Infrastracture as a Service (IaaS)11 – Auslagerung der materiellen Infrastruktur Der Cloud-Anbieter stellt in der Cloud einen Server zur Verfügung, auf dem die Cloud- Nutzer ihre Daten oder Anwendungen abspeichern können. Der Cloud-Anbieter ist nur für das Funktionieren des Netzes, dessen Zugang, der Hardware etc. verantwortlich. Der Nut- zer hat die volle Kontrolle über das IT-System vom Betriebssystem aufwärts, da alles in- nerhalb seines Verantwortungsbereichs betrieben wird. Führender Anbieter von IaaS in der Schweiz ist gemäss einer Studie von Experton aus dem Jahre 2014 die Swisscom.12 1.1.2.2 Platform as a Service (PaaS)13 – Auslagerung der materiellen Infrastruktur, der Anwendungen und Daten Der Cloud-Anbieter stellt eine komplette Infrastruktur bereit und bietet dem Nutzer auf der Plattform standardisierte Schnittstellen an, die von Diensten des Kunden genutzt werden. Die Bewirtschaftung der Daten erfolgt durch den Nutzer. Der Kunde hat nur noch die Kon- trolle über seine Anwendungen, die auf der Plattform laufen, und keinen Zugriff auf die darunterliegenden Schichten (Hardware, Betriebssystem). Ein bekannter Anbieter von PaaS ist beispielsweise die Google Cloud Platform, bei welcher bausteinmässig Entwick- lerdienste angeboten werden.14 Aber auch in der Schweiz gibt es Anbieter von PaaS, bspw. die Abraxas Informatik AG.15 1.1.2.3 Software as a Service (SaaS)16 – das „Alles-in-Einem-Angebot“: Der Kunde ist nur noch Konsument in der Cloud. Er bewirtschaftet nichts mehr selber. Er übergibt praktisch die ganze Kontrolle an den CSP (Cloud Service Provider) und kann die Daten auf der Cloud nur noch mit der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Funktionali- 10 http://de.oodrive.com/de/content/iaas-paas-saas-was-sind-die-unterschiede; EDÖB, Erläuterungen zu Cloud Computing; BSI, Cloud Computing Grundlagen; vgl. auch WEISS, Handbuch Cloud Computing, S. 5 Rz. 5 ff.; SCHORER, Handbuch Cloud Computing, S. 63 Rz. 22 ff.; SWISSCOM, Factsheet, S. 12. 11 Vgl. auch WEISS, Handbuch Cloud Computing, S. 5 Rz. 10. 12 Vgl. KURZIDIM. 13 Vgl. auch WEISS, Handbuch Cloud Computing, S. 5 Rz. 11. 14 https://cloud.google.com (zuletzt besucht am 14.07.2015); vgl. auch SCHORER, Handbuch Cloud Compu- ting, S. 64 Rz. 23. 15 Vgl. https://www.abraxas.ch/de/angebot/themen/cloud-computing (zuletzt besucht am 14.07.2015). 16 Vgl. auch WEISS, Handbuch Cloud Computing, S. 5 Rz. 12. Beweiserhebung in der Cloud Einleitung 4 tät bearbeiten. SaaS ist wohl der meist verbreitete und meistgenutzte Service des Stan- dardusers.17 Bekannte Beispiele dazu sind iCloud, Dropbox, OneDrive, Google Drive etc. oder auch reine E-Mail-Anbieter wie GMX etc.18 Beispielsweise bietet Apple mit der iCloud u.a. die Möglichkeit, neben Mails, Kontakten und Kalendereinträgen, Fotos, Dokumente und Einstellungen automatisch in die Cloud zu laden und mit allen Geräten des Besitzers zu synchronisieren.19 Google Drive beinhaltet neben einem gewöhnlichen Online-Speicherplatz für Dateien aller Art eine Office-Lösung mit Google Docs, Sheets, Slides und Forms, mit welcher Dokumente gemeinsam online bearbeitet werden können.20 Auch das Geschäftssoftwareunternehmen SAP verfügt über eine Cloud-Lösung, mit welcher Anwendungen für Finanzen, Personalwesen, Vertrieb etc. online betrieben werden.21 Der Ausdruck „as a Service“ wird noch für weitere Cloud-Angebote benutzt. Dazu gehö- ren Database as a Service (DBaaS), Desktop as a Service (DaaS), Storage as a Service etc. Aus diesem Grund wird auch von XaaS, also irgendetwas als Dienstleistung gesprochen, obwohl sich die meisten Angebot den beschriebenen Kategorien zuordnen lassen.22 1.2. Welche Probleme stellen sich durch Clouds im Strafverfahren? Das erste Problem ist die Unkenntnis der Strafverfolgungsbehörde darüber, dass die be- schuldigte Person überhaupt einen Cloud-Dienst nutzt. Nehmen wir den klassischen Fall einer KOBIK-Meldung23 wegen Herunterladens von Kinderpornografie über ein Peer-to- Peer-Netzwerk24: Der Staatsanwalt stellt nach Eingang einer solchen Meldung einen Durchsuchungsbefehl für die Örtlichkeit des betreffenden Internetanschlusses aus. Die Polizei führt die Hausdurchsuchung durch und stellt diverse Datenträger (PCs, externe Festplatten, USB-Sticks etc.) sicher. Diese Datenträger werden anschliessend digital- forensisch auf kinderpornografische Daten ausgewertet. Nun kann es durchaus sein, dass 17 SCHORER, Handbuch Cloud Computing, S. 65 Rz. 25. 18 SCHORER, Handbuch Cloud Computing, S. 65 Rz. 25/26. 19 https://www.apple.com/chde/icloud/ (zuletzt besucht am 14.07.2015). 20 https://www.google.com/drive/ (zuletzt besucht am 14.07.2015). 21 Cloud-Suite auf http://www.sap.com/germany/pc/tech/cloud/software/cloud-applications/entreprise- suite.html (zuletzt besucht am 14.07.2015); vgl. auch Fraunhofer Institut, Cloud-Computing für die öffent- liche Verwaltung, S. 17. 22 BSI, Cloud Computing Grundlagen; vgl. auch SCHORER, Handbuch Cloud Computing, S. 65 Rz. 24 und S. 66 Rz. 27. 23 KOBIK: Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität. 24 Peer-to-Peer-Netzwerke („P2P“) sind Rechnernetzwerke, bei denen alle Rechner gleichberechtigt im Netz zusammenarbeiten. Üblicherweise werden in solchen Netzwerken Daten ausgetauscht. Beweiserhebung in der Cloud Einleitung 5 sich auf den lokal sichergestellten Datenträgern keine entsprechenden Daten finden lassen, da die tatverdächtige Person die strafrelevanten Dateien in einer Cloud gespeichert hat. Wenn nun die beschuldigte Person in einer Einvernahme nicht aussagt, einen Cloud-Dienst zu nutzen, und es auf den sichergestellten Datenträgern auch keine Hinweise (z.B. Brow- serverlauf) dafür gibt, wird die ermittelnde oder untersuchende Behörde nie erfahren, dass die beschuldigte Person einen Cloud-Dienst benutzt. Ein zweites Problem stellt sich bei folgender Konstellation: Der Beschuldigte, ein mut- masslicher Betrüger, führt ein belegloses Büro, d.h. er nutzt Online-Anwendungen für sei- ne Arbeit und sämtliche damit erstellten Dokumente sind in einer Cloud abgespeichert. Es ist der ermittelnden Behörde bekannt, welche Anbieterin er benutzt. Der Beschuldigte rückt aber das Passwort für seinen Zugang nicht heraus. Die Cloud-Anbieterin hat ihren Sitz in der Schweiz. Wo die Datenserver liegen, ist aber nicht bekannt. Die dritte Konstellation stellt sich gleich dar wie die zweite, jedoch befindet sich die Cloud-Anbieterin im Ausland. Wie gelangt nun die Strafverfolgungsbehörde an die Daten, wenn die beschuldigte Person nicht kooperiert? Weitere Fragen stellen sich bei der Sicherstellung von Daten in Clouds von Unternehmen: Was für einen Cloud-Dienst nutzt die Unternehmung? Handelt es sich dabei um eine Pri- vate Cloud, auf die nur die fragliche Unternehmung Zugriff hat? Wo können die Daten erhältlich gemacht werden? Am Ort des Sitzes der Cloud- Anbieterin? Am Serverstandort? Hat die Cloud-Anbieterin überhaupt Zugriff auf die Daten oder stellt sie nur die Infrastruktur für den Kunden zur Verfügung (IaaS oder PaaS). Wer ist zuständig für diese Datenerhebung? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es? Muss in- ternationale Rechtshilfe beansprucht werden? Diese Masterarbeit soll Wege aufzeigen, wie die Strafverfolgungsbehörden nach gelten- dem Recht an verfahrensrelevante Daten im In- und Ausland gelangen können, mit und ohne Kooperation der beschuldigten Person. Zudem soll sie Anregungen geben, in wel- chem Bereich das Recht weiterentwickelt werden soll. Kein Thema dieser Arbeit ist der Umgang mit sichergestellten verschlüsselten Daten. Beweiserhebung in der Cloud 6 2. Überblick über strafprozessuale Zwangsmassnahmen betreffend Datenerhebungen 2.1. Allgemeines Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die u.a. dazu dienen Beweise zu sichern (Art. 196 StPO). Sie können nur ergriffen werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), keine milderen Mittel den gleichen Zweck ermöglichen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; Sub- sidiarität25) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Proportionalität26). Nach Abs. 2 von Art. 197 StPO sind Zwangsmass- nahmen auch gegen nicht beschuldigte Personen möglich. Jedoch sollten diese mit beson- derer Zurückhaltung angeordnet werden.27 Die StPO sieht keine Normen vor, die sich explizit auf die Beweissammlung im Internet beziehen. Es gibt jedoch einige Regelungen in der StPO, die Anknüpfungspunkte bieten, um im Internet – und damit in einer Cloud – an Beweise zu gelangen.28 Im Folgenden wer- den diese Normen näher erläutert. 2.2. Durchsuchung von Aufzeichnungen Art. 246 StPO ermöglicht die Durchsuchung von Aufzeichnungen, wenn zu vermuten ist, dass darin Informationen zu finden sind, die der Beschlagnahme unterliegen. Als Beweis- gegenstände im Sinne von Art. 246 StPO bzw. Art. 192 StPO werden nicht nur Urkunden nach Art. 110 Abs. 4 StGB erfasst, sondern jedes Schriftstück mit einem entsprechenden Informationsgehalt. Darunter fallen auch elektronische Datenaufzeichnungen.29 Grundsätz- lich verlangt Art. 192 Abs. 1 StPO, dass die Strafbehörde die Beweisgegenstände vollstän- dig und im Original zu den Akten nimmt. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrund- 25 HUG/SCHEIDEGGER, StPO-Kommentar, Art. 197 N 17. 26 HUG/SCHEIDEGGER, StPO-Kommentar, Art. 197 N 20. 27 HUG/SCHEIDEGGER, StPO-Kommentar, Art. 197 N 22 f.; RIGHETTI, Kommentierte Textausgabe StPO, S. 189. 28 GLESS, ZStrR 130 (2012), Strafverfolgung im Internet, S. 6. 29 BBl 2006 1085, S. 1214; vgl. auch SCHMID, Handbuch StPO, N 958 und N 1073; DONATSCH, StPO- Kommentar, Art. 192 N 5; KELLER, StPO-Kommentar, Art. 246 N 6; THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 246 StPO N 3; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 7 satzes dürfen auch Kopien erstellt werden, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens ge- nügt (Art. 192 Abs. 2 StPO und Art. 247 Abs. 3 StPO).30 In Bezug auf die Durchsuchung und Sicherung einer Cloud ist die Möglichkeit der Kopie (Spiegelung) im Sinne der Ver- hältnismässigkeit von grosser Bedeutung. Gerade bei einer Public Cloud kann nicht die ganze Infrastruktur im Original „zu den Akten genommen“ werden, da auf einer solchen Cloud auch Daten von Unbeteiligten gespeichert sind, welche weiterhin auf den Cloud- Dienst Zugriff haben sollten.31 Jedoch kann es der Beschlagnahmezweck (Art. 263 StPO) verlangen, dass die Originaldaten erhoben werden müssen. Dies ist der Fall, wenn es nicht nur um die Erhebung von Beweismitteln geht, sondern auch die spätere Einziehung der Daten gesichert werden soll. Zu denken ist dabei z.B. an kinderpornografische Dateien.32 Die Bestimmung von Art. 246 StPO ist Grundlage dafür, dass bei einer Hausdurchsu- chung33 sichergestellte Datenträger auf straf- und verfahrensrelevante Daten ausgewertet werden dürfen. Gemäss Art. 241 StPO muss eine Durchsuchung von Aufzeichnungen wie alle weiteren Durchsuchungen oder Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl ange- ordnet werden. Nur in dringenden Fällen kann die Anordnung mündlich erfolgen, muss aber nachträglich schriftlich bestätigt werden. 2.3. Exkurs: Online-Durchsuchung nach Art. 246 StPO Art. 246 StPO begründet nach herrschender Meinung keine gesetzliche Grundlage für eine Online-Durchsuchung von Aufzeichnungen, da es sich bei einer Massnahme nach Art. 246 StPO um eine offene Zwangsmassnahme handelt, die für den Betroffenen erkennbar ist und entsprechend Art. 241 StPO diesem grundsätzlich mit schriftlichem Befehl mitzuteilen ist.34 Die Online-Durchsuchung eines einzelnen Gerätes hätte mit der Revision des BÜPF und Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Einsatz von GovWare35 eingeführt 30 Vgl. RFJ/FZR 2008 86; SCHMID, Handbuch StPO, N 1075; DONATSCH, StPO-Kommentar, Art. 192 N 15 f.; THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 246 StPO N 27 und N 30; BBl 2006 1085, S. 1239. 31 Vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 246 StPO N 27. 32 Vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 247 StPO N 31. 33 Gemäss Art. 244 StPO Abs. 2 lit. b ist eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person u.a. möglich, wenn zu vermuten ist, dass im zu durchsuchenden Raum zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind. 34 THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 246 StPO N 5; SCHMID, Handbuch StPO, N 1061, Fn 256; KEL- LER, StPO-Kommentar, Art. 246 N 8; AEPLI, S. 132; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 41. 35 Gemäss Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Govware; zuletzt abgerufen am 13.07.2015) werden Computerprogramme als Govware (Kofferwort aus engl. governmental, „behördlich“ und Software) be- zeichnet, die von einem Staat oder einem für den Staat arbeitenden Privatunternehmen entwickelt wurden, um vom Benutzer unerwünschte und ggf. schädliche Funktionen auszuführen. In der Schweiz sollen in Zukunft die Kommunikationsinhalte und Randdaten insbesondere von Smartphones und Computer (Voice Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 8 werden können36, wurde aber explizit im neu zu schaffenden Art. 269ter StPO ausgenom- men.37 Folglich wird es vorläufig in der Schweiz wegen der fehlenden gesetzlichen Grund- lage keine Möglichkeit einer Online-Durchsuchung eines einzelnen Gerätes geben.38 Da- gegen könnte aber die Online-Durchsuchung einer Cloud unter den Bestimmungen von Art. 269 f. StPO im Sinne einer geheimen Überwachung möglich sein. 2.4. Beschlagnahme Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände bei beschuldigten Personen wie auch bei einer Drittperson beschlagnahmt werden, die voraussichtlich als Beweismittel ge- braucht werden. Es stellt sich die Frage, ob elektronische Daten als Gegenstände im Sinne von Art. 263 StPO zu verstehen sind oder nur der Datenträger beschlagnahmt werden kann. Es könnte im Fall von Daten, die auf einer Cloud liegen, zu Schwierigkeiten führen, wenn als Gegenstand nur beschlagnahmt werden kann, was bereits physisch existiert.39 Nach SCHMID40 kann auf eine rechtliche Grundlage der Beschlagnahme von Daten über den Grundsatz „a maiore minus“41 geschlossen werden: Wenn theoretisch eine ganze Ser- verfarm beschlagnahmt werden dürfte, muss auch die Beschlagnahme von noch herzustel- lenden Kopien einzelner Daten als milderes Mittel möglich sein. Einen anderen Ansatz verfolgt HEIMGARTNER42, indem er den Begriff „Gegenstand“ als Synonym für ein abge- schlossenes, reales oder ideales Objekt, das dem Betrachter gegenübersteht, verstanden sieht. Darunter seien auch Informationen in Form elektronischer Daten zu subsumieren. Auch BANGERTER argumentiert dafür, dass der Begriff „Gegenstand“ weit zu verstehen ist, so dass sowohl körperliche wie auch unkörperliche Objekte damit erfasst sind.43 Das Bun- desgericht entschied zudem mehrfach bei Entsiegelungsverfahren, wenn ein Datenträger Daten enthält, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, dass diese durch den Entsiege- over IP) mittels GovWare überwacht werden können (vgl. Entwurf Art. 269ter StPO; HANSJAKOB, StPO- Kommentar, Art. 269ter N 1 ff.). 36 Vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 246 StPO N 5. 37 Vgl. Botschaft BÜPF vom 27.02.2013, S. 2702; S. 2772; S. 2774; S. 2776; S. 2778 und S. 2779; HANSJA- KOB, StPO-Kommentar, Art. 269ter N 4. 38 Vgl. auch BANGERTER, S. 10. 39 BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, Art. 263 N 28; BGE 126 I 50 E. 4c S. 58 f. . 40 SCHMID, Strafprozessuale Fragen ZStrR. S. 96. 41 a maiore minus bzw. argumentum a maiore ad minus ist ein Grundsatz der juristischen Methodenlehre und bezeichnet den Schluss vom Grösseren auf das Kleinere, von einer weitergehenden Regelung auf einen weniger Voraussetzungen erfordernden Fall (EGON SCHNEIDER [Begründer], FRIEDRICH E. SCHNAPP: Lo- gik für Juristen. Die Grundlage der Denklehre und der Rechtsanwendung. 6. Aufl., München 2006). 42 HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 89. 43 BANGERTER, S. 248. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 9 lungsrichter ausgeschieden werden müssen.44 Können bzw. müssen einzelne Daten ausge- schieden werden und versiegelt bleiben, hat dies m.E. zur Folge, dass auch elektronische Daten unabhängig von einem Datenträger nach Art. 263 StPO beschlagnahmt werden kön- nen. Eine andere Meinung vertritt u.a. AEPLI. Er kommt zum Schluss, dass elektronisch gespei- cherte Daten keine Gegenstände sind und folglich nicht Objekt der Beweismittelbeschlag- nahme sein können. Er stützt sich dabei v.a. auf die historische, systematische und teleolo- gische Auslegung von § 96 Abs. 1 ZH-StPO (dieser Paragraph entspricht im Grossen und Ganzen dem heutigen Art. 263 StPO).45Auch RYSER ist der Meinung, dass Daten durch ihre „Unkörperlichkeit“ nicht unter den Begriff „Gegenstände“ zu subsumieren sind und daher nicht Objekte der Beweismittelbeschlagnahme sein können.46 Diese Ansicht vertritt auch KELLER: „Informationen sind etwas Immaterielles und können als solches nicht be- schlagnahmt werden. Beschlagnahmt werden können nur körperliche Gegenstände, auf oder in denen Informationen irgendeiner Form aufgezeichnet sind.“47 Nach den geschil- derten Auffassungen ist die Beschlagnahme von Daten nur durch die Beschlagnahme des physischen Datenträgers möglich, auf dem die Daten gespeichert sind.48 2.5. Exkurs: Sperrverfügung Wenn der Zweck der Beschlagnahme die spätere Einziehung ist (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), kann als zumindest vorübergehende Massnahme die Sperrung eines Zuganges zu einem Cloud-Dienst diskutiert werden. Dies kann bspw. sinnvoll sein, wenn eine beschul- digte Person in einer Public Cloud strafrelevante Dateien gespeichert hat. In der Schweize- rischen Strafprozessordnung wird eine solche Sperrverfügung nicht explizit erwähnt. Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche unter dem Titel der Beschlagnahme verfügt wer- den kann. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hatte zu beurteilen, ob Art. 46 VStrR (Beschlagnahme; entspricht mehr oder weniger Art. 263 StPO) eine ausreichende rechtli- che Grundlage für die Sperrung einer Internetseite darstellt, zumal die Sperrung von Inter- netseiten als eigene Zwangsmassnahme im VStrR nicht aufgeführt ist. Grundsätzlich wäre 44 Vgl. BGE 126 II 495, E. 5e/aa S. 501 f.; BGE 130 II 193 E. 2.1 S. 195; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194. 45 AEPLI, S. 44 ff., insb. S. 59. 46 RYSER, S. 561. 47 KELLER, StPO-Kommentar, Art. 246 N 6. 48 Vgl. BANGERTER, S. 246; zum Einziehungsobjekt vgl. BOMMER, Löschung als Einziehung von Daten, S. 178 f. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 10 unter Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR im Sinne einer Sicherungsbeschlagnah- me die Wegnahme der Hardware für den Zugang zu den fraglichen Internetseiten möglich gewesen. Die Sperre der Internetseite stellt eine mildere Massnahme als die Beschlagnah- me von Gegenständen dar. Das Bundesstrafgericht kommt zum Schluss, dass die Bestim- mung von Art 46 Abs. 1 lit. b VStrR im Sinne von „a maiore minus“ als gesetzliche Grundlage für eine solche Sperre ausreicht.49 Zum gleichen Ergebnis kommt auch die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt, die eine Beschwerde gegen eine verfügte Sperrung des Zugangs zu einem Blog zu beurtei- len hatte, auf welchem ehrverletzende Äusserungen gepostet waren. Sie führt aus, dass bei einer Webseite mit einem Blog nicht eigentlich von einem körperlichem Objekt im Sinne von Art. 69 StGB gesprochen werden kann. Dennoch sei sie gleich zu behandeln. Eine solche Auslegung sei konform, wenn nicht nach dem Wortlaut, dann zumindest nach dem Sinn. Dem technischen Fortschritt sei bei der Auslegung der Norm Rechnung zu tragen (unter Hinweis auf BGE 131 IV 16, wo entschieden wurde, dass das Herunterladen von pornografischen Bildern als Herstellen von Pornografie i.S. Art. 197 Abs. 3 StGB gelte.). Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist folglich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die vor- läufige Sperrung des Zugangs zu einem Blog.50 Im Kanton Waadt war das Kantonsgericht jedoch nicht immer dieser Ansicht. Schwar- zenegger schildert den Fall der Lausanner Sperrverfügungen vom 11. Dezember 2002: Eine Untersuchungsrichterin verfügte unter Androhung von Art. 292 StGB, dass 32 Ac- cess-Provider mit Sitz in diversen Kantonen der Schweiz den Zugang zu einer Webseite mit ehrverletzenden Inhalten zu sperren haben. Gegen diese Verfügung erhoben die Verfü- gungsadressaten Rekurs beim Kantonsgericht Waadt (Tribunal d’accusation du Canton de Vaud). Das angerufene Kantonsgericht entschied schliesslich, dass ein Internetzugang kein Gegenstand im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aStGB sein kann, weshalb die strafprozessuale Zwangsmassnahme der Beschlagnahme unzulässig sei. Die Sperrverfügungen waren daher nach Auffassung des Kantonsgerichts Waadt nichtig.51 49 Urteil BStGer BV.2004.26 vom 16.02.2005. 50 Chambre des recours pénale canton de Vaud, 2014/540, Entscheid-Nr. 416, vom 18.06.2014, E. 4. 51 SCHWARZENEGGER, Sperrverfügungen gegen Access-Provider, S. 257 f. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 11 2.6. Edition In Art. 265 Abs. 1 StPO wird eine Herausgabepflicht des Inhabers von zu beschlagnah- menden Gegenständen (und Vermögenswerten) statuiert. Ausgenommen von dieser Pflicht sind gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO die beschuldigte Person (lit. a) und Unternehmen (lit. c) wegen des Verbots des Selbstbelastungszwangs und Personen, die ein Zeugnis- oder Aus- sageverweigerungsrecht haben (lit. b). Die herauszugebenden Gegenstände können mit einer Verfügung eingefordert werden (Editionsverfügung; Art. 265 Abs. 3 StPO)52. Da m.E. auch Daten als beschlagnahmefähige Gegenstände gelten (siehe oben), können solche grundsätzlich auch mittels Editionsverfügung eingeholt werden. Der Editionspflichtige hat die geforderten Daten, die ohne aufwändige Suche aufzufinden sind, auf Datenträger zu kopieren oder auszudrucken. Er kann aber nicht verpflichtet werden, nach deliktsrelevan- ten Objekten zu suchen.53 Häufig werden Editionen in einem Stadium des Verfahrens angeordnet, in welchem die beschuldigte Person noch nicht weiss, dass ein Strafverfahren gegen sie im Gange ist. Da- mit ein gewisser Überraschungseffekt bleibt bzw. die Ermittlungen durch die zu frühe Kenntnis der beschuldigten Person vom Strafverfahren nicht gefährdet werden, wird in vielen Fällen in der Editionsverfügung ein Mitteilungsverbot angeordnet, meist unter An- drohung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB. Es stellt sich die Frage, ob ein solches Mittei- lungsverbot zulässig ist, zumal es sich bei der Edition grundsätzlich um eine offene und nicht um eine heimliche Massnahme handelt. BOMMER und GOLDSCHMID erörtern das Mit- teilungsverbot anhand der (heimlichen) Kontosperre.54 Sie diskutieren u.a., ob die Ge- heimhaltungspflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO oder die Zeugnispflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO bzw. das Schweigegebot für Zeugen (Art. 165 StPO) gesetzliche Grundlage bieten zur Anordnung eines Mitteilungsverbotes. Weil beide Bestimmungen die Geheimhaltungs- pflicht nicht generell regeln, sondern mit diesen nur spezifischen Geheimhaltungsbedürf- nissen begegnet werden soll, stellen sie nach Ansicht von BOMMER und GOLDSCHMID kei- ne geeignete Grundlage für das Mitteilungsverbot dar.55 BOMMER und GOLDSCHMID kom- men zum Schluss, dass keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO besteht, um ein eine heimliche Kontosperre zu erlassen. Sie verweisen aber darauf, dass das Bundesgericht eine befristete Informationssperre implizit als zulässig erachtet, da 52 HEIMGARTNER, StPO-Kommentar, Art. 265 N 10. 53 HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 63. 54 BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, Art. 266 StPO N 16 ff. 55 BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, Art. 266 StPO N 20 und 21. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 12 es sich nur um einen leichten Grundrechtseingriff handle, der sich auf die Generalklausel in Art. 101 Abs. 2 BStP56 stützen lasse, und (nur) schwere Eingriffe einer ausreichenden formalgesetzlichen Grundlage bedürfen. 57 Aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides dürfte ein Mitteilungsverbot auch bei einer Datenedition möglich sein. 2.7. Geheime Überwachungsmassnahmen 2.7.1. Allgemeine Voraussetzungen Art. 269 f. StPO erlaubt unter den folgenden Voraussetzungen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der beschuldigten Person und (eingeschränkt)58 von Drittpersonen: Es muss ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat59 vorliegen, die Schwere der Straf- tat muss die Überwachung rechtfertigen und die bisherigen Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben oder die Ermittlungen wären ohne die Überwachungsmassnahme aus- sichtlos oder würden unverhältnismässig erschwert (Art. 269 Abs 1 StPO). Die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs benötigt die Genehmigung durch das Zwangs- massnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). 2.7.2. Daten des Fernmeldeverkehrs Die Bestimmungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind bei der Erhebung von Daten in einer Cloud von Bedeutung, wenn es sich dabei um Daten handelt, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Es stellt sich aber die Frage, ob Cloud-Service-Provider an das Fernmeldegeheimnis gebunden sind und folglich die Bestimmungen des BÜPF bzw. von Art. 269 ff. StPO zur Überwachung des Datenverkehrs mit einem Cloud-Service- Provider anwendbar sind. Das Fernmeldegeheimnis ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 BV und konkreter aus Art. 43 FMG.60 Art. 2 FMG bezeichnet als Gegenstand des Fernmeldegeset- zes die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, die nicht dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen unterstehen.61 Informationen sind nach Art. 3 lit. a FMG für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art. Die fernmeldetechnische Übertragung 56 Art. 101 Abs. 2 BStP entspricht Art. 139 Abs. 1 StPO. 57 BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, Art. 266 StPO N 23 mit Hinweis auf BGE 131 I 425. 58 Art. 270 lit. b StPO. 59 Katalogtaten sind unter Art. 269 Abs. 2 StPO abschliessend aufgeführt. 60 Vgl. BIAGGINI, Kommentar BV, Art. 13 N 10. 61 Vgl. HANSJAKOB, BÜPF-Kommentar, Art. 1 BÜPF N 23; AEPLI, S. 16. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 13 wird in Art. 3 lit. c FMG definiert als elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes, elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk. Art. 4 Abs. 1 FMG sieht für Erbringerinnen von Fernmeldediensten eine Melde- pflicht vor. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) führt ein Register der gemelde- ten Anbieterinnen. Um herauszufinden, ob Anbieterinnen von Cloud-Diensten als Fern- meldediensterbringerinnen im Sinne des FMG gelten, könnte das Register des BAKOM auf Cloud-Dienstanbieterinnen durchsucht werden. Ich habe dieses Experiment mit einem kleinen Cloud-Service-Provider durchgeführt.62 Die Liste des BAKOM kann nach Namen, nach Diensten (Telefondienst, Verbreitung Radio-/Fernsehprogramme, Internet Zugang etc.) und nach Arten (DVB-T, GSM, Satelliten, Richtfunk etc.) durchsucht werden.63 Da der Dienst „Cloud“ nicht aufgeführt war, habe ich zunächst die Liste der Anbieterinnen „Internet Zugang“ durchgesehen. Der ausgewählte CSP fand sich nicht darunter (er ist aber auch kein Anbieter eines Internetzugangs). Danach habe ich nach dem Namen der Gesell- schaft gesucht, was auch nicht erfolgreich war. Aus diesem Ergebnis müsste gefolgert werden, dass ein Cloud-Service-Provider kein Anbieter von Fernmeldediensten ist. Jedoch kann nach Art. 4 Abs. 2 FMG der Bundesrat insbesondere für Fernmeldedienste von gerin- ger technischer und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen. Da es sich beim Cloud-Service-Provider in meinem Experiment um eine kleine Unternehmung handelt, ist die Möglichkeit gross, dass dieser unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 FMG fällt. Das durchgeführte Experiment konnte also die Frage nicht beantworten, ob ein Cloud-Service- Provider Anbieter von Fernmeldediensten im Sinne des FMG ist. HANSJAKOB schreibt im BÜPF-Kommentar zur Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 2 FMG, dass diese „die fatale Folge hat, dass die nicht meldepflichtigen Anbieterinnen überhaupt nicht mehr unter den Anwendungsbereich des BÜPF fallen.“64 Gemäss Art. 1 Abs. 2 BÜPF unterliegen dem Geltungsbereich des BÜPF alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbie- terinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie Internet-Anbieterinnen. Nach Hansjakob unterliegen jedoch nur reine Access-Provider (Internetzugang) der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 FMG, reine Service-Provider nicht. Wird also auf die Meldepflicht ab- gestellt, unterliegen reine Service-Provider nicht dem BÜPF.65 Da viele Internet Service Provider (ISP; dazu gehören auch Cloud-Service-Provider) keine Access-Provider sind, 62 Alpha Solutions AG, weil diese AG im Juli 2015 ein ansprechendes Werbeplakat in einer der Unterfüh- rungen am Bahnhof St. Gallen angeschlagen hatte. 63 BAKOM, Suche unter Fernmeldedienstanbieter, https://www.eofcom.admin.ch/eofcom/public/searchCatalog.do (zuletzt besucht am 27.07.2015). 64 HANSJAKOB, BÜPF-Kommentar, Art. 1 BÜPF N 23. 65 HANSJAKOB, BÜPF-Kommentar, Art. 1 BÜPF N 24. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 14 wären solche nach der geschilderten Auslegung wegen der fehlenden Meldepflicht nicht in Anwendung des BÜPF überwachbar. Aus der Botschaft zum BÜPF vom 1. Juli 1998 lässt sich aber ableiten, dass diese Auslegung nicht der Meinung des Gesetzgebers entspricht.66 Sofern ein Internet-Service-Provider eine öffentliche Dienstleistung anbietet, gelangt das BÜPF zur Anwendung, auch wenn der Dienstleister nicht meldepflichtig ist. Wenn ein Dienstleister ausschliesslich innerhalb eines Unternehmens Informationen mittels der un- ternehmenseigenen Infrastruktur weiterleitet, betreibt er keinen Fernmeldedienst und unter- liegt damit nicht dem Fernmeldegeheimnis.67 Solche Daten sind mittels Durchsuchung und Beschlagnahme zu erheben.68 In Art. 1 Abs. 2 BÜPF wird von „Internet-Anbieterinnen“ gesprochen, in Art. 1 Abs. 2 lit. e VÜPF von „Internetzugangsanbieterinnen“. Internetzugangsanbieterin wird in Ziff. 1 des Anhangs zur VÜPF beschrieben als „Fernmeldedienstanbieterin oder der Teil einer Fern- meldedienstanbieterin, die der Öffentlichkeit fernmeldetechnische Übertragungen von In- formationen auf der Basis der IP-Technologien (Netzprotokolle im Internet [Internet Pro- tocol]) unter Verwendung von IP-Adressen anbietet.“69 Nach der Definition in der VÜPF müsste vom Wortlaut her davon ausgegangen werden, dass nur Internet-Access-Provider unter die Bestimmungen des VÜPF fallen, andere Internet-Service-Provider nicht. 2.7.3. Daten bei E-Mail-Providern Es ist mittlerweile unbestritten, dass gerade Anbieter von E-Maildiensten, auch wenn diese keine Internetzugangsanbieter (Access-Provider) sind, unter das FMG und somit unter die Bestimmungen des BÜPF und unter die Anwendung von Art. 269 ff. StPO fallen. Nach herrschender Lehre und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen aber nur solche Daten dem Fernmeldegeheimnis, die sich in einer Übermittlungsphase befinden. Vor und nach der Übertragung unterstehen die Daten nicht dem Fernmeldegeheimnis.70 In analogiam wird die Überwachung des Postverkehrs zur Auslegung herangezogen, um zu klären, in welchem Zeitraum E-Mails dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Bei einem Brief liegt eine Überwachung vor, wenn ihn der Absender abgeschickt hat und die Straf- verfolgungsbehörde darauf zugreift, bevor dieser beim Empfänger angekommen ist. Nach 66 BBl 1998 4241, S. 4255; vgl. auch HANSJAKOB, BÜPF-Kommentar, Art. 1 BÜPF N 25. 67 HANSJAKOB, BÜPF-Kommentar, Art. 1 BÜPF N 25; vgl. auch SCHNEIDER, AJP 2005, S. 184; AEPLI, S. 16. 68 Vgl. BBl 1998 4241, S. 4255; AEPLI, S. 17. 69 Vgl. SCHNEIDER, AJP 2005, S. 183. 70 AEPLI, S. 17 und S. 18; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, ZStrR 125 (2007), S. 171; BGE 140 IV 181. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 15 Ankunft des Briefes im Briefkasten befindet sich dieser im Herrschaftsbereichs des Emp- fängers und der Übermittlungsvorgang ist abgeschlossen. Der Brief kann nun beschlag- nahmt werden.71 Verfügt der Adressat über ein Postfach und wird der Brief dort zugestellt, liegt dieser bis zur Leerung durch den Empfänger im Herrschaftsbereich der Post. Sie kann den Brief wieder aus dem Postfach nehmen und der Strafverfolgungsbehörde übergeben.72 JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL geht von einer geteilten Datenherrschaft aus, bei der im Falle eines Postfachs sowohl der Empfänger wie auch die Post Zugriff auf die Briefe haben. Der Empfänger kann den Brief aus dem Postfach nehmen und dann wieder hineinlegen. Auch kann die Post den Brief wieder herausnehmen.73 Der Kommunikationsvorgang ist erst ab- geschlossen, wenn der Empfänger die alleinige Datenherrschaft erlangt. Nach bundesge- richtlicher Auffassung erlangt der Empfänger die alleinige Datenherrschaft, wenn er das Postfach öffnet. Er bestimmt ab diesem Zeitpunkt, was mit dem Brief geschieht. Er kann den Brief öffnen oder nicht, mitnehmen oder fortwerfen, im Postfach belassen und dort aufbewahren. Wenn er ihn im Postfach belässt, kann der Brief beschlagnahmt werden. Gemäss Bundesgericht kann es keinen Unterschied machen, wo der Empfänger den Brief aufbewahrt. Sei es zuhause, im Postfach bei der Post oder bei einem Dritten. Das Zugreifen der Strafverfolgungsbehörde auf einen Brief, den der Empfänger aufbewahrt, ereignet sich folglich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs und nicht heimlich. Es handelt sich dabei also nicht um eine Überwachungsmassnahme.74 In Bezug auf E-Mails bedeutet die Analogie zur Briefpost folgendes: Wenn ein E-Mail auf dem Server des Empfängerproviders in das E-Mailkonto des Empfängers gelangt, dann entspricht dies dem Einlegen eines Briefes in das Postfach. Das Einloggen des E-Mail- Benutzers in sein E-Mailkonto entspricht dem Öffnen des Postfachs. Er erlangt damit Kenntnis vom Eingang der E-Mail und damit auch die Datenherrschaft. Er kann alleine bestimmen, was mit der E-Mail geschieht. Er kann sie löschen, herunterladen oder auf dem Server des Providers weiteraufbewahren. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kommunikations- vorgang beendet und die E-Mail nicht mehr durch das Fernmeldegeheimnis geschützt.75 E-Mails, die auf einem Mailserver liegen, aber vom Benutzer noch nicht abgerufen wur- den, unterliegen aber noch dem Fernmeldegeheimnis. Sie befinden sich bis zum Abruf durch den Kontoinhaber in der Übermittlungsphase und unterliegen damit dem Fernmelde- 71 BGE 140 IV 181 E. 2.4 S. 184. 72 BGE 140 IV 181 E. 2.5.2 S. 185. 73 JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, ZStrR 125 (2007), S. 172. 74 BGE 140 IV 181 E. 2.5.3 S. 185. 75 BGE 140 IV 181 E. 2.6 S. 186; JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, ZStrR 125 (2007), S. 173 f. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 16 geheimnis.76 Folglich kommen bei einer derartigen Datenerhebung die Bestimmungen von Art. 269 ff. StPO zur Anwendung. Im Gegensatz dazu unterliegen E-Mails der Beschlag- nahme, wenn der Kontoinhaber durch ein erfolgtes Einloggen in sein Konto von diesen E- Mails bereits Kenntnis hat.77 2.7.4. Daten bei Cloud-Service-Providern Wie in der Einleitung kurz erwähnt, fallen Webmail-Provider unter die Cloud-Service- Provider im Sinne von Software as a Service (SaaS).78 Es stellt sich die Frage, ob bei ande- ren Cloud-Diensten die gleiche Vorgehensweise wie bei den Webmail-Diensten zur An- wendung gelangt, also unterschieden werden muss, ob sich die zu erhebenden Daten in einer Übermittlungsphase befinden oder nicht. Während des Übermittlungsvorgangs unter- stünden die Daten demnach dem Fernmeldegeheimnis und müssten nach den Bestimmun- gen von Art. 269 ff. StPO erhoben werden. Nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs könnten die Daten via Edition herausverlangt werden und müssten allenfalls versiegelt werden. Diese Ansicht vertritt JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL im Basler Kommentar zur StPO, welcher im Grundsatz zuzustimmen ist.79 Jedoch spielt es m.E. auch eine Rolle, um welche Art von Cloud-Dienst es sich im konkreten Fall handelt. In diesem Sinne liegt der Ansatz von HEIMGARTNER nahe, die Bestimmung der zu erhebenden Daten als Unterschei- dungsmerkmal zu verwenden: Sind die Daten für Dritte bestimmt, unterstehen sie dem Fernmeldegeheimnis und müssen nach dem Verfahren von Art. 269 ff. StPO erhoben wer- den. Sind sie nicht für Dritte bestimmt, unterliegen sie der Beschlagnahme.80 Daten, die sich bspw. im Sinne eines papierlosen Büros oder als Sicherungskopie auf einem Daten- server ausserhalb der lokalen IT-Infrastruktur befinden, unterliegen m.E. nicht dem Fern- meldegeheimnis, da keine fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte im Sinne von Art. 3 lit. b FMG stattfindet.81 In diesem Bereich kann die Unterscheidung von Private Cloud und Public Cloud von Bedeutung sein. Beim Vorliegen einer Private Cloud ist eher zu vermuten, dass die Daten nur für die firmeninterne Nutzung gedacht sind. Bei einer Public Cloud wird wohl eher von einer Zurverfügungstellung auch für Dritte ausgegangen. Jedoch kann dies nicht verallgemeinert werden. Bei der Abfassung dieser Arbeit habe ich einen Cloud-Dienst zur Herstellung einer Backup-Kopie benutzt. Bei dem 76 AEPLI, S. 21 f.; HANSJAKOB, BÜPF-Kommentar, Vorbemerkungen BÜPF, N 20. 77 BGE 140 IV 181 E. 2.6 S. 186; TPF 2008 42, S. 43. 78 Vgl. Ausführungen auf S. 16. 79 JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, BSK StPO, Art. 269 StPO N 24. 80 HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 184 f. 81 Vgl. DONATSCH/SCHMID, S. 156. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 17 von mir benutzten Cloud-Dienst handelt es sich um eine Public Cloud. Die gespeicherten Daten sind aber nicht für Dritte bestimmt. Eine Erhebung dieser Daten müsste mittels Be- schlagnahme und nicht mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erfolgen. Wie stellt sich aber die Situation dar, wenn mittels eines Tools mehrere Personen über ei- nen Cloud-Dienst am gleichen Dokument arbeiten? Wenn es sich dabei um Personen han- delt, die in der gleichen Unternehmung tätig sind und für ein Projekt am gleichen Doku- ment arbeiten, dann greifen meiner Ansicht nach die Bestimmungen zur Beschlagnahme, da das fragliche Dokument nicht für Dritte ausserhalb der Organisation bestimmt ist. Ar- beiten daran aber auch Personen ausserhalb der Organisation, müsste wohl eine Überwa- chung nach Art. 269 ff. StPO stattfinden. Ein weiterer Aspekt, der in einem konkreten Fall im Gegensatz zur Edition und Beschlag- nahme für die Überwachung einer Cloud nach Art. 269 ff. StPO spricht, ist die Heimlich- keit der Massnahme. Sollen die Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wer- den, sind geheime Überwachungsmassnahmen anzuordnen.82 Eine Alternative könnte die Edition mit Mitteilungsverbot sein, aber nur dann, wenn es sich nicht um Daten handelt, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. 2.7.5. Rückwirkende Erhebung von Randdaten Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen auch die sogenannten Randdaten der Kommunikati- on wie Zeitpunkt, Länge und Teilnehmer, sofern diese Daten beim Fernmeldeanbieter ge- speichert sind.83 Dass auch solche Daten dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, kann aus Art. 43 FMG i.V.m. Art. 24b VÜPF und Art. 273 StPO abgeleitet werden. Der Begriff Randdaten wird weder im BÜPF bzw. in der VÜPF noch in Art. 273 StPO verwendet. In diesen Bestimmungen wird von Verkehrs- und Rechnungsdaten gesprochen. „Randdaten“ ist einfach ein anderer Ausdruck für Verkehrs- und Rechnungsdaten. Technisch korrekt müsste es Intercept Related Information heissen.84 Im Zusammenhang mit der Datenerhebung in Clouds kommt eine rückwirkende Erhebung von Randdaten im Sinne von Art. 273 StPO zur Anwendung, wenn beispielsweise Logfiles von Servern zu erheben sind. In solchen Logfiles wird protokolliert, wann welche IP- Adresse auf den Server zugegriffen hat. Im Gegensatz zur Echtzeitüberwachung bzw. zur 82 Vgl. JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, BSK StPO, Art. 269 StPO N 21. 83 AEPLI, S. 23 ff.; vgl. auch Anhang VÜPF Ziff. 7 (Verkehrs- und Rechnungsdaten). 84 HANSJAKOB, StPO-Kommentar, Art. 273 N 3; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 273 N 2. Beweiserhebung in der Cloud Überblick Zwangsmassnahmen 18 Überwachung von Kommunikationsinhalten nach Art. 269 StPO muss lediglich ein drin- gender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen (oder eine Übertretung nach Art. 179septies StGB) vorliegen und keine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO (Art. 273 Abs. 1 StPO). 2.7.6. Online-Durchsuchung einer Cloud nach Art. 269 ff. StPO Meines Erachtens kann unter dem Titel von Art. 269 ff. StPO keine Online-Durchsuchung einer Cloud durchgeführt werden, wenn die Daten auf der Cloud nicht unter den Geltungs- bereich von Art. 1 Abs. 1 BÜPF fallen, es sich also nicht um Daten des Fernmeldeverkehrs handelt. Da auch die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO85 keine ge- setzliche Grundlage für eine geheime Online-Durchsuchung ermöglicht, kann eine solche Durchsuchung in der Schweiz nicht durchgeführt werden. 85 Vgl. Ausführungen auf S. 7 f. Beweiserhebung in der Cloud 19 3. Vorgehensweise bei Daten bzw. CSP in der Schweiz 3.1. Freiwillige Datenherausgabe Um an verfahrensrelevante Daten zu gelangen, ist es meist der einfachste Weg, die be- troffene Person aufzufordern, die Daten freiwillig herauszugeben. In diesem Sinn kann die beschuldigte Person bspw. in einer Einvernahme nach den Benutzerdaten für die fragliche Cloud und nach der Einwilligung der Sichtung, Sicherung und Auswertung verfahrensrele- vanter Daten gefragt werden.86 Es stellt sich die Frage, ob in einer derartigen Konstellation der Betroffene die Möglichkeit der Siegelung hat oder diese mit der ursprünglichen Einwil- ligung in die Verfahrenshandlung verwirkt ist. Wenn die betroffene Person vor Durchfüh- rung die Einwilligung zur Durchsuchung und Auswertung gegeben hat, liegt eine Wil- lensäusserung vor, die einer Siegelung offensichtlich entgegenspricht. Somit dürfte die nachträgliche Siegelung der erhobenen Daten nicht mehr möglich sein. Jedoch besteht auf Seiten der Untersuchungsbehörde das Risiko, dass die betroffene Person geltend macht, im Zeitpunkt der Einwilligung sich der Konsequenzen einer solchen Einwilligung nicht be- wusst gewesen zu sein. Um eine solche Situation zu vermeiden, ist es empfehlenswert, nicht nur die Einwilligung zu protokollieren, sondern die betroffene Person über allfällige Folgen zu informieren und diese Information ebenfalls in einem Protokoll festzuhalten. Schliesslich sind Daten zu beschlagnahmen, die mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben worden sind. 3.2. Vorgehensweise bei einer Hausdurchsuchung Wird bei einer Hausdurchsuchung ein Computer angetroffen, der gerade mit einer Cloud verbunden ist, auf welcher verfahrensrelevante Daten vermutet werden, dann soll eine Si- cherung dieser Daten auf ein externes Speichermedium der Polizei erfolgen. Die Daten liegen im Herrschaftsbereich des Betroffenen und die Sicherstellung dieser Daten ist mit dem Durchsuchungsbefehl abgedeckt. Die mit dem Computer vor Ort verbundene Cloud ist wie eine externe Festplatte zu behandeln. Dabei wird vom sogenannten Zugriffsprinzip gesprochen.87 86 So auch AEPLI, S. 127. 87 JOSITSCH, S. 3. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 20 Dem Betroffenen bleibt die Möglichkeit der Siegelung gemäss Art. 248 StPO. Macht der Betroffene keinen Gebrauch von der Siegelung oder wurde der Datenträger vom Zwangs- massnahmengericht entsiegelt, müssen die verfahrensrelevanten Daten beschlagnahmt werden. Gegen die Beschlagnahme bleibt dem Betroffenen das Rechtsmittel der Be- schwerde nach Art. 393 f. StPO, um sich gegen diese Zwangsmassnahme zu wehren. Mit dem Rechtsbehelf88 der Siegelung und dem Rechtsmittel der Beschwerde ist der Betroffene ausreichend geschützt gegen den staatlichen Grundrechtseingriff. 3.3. Exkurs: Territorialitätsprinzip vs. Zugriffsprinzip In der Schweiz gilt das Territorialitätsprinzip, das in Art. 3 StGB verankert ist. Es ist „die primäre Grundlage des sogenannten internationalen Strafrechts.“89 Es schützt die Souve- ränität des Staates und besagt, dass grundsätzlich kein Staat berechtigt ist, auf fremdes Territorium einzuwirken.90 In der Schweiz ist das Handeln für einen fremden Staat auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt (Art. 271 StGB). Auch kann bestraft werden, wer die Gebietshoheit eines fremden Staats ver- letzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiet (Art. 299 StGB). Unter diesem Aspekt fragt es sich, ob Handlungen einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde mit Auswirkungen auf einen fremden Staat er- laubt oder eben verboten sind. Darf wie im oben geschilderten Fall während einer Haus- durchsuchung mit dem vor Ort befindlichen Computer, der aktiv mit einer Cloud im Aus- land verbunden ist, auf diese Cloud zugegriffen und die entsprechenden Daten vor Ort ge- sichert werden? DOMBROWSKI unterscheidet zwischen Hoheitsakten auf fremden Staatsgebiet und extrater- ritorialen Hoheitsakten.91 Hoheitsakte, die ohne Einwilligung durch staatliche oder staat- lich gelenkte Organe vorgenommen werden, die sich physisch auf dem fremden Staatsge- biet befinden, sind völkerrechtlich generell unzulässig. 92 Hoheitsakte sind gemäss DOMBROWSKI auch mit Verweis auf das Bundesgericht nicht auf Zwangsmassnahmen be- schränkt.93 Im Gegensatz zu Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet können extraterritoria- 88 SCHMID, Handbuch StPO, N 1076 mit Verweis auf Botschaft StPO, S. 1239. 89 BGE 108 IV 145 E. 3 S. 146. 90 DOMBROWSKI, S. 5. 91 DOMBROWSKI, S. 11. 92 DOMBROWSKI, S. 12. 93 DOMBROWSKI, S. 10 f. mit Verweis auf BGE 65 I 39 E. 2 S. 44. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 21 le Hoheitsakte erlaubt sein.94 Als extraterritorialer Hoheitsakt wird hoheitliches Handeln auf dem eigenen Staatsgebiet durch eigene staatliche Organe bezeichnet, das in ein frem- des Staatsgebiet hineinwirkt.95 Als Beispiel für einen solchen extraterritorialen Hoheitsakt führt DOMBROWSKI u.a. den Zugriff auf Computersysteme im Ausland auf.96 Ein extraterri- torialer Hoheitsakt verletzt insbesondere dann Völkerrecht, wenn er die Gebietshoheit des fremden Staats unmittelbar verletzt, wenn er in seinen Wirkungen einem Hoheitsakt auf fremden Staatsgebiet gleichkommt oder die Ordnung und Sicherheit des fremden Staates beeinträchtigt.97 Es besteht bei einem Teil der Lehre die Ansicht, dass bereits der Zugriff durch Ermittler auf frei verfügbare Daten im Ausland einen Eingriff in die Gebietshoheit des betreffenden Staats darstelle. Ein solcher könne auch nicht durch das Einverständnis von Privatpersonen und juristischen Personen gerechtfertigt sein, da diese nicht über die Dispositionsbefugnis über die staatlichen Hoheitsrechte verfügen.98 Ein Zugriff auf frei verfügbare Daten sei nur unter dem Aspekt von Art. 32 lit. a CCC gerechtfertigt. Voraus- setzung ist folglich, dass der Zielstaat die Konvention unterzeichnet und ratifiziert hat. Je- doch kann die Rechtfertigung eines solchen Zugriffs auch aus international anerkanntem Gewohnheitsrecht abgeleitet werden, da vor Verabschiedung der Convention on Cybercri- me die Mehrheit der Staaten eine solche Vorgehensweise zumindest geduldet haben.99 Art. 32 lit. a CCC wird also nur deklaratorischen Charakter haben.100 Wenn der Zugriff auf frei verfügbare Daten bereits Anlass zu Diskussionen gibt, dann erst recht der Zugriff auf Da- ten, die einer Zugangsbeschränkung unterliegen. Nach einem grossen Teil der Lehre ist der Abruf im Ausland gespeicherter, zugangsbeschränkter Daten durch Strafverfolgungsbe- hörden ohne entsprechende Ermächtigung völkerrechtswidrig. Daten, die auf diese Weise erhoben worden sind, unterliegen nach dieser Ansicht einem Verwertungsverbot. 101 SCHWERHA tönt an, dass allenfalls eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip bei Gefahr in Verzug (engl.: exigent circumstances) gemacht werden könnte.102 Ob im Anschluss an eine derartige Handlung bei Gefahr in Verzug noch der formelle Weg eingeschlagen werden müsste, beantwortet SCHWERHA leider nicht. Meines Erachtens müsste nach geltendem Recht ein formelles Rechtshilfeersuchen gestellt werden. 94 DOMBROWSKI, S. 13 und S. 133. 95 DOMBROWSKI, S. 12. 96 DOMBROWSKI, S. 12. 97 DOMBROWSKI, S. 13 f. 98 DOMBROSWI, S. 154; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 93. 99 DOMBROWSKI, S. 155 f. 100 DOMBROSWKI, S. 158. 101 DOMBROWSKI, S. 159; RYSER, S. 575 ff.; vgl. AEPLI, S. 130 f.; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 266; HEIMGARTNER, Internationale Dimension, S. 136. 102 SCHWERHA, S. 18; vgl. auch DOMBROWSKI, S. 167. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 22 In der Schweiz wird in der Lehre das Zugriffsprinzip diskutiert. Beim Zugriffsprinzip ist nicht der Standort des Datenträgers entscheidend, sondern wer von wo aus Zugriff auf die verfahrensrelevanten Daten hat.103 Dies ist die Folge der Unkörperlichkeit von elektroni- schen Daten. Die Herrschaft über die Daten liegt bei der Person, welche die Zugriffsbe- rechtigung hat, und nicht bei der, die im physischen Besitz des Datenträgers ist. Der Inha- ber der Daten weiss oftmals selbst nicht, an welchem geografischen Ort seine Daten abge- speichert sind. Jedoch darf gemäss BANGERTER ein Zugriff auf diese Daten nur innerhalb von Räumlichkeiten erfolgen, die vom Hausdurchsuchungsbefehl abgedeckt sind. Der Hausdurchsuchungsbefehl darf seine Begrenzungsfunktion nicht verlieren und es darf kei- ne heimliche Online-Durchsuchung stattfinden.104 Gemäss diesen Ausführungen darf folg- lich ein Zugriff vor Ort auf die mit dem Computer verbundene Cloud erfolgen. Jedoch stellt sich immer noch die Frage, ob ein solcher Zugriff auf Daten im Ausland eine Souve- ränitätsverletzung darstellt. SCHMID sah die heutige Problematik bereits im Jahr 1993, als das Internet noch kaum ver- breitet war.105 Seines Erachtens hat der folgende „Standpunkt einiges für sich“: „Werden internationale Datenübertragungs- und Verarbeitungsnetze mit direkten Zugriffsmöglich- keiten betrieben, so wird von der jeweils betroffenen nationalen Gesetzgebung toleriert, dass die Informationen nicht nur am Orte, an dem sie primär gespeichert sind, sondern auch jederzeit in andern Ländern abgerufen werden können. Daraus könnte gefolgert wer- den, dass keine Verletzung der nationalen Souveränität vorliegt, wenn nun nicht die Da- tenberechtigten selbst, sondern Strafverfolgungsbehörden von dieser grenzüberschreiten- den, ubiquitären Verfügbarkeit der Daten Gebrauch machen.“106 BANGERTER seinerseits verweist darauf, dass verschiedene Wettbewerbsbehörden, darunter auch die EU-Kommission, bei ihren Durchsuchungen und Beschlagnahmen den „Access Approach“ anwenden und darin keine Souveränitätsverletzung sehen.107 Das Anti-Cartel Enforcement Manual des International Competition Network, auf das sich BANGERTER bezieht, umschreibt den „Access Approach“ so: „Some agencies look at the fact whether the company searched, raided or inspected has access, uses and controls the information stored at the other business premises of the company. If the company has access, uses and 103 JOSITSCH, S. 3. 104 BANGERTER, S. 280 ff.; JOSITSCH, S. 4. 105 „Es wird geschätzt, dass das Internet im Jahr 1993 lediglich 1% der Informationsflüsse der weltweiten Telekommunikation ausmachte“, https://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_des_Internets (zuletzt besucht am 02.08.2015). 106 SCHMID, Strafprozessuale Fragen, S. 109. 107 BANGERTER, S. 281. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 23 controls the digital information, the digital information is regarded as being at the sear- ched, raided or inspected premises and access is permitted and copying done. The location where the digital information is stored is no issue.“108 Das Territorialitätsprinzip muss so verstanden werden, „dass es darauf ankommt, in welchem Territorium der Zugriff auf die Daten und somit ein Eingriff in die Freiheitsrecht des Betroffenen stattfindet“109 und nicht wo der Speicherort ist.110 Folglich dürfte die beschriebene Vorgehensweise, also der Zu- griff auf eine Cloud während einer Hausdurchsuchung, erlaubt sein. Dieser Ansicht kann jedoch entgegengehalten werden, dass gewisse Nutzer ihre Daten be- wusst auf Clouds aufbewahren, die in Ländern betrieben werden, wo der Zugriff für Dritte (und damit auch für staatliche Behörden) erschwert oder gar unmöglich ist. Doch dem Durchschnittsnutzer wird die Örtlichkeit des Cloud-Dienstes egal sein, solange die Funkti- onen einfach zu bedienen sind. Sonst würden Cloud-Dienste von Grosskonzernen wie Google (Google Drive)111, Microsoft (OneDrive)112, Apple (iCloud)113 usw. nicht sehr er- folgreich sein, da jederzeit damit gerechnet werden muss, dass die eigenen Daten durch US-amerikanische Geheimdienste überwacht werden.114 Um weiterhin erfolgreich Straf- verfolgung betreiben zu können, muss folglich das Zugriffsprinzip zur Anwendung gelan- gen.115 3.4. „Zwangsweise“ Datenerhebung Fehlt die Einwilligung der beschuldigten Person in die Datenerhebung oder sollen die Da- ten vorerst ohne Wissen der beschuldigten Person erhoben werden, ist zunächst zu unter- scheiden, ob die zu erhebenden Daten dem Fernmeldegeheimnis unterstehen oder nicht. Muss davon ausgegangen werden, dass die zu erhebenden Daten dem Fernmeldegeheim- nis116 unterliegen, ist eine Überwachungsmassnahme nach Art. 269 ff. StPO anzuordnen. Da es wohl in den meisten Fällen um Erhebung von Inhaltsdaten (und nicht von Randda- 108 ICN, S. 23. 109 JOSITSCH, S. 4. 110 BANGERTER, S. 281; JOSITSCH, S. 4. 111 https://www.google.com/drive (zuletzt besucht am 14.07.2015). 112 https://onedrive.live.com (zuletzt besucht am 14.07.2015). 113 https://www.icloud.com (zuletzt besucht am 14.07.2015). 114 Siehe NSA-Affäre: https://de.wikipedia.org/wiki/Globale_Überwachungs-_und_Spionageaffäre (zuletzt besucht am 14.07.2015). 115 Vgl. BANGERTER, S. 281 f. 116 Vgl. hierzu Ausführungen auf S. 12 ff. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 24 ten) geht, kann nur eine Echtzeitüberwachung im Sinne von Art. 269 StPO zur Anwendung gelangen. Die Voraussetzungen zur Echtzeitüberwachung wurden bereits kurz erörtert.117 Handelt es sich nicht um Daten, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind, können die Daten mittels Editionsverfügung beim Cloud Service Provider eingefordert werden.118 Soll sichergestellt werden, dass die beschuldigte Person vorläufig keine Kenntnis der Da- tenerhebung erhält, kann die Editionsverfügung mit einem Mitteilungsverbot versehen werden.119 Vor Verwendung der Daten im Strafverfahren muss aber die an den Daten be- rechtigte Person, meistens wohl die beschuldigte Person, auf das Siegelungsrecht aufmerk- sam gemacht werden.120 Wurde auf eine Siegelung verzichtet oder die Daten entsiegelt, sind die erhobenen Daten zu beschlagnahmen.121 3.5. Siegelung Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO müssen Aufzeichnungen und Gegenstände versiegelt wer- den, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen. Diese dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten einer Cloud darf folglich der In- haber die Siegelung der Daten verlangen. Dabei stellen sich in erster Linie die zwei fol- gende Fragen: Wer ist Inhaber der Daten und damit legitimiert, die Siegelung zu verlan- gen, und wie soll eine Siegelung von Daten einer Cloud vorgenommen werden? Nach dem Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO steht dem Inhaber der Aufzeichnungen und Gegenständen das Siegelungsrecht zu. Nach der früheren Rechtsprechung war nur der Ge- wahrsamsinhaber antragsberechtigt, selbst wenn er die Aufzeichnungen nur fiduziarisch hält.122 Bei elektronisch gespeicherten Daten ist Inhaber der Gewahrsamsträger der Daten- verarbeitungsanlange bzw. des elektronischen Speichermediums.123 In Bezug auf Daten in einer Cloud dürfte damit dem Cloud Service Provider diese Eigenschaft zukommen. Je- doch hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und erweitert den Kreis der 117 Vgl. hierzu Ausführungen auf S. 12. 118 Vgl. hierzu Ausführungen auf S. 10 ff. 119 Vgl. hierzu Ausführungen auf S. 11 f. 120 Vgl. hierzu Ausführungen auf S. 25. 121 Vgl. hierzu Ausführungen auf S. 8 ff. 122 THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 248 StPO N 6; KELLER, StPO-Kommentar, Art. 248 N 5; vgl. auch MÜLLER/GÄUMANN, S. 291; SCHMID, Handbuch StPO N 1077; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 248 N 3. 123 AEPLI, S. 92; KELLER, StPO-Kommentar, Art. 248 N 5; BGE 140 IV 28 E. 4.3.2 S. 34. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 25 siegelungslegitimierten Personen. Es beruft sich dabei u.a. auf den französischen Gesetzes- text, in dem nicht wie im deutschen und italienischen Wortlaut der Begriff „Inhaber“ bzw. „detentore“ verwendet wird (frz. „détenteur“), sondern der Begriff „interéssé“ (Interessier- ter)124. Auch wird bei der bundesgerichtlichen Auslegung die Botschaft zur StPO herange- zogen, in welcher nebst dem eigentlichen Gewahrsamsinhaber auch die an den Aufzeich- nungen rechtlich berechtigte Person als Inhaberin im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ver- standen wird.125 In Anwendung dieser Rechtsprechung auf Daten einer Cloud ist folglich der Kunde des Cloud Service Providers, der seine Daten in der betreffenden Cloud gespei- chert hat, berechtigt, die Siegelung zu beantragen. Als Konsequenz davon kann auch die beschuldigte Person antragsberechtigt sein. Als weitere Folge der Ausweitung dieser Legi- timation müssen die Strafverfolgungsbehörde vor Durchsuchung allfällige Berechtigte von Amtes wegen darauf aufmerksam machen, dass sie eine Siegelung verlangen können, so- fern die Geheimwahrungsrechte offensichtlich oder aufgrund der Umstände von der Be- hörde erkennbar sind.126 Die siegelungslegitimierte Person kann nach dem Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO die Angabe machen, dass die Daten wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen die Daten nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen. Das bedeutet, dass die blosse Behauptung, ein schutzwürdiges Geheimnis bestehe, aus- reicht, damit die Strafverfolgungsbehörde Daten versiegeln muss.127 Die beschuldigte Per- son hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ein generelles Aussageverweigerungsrecht. Es könnte folglich angenommen werden, dass die beschuldigte Person mit Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht immer die Siegelung beantragen kann. Dies kann selbstver- ständlich nicht sein. Es wird daher Art. 264 Abs. 1 StPO herangezogen, in welchem die Einschränkungen für die Beschlagnahme festgehalten sind (Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung, persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz der beschuldigten Person und Gegenstände aus dem Verkehr zwischen der be- schuldigten Person und Personen, denen nach Art. 170 bis 173 StPO ein Zeugnisverweige- rungsrecht zusteht).128 Diese sind entsprechend auf die Siegelungsgründe anzuwenden.129 124 BGE 140 IV 28 E. 4.3.2 S. 34. 125 BGE 140 IV 28 E. 4.3.3 S. 35; BBl 2006 1085, S. 1239; vgl. auch KELLER, StPO-Kommentar, Art. 248 N 6; MÜLLER/GÄUMANN, S. 291 f. 126 MÜLLER/GÄUMANN, S. 292; KELLER, StPO-Kommentar, Art. 248 N 7; BGE 140 IV 28 E. 4.3.5 S. 37. 127 KELLER, StPO-Kommentar, Art. 248 N 8; Siegelungsgrund plausibel machen: SCHMID, Praxiskommentar, Art. 248 N 4; SCHMID, Handbuch StPO N 1076; so auch THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 248 StPO N 10; BBl 2006 1085, S. 1239. 128 MÜLLER/GÄUMANN, S. 291. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 26 Nebst dem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht sind in Art. 248 Abs. 1 StPO auch „andere Gründe“ als Siegelungsgrund aufgeführt. Gemäss Botschaft fallen darunter bei- spielsweise Gegenstände, die Geheimnisse ohne Relevanz für das Verfahren enthalten.130 Gemäss Lehre können etwa Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie schützenswerte Privatgeheimnisse unter den Titel „andere Gründe“ fallen.131 Das Bundesgericht setzte sich in einem Entscheid vom 26. März 2012 mit der Frage auseinander, was unter „andere Gründe“ zu subsumieren sei. Es folgert, „dass das Zwangsmassnahmengericht im Entsie- gelungsentscheid prüfen muss, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsu- chung gegeben sind [...], namentlich ob ein konkreter Tatverdacht vorliegt [...].“132 Dabei muss das Zwangsmassnahmengericht auch die Untersuchungsrelevanz der zur Beweissi- cherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien prüfen. Die Berechtig- ten dürfen im Entsiegelungsverfahren auch entsprechende Einwände geltend machen. Nach Ansicht des Bundesgerichts scheint es „aus prozessökonomischen Gründen und zur Ver- meidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen“ daher sinnvoll, „den An- wendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern.“133 Wie bereits angetönt, ist nicht klar, wie Daten einer Cloud versiegelt werden sollen. Die Datenverarbeitungsanlagen und Datenträger sollen in „computergerechter Weise“ versie- gelt werden.134 Da die Daten nicht mittels amtlichen Siegels gekennzeichnet werden kön- nen, muss darauf geachtet werden, dass beispielsweise Passwörter und Verschlüsselungen nur der Untersuchungsbehörde bekannt sind.135 Daten einer Cloud werden entweder bei einer Hausdurchsuchung vor Ort durch die Polizei auf einen externen Datenträger gespei- chert, durch Edition beim Cloud Service Provider wohl auch in Form eines externen Da- tenträgers erhältlich gemacht oder mit Einwilligung der betroffenen Person auf einen ex- ternen Datenträger gespeichert. Faktisch wird also eine Kopie erstellt.136 Da der Strafver- folgungsbehörde nun ein oder mehrere Datenträger vorliegen, können diese versiegelt 129 KELLER, StPO-Kommentar, Art. 248 N 15 ff.; THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 248 N 45 ff.; MÜLLER/GÄUMANN, S. 291. 130 BBl 2006 1085, S. 1239. 131 MÜLLER/GÄUMANN, S. 291; KELLER, StPO-Kommentar, Art. 248 N 23 f. 132 Urteil BGer 1B_117/2012 vom 26.03.2012 E.3.3. 133 Urteil BGer 1B_117/2012 vom 26.03.2012 E.3.3; vgl. auch MÜLLER/GÄUMANN, S. 291 und S. 293. 134 JOSITSCH, S. 4; SCHMID, strafprozessuale Fragen, S. 94 f.; AEPLI, S. 138. 135 JOSITSCH, S. 4. 136 Vgl. dazu THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 248 StPO N 14. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 27 werden, indem sie zum Beispiel mit einem Passwort geschützt werden oder ganz banal in ein Behältnis gelegt werden, das mit einem amtlichen Siegel verschlossen wird und so dem Entsiegelungsgericht übergeben wird. Wenn die betreffenden Daten versiegelt sind, unterliegen sie einem suspensiv bedingten Verwertungsverbot, bis das Entsiegelungsgericht über die Entsiegelung der Daten ent- schieden hat.137 Der Entsiegelungsrichter hat eine Triage vorzunehmen, bei welcher er prü- fen muss, welche Daten für eine Verwendung im Strafverfahren in Frage kommen und welche auszuscheiden sind.138 Dazu kann er Sachkundige (z.B. der digitalen Forensik) bei- ziehen. Betroffene, die eine Versiegelung beantragt haben, „haben die prozessuale Oblie- genheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen; auch haben sie jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Ge- heimhaltung unterliegen.“139 Die Triage von Daten kann z.B. mit Hilfe von Suchbegriffen stattfinden. Problematisch dabei ist aber, dass allfällige Zufallsfunde nicht entdeckt wer- den. Eine andere Variante ist die Sichtung und Ausscheidung anhand der Ordnerstruk- tur.140 Gemäss Bundesgericht müssen Kopien von Daten bei negativem Entsiegelungsentscheid vernichtet werden.141 Die der Durchsuchung zugänglichen Daten sind auf einem neuen Datenträger zu speichern.142 Im Hinblick darauf, dass eine Entwicklung im Strafverfahren die erneute Durchsuchung nötig macht (z.B. Erkenntnisse zu einem neuem Tatverdacht), schlagen THORMANN und BRECHBÜHL aber vor, eine Kopie des ursprünglichen (versiegel- ten) Datenträgers auf begründeten Antrag hin beim Entsiegelungsrichter bis zum rechts- kräftigen Urteil zu hinterlegen.143 Aus meiner Sicht macht der Vorschlag von THORMANN und BRECHBÜHL durchaus Sinn. 137 Urteil Präsident Strafkammer Kantonsgericht Freiburg vom 13.07.2007, FZR 2008 S. 86 E. 1c S.88; JOSITSCH, S. 5. 138 BGE 132 IV 63 E. 4, S. 65 ff. 139 BGE 137 IV 189 E. 4.2. S. 195. 140 Vgl. JOSITSCH, S. 4 f. 141 Urteil BGer 1B_274/2008 vom 27.01.2009 E. 8. 142 Urteil BGer 1B_104/2008 vom 16.09.2008 E. 3. 143 THORMANN/BRECHBÜHL, BSK StPO, Art. 248 StPO N 58; JOSITSCH, S. 5; a.M. MÜLLER/GÄUMANN, S. 296. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Schweiz 28 3.6. Zusammenfassung in Form eines Schemas CSP in CH geheime Datenerhebung Daten unterliegen Fernmeldegeheimnis Überwachung nach Art. 269 ff. StPO Daten unterliegen nicht Fernmeldegeheimnis EdiAon beim CSP mit MiDeilungsverbot (Siegelungsmöglichkeit des Betroffenen nach Kenntnisnahme) offene Datenerhebung Betroffener gibt Einverständnis Zugriff der Behörde miDels bekanntgegebener Zugangsdaten Betroffener gibt kein Einverständnis EdiAon beim CSP mit Siegelungsmöglichkeit des Betroffenen Beweiserhebung in der Cloud 29 4. Vorgehensweise bei Daten bzw. CSP im Ausland 4.1. Serverstandort vs. Standort des Cloud Service Providers Zunächst muss die Frage geklärt werden, wo die verfahrensrelevanten Daten überhaupt erhältlich gemacht werden können. Müssen die Daten am Standort des Servers erhoben werden? Oder können sie auch am Sitz des Cloud Service Providers eingefordert werden, welcher die fragliche Cloud betreibt? Nach Ansicht von GLESS ist die Rechnerwolke selbst auf einem „örtlich lokalisierten Server“ gespeichert, auf welchen „die jeweils vor Ort zu- ständige Strafverfolgungsbehörde zugreifen könne.“144 In der Realität aber muss ange- nommen werden, dass viele Cloud Service Provider die Daten auf verschiedenen Servern an verschiedenen Standorten abgespeichert haben. So kann der Kunde beim Anbieter Amazon für das Produkt Elastic Compute Cloud (EC2) nur wählen, aus welcher der Regi- onen (USA, Europa, Asien oder Südamerika) der Service erbracht wird, jedoch nicht aus welchem Land der Region. Zudem gibt Amazon aus Sicherheitsgründen auch nicht be- kannt, wo die Unternehmung Rechenzentren betreibt.145 Es kann durchaus sein, dass ein- zelne Daten sogar aufgeteilt sind und sich an unterschiedlichen Standorten befinden. Diese Serverstandorte müssen auch nicht unbedingt im gleichen Staat sein wie der Sitz des Cloud-Providers. Da Serverfarmen zur Kühlung ihrer Einrichtung einen gewissen Strom- verbrauch haben, können Daten auf andere Serverfarmen verschoben werden, wenn an jenem Standort gerade Nacht ist und der Strompreis damit tiefer.146 Zudem werden die Daten häufig doppelt, also an einem weiteren Serverstandort abgespeichert, damit bei ei- nem allfälligen Ausfall des primären Standorts die Daten weiterhin verfügbar sind.147 Folg- lich kann meistens nicht nachvollzogen werden, wo sich die Daten effektiv befinden. Dies verunmöglicht praktisch die Datenerhebung am Serverstandort. Damit bleibt die Lösung, dass die Daten am Sitz des Cloud-Providers erhoben werden.148 144 GLESS, ZStrR 130 (2012), S. 7. 145 SCHORER, Handbuch Cloud Computing, S. 73 Rz. 50. 146 Vgl. SCHULZ, Island – Insel der grünen Rechenzentren; SPOENLE, S. 5; SCHWERHA, S. 9 f.; SÖBBING, Rz. 36. 147 Vgl. Microsoft Online Services, Where is my data: https://www.microsoft.com/online/legal/v2/?docid=25 (zuletzt besucht am 15.07.2015). 148 Vgl. WALDER, Folie Nr.16-18. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 30 4.2. Freiwillige Datenherausgabe 4.2.1. Durch die beschuldigte Person Betreffend die freiwillige Datenherausgabe durch die beschuldigte Person durch Bekannt- gabe der Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) kann auf die Ausführungen im Zu- sammenhang mit der freiwilligen Datenherausgabe bei Daten in der Schweiz verwiesen werden149, da es m.E. keine Rolle spielt, ob sich die Daten in der Schweiz oder im Ausland befinden, wenn das Zugriffsprinzip angewendet wird. 4.2.2. Durch den Provider In einem Fall der Staatsanwaltschaft St. Gallen wollte die zuständige Staatsanwältin beim deutschen Web-Mail-Provider GMX in Erfahrung bringen, welche Benutzerdaten für das fragliche Konto bei GMX hinterlegt sind und von welchen IP-Adressen aus auf das Web- Mail-Konto zugegriffen worden war. Sie schrieb GMX bzw. der 1&1 Internet AG in Mon- tabaur (Deutschland), welche GMX betreibt, und forderte sie auf, die erwähnten Daten herauszugeben. Die 1&1 Internet AG kam dieser Aufforderung nach und übermittelte die gewünschten Daten. In der Folge stellt sich die Frage, ob ein solches Vorgehen zulässig und die so erhobenen Beweise verwertbar sind. 4.2.3. Die Bestimmung von Art. 32 lit. b CCC Gemäss Art. 32 lit. b CCC darf eine Vertragspartei ohne Genehmigung einer anderen Ver- tragspartei auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Ver- tragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen, wenn sie die rechtmässige und freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rechtmässig befugt ist, die Daten mittels dieses Computersystems an sie wei- terzugeben. Ist nun die 1&1 Internet AG als Betreiberin von GMX zur Zustimmung i.S. von Art. 32 lit. b CCC berechtigte Person? In den AGB von GMX sind u.a. die Daten- schutzhinweise von GMX implementiert. In diesen Datenschutzhinweisen berechtigt sich GMX, Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfol- 149 Vgl. Ausführungen auf S. 19. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 31 gung zu erteilen.150 Laut dieser Bestimmung in den AGB ist GMX bzw. die 1&1 Internet AG berechtigte Person i.S. von Art. 32 lit. b CCC.151 Nach der bundesrätlichen Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Über- einkommens des Europarates über die Cyberkriminalität vom 18. Juni 2010152 ist aber Art 32 lit. b CCC eng auszulegen, um der Gefahr des Missbrauchs unter Umgehung der Rechtshilfe oder in Verletzung der Privatsphäre Dritter entgegenzuwirken. So soll Art. 32 lit. b CCC nur zur Anwendung gelangen, „wenn sie [die Vertragspartei] über die recht- mässige und freiwillige Zustimmung einer Person im Inland verfügt, die rechtmässig be- fugt ist, die Daten an eine inländische Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. Handelt es sich um vertrauliches Datenmaterial einer Drittperson, zu deren Offenlegung diese keine Zustimmung erteilt hat, liegt keine Befugnis im Sinne von Artikel 32 der Konvention vor.“153 SCHWEINGRUBER legt in ihrem Artikel im Jusletter vom 10. November 2014 dar, dass nicht ersichtlich sei, „wieso diese Zustimmung nur von einer Person im Inland gegeben werden kann. Weder in der englischen Version des Übereinkommens noch in der deutschen Über- setzung ist dieses Kriterium vorhanden. [...] Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bedeutung von Art. 32 des Übereinkommens, der den grösstmöglichen Konsens zwischen den Vertragsparteien abbildet, noch weiter eingeschränkt werden soll, wenn das langfris- tige Ziel die Ausweitung des grenzüberschreitenden Datenzugriffs sein muss.“154 So plä- diert SCHWEINGRUBER für eine wörtliche Auslegung von Art. 32 lit. b CCC, bei welcher es nicht darauf ankommt, ob sich die zur Zustimmung befugte Person im In- oder Ausland befindet.155 Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts äussert sich in einem Urteil vom 14. Januar 2015 u.a. zur Auslegung von Art. 32 lit. b CCC.156 Sie sagt, dass der Formulie- rung in der bundesrätlichen Botschaft, es sei die Zustimmung „einer Person im Inland“ einzuholen, nicht gefolgt werden kann. Diese Formulierung finde weder im Wortlaut noch in den einschlägigen Materialien des Übereinkommens noch in der Fachliteratur eine Stüt- ze. Das Bundesgericht hebt in seinen Ausführungen die Ziele des Übereinkommens hervor. 150 GMX-AGB: https://service.gmx.net/de/cgi/g.fcgi/products/mail/agb (zuletzt besucht am 15.07.2015). 151 Vgl. SCHWEINGRUBER, Jusletter, Rz 16. 152 BBl 2010 4697, S. 4738. 153 BBl 2010 4697, S. 4738. 154 SCHWEINGRUBER, Jusletter, Rz 14; vgl. auch Explanatory Report CCC, N 293 und 294. 155 Vgl. aber SPOENLE, S. 7: er geht davon aus, dass sich die zustimmende Person im Staat der untersuchenden Behörde befinden muss. 156 BGer 1B_344/2014 vom 14.01.2015 E. 5.9. ff. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 32 Zu diesen gehören die Verbesserung der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Cyber- kriminalität, die Erleichterung der Rechtshilfe und damit eine teilweise Lockerung des Er- fordernisses des förmlichen Rechtshilfeweges. Wenn nun zusätzlich die Zustimmung einer Person im Inland verlangt würde, würde der Zweck des Übereinkommens unterlaufen.157 Der direkte Zugriff auf ausländische Konten, wie er in Art. 32 lit. b CCC vorgesehen ist, wäre praktisch nicht möglich, da nur in den wenigsten Fällen eine zustimmungsberechtigte inländische Person ermittelbar sein dürfte, die auch noch der Datenerhebung zustimmen müsste.158 Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass auch ausländische Personen und Gesellschaften als Zustimmungsberechtigte i.S. von Art. 32 lit. b CCC in Frage kommen. Zustimmungs- und weiterleitungsberechtigt sind somit auch ausländische Provider, die in ihren AGB und Datenverwendungsrichtlinien ein solches Weiterleitungsrecht an in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden ausbedungen haben. Es muss aber zusätzlich ge- prüft werden, ob die anfragende Strafverfolgungsbehörde eine rechtswirksame freiwillige Zustimmung gegenüber dem ausländischen Provider eingeholt hat. Von einer konkluden- ten Zustimmung kann ausgegangen werden, wenn der angefragte Provider die Daten ohne Weiteres herausgibt.159 Die von GMX erhaltenen Daten sind folglich im schweizerischen Strafverfahren verwertbar.160 4.3. „Zwangsweise“ Erhebung von Daten im Ausland Wenn Daten im Ausland zwangsweise erhoben werden müssen, ist grundsätzlich der Rechtshilfeweg zu beschreiten. Zu unterscheiden ist dabei, ob die Datenerhebung in einem Staat durchzuführen ist, der die Convention on Cybercrime unterzeichnet und ratifiziert hat, oder in einem Staat, bei dem die Convention on Cybercrime nicht zur Anwendung gelangen kann. 4.3.1. Erhebung von Daten in einem CCC-Staat Wenn Daten nicht direkt beim ausländischen Cloud Service Provider auf freiwilliger Basis erhältlich gemacht werden können (Art. 32 lit. b CCC)161, muss eine zwangsweise Erhe- bung stattfinden. Um zu verhindern, dass die zu erhebenden Daten während der Dauer des 157 BGer 1B_344/2014 vom 14.01.2015 E. 5.9.; vgl. auch Präambel CCC und Explanatory Report CCC, N 293 und 294. 158 BGer 1B_344/2014 vom 14.01.2015 E. 5.9. 159 BGer 1B_344/2014 vom 14.01.2015 E. 5.10; vgl. auch Schweingruber, Jusletter, Rz. 20. 160 Vgl. aber SCHWERHA, S. 11 f., der auf die Problematik des Widerrufs der Zustimmung (zu den AGB) hinweist. 161 Vgl. Ausführungen S. 30 ff. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 33 beabsichtigten Rechtshilfeverfahrens gelöscht werden, kennt die Cybercrime-Konvention die sogenannte „Quick-Freeze-Procedure“162. In Art. 16 Abs. 1 CCC werden die Vertrags- parteien verpflichtet, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen vor- zusehen, damit ihre Behörden die umgehende Sicherung bestimmter Computerdaten, ein- schliesslich Verkehrsdaten, bewirken können.163 Die Daten sollen längstens 90 Tage gesi- chert und erhalten werden, wobei eine Vertragspartei auch eine Verlängerung dieser Auf- bewahrungsfrist vorsehen kann (Art. 16 Abs. 2 CCC). Die ersuchende Behörde kann dann in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 CCC bei der zuständigen Behörde des betreffenden Staats um Anordnung der umgehenden Sicherung der gewünschten Daten ersuchen. Die Sicherung erfolgt zunächst für längstens 60 Tage, in welchem die ersuchende Behörde ein formelles Rechtshilfeersuchen an den ersuchten Staat auf Herausgabe stellen soll. Die Da- ten bleiben nach Eingang eines Ersuchens weiterhin gesichert, bis über das Ersuchen ent- schieden worden ist (Art. 29 Abs. 7 CCC).164 Einen Spezialfall stellen Verkehrsdaten dar: Wenn von der ersuchten ausländischen Behörde bei der Bearbeitung des Ersuchens festge- stellt wird, dass ein Provider eines Drittstaats an der Übermittlung beteiligt war, dann muss sie der ersuchenden Behörde umgehend Verkehrsdaten in ausreichender Menge liefern, damit diese den Ursprung der Übermittlung ermitteln kann (Art. 30 Abs. 1 CCC).165 In der Schweiz hatte diese Bestimmung zur Folge, dass das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) mit einem Art. 18b ergänzt werden musste.166 Um eine sofortige Datensicherung im Sinne von Art. 29 CCC zu veranlassen, ist die Einsatzzentrale von fedpol zu kontaktieren, welche das Ersuchen umgehend an die Kontaktstelle des ent- sprechenden Staates weiterleitet. Wie bereits angetönt, ist im Anschluss an die umgehende Sicherung der Daten ein Rechtshilfeersuchen an den entsprechenden Staat zu stellen (Art. 31 Abs. 1 CCC). 4.3.2. Exkurs: Überblick über die Convention on Cybercrime (CCC) Einzelne Artikel der Convention on Cybercrime wurden bereits erörtert.167 Die Convention on Cybercrime umfasst insgesamt vier Kapitel. Kapitel I enthält Begriffsbestimmungen (Art. 1 CCC), Kapitel II Regelungen betreffend innerstaatlich zu treffende Massnahmen 162 GERCKE/BRUNST, N 44; Explanatory Report CCC, N 159. 163 Vgl. AEPLI, S. 145. 164 Explanatory Report CCC, N 283 ff. 165 Explanatory Report CCC, N 290. 166 Vgl. BBl 2010 4697, S. 4733 f. 167 Vgl. Ausführungen zu Art. 32 lit. a CCC, S. 21 ff., zu Art. 32 lit. b CCC, S. 30 ff., zu Art. 16 CCC, S. 33, zu Art. 29 CCC, S. 33; zu Art. 30 CCC, S. 33 und zu Art. 31 CCC, S. 33. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 34 (Art. 2 bis Art. 22 CCC), Kapitel III Bestimmungen zur internationalen Zusammenarbeit (Art. 23 bis Art. 35 CCC) und Kapitel IV die Schlussbestimmungen (Art 36 bis Art. 44 CCC). Kapitel I ist selbsterklärend. In Kapitel II Abschnitt 1 sind Bestimmungen zum ma- teriellen Strafrecht aufgeführt. Darunter fallen nebst verschiedene Tatbestände (Art. 2 bis Art. 10 CCC), welche im innerstaatlichen Recht unter Strafe gestellt werden müssen, auch Bestimmungen zu Versuch und Teilnahme (Art. 11 CCC), Verantwortlichkeit juristischer Personen (Art. 12 CCC) und Sanktionen und Massnahmen (Art. 13 CCC). Der zweite Ab- schnitt von Kapitel II enthält Normen zum Verfahrensrecht (Art. 14 bis Art. 22 CCC), da- bei z.B. auch zu Zwangsmassahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 19 CCC), die im innerstaatlichen Recht vorgesehen sein müssen. Das Kapitel III umfasst Re- gelungen zur internationalen Rechtshilfe (und sogar zur Auslieferung, Art. 24 CCC). Im Gegensatz zu Kapitel II, in welchem die Vertragsparteien dazu verpflichtet werden, be- stimmte Normen im innerstaatlichen Recht einzuführen (falls nicht bereits vorhanden), enthält Kapitel III sogenannte self-executing Bestimmungen. Das bedeutet, dass einzelne Bestimmungen des Kapitels III direkt anwendbar sind. Für die Praxis eine wichtige Norm (neben bereits erwähnten) ist Art. 35 CCC (24/7-Netzwerk): Jede Vertragspartei hat eine Kontaktstelle zu bestimmen, welche während sieben Wochentagen 24 Stunden täglich für die Kontaktstellen anderer Vertragsstaaten erreichbar sein muss, um u.a. die umgehende Datensicherung nach Art. 29 und 30 CCC zu veranlassen.168 4.3.3. Erhebung von Daten in einem Nicht-CCC-Staat Müssen Daten in einem Staat erhoben werden, der die Cybercrime-Konvention nicht un- terzeichnet hat, bleibt lediglich der formelle Rechtshilfeweg. Dabei ist es hilfreich, den Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz zu konsultieren, um in Erfahrung zu bringen, auf welche bi- oder multilaterale Verträge sich das Rechtshilfeersuchen stützen kann (so- fern überhaupt Verträge mit dem betreffenden Staat bestehen), in welcher Sprache das Er- suchen verfasst sein muss, auf welchem Weg (direkte Zustellung oder über das Bundesamt für Justiz) und an welche Stelle im betreffenden Staat das Rechtshilfe gerichtet sein muss.169 Im Gegensatz zum Vorgehen bei einem CCC-Staat gibt es keine Möglichkeit die Daten im Voraus sichern zu lassen, damit diese während der meistens langen Dauer eines formellen Rechtshilfeverfahrens nicht gelöscht werden. Folglich erscheinen rechtshilfewei- 168 Eine Liste mit den Kontaktstellen der einzelnen Vertragsstaaten ist unter http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=185&CM=8&DF=&CL=ENG&VL =1 abrufbar (zuletzt besucht am 04.08.2015). 169 Rechtshilfeführer: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rhf.html (zuletzt besucht am 04.08.2015). Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 35 se Datenerhebungen in Nicht-CCC-Staaten wenig erfolgsversprechend. Dennoch sollte gerade in schwerwiegenden Fällen nicht darauf verzichtet, sondern ein Rechtshilfeersuchen gestellt werden. 4.3.4. Spezialfall Datenerhebung in den USA Die USA sind Unterzeichnerstaat der Convention on Cybercrime. Dennoch gibt es eine Vorgehensweise, die in gewissen Bereichen von der Vorgehensweise bei anderen CCC- Staaten abweicht. Sollen Daten bei einem US-amerikanischen Provider erhoben werden, muss unterschieden werden, ob Content Data oder Non Content Data erhoben werden sol- len. Entsprechend muss eine andere Vorgehensweise gewählt werden. Content Data sind Inhaltsdaten wie z.B. der Inhalt eines E-Mails. Von Non Content Data wird bei Benutzerin- formationsdaten und IP-Adressen der Verbindungsprotokolle gesprochen. 170 Das US- Departement of Justice (DOJ) unterscheidet drei Typen von gespeicherten Informationen im Zusammenhang mit Beweiserhebungen bei US-amerikanischen Providern. Suscriber Information beinhaltet den Konto- oder Benutzernamen des Kunden; die Namen und die Adresse des Kunden; die Telefonnummern des Kunden; die E-Mailadresse des Kunden; die IP-Adressen, welche der Kunde benutzte, um das Konto zu registrieren oder den Service zu beginnen; alle IP-Adressen, mit welcher sich der Kunde in sein Konto ein- geloggt hat; die Uhrzeiten, Daten und Dauer der Sessionen sowie weitere Informationen, mit welchen der Kunde identifiziert werden kann (z.B. auch Kreditkartenangaben).171 Transactional Information enthält Aufzeichnungen darüber, mit wem der Kunde kommuni- ziert hat, welche Webseiten er besucht hat und weitere Informationen über die Online- Aktivitäten des Kunden. Bei E-Mails und Webhosting-Konten sind das Informationen über Ziel oder Quelle der Verbindung; Verbindungszeit mit Zeitzone und Datum einer Verbindung; Zeit mit Zeitzone und Datum des Verbindungsendes; Art der Verbindung (z.B. telnet, ftp, http etc.); Grösse des Datentransfers; Headerinformationen; Informationen über Bilder oder andere Dokumente, die auf das betreffende Konto heraufgeladen wurden (Datum, Zeit, Grösse der Datei etc.) sowie identifizierende Informationen über Personen, die auf eine spezifische Datei oder Webseite zugriffen haben.172 170 Leitfaden BJ Beweiserhebung US-Provider, S. 2 f. 171 Guidance Electronic Evidence, S. 5 f. 172 Guidance Electronic Evidence, S. 6 f. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 36 Bei Subscriber und Transactional Information handelt es sich um Non Content Data. Als dritten Typen kategorisiert das DOJ schliesslich Content Data wie Inhalte von E-Mails (inkl. Anhänge wie Bilder oder andere Dokumente) oder private Nachrichten auf einem Social Media Konto.173 Das DOJ hat genehmigt, dass US-amerikanische Provider direkt angeschrieben werden dürfen, damit diese auf freiwilliger Basis direkt Auskunft erteilen können. Dies betrifft aber nur Auskünfte über Non Content Data.174 Es kann jedoch nicht darauf vertraut wer- den, dass sämtliche Provider von diesem Recht auch Gebrauch machen und freiwillig Aus- kunft erteilen. Aus eigener Erfahrung benötigt es bspw. bei Yahoo! immer ein formelles Rechtshilfeersuchen, auch wenn Non Content Data erhoben werden sollen. Auch Facebook macht es einem nicht einfach: Auf Editionsbegehren der Staatsanwalt- schaft St. Gallen über das Law Enforcement Online Request Portal von Facebook175 rea- gierte Facebook mit folgendem Antwortschreiben: „Dear Officer, We are in receipt of your request and have opened this as our case #000000. Unfortunately, we are unable to provide any data in response to your request as the user is located outside your jurisdic- tion. For future requests, please note that as you may be able to appreciate, we are bound by applicable law and our terms of service in responding to your request for user informa- tion. In this case, we have been advised by Swiss counsel that a request pursuant to Article 273 of the Criminal Procedure Code is required to compel disclosure of non-content sub- scriber records. Thank you, Facebook Law Enforcement Response Team.“ Obwohl die Auskunft des „Swiss Counsel“ von Facebook fragwürdig ist, wurde bei der Staatsanwalt- schaft St. Gallen, um von Facebook Daten zu erhalten, so fortgefahren, dass beim kantona- len Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung der Erhebung von rückwir- kenden Randdaten i.S. von Art. 273 StPO eingereicht wurde. Das kantonale Zwangsmass- nahmengericht genehmigte bislang diese Gesuche. Der Entscheid des Zwangsmassnah- menrichters wurde dann auf Englisch übersetzt und über das erwähnte Portal von Facebook eingereicht. Daraufhin lieferte Facebook die gewünschten Daten. In einem ähnlichen Fall der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gelangte diese auf ein vergleichbares Schreiben von Facebook an ihr Zwangsmassnahmengericht und ersuch- te um Genehmigung der Erhebung von rückwirkenden Randdaten i.S. von Art. 273 StPO. Das zürcherische Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch ab, da es sich nicht als zu- 173 Guidance Electronic Evidence, S. 8 f. 174 Leitfaden BJ Beweiserhebung US-Provider, S. 2. 175 https://www.facebook.com/records/ (zuletzt besucht am16.07.2015). Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 37 ständig erachtete. Gegen diesen Entscheid erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da „für die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Datenerhebungen (bzw. rückwirkenden Überwachungen) in den USA der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten ist. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Gesuch um Genehmigung einer direkten grenzüberschreitenden Erhebung von Randdaten des Internetverkehrs (gestützt auf Art. 32 CCC i.V.m. Art. 273 StPO) zu Recht abgewiesen. Für eine „Genehmigung“ der rechtshilfeweisen Herausgabe von Bestandesdaten war es gar nicht zuständig gewesen.“176 Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft St. Gallen war demnach nicht korrekt. Um von US-amerikanischen Providern Auskünfte zu erhalten, kann auch versucht werden, Ableger dieser Unternehmungen in der Schweiz auf Grundlage der StPO anzuhalten, ent- sprechende Daten zu liefern. In der Schweiz befinden sich Ableger u.a. von Amazon (Amazon International Services GmbH in Schaffhausen), Apple (Apple Switzerland AG in Zürich), Facebook (Facebook Switzerland Sàrl in Vernier), Google (Google Switzerland GmbH in Zürich), Microsoft (Microsoft Schweiz GmbH in Wallisellen), Yahoo! (Yahoo! Switzerland Server Services Sàrl in Genf).177 Dass eine solche Vorgehensweise erfolgreich sein kann, zeigt der Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt vom 18. Juni 2014.178 Die Staatsanwaltschaft Waadt (Ministère public central, division entraide, criminalité économique et informatique) verfügte die Sperrung des Zugangs zu einem Blog, der auf einer Google-Seite gehostet war. Diese Verfügung179 richtete der zuständige Staatsanwalt an die Google Switzerland GmbH in Zürich. Die Google Switzerland GmbH wehrte sich mit Beschwerde gegen diese Verfügung, indem sie geltend machte, gar nicht passivlegitimiert zu sein. Die Passivlegitimation läge bei der Google Inc. in Kalifornien. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt entschied, dass die Google Switzer- land GmbH in der zu beurteilenden Angelegenheit passivlegitimiert ist. Sie stützt sich in ihrer Argumentation einerseits auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Mai 2014.180 In jenem Entscheid ging es darum, ob die Google Spain SL Verfü- gungsadressat sein kann betreffend die Löschung von indizierten Links mit personenbezo- genen Informationen auf der Google-Suchseite. Der EuGH stellt fest, dass Google Spain eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit des Google-Konzerns ist.181 Sie 176 Urteil BGer 1B_344/2014 vom 14.01.2015, insb. E. 7. 177 Vgl. WALDER, Folie Nr. 20. 178 Chambre des recours pénale canton de Vaud, 2014/540, Entscheid-Nr. 416 vom 18.06.2014. 179 Beschlagnahmebefehl nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. 180 Urteil EuGH C-131/12 vom 13.05.2014. 181 Urteil EuGH C-131/12 vom 13.05.2014 Ziff. 43. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 38 sei eine „Niederlassung“ von Google Inc. im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der EU- Richtlinie 95/46.182 Das Gleiche gelte nach Auffassung des Kantonsgerichts Waadt auch für die Google Switzerland GmbH.183 Andererseits stützt sich das Kantonsgericht Waadt auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 31. Mai 2012.184 Das Bundesgericht hatte u.a. zu entscheiden, ob neben Google Inc. auch die Google Switzerland GmbH in Bezug auf die Umsetzung einer Empfehlung des EDÖB betreffend die Bearbeitung von Personendaten passivlegitimiert sei. Das Bundesgericht bestätigte die Beurteilung des Bundesverwal- tungsgerichts, dass die Google Switzerland GmbH bezüglich die Empfehlung des EDÖB passiv legitimiert sei.185 Jedoch stellte sich die Situation so dar, dass die Google Switzer- land GmbH für die Google Inc. gewisse Arbeiten im Bereich der Personendatenbearbei- tung durchführte. Gemäss Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts war die Google Switzerland GmbH nicht bloss Stellvertreterin der Google Inc., obwohl die Google Switzerland GmbH während dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in ihren Wor- ten als Vertreterin von Google Inc. auftrat und für Google Inc. handelte.186 4.3.5. Vorabklärungen über polizeiliche Kanäle (Interpol) Zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchen sind Vorabklärungen bspw. über Interpol hilf- reich. So können auf dem polizeilichen Weg Daten, wie zum Beispiel die Identität von Inhabern von IP-Adressen und von technischen Randdaten abgeklärt werden, die ohne jus- tiziellen Zwang zugänglich sind.187 In einer von mir geführten Strafuntersuchung konnte auf diese Weise der Inhaber einer niederländischen IP-Adresse in den Niederlanden ermit- telt werden, mit welcher über einen Trojaner auf einen Computer in St. Gallen zugegriffen worden war, um Login-Daten zu einem Geldtransferinstitut auszuspionieren. 4.3.6. Siegelung Damit Daten, die im Ausland nach den geschilderten Methoden erhoben worden sind, im schweizerischen Strafverfahren verwendet werden dürfen, muss die an den Daten berech- 182 Urteil EuGH C-131/12 vom 13.05.2014 Ziff. 49 und 59. 183 Chambre des recours pénale canton de Vaud, 2014/540, Entscheid-Nr. 416, vom 18.06.2014, E. 3b/dd. 184 Urteil BGer 1C_230/2011 vom 31.05.2012. 185 Urteil BGer 1C_230/2011 vom 31.05.2012 E. 4. 186 Urteil BVGer A-7040/2009 vom 30.03.2011 E. 4.3.4 und 4.3.6. 187 Vgl. Bundesamt für Justiz/Bundesamt für Polizei fedpol, Aufgabenabgrenzung vom 1. Februar 2010 im Bereich der internationalen Strafrechtshilfe (BJ) und der Polizeikoordination (fedpol), Stand 01.01.2012, S. 3. Beweiserhebung in der Cloud Vorgehensweise Ausland 39 tigte Person, meist die beschuldigte Person, auf das Recht der Siegelung aufmerksam ge- macht werden. Es wird auf die vorgehenden Ausführungen zur Siegelung verwiesen.188 4.3.7. Zusammenfassung in Form eines Schemas 188 Vgl. Ausführungen S. 24 ff. CSP im Ausland CSP hat keine NL in CH geheime Datenerhebung AuskunPbegehren an CSP nach Art. 32 lit. b CCC Rechtshilfeersuchen (mit vorgängiger Sicherung der Daten gemäss Art. 29 CCC, sofern CCC- Vertragsstaat) offene Datenerhebung Einverständnis des Betroffenen Datenerhebung miDels Zugangsdaten durch CH-Behörde (Art. 32 lit. b CCC) ohne Einverständnis des Betroffenen AuskunPsbegehren an CSP nach Art. 32 lit. b CCC Rechtshilfeersuchen (mit vorgängiger Sicherung der Daten gemäss Art. 29 CCC, sofern CCC- Vertragsstaat) CSP hat NL in CH Vorgehen wie in Diagramm CSP in CH Beweiserhebung in der Cloud 40 5. Fazit Strafrechtliche Beweiserhebungen in einer Cloud sind nicht unmöglich, auch wenn das Konstrukt des Cloud Computing auf den ersten Blick den einen oder anderen Strafverfol- ger vielleicht abschreckt. Wenn sich die zu erhebenden Daten bzw. der zuständige Cloud- Provider in der Schweiz befindet, sind den Strafverfolgungsbehörden in der schweizeri- schen Strafprozessordnung genügend Möglichkeiten gegeben, an die verfahrensrelevanten Daten zu gelangen. Schwieriger gestaltet es sich, wenn der Cloud-Provider seinen Sitz hat im Ausland.189 Sofern eine „freiwillige“ Datenherausgabe angestrebt werden kann, scheint mit dem in dieser Arbeit beschriebenen Art. 32 lit. b CCC die rechtliche Grundlage gege- ben zu sein, Daten auf diese Weise zu erheben, sodass sie im schweizerischen Strafverfah- ren als Beweise verwertbar sind.190 Fraglich bleibt, ob die Vorgehensweise nach Art. 32 lit. b CCC auch bei einem US-amerikanischen Provider zum Erfolg führt, wenn Inhaltsdaten (Content Data) erhoben werden sollen. Es müsste bei einem passenden Fall ausprobiert werden. Einen spannenden Ansatz verfolgte die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, indem sie einer Tochtergesellschaft eines amerikanischen Providers in der Schweiz nach schweizeri- scher Strafprozessordnung eine Verfügung zustellte. Dieses Vorgehen wurde zumindest durch die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt geschützt.191 Aus meiner Sicht müssen sich die Schweizer Strafverfolgungsbehörden auch in Zukunft getrauen, auf diese Weise an die grossen Internetkonzerne zu gelangen, um Auskünfte zu erhalten, sofern die fraglichen Konzerne eine Tochterfirma in der Schweiz betreiben. Während des Abfassens dieser Masterarbeit habe ich mir Gedanken dazu gemacht, ob auf nationaler Ebene Regelungen eingeführt werden müssen, die es den Strafverfolgungsbe- hörden erleichtern, Daten bei Cloud-Service-Providern zu erheben. Wie bereits erwähnt, bin ich zum Schluss gelangt, dass die schweizerische Strafprozessordnung genügende Rechtsgrundlagen zur Datenerhebung bietet, wenn die Daten bei Cloud Service Providern in der Schweiz erhoben werden müssen. Im Hinblick auf Daten, welche bei Cloud Service Providern im Ausland eingefordert werden müssen, vertritt Belgien (i.c. betreffend einen ISP) einen interessanten Ansatz, den SCHWEINGRUBER in ihrem Artikel im Jusletter schil- 189 Sehr passend der Titel des Artikels von Juana Vasella im plädoyer 1/15 vom 02.02.2015, S. 72: Strafverfolger: An der Grenze ist oft Schluss. 190 Vgl. Ausführungen S. 30 ff. 191 Vgl. Ausführungen S. 37 ff. Beweiserhebung in der Cloud Fazit 41 dert.192 Nach Art. 46bis der belgischen Strafprozessordnung kann ein Staatsanwalt den Be- treiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes („l’opérateur d’une réseau de com- munication électronique“) oder eines elektronischen Kommunikationsdienstes („un four- nisseur d’un service de communication électronique“) verpflichten, Auskunft zu geben über Daten, welche die Identifikation des Nutzers ermöglichen.193 Nach Ansicht der belgi- schen Staatsanwaltschaft und des belgischen Kassationsgericht („Cour de cassation“/„Hof van cassatie“) beschränkt sich diese Bestimmung nicht nur auf Internet Service Provider in Belgien, sondern ist auf sämtliche Provider anwendbar, die ihre Dienste in Belgien (auch vom Ausland aus) anbieten.194 In diesem Sinne könnte auch in der schweizerischen StPO oder im BÜPF eine Norm eingeführt werden, die auch ausländische Anbieter von Kom- munikationsdienstleistungen verpflichtet, entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern sie in der Schweiz ihre Dienstleistungen erbringen. Es ist m.E. unerlässlich, dass vom Territorialitätsprinzip abgewichen werden muss, wenn wir in Zukunft Strafverfolgung im Bereich des Internets und damit des Cloud Computing betreiben wollen. Das Zugriffsprinzip scheint dafür ein gutes Mittel zu sein, um zumindest von der Schweiz aus auf Daten im Ausland zugreifen zu können. Jedoch funktioniert die- ses Prinzip nur, wenn es keinen staatlichen Zwang braucht, um an die gewünschten Daten zu gelangen. Datenerhebungen mittels hoheitlichem Zwang sind aufgrund der aktuellen rechtlichen Situation nur durch ein Rechtshilfeersuchen möglich. Trotz Convention on Cybercrime, welche zumindest die umgehende Sicherung von relevanten Daten ermög- licht, kann ein solches Verfahren seine Zeit dauern. Daher wird dafür plädiert, dass die Convention on Cybercrime im Bereich der „zwangsweisen“ Datenerhebung ausgebaut wird.195 Dies hätte für die Schweiz zur Folge, dass das IRSG entsprechend angepasst wer- den müsste. Dass dies nicht unmöglich ist, zeigt die Einführung von Art. 18b IRSG. Beweiserhebung in der Cloud ist möglich. Im transnationalen Bereich müssten die rechtli- chen Möglichkeiten aber noch ausgebaut werden. 192 SCHWEINGRUBER, Rz. 33 ff. 193 Code d’instruction criminelle abrufbar über www.droitbelge.be (zuletzt besucht am 07.08.2015). 194 Vgl. NICOLAS ROLAND, Court of Appeals of Antwerp confirms Yahoo!’s obligation to cooperate with law enforcement agencies, Brüssel, 15.07.2014, http://www.stibbe.com/en/news/2014/july/benelux-ict-law- newsletter-49-court-of-appeal-of-antwerp-confirms-yahoo-obligation (zuletzt besucht am 07.08.2015). 195 Vgl. SCHWERHA, S. 19. Beweiserhebung in der Cloud 42 Selbständigkeitserklärung Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithil- fe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich neh- me zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. St. Gallen, 12. August 2015 Daniel Burgermeister

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs mit Blick auf die neuere Praxis im Kanton Zürich Eingereicht von lic. iur. Bernadette Rüegsegger Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Prof. Dr. iur. Benjamin F. Brägger Seite II II I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS........................................................................................................................ IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.................................................................................................................... VI IV. KURZFASSUNG............................................................................................................................................ VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ........................................................................................................................ 1 2. URSPRUNG UND ENTWICKLUNG ................................................................................. 1 3. ABGRENZUNG ..................................................................................................................... 2 3.1. GRUNDIDEE DES VORZEITIGEN STRAFVOLLZUGS .............................................................. 2 3.2. GRUNDLAGEN IM MATERIELLEN STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT ....................... 2 3.3. HYBRID ZWISCHEN UNTERSUCHUNGSHAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........... 3 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ....................................................................... 3 A. Untersuchungshaft .................................................................................................................................................. 3 B. Sicherheitshaft ........................................................................................................................................................ 3 C. Zweck und tangierte Grundrechte ........................................................................................................................... 4 D. Vollzug der Untersuchungshaft ............................................................................................................................... 5 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ............................................................ 5 A. Im Allgemeinen ...................................................................................................................................................... 5 B. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................................................ 5 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs ............................................................................................. 6 D. Der Normalvollzug ................................................................................................................................................. 7 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan ................................................................................................. 8 F. Verzicht auf den Vollzugsplan ................................................................................................................................ 9 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen .............................................................. 9 A. Rechtsnatur ............................................................................................................................................................. 9 B. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................................................................... 10 4. VORAUSSETZUNGEN UND VOLLZUG ....................................................................... 10 4.1. VORAUSSETZUNGEN ....................................................................................................... 10 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung ............................................................................................ 10 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person ............................................................................................. 11 4.1.3. Geständnis ............................................................................................................................................ 11 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe .......................................................................................... 11 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 11 B. Fluchtgefahr .......................................................................................................................................................... 12 C. Kollusionsgefahr ................................................................................................................................................... 12 4.1.5. Sicherheitshaft ..................................................................................................................................... 13 4.1.6. Verfahrensstand ................................................................................................................................... 14 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe ........................................................................... 14 4.2. VOLLZUG ........................................................................................................................ 15 4.2.1. Haftanstalt ............................................................................................................................................ 15 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft ..................................................................... 15 A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid ........................................................................................................ 15 B. Vollzugsgrundsätze ............................................................................................................................................... 16 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit ........................................................................................................... 16 4.2.4. Vollzugserleichterungen ...................................................................................................................... 17 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 17 B. Urlaub ................................................................................................................................................................... 17 C. Weitere Vollzugserleichterungen .......................................................................................................................... 17 Seite III III 5. WIDERSPRÜCHE ZWISCHEN STRAFPROZESSUALER HAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........................................................................... 18 6. EINWILLIGUNG UND WIDERRUF ............................................................................... 18 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? ............................................................................... 18 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung .............................................................................................................. 19 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? ................................................................................................................. 20 7. HAFTPRÜFUNG ................................................................................................................. 20 7.1. HAFTPRÜFUNG BEI DER ANORDNUNG BZW. FORTSETZUNG DER UNTERSUCHUNGSHAFT 20 7.2. HAFTPRÜFUNG BEIM VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ....................................................... 21 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht ............................................................................ 21 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch ................................................................................................... 21 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts ...................................................... 22 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung ......................... 22 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils ...................................... 23 8. EINSCHRÄNKUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT ............................................... 23 8.1. GEWALTENTRENNUNG .................................................................................................... 23 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts ................................. 24 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug ......................................................................................... 24 8.2. UNSCHULDSVERMUTUNG ................................................................................................ 25 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug ......................................................................... 25 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart .......................................................................... 25 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer ...................................................................... 26 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? ......................................................................................................... 26 9. ANREIZE UND GEFAHREN ............................................................................................ 26 9.1. FÜR DIE STAATSANWALTSCHAFT .................................................................................... 27 9.1.1. Allgemein ............................................................................................................................................ 27 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand ..................................................................................................... 27 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke .................................................................................................................... 27 9.1.4. Druck für ein Geständnis? ................................................................................................................... 27 A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe ....................................................................................................................... 27 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen ................................................ 28 9.2. FÜR DIE BESCHULDIGTE PERSON ..................................................................................... 28 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime ......................... 28 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? .................................................................................................. 28 9.2.3. Verteidigung? ...................................................................................................................................... 28 10. RECHTSMITTEL ............................................................................................................... 29 11. PRAXIS / ZAHLEN IM KANTON ZÜRICH IN DEN LETZTEN JAHREN .............. 30 11.1. ZUNAHME DER STRAFBEFEHLE ....................................................................................... 30 11.2. ZUNAHME DER VORZEITIGEN STRAFANTRITTE ................................................................ 30 11.3. EINWEISUNGSENTSCHEIDE IN DEN VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ................................... 34 11.4. EINWEISUNGSKANTON ZÜRICH NACH HAUPTSTRAFTAT ................................................. 35 12. FAZIT ................................................................................................................................... 36 Seite IV IV II. LITERATURVERZEICHNIS Literatur: Baechtold Andrea, Strafvollzug, Straf- und Massnahmevollzug an Erwachsenen in der Schweiz, Stämpfli Verlag AG, Bern 2005 (zit. Baechtold, Strafvollzug) Donatsch Andreas / Hansjakob Thomas / Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. StPO Kommentar) Donatsch Andreas / Schwarzenegger Christian / Wohlers Wolfgang, Strafprozessrecht, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. Donatsch, Strafprozessrecht) Häfelin Ulrich / Haller Walter / Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Schulthess Juristische Medien, Zürich / Basel / Genf 2012 Härri Matthias, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel 1987 (zit. Härri, Diss.) Hauser Robert / Schweri Erhard / Hartmann Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2005 Niggli Marcel Alexander / Heer Marianne / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2011 (Zit. BSK StPO) Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB und Jugendstrafgesetz, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 (Zit. BSK StGB I) Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, Stämpfli Verlag AG, Bern 2012 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2009 Schmid Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Dike Verlag Zürich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, Handbuch Strafprozessrecht) Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Dike Verlag AG, Zü- rich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, StPO-Praxiskommentar) Trechsel Andreas / Pieth Mark, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufla- ge, Dike Verlag AG, Zürich / St. Gallen 2013 (zit. StGB PK) Seite V V Aufsätze und Artikel: Brägger Benjamin F., Der neue allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches - erste Erfahrungen mit dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten oder unerlässliches Koordina- tionsinstrument?, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Burger-Mittner Nicole / Burger Simon, Die „freiwillige“ Hausdurchsuchung im schweizeri- schen Strafprozess, forum poenale 5/2012, S. 307 ff. Forster Marc, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) Nr. 1, S. 2 ff. Macaluso Alain, Quelques aspects des procédures relatives à la détention avant jugement dans le CPP suisse, forum poenale 5/2011, S. 313 ff Schubart Martin, Zur Rechtsnatur des vorläufigen Strafvollzugs, ZStr 96/1972 S. 295 ff. Weitere Materialien: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern, Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Jahresberichte 2007-2011 Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften, Jahresbericht 2012 NZZ vom 19.4.2013 “Staatsanwalt als Richter“ sowie Gastkommentar dazu NZZ vom 6.5.2013 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorverfahren (Stand 1.6.2013) Seite VI VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 142.20 BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. April 2013); SR 812.121 betr. betreffend BFS Bundesamt für Statistik BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 173.10 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Schweizerisches Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2013); SR 101 bzw. beziehungsweise CPT Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT/ Inf/E (2002) 1) Diss. Dissertation E. Erwägung EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Stand am 23. Februar 2012), SR 0.101 f. folgende ff. fortfolgende inkl. inklusive IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Stand am 27. Oktober 2011); SR 0.103.2 JVV Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6.12.2006; LS 331.1 lit. litera LS Loseblattsammlung N Nummer Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OGE ZH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich OGE SH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen REC Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Euro- päischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 S. Seite SR systematische Rechtssammlung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013); SR 311.0 StPO / CCP Schweizerische Strafprozessordnung / Code de procédure pénale suisse vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013); SR 312.0 Seite VII VII SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Juli 2013), SR 741.01 UNO Vereinte Nationen v. vom vgl. vergleiche vs. versus WOSTA ZH Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorver- fahren (Stand 1.6.2013) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStr Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Seite VIII VIII IV. KURZFASSUNG Mit Art. 236 StPO hat der Gesetzgeber die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs auf Bundesebene geregelt, wobei es sich nur um eine Rahmenordnung handelt und die Voll- zugsmodalitäten nach wie vor durch das kantonale Recht geregelt werden. Die auf den vorzeitigen Strafvollzug anwendbaren Grundätze und Regeln haben sich in den letz- ten 10-20 Jahren herauskristallisiert und es ist unbestritten, dass sich auch die beschuldigte Per- son in strafprozessualer Haft auf die Grundrechte und Verfahrensgarantien berufen kann; dies, im Unterschied zur früheren sehr uneinheitlichen Praxis in den Kantonen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine Rechtsfigur zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Vollzug handelt. Zwar sind grundsätzlich die für den ordentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Grundsätze und Vorschriften anwendbar, jedoch liegt gerade noch kein rechtskräftiges Urteil als Grundlage für den Vollzug einer absehbaren und im vornhinein zeitlich beschränkten Strafe vor. Das massge- bende Ziel beim vorzeitigen Strafvollzug ist, gleich wie beim ordentlichen Vollzug, die Resozia- lisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen, jedoch ist die Aus- gangslage eben eine andere. In der grossen Mehrheit der Fälle sind beim vorzeitigen Strafantritt die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ebenfalls erfüllt. Im Zweifelsfall ist deshalb der Untersuchungszweck massgebend, namentlich die erforderlichen Einschränkun- gen zur Verhinderung der Unterminierung der Strafuntersuchung, insbesondere die Verhinde- rung von Kollusion und Flucht. Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug sind die Bewilligung durch die Verfahrenslei- tung, das Einverständnis der beschuldigten Person, ausreichende strafprozessuale Haftgründe, ein fortgeschrittener Verfahrensstand sowie die Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheits- strafe. Zwar kann die Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug durch die beschuldigte Person nicht nach Belieben widerrufen werden, jedoch kann sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und dadurch die Voraussetzungen der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht über- prüfen lassen. Durch den vorzeitigen Strafvollzug erfolgt eine gewisse Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit, indem eine regelmässige Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch das Zwangsmassnahmen- gericht umgangen werden kann und eine solche nur gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person erfolgt. Sofern kein Verteidiger im Verfahren ist, steht die Verfahrenslei- tung, in der Regel der Staatsanwalt, der rechtsunkundigen beschuldigten Person gegenüber, weshalb ein Machtgefälle besteht. Diesem kann jedoch durch die richterliche Fürsorgepflicht bis zu einem gewissen Punkt begegnet werden. Ebenfalls besteht beim vorzeitigen Strafvollzug ein gewisses Spannungsverhältnis zur Un- schuldsvermutung. Die beschuldigte Person befindet sich ohne rechtsgültiges Urteil im Straf- vollzug, wobei noch nicht klar ist, was für eine Strafe im Endeffekt ausgesprochen wird. Es be- steht deshalb eine gewisse Gefahr, dass das Sachgericht beeinflusst wird. Dies einerseits durch ein implizites Schuldeingeständnis und anderseits im Hinblick auf die Dauer der Strafe wegen einer allfälligen Überhaft. Zu Konflikten kann zudem der Umstand führen, dass für die Umsetzung des vorzeitigen Straf- vollzugs die Vollzugsbehörde zuständig ist, während die Verfahrensherrschaft meistens bei der Staatsanwaltschaft, selten beim Gericht liegt. Diese beiden Behörden haben unterschiedliche Gesichtspunkte und unterschiedliche Aufgaben, weshalb eine gute gegenseitige Information und Kommunikation unabdingbar sind. Seite IX IX Bei der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs hatte der Gesetzgeber längere unbedingte Frei- heitsstrafen vor Augen, weshalb der vorzeitige Beginn der Strafe mit einer umfassenden Voll- zugsplanung dem Ziel der Resozialisierung förderlich sein sollte, damit die Zeit der Untersu- chungshaft nicht „leer“ verstrichen lassen werde. Die Praxis im Kanton Zürich hat jedoch noch eine andere Anwendungsform dieses Instruments für sich entdeckt, welches vom Gesetzgeber nicht bedacht worden war. Nachdem die Tendenz besteht, dass eine immer grössere Anzahl von Strafverfahren mittels Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erledigt wird - insbesondere seit Inkraftreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz auf sechs Monate - und entspre- chend auch immer mehr kurze unbedingte Freiheitsstrafen im Bereich der Kleinkriminalität mit- tels Strafbefehl ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, was mit der beschuldigten Person passieren soll, bis der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich bestehen diverse Optionen. Die beschuldigte Person kann nach Aushändigung des Strafbefehls aus der Haft ent- lassen und allenfalls dem Migrationsamt zwecks Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen zu- geführt werden, wobei weder sicher ist, ob der Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird noch ob er auch vollzogen werden kann, da die beschuldigte Person im Moment des möglichen Vollzugs der Strafe in der Regel nicht mehr greifbar ist. Wenn hingegen der Vollzug der Strafe umgehend und konsequent durchgesetzt werden soll, muss bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollzieh- barkeit des Entscheids entweder Untersuchungshaft beantragt werden, oder aber die beschuldig- te Person willigt in den vorzeitigen Strafvollzug ein und kann ihre Strafe sogleich antreten. Die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schreiben vor, dass die Vollstre- ckung der mittels Strafbefehl ausgesprochenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen sicherge- stellt werden muss, weshalb die Strafe entweder vorzeitig angetreten werde oder Untersu- chungshaft zu beantragen sei. Offenbar wird diese Weisung doch immer mehr umgesetzt, denn aus den entsprechenden Zahlen des Bundesamts für Statistik ist zumindest im Sinne eines Trends ersichtlich, dass die Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug ansteigt und im Kanton Zürich im Vergleich zur restlichen Schweiz deutlich höher ist. Dies bei ungefähr gleich bleibender Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug, welche sich in einer Haftanstalt befinden und somit längere Strafen in Aussicht haben. Diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs bei den kurzen unbedingten Freiheitsstra- fen war zwar nicht im Sinne des Gesetzgebers, jedoch hat die neuere Praxis dieses Instrument für sich entdeckt und eingesetzt, wobei es um Praktikabilität und Effizienz geht und nicht um den ursprünglich gedachten Anwendungszweck einer Norm. Seite 1 1 1. Einleitung Gemäss Art. 236 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 inkraftgetretenen eidgenössischen Strafprozess- ordung kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies er- laubt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Mas- snahme mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt an und untersteht ab diesem Zeitpunkt dem Voll- zugsregime, wenn der Zweck der Untersuchung oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Bereits aus dieser Bestimmung des Gesetzes geht hervor, dass es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine besondere Rechtsfigur handelt, im überschneidenden Bereich zwischen Unter- suchungshaft und ordentlichem Strafvollzug. Zwar ist diese Rechtsfigur in der Praxis weit ver- breitet, jedoch hat sich die Literatur nur wenig damit befasst und dies zuletzt in den 80er Jahren. Die Rechtsprechung hat viele der damals offenen Fragen mittlerweile entschieden, jedoch erge- ben sich sowohl daraus als auch aus neuen Formen der Anwendung dieses Instruments neue As- pekte und Fragen. Ziel dieser Arbeit ist es, die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsfigur heute sowie die sich daraus ergebenden Problematiken aufzuzeigen. Weiter soll ein in den letz- ten Jahren, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordung, in der Praxis des Kantons Zürich vermehrt in Erscheinung getretenes Phänomen genauer betrachtet werden, nämlich die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche durch die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl ausgesprochen werden. 2. Ursprung und Entwicklung Das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs ist eine schweizer Besonderheit, welche in anderen Staaten unbekannt ist und im Ausland nirgends übernommen wurde. Das Konzept geht auf die Berner Strafvollzugsverordnung von 1928 zurück und war bereits vor der StGB-Revision 2002 in 20 Kantonen bekannt.1 Die einzigen Arbeiten, welche sich bis anhin eingehend mit dem vor- zeitigen Strafvollzug befasst haben, sind der Aufsatz von Martin Schubart aus dem Jahr 1972 und die Dissertation von Matthias Härri aus dem Jahre 1987. Wie diese Arbeiten darlegen, war zwar der vorzeitige Strafvollzug in den Kantonen bereits vorhanden und wurde auch schon rege genutzt. Es bestand jedoch eine uneinheitliche und manchmal auch widersprüchliche Praxis und Judikatur mit den sich daraus ergebenden entsprechenden Schwierigkeiten. Insbesondere be- standen in den Kantonen sehr unterschiedliche Regelungen. Es war weder einheitlich noch klar, ob es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine zwangsprozessuale Massnahme oder um or- dentlichen Strafvollzug handelte. Die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft waren teilwei- se sehr schlecht, verglichen mit den Bedingungen im ordentlichen Vollzug. In einigen Kantonen war es zudem im Ermessen des Untersuchungsrichters, ob die Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden sollte, wohingegen beim vorzeitigen Strafvollzug klar war, dass dieser an- gerechnet werden musste, weshalb ein zusätzlicher Anreiz zum vorzeitigen Strafantritt bestand. Ebenfalls bestand in einigen Kantonen für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug keine Möglichkeit, die Haft durch ein Gericht überprüfen zu lassen.2 1 Baechtold, Strafvollzug, S. 91; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 4 2 Schubart Martin, ZStr 96/1972, S. 295 ff.; Härri Matthias, Diss. Seite 2 2 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs Der vorzeitige Strafvollzug hat einen praktischen Hintergrund. Er soll der beschuldigten Person eine Alternative zur Untersuchungshaft bieten, welche ausschliesslich zur Sicherung des Straf- verfahrens dient. Die Untersuchungshaft kann über längere Zeit dauern und das Haftregime ist eingeschränkter als im Normalvollzug. Sie wird in der Form der Einzelhaft mit einer starken Einschränkung der Kontakte zur Aussenwelt und zu Mithäftlingen und ohne Möglichkeit zur Beschäftigung ausgestaltet. Ursprünglich war der vorzeitige Strafantritt zwar als Alternative zur Untersuchungshaft gedacht, seit der StGB-Revision 2002 und mit Inkrafttreten der eidgenössi- schen StPO setzt er jedoch nicht mehr voraus, dass sich die beschuldigte Person in Untersu- chungshaft befindet. Ein vorzeitiger Antritt der Sanktion ist theoretisch auch möglich, wenn sich die beschuldigte Person nicht oder nicht mehr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet und die Strafe bereits vor Abschluss des Verfahrens antreten möchte, sobald sich eine längere unbedingte Freiheitsstrafe abzeichnet.3 Dabei dürfte es sich jedoch, anders als beim vorzeitigen Massnahmevollzug, um Ausnahmefälle handeln.4 Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht der Untersuchungszweck im Vordergrund, nicht die Resozialisierung bzw. die Verbesserungen der Chancen für eine Wiedereingliederung der beschuldigten Person. Es ist deshalb daraus keine positive Wirkung auf die spätere Legal- bewährung zu erwarten, weshalb der vorzeitige Strafvollzug auch öffentlichen Interessen dient. Der vorzeitige Strafvollzug kann auch im Interesse der Verfahrensleitung liegen, denn insbe- sondere das Regime der Untersuchungshaft beinhaltet einen grösseren Aufwand und eine gewis- se Dringlichkeit. Beim vorzeitigen Strafvollzug gibt es somit verschiedene Interessen, nament- lich jene der beschuldigten Person selber, jene der Verfahrensleitung und der Strafjustiz als sol- che sowie jene der Öffentlichkeit. Auf die verschiedenen Interessen und den sich daraus erge- benden Konflikten wird nach der rechtlichen Einordnung der Rechtsfigur des vorzeitigen Straf- vollzugs eingegangen. 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht Bis zur Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 handelte es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine Institution des kantonalen Strafrechts.5 Bis zum Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordung war dieses Instrument sodann erstmals bundesrechtlich in Art. 75 Abs. 2 StGB geregelt.6 Heute sind die rechtlichen Grundlagen des vorzeitigen Strafvollzugs 3 Baechtold, Strafvollzug, S. 91 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 6; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 1 f.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Ein- führung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. 4 Beim vorzeitigen Massnahmevollzug dürfte die beschuldigte Person - sofern sie eine Krankheitseinsicht hat - häu- fig von sich aus daran interessiert sein, sich vorzeitig in Behandlung zu begeben und dadurch ihr persönliche Situa- tion zu verbessern, was in der Praxis insbesondere bei Suchterkrankungen vorkommt. 5 BGE 117 Ia 257, S. 259 6 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998, S. 2109 f. Seite 3 3 primär in der Schweizerischen Strafprozessordung zu finden. Art. 236 StPO ist im 5. Titel (Zwangsmassnahmen), unter dem 3. Kapitel (Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheits- haft), im 7. Abschnitt (Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) geregelt. Schon aus der systematischen Einordung im Gesetz geht klar hervor, dass es sich beim vorzeitigen Strafvoll- zug in erster Linie um eine Form des Vollzuges einer Zwangsmassnahme handelt, obwohl Art. 221 Abs. 1 StPO festhält, dass die Untersuchungshaft unter anderem mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO und der Grundlage in Art. 236 StPO wird ebenfalls klar, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um ein prozessrechtliches Instrument und nicht bloss um eine Form von Hafterleichterung handelt. Nachdem der vorzeitige Strafvollzug eine Zwitterstellung zwischen Untersuchungshaft und or- dentlichem Strafvollzug innehat und auch den Regeln dieser Figuren untersteht, werden zuerst diese kurz dargestellt, um das Instrument des vorzeitigen Strafvollzugs sodann diesen gegen- überstellen zu können. 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme und zwar um die ein- schneidenste aller Zwangsmassnahmen, da der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird. Die Untersuchungshaft ist in Art. 220 f. StPO bei den Zwangsmassnahmen geregelt. Dabei sind, sofern nicht die besonderen Bestimmungen für die Haft eine spezielle Regelung vorsehen, die allgemeinen Bestimmungen für Zwangsmassnahmen zu beachten, namentlich Art. 196 ff. StPO. Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist nach Art. 224 StPO das Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Sinn und Zweck der Untersuchungshaft ist es, den Untersuchungszweck zu sichern, namentlich ohne Verdunkelungsgefahr die zur Wahrheits- findung notwendigen Beweise zu sichern, die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren sicherzustellen und die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten.7 Voraussetzung der Anordnung von Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens sowie einer der vier spezifischen Haftgründe, näm- lich Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr.8 Dabei ge- nügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, namentlich dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte.9 Das Zwangsmassnahmengericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.10 B. Sicherheitshaft 7 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 3 8 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2 und N 4 9 BGE 116 Ia 146 10 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 6; Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zu den Voraus- setzungen und Abläufen von strafprozessualer Haft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 313 ff. Seite 4 4 Die Sicherheitshaft ist in Art. 220 Abs. 2 StPO geregelt. Mit Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht tritt die Sicherheitshaft an die Stelle der Untersuchungshaft. Vollzugs- rechtliche Unterschiede zur Untersuchungshaft bestehen jedoch keine. Für die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft kommt es somit darauf an, in welchem Stadium des Verfahrens die Haft angeordnet oder vollzogen wird.11 C. Zweck und tangierte Grundrechte Durch die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird in erster Linie der Zweck verfolgt, die beschuldigte Person zu sichern, um sie dem zuständigen Gericht vorzuführen und gegebenenfalls die Sanktion vollstrecken zu können, um sie daran zu hindern, in unerwünschter Weise auf das Strafverfahren einzuwirken oder inskünftig Straftaten zu begehen.12 Durch den Freiheitsentzug, werden diverse Grundrechte tangiert, nämlich das Recht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 und Art. 11 IPBPR), das Recht auf körperliche und psychische Integrität, das Verbot der Folter bzw. unmenschlicher o- der erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR), das Recht auf Respektierung und Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Brief- verkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 17 IPBPR), das Recht auch Achtung vor dem Menschen im Freiheitsentzug gemäss Art. 10 IPBPR und das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Ziff. 2 EMRK und Art. 8 Ziff. 3 IPBPR).13 Weiter gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit. Für den Vollzug der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft gilt, dass der Inhaftierte nicht stärker in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, als dies der Haftzweck sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern. Die dem Haft- vollzug dienenden Einschränkungen dürfen somit nicht weiter gehen, als es zur Verminderung des jeweils im konkreten Fall bestehenden Risikos wie der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zur Gewährleistung des geordneten Haftvollzugs im Gefängnis notwendig erscheint.14 Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird durch das kan- tonale Recht geregelt, im Kanton Zürich durch die Justizvollzugsverordnung vom 24.10.2011.15 Aus der erwähnten Verordnung ergibt sich unter anderem, dass der Briefverkehr, Besuche und Telefongespräche - mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger - überwacht und be- schränkt werden können.16 Der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene steht weiter unter dem Schutz der Unschulds- vermutung. Strafzwecke dürfen mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht bezweckt werden. Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und die unbeeinflusste Erhebung der Beweise, nicht die Sühne für be- gangenes Unrecht und die Resozialisierung des Gefangenen. Es darf somit nicht Ziel der Haft sein, die beschuldigte Person zu bestrafen, das Verfahren zu beschleunigen, Forderungen der 11 BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 4; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 1; Schmid, StPO- Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zur Abgrenzung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 314 und S. 317 12 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 13 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 157 f. 14 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 174 f.; Hauser, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 337 f. 15 LS 333.1 16 Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 1049 ff. Seite 5 5 Öffentlichkeit nachzukommen oder gar auf das Aussageverhalten der beschuldigen Person ein- zuwirken.17 Aus Art. 14 Ziff. 2 IPBPR und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nicht nur die allgemeine Unschulds- vermutung, sondern auch die besonderen Konsequenzen für die Haftbedingungen, insbesondere das Separationsgebot abgeleitet. Danach sind strafprozessual Inhaftierte - abgesehen von ausser- ordentlichen Umständen - von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht.18 D. Vollzug der Untersuchungshaft Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Regel in Haftan- stalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (gemäss Art. 41 und Art. 49 StGB Freiheitsstrafen - oder nach Anrechnung der Untersuchungshaft - Reststrafen von weniger als sechs Monaten) dienen. Damit sind die Unter- suchungs-, Bezirks-, Regional- und Polizeigefängnisse gemeint, nicht jedoch Strafanstalten.19 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen Beim ordentlichen Strafvollzug handelt es sich um die Sanktion für das als strafbar festgelegte Verhalten und deren Durchsetzung. Vorliegend wird nur die unbedingte Freiheitsstrafe behan- delt, da Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug eine mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartende unbedingte Freiheitsstrafe ist.20 B. Rechtliche Grundlagen Allgemeine Grundlagen des Strafvollzugs sind die entsprechenden Vorschriften des StGB. Art. 75 StGB enthält die wesentlichen Ziele des Vollzugs von Freiheitsstrafen, nämlich das so- ziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben. Dabei hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ent- gegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefange- nen angemessen Rechnung zu tragen. Die beiden Hauptziele sind die Förderung des sozialen Verhaltens und somit die Resozialisierung sowie die Vermeidung von Rückfall.21 Bei der Regelung auf Bundesebene handelt es sich um eine Rahmenordnung, welche durch das kantonale Recht konkretisiert werden muss. Die meisten Kantone haben das Strafvollzugsrecht auf Verordnungsstufe geregelt, dies mehrheitlich in einer umfassenden Strafvollzugsverord- 17 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 18 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Forster, SJZ94 (1998) Nr. 1, S. 8 19 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 2 f. 20 anderer Meinung ist Hug, StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9, vgl. 4.1.7. 21 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75; Baechtold, Strafvollzug, S. 57 Seite 6 6 nung, wobei sich aber einzelne Fragen im Strafverfahren oder in den Einführungsgesetzen zum StGB und die entsprechenden Vollzugsvorschriften sodann im Verwaltungsrecht befinden.22 Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmevollzug befindet sich gemäss Art. 123 BV bei den Kantonen, indessen kann der Bund auf Gesetzesebene in die kanto- nale Zuständigkeit eingreifen. In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung sind die drei regionalen Strafvollzugskonkordate (Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, Strafvollzugskonkordat der Ostschweiz, Strafvollzugskonkordat der Westschweiz), welche eine gemeinsame Regelung zur Betreibung von Strafvollzugsanstalten, der Aufnahme Verurteilter aus anderen Kantonen sowie der Zuständigkeiten der Anstaltskantone sowie der einweisenden Kantone regeln. Dabei beinhalten die drei Konkordate keine einheitliche Regelung, jedoch sind die Rechtsgrundlagen für den Anstaltskanton zur Durchführung des Freiheitsentzugs im An- staltsperimeter enthalten. Für alle weiteren Vollstreckungsentscheide bleibt der einweisende Kanton zuständig. Vollzugsentscheide fallen - abgesehen vom urteilenden Gericht beim Ent- scheid über eine allfällige Rückversetzung - in die Kompetenz der administrativen kantonalen Vollzugsbehörden, in der Regel das Justiz- oder Polizeidepartement oder das Sicherheitsdepar- tement bzw. die einem Departement oder einer Direktion untergeordnete spezialisierte Verwal- tungsbehörde.23 Bei den völkerrechtlichen Grundlagen zu erwähnen sind auch hier die Europäische Menschen- rechtskonvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UNO sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung. Ebenfalls zu erwähnen sind die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates24 und der Standard des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT)25, wobei es sich diesbezüglich um un- verbindliche Soft Law handelt.26 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs Der Freiheitsentzug hat eine kriminalpräventive Wirkung. Einerseits wird der Täter für die Dau- er des Freiheitsentzugs unschädlich gemacht, anderseits ist dessen Dauer in der Regel - ausser bei lebenslangen Freiheitsstrafen und Verwahrung - zeitlich begrenzt. Die Zeit wird dazu ge- nutzt, den Strafgefangenen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten.27 Diese Ausgestaltung des Strafvollzugs in der Schweiz und in Europa im 20. Jahrhundert basiert auf diversen Tendenzen, darunter die Zurückdrängung der repressiven Zwecke des Vollzugs zu- gunsten kriminalpolitischer Zielsetzungen, namentlich der Verhütung künftiger Straftaten, wo- bei der Inhaftierte nicht darüber hinaus bestraft werden soll, sondern auf ein straffreies Leben während und nach dem Vollzug vorbereitet werden soll. Es erfolgt eine vermehrte Differenzie- rung und Individualisierung für verschiedene Insassengruppen, wobei der Vollzug für jeden In- sassen nach einem individuellen Vollzugsplan erfolgt. Weiter werden die Vollzugsanstalten nach aussen geöffnet, wobei Brief-, Telefon- sowie Besuchskontakte erleichtert und die Ur- 22 Baechtold, Strafvollzug, S. 57 23 Baechtold, Strafvollzug, S. 62 ff. 24 Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Europäischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 25 Die Standards des CPT (CPT/ Inf/E (2002) 1) 26 Baechtold, Strafvollzug, S. 60; BGE 106 Ia 277, S. 281 f. 27 Baechtold, Strafvollzug, S. 6; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 1 Seite 7 7 laubsmöglichkeiten ausgebaut werden. Ferner wurde die Rechtstellung der Inhaftierten verbes- sert, indem diese den Schutz der Verfassungsrechte geniessen und ihnen die geeigneten Rechts- mittel zur Verfügung stehen.28 Im Vollzug hat die Vollzugsbehörde diverse Aufgaben, namentlich rechtmässig vollstreckbare Freiheitsstrafen tatsächlich zu vollziehen, die Sicherung zur Verhinderung von Fluchten und nachfolgenden Straftaten sowie die Verhütung von Straftaten in der Anstalt selber, die Normali- sierung des Vollzugauftrags, damit der Gefangene aufgrund der detaillierten Regelung in der Anstalt ein eigenverantwortliches Leben nicht verlernt, aber auch die Kriminalitätsverhütung durch Einwirkung auf den Strafgefangenen selber (sog. Erziehungs- oder Resozialisierungsauf- trag des Vollzugs). Dabei soll der Strafvollzug erziehend auf den Gefangenen wirken und ihn auf den Widereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten, namentlich wird davon ausgegangen, dass ein straffreies Leben nach der Entlassung aus dem Vollzug vorab die Befähigung voraus- setzt, sozialadäquat zu handeln. Dabei muss der Strafgefangene die Vermeidung von Rückfällen selber als sinnvolles Ziel anerkennen. Er wird deshalb durch entsprechende Angebote im Voll- zug gezielt gefördert, wobei eine Vielzahl von Methoden und Techniken für die individuellen Defizite und Potentiale zur Verfügung stehen muss, insbesondere Massnahmen zur Förderung der Verhaltenskompetenzen. Nachdem es darum geht, diese Verhaltensweisen auch zu üben, ist es erforderlich, diese Massnahmen bereits bei Strafantritt einzuleiten.29 Die Freiheitsstrafe soll zusammengefasst für den Bestraften eine spürbare Erschwernis darstellen, diese besteht jedoch nur im Freiheitsentzug selber und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. So auch Prison Commissioner Sir Alexander PATERSON, 1920er „men are sent to prison as a punishment, but not for punishment“.30 Dabei wird dem Verurteilten die Freiheit für eine bestimmte, abschlies- send festgelegte Zeitdauer entzogen; der Freiheitsentzug beschränkt die Bewegungsfreiheit des Verurteilten auf eine bestimmte Örtlichkeit, in der Regel das Anstaltsareal, wobei der Verurteil- te während des Freiheitsentzugs einer speziellen umfassenden Ordnung untersteht.31 Das Straf- übel liegt somit einzig in der Einschränkung bzw. dem Entzug der persönlichen Freiheit. Eine weitergehende Bestrafung ist mit dem Vollzugsziel der Resozialisierung nicht vereinbar.32 Die Anordnung der Vollstreckung einer Strafe richtet sich ausschliesslich nach dem kantonalen Recht. Dabei werden die Festlegung des Zeitpunkts, der Vollzugsform und der Vollzugseinrich- tung festgelegt. Die Strafe ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend anzutreten, teilweise besteht jedoch auch eine Regelfrist von 20-90 Tagen, wobei aus diversen Gründen auch die Möglichkeit eines Strafaufschubs besteht. Ebenfalls wird mit der Anordnung des Voll- zugs die Dauer der noch zu erstehenden Strafe - unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft - ermittelt.33 D. Der Normalvollzug Bei den Vollzugsformen sind im StGB der Normalvollzug, das Arbeitsexternat, das Wohn- und Arbeitsexternat, die Einzelhaft, die Halbgefangenschaft und der tageweise Vollzug erwähnt 28 Baechtold, Strafvollzug, S. 23 29 Baechtold, Strafvollzug, S. 25 ff. 30 Baechtold, Strafvollzug, S. 37 31 Baechtold, Strafvollzug, S. 50; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 2 32 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 8 33 Baechtold, Strafvollzug, S. 89 ff. Seite 8 8 (Art. 77 ff. StGB). Vorliegend wird nur der Normalvollzug genauer betrachtet, da beim vorzeiti- gen Strafvollzug in der Regel nur ein solcher in Frage kommen dürfte. Der Normalvollzug entspricht der klassischen Form des Freiheitsentzugs, wobei der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt. Er hält sich somit grundsätzlich die ganze Zeit im Anstaltsgelände auf, wobei ihm das Verlassen nur ausnahms- weise bewilligt werden kann. Bei dieser Vollzugform verbringt der Gefangene die Strafe in Gemeinschaft, nicht in Einzelhaft. Dies bedeutet, dass der Gefangene zwar seine Ruhezeit in seiner Zelle verbringt, jedoch sowohl während der Arbeitszeit als auch eines Teils der Freizeit mit anderen Gefangenen in Kontakt steht. Hingegen bedeutet Normalvollzug in vielen Anstal- ten, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen, faktisch eher Einzelhaft, da die Gemeinschaft auf den einstündigen Spaziergang an der frischen Luft und allfälligen ein- zelnen gemeinschaftlichen Freizeitveranstaltungen beschränkt ist.34 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan Zwar werden durch die erwähnten Vollzugsformen standardisierte Vollzugsbedingungen festge- legt, jedoch ist - aus dem Gedanken der Spezialprävention - zusätzlich ein einzelfallbezogener Vollzugsplan zu erstellen.35 Rechtliche Grundlage für den Vollzugsplan ist Art. 75 Abs. 3 StGB. Bei der Vollzugsplanung handelt es sich um eine Neuerung, welche mit der Revision des StGB 2007 eingeführt wurde. Als Vorgabe für den Inhalt des Vollzugsplans erfolgt in Art. 75 Abs. 3 StGB eine nicht ab- schliessende Aufzählung, nämlich die Betreuung, den Arbeitseinsatz, die Aus- oder Weiterbil- dung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Entlassungsvorberei- tung. Das StGB sieht dabei in Art. 75 Abs. 3 vor, dass ein solcher Vollzugsplan gemeinsam durch die Anstaltsleitung mit dem Gefangenen auszuarbeiten ist. Im Kanton Zürich besteht diesbezüglich eine Vollzugkoordination, welche sowohl für den ge- samten Vollzug wie auch den Vollzug für interne Bereiche zuständig ist (Unterbringung, Be- treuung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, Wiedergutmachung, Vollzugsziele, Entlas- sungsvorbereitung), wobei dafür die Vollzugseinrichtung zuständig ist. Weiter ist auch eine Vollzugsstufenplanung für Aussenkontakte und die Reintegration vorgesehen (Vollzugslocke- rung wie Urlaub, Versetzungen, Arbeitsexternat, vorzeitige Entlassung, Bewährungshilfe inkl. Weisungskontrolle).36 Der Vollzugsplan legt individuelle Zwischenziele fest, die erreicht werden müssen, damit Öff- nungen oder Lockerungen möglich sind. Dadurch werden der vorgesehene zeitliche Verlauf der Strafverbüssung und das Alltagsleben sowohl für den Gefangenen als auch für seine Betreu- ungspersonen transparent. Der Gefangene trifft nach Art. 75 Abs. 4 StGB eine Mitwirkungs- pflicht. Dabei handelt es sich jedoch um ein Angebot, das der Betroffene ohne Sanktionsfolge ablehnen kann.37 Das Bundesgericht hat den Vollzugsplan als ein stetig zu entwickelndes Pla- nungsinstrument definiert, welches je nach den bei der inhaftierten Person eingetretenen Verän- 34 Baechtold, Strafvollzug, S. 121; BSK StGB I - Noll Thomas, Art. 77 35 Baechtold, Strafvollzug, S. 140 ff. 36 Baechtold, Stafvollzug, S. 140 ff.; vgl. dazu weiterführend Funk Florian, Vollzugskoordination, Justizvollzug des Kantons Zürich, Jahresheft 2004, S. 31-94 37 StGB PK - Trechsel Andreas /Aebersold Peter, Art. 75 N 11; Brägger, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Seite 9 9 derungen der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf.38 Dabei hat der Vollzugsplan im- mer den Zweck, das Vollzugsziel der Resozialisierung im Hinblick auf den individuellen Voll- zugsverlauf des Inhaftierten zu konkretisieren. Der Plan berücksichtigt die Eigenheiten und Be- dürfnisse sowie Stärken und Schwächen des Insassen möglichst präzis. Zudem beinhaltet er zeit- lich strukturierte Vorschläge zu möglichen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen, wel- che darauf hinzielen, vorhandene Lücken zu schliessen und Mängel zu beheben, um seine sozia- le Integration nach der Entlassung zu verbessern und das Rückfallrisiko zu mindern.39 F. Verzicht auf den Vollzugsplan Zwar sieht das Gesetz keine Mindestdauer für die Freiheitsstrafe vor, damit ein Vollzugsplan ausgearbeitet werden muss. Es wird jedoch in der Praxis die Ansicht vertreten, dass auf ein Vollzugsplan verzichtet werden kann bzw. vereinfachte Pläne erstellt werden können, welche die konkreten Entlassungsvorbereitungen zum Inhalt haben, wenn nur eine relativ kurze Zeit zu verbüssen ist, namentlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger.40 Bei den kurzfristigen Strafen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine resozialisierende Wir- kung der Sanktion von vornherein nicht angestrebt bzw. erwartet werden kann.41 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine Sonderform des Vollzugs von Strafen bei weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium oder nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen oder vollstreckbaren Urteils. Es handelt sich somit um eine Mischform zwischen strafprozessualer Haft und eigentlichem Strafvollzug. Sinn und Zweck ist es, der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung anbieten zu können. Im Unterschied zum restriktiven Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sind die Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Voll- zugsalltag deshalb denjenigen im Vollzug rechtskräftiger Strafen in der Regel gleichgestellt.42 Das Bundesgericht hält in zwei neueren Entscheiden fest, der vorzeitige Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO stelle seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwel- le zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er solle ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein.43 In einem Satz „Es handelt sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässi- gen) Vollzugs der Untersuchungshaft.“44 38 BGE 128 I 131 39 Brägger, SZK 7 (2008), S. 29; vgl. dazu auch BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 16 ff. 40 Brägger, SZK 7 (2008), S. 28 41 BGE 123 I 221, S. 237 42 vgl. dazu Justizvollzug des Kantons Zürich: www.justizvollzug.zh.ch 43 BGer, Urteil 1B_632/2011 v. 2.12.2011 und BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012 44 BGE 117 Ia 72, S. 79; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 5 http://www.justizvollzug.zh.ch/ Seite 10 10 B. Rechtliche Grundlagen Zum Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gibt es keine Vorschriften im Bundesrecht. Diverse Kantone sehen ausdrücklich vor, dass im vorzeitigen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anzuwenden ist, soweit das Strafverfahren dies zulässt. Unbestritten ist heute, dass im vorzeiti- gen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anwendbar ist, dass aber Interessen der Strafunter- suchung zu abweichenden Regelungen führen können.45 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug darstelle, der der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs bieten könne. Aus dem Umstand, dass die be- schuldigte Person freiwillig in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung nur unter den für den ordentlichen Vollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.46 Die weiteren Regelungen sind nicht spezifisch für den vorzeitigen Strafvollzug, ergeben sich jedoch aus der Besonderheit als Instrument zwischen Zwangsmassnahme und or- dentlichem Vollzug. Geltung beanspruchen somit die für die beschuldigte Person gelten- den Rechte bei einem Freiheitsentzug, namentlich die BV, die EMRK sowie der IPBPR, da- bei insbesondere die Unschuldsvermutung sowie die bereits erwähnten Grundrechtsga- rantien47 bei Freiheitsentzug. Ebenfalls relevant sind die Empfehlungen des Europarates und der Vereinten Nationen betreffend die Behandlung von Gefangenen und die Resoluti- onen der UNO „Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners“.48 Diese Empfeh- lungen und Resolutionen begründen zwar keine subjektiven Rechte und Pflichten, werden jedoch vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und der EMRK49 sowie im Strafvollzugsrecht von Bund und Kantonen gleichwohl berücksichtigt.50 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung Zuständig für den Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges ist die Verfah- rensleitung, also bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft, danach das Gericht. Dabei handelt es sich um eine KANN-Vorschrift. Die Verfahrensleitung hat ein relativ grosses Ermes- sen. Zwar ist eine restriktive Handhabung im Einzelfall zulässig, jedoch kann je nach Sachlage 45 BGE 123 I 221; BGE 117 Ia 257; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 46 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff. 47vgl. 3.3.1 C und 3.2.2 B 48Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners, resolutions 663 C (XXIV) of 31 July 1957 and 2076 (LXII) of 13 May 1977 49 BGE 118 Ia 79 E. 2a; BGE 118 Ia 64 E. 2a; BGE 102 Ia 279, S. 284 50 Forster, SJZ94 (1998) NR. 1, S. 6 ff. Seite 11 11 ein Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges bestehen, da dieser mit zahlreichen Vorteilen für die beschuldigte Person verbunden ist.51 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person Bereits aus dem Wortlaut von Art. 236 Abs. 1 StPO - „die Verfahrensleitung kann der beschul- digten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten“ - ergibt sich, dass das Einver- ständnis der beschuldigten Person Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist. Der vor- zeitige Strafvollzug ist somit nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Gesuch hin zu bewilligen. Dabei verzichtet die beschuldigte Person freiwillig auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz. Die Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug muss des- halb ausdrücklich, aus eigenem ungehindertem Willen sowie klar und unmissverständlich erteilt werden. Die Zustimmung kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird. Bei Un- klarheiten darf die Erklärung nicht zum Nachteil der beschuldigten Person ausgelegt werden.52 Grundsätzlich genügt eine indirekte Erklärung via Verteidigung nicht, um zu beurteilen, ob die Zustimmung zur Aufgabe der bisherigen Freiheit tatsächlich dem eigenen, ungehinderten Willen der beschuldigten Person entspricht. Vielmehr ist eine persönliche Anhörung erforderlich. Ge- mäss einem Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich kann darauf verzichtet werden, wenn sich die beschuldigte Person ohnehin schon in Haft befindet und die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft klarerweise gegeben sind.53 Dem ist jedoch nicht zuzu- stimmen, da es sich ohnehin um den Normalfall handelt, dass sich die beschuldigte Person be- reits in Haft befindet, weshalb es die Mehrzahl der Fälle betrifft. Es sollte dennoch eine kurze Anhörung der beschuldigten Person samt Protokollierung ihres Willens erfolgen. 4.1.3. Geständnis Nicht formell vorausgesetzt wird seit der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs im Bundes- recht, teilweise im Gegensatz zum früheren kantonalen Recht, hingegen ein Geständnis der be- schuldigten Person. Das Fehlen eines Geständnisses kann jedoch bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr von Bedeutung sein.54 Darauf wird nachfolgend näher eingegangen.55 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen 51 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 11 f. 52 BGE 117 Ia 72; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7 53 OGE ZH, Urteil 51/2007/22b v. 5.10.2007 54 StPO Kommentar- Hug Markus, Art. 236 N 10; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 und N 18; Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1236; BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.2011, E. 2.4 55vgl. dazu 8.2.4. Seite 12 12 Abgesehen von der Konstellation, in welcher eine beschuldigte Person die Strafe von sich aus antreten möchte, obwohl sie sich nicht oder nicht mehr in Haft befindet, ist der vorzeitige Straf- vollzug nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Haft erfüllt sind.56 In Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StPO ist vorzeitiger Strafvollzug in dieser Konstellation, wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft, somit nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und einer der besonderen Haftgründe vorliegt. Beim vorzeitigen Strafvollzug von praktischer Bedeutung dürften insbesondere die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sein. B. Fluchtgefahr Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Hinweise bestehen, die beschuldigte Person könnte sich der Untersuchung oder dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen. Dabei sind die konkreten Verhältnisse der beschuldigten Person zu prüfen, wobei die Schwere der zu erwartenden Strafe als Indiz mitzuberücksichtigen ist.57 Dieser Haftgrund dürfte bei ausländischen Straftätern oder solchen ohne gefestigtes Anwesen- heitsrecht in der Schweiz von Bedeutung sein, weshalb Fluchtgefahr insbesondere auch bei kur- zen unbedingten Freiheitsstrafen eine Rolle spielt. C. Kollusionsgefahr Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafpro- zessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Ungenügend ist hingegen die bloss theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, um die Fort- setzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme der Verdunkelungsgefahr sprechen. Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.58 Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer beson- ders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme zu bewahren, insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptver- handlung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt be- reits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis 56BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012, E. 2 57 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1022; BSK StPO - Forster Marc, Art. 221 N 5 58 BGE 132 I 21, E. 3.2.1; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 6 f. Seite 13 13 von Verdunkelungsgefahr zu stellen.59 Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden. Kollusionshandlungen können jedoch im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet wür- den.60 Kollusionsgefahr kann somit einem vorzeitigen Strafvollzug entgegenstehen, wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden. Wenn das individu- elle Haftregime im vorzeitigen Vollzug aufgrund der Kollusionsgefahr dermassen verschärft und kontrolliert werden müsste, würde es sich von den aktuellen Haftbedingungen in der Unter- suchungshaft kaum mehr wesentlich unterscheiden.61 In einem Entscheid noch vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung hat das Bundesgericht entschieden, dass Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen könne, besonders dann, wenn im kantonalen Strafverfahren sowohl im Haupt- als auch im Berufungsprozess zumindest teilweise das Prinzip der Unmittelbarkeit bestehe und neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vollumfänglich zulässig seien. Die rein theoreti- sche Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte genüge nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfer- tigen. Es müssten vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr bestehen, wobei auch zu beachten sei, dass die Kollusionsgefahr nicht von rein objektiven Faktoren abhängig sei, son- dern auch mit den subjektiven Eigenschaften der beschuldigten Person zusammenhänge und dass die direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf freiem Fuss weit grösser seien als diejenigen per Telefon oder Briefverkehr aus dem Gefängnis, welche zudem überwacht werden könnten.62 Nach Inkrafttreten der schweizerischen StPO muss dies erst recht gelten, da das Prinzip der Unmittelbarkeit gestärkt wurde und das Gericht nach Art. 343 StPO im Hauptverfahren grund- sätzlich selber Beweise abnehmen bzw. bereits erhobene Beweise nochmals erheben oder er- gänzen kann.63 4.1.5. Sicherheitshaft Bei der Sicherheitshaft verhält es sich analog. Führt eine Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass Kollusionsgefahr vorliegt, ist die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft mit der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar. Nachdem in den Vollzugsanstalten eine Verhinde- rung von Kollusion nicht gewährleistet werden kann, darf ein Gesuch des Sicherheitsgefangenen um vorzeitigen Strafantritt und damit um Überführung in den Strafvollzug abgewiesen wer- den.64 59 BGE 132 I 21, E. 3.2.2 60 BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.201, E. 2.3 61 BGer, Urteil 1B 362/2010 v. 19.11.2010, E. 3.4 62 BGE 117 Ia 257, S. 261 f. 63 vgl. dazu BSK StPO - Hauri Max, Art. 343 N 15 ff. 64 BGer, Urteil 1B_182/2010 v. 23.6.2010; vgl. auch BGer, Urteil IB_140/2008 v. 17.6.2008, E. 2 und BGer, Urteil 1P.724/2003 v. 16.12.2003 Seite 14 14 4.1.6. Verfahrensstand Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes ist weiter, dass der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht und die beschuldigte Person somit für weitere Beweismassnahmen nicht mehr in grösserem Ausmass benötigt wird. Soweit noch Kollusionsgefahr besteht, ist der vorzeitige Strafvollzug zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, Aussenkontrollen sind im Normalvollzug jedoch nur erschwert möglich. Hug vertritt im StPO Kommentar die Meinung, dass Einschrän- kungen im Vollzug möglich seien, weshalb der vorzeitige Strafvollzug nicht einzig mit den all- gemeinen Erwägungen betreffend Kollusion abzulehnen sei, sondern die konkreten Kontakt- möglichkeiten zu berücksichtigen seien.65 Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Vollzugsbehörden zu einer unmöglichen Angelegenheit wird, bei jeder einzelnen beschuldigten Person im vorzeitigen Strafvollzug auf spezielle Wün- sche der Staatsanwaltschaft bzw. der Verfahrensleitung in Bezug auf die Einschränkungen im Vollzug einzugehen, jedenfalls was die Kontaktmöglichkeiten mit Mitinsassen und der Aussen- welt betrifft. Ist die Kollusionsgefahr noch gegeben, ist der vorzeitige Strafvollzug zu verwei- gern. Ist dies nicht der Fall, ist er ohne Einschränkungen - in der Regel abgesehen von Urlaub - zu gewähren. Alles andere ist für die Vollzugsbehörden nicht praktikabel. 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist weiter, dass die beschuldigte Person mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dabei gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Frei- heitsstrafe unbedingt sein muss oder auch bedingt sein kann. Hug vertritt im StPO Kommentar die Ansicht, dass es keine Rolle spielen könne, ob die zu erwartende Strafe bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen werde, da der vorzeitige Strafvollzug eine Privilegierung darstelle und nicht einzusehen sei, weshalb dieser den Personen vorenthalten werden solle, die eine reelle Chance auf einen bedingten Vollzug hätten, zumal dies auch bei der Bemessung der zulässigen Haftdauer unberücksichtigt bleibe.66 Schmid hingegen vertritt im Praxiskommentar die Mei- nung, es müsse eine unbedingte Strafe zu erwarten sein. 67 Aufgrund von Sinn und Zwecke des vorzeitigen Strafvollzugs, nämlich primär dem Gedanken der Resozialisierung und nicht nur der Gewährung von angenehmeren Vollzugsbedingungen für den Inhaftierten, ist die Ansicht von Schmid überzeugender, da es keinen Sinn macht, eine be- schuldigte Person, welche ohnehin mit einer bedingten Strafe sanktioniert wird, durch diese Prozedur zu schicken, obwohl die Grundsituation - die Verbüssung einer unbedingten Freiheits- strafe - nie eintreten wird. 65 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9; Beschluss des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 11 156 v. 6. 12.2011, forum poenale 6/2012, S. 343 66 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 8 67 Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1 Seite 15 15 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind somit grundsätzlich nicht in Haftanstalten für den Normalvollzug zu vollziehen. Dies, weil das Vollzugsregime des Normalvollzuges anders konzipiert ist als das Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Grundsätze von Art. 75 StGB sind kaum umzusetzen, wenn gleichzeitig Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge zu betreuen sind, bei welchen mit Rücksicht auf den Untersuchungs- zweck das Haftregime eingeschränkt werden muss. Hingegen ist es zulässig kurze Freiheitsstra- fen in denselben Haftanstalten wie die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu vollziehen, da ein stufenweiser Vollzug oder das Erstellen eines Vollzugsplanes aufgrund der kurzen Strafdauer ohnehin keinen Sinn macht.68 Für kurze Freiheitsstrafen stehen in den meisten Kantonen Abtei- lungen oder Haftplätze in Gefängnissen zur Verfügung, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen.69 Dies ist somit insbesondere auch für die mit Strafbefehl ausgespro- chenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von Bedeutung, denn mit einer Zunahme von sol- chen und der Knappheit an Haftplätzen im ordentlichen Vollzug hat dies zur Folge, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen, inklusive die Häftlinge, welche sich bei einer solchen Strafe unter sechs Monaten bereits im vorzeitigen Vollzug befinden, ihre Strafe sehr häufig im Untersu- chungsgefängnis verbüssen, wobei ihnen einige Lockerungen gewährt werden. Zu bemerken ist dazu, dass zwar nach Art. 79 StGB kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw. Reststrafen von weniger als sechs Monaten in der Regel in der Form der Halbgefangen- schaft vollzogen werden und somit auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung mit Insassen, welche sich im vorzeitigen Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen befinden, stattfindet. In der Pra- xis ist dies jedoch gerechtfertigt, da unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen. In einer sol- chen Konstellation befindet sich kaum eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug, wenn kein besonderer Haftgrund besteht, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb zu befürchten wä- re, die beschuldigte Person würde sich dem Vollzug der Strafe durch Untertauchen im In- oder Ausland entziehen. Ebenfalls handelt es sich in der Regel um sofort zu vollziehende kurze Frei- heitsstrafen im Sinne von Art. 439 Abs. 3 StPO. 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid Für den Einweisungsentscheid in die Haftanstalt liegt die Zuständigkeit bei der zuständigen kan- tonale Behörde, wobei es sich dabei gestützt auf Art. 61 StPO um die Verfahrensleitung oder - sofern eine andere Regelung vorliegt - eine Vollzugsbehörde handeln kann.70 Im Kanton Zürich ist gestützt auf § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV) der Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zuständig. 68 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f. 69 Baechtold, Strafvollzug, S. 69 N 12 70 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f.; vgl. zum ordentlichen Vollzug 3.2.2. Seite 16 16 B. Vollzugsgrundsätze Mit dem Eintritt in die Vollzuganstalt gelten grundsätzlich die Regeln des Strafvollzuges ge- mäss Art. 75 ff. StGB.71 Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass für den vorzeitigen Strafvollzug, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend ist. Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person auf ei- genen Antrag in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Un- terbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzugs nur unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.72 Die für den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebenden Grundsätze sind un- ter anderem in Art. 235 StPO festgehalten. Abs. 1 statuiert dabei den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit, wobei es zur Sicherstellung des Untersuchungszwecks unabdingbar ist, die Grund- rechte des Inhaftierten zu beschränken und diese Einschränkungen weiter gehen als im Normal- vollzug. So können die persönlichen Kontakte weiter als im Normalvollzug eingeschränkt wer- den, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert. Ebenfalls unterliegt die ein- und ausgehende Post der Zensur, wobei jedoch das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung besteht. Art. 235 Abs. 5 StPO stellt klar, dass die Regelung des Vollzugsregimes Sache der Kantone ist. Dabei müssen die Grundzüge der Grundrechtseingriffe in einem Justizvollzugsgesetz geregelt sein, die Details hingegen sind auf Verordnungsstufe zu regeln.73 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit Die StPO überlässt in Art. 236 den Entscheid betreffend die Bewilligung zum vorzeitigen Straf- vollzug primär der Verfahrensleitung, also der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, wobei das kantonale Recht vorsehen kann, dass es die Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. Ab dem Moment des Eintritts in die Vollzugsanstalt gilt jedoch betreffend die Modalitäten des Vollzugs grundsätzlich das Vollzugsrecht. Somit liegt auch beim vorzeitigen Strafvollzug die Zuständig- keit zum Entscheid über Vollzugsangelegenheiten grundsätzlich bei den Vollzugsbehörden (Be- suchsbewilligungen, Briefe, Urlaub etc.), dies obwohl der Untersuchungszweck im Zweifelsfall Vorrang hat. Aufgrund dieser unterschiedlichen Kompetenzen und auch Prioritäten ist es von grosser Bedeu- tung, dass die Verfahrensleitung, in den meisten Fällen die Staatsanwaltschaft, die Vollzugsbe- hörden über die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, die bestehenden Haftgründe und die Einschränkungen im Vollzugsregime (insbesondere Urlaub) informiert. Einigungen zwischen der Verfahrensleitung und der Vollzugsbehörde sollten schriftlich und aktenkundig sein. Weiter sollte die Verfahrensleitung, insbesondere wenn es sich dabei um die Staatsanwaltschaft handelt, die Vollzugsbehörde über den Stand des Verfahrens und die voraussichtlich beantragte Strafe in Kenntnis setzen, damit eine sinnvolle Vollzugsplanung und die Umsetzung der Vollzugsziele überhaupt möglich ist.74 Unterbleibt dies, hat die beschuldigte Person zwar bessere Haftbedin- 71 BGE 133 I 277 f.; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 15; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 72 BGE 133 I 270, E. 3.2.1, BGer; Urteil 1B_4/2008 v. 29.1.2008 73 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 235; BSK-StPO - Härri Matthias, Art. 235; vgl. dazu auch BGE 123 I 221 74 so auch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vgl. dazu WOSTA ZH Ziff. 11.7.10 Seite 17 17 gungen und die Verfahrensleitung möglicherweise einen geringeren Aufwand, das primäre Ziel der Resozialisierung der beschuldigten Person wird jedoch in den Hintergrund gedrängt. 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen Ob Vollzugserleichterungen wie zum Beispiel Urlaub gewährt werden können, hängt von den Erfordernissen des Untersuchungszwecks ab. Diese können sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, wobei bei länger dauernder Haft den Grundsätzen von Art. 56 ff. StGB und Art. 74 ff. StGB Rechnung getragen und ein Vollzugsplan erstellt werden muss.75 Zwar hat ein im vorzeitigen Strafvollzug Inhaftierter nicht Anspruch auf sämtliche Haf- terleichterungen, soweit ihnen ein bestehender besonderer Haftgrund entgegen steht. Hingegen darf, insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Straf- vollzug nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat.76 B. Urlaub Unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden, denn Urlaub kann nur gewährt wer- den, wenn kein Haftgrund mehr besteht.77 Die für den vorzeitigen Strafvollzug geltenden Grundsätze und Vorschriften stehen der Gewäh- rung von Urlaub nicht per se entgegen. Es sind jedoch wenige Konstellationen denkbar, in de- nen Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug möglich wäre. Nachdem wohl die wenigsten Inhaftierten sich weiterhin im Strafvollzug befinden, weil sie die Strafe frühzeitig antreten wollen, ohne dass ein Haftgrund gegeben ist und somit bei der Mehrheit der Inhaftierten der Untersuchungszweck das Haftregime entsprechend einschränkt, bleibt wenig Spielraum für die Gewährung von Ur- laub. Bei den meisten Inhaftierten dürfte entweder der besondere Haftgrund der Kollusionsge- fahr oder jener der Fluchtgefahr gegeben sein, aber auch bei den besonderen Haftgründen der Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr, kommt Urlaub nicht in Frage, weil dies entweder die Untersuchung unterminieren oder - bei Flucht - verunmöglichen würde bzw. bei den anderen Haftgründen von vornherein nicht in Frage kommt. C. Weitere Vollzugserleichterungen Auch andere Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Untersu- chungszwecks und den Einschränkungen, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen 75 BGE 133 I 278; StPO Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N 16 76 BGE 133 I 270, E. 3.2 77 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 Seite 18 18 Haftgrund ergeben, beschränkt werden.78 Nach Abschluss der Untersuchung kann Kollusionsge- fahr immer noch weiterbestehen. Es müssen jedoch konkrete Indizien dafür bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit ist ungenügend.79 Nach Art. 84 Abs. 2 StGB können Aussenkontakte selbst im ordentlichen Strafvollzug kontrol- liert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Eine heimliche Überwachung von Besuchen wäre zwar im ordentlichen Strafvollzug nicht zulässig, zur Sicherstellung der Strafverfolgung werden strafprozessuale Massnahmen je- doch ausdrücklich vorbehalten. 80 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug Wie dargelegt unterscheiden sich die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug primär hinsichtlich ihres Zwecks, namentlich Resozialisierung und Prävention von erneuten Straftaten vs. Sicherung des Untersuchungszwecks. Aus den verschiedenen Zwecken und den entsprechend verschiedenen Vollzugsmodalitäten ergeben sich problematische Schnitt- stellen, namentlich beim Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss den Vorschriften für den ordentlichen Strafvollzug. Dabei können die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund ergeben, insbesondere jenem der Kol- lusionsgefahr, beschränkt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kollusionshandlun- gen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusi- onsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Stravollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden.81 Weniger problematisch ist die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs bei Vorliegen von Fluchtgefahr, da dieser mit der Verweigerung von Urlaub begegnet werden kann. Diese Mass- nahme bedeutet für die Vollzugsbehörde keinen zusätzlichen Aufwand und kann leicht kontrol- liert werden. 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? Nachdem es sich beim vorzeitigen Strafvollzug wie dargelegt um eine Zwischenfigur zwischen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft und ordentlichem Vollzug handelt, jedoch im Zweifels- fall die Regeln über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten und der vorzeitige Strafvoll- zug in der StPO systematisch bei den Zwangsmassnahmen angesiedelt ist, müssen grundsätzlich die grundlegenden Bestimmungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen gegeben sein. Dies jedenfalls in den Konstellationen, in welchen sich die beschuldigte Person gegen ihren Willen in Haft befindet. Somit muss für die Anwendung der strafprozessualen Zwangsmass- 78 BGE 133 I 270, E. 3.2.1 79 BGE 117 Ia 257 80 BGer, Urteil 1B_340/2009 v. 14.12.2009 81 BGer, Urteil 1B_483/2011v. 6.10.2011, E. 2.3 Seite 19 19 nahme eine gesetzliche Grundlage, ein vorbestehender dringender Tatverdacht, ein besonderer Haftgrund, die Beachtung der Verhältnismässigkeit zur Erreichung des Untersuchungsziels so- wie die Wahrung des Kerngehalts der Freiheitsrechte vorliegen.82 Bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen allgemein müssen die erwähnten Voraussetzungen vorliegen, unabhängig davon, ob die beschuldigte Person ihre Einwilligung dazu gibt.83 Anders dürfte es sich beim vorzeitigen Strafvollzug nur verhalten, wenn die beschuldigte Person freiwil- lig den vorzeitigen Vollzug antritt, ohne dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind, was die Ausnahme darstellen dürfte. 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung Die Zulässigkeit eines freiwilligen Verzichts auf den durch Art. 5 EMRK gewährten Schutz ist beim vorzeitigen Strafvollzug allgemein anerkannt. Die beschuldigte Person kann über den Zeitpunkt des Strafantritts, nicht aber über die Fortdauer des Vollzugs verfügen. Ein solcher Verzicht ist als freiwillig zu betrachten, wenn die Zustimmung zum Antritt einer noch nicht vollstreckbaren Freiheitsstrafe aus eigenem und ungehindertem Willen erklärt wird. Die persön- liche Freiheit schützt, wie das Erfordernis der Freiwilligkeit der Entscheidung, den Menschen vor jeglichen dahin zielenden Angriffen, die ihm eigene Fähigkeit zur Entscheidung nach seiner persönlichen Einschätzung der Situation durch irgendwelche Mittel zu beeinträchtigen oder zu unterdrücken versuchen.84 Die Zustimmung der beschuldigten Person zum vorzeitigen Straf- vollzug kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird.85 In Anbetracht des Umstan- des, dass die beschuldigte Person mit der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug freiwillig in wesentlichem Mass auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz verzichtet, kann die Zustimmung nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie klar und unmissverständ- lich ist, dabei darf die Zustimmungserklärung bei Unklarheiten nicht zum Nachteil der beschul- digten Person ausgelegt werden.86 Bei genauerer Betrachtung handelt es sich bei der Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug im Regelfall jedoch nicht um die Einwilligung in eine Zwangsmassnahme als solche, sondern um das Einverständnis zu einer anderen Form des Vollzugs der Haft, wobei die Haftvoraussetzun- gen sowie die besonderen Voraussetzungen für den vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich wäh- rend der ganzen Haftdauer vorliegen bzw. die beschuldigte Person dies jederzeit durch das Zwangsmassnahmengericht überprüfen lassen kann, weshalb die Einwilligung, wenn sie nach umfänglicher Aufklärung über die Rechtslage und aus eigenem Willen erfolgt, unproblematisch ist. 82 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1017 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 898 ff. 83 vgl. dazu Burger-Mittner / Burger, forum poenale 5/2012, S. 307 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33 84 BGE 104 Ib 24 85 BGE 117 Ia 72, E. 1c 86 BGE 117 Ia 72, S. 77 f. Seite 20 20 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? Die Frage, ob der Betroffene seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt widerrufen kann oder unbeschränkt daran gebunden bleibt, ist umstritten. Das Bundesgericht hat sich insofern dazu geäussert, dass die Zustimmung unwiderruflich ist, sofern die Haftvoraussetzungen weiter- hin vorliegen, wobei die Untersuchungshaft sodann der richterlichen Überprüfung unterliegt.87 Gemäss Bundesgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Zu- stimmung zum vorzeitigen Strafantritt jederzeit widerrufen kann, da es kaum sinnvoll wäre, wenn der provisorische Strafantritt zwar verlangt und angetreten wird, der Gefangene jedoch entlassen werden müsste, sobald ihm aus irgendeinem Grund die konkreten Verhältnisse nicht zusagen.88 Grundsätzlich kann die von der beschuldigten Person erklärte Zustimmung zum vor- zeitigen Strafvollzug nicht widerrufen werden. Sie ist indessen berechtigt, jederzeit ein Begeh- ren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da dieser Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Wil- len des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeiti- gen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und dass die Dauer der Haft nicht übermässig ist, so lässt sich der vorläufige Strafvollzug ohne weiteres auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK abstützen. Es han- delt sich dann im Grunde nur um einen andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersu- chungshaft.89 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 StPO ist das Zwangs- massnahmengericht. Die Haft wird regelmässig höchstens für die Dauer von drei Monaten an- geordnet und kann nach Bedarf immer wieder für die Dauer von drei Monaten verlängert wer- den. Ein Haftentlassungsgesuch ist nach Art. 228 StPO grundsätzlich jederzeit möglich und kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden; wird das Gesuch nicht gutgeheissen, leitet es die Staatsanwaltschaft spätestens innert drei Tagen an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht hinsicht- lich eines Verbrechens oder Vergehens. Kumulativ ist das Vorliegen einer der besonderen Haft- gründe erforderlich. Dabei muss das Zwangsmassnahmengericht überprüfen, ob ein hinreichen- der konkreter Verdacht der Tatbegehung vorliegt, wobei die Anforderungen zu Beginn der Haft geringer sind als bei späteren Haftverlängerungen.90 Das Zwangsmassnahmengericht muss je- doch im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten ist ausreichend, also das Vorliegen konkreter Anhalts- 87 BGE 117 Ia 372, E. 3; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 88 so bereits in BGE 102 IA 379 ff.; dazu auch Schubart, ZStr 96/1972, S. 300 ff. 89 BGE 117 Ia 72, S. 79 f. 90 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1019; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 899 ff. Seite 21 21 punkte, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei ist jedoch weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen.91 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht Im Gegensatz zur Untersuchungshaft sieht das Gesetz beim vorzeitigen Strafvollzug keine re- gelmässige, zwingende Überprüfung der Haft vor. Aus dem verfassungsmässigen Recht der per- sönlichen Freiheit ergibt sich jedoch, dass trotz Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung zum vorzeitigen Strafvollzug eine Überprüfung der Haftvoraussetzungen jederzeit möglich ist. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine solche nicht mit der Begründung ablehnen, der Be- troffene befinde sich bereits im vorzeitigen Strafvollzug und habe somit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an einer Überprüfung.92 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug ein- tritt, darf nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzuges nur noch unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen mög- lich sein soll. Der vorzeitige Strafvollzug hat seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Ur- teil, sondern beruht auf einem Gesuch der beschuldigten Person. Anders als beim ordentlichen Strafvollzug ist über die Dauer der Freiheitsstrafe noch nicht endgültig entschieden worden. Nachdem aber bis zum rechtskräftigen Urteil die Ungewissheit über die Strafdauer bestehen bleibt, ist analog den Regeln über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein jederzeitiges Haft- entlassungsgesuch möglich.93 Das Gesetz sieht somit zwar keine standardisierte und regelmässi- ge Überprüfung der Haft beim vorzeitigen Strafvollzug vor, jedoch hat es die beschuldigte Per- son selber in der Hand, eine solche Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht zu er- zwingen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin hat das Gericht zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind.94 Die beschuldigte Person hat somit insbesondere auch Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismässigkeit und gegebenenfalls auf Entlassung aus der Haft, wenn die Dauer der bisher ausgestandenen Haft in grosse Nähe der mutmasslichen Frei- heitsstrafe gerückt ist.95 Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. 91 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N1 ff. 92 BGE 117 Ia 72, S. 80; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff. 93 BGE 117 Ia 72, S. 79 94 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010 95 BGE 117 Ia 72, S. 79; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff., der jedoch in seinen Forderungen weiter geht und für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug dieselben Verteidigungsrechte fordert, wie für Untersu- chungsgefangene, eine Genehmigung des vorzeitigen Strafantrittes durch einen unabhängigen Richter, die Garan- tien der Untersuchungshaft sowie die Anwendung der Vollzugsgrundsätze des definitiven Vollzugs. Seite 22 22 Eine übermässige Haftdauer schränkt dieses Grundrecht ein. Eine solche liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dabei ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Weiter kann die Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch des Inhaf- tierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage ob eine Haftdauer übermässig ist, ist auf- grund der konkreten Umstände zu beurteilen, dabei spielt es keine Rolle, ob die voraussichtliche Strafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt sein wird.96 Der vorzeitige Strafantritt ist jedoch aufzuheben, bevor er die mutmassliche Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzugs erreicht.97 Dabei ist das Gericht verpflichtet, über ein Haftentlassungsgesuch so rasch als möglich zu ent- scheiden.98 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts Der pauschale Verzicht des Haftrichters, die Haft- und Vollzugsmodalitäten zu prüfen, stellt im Hinblick auf den Zweck des vorzeitigen Strafvollzugs und je nach geltend gemachtem Haft- grund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, namentlich eine formelle Rechtsverweige- rung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Insbesondere bei längerer Inhaftierung muss nämlich be- rücksichtigt werden, dass der vorzeitige Strafvollzug nicht nur der Sicherung des Untersu- chungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. Deshalb kann ein vorzeitiger Strafvollzug bei länger dauernder Haft ungeachtet der Dauer der Freiheitsstrafe nur dann als verhältnismässig gelten, wenn den erwähnten Grundsätzen ent- sprochen wird, soweit der Untersuchungszweck dies erlaubt.99 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung Es ist zwar denkbar, dass bei einem vorzeitigen Strafantritt während eines hängigen Rechtsstrei- tes der Entscheid über ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden kann, wenn die sich in Untersuchungshaft befindende Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Inte- resse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtschutzinteres- ses ist jedoch nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein. Der vorzeitige Strafvollzug kann jedoch angestrebt werden, für den Fall, dass die Entlas- sungsbemühungen scheitern. Die beschuldigte Person kann trotz Haftentlassungsgesuch durch- aus ein Interesse daran haben, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, da wie oben dargelegt, das Vollzugsregime lockerer ist als bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Rüge, es führe zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen, wenn nach dem vorzeitigen Strafantritt an Stelle eines hängigen Rechtsstreits über die Haftverlängerung ein neues Haftentlassungsverfah- 96 BGE 133 I 270, E. 3.4.2 97 BGE 126 I 172 98 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010; BGE 117 Ia 372, E. 3 99 BGE 133 I 270, E. 3.2.2 Seite 23 23 ren angehoben werden müsste, ist somit im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und das Ge- bot der Prozessökonomie nicht unbegründet.100 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils Zuständig für Entscheide über die Aufhebung der Sicherheitshaft während eines beim Bundes- gericht hängigen Beschwerdeverfahrens ist das Sachgericht. Das Bundesgericht vertritt in stän- diger Praxis die Ansicht, dass mit der Einreichung einer Beschwerde die Verfahrensherrschaft nicht auf das Bundesgericht übergehe, sondern beim Sachgericht verbleibe, dessen Entscheid angefochten wird. So hat es sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, Haftentlassungsgesuche zu beurteilen, die während Beschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche kantonale Urteile erho- ben wurden und die Sache zur Entscheidung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen. Bei einer Beschwerde gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gilt das glei- che und dieses bleibt als letztinstanzliches Sachgericht während eines hängigen Beschwerdever- fahrens zuständig. Dies auch wegen des Anspruchs auf doppelte gerichtliche Überprüfung.101 Gleiches gilt bei einem Weiterzug eines Strafurteils an das Bundesgericht. Dabei bleibt die Zu- ständigkeit zur Anordnung von Haft oder einer Haftentlassung und damit auch zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei den kantonalen Behörden. Diese können die Zuständigkeit nicht alleine mit dem Hinweis auf die gesetzliche Suspensivwirkung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verneinen. Gemäss Art. 236 StPO ist die Verfahrens- leitung zuständig für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts; gemäss Art. 233 StPO ist dies die Verfahrensleitung während des Berufungsverfahrens beim Berufungsgericht. Nach Eröff- nung des begründeten Berufungsentscheids ist das Berufungsverfahren jedoch abgeschlossen und die Berufungsinstanz nicht mehr zuständig. Sachgerecht ist eine Zuständigkeit der Voll- zugsbehörde.102 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung Beim vorzeitigen Strafvollzug, so wie er heute in Art. 236 Abs. 1 StPO geregelt ist, namentlich bei der Bewilligung des Strafantritts durch die Verfahrensleitung, besteht keine Trennung von haftanordnender Behörde und Anklagevertretung bzw. urteilender Behörde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung, welcher ein organisatorisches Grundprinzip der schwei- zerischen Demokratie darstellt.103 Gewaltentrennung bedeutet, dass die rechtsetzende (Legisla- tive), die vollziehende (Exekutive) und die richterliche (Judikative) Staatsgewalt in den Händen verschiedener, voneinander unabhängiger Behörden liegen sollen. Dies, in erster Linie zur Ver- 100 BGE 137 IV 177 101 Beschluss SN.2012.13 der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes v. 20.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 71 f. 102 Entscheid ST.2011.2 des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen v. 13.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 69 f. 103 Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundestaatsrecht, N 1410 Seite 24 24 meidung einer Machtballung und einer daraus drohenden Willkür.104 Somit auch die Trennung von Untersuchungs- und Anklagefunktion von der Richterfunktion.105 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts Im Rahmen der Strafuntersuchung haben das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwalt- schaft eine grundlegend andere Funktion. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, im Vorverfah- ren die Untersuchung zu führen und gegebenenfalls Anklage zu erheben und diese vor Gericht zu vertreten. Dabei stellt die Untersuchungshaft insbesondere im Vorverfahren ein Mittel dar, um den Untersuchungszweck zu sichern.106 Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes ist es hingegen, die von der Staatsanwaltschaft bean- tragte Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung zu überprüfen, namentlich das Vorliegen der Haftgründe und die Verhältnismässigkeit. Somit soll das Zwangsmassnahmengericht als in die Untersuchung nicht involvierte Instanz die Voraussetzungen der Haft unabhängig überprüfen und dadurch die Rechtsstaatlichkeit der Haft gewährleisten. Dabei darf der Richter, welcher als Zwangsmassnahmerichter amtet, nicht auch als Sachrichter tätig sein, da dies gegen Art. 6 EMRK verstösst. Die Personalunion zwischen untersuchender und anklagender Behörde inner- halb der Staatsanwaltschaft ist hingegen unproblematisch.107 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug Wie bereits dargelegt, ordnet beim vorzeitigen Strafvollzug die Verfahrensleitung, in den meis- ten Fällen die Staatsanwaltschaft, den vorzeitigen Strafvollzug an.108 Dies kann zwar nur erfol- gen, wenn die Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, jedoch wird die Art und Weise wie dieser Entscheid zustande gekommen ist nicht richterlich überprüft, es sei denn die beschul- digte Person stellt irgendwann einmal ein Haftentlassungsgesuch. Somit wird das Zwangsmass- nahmengericht durch die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bis zu einem gewissen Punkt ausgeschaltet und der Staatsanwalt ist de facto in Bezug auf die Anordnung der Haft gleichzeitig Untersuchungsbehörde und Zwangsmassnahmerichter. Noch problematischer ist es aus rechtstaatlicher Sicht, wenn überhaupt keine Untersuchungshaft beantragt wird, sondern die beschuldigte Person direkt den vorzeitigen Strafvollzug antritt, na- mentlich wenn kurze unbedingte Freiheitsstrafen mit Strafbefehl ausgesprochen werden. In die- ser Konstellation erfolgt überhaupt nie eine richterliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen. Der Staatsanwalt ist hier somit Untersuchungsbehörde, Zwangsmassnahmengericht und Sach- richter alles in einem. 104 vgl. http://www.grosserrat.bs.ch 105 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 39 f. 106 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 61 107 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 41 f., S. 63 und S. 112 ff. 108 vgl. dazu 4.1.1. Seite 25 25 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug Aus der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 IPBPR statuierten Unschuldsvermutung ergibt sich, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass jeder Rechtsunterworfene unschuldig ist. Strafprozessuale Häftlinge unterstehen nicht den gesetzlichen Strafvollzugszielen, weshalb sie ihren Lebensstil, in den Schranken der Haftzwecke und der Anstaltsordnung, frei wählen kön- nen. Sie sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Wenn sie während der Haft arbeiten wollen, können sie sich Arbeit beschaffen oder solche in der Einrichtung ausführen. Im ersten Fall gehört ihnen ihr Arbeitsentgelt vollumfänglich. Im zweiten Fall erhalten sie eine Entschädigung, über die sie frei verfügen können. Verurteilte hingegen sind dazu verpflichtet, die ihnen während der Haft zugewiesene Arbeit auszuführen.109 Aus der Unschuldsvermutung leitet sich auch das Gebot der getrennten Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen ab, wobei der Untersu- chungsgefangene, wie beim vorzeitigen Strafantritt, in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangen einwilligen kann.110 Nicht verurteilte strafprozessuale Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug können sich ebenfalls auf die Unschuldsvermutung berufen und haben namentlich das Recht jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen. Was die Haftbedingungen betrifft, haben sie sich mit ihrem ausdrückli- chen Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich dem Strafvollzugsregime unter- worfen, weshalb sie auch bezüglich Arbeitspflicht das Strafvollzugsreglement zu respektieren haben.111 Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ganz unbedenklich. Sicherlich hat die beschuldigte Per- son ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug gegeben, nichtdestotrotz befindet sie sich in Haft, ohne dass ein rechtsgültiges Urteil vorliegt, welches ihre Schuld statuiert. Wie bereits dargelegt, findet beim vorzeitigen Strafvollzug - falls überhaupt - oft nur eine ein- malige Prüfung der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht statt, wobei dieses nur die Haftgründe prüft und keinen materiellen Entscheid betreffend Schuld oder Unschuld fällt bzw. der Strafantritt erfolgt direkt nach einer Zuführung an die Staatsanwaltschaft und Erledi- gung des Verfahrens durch Strafbefehl, bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Entscheids. Dabei ist ein rechtskräftiger Schuldspruch bzw. ein vollziehbares Urteil Grundlage für den Vollzug einer Freiheitsstrafe. 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart Beim vorzeitigen Strafvollzug kann in einem gewissen Mass eine unnötige bzw. sogar unzuläs- sige präjudizierende Wirkung auf den Sachrichter stattfinden. Dies, weil bei der Einweisung in die Vollzugsanstalt noch nicht klar ist, welche Strafe oder allenfalls Massnahme durch das urtei- lende Gericht schliesslich ausgesprochen werden wird. Zwar ist Voraussetzung für den vorzeiti- gen Strafvollzug, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme ausgesprochen wird, jedoch steht dies noch nicht abschliessend fest. 109 BGE 106 Ia 277, S. 287 110 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 4 111 BGE 123 I 221, S. 238 f. Seite 26 26 Wenn im Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts somit nicht klar ist, ob eine unbedingte Frei- heitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Therapie ausgesprochen wird und somit auch unklar ist, welches die entsprechende Vollzugsanstalt sein wird, könnte auf den Entscheid des Sachrichters mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs faktisch vor- gegriffen werden. Wenn die beschuldigte Person sich bis zur gerichtlichen Beurteilung schon Monate lang im Strafvollzug befindet, könnte dies faktisch eine präjudizierende Wirkung haben und den Sachrichter in seinen Möglichkeiten unnötig oder gar unzulässig einschränken.112 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer Ebenfalls könnte der Richter dazu verleitet sein, sich beim Strafmass durch die Dauer der bereits erfolgten Strafverbüssung beeinflussen zu lassen. Dies ist insbesondere auch durch das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid zu berücksichtigen, namentlich bei länger an- dauernder Haft und Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Der Richter darf die Haft deshalb nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Diesem Umstand ist auch darum besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, um eine Überhaft und eine entsprechende Entschädi- gung des Verurteilten zu vermeiden. Der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn bereits absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlich- keit erfolgen dürfte.113 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? Zwar gilt die Unschuldsvermutung wie bereits dargelegt auch für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Sachgericht sich durch die Ein- willigung der beschuldigten Person in den vorzeitigen Strafvollzug insofern beeinflussen lässt, als es dies als faktisches Schuldeingeständnis betrachtet und in seinen Sachentscheid, wenn auch nicht offiziell und vielleicht auch nicht bewusst, einfliessen lässt. Dies ist insbesondere denkbar, wenn die beschuldigte Person den vorzeitigen Strafvollzug antritt, ohne in der Untersuchung ein Geständnis abgelegt zu haben und die Haft über eine längere Zeit dauert, ohne dass die beschul- digte Person sich gegen die Haft zur Wehr setzt.114 9. Anreize und Gefahren 112 so auch OGE SH, Urteil 51/2007/22 v. 5.10.2007 113 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.01.2010, E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.4.2; BGE 133 I 168 E. 4.1 114 vgl. dazu auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 Seite 27 27 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein Vorliegend werden nur die Anreize des vorzeitigen Strafvollzugs für die Staatsanwaltschaft un- ter die Lupe genommen, da bei Gericht die Untersuchung grundsätzlich schon abgeschlossen ist. Zwar besteht nach dem in Art. 343 StPO statuierten Unmittelbarkeitsprinzip die Möglichkeit für das Gericht, vorliegende Beweise zu ergänzen oder neue Beweise zu erheben. Dies dürfte je- doch die Ausnahme bilden. 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand Für die Staatsanwaltschaft bedeutet die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs eine gewisse Entlastung, da nach Ablauf der jeweils bewilligten Haftdauer nicht immer wieder ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden muss und auch der Druck seitens der Verteidiger etwas nachlässt. De facto handelt es sich dabei im Arbeitsalltag um einen Haftfall weniger und somit um weniger Aufwand. 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke Durch den vorzeitigen Strafvollzug können die je nach Verfahrensstand erforderlichen strafpro- zessualen Haftzwecke gewahrt werden. Dabei massgebend dürften insbesondere jene Fälle von Bedeutung sein, bei welchen Fluchtgefahr besteht. Dies, weil es für die Vollzugsbehörden auf- wendig ist, Einzelanweisungen der Verfahrensleitung im Vollzugsalltag umzusetzen und solche Einzelbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit Kollusionsgefahr, nicht gerne ge- sehen werden. 9.1.4. Druck für ein Geständnis? Zwar ist ein Geständnis nicht formell Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Straf- vollzugs, jedoch wird der vorzeitige Antritt der Strafe in der Praxis kaum gewährt, ohne dass zumindest in den wesentlichen Punkten ein Geständnis vorliegt. Wie bereits dargelegt stellt der vorzeitige Strafvollzug für den Staatsanwalt eine Vereinfachung des Verfahrens dar, weshalb er dazu verleitet sein kann, den Druck auf die beschuldigte Person, welche durchaus ein legitimes Interesse daran hat, ihre Haftsituation zu verbessern, zu erhöhen. In der Praxis handelt es sich in der Regel um die beiden nachfolgenden Konstellationen. A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe Einerseits ist der vorzeitige Strafantritt bei längeren unbedingten Freiheitsstrafen und fortbeste- hender Kollusionsgefahr interessant. Dabei werden der beschuldigten Person die Vorteile des vorzeitigen Strafvollzugs schmackhaft gemacht und es wird ihr gleichzeitig verdeutlicht, dass die Kollusionsgefahr durch ein Geständnis gebannt werden kann und beim Vorliegen eines Ge- ständnisses dem vorzeitigen Strafvollzug nichts mehr entgegen steht. Seite 28 28 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen Auf der anderen Seite ist die Konstellation von Bedeutung, in denen die beschuldigte Person zwar geständig ist, eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und das Verfahren unmittelbar mittels Strafbefehl erledigt werden kann, jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Fluchtgefahr besteht. Um den umgehenden Vollzug der Strafe sicherzustellen, kann die Staatsanwaltschaft entweder den vorzeitigen Strafvollzug bewilligen oder die beschuldigte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und anschliessendem Vollzug durch die Vollzugsbehörde in Untersuchungshaft nehmen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, da eine Hafteinvernahme durchgeführt, ein Haftantrag gestellt und spätestens nach zehn Tagen ein Verteidiger bestellt sein muss. Die Staatsanwaltschaft hat somit ein grosses Interesse daran, die beschuldigte Person zu motivieren, die Strafe unmittelbar anzutreten, da der Fall damit erle- digt ist. 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime Für die beschuldigte Person hat der vorzeitige Strafvollzug den Vorteil, dass sie sich schon früh- zeitig mit dem ordentlichen Vollzugsregime auseinandersetzen kann. Einerseits ist das ordentli- che Regime wie oben dargelegt weniger restriktiv als jenes der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft und die beschuldigten Person kann sich freier bewegen, arbeiten und es sind ihr Kon- takte mit Mithäftlingen und Aussenkontakte uneingeschränkt möglich. Anderseits kann sich die beschuldigte Person bereits mit den Resozialisierungszielen des Strafvollzugs befassen und wird durch eine individualisierte Vollzugsplanung auf das Leben nach der Verbüssung der Strafe und somit der Reintegration in die Aussenwelt vorbereitet. 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? Wie oben dargelegt ist ein Geständnis oder Teilgeständnis zwar nicht mehr formell Vorausset- zung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes, weil ein erhebliches Interesse der be- schuldigten Person am vorzeitigen Strafantritt zur Folge haben konnte, dass sie so ein indirekt erzwungenes Geständnis hätte ablegen können.115 Nichtdestotrotz bleibt auch bei der heutigen Rechtslage der faktische Druck zum Geständnis oder Teilgeständnis unverändert, da wie bereits dargelegt der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis kaum gewährt wird, es sei denn die Untersu- chung sei ganz oder beinahe abgeschlossen, was in der Regel durch ein Geständnis beschleunigt werden kann. Somit hat sich de facto nichts an der Ausgangslage für die beschuldigte Person geändert, weshalb das Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung weiterhin bestehen bleibt. 9.2.3. Verteidigung? Prüfenswert ist die Frage, ob die beschuldigte Person zur Bewilligung des vorzeitigen Strafan- tritts anwaltlich vertreten sein muss. 115Baechtold, Strafvollzug, S. 92; vgl. auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 235 N 4 Seite 29 29 Unproblematisch ist die Konstellation, in welcher eine längere unbedingte Freiheitsstrafe in Aussicht steht, da sowohl aufgrund der länger andauernden Untersuchungshaft gestützt auf Art. 130 lit. a StPO oder aufgrund der in Aussicht stehenden Strafe gestützt auf Art. 130 lit. b StPO bzw. allenfalls gestützt auf Art. 130 lit. e StPO, sofern ein abgekürztes Verfahren in Be- tracht gezogen wird, ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt.116 In diesem Fall ist die beschuldigte Person während des ganzen Vorverfahrens und Hauptverfahrens ohnehin anwalt- lich vertreten. Anders ist die Lage, wenn eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl ausgespro- chen wird, ohne dass Untersuchungshaft angeordnet wird oder noch vor Ablauf von zehn Tagen und dem zwingenden Beizug eines Verteidigers. In dieser Konstellation ist die beschuldigte Per- son in der Regel nicht anwaltlich vertreten, wobei sie als juristischer Laie dem verfahrensver- sierten Staatsanwalt gegenübersteht, welcher zusätzlich ein Interesse am vorzeitigen Strafvoll- zug hat. Es besteht somit ein erhebliches Machtgefälle. Trotzdem bin ich entgegen der Meinung von Härri und Schubart der Ansicht, dass der Beizug eines Verteidigers beim vorzeitigen Straf- antritt nicht zwingend sein sollte.117 Einerseits liegen in dieser Konstellation Haftgründe vor, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb die Anordnung von Untersuchungshaft mit Sicherheit bewilligt würde und das Endresultat für die beschuldigte Person ohnehin der Vollzug der Haftstrafe ist, sei es direkt mit Erlass des Strafbefehls, oder sei es mit einer Übergangsfrist von ein paar Wo- chen bis das Urteil rechtskräftig und vollziehbar ist. Anderseits obliegt dem Staatsanwalt in der Strafuntersuchung die richterliche Fürsorgepflicht, welche sich aus dem Grundsatz von fair trial ableitet. Daraus ergibt sich die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, besonders rechtsunge- wohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre Rechte aufzuklären.118 Dies gilt auch für die Aufklärung der beschuldigten Person in Bezug auf die Möglichkeit des vorzei- tigen Strafvollzugs. Der Staatsanwalt hat somit die Pflicht, der beschuldigten Person die Mög- lichkeit des vorzeitigen Strafvollzugs sowie die Alternativen dazu und die entsprechenden Mo- dalitäten zu erläutern, wobei dies gemäss Art. 78 StPO aktenkundig sein muss.119 Sollte sich die beschuldigte Person weigern, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, insbesondere weil sie der Verfahrensleitung nicht vertraut und mit der Situation überfordert ist, sollte trotzdem von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werden. In der Praxis kommt es erfahrungsgemäss häufig vor, dass die beschuldigte Person, nach der Beratung durch einen Verteidiger, in den vorzeitigen Strafvollzug einwilligt. Zudem erhöht schon nur die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft niederschwellig eine Verteidigung zu bestell- ten das Vertrauen der beschuldigten Person in die Verfahrensleitung, was auch für einen rei- bungslosen weiteren Verfahrensablauf förderlich ist. 10. Rechtsmittel Bei den Entscheiden betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges handelt es sich um Zwischenentscheide über eine Zwangsmassnahme, welche für die inhaftierte Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG zur Folge haben kann, wes- halb dagegen die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO und anschliessend die Beschwerde in 116 so auch Härri Matthias, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28 117 Härri, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28; Schubart, ZStr, S. 307 118 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 102 f. 119 Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1257 Seite 30 30 Strafsachen an das Bundesgericht möglich ist. Die Staatsanwaltschaft selber kann bei Entschei- den durch das Gericht gegen die Gewährung oder Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges ebenfalls Beschwerde führen und diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anfechten.120 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle In der Praxis, zumindest des Kantons Zürich, hat in den letzten Jahren eine starke Zunahme der Erledigungen mittels Strafbefehl stattgefunden, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordnung und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft von drei auf sechs Monate.121 Bei den allgemeinen Staatsanwaltschaften betrug im Jahr 2012 die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl insgesamt 59,3 % (25'114 Fälle) der Gesamterledi- gungen, wobei davon 36,3 % Einstellungen und Nichtanhandnahmen und 4,4 % Anklagen wa- ren. Dabei hat die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl auf das Jahr 2011 und 2012 um insgesamt ca. 6 % zugenommen.122 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte Wie die nachfolgenden Zahlen zum Insassenbestand der Haftanstalten belegen, zeigt der schweizweite Trend der letzten ungefähr zehn Jahre, auch im Kanton Zürich, eine deutliche Zu- nahme der vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritte, wobei im Kanton Zürich insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung eine erneute Zunahme erfolgt ist.123 Aus der in der Praxis gesammelten Erfahrung ist meine These, dass es sich dabei hauptsächlich um Fälle von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen handelt, namentlich im Bereich der Kleinkri- minalität und des Verstosses gegen Bestimmungen des Ausländerrechts, namentlich bei Tätern, bei welchen zu befürchten ist, sie würden sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen. Diese Vermutung bestätigt auch die ungefähr gleich bleibende Anzahl von Häftlingen im vor- zeitigen Strafvollzug, welche sich in den letzten Jahren in der Strafanstalt Pöschwies befinden (zwischen 30 und 37 Häftlinge pro Jahr), denn dabei handelt es sich nur um solche Insassen, die länger inhaftiert werden, da Häftlinge mit einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (also bis sechs Monate) ihre Strafe in den Untersuchungs- und Bezirksgefängnissen verbüssen.124 Dies im Unterschied zur allgemein steigenden Anzahl vorzeitiger Strafantritte im Kanton Zürich. Ich führe diesen Anstieg von Häftlingen mit kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche sich im vorzeitigen Strafvollzug befinden, insbesondere auf die im Kanton Zürich geltenden Wei- sungen der Oberstaatsanwaltschaft zur Untersuchungsführung sowie der in diversen Amtsstellen bestehende Vorgabe zur konsequenten Umsetzung dieser Weisung zurück, dass beschuldigte Personen, welche mittels Strafbefehl mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft werden, nicht auf freien Fuss entlassen werden dürfen, sondern entweder in den vorzeitigen Strafvollzug ein- 120 BGE 134 IV 240; StPO-Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N. 17 f. 121 vgl. dazu „Staatsanwalt als Richter“, NZZ vom 19.4.2013 sowie Gastkommentar dazu vom 6.5.2013 122 Jahresbericht 2012 der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich, S. 26 123 vgl. dazu unten die Daten des Bundesamtes für Statistik zum Freiheitsentzug, Stand 30.10.2012 124 Jahresberichte des Justzivollzugs des Kantons Zürich der Jahre 2007 bis 2011, Statistik der Strafanstalt Pöschwies Seite 31 31 willigen oder bis zur Rechtskraft des Entscheids in Untersuchungshaft genommen werden. Dies gestützt auf Art. 439 Abs. 3 StPO, wonach eine rechtskräftige Freiheitsstrafe sofort zu vollzie- hen ist, wenn Fluchtgefahr oder eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Dabei kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die rechtskräftig verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe in Sicherheitshaft setzen. Wurde vorzeitiger Strafvollzug be- willigt, so bleibt die verurteilte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im vorzeiti- gen Vollzug. Somit vollzieht die Vollzugsbehörde die Strafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder bei Einwilligung in den vorzeitigen Strafvollzug sogleich, weshalb die Ent- scheide sowie die allfällige Verfügung betr. Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs unver- züglich der Vollzugsbehörde, im Kanton Zürich dem Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugs- diensten zuzustellen sind. Seite 32 32 Insassenbestand, davon vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Schweiz Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 3216 3379 3260 3045 3119 3606 3794 3718 3598 3420 3603 3771 3808 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug CH 493 539 439 500 515 576 503 492 515 542 596 640 657 [in %] 15.3 16.0 13.5 16.4 16.5 16.0 13.3 13.2 14.3 15.8 16.5 17.0 17.3 Index [1999=100] 100 109 89 101 104 117 102 100 104 110 121 130 133 Straf- und Massnah- menvollzug CH 2723 2840 2821 2545 2604 3030 3291 3226 3083 2878 3007 3131 3151 Index [1999=100] 100 104 104 93 96 111 121 118 113 106 110 115 116 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Gefängnisse im Kan- ton Zürich Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 586 609 534 574 596 689 727 794 773 716 742 823 855 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug ZH 115 168 89 121 135 159 122 147 154 164 202 184 194 [in %] 19.6 27.6 16.7 21.1 22.7 23.1 16.8 18.5 19.9 22.9 27.2 22.4 22.7 Index [1999=100] 100 146 77 105 117 138 106 128 134 143 176 160 169 Straf- und Massnah- menvollzug ZH 471 441 445 453 461 530 605 647 619 552 540 639 661 Index [1999=100] 100 94 94 96 98 113 128 137 131 117 115 136 140 * Die Gefängnisse Affoltern, Dielsdorf, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Winterthur, Zürich und das Flughafengefängnis konnten keine An- gaben zu den Aufenthaltstagen im vorz. Strafvollzug machen © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Seite 33 33 Insassenbestand am Stichtag nach Haftart, Index (2005=100) © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug CH Straf- und Massnahmenvollzug CH Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug ZH Straf- und Massnahmenvollzug ZH Seite 34 34 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug Einweisungskanton Zürich Einweisungen Schweiz Total Einweisung Total Einweisung Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe N % N % N % N % 2002 1201 991 82.5 209 17.4 1 2002 5706 4851 85.0 849 14.9 6 2003 1271 1028 80.9 241 19.0 2 2003 5902 5088 86.2 811 13.7 3 2004 1374 1054 76.7 316 23.0 4 2004 6938 5990 86.3 938 13.5 10 2005 1487 1214 81.6 273 18.4 0 2005 7922 7019 88.6 901 11.4 2 2006 1841 1568 85.2 272 14.8 1 2006 8870 7999 90.2 856 9.7 15 2007 1915 1619 84.5 295 15.4 1 2007 8419 7530 89.4 860 10.2 29 2008 1750 1429 81.7 318 18.2 3 2008 8280 7207 87.0 1020 12.3 53 2009 1687 1311 77.7 374 22.2 2 2009 8476 7408 87.4 1021 12.0 47 2010 1672 1320 78.9 348 20.8 4 2010 8314 7264 87.4 995 12.0 55 2011 1681 1257 74.8 421 25.0 3 2011 8546 7501 87.8 990 11.6 55 Gefängnisse im Kanton Zürich, Bestand am Stichtag Gefängnisse Schweiz, Bestand am Stichtag Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Strafantritt Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Straf- antritt N % N % N % N % 2001 534 445 83.3 89 16.7 2001 3260 2821 86.5 439 13.5 2002 574 453 78.9 121 21.1 2002 3045 2545 83.6 500 16.4 2003 596 461 77.3 135 22.7 2003 3119 2604 83.5 515 16.5 2004 689 530 76.9 159 23.1 2004 3606 3030 84.0 576 16.0 2005 727 605 83.2 122 16.8 2005 3794 3291 86.7 503 13.3 2006 794 647 81.5 147 18.5 2006 3718 3226 86.8 492 13.2 2007 773 619 80.1 154 19.9 2007 3598 3083 85.7 515 14.3 2008 716 552 77.1 164 22.9 2008 3420 2878 84.2 542 15.8 2009 742 540 72.8 202 27.2 2009 3603 3007 83.5 596 16.5 2010 823 639 77.6 184 22.4 2010 3771 3131 83.0 640 17.0 2011 855 661 77.3 194 22.7 2011 3808 3151 82.7 657 17.3 Stand der Datenbank: 30.10.2012 © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Beim Insassenbestand ist ersichtlich, dass die Anzahl Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Kanton Zürich im Verhältnis zur Gesamtschweiz prozentual deutlich höher ist. So beträgt der Anteil Insassen im vorzeitigen Strafvollzug in den Gefängnissen des Kantons Zürich im Jahr 2011 22,7%, der schweizweite Anteil hingen nur 17,3%. Noch auffälliger ist der Unterschied bei den Einweisungsentscheiden. Der Anteil Insassen, welche durch den Justizvollzug des Kantons Zürich in eine Haftanstalt zum Vollzug einer vorzeitigen Strafe (im Kanton Zürich oder in ei- nem anderen Kanton) eingewiesen wurden, beträgt im Jahr 2011 sogar 25% der Gesamtinsas- sen, der schweizweite Anteil hingegen bloss 11,6%. Seite 35 35 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat Total Einwei- sungen davon: Vollzug einer Sanktion Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere1 % % % % % 2002 1201 991 404 40.8 70 7.1 180 18.2 215 21.7 122 12.3 2003 1271 1028 460 44.7 69 6.7 184 17.9 196 19.1 119 11.6 2004 1374 1054 494 46.9 111 10.5 182 17.3 172 16.3 95 9.0 2005 1487 1214 540 44.5 174 14.3 211 17.4 188 15.5 101 8.3 2006 1841 1568 549 35.0 244 15.6 198 12.6 187 11.9 390 24.9 2007 1915 1619 516 31.9 247 15.3 188 11.6 166 10.3 502 31.0 2008 1750 1429 349 24.4 195 13.6 113 7.9 74 5.2 698 48.8 2009 1687 1311 372 28.4 188 14.3 116 8.8 69 5.3 566 43.2 2010 1672 1320 430 32.6 191 14.5 121 9.2 74 5.6 504 38.2 2011 1681 1257 384 30.5 246 19.6 98 7.8 72 5.7 457 36.4 Total Einwei- sungen davon: Vorzeitiger Strafantritt Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere2 % % % % % 2002 1201 209 73 34.9 9 4.3 109 52.2 0 0.0 18 8.6 2003 1271 241 91 37.8 14 5.8 111 46.1 4 1.7 21 8.7 2004 1374 316 146 46.2 22 7.0 125 39.6 1 0.3 22 7.0 2005 1487 273 121 44.3 19 7.0 110 40.3 1 0.4 22 8.1 2006 1841 272 112 41.2 19 7.0 111 40.8 2 0.7 28 10.3 2007 1915 295 126 42.7 19 6.4 109 36.9 4 1.4 37 12.5 2008 1750 318 121 38.1 23 7.2 113 35.5 1 0.3 60 18.9 2009 1687 374 141 37.7 26 7.0 133 35.6 6 1.6 68 18.2 2010 1672 348 109 31.3 24 6.9 120 34.5 1 0.3 94 27.0 2011 1681 421 79 18.8 26 6.2 65 15.4 4 1.0 247 58.7 1 Andere: inkl. Ersatzfreiheitsstrafen, Bussenumwandlung, Widerrufe etc. (nicht im Strafregister eingetragen) 2 Andere: ohne rechtskräftiges Urteil Stand der Datenbank: 30.10.2012 Quelle: BFS - Strafvollzugsstatistiken 125 Bei den Einweisungsentscheiden nach Strafart können drei Hauptgruppen unterschieden wer- den, nämlich Verurteilungen nach Strafgesetzbuch, Ausländergesetz und Betäubungsmittelge- setz. Allgemein ist beim Vollzug von Freiheitsstrafen ab dem Jahr 2002 hin zum Jahr 2011 die Tendenz ersichtlich, dass die Delikte im Bereiche des StGB und des BetmG abnehmen und je- nen im Bereich der Ausländerkriminalität stark zunehmen, diese haben sich von insgesamt 7,1% 2002 auf 19,6% im Jahr 2011 beinahe verdreifacht. Aufgrund einer mangelnden Korrelierung der vorliegenden Angaben mit der Dauer der zu vollziehenden Strafen, können jedoch keine 125 Die obigen Auswertungen wurden in verdankenswerter Weise durch Daniel Laubscher, BFS, vorgenommen. Dabei wurden die Zahlen entsprechend meinen Hypothesen, welche ich aus meinen Erfahrungen aus der Praxis gewonnen habe, aufbereitet und verglichen. Seite 36 36 Rückschlüsse in Bezug auf die Strafart gekoppelt mit der Strafdauer und dem vorzeitigem Straf- vollzug gezogen werden.126 12. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis weit verbreitet ist, wie die Zahlen des Bundesamtes für Statistik der letzten Jahre zumindest im Sinne eines Trends belegen. Trotz gewissen rechtsstaatlichen Bedenken hat sich der vorzeitige Straf- vollzug als sinnvolles Instrument durchgesetzt, welches sowohl für die beschuldigte Person als auch für die Verfahrensleitung mehr Vorteile als Nachteile mit sich bringt und überdies im öf- fentlichen Interesse liegt. In den letzten 10-20 Jahren hat die Rechtsprechung viele der damals in der Literatur aufgeworfenen Fragen geklärt und es ist mittlerweile unbestritten, dass die Grund- rechte und Verfahrensgarantien für den Inhaftierten im vorzeitigen Strafvollzug ebenfalls gelten, wobei im Zweifelsfall die Vorschriften der Untersuchungshaft Anwendung finden und jederzeit die Möglichkeit besteht, die Voraussetzungen der Haft durch ein Zwangsmassnahmengericht überprüfen zu lassen. Gegen den vorzeitigen Strafvollzug ist nichts einzuwenden, sofern die ausdrückliche, klare und unmissverständliche Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, welche in Kenntnis der Rechtslage abgegeben wurde. Dies entweder nach Beratung durch einen Verteidiger oder nach gründlicher Aufklärung durch die Verfahrensleitung, wobei sich diese Aufklärungspflicht aus der richterlichen Fürsorgepflicht ableitet. Der Trend, zumindest im Kanton Zürich, den vorzeitigen Strafvollzug bei mit Strafbefehl erle- digten Verfahren, in welchen kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, systema- tisch anzuwenden, ist an sich nicht zu bemängeln. Auf den ersten Blick bringt dieses Vorgehen zwar eine Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit mit sich und es besteht die Gefahr, dass die in der Regel nicht verteidigte beschuldigte Person durch den Staatsanwalt überrumpelt wird, je- doch ist nicht zu vergessen, dass in diesen Fällen immer ein Haftgrund vorliegt, weshalb sich die beschuldigte Person bis zur Rechtskraft des Strafbefehls ohnehin in Haft befinden würde und durch den vorzeitigen Strafantritt umgehend von den Vorteilen des ordentlichen Vollzugs profi- tieren kann und sich dadurch die Unannehmlichkeiten der Untersuchungshaft erspart. Eine andere Frage ist hingegen, ob diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne des Gesetzgebers ist. Dieser hatte bei der Formulierung der Ziele des vorzeitigen Straf- vollzugs mittlere bis längere unbedingte Freiheitsstrafen vor Augen, wobei das primäre Ziel die Resozialisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen ist. Dies ist bei den kurzen unbedingten Strafen mit vorzeitigem Strafvollzug offensichtlich nicht der Fall, da es als Mittel zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und dessen Vollstreckbarkeit dient und in diesen Konstellationen ohnehin aufgrund der allzu kurzen Strafdauer auf einen Vollzugsplan verzichtet wird und die Strafe somit einfach nur „abgesessen“ wird. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage, welche die Politik und sodann der Gesetzge- ber zu klären hat. Das Gesetz lässt diesbezüglich einen Spielraum, welchen die Praxis für sich entdeckt hat, indem sie den vorzeitigen Strafvollzug als pragmatisches Instrument einsetzt.127 126 Für eine aussagekräftige Aussage diesbezüglich müssten die einzelnen Strafbefehle bzw. Dossiers beigezogen und in Bezug auf die Strafart, Strafdauer und den vorzeitigen Strafvollzug ausgewertet werden. 127 Anderer Ansicht BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33, welcher den vorzeitigen Strafvollzug im Ergebnis bloss für eine systemfremde Rechtsfigur als Alternative zu einer unzulänglich ausgestalteten Untersuchungshaft Seite 37 37 ERKLÄRUNG „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir aus- gewiesene Leistung selbstständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Aus- nützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Zürich, 12. Juli 2013 .................................. sieht und dafür plädiert, die Mängel bei der Untersuchungshaft zu beheben und den vorzeitigen Strafantritt ganz zu eliminieren. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Ursprung und Entwicklung 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft B. Sicherheitshaft C. Zweck und tangierte Grundrechte D. Vollzug der Untersuchungshaft 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen B. Rechtliche Grundlagen C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs D. Der Normalvollzug E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan F. Verzicht auf den Vollzugsplan 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur B. Rechtliche Grundlagen 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person 4.1.3. Geständnis 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen B. Fluchtgefahr C. Kollusionsgefahr 4.1.5. Sicherheitshaft 4.1.6. Verfahrensstand 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid B. Vollzugsgrundsätze 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen B. Urlaub C. Weitere Vollzugserleichterungen 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? 9. Anreize und Gefahren 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke 9.1.4. Druck für ein Geständnis? A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? 9.2.3. Verteidigung? 10. Rechtsmittel 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat 12. Fazit

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    Brun Marcel

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der Untersuchungsbefehl im Militärstrafprozess Eingereicht von lic. iur. Marcel Brun Klasse MAS Forensics 3 am 11. Mai 2011 betreut von Dr. iur. Jürg Sollberger Seite I I. INHALTSVERZEICHNIS.............................................................................................. I II. LITERATURVERZEICHNIS..................................................................................... III III. MATERIALIENVERZEICHNIS................................................................................ VI IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS................................................................................. IX V. DANK............................................................................................................................ XII VI. KURZFASSUNG........................................................................................................ XIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Die Bedeutung der Militärgerichtsbarkeit ..................................................................... 1 1.1. Zuständigkeit ............................................................................................................. 1 1.2. Sondergerichtsbarkeit ................................................................................................ 3 1.3. Kritik an der geltenden Institution und Abschaffungsversuche ................................... 4 1.4. Aktuelle Entwicklung ................................................................................................ 4 1.5. Exkurs: Staaten mit Militärgerichtsbarkeit in Westeuropa .......................................... 5 2. Die Organisation der Militärgerichtsbarkeit.................................................................. 6 3. Die Wechselwirkung zwischen der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit................................................................................................................ 8 4. Die Grundlagen des Untersuchungsbefehls .................................................................... 9 4.1. Bedeutung und Zweck des Untersuchungsbefehls ...................................................... 9 4.1.1. Allgemeines ........................................................................................................... 9 4.1.2. Unterscheidung zwischen Voruntersuchung und vorläufiger Beweisaufnahme..... 10 4.1.3. Unterscheidung zwischen Disziplinarstrafverfahren und Militärgerichtsverfahren....................................................................................... 11 4.2. Die Formalien des Untersuchungsbefehls................................................................. 12 5. Die historische Bedeutung des Untersuchungsbefehls ................................................. 14 5.1. Vor dem Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung von 1889: Leitung der Voruntersuchung durch einen Strafpolizeibeamten................................ 14 Seite II 5.2. Die Militärstrafgerichtsordnung von 1889................................................................ 16 5.2.1. Regelungsbedarf .................................................................................................. 16 5.2.2. Exkurs: Die Militärische Sicherheit...................................................................... 17 5.3. Der Militärstrafprozess von 1979 ............................................................................. 18 5.4. Zusammenfassende Betrachtung aus heutiger Sicht: Der Untersuchungsbefehl als Formerfordernis oder blosse tradierte Formalität? .................................................... 19 6. Die Problematik der fehlenden Kompetenz des Untersuchungsrichters zur Anhebung einer Untersuchung nach geltendem Recht .................................................................. 20 6.1. Anordnung von Zwangsmassnahmen bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit vor dem Hintergrund der Qualität der Beweissicherung.................................................. 20 6.2. Ungenügen der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP............................. 20 6.3. Das beschränkte Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzips seitens der Truppe ......... 23 6.3.1. Missbrauchsgefahr ............................................................................................... 23 6.3.2. Kontrolle und Aufsicht......................................................................................... 24 6.4. Die Folgen des fehlenden Untersuchungsbefehls...................................................... 25 6.5. Die Auswirkungen der geltenden Regelung in der Praxis ......................................... 27 6.6. Exkurs: Die Möglichkeit des Untersuchungsrichters zur selbständigen Anhebung einer Voruntersuchung............................................................................................. 28 7. Fazit und Lösungsvorschlag.......................................................................................... 30 Seite III II. LITERATURVERZEICHNIS AMBERG PETER Grenzlinien zwischen militärischem und bürgerlichem Strafrecht, Diss. Bern 1975 BUOB ERNST Die Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit im schweizerischen demokratischen Rechtsstaat, Diss. Zürich 1974 (zit. BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit) BUSINGER LUDWIG Das Kriegsrecht der Schweizer in fremden Diensten, Diss. Bern 1916 HÄFELIN ULRICH / HALLER WALTER / KELLER HELEN Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich etc. 2008 (zit. 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JOSITSCH, Grundriss Strafprozessrecht) Seite IV LOHNER ERNST Die Militärjustiz – Reform der Militärstrafgesetzgebung, in: Militär- justiz ja oder nein?, Beiheft zur ASMZ Nr. 11/1974 (zit. LOHNER, Militärjustiz) MANOSCHEK WALTER Opfer der NS-Militärjustiz, Wien 2003 MARTI HANS Unabhängige Militärgerichtsbarkeit, in: Mélanges Marcel Bridel, Lausanne 1968, S. 265 ff. MARTIN ALFRED Critique de quelques dispositions de la loi sur l’organisation judiciaire et procédure pénale pour l’armée suisse, in: ZStrR 1902, S. 1 ff. MIORI STEFAN Begrenzung der Ohnmacht des militärischen Beschuldigten: Die Beschwerde gegen den militärischen Untersuchungsrichter gemäss Art. 166 MStP, o.O. 2009 NIGGLI MARCEL ALEXANDER / HEER MARIANNE / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011 (zit. BSK StPO) POPP PETER Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil, St. Gallen 1992 (zit. 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BGE 112 Ia 173, S. 173 BGE 112 Ia 240, S. 244 BGE 114 Ia 1, S. 3 BGE 117 IV 112, S. 114 BGE 118 Ia 1, S. 2 BGE 118 IV 14, S. 14 BGE 121 I 49, S. 51 BGE 121 I 97, S. 100 BGE 121 I 102, S. 104 BGE 121 I 129, S. 134 BGE 121 II 198, S. 204 BGE 121 II 252, S. 253 ff. BGE 122 I 18, S. 25 BGE 122 I 343, S. 349 f. Seite VII BGE 122 II 113, S. 118 BGE 124 I 289, S. 292 Entscheide des Militärkassationsgerichts MKGE 3 Nr. 12 Erw. 2 MKGE 3 Nr. 25 Erw. D MKGE 6 Nr. 88 Erw. 3 MKGE 9 Nr. 176 Erw. 8 MKGE 10 Nr. 8 Erw. 4 MKGE 10 Nr. 34 Erw. 3/b MKGE 10 Nr. 35 Erw. 2-4 MKGE 10 Nr. 50 Erw. 3 MKGE 10 Nr. 52 Erw. 3 MKGE 10 Nr. 55 Erw. A/4 MKGE 10 Nr. 110 MKGE 10 Nr. 111 Erw. 2 Recherchen im Internet Bundesverwaltung admin.ch, Medienmitteilungen, http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=12149, besucht am 6. Mai 2011 Curia Vista zum Geschäft 08.3290, http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20083290, besucht am 13. März 2011 Curia Vista zum Geschäft 09.4095, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20094095, besucht am 13. März 2011 http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=12149 http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20083290 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20094095 Seite VIII Der Beobachter, „Die Militärjustiz hat ausgedient“, Ausgabe 25/09, http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/artikel/armee_die-militaerjustiz-hat-ausgedient, besucht am 13. März 2011 Die Weltwoche, „Krasse Ferien ohne Rechnung“, Ausgabe 19/10, http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-19/artikel-2010-19-swisscoy-krasse-ferien-ohne- rechnung.html, besucht am 13. März 2011 Die Weltwoche, „Maurers Lottertruppen“, Ausgabe 20/10, http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-20/artikel-2010-20-auslandeinsaetze-maurers- lottertruppen.html, besucht am 13. März 2011 Europäisches Justizportal / Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten, https://e-justice.europa.eu, besucht am 13. März 2011 Historisches Lexikon der Schweiz / Fremde Dienste, http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php, besucht am 22. April 2011 INTERPOL / European police and judicial systems, http://www.interpol.int/Public/Region/Europe/pjsystems/Default.asp, besucht am 13. März 2011 n-tv / „Bundeswehr im Ausland – Guttenberg erwägt Militär-Justiz“ (28. Januar 2010), www.n-tv.de/politik/Guttenberg-erwaegt-Militaer-Justiz-article701993.html, besucht am 13. März 2011 VBS / Friedensfördernde Einsätze im Ausland – SWISSINT, http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/peace/swisscoy.html, besucht am 13. März 2011 VBS / Führungsstab der Armee / Militärische Sicherheit, http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schweizerarmee/organisation/fsta/milit.html, besucht am 13. März 2011 Reglemente / Richtlinien Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030 Organisation der Ausbildungsdienste (ODA) vom 01.01.2010, Regl 51.024 Richtlinien des Oberauditors über die disziplinarstrafrechtliche Behandlung von Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 218 Abs. 4 MStG vom 1. September 2002 Richtlinien des Oberauditors zum Strassenverkehrsrecht (R SVG) vom 19. November 2008 http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/artikel/armee_die-militaerjustiz-hat-ausgedient http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-19/artikel-2010-19-swisscoy-krasse-ferien-ohne- http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-20/artikel-2010-20-auslandeinsaetze-maurers- https://e-justice.europa.eu http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php http://www.interpol.int/Public/Region/Europe/pjsystems/Default.asp www.n-tv.de/politik/Guttenberg-erwaegt-Militaer-Justiz-article701993.html http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/peace/swisscoy.html http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schweizerarmee/organisation/fsta/milit.html Seite IX IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AdA Angehöriger der Armee AO Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 4. Oktober 2002 (Armeeorganisation, AO; SR 513.1) Art. Artikel ASMZ Allgemeine Schweizerische Militärzeitschrift Aufl. Auflage BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, Amtliche Sammlung BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bzw. beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation Dr. Doktor DR 04 Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 (DR 04; SR 510.107.0) EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Erw. Erwägung etc. et cetera Seite X f. und folgende ff. und fortfolgende Fn. Fussnote GWK Grenzwachtkorps Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel Inf Infanterie i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit Jg. Jahrgang lit. litera (Buchstabe) LU Kanton Luzern LVb Lehrverband m.w.H. mit weiteren Hinweisen MAG Militärappellationsgericht MG / Mil Ger Militärgericht (1. Instanz) MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) Mil O Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (ausser Kraft seit 03.02.1995) MKG Militärkassationsgericht MKGE Entscheidungen des Militärkassationsgerichts Mob MP Mobile Militärpolizei MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) MStGO Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 (ausser Kraft seit 01.01.1980) Seite XI MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1) MStV Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2) N Note OA Oberauditor / Oberauditorat OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) o.O. ohne Ortsangabe RS Rekrutenschule R SVG Richtlinien des Oberauditors zum Strassenverkehrsrecht (R SVG) vom 19. November 2008 S. Seite SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sog. sogenannt SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) SWISSCOY Swiss Company (Kosovo) SWISSINT Kompetenzzentrum für friedensfördernde Auslandeinsätze der Schweizer Armee Ter MP Territoriale Militärpolizei u.a. unter anderem UR (militärischer) Untersuchungsrichter Seite XII VBS Bundesamt für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vgl. vergleiche VPA Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA; SR 510.32) VMSV Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht V. DANK Ich danke Herrn FS lic. iur. Hans-Peter Gasser, wissenschaftlicher Berater des Oberauditors, sowie Herrn lic. iur. Gerritt Görlich Käser, stellvertretender Chef Rechtsdienst des Ober- auditorats, für die Unterstützung bei einigen Recherchen. Besonderer Dank gebührt Herrn RA lic. iur. Simon Krauter, Auditor im Militärgericht 6, für das Lektorat der Arbeit. Seite XIII VI. KURZFASSUNG Mit dem Untersuchungsbefehl wird der Untersuchungsrichter betraut, ein Vorverfahren durch- zuführen. Der Militärstrafprozess sieht eine strikte Trennung zwischen Untersuchungs- und Anklagetätigkeit vor. Der Untersuchungsrichter als Leiter des Untersuchungsverfahrens ist verantwortlich für die Erforschung der materiellen Wahrheit. Ausgehend vom Verdacht, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, tätigt er Erhebungen und beschafft Beweise um fest- zustellen, ob gegen den Beschuldigten durch den Auditor Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Der Untersuchungsbefehl geht auf die Anfänge der militärstrafprozessualen Kodifikationen zurück. Im militärischen Alltag bzw. Dienstbetrieb ergehen verbindliche Anordnungen in Form von Befehlen. Der Kommandant als Gerichtsherr seiner Truppe erteilte mit dem Unter- suchungsbefehl dem Strafpolizeibeamten (Truppenoffizier) die Anordnung, eine Untersuchung gegen eine bestimmte Person bzw. Personengruppe unter Angabe der strafbaren Handlung, der sie beschuldigt wird, durchzuführen. Bei einer strafbaren Handlung, die während des Militärdienstes begangen wurde, ist in Schulen, Lehrgängen und Kursen der jeweilige Kommandant, in Truppendiensten im Bataillonsverband der Bataillonskommandant zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Vorunter- suchung zuständig. Der Untersuchungsbefehl kann in dringenden Fällen mündlich erfolgen, muss aber umgehend schriftlich bestätigt werden. Dabei handelt es sich vornehmlich um jene Fälle, in denen der Untersuchungsrichter Gefahr läuft, eine Beweissicherungsmassnahme nicht mehr rechtzeitig anordnen zu können, müsste er vorgängig den Eingang des schriftlichen Befehls abwarten. Aufgrund des zwingenden Erfordernisses eines zumindest mündlich erteilten Untersuchungs- befehls stellt sich die Frage, wie sich dieser Umstand im Falle der Unerreichbarkeit bzw. des fehlenden Einverständnisses des für den Erlass des Untersuchungsbefehls zuständigen Kommandanten im Dienst auf die Erforschung der materiellen Wahrheit und diesbezüglich insbesondere auf das Beweisergebnis auswirkt. Besonders problematisch ist die Frage, wenn bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit durch den Untersuchungsrichter Zwangsmassnahmen anzuordnen sind. Der Gesetzgeber erliess mit Art. 101 Abs. 2 MStP eine prozessuale Sicherungsklausel, welche verhindern soll, dass ein Kommandant trotz ausgewiesener Voraussetzungen eine Vorunter- suchung missbräuchlich nicht anordnet. Verzichtet ein Kommandant indes darauf, ein an sich gebotenes Vorverfahren anzuordnen, hat im Dienst neben ihm keine andere Stelle die Kompe- tenz, eine solche anzubefehlen. Folgt man dem Gesetzeswortlaut der besagten Sicherungs- klausel, so wäre in diesen Fällen nicht einmal der Oberauditor, der mit der Aufsicht über die Militärjustiz betraut ist, in der Lage, eine Voruntersuchung anzubefehlen. Das im Dienst began- gene Delikt könnte strafrechtlich nicht geahndet werden. Aus verschiedenen Gründen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns, erweist sich diese Sicherungsklausel gemäss der hier vertretenen Meinung als ungenügend. Seite XIV In Analogie zu den Grundsätzen zu den Antrags- und Ermächtigungsdelikten handelt es sich beim Untersuchungsbefehl gemäss der hier vertretenen Auffassung um eine Prozessvoraus- setzung mit relativer Sperrwirkung. Das bedeutet, dass der zuständige Untersuchungsrichter dafür zu sorgen hat, dass umgehend ein gültiger Untersuchungsbefehl erlassen wird, damit das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt und der Täter verurteilt werden kann. Der fehlende Untersuchungsbefehl hat nicht die Nichtigkeit und beweismässige Unverwertbarkeit aller bisher getätigten Verfahrenshandlungen zur Folge. Obwohl das Ausmass der hier besprochenen Problematik klein ist und deshalb kein dringender Regelungsbedarf besteht, ist eine Anpassung der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP sowie eine Präzisierung von Art. 105 Abs. 1 MStP (Formalien des Untersuchungsbefehls) vor dem Hintergrund der hier vorgeschlagenen dogmatischen Einordnung des Untersuchungs- befehls als Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung wünschenswert. Seite 1 1. Die Bedeutung der Militärgerichtsbarkeit 1.1. Zuständigkeit Beim schweizerischen Militärstrafrecht handelt es sich um ein vollständiges, in sich geschlosse- nes und vom zivilen Strafgesetzbuch unabhängiges Rechtsgebiet. Dabei gilt der Grundsatz der Einheit von materiellem und formellem Recht. Die Unterstellung unter das Militärstrafgesetz hat gleichzeitig die Verfolgung und Beurteilung der Straftat durch militärgerichtliche Instanzen zur Folge.1 Das schweizerische Militärstrafrecht ist weder ein reines Militärrechtsstatut, welches lediglich einen Katalog der spezifisch militärischen Delikte enthält und für alle übrigen Tatbe- stände auf das bürgerliche Recht verweist, noch handelt es sich um ein ganz vollständiges, d.h. sämtliche Deliktskategorien militärischer und bürgerlicher Natur umfassendes Strafrecht.2 Der Geltungsbereich des Militärstrafrechts wird in Art. 2 - 11 MStG geregelt. Für die Unter- stellung unter das Militärstrafrecht sind alternativ persönliche, sachliche oder persönliche und sachliche Gründe zugleich massgebend. Der Anwendungsbereich gestaltet sich je nach Friedenszeit, Aktivdienst oder Kriegszustand enger oder weiter.3 Die Militärjustiz ist insbesondere4 zuständig für die Beurteilung strafbarer Handlungen von Angehörigen der Armee (AdA) während der Ausübung des Militärdienstes, ebenso des militäri- schen Berufspersonals5 und der Angehörigen des Grenzwachtkorps (GWK)6 in Erfüllung ihres Dienstes.7 Ausserdem beurteilt die Militärjustiz Delikte von AdA ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten (insbesondere Schiess- pflicht, Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung und Meldepflichten) sowie von Stellungs- pflichtigen in Bezug auf ihre Stellungspflicht.8 1 Art. 218 ff. des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0). Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 4 zu den Vorbemerkungen zum Militärstrafgesetz; HAEFLIGER, MStGO-Kommentar, S. 16. 2 Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 4 ff. zu den Vorbemerkungen zum Militärstrafgesetz sowie N 3 ff. zu Art. 218. 3 Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 3 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 2 - 7 MStG; POPP, MStG-Kommentar, N 2 ff. zu den Vorbemerkungen; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 6; HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 1 f. zu § 15. 4 Die nachfolgenden Ausführungen sind nicht abschliessend. 5 Als militärisches Personal i.S.v. Art 47 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militär- verwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) gelten Berufs- und Zeitmilitärs. 6 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen des GWK richtet sich gemäss Art. 183 Abs. 2 MStG nach den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1). 7 Art. 218 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 6 MStG. Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 6 ff., 51 ff. zu Art. 2; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 6 ff., 10. 8 Art. 218 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 MStG. Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 29 ff., 46 ff. zu Art. 2; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 8 ff. Seite 2 Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der Militärgerichtsbarkeit unter- worfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, im Rahmen einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Die Strafbestimmungen des bürgerlichen Rechts (Strassenverkehrsgesetz sowie dazu- gehörige Ausführungserlasse) gelangen zur Anwendung.9 Leichte Fälle10 von im Dienst begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG11 unterliegen der Disziplinarstrafgewalt der Truppenkommandanten. Die übrigen Fälle bleiben in der Regel aus- serhalb der Militärgerichtsbarkeit und werden von den zivilen Strafbehörden verfolgt.12 Bei der Begehung von Delikten nach MStG während des Auslandeinsatzes unterstehen die AdA dem Militärstrafrecht ohne Ausnahme, d.h. auch während der Freizeit und unabhängig davon, ob die Uniform getragen wird.13 Gegenstand der Kritik14 bildet zunehmend der Umstand, dass auch Zivilpersonen der Militär- gerichtsbarkeit unterworfen sind, die sich unter anderem der (landesverräterischen) Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86 und 106 MStG), der Sabotage (Art. 86a MStG) und der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94 - 96 MStG) schuldig machen.15 Als konkretes Beispiel aus der jüngeren Zeit dient die Veröffentlichung eines klassifizierten Dokuments der Führungs- unterstützungsbasis der Armee am 8. Januar 2006 durch den „SonntagsBlick“ (sog. CIA-Fax- Affäre). In der Hauptverhandlung vom 17. April 2007 sprach das Militärgericht 6 die drei wegen Verletzung militärischer Geheimnisse angeklagten Journalisten des „SonntagsBlick“ frei.16 9 Art. 218 Abs. 3 MStG. Ergänzungen / Abweichungen enthält die Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710). Siehe auch Art. 101 der Verordnung über die Militärstraf- rechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2) sowie die Richtlinien des Oberauditors zum Strassen- verkehrsrecht (R SVG) vom 19. November 2008. Vgl. HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 15 ff.; HAURI, MStG-Kommentar, N 8 ff. zu Art. 218; HAEFLIGER ARTHUR, Verkehrsdelikt und Militärstrafrecht, in: ZStrR 1965, S. 257. 10 Zum Begriff des "leichten Falles" hinten Ziff. 4.1.3. 11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittel- gesetz, BetmG; SR 812.121). 12 Art. 218 Abs. 4 MStG. Vgl. die Richtlinien des Oberauditors über die disziplinarstrafrechtliche Behandlung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 218 Abs. 4 MStG vom 1. September 2002; HAURI, MStG-Kommentar, N 8 ff. zu Art. 218; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 18 ff. 13 Vgl. HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 7 m.w.H.; HAURI, MStG-Kommentar, N 7 zu Art. 218 und N 4 zu Art. 9; GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 15 zu Art. 101. 14 Nähere Ausführungen dazu hinten Ziff. 1.3, 1.4. 15 Art. 218 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 MStG. Vgl. HAURI, MStG-Kommentar, N 62 ff. zu Art. 2; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 10. 16 Bundesverwaltung admin.ch, Medienmitteilungen, http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de& msg-id=12149. http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de& Seite 3 Während bei der bürgerlichen Gerichtsbarkeit betreffend örtliche Zuständigkeit insbesondere der Ort der Begehung des Deliktes17 massgebend ist, werden die der Militärgerichtsbarkeit unterstellen Personen vor allem durch das für die Einteilungsformation18 zuständige Militär- gericht strafrechtlich verfolgt.19 1.2. Sondergerichtsbarkeit Die Militärgerichtsbarkeit bedeutet nach dem Gesagten eine Sondergerichtsbarkeit für einen beschränkten Personenkreis und besondere Sachgebiete, welche der bürgerlichen Gerichtsbar- keit vorgeht.20 Obwohl in der politischen Auseinandersetzung immer wieder vorgebracht wird, die Militärjustiz bilde eine unzulässige Ausnahmegerichtsbarkeit, ist in Rechtslehre und Praxis nahezu unbestritten, dass es sich um eine Spezialgerichtsbarkeit handelt. Dementsprechend stellt die Militärjustiz weder einen Verstoss gegen das Verbot von Ausnahmegerichten nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BV21 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK22, noch eine Verletzung der Rechts- gleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV dar.23 Die Militärgerichtsbarkeit folgt dem Grundsatz der Spezialität: Für die Beurteilung militär- gerichtlicher Dossiers ist besondere militärische Sachkenntnis erforderlich. Die Anwendung der zum Schutz der Wehrkraft des Landes, seiner Armee und ihrer Disziplin dienenden Normen setzt spezifische Kenntnisse der besonderen militärischen Verhältnisse voraus.24 Über solche verfügt nur ein eigentliches Fachgericht, dessen Angehörige die militärischen Besonder- heiten aus eigener Erfahrung kennen. Die militärische Sondergerichtsbarkeit trägt deshalb nicht 17 Gerichtsstand des Tatortes gemäss Art. 31 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0). 18 Näheres zur Gliederungsstruktur der Schweizer Armee in Art. 6 ff. der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee vom 4. Oktober 2002 (Armeeorganisation, AO; SR 513.1). 19 Art. 26 ff. des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1) sowie Anhang 1 zur MStV. Vgl. HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 3 zu § 15; SCHMID, Strafprozessrecht, N 444. Eingehend zu den Gerichtsstandsbestimmungen PATRICK FLURI / MARTIN BÄRLOCHER / STEFAN FLACHSMANN, in: MStP- Kommentar zu Art. 26 ff. Entwendet also beispielsweise ein deutschsprachiger Angehöriger der Inf RS (LVb Inf 3/6) einem Dienstkameraden ein Mobiltelefon, so ist das Militärgericht 7 für die Beurteilung des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 131 Ziff. 2 Abs. 2 MStG zuständig (Ziff. 2 Anhang 1 zur MStV). 20 Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Vgl. PETER STRAUB / THOMAS WELTERT, in BSK StPO, N 8, 11 zu Art. 1; SCHMID, Strafprozessrecht, N 444. 21 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 22 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 23 MARTIN BERTSCHI, in: MStP-Kommentar, N 12 ff. zu Art. 1 m.w.H. Im Gegensatz dazu steht die verpönte Aus- nahmegerichtsbarkeit, welche ausserhalb der verfassungsmässigen Gerichtsorganisation steht und nur für einen oder mehrere konkrete Fälle ad hoc gebildet wird. Vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht, N 850; nähere Angaben dazu hinten Ziff. 1.3, 1.4. 24 So insbesondere bei der Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung, Art. 61 ff. MStG; Missbrauch der Dienstgewalt, Art. 66 ff. MStG; Dienstverletzungen, Art. 72 ff. MStG; Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung, Art. 81 ff. MStG; Vergehen oder Verbrechen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes, Art. 86 ff. MStG etc. Verletzt der Beschuldigte beispielsweise eine Sicherheitsvorschrift im Umgang mit der Dienstwaffe, wodurch es zu einer ungewollten Schussabgabe kommt, so ist unter anderem zu beurteilen, ob er sich der Tatbestände der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften gemäss Art. 72 MStG sowie des Missbrauch(s) und Verschleuderung von Material i.S.v. Art. 73 MStG strafbar gemacht hat. Seite 4 zuletzt zum Schutze des Beschuldigten bei. Ebenso lässt sich die Zuständigkeit der Militär- gerichtsbarkeit für bestimmte Zivilpersonen mit der Notwendigkeit spezifischer Fachkenntnisse rechtfertigen. Diesbezüglich gilt indes der Grundsatz, dass eine Zivilperson nicht ohne zwingen- den Grund dem Militärstrafrecht unterstellt werden soll.25 Die rechtliche und faktische Unabhängigkeit der Militärgerichte gewährleistet ihre Vereinbar- keit mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Organe der Militärjustiz sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet. Weisungen oder Einflussnahmen anderer Art, beispiels- weise politischer Organe oder militärischer Stellen, sind unzulässig und demnach unbeacht- lich.26 Die Unabhängigkeit der Militärjustiz wurde vom EGMR mehrfach bestätigt.27 1.3. Kritik an der geltenden Institution und Abschaffungsversuche Nachdem bereits am 30. Januar 1921 eine Initiative für die Aufhebung der Militärjustiz von Volk und Ständen abgelehnt worden war, hatte sich nach dem zweiten Weltkrieg im Volk eine Vertrauenskrise gegenüber der Militärjustiz entwickelt. Der Institution der Militärjustiz wird stets vorgeworfen, es handle sich um eine unzulässige Ausnahmegerichtsbarkeit. Ihren Mitglie- dern fehle es an der inneren Unabhängigkeit, da sie sich aus Personen mit zu einheitlicher Gesinnung zusammensetze und ein Korpsgeist herrsche, der dazu führe, dass Offiziere oft unverhältnismässig mild, Soldaten oft ungerechtfertigt streng beurteilt würden. Die Wahl der Gerichtsmitglieder durch die Exekutive sei undemokratisch.28 Dadurch und aufgrund der Einflussmöglichkeiten des Oberauditors29 sei die Unabhängigkeit institutionell-organisatorisch zu wenig gesichert.30 1.4. Aktuelle Entwicklung Mit dem am 13.05.2008 durch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eingereichten Postulat 08.3290 betreffend „Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justiz- behörden“ wird der Bundesrat gebeten, die Übertragung von allen oder einzelnen Aufgaben der 25 MARTIN BERTSCHI, in: MStP-Kommentar, N 12 ff. zu Art. 1 m.w.H.; LOHNER, Militärjustiz, S. 6. 26 Siehe u.a. Art. 1 und Art. 107 MStP. 27 MARTIN BERTSCHI, in: MStP-Kommentar, N 10, 17 zu Art. 1 m.w.H.; HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Straf- prozessrecht, N 5 zu § 15 mit Hinweis auf MKGE 10 Nr. 34 Erw. 3/b und Nr. 35 Erw. 2-4; ZIEGLER, Rechtsschutz des Angehörigen der Armee, S. 70 ff.; LOHNER, Militärjustiz, S. 5 f.; BUOB, Berechtigung der Militärgerichts- barkeit, S. 141 ff.; Botschaft über die Änderung des Militärstrafgesetztes und die Totalrevision der Militärstraf- gerichtsordnung vom 7. März 1977 (BBl 1977 II 1 ff., S. 12 ff.). 28 Nähere Angaben zur Bestellung der Gerichtsmitglieder hinten Ziff. 2. 29 Zur Funktion und Stellung des Oberauditors hinten Ziff. 2. 30 MARTIN BERTSCHI, in: MStP-Kommentar, N 6 ff. zu Art. 1 m.w.H.; STEFAN G. SCHMID, in: MStP-Kommentar, N 42 ff. zur historischen Einleitung; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 109 ff., 206 ff.; Botschaft MStP 1977, S. 12 ff. Zur Problematik eingehend BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 40 ff., 87 ff., 139 ff.; LOHNER, Militärjustiz, S. 5 f.; MARTI HANS, Unabhängige Militärgerichtsbarkeit, in: Mélanges Marcel Bridel, Lausanne 1968, S. 265 ff. Vgl. bereits die Botschaft vom 30. Mai 1884 betreffend das Militärgesetz- buch für die schweizerische Eidgenossenschaft (BBl 1884 III 210 ff.). Seite 5 Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden zu prüfen. Der Bericht soll insbesondere Informatio- nen über die Entwicklung der Aktivitäten der Militärjustiz in den vergangenen Jahren enthal- ten.31 Des Weiteren wird der Bundesrat mit der am 09.12.2009 eingereichten Motion 09.4095 beauftragt, die Militärjustiz abzuschaffen und deren Aufgaben an die zivilen Justizbehörden zu übertragen.32 Exemplarisch dafür ist der vor einiger Zeit erschienene, kritische Artikel „Die Militärjustiz hat ausgedient“ aus dem Magazin „Der Beobachter“, wonach „Richter in Uniform“ immer im Verdacht der Befangenheit stünden. Die Militärjustiz bleibe eine Sonderjustiz, in der Militärs – meist Vorgesetzte – über andere Armeeangehörige – oft Untergebene – oder gar Zivilisten urteilen müssten, meine der Basler Strafrechtsprofessor PETER ALBRECHT. Gemäss Ansicht des Zürcher Strafrechtsprofessors DANIEL JOSITSCH habe die Militärjustiz als Fachgericht Berechti- gung. Notwendig sei ein solches aber nicht. Dagegen sei für ihn klar, dass Zivilpersonen nicht mehr vor militärische Gerichte gestellt werden dürften.33 Das VBS hat inzwischen die geforderten Massnahmen geprüft und einen Bericht erstellt, welcher Anfang März 2011 in die Ämterkonsultation ging. In diesem Bericht werden nebst der Übertragung einzelner oder aller Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Behörden unter ande- rem auch Fragen betreffend Kosten, Effizienz, Unabhängigkeit, Einsätze im Ausland, Abschaf- fung in Friedenszeiten sowie Unterstellung von Zivilpersonen unter die Militärgerichtsbarkeit behandelt.34 1.5. Exkurs: Staaten mit Militärgerichtsbarkeit in Westeuropa Bis auf Deutschland und Österreich, geprägt durch die Geschichte der NS-Militärjustiz, verfügen grundsätzlich sämtliche Armeen in Westeuropa über eine mehr oder weniger stark ausgebaute Militärjustiz.35 Diese setzt sich in der Regel jeweils aus den Militärgerichten erster Instanz, den Militärappellationsgerichten sowie dem Militärkassationsgericht als oberste Instanz 31 Siehe Curia Vista zum Geschäft 08.3290, http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id =20083290. 32 Motion 09.4095 betreffend „Abschaffung der Militärjustiz“, eingereicht am 09.12.2009 durch den ehemaligen Nationalrat Widmer Hans (SP / LU). 33 Der Beobachter, „Die Militärjustiz hat ausgedient“, Ausgabe 25/09, http://www.beobachter.ch/justiz- behoerde/artikel/armee_die-militaerjustiz-hat-ausgedient. 34 Siehe Curia Vista zum Geschäft 09.4095, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id =20094095) sowie Information des OA vom 04.03.2011. 35 Im nationalsozialistischen Deutschen Reich wurden etwa 1.5 Millionen Soldaten von Militärgerichten verurteilt, rund 30'000 davon zum Tode. Vollstreckt wurden etwa 23.000 Todesurteile. Die Verfahren der NS-Militärjustiz erfüllten anfangs noch formell-rechtsstaatliche Anforderungen. Das Militärstrafgesetzbuch von 1926 erfuhr in den Jahren 1935 und 1940 grobe Änderungen und wurde 1939 durch die Kriegssonderstrafrechtsverordnung ergänzt, wodurch alle rechtsstaatlichen Prinzipien aus dem Wehrmachtsstrafrecht eliminiert wurden. Näheres dazu bei MANOSCHEK WALTER, Opfer der NS-Militärjustiz, Wien 2003. http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id http://www.beobachter.ch/justiz- http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id Seite 6 zusammen und bezieht sich auf Delikte, die während der Ausübung des Dienstes begangen werden. Teilweise besteht die Militärgerichtsbarkeit nur im Kriegs- oder Ausnahmezustand.36 In Deutschland finden seit einiger Zeit Debatten über die Notwendigkeit einer Militärgerichts- barkeit statt. Nachdem namhafte politische Parteien seit langem die Einrichtung einer Schwer- punktstaatsanwaltschaft für Ermittlungen gegen Bundeswehr-Soldaten im Auslandseinsatz fordern, dachte der ehemalige Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg über eine eigene Staatsanwaltschaft für die Bundeswehr nach. So solle sichergestellt werden, dass die "besondere Einsatzsituation" der Soldaten bei solchen Ermittlungen von einer darauf speziali- sierten Staatsanwaltschaft Berücksichtigung finde. Ermittlungsverfahren gegen deutsche Armee- angehörige bei Einsätzen im Ausland waren in der Vergangenheit als „unerträglich“ lang kritisiert worden.37 2. Die Organisation der Militärgerichtsbarkeit Die Organisation der Militärgerichtsbarkeit findet sich jeweils im ersten Titel des MStP sowie der MStV. Die acht Militärgerichte (MG / Mil Ger)38 beurteilen erstinstanzlich die der Militär- gerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen. Diesen übergeordnet sind als Rechts- mittelinstanzen drei Militärappellationsgerichte (MAG)39 als zweite sowie das Militär- kassationsgericht (MKG)40 als dritte und letzte (innerstaatliche) Instanzen. Die Aufsicht über die Militärjustiz übt das Oberauditorat der Armee aus. Der Oberauditor41 bekleidet den Grad eines Brigadiers.42 Jedem Militärgericht ist eine bestimmte Anzahl folgender Funktionen zugeteilt: – Gerichtspräsidenten (im Grad eines Obersten oder Oberstleutnants), wovon einer als Präsident I die administrative Leitung des Militärgerichts innehat, sowie Richter bzw. Ersatzrichter (Offiziere und Unteroffiziere oder Soldaten).43 Die Präsidenten der Militär- gerichte erlassen zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl, der vom Oberauditor zu genehmigen ist. Der Befehl enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit des Gerichts.44 36 Europäisches Justizportal, Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten, https://e-justice.europa.eu; INTERPOL, European police and judicial systems, http://www.interpol.int/Public/Region/Europe/pjsystems/Default.asp; siehe auch BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 63 ff. 37 Dazu der Artikel des Magazins „n-tv“, „Bundeswehr im Ausland – Guttenberg erwägt Militär-Justiz“ vom 28. Januar 2010, www.n-tv.de/politik/Guttenberg-erwaegt-Militaer-Justiz-article701993.html. 38 Art. 5 ff. MStP; Art. 13 ff. MStV. 39 Art. 9 ff. MStP; Art. 17 ff. MStV. 40 Art. 13 ff. MStP. 41 Art. 16 f. MStP; Art. 7, 20 ff. MStV. Seit dem Jahre 1997 bekleidet Dr. Dieter Weber die Funktion des Ober- auditors. Zur Aufgabe des Oberauditors eingehend JEAN DANIEL MARTIN, in: MStP-Kommentar, N 4 f. zu Art. 16. 42 Zur militärischen Rangordnung siehe Fn. 190. 43 Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 MStP. Aufgrund dieser Regelung kann der Vorwurf einer „Klassenjustiz“ nicht gelten; DANIELA V. JABORNIGG / CHRISTOPH A. SPENLÉ, in: MStP-Kommentar, N 7 zu Art. 8 m.w.H. 44 Art. 10 MStV; Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 148 ff. https://e-justice.europa.eu http://www.interpol.int/Public/Region/Europe/pjsystems/Default.asp www.n-tv.de/politik/Guttenberg-erwaegt-Militaer-Justiz-article701993.html Seite 7 – Auditoren (Vertreter der Anklage; im Grade eines Oberstleutnants, Majors oder Fach- offiziers), wovon einer als geschäftsleitender Auditor amtet.45 Der Auditor kann als Einzel- richter unter anderem Freiheitsstrafen von höchstens 30 Tagen, Geldstrafen von bis zu 30 Tagessätzen oder Bussen bis Fr. 5'000.– ausfällen.46 – Untersuchungsrichter (im Grade eines Majors, Hauptmanns oder Fachoffiziers). Der Unter- suchungsrichter ist mit der Führung der Strafuntersuchung betraut. Für die notwendigen Ermittlungen kann er insbesondere rechtshilfehalber die Unterstützung sowohl der militäri- schen Sicherheit47 wie auch der kantonalen Polizeikorps in Anspruch nehmen.48 Nötigenfalls zieht der Untersuchungsrichter Sachverständige hinzu.49 Im Gegensatz zum bürgerlichen Strafprozess, welcher die Erledigung einer Strafsache mit Strafbefehl erlaubt,50 können die Organe der Militärjustiz keine Strafe aussprechen, ohne dass zuvor eine Voruntersuchung durchgeführt wurde.51 – Gerichtsschreiber.52 – Gerichtsweibel. Die Angehörigen der Militärgerichte absolvieren bei der Militärjustiz ihre Wehrpflicht. Als Angehörige der Militärjustiz können AdA eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Die Angehörigen der Militärjustiz leisten den Dienst grundsätzlich in Uniform.53 Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter der Militärgerichte und der Militärappellations- gerichte werden vom Bundesrat gewählt.54 Für die entsprechenden Angehörigen des Militär- kassationsgerichts amtet die Vereinigte Bundesversammlung als Wahlgremium.55 Die übrigen Angehörigen der Militärjustiz werden vom Bundesrat bezeichnet.56 45 Art. 8 Abs. 3 MStP. 46 Art. 114 - 116, Art. 119 MStP. Nähere Ausführungen bei ALAIN P. RÖTHLISBERGER, in: MStP-Kommentar, N 14 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 114-116; MICHAEL NONN, in: MStP-Kommentar, N 8 ff. zu Art. 119; Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 114 ff. 47 Nähere Angaben zur Militärischen Sicherheit hinten Ziff. 5.2.2. 48 Art. 18 Abs. 3 MStP. 49 Art. 85 ff. MStP. 50 Art. 352 und Art. 309 Abs. 4 StPO. 51 Art. 101 ff. MStP; Art. 38 ff. MStV. Eingehend zur Funktion des UR hinten Ziff. 4.1.1. 52 Art. 12 Abs. 1 MStP; Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 126 ff. 53 Art. 6 MStV. 54 Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 MStP. 55 Art. 14 Abs. 1 MStP. 56 Art. 2 Abs. 4 und 5 MStP. Seite 8 Im Gegensatz zum bürgerlichen Strafprozess57 muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwingend verteidigt werden.58 Im Rahmen der Voruntersuchung bzw. der vorläufigen Beweis- aufnahme ist die Verteidigung zulässig, jedoch nur in bestimmten Fällen zwingend.59 Als Verteidiger können Schweizerbürger bestellt werden, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind.60 Der Militärstrafprozess sieht ein voll ausgebautes Rechtsmittelsystem vor. Gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft-, Beschlag- nahme- und Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militärgerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 166 ff. MStP zulässig.61 Gegen Urteile der Militärgerichte (mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile)62 ist die Appellation nach Art. 172 ff. MStP gegeben, gegen Urteile der Militärappellationsgerichte sowie Abwesen- heitsurteile der Militärgerichte die Kassationsbeschwerde i.S.v. Art. 184 ff. MStP.63 3. Die Wechselwirkung zwischen der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit Verübt eine Person Delikte, welche teils nach StGB und teils nach MStG strafbar sind, so liegt sog. subjektive Konnexität64 vor: Gemäss Art. 221 MStG kann der Bundesrat die gemeinsame Beurteilung der bürgerlichen oder militärischen Gerichtsbarkeit übertragen.65 57 Art. 130 ff. StPO. 58 Art. 127 MStP. 59 Art. 43 f. MStV. Nähere Angaben bei DANIEL JOSITSCH / GERT THOENEN, in: MStP-Kommentar, N 3 zu Art. 127. Bei schweren Anschuldigungen und verwickelten Fällen bestellt der Präsident des Militärgerichts auf Gesuch des Beschuldigten bzw. auf Antrag des Untersuchungsrichters einen amtlichen Verteidiger, sofern der Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger beigezogen hat (Art. 109 Abs. 2 MStP). Nähere Ausführungen zur notwendigen Verteidigung bei DANIEL JOSITSCH, in: MStP-Kommentar, N 4 ff. zu Art. 109. 60 Art. 99 Abs. 1 MStP. Es existieren also keine besonderen "Militäranwälte". Die Militärgerichte erstellen regel- mässig eine Liste der amtlichen Verteidiger (Art. 99 Abs. 2 MStP). Eingehend SCHMID PIUS, Die rechtliche Stellung des Verteidigers im schweizerischen Militärstrafprozess, Diss. Zürch 1967. 61 Eingehend zur Beschwerde gemäss Art. 166 ff. MStP BEAT HIRT / RETO CASUTT / GERRITT GÖRLICH, in: MStP- Kommentar zu Art. 166 ff.; MIORI STEFAN, Begrenzung der Ohnmacht des militärischen Beschuldigten: Die Beschwerde gegen den militärischen Untersuchungsrichter gemäss Art. 166 MStP, o.O. 2009. 62 Art. 172 Abs. 1 MStP. 63 Eingehend zur Appellation nach Art. 172 ff. MStP BERNHARD ISENRING / HANS MATHYS / RETO CASUTT / ANTONIO ABATE / GERRITT GÖRLICH, in: MStP-Kommentar zu Art. 172 ff. sowie zur Kassationsbeschwerde ANDRÉ W. MOSER / THEO BOPP / ANDRÉ JOMINI, in: MStP-Kommentar zu Art. 184 ff. Zum Ganzen auch RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 59 ff.; BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 12 ff. Schliesslich besteht die Möglichkeit des Rekurses nach Art. 195 ff. MStP sowie der Revision gemäss Art. 200 ff. MStP. Nähere Ausführungen bei ALAIN P. RÖTHLISBERGER / GERRITT GÖRLICH, in: MStP-Kommentar zu Art. 195 ff. sowie THOMAS FINGERHUT / GERRITT GÖRLICH, in: MStP-Kommentar zu Art. 200 ff. 64 Jemand begeht beispielsweise eine Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB und rückt trotz gültigem Aufgebot gleichzeitig nicht in den Militärdienst ein (Art. 81 ff. MStG). 65 Gemäss Art. 46 Abs. 2 MStV fällt der Oberauditor den entsprechenden Entscheid. Nähere Angaben bei HAURI, MStG-Kommentar, N 3 ff. zu Art. 220. Es müssen prozessökonomische Gründe für eine Zusammenlegung sprechen. Eingehender HAURI, MStG-Kommentar, N 9 zu Art. 220. Seite 9 Im Bereich des Nebenstrafrechts untersteht der AdA gemäss Art. 218 Abs. 3 und Abs. 4 MStG bei Widerhandlungen gegen das SVG66 und das BetmG unter den dort genannten Voraussetzun- gen ex lege der Militärgerichtsbarkeit. Dabei richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach dem Prozessgesetz des Gerichtes, welches für die Beurteilung zuständig ist.67 Begehen Militär- und Zivilpersonen gemeinsam eine Straftat, so besteht sog. objektive Konnexität. Sofern kein rein militärisches Delikt68 vorliegt, ist eine getrennte Verfolgung der Beteiligten i.S.v. Art. 220 Abs. 1 MStG möglich. Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen69 neben Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, andere Personen betei- ligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.70 Gemäss Art. 220 Abs. 3 MStG kann die Verfolgung der Militärperson den bürgerlichen Instanzen übertragen werden. Sie wenden dabei materielles Recht gemäss MStG an und verfahren nach StPO.71 Werden ent- sprechende Überweisungen an die kantonalen Gerichte vorgenommen, so handelt es sich um eine verbindliche Anweisung an den betreffenden Kanton.72 4. Die Grundlagen des Untersuchungsbefehls 4.1. Bedeutung und Zweck des Untersuchungsbefehls 4.1.1. Allgemeines Mit dem Untersuchungsbefehl wird der Untersuchungsrichter betraut, eine Voruntersuchung bzw. eine vorläufige Beweisaufnahme durchzuführen.73 Er gilt gemäss Art. 5 MStV für den Untersuchungsrichter als (militärisches) Aufgebot. Der Militärstrafprozess sieht – wie vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung viele kantonale Strafprozessordnungen – eine strikte Trennung zwischen Untersuchungs- und 66 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 67 HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 8 zu § 15; SCHMID, Strafprozessrecht, N 427. Nähere Ausführungen bei HAURI, MStG-Kommentar, N 3 ff. zu Art. 221. 68 Art. 61 - 85 bzw. Art. 86 - 107 MStG. 69 Art. 115 - 179 MStG. 70 Art. 220 Abs. 2 MStG. 71 HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 9 zu § 15; SCHMID, Strafprozessrecht, N 428. Nähere Angaben bei HAURI, MStG-Kommentar, N 7 ff. zu Art. 220 und N 2 ff. zu Art. 6. 72 HAURI, MStG-Kommentar, N 10 zu Art. 221 mit Hinweis auf BGE 92 IV 57, S. 59. Zum Ganzen eingehend AMBERG PETER, Grenzlinien zwischen militärischem und bürgerlichem Strafrecht, Diss. Bern 1975. 73 Siehe in diesem Zusammenhang Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 44 ff. Zur Unterscheidung zwischen Voruntersuchung und vorläufiger Beweisaufnahme siehe sogleich Ziff. 4.1.2. Seite 10 Anklagetätigkeit vor.74 Der Untersuchungsrichter als Leiter des Untersuchungsverfahrens ist verantwortlich für die Erforschung der materiellen Wahrheit. Ausgehend vom Verdacht, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, tätigt er Erhebungen und beschafft Beweise um fest- zustellen, ob gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben, ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Der Untersuchungsrichter geht dabei allen be- und entlastenden Umständen gleichermassen nach.75 4.1.2. Unterscheidung zwischen Voruntersuchung und vorläufiger Beweisaufnahme Eine Voruntersuchung ist anzuordnen, wenn eine Person einer strafbaren Handlung verdächtigt wird und disziplinarische Bestrafung76 ausgeschlossen ist. Dabei sind alle Umstände festzustel- len, welche für ein späteres Urteil77 oder die Einstellung78 des Verfahrens vonnöten sind.79 Sind einzelne Voraussetzungen der Voruntersuchung nicht gegeben, so findet das Verfahren in der Form der vorläufigen Beweisaufnahme statt. Dies ist der Fall, wenn Beweismittel beschafft oder ergänzt werden müssen, insbesondere bei unbekannter Täterschaft, ungeklärtem oder ver- wickeltem Sachverhalt oder wenn Ungewissheit darüber besteht, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch oder militärgerichtlich zu erledigen sei. Schliesslich ist bei Tötung oder erhebli- cher Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie bei schweren Sachschäden80 eine vorläufige Beweisaufnahme auch dann anzuordnen, wenn keine strafbare Handlung vorliegt.81 Gemäss Art. 104 MStP stellt die vorläufige Beweisaufnahme ein Ermittlungsverfahren in den Formen und mit den Mitteln der Voruntersuchung dar. Erachtet der Untersuchungsrichter das Ergebnis der Ermittlungen für ausreichend, so erstattet er über den festgestellten Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung Bericht82 und beantragt je nach dem Ergebnis der zuständi- 74 Gemäss Art. 4 Abs. 1 MStP gibt es Auditoren und Untersuchungsrichter, d.h. es herrscht keine Personalunion zwischen Untersuchung und Anklage wie im bürgerlichen Strafprozess (Art. 12, 16 StPO). Vgl. MARC LEBER, in: MStP-Kommentar, N 2 zu Art. 106. 75 Art. 52 Abs. 3 MStP. Nähere Angaben bei MARC LEBER, in: MStP-Kommentar, N 1 zu Art. 106. 76 Zur Unterscheidung zwischen Disziplinarstrafverfahren und Militärgerichtsverfahren hinten Ziff. 4.1.3. 77 Strafmandatverfahren (Art. 119 ff. MStP) sowie Hauptverhandlung (Art. 124 ff. MStP). 78 Art. 116 MStP. 79 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 103 MStP. Nähere Angaben bei MARC GMÜNDER, in: MStP-Kommentar, N 2 ff. zu Art. 103; HAEFLIGER, MStGO-Kommentar, S. 136; Botschaft MStP 1977, S. 82; Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 96 ff., 102 ff. 80 Es existiert keine Legaldefinition für den „schweren Sachschaden“. Art. 80 Abs. 1 VMSV hält aber beispiels- weise fest, dass der militärische Untersuchungsrichter zwingend beizuziehen ist, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen Bundes- oder Drittschaden in Höhe von über Fr. 50'000.– entstanden ist. Nähere Angaben bei MARC GMÜNDER, in: MStP-Kommentar, N 23 zu Art. 102 m.w.H. 81 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 102 MStP. Nähere Ausführungen bei MARC GMÜNDER, in: MStP- Kommentar, N 4 ff. zu Art. 102. 82 Sog. Schlussbericht (Art. 104 Abs. 2 MStP). Der Schlussbericht beinhaltet eine Zusammenfassung des Sachver- halts, die entsprechende rechtliche Würdigung sowie einen Antrag. Nähere Ausführungen bei MARC GMÜNDER, in: MStP-Kommentar, N 4 ff. zu Art. 104 MStP. Seite 11 gen Stelle, es sei eine Voruntersuchung anzuordnen,83 die Sache sei disziplinarisch zu erledi- gen84 oder dem Verfahren sei keine weitere Folge zu geben.85 4.1.3. Unterscheidung zwischen Disziplinarstrafverfahren und Militärgerichtsverfahren Einen Disziplinarfehler86 begeht gemäss Art. 180 MStG, sofern das Verhalten nicht als Verbre- chen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist, wer seinen dienstlichen Pflichten zuwiderhandelt oder den Dienstbetrieb stört, wer öffentliches Ärgernis erregt und wer die Grundregeln des Anstands verletzt oder groben Unfug treibt. Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind leichte Fälle von Straftaten, für welche die materiellen Strafbestimmungen des MStG disziplinarische Bestrafung87 vorsehen. Ein Fall gilt als „leicht“, wenn er unter Berücksichtigung des Verschuldens, der Beweggründe, der persönlichen Verhält- nisse und der dienstlichen Führung des Fehlbaren als geringfügig erscheint. Das Verschulden, wie es im Rahmen der Abgrenzung zum leichten Fall berücksichtigt werden muss, ist i.d.R. um so grösser, je schwerer der Erfolg der Tat wiegt. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung muss der Fall sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht geringfügig erscheinen.88 Als Disziplinarfehler gelten zudem leichte Fälle von Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr gemäss den Bestimmungen von Art. 218 Abs. 3 MStG und schliesslich Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss den Bestimmungen von Art. 218 Abs. 4 MStG.89 83 Wenn der UR zum Schluss gelangt, es liege kein leichter Fall eines Delikts vor (Art. 104 Abs. 2 lit. a MStP). Zum „leichten Fall“ siehe sogleich Ziff. 4.1.3. 84 Falls der UR der Ansicht ist, es handle sich um einen Disziplinarfehler (Art. 104 Abs. 2 lit. b MStP). 85 Wenn der UR der Meinung ist, es liege weder eine strafbare Handlung noch ein Disziplinarfehler vor, oder falls der UR in einer vorläufigen Beweisaufnahme mit unbekannter Täterschaft diese nicht zu ermitteln vermochte (Art. 104 Abs. 2 lit. c MStP). Nähere Angaben zur besagten Unterscheidung bei MARC GMÜNDER, in: MStP- Kommentar, N 4 ff. zu Art. 102 MStP sowie N 1 ff. zu Art. 104; HAMMER, Voruntersuchung, S. 29 ff., 48 ff.; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 48 ff.; Botschaft MStP 1977, S. 82. 86 Zum Begriff der „Disziplin“ und zum Wesen und Zweck der Disziplinarstrafe siehe HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 3 ff.; HAURI, MStG-Kommentar, N 5 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 180 - 214. Zum Disziplinarfehler eingehend HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 11 ff.; HAURI, MStG-Kommentar, N 3 ff. zu Art. 180. 87 Der Gesetzestext lautet diesbezüglich jeweils: „In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.“ Konsu- miert der Beschuldigte beispielsweise ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten während der Dienstzeit ein Getränk in einem Restaurant, handelt es sich um eine einmalige Verfehlung dieser Art und verfügt der Beschuldigte ansonsten über einen tadellosen militärischen Leistungsausweis, so kann von einem leichten Fall von unerlaubter Entfernung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 lit. c MStG ausgegangen werden. Leistet der Beschuldigte hingegen Wachtdienst und konsu- miert er alkoholische Getränke, so ist bereits fraglich, ob noch ein leichter Fall eines Wachtvergehens nach Art. 76 MStG vorliegt. 88 HAURI, MStG-Kommentar, N 6 ff. zu Art. 180 mit Hinweis auf MKGE 6 Nr. 88 Erw. 3, MKGE 3 Nr. 12 Erw. 2 sowie MKGE 3 Nr. 25 Erw. D; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 32 ff. mit Hinweis u.a. auf die neuere Rechtsprechung des BGer zur Strafzumessung (BGE 117 IV 112, S. 114; 118 IV 14, S. 14); POPP, MStG-Kommentar, N 207 ff. zu den Vorbemerkungen mit Hinweis auf MKGE 10 Nr. 110, 10 Nr. 52 Erw. 3, 10 Nr. 8 Erw. 4, 10 Nr. 50 Erw. 3, 9 Nr. 176 Erw. 8, 10 Nr. 111 Erw. 2, 10 Nr. 55 Erw. A/4; HAURI KURT, Über das militärische Disziplinarstrafrecht, in: ZStrR 1977, S. 224 ff. 89 Siehe vorne Ziff. 1.1, 3. Seite 12 In den genannten Fällen findet das Disziplinarstrafverfahren nach Art. 200 ff. MStG statt. Zuständig ist im Militärdienst der Truppenkommandant, ausserhalb des Dienstes das VBS oder die zuständigen kantonalen Behörden.90 4.2. Die Formalien des Untersuchungsbefehls Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.91 Der entsprechende Umfang bestimmt sich insbesondere danach, welche Beweiserhebungen die Truppe bereits im Rahmen von Art. 100 MStP getroffen hat. Der Befehl hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten; Tatverdächtige oder Beschuldigte sind genau zu bezeichnen.92 Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so trifft der Untersuchungsrichter nur die dringenden Massnahmen und leitet die Akten an den Oberauditor weiter. Einerseits kann unklar sein, ob eine strafbare Handlung der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht. Andererseits kann der Gerichtsstand zwischen militärischen Gerich- ten streitig sein.93 Bei Begehung einer strafbaren Handlung während des Militärdienstes ist in Schulen, Lehr- gängen und Kursen der jeweilige Kommandant, in Truppendiensten im Bataillonsverband94 der Bataillonskommandant und bei kleineren, selbständig im Dienst befindlichen Formationen der betreffende Kommandant zum Erlass eines Untersuchungsbefehls zuständig. 90 Gemäss Art. 39 Abs. 1 MStV ordnet bei strafbaren Handlungen ausserhalb des Dienstes der Oberauditor die vorläufige Beweisaufnahme oder die Voruntersuchung an. Zur besagten Abgrenzung sowie zum Disziplinarstraf- verfahren eingehend HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 79 ff.; ZIEGLER, Rechtsschutz des Angehörigen der Armee, S. 30 ff., 140 ff. 91 Art. 105 Abs. 1 MStP. 92 Art. 105 Abs. 2 MStP. Bei der vorläufigen Beweisaufnahme wird der Fehlbare „Tatverdächtiger“, bei der Vor- untersuchung „Beschuldigter“ genannt (Handbuch für Angehörige der Militärjustiz vom 01.09.2009, Regl 67.030, Ziff. 96 ff., 102 ff.). 93 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 105 Abs. 3 MStP. Nähere Angaben bei GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 1 ff. zu Art. 105. 94 „Bataillon“ ist die Bezeichnung für einen Verband in Streitkräften. In ihm sind mehrere Kompanien oder Batterien einer Truppengattung zu einer organisch zusammengesetzten Einheit zusammengefasst. Je nach Truppen- gattung umfasst es 300 bis 1200 AdA. Das Bataillon ist direkt einer Brigade als dem nächsthöheren Großverband unterstellt. Bei der Artillerie, den Übermittlungstruppen und der Luftwaffe wird auch der Begriff „Abteilung“ anstelle von Bataillon verwendet. Seite 13 In den übrigen Fällen schliesslich erteilt der Kommandant der Truppe oder des Stabes95 den entsprechenden Befehl.96 Für eine ausserhalb des Dienstes begangene strafbare Handlung ist das VBS oder die von ihm bezeichnete Dienststelle zur Anordnung einer militärgerichtlichen Unter- suchung zuständig.97 Während des Dienstes hat der zuständige Kommandant den Befehl zur vorläufigen Beweisauf- nahme oder zur Voruntersuchung persönlich zu erteilen. Ist er verhindert, so ist der Unter- suchungsbefehl durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Unterschriftsberechtigung kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Untersuchungsbefehle gegen Schul-, Lehr- gangs- und Kurskommandanten erteilt der vorgesetzte höhere Stabsoffizier.98 Bei strafbaren Handlungen ausserhalb des Dienstes ordnet der Oberauditor die vorläufige Beweisaufnahme oder Voruntersuchung an.99 Gestützt auf den Untersuchungsbefehl prüft der Untersuchungsrichter die Befugnis zur Anord- nung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seines Gerichts100 und erlässt die Eröffnungsverfügung, welche bei der vorläufigen Beweisaufnahme eine kurze Umschreibung des Untersuchungsgegenstands und bei der Voruntersuchung die Bezeichnung des Beschuldigten und des Sachverhalts enthält.101 Der Untersuchungsbefehl kann so lange zurückgenommen werden, als der Untersuchungsrichter das Verfahren noch nicht eröffnet hat.102 Werden seit Erlass des Untersuchungsbefehls neue Straftaten bekannt, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung auf diese aus, wenn der Beschuldigte dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Ferner erweitert der Unter- suchungsrichter die Voruntersuchung auf Personen, die an der Straftat als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt sind und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.103 Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende straf- bare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle den Erlass eines Untersuchungsbefehls.104 95 Bei einer Stabsabteilung handelt es sich um eine Funktionseinheit in Stäben verschiedener Streitkräfte, die von einem Offizier oder Stabsoffizier geleitet wird und ab Bataillonsstufe dem Kommandanten bei der Führung zur Seite steht. Zum organisatorischen Aufbau der Armee siehe Fn. 189. 96 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 MStP sowie Art. 38 MStV. Nähere Angaben bei GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 4 ff. zu Art. 101. Beispielsweise erteilt der Oberauditor gestützt auf die Meldung des Kreiskommandos des Wohnsitzkantons des Beschuldigten bei mehrfachem Nichterfüllen der ausserdienstlichen Schiesspflicht den erforderlichen Untersuchungsbefehl. 97 Siehe den Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 3 MStP sowie Art. 39 MStV. Nähere Ausführungen bei GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 19 f. zu Art. 101; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 46 ff. 98 Art. 38 MStV. 99 Art. 39 Abs. 1 MStV. 100 Zum Gerichtsstand siehe Art. 26 ff. MStP, Art. 26 MStV sowie Anhang 1 zur MStV. Vgl. vorne Ziff. 1.1. 101 Art. 41 MStV. 102 Art. 40 MStV. 103 Sog. Ausdehnungsverfügung, welche die betroffene Person sowie den Sachverhalt genau zu bezeichnen hat (Art. 45 Abs. 2 MStV). Nähere Angaben bei GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 2 ff. zu Art. 111. 104 So der Gesetzeswortlaut von Art. 46 Abs. 1 MStV. Seite 14 Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte zusätzliche strafbare Handlungen begangen, für welche die zivilen Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Art. 220 und Art. 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid.105 Überträgt der Oberauditor den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus.106 Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Wider- handlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige.107 5. Die historische Bedeutung des Untersuchungsbefehls 5.1. Vor dem Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung von 1889: Leitung der Voruntersuchung durch einen Strafpolizeibeamten Das schweizerische Militärstrafrecht beruht auf jahrhundertealtem schweizerischem Kriegs- recht. Allererste Anfänge liegen im „Sempacherbrief“ von 1393.108 Die spätere Weiterent- wicklung erfolgte vor allem in den Fremden Diensten, wo die Söldner aus den Urkantonen Uri, Schwyz und Unterwalden schon vor der Gründung der Eidgenossenschaft auf den damaligen europäischen Kriegsschauplätzen gefürchtet und begehrt waren. Seit den militärischen Erfolgen der Eidgenossen in den Burgunderkriegen (1474 – 1477) wurden eidgenössische Söldner in grosser Zahl angeworben. Übervölkerung, Abenteuerlust, Beute und Sold waren die ausschlag- gebenden Gründe, sich in fremde Dienste zu begeben. Schon zuvor war im Rahmen der Konflikte mit Habsburg, insbesondere im Zuge der Schlachten von Morgarten und Sempach, der Ruf entstanden, die eidgenössischen Truppen seien „unbesiegbar“. Ihre militärische Durch- schlagskraft beruhte auf einer neuen Infanterietaktik, welche den zeitgenössischen Ritterheeren überlegen war. Die schweizerischen Regimenter unterstanden dabei nicht der Gerichtsbarkeit des Kriegsherrn, sondern ihrem eigenen nationalen Recht. „Schweizer“ Soldaten durften dem- nach nur durch „Schweizer“ Richter, nach „schweizerischem“ Recht und unter eidgenössischer Hoheit verurteilt werden.109 105 Siehe vorne Ziff. 3. 106 Entsprechend der Gesetzeswortlaut von Art. 46 Abs. 2 MStV. 107 So der Gesetzeswortlaut von Art. 46 Abs. 3 MStV. 108 Dabei sind Militärstrafrecht und Militärstrafprozessrecht historisch betrachtet kaum voneinander zu trennen. Vgl. STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 1 zur historischen Einleitung; STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. VIII; HAEFLIGER, MStGO-Kommentar, S. 1. 109 Historisches Lexikon der Schweiz, Fremde Dienste, http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php. Nähere Ausführungen bei RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 12 ff.; SCHERRER, Prozessmaximen, S. 10 ff.; STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 5 f. zur historischen Einleitung sowie eingehend BUSINGER LUDWIG, Das Kriegsrecht der Schweizer in fremden Diensten, Diss. Bern 1916. http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D8608.php Seite 15 Ein eidgenössischer Militärstrafprozess entstand erst zur Zeit der Helvetik. Im Jahre 1799 wurde das „Gesetz über Errichtung von Kriegszucht-, Kriegs- und Revisionsräten“ erlassen. Die Recht- sprechung lag danach ausschliesslich in den Händen der Truppenoffiziere. Besondere Justiz- offiziere gab es nicht. Jedes Bataillon der helvetischen Truppen verfügte über einen Kriegs- zuchtrat von sieben Mitgliedern, welcher über geringfügige Delikte urteilte, über einen Kriegsrat von zwanzig Mitgliedern zur Beurteilung der Verbrechen, und schliesslich über einen aus zehn Mitgliedern bestehenden Revisionsrat, welcher die Urteile der unteren Instanzen nachzuprüfen hatte. Die Gerichte setzten sich aus Offizieren und Unteroffizieren zusammen. Einer vom Kommandierenden bestellter Berichterstatter war mit der Voruntersuchung betraut. Darauf folgte die Überweisung durch den Kriegszuchtrat als Anklagebehörde an den Kriegsrat. Die besagte Kodifikation wies indes erhebliche Widersprüche auf, führte zu Rechtsunsicherheit und erschwerte die Rechtsanwendung.110 Beim darauffolgenden „Code pénal militaire pour les Régiments Suisses au service de Sa Majesté très chrétienne“ von 1816/17 handelt es sich um eigentliches Kriegsstrafrecht. Es enthielt das materielle und formelle Militärstrafrecht für die eidgenössischen Truppen, während die Rechtsetzungsbefugnis betreffend die kantonalen Truppen bei den jeweiligen Ständen verblieb.111 Die Revisionsarbeiten in den 1830er-Jahren mündeten in das „Militärstrafgesetzbuch“ von 1837, welches vom liberalen Geist der Regenerationszeit geprägt war. Die besagte Kodifikation zeich- nete sich vor allem durch das Bemühen um die Rechte des Beschuldigten aus und beeinflusste die Schweizer Strafrechtsgeschichte, indem sie über das Militärstrafgesetzbuch von 1851 auf zahlreiche kantonale Strafgesetze sowie auf das Bundesgesetz über die Bundestrafrechtspflege aus dem Jahre 1851 abfärbte.112 Beim Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen von 1851 handelt es sich um eine reine Überarbeitung der Gesetzgebung von 1837. Damals oblag die Führung der Voruntersuchung einem Strafpolizeibeamten (Truppenoffizier), allenfalls mit Assistenz des Auditors113. Neben einigen Verbesserungen im Bereich des Verfahrensrechts wies das Militärstrafgesetzbuch von 1851 schwerwiegende Mängel auf. Es war teilweise wider- sprüchlich und derart kompliziert, dass es gar für Juristen kaum verständlich war.114 110 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. XI f. Vgl. RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 27; STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 7 ff. zur historischen Einleitung. 111 STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 18 f. zur historischen Einleitung. 112 STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 20 ff. zur historischen Einleitung; STOOSS A., MStGO- Kommentar, S. XII. Nähere Angaben bei STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 27 ff. 113 Zur heutigen Funktion des Auditors vorne Ziff. 2. 114 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. XII; STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 26 ff. zur historischen Einleitung. Nähere Ausführungen bei STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. VIII ff.; SCHERRER, Prozessmaximen, S. 3 ff.; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 13 ff.; HAMMER, Voruntersuchung, S. 3 ff.; RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 12 ff. Seite 16 5.2. Die Militärstrafgerichtsordnung von 1889 5.2.1. Regelungsbedarf Während die Botschaft MStGO 1884 die bisherige Praxis beibehalten wollte, wurde in der Botschaft MStGO 1888115 die Leitung der Voruntersuchung durch einen Truppenoffizier als wesentlicher Mangel der damaligen Strafgerichtsordnung betrachtet. Kritik erfuhr dabei der Umstand, dass es sich um einen "zufällig" mit der Voruntersuchung betrauten Truppenoffizier handelte, der "in keiner Weise" auf seine Aufgabe vorbereitet und "nur ausnahmsweise" mit den Vorschriften des Strafverfahrens vertraut war.116 Viele Voruntersuchungen wurden deshalb offenbar "mangelhaft" geführt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht der Truppenkommandant unter Umständen seine Befugnisse missbrauchen und Fälle disziplinarisch erledigen könnte, die eigentlich in die Kompetenz des Gerichts gehörten.117 So ALFRED STOOSS: „In dem bewegten Leben einer Truppe verwischen sich die Spuren einer strafbaren Handlung viel rascher als sonst und sind die Beweise überhaupt oft viel schwieriger zu erbringen. Sofortiges Einschreiten führt am ehesten zu einem Resultate. Andererseits darf der damit betraute Offizier nicht vergessen, dass es sich nur um vorläufige, dringliche Erhebungen handelt, welche er an Stelle des U Richters vor- nimmt.“118 ALFRED MARTIN kritisiert den Umstand, dass die vorläufige Beweisaufnahme einem beliebigen Offizier anvertraut werde: „La procédure comprend donc une première phase dans laquelle elle est dirigée par un officier qui n’appartient pas à la justice militaire, et qui est choisi d’urgence, un peu au hasard, et au dernier moment. C’est là un point faible de notre organisation judiciaire.”119 Es vermochte nicht zu befriedigen, dass ein Kommandant die Durchführung einer Voruntersuchung trotz ausgewiesener Voraussetzungen verhindern konnte.120 Ebenso CARL STOOSS: „Diese bestimmten und bindenden Vorschriften der Militärstrafgerichts- ordnung werden von den hohen Stellen, welche die Eröffnung der Voruntersuchung zu verfügen haben, öfters übersehen.“ Zu Recht hält CARL STOOSS gleichzeitig fest, dass es nicht angehe, wenn es der zuständige Truppenkommandant unterlasse, die Voraussetzungen des Unter- suchungsbefehls zu prüfen und „die Sache“ unbesehen dem Untersuchungsrichter zur Beurtei- lung überweise.121 115 Botschaft vom 10. April 1888 betreffend ein Bundesgesetz über die Militärstrafgerichtsordnung (BBl 1888 II S. 345 ff.). 116 Botschaft MStGO 1888, S. 357, 363 f. 117 Zum Begriff des „leichten Falles“ vorne Ziff. 4.1.3. 118 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 80. 119 MARTIN ALFRED, Critique de quelques dispositions de la loi sur l’organisation judiciaire et procédure pénale pour l’armée suisse, in: ZStrR 1902, S. 1 ff., S. 3. 120 Vgl. STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 80 f.; Botschaft MStGO 1888, S. 357, 363 f.; STOOSS CARL, Der Entwurf einer eidgenössischen Militärstrafgerichtsordnung, Bemerkungen und Vorschläge, in: ZStrR 1888, S. 261 ff. 121 STOOSS CARL, Die Einleitung von Militärstrafuntersuchungen durch Truppenoffiziere, Unteroffiziere und Militärbehörden, in: ZStrR 1894, S. 390 ff., S. 397. Seite 17 Erstmals trat der Untersuchungsrichter in Erscheinung, was dem Gedanken Rechnung trug, dass nicht ein und dieselbe Person in einer Sache Richter und Partei zugleich sein kann. Dies bedeu- tete den Anschluss an die damaligen bürgerlichen Strafgerichtsverfassungen. Gleichzeitig wurde indes unmissverständlich festgehalten, dass es nicht angehen konnte, die Stellung des Komman- danten als Gerichtsherr seiner Truppe in dem Sinne anzutasten, dass neben ihm eine andere Stelle generell die Kompetenz zur Einleitung einer Voruntersuchung erhalten könnte.122 Im Zusammenhang mit der Forderung nach Zurückhaltung – namentlich dass der mit der Unter- suchung betraute Truppenoffizier nur vorläufige, dringliche Beweiserhebungen anstelle des Untersuchungsrichters tätigen sollte – steht der Umstand, dass es damals in Friedenszeiten keine organisierte militärgerichtliche Polizei gab. Demnach war die Truppe darauf angewiesen, selbst die ersten Massnahmen der Beweissicherung zu treffen. So ALFRED STOOSS: „In Friedenszeiten besitzen wir keine organisierte militärgerichtliche Polizei (…). Für den aktiven Dienst sieht Mil O123 Art. 62 eine Heerespolizei (Feldgendarmerie) vor (…); bei grösseren Feldübungen wird jeweilen eine solche aus den kantonalen und städtischen Polizeikorps der Übungsgebiete gebildet.“ 124 Auch im heutigen Militärstrafprozess zeugt Art. 100 MStP von den "unaufschiebbaren Massnahmen der Beweissicherung", wonach der am Tatort den Befehl führende Vorgesetzte oder ein von ihm bezeichneter „geeigneter“ Offizier oder Unteroffizier die nötigen Massnahmen zu treffen hat, wenn eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende strafbare Handlung begangen worden ist.125 5.2.2. Exkurs: Die Militärische Sicherheit Die Militärische Sicherheit entstand im Rahmen der „Armeereform XXI“126 aus dem ehemali- gen Festungswachtkorps und der „Militärischen Sicherheit 95“ und ist Teil des Führungsstabes der Armee. Sie beschäftigt zurzeit rund 700 Mitarbeitende. Die Angehörigen der Militärischen Sicherheit erfüllen ihren Auftrag nach Art. 100 MG. Es sind dies insbesondere die sicherheits-, verkehrs- und kriminalpolizeilichen Aufgaben innerhalb der Armee im In- und Ausland. Dazu kommen Spezialaufgaben wie die Spionage- und Sabotage- abwehr sowie der Schutz des Bundesrates im Assistenz- oder Aktivdienst. 122 Botschaft MStGO 1888, S. 350, 363 f. Nähere Angaben bei RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichts- barkeit, S. 54 f.; SCHERRER, Prozessmaximen, S. 16 ff.; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 62 ff.; STEFAN G. SCHMID, in: MStG-Kommentar, N 29 zur historischen Einleitung m.w.H. 123 Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (ausser Kraft seit 03.02.1995). 124 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 78. 125 Nähere Ausführungen zu den Beweissicherungsmassnahmen der Truppe i.S.v. Art. 100 MStP bei JEAN- FRANÇOIS LÉCHOT, in: MStP-Kommentar, N 2 ff. zu Art. 100; HAEFLIGER, MStGO-Kommentar, S. 122 ff.; HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 50 f. 126 Bei der „Armee XXI“ handelt es sich um die aktuelle Struktur der Schweizer Armee. Ihre Umsetzung war ein grossangelegtes Reformprojekt, mit dem der veränderten Sicherheitslage in Mitteleuropa im 21. Jahrhundert Rech- nung getragen werden sollte. Das zugrundeliegende Militärgesetz wurde am 18. Mai 2003 von Volk und Ständen angenommen. Es sieht insbesondere eine Verkleinerung der Mannschaftsstärke und vermehrte Kooperation mit ausländischen Partnern vor. Abgelöst durch die Armee XXI wurde die bisherige Struktur „Armee 95“. Seite 18 Bei der Territorialen Militärpolizei (Ter MP) handelt es sich neben den kantonalen Polizeikorps um einen Teil der Gerichtspolizei der Militärjustiz.127 Für das Berufsmilitär in Schulen und Kursen der Armee sowie die Truppenkommandanten aller Stufen der Milizverbände ist die Territoriale Militärpolizei Beratungs- und Unterstützungsorgan. Sie ist schweizweit auf vier Regionen verteilt, die sich wiederum an die schweizerischen Polizeikonkordate der städtischen und kantonalen Polizeiorgane anlehnen. Die Mobile Militärpolizei (Mob MP) operiert schweizweit in Zugsgrösse von 20 bis 30 Mann. Ihre Stützpunkte sind auf die ganze Schweiz verteilt. Sie ist insbesondere für die Unterstützung des GWK, den Objekt-, Konferenz- und Botschaftsschutz, Einsätze im Ausland sowie Ausbil- dungsunterstützung zugunsten der Armee zuständig.128 5.3. Der Militärstrafprozess von 1979 Mit einer Teilrevision des Militärstrafgesetzes vom 13.06.1927 und einer Totalrevision des Bundesgesetzes vom 28.06.1889 über die Militärstrafgerichtsordnung wurde ein umfassendes Revisionswerk der Militärstrafgesetzgebung abgeschlossen, welches per 01.01.1980 in Kraft trat. Damit sprachen sich die eidgenössischen Räte für die Beibehaltung der Militärjustiz aus und lehnten die da und dort erhobene Forderung nach der Unterstellung der militärischen Straf- tatbestände unter die zivile Gerichtsbarkeit ab.129 Das Militärstrafgesetz von 1851 bewährte sich vor allem in den Aktivdienstjahren 1914 bis 1918 nicht, da es vornehmlich auf den Kriegszustand ausgerichtet und deshalb für den Neutralitätsfall zu streng war. Das im Jahr 1927 als Ersatz für das Militärstrafgesetz von 1851 erlassene MStG erfuhr im Jahre 1941 eine erste Anpassung an das bürgerliche Strafgesetzbuch. Eine bedeutende Gesetzesrevision brachte das Jahr 1967, insbesondere mit der Neuordnung der Strafvorschriften über die Dienstverweigerung, der Anpassung der Bestimmungen über die Verletzung völker- rechtlicher Vorschriften, der strafrechtlichen Regelung des militärischen Geheimnisschutzes, der Anpassung an das Strassenverkehrsrecht sowie den Änderungen in der Disziplinarstrafordnung. Eine weitere Revision erfolgte im Jahre 1974 mit der Anpassung des Militärstrafrechts an die im Jahre 1971 erfolgte Revision des bürgerlichen Strafrechts.130 Die Militärstrafgerichtsordnung von 1889 hatte bereits vier Teilrevisionen erlebt, ohne dass es dabei zu grundsätzlichen Neuerungen gekommen wäre. Im Vernehmlassungsverfahren zur neuen Militärstrafgerichtsordnung wurde wiederum131 darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht der Truppenkommandant seine Befugnisse missbrauchen und Fälle disziplinarisch erledi- 127 Art. 18 Abs. 3 MStP. 128 VBS, Führungsstab der Armee, Militärische Sicherheit, http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schwei- zerarmee/organisation/fsta/milit.html. 129 STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 206 ff. 130 Einzelheiten bei STEFAN G. SCHMID, in: MStP-Kommentar, N 42 ff. zur historischen Einleitung; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 170 ff., 206 ff.; BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 19 ff.; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 97 ff. 131 Siehe vorne Ziff. 5.2.1. http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schwei- Seite 19 gen könnte, die eigentlich in die Kompetenz des Gerichts gehörten. Dabei standen indes zum vornherein nur jene Fälle zur Diskussion, in denen der Truppenkommandant entgegen dem Antrag des Untersuchungsrichters die Einleitung des Verfahrens ablehnt. Demgemäss wurde lediglich der Einbau einer Sicherungsklausel in der Form des heutigen Art. 101 Abs. 2 MStP für „zweckmässig“ betrachtet, um allfällige Missbräuche zu verhindern.132 5.4. Zusammenfassende Betrachtung aus heutiger Sicht: Der Unter- suchungsbefehl als Formerfordernis oder blosse tradierte Formalität? Der Untersuchungsbefehl geht auf die Anfänge der militärstrafprozessualen Kodifikationen zurück. Im militärischen Alltag bzw. Dienstbetrieb ergehen verbindliche Anordnungen in Form von Befehlen.133 Daher muss auch der Begriff des Untersuchungsbefehls stammen. Der Kom- mandant als Gerichtsherr seiner Truppe erteilte demnach mit dem Untersuchungsbefehl dem Strafpolizeibeamten (Truppenoffizier) die Anordnung, eine Untersuchung gegen eine bestimmte Person bzw. Personengruppe unter Angabe der strafbaren Handlung, der sie beschuldigt wird, durchzuführen. Es stellt sich die Frage, ob es sich beim Untersuchungsbefehl um ein eigentliches Formerforder- nis oder lediglich um eine blosse tradierte Formalität im Sinne einer reinen Ordnungsvorschrift handelt. Die grammatikalische, historische und teleologische Auslegung von Art. 105 Abs. 1 MStP weist eindeutig auf eine Gültigkeitsvorschrift und damit auf eine Prozessvoraussetzung134 hin: Ohne einen schriftlichen Untersuchungsbefehl in den Händen zu halten, durfte der Unter- suchungsrichter gemäss MStGO135 nicht tätig werden. Gemäss Art. 105 Abs. 1 MStP besteht dieses Erfordernis weiterhin, wurde aber dahingehend „gelockert“, dass der Untersuchungsbefehl in dringenden Fällen „mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung“ erfolgen kann. Dabei handelt es sich vornehmlich um jene Fälle, in denen der Untersuchungsrichter Gefahr läuft, eine Beweissicherungsmassnahme nicht mehr rechtzeitig anordnen zu können, müsste er vorgängig den Eingang des schriftlichen Befehls abwarten.136 132 Botschaft MStP 1977, S. 81. Nähere Angaben bei BUOB, Berechtigung der Militärgerichtsbarkeit, S. 19 ff.; STUDER, Militärstrafgerichtsbarkeit im Bundesstaat, S. 91 ff. Eingehend zur Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP hinten Ziff. 6.2. 133 Gemäss Art. 32 Abs. 1 MG sowie Ziff. 21 Abs. 1 des Dienstreglements der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 1994 (DR 04; SR 510.107.0) haben die Vorgesetzten das Recht, ihren Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen. 134 Weitere Ausführungen dazu hinten Ziff. 6.4. 135 Art. 111 der Militärstafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 (MStGO; ausser Kraft seit 01.01.1980). Vgl. STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 84: „Der URichter darf keine Untersuchung beginnen, bevor ihm der schriftliche Befehl zu ihrer Anhebung zugestellt ist; nötigenfalls hat er diesen Befehl zu verlangen.“ 136 GIAN MOERI, in: MStG-Kommentar, N 4 zu Art. 105. Im Übrigen genügt die Übermittlung einer Fotokopie dem Schriftlichkeitserfordernis nicht. Der Untersuchungsbefehl ist dem Untersuchungsrichter daher ausschliesslich im Original, versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift, zuzustellen. GIAN MOERI, in: MStG-Kommentar, N 2 zu Art. 105 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 173, S. 173; 121 II 252, S. 253 ff. Seite 20 6. Die Problematik der fehlenden Kompetenz des Untersuchungs- richters zur Anhebung einer Untersuchung nach geltendem Recht 6.1. Anordnung von Zwangsmassnahmen bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit vor dem Hintergrund der Qualität der Beweissicherung Gestützt auf Art. 35a Abs. 1 MStV leistet grundsätzlich jeder militärische Untersuchungsrichter Pikettdienst. Aufgrund des zwingenden Erfordernisses eines zumindest mündlich erteilten Untersuchungsbefehls stellt sich die Frage, wie sich dieser Umstand im Falle der Unerreich- barkeit bzw. des fehlenden Einverständnisses des für den Erlass des Untersuchungsbefehls zuständigen Kommandanten im Dienst auf die Erforschung der materiellen Wahrheit und dies- bezüglich insbesondere auf das Beweisergebnis auswirkt. Besonders problematisch ist die Frage, wenn bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit durch den Untersuchungsrichter Zwangsmassnahmen anzuordnen sind.137 Die Beweissicherungs- massnahmen der Truppe gemäss Art. 100 MStP138 und die polizeilichen Zwangsmassnahmen nach Art. 3 ff. VPA139 sind dabei nicht ausreichend.140 Weiter stellt sich die Frage, wie es um die Verwertbarkeit von Beweisen steht, welche ohne gültigen Untersuchungsbefehl erlangt wurden.141 6.2. Ungenügen der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP Ordnet der Kommandant gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 MStP nach der vom Untersuchungsrichter durchgeführten vorläufigen Beweisaufnahme die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Untersuchungsrichters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt der Untersuchungsrichter die Sache dem Oberauditor vor. Der Ober- auditor entscheidet endgültig. Bei der Bestimmung von Art. 101 Abs. 2 MStP handelt es sich demgemäss um eine Sicherungs- klausel, welche verhindern soll, dass ein Kommandant trotz mittels vorläufiger Beweisauf- nahme ausgewiesener Voraussetzungen eine Voruntersuchung missbräuchlich nicht anordnet. 137 Gemäss Art. 62 MStP steht die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen (entspricht dem Begriff „Zwangs- massnahmen“) während der Voruntersuchung ausschliesslich dem UR zu. 138 Siehe vorne Ziff. 5.2.1. 139 Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA; SR 510.32). 140 Polizeiliche Zwangsmassnahmen dürfen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c VPA unter anderem eingesetzt werden, um bei der Verfolgung von Straftaten gegen die Armee oder ihre Angehörigen bis zum Eintreffen der zuständigen Strafver- folgungsorgane die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen. Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind nach Art. 4 Abs. 1 VPA: Wegweisung und Fernhaltung, Anhaltung und Identitätsfeststellung, Befragung, Durchsuchung von Personen, Kontrolle von Sachen, Beschlagnahme (recte: Sicherstellung), vorläufige Festnahme, Anwendung von körperlichem Zwang, Waffengebrauch. 141 Dazu hinten Ziff. 6.4. Seite 21 Verzichtet ein Kommandant indes darauf, eine an sich gebotene vorläufige Beweisaufnahme anzubefehlen, hat im Dienst neben ihm grundsätzlich keine andere Stelle die Kompetenz, eine solche anzuordnen.142 Ebenso bezieht sich die Sicherungsklausel lediglich auf Konstellationen, in denen eine vorläufi- ge Beweisaufnahme vorausgeht. Sie bietet demnach keine Handhabe für Fälle zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit, welche von vornherein die Voraussetzungen für die Durchführung einer Voruntersuchung erfüllen, d.h. insbesondere bekannte Täterschaft sowie kein leichter Fall. Folgt man dem Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 2 MStP, so könnte in diesen Fällen grund- sätzlich nicht einmal der Oberauditor eine Voruntersuchung anbefehlen und das im Dienst begangene Delikt könnte strafrechtlich nicht geahndet werden. Daran vermag auch der Umstand nicht viel zu ändern, dass gemäss Art. 104 Abs. 3 MStP im Zuge einer vorläufigen Beweisaufnahme dem Opfer143 vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben ist, die gerichtliche Beurteilung in der Sache zu verlan- gen. Macht das Opfer davon Gebrauch, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP. In den Quellen taucht lediglich die Gefahr des Ermessensmissbrauchs seitens des Truppen- kommandanten auf. Die möglichen Auswirkungen auf das Beweisergebnis bei Dringlichkeit werden in diesem Zusammenhang nicht diskutiert. Die Botschaft MStP 1977 beispielsweise hält bezüglich der Sicherungsklausel i.S.v. Art. 101 Abs. 2 MStP fest: „Im Vernehmlassungsver- fahren wurde darauf hingewiesen, dass nach geltendem Recht der Kommandant unter Umstän- den seine Befugnisse missbrauchen und Fälle disziplinarisch erledigen könnte, die an und für sich in die Kompetenz des Gerichts gehören. Obwohl sich in dieser Hinsicht in der jüngeren Vergangenheit nur selten Schwierigkeiten ergeben haben, ist der Hinweis nicht unberechtigt. Es vermag nicht zu befriedigen, dass ein Kommandant eine Voruntersuchung trotz ausgewiesener Voraussetzungen verhindern kann. Allerdings kann es auch nicht darum gehen, die Stellung des Kommandanten als Gerichtsherr seiner Truppe dadurch anzutasten, dass neben ihm eine andere Stelle generell die Kompetenz zur Einleitung einer Voruntersuchung erhalten könnte. Zweck- mässig ist jedoch der Einbau einer Sicherungsklausel, die Missbräuche verhindert. Dabei kommen zum vorneherein nur jene Fälle in Frage, wo der Kommandant entgegen dem Antrag des Untersuchungsrichters die Einleitung eines Verfahrens ablehnt.“144 142 Vgl. GIAN MOERI, in: MStP-Kommentar, N 17 f. zu Art. 101. Nach Ansicht von GIAN MOERI dränge sich im Missbrauchsfalle die Prüfung auf, ob sich ein solcher Kommandant einer Begünstigung i.S.v. Art. 176 MStG straf- bar mache. Die im Dienst erfolgte deliktische Handlung könne aber dennoch nicht militärgerichtlich verfolgt werden. 143 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer- hilfegesetz, OHG; SR 312.5). 144 Botschaft MStP 1977, S. 81. Siehe bereits vorne Ziff. 5.2.1. Näheres zur besagten Missbrauchsgefahr sogleich in Ziff. 6.3.1. Seite 22 Überhaupt entsteht der Eindruck, dass es sich bei der vermeintlichen Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP um eine Kompromisslösung zwischen dem „mancherorts“ wohl „totalen“ Führungsinteresse des Truppenkommandanten betreffend seine Unterstellen145 und der Aufgabe der Justiz zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs handelt. Es stellt sich gar die Frage, ob die geltende Regelung den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns zu genügen vermag. Die Möglichkeit, dass ein plötzlich mit einer strafbaren Handlung konfrontierter Truppen- offizier, der in der Regel kaum mit den Vorschriften des Strafverfahrens vertraut ist, ob bewusst oder aus reiner Unerfahrenheit, Fälle disziplinarisch erledigen könnte, welche eigent- lich in die Kompetenz des Gerichts gehörten, bedarf näherer Betrachtung in Bezug auf den Schutzbereich des Gebots der Rechtsgleichheit i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV. Danach ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse auch aus verfassungsrechtlicher Sicht entsprechend verschieden sind.146 Der allgemeine Gleichheits- satz fordert, dass bei jeder Ungleichbehandlung sachlich zu begründen ist, inwiefern bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, welche Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint.147 Sachliche Gründe für Differenzierungen sind die „anerkannten Grundsätze der geltenden Rechts- und Staatsordnung“ bzw. die „herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnisse“.148 Begeht nun ein AdA im Dienst eine offensichtlich strafbare Handlung und wird disziplinarisch bestraft, obwohl eigentlich eine Voruntersuchung hätte angeordnet werden müssen, oder aber die Straftat wird gar nicht geahndet, und wird ein gleichgelagerter Fall im Rahmen eines militärgerichtlichen Verfahrens abgeurteilt, so sind keine sachlichen Gründe149 ersichtlich, welche eine Differenzierung und somit eine Ungleichbehandlung rechtfer- tigen würden. Die vermeintliche Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP kann solche Konstellationen nicht verhindern. Liegt ein eigentlicher Ermessensmissbrauch durch den Truppenkommandanten vor, d.h. ordnet er trotz des Vorliegens einer offensichtlich strafbaren Handlung keine Voruntersuchung an bzw. nimmt er kein Disziplinarstrafverfahren anhand, ohne seinen Entscheid auf sachliche Gründe zu stützen, so läuft dies – in Verwendung der Formulierung des BGer – in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, wodurch gar das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt würde.150 Auch solchen Fällen vermag Art. 101 Abs. 2 MStP nicht zu begegnen. 145 Teilweise wohl mit einer gewissen Tendenz zu einem „noli me tangere“. 146 Gemäss Rechtsprechung des BGer ist die Rechtsgleichheit verletzt, wenn „Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt“ wird (BGE 124 I 289, S. 292; 122 II 113, S. 118; 121 II 198, S. 204; 118 Ia 1, S. 2). Vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaats- recht, N 751 ff. 147 BGE 122 I 343, S. 349 f.; 122 I 18, S. 25; 122 II 113, S. 118; 121 I 129, S. 134; 121 I 102, S. 104; 121 I 97, S. 100. 148 BGE 122 I 343, S. 349; 121 I 102, S. 104; 121 I 49, S. 51; 114 Ia 1, S. 3; 112 Ia 240, S. 244; 110 Ia 7, S. 13 f. Vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht, N 754. 149 Zu den Schranken des beschränkten Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzips gemäss Art. 182 Abs. 1 MStG sogleich Ziff. 6.3. 150 BGE 110 Ia 7, S. 13; 108 Ia 295, S. 297. Vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht, N 805, 812 ff. Seite 23 6.3. Das beschränkte Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzips seitens der Truppe 6.3.1. Missbrauchsgefahr Art. 182 Abs. 1 MStG statuiert ein beschränktes Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzip151 seitens der Truppe. Danach verfügt der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt eine Disziplinarstrafe, wenn er Ermahnung und Belehrung des Fehlbaren für nicht ausreichend erachtet. Diesbezüglich besteht also ein beschränkter Ermessensspielsraum. Im Rahmen seines Ermessens hat der Inhaber der Disziplinarstrafgewalt allerdings grösste Zurückhaltung zu üben.152 In der Bestimmung von Art. 182 Abs. 1 MStG und in der Möglichkeit der „besonderen Mass- nahmen“ nach Ziff. 37 Abs. 5 DR 04 („Wer die Ausbildungsziele im gesetzten Rahmen nicht erreicht, wird durch besondere Massnahmen gefördert. Der Kommandant kann anordnen, dass die Förderung ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit stattfindet.“) sowie der „zusätzlichen Arbeit“ gemäss Ziff. 47 Abs. 6 DR 04 („Der Kommandant kann einzelne Angehörige der Einheit zu zusätzlicher, dienstlich notwendiger Arbeit ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit befehlen. Er zieht für solche Arbeiten insbesondere diejenigen heran, die geringer Arbeitsbelas- tung ausgesetzt waren oder ungenügenden Arbeitseinsatz zeigen.“) liegt offensichtlich bereits eine Missbrauchsmöglichkeit begründet. Die genannten Grundsätze dürfen demnach nicht zur Konsequenz haben, dass offensichtlich strafbare Handlungen aufgrund fehlerhafter Anwendung – d.h. insbesondere infolge Überschrei- tung bzw. gar Missbrauch des Ermessens – bagatellisiert werden und auf die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens verzichtet wird. Ausserdem darf nicht die zwingende Anwend- barkeit des Militärgerichtsverfahrens für Fälle ausserhalb von Disziplinarfehlern i.S.v. Art. 180 MStG unterlaufen werden und aufgrund unsachgemässer Motive, beispielsweise um Defizite bei der Führung und Ausbildung der Unterstellten zu verdecken, auf die Durchführung eines ordent- lichen Verfahrens verzichtet werden. Dabei bestünde die eklatante Gefahr, dass die Durch- setzung des staatlichen Strafanspruchs vereitelt und die Fehlbaren nicht einer angemessenen Bestrafung zugeführt würden. So auch ERNST LOHNER: „Eine straffe Trennung zwischen kriminell zu ahndenden Tatbestän- den, blossen Disziplinarfehlern und leichten Fällen von Vergehen ist vor einer eingehenden Abklärung des Sachverhalts vielfach nicht möglich. Bleibt das Disziplinarstrafrecht bei der militärischen Gewalt, so können Disziplinarvorgesetzte des fehlbaren Wehrmannes, um diesen nicht einer unterschiedlichen bürgerlichen Gerichtsbarkeit auszusetzen, leicht zu einer Verheim- lichung des Delikts gegenüber den bürgerlichen Strafverfolgungsbehörden und zu einer Über- spannung der disziplinarischen Gewalt verführt werden. Der Täter wird auf diese Weise der gerichtlichen Behandlung entzogen, um dafür ein um so strengeres Disziplinarverfahren über 151 Danach ist es möglich, unter gewissen Voraussetzungen aus Zweckmässigkeitsgründen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit ausnahmsweise auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Nähere Angaben zum Opportunitäts- prinzip bei SCHMID, Strafprozessrecht, N 183. 152 Vgl. HAUSER / FLACHSMANN / FLURI, Disziplinarstrafordnung, S. 53, 59 ff., 186 f. Seite 24 sich ergehen zu lassen, das zudem nicht so starke prozessuale Garantien enthält wie der gericht- liche Rechtsgang.“153 Illustrativ ist die harsche Kritik des Magazins „Die Weltwoche“ betreffend die SWISSCOY154- Einsätze im Kosovo. Es handle sich um eine „mit Pannen, Problemen und Illusionen“ behaftete Organisation. „Recherchen“ zeigten, dass „Saufgelage, Bordellbesuche und Schlägereien den Alltag prägen.“ Es herrsche „organisierte Disziplinlosigkeit“ aufgrund kaum bestehender Tages- strukturen. Der Kommandant (NCC155) habe diese „Ausschreitungen“ nicht nur toleriert, sondern gar gedeckt. In den angeführten Beispielen ist die Rede von Straftaten, welche offen- sichtlich nicht mehr als „leichter Fall“ gelten, wo die Militärpolizei involviert gewesen sei, der NCC indes sinngemäss keine Untersuchung eröffnet habe. Es wird von „Scheinjustiz“ gespro- chen. Im Falle eines Bargeldverlusts sei der NCC bei den Ermittlungen darauf bedacht gewesen, dass kein militärischer Untersuchungsrichter eingeschaltet worden sei.156 6.3.2. Kontrolle und Aufsicht Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach effizienter Aufsicht und Kontrolle. Jeder Kommandant führt eine Strafkontrolle über die seiner Strafgewalt unmittelbar unterstehenden Personen. Die Strafkontrolle wird von seinem Vorgesetzten regelmässig geprüft.157 Diese Regelung bietet indes keine Handhabe für Fälle, in denen der Ermessensmissbrauch gar nicht erst zur Kenntnis der Aufsichtsinstanz gelangt. Ähnlich wie Art. 307 Abs. 1 StPO i.V.m. den jeweiligen Ausführungsbestimmungen der Kantone enthält Anhang 4 des Reglements „Organisation der Ausbildungsdienste (ODA)“158 diverse Meldepflichten bei besonderen Ereignissen und Unfällen. In den genannten Fällen muss zwingend die Militärpolizei beigezogen werden. Die Zivilpolizei wird nötigenfalls von der Ter MP aufgeboten. Die Ter MP informiert wiederum den Pikett-Untersuchungsrichter. Damit ist gewährleistet, dass die Strafverfolgungsbehörden zumindest bei schwerwiegenden Ereignissen benachrichtigt werden. 153 LOHNER, Militärjustiz, S. 7. 154 Der Begriff „SWISSCOY“ steht für „Swiss Company“. Näheres zu den SWISSCOY-Einsätzen bei VBS, Frie- densfördernde Einsätze im Ausland – SWISSINT, http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/ peace/swisscoy.html. 155 Der Begriff „NCC“ bedeutet „National Contingent Commander“. 156 Die Weltwoche, „Krasse Ferien ohne Rechnung“, Ausgabe 19/10, http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010- 19/artikel-2010-19-swisscoy-krasse-ferien-ohne-rechnung.html, und „Maurers Lottertruppen“, Ausgabe 20/10, http: //www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-20/artikel-2010-20-auslandeinsaetze-maurers-lottertruppen.html. Dabei fällt das politische Kolorit der Berichterstattung auf, geht es doch in den beiden Artikeln wohl insbesondere darum, den Sinn und Nutzen der Militärpräsenz im Ausland zu hinterfragen. 157 Art. 205 Abs. 2 MStG. 158 Organisation der Ausbildungsdienste (ODA) vom 01.01.2010, Regl 51.024. http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/themen/einsaetze/ http://www.weltwoche.ch/ausgaben/2010- www.weltwoche.ch/ausgaben/2010-20/artikel-2010-20-auslandeinsaetze-maurers-lottertruppen.html Seite 25 Selbstverständlich kann es aus Zweckmässigkeitsüberlegungen und aufgrund der Unabhängig- keit des Inhabers der Disziplinarstrafgewalt159 nicht die Aufgabe des militärischen Unter- suchungsrichters sein, als Kontrollinstanz für Disziplinarstrafrecht zu walten. Fraglich ist indes, ob der Untersuchungsrichter vor diesem Hintergrund zumindest die Möglichkeit zur selbständi- gen Anhebung einer Untersuchung haben sollte.160 6.4. Die Folgen des fehlenden Untersuchungsbefehls Zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ist erforderlich, dass neben den materiellrecht- lichen Voraussetzungen zusätzlich Bedingungen verfahrensrechtlicher Art erfüllt werden. Von der Erfüllung dieser formellen Erfordernisse hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durch- führung eines Strafverfahrens ab. Dazu gehören die Prozessvoraussetzungen.161 Aus dem Charakter der verschiedenen Prozessvoraussetzungen ergibt sich die Unterscheidung in solche mit absoluter und solche mit relativer Sperrwirkung. Während die Prozessvoraussetzungen mit absoluter Sperrwirkung zur Folge haben, dass die bei deren Fehlen vorgenommenen Verfah- renshandlungen nichtig sind, bewirkt das Ausbleiben solcher mit relativer Sperrwirkung nicht die Nichtigkeit und beweismässige Unverwertbarkeit der Verfahrenshandlungen. Es besteht also die Möglichkeit, das Verfahren weiterzuführen. Liegen bloss momentane bzw. zu beseitigende Hindernisse vor, so können diese durch die Strafverfolgungsbehörden behoben werden. Ergibt sich hingegen, dass die Prozessvoraussetzung definitiv nicht herzustellen ist, so ist das Verfah- ren einzustellen.162 Die Quellen äussern sich nicht zur dogmatischen Bedeutung sowie Kategorisierung des Unter- suchungsbefehls. Der Untersuchungsbefehl weist deutliche Parallelen zu den Antrags- und Ermächtigungsdelikten im bürgerlichen Strafprozess auf, welche Prozessvoraussetzungen mit relativer Sperrwirkung darstellen.163 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird dabei ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag vorliegt oder die Ermächtigung erteilt wurde.164 159 Art. 204 MStG. 160 Dazu hinten Ziff. 6.6. 161 SCHMID, Strafprozessrecht, N 315 ff.; JOSITSCH, Grundriss Strafprozessrecht, N 98 ff. 162 SCHMID, Strafprozessrecht, N 320 ff. 163 CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 10 zu Art. 303; SCHMID, Strafprozessrecht, N 318, 322. 164 So der Gesetzeswortlaut von Art. 303 Abs. 1 StPO. Seite 26 Die Besonderheit von Antrags- und Ermächtigungsdelikten besteht darin, dass ihre Verfolgung von der Offizialmaxime165 abweicht, d.h. es sind nicht ausschliesslich Strafverfolgungsbehör- den, welche über die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens entscheiden; ausnahmsweise haben Privatpersonen bzw. politische Behörden eine entsprechende Entscheid- kompetenz. Gerechtfertigt werden Antragserfordernisse und das damit verbundene Abweichen von der Offizialmaxime durch den Hinweis auf den geringen Unrechtsgehalt der entsprechenden Delikte.166 Solange also kein gültiger Strafantrag bzw. keine Ermächtigung vorliegt, darf kein Vorverfahren angehoben werden. Die strikte Anwendung dieser Grundsätze würde indes den Erfolg der späte- ren Untersuchung häufig in Frage stellen. Insbesondere würden flüchtige Beweismittel verloren gehen. Deshalb kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde schon vorher die unaufschieb- baren sichernden Massnahmen treffen und allenfalls vorhandene Beweismittel sicherstellen.167 Unaufschiebbar sind solche Massnahmen, welche im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens sachlich notwendig sind und in zeitlicher Hinsicht keinen Aufschub dulden, also nicht nachgeholt werden können.168 Parallel zu den soeben genannten Grundsätzen wird der militärische Untersuchungsrichter im Rahmen der Befehlskompetenz des Kommandanten in Durchbrechung der Offizialmaxime sozusagen „ermächtigt“, eine Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person bzw. Personen- gruppe durchzuführen. Analog zu den Grundsätzen zur Immunität169 geniesst der fehlbare AdA „Verfolgungsprivilegien“ für Delikte, welche er in seiner „amtlichen Stellung“, d.h. in Ausübung des Dienstes, verübt hat.170 Gemäss Art. 222 Abs. 1 MStG darf während der Dauer des Militärdienstes kein bürgerliches Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen geführt bzw. eingeleitet oder fortgesetzt werden, es sei denn, der Oberauditor171 erteilt die Zustimmung.172 Weiter bestehen Ähnlichkeiten mit dem Antragserfordernis bei Antragsdelikten. Der Komman- dant stellt quasi Strafantrag zur strafrechtlichen Verfolgung seiner Unterstellten.173 165 Die Offizialmaxime besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden das Recht und die Pflicht haben, den staatlichen Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen, d.h. alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Straftatbestände unabhän- gig vom Willen der Geschädigten zu verfolgen (Art. 7 Abs. 1 StPO). Für die Staatsanwaltschaft wird diese Verpflichtung in Art. 16 StPO wiederholt. Nähere Angaben bei JOSITSCH, Grundriss Strafprozessrecht, N 57 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, N 165 ff. sowie spezifisch zum Militärstrafprozess bei SCHERRER, Prozessmaximen, S. 28 ff. 166 CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 3 ff. zu Art. 303; SCHMID, Strafprozessrecht, N 169 ff. 167 Entsprechend der Gesetzeswortlaut von Art. 303 Abs. 2 StPO. Vgl. HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Straf- prozessrecht, N 3 zu § 47. 168 CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 17 ff. zu Art. 303. 169 Nähere Ausführungen bei SCHMID, Strafprozessrecht, N 172 ff. und CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, in: BSK StPO, N 37 ff. zu Art. 7. 170 Vgl. in diesem Zusammenhang die Regelung von Art. 57 ff. SchKG, welche für den Schuldner, der sich im Militärdienst befindet, für die Dauer des Militärdienstes Rechtsstillstand vorsieht. 171 Art. 101a Abs. 1 MStV. Ausgenommen ist das Ordnungsbussenverfahren (Art. 101a Abs. 3 MStV). 172 Vgl. HAUSER / SCHWERI / HARTMANN, Strafprozessrecht, N 1 ff. zu § 20. 173 Im Übrigen kann die Verfolgung einer Straftat im Einzelfall gleichzeitig einen Antrag und eine Ermächtigung voraussetzen. Dies ist bei den Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 145 Ziff. 1 Abs. 3, 146 Ziff. 1 Abs. 3 und 148 Ziff. 1 Abs. 1 MStG der Fall. Vgl. CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 9 zu Art. 303. Seite 27 In Analogie zu den besagten Grundsätzen handelt es sich beim Untersuchungsbefehl demnach um eine Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung. Dies hat zur Bedeutung, dass der zuständige Untersuchungsrichter dafür besorgt sein muss, dass umgehend ein gültiger Unter- suchungsbefehl erlassen wird, damit das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt und der Täter verurteilt werden kann. Analog zu den Grundsätzen des bürgerlichen Strafprozesses muss die Ermächtigung bzw. der Untersuchungsbefehl vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens eingeholt werden.174 Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass ein solcher in Analogie zu Art. 204 Abs. 3 MStG175 auch durch den vorgesetzten Kommandanten erlassen werden kann, sollte der zustän- dige Kommandant nicht „einlenken“. Der fehlende Untersuchungsbefehl hat somit nicht die Nichtigkeit und beweismässige Unver- wertbarkeit aller bisher getätigten Verfahrenshandlungen zur Folge. Eine andere Konsequenz bzw. dogmatische Einordnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote, wäre kaum vorstellbar.176 Der Militärstrafprozess enthält im Gegen- satz zu Art. 139 ff. StPO keine Angaben zur Beweisverwertbarkeit. Unverwertbar wären unrechtmässig erlangte Beweise gemäss EMRK-Praxis, wenn dadurch die Beschuldigte Person bei einer Gesamtwürdigung des Verfahrens um einen fairen Prozess gebracht würde. Dieser Gedanke findet sich auch in Art. 141 Abs. 2 StPO.177 6.5. Die Auswirkungen der geltenden Regelung in der Praxis Trotz Ungenügen der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Falle des Fehlens eines Untersuchungsbefehls bei Dringlichkeit in der Praxis gering sind. Kaum problematisch in Bezug auf zeitliche Dringlichkeit sind Edition, Beschlagnahme178, Autopsie, Exhumierung, DNA-Analysen und grundsätzlich die verdeckte Ermittlung, da diese in der Regel mit einem zeitlichen Planungsaufwand verbunden ist. Bezüglich der Anordnung von Untersuchungshaft gilt gemäss Art. 55a Abs. 1 MStP im Rahmen der vorläufigen Festnahme eine Frist von 24 Stunden, innert der es möglich sein sollte, den erforderlichen Unter- suchungsbefehl einzuholen, ebenso bei der erkennungsdienstlichen Erfassung. 174 CHRISTOF RIEDO / ANASTASIA FALKNER, in: BSK StPO, N 29 zu Art. 303 m.w.H. 175 Gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 204 Abs. 3 MStG ist jeder vorgesetzte Kommandant befugt, seinen unterstellten Kommandanten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu befehlen. Er kann jedoch nicht die Bestrafung des Beschuldigten anordnen. 176 Ermöglichte ein rechtswidrig erlangter Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht ver- wertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Näheres zur Fernwirkung bei Beweisverwertungsverboten u.a. bei SCHMID, Strafprozessrecht, N 798 f. und SABINE GLESS, in: BSK StPO, N 88 ff. zu Art. 141. 177 Danach sind Beweise, welche in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nähere Angaben bei SCHMID, Strafprozessrecht, N 789 ff.; SABINE GLESS, in: BSK StPO, N 45 ff. zu Art. 141. 178 Da gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f VPA polizeiliche Sicherstellung möglich ist. Seite 28 Wenig problematisch ist in der Regel auch die Durchsuchung von Räumlichkeiten, Gegenstän- den und Personen, da der Beschuldigte in den militärischen Dienstbetrieb und die entsprechen- den Räumlichkeiten eingebunden ist, wo der Zugang gewährleistet ist und die Militärpolizei- organe umgehend eine Siegelung sowie allenfalls eine Sicherstellung vornehmen können. Heikel wären einerseits beim Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund der begrenzten analytischen Nachweisfenster die Abnahme einer Blut- oder Urinprobe gegen den Willen des Beschuldigten im Strassenverkehr. Im besagten Falle kann gemäss Art. 78 Abs. 2 VMSV einzig der militärische Untersuchungsrichter die entsprechende Anordnung treffen. Andererseits birgt die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Art. 70 ff. MStP gewisse Gefahren im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit, wenn beispielsweise umgehend eine Direktschaltung angeordnet werden muss. Vor dem Hintergrund der hier vorgeschlagenen dogmatischen Einordnung des Untersuchungs- befehls als Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung wären gestützt auf einen fehlenden Untersuchungsbefehl erhobene Beweise ohnehin verwertbar. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass trotz bestehender Missbrauchsgefahr der zuständige Kommandant nach Rücksprache mit dem Untersuchungsrichter oder gar dem Oberauditor ohnehin einlenken würde oder aber der Vorgesetzte an Stelle des zuständigen Kommandanten den erforderlichen Untersuchungsbefehl erteilen würde. Diese Grundsätze haben allerdings nur Geltung, sofern Militärpolizeiorgane, welche über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, mit der Beweiserhebung befasst sind. Nimmt die Truppe ihren Auftrag gemäss Art. 100 MStP wahr, so ist grösste Zurückhaltung zu üben und sind im frühest- möglichen Ermittlungsstadium die Organe der militärischen oder zivilen Polizei beizuziehen, wie dies im Übrigen die Meldepflichten auch vorsehen. 6.6. Exkurs: Die Möglichkeit des Untersuchungsrichters zur selbständigen Anhebung einer Voruntersuchung Die Botschaft MStGO 1888 hält unmissverständlich fest, dass es nicht angehe, die Stellung des Kommandanten als Gerichtsherr seiner Truppe in dem Sinne anzutasten, dass neben ihm eine andere Stelle generell die Kompetenz zur Einleitung einer Voruntersuchung erhalten könnte.179 ALFRED STOOSS beispielsweise spricht von der „unabweisbaren Konsequenz aus dem System der scharfen Abgrenzung der militärischen und gerichtlichen Kompetenzen“,180 LUCIEN RITTENER von der „Konsequenz der scharfen Trennung militärischer und gerichtlicher Kompe- tenzen.“181 179 Ebenso die Botschaft MStP 1977, S. 81. 180 STOOSS A., MStGO-Kommentar, S. 85. 181 RITTENER, Organisation der Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 86. Seite 29 Die Ablehnung der Möglichkeit, dass neben dem Kommandanten – und in begrenzten Umfang dem Oberauditor – eine andere Stelle, nach dem Gesagten insbesondere der Pikett- Untersuchungsrichter, selbständig eine Voruntersuchung anheben könnte, scheint „system- bedingt“ derart selbstverständlich zu sein, dass dieser Umstand in den Quellen kaum themati- siert und auch nicht hinterfragt wird. Es fragt sich also, worin diese „systembedingte Konsequenz“ begründet ist. Vor dem Hinter- grund der klassischen Dreiteilung der Staatsfunktionen, namentlich der organisatorischen Gewaltenteilung,182 muss das Militär als Teil der Exekutive betrachtet werden.183 Ebenso sind aber die mit der Strafverfolgung betrauten Organe der Militärjustiz, ausgenommen natürlich die gerichtlichen Instanzen, Verwaltungsbehörden und unterstehen einer verwaltungsmässigen Kontrolle und Aufsicht.184 Die Angehörigen der Militärjustiz erfüllen ihre militärische Dienst- pflicht.185 Die personelle Gewaltenteilung zwischen dem Truppenkommandanten und den Angehörigen der Militärjustiz ist gewährleistet, da eine gleichzeitige Wahrnehmung beider Funktionen nicht möglich ist.186 Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, inwiefern das Gewaltenteilungsdogma verletzt wäre, hätte insbesondere der Untersuchungsrichter (als Teil der Exekutive) die Möglichkeit, innerhalb der ausschliesslichen Kompetenz des Truppenkomman- danten (ebenfalls Teil der Exekutive) selbständig eine Voruntersuchung anzuheben. Die Relativität der Offizialmaxime, d.h. deren Durchbrechung durch die Antrags- und Ermächtigungsdelikte, begründet NIKLAUS SCHMID damit, dass „ein ausnahmslos verwirklichtes Offizialprinzip zu einer Überreaktion der Gesellschaft und damit zu Ungerechtigkeiten sowie zu Konflikten mit anderen Zielsetzungen der staatlichen Gemeinschaft führen müsste.“187 Bei den Antragsdelikten wird die Verfolgung von Straftatbeständen mit Bagatellcharakter von einem Antrag des Geschädigten abhängig gemacht, bei den Ermächtigungsdelikten könnte eine uneingeschränkte Anwendung des Offizialprinzips zur Folge haben, dass die Erreichung anderer staatlicher Ziele, so beispielsweise eine ungehinderte Behördentätigkeit, gefährdet oder verunmöglicht würde.188 Sicherlich wäre hier die Argumentation zulässig, dass in Analogie zu den Antragsdelikten die Disziplinarstrafkompetenz des Kommandanten eben einen solchen Bagatellcharakter aufweist, und dass analog zu den Ermächtigungsdelikten der militärische Dienstbetrieb „gestört“ würde, würde ein Unterstellter in eine Voruntersuchung verwickelt, insbesondere bei „Schlüsselfunktionen“. 182 Danach sollen die drei Staatsfunktionen auf drei unterschiedliche, voneinander unabhängige Organe übertragen werden, wobei jedes der drei Organe auf die Ausübung der ihm zugewiesenen Aufgaben beschränkt ist. Nähere Angaben bei HÄFELIN / HALLER / KELLER, Bundesstaatsrecht, N 1405 ff. 183 Art. 1 MG definiert den Auftrag der Armee wie folgt: Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei. Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei. Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, namentlich bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit, bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbe- sondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland. Schliesslich leistet sie Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. 184 Siehe vorne Ziff. 2. 185 Art. 2 MStV. 186 Vgl. Art. 2 MStP. 187 SCHMID, Strafprozessrecht, N 169. 188 SCHMID, Strafprozessrecht, N 172. Seite 30 Des Weiteren besteht die Befehlskompetenz bzw. die Verpflichtung zum Gehorsam grundsätz- lich nur innerhalb des eigenen Kommandobereichs und innerhalb der Rangordnung.189 Nun könnte beanstandet werden, dass der Untersuchungsrichter mit der Möglichkeit zum selbständi- gen Tätigwerden in den Kommandobereich des Truppenkommandanten und somit zumindest indirekt in seine Befehlskompetenz eingreifen könnte. Ausserdem würde vielfach die militäri- sche Rangordnung nicht beachtet werden, indem der Untersuchungsrichter im Rang eines Hauptmannes oder Majors steht, während der Schulkommandant i.d.R. den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet bzw. der Bataillonskommandant den Rang eines Oberstleutnants oder zumindest Majors trägt.190 Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP der Oberauditor lediglich eine Voruntersuchung gegen den Willen des Truppenkommandanten anordnen kann, wenn vorgängig eine vorläufige Beweisaufnahme stattgefunden und der Untersuchungsrichter den entsprechenden Antrag gestellt hat. Eine mögliche Erklärung könnte darin gesehen werden, dass bis zum Entscheidzeitpunkt zumindest eine Fallbetrachtung durch einen Angehörigen der Straf- verfolgung stattgefunden hat und der entsprechende Antrag in der Regel nicht unbegründet sein dürfte. Nach dem soeben Gesagten, aufgrund der historischen Bedeutung des Untersuchungsbefehls, wegen der Problematik der Anordnung von Zwangsmassnahmen bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit vor dem Hintergrund der Qualität der Beweissicherung, dem Ungenügen der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP und schliesslich der Missbrauchsgefahr aufgrund des beschränkten Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzips seitens der Truppe ist nicht einzusehen, weshalb dem Oberauditor nicht grundsätzlich191 das Recht eingeräumt werden sollte, im Dienst eine Voruntersuchung anzuordnen bzw. der (Pikett-)Untersuchungsrichter insbesondere bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit nicht die Möglichkeit haben sollte, bei ausgewiesenen Voraussetzungen selbständig eine Voruntersuchung anzuheben. 7. Fazit und Lösungsvorschlag Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Untersuchungsbefehl ein Relikt aus den Anfängen der militärstrafprozessualen Kodifikationen darstellt, als noch keine eigentliche Militärgerichts- barkeit existierte, womit der Kommandant als Gerichtsherr seiner Truppe einem Truppenoffizier die Anordnung erteilte, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Beim zwingenden Erfordernis eines zumindest mündlich erteilten Untersuchungsbefehls, wie dies durch Art. 105 Abs. 1 MStP statuiert wird, handelt es sich nicht lediglich um eine Ordnungs- sondern um eine eigentliche Gültigkeitsvorschrift. Dieser Umstand birgt während einer militärischen Dienstleistung im Falle der Unerreichbarkeit bzw. des fehlenden Einver- 189 Art. 32 MG; Ziff. 22 DR 04. Die Armee ist grundsätzlich in Truppengattungen und Dienstzweige eingeteilt, wobei die Militärjustiz einen eigenen Dienstzweig bildet (Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 AO). Vgl. in diesem Zusam- menhang MARC LEBER, in: MStP-Kommentar, N 9 ff. zu Art. 107. 190 Zur militärischen Rangfolge siehe insbesondere Art. 102 MG und Ziff. 22 DR 04. 191 Namentlich ohne vorgängige Durchführung einer vorläufigen Beweisaufnahme. Seite 31 ständnisses des für den Erlass des Untersuchungsbefehls zuständigen Kommandanten Gefahren hinsichtlich des Beweisergebnisses. Da die (Beweissicherungs-)Massnahmen der Truppe gemäss Art. 100 MStP nicht ausreichend und nur mit grösster Zurückhaltung anzuwenden sind, spitzt sich die Problematik noch wesentlich zu, wenn bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit durch den Untersuchungsrichter Zwangsmassnahmen anzuordnen sind. Bereits im Hinblick auf die Schaffung der MStGO von 1889 wurde die Leitung der Vorunter- suchung durch einen Truppenoffizier als wesentlicher Mangel der damaligen Strafgerichts- ordnung betrachtet. Begegnet wurde diesem „Missstand“ erst beinahe hundert Jahre später mit der Schaffung der Sicherungsklausel nach Art. 101 Abs. 2 MStP, welche allerdings keine Hand- habe für Fälle mit zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit, welche von vornherein die Voraus- setzungen für die Durchführung einer Voruntersuchung erfüllen, bietet. In solchen Konstellatio- nen könnte grundsätzlich nicht einmal der Oberauditor eine Voruntersuchung anbefehlen und das im Dienst begangene Delikt könnte strafrechtlich nicht geahndet werden. Führt ein plötzlich mit einer deliktischen Handlung konfrontierter Truppenoffizier, der in der Regel kaum mit den Vorschriften des Strafverfahrens vertraut ist, ein Disziplinarverfahren durch, obwohl die Sache eigentlich durch ein Militärgericht beurteilt werden müsste, so werden der Schutzbereich des Gebots der Rechtsgleichheit i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV und oft die Rechte des Beschuldigten tangiert. Liegt ein eigentlicher Ermessensmissbrauch durch den Truppen- kommandanten vor, d.h. ordnet er trotz des Vorliegens einer offensichtlich strafbaren Handlung keine Voruntersuchung an bzw. nimmt er kein Disziplinarstrafverfahren anhand, ohne seinen Entscheid auf sachliche Gründe zu stützen, so hat dies die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV zur Folge. Beide Konstellationen vermag die vermeintliche Sicherungsklausel i.S.v. Art. 101 Abs. 2 MStP nicht zu verhindern, weshalb sie sich als ungenügend erweist. Im beschränkten Subsidiaritäts- und Opportunitätsprinzip i.S.v. Art. 182 Abs. 1 MStG und in der Möglichkeit der „besonderen Massnahmen“ nach Ziff. 37 Abs. 5 DR 04 sowie der „zusätzli- chen Arbeit“ gemäss Ziff. 47 Abs. 6 DR 04 liegen seitens des Truppenkommandanten weitere Missbrauchsmöglichkeiten begründet, um aufgrund unsachgemässer Motive, beispielsweise um Defizite bei der Führung und Ausbildung der Unterstellten zu verdecken, auf die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens bzw. gar eines Disziplinarstrafverfahrens zu verzichten. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb dem Oberauditor nicht grundsätzlich das Recht eingeräumt werden sollte, auch während des Militärdienstes eine Voruntersuchung anzu- ordnen bzw. für den (Pikett-)Untersuchungsrichter insbesondere bei zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit nicht die Möglichkeit geschaffen werden sollte, bei ausgewiesenen Voraussetzun- gen selbständig eine Voruntersuchung anzuheben. Folgt man der hier vorgeschlagenen dogmatischen Einordnung des Untersuchungsbefehls als Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung, was bedeutet, dass der zuständige Unter- suchungsrichter bei Fehlen eines Untersuchungsbefehls dafür zu sorgen hat, dass umgehend ein solcher erlassen wird, damit eine ordnungsgemässe Weiterführung des Verfahrens möglich ist, und dass der fehlende Untersuchungsbefehl nicht die Nichtigkeit und beweismässige Unver- wertbarkeit aller bisher getätigten Verfahrenshandlungen zur Folge hat, so erweist sich das Ausmass der hier besprochenen Problematik als gering und besteht kein dringender Regelungs- bedarf. Seite 32 Dennoch ist eine Anpassung der Sicherungsklausel gemäss Art. 101 Abs. 2 MStP sowie eine Präzisierung von Art. 105 Abs. 1 MStP wünschenswert: Aktuelle Fassung von Art. 101 Abs. 2 MStP Vorgeschlagene Anpassung von Art. 101 Abs. 2 MStP „Ordnet der Kommandant nach der vom Un- tersuchungsrichter durchgeführten vorläufi- gen Beweisaufnahme die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Unter- suchungsrichters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt dieser den Fall dem Oberauditor vor. Der Oberauditor entscheidet endgültig.“ „Ordnet der Kommandant nach der vom Un- tersuchungsrichter durchgeführten vorläufi- gen Beweisaufnahme die vorläufige Beweis- aufnahme oder die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Untersuchungs- richters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt dieser den Fall dem Oberauditor vor. Der Oberauditor entscheidet endgültig.“ Aktuelle Fassung von Art. 105 Abs. 1 MStP Vorgeschlagene Präzisierung von Art. 105 Abs. 1 MStP „Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er münd- lich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.“ „Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er münd- lich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Der Untersuchungsrichter trifft die unaufschiebbaren Massnahmen. Er hat das Recht, Zwangsmassnahmen anzu- ordnen. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.“ Bestätigung „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Frauenfeld, 11. Mai 2011 ………………………….

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    Microsoft Word - Masterarbeit Streib.doc H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Das Privatstrafklageverfahren – ein Nachruf? Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von lic.iur. Sandra Streib, RA MAS Forensics, Klasse 1 betreut von Dr.iur. Marcel Ogg, RA, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau I Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis III Abkürzungsverzeichnis IV Kurzfassung VII A. Einleitung und Problemstellung 1 B. Das Strafverfahren als Mittel zur Durchsetzung privater Ansprüche 2 I. Entstehung und Entwicklung des öffentlichen Strafanspruchs 2 1. Allgemeines 2 2. Das römische Recht 2 3. Die germanische und fränkische Zeit 3 4. Die deutsche Strafprozessordnung 4 5. Die Entwicklung in der Schweiz 5 II. Offizial- und Legalitätsprinzip im Strafverfahren 7 III. Das Spannungsverhältnis zwischen Legalität bzw. Offizialität und Einzelfall- gerechtigkeit bzw. Opportunität 7 IV. Die Durchbrechung des Offizialprinzips durch Antragsdelikte 8 V. Die Durchbrechung des Offizialprinzips durch das Privatstrafklageverfahren 9 1. Das Privatstrafklageverfahren als Teilbereich der Antragsdelikte 9 2. Das Verhältnis von Strafantrag und Privatstrafklage 9 3. Das Wesen des Privatstrafklageverfahrens 10 4. Die Zulässigkeit des Privatstrafklageverfahrens 12 C. Das thurgauische Privatstrafverfahren 13 I. Entstehungsgeschichte 13 II. Grundsätze des Privatstrafverfahrens 14 1. Allgemeines 14 2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 15 3. Klageeinleitung und Weisung 17 4. Beweisverfahren 19 5. Urteil 20 D. Andere kantonale Regelungen des Privatstrafverfahrens 21 I. Allgemeines 21 II. Das Privatstrafklageverfahren im Kanton St. Gallen 22 1. Allgemeines 22 2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 23 II 3. Verfahrenseinleitung und Weisung 24 4. Beweisverfahren 25 5. Ähnliche Regelungen anderer Kantone 27 5.1. Aargau 27 5.2. Schaffhausen 27 III. Die Verfahrensvorschriften des Kantons Uri 28 1. Allgemeines 28 2. Das Verfahren bei Antragsdelikten 29 3. Ähnliche Regelungen anderer Kantone 29 3.1. Obwalden 29 3.2. Solothurn 30 E. Die Eidgenössische Strafprozessordnung 30 I. Das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 E-StPO 30 II. Verzicht auf das Privatstrafklageverfahren 31 III. Der Vergleich gemäss Art. 316 E-StPO 32 IV. Die Strafmediation gemäss Art. 317 E-StPO 33 F. Vor- und Nachteile des Privatstrafverfahrens 35 I. Die Vorteile 35 II. Die Nachteile 36 III. Abschliessende Würdigung der Vor- und Nachteile des Privatstrafklageverfahrens 37 Anhang 1 III Literaturverzeichnis BAUMANN Irma Der gewöhnliche Ehrverletzungsprozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1988 HANSJAKOB Thomas/SCHMITT Horst/SOLLBERGER Jürg (Hrsg.) Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Luzern 2004 (einschliesslich Nachtrag 2006) HAUSER Robert/SCHWERI Erhard/HARTMANN Karl Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005 MERZ Barbara Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Bern 2007 MUTTELSEE Anna Bettina Die Sicherung des Rechtsfriedens im Bereich der Privatklagedelikte, Dissertation, Bonn 1991 OBERHOLZER Niklaus Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Auflage, Bern 2005 SCHMID Niklaus Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004 SCHNEIDER Roland Max Der Ehrverletzungsprozess im thurgauischen Recht, Dissertation, Zürich 1977 SCHWEIZER Margrit Die Mitwirkung Privater bei der Strafverfolgung, Dissertation, Zürich 1940 TRECHSEL Stefan Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997 WEBER Benno Das Privatstrafverfahren nach aargauischem Recht, Aarau 1987 WOLFSLAST Gabriele Staatlicher Strafanspruch und Verwirkung, Habilitationsschrift, Göttingen 1995 ZWEIDLER Thomas Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005 IV Abkürzungsverzeichnis a alte Fassung AB Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Abs. Absatz AGS Aargauische Gesetzessammlung AK Anklagekammer Art. Artikel BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft betr. betreffend BG Bundesgesetz BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts bGS bereinigte (systematische) Gesetzessammlung des Kantons Appenzell Ausserrhoden BGS Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse; Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Zug BR Bündner Rechtsbuch bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise ca. Zirka DesG Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz; SR 232.12) d.h. das heisst EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention; SR 0.101) entspr. entsprechend E-StPO Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1389 ff.) etc. et cetera (Synonym für und so weiter) f./ff. folgende G Gesetz GOG Gesetz betreffend die Organisation des Gerichtswesens des Kantons Thurgau vom 22. März resp. 10. Mai 1850 GS Gesetzessammlung des Kantons Glarus GVP St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.d.S. in diesem Sinn i.S. im Sinn i.V.m. in Verbindung mit Kap. Kapitel LB Landbuch des Kantons Obwalden lit. Litera (Synonym für Buchstabe) LS Zürcher Loseblattsammlung m.E. meines Erachtens MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; SR 232.11) N Note NG Nidwaldner Gesetzessammlung V Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; SR 312.5) PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz; SR 232.14) RB Thurgauer Rechtsbuch; Urner Rechtsbuch RB OGr Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Solothurn RBOG Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat resp. respektive S. Seite s. siehe SAR Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts SG Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt sGS Systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen SGS Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft SHR Schaffhauser Rechtsbuch sog. sogenannt SortG Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz; SR 232.16) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SRL Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern SRSZ Systematische Gesetzessammlung des Kantons Schwyz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StP SG Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (sGS 962.1) StPO (TG) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) des Kantons Thurgau vom 30. Juni 1970/ 5. November 1991; inskünftig zit. StPO (RB 312.1) StPO AG Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (SAR 251.100) StPO AI Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 27. April 1986 (Gesetzessammlung Appenzell Innerrhoden 312.000) StPO AR Gesetz über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 30. April 1978 (bGS 321.1) StPO BL Gesetz betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (SGS 251) StPO BS Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (SG 257.100) StPO GL Strafprozessordnung des Kantons Glarus, erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1965 (GS III F/1) StPO GR Gesetz über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 (BR 350.000) StPO LU Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (SRL 305) StPO NW Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung) des Kantons Nidwalden vom 11. Januar 1989 (NG 263.1) StPO OW Verordnung über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) des Kantons Obwalden vom 9. März 1973 (LB 320.11) VI StPO SH Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100) StPO SO Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (BGS 321.1) StPO SZ Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974 (SRSZ 233.110) StPO UR Strafprozessordnung des Kantons Uri vom 29. April 1980 (RB 3.9222) StPO ZG Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (BGS 321.1) StPO ZH Gesetz betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) des Kantons Zürich vom 1. Januar 2005 (LS 321) ToG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz; SR 231.2) u.a. unter anderem URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz; SR 231.1) UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) VE-StPO Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom 27. Juni 2001 vgl. vergleiche v.Chr. vor Christus z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer(n) zit. zitiert ZPO (TG) Gesetz über die Zivilrechtspflege (Zivilprozessordnung) des Kantons Thurgau vom 6. Juli 1988; nachfolgend als ZPO zit. (RB 271) VII Kurzfassung Nachdem sowohl im römischen als auch im germanischen und fränkischen Recht noch eine überwiegend privatrechtliche Auffassung der Strafe vorherrschend war, führte die Zeit der Gottes- und Landesfrieden durch gleichzeitiges Erstarken der staatlichen Gewalt zur Ausbildung des Systems der peinlichen Strafen im Rahmen des Inquisitionsprozesses und damit verbunden zu einer Eindämmung der inneren Unruhen resp. zur Abkehr von der überwiegend privatrechtlichen zu einer öffentlichrechtlichen Auffassung der Strafe. Eine Ausnahme bildete bereits damals die Strafverfolgung bei den sog. Injurien, d.h. den Beleidigungen und leichten Körperverletzungen. Bis weit in das letzte Jahrhundert hinein ging es dem Verletzten dabei mehr um die Reparation der Ehre; er klagte auf Privatgenugtuung und nicht auf die öffentliche Strafe. Nach heute geltender Auffassung steht der Strafanspruch im Sinne eines allgemein anerkannten ungeschriebenen Rechtssatzes ausschliesslich dem Staat zu. Nach dem Offizialprinzip sind Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte dies wünscht oder dagegen gar opponiert. Das Legalitätsprinzip ist dabei Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns zugleich. In Randbereichen des Strafrechtsschutzes erweist sich jedoch die Opportunität als zulässig und unter Umständen geradezu geboten, sofern sie verhältnismässig ist und die Rechtsgleichheit gewährleistet. Da ein ausnahmslos verwirklichtes Offizialprinzip aufgrund der unzähligen, sich gegenüberstehenden Interessen aller beteiligten Seiten zu einer Überreaktion der Gesellschaft und damit zu Ungerechtigkeiten sowie Konflikten mit anderen Zielsetzungen der staatlichen Gemeinschaft führen würde, sind Durchbrechungen des Offizialprinzips zudem ausnahmsweise möglich. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber einerseits ausgewählte Delikte bereits im materiellen Strafrecht als Antragsdelikte ausgestaltet und lässt es andererseits derzeit noch zu, dass diese wiederum durch die Kantone teilweise oder vollumfänglich in ein sog. prinzipales Privatstrafklageverfahren verwiesen werden können. Die Mitwirkung des Verletzten am Prozess beschränkt sich diesfalls nicht nur auf die Erhebung des Strafantrags, sondern der staatliche Strafanspruch selbst wird durch die Privatperson geltend gemacht. Untersuchung und Anklagevertretung sind i.d.R. Sache der Privatperson. Die Ausgestaltungen des Privatstrafklageverfahrens in den Kantonen sind zwar aufgrund der geschichtlichen Hintergründe verschieden, haben sich mittlerweile jedoch angeglichen. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die prinzipale Privatstrafklage prozessual auszugestalten: Einerseits durch Verweis in den Zivilprozess, wie es der Kanton Thurgau in den §§ 171 ff StPO gemacht hat, und andererseits durch besondere Regelung im Strafprozessrecht wie bspw. im Kanton St. Gallen (Art. 294 ff. StP SG). Je nach kantonaler Regelung können sich verschiedene Abgrenzungsschwierigkeiten, insbesondere bezüglich der Zuständigkeit, oder Probleme mit dem Vorrang des Bundesrechts ergeben. Aus diesen Gründen und da das Privatstrafklageverfahren grundsätzlich als Einbruch in den staatlichen Strafanspruch zu betrachten ist, verzichtet der Bundesgesetzgeber im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung auf die Regelung des Privatstrafklageverfahrens. Demgegenüber wird ausdrücklich vorgesehen, dass soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens bilden, die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen kann, mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Daneben steht es den Kantonen frei, die Strafmediation einzuführen. Eine solche Regelung ist angesichts der überwiegenden Nachteile eines Privatstrafklageverfahrens zu begrüssen. 1 A. Einleitung und Problemstellung „Sie ist prinzipienwidrig, überflüssig und gefährlich – ein Rückschritt gegenüber der ganzen bisherigen Entwicklung des Strafrechts“ – mit diesen Worten kritisierte Franz von Liszt1 die Aufnahme des Rechtsinstitutes der Privatklage in die erste deutsche Reichsstrafprozess- ordnung im Jahre 18772. Diesen kritischen Worten ist aus heutiger Sicht, zumal das Privatstraf(klage)verfahren bereits seit nunmehr über 100 Jahren weitgehend unumstritten in der Gesetzgebung verankert ist, folgendes entgegenzuhalten: es kommt im Nahbereich oft vor, dass Strafverfahren von Parteien be- oder ausgenutzt werden, um sich aus rein persönlichen Motiven mit gegenseitigen Strafanzeigen am andern zu "rächen" resp. diesem "eins auszuwischen", obwohl dabei oftmals kein öffentliches Interesse an der Durchführung der entsprechenden Strafverfahren besteht. Die Strafverfolgungsbehörden - insbesondere derjenigen Kantone, welche das Privatstrafklageverfahren nicht (mehr) kennen - haben diesen Strafanzeigen von Amtes wegen nachzugehen und entsprechende Ermittlungs- oder Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen, womit die Ressourcen für andere, wichtige Ermittlungs- und Untersuchungs- verfahren eingeschränkt werden. Vorliegend wird vertieft der Frage nachgegangen, weshalb und inwieweit es überhaupt Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist bzw. sein soll, dem Privaten mittels eines formellen Strafverfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu verhelfen. Die Untersuchung nimmt ihren Ausgang bei der historischen Entwicklung des öffentlichen Strafanspruchs überhaupt und des Privatstrafklageverfahrens als solches. Alsdann wird der derzeit im Kanton Thurgau geltenden Regelung wie auch von solchen in anderen ausgewählten Kantonen sowie derjenigen in der Eidgenössischen Strafprozessordnung, welcher Erlass voraussichtlich im Jahre 2010 in Kraft gesetzt werden wird und kein Privatstrafklageverfahren mehr vorsieht, besonderes Augenmerk geschenkt. Die Analyse dieser Erkenntnisse bildet die Basis für die abschliessende Darstellung der Vor- und Nachteile des Privatstrafklageverfahrens und damit verbunden für die Beantwortung der zentralen Frage, ob es aufzugeben sei oder nicht. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wurden neben dem Kanton Thurgau in mehr oder weniger starkem Ausmass die deutschsprachigen Kantone Aargau, Appenzell Ausser- und Innerrhoden, Basel-Land und Stadt, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nid- und Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Solothurn, Uri, Zug und Zürich berücksichtigt. 1 Franz von Liszt, * 2. März 1851; † 21. Juni 1919, war von 1898 bis 1917 Professor für Strafrecht und Völkerrecht an der Berliner Universität, Abgeordneter der Fortschrittlichen Volkspartei im Preussischen Abgeordnetenhaus und im Deutschen Reichstag. Sein 1871 erschienenes Lehrbuch des deutschen Strafrechts, das bis 1932 insgesamt 26 Auflagen erreichte, stellte vom liberal-rechtsstaatlichen Modell ausgehend eine systematische Strafrechtsdogmatik dar (vgl. ausführlich Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org). 2 Zit. in Muttelsee, S. 1. 2 B. Das Strafverfahren als Mittel zur Durchsetzung privater Ansprüche I. Entstehung und Entwicklung des öffentlichen Strafanspruchs 1. Allgemeines Die Entstehung und Entwicklung des öffentlichen Strafanspruchs ist eng verknüpft mit der Geschichte der Strafe. Deren Beginn wiederum fällt mit dem Aufkommen des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen zusammen. Mit der Änderung der Formen des Zusammenlebens änderte sich auch die Strafe, und zwar sowohl ihre Form und Ausgestaltung wie auch die Art ihrer Geltendmachung und Durchsetzung3. 2. Das römische Recht Im römischen Recht wurde grundsätzlich zwischen Verbrechen gegen die Gemeinschaft (crimina publica) und Verbrechen gegen den einzelnen (delicta privata) und dementsprechend zwischen privater und öffentlicher Strafverfolgung unterschieden. Der Strafverfolgung durch den Betroffenen vorbehalten blieben die meisten Tatbestände wie Eigentums- und Vermögensdelikte sowie Körperverletzungen, die ausschliesslich auf Klage hin und im Zivilverfahren verfolgt wurden. Die gesamte Strafverfolgung war Privatsache, allerdings lediglich den freien Bürgern vorbehalten. Ihr Zweck waren in erster Linie Sachverfolgung und Schadenersatz. Daneben enthielt dieses Verfahren lediglich eine gewisse Strafwirkung, z.B. durch den Verlust der Fähigkeit, Ämter zu bekleiden4. Anfänglich galt es als pflichtgemäss und ehrenvoll, mit einer Anklage gegen Verbrecher aufzutreten und berühmte Redner, wie bspw. Cicero mit seiner Anklage gegen Verres5, übernahmen dieses Amt. Mit der Zeit wurde jedoch Missbrauch mit diesem Anklagerecht getrieben und nach und nach geriet es in Verruf, so dass es als eines ehrenhaften Bürgers unwürdig angesehen wurde, einen Verbrecher anzuklagen6. Als entscheidend für die Abwendung von einer eher zivilrechtlich orientierten Rechtsverfolgung hin zu einer strafrechtlichen und damit praktisch öffentlichrechtlichen Verfolgung und Ahndung von Verbrechen kann zum einen die allgemeine Überzeugung, dass in den Geschäften eines Anklägers etwas Unehrenhaftes und Verächtliches liege, sowie zum anderen auch die Veränderung der Sozialstruktur als Folge der bürgerkriegsähnlichen Zustände im ersten Jahrhundert vor Christus gesehen werden. Das für Rom übliche Verfahren war für den Bürger durchaus beschwerlich gewesen und stellte an ihn erhebliche Anforderungen, denn im deliktischen Privatprozess, der die Mehrzahl der Fälle ausmachte, war der Geschädigte klageberechtigt und hatte die Beweismittel allesamt selbst zu beschaffen. Die Befriedigung der Verhältnisse und Aufrechterhaltung der Ordnung im Inneren war allein 3 Wolfslast, S. 59. 4 Wolfslast, S. 59. 5 Marcus Tullius Cicero, *3. Januar 106 v.Chr., † 7. Dezember 43 v.Chr., war ein römischer Politiker, Anwalt und Philosoph, der berühmteste Redner Roms und Consul im Jahr 63 v.Chr. Er vertrat 70 v.Chr. die von den Siziliern angestrengte Anklage vor dem Repetundengerichtshof gegen den als berüchtigter Statthalter Siziliens bekannten Politiker Gaius Verres, *um 115 v.Chr., † 43 v.Chr., dessen politische Laufbahn durch Kunstraub, Gier und Hinterhältigkeit gekennzeichnet war und mit diesem Prozess resp. der damit einhergehenden Flucht vor der Verurteilung endete (vgl. ausführlich Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org). 6 Schweizer, S. 13 ff. 3 durch private Rechtsverfolgung und von ihr abhängige quasi-strafrechtliche Sanktionierung nicht mehr gewährleistet; der Staat musste eingreifen, was gegen Ende der Republik, ca. 27 v.Chr., zum einen durch Schaffung neuer „Straftatbestände“, zum anderen durch die Regelung des gerichtlichen Verfahrens geschah. Allerdings blieb es noch bis in die Kaiserzeit bei einer Zweispurigkeit von Zivilklage auf Geld und dem Verfahren in der sog. „extraordinaria cognitio“ auf Strafe, also dem rein amtlichen, vom Richter beherrschten Verfahren. Erst in der Spätantike, bis ca. 565, ist eine einheitliche Strafgerichtsbarkeit geschaffen worden7. 3. Die germanische und fränkische Zeit Im altgermanischen Recht begegnen wir ebenfalls grundsätzlich der privatrechtlichen Auffassung des Straf- und Strafverfolgungsrechts8. Die germanischen Stämme kannten eine Art abgestuftes Sanktionssystem, das im Wesentlichen bestimmt bzw. abhängig war von der jeweiligen Bezugsgruppe Hausgemeinschaft, Sippe und Völkerschaft. Verfehlungen von Hausgenossen, Ehefrauen und Kindern sowie des unfreien Gesindes innerhalb der Hausgemeinschaft wurden vom Hausherrn, der die Strafgewalt besass, geahndet. Hier dürfte es sich um Privatstrafrecht gehandelt haben. Bei Verletzungen des Sippenfriedens griff die Strafgewalt der Sippe ein. Eine interne, d.h. durch ein Sippenmitglied begangene Verletzung der Ehre der Sippe zog eine Bestrafung durch die Sippe nach sich, die mit gesamter Hand vollzogen wurde. Externe Verletzungen des Sippenfriedens, vor allem Tötung oder Verletzung eines Sippenmitgliedes durch Angehörige einer fremden Sippe, führten zur Sippenfehde, der rechtlich anerkannten Form der Blutrache, welche nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht der Sippe war. Die Fehde konnte durch Sühnevertrag beigelegt werden; der Täter und seine Sippe hatten dann dem Verletzten und dessen Sippe Sühneleistungen zu erbringen, bei denen es sich regelmässig um erhebliche Vermögenswerte handelte. In späterer Zeit wurden diese Leistungen mehr und mehr durch feste Bussen bestimmt, die in Bussenkatalogen niedergelegt waren (sog. Kompositionensystem).9 Auf die externe Verletzung des Sippenfriedens konnte aber nicht nur im unmittelbaren Kontakt mit dem Täter und seiner Sippe - durch Fehde oder Sühnevertrag - reagiert werden sondern auch durch gerichtliche Geltendmachung. Die verletzte Partei konnte das Gericht anrufen, das dann den Täter zu einer Sühneleistung verurteilte. Gerichte konnten also beteiligt werden, sie schritten jedoch nie von Amtes wegen ein; insoweit war Strafe, soweit hier überhaupt schon von Strafe gesprochen werden kann, Privatstrafe, die allerdings in einem relativ geregelten Verfahren vollzogen wurde. Gerichtet waren die Sanktionen auf Rache bzw. Unrechtsvergeltung sowie Schadenersatz10. Neben diesem privaten Verfolgungsrecht fanden sich Ansätze öffentlichrechtlicher Auffassung des Strafrechts lediglich dann, wenn es sich um schwere Angriffe gegen die Interessen der Gesamtheit, wie Kriegsverrat und Heeresflucht, oder um schwere Verstösse gegen Religion und Sitte handelte. In diesen Fällen fungierte die Landsgemeinde als Gerichtsversammlung11. Waren also schon im germanischen Recht, d.h. in der Zeit bis ca. 500, in bestimmten Bereichen ansatzweise eine Art öffentliches Strafinteresse und öffentliche Strafverfolgung erkennbar, so verstärkte sich diese Tendenz in der darauf folgenden fränkischen Zeit von 500 7 Wolfslast, S. 60 f., Schweizer, S. 15 f. 8 Schweizer, S. 17. 9 Wolfslast, S. 61 ff.; Schweizer, S. 17. 10 Wolfslast, S. 63 f. 11 Schweizer, S. 18. 4 bis 888, in welcher das Kompositionensystem als Reaktion auf Verfehlungen vorrangig wurde. Es gab detaillierte Bussenkataloge für die einzelnen Delikte oder Deliktsgruppen, daneben hatte der Täter ein „Friedensgeld“ an die Obrigkeit zu zahlen. Gegen Ende der fränkischen Zeit fiel praktisch die ganze Busse, d.h. der eigentlich den Geschädigten zustehende Betrag sowie das Friedensgeld an den Richter und damit die öffentliche Gewalt. Dies wird als eine an den Gedanken des öffentlichen Strafrechts heranführende Entwicklung angesehen.12 Erst die dem grossfränkischen Reich - und der mit dessen Auseinanderfallen einhergehenden vorübergehenden, erneuten Zunahme der Fehden und Rachezüge - nachfolgende Zeit der Gottes- und Landfrieden um ca. 1200 bis 1500 führte durch das gleichzeitige Erstarken der staatlichen Gewalt zur Ausbildung des Systems der peinlichen Strafen und damit verbunden zu einer Eindämmung der inneren Unruhen resp. zur Abkehr von der überwiegend privatrechtlichen Auffassung der Strafe. Der Staat resp. Herrschaftsverband hat zusammengefasst Fehde und Rache als Privatstrafe zurückgedrängt und das Strafmonopol in Form der Inquisition an sich gezogen, als die Selbsthilfe ausartete, zu Gewalt und Unruhen führte und somit die innere Ordnung bedrohte. Das Fehde- bzw. Selbsthilfeverbot liess sich nur durchsetzen, weil der Staat gleichzeitig den Rechtsfrieden sicherte, indem er die Verfolgung von Gesetzesbrüchen zu einer staatlichen, öffentlichen Aufgabe machte.13 Eine Ausnahme vom Inquisitionsprozess bildete - in Anlehnung an die delictae privatae der römischen Zeit - bereits damals die Strafverfolgung bei den sog. Injurien, d.h. den Beleidigungen und leichten Körperverletzungen. Deren Verfolgung wurde sowohl in der germanischen wie der fränkischen Zeit in das Belieben des Verletzten gestellt, wobei sich der Inquisitionsprozess für diese Delikte lediglich in einigen Partikulargesetzgebungen durchsetzen konnte. 4. Die deutsche Strafprozessordnung Das Verfahren für die Injurienklagen blieb in der zuvor unter Ziff. 3 kurz skizzierten Form weitgehend bis zum reformierten Strafprozess erhalten und hat im 19. Jahrhundert auch Einzug in die erste deutsche Strafprozessordnung, die Reichs-Strafprozessordnung von 1879 gefunden14. Nach Auffassung der damaligen Arbeitsgruppe, welche den Entwurf ausgearbeitet hatte, gründet eine spezielle Behandlung gerade der Beleidigungen und leichten Körperverletzungen in deren besonderen Natur; bei ihnen handle es sich um „alltägliche Vorkommnisse“, die das „allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesellschaft meistens wenig oder gar nicht“ tangieren. Auch hätten sie selbst für die Beteiligten eine zu geringe Bedeutung, als dass ein „rechtliches und sittliches Bedürfnis“ bestünde, stets eine Bestrafung herbeizuführen. Eine Verfolgung und Bestrafung soll gemäss dieser Auffassung daher die Ausnahme bilden. Die deutsche Strafprozessordnung sah daher ein spezielles Privatklageverfahren vor, welches dem Zivilrecht ähnliche Regelungen enthielt. So war bei den Beleidigungen und leichten Körperverletzungen - mit Ausnahme der Verfahren von öffentlichem Interesse - die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen, dem Beschuldigten eine Widerklage möglich, ein Sühneversuch obligatorisch und kein Rechtsanwaltszwang vorgeschrieben. Die Durchbrechung des staatlichen Anklagemonopols 12 Wolfslast, S. 65 ff. 13 Dazu ausführlich Wolfslast, S. 67 ff.; Schweizer, S. 19 ff. 14 Vgl. Muttelsee, S. 9 ff. 5 wurde zwar sehr kontrovers diskutiert15, war nach Ansicht der Verfasser der damaligen Strafprozessordnung aus dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit aber gerechtfertigt.16 Im letzten Jahrhundert kam es in Deutschland zu einer Erweiterung des Privatklagekatalogs in der Strafgesetzgebung, indem durch das Gesetz zur Entlastung der Gerichte von 1921 auch Hausfriedensbruch, Bedrohung, Verletzung fremder Geheimnisse, Sachbeschädigung und alle Vergehen gegen das literarische, künstlerische oder gewerbliche Urheberrecht übernommen wurden. 1931 wurde für den Bereich der Privatklageverfahren zudem die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit eingeführt, nachdem diese bei den übrigen Delikten bereits 1924 zur Anwendung gelangt war.17 Seither fanden in Bezug auf das deutsche Privatklageverfahren keine grundlegenderen Änderungen der Strafprozessordnung mehr statt. Einzig Muttelsee zitiert in ihrer Dissertation aus dem Jahre 1991 das Strafverfahrensänderungsgesetz von 1987, welches eine Änderung der Strafprozessordnung dahingehend enthielt, wonach ein Sühneversuch auch bei sog. gefährlichen Körperverletzungen vorgeschrieben wurde, d.h. bei Körperverletzungen, die gemäss § 224 des deutschen Strafgesetzbuches „durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, mittels eines hinterlistigen Überfalles, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen“ wurden und die deshalb von Amtes wegen zu verfolgen sind18. Eine solche Änderung erscheint angesichts der vorherrschenden Auffassung, die Durchbrechung des staatlichen Strafanspruchs rechtfertige sich nur bei gewissen geringfügigen Straftaten, besonders erstaunlich. In der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung heisst es: „Bei der gegenwärtigen Überlastung der Strafjustiz kann es nicht verantwortet werden, die in diesem Bereich vorhandenen Möglichkeiten zur Entlastung der Justiz nicht stärker als gegenwärtig zu nutzen, zumal die Einschaltung solcher Vergleichsbehörden der Wiederherstellung des Rechtsfriedens oft dienlicher ist als eine Strafverfolgung.“ Und: „In schweren Fällen, in denen dem Verletzten ein Einigungsversuch nicht zuzumuten ist, wird die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung ohnehin von sich aus betreiben, da eine Verweisung auf den Weg der Privatklage dann nicht in Betracht kommt.“19 Die entsprechende Änderung setzte sich jedoch - was m.E. nicht überrascht - offenbar nicht durch, weshalb sich in der heutigen Fassung der deutschen Strafprozessordnung keine solche Verweisung der gefährlichen Körperverletzung auf ein vorgängiges Sühneverfahren findet. 5. Die Entwicklung in der Schweiz Die Entwicklung des öffentlichen Strafanspruchs ist in der Schweiz im Wesentlichen gleich verlaufen. Insbesondere der mittelalterliche Inquisitionsprozess, wie er sich in der germanischen und fränkischen Zeit entwickelt hat und in der „Constitutio Criminalis Caroli Quinti“ von 1532, kurz der „Carolina“ oder „CCC“, unter Kaiser Karl V. für das gesamte Reich kodifiziert wurde, fand aufgrund des hohen Ansehens und entsprechend den damaligen Vorstellungen auch Anwendung in der Schweiz und blieb noch sehr lange in den Kantonen 15 Vgl. Zitat von Franz von Liszt, Kap. A. 16 Muttelsee, S. 12 f. 17 Muttelsee, S. 22 f., 27 f.; vgl. auch nachfolgend Kap. B. III. 18 Vergleichbar mit Art. 123 Ziff. 2 StGB. 19 Muttelsee, S. 29; vgl. dazu auch nachfolgend V. 1. 6 verankert20. Auch unter der Herrschaft des Inquisitionsprozesses zählten die Injurien nach wie vor zum bürgerlichen Recht. Gerade in diesem Bereich konnte die allgemeine Entwicklung weg vom Zivilrecht nicht recht Fuss fassen. Dem in seiner Ehre Verletzten war die Wiederherstellung seiner Ehrenhaftigkeit wichtig und nicht die Höhe der Strafe, denn diese vermochte ihm keine Genugtuung zu verschaffen, sondern das wiederhergestellte Ansehen bei seinen Mitbürgern. So schrieben z.B. die Strafgesetze der Kantone des 19. Jahrhunderts im Gegensatz zum deutschen Recht bis auf wenige Ausnahmen wie Zürich milde Strafen vor. Bis weit in das letzte Jahrhundert hinein ging es dem Verletzten mehr um die Reparation seiner Ehre; er klagte auf Privatgenugtuung und nicht auf eine öffentliche Strafe. Eine Trennung zwischen zivil- und strafrechtlichem Schutz wurde erst 1888 durch das Bundesgericht gezogen.21 Bedenkt man zudem, dass die Kantone auch heute noch selbst ihre strafprozessualen Vorgaben erlassen können, welche mehr den geschichtlich gewachsenen Traditionen als den heute in Bundesverfassung und EMRK verankerten Rechten des Einzelnen und insbesondere des Angeschuldigten entsprechen und - trotz der Kenntnis über die Unzulässigkeit - oft erst auf entsprechende höchstrichterliche Rüge hin angepasst werden22, so kann man sich manchmal des Eindrucks nicht erwehren, der Inquisitionsprozess, wie er in der damaligen Zeit verstanden wurde, habe sich in der Schweiz, zumindest in den eher ländlichen Kantonen wie z.B. dem Kanton Thurgau auch heute noch nicht vollständig aus der Rechtsrealität verdrängen lassen. Es verwundert m.E. denn auch nicht, dass sich gerade in diesen Kantonen heute der Widerstand gegen die Einführung des sog. Anwaltes der ersten Stunde finden lässt, in denen die Strafuntersuchungen durch vom Volk - meist lediglich aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit oder althergebrachten Sitzverteilungen unter den Parteien - gewählte Amts- oder Bezirksstatthalter und deren Stellvertreter geführt werden, welche noch dazu - wie im Kanton Thurgau auch bei Neuwahlen immer noch üblich - keinerlei strafrechtliche Vorkenntnisse oder Ausbildungen mitbringen müssen. Die staatsanwaltliche und gerichtliche Aufsicht über die thurgauischen Statthalter und deren Vertreter spielt nur in jenen Fällen, in welchen Vergehen zur Diskussion stehen, die zuständigkeitshalber durch die Bezirksgerichte zu beurteilen und daher durch die Bezirksämter an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung zu überweisen sind. In der täglichen Praxis des Kantons Thurgau liessen sich m.E. jedoch mannigfach Fälle aufzeigen, in welchen bereits die elementarsten Grundsätze der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, des rechtlichen Gehörs oder der korrekten Rechtsanwendung verletzt werden und dies in einer Selbstverständlichkeit, dass die Betroffenen oder die Bestraften die entsprechenden Strafverfügungen akzeptieren, ohne die ihnen zustehenden Rechtsmittel überhaupt zu ergreifen. Ein solcher Strafrechtsalltag hat nichts mit einem modernen Strafprozess zu tun und zeigt doch zumindest weiterhin gewisse Ansätze des Inquisitionsprozesses, wie es wohl auch Eva Saluz, als Verfechterin des modernen Strafprozesses, sehen würde23. 20 Hauser/Schweri/Hartmann, § 4 N 7. 21 Vgl. Baumann, S. 27 ff., S. 43 ff. 22 Vgl. insbesondere für den Kanton Thurgau Bundesgerichtsentscheid 1P.500/2005. 23 Vgl. dazu auch Referat E. Saluz vom 26. März 2006, Herzberg, Forensik II. 7 II. Offizial- und Legalitätsprinzip im Strafverfahren Der Strafanspruch steht im Sinne der zuvor kurz dargelegten geschichtlichen Entwicklung nach heute geltender Auffassung und im Sinne eines allgemein anerkannten ungeschriebenen Rechtssatzes ausschliesslich dem Staat zu. Dieser hat nicht nur den materiellen Strafanspruch, sondern das Recht und die Pflicht, Massnahmen zu treffen, die zur Realisierung dieses Strafanspruchs erforderlich sind. Insoweit ist das Offizial- eng mit dem Legalitätsprinzip verknüpft. Der materiellrechtlichen Maxime „keine Strafe ohne Gesetz“ entspricht in diesem Sinne der prozessuale Grundsatz „keine Strafe ohne ordnungsgemässes staatliches Verfahren“.24 Die Rechtfertigung des Offizialprinzips besteht darin, dass im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens kein Delikt ungesühnt bleiben oder gar durch einen Privaten geahndet werden soll. Würde diese Aufgabe den Privaten überlassen, so bliebe mancher Straftäter ungestraft, weil ein Einzelner aus mannigfachen Gründen nicht willens oder in der Lage ist, die Verfolgung vorzunehmen.25 Die staatlichen Behörden sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, bei jedem Verdacht auf eine Straftat auch ohne Anzeige des Betroffenen die Strafverfolgung einzuleiten. Die Offizialmaxime verlangt, dass Straftaten von Amtes wegen verfolgt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte dies wünscht oder dagegen gar opponiert.26 Die staatlichen Behörden sind - zumindest bei den Offizialdelikten - bereits von Amtes wegen zum Tätigwerden verpflichtet. Dabei darf indessen nicht übersehen werden, dass es faktisch in erheblichem Umfang vom Geschädigten abhängt, ob eine Straftat überhaupt zur Kenntnis der Strafuntersuchungsbehörden gelangt und damit zu staatlichen Interventionen führt27. Aus dem Legalitätsprinzip folgert zudem, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe und der erforderlichen Prozessvoraussetzungen die ihnen bekannt gewordenen Straftaten auch wirklich zu verfolgen und die verantwortlichen Täter bei festgestellter Strafbarkeit einer Verurteilung zuzuführen hat. Dies rechtfertigt sich aus eminentem öffentlichen Interesse. Der Staat muss dafür sorgen, dass eine wirklich begangene Tat der vom materiellen Recht geforderten Bestrafung entgegengeführt wird. Nicht nur das Vertrauen der Bevölkerung in die Strafrechtspflege sondern auch die Generalprävention wären erheblich geschwächt, wenn nicht jeder Täter damit rechnen müsste, für seine Verfehlung zur Verantwortung gezogen zu werden. Ferner verwirklicht das Legalitätsprinzip im strafrechtlichen Bereich den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und das Willkürverbot.28 III. Das Spannungsverhältnis zwischen Legalität bzw. Offizialität und Einzelfall- gerechtigkeit bzw. Opportunität Grundsätzlich muss die Legalität als Prinzip des Strafprozesses gelten. Sie ist für den Rechtsanwender bzw. Strafverfolger Grundlage und Schranke seines Handelns zugleich. Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit erfordern, dass das Legalitätsprinzip nur ausnahmsweise und nur in genau umschriebenen Fällen durchbrochen wird. Dies kann aus Zweckmässigkeitsgründen im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist jedoch immer zu beachten, d.h. er steht grundsätzlich nicht in 24 Schmid, N 7; vgl. auch Art. 7 E-StPO. 25 Hauser/Schweri/Hartmann, § 47 N 1. 26 BGE 114 IV 78. 27 Schmid, N 84; Oberholzer, N 680 f. 28 Hauser/Schweri/Hartmann, § 48 N 1; Schmid, N 86. 8 Opposition zum Legalitätsprinzip. Zudem herrscht in der Schweiz mittlerweile Einigkeit darüber, dass die Opportunität in Randbereichen des Strafrechtsschutzes zulässig und unter Umständen geradezu geboten erscheint, dabei allerdings eine rechtsgleiche Behandlung im Sinne von Art. 9 BV gewährleistet sein muss29. Der neue Allgemeine Teil des StGB regelt neben den allenfalls bestehenden kantonalen Regelungen in einem separaten Abschnitt die Strafbefreiung aus Opportunitätsgründen. Zunächst einmal kann gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen werden, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Dergleichen nach Art. 53 StGB, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und überdies die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Und schliesslich ist die schon dem alten Recht bekannte Bestimmung von Art. 66bis aStGB unverändert in Art. 54 StGB übernommen worden, wonach von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abgesehen wird, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, das eine Strafe unangemessen wäre. Eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen setzt voraus, dass die Strafunter- suchung eröffnet worden ist. Erst wenn aufgrund eines rechtlich geregelten Verfahrens feststeht, dass der Angeschuldigte tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, kann über die Strafwürdigkeit seines Verhaltens und über die Strafbedürftigkeit entschieden werden.30 Andernfalls ist bereits von allem Anfang an eine Nichtanhandnahme- oder Nichteintretensverfügung mangels Vorliegens eines strafbaren Verhaltens zu erlassen. Es stellt sich hier die Frage, ob das Opportunitätsprinzip in diesem Sinne bei den Antragsdelikten und im Privatstrafklageverfahren überhaupt Anwendung findet. Dies muss zwar in Bezug auf die Art. 52 ff. StGB aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts bejaht werden. In Bezug auf die kantonalen Bestimmungen ist eine allgemeine Aussage nicht möglich. Gerade im Kanton Thurgau, in welchem das Privatstrafverfahren vollumfänglich in den Zivilprozess verwiesen wird, finden Bestimmungen, welche lediglich in der StPO geregelt sind, aufgrund dieses Verweises keine Anwendung31. IV. Die Durchbrechung des Offizialprinzips durch Antragsdelikte Ein ausnahmslos verwirklichtes Offizialprinzip würde aufgrund der unzähligen, sich gegenüberstehenden Interessen aller beteiligten Seiten zu einer Überreaktion der Gesellschaft und damit zu Ungerechtigkeiten sowie Konflikten mit anderen Zielsetzungen der staatlichen Gemeinschaft führen32. Bestimmte Interessen verlangen geradezu Einschränkungen des Offizialprinzips. Neben den sog. Ermächtigungsdelikten, auf die vorliegendenfalls nicht weiter eingegangen wird, sind ausgewählte Delikte bereits im materiellen Strafrecht als Antragsdelikte im Sinne von Art. 30 ff. StGB ausgestaltet. Dabei wird einerseits berücksichtigt, dass gewisse Straftatbestände lediglich Bagatellcharakter haben. Zum anderen hat der Gesetzgeber das Offizialprinzip mit dem Antragserfordernis eingeschränkt, weil dessen Anwendung schützenswerte Interessen des Opfers erheblich tangieren könnte und der Verzicht auf die Durchsetzung des Prinzips bei der konkreten Deliktsart aufgrund der engen 29 Oberholzer, N 702. 30 Hauser/Schweri/Hartmann, § 49 N 14 ff. 31 Vgl. nachfolgend Kap. C. 32 Schmid, N 85. 9 Beziehungen zwischen Opfer und Täter einerseits oder der Beeinträchtigung der Privatsphäre des Betroffenen andererseits als vertretbar erscheint. Dennoch darf die Polizei auch schon vor Einreichung eines Antrags unaufschiebbare Ermittlungen durchführen, zumal je nach Vorfall auch Offizialdelikte vorliegen könnten.33 V. Die Durchbrechung des Offizialprinzips durch das Privatstrafklageverfahren 1. Das Privatstrafklageverfahren als Teilbereich der Antragsdelikte Eine weitere Ausnahme der Offizialmaxime bildet das bereits in seiner geschichtlichen Entwicklung skizzierte Privatstrafklageverfahren34. Wie soeben dargelegt, unterscheidet das materielle Strafrecht unter Berücksichtigung des Bagatellcharakters bestimmter Straftatbestände einerseits oder der allenfalls entgegen- stehenden schützenswerten Interessen der Opfer andererseits zwischen Offizial- und Antragsdelikten35. Das Privatstrafklageverfahren kann dabei konsequenterweise nur bei letzteren überhaupt Anwendung finden. Die Ausweitung des Privatstrafklageverfahrens auch auf Offizialdelikte würde dazu führen, dass für diese aufgrund des materiellen Strafrechts zwar Verfolgungszwang bestünde, dieser aber in Anwendung des formellen Strafrechts von den Strafverfolgungsbehörden quasi abgelehnt und auf den Privaten abgewälzt würde. Der Private wäre damit grundsätzlich von Gesetzes wegen zur Verfolgung einer Straftat verpflichtet, obwohl ihn eigentlich nicht einmal eine Anzeigepflicht trifft. Eine solche Auffassung ist mit der Legalitäts- und Offizialmaxime nicht vereinbar. Es kann nicht angehen, Vergehens- und Verbrechenstatbestände, welche gerade nicht vom Antrag des Geschädigten abhängen, dann doch wieder von dessen Einreichen einer Privatstrafklage abhängig zu machen. Dies würde zu einer nicht annehmbaren Ungleichbehandlung der im materiellen Strafrecht kodifizierten Straftatbestände und damit zu einem Rückschritt in vergangene Fehdevorstellungen führen, welche nicht mit dem modernen Strafprozessrecht vereinbar wären. Der Anwendungsbereich des Privatstrafklageverfahrens kann sich somit bereits von allem Anfang lediglich auf die Antragsdelikte beziehen. Er betrifft in erster Linie die Ehrverletzungsdelikte, wobei je nach konkreter Kodifikation auch weitere oder gar alle Antragsdelikte in der Form der Privatstrafklage abgehandelt werden. 2. Das Verhältnis von Strafantrag und Privatstrafklage Mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Strafantrag nach Art. 30 ff. StGB und der Privatstrafklage stehen sich grundsätzlich zwei Auffassungen, eine materiellrechtliche und eine formellrechtliche, gegenüber, wobei die daraus resultierenden Ergebnisse bezüglich Wahrung der Antragsfrist nach Art. 31 StGB und Unteilbarkeit des Strafantrages nach Art. 32 StGB wesentlich voneinander abweichen. 33 Oberholzer, N 681; Hauser/Schweri/Hartmann, § 48 N 1 f.; Baumann, S. 16 ff. 34 Vgl. Kap. B. II. 35 Vgl. Kap. B. IV. 10 Das Begehren um Festsetzung einer Sühneverhandlung wahrt die Frist nach Art. 31 StGB nur, wenn die Privatstrafklage nach fehlgeschlagener Vermittlung vom Friedensrichter von Amtes wegen rechtzeitig, d.h. innert drei Monaten seit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, an das Gericht geleitet wird36. Wo der Privatstrafkläger selbst für die Rechtshängigkeit des Prozesses zu sorgen hat, muss er innert der gesetzlichen Antragsfrist entweder den Prozess unter Einreichung der Weisung beim Gericht einleiten oder dort seine Anklage direkt einreichen unter gleichzeitigem Begehren an den Friedensrichter, eine Sühneverhandlung durchzuführen.37 Andernfalls sind die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Antragsfrist nicht eingehalten. Würde innert der vom Bundesrecht gesetzten Frist von drei Monaten nur das Vermittlungsbegehren, nicht aber auch die Klage bei Gericht eingereicht werden müssen, wären die Voraussetzungen dafür, dass das Verfahren ohne weitere Erklärung weiterläuft38, nicht gegeben. Der Kläger hätte es vielmehr in der Hand, am letzten Tag der Dreimonatsfrist gemäss Art. 29 StGB das Vermittlungsbegehren zu stellen, worauf dann ordentlicherweise innert der nächsten Tage und Wochen der Vermittlungsvorstand abgehalten würde und erst anschliessend innert bestimmter Frist die Klage mit Weisung beim Gericht eingereicht werden müsste. Durch eine solche Regelung wäre es dem Kläger möglich, die unbedingte Erklärung über den Strafantrag über die Frist von drei Monaten hinauszuschieben, was bereits aufgrund des Vorranges des Bundesrechts nicht zulässig sein kann39. Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind nach Art. 32 StGB alle daran mitwirkenden Personen zu verfolgen. Der Antragsteller darf seinen Antrag nicht auf einzelne Beteiligte beschränken. Ferner führt die Unteilbarkeit nach Art. 32 StGB dazu, dass die Einreichung des Strafantrags die Rechtshängigkeit des Verfahrens gegen sämtliche Beteiligte zur Folge hat. Nach der materiellrechtlichen Betrachtungsweise gilt die Unteilbarkeit auch für das Privatstrafklageverfahren. Bezeichnet die Anklage nicht alle verantwortlichen Personen, so muss der Geschädigte nachträglich - allenfalls auf Aufforderung des Richters - sämtliche Teilnehmer als Angeklagte nennen; ein Verzicht auf Verfolgung einzelner von ihnen macht die Anklage ungültig.40 Würde man hingegen im Sinne der formellrechtlichen Auffassung das Recht zum Strafantrag vom Recht zur Privatstrafklage abtrennen, so könnte der Geschädigte ohne Rücksicht auf Art. 32 StGB nach eigenem Belieben nur einzelne der verantwortlichen Personen einklagen, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Auch wenn diese Auffassung nicht zum vorneherein absolut indiskutabel erscheinen mag, verdient doch klar die materiellrechtliche Betrachtungsweise den Vorrang, zumal sie vom Bundesrecht vorgeschrieben wird und damit auch für das kantonale Prozessrecht massgebend sein muss.41 Gleiches gilt überdies auch beim Rückzug des Strafantrages, welcher nach Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beteiligten gilt. 3. Das Wesen des Privatstrafklageverfahrens Unter dem Begriff des Privatstrafklageverfahrens ist das sog. prinzipale oder exklusive Privatstrafklageverfahren zu verstehen, bei welchem der Geschädigte selbst die Anklage vor Gericht erhebt und vertritt. Die Mitwirkung des Verletzten am Prozess beschränkt sich 36 BGE 98 IV 247, 103 IV 132, 105 IV 165. Vgl. dazu beispielhaft § 173 Abs. 1 StPO; Weber, S. 30 ff.; Baumann, S. 126 ff. 37 Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 N 26. Vgl. beispielhaft § 173 Abs. 2 StPO. 38 Vgl. BGE 105 IV 165. 39 Vgl. dazu Kap. D. II. 3. 40 BGE 86 IV 147. 41 Schmid, N 882; Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 N 28; Weber, S. 36 ff.; Baumann, S. 136 ff. 11 diesfalls nicht nur auf die Erhebung des Strafantrages, sondern der staatliche Strafanspruch selbst wird durch die Privatperson geltend gemacht. Untersuchung und Anklagevertretung sind grundsätzlich Sache der Privatperson. Kein solches prinzipales Privatstrafklageverfahren liegt vor, wenn die Klage des Geschädigten im ordentlichen Untersuchungs- und Hauptverfahren durchgeführt wird, der Geschädigte sich aber vorher beim Friedensrichter oder Vermittler um eine Aussöhnung mit dem Beschuldigten bemühen und die Kosten des Verfahrens vorschiessen bzw. im Falle des Unterliegens bezahlen muss.42 Das Wesen des Privatstrafklageverfahrens kann wohl nur von der geschichtlichen Entwicklung her nachvollzogen werden. Der rein zivilrechtliche Ursprung der Privatstrafklage erklärt denn auch die Tatsache, dass der moderne Privatstrafklageprozess Züge des Parteiverfahrens aufweist, obwohl es sich unbestrittenermassen und aufgrund der materiellen Strafbestimmungen im StGB um ein Strafverfahren handelt: Dennoch hat etwa der Privatkläger, im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft keine Verfolgungspflicht und zudem das Recht, durch Zurücknahme der erhobenen Privatstrafklage das Verfahren definitiv zu beendigen oder auf die Geltendmachung des Strafanspruchs durch Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs zu verzichten. Dies alles sind dem den Strafprozess überwiegend beherrschenden Offizialprinzip fremde Grundsätze.43 Im übrigen ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der Privatstrafkläger in seiner Anklage im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft auch nicht der Objektivität verpflichtet ist. Der staatliche Strafanspruch wird damit nicht von einer Person vertreten, die das öffentliche Interesse an einem gerechten Urteil wahren soll, sondern von einem parteiischen Privatkläger44. Ein solches Privatstrafklageverfahren ist nach herrschender Auffassung keine Konkurrenz zum staatlichen Strafanspruch; es geht lediglich um dessen prozessuale Durchsetzung durch den Privaten und nie um private Forderungen im eigentlichen Sinne. Der Staat verzichtet nicht auf sein „Straf-Recht“ als solches, sondern räumt lediglich dem Verletzten eine Mitwirkung ein, wenn dadurch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, d.h. wenn negative Auswirkungen auf den Rechtsfrieden nicht zu befürchten sind.45 Es ist letztendlich doch immer der Staat, der das Urteil fällt und nicht der Privatkläger. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die prinzipale Privatstrafklage prozessual auszugestalten: Einerseits durch besondere Regelung im Strafprozessrecht und andererseits durch Verweis in den Zivilprozess. Bundesrechtlich ist dies zulässig, der Natur des Prozesses besser angepasst dürfte - wie nachfolgend noch ausführlicher festzustellen sein wird46 – aber die Ausgestaltung des Verfahrens nach strafprozessualen Regeln sein.47 Nach der üblichen Ausgestaltung des Privatstrafklageverfahrens erhebt der Privatstrafkläger die Klage i.d.R. beim Friedensrichter. Erst nach erfolglosem Sühneversuch gelangt die Klage mit Weisung an das zuständige Gericht, welches prüft, ob die Anklage zugelassen werden kann und das weitere Verfahren resp. insbesondere die Beweisabnahme führt. Spätestens für die einem allfälligen Instruktionsverfahren nachfolgende Hauptverhandlung und Urteilsfindung gilt der Anklagegrundsatz, wobei die verschiedenen kantonalen Regelungen zu berücksichtigen sind. Der Zivilrichter, der die „Untersuchung“ geführt hat, darf in dieser Phase nicht mehr mitwirken, da er nicht als unbefangen betrachtet wird48. 42 Schneider, S. 15; Baumann, S. 25 f.; Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 N 2; vgl. auch nachfolgend Kap. D. 43 Schneider, S. 17 f. 44 Weber, S. 12. 45 Muttelsee, S. 70. 46 Vgl. Kap. C. und F. 47 Vgl. dazu Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 N 8 f. 48 BGE 114 Ia 276; BGE 115 Ia 217 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, § 88 N 18. 12 Daneben wäre auch die Ausgestaltung eines sog. subsidiären Privatstrafklageverfahrens denkbar. Dem Verletzten wird dabei nur für den Fall eine private Verfolgungsmöglichkeit eingeräumt, dass der Staat bei Offizial- oder Antragsdelikten mit einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung auf die Eröffnung oder Weiterführung eines Strafverfahrens verzichtet. Der Grundgedanke dieses Verfahrens rührt wohl aus einem früher allgemein vorherrschenden Misstrauen des Volkes gegenüber der korrekten Amtsausübung der Strafverfolgungsbehörden. Es sei mit Bezug auf die bereits gemachten kritischen Ausführungen zum Strafrechtsalltag im Kanton Thurgau49 der Hinweis erlaubt, dass heutzutage - insbesondere im Kanton Thurgau - eher das Gegenteil vorherrschend zu sein scheint, ein Vertrauen des Volkes in die korrekte Gesetzesanwendung der Strafverfolgungs- behörden, welches m. E. zukünftig nicht weiter auf das Spiel gesetzt werden sollte. Das subsidiäre Privatstrafklageverfahren ist in der Schweiz heute weitgehend unbekannt, lediglich noch im Kanton Obwalden und Tessin vorgesehen. In allen anderen Kantonen wurde es bis spätestens in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts hinein insbesondere mit der Begründung der genügend bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten abgeschafft, mit welchen die Amtsausübung der Strafverfolger ausreichend überprüfbar sei.50 4. Die Zulässigkeit des Privatstrafklageverfahrens Bis zur Volksabstimmung vom 12. März 2000 war die Strafverfolgung in erster Linie Sache der Kantone. Seither resp. seit Inkraftsetzung vom 1. April 2003 ist gemäss Art. 123 BV die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind gemäss Art. 123 Abs. 2 BV weiterhin die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bis zur Einführung der gestützt auf diesen Auftrag erlassenen Eidgenössischen Strafprozessordnung sind die Kantone berechtigt, das formelle Strafrecht selbst zu regeln. Aufgrund dieser Kompetenz steht es den Kantonen bislang noch frei, ein Privatstrafklageverfahren vorzusehen51. Laut Art. 391 Abs. 2 des Vorentwurfs von 1916 zum StGB sollte es den Kantonen bereits damals verboten werden, die Strafverfolgung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Dieser Absatz wurde von den Räten jedoch ersatzlos gestrichen, man wollte in dieser Angelegenheit den Kantonen nichts vorschreiben. Damit bejahte der historische Gesetzgeber ausdrücklich die Kompetenz der Kantone, nicht nur ein Privatstrafklageverfahren vorzusehen, sondern gestattete sogar die Verfolgung von Straftaten auf dem Weg des Zivilprozesses. Die Zulässigkeit des Privatstrafklageverfahrens ist seither unbestritten geblieben.52 49 Vgl. Kap. B. I. 5. 50 Vgl. dazu Hauser/Schweri/Hartmann, § 89 N 2; Art. 14 StPO OW. 51 Vgl. Kap. E. II. 52 Schneider, S. 21; Weber, S. 28; BGE 69 IV 94, 73 IV 207. 13 C. Das thurgauische Privatstrafverfahren I. Entstehungsgeschichte Nachdem der Thurgau erst mit der Helvetik Ende des 18. Jahrhunderts seinen Weg aus der gemeinen Herrschaft der alten Orte gefunden und damit vorher keine einheitliche Rechtspflege gekannt hatte, erhielt er erstmals 1832 eine systematische Prozessordnung. Diese scheint zumindest in Bezug auf die Entstehung und Regelung des Privatstrafverfahrens keine klare Aussage zu enthalten.53 Erst die Revision der thurgauischen Verfassung im Jahre 1849 und die damit einhergehende Gesetzgebung brachte - neben der allgemeinen Festlegung der Gerichtsbarkeit im Kanton Thurgau - die erste, klare Regelung, indem in § 23 GOG festgehalten wurde, dass sich „das Verfahren in Beschimpfungsklagen nach den Regeln des Civilprozesses“ richte. Der konkrete Hintergrund dieser thurgauischen Spezialbestimmung ist heute offenbar nicht mehr klar eruierbar, dürfte aber angesichts des Umstandes, dass sich der Kanton Thurgau schon seit jeher stark an den umliegenden Gebieten und ihren Gesetzesbestimmungen orientiert hat in der weiter vorne dargelegten Entwicklung der Injurienklage aus den römischen und insbesondere den germanischen Wurzeln liegen54. Am Begriff der Ehrverletzungsklagen wurde bei der Einführung der Strafprozessordnung am 26. November 1867 und beim Erlass des Einführungsgesetzes zum schweizerischen StGB im Jahre 1940 unverändert festgehalten. Mit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung im Jahre 1926 wurde der Grundsatz eingeführt, dass die bezirksgerichtlichen Kommissionen im Verfahren nicht an die strengen Regeln des Zivilprozesses gebunden seien.55 Dies galt für alle Prozesse, d.h. auch für die Ehrverletzungsprozesse. Obwohl anlässlich der danach noch folgenden Revisionsbestrebungen bezüglich der StPO im Jahre 1970 zur Diskussion gestellt wurde, ähnlich den Kantonen Zürich, St. Gallen oder Aargau ein besonderes Privatstrafklageverfahren in der StPO zu schaffen oder dieses besondere Verfahren auf weitere Delikte gegen vorwiegende Privatinteressen auszuweiten, plädierte die damalige Expertenkommission einstimmig für die Beibehaltung der bisherigen Regelung, sodass - nachdem sich auch die grossrätliche Kommission dafür ausgesprochen hatte - der Ehrverletzungsprozess schliesslich auch weiterhin den Regeln des Zivilprozesses folgte, wobei die Amtsehrverletzungen ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen wurden und im Strafprozess verblieben.56 Im Zuge der letzten grossen Justizreform im Jahre 1998 wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden angeregt, das geltende Sonderverfahren für Ehrverletzungsklagen auf Antragsdelikte im Bereich des Immaterialgüterrechts auszudehnen. Dies wurde damit begründet, es mangle auch in diesen Fällen an einem öffentlichen Interesse zur Ahndung und derartige Strafverfahren würden auf der anderen Seite oftmals lediglich der Beschaffung der notwendigen Unterlagen für eine spätere zivilrechtliche Regelung, regelmässig verbunden mit einem anschliessenden Rückzug des Strafantrags, dienen. Dem Staat verblieben schliesslich die erheblichen Kosten der Strafuntersuchung. Mit einer Ausweitung des Privatstrafverfahrens auf Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss 53 Dazu ausführlich Schneider, S. 27 ff. 54 Vgl. Kap. B. I. 55 Schneider, S. 36 ff.; RBOG 1994 Nr. 20, S. 129 f. 56 Vgl. Schneider, S. 47 ff.; RBOG 1994 Nr. 20, S. 130 f.; sowie Anhang: §§ 180, 181 und 186 StPO von 1970. 14 Art. 162 StGB und auf alle auf Antrag zu verfolgenden Straftaten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, so des unlauteren Wettbewerbes, des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts sowie des Urheber- und Sortenschutzrechts könne diesem Missbrauch entgegengewirkt und eine nicht unerhebliche Einsparung erzielt werden57. Zudem solle der Titel „Ehrverletzungsklagen“ in den Sammelbegriff „Privatstrafverfahren“ geändert werden58. Diese Änderungen wurden diskussionslos durch den Grossen Rat des Kantons Thurgau beschlossen und schliesslich auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Eine Auseinandersetzung über die in der Praxis bereits vorhandenen und zusätzlich neu entstehenden Abgrenzungsprobleme in Bezug auf die sachlichen Zuständigkeiten oder z.B. über die fehlende Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie eine damit einhergehende allgemeine Diskussion darüber, ob am Grundsatz, das thurgauische Privatstrafverfahren sei nach den Regeln des Zivilprozesses zu führen, tatsächlich festgehalten werden soll, fand offenbar nicht statt. Gerade wenn man die neuere Entwicklung im Kanton Uri berücksichtigt, auf welche nachfolgend noch zurückzukommen ist59, so ist dies zu bedauern, zumal es der Kanton Thurgau damit verpasst hat, bereits zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die schon bekannte Entwicklung hin zur Eidgenössischen Strafprozessordnung Änderungen zumindest zu überdenken oder gar einzuführen und dazu bereits eine Praxis ausbilden zu können, welche bei der Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung hätte dienlich sein können. II. Grundsätze des Privatstrafverfahrens 1. Allgemeines Gemäss dem heute geltenden § 171 Abs. 1 StPO gilt bei Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), bei Ehrverletzungen (Art. 173 bis 177 StGB) und bei allen auf Antrag zu verfolgenden Straftaten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (unlauterer Wettbewerb, Patent-, Marken-, Muster- und Modellrecht, Urheber- sowie Sortenschutzrecht60) mit Ausnahme der Zuständigkeit und der Einschränkungen nach §§ 172 bis 176 StPO das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung. Der Strafanspruch wird allein vom Antragsberechtigten geltend gemacht (§ 171 Abs. 2 StPO), d.h. beim thurgauischen Privatstrafverfahren handelt es sich um ein sog. prinzipales Privatstrafklageverfahren, dessen grundsätzliches Wesen bereits genauer skizziert wurde61. Von dieser Verweisung in das thurgauische Privatstrafverfahren ausgenommen sind nach § 177 Abs. 1 StPO ausdrücklich die Ehrverletzungsdelikte, welche gegenüber Behörden und Amtspersonen in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit begangen wurden. Diese sind im ordentlichen Strafverfahren zu verfolgen. Zeigt sich gemäss § 177 Abs. 2 StPO nachträglich das Verfahren gemäss § 171 StPO als anwendbar, so ist der Kläger unter Wahrung seines Antragsrechts hierauf zu verweisen. In diesen Fällen, in denen zu Unrecht ein Amtsehrverletzungsverfahren angehoben wurde, kann das Antragsrecht in diesem Sinne nur insofern als gewahrt gelten, als ursprünglich seitens des Klägers in guten Treuen davon 57 Ähnlich wurde auch im Kanton Aargau argumentiert, vgl. Weber, S. 47 f. 58 2. Teilpaket Justizreform, Teilbotschaft V zum Gesetz betreffend die Änderung der StPO, 12. Mai 1998, S. 4 f. 59 Vgl. Kap. D. III. 60 Bei dieser Aufzählung handelt es sich um den seit 1999 unveränderten Wortlaut der StPO; heute fallen darunter UWG, PatG, MSchG, DesG, URG, ToG und SortenschutzG. 61 Vgl. Kap. B. V. 15 ausgegangen werden konnte, es liege tatsächlich ein Amtsehrverletzungsdelikt vor; andernfalls kann mangels Rechtzeitigkeit des Strafantrags auf die Klage nicht eingetreten werden.62 Das thurgauische Privatstrafverfahren läuft somit nach rein zivilprozessualen Grundsätzen ab, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Klageeinleitung, das Beweisverfahren und das Urteil. Die Tätigkeit der Untersuchungsbehörden beschränkt sich dabei nach § 172 StPO auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Täters, wenn dieser oder bei Ehrverletzung durch die Presse der presserechtliche Verantwortliche nicht bekannt sind und der Geschädigte ein entsprechendes Gesuch stellt. Zu weiteren Vorkehren sind die Untersuchungsbehörden weder verpflichtet noch berechtigt; insbesondere sind auch vorsorgliche Beweisaufnahmen nicht möglich.63 2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Nachdem es sich auch beim thurgauischen Privatstrafverfahren trotz der zivilrechtlichen Form immer noch um zu beurteilendes Strafrecht handelt, erscheint in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit m.E. logisch, dass diese sich nicht nach den zivilprozessualen Grundsätzen richten kann, sondern nach den entsprechenden Zuständigkeitsbestimmungen im StGB zu beurteilen ist. Aus diesem Grund sieht denn auch die StPO in § 173 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass für die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der nach kantonalem und Bundesrecht strafbaren Handlungen die Art. 340 bis 345 StGB gelten. Diese Regel ergibt sich bereits direkt aus dem Grundsatz des Vorranges des übergeordneten Rechtes, weshalb ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis im kantonalen Prozessrecht eigentlich überflüssig wäre. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit stellen sich insbesondere dann gelegentlich Probleme, wenn die nach dem Privatstrafverfahren zu beurteilenden mit anderen Straftaten desselben Täters einhergehen. Aus der praktischen Erfahrung der Strafverfolgungsbehörden zeigt sich, dass gerade die Ehrverletzungen oft im Zusammenhang mit Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Drohungen, etc. begangen werden. Man denke nur an die in der Polizeiarbeit mittlerweile täglich gewordenen Nachbarschaftsstreitigkeiten, in welchen sich die Beteiligten oftmals nicht nur mit Beleidigungen und Kraftausdrücken gegenseitig eindecken, sondern sich auch - meist gegenseitige - Ohrfeigen, Tritte und Stösse verpassen, mit schweren Nachteilen drohen oder gar nötigende Handlungen vornehmen, um ihr vermeintlich besseres Recht zu verteidigen. Daneben mehren sich in der täglichen Arbeit auch ganz allgemein die Auseinandersetzungen zwischen sich streitenden bekannten oder unbekannten Personen, bei welchen sich die Streitigkeiten nicht in blossen Beleidigungen erschöpfen, sondern oft genug aus dem Nichts in mehr oder weniger massive tätliche Auseinandersetzungen münden, bei welchen nicht selten mindestens eine Person verletzt wird. Währenddem die Beleidigungen und Beschimpfungen in allen diesen Fällen in das Privatstrafverfahren fallen, sind die daneben begangenen Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Drohungen und Nötigungen nach der thurgauischen Lösung im ordentlichen Strafprozess zu untersuchen. Auch die Antragsdelikte aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes stehen oft in direktem Zusammenhang mit den entsprechenden Offizialdelikten wie den gewerbsmässigen Urheberrechts-, Markenschutz- und Designrechtsverletzungen resp. allenfalls auch den 62 Zweidler, § 177 N 6; vgl. zum ganzen auch Schneider, S. 268 ff. 63 Zweidler, § 172 N 1 und 3; RBOG 2005 Nr. 42. 16 Übertretungen aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie mit Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, etc. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 StGB, welcher gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. f StGB gar in gewissen Fällen der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen würde, könnte sich nachträglich als reine Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses entpuppen, ein Betrug als unlauterer Wettbewerb, wofür im Kanton Thurgau jeweils das Privatstrafverfahren vorgesehen ist. Auch wenn diese Fälle des gewerblichen Rechtsschutzes gemäss meinen Abklärungen beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt vom 13. März 2007 nicht allzu oft vorkommen, so bereiten sie doch massive Probleme bei der Abgrenzung zwischen Privatstrafverfahren und ordentlichem Strafprozess, zumal dieselben Handlungen, wie z.B. das Kopieren und Weiterverwenden von technischen Bauplänen zu eigenen Zwecken, vielfach gleichzeitig sowohl den Tatbestand der Offizial- als auch der Antragsdelikte darstellen, womit erstere durch das Kantonale Untersuchungsrichteramt zu untersuchen und letztere konsequenterweise mittels Ersuchen um Durchführung eines Vermittlungsvorstandes beim Friedensrichter einzureichen wären. Zudem ist in diesen Fällen regelmässig zu Beginn der Untersuchung nicht klar, ob beispielsweise eine gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung oder „bloss“ eine im Privatstrafverfahren zu verfolgende Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB vorliegt. In allen diesen Fällen stellt sich zum einen die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Strafantrages resp. der rechtzeitigen Durchführung eines Vermittlungsvorstandes bzw. Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht, und zum anderen entspräche es der Prozessökonomie und käme wohl auch der materiellen Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB entgegen64, wenn sämtliche Straftaten in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden könnten. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wenn dieser durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt65. Auch wenn diese Bestimmung keinen unbedingten Anspruch darauf gibt, verlangt sie grundsätzlich doch eine Vereinigung der Strafverfahren wegen verschiedener Delikte66. Diesem Grundsatz kann im Kanton Thurgau jedoch bereits aufgrund der prozessualen Besonderheiten des Privatstrafverfahrens nicht nachgekommen werden: zum einen fallen die in § 171 Abs. 1 StPO aufgezählten Delikte in die Zuständigkeit der Friedensrichter und Bezirksgerichtskommissionen, derweil für das Verfahren der anderen Delikte in erster Linie die Bezirksämter oder das Kantonale Untersuchungsrichteramt zuständig sind. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn die Verfahren schliesslich nach durchgeführtem „Untersuchungsverfahren“ wieder vor der gleichen richterlichen Instanz67 zu beurteilen wären, aufgrund der divergierenden prozessualen Vorgaben von StPO und ZPO eine Vereinigung der Verfahren schlichtwegs nicht möglich. Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte sich in den letzten 30 Jahren offenbar nur einmal mit dieser Thematik zu befassen. In RBOG 1980 Nr. 3368 heisst es, nach Sinn und Zweck der kantonalen Sonderregelung für Ehrverletzungsklagen könne das Privileg des ordentlichen Strafverfahrens mit amtlicher Untersuchung nur für Verletzungen der Ehre von Behörden und Beamten gelten und nicht auf sonstige Ehrverletzungsdelikte ausgedehnt 64 Vgl. Art. 68 Ziff. 1 aStGB sowie die entspr. Literatur und Rechtsprechung dazu. 65 Schneider, S. 66. 66 Vgl. Trechsel, Art. 68 N 17. 67 Gemäss § 7 StPO beurteilen die Bezirksgerichtlichen Kommissionen u.a. Einsprachen gegen Strafver- fügungen der Bezirksämter und der Jugendanwaltschaft, alle Strafsachen mit einer gesetzlich angedrohten Höchststrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und alle Privatstrafverfahren. 68 Nicht korrekt zit. bei Zweidler, § 171 N 57. 17 werden, mögen diese auch tatbeständlich im Einzelfall mit Amtsehrverletzungen zusammenhängen. Vielmehr hätten Privatkläger, soweit auch ihre Ehre angegriffen sein solle, ausschliesslich das zivilprozessuale Verfahren durchzuführen. Jede volle oder teilweise Verbindung solcher Verfahren - sei es auch erst im Beurteilungsstadium - mit Amtsehrver- letzungsverfahren sei grundsätzlich auszuschliessen. Es bleibt daher nur die Möglichkeit, eine Zusatzstrafe auszufällen, wobei Zweidler ausdrücklich empfiehlt, in solchen Fällen zuerst das ordentliche Strafverfahren durchzuführen und den zivilen Ehrverletzungsprozess zu sistieren69. In Bezug auf die bereits skizzierten Fälle der Nachbarschaftsstreitigkeiten resp. der tätlichen Auseinandersetzungen mit Verletzungsfolgen oder des gewerblichen Rechtsschutzes würde dies bedeuten, dass sich der Anzeigeerstatter bereits bei Einreichung seiner Strafanzeige bei der Polizei, dem Bezirks- oder dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt darüber Gedanken machen müsste, ob er parallel dazu auch ein Ersuchen um Vermittlungsvorstand beim Friedensrichter oder eine Privatstrafklage bei der zuständigen Bezirksgerichtskommission einzureichen hätte, um die Antragsfrist nach Art. 29 StGB auch sicher zu wahren. Das thurgauische Privatstrafverfahren und die damit verbundenen prozessualen Sonder- bestimmungen sind jedoch - wie eine mündliche Umfrage im Herbst 2006 gar innerhalb der Kantonspolizei Thurgau gezeigt hat - schlichtwegs nicht oder nur mit Bezug auf die reinen Ehrverletzungsdelikte überhaupt bekannt. Es wäre damit an den Bezirks- oder Kantonalen Untersuchungsrichterämtern, die an sie erfolgenden Anzeigen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von allem Anfang an hinsichtlich des Umstandes zu prüfen, ob sich aus dem angezeigten Sachverhalt allenfalls strafbare Handlungen aus dem Bereich des Privatstrafverfahrens ergeben könnten. Diesfalls müsste der Anzeigeerstatter seitens der Behörden zumindest darauf aufmerksam gemacht werden, dass er sich bezüglich der Antragsdelikte an den zuständigen Friedensrichter oder doch innert der Antragsfrist zumindest direkt an die zuständige Bezirksgerichtskommission zu wenden hätte. Dies ist heute - insbesondere in Fällen, in welchen unerfahrene oder ungeschulte Untersuchungsrichter die Anzeigen entgegennehmen - nicht immer der Fall und in gewissen Konstellationen, in welchen sich der Sachverhalt eben gerade erst aus dem Untersuchungsverfahren ergibt, schlichtwegs nicht möglich. 3. Klageeinleitung und Weisung70 In Bezug auf die Klageeinleitung enthält die StPO - wiederum als Konzession an die vorgehenden strafrechtlichen Regeln - insofern eine Sonderbestimmung für das Privatstraf- verfahren, als die Weisung des Friedensrichters nach § 173 Abs. 1 StPO innert Antragsfrist dem Gerichtspräsidenten einzureichen ist. Die Antragsfrist bestimmt sich dabei nach Art. 31 StGB (drei Monate) resp. der spezialrechtlichen Bestimmung von Art. 48 Ziff. 3 SortG (sechs Monate) und kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es innert der Antragsfrist ohne weiteres möglich ist, den Vermittlungsvorstand durchzuführen und die Klage einzureichen. Wie wir bereits weiter vorne in Bezug auf eine unzulässige Verlängerung der Antragsfrist gesehen haben71, würde diese Bestimmung für sich alleine dementsprechend eine unzulässige Verkürzung der Antragsfrist des Geschädigten darstellen. Gerade aus diesem Grund dürfte denn auch die ergänzende Bestimmung von § 173 Abs. 2 in die StPO aufgenommen worden sein, wonach der Kläger zur Wahrung der Antragsfrist die Klage auch unmittelbar dem Gerichtspräsidenten schriftlich einzureichen hat, 69 Zweidler, § 171 N 57, § 177 N 2. 70 Dazu ausführlich Schneider, S. 139 bis 164. 71 Vgl. Kap. B. II. 18 wenn innert dieser Frist eine Weisung noch nicht ausgestellt wurde. Dieser setzt ihm eine Verwirkungsfrist von 60 Tagen zur nachträglichen Durchführung des Vermittlungsverfahrens und der Einreichung der Weisung72. Die anstelle der Weisung beim Gerichtspräsidenten direkt eingereichte schriftliche Klage muss mindestens dem gesetzlich vorgeschriebenen und nachfolgend dargelegten Inhalt der Weisung nach § 174 StPO entsprechen. Die Weisung im Privatstrafverfahren hat nach § 174 Ziff. 1 bis 5 StPO zusätzlich zum Inhalt nach § 122 Abs. 2 ZPO73 den Strafantrag des Klägers und den Antrag des Beklagten, eine kurze Umschreibung der Tat unter Angabe von Zeit und Ort der Begehung, bei Ehrverletzungen die allfällige Erklärung des Beklagten über Rücknahme unwahrer Äusserungen nach Art. 173 Ziff. 4 und 174 Ziff. 3 StGB, die allfälligen privatrechtlichen Ansprüche des Klägers und den Antrag des Beklagten hiezu sowie die vollständigen Personalien des Beklagten zu enthalten. Die Vorschrift, wonach die Weisung eine kurze Umschreibung der Tat unter Angabe von Zeit und Ort der Begehung enthalten müsse, hängt mit der bundesrechtlichen Umschreibung des Strafantrags zusammen; die Weisung hat im thurgauischen Privatstrafverfahren auch die Aufgabe, Inhalt und Umfang des klägerischen Strafantrages für die gerichtliche Beurteilung festzulegen. Von Bundesrechts wegen muss der Antragsteller erklären, auf welchen konkreten Lebensvorgang sich sein Strafanspruch bezieht; der Strafantrag gilt somit nur für die angezeigte Handlung sowie für einen bestimmten Sachverhalt und kann daher nicht nachträglich auf weitere Tatbestände ausgedehnt werden, für welche die Antragsfrist bereits abgelaufen ist, genau so wenig er auch von Gesetzes wegen auf spätere strafbare Handlungen erstreckt wird.74 Auf der Weisung oder einem entsprechenden Zusatzdokument müssen daher die vom Kläger als ehrverletzend qualifizierten Bemerkungen mindestens in Stichworten enthalten sein; fehlt es daran, kann auf die Klage mangels eines genügenden Strafantrages nicht eingetreten werden75. Bei Fehlen eines genügenden Strafantrags i.d.S. wäre der Anklagegrundsatz eindeutig verletzt. Dies ist den zuständigen Friedensrichtern heute nicht immer und in allen Fällen wirklich bewusst, was zu - für den Kläger nicht verständlichen - stossenden Nichteintretensentscheiden seitens der Bezirksgerichte führen kann. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es dabei aber nicht Sache des Antragstellers, den Tatbestand auch rechtlich zu qualifizieren. Der Strafantrag besteht lediglich in der Willenserklärung des Verletzten, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Strafbehörde, die dabei an die Auffassung des Antragstellers in keiner Weise gebunden ist 76. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine möglichst allgemeine Umschreibung des Rechtsbegehrens auf Verurteilung „wegen Ehrverletzung“77. Es würde den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen, den gesamten Ablauf des Privatstrafverfahrens nach den Bestimmungen der ZPO zu skizzieren, dennoch erscheint es angebracht, einen abschliessenden Hinweis auf § 88 Abs. 1 ZPO zu machen. Danach kann der 72 Diese Frist ist – genau wie die Antragsfrist selbst - als gesetzliche Frist nicht erstreckbar (vgl. § 42 Abs. 4 StPO). 73 Die Weisung beinhaltet den Ort und die Zeit des Vermittlungsvorstandes, die Bezeichnung der Parteien mit Namen oder Firma und Adresse, bei natürlichen Personen zudem mit Vornamen, Geburtsdatum und Beruf, den Namen und die Adresse allfälliger Vertreter, das Gericht, an welches die Streitsache gewiesen wird, die Unterschrift und den Amtsstempel des Friedensrichters, den Tag der Anbringung des Vorstandsbegehrens und die Frist, innert der die Weisung beim Gerichtspräsidenten eingereicht werden muss. 74 Zweidler, § 174 N 2. 75 Zweidler, § 174 N 4; Merz, § 122 N 8; RBOG 1996 Nr. 32; RBOG 1997 Nr. 48. 76 BGE 85 IV 75 und dort zitierte Entscheide. 77 Schneider, S. 151 bis 156. 19 Kläger im nämlichen Verfahren gleichzeitig mehrere Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen, sofern für sie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Diese Bestimmung spielt bei den Privatstrafverfahren, insbesondere den Ehrverletzungshändeln, eine nicht zu unterschätzende Rolle, gibt sie dem Verletzten doch die Möglichkeit, die Klage auf Verurteilung des Schuldigen mit einer Leistungsklage auf Genugtuung zu verbinden, da lediglich die Gleichartigkeit der Verfahren, nicht auch der Forderungen vorausgesetzt wird.78 Gleichartigkeit der Verfahren ist immer dann gegeben, wenn eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.- bis 30'000.- geltend gemacht wird, da dafür - genau wie für die Privatstrafverfahren selbst - nach § 46 Abs. 1 ZPO die Bezirksgerichtlichen Kommissionen zuständig sind. Diese Möglichkeit der Geltendmachung verschiedener Ansprüche entspricht insofern dem im Strafprozessrecht verankerten Adhäsionsprozess, welcher jedoch im thurgauischen Privatstrafverfahren keine Anwendung finden kann, da dieses gesamthaft in den Zivilprozess verweist. Ein wesentlicher Unterschied liegt allerdings darin, dass die Adhäsionsklage im Strafverfahren immer zulässig, und nicht wie im Privatstrafverfahren auf Fälle beschränkt ist, in welchen Gleichartigkeit der Verfahren vorliegt. 4. Beweisverfahren Im thurgauischen Privatstrafverfahren gilt, nachdem die zivilprozessualen Bestimmungen anwendbar sind, die Verhandlungsmaxime, d.h. es ist Sache des Beklagten, in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Form und Frist die erforderlichen Behauptungen und Beweise zur Untermauerung seines Standpunkts vorzubringen; der Richter hat von Amtes wegen nur zu prüfen, ob ein gültiger und rechtzeitiger Strafantrag als Prozessvoraussetzung vorliegt79. Die zivilprozessualen Grundsätze würden dazu führen, dass dann, wenn eine Partei der an sie ergangenen peremptorischen Vorladung entweder nicht Folge leistet oder sich grundlos weigert, auf den Streit einzutreten, der Richter frühestens nach Ablauf einer Stunde auf den einseitigen Vortrag der Gegenpartei zum Urteil schreitet, und zwar in der Weise, dass er deren tatsächliche Vorbringen als wahr annimmt und im übrigen nach Massgabe der bestehenden Gesetze seinen Entscheid fällt. Lediglich dort, wo erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Vorbringen bestehen, wären überhaupt entsprechende Beweise zu erheben.80 Da damit die Suche nach der materiellen Wahrheit im Strafverfahren in unzulässiger Weise eingeschränkt wäre, ist das Beweisverfahren insofern speziell geregelt, als § 175 Abs. 1 StPO vorsieht, dass die Beweise über den Straftatbestand zwar grundsätzlich nur auf Parteiantrag erhoben werden, das Gericht jedoch über die Behauptungen des Klägers gleichwohl Beweise zu erheben hat, wenn ein peremptorisch vorgeladener Beklagter nicht erscheint. Ein formell korrekter Beweisantrag, welcher prima vista sachdienlich, tauglich, erheblich, verhältnismässig und für die Beurteilung geeignet ist, darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Richter aufgrund der Aktenlage und der gesamten Umstände der begründeten Überzeugung ist, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt bzw. weitere Beweise seien zum vorneherein untauglich, einen anderen Verfahrensausgang zu bewirken.81 Überdies sieht § 175 Abs. 4 StPO als weitere Einschränkung der zivilprozessual geltenden Verhandlungsmaxime vor, dass der Beklagte bei Ehrverletzungen vom Gericht ausdrücklich auf den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB aufmerksam zu machen ist und diesbezüglich nicht von sich aus einen Beweisantrag stellen muss. 78 Schneider, S. 159f.; Merz, § 88 N 6; RBOG 2005 Nr. 42. 79 Zweidler, § 175 N 5; Schneider, S. 168 f. 80 § 65 Abs. 1 ZPO. 81 Zweidler, § 175 N 2; BGE 115 Ia 101. 20 Das Gericht kann nach § 175 Abs. 2 StPO von Amtes wegen Beweisergänzungen vornehmen, insbesondere durch Einholung von Berichten über den Beklagten, soweit es für die Strafzumessung erforderlich ist. Das Gericht kann in diesem Zusammenhang insbesondere Strafregisterauszüge und polizeiliche Führungsberichte einholen, kann auf letzteres aber verzichten, soweit nur eine verhältnismässig geringe Busse von bis zu Fr. 500.- in Betracht kommt82. Gemäss § 175 Abs. 3 StPO finden § 209 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht nach Ermessen entscheidet, ob Personen als Zeugen einvernommen werden, die noch nicht 18 Jahre alt sind oder in einer engen Beziehung zu einer Prozesspartei stehen, und § 219 Abs. 6 ZPO, wonach letztere persönlich befragt werden können, im Privatstrafverfahren keine Anwendung. Diese Personen sind wenn schon, immer als Zeugen zu befragen resp. es gelten die §§ 89 Abs. 3 und 90 ff. StPO; die Möglichkeit der Befragung als Auskunftsperson besteht nach ZPO nicht. Andere Kantone, wie z.B. der Kanton St. Gallen83, sehen in ihren Regelungen zum Privatstrafklageverfahren Bestimmungen über das „Untersuchungsverfahren“ beim zuständigen Zivilgericht vor, d.h. lassen die Beweisabnahme resp. die gesamte Untersuchung des Sachverhaltes durch einen Einzelrichter durchführen, welcher anschliessend in der Hauptverhandlung nicht mehr anwesend ist84. Demgegenüber enthält die thurgauische Regelung lediglich rudimentäre Sonderbestimmungen über das Beweisverfahren. Aufgrund des allgemeinen Verweises des Privatstrafverfahrens in den Zivilprozess kommen damit neben den zuvor skizzierten Sonderregeln die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozess- ordnung zur Anwendung, d.h. es ist jeweils immer die zuständige Bezirksgerichts- kommission, welche vor der Hauptverhandlung über Beweisthema und Beweisabnahme entscheidet sowie die nötigen Beweisverhandlungen durchführt. Der Anklagegrundsatz wird aus diesem Grund bereits mit Einreichung der Weisung vorausgesetzt. Die Bestimmungen über das Untersuchungsverfahren in Zivilstreitigkeiten sind nicht anwendbar, greift ein solches nach Art. 152 ZPO doch nur Platz in allen Streitigkeiten über das Ehe- oder Kindsverhältnis oder bei Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen. 5. Urteil Für Inhalt und Eröffnung des Gerichtsurteils sind die §§ 164 und 166 StPO anwendbar85. Unabhängig von der Rechtsnatur des kantonalen Verfahrens ist Gegenstand des Prozesses immer eine Strafklage, d.h. das Urteil im Privatstrafverfahren bleibt wie bereits erwähnt ein Strafurteil, auch wenn es in Anwendung der ZPO ergeht. Die entsprechenden Urteile, die zur Verurteilung des Beklagten führen, sind somit dem kantonalen Polizeikommando zum Eintrag in das Strafregister zuzustellen.86 Der Zivilprozess, soweit er zur Erwirkung eines Strafurteils dient, hört naturgemäss mit der Rechtskraft des Urteils auf, und der Staat ist nunmehr wiederum alleine verantwortlich für den Vollzug der Strafe87. 82 RBOG 1994 Nr. 12. 83 Vgl. Kap. D. II. 4. 84 Vgl. Kap. B. V. 3. 85 § 176 StPO. 86 Zweidler, § 176 N 3; Schneider, S. 214 ff. 87 Schneider, S. 215. 21 D. Andere kantonale Regelungen des Privatstrafverfahrens I. Allgemeines Ein Grossteil der untersuchten Kantone der deutschsprachigen Schweiz kennen für Ehrverletzungsdelikte und teilweise für einige weitere Straftaten ein besonders geregeltes Verfahren oder doch zumindest besondere Verfahrensbestimmungen. Die Unterschiede zwischen den kantonal ausgestalteten Verfahren resp. den diesbezüglichen Vorschriften sind zwar auf den ersten Blick gross, bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass sich diese besonderen Verfahren mittlerweile und in erster Linie aufgrund der verschiedenen bundesrechtlichen Vorgaben, welche einzuhalten sind, inhaltlich angeglichen haben. Es kann bei der Betrachtung der verschiedenen kantonalen Regelungen zumindest festgehalten werden, dass neben dem Kanton Thurgau offenbar lediglich der Kanton Glarus heute noch die ausdrückliche Verweisung des Privatstrafverfahrens in den Zivilprozess kennt.88 Auch hier findet vorgängig zwingend ein Vermittlungsverfahren beim zuständigen Vermittleramt statt, welches bei Nichteinigung einen Leitschein ausstellt, der inhaltlich der thurgauischen Weisung entspricht. Der Präsident der Strafgerichtskommission ist anschliessend für die Durchführung des Prozesses zuständig. Die Verfahrensbestimmungen sind im Kanton Glarus noch rudimentärer gehalten als im Kanton Thurgau und setzen sich mit den zuvor dargelegten Problemen nicht weiter auseinander. Die Kantone Aargau, Basel-Land und Stadt, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Zug und Zürich dagegen wenden nach ihren jeweiligen kantonalen Prozessvorschriften ein besonders normiertes Strafverfahren an, das mehr oder weniger stark vom ordentlichen Strafprozess abweicht resp. allenfalls in bestimmten Teilbereichen in den Zivilprozess verweist. Während die Kantone Zug und Zürich89 dabei lediglich die reinen Ehrverletzungsdelikte in das besondere Privatstrafklageverfahren verweisen, nehmen die Kantone Aargau90, Basel-Land und Stadt91, Graubünden92, St. Gallen93 und Schaffhausen94 eine mehr oder weniger starke Ausdehnung auf weitere oder gar alle Antragsdelikte vor. Soweit ersichtlich kennen die Kantone Appenzell Ausser- und Innerrhoden, Bern, Nid- und Obwalden, Luzern, Schwyz, Solothurn und Uri kein prinzipales Privatstrafklageverfahren (mehr). Die Strafprozessordnungen der Kantone Appenzell Ausser- und Innerrhoden95, Obwalden96, Luzern97, Schwyz98, Solothurn99 und Uri100 begnügen sich damit, für die Ehrverletzungs- oder weiteren Antragsdelikte einen vorgeschalteten Sühneversuch beim Friedensrichter oder bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorzusehen. Danach werden die Verfahren jedoch im ordentlichen Strafprozess geführt. 88 Art. 201 ff. StPO GL. 89 §§ 65 ff. StPO ZG; §§ 287 ff. StPO ZH. 90 Vgl. Kap. D. II. 5.1. 91 §§ 196 ff. StPO BS; §§ 212 ff. StPO BL. 92 Art. 162 ff. StPO GR. 93 Vgl. Kap. D. II. 94 Vgl. Kap. D. II.5.2. 95 Art. 185 ff. StPO AR; Art. 114 ff. StPO AI. 96 Vgl. Kap. D. III. 3.1. 97 §§ 142 ff. StPO LU. 98 §§ 103 f. StPO SZ. 99 Vgl. Kap. D. III. 3.2. 100 Vgl. Kap. D. III. 22 Nachfolgend sollen insbesondere diejenigen kantonalen Prozessvorschriften kurz dargelegt werden, welche am stärksten von der thurgauischen Regelung abweichen resp. erwähnenswerte Besonderheiten enthalten. II. Das Privatstrafklageverfahren im Kanton St. Gallen 1. Allgemeines Das st. gallische Recht kennt genau wie das thurgauische seit jeher ein besonderes Verfahren für Ehrverletzungsdelikte. Mit dem auf den 1. Juli 1999 in Kraft gesetzten, neuen Strafprozessgesetz wurde der Anwendungsbereich des früheren Ehrverletzungsverfahrens zudem ebenfalls ausgedehnt. Anders als im Kanton Thurgau war eine solche Ausdehnung im ursprünglichen Entwurf der Regierung jedoch noch nicht vorgesehen. In der seinerzeitigen Botschaft findet sich vielmehr der Hinweis, dass eine Ausdehnung des speziell geregelten Ehrverletzungsverfahrens auf weitere Tatbestände mit vorwiegend zivilrechtlichem Hintergrund, namentlich Widerhandlungen im Bereich des Immaterialgüterrechts oder Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, gerade nicht zweckmässig erscheine. Erst anlässlich der Beratungen im Kantonsrat wurde die heutige Ausgestaltung des Privatstrafklageverfahrens eingeführt101, welche weit über den Anwendungsbereich hinausgeht, wie er im Kanton Thurgau definiert wurde. Nach Art. 294 Abs. 1 StP SG gelangt das besondere Verfahren zur Anwendung einerseits bei Vergehen gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 bis 177 StGB und andererseits bei anderen Antragsdelikten, die in das Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, weil ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung der strafbaren Handlung offensichtlich fehlt und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme nicht in Betracht kommt. Solange der Täter unbekannt ist, ist die Verweisung in das Privatstrafklageverfahren nicht zulässig102. Der Kanton St. Gallen hat somit bei der Ausgestaltung des Privatstrafklageverfahrens gerade den anderen Weg als der Kanton Thurgau gewählt und im 15. Titel des Strafprozessgesetzes (Art. 294 bis 315 StP SG) ein eigens geregeltes Verfahren vorgesehen, welches teilweise an die Grundlagen des Zivilprozesses angeglichen wurde. Beim st. gallischen Privatstrafklage- verfahren handelt es sich dementsprechend - obwohl es ebenfalls weitgehend in der Form eines Zweiparteienprozesses durchgeführt wird - gerade nicht um einen Zivilprozess, sondern um ein besonderes Strafverfahren. Soweit die Art. 294 bis 315 StP SG keine abweichende Regelung enthalten, werden gemäss Art. 294 Abs. 2 StP SG denn auch die Bestimmungen über das ordentliche Strafverfahren sachgemäss angewendet. Die Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes werden nur insoweit herangezogen, als das Gesetz ausdrücklich oder stillschweigend darauf verweist.103 Gemäss Art. 296 StP SG wird eine Ehrverletzung, die gegen ein Behördenmitglied oder einen Beamten nach Art. 110 Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes begangen worden ist, auf Antrag des Verletzten im ordentlichen Verfahren untersucht und beurteilt, wenn dies nach Art, Schwere und Umständen der Amtsehrverletzung angezeigt ist sowie eine gütliche Verständigung nicht zustande kommt. In diesen Fällen ist der 101 Oberholzer, N 1493 f.; Protokoll des Kantonsrates 1996/2000, Nr. 475/1 f. 102 Art. 2 der Weisung über das Privatstrafklageverfahren, Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 2001, veröffentlicht in GVP 2001 Nr. 72 (inskünftig zit. Weisung AK SG Art.) 103 Oberholzer, N 1510. 23 Untersuchungsrichter zur Führung der Strafuntersuchung zuständig, und es gelangen die ordentlichen Verfahrensgrundsätze zur Anwendung. Hat der Verletzte kein Gesuch gestellt oder ist die Durchführung des ordentlichen Verfahrens nicht angeordnet worden, steht es dem Betroffenen frei, eine Klage nach den massgebenden Bestimmungen des Privatstrafklage- verfahrens zu erheben104. 2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch im Kanton St. Gallen konsequenterweise nach den Art. 340 bis 345 StGB105. Während das Strafverfahren bei Ehrverletzungsdelikten genau wie im Kanton Thurgau mit dem Vermittlungsbegehren eingeleitet wird und anschliessend an das Kreisgericht weitergezogen werden kann106, zeigt sich bei den anderen Antragsdelikten eine klare Differenz zur Lösung des Kantons Thurgau. Bei diesen ist nämlich der Strafantrag grundsätzlich bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Der zuständige Untersuchungsrichter hat dann im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob erstens ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung offensichtlich fehlt und zweitens keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht fällt. Im Vordergrund dürften die Straftatbestände des Nebenstrafrechts, und hier sicherlich teilweise die Delikte des Immaterialgüterrechts stehen, wie sie im Kanton Thurgau explizit in der Gesetzesbestimmung zum Geltungsbereich aufgezählt sind. In Frage kommen aber generell alle Antragsdelikte gleich welcher Art, sofern kein öffentliches Interesse an deren Abklärung und Verfolgung besteht und das Verschulden relativ gering erscheint107. Gemäss der Weisung der Anklagekammer über das Privatstrafklageverfahren ist ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung der strafbaren Handlung bei Antragsdelikten insbesondere dann gegeben und dementsprechend eine Verweisung in das Privatstrafklageverfahren ausgeschlossen, wenn Gewalt in der Familie vorliegt, Gewalt von mehreren Personen verübt wird oder der Angeschuldigte in anderer Weise seine Gefährlichkeit offenbart hat, sowie wenn dem Angeschuldigten zahlreiche strafbare Handlungen gegen einen Geschädigten oder mehrere strafbare Handlungen gegen mehrere Geschädigte zur Last gelegt werden, soweit sich die Straftaten nicht auf Tatbestände der Nebenstrafgesetzgebung beziehen.108 Die Verweisung ins Privatstrafklageverfahren ist nach einem neuen Entscheid der Anklagekammer insbesondere dann nicht zulässig, wenn es nicht bloss um die tätliche Auseinandersetzung von zwei Kontrahenten geht, sondern der eine Verstärkung anfordert: es besteht mit anderen Worten ein erhebliches öffentliches Interesse, jeglichen Ansätzen privater Fehdehandlungen mit den Mitteln des öffentlichen Strafrechts zu begegnen109. Die im Kanton Thurgau bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten, welche sich ergeben, wenn eine Ehrverletzung oder ein anderes Antragsdelikt mit einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung im Zusammenhang steht, kennt der Kanton St. Gallen insoweit nicht, als in Art. 295 Abs. 1 StP SG ausdrücklich festgehalten wird, dass dann alle Straftaten im ordentlichen Verfahren untersucht und beurteilt werden. Damit soll im Interesse des Angeschuldigten, aber auch aus Gründen der Prozessökonomie vermieden werden, dass 104 Oberholzer, N 1503 f. 105 Art. 29 StP SG. 106 Vgl. Art. 18 bis 20 StP SG über die sachliche Zuständigkeit. 107 Oberholzer, N 1497. 108 Weisung AK SG Art. 3. 109 Mail-Mitteilung UASG, 6. April 2006. 24 wegen eines zusammenhängenden Sachverhalts zwei getrennte Strafverfahren stattfinden110. Es genügt allerdings nicht, wenn lediglich das Zusammentreffen mit einer anderen von Amtes wegen zu verfolgenden, strafbaren Handlung behauptet wird. Vielmehr müssen ein gewisser Zusammenhang und in Bezug auf die andere strafbare Handlung konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche für sich zu einer Eröffnung der Untersuchung i.S. von Art. 173 StP SG111 führen.112 Ergeben sich Anstände, entscheidet der Präsident der Anklagekammer (Art. 295 Abs. 2 StP SG). Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens gegeben, gilt dieses unverändert weiter, auch wenn im Verlauf der weiteren Abklärungen das Verfahren in Bezug auf das Offizialdelikt aufgehoben wurde und nur noch das Ehrverletzungs- oder andere Antragsdelikte zur weiteren Untersuchung und Beurteilung übrig bleiben.113 Mit dieser Regelung können die Schwierigkeiten zum vorneherein vermieden werden, welche sich im Kanton Thurgau aufgrund der fehlenden entsprechenden Bestimmung resp. aufgrund des Verweises in das Privatstrafverfahren nach § 177 Abs. 2 StPO nachträglich ergeben können114. 3. Verfahrenseinleitung und Weisung Wie vorgängig festgehalten, kennt das st. gallische Privatstrafklageverfahren zwei unterschiedliche Formen der Verfahrenseinleitung. Bei Vergehen gegen die Ehre wird das Verfahren durch Einreichung der Klage beim Gericht, bei anderen Antragsdelikten durch Einreichung des Strafantrags bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet (Art. 299 StP SG). Es ist bei diesen anderen Antragsdelikten zunächst Aufgabe des Untersuchungs- richters, zu entscheiden, ob die Strafuntersuchung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens stattfindet oder die Klage in das Privatstrafverfahren verwiesen wird115. Sind die Voraussetzungen dafür gegeben, erlässt der Untersuchungsrichter gemäss Art. 300 StP SG - nach vorgängiger Gelegenheit der Parteien, sich dazu äussern zu können - eine Verweisungsverfügung, welche die Parteien und ihre Vertreter, den Sachverhalt, der Gegenstand der Beurteilung bildet, die in Frage stehenden Straftatbestände, die aufgelaufenen Kosten sowie die Frist des Klägers zur Einreichung des Vermittlungsbegehrens und die Folgen der Unterlassung bezeichnet. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hatte zwar in ihrer Weisung aus dem Jahre 2001 noch festgehalten, dass die Antragsfrist nach Art. 31 StGB bei Vergehen gegen die Ehre durch Einreichung des Vermittlungsbegehrens und bei den anderen Antragsdelikten durch die Einreichung des Strafantrags bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gewahrt werde116. Wie wir jedoch bereits an anderem Ort gesehen haben, würde diese Regelung insbesondere 110 Oberholzer, N 1499; GVP 1977 Nr. 41. 111 Der Untersuchungsrichter eröffnet schriftlich die Untersuchung, sobald er durch glaubwürdige Anzeige oder eigene Wahrnehmung Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhält und die Ahndung durch Bussenverfügung nicht möglich ist. Die Untersuchung gilt als eröffnet durch Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters, namentlich durch die Einvernahme des Angeschuldigten oder von Zeugen, den Beizug von Sachverständigen oder die Anordnung von Zwangsmassnahmen; bei Antragsdelikten, wenn Strafantrag gestellt ist, und bei Ermächtigungsdelikten, wenn die dafür zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat. 112 Weisung AK SG Art. 4. 113 GVP 1960 Nr. 42. 114 Vgl. Kap. C. II. 1. und 2. 115 Vgl. Kap. D. II. 2. 116 Weisung AK SG Art. 6. 25 im Bereich der Ehrverletzungsdelikte zu einer unzulässigen Ausweitung der bundesrechtlichen Antragsfrist führen117. Dementsprechend hat das Kantonsgericht St. Gallen, welches sich am 3. April 2006 mit eben dieser Problematik zu beschäftigen hatte, auch entschieden, dass abweichend von der kantonalen Regelung ein gültiger Strafantrag bei der durch den Kläger erfolgten direkten Anhebung des Privatstrafklageverfahrens voraussetze, dass innert der Dreimonatsfrist von Art. 29 StGB Klage beim Gericht eingereicht werde. Die st. gallische Regelung widerspreche sonst dem Erfordernis einer rechtzeitig abzugebenden, unbedingten Erklärung, und gebe dem Kläger in die Hand, die vom Bundesrecht geregelte Strafantragsfrist einseitig zu verlängern. Anders erscheine die Ausgangslage, wenn das Privatstrafklageverfahren nicht direkt, sondern nach einer Verweisungsverfügung des Untersuchungsrichters in Gang gesetzt werde. Dieses Verfahren sei durch einen unbedingten, innert der bundesrechtlichen Frist von drei Monaten gestellten Antrag eingeleitet worden. Dieser sei von Amtes wegen zunächst behandelt und dann ohne Zutun des Klägers in das Privatstrafklageverfahren verwiesen worden. Der einmal gestellte gültige Strafantrag müsse dabei weiterdauern, da in vielen – wenn nicht den meisten – Fällen die dreimonatige Frist des Art. 29 StGB im Zeitpunkt der Verweisungsverfügung abgelaufen sein dürfte, der Kläger also seines bundesrechtlich garantierten Anspruchs auf Stellung eines Strafantrages innert Frist beraubt würde, wenn auch diesfalls nur von einer Fristwahrung durch Klageanhängigmachung beim Gericht auszugehen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch die thurgauische Bestimmung in § 177 Abs. 2 StPO TG zu sehen, wonach der Kläger unter Wahrung seines Antragsrechts auf das Privatstrafverfahren zu verweisen sei, wenn sich dieses bei Amtsehrverletzungen nachträglich als anwendbar zeige.118 Das st. gallische Privatstrafklageverfahren wird gemäss Art. 301 Abs. 1 StP SG nur dann durchgeführt, wenn ein Versöhnungsversuch vor dem Vermittler119 stattgefunden hat. Für das Vermittlungsverfahren verweist Art. 301 Abs. 3 StP SG - sofern die StP SG selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält - auf Art. 137 bis 146 des st. gallischen Zivilprozess- gesetzes. Art. 302 StP SG führt dabei vergleichbar mit der Bestimmung des Kantons Thurgau über die Weisung im Privatstrafverfahren auf, welchen Inhalt das Protokoll des Vermittlungsvorstandes haben muss. Dieses Protokoll gilt denn auch als Leitschein für die Einreichung der Klage beim Richter, wenn die Streitsache unvermittelt bleibt120. Wird die Klage bei Verweisung ins Privatstrafklageverfahren nicht innert zwei Monaten nach dem Vermittlungsvorstand dem Gerichtspräsidenten schriftlich eingereicht, gilt der Strafantrag als zurückgezogen.121 4. Beweisverfahren Für die Untersuchung im Privatstrafklageverfahren ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StP SG der Gerichtspräsident oder ein von ihm bezeichnetes Gerichtsmitglied zuständig, wobei das Verfahren im Wesentlichen dem zivilprozessualen Instruktionsprozess nachgebildet ist. Genau wie im Kanton Thurgau werden die Beweise gemäss Art. 305 Abs. 1 StP SG grundsätzlich nur auf Antrag der Parteien erhoben. Der untersuchende Richter kann jedoch von Amtes wegen Beweisergänzungen vornehmen und - wenn begründete Zweifel bestehen - die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten abklären (Art. 305 Abs. 1 und 2 StP SG). Vor 117 Vgl. Kap. B. V. 2. 118 Vgl. Kap. C. II. 1. 119 Der Versöhnungsversuch entspricht weitgehend dem Vermittlungsvorstand vor dem Friedensrichter im Kanton Thurgau. 120 Art. 302 Abs. 2 StP SG. 121 Art. 303 Abs. 1 StP SG. 26 Abschluss der Untersuchung führt der untersuchende Richter nach Art. 310 Abs. 1 StP SG zudem Erhebungen über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten durch. Die Beweisabnahme richtet sich im Übrigen - wie bereits erwähnt - nach den Bestimmungen des ordentlichen Strafverfahrens.122 Aufgrund des Umstandes, dass das Privatstrafklageverfahren des Kantons St. Gallen als besonderes Straf- und eben gerade nicht als Zivilverfahren ausgestaltet wurde, kann der untersuchende Richter gemäss Art. 308 Abs. 1 StP SG die im ordentlichen Verfahren vorgesehenen Zwangsmassnahmen anordnen, soweit es erforderlich ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürften bei blossen Ehrverletzungs- und anderen Antragsdelikten Untersuchungshaft und technische Überwachungsmassnahmen ausscheiden; realistischer- weise stehen dabei - soweit überhaupt - die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme im Vordergrund123. Während im Kanton Thurgau Gegenstand des Privatstrafverfahrens nur sein kann, was beim Friedensrichter bereits eingeklagt wurde, kann der Kläger im st. gallischen Privatstrafklage- verfahren - unter Vorbehalt der Einhaltung der Antragsfrist - bis zum Abschluss der Untersuchung die Klage abändern oder neue Klagen hinzufügen124. Diese Regelung ist mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, da beim st. gallischen Privatstrafklageverfahren der Gerichtspräsident oder ein von ihm bezeichnetes Gerichtsmitglied - anders als im Kanton Thurgau, in welchem das Prozessthema bereits beim Friedensrichter fixiert werden muss - mit dem der Hauptverhandlung vorangehenden Untersuchungsverfahren betraut ist. Das Prozessthema ist erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens vorgegeben. Der Kläger hat damit bei neuen Vorbringen gerade keinen Vermittlungsvorstand mehr zu beantragen, sondern kann seine Eingaben - solange das Untersuchungsverfahren nicht abgeschlossen ist - direkt an den untersuchenden Richter eingeben, welcher sie zu prüfen hat. Wie im ordentlichen Verfahren setzt der untersuchende Richter vor dem Abschluss der Untersuchung den Parteien nach Art. 310 Abs. 2 StP SG eine angemessene Frist zur Einsicht in die Akten und zur Stellung von Ergänzungsanträgen an. Nach Abschluss der Untersuchung „überweist“ er den Fall zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 310 Abs. 3 StP SG). Eine begründete Anklageschrift wird dabei nicht erstellt, da es gerade Aufgabe des Klägers und nicht des untersuchenden Richters ist, die Anklage zu vertreten. Auch für die Durchführung der Gerichtsverhandlung gelten wiederum die Vorschriften des ordentlichen Strafverfahrens, wobei der Kläger berechtigt ist, sich zur Schuldfrage und zu den Strafzumessungsgründen zu äussern, und verpflichtet ist, persönlich zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. Bleibt er unentschuldigt aus, gilt die Klage als zurückgezogen125. Der untersuchende Richter tritt bei der gerichtlichen Beurteilung in den Ausstand, weil ihm aufgrund der vorausgegangenen Untersuchungen nicht mehr die nötige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zukommen soll126. 122 Art. 294 Abs. 2 StP SG. 123 Oberholzer, N 1536. 124 Art. 309 Abs. 1 StP SG. 125 Art. 311 StP SG. 126 Oberholzer, N 1538 f. 27 5. Ähnliche Regelungen anderer Kantone 5.1. Aargau Der Kanton Aargau scheint gewissermassen eine Zwischenlösung zwischen den Bestimmungen der Kantone St. Gallen und Thurgau getroffen zu haben, indem er im Gegensatz zur st. gallischen Regelung zwar keine allgemeine Verweisung der Antragsdelikte in ein Privatstrafklageverfahren vorsieht, den Deliktekatalog für das Privatstrafverfahren allerdings im Vergleich zum Kanton Thurgau nochmals erweitert hat. Gemäss § 181 StPO AG findet das Privatstrafverfahren zusätzlich zu den für den Kanton Thurgau bereits aufgezählten Delikten127 Anwendung auch bei Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) sowie allen auf Antrag strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179 bis 179quinqies sowie Art. 179 septies bis novies StGB). Straftaten, die sich erst im Verlaufe des Verfahrens als Privatklagedelikte erweisen, verbleiben genau wie im Kanton St. Gallen auch hier im ordentlichen Verfahren, sofern ein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliegt128. Der Kanton Aargau hat zudem eine Ergänzung eingeführt, wonach eine im Deliktekatalog erwähnte Straftat nach Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer anderen, vom Beklagten begangenen strafbaren Handlung gleichzeitig im ordentlichen Verfahren untersucht und beurteilt werden kann129. Die für den Kanton Thurgau aufgezeigten Abgrenzungsprobleme beim Zusammentreffen von Antragsdelikten, welche im Privatstraf- verfahren zu behandeln sind, mit Offizial- oder anderen Antragsdelikten kann damit genau wie im Kanton St. Gallen klar umgangen werden. Im übrigen ist das Aargauische Privatstrafverfahren von der Ausgestaltung her mit dem Privatstrafklageverfahren des Kantons St. Gallen weitgehend vergleichbar130. Wo ein Strafantrag bei der Kantonspolizei oder beim Bezirksamt eingereicht wird, ergeht in der Praxis eine schriftliche Nichteintretensverfügung, in welcher der Antragsteller darauf hingewiesen wird, dass es sich beim geltend gemachten Antragsdelikt nicht um eine im ordentlichen Strafprozess zu verfolgende Straftat handle, weshalb nicht darauf eingetreten werde. Zudem wird der Antragsteller - unter Beilage eines Informationsblattes der Bezirksgerichte über das Privatstrafverfahren - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Überweisung der Anzeigeakten von Amtes wegen erfolge. Eine solche Vorgehensweise wäre auch im Kanton Thurgau zu begrüssen131. 5.2. Schaffhausen Eine mit der des Kantons St. Gallen vergleichbare Regelung findet sich auch in der Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen. Während die Ehrverletzungsdelikte hier ohne weitere Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden direkt beim Friedensrichter einzuleiten sind, können andere nur auf Antrag zu verfolgende strafbare Handlungen bei der Schaffhauser Polizei oder bei einer anderen Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht werden, und es 127 Vgl. Kap. C. II. 1. 128 § 181 Abs. 2 StPO AG. 129 § 181 Abs. 3 StPO AG; AGS 1997 S. 361. 130 Vgl. §§ 181 bis 193 StPO AG; Weber, S. 59 ff.; Vetter, Ausgewählte Verfahren im Kanton Aargau, Jusletter vom 5. Februar 2007, S. 45. 131 Vgl. Kap. C. II.2. 28 findet alsdann das ordentliche Strafverfahren statt. Die Verfolgung und Beurteilung kann jedoch gemäss Art. 295 Abs. 2 StPO SH in das Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung der Tat fehlt, insbesondere wenn die Tat auf besonderen Beziehungen zwischen den Beteiligten beruht und wenn nach den Umständen des Einzelfalles keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und keine Massnahme gemäss Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB in Betracht fällt132. III. Die Verfahrensvorschriften des Kantons Uri 1. Allgemeines Wie bereits erwähnt133, kennen neben den Kantonen Bern und Nidwalden, welche keine Sondervorschriften vorsehen, auch die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Obwalden, Schwyz, Solothurn und Uri kein besonderes Verfahren zu den Ehrverletzungs- oder weiteren Antragsdelikten mehr. Die entsprechenden Bestimmungen in letzteren Kantonen wurden allesamt anlässlich von Revisionen der kantonalen Strafprozessordnungen in den Jahren 2001 bis 2004 abgeschafft. Exemplarisch für diese Kantone soll nachfolgend die Regelung des Kantons Uri genauer beleuchtet werden. Gemäss dem bis 2004 geltenden Recht richtete sich das Verfahren im Kanton Uri bei Vergehen gegen die Ehre und Kreditschändung genau wie im Kanton Thurgau nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Noch bei deren Änderung vom 13. November 2002 verzichtete der Landrat darauf, Klagen wegen Ehrverletzung oder Kreditschändung vom Zivil- in den Strafprozess zu verlagern. Er begründete diese Haltung unter anderem damit, dass es nicht angezeigt sei, diese grundsätzliche Verfahrensfrage zu prüfen, bevor die neue Bundesstrafprozessordnung umgesetzt werde134. Der Regierungsrat des Kantons Uri hielt demgegenüber anlässlich der letzten Revision der Strafprozessordnung in seinem Bericht und Antrag an den Landrat vom 3. Februar 2004 fest, es sei - insbesondere unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes der Vereinheitlichung des Strafverfahrens sowie des Vorentwurfs für die Schweizerische Strafprozessordnung aus dem Jahre 2001 und des Umstandes, dass deren Umsetzung noch einige Jahre andauere - nun angezeigt, das bestehende Privatstrafklageverfahren, welches zudem im Kanton Uri nur geringe Bedeutung habe, aufzugeben zugunsten eines ordentlichen Strafverfahrens. Lediglich zwei Vernehmlassungen haben sich damals dagegen ausgesprochen. Einerseits wurde geltend gemacht, wegen dieses neuen Systems sei eine „Anzeigeflut“ zu befürchten, und andererseits ausgeführt, es sei nicht Sache des Staates, bei der Konfliktbewältigung in diesen Bereichen besonderes Engagement zu entwickeln. Der Regierungsrat wies diesbezüglich allerdings bereits in seinem Bericht darauf hin, dabei werde übersehen, dass auch der Zivilprozess ein staatlicher Prozess sei. Hinzu komme, dass Ehrverletzungen und andere Delikte gegen die Ehre eben Straftaten seien, die dem Staat die Pflicht aufbürden, den Betroffenen ein geeignetes Verfahren zur Verfügung zu stellen. Trotzdem werde der Besonderheit dieser Delikte durch die vorgeschlagenen Bestimmungen der Strafprozessordnung, auf welche nachfolgend noch einzugehen ist, Rechnung getragen135. 132 Art. 286 ff. StPO SH. 133 Vgl. Kap. D. I. 134 Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Landrat vom 3. Februar 2004 zur Änderung der Strafprozessordnung des Kantons Uri (Nr. 39 R-361-11), S. 3 (inskünftig zit. Bericht Regierungsrat Uri, S.) 135 Bericht Regierungsrat Uri, S. 4. 29 Die beantragten Änderungen der Strafprozessordnung wurden daraufhin in der Session des Landrates vom 29./31. März 2004 ohne weitere Änderungen beschlossen und schliesslich per 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt. 2. Das Verfahren bei Antragsdelikten Gemäss dem mit der zuvor erwähnten Revision der Strafprozessordnung eingeführten Art. 200a Abs. 1 StPO UR sind bei Verfahren, die ausschliesslich Antragsdelikte zum Gegenstand haben, die Parteien, sofern sie bekannt sind, zu einer Verhandlung einzuladen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erreichen. Zuständig hiefür ist das Verhöramt, wenn dieses eine Untersuchung durchgeführt hat, andernfalls die Staatsanwaltschaft. Bleiben die Antragstellenden unentschuldigt aus, gilt der Strafantrag als zurückgezogen; bleiben die Beschuldigten aus oder wird kein Vergleich erzielt, wird das ordentliche Verfahren fortgesetzt136. Nach einem Vergleich, der im Protokoll festzuhalten und von den Parteien zu unterzeichnen ist, oder wenn die Vermittlungsverhandlung aufgrund eines bereits vorliegenden schriftlichen, gegenseitig unterzeichneten, aussergerichtlichen Vergleichs entfällt, stellt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 200a Abs. 4 StPO UR das Verfahren ein. 3. Ähnliche Regelungen anderer Kantone 3.1. Obwalden Der Kanton Obwalden beschränkt sich anders als der Kanton Uri darauf, lediglich für die reinen Ehrverletzungsdelikte eine Vergleichsverhandlung beim Verhöramt vorzuschreiben137. Dieser Vergleichsverhandlung wird gemäss Art. 105c StPO OW zudem gar ein Sühneversuch beim Friedensrichter vorangestellt. Die übrigen Antragsdelikte richten sich nach dem ordentlichen Strafverfahren. Die Regelung, dass ein friedensrichterlicher Sühne- oder Vermittlungsversuch lediglich für Ehrverletzungsdelikte vorgesehen ist, trägt m.E. dem Umstand Rechnung, dass die Friedensrichter in diesen Fällen den Sachverhalt auch tatsächlich beurteilen und damit ihre Funktion des Vermittlers wahrnehmen können. Gerade im Bereich der weiteren Antragsdelikte, und dort insbesondere des gewerblichen Rechtsschutzes, stellen sich oft sehr komplexe, schwierige Rechtsfragen, welche umfassende Kenntnisse sowohl in zivil- als auch in strafrechtlicher Hinsicht voraussetzen. In diesen Fällen dürfte es dem Friedensrichter, welcher ansonsten weder mit strafrechtlichen Aufgaben noch mit der Beurteilung der zivilrechtlichen Fälle des gewerblichen Rechtsschutzes betraut ist, mangels entsprechender Fachkenntnisse schwer fallen, den Sachverhalt und die allfälligen Straftaten überhaupt beurteilen und damit vermittelnd tätig sein zu können. Ein Vermittlungsversuch auch in diesen Fällen durchzuführen, wie dies z.B. im Kanton Thurgau vorgeschrieben ist, ist m.E. nicht zweckmässig. Eine derjenigen des Kantons Obwalden vergleichbare Regelung findet sich auch im Kanton Zug, in welchem Strafklagen aus Ehrverletzungen, die nicht durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wurden, gemäss § 65 Abs. 1 StPO ZG beim Untersuchungsrichteramt 136 Art. 200a Abs. 2 und 3 StPO UR. 137 Art. 105g StPO OW. 30 einzureichen sind. Der Kläger hat dabei einen Ausweis des zuständigen Friedensrichters zu erbringen, dass vergeblich ein Ausgleich versucht worden sei138. Gemäss § 67 StPO ZG klärt der Untersuchungsrichter den Tatbestand ab und versucht vor der Überweisung eine Vermittlung, was im Protokoll festzuhalten ist. 3.2. Solothurn Auch im Kanton Solothurn wurde mit der Revision der Strafprozessordnung im Jahre 2003 der sog. Aussöhungsversuch durch den Staatsanwalt für alle Antragsdelikte eingeführt. Gemäss § 78 Abs. 2 StPO SO kann der Staatsanwalt die Parteien zu einem solchen Aussöhnungsversuch vorladen. Hier ist eine Vergleichsverhandlung somit anders als im Kanton Uri nicht zwingend vorgeschrieben, sondern lediglich möglich. Für diese Lösung spricht, dass der Staatsanwalt aufgrund der bisherigen Akten und nach eigenem Ermessen darüber entscheiden kann, ob eine Vergleichsverhandlung überhaupt erfolgversprechend und damit zweckmässig ist oder nicht. In Fällen, in welchen sich bereits von allem Anfang an zeigt, dass eine Aussöhnung zwischen den Parteien schlichtwegs nicht (mehr) herbeigeführt werden kann, kann somit ein Leerlauf vermieden werden und ein Aussöhnungsversuch unterbleiben. Eine sog. Aussöhnungsverhandlung vor dem Friedensrichter ist gemäss § 79 StPO SO lediglich vorgeschrieben, wenn ein Ehrverletzungdelikt im Sinne der Art. 173 ff. StGB oder eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB behauptet wird und sowohl der Antragsteller als auch der Beschuldigte in der gleichen Gemeinde wohnen. Es ist allerdings nicht verboten, einen Vorstand auf Verlangen eines auswärts wohnenden Verletzten anzusetzen, was sehr wohl zur gütlichen Beilegung einer Streitsache beitragen kann139. Auch andere Antragsdelikte können zudem, wenn beide Parteien damit einverstanden sind, zu einem Aussöhnungsversuch vor den Friedensrichter gebracht werden140. E. Die Eidgenössische Strafprozessordnung I. Das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 E-StPO Ein Überblick über die derzeit geltenden kantonalen Strafprozessordnungen zeigt ein eher buntes Bild in Bezug auf Opportunitätsprinzip und Ausgestaltung der Privatstrafklage. Strafprozessordnungen, welche das Legalitätsprinzip ausdrücklich (oder dem Sinn nach) postulieren und (mindestens theoretisch) das Opportunitätsprinzip ausschliessen, finden sich in den Kantonen Glarus, Appenzell Innerrhoden und Graubünden.141 Diese Kantone kennen demgegenüber allesamt ein besonderes Privatstrafklageverfahren mit vom ordentlichen Prozess abweichenden Sonderbestimmungen. Der Kanton Glarus verweist das Verfahren dabei genau wie der Thurgau vollumfänglich in den Zivilprozess, während die Kantone Appenzell Innerrhoden und Graubünden an der Form des Strafprozesses festhalten. 138 § 65 Abs. 2 StPO ZG. 139 RB OGr 1933 S. 42. 140 Wegleitung für Laienrichter des Kantons Solothurn, provisorische Neuauflage, Solothurn 2006, Ziff. 66. 141 Hauser/Schweri/Hartmann, § 49 N 9 f. 31 Demgegenüber haben, ausdrücklich oder stillschweigend vom Legalitätsprinzip ausgehend, die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Land und Stadt, Bern, Luzern, Ob- und Nidwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri, Zug und Zürich - offenbar im Gegensatz zu den welschen Kantonen, welche ein unbeschränktes Opportunitätsprinzip kennen - ein gemässigtes sprich beschränktes Opportunitätsprinzip statuiert. Der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung sieht nun - neben den bereits im materiellen Strafrecht verankerten Möglichkeiten nach Art. 52 ff. StGB142 - für alle kantonalen Strafuntersuchungsbehörden die Einführung eines solchen gemässigten Opportunitätsprinzips vor, das es der Anklagebehörde erlaubt, die Verfolgung eines Täters ausnahmsweise einzustellen143. Gemäss Art. 8 Abs. 2 E-StPO sehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt, wenn eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre, wenn eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht, oder wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. Anders als z.B. in § 20 StPO TG, handelt es sich dabei nicht um eine Kann-Formulierung, sondern der Verzicht auf die Strafverfolgung ist zwingender Natur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind144. Der entsprechende Entscheid ist dabei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten und nur dann zulässig, wenn nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft145 entgegenstehen. Als solches Interesse der Privatklägerschaft ist etwa jenes an der Behandlung ihrer Zivilansprüche oder in besonders gewichtigen Fällen ihres Strafanspruchs zu betrachten (bspw. wenn Verstösse gegen das UWG aufgrund eines Strafantrags des Bundes Gegenstand des Verfahrens bilden).146 II. Verzicht auf das Privatstrafklageverfahren Der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung verzichtet „zur Vereinfachung des Strafverfahrens“ vollends auf das Privatstrafklageverfahren. Im 8. Titel erscheinen nur die besonderen Verfahren, die entweder sachlich erforderlich sind (z.B. das selbständige Massnahmeverfahren) oder von denen zu erwarten ist, dass sie erheblich zur Entlastung des ordentlichen Strafverfahrens beitragen können (z.B. das Strafbefehlsverfahren)147. Zur Begründung wird geltend gemacht, ein solch erheblicher Beitrag zur Entlastung des ordentlichen Strafverfahrens sei beim Privatstrafklageverfahren bei einer gesamthaften Würdigung der Belastung der Strafbehörden kaum der Fall. Im Übrigen mache das Privatstrafklageverfahren je nach kantonaler Ausgestaltung mehr oder weniger starke Anleihen beim Zivilprozess, vor allem dort, wo nach zivilprozessualem Muster der Strafuntersuchung ein Vermittlungsversuch vor einem Friedensrichter vorauszugehen hat. Diese Vermischung von zivil- und strafprozessualen Elementen sei fragwürdig, nicht zuletzt dort, wo zusätzliche Behörden (Friedensrichter, Vermittler) tätig werden müssen, die sonst im 142 Art. 8 Abs. 1 E-StPO; Vgl. dazu Hansjakob/Schmitt/Sollberger, S. 46 ff. 143 Hauser/Schweri/Hartmann, § 49 N 10a f. 144 Art. 8 Abs. 3 E-StPO. 145 Vgl. Art. 116 ff. E-StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085 ff.), S. 1171 f. (inskünftig zit. BBl). 146 BBl 1131 147 BBl 1111. 32 Strafverfahren keine Funktionen haben. Allerdings sollen gewisse positive Elemente des Privatstrafklageverfahrens übernommen und gleichzeitig auf alle Antragsdelikte ausgedehnt werden: So ist insbesondere vorgesehen, dass anstelle eines Privatstrafklageverfahrens Staatsanwaltschaft und Gerichte bei Antragsdelikten die Parteien zu einem Vergleichsversuch vorladen können.148 III. Der Vergleich gemäss Art. 316 E-StPO Im ordentlichen Strafverfahren wird heute sowohl der beschuldigten als auch der geschädigten Person grundsätzlich die Lösung der Strafjustiz diktiert, welche i.d.R. in einer Sanktion besteht. Trotzdem besteht für den Staat nicht immer ein Interesse an der Strafverfolgung; es gibt Fälle, in denen die Parteien eine Lösung des Konflikts finden könnten, die ihnen besser entspricht als eine strafrechtliche Sanktion. Es kommt sogar vor, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht nur bei der verurteilten, sondern auch bei der geschädigten Person Unzufriedenheit hervorruft.149 Aus diesem Grund sieht der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung - neben der Vorschrift, dass eine Verhandlung durchzuführen ist, wenn eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB in Frage steht150 - ausdrücklich vor, dass, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen kann mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen151. Eine Ausweitung der Vergleichsverhandlungen auf Offizialdelikte, wie sie in verschiedenen Vernehmlassungen gefordert wurde152, ist m.E. aufgrund der bereits gemachten Ausführungen zum Privatstraf- klageverfahren nicht möglich153. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Vergleichsverhandlung zu Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Der Staatsanwalt ist somit in der Lage, sich bei entsprechender Notwendigkeit mittels vorgängiger Einvernahmen der Beteiligten oder weiterer Beweiserhebungen ein Bild des Sachverhaltes machen und so optimal auf eine Aussöhnung zwischen den Parteien einwirken zu können. Aufgrund seiner Kenntnisse im Strafverfahren ist es dem Staatsanwalt ohne weiteres zuzutrauen, solche Vergleichsverhandlungen kompetent durchführen zu können. Die Kritik in einzelnen Vernehmlassungen, es sei nicht Aufgabe des Staatsanwaltes, „Friedensrichter“ zu sein154, ist nicht zu berücksichtigen. Diese Kritik verkennt m.E. klar den Umfang der Antragsdelikte in ihrer ganzen Bandbreite. Es geht dabei nicht nur um die üblichen „Zweiparteienprozesse“ wie bei den Verletzungen gegen die Ehre, den Privatbereich oder die körperliche Integrität, vielmehr stellen insbesondere die Antragsdelikte aus dem gewerblichen Rechtsschutz hohe Anforderungen an die Kenntnisse der zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen, um überhaupt eine Vergleichsverhandlung erfolgsver- sprechend durchführen zu können. Dafür ist der Friedensrichter m.E. mangels entsprechenden Spezialwissens aber gerade nicht geeignet. Gleiches hat überdies im Kanton Thurgau auch für Statthalter und Vizestatthalter zu gelten, welche über keine oder nur allgemeine juristische Kenntnisse verfügen. 148 BBl 1111 f. 149 BBl 1267. 150 Art. 316 Abs. 2 E-StPO. 151 Art. 316 Abs. 1 E-StPO. 152 Vgl. Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstraf- verfahren, Bern 2003, S. 64 (inskünftig zit. Vernehmlassungsbericht S.). 153 Vgl. Kap. B. V. I. 154 Vgl. Vernehmlassungsbericht, S. 64. 33 Wie bereits im Zusammenhang mit der entsprechenden Regelung im Kanton Solothurn festgestellt wurde155, ist es durchaus zweckmässig, die Vergleichsverhandlung nicht für alle Fälle zwingend vorzuschreiben. Der Vorentwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 hatte dies so zur Entlastung der Justiz und in Anlehnung an die in den Kantonen bekannten Vermittlungsverfahren beim Friedensrichter noch vorgesehen156. Aufgrund des berechtigten Widerstandes im Vernehmlassungsverfahren157 wurde schliesslich die Kann-Formulierung eingeführt. Gerade in Fällen, in welchen sich die Erfolglosigkeit der Vergleichsverhandlung bereits aufgrund der Akten oder der Untersuchung ergibt oder die von einer gewissen Schwere sind (z.B. bei Körperverletzungen oder Drohungen), wäre eine zwingende Vergleichsverhandlung schlichtwegs nicht sinnvoll und weder dem Staatsanwalt noch den Beteiligten als Aufwand zuzumuten. Im Übrigen ist es insbesondere Opfern von Straftaten gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität bereits aufgrund der Verfahrensrechte nach Art. 5 ff. OHG möglich, auf eine persönliche Konfrontation mit dem Täter zu verzichten. Auch in diesen Fällen kann es somit nicht angehen, eine Vergleichs- verhandlung zwingend vorzuschreiben. Während bspw. der Kanton Solothurn in § 78 Abs. 2 StPO SO für das Ausbleiben des Antragstellers vom Aussöhnungsversuch keine weiteren Konsequenzen als die Kostentragung kennt, sieht der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung ausdrücklich vor, dass der Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn die antragstellende Partei ausbleibt158. Diese klare Regelung schafft zwar einen Sonderfall des Antragsrückzugs nach Art. 33 StGB, ist jedoch zu befürworten, da damit in der Praxis vermutlich bereits eine nicht zu unterschätzende Anzahl der Verfahren ohne grossen Aufwand erledigt werden können. Wird eine Einigung erzielt, so ist diese gemäss Art. 316 Abs. 3 E-StPO im Protokoll aufzunehmen und von den Beteiligten zu unterzeichnen; die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein. Bleibt bei einer Vergleichsverhandlung die beschuldigte Person aus oder wird keine Einigung erzielt, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unverzüglich an die Hand, wobei die antragstellende Person in begründeten Fällen verpflichtet werden kann, eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen zu leisten159. Hier ist vor allem an Fälle gedacht, in denen der Vergleich offensichtlich wegen Mutwillens oder unverhältnismässigen Ansprüchen der antragstellenden Person scheitert und ihr Verhalten im Verfahren hohe Prozesskosten verursacht160. IV. Die Strafmediation gemäss Art. 317 E-StPO Die Strafmediation ist derzeit in den Kantonen Zürich, Genf und Freiburg bekannt. Nachdem sich der Ständerat bei der Beratung der Eidgenössischen Strafprozessordnung im Mai 2006 noch klar gegen die gesetzliche Verankerung der Strafmediation ausgesprochen hatte, weil sie zu teuer und zu kompliziert sei, hat er sich nun nach längerer Debatte in der Wintersession 2006 darauf geeinigt, dass die Kantone eine unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft stehende Mediation vorsehen können, dies aber nicht müssen.161 Gemäss Art. 317 Abs. 1 E- StPO kann die Staatsanwaltschaft jederzeit einen Mediator mit einer Mediation betrauen. Die 155 Vgl. Kap. D. III. 3.2. 156 Vgl. Art. 346 Abs. 1 VE-StPO; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozess- ordnung vom 27. Juni 2001, S. 206. 157 Vgl. Vernehmlassungsbericht, S. 64. 158 Art. 316 Abs. 1 E-StPO in fine. 159 Art. 316 Abs. 4 E-StPO. 160 BBl 1268. 161 AB 2006 S. 1039 ff. 34 Staatsanwaltschaft hat dazu das Einverständnis der beschuldigten und der geschädigten Person einzuholen und diese über die Tragweite einer Mediation zu orientieren. Der Mediator soll gemäss Art. 317 Abs. 3 E-StPO auf eine zwischen den beteiligten Personen frei verhandelte Lösung hinarbeiten, und agiert zu diesem Zweck in völliger Unabhängigkeit von der Staatsanwaltschaft, unparteilich und ohne auf die beteiligten Personen Druck auszuüben. Der Unterschied zum zuvor skizzierten Vergleich liegt darin, dass dieser ein interner Verfahrensakt des Strafverfahrens ist, der von einer Strafbehörde geführt wird, während die Mediation ein besonderes Verfahren darstellt, das ausserhalb des Strafverfahrens, manchmal parallel zu diesem, manchmal auch während einer Sistierung des Strafverfahrens durchgeführt werden kann. Der Mediator nimmt damit gegenüber den Parteien eine neutrale Stellung ein.162 Zudem teilt er der Staatsanwaltschaft nur das Resultat der Mediation mit, ansonsten ist er zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet163. Auch die beteiligten Parteien können sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens nicht auf Äusserungen berufen, welche vor dem Mediator gemacht worden sind.164 Der Anwendungsbereich der Strafmediation ist m.E. im Erwachsenenstrafrecht, anders als im Jugendstrafrecht, sehr klein. Zudem hat der Staat wie bereits dargelegt die öffentliche Aufgabe, strafbare Handlungen zu verfolgen. Es ist mit dem staatlichen Strafanspruch nur schwer vereinbar, diesen über die Strafmediation doch wieder dem Privaten zur weiteren Entscheidung zu überlassen165. Im Kanton Zürich wurde die Strafmediation Ende 2002 vorerst als Pilotprojekt eingeführt und durch einen privaten Verein über die Fachstelle „Kon§ens“ angeboten. Seit Januar 2006 ist die Strafmediation beim Amt für Justizvollzug untergebracht. Von Ende 2002 bis 2005 wurden von der Staatsanwaltschaft, von Jugendanwälten, Gerichten und Statthaltern des Kantons Zürich insgesamt 131 Fälle an die Mediation verwiesen, wovon 15 für die Mediation untauglich und 106 Fälle erledigt wurden. In gut 90 % dieser Fälle, in welchen mehrheitlich Antragsdelikte zur Diskussion standen, konnte eine Einigung zwischen Opfer und Täter erreicht werden.166 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei diesen 106 Fällen nicht nach Jugend- und Erwachsenenstrafrecht unterschieden wurde, sich die Anzahl für letztere damit nochmals verringern dürfte, ist der Anwendungsbereich der Strafmediation, bei durchschnittlich 35 Fällen im Jahr, was in Relation zu den tatsächlich im Kanton Zürich erfolgten Verurteilungen ca. 0.25 % ausmacht167, als sehr gering anzusehen. Für den Kanton Thurgau, in welchem im Jahre 2005 3'113 Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ergingen168, würde dies ohne Prüfung der konkreten Hintergründe bedeuten, dass sich jährlich nur maximal ca. 7 Verfahren überhaupt für eine Strafmediation eignen. Würde man davon noch die Fälle des Jugendstrafrechts abziehen, ergäbe sich eine noch geringere Fallzahl. Damit dürfte sich die Einführung des Strafmediationsverfahrens, welches im Kanton Zürich heute etwa dreimal teurer als ein konventionelles Strafverfahren ist169, im Kanton Thurgau bereits aus finanziellen Gründen nicht lohnen. Die im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung vorgesehene Regelung, die Schaffung eines Mediationsverfahrens den Kantonen zu überlassen, erweist sich m.E. aufgrund der unterschiedlichen Grössen- und Strukturverhältnisse der Kantone als absolut richtig, auch wenn sie zu Lasten der 162 BBl 1269. 163 Art. 317 Abs. 4 und 7 E-StPO. 164 Art. 317 Abs. 6 E-StPO. 165 Vgl. dazu Kap. B. V. I. 166 NZZ vom 8. Februar 2006, S. 45. 167 14'000 Verurteilungen im Jahr 2005, Quelle: Stammdaten Statistisches Amt des Kantons Zürich, Stand 30. August 2006. 168 RBOG 2005 S. 9 und 58. 169 NZZ vom 8. Februar 2006, S.45. 35 Harmonisierungsbestrebungen des Bundes geht. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass mit einem Vergleich nach Art. 316 E-StPO die meisten Fälle ebenso erledigt werden können. Im Einzelfall, in welchem sich nach Auffassung des Staatsanwaltes dennoch eine Mediation absolut aufdrängt, kann mit dieser aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen immer noch ein privater Mediator betraut werden. F. Vor- und Nachteile des Privatstrafverfahrens I. Die Vorteile Im Sinne der historischen Entwicklung und in Berücksichtigung der kantonalen Regelungen ist festzuhalten, dass der Verweis der reinen Ehrverletzungsklagen und allfälliger weiterer „leichter“ Delikte wie bspw. der Tätlichkeiten in das Privatstrafklageverfahren durchaus positiv zu bewerten ist. Zum einen steht das Privatinteresse des Klägers in diesen Fällen absolut im Vordergrund und zum anderen können viele Fälle aufgrund des zwingenden Sühneversuchs beim Friedensrichter oder Vermittler ohne grossen Aufwand seitens des Staates erledigt werden. Die Parteien stehen sich in diesen Fällen wie in einem Zivil- resp. einem Zweiparteienprozess gegenüber. Der staatliche Strafanspruch und das öffentliche Interesse der Gemeinschaft werden i.d.R. dadurch nicht tangiert.170 Der Sühneversuch vor dem Friedensrichter oder Vermittler dient in diesem Sinne der eigentlichen „Entkriminalisierung des Täters“ und entspricht einer modernen Auffassung der Konfliktlösung171. Das Privatstrafklageverfahren, welches seit jeher in den kantonalen Regelungen verankert ist, wird genau wie das Antragserfordernis dem Bagatellcharakter der Delikte resp. den besonderen Privatinteressen der Beteiligten gerecht und überlässt es dem Privaten, ob er eine Klage einreichen will oder nicht. Die Ausgestaltung des Privatstrafverfahrens und die damit einhergehende Entlastung der Strafverfolgungsbehörden haben sich bewährt und entsprechen einer langen Tradition.172 Der Kläger muss im Privatstrafklageverfahren bis zum Schluss aktiv mitarbeiten. Er wird indessen die mit seinem Einsatz verbundenen Mühen sowie das Prozess- und Kostenrisiko nur auf sich nehmen, wenn es ihm mit der Strafverfolgung des Täters wirklich Ernst ist. Hat er hingegen die Klage im ersten Moment von Zorn und Empörung eingeleitet, so wird sein Interesse an der gerichtlichen Beurteilung rasch erlahmen.173 Die Gerichte werden dadurch vor unnötigen Verfahren verschont, welche sonst im ordentlichen Strafprozess durch die Strafverfolgungsbehörden zwingend durchzuführen wären. In diesem Sinne bleiben dem Staat auch Verfahrenskosten erspart174. 170 Vgl. dazu Kap. B. I. und V. 3. sowie C. II. 1. 171 Muttelsee, S. 167. 172 Vgl. dazu Kap. B. IV. und D. III. 1. 173 Schneider, S. 291. 174 Vgl. dazu Kap. C. I. 36 II. Die Nachteile Wie wir gesehen haben, stellt das Privatstrafklageverfahren eine Durchbrechung des ansonsten allgemein anerkannten staatlichen Strafanspruchs dar.175 Die Verweisung in das Privatstrafklageverfahren ist i.d.R. gleichbedeutend mit einem staatlichen Verzicht auf Strafverfolgung. Es besteht bei den Delikten des Privatstrafklageverfahrens kein Verfolgungszwang, obwohl die Straftaten im materiellen Strafrecht verankert und daher grundsätzlich mit Strafe bedroht sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sollte es aber gerade keine besonderen Delikte geben, welche ungesühnt oder gar durch einen Privaten geahndet werden176. Grundsätzlich unterscheiden sich der Zivil- und der Strafprozess bereits in der Zielsetzung. Im Zivilprozess werden vorwiegend streitige Ansprüche zwischen Privaten beurteilt; der Strafprozess dagegen - in dem höchstens adhäsionsweise zivilrechtliche Streitigkeiten beurteilt werden - ermöglicht die Abklärung, ob das Verhalten des Beklagten einen Straftatbestand erfüllt und welche Sanktion bei Bejahung festzulegen ist.177 Das Privatstrafklageverfahren führt zu einer ungewollten Vermischung von Zivil- und Strafrecht, wobei den Kläger anders als den Staatsanwalt keine Pflicht zur Objektivität in der Anklage trifft. Sowohl der Friedensrichter und das zuständige Gericht als auch insbesondere der Beklagte selbst haben sich mit parteiischen Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen, was einem modernen Strafrechtsverständnis zuwiderläuft178. Aufgrund des Umstandes, dass das Privatstrafklageverfahren in der Bevölkerung nicht (mehr) bekannt ist, findet keine wirkliche Entlastung der Strafverfolgungsbehörden statt. Diese haben sich je länger je mehr damit zu beschäftigen, den Privatpersonen den Ablauf des Privatstrafklageverfahrens zu erklären und sie an die richtigen Stellen zu verweisen. Dies muss für den Kanton Thurgau zudem auch aufgrund der fehlenden Kollisionsnormen bei Zusammentreffen von Privatstrafklage- und anderen Delikten und der damit einhergehenden verwirrenden Situation der verschiedenen sachlichen Zuständigkeiten gelten.179 Es widerspricht m.E. klar der Prozessökonomie und dem Grundsatz der Ausfällung einer Gesamtstrafe i.S. von Art. 49 Abs. 1 StGB, für mehrere Straftaten zwei verschiedene Verfahren vorzusehen. Dies spricht für die Abschaffung des Privatstrafklageverfahrens, oder für den Kanton Thurgau doch zumindest für die Einführung von Kollisionsnormen, wie sie bspw. die Kantone St. Gallen oder Aargau bereits kennen180. Die Ausgestaltung eines Privatstrafklageverfahrens insbesondere in Form des Zivilprozesses wie im Kanton Thurgau birgt denn auch die latente Gefahr, mit übergeordnetem Bundesstrafrecht in Konflikt zu geraten. Dies zeigt sich insbesondere bezüglich der Einhaltung der Antragsfrist i.S. von Art. 31 StGB181 und der materiellrechtlichen Wirkungen des Strafantrags nach Art. 32 f. StGB182, aber auch darin, dass bereits der – ansonsten nicht mit dem Strafrecht vertraute - Friedensrichter verpflichtet ist, den strafrechtlichen Anklagegrundsatz bei der Erstellung der Weisung zu berücksichtigen183. 175 Vgl. Kap. B. II. und V. 1. 176 Vgl. Kap. B. II.; sowie Schneider, S. 240; Muttelsee, S. 19 f., 120 und 156. 177 Baumann, S. 35 f. 178 Vgl. Kap. B. V. 3. und E. II. 179 Vgl. Kap. C. II. 2. und D. II. 2. 180 Vgl. Kap. C. II. 2.; 181 Vgl. Kap. C. II. 3. f. und B. II. 3. 182 Vgl. Kap. B. V. 2. und D. II. 2. ff. 183 Vgl. Kap. C. II. 3. und D. II. 4. 37 Für das thurgauische Privatstrafverfahren sei hier der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt, dass aufgrund der vollständigen Verweisung des Verfahrens in das Zivilprozessrecht einerseits strafrechtliche Zwangsmassnahmen ausgeschlossen und andererseits im gleichen Verfahren nur Schadenersatzklagen bis zu einer Höhe von Fr. 30'000.- zulässig sind184. Diese Regelung hatte zwar für den Anwendungsbereich der Ehrverletzungsklagen aufgrund des Bagatellcharakters durchaus seine Berechtigung, hätte jedoch zumindest bei der Ausweitung des Deliktekatalogs auf andere Antragsdelikte und insbesondere jene auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bedacht und korrigiert werden müssen. Diese Ausweitung der Privatstrafklagedelikte auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist m.E. sowieso mehr als problematisch185. Den Delikten ist zwar gemeinsam, dass sie stark mit wirtschaftlichen und damit privaten Interessen verknüpft sind. Bei vielen Delikten dieser Gruppe besteht aber ein grosses öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Urheberrechtsverletzungen, wie die grossangelegte Herstellung von Raubkopien von Bild- und Tonträgern und Designrechtsverletzungen durch Nachahmung von Produkten können bspw. sowohl bezüglich des verursachten Schadens wie auch der dahinter stehenden kriminellen Energie schwere Delikte darstellen. Dass bei vielen Delikten aus dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, ergibt sich schon daraus, dass auch Konsumentenschutzorganisationen zur Stellung des Strafantrages befugt sind.186 Es ist mit dem öffentlichen Strafanspruch und der Besonderheit der Delikte schlichtwegs nicht vereinbar, diese einfach aus Kostenüberlegungen in das Privatstrafklage- verfahren zu verweisen. III. Abschliessende Würdigung der Vor- und Nachteile des Privatstrafklageverfahrens In Anbetracht der überwiegenden Nachteile des Privatstrafklageverfahrens ist m.E. die Auffassung des Bundesgesetzgebers zu begrüssen, mit der Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung auf die Regelung des Privatstrafklageverfahrens zu verzichten. Mit der Verankerung des Opportunitätsprinzips in Art. 8 E-StPO und der Bestimmung über die Vergleichsverhandlungen in Art. 316 E-StPO sowie der Möglichkeit, in geeigneten Fällen ein Mediationsverfahren nach Art. 317 E-StPO vorzusehen, können die Vorteile des heutigen Privatstrafklageverfahrens genügend berücksichtigt werden187. In Bezug auf dessen Abschaffung und die Einführung der Vergleichsverhandlungen durch den Staatsanwalt ist allerdings zu bedenken, dass damit ohne Frage noch mehr Aufwand auf die Strafverfolgungsbehörden zukommen wird, was in den Kantonen zu berücksichtigen sein wird. Diesbezüglich ist jedoch abschliessend zu erwähnen, dass allfällige, dadurch entstehende Kosten teilweise auch dadurch gedeckt werden, als sie bei den Friedensrichtern und den Zivilgerichten aufgrund der Abschaffung des Privatstrafklageverfahrens gerade nicht mehr anfallen werden. 184 Vgl. Kap. C. II. 3. und 4. 185 Vgl. Kap. C. I. und II. sowie D. II. 1. 186 Art. 10 Abs. 2 UWG; dazu ausführlich Weber, S. 47 ff. 187 Vgl. Kap. B. III. sowie E. I. bis III. 0 Bestätigung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Frauenfeld, 16. April 2007 ............................................ Sandra Streib 1 Anhang 1. Gesetzeswortlaut in der StPO von 1970: § 180: Für Ehrverletzungsklagen gilt das Verfahren gemäss Zivilprozessordnung mit den nachfolgenden Einschränkungen. Der Strafanspruch wird allein vom Antragsberechtigten geltend gemacht. § 181: Ist der Täter oder bei Ehrverletzung durch die Presse der presserechtlich Verantwortliche nicht bekannt, so hat auf Gesuch des Geschädigten das Bezirksamt ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Täters einzuleiten. § 186: Vergehen gegen die Ehre, welche gegenüber Behörden und Beamten in Beziehung auf ihre amtliche Tätigkeit begangen werden, sind im ordentlichen Strafverfahren zu verfolgen. Zeigt sich nachträglich das Verfahren gemäss § 180 als anwendbar, so ist der Kläger unter Wahrung seines Antragsrechtes hierauf zu verweisen.

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    cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern, Ausgabe 15, Oktober 2025

    cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern, Ausgabe 15, Oktober 2025 Rechtspsychologie Wider verfälschte Wahrnehmungen Armeepilot Zwischen Jet und Recht Uni-Jubiläum Blick zurück, Blick nach vorn LAND___STADT DAS WISSENSMAGAZIN DER UNIVERSITÄT LUZERN COGITO AUSGABE 15/2025 MOVING HUMAN SCIENCES WELCHES BACHELORSTUDIUM BRINGT MICH FACHLICH UND MENSCHLICH WEITER? Ob Gesundheitswissenschaften, Kultur- und Sozialwissenschaften, Recht, Psychologie, Theologie oder Wirtschaft – in unseren Bachelorstudiengängen stehen immer der Mensch und die Gesellschaft im Zentrum. Apropos Zentrum: Für dein Bachelorstudium brauchst du nicht weit anzureisen. Unsere Uni liegt im Herzen der Schweiz und gleich neben dem Bahnhof, also bequem erreichbar. Uns bewegt, was Menschen bewegt. BACHELOR- INFOTAG 28. November 2025 Jetzt anmelden unilu.ch/infotag Bachelor-Infotag: jetzt anmelden Die Universität Luzern in ihrem modernen Gebäude direkt neben Bahnhof, KKL und See. Sechs Fakultäten, mittlerweile mehr als 4000 Studierende. Eine Universität in Luzern und in der Zentral- schweiz – eine Selbst verständlichkeit? Mitnichten, wenn man genauer hinschaut und einen Blick in die Geschichte wirft: Zwar reichen die Wurzeln mit der Ankunft der ersten Jesuiten in Luzern und dem von ihnen ins Leben gerufenen Kollegium bis ins späte 16. Jahrhundert zurück. Luzern nahm damit über die Landesgrenzen hinweg eine bedeutende Rolle in Wissenschaft und Hochschulbildung ein. Nichts- destotrotz brauchte es mehr als vier Jahrhunderte und mehrere nicht von Erfolg gekrönte Anläufe, bis schliesslich im Jahr 2000 die Universi- tät Luzern in ihrer heutigen Form gegründet werden konnte (siehe dazu den Beitrag auf den Seiten 34–36). Es handelte sich nicht einzig um einen Entscheid des Regierungs- und Kantonsrats. Vielmehr waren es die Luzerner Stimmbürgerinnen und -bürger, die am 21. Mai – mit 72 Prozent der Stimmen – Ja zu ihrer Universität sagten. Wichtig zu wissen: Nicht nur diese als Ganzes ist demokratisch legitimiert, sondern auch jede einzelne ihrer Fakultäten (Seiten 56/57). Entsprechend darf das erste Vierteljahrhundert des Bestehens der Universität Luzern gebührend gefeiert werden. Dass dies am 25. Oktober mit einem öffentlichen Fest geschieht, ist folgerichtig. Denn es handelt sich um eine Institution der Bevölkerung, inmitten der Gesellschaft, stets bestrebt, Brücken zu bauen und in einen Dialog zu treten. Dies zeigt sich zum einen an der Forschung zu hochrele - vanten aktuellen Themen, die uns alle betreffen (siehe dazu bspw. die «Fokus»-Beiträge). Zum anderen in der Lehre: So durfte die Universität mittlerweile insgesamt rund 6000 Abschliessenden ein Bachelor-, ein Master- oder ein Doktordiplom vergeben (Seite 7). Know-how, das mit direktem Nutzen in die Gesellschaft zurückfliesst. Dave Schläpfer, Redaktion INMITTEN DER GESELLSCHAFT 4 Intro 8 Fokus: Land___Stadt 22 Forschung 34 Persönlich 49 Universität 56 Outro Impressum cogito Das Wissensmagazin der Universität Luzern Erscheinungsweise: zweimal jährlich, Nr. 15, Oktober 2025 Herausgeberin Universität Luzern, Universitätskommunikation Leitung: Sabine Gysi Redaktion Dave Schläpfer Gestaltung / Composing Daniel Jurt Bildquellen Cover: Bildkombi aus pixabay/Phil Crawshay; Seiten 5, 11: Roberto Conciatori; Seiten 8/9, 15: Orthofoto Sommer 2023 (1m-Raster), Geoportal Kanton Luzern, eigene Farbanpas- sung; Seiten 12/13: Mona Cianciara; S. 21: istock.com/ SmileStudioAP; S. 22: istock.com; S. 27: istock.com/oatawa; S. 31: istock.com/ma_rish; S. 46: ©VBS, DDPS; S. 53: Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot; S. 54: istock.com/Christian Horz Korrektorat Franziska Landolt Druck Gammaprint AG, Luzern Papier Nautilus, FSC, 100 % Recyclingpapier Inserate www.unilu.ch/magazin-inserieren oder Go! Uni-Werbung AG, info@go-uni.com Auflage 3000 Exemplare Kontakt Universität Luzern, Universitätskommunikation Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern magazin@unilu.ch Abonnement «cogito» kann kostenlos abonniert werden: www.unilu.ch/magazin-abo Online www.unilu.ch/magazin MOVING HUMAN SCIENCES WELCHES BACHELORSTUDIUM BRINGT MICH FACHLICH UND MENSCHLICH WEITER? Ob Gesundheitswissenschaften, Kultur- und Sozialwissenschaften, Recht, Psychologie, Theologie oder Wirtschaft – in unseren Bachelorstudiengängen stehen immer der Mensch und die Gesellschaft im Zentrum. Apropos Zentrum: Für dein Bachelorstudium brauchst du nicht weit anzureisen. Unsere Uni liegt im Herzen der Schweiz und gleich neben dem Bahnhof, also bequem erreichbar. Uns bewegt, was Menschen bewegt. BACHELOR- INFOTAG 28. November 2025 Jetzt anmelden unilu.ch/infotag Bachelor-Infotag: jetzt anmelden 4 INTRO Moralisches Risiko (engl. moral hazard) bezeichnet das Phäno- men, dass sich das Verhalten von Menschen ändert, sobald sie eine Versicherung abgeschlossen haben: Wer weiss, dass sie oder er gegen Schäden versichert ist, investiert möglicherweise weniger in Prävention oder verhält sich weniger sparsam bei der Schadensbehebung. Dies ist auch im Gesundheitskontext relevant: Krankenversiche- rungsschutz kann dazu führen, dass Personen riskantere Sport- arten ausüben oder häufiger zur Ärztin und zum Arzt gehen, als wenn sie die Gesundheitskosten selbst tragen müssten. Für das Gesundheitssystem ist dieses Verhalten problematisch: Wenn viele Menschen mehr Leistungen in Anspruch nehmen, als eigentlich nötig wären, steigen die Kosten für die Versiche - rungen – und damit für die Allgemeinheit. Um dem entgegen- zuwirken, setzen Versicherungen deshalb mittels Franchisen und Selbst behalten Anreize, damit die Versicherten Kostenbewusst- sein bewahren. Das Wort Renate Strobl Lehr- und Forschungsbeauftragte für Gesundheitsökonomie; Dr. In der Law Clinic Wirtschaftsrecht bearbeiten wir als Masterstudierende der Rechtswissenschaft reale wirtschaftsrechtliche Fälle. Gemein- sam mit unseren Auftraggebern analysieren wir in kleinen Teams die juristischen Aspekte eines konkreten Falls, verfassen ein Rechts- gutachten und präsentieren abschliessend unsere Ergebnisse. Wäh- rend des gesamten Arbeitsprozesses werden wir von Dozierenden der Fakultät fachlich begleitet. Bei unserem Fall stand der neue EU AI Act im Zentrum. Dabei handelt es sich um eine neue EU-Verordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI) mit risikobasierter Einstu- fung und strengen Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme. Der EU AI Act wird bis 2026 in Kraft treten und Unternehmen vor neue Herausforde- rungen stellen. Konkret ging es um die rechtlichen Anforderungen an KI-basierte Medizinprodukte am Beispiel einer Insulinpumpe der Firma mylife DiabetesCare. Die Arbeit an unserem Rechtsgutachten war mehr als nur eine Übung – sie forderte uns heraus und brachte uns fachlich wie persön- lich weiter. Besonders lehrreich war der Perspektivenwechsel: Während im Studium meist die präzise Fachsprache der Rechtswissenschaft gefragt ist, mussten wir hier komplexe juristische Inhalte so aufbereiten, dass sie für unsere Auftraggeber klar, verständlich und relevant waren. Gleichzeitig schärften wir unseren Blick für sorgfältige Recherche, den kritischen Umgang mit Quellen und effizientes Arbeiten unter Zeit- druck. Sehr bereichernd war auch die Zusammenarbeit im Team. In der Law Clinic Wirtschaftsrecht konnten wir zum ersten Mal erleben, wie juristische Theorie in der Praxis funktioniert. Dabei gewannen wir nicht nur fachliche Sicherheit, sondern auch wertvolle Impulse für unsere berufliche Orientierung. www.unilu.ch/law-clinic PERFEKTER EIN- STIEG IN DIE PRAXIS Fabian Baron | Stefano Prandi Masterstudenten der Rechtswissenschaft Heute gelernt MORALISCHES RISIKO 5 die gleichberechtigte Verteilung der Familienarbeit ent- schieden. Ihr Mann reduzierte daraufhin sein Arbeitspensum auf 60 Prozent, in einer Zeit, in der das alles andere als üblich war, und schaffte so Raum für Regula Kyburz-Graber, ihren Karriereweg weiterzugehen. Damit wurden Familie und Karriere für sie nicht nur vereinbar, sondern gar zur gegen- seitigen Bereicherung. Fünfzig Jahre nach Kyburz-Grabers Karrierestart, kurz vor Beginn meines eigenen Doktorats, las ich ihr Buch zum ersten Mal. Schnell wurde mir bewusst, dass die Lebens- realität, in die mich Kyburz-Graber entführte, nicht der meinen entspricht – und doch war vieles erschreckend vertraut. So lässt mich das Buch damals wie heute dankbar, ermutigt und entschlossen zurück: dankbar für alle, die den Weg künftigen Generationen ebneten, ermutigt, dass Vereinbarkeit möglich ist, und entschlossen, meinen Beitrag zur Gleichstellung zu leisten. Die Autobiografie von Regula Kyburz-Graber ist weit mehr als ein Fenster in die Vergan- genheit, sie ist Mutmacherin, Inspiration und vielleicht sogar Ratgeberin für junge Wissenschaftler*innen. Schweiz, Anfang der 1970er-Jahre: Das Stimm- und Wahl- recht ist Frauen verwehrt, im Konkubinat zusammenzuleben unvorstellbar und die wissenschaftliche Karriere auf das traditionelle Rollenbild zugeschnitten. In dieser Zeit beginnt Regula Kyburz-Graber (*1950) ihren Weg in die Forschung. In der autobiografischen Erzählung «Professorin werden» schildert die dreifache Mutter, wie ihr gelungen ist, was nur wenigen Frauen ihrer Generation möglich war: Familie und wissenschaftliche Karriere zu verbinden. Die Geschichte handelt von enttäuschender Forschung, strukturellen Hürden, veralteten Rollenbildern sowie von der Suche nach Sinnhaftigkeit, von Hartnäckigkeit, einem fortschrittlichen Betreuungsmodell und von grossen Chancen. 1998 wird Kyburz-Graber die erste Professorin an einem Höheren Lehramt in der Schweiz und die erste Professorin für Gymnasialpädagogik an der Universität Zürich. Unge- schönt und in lebhaften Anekdoten verdeutlicht sie, wie herausfordernd ihr Weg dorthin als Frau und insbesondere als Mutter war. Als Wendepunkt nennt sie ein intensives Gespräch mit ihrem Mann, im Zuge dessen sie sich beide für Gelesen Julia Jeannine Schmid Oberassistentin Klinische Psychologie; Dr. MUTMACHERIN FÜR WISSENSCHAFTLERINNEN Regula Kyburz-Graber Professorin werden Hier und Jetzt, Zürich 2020 INTRO 6 BEWEGENDE MOMENTE Fundstück 25 Jahre Universität Luzern mit einem öffentlichen Fest am sich von der Datumskonstellation her geradezu perfekt anbietenden 25. Oktober 2025: ein Tag, an dem sich die Universität der interessierten Bevölkerung präsentiert und für Jung und Alt ein attraktives Programm veranstaltet – von Kurzvorträgen über Ausstellungen und Musik bis hin zu kreativen und sportlichen Aktivitäten. Die Universität hat schon immer Brücken in die Gesellschaft geschlagen und alle von Jung bis Alt an Lehre, Forschung und am Uni-Leben teilhaben lassen. Sei dies nun beispiels- weise im Rahmen der Kinderuni (nächste Durchführung im Frühling 2026) oder aber über das Jahr hindurch im Zuge der zig öffentlichen, in der Regel kostenlos besuchbaren Vorträge und Anlässe. Auch gab es schon mehrere grössere Feierlichkeiten. Im Bild: ein vom Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) organisierter Flashmob am Tag der offenen Tür im September 2011, als das Uni/PH-Gebäude beim Bahnhof eröffnet wurde. Rund 30 000 Personen waren damals an zwei Tagen an die Frohburgstrasse gekommen, um die Räumlichkeiten des umgebauten Postbetriebs- gebäudes zu besichtigen und am vielfältigen Rahmen- programm von Universität, Pädagogischer Hochschule und Zentral- und Hochschulbibliothek teilzunehmen. Auch hatte unter anderem 2008 der «Universitätstag» inklusive «Universitätswoche» stattgefunden. Impressionen vom 25-Jahre-Fest: www.unilu.ch/25-jahre 7 Rund so vielen Studienabgängerinnen und -abgängern hat die Universität Luzern in den mittler- weile 25 Jahren ihres Bestehens ein Bachelor-, ein Master- oder ein Doktordiplom vergeben dürfen. Diese 6000 sind an einer persönlichen Uni alles andere als blosse Zahlen. Jede und jeder Einzelne hat eine beachtliche Leistung erbracht – und zusammen bilden sie einen Teil der Geschichte der nach wie vor jungen, aber mit ihren sechs Fakultäten und ihrem humanwissenschaftlichen Profil inzwischen stimmig abgerundeten Universität Luzern. Seit dem Jahr 2000 mit damals sechs Abschliessen- den (noch aus der Vorgängerinstitution) ist die Zahl der Absolventinnen und Absolventen kontinuierlich gestiegen – sie liegt bei derzeit 400 bis 500 pro Jahr. Somit sind es jährlich also mehrere hundert zumeist junge Menschen, die weiterstudieren oder aber in ein breites Spektrum an mit einem Studium an der Universität Luzern möglichen Berufsfeldern und Berufen entsandt werden können. 2027 ist es so weit, und die ersten Studierenden des neuen Psychologie- Bachelors schliessen ab. Ihnen steht dann auch das direkt darauf aufbauende, erstmals durchgeführ- te Psychologie-Masterstudium offen. Die Zahl O-Ton zum Uni-Jubiläum «Die Universität bewegt sich zwischen Disziplinen, Kulturen und Visionen – und ich bin stolz, diesen Weg mitzugehen.» Doris Schmidli Universitätsmanagerin «Es berührte mich, zu sehen, wie aus engagierten Studieren- den nun junge Ärztinnen und Ärzte wurden.» Stefan Gysin Studiengangsleiter Medizin, zur ersten Diplomfeier des Joint Medical Master im Jahr 2023 «Ich war beeindruckt, wie selbstverständlich die Geistes- wissenschaftlerinnen und -wissenschaftler hier inter - diszi plinäres Denken pflegen.» Peter Dike Studentischer Forschungsmitarbeiter an der Professur für Pastoraltheologie 6000 Weitere Erinnerungen, Beob- achtungen und Gratulationen: wwww.unilu.ch/magazin-extra INTRO 8 FOKUS: LAND___STADT Stadt/Land? In unser Denken schleichen sich rasch Stereotype ein. Die folgenden Beiträge aus verschiedenen Disziplinen zeigen: Es handelt sich keineswegs um ein starres Zweierpaar, sondern vielmehr um ein Spektrum mit diversen Aspekten und Dimensionen. 9 FOKUS: LAND___STADT 10 FOKUS: LAND___STADT Interview: Natalie Ehrenzweig weile in der Schlussphase – Zeit für einen Blick in die «Forschungsküche» von Blatter und sei­ nen Projektmitarbeitern Johannes Schulz und Maurits Heumann. Joachim Blatter, mit welchem Forschungs- stand – neben der bereits erwähnten Studie von Katherine J. Cramer – waren Sie zu Beginn Ihres Projekts konfrontiert? Joachim Blatter: Die bisherige Forschung hat drei Erklärungsansätze für den in prak­ tisch allen Ländern feststellbaren überdurch­ schnittlichen Erfolg rechtspopulistischer Par­ teien auf dem Land: ökonomische Benach­ teiligung, kulturelle Marginalisierung und poli tische Untervertretung. In der Schweiz sind diese Faktoren, gemessen an objektiven Kriterien, für den Erfolg der SVP und anderer rechtspopulistischer Parteien wie der Lega dei Ticinesi allerdings wenig plausibel. Inwiefern nicht? In der Schweiz gibt es keine grösseren öko­ nomisch abgehängten Räume, wie wir das zum Beispiel in gewissen Gegenden der USA oder in Ostdeutschland finden. Politisch sind länd­ liche Regionen nicht unter­, sondern über­ repräsentiert. Ständerat und Ständemehr sor­ Beim vielfach geltend gemachten politi­ schen Riss in den USA spielt der ländliche Groll gegen die «Elite», die in den Städten ver­ ortet wird, eine bedeutende Rolle: Im Kern ist das die These, welche Katherine J. Cramer in ihrem vielbeachteten Buch «The Politics of Resentment» (2016) vertritt. Die US­Politolo­ gin untersuchte am Fall des ländlichen Wis­ consin, wie rurale Identität und Gefühle der Benachteiligung die Politik beeinflussen. Dies treffe insofern zu, als jene Gefühle dazu führ­ ten, politisch mit rechtspopulistischen Strö­ mungen zu sympathisieren – also mit solchen Politikerinnen und Politikern, die angeben, die Anliegen des «kleinen Mannes» zu vertreten, und lautstark und polemisch jene als arrogant und dekadent dargestellte «Elite» anprangern. Ein Forschungsteam unter der Leitung von Joachim Blatter, Professor für Politikwissen­ schaft, beschäftigt sich seit bald vier Jahren da­ mit, inwiefern Cramers These auch auf Schwei­ zer Verhältnisse anwendbar ist respektive wie die Thematik für hiesige Begebenheiten wis­ senschaftlich fruchtbar gemacht werden kann. Das vom Schweizerischen Nationalfonds ge­ förderte Projekt mit dem Titel «Populism as Peripheral Resentment?» befindet sich mittler­ gen dafür, dass die ländlichen Interessen meist sehr gut zur Geltung kommen. Kulturell erle­ ben wir zwar schon eine Transformation von Werten, aber ländliche Werte – wie zum Bei­ spiel die Naturverbundenheit – sind weiterhin sehr zentral, und die Berge bestimmen das kulturelle Selbstbildnis der Schweiz. Das heisst, Sie haben beim Start der Studie erwartet, dass in der Schweiz andere gesell- schaftliche Entwicklungen ablaufen als im Rest von Europa und in den USA? Der Erfolg rechtspopulistischer Parteien und der starke Stadt­Land­Gegensatz bei Wah­ len und Abstimmungen sind vor diesem Hin­ tergrund zunächst einmal ein Rätsel, dem wir auf den Grund gehen wollten. Maurits Heumann: Von Katherine J. Cra­ mer durchgeführte Gruppengespräche zeigten, dass die Menschen in Wisconsin eine Art von Groll gegenüber den Städterinnen und Städ­ tern hegen. In Abgrenzung zu den in der quan­ titativen Forschung dominierenden objektiven Erklärungsansätzen wählte sie einen subjekti­ ven Zugang, der die ländlichen Identitäten der Teilnehmenden berücksichtigt. Diese bestehen relativ unabhängig von den objektiven Bedin­ Die Wahrnehmung, «abgehängt» zu sein, geht in ländlichen Re- gionen häufig mit Unmut gegenüber der Stadtbevölkerung und einer Offenheit für rechtspopulistische Politik einher. Nun zeigt sich für die Schweiz: Es geht auch um einen «Wissensgraben». STADT UND LAND: ZWEI FORMEN DES WISSENS 11 gungen und können die Wahrnehmung und das politische Verhalten von Personen bestim­ men. Cramer spricht in diesem Zusammen­ hang von «rural consciousness», also einem ländlichen Bewusstsein. Sie haben ebenfalls Gruppengespräche durchgeführt und analysiert – und zwar in deutschsprachigen ländlichen Gemeinden. Wie sind Sie vorgegangen? Wir suchten die Gemeinden mithilfe des «Statistischen Atlas» des Bundes aus, indem wir zwei Dorf­ oder Gemeindetypen bildeten: Erstens Dörfer, in denen zwar immer mehr Leute wohnen, die aber häufig ausserhalb ar­ beiten und nicht am Dorfleben teilnehmen – sogenannte Schlafdörfer. Zweitens, Dörfer, die unter Abwanderung und Leerstand leiden – sogenannte Schrumpfdörfer. Die Teilnehmen­ den fanden wir, indem wir in den Gemeinden Flyer verteilten, Vereine anschrieben und per­ sönlich nach dem Zufallsprinzip Einwohne­ rinnen und Einwohner brieflich einluden. Für die Gruppengespräche trafen wir uns in der lokalen Beiz, wo wir mithilfe eines Leitfadens über das Verhältnis zwischen Stadt und Land diskutierten. Für die Auswertung kodierten wir das gesamte Material mehrfach durch und diskutierten es im Team immer wieder. Sie haben eingangs erwähnt, dass die Erklärungsmuster von Cramer in der Schweiz nicht plausibel scheinen. Welches Fazit haben Sie aus den Gesprächen auf dem Land gezogen? Blatter: Wir stellten fest, dass wir neben den ökonomischen, politischen und kulturel­ len Aspekten eine weitere Dimension heranzie­ hen müssen, um die ländliche Aversion gegen­ über Städterinnen und Städtern in der Schweiz besser verstehen zu können: Wir nennen das die epistemische Dimension. In der ländlichen Politologie und Soziologie im Dialog: Professor Joachim Blatter (l.) und Forschungsmitarbeiter Maurits Heumann auf dem Pausenplatz des Uni/PH-Gebäudes. 12 FOKUS: LAND___STADT Bevölkerung finden wir eine Wahrnehmung, gemäss der die städtische Bevölkerung bezie­ hungsweise die an den städtischen Universitä­ ten ausgebildeten Eliten in Politik und Verwal­ tung das «ländliche» Wissen immer weniger anerkennen. Ein solches ländliches Wissen ba­ siert eher auf der Erfahrung, die man selber vor Ort und in der Praxis gemacht hat, während das städtische Wissen mit dem Wissen spezia­ lisierter Experten gleichgesetzt wird. Wie haben Sie das «Wissen» von der «Kultur» unterschieden? Heumann: In der Forschung wird die kul­ turelle Dimension mit Lebensstilen und Wer­ ten gleichgesetzt. Wir sind zu dem Schluss ge­ kommen, dass es unseren Studienteilnehmen­ den um etwas anderes geht. Immer wieder betonten sie zum Beispiel, dass die Landbevöl­ kerung näher an der Natur dran sei als die Stadtbevölkerung und deshalb auch ein besse­ res Verständnis von dieser habe. Also eine geografische Nähe? Aus der geografischen Nähe zur Natur wird ein epistemischer Anspruch abgeleitet. Wenn man in und mit der Natur arbeitet, dann geht man davon aus, besser zu wissen, wie man die Natur behandeln muss bzw. wie man sie sinnvoll schützen und bewahren kann. In ähn­ licher Weise wird argumentiert, dass sich aus der praktischen Arbeit auf dem Land ein Wis­ sen ergibt, welches dem Wissen, das in den städtischen Büros entsteht, mindestens eben­ bürtig ist, aber nicht mehr anerkannt wird. Blatter: Der qualitative Zugang zeigte da­ mit wieder einmal seine besonderen Qualitä­ ten. Es existieren unzählige quantitative Stu­ dien, die Cramers Konzept benutzt und repro­ duziert haben. Mit unserem qualitativen Ansatz konnten wir darüber hinausgehende Erkenntnisse gewinnen. Es geht auch um Wis­ senskonflikte – also um die Frage, welche For­ men von Wissen beziehungsweise Wissens­ generierung als valide wahrgenommen werden und welche nicht. Joachim Blatter, Professor für Politikwissenschaft ‹Ländliches› Wissen wird eher mit Erfahrung verbunden, und ‹städtisches› mit Fach- expertise gleichgesetzt. 13 Immer wieder wird bestritten, dass es den Stadt-Land-Graben überhaupt gibt. Heumann: Der «Stadt­Land­Monitor» von Sotomo zeigt zum Beispiel, dass sich der Gra­ ben bei Abstimmungen vor allem bei Umwelt­ und Klimainitiativen auftut – auch ein Zusam­ menhang, der unserer Meinung nach durch die epistemische Dimension des «rural consci­ ousness» besser verstanden werden kann. So handelt es sich hier ja um wissensintensive Politikfelder, bei denen die Gegenüberstellung von ländlichem Erfahrungswissen und städti­ schem Expertenwissen besonders virulent ist. Der Stadt-Land-Graben müsste ja auch in der Stadt ein Thema sein. Haben Sie diese Perspektive ebenfalls abgeholt? Ja, wir führten auch drei Gespräche in Zü­ rich durch. Diese haben wir aber noch nicht systematisch ausgewertet. Eine erste inter­ essante Beobachtung ist: Während Wissens­ ansprüche in unseren Gruppengesprächen auf dem Land mit der eigenen geografischen und epistemischen Nähe zur Natur begründet wur­ den, fanden wir in den Stadtgesprächen ein ähnliches Argumentationsmuster. Hier ging es jedoch um die städtische Nähe zur kulturellen Vielfalt, die der Landbevölkerung fehle. Auch hier erfolgten aus dieser Nähe oder Distanz zur Kultur Ableitungen darüber, an welchen Orten das validere Wissen zu finden ist. In Cramers Buchtitel wie auch im Namen Ihres Projekts kommt «Resentment» vor. Im philo- sophisch-theoretischen Teil des Projektes setzen Sie sich intensiv mit diesem Begriff auseinander. Sie unterscheiden auch zwi- schen «Resentment» und «Ressentiment». Was macht den Unterschied aus? Blatter: Der Philosoph in unserem inter­ disziplinären Team, Johannes Schulz, kontras­ tiert den Begriff des Resentment, wie er von Cramer benutzt wird, mit dem in der Philo­ sophie etablierten Begriff des Ressentiments. Diese beiden Emotionen verkörpern unter­ schiedliche Reaktionen darauf, dass Erwartun­ gen enttäuscht werden. Wenn es etwa bei Ab­ stimmungen passiert, dass die Erwartung der 14 FOKUS: LAND___STADT ländlichen Bevölkerung, dass ihre Werte und Interessen im politischen Prozess Berücksich­ tigung finden, nicht erfüllt wird, und dies als ungerecht empfunden wird, führt das zu Re­ sentment. Beim Ressentiment geht dieses Un­ gerechtigkeitsempfinden aber weiter bis hin zum Wunsch nach Rache. Weil man glaubt, dass Städterinnen und Städter die ländliche Bevölkerung als «zurückgeblieben» einstufen und damit abwerten, wertet man nun seiner­ seits die Städter und ihre Verhaltensweisen ab. Heumann: Wir glauben, dass Resentment und Ressentiment zwei unterschiedliche Phä­ nomene darstellen, die bis jetzt nicht hinrei­ chend auseinandergehalten werden. Resent­ ment kann zum Beispiel Anlass für verstärktes politischen Engagement geben. Wir sollten nicht ignorieren, dass sich mit dem zuneh­ menden Populismus die Wahlbeteiligung wie­ der erhöht hat. Von Ressentiment getragen, nimmt dieser aber destruktive Formen an. Die Problematik zeigte sich in unserer Studie bei­ spielsweise beim Thema Jagdgesetz. Mehrere Teilnehmende äusserten den hämischen Wunsch, ein Wolf solle einmal das Hündchen eines Städters fressen. Sie haben einen interdisziplinären Ansatz verfolgt. Weshalb? Blatter: Ich bin sehr an konzeptioneller Grundlagenarbeit interessiert, und da erschien es sinnvoll, mit Johannes Schulz, der leider verhindert ist und nicht an diesem Interview teilnehmen kann, einen Philosophen ins Boot zu holen, der die Grundbegriffe der Sozialwis­ senschaften hinterfragt. Andererseits habe ich mehrere Methodenbücher zur qualitativen So­ zialforschung geschrieben. Leider gibt es in der Schweiz kaum Politologinnen und Polito­ logen, die qualitativ arbeiten. Mit Maurits Heumann wiederum stiess ein Soziologe zum Team, der bereits intensiv mit qualitativen Me­ thoden gearbeitet hatte. Welche Herausforderungen sind Ihnen in diesem interdisziplinären Team begegnet? Es waren sehr viele Gespräche notwendig, um sich immer wieder über disziplinäre Gren­ zen hinweg zu verständigen. Das macht aber auch Spass; schwierig wurde es aber, als es dann darum ging, die Erkenntnisse in angese­ henen Zeitschriften zu veröffentlichen. Diese sind disziplinär und spezialisiert – fachgren­ zenübergreifende Zugänge haben es dadurch sehr schwer. Gefährdet Ihrer Meinung nach der Stadt- Land-Graben unsere Demokratie? Die Demokratie, die in der Schweiz der ländlichen Bevölkerung ja sehr grossen Ein­ fluss gewährt, wird auch von denen nicht in­ frage gestellt, die sich über städtische Eliten empören. In anderen Ländern trägt dieser Graben aber deutlich zur Destabilisierung der liberalen Demokratie bei. Planen Sie weitere Untersuchungen zur Thematik? Ende September haben wir vom Schweize­ rischen Nationalfonds ein zweites Projekt bewilligt bekommen, das wir zusammen mit Maurits Heumann, Projektmitarbeiter Wir glauben, dass Resent- ment und Ressentiment zwei unterschiedliche Pänomene darstellen. Mehr Infos zum Projekt: wwww.unilu.ch/magazin-extra Lukas Haffert von der Universität Genf durch­ führen werden. Darin wollen wir unter anderem untersuchen, ob sich die Schweizer Befunde zur epistemischen Dimension auch auf Ostdeutschland anwenden lassen, eine Re­ gion, die tatsächlich als abgehängt und peri­ pher bezeichnet werden kann. Sind Wissens­ konflikte auch in diesem Kontext zu finden, würde das unsere konzeptuelle Erweiterung der «rural consciousness» weiter validieren – falls nicht, hätten wir es mit einer Eigenheit des Schweizer Falls zu tun. Heumann: Wir werden quantitative Mess­ instrumente entwickeln, mit denen wir testen können, inwieweit sich unsere qualitativ ge­ wonnenen Erkenntnisse verallgemeinern las­ sen. Mit repräsentativen Umfragen wollen wir herausfinden, wie viel die epistemische Di­ mension des «rural resentment» dazu beitra­ gen kann, das schwindende Vertrauen in die Politik sowie das Wahlverhalten in der Schweiz und in Deutschland zu erklären. Natalie Ehrenzweig Absolventin des Masters «Weltgesellschaft und Welt- politik» und freie Autorin; beim Nationalfonds-Pro- jekt war sie während ihres Studiums als studentische Hilfsassistentin involviert. 15 Maurits Heumann Projektmitarbeiter beim Nationalfonds- Projekt und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/joachim-blatter www.unilu.ch/maurits-heumann Joachim Blatter Professor für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Politische Theorie und Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars; Leiter des Nationalfonds-Projekts «Populism as Peripheral Resentment?» Johannes Schulz Projektmitarbeiter beim Nationalfonds- Projekt und Oberassistent am Politik- wissenschaftlichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/johannes-schulz 16 FOKUS: LAND___STADT Text: Sarah Maria Jerjen Wie gut sind Menschen in der Schweiz im Notfall durch öffentliche Defibrillatoren ver­ sorgt – und was hat dies mit dem Verhältnis von Stadt und Land zu tun? Eine neue regiona­ lisierte Versorgungsanalyse von Sarah Maria Jerjen und Professor Armin Gemperli gelangt diesbezüglich zu einem zentralen Befund: Die Schweiz lässt sich in puncto Versorgung nicht einfach in Stadt und Land einteilen, sondern muss als facettenreicher Raum verstanden werden, der sich entlang eines urban­ruralen Spektrums bewegt. Untersuchungsgegenstand der Studie ist die räumliche und zeitliche Erreichbarkeit von öffentlich zugänglichen AED (Automatisierte externe Defibrillatoren) bei ausserklinischen Herzstillständen. Bei einem Herzstillstand sinkt die Überlebenschance mit jeder Minute ohne Defibrillation um 3 bis 4 Prozent. Die vorgesehenen Reaktionszeiten des Rettungs­ dienstes reichen dafür oft nicht aus. Öffentlich zugängliche AED können diese kritische Zeit überbrücken – aber nur, wenn sie auch tat­ sächlich zugänglich sind. Die Studie stützt sich auf die Gemeinde­ typologien des Bundesamts für Statistik, wel­ che Schweizer Gemeinden anhand von Merk­ malen wie Bevölkerungsdichte, Pendlerströ­ men, Erreichbarkeit und wirtschaftlicher Struktur in neun sogenannte funktionale Kate­ gorien einteilt. Diese Typologie erlaubt es, räumliche Versorgungslagen systematisch zu erfassen und vergleichbar zu machen – nicht anhand abstrakter Stadt­Land­Gegensätze, sondern entlang realer Nutzungs­ und Er­ reichbarkeitsmuster. Dichte vs. Erreichbarkeit Die Resultate zeichnen ein vielschichtiges Bild: Nur rund ein Drittel der Schweizer Bevöl­ kerung lebt in 300 Metern Reichweite eines AED mit 24­Stunden­Zugang. Besonders pre­ kär ist die Lage in zwei gegensätzlichen Raum­ typen: grossstädtischen Zentren und ländlich Eine aktuelle Studie zur Notfallinfrastruktur von Defibrillatoren zeigt, dass es verkürzt ist, einzig geografisch zu denken. Um eine gerechte Gesundheitsversorgung zu erreichen, muss die Raumstruktur ganzheitlich betrachtet werden. WIE RAUM ÜBER LEBEN UND TOD ENTSCHEIDEN KANN Sarah Maria Jerjen Doktorandin am Lehrstuhl von Armin Gemperli, Professor für Versorgungsforschung 17 geprägten Agrargemeinden. In städtischen Ker­ nen ist die Gerätedichte zwar hoch, doch viele AED befinden sich in Gebäuden mit einge­ schränktem Zugang wie Bürohäusern oder Ein­ kaufsstätten. Nachts und an Wochenenden blei­ ben diese unzugänglich. Gleichzeitig gibt es Hotspots, wo bis zu 40 AED denselben Versor­ gungsradius abdecken, während angrenzende Quartiere leer ausgehen. Eine scheinbare Dichte ersetzt keine effektive Erreichbarkeit. Im Vergleich dazu fehlt in ländlichen Gebie­ ten oft jegliche Infrastruktur. Gerade dort, wo die Eintreffzeiten von Rettungsdiensten beson­ ders lang sind, ist der Bedarf hoch – aber kaum abgedeckt. Auch touristische Gemeinden mit saisonal schwankender Nachfrage weisen deut­ liche Lücken auf, insbesondere weil temporäre Bevölkerungsspitzen selten planerisch berück­ sichtigt werden. Besonders gut schneiden mit­ teldichte, periurbane Gemeinden ab, also weit­ gehend ländlich geprägte Regionen, die geo­ grafisch an Städte und Agglomerationen angrenzen. Ihre Raumstruktur mit zentral ge­ legenen Schulen, Haltestellen oder Gemeinde­ zentren führt dazu, dass wenige, strategisch platzierte Geräte viele Menschen erreichen. In diesen Gemeinden trifft funktionale Nutzung auf öffentlich zugängliche Infrastruktur – ein Zusammenspiel, das auch ohne zentrale Steue­ rung eine hohe Wirkung entfaltet. Umso deut­ licher wird hier das Potenzial gezielter Planung entlang der erwähnten Kriterien. Gezielter planerischer Miteinbezug Was folgt daraus für das Stadt­Land­Ver­ hältnis? Entscheidend ist nicht die geografi­ sche Lage einer Gemeinde, sondern wie sie räumlich organisiert ist. Gemeinden mit einer ähnlichen Bevölkerungszahl unterscheiden sich zum Teil drastisch bezüglich Infrastruk­ tur, Erreichbarkeit und Nutzungsmustern. Die Gemeindetypologie des Bundes bietet hier ein wichtiges Werkzeug, um diese Unterschiede analytisch zu erfassen und gezielt planerisch zu adressieren. Die Übergangszonen zwischen städtischen und ländlichen Räumen zeigen besonders klar, wie gezielte Infrastrukturplanung auf einer solchen funktionalen Basis die Versorgung opti­ mieren kann. Die Studie macht deutlich: Versorgungsgerechtigkeit erfordert keine flä­ chendeckende Gleichverteilung, sondern eine raumangepasste Strategie, die tatsächliche Le­ bensrealitäten abbildet. Der Blick auf den Stadt­ Land­Gradienten wird damit zum Schlüssel, um begrenzte Ressourcen wirksam einzusetzen – dort, wo Bedarf, Zugang und Infrastruktur sinnvoll ineinandergreifen. Wer lebensrettende Infrastruktur gezielt verbessern will, muss ver­ stehen, wie geografische, funktionale und struk­ turelle Merkmale zusammenspielen – und wo daraus Lücken entstehen. Gerechtigkeit beim Gesundheitszugang ist eine Frage der Geografie. Defibrillatoren in der Nähe: https://defikarte.ch Auch im Uni/PH-Gebäude an der Frohburgstrasse hat es für Notfälle einen Defibrillator. Dieser befindet sich im Eingangsbereich und ist während der regulären Gebäude- öffnungszeiten auch für externe Personen zugänglich. Beim Bahnhof nebenan gibt es mehrere AED mit Zugang rund um die Uhr. 18 FOKUS: LAND___STADT sich keineswegs nur in dicht bebauten Gebieten, sondern öfter einmal abseits, so etwa im ländlichen Nebikon oder in Gelfingen und schliesslich sogar am Felsentor auf dem Rigi-Massiv. Langjährige Teamleistung Hinter der Karte steckt ein Vierteljahrhundert Religionsforschung über den Kanton Luzern. Projekte von solcher Dauer sind in den Kultur- und Sozialwissenschaften selten. Ihre grosse Chance: Sie können Entwicklungen deutlich machen und tiefergehende Erklärun- gen dafür finden, als es in dem üblichen Projektzeitraum von drei oder vier Jahren möglich ist. Die laufend aktualisierten Texte und Bildergalerien zu den einzelnen Gemein- schaften erzählen von Umzügen innerhalb des Kantons, Wachstum oder Erlöschen. So lässt sich durch eine Filterfunktion anzeigen, welche Gemeinschaften heute nicht mehr bestehen, nachdem sie in den letzten Jahrzehnten noch aktiv gewesen sind. Ein anderer Filter macht sichtbar, dass die Vielfalt ab Mitte der 1970er-Jahre stark angewachsen ist. Ein solches Langzeitprojekt ist nur im Team und dank der Mithilfe vieler möglich. Das sind neben dem akademischen Personal des Religionswissenschaftlichen Seminars unter der Leitung von Professor Martin Baumann Die interaktive Karte des Projekts «Religions- vielfalt im Kanton Luzern» macht es augenfällig: Religiöse Gemeinschaften sind über das ganze Kantonsgebiet verteilt. Die römisch-katholi- sche und weitere christliche Traditionen, dargestellt durch tropfenförmige Markierun- gen in verschiedenen Blautönen mit weissem Kreuz, dominieren gleichmässig – bis auf den Ballungsraum Luzern. Hier wird das Bild bunter durch orange Symbole (buddhistisch), grüne (islamisch), violette (jüdisch) und gelbe (weitere). Grössere Vielfalt in urbanem Raum – das war zu erwarten. Und doch ist diese Vielfalt vielen unbekannt, da öffentlich zumeist wenig sichtbar. Es gibt auch Überraschungen: So weist etwa Sursee einzig verschiedene christliche Tradi tionen auf. Dies, während die nur wenig grössere Agglomerationsgemeinde Ebikon zwei Moscheen hat, Kriens eine, Emmen gar drei. In der Gemeinde Luzern liegt nur eine der drei Moscheen zentral, an der Baselstrasse, die zweite hingegen neben der nördlichen Ausfallstrasse nach Emmen, die dritte im Gewerbegebiet Littauerboden. Zwei weitere Beobachtungen: Das innerchristliche Spektrum besteht keineswegs nur aus römisch-katho- lisch und reformiert; Freikirchen und orthodoxe Kirchen sind auch geografisch breit verstreut. Auch buddhistische Gemeinschaften finden STADT, LAND, RELIGION Auf den ersten Blick dominieren im Kanton Luzern römisch-katholische Kirchtürme. Daneben gibt es eine erstaunliche Vielfalt, die ein einzigartiges Langzeitprojekt der Religionswissenschaft erforscht und dokumentiert. Text: Andreas Tunger-Zanetti 19 auch immer wieder Studierende, die sich unter Anleitung der Dozierenden erste Sporen in der Feldforschung abverdienen. Eine wichtige Rolle im Team spielt die Fotografin Elsbeth Iten. Sie hat in Luzern Religionswissenschaft studiert. Jetzt richtet sie ihre Kamera auf Gebäude, Innenräume, Personen, Objekte und Situatio- nen und arbeitet mit ruhigem, klarem Blick jene Aspekte heraus, die eine Karte oder ein Text nur ansatzweise vermitteln kann. Neben dem forschenden Personal helfen oft auch die Beforschten: Es sind nicht zuletzt die Verant- wortlichen der religiösen Gruppen selbst, die mit ihren Auskünften oder der Gastfreund- schaft bei Führungen ihre Gemeinschaft für die Interessierten öffnen und damit Einsichten überhaupt erst ermöglichen. Wissenschaftlich ergiebig Geduldiges Beackern des Feldes, auch nach Feierabend und an Wochenenden, ist dabei erst die Vorarbeit für eine Wissenschaft, die durch Analyse verstehen und erklären will. Was führt beispielsweise zur hohen Dynamik im Bereich der Freikirchen, die einerseits von Schweizerinnen und Schweizern, andererseits von Immigrantinnen und Immigranten getra- gen werden? Wie kommt es, dass so viele Migrationsgemeinschaften und Freikirchen in Das Zugänglichmachen der grundlegenden Fakten, aber auch die Vermittlung von weiter- gehenden Erkenntnissen gehört daher seit einem Vierteljahrhundert eng zum Projekt «Religionsvielfalt im Kanton Luzern». Dies geschieht durch die Materialien auf der Website, mit den dort verfügbaren Filmrepor- tagen, Podcasts und dem Audio-Stadtführer von der St.-Karli-Kirche bis an die Obergrund- strasse in Luzern, aber auch Unterrichts- materialien. Hinzu kommen geführte Touren per Bus, Auftritte mit dem Quiz «Stadt, Land, Reli gion» und Print-Materialien. Dass das Angebot geschätzt wird, zeigt sich aus Rückmeldungen aus Schulen und dem Integrationsbereich, aus Werkstattgesprächen mit Schulklassen und im Zuge der Teilnahme Interessierter an öffentlichen Ringvorlesungen und Exkursionen. Siehe zur Thematik auch den «Gefragt? Geant- wortet»-Beitrag zu dieser Thematik auf Seite 32 Andreas Tunger-Zanetti Forschungsmitarbeiter am Religions- wissenschaftlichen Seminar und Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung; Dr. www.unilu.ch/andreas-tunger Gewerbegebieten zusammenkommen? Was passiert gesellschaftlich, wenn eine Gemein- schaft einen Neubau erstellen möchte, etwa die mazedonisch-orthodoxe Gemeinschaft in Triengen? Warum gehen manche Gemein- schaften eifrig von sich aus auf die Öffentlich- keit zu, während andere verschlossen wirken? Der wissenschaftliche Blick reflektiert dabei auch das eigene Tun, zum Beispiel indem er nach den Möglichkeiten und Grenzen der Darstellungsform einer Karte fragt. Kultur- und sozialwissenschaftliche Religions- forschung ist über die Universität hinaus von Bedeutung. Den Wandel von einem einst römisch-katholisch dominierten Kanton hin zu einer religionspluralen Gesellschaft mit vielfältigen Angeboten und unterschiedlichen Ansprüchen dokumentiert das Projekt augenfällig. Zudem sind in einer Gesellschaft, in der Kenntnisse und Erfahrungen selbst in der eigenen religiösen Tradition drastisch abnehmen, Fachleute nützlich, welche die scheinbar rätselhafte Welt der Religionen kennen und Phänomene einordnen können. Das zeigt sich regelmässig dann, wenn Ereignisse aus dem Bereich der Religion zum Gegenstand medialer und politischer Debatten werden. www.unilu.ch/religionsvielfalt is to ck .c o m /g o ro d en ko ff / U n iv er si tä t Lu ze rn 20 FOKUS: LAND___STADTFOKUS: LAND___STADT Text: Frederik Blümel | Joel Gysel | Marco Portmann | Christoph A. Schaltegger Das dreigeschossige Gemeindehaus steht im Dorfkern. Die Leiterin der Einwohnerkon­ trolle führt nebenbei das Erbschaftsamt und hilft in der Finanzabteilung aus. Man kennt und duzt sich seit der Schulzeit. Derartige Ver­ hältnisse sind in ländlichen Gemeinden anzu­ treffen. In Städten sitzt die Einwohnerkon­ trolle an einem von zehn Standorten, flankiert von Abteilungen für digitale Transformation, Statistik oder Geodatenmanagement. Die Unterschiede sind frappant; sie prägen Verwaltungsalltag und Politik. Oft wird ein Stadt­Land­Graben geltend gemacht. Im Po­ licy Paper «Staatliche und staatsnahe Beschäf­ tigung in der Schweiz» bündeln wir Fakten zu Personalausgaben und öffentlicher Beschäfti­ gung in Schweizer Gemeinden. Die Ergebnisse sollen zur Versachlichung der Debatte beitra­ gen und bilden die Basis zweier Dissertations­ projekte. Zusätzliche Bedürfnisse, Vor- und Nachteile Bevölkerungsgrösse wirkt auf Gemeinde­ verwaltungen über mehrere Kanäle. Erstens entstehen Skalen­ und Verbundeffekte: So verursacht ein Hallenbad pro Kopf geringere Fixkosten; Mehrzweckhallen und IT­Platt­ formen lassen sich verschiedentlich nutzen. Zweitens wecken sinkende Durchschnitts­ kosten neue Begehrlichkeiten. So werden bei­ spielsweise aus einem Franken Kosteneinspa­ rung dank Grössenvorteilen 80 Rappen An­ gebotsausbau und 20 Rappen Steuersenkung. Drittens sind Städte Wirtschaftsmotoren: Nähe erhöht Produktivität – sofern die Infra­ struktur, wie etwa Verkehr und Hochschulen, mithält. Grösse bringt damit sowohl Kosten­ vorteile als auch eine spezialisierte Ansied­ lung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Unternehmen, die ein breites öffentli­ ches Angebot nachfragen – und für ihren Er­ folg benötigen. Die Höhe der Beschäftigung und Personalausgaben der Verwaltungen in den Schweizer Gemeinden: Dies steht im Fokus einer wirtschaftswissenschaftlichen Studie. Zwischen ländlichen und städtischen Regionen zeigen sich grosse Unterschiede. GRABEN BEI DEN ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN? Neben Vorteilen existieren durch Grösse auch Nachteile. Auch in der öffentlichen Ver­ waltung schafft Grösse komplexere Strukturen. Über eine optimale Betriebsgrösse hinaus er­ höhen sich die Grenzkosten für die Erstellung der öffentlichen Leistungen überproportional. Schliesslich nehmen in dicht besiedelten Ge­ bieten die Verflechtungen zwischen den Ge­ meinden zu. Öffentliche Leistungen werden verstärkt interkommunal genutzt. Was dies für die Gemeindeverwaltung bedeutet, ist unklar. Auf alle Fälle erschwert es die Kostenwahrheit des öffentlichen Angebots und stärkt den Ruf nach Ausgleichszahlungen. Wachstum in den Agglomerationen Wie widerspiegeln sich diese theoretischen Überlegungen in der Praxis? Zur Beantwor­ tung dieser Frage haben wir die Beschäftigung und Personalausgaben der Gemeindeverwal­ tungen für die Jahre 2011 bis 2022 für die 21 Frederik Blümel | Joel Gysel Doktoranden der Wirtschafts- wissenschaften am Lehrstuhl von Christoph A. Schaltegger und am Institut für Schweizer Wirtschafts- politik an der Universität Luzern (IWP) Marco Portmann Leiter Bereich politische Rahmen- bedingungen am IWP; Dr. Christoph A. Schaltegger Professor für Politische Ökonomie; Direktor des IWP vier Gemeindetypen «ländliche Gemeinden», «halbstädtische Gemeinden», «Agglomerati­ ons gemeinden» und «Städte» ausgewertet. Während im Jahr 2022 die ländlichen Ge­ meinden in ihrer Verwaltung Mitarbeitende mit 7,7 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) je tausend Einwohnerinnen und Einwohner beschäftig­ ten, waren es in den halbstädtischen Gemein­ den 8, in den Agglomerationsgemeinden 9,6 und in den Städten 19,6 VZÄ. Ein differenzier­ teres Bild zeigt sich bei den Personalausgaben der Gemeinden. Die untersuchten Ausgaben umfassen im Gegensatz zu den Beschäfti­ gungsdaten nicht nur die engere Verwaltung, sondern beispielsweise auch die Schulen. Die ländlichen Gemeinden gaben 2022 je Einwoh­ nerin und Einwohner 2205 Franken aus, die Städte 2545 Franken – in den halbstädtischen Gemeinden waren es derweil nur 1749 und in den Agglomerationsgemeinden 1798 Franken. Hier zeigt sich also ein U­förmiger Zusam­ menhang zwischen den Ausgaben und der Urbanisierung: Bis zu einem gewissen Grad bringt die Bevölkerungsgrösse Kostenvorteile, anschliessend steigen die Kosten wieder an. Im zeitlichen Verlauf liegen die Agglomera­ tionsgemeinden vorne: Hier betrug das Wachs­ tum der VZÄ je Einwohnerin und Einwohner zwischen 2011 und 2022 15,6 Prozent. In den Städten waren es 9,7 Prozent. Halbstädtische und ländliche Gemeinden lagen dazwischen. Die kommunalen Personalausgaben pro Einwohne­ rin und Einwohner zeigen dasselbe Muster. Nicht nur zwischen ländlichen und halb­ städtischen Gemeinden, sondern auch unter den zehn grössten Städten bestehen grosse Unterschiede: Basel und Zürich beschäftigten 2022 knapp 30 VZÄ je tausend Einwohnerin­ nen und Einwohner, Luzern knapp 16. Wandel der politischen Institutionen Die Ergebnisse zeigen tatsächlich einen ge­ wissen Stadt­Land­Graben – und vieles dazwi­ schen. Ländliche Gemeinden haben die kleins­ ten Verwaltungen, halbstädtische Gemeinden die niedrigsten Personalausgaben. Dies ist so weit konsistent mit der ökonomischen Theorie. Aufmerksamkeit verdienen allerdings die Fol­ gen des Bevölkerungswachstums, der Verdich­ tung der Bevölkerung und der zunehmenden Mobilität der Einwohnerinnen und Einwohner. Abgeltungen zwischen Gemeinden für die Mit­ nutzung öffentlicher Güter haben stark zuge­ nommen. Kostenwahrheit und politische Mit­ bestimmung zu vereinen, ist denn auch eine der Forschungsfragen, die uns umtreiben. Die Agglomerationsgemeinden verzeichne­ ten in den letzten Jahren sowohl ein starkes Be­ völkerungs­ als auch ein starkes Verwaltungs­ wachstum. Aus Forschungsperspektive ist dies aus zweierlei Gründen von Interesse: Erstens ging mit dem Bevölkerungswachstum vielerorts ein Wandel der politischen Institutionen einher, insbesondere ein Übergang von Gemeinde­ versammlungen zu Gemeindeparlamenten und Urnenabstimmungen. Frederik Blümel be­ schäftigt sich daher in seiner entstehenden Doktorarbeit damit, wie sich die politischen In­ stitutionen auf die Löhne in den öffentlichen Verwaltungen auswirken. Zweitens ist für die Schweiz aufgrund der starken Zuwanderung von Interesse, wie sich das Bevölkerungswachs­ tum auf die Staatsausgaben im Allgemeinen auswirkt. Diese Frage vertieft Joel Gysel im Rahmen seines Dissertationsprojekts. Aufruf des Policy Paper: www.iwp.swiss 22 FORSCHUNG PSYCHOLOGIE IM RECHT Unsere Wahrnehmung täuscht uns öfter, als wir denken. Gerade bei Ermittlungsverfahren kann dies problematisch werden. Helen Wyler, Assistenzprofessorin für Rechtspsychologie, zeigt Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten auf. Interview: Robert Bossart 23 Helen Wyler, es ist verblüffend: In einem Video fragt ein bärtiger Mann Vorübergehen- de, ob sie ihn fotografieren könnten. Während diese den Apparat in die Hand nehmen, gehen Handwerker mit einem grossen Plakat vorbei und verdecken den Mann für einen kurzen Moment – er wird durch jemanden ohne Bart ausgetauscht. Vielen der gezeigten Probandinnen und Probanden fällt dies nicht auf. Wie ist so etwas möglich? Helen Wyler: Bei diesem Beispiel handelt es sich um die sogenannte Veränderungsblind­ heit. Es geht dabei darum, dass unser Hirn aus der schieren Fülle der zur Verfügung stehen­ den Informationen diejenigen vorrangig ver­ arbeitet, die im Moment als relevant erachtet werden. In diesem Fall ist es das Fotografieren. Die Probandinnen und Probanden sind so sehr mit der Kamera beschäftigt, dass sie ihr Gegenüber nur oberflächlich wahrnehmen. Unsere Wahrnehmung versagt also gewisser- massen? Ja, aber das ist evolutionär sinnvoll: Unsere Filter lassen primär das durch, was wir in der jeweiligen Situation benötigen. Damit kom­ men wir in der Regel gut durch den Alltag: Wenn ich durch die Stadt gehe und Hunger habe, riecht es plötzlich überall so gut. Wenn ich satt bin und stattdessen nach Schuhen Aus­ schau halte, nehme ich die Gerüche weniger wahr, entdecke dafür aber an jeder Ecke Schuhgeschäfte, die mir bisher kaum aufgefal­ len sind. Das Justizsystem ist allerdings auf präzise, zuverlässige und möglichst unver­ zerrte Prozesse angewiesen. Das kann zu Pro­ blemen führen. In Ihrer Forschung beschäftigen Sie sich mit der Bedeutung von solchen psychologischen Erkenntnissen im rechtlichen Kontext. Derar- tige Aspekte können bei Justizirrtümern eine zentrale Rolle spielen. Genau, mich interessiert, wie wir Erkennt­ nisse aus der Psychologie – beispielsweise zu kognitiven Verzerrungen oder zu falschen Er­ innerungen – in diesem Zusammenhang nut­ zen können. Dabei spielen die verschiedenen im Ermittlungsprozess Involvierten eine wich­ tige Rolle: von Auskunftspersonen und Zeu­ gen über Verdächtige und Angeklagte bis hin zu den Ermittelnden. Nehmen wir das Beispiel einer Einvernahme: Kommt es hier zu sugges­ tiven Befragungen, ist es wichtig zu verstehen, wie diese sich auf die Aussagen auswirken und wann und warum solche Praktiken genutzt werden. Die Situation muss also aus verschie­ denen Blickwinkeln betrachtet werden. Die Art und Weise, wie eine Einvernahme geführt wird, hat Auswirkungen auf die Antworten, und diese beeinflussen wiederum die Folgefra­ gen. Deshalb ist es wichtig, dieses Zusammen­ spiel zu erforschen. Aktuell beschäftigen wir uns im Rahmen eines Pilotprojekts mit der Frage, inwiefern Methoden aus der virtuellen Realität hilfreich sein können, um Einver­ nahme­Situationen zu untersuchen (siehe Box nächste Doppelseite). In Ermittlungsverfahren sind seitens der Behörden ja verschiedene Personen invol- viert. Können die Folgen solcher Prozesse auf diese Weise nicht wieder verringert oder sogar neutralisiert werden? Das ist ja das Frappante: Man denkt, dass zum Beispiel eine fehlerhafte Zeugenaussage oder ein falsches Geständnis im Verlaufe von Ermittlungen auf jeden Fall korrigiert werden könne. Aber manchmal verselbständigt sich ein Prozess – es entsteht die fixe Überzeugung, dass es zwingend so und so gewesen sein muss. Wegen des daraus folgenden sogenannten Be­ stätigungsfehlers suchen die Ermittelnden nach anderen Informationen und interpretie­ ren diese anders. Zudem können etwa Lügen­ stereotype hineinspielen: Damit ist die verbrei­ tete Auffassung gemeint, gemäss der eine lü­ gende Person nervös und ängstlich auftritt, schwitzt und den Blick des Gegenübers mei­ det. Die Forschung hat einen solchen klaren Zusammenhang allerdings widerlegt. Nichts­ destotrotz werden solche Hinweise immer wie­ der als Indiz fürs Lügen gedeutet. Die falsche Interpretation der Hinweise führt zu mehr Druck in Einvernahmen, was die Nervosität weiter erhöht, wodurch sich die ermittelnde Person in ihrer Annahme noch mehr bestätigt sehen kann. Indem die polizeilichen Einver­ nahmen in die Akten gelangen und von den Strafverfolgungsbehörden gelesen werden, können solche Verfälschungen durch das ganze System gehen – im schlimmsten Fall bis zum Urteil. Das Beispiel des Falles Rudi Rupp Anfang der Nullerjahre in Deutschland ist besonders erstaunlich: Die Familienmitglieder gestan- den, den Mann ermordet und zerstückelt zu haben. Dies stellte sich Jahre später als falsch heraus, als man den äusserlich weitgehend unversehrten Leichnam in einem Auto im Wasser fand. Wie ist so etwas möglich? Zuerst einmal gab es in diesem Fall wenige Informationen und Spuren, weshalb den Aus­ sagen der Beteiligten viel Gewicht zukam. Nach einer gewissen Zeit schien sich aber bei den Ermittelnden eine Schuldannahme he­ rausgebildet zu haben, was die Anwendung von hoch suggestiven und ineffizienten Befra­ gungsstrategien begünstigte. Zudem handelte es sich um vulnerable Personen: Einerseits wa­ ren die Töchter noch jugendlich, andererseits wiesen alle befragten Personen eine vermin­ derte Intelligenz auf. Aus der Forschung weiss man, dass solche Faktoren zu einem deutlich höheren Risiko für falsche Geständnisse füh­ ren. Diesen Personen fällt es schwerer, dem Druck standzuhalten und die Folgen ihrer Aussagen abzuschätzen. Ebenfalls wurden al­ ternative Erklärungen ausser Acht gelassen, etwa ein möglicher Suizid. Auch gab es wider­ sprüchliche Aussagen, die für Skepsis hätten sorgen müssen. Der Bestätigungsfehler be­ günstigte hier die Entstehung eines falschen Urteils bei hoher Sicherheit trotz schwacher Beweislage. Eine Schuldvorannahme ist schnell passiert. Wie kann man dem entgegenwirken? Es besteht das grundsätzliche Problem der sogenannten Verzerrungsblindheit. Die meis­ ten glauben, dass nur andere solchen Verzer­ rungen unterliegen und man selbst davon nicht betroffen ist. Es braucht also ein Be­ 24 wusstsein, dass dies uns allen passieren kann. Diese Abkürzungen und Heuristiken sind eine so weit durchaus sinnvolle «Sparmassnahme» unseres Gehirns. Gerade im recht lichen Kon­ text können diese – wie wir gesehen haben – allerdings schwerwiegende Folgen haben. Um dieser «Sparmassnahme» entgegenzuwirken, braucht es kognitive Ressourcen, Zeit und die Motivation, die Notwendigkeit zu sehen, dass man stets kritisch und offen für andere Erklä­ rungen sein muss. Wichtig ist, immer alterna­ tive Annahmen zu haben und diese auch syste­ matisch zu überprüfen – so kann man mögli­ chen Fehlannahmen etwas entgegensetzen. Das sind spannende und wichtige Erkenntnis- se. Wie fliessen diese in die Praxis ein? Dieser Transfer ist mir ein grosses Anlie­ gen. So halte ich unter anderem Vorträge für Praktikerinnen und Praktiker aus der Ermitt­ lung und bin bei Weiterbildungsveranstaltun­ gen für Personen beispielsweise aus der Polizei involviert. Ebenfalls bereiten wir ausgewählte Forschungserkenntnisse auf Deutsch auf, um sie für diese Personen leichter zugänglich zu machen. Im Bereich der Einvernahmen pas­ siert aktuell erfreulich viel: So wurden 2021 zum Beispiel die Méndez­Prinzipien veröffent­ licht. Diese zeigen unter anderem auf, wie wis­ senschaftlich fundiert wirkungsvolle und men­ schenrechtskonforme Einvernahmen durch­ geführt werden können. Ich bin Mitglied eines von der EU finanzierten Netzwerks, der soge­ nannten «COST Action CA22128», das die Umsetzung dieser Prinzipien in Europa und darüber hinaus unterstützt. Ebenfalls gibt es vermehrte Bemühungen, diese Themen ins Be­ wusstsein der Bevölkerung zu rücken und auch die Politik von der Notwendigkeit, hier anzusetzen, zu überzeugen. Also kann Forschung auf diesem Gebiet einiges bewirken? Ja, es geht darum, theoretisches Verständ­ nis, aber auch praktische Erkenntnisse zu ver­ mitteln. Was die Unterscheidung von Wahr­ heit und Täuschung anbelangt, um nur eines von diversen Themen zu nennen, ist es von immenser Wichtigkeit, dass den Ermittlungs­ behörden zuverlässige, wissenschaftlich ge­ prüfte Informationen vorliegen. Mein Ziel ist es, dass wissenschaftliche Erkenntnisse nicht in der Theorie verharren, sondern für die Pra­ xis nutzbar gemacht werden, um die Fairness und die Effizienz von Ermittlungen und Ver­ fahren zu unterstützen. Helen Wyler Assistenzprofessorin für Rechtspsychologie www.unilu.ch/helen-wyler FORSCHUNG Videoaufzeichnung Vortrag zum Thema: wwww.unilu.ch/magazin-extra 25 Das neu eingerichtete Verhaltenswissenschaftliche Labor der Uni- versität Luzern bietet eine moderne Infrastruktur für die Grundlagen- forschung sowie praxisorientierte Studien und gelangt in der For- schung und Lehre zum Einsatz. Ein aktuelles Pilotprojekt verfolgt einen kollaborativen Ansatz: Assistenzprofessorin Helen Wyler arbeitet dabei mit Professor Matthias Ertl (Rehabilitationswissenschaften, Universität Luzern) sowie Professor André Thomas und Dr. Markus Zank (beide Immersive Realities Research Lab, Hoch- schule Luzern) zusammen. Ziel des Gesamt- projekts wird es sein, eine qualitativ hochwertige virtuelle Welt zu entwickeln, die für unterschiedliche Fragestellungen genutzt werden kann. Für Wyler steht die Frage im Zentrum, inwiefern sich virtuelle Welten für Studien im Bereich der Einvernahme-Psychologie als nutzbringend erweisen könnten. Ertl setzt den Fokus auf die Thematik der Navi gationsfähigkeit von Personen mit Hirnverletzungen, während sich Thomas und Zank mit technischen Aspekten beschäftigen. Das Besondere am Projekt ist die Bündelung der Perspektiven: Alle am Projekt Beteiligten haben ähnliche Bedürfnisse an eine virtuelle Umgebung und können so Ressourcen effizient nutzen. Gleichzeitig ermöglicht es diese Kooperation, generelle Fragen zu Einflussfaktoren bezüglich Realitätsnähe von VR-Erfahrungen über verschiedene Bereiche hinweg zu untersuchen. Helen Wyler hat im Rahmen des Pilotprojekts bereits eine erste Studie durchführen können. Sie zieht ein positives Fazit: «Die Infra- struktur funktionierte reibungslos und bot ideale Bedingungen – beste Voraussetzungen für weitere Projekte an der Schnittstelle von Rechts- psychologie, Rehabilitationswissenschaften und Virtual-Reality-For- schung.» «VIRTUAL REALITY» ALS FORSCHUNGSTOOL Symbolbild; pexels/ Tima Miroshnichenko 26 FORSCHUNG Terror und Terrorismusbekämpfung Ahmed Ajil, Postdoc-Forschungsmitarbeiter im Rahmen eines Nationalfonds/Weave-Projekts am Religionswissen- schaftlichen Seminar, hat einen «ERC Starting Grant» eingeworben. Dies für die Durchführung seines Projekts «Terrorism, Race and Embodied Security. Unpacking the Matrix of Contemporary Counterterrorism». Es handelt sich um ein Karriereförderungsinstrument des European Research Council (ERC) zugunsten von exzellenten Nachwuchsforschenden. Das bewilligte Fördervolumen beträgt 1,5 Mio. Euro; das Projekt läuft über fünf Jahre. Ahemd Ajil wird die Studie an der Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie durchführen. Es handelt sich um den zweiten bis jetzt an der Universität Luzern eingeworbenen ERC-Grant – so war es der damaligen Lehr- und Forschungsbeauftragten und heutigen ordent- lichen Professorin Mira Burri im Jahr 2020 gelungen, für ihre rechtswissenschaftliche Forschung einen «ERC Consoli- dator Grant», der sich an Nachwuchsforschende mit einer höheren Erfahrung richtet, bewilligt zu erhalten. Psychische Gesundheit Monika Müller, Leitende Ärztin in den Ambulanten Diensten der Luzerner Psychiatrie AG (lups), hat vom SNF einen «SNSF Starting Grant» in der Höhe von rund 1,8 Mio. Franken erhalten. Als drittmittelgeförderte Assistenzprofessorin für Psychiatrie und Public Mental Health kann sie damit an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin das fünf Jahre laufende Projekt «The Role of Economic Em- powerment to Treat Severe Depression in Adults in India» realisieren. In der Studie geht es um Fragen der psychi- schen Gesundheit unter dem Aspekt der persönlichen wirtschaftlichen Situation in Indien. Die Assistenzprofessur wird als Brückenprofessur zusammen mit dem lups geführt. Aufmerksamkeitsstörung Brigitte Kaufmann erforscht, wie wir unsere Umgebung wahrnehmen und was geschieht, wenn diese Mechanismen nach einem Schlaganfall aus dem Gleichgewicht geraten. Das auf vier Jahre angelegte SNF-«Ambizione»-Projekt wird mit 793 000 Franken gefördert. Die Erkenntnisse sollen dabei helfen, diagnostische und therapeutische Ansätze für Schlaganfall-Betroffene mit einer Aufmerksamkeitsstörung (Neglect) zu individualisieren und zu verbessern. Angesie- delt ist die Studie an der Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie. Parallel dazu bleibt Dr. Brigitte Kaufmann zu 20 Prozent auf der Neurorehabilitation des Luzerner Kantonsspitals tätig. So ergibt sich ein Dialog zwischen Forschung und Klinik. Entwicklung von Säuglingen Eine Studie untersucht, ob die gezielte Unterstützung des Darmmikrobioms die Entwicklung in den ersten Lebens- monaten nachhaltig verbessern kann. Das gemeinsame Projekt der Universitäten Luzern und Fribourg sowie der ETH Zürich wird vom SNF mit total 2,4 Mio. Franken Forschende haben vom Schweizerischen National- fonds (SNF) und von Inno suisse mehrere Millionen Franken an Fördergeldern bewilligt erhalten. Zu- dem konnten EU-Drittmittel eingeworben werden. FORSCHENDE UND PROJEKTE GEFÖRDERT Zusammenstellung: Dave Schläpfer 27 unterstützt. Die Federführung in Luzern obliegt Privat- dozentin Petra Zimmermann und Martin Stocker, Titular- professor für Medizinische Wissenschaften. Krankenversicherungssystem Ein Projekt unter der Leitung von Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökonomie an der Fakultät für Gesundheitswis- senschaften und Medizin, möchte einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines effizienten, fairen und akzeptierten Krankenversicherungssystems in der Schweiz leisten. Die Studie wird vom SNF mit rund 861 000 Franken gefördert. Gesundheitsthemen in der Politik Wird Gesundheit zunehmend zum Politikum? Ein vom SNF mit 861 000 Franken gefördertes Projekt untersucht, wie politische Parteien Gesundheitsthemen für ihre Wahl- programme nutzen. Die Studie steht unter der Leitung von David Weisstanner, Assistenzprofessor für Gesundheits- und Sozialpolitik an der Fakultät für Gesundheitswissen- schaften und Medizin. Geschlechterunterschiede Beeinflusst das Geschlecht von Ärztinnen und Ärzten die Art, wie sie medizinische Entscheidungen treffen, und ist dies für Kostenunterschiede im Schweizer Gesundheits- wesen mitverantwortlich? Diese und weitere Fragen werden in einem vom SNF mit 549 000 Franken geförderten Projekt unter der Leitung von Lukas Kauer und Samuel Lordemus, Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin, untersucht. Vergleichstool für Unternehmen Gefördert durch den «Innovationscheck» von Innosuisse, der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung, konnte ein Benchmarking-Tool im Personalbereich ent- wickelt werden. Dies von der HR ConScience GmbH mit wissenschaftlicher Unterstützung des Center für Human Resource Management (CEHRM) unter der Federführung der beiden Forschungsmitarbeiterinnen Sarah Kost und Anja Feierabend. Das sich aus Daten des «Schweizer HR-Barometer» speisende Tool liegt mittlerweile vor: www.hrconscience.ch/hrb-benchmarking-tool Weitere geförderte Projekte Kurz vor der Drucklegung wurde bekannt, dass in der aktuellsten SNF-Bewilligungsrunde mindestens drei weitere Forschungsprojekte an der Universität Luzern den Zuschlag erhalten haben: Es handelt sich um Studien unter der Leitung von Nadine Arnold, Professorin für Soziologie, Joachim Blatter, Professor für Politikwissenschaft (siehe dazu das «Fokus»-Interview in dieser Ausgabe) und von Gisela Michel, Professorin für Gesundheit und Sozialverhalten. In einem der geförderten Projekte sollen der Schlaf und die Ent wicklung von Säuglingen mittels «guter» Darmbakterien gefördert werden. Mehr Infos zu den Projekten: www.unilu.ch/magazin-extra 28 FORSCHUNG Christian M. Rutishauser, Professor für Judaistik und Theologie, hat die Buber-Rosenzweig-Medaille 2026 zugesprochen erhalten. Dies vom Deutschen Koordinie- rungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit (DKR) für seine Verdienste für den christlich-jüdischen Dialog. Unter anderem schreibt der DKR in seiner Begründung für die Vergabe des Preises: «Professor Rutishauser verfolgt hellwach die Entwicklun- gen in den katholisch-jüdischen Beziehungen und agiert auch umgehend als intensiver Mahner, wenn er den Eindruck gewinnt, dass es Rückfälle hinter das erreichte Niveau der Verständigung gibt.» Es handle sich bei Christian Rutishauser um einen «führenden katholischen Vertreter im christlich-jüdischen Dialog in der Schweiz, in Deutschland, im weiteren Europa und weltweit». Die Preisverleihung findet im März 2026 in Köln statt. Giovanni Ventimiglia hat den Preis «Tommaso d’Aquino» der italienischen Stadt Roccasecca erhalten. Der Professor für Philosophie an der Theologischen Fakultät durfte die Auszeichnung im vergangenen Juli im Rahmen einer öffentlichen Zeremonie in Roccasecca entgegennehmen – dem Geburtsort des Philosophen und Theologen Thomas von Aquin (1225–1274). Ventimiglia hält, wie in der Preis- urkunde geltend gemacht wird, die Lehren von Aquins lebendig und hat diese an bedeutenden wissenschaftlichen Kongressen bekanntgemacht. Die im Projekt «Visualpedia» entwickelten Interfaces «E-EC Index» und «E-EC Shuffle» wurden mit dem Neu-Whitrow Prize 2025 ausgezeichnet. Dieser internationale Preis würdigt die Entwicklung innovativer Forschungsinstru- mente für die Wissenschafts- und Technikgeschichte. Das ausgezeichnete Projekt wird von Sarine Waltenspül, SNF-Ambizione-Stipendiatin am Lehrstuhl für Wissen- schaftsforschung, geleitet. An der Konzeption der ausge- zeichneten Interfaces beteiligt waren nebst ihr auch Mario Schulze und Moritz Greiner-Petter, der die Inter- faces entwickelt, programmiert und designt hat. Im Gesamt projekt geht es darum, die rund 3000 aus mehre- ren Jahrzehnten stammenden, dokumentierenden Filme der «Encyclopaedia Cinematographica (EC)» in geeigneter Form sowohl der Forschung als auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Severin Schnurrenberger wurde mit dem «Bartolomé de las Casas»-Preis ausgezeichnet. Dies für seine theologische Dissertation, in der er die Denkansätze zu Recht und Herrschaft des Theologen-Juristen Bartolomé de las Casas (1484–1566) und des Rechtssoziologen Max Weber (1864–1920) vergleicht. Vergeber ist das Institut für das Studium der Religionen und den interreligiösen Dialog der Universität Fribourg. Schnurrenbergers von Professor Adrian Loretan betreute Doktorarbeit liegt in Buchform vor: «Las Casas – Max Weber. Ein rechtsphilosophischer Vergleich in vier Sätzen» (Nomos, Baden-Baden 2025; auch Open Access). Für seine kumulative Dissertation zur Wirkung von Augmented Reality auf Konsumentscheidungen wurde Thomas Scheurer beim Dissertation Award 2025 des in Los Angeles ansässigen Psychology of Technology Institute mit einer ehrenvollen Erwähnung bedacht. Die wirtschaftswissenschaftliche Doktorarbeit unter der Betreuung von Professor Leif Brandes liegt unter dem Titel «More than Meets the Eye. Value Creation Potentials and Pitfalls of Augmented Reality Product Displays» veröffent- licht vor. Verschiedene Forschende der Universität Luzern haben in den letzten Monaten Preise erhalten – unter anderem für den interreligiösen Dialog. AUSZEICHNUNGEN Zusammenstellung: Dave Schläpfer Seit einiger Zeit gehört eine besondere «Studentin» zur Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie: Mila – sie ist die erste Studienhündin an der Universität und befindet sich aktuell im Training. Hintergrund: Tiergestützte Interventionen, also Ansätze, die den positiven Einfluss von Mensch-Tier-Interaktionen nutzen, gewinnen in der Psychologie zunehmend an Bedeutung. Besonders Personen, die mit traditionellen Therapieformen Schwierigkeiten haben, profitieren oft von der emotionalen Unterstützung durch Tiere. An der Universität Luzern beschäftigt sich Karin Hediger intensiv mit dieser Thematik. In ihrer Arbeit legt die Professorin für Kinder- und Jugend psychologie einen besonderen Schwerpunkt auf tiergestützte Interventionen. Damit diese fundiert erforscht und weiterentwickelt werden können, sind Tiere wie Studien hündin Mila unerlässlich und ermöglichen praxisnahe Forschung direkt im universitären Umfeld. Wer der Kurzhaarcollie-Hün- din im Uni/PH-Gebäude begegnet, darf sie gerne begrüssen – und wenn sie von sich aus näherkommt, auch streicheln. Bleibt sie jedoch auf Distanz oder geht ein paar Schritte zurück, freut sie sich, wenn man ihr diesen Raum lässt. Zu Milas Ausbildung gehört zunächst, dass sie sich gut einlebt und die Räumlichkeiten und das Team der Fakultät kennenlernt. Sofern mit dem Training alles nach Plan klappt und sobald alles reibungslos läuft, kann die erste Studie zu tiergestützten Interven- tionen mit der Studienhündin anlaufen. In Zukunft sollen weitere Hunde ausgebildet werden, damit nicht die ganze Arbeit allein auf Mila lastet. STUDIENHUND Am 6. November findet an der Universität Luzern der akademische Feiertag Dies Academicus statt. Höhepunkt des Festakts ist die Verleihung der Ehren- doktorate. Diese werden neu im Turnus vergeben; in diesem Jahr von der Theologischen, der Kultur- und Sozialwis- senschaftlichen sowie der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Die Geeherten sind die emeritierte Professorin Angelika Neuwirth, Arabistin und Islamwissen- schaftlerin, Professorin Anke Graneß, Philosophin und Philosophie historikerin, und der emeritierte Professor Peter Albrecht, Gerichtspräsident am Gericht für Strafsachen in Basel. GEEHRT Erneut profitieren Doktorierende von Mobilitätsstipendien, die von der unversi- tären Graduate Academy vergeben werden. Die Beiträge ermöglichen es den Nachwuchsforschenden, Teile ihrer Dissertation im Ausland zu realisieren. Die aktuellsten Begünstigten sind: Dario Affronti (Philosophie an der Theologischen Fakultät), Katharina Dölp (Wirtschafts- wissenschaften), Céline Lenherr (Gesund- heitswissenschaften), Natalie Messerli (Gesundheitswissenschaften), Etienne Petermann (Rechtswissenschaft), Nils Widmer (Geschichtswissenschaft), Jonas Wolfisberg (Rechtswissenschaft) und Laura Zell (Wirtschaftswissenschaften). Die «UniLU Doc.Mobility»-Beiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland können zweimal jährlich in Form einer Pauschale eingeworben werden. Die Mittel leisten einen Beitrag an die Lebenshaltungskos- ten sowie Reise- und Forschungskosten an ausländischen Gastinstitutionen. MOBIL Livestream und Aufzeichnung: www.unilu.ch/dies-2025 30 FORSCHUNG In den letzten Monaten sind zwei «Luzerner Universitätsreden» erschienen. Ausgabe 40 enthält die Abschiedsvorlesung von Aram Mattioli, mittlerweile emeritierter Professor für Geschichte der Neuesten Zeit: In «Dr. Seltsam in der Arktis oder wie die Umweltbewegung in den USA laufen lernte» beleuchtet Mattioli die US-Seite des atomaren Wettrüstens während des Kalten Krieges. Parallel dazu bestanden auch konkrete Pläne für die zivile und die kommerzielle Nutzung von Kerntechno- logie: Mittels sogenannter «friedlicher Nuklearexplosionen» sollten etwa das Wetter verändert oder Kanäle und Häfen ausgehoben werden. Ab Ende der 1950er- Jahre liefen Vorsondierungen für entspre- chende Tests in Alaska. Diesem drohenden Unheil widersetzten sich die dort lebenden Indigenen erfolgreich – und gaben damit zugleich einen wichtigen Impuls für das Aufkommen und Erstarken der Umwelt- bewegung in den Vereinigten Staaten. Ausgabe 39 trägt den Titel «450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern» und enthält die Beiträge des gleichnamigen Jubiläumanlasses. Integriert war die Abschiedsvorlesung von Markus Ries, mittlerweile emeritierter Professor für Kirchengeschichte. Er analysiert das Verhältnis von Wissenschaft und Weltan- schauung. Luzern hatte als Bildungsstand- ort lange Zeit eine internationale Ausstrah- lung – dennoch war es ein steiniger Weg bis zur Gründung der heutigen Universität. UNIREDEN Leif Brandes, Professor für Marketing, und Doktorandin Katharina Dölp haben untersucht, wie globale Marken sogenannte «Non-fungible Tokens» (NFTs) einsetzen. Es handelt sich hierbei um einzigartige digitale Sammlerstücke, die mit einer Art fälschungssicherem Echtheits- zertifikat in der Blockchain versehen sind. Das Ergebnis aus der Analyse von über 670 NFT-Kampagnen von mehr als 200 Unternehmen: NFTs stellen für Unternehmen ein zweischneidiges Schwert dar. Während diverse der Firmen damit erfolgreich eine neue Produktkategorie in ihr Portfolio aufnehmen und diese zur Umsatzgenerierung nutzen konnten, könnten viele Unternehmen durch die Aktivität im teilweise umstrittenen Kryptomarkt einen zumindest kurzfristigen Schaden für ihre Marke in Kauf genommen haben. So zeigte sich bei einem zusätzlich durchge- führten Experiment mit knapp 3000 Teilnehmenden, dass allein schon die Ankündigung einer NFT-Kampagne die Einstellung von Konsumen- tinnen und Konsumenten gegenüber einer Marke auch schädigen kann. Bei einer nicht optimal durchgeführten Kampagne kann dieser Effekt sogar noch negativer ausfallen. Die Forschungsresultate wurden im «International Journal of Research in Marketing» publiziert. NFTS: PRO UND CONTRA Eine an der Universität Luzern koordinierte internationale Forschungs- gruppe hat eine neuartige Methode zur Lokalisation und Behandlung verschiedener Krebsarten entwickelt. In der Studie «The Theranostic Genome», die im Fachmagazin «Nature Communications» vorgestellt wurde, beschreiben die Forschenden erstmals denjenigen Teil des menschlichen Erbguts, der sich mit sogenannten theranostischen Arzneimitteln anvisieren lässt; diese repräsentieren einen neuartigen Ansatz in der Krebstherapie. Martin A. Walter, der die Forschungs- gruppe geleitet hat, erläutert: «Das Theranostische Genom stellt einen spezifischen Abschnitt des menschlichen Genoms dar, der sowohl für die Krebsdiagnose als auch für die Behandlung entscheidend ist.» Walter ist Titularprofessor für klinisch-medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern und Facharzt für Nuklearmedizin an der Hirslanden Klinik St. Anna in Luzern. Xiaoying Xu, leitende Forscherin an der Universität Luzern, sagt: «Mit der Beschreibung des Theranostischen Genoms können bestehende Herausforderungen in der Krebsbehand- lung angegangen werden, indem Subpopulationen von Krebs genauer bestimmt werden können, die wiederum mit massgeschneiderten theranostischen Medikamenten behandelt werden können.» KREBS Kostenloser Aufruf: www.unilu.ch/unireden 40 31 Wie beeinflussen ästhetische Erfahrungen, Wahrnehmungen und Urteile demokratische Freiheit, Teilhabe und soziale Gerechtigkei? Mit dieser Frage beschäftigt sich Michael Ivo Räber, Oberassistent für Praktische Philosophie, im Rahmen seines aktuellen Postdoc-Projekts «The Power of Imagination and Experimentation in Times of Democracy in Crisis». In diesem wird die festgestellte gegenwärtige Demokratiekrise nicht allein als ein Problem politischer Systeme, sondern als eine tiefere kulturelle Herausforderung verstanden. Räber: «Ich untersuche, wie unsere sinnlichen Erfahrungen – also, wie wir die Welt sehen, hören und fühlen – das demokratische Leben prägen.» Dies habe sehr konkrete Folgen: «Etwa: Wer wird im öffentlichen Raum wahrgenommen? Wessen Leid wird anerkannt – und wessen nicht? Die politischen Konsequenzen solcher Unterschiede sind tiefgreifend.» Autoritäre Bewegungen nutzten Vorstel- lungskraft und emotionale Ansprache sehr wirksam – allerdings in einer Weise, die demokratischen Idealen zuwiderläuft. «Wir müssen verstehen, wie Emotionen und sinnliche Erfahrungen hier wirken, und Wege finden, sie auf demokratische Weise nutzbar zu machen. Wir brauchen alternative Entwürfe von Utopien, die in demokratischen Werten verwurzelt sind.» DEMOKRATIE UND EMOTION Interview zur Thematik: www.unilu.ch/magazin Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat ein neues Visiting-Fellowship-Programm lanciert. Damit sollen aufstrebende und etablierte Forschende aus aller Welt für einen Aufenthalt in Luzern gewonnen wer- den. Dies, um den akademischen Austausch zu fördern, internationale Kontakte zu knüpfen und gemeinsame Forschungsprojekte zu entwickeln. Während ihres ein- bis zwölfmonatigen Aufenthalts werden die Fellows in die Forschungs- und Lehrtätigkeit einge- bunden. Voraussetzung für die Teilnahme sind ein abgeschlossenes Doktorats- studium und die Betreuung durch ein Fakultätsmitglied, das als Mentorin oder Mentor fungiert. Professorin Mira Burri, Direktorin für Internationalisierung, sagt: «Wir freuen uns auf die vielfältigen Perspektiven und innovativen Ideen, welche die Visiting Fellows mitbringen.» JUS INTER- NATIONAL Ein vom Nationalfonds gefördertes Projekt der Hochschule und der Universität Luzern untersucht, wie Organisationen Talente identifizieren und managen. In einer ersten Teilstudie wurden 47 HR-Verantwortliche zu aktuellen Herausforderungen und ihrem Umgang damit befragt. Dabei zeigte sich insbesondere die Kommunikation von Talentmanagement (TM) als eine der grössten Herausforderungen. Zudem ergaben die Interviews, dass die Rollen von HR und Führungsebene in TM-Prozessen sehr vielfältig sein können. Im Rahmen einer zweiten Teilstudie fand eine Umfrage mit 245 Organisationen aus der Schweiz statt. Die Projektleitung obliegt Anna Sender, Professorin an der Hochschule Luzern – Wirtschaft und Mitarbeiterin am Center für Human Resource Management der Universität Luzern. TALENTE 32 FORSCHUNG Welche Chancen und Grenzen liegen in der Kartierung lokaler religiöser Vielfalt in Form von Mapping-Projekten? – Solche sogenannten Religion-Mappings schossen in den 2000er- und frühen 2010er-Jahren wie Pilze aus dem Boden. Karten der lokalen Religionslandschaft, die religiöse Gemeinschaften mit bunten Symbolen, nach religiöser Tradition kategorisiert, im Raum verorten, sind ein gängiges Modell geworden, wie wir uns «lokale religiöse Vielfalt» vorstellen. Fragt man nach Chancen und Grenzen dieser Darstel- lungsform, muss man auf den Entstehungs- zusammenhang schauen: Die Mappings zielten von Anfang an auf Wissenstransfer. Sie adres- sierten die Öffentlichkeit und wollten den hochemotional geführten Debatten um soge- nannte «Sekten», um religiösen Fundamentalis- mus und um Migration etwas entgegensetzen. Man wollte Daten zu Häufigkeit, Verteilung oder Grösse von Religionsgemeinschaften liefern, um den Diskurs endlich auf einen sachlichen, empirischen Boden zu stellen. Das Bild, das entstanden ist, zeigt die Vielfalt der Gemeinschaften eher als Bereicherung für die Gesellschaft denn als Bedrohung der Ordnung und das «Neue» als im Grunde «normal». Gerade langfristige Projekte sind zu Referenzgrössen geworden, auf die insbesondere Schulen gerne Bezug nehmen. Wo religionswissenschaftliche Kartierungen religiöser Vielfalt von staatlicher Seite zur Kenntnis genommen oder gar in Auftrag gegeben werden, bieten sie Grundlagen für faktenbasierte Entscheidungen für zeit- gemässe Religionspolitik. Eine Chance der Karten ist damit, dass sie gerade kleine und neue Religionen als gleichwertigen und legitimen Teil der Religionslandschaft überhaupt erst sichtbar machen. Das wirkt emanzipatorisch und bietet Ansatzpunkte für Partizipation. Gleichzeitig stecken in jeder Kartierung immer auch Macht- verhältnisse: Sie anerkennen und unterwerfen, sie machen sichtbar und schliessen aus. Damit muss man auch fragen: Welches spezi- fische Bild von religiöser Vielfalt präsentiert dieses Modell? Ganz klar steht hier organisierte Religion im Zentrum. Es macht innerreligiöse Vielfalt – insbesondere im christlichen Spek - trum – augenfällig, und wiederholte Mappings für dasselbe Gebiet machen die ständige Fluktuation im religiösen Feld deutlich; überdies entstehen wertvolle Quellen für lokale Religions- geschichte. Andere Gesichtspunkte, die für die Struktur und Dynamik lokaler religiöser Vielfalt ebenso wichtig sind, bleiben hingegen aussen vor. Dies gilt speziell für Praxisformen, die sporadisch, im Privaten oder digital operieren. Auch die Vielfalt an Frömmigkeitsstilen, welche die Religionslandschaft quer durch verschiedene Traditionen strukturiert, wird erst auf den zweiten Blick sichtbar. Der Wirkungsbereich des Religiösen ist kein abgrenzbarer Teilbereich, wie es die Punkte auf den Karten nahelegen könnten. Religionswissen- schaft erschliesst «Religiöses» vielmehr gerade in seiner konstitutiven Verbindung mit Politik, Kultur, Wirtschaft, Recht usw. Ist man sich bewusst, was die Kartierungen liefern und was nicht, kann man sagen: Durch ihr dokumentari- sches Anliegen und den vergleichenden Blick, der Dominantes und Stabiles ebenso einschliesst wie das Unspektakuläre und Improvisierte, produzieren sie eine Fülle an Daten, die dazu beitragen können, Religion und deren Vielfalt gerade über diese Abgrenzungslogik hinaus- zudenken. GEFRAGT? GEANTWORTET! Gefragt Christian Höger Professor für Religions- pädagogik und Katechetik Geantwortet Anne Beutter Oberassistentin am Religionswissenschaft- lichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/ anne-beutter KARTIERUNG LOKALER RELIGIÖSER VIELFALT? Siehe zu dieser Thematik auch den Beitrag auf den Seiten 18/19 33 Im Rhythmus des Lebens Birgit Jeggle-Merz, Professorin für Liturgiewissenschaft, wurde Ende Juli emeritiert. Seit ihrer Berufung im Jahr 2006 an die Theologische Hochschule Chur und die Theolo- gische Fakultät Luzern (TF) hatte die gebürtige Münsteranerin Lehre, Forschung und Hochschul- leitung «mit grossem Engagement gestaltet», wie es in einer Würdi- gung der TF heisst. Zur Würdigung ihres Schaffens liegt nun eine Festschrift für Jeggle-Merz vor, von Luzerner Seite herausgegeben von Ann-Katrin Gässlein, ehemali- ge Oberassistentin und derzeitige Vertreterin des Lehrstuhls für Liturgiewissenschaft. Die Beiträge stammen von Kolleginnen, Weggefährten, Freunden und Schülerinnen und nehmen prägnante Zitate und Gedanken von Birgit Jeggle-Merz auf, welche die Autorinnen und Autoren zu ihren Reflexionen angeregt haben. Ann-Katrin Gässlein / Nicole Stockhoff (Hrsg.) Im Rhythmus des Lebens. Liturgie zwischen Kontinuität und Innovation Herder, Freiburg/Basel/Wien 2025 Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation Theologie und Neuer Materialis- mus – passt das zusammen? In ihrer nun publizierten Habilitations- schrift verfolgt Privatdozentin Franca Spies eine Aufwertung des Materiellen im theologischen Denken. Die Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheolo- gie befasst sich dabei vor allem mit dem Verständnis der Welt als Schöpfung und dem christlichen Denken der «Fleischwerdung» (Inkarnation) Gottes. Schöpfungs- und Inkarnationstheologie erhalten eine konkrete, auch praktische Kontur – mit starken Auswirkungen auf Politik und Ökologie. So erge- ben sich neue Möglichkeiten, über Gott, die Welt und den Menschen nachzudenken. Die Habilitation wurde von Professorin Margit Wasmaier-Sailer betreut und im Herbst 2023 von der Theologi- schen Fakultät angenommen. Franca Spies Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation. Theologische Erkundungen im Dialog mit Karen Barads Agentiellem Realismus transcript, Bielefeld 2025 Annetzung Jede Interaktion mit Technologie, ob künstlicher Intelligenz oder Videospiel, und jeder echt wirkende Traum hinterfragt gängige Realitätsvorstellungen. Der neue, durch Technologien geschaffene Weltmodus ist faszinierend und ungeheuerlich zugleich. «Annetzung» meint den individuellen und gesellschaft- lichen Prozess, sich mit diesem Weltmodus anzunetzen. Anhand vieler Beispiele führt Leonie Gantenbein neue Begriffe, Bilder und Kategorien ein, um damit Abstraktion, Realität, Identität, Körperlichkeit, Kausalität und Verantwortung neu zu verhandeln. Damit stellen sich zugleich neue ethische Herausforderungen, und das Denken wird herausgefordert. Es handelt sich um eine nun als Buch vorliegende Doktorarbeit; diese wurde von Martin Hartmann, Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philo- sophie, betreut. Leonie Gantenbein Annetzung. Handeln durch Technologie und Imagination Schwabe, Basel 2025 Die Finanzgeschichte der Schweiz Thomas M. Studer und Christoph A. Schaltegger haben eine um- fassende Darstellung der Finanz- geschichte des Bundes seit seiner Gründung im Jahr 1848 realisiert. Sie untersuchen, wie politische und wirtschaftliche Ereignisse zu einer Ausweitung der Staatstätigkeit geführt haben und wie der Bund diese Aufgaben finanzierte. Im Buch werden entscheidende Momente beleuchtet, welche die schweizeri- sche Finanzpolitik geprägt haben. Der promovierte Ökonom Thomas M. Studer ist Produktionsleiter beim Institut für Schweizer Wirtschafts- politik an der Universität Luzern (IWP), Christoph A. Schaltegger Professor für Politische Ökonomie und Direktor des IWP. Eine Buch- Zusammenarbeit zwischen den beiden (hier unter Mitarbeit von Laura Zell und Michele Salvi) fand bereits bei der Publikation «Napo- leons reiche Beute» (2020) statt. Thomas M. Studer / Christoph A. Schaltegger Die Finanzgeschichte der Schweiz. Von der Gründung des Bundes bis heute Herder, Freiburg/Basel/Wien 2025 DRUCKFRISCH Neue Publikationen laufend unter www.unilu.ch/neuerscheinungen 34 PERSÖNLICH «Ja, da kommen schon Erinnerungen hoch. Ich habe hier zahlreiche Lehrveranstaltungen abgehalten.» Walter Kirchschläger sieht sich im Hörsaal an der Pfistergasse 20 in der Nähe des Kasernenplatzes um. Es handelt sich um einen der verschiedenen Standorte, an denen früher – vor dem Bau des Hauptgebäudes beim Bahnhof – Räumlichkeiten der Universi- tät Luzern untergebracht waren. Der mittler- weile 78-Jährige war von 1982 bis zu seiner Emeritierung 2012 Professor für Exegese des Neuen Testaments an der Uni respektive ihren Vorgängerinstitutionen. Er versah das Amt des Rektors von 1990 bis 1993 sowie von 1997 bis 2000 und war schliesslich Gründungsrektor 2000/2001 der damals neu errichteten Uni- versität in ihrer heutigen Form. Damit hatte er massgeblichen Anteil an der Gründung und war in die Startphase involviert. Darauf angesprochen, ist es Kirchschläger wichtig zu betonen: «Ja, das stimmt sicherlich – aber ich war nur eine von ganz vielen Personen aus Wissenschaft, Politik, Kirchen und Gesell- schaft, die sich zugunsten dieses Projekts engagiert haben.» «Glücksfall» Luzern Die Idee einer Universität in Luzern in der Zentralschweiz – dies sei alles andere als populär gewesen, als er, von Wien herkom- mend, in Luzern als Professor begonnen habe. «So hatte das Luzerner Stimmvolk ja erst vier Jahre davor, 1978, Nein zur Errichtung einer solchen gesagt.» Einmal davon abgesehen, sei Walter Kirchschläger ist einer derjenigen unermüdlichen «Chrampfer», dank denen es zur Gründung einer Universität in Luzern gekommen ist. Der Alt-Rektor blick zurück – und verrät sein Geheimrezept: persönliche Begegnung und Dialog. Vorgestellt: Walter Kirchschläger «MAN MUSS MIT DEN MENSCHEN REDEN» Text: Dave Schläpfer | Bild: Philipp Schmidli PERSÖNLICH 2006–2010 Rudolf Stichweh Professor für Soziologische Theorie und Allgemeine Soziologie 2001–2006 Markus Ries Professor für Kirchengeschichte 2000/2001 Walter Kirchschläger Professor für Exegese des Neuen Testaments 35 die Berufung nach Luzern an die damalige Theologische Fakultät für ihn persönlich ein «Glücksfall» gewesen; alles habe wunsch- gemäss geklappt. «Als erster verheirateter katholischer Theologieprofessor in der Schweiz und in Luzern als jüngster und zudem als zweiter Ausländer – da machte man sich halt schon seine Gedanken.» Doch er sei hier in der Leuchtenstadt mit seiner Frau und seinen vier Kindern herzlich empfangen worden. «In dieser ersten Zeit ging es darum, den Volkswillen zu respektieren und doch nicht stillzustehen.» So wurde zum Beispiel 1983 das Philosophische Institut gegründet – und hier 1989 schliesslich ein Lehrstuhl für Geschichte angesiedelt, also erstmals eine Disziplin ausserhalb der Theologie. «Mit Brigitte Mürner-Gilli (CVP) stand uns ab 1987 erneut eine der Uni-Idee wohlgesinnte Bildungsdirek- torin zur Seite – sie engagierte sich mit der notwendigen Umsicht und Diskretion.» Als er 1990 Rektor geworden sei, habe er sich an einen Ratschlag seines Vaters (Rudolf Kirchschläger, zwölf Jahre österreichischer Bundespräsident, †) gehalten. «Dieser sagte jeweils: Man muss mit den Menschen reden, wenn man etwas erreichen will.» Und genau dies habe er getan und den engen Dialog mit der Regierung und den Parlamentarierinnen und Parlamentariern aller Parteien gesucht, ebenso mit den Rektoren der Schweizer Universitäten. Und es geriet über die Jahre tatsächlich einiges in Bewegung; auch der Förderverein «Akademie 91» trug dazu bei: So stimmte der Kantonsrat 1993 einer kosten- neutralen «Strukturbereinigung» hin zur «Hochschule Luzern» mit einer Theologischen und einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät zu. 1995 fand zudem der Planungsbericht für eine Institution mit drei Fakultäten inklusive Rechtswissenschaft eine breite parlamentari- sche Zustimmung. Drohende Schliessung «Die Zeichen standen also gut», sagt Walter Kirchschläger. «Doch dann erfolgte 1997 – für uns völlig aus dem Nichts – der Pauken- schlag.» Zuhanden der Regierung lag im Rahmen von allgemeinen Sparmassnahmen der Vorschlag auf dem Tisch, die Universitäre Hochschule zu schliessen. «Dank Brigitte Mürner konnte dies glücklicherweise abge- wendet werden. Im Gegenzug gab es aller- dings eine kaum bewältigbare Vorgabe: Es musste aufgezeigt werden, wie eine Universi- tät mit drei Fakultäten wirtschaftlich betrieben werden kann.» Trotz dieser Hürde sei Hans Halter, der damals noch Rektor war, besonnen und pragmatisch vorgegangen: «Wir nahmen den Fehdehandschuh auf und machten uns an die Arbeit.» Die von Markus Hodel, Leiter Tertiäre Bildung, koordinierte Gruppe, zu der auch noch Markus Ries und Hans Halter zählten, hielt regelmässig «Gipfeligespräche» mit Mürner und Departementssekretär Hans Ambühl ab: «Wir griffen wie Zahnräder ineinander.» Und auch hinsichtlich Zusagen für Donationen, unter anderem von der Albert Koechlin Stiftung und von Kirchenseite, war man erfolgreich. Im Juli 1998 dann – inzwi- schen waren die Universitätsstiftung und als Rückendeckung der Universitätsverein mit Helen Leumann als erster Präsidentin gegrün- det worden – endlich das Aufatmen: Die Schliessung war abgewendet und grünes Licht da für das Weiterverfolgen des Drei-Fakultä- ten-Plans einer «UniLu 2000». «Nun ging es darum, das Universitätsgesetz zu erarbeiten.» Im Sommer 1999 erfolgte der Wechsel in der Bildungsdirektion von Brigitte Mürner-Gilli zu Ulrich Fässler: «Auch er zeigte Flagge für das Uni-Projekt – ein dynamisches Zugpferd und ein guter Stratege.» Der Rest ist Geschichte: Im Januar 2000 passierte das Gesetz den Grossen Rat mit 102 : 2 Stimmen. Am 21. Mai 2000 sagte das Luzerner Stimmvolk mit 72 Prozent Ja zur Schaffung der Universität Luzern, das Uni- gesetz trat am 1. Oktober 2000 in Kraft. Die Freude und auch Erleichterung sei sehr gross gewesen. «Die vielen 14-Stunden-Arbeitstage und das immense Weibeln für eine Sache, über die ich als Ausländer notabene nicht selbst abstimmen durfte, hatten sich gelohnt.» 2000 und 2001 amtete Kirchschläger noch als Gründungsrektor. In dieser Zeit gleiste Paul Richli nach Vorarbeiten von Peter Gauch die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf. Im Herbst 2001 übergab der Rektor an Markus Ries: «Ich war nach der auf jeden Fall extrem spannenden Zeit froh, den Fokus nun wieder auf meine Forschung und Lehre legen zu können.» Nach seiner Emeritierung 2012 wurde Walter Kirchschläger zum Ehrensenator ernannt. Diese Würdigung erhielten neben ihm bislang Ulrich Fässler, Helen Leumann (†), Brigitte Mürner-Gilli, Alt-Rektor Paul Richli und Doris Russi Schurter, die zweite Präsidentin des Universitätsvereins. Seit 2024 Martin Hartmann Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie 2016–2024 Bruno Staffelbach Professor für Betriebswirtschaftslehre 2010–2016 Paul Richli Professor für öffentliches Recht, Agrarrecht und Rechtsetzungslehre 38 PERSÖNLICH Rund 1100 Neuanmeldungen fürs Studium hat es für dieses Semester, das nun seit Mitte September läuft, an der Uni Luzern gegeben. Smilla Späti (siehe Foto auf der vorangehenden Seite) ist eine derjenigen Neuzugänge, die ihr Bachelorstudium begonnen haben. Die 18-jährige Luzernerin machte vor dem Sommer ihren Abschluss an der Kantonsschule Alpen- quai – und nach einem Praktikum bei einer NGO und ein wenig Ferien ist sie jetzt frischgebacke- ne Studentin. «Ich bin sehr gespannt auf alles Kommende!», freut sich Späti. Das Studium der Kulturwissenschaften biete viele Auswahlmög- lichkeiten, was sie sehr schätze. Zum einen sei es der Wissensdrang, der sie antreibe, zum anderen erhoffe sie sich in den Lehrveranstal- tungen anregende Diskussionen. «Generell bin ich gespannt darauf, was sich nun nach der Kanti alles verändert.» Ein Thema sei sicher auch die weitere Zunahme der Selbstständig- keit. So oder so habe sie da studieren wollen, wo sich auch ihr Lebensmittelpunkt befinde, und werde bis auf Weiteres bei ihren Eltern wohnen bleiben. Apropos Eltern: Drängte sich die Wahl von Ethnologie als Hauptfach vielleicht auch auf, weil Smilla Spätis Mutter dies ebenfalls studiert hatte und heute als Ethnologin in der Entwicklungszusammenarbeit tätig ist? «Sicher spielte das auch irgendwie hinein, doch es hätte durchaus auch ganz anders kommen können», sagt Späti. Dies, da sie vielseitig interessiert sei – «so hätte es durchaus auch in Richtung eines naturwissen- schaftlichen Studiums gehen können». Religionspreis für die Maturaarbeit Die Frage nach der Familie kommt keineswegs von ungefähr, sie stellt sich sozusagen automatisch. Dazu muss ein wenig ausgeholt werden: Denn zum ersten Kontakt zwischen Smilla Späti und der Universität Luzern war es bereits im vergangenen Frühling gekommen. Dann nämlich konnte seitens der Uni kommu- niziert werden, dass Späti – neben Johanna Ruoff von der Kantonsschule Baden – eine der beiden Preisträgerinnen des diesjährigen Luzerner Religionspreises ist. Damit würdigen Smilla Späti hat in diesem Herbstsemester ihr Studium der Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Ethnologie an der Universität Luzern aufgenommen. Hier ist sie durchaus keine Unbekannte. Vorgestellt: Smilla Späti «ICH BIN GESPANNT AUF ALLES KOMMENDE!» Text: Dave Schläpfer | Bild: Philipp Schmidli 39 die Theologische Fakultät und das Religions- wissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät herausra- gende Maturaarbeiten zum Thema Religion und Ethik. Smilla Spätis ausgezeichnete Arbeit besteht aus dem 45-minütigen Film «Wir Töchter aus Bejo» sowie einer schriftlichen Erläuterung. Matrilineare Tradition Bei Bejo handelt es sich um ein kleines Dorf von Kaffeebäuerinnen und -bauern auf der Insel Flores in Indonesien. Mit den Töchtern wiederum sind zum einen Smilla Späti und ihre jüngere Schwester, zum anderen ihre Mutter und zwei ihrer früheren Forschungskollegin- nen gemeint. Diese drei hatten als damals an der Universität Bern tätige Ethnologinnen vor mehr als zwanzig Jahren längere Zeit in Bejo Feldforschung betrieben. Dort wurden sie ins Haus des Dorfchefs und seiner Familie aufgenommen, welche sich schnell zu ihrer zweiten – indonesischen – Familie entwickelte. Mia Méo, die Frau des Dorfchefs, nahm Smilla Spätis Mutter und ihre beiden Arbeitspart- nerinnen wie eigene Töchter auf. Und dies keineswegs nur im symbolischen Sinne, sondern nach ihrem Verständnis in einem ganz konkret biologischen: Ihre drei Schweizer «Töchter» stammten, so Mia Méo, aus ihrer eigenen Gebärmutter. Damit betrachtet sie Smilla Späti und ihre beiden jüngeren Ge- schwister folgerichtig als ihre leiblichen Enkelkinder. Ein bedeutsamer Aspekt in diesem Kontext ist, dass das Leben in der Region einer matrilinearen Logik folgt, das Verwandtschafts- und Abstammungssystem also über die Frau definiert wird. Emotionaler ethnografischer Selbst versuch «Es war für mich eine hochinteressante Erfahrung, diesen Familienzweig nun, nach- dem ich bereits als Kind in Bejo gewesen war, als junge Frau mit meinen Eltern und Ge- schwistern besuchen zu dürfen», sagt Smilla Späti. Dies einerseits emotional und durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Familien- geschichte, aber andererseits auch in ethno- logischer Hinsicht: «Zum Beispiel hat mich das Zusammenspiel von Katholizismus und Ahnenreligion sehr fasziniert.» So gebe es zum einen christliche Praktiken, zum anderen anderweitige Rituale sowie Geisterglaube und Ahnenverehrung. Aufgrund all dieser Aspekte sei im Vorfeld die Idee aufgekommen, dieses Erlebnis im Rahmen eines Selbstversuchs zur Thematik ihrer Maturaarbeit zu machen – und zwar nicht nur schriftlich, sondern auch mit Bewegtbild: «Durch die filmische Dokumenta- tion eröffnen sich ganz neue Dimensionen; vieles lässt sich viel einfacher und unmittelba- rer als mit zahlreichen Worten vermitteln.» Da Smilla Späti natürlich vor Ort ebenfalls eins zu eins involviert war, filmten zum Teil auch andere Familienmitglieder. Auch sei ihre Mutter eine sehr grosse Hilfe gewesen, da sie nicht nur des Indonesischen mächtig sei, sondern auch die lokale Sprache Ngada verstehe. Späti plant, ihren Film im Idealfall auch an Festivals zeigen zu können. Gemäss der Jury des Religionspreises «zeugt dieser von einem grossen Gespür für ein matrilinear organisiertes Haus und zeigt tragfähige Brücken der Verbundenheit und Verantwor- tung zwischen Generationen und zwei ganz unterschiedlichen, geografisch und kulturell weit voneinander entfernten Familien auf». Mögliche weitere Feldforschung Mit Blick auf die jetzt an der Uni neu begonne- ne Lebensphase sagt Smilla Späti: «Mit dieser Vorerfahrung ist es natürlich schön, mir im Verlaufe des Studiums noch mehr kultur- wissenschaftliches und ethnologisches Know-how und Methoden aneignen zu dürfen.» Sie sei immer auf Achse, habe viele Projekte und Ideen, daher sei ein Blick in die Zukunft schwierig. «Jedenfalls könnte ich mir sehr gut vorstellen, wieder einmal für weitere Feld- forschungen und die Beschäftigung mit darauf aufbauenden oder anderen Forschungsfragen nach Indonesien zu gehen.» MEILEN- STEINE 2025/2026 25-Jahr-Jubiläum mit öffentlicher Feier am 25. Oktober 2025 Zuger Institut für Blockchainforschung an der Universität Luzern 2024 Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2020 «Kulturen der Alpen»: erstes von mittlerweile sechs Instituten mit externer Trägerschaft 2016 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2011 Neues Hauptgebäude direkt neben dem Bahnhof 2007 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (aus Geisteswissenschaftlicher Fakultät) 2005 Anerkennung durch den Bund als beitrags- berechtigte Universität und von Luzern als Universitätskanton 2001 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2000 Gründung der Universität Luzern 1993/96 (Universitäre) Hochschule Luzern 1938 Theologische Fakultät Luzern 1574 Ankunft der ersten Jesuiten in Luzern; 1577 Jesuitenkollegium Der Blick auf die kleinen Geschenke meiner Freund*innen bringt mich immer wieder zum Schmunzeln. Gerne tausche ich zwischendurch den Schreibtischstuhl gegen die Fenster- bank zum Lesen, Kaffeetrinken oder für Besprechungen. Mein Büro ist auch ein Ort der Begegnung zum Austausch und zum Lachen. Dafür stehen immer Kaffee und «Schoki» bereit. 41 «Als Pastoraltheologin setze ich mich mit Lebensgeschichten und gesell- schaftlichen Unrechtsstrukturen auseinander. Das fordert mich heraus und motiviert mich, mein Fach so zu begreifen und zu gestal- ten, dass möglichst viele Lebens- realitäten im Blick behalten werden.» Stephanie Bayer Stephanie Bayer ist wissenschaftliche Assistentin an der Professur für Pastoraltheologie und zudem Doktorandin am Institut für Praktische Theologie der Universität Wien. Bayer studierte katholische Theologie und Religionspädagogik in Linz und Paris und war vor ihren Anstellun- gen im Wissenschaftsbereich als Pastoralassistentin und Religions- lehrerin tätig. Ihre Forschung bewegt sich zwischen Queeren Theolo- gien, Gender Studies und Diversitätssensibilität in der römisch-katho- lischen Theologie und Kirche. Insbesondere beschäftigt sich Stephanie Bayer in ihrer Doktorarbeit mit den Biografien von trans* Menschen. Neben ihrer Forschungstätigkeit vertritt sie den Mittelbau der Theolo- gischen Fakultät in der Fakultätsversammlung und in der Kommission Lehre und Prüfung. ALLE LEBENS- REALITÄTEN IM BLICK HABEN Realisation: Irina Wais Bilder: Roberto Conciatori Einblick www.unilu.ch/stephanie-bayer PERSÖNLICH Meinen Ausgleich zum Unialltag finde ich im Sport und in der Natur. Gerne kümmere ich mich um das leibliche Wohl meiner Kolleg*innen mit Speziali- täten aus meiner Heimat Österreich wie meinen berühmten Schaum- rollen. Um auf neue Erkenntnisse zu stossen, ordne ich meine Forschungsdaten auch gerne mal analog. 42 PERSÖNLICH Wo haben Sie Ihre erste Freundschaft geschlossen? Bevor mein Studium in Mexiko­Stadt be­ gann, habe ich mit einem Schweizer Freund zwei Wochen lang das Land bereist, insbeson­ dere den Bundesstaat Oaxaca. Unter anderem von den dortigen Städten liessen sich übrigens die Macher des Pixar­Films «Coco» inspirie­ ren. In dieser Zeit haben wir schnell neue Leute kennengelernt – besonders am Strand in Puerto Escondido, wo ich beim Volleyball­ spielen meine erste Freundschaft geschlossen habe. Welche kulturellen Unterschiede sind Ihnen aufgefallen? Insbesondere das Thema Sicherheit. Ob­ wohl ich mich in Mexiko die meiste Zeit sicher fühlte, wurde ich von Einheimischen oft vor bestimmten Orten oder Reisen – etwa nach Chiapas oder Guanajuato – gewarnt. Nachts habe ich grundsätzlich keine öffentlichen Ver­ kehrsmittel genutzt und auch andere Warnun­ gen stets ernst genommen. Dennoch habe ich meine geplanten Reisen unternommen und sogar das berüchtigte Viertel «Tepito» in Me­ xiko­Stadt besucht. Meistens war ich mit Ein­ heimischen unterwegs, welche die lokale Situ­ ation gut einschätzen konnten. Robert Doepgen, was hat Sie an der Gast-Uni am meisten überrascht? Robert Doepgen: Der Unterricht ist deut­ lich verschulter als in Luzern: Statt zwölf Se­ mesterwochen gibt es achtzehn. Es besteht An­ wesenheitspflicht, die Klassen sind eher klein, und es gibt wöchentliche Hausaufgaben. Aus­ serdem war ich erstaunt, dass der Campus ab­ gesperrt ist und man sich täglich mit einer Karte einchecken muss. Welche Lehrveranstaltung hinterliess einen bleibenden Eindruck? Der Kurs «Politik der internationalen Wirtschaftsbeziehungen»: Er hat mir Einblicke in Handelskriege, Zölle und internationale Or­ ganisationen wie den Internationalen Wäh­ rungsfonds gegeben – Themen, die in Zukunft vermutlich wichtiger werden. Der Unterricht wurde auf Spanisch gehalten, was für mich auch sprachlich eine Bereicherung war. Die Professorenschaft war allgemein sehr unter­ stützend und schätzte es, wenn Austausch­ studierende sich aktiv einbrachten. Wie sah ein typischer Tag in Ihrem Austausch- semester aus? Morgens machte ich mich auf den zehnmi­ nütigen Weg zur Uni, wo ich meine Vorlesun­ gen besuchte. Danach ging ich oft mit einem Freund ins Fitnessstudio oder joggte in einem nahegelegenen Park. Mittags ass ich auf einem kleinen Markt typisch mexikanisches Essen und erledigte anschliessend Uni­Aufgaben. Abends kochte ich mit meinen Mitbewohnern oder traf mich mit Freunden, um Filme zu schauen oder eine Bar zu besuchen. Was würden Sie am liebsten an die Universität Luzern importieren? Die Anwesenheitspflicht in allen Kursen: So sieht man sich regelmässig, was es viel ein­ facher macht, Freundschaften zu schliessen und aufrechtzuerhalten. In Luzern ist es oft so, dass Studierende nicht immer erscheinen, vor allem in Veranstaltungen ohne Anwesenheits­ pflicht. Dadurch kann es passieren, dass man Leute, mit denen man sich eigentlich gut ver­ steht, nur selten oder gar nicht mehr sieht, wenn man sich nicht aktiv darum bemüht. Was werden Sie an der Universität Luzern nun mehr denn je schätzen? Die angenehmen Vorlesungszeiten: Wäh­ rend am Instituto Tecnológico Autónomo Kurse teilweise um 7 Uhr morgens beginnen oder bis 22 Uhr abends gehen, sind die Stun­ denpläne in Luzern deutlich entspannter. Robert Doepgen (23) hat ein Semester am Instituto Tecnológico Autónomo in Mexiko studiert. Der Tipp des Bachelorstudenten in Philosophy, Politics and Economics (PPE): am neuen Ort eine Alltagsroutine aufbauen. Ausgetauscht «KEIN DAUERURLAUB» Interview: Andrea Leardi | Daniel Jörg 43 Wo haben Sie am besten gegessen? Definitiv in meiner Stamm­Taquería «El Corral», wo ich fast täglich Tacos bestellte. Welches war Ihr prägendstes Erlebnis abseits des Uni-Alltags? Zu Beginn meines Aufenthaltes habe ich am Marathon in Mexiko­Stadt teilgenommen und so die 22­Millionen­Metropole beim Lau­ fen kennengelernt. Worauf sind Sie besonders stolz? Ich konnte meine Sprachkenntnisse merklich verbessern. Mexikanerinnen und Mexikaner lieben es, mit Ausländern Spanisch zu sprechen. Was raten Sie Studierenden, die ihren Auslandaufenthalt noch vor sich haben? Baue dir einen Alltag auf! Ein Austausch­ semester ist kein Dauerurlaub. Finde eine Routine, die dir hilft, dich wirklich zu Hause zu fühlen. Welche Ihrer persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften haben sich im Laufe des Semesters verändert? Ich bin offener und kontaktfreudiger ge­ worden. Fremde anzusprechen, fällt mir jetzt leichter. Ausserdem habe ich eine gewisse Imposant: Robert Doepgen auf einem Boot im Cañón del Sumidero, der touristisch als «Mexikos Antwort auf den Grand Canyon» beworben wird. Leichtigkeit gegenüber dem Leben entwickelt, die ich hoffentlich beibehalten werde. Würden Sie anderen empfehlen, ein Aus- tauschsemester zu machen? Ja, absolut! Dank der guten Anrechenbar­ keit der Studienleistungen und der Unterstüt­ zung durch das International Relations Office kann man sich voll auf das Erlebnis konzent­ rieren. Es ist nicht nur eine Floskel: Man lernt unglaublich viel, nicht nur akademisch, son­ dern auch über sich selbst und über eine neue Kultur. Haben Sie mehr oder weniger Geld ausgege- ben als gedacht? Dank niedriger Mieten und günstiger Le­ benshaltungskosten konnte ich relativ sparsam leben. Allerdings haben die vielen Reisen mein Budget etwas gesprengt. Das erhaltene Stipen­ dium war eine grosse Hilfe. Was erwies sich als komplizierter als gedacht? Im Anschluss an mein Auslandssemester bin ich nun gegenwärtig daran, in Mexiko ein Praktikum zu absolvieren. Dafür benötigte ich als Aufenthaltsbewilligung den «Temporary Resident»­Status. Es stellte sich als viel kompli­ zierter heraus als gedacht, diesen zu erlangen. Im Vergleich zu jener in der Schweiz erwies sich die mexikanische Verwaltung als deutlich intransparenter und zeitaufwendiger. Was für ein Praktikum absolvieren Sie? Ich arbeite noch bis Ende Jahr im Finanz­ planungsteam bei «Tiendas 3B», einer expan­ dierenden Supermarkt­Kette mit fast 3000 Fi­ lialen in Mexiko. Ich war durch eine französi­ sche Freundin dazu gekommen, die ebenfalls dort gearbeitet hatte. Spanischkenntnisse wa­ ren zwar keine Voraussetzung, für den Aus­ tausch unter den Mitarbeitenden sind diese meines Erachtens aber unerlässlich. Mir gefällt es bis jetzt sehr, auch habe ich viel gelernt – so war ich etwa mitverantwortlich für die Publi­ kation der Quartalszahlen. Ich bin dankbar, auch für mein Praktikum ein Stipendium zu er­ halten. Andrea Leardi Outgoing Mobility Coordinator www.unilu.ch/iro Weiterer Beitrag online: Johanna Schnute, Master «Religion – Wirt- schaft – Politik»; Dublin: www.unilu.ch/magazin 44 PERSÖNLICH Mateja Bekavac erhielt im vergangenen Frühjahr ihr Diplom in Wirtschafts- wissenschaften – inklusive Auszeichnung für den besten Masterabschluss. Die Alpnacherin blickt zurück und zeigt ihren Weg in die Berufswelt auf. «BREITGEFÄCHERT UND ZUKUNFTSORIENTIERT» Campus-Blog 45 Master für eine gezielte Schwerpunktsetzung und wählte eine betriebswirtschaftliche Spezialisierung. Dies erlaubte es mir, meine vorhandenen Fachkenntnisse zu vertiefen und in unterschiedlichen Praxisprojekten anzuwen- den. Als Highlight wird mir hierbei ein umfas- sendes Innovationsprojekt in Erinnerung bleiben, im Rahmen dessen ich als Mitglied eines Projektteams mit einem weltweit führenden Unternehmen der Medizintechno- logie zusammenarbeitete. Meine Begeisterung konnte ich während des Studiums auch als Referentin an Bachelor- Infoanlässen der Universität zum Ausdruck bringen. Es hat mich immer sehr gefreut, mich aktiv zu engagieren und Studieninteressierte für das zukunftsorientierte Wirtschaftsstudium zu motivieren, das durch seine breite Ausrich- tung vielfältige berufliche Perspektiven eröffnet. Für mich geht es nach der berei- chernden Studienzeit nun bei KPMG Schweiz weiter, wo ich ein Graduate-Programm im Bereich Wirtschaftsprüfung absolviere. Interesse an einem Studium an der Universität Luzern? Am 28. November findet der Bachelor-Info- tag statt: www.unilu.ch/infotag Um es gleich vorwegzunehmen: Ich darf auf eine spannende und lehrreiche Studienzeit zurückblicken. Sowohl meinen Bachelor als auch meinen Master in Wirtschaftswissen- schaften mit der Spezialisierung in markt- orientierter Unternehmensführung absolvierte ich an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Dies erwies sich angesichts meines ausgeprägten Interesses für volks- und betriebswirtschaft- liche Fragestellungen und deren Zusammen- hänge als hervorragende Entscheidung. Denn das inhaltlich breitgefächerte Studium, die darin geförderte Vernetzung von Elementen aus der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie die interaktiven und praxisnahen Lehrformate boten ideale Voraussetzungen für die Entwicklung eines tiefen Verständnisses von zentralen Wirtschaftsmechanismen und Unternehmensprozessen. Zugleich schätzte ich die Chance, meinen persönlichen Forschungsinteressen, die ich im Laufe des Studiums für spezifische Themen- felder entwickelte, gezielt nachzugehen. So verfasste ich meine wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet Human Resource Management. Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre, der sich mit dem optimalen Einsatz von Personal- ressourcen zur Erreichung von Unternehmens- zielen befasst. Im Rahmen meiner Bachelor- arbeit untersuchte ich die Hintergründe von geschlechtsspezifischen Differenzen beim professionellen Networking innerhalb von Unternehmen, die bei Frauen und Männern letztendlich einen ungleichen Zugang zu netzwerksbedingten berufsbezogenen Vorteilen, insbesondere karriereförderndem Sponsoring, hervorbringen. Meine Master- arbeit widmete ich der Frage, wie die Anwen- dung unterschiedlicher Führungsstile durch Führungskräfte die Leistung von Mitarbeiten- den über deren Wahrnehmung des Arbeits- umfelds und deren Arbeitseinstellung hinweg beeinflusst. Zusätzlich ergriff ich während des Studiums die Möglichkeit, am Center für Human Resource Management (CEHRM) als For- schungspraktikantin an Studien im Bereich Personalmanagement mitzuwirken. Besonders eindrücklich empfand ich die Mitarbeit an der renommierten CRANET-Studie, der umfas- sendsten wissenschaftlichen Studie auf dem Gebiet des internationalen Personalmanage- ments, bei der diverse Unternehmensprakti- ken länderübergreifend verglichen werden. Diese Erfahrungen aus der Wissenschaft konnte ich im Laufe des Studiums auch praxisorientiert bei einer etablierten Execu- tive-Search-Firma einbringen, wo ich erste Erfahrungen in der Personalberatungsbranche sammelte. Mit der Absicht, die an der Universität erworbenen Kompetenzen in einem breiteren beruflichen Kontext einzusetzen und Erfah- rung in einem weiteren Tätigkeitsfeld zu sammeln, trat ich später eine Stelle bei einer Luzerner Steuerberatungsfirma an, wo ich mich neben Steuerberatungsprojekten auch an Marketingaktivitäten beteiligte. Durch meine Beschäftigung als Werkstudentin in der Betriebswirtschaft sowie eine intensivere Auseinandersetzung mit unternehmerisch relevanten Studieninhalten in den Wahlpflicht- kursen des Bachelors entschied ich mich im Mateja Bekavac, Masterabsolventin der Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftsmechanismen und Unternehmensprozesse: Ich konnte ein tiefes Verständnis entwickeln. 47 recht nicht möglich, da hier die fahrlässige Sachbeschädigung nicht einer Strafe unterliegt. Gibt es Parallelen zwischen der juristischen Argumentation und der Entscheidungsfin- dung in der Luft? Während eines Fluges spielen der Faktor Zeit, die lückenhafte Informationslage und die speziellen Umstände des Moments eine grosse Rolle. Als Leader der Kunstflugstaffel PC­7 TEAM fliegt man voraus und muss Ent­ scheidungen treffen, ob man möchte oder nicht. Bei der juristischen Argumentation ist es hingegen möglich, einen Entscheid zu um­ gehen, zum Beispiel mit der Formulierung «Es kommt darauf an …». Als Militärrichter habe ich erlebt, dass es während Verhandlun­ gen vor Gericht hingegen auch solche Ad­hoc­ Momente wie beim Fliegen gibt, wo rasche Entscheide auch unter Zeitdruck gefragt sind. Haben Sie in Ihrer Karriere schon Situationen erlebt, in denen Sie eine Art juristische Abwägung vornehmen mussten? Bei jedem Luftpolizeieinsatz, etwa beim jährlich stattfindenden WEF oder bei anderen Konferenzen, überlegen wir uns als Militär­ Cyril Johner (42) war langjähriges Mitglied und Leader des PC-7 TEAM. Der Masterabsolvent der Rechtswissenschaft bringt bei der Armee neben seiner Tätigkeit als Berufsmilitärpilot inzwischen auch vermehrt seine juristischen Kenntnisse ein. Interview: Linus Fessler VOM COCKPIT IN DEN HÖRSAAL Alumnus im Gespräch Cyril Johner, nach der Ausbildung zum Jetpiloten haben Sie nebenberuflich Jus an der Universität Luzern studiert. Wie haben Sie es geschafft, diese beiden sehr unter- schiedlichen Welten zu vereinbaren? Cyril Johner: Nach einer gewissen Zeit nach Abschluss meiner Ausbildung zum Be­ rufsmilitärpiloten hatte ich die Möglichkeit, mein Arbeitspensum während drei Jahren auf 40 Prozent zu reduzieren, um eine akademi­ sche Ausbildung abzuschliessen. So stand ich weiterhin einen Tag pro Woche und in den Semesterferien dann wochenweise als Flug­ lehrer auf dem Trainingsf lugzeug Pilatus PC­21 im Einsatz. Insofern war das Studium sehr gut planbar, es bestand aber ein gewisser Zeitdruck. Da ich damals jedoch für meine Pensumsreduktion argumentieren und kämp­ fen musste, war ich hochmotiviert und konnte das Bachelor­ und Masterstudium innerhalb von nur sieben Semestern fokussiert und ziel­ gerichtet absolvieren. Gab es bestimmte Lehrinhalte, die Ihnen als Pilot beim Militär, also ausserhalb der klas- sischen juristischen Berufe, besonders geholfen haben? Sehr spannend fand ich vor allem die Staatsrechtsvorlesungen, auch im Sinne einer wichtigen Allgemeinbildung. Die dabei be­ handelten Grundrechtseinschränkungen sind zum Beispiel auch in der Militärf liegerei ein grosses Thema, nämlich bei einem Waffen­ einsatz als Ultima Ratio im Bereich der Wah­ rung der Lufthoheit. Stichwort Militärgesetz: Gab es Momente im Studium, in denen der Unterschied zur zivilen Rechtsprechung besonders deutlich wurde? Ein wichtiger Unterschied ist zum Beispiel, dass im militärischen Strafrecht bereits die fahrlässige Sachbeschädigung, namentlich beim Tatbestand der Verschleuderung von Ma­ terial, strafbar ist. Das hat zur Folge, dass bei einem Sachschaden an einem Militärluftfahr­ zeug – verursacht durch die Besatzung – eine strafrechtliche Untersuchung erfolgen kann, obwohl offensichtlich kein (eventual­)vorsätz­ liches Verhalten bezüglich der Sachbeschädi­ gung vorliegt. Dies wäre so im zivilen Straf­ Cyril Johner – Pilotenspitzname: «Johnny» – bei seiner F/A-18. Der Tigerkopf ist das Emblem der Fliegerstaffel 11, welche in Meiringen (BE) stationiert ist. 48 PERSÖNLICH Cyril Johner, Masterabsolvent der Rechtswissenschaft Persönlich erachte ich es eher als Vorteil, wenn man später im Leben studiert. der Nähe des Bahnhofs und des Sees. Auch kann man sich aufgrund des sehr guten Be­ treuungsverhältnisses aktiv einbringen, wenn man das will. Ausserdem möchte ich allen Studierenden raten: Geniesst die Zeit, nehmt das Studium ernst, aber auch mit Humor. Ge­ niesst die Kameradschaft, weil es neben der Arbeitstechnik und allenfalls auch den erlern­ ten Sprachen das ist, was auch nach dem Stu­ dium bleibt – unter anderem etwa im Rahmen der ALUMNI Organisation. Weiterer Beitrag online: Joëlle Troxler, Masterabsolventin in Health Sciences: www.unilu.ch/magazin piloten, welche Szenarien eintreffen könnten und wie wir reagieren müssten. In meiner Karriere mit dem PC­7 TEAM war es sodann 2017 während der Ski­WM in St. Moritz zu einem – glücklicherweise glimpflich verlaufe­ nen – Vorfall mit Sachschaden gekommen. Es stellte sich jedoch rasch die Frage, wie man mit der Untersuchung kooperieren und in Zu­ kunft ähnliche Fälle verhindern könnte, ohne sich dabei selbst zu belasten. Denn in der Aviatik muss gemäss der sogenannten «Just Culture» jeder Vorfall eines gewissen Aus­ masses gemeldet werden, was im Gegensatz zum strafrechtlichen «Nemo tenetur»­Prinzip steht, welches besagt, dass sich niemand selbst belasten muss. Dieses Rapportieren gilt auch im Wissen, dass in den modernen Cockpits jede Aktion aufgezeichnet wird. Welche Kompetenzen oder Erkenntnisse aus dem Jus-Studium haben Ihnen besonders geholfen – sei es in der Fliegerei oder allgemein in Ihrer beruflichen Laufbahn? Aus dem Studium mitgenommen habe ich insbesondere eine strukturierte Arbeitsweise, die Fähigkeit, Prioritäten zu setzen und den Fokus auf das Wesentliche zu legen. In mei­ nem Arbeitsalltag versuche ich zuerst jeweils eine ganzheitliche Betrachtung einer Prob­ lemstellung zu erlangen – sozusagen die Vo­ gelperspektive auf einen Sachverhalt, welche einem Piloten natürlich bestens vertraut ist. Ferner versuche ich, das Einstein’sche Bon­ mot, «zu wissen, wo Wissen steht», zu beher­ zigen – anstatt Artikel und Texte auswendig zu lernen. Dies insbesondere darum, weil sich die Regeln und Vorgaben sowohl in der Mili­ täraviatik als auch der Juristerei sehr rasch weiterentwickeln und ändern. Sie haben einen aussergewöhnlichen Karriereweg eingeschlagen. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren beruflichen Werdegang vor? Als Jetpilot muss man seine berufliche Zu­ kunft auch jenseits des Cockpits im Blick ha­ ben, da man in der Regel nicht bis zur Pensio­ nierung vorne im Flieger sitzen kann. Daher plane ich, meine berufliche Ausrichtung mehr und mehr in die juristische Tätigkeit zu ver­ lagern, dies aber weiterhin im Dienst der Schweizer Armee. Zurzeit bin ich hauptsäch­ lich mit der Einführung des F­35A beschäftigt und kann meine Jus­Kenntnisse unter ande­ rem als Militärrichter anwenden. Mit einem Lächeln im Gesicht komme ich jedoch immer dann nach Hause, wenn ich in der Luft war. Daher möchte ich das Fliegen auch während meiner restlichen Karriere in geeigneter Form beibehalten. Was raten Sie heutigen Jus-Studierenden, die sich für unkonventionelle Berufswege interessieren? Zunächst möchte ich alle ermutigen, die sich überlegen, ein Jus­Studium als Zweitaus­ bildung zu absolvieren. Denn persönlich er­ achte ich es eher als Vorteil, wenn man später im Leben studiert: So hat mir die bereits ge­ sammelte Lebenserfahrung geholfen, die teil­ weise abstrakten Regeln mit konkret Erlebtem zu verknüpfen. Zudem ist es von Nutzen, wenn man als angehende Juristin bzw. ange­ hender Jurist bereits auf einem Spezialgebiet tätig ist und sich dort reinkniet. Denn so kann man seine persönliche Nische finden und ist in dem, was man gerne macht, in der Regel auch gut. Zu guter Letzt ist die Universität Lu­ zern ein idealer Studienort: zentral gelegen, in Linus Fessler Co-Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft der ALUMNI Organisation sowie Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BLÖCHLINGER ITEN FESSLER ALUMNI Organisation: www.unilu.ch/alumni 49 NACHHALTIG Wie lässt sich eine gemeinsame Nachhaltigkeitskultur zwischen mehreren Hoch- schulen erreichen? Mit einer Förderung des Bundes wird diese Thematik auf dem Campus Luzern unter der Federführung der Pädagogischen Hochschule Luzern konkret angegangen. Das Projekt «Nachhaltigkeitskultur Campus Luzern» wird im Rahmen des nationalen Förderprogramms «Stärkung einer Nachhaltigkeitskultur an Schweizer Hochschulen» in den Jahren 2025 und 2026 mit rund 410 000 Franken unterstützt. Die Leitung obliegt Professor Markus Wilhelm von der Pädagogischen Hochschule (PH) Luzern, wobei diese als Leading House fungiert. Die Universität Luzern und die Hochschule Luzern (HSLU) sind Partnerinstitutionen. In mehreren interdisziplinären Teilprojekten, an denen jeweils mindestens zwei der drei Hochschulen beteiligt sind, wird gemeinsam an innovativen Ansätzen für Bildung und Nachhaltigkeit gearbeitet. Die übergeordnete Koordination übernehmen die Nachhaltigkeitsverantwortlichen der drei Hochschulen des Campus Luzern, Michelle Hermann (PH Luzern), Barbara Roth (HSLU) und Sina Sohneg (Universität Luzern). Die drei Hochschulen setzen total zehn Teilprojekte um, die ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsthemen abdecken und unterschiedliche Disziplinen einbeziehen. Im September ist der universitäre Nachhaltigkeitsbericht 2024 erschienen – erst- mals ergänzt durch einen Treibhausgasbericht. Während der Nachhaltigkeitsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie informiert, legt der Treibhausgasbericht den Fokus auf den aktuellen Stand und die Entwick- lung der Treibhausgasemissionen der Universität auf dem Weg zu Netto-Null. Der Universitätsverein hat sich neu aufgestellt – es wurden sechs neue Mitglieder in den Vorstand der Förder- institution gewählt: Cornelia Amstutz, stv. Konferenzsekretärin Zentralschwei- zer Regierungskonferenz, Mike Bacher, Talammann Engelberg, Cornelia Brunnschweiler, Wissenschaftliche Assistentin und Doktorandin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; Vertreterin des Mittelbaus, Katrina Egli-Arnold, Stiftungsrätin Stiftung Universität Luzern und Stiftungsrätin Pro Arte Domus Stans, Jérôme Martinu, Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern, und Anastas Odermatt, Forschungsmitarbeiter am Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik an der Universität, ehemaliger Zuger Kantons- rat. Präsident ist weiterhin Rico Fehr, Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG. UNIVEREIN Im Zuge seiner Emeritierung als Professor für Medizin und Medizinische Wissenschaften hat Reto Babst im vergangenen Frühjahr seine Abschieds- vorlesung gehalten. Dabei unterstrich er die Bedeutung der medizinischen Ausbildung für die Zentralschweiz. Babst war 2020 an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin auf den damals neu geschaffe- nen Lehrstuhl berufen worden. In dieser Funktion verantwortete er den Aufbau und die Integration des Joint Medical Master, dem Studiengang in Human- medizin an der Universität Luzern, der auf einer Kooperation mit der Universi- tät Zürich und verschiedenen Institutio- nen der Zentralschweizer Gesundheits- versorgung gründet. ABSCHIED UNIVERSITÄT Mehr Infos zur Thematik: www.unilu.ch/nachhaltigkeit Medizinstudium in Luzern: www.unilu.ch/medizin 50 UNIVERSITÄT BERUFUNGEN Max Baumgart Ausserordentlicher Professor für Energierecht und Block- chain (seit Juli) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Fokus: parallele Trans formationsprozesse in Energie- und Digitalwirtschaft Patrik Hummel Professor für Philosophie und Blockchain (seit Mai) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Fokus: Technikphilo- sophie – Auswirkungen auf Konzepte wie Gerechtigkeit, Souveränität und Identität Claude Humbel Assistenzprofessor mit Tenure Track für Privatrecht und Blockchain (seit August) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Habilitationsprojekt zu Fragen im Bereich der «Rela- ted-Party Transactions» Marc Bolliger Professor für Gesundheits- und Rehabilitationswissenschaften (seit Oktober) Brückenprofessur mit der Schweizer Paraplegiker-For- schung; ebenfalls seit Oktober Direktor der Schweizer Paraplegiker-Forschung Mariusz Kalczewiak Ausserordentlicher Professor für Jewish Studies (seit August) Davor Vertretungsprofessor an der Universität Potsdam, Habilitation 2024; Historiker und Experte für jüdische Migrations- und Geschlechter- geschichte Anna-Sophie Favre-Hofer Assistenzprofessorin für Rehabilitationsmedizin mit Tenure Track (seit September) Brückenprofessur mit dem Schweizer Paraplegiker-Zen - t rum; Fokus: Förderung funktioneller Erholung nach Rückenmarksverletzungen Christoph Bauer Professor für Privatrecht, Zivilprozessrecht und Schuld- betreibungs- und Konkursrecht (seit August) Schwerpunkte u.a. Obligat- ionen- und Sachenrecht, neuartige Vermögensrechte und Zusammenspiel privat- rechtlicher Rechtsgebiete Adam Hayes Professor Soziologie und Blockchain (seit August) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Forschung u.a. zu Auswirkungen von Finanztech- nologien auf Entscheidungs- findung und Marktdynamik 51 Markus Lehner Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Lehrberechtigung für das Fach Kinderchirurgie; seit 2017 Leiter der Kinderneurochirur- gie am Kinderspital Luzern, hier seit 2020 Co-Chefarzt Stefan Toggweiler Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Seit 2012 am Luzerner Kan- tonsspital, seit 2023 hier Chefarzt der Kardiologie; Titularprofessor auch an der Universität Zürich Ralph Stärkle Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Lehrberechtigung für das Fach Viszeralchirurgie; eigene Praxis und Belegarzt an den Hirslan- den Kliniken St. Anna, Luzern, und der AndreasKlinik in Cham Diana Pacheco Barzallo Professorin für Ökonomie des Alterns (seit August) Brückenprofessur mit der Schweizer Paraplegiker-For- schung; Schnittstelle von Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystemen und Themen rund um Behinderung Rajeev K. Verma Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Stv. Direktor Schweizer Paraplegiker-Forschung. Forschungsschwerpunkt: Bildgebung von Pathologien bei Querschnittlähmung Britta-Marie Schenk Professorin für Geschichte des 19. bis 21. Jahrhunderts (seit August) Schwerpunkt: soziale Ungleich- heit, mit einem Fokus auf der Geschichte der Obdachlosig- keit in Europa; aktuelle Studie: Panda-Diplomatie Diego Langenegger Assistenzprofessor Straf- und Strafprozessrecht (seit August) Zuvor Lehrbeauftragter im Strafverfahrensrecht; Doktorat zu antizipierter Beweiswürdi- gung, Anwaltspatent des Kantons Luzern und absolvier- ter CAS Forensics I Markus Schreiber Assistenzprofessor mit Tenure Track für Öffentliches Recht und Blockchain (seit März) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; davor Oberassistent Europarecht, Völkerrecht, Öff. Recht und Rechtsvergleichung 52 UNIVERSITÄT Daniela Demko (1971–2025) Daniela Demko wirkte von 2006 bis 2011 als Assistenzprofessorin an der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät Luzern, danach nahm sie hier als Lehrbeauftragte zahlreiche Lehraufträge wahr. 60 Lehrveranstaltungen führte sie so in Luzern durch – von Übun- gen im Strafrecht über das «Schreiben im juristischen Studium» bis zu zahlreichen Vorlesungen, etwa zu «EMRK und Straf- verteidigung», «Strafrecht und Rechts- philosophie» und «Rechtsvergleichung im Strafrecht». 2016 wurde Daniela Demko an die Universität Leipzig zur Ordinaria für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationa- les Strafrecht, Strafrechtsvergleichung und Rechtsphilosophie berufen wurde, wo sie bis zuletzt tätig war. Die Rechtswissen- schaftliche Fakultät Luzern würdigt die im Juli verstorbene Daniela Demko in einem Nachruf «als Kollegin und Wegbereiterin für eine humane, philosophisch fundierte Strafrechtswissenschaft». Simon Lauer (1929–2025) Der im vergangenen Januar verstorbene Professor Simon Lauer war einer der Pioniere der Judaistik in der Schweiz. Zusammen mit dem katholischen Theolo- gen Clemens Thoma, der seit 1971 an der damaligen Theologischen Hochschule Luzern als erster Ordinarius für Judaistik und Bibelwissenschaft wirkte, gründete er 1981 das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Das IJCF zählt damit zu den ältesten und traditionsreichsten Instituten für Jüdische Studien in Europa. Wie es in einem Nachruf des IJCF und der Theologischen Fakultät heisst, hat Simon Lauer das Zeitgeschehen bis ins hohe Alter verfolgt: «So nahm er an den aktuellen gesellschaftlichen politischen und wissen- schaftlichen Debatten teil. Er war nicht nur über die aktuelle Lage auf der Welt, in Israel, in der Schweiz und in den hiesigen jüdischen Gemeinden bestens informiert, sondern verfolgte auch die Luzerner Judaistik und wusste um die Geschehnisse rund um das Luzerner IJCF. Das Wohl- ergehen des von ihm mitbegründeten Instituts lag ihm bis zuletzt am Herzen.» NACHRUFE KURZ NOTIERT Studienabschluss-Preise An den letzten Diplomfeiern der Fakultäten wurden verschiedene Studierende für ihre hervorragenden Abschlüsse und Abschluss- arbeiten ausgezeichnet: Nicolas Cattaneo sowie Jennifer De Biasio, Marco Herrmann und Céline Venetz (Kultur- und Sozialwissenschaft- liche Fakultät), Lara Pantano, Simon Schmid und Beniamino Zardi sowie Cedric Herbst und Berkant Kocyigit (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Mateja Bekavac (siehe Seiten 44/45), Nadja Koch und Nadine Woolley sowie Mark Jansen und Raphael Nick Limacher (Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät), Anita Linke sowie Corinne Kurmann und Patrizia Peer (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) und Kevin Brunold (Joint Medical Master). Im Dialog mit den Gymnasien Im September besuchte eine Delegation der Fachvorstände der geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer aus den Zentralschweizer Gymna- sien die Universität Luzern. Gemeinsam mit Hochschuldozierenden aus den jeweiligen Disziplinen wurden Fragen an der Schnittstelle zwischen Gymnasium und dem Tertiärbereich beleuchtet. Bei «Zentralschweizer Dialog Gymnasien – Hochschulen» handelt es sich um ein Projekt, das die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) ins Leben gerufen hat. 2026 wird es ein Treffen an der Kantonsschule Sursee geben. Studierendenaustausch Die Universität Luzern hat zusätzliche Möglichkeiten für Studierende geschaffen, Auslandserfahrung zu sammeln. So wurden fünf neue Vereinbarungen unterzeichnet und drei bestehende erweitert. Neben Deutschland mit Universitäten in China, Dänemark, Indien, Taiwan und in den USA. Aktuell bestehen im Bereich der Studierendenmobilität gesamthaft über 125 Abkommen mit Universitäten in 37 Ländern. IJCF-Gastprofessur In diesem Herbstsemester ist Professor Israel Jacob Yuval zu Gast am Ins- titut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). In seiner Vorlesung referiert der Friedenspreisträger zur gegenseitigen Wahrnehmung von Juden und Christen in Spätantike und Mittelalter; zudem war Yuval an zwei öffent- lichen Anlässen beteiligt. Die zumeist jährlichen Gastprofessuren am IJCF werden durch die Zürcher Daniel-Gablinger-Stiftung gefördert. Wahl in den SAMW-Senat Regina E. Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsverglei- chung, ist in den Senat der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) gewählt worden. Dies aufgrund ihres grossen Engagements im Bereich Medizinrecht. Aebi-Müller befasst sich in Forschung und Lehre unter anderem schwerpunktmässig mit Medizin- und Sportrecht. 53 MOOT-ERFOLG Über sieben Monate standen die Studierenden Vivienne Buzzi, Mia Kaufmann, Paula Somm, Jara Scheuber, Dorian Trogu und Berkant Kocyigit von der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät beim diesjährigen Willem C. Vis Moot Court im Dauereinsatz. Es handelt sich hierbei um einen Wettbewerb um einen fiktiven Schiedsfall im interna- tionalen Handelsrecht. Der Effort hat sich ausbezahlt: Unter knapp 400 teilnehmen- den Teams aus der ganzen Welt wurde die von den Luzerner Studierenden erarbeite- te Klageschrift mit dem dritten Platz des «Pieter Sanders Awards» prämiert. Ihre Klageantwort wurde mit einer «Honorable Mention» für den «Werner Melis Award» ausgezeichnet und gehört damit zu den besten 30 Klageantworten weltweit. Zudem erhielt das Team als nur eines von vier eine «Honorable Mention» für den «Joseph Schwartz Award for Academic Excellence and Social Skills», mit welchem die ausserordentliche Sozialkompetenz des Teams anerkannt wurde. Die Finalrunde und die Schluss zeremonie fanden im vergangenen April in Wien statt. Dies nach vielen Trainingsrunden bei Schweizer Kanzleien und der Teilnahme an drei sogenannten Pre-Moots in Helsinki, Lissabon und Belgrad. Das diesjährige Resultat ist das beste, welches ein Team der Universität Luzern am Willem C. Vis Moot in den letzten neun Jahren erreichen konnte. Entsprechend gross ist auch die Freude bei Professor Daniel Girsberger, an dessen Lehrstuhl die Luzerner Teilnahme angesiedelt ist: «Das Team hat gezeigt, was mit dem richtigen Team- und Mootspirit erreicht werden kann. Ich bin sehr stolz auf das ganze Team und die Coaches.» Unter seiner Leitung und unter derjenigen von Rechtsanwältin Roxane Schmidgall sowie mit Unterstützung der Co-Coaches, Rechtsanwalt Dario Schönbächler und Rechtsanwältin Alina Krebs, hatten die sechs Studierenden in intensiver Arbeit von Oktober 2024 bis Februar 2025 die Klageschrift und die Klageantwort verfasst. Für die mündliche Phase wurde das Coaching-Team zudem durch Linus Bättig verstärkt. Thematisch ging es beim Fall um einen Vertrag über die Herstellung einer Produktionsanlage von Wasserstoff. Mitte September wurde die «LIFE B. Braun Lecture» erstmals durch- geführt. Die öffentliche Reihe hat zum Ziel, Forschung und Praxis zu verbinden. Auftaktreferentin war Heidi Hansel- mann, Präsidentin der Schweizer Paraplegiker-Stiftung. Sie zeigte, wie Menschen mit Querschnittlähmung mehr Selbst bestimmung und Inklusion ermöglicht werden soll. Die «Lecture» ist Teil der «Luzerner Initiative für Funk- tionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbe- finden (LIFE)» des Universitären Forschungszentrums «Gesundheit und Gesellschaft», das Forschung in diesen Bereichen vernetzen und koordinieren möchte. LIFE zielt darauf ab, Gesundheit und Wohlbefinden bei Krankheit, Verletzung und beim Altern zu verbes- sern – Themen, die auch die Koopera- tion mit dem Medizintechnikunterneh- men B. Braun prägen. LECTURE Am 18. November findet ein weiterer Teil der öffentlichen «LUKB-Vorlesungs- reihe» statt. Martin Stocker, Titularpro- fessor für Medizinische Wissenschaften, hält den Vortrag «Gesundheitsvorsorge zu Beginn des Lebens – eine Heraus- forderung für Medizin, Politik und Kommunikation». Das Referat des Chefarzts am Kinderspital Luzern lädt dazu ein, die Perspektive zu wechseln: weg von einer reaktiven Behandlung, hin zu einer frühzeitigen, ganzheitlichen Vorsorge. Denn zwar schütze man Kinder mittels Impfungen vor Infektions- krankheiten, aber nicht vor chronischen Leiden, die oft schon im Mutterleib angelegt würden, so Stocker. LUKB- REIHE Mehr Infos und Anmeldung: www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe Interview mit den Teilnehmenden: www.unilu.ch/magazin-extra 54 UNIVERSITÄT An der Universität wurden zwei neue Podcast-Projekte ins Leben gerufen: zum einen am Institut für Sozialethik (ISE), geleitet von Professor Peter G. Kirchschläger, zum anderen am Soziologischen Seminar unter der Federführung von Jennifer Widmer, wissenschaft- liche Assistentin und Doktorandin. Das ISE möchte mit dem Podcast «EthiKosmos» zum Austausch über gegenwärtige ethische Fragen beitragen und einen kompakten Einblick in die Welt der Ethik bieten. Der Podcast ist in Staffeln mit je zehn Episoden gegliedert. In der ersten Staffel mit Beginn im vergangenen Frühling diskutieren Studierende des Masterstudiengangs Ethik die Basis ethischer Entscheidungsfindung. In der aktuellen, im Herbst gestarteten zweiten Staffel werden die neuesten Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz sowie die damit verbundenen ethischen Chancen und Risiken beleuchtet. Mehr Infos und Aufruf: www.unilu.ch/ethikosmos Lernen in einem innovativen Setting: Dies stand im Mittelpunkt der Lehrveranstaltung «Wir podcasten – zu Organisation und Kreislaufwirt- schaft» am Soziologischen Seminar. Studierende haben zu dieser Thematik nicht nur die theoretischen Grundlagen erarbeitet, sondern auch einen eigenen Podcast produziert. In einem kollaborativen Prozess entwickelten, produzierten, schnitten und evaluierten die Studierenden die acht Episoden. Ein besonderer Schwerpunkt lag auf Interviews mit Expertinnen und Experten aus Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, welche ebenfalls die Studierenden führten. Infos und Aufruf: https://trashformers.ch PODCASTS In den vergangenen Monaten wurden mehrere neue Studiengänge und Weiterbildungsangebote lanciert: Die Pädagogische Hochschule Luzern bietet den Masterstudien- gang für Geschichtsdidaktik und Public History neu gemeinsam mit der Universität Luzern in Kooperation mit der Hochschule Luzern an. Der Studiengang qualifiziert Absolvieren- de zur Vermittlung von Geschichte und Erinnerung in einem breiteren öffentlichen Kontext. Die Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie (VPF) führt ab Herbst 2026 in Zusammenarbeit mit den Universitäten Fribourg und Bern einen neuen berufsbegleiten- den Weiterbildungsstudiengang durch: das Diploma of Advanced Studies (DAS) in Supervision in der Psychotherapie von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachse- nen. Neu gibt es an der VPF zudem den CAS in Tiergestützter Therapie. Der Zertifikatslehrgang befähigt zum professionellen Einsatz tier- gestützter Interventionen und richtet sich an Fachpersonen im medizi- nisch-therapeutischen Bereich. Neu im Angebot ist auch der in Zusammenarbeit mit der Pädago- gischen Hochschule Luzern durch- geführte CAS in Hochschuldidaktik. Dieser vermittelt zentrale hochschul- didaktische Kompetenzen für die universitäre Lehre. Das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care (ZHAM&CC) und «smarter medicine» haben das Weiter bildungsprogramm «smarter talents» für junge Gesundheits- fachkräfte gestartet. Dies mit dem Ziel, für unnötige Behandlungen und Abklärungen zu sensibilisieren. LEHR- GÄNGE 55 Anschliessend an die Vernehmlassung hat der Bundesrat am 19. September sein Programm zur Entlastung der Bundesfinanzen ab 2027 vorgestellt. In diesem sind unter anderem substanzielle Einspa- rungen im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI) geplant: So sollen die Grundbeiträge des Bundes an die Hochschulen reduziert, die Studierendengebühren erhöht und auf die Projekt gebundenen Beiträge (PgB) verzichtet werden. Ebenfalls sind eine Kürzung des Bundesbeitrags an den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und an Innosuisse, die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, sowie Kürzungen im Bereich internationale Mobilität vorgesehen. Wie unter anderem swissuniversities, die Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, sagt auch die Universität Luzern deutlich Nein zu diesen Sparplänen. Hochschulbildung und Forschung stellen eine essenzielle Ressource und Investition in die Zukunft dar – entsprechend wären die geplanten Einsparungen nachteilig nicht nur für die Institutio- nen an sich, sondern vielmehr für die gesamte Schweiz und all ihre Regionen: Wirtschaft und Gesellschaft würden geschwächt, der Fachkräftemangel würde verschärft und die Chancengleichheit untergraben. Nicht nur die Universität Luzern, sondern alle drei Hochschulen auf dem Platz Luzern – neben der Universität die Hoch- schule Luzern und die Pädagogische Hochschule Luzern – lehnen den Vorschlag des Bundes dezidiert ab. Sie rufen den Regierungsrat des Kantons Luzern sowie die Bundesparlamentarierinnen und -parlamen- tarier dazu auf, sich aktiv für eine gesicherte und angemessene Bundesfinanzierung von Bildung und Forschung einzusetzen. Falls die Bundesmittel gekürzt werden, sind die Hochschulen darauf angewiesen, dass die kantonale Finanzierung gestärkt wird, damit sie weiterhin ihren Leistungsauftrag in guter Qualität erfüllen können. Als nächstes nun startet die parlamentarische Beratung: zuerst in den Kommissionen, anschliessend in der Wintersession im Ständerat. In der Frühlingssession 2026 findet voraussichtlich die Beratung im National- rat statt. Da das Paket dem fakultativen Referendum untersteht, könnte – falls das Referendum ergriffen werden sollte – letztlich das Volk darüber entscheiden. Ein Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen wäre per Anfang 2027 geplant. SPARPLÄNE DES BUNDES AGENDA Bei Bildung, Forschung und Inno- vation soll massiv gespart werden. Dies hätte auch für die Universität Luzern weitreichende Folgen. 5. November Achtsamkeit Vortrag «Achtsamkeit – sinnstiftender Mega- trend» im Rahmen der Ringvorlesung «Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegen- wart» des Religionswissenschaftlichen Seminars. Weitere Teile am 19. November sowie 3. und 10. Dezember. Am 10. Dezember mit integrierter Abschiedsvorlesung von Martin Baumann, Professor für Religionswissenschaft. 5./6. November Festvorträge Im Rahmen des akademischen Feiertags Dies Academicus finden die Festvorträge der drei mit der Ehrendoktorwürde Bedachten statt (siehe dazu Einspalter auf Seite 29). (Der Dies-Festakt am 6. November ist vor Ort einzig für geladene Gäste besuchbar; Live-Stream und Aufzeichnung: www.unilu.ch/dies-2025) 6. November Online-Verbrechen an Kindern Vortrag «Verbrechen an Kindern und Jugend- lichen Online – der Status quo» im Rahmen der Ringvorlesung «‹Social Media› – asoziale Medien? Ethische Überlegungen» des Instituts für Sozialethik (ISE). Weitere Teile am 13., 20., 27. November sowie 4. Dezember. 24. November Globale Ungleichheit «Hans Küng – Weltethos Lecture» mit Professor Nils Goldschmidt (Universität Tübingen) 28. November Bachelor-Infotag Für Studieninteressierte. www.unilu.ch/infotag 21. Januar 2026 Agrarrechtswettbewerb Kolloquium zum 80. Geburtstag von Paul Richli, emeritierter Professor, ehemaliger Rektor und Gründungsdekan der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät der Universität Luzern Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung. Alle Anlässe sind öffentlich, teilweise mit Anmel- dung und Eintritt. www.unilu.ch/agenda 56 OUTRO Demokratisch legitimiert ist sowohl die Universität Luzern als Ganzes als auch jede ihrer Fakultäten. Professor Adrian Loretan beleuchtet die Traditionslinie dieser Idee. DIE DEMOKRATISCH LEGITIMIERTE UNIVERSITÄT Meine Uni 57 1997 stand die Existenz der damaligen Uni­ versitären Hochschule Luzern, der Vorinstitu­ tion der Universität Luzern, auf dem Spiel (siehe dazu auch den Beitrag auf den Seiten 34–36). So hatte die Kommission zur Überprüfung des Leistungsauftrags im Zuge von Sparmassnah­ men dem Regierungsrat deren Schliessung vor­ geschlagen. Doch dieser ging nicht darauf ein und beauftragte das Erziehungs­ und Kultur­ departement im Rahmen des Projekts «Luzern ’99» vielmehr damit, ein Konzept für deren Weiterführung zu erarbeiten. Schliesslich ver­ mochten ökonomische Argumente zu überzeu­ gen. Denn wieso zahlt der Kanton Luzern für seine notgedrungen auswärts studierenden Ein­ wohnerinnen und Einwohner jährlich enorme Summen an die Universitätskantone? Ein Gut­ achten der Universität St. Gallen rechnete vor, wie der Kanton einen Teil dieser Beträge ge­ winnbringend in eine eigene Universität inves­ tieren könnte. Als damaliger Dekan der Theo­ logischen Fakultät wollte ich in jedem Fall die Namen der drei Fakultäten im daraufhin entste­ henden Universitätsgesetz verankert wissen. So bekamen die ersten drei Fakultäten (die Theo­ logische, die Geistes­ sowie die Rechtswissen­ schaftliche) eine direktdemokratische Veranke­ rung, als am 21. Mai 2000 bei der kantonalen Abstimmung 72 Prozent der Stimmbürgerin­ nen und ­bürger ein Ja in die Urne legten. Als Gegenargument gegen die Nennung der Fakultäten wurde die Schwerfälligkeit bei Ver­ änderungen genannt. Jede neue Fakultät musste damit ebenfalls demokratisch legitimiert wer­ den. Mindestens das Parlament hatte jeder Er­ weiterung zuzustimmen. Das bedeutete, dass die Universität jeden Ausbauschritt einer neuen Fakultät dem Parlament vorzulegen hatte. Eine Kommunikation zwischen Parlament und Uni­ versität entstand. Somit ist nicht nur die Uni­ versität als Ganzes demokratisch legitimiert, sondern alle der mittlerweile sechs Fakultäten. Der Souverän, das Volk des Standes Luzern, hätte theoretisch bei allen bisherigen positiven Parlamentsentscheiden das fakultative Referen­ dum ergreifen können (was in einem Falle, 2014, ja dann auch tatsächlich geschah). Denn der Souverän ist das Volk, nicht ein Fürst wie im Nachbarland, wo die Universitäten die Namen der Fürsten tragen, die sie begründet haben. Ist eine demokratisch legitimierte Univer­ sität ein Widerspruch? Im Gegenteil. Die di­ rekte Demokratie war schon bei den mittelal­ terlichen Gründungen der Universitäten Pate gestanden. Das College Christ Church an der Universität Oxford, an dem unter anderem John Locke studiert hatte, steht in der Nach­ folge mittelalterlicher Colleges der Benedikti­ ner. Man übernahm nicht nur die Liegenschaf­ ten, sondern auch die Selbstverwaltung des Klosters. Im Kloster sind die Mönche seit der Antike rechtlich einander gleichgestellt. Der Abt «soll den Rat der Brüder anhören» (Regula Benedicti Kap. 3). Dieses synodale Zuhören der Vorsteher veranlasste die Benediktiner, Kapitelsäle zu bauen. Die Zisterzienser haben bei ihrer Interpretation der Benediktsregel ei­ nen neuen Begriff entwickelt: parliamentum (lat.). Dahinter steht der zugrunde liegende kanonische Rechtssatz, wonach «das, was alle angeht, auch von allen behandelt und appro­ biert werden [muss]». Diese mittelalterliche Rechtsregel des kanonischen Rechts veran­ schaulicht sehr präzise, wie Demokratisierung auch an der Universität verstanden wurde. Einige der zisterziensischen Verfahrenswei­ sen des parliamentum fanden Eingang in die spätere Praxis des britischen parliament. Dank kirchlichem Recht entstanden demokratische Institutionen im Bildungsbereich (Universität), im Wirtschaftsbereich (Zünfte), im Staatsrecht (öffentliches Recht), in der Landwirtschaft (Korporationen) usw. Diese Rechtskultur der Westkirche war entscheidend für die Rechtsent­ wicklung des Westens als Gemeinschaft von de­ mokratischen Rechtsstaaten. Es stellt sich die Frage: Warum wurde dieses demokratische Mo­ dell des kanonischen Rechts von den Rechts­ staaten des Westens aufgenommen, nicht aber von der Westkirche? Mit dieser Thematik befasse ich mich im Rahmen meiner soeben publizierten neuen Stu­ die «Der demokratische Rechtsstaat – eine Ide­ engeschichte. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche» (Theologischer Verlag Zü­ rich; Print und Open Access). Es steht ausser­ dem im Fokus meiner Abschiedsvorlesung nach 30 Jahren als Professor, die ich am 1. Oktober gehalten habe. Adrian Loretan Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht; Co-Direktor des interfakultären Zentrums für Reli- gionsverfassungsrecht www.unilu.ch/adrian-loretan Interview mit Professor Adrian Loretan zu den Erkenntnissen aus seinem neuen Buch: www.unilu.ch/ magazin-extra Kopf frei fürs Studium Privatkonto blu inkl. 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    Politikwissenschaft ein, bevor der vierte Teil die intermediären Organisationen zwischen Staat

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    UniluAKTUELL 57

    FOKUS 1 NEUERSCHEINUNGEN 25 FORSCHUNG UND LEHRE 4 PANORAMA 30 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 17 «Big Data»: Teilnahme an Nationalem Forschungsprogramm Wie kann Herausforderungen im Zusammenhang mit grossen Datenmengen begegnet werden? Diesen Fragen gehen zwei Forscherinnen der Universität Luzern mit ihren Teams im Auftrag des Bundesrats auf den Grund. DAVE SCHLÄPFER Schöner Erfolg für Mira Burri und Sophie Mützel: Der For- schungsrat des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) hat die Projekte der beiden Luzerner Wissenschaftlerinnen im November genehmigt. PD Dr. Mira Burri, Dozentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, und Ass.-Prof. Sophie Mützel, PhD, Assistenzprofessorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke, sind damit Teil eines schweizweiten Verbunds aus 36 Teams. Dieses forscht im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 75 (NFP 75) zwischen 2017 und 2022 zu «Big Data». Das Thema hat der Bundesrat festgelegt; mit dem total 25 Mio. Franken an Fördergeldern umfassenden, vom SNF durchgeführten Programm soll ein «wissenschaftlich fun- dierter Beitrag zur Lösung eines dringenden Problems von nationaler Bedeutung» geleistet werden. Es bleibt spannend «Viel Neues»: Der Titel des Editorials des Magazins vom vergangenen Sep- tember lässt sich bestens auch auf die derzeitige Situation an der Universi- tät Luzern anwenden, was sich in den Themen der aktuellen Magazin- Ausgabe widerspiegelt. Zum einen ist der neue Rektor Bruno Staffelbach nach seinen 100 Tagen im Amt vollends an der Frohburgstrasse «angekommen» und verrät im In- terview, welche Pläne er mit der noch immer jungen Institution verfolgt und wie er diese führen möchte (Seiten 4 und 5). Staffelbachs Schwerpunkte: Aufbau der Wirtschaftswissenschaft- lichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin (Seite 16), Stärkung des Doktoratsstudiums und vermehrtes Setzen auf Akademien für die Weiter- bildung. Zum anderen gibt es erfreu- liche News in Sachen Forschung zu vermelden: Zwei Forscherinnen können sich mit ihren Projekten an einem Nationalen Forschungsprogramm zu «Big Data» beteiligen («Fokus»- Artikel nebenan). Auch in weiteren Beiträgen findet sich Spannendes aus der Welt der For- schung und Lehre an der Universität Luzern: So hat Manuel Menrath für seine in Buchform veröffentliche Dok- torarbeit zur Geschichte der katholi- schen Sioux kürzlich die Auszeichnung «Opus Primum» erhalten (Seiten 8 und 9). Des Weiteren gibt ein Werk- stattbericht Einblick in ein Verbund- Forschungsprojekt zu Haus und Fa- milie im Wandel der Zeit. Nicht zuletzt zeigen Artikel über eine Feldforschung auf den Philippinen (Seite 11) und eine Israel-Studienreise (Seiten 32 und 33), wie fruchtbar Erfahrungen auch aus- serhalb des Hörsaals sein können. DAVE SCHLÄPFER REDAKTION AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 uniluAKTUELL © iS to ck .c om /W ar ch i Exponentielle Zunahme Der Hintergrund: Die jährlich erzeugte Masse an digitalen Daten nimmt exponentiell zu. Die Rede ist dabei von «Big Data», Daten- sätze mit riesigem Umfang und enormer Komplexität, die zudem laufend aktualisiert werden. Quellen stellen u.a. jede Form von elektronischer Kommunikation (bspw. in Sozialen Medien) dar, Suchanfragen, Einlogdaten von Mobiltelefonen, Daten aus Kredit- karten-Transaktionen, von Überwachungskameras, vernetzten Systemen in Haus und Auto, Navigationssystemen und Fitness- Armbändern oder aber etwa durch Behörden und Unternehmen vorgenommene Sammlungen. Aus dieser immensen Datenflut erwarten Expertinnen und Exper- ten tiefgreifende Auswirkungen auf die Gesellschaft. Zum einen wird der praktische Nutzen von «Big Data» hervorgehoben, etwa im Bereich des Marketings, der Medizin, der Verkehrsplanung so- wie des Katastrophen- und Notfallschutzes. Zum anderen gehen damit verschiedene Herausforderungen und Risiken einher, allen voran die mögliche Beeinträchtigung der Privatsphäre und die Gefahr von Entsolidarisierung und Diskriminierung, etwa vor dem Hintergrund personalisierter Versicherungsprämien und individu- eller Preisgestaltung. Auch die Begünstigung von nichtgeteilten Öffentlichkeiten und, damit verbunden, möglichen Isolations- tendenzen aufgrund von sogenannten «Filterblasen» (Vorsortie- rung bspw. bei Facebook von Informationen, die den berechneten Interessen entsprechen) ist ein Thema. Handelsabkommen im Fokus Das NFP 75 ist in drei Module gegliedert: Zwei davon, «Compu- ting und Informationstechnologie» und «Anwendungen» sind hauptsächlich naturwissenschaftlich ausgerichtet, während Mira Burris und Sophie Mützels Forschungen im Teilbereich «Gesell- schaftliche, regulatorische und bildungsbezogene Herausforde- rungen» verortet sind. Mira Burri beschäftigt sich in ihrem drei Jahre laufenden Projekt mit rechtlichen Aspekten der Thematik. Mit ihrem Team, beste- hend aus einer Postdoktorierenden bzw. einem Postdoktorieren- den und zwei Doktorierenden, forscht sie zu «The Governance of Big Data in Trade Agreements: Design, Diffusion and Implica- tions» (bewilligte Fördersumme: rund 550 000 Franken). Auch wenn «Big Data» ein relativ neues Phänomen darstelle, ent- wickle es sich nicht in einem rechtlichen Vakuum, erklärt Burri: «Viele der ‹alten› Regelungen, wie im Bereich des Datenschut- zes oder des Urheberrechts, kommen zur Anwendung.» Auf der internationalen Ebene seien diese Normen oft in Handelsabkom- 2 FOKUS UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Die Projektleiterinnen PD Dr. Mira Burri (l.) und Ass.-Prof. Sophie Mützel, PhD. (Bild: Dave Schläpfer) UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 3FOKUS men verankert – ob nun im multilateralen Forum der Welt- handelsorganisation (WTO) oder, wie immer häufiger, in bilatera- len oder regionalen Freihandelsabkommen. «Trotzdem wurde das Thema ‹Big Data› bislang nur selten in Verbindung mit dem Han- delsregime gebracht; es existiert keine systematische Analyse der relevanten Regeln. Ziel ist es, diese Lücke zu schliessen.» Dazu werden die bereits bestehenden wirtschaftsrechtlichen Normen in einer Datenbank zusammengefasst und die Entwick- lung dieser regulatorischen Modelle untersucht. Auch die Frage, inwiefern einzelne Staaten überhaupt noch autonom agieren und eigene «Big Data»-Regelungen verabschieden können, wird er- örtert. Im normativen Teil der Arbeit sollen Empfehlungen für den Gesetzgeber zugunsten einer Balance zwischen «datengetrie- bener» Wirtschaft und Schutz der Privatsphäre erarbeitet wer- den. Auf die derzeitige Situation in der Schweiz bezogen, sagt Burri: «Es handelt sich um einen bemerkenswerten Fall – bislang gibt es hierzulande keine klare Strategie hinsichtlich digitalem Handel und dessen Regulierung in Freihandelsabkommen. Die Schweiz hätte aber das Potenzial, sich als ‹regulatory entre- preneur› zu positionieren und innovative und ausgewogene Re- gelungen auf der internationalen Szene zu unterbreiten.» Instrumentarium erweitern Der Titel des Projekts von Assistenzprofessorin Sophie Mützel lautet «Facing Big Data: Methods and Skills Needed for a 21st Century Sociology». Zu ihrem Team gehören drei Doktorierende, die während dreieinhalb Jahren angestellt sein werden (Förder- summe: rund 650 000 Franken). Im Zentrum des Forschungs- interesses stehen die methodischen Herausforderungen für die Disziplin Soziologie, die sich mit dem Aufkommen von grossen Datenmengen ergeben. Wie Mützel ausführt, könnte sich die Soziologie eigentlich in einer führenden Position befinden, um sich an der Analyse von digital geprägtem Sozialem zu beteiligen. Schliesslich handle es sich um eine Disziplin, die mit Hilfe von theoretischen Konzepten und einem methodischen Werkzeug- kasten das Soziale zu erklären versucht. «Nichtsdestotrotz sind es primär andere Forschungszweige – im Besonderen die Data Science –, die das Feld der Untersuchung dieses weitreichenden Wandels der Daten und Methoden besetzen.» Um mit «Big Data» zu arbeiten, sei es für die Soziologie an der Zeit, den methodi- schen Werkzeugkasten entsprechend zu erweitern. «Ziel kann sicherlich nicht sein, dass aus Soziologinnen und So- ziologen schlechte Informatikerinnen und Programmierer werden sollen», betont Ass.-Prof. Mützel. Vielmehr gehe es darum, auf die Disziplin bezogen, die eigenen Scheuklappen abzulegen, in Konversation mit anderen Fächern zu treten und neue Fähig- keiten zu erlernen. Auf die Studierenden bezogen heisse dies, eine neue Generation von Forschenden auszubilden, die auf die veränderten Anforderungen künftiger Arbeitgeber – bspw. in Medienunternehmen, Beratungsfirmen und Marketing – ein- gehen können. «Das Ausbilden einer ‹data literacy›, also eines Bewusstseins und einer Kompetenz im Umgang mit digitalen Da- ten, tut Not. Das Interesse der Studierenden an diesen Fähig- keiten ist gross.» Eine Besonderheit des Projekts stelle der Um- stand dar, dass nicht nur über neue Methoden reflektiert werden soll, sondern diese auch praktisch zur Anwendung gelangen. Dialog im Netzwerk Im kommenden Mai findet nun ein erstes Treffen der Projektleite- rinnen und -leiter des NFP 75 statt. Sophie Mützel freut sich auf den Austausch: «Wenn verschiedene Forschende dasselbe Thema aus ihrer je eigenen Perspektive angehen, kann Inter- disziplinarität zu sehr fruchtbaren Ergebnissen führen.» Und Mira Burri, die bereits in Kontakt mit der anderen Rechtswissen- schaftlerin in ihrem Modul steht, sagt: «Ich werde bestimmt stark von Synergien profitieren können.» Mehr Informationen zum Forschungsprogramm: www.nfp75.ch Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit. Mira Burri und Sophie Mützel vermochten sich beim Nationalen Forschungsprojekt 75 «Big Data» (NFP 75) gegen eine beachtliche Konkurrenz durchzusetzen: Insgesamt gingen über 170 Projektskizzen ein, gutgeheissen wurden schliesslich 36 Projekte, davon acht im Be- reich des Moduls «Gesellschaftliche, regulatorische und bildungsbezo- gene Herausforderungen», in dem die Projekte der beiden Wissen- schaftlerinnen verortet sind. Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung der Universität Luzern, sagt dazu: «Der Erfolg verdeutlicht im Allgemeinen, dass in diesem vielschichtigen, gesellschaftspolitisch brisanten Bereich sozial- und rechtswissenschaftliche Analysen be- nötigt werden, und im Besonderen, dass die Universität Luzern dies bezüglich mit qualitativ hochstehenden Forschungen überzeugen kann.» Grösstes Fördergeld-Volumen Mit insgesamt 1,2 Mio. Franken handelt es sich um das bislang grösste für die Universität Luzern im Rahmen eines Nationalen Forschungs- programms eingeworbene Fördergeld-Volumen. Die früheren Luzerner Beteiligungen waren resp. sind: NFP 71 (Steuerung des Energie- verbrauchs, 2015–2018, Prof. Dr. Simon Lüchinger), NFP 67 (Lebens- ende; 2012–2017, Prof. Dr. Regina Aebi-Müller; 2012–2015, Prof. Dr. Bernhard Rütsche), NFP 60 (Gleichstellung der Geschlechter; 2010–2015, Prof. Dr. Andreas Balthasar und Prof. Dr. Joachim Blatter) und NFP 58 (Religionsgemeinschaften, Staat und Gesellschaft; 2007–2010, Prof. Dr. Martin Baumann, Tit.-Prof. Dr. Samuel M. Behloul). (ds) «QUALITATIV HOCHSTEHENDE FORSCHUNG» 4 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 «Ich möchte gute Rahmenbedingungen schaffen» Aufbau der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin, Stärkung des Doktoratsstudiums, Akademien für die Weiterbildung: Bruno Staffelbach, seit Anfang August im Amt, gibt Einblick in die Ziele seines Rektorats. INTERVIEW: LUKAS PORTMANN Bruno Staffelbach*, wie haben Sie den Start als Rektor an der Universität Luzern empfunden? Bruno Staffelbach: Die ersten 30 bis 40 Tage waren sehr intensiv. Es kam viel Neues, und es war nicht immer einfach, einzuordnen, was wichtig und dringend ist und was warten kann. Zum Glück habe ich viele Leute um mich, die mich unterstützt haben. Sie kommen von der grossen Universität Zürich zur kleinen Uni- versität Luzern. Wie fühlt sich das an? Sehr gut! Ich schätze den persönlichen Charakter der Universität Luzern. Man kennt einander. Das vereinfacht es, über die Fakul- täten hinweg zusammenzuarbeiten. Stichwort Zusammenarbeit: Wie möchten Sie diese in der Uni- versität gestalten? Ich baue auf das Wissen und die Kompetenz der Mitarbeitenden um mich. Diese haben in ihrem Fachgebiet mehr Wissen als ich. Darum sollen sie dort auch entscheiden – nicht alles muss über mein Pult gehen. Wie muss man sich das konkret vorstellen? Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Prorektoren sind meine wichtigs- ten Mitarbeitenden. Ihre Rolle möchte ich stärken und ihnen mehr Entscheidungskompetenzen übertragen. Wie möchten Sie die Zusammenarbeit mit den Fakultäten ge- stalten? Meine Aufgabe als Rektor ist es, für möglichst gute Rahmen- bedingungen zu sorgen. Dazu gehören etwa die Dienstleistungen der Zentralen Dienste. Aber auch die organisatorischen Rahmen- bedingungen müssen stimmen, und es muss ein klares Regel- werk vorhanden sein. Darin können sich die Fakultäten frei bewe- gen und sich ihrer Haupttätigkeit widmen: der Forschung und Lehre. Die Fakultäten wissen auf diesem Gebiet am besten, was gut für sie ist. Ich bin für delegative Führung. Zu den Rahmenbedingungen gehören auch die Finanzen. Wie sieht es hier aus? Die Universität befindet sich im Moment in einem schwierigen Umfeld. Das Konsolidierungsprogramm des Kantons, sinkende Bundesbeiträge und tiefere IUV-Beiträge als geplant stellen uns Prof. Dr. Bruno Staffelbach in seinem Büro. (Bild: Dave Schläpfer) FORSCHUNG UND LEHRE 5UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 vor grosse Herausforderungen. Wir sind aber gut aufgestellt, um diese Herausforderungen zu meistern. Nicht zuletzt dank der neuen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, welche uns ein moderates Wachstum erlaubt. Aber wenn dann die Kantonsbei- träge auch noch zurückgehen, wird die Finanzierung schwierig. Welche Rolle werden die Drittmittel künftig haben? Ohne die Donationen von Stiftungen und Privaten ist der Wissen- schaftsbetrieb heute kaum mehr denkbar. Das gilt nicht nur für unsere Universität, sondern generell. Angesichts der Finanzlage der öffentlichen Hand ist zu erwarten, dass die Bedeutung der Drittmittel noch zunimmt. Ich begrüsse das Engagement von Stiftungen, Firmen und Privaten für die Wissenschaft und bin sehr dankbar dafür. Ich sehe auch kein Problem bei den Drittmit- teln, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Welche sind dies? Zuoberst steht sicher die Wahrung der Unabhängigkeit von Forschung und Lehre. Donatorinnen und Donatoren dürfen auch nicht mitentscheiden in Personalgeschäften. Die Forschungs- ziele und Methoden müssen die Forschenden selber festlegen können, und die Projekte müssen ergebnisoffen sein. Hingegen kann der Donator oder die Donatorin bestimmen, in welchem Be- reich die Gelder eingesetzt werden. Ein zentraler Punkt ist zu- dem, dass die durch Drittmittel finanzierten Projekte mit den strategischen Zielen der Universität übereinstimmen müssen. Welche Ziele haben Sie sich für Ihr Rektorat gesetzt? Kurz- bis mittelfristig stehen sicher der Aufbau und die Weiter- entwicklung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin [vgl. Seite 16; lp] im Vordergrund. Weitere Ziele habe ich zudem im Bereich des Doktoratsstudiums. Natürlich geht es auch darum, die Weiterentwicklung der Univer- sität zu planen. Als Professor für Betriebswirtschaftslehre muss Ihnen die Ent- wicklung der neuen Fakultät besonders am Herzen liegen. Wie sind Sie zufrieden? Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät hat einen guten Start hingelegt. Die rund 90 Studierenden im neuen Bachelor sind hoch motiviert. Dasselbe gilt für die Mitarbeitenden der Fakultät. Es geht nun darum, diesen positiven Schwung mitzunehmen. Ich bin überzeugt, dass uns dies gelingt und die neue Fakultät eine gute Position in der Schweiz erreichen wird. Was erwarten Sie vom Doppelmaster Medizin? Der neue Studiengang erhöht die Chance, dass die Absolventin- nen und Absolventen nach ihrem Abschluss als Ärztinnen und Ärzte im Kanton Luzern arbeiten werden und sich dadurch die medizinische Versorgung der Luzerner Bevölkerung besser sicherstellen lässt. Ich freue mich, mit unserer Universität dazu beitragen zu können. Und natürlich freut es mich, dass wir mit den Gesundheitswissenschaften einen Fachbereich einbringen können, in dem unsere Universität Pionierarbeit geleistet hat und der noch an Bedeutung gewinnen wird. Was planen Sie im Bereich des Doktoratsstudiums? Ich möchte das Doktoratsstudium stärken. Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät hat mit der Graduate School bereits ein strukturiertes Doktoratsprogramm. Dieses soll durch gemeinsame, universitätsweite Lehrangebote ergänzt werden. Damit können wir Synergien nutzen, und unsere Universität ge- winnt an Attraktivität für Doktorandinnen und Doktoranden. Warum gerade die Doktorierenden? Gute Doktorierende sind zentral für unsere Universität. Sie erbringen einen Grossteil der Forschungsleistung, und sie sind auch in die Lehre eingebunden. Als künftige Botschafterinnen und Botschafter tragen sie zudem den Ruf unserer Universität in die Welt hinaus. Welche Pläne verfolgen Sie in der Weiterbildung? In der Weiterbildung wird unsere Universität vermehrt auf soge- nannte Akademien setzen. Die Akademien richten sich nicht an einer einzelnen akademischen Disziplin, sondern an einem akade- mischen Beruf aus. Beispiele sind die Staatsanwaltsakademie oder die Richterakademie in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Derzeit befindet sich zudem eine Anwaltsakademie in Planung. Was zeichnet die Akademien aus? Die Akademien betreiben Forschung und Lehre. Forschung steht bei meiner Aufzählung bewusst an erster Stelle. Es soll ein starker Bezug zur Wissenschaft sein, und die Lehre soll auf den neusten Erkenntnissen aus der Forschung aufbauen. Sie haben die Weiterentwicklung der Universität angesprochen. In welche Richtung wird diese gehen? Für Aussagen zu konkreten Entwicklungen ist es noch zu früh. Klar ist aber, dass sich diese im Rahmen der bestehenden Ge- samtausrichtung bewegen wird. * Mehr Informationen zur Person: www.unilu.ch/bruno-staffelbach Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit. FORSCHUNG UND LEHRE 6 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Die Festrede an der Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät (KSF) vom 16. September hielt die in Basel lebende Schriftstellerin Friederike Kretzen. Die Bücher der Sozio- login und Dramaturgin wurden mehrfach ausgezeichnet, unter anderem mit dem Deutschen Kritikerpreis für Literatur oder dem Arno-Schmidt-Stipendium. Die Dozentin am Literaturinstitut in Biel und an der ETH Zürich forderte die Absolventinnen und Ab- solventen dazu auf, sich der Vergänglichkeit bewusst zu sein und auf das Leben zu setzen, denn «die Bedingung unseres Lebens, dass es, während es geschieht, sich zugleich verliert, ist über alle Massen fantastisch». Auch bei der Absolventenrede durfte das Publikum aufhorchen, so forderte Anne-Katrin Wintergerst: «Wir können die Diskussions- und Argumentationskultur etablie- ren, die wir uns wünschen – also bitte, tun wir’s auch.» An der Feier wurden 62 Bachelor- und 33 Masterdiplome sowie vier Promotionsurkunden überreicht. Die Preise für die besten Bachelor- und Masterarbeiten gingen an Pia Lieberherr («Regio- nale Labels im Schweizer Lebensmittelmarkt»; Bachelor in Ge- Die Basler Autorin und Dramaturgin Friederike Kretzen während ihrer Festrede. (Bild: Markus Forte) Diplomfeier der Theologischen Fakultät Am 30. September feierte die Theologische Fakultät (TF) die Ab- solventinnen und Absolventen des Studienjahres 2015/2016. Nach einem musikalischen Eingangsspiel würdigte Dekan Prof. Dr. Martin Mark die Leistung der Studierenden, die den erfolg- reichen Abschluss eines Studiengangs oder des Doktorats er- reicht haben. Für das kirchliche Geleitwort durfte Bischofsvikar Christoph Sterkman, Bischofsvikariat St. Urs, begrüsst werden. Er überbrachte Glückwünsche des Diözesanbischofs DDr. Felix Gmür, Magnus Cancellarius der Theologischen Fakultät. Die Festansprache zum Thema «‹Die Aussage des andern zu retten suchen›. Im Hören und Reden sich theologisch ‹aus-ein- andersetzen›» hielt Andreas Schalbetter SJ, Hochschulseelsor- ger und Kommunikationsberater. In dieser akademischen Feier- stunde durften 17 Studierende ihr Bachelor- und 19 Studierende ihr Masterdiplom sowie ein Studierender sein Diplom «Theologie im bischöflichen Sonderprogramm» in Empfang nehmen. Dr. phil. Christian Jäggi, P. Thomas Mathew Kolamkuzhyyil, P. Johnson Mudavassery George, Monika Schumacher-Bauer und Stefanie Völkl konnte der akademische Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie verliehen werden. Den musikali- schen Rahmen gestalteten Rupert Hunz, Violoncello, und Jonas Moosmann, Violine. (Helene Grüter, TF) Die frischgebackenen Absolventinnen und Absolventen. sellschafts- und Kommunikationswissenschaften) und Anne- Katrin Wintergerst («Zur Bedeutung sozialer Interaktion für die Konstitution von Identität»; Master in Weltgesellschaft und Welt- politik). (Anna Ospelt, KSF) 7UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE «Schreiberische Disziplin überzeugt mich» Der Historiker Valentin Groebner setzt sich für eine Wissenschaftssprache ein, die mit hoher Informationsschnelligkeit und Überschaubarkeit zum vergnüglichen Leseerlebnis wird. Ein Gespräch über das Schreiben. INTERVIEW: ANNA OSPELT Valentin Groebner*, Erzählungen sollen immer etwas vertreiben, «im harmlosesten (aber nicht unwichtigsten) Fall: die Zeit», zitieren Sie Albrecht Koschorke in Ihrer jüngsten Publikation «Wilhelm Tell, Import – Export». Hat Vergnügen denn Platz in der Wissenschaftssprache? Valentin Groebner: Koschorke zitiert selbst einen anderen Gelehrten, den Philosophen Hans Blumenberg – aber mir geht es nicht um Unterhaltung. Wissenschaft beruht darauf, die Informa- tionen, die man selbst erarbeitet hat, anderen zugänglich zu ma- chen – auf möglichst effiziente Art und Weise. Ein gut geschrie- bener Text ist dabei einer, den man schnell lesen kann, weil er den Leser orientiert. Er sagt der Leserin, was sie wo findet. Effi- zienz ist Lese-Vergnügen. Und wie funktioniert das? Zuerst das Vertraute; dann die Überraschung. Das geht nur durch schreiberische Disziplin. Alle guten Texte, die ich kenne, nehmen das Bedürfnis der Leserin ernst, orientiert zu werden. Im Gegen- satz zu einem literarischen Text ist ein wissenschaftlicher Text dazu da, dass er weiterbenutzt werden kann. Er liefert ein vorläu- figes Resultat, das andere dann für ihre eigenen Zwecke verwen- den können. Autorin und Autor müssen sich also fragen: Für wen schreibe ich? Wem soll dieser Text was genau bringen? Und das sollte man in den ersten zwei Absätzen der Arbeit klarstellen. Sie sind Mitglied des Komitees, das die besten Abschlussarbei- ten der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (siehe Diplomfeier-Bericht nebenan) auswählt. Was macht eine Bache- lor- oder Masterarbeit zu einer ausgezeichneten Arbeit? Das wichtigste Kriterium in unseren Beratungen ist Enthusias- mus. Wir beurteilen die Arbeiten danach, ob man ihnen den Mut zum eigenen Ergebnis anmerkt – also danach, dass sie sich nicht in die Sicherheit der Wiederholung und den Schutz von wis- senschaftlichen Koryphäen begeben, sondern sagen: Das habe ich herausgefunden, und aus dem und dem Grund ist das inte- ressant. Wenn das nachvollziehbar gemacht wird, macht genau diese Eigenständigkeit die Kommission enthusiastisch. Ist es denn Aufgabe einer Bachelor- oder Masterarbeit, etwas Neues herauszufinden? Nein, Bachelor- und Masterarbeiten sollen demonstrieren, dass jemand das Handwerk und die Methoden seines Faches be- herrscht. In einzelnen Fällen – und genau dafür ist Wissenschaft da, für das Überraschende – stösst aber jemand auf ein spezifi- sches Phänomen und stellt fest, dass das zuvor noch nieman- dem aufgefallen ist; er oder sie entdeckt etwas Neues. Das ist im Pflichtenheft für Bachelor- und Masterarbeiten nicht enthalten. Es gibt aber Leute, die haben einen guten Riecher dafür, und wir sind sehr stolz, wenn wir jemanden, der etwas Neues heraus- gefunden hat, auszeichnen dürfen. Bücher zu schreiben, ist Teil Ihres Jobs. Wie haben Sie Ihren Schreibstil entwickelt? Auf sehr mühsame Weise – durch Ausprobieren, Streichen, Um- schreiben. Es ist auch weiterhin mühsam, das geht nicht weg: Am Anfang steht bei mir immer Chaos und Orientierungslosigkeit, und dann fange ich eben an zu basteln. Ich versuche, immer die bestmögliche Reihenfolge zu finden: Was gehört wo hin, damit das Argument funktioniert? Als Student ist mir irgendwann auf- gegangen, dass bestimmte wissenschaftliche Texte mir beim Lesen gute Laune machen, und andere schlechte. Die guten Texte habe ich mir dann zum Vorbild genommen, als Erlaubnis. Denn es geht ja darum, das Denken voranzubringen. Ein wissen- schaftlicher Text darf nicht nur, sondern er soll schnell, frech und witzig sein – wenn sein Resultat stimmt. * Prof. Dr. Valentin Groebner ist Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance. Im in diesem Jahr erschienenen Buch «Wilhelm Tell, Import – Export. Ein Held unterwegs» (ISBN 978-3-03919-387-5, Baden) charakterisieren die Co-Autoren Dr. Michael Blatter und Groebner Geschich- ten als fliegende Teppiche, mit denen man Heldinnen und Helden flott über weite Zeiträume und Distanzen tragen könne. Um das zu veranschaulichen, setzen sie Wilhelm Tell auf einen solchen Teppich und lassen ihn vom Iran, wo sich eine erste Tell-ähnliche Geschichte Ende des 12. Jahrhunderts fin- den lässt, über Dänemark um 1200 in die Innerschweiz tragen. Von hier aus zeigen die Autoren die unterschiedlichsten Kostüme, welche der biegsame Held in den kommenden Jahrhunderten trägt. Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Prof. Dr. Valentin Groebner. 8 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Die Sioux und ihre Schweizer Missionare Ein Grossteil der Sioux in den USA ist katholisch. Im 19. Jahrhundert wurden sie vom Schweizer Missionar Martin Marty und seinen Helfern bekehrt. Während diese Ruhm und Ehre erhielten, wurde die Bekehrung für viele Indianer zum Trauma. MANUEL MENRATH Am 25. Juni 1876 errangen die Sioux einen letzten denkwürdigen Sieg: Gemeinsam mit den Cheyenne und Arapaho schlugen sie die 7. US-Kavallerie vernichtend. Die Nachricht davon traf gut eine Woche später in Washington ein, als gerade das 100-Jahr- Jubiläum der Unabhängigkeitserklärung gefeiert wurde. Gedemü- tigt durch die blamable Niederlage, befahl die Regierung der Armee den unerbittlichen Gegenschlag. Als diese im November gegen die Indianer in den Winterkrieg zog, besetzte sie auch de- ren Jagdgebiete, um die Gegner auszuhungern. Etwa 2000 Sioux unter Sitting Bulls Führung gelang es jedoch, sich nach Kanada ins Exil zu begeben. In den USA waren die für die Sioux-Kultur zentralen Büffel wegen der enormen Nachfrage nach Bisonleder akut vom Aussterben bedroht. Zudem schossen Rancher zahlreiche Tiere ab, um Platz für ihre Rinderherden zu schaffen. In Kanada sah es zunächst noch gut aus. Bald wurden die Bisons jedoch auch dort rar und es kam zur Hungersnot. Sitting Bull musste daher mit seinen Leuten in die USA zurückkehren. Er ergab sich am 19. Juli 1881 im heutigen Bundesstaat Norddakota und kam in Kriegsgefan- genschaft. «Export» des Schweizer Kulturkampfs An dieser Stelle kommt der Schweizer Benediktiner Martin Marty ins Spiel: Dieser setzte sich erfolgreich für Sitting Bulls Überfüh- rung ins Reservat Standing Rock ein. Dort wollte er ihn zum katholischen Glauben bekehren. Marty war 1860 als 26-Jähriger vom Kloster Einsiedeln in die USA geschickt worden, um beim Aufbau der Niederlassung St. Meinrad in Indiana mitzuhelfen. Die Abtei war nämlich während der Kulturkämpfe zwischen Staat und Kirche in arge Bedrängnis geraten. Im Fall einer Klosterschlies- sung sollte St. Meinrad als Refugium dienen. 1870 erhob Papst Pius IX. die Niederlassung zum Kloster; Marty wurde zum ersten Abt ernannt. Präsident Ulysses Grant hatte 1869 die sogenannte «Friedens- politik» eingeführt. Dabei sollten christliche Missionare in den Reservaten die Indianer «zivilisieren». Die katholische Kirche erhielt u.a. das Sioux-Reservat Standing Rock zugesprochen. Sie fand jedoch nicht genügend Missionare, denn die in den USA ge- Der Schwyzer Missionar Martin Marty (1834–1896, aufgenommen zirka 1895; links) und Sitting Bull, Anführer der Sioux (1831–1890, Fotografie von 1885). (Bilder: Klosterarchiv Einsiedeln / Wikimedia Commons) 9UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE borenen Priester erachteten die Arbeit in der «Wildnis» als un- attraktiv. 1876 wandte sich der katholische Missionsbeauftragte daher an Marty. Dieser begab sich sofort nach Standing Rock. Er liess Mönche aus St. Meinrad und aus der Zentralschweiz stam- mende Benediktinerinnen nachreisen. Später konnte er zudem aus Deutschland ausgewiesene Jesuiten und Franziskanerinnen für die «Heidenmission» gewinnen. Zwangsassimilation in Internaten Es sollte Marty zwar nicht gelingen, Sitting Bull zu bekehren. Doch die Sioux-Kinder wurden in katholischen Internaten zwangs assimiliert. Mit der Losung «Töte den Indianer, aber rette den Menschen» wollten die Missionare den Schulkindern alles Indianische austreiben – und begingen einen kulturellen Völker- mord. Beim Eintritt in die sogenannten Boarding Schools schnitt man ihnen die langen Haare ab und zwängte sie in westliche Klei- der. Dann wurden sie getauft und erhielten christliche Namen. Bei Ungehorsam drohten harte Strafen und körperliche Züchti- gung. Damit sie nicht mehr «rückfällig» wurden, behielten sie die Missionare bis zum Erwachsenenalter in ihrer Obhut und arran- gierten katholische Ehen. Viele Sioux konvertierten zum Katholizismus. Die von Marty an- gestrebte totale Missionierung scheiterte jedoch. Zwar passten sich die Kinder äusserlich einer katholischen Lebensführung an. Einige aber nutzten ihren persönlichen Handlungsspielraum, widersetzten sich der Bekehrung und knüpften als Erwachsene mit neuem indianischem Selbstbewusstsein an kulturelle und spirituelle Traditionen ihrer Vorfahren an. Die Reservate erinnern heute zwar immer noch an Gebiete der Dritten Welt. Die Sioux ha- ben sie aber zu Homelands gemacht, in denen die von den Mis- sionaren verbotenen Rituale, wie etwa der Sonnentanz, wieder aufblühen. Dr. Manuel Menrath ist Oberassistent im Bereich «Geschichte der Neuesten Zeit» am Historischen Seminar. Vor Kurzem wurde Menraths Doktorarbeit, auf der dieser Artikel beruht, unter dem Buchtitel «Mission Sitting Bull. Die Geschichte der katholischen Sioux» veröffentlicht (Paderborn, ISBN 978-3-506-78379-0). Für das Vorwort konnte Dr. Urban Federer, Abt des Klosters Einsiedeln, gewonnen werden. «Manuel Menrath ermöglicht einen neuen Blick für bisher Übersehenes oder Aus- geblendetes und sensibilisiert für die Verantwortung für unser heutiges Wirken», schreibt Federer. Vieles von dem, was im Buch zu Recht kritisiert werde, stehe der benediktinischen Spiritualität diametral entgegen. GESAMTDARSTELLUNG IN VORBEREITUNG Die Forschung am Historischen Seminar der Universität Luzern reicht von der vergleichenden Geschichte der Berge bis zur Globalisierung in der Neuzeit, von den Mittelaltermythen bis zu Fotografie und Film als his- torische Quellen. Ein Forschungsschwerpunkt bildet die Geschichte des indianischen Nordamerikas. Den Kick-off dazu lancierte Prof. Dr. Aram Mattioli im Juli 2011 mit einem in der deutschen Wochenzeitschrift «Die Zeit» publizierten Essay über den «Pfad der Tränen». Da- rin beschreibt er, wie Tausende Indianer zwischen 1831 und 1838 aus ihrer Heimat im Südosten der USA vertrie- ben wurden. Seine als historische Gesamtdarstellung konzipierte Publikation «Verlorene Welten. Eine Ge- schichte der Indianer Nordamerikas 1700–1910» er- scheint im kommenden März. Auch verschiedene Studie- rende befassten sich in ihren Abschlussarbeiten mit dem indianischen Nordamerika. So forschten sie u.a. zu den Residential Schools in Kanada oder zu Indianerfilmen aus der DDR. 2014 erhielt der am Dartmouth College in New Hampshire (USA) lehrende Prof. Dr. Colin Calloway die Ehrendoktor- würde der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern verliehen. Er gilt als ein bedeuten- der Erneuerer der nordamerikanischen Geschichtsschrei- bung. (mm) Für «Mission Sitting Bull» erhielt Manuel Menrath im November den «Opus Primum – Förderpreis der VolkswagenStiftung für die beste Nach- wuchspublikation des Jahres 2016». Mit der mit 10 000 Euro dotierten Auszeichnung werden Buchveröffentlichungen ausgezeichnet, die zum einen hohe wissenschaftliche Qualität aufweisen und zum anderen verständlich geschrieben sind. Dazu sagt Menrath: «Die Zusprache des Preises freut mich natürlich sehr, zumal ich nie damit gerechnet hätte.» Besonders schön sei, dass damit die Geschichte der Native Americans weitere Aufmerksamkeit erfahre. «Ihre Perspektive blieb in der Geschichtsschreibung oftmals viel zu lange aus- geblendet.» Nicht zuletzt stelle die Auszeichnung auch eine Bestätigung für den Forschungsschwerpunkt zur Geschichte des indianischen Nordamerikas am Historischen Seminar der Universität Luzern dar. (ds) 10 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Fruchtbarer Austausch auf dem Berg Im Juli fand in Niederrickenbach NW eine englischsprachige Summer School zum Thema «Rechtspluralismus und Menschenrechte» statt. Untergebracht auf 1200 m ü. M., kam es nicht nur zu wissenschaftlichem, sondern auch zu persönlichem Austausch. TANJA HERKLOTZ Veranstaltet vom Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) und geleitet von Kyriaki Topidi, PhD, und Prof. Dr. Adrian Loretan, richtete sich die Sommerschule an Doktorierende europäischer Universitäten aus den Rechtswissenschaften, der Theologie sowie den Kultur- und Sozialwissenschaften. Knapp zwanzig Teilneh- mende verbrachten eine Woche im Berggasthaus «Pilgerhaus», rund eine Stunde von Luzern entfernt. Hier war Zeit, nicht nur im Seminar, sondern auch bei Wanderungen oder beim Picknick über Fragen an der Schnittstelle zwischen Religion, Kultur und Men- schenrechten zu diskutieren: Wie lassen sich kollektive Rechte von Religionsgemeinschaften am besten mit individuellen Rech- ten vereinbaren? Inwieweit sind Religionsgemeinschaften an Men- schenrechtsstandards gebunden? Wie viel Freiheit sollte ein Rechtsstaat religiösen Minderheiten zur Religionsausübung ein- räumen? Und wie werden Recht und Streitschlichtung von den Menschen praktiziert, die weit entfernt von staatlichen Institutio- nen leben und mit dem staatlichen Recht nur wenig vertraut sind? Breites thematisches Feld Jeweils an den Vormittagen hielten Dozierende unterschiedlicher Fachbereiche Vorträge: Kyriaki Topidi sprach über das Burka- verbot in Frankreich und religiöse Symbole, Federica Sona, PhD (Turin), setzte sich mit der Rechtsstellung von Muslimen in Eng- land und Italien auseinander, ao. Prof. Dr. Wolfgang Wieshaider (Wien) referierte über Aleviten in Österreich und PD Dr. Peter Kirchschläger (Luzern) über Religionsgemeinschaften als nicht- staatliche Akteure im Menschenrechtskontext. Dr. Liav Orgad (Berlin) behandelte das Thema «Multikulturalismus», und Tit.-Prof. Dr. César Arjona (Barcelona) referierte über den Moral- theologen und Naturrechtler Francisco de Vitoria. Ass.-Prof. Dr. Silvia Bagni (Bologna) verglich Verfassungen, die auf indigene Konzepte Bezug nehmen. Auch die nachmittags vorgestellten Dissertationsprojekte deck- ten ein weites Themenspektrum ab: Sie reichten von philosophi- schen Ansätzen (Luca Demontis, Modena) über den Vergleich nationaler und internationaler Menschenrechts-Rechtsprechun- gen (Fabienne Bretscher, Zürich) bis zu rechtsanthropologischen Studien zur aussergerichtlichen Streitbeilegung im ländlichen Indien (Kalindi Kokal, Halle). Darüber hinaus gab es auch Kurse zur Methodik: So sprach Prof. (FH) Dr. Alexander Jungmeister (Luzern) darüber, wie man beim Dissertationsprojekt den roten Faden im Auge behält. Dr. Tom- maso Amico di Meane (Rom) stellte verschiedene methodische Herangehensweisen vor und diskutierte mit der Gruppe über Feld- forschung. Prof. Werner Menski, PhD (London), erläuterte, was eine gute Rezension ausmacht, und César Arjona behandelte an Scott Douglas’ «Law after Modernity» die «Anatomie» eines Buches. Aufbau eines Netzwerks Neben der Vermittlung von Inhalten über das eigene Fach hinaus ging es auch darum, zu erfahren, wie andere Doktoranden im Kontext von Recht, Religion und Kultur arbeiten. Darüber hinaus sollte auch ein Netzwerk von Dozierenden und jungen Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftlern aufgebaut werden, die zu ähnlichen Themen arbeiten. Aber die Sommerschule war nicht nur ein Ort des wissenschaft- lichen, sondern auch des persönlichen Austauschs. Wer eine Woche in einer Gruppe in einem Bergort verbringt, in dem es mehr Kühe als Einwohnerinnen und Einwohner gibt, und in einem Berggasthaus ohne Fernseher untergebracht ist, der lernt die anderen auch als Menschen kennen – beim Frühstück, während der Kaffeepause im Garten und bei der Seilbahnfahrt auf den Berggipfel. Fazit: Für Nachwuchsforschende sind Begegnungen wie diese Gold wert; der Uni Luzern gebührt Dank, dass sie diese organisiert und finanziert. Aus der intensiven Woche nahmen wir eine Menge Wissen, ein traumhaftes Bild der Schweizer Alpen und einige neue Freundschaften mit. Tanja Herklotz gehörte zu den Teilnehmenden der Summer School. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ausblick vom «Pilgerhaus», wo die Gruppe logierte, ins Tal auf das Dorf Dallenwil. 11UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Ein Feldforschungspraktikum auf den Philippinen Für ihre Masterarbeit verbrachte Clara Koller drei Monate auf den Philippinen. Sie forschte dort zu sozialen Beziehungen bei einer ethnischen Minderheit auf der Insel Bohol und unterzog die Methode der ethnologischen Feldforschung einem Praxistest. CLARA KOLLER Im Rahmen meiner Masterarbeit im Studiengang Weltgesell- schaft und Weltpolitik konnte ich im Sommer 2015 eine neunwö- chige Feldforschung auf der Insel Bohol durchführen. Das Projekt wurde durch das Ethnologische Seminar finanziell unterstützt und von Prof. Dr. Bettina Beer und Dr. Don Gardner betreut. Die Sama Bohol sind Teil einer stigmatisierten ethnischen Min- derheit namens Sama-Bajau, die früher in Hausbooten die meiste Zeit auf dem Meer verbrachten und heute in den Nationalstaaten Philippinen, Malaysia und Indonesien angesiedelt sind. Die Sama Bohol leben in der Nähe der Provinzhauptstadt Tagbilaran in Hüt- ten an und über dem Wasser. Auch wenn sie in allen Lebensberei- chen Beziehungen zur Mehrheitsbevölkerung haben, verbringen sie die meiste Zeit unter sich in ihrer Siedlung. Der Grossteil der Sama Bohol sichert den Lebensunterhalt durch Fischfang und dem Handel mit Perlen. Das Meer ist für sie lebens- und überle- bensnotwendig: «Tana kamii tahik» – «Unser Land ist das Meer», sagte ein Sama während eines Interviews zu mir. Herausfordernder Forschungsalltag Während meiner Forschung lebte ich mit einer Familie der Sama Bohol, teilte ihren Alltag und ihre Lebensweise. Dies bedeutete, mich in den meisten Bereichen des Lebens anzupassen, was nicht immer einfach war, da ihr Leben unter anderem von grosser Armut geprägt ist. Es brachte in vieler Hinsicht Einschränkungen in der persönlichen Handlungsfreiheit und Privatsphäre mit sich. So wurde ich beispielsweise von meiner Sama-Familie dermas- sen umsorgt und beschützt, dass ich selten alleine unterwegs sein konnte. Zwangsläufig verhielt ich mich im «Feld» ganz anders als daheim. Doch Anpassungsleistungen sind die Voraus- setzung einer ethnologischen Feldforschung, um einerseits das Vertrauen der Menschen zu gewinnen und andererseits, um ihre Lebensrealität kennen und verstehen zu lernen. Die meiste Zeit verbrachte ich in der Siedlung der Sama Bohol. Die Methode der teilnehmenden Beobachtung war zentral für meine Forschung, denn nur durch direkte Beobachtung konnte ich unter- suchen, wie soziale Beziehungen in der Praxis gelebt werden. Dennoch ist ein Methodenmix unerlässlich; ich ergänzte die teil- nehmende Beobachtung mit Interviews, informellen Gesprächen und erhob persönliche Netzwerke von zwölf Personen. Patronage in der Fischerei In meiner Forschung widmete ich mich auch der Fischerei, da die Mehrheit der Sama Bohol dadurch ihren Lebensunterhalt sichert. Unter ihnen sind sehr versierte und begabte Fischer, welche die Fischfangmethoden ihrer Väter und Grossväter verwenden und mit Harpunen die Fische einzeln jagen. Damit bestehen sie auch heute noch im Wettbewerb neben grösseren Fischerbooten, da sie Fischarten fangen, die mit Netzen nicht erreichbar sind. Die Boote, mit denen die Sama Bohol fischen, gehören jedoch meist nicht ihnen selbst, sondern Angehörigen aus der Mehrheitsge- sellschaft. Dadurch entstehen komplexe Patronage-Beziehun- gen, an denen die Bootsbesitzer wirtschaftlichen Nutzen haben, während die Sama Bohol sich am Existenzminimum bewegen und nur wenig von ihrem Fang profitieren. Dennoch gelingt es ihnen, ihre Eigenständigkeit zu behalten und ihr Leben so zu gestalten, wie die meisten von ihnen es für richtig halten. Insgesamt waren die Erfahrungen, die ich während meines For- schungsaufenthalts gemacht habe, sehr vielfältig und intensiv. Auch wenn ich trotz des ständigen Zusammenseins mit den Men- schen vor Ort manche Stunden der Einsamkeit erlebte, und trotz anderen Problemen, die es zu bewältigen galt, rate ich allen Stu- dierenden, eine solche Chance zu nutzen: Ein Feldforschungs- praktikum ermöglicht es, für eine gewisse Zeit in eine andere Lebensrealität einzutauchen. Clara Koller ist derzeit durch eine Anschubfinanzierung der Graduate School (GSL) an der Universität Luzern angestellt und plant eine Promotion über philippinische Migrantinnen und Migranten in der Schweiz und deren Rücküberweisungen ins Heimatland.Clara Koller (ganz links) im Kreise einer interviewten Familie der Sama Bohol. 12 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Haus und Familie im Wandel der Zeit Wie haben sich die Begriffe Haus und Familie im Laufe der Jahrhunderte verändert und welche Rollen spielen dabei soziale Praktiken? Diesen Fragen geht ein «Sinergia»-Projekt mit Luzerner Beteiligung nach. ALESSIA TREZZINI Für das Geschichtsprojekt «Doing House and Family. Material Culture, Social Space and Knowledge in Transition 1700–1850» sind soziale Praktiken rund um Haus und Familie, die einst alltäg- lich waren, von grundlegender Bedeutung. Wie veränderten sich diese über die Jahrhunderte und welcher Bedeutungswandel von Begriffen ging damit einher? Das Projekt wurde im Rahmen des Programms Sinergia des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) (siehe Box) von der Universität Bern zusammen mit den Univer- sitäten Basel, Lausanne und Luzern lanciert. Es ist in drei Teil- bereiche gegliedert, die wiederum zwei bis drei Dissertations- arbeiten von Doktorandinnen und Doktoranden umfassen. Die Forschung hat 2015 begonnen und läuft bis 2017. Zeit für einen Einblick. Prof. Dr. Jon Mathieu, Titularprofessor für Geschichte mit Schwer- punkt Neuzeit, ist Leiter der Luzerner Delegation im Sinergia- Projekt. In diesem Rahmen forscht er unter anderem zur Fami- liengeschichte des 17. bis 19. Jahrhunderts und betreut die Dissertationsarbeiten zweier Doktorandinnen. Wechselbeziehungen erforschen Die Arbeit von Anne Schillig im Bereich «Material Culture and Con- sumption» verbindet Haus- und Sozialgeschichte. Sie geht von der Annahme aus, dass Haus und Familie zueinander in Wechsel- wirkung stehen. Anhand der umfassenden Schweizer Bauern- hausforschung, deren Anfänge in einigen Kantonen bis in die 1930er-Jahre zurückgehen und die als Quelle lange vernach- lässigt wurde, untersucht Schillig die materiellen Aspekte des Wohnens im 18. und 19. Jahrhundert. Unter diese Kategorie fal- Bauernfamilie mit Dienstboten vor dem Hof um 1920 in Hüttau (Österreich). (Bild: Besitz von M. Promegger, Hüttau) 13UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Haus und Familie im Wandel der Zeit len im Grunde alle Objekte um das Haus und natürlich das Wohn- gebäude selbst. Behausungen funktionieren dabei als Indikator für Veränderungen von Haushaltsformen und Familienbeziehun- gen. Wie beeinflussten sich Haus und Familie gegenseitig? Wie veränderte diese Wechselwirkung das Zusammenleben von Fa- milien? Für Anne Schillig sind vor allem Objekte wie Türen, Fens- ter, Wände oder Öfen von Interesse, weil diese Lebenszeiten überdauern können und trotzdem verändert werden. Beispiels- weise veränderten sich Räume im 19. Jahrhundert zunehmend, indem zusätzliche Wände eingezogen wurden – ein Indiz für das Bedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner nach mehr Intim- sphäre. Wissensproduktion im Kollektiv Die zweite Dissertationsarbeit, verfasst von Dunja Bulinsky im Bereich «Knowledge Production and Communication», betrach- tet die sozialen Nahbeziehungen des Zürcher Universalgelehrten Johann Jakob Scheuchzer (1672–1733), der als Begründer der Schweizer Naturforschung gilt. Dieser hat seiner Nachwelt ein sehr umfangreiches Werk hinterlassen; auf seinem Grabstein steht denn auch: «Nicht dem Alter, sondern der Arbeit erlegen.» Die hohe Produktivität dürfte aber nicht ausschliesslich die Leis- tung einer einzelnen Person gewesen sein. Bulinsky geht davon aus, dass der Austausch mit Personen aus Familie und Nachbar- schaft von grossem Stellenwert für den Arbeitsoutput waren. Das Projekt mit netzwerk-theoretischem Bezug fragt nach den Praktiken des Gelehrtennetzwerks und nach Veränderungen in Scheuchzers Sozialbeziehungen. Haus in soziales Netz eingebettet Wohnformen der Vormoderne stehen in deutlichem Gegensatz zu privaten, in sich geschlossenen Haushalten, die man heute als vorherrschende Art des Wohnens kennt. Jon Mathieu verdeut- licht diese Differenz am Begriff «offenes Haus», der von Prof. Dr. Joachim Eibach, Sprecher des Sinergia-Projekts, geprägt wurde. Die Bezeichnung meint die enge Verbundenheit des Hau- ses mit dem unmittelbaren Umfeld in der frühen Neuzeit. Die Nachbarschaft und die Strasse stellten grundlegende soziale Bestandteile des Hauses dar und liessen die Grenzen zwischen privater und öffentlicher Sphäre verschwimmen. Die Eigenheiten des Hauses legten eine kontinuierliche Interaktion mit den Nach- barinnen und Nachbarn nahe; Türen von Wohnungen innerhalb eines Hauses standen meist offen und wurden auch in der Nacht nicht abgeriegelt. Interaktion innerhalb der Nachbarschaft kam die Funktion von sozialer Integration, Hilfeleistungen und sozia- ler Kontrolle zu, war aber keineswegs konfliktfrei. An diesem Bei- spiel wird die Transformation des Hausbegriffs ersichtlich, auch wenn die Umbrüche noch genauer erforscht und periodisiert wer- den müssen. Personal als der Familie zugehörig verstanden «Grenzverschiebung von Begriffen ist ein Thema, das in unse- rem Projekt immer wieder auftaucht», erläutert Mathieu. Für den Bedeutungswandel des Familienbegriffs fügt er dabei das Bei- spiel des «ganzen Hauses» an. Das Konzept stammt vom deut- INTERDISZIPLINÄRE FORSCHUNGSPLATTFORM Bei «Sinergia» handelt es sich um ein Programm des Schweizerischen Nationalfonds (SNF). Es bietet eine Plattform für kollaborative und zugleich interdisziplinäre Vorhaben, die durch Zusammenarbeit von Forschungs- gruppen verschiedener Schweizer Universitäten ent- stehen. Der SNF fördert «Doing House and Family» über den Zeitraum von 2015 bis 2017 mit fast zwei Millionen Franken. Der Forschungszusammenschluss besteht aus Prof. Dr. Claudia Opitz-Belakhal (Universität Basel), Prof. Dr. Joachim Eibach (Universität Bern, Hauptleiter), PD Dr. Sandro Guzzi-Heeb (Universität Lausanne) und Prof. Dr. Jon Mathieu (Universität Luzern) mit ihren Doktoran- dinnen und Doktoranden bzw. wissenschaftlichen Mitar- beitenden. Vierte Luzerner Beteiligung «Doing House» stellt das vierte Sinergia-Projekt mit Beteiligung der Universität Luzern dar. Kürzlich zu Ende gegangen ist «Die Schweiz im Ersten Weltkrieg: Trans- nationale Perspektiven auf einen Kleinstaat im totalen Krieg» unter der Luzerner Leitung von Prof. Dr. Aram Mattioli, Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit. Bereits früher abgeschlossen wurden «Grundlagen guten Justizmanagements in der Schweiz» (2012–2015) von Prof. Dr. Michele Luminati, Ordinarius für Rechtsgeschichte, Juristische Zeitgeschichte und Rechtstheorie, sowie «Policy Evaluation in the Swiss Political System – Roots and Fruits» (2013–2015) von Prof. Dr. Andreas Balthasar, Titularprofessor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Schweizer Politik und Politikevaluation. (at) schen Historiker Wilhelm Heinrich Riehl und bezeichnet eine vor- moderne Familienform. Damals umfasste die Familie neben dem «Pater familias», also dem männlichen Familienoberhaupt, so- wie Frau und Kindern auch Verwandte und Dienstpersonal. Der Terminus lässt erkennen, wie nah sich Familie und Haus standen. «Heute hört man ja oft, dass die Familie im Vergleich zu früher an Stellenwert verloren habe», so Mathieu. «Aber vielleicht wird sie auch einfach flexibler betrachtet.» Dies spricht dafür, dass der Familienbegriff keinesfalls statisch ist. Praktiken, die Familie konstituieren, haben sich über die Jahrhunderte bis in die Gegenwart stetig verändert und werden das auch in Zukunft noch tun. Was für die Familie aber seit jeher gilt: Sie fügt sich nicht einfach den Bedingungen ihrer Umwelt, sondern wirkt auch aktiv auf sie ein. Unter anderem ein Umstand, zu dem das Luzerner Forschungsteam Erkenntnisse liefern will. Alessia Trezzini ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. 14 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Kultur braucht gutes Management SHEILINA DURRER Eine der beiden untersuchten und miteinander verglichenen kul- turellen Einrichtungen ist der «Kulturkeller Backstube» in Stans. Dieser befindet sich in den 300-jährigen Kellerräumlichkeiten eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe zum Dorfzentrum. Mit den verwinkelten Räumen, der langen Bar aus Tannenholz und den vielen Antiquitäten wird eine spezielle Atmosphäre geschaffen. Das Angebot ist vielseitig: Neben regelmässigen Philosophie-Ca- fés, Flohmärkten und Jodelabenden findet monatlich ein Konzert statt. Der Konzertraum fasst bis zu fünfzig Personen. Ein Veranstaltungsort wie der «Kulturkeller» braucht ein gutes Kulturmanagement – denn ohne Rentabilität können selbst die kulturellen Aufgaben und Ziele der Institution nicht erfüllt wer- den. Für die Leitung und Organisation des Kulturkellers fallen 60 Stellenprozente an, die sich ein Antiquitätenhändler und die Autorin teilen. Helferinnen und Helfer sowie weitere Mitwirkende gab es bis auf wenige Ausnahmen nur für den Barbetrieb und für die fotografische Dokumentation von Konzerten. Um eine bes- sere Auslastung und Rentabilität zu erzielen, werden die Räum- lichkeiten zudem für Apéros sowie Hochzeits- und Geburtstags- feste vermietet. Bisher keine Subventionen beantragt Um den privaten Kulturbetrieb auf seine Stärken und Schwächen hin analysieren zu können, wurde für jede Veranstaltung, die seit der Eröffnung 2014 stattgefunden hat, ein Budget erstellt. So erfolgte eine Berechnung u.a. der Bareinnahmen, Mietpreise, Künstlerhonorare und Eintrittsgelder. Anhand der Umsatzrenta- bilität erschloss sich der Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag. Das Resultat: Im Kulturkeller ist der Arbeitsaufwand so hoch, dass die Bilanz negativ ausfällt. Da der Betrieb bisher keine Unterstützung der öffentlichen Hand beantragte, bleibt das Defi- zit ungedeckt und fällt zulasten der Betriebsleitenden. Aus der Analyse ergibt sich, dass der Kulturkeller auf die Dauer einer besseren Durchmischung von kulturellen und wirtschaft- lichen Werten bedarf. So haben die Konzerte zwar einen hohen gesellschaftlichen und kulturellen Wert, jedoch auch eine sehr tiefe Umsatzrentabilität. Hier gilt es die Anzahl Konzerte zu redu- zieren und das Verhältnis von bekannten und unbekannten Künstlerinnen und Künstlern zu verbessern. Im Optimalfall kann dann ein rentables Konzert eine Reihe von defizitären Konzert- abenden ausgleichen. Damit bliebe der kulturelle Zweck des «Kulturkellers» besser erhalten und dessen Existenz langfristig gesichert. Während bei den Konzerten eher ein Nullsummenspiel angestrebt wird, können die Vermietungen an Drittpersonen lukrativ ausgebaut werden. Etablierte Formate ausbauen Weil die Nutzungsauslastung stark auf das Wochenende aus- gerichtet ist, liegt noch grosses Potenzial in der Auslastung während der Woche. Dies könnte mit attraktiven Konditionen für Kurzmieterinnen und -mieter – beispielsweise für Kurse oder Versammlungen – erreicht werden. Zudem gilt es, die etablierten Formate, etwa den rentablen Kunst- und Koffermarkt, mehrmals jährlich durchzuführen. Für kulturell wertvolle Veranstaltungen wie das Philosophie-Café, Lesungen und Theateraufführungen könnten zudem bei der öffentlichen Hand und bei privaten Stif- tungen Förderbeiträge beantragt werden. Fazit: Ohne finanzielle Unterstützung und ein innovatives Management ist es schwierig, erfolgreich einen Kulturbetrieb zu führen. Gute Planung sowie fortlaufendes Analysieren und Anpassen der Angebote sind zwin- gend. Website des Kulturkellers: www.backstubestans.blogspot.ch Sheilina Durrer ist Studentin der Kulturwissenschaften und hat im Frühjahrs- semester das Hauptseminar «Kulturförderung und Kulturpolitik» besucht. Das von Rosie Bitterli Mucha, Chefin Kultur und Sport bei der Stadt Luzern, geleitete Seminar wurde im Rahmen des Master-Studienschwerpunkts «Kul- turmanagement» durchgeführt. Betreuerin der in diesem Kontext von Durrer verfassten Seminararbeit «Die Stärken und Schwächen zweier privat geführ- ter Kulturbetriebe im Vergleich» war Prof. Dr. Marianne Sommer, Professorin für Kulturwissenschaften. Die Band «Trampeltier of Love» bei einem Auftritt im «Kulturkeller Backstube». (Bild: Sheilina Durrer) Im Rahmen des Masterstudiengangs Kulturwissenschaften wurden in einer Seminararbeit zwei private Kulturbetriebe auf ihre Stärken und Schwächen hin analysiert. Daraus resultierten praktische Verbesserungsvorschläge. 15UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Berufungen an der Universität Luzern Umgang mit chronischen Krankheiten verstehen Die Universität Luzern hat Julia Hänni (Rechtswissenschaftliche Fakultät) zur Assistenzprofessorin und Reto Hofstetter (Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät) zum ordentlichen Professor berufen. Ass.-Prof. Dr. Julia Hänni, geboren 1977, ist auf den 1. Oktober 2016 zur Assistenzprofessorin für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Energierecht, Europarecht und Rechtsphilosophie berufen worden. Die durch Drittmittel der Kommission für Tech- nik und Innovation des Bundes (KTI) finanzierte Assistenzpro- fessur ist bis Ende 2020 befristet. Julia Hänni studierte an der Universität Zürich Rechtswissenschaft und promovierte an der Universität St. Gallen (HSG) mit einer mehrfach ausgezeichneten Arbeit im Bereich der Rechtsphilosophie. Nach der Tätigkeit als Das Projekt widmet sich den kurz- und langfristigen Auswirkun- gen chronischer Krankheiten auf die psychische Gesundheit der Betroffenen. Das Forschungsteam hat sich zum Ziel gesetzt, den individuellen Bewältigungsprozess dieser Menschen über die Zeit hinweg zu verstehen und die Faktoren zu identifizieren, die einen positiven Einfluss auf die Bewältigung chronischer Krank- heiten haben. Die Analysen werden auf Langzeitdaten des Schweizer Haushalt- Panels (SHP) basieren, dessen Ziel die Beobachtung des sozialen Wandels und der Lebensbedingungen in der Schweiz ist. Oberassistentin im Bereich des Europarechts an der Universität Freiburg i.Üe. war sie von 2012 bis 2016 als Ge richtsschreiberin an der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne tätig. Julia Hänni forschte an der Yale University (Visiting Fellow, New Haven 2013, 2016) und am Max-Planck-Institut für ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht (Heidelberg, 2009). Sie unterrichtete an mehreren Schweizer Universitäten (Luzern, Zürich und St. Gallen) und in Indonesien (National Hindu Dharma-Universität, Denpasar). Associate Professor Dr. Reto Hofstetter, geboren 1978, ist auf den 1. September 2017 zum ordentlichen Professor für Betriebs- wirtschaftslehre mit Schwerpunkt Marketingmanagement be- rufen worden. Nach dem Informatik-Ingenieur-Studium an der Berner Fachhochschule studierte Reto Hofstetter Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und promovierte 2008 an der Universität Bern. Forschungsaufenthalte führten ihn an die University of Pennsylvania (Wharton) und die Stanford University. Von 2010 bis 2012 war Reto Hofstetter Assistenzprofessor an der Uni- versität St. Gallen als Assistenzprofessor in der Forschungsstelle für Customer Insight und dem Institut für Wirtschaftsinformatik tätig. 2013 wurde er als Associate Professor an die Università della Svizzera italiana berufen, wo er für das Institut für Marke- ting- und Kommunikationsmanagement arbeitet und seit Oktober 2015 das Forschungscenter «Consumer Behavior Lab» leitet. In Forschung und Lehre befasst sich Reto Hofstetter primär mit digitalem Marketing, Marketing von Innovationen, Markt- forschungsmethodik und Preisgestaltung. (Dave Schläpfer, Öf- fentlichkeitsarbeit) Dr. Claudio Peter, Forschender am Seminar für Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik an der Universität Lu- zern und bei der Schweizer Paraplegiker Forschung (SPF), leitet das vierjährige Projekt. Mitbeteiligt sind Prof. Dr. Gisela Michel vom Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheits- politik und Dr. Nicole Bachmann von der Fachhochschule Nord- westschweiz. Dazu kommt eine Post-Doc-Stelle (Teilzeit) sowie eine Doktoranden-Stelle. Das Projekt ist Teil des Nationalen For- schungsschwerpunktes «LIVES – Überwindung der Verletzbar- keit im Verlauf des Lebens» und wird mit 290 000 Franken geför- dert. (Alessia Trezzini, Öffentlichkeitsarbeit) FORSCHUNG UND LEHRE Ass.-Prof. Dr. Julia Hänni und Prof. Dr. Reto Hofstetter. Welche Faktoren helfen chronisch kranken Menschen dabei, die psychischen Auswirkungen ihrer Krankheit zu bewältigen? Dieser Frage gehen Forschende der Universität Luzern und der Fachhochschule Nordwestschweiz nach. 16 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Grünes Licht für Doppelmaster Medizin Die beiden Universitäten möchten im Rahmen des Doppel- masters Medizin maximal 40 zusätzliche Studienplätze schaffen. Bei Vollbelegung können sie dafür aus dem Sonderprogramm des Bundes gegen Ärztemangel einen Beitrag von rund 7 Millionen Franken – wie nun vom Hochschulrat bewilligt – erwarten. Der Luzerner Regierungsrat hatte dem Kooperationsprojekt bereits im vergangenen Juli zugestimmt. Erste gemeinsame Abschlüsse 2023 Im Herbstsemester 2017 sollen die ersten Studierenden im sogenannten «Luzerner Track» ihr Bachelor-Studium an der Uni- versität Zürich aufnehmen. Sie können dann bereits einzelne Module der Luzerner Partner belegen. Nach dem Bachelor begin- nen sie im Jahr 2020 den gemeinsamen Masterstudiengang. Die angehenden Ärztinnen und Ärzte sollen vor allem während des Blick auf das Luzerner Kantonsspital, einem der auf Luzerner Seite am Projekt beteiligten Partner. Anerkennung militärische Führungsausbildung Armeeangehörige können sich die höhere militärische Kader- ausbildung ab dem Frühjahrssemester 2017 an der Wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit ECTS- Punkten anrechnen lassen. Die Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) und die Universi- tät Luzern pflegen bereits seit dem Jahr 2007 eine Partner- schaft, zu der gemeinsame Lehrveranstaltungen und gegen- seitige Einladungen gehören. Nun werden an der neu ge- gründeten Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Anrechnun- gen aus gesprochen, wie sie etwa die Universitäten St. Gallen und Zürich schon kennen. (Dave Schläpfer, Öffentlichkeitsarbeit) Mehr Informationen: www.unilu.ch > News (11. November 2016) vierten bis sechsten Studienjahres – also während des Master- studiums – viel Zeit in Luzerner Spitälern und Hausarztpraxen verbringen. Die Universität Luzern erbringt mit ihrem Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik ebenfalls Lehrleistungen. Die ersten gemeinsamen Abschlüsse (Joint-Mas- ter-Diplome) könnten somit im Jahr 2023 von den Universitäten Zürich und Luzern verliehen werden. Auf Luzerner Seite sind neben der Universität Luzern und dem Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik folgende Partner am Projekt beteiligt: Luzerner Kantonsspi tal, Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil, Hirslanden Klinik St. Anna, Luzerner Psychiatrie, Institut für Hausarztmedizin und Community Care. Regionale Versorgung sicherstellen Der neue Studiengang (Bachelorstudiengang «Luzerner Track» in Zürich und gemeinsamer Masterstudiengang in Luzern) erhöht die Chance, dass die Absolventinnen und Absolventen nach ihrem Abschluss als Ärztinnen und Ärzte im Kanton Luzern arbei- ten werden. Dies teilte der Kanton Luzern am Tag des Hochschul- rat-Entscheids in einem Communiqué mit. Dadurch lasse sich die medizinische Versorgung der Luzerner Bevölkerung besser sicherstellen. Das Kooperationsprojekt leiste somit auch einen Beitrag zur Behebung des Hausärztemangels und zur Sicherstel- lung der ärztlichen Grundversorgung. Ausserdem würden dank den zusätzlichen Ausbildungsplätzen mehr Schweizer Studie- rende ein Medizinstudium aufnehmen können. (Dave Schläpfer, Öffentlichkeitsarbeit) Eine Anmeldung zum Medizinstudium muss grundsätzlich über swiss- universities, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, erfol- gen. Bei dieser Anmeldung melden sich die Studierenden für den «Luzerner Track» bei der Universität Zürich an. Informationen: www.unilu.ch/medizin Der nationale Hochschulrat hat Mitte November die Projekte für zusätzliche Abschlüsse in Humanmedizin bewilligt. Darunter ist auch der gemeinsame Masterstudiengang Medizin (Joint Master of Medicine) der Universitäten Zürich und Luzern. 17UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Dienstbarkeitsrecht: grosses Interesse der Praktiker Anlässlich der Tagung zum Dienstbarkeitsrecht wurden 130 Praktikerinnen und Praktiker aus der ganzen Schweiz empfangen. Die Teilnehmenden kamen in den Genuss von vier spannenden Referaten über die dinglichen Nutzungsrechte. DOMINIC BUTTLIGER Am 13. September fand an der Universität Luzern die Nach- mittagstagung zum Thema «Dienstbarkeiten» statt. Gemessen an der grossen Teilnehmerzahl von 130 Notarinnen und Notaren, Anwältinnen und Anwälten, Mitarbeitenden von Grundbuch- ämtern sowie Forschenden aus der ganzen Schweiz, stösst das Thema 104 Jahre nach dem Inkrafttreten des ZGB und vier Jahre nach der umfassenden Revision des Immobiliarsachenrechts auf grosses Interesse. Wurden Dienstbarkeiten zur Entstehungszeit des Zivilgesetzbuches (ZGB) vor allem als Instrument zur Siche- rung der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken gebraucht, stehen heute neben den Wegrechten und Leitungen vor allem Baurechte, Gewerbe- und Immissionsbeschränkungen sowie moderne Nutzungsbedürfnisse (Parkplätze, Heizungs- und Fotovoltaikanlagen) im Mittelpunkt des Interesses. Folgen aufgrund des verdichteten Bauens Heute begegnen wir zudem einer neuen Problematik: Im Unter- schied zum wachsenden Bedürfnis nach Wohn- und Geschäfts- raum wird der dazu verfügbare Boden immer knapper. Es muss verdichtet gebaut werden. Dieser Umstand hat auf dienstbar- keitsrechtliche Fragen grossen Einfluss: Grundstücke müssen in neuer oder anderer Weise erschlossen (an das Strassen- und Leitungsnetz angebunden) werden. Zahlreiche bestehende Dienstbarkeiten hindern zunehmend das Bauen und die gewerb- lichen Aktivitäten. Hinzu kommt, dass die grosse Zahl der Dienst- barkeiten zu Wertminderungen bei Grundstücken führt. Es über- rascht deshalb nicht, dass – wie Prof. Dr. Jörg Schmid in seinen einleitenden Worten feststellte – die Zahl und Heftigkeit der Streitfälle um den Inhalt von Dienstbarkeiten in den letzten Jahr- zehnten deutlich zugenommen haben. Die Referierenden hatten also allen Grund, praktische und dog- matisch wichtige Fragen des Dienstbarkeitsrechts aufzugreifen. Prof. Dr. Arnold Rusch, assoziierter Professor der Universität Frei- burg und Lehrbeauftragter an den Universitäten Zürich und Frei- burg, widmete sich dem Inhalt von Dienstbarkeiten. Er stellte dabei die Gewerbebeschränkungen, den Immissionsschutz, die Nebenverpflichtungen und den Unterhalt in den Fokus. Für ange- regte Diskussionen sorgte seine Idee, die finanzielle Gegenleis- tung des Dienstbarkeitsberechtigten als Ausübungsbedingung zur Dienstbarkeit auszugestalten. Prof. Dr. Jörg Schmid beschäf- tigte sich in seinem Vortrag mit Fragen zu den Dienstbarkeits- anlagen gemäss Art. 740a ZGB, namentlich mit der Nutzung der gleichen Heizungsanlage durch mehrere Servitutsberechtigte. Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup, Ordinaria für Zivilrecht an der Uni- versität Freiburg, referierte zum Thema «Leitungsdienstbarkeiten» gemäss Art. 676 ZGB einschliesslich interessanter Ausführungen zum Unterhalt und zur Erneuerung der Leitungen, zur Haftung bei Schaden sowie zum Verhältnis zum öffentlichen Recht. Den Ab- schluss der Tagung machte Prof. Dr. Jörg Schwarz, Rechtsanwalt und Notar sowie Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Luzern. Er stellte sein komplexes Thema «Änderungen von Dienst- barkeiten, insbesondere Fragen der Identität und der Mehrbelas- tung» anhand einer Tour d’Horizon durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung äusserst anschaulich dar. Nach den Vorträgen bot sich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gelegenheit, Fra- gen zu stellen, Anmerkungen zu den Referaten sowie Erfahrungen aus der notariellen sowie grundbuchlichen Praxis einzubringen. Tagungsband in Planung Zu den vier Referaten erscheint in der LBR-Reihe im kommenden Jahr ein Tagungsband, der allen Zivilrechtlerinnen und -rechtlern – aber auch sonst allen, die in irgendeiner Form mit dem Dienst- barkeitsrecht im weiteren Sinne in Berührung kommen – emp- fohlen wird. Dominic Buttliger war bis Ende Oktober wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jörg Schmid. 18 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Interdisziplinäre Perspektive auf Anarchie und wies auf die vielversprechenden Zukunftsperspektiven der Anarchismusforschung hin. In diesem Sinn war der erste Tag von ganz unterschiedlichen Herangehensweisen an den For- schungsgegenstand geprägt. Am Morgen führten Dr. Maurice Schuhmann (Université Grenoble), Prof. Dr. Urs Marti (Uni versität Zürich), Dr. Peter Seyferth (Gesellschaftswissenschaft liches Institut München) und apl. Prof. Dr. Stephan Meyer (Universität Erfurt) aus verschiedenen Perspektiven in die anarchistische Herrschaftskritik ein. Am Nachmittag fanden zwei parallele Work- shops mit zwölf weiteren Referaten statt. Pars pro toto sei der Vortrag des renommierten Rechtssoziologen PD Dr. Dr. Josef Es- termann (Universität Zürich) erwähnt, der über «Anarchie, Recht und Staat – eine Auslegeordnung» sprach. Der zweite Tag wurde von Regula Erazo, Leiterin der Kontakt- und Beratungsstelle für Sans-Papiers in der Zentralschweiz, eröffnet. Unter dem Titel «Sans-Papiers und staatliche Ordnung – zwi- schen Unterordnung und Regellosigkeit» legte sie dar, womit die zwischen 90 000 und 250 000 Migrantinnen und Migranten ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowohl auf recht- licher als auch auf menschlicher Ebene im alltäglichen Leben zu kämpfen haben. Den Abschluss der Vortragsreihe bildete der Bei- trag von Aleksander Miłosz Zielínski, Universität Freiburg i.Üe., der aufgrund seines langjährigen Engagements im Autonomen Jugendzentrum Biel (Chessu) praxeologische Einsichten in das Verhältnis zwischen herrschaftsloser Ordnung und basisdemo- kratischen Verfahren zur kollektiven Entscheidfindung bieten konnte. Generationenwechsel eingeläutet Massgeblich geprägt wurden die Diskussionsrunden durch den emeritierten holländischen Professor für Öffentliches Recht, Thom Holterman, dessen pointierte Wortmeldungen mehrfach aufschlussreiche Debatten auslösten, die bis weit in die Pausen weitergeführt wurden. Die Übergabe seines Buches «Law and Anarchism» mit persönlicher Widmung an Luca Langensand konnte durchaus im Sinn einer Wachablösung verstanden wer- den, war sie doch mit den Begleitworten verbunden, dass er sich nun zur Ruhe setzen könne, da künftige Forschung im Span- nungsfeld zwischen Rechtswissenschaft und Anarchismus garantiert sei. Diese Geste setzte einen schönen Schlusspunkt hinter die Veranstaltung, was von den Anwesenden mit spon- tanem Applaus bedacht wurde. Roman A. Schmid ist wissenschaftlicher Hilfsassistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Klaus Mathis. Wie verhält sich Herrschaftslosigkeit zur Legitimität gesellschaftlicher Strukturen? Kann soziale Regulierung überhaupt herrschaftslos stattfinden? Über diese und weitere Fragen diskutierten Expertinnen und Experten an einer Tagung. ROMAN A. SCHMID Die Veranstaltung vom 7./8. Oktober wurde von Prof. Dr. Klaus Mathis und seinem Team vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät organisiert. Betitelt mit «Anarchie als herrschaftslose Ordnung?», fand sie im Rahmen des vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) unterstützten Dissertationsprojekts «Enlightened Anarchism: What Can We Learn from the Anarchist Critique of the State, the Law and Authority?» statt. Ziel der Tagung war eine vertiefte interdiszipli- näre Auseinandersetzung mit dem Anarchismus, verstanden als Theorie und Praxis der Herrschaftslosigkeit. Insgesamt 22 Re- ferierende aus unterschiedlichen Disziplinen (darunter Rechts- wissenschaft, Philosophie, Politikwissenschaft, Geschichte, Soziologie, Ökonomie, Geografie und Sozialarbeit) ermöglichten den mehr als siebzig Teilnehmenden spannende Einblicke in die anarchistische Herrschaftskritik. Attraktives Forschungsfeld Luca Langensand, SNF-Doktorand und Bearbeiter des geförder- ten Dissertationsprojekts, eröffnete die Tagung mit seinem Vor- trag zur vielfältigen und umfangreichen Geschichte der Anarchie Setzte mit pointierten Aussagen Diskussionen in Gang: Prof. em. Dr. Thom Holterman. TAGUNGEN UND VORTRÄGE 19UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Bereichernder Austausch mit dem Lucerne Festival Als Herzstück einer Tagung der SNF-Förderprofessur von Boris Previšíc fand ein Werkstatt gespräch mit dem Komponisten der Oper «Die künstliche Mutter» statt. Anschliessend wurde die Uraufführung im Rahmen des Lucerne Festivals besucht. ANNA OSPELT Anfang September reisten fünfzehn Musik-, Literatur- und Kultur- wissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aus Deutschland, Schweden und den USA an die Universität Luzern, um während dreier Tage die unterschiedlichen Positionen der Aufklärung zum Thema «Stimmungen und Vielstimmigkeit der Aufklärung» zu er- örtern. Um deren Aktualität für unsere Zeit zu veranschaulichen, wurde während eines Abends der Blick von der Aufklärung in die Gegenwart gelenkt: hin zur Uraufführung der Oper «Die künst- liche Mutter», komponiert auf der Basis des gleichnamigen Romans von Hermann Burger und Ausgangspunkt des von Prof. Dr. Boris Previšíc herausgegebenen Bands «Gotthardfantasien». In einem öffentlichen Werkstattgespräch mit dem Basler Musik- wissenschaftler Florian Henri Besthorn nahm der Komponist Michel Roth wiederum Bezug zu den Leitfragen der Tagung. Diverse Anknüpfungspunkte Dies vor dem Hintergrund, dass in der modernen Oper die beiden Parameter von «Stimmungen und Vielstimmigkeit» prominent eingesetzt werden: So ist die Vielstimmigkeit etwa in den ver- schiedenen Sprachen (Deutsch, Urner Dialekt, Althochdeutsch u.a.) des gesprochenen oder gesungenen Textes erkennbar sowie in der variierenden Art ihrer Vertonung. Die musikalische Stimmung wiederum zeigt sich in einer komplexen Tonsprache mit mikrointervallischen Strukturen und der Arbeit mit Ober- und Untertonspektren. Dass «Die künstliche Mutter» zudem von einem degradierten und entsprechend erschütterten Privat- dozenten mit «Unterleibsmigräne» handelt, stellt einen weiteren Anknüpfungspunkt zur akademischen Auseinandersetzung dar sowie kecke Distanz. Drei Cembali im Unigebäude Durch diesen Austausch mit einer Produktion des Lucerne Festi- vals gelang den Organisatoren Boris Previšíc, Laure Spalten- stein, PhD, und Silvan Moosmüller eine spannungsreiche Illustra- tion ihres Forschungsinteresses, nachdem bereits drei Cembali ihren Weg ins Unigebäude fanden: Mit dem Lecture Recital «Stimmungen des 18. Jahrhunderts» leitete der Cembalist und Stimmungsexperte Johannes Keller von der Schola Cantorum Ba- siliensis die Tagung musikalisch ein. Damit entpuppte sich die Universität nicht nur als Resonanzraum des gegenüberliegenden Kunst- und Kulturzentrums Luzern, sondern entfaltete eine ei- gene Musik zur Reflexion der aufklärerischen Mehrstimmigkeit und eines heute so notwendigen verbindlichen Pluralismus. Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Szene aus dem im Luzerner Kulturzentrum «Südpol» aufgeführten Musiktheater «Die künstliche Mutter» u.a. mit Robert Koller (Bariton; Mitte). (Bild: Priska Ketterer / Lucerne Festival) TAGUNGEN UND VORTRÄGE 20 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE «Die Gottesfrage – heute» Mit Kardinal Gerhard Ludwig Müller beehrte hoher Besuch aus Rom die diesjährige Otto-Karrer-Vorlesung. Der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre wandte sich aus dogmatischer Perspektive einem zeitlosen Thema zu. GIAN RUDIN Die Kongregation für die Glaubenslehre zeichnet sich nicht nur durch konservierende Geradlinigkeit aus, sondern auch anhand kreativer Innovationskraft. Dementsprechend lautete der Titel der Veranstaltung, die am 6. Oktober in der Luzerner Hofkirche stattfand, «Die Gottesfrage – heute». Die Traditionsbestände der theologischen Gottesrede sind also nicht verstaubte Relikte von terminologisch nicht mehr zugänglichen Diskursen der Vor- zeit, sondern wollen dem Menschen je neu die Plausibilität der christlichen Hoffnung vermitteln und vermögen dem oft als post- modern etikettierten Zeitgeist als Inspirationsquelle zu dienen. Kritik am Szientismus Der Mensch ist auf der Suche nach einem adäquaten Selbst- verständnis von einer alle Winkel der Wirklichkeit auskundschaf- tenden Neugierde getrieben. Gerade hier setzt der Gottesbegriff als orientierungsvermittelnde Instanz an. Die Gottesfrage ist also mit der Existenz des Einzelnen verknüpft und will zur Sinnerhellung beitragen. Eine innerweltliches Faktenwissen generierende Methodik kann Gott als transzendenten und unbe- dingten Urgrund des Universums nicht erfassen, daher wird auch eine naturwissenschaftlich-empiristisch ansetzende Religions- kritik für die christliche Gotteskonzeption obsolet. Durch die erkenntniskritischen Weichenstellungen des kantischen Kritizis- mus ist diesem Gott jedoch nur noch eine Randexistenz beschie- nen, da er nur noch als «Ideal der reinen Vernunft» fungiert und dadurch lebenspraktische Relevanz einbüsst. Des Weiteren wird durch den Siegeszug der szientistischen Welt- auffassung jener Antagonismus zwischen Glauben und Wissen heraufbeschwört, welcher den Glauben dann zu einem pro- thesenhaften Hilfskonstrukt verkürzt, welches durch den Fort- schritt des Wissens stetig überflüssiger wird. Durch diese Ver- engung wird dann das Geheimnis des menschlichen Lebens primär mittels biologischer und chemischer Leitkategorien ent- rätselt und die leib-geistige Existenzweise des Menschen im Sinne einer mechanischen Funktionslogik erklärt. Dabei ist die Verhältnisbestimmung von Freiheit und Gnade ein wesentliches Moment postmoderner Religionskritik. Die Selbstbemächtigung des autonomen Menschen, welcher seine Freiheit entgegen der göttlichen Schöpfermacht verwirklichen will, läuft dabei Gefahr, sich selbst zu banalisieren und sich als blosses Epiphänomen eines wild wuchernden Naturprozesses wahrzunehmen. Dichte Darstellung Dieser weitverzweigte Abriss der abendländischen Geistes- geschichte passt insofern gut zum ehemaligen Professor für Systematische Theologie, da sie seine Fingerfertigkeit für die dichte Darstellung komplexer Sachverhalte zeigt, wie sie exem- plarisch in seiner über 900-seitigen «Katholischen Dogmatik» zum Ausdruck kommt. Dies passt gut zum Charakter der Otto- Karrer-Vorlesung, welche ein breites Panorama verschiedener Stimmen zu Gehör bringen will und so einen Beitrag zur Aktuali- tät des christlichen Glaubens leistet. Abschliessend zitierte Kardinal Müller aus einer Biografie über Dietrich Bonhoeffer. Dieser lutherische Pfarrer hatte seine theo- logische Kontur durch die Auseinandersetzung mit den Schreck- nissen der Nazi-Diktatur gewonnen und propagierte eine ent- schiedene Christusnachfolge, die er dann auch durch seinen eigenen Tod in einem KZ verwirklicht hat. Der Kardinal gilt seit seiner Dissertation über die Sakramententheologie Bonhoeffers als profunder Kenner dieses vorbildhaften Menschen. Danach bot sich die Möglichkeit, das Gehörte und kleine Lecker- bissen bei einem Apéro zu verdauen. Der Referent war ebenfalls zugegen, zeigte sich gesprächsfreudig – dadurch entkräftete er die ehrfurchtsgebietende Zurückhaltung, welche seine schar- lachrote Gewandung evozieren könnte – und bescherte den An- wesenden eine wohl lange nachklingende Erinnerung. Die nächste Otto-Karrer-Vorlesung findet am 11. Mai 2017 mit Referent Guido Fluri, Initiator der Volksinitiative «Verdingkinder», statt. Gian Rudin hat im August sein Masterdiplom der Theologie an der Universität Luzern erhalten. Kardinal Gerhard Ludwig Müller in der Hofkirche. (Bild: Roberto Conciatori) 21UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 150 Jahre Gleichberechtigung Eine Wanderausstellung im Foyer der Universität Luzern thematisierte den Beitrag der Schweizer Juden zur Schweiz seit 1866, als diese die Bürgerrechte erhielten. Der Weg dazu war steinig – gerade aus der Zentralschweiz kam teilweise massiver Widerstand. SIMON ERLANGER Rund 200 Offizielle und Interessierte hatten sich am 5. Oktober an der Universität Luzern zur festlichen Vernissage der Jubi- läumsausstellung «Schweizer Juden – 150 Jahre Gleichberech- tigung» versammelt. Die Wanderausstellung erinnert an den historischen Augenblick, als den Schweizer Juden nach rund 70 Jahre langen Debatten und Auseinandersetzungen zwischen 1866 und 1878 endlich die vollen Bürgerrechte verliehen wur- den. Die Ausstellung des Schweizerischen Israelitischen Gemein- debunds (SIG) zeigt anhand von fünfzehn Porträts des Foto- grafen Alexander Jaquemet, wie sehr Schweizer Jüdinnen und Juden Teil der Schweizer Gesellschaft sind und diese in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur aktiv mitprägen. Eröffnet wurde die Ausstellung durch Grussworte von Prof. Dr. Verena Lenzen, Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF), von Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Uni- versität Luzern, und von SIG-Präsident Dr. Herbert Winter. «Antisemitismus ohne Juden» In seinem Festvortrag sprach Dr. Josef Lang zum Thema «Der Widerstand gegen die Judenemanzipation in der Zentral- schweiz». Der Historiker und grüne Zuger alt Nationalrat wies darauf hin, dass in der entscheidenden Volksabstimmung vom 12. Januar 1866 alle fünf Zentralschweizer Kantone sich zum Teil massiv gegen die Gleichberechtigung der Juden ausgesprochen haben. Einzig Obwalden habe eine liberalere Haltung eingenom- men und Ja gesagt zur Niederlassungsfreiheit und Rechtsgleich- heit. Lang stellte diese Tatsache in den Kontext des Schweizeri- schen Kulturkampfes der Epoche und zeichnete die Aktivitäten ultramontan geprägter katholischer Persönlichkeiten und Vereine nach. Dabei verliefen die Fronten nicht nur zwischen Ka- tholiken und Protestanten, sondern auch zwischen liberalen und konservativen Katholiken. In Luzern hätte zum Beispiel auch ein Grossteil der Liberalen gegen die Emanzipation abgestimmt. Mangels einer jüdischen Bevölkerung – 1860 seien in der Inner- schweiz nur 15 Jüdinnen und Juden gezählt worden – könne man für die damalige Zentralschweiz einen «Antisemitismus ohne Juden» konstatieren. Dritte Kategorie vonnöten Um die Innerschweizer Situation adäquat zu beschreiben, defi- nierte Lang zusätzlich zu den bekannten Kategorien des tradi- tionellen christlichen Antijudaismus und des modernen pseudo- wissenschaftlichen Antisemitismus eine neue Kategorie der Judenfeindschaft, den «Christlich-nationalistischen Antisemitis- mus»: «Um die Inhalte der Konter-Emanzipation des 19. Jahr- hunderts wie auch die schweizerische Judenfeindlichkeit des 20. Jahrhunderts richtig zu verstehen und einzuordnen, müssen wir uns von der Vorstellung einer Zweiteilung in traditionellen Antijudaismus und modernen Rassen-Antisemitismus lösen. Es gibt etwas Drittes, das dem Rassismus vorausgegangen ist: den christlich-nationalistischen Antisemitismus, der die Juden aus der Nation, aber nicht aus der Menschheit ausgrenzte», so Josef Lang. Wer diesen Dreischritt nicht denke, laufe Gefahr, den schweizerischen Antisemitismus als blosse Fortsetzung des tra- ditionellen Antijudaismus zu verharmlosen – «oder ihn zu wenig von jenem Biologismus zu unterscheiden, den die Nazis zum eliminatorischen Antisemitismus radikalisierten». Diese These belegte Dr. Lang in der Folge durch Beispiele aus den Aktivitäten des damaligen Pius-Vereins und der katholischen Presse der damaligen Innerschweiz. Letztlich sei es um die Frage gegangen, ob sich die Schweiz als christlicher oder als säkularer Staat defi- nieren solle, zu dem die seit Jahrhunderten auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft ansässigen Jüdinnen und Juden eben auch dazugehören. Josef Langs Vortrag stiess auf reges Interesse. Seine Thesen wurden an dem auf die offizielle Eröffnung folgen- den koscheren Apéro lebhaft diskutiert. Die Ausstellung an der Universität Luzern, die von einer stark besuchten öffentlichen Führung begleitet und von mehreren Schulklassen besucht wurde, schloss am 30. Oktober und zog von hier aus zu weiteren Stationen. Mehr Informationen: www.swissjews.ch Dr. Simon Erlanger ist Lehr- und Forschungsbeauftragter am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Talia Wigger, Doktorandin der Rechtswissenschaften, aus Genf: eine der in der Ausstellung porträtierten Jüdinnen und Juden. (Bild: Dave Schläpfer) 22 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE «Nichts ist beständiger als der Wandel» nahm dabei Bezug auf Trumps Rhetorik gegen die Handels- verträge und offene Märkte. Es werden noch andere Trumps fol- gen, fürchtet Soiron, sollten die Renditen niedriger werden, das Wirtschaftswachstum zurückgehen oder die Zahl der Arbeitslo- sen steigen. Wichtige Wirtschaftswissenschaften Am Schluss seines Vortrags richtete Soiron einen Appell an die wirtschaftswissenschaftliche Lehre, welcher er grosse Bedeu- tung bei der Steuerung des beschleunigten Wechsels zuschreibt. Sie müsse ihre Aufgabe als Orientierungswissenschaft über den rationalen Einsatz der Ressourcen ernst nehmen, genauso wie sie sich als Humanwissenschaft ihrer Zeitbedingtheit bewusst sein sollte. Aus diesem Grund sei der Austausch unter den Diszi- plinen wichtiger denn je, meinte Soiron, und hob die Relevanz von interdisziplinären Studiengängen hervor, wie sie an der Universi- tät Luzern angeboten werden. Eine der drängendsten Fragen, die es zu beantworten gelte, sei jene nach der Gestaltung von inklu- sivem Wachstum: Wie kann die Verteilung verbessert werden, ohne auf die alten, gescheiterten Umverteilungsstrategien zurückzugreifen? Die späteren Generationen, ist sich der Histori- ker Soiron sicher, werden sich nicht um die Entwicklung unserer Aktienkurse kümmern. Sie werden uns daran messen, ob wir die Zeichen der Zeit rechtzeitig erkannt und die Probleme gelöst ha- ben. Thomas M. Studer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Mit Rolf Soiron hielt einer der bedeutendsten Wirtschaftsführer der Schweiz eine Notenstein La Roche Lecture. Der Lonza-Verwaltungsratspräsident sprach über den beschleunigten Wandel – und was dieser mit der Wahl von Donald Trump zu tun hat. THOMAS M. STUDER «Unser Wandel hat Formen angenommen, dass, wenn wir nicht aufpassen, uns noch andere Trumps passieren werden»: Dies prophezeite Dr. Rolf Soiron den Gästen der siebten Notenstein La Roche Lecture unter dem Titel «Nichts ist beständiger als der Wandel – und was das für eine Wirtschaftswissenschaftliche Fa- kultät bedeuten könnte» am 9. November – wenige Stunden, nachdem Hillary Clinton ihre unerwartete Wahlniederlage ein- gestanden hatte. Soiron zeigte sich überzeugt davon, dass die Wahl Trumps eine Folge des beschleunigten Wandels ist. Das Tempo des Wandels habe sich seit der Mitte des 20. Jahrhun- derts so stark erhöht, dass er mittlerweile einem Tsunami glei- che, der Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft gleichermas- sen erfasst. Er selbst, so Soiron, habe dies am eigenen Leib erfahren: Wäh- rend sein Grossvater seinen Arbeitsplatz sein ganzes Leben lang nicht gewechselt hat, führte sein Vater zwei Funktionen in der- selben Firma aus. Soiron selbst hatte im Verlauf seiner Karriere mehr als fünfzehn Funktionen in sieben Firmen inne – wobei der beschleunigte Wandel dazu beigetragen hat, dass es heute viele seiner ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr gibt. Auch die Arbeits- weise hat sich in dieser Zeit radikal geändert: Als Soiron in den frühen 1970er-Jahren bei Sandoz einstieg, war der Kauf eines Faxapparats eine kleine Sensation, die vom obersten Chef ab- gesegnet werden musste. Heutzutage führen die CEOs ihre Un- ternehmen mit dem Smartphone. Chancen und Risiken Der Wandel wird sich in Zukunft weiter beschleunigen, davon ist Rolf Soiron überzeugt. Darin sieht er viel Gutes. Zum Beispiel geht er davon aus, dass das Klimaproblem und die Welternäh- rungsfrage bald gelöst werden können und dass es bald Möglich- keiten gibt, Krankheiten wie Krebs oder Demenz zu heilen. Sehr wichtig ist für Soiron aber auch, dass die Nachteile nicht verges- sen gehen. Für viele sei der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel schlicht zu schnell. Dies führe dazu, dass die Wirtschaft nicht mehr als Motor der positiven Veränderung, sondern als das zu lösende Problem wahrgenommen werde. Spardruck und Ratio- nalisierungsmassnahmen seien allgegenwärtig, und die Digita- lisierung mache ganzen Branchen Konkurrenz. Da dies nicht nur Geringqualifizierte, sondern auch mittlere und obere Qualifikatio- nen betreffe, fürchtet Soiron eine Spaltung der Gesellschaft. Be- reits heute sei die Bevölkerung bis weit in den Mittelstand hinein nicht mehr dazu bereit, das bestehende System zu verteidigen. Dieser Unmut könne dazu führen, dass etablierte wirtschaftliche Wachstumselemente ausgehebelt werden, warnte Soiron, und Dr. Rolf Soiron während seines Vortrags. (Bild: Dave Schläpfer) 23UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Wege zu einer inklusiveren Schweizer Demokratie Ein Viertel der Bevölkerung in der Schweiz kann nicht wählen und abstimmen. Wie man dieses Demokratiedefizit beheben könnte, wurde am 19. Oktober an einer Veranstaltung diskutiert, zu der das Politikwissenschaftliche Seminar eingeladen hatte. EVA GRANWEHR Der Abend fand im Rahmen einer Vortragsreihe der Schweize- rischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) zum Thema «Migration und Mobilität» statt und begann mit einem Vortrag von Prof. Dr. Joachim Blatter. Der Professor für Po- litische Theorie an der Universität Luzern forscht unter anderem zu Bürgerschaft in Zeiten transnationaler Demokratie und hat ein besonderes Bijou präsentiert: In einem seiner Forschungssemi- nare wurde ein Index entwickelt, der die politische In- bzw. Exklu- sivität von Staaten in Bezug auf Immigrantinnen und Immigran- ten misst. Was als Seminararbeit begann, führte bereits zu mehreren Publikationen. Die zwei damaligen Studierenden, An- drea Blättler und Samuel Schmid, sind inzwischen an der New School in New York und am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz «gelandet». Index zeigt Defizite auf Der Immigrant Inclusion Index (IMIX) beruht auf der demokratie- theoretisch breit abgestützten Annahme, dass Demokratien Im- migrierende nach fünf Jahren legalem und ununterbrochenem Aufenthalt inkludieren müssen. Nur so wird sichergestellt, dass alle, die der politischen Herrschaft und den Gesetzen des Landes unterworfen sind, bei der Gestaltung dieser Gesetze auch mitwir- ken können. Durch den IMIX wird deutlich, wie weit wir selbst in Europa noch von einem «universellen Stimm- und Wahlrecht» entfernt sind. Gleichzeitig werden aber auch deutliche Unter- schiede zwischen den Ländern sichtbar; es zeigt sich, dass die Schweiz sowohl in Bezug auf ihre Gesetze als auch in der Praxis sehr exklusiv ist. Gerade einmal Zypern landet beim IMIX noch hinter der Schweiz. Damit wird offensichtlich: Die Schweiz hat zwar eine Demokratie, welche durch umfangreiche Partizi- pationsmöglichkeiten gekennzeichnet ist – aber ein sehr grosser Teil der Bevölkerung hat nichts davon, weil sie die wichtigsten gar nicht nutzen kann. Im Rahmen des zweiten Teils des Abends beschäftigte man sich dann mit der Frage, wie die politische Exklusivität der Schweiz und das damit zusammenhängende Demokratiedefizit reduziert werden können. In typisch schweizerischer Manier erfolgte dies nun bottom-up in Form von Arbeitsgruppen. Die ungefähr fünfzig Anwesenden diskutierten engagiert und entwickelten viele anre- gende Ideen. So wurde z.B. das Projekt der Electoral Rebellion vorgestellt, bei dem Stimmberechtigte sich bereit erklären, im Auftrag von denjenigen zu stimmen, die kein Stimmrecht haben. Sinnvoll erscheint dies insbesondere für Emigranten, die nicht mehr den Gesetzen des Herkunftslandes unterworfen sind, aber immer noch ein Stimmrecht haben. Debattieren – auch ohne Stimmrecht Bei sogenannten Migrantensessionen wiederum debattieren Im- migrantinnen und Immigranten ohne Stimmrecht über aktuelle politische Themen und erarbeiten Beschlüsse, welche danach öffentlich gemacht und der jeweiligen Exekutive in einem sym- bolischen Akt als Mandat übergeben werden. Nachdem in Basel 2015 eine solche Session organisiert wurde, könnten nun in ver- schiedenen Kantonen gleichzeitig Sessionen durchgeführt wer- den, um so eine höhere Sichtbarkeit zu erreichen. Am Projekt «Landsgemeinde Kloten» erscheint besonders bemerkenswert, dass sich dadurch nicht nur für die Zugezogenen, sondern auch für die Einheimischen weitere Partizipationsmöglichkeiten er- geben. Ein Thema war auch die Einbürgerung: Diese ist in der Schweiz besonders langwierig, teuer, oft demütigend und schränkt die Mobilität ein, wie einige Teilnehmende aus eigener Erfahrung be- richteten. Das neue Bürgerrechtsgesetz, über das im Februar 2017 abgestimmt wird, bringt leider nur sehr wenige Erleichte- rungen. Trotzdem schien es den Anwesenden sinnvoll, sich für dessen Annahme einzusetzen und dabei auf die nach wie vor hohe Exklusivität der Schweizer Demokratie hinzuweisen. Mehr Informationen zum IMIX: www.unilu.ch/imix Eva Granwehr ist Hilfsassistentin am Politikwissenschaftlichen Seminar. Engagierte Diskussionen in den Arbeitsgruppen. (Bild: Paola Galano) 24 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Der Kapitalismus – ein Feindbild für die Kirchen? Den Dialog zwischen Marktwirtschaftsbefürwortern und -skeptikern innerhalb und ausserhalb der Kirchen anregen: Das war das Ziel einer öffentlichen Abendveranstaltung mit drei Impulsreferaten und anschliessendem Podium an der Universität Luzern. STEPHAN WIRZ Ökonomische Rationalität statt Menschlichkeit, Profitdenken, übertriebener Individualismus und soziale Kälte: Das sind nach dem Publizisten und früheren Avenir-Suisse-Direktor Dr. Gerhard Schwarz einige der Vorwürfe, die immer wieder von kirchlicher Seite gegenüber dem Kapitalismus erhoben werden. Haben die Kirchen gegenüber dem Kapitalismus bzw. der Marktwirtschaft eine grundsätzliche Aversion? Diese Frage untersuchten am 3. November verschiedene Referenten und Podiumsteilnehmer im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung «Der Kapitalismus – ein Feindbild für die Kirchen?». Organisiert wurde diese von der Wirtschaftswissenschaftlichen und der Theologischen Fakultät sowie von Avenir Suisse und der Paulus Akademie. Lateinamerikanischer Blickwinkel Prof. Dr. Joachim Wiemeyer, Professor für Christliche Gesell- schaftslehre an der Universität Bochum, widersprach, dass der jetzige Papst und die katholische Soziallehre prinzipiell gegen die Marktwirtschaft seien. Papst Franziskus habe die Soziale Markt- wirtschaft in seiner Karlspreis-Rede vom vergangenen Mai expli- zit anerkennend erwähnt. Man müsse jedoch berücksichtigen, «dass hier ein Lateinamerikaner spricht, der von seinen Erfah- rungen dort geprägt ist». Der Papst sei von der lateinamerikani- schen Theologie der Befreiung beeinflusst, in der die propheti- sche Anklage sozialen Unrechts eine wichtige Rolle spiele. Wiemeyer hob fünf Kritikpunkte des Papstes hervor: Dominanz der Wirtschaft und Technologie über die Politik, Dominanz der Finanzwirtschaft über die Realwirtschaft, wachsende soziale Ungleichheiten, Konsumismus und Raubbau an der Natur. Trotz der von Max Weber postulierten Nähe zwischen Kapitalis- mus und Protestantismus gibt es auf protestantischer Seite eine lange Tradition der Kapitalismuskritik. Prof. Dr. Stefan Grotefeld von der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Zürich und Titularprofessor an der Universität Zürich nannte drei hauptsäch- liche Kritikpunkte: die Zerstörung der Gemeinschaft, die Ver- wechslung von Mittel und Zweck (modern gesprochen: der Pri- mat der Ökonomie gegenüber der Ethik) und den Mangel an Gerechtigkeit, die er anhand der theologischen Werke von Leon- hard Ragaz, Georg Wünsch und Emil Brunner veranschaulichte. Doch auch er zog ähnlich wie Wiemeyer das Fazit, dass die Soziale Marktwirtschaft in der protestantischen Kirche heute auf breite Zustimmung stosse. Diskutiert werde jedoch, ob wir uns heute noch in einer Sozialen Marktwirtschaft oder schon in einem harten Kapitalismus befinden würden. Diese breite Zustimmung kirchlicher Kreise zur Marktwirtschaft (ohne das interpretationsfähige Attribut «sozial») bezweifelte Gerhard Schwarz. In seinem Vortrag warb er für die Kompatibili- tät von Marktwirtschaft und Christentum, zumindest in der Spiel- art des Ordoliberalismus. Dort sei der Markt in eine funktio- nierende Rechts-, Eigentums- und Wettbewerbsordnung ein gebettet, die von einem starken, aber schlanken demokrati- schen Staat gestaltet und durchgesetzt werde. Diskussion stimmt nicht optimistisch In der vom Autor dieses Tagungsberichts moderierten Podiums- diskussion mit Bischof Dr. Dr. Felix Gmür, CVP-Präsident Dr. Ger- hard Pfister, Clariant-Verwaltungsratspräsident Dr. Dr. Rudolf Wehrli und HEKS-Direktor Andreas Kressler klangen düstere Töne an, als Rudolf Wehrli im Zusammenhang mit der globalen Wirt- schaft die prekären Arbeits- und Lebensbedingungen chine- sischer (Wander-)Arbeiterinnen und Arbeiter schilderte. Diesen und Millionen anderer Menschen könne man nicht unseren Le- bensstandard vorenthalten, das wäre ein neuer Kolonialismus, doch würde seine weltweite Realisierung eine Überforderung des Öko systems bedeuten. Folglich werden nach Wehrli die heute 30-Jährigen und Jüngeren bei uns nicht mehr denselben Wohl- stand haben wie die Generation zuvor. Bischof Felix Gmür sah in der Aufdeckung sozialer Missstände die wesentliche Aufgabe kirchlicher Sozialverkündigung. Doch werden die Enzykliken und theologischen Stellungnahmen überhaupt von Politik und Wirt- schaft zur Kenntnis genommen? Die Antworten von Wehrli und Pfister geben nicht zu Optimismus Anlass. Liegt es an Welt- fremdheit und mangelnder Sachkompetenz, liegt es an Kommu- nikationsproblemen zwischen theologischer und säkularer Spra- che? Darüber wurde leidenschaftlich diskutiert. Prof. Dr. Stephan Wirz, Titularprofessor für Ethik an der Theologischen Fakultät, leitet den Bereich «Wirtschaft und Arbeit» der Paulus Akademie, die Mitveranstalterin des Anlasses war. Impression von der Podiumsdiskussion. 25UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Der französische Komponist Olivier Mes- siaen (1908–1992) gehört zu den Weg- bereitern moderner Musik. Dabei finden zentrale Themen des christlichen Glau- bens in seinem Werk deutlichen Wider- hall. Wolfgang W. Müller unternimmt einen theologischen Durchblick durch die Musik Messiaens. Er zeigt, wie die Eigen- ständigkeit der Musik als Theologie auf das Transzendente verweist. Wahrnehm- bar nur als Gebrochenes, zielt Musik in ihrer Sinndimension auf das Theologi- sche. Diesen Grundzug hat die Theologie bisher nicht ausreichend bedacht. Müller liefert deshalb in Auseinandersetzung mit theologischen Themen der Musik Messiaens eine Skizze für die Musik als Quelle theologischer Erkenntnis. Klingende Theologie Wolfgang W. Müller Klingende Theologie. Glaube – Reflexion – Mysterium im Werk Olivier Messiaens Ostfildern 2016 ISBN 978-3-7867-3092-7 Haftpflichtprozess 2016 Walter Fellmann | Stephan Weber (Hrsg.) Haftpflichtprozess 2016 Zürich/Basel/Genf 2016 ISBN 978-3-7255-7479-7 Der Band mit Beiträgen zur Tagung vom 7. Juni 2016 widmet sich der Dokumenta- tionspflicht von Ärztinnen und Ärzten, dem neuen Verjährungsrecht, dem Feh- lerbegriff und dem Anspruch auf Ersatz vorsorglicher Aufwendungen nach dem Produkthaftungsgesetz, der Aufklärungs- pflicht von Ärztinnen und Ärzten über den Stand ihrer Ausbildung, den Beweis- erleichterungen bei Beweisschwierig- keiten im schweizerischen Recht, den Beweiserleichterungen im Arzthaftungs- recht in Deutschland sowie einer Bilanz zum gesetzgeberischen Handlungs- bedarf im schweizerischen Haftpflicht- recht. This Major Work presents a collection of key literature: Volume 1 includes papers on the ontological and epistemological foundations of qualitative research, as well as statements that contrast the divergent strands within qualitative research. Volume 2 includes literature that exemplifies the tradition and tech- niques of cross-case comparisons. Volume 3 is devoted to the spectrum of approaches that focuses on within-case analysis. The selected works shed light on the corresponding major concepts: causal mechanisms, congruence and process tracing. Volume 4 captures the spectrum of qualitative methods that is most often summed up as interpreti- vism: ethnographic and practice approa- ches as well as discourse, frame and narrative analysis. Qualitative Research in Political Science Joachim K. Blatter | Markus Haverland | Merlijn van Hulst (Eds.) Qualitative Research in Political Science (Four Volume Set) Los Angeles et al. 2016 ISBN 978-1-4739-1896-2 Es ist das Verdienst der ehemaligen Chi- namissionare, in Kolumbien eine ver- wahrloste Kirche revitalisiert zu haben. Sie stehen als Zeichen für eine univer- sale Kirche, die Befreiung und Entwick- lung des ganzen Menschen und aller Menschen als Wirklichkeit anstrebt und zu einer Erfahrung werden lässt. Das Werk zeigt den Weg auf, den die aus der Mandschurei ausgewiesenen Missionare gingen und damit verbunden ihre Suche nach einer missionarischen Identität. Missionare auf der Suche nach ihrer Identität Ernstpeter Heiniger Missionare auf der Suche nach ihrer Identität. Von der Mandschurei in die kolumbianischen Kordilleren Kriens 2016 ISBN 978-3-7252-0997-2 26 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016NEUERSCHEINUNGEN Das Nachwirken der Finanzkrise der vergangenen Jahre hat sowohl für be- stehende Genossenschaften als auch für Neugründungen neue wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen hervor- gebracht. Nachhaltigkeit in sozialen, öko- logischen und finanziellen Perspektiven gewinnt im Wirtschaftsleben wieder mehr an Gewicht und damit auch das ge- nossenschaftliche Management und die genossenschaftlichen Werte. Wachstum wird z.B. durch Digitalisierung ganzer Wertschöpfungsketten und Industrien, neue und heterogene Kundensegmente, volatile Kapitalmärkte mit Niedrigzinsen usw. erschwert. Dabei stellen sich auch vermehrt grundsätzliche Fragen zur ge- nossenschaftlichen Identität und zum Wachstum. Der Tagungsband der IGT 2016 trägt zur aktuellen wissenschaft- lichen Diskussion bei. Er zeigt neue Kon- zepte und Perspektiven zu genossen- schaftlicher Identität und Wachstum für Wissenschaft und Praxis auf. Genossenschaftliche Identität und Wachstum Franco Taisch | Alexander Jungmeister | Hilmar Gernet (Hrsg.) Genossenschaftliche Identität und Wachstum St. Gallen 2016 ISBN 978-3-033-05782-1 Der Begriff «Text» bildet die theoretische und empirische Grundlage aller Geistes- und Kulturwissenschaften. In der Lingu- istik ist «Text» zwar ein zentraler Grundbegriff, aber es existiert keine ein- heitliche und verbindliche Definition, was unter «Text» verstanden werden soll. Zu umfangreich und bedeutsam ist der Be- griff, als dass er sich unter eine einfache def initorische Formel subsumieren liesse. Unterschiedliche Herangehens- weisen der jeweiligen Disziplinen – bei- spielsweise der Philosophie, Semiotik, Theologie und Rechtswissenschaft – fo- kussieren verschiedene Aspekte des Textbegriffs und entwerfen jeweils ei- gene Kriterien für dessen Bestimmung. Bis anhin hat sich kein integrativer An- satz einer interdisziplinären Texttheorie etabliert. Was ist Text? Franc Wagner (Hrsg.) Was ist Text? Aspekte einer interdisziplinären Texttheorie Basel 2016 ISBN 978-3-7965-3338-9 Die Lebenswirklichkeiten in unserer Ge- sellschaft sind vielfältiger, als es die offi- zielle katholische Lehre vorsieht. Die meisten Menschen innerhalb und ausser- halb der Kirche akzeptieren die gelebte Vielfalt an Partnerschafts-, Ehe- und Fa- milienformen. Die Autorinnen und Auto- ren entwickeln deshalb eine theologisch begründete Beziehungspastoral und fra- gen unter anderem: Wenn Beziehung als Prozess gesehen wird, welchen Einfluss hat dies auf das Verständnis des Ehe- sakraments? Darf es eine katholische Theologie des Scheiterns und des Neu- anfangs auch in Beziehungsfragen ge- ben? In der Beziehungspastoral geht es auch darum, wer letztlich definiert, was theologisch gültig ist – allein das kirch- liche Lehramt? Das Buch der Arbeits- gemeinschaft Praktische Theologie Schweiz ist eine Argumentationshilfe für Seelsorgende, die Menschen in ihren Beziehungsfragen begleiten. Zwischenmenschlich Manfred Belok | Franziska Loretan-Saladin (Hrsg.) Zwischenmenschlich. Beziehungspastoral heute Zürich 2016 ISBN 978-3-290-20136-4 Franco Taisch, Alexander Jungmeister, Hilmar Gernet (Hrsg./Eds.) Genossenschaftliche Identität und Wachstum Cooperative Identity and Growth Bericht der XVIII. Internationalen Genossenschaftswissenschaftlichen Tagung IGT 2016 in Luzern Conference Proceedings of ICCS 2016 in Lucerne in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Genossenschaftswissenschaftlicher Institute AGI in joint cooperation with AGI Consortium of Institutes for Co-operative Studies Bericht der XVIII. Internationalen Genossenschaftswissen- schaftlichen Tagung (IGT) 2016 in Luzern Das Nachwirken der Finanzkrise der vergangenen Jahre hat sowohl für bestehende Genossenschaften als auch für Neugründungen neue wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen hervorgebracht. Nachhaltigkeit in sozialen, ökologischen und fi- nanziellen Perspektiven gewinnt im Wirtschaftsleben wieder mehr an Gewicht und da- mit auch das genossenschaftliche Management und die genossenschaftlichen Werte. Dabei sind die Herausforderungen, denen Genossenschaften gegenüber stehen, viel- fältig. Autonome Individuen ohne religiöse und gesellschaftliche Bindungen mit fortge- schrittenen Individualisierungstendenzen, gegenläufige Trends nach Sinnorientierung in Ökologie und Ökonomie, Digitalisierung ganzer Wertschöpfungsketten und Indust- rien, neue und heterogene Kundensegmente, volatile Kapitalmärkte mit Niedrigzinsen, Vertrauensverlust in politische und wirtschaftliche Organisationen sowie Kostendruck durch vermehrte Globalisierung mit verstärktem Wettbewerb lassen Wachstum schwie- rig werden. Dabei stellen sich auch vermehrt grundsätzliche Fragen zur genossen- schaftlichen Identität. Der Tagungsband der IGT 2016 trägt zur aktuellen wissenschaftli- chen Diskussion bei. Er zeigt neue Konzepte und Perspektiven zu genossenschaftlicher Identität und Wachstum für Wissenschaft und Praxis auf. Report of the XVIII International Conference on Cooperative Studies (ICCS) 2016 in Lucerne/Switzerland. The aftermath of the financial crisis in recent years dramatically changed the business landscape for existing cooperatives, as well as cooperative start-ups.. New economic and legal conditions have formed new challenges. Sustainability with social, economic and financial perspectives has gained widespread acceptance in society and business thus confirming traditional cooperative values and principles. Nevertheless, challenges for cooperatives are huge and diverse. Trends like the autonomous individual without religious or social bonds, personal individualism combined with requests for smaller ecological footprints yet with more engagement with society, digitalisation of complete supply chains and industries, new and more volatile customer segments, volatile capital markets and negative interest scenarios, loss of confidence in political and economical institutions, cost pressure, and ever increasing competition and globalization; all make it difficult to operate and grow cooperative business practices. In this context, funda- mental questions of cooperative identity, the correlation between identity and growth, as well as the governance of such a correlation and of adaequate growth, matter. This report of ICCS 2016 includes the latest thinking on cooperatives, thus advancing sci- entific research and practice. New concepts and perspectives are discussed to foster cooperative identity and growth. F. T ai sc h / A . J un gm ei st er / H . G er ne t (H rs g. /E ds .) G en os se ns ch af tli ch e Id en tit ät u nd W ac hs tu m C oo pe ra tiv e Id en tit y an d G ro w th IGT2016_Umschlag.indd 1 22.08.16 10:46 Aus einer organisationssoziologischen Perspektive untersucht Nadine Arnold in ihrer Doktorarbeit die bewegte Ge- schichte des Fairen Handels in der Schweiz (1973–2014) und die exemplari- sche Entwicklung der Fair-Trade-Stan- dards – hat sich die freiwillige Standardi- sierung doch zu einer zentralen Organisationsform unserer Gesellschaft entwickelt. Der graduelle Standardisie- rungsprozess hat dem Fairen Handel be- eindruckende Wachstumsraten und eine hohe Popularität beschert, doch zeigt die Autorin auch dessen unerwartete Konse- quenzen auf, die von sozialwissenschaft- licher und gesellschaftspolitischer Rele- vanz sind. Standardisierungsdynamiken im Fairen Handel Nadine Arnold Standardisierungsdynamiken im Fairen Handel Wiesbaden 2017 ISBN 978-3-658-14629-0 27UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Aufgrund der zunehmenden Internationa- lisierung der Wirtschaft und der Politik hat auch das Völkerrecht in den letzten Jahren stets an Bedeutung gewonnen. Das Skriptum dient einer ersten Einfüh- rung in die Materie. In vier Teilen werden die Rechtsquellen des Völkerrechts, das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Lan- desrecht, die Staaten, internationalen Organisationen und Individuen als Sub- jekte des Völkerrechts sowie die wich- tigsten Mechanismen der Rechtsdurch- setzung im internationalen Bereich behandelt. Das Skriptum legt den Schwerpunkt auf Materien, über die auch Juristinnen und Juristen mit primär lan- desrechtlicher Ausrichtung Bescheid wis- sen sollten. Umfangreiche Zitate geben Zugang zu wichtigen Dokumenten im Ori- ginal. Die vorliegende Auflage nimmt die wichtigen Entwicklungen des Völker- rechts der letzten Jahrzehnte auf. Zudem wurden weite Teile vollständig überarbei- tet. Völkerrecht Walter Kälin | Astrid Epiney | Martina Caroni | Jörg Künzli Völkerrecht. Eine Einführung (4. Auflage) Bern 2016 ISBN 978-3-7272-1572-8 Annähernd 70 Jahre ist es her, dass in dem kleinen Ort Seelisberg mitten im Herzen der Innerschweiz die internatio- nale «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» stattfand. Führende In- tellektuelle aus aller Welt berieten über die Ursachen des christlichen Antisemi- tismus und die Mitschuld der Christen an der Schoah. In der Folge wurde der Inter- nationale Rat der Christen und Juden (ICCJ) gegründet. Die Schweiz stellt mit den seinerzeit verabschiedeten «10 The- sen von Seelisberg» daher einen wich- tigen Meilenstein im Dialog zwischen Juden und Christen dar. Der vorgelegte Band beleuchtet die Pionierphase dieses Dialogs in der Schweiz mit ihren inter- nationalen Ausläufern, fragt nach der Zu- kunft des interreligiösen Gesprächs und nimmt in den Blick, wie angesichts schwelender interreligiöser Konflikte das geschwisterliche Miteinander gefördert werden kann. Juden und Christen im Dialog Birgit Jeggle-Merz | Michael Durst (Hrsg.) Juden und Christen im Dialog Freiburg 2016 ISBN 978-3-7228-0879-6 Das Flüchtlingskind in Gottes Hand Thomas Söding | Robert Vorholt Das Flüchtlingskind in Gottes Hand. Die Aktualität der Weihnachtsbotschaft Ostfildern 2016 ISBN 978-3-8436-0810-7 So schön das Weihnachtsfest ist – die Geschichte ist ein Skandal. Wie kann es sein, dass eine hochschwangere Frau sich auf eine lange Reise machen muss? Wie kann es sein, dass ein König kleine Kinder ermorden lässt, um seine Macht zu sichern? Wie kann es sein, dass er eine Familie mit einem Säugling in die Flucht treibt? Dieser Skandal spielt sich auch heute tausendfach ab. Das Weih- nachtsevangelium ist politischer denn je. Dieses Buch zeigt, in welchen histori- schen und theologischen Dimensionen die Weihnachtsgeschichte von Anfang an erzählt worden ist. Und es verdeutlicht anschaulich, worin ihre Frohe Botschaft von der Menschenfreundlichkeit Gottes besteht. Auf der Grundlage der Resultate des ers- ten Bands des universitären Forschungs- schwerpunkts «Religion und gesell- schaftliche Integration in Europa» (REGIE) und neuerer Forschungsliteratur fragt Band 2 spezifisch nach den Poten- zialen von Religion, Prozesse gesell- schaftlicher Teilhabe und Integration in historischen und gegenwärtigen Kontex- ten entweder zu hemmen, zu ermög- lichen oder zu fördern. In welchen Ausprägungen von Religion – als privat individuell, gruppenbasiert oder öffent- lich –, in welchen zivilgesellschaftlichen Einbindungen von Religion und in wel- chen gesellschaftlichen Kontexten kom- men stärkere, schwächere oder gar keine Integrationspotenziale von Religion und Religionen zum Tragen? Es zeigt sich: Re- ligion kann durchaus ein positives Poten- zial gesellschaftlicher Integration sein. Integrationspotenziale von Religion und Zivilgesellschaft Edmund Arens | Martin Baumann | Antonius Liedhegener Integrationspotenziale von Religion und Zivilgesellschaft. Theoretische und empirische Befunde Zürich/Baden-Baden 2016 ISBN 978-3-290-22036-5 28 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016NEUERSCHEINUNGEN Die Monografie füllt eine seit Längerem bestehende Lücke in der Fachliteratur. Im Fokus steht die Warentransportversi- cherung des Versicherungsvertra gs- gesetzes (VVG). Diese wird zunächst eingeordnet in das System des schwei- zerischen Versicherungsrechts. Von der in diesem Bereich wichtigen Versiche- rungsvermittlung über die Entstehung und den Inhalt des Versicherungsver- trags bis zum Eintritt des Versicherungs- falles reicht die Darstellung unter Ein- bezug der vom Markt akzeptierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABVT, ABVS, PB). Im Weiteren werden häufige Risikoverteilungen auf mehrere Versicherer sowie spezifische Probleme des Regresses des Transportversiche- rers behandelt. Der vorliegende Band richtet sich an im Handel, in der Logistik- und Transportbranche sowie der Versi- cherungswirtschaft tätige Fachleute, an in diesen Bereichen beratende Anwältin- nen und an Richter. Warentransportversicherung Alexandra Körner | Andreas Furrer | Christian Benz Warentransportversicherung Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3210-7 Fracht-, Speditions- und Lagerrecht Andreas Furrer Schweizerisches Fracht-, Speditions- und Lagerrecht Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3222-0 Als erster Band der neuen Schriftenreihe zum schweizerischen Logistik- und Transportrecht führt das vorliegende Werk in das schweizerische Fracht-, Spe- ditions- und Lagerrecht sowie Güter- transportrecht ein, unter Einbezug der verfahrensrechtlichen Aspekte. Die spär- liche Judikatur und Literatur zum Thema wird praxisorientiert, rechtlich fundiert und allgemeinverständlich aufgearbeitet und es werden Lösungsansätze zu um- strittenen und offenen Fragen aufge- zeigt. Das Grundlagenwerk soll überdies einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs in diesen bis jetzt vernachlässig- ten Rechtsgebieten leisten. Der Band wird sukzessive durch Einführungen in die einzelnen Transportmodalitäten er- gänzt, die sich eng auf den vorliegenden Band beziehen werden (siehe auch die Vorstellung zu Band 6 nebenan). Die Einleitungsartikel des ZGB, das Per- sonenrecht und die Grundzüge des Schlusstitels werden in diesem bewähr- ten Lehrbuch (3. Auflage) vertieft und dennoch kompakt behandelt. Gesetz- gebung, Rechtsprechung und Lehre sind auf dem neuesten Stand, unter Einbezug namentlich des Erwachsenenschutz- rechts, des Namensrechts und der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Schwerpunkte liegen u.a. auf der juristi- schen Methodik (Art. 1, 2 und 4 ZGB) und auf dem Persönlichkeitsschutz. Grund- legende Entscheide des Bundesgerichts und anderer Behörden kommen ausführ- lich zur Sprache. Zudem wurde das Buch (2. Auflage) auf Chinesisch übersetzt (durch Dr. Hailong Ji, East China Univer- sity of Political Science and Law, Shang- hai). Dies im Rahmen eines Koopera- tionsprojekts, bei dem Lehrbücher zu grundlegenden Themen des schweizeri- schen Privatrechts für chinesische For- schende zugänglich gemacht werden. Einleitungsartikel ZGB und Personenrecht Bettina Hürlimann-Kaup | Jörg Schmid Einleitungsartikel zum ZGB und Personenrecht (3. Auflage) Zürich 2016 ISBN 978-3-7255-7420-9 Dieses bewährte Lehrbuch (2. Auflage) stellt die im Besonderen Teil des Obliga- tionenrechts geregelten Vertragstypen umfassend und übersichtlich dar, unter Einbezug des Versicherungsvertrags und der Innominatverträge. Zur Sprache kom- men auch das komplexe Zusammenspiel zwischen dem Besonderen und dem All- gemeinen Teil des Obligationenrechts, die Regeln für den Umgang mit Dauerverträ- gen sowie die Grundzüge des Konsumen- tenrechts. Bei alledem setzt sich das Lehrbuch kritisch mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung und Kontrover- sen in der Lehre auseinander. Es richtet sich an Studierende sowie an Praktikerin- nen und Praktiker aus Advokatur, Nota- riat und Gerichten. Schweizerisches Obligationenrecht Jörg Schmid | Hubert Stöckli | Frédéric Krauskopf OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil (2. Auflage) Zürich 2016 ISBN 978-3-7255-7440-7 29UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Das Personenrecht ist von zentraler Be- deutung, weil es die «Akteure» der Rechtsordnung umschreibt. Es beginnt mit der Rechtsfähigkeit, d.h. mit der Zu- rechenbarkeit von Rechten und Pflichten gegenüber «natürlichen» und «juristi- schen» Personen, gefolgt von der Hand- lungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilhabe am Rechtsverkehr. Ferner wer- den bestimmte Eigenschaften als «Sta- tus» der natürlichen Personen definiert, die deren persönlichen (Verwandtschaft, Name) und örtlichen Verankerung (Hei- mat und Wohnsitz) in der Rechtsgemein- schaft dienen. Dem Persönlichkeits- schutz, der in der Praxis besonders wichtig ist, gilt im vorliegenden Lehrbuch ein besonderes Augenmerk. Sodann wer- den das Namens- und das Gegendarstel- lungsrecht dargelegt. Schliesslich wer- den die allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen sowie Verein und Stiftung mit ihren jeweiligen Beson- derheiten erläutert. Personenrecht Heinz Hausheer | Regina E. Aebi-Müller Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (4. Auflage) Bern 2016 ISBN 978-3-7272-8492-2 Im Band zur 6. Tagung der Universität Lu- zern zum Stockwerkeigentum wird erst- mals ein Beitrag eines Psychologen, Hu- bert Bienz, abgedruckt. Dieser schreibt über Querulantentum. Generell stand die Tagung im Zeichen der Praktikerinnen und Praktiker: Petra Grognuz und Karola Marder erläutern Fallstricke der Verwalte- rin bzw. des Verwalters in der Praxis. Ri- naldo Meier aus dem Bankensektor wid- met sich dem Ersatzneubau beim Stockwerkeigentum. Ergänzt wird dies durch einen Text zum Bau des Stock- werkeigentums von Matthias Schrader. Raphaël Haas rundet die Thematik ab, indem er sich mit den Aufgaben des Ver- walters bei der Mängelhaftung auseinan- dersetzt. Damian P. Stocker äussert sich zur Rechtsfähigkeit der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft – zentral für alle, die im Stockwerkeigentum prozessieren wol- len. Jörg Schwarz schliesslich erörtert verschiedene Gerichtsurteile. Stockwerkeigentum Amédéo Wermelinger (Hrsg.) Luzerner Tag des Stockwerk- eigentums 2016. 22. November 2016 Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3229-9 Arztrecht Regina E. Aebi-Müller | Walter Fellmann | Thomas Gächter | Bernhard Rütsche | Brigitte Tag Arztrecht Bern 2016 ISBN 978-3-7272-8495-3 Das Buch behandelt die rechtlichen Re- geln in Bund und Kantonen sowie im Standesrecht, die sich auf die ärztliche Berufsausübung und das Verhältnis der Ärztin bzw. des Arztes zur Patientin oder zum Patienten beziehen. Es stellt na- mentlich das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient dar, befasst sich mit der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes und erläu- tert die rechtlichen Anforderungen, die an den Umgang mit Patientendaten ge- stellt werden. Daneben werden viele an- dere Rechtsfragen behandelt, die sich in der Arzt-Patienten-Beziehung stellen. Dorothy Day (1897–1980) ist eine wich- tige Stimme in der katholischen Kirche Amerikas. Leben und Werk der Journalis- tin und Sozialaktivistin eröffnen Perspek- tiven für die Sendung und Praxis der Kir- che in der modernen Gesellschaft. Die als Dissertation an der Theologischen Fakul- tät angenommene ekklesiologische Stu- die würdigt Dorothy Days Zeugnis in der katholischen Arbeiterbewegung, ihre Auseinandersetzung mit dem Zweiten Va- tikanischen Konzil und ihren Einsatz als kämpferische Pazifistin. In ihrem En- gagement zeigt sich eine Vision der apo- stolischen Tätigkeit von Laien. Dorothy Days modernes Verständnis von Heilig- keit entdeckt die Lebendigkeit der Kirche mitten im Alltag. Genossin in Christus Monika Schumacher-Bauer Genossin in Christus Wien/Zürich 2016 ISBN 978-3-643-80213-2 Dorothy Day (1897 – 1980) ist eine wichtige Stimme in der katholischen Kirche Amerikas. Leben und Werk der Journalistin und Sozialaktivistin eröffnen Perspektiven für die Sendung und Praxis der Kirche in der mo- dernen Gesellschaft. Die vorliegende ekklesiologische Studie würdigt Do- rothy Days Zeugnis in der katholischen Arbeiterbewegung, ihre Ausein- andersetzung mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und ihren Einsatz als kämpferische Pazifistin. In ihrem Engagement zeigt sich eine Vision der apostolischen Tätigkeit von Laien. Dorothy Days modernes Verständ- nis von Heiligkeit entdeckt die Lebendigkeit der Kirche mitten im Alltag. Monika Schumacher-Bauer, Primarlehrerin und Theologin, ist Dozentin und Mentorin an der Pädagogischen Hochschule Zürich. LIT www.lit-verlag.at 978-3-643-80213-2 LIT Monika Schumacher-Bauer Genossin in Christus „Your fellow worker in Christ, D.D.“ Eine ekklesiologische Studie zu Leben und Werk der amerikanischen Journalistin und Sozialaktivistin Dorothy Day (1897 – 1980) Wahrnehmende Theologie Studien zur Erfahrung und religiösen Lebenswelt LIT M on ik a Sc hu m ac he r- B au er G en os si n in C hr is tu s „Y ou r fe llo w w or ke r in C hr is t, D .D .“ 30 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Vom zweiten Leben einer Seminararbeit An Universitäten weltweit schreiben Studierende unzählige wissenschaftliche Arbeiten, die nach der Einreichung meistens in der Schublade verschwinden. Dass dem nicht so sein muss, zeigt ein Beispiel aus dem Historischen Seminar. DAVID VON ARX | JONAS SCHNEIDER Die Geschichte einer Seminararbeit, aus der eine historische Füh- rung wurde, begann mit einer Anfrage von Susanne Morger, Kura- torin des Schlosses Meggenhorn, an das Historische Seminar. Gesucht wurden Studierende, die Interesse haben, sich wissen- schaftlich mit dem Schloss Meggenhorn zu beschäftigen. Imaginiertes Mittelalter Daraus resultierte eine Hauptseminararbeit der beiden Autoren dieses Artikels bei Prof. Dr. Valentin Groebner, Professor für Ge- schichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance, mit dem Titel «Imaginiertes Mittelalter am Meggenhorn. Edouard Hofers Schloss Meggenhorn als lebendige Vergangenheit, Traum- schloss und Mittelalterimagination». Mit der Annahme und Bewertung der Arbeit wäre der Punkt erreicht gewesen, an dem diese ihren Zweck erfüllt und somit ausgedient hätte. Dank Su- sanne Morger nahm die Geschichte jedoch eine andere Wendung: Sie fragte im Sommer 2015 die damals in Neuchâtel weilenden Autoren für zwei Führungen zum Thema im Rahmen des Kultur- programms auf Schloss Meggenhorn an – und so wurde eine auf verstaubten Festplatten schlummernde PDF-Datei zu einem zweiten Leben erweckt. Ort romantischer Sehnsucht Spontaner Enthusiasmus, eine offene Tür zum Büro von Profes- sor Groebner und die Buslinie 24 der Verkehrsbetriebe Luzern waren nötig, damit eine Arbeit zweier Studierenden zum Wahrzei- chen von Meggen Erfolg haben konnte. Das Resultat war eine wissenschaftliche Abhandlung über ein romantisches Traum- schloss aus dem 19. Jahrhundert, welches als Zeichen der Zeit im Kopf des Elsässer Grossindustriellen Edouard Hofer entstand und heute der Gemeinde Meggen als Wahrzeichen dient. In der Zeit, als Luzern zur mondänen Touristenmetropole wurde, baute sich der schwerreiche Natur- und Mittelalterromantiker auf dem herrschaftlich erhobenen Meggenhorn ein Schloss mit vielen Elementen, die das Mittelalter als Epoche kodieren. Wappen, Jahrzahlen, Inschriften und Zinnen sowie neugotische Formen und Ornamente sollten dem Statussymbol mittelalterliche Herr- schaftlichkeit und Authentizität einhauchen und die bürgerliche Herkunft des Bauherrn «veradeln». Schloss Meggenhorn ist ein Ort der Sehnsucht nach Authenti- schem, nach Altehrwürdigkeit und nach einem idealisierten Mittelalter, welches in der sich rasch verändernden Welt des 19. Jahrhunderts als Desiderat rekonstruiert wird. Dass dieses imaginierte Mittelalter heute noch seinen Reiz versprüht, zeigen die kulturellen Aktivitäten und die unzähligen Hochzeits- und Trauungsfeiern, die jedes Jahr im Schloss stattfinden. Erste Gehversuche in der Arbeitswelt Mit den beiden im vergangenen August und September an- gebotenen Führungen konnten die Resultate und Beobachtungen dieser studentischen Arbeit einem Publikum von über 50 Perso- nen weitergegeben werden. Somit läuft der Inhalt der Arbeit nicht Gefahr, in Vergessenheit zu geraten, denn er ist nun mitgeteilt und unterdessen vielleicht schon weitergedacht worden. Für die Autoren stellen die realisierten Führungen die ersten Geh- versuche in einer möglichen Arbeitswelt als Historiker dar. Nach dem Abschluss des Masterstudiums an der Universität Luzern werden diese als Erfahrungen mitgenommen, welche neben der Begeisterung für die historische Arbeit auch bei der Jobsuche nach dem Studium förderlich sein können. Mehr Informationen zum Schloss Meggenhorn: www.meggenhorn.ch David von Arx und Jonas Schneider sind Studierende des zweisprachigen Masterstudiengangs in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel. Erhielt zwischen 1868 und 1870 seine heutige Form: Schloss Meggenhorn. (Bild: Wikimedia Commons/Leiju) 31UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Berufswahl: «Die Sinnfrage war matchentscheidend» Alumni im Gespräch: Annina Manser ist leitende Beraterin für öffentliche Verwaltungen und NGOs bei der BDO AG. Die 29-Jährige absolvierte ihren Bachelor in Politikwissenschaft an der Universität Luzern. INTERVIEW: ANNA OSPELT Auf welches Engagement während Ihres Studiums sind Sie be- sonders stolz? Annina Manser: Ich bin der Meinung, dass ich Menschen in mei- nem Stu dienumfeld Mut und Selbstvertrauen geben konnte, sich für gesellschaftliche Themen einzusetzen. Sie haben Ihr Masterstudium an der renommierten London School of Economics weitergeführt – wie kam es dazu? Zwei meiner damaligen Dozierenden an der Uni Luzern haben mich zu einer Bewerbung gepusht und durch ein Referenzschrei- ben unterstützt. Welcher Tätigkeit gehen Sie heute nach? Ich bin Beraterin für öffentliche Verwaltungen auf jeder politi- schen Ebene sowie für NGOs. Nebenbei engagiere ich mich frei- willig für gesellschaftliche Themen. Welche Aspekte dieser Arbeit bereiten Ihnen am meisten Freude? Mein Beruf ist sehr abwechslungsreich, ich lerne fast täglich Neues und sehe hinter die Bühne von Geschehnissen. Zurzeit ar- beite ich an zwei Reorganisationsprojekten der öffentlichen Hand, zwei weitere Projekte betreffen Lohnkonzepte und Perso- nalthemen; zudem arbeite ich ad interim bei einem Kunden. Was sind die Schattenseiten Ihrer Branche? Meine Berufswahl verlangt schon sehr viel Commitment. Die Ar- beitszeiten sind beweglich und manchmal überschwemmt die Arbeitswelle das Privatleben. Auf welche an der Uni erworbenen Fähigkeiten sind Sie am meis- ten angewiesen? Auf einige Fähigkeiten wie beispielsweise logisches und vernetz- tes Denken, methodisches Vorgehen, politisches und wirtschaft- liches Basiswissen. Wie verlief Ihr Berufseinstieg? Nach meinem Master in London fuhr ich erstmal mit dem Fahrrad nach Hause in die Schweiz – ich liess mir Raum und Zeit. Dort an- gekommen, arbeitete ich bei einem Beratungsbüro im Bereich Re- search und erhielt daraufhin eine Anstellung als Beraterin. Wer und was half Ihnen dabei? Ich habe versucht, Dinge immer mit Engagement und Leiden- schaft zu machen. Plötzlich stehst du zur richtigen Zeit am rich- tigen Ort und jemand beobachtet dich dabei. Entsprachen Sie formell den Anforderungen, welche im Inserat für Ihre heutige Stelle verlangt wurden? Nein, ich erfüllte einige Anforderungen nicht. Das Stelleninserat war eindeutig für eine erfahrene, ältere Person ausgeschrieben. Die Strategie wurde jedoch umgemünzt und sie haben sich ent- schieden, einen jungen Menschen aufzubauen. Fazit: Mut beim Bewerben lohnt sich! Welchen Sinn erkennen Sie in Ihrer Arbeit? Die Sinnfrage war für mich stets matchentscheidend bei der Be- rufswahl. In jedem Projekt geht es um Herausforderungen und Probleme – manchmal kann ich ein klein wenig dazu beitragen, diese erfolgreich zu meistern. Was raten Sie Studierenden, damit sie einen erfolgreichen Be- rufseinstieg realisieren können? Es ist wichtig offenzubleiben, sich für vieles zu interessieren. Es wird einem stets eingetrichtert, dass man sich spezialisieren und ein persönliches Profil zeigen müsse. Ja, aber noch nicht am Anfang. Bei «Alumni im Gespräch» handelt es sich um eine Interview-Reihe mit ehemaligen Studierenden und Doktoranden. Die Serie wird von der Alumni Organisation betreut: www.unilu.ch/alumni Weitere Interviews mit Alumnae und Alumni der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät: www.unilu.ch/ksf/alumni Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Politikwissenschaftlerin Annina Manser. PANORAMA 32 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Ein anderer Blick auf Israel Auf der Israel-Studienreise des IJCF bewegt man sich stets zwischen Geschichte und Gegenwart: Antike Schauplätze, religiöse Stätten und unterschiedliche Kulturen finden sich im facettenreichen Hightech-Land zwischen Mittelmeer und Jordan. MARTIN STEINER Informativ, abwechslungsreich und – die politischen Umstände berücksichtigend – gewiss auch etwas abenteuerlich war die zweiwöchige Studienreise im vergangenen Juli. Sie wird jährlich vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) durch- geführt. Das Heilige Land wird in der Schweiz vorwiegend durch die Berichterstattung des Nahostkonflikts in den Medien wahr- genommen. Vor Ort eine andere Seite kennenzulernen, hilft, Blickwinkel einzunehmen, die nicht primär von Politik, Angst und Krieg bestimmt sind. Vorrangige Themen der Reise bildeten Ge- schichte, Archäologie, Kulturen und Religionen des Landes. Diese Gelegenheit nutzten zwanzig Studierende aus den verschiedens- ten Studienrichtungen der Universitäten Luzern, Basel und Zü- rich sowie Interessierte der Jüdischen Studien. Totes Meer und Masada Die besuchten Orte im Rahmen der Reise, die in Tel Aviv – eine der modernsten Metropolen der Welt – begann und endete, wa- ren zahlreich. Nach einer Reise mit dem Bus vom Mittelmeer hi- nauf ins judäische Bergland zur heiligen und zugleich umstritte- nen Stadt Jerusalem, dann die Jordansenke hinunter auf mehr als 400 Meter unter dem Meeresspiegel gelangten wir ans Tote Meer. Innerhalb von drei Stunden hatten wir also den Weg von einer Landesgrenze zur nächsten zurückgelegt, das palästinen- sische Westjordanland und drei Klimazonen durchquert. Bei 32°C durchwanderten wir das am See gelegene Naturreservat von Ein Gedi. Einer erfrischenden Abkühlung unter den Wasserfällen folgte das obligate Schauschwimmen im Toten Meer. Neben der körperlichen Fitness wurde auch die geistige trainiert, indem Referate an historischen Originalschauplätzen fixer Be- standteil waren. So hörten wir nach dem morgendlichen Aufstieg zur Felsenfestung Masada ein Referat über diese und ihren Er- bauer: König Herodes. Fülle wichtiger Glaubensstätten Um den See Genezareth, in dem wir ebenfalls badeten, liegen zahlreiche für Christen wichtige Stätten, die mit Jesus von Naza- reth verbunden sind: Berg der Seligpreisungen (Bergpredigt Jesu), Kafarnaum (Haus des Petrus und Synagoge Jesu) oder Tabgha (wundersame Brotvermehrung). In Tabgha wurden wir von den dort lebenden deutschsprechenden Benediktinermön- chen zum Mittagsgebet eingeladen, wobei wir beim Betreten des Klosters deutlich die Spuren eines Brandanschlags sahen, der Teile des Klosters im Vorjahr zerstört hatte, was eine Solidaritäts- welle auslöste, die bis zu Staatspräsident Reuven Rivlin reichte. Auf dem Jordan erlebten wir eine erfrischende Kajaktour. Für eine gewisse Aufregung auf der Rückfahrt von einer Weindegustation am Golan sorgte ein Zwischenfall mit unserem Reisebus, der nach einem Brand – glücklicherweise, ohne dass jemand körper- lich zu Schaden kam – ausgewechselt werden musste. Ob man sich in Jerusalem oder im pulsierenden Tel Aviv auf - hält – gemein ist den Städten, wie sich zeigte, eins: Es wird gefeiert! Juden, Christen und Muslime begehen ihre Traditionen an weltbekannten Orten inmitten der Altstadt von Jerusalem; bei der Klagemauer, im Felsendom oder in der Grabeskirche. Andere zelebrieren das Nachtleben in einem der zahlreichen Clubs oder am Strand von Tel Aviv. In beiden Städten sind nicht nur die Gäste international und multireligiös, sondern auch ihre Bewohnerin- nen und Bewohner. Am Ort des Geschehens Die Studienreise führte quer durch die Geschichte: In der zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Altstadt von Akko diente uns eine der mittelalterlichen Kreuzritterhallen als authentischer Seminarraum, um über die Kreuzzüge zu diskutieren. Im Negev Die Reisegruppe in Tel Aviv-Jaffa. 33UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA waren wir am Grab und im Wohnhaus von Staatsgründer David Ben-Gurion und zu Gast bei einem Beduinen, der heute mit seiner Familie in sehr bescheidenen Verhältnissen in der Wüste lebt. Im Israel Museum sahen wir Teile der kostbaren Schriftrollen von Qumran, im Tel Aviv Museum of Art zeitgenössische Kunst. Beim Besuch des nördlichsten Kibbuz des Landes, Misgav Am, erzählte uns ein über 70-jähriger Kibbuznik von seinem Leben direkt an der libanesischen Grenze. An der syrischen Grenze folgte ein Gespräch mit einem UN-Soldaten, der beinahe täglich Detonationen in Syrien verzeichnet. In kurzer Zeit begegneten wir ganz unterschiedlichen Lebensrealitäten. Tiefe Eindrücke hinterliess die Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem. Der Spezialist für die Erforschung des «Sonderkomman- dos» von Auschwitz-Birkenau, Prof. Dr. Gideon Greif, begleitete uns durch die Gedenkstätte und wusste Antworten auf unsere vielen Fragen. Am Ende des Gangs durch die Gedenkstätte wurde es still – den Blick in die Ferne schweifend, standen wir nur schweigend da. Die freie Zeit gegen Ende der Reise nutzten viele der Teilnehmen- den dafür, erstmals einen Synagogengottesdienst zu besuchen. Basis für eigene Israel-Erkundungen Kompetent und mit Elan geleitet wurde die Gruppe von Dr. Simon Erlanger, Lehr- und Forschungsbeauftragter, und Dr. Simone Ro- senkranz Verhelst, Lehrbeauftragte für Modernhebräisch am IJCF. Die Möglichkeit, während der Reise im Rahmen eines Refe- rats Credits zu erhalten, wurde von den Studierenden gern wahr- genommen. Israel ist kein günstiges Reiseziel, das Preisniveau ist vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz. Zum jungen Durchschnittsalter der Teilnehmenden trugen sicherlich die ver- gleichsweise tiefen Reisekosten bei, ermöglicht durch eine grosszügige Subventionierung durch die Stiftung Judentum/ Christentum (SJC) – hierfür sei vor allem der IJCF-Leiterin Prof. Dr. Verena Lenzen gedankt. Fazit: Tausende Eindrücke, kostbare Erfahrungen, neues Wissen und lehrreiche Begegnungen sind der Gewinn der Studienreise. Diese stellt eine solide Basis für eigene Israel-Reisen dar. Martin Steiner ist SNF-Doktorand am IJCF. Bild oben: Bauboom in der Metropole Tel Aviv. Bild Mitte: Jugendliche beim Ausritt in der Altstadt von Akko. Bild unten: Jordanquelle in Galiläa. 34 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Wo ist «Zuhause»? Seit August wirkt Schauspieldramaturg Hannes Oppermann im neuen künstlerischen Team um Intendant Benedikt von Peter am Luzerner Theater mit. Reflexionen über «Zuhause», Kristallisationspunkt aktueller Produktionen. HANNES OPPERMANN Der Spielplan des Luzerner Theaters (LT) steht momentan unter dem Stichwort «Zuhause» – und ich frage mich, ob ich Luzern schon mein «Zuhause» nennen kann? Wenn ich auf die ersten Wochen zurückschaue, so stelle ich fest, dass wir alle sehr unterschiedliche Künstlerinnen und Künstler sind, die nun in Luzern wirken und leben. Aber wir wollen gemein- sam Geschichten erzählen, das treibt uns an. Die Formen und Ästhetiken, in denen wir Geschichten erzählen, sind aber ge- nauso unterschiedlich wie beispielsweise unsere Herkunft, unser Alter und unsere künstlerischen Prägungen. Das Luzerner Thea- ter ist ein Mikrokosmos der Kulturen und Künste. Hier arbeiten Menschen, die aus der ganzen Welt kommen – und sie bringen diese Welt mit nach Luzern, um hier Theater für die Menschen zu machen, die hier «zuhause» sind. In welcher Gesellschaft wollen wir leben? Katja Brunners in einen Schweizer Kontext gestellte politische Fabel «Man bleibt wo man hingehört und wer nicht bleiben kann, der gehört halt nirgends hin oder Eine arglose Beisetzung» (bis 18. Dezember) fragt: In welcher Schweiz wollen wir leben? Wel- che Mythen sind zeit genössische politische Narrative geworden, und wie strukturieren Geschichten unseren Blick auf die Welt? Ähnlich verhält es sich mit Molières Komödie «Der Menschen- feind» (bis 30. Dezember). Diese spielt im Zuhause der jungen Witwe Célimène, die es mit der Wahrheit nicht sehr genau nimmt und Dutzende Verehrer gleichzeitig unterhält, während der Gries- gram Alceste sie von seiner Liebe überzeugen will. Sein Credo, jedem bedingungslos die Wahrheit zu sagen, lässt ihn natürlich tief in kommunikative Fettnäpfchen treten und fragt uns Zuschauende: Wie viel Ehrlichkeit vertrage ich und verträgt die Gesellschaft? Ist die Lüge nicht vielleicht die grösste zivilisatori- sche Errungenschaft, die wir haben? Ort für Kunst und Denken Nun ist ein halbes Jahr vergangen und ich kann Luzern langsam mein «Zuhause» nennen. Bisher hatte ich das Glück, sehr klu- gen, sehr offenen Menschen zu begegnen und nicht der ableh- nenden Skepsis, die ich aus meinem vorherigen Wohnort Berlin häufig kannte. Es gibt hier so viele Orte, an denen ich Kunst und Kultur erleben kann, daran ist zum Glück kein Mangel. Überall gibt es neue Räume für Kunst, Bars mit guten Getränken, und Orte, an denen ich Menschen treffe, die über ihren Tellerrand schauen. In den kalten Wintermonaten sind diese Orte besonders wichtig – einer davon ist für mich das neue LT. Hier gibt es Räume, um Kunst zu erleben und zum Nachdenken. Fremd und vertraut zugleich Wir arbeiten momentan an weiteren Geschichten, die wir erzäh- len wollen, wie etwa die Uraufführung von Melinda Nadj Abonjis Roman «Tauben fliegen auf» (ab 10. März). Es geht darin um eine Familie, die vor einiger Zeit in die Schweiz gekommen ist und in deren Brust zwei Herzen schlagen – eines für die neue Heimat und das andere für die andere Heimat, die Vojvodina, Schmelz- tiegel der Völker im Herzen Serbiens. Wie geht man mit diesem Gefühl um, fremd und vertraut zugleich zu sein? Welche Ideale und Werte kommen da in einem Menschen zusammen, und wer bestimmt über die eigene Identität, wenn man überall damit kon- frontiert wird, nicht dazuzugehören? Das klingt tragisch, aber es ist vielleicht auch eine Chance, die Bindungen, denen man sich unterwirft, freier zu wählen. «Zuhause ist, wo mein Herz ist»: Es klingt so einfach, doch wo schlägt mein Herz tatsächlich? In der neuen oder in der alten Heimat? Meines schlägt momentan im Luzerner Theater, meinem Zuhause an der Reuss. Das LT bietet für Studierende attraktive Angebote: Last-Minute-Karten: 15 Franken ab 15 Minuten vor Vorstellungsbeginn an der Abendkasse. LT Flat: für 99 Franken ein halbes Jahr unbegrenzt ins Theater gehen. Mehr Informationen: www.luzernertheater.ch Hannes Oppermann ist Schauspieldramaturg am Luzerner Theater. In Luzern «angekommen»: Hannes Oppermann, Schauspieldramaturg am Luzerner Theater. 35UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA «Ich kann vom Studieren nicht genug bekommen» Studieren, wenn man schon mit beiden Beinen im Leben steht, nebenbei einen Beruf ausübt und Kinder betreut: Renate Wildi (47) hat sich dieser Herausforderung gestellt. In dieser Folge des Campus-Blogs erzählt sie, wie es dazu kam. INTERVIEW: MAGDALENA OBERLI Warum haben Sie ein Studium in Angriff genommen? Renate Wildi: Als meine drei Kinder aus dem Gröbsten raus wa- ren, ging ich zu meinem Beruf als Immobilienbewirtschafterin zurück, merkte jedoch rasch, dass ich hier keine Erfüllung mehr fand. Der Zeitpunkt war reif für eine Veränderung. Ich habe es vor allem für mich selbst gemacht, weil ich einen grossen Wissens- durst hatte, und bereue es bis heute keine Minute. Welche Bedingungen mussten Sie erfüllen? Ich habe ursprünglich eine KV-Lehre absolviert, weshalb ich zu- erst eine Teilmatura absolvieren musste; die Uni Luzern hat eine Vereinbarung mit der Akad. So kam es, dass ich vor drei Jahren als 44-Jährige startklar für mein Bachelorstudium war. Wie hat Ihr Umfeld reagiert? Mein Mann hat meine Entscheidung von Anfang an unterstützt. In meinem Freundeskreis fehlte das Verständnis. Die erste Frage ist meistens: «Wozu machst du das?» – Oder noch schlimmer: «Weshalb tust du dir das an?» Sie verstehen nicht, wie befriedi- gend es sein kann, Wissen zu generieren. Welche Erinnerungen haben Sie an Ihren ersten Unitag? Ich hatte keinerlei Erwartungen. Ich liess es über mich ergehen, war beeindruckt und habe so ziemlich nichts verstanden. Wie geht es Ihnen heute? Ich kann vom Studieren nicht genug bekommen. Am liebsten möchte ich jede Veranstaltung besuchen. Von Leuten lernen zu dürfen, die sich intensiv mit einem Thema befassen, empfinde ich als Glücksfall. Was sind die Vor- und Nachteile, in Ihrem Alter zu studieren? Der einzige Nachteil besteht darin, dass gewisse Berufe für mich gar nicht mehr realisierbar sind. Ansonsten weiss ich aufgrund meiner Lebenserfahrung genau, was ich will. Ich stelle andere Verbindungen her und will den Stoff wirklich verstehen. Bei den jüngeren Studierenden stehen die Credit Points im Vordergrund. Sie studieren nach dem Credo: lernen, leeren, repeat. Wie erleben Sie den Umgang mit den jüngeren Kommilitoninnen? Ich wurde zwar gut aufgenommen, aber ich stehe schlicht an einem anderen Punkt im Leben. Da meine drei Kinder (Zwillinge, 19 Jahre, und Tochter, 16 Jahre) in einem ähnlichen Alter wie meine Mitstudierenden sind, habe ich eher die Mutter-Perspek- tive. Ich fühle mich zwar akzeptiert, aber es ist nicht so, dass ich mit ihnen neben den Veranstaltungen viel Zeit verbringe. Mittlerweile gibt es die Gruppe «zeit•raum30plus» für Studie- rende ab 30. Wie kam es dazu? Nach und nach lernte ich andere Studierende in meiner Situation kennen. Es entwickelte sich ein Netzwerk. Das Ganze ist sehr ungezwungen. Wer Lust und Zeit hat, kommt vorbei. Was schätzen Sie an diesem Austausch? Es tut gut, zu wissen, dass andere sich auch schwertun. Mit den Jungen geht das nicht. Diese bewegen sich in einer anderen Lebenswelt und müssen nicht Kinder, Beruf und Studium unter einen Hut bringen. Es ist mir wichtig, hier ein neues Netzwerk aufzubauen. Zum Schluss: Was erhoffen Sie sich von Ihrer beruflichen Zu- kunft mit Uniabschluss? Ich wünsche mir eine interessante Position mit der Möglichkeit, unser Land mitzugestalten. Dabei möchte ich gerne verschie- dene Bereiche wie Religion, Kultur und Politik miteinander verbin- den. Dort gibt es meines Erachtens eine Lücke. Die Gruppe «zeit•raum30plus» trifft sich einmal im Monat zu einem Stammtisch. Daneben gibt es alle zwei Wochen einen Campus-Lunch in der Uni-Mensa. Auskunft erteilen andrea.frei@stud.unilu.ch und andrea.duss@stud.unilu.ch. Mehr Informationen: www.facebook.com/ groups/zeitraum30plus Magdalena Oberli ist Studierende des Masterstudiengangs «Weltgesell- schaft und Weltpolitik». Dieses Interview hat sie im Rahmen des Campus-Blogs auf dem Online-Portal «zentralplus» geschrieben: www.zentralplus.ch/de/blogs/campusblog Renate Wildi, Studentin der Soziologie und Religionswissenschaften im 5. Semester. (Bild: Dave Schläpfer) 36 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 3700 Höhenmeter in zwei Tagen Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) organisiert jährlich einen zweitägigen Berglauf. Bei der vergangenen Durchführung vom 24./25. September waren es zehn Laufbegeisterte, die den «Panoramalauf» in Angriff nahmen – ein Grossprojekt: Es galt, Imposanter Ausblick: Die Gruppe auf der Grossen Scheidegg (mit der Eiger-Nordwand im Hintergrund). eine Distanz von total 55 Kilometern und 3700 Meter Anstieg zu bewältigen (92 Leistungskilometer). Die Vorbereitungszeit betrug mehr als acht Monate. Alle Teilnehmenden hatten die nö- tigen Kilometer und Höhenmeter in den Beinen und waren auf den Event, der von idealen Wetterbedingungen begleitet wurde, mental gut vorbereitet. Der Weg führte von Burglauenen im Lütschental bei Grindelwald via Männlichen zur Kleinen Scheidegg und weiter dem Eiger-Trail entlang nach Grindelwald. Dort an gekommen, regenerierten wir unsere strapazierten Beine beim Kneippen in der eiskalten Lüt- schine und erholten uns mit Yoga- und Stretching-Lektionen mit Blick auf Eiger, Mönch und Jungfrau und beim anschliessenden Abendessen. Frisch und ausgeruht, wurden am zweiten Tag der First und das Faulhorn erklommen, bevor die Abschlussetappe zur Schynigen Platte führte. Dort brachte uns die Bergbahn hinunter ins Tal nach Wilderswil. Erschöpft, aber zufrieden machte sich die Gruppe auf den Heimweg. (Christian Vögtli, Teilnehmer) PANORAMA COMIC 37UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA Hinter den Kulissen des Studiladens Wer sind eigentlich die «Studis», die den Studiladen schmeissen? Store-Managerin Monika Plozza und Produktionsleiter Kevin Fischer erzählen von den Herausforderungen und Freuden in ihrem Alltag zwischen Studium und Arbeit. INTERVIEW: ANGELIKA EDELMANN Stellen Sie sich bitte kurz vor. Monika Plozza: Ich studiere hier an der Uni Jus im Master und ar- beite nebenbei im Studiladen. Sehr rasch konnte ich die Leitung des Verkaufs übernehmen, seit einem Semester bin ich nun auch Store-Managerin. Kevin Fischer: Auch ich bin derzeit im Jus-Studium im Master und arbeite seit eineinhalb Jahren im Studiladen. Damals bin ich di- rekt ins kalte Wasser gesprungen und als Produktionsleiter ein- gestiegen. Der Studiladen ist eine studentisch geführte Buchhandlung und Druckerei. Was bedeutet das konkret? Plozza: Wir, die Studierenden, sind der Studiladen. Der Betrieb wird von A bis Z von Studierenden geführt. Das ist ja auch unser Motto: «von Studis – für Studis». Unser Angebot ist gezielt auf die Studierenden zugeschnitten. Wir bieten von der Pflichtlitera- tur und sämtlichen Büchern des Schweizer Buchmarktes bis hin zu Papeterie-Artikeln alles an, was man für das Studium braucht. Fischer: Ich glaube, dass die Studierenden als Mitarbeitende den Studiladen überhaupt ausmachen. Nur so können wir eine kom- petente Beratung gewährleisten. Ausserdem motiviert es uns stets dazu, das Beste für die Studierenden herauszuholen, weil wir das ja auch selber sind. Was bereitet Ihnen bei der Arbeit im Studiladen am meisten Freude, was fordert Sie heraus? Fischer: Das Arbeitsergebnis am Ende einer anstrengenden Zeit zu sehen, ist wohl das Schönste. Wenn man wochenlang «gchrampfet het», und wir dann endlich die Türen öffnen und alles bereitsteht. Das ist dann mein ganz persönlicher Freuden- moment. Überrascht hat mich hingegen, dass trotz allem keine Routine aufkommt. Ich dachte erst, dass irgendwann alles ganz einfach wird. Der organisatorische Aufwand fordert uns aber je- des Semester aufs Neue heraus. Plozza: Das stimmt! Es wiederholt sich nichts. So wird es uns aber auch nie langweilig. Was mir besonders gut gefällt, ist die Stimmung im Team. Alle sind motiviert und bringen ihre Ideen ein. Das macht unglaublich viel aus! Wie bringen Sie Ihr Studium und Ihre Führungsposition im Studi- laden unter einen Hut? Fischer: Es funktioniert eigentlich relativ gut. Die intensive Phase vor dem Semesterstart in der Produktion ist nicht so problema- tisch, da ja noch vorlesungsfreie Zeit ist. Wenn dann das Semes- ter beginnt, müssen wir uns aber damit abfinden, dass wir an- fangs bei den Vorlesungen hinterherhinken oder diese gar nicht besuchen können. Heutzutage engagieren sich jedoch generell die meisten Studierenden irgendwo neben dem Studium. So aus- sergewöhnlich ist unsere Situation gar nicht. Ausser vielleicht, dass wir mit 23 Jahren schon Mitarbeitende führen. Plozza: Trotzdem ist es nicht immer einfach. Manchmal tanzen wir schon ein wenig auf zwei Hochzeiten gleichzeitig. Für mich ist es aber auch eine unglaublich wertvolle Lebenserfahrung, so viel Verantwortung zu tragen. Ich habe im Studiladen gelernt, mit Druck und Stress umzugehen. So konnte ich mich weiterent- wickeln und an den Aufgaben wachsen. Das alles werde ich für meine berufliche Zukunft sehr gut brauchen können. Und was wünschen Sie sich für die Zukunft des Studiladens? Plozza: Dass der Studiladen bei den Studierenden weiterhin die erste Anlaufstelle für die Beschaffung von Lehrmaterial bleibt, auch wenn es aufgrund der Konkurrenz und der ganzen Digitali- sierung manchmal sehr schwierig ist. Fischer: Ich wünsche mir ganz einfach, dass der Studiladen wei- terhin sympathisch daherkommt und unsere Angebote von den Studierenden geschätzt werden. Der Studiladen befindet sich im EG des Uni/PH-Gebäudes; er wird von der Studiladen GmbH betrieben. Mehr Informationen: www.studiladen.com Angelika Edelmann ist Mitarbeitende des Studiladens und studiert an der Pädagogischen Hochschule Luzern. Produktionsleiter Kevin Fischer und Store-Managerin Monika Plozza. (Bild: Angelika Edelmann) 38 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Würdigung von Jessica C. Lai Dr. Jessica C. Lai ist im vergangenen August einem Ruf an die Victoria University in Wellington in ihrer Heimat Neuseeland gefolgt. Der Fachbereich «Grundlagen des Rechts» würdigt die Verdienste der vormaligen Oberassistentin. VAGIAS KARAVAS Mit ihrer Forschung und Lehre hat Jessica Lai zur Förderung der wissenschaftlichen Ausstrahlung unseres Fachbereichs ganz entscheidend beigetragen. Die gebürtige Neuseeländerin hatte 2010 einen weiten Weg auf sich genommen, um an die Universi- tät Luzern zu kommen und hier als wissenschaftliche Mitarbeite- rin im Rahmen des SNF-Forschungsprojekts «International Trade in Indigenous Cultural Heritage» von Prof. Dr. Christoph Beat Graber zu arbeiten. Zuvor studierte Jessica Lai Rechtswissenschaften und Chemie an der Victoria University in Wellington, wo sie ihren LLB Hons (First Class), MSc (First Class) und BSc erwarb. Lais exzellente wissenschaftliche Leistungen wurden bereits während ihrer Stu- dienjahre erkannt; sie erhielt eine Vielzahl von Preisen und Sti- pendien. Zur gleichen Zeit konnte Dr. Lai auch ihr Multitasking- Talent unter Beweis stellen, indem sie an der Victoria University in Wellington als Forschungsmitarbeiterin und Tutorin sowohl an der rechtswissenschaftlichen Fakultät als auch an der Fakultät für Chemie und Naturwissenschaften tätig war. Promovierung in Luzern Nach Luzern war Jessica Lai gekommen, um u.a. auch ein Pro- motionsstudium anzutreten, was sie dann auch zügig und erfolg- reich (summa cum laude) abschloss. Das daraus entstandene Buch veröffentlichte sie anschliessend (2014) unter dem Titel «Indigenous Cultural Heritage and Intellectual Property Rights: Learning from the New Zealand Experience?» bei Springer. In den zwei folgenden Jahren war Jessica Lai als Oberassistentin – spe- zialisiert in den Gebieten Immaterialgüterrecht mit Schwerpunkt Patentrecht, Biotechnologierecht sowie Rechtstheorie – an der Universität Luzern tätig. Durch die Zusammenarbeit, den wissen- schaftlichen Austausch sowie den stets kollegialen und freund- lichen Kontakt mit ihr konnten wir alle enorm profitieren. 2016, nach einem kurzen SNF-Forschungsaufenthalt am Max- Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb in München, nahm Jessica Lai den umgekehrten Weg zurück in die Heimat, indem sie einem Ruf an die School of Accounting and Commercial Law der Victoria University in Wellington folgte und dort jetzt als Se- nior Lecturer tätig ist. Der Fachbereich «Grundlagen des Rechts» gratuliert Jessica Lai herzlich und wünscht ihr eine erfolgreiche und produktive akademische Laufbahn. Ass.-Prof. Dr. Vagias Karavas ist Vorsitzender des Fachbereichs «Grund- lagen des Rechts» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Dr. Jessica C. Lai. Herausgeberin Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Leitung: Lukas Portmann Redaktion Dave Schläpfer Layout Daniel Jurt Korrektorat Markus Schoch / Mirjam Weiss Comic Tiemo Wydler Auflage 2900 Exemplare Inserate Go! Uniwerbung, St. Gallen www.go-uni.com/uniluaktuell Kontakt Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Frohburgstrasse 3 6002 Luzern uniluaktuell@unilu.ch www.unilu.ch/uniluaktuell Das nächste uniluAKTUELL erscheint am 20. Februar 2017. IMPRESSUM 39UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA Dies Academicus in festlichem Rahmen begangen Am 10. November wurde im Kultur- und Kongresszentrum Luzern der Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum standen die Ehrungen durch den Senat und die Fakultäten sowie die Festansprache von Rektor Bruno Staffelbach. ALESSIA TREZZINI Nach der Begrüssung der Gäste aus Wissenschaft, Politik, Wirt- schaft und Kultur durch Rektor Prof. Dr. Bruno Staffelbach sprach dieser in seiner Festansprache über das Thema Human Resource Management (HRM) an Universitäten. Aus einer analytisch-em- pirischen und aus einer praktisch-normativen Sicht beantwortete er unter anderem die Kernfrage, worum es sich bei HRM an Uni- versitäten handelt. Personalpolitisch bezeichnete Staffelbach Universitäten als Expertenorganisationen der Wissensgesell- schaft, die in Teams operieren und deren Hauptaufgabe die Pro- duktion von Wissen in Forschung und Lehre ist. In der Folge konzentrierte er sich auf die Lehre und damit auf eine Human- ressource, die für eine Universität konstitutiv ist: die Studieren- den. Er hob hervor, dass Universitäten darüber hinaus über eine Vielzahl an Kompetenzen verfügen müssen, damit «Universi täten gute Menschen und Menschen gute Universitäten machen». Bei den anschliessenden Ehrungen und Auszeichnungen er- nannte der Senat der Universität Luzern den früheren Rektor Prof. em. Dr. Paul Richli aufgrund seiner grossen Verdienste für die Uni- versität zum Ehrensenator. Mit der Ehrendoktorwürde wurden Sepp Riedener, Prof. em. Dr. Mieke Bal, Prof. em. Dr. Peter Locher und Prof. Dr. Iris Bohnet bedacht. Der Credit Suisse Award for Best Teaching ging an Rechtsanwalt Dominik Gasser, Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Richard Blättel, Dr. des. Tobias Schwörer und Dr. Alexandra Dal Molin-Kränzlin. Florian Specht, Vorstand Ressort Hochschulpolitik intern der Studierendenorganisation SOL, wandte sich im Namen der Studierenden ans Publikum. Das Schlusswort hielt Re- gierungsrat Reto Wyss, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepar- tements. Für die musikalische Rahmung des Anlasses sorgte der Unichor Luzern unter Leitung von Andrew Dunscombe. Festansprache, Laudationes und weitere Impressionen: www.unilu.ch/dies Alessia Trezzini ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. Bild oben: Die neuen Ehrendoktorinnen und -doktoren (v.l.): Sepp Riedener, Prof. Dr. Iris Bohnet, Prof. em. Dr. Mieke Bal und Prof. em. Dr. Peter Locher. Bild Mitte: Ehrensenator Prof. em. Dr. Paul Richli bei seiner Dankesrede. Bild unten: Auftritt des Unichors Luzern unter der Leitung von Andrew Dunscombe. (Bilder: Roberto Conciatori) Die Securitas wurde vor über 100 Jahren gegründet und ist auch heute noch der Ansprech- partner Nr. 1 wenn es um Sicherheit geht. Gut qualifizierte, motivierte sowie seriöse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bieten für jedes Sicherheitsbedürfnis die richtige und professionelle Lösung an. Für diverse Einsätze an Sportveranstaltungen, Musikveranstaltungen sowie Messe- veranstaltungen suchen wir per sofort: Mitarbeitende für Sicherheits- sowie Anlassdienste (m/w) Ihre Aufgaben • Zutrittskontrollen im Gästeempfang sowie an diversen vordefinierten Standorten. • Sie sorgen für Ruhe, Sicherheit und Ordnung, dank Ihrer Präsenz in den Stadien, Parkanlagen, Schulhöfen sowie öffentlichen Parkanlagen. • Sie sind bereit an Wochenenden und Abende zu arbeiten. Sich in der «eigenen Welt» Sicherheitsdienstleistung zu bewegen ist für Sie Faszination- nicht Belastung. Ihr Profil • Sie sind zwischen 20 und 35 Jahre jung und verfügen über einen guten Fitnesszustand • Mindestgrösse: Frauen 160 cm/Männer 170 cm • Schweizer Bürger oder Aufenthaltsbewilligung C oder B • Sie beherrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift, zudem können Sie sich in einer anderen Fremdsprache ausdrücken. • Von Vorteil besitzen Sie einen Führerausweis Kat. B • Einwandfreier Leumund (keine Betreibungen und auch keine Einträge im Strafregister) • Hohes Mass an Selbständigkeit, Leistungsfähigkeit sowie ein ausgeprägtes Verantwortungs- bewusstsein. Unser Angebot Wir bieten Ihnen eine spannende und abwechslungsreiche Arbeit beim Branchenleader der Sicherheit an. Zudem bieten wir Ihnen eine gute Ausbildung und eine faire, marktgerechte Entlöhnung. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Das Human Resource Team der Securitas Luzern steht Ihnen gerne unter der Telefonnummer 041 226 26 26 oder hrluzern@securitas.ch zur Verfügung. Weitere spannende Stellen finden Sie auf unserer Homepage: www.securijob.ch

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    Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001

    Jahresbericht 2001.indd 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern www.unilu.ch Jahresbericht 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 Herausgeber: Universität Luzern Redaktion: Universität Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber Nadja Kümin Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Telefon 041 228 78 11 Telefax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gestaltungskonzept: Hilfiker AG, Werbeagentur BSW, Luzern Fotos: Diverse Quellen Druck: UD Print AG, Luzern Weitere Informationen: www.unilu.ch INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Aufbruch in eine neue Epoche ................................................................................................................... 6-11 Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! .............................................................................. 8 Zukunftschance Universität ........................................................................................................................... 10 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter .......................................................................................................12-23 Ethik oder: Was sollen wir tun? ..................................................................................................................... 14 Jürgen Habermas in Luzern ........................................................................................................................... 16 Sie ist da, die neue Rechtsfakultät ................................................................................................................ 18 KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung ......................................................20 Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer ...............................................................................22 Zeitfragen im Zentrum der Forschung .........................................................................................................23 Studium .......................................................................................................................................................24-27 Studienabschlüsse ..........................................................................................................................................26 Erträge der Wissenschaft ........................................................................................................................ 28-45 Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge ...................................................................................................30 MonograÞ en und Sammelbände ..................................................................................................................42 Ehrenpromotionen ..........................................................................................................................................45 Universitätsleben ...................................................................................................................................... 46-53 Gastprofessuren, Vorträge, Symposien ...................................................................................................48 Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II ........................................................................... 51 Science et Cité .................................................................................................................................................52 Campus Luzern ................................................................................................................................................53 Personen Fakten Zahlen ..................................................................................................................... 54-67 Berufungen ......................................................................................................................................................56 Universitätsstiftung und Universitätsverein ...............................................................................................59 Dienste und Verwaltung .................................................................................................................................60 Studierendenstatistik .....................................................................................................................................62 Rechnung .........................................................................................................................................................64 Standorte .........................................................................................................................................................66 Aufbruch in eine neue Epoche 8 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! Was die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unseres Kantons am 21. Mai 2000 eindrücklich bejaht haben, ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität! Die wichtigsten Grundlagen sind geschaffen, Führungsorgane sind bestellt und arbeiten, Professorinnen, Professoren, wis- senschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Studentinnen und Studenten sind gekommen, es herrscht ein guter Geist. Ich danke all jenen, die zum erfolgreichen Start beigetragen haben. Die nächste Phase der Universitätsentwicklung ist geprägt von einer ersten Konsolidierung. Gleich- zeitig ist aber die mittel- bis langfristige Ent- wicklung zu planen. Die ganze Universität, insbe- sondere aber Universitätsrat, Rektor und Verwal- tungsdirektor, Dekane sind durch diese Aufgabe gefordert, geht es doch darum, die Universität die ein lebendiger und dynamischer Organismus ist in die Zukunft zu führen. Wichtige Stichworte sind in diesem Zusammenhang: Sicherstellung des Raumbedarfs für die nächsten Jahre Planung und Bau des neuen Universitäts- gebäudes Erarbeitung einer zuverlässigen Finanzplanung Akkreditierung der Universität nationale und internationale Verankerung der Universität Konzeption für die künftige strategische Aus- richtung der Universität Campus Luzern Vor der Universitätsabstimmung im Jahre 2000 haben wir versprochen, dass Universität und Fach- hochschulen, die gesamte tertiäre Bildung, nicht nur den Studierenden dienen, sondern dass sie zu einem Werk für Gesellschaft und Volkswirtschaft der gesamten Region werden sollen. Es ist mir ein grosses Anliegen, dass der CAMPUS LUZERN dieses Versprechen einlöst. Dabei kommt der Universität eine ganz besondere Bedeutung zu. Ich erwarte, dass entscheidende Impulse für den Campus von ihr ausgehen. Wir alle, die wir für das Gedeihen der Universität verantwortlich sind, stehen gegenüber dem Luzer- ner Volk in einer grossen Verpß ichtung. Wir haben den Vertrauensvorschuss einzulösen und die Uni- versität zu einem Erfolgsfaktor unserer Region zu machen. Gehen wir gemeinsam ans Werk! 1.1 START GEGLÜCKT Dr. Ulrich Fässler Regierungsrat, Präsident des Universitätsrates «Es ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität!» Universität Luzern Koordinationsstelle Campus Postfach 7456, Bruchstrasse 43/45 6000 Luzern 7 Telefon 041 228 77 71 e-mail: margrit.leisibach@unilu.ch 10 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Zukunftschance Universität Am 1. Oktober 2000 trat das Universitätsgesetz in Kraft: Die Universität Luzern wird errichtet. Die neue Leitungsstruktur wird aufgebaut. Im Dezem- ber 2000 wählt der Regierungsrat den ersten Uni- versitätsrat. Dieses strategische Leitungsorgan der Universität kann am 18. Dezember 2000 seine konstituierende Sitzung abhalten. Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr der Kon- solidierung. Die neue Struktur bringt neue Verant- wortung. Finanz- und Rechnungswesen als Vor- bereitung für das Globalbudget werden aufge- baut, die Personalverwaltung wird revidiert, um der neuen Selbständigkeit der Universität Rech- nung zu tragen. Für den Verwaltungsbereich wird Herr lic. rer. pol. Franz Hupfer als Verwaltungsdi- rektor eingestellt. Er entlastet den Rektor ab Sep- tember 2001 von diesem Bereich und führt ihn seither selbständig. Die Universität Luzern gibt sich ein Leitbild. Nach fast zweijähriger Vorarbeit unter breiter Einbin- dung aller Fakultäten und Gruppierungen wird dem Universitätsrat im Herbst 2001 das Universi- tätsstatut zur Beschlussfassung zugeleitet. Nach- geordnete Reglemente sind in Bearbeitung. Personalpendenzen können aufgrund der neuen gesicherten Rechtslage der Universität aufgear- beitet werden. Die vakanten Professuren an der Theologischen und der Geisteswissenschaftlichen Fakultät werden besetzt. Alle Institute und Semina- re verfügen über wenn auch teilweise bescheide- ne Sekretariatsunterstützung. Seit Januar 2001 ist eine Beauftragte für Gleichstellung von Frau und Mann an der Universität tätig. Das erste Jahr der Universität ist zugleich ein Jahr des Aufbruchs. Im Herbst 2001 ist der Beginn des Studienbetriebs an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und am Soziologischen Seminar an der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät vorgesehen. Be- reits im Januar 2001 genehmigt der Universitätsrat die vom Senat getroffenen Berufungsentscheide für die Professuren der Rechtswissenschaftlichen Fa- kultät. Das zügige Vorgehen der vom Gründungsde- kan Prof. Paul Richli geleiteten gemeinsamen Beru- fungskommission unter Beteiligung von Fachleuten der anderen Schweizer Rechtswissenschaftlichen Fakultäten führt zu einem hervorragenden Ergeb- nis. Diesem früh formierten Team gelingt im Okto- ber 2001 ein optimaler Start. Im Mai 2001 kann mit Herrn Prof. Hans Joachim Hoffmann-Nowotny ein herausragender Wissen- schaftler als Gründungsdirektor für das Soziolo- gische Seminar gewonnen werden. Der zeitge- rechte Start ist gesichert, und er gelingt ebenfalls erfolgreich. Im Januar 2001 gründet der Univer- sitätsrat das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät. Im Oktober 2001 beginnt das Liturgiewissenschaft- liche Institut an der Theologischen Fakultät seine Tätigkeit beides Institute, die in unterschiedlicher Weise für ihre Tätigkeit auf eine gemischte Finan- zierung zurückgreifen. Die Bibliothek sieht sich angesichts der Vorberei- tung auf die neue Fakultät und auf das Fach So- ziologie vor eine grosse Herausforderung gestellt. Personelle Umstellungen und Erweiterungen und ein unermüdlicher Einsatz der Beteiligten ermög- lichen in enger Zusammenarbeit mit der Univer- sitätsleitung die optimale Vorbereitung auf das kommende Studienjahr. Im September 2001 wird der Fachbereich Rechtswissenschaft der Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) an den Standort Hirschengraben 43 transferiert. Die Studierendenzahl steigt im Herbst 2001 von bis- her 262 auf 434. Aufgrund von verschiedenen For- schungsprojekten ß iessen der Universität in die- sem Jahr CHF 299 000. an Drittmittel zu. Die Uni- versitätsstiftung steuert CHF 1784 000. ans Uni- versitätsbudget bei (das sind 16%). Walter Kirchschläger, Rektor 1. Oktober 1997 bis Herbst 2001 Markus Ries, Rektor ab Herbst 2001 11Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Die Universität beteiligt sich mit den anderen Schweizer Universitäten am Projekt Science et Cité. Eine Woche im Mai 2001 gehört auch in Lu- zern der Vermittlung von Wissenschaft an die in- teressierten Menschen. Die Universität sucht Gebäude. Die vom Regie- rungsrat eingesetzte Baukommission unter dem Vorsitz von Kantonsbaumeister Urs Mahlstein be- reitet unter Beiziehung von externen Fachleu- ten den Standortentscheid für das Universitäts- gebäude vor. Im Mai 2001 entscheidet der Re- gierungsrat: Die Universität wird ab 2008 am Ka- sernenplatz stehen. Die Stadt Luzern wird sich mit CHF 8 Mio beteiligen. Die Kommission arbei- tet weiter; die nächsten Etappen heissen: Archi- tekturwettbewerb und -entscheid, Raumplanung, Verhandlungen mit der Stadt Luzern, Abstim- mung über den Baukredit im Jahr 2005. Die Inve- stitionskosten werden aufgeteilt auf Kanton (mit Stadt) Luzern, Bund und private Geldgeber (Albert- Koechlin-Stiftung zugunsten der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät). Die Universität lebt in Provisorien. Zu den bis- herigen Standorten (PÞ stergasse, Kasernenplatz) kommt im Herbst 2000 der Standort Gibraltarstras- se, sowie im Sommer 2001 die Standorte Hirschen- graben und Bruchstrasse hinzu. Erstmals haben im Jahr 2001 alle Professorinnen und Professoren an der Universität Luzern eigene Büros. Die Aula des Mittelschulzentrums Hirschengraben kann für die Rechtswissenschaftlichen Hauptvorlesungen gemietet werden. Gerade für die Lehrveranstal- tungen ist weitere Raumsuche angesagt. Stichtag 1. Oktober 2001 Das neue Studienjahr beginnt mit personellen Ver- änderungen. Der neue Rektor und die neuen De- kane der Fakultäten I und II beginnen ihre Amts- zeit, der Gründungsdekan der Fakultät III wech- selt vollamtlich von der Universität Basel an die Universität Luzern. Campus Luzern Wissenschaft bildet kein Ghetto, wissenschaftliche Institutionen sind keine isolierten Inseln. Die Uni Luzern betätigt sich federführend im «Campus Luzern». Die Vernetzung der tertiären Bildungsin- stitutionen bündeln das Angebot, schaffen Syner- gien, nutzen daher optimal die möglichen Ressour- cen, das Know-how und die Nachfrage. Ein ge- meinsamer Studienführer, ein Auftritt im Internet (www.campusluzern.ch) sind erste Schritte, Lehr- und Forschungszusammenarbeit, gemeinsame Ver- waltungs- und Bewirtschaftungssysteme werden folgen. Campus-Sport und Kinderkrippe am Cam- pus sind in Planung für das Jahr 2002. Im «Offenen Campus Luzern» wird seit Herbst 2000 allen inter- essierten Menschen aus der Region ein Überblick über zugängliche Bildungsveranstaltungen ermög- licht von der Universität über die Fachhochschule Zentralschweiz bis zum Armee-Ausbildungszen- trum AAL: Damit spürbar wird, dass die Universität Luzern und alle anderen Bildungsinstitutionen auf tertiärer Ebene zum Nutzen aller Menschen in die- ser Region tätig ist. Die Universität ist auf dem Weg Der Herausforderungen, auch der Chancen sind genug. Die ersten Schritte sind getan, die Grund- lagen der Universität sind konsolidiert. Gemein- sam mit allen an der Universität, mit allen, die uns begleiten wollen, gehen wir weiter. Aufbruch in eine neue Epoche 1.2 ZUKUNFTSCHANCE UNIVERSITÄT «Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr des Aufbruchs.» Forschung und Lehre: 6 Streiflichter 14 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät Prof. Hans Halter, aktueller Leiter des Instituts für Sozialethik Ethik oder: Was sollen wir tun? In unserer gesellschaftlichen Entwicklung lässt sich eine eigentümliche Paradoxie feststellen: Je mehr Wissen sich die Wissenschaft in verschie- densten Fachbereichen erwirbt, je mehr technolo- gische Handlungsmöglichkeiten sich fast täglich auftun, je internationaler das Kommunikations- netz und je umfassender die Bühne menschlichen Entscheidens und Handelns wird, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen oder die Unsicher- heit im Blick auf die Frage, ob wir denn dürfen, was wir jetzt schon oder vielleicht in absehbarer Zeit können. Die Unsicherheit zeigt sich in gesellschaft- lichen Diskussionen, die häuÞ g recht polarisiert verlaufen, was sich gegenwärtig insbesondere im weiten Bereich der Biotechnik und Medizin (z.B. Gentechnologie; Transplantationsmedizin; Embry- onen- und Stammzellenforschung, ärztlich assi- stiertes Sterben), der Wirtschaft (z.B. Globalisie- rung) oder auch der Politik (z.B. Bekämpfung des Terrorismus) verfolgen lässt. Die Unsicherheit wird verstärkt durch unvorhersehbare negative Ereignisse und Entwicklungen, wie wir sie im Jahr 2001 in oft beängstigender Weise erlebt haben. Sind wir einer blinden Entwicklung aus- geliefert oder können wir sie noch steuern? Dass der Glaube an die Möglichkeit und Notwendig- keit von Verantwortung noch lebt, zeigt sich auch daran, dass allenthalben der Ruf nach (mehr) Ethik (Moral) ertönt, seis im Sinne der individualethi- schen Frage, welche Handlungen (Zielsetzungen, Mittel, «Preis», Folgen?) verantwortbar sind, oder seis im Sinn der sozialethischen Frage, was wie rechtlich geregelt werden sollte, letzteres insbe- sondere, um gravierende Missbräuche und nega- tive Folgen für Mensch und Umwelt zu verhindern oder wenigstens einzuschränken. Lehre und Forschung: Kein Elfenbeinturm Das Institut für Sozialethik (ISE) an der Theologi- schen Fakultät der Universität Luzern versucht sich mit seinen zwei hauptamtlichen Professuren, den Assistierenden, Habilitierenden, Doktorierenden und den freien Mitarbeitern einigen ethischen Heraus- forderungen unserer Zeit zu stellen, was ohne inten- sive Forschungsarbeit nicht möglich ist. Und diese soll nicht im elfenbeinernen Turm stattÞ nden. Prof. Hans Jürgen Münk arbeitet neben der Ver- tiefung von philosophischen und theologischen Grundlagen und Grundfragen der Ethik seit Jahren am Problem, was Nachhaltigkeit in ihrer ökono- mischen, sozialen und ökologischen Komplexität im Kontext von Globalisierung und Biodiversität sowohl theoretisch als Prinzip wie in der prakti- schen Umsetzung bedeutet. Im Berichtsjahr kam als neuer Forschungsschwerpunkt die vor allem im deutschsprachigen Raum mit Blick auf die Transplantationsmedizin heftig diskutierte Proble- matik des Gehirntodes hinzu. Für Prof. Hans Halter stand im Zentrum der Forschungsarbeit neben Arbeiten zur Frage der Toleranz und der Solidarität vor allem das sowohl human- wie tierethisch sehr kontrovers diskutierte Projekt der Xenotransplan- tation (der artüberschreitenden Transplantation von Zellen, Geweben und Organen). Drei Habi- litanden forschen in folgenden Bereichen: Stefan Wirz, Dozent für Wirtschaftsethik an der FHS Aargau, arbeitet im Bereich Unternehmensethik als Management-Ethik. Markus Zimmermann, neuer Inhaber der auf drei Jahre befristeten, durch Drittmittel Þ nanzierten 50% Forschungs- und Lehr- stelle für Caritaswissenschaft und Bioethik am ISE, bearbeitet zum einen vor allem sozialpolitische 15 Fragen der in der Schweiz auf Universitätsebene bislang nicht vertretenen Caritaswissenschaft, zum andern fragt er nach möglichen Auswirkun- gen der internationalen bioethischen Grundsatz- debatte auf die auch in der Schweiz anstehende brisante Problematik der Rationierung medizini- scher Leistungen. Markus Babo, seit Herbst 2001 Assistent von Prof. Hans Jürgen Münk, war bis- lang dem Forschungsschwerpunkt Asylwesen verpß ichtet. Die Doktorierenden beschäftigen sich mit folgen- den Forschungsfragen, die hier aus Raumgründen nur stichwortartig angedeutet werden können. Bei Prof. Hans Jürgen Münk: Individual- und sozialethische Strukturen des Verantwortungsbegriffs (Andrea von Burg) Das Menschenbild in den Sozialenzykliken von Papst Johannes Paul II. (Rafal Czekalski) Bedeutung der Selbstliebe für das moralische Handeln (Markus Wehrli) Bei Prof. Hans Halter: Prostitution als sozialethisches Problem (Béatrice Bowald, Assistentin) Der Konflikt zwischen Nothilfe und Entwick- lungszusammenarbeit in Afrika, am Beispiel Ruanda (Markus Brun) Ist nach den Erfahrungen der 90er Jahre eine Neugestaltung der öffentlichen Sozialhilfe not- wendig? (Raymond Caduff) «Mit Geld Geld machen»: Gibt es ethische Grenzen und Differenzen zwischen verschie- denen Geldanlagen und Kapitalerträgen? (Karel Hanke-Wehrle) Forschen und Publizieren ist das eine, gehört wer- den und auch öffentliche Anerkennung erfahren, das andere. Im Dezember 2001 ist dem Soziolo- gen Hans Ulrich Kneubühler, freier Mitarbeiter des ISE, und dem Mitautor Alfred J. Gebert der re- nommierte Vontobel-Preis der Universität Zürich für ihre langjährige Forschungsarbeit, veröffent- licht im Buch: «Qualitätsbeurteilung und Eva- luation der Qualitätssicherung in Pß egheimen» (Huber Bern 2001), verliehen worden. Ethik: interdisziplinär und ganzheitlich Interdisziplinarität sowohl in der Forschung wie in der Lehre wird am ISE gross geschrieben, weil Ethik nur dann eine brauchbare Orientierungshilfe für individuelle und kollektive Verantwortung in Gesellschaft und Staat sein kann, wenn sich bei der kritischen Reß exion konkreter zeitgenössi- scher Probleme ethische Prinzipien mit dem nöti- gen Sachverstand verbinden. Das gebietet auch der Ansatz bei einem von jüdisch-christlicher Theologie getragenen Vernunftethos, welches nicht nur das menschliche Vermögen zu «grös- serer Gerechtigkeit» anspricht, sondern auch die Grenzen der Umsetzbarkeit in den Realitäten die- ser Welt ernst nimmt. Dass dieser ethische An- satz in der Öffentlichkeit nach wie vor auf ein beachtliches Interesse stösst, zeigt sich auch da- ran, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ISE gefragt sind für Referate auf allen Ebe- nen, an Podiumsgesprächen, in vielfältiger Kom- missionsarbeit und zur ethischen Beratung in Gesellschaft und Kirche auch über die Grenzen unseres Landes hinaus. 2.1 ETHIK ODER: WAS SOLLEN WIR TUN? Jahresbericht Universität Luzern 2001 «Je mehr Wissen sich die Wissenschaft erwirbt, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen.» Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät 16 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Prof. Enno Rudolph, Prorektor der Universität Luzern Gastprofessur zum Thema: «Politische Theorie» Die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt/Starnberg) an der Universität Luzern, die in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 stattfand, wurde als Veranstaltung der gesamten Geisteswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt. Die Absicht war, einen Gelehrten von höchstem Rang zu gewinnen, der auf Grund seiner Kompetenzen mehreren in der Geisteswis- senschaftlichen Fakultät vertretenen Fächern in diesem Fall nicht allein der Philosophie, son- dern auch der Geschichtswissenschaft und der Soziologie neue Impulse für die anstehende For- schungs- und Lehrtätigkeit geben sollte. Die wichtigsten Demokratiemodelle im Vergleich Die Gastprofessur von Prof. Habermas hat die diesbezüglichen Erwartungen vollends erfüllt. Das generelle Thema, unter das Prof. Habermas seine Lehrveranstaltungen stellte (eine Vorlesung, ein Seminar und ein Kolloquium für Fortgeschrittene), lautete: «Politische Theorie». Prof. Habermas setz- te sich schwerpunktmässig mit den wichtigsten gegenwärtig auf dem internationalen Feld der So- zialphilosophie und der Politologie diskutierten Demokratiemodellen auseinander und führte einen scharf konturierten Vergleich zwischen dem libe- ralistischen, dem republikanistischen (auch kom- munitaristischen) und dem «deliberativen» Demo- kratiemodell durch. Mit dem letzteren proÞ lierte er zugleich seine eigene Position. Im Rahmen der Durchführung dieses Programms fehlte es nicht an ausführlichen und originellen Analysen zur Pro- blematik demokratischer Bewältigung von Multi- kulturalität oder zum Problem der europäischen Integration. Dies geschah immer wieder unter aus- drücklichen Bezugnahmen auf die Schweizer De- mokratiegeschichte. Jürgen Habermas zeigte Vorteile und Grenzen der erwähnten Konzeptionen von Demokratie im Allgemeinen und von sozialer Gerechtigkeit im Besonderen auf, so wie sie sich auf die beiden gegensätzlichen Positionen des Liberalismus und des Kommunitarismus, insbesondere im Kontext der US-amerikanischen Debatte, verteilen. Der Kommunitarismus erwies sich als das für über- schaubare und durch Traditionen, Sprache und Ethos integrierte Länder bzw. Ethnien, sensiblere Modell, das das Bedürfnis nach Respekt vor der eigenen Partikularität gegen den Universalismus verteidigt. Der Liberalismus, tendenziell seit je auf eine universalistische, globale Perspektive ausge- legt, erweist sich als grenzüberschreitend, weniger exklusiv, aber auch als wenig traditionsgebunden. Mit dem liberalistischen Modell teilt das «delibera- tive» von Jürgen Habermas die universalistische, ausdrücklich durch Immanuel Kants politische Phi- losophie legitimierte Perspektive. Anders aber als Kant und hier kompromissfähig mit der ansonsten wenig ß exiblen kommunitaristischen Position setzt Habermas an die Stelle des für den Libe- ralismus charakteristischen demokratischen For- malismus die Diskurs-Demokratie. Dieses Prinzip verlangt, die argumentative Auseinandersetzung als elementare Demokratie bildende Struktur auf Dauer zu institutionalisieren, und zwar sowohl über Jürgen Habermas in Luzern Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät Prof. Jürgen Habermas 17Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 er sie an der Universität gehalten hatte, konnte ihm als Bestätigung für sein Konzept der «Einheit der Vernunft und die Vielheit ihrer Stimmen» dienen. Das Echo auf die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas war bei Lernenden und Lehrenden wie auch in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien erfreulich nachhaltig und zeigte auf eindrucksvolle Weise, dass diese Veranstaltung in vielerlei Hin- sicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten ist: wissenschaftlich, pädago- gisch, forschungsstrategisch und kulturpolitisch. Die Zusammenarbeit mit Jürgen Habermas wird fortgesetzt. zu treffende als auch über bereits getroffene poli- tische Entscheidungen. Damit erklärte Habermas sich ausdrücklich im Blick auf die Schweizer Tradi- tion einer permanent institutionalisierten plebiszi- tären Demokratie nahestehend. Nachhaltige Impulse für Lehrende und Lernende Im Werk und Wirken von Prof. Jürgen Habermas überschneiden sich zentrale Anliegen und Metho- den mehrerer an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vertretener Dis- ziplinen: Philosophie, Soziologie, Geschichtswis- senschaften. Da seine Themenschwerpunkte auch rechtsphilosophische und wie an seiner Rede anlässlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels erkennbar sogar religi- ons-philosophische Probleme in Geschichte und Gegenwart zentral betreffen, ist seine Arbeit für die Rechtswissenschaftliche und die Theologische Fakultät ebenfalls von grösstem Interesse. Als besonders integrierend erweist sich sein perma- nenter Versuch, wissenschaftliche Forschung und gesellschaftliches Engagement auf höchstem Niveau miteinander wechselwirken zu lassen. Wer die historischen und kulturellen Bedingungen der Möglichkeit für die Fortschreibung der Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, die zugleich eine Phase der Verengung der Welt ist, erforscht, wer zudem Konzepte der Bewältigung von Konß ikten entwickelt, die mit diesem Prozess der Globali- sierung einhergehen, der greift über die Theorie ein in die Mitte des praktischen Geschehens. Auch dies war ein Beweggrund für die Volksrepublik China, Prof. Jürgen Habermas im Jahre 2001, nicht lange nach seiner Tätigkeit an der Universität Luzern, ins eigene Land einzuladen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine «politische Theorie» vorzustellen. In der Volksrepublik China war Prof. Jürgen Habermas in den einschlägigen Kreisen literarisch längst gut bekannt. Die Aufgeschlossenheit, auf die er dort gerade auch mit denjenigen Vorlesungen stiess, wie Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät 2.2 JÜRGEN HABERMAS IN LUZERN «Diese Gastprofessur ist in jeder Hinsicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten.» 18 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Paul Richli, Gründungsdekan Sie ist da, die neue Rechtsfakultät! Am 1. Oktober 2001 begannen elf Professorinnen und Professoren (mit vorläuÞ g rund sechs Stellen) ihre Arbeit an der neuen Fakultät III für Rechts- wissenschaft der Universität Luzern. Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon vier Gastprofessoren sowie eine Gastprofessorin aus dem In- und Aus- land ernannt. Am 22. Oktober eröffnete die Fakul- tät mit einer grossen Feier den Studienbetrieb. Neben den Studentinnen und Studenten sowie der Belegschaft der Fakultät (Lehrkörper, Assisten- tinnen und Assistenten, Sekretärinnen) nahmen daran auch Vertreterinnen und Vertreter aus Bil- dung, Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft aus der Region und der ganzen Schweiz teil. Die Immatrikulationen für das erste Studienseme- ster lagen mit 144 erheblich über den Erwartun- gen. Die hohe Zahl machte denn auch bereits die Suche nach einem grösseren Hörsaal, als ihn die PÞ stergasse 20 bietet, erforderlich. Er konnte in der Aula des Mittelschulzentrums am Hirschen- graben 10 erfreulich rasch gefunden werden. Von grosser Bedeutung war auch die Beschaffung von Räumlichkeiten für Büros und Bibliothek. Dank des guten Zusammenwirkens der kantonalen Liegen- schaftsverwaltung und der Universitätsbehörden war die Zumietung von Räumen in angemessenem Umfang am Hirschengraben 31 und 43 möglich. Vor dem erfreulichen Start in das fakultäre Leben leisteten der Gründungsdekan, Prof. Paul Richli, und Fakultätsmanager, Dr. Crispin Hugenschmidt, ab April 2001 unterstützt durch die Dekanatsse- kretärin, Frau Anna Chudozilov, eine erfolgreiche Aufbau- und Entwicklungsarbeit. Im Zentrum der Vorbereitungen standen anfangs 2001 noch die Berufungen, welche seit Herbst 2000 mit einer Berufungskommission vorbereitet worden waren. Der Kommission, welche unter der Leitung des Gründungsdekans stand, gehörten Vertreterin- nen und Vertreter aller grossen Deutschschweizer Rechtsfakultäten an. Die sorgfältige und fachkun- dige Kommissionsarbeit überzeugte die Univer- sitätsbehörden. Sowohl der Senat als auch der Universitätsrat folgten den Anträgen der Beru- fungskommission ohne Ausnahme. Dank der um- sichtigen Verhandlungen von Rektor Kirchschläger konnten die meisten Berufungen schon im Frühling 2001 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden, so dass die Fakultät ihre Arbeit ohne Ver- zug im vorgesehenen Umfang aufnehmen konnte. Es gelang den Berufenen auch rechtzeitig, junge qualiÞ zierte Juristinnen und Juristen für die Assi- stenzstellen zu Þ nden. Das Dekanatssekretariat konnte auf den 1. Dezember 2001 mit Frau Karin Saturnino aufgestockt, und es konnten auch Sek- retärinnen für die Professuren gewonnen werden. Ende 2001 steht fest: Die neue Rechtsfakultät ist da. Sie hat ihre Arbeit erfolgreich begonnen. Besonderheiten der neuen Rechtsfakultät Es wäre gewiss fragwürdig gewesen, lediglich eine weitere Rechtsfakultät nach bisherigem Mus- ter zu gründen. Die Luzerner Rechtsfakultät bringt tatsächlich Neues und Besonderes, indem sie mit Bezug auf das Studienkonzept und das Fakultäts- konzept neue Wege geht. Erste Besonderheit Ein attraktives und moder- nes Studienkonzept Das Leitbild der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sieht vor, dass die Anliegen der Studentinnen und Studenten prioritär behandelt werden. Diese Bestim- mung ist für die Interpretation aller anderen Rege- lungen im Sinne einer Auslegungshilfe heranzu- ziehen. Sie wird auch institutionell in mehrfacher Hinsicht umgesetzt. So sieht das Leitbild weiter vor, dass alle Studentinnen und Studenten zu Be- ginn des Studiums aus dem Kreis der Professor- innen und Professoren eine Ansprechperson (Men- torin oder Mentor) erhalten. Periodisch soll ein Gespräch über Studienanliegen stattÞ nden, in dem sich Mentor oder Mentorin und Student oder Stu- dentin über den Studienfortschritt und allfällige Probleme aussprechen und Rechenschaft geben. Sodann sieht die Projektstudie für die neue Rechts- 19Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Eröffnungsfeier der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät, 22. Oktober 2001 Schwerpunktbildungen Die Fakultät will sich durch die Bildung von Schwerpunkten gegenüber anderen Rechtsfakul- täten proÞ lieren. Reglementarisch vorgegeben ist, dass sie jedenfalls drei Schwerpunkte mit zuge- hörigen Instituten aufbaut, nämlich: Juristische Grundlagenfächer KMU- und Wirtschaftsrecht Kommunikations- und Kulturrecht Weitere Schwerpunktbildungen werden zurzeit ge- prüft (Sozialversicherungsrecht und Richteraus- bildung). Erste Evaluationen bei den Studentinnen und Studenten positiv Der Gründungsdekan und der Fakultätsmanager führen mit den Studentinnen und Studenten monat- lich Evaluationsveranstaltungen durch, um zu er- kunden, ob die Fakultät die in sie gesetzten hohen Erwartungen zu erfüllen vermöge. Die ersten Eva- luationsveranstaltungen zeigten in allen zentralen Punkten positive Ergebnisse. Soweit nötig, wurden unverzüglich Anpassungen eingeleitet. fakultät vor, dass das zahlenmässige Betreuungs- verhältnis zwischen Professorinnen und Professo- ren einerseits und Studentinnen und Studenten an- dererseits höchstens 1:60 betragen soll, d.h., dass für jeweils 60 Studentinnen und Studenten eine Pro- fessorin oder ein Professor zur Verfügung stehen soll. Das Studienkonzept setzt von Anfang an die Bologna-Deklaration der europäischen Bildungs- minister von 1999 um. Das bedeutet, dass das Rechtsstudium in zwei Stufen gegliedert ist, in eine sechssemestrige Bachelor- und in eine dreisemes- trige Masterstufe. Zu Beginn der Bachelorstufe steht ein Einführungsjahr, welches vor allem der Abklä- rung der Studieneignung dient. Nach dem Master- diplom, das gleichbedeutend mit dem Lizenziat ist, können wissenschaftlich begabte Studentinnen und Studenten eine Dissertation verfassen und das Doktorat erwerben. Mit Anreizen in der Studien- und Prüfungsordnung werden die Studentinnen und Studenten dazu angehalten, ihr Studium zügig zu absolvieren. Hingegen gibt es keinen Ausschluss bei einem gemächlicheren Tempo. Aus dieser Sicht ist sogar ein Teilzeitstudium möglich. Davon proÞ - tieren schon jetzt einzelne Spitzensportler. Zweite Besonderheit Dekanat nach Dean-Modell Herkömmlicherweise stehen Rechtsfakultäten un- ter der Leitung einer Dekanin oder eines Dekans mit ein- oder zweijähriger Amtsdauer. In diesem Kon- zept müssen grundsätzlich alle hauptamtlichen Pro- fessorinnen und Professoren die Dekanatsfunktion im Turnus übernehmen. Die Leitungsfunktion ist we- nig ausgeprägt. Repräsentation nach aussen und Sitzungsleitungen stehen im Vordergrund. Anders das Dekanatsmodell in Luzern. Es ist dem ameri- kanischen Dean-Modell nachgebildet. Die Amts- dauer beträgt für den Gründungsdekan vier Jahre. Und die Dekanin oder der Dekan hat zur Umset- zung der Ordnungen und Reglemente eine Richt- linien- und Weisungskompetenz. Auf diese Weise wird die ProÞ lbildung der Fakultät erleichtert. Es kann eine längerfristige Fakultätspolitik formu- liert und durchgehalten werden. 2.3 SIE IST DA, DIE NEUE RECHTSFAKULTÄT! Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät 20 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität Béatrice Bowald, Assistentin für theologische Ethik/Sozialethik KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung Ein würdiger Auftakt zum Start der neuen Universität Die Uni-Abstimmungsvorbereitungen motivier- ten drei Doktorandinnen, gemeinsam ein Projekt auszuarbeiten, das im Hinblick auf den Start der neuen Universität ein inhaltliches und program- matisches Zeichen setzen sollte. Ein von «Nachwuchs-Frauen» initiiertes Projekt Alexandra Binnenkade (lic. phil., Historikerin, wis- senschaftliche Mitarbeiterin an einem Forschungs- projekt der Universität Basel), Sandra Büchel- Thalmaier (Mag. theol., Assistentin Religionspäda- gogik/Katechetik, Luzern) und Béatrice Bowald (dipl. theol., Assistentin Theologie Ethik/Sozial- ethik, Luzern) wollten einerseits Ergebnisse aus der Frauen- und Geschlechterforschung aufgreifen und dies gleichzeitig unter einer interdisziplinären Per- spektive angehen. Andererseits galt es, eine Ver- anstaltungsform zu Þ nden, die sowohl die Öffent- lichkeit anzusprechen als auch in geeigneter Weise StudentInnen und NachwuchswissenschaftlerInnen in ihrer Arbeit zu fördern vermochte. Schliesslich entschieden sie sich für eine Vortragsreihe mit Seminarhalbtagen, an denen die Thesen der Vor- träge im Gespräch mit den Referentinnen diskutiert und vertieft werden konnten. So angelegt, passte das Projekt auch zum Modul Mentoring des Chan- cengleichheitsprogramms des Bundes und wurde in diesem Rahmen Þ nanziell unterstützt. Die For- schungskommission der Universität Luzern über- nahm den restlichen Teil der Finanzierung. Prof. Monika Jakobs (Religionspädagogik/Katechetik) beteiligte sich am Projekt und verstand es, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, die Nachwuchs-Frauen aber auch gewähren zu lassen. Mit ihren Inputs setzte sie immer wieder anregende Akzente. Für diese Förderung sei ihr an dieser Stelle herzlich gedankt. Ein aktuelles Thema in der Frauen- und Geschlechterforschung Die Thematik des Körpers, genauer der mensch- lichen Körperlichkeit, steht heute paradigmatisch für die wissenschaftlichen Aporien der Moderne und Postmoderne und ist speziell für die femini- stische Theoriebildung und die Genderforschung zu einem zentralen Thema geworden. Ausgehend von Postmoderne und Konstruktivismus hat sich in den letzten Jahren eine Diskussion um die Kate- gorie «sex» als gleichsam unhinterfragbare Basis einer Geschlechtsidentität entwickelt. Körper und zweigeschlechtliche Leiblichkeit (sex) gelten nicht mehr länger als natürlich, denn bestehende Wert- vorstellungen beeinß ussen Körperwahrnehmun- gen in der Aussen- und Innenperspektive. In den Polemiken um feministische Körperkonzepte ver- unsicherte die poststrukturalistische These, dass auch der Leib diskursiven Praktiken unterworfen sei. Geschlecht lässt sich aus der Perspektive dieser Theorien beliebig inszenieren. Gleichzeitig gibt es Bereiche, in denen Leiblichkeit unter dem Aspekt der Geschlechtlichkeit scheinbar nicht mehr von Belang ist. Angesichts dieser Debatten stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Kör- per und seiner «Materialität» zukommt, und ob es tatsächlich keine «unvermittelte» Körpererfahrung gibt. Welchen Einß uss hat (geschlechtlich ge- prägte) Leiblichkeit auf unser Denken und Fühlen? Wo und wie wird heute Körperlichkeit inszeniert und Geschlecht aktualisiert? Welche Faktoren strukturieren Körperdiskurse und wie wirken sie sich auf die Wahrnehmung der eigenen Leiblich- keit und die Konstruktion von Identität aus? Und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Geschlechterforschung und im Speziellen für die heutige sex/gender-Debatte? 21Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität 2.4 INTERDISZIPLINARITÄT Ein interdisziplinärer Zugang zur Thematik Die aktuellen Körper- und Geschlechterdiskurse wurden von allen an der Universität Luzern vertre- tenen Fächern her beleuchtet. Für die Lehrveran- staltung konnten renommierte Referentinnen aus der Schweiz, Frankreich, den USA und Deutsch- land gewonnen werden, wodurch nicht nur der Blick über die Grenzen der Fachdisziplinen, son- dern auch der Länder möglich wurde. Den Auftakt machte Dr. Gabrielle Hiltmann (Paris, Philoso- phie) mit dem Thema «Ausgehend vom zweige- schlechtlichen Körper denken Mann und Frau zwischen Natur und Kultur». Ihr folgte Dr. Gesa Lindemann (Frankfurt a.M., Soziologie) mit einem Referat über «Wissende Körper und Wissen über Körper». Wie schleppend solche Erkenntnisse Ein- gang in rechtliche Regelungen Þ nden, themati- sierte lic. iur. Christina Hausammann Achermann (Bern, Jurisprudenz) unter dem programmati- schen Titel «Der steinige Weg zur Integration der Geschlechterfrage in die Menschenrechte». Dass unser heutiger Umgang mit dem Körper seine Wurzeln in der Theologiegeschichte hat, darin aber auch Alternativen Þ nden kann, arbeitete PD Dr. Regina Ammicht Quinn (Frankfurt a.M., Theologie) in ihrem Vortrag «Körperkult und Körperverach- tung aus theologischer Perspektive» heraus. Schliesslich kam bei Prof. Kathleen Canning (Ann Arbor/USA, Geschichte) die politische Dimension des Körpers der Frauen zur Sprache, befasste sie sich doch mit dem «Körper der Staatsbürgerin als theoretisches und historisches Problem». Die Thesen der Referentinnen sowie der umfang- reiche Reader ermöglichten an den Seminar- halbtagen eine Vertiefung des interdisziplinären Zugangs zur Thematik. Durch das Seminar gewann die Reihe eine besondere Kontinuität. Es bot zu- dem die Gelegenheit zu einem intensiven Kontakt mit den internationalen Referentinnen und unter den angehenden WissenschaftlerInnen. Ein interdisziplinärer Zugang mit eigenem metho- dischem Akzent bot sich mit der Woche von Science et Cité an, an der ein passender Frauen- stadtrundgang in Luzern organisiert wurde. An die siebzig Personen folgten den Spuren von «Hautnah. Zur Körpergeschichte von Frauen». Bilanz Die Vorträge stiessen auf reges öffentliches Inter- esse (im Durchschnitt 30-40 Zuhörende). Insbe- sondere die Thematik und die gewählten Perspek- tiven (Geschlecht und Interdisziplinarität) ver- mochten anzusprechen. 11 TeilnehmerInnen aus verschiedenen Fachgebieten und insgesamt drei Schweizer Universitäten haben am Seminar teilge- nommen. Sie und die Referentinnen fanden die Kombination der beiden Lehrformen äusserst an- regend. Die Veranstaltungsreihe motivierte denn auch zu einer Reihe von wissenschaftlichen Arbei- ten. Der Ertrag der Reihe wird im Spätherbst 2002 in einem Sammelband publiziert. Frauenstadtrundgang im Rahmen der Veranstaltungen von Science et Cité 22 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer Das neue Institut für Kommunikation und Kultur Das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) der Universität Luzern ist eine neuartige und inno- vative Forschungs- und Lehreinrichtung der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit betonter Praxis- und Öffentlichkeits- orientierung. Das Institut wurde vom Universi- tätsrat am 27. Januar 2001 gegründet und steht unter der Leitung von PD Dr. David J. Krieger und Dr. Andréa Belliger. Ende Jahr beschäftigte es 8 Mitarbeitende. Das Institut widmet sich der Erforschung, Ver- mittlung und Anwendung kommunikativer Kom- petenz in aktuellen Problembereichen der Gesell- schaft. Das Institut soll zu einem Ort lösungsorien- tierter, interdisziplinärer Projekte werden und im «knowledge transfer» zwischen Universität und anderen Bereichen der Gesellschaft eine bedeu- tende Rolle spielen. Die 20 laufenden Projekte werden zu rund 80% durch Drittmittel Þ nanziert. Auf der Basis eigener Grundlagenforschung in Kom- munikationswissenschaft und mit Schwerpunkt Neue Medien will das Institut für Kommunikation und Kultur neuartige und interdisziplinäre Problem- lösungen lancieren. Neben Ressorts für Lehre/ Forschung und Weiterbildung beheimatet das Institut ein Kompetenzzentrum Neue Medien mit Schwerpunkten in Webdidaktik und E-Learning. Unter den wichtigsten Projekten Þ ndet sich der «Virtuelle Campus Luzern», ein umfassendes E- Learning-Portal mit integrierter Lernplattform, an dem alle Bildungseinrichtungen der Region Zent- ralschweiz beteiligt sind, und ein grösseres Projekt im Rahmen des Virtuellen Campus Schweiz zum Thema «Systemtheorie und Systemanalyse für die Geisteswissenschaften» mit Beteiligung der Uni- versitäten Basel, Bern und Zürich sowie der Fach- hochschule Zentralschweiz. Die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums Neue Medien des Instituts für Kommunikation und Kultur reichen mit Projek- ten wie dem Kunstforum Innerschweiz und dem Programm «E-Mentoring» (www.mentornet.ch) weit über das E-Learning hinaus. Das Programm E-Mentoring z.B. ist ein über elektronische Kommu- nikation laufendes nationales und internationales Netzwerk von Mentorinnen und Mentees zwecks Förderung von Frauen in akademischen Karrieren. Auch im Bereich universitärer Weiterbildung setzt das Institut für Kommunikation und Kultur Mass- stäbe. Die erfolgreichen Weiterbildungsangebote des IKK haben Pioniercharakter. Der Nachdiplom- studiengang «Interkulturelle Kommunikation» un- ter der Leitung von Dr. Christian Jäggi war der erste seiner Art in der Schweiz und behandelt Themen wie Kultur und Interkulturalität, Grundlagen der Kommunikation, Migration, Weltbilder, kulturelle Identität und interkulturelle Kommunikationsstö- rungen (http://www.nds-ik.ch). Genauso innova- tiv ist der «Nachdiplomkurs E-Learning», der den Teilnehmenden einen Überblick über die didakti- schen und technischen Möglichkeiten des Online- Lernens in drei Modulen vermittelt. Er unterstützt den Kompetenzaufbau in Online-Tutoring, Webdi- daktik, Online Education und E-Learning-Manage- ment. Der NDK wird gemeinsam mit der Hoch- schule für Wirtschaft Luzern durchgeführt. Der Nachdiplomkurs E-Learning wird auch diese eine Neuheit und ganz der Campus-Idee verpß ichtet von der Universität und der Fachhochschule ge- meinsam zertiÞ ziert. Andréa Belliger, Leitung Institut für Kommu- nikation und Kultur 2.5.1 INSTITUT FÜR KOMMUNI- KATION UND KULTUR «Es soll zu einem Ort lösungsorientierter, interdisziplinärer Projekte werden.» 23Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Zeitfragen im Zentrum der Forschung Das neue Soziologische Seminar Das Soziologische Seminar der Universität Luzern hat am 1. September 2001 unter der Gründungs- direktion von Prof. Hans-Joachim Hoffmann- Nowotny seine Arbeit aufgenommen. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny schloss seine Studien als Diplom-Volkswirt an der Universität Köln ab, promovierte 1969 an der Universität Zürich und habilitierte dort 1973. 1974 wurde er zum Extraordi- narius, 1975 zum Ordinarius ernannt. Von 1983-1997 war er Direktor des Soziologischen Instituts der Universität Zürich. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der internationalen Migration und der Minderheiten und betreffen generell die sozio- kulturellen Determinanten und Konsequenzen der soziodemographischen Entwicklung. Einen zweiten Forschungsschwerpunkt bilden Partnerschaft, Ehe und Familie sowie deren Wandel. Von 1982-1988 war er Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, 1978-1986 Präsident des «Research Committee on Migration» der International Socio- logical Association und von 1982-1986 Mitglied des Vorstandes und Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Bevölkerungswissenschaft. Nach einer intensiven Aufbauphase, in welcher organisatorische und administrative Vorarbeiten einen gewichtigen Stellenwert einnahmen, konn- ten den Studierenden am 22. Oktober 2001 die Türen geöffnet werden. Die aktuelle Planung sieht die Besetzung von ins- gesamt zwei Professuren vor. Die erste Professur (Soziologie mit Schwerpunkt Kommunikation) wurde inzwischen besetzt: Am 1. März 2002 wird Prof. Gaetano Romano die Stelle antreten. Gaetano Romano studierte an der Universität Zürich Geschichte, Soziologie und Philosophie, 1989 pro- movierte er mit der Dissertation «Diskontinuität der Moderne». Seit 1996, d.h. seit ihrer Gründung, lehrte er an der Università della Svizzera Italiana in Lugano und war dort massgeblich am Aufbau des Instituts für sozialwissenschaftliche Kommuni- kationsforschung an der Kommunikationswissen- schaftlichen Fakultät beteiligt. Von 1997 bis 1999 gehörte er der Planungskommission der Facoltà di scienze della comunicazione an, welche die Grün- dung der Universität Lugano begleitete. Die For- schungsschwerpunkte von Gaetano Romano liegen in den Bereichen der Kommunikationsmedien, Mas- senmedien und Neuen Medien, der Organisationsfor- schung sowie der Multikulturalität und Migration. Ein erster Schwerpunkt der Lehre und Forschung des Soziologischen Seminars ist mithin mit den Themen der Kommunikation, der Kommunikati- onsmedien, der alten und neuen Kommunikati- onstechnologien und ihrer Bedeutung für die Ent- wicklung der Gesellschaft gegeben. Bereits ab dem Sommersemester 2002, insbesondere aber ab dem Wintersemester 2002/2003 wird das Se- minar ein Lehrprogramm «Gesellschaft und Kom- munikation» anbieten: konzipiert als gesellschafts- wissenschaftliches Studium, mit den besonderen Schwerpunkten Kommunikationsmedien einer- seits, (insbesondere wirtschaftliche und politi- sche) Organisationen andererseits. Das Studium der Soziologie wird als Haupt- und Nebenfachstudium angeboten. Bis zum Sommer- semester 2003 wird Soziologie als Lizenziatsstu- diengang angeboten, das im Hauptstudium in Kombination mit zwei Nebenfächern absolviert werden muss. Ab Herbst 2003 wird das Sozio- logiestudium als Bachelor- und Masterstudium angeboten. Das Team des Soziologischen Seminars setzt sich gegenwärtig zusammen aus Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, der Sekretärin Franziska Müller- Springer sowie der wissenschaftlichen Assistentin Sandrine Schilling. Ab dem 1. März 2002 werden Prof. Gaetano Romano und die wissenschaftliche Assistentin Alessandra Corti dem Team beitreten. 2.5.2 SOZIOLOGISCHES SEMINAR Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Gründungsdirektor Sozio- logisches Seminar Studium 26 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Studium Studienabschlüsse Theologische Fakultät An der Theologischen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Bühlmann Marc Pascal lic. theol. Duff Claudia lic. theol. Fries Lukas lic. theol. Helbling Dominik lic. theol. Kirchschläger Peter Gerhard lic. theol. Küng Markus-Emmanuel lic. theol. Menzinger Michael lic. theol. Nydegger Iris lic. theol. Ritter Daniel lic. theol. Schaufelberger Christine lic. theol. Wermuth Roland lic. theol. Nachdiplomstudium Berufseinführung Baumli Carmen Cattarina ZertiÞ kat Berufseinführung Bitterli Marius ZertiÞ kat Berufseinführung Bozic Jerko ZertiÞ kat Berufseinführung Emmenegger Beatrice ZertiÞ kat Berufseinführung Estermann-Renzler Guido ZertiÞ kat Berufseinführung Gehrig Bernhard ZertiÞ kat Berufseinführung Hasler-Elpers Johanna ZertiÞ kat Berufseinführung Kessler Peter ZertiÞ kat Berufseinführung Müller Mathias ZertiÞ kat Berufseinführung Quattrini Maja ZertiÞ kat Berufseinführung Schwartz-Adam Michèle ZertiÞ kat Berufseinführung Sigrist-Dahinden Ruedy ZertiÞ kat Berufseinführung Steiner Urs ZertiÞ kat Berufseinführung Vonarburg Hanspeter ZertiÞ kat Berufseinführung Wermeille Christophe ZertiÞ kat Berufseinführung Wohland Andrea ZertiÞ kat Berufseinführung Katechetisches Institut Harris-Bisig Claudia Spezialabschluss ohne Diplom Jung Katrine dipl. Katechetin Landolt Franziska dipl. Katechetin Rezzonico Anita dipl. Katechetin Rüthemann Esther dipl. Katechetin Rüttimann Ueli dipl. Katechet Stalder Markus dipl. Katechet Wettstein Christoph dipl. Katechet Zingg Michael dipl. Katechet 27 Studium Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Bayard-Andenmatten Silvia Theologin DBW Bischof Gabriela Theologin DBW Fischer Gaby Theologin DBW Koch-Meyer Ruth Theologin DBW Wetterich Leonhard Theologe DBW ZengafÞ nen Remo Theologe DBW Geisteswissenschaften An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Breslauer Richard Dr. phil. des. Kaeslin Ursula lic. phil. Spörndli Ursula lic. phil. Schreiber Oliver lic. phil. Lustenberger Beat lic. phil. Nachdiplomstudium Interkulturelle Kommunikation Brenner-Büker Susanne ZertiÞ kat Dällenbach Monique ZertiÞ kat Derungs-Brücker Heidi ZertiÞ kat Eugster Andrea ZertiÞ kat Galli Schmidhauser Barbara ZertiÞ kat Garibovic SeÞ ka ZertiÞ kat Hoffmann Eva-Henrike ZertiÞ kat Karaca Mustafa ZertiÞ kat Kayser Rosmarie ZertiÞ kat Merz Annemarie ZertiÞ kat Moser Jöri Annelis ZertiÞ kat Rauschenbach-Dallmaier Ursa ZertiÞ kat Reynolds Irene ZertiÞ kat Wüest-Schöpfer Heidi ZertiÞ kat 3.1 STUDIUM Erträge der Wiss senschaft 30 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge Edmund Arens Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern 2001 Theologie als Wissenschaft. Die Bedeutung des handlungstheoretischen Ansatzes von H. Peukert, in: S. Abeldt/W. Bauer et al. (Hg.), «...was es bedeutet, verletzbarer Mensch zu sein». Erziehungswissen- schaft im Gespräch mit Theologie, Philosophie, Gesellschaftstheorie (FS H. Peukert), Mainz (2000), 13-27 Befreiung, Erlösung, Heil: allein durch Jesus Christus? Religiöser Pluralismus oder eigener christlicher Standpunkt, in: E. Gross/K. König (Hg.), Religiöses Lernen der Kirchen im globalen Dialog. Weltweit akute Herausforderungen und Praxis einer Weggemeinschaft für Eine-Welt-Religionspä- dagogik, Münster (2000), 283-291 Glaube zwischen Pluralisierung und Fundamentalisierung, in: W. Bauer u.a. (Hg.) Rationalitäts- und Glau- bensvariationen (Jahrbuch für Bildungs- und Erziehungsphilosophie 3), Baltmannsweiler (2000), 35-54 Menschenbilder malen. Edmund Arens im Gespräch mit Michael Schmitt, in: M. Schmitt-Hermeskeil, Starke Töne (Kunstkatalog), Frankfurt a.M. (2000), 13-23 Kritik am Uni-Erscheinungsbild. So spottet der Dekan über das neue UniLogo, in: NLZ, 12.12.2000, 27 Elf unerbetene Thesen eines künstlerisch Unbedarften zum neuen Erscheinungsbild der Universität Luzern, in: KIPA Communiqué Welche Zukunft will die Theologie? Zwischen Verreligionswissenschaftlichung und Verbinnen- kirchlichung, in: Bulletin ET 11 (2000), 152-161 Ein Grosser zu Gast in Luzern. Der Theologe J. B. Metz, in: Pfarreiblatt Luzern Nr. 2, vom 16.01.2001, 13 Aufrütteln aus dem Schlaf der Gerechten Johann Baptist Metz, in: NLZ, 19.01.2001, 21 Gottesverständigung, in: Orientierung 65 (2001), 37-38 «Intentio textus» und «intentio auctoris», in: Linterpretazione della Bibbia nella Chiesa. Atti del Simposio promosso dalla Congregazione per la Dottrina della Fede. Roma, settembre 1999, Città del Vaticano (2001), 187-207 Religion als Kommunikation. Religionstheoretische Konzeptionen und religionspädagogische Konse- quenzen, in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Analysen und Optionen für Religions- pädagogik und Praktische Theologie. Ein Handbuch, Freiburg-Basel-Wien (2001), 142-161 Philosophie und Theologie, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 695-698 El lugar de la teología en la esfera pública, en Suiza, in: Razón y Fe, Tomo 244 (2001), 261-273 «Manche Leute meinen, Orientierung käme von selbst». Interview von J. Bossart, in: Katholische Internationale Presseagentur vom 20.12.2001 Inkulturation: II. Systematisch-theologisch, in: H.D. Betz u.a. (Hg.), Religion in Geschichte und Gegen- wart Bd. 4, Tübingen (2001), 145-146 (Rez.) O.F. Summerell (ed.), The Otherness of God, Charlottesville/London 1998, in: Theologische Revue 96 (2000), 219-220 (Rez.) H. Bedford-Strohm, Gemeinschaft aus kommunikativer Freiheit. Sozialer Zusammenhalt in der modernen Gesellschaft. Ein theologischer Beitrag, Gütersloh 1999, in: Theologische Revue 96 (2000), 340-342 (Rez.) P. Ebenbauer, Fundamentaltheologie nach Hansjürgen Verweyen. Darstellung Diskussion Kritik, Innsbruck/Wien 1998, in: Theologische Literaturzeitung 125 (2000), 933-935 (Rez.) E.M. Bounds, Coming Together, Coming Apart. Religion, Community and Modernity, New York/ London 1997, in: Theologische Revue 96 (2000), 419-420 (Rez.) P. Berry/A. Wernick (eds.), Shadow of Spirit. Postmodernism and Religion, London/New York 1993, in: Theologische Revue 96 (2000), 467 31Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE (Rez.) J. D´Arcy May, After Pluralism. Towards an Interreligious Ethic, Münster/Hamburg/London 2000, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 57 (2001), 218-219 Markus Babo Mythologische Exempla als teleologische Elemente in den Metamorphosen des Apuleius, in: Maia 52 (2000), 485-496 Geschichte als Quelle humaner Möglichkeiten. Zu einem modellethischen Verständnis von Geschichte, in: Societas Ethica: Jahresbericht (2000), 177-189 Ein eigenes Asylkontingent für Kirchen und humanitäre Organisationen?, in: ZAR 21 (2001), 269-272 Ein eigenes Asylkontingent für die Kirchen?, in: StZ 219 (2001), 807-814 Flüchtlingsschutz durch «Kirchenasyl» Gefahr oder Chance für den Rechtsstaat?, in: AWR-Bulletin 39 (2001), 191-204 (Rez.) R. Kollek: Präimplantationsdiagnostik. Embryonenselektion, weibliche Autonomie und Recht (Ethik in den Wissenschaften; Bd. 11), in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 208-210 Reinhold Bärenz Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Martin Baumann Migration, Religion, Integration. Vietnamesische Buddhisten und tamilische Hindus in Deutschland, Marburg 2000 Global Buddhism. Developmental Periods, Regional Histories and a New Analytical Perspective, in: Journal of Global Buddhism 2 (2001), 1-43 Die kleinen Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland ein Überblick, in: Christliches ABC heute und morgen, Bad Homburg 3 (2001), 365-380 Alte Götter in neuer Heimat. Hinduistische Traditionen und Organisationen in Europa, in: Herder Korrespondenz 55, 9, 2001, 460-465 Andréa Belliger Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische und die griechisch-orthodoxe (Rechts-)Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe, Beihefte zum Münsteri- schen Kommentar, Bd. 26, Essen 2000 Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, Religiöse Erfahrung und Ethik. Leben Leiden Sterben (Reihe: Interdisziplinärer Dialog Ethik im Gesundheitswesen, Bd. 1), hrsg. Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich, (2000) 61-78 Tendenzen der kantonalen Umsetzungen in der Deutschschweiz. Forschungsprojekt und Kompendium «Staatlicher und kirchlicher Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen der deutschschweizer Kantone», in: RU an der öffentlichen Schule, hrsg. v. A. Loretan und H. Kohler-Spiegel, Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz, in: Kolmer, Lothar (Hrsg.), Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen, Paderborn, (2000) 63-76 Die wiederverheirateten Geschiedenen, in: Intams 7/2 (2001), 194-212 32 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotogr. Feld, Wien (2001) Gerhard Bodendorfer Die Spannung von Gerechtigkeit und Barmherzigkeit in der rabbinischen Auslegung mit Schwerpunkt auf der Psalmeninterpretation, in: R. Scoralick (Hg.), in: Das Drama der Barmherzigkeit Gottes. Studien zur biblischen Gottesrede und ihrer Wirkungsgeschichte in Judentum und Christentum (SBS 183), Stuttgart (2000), 157-192 Die Tora ist nicht im Himmel. Rabbinische Exegese und Hermeneutik, in: P. Michel/H. Weder (Hg.), Sinnvermittlung. Studien zur Geschichte von Exegese und Hermeneutik I, Zürich (2000), 115-140 Menschenrechte und Menschenwürde in der rabbinischen Literatur, in: JBTh 15 (2000), 67-92 Alfred Bodenheimer Bin ich meines Bruders Hüter? Kain und Abel als Modelle einer Dialektik der Brüderlichkeit, in: M. Gillis- Carlebach u. B. Vogel (Hgg.): «Und so zogen sie aus: ein jeder bei seiner Familie und seinem Vaterhaus». Die Vierte Joseph Carlebach-Konferenz. Familie im Spannungsfeld zwischen Tradition und Moderne, Hamburg (2000), 197-209 Das Problem des Bösen in der jüdischen Bibelexegese, in: Jahresbulletin der Schweizerischen Gesell- schaft für Judaistische Forschung Nr. 10 (2001), 9-21 Während der ganzen Berichtsperiode erschienen regelmässig (ca. 20 Mal jährlich) Artikel zum Tora- Wochenabschnitt oder zu jüdischen Feiertagen und anderen kulturellen Themen in: tachles. Das jüdi- sche Wochenmagazin Walter Bühlmann Wie Jesus lebte, Palästina vor 2000 Jahren. Wohnen Essen Arbeit Reisen, Luzern 2001 Berufseinführung als Nachdiplomstudium, in: SKZ 168 (2000), 80-82 Schwierige Zugänge zur Bibel, in: SKZ 168 (2000), 631-636 Patrick Dondelinger Gottesdienst zum Begriff, in: Religion in Geschichte und Gegenwart. Handwörterbuch für Theo- logie und Religionswissenschaft (4. Auflage), Bd. 3 (2000), 1173 Le discours démonologique, in P.-M. Beaude/J. Fantino (Hrsg.), Le discours religieux, son sérieux, sa parodie, en théologie et en littérature. Actes du colloque international de Metz (1999), Paris, Cerf (2001), 99-121 Préface, in Mihai Fratila, Lintinéraire baptismal de la pureté. Aspects de purifications dans le rituel de baptême de la tradition byzantine, Cluj-Napoca, Viata Crestina (2001), 9-10 Rafael Ferber Herausgeber mit J. Barnes, Genf, und L. Rossetti, Perugia: M. Marcovic, Heraclitus, Greek text with a short commentary, International Preplatonic Studies, volume 2, Reprint of the 1967 edition, with new addenda, corrigenda and selected bibliography, St. Augustin 2001 33Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Zenos metrical paradox of extension and Descartes Mind-Body-Problem in: Méthexis. Revista interna- cional de filosofia antigua/International Journal for ancient philosophy, 13 (2000), 139-151 «The occurence of an essence: Dies aber ist die Ousia». Einige Bemerkungen zur aristotelischen Metaphysik, Z17, 1041b4-9 in: Allgemeine Zeitschrift für Philosophie, 26 (2001), 61-75 Christoph Gellner Weisheit, Kunst und Lebenskunst: Hermann Hesse und Bertolt Brecht. In: D. Mieth (Hrsg.), Erzählen und Moral. Narrativität im Spannungsfeld von Ethik und Ästhetik, Tübingen (2000), 259-281 Ästhetik als Wahrnehmungs- und Lebenskunst. Neuerscheinungen zur ethisch-religiösen Relevanz der ästhetischen Erfahrung, in: Orientierung 64 (2000), 240-242 «was allen menschlichen Formen der Frömmigkeit gemeinsam ist». Hesse und die Weltreligionen, in: Religion an höheren Schulen 43 (2000), 355-362 Geheiligt werde dein zugefrorener Name. Moderne Psalmgedichte spirituell gelesen, in: Bibel und Kirche 1 (2001), 46-51 Nur seinen Schrei nehmen wir ihm noch ab Poesie und Spiritualität unter dem Kreuz, in: Schweizeri- sche Kirchenzeitung 169 (2001), 205-208 Die Antwort der Literatur ist: Keine Antwort. Theologie im Gespräch mit Günter Kunert, in: Orientierung 65 (2001), 79-84 Ich stehe ein für das unverlässliche Leben. Zum 100. Geburtstag von Rose Ausländer, in: Orientierung 65 (2001), 99-104 Grenzüberschreitungen zwischen Orient und Okzident. Literatur, Multikulturalität und Religionsdialog, in: B. Frischmuth. Fremdgänge Ein illustrierter Streifzug durch einen literarischen Kosmos, hrsg. v. D. Bartens u. I. Spök, Salzburg/Wien/Frankfurt (2001), 211-239 Religiöse Sprachlehrer, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 639-640 «Literatur und Weltreligionen» Östlich-Westliches bei Hesse, Brecht, Grass und Muschg, in: Religion Literatur Künste III. Perspektiven einer Begegnung am Beginn eines neuen Millenniums, hrsg. v. P. Schuggnall, Salzburg (2001), 344-356 Modulare Aus- und Weiterbildung, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 37 Karen Gloy Das Analogiedenken. Vorstösse in ein neues Gebiet der Rationalitätstheorie, hrsg. K. Gloy/M. Bachmann, Freiburg i. Br., München (2000), 370, darin: Das Analogiedenken der Renaissance. Seine Herkunft und seine Strukturen, 215-255; Das Analogiedenken unter besonderer Berücksichtigung der Psychoanalyse Freuds, 256-297; Versuch einer Logik des Analogiedenkens, 298-323 Bewusstseinstheorien. Zur Problematik und Problemgeschichte des Bewusstseins und Selbstbewusst- seins, Freiburg i. Br., München 2. Auflage (2000), 360 Differenz, in: Philosophisches Jahrbuch, Jg. 107 (2000), Nr. 1, 206-218 Zeitempfinden, in: UBS, Campus focus. Marketing, Jugend und Studenten, Mai (2000), 3 (dt., franz., ital.) Hen kai pan Unity as the Central Theme, in: Diotima. Revue de recherche philosophique, Athen, Bd. 28 (2000), 9-18 Holistisch-ökologisches Weltbild versus mechanistisches Weltbild, ins Russische übersetzt von Prof. P. Gaidenko, in: Die Rationalität am Kreuzweg. Moskau (1999), 443-461 An Aesthetic View of the Original and the Copy, in: Annales desthétique. Annals for Aestetics, Bd. 39/40 (1999/2000), 103-124 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 34 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Fichtes Dialektiktypen, in: Fichte-Studien, Bd. 17 (2000), 103-124 Platons Timaios und die Gegenwart, in: Le Timée de Platon. Contribution à lhistoire de sa réception/ Platons Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, hrsg. von A. Neschke-Hentschke, Louvain, Paris (2000), 317-332 Philosophie als System?, in: System der Philosophie? Festschrift für H.-D. Klein, Frankfurt a.M., Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien (2000), 37-49 Vernunft und das Andere der Vernunft, Freiburg, München (2001), 351 Der Begriff der Einheit. Das gemeinsame Thema westlicher und östlicher Philosophie, koreanische Übersetzung, in: Hegel-Studien. Hegel und der Geist der Neuzeit. Bd. 9, Seoul (2001), 97-117 Philosophy as an answer to our global problems?, in: The 8th International Symposium on Christian Culture and Theology über das Thema «The Culture of the 21st Century and Evangelical Faith», Soong Sul University Seoul/Südkorea (2001), 112-124 Rezension zu Rudolf zur Lippe: Sinnenbewusstsein. Grundlegung einer anthropologischen Ästhetik, 2 Bd., Hohengehren 2000, in: Philosophischer Literaturanzeiger, Bd. 54, Heft 3 (2001), 250-254 Hans Halter Herausgeberschaft eines Bandes mit den Vorträgen der Veranstaltungsreihe Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. (März/April 2001) im Verlag der NLZ, darin mein Beitrag: Toleranz: Kerngehalt, Begründung, Forderungen, Grenzen «Überlegungen eines Sozialethikers» in: Hoffmann-Nowotny, Hans-Joachim (Hg.), Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung, Seismo Zürich (2001), 266-272 Medizinische Ethik: Ist Xenotransplantation ein verantwortbares Projekt? in: Le practicien, le coeur et les poumons. Congrès médical Ärztekongress QUADIRMED 25-28 janvier 2001, Abstracts, Crans-Montana (2001), 7-9 Haben alte Menschen noch einen Platz im Gesundheitswesen? in: Fachzeitschrift Heim 72 (2001), 441-444 «Solidarität Aus ethischer Sicht» in: Gemeinschaft zur Unterstützung der Stiftung solidarische Schweiz (Hg.), Solidarität auf dem Prüfstand. Die Referate vom 12. Mai 2001 (Separatdruck der SKZ 169 [2001] Nr. 39, 533-539; Nr. 44, 616-620; Nr. 46, 646-653), Zürich (2001), 3-13 Die Würde des Tieres. Eine gemeinsame Stellungnahme der Eidg. Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) und der Eidg. Kommission für Tierversuche (EKTV) zur Konkretisie- rung der Würde der Kreatur beim Tier, BUWAL Bern 2001 Patente auf Tiere und Pflanzen. Ein Diskussionsbeitrag. Eidgenössische Ethikkommission für die Gen- technik im ausserhumanen Bereich, BUWAL Bern 2001 Sakral profan: Gibts das noch? in: Festschrift der Fak. II der Musikhochschule Luzern (Rez.) J. Ach/M. Anderheiden/M. Quante, «Ethik der Organtransplantation», Erlangen 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) E. Dahl, «Xenotransplantation. Tiere als Organspender für Menschen?» Stuttgart 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) R. Geisen/B. H. Mühlbauer (Hgg.), «Qualitätsmanagement im Krankenhaus», LIT Münster u.a. 2001; A. Gebert, «Qualitätsbeurteilung und Evaluation der Qualitätssicherung in Pflegeheimen», Bern u.a. 2001, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck Welche zentralen Werte müssen im Gesundheitswesen zum Tragen kommen? (Internet: http://www.unilu.ch/tf/6748.htm) Erträge der Wissenschaft 35Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001) Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: H.-J. Hoffmann-Nowotny (Hrsg.): Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001), 11-30 Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: Edda Currle/Tanja Wunderlich (Hrsg.): Deutschland ein Einwanderungsland? Eine alte Frage neu gestellt. Festschrift für Friedrich Heckmann, europäisches Forum für Migrationsstudien, Bamberg (2001), 451-470 Mit Oliver Hämmig und Jörg Stolz: «Disintegration, anomie and adaptional patterns of second-genera- tion immigrants in Switzerland» in: Demographic and Cultural Specificity and Integration of Migrants. 1st Workshop organised by the Federal Institute for Population Research in cooperation with the Network for Integrated European Population Studies (NIEPS), 10-11 November 2000, Bingen, Germany. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beim Statistischen Bundesamt (BiB), Wiesbaden, Heft 103, 179-188 Kulturförderung als Wirtschaftsförderung? in: das Kulturmagazin, Luzerner Monatszeitschrift Nr. 10 (2001), Luzern, 24 «Die Welt wandelt sich und mit ihr wandeln sich Lebensstile und Lebensformen» Editorial in: Forum. Magazin für mehr Lebensqualität, Zürich (2001), 2 Monika Jakobs Auferstehung ermutigt, aufzustehen, in: Neue Luzerner Zeitung 21.04.2000, 1 Wider den religiösen Analphabetismus, in: Neue Luzerner Zeitung 24.11.2000, 2 (Int.) Glaubensangelegenheiten sind heute tabu, in: Liechtensteiner Volksblatt 26. Januar 2001, 32 (Int.) Religions-Unterricht auf neuen Wegen, in: Aufbruch Zeitung für Religion und Gesellschaft (2001), 4 (Int.) Kindliche und jugendliche Lebenswelt(en) im Religionsunterricht. Anpassung an den Zeitgeist oder Erschaffung von Gegenwelten? in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Ein Handbuch. Freiburg/Br. (2001), 492-506 (Rez.) H. Kohler-Spiegel/A. Loretan (Hg.), «Religionsunterricht an der öffentlichen Schule», Zürich 2000, in: KatBl 126 (2001), 467 Walter Kirchschläger Hat Gott seinen Sohn in den Tod gegeben? Zum biblischen Verständnis von Erlösung: Erlöst durch Jesus Christus. Hrsg. v. E. Christen und W. Kirchschläger. (ThB 23), Fribourg (2000), 29-70 Heil und Heilung aus theologischer Sicht, in: Praxis 89 (2000), 351-354 Berufen zur Gemeinschaft mit Jesus Christus. Zum Verständnis von (Orts-)Kirche nach 1 Kor 1,4-9: Kirche der Hoffnung. Fs. K. Koch. Hrsg. v. R. Liggenstorfer/B. Muth-Oelschner, Fribourg (2000), 262-269 Johannes XXIII. und das Konzil, in: SKZ 168 (2000), 728-732 Ruf Gottes Antwort des Menschen. Zur biblisch-ekklesiologischen Grundlegung von Berufung: Eine Tür verändert die Welt. Arbeitsmappe. Hrsg. der Arbeitsstelle Kirchliche f. Berufe, Zürich (2000), Abschnitt 2 Mit der Bibel in das dritte Jahrtausend. Warum die Bibel auch heute noch aktuell ist: Jahrbuch für die Erzdiözese Wien 2001. Hrsg. vom Pastoralamt der Erzdiözese Wien, Wien 2000, 53-55 (Jahrbuch der Diözese Gurk 20. Hrsg. v. Bischöflichen Gurker Ordinariat, Klagenfurt (1997), 35-38) Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 37 (2000) 5.21.85.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Die Aktualität biblischer Gemeindehoffnungen: Gemeinden der Zukunft Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 36 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Zukunft der Gemeinden. Hrsg. v. W. Krieger/B. Sieberer, Würzburg (2001), 106-129 Volk Gottes unterwegs. Zur Weg-Dimension von Kirche: ThpQ 149 (2001), 17-25 Hoffnung für die Kirche! Eine biblische Skizze in die Zukunft: Diakonia 32 (2001), 55-61 Besessenheit in der Bibel. Biblische Bilder von Besessenheit: Besessenheit und Hysterie. Hrsg. G. Wahl/ W. Schmidt. (Wissenschaftl. Beiträge zur Geschichte der Seelenheilkunde 4), Reichenbach (2001), 41-55 Art. Ruckstuhl, Eugen: LThK3 11, Freiburg (2001), 229 Priesterkaste Sonderklasse? Kirchliche Dienste als Testfall für Kirche: Wir sind Kirche 32 (2001) 5-9; 33 (2001) 8-10 Kirche der Zukunft ein Profil, Kirche intern 15 (2001) Nr. 11, 44-46; Nr. 12, 46-47 Verstehst Du, was Du liest? (Apg 8,30). Angeleitetes Bibellesen als Herausforderung für Kirche und Theologie: Theologie aktuell 17 (2001), 2-7,18-23 Johannes XXIII und das Konzil, Miteinander 73/5-6 (2001) 4-5; 73/7-8 (2001) 4-5 (Nachdruck aus SKZ 168 [2000], 728-732) (Rez.) Positive Provokation, zu K. Wengst, das Johannesevangelium 1. (ThKNT 4,1), Stuttgart 2000, in: Reformierte Presse Nr. 31/32, 3. August 2001, 11; SKZ 169 (2001), 462 Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 38 (2001), 5.21.37.53.69.85.101.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Österreichische Pastoraltagung 2000. Kassette, AV Medienstelle, Wien 2000 Der dreieine Gott. Biblische Spurensuche und Annäherung/Relationale Fülle. Das Gottesbild der johanneischen Schriften: Priesterstudientagung St. Pölten 21. Februar 2000; 2 Tonbandkassetten, AV Medienstelle, St. Pölten 2000 David Krieger Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, religiöse Erfahrung und Ethik. Leben, Leiden, Sterben. Hrsg. von Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz oder Man ist, was man is(s)t, in: Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen. Hrsg. von Lothar Kolmer und Christian Rohr. Schöningh: Paderborn (2000) Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotografischen Feld, Wien (2001) Online Forum «Mythos u. Ritual. Die Wiederverzauberung der Welt», in: www.online-education.ch/forum Online Course «Systems Theory», in: www.online-education.ch/course (2000) Alessandro Lazzari Eine Fessel, die nicht schmerzt und nicht sehr hindert (§20). Fichtes Begründung des Strafrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre, in: Merle, Jean-Christophe (Hg.): Johann Gottlieb Fichte. Grundlage des Naturrechts, Berlin (2001), 173-186 K. L. Reinholds Bearbeitung der Freiheitsthematik zwischen 1789 und 1792, in: Bondeli, M. (Hg.): Die Philosophie K. L. Reinholds, Amsterdam (2001) (Rez.) A. Winter: Der andere Kant, Hildesheim/New York 1999, erscheint in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie (Rez.) A. Wildfeuer: Praktische Vernunft und System, Stuttgart: Frommann 1999; F. Fabbianelli: Antropo- logia trascendentale e visione morale del mondo, Milano: Guerini 2000; K. Ameriks: Kant and the Fate of Autonomy, Cambridge UP 2000, erscheint in: Philosophisches Jahrbuch 37Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Verena Lenzen Schalom Ben-Chorin, «Jugend an der Isar», hg. mit einer Einleitung von Verena Lenzen, Gütersloh 2001 Wesen der Erinnerung und jüdische Gedächtniskultur, in: Lebendiges Zeugnis, Jg. 56, Heft 4 (2001), 254-264 Adrian Loretan Helga Kohler-Spiegel und Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich 2000 F. Hafner, A. Loretan, A. Schwank, Gesamtschweizerische Rahmenbedingungen des Religionsunter- richts, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 55-81 Pfarrei und Kirchgemeinde ein ungleiches Paar. Zum Staatskirchenrecht in der Schweiz, in: R. Liggens- torfer und B. Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Festschrift zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. K. Koch), Freiburg (Kanisius) (2000), 623-637 Verheiratete Personen in kirchlichen Ämtern, in: INTAMS review 6 (2000) 82-97 Plädoyer für eine Zukunft des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 247-259 Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Schweiz Ein ortskirchliches Amt, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 65-98 Abgrenzungsfragen zwischen geweihten und beauftragten Ämtern, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 145-167 Engagement aus ethischer Verantwortung, in perspektiven (Zeitschrift für Studien- und Berufspraxis), 24 (2001) Nr. 4, 58-62 Guy P. Marchal Les mémoires collectives de la Suisse, in: Barrelet, Jean-Marc, Henry, Philippe (Hg.), Neuchâtel, la Suisse, lEurope. Actes du colloque international de Neuchâtel-La Chaux-de-Fonds, 26-28 février 1998, Fribourg (2000), 255-276 Bildersturm schon 60 Jahre vor der Reformation «Got gruess dich frow metz, wes stest du da?», in: Bildersturm. Wahnsinn oder Gottes Wille? Katalog, Zürich (2000), 108-109 De la mémoire communicative à la mémoire culturelle. Le passé dans les témoignages dArezzo et de Sienne (1177-1180), in: Annales 3 (2001), 563-589 Fehltritt und Ritual. Die Königskrönung Friedrichs III. und Herrscherbegegnungen in Frankreich: Eine Recherche, in: Peter von Moos (Hg.), Der Fehltritt. Vergehen und Versehen in der Vormoderne (Struktur und Geschichte 15), Köln (2001), 109-138 Das Geschichtsbild vom Bauernvolk und der Mythos vom Tell: Alteritätsbehauptung und Auskristalli- sierung eines Identifikationskerns, in: Hans-Joachim Gehrke (Hg.), Geschichtsbilder und Gründungsmy- then (Identitäten und Alteritäten 7), Würzburg (2001), 119-144 Aram Mattioli Katholischer Antisemitismus im 19. Jahrhundert. Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich, Zürich 2000 (Hg. O. Blaschke) 38 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Jacob Burckhardt und die Grenzen der Humanität, Wien, Linz 2001 (Bibliothek der Provinz) Vergangenheitsbewältigung auf römisch-katholisch, in: ZeitSchrift für Kultur, Politik, Kirche Reformatio 49 (2000), 277-284 Durch göttliche Güte erwürgt, in: Die Zeit, 11. April 2001, 72 «Gott erhalte unser freies Vaterland!» die Emanzipationspetition der Surbtaler Landjuden vom 7. Mai 1848, in: tachles. Das jüdische Wochenmagazin, 6. September 2001 Gabriele Schneider, Mussolini in Afrika. Die faschistische Rassenpolitik in den italienischen Kolonien 1936-1941, Köln 2000, in: SZG 51 (2001), 562-565 Carlo Moos, Ja zum Völkerbund Nein zur UNO. Die Volksabstimmungen von 1920 und 1986 in der Schweiz, Zürich 2001, in: SZG 51 (2001), 385-386 Die zwei Modernen im Geschichtsdenken von J. Burckhardt, in: Internationale Zeitschrift für Philosophie (2001), Heft 2, 199-206 Ein konservativer Aufklärer, in: Tages-Anzeiger, 12.12.2001, 61, Thema: J. R. Salis und die Schweiz Eine veritable Hölle, in: Die Zeit, 13.12.2001, S. 92, Thema: Die italienischen Kriegs- und Besatzungsver- brechen in Äthiopien 1935-1941 Ivo Meyer Der Grenzbereich Sprache-Musik in der biblischen Theologie. Erscheint im Kongressband zum Sympo- sium «Musik-Religion-Kirche» Ende 2001 Die Geschichte Gottes mit Israel im Alten Testament. Neufassung des Lehrbriefs 11.04.01 für Theologie im Fernkurs. Würzburg 2001 Wolfgang Müller Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens, Freiburg i.Ue. 2001 Une relecture théologique de l´expérience mystique chez Simone Weil, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIII, No. 1 (2000), 36-50 Das Fest als anthropologische Grösse liturgischen Handelns, in: Liggenstorfer, R./Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS K. Koch, Freiburg i.Ue. (2000), 252-257 Das kirchliche Amt in katholischer Sicht, in: Kirchenblatt/Solothurn, 32 (2000) 4f (Heft 17, Aug. 2000) Was die Gemeinde zur Gemeinde macht, in: SKZ 169 (2001), 61-68 Musik und Theologie, in: SKZ 169(2001), 223/226 Dieser Brauch kann beibehalten werden Theologische Bemerkungen zur Gemeinde als Trägerin der Liturgie, in: H. Hoping/H.-J. Münk (Hg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg i.Ue. (2001), 169-185 Simone Weil et la question de lhistoire du salut, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIV, No.2, 89-102 Skript Liturgiewissenschaft und Sakramentenlehre, Theologie für Laien, Zürich 2001 (Rez.) B. Casper, Das Ereignis des Betens. Grundlinien des religiösen Geschehens, in: ThR 96 (2000), 160f (Rez.) Th. Zeilinger, Zwischen-Räume. Theologie der Mächten und Gewalten, Stuttgart 1999, in: Ref. Presse Nr. 47, 24.11.2000, 11; SKZ 168 (2000), 733 (Rez.) St. Orth, Das verwundete Cogito und die Offenbarung. Von P. Ricoeur und Jean Narbert zu einem Modell fundamentaler Theologie, in: MThZ 51 (2001), 186f Erträge der Wissenschaft 39Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans J. Münk (Hrsg. mit H. Hoping): Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie. Freiburg/Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Bd. 24) Sustainable Development is a Task of the State. Ethical Aspects of Political-Legal Realisation, in: Studia Moralia Jg. 38/1 (2000), 217-228 Nachhaltige Entwicklung im Schatten der Globalisierung, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissen- schaften 41 (2000), 105-129 Ist der Ethik-Experte (auch) ein Zeuge?, in: Roger Liggenstorfer/Brigitte Muth Oelschner (Hrsg.): (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. Kurt Koch, Freiburg/Schweiz (2000), 258-261 Das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisierten Wirtschaft, in: Internationale Katholi- sche Zeitschrift COMMUNIO, 29 (2000), 222-233 Die Biodiversitätsproblematik als Prüfstein für Naturbewertungsverfahren, in: ETHICA 8 (2000), 241-266 Christliche Sozialethik vor den Herausforderungen einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisier- ten Welt, in: T. Schreijäck (Hrsg.): Christwerden im Kulturwandel. Analysen, Themen und Optionen für Religionspädagogik und Praktische Theologie, Freiburg u.a. (2001), 226-247 Starke oder schwache Nachhaltigkeit?, in: H. Diefenbacher/H.J. Döring/M. Vogt (bearb.): Nachhaltigkeit als ethische Herausforderung. Eine ökumenische Lesemappe. Benediktbeuern (2001), 42-50 Schöpfungsauftrag, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 239-240 Schreiber, Georg, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 249 Technik II: Theologisch-ethisch, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 1310-1311 Wanker, Ferdinand Geminian, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 975-976 Wald, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 949-950 Wir haben etwas zu sagen zu den Schicksalsfragen der Menschheit, in: Pfarreiblatt St. Leodegar/Luzern, Nr. 16, 16.-30. Sept., 199, 15 Neun Leitsätze zum Schwangerschaftsabbruch. (Veröffentlichungen der Theologischen Kommission der Schweizer Bischofskonferenz, H. 1) 2001 (Rez.) J. Wiemeyer: Europäische Union und weltwirtschaftliche Gerechtigkeit. Die Perspektive der Christlichen Sozialethik (Schriften des Instituts für Christliche Sozialwissenschaften/Münster, Bd. 39), Münster 1998, in: ETHICA 8 (2000), 98-101 (Rez.) B. Mensen(Hrsg.): Globalisierung, Nettetal 1998, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 56 (2000), 155-156 (Rez.) K. Demmer: Fundamentale Theologie des Ethischen, Freiburg/Schweiz u.a. 1999 (Studien z. Theol. Ethik, Bd. 82) in: ETHICA 8 (2000), 210-215 Markus Ries Die Kirchenfinanzierung in der Schweiz, in: E. Gatz (Hrg.), Die Kirchenfinanzen (Geschichte des kirchli- chen Lebens VI), Freiburg u.a. (2000), 358-372 Katholische Einheitshoffnung und Entkonfessionalisierung, in: H. Hoping, J. H. Tück (Hrg.), Konfessio- nelle Identität und Kirchengemeinschaft (Studien zur system. Theologie/Ethik 25), Münster (2000), 53-69 A. Tschudi, J. Vadian, V. Wirren, P. Viret, G.A. Volpe; Zurzach, in: LThK3 Bd. 10 (2001) Bischöfe von Basel und Lausanne, in: E. Gatz (Hrsg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198 bis 1448. Ein biographisches Lexikon, Berlin (2001), 59-67, 323-331 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Erträge der Wissenschaft 40 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Enno Rudolph Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (D. Korsch), Bd. 7, Tübingen 2000 A Soul for Europe. On the Political an Cultural Identity of the Europeans, (F. Cerutti), 2 Bd., Leuven 2001 Internationale Zeitschrift für Philosophie (IZPh), hrsg. von Andreas Graeser, Dominic Kaegi, André Laks, Enno Rudolph, Stuttgart, seit 1992 C. F. von Weizsäcker, Aufbau der Physik, in: Franco Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1115-1116 Teofrasto, Ta meta ta physika, in: F. Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1052 Religion als Aufklärung zwischen Cusanus und Schleiermacher, in: Henri A. Krop/Arie L. Mordendijk/ Hent de Vries (Hg.), Post-Theism: Reframing The Judeo-Christian Tradition, Leuven (2000), 65-80 Die sprachliche Kohärenz des symbolischen Universums. Der Weg zur ungeschriebenen Religionsphilo- sophie Ernst Cassirers, in: Dietrich Korsch/Enno Rudolph (Hg.), Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (Hg.), Bd. 7, Tübingen (2000), 76-90 Auf der Höhe der Zeit: Wieviel Tradition braucht die Moderne?, in: Neue Zürcher Zeitung, Nr. 204, 2./3.9.2000, 82 Der neue Timaios nach Calcidius, in: Ada Neschke-Hentschke (Hg.), Le Timée de Platon. Contributions à lhistoire de sa Réception/Platos Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, Bibliothèque Philosophique de Louvain, 53, Leuven/Paris 2000 Theophrast. Destruktion der Metaphysik?, in: A. Graeser/M. Erler (Hg.), Philosophen des Altertums, Darmstadt 2000 Der Blick, unter dem, was ist, in Bild sich verwandelt. Zur Tragik des Kunstwerks bei T. W. Adorno, in: Divinatio, Vol. 12, Sofia 2000 La crise du platonisme dans la philosophie de la Renaissance. Une nouvelle interprétation du «Timée et de la République», in: F. Mariani Zini (éd.), Penser entre les lignes. Philologie et Philosophie, Paris 2001 MacIntyres Kantkritik. «Zur Verteidigung des Kategorischen Imperativs» in: H.-U. Baumgarten/C. Held (Hg.), Systematische Ethik mit Kant, Freiburg i.Br./München (2001), 286-297 Politische Apokalyptik apokalyptische Politik, in: H. Holzhey/G. Kohler (Hg.), In Erwartung eines Endes. Apokalyptik und Geschichte, (Theophil, Bd. 7), Zürich (2001), 113-128 Fridolin Wechsler Ich habe nicht gegen das Licht gesündigt. Zum 200. Geburtstag von John Henry Newman, in: Schweize- rische Kirchenzeitung 169 (2001), 98f Hartmut Westermann Konzeption und Redaktion (gemeinsam mit G. Löhrer und Ch. Strub): Potentialität und Possibilität. Modalaussagen in der Geschichte der Metaphysik, hrsg. von T. Buchheim, C. H. Kneepkens und K. Lorenz, Stuttgart Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2001 «Hippias», «Prodikos», «Protagoras», «Sokrates», in: K. Brodersen/B. Zimmermann (Hg.), Metzler Lexi- kon der Antike, Stuttgart Weimar: Metzler (2000), 244 f., 492, 496, 554-556 Unterschied, spezifischer, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XI, Basel: Schwabe & Co. (2001), 313-325 Wachstum; wachsen I, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XII, Basel Erträge der Wissenschaft 41Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Bernhard Willi Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral, in: «Die Wahrheit der Fische», Reinhold Bärenz, Freiburg Basel Wien 2000 Simon Xalter Wolfgang Musculus und die Reformation in Donauwörth, in: Jahrbuch für Augsburger Bistumsge- schichte 35 (2001), 58-92 Markus Zimmermann-Acklin Perspektiven der biomedizinischen Ethik. Eine Standortbestimmung aus theologisch-ethischer Sicht, SGBE/SSEB: Genf 2000 (Folia bioethica 26) Der Schrecken nutzt sich ab Zur Wechselwirkung von Geschichte und Ethik in der gegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Andreas Frewer/Clemens Eickhoff (Hrsg.), «Euthanasie» und die aktuelle Ster- behilfedebatte. Die historischen Hintergründe medizinischer Ethik, Frankfurt a.M./New York (2000), 448-470 Zur Sterbehilfediskussion in der theologischen Ethik, in: Ethik in der Medizin 12 (2000), 2-15 Töten oder Sterbenlassen? Auseinandersetzung mit grundlegenden ethischen Denkfigurenethischen Denkfiguren der gegenwärtigengegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Matthias Mettner (Hrsg.), Wie menschenwürdigmenschenwürdig sterben? Zur Debatte um die Sterbehilfe und zur Praxis der Sterbe- begleitung, Zürich (2000), 51-69 Bioethik, Recht und Politik. 5. Weltkongress der «International Association of Bioethics» (IAB) 21.-24.9.2000, London, in: Ethik in der Medizin 13 (2001), 134-139 DNA-Chips und genetische Screenings Segen und Fluch der prädiktiven Medizin, in: Universitas Friburgensis, Oktober (2001), 12-14 Book-Review: Heinrich Ganthaler/Otto Neumaier (Hrsg.), Anfang und Ende des Lebens. Beiträge zur medizinischen Ethik, St. Augustin (1997), 246, in: Ethical Theory and Moral Practice 4 (2001), 311-313 (Rez.) Alberto Bondolfi, «Ethisch denken und moralisch handeln in der Medizin». Anstösse zur Verstän- digung, Zürich (2000), 236, in: reformierte presse, Nr. 38, 21.9.2001, 11 (Rez.) Alfred J. Schauer/Hans-Ludwig Schreiber/Zdzislaw Ryn/Janusz Andres (Hrsg.), Ethics in Medi- cine, Göttingen (2001), 583, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 328-331 Edith Zingg Menschen begegnen Jesus Jesus begegnet Menschen, in: Zeitschrift für Religionsunterricht und Lebenskunde (RL) 3/2001, 1-4 Anmerkung: Die Publikationen der Angehörigen der rechtswissenschaftlichen Fakultät werden ab dem Jahresbericht 2002 aufgeführt. Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 42 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Monografien und Sammelbände Edmund Arens, Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern (Edition Exodus) 2001 Die vorliegenden «Worte», gesprochen am Schwei- zer Fernsehen, greifen sowohl aktuelle Tagesfra- gen als auch hoch geputschte Zeitgeistprobleme auf. Sie werfen auf diese Themen einen speziellen religiösen Blick, nämlich einen von der jüdisch- christlichen Perspektive geprägten. Sie beleuchten heutige Zustände etwa durch ein biblisches Blitz- licht. Diese knappen Texte können und wollen kein ausladendes theologisches Menü bieten. Sie wollen vielmehr Appetit machen. Ihnen liegt daran, auf den Geschmack zu bringen. Sie laden dazu ein, die heutige Zeit geistig Prägendes, Pompöses wie Peinliches, genauer anzusehen. Sie suchen dieses im Horizont der biblischen Anrede und Zu- sage weiterzudenken, ihm entgegenzudenken. Die «Worte» sind von der Überzeugung gespeist, dass sich die biblisch-christliche Botschaft in den gegen- wärtigen Alltag einzuhaken hat. Dafür kann sie auf ein reichhaltiges Potenzial an Widerhaken und Widerworten zurückgreifen. Reinhold Bärenz, Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Seelsorge ist schwieriger geworden. Die grössten Umwälzungen stehen erst noch bevor. Wie kann die Kluft zwischen Ideal und Realität, zwischen Glau- ben und Leben, zwischen Theologie und Gemeinde- alltag überwunden werden hin zu einem stimmi- gen Ganzen? Nicht Utopien sind gefragt, sondern Visionen. Der Autor legt hier eine Pastoraltheologie der «vier M» vor: «Man muss Menschen mögen». Ihm gelingt ein überzeugender Wurf, dem Leben abgeguckt und an der Bibel orientiert, mit ProÞ l und Tiefenschärfe. Aus gründlicher Reß exion der pastoralen Wirklichkeiten erwachsen einfache, aber klare und entschiedene Impulse für eine heute und in Zukunft tragfähige Seelsorge. Eine Ermutigung zu einer Pastoral, die spirituell ist, lebensnah und kompetent, die berührt und sich berühren lässt. Martin Baumann; Migration, Religion, Integra- tion. Buddhistische Vietnamesen und hinduisti- sche Tamilen in Deutschland. (diagonal-Verlag Marburg, 2000) Nicht nur Menschen islamischen Glaubens, auch Angehörige anderer Religionen sind durch Flucht, Vertreibung oder Arbeitssuche nach Deutschland gekommen. Es ist nicht nur Statistik: Die Zahl der Tempel und Pagoden ist stark angestiegen, öffentliche Prozessionen Þ nden zunehmend statt, fremde Religion wird sichtbar. Die nicht-christli- chen Religionen sind nicht nur eine Bereiche- rung, sondern auch eine Herausforderung für unsere Gesellschaft. Darauf weisen zahlreiche Konß ikte um die Einrichtung religiöser Stätten (Moscheen, Tempel) oder öffentlicher Umzüge hin. Das im diagonal-Verlag erschienene Buch bietet eine anschauliche Dokumentation und Ana- lyse dieser Prozesse. Zugleich gibt der Autor all- gemeinverständliche Hintergrundinformationen über die asiatischen Religionen Hinduismus und Buddhismus, um so dem Leser ein Verständnis der Bedeutung der Religionen im Alltag der Gläu- bigen zu ermöglichen. Die rund 40 Abbildungen enthalten Statistiken, Karten und Baupläne von Tempeln sowie zahlreiche Fotos aus dem reli- giösen Leben. Sie eröffnen damit einen auch bildhaften Einblick in das Leben dieser fremden Religionen. 43Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.2 MONOGRAFIEN UND SAMMELBÄNDE Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Jak Porozu- met Bibli. Prag (Verlag Vysehrad) 2000 Tschechische Übersetzung der deutschsprachi- gen Ausgabe (Einführung in das Alte und Neue Testament, Stuttgart 1998). Helga Kohler-Spiegel; Adrian Loretan (Hg.): Religi- onsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religi- onsunterricht. Zürich (NZN Buchverlag) 2000 In keinem deutschsprachigen Land ist die Vielfalt an Formen des religiösen Lernens so gross wie in der Schweiz. Das Buch gibt einen breiten Überblick über Gemeinsamkeiten und Unterschiede des gegenwärtigen Religionsunterrichts aus staats- kirchenrechtlichem und religionspädagogischem Blickwinkel. Soll der Religionsunterricht konfes- sionell sein? Oder religionskundlich? Oder kon- fessionell kooperierend? Die Begründung und Legitimation des Religionsunterrichts stehen zur Debatte. Wer hat welche Form religiöser Bildung zu verantworten, der Staat und/oder die Kirchen? Dabei geht es doch um die Kinder und Jugendli- chen, ob Religion und welche Art von Religion in der Schule Platz Þ ndet. Karen Gloy; Vernunft und das Andere der Vernunft (Alber, 2001) Seit mehr als 2000 Jahren hat sich die Philosophie und Geistesgeschichte in Absetzung von dem teils unzugänglichen Übersinnlichen, teils indifferen- ten, diffusen Sinnlichen, Triebhaften, Natürlichen dem Programm einer Einheit der Vernunft ver- schrieben. Erst die Postmoderne hat an die Stel- le der einen Vernunft eine Pluralität von Vernunft- typen gesetzt, ohne diese jedoch zu deÞ nieren. Das Buch analysiert erstmals in der Geschichte verschiedene Denkformen, die zu unterschiedli- chen Weltbildern führen: neben dem klassiÞ ka- torischen Typ, der für das mathematisch-naturwis- senschaftliche Denken charakteristisch ist, die sumerische Listenmethode, das dialektische Den- ken und das analogische, das das neue Paradigma der Welterklärung zu werden verspricht. Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Einführung in das Alte und das Neue Testament. Stuttgart (Verlag Katholisches Bibelwerk), 22001 Einführung in die biblischen Schriften der jüdi- schen und der christlichen Tradition, eingeordnet in ihre jeweilige Zeit und Lebenswelt, in Verbin- dung mit einem methodischen Leitfaden zur Tex- tinterpretation, mit historischen Überblicken und Anleitungen zum kontrollierten Selbststudium. 44 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Olaf Blaschke/Aram Mattioli; Katholischer Anti- semitismus im 19. Jahrhundert Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich. (Orell Füssli Verlag, 2000) Trotz einer ganzen Reihe von Schuldbekennt- nissen haben Papst und Kurie die Verantwort- lichkeiten für den über jahrhunderte offensiv praktizierten Antijudaismus der Kirche erst in An- sätzen benannt, so dass ein schaler Nachge- schmack bleibt. Dass es ausgesprochene Ju- denhasser auf dem Stuhl Petri gab und die Kirche im Umgang mit der jüdischen Minderheit auch nach der Aufklärung als unheilige Institution von sich reden machte, wird in den empirisch fundier- ten und differenziert argumentierenden Beiträgen dieses Buches auf erschütternde Weise belegt. Erstmals werden die Ursachen, Traditionen und Erscheinungsformen des katholischen Antisemi- tismus in einer international vergleichenden Per- spektive für die Schweiz, Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Polen und die Niederlande dokumentiert. Aram Mattioli; Jakob Burckhardt und die Gren- zen der Humanität. (Edition München, 2001) Die bisherige Forschung hat fast vollständig über- sehen, dass Jacob Burckhardt kein leidenschafts- loser Zeitdiagnostiker war, dem ethnozentrische, ja biologistische Denkmuster fremd gewesen wä- ren. Immerhin glaubte er Juden allein schon aufgrund physischer Merkmale und bestimmter «Nationaleigenschaften» identiÞ zieren zu können. In dieser Hinsicht war er ein sehr typischer Gelehr- ter seiner Zeit. Denn bereits im frühen 19. Jahr- hundert hatte unter den Gebildeten des deutschen Kulturraums ein Prozess eingesetzt, während dem neue nationale, völkische und protorassistische Kategorien in ihr Denken einsickerten und es langsam zu bestimmen begannen. Gewiss, ein antisemitischer Agitator und Rassentheoretiker im strengen Wortsinn war Burckhardt zeitlebens nicht. Er entsprach ganz der Figur des Salonanti- semiten. Wolfgang W. Müller, Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens. Freiburg i.Ue. 2001 Das Leben S. Weils spiegelt Höhen und Tiefen des vergangenen Jahrhunderts wider. Agnostisch aufgewachsen, nährt sich weil immer wieder den Fragen des Glaubens. Ihr Leben ein Wagnis. Als Intellektuelle am Fliesband, politisch in der Ge- werkschaftsbewegung aktiv, als Philosophin der ratio verpß ichtet, als Frau selbstbewusst, als Mystikerin eine Erfahrende, ist ihr Leben ein Wagnis. Eine Frau die zeitlebens nach der Wahr- heit sucht. Die Schrift führt in Leben und Denken S. Weils ein. Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie (Theologische Berichte XXIV), von Helmut Hoping und Hans J. Münk, Freiburg i.Ue. 2001 In der katholischen Kirche haben sich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil neue Ämter und Dienste herausgebildet, deren Vielfalt sich be- währt hat. Verstärkt ist deshalb über Sinn und Funktion der einzelnen Ämter nachzudenken. Die Beiträge des Bandes beleuchten die gegenwär- tige Situation der kirchlichen Dienste und Ämter und entwickeln Perspektiven für ihre zukünftige Gestalt. So vermitteln sie wichtige Impulse für die gegenwärtige amtstheologische Diskussion. 45Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Ehrenpromotionen Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki Am 26. Oktober 2000 wurde der polnische Kom- ponist Prof. Dr. h.c. K. Penderecki zum Doktor der Theologie honoris causa ernannt. Seine Ehrenpro- motionsurkunde lautet: «Geprägt von christlicher Spiritualität und universeller Humanität hat er mit seiner Musik die existenziellen Dimensionen des Menschen künstlerisch ausgelotet. Er hat mit seiner Kunst wesentlich dazu beigetragen, die unfassba- ren Leiden, die Krieg und Ideologien im 20. Jahr- hundert verursachten, in versöhnendem Geiste zu mildern. Er schuf mit seinen geistlichen Komposi- tionen, inspiriert von Texten des Alten und Neuen Testaments, inspiriert von der Liturgie der ortho- doxen, der katholischen und protestantischen Chri- stenheit, inspiriert aber auch von einer lebendigen Volksfrömmigkeit eine Summa der Musica sacra am Übergang zum 21. Jahrhundert. Sein künst- lerisches Genie respektiert die Tradition der abend- ländischen Musik seit der Gregorianik und öffnet mit vollendeter Meisterschaft, mit höchster Ehrlichkeit und mit visionärer Imaginationskraft Perspektiven einer neuen Musik, deren historische Bedeutung schon heute erkannt wird. Als Künstler, der uner- müdlich auf allen Kontinenten tätig ist, bleibt er seiner polnischen Heimat und auch seiner Luzerner Destination als Komponist und Dirigent verbunden; er lässt Studierende und Suchende in freundschaft- licher Offenheit an seinem Wissen, Können und sei- ner Spiritualität teilhaben.» Prof. Robert Schreiter Am 21. November 2001 wurde der Chicagoer Theo- loge Prof. R. Schreiter mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet. Die Urkunde begründet die Ehren- promotion wie folgt: «Seine bahnbrechenden Arbei- ten zum Ansatz und zur Methode kontextueller Theologie haben den Sinn für den Zusammenhang zwischen lokaler Verankerung und globaler Aus- richtung der biblisch-christlichen Botschaft ent- scheidend geschärft. Er hat richtungsweisende Un- tersuchungen zur interkulturellen Kommunikation, zum interreligiösen Dialog und zur Theologie der Mission in einer kulturüberschreitenden Perspek- tive vorgelegt, welche die Anderen unbedingt aner- kennt und ihnen die Gottesbotschaft zutraut und zumutet. Damit geht sein Eintreten für eine Theolo- gie und Praxis der Versöhnung einher. Als theologi- scher Forscher und Lehrer, Autor und Berater entfaltet er eine unermüdliche Tätigkeit, die ihn immer wieder auf alle fünf Kontinente führt. In zahlreichen welt- kirchlichen, interkulturellen und interreligiösen Gre- mien wirkt er als Vordenker und Vermittler. An der Catholic Theological Union in Chicago, weltweit und wiederholt auch in Luzern lässt er Studierende und Lehrende teilhaben an seinem Wissen, seiner inter- kulturellen Kompetenz sowie an seiner Spiritualität der Solidarität und Hoffnung.» Ehrenpromotion Dr. Gerhart Riegner Am Dies academicus vom 21. November 2001 ver- lieh die Geisteswissenschaftliche Fakultät dem 1911 geborenen Juristen Dr. Riegner die Ehrendoktor- würde. Internationale Bekannheit erlangte Riegner dadurch, dass er im August 1942 vom Genfer Büro des Jüdischen Weltkongresses aus der freien Welt als Erster glaubwürdige Informationen über den Genozid am europäischen Judentum zukommen liess, ohne dass diese ihnen vorerst Glauben schenk- ten und konkrete Aktionen dagegen unternahmen. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät zeichnet das herausragende Wirken von Dr. G. M. Riegner aus drei Gründen mit der Ehrendoktorwürde aus. Erstens würdigt sie sein humanitäres Engagement für die vom nationalsozialistischen Terrorregime vom Tode bedrohten Juden und seine persönliche Mitwir- kung an grossen Rettungsaktionen in der letzten Kriegsphase. Zweitens ehrt sie sein lebenslanges Engagement für die Menschenrechte und den Min- derheitenschutz. Drittens anerkennt sie seine kon- struktive Rolle im Aussöhnungsprozess zwischen Christen und Juden nach 1945. Elf Tage nach dem Dies academicus verstarb Dr. Riegner im Alter von 90 Jahren. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät wird ihm ein bleibendes Andenken bewahren. 4.3 EHRENPROMOTIONEN Universitätsleben 48 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Dr. Rolf Bloch hält am 6. November 2001 ein Re- ferat zur 20-Jahr-Feier des Instituts für Jüdisch- Christliche Forschung an der Universität Luzern zum Thema: «Entwicklung der jüdischen Gemein- schaft in der Schweiz in den letzten 20 Jahren». Frau Dr. Lesley Brown (Somerville College, Oxford) spricht am 8. Juni 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Did Socrates agree to obey the laws?». Prof. phil. et iur. Harro von Senger (Albert- Ludwigs-Universität Freiburg i.B.) spricht am 29. Oktober 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Seid klug wie die Schlangen». Vortragsreihen Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik zum Thema «Globalisierung: Grundzüge und Heraus- forderungen eines Zeichens der Zeit» (Winterse- mester 2000/2001). Vortragsreihe der Theologischen Frauenforschung zum Thema «Medizin- und Pß egeethik aus Frauen- perspektive» (Wintersemester 2000/2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Sozialethik: «Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz das Problem los?» (Sommerseme- ster 2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Kommunikation und Kultur zu «Barocke Religiosität und Kunst in der Inner- schweiz» (Sommersemester 2001). Vortragsreihe im Bereich Frauen- und Geschlechter- forschung zu «KörperSinnE. Körper im Spannungs- feld von Diskurs und Erfahrung» (Sommersemester 2001). Gastprofessuren und -vorträge Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt a.M./Starnberg) ist in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 Gastprofessor an der Geisteswissenschaftlichen Fa- kultät und lehrt zum Thema: «Politische Theorie». Prof. Johann Baptist Metz (Münster) spricht am 25. Januar 2001 im Rahmen der Thomas-Akademie zum Thema: «Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen». Prof. Almut Sh. Bruckstein ist im Wintersemester 2001/2002 Gastprofessorin am Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Arbeit am Midrasch: Einführung in die jüdische Hermeneutik». Prof. Kalman Yaron ist im Wintersemester 2000/ 2001 Gastprofessor am Institut für Jüdisch-Christ- liche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Judentum und Nationalismus: Die kollektive Iden- tität in Israel». PD phil. Otto Kallscheuer (Sassari), Politologie (Sommersemester 2001) leitet ein interdiszipli- näres Forschungskolloquium: «Kirche, Staat, Öf- fentlichkeit Modelle der Trennung von Religion und Politik» an der theologischen Fakultät und hält eine Spezialvorlesung: «Religion und Politik im Westen, in der Moderne, in der Welt». Dr. Gerhart Riegner (Genf) spricht am 19. April 2001 zum Thema: «Erinnerte Zeitgeschichte». Die Ver- anstaltung wurde vom Historischen Seminar in Zusammenarbeit mit dem Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) veranstaltet. Ruth Levy-Berlowitz, Ramat-Gan (Israel) spricht am 25. Juni 2001 zum Thema: «Als Übersetzerin am Eichmann-Prozess. Ein Rückblick nach vierzig Jahren». Gastprofessuren, Vorträge, Symposien Universitätsleben 49Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Solidarische Schweiz», Tagung mit Prof. Hans Halter, Sozialethiker, Universität Luzern, Dr. Walter Schmid, Projektleiter «Stiftung Solidarische Schweiz», PD Dr. Otto Kallscheuer, Politologe u.a., 12. Mai 2001. «Qualitätssicherung bei Demenzkranken», Tagung des Instituts für Sozialethik, Universität Luzern, 24. September 2001. «Ökumene im Kopf Ökumene im Bauch», Tagung des ökumenischen Instituts der Universität Luzern, 12. Oktober 2001. «Kunst und Philosophie», Internationales Sympo- sium am Philosophischen Seminar der Universität Luzern, 29. November 2001 bis 1. Dezember 2001. «Zur Zukunft universitärer Bildung», Symposium der Professuren für Fundamentaltheologie und für Kirchengeschichte, 1. Dezember 2001. Podiumsdiskussionen «Der Nahostkonflikt, Wahrnehmung und Bericht- erstattung in der Schweiz», 6. November 2000, Uni- versität Luzern. Es diskutierten unter der Leitung von Prof. Gerhard Bodendorfer: Peter Bollag (Chefredak- tor Israelitisches Wochenblatt), Urs Gehriger (Aus- landredaktor Tages-Anzeiger), Saida Keller-Messahli (Kulturredaktion Weltwoche), Reinhard Meier (Aus- landredaktion NZZ). Vortragsreihe des Katechetischen Instituts und des Instituts für kirchliche Fortbildung zu «Poesie wie Brot» (Sommersemester 2001). Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik: «Essen ohne Risiko» (Wintersemester 2001/2002). Vortragsreihe des Historischen Seminars zur nicht vergehenden Geschichte des 2. Weltkrieges: «Der 2. Weltkrieg, der Holocaust und andere Verbre- chen gegen die Menschlichkeit» (Sommerseme- ster 2001). Interdisziplinäre Vortragsreihe des Studiengan- ges «Wirtschaftskommunikation», Hochschule für Wirtschaft Luzern (HSW) und des Instituts für Kommunikation und Kultur der Universität Luzern, «Kommunikation Realitäten & Visionen» (Winter- semester 2001/2002 Sommersemester 2002). Vortragsreihe «Forum für Ökumene» zu aktuel- len Fragen und Themen der Ökumene (Sommer- semester/Wintersemester 2001). Symposien «Der Stern der Erlösung als Kommentar», Inter- nationale Rosenzweig-Tagung unter der Leitung von Em. Prof. Clemens Thoma und Dr. Martin Brasser , IJCF der Universität Luzern, 26. Februar bis 2. März 2001. «Musik Religion Kirche. Ein Konfliktfeld», Sym- posium der Musikhochschule Luzern, der Universi- tät Luzern und des Instituts für Musikwissenschaft der Universität Bern in Zusammenarbeit mit den Osterfestspielen Luzern, 4. bis 7. April 2001. Simone Weil-Kolloquium, Lehrstuhl für Dogmatik der Universität Luzern, 4. bis 6. Mai 2001. 5.1 GASTPROFESSUREN, VORTRÄGE, SYMPOSIEN 50 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Religionsunterricht in der öffentlichen Schule. Konfessionell, ökumenisch, religionswissenschaft- lich?», Podium der Professuren für Religionspäda- gogik/Katechetik und Kirchenrecht/Staatskirchen- recht, 25. November 2000. «Debakel oder Dienst an der Wahrheit? Dominus Iesus im Widerstreit», Podiumsgespräch der Theo- logischen Fakultät, 6. Dezember 2000, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Monika Jakobs, Prof. Walter Kirchschläger, PD David Krieger und PD Wolfgang Müller. «Mord oder Menschlichkeit? Der Streit um die Ster- behilfe», Podiumsgespräch der Theologischen Fa- kultät, 12. Juni 2001, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Alberto BondolÞ , Prof. Rafael Ferber, Prof. Hans Halter und Prof. Monika Jakobs. «Rationierung in der Medizin», Podiumsdiskussion im Rahmen der Zebi (Zentralschweizer Bildungs- messe), 23. Oktober 2001, mit Prof. Hans Halter, Uni- versität Luzern; Dr. med. Herbert Widmer, Luzern; Dr. Markus Dürr, Regierungsrat und Gesundheits- direktor; Jules Frey, Betagtenzentrum Dreilinden Luzern; Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Universität Luzern; Leitung und Moderation: Prof. Dr. med. Peter Stulz, Departementschef Chirurgi- sche Klinik Kantonsspital Luzern. Antrittsvorlesungen Prof. Rafael Ferber, ordentlicher Professor für Phi- losophie: «Alle Menschen streben von Natur aus nach Wissen». 8. November 2001. Prof. Monika Jakobs, ordentliche Professorin für Religionspädagogik/Katechetik, Leiterin des Kate- chetischen Instituts: «Nach Religion fragen Religion lernen. Oder: Warum die Gretchenfrage so difÞ zil geworden ist». 11. Dezember 2001. «Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz Ketzer und Sekten los?» 51Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Im Jahr 2001 wurde die Struktur des Bereichs Fakultät I & II neu aufgebaut und die schon lange dringliche Aufstockung der personellen Ressourcen grösstenteils umgesetzt. Die Leitungsverantwor- tung ging von Bernhard Rehor (weiterhin Fachre- ferent Theologie/Religionswissenschaft) an Martin Brasser über, der seine Arbeit am 1. April 2001 aufnahm. Die gesamte formale Buchverarbeitung wurde der neu errichteten Integrierten Medienbear- beitungsgruppe übertragen, deren Leitung Sandra Raeber übernahm. Die Anstellung von Herrn Walter Eckstein als bibliothekarische Hilfskraft wurde bis Ende Dezember verlängert. Die Besetzung der neu errichteten Stelle des Verantwortlichen für die Prä- senzbibliotheken wurde soweit vorbereitet, dass sie auf 1. Januar 2002 mit Herrn Oskar Gilliéron vorgenommen werden konnte. Die Besetzung der Stelle des Campus-Fachreferates Soziologie/Soziale Arbeit blieb leider noch pendent. Dieses Fachreferat wurde interimistisch von Martin Brasser zusätzlich zu seinem Fachreferat Philosophie übernommen. Dabei hat ihn im Juli und August Sandrine Schilling kompetent unterstützt. Neben den laufenden Tätigkeiten wurden im Jahr 2001 verschiedene Sonderprojekte gestartet: Die Präsenzbibliothek Soziologie konnte auf Be- ginn des Wintersemesters eröffnet werden. Die Anträge für Bundessubventionen im Fach Sozio- logie sind, soweit sie die Bibliothek betreffen, fertig erstellt. Es wurde ein Konzept erarbeitet, das für die Geisteswissenschaftliche Fakultät eine räumlich geschlossene, einheitliche Präsenzbi- bliothek vorsieht, wie sie für die Theologische Fakultät bereits besteht. Die Stellß äche in den Prä- senzbibliotheken ist durch entsprechende Mass- nahmen erweitert worden. Bernhard Rehor hat sich stark bei der Datenaufarbeitung engagiert, so dass ein zügiger Transfer der Buchbestände im Fach Recht an den Hirschengraben 43 mög- lich geworden ist. Aus dem Nachlass von Franz Dilger gingen Teilbestände an die ZHB über. Der gesamte wissenschaftliche Nachlass von Herbert Haag wurde als Deposit in den Bestand der ZHB aufgenommen. Seit September 2001 wird er von Andreas Waldvogel im Rahmen seiner Diplomar- beit erschlossen und für die spätere Lagerung im Tresor aufbereitet. Jan Turi hat von September bis Mitte Oktober seine Diplomarbeit zum Thema «Einführung in Datenbanken» geschrieben. Die Neuorganisation des gesamten Universitäts- bereichs der ZHB hat zusammen mit der neuen, seit Sommer 2001 gültigen Art der Buchverschlag- wortung zu einer markanten Beschleunigung der Buchverarbeitung geführt. Detailliertere Informationen entnehmen Sie dem Jahresbericht der Zentral- und Hochschulbibliothek. Martin Brasser, Fachreferent Zentral- und Hochschulbibliothek Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II Universitätsleben 5.2 ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK Lesesaal Zentral- und Hochschulbibliothek 52 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben Science et Cité Judith Lauber, Informationsbeauftragte Science et Cité ist eine gemeinnützige Stiftung, die 1998 von den vier Schweizerischen Akademien, der Silva-Casa Stiftung, dem Schweizerischen Handels- und Industrieverein und dem Schweizerischen Natio- nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen For- schung gegründet wurde. Die Stiftung hat zum Ziel, den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu fördern und zwar durch eine permanente Zusam- menarbeit zwischen interessierten BürgerInnen und WissenschaftlerInnen. Vom 4. bis 11. Mai 2001 fand in neun schweizerischen Universitätsstädten sowie im Tessin eine nationale Veranstaltung der Stiftung statt, das Festival Science et Cité. Dieses wollte das «kritische Vertrauen zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern». Anhand eines ausgewählten Themas sollte eine neue Begeisterung für die Wis- senschaft ausgelöst werden, und diese sollte mithel- fen, sie in die Kultur zu integrieren. Luzern, eben erst zur Universitätsstadt geworden, stellte in kurzer Zeit ein Programm unter dem Motto «Im Licht der Wis- senschaften» zusammen. Hans Beat Stadler, externer Berater, leitete das Projektteam, welches sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammensetzte: Universität, alle fünf Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz, Armee-Ausbildungszentrum Luzern, Naturmuseum, Historisches Museum, Verkehrshaus Schweiz, Luzern Theater, Medienausbildungszentrum, Stadtbibliothek, Zentral- und Hochschulbibliothek. Die Universität engagierte sich mit folgenden Ver- anstaltungen: Licht und Feuer: Sonnenuntergangsfahrt auf dem Vierwaldstättersee mit Musik, organisiert vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Hautnah. Im Licht der Körpergeschichte von Frauen: Frauenstadtrundgang zum Thema Frauen- und Geschlechterforschung Licht hier Erleuchtung da: Ein interreligiöser Dialog zwischen Buddhismus und Christentum. Das Atelier wurde angeboten vom Lehrstuhl für Dogmatik und dem Ökumenischen Institut an der Universität Luzern. Der genetisch durchleuchtete Mensch: Vorlesung von Prof. Hans Halter zum Thema «Der genetisch durchleuchtete Mensch: Probleme der geneti- schen Diagnostik aus ethischer Sicht». Körpersinne. Körper im Licht von Diskurs und Erfahrung: Vortrag von Dr. Gesa Lindemann, Soziologin, zum Thema «Wissende Körper und das Wissen über Körper». Leider wurden einzigartige Events wie die kunst- volle Illumination des Wasserturms und des KKLs durchgeführt durch die Hochschule für Technik und Architektur infolge des schlechten Wetters nicht zum erhofften Blickfang. Und die Zahl der Besucher- innen und Besucher fiel insgesamt unterschiedlich aus. Die Beteiligten der Universität Luzern waren aber mit der Durchführung und dem Anklang, den ihre Veranstaltungen in der breiten Öffentlichkeit fanden, sehr zufrieden und das Festival darf als Erfolg bezeichnet werden. Es soll in Zukunft regel- mässig stattfinden und zur Tradition werden. Illumination des KKLs 5.3 SCIENCE ET CITÉ 53Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 5.4 CAMPUS LUZERN Judith Lauber, Informationsbeauftragte und Öffnung der Studiengänge für alle an der Uni- versität oder einer Teilschule der Fachhochschule immatrikulierten Studierenden. Neben dem Bil- dungsangebot erfüllt der Campus Luzern aber auch Infrastrukturaufgaben: Über eine gemein- same Plattform werden studentische Wohn- und Sportangebote, Verpß egungsmöglichkeiten oder eine Kinderkrippe offeriert und unterhalten. Das Projekt ist im Bildungsdepartement ange- siedelt, die Projektleitung liegt beim Leiter der Gruppe Hochschulen. Der Rektor der Universität vertritt die Universität im Projektteam. Dem erwei- terten Plenum gehören zusätzlich die Dekane und der Verwaltungsdirektor an. Direkt bei der Uni- versität (Stelle für Öffentlichkeitsarbeit) ist die Redaktion des Programmheftes «Offener Campus Luzern» angesiedelt. Eine systematisierte Vernetzung und Kooperation der Bildungsinstitutionen auf dem Platz Luzern Im Vorfeld der Abstimmung über die Universität Luzern hat der Regierungsrat des Kantons Luzern in Aussicht gestellt, dass sich die Luzerner Hoch- schulen in ihrem Ausbildungsangebot nicht nur auf ihre je eigene Studierendenschaft konzentrieren, sondern auch Lehrveranstaltungen anbieten, die sich an Studierende anderer Institutionen sowie an eine breitere Öffentlichkeit richten. Im Herbst 2000 trat er erstmals mit einem Programmheft «Offener Campus Luzern» an die Öffentlichkeit. Dieses erste Programm umfasste über 60 Lehrveranstaltungen, die von 12 Institutionen angeboten wurden. Teils handelte es sich um ganze Semester-Vorlesun- gen, teils um mehrtägige Blockveranstaltungen, teils um Einzelveranstaltungen. Dieses Programm wendet sich an die interessierte Öffentlichkeit in ihrer ganzen Breite und bildet den «Offenen Campus». Im Jahr 2001 sind zwei weitere Pro- grammhefte erschienen mit jeweils weit über 100 Bildungsangeboten. Im Campus Luzern im engeren Sinn verbinden sich Hochschulen und weitere anspruchsvolle Bil- dungseinrichtungen zur übergreifenden Zusam- menarbeit. Gemeinsam bilden sie einen bedeut- samen Studienplatz mit vielfältigen Ausprägun- gen und eigenem ProÞ l. Dieses setzt sich aus vier Kernkompetenzen zusammen: Management und Leadership Ästhetik Pädagogik und Erwachsenenbildung Kommunikation Die Universität mit ihren drei Fakultäten und die Fachhochschule mit ihren fünf Teilschulen sowie weitere anerkannte Ausbildungsinstitutionen des tertiären Bildungsbereichs offerieren somit einer- seits ein breites Spektrum von Aus- und Weiter- bildungsmöglichkeiten für die ganze Bevölkerung. Andererseits strebt der Campus Luzern als Lern- plattform die Vernetzung verschiedener Wissens- gebiete an und gewährleistet die Durchlässigkeit Campus Luzern Universitätsleben Personen Fakten Zahlen 56 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Berufungen der Theologischen Fakultät Patrick Dondelinger (geb. 1966) schloss seine Stu- dien in Luxemburg und Paris mit einem Doktor der Theologie, einem Doktor der Religionswissen- schaft und einem Diplom in Politikwissenschaft ab. Von 1996 bis 2001 war er Dozent am Institut Supérieur de Liturgie de lInstitut Catholique de Paris, Maître de Conférences an der Universität Metz, sowie Projektleiter am Institut für Grenz- gebiete der Psychologie in Freiburg. Als Inhaber der neu errichteten Professur für Liturgiewissen- schaft ist Patrick Dondelinger zugleich auch Leiter des Liturgischen Institutes der deutschsprachigen Schweiz und Mitglied nationaler und internationa- ler liturgischer Gremien. Seine Forschungsschwer- punkte sind Pastoralliturgik, transkulturelle Riten- kunde, sowie religiöse Erfahrungen im Spannungs- feld zwischen Anthropologie und Theologie. Monika Jakobs (geb. 1959), aus Trier/Deutschland, lehrt Religionspädagogik und Katechetik und ist Lei- terin des Katechetischen Instituts Luzern. Disserta- tion (1993) zur «Gottesfrage in der feministischen Theologie», Forschungsschwerpunkte sind Religi- onsunterricht, Jugend und Religion, Körperdiskurs. Verena Lenzen (geb. 1959), hat am 1. Oktober 2001 die Professur für Judaistik, Theologie und Christlich- Jüdisches Gespräch und die Leitung des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung an der Universität Luzern übernommen. Sie studierte Judaistik, Theo- logie, Germanistik und Philosophie an den Univer- sitäten Bonn und Köln. Nach dem Staatsexamen folgten 1987 die Promotion, 1995 die Habilitation an der Universität Bonn und mehrere DFG-Forschungs- projekte in Israel und USA. Ihre Habilitationsschrift «Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Studien über die Heiligung des göttlichen Namens (Kiddusch HaSchem)» behandelt die jüdische Ethik und Geschichte. Wolfgang W. Müller (geb. 1956) studierte in Frei- burg, Fribourg i.Ue., Montpellier, Paris und Mün- chen Philosophie und katholische Theologie. 1989 promovierte er und 1993 habilitierte er im Fach Dog- matik/Dogmengeschichte. Er ist Mitglied des Domi- nikanerordens. Zu seinen beruß ichen Stationen gehörten Lehrstuhlvertretungen in Passau, Augs- burg und Luzern. Seine Forschungsschwerpunkte gelten der Theologischen Anthropologie, der Sym- bolforschung, der Theologiegeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts sowie Simone Weil. Berufungen der Geisteswissenschaftlichen Fakultät Martin Baumann (geb. 1960), aus Bielefeld, Profes- sor für Religionswissenschaft. Seine Dissertation (1993) untersuchte die Geschichte und Adaption des Buddhismus in Deutschland, seine Habilitation (1999) zur Thematik der Diaspora fragte nach den Veränderungen und Kontinuitäten religiöser Iden- titäten in der Fremde. Berufungen Personen Fakten Zahlen Patrick Dondelinger Monika Jakobs Wolfgang W. Müller Martin Baumann Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny 57Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny (geb. 1934), doziert Soziologische Theorien und Allgemeine So- ziologie. Seine Dissertation (1970) verfasste er unter dem Titel «Migration ein Beitrag zu einer soziologischen Erklärung». Die Habilitationsschrift (1973) trägt den Titel «Soziologie des Fremdarbei- terproblems Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der Schweiz». Berufungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Jürg-Beat Ackermann (geb. 1962), aus Winterthur, doziert Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dis- sertation behandelt das Thema «Geldwäscherei Money Laundering. Eine vergleichende Darstel- lung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA und der Schweiz» und seine Habilitation das Thema «Ne bis in idem im Strafprozess». Felix Bommer (geb. 1964), von Wängi/TG, lehrt Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dissertation be- handelt das Thema «Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften» und seine Habilitation das Thema «Die Stellung des Verletzten im Strafprozess». Walter Fellmann (geb. 1955), aus Luzern, Rechtsan- walt und Notar, ist n.a. Extraordinarius für schwei- zerisches und europäisches Privatrecht. Seine Dissertation (1984) verfasste Walter Fellmann im Bereich des Haftpß ichtrechts, seine Habilitation (1993) erfolgte mit dem Berner Kommentar zum Einfachen Auftrag. Andreas Furrer (geb. 1963). Ordinarius für Privat- recht, Internationales Privatrecht, Rechtsverglei- chung und Europarecht, Leiter der Forschungs- stelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht, betreut ein vierjähriges Forschungs- projekt des Schweizerischen Nationalfonds über die Rückwirkungen der Internationalisierung des Rechts auf das schweizerische Privatrecht, wird Obligationenrecht, Internationales Privatrecht und Wirtschaftsrecht lesen. Seine Dissertation (1994) befasste sich mit der Sperrwirkung des sekun- dären Gemeinschaftsrechts auf die nationalen Rechtsordnungen, seine Habilitation (2002) mit dem Zivilrecht im Europäischen Kontext. Andreas Furrer arbeitet 50% als Rechtsanwalt in der Kanz- lei Pestalozzi Lachenal Patry (Zürich). Daniel Girsberger (geb. 1960), von Zürich, Rechts- anwalt und Master of Laws (LL.M.) in Common Law Studies, ist an der Universität Luzern Ordi- narius für Schweizerisches und Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht. Daniel Girsberger ist vor allem im Vertrags- und im Wirt- schaftsrecht sowie in der internationalen Schieds- gerichtsbarkeit tätig und hat verschiedene Publi- kationen auf diesen Gebieten verfasst, unter an- derem eine Habilitationsschrift mit dem Thema «Grenzüberschreitendes Finanzleasing Interna- tionales Vertrags-, Sachen- und Insolvenzrecht». 6.1 BERUFUNGEN Jürg-Beat Ackermann Felix BommerVerena Lenzen Walter Fellmann Andreas Furrer 58 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Beurkundung von Schuldverträgen». Aufenthalte in Hamburg und Berkeley. Habilitation zum Thema «Die Geschäftsführung ohne Auftrag». Professor für Privatrecht an der Universität Fribourg (1992-2001). Hansjörg Seiler (geb. 1955), von Ermatingen, unter- richtet als nebenamtlicher a.o. Prof. öffentliches Recht. Seine Habilitationsschrift (1994) befasst sich mit «Gewaltenteilung Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung». Hauptamtlich ist er als Richter im Bereich des öffentlichen Rechts tätig (Verwaltungsrichter Kt. Bern, n.a. Bundesrichter). Thomas Sutter-Somm (geb. 1956), von Basel. Ordi- narius für Zivil-, Zivilprozessrecht und Neuere Pri- vatrechtsgeschichte (50%) sowie Ordinarius für Zivil- und Zivilprozessrecht an der Universität Basel (50%). Präsident der Expertenkommission des EJPD zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts. Seine Habilitation (1997) befasst sich mit der Rechtsverein- heitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechts. Christoph Beat Graber (geb. 1960), vom Oberen- gadin. Professur für Kommunikations- und Kultur- recht sowie Rechtstheorie und Rechtssoziologie. PhD (1993) am European University Institute (EUI) in Florenz mit einer systemtheoretischen Analyse des Verhältnisses zwischen Kunst, Wirtschaft, Staat und Recht. Habilitation zum Thema «Handel und Kultur im Audiovisionsrecht der Welthandels- organisation WTO» (voraussichtlich 2002). Helen Keller (geb. 1964), wohnhaft in Zürich, ist für Staats-, Europa- und Völkerrecht an der Univer- sität Luzern zuständig. Ihre Habilitation erscheint in diesem Jahr und befasst sich mit der Rezeption des Völkerrechts durch den US Supreme Court, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf- ten und das schweizerische Bundesgericht. Paul Richli (geb. 1946), aus OsterÞ ngen, ist Grün- dungsdekan sowie Ordinarius für öffentliches Recht und Rechtsetzungslehre an der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät. Er setzt in diesen Funk- tionen nicht zuletzt Erfahrungen um, die er seit 1990 als Ordinarius für öffentliches Recht an den Universitäten St. Gallen und Basel sowie als Vize- rektor an der Universität Basel gesammelt hat. Jörg Schmid (geb. 1959), von Luzern/Hitzkirch. Or- dentlicher Professor für Privatrecht und Privatrechts- vergleichung. Luzerner Rechtsanwaltspatent (1985), Luzerner Notariatsexamen (1985); Gerichtsschreiber und Gerichtspräsident Amtsgericht Luzern-Land (1985-1988). Dissertation zum Thema «Die öffentliche Daniel Girsberger Christoph B. Graber Helen Keller Paul Richli Jörg Schmid Hansjörg Seiler Thomas Sutter-Somm 59Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Universitätsstiftung und Universitätsverein Die Universitätsstiftung der Universität Luzern Die Universitätsstiftung der Universität Luzern bezweckt die Finanzierung bzw. MitÞ nanzierung der Universität Luzern. Sie ist eine Stiftung mit gemeinnützigem Charakter. Beiträge an die Universitäts- stiftung sind somit von den Steuern absetzbar. Unterstützen Sie die Universität Luzern mit einem Beitrag an die Universitätsstiftung! Kontaktadresse: Vorstand der Universitätsstiftung Prof. Dr. Walter Kirchschläger PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: walter.kirchschlaeger@unilu.ch 6.2 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG/ UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein der Universität Luzern Der Universitätsverein der Universität Luzern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein. Er fördert die Entwicklung der Universität Luzern, verstärkt deren Verankerung in der Bevölkerung der Zentralschweiz und setzt sich für die Beschaffung Þ nanzieller Mittel zu Gunsten der Universität ein. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen. Der Jahresbeitrag liegt bei CHF 20.. Der Universitätsverein besteht aus über 2000 Mitgliedern aus allen Teilen und Gruppen der (vorwie- gend Zentralschweizer) Bevölkerung. Als Präsidentin des Vorstandes amtiert Frau Ständerätin Helen Leumann. Die Mitglieder des Universitätsvereins werden regelmässig über Aktivitäten an der Universität infor- miert. Sie erhalten Einladungen zu Veranstaltungen sowie kostenlos die Luzerner Universitätsreden, die in unregelmässigen Abständen, ca. drei bis vier Mal pro Jahr, erscheinen. Mitglieder des Universi- tätsvereins erleben hautnah den Aufbau und die Entwicklung der jüngsten Universität der Schweiz! Werden auch Sie Mitglied beim Universitätsverein! Kontaktadresse: Vorstand des Universitätsvereins Rektorat Universität Luzern PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: rektorat@unilu.ch 60 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Dienste und Verwaltung Wichtige Aufgaben im Verwaltungsbereich waren im Jahr 2001 der Ausbau der Stabstellen Informa- tik und Kommunikation sowie die Einrichtung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten. Informatik Hier wurden grundlegende organisatorische und technische Neuerung eingeführt. Die Informatik unter der Leitung von Marco Antonini wurde dem Verwaltungsdirektor unterstellt, die Abteilung wurde von 100 auf 200 Stellenprozente aufgestockt. Durch den Senat wurde eine Informatikkommis- sion eingesetzt, die aus Vertretungen der Fakul- täten, der Assistierenden und der Studierenden besteht. Sie ist zuständig für das Erheben der IT- Bedürfnisse in Forschung, Lehre und Verwaltung und für die Erarbeitung entsprechender Lösungs- vorschläge. Schwerpunkte der Arbeit im Informa- tikbereich bildeten: die Umstellung des Internetanschlusses der gesamten Universität der Ausbau der Verbindungen zwischen allen Gebäuden auf Glasfaser die Umstellung des grössten Teils des UNI Netzes von 10 Mbps auf 100 Mbps die Umstellung auf VLANs für die Trennung der verschiedenen Netze der Start des Projektes UNET mit Windows 2000 Servern und Clients die Einrichtung von 30 neuen Arbeitsplätzen für die Rechtsfakultät die Einrichtung eines Schulungsraumes mit 12 Arbeitsplätzen beim Institut für Kommunika- tion und Kultur der Ausbau bzw. Austausch der öffentlichen PCs Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Seit der Entstehung der Universität als eigenstän- dige öffentlichrechtliche Institution konzentrieren sich die Aufgaben der von Judith Lauber-Hemmig geleiteten Stelle für Öffentlichkeitsarbeit auf den Der Aufbau der neuen Universität bedingt einen wesentlichen Ausbau der zentralen Aufgaben- und Dienstleistungsbereiche zur Unterstützung der Arbeit des Rektors und der Fakultäten. Dazu wur- de im Universitätsgesetz die Schaffung einer Ver- waltungsdirektion vorgesehen. Franz Hupfer trat per 1. September 2001 die Stelle des Verwaltungs- direktors an. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden durch den Rektor mit der bestehenden Organisation und mit wesent- licher Unterstützung durch Mitarbeitende aus den Fakultäten wichtige Vorbereitungen für die Inbe- triebnahme der neuen Bereiche der Rechtsfakultät, der Soziologie und des Instituts für Kommunika- tion und Kultur getroffen. Es galt insbesondere die personellen Voraussetzungen zu schaffen: Ende 2001 waren 107 Personen in einem festen Anstellungsverhältnis, 50 Mitarbeitende mehr als anfangs Jahr. die Raumbedürfnisse durch Zumietungen und bauliche Anpassungen weiterer Provisorien abzudecken: zu den bisherigen Räumen an der Pfistergasse 20, am Kasernenplatz 3 und an der Gibraltarstrasse 3 kamen die Räume für die Fakultät III inklusive ZHB am Hirschengraben 31/33 und 43 sowie für das Institut für Kommu- nikation und Kultur an der Bruchstrasse 43/45. die administrativen Voraussetzungen für die Im- matrikulation und verwaltungstechnische Be- treuung der künftigen Studierenden zu schaffen. Erste Schritte beim Ausbau der bisherigen Buch- haltung zu einem eigenständigen Finanz- und Rechnungswesen wurden von Werner Wobmann als neu dafür zuständige Fachperson eingeleitet. Ziel ist, den zuständigen Führungsorganen aus- sagefähige, transparente Informationen mittels einer Finanz- und Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen, die auch den für die Schweizer Univer- sitäten massgeblichen Vorgaben entsprechen. Franz Hupfer, Verwaltungsdirektor 61Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Aufbau der internen und externen Kommunika- tion. Im Berichtsjahr gehörten zu den wichtigsten Aufgaben: die Entwicklung eines eigenständigen Auftrittes (Corporate Design) die Erarbeitung von Publikationen (Informations-/ Imagebroschüren für die Theologische und die Rechtswissenschaftliche Fakultät, für das Fach Soziologie, Tagungsprospekte) das Mitgestalten von und die Teilnahme an Anlässen (ZEBI Zentralschweizerische Bil- dungsmesse, Eröffnungsfeier Rechtswissen- schaftliche Fakultät, Dies academicus, Tag der offenen Tür) und Sponsorensuche die Beteiligung an regionalen und nationalen Projekten (Campus Luzern, Festival Science et Cité) Gleichstellungsbeauftragte Im Januar 2001 richtete die Universität eine Fach- stelle für Chancengleichheit (40%) ein und beset- zte sie mit Barbara Müller. Dies wurde ermög- licht mit Þ nanzieller Unterstützung durch das Bun- desprogramm Chancengleichheit (www.cus.ch). Es wurden folgende Schwerpunkte gesetzt: Stellungnahmen zu nationalen und universitäts- internen Sachgeschäften Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen Erarbeitung von Projekten oder Ideen für inter- disziplinäre Themen aus Gender-Perspektive, in engem Kontakt mit den Verantwortlichen der Universität und der Fakultäten Kinderbetreuung: bereits auf das Winterseme- ster 2001/2002 hin konnten mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesprogramm Krippenplätze für die Kinder von Studierenden und Dozierenden zur Verfügung gestellt werden Koordination der Mentoring-Aktivitäten: «Men- toring Deutschschweiz» (mit Universität Bern) und E-Mentoring; dies wird ergänzt mit einem eigenen Kursangebot Nationale und internationale Kontakte sowie Zusammenarbeit mit regionalen und kantona- len Fachstellen und Institutionen des tertiären Bildungsbereichs Beratungen von Universitätsangehörigen, zumeist bei Fragen um die Vereinbarkeit von Studium und/oder Beruf und Familie Überzeugendes Engagement Anknüpfend an den schon bisher mit grossem per- sönlichen Einsatz der Mitarbeitenden geleisteten administrativen Arbeiten konnte die Entwicklung der Verwaltung zu einem professionalisierten zen- tralen Dienstleistungsbereich im Jahr 2001 einge- leitet werden. Die Verwaltungsdirektion hat den Ehrgeiz, nicht bloss zu verwalten, sondern den Aufbau und die ambiziöse Entwicklung der Uni- versität Luzern mitzugestalten. Dazu gehören die Strukturierung, der Aufbau- und Ablauforganisa- tion, aber auch die Einß ussnahme auf die Ent- wicklung der Betriebskultur und der Strategie. Moderne Managementmethoden, vor allem aber auch das überzeugende Engagement der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter für ihre neue Univer- sität werden die Fortsetzung der grossen noch zu leistenden Aufbauarbeit ermöglichen. 6.3 DIENSTE UND VERWALTUNG 62 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Studierendenstatistik Sommersemester 2OO1 Theologische Fakultät Röm. kath. Theologie 133 (56) Grundstudium 28 (15) Hauptstudium 37 (16) Postgraduierende 26 (11) Beurlaubt 0 (0) Spezialcurricula 5 (2) NDS Berufseinführung 37 (12) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 12 (07) 1. Kurs 6 (3) 2. Kurs 6 (4) Katechetisches Institut* 47 (20) Einführungssemester 11 (6) 1. Kurs 12 (4) 2. Kurs 15 (5) 3. Kurs 9 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaft 70 (34) Grundstudium 22 (7) Hauptstudium 11 (4) Zusatzstudium 2 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 3 (3) NDS Interkulturelle Kommunikation 26 (18) Total 262 (117) Anmerkung Zahlen in Klammern = Anteil Frauen * Das Theologische Seminar des Dritten Bildungswegs und das Katechetische Institut (nicht-akademische Ausbildungsgänge) sind der Theologischen Fakultät zugeordnet. 63Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.4 STUDIERENDENSTATISTIK Studierendenstatistik Wintersemester 2OO1/2OO2 Theologische Fakultät Röm.-kath. Theologie 135 (55) Grundstudium 31 (16) Hauptstudium 30 (15) Postgraduierende 28 (11) Spezialcurricula 3 (1) Beurlaubt 8 (2) NDS Berufseinführung 35 (10) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 16 (7) Katechetisches Institut* 37 (14) 1. Kurs 10 (5) 2. Kurs 12 (4) 3. Kurs 15 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaften, Soziologie 90 (46) Grundstudium 37 (19) Hauptstudium 17 (7) Zusatzstudium 1 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 4 (1) NDS Interkulturelle Kommunikation 25 (17) Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft 156 (92) Orientierungsjahr 145 (83) Postgraduierende 11 (9) Gesamttotal 434 (214) 64 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Rechnung Die Jahresrechnung basiert auf dem Budget 2001, das im Frühjahr 2000 vor der Volksabstimmung über das Universitätsgesetz erstellt wurde. Die Entwicklung der Universität war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar. Mit der Jahresrechnung 2001 wurde erstmals eine Bilanz erstellt. Bilanz per 31. Dezember 2001 Der Ausbau der Universität zeigt sich in den Gesamtausgaben der Universität Luzern (inkl. des Kate- chetischen Instituts), die im Jahre 2001 um 40% von 8,8 Mio. auf 12,4 Mio. gestiegen sind. Dabei ma- chen die Personalkosten rund 78% der Gesamtkosten aus. Infolge des grösseren Raumbedarfs sind die Sachkosten um rund 48% gestiegen. Beim Ertrag ist die Finanzierung der Universitätsstiftung mit 1,7 Mio. unter der Rubrik «Beiträge Drit- ter» ersichtlich. Die grösseren Studierendenzahlen im Wintersemester 2001/2002 werden sich erst auf die Bundesbeiträge 2002 auswirken. Der Kanton Luzern hat seinen Beitrag um 1,3 Mio. gegenüber dem Vorjahr erhöht. Aktiven (in CHF 1000er) Flüssige Mittel 328 Forderungen gegenüber Dritten 344 Forderungen gegenüber Nahestehenden 935 Umlaufvermögen 1607 Einrichtungen 52 Anlagevermögen 5 Total Aktiven 1659 Passiven (in CHF 1000er) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten 491 Verbindlichkeiten gg. Nahestehenden 366 Passive Rechnungsabgrenzungen 63 Fremdkapital 920 SNF-Projekte 303 BBW-Projekte 184 übrige Projekte 252 Gebundene Mittel 739 Eigenkapital 0 Total Passiven 1659 Anmerkung: 1) IUV = Interkantonale Universitätsvereinbarung; regelt die interkantonale Beiträge 2) UFG = Universitätsförderungsgesetz (vom 8.10.1999) 3) SNF = Schweiz. Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 65Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.5 RECHNUNG Erfolgsrechnung vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 Ist Budget Rechnung (in CHF) Total Total +/- 2000 1999 Ertrag 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalertrag 496 131 463 400 -32 731 190 912 409 942 Sachertrag 73 656 110 000 36 344 42 526 46 237 Projektertrag 26 000 0 -26 000 0 0 Studienertrag 713 195 579 000 -134 195 561 565 275 060 Beiträge Dritter 2 020 073 2 025 000 4 927 350 537 235 203 Beiträge Bund 1 348 898 1 400 000 51 102 2 191 067 2 238 138 IUV-Beiträge1) 881 153 1 300 000 418 847 Beitrag Kanton Luzern 6 818 791 6 499 600 -319 191 5 510 146 4 780 327 Aufwand 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalaufwand 9 663 140 9 554 800 -108 340 7 241 051 6 826 922 Sachaufwand 1 635 483 1 694 800 59 317 835 269 657 473 Projektaufwand 475 987 550 000 74 013 439 166 187 589 Studienaufwand 603 287 577 400 -25 887 331 267 312 923 Mittelfluss Total (in CHF 1000er) 12378 100% Universität 871 7% Studiengebühren 639 Übrige Einnahmen (Dienstleistungen, etc.) 232 Standortkanton Deckung (gemäss Staatsrechnung) 6819 55% Andere Kantone 881 7% Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)1) 881 Weitere Beiträge/Zahlungen Bund 1648 13% Grundbeiträge UFG2) 1337 In der laufenden Rechnung erfasste Investitionsbeiträge Forschungsprojekte des SNF3) 299 Übrige Bundesbeiträge 12 Stiftungen/Vereine/Insitutionen 2159 17% Universitätsstiftung (davon kirchliche Beiträge 506) 1784 Übrige Stiftungen 21 Vereine / Institutionen 116 Direkte kirchliche Beiträge 238 66 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 www.unilu.ch Standorte Personen Fakten Zahlen Universität Luzern PÞ stergasse 20 6003 Luzern Rektorat Tel. 041 228 61 26 Fax 041 228 55 05 e-mail: rektorat@unilu.ch Universitätskanzlei Tel. 041 228 55 10 Fax 041 228 55 05 e-mail: zita.schmid@unilu.ch Finanz- und Rechnungswesen Tel. 041 228 73 50 Fax 041 228 55 05 e-mail: patricia.buholzer@unilu.ch Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 78 11 Fax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gleichstellungsbeauftragte Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 44 Fax 041 228 73 37 e-mail: barbara.mueller@unilu.ch Informatik Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 78 06 Fax 041 228 77 35 e-mail: marco.antonini@unilu.ch Theologische Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 03 Fax 041 228 61 10 e-mail: tf@unilu.ch Institut für Sozialethik Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 Fax 041 228 72 27 e-mail: ise@unilu.ch Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 35 Fax 041 228 72 27 e-mail: ijcf@unilu.ch Ökumenisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 66 32 Fax 041 228 72 32 e-mail: oekumene@unilu.ch Liturgisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 24 Fax 041 228 73 26 e-mail: liturgisches-institut@unilu.ch Katechetisches Institut PÞ stergasse 20 6003 Luzern Tel. 041 228 55 20 Fax 041 228 55 27 e-mail: kil@unilu.ch Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: dbw@unilu.ch 67Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen www.unilu.ch Religionswissenschaftliches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 88 Fax 041 228 61 09 e-mail: relsem@unilu.ch Institut für Kommunikation und Kultur Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 71 Fax 041 228 77 85 e-mail: info@unikk.ch Nachdiplomstudiengang Interkulturelle Kommunikation Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 76 e-mail: nds-ik@unilu.ch Nachdiplomstudiengang Philosophie und Management Gemeindehausstrasse 1 6011 Kriens Tel. 041 320 71 60 Fax 041 320 70 28 e-mail: ndk-pm@unilu.ch Rechtswissenschaftliche Fakultät Hirschengraben 31 6003 Luzern Tel. 041 228 77 01 Fax 041 228 77 04 e-mail: rf@unilu.ch Forschungsstelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 77 30 Fax 041 228 77 35 e-mail: Þ p@unilu.ch Institut für kirchliche Weiterbildung Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: ifok@unilu.ch Nachdiplomstudium Berufseinführung Adligenswilerstrasse 16 6006 Luzern Tel. 041 419 91 91 Fax 041 419 48 21 e-mail: priesterseminar-luzern@bluewin.ch Geisteswissenschaftliche Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 08 Fax 041 228 61 09 e-mail: gf@unilu.ch Philosophisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 27 Fax 041 228 72 33 e-mail: philsem@unilu.ch Historisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 38 Fax 041 228 61 55 e-mail: histsem@unilu.ch Soziologisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 00 Fax 041 228 73 77 e-mail: sozsem@unilu.ch 6.6 STANDORTE

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