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    Successio-2019-1

    Successio-2019-1 successio 1/19 5 Inhaltsübersicht 1 Einleitung und Problemstellung 1.1 Zum Thema 1.2 Zum Begriff der Behinderung im vorliegenden Kontext 2 Drei konkrete Fallbeispiele zum Einstieg in die Problematik 2.1 Maja – Begünstigung der körperlich behinderten Tochter oder des gut ausgebildeten Sohnes? 2.2 Dominik – Begünstigung des geistig schwerstbehinderten Kindes 2.3 Angela – Kein Plan! 3 Mögliche (erbrechtliche) Planungsziele 3.1 Ausgangslage 3.2 Begünstigung des behinderten Kindes 3.3 Zurückstellen des behinderten Kindes 3.4 Vermögensverwaltung bei kognitiv schwer behinderten Kindern 3.5 Familienvermögensplanung 3.6 Zwischenergebnis 4 Planungshindernisse 4.1 Pflichtteilsgrenzen 4.2 Höchstpersönlichkeit im Erbrecht 4.3 Kollision von Zuwendungen mit EL und Sozialhilfe 4.3.1 Überblick 4.3.2 IV 4.3.3 Ergänzungsleistungen 4.3.4 Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge 4.3.5 Sozialhilfe Besonderheiten der Nachlass- planung bei Nachkommen mit Behinderung Viele Fragen und Versuch einiger Antworten Regina E. Aebi-Müller* Janine Camenzind** 4.4 Fehlende Vorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen 4.5 Allgemeine erbrechtliche Planungs­ hindernisse 5 Lösungsansätze 5.1 Vorbemerkungen 5.2 Erbvertrag 5.3 Begrenzung der Pflichtteils­ berechnungsmasse 5.4 Lebzeitige Zuwendungen 5.5 Ausgleichung 5.5.1 Grundsätzliches 5.5.2 Insbesondere Kosten für Erziehung und Ausbildung 5.6 Zuwendung an Stiftung (evtl. Familien­ stiftung) oder an einen Trust 5.7 Wohnrecht, Nutzniessung, Leibrente 5.8 Nacherbeneinsetzung 5.8.1 Im Allgemeinen 5.8.2 Insbesondere Art. 492a ZGB 5.9 Zuwendung an Geschwister oder Dritte mit Auflage 5.10 Willensvollstreckung 5.11 Einbezug von Beistand und Erwach­ senenschutzbehörde 6 Schlussgedanken 1 Einleitung und Problemstellung 1.1 Zum Thema Eltern mit einem körperlich oder geistig behinder- ten Kind haben viele Herausforderungen zu be- wältigen. Eine brennende Frage ist oft diejenige der Nachlassplanung: Soll das behinderte Kind einen besonders grossen Erbanteil erhalten, oder würde ein solcher nur das Gemeinwesen entlasten, weil staatliche Leistungen (Ergänzungsleistungen, So- * Prof. Dr. iur., ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung, Universität Luzern. ** MLaw, wissenschaftliche Assistentin an der Universität Luzern. 6 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung zialhilfe usw.) daraufhin reduziert würden? Wie kann sichergestellt werden, dass das behinderte Kind bestmöglich von seinem Erbanteil profitiert? Welche Ansprüche sollen allfällige Geschwister haben, die womöglich davon geprägt sind, dass ihre Bedürfnisse immer als zweitrangig angesehen wur- den? Wie lässt sich das konkrete Planungsanliegen mit den de lege lata vorhandenen rechtlichen Inst- rumenten umsetzen? Nachfolgend wird versucht, erste Antworten auf die zahlreichen Fragen zu finden.1 1.2 Zum Begriff der Behinderung im vorliegenden Kontext Der im vorliegenden Beitrag verwendete Begriff des Menschen (oder, im vorliegenden Kontext, des Kindes2) mit Behinderung lehnt sich an Art. 1 UNO-BRK an, wonach es sich um Menschen han- delt, «die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teil- habe an der Gesellschaft hindern können». Nicht jede Behinderung i.S. dieser Definition gibt Anlass, die Nachlassplanung zu überdenken. Eine für die Nachlassplanung relevante Behinderung liegt pri- mär in folgenden Sachlagen vor: ■ Das Kind hat eine ausschliesslich körperliche Behinderung ohne Einschränkung der geistigen Fähigkeiten. Das bedeutet konkret, dass ab Er- reichen des 18. Altersjahrs sämtliche rechtsge- schäftlichen Planungsinstrumente ausgeschöpft werden können. Besonderheiten der Planung ergeben sich (nur, aber immerhin) insoweit, als die Planungsziele gegebenenfalls der spezifi- schen Situation, u.a. den Bedürfnissen des Kin- des, anzupassen sind. Beachtung verdienen zudem die sozialversicherungs- und sozialhilfe- rechtlichen Besonderheiten. ■ Das betroffene Kind leidet an einer geistigen Behinderung oder an einer psychischen Stö- 1 Es handelt sich um die schriftliche, leicht erweiterte und mit einigen Hinweisen ergänzte Fassung des Vortrags der erstgenannten Autorin am 12. Schweizerischen Erb- rechtstag am 31. August 2017 in Zürich. Das Manu- skript wurde Ende Oktober 2018 abgeschlossen. Das Referat und dessen schriftliche Fassung sind Teil eines durch den Schweizerischen Nationalfonds geförderten Forschungsprojekts, das die Dissertation der zweitge- nannten Autorin zum Ziel hat. 2 Wenn hier und im Folgendem der Begriff «Kind» ver- wendet wird, ist das Kind im Sinne der familienrechtli- chen Stellung gemeint, womit minderjährige und voll- jährige Kinder gleichermassen gemeint sind. rung, die seine Urteilsfähigkeit und damit seine Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt oder – im Ex- tremfall – vollständig aufhebt. In dieser Situa- tion ist zunächst einmal an Besonderheiten des Erwachsenenschutzrechts zu denken. Für ge- wisse Instrumente müssen nach Erreichen der Volljährigkeit ein Beistand und allenfalls zu- sätzlich die Erwachsenenschutzbehörde «einge- plant» bzw. überzeugt werden. Andere Planungs- instrumente fallen wegen ihres höchstpersönli- chen Charakters ganz ausser Betracht. Ähnlich wie bei einer rein körperlichen Behinderung sind ferner die Planungsziele der spezifischen Sachlage anzupassen und sozialversicherungs- sowie sozialhilferechtliche Regeln zu berück- sichtigen. 2 Drei konkrete Fallbeispiele zum Einstieg in die Problematik Um die Planungssituation zu veranschaulichen, werden nachfolgend drei frei erfundene Fallbei- spiele geschildert. 2.1 Maja – Begünstigung der körperlich behinderten Tochter oder des gut aus- gebildeten Sohnes? Maja wurde im Jahr 1996 mit einer infantilen Zere- bralparese geboren. Ihre Beine sind gelähmt. Sie leidet an epileptischen Anfällen sowie an Hör- und Sprachstörungen. Trotz dieser Beeinträchtigungen konnte sie – mit entsprechender zusätzlicher Unter- stützung und Betreuung – die normale Schule besu- chen und abschliessen. In der Bewältigung des All- tags braucht sie Unterstützung, die sie derzeit von ihren Eltern erhält. Fünf Tage in der Woche arbei- tet sie in einer geschützten Werkstätte. Im Übrigen lebt sie bei ihren Eltern, welche die 5-Zimmer- Eigentumswohnung in Kriens behindertengerecht eingerichtet haben. Maja hat einen älteren Bruder, Timon (Jg. 1991), der kurz vor dem Abschluss des Medizinstudiums steht. Majas Eltern (Jg. 1951 und 1956), die über ein Vermögen von rund CHF 450 000 verfügen (davon CHF 300 000 in die Wohnung investiert), möchten, dass Maja dereinst (nach ihrem Tod oder Umzug ins Altersheim) in der Wohnung bleiben kann. Des Weiteren sind sie in Bezug auf die Nachlassplanung uneins: Während der Vater die Auffassung vertritt, dass der Sohn mit seinem Medizinstudium gut ge- rüstet sei und keine weitere Unterstützung brauche (= Planungsvariante 1), möchte die Mutter Timon successio 1/19 7 finanziell begünstigen, damit er seinem Wunsch entsprechend dereinst eine eigene Praxis eröffnen könne (= Planungsvariante 2). 2.2 Dominik – Begünstigung des geistig schwerstbehinderten Kindes Dominik wurde im Jahr 2004 als gesunder Junge geboren. Im Alter von 10 Jahren wurde sein Gehirn bei einem Badeunfall unzureichend mit Sauerstoff versorgt, was zu einer hypoxischen Hirnschädigung führte. Nach der Entlassung aus dem Akutspital versuchten die Eltern zunächst selber, Dominik die nötige Pflege und Betreuung zu erbringen. Dies er- wies sich jedoch auf die Dauer als Überforderung, mussten sie doch auch noch zwei weitere Kinder (Pia, Jg. 2006, und Yannik, Jg. 2010) betreuen. Seit drei Jahren wohnt Dominik daher unter der Woche in einem spezialisierten Heim. An den Wochenenden kommt er nach Hause. Dominik leidet an schweren Koordinations- und Gedächtnisstörungen und ist auf dauernde und umfassende Betreuung angewie- sen. Er nimmt seine Umgebung aber wahr und ist – mit einem Höchstmass an Therapie und Stimula- tion – auch noch in der Lage, gewisse Funktionen wieder zu erlernen. Die Ehe seiner Eltern ist unter dem grossen Druck zerbrochen: 2017 kam es zur Scheidung. Die Wochenenden verbringt Dominik nun bei seiner Mutter, sein Vater besucht ihn jede Woche zwei Mal im Heim. Nach der Scheidung verfügt die Mutter über ein Vermögen von rund CHF 500 000 (u.a. dank einer Erbschaft), der Vater über ein solches von CHF 150 000. Was die Nachlassplanung angeht, sind sich die Eltern einig: Dominik soll gegenüber seinen Geschwistern bevorzugt werden, diese sollen aber bei Dominiks Tod – seine Lebenserwartung ist gemäss Auskunft der Ärzte deutlich vermindert – alles erhalten. 2.3 Angela – Kein Plan! Angela wurde im Jahr 2015 geboren. Bei der Ge- burt kam es zu verschiedenen Komplikationen. An- gela trug schwerste Hirnschädigungen davon. Sie ist (und bleibt nach Prognose der Ärzte) in jeder Hin- sicht vollständig pflegebedürftig. Sie wird zu Hause von ihrer Mutter und gelegentlich (zur Entlastung der Eltern) wochenweise in einer spezialisierten In- stitution betreut. Zwar scheint es manchmal, als würde sie auf vertraute Stimmen reagieren. Es ist aber unklar, wie viel sie von ihrer Umwelt tatsäch- lich mitbekommt. Angelas Eltern (Mutter, Jg. 1971 und Vater, Jg. 1973) besitzen ein Vermögen von rund CHF 900 000, grösstenteils aus dem erfolgreichen gemeinsamen Architekturbüro. Zudem hat (nach langwierigen Verhandlungen) der Haftpflichtversi- cherer des Privatspitals, in dem Angela zur Welt gekommen ist, für den durch die mangelhafte Über- wachung bei der Geburt entstandenen Schaden die Summe von zwei Mio. Franken ausbezahlt. Davon ging ein Teil als Regresszahlung an die Invaliden- versicherung.3 Die Eltern von Angela haben keine weiteren Kin- der. Die nächsten Verwandten des Vaters sind des- sen Eltern und ein jüngerer Bruder, mit dem er praktisch keinen Kontakt pflegt. Die nächste Ver- wandte der Mutter ist deren Halbschwester, zu der ebenfalls kaum Kontakt besteht. Die Eltern sind unschlüssig, wie sie ihren Nachlass regeln sollen. Si- cher ist immerhin, dass die Versorgung von Angela mit gewissen Extras auch nach dem Tod der Eltern sichergestellt werden soll. Zusätzlich ist die Unter- stützung einer Stiftung für schwer behinderte Men- schen eine Option. 3 Mögliche (erbrechtliche) Planungsziele 3.1 Ausgangslage Da neben der Rechtsfähigkeit keine weiteren Vor- aussetzungen für die aktive Erbfähigkeit gefordert sind (Art. 539 Abs. 1 ZGB), beerben Kinder mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ihre Eltern grundsätzlich in gleicher Weise wie Nachkommen ohne Behinderung. In allen Familien beeinflussen die Familienkonstellation, das Vermö- gen und dessen Zusammensetzung, das Einkom- men und allfällige Ersatzeinkommen die (erbrecht- lichen) Planungsziele.4 Diese Faktoren wirken sich auch in Familien mit einem behinderten Kind aus. Zusätzlich sind aber einige Besonderheiten zu be- achten. Diese spezifischen Interessen von Familien mit einem Kind mit Behinderung können dabei ganz unterschiedlicher Art sein. Es verwundert daher nicht, dass die Nachlassgestaltung in diesem 3 Vgl. Art. 72 ff. ATSG sowie Art. 13 ff. ATSV; ferner Weber Stephan/Fuhrer Stephan, Das Rückgriffs- recht der AHV/IV unter Berücksichtigung besonderer Durchsetzungsfragen, in: HAVE 2016, S. 227 ff.; exem- plarisch zum Regressrecht für Sozialleistungen s. BGE 143 III 79; 131 III 360. 4 Vgl. Wolf Stephan/Genna Gian Sandro, Erbrecht, Erster Teil, Schweizerisches Privatrecht (SPR IV/1), Basel 2012, S. 80 ff. 8 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung Neben der wirtschaftlichen Besserstellung des behinderten Kindes wird nicht selten das Anliegen der Zuordnung bestimmter Vermögenswerte im Raum stehen. Beispielsweise kann es im Fallbei- spiel «Maja» sinnvoll sein, ihr die behindertenge- recht um- und ausgebaute Wohnung zu überlassen, was ihr allenfalls ermöglicht (dies wäre freilich näher abzuklären!), auch nach dem Tod der Eltern oder deren Umzug in ein Alters- bzw. Pflegeheim in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Auf den ersten Blick ist der Wunsch nach einer maximalen Begünstigung des körperlich oder geistig beeinträchtigten Kindes edel und begrüssenswert. Auch im Gesetzestext findet sich diese Wertung; nämlich im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Ausgleichung (Art. 631 Abs. 2 ZGB; Vor ausbezug für «gebrechliche» Kinder, dazu Ziff. 5.5.1). Trotz- dem lohnt es sich, darüber nachzudenken, ob sich dieses Ziel in allen Sachlagen objektiv rechtfertigt. Denkbar ist nämlich, dass das begünstigte Kind gar nicht in den Genuss der Zuwendung gelangt, weil diese die staatlichen Leistungen nicht ergänzt, son- dern substituiert (dazu nachfolgend, Ziff. 4.3). Ebenso kann es sein, dass die konkrete Behinde- rung derart schwer wiegt, dass zufolge fehlender oder stark eingeschränkter Empfindungsfähigkeit der konkrete Nutzen der Begünstigung für das Kind gar nicht spürbar ist (so wohl im Fallbeispiel «Angela»). Die gute Absicht läuft dann ins Leere. 3.3 Zurückstellen des behinderten Kindes Mit Blick auf das soeben Gesagte ist durchaus denkbar, dass die Eltern das Erbrecht des behinder- ten Kindes einschränken möchten. So mag es im Fallbeispiel «Maja» die Überlegung der Mutter sein, dass der Sohn von zusätzlichen Geldmitteln in be- sonderer Weise profitieren könnte. Zudem musste er während seiner Kindheit in vielfältiger Weise auf seine Schwester Rücksicht nehmen und kam mit Bezug auf die elterliche Aufmerksamkeit womög- lich deutlich zu kurz. Der Absicht, nunmehr den Sohn zu begünstigen, müssen also keineswegs ver- werfliche Motive zugrunde liegen. Vielmehr kann ein fairer Ausgleich unter den Geschwistern gerade darin bestehen, im Erbgang die gesunden Kinder in besonderem Mass zu bedenken. Dies gilt umso mehr, zumal diese Zuwendungen dann (anders als womöglich der Erwerb des behinderten Kindes) nicht indirekt den Staat entlasten, sondern tatsäch- lich in der Familie verbleiben. Daher kann sich ge- gebenenfalls eine Minimalbegünstigung bzw. eine (freilich anfechtbare) Verletzung der Pflichtteile bzw. Kontext von einzelnen Autoren aufgrund der hohen Komplexität5 und der entsprechenden Notwendig- keit einer vielschichtigen Planung als «hohe Schule der Testamentsgestaltung»6 bezeichnet wird. Bevor mögliche Gestaltungsinstrumente diskutiert wer- den, gilt es, die konkreten Anliegen der Eltern und allenfalls weiterer Familienangehöriger zu klären. 3.2 Begünstigung des behinderten Kindes Für einige Eltern wird das Planungsziel dahin gehen, das behinderte Kind maximal wirtschaftlich zu begünstigen. Verglichen mit seinen Geschwis- tern, die mit Blick auf ihre gesundheitliche Situa- tion bessere «Startbedingungen» haben, soll es fi- nanziell bessergestellt werden. Diesen Wunsch hegen gemäss den einführend dargelegten Fallbei- spielen die Eltern von Dominik und der Vater von Maja. Hinter der Begünstigungsabsicht steht der Wunsch, dem Kind, das seine wirtschaftlichen Be- dürfnisse aller Voraussicht nach nur in beschränk- tem Umfang (oder gar nicht) aus eigener Kraft wird befriedigen können, die entsprechenden Mittel un- entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Damit soll es einen angemessenen oder sogar komfortablen Le- bensstandard geniessen können, der durch die Mi- nimalleistungen der Sozialversicherungen (in den Beispielen «Maja» und «Dominik») oder die Zah- lung des Schädigers (im Fallbeispiel «Angela») nicht finanziert wird. Dazu gehören «Extras», die durch staatliche Leistungen nicht abgedeckt wer- den, wie beispielsweise raffinierte technische Hilfs- mittel, alternative Therapien oder die Möglichkeit begleiteter Ferienreisen. Letztlich geht es also darum, dem behinderten Kind auf lange Sicht eine verbesserte Lebensqualität zu ermöglichen.7 5 Duvenkrop Claudia, Übergehung naher Angehöriger, Behindertentestament, § 14 HeimG, Eine exemplari- sche Studie zur Beschränkung der Testierfähigkeit aus §§ 138 und 134 BGB, Diss. Saarbrücken 2014, S. 104; generell ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich die Literatur in Deutschland mit den vorliegend interessie- renden Sachlagen sehr viel einlässlicher befasst hat als diejenige in der Schweiz. 6 Ruby Gerhard, Behindertentestament: Häufige Fehler und praktischer Vollzug, in: ZEV 2006, S. 66 ff., S. 66. 7 Vgl. Gress Jürgen, Recht und Förderung für mein be- hindertes Kind, Elternratgeber für alle Lebensphasen – Alles zu Sozialleistungen, Betreuung und Behinderten- testament, München 2009, S. 239; Kübler Michaela, Das sogenannte Behindertentestament unter besonde- rer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, Diss. München 1988, S. 1; Settergren Pia, Das «Behinder- tentestament» im Spannungsfeld zwischen Privatauto- nomie und sozialhilferechtlichem Nachrangprinzip, Diss. Mainz, Hamburg 1999, S. 1. successio 1/19 9 kungen nicht testierfähig, so verteilt sich sein eige- ner Nachlass grundsätzlich nach der Intestaterbfol- ge.9 Das Familienvermögen würde dadurch entspre- chend den gesetzlichen Regeln unter Umständen in eine Richtung fliessen, die von den Eltern des Kin- des nicht erwünscht ist oder die nicht den konkret gelebten Beziehungen entspricht. So könnte bei- spielsweise ein Lebenspartner des hilfsbedürftigen Kindes nicht begünstigt werden, der elterliche Stamm (Art. 458 ZGB) oder gar der Stamm der Grosseltern (Art. 459 ZGB) würden hingegen (un- abhängig von ihrem konkreten Verhältnis zum Kind mit Behinderung) erbberechtigt. Schlimms- tenfalls geht das Familienvermögen beim Tod des Kindes an den Kindesvater, der sich seinen Unter- haltspflichten entzogen hatte, an entfernte Ver- wandte (vgl. insbesondere Art. 459 Abs. 4 und Abs. 5 ZGB) oder an das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB). Das kann dem Wunsch der Eltern entgegen- stehen, die (nach bzw. neben dem Kind mit Be- hinderung) nichtverwandte Drittpersonen oder In- stitutionen begünstigen möchten, die das Kind jahrelang gepflegt haben oder sonst eine engere Beziehung zur Familie aufweisen.10 Diese Überle- gungen sollten sich etwa die Eltern im Fallbeispiel «Angela» machen. 3.6 Zwischenergebnis Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein erstes Ziel bei der Nachlassplanung in Familien mit einem behinderten Kind regelmässig darin besteht, eine insgesamt faire, ausgewogene Verteilung des Vermögens zu bewirken. Ob dies mit einer Be- günstigung des behinderten Kindes oder gerade umgekehrt mit einer Begünstigung von dessen Ge- schwistern verwirklicht werden soll, hängt von der konkreten Sachlage ab. So oder anders sind die nachlassplanerischen Vorkehren so auszugestalten, dass allfällige staatliche Leistungen – namentlich Ergänzungsleistungen ( vgl. hinten, Ziff. 4.3.3) – er- halten bleiben und beim Vermögensanfall keine 9 Zu präzisieren ist hier, dass auch der Verfügungsunfä- hige ein Testament errichten kann, welches bis zur Un- gültigkeitsklage i.S.v. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB seine Wirkung wie eine rechtsgültige Verfügung entfaltet, wenn es nicht geradezu als nichtig bezeichnet werden muss; dazu Aebi-Müller Regina, Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht, unter besonderer Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, in: successio 2012, S. 4 ff., S 27. 10 Vgl. Schumacher Franziska, Rechtsgeschäfte zu Las- ten der Sozialhilfe im Familien- und Erbrecht, Ein Ver- gleich von Unterhaltsverzicht und Behindertentesta- ment, Diss. Tübingen 2000, S. 36; Settergren (Fn 7), S. 2. Enterbung des behinderten Kindes aufdrängen.8 Gerade dann, wenn ein erhebliches Familienvermö- gen vorhanden ist, das vielleicht auch schon über mehrere Generationen weitergereicht wurde, wird man eine erbrechtliche Zurückstellung des behin- derten Kindes jedenfalls ernsthaft in Betracht zie- hen müssen. Wie im Zusammenhang mit der Begünstigung des behinderten Kindes kann der Wunsch beste- hen, den gesunden Nachkommen oder Dritten be- stimmte Vermögenswerte zukommen zu lassen, etwa eine (Mehrheits-)Beteiligung an einem Fami- lienunternehmen. 3.4 Vermögensverwaltung bei kognitiv schwer behinderten Kindern Kinder mit einer schweren geistigen Behinderung sind oftmals nicht in der Lage, ihr Vermögen selber zu verwalten und (sinnvoll) zu nutzen. Ein einmali- ger, erheblicher Vermögenszufluss wird womöglich rasch aufgebraucht. Die Erwachsenenschutzbe- hörde setzt allenfalls einen Vermögensverwaltungs- beistand mit Beschränkung der Handlungsfähig- keit oder des Zugriffs auf das Vermögen ein (Art. 395 ZGB), womit das Kind nicht mehr frei ist, welche Bedürfnisse es mit seinem Vermögen befrie- digen will. Unter Umständen ist dem behinderten Kind daher besser gedient, wenn an Stelle eines un- mittelbaren Erwerbs zu freiem Eigentum andere Lösungen gefunden werden, die eine langfristige Befriedigung seiner erweiterten Bedürfnisse und Wünsche ermöglichen. 3.5 Familienvermögensplanung Da das von einer schweren geistigen Behinderung betroffene Kind bei fehlender Testierfähigkeit nicht von Todes wegen über den Nachlass verfügen kann, sollte überdies von einer zu hohen Begünstigung abgesehen werden. Unabhängig davon, wie um- fangreich der Erbanteil des Kindes mit Behinde- rung sein soll, kann der Wunsch bestehen, die Erb- folge nach dessen Tod zu regeln und in eine be- stimmte Richtung zu lenken. Ist ein Kind mit geistiger Behinderung aufgrund seiner Einschrän- 8 Gress (Fn 7), S. 238. Ähnlich verhält es sich auch bei Ehepaaren, die – in der Aussicht auf Ergänzungsleis- tungen oder Sozialhilfe für die allenfalls im Alter anfal- lenden Pflegekosten – von einer gegenseitigen Maximal- begünstigung absehen, vgl. dazu Aebi-Müller Regina, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegat- ten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrecht- liche Vorkehren, unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl., Bern 2007, Rz. 11.33. 10 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung einen Zweitel des gesetzlichen Erbteils reduzie- ren (Art. 471 VE 2016 und E 2018). ■ Überdies zeigt sich die Rechtsprechung im kon- kreten Umgang mit dem Pflichtteil wenig flexi- bel. So steht der Befriedigung von Pflichtteils- ansprüchen durch Zuweisung von Nutzniessung an entsprechendem Kapital die seit 1944 beste- hende «biens aisément négociables»-Doktrin12 des Bundesgerichts entgegen. In doppelter Hin- sicht pflichtteilsrelevant ist die Nacherbenein- setzung: Weder muss sich der Pflichtteilserbe die Auslieferungspflicht an einen Nacherben ge- fallen lassen, noch wird der Pflichtteilsanspruch des Nacherben mit seiner aufschiebend beding- ten Erbeinsetzung erfüllt.13 Auch die Dauerwil- lensvollstreckung (dazu hinten, Ziff. 5.10) ist pflichtteilsrechtlich problematisch.14 Soll eine massgebliche Beteiligung am Familienunter- nehmen an ein gesundes Geschwisterkind über- tragen werden, ist denkbar, dass eine Minder- heitsbeteiligung dem Pflichtteilsanspruch nicht genügt.15 Zwar ist ein verbindlicher, rechtsgeschäftlicher Pflichtteilsverzicht (durch Erbverzichtsvertrag) grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 495 ZGB).16 Bei einem minderjährigen, urteilsunfähigen oder unter 12 BGE 70 II 142 E. 2 S. 147: «Il faut que l’objet des libé- ralités à imputer sur la réserve représente véritablement l’équivalent d’une part ‹en propriété›. Cela suppose qu’elles consistent en biens aisément négociables: somme d’argent, titres ou valeurs, immeubles etc. Le legs d’un usufruit ou d’une rente ne satisfait pas à cette condi- tion.» Ausführlich dazu etwa Eitel Paul, KMU und Pflichtteilsrecht, in: Schmid Jörg/Girsberger Daniel (Hrsg.), Neue Rechtsfragen rund um die KMU, Erb-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, Zürich/ Basel/Genf 2006, S. 43 ff., S. 55 ff.; zur «biens aisément négociables»-Doktrin im Zusammenhang mit der Nutz- niessung s. etwa Rumo-Jungo Alexandra, Nutznies- sung in der Erbteilung, in: successio 2010, S. 5 ff., S. 10 ff.; allgemein zur Ausgestaltung des schweizeri- schen Pflichtteilsrechts, Klöti Daniela, Das schweize- rische Pflichtteilsrecht im Spannungsfeld sich wandeln- der Näheverhältnisse, Diss. Bern 2013, S. 8 ff. 13 Statt aller: Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 305 f. 14 S. exemplarisch Hrubesch-Millauer Stephanie, in: Abt Daniel/Weibel Thomas (Hrsg.), Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 4 zu Art. 531 ZGB. 15 S. dazu etwa, je m.w.H., Bader Daniel/Seiler Corinna, Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen, in: ExpertFocus 2017, S. 146 ff., S. 148; Hösly Balz/Fer- hat Nadira, Die Unternehmensnachfolge im Erb- recht – Vorschläge de lege ferenda, in: successio 2016, S. 100 ff., S. 119. 16 S. allgemein zum Erbverzichtsvertrag statt aller: Wolf/ Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 214 ff. Rückzahlungsansprüche entstehen. Wird eine Be- günstigung des behinderten Kindes angestrebt, so soll das Nachlassvermögen nicht für den gewöhnli- chen Lebensunterhalt des behinderten Kindes auf- gezehrt werden, sondern zur Finanzierung von be- sonderen, durch die Sozialversicherung nicht ge- deckten, Annehmlichkeiten dienen. Ein allfälliges Familienvermögen soll überdies nicht nur beim ersten Erbfall erhalten bleiben, sondern auch beim Tod des behinderten Kindes. Ist dieses nicht testier- fähig, sind dafür besondere Vorkehrungen erfor- derlich. Schliesslich ist mit geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass die getroffenen Anordnungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Zu bedenken ist al- lerdings auch, dass sich die Planungsziele mit der Zeit verändern können, etwa bei einem unerwarte- ten Todesfall, einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes des behinderten Kindes oder – im Zeitalter der Digitalisierung nicht zu ver- nachlässigen! – zufolge neuer technischer Möglich- keiten, welche dessen Defizite kompensieren (vgl. auch hinten, Ziff. 4.4). 4 Planungshindernisse Den skizzierten Planungszielen stehen etliche Hin- dernisse im Weg, die nachfolgend skizziert werden. 4.1 Pflichtteilsgrenzen Wesentlichstes Planungshindernis ist die bereits er- wähnte Pflichtteilsproblematik, wobei das schwei- zerische Erbrecht (derzeit noch) bekanntlich in mehrfacher Hinsicht rechtsvergleichend überaus rigide ausgestaltet ist.11 ■ Dabei ist zunächst die Höhe des Pflichtteils mit einer Quote von drei Vierteln des gesetzlichen Erbteils (Art. 471 ZGB) sehr hoch. Daran dürfte sich mit der aktuellen Erbrechtsrevision nun- mehr etwas ändern; gemäss Vorentwurf und Entwurf wird sich der Pflichtteil des Kindes auf 11 Z.B. beträgt der Pflichtteil für Nachkommen in Deutschland lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erb- anspruchs, s. § 2302 Abs. 1 BGB. In Frankreich sind – anders als in der Schweiz – lediglich die Nachkommen und der überlebende Ehegatte pflichtteilsberechtigt, s. Art. 913-1 sowie Art. 916 Code civil France. Der Ehe- gatte ist es nur, sofern der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt, s. Art. 914-1 Code civil France. Dagegen kennt etwa England gar kein eigentliches Pflichtteils- recht, sondern nur die sogenannte «family provision», welche vom Gericht im Einzelfall festgelegt wird, vgl. dazu den Inheritance (Provision for Family and Depen- dants) Act 1975. successio 1/19 11 grund der grossen Tragweite des Geschäftes21 und der nicht zu unterschätzenden Gefahr der Einfluss- nahme Dritter, insbesondere vermeintlicher Ver- trauenspersonen.22 Bei behinderten Kindern, die gehäuft in Abhängigkeitsverhältnissen leben, wird man unter Umständen sogar besonders sorgsam da- rauf achten müssen, dass bzw. ob sie einen eigenen Willen bilden und diesen auch – allenfalls entgegen den Ansichten nahestehender Personen – umsetzen können.23 Steht die Urteilsunfähigkeit des behinderten Kin- des fest, wird die Planung erheblich erschwert: Auf- grund des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit24 können die Eltern oder weitere Angehörige kein Testament im Namen des urteilsunfähigen Kindes errichten oder errichten lassen.25 Über die genaue Tragweite des Höchstpersönlichkeitsprinzips wird zwar in der Literatur kontrovers diskutiert. Dass keine eigentliche Vertretung des urteilsunfähigen Erblassers zulässig ist, ist wohl unbestritten.26 Rechtsvergleichend handelt es sich freilich nicht um die einzig denkbare Lösung. Gerade in den hier in- teressierenden Sachlagen könnte die im Common law verbreitet zulässige Möglichkeit der Errichtung eines «Statutory will» von erheblicher Bedeutung sein und den Interessen aller Beteiligter entspre- bei physischen und psychischen Beeinträchtigungen um ein Grundrecht handelt, weshalb die Anforderungen auch nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, s. dazu Breitschmid, BSK, N 4 zu Art. 467/468 ZGB. Das Bun- desgericht übt ebenfalls gewisse Zurückhaltung: BGE 117 II 231 E. 2b S. 234, «Dans l’intérêt du maintien du testa- ment, la preuve de l’absence de discernement doit être appréciée avec rigueur». 21 Differenzierend Bucher/Aebi-Müller, BK, N 119 zu Art. 16 ZGB; s. auch exemplarisch BGE 124 III 5 E. 1a S. 8. 22 Vgl. statt vieler Druey Jean Nicolas, Bemerkungen zu BGE 124 III 5, in: AJP 1998, S. 730 ff., S. 734. 23 Vgl. zur Problematik der Abhängigkeit des Erblassers Urteil des BGer 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 4.4 f. 24 S. dazu u.a. Wolf/Hrubesch-Millauer (Fn 17), Rz. 280 ff.; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 171 ff.; Druey (Fn 22), S. 734; Breitschmid Peter, Das Prinzip materieller Höchstpersönlichkeit letztwilliger Anord- nungen: ein Diskussionsbeitrag, in: FS Hausheer, Bern 2002, S. 477 ff.; s. ferner auch etwa Steinauer Paul- Henri, Le droit des successions, 2. Aufl., Bern 2015, Rz. 271 f., m.w.Verw. 25 Zum Problem Aebi-Müller (Fn 9), S. 15 und 30 f.; mit Recht kritisch gegenüber einer «hyperkleinlichen Höchstpersönlichkeit» Breitschmid Peter, Standort und Zukunft des Erbrechts, in: successio 2009, S. 276 ff., S. 308, m.w.H. 26 Statt aller: Druey Jean Nicolas, Grundriss des Erb- rechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 8, Rz. 16. einer handlungsfähigkeitseinschränkenden Bei- standschaft stehenden Kind stösst man dabei aller- dings rasch auf Schwierigkeiten (s. auch hinten, Ziff. 5.2). Bei einem freiwilligen Verzicht des behin- derten Kindes liegt u.U. ein Missbrauchstatbestand des Sozialversicherungsrechts vor, der zu Kürzun- gen bei den Ergänzungsleistungen führen kann (hinten, Ziff. 4.3.3). Denkbar sind auch Leistungs- kürzungen bei der Sozialhilfe (hinten, Ziff. 4.3.5). Die Verletzung des Pflichtteils wird zwar nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern nur auf entsprechende Klage hin (Art. 522 ff. ZGB). Inso- fern ist durchaus denkbar, dass eine an sich pflicht- teilsverletzende Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen Bestand hat.17 Im vorliegenden Zusam- menhang ist dabei aber zweierlei wesentlich: ■ Erstens kann schon das Unterlassen der Herab- setzungsklage einen ergänzungsleistungsrecht- lich relevanten Vermögensverzicht bedeuten (da- zu hinten, Ziff. 4.3.3). ■ Zweitens wird für das urteilsunfähige, verbei- ständete Kind der Beistand (mit Genehmigung der Erwachsenenschutzbehörde, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) die Herabsetzungsklage ergreifen. Davon wird er wohl absehen, wenn er zur Über- zeugung gelangt, dass die konkrete Nachlass- planung zwar formell die Pflichtteile des verbei- ständeten Kindes beeinträchtigt, diesem aber im wirtschaftlichen Ergebnis jedenfalls nicht weniger dient als die Wahrung des Pflichtteils- rechts.18 Handelt es sich beim Beistand und/oder gesetzlichen Vertreter des urteilsunfähigen Kin- des um eine am Nachlass beteiligte Person,19 ist eine Interessenkollision zu prüfen und allenfalls ein Ersatzbeistand zu ernennen. 4.2 Höchstpersönlichkeit im Erbrecht Im Erbrecht werden bekanntlich hohe Anforderun- gen an die für die Errichtung eines Testaments er- forderliche Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB i.V.m. Art. 467 ZGB) gestellt.20 Dies rechtfertigt sich auf- 17 Vgl. statt aller: Wolf Stephan/Hrubesch-Millauer Stephanie, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017, Rz. 1023 ff. 18 So schon Geiser Thomas, Wie lässt sich der Nachlass eines geistig Behinderten regeln?, in: ZVW 1985, S. 55 ff., S. 58. 19 Die betroffene Person sowie ihr nahestehende Personen können gem. Art. 401 ZGB eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorschlagen, weshalb u.a. auch Eltern oder Geschwister der betroffenen Person Beistand sein können. 20 Ausführlich zur Testierfähigkeit u.a. Aebi-Müller (Fn 9), S. 4 ff., m.w.H. Bei Grenzfällen bleibt immerhin zu beachten, dass es sich bei der Testierfähigkeit selbst 12 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung ner alleine handeln.32 Bei Vorliegen einer Mit- wirkungsbeistandschaft, welche den Abschluss eines Erbvertrages umfasst, bedarf der Vertrags- schluss der Zustimmung des Beistandes.33 Ist der Vertragspartner nicht urteilsfähig oder min- derjährig oder steht er unter einer Vertretungs- oder umfassenden Beistandschaft, so kann der Vertreter an seiner Stelle und in seinem Namen den Vertrag abschliessen. Anders als für den Vertragserblasser liegt somit keine Höchstper- sönlichkeit vor.34 Der vertretungsweise Abschluss des Erbvertrages bedarf der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 4.3 Kollision von Zuwendungen mit EL und Sozialhilfe 4.3.1 Überblick Oftmals ist das behinderte Kind berechtigt, Sozial- versicherungs- oder Sozialhilfeleistungen zu bezie- hen. Nun spielt allerdings bei der Anspruchsberech- tigung für Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen zur IV das Vermögen des Betroffenen eine grosse Rolle. Wird das behinderte Kind wohlhabender El- tern Erbe, so ist denkbar, dass dieses Vermögen in- nert kürzester Zeit für teure Pflegeleistungen auf- gebraucht ist, weil die Ergänzungsleistungen entfal- len. Anschliessend bekommt das Kind nur noch diejenigen Minimalleistungen, für die die öffentli- che Hand einsteht. Extras wie Reisen, Ferienauf- enthalte, Hobbys, nicht kassenpflichtige Therapien usw. entfallen. Zu denken ist auch an den sogenann- ten «Sozialtarif». In gewissen Pflegeeinrichtungen sowie in der spitalexternen Pflege gilt: Je vermögen- der die behinderte Person, desto mehr muss für identische Leistungen bezahlt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Problemstel- lungen in knapper Form dargestellt. Für Einzelhei- ten und insbesondere für die Anspruchsberechti- gung an sich muss auf die einschlägige Literatur verwiesen werden. 32 Tuor Peter/Schnyder Bernhard/Jungo Alexandra, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich 2015, § 68, Rz. 8; vgl. ferner Breitschmid, BSK, N 6 zu Art. 468 ZGB. 33 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist hingegen nicht erforderlich, Bucher/Aebi-Müller, BK, N 288 zu Art. 19–19c ZGB, m.w.Verw.; Breit- schmid, BSK, N 1 zu Art. 468 ZGB. 34 S. statt vieler: Breitschmid, BSK, N 6 zu Art. 468 ZGB. chen. De lege lata erübrigt sich die Diskussion dar- über allerdings.27 Neben der Problematik der möglicherweise feh- lenden Urteilsfähigkeit ist im vorliegenden Kontext für den Erblasser auch an die Altersgrenze von 18 Jahren (Art. 467 und 468 Abs. 1 ZGB) zu den- ken. Führt die Behinderung zu einer deutlich redu- zierten Lebenserwartung, dann hilft bei einem jün- geren Kind auch eine allenfalls vorhandene Urteils- fähigkeit nicht weiter. Für den Erbvertrag ist im Übrigen zu unterschei- den: ■ Der Vertragserblasser muss, wie der Testator, 18-jährig und urteilsfähig sein (Art. 468 Abs. 1 ZGB). Steht er unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrages umfasst, be- darf er zusätzlich der Zustimmung des gesetzli- chen Vertreters (Art. 468 Abs. 2 ZGB), d.h. des Beistandes.28 Nicht erforderlich ist die Zustim- mung der Erwachsenenschutzbehörde.29 ■ Für den Vertragspartner des Erblassers gelten hingegen die normalen Handlungsfähigkeitsre- geln.30 Blosse Urteilsfähigkeit genügt gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB, wenn der Erbvertrag für ihn lediglich unentgeltliche Vorteile bringt.31 Andernfalls kann nur der vollständig hand- lungsfähige (d.h. der volljährige, urteilsfähige und unter keiner handlungsfähigkeitseinschrän- kenden Beistandschaft stehende) Vertragspart- 27 Weiterführend zum Thema u.a. Meier Philippe, Des Statutory Wills en droit suisse?, in: AJP 2016, S. 1611 ff. 28 Ausführlich dazu etwa Breitschmid, BSK, N 5 zu Art. 468 ZGB. 29 Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bezieht sich nur auf Erbver- träge, welche die verbeiständete Person als Gegenkon- trahent eingeht; anstatt vieler: Eitel/Zeiter, FamKomm, N 38 zu Art. 468 ZGB; Vogel, CHK, N 15 zu Art. 416– 417 ZGB. 30 Bucher/Aebi-Müller, BK, N 200 zu Art. 19–19c ZGB; Zeiter Alexandra/Schröder Andreas, in: Abt Da- niel/Weibel Thomas (Hrsg.), Praxiskommentar Erb- recht, 3. Aufl., Basel 2015, N 16 zu Art. 468 ZGB; Breit- schmid, BSK, N 6 zu Art. 468 ZGB; Steinauer (Fn 24), Rz. 319. 31 Bucher/Aebi-Müller, BK, N 200 zu Art. 19–19c ZGB. In den hier interessierenden Konstellationen wird aller- dings regelmässig gerade keine ausschliessliche Be- günstigung vorliegen, vielmehr soll das Erbrecht des behinderten Kindes meist dergestalt modifiziert wer- den, dass es seinen Erbteil nicht zu Eigentum und zu freier Verfügung erhält. Die damit verbundene Pflicht- teilsverletzung macht es nötig, dass das behinderte Kind bei der Planung mitwirkt. Bei der blossen Zuwendung eines Vermögensvorteils wäre die Wahl der Erbver- tragsform oder jedenfalls der vertragliche Einbezug des Kindes nicht erforderlich. successio 1/19 13 ten Grundsatz).39 Darüber hinaus ist die (limi- tierte) Vergütung von gewissen Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone vorgese- hen (s. Art. 14 ff. ELG).40 Ergänzungsleistungen zur IV sollen existenzielle Einkommenslücken schlies- sen, soweit die anrechenbaren Ausgaben der ren- tenberechtigten Person die anrechenbaren Einnah- men übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Sie haben damit gewissermassen Auffüllfunktion.41 Daraus erschliesst sich ohne Weiteres, dass dann, wenn sich die anrechenbaren Einnahmen erhöhen – etwa nach Zufluss einer Erbschaft – die EL-Leistungen in ent- sprechendem Umfang zurückgehen und nunmehr Eigenmittel anstelle der Sozialversicherungsleis- tung für den Unterhalt eingesetzt werden müssen. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören neben dem Erwerbseinkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) auch Einkünfte aus beweglichem und unbewegli- chem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b. ELG), Ver- mögensverzehr (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), Einnah- men aus Renten, Pensionen und anderen wieder- kehrenden Leistungen42 (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG). Ein vollständiges Aufbrauchen des Vermö- gens wird zwar nicht erwartet. Als zumutbarer Ver- mögensverzehr und damit als Einkommen wird aber ein 15tel des Reinvermögens berücksichtigt, soweit das Vermögen CHF 37 500 (bei Alleinste- henden) übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).43 Zu beachten ist allerdings, dass die Kantone für in Hei- men lebende Personen den Vermögensverzehr auf einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG).44 Ferner sind die Kantone befugt, die anre- 39 Müller Urs, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- alversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich 2013, N 13 zu Art. 4 ELG. 40 Dazu etwa BGE 138 I 225; 132 V 273. 41 Grundsätzlich zu den Ergänzungsleistungen als Grund- sicherungsinstrument s. Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 8 ff. 42 Dazu zählen z.B. von der Krankenkasse aufgrund einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichtete Leistungen an die Kosten des Pflegeheimaufenthaltes, s. BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 ff. (zu aArt. 3 Abs. 1 lit. c ELG). 43 Dazu ferner Carigiet/Koch (Fn 41), S. 161 ff. 44 Von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat etwa der Kanton Luzern: s. § 5 Gesetz über die Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV vom 10. September 2007 (SRL 881), der Vermögensverzehr wurde neu auch für Invaliden- rentner und -rentnerinnen auf 1/5 erhöht (in Kraft seit 1.1.2016); anders etwa der Kanton Bern, welcher die Erhöhung lediglich für Altersrentnerinnen und -rentner 4.3.2 IV Invalidität ist nach Art. 8 ATSG «die voraussicht- lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit». Diese Erwerbs- unfähigkeit ist dabei auf eine körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung zu- rückzuführen (vgl. Art. 7 ATSG), die ihrerseits Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls ist (Art. 4 IVG).35 Menschen mit Behinderung haben somit Anspruch auf Leistun- gen der Invalidenversicherung, wenn ihre Behinde- rung sie in ihrer (aktuellen oder künftigen) Erwerbs- fähigkeit beeinträchtigt.36 IV-Leistungen (und Hilf- losenentschädigungen sowie Assistenzbeiträge) werden unabhängig vom Einkommen und Vermö- gen des IV-Berechtigten ausgerichtet.37 Denkbar ist allerdings, dass die IV nach Massgabe von Art. 72 ff. ATSG Regress auf eine haftpflichtige Person nimmt (z.B. Schadenverursacher; vgl. das Fallbeispiel «Angela», Ziff. 2.3). Die entsprechenden Schaden- ersatzansprüche werden dann nicht (direkt) an den Geschädigten ausbezahlt.38 4.3.3 Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen zur IV werden ausgerichtet, wenn die Leistungen der Invalidenversicherung zur Deckung des gegenwärtigen Existenzbedarfs nicht ausreichen (s. den in Art. 2 Abs. 1 ELG festgeleg- 35 Riemer-Kafka Gabriela, Schweizerisches Sozialversi- cherungsrecht, 6. Aufl., Bern 2018, Rz. 2.19. 36 Damit ist schon offensichtlich, dass die Begriffe Invali- dität und Behinderung nicht zwangsweise deckungs- gleich sind. Der Invaliditätsbegriff klammert grund- sätzlich all jene Menschen mit Behinderung aus, die trotz ihrer Beeinträchtigung uneingeschränkt erwerbs- fähig sind oder sich nicht im erwerbsfähigen Alter befin- den, s. Blum-Schneider Brigitte, Pflege von behinder- ten und schwerkranken Kindern zu Hause, Diss. Zürich 2015, S. 10 f.; vgl. ferner zum Begriff der Invalidität Riemer-Kafka Gabriela, Soziale Sicherheit von Kin- dern und Jugendlichen, Ihre Rechte insbesondere gegen- über Arbeitgeber, Schule, Eltern, Sozialversicherungen, Sozialhilfe und Opferhilfe, Bern 2011, S. 167 ff. 37 Vgl. die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung, Art. 4 ff. IVG; ferner exem- plarisch Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zü- rich 2015, Art. 15, N 21. 38 Der Geschädigte hat jedoch entsprechende Zahlungen bereits von der IV-Stelle erhalten. Ziel ist es, eine Über- entschädigung des Versicherten zu vermeiden, s. für Einzelheiten auch Kreisschreiben über die Aufgaben der IV-Stellen bei der Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV) vom 1. April 2009, abrufbar unter (besucht am 3. November 2018). https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3698/lang:deu/category:25 https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3698/lang:deu/category:25 14 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung Bei Erwerb einer Erbschaft müssen die zuvor rechtmässig bezogenen EL-Leistungen nicht zu- rückerstattet werden. Hingegen ist der Vermögens- erwerb für die Berechnung der künftigen Leistun- gen massgeblich. Im Rahmen der Berechnung des EL-Anspruchs sind zwar grundsätzlich nur tatsächlich vorhandene Einkünfte und Vermögenswerte, über die der Be- rechtigte ungeschmälert verfügen kann, zu berück- sichtigen.48 Dieser Grundsatz findet dort Einschrän- kungen, wo der Berechtigte, ohne dazu verpflichtet zu sein oder49 ohne eine angemessene Gegenleistung zu erhalten, auf Vermögen verzichtet, auf welches er einen Rechtsanspruch hat.50 Insofern gehört zu den anrechenbaren Einnahmen auch Verzichtsvermögen bzw. Erträge daraus sowie ein angemessener Ver- mögensverzehr (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g; Art. 17a ELV).51 Nicht nur der Erbschaftserwerb, sondern auch ein Pflichtteilsverzicht bzw. der Verzicht auf eine Herabsetzungsklage kann daher ernsthafte finanzielle Konsequenzen haben. Die Rechtspre- chung tendiert dazu, zumindest den Pflichtteil des EL-Bezügers als Verzichtsvermögen aufzurechnen, wenn dieser nicht geltend gemacht wird.52 Unerheb- lich ist dabei, ob der Vermögensverzicht absichtlich im Hinblick auf den Bezug von Ergänzungsleistun- gen vorgenommen wurde.53 Überdies gilt es sogar 48 Ausführlich dazu Müller (Fn 39), N 264 f. zu Art. 11 ELG; Carigiet/Koch (Fn 41), S. 148; s. aus der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung BGE 110 V 21 E. 3 S. 21; 121 V 204 E. 4a S. 205. 49 Die Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen, s. BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 334 ff. 50 BGE 121 V 204 E. 4a S. 206 f., m.w.H. Als gleichwertig gilt die Gegenleistung, wenn sie ungefähr 90% der Leis- tung beträgt, s. Carigiet/Koch (Fn 41), S. 173; Müller (Fn 39), N 496 zu Art. 11 ELG, m.w.H.; aus der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung s. BGE 122 V 394 E. 5a S. 401; ferner müssen Leistung und Gegenleistung in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, s. Müller (Fn 39), N 496 zu Art. 11 ELG, m.w.H. Blosses Verbrau- chen des Vermögens gilt hingegen nicht als relevanter Vermögensverzicht, s. etwa BGE 115 V 352 E. 5d S. 355, da die Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleis- tungen nicht den Zweck einer «Lebensführungskont- rolle» habe, s. BGE 115 V 352 E. 5d S. 355. 51 Ausführlich dazu Carigiet/Koch (Fn 41), S. 173 ff. 52 Vgl. BGE 139 V 505 E. 2.2 S. 508; u.a. kann sogar Ver- mögen, auf welches der verstorbene Ehegatte zu Lebzei- ten verzichtet hat, anrechenbares Verzichtsvermögen darstellen, s. BGE 139 V 505 E. 2 S. 506 ff.; vgl. ferner Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich ZL.2011. 00007 vom 31. Januar 2013 E. 2.2. 53 S. exemplarisch BGE 120 V 10 E. 1 S. 12. Das entspre- chende subjektive Element wurde im Rahmen der 2. ELG-Revision im Jahr 1987 gestrichen, vgl. Cari- giet/Koch (Fn 41), Fn 527; Botschaft betreffend die chenbare Heimaufenthaltstaxe zu begrenzen. Der Differenzbetrag zwischen anrechenbarer und effek- tiv bezahlter Taxe ist wiederum aus der eigenen Ta- sche zu finanzieren, wodurch selbst das Schonver- mögen rasch schrumpfen kann.45 Eine besondere Regelung hat der Vermögensver- zehr bei Eigentum an einer Liegenschaft erfahren. Es ist nur der CHF 112 500 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen, sofern die Liegenschaft von einer in die Berechnung eingeschlossenen Person selbst bewohnt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). In Abweichung davon ist gemäss Art. 11 Abs. 1bis ELG sogar nur der CHF 300 000 übersteigende Wert der Liegenschaft (= Steuer- wert46 abzüglich Hypothekarschuld) beim Vermö- gen zu berücksichtigen, wenn eine Person zusätzlich Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der IV ist und sie die Liegenschaft selbst bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.47 Daraus ergibt sich, dass die Zuwendung einer Wohnliegenschaft (wie dies im Fallbeispiel «Maja» von den Eltern beabsichtigt ist) eine nachlassplanerisch ausgesprochen kluge Idee ist. Zur Erhöhung des Freibetrags wäre zunächst der Anspruch von Maja auf eine entsprechende Hilflosenantschädigung abzuklären und gegebe- nenfalls einzufordern, und zwar auch dann, wenn diese aus Sicht der Eltern aufgrund der aktuellen Wohn-, Einkommens- und Vermögenssituation ei- gentlich nicht nötig ist. vorsieht: s. Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 27. November 2008 (BSG 841.31). 45 Vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG. Ferner anschaulich zur Problematik ein Bericht aus der Luzerner Zeitung vom 14. Januar 2017: Küttel Kilian, Heimbewohner rut- schen häufiger in die Sozialhilfe ab, (besucht am 3. November 2018); jedoch können über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten wiederum bei der Berechnung des Vermögens in Abzug gebracht werden, s. Müller (Fn 39), N 339 zu Art. 11 ELG. 46 Der Verkehrswert anstatt des erheblich tieferen Steuer- werts ist massgeblich, wenn das Grundstück nicht eigenen Wohnzwecken des EL-Bezügers dient; Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV. 47 Ausführlich zum Unterschied von selbstbewohnten und nicht selbstbewohnten Liegenschaften Carigiet/Koch (Fn 41), S. 168 ff. Zu bedenken ist dabei auch, dass der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft wiederum als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wird. Mass- gebend ist der nach kantonalem Steuerrecht zu ermit- telnde ungekürzte Mietwert, s. BGE 138 V 9 E. 4.4 ff. S. 15 ff. http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/Heimbewohner-rutschen-haeufiger-in-die-Sozialhilfe-ab;art9647,943013 http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/Heimbewohner-rutschen-haeufiger-in-die-Sozialhilfe-ab;art9647,943013 http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/Heimbewohner-rutschen-haeufiger-in-die-Sozialhilfe-ab;art9647,943013 http://www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/Heimbewohner-rutschen-haeufiger-in-die-Sozialhilfe-ab;art9647,943013 successio 1/19 15 zudem, dass der behinderte, volljährige57 Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zusätzlich An- spruch auf einen Assistenzbeitrag nach Art. 42quater ff. IVG hat, der ihm das Leben zu Hause ermöglichen soll.58 Damit soll eine Assistenzperson entlöhnt werden können, die dem Betroffenen für bestimmte Hilfeleistungen zur Verfügung steht (vgl. Art. 39c IVV). Auf diese Weise liesse sich im Fallbeispiel «Maja» allenfalls der Verbleib in der Wohnung er- möglichen, auch nachdem die Eltern in ein Alters- oder Pflegeheim gezogen oder verstorben sind. 4.3.5 Sozialhilfe Sozialhilfe wird nach kantonalen Sozialhilfegeset- zen und nur an «bedürftige Personen» ausgerichtet. Das Einkommen – dazu gehören Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflichten – spielt daher bei der Anspruchsberechtigung eine zentrale Rolle. Die Vermögensfreibeträge sind sehr tief, und es be- steht kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu er- halten.59 Grundsätzlich wird erwartet, dass vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe das eigene Ver- mögen für den Unterhalt verwendet wird. Nach den aktuellen SKOS-Richtlinien beträgt der Vermö- gensfreibetrag nur gerade CHF 4000 pro Person.60 Die kantonalen Regelungen, die bekanntlich an die SKOS-Richtlinien nicht gebunden sind, setzen die- sen Betrag teilweise sogar noch tiefer an.61 Selbst bei rechtmässigem Bezug von Leistungen ist eine Rückerstattungspflicht denkbar, insbeson- dere bei Anfall einer Erbschaft. Die SKOS-Richt- linien sehen zwar einen Freibetrag (CHF 25 000) bei erheblichem Vermögensanfall vor, allerdings gehen die Kantone auch hier teilweise deutlich dar- 57 Vgl. für den Anspruch von minderjährigen Bezügern Art. 39a IVV. 58 Zum Verhältnis von Ergänzungsleistungen und Assis- tenzbeitrag s. Gächter Thomas/Tiefenthal Jürg M., Assistenzbeitrag und Ergänzungsleistungen – ein klä- rungsbedürftiges Verhältnis?, in: Pflegerecht 2017, S. 217 ff.; kein Anspruch auf Assistenzbeitrag besteht hingegen bei einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung, s. dazu BGE 140 V 113 E. 5 ff. S. 115 f. 59 SKOS-Richtlinien: Schweizerische Konferenz für Sozial- hilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Aufl., Bern 2005, E. 2.2, abrufbar unter (besucht am 3. November 2018). 60 SKOS-Richtlinien (Fn 59), E. 2–3. 61 So beträgt der Vermögensfreibetrag etwa im Kanton Aargau lediglich CHF 1500 pro Person, s. § 11 Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau vom 28. August 2002 (SR-AG 851.211). als Vermögensverzicht, wenn auf die Durchsetzung höherer als der gesetzlichen Ansprüche verzichtet wird54 – wenn das behinderte Kind also erbrechtlich begünstigt wurde, diese Begünstigung aber beispiels- weise ausschlägt oder nur den gesetzlichen Erbteil geltend macht. Daraus folgt, dass nicht erst im Rah- men der Erbteilung darüber nachgedacht werden sollte, ob die Begünstigung tatsächlich sinnvoll ist oder nicht. Entgegen verbreiteter Auffassung trifft es im Übrigen nicht zu, dass der Vermögensverzicht nach einigen Jahren unberücksichtigt bleiben würde. Das ELG kennt keine zeitliche Beschränkung zur Anrechnung von Verzichtsvermögen. Eine Ver- zichtshandlung ist für den Berechtigten daher auch von Nachteil, wenn sie sehr lange zurück liegt. Im- merhin wird der Betrag, auf den verzichtet wurde, ab dem auf den Verzicht folgenden Jahr jährlich um CHF 10 000 verringert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört ferner der Kindesunterhalt i.S.v. Art. 276 ff. ZGB, weshalb im Einzelfall abzuklären ist, wann die Unterhalts- pflicht der Eltern gegenüber volljährigen, behinder- ten Kindern erlischt.55 Hingegen geht die Verwand- tenunterstützungspflicht nach Art. 328 ff. ZGB dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG).56 4.3.4 Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge Die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ff. IVG soll Menschen mit einer Behinderung die unabhän- gige Lebensführung ermöglichen. Sie ist, wie die IV-Rente, unabhängig von Einkommen und Ver- mögen des Bezügers. Ihre Höhe hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und davon, ob der Betroffene in einem Heim oder im eigenen Zuhause wohnt (vgl. Art. 42ter IVG). Die wie auch immer geartete Zu- wendung von Vermögen durch die Eltern an das Kind mit Behinderung schadet folglich dem Recht auf Hilflosenentschädigung nicht. Denkbar ist zweite Revision des Bundesgesetzes über die Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV (ELG), vom 21. Novem- ber 1984, BBl 1985 I 98 ff., S. 106. 54 Z.B. durch Zustimmung zu einer besonders ungünstigen Erbteilungsvereinbarung, so etwa in einem Fall vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht ZL.2012.00064 vom 30. Mai 2014 E. 4.2. 55 Eingehend dazu Camenzind Janine, Die Auswirkun- gen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der El- tern, Im Spannungsfeld zwischen Solidarität und Selbst- verantwortung, in: Jusletter vom 9. April 2018, Rz. 11 ff. 56 Zur Verwandtenunterstützungspflicht bei einem Kind mit Behinderung s. Camenzind (Fn 55), Rz. 27 f. https://skos.ch/fileadmin/_migrated/content_uploads/2017_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf https://skos.ch/fileadmin/_migrated/content_uploads/2017_SKOS-Richtlinien-komplett-d.pdf 16 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung verzichts (vorne, Ziff. 4.3.3) durch die Sozialhilfe aufgefangen. Das kann etwa zutreffen, wenn der Betroffene zwingend in einem Pflegeheim betreut werden muss. Denkbar (aber unwahrscheinlich) ist, dass der Sozialhilfeanspruch wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs verweigert wird.68 Jedenfalls würde dies voraussetzen, dass der Betroffene ab- sichtlich die eigene Lage allein deswegen verursacht hat, um sich anschliessend mit Sozialhilfeleistungen zu bereichern.69 4.4 Fehlende Vorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen Die Nachlassplanung in Familien mit einem behin- derten Kind ist (noch) mehr als andere Familien- nachlassplanungen konfrontiert mit dem Problem, dass zufolge künftiger Entwicklungen die Planung obsolet oder gar kontraproduktiv wird. Denn die oftmals ungewisse Gesundheitssituation beim be- hinderten Kind, ein unerwarteter vorzeitiger Tod oder gerade umgekehrt bahnbrechende neue Be- handlungsmethoden oder Hilfsmittel können die Ausgangslage, auf deren Grundlage die Planung beruht, wegbrechen lassen. Ferner ist an verschie- denste Möglichkeiten der Ablebensreihenfolge der Familienmitglieder zu denken. Neben einem allfäl- ligen Vorversterben des Kindes mit Behinderung ist etwa zu überlegen, was im Falle des Vorversterbens eines Vor- oder Nacherben geschehen soll oder was für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider El- tern vorzukehren ist. Überdies sind weitere mögli- che Änderungen der Familiensituation zu beden- ken; etwa eine Scheidung und/oder Wiederheirat der Eltern bzw. eines Elternteils. Bei der Wahl der Planungsinstrumente ist daher immer die Frage zu stellen, welche Flexibilität diese in der Zukunft er- öffnen. Insofern ist u.a. an klug formulierte (auflö- sende sowie aufschiebende) Bedingungen sowie durchdachte Ersatzanordnungen zu denken, die fast bei jedem Planungsinstrument eingesetzt werden können. 4.5 Allgemeine erbrechtliche Planungs- hindernisse Selbstverständlich ist überdies an die allgemeinen Planungshindernisse de lege lata zu denken, wie etwa die eingeschränkte Zwecksetzung der Famili- enstiftung, das Verbot der mehrfachen Nacherben- einsetzung, Steuernachteile gewisser Gestaltungs- formen oder, wenn die rechtsgeschäftliche Planung 68 Vgl. BGE 131 I 166 E. 6.2 S. 178, m.w.H. 69 S. BGE 121 I 367 E. 3d S. 377 f. unter.62 Dass ein von den Eltern an das Kind mit Behinderung zugewandtes Vermögen nunmehr da zu führt, dass vorerst keine weiteren Sozialhilfeleis- tungen ausbezahlt werden, versteht sich von selbst. Unter Umständen sind sogar die Erben der durch die Sozialhilfe unterstützten Person im Rahmen der empfangenen Erbschaft rückerstattungspflich- tig.63 Daran ist namentlich dann zu denken, wenn das Familienvermögen nach Versterben des Sozial- hilfebezügers mit Behinderung an weitere im Voraus bestimmte Personen weitergeleitet werden soll.64 Im Recht der Sozialhilfe wird grundsätzlich kein Verzichtsvermögen angerechnet.65 Allerdings führt ein schuldhaftes Herbeiführen der Notsituation auf- grund des Subsidiaritätsgrundsatzes in der Regel zu Leistungskürzungen.66 Das «absolute Existenzmi- nimum» bleibt aber gesichert.67 Unter Umständen wird daher die Kürzung der EL zufolge Vermögens- 62 Auch hier liegt der Vermögensfreibetrag des Kantons Aargau (CHF 5000) deutlich unter der Empfehlung der SKOS, s. § 20 SPV-AG (Fn 61). 63 S. exemplarisch § 20 Abs. 3 SPV-AG (Fn 61); § 40 Sozi- alhilfegesetz (SHG) des Kantons Luzern vom 16. März 2015 (SRL 892). 64 Für diesen Fall bietet sich allenfalls eine Vor- und Nacherbeneinsetzung an, da die Nacherben den ursprüng- lichen Erblasser und nicht den Vorerben beerben, vgl. Art. 492 Abs. 1 ZGB; s. ferner statt aller: Wolf/Hru- besch-Millauer (Fn 17), Rz. 674. 65 Vgl. aber etwa § 32 Abs. 1 SHG-LU (Fn 63): «Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozial- hilfe werden Vermögenswerte, auf die verzichtet wor- den ist, als Einkommen angerechnet. Vorbehalten bleibt das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notla- gen»; s. ferner die zugehörige Verordnungsbestimmung: § 13 Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern (SHV) vom 24. November 2015 (SRL 892a). 66 Vgl. BGE 134 I 65 E. 5.4 S. 74 (übersetzt in: Pra 97/2008, Nr. 68, S. 560 ff.). Von einem schuldhaften Herbeifüh- ren kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Be- troffene auch tatsächlich etwas gegen die Notlage hätte unternehmen können. So muss etwa das Kind mit Be- hinderung urteilsfähig und volljährig sein, um eine (teil- weise) Enterbung oder die Verletzung seines Pflichtteils anzufechten. Versäumnisse des gesetzlichen Vertreters oder Beistands dürfen ihm sozialhilferechtlich nicht entgegengehalten werden, s. Aebi-Müller Regina/ Tanner Debora, Das behinderte Kind im Zivilrecht, in: Sprecher Franziska/Sutter Patrick (Hrsg.), Das be- hinderte Kind im schweizerischen Recht, Zürich/Basel/ Genf 2006, Fn 102; vgl. BGE 131 I 166 E. 4.2 S. 174: «[D]ie betroffene Person muss aufgrund der bestehen- den Möglichkeit konkret und aktuell in der Lage sein, die Notlage selbst abzuwenden oder zu beenden». 67 BGE 134 I 65 E. 3.3 S. 70 (übersetzt in: Pra 97/2008, Nr. 68, S. 560 ff.): «[D]ie Hilfe in Notlagen i.S.v. Art. 12 BV [kann] einer bedürftigen Person nicht herabgesetzt oder verweigert werden, selbst wenn Letztere für ihre Lage persönlich verantwortlich ist». successio 1/19 17 vertrag abschliessen. Dieser soll zunächst die Be- günstigung von Dominik (allenfalls auch nur eine Vorerbeneinsetzung, vgl. dazu hinten, Ziff. 5.8) und bei dessen Tod die Begünstigung von dessen Ge- schwistern vorsehen. Da die Stellung als Vertrags- erblasser keine Vertretung zulässt (vgl. Ziff. 4.2) und Dominik aufgrund seiner schweren Hirnschä- digung offenkundig dauernd urteilsunfähig ist, ist der Erbvertrag so zu gestalten, dass Dominik nur als Vertragserbe in Erscheinung tritt und nicht zu- sätzlich auch als Erblasser. 5.3 Begrenzung der Pflichtteils- berechnungsmasse Da der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen ein wesentliches Planungshindernis darstellt – unab- hängig davon, ob das behinderte Kind oder gesunde Kinder begünstigt werden sollen – ist zu verhindern, dass die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil zu sehr anwächst und so die ohnehin schon be- schränkte Verfügungsfreiheit noch weiter verrin- gert. Zu einem Anwachsen der Pflichtteilsberech- nungsmasse kommt es unter anderem dann, wenn im Sinne einer maximalen Ehegattenbegünstigung das eheliche Vermögen unbelastet dem überleben- den Ehegatten zugewiesen wird,71 welcher den Kin- dern in der Folge einen erheblichen Nachlass hin- terlässt. Die Maximalbegünstigung des überleben- den Ehegatten führt dazu, dass das behinderte Kind beim Tod des zweiten Elternteils einen grösseren Vermögensbetrag erhält, als wenn bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils ein Teil des Ver- mögens an ein gesundes Geschwister oder an Dritte (u.a. einer Stiftung) übertragen worden wäre. Es lohnt sich daher, die unterschiedlichen Gestaltungs- varianten konkret durchzurechnen. Eine sinnvolle Lösung kann auch darin bestehen, den überleben- den Ehegatten erbvertraglich seinerseits nur als Vorerben (Variante: als Nutzniesser) und die nicht behinderten Nachkommen (oder Dritte) als Nach- erben auf den Überrest einzusetzen.72 71 Vgl. dazu Aebi-Müller (Fn 8), Rz. 06.04 ff. 72 Vgl. Ruby (Fn 6), S. 67 f., der allerdings auf der Grund- lage des deutschen Rechts argumentiert; eingehend zur Frage, ob eine maximale Ehegattenbegünstigung sinn- voll ist, Aebi-Müller (Fn 8), passim; zu beachten ist je- doch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Verzicht des Ehegatten auf seine Vollerbenstellung im Umfang seines Pflichtteils bei gegebenen Vorausset- zungen in seinem Nachlass eine herabsetzbare Zuwen- dung i.S.v. Art. 527 ZGB darstellen kann, s. dazu Urteil des BGer 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3. mehrere Parteien umfasst, die fehlende Kooperati- onsbereitschaft innerhalb der Familie. Neben der Berücksichtigung dieser spezifischen Planungshin- dernisse gilt es, bekannte Fallstricke zu vermeiden. Dazu gehören etwa die gedankenlose Übernahme von Mustern, die Falschberechnung der zugrunde liegenden vermögensrechtlichen Situation, das Aus- serachtlassen des Ehegüterrechts, Dritte (Familien- mitglieder, KESB, Beistände usw.) nicht einzube- ziehen oder vollstreckungsrechtliche Probleme un- berücksichtigt zu lassen. 5 Lösungsansätze 5.1 Vorbemerkungen Es gibt verschiedene mögliche Planungselemente (Nacherbeneinsetzung, Nutzniessung, Teilungsre- geln, usw.), die sich in unterschiedlichen Planung- instrumenten (u.a. Erbvertrag, Testament, Vertrag zugunsten Dritter, Versicherungslösungen) umset- zen lassen und die zusätzlich variantenreich gestal- tet werden können (Suspensiv- und Resolutivbedin- gungen, Auflagen usw.). Zu denken ist auch an Sicherungsmöglichkeiten (Willensvollstreckung, Beistandschaft). Die nachfolgende Darstellung soll Interessierten einen Überblick über den aktuellen Forschungsstand ermöglichen, erhebt jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Welche Planungsarten im konkreten Fall tatsäch- lich sinnvoll sind, hängt unter anderem von den konkreten Planungsanliegen (vorne, Ziff. 3) sowie von der Höhe und Zusammensetzung des Vermö- gens ab und lässt sich daher nicht verallgemeinern. Generell gilt für die Nachlassplanung in Familien mit einem behinderten Kind, dass Standardlösun- gen praktisch nie zielführend sind und die Nach- lassplanung spezifisch auf die konkrete Sachlage «masszuschneidern» ist. 5.2 Erbvertrag Mit einem Erbvertrag können bindende Anordnun- gen für den Todesfall getroffen werden.70 Von prak- tischem Interesse im Rahmen des Erbvertrags ist primär der Erbverzicht bzw. Erbauskauf, d.h. die Teilnahme des behinderten Kindes oder, je nach In- teressenlage, von dessen Geschwistern als Vertrags- partner des Erblassers bzw. der Erblasser (der El- tern). Denkbar ist etwa im Fallbeispiel «Dominik», dass beide Eltern je mit den Kindern (solange min- derjährig vertreten durch einen Beistand) einen Erb- 70 S. statt aller: Zeiter/Schröder, PraxKomm (Fn 30), N 1 zu Art. 468 ZGB. 18 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung gleichungsverpflichtung nach Abs. 1. Man kann daher auch von einer «umgekehrten Ausgleichung» sprechen.75 Der Anspruch nach Art. 631 Abs. 2 ZGB besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes, also auch nach dessen Volljährig- keit. Ziel ist es, die besonderen Bedürfnisse des be- hinderten (bzw. noch nicht ausgebildeten) Kindes nach dem Tod der Eltern auszugleichen, wenn die Unterstützung durch diese weggefallen ist. Für den Umfang des Vorausbezugs ist deshalb unter ande- rem entscheidend, welchen Betrag das gebrechliche Kind vom Erblasser hätte erwarten können, hätte dieser weitergelebt.76 War das Kind zum Zeitpunkt des Todes der Eltern77 nicht mehr unterstützungs- bedürftig, beispielsweise weil es ein ausreichendes Erwerbs- oder Renteneinkommen erzielt, entfällt der Anspruch auf Vorausbezug. Im Übrigen ist Art. 631 Abs. 2 ZGB zwingender Natur:78 Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das behinderte Kind mindestens Anspruch auf den Pflichtteil zuzüglich Vorausbezug. Sowohl eine ausdrückliche Ausgleichsanordnung wie auch ein expliziter Ausgleichsdispens (zuguns- ten des behinderten Kindes oder der Geschwister) können in gewissem Rahmen Raum für faire Lösun- gen schaffen. Der damit verbundene Spielraum ist indessen gering, insbesondere deshalb, weil die Pflicht- teile durch solche Anordnungen gewahrt werden müssen, soweit kein gültiger Verzicht vorliegt. Schliesslich ist zu bedenken, dass Zuwendungen i.S.v. Art. 626 ZGB im Rahmen von Art. 527 Ziff. 1 ZGB trotz Ausgleichungsdispens (zwingend) der Herabsetzung unterliegen und damit in die Berech- nung der Pflichtteilsberechnungsmasse einfliessen.79 5.5.2 Insbesondere Kosten für Erziehung und Ausbildung Nach Art. 631 Abs. 1 ZGB unterliegen Auslagen für Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder der Ausgleichungspflicht, soweit sie «das übliche Mass übersteigen». Die Eltern haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) grund- sätzlich auch für behinderungsbedingte Mehraus- 75 Fankhauser, CHK, N 1 zu Art. 631 ZGB. 76 Urteil des BGer 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003 E. 4. 77 In der Regel besteht der Anspruch aber erst beim Tod des zweiten Elternteils, darf doch davon ausgegangen werden, dass beim ersten Todesfall der andere Eltern- teil die Unterhaltspflicht alleine weiterträgt, sodass ein relevanter Unterhaltsausfall erst bei dessen Tod eintritt. Vgl. dazu Urteil des BGer 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001 E. 5 in fine. 78 Eitel, BK, N 28 zu Art. 631 ZGB. 79 BGE 126 III 171 E. 3a S. 173. 5.4 Lebzeitige Zuwendungen Je nach konkreten Planungsbedürfnissen kommen (in den Schranken von Art. 527 ZGB) lebzeitige Vermögensentäusserungen in Form von Schenkun- gen und Erbvorbezügen in Betracht, um das Fami- lienvermögen an die gewünschte Stelle zu über- tragen. Dadurch kann einerseits in den Schranken von Art. 527 ZGB die Pflichtteilsberechnungsmasse reduziert werden. Andererseits kann es sich auf- drängen, dem behinderten Kind spezifische Thera- pien, Hilfsmittel und Ausstattungen zuzuwenden, die im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts nicht als anrechenbares Vermögen betrachtet werden73 und die daher für die Berechnung des zumutbaren Vermögensverzehrs unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu hinten Ziff. 4.3.3). 5.5 Ausgleichung Im Zusammenhang mit lebzeitigen Zuwendungen ist auch an die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) zu denken. 5.5.1 Grundsätzliches Zuwendungen (Schenkungen) unter Lebenden sind ausgleichungspflichtig, wenn sie nach Art. 626 Abs. 1 ZGB auf Anrechnung an den Erbteil («Vor- empfang») oder den Nachkommen als Ausstattung, durch Vermögensabtretung, Schulderlass usw. (Art. 626 Abs. 2 ZGB) zugewendet wurden. Unter dem Begriff «Ausstattung» sind (nach dem bundes- gerichtlichen Konzept der Versorgungskollation) Zuwendungen zur Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung zu verstehen. Grosszuwendun- gen an einzelne Kinder lassen sich meist unter die- sen Begriff subsumieren. Nicht ausgleichungspflichtig sind grundsätzlich laufende Leistungen zur Verbesserung der Lebens- haltung des behinderten Kindes,74 z.B. Therapien, Ferienreisen usw. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen deutlich über die Unterhalts- bzw. Un- terstützungspflicht der Eltern hinausgehen (s. aber hinten, Ziff. 5.5.2). Ferner ist Art. 631 Abs. 2 ZGB zu beachten. Da- nach haben Kinder, «die noch in Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind», bei der Teilung des Nachlasses Anspruch auf einen Vorausbezug. Unter Umständen relativiert dieser Vorausbezug die Aus- 73 Generell gilt, dass das anrechenbare Vermögen im Er- gänzungsleistungsrecht nach den Grundsätzen des Steuerrechts – und damit grösstenteils nicht zum Ver- kehrswert – bewertet wird; Art. 17 Abs. 1 ELV. 74 Vgl. exemplarisch Forni/Piatti, BSK, N 15 zu Art. 626 ZGB. successio 1/19 19 hinderungsbedingte) Ausbildungs- und damit ver- bundene Unterhaltskosten unterliegen daher nach vorliegend vertretener Auffassung vermutungsweise der gesetzlichen Ausgleichung. Im Übrigen handelt es sich um eine dispositive Bestimmung (vgl. Art. 631 Abs. 1 ZGB), weshalb mittels Ausgleichungsdis- pens sowie Ausgleichungsanordnungen der konkre- ten Interessenlage Rechnung getragen werden kann85: Einerseits ist in diesem Zusammenhang an eine gewillkürte Ausgleichungspflicht zu denken. Der Be- stimmung von Art. 631 Abs. 1 ZGB lässt sich ent- nehmen, dass der Erblasser durch ausdrückliche Anordnung (neben den der gesetzlichen Ausglei- chung unterliegenden unüblichen auch) übliche Leistungen für Erziehung und Ausbildung eines Kindes der Ausgleichung unterwerfen kann.86 Da Pflege und Erziehung eines behinderten Kindes in der Regel zu einem erheblichen, nicht nur mone- tären Mehraufwand führt, der gelegentlich zulas- ten weiterer, gesunder Kinder geht, ist eine solche Anordnung unter Umständen gerechtfertigt. Dies umso mehr, als das «gebrechliche» Kind, wie darge- legt (vgl. vorne, Ziff. 5.5.1), nach Art. 631 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls Anspruch auf einen angemes- senen Vorausbezug hat, der die Ausgleichungspflicht bis zu einem gewissen Grad aufwiegt. Ein Teil der Lehre vertritt allerdings die Ansicht, dass gesetz- lich geschuldete Erziehungs- und Ausbildungskos- ten einer positiven Ausgleichungsanordnung entzo- gen seien.87 Andererseits kann der Wunsch der Eltern darin bestehen, dass das behinderte Kind die Mehrausla- gen für seine teurere Ausbildung gerade nicht zur Ausgleichung bringen soll. Eine Aufhebung der ge- setzlichen Ausgleichungspflicht ist ohne Weiteres zulässig, wobei sich aus Beweisgründen die Schrift- form aufdrängt. Für eine zusätzliche Begünstigung des behinderten Kindes kann der Erblasser gleich- zeitig für die Leistungen an die Geschwister die Ausgleichung ausdrücklich anordnen. Im Fallbeispiel «Maja» könnten die Eltern, wenn sie den Erbteil von Maja erhöhen wollen (Planungs- variante 1), verfügen, dass sich der Bruder von Maja einen Teil des teuren Medizinstudiums auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. 85 Vgl. Wolf/Genna, SPR IV/2 (Fn 81), S. 334. 86 Inwiefern dies auch für Unterhalt aufgrund der famili- enrechtlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) an- geordnet werden kann, ist wiederum umstritten; vgl. zum Problem Aebi-Müller (Fn 8), Rz. 08.36, m.w.H.; Eitel, BK, N 11 ff. zu Art. 631 ZGB. 87 S. exemplarisch Sutter-Somm Thomas/Ammann Dario, Die Revision des Erbrechts, Zürich 2016, Rz. 92; Forni/ Piatti, BSK, N 5 zu Art. 631 ZGB. lagen aufzukommen.80 Bei einem Kind mit Behin- derung kann es durchaus vorkommen, dass die Aus- gaben für Erziehung und Ausbildung wesentlich höher ausfallen als bei gesunden Geschwistern. In der Lehre ist umstritten, inwiefern gesetzlich geschul- dete Leistungen der Ausgleichung unterliegen.81 Die eben genannte Norm steht nämlich in einem ge- wissen Spannungsverhältnis zum Unterhaltsrecht, welches von den Eltern nicht nur den «üblichen», sondern den nach den gesamten Umständen ange- messenen Unterhalt verlangt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB, «gebührender Unterhalt».). Gerade bei Kin- dern mit Behinderung ist es nicht unüblich, dass ungewöhnlich hohe Unterhaltsleistungen gesetzlich geschuldet sind und die Unterschiede zu den Ge- schwistern erheblich ins Gewicht fallen.82 Die ge- setzliche Ausgleichung hat sich in allgemeiner Weise der Gleichbehandlung der Nachkommen ver- schrieben.83 Daher ist der Lehrmeinung zu folgen, wonach auch bei gesetzlich geschuldeten Erzie- hungskosten auf das Kriterium des üblichen Masses abzustellen ist.84 Ungewöhnlich hohe (u.U. auch be- 80 Eingehend dazu Camenzind (Fn 55), Rz. 5. 81 Insbesondere in der älteren Lehre wurde vertreten, dass lediglich diejenigen Ausbildungskosten der Ausgleichung unterworfen sind, die das aufgrund von Art. 276 ff. ZGB gesetzlich Geschuldete übersteigen, vgl. Escher Arnold, Zürcher Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Zweite Abteilung: Der Erbgang (Art. 537–640), Zürich 1960, N 5 zu Art. 631 ZGB; ferner Steinauer (Fn 24), Rz. 188, 191; vgl. ferner Wolf Stephan/Genna Gian Sandro, Erbrecht, Zwei- ter Teil, Schweizerisches Privatrecht (SPR IV/2), Basel 2015, S. 334 f.; s. aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung einzig BGE 76 II 212 übersetzt in Pra 1951, Nr. 3; in der neueren Lehre vertreten demgegenüber etliche Autoren die Auffassung, dass Art. 631 Abs. 1 ZGB die- jenigen Erziehungs- und Ausbildungskosten der Aus- gleichung unterstelle, die dasjenige Mass überschreiten, welches unter normalen Umständen notwendig ist, und zwar auch dann, wenn sie gesetzlich geschuldet sind, so namentlich Eitel, BK, N 15 zu Art. 631 ZGB. 82 Vgl. Eitel, BK, N 15 zu Art. 631 ZGB. 83 Statt aller: Wolf/Genna, SPR IV/2 (Fn 81), S. 317; aus- führlich dazu schon Widmer Pierre, Grundfragen der erbrechtlichen Ausgleichung, Bern 1971, S. 19 ff. 84 So insbesondere Eitel Paul, Die Berücksichtigung leb- zeitiger Zuwendungen im Erbrecht: Objekte und Sub- jekte von Ausgleichung und Herabsetzung, Bern 1998, § 9, Rz. 21 ff.; Druey (Fn 26), § 7, Rz. 34; a.M. Forni/ Piatti, BSK, N 5 zu Art. 631 ZGB; Breitschmid Peter/ Vetsch Michael, Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) – Ausnahme oder Regel?, in: Fampra.ch 2005, S. 471 ff., S. 483; Wolf/Genna, SPR IV/2 (Fn 81), S. 334 f., die letzteren beiden mit der Begründung, dass nur frei- willig getätigte unentgeltliche Zuwendungen der Aus- gleichung unterliegen können und Leistungen in Erfül- lung gesetzlicher Pflichten keine solchen seien. 20 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung vate Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorge- charakter (Abs. 3 lit. c). Darunter fallen freiwillige Leistungen, die auf Zusehen hin und unter periodi- scher Anpassung an die Bedürftigkeit des Begüns- tigten ausgerichtet werden.91 Die Frage, ob eine nicht anrechenbare Leistung gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG oder eine wiederkehrende Leistung nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG vorliegt, richtet sich nach dem Zweck, welchen die Leistung aus objektiver Sicht verfolgen soll. Der subjektive Wille der Par- teien ist damit nicht ausschlaggebend.92 Zum Vor- aus fest vereinbarte Leistungen an den Destinatär gelten folglich als anrechenbare Einnahmen, wel- che zur Kürzung des EL-Anspruchs führen.93 Geschickt ist es daher, nicht zum Voraus (statuta- risch) festgesetzte Geldleistungen, sondern die Fi- nanzierung bestimmter Dienstleistungen durch die Stiftung vorzusehen, beispielsweise die Finanzie- rung einer regelmässigen Ferienbegleitung oder eine bestimmte Therapie. Die konkreten Leistun- gen sollten dabei im Ermessen der Stiftung liegen und jeweils an die aktuelle Bedürftigkeit der Desti- natäre angepasst werden. Unter diesen Umständen sollte eine Berücksichtigung im Sozialhilfe- und EL-Recht entfallen, weil das begünstigte Kind über den wirtschaftlichen Gegenwert der Stiftungsleis- tung nicht verfügen kann. Vorbehalten bleibt aller- dings der Rechtsmissbrauchstatbestand, der indes- sen nur in offensichtlich stossenden Fällen erfüllt sein dürfte. Eine Stiftung kann als Rechtsgeschäft unter Le- benden (Art. 81 Abs. 1 ZGB) oder von Todes wegen (Art. 81 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 493 Abs. 1 ZGB) errichtet werden, wobei entsprechende Formvor- schriften zu beachten sind. Der Handelsregisterein- trag hat konstitutive Wirkung, was seit einer jüngs- ten Gesetzesrevision (i.K. seit 1. Januar 2016) auch die Familienstiftung betrifft (Art. 52 Abs. 1 ZGB).94 Ebenfalls zulässig ist die Errichtung durch Erbver- recht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Zürich 2016, S. 55 ff., S. 69. 91 Müller (Fn 39), N 700 zu Art. 11 ELG mit Verweis auf BGE 116 V 328 E. 1a S. 330: «Selon la jurisprudence, seules sont considérées comme ayant manifestement le caractère de prestations d’assistance au sens de l’art. 3 al. 3 let. c LPC [entspricht Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG], les prestations qui sont allouées à titre précaire ou bénévole et dont l’allocation fait l’objet d’un réexamen pério- dique, voire avant chaque versement, en fonction de l’évolution des besoins du bénéficiaire». 92 S. Urteil des BGer 8C_716/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5.3.1. 93 BGE 116 V 328 E. 1a S. 330. 94 Die mit dem Handelsregistereintrag verbundene Publi- zität ist allerdings bei Familienstiftungen oft gerade nicht erwünscht und mindert deren Attraktivität. Im Kontext des Fallbeispiels «Dominik» ist offen- sichtlich, dass die Eltern überdurchschnittliche Aufwendungen für ihren schwer hirngeschädigten Sohn getätigt haben. Eine Begünstigung des behin- derten Kindes liegt ferner darin, dass es sich (wie dargelegt, 5.5.1) zum laufenden Verbrauch bestimmte Leistungen der Eltern (Finanzierung von Ferien usw.) grundsätzlich nicht auf den Erbteil anrechnen lassen muss. Allenfalls besteht daher das Bedürf- nis, den gesunden Geschwistern «als Ausgleich» später beispielsweise einen Beitrag für den Bau eines eigenen Hauses oder ein Startkapital für ein eigenes Geschäft zuzuwenden. Damit die damit verfolgte Absicht nicht an der gesetzlichen Ausglei- chung scheitert, bedarf es eines ausdrücklichen Ausgleichsdispenses. 5.6 Zuwendung an Stiftung (evtl. Familien- stiftung) oder an einen Trust Ein weiteres Planungsinstrument ist die Errichtung einer Stiftung, wobei insbesondere an eine Familien- stiftung zu denken ist (Art. 493 i.V.m. Art. 335 ZGB). Da das Stiftungsvermögen nicht dem Destinatär (d.h. dem behinderten Kind) gehört, wird es im Er- gänzungsleistungs- und Sozialhilferecht nicht be- rücksichtigt. Vorbehalten bleibt eine Konstruktion, die zufolge wirtschaftlicher Identität zwischen Stif- tung und Begünstigtem einen Durchgriffstatbe- stand erfüllt.88 Zum anrechenbaren Einkommen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 ELG gehören allerdings regelmässige Pen- sionen und andere wiederkehrende Leistungen. Re- gelmässig ausgerichtete Leistungen der Stiftung an die Destinatäre können folglich unter diese Bestim- mung fallen. Auch nichtmonetäre Leistungen, die einen materiellen Wert aufweisen, zählen als andere wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG.89 Die Aufzählung nicht anrechenbarer Leistungen i.S.v. Art. 11 Abs. 3 ELG ist abschlies- send, weshalb alle übrigen Leistungen Dritter zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie lassen sich kei- ner Tatbestandsvariante von Art. 11 Abs. 1 ELG zuordnen. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um Geld- oder Naturalleistungen handelt.90 Nicht anre- chenbare Leistungen sind u.a. öffentliche oder pri- 88 Zum Durchgriff im Allgemeinen s. u.a. Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, Rz. 17.101 ff. 89 Beispielsweise das unentgeltliche Überlassen von Wohn- raum, s. BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 577 f. 90 Mosimann Hans-Jakob, Verwandtschaftsverhältnisse und ihre Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht, in: Riemer-Kafka Gabriela (Hrsg.), Sozialversicherungs- successio 1/19 21 Leistungen der Stiftung unter die Ausnahmebe- stimmung von Art. 24 lit. d DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG (Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt not- wendig sind), womit sie der Einkommenssteuer nicht unterliegen. Zu beachten ist, dass statutarisch vorgesehene Leistungen auch dann nicht freiwillig ausgerichtet werden (und damit als Schenkung gel- ten), wenn den Stiftungsorganen bei der Festlegung des Leistungsumfangs gewisse Freiheiten zukom- men.99 Werden hingegen Zuwendungen ohne sta- tutarische Grundlage ausgerichtet, kann der Schen- kungstatbestand erfüllt sein, was die kantonale Schenkungssteuer (zum Tarif unter Nichtverwand- ten) auslöst. Ferner ist daran zu denken, dass die kantonalen Steuerbehörden auch ohne einen ei- gentlichen Durchgriffstatbestand das Vermögen einer (namentlich ausländischen, konkret: liechten- steinischen) Stiftung der dahinter stehenden natür- lichen Person zurechnen. Die Rede ist hier oft von einer sogenannten kontrollierten Stiftung.100 Schliesslich löst die Stiftung die Pflichtteilspro- blematik (vorne, Ziff. 4.1) nicht, falls kein gültiger Verzicht vorliegt. Mehr Flexibilität als die Stiftung bietet die Er- richtung eines Trusts nach ausländischem Recht.101 Auch auf diese Weise liesse sich das Nachlassver- mögen der Eltern des behinderten Kindes in eine flexiblere Richtung lenken als vom Gesetzgeber vorgesehen. Zwar ist der reine Binnentrust (d.h. ein und internationalen Verhältnissen, Diss. Basel 2009, S. 179; Urteil des BGer 2A.668/2004 vom 22. April 2005 E. 3.2 ff. 99 Steuerverwaltung Graubünden, Familienstiftung, in: StR 2013, S. 597 ff., S. 601 f.; Opel (Fn 98), S. 179 f., m.w.H. 100 Vgl. dazu Fröhlich Peter, Die kontrollierte Stiftung – Rechtssicherheit und Realität!, in: StR 2017, S. 272 ff. 101 In der Regel bietet sich die Errichtung eines Trusts nach englischem oder liechtensteinischem Recht an. S. all- gemein zum Trust Hausheer/Aebi-Müller (Fn 88), Rz. 19.106 ff.; eingehend zum Verhältnis von Trusts und dem schweizerischen Erbrecht die Dissertation von Herzog Sabine, Trusts und schweizerisches Erbrecht, Einschränkungen bei der Anerkennung von Trusts aus der Perspektive des schweizerischen Erbrechts – unter besonderer Berücksichtigung von Pflichtteilen und deren prozessualer Durchsetzung, Diss. Luzern 2015, Zürich/ Basel/Genf 2016; ausführlich zur Unterscheidung von Erbstatut und Truststatut Eitel Paul/Brauchli Sil- via, Trusts im Anwendungsbereich des schweizerischen Erbrechts, in: successio 2012, S. 116 ff., S. 119 ff.; zum Trust als Instrument der Nachlassplanung s. Jakob Dominique/Picht Peter, Der Trust in der Schweizer Nachlassplanung und Vermögensgestaltung, Materiell- rechtliche und internationalprivatrechtliche Aspekte nach der Ratifikation des HTÜ, in: AJP 2010, S. 855 ff. trag oder durch Auflage an einen Vermächtnisneh- mer95 (zu denken ist etwa an ein gesundes Geschwis- ter oder Dritte). Bei einem solchen Vermächtnis unter Auflage der Stiftungsgründung kann i.S.v. Art. 482 Abs. 1 ZGB jede Person mit berechtigtem Interesse dessen Ausführung verlangen, womit ins- besondere die nach erblasserischem Willen zu be- günstigende Person (das Kind mit Behinderung bzw. dessen Beistand) die Vollziehung der Auflage begehren kann.96 In der Schweiz gilt der Grundsatz der Stiftungs- freiheit, was bedeutet, dass der Stifter den Stiftungs- zweck prinzipiell frei wählen kann. Dieser darf al- lerdings weder widerrechtlich noch unsittlich sein (Art. 52 Abs. 3 und Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Problematisch kann es daher sein, wenn die Stif- tung lediglich zur Umgehung eines möglichen Zu- griffs des Sozialhilfeträgers auf das Familienvermö- gen errichtet wurde oder ein Missbrauchstatbestand des Sozialhilfe- bzw. Sozialversicherungsrechts er- füllt ist. Die Familienstiftung stellt die Nachlasspla- nung sodann insbesondere wegen der in Art. 335 Abs. 1 ZGB abschliessend vorgegebenen Zwecke vor Herausforderungen. Die reine Unterhaltsstif- tung ist bekanntlich unzulässig.97 Die Befriedigung besonderer Bedürfnisse des behinderten Kindes ist indessen ein erlaubter Zweck. Erlaubt ist es auch, eine Stiftung zum vornherein zeitlich zu befristen. Dies etwa in der Art, dass beim Tod des Destinatärs eine Aufhebung erfolgt oder indem die Ausschüttungen so festgelegt werden, dass das Stiftungsvermögen nach einer gewissen Zeit verbraucht ist. Bevor die Errichtung einer (Familien-)Stiftung ernsthaft in Betracht gezogen wird, sind die Steuer- folgen im Einzelnen abzuklären. Die durch die Stiftung ausgerichteten Leistungen unterliegen als wiederkehrende oder einmalige Einkünfte gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG beim Destinatär der Einkommenssteuer, sofern sie statu- tarisch vorgesehen sind (keine Freiwilligkeit und damit keine Schenkung).98 Allenfalls fallen die 95 S. statt aller: Grüninger, BSK, N 6 zu Art. 493 ZGB. 96 Vgl. BGE 108 II 278 E. 4d S. 286; aus der Literatur s. exemplarisch Liatowitsch Manuel/Schürmann Georg, in: Abt Daniel/Weibel Thomas (Hrsg.), Praxiskommen- tar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 27 ff. zu Art. 482 ZGB. 97 S. zum Ganzen Hausheer/Aebi-Müller (Fn 88), Rz. 19.11 ff. Zur eingeschränkten Zulässigkeit von schweizerischen Unterhaltsstiftungen s. ferner etwa Gutzwiller Peter Max, Die Zulässigkeit der schwei- zerischen Unterhaltsstiftung, in: AJP 2010, S. 1559 ff. 98 S. Opel Andrea, Steuerliche Behandlung von Famili- enstiftungen, Stiftern und Begünstigten – in nationalen 22 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung Geschwister, verbunden mit der Auflage, regelmäs- sige Rentenleistungen an das behinderte Kind zu überweisen (vgl. auch Ziff. 5.9). Wenn man sich an die These hält, wonach der Pflichtteilsanspruch in leicht verwertbaren Gütern (biens aisément négociables-Doktrin)105 abgefunden werden muss (s. Ziff. 4.1), sind die genannten Inst- rumente zumindest im Umfang des Pflichtteils un- zulässig, d.h., die Pflichtteilsverletzung könnte vom behinderten Kind bzw. von dessen Beistand erfolg- reich angefochten werden. Auch hier können die wiederkehrenden Geldleistungen zur Kürzung von Ergänzungsleistungen und u.U. (mangels Bedürf- tigkeit) zur Kürzung der Leistungen der kantonalen Sozialhilfe führen (vgl. auch Ziff. 5.6). Da der Ertrag der Nutzniessung bzw. die einge- sparten Wohnkosten ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigt werden,106 sind – obwohl rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen bei späterem Ver- mögensanfall nicht zurückerstattet werden müs- sen – nur wenige Sachlagen denkbar, bei denen sich diese Möglichkeit der Gestaltung tatsächlich emp- fiehlt. Am ehesten wird dies zutreffen, wenn das Nutzniessungsvermögen nach dem Tod des Kindes bei einer bestimmten Person verbleiben soll; die Nutzniessung hat dann eine ähnliche Funktion wie die Nacherbeneinsetzung. Daneben ist an die Situa- tion zu denken, in der das behinderte Kind wegen einer kognitiven Beeinträchtigung sein Vermögen nicht selber verwalten kann. Die blosse Stellung als Nutzniesser, Wohnberechtigter oder Bezüger einer privaten Leibrente hätte dann den Vorteil, dass das Familienvermögen nicht durch einen Beistand ver- waltet wird, sondern indirekt unter der Kontrolle der Erwachsenenschutzbehörde steht. Je nach Familienkonstellation ist allenfalls eine private Leibrente in Betracht zu ziehen. So könnte einem gesunden Geschwister ein entsprechend grösserer Erbanteil übertragen werden, belastet mit einem Rentenvermächtnis zugunsten des behinder- ten Geschwisters. Sofern eine solche Rente im Ein- zelfall wegen der Subsidiarität der EL-Ansprüche unvorteilhaft ist, könnte anstelle finanzieller Leis- tungen die Verpflichtung zu bestimmten Natural- leistungen erfolgen, wobei der Fantasie kaum Gren- zen gesetzt sind (vgl. auch hinten, Ziff. 5.9).107 Wie überall ist auch im Zusammenhang mit Versiche- 105 BGE 70 II 142 E. 2 S. 147. 106 S. BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 577 f. 107 Beachte aber, dass im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. d unter Umständen auch Naturalleistungen ergänzungs- leistungsrechtlich relevant sein können, vgl. Ziff. 5.6. Trust ohne Auslandbezug ausser der gewählten Rechtsordnung) zulässig und aufgrund des Haager Trustübereinkommens in der Schweiz anzuer ken- nen,102 die Steuernachteile können aber (wie bei der Familienstiftung) erheblich sein103 und müssen mit den Vorteilen dieses Instruments sorgfältig abge- wogen werden. Ein Trust kann wie die Stiftung durch Rechts- geschäft unter Lebenden oder von Todes wegen er- richtet werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 HTÜ). Der Trust besitzt jedoch (anders als die Stiftung nach schwei- zerischem Recht) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Vermögen des «Settlor» (Begründer) wird fi- duziarisch auf den «Trustee» übertragen, welcher das Vermögen zu Eigentum erwirbt und dies im Sinne des «Settlor» zu verwalten hat (vgl. Art. 2 HTÜ). Denkbar ist daher, dass durch die Begründung eines Trusts Vermögen des Erblassers auf einen Trustee übertragen wird, welcher im Anschluss regelmässig Leistungen an das Kind mit Behinderung («Benefi- ciary») ausrichtet. Das behinderte Kind wird nicht Eigentümer des entsprechenden Vermögens, wes- halb es im Sozialhilfe- und Sozialversicherungs- recht nicht berücksichtigt wird (Rechtsmissbrauch vorbehalten). Jedoch ist wiederum zu prüfen, ob es sich dabei um wiederkehrende Leistungen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG handelt, was zu deren Be- rücksichtigung im Rahmen der anrechenbaren Ein- nahmen führt. Ferner ist zu bedenken, dass der Trust als dem schweizerischen Recht fremdes Rechts- institut dem gewählten ausländischen Recht unter- stellt ist, was zu Unsicherheiten führen kann. 5.7 Wohnrecht, Nutzniessung, Leibrente Dem nachhaltigen Schutz des Familienvermögens kann es dienen, wenn das behinderte Kind anstatt einen (oder neben einem kleinen) Eigentumsanteil ein Wohnrecht, eine Nutzniessung104 oder eine wie- derkehrende Geldleistung erhält. Denkbar wäre es beispielsweise, den Geschwistern des behinderten Kindes das nackte Eigentum am Nachlass einzu- räumen und dem behinderten Kind die Nutznies- sung daran. Möglich ist auch die Zuwendung von Todes wegen an eine Stiftung oder an ein gesundes 102 S. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1. Juli 1985 (SR 0.221.371) (HTÜ). 103 Vgl. etwa Opel Andrea, Familienstiftung und Trust – Postulat für eine kohärente Besteuerung, in: ASA 2009/ 2010 (78), S. 265 ff. 104 S. zu den Vorteilen der Nutzniessung anstelle der Nacherbeneinsetzung Flückiger Andreas, Nacherben- einsetzung vs. Nutzniessungsvermächtnis – wozu ra ten?, in: successio 2015, S. 5 ff. successio 1/19 23 kann also mittels Herabsetzungsklage die Nacher- beneinsetzung beseitigen lassen.113 Ist das Kind voll handlungsfähig, so ist es alleine zur Klage legitimiert. Steht das Kind hingegen unter einer die Handlungs- fähigkeit einschränkenden Beistandschaft, kann der Beistand (mit Zustimmung der Erwachsenenschutz- behörde, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) den Prozess für das Kind führen. Er muss dies sogar tun, wenn die Herabsetzungsklage im Interesse des Verbei- ständeten ist. Die Anfechtung führt zum Wegfall der Nacherbeneinsetzung, womit die testamentari- schen Vorkehrungen nutzlos werden. Ist das Kind mit Behinderung urteilsfähig und volljährig, so könnte an sich die mit der Nacherben- einsetzung verbundene Pflichtteilsproblematik durch Abschluss eines Erb(verzichts)vertrages um- gangen werden. Auch damit sind allerdings noch nicht alle Schwierigkeiten aus der Welt geschafft. Denn erstens kann der Verzicht, wie erwähnt, ins- besondere im Sozialhilferecht und für die Berech- nung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs von Bedeutung sein (vgl. Ziff. 4.3.3 und 4.3.5). Und zweitens beseitigt ein Erbvertrag mit dem behinder- ten Kind dann nicht alle Hürden der Nachlasspla- nung, wenn dabei andere Pflichtteilsberechtigte zu- rückgesetzt werden sollen und sei es auch nur vor- läufig. Es muss sich nämlich kein Nachkomme mit der blossen Stellung als Nacherbe (des Geschwis- ters mit Behinderung) abfinden. Entsprechend be- dürfte die Nacherbeneinsetzung – soll ihr ganzes Potenzial ausgeschöpft werden – des Einbezugs nicht nur beider Elternteile und des behinderten Kindes, sondern auch von all dessen Geschwistern. 5.8.2 Insbesondere Art. 492a ZGB Zu Art. 492a ZGB findet sich in Kommentaren und Aufsätzen reichlich Literatur,114 sodass an dieser 113 S. dazu etwa Hrubesch-Millauer, PraxKomm (Fn 14), N 1 zu Art. 531 ZGB; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 305 f. 114 S. neben den bekannten Kommentarwerken u.a. Bad- deley Margareta, Droits des successions, l’article 492a CC: une brèche dans le système des réserves hérédi- taires, in: Regards de marathoniens sur le droit suisse: mélanges publiés à l’occasion du 20e Marathon du droit, Genf 2015, S. 55 ff.; Fankhauser Roland/Bieler Bri- gitte, Erbrechtliche Neuerungen durch das neue Er- wachsenenschutzrecht, insbesondere die neue Form der Nacherbschaft nach Art. 492a ZGB: in: successio 2009, S. 162 ff.; Flückiger (Fn 104), S. 5 ff.; Häfliger Manu- ela, Die pflichtteilsbelastende Nacherbeneinsetzung auf den Überrest zulasten urteilsunfähiger Nachkom- men nach Art. 492a ZGB, in: BN 2015, S. 49 ff.; Piotet Denis, La substitution fidéicommissaire pour le surplus au détriment de la réserve du grevé incapable de discer- rungslösungen und Leibrenten an die Steuerfolgen zu denken.108 5.8 Nacherbeneinsetzung 5.8.1 Im Allgemeinen Steht die längerfristige Bewahrung des Familien- vermögens und dessen Weiterleitung in eine be- stimmte Richtung im Vordergrund, so kommt eine Nacherbeneinsetzung (allenfalls auf den Überrest) infrage,109 womit das Vermögen gewissermassen nur vorübergehend an das behinderte Kind über- geht und – wenn überhaupt – nur in beschränktem Masse bzw. nur für bestimmte Zwecke verbraucht werden kann.110 Als Nacherben kommen insbeson- dere andere Geschwister oder auch eine Institution (z.B. eine Behinderteninstitution oder Stiftung) in- frage. Allenfalls wird ein Willensvollstrecker – eventuell handelt es sich gleichzeitig um den Bei- stand des Kindes (s. hinten, Ziff. 5.10) – damit be- auftragt, dem behinderten Kind nach Bedarf aus dem Nachlassvermögen gewisse, zum voraus festge- legte Sachzuwendungen (für die nicht anderweitig finanzierten «Extras», z.B. Ferien, Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke, anderweitig nicht gedeckte Kuraufenthalte usw.) auszurichten. Sowohl für das Fallbeispiel «Dominik» wie auch für das Fallbei- spiel «Angela» ist diese Option zu erwägen. Je nach Verwandschaftsverhältnis ist der Steuersituation bei der Nacherbeneinsetzung Rechnung zu tragen.111 Mit der Nacherbeneinsetzung können die Eltern testierunfähiger Kinder das Höchstpersönlichkeits- prinzip (vorne, Ziff. 4.2) gewissermassen umgehen, indem sie anstelle des Vorerben über die Erbfolge nach dessen Tod bestimmen.112 Aus rechtlicher Sicht problematisch ist die Nach- erbeneinsetzung wegen des in der Schweiz (derzeit noch) hohen Pflichtteilsschutzes. Art. 531 ZGB ist diesbezüglich klar: «Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig». Das mit einer Nacherbeneinsetzung belastete, behinderte Kind 108 Dazu u.a. Aebi-Müller (Fn 8), Rz. 09.83 ff., m.w.H. 109 So schon Geiser (Fn 18), S. 56 f. 110 S. dazu etwa Tuor/Schnyder/Jungo (Fn 32), § 72, Rz. 36 ff.; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 301 ff. 111 Nacherben sind Erben des ursprünglichen Erblassers; statt aller: Liatowitsch/Schürmann, PraxKomm (Fn 96), N 3 zu Art. 492 ZGB; Steinauer (Fn 24), Rz. 550. 112 Eine Ersatzanordnung drängt sich für den Fall auf, dass der Vorerbe mit Behinderung aufgrund des medizinischen Fortschrittes in einem höheren Mass die Selbstständig- keit (wieder)erlangt und von allfälligen Sozialhilfeleis- tungen unabhängig wird; so bereits Aebi-Müller/ Tan- ner (Fn 66), S. 105. 24 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung teilswidrige Nacherbeneinsetzungen) auch in Zu- kunft ein Thema bleiben. 5.9 Zuwendung an Geschwister oder Dritte mit Auflage Soll dem behinderten Kind nicht eine primär wirt- schaftliche Begünstigung zukommen, sondern geht es um andere Verbesserungen der Lebensqualität, so kann dem Anliegen durch eine Zuwendung (unter Lebenden oder von Todes wegen) an Geschwister oder Dritte erfolgen, versehen mit einer entsprechen- den Auflage i.S.v. Art. 482 ZGB. Der wesentlichste Vorteil ist die hohe Flexibilität in der Ausgestal- tung, da ganz konkrete Anweisungen an den Zu- wendungsempfänger möglich sind.117 Zudem kön- nen das EL-Recht sowie – soweit erforderlich – die Regeln des Sozialhilferechts berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 4.3). Beim Tod des behinderten Kindes fällt die Auflage dahin und der Zuwendungsemp- fänger kann nunmehr frei über das Vermögen ver- fügen. Voraussetzung einer solchen Gestaltung ist aller- dings ein hohes Mass an Vertrauen in den Zuwen- dungsempfänger. Denn obschon die Auflage an sich rechtsverbindlich ist, ist die rechtliche Durchset- zung in den hier interessierenden Konstellationen – in denen es oft um ein konkretes Engagement für das behinderte Kind geht – nicht immer problemlos möglich.118 Handelt es sich dabei um ein Familien- mitglied, etwa ein gesundes Geschwister, bedarf die Gestaltung überdies eines entsprechenden Einver- nehmens. Zu denken ist wiederum auch an das Pflichtteilsrecht.119 Zur Illustration möglicher Gestaltungen soll wie- derum an die eingangs vorgestellten Fallbeispiele angeknüpft werden: ■ Fallbeispiel «Maja»: Bruder Timon erhält eine grosszügige Zuwendung zur Einrichtung seiner Arztpraxis mit der Auflage, Maja einmal jähr- lich begleitete Ferien zu ermöglichen und das Amt als Begleitbeistand zu übernehmen. ■ Fallbeispiel «Dominik»: Eines der Geschwister von Dominik erhält ein grosszügiges Vermächt- 117 Vgl. exemplarisch Wolf/Hrubesch-Millauer (Fn 17), Rz. 760; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 323 f. 118 S. allgemein zum Vollzug einer Auflage etwa Wolf/ Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 325 ff.; Wolf/Hrubesch- Millauer (Fn 17), Rz. 772 ff.; Staehelin, BSK, N 25 ff. zu Art. 482 ZGB; Liatowitsch/Schürmann, Prax- Komm (Fn 96), N 27 ff. zu Art. 482 ZGB; Lüdi Michael, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 239 ff. 119 Vgl. BGE 101 II 30 E. 2b S. 30; Staehelin, BSK, N 22 zu Art. 482 ZGB, m.w.Verw. Stelle eine knappe Zusammenfassung der wichtigs- ten Aspekte genügt: Das geltende Recht sieht seit dem 1. Januar 2013 mit Art. 492a ZGB vor, dass der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Über- rest anordnen kann, wenn ein pflichtteilsgeschütz- ter Erbe dauernd urteilsunfähig ist. Diese Regelung verhindert zwar nicht, dass das behinderte Kind den Nachlass für Pflegekosten einsetzt bzw. einset- zen muss, führt aber immerhin dazu, dass die El- tern als Erblasser bestimmen können, an wen das verbliebene Vermögen nach dem Tod des Kindes fliesst. Damit wird wenigstens ein Ziel der behin- dertengerechten Nachlassplanung erreicht (vorne, Ziff. 3.5). Dazu gibt es indessen auch nach der neuen Rechtslage wichtige Einschränkungen: Die Nacherbeneinsetzung fällt dahin, wenn der urteils- unfähige Vorerbe selbst Nachkommen oder einen Ehegatten hinterlässt (Abs. 1).115 Gleiches gilt, wenn der – als Vorerbe eingesetzte – Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird (Abs. 2). Insbesondere aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit erge- ben sich hier Probleme. Generell gilt jedoch, dass an die Voraussetzung der dauernden Urteilsunfä- higkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Behinderung muss folglich derart ausgeprägt sein, dass der Erlass einfachster Verfügungen von Todes wegen schlichtweg ausgeschlossen ist.116 Für den Fall, dass der urteilsunfähige Vorerbe seine Urteils- fähigkeit wiedererlangt, ist an eine sinnvolle testa- mentarische Ersatzanordnung zu denken. Zudem verhindert die (einzig erlaubte) Nacherbeneinset- zung auf den Überrest nicht, dass das Vermögen für den Unterhalt des Vorerben mit Behinderung ange- zehrt und allenfalls auch vollständig aufgebraucht wird. Fragen der Sicherstellungspflicht und das Mass des zulässigen Verzehrs sind noch weitgehend ungeklärt. Weil auch nach der Neuregelung die Nacherbeneinsetzung nur sehr eingeschränkt zuläs- sig ist, werden wohl weitergehende (an sich pflicht- nement dans le projet de révision du droit de la protec- tion de l’adulte, in: successio 2007, S. 240 ff.; Zeiter Alexandra, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Nacherbeneinsetzung auf den Überrest nach Art. 492a ZGB: Überblick über drei neue Rechtsinstitute, in: SJZ 2013, S. 255 ff. 115 In Deutschland wird das sog. Behindertentestament insbesondere dann als sittenwidrig erachtet, wenn der als Vorerbe eingesetzte testierunfähige Erbe selbst Nach- kommen hat und die entsprechende Verfügung von Todes wegen zum Ausschluss des gesamten Stammes führt, vgl. dazu etwa Hager Johannes, Behinderten- testament und Bedürftigentestament, in: Coester-Walt- jen Dagmar/Lipp Volker/Waters Donovan W.M. (Hrsg.), Liber amicorum Makato Arai, Baden-Baden 2015, S. 341 ff., S. 343. 116 Wolf/Hrubesch-Millauer (Fn 17), Rz. 738, m.w.Verw. successio 1/19 25 Möglichkeiten von Zuwendungen unter Auflage (Ziff. 5.9) erhöhte Bedeutung und Sicherheit zu- kommt. Freilich ist die Dauer-Willensvollstreckung wiederum mindestens im Umfang des Pflichtteils rechtlich unzulässig.124 Bekanntlich steht es den Erben zudem frei, einstimmig eine von den Anord- nungen des Erblassers abweichende Erbteilung zu vereinbaren.125 5.11 Einbezug von Beistand und Erwachse- nenschutzbehörde Steht das behinderte Kind unter Beistandschaft, ist zu erwägen, ob eine Vertrauensperson oder gar ein gesundes Geschwister als Beistand gewünscht wer- den sollte (vgl. Art. 401 ZGB).126 Auf diese Weise kann allenfalls besser sichergestellt werden, dass die konkrete Nachlassplanung umgesetzt werden kann bzw. – unter Verzicht auf eine Anfechtungs- klage – Bestand hat. Bei der Einsetzung eines An- gehörigen als Beistand ist allerdings zu bedenken, dass dieser womöglich bei den wichtigsten Angele- genheiten zufolge Interessenkollision sein Amt nicht ausüben kann (Art. 403 ZGB). Insbesondere dann, wenn die konkrete Planung mit dem Pflicht- teilsrecht des behinderten Kindes kollidiert, lohnt sich eine vorgängige Absprache mit der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. Wird das behinderte Kind trotz der Pflichtteilsverletzung im Ergebnis bessergestellt, kann womöglich eine Einigung – ähnlich einem Steuerruling – erzielt oder sogar ein förmlicher Erbverzicht erreicht werden. 124 Vgl. nur Urteil des BGer 5A_914/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4 (mit zahlreichen Hinweisen), der einen sehr illustrativen Sachverhalt betrifft: Die Erblasserin hatte ihren Neffen zum Erben eingesetzt, für den Erbteil aber eine Dauerwillensvollstreckung verfügt und den Wil- lensvollstrecker angewiesen, dem Erben aus dessen Erb- teil eine bestimmte monatliche Summe auszurichten und Kosten für medizinische Behandlungen zu finan- zieren. Da der Neffe nicht pflichtteilsgeschützt ist, war die Dauerwillensvollstreckung nicht zu beanstanden (E. 3.5 ff.). 125 Statt vieler: Künzle, BK, N 9 zu Vorbemerkungen zu Art. 517–518 ZGB, m.w.H. 126 In ähnlicher Weise können die Eltern der KESB für den Fall ihres frühzeitigen Todes einen Wunschvormund für ihre minderjährigen Kinder vorschlagen, welchen die KESB analog Art. 401 ZGB soweit tunlich berücksich- tigen wird, s. dazu Peterhans Katharina, Wunschvor- mund für seine Kinder festlegen?, in: AJP 2018, S. 3 ff. nis mit der Auflage, ihn regelmässig zu besu- chen, mit ihm Ausflüge zu unternehmen und für seine optimale Unterbringung zu sorgen (wobei die Unterbringungskosten selber weitgehend durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt sein sollten). ■ Fallbeispiel «Angela»: Eine Stiftung erhält ein grosszügiges Vermächtnis mit der Auflage, für Angela ein optimales Wohnumfeld zu sichern und spezifische Therapien bereitzustellen. 5.10 Willensvollstreckung Die beste Nachlassplanung ist nur dann etwas wert, wenn sie tatsächlich umgesetzt wird. Weil das be- hinderte Kind womöglich in seiner Handlungs- fähigkeit eingeschränkt ist und komplexe Ausein- andersetzungen mit Beistand, Erwachsenenschutz- behörde und Sozialversicherungsträgern drohen können, drängen sich Sicherungsmassnahmen auf. Zweckmässig dürfte insbesondere die Einsetzung eines Willensvollstreckers sein, wobei, je nach kon- kreter Sachlage, ein Treuhänder, ein Rechtsanwalt oder eine Vertrauensperson oder gar ein Familien- mitglied als für das Amt geeignet erscheint. Neben den allgemeinen Aufgaben des Willens- vollstreckers kann ihm aufgetragen werden, sich für die Bedürfnisse des behinderten Kindes in beson- derer Weise einzusetzen und – anstelle der verstor- benen Eltern – dafür zu sorgen, dass nicht nur des- sen minimale Bedürfnisse befriedigt werden.120 Dabei ist allenfalls sogar in Betracht zu ziehen, dass diese Vertrauensperson eine Verfügungsberechti- gung über den Erbanteil oder gar ein eigenes Ver- mächtnis121 erhält, verbunden mit der Auflage, das Vermögen zielgerichtet im Interesse des behinder- ten Kindes zu verwenden.122 Ferner hat der Willens- vollstrecker für den Vollzug von Bedingungen und Auflagen zu sorgen,123 womit den oben erwähnten 120 Aebi-Müller/Tanner (Fn 66), S. 102. 121 Aufgrund der Tatsache, dass auch Erben oder Ver- mächtnisnehmer mit der Willensvollstreckung beauf- tragt werden können (s. etwa Karrer/Vogt/Leu, BSK, N 8 zu Art. 517 ZGB), lässt sich schliessen, dass umge- kehrt der Zuwendung von Vermächtnissen an den Wil- lensvollstrecker nichts im Wege steht. 122 Ein Willensvollstrecker vertritt den letzten Willen des Erblassers (Art. 518 Abs. 2 ZGB) und ist grundsätzlich an dessen Vorschriften gebunden, hat sich aber gleich- zeitig an das objektive Recht zu halten vgl. Karrer/ Vogt/Leu, BSK, N 3 zu Art. 518 ZGB; Wolf/Genna, SPR IV/1 (Fn 4), S. 336 f.; Künzle, CHK, N 50 zu Art. 517–518 ZGB; Künzle, BK, N 1 zu Vorbemerkun- gen zu Art. 517–518 ZGB. 123 Statt aller: Karrer/Vogt/Leu, BSK, N 50a zu Art. 518 ZGB. 26 successio 1/19 Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Behinderung bender Urteilsunfähigkeit des Kindes sind aber den Planungsmöglichkeiten enge Grenzen ge- setzt (Pflichtteile, materielle Höchstpersönlich- keit, Problematik des Verzichtsvermögens). ■ Nicht alles ist vorhersehbar – die Gestaltung sollte genügend flexibel bleiben. Verschiedene mögliche Szenarien sollten bedacht werden. ■ Jede Lösung ist nur etwas wert, wenn sie prak- tisch umsetzbar ist und tatsächlich umgesetzt wird – daher empfiehlt sich die Einsetzung einer Vertrauensperson als Beistand und/oder Wil- lensvollstrecker. ■ Letztlich geht es auch um sehr grundsätzliche Fragen: ■ Wer soll für die Unterhaltskosten behinder- ter Kinder einstehen? ■ Anders formuliert: Ist Behinderung primär «Privatsache»? ■ Und: Wie gross ist das Vertrauen des Staates in die «Vernünftigkeit» der elterlichen Ent- scheide? Wie man vor diesem Hintergrund die eingangs be- schriebenen Fallbeispiele sinnvoll regeln könnte, soll vorliegend nicht näher aufgezeigt werden. Für den interessierten Leser bleibt damit sicher genü- gend Stoff für Gedankenspiele an einem verregne- ten Wochenende. 6 Schlussgedanken Eltern behinderter Kinder sind im Alltag mit ver- schiedensten Herausforderungen konfrontiert; die Nachlassplanung ist nur eine davon. Wie aufgezeigt wurde, sollte die Familienvermögensplanung, aus- ser bei ganz knappen finanziellen Verhältnissen, rechtzeitig und sorgfältig angegangen werden. Eine kluge Planung gibt nicht nur Sicherheit zu Lebzei- ten aller Beteiligter, sie trägt auch dazu bei, nach dem Tod der Eltern oder des Kindes mit Behinde- rung unliebsame Situationen zu vermeiden. Angesichts der vielfältigen Bezüge zum Sozial- und Sozialversicherungsrecht und allfälliger Hin- dernisse bei der Umsetzung (Urteilsunfähigkeit, Beistandschaften usw.) erweist sich die Planung oft- mals als sehr komplex. Umso wichtiger ist daher kompetente Beratung, die den spezifischen Bedürf- nissen des Einzelfalls gerecht wird. Gerade im Kon- text von Familien mit Kindern mit Behinderung versagen gebräuchliche Vorlagen und Musterurkun- den weitgehend. Je nach Familiensituation, Vermö- genslage, sozialrechtlicher Ansprüche, Ausprägung der Behinderung usw. sind verschiedenste Aspekte zu beachten. Wichtig ist aus Sicht der Autorinnen vor allem Folgendes: ■ Die gesetzliche Regelung erweist sich im Zu- sammenhang mit körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung oft als nicht sachgerecht. ■ Mittels Testament und Ehe-/Erbvertrag sind Verbesserungen möglich; insbesondere bei blei-

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    Formatvorlage Markus Zollinger

    ................................ 21 E. Entscheid über Anklageerhebung ............................... [...] Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) SZ Kanton Schwyz [...] des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085-1388. Gutachten Strafrechtskommission

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    Erstellungsdatum: 30.06.2016

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    Eigenmann Andreas

    Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 TOA [...] . 3.2. Mediation Die Mediation 21 stellt eine klassische Diversionsmassnahme dar. Bei der Mediation

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Standardizing Assessment and Reporting

    Rehabilitation Medicine 2(1):19­21. https://doi. org/10.4103/jisprm.jisprm_36_19. 5. NASEM (National [...] /10.23736/ S1973­9087.17.04784­0. 7. WHO (World Health Organization). 2024. International Classification

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    Erstellungsdatum: 15.07.2025

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    werner.egli@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Sekretariat: [...] luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / [...] PS 4 Orientierungsgespräch Major 0 VL (benotet) Einführung in Bereiche der Ethnologie 2*) H auptstudium

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    Erstellungsdatum: 12.08.2014

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    Sonderveranstaltung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2012 INFORMATION 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen ............................................................................................................................... 4 Termine ................................................................................................................................. 5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik ................................................. 6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen ........................................................ 13 Modul Weltgesellschaft .................................................................................................... 13 Modul Weltpolitik .............................................................................................................. 39 Modulübergreifende Veranstaltungen .............................................................................. 63 Modul Forschung-Praxis-Methoden ................................................................................. 66 Sonderveranstaltungen…………………………………………………...................................71 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, MA Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:michael.buess@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:ethnosem@unilu.ch mailto:histsem@unilu.ch mailto:oeksem@unilu.ch mailto:relsem@unilu.ch mailto:sozsem@unilu.ch mailto:rf@unilu.ch 5 Termine Herbstsemester 2012 Lehrveranstaltungen von Montag, 17. September bis Freitag, 21. Dezember 2012 Ausfall der Vorlesungen: Di 2. Oktober 2012 St. Leodegar (städischer Feiertag) Do 1. November 2012 Allerheiligen Do 8. November 2012 Dies Academicus (vormittags) Sa 8. Dezember 2012 Maria Empfängnis Frühjahrssemester 2013 Lehrveranstaltungen von Montag, 18. Februar bis Mittwoch, 29. Mai 2013 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. Diese Anmeldung zu Prüfungen findet in der Regel gegen Ende September über das UniPortal statt. https://portal.unilu.ch/ http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html https://portal.unilu.ch/ https://mlist-rf.unilu.ch/ 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst die rechtlichen Aspekte zunehmender internationaler Institutionalisierung sowie die ökonomischen Aspekte zunehmender internationaler Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 7 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik http://www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP √ Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4 Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2011. Download unter www.unilu.ch/ksf. 10 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Baumann: Karma, dharma, marga. Einführung in die Hindu-Religionen Do 10.15 – 12.00 VL Beer: Einführung in die Ethnologie Mo 13.15 – 15.00 VL Beer: Soziale und sexuelle Reproduktion Do 10.15 – 12.00 VL Hodler: Wachstum und Entwicklung Mo 15.15 – 17.00 VL Moser: International Monetary Economics Fr 13.15 – 17.00 14-tägig VL Speich Chassé: Weltregierung und Dekolonisation. Die Geschichte der UNO Mi 10.15 – 12.00 HS Helbling: Niedergang und Zusammenbruch von Gesellschaften Mi 10.15 – 12.00 HS Hodler: Internationaler Handel und Globalisierung Blockveranstaltung HS Kaube: Tourismus und Weltgesellschaft Fr / Sa Blockveranstaltung HS Kausch: Die Ökonomisierung der Fair Trade Bewegung Mi 10.15 – 12.00 HS Marchart: Soziale Bewegungen und Medien. Perspektiven der Subculture Studies Fr / Sa Blockveranstaltung HS Merz: Kommunikationsmedium Internet Di 15.15 – 17.00 HS Passarge: Kapitalismus in der Krise Di 08.15 – 10.00 MAS Behloul: Ethno-Islam oder Umma? Entwicklungsprozesse muslimischer Diaspora-Gemeinschaften aus dem Balkan im Westen Do 13.15 – 15.00 MAS Beer: The Political Economy of Kinship Mo 15.15 – 17.00 MAS Dörner: Modernisierte Gesellschaft – amerikanisierte Wahlkämpfe? Gewandelte Formen politischer Medienkommunkation im Vergleich Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Hasse/Helbling: Organisation und Institution. Institutionelle Ökonomie in den Sozialwissenschaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen Di 10.15 – 12.00 MAS Itschert: Globalisierung und Staat Mo 10.15 – 12.00 MAS Mattioli: Die Geschichte Lateinamerikas in filmischen Annäherungen Di 13.15 – 15.00 MAS Petzke: Soziologische Analysen der USA Mo 13.15 – 15.00 MAS Speich Chassé: Kulturgeschichte des Neoliberalismus Mi 13.15 – 15.00 MAS Stichweh: Kunst als Weltsystem: Geschichte und Struktur Blockveranstaltung MAS Winter: Widerstand im Netz Blockveranstaltung 11 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Politische Theorie I: Demokratietheorien Mo 15.15 – 17.00 VL Caroni: Migrationsrecht Do 13.15 – 15.00 VL Caroni: Völkerrecht Di 13.15 – 15.00 Do 10.15 – 12.00 14-tägig VL Fielder: African Law – Contemporary Issues in the Law of Sub-Saharan Africa: Crisis, Consitutionalism and Hope Mo 10.15 – 12.00 VL Heselhaus: Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht Do 17.15 – 19.00 VL Lavenex: Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Mi 10.15 – 12.00 VL Marauhn: International Environmental Law Blockveranstaltung VL Morawa: Comparative Constitutional Law Mi 13.15 – 15.00 VL Morawa: Diversity Management Blockveranstaltung VL Oesch: The Law and Policy of the World Trade Organization (WTO) Do 17.15 – 19.00 VL Speich Chassé: Weltregierung und Dekolonisation. Die Geschichte der UNO Mi 10.15 – 12.00 VL Topidi: Comparative Religious Rights in the Public Sphere Blockveranstaltung VL Zhang Coenen: Terrorism and the Law Di 10.15 – 12.00 VL Ziegert: Global Law, Regional Law, Local Law – the Integration of Law in Asia and Europe Mi 15.15 – 17.00 Do 15.15 – 17.00 HS Blatter: HS zur Qualität von Demokratien und Demokratie- Messinstrumenten Blockveranstaltung HS Lavenex: The Real New World Order: Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen Mi 13.15 – 15.00 HS Maisenbacher: Hegemonie und Empire. Ordnungsvorstellungen der Weltpolitik Do 10.15 – 12.00 HS Serrano: International Political Economy Mi 15.15 – 17.00 MAS Bächtiger: Vergleichende Demokratisierung Di 15.15 – 17.00 MAS Dingwerth: Internationale Organisation Mi 10.15 – 15.00 14-tägig MAS Meyer: Macht und Legitimität: Klassische und aktuelle Perspektiven Do 15.15 – 17.00 MAS Seelmann/Demko: „Menschenrechte“ und ihre Begründung, Geltung und Entwicklung in Philosophie und Recht Blockveranstaltung 12 Modulübergreifende Veranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Egli: Forschungskolloquium Ethnologie Mi 17.15 – 19.00 KOL Lavenex/Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 15.15 – 17.00 KOL Bohn/Hasse: Forschungskolloquium Soziologie Di 17.15 – 20.00 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Kirchschlager: Der qualitative Forschungsprozess – Seminar zur Unterstützung empirischer Arbeiten Do 17.15 – 19.00 MAS Kohler: Applied Regression Analysis (Using Stata) Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Laganà: Analysis of Social Structure and Social Behavior Do 13.15 – 15.00 MAS Mensching: Dokumentarische Methode und Diskursanalyse Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Merz: Qualitative Methoden der Medienforschung Mi 10.15 – 12.00 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Lavenex/Beer/Hasse/Helbling/Heselhaus/Hodler: Workshop zum Start des Studiengangs Freitag, 21.09.12 10.15 – 12.00 Workshop/ Exkursion Lavenex/Studierende: Internationaler Verkehr, Handel und Kommunikation. Ein Blick auf verschiedene Bereich der Weltgesellschaft in Rotterdam dreitägige Exkursion in Stadt und Hafen von Rotterdam Mittwoch, 10.10.12 bis Freitag, 12.10.12 Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 13 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Karma, dharma, marga. Einführung in die Hindu-Religionen Dozent: Prof. Dr. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2012 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung wird die unterschiedlichen Lehren und Praktiken der Hindu- Religionen und ihre Hauptgöttinnen und Götter vorstellen. Entstanden im ersten Jahrtausend vor unserer Zeitrechnung auf dem indischen Sub- kontinent durchlief "der Hinduismus" verschiedene Epochen der Formung und Schwerpunktsetzung von Praxis, Lehre und Gemeinschaftsbildung. Die Vorlesung skizziert die geschichtlichen Entwicklungen, erläutert zentrale Begriffe wie dharma, karma, samsara und moksha und zeichnet die ver- schiedenen Wege der "Befreiung" sowie die unterschiedlichen Formen religiöser Praxis, Andacht, Askese und Pilgerfahrt nach. Thema sind ebenso das Kastensystem und Genderfragen sowie die Neuinterpretationen hinduistischer Lehren und Praktiken im Zuge von Kolonialismus und christlichen Missionen im 19. Jahrhundert des "British Raj". Teil diese neohinduistischen Interpretationen sind globale Guru Hindu-Bewegungen, die im 20. Jahrhundert etwa mit Swami Prabhupada und Ammachi weltweit Verehrer gewannen. Zur Sprache kommen soll auch die hinduistische Vielfalt in der Schweiz, möglichst in Verbindung mit dem Besuch eines hindu-tamilischen Tempels. Ziel der Vorlesung ist es, überblicksartig religionsgeschichtliche Kenntnisse zur Entstehung und Entwicklung der Hindu-Religionen in Indien zu ver- mitteln, wichtigste Götter, grundlegende Lehrkonzepte und devotionale Glaubenspraktiken vorzustellen sowie die Präsenz verschiedener "Hinduismen" im Westen exemplarisch aufzuzeigen. Zugleich ist darzu- stellen, wie die doktrinär an den indischen Kulturraum und deren Völker gebundenen Hindu-Religionen zu einer so genannten Weltreligion mit universalistischem Anspruch wurde und der Prozess von Veränderung auch heute nicht abgeschlossen ist. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Material: s. OLAT Literatur: • Flood, Gavin, An Introduction to Hinduism, Cambridge: Cambridge University Press 1996. • Knott, Kim, Hinduismus. Eine kurze Einführung, Stuttgart: Reclam 2000 (zur Anschaffung). • Lipner, Julius, Hindus. Their Religious Beliefs and Practices, 2nd Edition, Oxon, New York Routledge 2009. • Michaels, Axel, Der Hinduismus. Geschichte und Gegenwart, München: Beck 1998. 14 Einführung in die Ethnologie Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Ausserdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie - Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen grösseren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: Benotete Prüfung / 3 bettina.beer@unilu.ch Literatur • Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. • Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2011: Ethnologie. Einführung und Überblick. (7. Auflage). Berlin: Reimer. 15 Soziale und sexuelle Reproduktion Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Do, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung gehört in den Bereich "Einführung in Teilgebiete der Ethnologie" des BA-Studienganges Ethnologie und wird in regelmäßigen Abständen angeboten. Verwandtschaft und damit die Regelung sozialer und sexueller Reproduktion ist das wichtigste Organisationsprinzip nicht- staatlicher Gesellschaften. Beziehungen zwischen Menschen aufgrund von Geburt und Ehe sind die Grundlage für Gruppenzuordnungen und Heiratsregeln, Land- und Erbrechte, Siedlung und Wohnen, Krieg und Kult, Freundschaft und Feindschaft und viele andere Bereiche. Dabei sind die Konzepte von Verwandtschaft zum einen in Bedingungen der sozialen Reproduktion (Geschlecht, Geburt und Kindschaft), zum anderen in lokalen Vorstellungen und Ideologien vom "Körper" (Ursprung, Abstammung und Vaterschaft) begründet. Das Interesse an Verwandtschaft stand am Anfang der sich etablierenden Ethnologie (Johann Jakob Bachofen, Lewis Henry Morgan, Sir Henry Maine und viele andere), es blieb spezieller Arbeitsbereich dieser Disziplin und von großer Bedeutung für den Zugang zu außereuropäischen Kulturen. Theoretische Auseinandersetzungen in der Ethnologie waren eng mit Diskussionen über Verwandtschaft, über die Universalität oder Relativität sozialer Institutionen (etwa "Blutsverwandtschaft" und Ehe) verbunden. Geschlecht ist eine zentrale Kategorie verwandtschaftlicher Beziehungen. Seit den 1990er Jahren haben sich Verwandtschaftsethnologie und ethnologische Gender-Forschung deshalb auch zunehmend miteinander verbunden. Heute werden dadurch angestoßen beispielsweise Forschungen zu neuen Reproduktionstechnologien und veränderten verwandtschaftlichen Bindungen durchgeführt. Die Vorlesung ist als Einführung für Hörer ohne Voraussetzungen konzipiert. Vorgestellt werden – ausgehend von europäischen Konzepten und Wertungen – Abstammungsrechnungen und Verwandtschaftsgruppen, Heirats- und Wohnfolgeregelungen, Prinzipien der Verwandtschafts- Terminologie, Familie und Haushalt sowie auf Verwandtschaft bezogene Emotionen, Ideologien und religiöse Vorstellungen. Ausgegangen wird jeweils von ethnographischen Einzelbeispielen, aus denen allgemeine Probleme und Prinzipien, Terminologie und Theorie abgeleitet werden. Für Studierende höherer Semester ist es möglich, anknüpfend an die Vorlesung einzelne Themen vertiefend zu behandeln und darüber eine Seminararbeit zu schreiben. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs- Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch 16 Literatur • Barnard, Alan, and Anthony Good 1984. Research practices in the study of kinship. London: Academic Press. • Carsten, J. (Hg.) 2000. Cultures of Relatedness. New Approaches to the Study of Kinship. Cambridge: Cambridge University Press. • Carsten, J. 2003. After Kinship (New Departures in Anthropology). Cambridge: Cambridge University Press. • Feinberg, R. & Oppenheimer, M. (Hg.) 2001. The Cultural Analysis of Kinship. The Legacy of David M. Schneider. Urbana und Chicago: Univ. of Illinois Press. • Fischer, H. 1996. Lehrbuch der Genealogischen Methode. Berlin: Reimer. • Goodwin, R. 1999. Personal Relationships across Cultures. London und New York: Routledge. • Holy, L. 1996. Anthropological Perspectives on Kinship. London: Pluto Press. • Parkin, R. 1997. Kinship. An Introduction to Basic Concepts. Oxford: Blackwell. • Schweitzer, P. P. (Hg.) 2000. Dividends of Kinship. Meanings and Uses of Social Relatedness. London und New York: Routledge. • Schwimmer, B. 1995-2003. Kinship and Social Organization. An Interactive Tutorial. http://www.umanitoba.ca/faculties/arts/anthropology/kintitle.html. Department of Anthropology, University of Manitoba. • Vowinckel, G. 1995. Verwandtschaft, Freundschaft und die Gesellschaft der Fremden. Grundlagen menschlichen Zusammenlebens. Darmstadt: Wissenschaftl. Buchgesellschaft. 17 Wachstum und Entwicklung Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit den möglichen Gründen für die grossen internationalen Unterschiede in Einkommen und Lebensstandards sowie in deren Wachstumsraten. Ausgehend vom Solow-Modell wird die Rolle von physischem Kapital, Bevölkerungswachstum, Ausbildung, Gesundheit, Effizienz und thechnologischem Fortschritt analysiert. Des Weiteren werden die Rolle von Institutionen, Wirtschaftspolitik, Korruption, Ungleichheit, Kultur, Klima und natürlichen Ressourcen besprochen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Hörer/innen.: Offen für Gasthörer/innen Literatur • David N. Weil (2009), Economic Growth, 2nd edition, Pearson Addison Wesley. mailto:roland.hodler@unilu.ch 18 International Monetary Economics Dozent: Dr. Christoph Moser Duchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: 14-täglich Fr, 13.15 - 17.00, ab 28.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: What determines the foreign exchange rate in the short- and long-term? What are the effects of monetary and fiscal policy in an open economy? What drives a country's choice of the foreign exchange rate regime and why are some countries more prone to financial crises than others? A number of simple theoretical frameworks will be developed that allow us to discuss recent economic policy issues. Lernziele: Umfang: The core objective of the course is to develop simple macroeconomic models of open economies that can be usefully applied to international economic phenomena ranging from the global financial imbalances, the Chinese exchange rate regime, the European Monetary Union, reform proposals for the international financial architecture to global financial crises. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: christoph.moser@kof.ethz.ch Literatur • Krugman, Paul, Maurice Obstfeld and Marc Melitz (2011), International Economics: Theory and Policy, International Edition, 9th Edition, Addison-Wesley. • Klein, Michael and Jay Shambaugh (2010), Exchange Rate Regimes in the Modern Era, MIT Press. 19 Weltregierung und Dekolonisation. Die Geschichte der UNO Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung versteht das UNO-System als ein globales Kommunikationsforum und gibt einen Überblick zu dessen Geschichte. Im Zentrum stehen dabei die Differenzen zwischen reichen und armen Ländern sowie Normsetzungen und Aushandlungsprozesse zwischen West- und Osteuropa, den USA und dem „Rest“ der Welt. Entlang dieser Konflikte werden die Konzeption einer „Weltregierung“ und die Handlungsperspektiven einer „Weltinnenpolitik“ erörtert, die nach 1945 formuliert worden sind. Welche Vermächtnisse der Kolonialreiche sind in die UNO hineingebaut worden? Was war die Rolle des Kalten Krieges? Welche Karriere durchlief der Nationalstaat als politische Organisationsform? Wie bedeutsam war die Weltorganisation im Prozess der Dekolonisation und inwiefern wurde sie zu einem Forum für Stimmen aus der Dritten Welt? Mit diesen Fragen nimmt die Vorlesung unterschiedliche Problematisierungsweisen von Staatlichkeit in den Blick und untersucht die Globalisierung von politischer Kultur. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur • Mazower, Mark 2009: No enchanted palace. The end of empire and the ideological origins of the United Nations, Princeton: Princeton Univ. Press. 20 Niedergang und Zusammenbruch von Gesellschaften Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: In seinen Büchern ”Arm und Reich” (1998) und ”Kollaps” (2005) entwickelt Jared Diamond anhand historischer und ethnographischer Daten eine neomalthusianische Erklärung des Aufstiegs und Niedergangs von Gesellschaften: Günstige Umweltbedingungen (Klima, Ressourcen) bilden dabei die Voraussetzungen für Expansion und Hierarchisierung von Gesellschaften, während Bevölkerungsdruck und Übernutzung von Ressourcen zu Krisen und Kriegen führen, die den Niedergang von Gesellschaften einleiten. Anhand der eingehenden Diskussion von einigen Fallbeispielen gesellschaftlicher Zerfallsprozesse – der Häuptlingstümer der Oster-Insel, der Yaghan und Ona in Feuerland, der Wikinger-Siedlungen auf Grönland, der Maya-Staaten im 9. Jh. sowie des zeitgenössischen Somalia – soll der neomalthusianische Erklärungsansatz eingehend diskutiert und mit alternativen Theorien verglichen werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 juerg.helbling@unilu.ch Literatur • Diamond, Jared (2005) Kollaps: Warum Gesellschaften überleben oder untergehen. München: Fischer Verlag. • Tainter, Joseph (1988) The collapse of complex societies. Cambridge: Cambridge University Press. 21 Internationaler Handel und Globalisierung Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: Mo, 24.09.2012, 17.15 - 19.00 FRO, 3.B52 Mi, 28.112012., 08.15 - 19.00 FRO, 4.B55 Do, 29.11.2012, 08.15 - 19.00 FRO, 4.B47 Fr, 30.112012, 08.15 - 19.00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Das Seminar befasst sich mit ausgewählten Themen des internationalen Handels und der Globalisierung; die Auswirkungen des internationalen Handels auf Armut, Ungleichheit, Kinderarbeit und Umweltverschmutzung; die Politische Ökonomie und Aussenhandelspolitik; sowie Themen zur internationalen Migration von Arbeitskräften und der internationalen Vernetzung der Finanzmärkte. 1) Die Studierenden wenden ihre theoretischen Kenntnisse der Internationalen Ökonomie auf angewandte Fragestellungen an. 2) Die Studierenden trainieren ihre Fähigkeiten zur ökonomischen Argumentation. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung „Internationale Ökonomie“ 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / Referat / 4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur Wird bei der Themenvergabe bekanntgegeben. 22 Tourismus und Weltgesellschaft Dozent: Jürgen Kaube, dipl. Volkswirt Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 28.09.2012, 10.15 – 17.00 FRO, HS 11 Fr, 19.10.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 20.10.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 16.11.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 17.11.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Aus touristischen Gründen zu reisen oder bereist zu werden, trifft auf immer mehr Menschen zu. Die ganze Welt erscheint in der modernen Gesellschaft als sehenswert oder als Quelle von Erholung: von fernen Inseln und Großstädten über Kriegsgebiete, Bauernhöfe und Weltmeere bis zu ehemaligen Industrieregionen, antiken Stätten und Gebirgsbächen. Der Tourismus bietet insofern hervorragende Fallbeispiele für das, was mit dem soziologischen Begriff der Weltgesellschaft gemeint ist. Das Seminar fragt danach, ob es sich um soziale Erscheinung eigener Art handelt, oder nur um einen Zweig der Dienstleistungsökonomie. Wie prägt der Tourismus das Erleben der Reisenden wie Bereisten? Und mittels welcher Technologien, Infrastrukturen und medialen Begleitungen geschieht das? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: juergen.kaube@doz.unilu.ch Literatur • Rüdiger Hachtmann: Tourismus-Geschichte, Göttingen 2007 • Jean-Didier Urbain: At the beach, Minneapolis 2003 • John Urry: The Tourist Gaze, London 2000 • David Foster Wallace: Schrecklich amüsant - aber in Zukunft ohne mich, München 2008 23 Die Ökonomisierung der Fair Trade Bewegung Dozentin: Judith Kausch, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 – 12.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Fair Trade hat sich vom Nischenmarkt zu einem Mainstream-Phänomen entwickelt und ist inzwischen in vielen Supermärkten erhältlich. Im Zuge dieser Entwicklung haben sich Labelling- und Zertifizierungspraktiken institutionalisiert, wodurch sich der Fair Trade Markt zunehmend ökonomisiert hat. In Anbetracht dieser Entwicklung wird in der Veranstaltung der Frage nachgegangen, was bei der Fair Trade Bewegung Ökonomisierung bedeutet. Für die Beantwortung der Frage ist das Seminar in zwei Teile untergliedert. In einem ersten Teil wird Ökonomisierung der Gesellschaft allgemein untersucht, wobei hier nicht nur aktuelle Werke der Soziologie, sondern auch Klassiker behandelt werden. So bietet das Seminar einen Einblick in grundlegende soziologische Werke. Im zweiten Teil des Seminars wird der Fall der Fair Trade Bewegung untersucht. Der geographische Fokus liegt auf der Fair Trade Bewegung in der Schweiz, jedoch sind für die nähere Betrachtung des Themas auch internationale Meta-Organisationen relevant. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) / 4 Kontakt: judith.kausch@unilu.ch Literatur • Djelic, Marie-Laure 2006: Marketization: From intellectual agenda to global policy-making. In: Djelic, Marie-Laure/Sahlin-Andersson, Kerstin (Hrsg.) 2006: Transnational Governance. Institutional Dynamics of Regulation. Cambridge: University Press, 53-73. • Raynolds, Laura T./Long, Michael A. 2007: Fair/Alternative Trade. Historical and empirical dimensions. In: Raynolds, Laura T./Murray, Douglas/Wilkinson, John (Hg.) 2007: Fair Trade. The Challenges of Transforming Globalization. New York: Routledge, 15-32. • Richter, Peter 2009: Ökonomisierung als gesellschaftliche Entdifferenzierung. Eine Soziologie zum Wandel des öffentlichen Sektors. Konstanz: UKV Verlagsgesellschaft. • Schaber, Carole/van Dok, Geert 2008: Die Zukunft des Fairen Handels. Luzern: Caritas-Verlag. 24 Soziale Bewegungen und Medien. Perspektiven der Subculture Studies Dozent: Prof. Dr. Oliver Marchart Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Terminierung 1: Fr, 21.09.2012, 12.15 - 14.00 FRO, 3.B55 Fr, 02.11.2012, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B58 Terminierung 2: Sa, 03.11.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 09.11.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 10.11.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit dem kulturellen und medialen Aspekt von Protestbewegungen. Besonders soll es um die forschungspraktische Auseinandersetzung mit sozialen Bewegungen und ihrer Mediennutzung gehen. Nach einer allgemeinen Übersicht über Ansätze der Sozialen Bewegungsforschung sollen diese Ansätze „im Feld“ erprobt werden durch teilnehmende Beobachtung, Interviews, etc. Eine der Forschungsfragen wird dabei sein: Wie erzeugen und nutzen soziale Bewegungen ihre eigenen Alternativ- oder Protestmedien (vom flyer bis zu facebook)? Dabei spielen Fragen von Kultur, Macht und Identität, wie sie etwa die Cultural Studies und Subcultural Studies bearbeiten, eine wichtige Rolle. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: oliver.marchart@unilu.ch Literatur • Oliver Marchart, Rupert Weinzierl (Hg.): Stand der Bewegung. Protest, Globalisierung, Demokratie, Münster: Westfälisches Dampfboot 2006 • John Downing: Radical Media, London: Sage 2001 25 Kommunikationsmedium Internet Dozentin: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Mail, Chat, MUD, Second Life, Facebook, etc. – Mit dem Internet sind vielgestaltige Kommunikationsformen assoziiert, die sich in kurzen zeitlichen Abständen weiter ausdifferenzieren und hinsichtlich ihrer Bedeutung und Verbreitung neu konfigurieren. Diese Entwicklung bildet für die sozialwissenschaftliche Analyse in mehrfacher Hinsicht eine Herausforderung, der sich die Lehrveranstaltung anhand folgender Leitfragen stellt: Welche Medienkonzepte können gewinnbringend mit dem Internet und seinen Kommunikationsformen assoziiert werden? Während die Analyse computervermittelter Kommunikation sich zunächst bevorzugt binärer Kontraste (z.B. Online vs. Offline, interaktiv vs. nicht-interaktiv, direkt vs. medial vermittelt) bediente, wird heute zunehmend auf die konkreten Ausprägungen der Medienpraxis verwiesen: Wie lassen sich vor diesem Hintergrund die verschiedenen Modi internetgestützter Kommunikation charakterisieren (bzgl. technischer, organisatorischer, institutioneller Merkmale)? Wie gehen die Sozialwissenschaften schliesslich damit um, dass sie der Entwicklung immer wieder ‚hinterherhinken’? Zur Bearbeitung der Fragen wird zum einen Literatur (theoretische Ansätze, detaillierte empirische Studien) herangezogen. Zum anderen werden die Kursteilnehmenden dazu angehalten, sich mit dem Kommunikationsmedium Internet in Übungen auch empirisch auseinanderzusetzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: martina.merz@unilu.ch Literatur • Postill, John (2008): Localizing the internet beyond communities and networks. New Media and Society 10 (3): 413-431. • Schultz, Tanjev (2001): Mediatisierte Verständigung. Zeitschrift für Soziologie 30 (2): 85-102. • Wehner, Josef (1997): Interaktive Medien – Ende der Massenkommunikation? Zeitschrift für Soziologie 26 (2): 96-114. • Wellman, Barry (2004): The three ages of internet studies: ten, five and zero years ago. New Media & Society 6 (1): 123-129. mailto:oliver.marchart@unilu.ch 26 Kapitalismus in der Krise Dozentin: Dr. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Die kapitalistische Organisation der Wirtschaft ist seit dem Zusammenbruch des Realsozialismus zum zentralen Kennzeichen moderner Gesellschaften geworden. Prinzipien des Kapitalismus sind dabei nicht nur in der Wirtschaft vorzufinden, sondern haben sich auch auf andere Bereiche wie zum Beispiel Wissenschaft oder Politik ausgedehnt. Im Bereich der Wirtschaft wird seit einigen Jahren von Finanzmarkt-Kapitalismus gesprochen, der durch die steigende Bedeutung und des Einflusses von Finanzmärkten auf die Realökonomie charakterisiert wird, wie an der Finanzkrise deutlich wurde. Ziel des Seminars ist es den Begriff des Kapitalismus aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten. Dabei werden neben den klassischen Ansätzen ländervergleichende Analysen zu Kapitalismustypen besprochen, darüber hinaus werden Veränderungen und damit verbundene gesellschaftliche Folgen in den jeweiligen kapitalistischen Systemen diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. eva.passarge@unilu.ch Literatur • Fulcher, James (2007): Kapitalismus. Stuttgart: Reclam. • Ingham, Jeffrey (2008): Capitalism. Cambridge: Polity Press. • Jackson, Gregory / Richard Deeg (2006): How Many Varieties of Capitalism? Comparing the - Comparative Institutional Analyses of Capitalist Diversity. MPIfG Discussion Paper 06/02. http://www.mpifg.de/pu/mpifg_dp/dp06-2.pdf http://www.mpifg.de/pu/mpifg_dp/dp06-2.pdf 27 Ethno-Islam oder Umma? Entwicklungsprozesse muslimischer Diaspora- Gemeinschaften aus dem Balkan im Westen Dozent: PD Dr. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.09.2012 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Vordergrund der seit Jahren anhaltenden politisch-öffentlichen aber auch akademischen Diskussionen über die Präsenz und zukünftige Verortung von Muslimen im Westeuropa stehen zumeist Muslime türkischer, arabischer oder pakistanischer Herkunft. Während sich solche Diskussionen nicht selten um die Frage nach den Möglichkeiten der Integration des Islam als aussereuropäische Religion drehen, wird oft übersehen, dass sich im Zuge der politischen und arbeitsbedingten Migrationsströme auch muslimische Gemeinschaften in den westeuropäischen Gesellschaften etabliert haben, die aus einer inneneuropäischen Migration stammen. So z.B. bilden Muslime aus dem früheren Jugoslawien (Albaner und Bosniaken) die zahlenmässig stärkste Gruppe von Muslimen in der Schweiz. Sie verfügen inzwischen über gute Infrastrukturen religiösen und kulturellen Charakters und zeigen sich zum Teil sehr aktiv im öffentlich-politischen Raum. Das Ziel des Hauptseminars besteht einerseits darin, das spezifische historisch-kulturelle Profil des bosnischen und albanischen Islam kennen zu lernen und in vergleichender Perspektive zu diskutieren. Andererseits sollen – ebenso vergleichend – die Entwicklungstendenzen bosnisch- und albanisch-muslimischer Diaspora-Gemeinschaften in Westeuropa in transnationaler Perspektive thematisiert werden. Im Fokus des Interesses steht dabei insbesondere das Verhältnis von Religion, Ethnizität und Nationalität. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. samuel-martin.behloul@unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Behloul, Samuel M. (2011), "Religion or Culture? The public relations and self-presentations strategies of Bosnian Muslims in Switzerland compared with other Muslims", in: Marko Valenta, Sabrina Ramet (ed.), The Bosnian Diaspora: Integration in Transnational Communities, Ashgate Publishing, S. 301 - 318. • Bremer, Thomas (2003), Kleine Geschichte der Religionen in Jugoslawien, Freiburg: Herder. • Iseni, Bashkim (2008), La question nationale en Europe du Sud-est: genèse, èmergence et Developpement de l’identité nationale albanaise au Kosovo et en Macédoine, Bern: P. Lang. • Perica, Vjekoslav, (2002), Balkan Idols. Religion and Nationalism in Yugoslav State, Oxford New York: Oxford University Press, S. 74 - 89; 165 - 186. 28 The Political Economy of Kinship Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnoloie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The juxtaposition between political economy and kinship is intended to provoke questioning; scholars have often opposed kin relations and the values they involve to those that characterise economic and political spheres; and influential treatises characterising Western modernity have usually opposed the ethos of kin-based rural communities with the individualistic ethos of urban life. More generally, the connotations of kin and familial relations have been important to many varieties of “us/them” opposition at work in the social sciences. The course will consider both sides of these and other oppositions and question the understanding of kin relations and their entanglements with difference and hierarchy in non-state, small-scale societies as well as about their central role in aspects of the contemporary, globalising economy. Through a reconsideration of older ideas about kinship and its place in social life the course aims to recontextualise contemporary debates that have integrated those ideas. This will provide the basis for an examination of the various ways kin relations are transformed by and adapted to contemporary circumstances in urban centres, in hinter-land communities and in the relations between these. These issues are of special significance to anthropology, which formerly claimed the analysis of kinship structures as a defining element of the discipline. Now, though, the anthropological study of the state, development or global diasporas, and the more complicated ethnographic practices these involve require a more nuanced understanding of the role of kin and familial relations in sustaining contemporary society. "Verwandtschaft" ist ein in der heutigen Ethnologie umstrittener Begriff. Charakteristika verwandtschaftlicher Beziehungen sowie die Abgrenzung dieser Beziehungen etwa von Freundschaft und Nachbarschaft, werden intensiv diskutiert. Neben den neueren theoretischen Debatten zeigt die Empirie deutlich, dass auf sozialer und "biologischer" Reproduktion beruhende Beziehungen für die politische und wirtschaftliche Organisation von Gesellschaft nicht nur in vorstaatlichen Gesellschaften von großer Bedeutung waren, sondern auch in Nationalstaaten eine wichtige Rolle spielen. Seit der Gründung der Ethnologie als wisenschaftlicher Disziplin ist die Analyse verwandtschaftlicher Beziehungen zentrales Untersuchungsgebiet des Faches. Die Ethnologie hat hier eigene methodische und theoretische Zugänge geschaffen, die –trotz ihrer zu diskutierenden Schwächen – auch in modernen Industriegesellschaften zum Verständnis von Sozialität wesentlich beitragen. Deren Analyse kann gerade in Zeiten stärkerer globaler Vernetzung und raschem sozialen Wandel von der ethnologischen Perspektive profitieren. Entgegen der üblichen Annahme der abnehmenden Bedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen in modernen Gesellschaften, kann ein grundsätzlicher Bedeutungsverlust nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil: Neben dem alltäglichen Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen Menschen gibt es Bereiche, in denen größere Einheiten wie ethnische Gruppen oder Staaten sich verstärkt auf Verwandtschaft rückbesinnen. Der Rückzug des Wohlfahrtsstaates etwa verschiebt die Sorge für Alte, Schwache, Bedürftige und Kinder verstärkt in die Familien. Auch wenn es um die Sicherung der Grenzen hinsichtlich der Teilhabe an Ressourcen geht, erhalten verwandtschaftliche Beziehungen größere Bedeutung. Themen des Masterseminars werden unter anderem sein: Politische u. ökonomische Fragen neuer Reproduktionstechnologien; Nepotismus; demographische Veränderungen und Fürsorge- /Pflegebeziehungen; Armut und matrifokale Haushalte; Verwandtschaft und Familienideologien in der Entwicklungszusammenarbeit; (internationale) Adoption; Patronage und Verwandtschaft; rituelle Verwandtschaft und 29 Religiosität; Gender und Verwandtschaftsideologien; Eherecht, Scheidungen und Familienpolitik (gleichgeschlechtliche Ehen, binationale Ehen/Scheidungen); soziale Grenzen (Migrationspolitik, Verwandtennachzug, Scheinehen); die Mafia und andere auf Verwandtschaft basierende Vereinigungen; "unvollständige" und Patchwork- Familien (blended families). Voraussetzungen: Umfang: Vorkenntnisse in Verwandtschaftsethnologie, Besuch der einführenden Vorlesung, des Proseminars oder anderer Lehrveranstaltungen, in denen Verwandtschaft Gegenstand war. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch/Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. bettina.beer@unilu.ch Material: Vorwiegend englischsprachige Literatur, wird bei Anmeldung bekanntgegeben. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum werden auf OLAT bereitgestellt.. 30 Modernisierte Gesellschaft – amerikanisierte Wahlkämpfe? Gewandelte Formen politischer Medienkommunikaiton im Vergleich Dozent: Prof. Dr. Andreas Dörner Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Terminierung 1: Fr, 21.09.2012, 10.15 - 12.00 FRO, 4.B01 Fr, 19.10.2012, 10.15 – 17.00, Sa, 20.10.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 16.11.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 17.11.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Lehrveranstaltung soll beleuchten, wie sich Veränderungen gesellschaftlicher Struktur und Kultur in Veränderungen politischer Kommunikationsformen niederschlagen. Konkret wird dabei zunächst angesetzt an einschlägigen soziologischen Diagnosen zum Wandel der Gegenwartsgesellschaft (u.a. Individualisierung, Enttraditionalisierung, Mediatisierung, Multioptionsgesellschaft). Vor diesem Hintergrund wird der Strukturwandel des politischen Feldes thematisiert, der veränderte Rahmenbedingungen des politischen Handelns definiert, welche die neuere Forschung als eine weitgehende Vermarktlichung reflektiert. Entsprechend rückt politisches Marketing auf volatilen Wählermärkten ins Zentrum der Betrachtung. Als wesentliche Bestandteile der Entwicklung werden dabei fokussiert : • Personalisierung der politischen Kommunikation: die öffentlich inszenierte und konstruierte Person politischer Akteure fungiert zunehmend als Aufmerksamkeitsanker der Kampagnen; • Entertainisierung der politischen Kommunikation: entsprechend den Entwicklungen in der Medienkultur ist die unterhaltende Rahmung zu einer nichthintergehbaren Bedingung der erfolgreichen Medienkommunikation geworden. In der Lehrveranstaltung wird die Leitfrage verfolgt, inwiefern sich trotz sehr unterschiedlicher politischer Systeme und politisch-kultureller Traditionen so etwas wie eine „Amerikanisierung“ der politischen Kommunikation in Westeuropa konstatieren lässt. Anhand konkreter Felder der Wahlkampfkommunikation sollen vergleichen- de Analysen des Wandels in den USA und Westeuropa (Schwerpunkt Bundesrepublik Deutschland) vorgenommen werden. Das Spektrum reicht von traditionellen und innovativen Formen des Fernsehwahlkampfs (Wahlwerbespots, TV-Duelle und „Town-Hall Meetings“, Debatten- und Personality-Talkshows) bis zu neuen Formen des Internet-Campaignings auf Facebook und YouTube. Die Studierenden sollen auf der Grundlage ein- schlägiger Forschungsliteratur interpretative Analysen von audiovisuellem Material vornehmen und diese in der breiteren Entwicklung verorten. Die Lehrveranstaltung kann dabei zurückgreifen auf Erkenntnisse und Materialien eines von mir geleiteten Drittmittelprojekts (DFG) zur politischen Kommunikation in Fernseh-Talkshows sowie aus einem Kooperationsprojekt mit der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung zur Unterhaltungs- kultur als Forum der Politikvermittlung (Film, Fernsehen, Printmedien und Internet). Voraussetzungen: Umfang: Obligatorische Teilnahme an der Vorbesprechung vom 21.09.2012 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. doerner@staff.uni-marburg.de 31 Literatur • Brettschneider, Frank (2009): Die „Amerikanisierung“ der Medienberichterstattung über Bundestagswahlen. In: Oscar W. Gabriel u.a. (Hrsg.): Wahlen und Wähler. Analysen zur Bundestagswahl 2005. Wiesbaden, S. 510-535. • Bieber, Christoph (2010): Politik digital: Online zum Wähler. Salzhemmendorf. • Dörner, Andreas (2005): Politainment. Politik in der medialen Erlebnisgesellschaft. Frankfurt/M. 3. Aufl. • Dörner, Andreas / Vogt, Ludgera (Hrsg.) (2012): Unterhaltungskultur als politische Kultur. Vorstellungswelten zwischen Politik und Entertainment. Bonn (erscheint Sommer 2012). • Grande, Edgar (2000): Charisma und Komplexität. Verhandlungsdemokratie, Mediendemokratie und der Funktionswandel politischer Eliten. In: Werle, Raymund/ Schimank, Uwe (Hrsg.): Gesellschaftliche Komplexität und kollektive Handlungsfähigkeit. Frankfurt/M., S. 297-319. • Holtz-Bacha, Christina (Hrsg.): Die Massenmedien im Wahlkampf: Das Wahljahr 2009. Wiesbaden 2010. • Johnson, Dennis W. (2010): Campaigning in the Twenty-First Century: A Whole New Ballgame? New York. • Lilleker, Darren G. (2010): Political campaigning, elections and the internet: comparing the US, UK, France and Germany. London u.a. Routledge. • Marcinkowski, Frank / Pfetsch, Barbara (Hrsg.): Politik in der Mediendemokratie. PVS-Sonderband 42. Wiesbaden 2009. • Sarcinelli, Ulrich (2011): Politische Kommunikation in Deutschland. Politikvermittlung im demokratischen System. 3. Aufl. Wiesbaden. • Saxer, Ulrich (2007): Politik als Unterhaltung. Zum Wandel politischer Öffentlichkeit in der Mediengesellschaft. Konstanz. • Smith, Craig Allen (2010): Presidential campaign communication: the quest for the White House. Cambridge/ Malden (MA): Polity Press 2010. 32 Organisation und Institution. Institutionelle Ökonomie in den Sozialwissen- schaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen Dozenten: Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Institutionelle Ökonomie hat ihr Nischendasein aufgegeben; sichtbarster Ausdruck ist die Verleihung des Nobelpreises für Ökonomie an zwei ihrer wichtigsten Vertreter (Ostrom, Williamson). Forschungsbeiträge der Institutionellen Ökonomie stossen seit geraumer Zeit auch in benachbarten sozialwissenschaftlichen Disziplinen wie u.a. Ethnologie und Soziologie auf beachtliche Resonanz, weil grundlegende Frage der Koordination behandelt wird. Die interdisziplinäre Veranstaltung führt in Grundzüge dieser Forschungsausrichtung und an hieran anschliessende Weiterentwicklungen ein; sie thematisiert Anwendungen, Kritik und Perspektiven. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. raimund.hasse@unilu.ch / juerg.helbling@unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • North, Douglass (1990) Institutions, institutional change and economic performance. Cambridge: Cambridge University Press. • Ostrom, Elinor (1990) Governing the Commons: The Evolution of Institutions for Collective Action. Cambridge: Cambridge Univ. Press. • Pratt, J.W./ Zeckhauser, R.H. (eds.), Principals and Agents. The Structure of Business. Boston, MA: Harvard Business School Press. • Williamson, Oliver (1975) Markets and Hierarchies. Analysis and Anti-Trust Implications. New York: Free Press. 33 Globalisierung und Staat Dozent: Dr. des. Adrina Itschert Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die neuere systemtheoretische Forschung zur Weltgesellschaft (Stichweh, Werron, Petzke) hat deutlich gemacht, das sich die Globalisierungsprozesse der einzelnen Funktionssysteme nicht einfach aus der Theorie funktionaler Differenzierung ableiten lassen. Die Ausdifferenzierung der Funktionssysteme erklärt nicht ihre Globalisierung. Dabei hat sich nicht zuletzt die Frage gestellt, ob und wenn ja welche Funktionssysteme sich bereits auf globaler Ebene ausdifferenziert haben. Das Seminar wird versuchen die soziologische und politologische Literatur auf diese Frage hin zu analysieren. Soziologisch fällt dabei auf, dass sich die Ausdifferenzierung des politischen Systems auf der Ebene einzelner Staaten nicht erklären lässt, ohne einen Rekurs auf eine überstaatliche Ebene, durch die zentrale Konzepte wie Souveränität definiert werden. Andererseits scheint es mehr als fraglich, ob sich die Ordnungsprozesse auf der globalen Ebene bereits mit systemtheoretischem Vokabular erfassen lassen. Neben dieser Thematik wird sich das Seminar mit dem Verhältnisse von Isomorphie und Diversität globaler politischer Prozesse befassen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. adrian.itschert@unilu.ch Literatur Wird zum Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben. 34 Die Geschichte Lateinamerikas in filmischen Annäherungen Dozent: Prof. Dr. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 16.00, ab 18.09.2012 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In diesem Masterseminar werden wir uns mit zentralen Aspekten der lateinamerikanischen Geschichte zwischen 1492 und der Gegenwart beschäftigen. Zur Sprache kommen werden neben der spanischen Kolonialzeit insbesondere die Revolutionen, Bürgerkriege und Diktaturen seit 1790 und die gegenwärtigen Probleme des Kontinents. Spanischkenntnisse sind nicht zwingend vorausgesetzt. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 6 Kontakt. aram.mattioli@unilu.ch Literatur • Stefan Rinke, Geschichte Lateinamerikas. Von den frühesten Kulturen bis zur Gegenwart, München 2010 35 Soziologische Analysen der USA Dozent: Dr. des. Martin Petzke Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar widmet sich der soziologischen Analyse der USA mit dem Ziel, soziologische Besonderheiten der amerikanischen Nationalgesellschaft (im Unterschied zu anderen) herauszuarbeiten und diesen auf den Grund zu gehen. Zum einen liegt der Blick dabei auf einzelnen institutionellen Bereichen wie beispielsweise der Religion, der Politik, den Massenmedien und der Erziehung. Zum anderen sind amerikanische Werte und ihr Verhältnis zur Klassenstruktur, die Konstruktion „amerikanischer“ Normalität, die fortbestehende Bedeutung von „Rasse“ sowie Studien zum „amerikanischen Charakter“ Gegenstand des Seminars. Dabei interessieren auch Fragen der Globalisierung und „Hegemonie“ amerikanischer Kultur, wie sie plakativ etwa unter den Stichworten der Amerikanisierung und „McDonaldisierung“ verhandelt werden, zum Teil aber auch im soziologischen Neoinstitutionalismus aufscheinen. Schließlich soll die Frage berührt werden, inwieweit sich die allgemeine soziologische Theoriebildung durch den Blick auf die USA als etwaigen gesellschaftstheoretischen „Modellfall“ hat beeinflussen lassen, etwa im Bereich der Modernisierungstheorien oder der kritischen Theorie. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. martin.petzke@unilu.ch Material: Seminarapparat: Grundlagentexte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Wird zum Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben. 36 Kulturgeschichte des Neoliberalismus Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Stichwort Neoliberalismus hat im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts den Charakter eines politischen Kampfbegriffes angenommen. Neoliberalismus diente als Label für eine freiheitsorientierte Gesellschaftsordnung und Neoliberalismus galt als eine marktradikale Zumutung, die das kollektive Leben ganz auf ökonomische Effizienzüberlegungen reduzierte. Im Masterseminar wird diesen verschiedenen Deutungen nachgegangen. Dabei wird im Sinne einer Kultur- und Wissensgeschichte des Politischen danach gefragt, wie Wissen politische Auseinandersetzungen strukturierte. Es geht um die vermehrte Anwendung von ökonomischen Deutungsweisen auf das soziale Handeln und um die damit verbundenen Verschiebungen in der politischen Praxis. Themen sind u.a. die Geschichte der neuen politischen Ökonomie und des methodischen Individualismus, die neokonservative Wende in Grossbritannien und den USA um 1980 und der fulminante Erfolg der neuen Verwaltungslehre des New Public Management seit den 1990er-Jahren auch in der Schweiz. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. daniel.speich@unilu.ch Literatur • Harvey, David 2007: Kleine Geschichte des Neoliberalismus, Zürich: Rotpunktverlag; • Mirowski, Philip und Dieter Plehwe (Hg.) 2009: The road from Mont Pèlerin. The making of the neoliberal thought collective, Cambridge MA: Harvard Univ. Press. 37 Kunst als Weltsystem: Geschichte und Struktur Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Sa, 06.10.2012, 20.10., 17.11., 01.12.2012, je 09.15 - 16.00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar verbindet die Theorie der Weltgesellschaft mit der Theorie der Kunst. Es untersucht Ausdifferenzierung und Struktur des Funktionssystems Kunst. Das Seminar wird in zweifacher Hinsicht einen Vergleich durchführen. Einerseits geht es um den Vergleich der Kunst mit anderen Funktionssystemen der modernen Gesellschaft. Andererseits fällt gerade im Fall der Kunst auf, dass diese ihre funktionale Autonomie nicht nur der Verselbständigung gegenüber anderen Sinnperspektiven der Gesellschaft (Religion, Erziehung, Politik, Handwerk, wissenschaftliche Wahrheitssuche) verdankt, sondern zusätzlich eine Synthese voraussetzt, die eine heterogene und historisch zunehmende Vielfalt von Künsten zu einem globalen Kommunikationssystem zusammenführt. Deshalb wird ein Vergleich der Künste (Musik, Prosa, Malerei, Schauspiel) aus einer historischen und soziologischen Perspektive ein zentraler Teil des Seminars sein. Wichtige Fragen im Einzelnen sind die Folgenden: Was verstehen wir unter einer ‚Kunstwelt‘ und wie sehen die Formen ihrer Öffnung und Schliessung aus? Zu untersuchen sind: Organisationen der Kunst (Museen, Orchester), Netzwerke und Gruppen von Künstlern, Kunstereignisse (Ausstellungen, Aufführungen), Strukturen der Ausbildung und der Karriere, Kooperation und Konkurrenz unter Künstlern, Kunstmärkte, Zentren und Peripherien in Kunstwelten (z.B. Städte), Formen der Inklusion und Exklusion. Eine weitere zentrale Frage ist die der Kunst als Weltsystem. Wie integriert sich die autonome Produktion von Artefakten in allen Weltregionen in das gegenwärtige System der Weltkunst? Woran erkennt man den Welthorizont eines Kunstwerks? Wie ist das Zusammenspiel von Homogenität und Diversität in der Weltkunst zu verstehen? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. rudolf.stichweh@unilu.ch und marta.waser@unilu.ch Literatur • Becker, Howard, Art Worlds, Berkeley 1982 • Belting, Hans, Florenz und Bagdad, München 2008 • Buskirk, Martha, The Contingent Object of Contemporary Art, Cambridge Mass. 2003 • Carrier, David, A World Art History and Its Objects, University Park 2008 • Casanova, Pascale, La république mondiale des lettres, Paris 2008 • Elkins, James (Hg.), Is Art History Global? New York 2007 • Galenson, David W., Conceptual Revolutions in Twentieth-Century Art, Cambridge 2008 • Kristeller, Paul Oskar, The Modern System of the Arts, Journal of the History of Ideas 12, 1951, 496 – 527, 13, 1952, 17 - 46 • Luhmann, Niklas, Die Kunst der Gesellschaft, Frankfurt 2005 • Moretti, Franco, Modern Epic. The World System from Goethe to Garcia Marquez, London 1996 • Moretti, Franco, Graphs, Maps, Trees. Abstract Models for Literary History, London 2005 • Moretti, Franco (Hg.), The Novel, Vol. 1-2, Princeton 2006 • Stallabrass, Julian, Contemporary Art, Oxford 2004 • Thompson, Don, The $12 Million Stuffed Shark. The Curious Economics of Contemporary Art, New York 2008 • Velthuis, Olav, Talking Prices, Princeton 2005 • Weibel, Peter (Hg.), Contemporary Art and the Museum, Ostfildern 2007 • Zijlmans, Kitty/van Damme, Wilfried (Hg.), World Art Studies, Valiz 2008 38 Widerstand im Netz (Soziale Bewegung, Öffentlichkeit, Internet) Dozent: Prof. Dr. Rainer Winter Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 26.10.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 27.10.2012, 09.00 - 16.00, Fr, 23.11.2012, 10.00 - 17.00, Sa, 24.11.2012, 09.00 - 12.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Seminar werden die Rolle und Funktion von digitalen Technologien in aktuellen Protestformen und sozialen Bewegungen analysiert. Zum einen wird untersucht, wie in soziologischen Theorien die Themen Protest, Öffentlichkeit und soziale Bewegungen behandelt werden, zum anderen werden aktuelle Fallstudien vorgestellt. Ergänzend werden neue Forschungsprojekte entwickelt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.winter@aau.at Literatur • Alexander, Jeffrey C. (2011) Performative Revolution in Egypt. An Essay in Cultural Power. London/New York: Bloomsbury. • Castells, Manuel (2009) Communication Power. Oxford: Oxford University Press. • Luhmann, Niklas (1996) Protest: Systemtheorie und soziale Bewegungen. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. • Winter, Rainer (2010) Widerstand im Netz. Zur Herausbildung einer transnationalen Öffentlichkeit durch netzbasierte Kommunikation. Bielefeld: transcript. 39 Modul Weltpolitik Politische Theorie I: Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00 , ab 17.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über die historischen Entwicklungen, die wichtigsten Kontroversen und die aktuellen Herausforderungen der Demokratietheorie. D.h., es stehen die konzeptionellen Grundlagen von Demokratie im Vordergrund und nicht die konkreten institutionellen Ausprägungen oder die Voraussetzungen und Wirkungen von Demokratie. Diese Schwerpunktsetzung ist wichtig und aktuell, da unsere Vorstellungen von „demokratischer Selbstbestimmung“ angesichts der gegenwärtigen sozio-ökonomischen und techno-kulturellen Transformationen grundlegend herausgefordert werden. Drei dieser Herausforderungen (Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil der Veranstaltung aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die frühneuzeitlichen Stadt-Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen Nationalstaaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomistischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontroversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - Liberalismus versus Kommunitarismus; - Wettbewerbs- versus Konkordanzdemokratie; sowie - aggregative/elektive versus assoziative/deliberative Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, das die VL begleitende Proseminar, das von Frau Dr. Andrea Schlenker angeboten, wird parallel zu besuchen. Struktur der Vorlesung und Voraussetzungen für einen Leistungsnachweis Der erste Teil erfolgt im klassischen Vorlesungsstil, wobei die zentralen Entwicklungslinien der Demokratietheorie durch den Dozenten im Kurs dargelegt werden. Der zweite und dritte Teil der Veranstaltung wird weiterhin durch Vorlesungen des Dozenten, aber auch durch studentische „Advokaten-Diskussionen“ geprägt sein. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung in deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch 40 Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung sowie Teilnahme an Advokatendiskusion / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Die beiden unten aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Als „Klassiker“ liefern sie die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Weitere Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform „OLAT“ zugänglich gemacht Literatur • Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London. • Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford. 41 Migrationsrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00 , ab 20.09.2012 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räumen verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungsbereichen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschenrechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) gewisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweize- rischen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei aufzeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweize- rischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der historischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Be- stimmungen thematisiert werden. Schliesslich soll der Blick auf einen bis vor wenigen Jahren vernachlässigten Aspekt der Migrationspolitik, die Inte- grationspolitik, gelenkt werden. Die Studierenden sollen im Anschluss an die Lehrveranstaltung in der Lage sein, Zielsetzung, Regelungen und Handlungsoptionen des Migrationsrechtes zu erkennen und das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen und internationalen Bezug einordnen können. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechts- schutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: martina.caroni@unilu.ch oder laura.wayllany@unilu.ch (Assistenz) Literatur Die Vorlesung folgt dem Lehrbuch von MARTINA CARONI/TOBIAS MEYER/LISA OTT, Migrationsrecht – Eine Einführung, 2. Auflage, Bern 2011. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20); • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); • Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV); • Asylgesetz (SR 142.31); • Asylverordnung 1 (SR 142.311); • Freizügigkeitsabkommen inkl. Anhang I (SR 0.142.112.681). 42 Völkerrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 18.09.2012 FRO, HS 10 14-täglich Do, 10.15 – 12.00, ab 20.09.201 FRO, HS 10 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Frie- denssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zen- tralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohnheitsrecht, allgemei- ne Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landes- recht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlich- keit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeilegung, Gewaltverbot, gerichtliche Streit- beilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils ak- tuellen völkerrechtlichen Fragestellungen und Ereignisse erläutert und ana- lysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis er- möglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbe- reiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Vorlesung wird durch ein Webboard OLATergänzt, das den Informations- und Gedankenaustausch fördern sowie den Bezug zur völkerrechtlichen Tagesaktualität ermöglichen soll und auf dem zudem weiterführende Unterlagen und Links zur Verfügung gestellt werden. Die Studierenden kennen die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und können diese auf aktuelle Probleme mit völkerrechtlichem Bezug anwenden. Sie können Urteile internationaler Gerichte analysieren und sind in der Lage, mittelschwere völkerrechtliche Fälle zu lösen. Voraussetzungen: Umfang: Staatsrecht und Verwaltungsrecht 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 6 Kontakt: martina.caroni@unilu.ch oder laura.wayllany@unilu.ch (Assistenz) Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. Der Erwerb einer Sammlung völkerrechtlicher Verträge ist zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar, da das Lehrbuch im Anhang den Wortlaut der UNO-Charta sowie des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zumindest in Auszügen enthält. Wer jedoch eine Sammlung völkerrechtlicher Verträge anschaffen möchte, dem sei die Sammlung von ANDREAS R. ZIEGLER, Internationale Verträge (unter Einschluss des Rechts der auswärtigen Beziehungen), Textsammlung 2009, Bern 2009 oder jene von ALBRECHT RANDELZHOFER, Völkerrechtliche Verträge (Beck-Texte im dtv), 12. Auflage 2010 angeraten. 43 African Law – Contemporary Issues in the Law of Sub-Saharan Africa: Crisis, Consitutionalism and Hope Dozentin: Dr. Lauren Fielder Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 17.09.2012 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: This course examines the factors that shape contemporary Sub-Saharan African constitutional law and state structures/policies. First, It provides an introduction to the contemporary, pressing issues in African law. In addition, it introduces the diversity of the continent which provides a framework for further analysis. We will use a Comparative Constitutional approach to evaluate the sucessess and failures of Sub-Saharan African Constitutio- nalism, and in so doing we will see links between the government action of and conflict, human rights violations and massive levels of human suffering. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation, including deep debate over the problems pressing Africa, reading and providing a brief reaction paper to at least two of the background readings; final exam / 6 Kontakt: lauren.fielder@unilu.ch Literatur Reader 44 Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grund- und Menschenrechte) Dozent: Prof. Dr. Sebastian Heselhaus Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 17.15 - 19.00, ab 17.09.2012 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung vergleicht den Standard des Grundrechtsschutzes in Eu- ropa und den USA. Nach einer Einführung in die Grundlagen der Rechtsver- gleichung im öffentlichen Recht werden ausgewählte Grundrechtsprobleme anhand verschiedener nationaler Rechtsordnungen, insbesondere in Frankreich, Grossbritannien und den USA. Dabei wird der Grundrechtsschutz zum Schlüssel für das jeweilige Staatsverständnis und die staataorganisatorischen Regelungen. Sow erden die Grundrechte jeweils in Beziehung zum einschlägigen institutionellen und historisch-kulturellen Rahmen gesetzt. Weitere Schwerpunkte bilden ausgewählte Grundrechtsprobleme in den USA. Erlernen und Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Grundrechts- konflikten; Erkennen des Zusammenhangs mit den institutionellen und historisch-kulturellen Erfahrungen einer Gesellschaft; Reflexion über die Funktion und Grenzen des Menschrechtsschutzes im Kontext. Vorkenntnisse: Umfang: Grundkenntnisse der Grundrechte der Verfassung 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete, schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch Literatur Wird am Anfang des Semesters bekannt gegeben. 45 Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00 , ab 26.09.2012 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ beschäftigt sich mit dem aktuellen Wandel der zwischenstaatlichen Beziehungen weg von einer „Staatenwelt“ souveräner, voneinander unabhängiger Staaten hin zu dem, was man – in Ansätzen – als „Weltpolitik“ bezeichnen könnte. Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung des internationalen Systems, seine Akteure, die wichtigsten Problembereiche, und das Theoriegerüst der Teildisziplin der Internationalen Beziehungen. In einem ersten Teil werden die Entwicklung der Internationalen Beziehungen (IB) und deren wichtigsten Akteure (Staaten, Internationale Organisationen, NGOs, Multinationale Konzerne) durch die Brille der klassischen und neueren IB-Theorien vorgestellt. Dabei wird auch die zunehmende Aufweichung der Trennung von Innen- und Aussenpolitik, vergleichender Politik und den IB thematisiert. Im zweiten Teil werden zentrale aktuelle Problembereiche der Internationalen Beziehungen wie Krieg und Frieden, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung, Nord- Süd-Beziehungen, globaler Umweltschutz und internationale Menschenrechte mit Hilfe der behandelten Theorien besprochen. Begleitend zur Vorlesung werden zwei vertiefende Seminare angeboten: für StudienanfängerInnen das Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ und für fortgeschrittene StudentInnen das Hauptseminar „The Real New World Order. Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen“. Voraussetzungen: Vorlesungsbegleitend wird für Studienbeginner das PS „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten sowie für fortgeschrittene Studierende das HS „The Real New World Order“. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Politikwissenschaft: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform OLAT Vorlesungsbegleitend: Baylis, John/Smith, Steve/Owen, P. (Hg.) (2007): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 4. Auflage, Oxford University Press. (Das Buch wird zum Kauf empfohlen). Literatur • Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2005): Handbook of International Relations, Sage. • Krell, Gert (2004): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 3. Auflage, Nomos. • List, Martin (2006): Internationale Politik studieren. Eine Einführung. VS Verlag. • Rittberger, Volker/ Zangl, Bernhard (2002) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, VS Verlag. • Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hg.) (2006): Theorien der Internationalen Beziehungen, UTB. • Schimmelfennig, Frank (2008), Internationale Politik, UTB 46 International Environmental Law Dozent: Prof. Dr. iur. Thilo Marauhn Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 15.11.2012, 17.15 - 21.00, Fr, 16.11.2012, 08.15 - 17.00, Do, 13.12.2012, 17.15 – 20.00, Fr, 14.11.2012, 09.15 - 12.00, Sa, 15.12..2012, 09.15 - 12.00 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Climate change and loss of biodiversity are among the most serious environmental challenges. This course will provide insights into international legal instruments addressing these challenges. It serves as a general introduction to international environmental law and policy. After exploring the economic, political, and legal concepts relevant to international environmental treaty regimes, these concepts will be applied to specific international environmental problems. The course focuses on the dynamics of treaties, negotiations, and state as well as non-state actors. The final section of the course will discuss how to ensure compliance with international environmental law. - to understand key concepts of international environmental law - to know important multilateral environmental agreements (MEAs) - to get an idea of how to ensure compliance with MEAs Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of international law 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: written examen / 6 Kontakt: thilo.marauhn@doz.uniilu.ch Literatur • ULRICH BEYERLIN/THILO MARAUHN, International Environmental Law, Hart Publishing, Oxford 2011. 47 Comparative Consitutional Law Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H .E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Wöchentlich, Mi, 13.15 – 15.00, ab 19.09.2012 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: What is the relevance of a judgment of the United States Supreme Court for a judge deciding a constitutional issue in Canada, Switzerland, or Egypt? How and why do constitutional concepts “travel abroad” and influence foreign nations? Is there an emerging international constitutional law? This course introduces students to the methods of comparative constitutional law. Please note that this is a methods-focused course that seeks to acquaint students with the approaches to comparing laws and other general norms as well as judicial and other decisions. We will examine the writings of judges who look abroad for guidance in their work, and those who are opposed to the exercise. After exploring the me- thods of comparative constitutional law, and their shortcomings, as well as the mindset of different legal systems when asked to look abroad, we will look into practical constitutional issues (such as elections, privacy, free speech, and flag desecration, to name a few) through a comparative lense. We will also review comparative remedies for wrongs – in particular civil rights violations – committed against individuals, considering that "[t]he very essence of civil liberty certainly consists in the right of every individual to claim the protection of the laws, whenever he receives an injury" (Marbury v. Madison, 5 U.S. (1 Cranch) 137 (1803)). To become acquainted with working in English (this course does not require students to be proficient in English, but will help them getting there ...); to understand the principles and methods of comparative legal analysis, to apply them in practice, and to gain a basic understanding of how the processes of constitutional litigation work in different countries. Hinweise: Voraussetzungen: Umfang. Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: Es wäre wünschenswert, wenn sich KSF-Studierende in die rechts-wissen- schaftliche Methodik und Denkweise einlesen würden; bitte zu Beginn der Lehrveranstaltung mit dem Dozenten Kontakt aufnehmen. Knowledge of English (at least high school level), willingness to expand your horizon by comparing and evaluating different legal systems, active class participation and assignments, practical exercises. 2 Semesterwochenstunden Englisch RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / total / 6 alexander.morawa@unilu.ch Materials accessible or distributed electronically, occasional handouts. Literatur • Helpful, but not required: VICKI C. JACKSON and MARK TUSHNET, Comparative Constitutional Law (New York: Foundation Press, 2nd edition 2006). 48 Diversity Management Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H .E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Block Seminar (Friday, October 12 – Sunday, October 14, 2012, in Lungern); three more meetings throughout the semester in Lucerne Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The integrity of both the international order and of any constitutional order depends in part on how these systems balance the interests and demands of the constituent society (“the whole“), on the one hand, and those of particular stakeholders (“the particular“), on the other hand. The ‘particular’ are regular- ly defined as those requiring an allocation of beneficial public services or goods to secure full societal participation, or topical “vulnerable segments of society”. The above balancing exercise is nowadays shaped by the human rights based entitlements everyone holds, which mandate that states take specific action to protect, promote, and enable the realization of those rights. We will examine the law (national and international) that pertains to the management of diversity, for instance in the following fields: - ethnic minorities and indigenous populations; - persons with disabilities; - older persons; - persons with different sexual orientations; We will also examine “diversity management and political participation“, or duties of states to ensure effective and relevant political participation of all segments of society in all matters pertaining to them. This will include dis- cussions of integration and assimilation, cultural diversity, but also diversity in public discourse more generally (from free speech to the pursuit of happi- ness). To be able to engage in a meaningful discourse on the benefits and problems of and rights associated with diversity management. To link this discourse with constitutional law and politics as well as international law and politics. Hinweise: Voraussetzungen: Umfang. Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Anmeldung: Kontakt. Es wäre wünschenswert, wenn sich KSF-Studierende in die rechts-wissen- schaftliche Methodik und Denkweise einlesen würden; bitte zu Beginn der Lehrveranstaltung mit dem Dozenten Kontakt aufnehmen. None 2 Semesterwochenstunden Englisch RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / total / 6 By e-mail to uta.dietrich@unilu.ch alexander.morawa@unilu.ch Literatur Reader. 49 The Law and Policy of the World Trade Organization (WTO) Dozent: Prof. Dr. Matthias Oesch Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do,17.15 - 19.00 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course introduces the multilateral trading system under the auspices of the World Trade Organization (WTO). Combining law, economics and political science, the course offers an overview on the WTO’s prime agreements covering trade in goods, trade in services and trade-related aspects of intellectual property rights. The structure, decision-making process, negotiating techniques and dispute settlement procedures of the WTO are touched upon in view to familiarize students with the legal disciplines under the WTO. In-depth analysis of case law acquaints students with tariff measures, including the potentially protectionist effects of non-tariff measures, ranging from technical regulations in goods to sanitary and phytosanitary standards in agriculture to licensing and qualification requirements in services trade. Safeguard measures as well as trade remedies against unfair practices, i.e., countervailing and anti-dumping duties, are discussed in light of the complex evidentiary challenges they pose for trade disputes. The status of developing and least-developed countries in WTO law, as well as their special and differential treatment in various areas, is critically discussed. A snapshot into unfinished rule-making issues and reform proposals complements the insight into WTO law, practice and decision-making. Furthermore, the second mainstay of post-World War II international trade regulation, namely the proliferation of free trade areas and customs unions, is examined, in particular with a view to their tense relationship to the multilateral system under the WTO. Methodically, the course builds on the case law method. WTO law and its impact on domestic legal systems is prominently illustrated and discussed on the basis of WTO panel and Appellate Body reports. Some of the relevant cases will be presented by the students (ideally in groups, depending on the number of participants). Voraussetzungen: The course is designed for advanced students with a strong command of English and an interest in international relations. Ideally (but not necessarily), students have basic knowledge in (public) international law. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Examination mode: The final grade will be determined on the basis of a presentation of a WTO case during the lectures (ideally in groups, depending on the number of participants – 50%) and the oral exam (open book) at the end of the course (50%) / total / 6 Kontakt: matthias.oesch@doz.unilu.ch Material: Information on the mandatory reading material will be provided at the beginning of the course. 50 Weltregierung und Dekolonisation. Die Geschichte der UNO Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, HS 7 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung versteht das UNO-System als ein globales Kommunikations- forum und gibt einen Überblick zu dessen Geschichte. Im Zentrum stehen dabei die Differenzen zwischen reichen und armen Ländern sowie Norm- setzungen und Aushandlungsprozesse zwischen West- und Osteuropa, den USA und dem „Rest“ der Welt. Entlang dieser Konflikte werden die Kon- zeption einer „Weltregierung“ und die Handlungsperspektiven einer „Welt- innenpolitik“ erörtert, die nach 1945 formuliert worden sind. Welche Ver- mächtnisse der Kolonialreiche sind in die UNO hineingebaut worden? Was war die Rolle des Kalten Krieges? Welche Karriere durchlief der National- staat als politische Organisationsform? Wie bedeutsam war die Weltorgani- sation im Prozess der Dekolonisation und inwiefern wurde sie zu einem Forum für Stimmen aus der Dritten Welt? Mit diesen Fragen nimmt die Vorlesung unterschiedliche Problematisierungsweisen von Staatlichkeit in den Blick und untersucht die Globalisierung von politischer Kultur. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur • Mazower, Mark 2009: No enchanted palace. The end of empire and the ideological origins of the United Nations, Princeton: Princeton Univ. Press. 51 Comparative Religious Right in the Public Sphere Dozentin: Kyriaki Topidi, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Terminierung 1: Mo, 17.09.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 24.09.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 15.10.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 22.10.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 19.11.2012, 17.15 - 19.00, Mo, 26.11.2012, 17.15 - 19.00 FRO, 4.B02 Terminierung 2: Mi, 19.09.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 26.09.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 17.10.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 24.10.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 21.11.2012, 10.15 - 12.00, Mi, 28.11.2012, 10.15 - 12.00 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course will examine the predominant global models on how law and religion interact with each other. The course is concerned with how both institutional and personal religion are accommodated by the legal world within which they exist. The issues addressed in particular will be: • the historical development of the law of religion, • the establishment of religion by law, • the legal position of voluntary religious bodies, • the place of courts in religious disputes, • the direct public financing of religions, • discrimination law and religious bodies, and • religious dialogue with the government and the religious provision of services to the public. These topics will be addressed from a comparative perspective. The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under different worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. Umfang: 4 hours a week (6 weeks) Sprache: English Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam, 2 hours (50%), participation and class assignments (25%), written assignment (25%) / total / 6 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Literatur Reader 52 Terrorism and the Law Dozenten: Xiaolu Zhang Coenen, JD Peter Coenen, L.L.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00 , ab 18.09.2012 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The balance of the needs of law enforcement agencies in the fight against terrorism and the rights of individuals – both terrorist suspects and the general public – are a matter of extensive discussion. This course will examine the scope of permissible and impermissible operations to combat terrorism by examining and comparing rules of domestic and international law and practice. We will focus on the effort lawmakers and courts have placed on striking a balance between the protection of the public and the preservation of a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; interrogation practices; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra- territorial character; terrorism and immigration law; non-criminal sanctions, or suing terrorists in court; and targeted killings. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: English Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / total / 6 Kontakt: xiaolu.zhang@unilu.ch peter.coenen@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Reader 53 Global Law, Regional Law, Local Law – the Integration of Law in Asia and Europe Dozent: Prof. Dr. Klaus A. Ziegert Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 19.09.2012 FRO, 4.B51 wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 20.09.2012 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The seminar will introduce the students to a basic understanding of the variability of law as a universal (global) communication system with a special focus on the variety of legal traditions, legal cultures and legal regimes in Asia and Europe. In applying advanced comparative law theory and methodology, the course is conducted in sessions running a) lectures, presenting the theoretical framework for the comparative study of law in Asia and Europe under the impact of globalisation and efforts of regional integration, followed by b) seminar discussions, which will elaborate on the general theme with presentations and discussions of specific topics prepared by the students. In this way, the course is aimed at preparing students for an appreciation of comparative law research and, in particular, the research of the operation of law in the locally unique but globally and regionally interrelated and complex setting of the different legal regimes in the multicultural spaces of Asia and Europe. The lectures are intended to establish a general scientific framework for the comparative study of the operation of law in different social settings and the “making of law” over time. This framework will be discussed and tested by the research projects conducted by the participants of the course. As a result of presentations of these projects as work in progress in class and their discussion, it will be possible to compare the performance of respective legal regimes in Asia and Europe and discuss their strengths and weaknesses in reference to both their given social contexts and the unity of global law. Umfang: 4 hours a week (7 weeks) Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht 1) Assignment A: Resesarch topic proposal (max 500 words) 2) Assignment B: Presentation of work in progress in class 3) Assignment C: Research report (4000 words) / total / 6 Kontakt: klaus.ziegert@doz.unilu.ch Literatur Reader: ”Theory and Method Comparative Law Research” 54 HS zur Qualität von Demokratien und Demokratie-Messinstrumenten (einjähriges Forschungsseminar, Teil II) Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Terminierung 1: Fr, 21.09.2012, 08.15 - 17.00 FRO, 3.B47 Terminierung 2: Fr, 30.11.2012, 08.15 - 17.00 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: “Wir sind Weltmeister der Demokratie” – so betitelte das UNIMAGAZIN der Universität Zürich im Jahr 2007 ein Gespräch mit den Leitern des Nationalen Forschungsschwerpunktes „Herausforderungen der Demokratie im 21. Jahrhundert“. Vier Jahre später wurden die Ergebnisse des „Demokratiebarometers“ – eines der Projekte des Forschungsschwerpunktes – vorgestellt und zur Überraschung der Schweizer Medien/Bevölkerung/Wissenschaftler wurde die Qualität der Schweizer Demokratie im internationalen Vergleich nur als mittelmässig eingestuft. Wie ist diese Diskrepanz zu erklären und zu interpretieren? Das Forschungsseminar zielt darauf ab, diese und weitere Fragen im Zusammenhang mit der Qualität von Demokratien und von Demokratie- Messinstrumenten zu beantworten. Dazu werden zu Beginn des Kurses die demokratietheoretischen und dann die methodischen Grundlagen im Bereich der Konzeptbildung gelegt. Danach werden zwei etablierte Demokratie-Messinstrumente (-Indizes) und drei neuere Demokratie-Messinstrumente präsentiert und diskutiert. Wie sich zeigen wird, besitzen alle Demokratie-Messinstrumente Defizite, da sie aktuelle Herausforderungen und neue Verständnisse von Demokratie(qualität) im 21. Jahrhundert kaum in ihre Konzeptualisierungen aufnehmen. Deswegen sollen im zweiten Teil des Forschungsseminars (Sommer und Herbst 2012) die Studierenden in Forschungsteams folgenden Fragen nachgehen: 1. Wie können Aspekte, die in der jüngeren Demokratietheorie zentrale Bedeutung gewonnen haben (z.B. deliberative Qualität; Beteiligung/ Berücksichtigung aller Betroffenen), in der vergleichenden Demokratie- messung mehr Berücksichtigung finden und ggfs. in die bestehenden Demokratie-Messinstrumente eingebaut werden? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bewertung der existierenden Demokratien? Wie schneidet die Schweiz dann im internationalen Vergleich ab? Der Kurs liefert die Gelegenheit, zwischen dem ähnlich aufgebauten Methodenseminar im Grundstudium und der Abschlussarbeit Erfahrung mit empirischer Forschung zu sammeln. Er erfordert die Bereitschaft, im Laufe des Sommers Zeit und Energie zu investieren. Voraussetzungen: erfolgreicher Besuch der Vorlesung Demokratietheorie (Alternativ-Option: Lektüre von David Held: Models of Democracy VOR Kursbeginn) / Besuch des Forschungsseminars I im FS12. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Arbeit an einem Forschungsprojekt im Laufe des Sommers / 4 Präsentation/Diskussion der Forschungsergebnisse im HS 2012 / 4 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch 55 Literatur • Lauth, Hans-Joachim (2004): Demokratie und Demokratiemessung. VS-Verlag. • Goertz, Gary (2006): Social Science Concepts. A User’s Guide. Princeton, New Jersey: Princeton University Press Es empfiehlt sich, diese beiden Bücher anzuschaffen. • Munck, Gerardo & Jay Verkuilen (2002): Conceptualizing and Measuring Democracy. Evaluating Alternative Indices. In: Comparative Political Studies 51, 1, 5-34. • Bühlmann, Marc et al. (2008): The Quality of Democracy. Democracy Barometer for Established Democracies. Working Paper No. 10a of the NCCR Challenges of Democracy in the 21st Century. [http://www.nccr-democracy.uzh.ch/nccr/publications/workingpaper/10] 56 The Real New World Order: Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00 , ab 26.09.2012 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Internationale Zusammenarbeit nimmt heute viele Formen an und entfaltet sich auf mehreren, oftmals miteinander verflochtenen Regierungsebenen. Neben Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen prägen immer stärker auch private Akteure wie z.B. NGOs, Rating Agenturen oder Multinationale Unternehmen und transgouvernementale Netzwerke aus nationalen Beamten und anderen Fachexperten die internationale Politik. Dieses Hauptseminar untersucht unter Verwendung klassischer und neuerer Theorien der Internationalen Beziehungen die Vielfalt grenzüberschreitender politischer Organisation in verschiedenen Politikfeldern wie Sicherheits-, Wirtschafts-, Umwelt- und Menschenrechtspolitik. Anhand der Literatur zur Verrechtlichung der Internationalen Beziehungen sowie zur Rolle von privaten und transgovernementalen Akteuren werden einerseits die Besonderheiten der gegenwärtigen institutionellen Ordnung der IB sowie die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Typen von internationaler Organisation herausgestrichen. Andererseits sollen auf der Basis machtbasierter, interessensbasierter und ideenbasierter Theorien der IB die Entstehungsgründe und die Funktionsweisen dieser unterschiedlichen Organisationen herausgearbeitet werden. Das Hauptseminar ist als Vertiefung zur Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ konzipiert. Voraussetzungen: Der vorausgegangene oder parallele Besuch der Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ wird wärmstens empfohlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/ Essay (benotet) / 4 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Wird auf OLAT bereitgestellt. 57 Hegemonie und Empire. Ordnungsvorstellungen der Weltpolitik Dozentin: Julia Maisenbacher, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00 , ab 20.09.2012 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: „Europa schläft, wenn Asien erwacht“ betitelte kürzlich Chefredakteur Markus Spillmann einen NZZ Leitartikel über globale Machtverschiebungen im 21. Jahrhundert. Die Frage, welche machtpolitische Ordnung dem internationalen Staatensystem zugrunde liegt, beschäftigt auch die Politikwissenschaft seit jeher. In den letzten Jahren erfreuen sich die Konzepte des „Empire“ und der „Hegemonie“ neuer Popularität. Dabei rückt die Frage nach der hegemonialen Stellung der EU in der Weltpolitik vermehrt ins Interesse der Wissenschaft. Auch wenn die EU kaum über klassische Kapazitäten wie militärische Macht verfügt, ist ihr ökonomischer Einfluss als grösste Handelsmacht nicht zu unterschätzen. Nicht zuletzt beeinflusst die EU in vielen Politikfeldern die politische Agenda benachbarter Staaten durch deren Hoffnung auf eine Beitrittsperspektive. Dies ist allerdings immer wieder mit Rückschlägen verbunden, wie das jüngste Beispiel diplomatischer Verstimmung mit der Ukraine zeigt. Mit Bezug auf die Rolle der EU bei der weltweiten Verbreitung der Menschenrechte sprechen manche gar von einem normativen ‚Empire Europe‘. Das Hauptseminar setzt sich mit den Konzepten der Hegemonie und des Empire theoretisch und empirisch auseinander. Was zeichnet eine hegemoniale oder imperiale Ordnung aus? Welche Machtfaktoren beinhalten eine solche Ordnung? Beruht sie lediglich auf sogenannten „harten“ Machtfaktoren wie militärischer und ökonomischer Macht? Welche Rolle spielen „weiche“ Machtfaktoren wie kulturelle Normen und Ideen? Was unterscheidet Hegemonie und Empire von anderen Weltordnungsvorstellungen? Inwiefern kann bei der internationalen Rolle eines Staatenbunds wie der Europäischen Union überhaupt von einem Empire oder Hegemonie gesprochen werden? Das Hauptseminar wird sich mit diesen Fragen auf der Grundlage verschiedener theoretischer Ansätze und praktischer Beispiele beschäftigen. Es soll Studierende befähigen, diese beiden theoretischen Konzepte zu verstehen und ihre unterschiedlichen Logiken und Ausformungen theoretisch und empirisch einordnen und kritisch reflektieren zu können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktiveTeilnahme/Referat(benotet) / 4 Kontakt: julia.maisenbacher@unilu.ch.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Beck, Ulrich; Grande, Edgar (2004): Das kosmopolitische Europa: Gesellschaft und Politik in der zweiten Moderne. Frankfurt am Main: Suhrkamp. • Hardt, Michael; Negri, Antonio (2002): Empire. Die neue Weltordnung. Frankfurt am Main: Campus. • Lukes, Steven (2007): Power. A Radical View. Basinkstoke: Palgrave Macmillian. • Mearsheimer, John (2001): The Tragedy of Great Power Politics. New York: W.W. Norton & Co. • Zielonka, Jan (2006): Europe as Empire. The Nature of the Enlarged European Union. Oxford: Oxford University Press.. • Sornarajah Muthucumaraswamy and Wang Jiangyu (2010) China India and the International Economic Order. Cambridge: Cambridge University Press. • Ramamuti, Ravi and Singh, Jitendra (2009) Emerging Multinationals in Emerging Markets. Cambridge: Cambridge University Press. 58 International Political Economy Dozentin: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 19.09.2012 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course will provide students with an empirical and theoretical overview of the interactions between politics and economics. Otherwise said, how domestic and international politics affect the movement of goods, services, people, and capital. We will pay particular attention to the way in which financial crises, regional integration, new technologies, the incorporation of new economic powers, and protectionism affect these flows. A first part of the course looks at major shifts in the global economy from a historical perspective, defines international political economy (IPE), and comparatively examines its main schools and theories. In doing so, particular emphasis is paid to key actors such as: states (and the role played by power and hegemony); international institutions (e.g. WTO); and non-state actors (e.g. multinational corporations and NGOs). A second part examines particular aspects of IPE such as: the international monetary system and financial crises, the world trade regime, variations in state economic policies, and North-South relations regarding development and inequality. Challenges to global governance resulting from these issues will receive particular attention. The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation. Voraussetzungen: Umfang: Der Kurs wird in englisch sein, allerdings können Essays und Teilnahme auch in deutsch sein. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Dicken, Peter (2011) Global Shift: Reshaping the Global Economic Map in the 21st Century. 6th Edition, London: Sage. • Eichengreen, Barry (2008) Globalizing Capital. Princeton: Princeton University Press. • Frieden, Jeff and Lake, David (2000) International Political Economy: Perspectives on Global Power and Wealth. Bedford/St. Martin’s and Routledge • Gilpin, Robert (2001) Global Political Economy. Oxfordshire: Princeton University Press • Palan, Ronen (Ed.) (2000) Global Political Economy: Contemporary Theories. Routledge • Ravenhill, John (Ed.) (2005) Global Political Economy. Oxford University Press • Spero, Joan and Jeffrey Hart (2010) The Politics of International Economic Relations. Boston, Massachusetts: Wadsworth 59 Vergleichende Demokratisierung Dozent: Prof. Dr. André Bächtiger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 18.09.2012 FRO 3.B47 Di, 23.10. und 27.11., 15.15. – 17.00 FRO 2.A10 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar befasst sich mit den Möglichkeiten und Grenzen von Demokratisierung in Entwicklungsländern (mit spezifischem Fokus auf Afrika und Asien). In einem ersten Teil geht es um die Frage, was Demokratie bedeutet (und bedeuten kann), insbesondere im Kontext nicht-westlicher Länder. In einem zweiten Teil geht es dann um die begünstigenden Faktoren für Demokratisierung. Dieser Themenkomplex wird aus verschiedenen theoretischen Perspektiven beleuchtet: - einer historischen Perspektive, welche die Wichtigkeit des vorkolonialen und kolonialen Erbes afrikanischer und asiatischer Gesellschaften für aktuelle politische Prozesse betont; - einer sozio-ökonomischen Perspektive, welche auf Wirtschaftsentwicklung, Ressourcen (Bodenschätze) und lokale Kapazitäten fokussiert; - einer politisch-institutionellen Perspektive, welche davon ausgeht, dass Demokratisierung mittels geeigneter politischer Institutionen beeinflusst werden können; - einer Entwicklungshilfe-Perspektive, die ähnlich wie der politisch- institutionelle Ansatz postuliert, dass geeignete Entwicklungsprogramme Demokratisierung befördern können; In einem dritten Teil geht es um innovative Demokratisierungsformen in Entwicklungsländern. Dabei wird der Fokus auf partizipatorische, deliberative und direktdemokratische Bürgerexperimente gelegt. Voraussetzungen: Besuch der Einführungsvorlesung in die vergleichende Politikwissenschaft Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme//Essay (benotet) / 4 Kontakt: andre.baechtiger@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Goran Hyden (2006) African Politics in Comparative Perspective. Cambridge: Cambridge University Press. • Daron Acemoglu and James A. Robinson (2006). Economic Origins of Dictatorship and Democracy. Cambridge: Cambridge University Press. • Pippa Norris (2008). Driving Democracy: Do power-sharing institutions work? Cambridge: Cambridge University Press • Dirk Berg-Schlosser (2008). Determinants of democratic successes and failures in Africa. European Journal of Political Research 47: 269–306. 60 Internationale Organisation Dozent: Dr. Klaus Dingwerth Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mo, 17.09.2012, 13.15 – 15.00 FRO, HS 12 Mo, 01.10 2012, 10.15 – 15.00 FRO, 3.B52 Mo, 15.10., 29.10., 12.11., 26.11., 10.12.2012, 10.15 – 15.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Internationale Organisationen haben seit 1945 deutlich an Bedeutung in der internationalen Politik gewonnen. Als koordinierte Antwort auf die Globalisierung gelten sie vielen als Hoffungsträger einer friedlicheren und besseren Weltpolitik; andere sehen in ihnen vor allem globale Bürokratieapparate, welche die Souveränität demokratischer Gesellschaften zunehmend einschränken. Das Seminar vermittelt Grundlagenwissen über internationale Organisationen und befasst sich mit ihrer Entstehung, ihrem Wandel und ihrer Wirkung. Im ersten Teil machen wir uns mit verschiedenen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der WTO, der OECD, der NATO, der Weltbank, dem IWF oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vertraut: Was sind und was machen diese und andere internationale Organisationen? Welche Funktionen und Aufgaben erfüllen sie in der internationalen Politik? Und welche Typen internationaler Organisationen lassen sich unterscheiden? Im zweiten Teil geht es um die Entstehung internationaler Organisationen: Warum gründen Staaten internationale Organisationen? Und wie lassen sich Besonderheiten im institutionellen Design internationaler Organisationen – etwa das Vetorecht der ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat – erklären? Der dritte Teil befasst sich anschliessend mit dem Wandel internationaler Organisationen: Wie verändern sich internationale Organisationen, wenn sie einmal gegründet sind? Unter welchen Bedingungen nehmen sie neue Mitglieder auf und wie verändert dies die Organisation selbst? Wann und warum werden Reformen in Angriff genommen und welches Ergebnis zeitigen die Reformen? Der vierte und letzte Teil untersucht die Wirkung internationaler Organisationen: Welchen Einfluss haben sie auf das Verhalten von Staaten und anderen Akteuren des „globalen Regierens“? Und warum scheitern sie manchmal – wie etwa die Vereinten Nationen bei der Verhinderung des Genozids in Ruanda – kläglich an ihren eigenen Ansprüchen? Neben der Aneignung von Grundlagenwissen über internationale Organisationen dient das Seminar auch zur Vertiefung der theoretischen und methodischen Kenntnisse der Studierenden. Im Vordergrund steht dabei die Gegenüberstellung rationalistischer und konstruktivistischer Erklärungsansätze. Umfang: 2 Semesterwochenstunden, 14-tägig Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Kontakt: klaus.dingwerth@iniis.uni-bremen.de oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Archer, Clive 2001: International Organizations, London: Allen & Unwin • Freistein, Katja und Julia Leininger (Hrsg.), 2012: Handbuch Internationale Organisationen. München: Oldenbourg. • Krell, Gert 2000: Weltbilder und Weltordnung: Einführung in die Theorie der internationalen Beziehungen. Baden-Baden: Nomos • Rittberger, Volker und Bernhard Zangl 2003: Internationale Organisationen: Politik und Geschichte. Opladen: Leske + Budrich. mailto:klaus.dingwerth@iniis.uni-bremen.de 61 Macht und Legitimität: Klassische und aktuelle Perspektiven Dozentin: Dr. Katrin Meyer Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 15.15 - 17.00 , ab 20.09.2012 FRO 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Macht gilt in der politischen Theorie und Praxis als legitimationsbedürftig, wenn sie als staatliche Herrschaft und Gewalt in Erscheinung tritt. Dieser Anspruch ist bis heute unbestritten. Die fehlende Legitimität zur Herrschaft ist – wie aktuelle Beispiele aus Afrika und Arabien zeigen – ein wiederkehrendes Argument in Revolutionen und Volksaufständen, aber es ist auch ein Vorwurf, der gegen transnationale Organisationen oder zivilgesellschaftliche NGOs, die politische Macht beanspruchen, erhoben werden kann. Das Seminar behandelt diesen für uns selbstverständlichen Zusammenhang von Macht und Legitimität in zwei Teilen. Im ersten Teil werden klassische Positionen von der Antike bis zur Moderne diskutiert. Im zweiten Teil werden kritische Positionen behandelt, die die traditionellen Machtmodelle der politischen Theorie in Frage stellen und damit auch deren Bestimmung der Legitimität verändern. Teil I: Klassische Perspektiven auf das Verhältnis von Macht und Legitimität Bereits in der griechischen Antike wird, parallel zur Entfaltung staatlicher Herrschaftstypen, die These formuliert, jede legitime, staatliche Macht sei letztlich nichts anderes als der Ausdruck des Rechts des Stärkeren. Diese radikale Gleichsetzung von Macht und Legitimität, die erstmals beim griechischen Geschichtsschreiber Thukydides formuliert wird, ist ein wiederkehrender Topos der politischen Theorie bis zur Gegenwart. Gegen diese Position werden seit Platon Argumente mobilisiert, die die Legitimität der Macht dadurch begründen, dass sie gut und gerecht sei oder dass sie durch die vertragsmässige Willenskundgebung des Volkes zustande gekommen sei. Im Seminar wird diese Kontroverse anhand der Texte von Thukydides, Platon, Hobbes, Rousseau, Tocqueville u.a. diskutiert. Teil II: Aktuelle Kritik am Verhältnis von Macht und Legitimität Die traditionelle Konzeptualisierung legitimer politischer Macht wird im 20. Jahrhundert vor allem durch zwei Entwicklungen in Frage gestellt. Zum einen wird die theoretische Gleichsetzung von Macht mit politischer Herrschaft und Gewalt aufgekündigt. Macht wird zusehends zu einem Begriff für anonyme soziale Praktiken, die den Gesellschaftskörper durchziehen und sich in Ökonomie, Wissenschaft, Familie und Sprache reproduzieren. Damit wird fraglich, ob sich Macht überhaupt legitimieren lasse, da sie doch ‚überall’ ist resp. es wird fraglich, was Legitimität bedeutet, wenn sie nicht mehr nur auf staatliche Herrschaft bezogen ist. Die zweite Kritik am Verhältnis von Macht und Legitimität richtet sich gegen die traditionelle Bestimmung von ‚natürlichen’ Machtverhältnissen in Familie und Ökonomie, die nicht legitimationsbedürftig seien im Gegensatz zu den ‚künstlichen’ Machtformen der Politik. Gegen diese Naturalisierung von Gewaltverhältnissen haben sich vor allem marxistische, feministische und postkoloniale Autor_innen gewendet. Wir werden dazu Texte von Foucault, Pateman, Butler u.a. lesen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Kontakt: katrin.meyer@doz.unilu.ch oder katrin.meyer@unibas.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur wird zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. mailto:katrin.mayer@doz.unilu.ch mailto:katrin.meyer@unibas.ch 62 „Menschenrechte“ und ihre Begründung, Geltung und Entwicklung in Philosophie und Recht Dozent: Prof. Dr. Kurt Seelmann Dr. Daniela Demko Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockveranstaltung, 22. – 25. Oktober 2012 extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Menschenrechte» sind ein Thema, welches Juristen, Philosophen und die Allgemeinheit gleichermassen angeht und welches spätestens in Fällen von grossen Menschenrechtsverletzungen, wie solchen begangen etwa im Krieg oder im Fall eines Völkermordes , Gegenstand von streitigen Diskussionen ist und den Ruf nach einem wirksamen Menschenrechtsschutz lauter werden lässt: Juristen sind von dem Thema «Menschenrechte» betroffen, weil Menschenrechte heute jedenfalls zu einem grossen Teil positiv- völkerrechtlich geregelt sind und ihre Verletzung in einem gewissen Umfang sogar strafbewehrt ist. Doch wie im Einzelnen stellt sich das Verhältnis von Menschenrechten und Strafrecht dar? Philosophen fragen nach der Begründung von Menschenrechten: sind diese erst durch positives Recht in Kraft getreten oder gelten sie „von Natur“ aus, sind sie also dem Menschen „angeboren“? Und gelten diese deshalb auch für jeden Menschen gleichermassen, und zwar sowohl im philosophischen als auch rechtlichen (sowie strafrechtlichen) Sinne? Für die Allgemeinheit, insbesondere die Politik, stellt sich zudem die Frage einer Durchsetzung der Menschenrechte: Mit welchen (nationalen oder internationalen sowie rechtlichen oder nichtrechtlichen) Mitteln sollen/dürfen/müssen sie durchgesetzt werden? An der Veranstaltung soll ausgehend von der Frage nach der Begründbarkeit und den Begründungswegen (aus dem Freiheitsprinzip? aus der Menschenwürde? aus menschlichen Bedürfnissen?) die Art der Geltung von Menschenrechten (naturrechtlich? positiv-rechtlich? moralisch?) näher untersucht werden, um dann die historische Entwicklung des Menschenwürdediskurses (und hier etwa die Diskussion zu den Menschenrechten mehrerer „Generationen“: Freiheits-/Teilhaberechte, Leistungsrechte, Gruppenrechte?) zu erörtern. Hinweis: Durchführung in der Benediktinerinnenabtei Frauenwörth auf der Fraueninsel im Chiemsee 22.-25. Oktober 2012 Sprache: Prüfimgsmodus / Credits: Deutsch RF, Recht: Seminararbeit , Referat und aktive Mitarbeit an Seminarsitzungen / 5 Kontakt: daniela.demko@unilu.ch 63 Modulübergreifende Veranstaltungen Forschungskolloquium Ethnologie Dozent: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Mi, 17.15 – 19.00, ab 22.02.2012 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: werner.egli@unilu.ch 64 Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2012 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonen oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. mailto:polsem@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch 65 Forschungskolloquium Dozenten: Prof. Dr. Cornelia Bohn / Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Di, 17.15 – 20.00, ab 18.09.2012 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Wie in den vergangenen Semestern auch, sollen in dem Kolloquium aktuelle Forschungsthemen der Soziologie und angrenzender Disziplinen – sofern sie einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Soziologischen Seminars haben - vorgestellt und diskutiert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von forschungsnahen Fachvorträgen auswärtiger und hiesiger Kolleginnen und Kollegen. Die Veranstaltung dient dem wissenschaftlichen Austausch mit ausgewählten Gästen und deren Institutionen sowie der Herstellung einer Fachöffentlichkeit im Soziologischen Seminar. Die Vorträge sind universitätsöffentlich. Studierende, die Interesse daran haben, im Rahmen der Veranstaltung CPs zu erwerben, melden sich bitte wie üblich elektronisch an und bis Ende der ersten Vorlesungswoche beim Veranstalter. Ein genauer Themen- und Terminplan sowie Hinweise zur Organisation der Veranstaltung werden in der ersten Sitzung erörtert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: s. oben Kontakt: cornelia.bohn@ unilu.ch / raimund.hasse@unilu.ch 66 Modul Forschung-Praxis-Methoden Der qualitative Forschungsprozess – Seminar zu Unterstützung empirischer Arbeiten Dozent: Dipl. Soz. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 17.15 - 19.00, ab 20.09.2012 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Was ist soziologisch interessant an einem empirischen Phänomen? Wie werden aus empirischen Phänomenen soziologische Daten? Wie muss eine Fragestellung aufgebaut sein, damit sie aus den erhobenen Daten soziologisch relevantes Wissen generieren kann? Wie lassen sich adäquate „methodische und theoretische Brillen“ finden, mit deren Hilfe Datenstücke hergestellt, betrachtet und interpretiert werden können? Diese und weitere Fragen werden in dem Seminar insbesondere aus der Perspektive der qualitativen Sozialforschung gestellt und diskutiert. Das Seminar dient der Vorbereitung und Unterstützung studentischer empirischer Arbeiten, vor allem der Forschungsarbeiten im Forschungs- Praxis-Modul, wie auch der Vertiefung von Methodenkenntnissen. Die Durchführung einer qualitativen Studie kann im Rahmen einer Seminararbeit praktisch eingeübt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch Literatur • Stefan Hirschauer, Klaus Amann (1997): Die Befremdung der eignen Kultur. Ein Programm. In: Stefan Hirschauer, Klaus Amann (Hrsg.): Die Befremdung der eigenen Kultur - Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie. Frankfurt am Main: Suhrkamp. 7-52 67 Applied Regression Analysis (Using Stata) Dozent: Dr. Ulrich Kohler Durchführender Fachbereich: Soziologie Terminierung 1: Fr, 12.10.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 13.10.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 02.11.2012, 10.15 - 17.00, Sa, 03.11.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar gives an introduction to various regression models in the morning sessions, which will be deepened by practical applications with Stata during the afternoon. The topics to be discussed will be: General Idea of Regression Analysis, Nonparametric regression, Linear regression, Regression diagnostic, Binary response models (Logit, Probit), Ordinal Response models (Ordered Logit, Ordered Probit), Multinomial Response Models (Multinomial Logit, Conditional Logit). Voraussetzung: Umfang: Basic knowledge of both, Statistics and Stata 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (homework exercises) / 4 Kontakt: kohler@wzb.eu Literatur • Fox, J. (2008): Applied Regression Analysis, Linear Models, and Related Methods Sage • Kohler, U. and Frauke Kreuter (2012, in Press): Data Analysis Using Stata. 3rd Edition. College Station: Stata Press • Long, J. S. & Freese, J. (2006): Regression Models for Categorical Dependent Variables Using Stata. College Station: Stata Press 68 Analysis of Social Structure and Social Behavior Dozent: Dr. Francesco Laganà Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.09.2012 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course aims to familiarize students with the analysis of social structure and social behaviour using large survey data. The links between social structure and social behaviour topics, survey methods and secondary data analysis are at the core of the seminar. The seminar is organized in two parts. The first part focuses on the theoretical/methodological aspects in the study of social structure/behaviour. The second part is organized around the analysis of these topics and possibilities/limitations that arise when studying social structure and behaviour using survey data. The main topics covered in the two parts of the seminar are the following: a) Social class theory; b) Cultural capital and the sociology of Pierre Bourdieu; c) Theories of social mobility and life course; d) Individualization and the decline of social classes; e) Comparative analysis of social structures; The first part of the course is centred on discussions and presentations from the teacher and the students on the aforementioned topics. The second part of the course is organized as a workshop where students will analyse survey data. Each session starts with a demonstration based on survey data. In the second part of the session, students (or groups of students) will conduct empirical research on one of the topics listed above, basing their analysis on the survey data supplied. Students can choose between data from two surveys that will be presented in detail during the seminar: the European Social survey, a repeated cross- sectional survey allowing students to explore institutional varieties in social structures, and the Swiss Household Panel, a longitudinal survey allowing for the study of changes in the social structure. Students are required to conduct an individual (or group) project and present the results in class. Voraussetzungen: Umfang: Knowledge of basic statistical methods, linear and logistic regression. Knowledge of statistical software such as R, Stata or SPSS. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Active Participation: 20% Presentation and participation to the discussion; 40% First research proposal; 40% Final research analysis / total 4 Kontakt: francesco.lagana@unil.ch Literatur THEORETICAL PART: 1) Crompton, R. (2008) Class & Stratification. Cambridge, Polity Press. Ch. 3, 4 and 5. 2) Weininger, E. (2005), Foundations of Pierre Bourdieu’s class analysis in Wright, E., O., (2005) Approaches to class analysis, Cambridge University Press. Pp. 119-149. 3) Breen, R. and Jonsson, J. (2005) “Equality of Opportunity in Comparative Perspective: Recent Research on Educational Attainment and Social Mobility”. Annual Review ofSociology. Vol. 31. pp 223-243. 4) Mayer, K. U. (2009). “New directions in Life course research”. Annual Review ofSociology. Vol. 35. pp 413-433. EMPIRICAL PART: A. Social class theory: 1) Bernardi, F. and Garrido, L. (2008). Is there a new service proletariat? Post-Industrial Employment Growth and Social Inequality in Spain. European Sociological Review, vol. 24, n. 3. pp. 299-313. 69 Dokumentarische Methode und Diskursanalyse Dozentin: Dr. Anja Mensching Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 21.09.2012, 14.15 – 16.00, Fr, 28.09.2012, 13.15 - 19.00, Sa, 29.09.2012, 09.15 - 16.00, Fr, 19.10.2012, 13.15 - 19.00, Sa, 20.10.2012, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Blockseminar möchte sowohl in die Methodologie der rekonstruktiven Sozialforschung als auch in die Grundlagen und die Forschungspraxis der dokumentarischen Methode (nach Ralf Bohnsack) einführen. Auf Basis dieser Einführung werden die Besonderheiten der Anwendung des Verfahrens im Bereich der Organisationsforschung thematisiert und anhand exemplarischer Organisationen (u.a. Polizei, Krankenhaus, Kreditinstitut) und unterschiedlicher Erhebungsmethoden (Gruppendiskussionen, teilnehmende Beobachtungen, Interviews), mögliche Anwendungsbereiche der dokumentarischen Interpretation erläutert. Dabei sollen in der Diskussion auch Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dokumentarischer Methode und diskursanalytischen Verfahren herausgearbeitet werden. Die Veranstaltung hat Werkstattcharakter, d.h. die Studierenden werden dazu animiert, die kennen gelernte Methode unmittelbar anhand selbst erhobener empirischer Materialien auszuprobieren und dazu Interpretationsvorlagen zu erarbeiten, die im Rahmen des Seminars diskutiert werden und als Hausarbeit eingereicht werden können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Forschungsübung, Interpretationsvorlage) / 4 Kontakt: Hinweise: anja.mensching@hsu-hh.de Die Teilnahme an der Vorbesprechung ist notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Blockseminar. Die aktive Seminarteilnahme wird durch die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die Übernahme eines Kurzreferates bzw. die Präsentation von Interpretationsergebnissen belegt. Literatur Folgende Texte sollen von allen Teilnehmenden in Vorbereitung des Seminars gelesen werden: zur Vorbereitung des 1. Blocks (28.-29.9.): Bohnsack, Ralf (2010). Kap. 3. Dokumentarische Methode. S. 31-68. In: ders., Rekonstruktive Sozialforschung. Einführung in qualitative Methoden. Opladen & Farmington Hills: Barbara Budrich. (8. Auflage).: zur Vorbereitung des 2. Blocks (19.-20.10.): Nohl, Arnd-Michael (2009). Die Praxis der dokumentarischen Interpretation von leitfadengestützten Interviews. Ein Beispiel von der formulierenden Interpretation zur sinngenetischen Typenbildung. S. 65-95. In: ders., Interview und dokumentarische Methode. Anleitungen für die Forschungspraxis. 3. Auflage. Wiesbaden: VS. 70 Qualitative Methoden der Medienforschung Dozent: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2012 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In der Medienforschung sind qualitative Methoden heute neben quantitativen Verfahren gleichberechtigt vertreten. Ihr Spektrum reicht von der Ethnographie über qualitative Interviews und Gruppendiskussionsverfahren bis zu Text- und Bildanalysen von Medieninhalten. Während ein Grossteil dieser Verfahren tel quel aus anderen Bereichen der qualitativen Sozialforschung in die Medienforschung importiert wurde, erfordert die Auseinandersetzung mit digitalen Medien eine eigenständige Methodenentwicklung und -reflexion. Die Lehrveranstaltung thematisiert diese Tatsache in einer medien- und methodenvergleichenden Perspektive. Theoretisches und praktisches Wissen über qualitative Methoden der Medienforschung wird zum einen anhand einer Kombination methodologischer Texte und detaillierter empirischer Studien vermittelt. Zum anderen werden die Kursteilnehmenden dazu angehalten, eine kleinere Studie unter Anleitung der Dozentin selbst durchzuführen (diese kann im Rahmen der Seminararbeit vertieft werden). Im Zentrum stehen dabei Produktions- und Rezeptionskontexte von Massenmedien (Fernsehen, Radio, Zeitungen) sowie verschiedenartige Nutzungsformen des Internet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: martina.merz@unilu.ch Literatur • Ayaß, Ruth & Jörg Bergmann (Hg.) (2011): Qualitative Methoden der Medienforschung. Mannheim: Verlag für Gesprächsforschung. • Brichta, Mascha K. (2011): “Love it or Loathe it”: Audience Responses to Tabloids in the UK and Germany. Bielefeld: transcript. • Gillespie, Marie (1995): Television, Ethnicity and Cultural Change. London/New York: Routledge. • Greschke, Heike (2009): Daheim in www.cibervalle.com. Zusammenleben im medialen Alltag der Migration. Stuttgart: Lucius & Lucius. • Wintsch, Dani (2006): Doing News – Die Fabrikation von Fernsehnachrichten. Eine Ethnografie videojournalistischer Arbeit. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. mailto:martina.merz@unilu.ch 71 Sonderveranstaltungen Workshop zum Start des Studiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Dozierende: Prof. Dr. Bettina Beer / Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Jürg Helbling / Prof. Dr. Sebastian Heselhaus / Prof. Dr. Roland Hodler / Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Freitag, 21. September, 10.15 – 12.00 h FRO 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Diese Veranstaltung bietet den Auftakt zum Masterstudium. ProfessorInnen der fünf beteiligten wissenschaftlichen Disziplinen stellen in konzisen Referaten überblicksartig ihren fachspezifischen Zugang zu den Themen "Weltpolitik" und 'Weltgesellschall" vor. Dies ermöglicht den Studierenden, sich ein Bild von der interdisziplinären Zusammensetzung des Studiengangs zu machen sowie vom entsprechenden Lehrangebot in den Fächern Ethnologie, Politikwissenschaft, Ökonomie, Rechtswissenschaft und Soziologie. Auf die Vorträge folgt eine Podiumsdiskussion zwischen den beteiligten Professor!nnen zum Thema „Eurokrise in vergleichender Perspektive“, anhand derer Synergien und Unterschiede zwischen den Disziplinen verdeutlicht werden. Die Veranstaltung ist für alle Neustudierenden des MA Weltpolitik und Weltgesellschall mit Nachdruck empfohlen, fortgeschrittenere Studierende sind auch herzlich eingeladen, teilzunehmen. Den Abschluss der Veranstaltung bildet ein informelles Mittagessen in der Mensa der Universität Luzern. Umfang: 1 halber Tag Sprache: Deutsch Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch 72 Internationaler Verkehr, Handle und Kommunikation – Ein Blick auf verschiedene Bereich der Weltgesellschaft in Rotterdam. Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Manuela Balett / Benedikt Münch / Julia Maisenbacher Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Mittwoch, 10. Oktober 2012 bis Freitag, 12. Oktober 2012 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / dreitägige Exkursion Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen in der Stadt und im Hafen von Rotterdam. Umfang: Dreitägige Exkursion nach Rotterdam Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch oder julia.maisenbacher@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch 24.07.2012 Wird am Anfang des Semesters bekannt gegeben. Reader: ”Theory and Method Comparative Law Research”

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    Erstellungsdatum: 14.07.2017

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    Masterarbeit

    .............................. 2 2.1. ALLGEMEINES ................................................... [...] ................................ 21 5.2.6. Zusicherung der Anonymität ............................... [...] des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 (zitiert: Botschaft StPO). FORNITO

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Jusletter die arztliche notfallanordnung

    Reanimationsmassnahmen; B0 bedeutet Lebensverlängerung mit der Einschrän- kung «keine Reanimation [...] Wissenschaften (Fn. 2), S. 21 und 33. 14 BGE 148 I 1 E. 6.2.3: «Matériellement, le droit à l’ [...] Einwilligung durch den Vertreter21 des Patienten einzuholen; der Ver- treterentscheid richtet sich

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