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    Jusletter die arztliche notfallanordnung

    len Bedürfnisse geklärt werden, bevor Komplikationen oder akute Verschlechterungen des Gesundheits-

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    Erstellungsdatum: 04.09.2025

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    fingierten Op- fers zu überführen, bevor er reale Opfer findet. 51 Damit ist klar, dass es um die Verhinderung

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Masterarbeit für pdf

    Masterarbeit für pdf Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Gedächtnisprotokoll und Aussageverweige- rungsrecht Eingereicht von Géraldine Sarah Kipfer Klasse MAS Forensics 2 am 8. Mai 2009 betreut von Jürg Beat Ackermann, Prof. Dr. iur., Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität Luzern Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ II Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................II Literaturverzeichnis...............................................................................................................IV Abkürzungsverzeichnis..........................................................................................................VI Kurzfassung ........................................................................................................................VIII Inhaltsverzeichnis I. Einleitung .......................................................................................................................... 1 1. Ziel der Arbeit .............................................................................................................. 1 2. Gedächtnisprotokoll..................................................................................................... 1 II. Ermittlungshandlungen bei Verdacht auf Behandlungsfehler .................................... 3 1. Was ist ein Behandlungsfehler? .................................................................................. 3 2. Beweismässige Fragestellung ...................................................................................... 5 3. Zur Verfügung stehende Beweismittel ....................................................................... 6 4. Erhebung von Gedächtnisprotokollen ....................................................................... 8 III. Formelle Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der Gedächtnisprotokolle ......... 9 1. Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht der angeschuldigten Person........ 9 1.1 Ursprung................................................................................................................. 9 1.2 Ausgestaltung ......................................................................................................... 9 1.2.1 Schweigerecht und Selbstbegünstigung ............................................................. 9 1.2.2 Keine Mitwirkungspflicht ................................................................................. 10 1.3 Gesetzliche Verankerung des Aussageverweigerungsrechts ............................... 11 1.3.1 Geltendes Recht................................................................................................ 11 1.3.2 StPO ................................................................................................................. 12 2. Belehrung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht ................... 13 2.1 Belehrungspflicht ................................................................................................. 13 2.1.1 Geltendes Recht................................................................................................ 13 2.1.2 StPO ................................................................................................................. 14 2.2 Ausnahmen von der Belehrungspflicht ................................................................ 15 2.3 Umfang der Belehrung ......................................................................................... 15 2.4 Zeitpunkt der Belehrung....................................................................................... 15 2.4.1 Geltendes Recht................................................................................................ 15 2.4.2 StPO ................................................................................................................. 16 2.5 Dokumentation der Belehrung ............................................................................. 17 2.6 Verzicht auf Belehrung?....................................................................................... 17 IV. Folgen unterlassener oder mangelhafter Belehrung................................................... 18 1. Verfahrensmangel ...................................................................................................... 18 2. Direktes Verwertungsverbot ..................................................................................... 18 3. Indirektes Verwertungsverbot .................................................................................. 20 Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ III 4. Verwertungsverbot nach StPO ................................................................................. 20 5. Heilung von Verfahrensmängeln .............................................................................. 22 V. Stolpersteine bei der Erhebung von Gedächtnisprotokollen und Lösungsansatz.... 22 1. Wer erhebt wann und in welcher Form Gedächtnisprotokolle ............................. 22 1.1 Verdacht auf einen allfälligen Behandlungsfehler ............................................... 22 1.2 Wer erhebt Gedächtnisprotokolle?....................................................................... 23 1.3 Wann sind Gedächtnisprotokolle zu erheben? ..................................................... 25 1.4 In welcher Form sind Gedächtnisprotokolle zu erheben?.................................... 26 2. Unaufgeforderte Beibringung von Gedächtnisprotokollen.................................... 27 3. Triage als Lösungsansatz........................................................................................... 27 3.1 Dringender Tatverdacht........................................................................................ 27 3.2 Hinreichender Tatverdacht................................................................................... 28 3.3 Anfangsverdacht................................................................................................... 28 3.4 Kein Verdacht ...................................................................................................... 28 VI. Schlussbetrachtung ........................................................................................................ 29 Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ IV Literaturverzeichnis ASELMANN, Maike: Die Selbstbelastungs- und Verteidigungsfreiheit, Schriften zum Strafrecht und Prozessrecht, Frankfurt am Main 2004 BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 05.092 DONATSCH, Andreas/CAVEGN, Claudine: Auserwählte Fragen zum Beweisrecht nach der schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 126, 2008, 158 FLACHSMANN, Stefan/WEHRENBERG, Stefan: Aussageverweigerung und Informationspflicht, SJZ 97 (2001), 313 HAUSER, Robert/SCHWERI, Erhard/HARTMANN, Karl: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005 ILL, Christoph: Konfrontationsanspruch im Strafverfahren, Skriptum MAS Forensics vom 29./30.01.2009 ILL, Christoph zu Art. 181 StPO in: GOLDSCHMID, Peter/MAURER, Thomas/SOLLBERGER, Jürg (Hrsg.): Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, JÄGER, Peter/SCHWEITER Angela: Der Hindsight Bias (Rückschaufehler) – ein grundsätzliches Problem bei der Beurteilung ärztlichen Handelns in Arzthaftpflicht- und Arztstrafprozessen, Saez 2005; 86: Nr. 32/33, 1940 KUHN, Erich, FMH-Gutachterstelle - Berichtsperiode 1999, Saez 2008; 81: Nr. 36, 2002 LIPPS-AMSLER, Barbara zu Art. 264 StPO, in: GOLDSCHMID, Peter/MAURER, Tho- mas/SOLLBERGER, Jürg (Hrsg.): Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafpro- zessordnung, Bern 2008 LUTZ, Louise: Die Verteidigung und das Verbot, den Angeschuldigten zu seiner Selbstbelas- tung zu verpflichten, ZStrR 120, 2002 MAURER Thomas, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, 226. MUND, Michael T./BÄR, Walter: Rechtsmedizinische Aspekte beim plötzlichen Todesfall, Schweiz Med Forum 2005;5: 129 SCHLAURI, Regula: Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, Zürcher Studien zum Strafrecht SOLLBERGER, Jürg zu Art. 141 StPO in: GOLDSCHMID, Peter/MAURER, Thomas/SOLLBERGER, Jürg (Hrsg.): Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008 VEST, Hans/EICKER Andreas: Aussageverweigerungsrecht und Beweisverbot, AJP 2005, 883 VEST, Hans/HÖHENER, Andrea: Beweisverwertungsverbote – Quo vadis Bundesgericht, ZStR 127, 2009, 95 Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ V WIPRÄCHTIGER, Hans: Strafbarkeit des Arztfehlers in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, in: DONATSCH, Andreas/BLOCHER, Felix/HUBSCHMID VOLZ, Annemarie (Hrsg.): Straf- recht und Medizin, Bern 2007 ZIMMERLIN, Sven: Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, ZStrR 121/2003, 311 ZOLLINGER, Ulrich: Medizinischer Behandlungsfehler - Wo liegen die Probleme? Skriptum MAS Forensics vom 7./8.12.2008 ZOLLINGER, Ulrich/ PLATTNER, Thomas: Sicherer oder möglicher letaler Behandlungsfehler – was ist danach zu tun? Pra 2005/95, 1023 ZUBER Thomas, Beweismittel, in: ALBERTINI, Gianfranco/FEHR, Bruno/VOSER, Beat (Hrsg.): Polizeiliche Ermittlung, Basel/Genf 2008 Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ VI Abkürzungsverzeichnis A Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis Art. Artikel Aufl. Auflage B BAV Verordnung über Bau- und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (SR 741.41) BBl Bundesblatt BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BÜPF Bundesgesetz bereffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (SR 780.1) BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung (abrufbar unter www.sta.be.ch/belex/d/default.asp) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) C CT Computertomographie E E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK (Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (SR 0.101) EKG Elektrokardiogramm etc. et cetera F f. folgende ff. fortfolgende FMH Foederatio Medicorum Helveticorum Fn. Fussnote G GesG Gesundheitsgesetz des Kantons Bern (BSG 811.01) H Hrsg. Herausgeber I IPBPR Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte vom 16. De- zember 1966 (SR 0.103.2) L lit. Litera Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ VII M MRI Magnetresonanztomographie MAS Forensics Master of Advanced Studies in Forensics P Pra Die Praxis R resp. respektive S Saez Schweizerische Ärztezeitung SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (abrufbar unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StrV Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (BSG 321.1) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) U UNO Vereinte Nationen V vgl. vergleiche Z z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZR Blätter für Zürcherische Rechtsprechung Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ VIII Kurzfassung Bei einem medizinischen Zwischenfall, beispielsweise anlässlich einer Operation, verfassen die daran beteiligten Medizinalpersonen oft auf eigene Initiative, auf Anraten der Verbindung Schweizer Ärzte FMH oder, wenn Meldung an die Untersuchungsbehörde erfolgte, auf Auf- forderung der Untersuchungsbehörde ein Gedächtnisprotokoll. Ein Gedächtnisprotokoll muss unmittelbar nach dem Ereignis verfasst werden, damit die De- tails unverfälscht wiedergegeben werden können. Darin werden Ort, Datum, Zeit und Ablauf des Ereignisses, die daran beteiligten Personen, getroffene und unterlassene Massnahmen etc. festgehalten. Das Gedächtnisprotokoll dient primär dem Verfasser als Erinnerungsstütze. Gleichzeitig ist es zentral für die Rekonstruktion der Geschehnisse und liefert so der Untersu- chungsbehörde und später dem Gutachter wichtige Hinweise. Gedächtnisprotokolle stehen deshalb im Spannungsfeld zwischen den Rechten, die der einer Straftat verdächtigten Person zustehen und dem Interesse der Untersuchungsbehörden an der Gewinnung von Ermittlungs- ansätzen. Besteht der Verdacht auf Vorliegen eines für die Körperverletzung oder den Tod des Patien- ten kausalen Behandlungsfehlers, führt dies in der Regel zum Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung. Beweismässig stellen sich in sol- chen Fällen vorab Fragen nach dem eingetretenen Erfolg, der dafür verantwortlichen Medizi- nalperson und dem Vorliegen einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung. Gedächtnisprotokol- le geben Hinweise auf die Prozessrollen der an einer medizinischen Behandlung beteiligten Medizinalpersonen. Zudem sind die in Gedächtnisprotokollen gemachten schriftlichen Aus- sagen die zeitlich am nächsten zum Vorfall gemachten Aussagen, so dass ihnen ein besonde- rer Beweiswert zukommt. Weiter dienen Gedächtnisprotokolle neben den medizinischen Ak- ten als Grundlage für das medizinische Gutachten. Weil ihnen bereits zu Beginn des Verfah- rens eine zentrale Funktion zukommt, ist es wichtig, dass die Gedächtnisprotokolle formell richtig erhoben werden, um deren Verwertbarkeit nicht zu gefährden. Das bedeutet, dass die Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte der angeschuldigten Person resp. der Aus- kunftsperson beachtet werden müssen. Die in einem Strafverfahren angeschuldigte Person kann sich frei entscheiden, ob sie schwei- gen oder reden will, sie muss sich nicht selber belasten. Neben dem Aussageverweigerungs- recht hat die angeschuldigte Person ein Mitwirkungsverweigerungsrecht, was bedeutet, dass sie weder direkt noch indirekt gezwungen werden darf, aktiv an der Herstellung von Beweis- mitteln mitzuwirken. Sie kann auch nicht zur Edition von Gegenständen oder belastenden Akten angehalten werden. Das Aussageverweigerungsrecht ist heute ein universal anerkann- tes Prinzip und unabdingbarer Bestandteil eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens. Den- noch ist es weder im Internationalen Pakt für bürgerliche Rechte (IPBPR) noch in der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder der Bundesver- fassung (BV) ausdrücklich geregelt. Eine explizite Verankerung findet der nemo-tenetur- Grundsatz hingegen in den meisten kantonalen Prozessordnungen sowie in der schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO). Das Aussageverweigerungsrecht gilt in jedem schweizeri- schen Strafprozess in jedem Verfahrensstadium und unabhängig davon, ob sich die ange- schuldigte Person in Haft befindet oder nicht. Auch eine Pflicht der Behörden, die angeschul- digte Person über das Aussageverweigerungsrecht zu orientieren, ist weder in der IPBPR noch in der EMRK oder der BV explizit verankert. Der Informationsanspruch einer festge- nommenen Person stützt sich auf Art. 31 Abs. 2 BV, wonach Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, über den Grund des Freiheitsentzuges sowie über ihre Rechte zu informieren sind. Diesem Anspruch steht eine Belehrungspflicht der Behörde gegenüber. Ob auch Nicht- Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ IX inhaftierte einen Anspruch auf Belehrung haben, ist umstritten. Mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens sind der Informationsanspruch und die daraus resultierende Beleh- rungspflicht auch für nichtinhaftierte Angeschuldigte zu bejahen. Dies lässt sich auf Art. 31 Abs. 2 BV stützen, wonach die angeschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte, wozu auch das Aussageverweigerungsrecht gehört, geltend zu machen. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie ausüben. Die meisten kantonalen Strafpro- zessordnungen statuieren eine Belehrungspflicht unabhängig davon, ob sich die angeschuldig- te Person in Haft oder in Freiheit befindet. Gleich macht es die eidgenössische Strafprozess- ordnung, welche in Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO eine Belehrungspflicht der Polizei und der Staatsanwaltschaft für sämtliche angeschuldigte Personen statuiert. Die Belehrung umfasst die Information über das Aussage- und das Mitwirkungsverweigerungsrecht und muss erfolgen, sobald die befragte Person als angeschuldigte Person behandelt wird. Aussagen, welche die angeschuldigte Person in Unkenntnis des Aussageverweigerungsrechts gemacht hat, sind zwar grundsätzlich nicht verwertbar, doch besteht nach geltendem Recht bei schweren Straftaten kein absolutes Verwertungsverbot. Vielmehr ist in solchen Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Mit zu berücksichtigen ist, ob das rechtswidrig erlangte Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar gewesen wäre. Kein Raum für eine solche Interessenabwägung besteht da, wo das Gesetz explizit von einer Un- verwertbarkeit der Beweismittel ausgeht. Indirekte Beweise, welche auf solchen Aussagen basieren, unterstehen dann einem Verwertungsverbot, wenn sie ohne die vorhergehende Aus- sage nicht möglich gewesen wären. Bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ver- wertbarkeit kann somit unter geltendem Recht davon ausgegangen werden, dass die Verwer- tung unrechtmässig erhobener Gedächtnisprotokolle bei den aus Behandlungsfehlern resultie- renden Tatbeständen der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung grundsätzlich möglich ist. Die derzeitige Haltung des Bundesgerichts entbindet die Untersu- chungsbehörde jedoch nicht von der Pflicht, formelle Regeln einzuhalten und auch nicht von der Verantwortung, für ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu sorgen. Nach Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne Belehrung auch bei schweren Straftaten und Unerläss- lichkeit des Beweismittels nicht verwertbar. Beweise, welche einem absoluten Verwertungs- verbot unterstellt sind wie dies bei Aussagen, welche in Unkenntnis des Aussageverweige- rungsrechts erfolgten der Fall ist, entfalten auch Fernwirkung. Damit dürfen indirekte Bewei- se, welche aufgrund unverwertbarer Beweise erlangt wurden, ebenfalls nicht verwertet wer- den. Die Erhebung der Gedächtnisprotokolle erfolgt in der Regel durch die Untersuchungsbehörde. Die angeschuldigte Person resp. die Auskunftsperson ist vorgängig auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen. Kommt der Auftrag vom Institut für Rechts- medizin ist darauf zu achten, dass dies im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit passiert und dass die Belehrung, wenn nicht bereits durch Polizei oder Untersuchungsbehörde erfolgt, durch das Institut für Rechtsmedizin vorgenommen wird. Die Belehrung ist zu protokollieren. Im Umgang mit Gedächtnisprotokollen bietet sich folgender Lösungsansatz an: Bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf einen Behandlungsfehler kann dann auf die Erhebung eines Gedächtnisprotokolls verzichtet werden, wenn klar ist, wer als angeschuldigte Person in Frage kommt. Diesfalls ist eine Voruntersuchung gegen diese Person zu eröffnen und sie ist innert 36 Stunden nach dem Vorfall unter Wahrung ihrer Parteirechte zu befragen. Ist eine Befra- gung innert dieser Frist nicht möglich, ist die angeschuldigte Person über ihr Aussageverwei- gerungsrecht in Kenntnis zu setzen und anschliessend aufzufordern, ein Gedächtnisprotokoll einzureichen. Wo mutmasslicherweise ein Behandlungsfehler und damit ein für die Eröffnung der Voruntersuchung hinreichender Tatverdacht vorliegt, aber nicht klar ist, gegen wen sich Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ X der Vorwurf richtet, ist die Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu eröffnen. Sämtliche Personen sind als Auskunftspersonen auf ihre Rechte hinzuweisen und aufzufor- dern, ein Gedächtnisprotokoll einzureichen. Konkretisiert sich der Tatverdacht gegen be- stimmte Personen, ist die Voruntersuchung auf diese auszudehnen. Ist jedoch völlig unklar, was geschehen und wer wie beteiligt ist, kommt dem Gedächtnisprotokoll eine ähnliche Funktion zu wie eine rein informatorische Befragung. Kristallisiert sich aus den Gedächtnis- protokollen ein den Anfangsverdacht übersteigender Verdacht gegen eine bestimmte Person heraus, muss diese Person belehrt und nach erfolgter Belehrung zum Verfassen eines neuen Gedächtnisprotokolls aufgefordert werden. Strafverfahren, die Behandlungsfehler untersuchen, sind komplizierte, komplexe und lang- wierige Verfahren, welche die Untersuchungsbehörde fordern. Der Ruf nach spezialisierten Untersuchungsrichtern1 ist deshalb legitim. Die Einführung und Förderung entsprechender interdisziplinärer Weiterbildungsangebote für interessierte Untersuchungsrichter ist wün- schens- und hinsichtlich Verfahrenseffizienz erstrebenswert. 1 Die Terminologie bezieht sich auf die Strafprozessordnung des Kantons Bern (StrV), BSG 321.1. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht I. Einleitung 1. Ziel der Arbeit Verfahren, welche medizinische Behandlungsfehler zum Gegenstand haben, stellen für die Untersuchungsbehörden eine grosse Herausforderung dar. Die Vielzahl komplexer Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, mangelnder medizinischer Sachverstand, der Umstand, dass die Ermittlungen in komplexen Betrieben wie Spitälern, Kliniken und Heimen getätigt werden müssen und die nicht zuletzt durch die Notwendigkeit interdisziplinärer medizinischer Gutachten bedingte lange Verfahrensdauer sind einige der Gründe dafür. In solchen Verfah- ren ist von Anfang an eine konsequente, klare und – um die Verwertbarkeit der Beweise nicht zu gefährden – rechtlich korrekte Verfahrensführung erforderlich. Die Untersuchungsbehörde muss sich deshalb bereits in einem frühen Verfahrensstadium im Klaren darüber sein, welcher Vorwurf im Raum steht und wem im Strafverfahren welche Rolle zukommt. Bei diesem Ent- scheid sind Gedächtnisprotokolle hilfreich, denn aus ihnen sind nicht nur die Abläufe, son- dern auch die an einer medizinischen Intervention beteiligten Medizinalpersonen ersichtlich. Gedächtnisprotokolle stehen im Spannungsfeld zwischen den Rechten, die der einer Straftat verdächtigten Person zustehen und dem Interesse der Untersuchungsbehörden an der Gewin- nung von Ermittlungsansätzen. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Untersuchungsbehör- den darauf zu sensibilisieren, dass das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht auch bei der Erhebung der Gedächtnisprotokolle Gültigkeit hat und darzustellen, welches die Fol- gen der Nichtbeachtung nach geltendem und nach künftigem Recht sind. Weiter werden Prob- leme im Zusammenhang mit der Erhebung von Gedächtnisprotokollen aufgezeigt und Lö- sungsansätze geliefert.2, 3 2. Gedächtnisprotokoll Eine 38-jährige Patientin litt seit mehreren Jahren unter Bluthochdruck, welcher medikamen- tös schwer einstellbar war. Im November 1998 wurde ein gutartiger Nebennierenrindentumor als mögliche Ursache des Bluthochdrucks festgestellt. Zwei Tage nach der operativen Entfer- nung dieses Tumors im Regionalspital verschlechterte sich der Zustand der Patientin und sie musste erneut operiert werden. Bei dieser Operation stellte sich heraus, dass der Schwanz der Bauchspeichelsdrüse abgestorben war. Nach dieser zweiten Operation wurde die Patientin auf der Intensivstation weiterbehandelt, wo sie während mehreren Wochen künstlich beatmet werden musste. Ende Dezember 1998 musste die Patientin erneut operiert werden, weil sich in der Bauchhöhle ein Eiterherd gebildet hatte. Anfangs Januar 1999 verbesserte sich ihr Zustand, so dass der Beatmungsschlauch entfernt werden konnte. Die Atmung verschlechterte sich jedoch am Abend desselben Tages erneut. Deshalb wurde der Patientin am Tag darauf operativ ein Luftröhrenschnitt angelegt. Diese Operation verlief problemlos. Die Patientin wurde anschliessend mit dem in die Luftröhrenöffnung eingelegten Beatmungsschlauch auf die Intensivstation verlegt. Gegen Mittag stellten die Pfleger fest, dass der Beatmungsschlauch nicht dicht an der Luft- röhre lag, was dazu führte, dass Luft durch die nicht korrekt abgedichtete Luftröhre ins Un- terhautfettgewebe austrat. Dies hatte eine Dunsung der Weichteile des Gesichts (Hauptem- 2 Diese Ausführungen werden anhand der bernischen StrV gemacht. 3 Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit die männliche Form für beide Geschlechter verwendet. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 2 physem) zur Folge. Der herbeigerufene Arzt Dr. A versuchte zuerst, die Lage des Beatmungs- schlauches von Hand zu verändern und in die richtige Position zu bringen, was nicht funktio- nierte. Die Situation der Patientin verschlechterte sich rasant, sie lief blau an und das Haut- emphysem nahm zu. Beim Eintreffen von Frau Dr. B kurze Zeit später war der Zustand der Patientin bereits kritisch. Dr. B informierte sofort Dr. C und Dr. D, ersterer kam umgehend hinzu. Die Patientin wurde von Dr. A und Dr. B umtubiert und mit dem Ambubeutel beatmet. Die nachfolgende Kontrolle mittels Fiberoptik zeigte, dass der neue Tubus korrekt platziert war. Trotz dieser Massnahme wurde die Beatmung zunehmend schwieriger und auch das Hautemphysem nahm weiter zu. Da die Luft nicht nur ins Unterhautfettgewebe, sondern auch ins Mittelfell und von dort in die Brusthöhle austrat, was wiederum die Lunge am Entfalten behinderte, kam es zusätzlich zu einem Spannungspneumothorax. Infolge dieses Span- nungspneumothoraxes und der dadurch bedingten ungenügenden Atmung kam es zu einer ungenügenden Versorgung des Körpers mit Sauerstoff, was wiederum zu einem Herz- Kreislaufstillstand führte. Die Ärzte begannen sofort mit der Reanimation. Dr. C punktierte beide Brusthöhlen, um Luft entweichen zu lassen, was aber nicht funktionierte. Der mittler- weile eingetroffene Dr. D forderte Dr. E an, welcher die Herzmassage übernahm, während Dr. D doppelseitige Thorax-Drainagen legte. Daraufhin verbesserte sich die Atmung der Pa- tientin leicht und es stellten sich Kreislaufzeichen ein. Weil die Sauerstoffzufuhr weiterhin ungenügend war, führte Dr. D mit Hilfe von Dr. C einen langen Tubus in die Luftröhre ein. Die Sauerstoffversorgung verbesserte sich und nach intensiven Wiederbelebungsversuchen konnte die Kreislauffunktion wiederhergestellt werden. Die Patientin, welche nicht mehr an- sprechbar war, wurde gleichentags ins Inselspital Bern verlegt. Dort wurde der Hirntod fest- gestellt. Der Ehemann der Verstorbenen reichte Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil seiner Ehefrau ein. Im Beispielfall waren zwei Pfleger und fünf Ärzte in einer überaus hektischen Situation mit der Patientin befasst. Bis zur Befragung dieser Personen können Monate, unter Umständen Jahre vergehen. Deshalb ist es sinnvoll, dass das Geschehene in einem Gedächtnisprotokoll festgehalten wird. Ein Gedächtnisprotokoll wird nachträglich und möglichst unmittelbar nach einem bestimmten Vorfall – beispielsweise nach der Durchführung einer ärztlichen Behandlung, einer Operation oder beim Auftreten von Komplikationen in der postoperativen Phase – gestützt auf die Erin- nerung und persönliche Wahrnehmung des Verfassers erstellt. Der Verfasser hält darin Ort, Datum und Zeit des Vorfalls sowie die daran beteiligten Personen fest und schildert seine persönliche Sicht hinsichtlich Ablauf, Umstände, getroffene und unterlassene Massnahmen, zeitlicher Verlauf etc. Gedächtnisprotokolle verhindern, dass Erlebtes mit Erzähltem ver- mischt wird. Sie sollten wahrheitsgemäss erstellt werden, nur Fakten erwähnen und keine Beurteilungen oder Wertungen enthalten.4 Wichtig ist, dass von allen am Vorfall beteiligten Personen ein Gedächtnisprotokoll verfasst wird und dass daraus hervorgeht, wer der Verfasser ist und wann das Gedächtnisprotokoll verfasst wurde. Die FMH-Gutachterstelle empfiehlt betroffenen Ärzten, möglichst bald aus dem Gedächtnis ein möglichst vollständiges Protokoll der entscheidenden Untersuchungs- oder Behandlungsphasen zu diktieren oder aufzuschrei- ben, „den Film noch einmal ablaufen lassen“.5 Ein Gedächtnisprotokoll dient primär dem Verfasser als Erinnerungsstütze, sei dies für seinen Eigengebrauch oder im Hinblick auf eine Einvernahme. Zwischen dem Vorfall und einer all- 4 ZOLLINGER, Ulrich/PLATTNER, Thomas: Sicherer oder möglicher letaler Behandlungsfehler – was ist danach zu tun? Pra 2005/95, 1024. 5 KUHN, Erich: FMH-Gutachterstelle - Berichtsperiode 1999, Schweizerische Ärztezeitung 2008; 81: Nr. 36, 2002. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 3 fälligen Einvernahme verstreicht oftmals sehr viel Zeit, so dass die Details ohne diese Erinne- rungsstütze vergessen gehen. Ein Gedächtnisprotokoll ist jedoch nicht nur Erinnerungsstütze für den Verfasser. Diese Protokolle sind auch für die Untersuchungsbehörden nützlich, indem sie bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler wesentliche Ermittlungsansätze liefern. Sie dienen einerseits der Klärung der Prozessrollen der beteiligten Medizinalpersonen, indem sie Auskunft darüber geben, wer in welcher Funktion am Vorfall beteiligt war. Andererseits sind Gedächtnisprotokolle hilfreich für die Beurteilung der Frage, ob das Medizinalpersonal im Rahmen seiner Tätigkeit die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und Praxis unter den jeweiligen Umständen objektiv gebotene Sorgfalt beachtet hat. Gedächtnis- protokolle sind ausserordentlich wertvoll für die Rekonstruktion der Geschehnisse6 und kön- nen sowohl be- als auch entlastend wirken. Weil ihnen bereits zu Beginn des Verfahrens eine zentrale Funktion zukommt, ist es wichtig, dass die Gedächtnisprotokolle formell richtig er- hoben werden, um deren Verwertbarkeit nicht zu gefährden. Das bedeutet, dass die Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte der angeschuldigten Person (nemo-tenetur-Grundsatz) resp. der Auskunftsperson beachtet werden müssen. Auskunftspersonen sind Personen, die aus verschiedenen Gründen weder als Zeugen noch als Beschuldigte in Frage kommen.7 II. Ermittlungshandlungen bei Verdacht auf Behandlungsfehler 1. Was ist ein Behandlungsfehler? Nicht jede Diagnose stellt sich im Nachhinein als richtig heraus und nicht jede ärztliche Be- handlung führt zum gewünschten Erfolg. Bei der Beurteilung des ärztlichen Handelns laufen die Untersuchungsbehörden, die Gutachter sowie die Gerichte Gefahr, sich vom schlechten Ausgang leiten zu lassen.8 Es wäre jedoch verfehlt, jeden ärztlichen Misserfolg als Behand- lungs- oder Diagnosefehler zu qualifizieren. Vielmehr muss unterschieden werden zwischen unvermeidbaren Behandlungsrisiken und Behandlungskomplikationen resp. ex ante nachvoll- ziehbaren Diagnoseirrtümern auf der einen und vermeidbaren Behandlungs- und Diagnose- fehlern auf der anderen Seite. Während Behandlungs- und Diagnosefehler durch einen Ver- stoss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst bedingt sind, sind gewisse Behandlungskompli- kationen unvermeidbar, weil sie der Behandlung immanent sind. Genauso sind gewisse Be- handlungsrisiken unvermeidbar, weil die Risiken krankheitsimmanent sind. Kommt es zu solchen behandlungsimmanenten Komplikationen oder realisiert sich ein krankheitsimmanen- tes Risiko, ist dies gleich wie auch ein ex ante nachvollziehbarer Diagnoseirrtum kein Be- handlungsfehler, weil die Komplikation, das Risiko oder der Irrtum nicht auf einen Regelver- stoss zurückzuführen ist. 9 Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen lassen sich grob in drei Kategorien aufteilen. Sie sind auf Fehler zurückführen, welche in der Behandlung (Voruntersuchung, Diagnose, Indikati- onsstellung, Wahl und Durchführung der ärztlichen Massnahme, postoperative Nachsorge), der Patientenaufklärung (Aufklärungsmängel vorab in der präoperativen Phase) sowie der Organisation des Behandlungsablaufs (Kommunikations-, Koordinations-, Qualifikations- 6 ZOLLINGER/ PLATTNER, (Fn. 4), 1024. 7 MAURER Thomas, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, 226. 8 JÄGER, Peter/SCHWEITER Angela: Der Hindsight Bias (Rückschaufehler) – ein grundsätzliches Problem bei der Beurteilung ärztlichen Handelns in Arzthaftpflicht- und Arztstrafprozessen, Saez 2005; 86: Nr. 32/33, 1940. 9 ZOLLINGER, Ulrich: Medizinischer Behandlungsfehler - Wo liegen die Probleme? Skriptum Master of Advan- ced Studies in Forensics, Teilkurs Gewalt vom 7./8.12.2008, 1. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 4 und Kompetenzabgrenzungsmängel) begründet liegen.10 Ein für die Körperverletzung oder den Tod des Patienten kausaler Behandlungsfehler führt in der Regel zum Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung oder Tötung. Seltener kommt es zum Vorwurf der (eventual-)- vorsätzlichen Körperverletzung. Dieser beschränkt sich auf Fälle, in denen ein medizinisch indizierter und kunstgerecht durchgeführter ärztlicher Heileingriff, welcher in die Körpersub- stanz eingreift (z.B. bei Amputationen) oder die körperliche Leistungsfähigkeit resp. das kör- perliche Wohlbefinden des Patienten mindestens vorübergehend nicht unerheblich beeinträch- tigt oder verschlechtert, ohne Einwilligung des Patienten erfolgte.11 Die nachfolgende Darstel- lung beschränkt sich auf Fahrlässigkeitsdelikte, bei denen die Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der eigentlichen Krankenbehandlung erfolgte. Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB12, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Sorg- faltspflicht wird somit einerseits nach der konkreten Situation und andererseits nach dem in- dividuellen Verhältnissen bemessen. Ausgangspunkt für das Mass der vom Arzt anzuwendenden Sorgfalt stellt die ihn treffende allgemeine Pflicht dar, die Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissen- schaft und Humanität auszuüben; alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte. Nach der Rechtsprechung liegt die Besonderheit der ärztlichen Kunst darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf den Erfolg hinzu- wirken hat, diesen aber nicht herbeiführen oder gar garantieren muss.14 Die Anforderungen an die dem Arzt zuzumutende Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme.15 Das Bundesgericht will den Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung nicht so verstanden haben, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene Gefahren und Risiken einzuste- hen, die immanent mit jeder ärztlichen Behandlung und auch mit der Krankheit an sich ver- bunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt.16 Der Arzt verletzt seine Pflichten, wenn eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint. Die Prüfung, ob dem Arzt eine Ermessensüberschreitung zur Last gelegt werden kann, beurteilt sich somit nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nach- träglich dem Experten oder dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Arzt im Zeitpunkt, in dem er sich für eine Massnahme entschied oder eine solche unterliess, von der Sachlage halten musste. Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung 10 WIPRÄCHTIGER, Hans: Strafbarkeit des Arztfehlers in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: DONATSCH, Andreas/BLOCHER, Felix/HUBSCHMID VOLZ, Annemarie (Hrsg.), Strafrecht und Medizin, Bern 2007, 75 f. 11 BGE 124 IV 258, E.2. 12 Strafgesetzbuch, SR 311.0. 14 BGE 130 IV 7, E. 3.3. 15 BGE 134 IV 175, E. 3.2. 16 BGE 130 IV 7, E. 3.3. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 5 erkennbar ist, muss der Arzt alle Vorkehren treffen, um deren Eintritt zu verhindern.17 Die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung und der Kausalität hat somit ex ante zu erfolgen; später bekannt gewordene Umstände und wissenschaftliche Erkenntnisse dürfen somit nicht berücksichtigt werden.18 Ist der ärztliche Misserfolg auf einen ex ante nachvollziehbaren Di- agnoseirrtum, eine durch behandlungsimmanente Faktoren bedingte unvermeidbare Behand- lungskomplikation oder die Realisierung eines durch krankheitsimmanente Faktoren beding- ten unvermeidbaren Behandlungsrisikos zurückzuführen, liegt kein Regelverstoss vor.19 Zu prüfen ist weiter, ob die Möglichkeit der unerwünschten Folgen für den Arzt erkenn- bzw. voraussehbar war (Erkenn- resp. Voraussehbarkeit), zweitens ob ein Verhalten, das die uner- wünschten Folgen vermeidet oder die Risiken auf ein tragbares Mass herabsetzt, objektiv möglich war (Vermeidbarkeit) und drittens ob sich im Erfolg gerade jenes Risiko verwirklicht hat, dessentwegen das Verhalten als pflichtwidrig gilt (Risikozusammenhang).20 2. Beweismässige Fragestellung Beweismässig stellen sich bei Körperverletzungen oder Todesfällen, welche (möglicherweise) im Zusammenhang mit einer ärztlichen Intervention stehen, vorab die Fragen nach dem ein- getretenen Erfolg, der dafür verantwortlichen Medizinalperson und dem Vorliegen einer Sorg- faltspflichtverletzung. Wer hat wann was warum und wie getan oder eben nicht getan? Diese Fragen sind Beweisthema für das Fahrlässigkeitsdelikt und Arbeitsthese zugleich. Die Ar- beitsthese umfasst weiter wie die spätere Anklage die Punkte Voraussehbarkeit, Vermeidbar- keit und Risikozusammenhang sowie die Schuldfrage. Zudem können sich beispielsweise Fragen zur Zumutbarkeit des pflichtgemässen Handels oder Fragen im Zusammenhang mit dem Übernahmeverschulden stellen. Die Ermittlungen sind mit Blick auf eine allfällige spätere Anklage zu tätigen. Es ist hilfreich, die Anklage bereits zu Beginn der Strafuntersuchung als Arbeitsthese zu formulieren. Dies zwingt den Untersuchungsbehörde zu einer zielgerichteten Untersuchungsführung, was wie- derum der Abkürzung des Verfahrens und damit der Verfahrenseffizienz dient. Deshalb muss sich die Untersuchungsbehörde von Anfang an über das Beweisthema im Klaren sein. Gerade in Verfahren, welche die Untersuchung ärztlicher Sorgfalt zum Thema haben, ist dies ange- sichts der regelmässig sehr langen Verfahrensdauer besonders wichtig. Ansonsten besteht die Gefahr, sich in den Ermittlungen zu verlieren und das Verfahren dadurch zusätzlich zu ver- längern. Im Beispielfall standen folgende Fragen im Zentrum der Ermittlungen: Zeitpunkt der Erkenn- barkeit von Anzeichen einer lebensbedrohlichen Situation, Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Spannungspneumothoraxes sowie ob die notwendigen medizinischen Massnahmen ergriffen resp. veranlasst worden waren. Weiter war zu prüfen, ob die entstandenen Komplikationen voraussehbar waren, ob und wenn ja wie den Komplikationen hätte begegnet werden können, ob die getroffenen Massnahmen fachgerecht erfolgten, welches die Ursache für den Sauer- stoffmangel war, der letztlich zum Tod der Patientin geführt hatte und ob diese Ursache er- kenn- resp. vermeidbar gewesen wäre. 17 BGE 130 I 337, E. 5.3. 18 JÄGER/SCHWEITER, (Fn. 8) 1940. 19 ZOLLINGER, (Fn. 9), 1. 20 BGE 134 IV 193, E. 9.5. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 6 3. Zur Verfügung stehende Beweismittel Im Strafprozess gibt es – anders als im Zivilprozess – keinen numerus clausus an Beweismit- teln. Ein wesentliches Beweismittel in Fällen, bei denen eine ärztliche Sorgfaltspflichtverlet- zung nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Gedächtnisprotokolle. Oft verfassen die an einem medizinischen Zwischenfall beteiligten Medizinalpersonen gemäss krankenhaus- oder praxisinternen Richtlinien von sich aus ein Gedächtnisprotokoll oder sie werden auf Auffor- derung des Untersuchungsrichters erstellt. Dieses Beweismittel wird regelmässig am Anfang der Ermittlungen erhoben. Daneben stehen die Erhebung der Krankengeschichte (bei einem Zwischenfall im Spital sind auch die Unterlagen des Hausarztes zu erheben), der Kardex, der Operationsberichte und Rapporte sowie der Dienstpläne, Organigramme, internen Richtlinien und Pflichtenhefte, die Sicherstellung des medizinischen Gebrauchs- und Verbrauchsmaterials (Infusionen, Spritzen, Medikamente, Ampullen, Intubationstubi, Katheter etc.) der Geräte, Maschinen und Apparate (Narkosegerät, Herz-Lungenmaschine, Beatmungsmaschine, etc.), sämtlicher Aufzeichnun- gen (EKG, Videoaufzeichnungen der Operation, CT-und MRI-Aufzeichnungen, Röntgenauf- nahmen etc.), sowie, bei einem medizinischen Zwischenfall mit letalem Ausgang, die vom Untersuchungsrichter angeordnete Obduktion im Vordergrund. Die Obduktion ist zur Klärung und Objektivierung der Todesursache zwingend vorzunehmen. Obwohl eine Spitalobduktion durch den Pathologen nahe liegend wäre, ist die Obduktion durch ein rechtsmedizinisches Institut vorzunehmen. Einerseits versetzen Obduktionsaufträge, die nach möglichen Behand- lungsfehlern erfolgen, den Spitalpathologen in eine unangenehme Situation, da er in den Kon- flikt zwischen der Meldepflicht und der Rücksichtsnahme auf kollegiale Standesinteressen. kommt. Andererseits stellt sich auch aus strafprozessualer Sicht die Frage, ob die Befunde bei einer Spitalobduktion rechtsgenügend protokolliert und dokumentiert und für die späteren Untersuchungen notwendigen Gewebe und Körperflüssigkeiten wie Blut und Urin etc. unter den geltenden Qualitätsnormen entnommen und asserviert wurden.21 Die Beweisaufnahme resp. -sicherung ist, wenn dies möglich ist (was in der Praxis eher selten der Fall ist) sofort vorzunehmen und erfolgt in Zusammenarbeit Polizei – Institut für Rechts- medizin – Untersuchungsbehörde. Gerade in Spitälern ist das Risiko gross, dass der Operati- onssaal beim Eintreffen der Polizei resp. der Untersuchungsbehörde und des Institutes für Rechtsmedizin bereits aufgeräumt und für die nächste Operation vorbereitet ist, die verwende- ten Operationsinstrumente gereinigt und allfällige Aufzeichnungen gelöscht sind. Der Unter- suchungsrichter hat daher anlässlich der ersten Meldung noch vor dem Ausrücken zu verfü- gen, dass alles unverändert zu belassen ist. Bei Behandlungsfehlern mit letalem Ausgang ist wichtig, dass am Leichnam selber keine Veränderungen vorgenommen werden. Infusionen, Tubi, Drains und Katheter sind so zu belassen, wie sie gelegt wurden. Das Pflegepersonal ist dahingehend zu instruieren, auf eine „Leichentoilette“ zu verzichten.22 Wie an einen anderen Tatort auch, muss der Kriminaltechnische Dienst ausrücken und Fotos der Örtlichkeiten, der vorgefundenen Situation, der Verletzungen und der verwendeten Apparaturen und Maschinen machen. Das verwendete Gebrauchs- und Verbrauchsmaterial sowie die verwendeten Geräte, Maschinen und Apparate sind, wenn immer möglich, fotografisch festzuhalten und sicherzu- stellen. Eine Sicherstellung beispielsweise einer Herz-Lungenmaschine kann problematisch oder unmöglich sein, wenn das Spital nicht für längere Zeit darauf verzichten kann. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass der Kriminaltechnische Dienst die Maschine zusammen mit dem Institut für Rechtsmedizin, welches den Kriminaltechnischen Dienst auf die relevanten Details hinweist, detailliert fotografiert und dokumentiert. 21 ZOLLINGER/PLATTNER, (Fn. 4), 1024 f. 22 ZOLLINGER/PLATTNER, (Fn. 4), 1024. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 7 Häufig erfolgt aber die Meldung an die Untersuchungsbehörde zu einem Zeitpunkt, in dem alles verändert ist. In solchen Fällen ist – nach Rücksprache mit dem Institut für Rechtsmedi- zin – ein Ausrücken meistens nicht mehr sinnvoll. Zentrales Beweismittel ist weiter die protokollarische Befragung der beteiligten Medizinal- personen. Es ist jedoch nicht empfehlenswert, diese durch die Uniformpolizei vor Ort befra- gen zu lassen. Vielmehr sollte die Befragung durch den Untersuchungsrichter im Beisein ei- ner medizinisch sachverständigen Person durchgeführt werden. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass sowohl die aus rechtlicher als auch die aus medizinischer Sicht relevanten Fragen gestellt werden. Wo eine Befragung im Beisein einer Fachperson nicht möglich ist, hat sich die Untersuchungsbehörde vorgängig der Befragung über den medizinischen Hinter- grund zu informieren. Die Einvernahmen der angeschuldigten Person bilden zusammen mit den Gedächtnisprotokollen, den medizinischen Unterlagen und der Krankengeschichte des Patienten die Grundlage für das medizinische Gutachten. Es ist daher evidentermassen wich- tig, dass bereits in der ersten Einvernahme die richtigen Fragen gestellt werden. Grundlage für die Beurteilung der ärztlichen Sorgfaltspflichtsverletzung, der Erkennbar-, Voraussehbar- und Vermeidbarkeit sowie der Relevanz bildet sodann das medizinische Gut- achten, welches vom Untersuchungsrichter oder vom urteilenden Gericht in Auftrag gegeben wird. Das medizinische Gutachten ist ein wesentliches Beweismittel, weil es den Entscheid des in medizinischen Belangen nicht sachverständigen Gerichts bezüglich Vorliegen einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung massgeblich präjudiziert. Der Auswahl des Gutachters kommt erhebliche Bedeutung zu. Regelmässig wird das Institut für Rechtsmedizin und/oder ein Facharzt als Gutachter ernannt. Bei der Auswahl des Facharztes ist darauf zu achten, dass die berufliche Stellung des Gutachters derjenigen der angeschuldigten Person entspricht. Nur so ist sichergestellt, dass die individuelle Erkenn-, Voraussehbar- und Vermeidbarkeit der angeschuldigten Person gerecht beurteilt wird. Für die Untersuchungsbehörde empfiehlt sich, die Gutachtensfragen zusammen mit einer Fachperson zu formulieren. Wird der Gutachtens- auftrag einem Facharzt erteilt, können die Gutachterfragen beispielsweise zusammen mit dem Institut für Rechtsmedizin erarbeitet werden. Mit diesem Vorgehen wird vermieden, dass sich der Gutachter zu irrelevanten Fragen äussern muss und das Wesentliche unerwähnt bleibt. Die Fragen sollten vor Erteilung des Gutachtenauftrags den Parteien zugestellt werden, zugleich ist ihnen Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben. Anschliessend wird der Fragenkatalog zusammen mit der Auftragserteilung dem Gutachter vorgelegt. Ergeben sich aus dem Beweisverfahren neue Erkenntnisse, ist ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Allen- falls drängt sich die Einholung eines Obergutachtens auf, sei dies, weil das Erstgutachten nicht schlüssig ist oder weil die Parteien einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben. Reichen die Parteien ein Privatgutachten ein, ist dieses als Parteibehauptung zu werten und entsprechend zu berücksichtigen.23 Im Beispielfall wurden die Pfleger und sämtliche Ärzte einvernommen. Mit Ausnahme des späteren Angeschuldigten waren alle Befragten bereit, ihre Notizen und Gedächtnisprotokolle – sofern noch vorhanden – zu den Akten zu geben. Auch der Ehemann der Verstorbenen, wel- cher anfänglich noch dabei war und die Bemühungen der Pfleger und von Dr. A mitverfolgte, wurde einvernommen, auch er gab ein Gedächtnisprotokoll zu den Akten. Neben dem Obduk- tionsbericht und dem Obduktionsprotokoll erstelle das Rechtsmedizinische Institut ein Gut- achten und ein Zusatzgutachten zur Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers seitens der behandelnden Ärzte, ein ausserkantonales Institut für Rechtsmedizin erstellte ein Ober- gutachten dazu. Sämtliche Unterlagen wie Krankengeschichte, Operationsbericht und Rönt- 23 BGE 127 I 73, E. 3 f/bb. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 8 genbilder wurden ediert. Bezüglich der vorhandenen Röntgenbilder wurde ein Gutachten zur Frage der Erkennbarkeit des Spannungspneumothorax eingeholt. 4. Erhebung von Gedächtnisprotokollen Entweder haben die beteiligten Personen von sich aus oder auf Empfehlung der FMH- Gutachterstelle bereits ein Gedächtnisprotokoll erstellt oder sie werden vom Untersuchungs- richter dazu aufgefordert. Der Untersuchungsrichter hat möglichst rasch abzuklären, ob be- reits Gedächtnisprotokolle bestehen und diese andernfalls zu veranlassen. Wochen oder Mo- nate nach dem Vorfall noch Gedächtnisprotokolle zu verlangen, macht wenig Sinn. Ein Ge- dächtnisprotokoll muss möglichst unmittelbar nach dem Vorfall verfasst werden, damit die Abläufe noch präsent sind und unverfälscht wiedergegeben werden können. Die Beteiligten sprechen sich sehr schnell ab und einigen sich auf einen Ablauf, sei dies unbewusst oder be- wusst im Sinne eines Kolludierens. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Verfasser das eigene Verhalten zu positiv darstellt, Handlungen beschönigt, gewisse Dinge bewusst auslässt oder Fehler verdrängt. Bekannter- massen sind jedoch die unmittelbar nach einem Vorfall gemachten Aussagen die ehrlichsten. Zudem können Gedächtnisprotokolle anhand der Krankengeschichte auf Unstimmigkeiten überprüft werden. Nicht zuletzt deshalb ist es wichtig, dass die Krankengeschichte umgehend durch die Polizei sichergestellt oder vom Untersuchungsrichter ediert und im Verweigerungs- fall beschlagnahmt wird, um das Risiko nachträglicher Manipulation zu verringern. Während eine zu positive Darstellung des eigenen Verhaltens in Gedächtnisprotokoll als nicht strafbare Selbstbegünstigung zu werten ist (vgl. dazu unten Ziff. III/1.2.1), kann die Manipulation der Krankengeschichte strafrechtliche Folgen sowie den Verlust des Haftpflichtversicherungs- schutzes nach sich ziehen.24 Im Beispielfall gaben die Befragten anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll, seinerzeit Gedächtnisprotokolle verfasst zu haben. So hatten die Pfleger am Tag des Vorfalls von sich aus einen „Bericht zum Ablauf der Reanimation“ verfasst. Darin hielten sie Zeit, Ablauf, die beteiligten Personen und spezielle Vorfälle fest. Frau Dr. B hielt in ihren Notizen, welche sie anlässlich dieses Vorfalls gemacht hatte, Ereignis, Massnahmen und beteiligte Personen fest, zusätzlich skizzierte sie die Sicht, welche sich bei der mehrmaligen Kontrolle des Tubus unter Fiberoptik ergab. Dr. C verfasste eine Woche nach dem Vorfall eine Aktennotiz, in welcher er den Verlauf ab seinem Eintreffen im Zimmer der Patientin schilderte. Dr. D verfasste zwei Tage nach dem Vorfall ebenfalls eine Aktennotiz, in der er Gleiches schilderte und zusätzlich Fragen formulierte, welche sich ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall stellten. Die Be- fragten gaben anlässlich ihrer Einvernahme an, diese Gedächtnisprotokolle auf eigene Initia- tive verfasst zu haben. Auf Nachfrage hin erklärten sich diese Personen bereit, ihre Gedächt- nisprotokolle zu den Akten zu geben. Nicht bereit war hingegen der angeschuldigte Arzt Dr. A. Das erstinstanzliche Gericht attestierte den Gedächtnisprotokollen in Anbetracht dessen, dass die Einvernahmen des Angeschuldigten, des Ehemannes der Verstorbenen und der Zeu- gen erst lange nach dem Vorfall erfolgten, eine erhöhte Beweiskraft. 24 MUND, Michael T./BÄR Walter: Rechtsmedizinische Aspekte beim plötzlichen Todesfall, Schweiz Med Forum 2005; 5: 132. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 9 III. Formelle Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der Gedächtnis- protokolle 1. Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht der angeschuldigten Person 1.1 Ursprung Dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen („nemo tenetur se ipsum accusa- re“), ist in der Schweiz als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt. In diesem Verbot enthalten ist das Recht der angeschuldigten Person, sich nicht zur Sache äussern und an der eigenen Überführung nicht aktiv mitwirken zu müssen. Die in einem Strafverfahren angeschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet und kann von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen.25 Die Nemo-tenetur-Idee ist bereits in talmudischen und in altchristlichen Quellen anzutreffen. Beide Traditionen standen der Selbstanklage skeptisch gegenüber. Abgesehen von verfahrens- rechtlichen Gründen zweifelte man am Beweiswert einer selbstbezichtigenden Aussage.26 Der Ursprung für das heutige Verständnis der Maxime liegt jedoch in England. Dort regte sich ab dem 16. Jahrhundert der Widerstand gegen die inquisitorischen und ungerechten Methoden im Strafprozess, insbesondere gegen den Offizialeid, welcher vor der Sternkammer – einem königlichen Strafsondergericht, welches sich hauptsächlich mit Staatsschutzdelikten befasste – zu leisten war. Mit dem Offizialeid musste der Verdächtige vor seiner Einvernahme beeidi- gen, alle Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Einige der im Rahmen der Religionsver- folgungen unter den Tudors und Stuarts Angeschuldigten weigerten sich, diesen Eid zu leis- ten. Sie beriefen sich darauf, dass es dem Naturrecht und dem göttlichen Recht widerspreche, sich selbst anzuklagen und zur Verurteilung zu bringen. Der Anstoss für die Abschaffung des Offizialeides gab der Prozess gegen John Lilburne im Jahr 1637. John Lilburne, der wegen Druckens und Einführens ketzerischer Bücher angeklagt war, verweigerte vor Gericht nicht nur die Leistung des Eides, sondern überhaupt jegliche Antwort. Dafür wurde er öffentlich ausgepeitscht und an den Pranger gestellt. John Lilburne verfasste im Gefängnis zahlreiche Pamphlete und mobilisierte die Massen. In der Folge entwickelte er sich zu einem Volkshel- den und gab so unmittelbar den Anstoss nicht nur zur Abschaffung des Offizialeides, sondern auch der Sternkammer im Jahr 1641 durch das Parlament. Damit war der nemo-tenetur- Grundsatz bereits im 17. Jahrhundert anerkannt, wenn ihm damals auch noch nicht die heute anerkannten umfassenden Garantiewirkungen beigelegt wurden.27 1.2 Ausgestaltung 1.2.1 Schweigerecht und Selbstbegünstigung Die in einem Strafverfahren angeschuldigte Person ist nicht zu Aussagen verpflichtet, sondern kann sich frei entscheiden, ob sie schweigen oder reden will. Der eigentliche Sinn des Aussa- geverweigerungsrechts besteht darin, dass sich die angeschuldigte Person durch ihre Aussa- gen nicht selber belasten muss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch aber diejenige angeschuldigte Person nicht zum Reden verpflichtet werden, die möglicherweise entlastende Tatsachen angeben könnte, ansonsten die Verweigerung der Aussage von vorn- herein zu einem belastenden Indiz würde; grundsätzlich kann es nicht darauf ankommen, aus 25 Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2007 vom 21.1.2008, E. 3.3. 26 SCHLAURI, Regula: Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, Zürcher Studien zum Strafrecht, 43. 27 ASELMANN, Maike: Die Selbstbelastungs- und Verteidigungsfreiheit, Schriften zum Strafrecht und Prozess- recht, Frankfurt am Main 2004, 26. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 10 welchen Gründen die angeschuldigte Person die Aussage verweigert.28 Das Aussageverweige- rungsrecht bedeutet nicht, dass der angeschuldigten Person im Rahmen ihrer Befragung als erstes die ihr zur Last gelegten gesetzlichen Straftatbestände vorzuhalten sind und sie sich dann entscheiden muss, ob sie Aussagen machen will oder nicht. Ob sie von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machen will, muss sie erst aufgrund der ihr zum Sachverhalt gestellten Fragen entscheiden.29 Es bedeutet auch nicht, dass sich die angeschuldigte Person grundsätzlich für oder gegen Aussagen entscheiden muss. Vielmehr steht ihr bei jeder Frage frei zu entscheiden, ob sie diese Frage beantworten will oder nicht. Nach Art. 305 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder einer im Gesetz vorgesehenen Massnahme entzieht. Aus dem Wortlaut der Bestimmung wird deutlich, dass der Täter je- mand anderen als sich selbst begünstigen muss. Die angeschuldigte Person darf sich straflos selber begünstigen, sie darf aber nicht zu strafbaren Mitteln wie zur Anstiftung eines anderen zu falschen Zeugensaussagen, zu falscher Anschuldigung oder zur Hinderung der Polizei grei- fen.30 Ist mit der Selbstbegünstigung ein allfälliges weiteres Delikt verbunden, so bleibt dieses nach der Rechtsprechung strafbar. 31 Eine zu positive Darstellung des eigenen Verhaltens im Gedächtnisprotokoll ist als Selbstbegünstigung zu werten, wogegen die nachträgliche Abän- derung der Krankengeschichte oder das Verschwinden lassen von Teilen davon sowie das Unterdrücken von Aufzeichnungen etc. straf- und in der Regel auch disziplinarrechtliche Fol- gen hat. 1.2.2 Keine Mitwirkungspflicht Die angeschuldigte Person ist im Strafverfahren sowohl Prozessobjekt als auch -subjekt. Sie ist Trägerin prozessualer Rechte, die Ausfluss des rechtlichen Gehörs sind und kann dadurch auf die Gestaltung des Verfahrens einwirken. Auf der anderen Seite kommen ihr gewisse Pflichten zu.32 Die angeschuldigte Person muss nicht aktiv an ihrer Überführung mitwirken. Sie darf weder direkt noch indirekt gezwungen werden, aktiv an der Herstellung und Beibringung von Be- weismitteln mitzuwirken. „Was der Mund nicht zu offenbaren braucht, muss auch die Hand nicht preisgeben“.33 Die angeschuldigte Person, die grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Untersuchung durch aktives Tun zu fördern, kann daher nicht zu einer Edition von Gegens- tänden oder belastenden Akten angehalten werden. Hingegen kann die angeschuldigte Person um Herausgabe dieser Akten ersucht werden. Das Ersuchen darf jedoch nicht mit einer Busse im Verweigerungsfall verbunden werden, da dies wiederum dem Nemo-tenetur-Grundsatz zuwider laufen würde. Weigert sich die angeschuldigte Person die Gegenstände herauszuge- ben, steht einer Beschlagnahme dieser Akten nichts im Weg, es sei denn, das Gesetz sehe ein Beschlagnahmeverbot vor, was beispielsweise bei der Korrespondenz der angeschuldigten Person mit ihrer Verteidigung der Fall ist.34 Die Beschlagnahme verstösst nicht gegen den 28 BGE 109 Ia 167, E. 2b. 29 HAUSER, Robert/SCHWERI, Erhard/HARTMANN, Karl: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 15c. 30 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29) § 39 N 14. 31 BGE 124 IV 127, E. 3b) aa. 32 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29) § 39 N 13. 33 LUTZ, Louise: Die Verteidigung und das Verbot, den Angeschuldigten zu seiner Selbstbelastung zu verpflich- ten, ZStr 120, 2002, 428. 34 Art. 141 Abs. 1 Ziff. 3 StrV, Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 11 Nemo-tenetur-Grundsatz, weil die Beschlagnahme für die angeschuldigte Person ein blosses Dulden und kein aktives Tun darstellt.35 Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum prodere“ gilt da eingeschränkt, wo das Gesetz für den Angeklagten Mitwirkungspflichten statuiert. Es gibt im materiellen Recht und insbesondere im Verwaltungsrecht eine grosse Zahl von Verhaltenspflichten, die unter anderem dazu die- nen, einen Straftäter zu überführen. Diesen Pflichten kann sich der Betroffene nicht mit dem Hinweis entziehen, dass er sich allenfalls selbst einer strafrechtlichen Handlung bezichtigen müsste. Gerade im Strassenverkehr gibt es verschiedene Beispiele. Gemäss Art. 33 Abs. 3 der Verordnung über Bau- und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV)36 müssen gewisse Fahr- zeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein. Obwohl diese Pflicht gegebenenfalls dazu dient, den Fahrer einer Verletzung der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit sowie al- lenfalls derjenigen betreffend die Höchstgeschwindigkeit zu überführen, darf ein Chauffeur gebüsst werden, wenn er den Fahrtenschreiber nicht in Betrieb hält. Er kann bei einem Unfall die Herausgabe des Fahrtenschreibers nicht mit dem Hinweis verweigern, dass er sich damit möglicherweise selbst belaste. Gleich verhält es sich mit den vielfältigen Pflichten, die den Automobilisten bei einem Unfall treffen. Auch wenn diese Pflichten dazu dienen, bei einem Unfall den strafrechtlich Verantwortlichen festzustellen (vgl. Art. 51 SVG37), besteht kein Zweifel daran, dass pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG strafbar ist. Besonders deutlich zeigt sich dies beim Delikt der Vereitelung der Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG. Die Pflicht, sich einer Blutprobe zu unterziehen, hat zum vornherein den einzigen Zweck, sicherzustellen, dass der Täter, der in angetrunkenem Zustand gefahren ist, überführt und bestraft werden kann. Trotzdem ist die Vereitelung der Blutprobe strafbar. Weiter gibt es im Umweltschutzrecht verschiedene Bestimmungen, welche die Betreiber von Anlagen verpflichten, Störfälle zu melden. Obschon die Verursachung einer Umweltver- schmutzung zur Einleitung eines Strafverfahrens führen kann, ist klar, dass der Staat zum Schutz des ökologischen Gleichgewichts die Verletzung der Meldepflichten unter Strafe stel- len kann und muss. In gleicher Weise kann der Steuerpflichtige unter Strafdrohung angehal- ten werden, über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben, auch wenn er damit al- lenfalls eine Steuerhinterziehung eingestehen müsste.38 Eingriffe, welche einer objektiven Beweisbarkeit zugänglich sind und die durch den subjekti- ven Willen des Beschuldigten nicht beeinflussbar sind, also Beweise, welche unabhängig vom Willen der angeschuldigten Person bestehen, verletzen nach der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den nemo-tenetur-Grundsatz nicht.39 1.3 Gesetzliche Verankerung des Aussageverweigerungsrechts 1.3.1 Geltendes Recht Das Selbstbezichtigungsprivileg wurde 1966 in Art. 14 Abs. 3 lit. g des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte (IPBPR)40 aufgenommen. Danach darf eine angeschul- digte Person nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Das Aussageverweigerungsrecht, welches in Art. 14 Abs. 3 lit. g 35 LIPPS-AMSLER, Barbara zu Art. 264 StPO, in: GOLDSCHMID, Peter/MAURER, Thomas/SOLLBERGER, Jürg (Hrsg.): Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, 249. 36 SR 741.41. 37 Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01. 38 BGE 121 II 273, E. 3 c/cc. 39 Urteil des EGMR vom 17.12.1996 i.S. Saunders c. Grossbritannien, Receuil 1996-VI, § 69. 40 SR 0.103.2. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 12 IPBPR nicht explizit genannt wird, wird aus dem in dieser Bestimmung statuierten Verbot des Zwangs zur Aussage abgeleitet.41 In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)42 ist das Verbot des Selbstbelastungszwangs ebenfalls nicht explizit statuiert. Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte stellte jedoch im Jahr 1993 fest, dass das Prinzip in Art. 6 EMRK enthalten und damit Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren sei.43 Obwohl es sich beim Aussageverweigerungsrecht um ein Grundrecht der angeschuldigten Person handelt, wurde das Aussageverweigerungsrecht auch in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich verankert. Das Aussageverweigerungsrecht der angeschuldigten Person kann, wie dies in der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Fall ist, auf den Grundsatz des fairen Verfahrens gestützt werden. Auf Verfassungsstufe garantiert Art. 32 BV der angeschuldigten Person ein faires Verfahren, indem in Abs. 1 und 2 sowohl die Un- schuldsvermutung als auch die allgemeinen Verfahrensrechte statuiert sind. Art. 32 i.V.m. Art. 29 – 31 BV gewährleistet der angeschuldigten Person einen Schutz im Sinne eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK.44 Hinzuweisen ist ausserdem darauf, dass die Anerkennung des Aussageverweigerungsrechts der Achtung der Menschenwürde entspricht, welche in Art. 7 BV als tragender Grundwert verankert ist. Die Achtung der Menschenwürde ist damit not- weniger Bestandteil eines fairen, rechtstaatlichen Verfahrens.45 Im Kanton Bern ist das Aussageverweigerungsrecht der angeschuldigten Person in Art. 45 des Gesetzes über das Strafverfahren (StrV)46 explizit verankert. Demnach ist die angeschuldigte Person berechtigt, die Aussage zu verweigern und ist nicht gehalten, sich selber zu belasten. Sie hat sich aber den vom Gesetz vorgesehenen Eingriffen in ihre persönlichen Rechte zu unterziehen. Verweigert sie ihre Mitwirkung, ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiter- zuführen. Das Verbot des Selbstbelastungszwangs ist heute ein universal anerkanntes Prinzip und unab- dingbarer Bestandteil eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens. Aufgrund des höherrangigen Rechts gilt das Recht auf Verweigerung der Aussage in jedem schweizerischen Strafprozess in jedem Verfahrensstadium unabhängig von der konkret anwendbaren Strafprozessordnung und unabhängig davon, ob sich die angeschuldigte Person in Haft befindet oder nicht.47 1.3.2 StPO Die schweizerische Strafprozessordnung (StPO) statuiert das Aussage- und Mitwirkungsver- weigerungsrecht der angeschuldigten Person nun explizit und setzt damit das in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR und, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und Art. 32 Abs. 2 BV enthaltene Grundrecht um. Das in Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO festgehaltene Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht gilt unabhängig davon, ob der angeschuldigten Person die Freiheit entzogen wurde oder nicht. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO, wer in einer Strafanzeige oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder ange- klagt wird. 41 FLACHSMANN, Stefan/WEHRENBERG, Stefan: Aussageverweigerung und Informationspflicht, SJZ 97 (2001), 316. 42 SR 0.101. 43 Funke c. Frankreich, Urteil des EGMR vom 25. Februar 1993, Serie A Nr. 256-A. 44 LUTZ, (Fn. 33), 420. 45 FLACHSMANN/WEHRENBERG, (FN. 41), 315. 46 BSG 321.1. 47 FLACHSMANN/WEHRENBERG, (Fn. 41), 316. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 13 2. Belehrung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht 2.1 Belehrungspflicht 2.1.1 Geltendes Recht Weder in der IPBPR noch in der EMRK oder der BV ist eine Pflicht verankert, die ange- schuldigte Person über das Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV geben jeder angeschuldigten Person den Anspruch auf möglichst rasche und umfassende Unterrichtung der gegen sie erhobenen Be- schuldigungen. Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sind gemäss Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 31 Abs. 2 BV zudem über den Grund des Freiheitsentzugs in Kenntnis zu setzen. Die BV geht hier noch einen Schritt weiter als die EMRK: Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV sind Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, ausserdem über ihre Rechte, also auch über das Aussageverweigerungsrecht,48 zu unterrichten. Das Bundesgericht hat den Informations- anspruch der festgenommenen Person über das Aussageverweigerungsrecht im Wesentlichen damit begründet, dass in der besonderen Drucksituation des Freiheitsentzugs eine erhöhte Gefahr bestehe, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrnehmen könne.49 Die sich in Haft befindende angeschuldigte Person hat somit einen Anspruch auf Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht. Diesem Anspruch steht die Pflicht gegen- über, die angeschuldigte Person über das Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Es stellt sich nun die Frage, ob auch Personen, denen die Freiheit nicht entzogen wurde, einen Anspruch auf Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht haben. Die herrschende Lehre befürwortet den Informationsanspruch auch bei Nichtinhaftierten.50 FLACHSMANN/WEHRENBERG beispielsweise begründen dies damit, dass auch bei einer auf Befolgung einer auf Vorladung hin durchgeführten Einvernahme eine gewisse Drucksituation besteht. Weil sich die angeschuldigte Person bei unentschuldigtem Nichterscheinen mit einer Ordnungsbusse oder polizeilicher Vorführung konfrontiert sehe, stehe sie unter dem Eindruck der Zwangsmöglichkeit bzw. des Zwangs staatlicher Organe und glaube, aussagen zu müssen. In dieser Situation müsse die angeschuldigte Person über ihr Aussage- und Mitwirkungsver- weigerungsrecht informiert werden, damit durch die Vorladung keine falsche Vorstellung über die Aussagefreiheit entstehe. In der Nichtinformation der angeschuldigten Person sehen FLACHSMANN/WEHRENBERG einen Verstoss gegen das Zwangs- resp. Täuschungsverbot, je- denfalls ein unzulässiges Einwirken auf die angeschuldigte Person.51 Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Informationspflicht für die Behörden wie das Aussageverweige- rungsrecht auch, als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anzuerkennen sei und zwar mit Wirkung für sämtliche schweizerischen Strafverfahren. Ihrer Ansicht nach würde es dem Fairnessprinzip bzw. der Garantie des rechtsstaatlichen Verfahrens widersprechen, zwar das Recht der angeschuldigten Person anzuerkennen, sich nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage verweigern zu können, sie aber über dieses Recht im Unklaren zu lassen, wenn sie es nicht kennt.52 48 FLACHSMANN/WEHRENBERG, (Fn. 41), 317. 49 Urteil des Bundesgerichts 8G.55/2000, E.3b/bb vom 14. März 2001. 50 FLACHSMANN/WEHRENBERG, (Fn. 41), 318; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29), § 39 N 15a; VEST, Hans/EICKER Andreas: Aussageverweigerungsrecht und Beweisverbot, AJP 2005, 886. 51 FLACHSMANN/WEHRENBERG, (Fn. 41), 318. 52 FLACHSMANN/WEHRENBERG, (Fn. 41), 319. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 14 Die angeschuldigte Person mag sich durch eine Vorladung gegenüber der Polizei zum Er- scheinen und bei der Durchführung der polizeilichen Einvernahme zur Aussagedeponierung verpflichtet fühlen. Aber erreicht dieses Gefühl der Verpflichtung aussagen zu müssen das Mass verbotenen Zwangs? Gemäss ZIMMERLIN kann nur massgebend sein, ob ein strafprozes- suales Vorgehen gegenüber der betroffenen Person eine solche Intensität an hoheitlichem Zwang erreicht, dass diese zu unbedachtem Verhalten, namentlich zu selbstbelastenden Aus- sagen, gedrängt werden könnte. Der Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV lege nahe, solches nur in Fällen von Freiheitsentzug anzunehmen. Mit Blick auf die Rechtsprechung von Lausanne und Strassburg zum Begriff des Freiheitsentzuges müsse festgehalten werden, dass nur qualifizier- te Fälle der Aufhebung der Bewegungsfreiheit diesen Tatbestand erfüllen würden. Deswegen aber die Schwelle gleich derart tief anzusetzen, dass bei jeder Befragung Warnungen erfolgen müssen, schiesst seiner Meinung nach über das Ziel hinaus und ist vom Wortlaut des Art. 31 Abs. 2 BV nicht mehr gedeckt. Er will Art. 31 Abs. 2 BV als Minimalgarantie verstanden haben, über welche die Kantone in ihren Strafprozessordnungen hinaus gehen können.53 Unter dem Aspekt des hoheitlichen Zwangs haben diese Ausführungen durchaus ihre Berech- tigung. Unter dem Aspekt des fairen Verfahrens ist es jedoch sachgerecht, die Informations- pflicht auch gegenüber Nichtinhaftierten zu bejahen. Ähnlich wie Art. 31 Abs. 2 BV hält Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV fest, dass die angeklagte Person die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte, zu denen auch das Aussageverweigerungsrecht zählt, gel- tend zu machen. Der Begriff der Anklage ist hier nicht technisch im Sinne der strafprozessua- len Bedeutung zu verstehen. Mit angeklagter Person ist auch der Beschuldigte gemeint.54 Wenn das Aussageverweigerungsrecht schon als allgemeiner Grundsatz des Strafprozess- rechts, ja als fundamentales Prinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens anerkannt wird, geht es nicht an, die angeschuldigte Person über dieses Recht im Dunkeln zu lassen. Auch Ehrlich- keit und Fairness verbieten es, die angeschuldigte Person nicht über die ihr zustehenden Rech- te, insbesondere das Aussageverweigerungsrecht, zu unterrichten. Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch ausüben.55 Dabei kann es keine Rolle spielen, ob sich die angeschuldigte Person in Freiheit befindet oder nicht. Die meisten kantonalen Strafprozessordnungen statuieren eine Belehrungspflicht unabhängig davon, ob sich die angeschuldigte Person in Freiheit oder in Haft befindet. Für den Kanton Bern ergibt sich die Belehrungspflicht bei der ersten Einvernahme, sei dies nun bei der Polizei oder auf dem Untersuchungsrichteramt, aus den Art. 45, 105 Abs. 1 Ziff. 2 und 208 Abs. 2 StrV. 2.1.2 StPO Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO verpflichtet Polizei oder Staatsanwaltschaft, die angeschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzu- weisen, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann und unterscheidet dabei nicht, ob sich die angeschuldigte Person in Haft oder in Freiheit befindet. Die Orientierungspflicht beschränkt sich auf die erste Einvernahme, was bedeutet, dass eine durch die Polizei vorgenommene Orientierung später von der Staatsanwaltschaft nicht wie- derholt zu werden braucht.56 53 ZIMMERLIN, Sven: Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, ZStrR 121/2003, 327 f. 54 ZIMMERLIN, (Fn. 53), 324. 55 FLACHSMANN/WEHRENBERG, (Fn. 41), 319. 56 BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrecht, BBl 2006, 05.092, 1192. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 15 2.2 Ausnahmen von der Belehrungspflicht Muss auch derjenige belehrt werden, der seine Rechte bereits kennt? Das Aussageverweige- rungsrecht ist wohl das der breiten Öffentlichkeit bekannteste Verfahrensrecht. Daraus darf aber nicht von vornherein geschlossen werden, dass dieses Recht der angeschuldigten Person bekannt war und sie sich in Kenntnis dieses Rechts zur Aussage entschlossen hat. Von einer Kenntnis des Aussageverweigerungsrechts kann ausgegangen werden, wenn diese im konkre- ten Fall hinweisend erwiesen ist. Davon ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei- spielsweise auszugehen, wenn die angeschuldigte Person in Anwesenheit ihres Verteidigers befragt wurde.57 Eine weitere Ausnahme von der Belehrungspflicht besteht da, wo nach den konkreten Um- ständen noch kein Anlass bestand, die befragte Person als angeschuldigte Person zu behan- deln (vgl. unten Ziff. 2.4).58 2.3 Umfang der Belehrung Die angeschuldigte Person ist darüber in Kenntnis zu setzten, dass sämtliche ihrer mündli- chen wie auch schriftlichen Aussagen, welche sie gegenüber der Polizei, der Untersuchungs- behörde und den von dieser eingesetzten Sachverständigen (zu denken ist hier beispielsweise an die Exploration einer angeschuldigten Person durch einen psychiatrischen Gutachter) macht, gegen sie verwendet werden können. Das Recht, sich nicht selber zu belasten, umfasst – wie oben in Ziff. 1.2.2 dargestellt – nicht nur ein Aussage- sondern auch ein Mitwirkungs- verweigerungsrecht. Die Belehrung darf sich also nicht im Hinweis auf das Aussageverweige- rungsrecht erschöpfen. Vielmehr muss zwingend auch auf das Mitwirkungsverweigerungs- recht hingewiesen werden, was in der Praxis oftmals unterbleibt. Die Belehrung hat in einer für die angeschuldigte Person verständlichen Sprache zu erfolgen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Anspruch auf Belehrung in der Muttersprache besteht. Es genügt, dass die Mitteilung in einer der angeschuldigten Person geläufigen Sprache er- folgt.59 Eine einmalige Belehrung über die Verfahrensrechte genügt, damit dem Anspruch nachgekommen wird. Eine Wiederholung ist nicht nötig.60 2.4 Zeitpunkt der Belehrung 2.4.1 Geltendes Recht Belehrungspflichten stellen sicher, dass die angeschuldigte Person frei entscheiden kann, ob sie sich im weiteren Verfahrensablauf zu den ihr vorgeworfenen Taten äussern will oder nicht. Über seine Rechte frei entscheiden kann jedoch nur, wer um seine Rechte weiss. Des- halb hat die Belehrung nicht nur umfassend, sondern auch möglichst rasch zu erfolgen. Bei inhaftierten resp. bei angeschuldigten Personen, also bei Personen, gegen die ein Strafverfah- ren eröffnet wurde, definiert die Bundesverfassung den Belehrungszeitpunkt. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV muss eine Person, der die Freiheit entzogen wird, unverzüglich über ihre Rechte unterrichtet werden. Nichtinhaftierte angeschuldigte Personen müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 BV möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrich- tet zu werden. Ausserdem muss sie die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidi- gungsrechte geltend zu machen. 57 BGE 130 I 126, E. 3.2 mit Verweis auf 6P.164/2001 vom 09.01.2001 E. 3e. 58 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29), § 39 N 15b. 59 ZIMMERLIN, (Fn. 53), 321. 60 ZIMMERLIN, (Fn. 53), 323. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 16 Eine Belehrung über das Schweigerecht ist vorzunehmen, sobald die befragte Person als an- geschuldigte Person behandelt wird.61 In den meisten Fällen ist die materielle Angeschuldig- teneigenschaft ausschlaggebend, ob eine Person zu belehren ist oder nicht. Wo ein Anfangs- verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat, die Untersuchungsbe- hörde gegenüber der verdächtigen Person Massnahmen ergreift und von aussen erkennbar ist, dass gegen diese Person ein Strafverfahren angestrengt wird (beispielsweise durch erken- nungsdienstliche Behandlung, Anordnung einer körperlichen Untersuchung, vorläufige Fest- nahme), gilt die Person als angeschuldigt und ist stets zu belehren. 62 Im kantonalbernischen Strafverfahren ist der angeschuldigten Person nach Art. 105 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 45 StrV zu Beginn ihrer ersten Einvernahme durch die Verfahrensleitung mitzuteilen, dass sie die Aussage verweigern kann. Erfolgt die Befragung durch die Polizei, ist die Person, die einer strafbaren Handlung verdächtigt wird, gemäss Art. 208 Abs. 2 StrV auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen und zwar selbst dann, wenn le- diglich ein Anfangsverdacht besteht, der sich erst in der Einvernahme bestätigt. Mit Blick auf den Grundsatz des fair trial ist zu fordern, dass eine verdächtige oder ange- schuldigte Person umgehend über ihre Rechte informiert wird. Es kommt nicht selten vor, dass die angeschuldigte Person bereits vor der ersten Einvernahme zur Mitwirkung bei der Beweisaufnahme aufgefordert wird. Gerade bei medizinischen Zwischenfällen werden die beteiligten Personen teilweise lange vor der ersten Einvernahme aufgefordert, ein Gedächt- nisprotokoll zu erstellen. Tun sie dies in Unkenntnis ihrer Rechte und werden sie in einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu Angeschuldigten, stellt sich die Frage nach der Verwertbar- keit dieser Protokolle. Die Belehrung sollte demnach so früh als möglich, spätestens jedoch in der ersten Einvernahme erfolgen. Schwieriger gestaltet sich die Lage zu Beginn der Ermittlungen, wo Polizei und Untersu- chungsbehörden noch keine Kenntnis über den Ablauf eines Vorfalles oder lediglich einen vagen Verdacht haben und erste Abklärungen treffen. Polizei und Untersuchungsbehörden kommt hier ein gewisser Spielraum zu. Der Polizist, welcher sich durch Befragung am Tat- oder Unfallort einen ersten Überblick verschaffen und die Parteirollen klären muss, macht keine Beschuldigten-Einvernahme, auch wenn sich die spätere angeschuldigte Person unter den Befragten befindet.63 Eine Pflicht, alle Anwesenden auf ein allfälliges Aussageverweige- rungsrecht aufmerksam zu machen, besteht nicht. Diese Abklärungsphase darf jedoch nicht überstrapaziert werden. Wo ein hinreichender Anfangs- oder gar ein dringender Tatverdacht vorliegt, muss die Strafverfolgung eröffnet und die angeschuldigte Person unter Einhaltung ihrer Parteirechte befragt werden. 2.4.2 StPO Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO statuiert eine Pflicht von Polizei und Staatsanwaltschaft, die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache dar- auf hinweisen müssen, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Hinsichtlich des Zeitpunkts gilt, dass bereits die Polizei die Orientierungspflicht zu beachten hat. Dabei geht es nicht nur um Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft der Polizei ge- mäss Artikel 312 Absatz 2 StPO nach Eröffnung der Untersuchung in Auftrag gegeben hat. Aus dem Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 lit. a („… ein Vorverfahren eingeleitet …“) ergibt sich vielmehr, dass die Hinweise bereits in der ersten Einvernahme im Rahmen der selbständigen 61 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29), § 39 N 15b. 62 SCHLAURI, (Fn. 26), 238 f. 63 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29), § 39 N 6. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 17 Ermittlungstätigkeit der Polizei zu machen sind. Allerdings gilt die Orientierungspflicht nur für Einvernahmen, d.h. für protokollarisch vorzunehmende Befragungen. Nicht der Orientie- rungspflicht unterliegen damit Fälle, in denen sich die Polizei beispielsweise bei Verkehrsun- fällen versucht, durch erste Fragen ein Bild von der Situation zu verschaffen (vgl. oben Ziff. 2.4.3).64 2.5 Dokumentation der Belehrung Bestreitet die angeschuldigte Person, über ihre Rechte in Kenntnis gesetzt worden zu sein, muss darüber Beweis geführt werden. Es ist Sache der Untersuchungsbehörde nachzuweisen, dass sie die Belehrung korrekt vorgenommen hat. Besehen Zweifel, dürfen diese nicht zu Las- ten der angeschuldigten Person gehen. Aus den Akten muss deshalb ersichtlich sein, dass, wie und zu welchem Zeitpunkt die Belehrung erfolgt ist. In der Praxis wird dies regelmässig im Einvernahmeprotokoll mittels Formulierungen wie „Der Angeschuldigte gibt nach erfolgter Belehrung zu Protokoll“ oder „Der Angeschuldigte wurde auf sein Aussageverweigerungs- recht aufmerksam gemacht“ festgehalten. Obwohl die angeschuldigte Person das Einvernah- meprotokoll unterzeichnet, ist damit nicht garantiert, dass die Belehrung auch tatsächlich er- folgt ist und noch weniger, dass die angeschuldigte Person diese inhaltlich verstanden hat. Erfolgt die Belehrung insbesondere des Mitwirkungsverweigerungsrechts beispielsweise im Rahmen einer Hausdurchsuchung, ist dies ins Hausdurchsuchungsprotokoll aufzunehmen oder in einer separaten Aktennotiz festzuhalten und von der angeschuldigten Person unter- schriftlich bestätigen zu lassen. Im Kanton Bern wird der angeschuldigten Person anlässlich der ersten untersuchungsrichter- lichen Einvernahme in einer Voruntersuchung zusätzlich zur mündlichen Belehrung ein Merkblatt für Angeschuldigte in ihrer Muttersprache oder, falls nicht vorhanden, in einer an- deren ihr verständlichen Sprache ausgehändigt. In diesem Merkblatt wird die angeschuldigte Person explizit noch einmal darauf hingewiesen, dass sie berechtigt ist, die Aussage zu ver- weigern und nicht gehalten ist, sich selber zu belasten. Weiter kann die angeschuldigte Person dem Merkblatt u.a. die ihr zustehenden Rechte und Informationen über den Gang des Verfah- rens, zum Beizug einer Verteidigung, zur Verhaftung und Haftentlassung entnehmen. Es emp- fiehlt sich, auch die Aushändigung dieses Merkblattes zu protokollieren. 2.6 Verzicht auf Belehrung? Ein Verzicht auf Belehrung ist zwar grundsätzlich möglich, aber aus praktischen Gründen eher schwer vorstellbar. Der Verzicht auf die Belehrung über dieses Recht ist nicht zu ver- wechseln mit dem Verzicht auf dessen Ausübung. Auf ein Recht kann nur verzichtet werden, wenn die verzichtende Person genau weiss, worauf sie verzichtet. Ein gültiger Verzicht setzt damit voraus, dass die angeschuldigte Person umfas- send über die ihr zustehenden Rechte informiert ist. Rechtswirksam kann nur auf Bekanntes verzichtet werden.65 Das bedeutet, dass die angeschuldigte Person entweder bereits Kenntnis des Aussageverweigerungsrechts hat oder dass ihr das Aussageverweigerungsrecht erläutert wurde. Im ersten Fall besteht keine Belehrungspflicht (vgl. oben Ziff. III/2.2) und im zweiten Fall kommt die Erläuterung einer Belehrung gleich. Verweigert sich die angeschuldigte Per- son jedoch kategorisch, die Belehrung entgegen zu nehmen, kann darin ein Verzicht auf Be- 64 BOTSCHAFT, (Fn. 56), 1192. 65 ILL, Christoph: Konfrontationsanspruch im Strafverfahren, Skriptum MAS Forensics 2 vom 29./30.01.2009, 19. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 18 lehrung gesehen werden; die Unterlassung der Belehrung stellt diesfalls keine Verletzung seines Belehrungsanspruchs dar.66 IV. Folgen unterlassener oder mangelhafter Belehrung 1. Verfahrensmangel Wird der angeschuldigten Person ein Anspruch auf Belehrung über das Aussage- und Mitwir- kungsverweigerungsrecht zugestanden, stellt sich die Frage nach der Folge der Verletzung dieses Anspruchs. Vorauszuschicken ist, dass Beweisverwertungsverbote nur zu Gunsten der angeschuldigten Person, nie aber zu ihren Ungunsten gelten. Entlastende Aussagen, welche die angeschuldigte Person in Unkenntnis des Aussageverweigerungsrechts gemacht hat, sind also ohne weiteres verwertbar.67 Was also passiert mit Aussagen, welche die angeschuldigte Person in Unkenntnis ihres Aussageverweigerungsrechts gemacht hat? Verantwortlich für die prozessrechtskonforme Beweismittelerhebung ist die Untersuchungs- behörde. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Beweismittel so erhoben werden, dass sie verwert- bar sind. Die unterlassene Belehrung stellt einen formellen Verfahrensmangel dar, der Aus- wirkungen auf die Verwertbarkeit der Aussage hat. Jedoch darf nicht jedes vorschriftswidrige Beweismittel zu einem Verbot der Verwertung führen, weil sonst eine Überspitzung der Formvorschriften auf Kosten der Verbrechensaufklärung vorläge.68 Bei den Verfahrensvorschriften wird zwischen Ordnungsvorschriften und Gültigkeitsvor- schriften unterschieden. Deren Verletzung hat unterschiedliche Konsequenzen. Dient eine Beweisregel nicht oder nicht primär dem Schutz der Rechte der angeschuldigten Person, han- delt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Die Einhaltung von Ordnungsvorschriften ist zwar erwünscht, aber für die Gewährleistung eines fairen Prozesses nicht zwingend, da deren Ver- letzung keinen Einfluss auf die Richtigkeit des Urteils hat.69 Schützt eine Bestimmung hinge- gen grundlegende Verfahrensvorschriften und Rechte der angeschuldigten Person, wie bei- spielsweise das Aussageverweigerungsrecht, ist die Beachtung der Beweisvorschrift Gültig- keitserfordernis. 2. Direktes Verwertungsverbot Wegen des formellrechtlichen Charakters der Aufklärungspflicht sind Aussagen bei unterlas- sener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht grundsätzlich nicht bzw. in Abwä- gung der entgegenstehenden Interessen lediglich ausnahmsweise verwertbar.70 Die Verletzung einer reinen Ordnungsvorschrift löst kein Verwertungsverbot aus.71 Der Be- weis ist trotz Missachtung der Ordnungsvorschrift gültig, weil nur untergeordnete, nicht we- sentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Zu denken ist hier beispielsweise an eine 66 ZIMMERLIN, (Fn. 53), 329. 67 ZR 73, 1974, Nr. 44 = SJZ 71, 1975, Nr. 28, 62. 68 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29), § 60 N 6. 69 ZUBER Thomas, Beweismittel, in: ALBERTINI, Gianfranco/FEHR, Bruno/VOSER, Beat (Hrsg.): Polizeiliche Ermittlung, Basel/Genf 2008, 231. 70 BGE 130 I 126, E. 3.3, 132. 71 VEST/EICKER, (Fn. 50), 890. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 19 Blutprobe, welche nicht von einem Arzt abgenommen wurde oder an eine Hausdurchsuchung, welche nicht im Beisein der angeschuldigten Person oder einer Drittperson stattfand. Die Ver- letzung eines Gültigkeitserfordernisses führt hingegen grundsätzlich zu einem Verwertungs- verbot. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in diesen Fällen eine Interessenabwä- gung vorzunehmen: Das Interesse des Staates an der Verbrechensaufklärung steht dem Schutz der Persönlichkeit der angeschuldigten Person gegenüber:72 Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, desto eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der angeschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Mit zu berücksichtigen ist, ob das rechtswidrig erlangte Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar gewesen wäre.73 War der Beweis rechtmässig nicht zu erlan- gen, liegt in jedem Fall Unverwertbarkeit vor.74 Das Bundesgericht hat also kein absolutes Verwertungsverbot statuiert für Aussagen, welche die angeschuldigte Person in Unkenntnis des Aussageverweigerungsrechts gemacht hat. Ergibt die Abwägung der zu beachtenden Inte- ressen, dass die Aussagen, welche in Unkenntnis des Aussageverweigerungsrechts erfolgt sind, nicht verwertet werden dürfen, darf für die Entscheidfindung nicht darauf abgestellt wer- den. Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle sind aus den Akten zu entfernen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung75 besteht kein Raum für eine solche Interessen- abwägung, wenn das Gesetz explizit von einer Unverwertbarkeit der Beweismittel ausgeht, wie dies beispielsweise in Art. 9 Abs. 3 BÜPF76 bezüglich nichtgenehmigter Zufallsfunde der Fall ist. Von der Unverwertbarkeit solcher rechtswidrig erlangter Beweismittel geht auch die herrschende Lehre aus.77 „Wenn nur der Verdacht auf ein genügend schweres Verbrechen infrage steht, kann man dar- auf bauen, dass die Gerichte schon mal eines oder beide Augen zudrücken, wenn lästige Formvorschriften nicht eingehalten werden.“78 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Interessenabwägung hat in der Lehre zu Kritik geführt. Einerseits wird kritisiert, dem staatli- chen Verfolgungsinteresse würden lediglich allfällige Individualinteressen des Beschuldigten gegenübergestellt und andere gewichtige Interessen wie das Interesse an einem fairen Verfah- ren, an dessen Justizförmigkeit oder am Grundrechtschutz würden nicht in die Interessenab- wägung einbezogen. Auch kritisiert wird das rein formale Argument, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und Wahrheitsfindung um so eher überwiegt, je schwerer die Straftat ist. Gerade in solchen Fällen – so VEST/HÖHENER – sei aufgrund der Folgen für die angeschuldigte Person davon auszugehen, dass auch deren private Interessen zunähmen. Zu- dem dürfe sich gerade bei schwerwiegenden Straftaten das öffentliche Interesse an einem fai- ren und rechtstaatlichen Verfahren vergrössern. Es sei jedenfalls nicht anzunehmen, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung heute nur mehr bei der Aufklärung von Bagatell- und mittleren Straftaten gelten würden. VEST/HÖHENER fordern deshalb eine transparente Interes- senabwägung, bei der die verschiedenen sich gegenüber stehenden Interessen vollständig er- fasst, offengelegt und im Detail gegenüber abgewogen werden. Sie sehen in der derzeit von Bundesgericht vorgenommenen Interessenabwägung nichts anderes als „die höchstrichterli- che Absegnung einer largen prozessordnungswidrigen Beweiserhebung“. Zu Recht führen sie aus, dass das Ergebnis – abgesehen von Fällen absoluter Verwertungsverbote wie beispiels- weise Folter oder Einsatz von Drogen nach sich ziehen – in der Regel bereits feststeht, weil das Bundesgericht das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich höher ge- 72 BGE 101 Ia 10, E. 5b. 73 BGE 130 I 126, E. 3.2; 6B_901/2008 vom 23.02.2009, E. 2.3. 74 BGE 99 V 10, E. c; 120 V 435, E. 3b. 75 BGE 133 IV 329, E. 4.4; 6B_72/2008 vom 20.06.2008, E. 2.1. 76 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR 780.1. 77 BGE 133 IV 329, E. 4.4. 78 VEST, Hans/HÖHENER, Andrea: Beweisverwertungsverbote – Quo vadis Bundesgericht, ZStR 127, 2009, 103. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 20 wichtet als die entgegenstehenden privaten Interessen und sich die Interessenabwägung so gesehen auf eine nachträgliche Bestätigung des aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden längst kalkulierbaren Resultates reduziert.79 Auch wenn die Untersuchungsbehörde mit Blick auf die derzeitige Haltung des Bundesgerichts versucht sein könnte, die Formalien der Beweiserhe- bung lockerer zu handhaben, ist sie von der Pflicht formelle Regeln einzuhalten und für ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu sorgen nicht entbunden. Dies muss sich die beweis- erhebende Behörde bei jedem Verfahrensschritt bewusst sein und entsprechend handeln. 3. Indirektes Verwertungsverbot Nun stellt sich die Frage, ob sich ein Beweisverwertungsverbot alleine auf das rechtswidrig beschaffte primäre Rechtsmittel bezieht oder ob es sich auch auf alle anderen Beweismittel erstreckt, welche gestützt auf die illegalen Primärbeweismittel erhoben wurden, so dass im Ergebnis sämtliche an sich legal beschafften Folgebeweise weder direkt noch indirekt ver- wertbar wären (sog. Fernwirkung unrechtmässig erhobener Beweismittel). Nach der „fruit of the poisonous tree“ Doktrin des amerikanischen Strafprozessrechts sind auch die Früchte des vergifteten Baums ungeniessbar.80 Das bedeutet, dass indirekte Ermitt- lungsergebnisse, welche auf unrechtmässig erhobenen Beweisen basieren, einem Verwer- tungsverbot unterliegen und nicht verwendet werden dürfen. In der Schweiz ist die Frage umstritten. Während verschiedene Autoren eine Fernwirkung des Verwertungsverbotes befürworten, sind andere gegen eine umfassende Unverwertbarkeit von Folgebeweisen.81 Für eine Fernwirkung sprechen die Folgerichtigkeit und die Befürchtung, dass das Verwertungsverbot andernfalls ausgehöhlt wird.82 Dagegen spricht, dass indirekte Beweisverbote der Ermittlung der materiellen Wahrheit hinderlich sein können.83 Das Bun- desgericht ist in BGE 133 IV 329, E. 4.5 SCHMID Niklaus gefolgt und geht einzig da von einer Unverwertbarkeit von Folgebeweisen aus, wo der ursprüngliche, ungültige Beweis conditio sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist. Einer Verwertung der Folgebeweise steht also dann nichts entgegen, wenn die rechtswidrig erlangten Beweise für die Folgebeweise nicht ursächlich gewesen sind. Ohne die Beweisverwertungsverbote ihres wesentlichen In- halts zu entleeren kann so verhindert werden, dass es im Ergebnis zu stossenden Freisprüchen offenkundig schuldiger Personen kommt.84 4. Verwertungsverbot nach StPO Art. 141 StPO äussert sich zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Dabei wird unterschieden zwischen Beweisen, welche durch verbotene Methoden (Zwangsmittel, Ge- waltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfä- higkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können) erhoben wurden resp. für welche die StPO ein Verwertungsverbot statuiert (Abs. 1), Beweisen, welche in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden (Abs. 2) und sol- chen, bei deren Erhebung eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde (Abs. 3). 79 VEST/HÖHENER, (Fn. 78), 103 f. 80 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29), § 60 N 18. 81 Urteil des Bundesgerichts 6B.170/2007 vom 09.10.2007 E. 4.5 mit Hinweisen auf die Literatur. 82 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29), § 60 N 17. 83 BOTSCHAFT, (Fn. 56) 1184. 84 BGE 133 IV 329, E. 4.5. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 21 Die Folgen mangelhafter Beweiserhebung gestalten sich unterschiedlich. Während Beweise nach Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Fall, auch nicht zugunsten der beschuldigten Person,85 verwertet werden dürfen und damit einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen, unterlie- gen Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO einem relativen Verwertungsverbot. Sie dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden; die Verwertung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das private Interesse der angeschuldigten Person an der Nichtverwertung des unrechtmässig erhobenen Beweises überwiegt.86 Bei Verletzungen von Ordnungsvor- schriften ist die Verwertung der Beweise gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO zulässig. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist.87 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Nach Art. 158 Abs. 2 StPO sind Ein- vernahmen ohne diese Belehrung nicht verwertbar. Durch die gesetzliche Statuierung der Un- verwertbarkeit solcher Einvernahmen wird klargestellt, dass es sich bei der Orientierung über das Aussageverweigerungsrecht nicht um eine blosse Gültigkeitsvorschrift handelt, bei deren Verletzung eine Verwertung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sondern nach Massgabe von Artikel 139 Absatz 2 möglich bliebe. Vielmehr ist die Verwertbarkeit auch bei schweren Straftaten und Unerlässlichkeit des Beweismittels in jedem Falle ausgeschlossen.88 Die betref- fenden Aktenstücke sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO aus den Strafakten zu ent- fernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu hal- ten und danach zu vernichten. Die Fernwirkung von Beweisverboten ist nun in Art. 141 Abs. 4 StPO explizit geregelt. Er- möglichte ein Primärbeweis, welcher unter das relative Verwertungsverbot fällt, die Erhebung eines Folgebeweises, so ist dieser Folgebeweis nicht verwertbar, wenn er ohne die vorherge- hende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Es besteht also eine grundsätzliche Fernwirkung: Folgebeweise, welche aufgrund unverwertbarer Beweise erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Eine Verwertung solcher Folgebeweise ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Folgebeweis rechtskonform, d.h. auch ohne den Primärbeweis hätte erhoben werden können.89 Beweise, welche einem absoluten Verwertungsverbot unterstellt sind wie dies bei Aussagen, welche in Unkenntnis des Aussageverweigerungsrechts erfolgten der Fall ist, ent- falten Fernwirkung und Folgebeweise, welche aufgrund unverwertbarer Beweise erlangt wur- den, dürfen ebenfalls nicht verwertet werden. Damit ist für eine Interessenabwägung, wie sie das Bundesgericht unter geltendem Recht vornimmt und so eine Verwertung solcher Aussa- gen möglich macht, unter künftigem Recht kein Platz mehr. 85 DONATSCH Andreas/CAVEGN Claudine: Auserwählte Fragen zum Beweisrecht nach der schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 126, 2008, 166. 86 ZUBER, (Fn. 69), 233. 87 BOTSCHAFT, (Fn. 56), 1183. 88 BOTSCHAFT, (Fn. 56), 1193. 89 SOLLBERGER, Jürg zu Art. 141 StPO in: GOLDSCHMID, Peter/MAURER, Thomas/SOLLBERGER, Jürg (Hrsg.): Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, 126; ZUBER, (Fn. 69), 233. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 22 5. Heilung von Verfahrensmängeln Die Behebung eines Mangels bei der Beweiserhebung kann nur durch eine formgerechte Wiederholung der Beweiserhebung erfolgen. Unverwertbare Beweise sind nachträglich in rechtlich zulässiger Weise zu erheben.90 Für eine Aussage, welche in Unkenntnis des Aussageverweigerungsrechts erfolgt ist, bedeutet dies, dass die Einvernahme nach erfolgter Belehrung zu wiederholen ist. Natürlich besteht das Risiko, dass die angeschuldigte Person, welche nunmehr um ihr Aussageverweigerungsrecht weiss, nicht mehr bereit ist, die gleichen (belastenden) Aussagen zu machen. Dennoch darf auf die vorherige Einvernahme grundsätzlich nicht resp. nur in den oben Ziff. IV/2 dargestell- ten Ausnahmen abgestellt werden. Eine andere Möglichkeit ist, die angeschuldigte Person nach der Belehrung zu fragen, ob sie die davor gemachten Aussagen bestätigt. Wird so verfahren, müssen der angeschuldigten Per- son ihre bisher gemachten Aussagen vorgehalten werden, damit sie diese Aussagen wieder präsent hat. Ausserdem muss die angeschuldigte Person detailliert darüber aufgeklärt werden, dass dies eine Verwertbarkeit dieser Aussagen auch zu ihren Ungunsten zur Folge hat. Unter den gleichen Bedingungen ist es auch möglich, die Zustimmung der angeschuldigten Person für die Verwertung von Aussagen, welche sie in Unkenntnis des Aussageverweigerungsrechts gemacht hat, einzuholen. Die StPO regelt nun explizit, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. Beweise, welche unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, können in diesem Verfahrensstadium erneut und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften abgenommen und verwertbar gemacht werden. V. Stolpersteine bei der Erhebung von Gedächtnisprotokollen und Lö- sungsansatz 1. Wer erhebt wann und in welcher Form Gedächtnisprotokolle 1.1 Verdacht auf einen allfälligen Behandlungsfehler Die Erhebung eines Gedächtnisprotokolls setzt zunächst den Verdacht auf einen allfälligen Behandlungsfehler resp. die Kenntnis über einen medizinischen Zwischenfall voraus. Die Meldung eines möglichen Behandlungsfehlers erfolgt entweder durch die behandelnden Ärzte, durch die betroffenen Patienten selber oder durch dessen Angehörigen. Bei letalen Be- handlungsfehlern erfolgt die Meldung unter Umständen auch durch den Arzt, welcher die Leichenschau durchführt. Alle Schweizer Kantone kennen eine Meldepflicht der Ärzte für aussergewöhnliche Todesfälle, etliche Kantone kennen ein ärztliches Melderecht für Wahr- nehmungen, welche auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben schliessen las- sen. Die Meldung, die gestützt auf die Meldepflicht resp. das Melderecht gemacht wird, ver- letzt die ärztliche Schweigepflicht nicht. 90 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, (Fn. 29), § 60 N 12. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 23 Die Fachperson, welche im Rahmen ihrer Berufsausübungspflicht einen aussergewöhnlichen Todesfall feststellt, hat diesen gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern (GesG)91 unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Unter einem aussergewöhnlichen Todesfall werden alle nicht-natürlichen bzw. gewaltsamen Todes- fälle wie Unfälle, Selbstmorde und Delikte inkl. Spätfolgen davon sowie alle unklaren Todes- fälle verstanden. Bei letzteren ist eine nicht-natürliche Ursache möglich, aber ohne weitere Abklärungen nicht beweisbar. Nicht meldepflichtig ist der offensichtlich natürliche Todesfall, also eine letal verlaufende Krankheit, bei der keine Hinweise auf Behandlungsfehler vorlie- gen. Gibt es jedoch konkrete Hinweise auf einen letalen Behandlungsfehler, so liegt ein nicht- natürlicher Tod vor, während dort, wo ein Behandlungsfehler nicht ausgeschlossen werden kann, von einem unklaren Todesfall auszugehen ist. Letale Behandlungskomplikationen sind nicht meldepflichtig, wenn es sich um bekannte und unvermeidbare Komplikationen handelt, das Management nach dem Eintreten der Komplikation korrekt war und der Patient über diese Komplikation aufgeklärt worden war. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird der Tod bei oder nach Behandlungen in aller Regel nur dann als nicht natürlich angesehen, wenn we- nigstens entfernte konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorliegen. Beim so- genannten „mors in tabula“, dem Tod während der Behandlung, ist die Meldung grundsätzlich empfehlenswert, um die Ursache abzuklären.92 Alle Kantone verfügen über eine ärztliche To- desbescheinigung (Totenschein). Diese ist vom Arzt, welcher die Leichenschau vornimmt (Hausarzt, Notfallarzt, Spitalarzt etc.), auszufüllen. Kommt dieser zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen nicht-natürlichen oder eine unklaren Todesfall handelt, muss zwingend eine Meldung an die Polizei oder den Untersuchungsrichter erfolgen. Durch die Qualifikation eines Todesfalles als natürlich resp. nicht-natürlich oder unklar hat der die Todesbescheini- gung ausfüllende Arzt das weitere Schicksal des Falles in der Hand und entscheidet darüber, ob die Untersuchungsbehörden von einem allfälligen Behandlungsfehler Kenntnis bekommen oder nicht. Hingegen sind Fachpersonen gemäss Art. 28 Abs. 2 GesG ohne Rücksicht auf das Berufsge- heimnis ermächtigt, den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuel- le Integrität schliessen lassen. Eine gesetzliche Pflicht, einen selbst verschuldeten, nicht zum Tode führenden Behandlungsfehler den Strafverfolgungsbehörden zu melden, gibt es im Kan- ton Bern – unabhängig vom Grad der Schädigung – nicht.93 Bei nicht letalen Behandlungsfeh- lern erfolgt die Meldung deshalb meistens durch den betroffenen Patienten selber, indem die sich als geschädigt betrachtende Person eine Anzeige gegen den behandelnden Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung einreicht. 1.2 Wer erhebt Gedächtnisprotokolle? Der Auftrag zum Verfassen von Gedächtnisprotokollen kommt von der Untersuchungsbehör- de. Es ist auch die Untersuchungsbehörde, welche die Gedächtnisprotokolle erhebt, allenfalls die Polizei in deren Auftrag. In der Praxis erfolgt die Meldung eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch den behandeln- den Arzt oftmals nach Rücksprache mit dem Institut für Rechtsmedizin, welches seine kli- nisch tätigen Kollegen in Zweifelsfällen über das weitere Prozedere bzw. die Notwendigkeit des Einbezugs der Untersuchungsbehörden unverbindlich berät. Dabei wird den Ratsuchen- den vom Institut für Rechtsmedizin regelmässig nahe gelegt, ein Gedächtnisprotokoll zu 91 BSG 811.01. 92 ZOLLINGER/PLATTNER, (Fn. 4), 1025 f. 93 ZOLLINGER/PLATTNER, (Fn. 4), 1027. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 24 erstellen. Kommt es schlussendlich zu einer Untersuchung, fordert entweder der Untersu- chungsrichter oder das Institut für Rechtsmedizin dieses Gedächtnisprotokoll ein.94 Der Rat des Institutes für Rechtsmedizin ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen, ist zu diesem Zeitpunkt, wo die Meldung noch nicht erfolgt ist und die Strafverfolgung noch nicht eröffnet wurde, un- bedenklich. Problematisch wird es da, wo das Institut für Rechtsmedizin in einem laufenden Ermittlungsverfahren die mit einem Behandlungsfehlervorwurf konfrontierten Personen von sich aus auffordert, ein Gedächtnisprotokoll zu verfassen und dieses im Hinblick auf ein al- lenfalls später zu erstellendes Gutachten auch gleich einfordert. Dies aus zweierlei Gründen: Zum Einen ist die Beweiserhebung grundsätzlich Sache der Untersuchungsbehörde und der Polizeiorgane. Zum Anderen setzt die Verwertbarkeit der Gedächtnisprotokolle deren for- mellrechtlich saubere Erhebung voraus. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StrV kann die sachverständige Person zu Beweismassnahmen beige- zogen und ermächtigt werden, Fragen an die Parteien und andere Beteiligte zu stellen. Damit kann die Verfahrensleitung die sachverständige Person ermächtigen, der einzuvernehmenden Person anlässlich ihrer Befragung direkt Fragen stellen. Weiter kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 2 Ziff. 3 StrV die sachverständige Person ermächtigen, fachspezifische Erhebungen selber vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die sachverständige Person kann damit nach erfolgter Ermächtigung eigenständig Erhebungen tätigen, welche zur Erstellung des Gutachtens nötig sind. Gleiches sieht Art. 185 Abs. 2 und Abs. 4 StPO vor, wobei Abs. 4 nur fachspezifische Erhebungen zulässt, die mit dem Gutachtensauftrag in engem Zusam- menhang stehen. Sachverständigen Personen ist es nach künftigem Recht also verwehrt, selb- ständig umfassende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.95 Die Verwertung der von der sachverständigen Person selbständig vorgenommenen Beweismassnahmen setzt deren for- mellrechtlich korrekte Erhebung voraus. Das bedeutet, dass die angeschuldigte Person auch gegenüber der sachverständigen Person ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht geltend machen können muss. Die selbständige Erhebung von Beweismitteln durch die sach- verständige Person ist gemäss Art. 132 Abs. 2 Ziff. 3 StrV resp. Art. 185 Abs. 4 StPO nur im Rahmen der Erstellung des Gutachtens zulässig, also nach erfolgter Ernennung zur sachver- ständigen Person durch die Verfahrensleitung. An diesem Punkt des Verfahrens wurde die angeschuldigte Person regelmässig bereits durch Polizei und Untersuchungsbehörde einver- nommen, so dass sie durch diese Organe über ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungs- recht orientiert wurde. Gerade in Behandlungsfehlerfällen ist es jedoch durchaus denkbar, dass das Gutachten vorgängig zur Befragung der beispielsweise an einer Operation beteiligten Personen erstellt wird, um abzuklären, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt und ob überhaupt eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. Das Institut für Rechtsmedizin muss das Gutachten diesfalls allein gestützt auf die medizinischen Akten machen. Beauftragt das Insti- tut für Rechtsmedizin das beteiligte Medizinalpersonal ein Gedächtnisprotokoll zu verfassen oder erhebt es die bereits bestehenden Gedächtnisprotokolle, um weitere Grundlagen für das Gutachten zu erhalten, müssen diese Personen durch das Institut für Rechtsmedizin auf ihr Aussageverweigerungsrecht, welches sie auch als Auskunftsperson haben, aufmerksam ge- macht werden. Damit ergibt sich eine Orientierungspflicht nicht nur für Polizei und Untersu- chungsbehörden, sondern im Rahmen der von ihr selbständig getätigten Erhebungen auch für die sachverständige Person. Diese Pflicht der sachverständigen Person ist in Art. 185 Abs. 5 StPO nun explizit geregelt. Für die Veranlassung und Erhebung von Gedächtnisprotokollen durch das Institut für Rechtsmedizin bedeutet dies zusammengefasst, dass das unverbindliche Erteilen eines Rates vorgängig einer Meldung unproblematisch ist. Erfolgt die Veranlassung und Erhebung der 94 ZOLLINGER/PLATTNER, (Fn. 4), 1025. 95 SOLLBERGER, (Fn. 89), 126. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 25 Gedächtnisprotokolle durch das Institut für Rechtsmedizin in einem laufenden Ermittlungs- verfahren oder einer laufenden Voruntersuchung bevor die Verfahrensleitung einen Gutach- tensauftrag erteilt hat, ist die Erhebung unrechtmässig erfolgt und zwar selbst wenn das Insti- tut für Rechtsmedizin die angeschuldigte Person oder die Auskunftsperson auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen hat. Eine Belehrung ist nur dann rechtsgül- tig erfolgt, wenn sie von einer Person vorgenommen wurde, der eine Belehrungspflicht ob- liegt, also Polizei und Untersuchungsbehörde. Hat jedoch die Untersuchungsbehörde dem Institut für Rechtsmedizin einen Gutachtensauftrag erteilt, hat auch das Institut eine Beleh- rungspflicht und kann die Belehrung folglich rechtsgültig vornehmen. In aller Regel erfolgt die Gutachtenserstellung zu einem Zeitpunkt, in dem die angeschuldigte Person oder die Aus- kunftspersonen bereits durch Polizei oder Untersuchungsbehörde über ihre Rechte in Kennt- nis gesetzt wurde, so dass sich eine erneute Belehrung durch das Institut für Rechtsmedizin erübrigt. Wurden die Medizinalpersonen jedoch noch nicht einvernommen, hat das Institut für Rechtsmedizin diese Personen vorgängig zur Veranlassung oder Erhebung auf ihre Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte hinzuweisen. Es ist sinnvoll, das Vorgehen vorgängig mit der Untersuchungsbehörde zu besprechen, um Unklarheiten aus dem Weg zu räumen. 1.3 Wann sind Gedächtnisprotokolle zu erheben? Gedächtnisprotokolle sind in jeden Fall, in welchem ein Behandlungsfehler nicht ausge- schlossen werden kann, zu veranlassen resp. zu erheben und zwar von sämtlichen Medizinal- personen, die am Vorfall in irgend einer Weise beteiligt oder auch nur anwesend waren. Auch der betroffene Patient und/oder dessen Angehörige sind aufzufordern, ein Gedächtnis- protokoll zu verfassen, wenn sie dies nicht schon getan haben. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass Gedächtnisprotokolle, wie bereits oben in Ziff. 4 dargestellt, möglichst unmittelbar nach dem Vorfall erstellt werden müssen, so lange die Details noch in Erinnerung sind und richtig wiedergegeben werden können, Abläufe noch präsent sind und unverfälscht wiedergegeben werden können. Es empfiehlt sich daher, die Erstellung von Ge- dächtnisprotokollen in Ärztefällen standardmässig als eine der ersten Massnahmen anzuord- nen um zu vermeiden, dass wichtige Informationen verloren gehen. Wo die Meldung eines ärztlichen Behandlungsfehlers zeitnah erfolgt, ist deren umgehende Erhebung ohne weiteres möglich. Es kommt jedoch auch vor, dass der Untersuchungsrichter nach der Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalles oder nach Eingang einer Anzeige wegen eines nicht letalen Behandlungsfehlers nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zum Schluss kommt, dass dem behandelnden Arzt kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Diesfalls beantragt er dem Staatsanwalt nach geltendem berni- schen Recht, die Strafverfolgung sei nicht zu eröffnen resp. auf die Anzeige sei nicht einzutre- ten (Art. 227 f. StrV). Stimmt der Staatsanwalt dem Antrag zu, ist dieser zum Beschluss erho- ben (Art. 229 StrV). Den Angehörigen der verstorbenen Person resp. dem betroffenen Patien- ten steht ein Rekursrecht gegen diesen Beschluss zu (Art. 322 Ziff. 1 i.V.m. Art. 323 Abs. 2 StrV). Kommt nun die für die Beurteilung des Rekurses zuständige Anklagekammer zum Schluss, dass das Vorliegen einer strafrechtlich verfolgbaren Tat nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, muss der Untersuchungsrichter eine Voruntersu- chung eröffnen. Das Verfahren gemäss StPO gestaltet sich ähnlich: Verfügt die Staatsanwalt- schaft die Einstellung des Verfahrens, weil sich beispielsweise kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt ist, können die Parteien die Einstel- lungsverfügung mittels Beschwerde anfechten (Art. 319 Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss gut, so hebt sie diese auf und weist die Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Dabei kann sie der Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 26 Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Eröffnung der Voruntersuchung erst auf ein Rechtsmittel hin, liegen zwi- schen dem medizinischen Vorfall und der Eröffnung des Voruntersuchung oftmals Monate, wenn nicht Jahre. Nach dieser Zeit noch Gedächtnisprotokolle der beteiligten Medizinalper- sonen einzufordern, hat keinen Sinn mehr. 1.4 In welcher Form sind Gedächtnisprotokolle zu erheben? Damit die Gedächtnisprotokolle problemlos verwertet werden können, ist der Verfasser des Protokolls auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Dies gilt immer dann, wenn der Verfasser als angeschuldigte Person in Frage kommt oder bereits angeschuldigt ist. Da die Untersuchungsbehörde für die rechtmässige Beweismittelerhebung beweispflichtig ist (vgl. oben Ziff. III/2.5), empfiehlt es sich, den Auftrag zur Erstellung der Gedächtnisprotokolle zusammen mit der Belehrung schriftlich zu verfügen. Wo eine schriftliche Verfügung um- ständehalber nicht möglich ist, ist die Anordnung zusammen mit der Belehrung mündlich zu verfügen und im Nachhinein schriftlich festzuhalten. Die Strafprozessordnung des Kantons Bern kennt die Rechtsfigur der Auskunftsperson. Eine Person, die als Täter beziehungsweise als Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kommt und nicht angeschuldigt ist, kann als Auskunftsperson einvernommen werden. Als Auskunftsperson wird sie zur Wahrheit ermahnt, ist aber nicht verpflichtet, auszusagen. Dies- bezüglich ist sie vor der Einvernahme zu belehren (Art. 46 i.V.m. Art. 125 StrV). Gerade wenn die Belastungssituation unklar ist, und das ist zu Beginn des Verfahrens oftmals der Fall, empfiehlt es sich, eine Person als Auskunftsperson einzuvernehmen. So muss nicht un- nötig ein Verfahren gegen Personen eröffnet werden, denen schlussendlich kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann. Mit der Befragung als Auskunftsperson wird eben- falls vermieden, dass jemand als Zeuge einvernommen wird, gegen den zu einem späteren Zeitpunkt die Voruntersuchung eröffnet werden muss. Die als Zeuge gemachten Aussagen wären diesfalls wegen des Verbots des Selbstbelastungszwangs grundsätzlich nicht verwert- bar. Auch die StPO kennt die Rechtsfigur der Auskunftsperson. Als Auskunftsperson wird unter anderem einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausge- schlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). Die Auskunftsperson nach lit. d ist nicht zur Aussage verpflichtet, die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gel- ten sinngemäss (Art. 180 Abs. 1 StPO). Polizei und Staatsanwaltschaft haben daher die Aus- kunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen (Art. 181 Abs. 1 und 158 Abs. 1 lit. b StPO). Die Auskunftsperson ist weiter über den Gegenstand des Verfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informie- ren (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Die Informationen müssen es der angeschuldigten Person erlauben zu entscheiden, ob sie aussagen will oder nicht. Sie muss daher darüber in Kenntnis gesetzt werden, gegen wen sich das Verfahren richtet und um welchen Sachverhalt es sich handelt. Macht die Auskunftsperson Aussagen, ohne über ihr Aussageverweigerungsrecht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, sind die Aussagen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO).96 Um sämtlichen Diskussionen über die Verwertbarkeit der Gedächt- nisprotokolle aus dem Weg zu gehen, sollten Personen, welche zum Verfassen von Gedächt- nisprotokollen aufgefordert werden, als Auskunftspersonen behandelt und über ihre Rechte in 96 ILL, Christoph zu Art. 181 StPO in: GOLDSCHMID, Peter/MAURER, Thomas/SOLLBERGER, Jürg (Hrsg.): Kom- mentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, 172. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 27 Kenntnis gesetzt werden. Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht ist in jedem Fall zu protokollieren. 2. Unaufgeforderte Beibringung von Gedächtnisprotokollen Nicht selten reichen Ärzte der Untersuchungsbehörde gestützt auf spital- oder praxisinterne Regelungen oder auf Empfehlung des Instituts für Rechtsmedizin bereits vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie Gedächtnisprotokolle ein, die sie erstellt haben, ohne dass sie über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden wären. Wie ist mit diesen Gedächtnisproto- kollen zu verfahren? Können sie in einem späteren Strafverfahren verwertet werden? Der Untersuchungsrichter hat die Möglichkeit, die Person, welche das Gedächtnisprotokoll unaufgefordert einreicht, darauf hinzuweisen, dass sie als Auskunftsperson oder als ange- schuldigte Person das Recht hätte, die Aussage zu verweigern. Zwar ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, ob die Person, welche das Gedächtnisprotokoll einreicht, überhaupt als ange- schuldigte Person in Frage kommt. Aber immerhin hat sie so die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie das Gedächtnisprotokoll einreichen will oder nicht. Ist das Gedächtnisprotokoll bereits bei den Akten und wird die Person, welche das Gedächt- nisprotokoll unaufgefordert eingereicht hat angeschuldigt, muss sie über das Aussageverwei- gerungsrecht in Kenntnis gesetzt werden. Der Untersuchungsrichter kann die angeschuldigte Person nach der Belehrung über ihre Rechte fragen, ob das Gedächtnisprotokoll in dieser Form im Strafverfahren gegen sie verwendet werden darf. Stimmt die angeschuldigte Person zu, steht der Verwertung nichts entgegen. Stimmt die angeschuldigte Person der Verwertung nicht zu, muss das ursprüngliche Gedächtnisprotokoll aus den Akten gewiesen werden. Der Untersuchungsrichter kann die angeschuldigte Person dazu anhalten, ein neues Gedächtnis- protokoll zu verfassen. Die angeschuldigte Person kann dafür das ursprüngliche Gedächtnis- protokoll beiziehen, das ihr als Gedächtnisstütze dient, sie kann das ursprüngliche Gedächt- nisprotokoll auch als Gedächtnisstütze für Befragungen nutzen. Aber der Untersuchungsbe- hörde bleibt die Verwertung des ursprünglichen Gedächtnisprotokolls nach geltendem Recht grundsätzlich und nach künftigem Recht ausnahmslos verwehrt. 3. Triage als Lösungsansatz Dieser Abschnitt liefert, unterschieden nach Intensität des Tatverdachts, Ideen, wie mit der Erhebung von Gedächtnisprotokollen zu verfahren ist, um deren Verwertbarkeit nicht zu ge- fährden. 3.1 Dringender Tatverdacht Auf die Erhebung eines Gedächtnisprotokolls des mit einem Behandlungsfehlervorwurfs kon- frontierten Arztes kann verzichtet werden, wenn ein dringender Tatverdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers vorliegt, klar ist, wer als angeschuldigte Person in Frage kommt und diese zeitnah zum Vorfall befragt werden kann. Die angeschuldigte Person muss ohnehin in einem formell korrekten Rahmen einvernommen werden. Die Voruntersuchung ist zu er- öffnen und die nunmehr angeschuldigte Person ist unter Wahrung der ihr zustehenden Rechte zu befragen. Ausschlaggebend für die Qualität der Aussagen ist, dass die angeschuldigte Per- son spätestens 36 Stunden nach dem Vorfall befragt wird. Die Befragung hat nicht durch die Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 28 Uniformpolizei, sondern durch die Untersuchungsbehörde im Beisein einer medizinisch sach- verständigen Person zu erfolgen. Wo eine Befragung innert dieser Frist nicht möglich ist, ist ein Gedächtnisprotokoll hilfreich. Damit wird vermieden, dass wichtige Informationen vergessen gehen. Das Gedächtnisproto- koll muss, damit dessen Verwertung im Strafverfahren problemlos möglich ist, formell kor- rekt erhoben werden. Die angeschuldigte Person ist von der Untersuchungsbehörde über die Eröffnung der Strafverfolgung gegen sie sowie über ihre Rechte, also auch über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht, in Kenntnis zu setzten. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten und von der angeschuldigten Person unterschriftlich zu bestätigen. Anschliessend ist die angeschuldigte Person von der Untersuchungsbehörde aufzufordern, ein Gedächtnis- protokoll einzureichen. 3.2 Hinreichender Tatverdacht Wo ein hinreichender Tatverdacht besteht, d.h. wo mutmasslich von einem Behandlungsfeh- ler ausgegangen werden muss, aber unklar ist, gegen wen sich ein allfälliger Behandlungsfeh- lervorwurf richtet, ist die Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu eröffnen. Sämt- liche beteiligten Personen sind als Auskunftspersonen zu behandeln und unter Wahrung ihrer Parteirechte zu befragen resp. aufzufordern, ein Gedächtnisprotokoll zu verfassen. Konkretisiert sich der Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen gegen bestimmte Personen, ist die Voruntersuchung auf diese auszudehnen. 3.3 Anfangsverdacht Wo noch völlig unklar ist, was geschehen und wer wie beteiligt ist, wo also lediglich ein An- fangsverdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers besteht, kann ein Gedächtnisprotokoll wichtige Anhaltspunkte liefern. Dem Gedächtnisprotokoll kommt hier eine ähnliche Funktion zu wie eine rein informatori- sche Befragung durch die Polizei der am Unfallplatz anwesenden Personen anlässlich eines Verkehrsunfalls. Kristallisiert sich aus den Gedächtnisprotokollen ein den Anfangsverdacht übersteigenden Verdacht gegen einzelne Person heraus oder ergreifen die Untersuchungsbe- hörden gegenüber einer verdächtigen Person Massnahmen, muss die betreffende Person als Auskunftsperson oder angeschuldigte Person belehrt und nach erfolgter Belehrung zum Ver- fassen eines neuen Gedächtnisprotokolls aufgefordert werden. Es steht der zum Verfassen eines Gedächtnisprotokolls aufgeforderten Person frei, sich auf das erste Gedächtnisprotokoll zu stützen, welches sie in Unkenntnis ihrer prozessualen Rolle und des Aussageverweige- rungsrechts verfasst hat. Es steht ihr auch frei, der Verwendung des ersten Gedächtnisproto- kolls zuzustimmen. Hingegen können die Untersuchungsbehörden nicht von sich aus auf das erste Gedächtnisprotokoll abstellen, ohne zu riskieren, dass dieses nicht verwertet werden darf. 3.4 Kein Verdacht Wurde eine Meldung vorgenommen, sei dies nun eines aussergewöhnlichen Todesfalles oder einer schweren Körperverletzung, verfasst die Polizei einen Bericht zu Handen der Untersu- chungsbehörde. Besteht kein Verdacht auf Vorliegen eines Behandlungsfehlers, hat der Un- tersuchungsrichter der Staatsanwaltschaft einen Nichteröffnungsantrag gemäss Art. 227 StrV zu unterbreiten. Stimmt der Staatsanwalt dem Antrag zu, ist dieser zum Beschluss erhoben Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 29 (Art. 229 StrV). Unter Umständen haben die Angehörigen der verstorbenen Person resp. der betroffene Patient ein Interesse an der Abklärung des Sachverhaltes und damit an der Eröff- nung der Strafverfolgung. Ihnen steht ein Rekursrecht gegen diesen Beschluss zu (Art. 322 Ziff. 1 i.V.m. Art. 323 Abs. 2 StrV). VI. Schlussbetrachtung Die Obduktion im Beispielfall ergab, dass die Ursache für den sauerstoffbedingten Hirntod der Patientin in einem fast kompletten Verschluss des oberen Abschnittes der Luftröhre durch ein Blutgerinnsel lag. Das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin wurde fast ein Jahr nach dem Vorfall erstellt und stützte sich auf den Obduktionsbericht, die Krankengeschichte des Regionalspitals und das Gedächtnisprotokoll der Pfleger. Einvernahmen der beteiligten Medizinalpersonen lagen zu diesem Zeitpunkt keine vor, weitere Gedächtnisprotokolle eben- falls nicht. Der Gutachter führte aus, dass das Blutgerinnsel nicht nur die Sauerstoffzufuhr in die Lunge, sondern auch die intensivmedizinischen Massnahmen im Rahmen des Einlegens des Beatmungsschlauches durch den Luftröhreneinschnitt erschwert hatte. Der Grund für das Blutgerinnsel wurde in der länger dauernden künstlichen Beatmung gesehen. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Tod der Patientin Folge von schicksalhaft aufgetretenen Kompli- kationen der ersten Operation sowie der durch diese Komplikation aufgetretenen länger dau- ernden künstlichen Beatmung der Patientin sei. Behandlungsfehler seitens der Ärzte bestün- den keine. Das Obergutachten, welches drei Jahre später erstellt wurde, stützte sich unter anderem auf die Krankenakten, das erste Gutachten, die angefertigten Röntgenbilder, diverse Fallbesprechungen sowie auf das Gedächtnisprotokoll des Ehemannes der Verstorbenen. Das Obergutachten kam anders als das Erstgutachten zum Schluss, dass sich das Blutgerinnsel nach den akuten Komplikationen mit der Beatmung gebildet haben dürfte. Ebenfalls kam das Obergutachten zum Schluss, dass spätestens zum Zeitpunkt des Erkennens des Hautemphy- sems im Gesicht an weitere Komplikationen wie beispielsweise an einen Spannungspneu- mothorax hätte gedacht werden müssen und dass die Massnahmen zur Behebung der Kompli- kation zwar richtig, aber zu spät getroffen worden seien. Gestützt darauf wurde Dr. A dem urteilenden Gericht überwiesen. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, die die Anzeichen der lebensbedrohlichen Situation nicht erkannt und die notwendigen medizinischen Mass- nahmen nicht ergriffen oder veranlasst zu haben. Dr. A wurde mangels hypothetischer Kausa- lität (aufgrund der konstitutionellen Prädisposition der Patientin konnte nicht gesagt werden, dass sie durch das frühzeitige Einführen eines lagekorrekten Tubus und das Einlegen der Thorax-Drainagen mit höchster Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können) und man- gels Sorgfaltspflichtverletzung (die missglückten Handlungen – der Repositionsversuch des Tubus und die Umintubation – waren gemäss Beweisverfahren auf die Existenz eines Blutge- rinnsels zurückzuführen, welches eine nicht voraussehbare Komplikation war, ausserdem ergab das Beweisverfahren, dass Frau Dr. B. den Spannungspneumothorax zum frühstmögli- chen Zeitpunkt erkannt hatte und Dr. A. deshalb nicht zur Last gelegt werden konnte, keine Thoraxdrainage gelegt oder veranlasst zu haben) sowohl erst- wie auch oberinstanzlich vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand fast sechs, die oberinstanzliche sechseinhalb Jahre nach dem Tod der Patientin statt. Der Beispielfall ist hinsichtlich der Verfahrensdauer kein Ausnahmefall und illustriert, dass solche Strafverfahren sehr lange dauern. Die beteiligten Medizinalpersonen werden anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung erst nach Jahren befragt. Es ist daher nicht erstaunlich, dass Erinnerungen an die Details des Vorfalls kaum noch vorhanden sind, zumal während der Zeit zwischen Vorfall und Befragung viele Behandlungen, Operationen etc. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 30 durchgeführt wurden. Der Beispielfall zeigt weiter, dass Gedächtnisprotokolle wichtige Be- weismittel sind, denen bei der Befragung der beteiligten Medizinalpersonen sowie beim Ver- fassen des medizinischen Gutachtens eine zentrale Rolle und im Rahmen der Beweiswürdi- gung aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zum Vorfall eine besondere Beweiskraft zukommt. Es ist daher evidentermassen wichtig, dass Gedächtnisprotokolle in der richtigen Form, also nach Belehrung des Verfassers über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht, erhoben werden, um deren Verwertbarkeit und die Verwertbarkeit der auf den Gedächtnisprotokollen basierenden weiteren Beweismittel wie beispielsweise des medizinischen Gutachtens nicht zu gefährden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum geltenden Recht besteht bei schweren Straftaten kein absolutes Verwertungsverbot. Vielmehr unterstehen Aussagen, welche unter Verletzung des Aussageverweigerungsrechts zustande gekommen sind, einer Interessenabwä- gung. Indirekte Beweise, welche auf solchen Aussagen basieren, unterstehen nur dann einem Verwertungsverbot, wenn sie ohne die vorhergehende Aussage nicht möglich gewesen wären. Zwar kann in Anwendung dieser Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Ver- wertung unrechtmässig erhobener Gedächtnisprotokolle bei den aus Behandlungsfehlern re- sultierenden Tatbeständen der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperver- letzung grundsätzlich möglich ist (vgl. oben Ziff. IV/2). Die derzeitige Haltung des Bundes- gerichts entbindet die Untersuchungsbehörde jedoch nicht von der Pflicht, formelle Regeln einzuhalten und auch nicht von der Verantwortung, für ein faires und rechtsstaatliches Ver- fahren zu sorgen. Zudem erübrigt sich durch die formellrechtlich saubere Beweismittelerhe- bung die Auseinandersetzung mit der angeschuldigten Person resp. mit deren Verteidigung über die Verwertbarkeit der Gedächtnisprotokolle. Dies gilt umso mehr, als nach der am 1.1.20011 in Kraft tretenden StPO kein Platz für eine Interessenabwägung mehr bleibt, wie sie das Bundesgericht unter geltendem Recht vornimmt und indirekte Beweise, welche auf „faulen“ Beweisen basieren, ebenfalls nicht verwertet werden dürfen. Strafverfahren, die Behandlungsfehler untersuchen, sind komplizierte, komplexe und lang- wierige Verfahren, welche die Untersuchungsbehörde fordern. Der Ruf nach spezialisierten Untersuchungsrichtern ist deshalb legitim. Eine Spezialisierung garantiert qualitativ hoch ste- hende und zielgerichtet geführte Strafverfahren. Durch die Spezialisierung im medizinischen Bereich verfügen die Untersuchungsrichter über ein medizinisches Grundwissen, vertiefte Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte und institutionalisierte Kon- takte zu medizinischen und rechtsmedizinischen Fachstellen. Das angeeignete Spezialwissen hilft bei der Gutachterauswahl, der Formulierung der Gutachterfragen, beim Verstehen des Gutachtachtens und der darin gezogenen Schlüsse. Auch bei der Befragung von Medizinal- personen hilft das Spezialwissen, die richtigen Fragen zu stellen, die Antworten zu verstehen und die richtigen Folgefragen zu stellen. Mit der Spezialisierung und der Erfahrung kann ein Untersuchungskonzept erarbeitet werden, welche sich mit Anpassungen auf sämtliche Be- handlungsfehlerfälle anwenden lässt und so der Verfahrenseffizienz dient. Die Einführung und Förderung entsprechender interdisziplinärer Weiterbildungsangebote für interessierte Untersuchungsrichter ist wünschens- und hinsichtlich Verfahrenseffizienz erstre- benswert, wenn auch die Fälle, in denen medizinische Behandlungsfehler Gegenstand der Untersuchungen sind, nicht sehr zahlreich sind. Gedächtnisprotokoll und Aussageverweigerungsrecht __________________________________________________________________________________________________________________ 31 Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe. Bern, 8. Mai 2009 Géraldine Kipfer

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    Schaeppi Elsbeth

    1 00.000 Masterarbeit zur geplanten Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2007, unter besonderer Berücksichtigung des Sanktionensystems vom 1. Mai 2011 _____________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren Nationalrätinnen und Nationalräte Sehr geehrte Damen und Herren Ständerätinnen und Ständeräte Sehr geehrte Damen und Herren Bundesrätinnen und Bundesräte Mit dieser Masterarbeit unterbreite ich Ihnen, mit dem Antrag auf Kenntnisnahme, meine Vernehmlassung zur geplanten Revision der vor Inkrafttreten bereits revidierten Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2007. Ich versichere Sie, sehr geehrte Damen und Herren Nationalrätinnen und Nationalräte, sehr geehrte Damen und Herren Ständerätinnen und Ständeräte, sehr geehrte Damen und Herren Bundesrätinnen und Bundesräte meiner vorzüglichsten Hochachtung. 1. Mai 2011 In eigenem Namen Die Staatsanwältin: Elsbeth Schäppi 2 Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics, an der Hochschule Luzern, Zentralstrasse 9, 6002 Luzern Die geplante Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2007, unter besonderer Berücksichtigung des Sanktionensystems Masterarbeit eingereicht am 13. Mai 2011 von Elsbeth Schäppi MAS Forensic, Klasse 3 Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Zweigstelle Flughafen 8058 Zürich-Flughafen Telefon 043 816 70 38 E-Mail elsbeth.schaeppi@ji.zh.ch betreut durch Benjamin Brägger Dr. iur., Lehrbeauftragter an der Universität Bern Dozent an der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften Dozent am Competence Center Forensic und Wirtschaftskriminalität an der Hochschule Luzern Telefon 079 660 64 89 E-Mail benjamin.braegger@clavem.ch mailto:benjamin.braegger@clavem.ch 3 Inhaltsübersicht Seite I. Kurzfassung 3 II. Inhaltsverzeichnis 4 III. Literaturverzeichnis 5 IV. Materialen 6 V. Abkürzungen 7 VI. Hauptteil 8 VII. Erklärung 38 ___________________________________________________________________________ I. Kurzfassung Am 1. Januar 2007 trat in der Schweiz die revidierte Fassung eines neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft. Hauptziel der Revision war gewesen, die kurzen Freiheitsstrafen einzuschränken und die Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit als Sanktion einzuführen sowie die Anwendung des bedingten Strafvollzuges zu erweitern. Kurz nach Inkrafttreten setzte eine Gegenbewegung ein, welche derzeit in der Auswertung der Vernehmlassungen zu einem neuen Entwurf ihren Höhepunkt hat und wohl demnächst in einer Botschaft zur erneuten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gipfeln wird. Hauptziel der geplanten Revision ist, den Anwendungsbereich der kurzen Freiheitsstrafe wieder auszuweiten, das Primat der Geldstrafe zu beschränken, die gemeinnützige Arbeit als Sanktion abzuschaffen und die Anwendung des bedingten Strafvollzuges wieder einzuschränken, mithin nahezu das Gegenteil von dem, was mit dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 eingeführt worden war. Dass eine solche Revision verfrüht und in dieser Form verfehlt ist, soll die vorliegende Arbeit aufzeigen. 4 II. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 8 2. Das kodifizierte Sanktionensystem im Schweizerischen Strafgesetzbuch 8 2.1 1799 -1998: Anfänge 8 2.2. 1998 -2002: Revision 10 2.3 2005: Revision der Revision 11 2.4. 2007: Inkrafttreten der Revision 11 2.5. 2007 – 2011: Revision der revidierten Revision 12 3. Die laufende Revision des Sanktionensystems 12 3.1. Forderungen 12 3.1.1 Initiativen 12 3.1.2. Motionen 13 3.1.3. Interpellationen 14 3.1.4. Positionspapiere 14 3.1.5. Medienmitteilungen 15 3.1.6. Stammtische 16 3.2. Umfrage 16 3.3. Evaluation 17 3.4. Vernehmlassung 18 3.5. Ausblick 18 4. Analyse der laufenden Revision 19 4.1. Gegenstand der Revision im Allgemeinen 19 4.2. Gegenstand der Revision im Besonderen 20 4.3 Neue Strafen und Strafvollzugsformen 21 4.4. Strafzweck 23 4.4.1. Absolute Strafzwecke 23 4.4.2. Relative Strafzwecke 24 4.4.3. Vereinigungstheorien 24 4.4.4. Empirische Wirkungsforschung 25 5. Kritik an der laufenden Revision 26 5.1. Strafverfolgung 26 5.2. Moderner Strafvollzug 27 5.3. Strafe im engeren Sinn 30 5.4. Angemessener Strafzweck 31 5.5. Individuum Straftäterin und Straftäter 34 5.6. Kosten 35 5.7. Auswirkungen auf die Gesellschaft 36 6. Botschaft 37 5 III. Literaturverzeichnis Brägger, Benjamin F., Einführung in die neuen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Sanktionensystem und zum Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen, Bern 2007 Brägger, Benjamin F., Gemeinnützige Arbeit als strfrechtliche Sanktion de lege lata et de lege ferenda, Diss. FR, Freiburg 1996 Fankhauser, Andreas, Helvetische Republik, Neuordnung des Rechtswesens, in Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) Version von 2011, http//www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9797-3- 10.php Häfelin, Ulrich /Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. Zürich 2005 Jescheck, Hans-Heinrich, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 1988 Kaiser, Günther / Schöch, Heinz, Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 3. Aufl., München 2006 Kaiser, Günther, Kriminologie, 9. Aufl., Heidelberg 1993 Killias, Martin, Grundriss der Kriminologie, 2. Aufl., Bern 2002 Killias, Martin, Dem organisierten Chaos entgegen: Die Geldstrafe im neuen Strafgesetzbuch, in Jusletter vom 17. Januar 2005 Kölz, Alfred, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848, Bern 1992 Kunz, Karl-Ludwig, Kriminologie, 4. Aufl., Bern, Stuttgart, Wien 2004 Niggli, Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007 Seelmann, Kurt, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Basel 2007 Schwarzenegger, Christian /Hug, Markus /Jositsch Daniel, Strafrecht II, 8. Aufl. Zürich 2007 Schwind, Hans-Dieter, Kriminologie, 19. Aufl., Heidelberg 2009 Stratenwerth, Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3.Aufl. Bern 2005 Tag, Bigitte /Hauri, Max (Hrsg), Das revidierte StGB, Erste Erfahrungen, Zürich 2008 Villiger, Mark E., Handbuch der EMRK, Zürich 1993 Wolf Eric, Grosse Rechtsdenker der Deutschen Geistesgeschichte, 4. Aufl., Tüingen 1963 6 IV. Materialien Internetseiten www.admin.ch, bfs www.bfu.ch www.blick.ch www.bmj.de www.hls-dhs-dss.ch www.ksbs-caps.ch www.parlament.ch, Curia Vista www.polizeibericht.ch www.prisonexp.org www.spiegel.de www.tagesanzeiger.ch www.wikipedia.org Artikel/Berichte Der Tagesspiegel vom 27. April 2011: Der Stammtisch als 5. Gewalt im Staat: Gastbeitrag von Wolfgang Neskovic Medienmitteilung der FDP, vertreten durch NR Kurt Fluri, NR Christian Lüscher und Generalsekretär Stefan Brupbacher, vom 30. Juni 2010 Plädoyer vom 26. April 2010: Interview mit Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf von René Schuhmacher und Corinne Stöckli Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahresbericht 2009, Neuchâtel 2010 Polizeiliche Kriminalstatistik Jahresbericht 2010, Neuchâtel 2011 Positionspapier der SVP zur dringenden Revision des Schweizerischen Strafrechts – für einen besserern Schutz unserer Bevölkerung vor Straftätern vom 10. Juli 2008 Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, 1/2011, Benjamin F. Brägger, Einige kritischen Gedanken zum heutigen Freiheitentzug in der Schweiz Tagesanzeiger vom 28. August 2010: Rache ist Hilflosigkeit, Interview mit Niklaus Oberholzer, Richter am Kantonsgericht St. Gallen Tagesanzeiger vom 28. März 2009: Interview mit Bundesrätin Eveline Widmer- Schlumpf von Christina Leutwyler und Gaby Szöllösy Tagesanzeiger vom 20. Januar 2010: Das Vollzugssystem kollabiert beinahe, Artikel von Benjamin F. Brägger, Freiheitsentzug: Gestern – heute – morgen, Artikel von Benjamin F. Brägger Materialen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK (SR 0.101) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV (SR 101) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB (SR 311.0) Botschaft zur Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 21. September 1998; AT StGB (BBl 1998 1979) Botschaft zur Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 29. Juni 2005 (BBl 2005 4689) Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002 8240) http://www.admin.ch/ http://www.bfu.ch/ http://www.blick.ch/ http://www.hls-dhs-dss.ch/ http://www.ksbs-caps.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.prisonexp.org/ http://www.tagesanzeiger.ch/ http://www.wikipedia.org/ 7 Erläuternder Bericht zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderung des Sanktionenrechts) von 2010 Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht von 2010 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005; AuG (SR 142.20) Vorträge „Die Entscheidfindungen im Lichte neurobiologischer Erkenntnisse: Wie kommen Entscheidungen zustande? Ist unser Hirn vernünftig?“ Vortrag von Prof.Dr.rer.nat. Lutz Jäncke vom 1. Februar 2011 im Kriminalistischen Institut in Zürich V. Abkürzungen Abs. Absatz Art. Artikel AT StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer BDP Bürgerlich Demokratische Partei BfS Bundesamt für Statistik BR Schweizerischer Bundesrat BV Schweizerische Bundesverfassung bzw. beziehungsweise CCC Constitutio Criminals Carolina, peinliche Halsgerichtsordnung Karl V. CVP Christliche Volkspartei EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement FDP Freisinnig Demokratische Partei HLS Historisches Lexikon der Schweiz KKJPD Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und – direktoren KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz MAS Master of advanced Studies NR Schweizerischer Nationalrat resp. respektive S. Seite SKLB Schweizerische Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Bewährungshilfen sog. sogenannt SR Schweizerischer Ständerat StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SVP Schweizerische Volkspartei SZK Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer 8 VI. Die geplante Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2007, unter besonderer Berücksichtigung des Sanktionensystems 1. Einleitung Am 1. Januar 2007 trat in der Schweiz die revidierte Fassung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft. Ein eher ungewöhnlicher Gesetzgebungsprozess war diesem Inkrafttreten vorausgegangen. Einerseits waren bereits während der Beratungen der Räte über den Gesetzesentwurf wesentliche Änderungen desselben begehrt worden, was einer erneuten Gesetzgeberischen Schlaufe gleichkam. Anderseits wurde das Inkrafttreten auch deshalb hinausgeschoben, weil der Umgang mit den neuen Sanktionsformen in bisher in der Schweiz unbekannter Ausgestaltung von den Anwendern, das heisst von den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden, den Gerichten und den Vollzugsbehörden, zuerst erlernt werden musste. Doch die gutbürgerliche Redensart, „was lange währt, wird endlich gut“ scheint sich bei der Revision des revidierten allgemeinen Teils des StGB nicht zu bewahrheiten: Kaum in Kraft wurden die ersten Stimmen – hauptsächlich aus gutbürgerlichen Kreisen – laut, welche eine Änderung oder Rückgängigmachung der Neuerungen verlangten. Worauf diese Forderungen basieren und ob sie vernünftig und sachlich indiziert sind, sowie welche Auswirkungen sie konkret haben würden, soll im Folgenden aus Sicht einer Anwenderin beleuchtet werden. Dabei wird jedoch nur auf die Bestrebungen, das Sanktionensystem des Strafgesetzbuches zu revidieren, Bezug genommen. Keine Erwähnung finden die Revisionsvorschläge betreffend das Militärstrafgesetz, das Strafregister, die Massnahmen zum Schutz von gefährlichen Gewalttätern wie auch das parallel verlaufende Gesetzgebungsverfahren die Harmonisierung der Strafrahmen betreffend 1 , welches genauso auf eine Verschärfung der Sanktionen abzielt. 2. Das kodifizierte Sanktionensystem im Schweizerischen Strafgesetzbuch 2.1 1799 -1983: Anfänge Mit dem Erlass des Peinlichen Gesetzbuches für die Helvetische Republik, welches im Wesentlichen einer Übersetzung des Französischen Code Pénal von 1791 entsprach, erhielten weite Teile des Gebietes der heutigen Schweiz 2 ein erstes einheitliches Strafgesetzbuch. Wenngleich es nur Verbrechen behandelte – Artikel zu Vergehen sollten zu einem späteren Zeitpunkt kodifiziert werden – und hierfür in weiten Bereichen die Todesstrafe vorsah, entsprach das darin vorgesehene Sanktionensystem dem Mildesten seiner Zeit: Qualifizierte Todesstrafen waren abgeschafft worden - nur die Enthauptung wurde noch zugelassen – und anstelle der bis dahin gängigen peinlichen Strafen wie Brandmarken, Verstümmelungen und Auspeitschen etc. sollte die „moderne“ Freiheitsstrafe treten 3 . Das von den Ideen der Aufklärung durchdrungene Strafrecht regelte die Strafmaße nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, schränkte die richterliche Willkür ein und sah einen humaneren 1 Erläuternder Bericht zur Harmonisierung der Strafrahmen 2 Die Helvetische Republik entsprach bis auf wenige Gebiete (wie ungefähr die heutigen Kantone Jura und Neuchâtel) der heutigen Schweiz und wurde in 22, bzw. 20 Kantone eingeteilt; Brägger, Freiheitsentzug: Gestern – heute – morgen, S. 1; Kölz, S. 101 3 Stratenwerth, S. 18 9 Strafvollzug vor 4 . Entsprechend gross war die Kritik von Zeitgenossen, welche die „neumodische Humanität in der Crimainalgesetzgebung“ abgefasst in „jenem Geiste, den wir die moralische Verzärtelung des Zeitalters nennen möchten, wonach man auf schwerere Verbrechen keine angemessene Strafe setzen darf“ 5 ablehnten. Diese Fortschritte wurden jedoch mit dem Ende der Helvetischen Republik und der Rückkehr zum Staatenbund, welche durch die Mediationsakte Napoleons vom 19. Februar 1803 ermöglicht worden war 6 , schnell wieder in den Hintergrund gedrängt: Die Gesetzgebungen in den Kantonen wurden wieder verschärft oder neue Strafgesetze in Anlehnung an die mittelalterliche Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von Kaiser Karl V von 1532 wurden erlassen und verdrängten erneut das vergleichsweise moderne Peinliche Gesetzbuch für die Helvetische Republik 7 . Erst als in die Bundesverfassung 1948 das Verbot der Todesstrafe für politische Delikte und 1847 das Verbot körperlicher Strafen Eingang fand, kann das mittelalterliche Strafsystem in der Schweiz als überwunden betrachtet werden 8 . Ausgang des 19. Jahrhunderts wurden auch in der Schweiz – wie im restlichen Europa – in der Folge der Industrialisierung und der mit ihr verbundenen zunehmenden Mobilität der Bevölkerung dank Niederlassungsfreiheit die Bemühungen um die Vereinheitlichung des Strafrechtes intensiviert. 1888 lud der Nationalrat den Bundesrat ein, „zur Frage der Übertragung der Gesetzgebung über das Strafrecht an den Bund“ 9 Bericht und Antrag zu erstatten. Der Auftrag zu den wissenschaftlichen Vorarbeiten ging an Carl Stooss in Bern. Dieser legte 1890 eine vergleichende Zusammenstellung der kantonalen Strafgesetze vor, 1892 und 1893 eine rechtsvergleichende Bearbeitung wie auch den Vorentwurf des Allgemeinen Teils zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch. 1894 folgte der Vorentwurf zum Besonderen Teil 10 . Die Vorentwürfe sind geprägt vom klassischen Schuldstrafrecht 11 . Carl Stooss erkannte jedoch die Grenze der Funktionsfähigkeit der Vergeltungs- bzw. schuldadäquaten Strafe, weshalb er sich dafür einsetzte, den klassischen Rechtsgüterschutz durch ein System von sichernden Massnahmen, denen kein Strafcharakter zukommen sollte, zu ergänzen 12 , mithin für ein dualistisches System der strafrechtlichen Sanktionen, welches sich im Übrigen auch in vielen anderen Ländern als modernes Sanktionensystem durchsetzten konnte 13 . Nach diversen Überarbeitungen und eingehenden Studien legte der Bundesrat schliesslich mit der Botschaft vom 23. Juli 1918 den endgültigen Entwurf zum Schweizerischen 4 Fankhauser, www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9797-3-10.php 5 L. Meyer, Mitglied des zürcherischen Cantonsgericht in Stratenwerth, S. 19; vgl. auch heutige Kommentare betreffend der „Kuscheljustiz“; vgl. Ziff. 3.1.6. Stammtische inkl. Fussnoten 6 Häfelin/Haller, S. 15 7 Vgl. die heutigen Forderungen, das geltende Sanktionensystem wieder durch dasjenige aus dem letzten Jahrhundert, nämlich von 1937 zu ersetzen, www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 07.428 – Parlamentarische Initiative 8 Stratenwerth, S. 19; Zur Initiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe wird unter Ziff. 5.7., Auswirkungen auf die Gesellschaft, Stellung genommen. 9 Heute Art. 123 Abs. 1 BV 10 Stratenwerth, S. 26 11 „Nur der Schuldige darf bestraft werden. Das Wesen der Strafe ist Vergeltung“: Z 7 1894 229, zitiert in Stratenwerth, S. 27 12 Vgl. die von Franz von Liszt propagierte Schutz- und Sicherungsstrafe in Das deutsche Reichsstrafrecht von 1881, bzw. in der 2. Aufl. Lehrbuch des deutschen Strafrechts von 1884 13 Jescheck, S. 75 http://www.parlament.ch/ 10 Strafgesetzbuch vor. Das Gesetz wurde am 21. Dezember 1937 von den Räten verabschiedet und trat am 1. Januar 1942 in Kraft 14 . Dem Vorentwurf Stooss, dessen massgebliche Grundprinzipien Eingang in das Schweizerische Strafgesetzbuch von 1937 gefunden hatten, kommt insbesondere wegen der Abschaffung der Todesstrafe, der Einführung der Spezialprävention als Aufgabe der Strafrechtspflege, der Einführung eines progressiven Strafvollzuges und der bedingten Entlassung, wie auch der Ratenzahlung und der Möglichkeit, diese durch freie Arbeit abzuverdienen, bis in die heutige Zeit grosse Bedeutung zu 15 . Da damit der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches 1942 seiner Zeit weit voraus war, waren in der Folge bis 1998 nur verhältnismässig wenige Änderungen notwendig. Von wesentlicher Bedeutung war lediglich die Revision von 1971, mit welcher unter anderem neue Vollzugsformen und Sanktionen eingeführt wurden, so die Halbfreiheit und die Halbgefangenschaft, wie auch die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs für Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten 16 . 2.2. 1983 -2002: Revision Im Jahre 1983 beauftragte des Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Hans Schultz in Thun damit, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf ihre Revisionsbedürftigkeit hin zu überprüfen 17 und leitete damit die Revision welche am 1. Januar 2007 mit dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teiles des Schweizerischen Strafgesetzbuches ihr vorläufiges Ende hätte haben sollen, ein. Hierzu kam es, weil in den Sechziger- und Siebzigerjahren im Zuge der Revision des deutschen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches schweizerische und deutsche Strafrechtler gemeinsam einen Alternativentwurf zur Deutschen Strafrechtsreform erstellten, was eine breite Diskussion über den richtigen Strafzweck auch in der Schweiz auslöste. Nachdem 1975 in Deutschland ein revidierter allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten war, welcher insbesondre die kurzen Freiheitsstrafen einschränkte, die Geldstrafe im Tagessatzsystem einführte und den bedingten Strafvollzug erweiterte, kam es auch in der Schweiz immer häufiger zu Vorstössen, welche den allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches betrafen 18 . Diese zielten mehrheitlich auf einen anders akzentuierten Zweck der Strafe: Setzte man in den Debatten in den Siebzigerjahren sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz auf die Resozialisierung der Straftäter rückten in den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts der Schutz der Gesellschaft vor Kapitalverbrechen wieder in den Vordergrund 19 . 1987 wurde durch das EJPD eine Kommission aus rund 30 Experten aus Wissenschaft und Praxis eingesetzt, welche den Vorentwurf von Hans Schultz aus dem Jahr 1985 zu überprüfen hatten. Unter Beizug von Subkommissionen und Arbeitsgruppen gelang es schliesslich, im Jahre 1992 einen überarbeiteten Vorentwurf vorzulegen, welcher 1993 durch das EJPD den 14 SR 311.0, BBl 1918 IV 1 15 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S.23 16 BBl 1999 1981 17 Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999 1979 18 Botschaft vom 21. September 1998, S. 1983 19 Botschaft vom 21. September 1998, S. 1984 11 Kantonen, Gerichten, Parteien und interessierten Organisationen zur Vernehmlassung bis 1994 zur Verfügung gestellt werden konnte 20 . Der Bundesrat nahm 1995 die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis und legte unter Berücksichtigung der Vorschläge und Kritiken den Räten am 21. September 1998 die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vor 21 . Diese umfassende Änderung des AT StGB wurde am 13. Dezember 2002 von den Räten verabschiedet 22 . 2.3 2005: Revision der Revision Mit einer Botschaft vom 29. Juni 2005 23 gelangte der Bundesrat erneut an die Räte und unterbreitete ihnen die Vorschläge zur nachträglichen Änderung der noch nicht in Kraft gesetzten Fassung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002, welcher wiederum Expertenberichte, Vernehmlassungsentwürfe, Vernehmlassungen und deren Auswertungen vorausgegangen waren. Dies wurde notwendig, weil von Seiten einiger Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden heftige Kritik an gewissen Bestimmungen des revidierten Strafgesetzbuches laut geworden waren 24 : Begehrt wurden insbesondere Änderungen im Bereich des sogenannten Massengeschäftes, in welchem neu spürbare Sanktionen verhängt werden können sollten, ohne sich mit dem Täter beschäftigen zu müssen 25 , was namentlich mit der Verbindung von bedingten Strafen mit Bussen oder unbedingten Geldstrafen erreicht werden könne. Dies würde auch die sogenannte Schnittstellenproblematik, welche den Umstand beschreibt, dass eine Übertretung unter Umständen schwerer sanktioniert werde, als ein Vergehen, da bei letzterem der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne, entschärfen. Entsprechend dieser Forderung erfolgte die Ergänzung des Art. 42 StGB um einen Abs. 4 26 . 2.4. 2007: Inkrafttreten der Revision Am 1. Januar 2007 trat die revidierte Revision des AT StGB in Kraft. Als Schwerpunkte der Revision können die Bestrebungen, die Gesellschaft wirkungsvoller vor Straftaten zu schützen, was grundsätzlich durch Besserung der Täter erreicht werden soll, und das strafrechtliche System in rechtstaatlicher Hinsicht noch besser auszubalancieren und wirtschaftlich zu optimieren, was insbesondere durch die Einschränkung der kurzen Freiheitstrafen und die Einführung von Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit als Sanktion erreicht werden soll 27 , genannt werden. Daneben wurden Massnahmen zum Schutz von gefährlichen Gewalttätern aber auch eine Flexibilisierung des Sanktionensystems vorgesehen 28 . 20 Botschaft vom 21. September 1998, S. 1988 21 Botschaft vom 21. September 1998 22 BBl 2002 8240 23 BBl 2005 4689 24 Dabei handelte es sich zum Teil um Stimmen, die durchaus schon im Vorfeld hätten gehört werden können, aber auch um neue Vorbringen. 25 Botschaft vom 29. Juli 2005, S. 4695 26 AS 2006 3459 27 Medienmitteilung vom 21. September 1998 des EJPD 28 SR 311.0 Art. 1 – 110 StGB 12 Die Neuerungen konnten und können von den Anwendern, welche in intensiven Weiterbildungen auf die Einführung des neuen AT StGB bestens vorbereitetet worden waren, in den Kantonen ohne nennenswerte Probleme umgesetzt werden 29 . 2.5. 2007 – 2011: Revision der revidierten Revision Kurz nach Inkrafttreten des AT StGB wurden von Politikern, welche allesamt persönlich oder durch ihre Vorgänger am Gesetzgebungsverfahren von 1998 bis 2007 beteiligt gewesen waren und über den Entwurf zur Änderung des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowohl 2002 30 wie auch 2006 31 hatten abstimmen können, die Kernanliegen des neuen AT StGB wieder in Frage gestellt, worauf ein neuer Gesetzgebungs- bzw. Revisionsprozess eingeleitet wurde, welcher noch immer im Gange ist und nachfolgend beschrieben werden soll. 3. Die laufende Revision des Sanktionensystems 3.1. Forderungen Von den politischen Vorstössen und Forderungen werden an dieser Stelle auszugsweise diejenigen wiedergegeben, welche offensichtlich in die nun laufenden Revisionsbestrebungen Einfluss nehmen konnten 32 . Zu diesen Vorstössen und weiteren in gleicher Sache war auf Drängen der SVP im Sommer 2009 eine Sondersession einberufen worden, in welcher der Nationalrat unter anderen die nachgenannten Motionen angenommen hatte 33 . In seiner Sitzung vom 10. Dezember 2009 lehnte demgegenüber der Ständerat die Motion Stamm, 09.3300, wonach die Freiheitsstrafen unter sechs Monaten wieder eingeführt werden sollten, ab und wandelte die anderen, vom Nationalrat angenommenen Motionen in Petitionen um 34 . Dieser Umwandlung in Prüfungsaufträge folgte der Nationalrat in seiner Sitzung vom 3. März 2010 35 . 3.1.1. Initiativen Herr Nationalrat Luzi Stamm, SVP, reichte am 23. März 2007, mithin knapp drei Monate nach Inkrafttreten der Revision des AT StGB, eine parlamentarische Initiative mit der folgenden Forderung ein: „Die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision der Allgemeinen Bestimmungen des Strafrechtes sei bei den für Verbrechen und Vergehen geltenden Strafen sowie entsprechend bei Übertretungen rückgängig zu machen.“ Zur Begründung führte er an, die Revision sei nicht durch Missstände ausgelöst worden, sondern weil man zu einer „moderneren“ Lösung habe wechseln wollen. Das Parlament solle nun die Grösse haben, einzuräumen, dass eine unzweckmässige Änderung eingeführt worden sei. Eine 29 Vgl. Tag /Hauri (Hrsg), Das revidierte StGB, Erste Erfahrungen, Zürich 2008; zudem basiert diese Aussage auf der persönlichen Erfahrung der Verfasserin 30 BBl 1999 1979, SR 311.0 31 BBl 2005 4689, SR 311.0, www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 05.060 – Geschäft des Bundesrates 32 Zu weiteren Vorstössen vgl. Erläuternder Bericht 2010 33 AB 2009 N 987; vgl. unter Ziff. 3.1.2. Motionen; vgl. Erläuternder Bericht 2010, S. 5 ff. 34 AB 2009 S 1304 35 AB 2010 N 128 http://www.parlament.ch/ 13 Rückgängigmachung sei auch relativ leicht möglich. Es genüge die entsprechenden Artikel durch die vor 2007 geltenden zu ersetzten 36 , stellte er lapidar fest. Mit einer Standesinitiative vom 30. Juni 2009 lud der Kanton St. Gallen die Bundesversammlung ein, das Schweizerische Strafgesetzbuch zu revidieren, um die Sanktionsvielfalt einzuschränken und die Regelung der Anwendbarkeit von kurzen unbedingten Freiheitstrafen zu lockern 37 . 3.1.2. Motionen Herr Ständerat Werner Luginbühl, BDP, begehrte mit seiner Motion vom 18. März 2009 die Abschaffung von bedingten Geldstrafen und die Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten. Dabei stellte er fest, dass die Unmöglichkeit der Gerichte, bedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten auszusprechen, die Gerichte veranlasse vermehrt Geldstrafen auszusprechen, was nur dann Sinn mache, wenn die Geldstrafe nicht bedingt ausgesprochen werde, da die abschreckende Wirkung einer bedingten Geldstrafe gleich null tendiere 38 . Frau Nationalrätin Andrea Marina Geissbühler, SVP, verlangte mit ihrer Motion vom 19. März 2009 die Abschaffung der Geldstrafe, zumal diese ja auch bedingt ausgesprochen werden könne, was dazu führe, dass ein Rechtsbrecher trotz gerichtlicher Verurteilung straffrei ausgehe 39 . Herr Nationalrat Luzi Stamm, SVP, betonte mit seiner Motion vom 20. März 2009 erneut, dass er für die Wiedereinführung der Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sei und die Artikel 41 und 42 Abs. 4 StGB ersatzlos zu streichen seien 40 . Zudem verlangte er die Abschaffung der Freiwilligkeit bei gemeinnütziger Arbeit. Die Durchsetzbarkeit dieser Forderung stellte er damit in Aussicht, dass man den unkooperativen Verurteilten die angeordnete Arbeit nachträglich als Freiheitsstrafe verbüssen lassen könne 41 . Auch Frau Nationalrätin Viola Amherd, CVP, verlangte mit ihrer Motion vom 30. April 2009 die Wiedereinführung kurzer Haftstrafen, weil besonders bei bandenmässig begangenen Gewaltdelikten (z.B. schwere Körperverletzungen mit dauerhaft gravierenden Folgen) dies eine angemessene strafrechtliche Sanktion wäre, die nun weggefallen sei 42 . Herr Ständerat Hermann Bürgi, SVP, übernahm in seiner Motion vom 11. Juni 2009 die Argumentation seiner Parteikollegin Frau Nationalrätin Andrea Marina Geissbühler und verlangte ebenso die Abschaffung der Geldstrafe 43 . 36 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 07.428 – Parlamentarische Initiative 37 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 09.318 - Standesinitiative 38 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 09.3158 – Motion 39 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 09.3223 – Motion 40 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 09.3300 – Motion; vgl. oben unter Ziff. 3.1.1., Initiativen 41 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 09.3313 – Motion 42 Frau Nationalrätin Viola Amherd hat sich jedoch nicht dazu geäussert, ob sie auch eine Revision des besonderen Teils des Strafgesetzbuches, namentlich einen neuen Straftatbestand „bandenmässige schwere Körperverletzung“ begehrt und welche Lebenssachverhalte damit umschrieben werden sollten. www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 09.3450 – Motion 43 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 09.3621 – Motion http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ 14 Herr Nationalrat Joder Rudolf, SVP, verlangte mit seiner Motion vom 7. Dezember 2009 „Keine weitere Verzögerung bei der Verschärfung des Strafrechts“ 44 . Herr Nationalrat Pirmin Bischof, CVP, lancierte am 18. Juni 2010 die Motion „Den bedingten Strafvollzug wieder einschränken, den unbedingten wieder erleichtern“ und begründet dies mit dem Sicherheitsrisiko, welche die hohen Hürden für den unbedingten Strafvollzug namentlich bei Delikten gegen Leib und Leben darstellten 45 . 3.1.3. Interpellationen Mit einer Interpellation gelangte Frau Nationalrätin Ruth Humbel, CVP, am 17. Dezember 2010 an den Bundesrat. Sie erinnerte daran, dass in anderen Staaten anstelle einer Geldstrafe der Entzug des Führerausweises verfügt werden könne. Sie fragte sodann den Bundesrat an, ob er gewillt sei, einen Artikel ins Strafgesetzbuch aufzunehmen, welcher als Sanktion den Führerausweisentzug auch für Delikte, welche nicht mit einer Verkehrsregelverletzung im Zusammenhang stünden, vorsähe 46 . 3.1.4. Positionspapiere Am 10. Juli 2008 gab die Schweizerische Volkspartei (SVP) unter dem Titel „Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches – Ein Sanierungsfall“ 47 ihre Position bekannt. Mit Berufung auf die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundesamtes für Polizei von 2005 wird darin – fälschlicherweise - behauptet, die Kriminalitätsrate sei allgemein am Steigen und „ein einfaches verständliches 48 und konsequent umsetzbares Strafrecht mit einem effizienten Sanktionenkatalog“ sei gerade heute mehr denn je notwendig und sei eines der wichtigsten Mittel gegen die explodierende Kriminalität 49 . Dabei geht es der SVP gemäss eigener Schilderung „schlicht darum, Neuerungen wieder rückgängig zu machen, das Opfer anstelle des Täters wieder in den Mittelpunkt zu stellen, der mittlerweile entstandenen Verwirrung unter Richtern, Rechtsanwälten, Beamten und Professoren 50 Einhalt zu gebieten und damit wieder ein Strafrecht zu schaffen, das seinen Namen verdient. Dabei müsse – gemäss SVP - die Strafe ihren Platz behaupten. Und weiter: „Sie soll dem Opfer Genugtuung verschaffen, dass das Unrecht, das ihm angetan wurde, gesühnt wird. Die Strafe muss der Vergeltung für begangenes Unrecht dienen.“ Das Sanktionensystem sei nämlich zu einem Gemischtwarenladen geworden, weshalb die SVP unter anderem fordert: „Die Wiedereinführung von bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen unter sechs Monaten; Die Abschaffung der Geldstrafen und Wiedereinführung der altrechtlichen Bussen bei Vergehen und Verbrechen; 44 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 09.4074 – Motion 45 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 10.3589 – Motion 46 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 10.4157 - Interpellation 47 Positionspapier der SVP, S. 1 48 Zur Einfachheit des geltenden Sanktionensystem vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.2., Gegenstand der Revision im Besonderen und Ziff. 4.3., Neue Strafen 49 Entgegen der Ansicht der SVP sinkt die die Kriminalitätsrate: vgl. www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation: Medienmitteilung Fedpol vom 2. Juli 2009: Die Gesamtzahl der erfassten Straftaten in der Schweiz ist im Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr zum vierten Mal in Folge gesunken; Vgl. auch Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahresbericht 2009, Neuchâtel 2010 50 Der Rückschluss von der möglicherweise eigenen Befindlichkeit auf andere, wird im gesamten Positionspapier nicht erläutert. http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.parlament.ch/ http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation 15 Gemeinnützige Arbeit muss immer unbedingt ausgesprochen werden. Sie muss auch ohne Einwilligung des Täters verhängt werden können.“ 51 Die Freisinnig Demokratische Partei (FDP) fasste ihre Position am 30. Juni 2010 folgendermassen zusammen 52 : „Strafen müssen weh tun. Andernfalls haben sie keine abschreckende Wirkung – sie werden von der Bevölkerung als ungenügend und damit ungerecht empfunden. Dies untergräbt das Vertrauen in den Staat 53 , dessen Kernaufgabe die Schaffung von Sicherheit ist. Die FDP.Die Liberalen fordert seit einem Jahr eine Revision des Strafenkatalogs. Namentlich bedingte Geldstrafen lassen das Strafrecht zur Farce verkommen.“ Zur Revision des „im Parlament verunglückten neuen Strafenkatalogs“ fordern die Exponenten der FDP unter anderem die Aufnahme der elektronischen Fussfesseln als Strafe 54 und die Abschaffung der bedingten Geldstrafe. 3.1.5. Medienmitteilungen Gegenüber der Presse äussert Frau Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf von der Bürgerlich – Demokratischen Partei (BDP) am 28. März 2009 auf die Frage, ob sie, wie ihr Vorgänger Herr Alt-Bundesrat Christoph Blocher, der das neue Strafgesetzbuch nie habe in Kraft setzen wollen, auch der Meinung sei, es handle sich um ein verunglücktes Gesetz: „So pauschal würde ich das nicht sagen. Aber die Geldstrafen – und vor allem die bedingten Geldstrafen – halte ich für wenig wirksam. Sie sind meiner Meinung nach nicht sinnvoll.“ 55 Diese Ansicht vertritt Frau Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf auch in einem Interview vom 26. April 2010 in welchem sie unter anderem zu ihrem „Spagat bei der Revision des Strafgesetzes“ zur anstehenden Revision des AT StGB befragt wird: „Es gibt Dinge, die nicht funktionieren. (…) Zum Beispiel die bedingte Geldstrafe oder die bedingte gemeinnützige Arbeit, welche niemanden abschreckt“. Und weiter präzisiert sie: „In den Achtzigerjahren waren Prävention und Resozialisierung das oberste Credo. Danach haben wir etwa auch das Strassenverkehrsgesetz ausgerichtet. Ich teilte damals die Meinung, man müsse vermehrt auch auf Prävention und Resozialisierung setzten. Doch die Kunst des Strafrechts liegt im Spagat zwischen notwendiger Prävention und notwendiger Repression. Ich glaube, das ist im Erwachsenenstrafrecht nicht überall gelungen. Da müssen wir die Repression teilweise verstärken, ohne dabei die Prävention zu vergessen. Wir müssen auch der Befindlichkeit der Bevölkerung Rechnung tragen“ 56 51 Positionspapier der SVP, S. 11 52 Medienmitteilung der FDP 53 Vgl. zu Entstehung von „Vertrauen in den Staat“ die Ausführungen unten unter Ziff. 5.7. , Auswirkungen auf die Gesellschaft 54 Vgl. unten unter Ziff. 5.2. Moderner Strafvollzug 55 www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/inter/archiv/interveiw: Tagesanzeiger vom 28. März 2009: Interview mit Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf 56 www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/inter/archiv/interveiw: Plädoyer vom 26. April 2010: Interview mit Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/inter/archiv/interveiw http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/inter/archiv/interveiw 16 3.1.6. Stammtische Der Begriff Stammtisch wird hier im übertragenen Sinn als sog. Sprachrohr des Bürgers verwendet 57 und dürfte auch mit der von Frau Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf erwähnten „Befindlichkeit der Bevölkerung“ identisch sein 58 . Diese Meinungen lassen sich bekanntlich oft in einschlägigen Zeitungen in den grosslettrigen Überschriften 59 , in kernigen Statements in Interviews 60 , aber auch in Leserbriefen 61 nachlesen und -hören. Es fällt im Zusammenhang mit den parlamentarischen Bestrebungen, das Sanktionensystem zu revidieren, auf, dass sich sogenannte Stammtischforderungen in politischen Vorstössen wiederfinden, weshalb an dieser Stelle auch auf die zitierten Voten oben unter Ziff. 3.1.1. bis 3.1.5. verwiesen wird. Den Bedenken einer derartigen Ähnlichkeit oder gar Übereinstimmung gegenüber, wird unter Ziff. 5.4., Angemessener Strafzweck, und Ziff. 6., Botschaft, Rechnung getragen, wo auch die Hypothese, der sog. Stammtisch sei die fünfte Gewalt im Staate 62 betrachtet werden wird. 3.2. Umfrage Obschon die Aufträge zur Gesetzesevaluation 63 erteilt worden, entsprechende Arbeiten am Laufen und deren Evaluationsbericht bis Ende 2010 zu erwarten waren, startete das EJPD zusätzlich zu dem üblichen und üblicherweise ausreichenden Evaluationsverfahren eine Umfrage bei allen Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD). Zu diesem Zweck wurde diesen Ende März 2009 einen bis Ende Mai zu beantwortenden Fragebogen mit 17 Fragen unterbreitet 64 . Damit wurde – rund zwei Jahre nach Inkrafttreten der Neuerungen – unter anderem Auskunft über die Wirkung der neuen Sanktionen hinsichtlich Prävention und Schuldausgleich verlangt. Die zuständigen Departemente und Fachbehörden von 25 Kantonen sowie die Konferenz der kantonalen Strafverfolgungsbehörden (KSBS) und die schweizerische Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Bewährungshilfen (SKLB) nahmen Stellung. Bereits da äusseren Vertreter aus den Kantonen Basel Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Jura, Nidwalden, Glarus, Graubünden, Solothurn, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich ihre Bedenken gegenüber einem Teil der gestellten Fragen, wie jener nach den Auswirkungen 57 Die Voten am sog. Stammtisch kennzeichnen sich durch prägnante, meist kurze Problembeschreibungen mit ebenso kurzen, meist einfachen Lösungsvorschlägen. 58 Vgl. Interview in Plädoyer vom 26. April 2010, zitiert unter Ziff. 3.1.5. Medienmitteilungen 59 Blick vom 28.04.2010: „Strafrecht versagt – Trotz Kuscheljustiz sind Gefängnisse zu voll!“ 60 Blick vom 25.01.2011: Professor D.J. aus ZH: „Nehmt die Chaoten härter dran“, ZDF Tagesschau vom 02.05.2011: Kanzlerin A.M. aus B/D: „Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, Bin Laden zu töten.“ 61 Blick vom 28.04.2010: E.S. aus Ch: „Zwei in eine Zelle und den Fernseher raus“, Blick vom 11.12.2010: R.M. aus N.: Das Problem sind doch die Kuschelrichter die häufig das Strafmass nicht ausschöpfen und die Anklage im Regen stehen lassen. Und: Strafen sind nicht nur dazu um andere abzuschrecken sondern vorallem um die Täter für das was sie begangen habe zu strafen und sie richtigerweise aus dem Verkehr zu ziehen und die Bevölkerung vor ihnen zu schützen.“, Blick vom 10.12.2010: A.W. aus V.: „Linke?? Wenn interessieren die?? Durchgreifen, radikal, alles Andere ist ein Schlag ins Gesicht der anständigen Leute!“ 62 Der Tagesspiegel vom 27.04.2011: Gastbeitrag von Wolfgang Neskovic: „Doch die Politik fürchtet die deutschen Stammtische wie eine fünfte Gewalt im Staate. An denen will man furchtbare Rache für furchtbare Taten.“ 63 Vgl. Ziff. 3.3. Evaluation 64 Fragenkatalog zu Handen der KKJPD zu den ersten Erfahrungen mit dem revidierten AT-StGB 17 der Revision auf die Prävention. Hier sei es angesichts der kurzen Zeit nach Inkrafttreten der Revision nicht möglich die notwendigen statistischen Erhebungen durchzuführen 65 . Das Ergebnis der Umfrage welches vom Bundesamt für Justiz ausgewertet und im August 2009 veröffentlicht worden war, ergibt für alle Fragen ein sehr breit gefächertes Spektrum von Antworten und lässt demnach keine eindeutige Tendenz erkennen. So wurde beispielsweise die Frage 14 „Hat der Wegfall der strafrechtlichen Landesverweisung nach Ihren bisherigen Erfahrungen zu einer Lücke geführt?“ von 7 Stellen mit Ja und von 23 Stellen mit Nein beantwortet 66 . Auch die Frage 15, betreffend die Wiedereinführung der strafgerichtlichen Landesverweisung in irgendeiner Form, wurde von 8 Befragten befürwortet und von 23 abgelehnt 67 . Frage 13, „Wie beurteilen Sie das Verhältnis zu Artikel 42 Abs. 4 StGB (Verbindungsstrafen)?,“ wurde von 6 Stellen positiv und von 8 Stellen negativ beurteilt. 13 Stellen äusserten Vorbehalte 68 . Ohne zur Beantwortung der Umfrage eingeladen worden zu sein, gab am 27. Mai 2009 auch die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) eine schriftliche Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen für den AT StGB der Bundesrätin ab. Auch die KSBS hält einleitend darin fest, dass sie die Meinung vertritt, dass der AT StGB nicht vorschnell revidiert werden sollte 69 . 3.3. Evaluation Dem Auftrag aus Art. 170 Bundesverfassung (BV) folgend, wonach die Bundesversammlung dafür zu sorgen hat, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, wurden die ersten Erfahrungen mit dem AT StGB, namentlich die statistischen Daten betreffend Verurteilungen, Kosten, etc. zusammengetragen, 2010 in einem nicht veröffentlichten Evaluations-Zwischenbericht zusammengefasst und dem Privatunternehmen Econcept in Zürich 70 zur Ausarbeitung einer Wirksamkeitsanalyse überlassen. Deren unabhängiger Bericht, der eigentlich die Grundlage für den Entscheid, ob eine erneute Revisionen überhaupt sachlich begründet werden kann, liefern wird, wird erst im 3. Quartal 2012 erwartet 71 , demnach zu einem Zeitpunkt, in welchem die Vernehmlassungsresultate zum Vorentwurf von 2010 zur Änderung des Sanktionenrechts längst ausgewertet sein werden und die Botschaft zu einer erneuten Revision des Sanktionensystems zumindest in Arbeit sein wird. 65 Vgl. entsprechenden Umfragebeantwortungen, einsehbar unter www.admin.ch wie auch Ergebnisse der Umfrage bei den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) betreffend die ersten Erfahrungen mit dem revidierten AT-STGB der Bundesamtes für Justiz vom August 2009 66 Ergebnisse der Umfrage bei den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) betreffend die ersten Erfahrungen mit dem revidierten AT-STGB der Bundesamtes für Justiz vom August 2009, S. 35 67 Ergebnisse der Umfrage bei den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) betreffend die ersten Erfahrungen mit dem revidierten AT-STGB der Bundesamtes für Justiz vom August 2009 S. 45 68 Ergebnisse der Umfrage bei den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren betreffend erste Erfahrungen mit dem revidierten AT-StGB, Bundesamt für Justiz, August 2009, S. 33 69 Schreiben der KSBS an Frau Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf vom 27. Mai 2009 70 econcept, Forschung, Beratung, Projektmanagement, Lavaterstrasse 66, 8002 Zürich, www.econcept.ch 71 Gemäss telefonischer Auskunft von Peter Goldschmid, EJPD, Tel. 031 322 59 27 http://www.admin.ch/ 18 3.4. Vernehmlassung Am 30. Juni 2010 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren und stellte den Vorentwurf zur erneuten Revision des AT StGB und den entsprechenden, fünfzehnseitigen erläuternden Bericht 72 den üblichen Vernehmlassungsadressaten 73 mit der Einladung, sich bis zum 30. Oktober 2010 vernehmen zu lassen 74 , zu. Darin wurden die vorgeschlagenen Änderungen und/oder teilweise oder ganze Aufhebung der Artikel 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 51, 77b, 79, 106 und 107 StGB erläutert und die neu einzufügenden Artikel 67c, 79a und 79b vorgestellt 75 . Das Vernehmlassungsverfahren konnte 2010 termingerecht abschlossen werden. 3.5. Ausblick Derzeit werden die Vernehmlassungsresultate im Bundesamt für Justiz gesichtet und so aufbereitet, dass sie vom Bundesrat bearbeitet und in eine Botschaft zu Handen des Parlamentes gegossen werden können. Ohne die einzelnen Vernehmlassungen zu kennen, kann an dieser Stelle die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffende Prognose gestellt werden, dass die Vernehmlassungsresultate genau so breit gestreut sein werden, wie die Ergebnisse der Umfrage vom März 2009 bei den KKJPD 76 und ebenso wie in den Vernehmlassungen von 1993 bis 1994 77 , wie auch denen von 2005 78 . Dies einerseits, weil es Systemimmanent ist, dass ein Kompromiss, sprich ein Ergebnis, welches sich auf eine breite Basis von Meinungen und Vorstellungen abstützen kann, nie alle Anliegen in Reinkultur befriedigen kann, mithin immer Einzelne auf ihre nicht erfüllten Begehren werden hinweisen können. Diese können sodann aus dem Nichtfunktionieren eines beliebigen Details einen Beweis dafür konstruieren, dass eben gerade ihr ursprüngliches Anliegen hätte erfüllt werden müssen, um ein reibungsloses Funktionieren zu erreichen. Anderseits bewahrheitet sich auch hier die ungeschriebene Regel, dass eine Frage stellen, sie auch beantworten heisst: Kein Vernehmlassungsteilnehmer, der sich überhaupt zum Entwurf äussert, wird ihn einfach kritiklos stehen lassen. Dies erweckte möglicherweise den Eindruck, man habe sich nicht kritisch damit auseinandergesetzt, was selbstverständlich kein Teilnehmer von sich denken lassen will. Dass die Umfrage, die Vernehmlassung und Wirksamkeitsanalyse nicht in einen logischen zeitlichen Ablauf gestellt worden sind, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand wird das Seine dazu beitragen, dass noch weniger konstruktive, auf Erkenntnissen und sachlichen Argumenten aufbauende Lösungen gefunden werden, als dies selbst angesichts dieser wenig überzeugenden neuen Revisionsbestrebungen dennoch möglich gewesen wäre. 72 Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 30. Juni 2010, Begleitschreiben, www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ 73 Vgl. Liste der Vernehmlassungsadressaten unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ 74 Vernehmlassungsunterlagen unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent 75 Vgl. Vorentwurf Änderung des Sanktionenrecht; vgl. unten unter Ziff. 4.2. Gegenstand der Revision im Besonderen 76 Ergebnisse der Umfrage bei den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und – direktoren betreffend erste Erfahrungen mit dem revidierten AT-StGB, Bundesamt für Justiz, August 2009 77 vgl. Botschaft vom 21. September 1998, S. 1988 78 vgl. Botschaft vom 29. Juni 2005, S. 4697 19 4. Analyse der laufenden Revision 4.1. Gegenstand der Revision im Allgemeinen Um sich bewusst zu machen, womit sich die Politik, vorwiegend auf Bestreben der SVP, der CVP und der BDP, derzeit mit beträchtlicher Intensität beschäftigt, erscheint es notwendig, die Erkenntnisse der Kriminologie, insbesondere der Dunkelfeldforschung zu beachten, welche die Frage nach dem Verhältnis der aufgedeckten Straftaten zu den verübten Delikten zu beantworten sucht. Die Dunkelfeldforschung liefert naturgemäss nur schwer verifizierbare Resultate. Dies zumal die entsprechenden Studien aufgrund der unterschiedlichen Erhebungs- und Befragungsarten 79 kaum untereinander vergleichbar sind und auch über die Abhängigkeit zwischen Hell- und Dunkelfeld keine eindeutige Aussage gemacht werden kann 80 . Breit abgestützt ist indessen die Annahme, dass das Dunkelfeld bei der überwiegenden Anzahl von Delikten wesentlich grösser als das Hellfeld ist 81 , wobei unterschiedliche Deliktsarten in Relation zum Hellfeld unterschiedlich grosse Dunkelfelder aufweisen. Gründe hierfür vermutet man einerseits in der fehlenden Anzeigebereitschaft bezüglich Taten, welche einen geringen Schaden verursacht haben oder von den Geschädigten als zu belastend empfunden werden, um darüber sprechen zu können. Anderseits ist festzustellen, dass das Dunkelfeld in der Regel umso kleiner, je höher der durch das Delikt verursachte Schaden ist, was damit begründet wird, dass bei grossen, möglicherweise auch auffälligen Personen- oder Vermögensschäden die Schadensregulierung teilweise auch über eine Versicherung notwendig wird, weshalb die Anzeigerstattung als lohnenswert erscheint. 82 . Diese Erkenntnisse wurden sodann dem sog. Sanktionstrichtermodell 83 zugrunde gelegt, welches für die Schweiz folgende Verteilung darstellt: 1. Unter den verübten Straftaten werden ca. 10% wahrgenommen. 2. Unter den wahrgenommenen Straftaten werden ca. 50% angezeigt. 3. Unter den angezeigten Straftaten werden ca. 30% polizeilich aufgeklärt. 4. Unter den aufgeklärten Straftaten werden ca. 33% angeklagt. 5. Unter den angeklagten Straftaten werden ca. 90% vom Strafgericht entschieden. 6. Unter den vom Strafgericht entschiedenen Straftaten sind ca. 80% Verurteilungen. 7. Unter den Verurteilungen sind ca. 66% Freiheitsstrafen. 79 Vgl. Hans Dieter Schwind, Kriminologie, § 2 N. 66: „Unterschiede finden sich sowohl im Auswahlverfahren (z.B. Random-Auswahl oder ), in den Befragungsformen (z.B. face to face oder telefonisch), in den Fähigkeiten der einzelnen Interviewern, in der Interviewdauer, dem Referenzraum (Stadt oder Land) wie auch der Bildungsebene der Befragten.“ 80 Vgl. Kaiser/Schöch, S. 53: Unterschieden wird je nach Forschungsrichtung hauptsächlich nach den folgenden drei Arten: Hell und Dunkelfeld stehen in einem konstanten Verhältnis (steigt die Zahl der entdeckten Straftaten ist auch die Zahl der unentdeckten gestiegen), oder in einem additativen Verhältnis (steigt die Zahl der entdeckten Straftaten, sinkt die Zahl der unentdeckten) oder in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder in einem Rückkoppelungsverhältnis (bei hohen Aufklärungsquoten steigt die Anzeigebereitschaft, was die Entdeckungsgefahr erhöht, wodurch eine bestimmte Art von Tätern von der Tatausführung abgehalten werden, was sodann in Wechselwirkung zu einer Senkung der Kriminalitätsrate insgesamt führt) 81 Schwind, § 2, N 66a; Killias , Kriminologie N. 838 – 846; Polizeiliche Kriminalstatistik Jahresbericht 2010, S. 62 82 Kaiser /Schöch, S. 53 83 Seelmann, S. 10 mit Verweisen 20 8. Unter den Freiheitsstrafen werden ca. 23% vollzogen. 9. Unter den vollzogenen Freiheitsstrafen werden ca. 60% in Gefängnissen vollzogen. An dieser Stelle interessiert die dritte Position, aus welcher resultiert, dass von 1000 Straftaten durchschnittlich 15 Straftaten polizeilich aufgeklärt werden. Diese 1,5% der insgesamt begangenen Straftaten sind somit Objekt der nun laufenden Revisionsbestrebungen 84 . Von diesen 1,5% sind lediglich 10 % Straftaten, welche nicht mehr zum sog. Massengeschäft gehören 85 . 4.2. Gegenstand der Revision im Besonderen Das Hauptanliegen des Vorentwurfes zur Änderung des Sanktionenrechts von 2010 ist, die Geldstrafe zurückzudrängen und deren Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe sowie die Möglichkeit des bedingten Vollzuges der Geldstrafen abzuschaffen 86 . Dies entspricht genau dem gegenteiligen Anliegen der 2007 in Kraft getretenen Revision, welche das Primat der Geldstrafe gegenüber der kurzen Freiheitsstrafe einführte 87 . Ganz grundsätzlich steht der bedingte Strafvollzug in der Kritik der zitierten Volksvertreter. Auch die Anwendung desselben soll nach ihrer Ansicht massiv eingeschränkt werden, sodass ihre Ziele der erneuten Revision, nämlich Abschreckung 88 , Schutz der Gesellschaft 89 , Linderung der Leiden der Opfer 90 Schmerzen beim Bestraften 91 erreicht werden können. Konkret soll das Gesetz folgende Neuerungen erfahren: 1. Die Freiheitsstrafe ist – bedingt und unbedingt – wieder ab drei Tagen bis zu 20 Jahren möglich. 2. Eine voll oder teilbedingte Geldstrafe wird ausgeschlossen. 3. Der teilbedingte Vollzug ist nur für die Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich. 4. Die Höchstzahl der Tagessätze bei der Geldstrafe beträgt 180. 5. Das Gesetz schreibt neu einen Mindesttagessatz von Fr. 30.- vor. 6. Im Bereich von bis zu 180 Tagen besteht kein Vorrang der Geldstrafe mehr. 84 Zur Frage, ob das Sanktionensystem nicht generalpräventive Auswirkungen hat und sich somit die derzeitige Diskussion dennoch auf mehr –begangene und nicht begangene, sprich verhinderte - Straftaten beziehen könnte, wird unter Ziff. 4.4.1. analysiert 85 Kriminalstatistik 2010 86 Begleitschreiben zum Vorentwurf und erläuternden Bericht vom 30. Juni 2010 87 Botschaft vom 21. September 1998, S. 1981, Botschaft vom 29. Juni 2005, S. 4690 88 Plädoyer, Interview mit Frau Widmer-Schlumpf vom 26. März 2004 89 Medienmitteilung FDP, Rubrum 90 Positionspapier SVP, S. 4 91 Medienmitteilung FDP, Titel 21 7. Die gemeinnützige Arbeit ist keine eigenständige Sanktion mehr, sondern wird zur Vollzugsform. Sie ist ausgeschlossen bei Übertretungen. 8. Electronic Monitoring wird als Vollzugsform von Freiheitsstrafen bis zu 180 Tagen und als Vollzugsstufe am Ende langer Freiheitsstrafen eingeführt. 9. Bei Bussen wird ein Umrechnungssatz von Fr. 100.- auf einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe eingeführt. 10. Die Landesverweisung wird wieder eingeführt, wobei keine Möglichkeit des probeweisen Aufschubs bestehen soll 92 . Als Folge des Verzichts auf die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Geldstrafe stellt die KSBS sodann auch „das Hilfskonstrukt der Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zur Diskussion“ 93 . 4.3. Neue Strafen und Strafvollzugsformen Aus Sicht einer Anwenderin aus dem Kanton Zürich würden sich die zehn oben aufgeführten Revisionspunkte wie folgt auswirken: 1. Die unbedingte Freiheitsstrafe ist weiterhin ab 3 Tagen möglich. Wie bisher wird sie hauptsächlich im Zusammenhang mit illegaler Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts im Ausländerstrafrecht angewendet, da sich in diesem Bereich weder eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit vollziehen lässt. Es würde sich nichts ändern. Dass die bedingte Freiheitsstrafe nun auch ab 3 Tagen wieder verfügbar sein soll, ändert insofern nichts, als es den Beschuldigten genauso wenig von erneutem Delinquieren abhalten wird wie die bedingte Geldstrafe oder die bedingte Arbeitsleistung, denn was für den Ersttäter gilt, gilt genauso für den Rückfalltäter: Er rechnet nicht damit, erwischt zu werden 94 . Auch hier sei der Vergleich in die Zivilgesellschaft erlaubt: Abgesehen von echten Lebensmüden mit Suizidgedanken wird kein Extremsportler bei der Ausübung einer lebensgefährdenden Sportart damit rechnen, zu sterben, obschon diese Sportler regelmässig ein sehr hohes Risiko eingehen. Umgekehrt wird jeder Lottospieler zumindest unterschwellig damit rechnen, einen grossen Lottogewinn zu machen, auch wenn seine Chancen statistisch gesehen enorm gering sind. Dies zeigt, dass der sog. vernunftbegabte Mensch in seiner Entität keineswegs im mathematischen Sinn vernünftig ist und handelt. 2. Die einzige wesentliche Änderung würde in der Abschaffung der voll- oder teilbedingten Geldstrafe liegen, welche gemäss Statistik im Jahre 2008 rund 74,3% aller überhaupt verhängten Strafen ausmachte 95 . Diese Sanktion abzuschaffen ist insofern absolut verfrüht, da erst in den nächsten Jahren die Rückfalltäter anlaufen werden und damit die zu erwartenden unbedingten, in gewissen Fällen sehr hohen Geldstrafen eingehen würden. Der durchaus positive Effekt auf den Staatshaushalt, 92 Erläuternder Bericht, S. 7 93 www.ksbs-caps.ch/docs_aktu/brf_aenderungsvorschlag_at_stgb; 93 Erläuternder Bericht, S. 7 94 Vgl. Ziff. 4.4.4. Empirische Wirkensforschung 95 Erläuternder Bericht S. 8 http://www.ksbs-caps.ch/docs_aktu/brf_aenderungsvorschlag_at_stgb 22 den die Geldstrafe haben könnte, würde mit der Abschaffung verscherzt, denn wenn als Erststrafe die bedingte Freiheitsstrafe gewählt würde, wäre auch beim Widerruf die Freiheitsstrafe am Zuge. Dass der Vollzug von kurzen Freiheitstrafen für den Staat ausserordentlich kostspielig ist und zudem gemäss umfangreicher Studien wenig Wirkung zeigt, sogar eher sozialschädlich ist, ist bekannt, wenngleich noch immer sehr umstritten 96 Hier würde sich etwas ändern. 3. Der teilbedingte Vollzug für Freiheitstrafen wurde bis anhin nur in den seltenen Fällen verwendet, in welchen man die Straftäter sowieso bald nach der Gerichtsverhandlung wieder auf freien Fuss setzten wollte. Die Androhung eines längeren bedingten Strafteiles sollte den Ansporn, nicht mehr straffällig zu werden verstärken. Dieser Effekt würde mit der Änderung wegfallen. Dem zu Bestrafenden, welchen man bisher einer (teil)bedingten Strafe für würdig befunden hat, würde lediglich eine geringere Gesamtstrafe auferlegt. Es würde sich nichts ändern. 4. Die Höchstzahl der Tagessätze für die Geldstrafe zu beschränken wird ebenso wenig Auswirkungen haben, da in den seltensten Fällen die Geldstrafe im oberen Sektor ausgenützt wurde. Zudem gilt dasselbe, was oben zum teilbedingten Vollzug gesagt wurde. Die Fälle, in denen der Richter eine Geldstrafe angemessen erachtet, wird er in seiner richterlichen Unabhängigkeit die Höhe der Strafe so bemessen, dass diese Sanktion ausgesprochen werden kann. Es würde sich nichts ändern. 5. Der Mindesttagessatz einer Geldstrafe von Fr. 30.- wurde im Kanton Zürich schon immer praktiziert. Es würde sich nichts ändern. 6. Die Abweichung von einem Primat, sei dieses für die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe vorgesehen, lässt sich in der Praxis immer in die eine oder andere Richtung begründen, wenn sie sachlich indiziert erscheint. Es würde sich nichts ändern. 7. Dem Beschuldigten ist es einerlei, ob er die gemeinnützige Arbeit leisten muss, weil sie im Urteil verfügt wurde, oder weil sie durch den Vollzugsdienst anstelle einer Freiheitsstrafe angeboten wird. Der Bestrafte, welcher die Arbeitsleistung nicht leistet, kann gemäss Art. 39 StGB schon im geltenden Recht anstelle der Arbeitsleistung mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden. Es würde sich nichts ändern. 96 Botschaft vom 21. September 1998 S. 2038 ff. mit den Verweisen auf den damaligen Stand der Wissenschaft, vertreten durch Stratenwerth, Kaiser, Kunz und weitere, wie auch auf die Empfehlungen und Resolutionen der UNO und des Europarates, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden. Der damalige Stand der Wissenschaft und die entsprechenden Diskussionen über den Sinn oder Unsinn von kurzen Freiheitsstrafen hat sich indessen bis heute nicht verändert, vgl. BSK Strafrecht I-Goran Mazzucchelli Art. 41 N. 4 ff.; Beispielhaft auch die kontroverse Diskussion zur Idee, eine kurze Freiheitsstrafe werde als „short sharp shock“ erlebt und sei deshalb besonders wirksam: vgl. unter anderen befürwortend Killias, in Jusletter 2005, verneindend unter anderen Kunz § 42. 23 8. Das Electronic Monitoring, die sog. elektronischen Fussfesseln, als Vollzugsform, konnte schon bis Anhin mit Genehmigung des Bundesrates in den Kantonen, welche dies beantragten, angewendet werden 97 . Es würde sich nichts ändern. 9. Im Kanton Zürich wurde schon bisher der Regel-Umrechnungssatz für einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe auf Fr. 100.- festgesetzt. Es würde sich nichts ändern. 10. Die Pflicht, als straffälliger Ausländer das Land verlassen zu müssen und das (befristete) Verbot, es wieder zu betreten, wurde den Bestraften schon bisher mit den Wegweisungsverfügungen und den Einreisesperren der Kantonalen Migrationsämter auferlegt. Es würde sich nichts ändern. Wirklich neue Strafen oder Strafvollzugsformen, welche einen noch nie dagewesenen Effekt erzeugen könnten, sind somit nicht vorgeschlagen worden. Dass mit diesen sog. Neuerungen die vernehmlich verlangten Wirkungen von erhöhter Abschreckung, besseren Schutzes der Gesellschaft, Linderung der Leiden der Opfer oder gar die Zufügung von Schmerzen beim Bestraften erreicht werden könnten, ist offensichtlich nicht so. 4.4. Strafzweck Die Forderungen der Leader dieser Revision scheinen einig, dass Strafe vorwiegend den Zweck der Abschreckung erfüllen soll. Darüber hinaus wird ein buntes Durcheinander von Erwartungen an die Folgen und den Zweck von Strafen geäussert, womit praktisch alle Erwartungen in den jemals geäusserten Straftheorien abgedeckt werden. Zur Erläuterung wird nachfolgend die Geschichte und der aktuelle Stand der Wissenschaft bezüglich der Straftheorien zusammengefasst. Diese werden nach sog. absoluten Strafzwecken und relativen Strafzwecken unterschieden. Erstere sind Ursachen- und Vergangenheitsorientiert, die letzteren sind Ziel – und Zukunftsorientiert. 4.4.1. Absolute Strafzwecke Einem absoluten Strafzweck entspricht die Vergeltung, dem viel zitierten Strafprinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ welches wohl auf ungeschriebene Stammesgesetze, aber auch auf den Codex Hamurabi und das Alte Testament zurückgeht, und die Sühne. Diese einfachen Prinzipien sollen eine ausgleichende Gerechtigkeit herstellen. Der Vollzug der Strafe soll das begangene Unrecht abschliessen und ist in diesem Sinn eine ethische Notwendigkeit um den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Strafe bezweckt somit, das schuldhaft begangene Tatunrecht zu beseitigen, ist somit ein Tatstrafrecht 98 . 97 Erläuternder Bericht, S. 7: Gestützt auf Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB kann der Bundesrat den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des Electronic Monitorings versuchsweise bewilligen. 98 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, § 1, S. 6 ff. mit Verweisen 24 Verfechter dieser Straftheorie waren neben den vorchristlichen Gesetzgebern unter anderem Karl V 99 , sodann Immanuel Kant (1724 – 1804), Georg Friedrich Hegel (1770 – 1831) und Friedrich Nietsche (1844 – 1900). Allein für sich stehend, dürften die absoluten Strafzwecke Rache und Sühne – wenngleich sie bis in die heutige Zeit sehr populär sind – als überholt bezeichnet werden, zumal sie zu eigentlichen Racheketten führen können und die Errungenschaften der französischen Revolution, welche das Fundament eines demokratischen Rechtstaates bilden, negieren 100 . 4.4.2. Relative Strafzwecke Bei den relativen Strafzwecken wird zwischen Spezialprävention und Generalprävention unterschieden. Spezialprävention hat den Täter im Fokus, weshalb es als Täterstrafrecht bezeichnet wird. Es bezweckt einerseits den Täter „unschädlich“ zu machen – z.B. durch Wegsperren und Verwahrung - oder ihm einen Denkzettel zu verpassen, entsprechend der sog. negativen Spezialprävention. Anderseits soll es den Täter resozialisieren, entsprechend der sog. positiven Spezialprävention. Die Generalprävention richtet sich auf die Gesellschaft und bezweckt Abschreckung der potentiellen Rechtsbrecher – sog. negative Generalprävention – oder Normbekräftigung, in dem Sinne, dass die Bürger die Gesetze verinnerlichen und durch die Bestrafung eines Rechtsbrechers in der Richtigkeit und Gültigkeit ihres gesetzestreuen Verhaltens bestärkt werden – sog. positive Generalprävention 101 . Auch diese Straftheorien haben Vordenker in vorchristlicher Zeit und wurden allen voran von Cesare Beccaria (1738 – 1794), Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775 – 1833), Franz von Liszt (1851 – 1919), Karl Lorenz Binding (1841 - 1920) und Emile Durkheim (1858 – 1917) studiert und vertreten 102 . Carl Stooss, der grundsätzlich Anhänger des Tatstrafrechts war, berücksichtigte viele Anregungen aus diesen Theorien, allen voran aus der sog. modernen und soziologischen Schule von Franz von Liszt, in seinen Entwürfen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch 103 . 4.4.3. Vereinigungstheorien Alle Theorien zu den oben genannten Strafzwecken setzen jedoch ein bestimmtes Menschenbild voraus, das – wie von allen erkannt – nie idealtypisch zu finden war und ist. So ist der Bildungsgrad, das kulturelle Verständnis aber auch die Beziehung zu einzelnen Rechtsgütern wie Vermögen oder Leib und Leben je nach Herkunft oft diametral verschieden. Zudem wurde erkannt, dass sich das gesellschaftliche Schutz- und Strafbedürfnis auf heterogene Gruppen sozialschädlicher Verhaltensweisen bezieht. So verlange die Sanktionierung des Völkermordes, eines Ladendiebes oder einer fahrlässigen Tötung nach einer unterschiedlichen Gewichtung der Strafzwecke 104 . Diese Einsicht, dass dieses komplexe Problem nicht in genügender Überzeugung einer Musterlösung zugeführt werden kann, führte dazu, dass heute die sog. Vereinigungstheorie vorherrscht, welche Elemente aus der absoluten und der relativen Straftheorie vereinigt. Wobei auch hier zwischen der vergeltenden 99 Vgl. Strafenkatalog in der sog. Carolina, CCC 100 Brägger, in Praxis S. 24 101 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, § 1, S. 12; Wolf, S. 554 ff. 102 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, § 1, S. 13 103 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, § 1, S. 13 104 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, § 1, S. 15 25 Vereinigungstheorie, welche die Vergeltung im Vordergrund sieht, und der präventiven Vereinigungstheorie, welche die Prävention und den Schutz der Gesellschaft betonen, unterschieden wird. Integriert in diese Theorien bekommt in neuerer Zeit auch die Theorie der restaurativen Strafrechtspflege, welche die Bedürfnisse der Geschädigten in den Vordergrund stellt 105 , grosse Bedeutung. Doch letztendlich ist auch dies wiederum nur ein Verweis auf alle unterschiedlichen Strafrechtstheorien, denn auch aus Opfersicht sind die möglichen Zwecke von Strafe genauso vielfältig wie aus Sicht der Gesellschaft oder des Täters. Möglicherweise mit dem zusätzlichen Aspekt, dass für das Opfer neue Formen von Sühne sinnvoll sein könnten, wie dies zum Beispiel Therapeuten wie Cloé Madanes in der Behandlung von Sexualstraftätern propagieren 106 . Somit darf an dieser Stelle festgehalten werden, dass jede wissenschaftliche oder auch stammtischmässige Äusserung zu einem Strafzweck, sei es „Strafen müssen weh tun“ oder „Der Täter muss vor sich selbst geschützt werden“ oder „Strafen sollen den Täter resozialisieren“ usw. mit mehr oder weniger überzeugenden, jedenfalls aber immer auch widerlegbaren Argumenten von bekannten Philosophen und Strafrechtstheoretikern aus vielen Jahrhunderten Menschengeschichte unterlegt werden können. 4.4.4. Empirische Wirkungsforschung Doch in der Praxis haben die Strafrechttheorien ihre praktische Bedeutung und Berechtigung letztendlich ja nur, weil sie erklären sollen, wie die Gesellschaft, die Opfer und Täter vor zukünftigen Straftaten geschützt werden können und wie vernünftigerweise auf Delikte zu reagieren ist. Dass dies zumindest bisher von der Wissenschaft nicht vollständig geleistet werden konnte, manifestiert sich durch die Vereinigungstheorie. Immerhin kann man daraus aber ableiten, dass das Hauptanliegen der Menschheit offensichtlich die Prävention und die Rückfallvermeidung ist, wenngleich das Talionsprinzip immer wieder als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes genannt wird. Der Blick in die schweizerische wie internationale Literatur, insbesondere im Gebiet der Kriminologie, wie auch in die statistischen Jahrbücher führt jedoch zu einer weiteren Erkenntnis, nämlich dass das Strafrecht als Mittel zur Verhaltenssteuerung von beschränkter Reichweite und Wirksamkeit ist. Es bestehen Hinweise darauf, dass es seine Zweckbestimmung nur im Verbund mit informeller Sozialkontrolle, innerer Normanerkennung, primärer Prävention bei Kindern und Risikogruppen und präventiver Polizeiarbeit effektiv erreichen kann. Fallen letztere aus, kann dies mit den Mitteln des Strafrechtes kaum wettgemacht werden 107 . 105 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, § 1, S. 14 106 Vgl. Cloe Madanes: Sex, Love and Violence, New York 1990: Sie beschreibt Opfer von sexueller Gewalt, welche ihr Trauma erst überwinden konnten, nachdem sich der Täter gleichsam freiwillig so lange entschuldigte und unterUmständen auch erniedrigte, bis das Opfer die Entschuldigung ernst nehmen konnte. Entsprechende Täter-Opfer-Ausgleiche werden in den USA bereits erfolgreich praktiziert und können zu einem Straferlass führen. 107 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, § 1 S. 17 26 Die Rückfallstatistik zeigt sodann auch, dass die Sanktionsformen relativ wenig Auswirkung auf das Verhalten der potentiellen Täter hat: Die Sanktionswirkung wurde durch das Bundesamt für Statistik (BfS) wie folgt untersucht 108 : „Unter der Annahme, dass die Verteilung der Fälle von Fahren in angetrunkenem, fahrunfähigem Zustand in allen Kantonen ähnlich ist, wurde ein Vergleich der für diese Straftat ausgesprochenen Hauptsanktionen zwischen den Kantonen durchgeführt und die spezifische Rückfallrate für jeden Kanton berechnet. Die Sanktionsweisen variieren stark von einem Kanton zum anderen. Unter den während drei vorangegangenen Jahren nicht vorbestraften Personen reicht der Anteil der Verurteilungen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 80% in den Kantonen Uri und Schaffhausen bis weniger als 40% in den Kantonen Schwyz und Nidwalden. Die spezifische Rückfallrate innert drei Jahren ist dagegen in allen Kantonen etwa gleich hoch und schwankt zwischen 8% und 13%. Es kann keine statistische Beziehung zwischen den Sanktionsweisen und der Rückfallrate festgestellt werden.“ Ähnliche Resultate sind auch in anderen Deliktfelder zu finden 109 . Weiter gehen gar die Schlussfolgerungen aus zahlreichen, jahrzehntelang – in der Schweiz und im Ausland – durchgeführten Rückfallstudien, welche zeigen, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen im Vergleich zu nicht-kustodialen Sanktionen (insbesondere bedingter Freiheitsentzug und Geldstrafe) die höheren Rückfallquoten aufweisen. Demgemäss schneiden unter dem Aspekt der späteren Legalbewährung regelmässig die Geldstrafe am Besten ab 110 . Auch die Kriminalstatistik 2010 lässt keine Rückschlüsse auf einen besonders positiven oder negativen Einfluss von Sanktionen – hier die neuen Sanktionen – auf das Verhalten der Bürger zu. So wurden im Bundesamt für Statistik im Jahr 2010 in der polizeilichen Kriminalstatistik 656‘858 Straftaten erfasst. Dies entspricht einem Rückgang zum Vorjahr von 2%, wobei der Rückgang von Straftaten gegen das Strafgesetzbuch 5% betrug 111 . Wie allerdings bereits unter Ziff. 4.1., Gegenstand der Revision im Allgemeinen, behandelt wurde, wäre es verfehlt, daraus ableiten zu wollen, dass tatsächlich weniger Straftaten begangen wurden. Die Faktoren, welche zu einem Rückgang der statistisch erfassten Straftaten führen, sind mindestens so vielfältig, wie die Faktoren, welche einen Menschen bewegen, straffällig zu werden oder eben nicht. 5. Kritik an der laufenden Revision 5.1. Strafverfolgung Es konnte bereits unter Ziff. 4.1., Gegenstand der Revision im Allgemeinen, festgestellt werden, dass lediglich ca. 1,5% aller begangenen Straftaten polizeilich aufgeklärt werden. Damit wird deutlich, dass zur Bekämpfung der Kriminalität vorerst die Aufklärungsquote massiv erhöht werden sollte. Als erfolgversprechendste Massnahme in diese Richtung wäre allem voran die massive personelle Aufstockung der Polizeikorps zu nennen. Diese sollten sodann nicht nur in der eigentlichen Verfolgung der Straftäter, sondern auch in der Präventionsarbeit eingesetzt werden. Denn nicht selten lassen sich durch geschicktes, selbstbewusstes Verhalten von potentiellen Opfern Straftäter abschrecken und Straftaten 108 Vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/03/02/02: Querschnittsthemen, Analysen: Sanktionswirkung, Fahren in angetrunkenem Zustand, Untersuchung bis 2003 109 Vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/03/02/02: Querschnittsthemen, Analysen: Sanktionswirkung, Diebstahl 110 BSK Strafrecht I-Goran Mazzucchelli, Art. 41 N 9 111 www.statistik.admin.ch, Medienmitteilung vom 21. März 2011 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/03/02/02 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/03/02/02 http://www.statistik.admin.ch/ 27 verhindern 112 . Nur der mündige Bürger kann Straftäter nachhaltig abschrecken, nicht die Strafandrohung an sich oder gar der Strafvollzug per se. Dies zumal kein Straftäter ernsthaft damit rechnet und wie die Statistik zeigt auch zu Recht kaum damit rechnen muss, entdeckt und überführt zu werden. Könnten zudem Opfer von Straftaten immer zuversichtlich sein, bei einer Polizeistation jederzeit verständnisvolles Personal mit der hierfür notwendigen Zeit anzutreffen, und könnten sie weiter damit rechnen, dass die angezeigten Straftaten auch nach allen Regeln der Kunst untersucht würden, weil eben genug Polizistinnen und Polizisten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte rund um die Uhr im Dienst für die Bevölkerung wären, würden unverzüglich viel mehr Straftaten angezeigt 113 . Dadurch würden letztendlich viel mehr Straftäter mit unserer Rechtsordnung persönlich konfrontiert, was, wie unter Ziff. 5.4., angemessener Strafzweck, ausgeführt wird, aus Sicht der Verfasserin unabdingbar ist, um der Strafe überhaupt einen Sinn zu verleihen. 5.2. Moderner Strafvollzug Es darf als grosser Verdienst der schweizerischen Gesellschaft, derer Vertreter und den Beschäftigten im Strafvollzug gewertet werden, dass die Schweiz einen Straf- und Massnahmevollzug pflegt, wie es sich einem modernen Rechtsstaat geziemt und welcher den Anforderungen der EMRK 114 entspricht. Dies gilt namentlich für die Gefängnisse, aber auch für die Stellen, bei welchen gemeinnützige Arbeit geleistet wird, den Massnahmevollzug und die Bewährungsdienste in ihrer spezifischen Aufgabenerfüllung 115 . Massgeblich hierfür ist, dass in den Strafvollzugsdiensten im weitesten Sinn in der Regel gut ausgebildete oder/und gebildete Menschen arbeiten, die sich nicht über die Erniedrigung von anderen, offensichtlich fehlgeleiteten Menschen profilieren müssen und sich ihrer Rolle als Vertreter eines Rechtstaates bewusst sind 116 . Dass dies dennoch nichts mit „Kuscheljustiz“ und „Erstklasshotel Pöschwies“ 117 zu tun hat, ist evident, denn der Strafvollzug hat sich in jeder Gesellschaft nach den dort normalen Gepflogenheiten zu richten. Das heisst, dass in der Schweiz die Sanktionen grundsätzlich auf schweizerische Straftäter ausgerichtet sind. Diese werden sich entsprechend ihrer Erfahrung als Bürger dieses Landes von jeglichem Eingriff in ihre persönliche Freiheit grundsätzlich zuerst empfindlich betroffen zeigen. Wie gross die Unterschiede im Erleben der Strafen dennoch sein können, mögen folgende Beispiele zeigen, in welchen der besseren Aussagekraft wegen klischierte Prototypen, die aber durchaus in leicht veränderter Art in der Realität zu finden sind, beschrieben werden. Ebenso 112 Vgl. Diverse Polizeikampagnen und deren Erfolge: z.B. Polizeikampagne gegen Enkeltrickbetrüger in Hamburger Abendblatt am 7. März 2011, Polizeikampange, mit TCS und BfU zur Verhütung von Unfällen „Achtung Kinder auf dem Schulweg“ auf www.bfu.ch, Polizeikampagne gegen Dämmerungseinbrüche, auf www.polizeibericht.ch 113 Schwind § 2 N 68 f 114 Villiger § 18 N 283 ff. 115 Brägger in SZK, S. 26 116 Von den rund 1000 Personen, welche die Verfasserin dieser Arbeit in der Funktion als Staatsanwältin im Kanton Zürich während deren Haft befragen musste, hat noch keine Person die Behandlung durch das Gefängnispersonal gerügt. Vielmehr haben sich mehr als 50% für die menschenwürdige Behandlung im Gefängnis bedankt, obschon niemand auch nur einen Tag länger hätte dort sein wollen. 117 Vgl. die Stammtischpostulate in welchen behauptet wird, die moderne Strafvollzugsanstalt Pöschwies sei ein feudales Hotel http://www.bfu.ch/ 28 zum Zwecke der klareren Darstellung wird an dieser Stelle auf die Möglichkeit des bedingten Vollzuges nicht eingegangen 118 : Elektronische Fussfesseln: 1. Der gestresste Bankdirektor mit der Villa hoch über dem See, der nie Zeit für seine ihn liebende Familie hatte, wird sich besonders im Zeitalter des home-office, über einige Wochen mit Fussfesseln im vertrauten Kreis zu Hause freuen, bestimmt wird es ihm gut tun, täglich auf der Terrasse mit See- und Alpensicht mit seinen Lieben frühstücken zu können und ansonsten im Home Office online seinen Geschäften nachgehen zu können. Die Strafe wird ihm nicht weh tun. 2. Der ebenso gestresste Bauarbeiter, dessen Ehe eigentlich schon längst gescheitert ist, dem aber das Geld fehlte, zwei Haushalte zu finanzieren und der, weil er nicht will, dass er oder seine Familie in die Abhängigkeit von Sozialhilfe gelangen, mit seiner Gattin zusammengeblieben ist und mit ihr und seinen drei pubertierenden Kindern eine Vierzimmerwohnung in einem ringhörigen Mehrfamilienhaus unweit der stark befahrenen Autobahn wohnt, wird die elektronische Fussfessel, die ihn an sein Zuhause kettet als schlimme Strafe erdulden müssen. Die Strafe wird ihm weh tun. Geldstrafe: 1. Die Familienfrau, welche über Jahre gespart hat, um sich und ihrer Familie den ersehnten Urlaub mit dem Wohnmobil in den USA zu ermöglichen, wird hart getroffen werden, wenn die Geldstrafe für das wiederholte Fahren in fahrunfähigem Zustand zu bezahlen ist. Da die erste Strafe widerrufen wird und demnach auch zur Zahlung fällig wird, ist nicht nur das Feriengeld dem Staat abzuliefern sondern auch die Rückstellungen für das neue Auto, was zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit dem Ehemann führt. Die Strafe wird ihr weh tun. 2. Der Sozialhilfeempfänger, welcher schon etliche Betreibungen und Privatkonkurse schadlos überstanden hat, wird nachsichtig über die verfügte Geldstrafe lächeln und sie, wie alle anderen Rechnungen vom Staat, nicht bezahlen. Die Strafe wird ihm nicht weh tun. Gemeinnützige Arbeit: 1. Der erlebnisorientierte Student wird neugierig seine Strafe für den Bücherdiebstahl im Werkhof abarbeiten. Die Strafe wird ihm nicht weh tun. 2. Gleich wird es dem arbeitslosen Schulabgänger gehen, der gerne eine Lehre im Gesundheitssektor machen möchte und sich nun freut, dass er Schnupperlehre und Strafvollzug „in einem Aufwisch“ erledigen kann. Die Strafe wird ihm nicht weh tun. 118 Zum Wert des bedingten Strafvollzuges vgl. Ziff. 5.4., Angemessener Strafzweck 29 3. Leiden wird demgegenüber der Manager, der nie genug Zeit für all den notwendigen Small- Talk in den Cüpplibars hat, und nun auch noch seine Wochenenden und Ferien in Altersheimen verbringen muss, um sich um gebrechliche Menschen zu kümmern. Da es sich dabei auch nicht um eine In- Tätigkeit handelt, wie es die Anlasstat, der kleine Nebenerwerb mit Kokainhandel, war, kann er nach der Verbüssung in seinem Freundeskreis nicht mal damit prahlen, was er möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe noch eher gekonnt hätte. Die Strafe wird ihm weh tun. Freiheitsstrafe: 1. Die hochschwangere Drogenkurierin aus den Elendsvierteln von Caracas, welcher eine Entbindung mit Komplikationen bevorsteht, nimmt die medizinische Versorgung während der Geburt und danach in der Mutter-Kind-Abteilung der Strafanstalt Hindelbank dankbar entgegen. Sie wird dort so viel arbeiten wie irgend möglich, um ihre Familie in Venezuela mit dem Peculium finanziell zu unterstützen und sämtliche Vorschriften der Strafvollzugsanstalt Hindelbank vorbildlich beachten. Zudem lernt sie mit grossem Einsatz Deutsch, was ihr nach der Entlassung in ihrem Heimatland nützen wird, da sie dort mit den Touristen aus der Schweiz kommunizieren werden kann. Die Strafe wird ihr nicht weh tun. 2. Genauso zufrieden wird der junge Möchtegern-Kriminelle den Strafvollzug im Gefängnis erdulden. Er, der sich in den Kreisen, in welchen er verkehrt, bisher als Weichling titulieren lassen musste, kann nun endlich auch mit dem Beginn einer echten Gefängniskarriere prahlen. Die Strafe wird ihm nicht weh tun. 3. Natürlich könnte man sich auch hier den erlebnisorientierten Student, glücklich seine Feldstudien betreibend, vorstellen. Zumal er soeben von einer Weltreise „on a shoestring“ zurückgekehrt ist und sich somit nicht daran stört, seine Zelle für einige Tage mit Mitgefangenen teilen zu müssen. Die Strafe wird ihm nicht weh tun. 4. Gerade gegenteilig wird der biedere, aufrechte Kommunalpolitiker, Gemeinderat von Seldwyla, die Strafe im Gefängnis erleben. Er wird es kaum ertragen, plötzlich mit kriminellen Ausländern, deren Sprache er nicht versteht, auf derselben Stufe stehen zu müssen. Ganz zu schweigen vom ruinierten Ruf in der eigenen Gemeinde, wo man als „Ex-Sträfling“ nichts mehr zu sagen hat. Die Strafe wird ihm weh tun. Die Beispiele zeigen, dass die Diskussion um die richtige Wirkung der Strafe nur geführt werden kann, wenn man sich vorab mit der Tatsache, dass die Gesellschaften – nicht nur, aber auch in der Schweiz – multikulturell im allerweitesten Sinn 119 geworden sind, auseinandersetzt. Dabei wird schnell erkannt werden, dass theoretisch eine noch viel grössere Anzahl von Sanktionsmöglichkeiten notwendig wären, um jeden so zu treffen, dass „es weh tut“. Demnach drängt es sich auf, das Ziel der Strafe neu zu überdenken, wie dies unten unter 5.4., Angemessener Strafzweck, versucht werden wird. 119 Auch innerhalb der einzelnen Gesellschaftsschichten hat sich das Spektrum des Kulturverständnisses weit geöffnet. 30 5.3. Strafe im engeren Sinn Will man den Ausdruck Strafe im umgangssprachlichen, stammtischmässigen Sinn verwenden und sich demnach fragen „was tut dem zu Bestrafenden weh“ so kann aus Sicht der Praxis 120 festgestellt werden, dass es in der Regel die Nebenstrafen und die die Strafe begleitenden Umstände sind, welche den Straftäter empfindlich treffen und schmerzen: Beispielhaft ist hier der vom Amt für Administrativmassnahmen verfügte Führerscheinentzug zu nennen und die oft damit verbundene fahrpsychologische Abklärung, welcher sich der wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustands Bestrafte zu stellen hat. Eine weitere Folge von Strafverfahren, manchmal gar ohne dass es zu Verurteilungen kommt, kann der Verlust des Arbeitsplatzes sein. Dies weil je nach Straftat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, welcher entsprechender Straftaten verdächtigt wurde, nicht weiter beschäftigen will. Zu beobachten ist dies etwa bei Untersuchungen mit Delikten gegen die sexuelle Integrität aber auch gegen das Vermögen, wobei oft bereits der Verdacht eine sexuelle Belästigung oder Veruntreuung begangen zu haben, ausreicht, um die genannte Folge nach sich zu ziehen. Als besonders belastend wird sodann von den Beschuldigten erlebt, wenn ihr Fehlverhalten in der Presse veröffentlich wird und sie damit natürlich gleichsam an den mittelalterlichen Pranger gestellt werden. Einschneidende Nebenfolgen einer Verurteilung sind auch die durch die Kantonalen Migrationsämter verfügten Wegweisungen und Einreisesperren zu nennen. Auch sie werden von den Betroffenen in der Regel als wesentlich belastender erlebt, als die oft vorangegangene Freiheitsstrafe, welche im geltenden Recht bei Ausländern ohne Aufenthaltstitel regelmässig auch im Bereich von weniger als sechs Monaten verhängt wird. Besonders lästig scheint sodann das Erscheinen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu sein, zumal der Beschuldigte dies auch nicht abwenden kann, wenn eine behördliche Vorladung ergangen ist. Wenn dann säumige Beschuldigte gar polizeilich vorgeführt werden, ist das Erlebnis für die Beschuldigten durchwegs so, dass sie nicht von Kuscheljustiz sprechen würden. Zu den Massnahmen mit nachhaltiger Wirkung gehören auch die Leibesvisitationen, die erkennungsdienstlichen Behandlungen, aber auch die Blutentnahme z.B. bei Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Sie werden von den Betroffenen immer als massive Eingriffe in ihre persönliche Freiheit und körperliche Integrität empfunden und steigern somit gleichsam als Nebeneffekt durchaus mitunter die Motivation der Beschuldigten, künftig deliktfrei zu leben. Das Fortkommen vieler Bestrafter wird zudem durch den Strafregistereintrag erschwert. So lassen sich gewisse Berufe mit einem getrübten Register überhaupt nicht mehr ergreifen oder weiter ausüben und auch die Niederlassung in einem anderen Staat kann dadurch verunmöglicht werden. 120 Die Verfasserin hat während über 15 Jahren Tätigkeit in der Strafverfolgung immer ein besonderes Augenmerk auf die Wirkungen der Strafuntersuchung und der Strafe gelegt. Die hier aufgeführten Aussagen beruhen auf eigenen Erfahrungen und Beobachtungen. 31 All diese beispielhaft aufgezählten Nebenfolgen einer Strafuntersuchung, welche gemäss Aussagen von vielen Beschuldigten als echte Strafen erlebt werden, sind durch die anstehende Revision des Strafgesetzbuches nicht berührt. Es sind Folgen, welche oft auch nicht kontrollierbar sind, jedoch mitunter das Handeln der Betroffenen viel stärker beeinflussen, als allgemeinhin erwartet wird. Diese Erkenntnis aus der Praxis deckt sich im Übrigen mit dem derzeitigen, unter 4.4.4., Empirische Wirkungsforschung, angeführten Wissensstand, wonach es Hinweise darauf gibt, dass informelle Sozialkontrolle, innere, erlernte Normanerkennung, primärer Prävention bei Kindern und Risikogruppen und präventive Polizeiarbeit besser geeignet sind, Straftaten zu vermeiden, als die im Zuge der neuen Revision diskutierten Hauptstrafen. Aus diesem Grund ist aus Sicht der Verfasserin dieser Arbeit auch die Diskussion über die Schnittstellenproblematik 121 übertrieben gewichtet worden. Zwar ist das viel zitierte Beispiel wonach der Autofahrer, welcher auf der Autobahn 40 km/h zu schnell fährt angeblich besser behandelt wird als derjenige, der nur 30 km/h zu schnell fährt, auf den ersten Blick stossend. Dies weil der Erste, welcher eines Vergehens schuldig sei, mit einer bedingten Strafe bestraft werde und Letzterer, welcher sich lediglich eine Übertretung zuschulden kommen lassen habe, eine – unbedingte – Busse bezahlen müsse. Diese Argumentationen übersehen die oben aufgeführten Nebenfolgen, welche in diesem konkreten Fall, die Untersuchung mit Einvernahmen bei Polizei und der Staatsanwaltschaft, der Führerausweisentzug, in dessen Folge möglicherweise der vorübergehende Verlust des Arbeitsplatzes oder Einsatzgebietes – man denke hier an den Lastwagenchauffeur – wie auch den Strafregistereintrag und die daraus resultierenden Schwierigkeiten im zivilen Leben, wären. 5.4. Angemessener Strafzweck Wie unter dem Kapitel zum Strafzweck 122 dargelegt werden konnte, beschäftigt das „richtige Strafen“ seit Jahrhunderten die Gelehrten, die Politiker und die Bürger. Es lässt sich nicht übersehen, dass abgesehen von den neueren neuropsychologischen Forschungen 123 , mit welchen die These, die Freiheit der eigenen Willensbildung sei inexistent 124 , wissenschaftlich untersucht wird, als Strafzwecke noch immer Resozialisierung, Rache, Sühne, Abschreckung oder Schutz der Gesellschaft diskutiert werden. Dies in unterschiedlichen Kombinationen und Varianten. Die Auswirkungen von auf entsprechende Zwecke gerichteter Sanktionen wurden über Jahrhunderte nicht nur in Europa sondern weltweit beobachtet. Wenngleich bei der nachfolgenden Schlussfolgerung immer auch die Unbekannte „was wäre, wenn bestimmte Massnahmen nicht ergriffen worden wären“ berücksichtigt werden muss – es könnte ja alles noch viel schlimmer sein -, muss festgestellt werden, dass immer delinquiert wurde und wird 121 Vgl. Botschaft vom 29. Juni 2005, S 4706 ff. 122 Vgl. Ziff. 4.4. Strafzweck 123 www.wikipedia.org: die Neuropsychologie ist ein interdisziplinäres Teilgebiet der Psychologie und der Neurowissenschaften. Im engeren Sinn ist die Neuropsychologie ein Teil der biologischen resp. Physiologischen Psychologie, die sich mit der Variation physiologischer Prozesse vor allem im zentralen Nervensystem und deren Auswirkungen auf psychische Prozesse beschäftigt. 124 Jäncke, Vortrag vom 1. Februar 2011 am Kriminalistisches Institut des Kantons Zürich: Nach aktuellem Stand der Forschung seien unsere Entscheidungen, auch wenn sie noch so rational anmuteten, zu einem beträchtlichen Teil geprägt durch das aktuelle Umfeld, unsere Erfahrungen in der Vergangenheit und der augenblicklichen Verfassung geprägt. Der gleiche Reiz könne mit veränderten Variablen eine komplett andere Entscheidung auslösen. http://www.wikipedia.org/ 32 und kein Gesetz und keine Aussicht auf Strafe wie auch keine noch so ausgeklügelte Sanktion alle Individuen jederzeit von jeglicher Delinquenz abhalten kann 125 . Vergleichbar mit einem Klassenverband, in welchem die Rollen des Klassenersten, des Aussenseiters, des Aufmüpfigen, des Clowns usw. immer in mehr oder weniger starker Ausprägung besetzt sein werden 126 , wird es auch in einer Gesellschaft wie der unseren immer Täter und Opfer geben. Der Ansatz, Straftaten müssten um jeden Preis verhindert werden, kann zwar vergleichbar mit der „Vision Zero“ im Strassenverkehr 127 als Vision und Traumvorstellung, Wunsch formuliert werden. Aber daraus abzuleiten, dass man diesem Ziel durch blosse Anpassung des Sanktionensystems näher kommen könnte, wäre nachgerade naiv 128 . Es gilt vielmehr ein von Humanismus geprägtes Umfeld zu schaffen, in welchem so wenige Anreize, straffällig zu werden, wie möglich vorhanden sind. Oft sind Situationen, in welchen Menschen vermehrt straffällig werden, nachgerade voraussehbar 129 . Voraussehbarkeit beinhaltet aber gleichzeitig die Möglichkeit durch aktive Prävention die Anreize, straffällig zu werden, einzudämmen. Der angemessene Strafzweck ist - nach Ansicht der Verfasserin dieser Masterarbeit - der Straftat ein Ausrufezeichen folgen zu lassen 130 . Es gilt, die Straftat aus der Normalität herauszuheben 131 und sie zu akzentuieren. Dabei soll nicht die eigentliche Strafe im Vordergrund stehen, denn diese soll nur das eigentliche, abschliessende Ausrufezeichen sein, sondern die Akzentuierung. Dem Straftäter soll deutlich gemacht werden, dass er sich abnorm verhalten hat. Das, was allgemeinhin als Strafzweck diskutiert wird, soll demnach im Laufe der Untersuchung geschehen. Nicht von ungefähr wird das Wort Prozess sowohl als Rechtsbegriff wie auch als Bezeichnung eines gerichteten Ablaufs eines Geschehens verwendet. 125 Dabei ist der gleichsam harmlose Diebstahl eines Apfels von einem Baum gemeint, wie auch schwere Straftaten gegen Leib und Leben: Zu letzerem ist die unter dem Namen „Stanford-Gefängnis-Experiment“ bekannt gewordene Studie aus 1971, welche bereits nach sechs von vierzehn geplanten Tagen abgebrochen werden musste, weil die Gewalt zu eskalieren drohte, ein interessantes Anschauungsbeispiel, welches deutlich macht, wie schnell bei wie vielen Menschen natürliche Hemmschwellen gleichsam unmerklich überschritten werden; Vgl. www.prisonexp.org 126 Entsprechende von der Verfasserin gemachte Beobachtungen und Befragungen in ca. 100 Schulklassen im Kanton Zürich, Aargau und Tessin bestätigen dies ausnahmslos. 127 Spiegel vom 15.09.2010: Als Urheber des Null-Tote-im-Strassenverkehr-Ansatzes gilt der Verkehrssicherheitsforscher Caes Tingvall. Sein simples Dogma: Der Strassenverkehr soll so organisiert sein, dass niemand schwer verletzt oder getötet wird. Die Verantwortung dafür liegt bei der öffentlichen Hand, der Einzelne kann nur die Regeln einhalten; tut er es nicht, weil er Mensch eben zu Fehlern neigt oder Regeln missachtet, müsse das System dieses Fehlverhalten auffangen. 128 Vgl. die Theorien zum Strafzweck oben unter Ziff. 4.4. und die dortigen Verweise auf die Werke von Philosophen und Strafrechtlern; Vgl. auch Stellungsnahme von BfU zur Vision zero: Das BfU nennt explizit Aufklärung und Unterricht als wichtigste Massnahme zur Reduktion von Unfällen. 129 Als Beispiel kann die Gruppe von ca. 10 bis 15- jährigen männlichen Jugendlichen aus dem Balkan erwähnt werden. Diese kamen aus Kriegsgebieten in die Schweiz, konnten in den wenigen Schuljahren, welche ihnen bis zum Schulabschluss blieben, kaum die Sprache richtig erlernen und mussten dann erfahren, dass sie die Reichtümer und den Luxus, von welchem sie umgeben waren, nicht besitzen werden können, da sie, meist mangels Deutschkenntnissen, nicht in der Lage waren, eine Lehre zu absolvieren, welche ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht hätte. Dass Personen aus dieser Gruppe in höchstem Masse gefährdet waren, straffällig zu werden, ist und war zu jedem Zeitpunkt offensichtlich. 130 Womit ausdrücklich nicht auf den kategorischen Imperativ, welchen Immanuel Kant 1785 in Grundlegung zur Metaphysik der Sitten hergeleitet und beschrieben hat, verwiesen wird. 131 Vgl. auch Ziff. 5.5. Individuum – Straftäterin und Straftäter 33 Die Untersuchung und der Strafprozess vor Gericht hat das Ziel Verständnis, Einsicht, aber auch Prägung und Zeichnung beim Straftäter auszulösen. Dies hätte insbesondere in den sogenannten Massengeschäften zu gelten, welche derzeit in den meisten Kantonen mit sog. Strafbefehlen ohne vorgängige Einvernahmen sanktioniert werden. Eine – aus Sicht der Verfasserin – lediglich zur schnellen Geldbeschaffung, bzw. –ersparnis - dienliche Vorgehensweise, welche jedoch umso grössere Ausgaben nach sich ziehen wird, da sich niemand von Schreiben, in welchen man als „Beschuldigter“ bezeichnet wird und für etwas bestraft wird, dergestalt beeindrucken lässt, dass er oder sie – und damit ein Teil der Gesellschaft – eine Lehre daraus ziehen würde. Viel natürlicher ist seitens des Strafbefehlsempfängers die Reaktion von Wut – z.B. über die hohen Kosten -, Frustration – z.B. weil der Sachverhalt im Strafbefehl vermeintlich unzutreffend geschildert wird, wobei besonders die Standartformulierungen „hat mit Wissen und Willen“ zu ebensolchen emotionalen Reaktionen führen kann -, aber auch Erleichterung darüber, dass das Ganze gleichsam in der Anonymität abgelaufen ist, dass man niemandem Rechenschaft ablegen muss, was, warum und wie man etwas Verbotenes getan hat. Geschweige denn, dass man sich entschuldigen müsste. Selbst wenn eine zu vollziehende Strafe verfügt wurde, vermag das Verbüssen nie den Prozess –im sozialwissenschaftlichen Sinn - in den Straftätern auszulösen, wie dies eben ein Prozess – im rechtswissenschaftlichen Sinn - automatisch tut. Dies zumal der moderne Strafvollzug nicht zur Aufgabe hat, den Straftäter zu stigmatisieren. Nur folgerichtig ist es daher, dass der Erhalt eines Strafbefehles, welcher ohne ernstzunehmende Untersuchung erlassen worden ist, keineswegs das erneute Delinquieren verhindern wird. Die hier vertretene Ansicht zieht die Forderung nach sich, alle Strafuntersuchungen nach den Regeln der Kunst zu führen, das heisst, dass befragt, konfrontiert und zwischen Straftäterin und Staat wie auch zwischen Straftäter und allfälligem Opfer vermittelt wird. Geschähe dies schon bei den sog. Massengeschäften, könnte eine grosse Prozentzahl von Rückfällen, in Einzelfällen gar eine Eskalation zu schweren Straftaten vermieden und jedenfalls immer die notwendige Präsenz eines Rechtstaates markiert werden 132 . In diesem Zusammenhang ist auch auf die Studien hinzuweisen, wonach die meisten Schwerverbrecher ihre kriminelle Laufbahn mit sog. Bagatelldelikten, mithin mit Straftaten, welche als sog. Massengeschäfte qualifiziert werden, begonnen haben 133 . Ganz abgesehen davon handelt es sich auch schlicht und einfach um eine Frage des Anstandes, dass derjenige der bestraft, dem Bestraften persönlich gegenübersteht. Und lässt es der Staat in dieser Phase an Anstand mangeln, darf er nicht gleichsam im Gegenzug vom Bestraften Anstand, Einsicht und Verlässlichkeit verlangen. Dies oben Gesagte gilt für das Massengeschäft und selbstverständlich umso mehr auch für die schweren Straftaten. Dass dort andere Sanktionen, auch die Gesellschaft schützende, verhängt werden, ist bereits heute so und steht nicht im Vordergrund der Anliegen der Revision der revidierten Revision. Aus dem Statement für den beschriebenen modernen Strafzweck lässt sich ableiten, dass dem bedingten Strafvollzug enorme Bedeutung zukommt, weil er in Kombination mit der Untersuchung während derselben der zu Bestrafende Vertretern des Staates gegenüberstand, genau das auslöst, was unabdingbar zur Rückfallvermeidung ist: 132 In ähnliche Richtung zielt die Motion 09.3494 von Pirmin Bischof: zwingende Gerichtsverhandlungen in speziellen Strafuntersuchungen 133 Zum Zusammenhang von Vorstrafen und Kapitalverbrechen vgl. Kaiser, S 227 ff. 34 Der Täter wird ins Rampenlicht gestellt – auch wenn es nur das „Rampenlicht“ im Einvernahmeraum oder dem Gerichtsaal ist -, er wird bemerkt, es wird ihm zugehört, er wird gescholten 134 , der Sinn der Verbotsnorm wird erklärt 135 , die (in einem Rechtstaat) angemessene Strafe wird in Aussicht gestellt und dann wird Vertrauen ausgesprochen. In der Psychiatrie wurde das Prinzip, dass es vielen Menschen einfacher fällt, auf etwas zu verzichten oder sich an eine Regel zu halten, wenn dies gleichsam verbunden ist mit einem Versprechen, das man abgegeben hat, dies oder das nicht zu tun, als wenn diese Verbotsnorm gleichsam unerklärt und unpersönlich im Raum steht, längst erkannt. Doch diese Wahrnehmungsumkehr kann bei den Tätern aber nur durch Gespräche und Erklärungen, mithin mit Einvernahmen und Befragungen, gefolgt von der Möglichkeit sich zu bewähren, erreicht werden. Der bedingte Strafvollzug in Kombination mit einem vorangegangenen ordentlichen Prozess zeigt dem Täter, dass eine Gesellschaft vorhanden ist, die soziale Kontrolle ausübt, sie motiviert, belohnt, lässt flankierende Massnahmen zu, ist kostengünstig und kann im Rückfall vollzogen werden. Keine Strafart, ob Geld-, Freiheits- oder eine sonstige Strafe, vermag per se so umfangreiche Wirkungen oder zumindest Optionen hierzu zu erzielen. 5.5. Individuum Straftäterin und Straftäter Der Ausdruck Massengeschäfte ist aus Sicht der Strafverfolger zweifellos eine zutreffende Klassifizierung all jener Untersuchungen, welche dieselben Delikte in einer vergleichbaren Ausführung oder Schadenssumme beschreiben. Gemeint sind Straftaten wie Ladendiebstahl, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, illegaler Aufenthalt, etc., mithin Delikte, deren Sanktionierung in Höhe und Art im Hinblick auf eine grösstmögliche Rechtsgleichheit durch die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden (KSBS) empfohlen werden 136 . Selbstverständlich könnte der Ausdruck Massengeschäft aber auch für die klassischen Wirtschaftsdelikte wie Insiderhandel oder für Steuerhinterziehungen verwendet werden, da in beiden Deliktsfeldern – die Dunkelziffer erhellend miteinberechnet – mutmasslich Massen von Personen delinquieren. Diese Bezeichnung jedoch als feststehenden Ausdruck in der Gesellschaft und gegenüber den Beschuldigten zu verwenden, erscheint aus zwei Gründen verfehlt: Erstens impliziert es Normalität: Wenn Massen dasselbe tun, kann das Getane nicht völlig falsch sein. Mehr noch, vielleicht ist gar die Verbotsnorm überholt. Dieses Phänomen ist unter anderem beim Betäubungsmittelkonsum zu beobachten. Obschon noch vor 30 Jahren diskussionslos jeder Person – ob Konsument oder Nichtkonsument – klar war, dass jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln verboten ist, hört man heute in der Öffentlichkeit immer wieder ernsthaft vorgebrachte Zweifel über die Existenz und sowieso über die Existenzberechtigung einer Norm, welche den blossen Konsum pönalisiert. Zweitens ist davon auszugehen, dass Strafe noch immer die ultima ratio und somit auch ein empfindlicher Eingriff des Staates in die Rechte seiner Bürger ist. Von einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht bestraft zu werden, sollte demnach für den Bürger und die Bürgerin nicht wie ein Alltagsgeschehen erlebt werden. Für die Mehrheit der Bestraften ist dies in der Tat eine Erfahrung, welche sie bloss ein oder zweimal im Leben 134 Womit durchaus auch das „du sollst nicht…“ der 10 Gebote gemeint sein kann. 135 Ca. 80% aller durch mich befragten Beschuldigten konnten den Sinn der Verbotsnorm, derer Verletzung sie beschuldigt wurden, nicht erklären: z.B.: Der Arbeitgeber, der illegal Arbeiter beschäftigt, erklärt, dass sein Tun strafbar ist, weil Schwarzarbeit verboten sei. Die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte sieht er nicht. 136 Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden 35 machen. Der Staat hat deshalb die Aufgabe, den zu Bestrafenden auch im sog. Massengeschäft das rechtliche Gehör – nicht nur theoretisch sondern auch praktisch und ganz real – zu gewähren, wenngleich es – wie oben unter Ziff. 5.4., Angemessener Strafzweck, beschrieben - mitunter sowohl für die Behörden wie auch für den zu Bestrafenden bequemer ist, gleichsam in Anonymität einen Strafbefehl per Post zugesandt zu bekommen. Erstere haben dann nämlich eine schnelle Erledigung 137 und letztere können sich die Mühe und manchmal auch Peinlichkeit ersparen, einer ihnen fremden Vertreterin des Staates Rechenschaft über ihr Tun ablegen zu müssen. Doch durch dieses Vorgehen wird, wie bereits erwähnt, der Sinn des Rechtes auf rechtliches Gehör 138 sinnentleert. Den Untersuchungsbehörden obliegt vielmehr die Pflicht, die Beschuldigten anzuhören, deren Schuld zu prüfen und die Motive zu analysieren. Nur so kann eine gerechte Strafe gefällt werden und nur so werden die Rechte der zu Bestrafenden vollumfänglich gewahrt. Ein solches Vorgehen, auch in den sog. Massendelikten, erscheint nicht nur aus grundrechtsrelevanten Überlegungen notwendig und ist wie oben unter Ziff. 5.4., Angemessener Strafzweck, ausgeführt aus präventiven Gründen sinnvoll, sondern trägt der Schwere des Eingriffes einer Bestrafung durch eine staatliche Behörde Rechnung und nimmt damit die Straftäter und Bestraften als Individuen und Mitglieder unserer Gesellschaft, in welcher die „Vision Zero“ nicht nur im Strassenverkehr immer Vision bleiben wird, ernst und damit in die Pflicht. 5.6. Kosten Mit der aktuellen Revision soll aufgrund etlicher parlamentarischer Vorstösse, genährt von Rufen vom Stammtisch, in nicht nachvollziehbarem Aktionismus trotz fehlenden wissenschaftlichen Zahlen ein Gesetz revidiert werden, welches durchaus praktikabel ist. Eine Tatsache die beunruhigt, zumal sie als echte Tendenz erkennbar ist: Das Parlament erlässt sofort eine neue Strafbestimmung, kaum taucht ein neues Problem auf. Von der Verabschiedung des Strafgesetzbuches im Jahr 1937 bis zur ersten Revision dauerte es zwanzig Jahre. Dagegen gab es allein in den letzten zehn Jahren knapp vierzig Revisionen 139 . Dass dieses laufende Kodifizieren des Bauchgefühls nicht nur aus Gründen der Rechtsicherheit bedenklich ist und unter dem Blickwinkel, dass die Wirksamkeit von Strafen als Mittel zur Wahrung von ethischen Werten zumindest nicht erwiesen ist, nachgerade phantasielos erscheint, liegt auf der Hand. Hinzu kommen jedoch auch die enormen Kosten, welche solche Revisionen verursachen: Sitzungsgelder – nicht nur für Sondersessionen, aber auch - , unendlich viel Papier – allein die Botschaften und Motionen welche die Revisionen von 1998 bis 2011 betreffen füllen vier Bundesordner, womit die Protokolle, Umfragen, Arbeitspapiere etc. natürlich noch nicht gezählt sind -, unzählige Arbeitsstunden um die Umfragen und Vernehmlassungen zu diskutieren und zu beantworten und diese sodann in lesbare Zusammenfassungen zu stellen. Die Kostenwelle gelangt sodann zu den Anwendern, die sich mit zeitaufwändigen Weiterbildungen über die ständigen Neuerungen der Gesetze auf dem Laufenden halten müssen, lange bevor sich Revisionen überhaupt etablieren konnten. Enorme Summen, welche mit Sicherheit in der Schaffung von neuen Polizeistellen besser angelegt wären, als in parlamentarischen Versuch-und-Irrtum-Spielen zu Sachverhalten, welche man mit einem Blick nach Deutschland ohne eigene Feldversuche analysieren könnte. 137 Die Anzahl der Erledigungen ist in allen Kantonen noch immer eines der Hauptkriterien, die Arbeit der Untersuchungsbehörden zu beurteilen. 138 Art. 6 Abs. 1 EMRK 139 Rache ist Hilflosigkeit: Interview im Tagesanzeiger vom 28. August 2010 mit Niklaus Oberholzer, 36 5.7. Auswirkungen auf die Gesellschaft Was heute angeblich mit staunenden Augen beobachtet und mit teuren Untersuchungen analysiert wird, nämlich die Auswirkungen der Geldstrafe anstelle der kurzen Freiheitsstrafe, könnte man bequem in Deutschland beobachten. Entsprechende Studien aus Deutschland liegen vor und waren schon vor den ersten Entwürfen für die Revision des AT StGB in der Schweiz einsehbar gewesen. Dies zumal Deutschland rund 32 Jahre vor der Schweiz die Geldstrafe eingeführt hat und dieselben wissenschaftlichen Fragen und populistischen Statements wie in der Schweiz sowohl vor wie nach der Einführung jener neuen Sanktion diskutiert hatte 140 . Alle Schweizerischen Volksvertreter wussten worüber sie diskutierten – oder hätten es wissen können - und schliesslich abstimmten, denn der allgemeine Teil des deutschen Strafgesetzbuches von 1975 entspricht in den wesentlichsten Teilen und insbesondere in der Ratio dem jetzt geltenden allgemeinen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches. Abweichungen – z.B. in der Gewährung des bedingten Strafvollzuges – wären einfach erkennbar und in die Analysen einzubeziehen gewesen. Dass heute von den Politikern so getan wird, wie wenn 2007 etwas völlig Neues eingeführt worden wäre, von dessen Auswirkungen alle überrascht sind, muss als Ignoranz bezeichnet werden. Eine Eigenschaft, die Politikern sehr schlecht ansteht, sind sie doch vom Volk berufen und bezahlt, um die politischen Entwicklungen im Land zu lenken und einem, diesem Land und dessen Bevölkerung angemessen Ziel zuzuführen. Durch das Vorgehen der Politiker, wonach das, was gestern beschlossen wurde heute nicht mehr gelten kann, geht Vertrauen verloren. Vertrauen in Kontinuität und Rechtssicherheit. Aber genau diese Verbindlichkeit braucht der Mensch in seinem stetigen Sozialisierungsprozess. Er muss sich an Werten ausrichten können, welche zumindest eine Zeitlang Bestand haben. Die Erfahrung hingegen, dass wer sich beharrlich weigert, Mehrheitsentscheide zu akzeptieren, Recht bekommt, und dass es reicht, nicht fundierte, plakative Forderungen wie „Strafen müssen weh tun“ in die Welt zu setzen und schon wird nach neuen Sanktionsformen gesucht, führt zu einer Verrohung der politischen Kultur und der Gesellschaft. Dabei ist eine Verrohung der Gesellschaft zu verhindern, mit eine der wichtigsten Aufgaben der Politik, namentlich der Volksvertreter. Denn die Grundwerte eines Rechtstaates mit einer Gesellschaft, welche Aufgeklärtheit und Humanität als tragende Säulen des Staatsgebildes versteht, müssten intelligent vorgelebt werden um fortbestehen zu können. Dass dies bisher nicht gelungen ist, mehr noch die Zeichen eher in die andere Richtung zeigen, lässt sich daran erkennen, dass in der Schweiz eine Volksinitiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe eingereicht wurde. Solche Initiativen fliessen jedoch direkt aus mittelalterlichen Ideen und sind nur in einem Klima möglich, in welchem für komplizierte Problemstellungen aus Unvermögen oder Ignoranz primitive Lösungen angeboten werden. 140 vgl. die Stellungnahmen in unzähligen Kommentaren der Professoren Heinz aus Konstanz, Jehle aus Göttingen und Kinzig aus Tübingen sowie die Statistiken auf www.bmj.de. 37 6. Botschaft Sehr geehrte Damen und Herren Nationalrätinnen und Nationalräte Sehr geehrte Damen und Herren Ständerätinnen und Ständeräte Sehr geehrte Damen und Herren Bundesrätinnen und Bundesräte Es gibt eine grosse Masse von Bürgern – auch ich gehöre dazu -, welche einfach ruhig ist, vertrauensvoll beobachtet, sich an die Gesetze hält und sich erst zu Wort meldet, wenn es aus vernünftigen Gründen etwas zu kritisieren gibt und Alternativen anzubieten sind. Zwar sind die Voten vom Stammtisch, wie beispielsweise „Strafen müssen weh tun“ 141 , einprägsamer und in der Regel lauter. Daraus zu schliessen, es wäre die Stimme des Volkes ist jedoch falsch. Seien Sie deshalb beruhigt: Die Leute mit den prägnanten Sprüchen ohne Lösungen sind nicht in der Mehrzahl, wenngleich es aufgrund der Lautstärke und der Grösse der verwendeten Wörter manchmal so scheinen mag. Oft ist es klüger auf das Kleingedruckte zu schauen und dem Grosslettrigen weniger Beachtung zu schenken. Besinnen Sie sich besser auf Ihre Aufgabe, die da ist, ein Land, welches der Rechtstaatlichkeit, den demokratischen Grundprinzipien und ethischen Werten, wie sie beispielsweise in den zehn Geboten der Bibel oder der EMRK statuiert sind, verpflichtet ist, zu regieren. In Ihrem Pflichtenheft steht nicht, sie sollen populistischen Forderungen Gehör schenken und hektisch und mit einem enormen Einsatz von Geld und Energie jeder Laune des Volkes folgend, dauernd die Gesetze revidieren. Von Ihnen wird erwartet, dass Sie – um ein Beispiel zu nennen: - zwischen dem instinktiven Ausbruch des Vaters, dessen Kind im Strassenverkehr getötet worden ist, und welcher, absolut nachvollziehbar, nunmehr alle Strassen und Autos vernichtet sehen will und den Ansprüchen einer Gesellschaft, die sich zwar alle Mühe gibt, tödliche Unfälle auf der Strasse zu verhindern, dies aber aus ebenso nachvollziehbaren Gründen nie erreichen wird, unterscheiden können. Dies sollten Sie demonstrieren und darin auch Vorbild sein. Angemessenes, verständnisvolles Handeln wäre das Leitwort, anstelle Ihres nicht nachvollziehbaren Aktivismus. Ich bin zwar mit Ihnen einig, dass es sich beim neuen AT StGB nicht um ein Meisterwerk handelt. Aber es handelt sich um ein brauchbares Gesetz, mit dem man arbeiten kann und dessen Inhalt keine Grundrechte verletzt. Damit Arbeiten heisst auch zu wissen, dass man auch unbedingte Strafen aussprechen kann und muss, wenn dies notwendig erscheint. Die Befürchtungen, die Anwender wüssten dies nicht oder das Gesetz hätte in seiner Anwendung keine Wirkung, sind falsch. Lassen Sie uns Anwendern die Zeit, die neuen Strafen bis ins letzte Detail kennenzulernen und auszuloten und schenken Sie uns das Vertrauen, dass wir es zum Wohle unserer Gesellschaft anwenden werden. Vielleicht stellt sich in einigen Jahren heraus, dass unsere Erfahrungen mit den neuen Sanktionen tatsächlich völlig anders sind, als sie unsere Nachbarländer gemacht haben und wie wir sie mit dem Blick nach Deutschland, Österreich oder Frankreich voraussehen konnten. Dann wäre das Gesetz anzupassen, nicht jetzt. 141 Vgl. Medienmitteilung FDP vom 30. Juni 2010 38 Sparen Sie zwischenzeitlich bitte das Geld des Steuerzahlers und bewahren Sie ihre Zeit für wichtigere Anliegen. Oder um es mit Herrn Nationalrat Luzi Stamm zu sagen: „Das Parlament sollte unter den gegebenen Umständen die Grösse haben einzuräumen, dass eine unzweckmässige Änderung eingeführt 142 “ werden wird. Für Ihre geschätzte Aufmerksam danke ich Ihnen bestens. Mit vorzüglicher Hochachtung VII. Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. 8058 Zürich Flughafen, den 13. Mai 2011 Elsbeth Schäppi 142 www.parlament.ch: Curia Vista – Geschäftsdatenbank 07.428 – Parlamentarische Initiative http://www.parlament.ch/ 39 40 Weiter wäre vieles erreicht, wenn niemand mehr bestraft würde, ohne dass er oder sie sich vor einem Vertreter dieses Staates rechtfertigen musste. Sie würden sehen, die nächsten Revisionen des StGB könnten vermieden werden, weil mehr Menschen mehr über den Staat und dessen tragende Wert erfahren würden. Versuchen Sie sodann nicht alle neu auftauchenden Probleme des Staates an die Strafjustiz zu delegieren 143 . Strafen sollen nicht zum Mittel werden, die Gesellschaft zu verändern, denn hierzu taugen sie nicht 144 . Ein Staat wie die Schweiz, kann sehr wohl auf Beständigkeit setzen und akzentuiert feststellen: Gewisse prinzipien sind unantastbar! Wer ein solches Vorgehen mit individueller Befragung nicht finanzieren will, sollte sich tatsächlich noch überlegen, ob er nicht gewisse Strafen in den Bussenkatalog nehmen will und damit die Kasse sanieren- was alle wissen. hat für den Einzelnen – und damit auch für die Gemeinschaft - > Es gibt nicht nur Rep oder Präv, sondern auch Straftat akzentuieren. Ausrufezeichen setzen, dann versteht der Bürger Aus Sicht der Praktikerin Im Gegenteil braucht es noch ein grösseres Spektrum an Strafen, keine Einschränkung, denn nur so ist dem einzelnen gerecht zu werden. Nicht alles ist einfach In einer Welt in der Loyalitätsbruch, Lug, Betrug, Intrigen von Politikern, die eigentlich Vorbilder sein sollten, vorgelebt werden, ist es umso dringender, tragende Werte unseres Staates wieder zu betonen, dies kann nur von Mensch zu Mensch geschehen, nicht über Medien oder Strafbefehle. > Eine Frage des Anstandes Mehr Personal 143 Niklaus Oberholzer 144 Rauchverbot 41 Immer wieder gelesen „einfach“ verständlich. Das soll nicht heissen, dass Sie sich nur um einfache Dinge kümmern müssen. Arbeiten Sie seriös Stehen Sie zu Entscheiden > Demokratie heisst Mehrheitsentscheid akzeptieren Setzen (auch Sie) Ausrufezeichen: Das wollen wir: Rechtstaat, Menschlichkeit.> Ihr Verhalten führt mit dazu, dass wieder Volksinitiativen Tidesstrafe Die derzeit vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten sollen folgende Änderungen erfahren: Geldstrafe Neu Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB Neu Art. 43 StGB Freiheitsstrafe Neu Art. 40 StGB Neu Art. 41 StGB Neu Art. 46 Abs. 1 dritter Satz StGB Bedingter Vollzug Neu Art. 42 StGB

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die Observation von Tatverdächtigen - unter besonderer Berück- sichtigung der grenzüberschreitenden Observation ins angrenzende Ausland Eingereicht von lic. iur. Roland Schwyter Klasse MAS Forensics 2 am 18. Januar 2010 betreut von Dr. iur. Thomas Armbruster, Chef Kriminalpolizei Zug Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................2 II. LITERATURVERZEICHNIS............................................................................................4 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.......................................................................................6 IV. KURZFASSUNG...............................................................................................................8 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG........................................................................................................................ 11 2. GRUNDLAGEN.................................................................................................................... 12 2.1. Die Polizei ....................................................................................................................... 12 2.2. Die Staatsanwaltschaft .................................................................................................... 13 2.3. Die Observation .............................................................................................................. 14 2.4. Repressive und präventive Observation.......................................................................... 17 2.5. Zivile Fahndung .............................................................................................................. 19 2.6. Verdeckte Ermittlung ...................................................................................................... 20 2.7. Technische Überwachung ............................................................................................... 21 2.8. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs............................................................ 21 3. DIE OBSERVATION ALS GRUNDRECHTSEINGRIFF................................................... 25 3.1. Grundsätzliches ............................................................................................................... 25 3.2. Durch die Observation betroffene Grundrechte.............................................................. 25 3.3. Observation als (unzulässige) strafprozessuale List?...................................................... 27 4. DIE REPRESSIVE OBSERVATION VON TATVERDÄCHTIGEN IM INLAND ........... 29 4.1. Voraussetzungen der Anordnung einer Observation ...................................................... 29 4.1.1. Die gesetzlichen Grundlagen ................................................................................. 29 4.1.2. Tatverdacht............................................................................................................. 30 4.1.3. Verhältnismässigkeit ............................................................................................. 30 4.2. Anordnung der Observation............................................................................................ 31 4.3. Genehmigung der Observation ....................................................................................... 32 4.4. Einsatz technischer Mittel im Rahmen einer Observation.............................................. 32 4.5. Beendigung der Observation........................................................................................... 33 4.6. Mitteilungs- und Dokumentationspflicht ........................................................................ 33 4.7. Rechtsmittel..................................................................................................................... 34 4.8. Verwertung der Observationsergebnisse......................................................................... 35 5. DIE KANTONSÜBERGREIFENDE REPRESSIVE OBSERVATION ............................. 37 5.1. Grundzüge der nationalen Rechtshilfe in Strafsachen .................................................... 37 5.2. Rechtshilfe bei polizeilich angeordneter, repressiver Observation in einem anderen Kanton ............................................................................................................... 37 5.3. Rechtshilfe bei staatsanwaltschaftlich angeordneter oder genehmigter Observation in einem anderen Kanton ................................................................................................ 38 Seite 3 6. DIE GRENZÜBERSCHREITENDE REPRESSIVE OBSERVATION............................... 39 6.1. Grundzüge der internationale Rechtshilfe in Strafsachen............................................... 39 6.2. Deutschland..................................................................................................................... 39 6.3. Österreich und Liechtenstein........................................................................................... 41 6.4. Frankreich ....................................................................................................................... 42 6.5. Italien............................................................................................................................... 43 7. FAZIT ...................................................................................................................................... 45 Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS 1. Materialien Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1085 ff., zitiert: Botschaft StPO Botschaft des Bundesrates zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckten Ermittlung vom 1.07.1998, BBl 1998, S. 4241 ff., zitiert: Botschaft BÜPF/BVE 2. Literatur Albertini Gianfranco, Fehr Bruno, Voser Beat (Hrsg.) Polizeiliche Ermittlungen, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Krimi- nalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, zitiert: Autor, VSKC-Handbuch Baumgartner Hans Zum V-Mann-Einsatz, Diss., Zürich 1990 Breitenmoser Stephan Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel, Frankfurt a.M. 1986 Ehrenzeller Bernhard, Mastronardi Philippe, Schweizer Rainer, Vallender Klaus Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2008, zitiert: Autor, Kommentar BV Gnägi Ernst Der V-Mann-Einsatz im Betäubungsmittelbereich, Diss., Bern 1991 Goldschmid Peter, Maurer Thomas, Sollberger Jürg (Hrsg.) Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, Bern, 2008, zitiert: Autor, Kommentar StPO Goldschmid Peter Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Strafprozess, Diss., Bern 2001 Häfelin Ulrich, Haller Walter Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005 Häfelin Ulrich, Müller Georg, Uhlmann Felix Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006 Hansjakob Thomas Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldegesetzes, 2. Auflage, St. Gallen 2006, zitiert: Hansjakob, BÜPF Hansjakob Thomas Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, ZStrR 122 (2004), S. 97 ff zitiert: Hansjakob, VE Hauser Robert, Schweri Erhard, Hartmann Karl Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, zitiert: Hau- ser/Schweri/Hartmann Miescher Martin Die List in der Strafverfolgung, Diss. Bern 2008 Seite 5 Müller Jörg Paul Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999 Nimtz Holger Die strafprozessuale Observation nach dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, Diss., Köln 2002 Staub Leo Tonaufnahmen als Mittel zur Aufdeckung von Straftaten, Diss. Zürich 1986 Schmid Niklaus Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, zitiert: Schmid, Handbuch Villiger Mark E. Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999 Zalunardo-Walser Roberto Verdeckte polizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, Diss., Zürich 1998 Seite 6 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz / Absätze a.M. anderer Meinung Anm. Anmerkung Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts Aufl. Auflage BBl Bundesblatt BGE Entscheid des Schweizerischen Bundegerichts BÜPF Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. beziehungsweise etc. etcetera d.h. das heisst Diss. Dissertation Eidg. Eidgenössisch(e) EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) EU Europäische Union EUeR Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen f., ff. folgende GG Grundgesetz (Deutschland) ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne insb. insbesondere IRSG Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit lat. lateinisch lit. litera = Buchstabe m.a.W. mit anderen Worten m.w.H. mit weiteren Hinweisen N./Nr. Nummer Rz. Randziffer resp. respektive S. Seite SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen sog. so genannt(e) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StPO Schweizerische Strafprozessordnung StVÄG Strafverfahrensänderungsgesetz (Deutschland) Seite 7 u.a. unter anderem usw. und so weiter vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer(n) z.T. zum Teil Seite 8 IV. KURZFASSUNG Mit Inkraftsetzung der eidgenössischen Strafprozessordnung erhalten am 1. Januar 2011 alle Kantone der Schweiz eine einheitliche Regelung der Observation. Während einige Kantone nun erstmals eine gesetzliche Regelung der Observation erhalten, bedeutet dies für andere Kantone lediglich eine Neuregelung, welche lautet: Art. 282 Voraussetzungen 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten ver- deckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufnahmen machen, wenn a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbre- chen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismäs- sig erschwert würden. 2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat ge- dauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staats- anwaltschaft Art. 283 Mitteilung 1 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betrof- fenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. 2 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. Bei der Observation nach Art. 282 f. StPO handelt es sich um eine verdeckte - also nicht öffent- liche - strafprozessuale Zwangsmassnahme. Sie kann zu Beginn des Verfahrens bzw. vor Einlei- tung einer Strafuntersuchung durch die Polizei selbst angeordnet werden und ist nach einem Monat durch die Staatsanwaltschaft zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft selbst kann jederzeit selbst eine Observation anordnen und die Polizei mit deren Durchführung beauftragen; eine Ge- nehmigung durch ein Zwangsmassnahmegericht findet nicht statt. Gekennzeichnet wird die Observation dadurch, dass es sich dabei um eine Ermittlungsmass- nahme handelt, bei welcher die Strafbehörde Personen oder Gegenstände während längerer Zeit an öffentlich zugänglichen Orten von aussen systematisch sowie verdeckt beobachten und die Seite 9 dabei wahrgenommenen Vorgänge in Form von Rapporten und/oder audiovisueller Dokumenta- tionen zur Aufklärung von Straftaten registrieren und auswerten darf. Die Observation nach Art. 282 ff. StPO ist zu unterscheiden von der präventiven Observation der Polizei, welche sich auf entsprechende Polizeigesetze zu stützen hat, sowie von der blossen polizeilichen Beobachtung, der zivilen Fahndung, der verdeckten Übermittlung, der technischen Überwachung und der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Strafprozessuale Obser- vationen können jedoch durch solche anderen Ermittlungs- resp. Zwangsmassnahme ergänzt oder unterstützt werden. Die neue gesetzliche Regelung in Art. 282 Abs. 1 StPO erlaubt es den observierenden Kräften der Strafverfolgungsbehörden explizit audiovisuelle Aufnahmegeräte einzusetzen. Die strafprozessuale Observation greift in Grundrechte der betroffenen Personen ein, indem da- durch das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit und die Privatsphäre tangiert werden. Weitere Grundrechte, wie die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Anspruch auf recht- liches Gehör oder der Grundsatz des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben werden durch eine gesetzmässig angeordnete und durchgeführte Observation nicht tangiert. Insbesondere ver- stösst eine rechtmässige Observation als gesetzlich erlaubte "List" nicht gegen das strafprozes- suale Verbot der Täuschung. Eine Observation kann - gestützt auf die nunmehr gesamtschweizerisch geschaffene Rechts- gundlage in der StPO - angeordnet werden, wenn bereits ein geringer Tatverdacht vorliegt. Vor- ausgesetzt wird jedoch, dass die Observation verhältnismässig ist, was der Fall ist, wenn die Ermittlungen ohne eine solche Zwangsmassnahme aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Geprüft werden muss deshalb, ob anstelle der Observation das gleiche Ver- fahrensziel nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden könnte (sog. Subsidiarität) und ob die Bedeutung der Straftat eine solche Zwangsmassnahme rechtfertigt (sog. Verhältnismäs- sigkeit i.e.S.). Die Ergebnisse einer gesetzmässig durchgeführten Observation können umfassend im Strafver- fahren verwendet werden. Dies ist sogar dann der Fall, wenn es sich bei den Observationsergeb- nissen um Zufallsfunde handelt. Ergebnisse einer Observation, bei welcher verbotene Beweis- methoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt wurden, dürfen nicht verwertet wer- den; ebenso sich daraus ergebende Folgebeweise. Wurden bei der Beweiserhebung mittels Ob- servation strafprozessuale Gültigkeitsvorschriften verletzt, dürfen die Ergebnisse immerhin zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden. Unproblematisch ist die Verwertung von Observationsergebnissen, welche unter Verletzung von Ordnungsvorschriften entstanden sind. In erster Linie werden in hängigen Strafverfahren verdächtige Personen im Inland observiert. Die damit häufig notwendige Überschreitung der Kantonsgrenzen durch polizeiliche Observati- onseinheiten stellt weder juristisch, noch faktisch ein Problem dar. Die bislang gültigen Rege- lungen im Konkordat vom 5.11.1992 über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen wurden beinahe unverändert in die neue StPO übernommen. Diese erlauben es den kantonalen Strafverfolgungsbehörden auf dem Gebiet anderer Kantone entweder eine Ob- servation zu veranlassen oder gar selbst durchzuführen. Seite 10 Etwas komplizierter gestaltet sich die Durchführung von Observationen über die Landesgrenze hinaus auf Gebiet des benachbarten Auslandes. Zwar gestatten entsprechende bi- und multinati- onale Übereinkommen grundsätzlich, dass schweizer Beamte auf dem Hoheitsgebiet eines unse- rer Nachbarstaaten eine in der Schweiz begonnene Observation weiterführen, doch führt das nicht einheitliche internationale Regelwerk dazu, dass je nach Nachbarland eigene Melde- oder Genehmigungsbestimmungen zu beachten sind und dass je nach Nachbarland den observieren- den schweizer Beamten unterschiedliche Befugnisse zustehen. Seite 11 1. Einleitung „Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave.“ Aristoteles, 384 - 322 v. Chr. „Die Polizei will alles wissen; und besonders Geheimnisse“ Gotthold Ephraim Lessing, 1729 - 1781 „Big brother is watching you“ George Orwell, 1903 - 1950 „Einen Staat, der mit der Erklärung, er wolle Straftaten verhindern, seine Bürger ständig überwacht, kann man als Polizeistaat bezeichnen.“ Ernst Benda, 1925 - 2009, ehemaliger Präsident des dt. Bundesverfassungsgerichts „Haben sie mal beim Duschen gewichst, Al? Oder hatten sie mal homosexuelle Gedanken? ... GANZ GENAU! Es geht mich verdammt nochmal nichts an! Das ist Privatsache!" Will Smith als Robert Clayton Dean in „Der Staatsfeind Nr. 1“, USA 1998 „Die machen das nicht all zu lange, in der Regel sind die bei so etwas nach spätestens 14 Tagen mit HD-Befehl und Haftbefehl zur Stelle. Alles was länger dauert fällt langsam auf. Bei schwe- ren Dingen lassen die sich auch mal mehr Zeit. Aber allgemein kannst du sagen wenn du was mit bekommst ist es schon zu spät. Oder aber in seltenen Fällen haben die noch nix, bekommen es selbst mit dass sie aufgeflogen sind und brechen ab. Kommen dann nach Monaten wieder.“ Eintrag in dt. Online-Hanfforum zum Thema „Observation durch die Polizei“, 20071 "Die meisten Menschen sind über Terrorismus und Kriminalität beunruhigt, nicht über polizei- liche Schutzmaßnahmen." 2 "Wenn Sie in der Öffentlichkeit sind, müssen Sie damit rechnen, dass Sie beobachtet werden."3 Dr. iur. Wolfgang Schäuble, geb. 1942, dt. CDU-Politiker, 2007 „Der Schutz der Privatsphäre ist zu einem Schutzschild für Verbrecher geworden, das Deutsch- land zu einem Biotop für Terroristen und organisierte Kriminelle macht."4 Dr. iur. Jürgen Gehb, geb. 1952, dt. CDU-Politiker, 2007 1 http://forum.hanfburg.de/fhb/showthread.php?t=251286 2 Interview vom 8. Februar 2007 in der „taz“ 3 Interview vom 4. Februar 2007 in „welt.de“ 4 Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Abhören von Wohnungen. Zitiert in: Thorsten Junghold, "Deutschland wird zum Biotop für Verbrecher", 8. Dezember 2007, www.welt.de http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Terrorismus&action=edit&redlink=1 http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Kriminalit%C3%A4t&action=edit&redlink=1 http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Verbrecher&action=edit&redlink=1 http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Biotop&action=edit&redlink=1 http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php?title=Terrorist&action=edit&redlink=1 http://forum.hanfburg.de/fhb/showthread.php?t=251286 http://www.welt.de/politik/article1442232/Deutschland_wird_zum_Biotop_der_Verbrecher.html Seite 12 2. Grundlagen 2.1. Die Polizei Der Begriff "Polizei" ist vielschichtig5. Aus staatsrechtlicher Sicht versteht man unter "Polizei" diejenige staatliche Tätigkeit, welche für öffentliche Ruhe und Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie für Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zuständig ist, indem sie für die Abwehr von Störungen und Gefährdungen sorgt6. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter "Polizei" diejenigen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten - uniformierten oder zivi- len - Verwaltungsangehörigen, welche - i.d.R. bewaffnet - staatliche Aufgaben im Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen7. In der Schweiz liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen, was u.a. den Vorteil einer bürgernahen Polizei, jedoch auch den Nachteil einer nicht umfassenden einheitlichen polizeilichen Ausbil- dung und Praxis mit sich bringt. Ausgleichen hierzu sind mehrere interkantonale Vereinbarun- gen über die polizeiliche Zusammenarbeit, sog. Polizei-Konkordate, entsanden8. Die Aufgaben der Polizei werden theoretisch unterteilt in "Gefahrenabwehr" (Prävention) und "Strafverfolgung" (Repression). Diese beiden Bereiche sind in der Praxis jedoch zuweilen nur schwer strikte voneinander zu trennen; so hat die strafrechtliche Verfolgung eines Drogenhänd- lers auch ein präventives Element, geht es doch nicht nur darum, ihn für begangene Delikte zu überführen, sondern auch zukünftige Delikte - und somit die Gefährdung Dritter mittels Betäu- bungsmitteln - zu verhindern9. Dass hier Zielkonflikte im polizeilichen Handeln entstehen kön- nen, ist nahe liegend. Solche können zusätzlich durch den Umstand, dass die präventive polizei- liche Tätigkeit der Exekutive (Regierung), die repressive polizeiliche Tätigkeit hingegen der Ju- dikative (Staatsanwaltschaft) unterstellt ist, verstärkt werden. Im Rahmen der Gefahrenabwehr wird der (Sicherheits-)Polizei eine grosse Autonomie und ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt, indem sie hier zum Einschreiten berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist10. Auch hat sich die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr an den allgemeinen 5 Im Detail: Zalunardo, S. 2 mit Verweisen 6 Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, Rz. 2431 7 Zalunardo, S. 3 8 Z.B. das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25.08.1978 9 Zalunardo, S. 9, verweist hier auf den Fall des bewaffneten Raubüberfalles, bei dem die Polizei die präventive Aufgabe hat, die Gefährdung von Dritten zu verhindern und den Täter - repressiv - zu verhaften und beweismässig zu überführen. Albertini, VSKC-Handbuch, S. 42 erwähnt den Fall einer Geiselnahme und klärt, dass solche Situa- tionen in der Regel zuerst mittels sicherheitspolizeilicher Intervention bereinigt werden und erst hernach im Rah- men gerichtspolizeilich der Sachverhalt zu klären ist. 10 Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, Rz. 2445 Seite 13 Grundprinzipien verwaltungsrechtlichen Handelns11 zu orientieren. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im jeweiligen Polizeigesetz. Demgegenüber hat die Polizei im Rahmen der Repression, also der Strafverfolgung, die aner- kannten Prinzipien des Strafprozessrechts bzw. die in den Art. 3 - 11 StPO verankerten Grund- sätze des Strafverfahrensrechts zu befolgen und untersteht sie in diesem Tätigkeitsbereich der Strafprozessordnung12. Der in Art. 306 StPO und Art. 15 Abs. 2 StPO statuierte allgemeine Er- mittlungsauftrag deckt grundsätzlich nur Ermittlungshandlungen ohne Eingriffscharakter ab13. Die faktischen Aufgaben der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung sind, angelehnt an deren fachliche und personellen Ressourcen, gross und bedeutend. Funktional oder prozessual betrach- tet leistet die Polizei bei der Strafverfolgung jedoch eine Hilfestellung in untergeordnetem Ver- hältnis14 zur und gemäss Weisung der Staatsanwaltschaft15. Die Kriminalpolizei ist der spezialisierte Teil eines Polizeikorps, der sich schwergewichtig mit der Suche nach der Täterschaft und der Sammlung resp. Sicherung der entsprechenden Beweis- mittel beschäftigt und die entsprechenden Ergebnisse zu Handen der zuständigen Staatsanwalt- schaft rapportiert16. Zum Aufgabenbereich einer Kriminalpolizei gehören auch die verdeckten, d.h. für den Betroffenen nicht erkennbaren Ermittlungsmassnahmen17. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist Leiterin des eingliedrigen Vorverfahrens18, steht dem polizeilichen Ermittlungsverfahren vor, führt die Untersuchung und erhebt und vertritt die Anklage vor Ge- richt. Sie hat den Auftrag, in Befolgung des Offizial- und Legalitätsprinzips für eine gleichmäs- sige Verfolgung von Straftaten zu sorgen19. Gegenüber der Polizei ist sie deshalb weisungsbe- rechtigt (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 StPO). Als Gegengewicht zu dieser starken Verfahrensposition bestehen ausgebaute Verteidigungsrecht20 und sind einschneidende (Zwangs)massnahmen21 11 Gesetzmässigkeit, Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit (inkl. Verbot der Willkür), vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Rz 2462ff. 12 Zalunardo, S. 11 13 Man beachte aber den Zwangscharakter von Vorführung (Art. 207 ff. StPO), Anhaltung (Art. 215 StPO) und vor- läufiger Festnahme (Art. 217 ff. StPO) 14 Man beachte auch die Meldepflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 StPO 15 Art. 307 Abs. 2 StPO; Zalunardo, S. 13, spricht hier von der Polizei als "Hilfsorgan" der Untersuchungsbehörde 16 Zalunardo, S. 13 17 Zalunardo, S. 15, unterscheidet: 1) Interne polizeiliche Erhebungen, 2) Observation, 3) Amtliche Überwachungen i.S.v. Art. 179octies StGB, 4) Einsatz von verdeckten Ermittlern, 5) Andere verdeckte kriminalpolizeiliche Ermitt- lungsmassnahmen 18 Bestehend aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO) 19 Botschaft StPO, S. 1136 20 Insbesondere: "Anwalt der ersten Stunde" (Art. 159 StPO), Recht auf Beizug des Verteidigers in allen Verfah- rensstufen (Art. 129 StPO), Notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO), Recht zu Schweigen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), Belehrungspflicht auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 158 StPO). 21 Zusicherung der Anonymität (Art. 150 StPO), Spitaleinweisung zur stationären Einweisung (Art. 186 StPO), Un- tersuchungshaft (Art. 226 ff. StPO), Entsiegelung (Art. 248 StPO), DNA-Massenuntersuchung (Art. 256 StPO), Seite 14 durch ein Zwangsmassnahmegericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu genehmigen resp. an- zuordnen. Ihre von Gesetzes wegen starke Position kann die Staatsanwaltschaft jedoch faktisch zumindest in einem frühen Stadium eines Strafverfahrens nicht umfassend wahrnehmen, bleibt es doch Sa- che der Polizei im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Vorgaben einsatz- und zuweilen auch ermittlungstaktische Entscheide zu fällen. Die polizeilich häufig propagierte Verfahrensherr- schaft der Polizei22 nicht nur im Rahmen von Vorermittlungen (im Sinne der polizeilichen Er- mittlungstätigkeit vor Einleitung einer eigentlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft; Art. 300 StPO), sondern auch im Rahmen des eigentlichen polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 312 StPO), steht zum gesetzgeberischen Gedanken eines eingliedrigen Strafverfahrens in einem Widerspruch. In der Praxis sind die faktischen Kompetenzen der Polizei im Rahmen poli- zeilicher Ermittlungen jedoch weitgehend unbestritten, fehlt es den Staatsanwaltschaften doch notorisch an den nötigen personellen Ressourcen, um die ihnen strafprozessual übertragene Füh- rungsverantwortung gegenüber der gerichtlichen Polizei umfassend wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass gerade bei strafprozessualen Beweiserhebungen, welche technikbasiert und/oder personalintensiv sind - wie dies bei der strafprozessualen Observation der Fall sein kann - das Schwergewicht der Ermittlungstätigkeit seit jeher bei der Polizei und deren Spezialdiensten liegt. Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die Staatsanwaltschaft das Vorver- fahren zu leiten und Straftaten im Rahmen der Untersuchung zu verfolgen hat. Die Polizei un- tersteht bei allen Ermittlungstätigkeiten und nicht bloss, wenn sie im konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt, der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft23. 2.3. Die Observation Der Begriff „Observation“ wird in verschiedener Hinsicht verwendet, je nach dem, ob man den Begriff in technischem, medizinischem, allgemeinsprachlichem oder (straf-)juristischem Kon- text gebraucht. So versteht man unter „Observation“ im weiteren Sinne beispielsweise24: • Bewachung und Überwachung, z.B. von Objekten, Territorien, Personen • Überwachung, z.B. des Verkehrs • Eingangs- und Sicherheitskontrollen • Überwachung von Anlagen oder der Umwelt • Überwachung von Naturerscheinungen, z.B. in der Astronomie, der Biologie oder Mete- orologie • Überwachung im Medizinalbereich, z. B. die Überwachung von Kranken in der Intensiv- station • Supervision in der Psychologie / Psychiatrie Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 272 ff. StPO), Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 281 StPO), Überwachung von Bankbeziehungen (Art. 284 StPO), Verdeckte Ermittlung (Art. 288 f. StPO), Frie- densbürgschaft (Art. 66 StGB) 22 Albertini, VSKC-Handbuch, S. 42 23 Sollberger, Kommentar StPO, S. 289 24 http://de.wikipedia.org/wiki/Überwachung http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberwachung Seite 15 . • Elektronische Überwachung: wird oft benutzt, um eine Beobachtung aus der Distanz mittels Elektronik-Ausrüstung oder anderer technischer Mittel zu beschreiben. • Militärische Überwachung von Räumen bzw. Gelände Aus juristischem Blickwinkel versteht man unter Observation25 im allgemeinen das unauffälli- ge, systematische Beobachten einer Person, von Sachen und Objekten durch Polizeibehörden oder Nachrichtendienste zur Beschaffung von Beweisen, Ermittlungshinweisen und grundlegen- den oder ergänzenden Erkenntnissen für weitere Maßnahmen26 Im deutschen Schrifttum27 wurde die Observation bislang unterschiedlich definiert resp. weitere, zuweilen uneinheitliche Kriterien zur Bestimmung der Observation kreiert, wie • Heimliche Beobachtung während längerer Dauer • Systematische Beobachtung während mehr als 24 Stunden • Unterscheidung - je nach Art der Intensität - in „kürzerfristige Beobachtung“, „Observa- tion“ und „Überwachung“ • Unauffällige, über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum erfolgende Beobachtung von Personen, Objekten und Vorgängen • Offenes oder verdecktes (getarntes, heimliches, bewusst verschleiertes) planmässiges Vorgehen der Polizei zur gezielten Beobachtung einer Person, um bestimmte Erkennt- nisse über sie zu gewinnen Seit 199928 ist die (längerfristige) Observation in der BRD gesetzmässig definiert als eine „planmässig angelegte Beobachtung des Beschuldigten, die durchgehend länger als 24 Stunden dauert oder an mehr als zwei Tagen stattfindet“29. In der Schweiz spricht man ausgehend von Art. 282 Abs. 1 StPO von der Observation als ver- deckte kriminalpolizeiliche oder strafjustitielle Massnahme, wenn die Staatsanwaltschaft und/oder die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobach- ten. Wenngleich der Wortlaut von Art. 282 Abs. 1 StPO die Observation im Strafverfahren nicht als rein polizeiliche Massnahme umschreibt, da gestützt auf diese Bestimmung die Staatsanwalt- schaft selbst die Observation auch durchführen kann, darf nicht übersehen werden, dass eine derartige verdeckte Daten- resp. Beweiserhebungsmassnahme ein hohes Mass an taktischem Verständnis und organisatorischem Know-How erfordert und deshalb in der Praxis ausschliess- lich durch polizeiliche Spezialkräfte ausgeführt wird30. Wie bereits ausgeführt, ist die Observa- tion keine polizeiliche Zwangsmassnahme und auch kein eigenständiges polizeitakisches Be- weiserhebungsinstrument, sondern eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter der Leitung oder zumindest unter Aufsicht und gemäss Weisung der Staatsanwaltschaft. 25 Abgeleitet von „observare, observantia“, lat. für „beobachten, Beobachtung“ 26 http://de.wikipedia.org/wiki/Überwachung 27 Vgl. hierzu Nimtz, S. 29 f. mit Verweisen 28 StVÄG 1999 (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999), in Kraft seit dem 1. November 2000 29 Nimtz, S. 30 mit Hinweis auf § 163 f. StPO. 30 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 471 http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberwachung Seite 16 Der Wortlaut von Art. 282 Abs. 1 StPO ist ungenau, denn nicht jedes polizeiliche Beobachten von Personen oder Sachen fällt unter den Begriff „Observation“. Keine Observation liegt insbe- sondere vor beim blossen (polizeilichen) Beobachten, Wahrnehmen31 oder Feststellen32. Die VEREINIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN KRIMINALPOLIZEICHEFS hält definierend zutreffend fest: „Unter einer Observation im Sinne der StPO ist aber nur diejenige Ermittlungstätigkeit zu ver- stehen, bei welcher Vorgänge und Personen in der Öffentlichkeit systematisch und während ei- ner gewissen Dauer beobachtet und registriert werden, um Ergebnisse für die Strafverfolgung auszuwerten.“33 Erläuternd hält die Vereinigung zudem fest, dass eine strafprozessuale Obser- vation nur vorliegt, wenn 1. zum Zwecke der Strafverfolgung 2. systematisch, lückenlos und verdeckt 3. durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehreren Tagen 4. planmässig Personen oder Objekte observiert werden. Keine Observation im Sinne von Art. 282 StPO liegt nach Ansicht der Kriminalpolizeichefs vor bei blosser polizeilicher Beobachtung oder (ziviler) polizeilicher Fahndung34. In Anlehnung an die Botschaft StPO definiert SCHMID35 die Observation im Sinne von Art. 282 f. StPO ebenso als „jene Ermittlungstätigkeit [...], bei welcher Personen oder Gegenstände von einer Strafbehörde, namentlich der Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugäng- lichen Orten von aussen systematisch sowie zumeist verdeckt beobachtet und die entsprechen- den Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung begriffener Straftaten re- gistriert und ausgewertet werden“. Basierend auf die vorstehenden Ausführungen und auch unter Hinweis die bundesdeutsche Leh- re resp. NIMTZ, S. 41f., welcher die Observation u.a. unterscheidet nach Dauer (Intensität), Ziel- person (-objekt) und Durchführung erscheinen folgende begriffliche Definitionen im Zusam- menhang mit der Observation nach Art. 282 StPO sinnvoll: • Polizeiliche Beobachtung = Blosses spontanes und/oder kurzfristiges Wahr- nehmen oder Beobachten stellt keine strafprozes- suale Observation dar36, selbst wenn die Polizei hiebei nicht offen in Erscheinung tritt. 31 Nach Nimtz, S. 41, ist blosses Wahrnehmen gegeben, wenn im Rahmen hoheitlichen - also hier polizeilichen Handelns - Geschehnisse beobachtet werden. 32 Im Sinne des punktuellen Beobachtens strafrechtlich relevanter Geschehnisse; hierzu Nimtz, S. 37 33 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 472; Botschaft StPO, S. 1252 34 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 472 f. 35 Schmid, Handbuch StPO, Rz. 1170 36 So z.B. die zivile Aussenfahndung nach Ladendieben in einem Einkaufscenter (vgl. Rhyner/Stüssi, VSKC- Handbuch, S. 473) oder die Überwachung krimineller Brennpunkte im Drogenmilieu (Bättig, Kommentar StPO, S. 272) Seite 17 • Observation = Planmässige, systematische und verdeckte Beo- bachtung von Personen oder Objekten in der Öf- fentlichkeit von Aussen zum Zwecke der Straf- verfolgung während mehr als insgesamt 24 Stun- den • Personelle Observation = Observation einer bestimmten Person oder Per- sonengruppe • Situative Observation = Observation eines oder mehrerer Objekte • Personell-situative Observation = Objektsobservation mit Personenbezug • Überwachung = längerfristige personelle Observation in Verbin- dung mit anderen Ermittlungsmassnahmen mit besonderer Eingriffsintensität37 • Videoüberwachung = längerfristige situative Observation mittels Ein- satz von Videotechnik • Massenobservation = Personelle Observation bezogen auf eine grosse Personengruppe • Schutzobservation = Kombination von präventiver und repressiver Observation zum Schutz von Personen oder Ob- jekten bei konkreter Gefährdung und gleichzeiti- gem Deliktsverdacht • Bewegungsobservation = Mobile Observation38 • Standobservation = Stationäre Observation 2.4. Repressive und präventive Observation Polizeiliche Eingriffe in verfassungsmässig geschützte Rechtsgüter erfolgen entweder repressiv oder präventiv. Repressiv tätig werden Polizei und Staatsanwaltschaft gestützt auf den in Art. 7 Abs. 1 StPO verankerten staatlichen Verfolgungszwang immer dann, wenn ein ausreichender Tatverdacht vorliegt39. Präventiv im Sinne der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung resp. der vorbeugenden Bekämpfung (oder Verhinderung) von Straftaten wird 37 Insbesondere Überwachung des Post- und/oder Fernmeldeverkehrs 38 Entweder unter dem Einsatz von Fahrzeugen oder zu Fuss 39 Sog. strafprozessuales Legalitätsprinzip Seite 18 : ausschliesslich die Polizei, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft tätig40. Die präventive Observa- tion richtet sich demnach auch nicht nach den Vorgaben in der StPO, sondern der Polizeigesetz- gebung von Bund und Kantonen41. Ausgehend vom damit verbundenen Zweck wird deshalb begrifflich unterschieden zwischen • Präventiver Observation = Observation zum Zwecke der Gefahrenabwehr • Repressiver Observation = Observation zum Zwecke der Strafverfolgung Repressive Observationen, also zum Zwecke der strafprozessualen Beweismittelerhebung, fin- den vorwiegend statt im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, der banden- oder gewerbs- mässigen Vermögenskriminalität, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (illegaler Waf- fenhandel oder -schmuggel), Menschenhandel etc.42 Stossrichtung der repressiven Observation ist zumeist die Konkretisierung eines Anfangsver- dachts, damit eine Strafuntersuchung eröffnet und eine Straftat beweismässig aufgeklärt werden kann oder die Dokumentation eine bestehenden konkreten Verdachts43. Unter diese Zielsetzung fällt u.a. auch die Identifizierung eines unbekannten Tatverdächtigen, die Gewinnung von Er- kenntnissen zu den täterischen Lebensumständen, die Klärung konkreter täterischer Vorgehens- weisen, die Erkenntnisgewinnung zum täterischen Umfeld (z.B. Identifizierung von Absatz- märkten bei Vermögensdelikten) resp. allfälliger Mittäter oder Gehilfen, die Erstellung eines täterischen Bewegungsbildes sowie die Vorbereitung weiterer Ermittlungs- und Zwangsmass- nahmen (wie z.B. eine Hausdurchsuchung). Demgegenüber dient die präventive Observation - wie bereits mehrfach erwähnt - der Abwehr von Gefahren und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, wozu auch die Verhinderung oder die Unterbindung von Straftaten gehört44. Dem Bereich der präventiven Observation ist auch die Vorermittlungen der Polizei zuzuordnen45. Hierbei handelt es sich um eine polizeiliche Vorfeld- arbeit mit dem Ziel, Straftaten überhaupt erst zu erkennen. Dies geschieht zumeist durch das Zu- sammentragen von Informationen und Hinweisen sowie durch Milieu- und Strukturermittlungen in einem möglicherweise kriminellen Umfeld. Die Vorermittlung erfolgt gestützt auf die kanto- nale und eidgenössische Polizeigesetzgebung. Die Polizei erfüllt demnach in Einzelfällen eine Doppelfunktion; so beispielsweise bei der Ob- servation eines mutmasslichen Serienbrandstifters resp. der Observation seiner möglichen künf- tigen Brandobjekte, handelt die Polizei hierbei nämlich sowohl präventiv, als auch repressiv46. 40 Siehe vorstehend unter 2.1. 41 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 473 42 Vgl. auch die Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Län- der in der BRD: Nimtz, S. 48 43 Bättig, Kommentar StPO, S. 273 44 Nimtz, S. 155 45 Ausführlich hierzu: Albertini, VSKC-Handbuch, S. 543 ff 46 Ein anders Beispiel ist die Geiselnahme: Die polizeilich durchgeführte Observation dient hier zum einen der Ab- wehr von Gefahren für die Geisel und zum anderen der strafrechtlichen Überführung des Geiselnehmers; hierzu Nimtz, S. 156 und Zalunardo, S. 9 Seite 19 Diese beiden polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Hilfestellung bei der Straf- verfolgung lassen sich zuweilen nicht leicht trennen47. Dies ist in der Praxis auch nicht absolut notwendig, vorausgesetzt, die Polizei ist sich bewusst, in welchem Bereich sie tätig ist, die An- forderungen der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen einhält und den ihr gerade im Rahmen des „1. Angriff“ zustehenden grossen Ermessens- und Handlungsspielraum verhältnismässig ausnützt48. 2.5. Zivile Fahndung Zu den Aufgaben der Polizei im Strafverfahren - genauer im polizeilichen Ermittlungsverfahren - gehört es, auf Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft und notabene eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen49. Art. 15 Abs. 2 StPO hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass die Polizei Straftaten aus eigenem Antrieb er- mittelt50. Es ist der Polizei somit erlaubt - ja es scheint geradezu als deren Pflicht -, nach Strafta- ten und Straftätern quasi mit offenen Augen und Ohren durch den Berufsalltag zu gehen und Ausschau zu halten; z.B. im Rahmen des Streifendienstes, einer Fusspatrouille oder auch bei anderen dienstlichen Verrichtungen51. Unter diese verdachtslose Fahndungstätigkeit52 fällt auch die kurzfristige Beobachtung von Kriminalitätsbrennpunkten (Bahnhofsbereiche, Einkaufszentren, Parkhäuser, offene Drogensze- ne), welche grundsätzlich keine Observation darstellt, da eine solche Fahndungstätigkeit zwar systematisch sein kann, jedoch in zeitlicher Hinsicht die Kriterien einer Observation nicht erfüllt bzw. erfüllen darf und in der Regel auch verdachtslos resp. präventiv erfolgt. Die Grenzen zu Observation im Sinne von Art. 282 StPO würden jedoch erreicht resp. überschritten, wenn eine derartige Fahndungstätigkeit an Systematik und zeitlicher Intensität im Einzelfall entsprechend zunehmen und gestützt auf einen entsprechenden Tatverdacht, also repressiv erfolgen würde. Der Umstand, dass derartige Fahndungen oft in zivil erfolgen, hat juristisch keine, in der Praxis jedoch eine erhebliche Bedeutung. Die zivile polizeiliche Fahndung hat zudem eine repressive, als auch eine präventive Funktion inne. Sie ist einerseits nämlich ein taugliches Mittel im Rahmen der polizeilichen (grundsätzlich präventiven) Vorermittlung53, als auch der tendenziell repressiven Straftatenermittlung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO. 47 Zalunardo, S. 50 48 Zalunardo, S. 16 und 48 49 Art. 306 Abs. 1 StPO 50 Jedoch unter der Aufsicht und Weisung der Staatsanwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 StPO) 51 Ein anschauliches Beispiel schildert Zalunardo, S. 49. 52 Begrifflich nicht zu verwechseln mit der gezielten Fahndung nach im Strafverfahren gesuchten Personen im Sin- ne von Art. 210 f. StPO. 53 Vorstehend 2.4. Seite 20 2.6. Verdeckte Ermittlung Per 1. Januar 2005 wurde die verdeckte Ermittlung als strafprozessuales Mittel im Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) gesamtschweizerisch einheitlich geregelt54. Die darin ent- haltenen Regelungen wurden im Wesentlichen in die StPO55 überführt. Bei der verdeckten Ermittlung handelt es sich um eine spezielle Art der strafprozessualen Ob- servation. Hierbei dringen i.d.R. Polizeibeamte56, welche nicht als solches zu erkennen sind und ggf. sogar mit einer sog. „Legende“57, also einer fiktiven Identität und einem erfundenen per- sönlichen Hintergrund und Umfeld ausgestattet sind, gestützt auf eine staatsanwaltschaftliche Instruktion58 in ein kriminelles Milieu ein, um dieses von Innen zu beobachten59. Der verdeckte Ermittler hat sich jedoch nicht mit einer passiven Beobachtung zu begnügen; er darf auch aktiv Kontakte zu verdächtigen oder unverdächtigen Personen knüpfen und sich aktiv im kriminellen Milieu bewegen. Es ist ihm jedoch verboten, aktiv auf die Begehung von Straftaten einzuwir- ken60. Die verdeckte Ermittlung ist primär eine repressive Massnahmen mit dem Ziel die Bege- hung von strafbaren Handlungen festzustellen und zu beweisen. In zweiter Linie kann die ver- deckte Ermittlung jedoch auch präventiven Charakter haben, wenn es darum geht, besonders schwere Straftaten zu verhindern. Gemäss Art. 286 StPO kann eine verdeckte Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft61 angeord- net werden, wenn der hinreichende Verdacht62 einer Straftat gemäss Deliktskatalog63 besteht und wenn der Einsatz eines verdeckten Ermittlers verhältnismässig und notwendig ist64. 54 SR 312.8 55 Art. 286 - 298 StPO 56 Als verdeckte Ermittler können in- und ausländische Polizeibeamte und in Ausnahmefällen auch Nicht- Polizeiangehörige mit Expertenwissen eingesetzt werden (Art. 287 Abs. 1 StPO); hierzu auch Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 510 57 Art. 288 StPO 58 Art. 290 StPO 59 Botschaft BÜPF/BVE, S. 4284 60 Der verdeckte Ermittler darf einen bereits vorhandenen Tatentschluss konkretisieren, einen solchen jedoch nicht provozieren, wecken oder modifizieren. Überschreitet er dieses Mass der zulässigen Einwirkung führt dies im Falle einer Verurteilung zu einer Reduktion des Strafmasses oder gar zu einem Freispruch (Art. 293 StPO). 61 Im Unterschied zum bislang gültigen BVE ist gestützt auf Art. 286 ff. StPO der selbständige polizeiliche Einsatz von verdeckten Ermittlern im Vorfeld einer Strafuntersuchung nicht mehr zulässig; Rhyner/Stüssi, VSKC- Handbuch, S. 491 62 Im Gegensatz zur Telefonüberwachung braucht der Tatverdacht hier nicht „dringend“ zu sein. Es reicht hingegen - im Unterschied zum bislang gültigen BVE - nicht aus, dass voraussichtlich Straftaten begangen werden. Vgl. Rhy- ner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 508f. und Botschaft StPO, S. 1256 63 Die in Art. 286 Abs. 2 StPO aufgeführten Straftatbestände decken sich nicht mit dem Deliktskatalog der Telefon- überwachung im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO; der Deliktskatalog betr. Überwachung des Post- und Telefonver- kehrs deckt jedoch sämtliche Anlasstaten für die verdeckte Ermittlung ab und geht aber darüber hinaus. 64 Subsidiarität: Ein verdeckter Ermittler kann selbst bei Verdacht auf eine Katalogtat nur angeordnet werden, wenn die Tatschwere dies rechtfertigt und zusätzlich die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos waren oder die Ermittlung ohne die verdeckte Ermittlung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 296 Abs. 1 lit. a-c) Seite 21 Die verdeckte Ermittlung muss analog der Überwachung des Post- und Telefonverkehrs ange- ordnet und gerichtlich genehmigt werden65. Ebenso ist der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft spätestens mit dem Abschluss des Vorverfahrens mitzuteilen, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist66. Gegen den Einsatz eines verdeckten Ermittlers kann die betrof- fene Person Beschwerde nach Art. 393-397 StPO führen67. Bei der verdeckten Ermittlung handelt es sich somit um eine eigenständige Art der geheimen Überwachung und nicht um eine Observation im Sinne von Art. 282 StPO. Verdeckte Ermitt- lungen werden jedoch in der Praxis mindestens punktuell mit einer Observation von Aussen und anderen Überwachungsmassnahmen (insb. Telefonkontrolle) kombiniert. Keine verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 286 ff. StPO liegt vor bei der verdeckten (ver- deckt operierenden) Fahndung. Verdeckte Fahnder geben zwar wie der verdeckte Ermittler ihre polizeiliche Identität nicht preis und bewegen sich punktuell auch in einem kriminelle Umfeld. Im Unterschied zum verdeckten Ermittler täuschen sie jedoch nicht qualifiziert über ihre Identi- tät und benutzen sie keine besondere Tarnung; sie schweigen lediglich über ihre polizeilich Funktion. Der Einsatz eines verdeckten Fahnder liegt im Kompetenzbereich der Polizei als Teil des Auftrages zur Deliktsverhinderung und Deliktsaufklärung. Die Abgrenzung verdeckte Er- mittlung - verdeckte oder zivile Fahndung ist im Gesetz nicht definiert und zuweilen nicht ein- fach. Sie ist jedoch von weitreichender Bedeutung, zieht eine fälschlicherweise nicht bewilligte verdeckte Fahndung resp. Ermittlung das Verbot der Verwertung der dadurch erhobenen Bewei- se mit sich68. 2.7. Technische Überwachung Art. 280f. StPO regeln die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten69 zum Zwecke der Strafverfolgung70. Zulässig ist nach dieser Bestimmung das Abhören und Aufzeichnen von 65 Im Unterschied zur Überwachung des Post- und Telefonverkehrs kann diese Genehmigung nicht bloss für 3 Mo- nate, sondern erstmals für 12 Monate erteilt und anschliessend mehrfach um je 6 Monate verlängert werden (Art. 289 Abs. 5 StPO) 66 Art. 298 Abs. 1 StPO. Man beachte aber die Möglichkeit, von dieser Mitteilung abzusehen, wenn die Erkenntnis- se nicht zu Beweiszwecken verwendet werden oder der Mitteilung überwiegende öffentliche oder private Interessen gegenüber stehen (Art. 298 Abs. 2 StPO) 67 Art. 298 Abs. 3 StPO 68 Hierzu und zur verdeckten Fahndung allgemein vgl. Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 494ff 69 Diese Bestimmungen definieren angesichts der zuweilen rasanten technischen Entwicklung zu Recht nicht, was technische Überwachungsgeräte sind; zu denken ist insbesondere an sog. „Wanzen“, also versteckte Mikrophone, an Richtmikrophone sowie an Minikameras und satellitenunterstützte Bewegungsmelder. Nicht als technische Überwachungsgeräte gelten gemäss Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 464, Geräte, welche die menschliche Seh- leistung nicht ersetzen, sondern diese lediglich verstärken (wie z.B. Feldstecher und Nachtsichtgeräte) 70 Die technische Überwachung zur Gefahrenabwehr, im Rahmen der präventiven Ermittlungen, der polizeilichen Vorermittlungen und der übrigen Abklärungen im Vorfeld von Strafverfahren richtet sich nach dem Polizeirecht und nicht nach der StPO (Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 464) Seite 22 g . 1 Abs. 3 StPO Häftlinge und Räumlichkeiten und Fahr- euge von Berufsgeheimnisträgern74. äss r en Beschuldigten mit Abschluss des Vorverfahrens mitgeteilt werden76. h- nicht öffentlichen71 Gesprächen einer beschuldigten, d.h. tatverdächtigen Person und Vorgängen und die Feststellung des Standortes von tatverdächtigen Personen oder Sachen mit technischen Überwachungsgeräten. Diese Art der Überwachung greift in den besonders geschützten Ge- heim- und Privatbereich im Sinne von Art. 179bis StGB und allenfalls das Hausrecht im Sinn von Art. 186 StGB ein und ist deshalb gestützt auf Art. 281 Abs. 4 StPO bewilligungspflich- 72ti Eine technische Überwachung darf sich nur gegen die beschuldigte Person richten; Räumlich- keiten und Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen jedoch technisch überwacht werden, wenn an- genommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder diese Fahrzeuge benutzt73. Nicht überwacht werden zum Zwecke der strafprozessualen Beweissicherung dürfen gemäss Art. 28 z Die technische Überwachung darf nur angeordnet werden, wenn - analog der Anordnungsvor- aussetzungen der Telefonüberwachung - der dringende Verdacht bezüglich einer Straftat gem Deliktskatalog des Art. 269 Abs. 2 StPO besteht und die Massnahme verhältnismässig ist75. Ebenfalls gelten für die technische Überwachung das gleiche Genehmigungsverfahren und die gleichen Vorschriften bezüglich Triage und Aussonderung nicht benötigter oder verwertbarer Aufzeichnungen, die Behandlung von Zufallsfunden, wie dies bei der Telefonüberwachung de Fall ist. Schliesslich müssen technische Überwachungen, gleich wie Telefonüberwachungen, d Die technische Überwachung steht strafprozessual und auch taktisch nahe bei der Observation, indem sie einerseits einen besonders geschützten Kernbereich der Observation betrifft und zum andern aus taktischer Sicht sinnvollerweise ergänzend zur Observation angeordnet wird77. Wä rend Art. 280 und 282 ff. StPO es zulassen, dass öffentliche Gespräche oder Vorgänge in der Öffentlichkeit resp. allgemein zugänglichen Orten beobachtet und ohne gesonderte Bewilligung aufgezeichnet werden dürfen78, darf die Observation ausserhalb dieses Bereiches, also im Pri- 71 Nicht öffentlich sind Gespräche und Vorgänge, welche von Dritten nicht ohne Weiteres wahrgenommen oder beobachtet werden können. Dies beinhaltet Tatsachen und Vorgänge, welche durch das Hausrecht geschützt sind oder Gespräche und Vorgänge, welche nur ein geschlossener Personenkreis wahrnehmen kann (z.B. anlässlich von Konferenzen oder leisen privaten Gesprächen auf dem Bürgersteig). 72 Analog der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Sinne von Art. 269-279 StPO. 73 Art. 281 Abs. 2 StPO 74 Räumlichkeiten und Fahrzeuge von Berufsgeheimisträgern dürfen jedoch technisch überwacht werden, wenn der Verdacht besteht, dass diese der Beschuldigten Person zur Verfügung gestellt werden und wenn darin keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Vorgänge stattfinden (Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 468) 75 Also eine entsprechend schwerwiegende Tat vermutet wird und andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind resp. anzunehmen ist, dass die Ermittlungen ohne technische Überwachung aussichtlos oder unver- hältnismässig schwierig wären (Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO) 76 Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 StPO 77 Wobei in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle Observationen durch eine Überwachung des Telefonverkehrs (oder umgekehrt) ergänzt werden; der Einsatz technischer Überwachungsgeräte ist nach Erfahrung des Autors eher die Ausnahme. 78 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 463 Seite 23 at- oder Geheimbereich einer tatverdächtigen Person nur weiter- oder durchgeführt werden, n rt, welche sich noch auf dem Übermittlungsweg befinden. Mit der technischen Überwa- chung werden Daten ausserhalb, also zu Beginn oder am Ende, des Übermittlungsweges erho- ben79. .8. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Vor- hriften des BÜPF mehrheitlich unverändert in die StPO überführt; das BÜPF behält jedoch igten Person weiterleitet. Bei der Überwachung von Berufsgeheimnisträ- ern und zur Zeugnisverweigerung berechtigter Personen sieht Art. 271 StPO besondere Schutz- Das Zwangsmassnahmegericht erteilt die Genehmigung für höchstens 3 Mona- v wenn der Einsatz technischer Überwachungsgeräte zulässig ist und bewilligt wurde. Im Unterschied zur Telefonüberwachung werden mit der technischen Überwachung keine Date gesiche 2 Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung werden die strafprozessualen 80sc bezüglich der Bestimmungen über den eigentlichen Vollzug der Überwachung Gültigkeit. Angeordnet wird die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs durch die Staatsanwalt- schaft (Art. 269 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt wird, dass der dringende Verdacht besteht, dass eine Person als Täter oder als Teilnehmer eine im Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO81 genannte Straftat begangen hat, dass die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und dass die bisherigen Untersuchungen erfolglos waren oder ohne die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden82. Überwacht werden dürfen auch die Postadresse oder der Fernmeldanschluss von Drittpersonen, wenn ange- nommen werden muss, dass die beschuldigte Person diese Adresse resp. diesen Anschluss be- nutzt oder dass die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen oder Mittei- lungen der beschuld 83 g vorkehrungen vor. Die staatsanwaltschaftlich angeordnete Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmegericht, wobei die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmegericht innert 24 Stunden seit der Anordnung einen begründeten Antrag ein- zureichen hat über welchen das Zwangsmassnahmegericht innert 5 Tagen seit der Anordnung zu entscheiden hat. Fälle möglich sind, bei welchen zwar eine Telefonüberwa- mittlung zulässig ist. lit. a - c StPO 79 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 466 f. 80 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 81 In Art. 269 Abs. 2 StPO wurde der Katalog der Straftaten gegenüber den Bestimmungen des BÜPF leicht geän- dert und dem Straftatenkatalog der verdeckten Ermittlung (Art. 286 Abs. 2 StPO) angepasst, so dass nun bei allen Delikte, bei welchen eine verdeckte Ermittlung möglich ist, auch der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wer- den kann. Die in Art. 286 Abs. 2 StPO aufgeführten Straftatbestände decken sich jedoch - wie bereits erwähnt - nicht mit dem Deliktskatalog der Telefonüberwachung; der Deliktskatalog betr. Überwachung des Post- und Tele- fonverkehrs ist weiter gefasst, weshalb nach wie vor chung, jedoch keine verdeckte Er 82 Art. 269 Abs. 1 83 Art. 270 StPO Seite 24 , wobei diese Genehmigung ein- oder mehrmals um jeweils höchstens 3 Monate verlängert nicht zu Beweiszwecken ver- endet werden und zusätzlich der Aufschub oder das Unterlassen der Mitteilung wegen über- rwendet werden, enn es sich hierbei um Straftaten gemäss Deliktskatalog handelt . Unklar ist, ob zusätzlich rück zu geben, sobald es das Verfahren erlaubt . Erkenntnisse aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten resp. Postsendungen sofort den Adressaten zuzustel- len90. te werden kann. 84 Die Überwachung ist durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu beenden, wenn die Voraus- setzungen der Anordnung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Genehmigung resp. die Verlän- gerung durch das Zwangsmassnahmegericht verweigert wird85. Spätestens nach Abschluss des Vorverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Überwachung den überwachten Personen mitzutei- len; von einer Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmegerichts abgesehen wer- den, wenn die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse w wiegendem öffentlichem oder privatem Interesse notwendig ist86. Zufallsfunde aus einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs können gegenüber der beschuldigten Person oder auch einer bislang nicht beschuldigten Person nur ve 87w auch die Voraussetzungen gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO erfüllt sein müssen88. Nicht als Beweismittel benötigte Ergebnisse sind gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten oder - im Falle der Überwachung des Postverkehrs - den Betroff- nen zu 89 84 Art. 272 ff. StGB 85 Art. 275 StPO 86 Art. 279 StPO 87 Diese Regelung ist restriktiver als die bisherige Regelung in Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF, gemäss welcher gegenüber dem Beschuldigten auch Erkenntnisse über andere als Katalogtaten verwendet werden durften. 88 Schmid, Handbuch, Rz. 1157 darf zumindest so verstanden werden, dass er auch das Erfordernis der Schwere der Straftat gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO für erforderlich hält; anders jedoch Botschaft, S. 2151. 89 Art. 276 StPO 90 Art. 277 StPO Seite 25 3. Die Observation als Grundrechtseingriff 3.1. Grundsätzliches Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dienen der Findung der materiellen Wahrheit notfalls auch gegen den Willen oder ohne Wissen des Betroffenen. Sie dienen demnach dazu, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung von Endentscheiden zu gewährleisten91. Sie greifen in die Grundrechte der Betroffenen ein, selbst für den Fall, dass der Betroffene der Massnahme keinen Widerstand entgegenbringt. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen stellen per se einen Eingriff in verfassungsmässige Rechte dar und dürfen deshalb nur unter Einhaltung der verfassungsmässigen Grundsätze angeordnet werden. Art. 36 BV statuiert deshalb, dass Grundrechtseingriffe nur zulässig sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht verletzen. Art. 197 StPO konkretisiert diese verfas- sungsrechtliche Schranke, indem Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt92. Zwangsmassnahmen sind gegenüber den Betroffenen deshalb teilweise durch das Zwangsmass- nahmegericht zu bewilligen, grundsätzlich mitteilungspflichtig93 und unterliegen der Beschwer- de94. 3.2. Durch die Observation betroffenen Grundrechte Polizeiliche Observationen waren in den früheren Strafprozessordnungen nur ausnahmsweise geregelt und wurden teilweise auch ohne gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet, da diese Massnahmen den Schutzbereich von Art. 179quater StGB nicht direkt betrafen95. In jüngerer Zeit hat sich hat sich jedoch diese Auffassung geändert. Verdeckte (polizeiliche) Ermittlungs- 91 Art. 196 StPO 92 Diese Voraussetzungen sind kumulativ; Art. 197 Abs. 1 StPO. 93 Generelle Regelung in Art. 199 StPO; spezielle Regelungen in Art. 279 StPO (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs), Art. 281 Abs. 4 StPO (Technischer Überwachung), Art. 283 StPO (Observation), Art. 285 Abs. 3 StPO (Überwachung von Bankbeziehungen), Art. 298 StPO (Verdeckte Ermittlungen) 94 Art. 198 StPO 95 Schmid, Handbuch, Rz. 1170 Seite 26 massnahmen sind für den Betroffenen nicht erkennbar und somit - abgesehen vom Zeitpunkt nach deren Offenlegung - seinen prozessualen Einflussmöglichkeiten entzogen. Der Betroffene würde sich, wären ihm die verdeckten Massnahmen gegen seine Person bekannt, mutmasslich anders verhalten und verdächtige oder gar strafbare Verhaltensweisen nicht mehr freiwillig bzw. unwissend preisgeben. Verdeckte Ermittlungen und somit auch die Observation96 greifen als Zwangsmassnahmen in die Freiheitsrechte und prozessualen Schutzrechte des Betroffenen ein, wobei nicht alle Massnahmen die gleiche Eingriffstiefe97 aufweisen98. Während das Bundesgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bislang offen lassen, ob resp. welche Grundrechte durch eine Observation tangiert sein können, bejaht die neuere Lehre den Eingriffscharakter der strafprozessualen Observation in verfassungsmässi- ge Grundrechte99. Gänzlich anderer Ansicht war der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB) - zumindest noch im Mai 2006100 -, welcher davon ausging, dass die Observation keine Grundrechte verletzt und dass es sich demnach bei der Observation auch nicht um eine Zwangsmassnahme handeln würde; immerhin dürfe jeder Privatdetektiv während einer beliebi- gen Zeit, Personen beschatten, ohne eine Observationsbewilligung zu besitzen101. Für die deutsche Lehre hält NIMTZ102 fest, dass eine Observation die Würde des Menschen103, sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht104 in der Facette des Rechts der Selbstdarstellung, des Rechts auf Darstellung in der Öffentlichkeit und des Rechts am eigenen Bild sowie des Rechts auf informelle Selbstbestimmung verletzen kann. Observationen können nach dieser Auffassung zudem die Versammlungsfreiheit105, die Koalitionsfreiheit106 und das Recht auf Unverletzlich- keit der eigenen Wohnung tangieren. Für die schweizerischen Verhältnisse darf mit ZALUNARDO107 und SCHMID108 davon ausgegan- gen werden, dass durch eine Observation primär das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit109 im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV bzw. die Privatsphäre nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV tangiert ist. Weitere Grund- oder Verfahrensrechte wie die Unverletzlichkeit der 96 Zumindest, wenn die Observation eine längere Zeit dauert; vgl. Botschaft StPO, S. 1252 und Zalunardo, S. 50 ff. m.w.H. 97 Vgl. hierzu Zalunardo, S. 15 98 Die Mehrheit der Antwortenden im Vernehmlassungsverfahren zum BVE vertrat jedoch noch die Meinung, die Observation habe nicht den Charakter einer Zwangsmassnahme; Botschaft BÜPF/BVE, S. 4254 99 Botschaft StPO, S. 1252; Schmid, Handbuch, Rz. 1170 100 Ähnlich auch noch das Papier „Die neue Strafprozessordnung der Schweiz (StPO)“ des Verbandes Schweizeri- scher Polizei-Beamter vom 29.05.2007 101 Stellungnahme der Arbeitsgruppe StPO des Verbandes Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB) vom 19.06.2006 zum Entwurf der eidgenössischen Strafprozessordnung 102 Nimtz, S. 52 ff. 103 Art. 1 Abs. 1 GG 104 Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG 105 Art. 8 Abs. 1 GG 106 Art. 9 GG 107 Zalunardo, S. 52 ff. 108 Schmid, Handbuch, Rz. 1170 109 beinhaltend die physische Freiheit (verstanden als körperliche Integrität und Bewegungsfreiheit) und die psychi- sche Integrität; vgl. hierzu Häfelin/Haller, Rz. 336 ff.; Schweizer, Kommentar BV, S. 250 ff. Seite 27 Wohnung110 und der Anspruch auf rechtliches Gehör oder der Grundsatz des staatlichen Han- delns nach Treu und Glauben erachtet ZALUNARDO durch eine gesetzmässig durchgeführte Ob- servation nicht als verletzt. Doch gerade diese letzte Argumentation erhellt, dass die Observati- on diese (Grund-) Rechtsbereiche des Individuums betreffen kann. Im Unterschied zu NIMTZ hält ZALUNARDO hingegen zu Recht dafür, dass die verfassungsmässig geschützten Garantien der freien Kommunikation und Vereinigung (z.B. Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit) durch die Observation nicht betroffen werden, da die Observation für den Betroffenen nicht er- kennbar ist und ihn deshalb auch in keinster Weise physisch behindert. 3.3. Observation als (unzulässige) strafprozessuale List? Hält man sich die Definition der List bei MIESCHER111 vor Augen, welche lautet: „Bei der List handelt es sich um ein heimliches und auf die Realisierung eines bestimmten Ziels gerichtetes Vorgehen durch den Listanwender, welches beim Listbetroffenen dazu führt, dass er zu Realisierung dieses Ziels, ohne sich dessen bewusst zu sein, in irgendeiner Weise beiträgt; bestehen kann dieser Beitrag aus einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen. Die List dient demzufolge der Lenkung fremden Verhaltens und steht damit in Verwandtschaft mit den anderen Instrumenten, fremdes Verhalten zu lenken: Dem Appell, dem Handel und der Nöti- gung.“ wird sogleich klar, dass es sich bei der strafprozessualen Observation um eine listige Vorge- hensweise handelt. Die observierenden Beamten geben sich der observierten Person nicht - zu- mindest nicht als Polizeibeamte - zu erkennen, was dazu führt, dass sich die observierte Person unbeobachtet fühlt und seinen möglicherweise strafbaren Tätigkeiten ohne besondere Schutz- vorkehrungen nachgeht, was letztlich im Idealfall dazu führt, dass die Strafverfolgungsbehörden die durch die Observation erhofften Beweismittel und Hinweise auch erhalten. Damit die Poli- zeibeamten bei ihrer Observationstätigkeit nicht erkannt werden, bedienen sie sich verschiede- ner Tarn- oder Verschleierungsmassnahmen (z.B. Benutzung milieuangepasster Kleidung und unauffälliger Fahrzeuge112). Es stellt sich die Frage, ob eine solche staatliche Vorgehensweise zulässig ist oder ob eine derar- tige „List“ gegen grundlegende Verfahrensrechte des Beschuldigten gemäss Art. 3 ff. StPO oder das strafprozessuale Verbot der Täuschung verstösst. Gestützt auf MIESCHER113 ist vorweg fest- zuhalten, dass sich aus der Qualifikation einer behördlichen Verhaltensweise als „List“ nicht zwingend auf deren Unzulässigkeit schliessen lässt. 110 BV 13 111 Miescher, S. 41 112 Nebst diesen relativ nahe liegenden Massnahmen sind dem Autor weitere taktische Observationsmassnahmen bekannt, welche hier aus taktischen Gründen nicht weiter dargelegt werden. 113 Miescher, S. 136 Seite 28 Art. 3 StPO umschreibt die Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot im Strafprozess und weist die Strafverfolgungsbehörden an, namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das Gebot der Gleichbehandlung und des rechtlichen Gehörs sowie das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen, zu beachten. Im Zusammenhang mit der Observation resp. der damit einhergehenden List verdient das Fairnessgebot eine besondere Beachtung. Aus diesem Gebot wird u.a. abgelei- tet, dass die Strafverfolgungsbehörden darauf zu verzichten haben, Täuschung, Lüge oder ande- re unlautere Mittel und Methoden im Strafverfahren zu verwenden114. Dies konkretisierend sta- tuiert die Strafprozessordnung in Art. 140 Abs. 1 ein Verbot bestimmter Beweismethoden und verbietet in der genannten Bestimmung insbesondere Täuschungen. Gemäss MIESCHER beinhaltet eine Observation gar eine kombiniert Täuschung, verheimlicht die observierende Behörde zum einen doch ihre wahren Absichten und täuscht sie zum andern über den Umstand, dass es sich bei den zivil gekleideten Observierenden in Tat und Wahrheit um Po- lizeibeamte handelt115. Dies bedeutet nun wiederum nicht, dass gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO die prozessual grundsätzlich zulässige Observation nur dann zulässig ist, wenn damit kei- ne Täuschung verbunden wäre. Dies würde nämlich eine Observation gänzlich verunmöglichen. Vielmehr ist im Verbot der Täuschung das Verbot einer aktiven Falschinformation oder Irrefüh- rung des Beschuldigten mit dem Ziel, ein Geständnis zu erwirken zu verstehen, welche gestützt auf Art. 141 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht116. Nicht a priori verboten er- scheint demnach die blosse List, d.h. das Ausnützen von Irrtümern auf Seiten der beschuldigten Person. Im Falle der Observation also der Irrtum des Observierten, er sei unbeobachtet resp. die in allenfalls beobachtenden Personen seinen keine Polizisten und seien nicht daran interessiert, was er gerade tut. Die Observation als prozessuale List ist demnach zulässig, solange resp. soweit sie die Grenze derjenigen List, welche die Observation ja ausmacht - also das Täuschen über die Beobachtung an sich und den Umstand, dass es sich bei den Beobachtenden um Polizeibeamte handelt - nicht überschritten wird und solange die Observation gemäss den strafprozessualen Vorgaben bezüg- lich Anordnung, Bewilligung und Mitteilung durchgeführt wird. Unzulässig erscheint vor die- sem Hintergrund eine Observation, bei welcher in listiger, also täuschender Weise auf die Ob- servierte Person aktiv Einfluss genommen wird, z.B. indem die zu observierende Person in ein kriminelles Umfeld gelockt wird, um deren Bezug zu eben diesem Umfeld beweismässig bele- gen zu können. 114 Maurer, Kommentar StPO, S. 3 115 Miescher, S. 53 f. 116 Schmid, Handbuch, FN 23 zu Rz. 786 Seite 29 ng 4. Die repressive Observation von Tatverdächtigen im Inland 4.1. Voraussetzungen der Anordnung einer Observation Die Ziele einer Strafuntersuchung, also die tatsächliche und rechtliche Klärung eines Sach- verhaltes117, können ohne mehr oder weniger weitreichende Eingriffe in die Rechte der Bürger in der Form von Zwangsmassnahmen nicht erreicht werden. Solche die Grundrechte der Be- schuldigten und zuweilen nicht beschuldigter Personen tangierende offene oder geheime Mass- nahmen sind gemäss Art. 197 StPO nur zulässig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnu 1. eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliegt118 2. ein hinreichender Tatverdacht besteht 3. das angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann 4. die Bedeutung der Straftat die konkrete Zwangsmassnahme rechtfertigt Basierend auf dieser allgemeinen strafprozessualen Vorschrift darf die Observation gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a und b StPO nur angeordnet werden, wenn a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen be- gangen worden sind; und b) die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 4.1.1. Die gesetzlichen Grundlage Die Observation ist - wie bereits erwähnt - in der eidgenössischen Strafprozessordnung in den Art. 282 - 283 geregelt, womit eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf inländische Observationen, also auf Observationen von Personen oder Vorgängen innerhalb des schweizerischen Staatsgebietes durch schweizerische Strafverfol- gungsbehörden119. Art. 282 f. StPO regelt zudem nur die Observation im öffentlichen Raum; für Überwachungen im nicht öffentlichen Bereich sind die Regelungen der technischen Überwa- chung im Sinne Art. 280 f. StPO massgeblich120. 117 Unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) 118 Grundsätzlich in Form eines Gesetzes im formellen Sinne (z.B. einem Prozessgesetz); Schmid, Handbuch, Rz. 972 119 Hierzu mehr unter Ziff. 6 nachstehend 120 Schmid, Handbuch, Rz. 1171 Seite 30 t zu begründen . 4.1.2. Tatverdacht Zwangsmassnahmen dürfen nur bei entsprechendem Tatverdacht durchgeführt werden, wobei sich der geforderte Tatverdacht an der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme orientiert121. Im Unterschied zur Untersuchungshaft122und zur Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs123 hat der für die Observation geforderte Tatverdacht nicht dringend124 zu sein. Voraus- setzung einer Observation ist gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO ein ausreichender125 Tatver- dacht; ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendiger hinreichender126 Tatverdacht ist nicht von Nöten. Die Observation darf deshalb dazu dienen, einen Anfangsverdacht - beste- hend z.B. aus einem konkreten Hinweis einer Drittperson auf begangene Straftaten resp. auf Straftaten, welche noch in der Ausführung begriffen sind127 - erst zu erhärten, damit später ge- gebenenfalls eine Strafuntersuchung eröffnet werden kann. Andererseits darf die Observation nicht dazu angeordnet werden, um einen Tatverdacht ers 128 Grundsätzlich richtet sich der Tatverdacht gegen die observierte Person. Wird ausnahmsweise eine nicht beschuldigte Person observiert, fehlt dieser gegenüber der Tatverdacht als die Zwangsmassnahme legitimierendes und begrenzendes Kriterium129. Gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO dürfen in solchen Fällen Observationen nur mit besonderer Zurückhaltung angeordnet werden. 4.1.3. Verhältnismässigkeit Eine Observation darf gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO nur durchgeführt werden, wenn die Ermittlungen sonst - also ohne Observation - aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden. Diese Bestimmung konkretisiert in Bezug auf die Observation die allgemeine strafprozessuale Regelung130, wonach Zwangsmassnahmen selbst bei ausreichender gesetzlicher Grundlage und bestehendem Tatverdacht nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die damit 121 Botschaft StPO, S. 1216 122 Art. 220 Abs. 1 StPO 123 Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO 124 Dringend ist ein Tatverdacht, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, welche für die Strafbarkeit einer Per- son sprechen; blosse Hinweise oder die blosse Möglichkeit der Tatbegehung stellen keinen dringenden Tatverdacht dar; vgl. Schmid, Handbuch, Rz. 1019 125 Ausreichend ist ein Tatverdacht, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Straftaten be- gangen worden sind; mithin ist gemäss Schmid, Handbuch, Rz. 1173, bereits ein geringer Tatverdacht als ausrei- chend zu betrachten 126 Hinreichend ist ein Tatverdacht, wenn erhebliche Gründe für das Vorliegen einer Straftat und der Täterschaft des Verdächtigen sprechen; Schmid, Handbuch, Rz. 1228 spricht in diesem Zusammenhang auch von einem „mittle- ren“ Tatverdacht 127 Schmid, Handbuch, Rz. 1173 128 Botschaft StPO, S. 1253 129 Botschaft StPO, S. 1216 130 Art. 36 BV, Art. 197 StPO Seite 31 angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können131 und zudem die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt132. RHYNER/STÜSSI halten dafür, dass die Subsidiarität im Rahmen strafprozessualer Observationen "keine grosse praktische Bedeutung" habe, da "aufgrund des sehr grossen zeitlichen und perso- nellen Aufwandes [...] Observationen ohnehin nur durchgeführt [werden], wenn die Polizei nicht mit einfacheren Mitteln zum Ziel kommt"133. Diese Argumentation ist aus praktischer Sicht zutreffend und führt oft wohl auch zum richtigen Ergebnis, darf jedoch nicht darüber hinweg- täuschen, dass Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO nicht zum Ziel hat, einen unverhältnismässig grossen polizeilichen Personalaufwand zu verhindern, sondern Observationen zu verhindern, welche gemessen an der Verletzung der Freiheitsrechte der betroffenen Person(en) unverhältnismässig erscheinen. Schliesslich verzichtet die Strafprozessordnung sowohl allgemein (Art. 196-200 StPO), wie auch im Zusammenhang mit der Regelung der Observation (Art. 282f. StPO) auf die Schaffung eines Deliktskataloges, weshalb die Observation grundsätzlich bei sämtlichen Vergehen und Verbrechen, ungeachtet deren konkreten Schwere, zulässig ist134. 4.2. Anordnung der Observation Zwangsmassnahmen werden im Strafverfahren grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft an- geordnet (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO); nach Anklageerhebung durch das zuständige Gericht (Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO). Ausnahmsweise weist die Strafprozessordnung der Polizei die Kompetenz zu, Zwangsmassnahmen anzuordnen (Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen135 machen. Die Anordnungsbefugnis liegt in einem frühen Ver- fahrensstadium bei der Polizei und gleichzeitig bei der Staatsanwaltschaft und in einem späteren Verfahrensstadium, sprich wenn eine Untersuchung eröffnet wurde, ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft. Doch auch vor der Eröffnung einer Untersuchung kann die Staatsanwalt- schaft eine Observation anordnen oder auf eine polizeiliche Observation gestützt auf das in Art. 307 Abs. 2 StPO statuierte Aufsichts- und Weisungsrecht Einfluss nehmen bzw. eine polizeilich angeordnete Observation mitsamt dem gesamten Verfahren an sich ziehen. 131 Grundsatz der Subsidiarität 132 Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Prüfung von Notwendigkeit und Geeignetheit der Zwangsmassnahme plus Respektierung des Kerngehaltes des betroffenen Freiheitsrechts (vgl. Botschaft 1216) 133 Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 475 134 Schmid, Handbuch, Rz. 974 135 Vgl. hierzu nachstehend unter 4.4. Seite 32 4.3. Genehmigung der Observation Aufgrund des gemäss Lehre relativ geringen Eingriffes in die Grundrechte unterliegt die Obser- vation nicht der richterlichen Genehmigung136. Dauert eine polizeilich angeordnete Observation jedoch einen Monat, hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO auf Antrag der Po- lizei die Fortführung zu genehmigen (oder allenfalls zu verweigern). Diese Monatsfrist beginnt erst mit der faktischen Aufnahme137 der Observation und nicht bereits mit dem Beginn von Vor- bereitungsarbeiten oder gar schon mit Datum der polizeilichen Anordnung der Observation. Bei dieser Frist handelt es sich um eine "Brutto-Frist" von 30 Tagen seit Aufnahme der Observation, was bedeutet, dass selbst dann um Genehmigung bei der Staatsanwaltschaft um Fortführung der Observation zu ersuchen ist, wenn innert dem Monat seit Beginn der Observation die zu obser- vierende Person faktisch resp. "netto" an lediglich wenigen Tagen hat beobachtet werden kön- nen138. Unterbrüche in der Observation sind demnach nicht beachtlich und verlängern die Frist nicht139. 4.4. Einsatz technischer Mittel im Rahmen einer Observation Vorgänge an der Öffentlichkeit dürfen im Rahmen einer Observation audiovisuell dokumentiert werden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Die Erfassung nicht-öffentlicher Vorgänge ist nur nach den Be- stimmungen über den Einsatz technischer Überwachungsgeräte zulässig (Art. 280 f. StPO). Nicht als Einsatz technischer Überwachungsgeräte gilt das Beobachten von Personen in nicht öffentlichen Räumen resp. ohne physische Verletzung des Hausrechts mittels Feldstecher, Fern- rohr oder anderen technischen Sehhilfen. Unzulässig ist hingegen die Verwendung von techni- schen Hilfsmitteln im Sinne von Art. 179quater StPO und somit beispielsweise das Filmen oder Fotografieren in private Räumlichkeiten hinein140. Ebenso unzulässig ist das Aufnehmen von leisen privaten Gesprächen in der Öffentlichkeit (z.B. private Gespräche im Restaurant)141. No- tabene wäre der Einsatz von Drohnen oder anderen "exotischen" Aufnahme- und Beobachtungs- techniken grundsätzlich durch Art. 282 Abs. 1 StPO abgedeckt (freilich mit der Einschränkung, dass damit nur Vorgänge in der Öffentlichkeit beobachtet würden). 136 Schmid, Handbuch, Rz. 1173 137 Zu Recht halten Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 477, fest, dass erst mit der erfolgreich begonnenen Obser- vation, also mit dem erstmaligen Erfassen der zu observierenden Person und nicht mit erfolglosen Versuchen die zu überwachende Person "aufzunehmen" also zu beobachten, die Frist gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO zu laufen beginnt. 138 Botschaft, S. 1253; Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 478; Bättig, Kommentar StPO, S. 273 139 Kritisch betrachtet werden muss die bei Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 478, vertretene Ansicht wonach mit der Neuaufnahme einer einst beendeten Observation auch die Genehmigungsfrist neu zu laufen beginne. Zutreffend dürfte dies Ansicht einzig dann sein, wenn das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorgängig durch die Staatsanwalt- schaft formell mittels Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung beendet wurde. Einer unzulässige Umge- hung der Genehmigungspflicht käme ein solches polizeiliches Vorgehen jedoch gleich, wenn im Rahmen der poli- zeilichen Ermittlungen lediglich die Observation abgebrochen, das Ermittlungsverfahren jedoch weitergeführt wür- de. 140 Bättig, Kommentar StPO, S. 273; Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 476 141 Schmid, Handbuch, S. 533, FN 541 Seite 33 4.5. Beendigung der Observation Die Beendigung der Observation ist in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Als Aus- fluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dürfen Observationen jedoch nur solange dauern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen - also Tatverdacht und Verhältnismässigkeit - gegeben sind. Zuständig für die Beendigung ist grundsätzlich die anordnende Behörde; in jedem Fall aber die Staatsanwaltschaft gestützt auf deren Weisungsrecht142. 4.6. Mitteilungs- und Dokumentationspflicht Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO den von einer Observation direkt be- troffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Ob- servationen mitzuteilen. Direkt betroffen können nebst den Zielpersonen auch Dritte aus dem Umfeld der Zielperson sein, welche ebenfalls überwacht wurden, um Straftaten zu klären oder Strukturen aufzudecken143. Nicht mitgeteilt werden muss die Observation Personen, welche notwendigerweise miterfasst wurden (z.B. den Bewohnern eines observierten Hauses).144 Die Mitteilungspflicht trifft in jedem Fall die Staatsanwaltschaft und nie die Polizei. Selbst poli- zeilich angeordnete und aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht genehmigungsbedürftige Observati- onen sind deshalb von der Polizei der Staatsanwaltschaft zu melden; und zwar resp. insbesonde- re auch dann, wenn durch die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung eröffnet wurde145. Nicht der Mitteilungspflicht unterstehen kurze polizeiliche Beobachtungen, welche keine Observatio- nen im Sinne von Art. 282 f. StPO darstellen146. Von einer Mitteilung kann (je nach dem auch nur vorübergehend) abgesehen werden, wenn die Observationsergebnisse nicht beweismässig verwendet werden und der Mitteilung überwiegen- de öffentliche oder private Interessen gegenüberstehen (Art. 283 Abs. 2 StPO). Nicht zutreffend ist die von BÄTTIG147 vertretene Ansicht, wonach bei einer ergebnislos verlaufenen und infolge ihrer kurzen Dauer nicht der Staatsanwaltschaft zu Genehmigung vorgelegten Observation eine Mitteilung im Sinne von Art. 283 Abs. 1 StPO unterbleiben kann und dass diesfalls die Polizei gestützt auf Art. 95 Abs. 2 StPO (Mitteilung von nicht offenen Datenbeschaffungen) die betrof- fene Person über die Observation zu orientieren habe148. Gemäss der in dieser Arbeit vertretenen Auffassung unterstehen zum einen sämtliche repressiven Observationen der staatsanwaltschaft- 142 Entgegen Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 483, nicht bloss bei staatsanwaltschaftlich angeordneten Observa- tionen, sondern generell bei allen repressiven Observationen gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO. 143 Bättig, Kommentar StPO, S. 274 144 Botschaft, S. 1253 145 Bättig, Kommentar StPO, S. 274 146 Ziff. 2.3. vorstehend 147 Bättig, Kommentar StPO, S. 274 148 Zutreffend ist jedoch die Auffassung von Rhyner/Stüssi, VSKC-Handbuch, S. 481, wonach das polizeiliche Ob- servationsdossier (beinhaltend Observationsjournale und andere internen Einsatzberichte) Personendaten enthalten, auf welche Art. 95-99 StPO anwendbar sind Seite 34 . . lichen Aufsicht und zwar ungeachtet deren allenfalls kurzen Dauer. Entsprechend sind diese in jedem Fall der Staatsanwaltschaft in Form eine Rapportes zu melden149. Zum anderen regelt Art. 283 Abs. 2 StPO abschliessend und umfassend die Mitteilungspflicht bei Observationen, sieht diese Bestimmung ja explizit vor, dass Observationen möglicherweise nicht beweismässig verwendet werden, also beispielsweise eben gerade deshalb, weil sie ergebnislos verlaufen sind Kann die Mitteilung unterlassen oder aufgeschoben werden, ist auch zulässig, (evtl. vorerst) le- diglich Teilbereiche einer Observation der betroffenen Person mitzuteilen150. Eng mit der Mitteilungspflicht ist die Frage nach der Dokumentations- und Aufbewah- rungspflicht151 bezüglich Observationen verknüpft. Die Ergebnisse der Observationen sind in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 StPO zu dokumentieren, handelt es sich bei der Observation doch um eine nicht schriftlich durchgeführte Verfahrenshandlung. Um jedoch polizei- oder er- mittlungstaktische Umstände nicht über Gebühr preiszugeben, reicht es aus, wenn die Polizei über die Observation in Form eines Rapportes nach Art. 307 Abs. 2 StPO - freilich unter Beilage der beweisrelevanten Ton- und Bildaufnahmen - der Staatsanwaltschaft Bericht erstattet152. Sol- che Rapporte sind zu den staatsanwaltschaftlichen Verfahrensakten zu nehmen und dort aufzu- bewahren 4.7. Rechtsmittel Die polizeilich oder staatsanwaltschaftlich angeordnete Observation stellt als verdeckte Zwangs- massnahme eine Verfahrenshandlung dar, welche gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mittels Beschwerde innert 10 Tagen nach Mitteilung angefochten werden kann153. Es handelt sich hier- bei um ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO bei der kan- tonalen Beschwerdeinstanz jede Rechtsverletzung und insbesondere Unangemessenheit154 ge- rügt werden kann. Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 382 StPO alle Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Zwangsmassnahme haben; also bezüglich Ob- servation primär die beschuldigte Person, da diese in den allermeisten Fällen zugleich die obser- vierte Person war. Beschwerdelegitimiert ist aber auch eine nicht beschuldigte Person, welche observiert wurde, da durch die Observation in deren Grundrechte eingegriffen wurde, woraus sich ein rechtlich geschütztes Interesse im Beschwerdeverfahren ableiten lässt. 149 Art. 307 Abs. 4 StPO 150 Bättig, Kommentar StPO, S. 274 151 Hierzu bei Schmid, Handbuch, Rz. 566 ff. 152 Schmid, Handbuch, Rz. 1174 153 Beschwerdeobjekt kann jede Verfahrenshandlung im weiteren Sinne sein, selbst wenn diese nicht formalisiert ergeht; somit jede Verfahrenshandlung von Polizei oder Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu Schmid, Handbuch, Rz. 1502 und insbesondere 1504) 154 Sowie die Unvollständigkeit des Sachverhalts, was jedoch bei der Observation keine Rolle spielen dürfte. Seite 35 Die Beschwerdeinstanz hat - wie erwähnt - volle Kognition, was bezüglich Observation heisst, dass die Beschwerdeinstanz im Zeitpunkt der Beschwerde rückblickend zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt der Observationsanordnung die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Heisst sie die Beschwerde gut, kann die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid fällen oder die an- gefochtene Verfügung - hier somit die Anordnung resp. Durchführung der Observation - aufhe- ben. In der Praxis bedeutet dies nichts anderes als dass auf Beschwerde hin eine bereits erfolgte und rapportierte Observation nachträglich als unzulässig erklärt und die daraus gewonnenen Er- gebnisse als nicht verwertbar erklärt würden. Es ist schwer vorstellbar, inwiefern die Beschwer- deinstanz eine Beschwerde gutheissen und hernach eine neue Observationsanordnung treffen würde, welche dann noch erfolgversprechend durch die Staatsanwaltschaft umgesetzt werden könnte. 4.8. Verwertung der Observationsergebnisse Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und hierzu alle155 nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen156. Diese Maxime gilt jedoch nicht absolut, beinhaltet die StPO doch gleich an meh- reren Orten allgemeingültige Einschränkungen in der Beweiserhebung: • Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzten (Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO) • Verbot, bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Ver- sprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfrei- heit einer Person beeinträchtigen können, anzuwenden (Art. 140 Abs. 1 StPO) Zusätzlich schränkt die StPO teilweise bezüglich einzelner Zwangsmassnahmen die Möglichkei- ten der Beweiserhebung ein: • Verbot der beweismässigen Erhebung von Berufsgeheimnissen mittels Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 271 Abs. 1 StPO) • Verbot, Häftlinge, Amts- resp. Berufsgeheimnisträger und Medienschaffende technisch zu überwachen (Art. 281 Abs. 3 StPO) Bezüglich Observation statuiert die StPO keine über die allgemeinen Regeln von Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO und Art. 140 Abs. 1 StPO hinausgehenden Einschränkungen in der Beweiserhebung. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Observation als prozessuale List resp. Täuschung zulässig ist157 und dass die gesetzmässig durchgeführte Observation nicht gegen das Verbot der Täu- schung gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO verstösst. Ebensowenig verletzt eine Observation die Men- 155 Es gibt keinen numerus clausus der Beweismittel, vgl. Botschaft, S. 1182 156 Art. 6 Abs. 1 StPO, Art. 139 Abs. 1 StPO 157 Vorstehend Ziff. 3.3. Seite 36 schenwürde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO ist doch nicht ersichtlich, inwiefern eine sol- che Zwangsmassnahme, wird sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt, die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Betroffenen in grundlegender Weise verletzen könnte. Folglich sind die Ergebnisse einer gesetzmässig durchgeführten Observation (in Rapportform gebrachte Beobachtungen sowie technische Aufzeichnungen wie z.B. Ton- und Bildaufnahmen) im Strafverfahren uneingeschränkt verwertbar; sogar wenn es sich dabei um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO (z.B. bezüglich bislang nicht bekannter Täter oder Taten) handelt158. Observationsergebnisse, welche mittels verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO entstanden sind, dürfen in keinem Fall verwertet werden (Art. 141 Abs. 1 StPO)159, ebenso die sich daraus ergebende Folgebeweise (Art. 141 Abs. 4 StPO)160. Wurden im Rahmen der Observation lediglich, aber immerhin, Gültigkeitsvorschriften verletzt so dürfen die Observationsergebnisse nicht verwertet werden161, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ebenso dürfen Beweise, welche gestützt auf einen unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobenen Beweis, beigebracht werden konnten, grundsätzlich nicht verwertet werden162. Observationsbeweise, bei deren Erhe- bung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind hingegen verwertbar163, sind aufzu- bewahren und entfalten eine Fernwirkung. Wurde eine Observation rechtmässig durchgeführt, sind Zufallsfunde - seien es weitere Strafta- ten der beschuldigten Person oder Straftaten einer bislang unbekannten Täterschaft - uneinge- schränkt verwertbar164. Dies im Unterschied zur Überwachung des Post- und Telefonverkehrs und der technischen Überwachung, wo Zufallsfunde nur eingeschränkt verwertbar sind165. Schliesslich sind die Ergebnisse aus präventiven Observationen (z.B. mittels Videoüberwachung eines Kriminalitätsbrennpunktes) im Strafverfahren als Beweis verwendet werden, sofern bei die präventive Überwachung rechtmässig, als gestützt und in Übereinstimmung mit dem entspre- chenden Polizeirecht, angeordnet und durchgeführt wurde166. 158 Schmid, Handbuch, Rz. 1174 159 Die entsprechenden Aufzeichnungen sind aus den Strafakten zu entfernen, separat aufzubewahren und nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). 160 Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes (Fruit of poisonous tree doctrin); vgl. Zuber, VSKC-Handbuch, S. 233f. 161 Diesfalls gilt betreffend Aufbewahrung der Akten Art. 141 Abs. 5 StPO 162 Ausser der Folgebeweis hätte auch ohne die vorhergehende, unzulässige Beweiserhebung, erbracht werden kön- nen (Art. 141 Abs. 4 StPO) 163 Ob eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift verletzt wurde, ist in der Praxis zu klären, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Eine Gültigkeitsvorschrift liegt vor, wenn die Verletzung der Norm für die Wahrung der schützenswerten Interessen der betroffenen Person eine so grosse Bedeutung hat, dass dies nur dadurch geschützt werden können, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift die Verfahrenshandlung als ungültig gelten muss (vgl. Botschaft, S. 1183f.), m.a.W. wenn es sich um eine fundamentale Vorschrift handelt, welche zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens unerlässlich ist (Zuber, VSKC-Handbuch, S. 231). Formvorschriften wer- den nur Ordnungscharakter zugeschrieben; strenge Gültigkeitsvorschriften nimmt die Rechtsprechung i.d.R. nur dann an, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, S. 187, Rz 29) 164 Rhyner/Stüssi, S. 481; Schmid, Handbuch, Rz. 1174 165 Vorstehend 2.8. 166 Schmid, Handbuch, FN 536 zu Rz. 1172 Seite 37 5. Die kantonsübergreifende repressive Observation von Tatver- dächtigen innerhalb der Schweiz 5.1. Grundsätze der nationalen Rechtshilfe in Strafsachen Kantonale Strafverfolgungsbehörden sind in der Erfüllung ihrer Aufgabe, also bei der Durchset- zung des kantonalen und eidgenössischen Strafrechts, nur innerhalb ihres jeweiligen Kantonsge- bietes souverän. Trotzdem macht die kantonale Strafverfolgung nicht an den geografischen Kan- tonsgrenzen halt. Ausgehend vom bislang gültigen Rechtshilfekonkordate der Kantone167 bein- haltet die StPO in den Artikeln 43-53 nunmehr beinahe identische Regelungen der nationalen Rechtshilfe, welche die Strafverfolgung über die Kantonsgrenzen hinaus erleichtern sollen. Art. 49-51 StPO regeln die Rechtshilfe im engeren Sinne, also das Verfahren, wenn der ersuchte Kanton auf Verlangen und an Stelle des ersuchenden Kantons eine Verfahrenshandlung durch- führt. Dieses Verfahren ist davon geprägt, dass durch den ersuchten Kanton keine Prüfung der Zulässigkeit und Angemessenheit der Massnahme erfolgt (Art. 49 Abs. 1 StPO) und dass die Verfahrenshandlung nach dem Prozessrecht des ersuchten Kantons durchzuführen ist. Die Rechtshilfe im weiteren Sinne, also das Verfahren, wenn der ersuchende Kanton selbst auf dem Gebiet des ersuchten Kanton eine Verfahrenshandlung durchführen will, ist in den Art. 52- 53 StPO geregelt. Gestützt auf diese Bestimmungen können die kantonalen Strafverfolgungsbe- hörden in jedem anderen Kanton alle Verfahrenshandlungen der StPO eigenständig durchführen (Art. 52 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantones ist jedoch vorgängig - in dringenden Fällen ausnahmsweise nachträglich - zu benachrichtigen (Art. 52 Abs. 2 StPO). Soll die lokale Polizei in Anspruch genommen werden, ist bei der Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 53 StPO). 5.2. Rechtshilfe bei polizeilich angeordneter, repressiver Observation in ei- nem anderen Kanton Die strafprozessualen Regelungen der interkantonalen Rechtshilfe gelten auch für die kantona- len und eidgenössischen Polizeibehörden, wenn die Rechtshilfe Zwangsmassnahmen zum Ge- genstand hat, über welche einzig die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zu entscheiden haben (Art. 43 Abs. 3 StPO). 167 Konkordat vom 5.11.1992 über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen; AS 1993 2876 Seite 38 Wie bereist ausgeführt, ist die Polizei befugt, repressive Observationen in eigener Kompetenz im Rahmen polizeilicher Ermittlungen im Sinne von Art. 306 StPO anzuordnen168. Anders als beispielsweise bei der Durchsuchung, der technischen Überwachung oder der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs benötigt die Polizei für eine Observation, welche weniger lang als einen Monat dauert oder bisher gedauert hat, keine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft resp. durch das Zwangsmassnahmegericht. Daraus lässt sich schliessen, dass die Polizei Obser- vationen, welche die genannte Monatsfrist nicht erreichen, während dem polizeilichen Ermitt- lungsverfahren nicht nur anordnen, sondern auch auf dem Gebiet anderer Kantone durchführen darf. Es sind nicht die strafprozessualen Bestimmungen der nationalen Rechtshilfe, sondern die Regelung der polizeilichen Amtshilfe169 anwendbar. Dauert eine polizeilich angeordnete Observation jedoch einen Monat, ist die Staatsanwaltschaft um Genehmigung zu ersuchen. Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Rechtshilfe nach den Art. 49 ff. StPO. 5.3. Rechtshilfe bei staatsanwaltschaftlich angeordneter oder genehmigter Observation in einem anderen Kanton Ordnet die Staatsanwaltschaft eine Observation an oder genehmigt die Staatsanwaltschaft eine polizeilich angeordnete Observation, sind gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StPO die strafprozessua- len Regeln der nationalen Rechtshilfe anwendbar. Die Staatsanwaltschaft kann demnach die eigene Polizei mit der kantonsübergreifenden Obser- vation beauftragen (Art. 307 Abs. 2 oder Art. 309 Abs. 2 StPO), die ausserkantonale Staatsan- waltschaft benachrichtigen (Art. 52 Abs. 2 StPO) und bei Bedarf sogar um Inanspruchnahme der dortigen Polizei ersuchen (Art. 53 StPO). Oder aber die Staatsanwaltschaft ersucht den ersuch- ten Kanton um Durchführung der Observation; allenfalls verbunden mit einem Teilnahmerecht der eigenen Polizei (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 StPO). 168 Vorstehend 4.2. 169 Geregelt beispielsweise im Konkordat über die polizeilichen Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25.08.1978 Seite 39 6. Die grenzüberschreitende repressive Observation von Tatver- dächtigen aus der Schweiz ins angrenzende Ausland 6.1. Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Die internationale Rechtshilfe richtet sich nur insoweit nach der StPO, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine anderen Bestimmungen enthalten (Art. 54 StPO). Da die Schweiz betreffend internationaler Rechtshilfe in ein enges internationales Re- gelwerk eingebunden ist, erübrigt es sich, in der StPO diesbezüglich weitere Vorschriften zu er- lassen. Die StPO begnügt sich demnach in diesem Zusammenhang mit der Regelung der An- wendbarkeit (Art. 54 StPO) und der innerkantonalen Zuständigkeit (Art. 55 StPO). Bezüglich der Durchführung von Zwangsmassnahme resp. insbesondere der Observation im Ausland bein- haltet die StPO keine Regelungen. Es finden diesbezüglich nämlich das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen170, das Europäische Übereinkommen über die Rechts- hilfe in Strafsachen171, das Schengener Durchführungsübereinkommen172 sowie bilaterale Staatsverträge Anwendung. Nachfolgend soll nun aufgezeigt werden, ob resp. unter welchen Voraussetzungen die grenz- überschreitende Observation ins benachbarte Ausland möglich ist resp. welche gesetzlichen Grundlagen zu beachten sind. 6.2. Deutschland173 Am 1. März 2002 trat der Polizeivertrag zwischen der Schweiz und Deutschland174 in Kraft, welcher in Art. 14 die grenzüberschreitende Observation im Ermittlungsverfahren regelt175. Die grenzüberschreitende Observation von der Schweiz nach Deutschland ist demnach zulässig, nach Bewilligung eines entsprechenden Ersuchens im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens we- gen einer in Deutschland auslieferungsfähigen Straftat176. 170 IRSG (SR 351.1) 171 EUeR (SR 0.351.1) 172 SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062 / Das SDÜ ist nicht in der SR veröffentlicht 173 Rechtsgrundlagen: IRSG, EUeR, SDÜ, Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.619), Vertrag mit Deutschland über die grenzüber- schreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag; SR 0.360.136.1) 174 SR 0.360.136.1 175 Der Schweizerisch-deutsche Polizeivertrag geht weiter oder ist deckungsgleich mit den übrigen Rechstgrundla- gen, weshalb auf diese hier nicht weiter eingegangen wird. 176 Ebenfalls zulässig - aber nicht Gegenstand dieser Arbeit - ist die Observation zur Sicherung einer Strafvollstre- ckung oder zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung Seite 40 Die wesentlichen Merkmale resp. Rahmenbedingungen einer schweizerischen Observation auf deutschem Staatsgebiet sind: • Es gilt das deutsche Recht; Anordnungen der deutschen Behörden sind zu befolgen177 • Schweizer Beamte unterstehen den gleichen verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie deutsche Beamte • Ausser bei dringlichen Fällen müssen grenzüberschreitend tätige schweizer Beamte ein Dokument mit einer Observationserlaubnis mitführen • Schweizer Beamte müssen deren amtliche Funktion jederzeit nachweisen können • Dienstwaffen und sonstige Zwangsmittel dürfen mitgeführt werden178 • Wohnungen und öffentlich zugängliche Grundstücke dürfen nicht betreten werden • Über jede Observation ist den deutschen Behörden Bericht zu erstatten • Technische Mittel dürfen zur Unterstützung der Observation nur eingesetzt werden, wenn sie nach deutschem Recht zulässig sind • Auf frischer Tat betroffene observierte Personen dürfen durch Schweizer Beamte fest- gehalten werden, nach Sicherheitskriterien durchsucht und für die Vorführung an die ört- lich zuständigen deutschen Behörden mit Handschellen gefesselt werden; mitgeführte Gegenstände dürfen durch Schweizer Beamte sichergestellt werden • Die Schweizer Behörden unterstützen auf Ersuchen hin die deutschen Behörden bei all- fälligen Folgeermittlungen in Deutschland Ist Gefahr in Verzug resp. kann die für die Observation gemäss Art. 14 Abs. 1 des Schweize- risch-Deutschen Polizeivertrages notwendige Bewilligung nicht vorgängig eingeholt werden, darf eine Observation über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, wenn noch während der Ob- servation das Landeskriminalamt Baden-Württemberg oder das Bayrische Landeskriminalamt eine Mitteilung erhalten. Zudem ist diejenige deutsche Staatsanwaltschaft, in deren Zuständig- keitsgebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen wird oder allenfalls bereits erfolgte, nach- träglich unverzüglich um eine Bewilligung zu ersuchen. Die Schweizer Beamten haben die Observation auf deutschem Staatsgebiet einzustellen, sobald die zuständige deutsche Behörde dies verlangt oder wenn deren Zustimmung nicht innert 5 Stunden nach dem Grenzübertritt vorliegt. 177 Die deutschen Beamten können insbesondere verlangen, dass ihnen die Observation übergeben wird (Art. 14 Abs. 1 des Schweizerisch-Deutschen Polizeivertrages) 178 Schusswaffengebrauch ist nur bei Notwehr und Nothilfe zulässig Seite 41 6.3. Österreich179 und Liechtenstein180 Die Schweiz hat mit Österreich und Liechtenstein keine sog. Polizeiverträge geschlossen. Die grenzüberschreitende Observation schweizer Beamter nach Österreich und Liechtenstein richtet sich nach dem Art. 10 des Übereinkommens zwischen der Schweiz, Österreich und dem Fürs- tentum Liechtenstein betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden. Die grenzüberschreitende Observation nach Liechtenstein oder Österreich ist demnach im Rahmen eines schweizerischen Ermittlungsverfahrens zulässig wegen einer auslie- ferungsfähigen Strafsache und nachdem ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen bewilligt wur- de; mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen muss die Observa- tion an Beamte des ersuchten Staates übergeben werden. Grundsätzlich ist hierbei folgendes zu beachten: • Es gilt für die observierenden schweizer Beamten das Recht des Vertragsstaates, auf des- sen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird; den Anordnungen der örtlich zu- ständigen Behörden ist Folge zu leisten • Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsgeboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des jeweiligen Ver- tragsstaats gleichgestellt • Die schweizer Beamten müssen in der Lage sein, ihre amtliche Funktion jederzeit nach- zuweisen • Das Betreten von Wohnungen und öffentlich zugänglichen Grundstücken ist nicht zuläs- sig; öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während den Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten werden • Die observierte Person darf festgenommen und festgehalten werden, wenn sie durch die schweizer Beamte bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im betreffenden Staat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder verfolgt wird • Die schweizer Beamten haben über jede Observation Bericht zu erstatten und müssen notfalls persönlich zur Berichterstattung erscheinen • Die schweizer Behörden unterstützen auf Ersuchen hin die österreichischen und/oder liechtensteinischen Behörden bei allfälligen landesinternen Folgeermittlungen • Technische Mittel dürfen im Rahmen der Observation eingesetzt werden, soweit dies nach dem jeweiligen lokalen Recht zulässig ist; die zum Einsatz gelangenden optischen oder akustischen Überwachungsmittel sind vorgängig im Bewilligungsersuchen aufzu- führen 179 Rechtsgrundlagen: IRSG, EUeR, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062 / Das SDÜ ist nicht in der SR veröffentlicht), Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.916.32), Vertrag zwischen der Schweiz, Österreich und dem Fürstenum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenar- beit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1) 180 Rechtsgrundlagen: IRSG, EUeR, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062 / Das SDÜ ist nicht in der SR veröffentlicht), Vertrag zwischen der Schweiz, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1) Seite 42 In dringlichen Fällen kann selbst ohne vorherige Zustimmung die schweizerische Observation über die jeweilige Grenze hinaus fortgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Grenzüber- tritt noch während der Observation an die gemäss Vertrag zuständige Stelle gemeldet und her- nach unverzüglich ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen nachgereicht wird. Die Observation ist einzustellen, sobald der jeweilige Staat, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wird, dies verlangt oder wenn nicht innert 12 Stunden nach Grenzübertritt dessen Zustimmung vorliegt. 6.4. Frankreich181 Am 1. September 2000 trat das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen in Kraft, welcher in Art. 7 die grenzüberschreitende Observation im Ermittlungsverfahren regelt182. Die grenzüber- schreitende Observation von der Schweiz nach Frankreich ist demnach zulässig nach Bewilli- gung eines entsprechenden Ersuchens im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer in Frankreich auslieferungsfähigen Straftat. Die wesentlichen Merkmale dieser Regelung sind: • Es gilt das französische Recht; Anordnungen der örtlichen französischen Behörden sind zu befolgen • Die Schweizer Beamten unterstehen den gleichen verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie ihre französischen Kollegen • Ausser bei dringlichen Fällen müssen grenzüberschreitend tätige schweizer Beamte ein Dokument über die Observationserlaubnis mitführen • Schweizer Beamte, welche in Frankreich observieren, müssen sich jederzeit ihre amtli- che Funktion ausweisen können • Die Dienstwaffe darf mitgeführt werden, es sei denn, die französischen Behörden haben dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist nur bei Notwehr zulässig • Das Betreten von Wohnräumen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig • Die Schweizer Beamten sind nicht befugt, die observierte Person zu verhaften oder gar festzuhalten • Es ist den Französischen Behörden über jede Observation auf französischem Boden ein Bericht zu erstatten; hierzu kann das persönliche Erscheinen der Schweizer Beamten ver- langt werden 181 EUeR, Vertrag vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Franzö- sischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92), Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1) 182 Das Schweizerisch-französische Abkommen geht weiter oder ist deckungsgleich mit den übrigen Rechtsgrund- lagen, weshalb auf diese hier nicht weiter eingegangen wird. Seite 43 • Die schweizer Behörden unterstützen auf Ersuchen hin die französischen Behörden bei allfälligen französischen Folgeermittlungen • Technische Mittel dürfen zur Unterstützung der Observation nur eingesetzt werden, wenn sie nach französischem Recht zulässig sind183 Ist Gefahr in Verzug kann die Observation über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, sofern noch während der Observation den zuständigen französischen Behörden Mitteilung gemacht wird und die zu observierende Person eine schweren Delikts184 verdächtigt wird; ein offizielles Ersuchen ist sofort nachzureichen. Eine grenzüberschreitende Observation in Frankreich ist sofort einzustellen, wenn die zuständi- ge französische Behörde dies verlangt oder wenn innert 12 Stunden seit Grenzübertritt keine Bewilligung vorliegt. 6.5. Italien185 Die Schweiz hat mit Italien keinen sog. Polizeivertrag geschlossen; bezüglich der grenzüber- schreitenden Observation sind die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkom- mens (SDÜ) massgeblich. Gemäss Art. 40 SDÜ ist eine grenzüberschreitende Observation Schweizer Beamter im Rahmen eines Schweizerischen Ermittlungsverfahren auf italienischem Staatsgebiet nur möglich, wenn die observierte Person in Verdacht steht, eine auslieferungsfähige Straftat begangen zu haben und wenn die grenzüberschreitende Observation auf Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshil- feersuchens bewilligt wurde. Auf Verlangen ist zudem die Observation an die italienischen Be- amten zu übergeben. In besonders dringlichen Fällen kann auch ohne vorgängige Zustimmung die grenzüberschrei- tende Observation durchgeführt werden, wenn die observierte Person einer besonders schweren Straftat186 verdächtigt wird und wenn der Grenzübertritt noch während der Observation der zu- 183 Art. 9 des Abkommens 184 Mord, Totschlag, Vergewaltigung, vorsätzliche Brandstiftung, Falschmünzerei, schwerer Diebstahl, schwere Hehlerei, Erpressung, Entführung, Geiselnahme, Menschenhandel (insb. Kinderhandel zu pornografischen Zwe- cken), unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, Verstoss gegen die gesetzlichen Vor- schriften über Waffen und Sprengstoffe, Vernichtung durch Sprengstoffe, unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen; vgl. Art. 7 Abs. 6 des Abkommens 185 Rechtsgrundlagen: IRSG, EUeR, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0019 - 0062 / Das SDÜ ist nicht in der SR veröffentlicht), Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41) 186 Mord, Totschlag, Vergewaltigung, vorsätzliche Brandstiftung, Falschmünzerei, schwerer Diebstahl, schwere Hehlerei, schwerer Raub, Erpressung, Entführung, Geiselnahme, Menschenhandel, unerlaubter Handel mit Betäu- bungsmitteln und psychotropen Stoffen, Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstof- fe, Vernichtung durch Sprengstoffe, unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen (Art. 40 Abs. 7 SDÜ) Seite 44 ständigen italienischen Behörde gemeldet wird und ein formelles Rechtshilfeersuchen unverzüg- lich nachgereicht wird. In jedem Fall ist eine Observation auf italienischem Hoheitsgebiet nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: • Die schweizer Beamten sind an das SDÜ und an das italienische Recht gebunden und befolgen Anordnungen der örtlich zuständigen italienischen Behörden • Ausser bei dringlichen Fällen haben die schweizer Beamten während der Observation ein Dokument mit sich zu führen, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt wor- den ist • Die schweizer Beamten sind jederzeit in der Lage, sich über ihre amtliche Funktion aus- zuweisen • Dienstwaffen dürfen, anderslautende Vorgaben der zuständigen italienischen Behörde vorbehalten, mitgeführt, jedoch nur in einer Notwehrsituation eingesetzt werden • Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig • Die schweizer Beamten haben keine Festnahme- oder Festhalterecht • Über jede Observation ist den italienischen Behörden Bericht zu erstatten; dabei kann das persönliche Erscheinen der schweizer Beamten verlangt werden • Die schweizer Behörden unterstützen auf Ersuchen Folgeermittlungen in Italien Die Observation auf italienischem Boden ist einzustellen, sobald die italienischen Behörden dies verlangen oder die Zustimmung nicht innert 5 Stunden seit Grenzübertritt vorliegt. Seite 45 7. Fazit In der Praxis des Autors hat sich die Observation von Tatverdächtigen mehrfach als äusserst aufschlussreiches und hilfreiches Mittel zu Klärung - im Idealfall Bestätigung und Erhärtung - eines Tatverdachtes erwiesen. Als verdeckte oder "geheime" Zwangsmassnahme steht die re- pressive Observation jedoch in der Öffentlichkeit nicht kritiklos da. In der Tat stellen strafpro- zessuale Observationen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger dar, weshalb derartige Zwangsmassnahmen mit dem nötigen behördlichen "Augenmass" anzuordnen und durchzufüh- ren sind. Zum besseren Verständnis resp. einer Akzeptanz der Observation trägt nun sicherlich die bald gesamtschweizerisch gültige gesetzliche Regelung in Art. 282 f. StPO bei. Die neue Strafprozessordnung regelt in Art. 282 f. die Observation zum Zwecke der Strafverfol- gung in kurzer, aber zweckmässiger Weise. Die Regelungen betreffend Anordnung, Durchfüh- rung, Mitteilung und Verwertung sind klar und praxistauglich. Insbesondere erscheint es zweckmässig, dass die Polizei befugt ist, Observationen selbst anzuordnen und so einen ersten Tatverdacht genauer zu klären, bevor bei der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls um Genehmi- gung der Observation zu ersuchen ist. Andererseits hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf deren Aufsichts- und Weisungsrecht sowie gestützt auf die Bestimmungen zur Observation selbst die Möglichkeit, die polizeiliche Observationstätigkeit zu kontrollieren oder polizeiliche Observati- onen anzuordnen. Angesichts des geringen Eingriffes in die Grundrechte der Betroffenen ist der strafprozessuale Verzicht auf eine Genehmigung der Observation durch ein Zwangsmassnahmegericht zu be- grüssen. Von den Staatsanwaltschaften darf verlangt werden, dass sie sich der Verantwortung im Zusammenhang mit der Anordnung und Genehmigung einer Observation bewusst sind. Die häufig die Kantonsgrenzen überschreitende Observation beschied bereits in der Vergangen- heit keine praktischen oder juristischen Probleme; daran ändert die Übernahme der Regelungen des Konkordats vom 5.11.1992 über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen in die neue StPO nichts. Etwas komplizierter präsentiert sich die Situation bei der grenzüberschreitenden Observation ins benachbarte Ausland. Es wäre zu wünschen, dass die Schweiz mit allen Nachbarländern einheitliche Bedingungen vereinbaren würde. ... Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Zug, 18. Januar 2010 Roland Schwyter 1. Einleitung 2. Grundlagen 2.1. Die Polizei 2.2. Die Staatsanwaltschaft 2.3. Die Observation 2.4. Repressive und präventive Observation 2.5. Zivile Fahndung 2.6. Verdeckte Ermittlung 2.7. Technische Überwachung 2.8. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 3. Die Observation als Grundrechtseingriff 3.1. Grundsätzliches 3.2. Durch die Observation betroffenen Grundrechte 3.3. Observation als (unzulässige) strafprozessuale List? 4. Die repressive Observation von Tatverdächtigen im Inland 4.1. Voraussetzungen der Anordnung einer Observation 4.1.1. Die gesetzlichen Grundlage 4.1.2. Tatverdacht 4.1.3. Verhältnismässigkeit 4.2. Anordnung der Observation 4.3. Genehmigung der Observation 4.4. Einsatz technischer Mittel im Rahmen einer Observation 4.5. Beendigung der Observation 4.6. Mitteilungs- und Dokumentationspflicht 4.7. Rechtsmittel 4.8. Verwertung der Observationsergebnisse 5. Die kantonsübergreifende repressive Observation von Tatverdächtigen innerhalb der Schweiz 5.1. Grundsätze der nationalen Rechtshilfe in Strafsachen 5.2. Rechtshilfe bei polizeilich angeordneter, repressiver Observation in einem anderen Kanton 5.3. Rechtshilfe bei staatsanwaltschaftlich angeordneter oder genehmigter Observation in einem anderen Kanton 6. Die grenzüberschreitende repressive Observation von Tatverdächtigen aus der Schweiz ins angrenzende Ausland 6.1. Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen 6.2. Deutschland 6.3. Österreich und Liechtenstein 6.4. Frankreich 6.5. Italien 7. Fazit

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    UniZeitung_Ausg13_Okt2005_KP.indd Newsletter der Universität Luzern Ausgabe Nr. 13 / Okt. 2005 Die Geisteswissenschaftliche Fakul- tät der Universität Luzern beginnt im Wintersemester 2005 / 06 mit der Realisierung ihres Ausbauplans. Die- ser Ausbauplan ist durch die Überle- gung geleitet, dass mit dem gegen- wärtig vorhandenen sehr schmalen Fächerspektrum – Geschichtswissen- schaft, Philosophie, Soziologie, Re- ligionswissenschaft und Judaistik – mittel- und langfristig das Überleben der Fakultät nicht gesichert werden kann. Eine Ergänzung der Fakultät um ca. fünf weitere wissenschaftli- che Disziplinen ist erforderlich, um der Fakultät eine innere wissen- schaftliche Vielfalt zu ermöglichen, die für Studierende attraktive Kom- binationsmöglichkeiten und fächer- übergreifende integrierte Studien- programme sichert. Die zurzeit vorgesehenen neu ein- zurichtenden Fächer sind die Politik- wissenschaft, die Kultur- und Sozial- anthropologie (entspricht dem Fach Ethnologie), die Wirtschaftswissen- schaft in der Form einer ökonomischen Theorie der Politik und der Institutio- nen, die Technik- und Wissenschafts- forschung und schliesslich die kog- nitive Sozialpsychologie. Mit diesem Ausbauplan bekennt sich die Geis- teswissenschaftliche Fakultät zugleich zu einem entschiedenen kultur- und «Weil alles dafür spricht.» Unter diesem Motto wurde 1997 der Universitätsverein gegründet, der mit seinen rund 1700 Mitgliedern der Universität im Jahr 2000 zum Durch- bruch verhalf. Das neue Universi- tätsgesetz wurde damals mit über 70 % Ja-Stimmen von der Luzerner Bevölkerung angenommen. Seither ist die Universität eine Erfolgsge- schichte und erlebt einen rasanten Aufschwung. Dank einem modernen Aufbau der Studiengänge, grossem Einsatz der Dozierenden in Lehre und Forschung und einem konsequenten Einbezug der Studierenden bei der Umsetzung des Bologna-Modells konnte sie rasch ein eigenes Profi l und ein positives Image gewinnen. Nur, die Uni hat kein eigenes Haus, kein Zentrum, in dem man sich trifft, wo alle Fäden zusammenlaufen. Da- mit dieses im dafür vorgesehenen Postbetriebsgebäude beim Bahnhof realisiert werden kann, setzen sich der Universitätsverein und ein über- parteiliches Aktionskomitee ein. Als Präsidentin des Universitätsvereins zähle ich aber auch voll und ganz auf Sie, die Studierenden, Dozierenden und Mitarbeitenden der Universität Luzern. Ihr Engagement, Ihre Impulse und Ihre Unterstützung sind gefragt. Nutzen wir also gemeinsam jede Möglichkeit, Überzeugungsarbeit zu leisten, und uns für das neue Haus für die Uni und die PHZ zu engagie- ren. Packen wir’s an. Weil die Chance einmalig ist. Helen Leumann Präsidentin Universitätsverein Weitere Infos fi nden Sie auf unserer Homepage www.unilu.ch Neubau. sozialwissenschaftlichen Profi l, das – und das haben die externen Evaluato- ren am Ende des vergangenen Jahres ausdrücklich gestützt – zu einem pas- senden Zeitpunkt auch zu einer Um- benennung der Fakultät führen soll. Der erste Ausbauschritt beginnt in diesem Semester mit der Ausschrei- bung zweier Ordinariate für Politik- wissenschaft. Die Ausschreibung ist im Sommer erfolgt und am 7. Sep- tember hat eine Berufungskommis- sion, die für die koordinierte Beset- zung beider Professuren zuständig ist, mit der Sichtung und Prüfung der 140 vorliegenden Bewerbungen begonnen. Die Kommission will die- se Arbeit schnell vorantreiben. Be- reits am 19. und 20. Dezember 2005 werden universitätsöffentliche Vor- stellungsgespräche stattfi nden, zu denen voraussichtlich acht bis zehn Bewerber und Bewerberinnen ein- geladen werden. Auf dieser Basis wird die Kommission zwei Beset- zungsvorschläge für die Professuren erarbeiten. Ein wichtiger Grund für dieses schnelle Vorgehen ist, dass der Studiengang für Politikwissenschaft den Studieninteressenten bereits im Wintersemester 2006 / 07 zur Ver- fügung stehen soll und es deshalb vorteilhaft wäre, wenn im Sommer- semester 2006 ein Politologe oder eine Politologin bereits in Luzern tä- tig sein und den neuen Studiengang vorbereiten könnte. Das genaue Profi l der in Luzern ent- stehenden Politikwissenschaft wird natürlich von den Stelleninhabern entworfen werden, und dieses wird auch ein Thema in den Vorstellungs- gesprächen am 19. und 20. Dezember 2005 sein. Andererseits liegen in der gewählten Designation der beiden ausgeschriebenen Ordinariate erste Weichenstellungen, die in der weite- ren Arbeit präzisiert werden können. Die eine der beiden Professuren ist für «Politische Theorie und Geschich- te der politischen Ideen» ausge- schrieben, worin sich dokumentiert, dass der theoretischen und zugleich durch die Geschichte des politischen Denkens informierten Bildung der angehenden Luzerner Politikwissen- schaftler eine besondere Bedeutung zukommen soll. Die zweite Professur ist für das Fach «Internationale Be- ziehungen und Global Governance» vorgesehen, was die Absicht verrät, den Schwerpunkt des Studiums nicht auf die nationale Politik zu legen, sondern die Beobachtung nationaler Politik einzubetten in das Studium der internationalen Zusammenhän- ge, in denen diese Politiken heute unweigerlich immer stehen. Der Be- griff der «Global Governance» meint in der gegenwärtigen Politikwissen- schaft den empirischen Sachverhalt der Entstehung globaler Strukturen der Koordination und der Regimebil- dung, die in den einzelnen Sachge- bieten, die durch politisches Handeln gestaltet werden, zur Herausbildung vielfältiger und verschiedenartiger Formen des globalen Regierens führt. Das ist wegen der Neuheit der entstehenden Strukturen ein äusserst interessantes Studienfeld. Zudem kommen die Akteure und Organisationen der «Global Gover- nance» (z.B. UNO) natürlich auch als potentielle spätere Arbeitgeber und Tätigkeitsfelder für angehende Poli- tikwissenschaftler in Frage. Auch die Politikwissenschaft wird sich in eine interdisziplinäre Ver- bundstruktur von Fächern einfügen, die für die Zukunft der Geisteswis- Politikwissenschaft an der Universität Luzern Ab Wintersemester 2006/07 wird die Politikwissenschaft als neues Fach angeboten Inhalt Was uns beschäftigt ......................1 Lehre – Forschung – Tagungen .....6 Neuerscheinungen ......................14 Aktivitäten Studierende ...............15 Herausgepickt ..............................17 Kulturstadt Luzern .......................19 Veranstaltungskalender ...............20 Die andere Seite ...........................23 2 Was uns beschäftigt senschaftlichen Fakultät charakte- ristisch sein soll. Daneben werden wir bei allen einzurichtenden und auch wiederzubesetzenden Profes- suren sorgfältig auf potentielle Ver- bindungen mit Rechtswissenschaft und/oder Theologie achten, um auf diese Weise die geringe Grösse der Universität Luzern in einen Vorteil umzumünzen. Interne Trennlinien versuchen wir damit in produktive Zusammenhänge wechselseitiger Anregung umzusetzen. Nach Einrichtung der Politikwissen- schaft spricht einiges dafür, dass die beiden nächsten in der Fakultät vorgesehenen Fächer zunächst die Kultur- und Sozialanthropologie und danach die Wirtschaftswissenschaft in der Form als ökonomische Theo- rie der Politik und der Institutionen sein werden. Im einen Fall wird der kulturwissenschaftliche Schwerpunkt der Fakultät durch ein zwischen den beiden Disziplinengruppen liegen- des Fach gestärkt, dessen wissen- schaftliche Bedeutung gerade auch in der grossen Varianz liegt, die es in weltregionaler und in historischer Hinsicht einzubeziehen versteht. Im anderen Fall versuchen wir die Wirt- schaftswissenschaft im Sinn einer Wiederbelebung der politischen Öko- nomie auszulegen. Es gibt viele Indi- zien dafür (z.B. die enorme Zunahme von Studierenden an wirtschafts- wissenschaftlichen Studiengängen in den Vereinigten Staaten), dass diese Einbettung der Analyse von Wirtschaft in die gesellschaftlichen Hintergründe und die gesellschaftli- chen Folgen des Wirtschaftens einem globalen Trend in der Studiennach- frage nach wirtschaftswissenschaftli- chem Wissen entspricht und dass mit dieser Art von Schwerpunktbildung auch attraktive Betätigungsfelder für die Absolventen dieses Studien- gangs erschlossen werden. Prof. Rudolf Stichweh «Derzeit liegt ein Vergleich mit dem FC Thun nahe» Ihre Amtszeit als Gründungsdekan ging am 30. September 2005 zu Ende, die Bachelorfeier war sozu- sagen Ihre letzte Amtshandlung als Gründungsdekan der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Welche Gefüh- le begleiteten Sie dabei? Die Fakultät hat in den ersten vier Jahren exzellent gearbeitet. Ich kann mit dem Erreichten mehr als zufrie- den sein, sodass ich vor allem mit Dankbarkeit und Zufriedenheit erfüllt bin. Dies gilt auch für das Klima in der Fakultät. Es gibt keine über das übliche Mass hinausgehenden Span- nungen und Unverträglichkeiten. Der Teamgeist funktioniert nach wie vor. Ihm hat die Fakultät ihren bisherigen Erfolg zu verdanken. Derzeit liegt ein Vergleich mit dem FC Thun nahe. Unsere Fakultät gleicht diesem Fuss- ballklub aus dem Berner Oberland, der neulich in der Champions League während 90 Minuten den vielfachen englischen Meister Arsenal in dessen eigenem Stadion in Schach hielt und gegen Sparta Prag sogar gewonnen hat. Man setzt sich für den andern und die andere ein und fragt nicht zuallererst: «Warum soll ich mich hier schon wieder abrackern?» Dankbar bin ich vor allem auch an- gesichts des grossen, ja beinahe vorbehaltlosen Vertrauens, das mir der Gründungsrektor, Prof. Dr. Walter Kirchschläger, der amtierende Rek- tor, Prof. Dr. Markus Ries, der Verwal- tungsdirektor, Franz Hupfer, sowie der Senat und der Universitätsrat entgegen gebracht haben. Sie haben sich 2001 bei der Grün- dung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät viel vorgenommen. Was haben Sie erreicht, wo gibt es noch Handlungsbedarf? Oder konkret: Welches waren die Highlights in Ih- rer Amtszeit? Gab es auch Flops? Tatsächlich begann meine Arbeit schon im Frühling 2000. Die Vor- bereitungen für den Start dauerten rund 18 Monate. Für die Fakultät sel- ber ging’s dann im Oktober 2001 los. Im Leitbild der Fakultät ist eingra- viert, dass die Fakultät eine führende Stellung in Studierendenfreundlich- keit einnehmen will und dass sie in allen Bereichen nach Exzellenz strebt. Wir haben in den ersten vier Jahren die studentischen Belange äusserst ernst genommen und darin wohl alle andern Rechtsfakultäten übertroffen. Dies hat sich ausgezahlt. Unser Ruf bei den Studierenden ist überdurch- schnittlich gut. Ich bin ausserdem überzeugt, dass sich der in Luzern er- reichte Ausbildungsstand sehen las- sen kann und wettbewerbsfähig ist. Wir haben uns die Anerkennung bei den Studierenden nicht durch Liebe- dienerei, sondern durch Respekt ge- genüber den studentischen Anliegen und durch die stete Bereitschaft zur Verbesserung errungen. Es ist da- mit ein Vertrauenskapital geschaffen worden, von dem wir jetzt bereits zehren können, das aber selbstver- ständlich nur bestehen bleibt, wenn die Fakultät der genannten Zielset- zung auch in Zukunft treu bleibt. Ich habe mir im Oktober 2001 al- lerdings nicht nur für den Aufbau des Studiums hohe Ziele gesetzt, sondern auch für die Gestaltung der fakultären Institutionen. Luzern sollte so etwas wie ein schweizerisches La- bor für universitäre Strukturen wer- den. Diesbezüglich war der Erfolg nicht gleichermassen durchschla- gend. Schon das Universitätsgesetz steht, sieht man vom Gründungs- dekanat ab, strukturell gegen ein vierjähriges Dekanat. Es sieht ein zweijähriges Dekanat vor. Die Rechts- fakultät wollte ursprünglich einen Antrag stellen, das Gesetz solle auch eine vierjährige Amtsdauer zulassen, ist inzwischen von diesem Gedanken aber wieder abgekommen, weil sich mindestens gegenwärtig ausser mir niemand fand, der sich vier Jahre an die Spitze setzen wollte. Mein Nachfolger, Prof. Jörg Schmid, ist für zwei Jahre gewählt. Er kann sich selbstverständlich wieder wählen lassen. Ein vierjähriges Dekanat ist strukturell aber etwas anderes als eine Wiederwahl für eine zweite Amtsdauer auf dann insgesamt vier Jahre. Der Planungshorizont ist län- ger. Das gilt auch für den Horizont der Verantwortung. Allein schon die- se beiden Faktoren beeinfl ussen die Haltung eines Dekans strukturell. Es lohnt sich für zwei Jahre nicht, sich in alle Dimensionen des Hochschul- wesens einzuarbeiten, die es einem Dekan ermöglichen, die Fakultät mit einem Wissensvorsprung gegenüber den anderen Rechtsfakultäten zu lei- ten. Aufwand und Ertrag stünden in keinem vernünftigen Verhältnis. Im Weiteren droht bei einem zweijähri- gen Dekanat das Risiko der «Ochsen- tour». Jeder hauptamtliche Professor und jede hauptamtliche Professorin ist dem Risiko ausgesetzt, das De- kanat übernehmen zu müssen, auch Judith Lauber-Hemmig im Gespräch mit dem abtretenden Gründungsdekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Paul Richli bei der Bachelorfeier 2005 3 Was uns beschäftigt wenn man sich für diese Aufgabe nicht besonders geeignet fühlt. Die Highlights in meiner Amtsperi- ode waren die beiden Diplom- und Promotionsfeiern. Es gibt nichts Schöneres, als erfolgreichen Absol- ventinnen und Absolventen Diplome überreichen zu können, die interes- sante und erfüllende Lebensentwür- fe und Berufsperspektiven eröffnen. Die weiteren Highlights waren vor allem die nationalen und internatio- nalen Rankings, in denen die Fakultät durchwegs auf Spitzenplätzen abge- schnitten hat. Zweifellos gab es auch Flops. Der grösste Flop und zugleich der fol- genreichste Fehlentscheid der Fakul- tätsversammlung aus meiner Sicht ist, dass sie es trotz ausgezeichneter Bewerbungslage nicht geschafft hat, eine wichtige Professur zu besetzen. Ich habe es in meiner mittlerweile 25-jährigen akademischen Karriere vorher noch nie erlebt, dass ein Be- rufungsverfahren ergebnislos einge- stellt werden musste, weil die Fakul- tätsversammlung Verdächtigungen und Gerüchten auf den Leim kroch, statt sich an Fakten zu halten. Der Universitätsrat hat diesen Entscheid auch ausdrücklich bedauert. An sei- ner Stelle hätte ich vielleicht mehr getan und die Fakultät «ins Gebet genommen». Würden Sie rückblickend etwas an- ders machen, und was nehmen Sie persönlich aus diesem Amt mit? Bekanntlich ist man im Nachhinein immer klüger und man sieht, dass man einzelne Dinge anders hätte anpacken können oder hätte anpa- cken sollen. Das geht mir selbst- verständlich auch so. Es lohnt sich aber nicht, verpassten Chancen nachzutrauern und sich dadurch die Lebensfreude zu vergällen. Aus meinem Amt nehme ich eine grosse persönliche Befriedigung mit dem Erreichten mit. Die Fakultät braucht sich, so wie sie heute da steht, nicht zu verstecken, weder vor den andern Schweizer Rechtsfakultäten noch vor der Universität Luzern als Ganze. Ich bin daher der Meinung, dass ich den Auftrag, den mir der Regierungsrat des Kantons Luzern im Frühling 2000 übertragen hat, ordentlich er- füllt habe. Ist die Gründungsphase wirklich ab- geschlossen, herrscht bereits «cou- rant normal»? Die Gründungsphase ist mit Bezug auf das Studienangebot mehr oder weniger abgeschlossen. Das Ba- chelorprogramm ist schon seit zwei Jahren voll operativ. Das Masterpro- gramm tritt im kommenden Winter- semester in sein letztes Semester. Die Vorbereitungen dafür habe ich noch vollumfänglich während mei- ner Amtsdauer treffen können. Auch auf der administrativen Ebene ist die Gründungsphase weitestgehend abgeschlossen. Im Dekanatssekreta- riat sind die wesentlichen Prozesse organisiert. Die Programme für die wichtige Prüfungsadministration sind geschrieben und weitestgehend erprobt. Auch die Personalstruktur steht fest und die Personalzusam- mensetzung hat sich bewährt. Mit dem Aufbau des Lehrkörpers sind wir ebenfalls weit fortgeschritten. Die Mehrzahl der Stellen ist besetzt. Die Ausrichtung der in den Jahren 2006 und 2007 noch zu besetzen- den Professuren ist bestimmt. Eine weitere Berufungswelle wird jetzt ausgelöst. Die entsprechenden Be- rufungskommissionen wird der neue Dekan präsidieren. Die Fakultät hat nicht nur bewiesen, dass sie aufbauwillig und aufbau- fähig ist. Sie hat den Aufbau auch laufend überprüft und wo nötig angepasst. Sie verfügt heute über ein intelligentes, innovatives und zugleich solides Studienprogramm sowie über zweckmässige Orga- ne und Strukturen. Das Wichtigste von allem: Es gibt auf allen Stufen engagierte und kompetente Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter, deren gemeinsames Ziel das Wohlergehen der Fakultät und insbesondere auch der Studierenden ist. Was bedeutet der Amtswechsel für Sie persönlich? – Ist Langeweile angesagt, oder starten Sie neue Projekte? Für mich bedeutet der Amtswechsel, dass ich im Wintersemester erstmals seit über sieben Jahren wieder ein volles Lehrpensum haben werde. Vor der Übernahme des Gründungs- dekanats war ich in Basel Vizerektor und hatte schon in jener Funktion ei- ne Reduktion meines Lehrdeputats. Ich werde mich daran gewöhnen müssen, nicht mehr auf der Kom- mandobrücke und im Rampenlicht zu stehen. Immerhin bin ich noch für ein Jahr als Prorektor und Strategie- beauftragter der Universität gewählt. Ich werde mit Rektor Ries und Ver- waltungsdirektor Hupfer zusammen meine Energie darauf verwenden, die Universität als solche und vor al- lem den Neubau voranzubringen. Wo sehen Sie die Zukunft der kleinen Uni Luzern und der Rechtswissen- schftlichen Fakultät? Die Universität Luzern wird mit ihren geplanten 2000 bis 2600 Studieren- den und drei Fakultäten immer eine kleine Universität bleiben. Sie kann national und international nur eine Rolle spielen, wenn es ihr weiterhin gelingt, in ihren Aktivitätsbereichen überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen und einfallsreicher zu sein als grosse Universitäten. Diesbezüg- lich hat der Universitätsrat bereits Er- wartungen zum Ausdruck gebracht, denen ich mich voll anschliessen kann. Es geht nicht zuletzt darum, die Fakultäten über die Fächer hinweg zu vernetzen sowie interdisziplinä- re Forschung und interdisziplinäre Studiengänge zu inszenieren. Was die Rechtswissenschaftliche Fakultät im Besonderen betrifft, hat sie im Prinzip eine viel versprechende Zu- kunft vor sich. Sie gehört mit ihrem Zielhorizont von 1000 bis 1200 Stu- dierenden und den geplanten rund 18 Professuren zu den strukturell interessantesten Fakultäten. Was sie zurzeit vor allem noch braucht, ist eine Verbesserung der Anstellungs- Prof. Paul Richli bedingungen für Professoren und Professorinnen sowie der für die For- schung relevanten Ausstattung. Da liegt Luzern gegenüber Basel, Bern und Zürich klar im Hintertreffen. Für die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat sich dies schon mehrfach fatal ausgewirkt. Der Trägerkanton wird in Zukunft noch etwas mehr Geld in die Hand nehmen müssen, wenn Lu- zern an der Spitze bleiben will. Thun wird auch Thun bleiben und nicht in Richtung Arsenal vorrücken können, wenn die Mittelausstattung für den Klub nicht verbessert wird. Was geben Sie Ihrem Nachfolger, Prof. Jürg Schmid, mit auf den Weg? Es ist ein Gebot der Klugheit, seinem Nachfolger keine Rezepte auf den Weg mitzugeben. Wenn überhaupt, so dürfte dies nicht über ein öffent- liches Medium geschehen. Ich bin überzeugt, dass Kollege Schmid die Fakultät auf dem Pfad des Erfolgs und der Anerkennung weiter führen wird. Er verfügt über einen ausgezei- chneten Draht zu den Studentinnen und den Studenten. Das ist für unsere Fakultät von besonderer Wichtigkeit. Im Übrigen wird sich die Fakultätsver- sammlung mit Sicherheit bemerkbar machen, wenn sie Korrekturen an den Vorstellungen des Dekans für die Fa- kultätsleitung haben möchte. Vielen Dank für das Gespräch. 4 Was uns beschäftigt Ein Haus für die Universität Seit dem 20. Januar 2005 steht fest: Die Universität kommt ins Post- betriebsgebäude beim Bahnhof Luzern. Doch bis die Studierenden, Dozierenden und die Verwaltungs- angestellten das Haus beziehen können, werden noch ein paar Jahre vergehen und noch ein paar Hürden zu überwinden sein. Die wichtigs- ten Eckdaten seien hier nochmals aufgeführt: • Januar 2005: Entscheid durch den Regierungsrat für den Standort Postbetriebsgebäude • Juni 2005: Eröffnung des Architek- turwettbewerbes für den Umbau des Postbetriebsgebäudes für die Universität und die Pädagogische Hochschule • 27. Oktober 2005: Einreichen der Wettbewerbsunterlagen • 22. Dezember 2005: Bekanntgabe des Siegerprojektes • 12. Februar 2006: Abstimmung in der Stadt Luzern über die für den Umbau des Postbetriebsgebäudes notwendigen Aenderungen im Zo- nenplan und im Bebauungsplan sowie über den Standortbeitrag von 8 Mio. der Stadt Luzern für die Realisierung der Universität • voraussichtlich November 2006: Abstimmung im Kanton Luzern über den Investitionskredit von Fr. 145 Mio. für den Kauf und den Umbau des Postbetriebsgebäudes für die Universität Luzern und die Pädagogische Hochschule • 1. + 2. Quartal 2007: Bauprojekt, Baugesuch • 2. + 3. Quartal 2007: Baubewilligung • Herbst 2008: Baubeginn • Ab Herbst 2010: Teilbezug des Ge- bäudes • Herbst 2011: defi nitiver Bezug Damit dereinst das Gebäude vom Kanton gekauft und umgebaut wer- den kann, braucht es die Zustim- mung der Luzerner Bevölkerung für den benötigten Kredit. In einer ersten Abstimmung vom 12. Februar 2006 wir die Stadtbevölkerung zur für die geplante Nutzung nötigen Umzonung und zu einem Beitrag der Stadt an die Universität von Fr. 8 Mio. Stellung nehmen müssen. Voraussichtlich im November 2006 werden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des ganzen Kantons zu einer Kreditvorlage über 145 Mio. zu befi nden haben. In diesen 145 Mio. sind 40 Mio. enthalten, die der Kanton für die Universität aufbrin- gen muss (35 Mio. bezahlt er an die Pädagogische Hochschule, die eben- falls ins Postbetriebsgebäude einzie- hen wird, 47 Mio. bezahlt der Bund, 8 Mio. die Stadt Luzern und 15 Mio. bestehen aus einem zinslosen Darle- hen der Albert-Köchlin-Stiftung). Um diese Abstimmungen gewinnen zu können, ist politische (Vor-) Arbeit nötig. Deshalb hat der Universitäts- verein die Gründung eines Komi- tees initiiert, das sich in den beiden Abstimmungen für die Anliegen der Universität und der Pädagogischen Hochschule engagiert. Eine Arbeits- gruppe ist daran, Argumentarien zusammen zu stellen, Plakate zu entwerfen, Referentinnen und Re- ferenten zu suchen, die sich für die Universität stark machen, eine Ab- stimmungskampagne zu planen und Geld zu sammeln. Möchten Sie sich persönlich für die Zukunft unserer Universität engagier- ten? Peter Steiner, Projektleiter der Kampagne, gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte: info@steiner-peter.ch Judith Lauber-Hemmig Anerkennung der Uni Luzern durch den Bundesrat Am 22. Juni 2005 war es soweit: Der Bundesrat hat für die Universität Luzern die schweizerische Anerken- nung im Sinne des Universitätsför- derungsgesetzes beschlossen. Der historische Entscheid wird wohl in den Geschichtsbüchern Eingang fi n- den. Die Universität Luzern selbst wird ein neues Kapitel in ihrer Ge- schichte aufschlagen können. Man- chen sind die einzelnen Schritte, die zu diesem positiven Resultat geführt haben, bereits bekannt. Trotzdem sei hier nochmals kurz Revue passiert. Begonnen hat das Verfahren mit der Erstellung des umfangreichen Aner- kennungsgesuches. Dieses konnte der Bildungsdirektor des Kantons Luzern am 22. Juli 2004 beim da- maligen Bundesamt für Bildung und Wissenschaft BBW (heute Staatsse- kretariat für Bildung und Forschung SBF) fristgerecht einreichen. In der Folge veranlasste das BBW, in Absprache mit der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK), dass die Anerkennungsvoraussetzungen vom Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizeri- schen Hochschulen OAQ überprüft werden. Damit war das Anerken- nungsverfahren auch seitens des Bundes offi ziell eröffnet. Die Überprüfung der Universität Lu- zern erfolgte mit einer mehrstufi gen Evaluation. Dabei wurde in einem ersten Schritt bis Oktober 2004 pro Fakultät je ein Selbstbeurteilungsbe- richt erstellt. Die Berichte dienten als solide Grundlage für die im Dezem- ber 2004 stattfi ndende Peer Review. Während einer ganzen Woche wurde die Universität Luzern durchleuchtet und mit zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern interessante Ge- spräche geführt. Das international zu- sammengesetzte Expertenteam kam in der Folge zu einer uneingeschränkt positiven Beurteilung der drei Fakul- täten, der Zentralen Dienste und der gesamten Universität Luzern. Die Ergebnisse dieser Evaluation führten zu den positiven Empfehlun- gen des OAQ zu Handen der SUK. Die SUK schloss sich diesen Empfehlun- gen vollumfänglich an und empfahl dem Bundesrat, dem Gesuch ohne jede Einschränkung stattzugeben. Der Bundesrat konnte seinen po- sitiven Entscheid dank dem guten Voranschreiten des Projektes anstatt im Herbst 2005 bereits im Juni 2005 fällen. Die Konsequenzen aus dem erfolg- reichen Verfahren sind enorm: • Der Kanton Luzern wird Univer- sitätskanton und erhöht sein bil- dungspolitisches Gewicht markant. • Der Bildungsdirektor wird Mit- glied der Schweizerischen Univer- sitätskonferenz SUK. • Die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS erteilte dem Rektor am 7. Juli 2005 das Stimmrecht. • Die Uni und der Kanton Luzern profi tieren von einem höheren Subventionssatz. Summa summarum vergrössert sich der fi nanzielle und bildungspo- litische Entscheidungsspielraum der Universität Luzern deutlich. Eben- falls können bedeutende wirtschaft- liche Vorteile für die gesamte Region Zentralschweiz erwartet werden. Das Verfahren war in vieler Sicht einmalig. Die Universität Luzern ist die erste Universität, die auf der Grundlage des oben kurz zusam- mengefassten Verfahrens anerkannt wurde. Als Projektleiter danke ich nochmals den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herzlich für die gute Zusammenarbeit und wünsche der Universität Luzern für die Heraus- forderungen der Zukunft weiterhin gutes Gelingen! Dr. Michael Dischl Publizierte Dokumente Anerkennungsgesuch: UNETEntry\Info\Anerkennungsgesuch Expertenberichte und Schluss- bericht OAQ: http://www.oaq.ch/pub/de/05_01_01_ beitr_abgeschlossen.php Neuer Standort der Universität Luzern 5 Was uns beschäftigt Aus erster Hand Andrea Urwyler, Raum- und Betriebsmanagement Schönster Moment: Die überwältigende Hilfsbereitschaft unter den Universitäts-Mitarbeitern. Es war sehr eindrücklich, als sich am Mittwochmorgen 10 Minuten nach dem Aufruf an die Dekanate ca. 35 HelferInnen in der Eingangshalle der Pfi stergasse einfanden. Schreckensmoment: Die Meldung am Dienstag, dass in Grafenort ein Damm gebrochen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass wir mit einer Flutwelle hätten rechnen müssen und die Kellerräu- me ganz überschwemmt worden wären. Zum Glück entpuppte sich diese Meldung als falsch, denn es war «lediglich» ein Damm über- laufen. Marco Antonini, Informatik «Ich hatte zwei Schreckensmomen- te: Zum einen, als am Dienstag- morgen vom Kanton die Meldung kam, das Wasser würde nochmals 25 – 50 cm steigen. Da war für mich klar, wir müssen alles aus dem Keller räumen. Zum zweiten die Meldung vom Mittwochmorgen, dass ev. das ganze Haus unterspült und im schlimmsten Fall für längere Zeit nicht benützbar gewesen wäre, so dass wir alles hätten evakuieren müssen.» Leo Fuchs, Hauswart Meinen Schreckensmoment hatte ich einen Tag vor der Überschwem- mung: Als ich von den starken Re- gengüssen hörte, kam ich früher aus dem Wochenende zurück und schaute noch am Sonntag nach, ob das Reusswehr geöffnet sei, denn ich habe so meine Erfahrung mit dem Hochwasser. Das nur teilweise geöffnete Wehr liess mich Schlim- mes erahnen. Gleich am Montag- morgen dichtete ich die Kellerwände in unserem Hauptgebäude an der Pfi stergasse reussseitig mit Sandsä- cken (die ich immer auf Lager habe) ab. Diese Massnahme gab uns an der Uni die nötige Zeit, uns auf eine allfällige Ueberschwemmung vor- zubereiten. Dank der guten Koordi- nation von Andrea Urwyler und der Hilfsbereitschaft der anwesenden Mitarbeitenden und Studierenden konnten wir auf die Warnungen des Hochbauamtes für eine eventuelle Evakuation des Gebäudes rasch re- agieren und alles Mobiliar aus dem Keller und dem Erdgeschoss räu- men, so dass keine nennenswerten Schäden entstanden. Blick aus dem ersten Stock des Hauptgebäudes an der Pfi stergasse Der Uni stand das Wasser bis zum Hals «Nein, eine Katastrophe gab es bei uns nicht!» Tage später, als alles vorbei war, konnte Verwaltungsdi- rektor Franz Hupfer der Panikma- che nichts abgewinnen. «Aber eine gewisse Hochwassergefahr hatten wir schon», räumt er ein, «deshalb hatten wir sofort Massnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen, im Union, in den Kellerräumen und dem Erdgeschoss an der Pfi stergasse.» Sandsäcke vor den Geschäften an der Pfi stergasse, eine Barrikade vor dem Haupteingang der Universität, Absperrungen gegen die Reuss hin, ein reissender Fluss, der über die Ufer trat: Der Gang an den Arbeits- platz wurde am Dienstag, 23. August, zum Hindernislauf. «Am Montag war hier eigentlich noch wenig zu spüren, das Drama spielte sich in Emmen und im Entlebuch ab. Ich brauchte zwei Stunden, um von Rothenburg, meinem Wohnort, an die Universität zu gelangen.» Wie Franz Hupfer ging es vielen anderen auch. Es herrsch- te Ausnahmezustand vor der Stadt. Doch obwohl noch keine direkte Be- drohung auszumachen war, ergriffen die IT Verantwortlichen der Universi- tät unter der Leitung von Marco An- tonini und der Hauswart, Leo Fuchs, die Initiative: Die Server wurden in aller Eile aus dem Keller geräumt und an den Hirschgraben 43 transportiert, und Leo Fuchs organisierte zusätzli- che Sandsäcke. Für alle Fälle! Am Mittwoch, 24. August, präsentier- te sich eine weit ernstere Lage. Um 9 Uhr morgens wurde entschieden, die ganze EDV aus der Pfi stergasse zu evakuieren, um 10 Uhr ging ein Auf- ruf an alle Mitarbeitenden der Zen- tralen Dienste und der Fakultäten, in einer Eilaktion alles Mobiliar aus den Kellerräumen und dem Erdgeschoss der Pfi stergasse in den 3. Stock zu verlegen. Rund 35 Personen boten sofort ihre Hilfe an, so dass inner- halb von zwei Stunden alles geräumt war. Eine sonderbare Atmosphäre machte sich breit: Draussen die un- bändige Reuss, die immer höher an- stieg, drinnen gespenstige Ruhe und Leere. Doch die Ruhe war trügerisch, denn hinter den Kulissen herrschte Hochbetrieb. Die Informatiker setzen alles daran, die Netzwerke wieder in- stand zu stellen und die Arbeitsplätze wieder mit E-Mail und Internet zu versorgen. Die Hauswarte Felix Stoll (Union) und Leo Fuchs hatten alle Hände voll zu tun mit dem Absichern der Gebäude und dem Organisieren von Sandsäcken. Andrea Urwyler, die Raum- und Betriebsmanagerin der Uni, koordinierte derweil das Geschehen an den verschiedenen Standorten. Unterdessen lief auch extern die Hilfe von Zivildienst und Feuerwehr an. Die Ufermauer wurde mit Sandsäcken erhöht, Fenster wur- den abgedichtet. Doch das Wasser war nicht mehr zu halten und drang nicht nur draussen über die Ufer, sondern Grundwasser drückte auch von unten durch die Mauern und den Boden. Die Fluten wurden unbere- chenbar und drohten die technischen Anlagen zu zerstören. Die grösste Gefahr ging jedoch vom alten Oel- tank aus. Ein überfl uteter, defekter Tank hätte zu einer immensen Was- serverschmutzung führen können, deshalb wurden eine dauernde Ueberwachung des Wasserstandes und das Absaugen des Grundwas- sers angeordnet. Jeweils zwei Per- sonen (Universitätspersonal) beo- bachteten in Vier-, bzw. Sechsstun- denschichten die Flut rund um die Uhr, um bei einem Wassereinbruch unverzüglich die Feuerwehr alarmie- ren zu können. Sie saugten jeweils im gesamten Untergeschoss das eindringende Grundwasser ab. Über das Wochenende übernahm die Se- curitas AG diese Aufgaben. Am Montagmorgen, 29. August, konnte endlich entwarnt werden, und schon bald standen Tische und Stühle wieder in gewohnter Manier in der Cafeteria, waren die Sandsäcke ver- schwunden und der Spuck zu Ende. Keine Flutwelle, keine Evakuation, kein Schlamm. Die Uni war mit einem blauen Auge davon gekommen, dank weiser Voraussicht der Verantwortli- chen, dank der grossen Hilfsbereit- schaft vieler Mitarbeitenden. Judith Lauber-Hemmig Bilanz Aufwand in Personenstunden: • Informatik 120 Std. • Gebäudeschutz 50 Std. • Wasserabsaugen 80 Std. • Hausratsschutz 120 Std. Vielen Dank! An der Pfi stergasse erlebte ich eine grosse Einsatzbereitschaft beim Eva- kuieren, beim Wassersaugen, beim Pikett-Dienst und beim Sandsack- transport – das beherzte Zugreifen vieler Hände hat mich sehr beein- druckt. Ich danke allen Beteiligten für das Geleistete! Markus Ries, Rektor 6 Die leibhaftige Vergangenheit – Die Geschichtswissenschaft und ihre Bilder vom Körper Der 21. Juni 2005 war ein ereignis- reicher Tag. Am Morgen beschloss der Schweizerische Bundesrat, die Universität Luzern vorbehaltlos als eidgenössische Universität anzuer- kennen, am späten Nachmittag fi el auf dem gesamten Netz der Schwei- zerischen Bundesbahnen SBB der Strom aus, alle Züge und Tausen- de Pendler in der ganzen Schweiz standen still, und am Abend hielt Valentin Groebner als Professor an der Universität Luzern für Allgemei- ne und Schweizer Geschichte des Mittelalters und der Renaissance im grossen Saal des ehemaligen Hotel Union seine Antrittsvorlesung: «Die leibhaftige Vergangenheit. Die Ge- schichtswissenschaft und ihre Bilder vom Körper». Man könnte meinen, gegen solche hochaktuellen Ereignisse könne der Vortrag eines Historikers im Vorne- herein nur schlecht ankommen, sei zwar sicher intellektuell anregend und mit interessanten Anekdoten gespickt – aber berufshalber wenig aktuell und wohl bereits etwas an- gestaubt. Doch Valentin Groebner begann seinen mittelalterlichen Vor- trag – nach einem knappen Überblick zum Forschungsstand der Körper- geschichte – mit Porträtfotografi en eines jungen Fremdenlegionärs na- mens Olivier Silva. Silva wurde vor seinem Eintritt in die französische Fremdenlegion, und in der Folge alle paar Monate während seiner Dienstzeit immer wieder porträtiert. Innerhalb kurzer Zeit verändert sich dessen Gesicht, dessen Blick, dessen Körperhaltung. Vereinfacht gesagt, Valentin Groebner im Gespräch mit dem Filmemacher Daniel Schmid und Wer- ner Dubach, CEO und Besitzer der Eichhof Holding AG wird aus einem jungen Burschen ein altersloser Mann, dem man ansieht, was er erlebt – und wohl auch getan hat. Es wird sichtbar, wie der Kollek- tivkörper Fremdenlegion den indivi- duellen Körper Silva geprägt hat. Silvas Vorgänger stammten – und damit wären wir im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit ange- kommen – aus den Gebieten der Eidgenossenschaft. Die französische Fremdenlegion wurde in der ersten Hälfte des 19. Jhd. nach der Aufl ö- sung der eidgenössischen Söldner- truppen gegründet. Gerade für die Geschichte der Innerschweiz kann die Bedeutung der «Fremden Diens- te» während mehreren Hundert Jah- ren kaum überschätzt werden: Die regimentsfähigen Familien betätig- ten sich als Soldherren, eine grosse Zahl Söldner zog in fremde Kriegs- dienste und grosse Geldbeträge fl ossen zurück in die Innerschweiz. Das damalige Soldwesen zeichnete sich aus durch eine Privatisierung des Gewinns und eine Verlagerung der Kosten auf die öffentliche Hand. Die Beliebtheit und das Prestige des Solddienstes nahmen kontinuierlich ab, sodass schliesslich die Kompa- nien mit Armen und Bettlern gefüllt wurden; rekrutiert – und bewusst ausser Landes exportiert – wurde, wer sich nicht wehren konnte. Die Körper der Söldner waren eine käuf- liche Ware. Bereits die Zeitgenossen kritisierten den Solddienst heftig als verwerfl ichen Fleisch- und Blut- verkauf. Valerius Anselm bemerkte gar, eidgenössisches Fleisch sei bil- liger als Kalbfl eisch zu bekommen. Nicht nur gelehrte Intellektuelle kritisierten das obrigkeitliche Geld- verdienen mit den Körpern der Un- tertanen. Bekannt ist ein Fall, in dem ein Luzerner Untertane dem regi- mentsfähigen und mächtigen Sold- herren Pfyffer vorwarf, dieser würde Leute «aberschelmen», d. h. das mit Menschen betreiben, was der Abdecker mit den toten Tieren auf dem Schindanger macht, nämlich Tierkadaver ausschlachten und de- ren Fett, Knochenmehl und Haut zu Geld machen. Nicht nur in der öko- nomischen Praxis des Soldwesens gerieten damals Körper oder Kör- perteile zu käufl icher Handelsware. Das Stellen von Ersatzmännern für den Kriegsdienst war üblich: 1476 stammten bei einem militärischen Auszug der Luzerner von 157 Krie- gern nur 35 aus Luzern, die übrigen aus Süddeutschland, die sich quasi als «Gastarbeiter» von wehrpfl ich- tigen Luzernern hatten verdingen lassen. Ebenso verbreitet war bei Kriegszügen die Praxis der Geisel- nahme zur lukrativen Eintreibung von Lösegeldern. Die Forderung nach Kompensation verlorener Kör- perteile in Städten war nichts Unge- wöhnliches: Man konnte beispiels- weise für einen verlorenen Finger 720 Pfennige einfordern. Die Luzer- ner – und auch andere – Obrigkeiten verkauften straffällige Delinquenten als Galeerensträfl inge an Venedig, gegen ein Entgelt und Spesen ver- steht sich. Bekannt ist zudem, wie von gefallenen eidgenössischen Söldnern in Norditalien Finger und Bauchfett abgeschnitten und letz- teres als medizinische Ingredienz in norditalienischen Apotheken für gutes Geld verkauft wurde. Soweit die Körpergeschichte des bru- talen Soldwesens und des grausligen Organhandels der Vormoderne: einer vergangenen Zeit mit ihren eigenen Problemen, die wir zum Glück hinter uns gelassen haben. Wir sehen die Vormoderne gerne scharf getrennt von unserer modernen Zeit, vergan- gene Vergangenheit eben. Doch sel- ten genug ist es so eindeutig und klar, was hinter uns und was noch vor uns liegt. Zum Beispiel Organhandel: Seit- dem in den 1990er Jahren neue Me- dikamente die Immunabwehr besser überbrücken können, fi nden immer zahlreichere Organe – vor allem Nie- ren – von Armen aus dem Süden und Osten gegen Geld ihren Weg in den reichen Westen. Zum Beispiel Soldwe- sen: Kriege werden zur Zeit nicht nur mit den Angehörigen der nationalen Armeen geführt; mehr als die Hälfte des Sicherheitspersonals im Irak sind zurzeit sogenannte «contractors», An- gestellte professioneller Firmen, die gegen Entgelt im Irak «arbeiten». Vor- moderne Körpergeschichte erweist sich unangenehmerweise als ziemlich aktuell – oder mit dem Schlusswort Valentin Groebners gesprochen: «Or- ganhandel und Söldner sind (...) die leibhaftige Vergangenheit». Michael BlatterValentin Groebner Lehre – Forschung – Tagungen Antrittsvorlesung von Prof. Valentin Groebner 7 «Nostra Aetate» Die Erklärung des II. Vatikanischen Konzils über das Verhältnis der Kirche zu den nicht-christlichen Re- ligionen, «Nostra Aetate», öffnete neue Wege, mit anderen religiösen Traditionen in Beziehung zu treten, und forderte die Christen zum Dialog mit den Juden auf, um das grosse re- ligiöse Erbe zu entdecken, das Juden und Christen gemeinsam ist. Prof. Dr. Verena Lenzen, Professorin für Judaistik und Theologie / Christ- lich-Jüdisches Gespräch und Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung, nahm vom 8. bis 13. Sep- tember 2005 an einem internationa- len Kolloquium des PCID in Mödling bei Wien teil. Das Thema lautete: One community, a single origin, a com- mon destiny («Nostra Aetate», 1): Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem 40-Jahr-Jubiläum der Erklärung des II. Vatikanischen Konzils über das Verhältnis der Kirche zu den nicht-christlichen Religionen Refl ection on religious plurality in the western world. Am 27. Oktober 2005 fi ndet in Rom eine Jubiläumsfeier statt, organi- siert von der Kommission für die religiösen Beziehungen zum Juden- tum. Die Bedeutung und Wirkung der Erklärung «Nostra Aetate» wird aus jüdischer Sicht von Rabbi David Rosen, Jerusalem, und aus katholi- scher Sicht von Kardinal Jean-Marie Lustiger, Paris, gewürdigt. Prof. Dr. Verena Lenzen wird an diesem An- lass teilnehmen. Im Zusammenhang mit der Erklärung «Nostra Aetate» steht die Mount Zion Foundation, eine Stiftung, die 1986 von Pfarrer Wilhem Salberg gegrün- det wurde, und ihren Sitz am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung in Luzern hat. Ziel der Stiftung ist es, Menschen auszuzeichnen, die sich für die Verständigung zwischen Ju- den und Christen oder im Trialog der drei Abrahamsreligionen Judentum, Christentum und Islam einsetzen. Am 3. November 2005 fi ndet in Je- rusalem die Verleihung des Mount Zion Award 2005 statt. Diesjähriger Preisträger ist Rabbi David Rosen, Jerusalem. Seit Jahren fördert er den Dialog zwischen Juden und Christen. Als Vorsteher der jüdischen Gemeinde in Südafrika (1975 – 1979) gründete er das Inter-Faith-Forum, dem Juden, Christen und Muslime angehören, als Oberrabbiner von Irland (1979 –1985) den Irischen Rat der Christen and Juden. Von 1988 bis Anfang 2001 war er Direktor der Anti-Defamation League in Israel und Spezialist für Inter-Faith Bezie- hungen. Seit 1995 ist er Präsident der Weltkonferenz für Religion and Frieden (WCRP) und 1998 wurde er Präsident des Internationalen Rates der Christen und Juden, dem 33 Mit- gliedsorganisationen in 31 Ländern angehören. Im Jahr 2001 wurde Rab- bi David Rosen Internationaler Direk- tor für interreligöse Angelegenheiten beim American Jewish Committee. Franz Lienhard Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie Lehre – Forschung – Tagungen Der Papst wünsche islamischen Re- ligionsunterricht in den staatlichen Schulen Deutschlands. Dies berich- tete der nordrheinwestfälische Mi- nisterpräsident Rüttgers nach einer Privataudienz zusammen mit Kanz- lerkandidatin Angela Merkel bei Be- nedikt XVI. anlässlich des Kölner Be- suchs (NZZaS vom 21.8.2005. S. 3). Wünscht Papst islamischen Religi- onsunterricht? Einerseits hat der christliche Glaube «die Idee der politischen Theokratie aufgehoben. Er hat – modern ausge- drückt – die Weltlichkeit des Staates hergestellt, in dem die Christen mit Angehörigen anderer Überzeugun- gen in Freiheit zusammenleben, zusammengehalten freilich von der gemeinsamen moralischen Verant- wortung. Davon unterscheidet der christliche Glaube das Reich Gottes, das in dieser Welt nicht als politi- sche Wirklichkeit existiert und nicht existieren kann» so Joseph Kardinal Ratzinger 2005. Andererseits hat der Philosoph Jürgen Habermas die Religions- gemeinschaften nach dem 11. Sep- tember 2001 aufgefordert, sich mit dem säkularen Rechtsstaat aus- einanderzusetzen. Alle Religions- gemeinschaften sollen «aus ihrer Binnenperspektive das Verhältnis der religiösen Gemeinde (a) zum freiheitlichen Staat, (b) zu anderen Religionsgemeinschaften und (c) zur säkularisierten Gesellschaft im Ganzen neu bestimmen.» Der neomarxistische Philosoph Ha- bermas und der inzwischen zum Vorsteher der römisch-katholischen Kirche gewählte Kardinal, Papst Benedikt XVI., haben in der Katho- lischen Akademie in Bayern ge- meinsam über die «vorpolitischen moralischen Grundlagen eines freiheitlichen Staates» gesprochen. Damit haben gewichtige Vertreter einer Weltanschauung und einer Religionsgemeinschaft, die noch im 20. Jahrhundert aus unterschiedli- chen Gründen den freiheitlichen de- mokratischen Rechtsstaat ablehnten, das Gespräch auf der Grundlage eben dieses Rechtsstaates miteinan- der gesucht. Das Zweite Vatikanische Konzil hat vor 40 Jahren mit der «Erklärung über die Religionsfreiheit» (1965) ein neues Kapitel im Verhältnis von Staat und Kirche aufgeschlagen. Neue Themen beschäftigen seither die Theologie: Konfl iktgeschichte von Kirche und Demokratie Bis weit in das 20. Jahrhundert galt die Demokratie für die Kirchen nicht als die ideale Staatsform. Seit der Erklärung über die Religionsfreiheit hat die kath. Kirche versucht, ein neues Verhältnis zu den Prinzipien von Demokratie und Öffentlichkeit zu entwerfen. Sie versteht sich selbst heute als Teil der demokrati- schen Zivilgesellschaft, als «Gross- bewegung zur Verteidigung und zum Schutz der Würde des Men- schen» (Johannes Paul II.). Kirchenaustritt In modernen Gesellschaften können Kirchen ihren Glauben nur durch Zustimmung der Mitglieder von einer Generation an die nächste weitergeben. Kirchenzugehörigkeit ist gemäss der Bundesverfassung freiwillig (Art. 15 Abs. 4 BV). Ob jemand dazu gehören will, ist eine persönliche Entscheidung. Men- schen sind überzeugt, dass sie mit ihrem Glauben ein sinnvolles Leben entwerfen können. Dieses Beglei- ten und Suchen von Menschen ist Seelsorge. Menschenrechte in den Kirchen? Papst Johannes XXIII. hat die All- gemeine Erklärung der Menschen- rechte von 1948 1963 ins kirchliche Denken aufgenommen. Der Präsi- dent des Schweizer Bundesgerichts, der Bündner Giusep Nay, zeigt sich erstaunt, dass die kath. Kirche im ei- genen Bereich die Menschenrechte nicht umsetzt, die sie nach aussen einfordert. Welche Konsequenzen hat dies für die Schweizer Rechts- sprechung, für die Kirchgemeinden und für die Pfarreien? So unzweifelbar der Gedanke der Menschenrechte sich unter ande- rem unter christlichem Einfl uss entwickelt hat, so unzweifelbar ist zugleich, dass er gegen erheblichen kirchlichen Widerstand durchgesetzt werden musste. 8 Gleichtstellung der Frau in der Kirche Das Zweite Vatikanische Konzil for- muliert, es gebe «in Christus und in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse und Volkszu- gehörigkeit, sozialer Stellung oder Geschlecht.» (LG 32) Daher müsse «jede Form einer Diskriminierung … beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht.» (GS 29) Bei der Gleichstellung von Mann und Frau in geweihten Ämtern hat diese Entwicklung allerdings noch nicht stattgefunden. Doch auf Dauer wird sich die Kirche der rechtlichen Ent- wicklung nicht entziehen können, will sie die jungen Frauen – und mit ihnen die Weitergabe des Glaubens an die nächste Generation – nicht verlieren. Vision: friedliches Zusammenleben der Religionen Für ein friedliches Zusammenleben von Katholikinnen, Protestanten und Muslimen, von nichtreligiösen Men- schen und religiösen Fundamen- talisten sind die Religionsgemein- schaften herausgefordert, in Dialog zu treten mit der freiheitlich-demo- kratischen Rechtskultur. Die Kirchen müssen ihr Verhältnis zum liberalen Staat, zu anderen Religionsgemein- schaften und zur zunehmend säkula- ren Gesellschaft neu bestimmen. So kommt es vor, • dass in französischen, katholi- schen Privatschulen islamische Mädchen ihr Kopftuch tragen; • dass der Papst sich für den Reli- gionsunterricht der Muslimen in deutschen staatlichen Schulen einsetzt, • dass der Schlussbericht der Arbeitsgruppe Staat – Kirchen / Glaubensgemeinschaften der To- talrevision der Luzerner Staatsver- fassung die rechtliche Möglichkeit der Anerkennung weiterer Religi- onsgemeinschaften vorsieht, trotz oder gerade wegen der Beteili- gung der Kirchen. Die Erklärung der Religionsfreiheit des Konzils vor 40 Jahren hat inzwi- schen auch die katholische Kirche sichtbar verändert. Einmal genauer hinzuschauen, was sich da gewan- delt hat, würde sich lohnen. Das 40 Jahr Jubiläum der Konzilserklärung über die Religionsfreiheit scheint mir ein geeigneter Anlass. Das Romerohaus in Luzern und die Professur für Kirchen- und Staats- kirchenrecht der Universität Luzern nehmen dies zum Anlass einer Tagung (Infos siehe Kasten). Dazu sind alle Interessierten eingeladen. Experten aus Rechtsstaat (Bundes- gerichtspräsident Dr. Giusep Nay) und Kirche (Dr. Daniel Kosch und Prof. Dr. Adrian Loretan) und Gleich- stellungsfragen (Dr. Stella Ahlers) werden sich auch den Fragen aus dem Publikum stellen. Studierenden der Universität Luzern mit gültiger Legi wird der Tagungs- beitrag erlassen. Sie bezahlen nur Fr. 20.– für Mittagessen, Getränke, Apero. Anmeldeschluss: 27. Oktober 2007. Prof. Adrian Loretan Lehre – Forschung – Tagungen Anmeldung /Auskunft Tagung vom 29. Oktober 2005 info@romerohaus.ch www.unilu.ch/tf/kr Anmeldung bis zum 27. Oktober 2005 möglich. Uni Luzern knüpft Bande nach China Am 8. September unterzeichnete Markus Ries, Rektor der Universität Luzern, einen Kooperationsvertrag mit der Universität Nanchang / China. Dies ermöglicht den Rechtswissen- schaftlichen Fakultäten beider Univer- sitäten eine engere Zusammenarbeit, insbesondere einen Austausch von Studierenden und Dozierenden. Mit diesem Kooperationsvertrag baut die Universität Luzern ihr internatio- nales Netzwerk weiter aus und kann somit den Studierenden zusätzliche Möglichkeiten anbieten, im Verlaufe ihres Studiums ein Semester an einer ausländischen Universität zu studie- ren. Das in Luzern bereits gut etablier- te Bologna-Modell erleichtert die An- erkennung von Studienleistungen an einer anderen Universität im In- oder Ausland. In den ersten vier Jahren seit der Gründung schloss die Rechts- wissenschaftliche Fakultät solche Kooperationsverträge vor allem mit Universitäten im deutschen, französi- schen und italienischen Sprachraum im In- und Ausland ab. Nun soll für die Studierenden auch der wichtige englischsprachige Bereich erschlos- sen werden. Die Rechtswissenschaft- liche Fakultät wird in absehbarer Zeit dazu auch englischsprachige Kurse anbieten, um die eigenen Studieren- den in diese zunehmend wichtige Fachsprache einzuführen, und um den ausländischen Studierenden ein attraktives Angebot offerieren zu können. Damit ist die Grundlage für einen Austausch der Studierenden mit englischsprachigen Universitä- ten gelegt. Der Kooperationsvertrag mit Nanchang ist hierfür ein erster Baustein. Die Universität Nanchang bietet für die Studierenden der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern verschiedene Kurse in eng- lischer Sprache an. «Dies ist eine einmalige Gelegenheit, in eine uns fremde Kultur einzutauchen und wichtige fachliche und menschliche Erfahrungen zu sammeln», sagt Prof. Andreas Furrer, der diese Ko- operation eingefädelt hat. Er war mit einer Wirtschaftsdelegation der Zentralschweiz und Zürich in China und besuchte neben der Universität Nanchang auch verschiedene Ansied- lungsprojekte von KMU in Nanchang und Shanghai. Nanchang liegt süd- westlich von Shanghai und hat fast 5 Millionen Einwohner. Sie gilt als eine der stark wachsenden Wirtschafts- metropolen, welche schweizerischen Unternehmen grosse Chancen bietet. Die Kooperation zwischen den beiden rechtswissenschaftlichen Fakultäten gibt auch den Dozierenden die Mög- lichkeit, die unterschiedlichen recht- lichen Traditionen zu studieren und sich gegenseitig kennen zu lernen. Die Konkretisierung und Umsetzung dieses Kooperationsvertrages wird jedoch von den fi nanziellen Möglich- keiten abhängen. Unsere noch junge Rechtswissenschaftliche Fakultät wird auf Drittmittel angewiesen sein, um den chinesischen Studierenden einen Studienplatz in der Schweiz fi nanzie- ren zu können. Judith Lauber-Hemmig Partneruniversitäten Internationaler Studierendenaustausch Die Universität Luzern verfügt über Studierendenaustauschabkommen mit Universitäten aus: Tasmania (Australien), Nanchang (China), Berlin, Bonn, Eichstatt-Ingolstadt, Freiburg, Greifswald, Heidelberg, München, Münster, Potsdam, Regens- burg, Tübingen, Würzburg (Deutschland), Lille, Paris (Frankreich), Tel Aviv (Israel), Catania, Genua, Mailand, Modena, Pavia, Rom, Varese (Italien), Vil- nius (Litauen), Innsbruck, Salzburg, Wien (Österreich), Krakau (Polen). Weitere Informationen fi nden Sie unter www.unilu.ch/unilu/14202.htm Prof. A. Furrer 9 Lehre – Forschung – Tagungen «Alle Optionen offen halten» Kurzinterviews mit den Prof. Walther Hug-Preisträgern Dr. Stefan Hördegen, Dr. Karin Müller und Dr. Dorothee Schramm 131 Bachelors der Rechtswissenschaften diplomiert Am Freitag, 16. September 2005, fand die zweite Diplom- und Promo- tionsfeier der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät statt. 131 Studierende, davon 79 Frauen (60 %) erhielten ein Bachelor-Diplom. Sie gehören damit zu den zweiten Absolventinnen und Absolventen der im Jahr 2001 ge- gründeten Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Mit Michael Günter und Fabienne Helfenstein schlossen zwei Studie- rende mit der Bestnote «summa cum laude» (mit höchstem Lob), ab, 15 weitere mit einem «magna cum laude» (mit grossem Lob). Den Preis des Universitätsvereins für die bes- te Bachelorprüfung wurde Fabienne Helfenstein zugesprochen. An der Diplom- und Promotionsfeier erhielten die Juristinnen Valérie An- ne Meyer und Monika Ruggli sowie der Jurist Christian Schauer ein Dok- tordiplom. Zudem wurden Dr. Karin Müller, Dr. Dorothee Schramm sowie Dr. Stephan Hördegen für den Ihnen von der Professor Walther Hug- Stiftung zugesprochenen Professor Walther Hug-Preis geehrt. Dieser Preis zeichnet Verfasserinnen oder Verfasser der besten Dissertationen aus, die an schweizerischen Univer- sitäten abgenommen wurden. Die Dissertationen müssen einen Bezug zum schweizerischen Recht auf- weisen. Die Preisträgerinnen und Preisträger werden aus denjenigen Personen evaluiert, deren Disserta- tion die höchste Bewertung erfah- ren hatte. Der Preis beträgt zurzeit Fr. 3000.–, ausgezeichnet werden jährlich zwischen 15 und 30 Disser- tationen. Zweck der Professor Walt- her Hug-Stiftung zur Förderung der rechtswissenschaftlichen Forschung ist die (fi nanzielle) Unterstützung der schweizerischen rechtswissen- schaftlichen Forschung. Die Diplom- und Promotionsfeier ist durch eine festliche, aber keine pompöse Kultur geprägt, bei der die Absolventinnen und Absolventen im Zentrum stehen. Der jüngste Ab- Prof. Paul Richli überreicht Fabienne Helfenstein den Preis des Universitätsver- eins für die beste Bachelorprüfung. solvent, Roman Wülser, hat neben der Ansprache von Gründungsde- kan Paul Richli eine kurze Rede ge- halten. Umrahmt wurde die Feier durch musikalische Einlagen mit dem Ensemble des Orchesters der Universität Luzern. Judith Lauber-Hemmig Was bedeutet für Sie der Prof. Walther Hug-Preis? St. H.:Sehr viel, da ich viel Herzblut für diese Arbeit hingegeben habe und hierfür von «offi zieller Seite» nun prämiert wurde. Ich bin mir natürlich bewusst, dass viele günstige Faktoren zu diesem Erfolg beigetragen haben (optimales Arbeitsumfeld, Studien- aufenthalt im Ausland, Freundeskreis etc.), also nicht nur meine eigenen wissenschaftlichen Fähigkeiten. K. M.: Es ist für mich eine grosse Eh- re, diese renommierte Auszeichnung zu erhalten. Der Preis ist für mich ein Zeichen der Anerkennung meiner wis- senschaftlichen Leistung. D. Sch.: Neben der grossen Freude und Ehre stellt der Preis für mich die Bestätigung dar, dass das jahrelange Schwitzen schlussendlich zu einem Er- gebnis geführt hat, das auch aus Sicht Dritter die Mühe wert war. Sie haben die Uni Luzern unterdessen verlassen. Hat der Preis einen Einfl uss auf Ihre berufl iche Weiterentwick- lung / Stellensuche (gehabt)? St. H.: Er wird insofern einen Einfl uss auf meine berufl iche Weiterentwick- lung haben, als ich mich in Zukunft weiterhin wissenschaftlich betätigen möchte. In Bezug auf die Stellensuche kann ich die Frage nicht beantworten, da ich mich in den Vorbereitungen zur Anwaltsprüfung befi nde und ich mich somit zurzeit noch nirgends um eine Stelle beworben habe. K. M.: Der Preis motiviert und bestärkt mich, meine wissenschaftliche Lauf- bahn weiter zu verfolgen. D. Sch.: Bislang hat der Preis noch keine spürbaren Auswirkungen ge- habt, das kann sich aber bei meiner nächsten Stellensuche ändern. Der Preis stellt sicher einen wichtigen Bo- nus dar, aber ich werde vielleicht nie erfahren, welchen Einfl uss er konkret gehabt hat. Welchen Tipp geben Sie den «frischen» Bachelors und Doktoranden für ein er- folgreiches Studium / Doktorat? St. H.: Wenn ich in der Situation eines Bachelors wäre, würde den Master mit der Einstellung angehen, dass ich mir für die spätere berufl iche Tätigkeit alle Optionen offen halten möchte (ausser ich wüsste schon ganz genau, was für mich nicht in Fage bzw. eben in Frage käme; aber wer weiss das in diesem Lebensabschnitt schon so genau, zu- mal der berufl iche Werdegang auch von Zufällen abhängt?). D. h. auch ver- suchen, notenmässig einigermassen gut abzuschliessen, weil dies in der leistungsorientierten Arbeitswelt nun mal eine nicht zu unterschätzende Rol- le spielt. Für das Doktorat empfehle ich, sich ein Thema auszuwählen, dass einem auch persönlich interessiert und nicht nur für das Curriculum (ver- meintlich) nützlich ist, denn es ist auch bei einem schnellen «Durchziehen» ei- ner Diss. viel kostbare Lebenszeit, die damit verbracht wird. D. Sch.: Den Doktorierenden rate ich, sich weder von Dritten noch vom eigenen «Schweinehund» ent- mutigen zu lassen, die Diss in Ruhe «reifen» zu lassen und keine Angst davor zu haben, in der Schlusspha- se die Diss noch einmal neu und aus einem Guss hinunterzuschreiben. Mein Tipp für die frischen Bachelors: Schaut bei der Fächer- und Prakti- kumswahl nicht nur auf Credits und Prüfungsordnungen, sondern auch auf das, was Euch wirklich interes- siert und wozu Ihr später vielleicht keine Gelegenheit mehr haben wer- det. Ihr belegt schlussendlich Eure Fächer nicht, um die Prüfung zu be- stehen und möglichst schnell durch- zukommen, sondern um danach in der Lage zu sein, Euren Beruf auszu- üben. Viel Erfolg Euch allen! 10 Lehre – Forschung – Tagungen Vielfalt der Kulturen Die Vielfalt der Kulturen gilt oft als ein Kennzeichen Europas. Seine Grenzen sind zwar nicht festgelegt, doch reicht es weiter als das Terri- torium der jetzigen eu. Die Unter- schiede der Lebensformen, Rechts- und Steuersysteme, politischen Ordnungen, Sprachen und der geschichtlich bedingten Verhaltens- weisen zur eigenen Vergangenheit und zu der sich schnell verändern- den Gegenwart bilden zweifellos einen Reichtum an Lebensqualität, aber zugleich auch ein Potential an Spannungen und Konfl ikten. So scheint jedes europäische Land zu jedem andern Land Europas und vor allem gegenüber der sich konstitu- ierenden Europäischen Union ein besonderes Verhältnis auszubilden. Auch gewaltsame Konfl ikte sind an verschiedenen Orten latent. Vor die Fragen der kulturellen Sub- stanz werden heute die europäi- schen Bevölkerungen durch den Kontakt mit der islamischen Kultur und der Immigration nicht-europäi- scher Menschengruppen gestellt. Die Schweiz, als Kleinstaat äusserst vielfältig in seinen Kulturen, steht vor denselben Problemen. Sie gilt im Gesamten als europaskeptisch. Die politisch Verantwortlichen ver- meiden eine klare Stellungnahme, so dass keine rationale Diskussion zum Prozess der Europäisierung zustande kommt, der grundsätz- lich umfassender ist als bloss die Frage über einen Beitritt zur eu. Damit sei angedeutet, dass es eines neuen Ansatzes bedarf, um über die Schranken nationalstaatlichen Denkens hinauszukommen – nicht nur in der Schweiz, sondern auch in allen Staaten, die sich trotz allen Vorbehalten europäisch nennen. Tagung vom 25. / 26. November 2005 Anmeldung /Auskunft Pia Anderhub-Melliger Berglistrasse 55 6003 Luzern Tel. / Fax: 041 240 64 35 anderhub@gmx.ch www.lucerna.ch Rationierung im Gesundheitswesen Interdisziplinäres Symposium an der Universität Luzern und am Kantonsspital Luzern, 2./3. Dezember 2005 Seit Jahren steigen die Kosten für die solidarisch fi nanzierte gesundheitli- che Versorgung. Die Finanzierung der Krankenkassenprämien und Selbst- behalte ist für viele Haushalte proble- matisch geworden, steigende Spital- kosten belasten die Kantonsbudgets. Der medizinische Fortschritt und die demographische Entwicklung werden diesen Druck weiterhin verstärken, so dass sich die Gesundheitspolitik in Bezug auf die Finanzierung der Gesundheitskosten herausgefordert sieht. Wo liegen genau die Probleme? Welche Finanzierungs- und Ratio- nierungsvorschläge werden heute diskutiert, welche ethischen Implika- tionen enthalten sie? Besteht heute bereits eine Praxis der Rationierung am Krankenbett? Wie sind die kon- kreten Vorschläge der Stärkung der Eigenverantwortung, der Berücksich- tigung der Kosten-Effektivität und der Altersrationierung aus ethischer Sicht zu beurteilen? Diesen und weiteren Fragen gehen wir unter Beteiligung von Expertinnen und Experten aus den Bereichen Gesundheitsökono- mie, Medizin, Recht, Pfl egewissen- schaften, Pharmaindustrie, Sozialwis- senschaften, Politik und Ethik nach. In einer abschliessenden Podiumsrunde wird gefragt, ob wir in Zukunft mit einer impliziten oder expliziten Rati- onierung im Gesundheitswesen zu rechnen haben bzw. welche Möglich- keiten in diesem Bereich sozialethisch wünschbar und politisch auch reali- sierbar sind. Das Symposium ist Teil eines vom Schweizerischen Nationalfonds fi nan- zierten Forschungsprojekts, das sich zum Ziel gesetzt hat, ethische Leitlini- en zur Rationierung im Gesundheits- wesen zuhanden der schweizerischen Gesundheitspolitik zu erarbeiten. Die Teilnahme steht allen Interessierten offen. Dr. Markus Zimmermann-Acklin Anmeldung /Auskunft Institut für Sozialethik Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 ise@unilu.ch «Zukunft von Religion in Europa» Seit 20 Jahren kann Religionswis- senschaft in Luzern studiert werden. Der Lehrstuhl für Religionswissen- schaft wurde 1985 an der Theologi- schen Fakultät eingerichtet, wech- selte zusammen mit Philosophie und Geschichte 1993 an die Geistes- wissenschaftliche Fakultät und kann seit 2003 auch als Hauptfach studiert werden. Das 20-jährige Bestehen des Religionswissenschaftlichen Se- minars soll mit diesem Jubiläums- symposium gefeiert werden. Die eintägige Tagung will nicht primär auf 20 Jahre Bestehen zu- rückblicken. Vielmehr wird der Blick nach vorne gerichtet. Wie wird die Religionslandschaft in Europa in 20 Jahren aussehen? Welche neuen Themen und Fragen werden Reli- gion und Gesellschaft aufwerfen? Und wie wird sich die Religionswis- senschaft zu diesen neuen Themen und zu den Veränderungen positi- onieren? Symposium zum Jubiläum 20 Jahre Religionswissenschaft in Luzern Anmeldung /Auskunft Religionsw. Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 88 relsem@unilu.ch Die Tagung wird Überlegungen und Perspektiven entwickeln, wie die religiöse Landschaft 2025 in Europa aussehen könnte und welche neuen Konstellationen möglich und wahr- scheinlich sind. Zugleich ist mitzu- denken, welche neuen Aufgaben einer gegenwartsorientierten Reli- gionsforschung in solch veränderter Situation zukommen könnten. Samuel-Martin Behloul «Körper – Normen – Geschlechter» Gender Studies-Ringveranstaltung «Ist es ein Junge oder ein Mäd- chen?» So lautet meist die erste Fra- ge bei der Geburt eines Menschen. Die Zuordnung zu einem Geschlecht ist im gegenwärtigen Rechtssystem eine Voraussetzung für den Zugang zu Rechten. Die theologische, juristi- sche und gesellschaftliche Relevanz der Kategorie ‚Geschlecht‘ soll in dieser interfakultären Veranstaltung beleuchtet werden. Die Schnittmen- ge der Forschungsfelder Körper, Normen und Geschlechter soll aus der Sicht der Gender Studies und anderer interdisziplinärer Perspek- tiven analysiert werden. Die Frage, wie Sex und Gender miteinander verwoben sind, wird im Zentrum stehen. Unterschiedliche nationale und internationale Referierende geben Einblick in ihre aktuellen Forschungen zu Manipulationen am Körper und den dahinterstehenden gesellschaftlich geteilten Geschlech- tervorstellungen, religiösen Moti- ven und Gesetzen. Die Veranstaltung soll aus transdis- ziplinären Perspektiven Einblicke in die Gender Studies vermitteln und Grundbegriffe wie z.B. ‹Sex› und ‹Gender› erklären. Isabel Miko Iso Auskunft Beauftragte für Gender Studies Isabel Miko Iso Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 72 45 isabelmiko.iso@unilu.ch 11 Lehre – Forschung – Tagungen Sechzig Jahre Vereinte Nationen Die Vereinten Nationen wurden 1945 als Nachfolge-Organisation des gescheiterten Völkerbundes von zunächst 51 Staaten gegründet. Vor allem auf dem Hintergrund der bitteren Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges verpfl ichtete sich die neue Weltorganisation für folgende Ziele: Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit; Ent- wicklung freundschaftlicher, auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhender zwischenstaatlicher Be- ziehungen; Förderung internationaler Zusammenarbeit auf wirtschaftli- chem, sozialem und humanitärem Interfakultäre Ringveranstaltung Anmeldung /Auskunft Institut für Sozialethik Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 ise@unilu.ch Gebiet; Förderung und Festigung der Achtung der Menschenrechte. Die im Oktober 1945 in Kraft getretene Char- ta der Vereinten Nationen enthält das Gebot der friedlichen Streiterledigung und ein Gewaltverbot. Dass diese Ziele und Verpfl ichtungen in unseren Zeiten einer fortschreiten- den Globalisierung und verschärfter Weltprobleme an Aktualität nicht nur nichts eingebüsst, sondern eher noch gewonnen haben, ist offenkundig. Dabei ist freilich auch nicht zu überse- hen, dass die genannten Ziele in den zurückliegenden 60 Jahren nur teil- weise verwirklicht werden konnten; Erfolge sind besonders bei der Deko- lonisierung und der Entwicklung des Völkerrechts zu verzeichnen; ande- rerseits haben der Ost-West-Konfl ikt und der Nord-Süd-Gegensatz sowie weitere Machtinteressen sich auch immer wieder als Verhinderungsfak- toren ausgewirkt. Aus Anlass dieses weltweit bedeuten- den Jubiläums bereitete eine Gruppe von Professorinnen und Professoren aus allen drei Fakultäten der Uni- versität Luzern eine – auch für die breitere Öffentlichkeit zugängliche – Ringveranstaltung vor, in deren Ver- lauf sowohl über den Entstehungs- Luzerner Wirtschaftstage Das KMU-Institut der Universität Lu- zern präsentiert Ihnen in Zusammen- arbeit mit verschiedenen Partnern die Luzerner Wirtschaftstage. Es erwartet Sie ein abwechslungsreiches und in- teressantes Programm. Die Luzerner Wirtschaftstage bieten Ihnen: • Dialog zwischen Politik und Wirt- schaft zu aktuellen Fragen rund um KMU und KMU-Politik • Networking für KMU-Führungskräf- te, Beraterinnen und Berater von KMU sowie PolitikerInnen • Weiterbildung im KMU-Recht (rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Aspekte) Programm 31. Oktober 2005: Überregulierung – administrative Hür- den für KMU Publikumstag – freier Eintritt Politik und Wirtschaft im Gespräch: Treffen Sie Bundesrat Joseph Deiss, Ständerätin Simonetta Sommaruga, Nationalrat Ruedi Lustenberger, Mo- derator Stephan Klapproth und wei- tere Persönlichkeiten am Eröffnungs- tag live im KKL. Verfolgen Sie die Podiumsdiskussion und geniessen Sie anschliessend den Gratis-Apéro. 1. und 2. November 2005: KMU im Wandel / KMU und Regulierung – Weiterbildungstage 31. Oktober bis 2. November 2005 im KKL Luzern Wählen Sie aus dem Programm die Kurse und Workshops, die Sie inter- essieren. Die Themen sind vielfältig, wie z. B.: «Chancen und Risiken in der Unternehmensnachfolge» oder «Zeitgemässe Betriebsorganisation» oder belegen Sie einen Führungs- Kurs zum Thema «Veränderungspro- zesse erfolgreich gestalten (Change Management)». Die beiden Weiterbildungstage bieten eine abwechslungsreiche Mischung aus Erfahrungsberichten von KMU (z. B. innovative Nachfolgeplanung), Referaten von Experten (z. B. Steu- erpolitik für KMU) sowie Kursen und Workshops. Neben anregenden Diskussionen, in- teressanter Weiterbildung und span- nenden Begegnungen geben Ihnen die Luzerner Wirtschaftstage auch Impulse für neue, kreative Ideen. Mehr Informationen fi nden Sie unter www.luzerner-wirtschaftstage.ch Ruth Aregger Anmeldung /Auskunft KMU-Institut der Universität Luzern Tel. 041 228 77 34 info@luzerner-wirtschaftstage.ch www.luzerner-wirtschaftstage.ch Wissenschafts-Café Das «Wissenschafts-Café» ist ein Projekt von Science et Cité. Es soll eine regelmässige Veranstaltung sein, die jeweils einem bestimmten Forschungsthema gewidmet ist. «BürgerInnen und Wissenschafte- rInnen treffen sich zur Apérozeit in einem Café, in einem Bistrot oder einem anderen öffentlich zugäng- lichen Raum. Auf Referate und auf ein Podium wird verzichtet, die Experten sind auf derselben Stufe wie das Publikum. Unter der Lei- tung einer Moderatorin oder eines Moderators entsteht ein Gespräch zwischen dem Publikum und den Experten und Expertinnen: beide stellen Fragen, geben Meinungen ab, nehmen Einschätzungen vor. Die Wahl der Themen wird auf die Befi ndlichkeit der Bevölkerung, al- lenfalls auch der Forschenden und auf das aktuelle Geschehen abge- stimmt. Die Wissenschafts-Cafés sollen zu einer festen Institution im Dialog zwischen Gesellschaft und Wissenschaft sowie im kulturellen Veranstaltungskalender der ver- schiedenen Städte werden.» Das Wissenschafts-Café in Luzern Das Wissenschafts-Café wird von der Stelle für Oeffetlichkeitarbeit der Universität Luzern organisert und fi ndet im kommenden Winter- semester 3 × statt. Ziel ist, die Uni- versität, deren Dozierende und For- schungsfelder bekannt zu machen. Die Bevölkerung in der Region soll einen leichten Zugang zu den an der Universität tätigen Menschen und zum Wissen, das sie vermitteln und erforschen, erhalten. Folgende Themen stehen auf dem Programm: 8. November 2005 «Wissenschaft und Wirtschaft» mit Herrn Alex Bruckert, Direktor der Zentralschweizer Handelskammer, Prof. Daniel Girsberger, Leitung KMU-Institut der Universität Lu- zern, Prof. Karl Hofstetter, Schindler Management Ltd., Universitätsrat und u.a. 6. Dezember 2005 «Wissenschaftskommunikation» mit Prof. Gaetano Romano, Dr. Jo- hannes Kaufmann, Vizedirektor BBT und Universitätsrat u.a., Moderation Beat Glogger, Leiter Studiengang «Wissenschaftskommunikation» am MAZ (www.scitec-media.ch) 7. Februar 2006 «Dan Browns Sakrileg – Dichtung und Wahrheit» mit den Theologen Prof. Wolfgang Müller und Prof. Markus Ries, dem Historiker Prof. Valentin Groebner und der Anglistin Prof. Elisabeth Bronfen, Zürich Jeweils am ersten Dienstag im Mo- nat trifft man sich um 19.30 Uhr im ehemaligen Hotel Union. Judith Lauber-Hemmig prozess als auch über wesentliche Schwerpunkte der Tätigkeit der UNO und über Zukunftsperspektiven in- formiert, nachgedacht und diskutiert werden soll. Markus Babo 12 Lehre – Forschung – Tagungen Politik der Götter Europa, der neue Fundamentalismus – und die Schweiz Lesung und Gespräch mit Gret Haller, Leitung Adrian Loretan Religionen spielen in der US-ame- rikanischen Gesellschaft eine ent- scheidende Rolle. Dabei wird das Verhältnis zwischen Religion und Staat in den USA anders verstanden als in Europa. Dieses US-amerikani- sche Verständnis will sich ausbrei- ten und neue Märkte erobern. Das europäische Selbstverständnis ist herausgefordert: Das Prinzip der Gleichheit wird durch die Vorstellung von Auserwähltheit in Frage gestellt, Recht durch Moral und die universale Geltung der Menschenrechte durch die Einteilung der Menschen in gute und böse ausser Kraft gesetzt. In ihrem jüngsten Buch zeigt Gret Haller auf, dass diese Kennzeichen fundamentalistischen Denkens nicht nur den Islamismus prägen, sondern auch das Selbstverständnis der US- amerikanischen Nation. Sie beschreibt die Konsequenzen einer Übernahme des US-amerikanischen Wirtschafts- modells für Europa – und ermutigt EuropäerInnen, die Achtung der Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit und die Stärkung des Völkerrechts als ausschliesslichen Massstab für verantwortliches politisches Handeln gelten zu lassen. Gret Haller analysiert aber auch das Verhältnis der Schweiz zu Europa und den USA, präsentiert Innenansichten einer Politikerin zu Geschichte und Gegenwart – und porträtiert die Eid- genossenschaft als einen Staat am politischen Scheideweg zwischen Auserwähltheitsdenken und europä- ischer Integration. Auskunft RomeroHaus Luzern Kreuzbuchstrasse 44 6006 Luzern Tel. 041 375 72 72 info@romerohaus.ch Spiritualität und Leitungskultur in kirchlichen Strukturen Die Tagung will Impulse geben zur Frage, wie in der Kirche geleitet wird und Entscheidungen getroffen werden. An der Tagung sollen Ideen vorgestellt werden, wie Entschei- dungsprozesse in Pfarreien und Kirchgemeinden sinnvoll ablaufen können, damit sowohl die persön- liche innere Haltung als auch der Umgang mit der Machtfrage in der Gruppe berücksichtig wird. Eine Leitungskultur, die Raum schafft für das Wirken von Gottes Auskunft Professur für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht Gibraltarstr. 3 6003 Luzern kirchenrecht@unilu.ch www.unilu.ch/tf/kr Geist, kennt «Leerräume» (Peter Handke). Der Vision des «und» von Spiritualität, Supervision, Organisa- tionsentwicklung und Recht ist diese Tagung verpfl ichtet. Fachpersonen aus diesen Bereichen werden in ei- ne spirituell geprägte Leitungskultur einführen mittels Impulsreferaten und Übungen. Prof. Adrian Loretan OR-Repetitorium in Schwarzenberg Auch dieses Jahr fand wieder ein OR- Repetitorium statt, diesmal unter der Leitung von Prof. Jörg Schmid und verschiedenen Tutorinnen und Tuto- ren (Prof. Regina Aebi-Müller, Diana Akikol, Franziska Betschart, Raphaël Haas, Bettina Hürlimann-Kaup, The- res Oertli, Rainer Wey, Simon Wolfer). Am 4. und 5. Juli 2005 reisten je rund 80 Jus-Studierende aus dem 4. Semester für einen Tag ins Bildungs- zentrum Matt bei Schwarzenberg. Als Prüfungsvorbereitung wurden in Kleingruppen zahlreiche Fälle zum Allgemeinen Teil des Obliga- tionenrechts besprochen. Gefragt war in erster Linie die Mitarbeit der Studierenden: Sie mussten den Fall lesen und verstehen, und in der Dis- kussion Lösungsvorschläge erarbei- ten. So wurden z.B. folgende Fragen erörtert: Wer bezahlt, wenn bei einer WG-Party die Wohnung angezün- det wird und die Ledermöbel und stilvollen Tapeten Opfer der Flam- men werden? Was raten wir dem Grundstückeigentümer, der plötzlich feststellt, dass die neu festgelegte Lawinenzone auch seine Bauparzel- le umfasst? Wer schuldet wem was woraus, wenn ein Pianist als Opfer einer misslungenen Fussoperation ein Klavierkonzert in der Tonhalle Zürich absagen muss? Bei der Falllösung wurden die Stu- dierenden von den Tutorinnen und Tutoren unterstützt, die gelegentlich ordnend in die heftigen Diskussio- nen eingreifen mussten. Nach anderthalb Stunden intensiver Denkarbeit genossen alle das reich- haltige Znünibuffet. Frisch gestärkt mit Früchten und Gipfeli erhielt jede Gruppe einen anderen Tutor oder eine andere Tutorin, der / die weitere spannende Fälle vorbereitet hatte. Das Bildungszentrum bot nicht nur ideale Räume für die Gruppenar- beiten, sondern verwöhnte uns auch mit köstlichen Mittagessen. Die ländliche Umgebung am Fusse des Pilatus verleitete anschliessend viele zu einem kurzen Spaziergang, bevor die Übungsstunden des Nachmit- tags begannen. Im abschliessenden Jus-Studierende bei der Prüfungsvorbereitung Plenum konnten die letzten Unklar- heiten zum Prüfungsstoff bespro- chen werden. Raphaël Haas Franziska Betschart 13 Lehre – Forschung – Tagungen Ausfl ug der Theologischen Fakultät nach Colmar und Eguisheim Am frühen Morgen des 21. Mai traf sich eine reisefreudige Gruppe von Studierenden, Professoren und Assistenten auf dem Buspark am Kasernenplatz. Nach einem kurzen Zwischenhalt in Olten, wo weitere Studierende zustiegen, ging es wei- ter über Basel nach Colmar. Unser Busfahrer Laurent wusste uns gut zu unterhalten. In Colmar angekommen, besuchten wir zuerst das Unterlinden Museum, mit dem berühmten Isenheimer-Al- tar von Mathias Grünewald, span- nend und anschaulich erklärt von Professor Wolfgang Müller (Herzli- chen Dank!). Nach einer kurzen Mit- tagspause brachen wir zu einer etwa zweistündigen Stadtführung mit dem Schwerpunkt «le judaïsme à Colmar» auf, wo wir interessante Details über die Geschichte der Stadt erfuhren. Glücklicherweise spielte das Wetter mit, die drohenden Wolken am Him- mel verschonten uns (wer da wohl seine Hand über uns hielt?). Am späteren Mittag ging es weiter nach Eguisheim, dem Geburtsort von Papst Leo IX.; ein Ort, wo sich Wein- gott Bacchus sicherlich wohl gefühlt hätte. In der Kellerei Paul Zinck er- fuhren wir so einiges über den Wein- anbau im Elsass. Die anschliessende Degustation liess keine Wünsche of- fen und tat den trockenen Kehlen gut. Zum Abschluss genehmigten wir uns ein feines Elsässer Abendessen im Restaurant Caveau Bacchus, um dann frisch gestärkt die Heimfahrt anzutre- ten. Auf der Heimfahrt wurde geschla- fen, gelacht und philosophiert über die These «Im Anfang war das Wort – oder doch das Vorwort?» von Massi- mo Rocchi. Unser Chauffeur brachte uns sicher nach Luzern zurück, wo wir nach einem langen und spannenden Tag gegen Mitternacht ankamen. Bilder von diesem Tag kann man un- ter http://ausfl ug-colmar.magix.net bewundern. Mirjam Koch Wirtschaftsmacht soll sinnvoll eingesetzt werden Zoë Jenny trat am 9. Juli im Rah- men des Moduls «Management» der Kursstufe II im Hotel Seeblick in Emmetten / NW auf. Dabei warnte die Literatin vor den Folgen eines auf sinnentleertes Gewinnstreben beschränkten Managements, das zu einer «globalen moralischen Verwahr- losung» führe. 1997 gewann Jenny mit ihrem Erst- lings-Roman «Das Blütenstaubzim- mer» mehrere wichtige Literaturpreise und wurde zu einer Art «Shooting- Star» der jungen Literaturszene. Die in Basel aufgewachsene, 31-jährige Autorin hat in der Zwischenzeit meh- rere andere Romane und ein Kinder- buch veröffentlicht. «Das Blütenstaub- zimmer» ist bis heute in 26 Sprachen übersetzt. Derzeit lebt und arbeitet Zoë Jenny in London. Engagierter Auftritt der Autorin Zoë Jenny bei «Philosophie + Management» In ihren Romanen zeigt Zoë Jenny ih- re grosse Sprachkraft vor allem durch eine einfühlsame Nachzeichnung der Stimmung, Haltung und Charaktere jugendlicher Aussenseiter und solcher Liebesbeziehungen, die aufgrund kul- tureller Unterschiede eigentlich gar nicht möglich sein können. Was sollte sie erfahrenen Managern mit ganz an- deren Problemen im NDS P+M über- haupt zu sagen haben? Zoë Jenny hat ihre Aufgabe souverän gemeistert. Sie erzählte von überfor- derten Managern und von solchen, die ihre Aufgabe so erfüllen, wie man es sich nur wünschen kann: sach- und humangerecht zugleich. In ihre zahl- reichen sprechenden Beispiele fl ocht sie ihre eigene Hoffnung vom «hu- manen Kapital» ein – und traf dabei genau die Grundintentionen ihrer Hörerinnen und Hörer. «So weit sind die Welten der Schriftstellerei und des Managements gar nicht auseinander», so das Urteil eines Teilnehmenden im Rückblick. Gemessen an den vielen positiven Reaktionen der Kursteilnehmerschaft war dieser Auftritt ein Erfolg – für Zoë Jenny, aber auch für die Idee, Management für einmal von einer (scheinbar) ganz anderen Optik her in den Blick nehmen zu lassen. Ein willkommener Nebeneffekt war die – wohlwollend-kritische- Berichterstat- tung in der Weltwoche vom 14. Juli. Dr. Martin Brasser Zoë Jenny 14 Neuerscheinungen Religiöser Pluralismus Martin Baumann / Samuel M. Behloul (Hrsg.), Religiöser Pluralismus. Empi- rische Studien und analytische Pers- pektiven, Bielefeld transcript-Verlag, 2005. Das Buch geht zurück auf die In- ternationale Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft für Religionswissenschaft, die anläss- lich der Errichtung der Religions- wissenschaft als Hauptfach an der Universität Luzern im Oktober 2003 in Luzern stattfand. Die Tagung stand unter dem Thema «Religions- pluralismus im lokalen Raum». Die doppelte Zielsetzung der Tagung bestand einerseits darin, Erfahrun- gen mit religiös pluralen Situatio- nen in anderen westlichen Ländern (Kanada, Grossbritannien, Ruanda und Deutschland) zu präsentieren und andererseits darin, die religiö- se Vielfalt in der Schweiz und Pro- jekte lokaler Religionserhebungen vorzustellen. Die für die anvisierte Publikation vorgesehenen Beiträ- ge aus der Tagung werden durch Beiträge aus der interdisziplinären Vortragsreihe «Wie viel Religion(en) verträgt eine Gesellschaft» ergänzt. Die Vortragsreihe wurde vom Reli- gionswissenschaftlichen Seminar Luzern im Wintersemester 03 / 04 durchgeführt und hatte zum Ziel, unterschiedliche – religionswissen- schaftliche, soziologische, rechtli- che und philosophische – Zugänge und Perspektiven aufzuzeigen, sich mit dem Phänomen Religion und seiner immer grösser werdenden gesellschafts-politischen Relevanz auseinanderzusetzen. Interdisziplinär konzipiert, zeigt dieses Buch in historischer und gegenwartsbezogener Perspektive die Komplexität und den Facetten- reichtum des religiösen Pluralismus auf, der unsere gesellschaftliche Wirklichkeit zunehmend bestimmt. Die Beiträge zeigen, wie der Heraus- forderung des Religionspluralismus im europäischen und aussereuro- päischen Raum begegnet wird und welche grosse Bandbreite an The- men hierbei zu Tage tritt. Bruder Jesus Verena Lenzen, Schalom Ben-Cho- rin, Bruder Jesus, Der Nazarener in jüdischer Sicht, Gütersloh, 2005 Wie wird Jesus von Nazareth aus jü- discher Sicht wahrgenommen? Der vorliegende Band zählt zu den klassischen Studien der modernen jüdischen Jesusforschung. Der Autor wendet sich gleichermassen an The- ologen und Laien und berücksichtigt Ergebnisse sowohl der christlichen als auch der jüdischen Auslegung. Mit Einfühlungsvermögen führt er uns näher an den Menschen Jesus heran. Forschung am Menschen Peter G. Kirchschläger / Andréa Bel- liger / David J. Krieger (Hrsg.), For- schung am Menschen, Science & Society Band II, Dürfen Forscherinnen und Forscher Embryonen und Föten für den me- dizinischen Fortschritt verwenden? Wie soll die Verwendung von me- dizinischen Daten geregelt werden, welche für andere Zwecke erfasst wurden (z. B. Blutproben)? Worin bestehen die Hoffnungen und Gren- zen der klinischen Tests? Wie verhält sich die Politik bzw. die Gesellschaft angesichts dieser brisanten wissen- schaftspolitischen Fragen? Das Bun- desgesetz über die Forschung am Menschen wird Bereiche regeln, die bisher kaum oder überhaupt nicht gesetzlich erfasst sind. Wegen der Fortschritte in der biomedizinischen Forschung wächst der gesetzliche Regelungsbedarf für Bereiche wie die klinischen Tests, die biomedizini- sche Forschung an Embryonen und Föten sowie den Umgang mit ent- nommenem biolo gischem Material (u. a. Plazenta, Nabelschnurblut, Ge- webeproben). Menschenrechte und Wirtschaft Peter G. Kirchschläger / Thomas Kirchschläger / Andréa Belliger / David J. Krieger (Hrsg.), «Menschen- rechte und Wirtschaft im Spannungs- feld zwischen State und Nonstate Actors», Internationales Menschen- rechtsforum Luzern (IHRF) Band II, Stämpfl i Verlag Bern Impressum Herausgeberin: Universität Luzern Redaktion: Universität Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber-Hemmig/Nadja Kümin Pfi stergasse 20, 6003 Luzern, Tel. 041 228 78 11 E-Mail: judith.lauber@unilu.ch Erscheint 2 x pro Semester (Anfang / Mitte) UniZeitung_Ausg13_Okt2005.indd 14 26.10.2005, 10:07:02 Aktivitäten Studierende Gabi Kopp illustriert das uniluAktuell Wir möchten die Ernsthaftigkeit un- seres Newsletter künftig mit einem aktuellen Comic der Luzerner Illust- ratorin Gabi Kopp aufl ockern. Sie ist zurzeit selber Studentin an der hgk Luzern und macht das Nachdiplom- studium «Digitale Medien». Ihre Vorstellungen und Ideen zum Universitäts- und Studentenleben geben Aufschluss über die Realitä- «Dem lebendigen Geist» – ein studentischer Auslandsaufenthalt in Heidelberg Als ich im Sommer 2003 einen Städteausfl ug in die romantisch ge- zeichnete süddeutsche Stadt Heidel- berg unternahm, war der Entscheid meinerseits bereits gefällt: In dieser von so vielen genialen Geistern be- reisten Stadt würde ich nur allzu ger- ne zwei Semester meiner Studien- zeit verbringen. – Nun, nachdem ich wieder nach Hause zurückgekehrt bin, sehe ich, dass die motivierende Erwartungshaltung nicht unerfüllt geblieben ist. Den zu Beginn ein wenig schockie- renden Andrang zimmersuchender Studenten konnte ich erfreulicher- weise umgehen. Gleich mein erstes Telephonat an eine vom Studenten- werk – eine verzweifelten Studenten zur Seite stehende Organisation – ausgehängte Zimmervermietungs- Adresse hatte seinen Zweck erfüllt. Das ist in Heidelberg leider nicht der Normalfall! Nachdem ich also freundliche Aufnahme in einer nicht allzu luxuriösen, jedoch nahe der Alt- stadt und Uni gelegenen, WG fand, konnte ich mich in der wunderschö- nen, vom Krieg verschonten Altstadt Heidelbergs ein wenig umsehen: In allen Gässchen und Strassen irren Studenten umher, Touristen bela- gern zu Wochenendbeginn die rie- sige autofreie Hauptstrasse, welche unüberschaubar viele Einkaufsmög- lichkeiten bietet, viele schöne Kaf- fees, Kneipen, überaus verlockende Buchläden und Antiquariate. Wem das ganze Konsumgetümmel zu unü- bersichtlich wird, dem steht auch die Möglichkeit offen, sich an das idylli- sche Grün des Neckarfl usses zu be- geben und auf der alten Brücke den schönen Ausblick auf das alte Schloss und den befreiend kühlen Wind des Neckartals zu geniessen. Auf dem Philosophenweg zu spazieren und in die Ferne zu blicken erleichtert selbst jedem unromantischen Menschen das Lesen des der Stadt Heidelberg gewidmeten Gedichts aus der Feder Friedrich Hölderlins: «Lang lieb’ ich dich schon, möchte dich, mir zur Lust, Mutter nennen und dir schenken ein kunstloses Lied, Du, der Vaterlandsstädte Länd- lichschönste, so viel ich sah...» Ich ermangelte nicht der Zeit, um dergleichen zu lesen, denn dank der kompetenten Koordinatorin stu- dentischer Mobilität des Luzerner Kanzlei-Teams und der freundlichen Aufnahme des gut organisierten Akademischen Auslandsamts in Heidelberg verlief der Studienbeginn ohne weitere Komplikationen. Nachdem ich aus dem erfreulich grossen, jedoch nicht unüberschau- baren Veranstaltungsverzeichnis der Philosophen, Musikwissenschaftler und Historiker die interessanten Ver- anstaltungen herausgeschrieben hat- te, konnte das Semester also begin- nen. Am Montag fand ein Seminar zu Descartes’ Meditationes bei einem Professor statt, den ich im Verlauf der zwei Semester zunehmend schätzen lernte. Andreas Kemmerling eröffne- te das anfangs ein wenig überfüllte Seminar – es nahmen nahezu fünfzig Studierende teil – mit einer mir bis dahin unbekannten Frage: Kann der allmächtige Gott einen Stein erschaf- fen, der so schwer wiegt, dass Gott selbst nicht mehr im Stande ist, ihn hochzuheben? Ich besuchte weitere Seminare und Vorlesungen bei Professoren, von denen ich bis anhin lediglich über- fordernd schwierige Texte zu lesen bekam, konnte während des Veran- staltungsbesuchs jedoch feststellen, dass man diese Leute besser ver- steht, wenn man sie «live» zu hören bekommt. Ich meine in diesem Jahr mitunter gelernt zu haben, dass es wichtig ist, sich während des Stu- diums in Veranstaltungen möglichst verschiedener Dozenten zu setzen. Ich glaube, man gewinnt dadurch, zusätzlich zu der Einsicht, dass ein und derselbe Text sehr verschieden ausgelegt werden kann, einen hilf- reichen Vergleichsmassstab, neue Anregungen und vielleicht auch Vor- bilder. Arbeitsmotivierend zeigt sich sowohl die ansehnlich ausgestattete Bibliothek des philosophischen Insti- tuts, als auch die teilweise beachtlich engagierten Studierenden verschie- denster Nationen. Hat man abends die «Studiererei» satt, gesellt man sich mit Freunden unweit der Uni in die «Untere Stras- se», wo man in einer der vielen Knei- pen ein gut deutsches Weizenbier geniessen kann – gegessen hat man dadurch auch bereits. Rückblickend kann ich sagen, dass das Studieren im nicht allzu fremden Ausland mich fachlich angenehm gefordert hat und ich viele inter- essante Kontakte knüpfen konnte. Ich kann einen Auslandsaufenthalt in Heidelberg also nur wärmstens empfehlen. Yves Bossart ten jenseits von Wissenschaft, Lehre und Forschung… Gabi Kopp wurde 1958 in Luzern geboren, ihre Ausbildung erhielt sie an der hgk Luzern und am Central St.Martins College of Art in London. Seit fast 20 Jahren arbeitet sie als Illustratorin und Cartoonistin für Presse und Verlage im In- und Aus- land (Annabelle, NZZ am Sonntag, NZZ, Facts, Weltwoche, Tagesanzei- ger u. a.). Gabi Kopp zeichnet Car- toons, Comics und Illustrationen und ist bekannt für ihre witzigen Objekte und künstlerischen Raum- gestaltungen. Judith Lauber-Hemmig Blick auf Heidelberg 15 Studierendenorganisation der Uni Luzern – 2OO5/2OO6 Die SOL ist die Studierendenorga- nisation der Uni Luzern und wurde im Jahre 2000 ins Leben gerufen. Jede Studentin, jeder Student ist mit ihrer / seiner Immatrikulation an der Uni Luzern automatisch auch (stimmberechtigtes!) Mitglied der SOL und kann Aufgaben innerhalb der SOL wahrnehmen oder eigene Anregungen einbringen. Nachdem die vorangegangenen Stu- dierenden bereits gute Aufbauarbeit für die SOL geleistet haben, setzt sich der aktuelle SOL-Vorstand zum Ziel, die Strukturen weiter auszubauen und die Mitarbeit der Studierenden an «ihrer» Uni zu fördern. Um nicht planlos irgendwelche Strukturen zu bilden, orientiert sich die SOL an den Strukturen der Fachschaft der Rechtsfakultät (FAJU). Analog zu deren BereichsleiterInnen stehen dem Vorstand der SOL neu Ressort- leiterInnen mit den Ressorts Kultur, Dienstleistung und Information zur Seite. Aufgabe der RessortleiterInnen ist es, die Ideen, Anregungen und Proble- me der Studierenden aufzunehmen, zu bündeln und – nach Rücksprache mit dem Vorstand – entsprechende Task Forces zu bilden. Diese erstel- len ein Aufgabenheft, organisieren die notwendigen Kommunikations- strukturen und fungieren als direkte Anlaufstelle für die Uni und die Stu- dierenden. Eine solche Anlaufstelle ist die Bolo- gna Task Force. Sie ist zuständig bei Fragen und Problemen im Zusam- menhang mit den Konsequenzen der Aktivitäten Studierende Bologna-Reform und bringt Ände- rungsvorschläge (-wünsche, -ideen) bei den entsprechenden Stellen der Uni ein. Ein weiteres Anliegen der SOL ist es, die Angebote der Fachschaften für die Studierenden anzugleichen. Ein erster Schritt wird sein, mit den Fach- schaften ihre Angebote bezüglich Mobilitätsprogramm zu besprechen und nötigenfalls innerhalb der Fach- schaften beim Aufbau der geeigne- ten Strukturen zu helfen. Ziel soll es sein, allen am Mobilitätsprogramm teilnehmenden Studierenden ein ansprechendes Mindestangebot an Dienstleistungen anbieten zu kön- nen. Durch die zusätzliche Arbeitsteilung zwischen Vorstand und Ressortleite- rInnen kann sich der Vorstand ver- mehrt auf seine Kernaufgaben kon- zentrieren. Neben der Betreuung der diversen Uni-Gremien (Uni-Leitung, Senat, Kommissionen), hat der Vor- stand, insbesondere der erweiterte Vorstand mit den Fachschaftsver- tretungen und der VSS-Vertretung, seine politische Verantwortung ge- genüber den Studierenden wahrzu- nehmen. Auf Bundesebene ist die Uni Luzern im Verband der Schweizer Studie- rendenschaften vertreten. Der VSS vertritt seit 1920 die Interessen der Studierenden in der Schweiz. Er ko- ordiniert die Anliegen seiner Mitglie- der und kooperiert mit nationalen und internationalen Gremien. Auch wenn die SOL für die Uni Luzern jeweils nur ein verhältnismässig klei- nes Gewicht in die Abstimmungen einbringen kann, umso stärker en- gagiert sie sich aktiv im Umfeld des VSS. So fi ndet Anfang November die Vollversammlung des VSS mit etwa 50 Delegierten an der Uni Luzern statt. Neben dem leiblichen Wohl ist die SOL hierbei auch für die Organi- sation der Infrastruktur, die Anfahrts- dokumentation und die Organisation von Übernachtungsmöglichkeiten zuständig. Auch innerhalb des Ressorts Kultur geht es der SOL mehr darum, die An- gebote besser zu kommunizieren. An der Uni Luzern werden einige Events organisiert, auffällig ist lediglich, dass diese jeweils sehr einseitig be- sucht sind. Eine gemeinsame Infor- mations- und Kommunikationsplatt- form soll hier in Zusammenarbeit mit den verschiedenen kulturellen Gruppierungen an der Uni geschaf- fen werden. Um diese Ziele zu erreichen, benötigt die SOL eine aktive Mitarbeit ihrer Mitglieder. Die Uni Luzern bietet ihren Studierenden die einmalige Gelegenheit, sich aktiv und mit grosser Mitsprachemöglichkeit am Aufbau einer kleinen, aber feinen Uni zu beteiligen. Diese Chance will die SOL nutzen. Für Fragen ist die SOL unter der Email sol@stud.unilu.ch erreichbar. Auf der Homepage http://www.sol- unilu.ch fi nden sich weitere Informa- tionen sowie die Emailadressen der zuständigen Personen. Lea Bähler Der Studikiosk ab Oktober O5 im Union!! Dank der guten Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Unilu, kön- nen wir dich ab Beginn des Winter- semesters nun auch im Hotel UNIon bedienen. Wir werden jeweils über die Mittagszeit ein kleines Lädeli im Foyer betreiben. So kannst du ein Buch bestellen, dich mit Schreibma- terial eindecken oder uns mitteilen, was du gerne im Sortiment erwei- tert haben möchtest. Während der Versuchsphase be- dienen wir dich jeweils Montag bis Freitag von 12.00 – 13.00 Uhr. Zudem kannst du jederzeit das Be- stellformular ausfüllen und in den Studiladen-Briefkasten werfen. Das Gewünschte wird dir dann ins «Uni- on» geliefert und du kannst es bei der nächsten Vorlesung über den Mittag einfach an der Theke (gegen Barzahlung) beziehen. Da wir auch versuchen, Studieren- den einen kleinen Nebenverdienst zu ermöglichen, suchen wir noch einen Mitarbeiter oder eine Mitar- beiterin. Wenn du mindestens 2 – 3 Mittagsschichten über das ganze Wintersemester abdecken kannst, so melde dich per email bei uns. (studentenladen@stud.unilu.ch) Monika Hauser Achtung Aus logistischen Gründen können wir in den ersten zwei Wochen keine Skripten im «Union» anbieten. Bitte bezieh deine Unterlagen in der Vor- verkaufswoche oder in der ersten Vorlesungswoche im Studiladen am Hirschengraben. Vielen Dank für dein Verständnis. 16 Die Uni an der Zebi Bereits zum dritten Mal beteiligt sich die Universität Luzern mit ei- nem Stand an der Zebi, der Zen- tralschweizer Bildungsmesse. 140 Aussteller werden die Hallen – ge- mäss einer Medienmitteilung – bis auf den letzten Platz füllen. 120 Be- rufe aus 22 Berufsfeldern werden vorgestellt. Die zebi fi ndet vom 10. bis 15. November auf dem Messege- lände Allmend in Luzern statt. Der grösste Zentralschweizer Bil- dungstreffpunkt richtet sich an Ju- gendliche der Sekundarstufe I, die vor der Berufswahl stehen, und an Erwachsene mit Weiterbildungs- wünschen. Neu ist der gemeinsame Auftritt der Gymnasien des Kantons Luzern, und neu ist auch die Prä- sentation der Ausbildungsverbünde Zentralschweiz an einem Stand. Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.zebi.ch zu fi nden. Judith Lauber-Hemmig Jobangebot für Studierende Die Stelle für Öffentlichkeitsarbeit, die den Stand organisiert, sucht noch Studierende für die Standbe- treuung. Bitte melden Sie sich bei Judith Lauber-Hemmig, Informati- onsbeauftragte Universität Luzern. judith.lauber@unilu.ch Hochschulsport Campus Luzern Teilnahmeberechtigt sind alle Stu- dierenden und Angestellten der Universität Luzern, der Fachhoch- schule Zentralschweiz und ihren Teil- schulen Luzern, der Pädagogischen Hochschule Luzern sowie des AAL. Sportprogramm siehe unter: www.hscl.ch Im Angebot fi ndest du • regelmässige Trainings • Kurse und Weekends • spezielle Anlässe, wie z. B. die Volleynight Hast du Freude an der Bewegung? Suchst du durch Bewegung einen Ausgleich zu deinem Studium? Der Hochschulsport Campus Luzern bietet dir Trainings für deine persön- liche Fitness, dein physisches und psychisches Wohlbefi nden, ermög- licht dir, neue Sportarten kennen zu lernen, gibt dir Raum für deine Vorliebe zu Ballspielen, führt dich in die Natur. Besuche den Hochschulsport Cam- pus Luzern, mach mit und bleib fi t! Patrick Udvardi Foto: Marc Weiler Mit neuem Chorleiter in die dritte Saison Der Chor der Universität Luzern wird im Wintersemester 05 / 06 von Lorenz Ulrich geleitet – im Sommer- semester übernimmt Rolf Stucki den Taktstock. Es war nicht ganz einfach, die frei werdende Stelle des Chorleiters neu zu besetzen – die Mitglieder des Unichors hatten buchstäblich die Qual der Wahl. Nach einem längeren Auswahlverfahren entschieden sich die Sängerinnen und Sänger, den 27 jährigen Rolf Stucki zu ihrem neu- en Dirigenten zu wählen. In diesem Sommer hat er an der Musikhoch- schule Luzern sein Studium in Chor- leitung abgeschlossen, nachdem er schon vor einem Jahr sein Diplom in Schulmusik II erhalten hatte. Zu seiner «Berufung», die Musik zu sei- nem berufl ichen Betätigungsfeld zu machen, sagt Rolf Stucki: «Angefan- gen hat es mit dem Klavier, auf dem ich als Kind oft stundenlang ohne Noten herumspielte und ob dieser Klangwelt so fasziniert war, dass ich die Zeit vergass. Mein eigentli- ches Hauptinstrument wurde dann aber die Trompete, mit der ich in Sinfonieorchestern und Big Bands mitspielte und von verschiedenen Dirigenten wichtige musikalische Inputs erhielt. ‹ Klavier ohne Noten › und ‹ Trompete mit Dirigent › übten mit der Zeit eine solche Faszination aus, dass ich die Musik zum Beruf machen wollte. Nur, wie konnte ich das alles in einem Musikstudium unterbringen? In Luzern fand ich die richtige Musikhochschule dafür und ich begann Schulmusik, Chor-leitung und Trompete zu studieren.» Rolf Stucki wusste anlässlich eines Probedirigates die Sängerinnen und Sänger für sich zu gewinnen – durch seine fachliche Kompetenz einer- seits, aber auch durch seine gewin- nende Art andererseits. So freuen sich die Mitglieder des Chores auf eine spannende und hoffentlich fruchtbare Zusammenarbeit. Interimistische Leitung im WS 05 / 06 Weil der neue Chorleiter im Winter- halbjahr anderweitige Engagements hat (er wirkt im Musical «Jonas und Madeleine» mit, das demnächst Pre- miere im KKL Luzern feiert), wird der Chor im Wintersemester interi- mistisch von Lorenz Ulrich geleitet. Lorenz Ulrich studiert Schulmusik und Chorleitung an der Musikhoch- schule Luzern, arbeitet nebenbei als Chorleiter des SENTImentalchors in Kriens, als Informatiker und Tontech- niker. Er ist Gründungsmitglied des Luzerner Vereins «Musical Fever» und war Musikalischer Leiter und Arrangeur verschiedener Musical- und Musikprojekte. «Ich verstehe mich selber als banalen Unterhal- tungsmusiker. Es geht mir also nicht darum, zur eigenen Befriedigung möglichst Komplexes und Kompli- ziertes zu machen, um es gemacht zu haben, sondern darum, Freude zu haben und Freude zu bereiten.» Und damit trifft er genau den Geschmack des Unichors. Die Proben im Wintersemester be- ginnen am 25. Oktober 2005 im Uni- on – jeweils von 19.00 bis 21.00 Uhr. Neue Sängerinnen und Sänger sind jederzeit herzlich willkommen. Karin Saturnino Informationstag Am 25. November 2005 fi ndet an der Uni Luzern der Informationstag für Studieninteressierte statt. Auf dem Programm stehen generelle Informationen über die einzelnen Fakultäten sowie verschiedene Schnuppervorlesungen. Ort: Union, Löwenstrasse 16 Zeit: 10.15 – 16.00 Uhr Info: nadja.kuemin@unilu.ch Weitere Informationen fi nden Sie auf unserer Website www.unilu.ch. Herausgepickt Interessentin am Infotag 2004 17 Neues vom Religionspädagogi- schen Institut RPI Umzug Das RPI zieht Ende Oktober an den Kasernenplatz 1, 3. Stock (Gebäude der Akademie für Erwachsenenbil- dung). Die neue Lösung hat viele Vorteile: Das ganze Team befi ndet sich nun in einer geschlossenen räumlichen Einheit. Zudem wird es über ein «Lehrerzimmer» verfügen, was die vielen spontanen Sitzungen erleich- tert. Mit 34 m2 verfügt das RPI über einen grösseren Seminarraum als bisher. Die RPI-Bibliothek bleibt an der Pfi stergasse 20. Die meisten Lehrveranstaltungen fi nden jetzt nicht mehr in nächster Nähe statt, sondern erfordern kurze Fusswege: • in die Pfi stergasse 20 (an unseren alten Standort) K 1 Grundkurs • an den Kasernenplatz 3 301 K Aufbau I • an den St.-Karli-Quai 12 SK 505 Aufbau II 33 Neustudierende am RPI Am Dienstag, 30. August 2005, konn- te mit insgesamt 71 Studierenden das Studienjahr 2005 / 06 mit einem feierlichen Gottesdienst im Seminar St. Beat, Luzern eröffnet werden. Informationstag, 19. November 2005 Was macht eine Religionspädago- gin, ein Religionspädagoge? 1O. November 2OO5: Tochtertag an der Universität Luzern StuWo Luzern Anfangs Jahr wurde der Verein Stu- dentisches Wohnen Luzern durch die Vertreter der Uni, FHZ, PHZ und Stadt Luzern gegründet. Der Verein setzt sich zum Ziel, den Studieren- den in Luzern günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen und trägt dazu bei, dass der Ruf als Hochschul- standort gestärkt wird. Denn Luzern kann nur dann als Hochschulstand- ort erlebbar gemacht werden, wenn die Studierenden auch im Raum Lu- zern wohnen und leben. Einerseits mietet die StuWo bei Liegenschaftsbesitzer / innen Woh- nungen mit mehreren Wohnein- heiten und vermietet diese weiter. Dadurch entfällt für die Eigentümer der Mehraufwand durch mögliche Wechsel nach einem oder zwei Se- mestern. Die Verwaltung wird durch die GSW (Gemeinschaftsstiftung zur Erhaltung und Schaffung von preis- günstigem Wohnraum) sicherge- stellt. Beide, GSW und StuWo, sind nicht gewinnorientiert. Andererseits gibt sie auf der Home- page www.stuwo-luzern.ch Vermie- terinnen von einzelnen Zimmern oder Wohnung die Möglichkeit, die- se auf einem quasi schwarzen Brett selber aufzuschalten und wieder zu löschen. Mitte Oktober konnten an der See- burgstrasse 35 die ersten von insge- samt 20 Zimmern bezogen werden. Die StuWo hat mit den Rita Schwes- tern einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen. Dadurch kommt der 1969 angebaute Haustrakt – damals als Töchterwohnheim genutzt – wie- derum jungen Menschen zugute. Die Eröffnung fand am 21. Okto- ber 2005 statt. Werner Wobmann Das Berufsspektrum erweitern – Männer und Frauen in der Arbeits- welt erleben – eigene berufl iche Per- spektiven entwickeln. Was möchtest du denn einmal wer- den? Diese oft gestellte Frage eröff- net neugierigen Erwachsenen einen Blick in die Träume und Zukunftsvor- stellungen der Kinder. Mit den ge- nannten Berufen verbinden Jungen und Mädchen zunächst nicht nur be- kannte Rollenbilder, sondern auch unvoreingenommen Idealvorstel- lungen und Erfahrungen aus ihrem vielfältigen Umfeld. Die genannten Berufe sind sowohl für Mädchen als auch für Jungen oft nicht erreichbar, und die Illusionen verfl üchtigen sich mit zunehmendem Alter. Bei Ent- scheidungen im Verlaufe der Berufs- fi ndung zeigen sich allerdings einige geschlechtstypische Fakten: Die Auswahl schränkt sich bei den Mädchen massiv ein: So wird aus der Pilotin die Lehrerin, aus der Ärz- tin die Krankenschwester, aus der Lastwagenführerin die Sekretärin. -> Das gewählte Berufsspektrum der Mädchen ist nach wie vor wesentlich kleiner als dasjenige der Jungen. Mädchen sind in der Schule mindes- tens so erfolgreich wie die Jungen, sie setzen diese schulischen Quali- fi kationen jedoch nicht in berufl iche Positionen um: -> Junge Männer erhalten häufi ger Lehrstellen in Berufen mit höherem Ansehen und Stellen mit besseren Karrierechancen. Bereits bei der Berufswahl ist es für Mädchen wichtig, dass sie einmal Beruf und Familienaufgaben verbin- den können: -> Für Mädchen ist die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit eine zentrale Begründung für die Berufs- wahl – Karrieremöglichkeiten stehen für sie an letzter Stelle. Um diese Unterschiede aufzuwei- chen und die berufl ichen Horizonte zu erweitern, fi ndet bereits zum 5. Mal schweizweit der Tochtertag statt. An diesem Motivationstag erhalten Mädchen die Möglichkeit, neue Fa- cetten des Berufslebens kennen zu lernen. Sie können beim Besuch ei- nes Arbeitsumfeldes über verschie- dene Berufslaufbahnen nachdenken und eigene Perspektiven entwickeln. Dem gegenüber soll der Tag in der Schule auch für Jungen genutzt wer- den, damit sie sich mit unterschiedli- chen Lebensentwürfen auseinander- setzen können. Die Universität Luzern bietet Ihren Mitarbeitenden und Studierenden die Gelegenheit, einem Mädchen – sei es Tochter, Nichte, Patenkind… – den Universitätsbetrieb näher zu bringen. Auch in diesem Umfeld sind zahlreiche Anregungen geplant: Für einen Blick in die Arbeit einer Professorin steht der Besuch einer Vorlesung und einer Übung auf dem Programm. Ein Besuch der Informa- tikabteilung sowie in der campus- kinderkrippe ist ebenso vorgesehen wie der Einblick in die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit und des Raum- managements. Angesprochen werden Mädchen speziell von der 5. – 7. Klasse. Die Lehrpersonen sind über diesen Ak- tionstag informiert. Per Mail wurde innerhalb der Uni- versität eine Ausschreibung ver- sandt. Weitere Programme können angefordert werden bei: nadja.kuemin@unilu.ch Barbara Müller Herausgepickt 18 Kunstmuseum Luzern: Angebot für die Unilu Magie und Verwandlung – Über die Kraft von Bildern, Worten und sym- bolischen Handlungen in Kunst und Religion Kunstbetrachtung und Gespräch in der Ausstellung «a kind of magic – Die Kunst des Verwandelns». Mit Brigitt Bürgi, Ko-Kuratorin der Aus- stellung und Dr. Urs Winter, Dozent am Religionspädagogischen Institut der Universität Luzern. Mittwoch 16. Nov. 2005, 19.00 – 20.30 Uhr, in den Ausstellungsräumen des Kunst- museums Luzern, Eintritt Fr. 5.– plus Museumsticket. Eine Veranstaltung des Kunstmuseums Luzern in Zu- sammenarbeit mit der Universität Luzern. «Studentenfutter» – Kunstführungen von Studierenden für Studierende Zur Ausstellung «a kind of magic – Die Kunst des Verwandelns». 16., 23. und 24. Nov. 2005 je von 17.30 – 18.30 Uhr Zur Jahresausstellung «Zentral- schweizer Kunstschaffen 2005». 18., 19. und 25. Jan. 2006 je von 17.30 – 18.30 Uhr, in den Ausstellungsräu- men des Kunstmuseums Luzern. Eintritt und Führung gratis mit Stu- dentInnenausweis. Credits for Art – Kunst und Bildung im Kunstmuseum Luzern Während der Ausstellung «a kind of magic – die Kunst des Verwandelns» öffnet sich das Kunstmuseum Lu- zern in besonderer Weise allen Dozierenden und Studierenden der Universität Luzern und der Zentral- schweizer Fachhochschulen. Gratisangebote Einführung für Dozierende in die Ausstellung «a kind of magic – die Kunst des Verwandelns» Mittwoch 19. Okt., 17.15 – 19 Uhr, Don- nerstag 27. Okt., 18.15 – 20.00 Uhr (Anmeldung erwünscht) Freier Eintritt für Studierende und Dozierende für eine Unterrichtsein- heit vom 24.10. – 26. 11.2005. Zu Sondertarifen Standardführungen und interdiszip- linäre Spezialführungen Auskunft und Anmeldung: Doris Bucher (041 226 78 00 doris.bucher@kunstmuseumluzern.ch) Günstiger als ins Kino kommen junge Leute ins Luzerner Theater! Dass ein Theaterbesuch auch für ein beschränktes Studentenbudget erschwinglich ist, beweisen die in- teressanten Angebote des Luzerner Theaters für junge Menschen bis 21 Jahre, für Lehrlinge und StudentIn- nen bis 30 Jahre. Aber auch mit dem Spielplan 2005 / 06 wollen die Theater- verantwortlichen ein junges Publikum für dieses vielfältige Medium begeis- tern und klare Akzente im Bereich Innovation, Gedächtnis und Unterhal- tung setzen. Das Programm soll die Wünsche der BesucherInnen erfüllen aber auch Neugierde auf Neues und Unbekanntes wecken. Angebot für StudentInnen und Lehr- linge bis 30 Jahre, Jugendliche bis 21 Jahre: Last-Minute-Ticket zum Preis von Fr. 15.– : 15 Minuten vor Vorstellungs- beginn sind die besten Plätze für Fr. 15.– zu haben! Wahl-Abo zum Preis von Fr. 80.– : 8 Vorstellungsbesuche (4× Schau- spiel, 2× Oper, 2× Tanz) und dazu als Geschenk der Ausweis des Jugend- Theaterclubs. (Mit diesem erhält man schon im Vorverkauf 50% Rabatt im Luzerner Theater und im Kleintheater am Bundesplatz. Jetzt im Programm des Luzerner Theaters: The Rake’s Progress – Oper in drei Akten von Igor Strawinsky Tom Rakewell besitzt alles, was man für ein erfolgreiches Leben braucht: Jugend, Schönheit, Intelligenz und das Herz von Anne Truelove. Da dient sich ihm der Teufel an, er verspricht Geld und die Erfüllung von drei Wünschen. Tom erträumt sich Spass, Glück und Ruhm – und entkommt doch nicht der Leere seines Lebens. Am Schluss wird abgerechnet, man spielt um alles: die Seele. Doch dann zieht Tom eine Karte, die der Teufel übersehen hat ... Vorstellungen: 05.10., 23.10., 27.10., 02.11., 11.11., 17.11., 02.12., jeweils 19.30 Uhr Im Foyer des Theaters zeigen Studen- tInnen der HGKL eine Videoinstallati- on zum Thema Geiz. Dafür haben sie PassantInnen in Luzern zum Thema befragt und Molières Texte zitieren lassen. Vorstellungen: 07.10., 09.10., 13.10., 20.10., 23.10. (20.00 Uhr), 29.10., 09.11., 12.11., 19.11., 16.12.2005, je- weils 19.30 Uhr Tanz mit dem Tod In ihrem neuen Tanztheaterstück befasst sich Verena Weiss auf ganz unterschiedliche Weise mit dem The- ma Tod und Teufel. Die Figuren von Tod und Teufel, das Paradies und die Hölle sind zu allen Zeiten Themen gewesen, die den Menschen be- schäftigen, die er ebenso verdrängt wie thematisiert. Das Spektrum der Darstellungsformen reicht von den – gerade für Luzern berühmten – Totentanzdarstellungen über die rätselhaften Bilder eines Hierony- mus Bosch bis zu Comics, wie Walt Disneys Animationsfi lm «Skeleton Dance» aus dem Jahr 1929 und im weiteren Sinn zum Gruftikult. Premiere am 5. November 2005, 19.30 Uhr. Vorstellungen bis Dezember 2005: 10.11., 13.11. (14.00 und 19.30 Uhr), 23.11., 03.12. (20.00 Uhr), 10.12. (20.00 Uhr), jeweils 19.30 Uhr Reservationen: 041 228 14 14, www.luzernertheater.ch Judith Bachmann Hans Schenker und Elisabeth Kopp in «Der Geizige» am Luzerner Theater Kulturstadt Luzern Marc-Olivier Ötterli als Nick Shadow in «The Rake‘s Progress» Der Geizige – Komödie von Molière Molières «Der Geizige» hat alles, was eine Komödie zu bieten hat: Witz, Tempo, abgründige Situationen, schillernde Figuren – und eine überra- gend komische Titelrolle. Dabei liefert er eine rasante Charakterstudie eines unglaublichen Geizhalses. 19 20 Veranstaltungskalender Wann Was Wo Auskünfte erteilt 27.10.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Gender Studies als Genealogie. Eine Einführung. Prof. Philipp Sarasin, Sozial- und Wissenschaftsgeschichte, Zürich Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 29.10.2005 Gemeinsame Tagung des RomeroHauses sowie der Professur für Kirchen- recht und Staatskirchenrecht Thema Das Kreuz der Kirche mit der Demokratie – Zum Verhältnis von katholischer Kirche und Rechtsstaat Zeit 9.30 – 16.45 Uhr RomeroHaus Kreuzbuchstrasse 44 6006 Luzern RomeroHaus Luzern Tel. 041 375 72 72 31.10. – 02.11.2005 Luzerner Wirtschaftstage 2005 – Publikums- und Weiterbildungsveranstaltung Thema Recht und Wirtschaft im Gespräch Weitere Informationen www.luzerner-wirtschaftstage.ch Kultur- und Kongresszent- rum Luzern KKL Institut für KMU- und Wirtschaftsrecht Ruth Aregger Tel. 041 228 77 28 03.11.2005 Dies academicus 2005 Kultur- und Kongresszent- rum Luzern KKL Rektorat Gabriela Koch Tel. 041 228 61 26 08.11.2005 Forum Religionsunterricht Thema Das Berufsbild des Religionspädagogen / der Religionspädagogin und des Katecheten / der Katechetin in der katholischen Kirche Referent Nick Sieber, Leiter Arbeitsstelle der Interdiözesanen Katechetischen Kommission Zeit 18.00 – 19.30 Uhr Universität Luzern Hörsaal K1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Religionspädagogisches Institut Sekretariat Tel 041 228 55 20 irma.steiger@unilu.ch 08.11.2005 Wissenschafts-Café Thema Wissenschaft und Wirtschaft. Was erwarten sie voneinander. Zeit 19.30 – 21.00 Uhr Universität Luzern Union Löwenstrasse 16 6004 Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber-Hemmig Tel. 041 228 78 11 10.11.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Schafft der Blick des Mannes die Frau? Philosophische Überlegungen und Differenzierungen. Dr. Lisa Schmuckli, Philosophie und Psychoanalyse, Luzern Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 10.11.2005 Podiumsgespräch des Historischen Seminars mit Michael Gasser, Staatsar- chiv Zug Thema HistorikerIn gesucht – Arbeitsmarkt Geschichte Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Union – U1.05 Löwenstrasse 16 6004 Luzern Historisches Seminar Tel. 041 228 55 38 12.11.2005 Symposium zum Jubiläum «20 Jahre Religionswissenschaft in Luzern» Thema Zukunft von Religion in Europa – Religionswissenschaftliche Perspektiven Zeit 10.00 – 17.00 Uhr Universität Luzern Union Löwenstrasse 16 6004 Luzern Religionswissenschaftliches Seminar Christine Waghorn Tel. 041 228 73 88 21 Wann Was Wo Auskünfte erteilt 16.11.2005 Ringveranstaltung zum Thema «60 Jahre Vereinte Nationen» Thema Entstehungsprozess und Gründungsziele der UNO Zeit 18.15 – 20.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Institut für Sozialethik Berta Oehen Tel. 041 228 55 31 17.11.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Die Hautfarbe hat einen Körper: Geschlechts- und ‹Rassen›-Unterschiede im Mittelalter und in der Renaissance. Prof. Valentin Groebner, Geschichte, Luzern Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 19.11.2005 Informationstag des Religionspädagogischen Instituts RPI Thema Was macht eine Religionspädagogin / ein Religionspädagoge? Information, Begegnung, Einzelberatung Zeit 10.15 – 13.00 Uhr Universität Luzern Pfi stergasse 20 Hörsaal 1 Luzern Religionspädagogisches Institut RPI Erica Hunkeler Tel. 041 228 55 20 24.11.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Körper – Macht – Frömmigkeit. Systematisch-theologische Bemerkungen zum Verhältnis von Körper und Geschlecht. Dr. Regine Munz, Evangelische Theologie, Basel Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 25.11.2005 Informationstag der Universität Luzern für Maturandinnen und Maturanden Zeit 10.15 – 16.00 Uhr Das detaillierte Programm fi nden Sie auf unserer Website www.unilu.ch Universität Luzern Union Löwenstrasse 16 6003 Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Nadja Kümin Tel. 041 228 78 12 29.11.2005 Vortrag von Prof. Dr. Dominique Bourel (Universität Sorbonne / CNRS, Paris) Thema Die Mendelssohn-Legende in Europa Zeit 19.15 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Philosophisches Seminar Tel. 041 228 61 27 30.11.2005 Ringveranstaltung zum Thema «60 Jahre Vereinte Nationen» Thema Internationale Strafgerichtsbarkeit Zeit 18.15 – 20.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Institut für Sozialethik Berta Oehen Tel. 041 228 55 31 01.12.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Lokale Schönheitskonkurrenzen und Identitätspolitiken. Ethnologische Pers- pektiven auf ein globales Phänomen. PD Dr. Andrea Lauser, Religionswissenschaft und Ethnologie, Marburg Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 02.12.2005 Veranstaltung des Historischen Seminars zum Gebrauch historischen Materials mit Jürg Frischknecht, Alex Capus und Felicitas Hoppe Thema Der Zauber von altem Zeug. Historisches Material, literarischer Gebrauch. Zeit 15.00 – 19.00 Uhr Universität Luzern Union – Artistenbar Löwenstrasse 16 6004 Luzern Historisches Seminar Djamila Röösli Tel. 041 228 55 38 Veranstaltungskalender 22 Wann Was Wo Auskünfte erteilt 2./3. 12.2005 Interdisziplinäres Symposium Thema Rationierung im Gesundheitswesen Leitung Prof. Dr. Hans Halter Dr. Markus Zimmermann-Acklin Das detailierte Programm fi nden Sie unter: http://www.unilu.ch/tf/6720.htm Universität Luzern Kantonsspital Luzern Auditorium HSW Institut für Sozialethik Gibraltarstrasse 3 Postfach 7763 6000 Luzern 7 markus.zimmermann@unilu.ch 06.12.2005 Wissenschafts-Café Thema Wissenschaft / Forschung und Medien, Wissenschaftskommunikation Zeit 19.30-21.00 Uhr Universität Luzern Union Löwenstrasse 16 6004 Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber-Hemmig Tel. 041 228 78 11 13.12.2005 Forum Religionsunterricht Thema Katechese in der reformierten Kirche der Deutschschweiz Referent Prof. Dr. Werner Kramer, emeritierter Professor für Praktische Theologie an der Universität Zürich Zeit 18.00 – 19.30 Uhr Universität Luzern Hörsaal K1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Religionspädagogisches Institut Sekretariat Tel 041 228 55 20 irma.steiger@unilu.ch 14.12.2005 Ringveranstaltung zum Thema «60 Jahre Vereinte Nationen» Thema Einsatz der UNO zur Friedenssicherung Zeit 18.15 – 20.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Institut für Sozialethik Berta Oehen Tel. 041 228 55 31 15.12.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Geschlechtskörper und Sexualität im Islam. Dr. Farideh Akashe-Böhme, Soziologie, Darmstadt Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 22.12.2005 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Nicht konforme Geschlechtskörper und das Recht. Dr. Michelle Cottier, Legal Gender Studies, Familienrecht und Rechtssoziologie, Basel Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 12.01.2006 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Thema Zwang gegen Einsicht: Bevölkerungspolitik, Staat und Gender. Prof. Shalini Randeria, Ethnologie, Zürich Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch 19.01.2006 Interfakultäre Ringvorlesung «Körper – Normen – Geschlechter» Zeit 17.15 – 19.00 Uhr Universität Luzern Hörsaal 1 Pfi stergasse 20 6003 Luzern Beauftragte für Gender Studies Universität Luzern Isabel Miko Iso isabelmiko.iso@unilu.ch Veranstaltungskalender 23 Die andere Seite Abonnement Falls Sie an regelmässigen Informationen der Universität Luzern interessiert sind, abonnieren Sie (gratis) «uniluAktuell», in dem Sie uns diesen Talon zu- rück schicken oder sich direkt unter nadja.kuemin@unilu.ch einschreiben. 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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der ausserprozessuale Zeugenschutz: Der Geltungsbereich, die Anforderungen an die Adressaten des Zeugen- schutzprogramms sowie das Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutz- massnahmen untereinander Eingereicht von lic. iur. Barbara Wüthrich Frey Klasse MAS Forensics 4 am 8. Juli 2013 betreut von Rechtsanwalt René Bühler und Dr. iur. Ulrich Weder I. INHALTSVERZEICHNIS II. LITERATURVERZEICHNIS III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV. KURZFASSUNG V. ERKLÄRUNG VI. ANHANG I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 1 2. DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN VON AUSSERPROZESS- UALEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN 2 2.1. BUNDESGESETZ ÜBER DEN AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZ 3 2.2. VERORDNUNG ÜBER DEN AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZ 5 2.3. BUNDESGESETZ ÜBER DIE AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER 5 2.4. SCHWEIZERISCHE STRAFPROZESSORDNUNG 6 2.5. SCHUTZMASSNAHMEN DER ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN GEFAHREN- ABWEHR 7 2.5.1. DIE MASSNAHMEN DER POLIZEILICHEN GEFAHRENABWEHR IM POLIZEIGESETZ DES KANTONS THURGAU 9 2.6. GESETZLICHE GRUNDLAGEN FÜR DEN ZEUGENSCHUTZ IN DEUTSCHLAND 9 3. GELTUNGSBEREICH VON AUSSERPROZESSUALEN ZEUGEN- SCHUTZMASSNAHMEN 10 3.1. ADRESSATEN 11 3.1.1. ZEUGENARTEN 11 3.1.2. RICHTER UND STAATSANWÄLTE 13 3.2. RECHTLICHE UND TATSÄCHLICHE VORAUSSETZUNGEN DER AUFNAHME IN DAS ZEUGENSCHUTZPROGRAMM 14 3.2.1. ERHEBLICHE GEFÄHRDUNG 16 3.2.2. DIE BEDEUTUNG DER MITWIRKUNG BZW. DER AUSSAGE FÜR DAS STRAFVERFAHREN 17 3.2.3. EIGNUNG FÜR DAS ZEUGENSCHUTZPROGRAMM 17 3.2.4. AUSSAGEBEREITSCHAFT 18 3.2.4.1. DIE AUSSAGEBEREITSCHAFT AUS FORENSISCH-PSYCHOLO- GISCHEN GESICHTSPUNKTEN 19 3.2.5. AUSSAGEFÄHIGKEIT 19 3.2.5.1. DIE AUSSAGEFÄHIGKEIT AUS FORENSISCH-PSYCHOLOGISCHEN GESICHTSPUNKTEN 20 3.2.6. VORSTRAFEN BZW. AUSSCHLUSS DER GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER ENTGEGENSTEHENDER INTERESSEN DRITTER 23 3.2.7. ERHEBLICHES ÖFFENTLICHES INTERESSE 23 4. ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IM ÜBERBLICK UND IHR VERHÄLTNIS UNTEREINANDER 24 4.1. MASSNAHMEN DES AUSSERPROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZES 24 4.2. MASSNAHMEN DER ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN GEFAHRENABWEHR IM KANTON THURGAU 24 4.3. MASSNAHMEN DES PROZESSUALEN ZEUGENSCHUTZES 26 4.3.1. DIE SCHUTZMASSNAHMEN GEMÄSS ART. 149 STPO 26 4.3.2. WEITERE ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN DES STGB ODER DER STPO? 27 4.4. KRONZEUGENSCHUTZ 29 4.5. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN UNTEREINANDER 30 4.5.1. SUBSIDIARITÄT VON AUSSERPROZESSUALEN SCHUTZMASSNAHMEN 30 4.5.2. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IN ZEITLICHER HINSICHT 31 4.5.3. VERHÄLTNIS DER VERSCHIEDENEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IN SACHLICHER HINSICHT 33 4.5.4. DIE GEEIGNETEN ZEUGENSCHUTZMASSNAHMEN IM PRAXISBEISPIEL 34 5. FAZIT 34 II. LITERATURVERZEICHNIS ACKERMANN JÜRG-BEAT / CARONI MARTINA / VETTERLI LUZIA, Anonyme Zeugen- aussage: Bundesgericht contra EGMR, AJP 9/2007, S. 1071 – 1082; zit. Acker- mann/Caroni/Vetterli DEMKO DANIELA, Das Fragerecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der schweizerischen sowie der deut- schen Rechtsprechung, ZStrR 2004, S. 416 – 435; zit. Demko HEINE GÜNTER, Der Schutz des gefährdeten Zeugen im schweizerischen Strafverfahren, ZStrR 1992, S. 53 – 76; zit. Heine HUG THOMAS, Zeugenschutz im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen der Verfahrens- beteiligten, ZStrR 1998, S. 404 – 417; zit. Hug KARSTENS RENE, Ausserprozessualer Zeugenschutz – Instrument und Fangnetz, Kriminalis- tik 2010, S. 449 – 454; zit. Karstens KLEY ANDREAS, Zeugenschutz im internationalen Recht – Erfahrungen im Hinblick auf das künftige eidgenössische Strafprozessrecht, AJP 2/2002 S. 177 – 181; zit. Kley LEUZINGER ANDREAS, Ausserprozessualer Zeugenschutz, 2. Überarbeitete und ergänzte Auflage, 25. April 2013; zit. Leuzinger MOHLER MARKUS H.F., Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012; zit. Moh- ler MÜLLER MARKUS / JENNI CHRISTOPH, Die polizeiliche Generalklausel, ein Institut mit Reformbedarf, Sicherheit&Recht 2008, S. 4 – 18; zit. Müller/Jenni NIGGLI MARCEL ALEXANDER / HEER MARIANNE / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011; zit BSK StPO-Bearbeiter/in, Art. ... N ... REINHARD HANS, Allgemeines Polizeirecht, Aufgabe, Grundsätze und Handlungen, Disserta- tion, Bern 1993; zit. Reinhard SAUTER KARIN, Kronzeugen im schweizerischen Strafverfahrensrecht? ZStrR 2001, S. 282 – 304; zit. Sauter SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009; zit. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. ... N ... SOINE Michael, Zeugenschutz als Aufgabe polizeilicher Gefahrenabwehr, Kriminalistik 1999, S. 602 – 296; zit. Soiné SPORER SIEGFRIED L. / KÖHNKEN GÜNTER, Nonverbale Indikatoren von Täuschung: in Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, Göttingen 2008, S. 353 – 363; zit. Sporer/Köhnken STOHNER NILS, Masterarbeit zum Thema: Strafprozessuale Zeugenschutzmassnahmen unter geltendem und künftigem Recht (StPO) mit besonderem Fokus auf der Möglichkeit der Anonymitätszusicherung, CCFW, Hochschule Luzern; zit. Stohner THOMANN EUGEN, Verdeckte Fahndung aus der Sicht der Polizei, ZStrR 1993, S. 285 – 306; zit. Thomann TRECHSEL / PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, zit. Bearbeiter, StGB PK, Art. ... N ... TSCHIGG ROBERTA, Konvention des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhan- dels: einige Bemerkungen aus Schweizer Sicht, SZK 1/2005, S. 46 – 48; zit. Tschigg VOLBERT RENATE / DAHLE KLAUS-PETER, Forensisch – psychologische Diagnostik im Strafverfahren, Band 12, Göttingen 2010; zit. Volbert/Dahle VOLBERT RENATE / STELLER M. /GALOW A., Glaubhaftigkeitsgutachten: in Kröber Hans-Ludwig/Dölling Dieter, Leygraf Norbert, Sass Henning, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2 Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psy- chiatrie im Strafrecht, Heidelberg 2011, S. 623 – 689; zit. Volbert/Steller/Galow WIDMER CLAUDIA, Masterarbeit zum Thema: Zeugengefahr – gefährlicher Zeuge? Das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Perso- nen gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO, CCFW, Hochschule Luzern 2009; zit. Widmer WOHLERS WOLFGANG, Die Grenzen von Schutzmassnahmen zugunsten sensibler Zeugen und gefährdeter Personen, ZStrR 2011, S. 127 – 143; zit. Wohlers (2011) WOHLHAUSER RENE, Masterarbeit zum Thema: „Ausserprozessualer Zeugenschutz“, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, 2011; zit. Wohlhauser Materialien und weitere Quellen Bericht zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, aus wichtigen öffentlichen Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall vom Eidgenösssischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Migration BFM vom 1. Februar 2013; zit. Bericht BFM Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz) vom 22. Januar 2003, BBl 2003 767 ff.; zit. Botschaft-MStPO Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Be- kämpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugen- schutz vom 17. November 2010, BBl 2011 1 ff.; zit. Botschaft-ZeugSG Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.; zit. Botschaft-StPO Botschaft für ein neues Polizeigesetz und eine Revision der Besoldungsverordnung des Regie- rungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 8. Februar 2011; zit. Botschaft PolG TG Erläuternder Bericht zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) vom Bundesamt für Polizei (fedpol) vom November 2009; zit. Erläuterungen PolAG Erläuterungen zur Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzver- ordnung, ZeugSV) vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol, Stab Rechtsdienst/Datenschutz; zit. Erläuterungen ZeugSV Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Men- schenhandels; Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz, Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol vom 17. November 2010; zit. Bericht Vernehmlassungsverfahren Gutachten des EJPD, Bundesamt für Justiz zum aussergerichtlichen Zeugenschutz vom 7. Mai 2007, Geschäftsnummer 2007.19, S. 336 – 351, zit. Gutachten Zeugenschutz III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Zeitung a.M. andere Meinung AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) bzw. beziehungsweise EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) Erw. Erwägung etc. et cetera f. / ff. folgende / fortfolgende fedpol Bundesamt für Polizei i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz PolG TG Polizeigesetz des Kantons Thurgau PolVO TG Verordnung des Regierungsrates zum Polizeigesetz des Kantons Thurgau S. Seite SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) N Note usw. und so weiter VE PolAG Vorentwurf zum Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes vgl. vergleiche VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) z.B. zum Beispiel ZeugSG Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (SR 312.2) ZeugSV Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (SR 312.21) Ziff. Ziffer(n) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht IV. KURZFASSUNG Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Das Gesetz geht auf das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhan- dels zurück, welches am 17. Dezember 2012 von der Schweiz ratifiziert worden und am 1. April 2013 in Kraft getreten ist. Im Bereiche der Verbrechensbekämpfung bezweckt der Zeugenschutz Personen, welche über ein für das Strafverfahren wichtiges Wissen verfügen, vor allfälligen Repressalien, welche von der tatverdächtigen Person oder ihrem Umfeld ausgehen, zu schützen. Auf diese Weise soll ver- hindert werden, dass im Strafprozess wichtige Beweismittel, wie eine Zeugenaussage, verloren gehen, weil die gefährdete Person zum Beispiel von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Ge- brauch macht oder die Aussagen ohne Angaben von Gründen verweigert. Das neu in Kraft getretene ZeugSG stellt im Bereich der schweren und Schwerstkriminalität speziell auf die gefährdete Person zugeschnittene Massnahmen zur Verfügung, um diesen Schutz zu gewährleisten. Das ZeugSG kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die prozessua- len Schutzmassnahmen der StPO oder die Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr im konkreten Fall nicht ausreichen. Zuständig für die Führung solcher Zeugenschutzprogramme ist die eigens dafür geschaffene Zeugenschutzstelle des Bundes. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen: Die gesetzlichen Grundlagen für ausserprozessuale Schutzmassnahmen und die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm befinden sich im Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeu- genschutz und die Ausführungsbestimmungen dazu in der Verordnung über den ausserprozessu- alen Zeugenschutz (ZeugSV). Zudem regelt Art. 30 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer die Zulassungsvoraussetzungen für eine vorübergehende Auf- enthaltsbewilligung von Opfern oder Zeuginnen bzw. Zeugen von Straffällen im Zusammen- hang mit Menschenhandel. Abweichend von der hiervor erwähnten Regelung, erhalten Auslän- derinnen und Ausländer, welche in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden bzw. kurz vor der Aufnahme stehen, gestützt auf Art. 36a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit direkt eine Aufenthaltsbewilligung. In der Strafprozessordnung sind die Schutzmassnahmen in den Art. 149 – 156 StPO abschlies- send geregelt. Es handelt sich dabei um Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte, hier vor allem Opfer, Zeugen und Auskunftspersonen. Sie gelangen während eines laufenden Verfahrens zur Anwendung und enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Angeordnet werden sie von der Verfahrensleitung, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Polizeiliches Handeln ist darauf gerichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen, indem es konkrete Gefahren abwehrt oder Gefahrenzustände, die sich bereits verwirklicht ha- ben, beseitigt und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellt. Der Adressatenkreis von Per- sonen, welche mit Schutzmassnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr in einer unmittelbaren Gefahrensituation geschützt werden können, ist noch weiterreichender, als derjenige der pro- zessualen Schutzmassnahmen. In Deutschland regelt das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG), wer in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird und wer für die Durchführung von Schutzmassnahmen zuständig ist. Es fällt auf, dass sich der Schweizerische Gesetzgeber bei den Voraussetzungen für die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm bei der Ausarbeitung des ZeugSG am ZSHG orientiert haben muss. Geltungsbereich von ausserprozessualen Schutzmassnahmen: In Anlehnung an den prozessualen Zeugenschutz gemäss Art. 149 ff. StPO ist auch der Adressa- tenkreis beim ausserprozessualen Zeugenschutz nach Art. 2 ZeugSG offen gehalten. In ein Zeu- genschutzprogramm aufgenommen werden können Zufallszeugen, geschädigte Zeugen, tatbetei- ligte Zeugen, professionelle Zeugen oder Sachverständige und Übersetzer, wenn sie aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren, welcher zum Fortgang des Verfahrens einen wichti- gen Beitrag leistet, erheblich gefährdet sind. Ausgeweitet wird der Schutz analog zu Art. 168 Abs. 1 – 3 StPO auf Angehörige oder der gefährdeten Person nahestehende Personen. Von der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ausgeschlossen sind Richter oder Staatsanwälte. So- weit es sich dabei um gefährdete Behördenmitglieder des Bundes handelt, erfolgen die geeigne- ten Schutzmassnahmen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, und sie werden durch das fedpol ausgeführt. Kantonale Behördenmit- glieder erhalten in vergleichbaren Situationen gegebenenfalls einen Schutz durch die kantonale Polizei. Die Antragstellung durch die zuständige Verfahrensleitung im Strafverfahren richtet sich nach Art. 6 ZeugSG. Die Antragsbegründung der Verfahrensleitung äussert sich zu den Fragen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung der verfolgten Straftat, der Bedeutung der Aussage für das Strafverfahren und ob die Ermittlung der Täterschaft oder die Abklärung des Sachverhalts nicht auch ohne die Aussage der zu schützenden Person erreicht werden kann, zur Gefährdungs- lage und darüber, welche prozessualen Schutzmassnahmen oder Massnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr im konkreten Fall bereits ergriffen wurden. Die Zeugenschutzstelle ihrerseits prüft das Vorliegen von Umständen wie: die erhebliche Gefährdung der zu schützenden Person, die Eignung der Person für ein Zeugenschutzprogramm, Vorstrafen und Gefährdungen, welche von der zu schützenden Person ausgehen könnten, die Erfolglosigkeit aller anderen Schutzmass- nahmen oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Art. 7 ZeugSG). Wie Art. 149 StPO fordert auch Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a ZeugSG für die Aufnahme der betroffenen Person in ein Zeugenschutzprogramm, dass diese einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kann auf die Literatur und Rechtsprechung zu Art. 149 und Art. 169 Abs. 3 StPO zurückgegriffen werden. Ausschlaggebend für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist die Bedeutung der Mit- wirkung bzw. der Aussage der gefährdeten Person für das Strafverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Einschätzung der Verfahrensleitung gestützt auf die dann zur Verfügung stehenden Ermittlungs- und Untersuchungsakten. Die Zeu- genschutzstelle klärt ab, ob sich die gefährdete Person für die Aufnahme in ein Zeugenschutz- programm eignet. Es handelt sich dabei um eine eigentliche Charakterprüfung, bei der die Be- hörde einen grossen Ermessenspielraum hat. Das Vorliegen der Aussagebereitschaft der gefähr- deten Person klärt die Verfahrensleitung ab. Die Aussagebereitschaft ergibt sich aus der Moti- vation der gefährdeten Person, Angaben zu machen. Bei der Frage der Aussagefähigkeit der gefährdeten Person hat die Staatsanwaltschaft oder allenfalls eine beauftragte Fachperson abzu- klären, ob die Fähigkeit besteht, einen Sachverhalt so zu schildern, wie sie ihn wahrgenommen hat und sie fähig ist, ihre Wahrnehmungen auch über eine längere Zeitpanne mehrfach konstant wiederzugeben. Auch die Frage der wahrheitsgemässen Aussage ist von zentraler Bedeutung. Die Zeugenschutzstelle klärt, ob der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm der gefährdeten Person Vorstrafen entgegenstehen, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder entge- genstehende Interessen Dritter. Schliesslich äussern sich sowohl die Verfahrensleitung als auch die Zeugenschutzstelle dazu, ob die Aufklärung der Straftat, an der die gefährdete Person mitwirken soll, auch im erheblichen öffentlichen Interesse steht. Zeugenschutzmassnahmen im Überblick und ihr Verhältnis untereinander: In Art. 5 ZeugSG werden nicht abschliessend ausserprozessuale Schutzmassnahmen aufgeführt, welche im konkreten Fall auf die Situation der gefährdeten Person und/oder ihr nahestehenden Personen angepasst werden und im Laufe des Zeugenschutzprogramms ständig angepasst wer- den können. Die Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr unterscheiden sich von den ausserprozessualen Schutzmassnahmen durch die zeitliche Einsatzmöglichkeit, die personellen, finanziellen und logistischen Ressourcen, die Spezialisierung des Personals und die Anzahl der möglichen Schutzmassnahmen. Neben den prozessualen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO, wie der Einvernahme unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit, der Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Öffentlichkeit, der Veränderung von Ausse- hen oder Stimme der zu schützenden Person oder deren Abschirmung, der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts oder der Zusicherung der Anonymität stehen auch noch allgemeine Schutzmassnahmen wie sitzungspolizeiliche Massnahmen (Art. 63 StPO), die Friedensbürg- schaft (Art. 66 StGB), Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 220 ff. StPO) oder das Zeug- nisverweigerungsrecht (Art. 169 Abs. 3 StPO) zur Verfügung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d ZeugSG dürfen die ausserprozessualen Schutzmassnahmen erst dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder die Gewährung von prozessualen Schutzmassnahmen nicht genügen, um die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person abzuwenden. Es gilt das Prinzip der Sub- sidiarität. Die ausserprozessualen Schutzmassnahmen können zwar für den Schutz einer gefähr- deten Person grundsätzlich erst zeitverzögert zur Anwendung gebracht werden. Sie gehen aber in der Dauer der Schutzwirkung deutlich weiter als die prozessualen Schutzmassnamen. Die Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr sind nicht auf Dauer ausgelegt, sondern enden i.d.R. mit der Krisenintervention. Die ausserprozessualen Schutzmassnahmen zeichnen sich gegenüber den prozessualen Schutzmassnahmen vor allem dadurch aus, dass sie die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beschränken und daher die Problematik des Beweisverwertungsverbots einer Aussage im Strafverfahren kaum von Relevanz ist. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche sich in der Praxis noch nie mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz beschäftigt haben, Einblicke in ausgewählte Bereiche des ZeugSG zu geben, wie etwa, welche Fragen sich bei der Antragstellung an die Zeugenschutzstelle betreffend Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzpro- gramm stellen können. 1 1. Einleitung Das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz ist am 1. Januar 2013 in Kraft ge- treten. Das Gesetz geht auf das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels zurück, welches am 17. Dezember 2012 von der Schweiz ratifiziert worden und am 1. April 2013 in Kraft getreten ist. Schwerpunkt des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ist die Bekämpfung von Menschenhandel in jeder bekannten Form. Zu nennen ist hier etwa die sexuelle Ausbeutung von Frauen im Sex-Gewerbe, die illegale Entnahme von menschlichen Organen oder die Aus- beutung von billiger Arbeitskraft. Sehr oft ist die Schweiz - neben Transitland - auch Zielland für Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind. Diese werden in ihren Heimat- ländern aufgrund ihrer Armut, Mittellosigkeit oder Perspektivenlosigkeit von kriminellen Orga- nisationen angeworben, unter Vorgabe einer besseren Zukunft im Zielland. In den Zielländern leben die Betroffenen jedoch in einer Art moderner Sklaverei. Oft sind sie gebunden in einer Abhängigkeit verursacht durch psychische und/oder physischer Gewalt oder aus finanziellen Gründen1. Art. 28 des genannten Übereinkommens verlangt einen umfassenden Zeugenschutz während und nach den Ermittlungen gegen Straftäter bzw. –täterinnen und deren Strafverfolgung. In der Schweiz bereits ausreichend normiert sind der prozessuale Zeugenschutz (Art. 149 StPO) sowie besondere Schutzmassnahmen für jugendliche und erwachsene Opfer (Art. 152 ff. StPO). Wei- tere Bestimmungen zum Zeugenschutz befinden sich im OHG sowie im AuG. Der ausserprozessuale Zeugenschutz wie im Übereinkommen auch gefordert, fehlte in der Schweiz bis zum 1. Januar 2013 und wurde, wenn nötig, in den Kantonen durch die Polizei im Rahmen ihres Grundauftrags mit sicherheitspolizeilichen Schutzmassnahmen abgedeckt. Insbe- sondere fehlten Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, aber auch die Infrastruktur, um, wie in Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gefordert, Zeugenschutzmassnahmen, wie die Verschaffung einer neuen Identität, den Wechsel des Aufenthaltsortes oder die Unterstützung bei der Arbeits- suche umsetzen zu können. Mit dem Inkrafttreten des ZeugSG am 1. Januar 2013 sind nun auch diese Anforderungen des Übereinkommens erfüllt2. Das neue ZeugSG ist auch aus einem anderen Blickpunkt heraus zu begrüssen. In Bereichen wie der organisierten Kriminalität (Menschen- und Drogenhandel), dem Terrorismus, Gewalt- oder Sexualdelikten können Personen, welche belastende Aussagen gegen den Beschuldigten ma- chen, der Gefahr von Repressalien wie Belästigungen, Drohungen, Racheakten oder tätlichen Übergriffen vom Beschuldigten selber oder seinem Umfeld ausgesetzt sein. Dies kann je nach Intensität der Einwirkung und Charaktereigenschaft der Person dazu führen, dass im Strafver- fahren gegen die beschuldigte Person keine oder zumindest keine belastende Aussage mehr ge- macht wird, weil die betroffene Person von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder die Aussagen ohne Angaben von Gründen verweigert. Zudem besteht die Gefahr, dass im Ermittlungs- oder Vorverfahren bereits gemachte Aussagen widerrufen, oder entsprechend „ab- geschwächt“ werden. 1 Botschaft-ZeugSG, S. 8 2 Botschaft-ZeugSG, S. 38 2 Beim Zeugenschutz im Allgemeinen ist sicherzustellen, dass Personen vor solchen deliktischen Einflussnahmen geschützt werden, sodass sie ihre Aussagen zum wahrgenommenen Sachverhalt im Strafverfahren ungehindert machen können. Mit Zeugenschutzmassnahmen soll verhindert werden, dass eine Zeugenaussage als wichtiges Beweismittel im Strafverfolgungsprozess verlo- ren geht. Insbesondere da, wo die Zeugenaussage eines der wenigen oder das einzige Beweis- mittel für den Schuldspruch gegen den Beschuldigten ist3. Der ausserprozessuale Zeugenschutz im Besonderen findet auf gefährdete Personen Anwen- dung, die über Wissen im Bereiche der schweren und Schwerstkriminalität, der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus verfügen. Dieses Wissen soll im Ermittlungsverfahren einen Beitrag leisten zum Verfahrensausgang. Ausserprozessuale Schutzmassnahmen finden jedoch erst Anwendung, wenn Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die kantonale Po- lizei oder prozessuale Schutzmassnahmen im konkreten Strafverfahren nicht ausreichen, um den Schutz der Person sicherzustellen. Die Massnahmen des ZeugSG haben ebenfalls zum Ziel, die Aussagebereitschaft im Interesse der Strafverfolgung sicherzustellen. Die zu diesem Zweck auf Bundesebene installierte Zeugenschutzstelle stellt im Rahmen eines auf die gefährdete Person zugeschnittenen Zeugenschutzprogrammes die erforderlichen und angemessenen Schutzmass- nahmen zur Verfügung4. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche sich in der Praxis noch nie mit dem ausserprozessualen Zeugenschutz beschäftigt haben, Einblicke in diesen Be- reich des Zeugenschutzes zu geben. Es wird der Frage nachgegangen, wer – unter welchen Vo- raussetzungen – unter den Schutz dieser speziellen Massnahmen gestellt werden kann und wel- che Fragen sich bei der Antragstellung an die Zeugenschutzstelle ergeben können. Welche Zeu- genschutzmassnahmen (prozessuale und ausserprozessuale Schutzmassnahmen und die Mass- nahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr) stehen in der Praxis zur Verfügung und welche Prio- rität besteht zwischen den verschiedenen Massnahmen und wie stehen sie zeitlich und sachlich zueinander? 2. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugen- schutzmassnahmen Bestimmungen und Regelungen im Zusammenhang mit dem neuen Zeugenschutzgesetz finden sich im ZeugSG selber, der Verordnung dazu, dem AuG und der StPO. Neben den eigentlichen Schutzmassnahmen und dem Anwendungsbereich des Gesetzes mussten gesetzliche Grundlagen geschaffen werden für Zuständigkeitsregelungen, die Errichtung einer zentralen Zeugenschutz- stelle beim Bund sowie deren Organisation und Aufgaben. Geregelt werden mussten weiter die Rechte und Pflichten der zu schützenden Person. Schliesslich wurden die gesetzlichen Grundla- gen geschaffen für das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS) und die Möglich- keit für die Zeugenschutzstelle, auf benötigte Daten und Informationen von Strafverfolgungsbe- hörden, der kantonalen Polizei, sowie kantonalen Behörden und Gemeinden zugreifen zu kön- nen. Nachfolgend wird auf diese gesetzlichen Grundlagen sowie die Schutzmassnahmen der all- gemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr sowie die gesetzlichen Grundlagen für den Zeugen- schutz in Deutschland näher eingegangen. 3 Botschaft-MStPO, S. 770 4 Botschaft-ZeugSG, S. 66 f. 3 2.1. Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz Im Vorfeld der Einführung des ZeugSG wurde die gesetzliche Einführung von ausserprozessua- len Schutzmassnahmen und Zeugenschutzprogramme in der Schweiz kontrovers diskutiert. Hug stellte sich in Übereinstimmung mit der Expertenkommission für die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts auf den Standpunkt, nebst dem grossen finanziellen Aufwand solcher Pro- gramme, liessen sich wirkungsvolle Zeugenschutzprogramme in der Schweiz aufgrund der Kleinräumigkeit nicht erfolgreich verwirklichen und lehnten diese als unzweckmässig ab5. An- dere Autoren erachteten Programme in eng begrenzten Anwendungsbereichen wie der organi- sierten Kriminalität als prüfenswert, wenn auch als ultima ratio aufgrund der hohen Kosten und der Bedenken im Hinblick auf den Datenschutz6. Andere Autoren schliesslich verlangten bereits früh die Einführung von Zeugenschutzprogrammen in der Schweiz, um den gefährdeten Opfern und Zeugen bzw. Zeuginnen einen möglichst umfassenden Schutz zukommen zu lassen und um die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten der Konvention über die Bekämpfung des Menschenhandels zu verbessern7. Während des Vernehmlassungsprozesses zum ZeugSG wurde sodann deutlich, dass gewisse In- teressenvertreter und Parteien den Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht auf Personen be- schränkt sahen, die aufgrund ihrer Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat gefährdet wa- ren, sondern eine Ausdehnung von Zeugenschutzprogrammen generell auf Personen, welche Opfer von Menschenhandel geworden waren, anstrebten8. Dieser Tendenz ist entgegen zu hal- ten, dass es sich beim ZeugSG nicht um ein Opferschutzgesetz handelt. Sinn und Zweck von Zeugenschutzmassnahmen ist die Unterstützung der Strafverfolgung, indem Herstellung und Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft von Personen, welche in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wurden, sichergestellt werden9. Systematisch kann das ZeugSG in drei Bereiche eingeteilt werden: 1. Zeugenschutzmassnahmen und –programm 2. Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen 3. Aufbau, Betrieb und Finanzierung der Zeugenschutzstelle10 Von Interesse für diese Arbeit sind die allgemeinen Bestimmungen zum Gegenstand und Gel- tungsbereich, die Bestimmungen zum Begriff, Zweck und Inhalt eines Zeugenschutzprogramms, die Bestimmungen zur Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms sowie Art. 23 ZeugSG zur Aufgabe der Zeugenschutzstelle, weshalb diese Normen soweit nötig, kurz vorgestellt werden. Art. 2 ZeugSG regelt, dass ein individuelles Zeugenschutzprogramm ausgearbeitet wird zum Schutz von Personen: 5 Hug, S. 416 6 Stohner, S. 22 oder Wohlers (2011), S. 143, welcher sich ebenfalls für die Einführung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen ausspricht, jedoch auch auf die Kostenintensität dieser Massnahmen hinweist sowie die grosse Belastung, welcher die betroffenen Personen solcher Massnahmen ausgesetzt seien. 7 Kley, S. 178, Tschigg, S. 48 f. 8 Karstens, S. 452, Bericht Vernehmlassungsverfahren, S. 10 und S. 17 ff. 9 siehe dazu auch Botschaft-ZeugSG, S. 47 10 Leuzinger, S. 3 4 • die an einem Strafverfahren mitwirken oder Bereitschaft dazu zeigen. I.d.R sind dies Personen, die Aussagen machen können zu einem Sachverhalt, den sie wahrgenommen haben; • die aufgrund dieser Mitwirkung einer Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind, oder sein könnten11; • die deswegen erheblich gefährdet sind12 und • ohne deren Mitwirkung im Strafverfahren die Strafverfolgung der tatverdächtigen Person unverhältnismässig erschwert oder erschwert gewesen wäre. Sind diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt, erfolgt der Schutz der gefährdeten Person durch die geeigneten prozessualen Schutzmassnahmen oder der allgemeinen Gefahren- abwehr. Die Zuständigkeit für die gefährdete Person geht dann wieder zurück an die zuständi- gen Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden - analog zu Art. 168 Abs. 1-3 StPO - der gefährdeten Person nahe stehende Person, die aufgrund der gegebenen Situation den gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind (Art. 2 Abs. 2 ZeugSG)13. Art. 4 lit. a ZeugSG regelt, dass ein Zeugenschutzprogramm für die gefährdete Personen und ihr nahestehende Personen Schutz für die Dauer der Gefährdung sicherstellt. Im Gegensatz zu pro- zessualen wirken ausserprozessuale Schutzmassnahmen auch ausserhalb des eigentlichen Straf- verfahrens. Das heisst, sie setzen frühestens mit Verfahrenseröffnung durch den zuständigen Staatsanwalt ein und können über die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens hinauswir- ken14. Art. 5 ZeugSG zählt in nicht abschliessender Weise Beispiele15 der wesentlichen Zeugen- schutzmassnahmen auf. Diese Massnahmen können im konkreten Fall einzeln aber auch kumu- liert zur Anwendung gebracht werden. Es ist aber auch eine Kombination mit prozessualen Schutzmassnahmen möglich. Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms stellt der zuständige Verfahrensleiter (Art. 6 Abs. 1 ZeugSG). Dies ist i.d.R die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Polizei, die betroffene Person bzw. deren Rechtsvertreter haben kein Antragsrecht an die Zeu- genschutzstelle. Letztere können sich jedoch gegen den ablehnenden Entscheid der Verfahrens- leitung mittels Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zur Wehr setzen. Die Verfahrensleitung hat ihren Antrag an die Zeugenschutzstelle zu begründen. Der Antrag äussert sich zum Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung, der Bedeutung der Mitwirkung für das Strafverfahren und der Gefährdungslage (Abs. 3). Die Begründung des Antrags der Verfahrensleitung liefert der Zeugenschutzstelle die Beurteilungsgrundlage für ihre weiteren Abklärungen und die aktuel- 11 dazu mehr unter Ziffer 3 12 dazu mehr unter Ziffer 3 13 Näheres zu dem in Art. 168 Abs. 1 – 3 StPO abschliessend aufgezählten Personenkreis von „nahe stehenden Per- sonen“ siehe BSK StPO-Vest/Horber Art. 168 N 6 ff. 14 Botschaft-ZeugSG, S. 48 15 Die Botschaft-ZeugSG erwähnt S. 69 Massnahmen wie: Verhaltensberatung, Hilfsmittel wie neue Nummern von Mobiltelefonen, Alarmsysteme, Unterstützung beim Umzug oder beim Errichten eines Sperrkontos, vorübergehen- de Unterbringung an einem sicheren Ort, Hilfe bei der Namensänderung, Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität etc. 5 le Gefährdungssituation16. Anschliessend führt die Zeugenschutzstelle ein umfassendes Prü- fungsverfahren auf der Grundlage des gestellten Antrags durch. Dies erfolgt nach den in Art. 7 ZeugSG aufgeführten Prüfpunkten17. Nach erfolgter Antragstellung kann die Zeugenschutzstelle im Rahmen des Prüfverfahrens notwendige Sofortmassnahmen zugunsten der zu schützenden Person veranlassen18. Der Entscheid über die Durchführung des Zeugenschutzprogramms liegt beim Direktor bzw. der Direktorin des Bundesamts für Polizei (Art. 8 ZeugSG). Gegen den ab- lehnenden Entscheid steht der zu schützenden Person eine Beschwerde gemäss Art. 44 ff. Ver- waltungsverfahrensgesetz (VwVG) zur Verfügung. Die Kompetenz für die Durchführung des Zeugenschutzprogramms im Einzelfall liegt bei der Zeugenschutzstelle (Art. 23 lit. b ZeugSG). Will die Verfahrensleitung des Strafverfahrens die betroffene Person zur Beweiserhebung vorladen, muss sie sich dafür mit der Zeugenschutzstelle in Verbindung setzen19. Die Zeugenschutzstelle koordiniert sodann ab erfolgter Aufnahme der zu schützenden Person ins Zeugenschutzprogramm die ausserprozessualen mit den notwendigen prozessualen Zeugenschutzmassnahmen gemäss StPO (Art. 23 lit. d ZeugSG). 2.2 Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz Die ZeugSV enthält Ausführungsbestimmungen zum ZeugSG in drei Hauptbereichen. Erstens regelt sie die Einzelheiten zur Antragstellung auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms in Art. 2 bis Art. 4 ZeugSV sowie für dessen Beendigung, Art. 5 ZeugSV. Zweitens regelt sie die Einzelheiten des Informationssystems der Zeugenschutzstelle (ZEUSS) in Art. 7 ff. ZeugSV und schliesslich die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone in Art. 17 ff. ZeugSV20. 2.3. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer „Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: ... e. den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Aus- lands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zu- sammenarbeiten;“ (Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG) Unter diese speziellen Aufenthaltsregelungen fallen nur Opfer von Menschenhandel, welche in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eine Zeugenaussage machen oder eine solche Bereit- schaft signalisieren. Anders verhält es sich bei Ausländerinnen und Ausländer, welche im Rah- men eines Zeugenschutzprogramms an einem Strafverfahren mitwirken. Hier ist nicht das Delikt Kriterium für die spezielle Aufenthaltsregelung, sondern der Umstand, dass die Voraussetzun- 16 Botschaft-ZeugSG, S. 70 17 dazu mehr unter Ziffer 3 18 Leuzinger, S. 6 19 Leuzinger, S. 9 20 Erläuterungen ZeugSV, S. 3 6 gen für die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm tatsächlich oder zumindest voraussichtlich erfüllt sind. Grundsätzlich bezwecken Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG und Art. 35 VZAE Opferschutz für ausge- beutete Menschen aufgrund von Menschenhandel und die Erleichterung der strafrechtlichen Verfolgung der Täter durch die Strafverfolgungsbehörden. Lediglich Schlepperei oder Men- schenschmuggel und nicht der Straftatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB liegt vor, wenn Schlepper die illegale Einreise der Personen veranlasst haben, diese in der Folge je- doch nicht ausbeuten. Hier liegt kein Anwendungsfall von Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG vor21. Bei begründeten Hinweisen, dass es sich bei dieser Person ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz um ein Opfer, eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, wird ihr mittels schriftlicher Bestätigung eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen ge- währt (Art. 35 VZEA). Aus Sicherheitsgründen ergibt sich aus dieser schriftlichen Bestätigung weder der Aufenthaltsort noch der Grund des Aufenthalts der Person22. Die Bedenkzeit geht ab dem Zeitpunkt - innerhalb der eingeräumten Frist - in eine vorübergehende Aufenthaltsbewilli- gung über, wenn die Person klar bekundet, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und bestä- tigt alle Verbindungen zu tatverdächtigen Personen abgebrochen zu haben. Diese vorübergehen- de Aufenthaltsbewilligung ermöglicht die Anwesenheit des Opfers bzw. Zeugin oder Zeugen während dem gesamten Strafverfahren23. Erweist sich ein Zeugenschutzprogramm im konkreten Fall für das Opfer bzw. Zeugin oder Zeugen als nicht erforderlich, erteilt das zuständige kantonale Migrationsamt in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfah- rens24. Sind Zeugenschutzmassnahmen im Strafverfahren dennoch angezeigt, werden sie ge- stützt auf Art. 149 ff. StPO durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht beantragt oder angeordnet. Befindet sich ein Ausländer oder eine Ausländerin kurz vor der Aufnahme in ein Zeugenschutz- programm oder ist diese Person bereits aufgenommen worden, so erhält sie in Abweichung von Art. 30 Abs. 1 lit. e AuG eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 36a VZAE). Auch die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit ist möglich (Art. 31 Abs. 3 und 4 VZAE). Um eine reibungslose Durchführung des Zeugenschutzprogramms zu gewährleisten, arbeitet die Zeugenschutzstelle mit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eng zusammen25. 2.4. Schweizerische Strafprozessordnung In der schweizerischen Strafprozessordnung sind die Schutzmassnahmen in den Art. 149 – 156 StPO geregelt. Schutzmassnahmen für Verfahrensbeteiligte, hier vor allem Opfer, Zeugen und Auskunftspersonen, sind Gegenstücke zu den in der StPO statuierten weitreichenden Verteidi- 21 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.1 22 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.2 23 Tschigg, S. 48 24 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.3 25 Bericht BFM, Ziffer 5.6.2.2.5.5 7 gungs-, Teilnahme- und Fragerechten26. Die Schwere des Delikts, welches im Strafverfahren beurteilt wird, ist für die Anwendung von Schutzmassnahmen nicht massgebend. Die prozessualen Schutzmassnahmen gelangen zur Anwendung während eines laufenden Ver- fahrens und enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Eine Aus- nahme dieses Grundsatzes ergibt sich aus Art. 151 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die wahre Identi- tät des verdeckten Ermittlers oder Ermittlerin auch nach Abschluss des Verfahrens geheim ge- halten wird. Die in Art. 149 ff. aufgeführten Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend gere- gelt und können im konkreten Fall einzeln oder kombiniert zur Anwendung gelangen27. Im Ein- zelnen wird auf die prozessualen Schutzmassnahmen unter Ziffer 4.3.1. dieser Arbeit näher ein- gegangen. Angeordnet werden die prozessualen Schutzmassnahmen durch die Verfahrensleitung, auf Ge- such der gefährdeten Person hin oder von Amtes wegen. Für die Zusicherung der Anonymität gemäss Art. 150 StPO braucht es zudem die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmenge- richt. Die kantonale Polizei hat keine Befugnis zur Anordnung von solchen Schutzmassnahmen und darf solche im Ermittlungsverfahren auch nicht zusichern oder in Aussicht stellen. Art. 156 StPO schliesslich regelt, dass ausserprozessuale Schutzmassnahmen von Bund und Kantonen vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des ZeugSG haben nun die bisher einzig zur Verfügung stehenden sicherheitspolizeilichen Massnahmen der allgemeinen Gefah- renabwehr in den einzelnen Kantonen ergänzt. 2.5. Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr Nach der heutigen Lehre wird der Begriff „Polizei“ in drei Kategorien unterteilt: der institutio- nelle28, der materielle und der formelle29 Polizeibegriff. Unter den materiellen Polizeibegriff wird die Gefahrenabwehr, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung subsumiert30. Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist also eine Sachlage, die mit hinreichender Wahrschein- lichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens. Demgegenüber liegt eine Störung vor, wenn sich ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits verwirklicht hat. Das polizeiliche Handeln richtet sich dann nicht auf die Verhinderung des Schadenseintritts sondern auf die Be- seitigung des entstandenen Schadens oder die Unterbindung der Fortdauer der Störung31. 26 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor 149-156 N 1 27 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor 149-156 N 4 28 Nach dem institutionellen Polizeibegriff ist der Staat bzw. die „Staatspolizei“ umfassend für die Sicherheit und den Rechtsschutz seiner Bürger besorgt. Mit der Ausgliederung etwa der Justiz, der Finanzen und des Kriegswesens wandelte sich auch das Verständnis der Gesellschaft bezüglich der institutionell-organisatorischen Polizei. Die Po- lizei sollte nur noch für die Gefahrenabwehr und die Störungsbeseitigung verantwortlich sein. Heute bezeichnet der erwähnte Begriff die staatlichen Behörden, die mit der Erfüllung von Polizeiaufgaben beauftragt sind (siehe dazu Müller/Jenni, S. 6). 29 Der formelle Polizeibegriff knüpft an den institutionellen Begriff an, indem er alle staatlichen Aufgaben der Poli- zeibehörden beschreibt, die diese ausübt (Müller/Jenni, S. 5). 30 Mohler N 85 ff.; Müller/Jenni, S. 4 31 Reinhard, S. 105 8 Polizeiliches Handeln ist also darauf gerichtet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schüt- zen, indem es konkrete Gefahren abwehrt oder Gefahrenzustände, die sich bereits verwirklicht haben, beseitigt und so den rechtmässigen Zustand wiederherstellt32. Polizeiliches Handeln unterliegt den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungs- rechts sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip33. Damit Gefahrenabwehr aufgrund der polizei- lichen Generalklausel im konkreten Fall auch rechtmässig erfolgt, müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt sein: • es muss ein fundamentales Rechtsgut wie etwa Leib und Leben oder Gesundheit betrof- fen sein; • es muss eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder eine bereits eingetretene schwe- re Störung bestehen; • es fehlen wirksame Massnahmen, die sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen kön- nen (Eine Privatwohnung wird durch die Polizei i.d.R nur bei Vorliegen eines Haus- durchsuchungsbefehls betreten. Erst wenn z.B. der dringende Verdacht eines unmittelbar bevorstehenden Gewaltverbrechens besteht, kann die Polizei die Wohnung sofort betre- ten); • Vorliegen eines echten und unvorhersehbaren Notfalls34. Bis zum 1. Januar 2013 wurden mangels speziell auf den ausserprozessualen Zeugenschutz aus- gerichteter Rechtsnormen solche Massnahmen auf den allgemeinen polizeilichen Schutzauftrag der Kantone zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben gestützt35. Im Ge- setzgebungsprozess zum ZeugSG stellte der Bundesrat in seinem Vorentwurf zum Polizeiaufga- bengesetz (VE PolAG) auch die Variante vor, den ausserprozessualen Zeugenschutz als sicher- heitspolizeiliche Aufgabe im genannten Gesetz zu regeln. Zugunsten eines eigenständigen Spe- zialgesetzes wurde jedoch auf die Aufnahme des ausserprozessualen Zeugenschutzes ins VE PolAG verzichtet36. Neben dem neuen ZeugSG bleibt der nicht mit einem Strafverfahren im Zusammenhang stehen- de Schutz oder derjenige vor Eröffnung eines Strafverfahrens in der Zuständigkeit der kantona- len Polizei im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Legitimiert wird dieses Vorgehen auch durch einen Bundesgerichtsentscheid, welcher gestützt auf Art. 2 EMRK Vertragsstaaten verpflichtet, Zeugen, welche aufgrund ihrer Aussagepflicht im Strafverfahren einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind, zu schützen37. Auf der Grundlage von Art. 10 BV wird eine positive Schutzpflicht des Staates gegenüber Personen statuiert, welche aufgrund ihrer Bürgerpflicht ei- ner ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind. Der Adressatenkreis solcher Schutzmassnahmen gestützt auf die polizeiliche Gefahrenabwehr ist anders als bei den übrigen Schutzmassnahmen sehr weit gefasst. Schutzbedürftige Personen können neben Zeugen, Auskunftspersonen, Dolmetscher, sachverständige Personen, Mitbe- 32 Müller/Jenni, S. 6 33 BGE 126 I 112 E. 4b S. 118 34 Müller/Jenni S. 12 ff. Die Autoren kritisieren, dass die vierte Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Gefahr bei einer Reform der polizeilichen Generalklausel ersatzlos zu streichen sei, da sie das polizeiliche Handeln gestützt auf die Klausel in der Praxis praktisch verunmögliche. 35 Gutachten Zeugenschutz, S. 341 36 Erläuterungen PolAG, S. 15 f. 37 BGE vom 13. Dezember 1999, 1A.32./1999 9 schuldigte, verdeckte Fahnder38, ermittelnde Sachbearbeiter der Polizei etc. auch Informanten, Staatsanwälte und Richter sein39. 2.5.1. Die Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr im Polizeigesetz des Kan- tons Thurgau Am 9. November 2011 trat das neue Polizeigesetz des Kantons Thurgau und am 19. Juni 2012 die Verordnung des Regierungsrats zum Polizeigesetz in Kraft. Auftrag der Kantonspolizei Thurgau ist es, die öffentliche Sicherheit mit präventiven und re- pressiven Massnahmen sicherzustellen. Polizeiliches Handeln ist dem Gesetzmässigkeitsprinzip sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip der BV verpflichtet und hat das Störerprinzip zu beach- ten. Vom Gesetzmässigkeitsprinzip ausgenommen sind nur Fälle, in denen eine ernste, unmit- telbare und nicht anders abwendbare Gefahr vorliegt. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger ist als polizeiliche Be- fugnis im Polizeigesetz geregelt. In Abgrenzung zu den Normen des gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens in der StPO sind die Bestimmungen des Polizeirechts auf die polizeilichen Massnahmen zur Gefahrenabwehr und Prävention ausgerichtet40. Nachfolgende Bestimmungen des Polizeigesetzes könnten bei einer unmittelbaren Gefahrenab- wehr Grundlage für Schutzmassnahmen für gefährdete Person sein. Gemäss § 13 können im Einzelfall, auch ohne besondere gesetzliche Grundlage, unaufschiebba- re Massnahmen ergriffen werden, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störun- gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. Nach § 16 umfas- sen sicherheitspolizeiliche Aufgaben die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen. § 29 bestimmt, dass un- ter bestimmten Voraussetzungen zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr für die öffentli- che Sicherheit, Daten über Personen oder Fahrzeuge verdeckt registriert oder zur gezielten Kon- trolle in Fahndungssysteme aufgenommen werden können. Gemäss § 39 kann die Kantonspoli- zei zur Gefahrenabwehr oder Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen beschaffen oder Personen und Fahrzeuge überwachen und observieren. Nach § 40 können durch die Polizei zur Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen ausserhalb der Strafuntersu- chung getätigt werden. Sodann kann die Polizei gemäss § 41 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personen zur Informationsbeschaffung einsetzen oder gemäss § 43 zur Erkennung oder Verhinderung von Straftaten verdeckte Vorermittlungen anordnen, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 2.6. Gesetzliche Grundlagen für den Zeugenschutz in Deutschland In Deutschland sind die wichtigen Bestimmungen zur Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm 38 siehe dazu Art. 285a StPO und § 43 PolG TG 39 Soiné, S. 602 40 Botschaft PolG TG, S. 1 ff. 10 und die Zuständigkeit für die Durchführung von Schutzmassnahmen im Gesetz zur Harmonisie- rung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) geregelt41. In Bezug auf die Aufnahmevoraussetzungen von Personen ins Zeugenschutzprogramm fällt auf, dass sich der Schweizerische Gesetzgeber beim ZeugSG stark am ZSHG orientiert haben muss. Ins Zeugenschutzprogramm des ZSHG werden grundsätzlich Personen aufgenommen, bei denen kumulativ folgende Voraussetzungen zutreffen: • eine Person kann Angaben in einem Strafverfahren machen, die der Erforschung des Sachverhalts dienen oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts der beschuldigten Person ermöglichen; • ohne die Aussagen dieser Person wäre dies aussichtslos oder wesentlich erschwert; • die Person muss aussagebereit sein; • die Person muss durch diese Aussage einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt sein und • die Person muss sich für Zeugenschutzmassnahmen eignen. Diese Voraussetzungen sind so oder ähnlich auch in den Art. 2 und Art. 4 ZeugSG formuliert. Art. 2 Abs. 1 lit. a ZeugSG verlangt bei den Rechtsgütern, die bei der gefährdeten Person durch die Aussage betroffen sein müssen, eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen ande- ren schweren Nachteil. Unter den Begriff des anderen schweren Nachteils ist, wie beim ZSHG umschrieben, die Gefährdung von Rechtsgütern wie der Gesundheit, der Freiheit oder wesentli- cher Vermögenswerte zu subsumieren42. Ein Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmun- gen ist nur im Bereich des geforderten Ausmasses der Gefährdung auszumachen. Während beim ZSHG nur eine einfache Gefährdung der aufgezählten Rechtsgüter vorliegen muss, verlangt das ZeugSG eine erhebliche Gefährdung. Es ist davon auszugehen, dass diese erhöhte Anforderung an die Gefährdung der Rechtsgüter durch die Aussage der betroffenen Person im Strafverfahren zu einer Verschärfung der Aufnahmebedingungen im Einzelfall führt. Aussagen darüber, wie und ob sich dieser Unterschied tatsächlich auf die Anzahl der Zeugenschutzfälle in der Schweiz im Vergleich du Deutschland auswirkt, können aufgrund der fehlenden Praxis mit dem ZeugSG nicht gemacht werden. Wie im ZeugSG ist gemäss § 1 Abs. 2 ZSHG eine Ausdehnung des Zeugenschutzprogramms auf Angehörige oder der gefährdeten Person nahestehende Personen möglich. Anders als im ZeugSG wird in § 2 Abs. 1 ZSHG neben Zeugenschutzstellen, welche für die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen zuständig sind, die Kompetenz des Zeugenschut- zes der Bundesländer gestützt auf die Generalklausel zur Gefahrenabwehr in den Polizeigeset- zen ausdrücklich erwähnt43. 3. Geltungsbereich von ausserprozessualen Zeugenschutzmass- nahmen 41 Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz – ZSHG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. lS. 3510) 42 dazu mehr unter Ziffer 3 43 Botschaft-ZeugSG, S. 63 11 3.1. Adressaten „Dieses Gesetz gilt für Personen: a. die aufgrund ihrer Mitwirkung oder Mitwirkungsbereitschaft in einem Strafverfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem ande- ren schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein können; und b. ohne deren Mitwirkung die Strafverfolgung unverhältnismässig erschwert wäre oder un- verhältnismässig erschwert gewesen wäre. Es gilt auch für Personen, die einer Person gemäss Absatz 1 in einem Verhältnis nach Art. 168 Absätze 1-3 der Strafprozessordnung (StPO) nahestehen und deswegen einer erheblichen Ge- fahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt sind oder sein kön- nen. ...“ (Art. 2 ZeugSG) In Anlehnung an den prozessualen Zeugenschutz gemäss Art. 149 ff. StPO ist der Begriff des Zeugen nicht auf den strafprozessualen Wortlaut gemäss Art. 162 StPO beschränkt. Formell zu- gelassen in einem Strafverfahren sind demnach alle Aussagen von Zeugen, die im Laufe des Ermittlungs-,Vor- oder Gerichtsverfahrens erhoben werden konnten und als Beweismittel ver- wendet werden dürfen44. Gefährdete Personen im Sinne des ZeugSG können Zufallszeugen, ge- schädigte Zeugen, tatbeteiligte Zeugen, professionelle Zeugen oder auch Sachverständige und Übersetzer sein45. Der ausserprozessuale Zeugenschutz knüpft nicht an die Funktion der gefährdeten Person im Strafprozess an, also die Frage, ob die Person ihre Aussage in der Funktion als Zeuge oder eben „nur“ als Auskunftsperson, oder etwa als Mitbeschuldigter macht. Zentral für den ausserpro- zessualen Zeugenschutz ist die Bedeutung der Aussage oder des Beitrages der gefährdeten Per- son zum Fortgang des Strafverfahrens, die Gefahr, welche ihr aus ihrer Mitwirkung am Straf- prozess erwächst und ob die Strafverfolgung auf diese Mitwirkung unbedingt angewiesen ist, um zumindest zu einer Anklage der tatverdächtigen Person zu kommen. In Abs. 2 des ZeugSG wird analog zu Art. 168 Abs. 1-3 StPO dieser Schutz auch auf Angehöri- ge oder der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgeweitet, weil Erfahrungen aus der Vergangenheit gezeigt haben, dass gefährdete Personen oftmals zwar bereit sind, sich mit ihrer Aussage selber Repressalien oder anderen Gefahren auszusetzen, aber die Aussagebereitschaft entfällt, wenn dadurch die Sicherheit nahestehender Personen bedroht ist46. 3.1.1. Zeugenarten Entsprechend dem Grundsatz des erweiterten Zeugenbegriffs, lassen sich Zeugen in vier Grup- pen unterteilen: 44 BGE 125 I 127, Erw. 6.a 45 Botschaft-ZeugSG, S.67 46 Botschaft-ZeugSG, S. 68 12 1. Zufallszeuge: Dabei handelt es sich um eine nicht in das Tatgeschehen involvierte Per- son, welche eine strafbare Handlung oder damit zusammenhängende relevante Umstände „zufällig“ beobachtet hat und darüber Aussagen machen kann. Dieser Zeuge ist also we- der ein Geschädigter, ein Opfer, ein Tatbeteiligter, Sachverständiger oder Übersetzer47. Zufallszeuge ist auch, wer zwar keine direkten Beobachtungen zum Tathergang gemacht hat, dafür aber indirekte Wahrnehmungen. Dies können zB. Aussagen zum Täterfahr- zeug sein oder Aussagen zu einem mitgehörten Gespräch, welches zB. Aufschluss über die Täterschaft oder das Motiv geben kann48. Sind diese Zeugen aufgrund ihrer belasten- den Aussagen Repressalien ausgesetzt und auch die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt, können sie in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden. 2. Opferzeuge: Oftmals handelt es sich bei dieser Kategorie um Personen, welche Opfer von Sexual- und/oder Gewaltverbrechen geworden sind und die Tat damit als geschädig- te Person unmittelbar erlebt haben49. Da insbesondere beim Menschenhandel auch die Komponente der Abhängigkeit vom mutmasslichen Täter hinzutritt, sind diese Zeugen den strafbaren Handlungen während einiger Zeit ausgeliefert. Führen im Anschluss an die strafbaren Handlungen Druck oder Drohungen dazu, dass auf die Aussagen des Zeu- gen Einfluss genommen werden kann oder wird eine Aussage so ganz verhindert, kann der Opferzeuge, wenn die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt sind, in ein Zeu- genschutzprogramm aufgenommen werden. 3. Berufsmässiger Zeuge: Haben Organe der Strafverfolgung - in erster Linie handelt es sich dabei um Polizisten, welche als verdeckte Fahnder oder Ermittler auftreten - oder Sachverständige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Wahrnehmungen zu einem strafrecht- lich relevanten Sachverhalt gemacht, so handelt es sich dabei um berufsmässige Zeugen. Sind diese Personen aufgrund der Aussage die sie im Strafverfahren machen oder dies beabsichtigen, Racheakten aus dem Umfeld des Beschuldigten ausgesetzt, so können auch diese Zeugen, wenn die übrigen Voraussetzungen des ZeugSG erfüllt sind in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden. Keine verdeckten Ermittler oder Fahnder und damit auch keine berufsmässigen Zeugen sind sogenannte Informanten50. Dabei handelt es sich um Privatpersonen, die den Straf- verfolgungsbehörden Informationen anbieten, welche für die Polizei nur schwer oder nicht zugänglich sind. Solche Informationen stammen etwa aus kriminellen Gruppierun- gen, welche sich von der Gesellschaft abschotten und so durch die Polizei schwierig zu „infiltrieren“ sind. Die Informationen sind wichtig, um eine Gefahrenlage der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung richtig einschätzen zu können. Informanten stammen daher oft aus der Gruppierung selber und sind zu Aussagen nur bereit, wenn die Quelle geheim gehalten und sie entsprechend entschädigt werden51. Der Informantenschutz fällt jedoch nicht unter das ZeugSG. Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm setzt u.a. voraus, dass ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft zumindest eröffnet wor- den ist. Auf Bundesebene sieht Art. 14 VE PolAG jedoch für Privatpersonen, welche mit 47 Hug, S. 406 48 Widmer, S. 5 49 Hug, S. 406 f. 50 Botschaft-MStPO, S. 777 51 Eugen, S. 295 13 der Polizei zusammenarbeiten vor, dass ihr Einsatz mit der Zusicherung erfolgen kann, dass ihre Identität nicht preisgegeben wird. 4. tatbeteiligter Zeuge: Auch Mitbeschuldigte eines Delikts können gegen Tatbeteiligte aussagen und sie dadurch gegebenenfalls schwer belasten. Solche Personen können im Strafverfahren nur als Beschuldigte oder Auskunftspersonen einvernommen werden und unterstehen weder der Aussage- noch der Wahrheitspflicht. Oftmals sind diese Personen dann wegen ihrer belastenden Aussage gegen Tatbeteiligte als „Verräter“ nicht zu unter- schätzenden Repressalien aus dem bisherigen Umfeld ausgesetzt52. Auch Mitbeschuldig- te fallen unter den erweiterten Zeugenbegriff und können, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, in ein Zeugenschutzprogramm nach ZeugSG aufgenommen werden. Zu unterscheiden ist der tatbeteiligte Zeuge jedoch vom Kronzeugen. Der tatbeteiligte Zeuge erscheint zwar ebenfalls für eine Straftat mitverantwortlich und will gegen Mitbe- schuldigte des Delikts aussagen, er tut dies jedoch ohne Zusicherung seitens der Straf- verfolgungsbehörden von Straffreiheit oder anderer prozessualer Vorteile53. 3.1.2. Richter und Staatsanwälte Die Botschaft zum ausserprozessualen Zeugenschutz hält ausdrücklich fest, dass Staatsanwälte und Richter - wie auch beim prozessualen Zeugenschutz - vom Geltungsbereich des ZeugSG nicht erfasst sind. Eine Begründung dazu fehlt54. Das ZeugSG enthält keine entsprechende Be- stimmung. Warum Staatsanwälte und Richter bei gegebenen Voraussetzungen gemäss ZeugSG nicht in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden können, ist nicht selbstredend. Insbesondere nicht, da wie unter Ziffer 3.1. hiervor ausgeführt, der Personenkreis, welcher in ein Zeugen- schutzprogramm aufgenommen werden kann, vom Gesetzgeber bewusst offen gehalten wurde. Ausschlaggebend für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist gemäss Art. 2 Abs. 1 ZeugSG die Bedeutung der Aussage oder des Beitrages der gefährdeten Person zum Fortgang des Strafverfahrens, ob dieser Beitrag entscheidend zu einem Schuldspruch beitragen kann und ob der Person eine Gefahr aus ihrer Mitwirkung am Strafprozess entsteht. Eine Tatsache ist, dass zumindest ein Staatsanwalt in einem Strafverfahren auch eine Zeugen- funktion einnehmen kann, um z.B. als mittelbarer Zeuge über eine Untersuchungshandlung Auskunft zu geben und so einen wichtigen Beitrag zum Schuldspruch des Beschuldigten zu leis- ten. Sodann kann das Gericht den zuständigen Staatsanwalt als Zeugen zum konkreten Zeugen- schutzfall befragen55. Andere denkbare Mitwirkungshandlungen, welche entscheidend zur Ver- urteilung beitragen können, sind etwa angeordnete Zwangsmassnahmen, die den entscheidenden Durchbruch in der Beweisführung bringen. Diese Handlungen im Strafverfahren können dazu führen, dass der Staatsanwalt einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder anderen schwe- ren Nachteilen durch das täterische Umfeld ausgesetzt ist und deshalb Schutzmassnahmen ange- zeigt sind. Hier muss meines Erachtens eine Aufnahme des im Strafverfahren aussagenden 52 Botschaft-MStPO, S. 777 53 siehe dazu mehr unter Ziffer 4.4. 54 Botschaft-ZeugSG, S. 67 55 Botschaft-ZeugSG, S. 83 f. 14 Staatsanwalts ins Zeugenschutzprogramm möglich sein. Dasselbe müsste dann wohl gelten, wenn ein Richter in einer Zeugenfunktion in einem Strafverfahren aussagt und deshalb gefähr- det ist. Keine Anwendung findet das ZeugSG, wenn Staatsanwälte oder Richter lediglich in ihrer Funk- tion als Verfahrensleitung am Strafverfahren partizipieren. Ihr Schutz bei einer entsprechenden Gefährdung durch Dritte ist dann eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe. Nicht zulässig ist sodann die Anonymisierung des urteilenden Richters im gefällten Urteil, wenn er deshalb durch eine Drittperson gefährdet wird. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst dies gegen das Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 BV)56. Richter und Staatsanwälte sind und waren in der Vergangenheit immer wieder Opfer von Re- pressalien aus dem Umfeld des Beschuldigten oder von diesem selbst. Oftmals sogar mit tödli- chem Ausgang für den Richter oder den Staatsanwalt. Zu nennen ist hier etwa die Ermordung des Richters Falcone in Italien durch die Mafia57, die Ermordung des leitenden Staatsanwalts Chaudhry Zulfiqar in Pakistan im Mai 2013, welcher an den Ermittlungen gegen den früheren pakistanischen Militärmachthaber Pervez Musharraf arbeitete58, die Tötung des zuständigen Staatsanwalts im Gerichtssaal des Dachauer Amtsgerichts in Deutschland durch den Beschul- digten im Jahre 201259 oder die Tötung einer Richterin durch den Beklagten in Brüssel im Jahre 201060. Die Beispiele zeigen, dass getroffene Vorkehrungen zum Schutz exponiert handelnder Richter oder Staatsanwälte in ihrer Funktion als Verfahrensleiter oft keine Sicherheit bieten konnten. Selbst wenn die aufgeführten Fälle nicht genügen, das Funktionieren der rechtsstaatli- chen Behördentätigkeit zumindest in der Schweiz gefährdet zu sehen, wäre hier eine Auswei- tung der Anwendbarkeit des ZeugSG auch auf gefährdete Personen, die mit ihrer Mitwirkung im Strafverfahren nicht unmittelbar den Fortgang des Verfahrens fördern, wünschenswert. In ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden könnten dann auch gefährdete Staatsanwälte und Richter in lediglich verfahrensleitender Funktion. 3.2. Rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm Wie bereits unter Ziffer 2.1 hiervor ausgeführt, obliegt es i.d.R. der zuständigen Staatsanwalt- schaft, der Zeugenschutzstelle einen begründeten Antrag um Aufnahme der gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm zu stellen. Dabei wird sie sich überwiegend auf die im Vorfeld getätigten Abklärungen, Empfehlungen oder Gefährdungsanalysen der Polizei abstützen. Die Antragsbegründung wiederum dient der Zeugenschutzstelle als Entscheidungsgrundlage für die notwendigen Einschätzungen und das weitere Vorgehen. Der Antrag, dessen Formular sich im Anhang dieser Arbeit befindet61, äussert sich inhaltlich zu folgendem: dem Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der verfolgten Straftat, der Be- deutung der Aussage für das Strafverfahren und ob die Ermittlung der Täterschaft oder die Ab- klärung des Sachverhalts nicht auch ohne die Aussage der zu schützenden Person erreicht wer- 56 siehe dazu BGE vom 26. März 2013, 1C_390/2012 57 Sauter, S. 283 58 Die Welt vom 3. Mai 2013, online 59 Die Welt vom 11. Januar 2012, online 60 BZ-Berlin vom 3. Juni 2010, online 61 Das Antragsformular kann bei der KSBS, Janus Intranet oder der Zeugenschutzstelle direkt bezogen werden. 15 den kann, zur Gefährdungslage und darüber welche prozessualen Schutzmassnahmen oder Mas- snahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr im konkreten Fall bereits ergriffen wurden62 (Art. 6 Abs. 3 ZeugSG). Die Zeugenschutzstelle ihrerseits prüft danach das Vorliegen von Umständen wie: die erhebli- che Gefährdung der zu schützenden Person, die Eignung der Person für ein Zeugenschutzpro- gramm, Vorstrafen und Gefährdungen, welche von der zu schützenden Person ausgehen könn- ten, die Erfolglosigkeit aller anderen Schutzmassnahmen oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Art. 7 ZeugSG). Die wichtigen Prüfpunkte werden nachfolgend anhand eines Beispiels aus der Praxis63 beleuch- tet: Die Polizeibehörden des Kantons X. führen gegen mehrere Personen der italienischen Mafia „N’drangheta“ – darunter auch Y. - ein Ermittlungsverfahren. Y. ist italienischer Staatsangehö- riger und wohnt in der Schweiz. Er ist auch Zuhälter der Opferzeugin Z. Z. ist kubanische Staatsangehörige, zirka 30 Jahre alt und wohnt bereits seit über 10 Jahren in der Schweiz. Sie konsumiert gelegentlich Kokain und hat in der Vergangenheit neben anderen Arbeitstätigkeiten auch schon als Prostituierte gearbeitet. Z. lernt Y. im Ausgang kennen und geht mit ihm eine intime Beziehung ein. Sie erzählt ihm auch von ihrer Vergangenheit. In der Beziehung gerät Z. immer mehr in finanzielle und emotionale Abhängigkeit von Y. Schliesslich wird sie von Y. in die Prostitution gezwungen und verkauft gleichzeitig in seinem Auftrag Koka- in an ihre Kunden weiter. Ihre Verdienste gibt sie vollumfänglich an Y. ab. Gleichzeitig kommt es immer öfter vor, dass Z. von Y. körperlich misshandelt und sexuell genötigt wird, wenn sie in seinen Augen zu wenig verdient oder sich seinen Befehlen widersetzt. Nachdem Z. drei Jahre unter diesen Bedingungen gelebt und gearbeitet hat, wendet sie sich nach massiven Tätlichkeiten durch Y. an die Polizei. Die körperlichen Spuren und Verletzungen werden vom IRM dokumentiert. Der Polizei sind Y. und seine Kontakte zur italienischen Mafia bereits aus früheren Überwa- chungsmassnahmen bekannt. Zudem wird Y. aufgrund polizeilicher Ermittlungen verdächtigt, Menschenhandel zu betreiben. Z. erklärt sich in der Folge bereit, gegen ihren Zuhälter Y., auszusagen. Aufgrund ihrer Aussa- gen besteht der begründete Verdacht, dass sich Y. der Förderung der Prostitution, der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel und Konsum) sowie der Tät- lichkeiten strafbar gemacht hat. Ihre Aussagen sind detailgenau und glaubhaft. Teilweise kön- nen sie aufgrund des Wissens aus den früheren Überwachungsmassnahmen verifiziert werden und Z. belastet sich mit ihren Aussagen auch selber. Belastende Aussagen von anderen Perso- nen existieren nicht und ausser der Dokumentation des Verletzungsbildes von Z. durch das IRM auch keine weiteren Beweismittel. Nach der Kontaktaufnahme mit der Polizei wird Z. in ein Frauenhaus gebracht. Y. findet sie dort jedoch schnell und droht ihr mehrfach mit dem Tod („... ich lasse dich verschwinden mit einem Fingerschnippen...“). Aus Angst und unter dem Eindruck dieser Drohungen kehrt Z. mehrfach zu Y. zurück, wo es jeweils wieder zu massiven Tätlichkeiten kommt. Mit einem Amtshilfeersuchen bezieht die Polizeibehörde des Kantons X. die fedpol in den Fall ein. Diese unterstützt die Polizei, indem sie für Z. die nötigen Sofortmassnahmen ergreift. Z. wird durch die fedpol in ein „Safehouse“ gebracht. Ziel dieser Massnahme ist es, dass sich Z. 62 Siehe Antragsformular im Anhang und Botschaft-ZeugSG, S. 70 63 Praxisbeispiel zur Illustration der Arbeit mit der Unterstützung durch das Bundesamt für Polizei 16 von dem Erlebten erholen kann und im anstehenden Strafverfahren weiterhin zu Aussagen bereit und fähig ist. Schliesslich soll Z. mittels neuer Identität zu einem eigenständigen Leben verhol- fen werden. Zu Beginn dieser Schutzmassnahmen zeigt sich Z. sehr kooperativ. Als es ihr jedoch gesundheit- lich wieder besser geht, setzt sie sich über das Kontaktverbot zu Y. hinweg, kontaktiert ihn mehrfach und gibt auch ihren Aufenthaltsort preis. Nachdem sie auf diese Weise mehrfach si- chere Standorte an Y. weitergegeben hat und sich auch sonst nicht an die Vorgaben der Betreu- ungspersonen des Programms hält, werden die Schutzmassnahmen nach Absprache mit der Po- lizei und nach einer letzten Einvernahme mit Z. wieder abgebrochen. Das in dieser Sache geführte Strafverfahren ist noch pendent. Auch nach heutiger Einschätzung der zuständigen Behörden könnte jedoch die Aussage von Z. im Strafverfahren des Y. ein ent- scheidendes Beweismittel für einen Schuldspruch sein. 3.2.1. Erhebliche Gefährdung Sowohl die zuständige Verfahrensleitung als auch die Zeugenschutzstelle haben sich mit der Gefährdungslage der zu schützenden Person auseinander zu setzen. Analog zu Art. 149 StPO ist von einer Gefährdung im Sinne dieses Gesetzes auszugehen, wenn der Zeuge oder eine ihm na- hestehende Person in seinem Rechtsgut Leib und Leben erheblich betroffen ist oder ein anderer schwerer Nachteil droht64. Im ersteren Fall sind in erster Linie das Leben, die körperliche, psy- chische oder sexuelle Integrität der zu beschützenden Person oder ihrer Angehörigen bedroht oder gefährdet. Dies kann sich, wie in unserem Beispiel, darin äussern, dass der Beschuldigte der Opferzeugin mit dem Tod droht, für den Fall, dass sie weiter mit der Polizei kooperiert und nicht zu ihm zurückkehrt. Da die Opferzeugin in der Vergangenheit vom Beschuldigten mehr- fach tätlich angegangen wurde, ist diese Drohung ernst zu nehmen und die Gefahr, dass die Op- ferzeugin vom Beschuldigten verletzt oder getötet wird, wenn sie nicht tut, was er sagt, wahr- scheinlich. Die Gefährdung kann sich aber auch in einem anderen schweren Nachteil für den Zeugen äus- sern. Dieser andere schwere Nachteil muss qualitativ auf derselben Ebene stehen wie die Gefahr für Leib und Leben. In diesem Zusammenhang sind etwa erhebliche Vermögensschäden, der dauernde Verlust des beruflichen Fortkommens oder einer wirtschaftlichen Existenz in der Lite- ratur genannt 65. In jedem Fall aber muss die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erheblich sein, damit die betroffene Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden kann. Damit ist klarge- stellt, dass nicht jede Beeinträchtigung eines Rechtsguts genügt. Die Gefährdung des Rechtsguts muss von einer gewissen Tragweite sein und es müssen für den Eintritt der Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden können. Blosse subjektive Bedrohungsängs- te oder Beeinträchtigungen der Befindlichkeit wie etwa Übelkeit oder Schlafstörungen reichen nicht aus66. 64 Botschaft-ZeugSG, S. 71 65 Wohlers 2011, S. 139, BSK StPO-Vest/Horber, Art. 169 N 9 f. 66 Wohlers 2011, S. 139, Widmer, S. 12 ff. 17 Wurde die betroffene Person aufgrund einer erheblichen Gefährdung wichtiger Rechtsgüter in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, bleiben die getroffenen Schutzmassnahmen so lange aktiv wie die Gefährdungssituation für diese Person andauert, auch über den rechtskräftigen Ab- schluss des Strafverfahrens hinaus (Art. 4 lit. a ZeugSG). Hier verschiebt sich der Zweck von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen weg vom eigentlichen Ziel der Sicherstellung der Aussagebereitschaft der gefährdeten Person und der Sicherung des staatlichen Strafverfolgungs- anspruchs hin zu einer reinen Schutzmassnahme für die nach ihrer Aussage im Verfahren noch immer gefährdete Person. 3.2.2. Die Bedeutung der Mitwirkung bzw. der Aussage für das Strafverfahren Nur die zuständige Staatsanwaltschaft hat sodann im Vorverfahren die Bedeutung der Mitwir- kung bzw. der Aussage der betroffenen Person für das Strafverfahren zu bewerten. Die Auf- nahme in ein Zeugenschutzprogramm im Rahmen des Strafverfahrens ist meines Erachtens früh anzustreben, um die Motivation des gefährdeten Zeugen, seine Aussage zu machen hoch zu hal- ten. Die der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Ermittlungs- und Untersuchungsakten als Grundlage für die Antragsbegründung sind vielfach noch rudimentär. An die Richtigkeit der vorläufigen Einschätzung der Bedeutung der Aussage oder der Mitwir- kung im Strafverfahren dürfen keine hohe Anforderung gestellt werden. Zentral ist, dass die Aussage, bzw. die Mitwirkung der gefährdeten Person, im Zeitpunkt der Antragstellung von grosser Relevanz ist und dass darauf nicht verzichtet werden kann, ohne auch die weitere Er- mittlung des Sachverhalts oder der Täterschaft unverhältnismässig zu erschweren. Die aufgrund dieser vorläufigen Einschätzung in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommenen Person, ver- bleibt für die Dauer der Gefährdung darin, auch wenn deren Aussage oder Mitwirkung im Straf- verfahren später an Bedeutung verliert67. Im Fall der Opferzeugin Z. ist auch unter diesem Aspekt die Aufnahme in ein Zeugenschutzpro- gramm nötig. Z. ist zum Zeitpunkt des Aufnahmeprozesses im Strafverfahren gegen Y. die ein- zige Person, die belastende Aussagen machen kann, bzw. machen will. Die übrigen sachlichen Beweismittel würden ohne ihre Aussage voraussichtlich nicht zu einer Anklage von Y. führen. Sie können aber die Aussage von Z. zum Teil verifizieren und damit stützen. Ihre Aussage ist nach Einschätzung der zuständigen Strafbehörden das entscheidende Beweismittel, das für eine Anklage von Y. ausreichend sein kann. Würde die Staatsanwaltschaft in ihrer Einschätzung des Beweiswerts der Aussage von Z. jedoch zum Schluss kommen, dass diese nicht die nötige Rele- vanz für das Strafverfahren gegen Y. hat, die erhebliche Gefährdung von Z. jedoch bejahen, muss konsequenterweise auf die Aussage von Z. im Strafverfahren verzichtet werden. Mit dem Verzicht auf ihre Aussage dürfte sich auch die Gefährdungslage von Z. entschärfen, so dass Zeugenschutzmassnahmen nicht mehr nötig wären. 3.2.3. Eignung für das Zeugenschutzprogramm Ob sich die gefährdete Person, für welche die Staatsanwaltschaft die Aufnahme in ein Zeugen- schutzprogramm beantragt, auch wirklich eignet, hat die Zeugenschutzstelle abzuklären. Sie hat dabei einen grossen Ermessensspielraum. Es geht um eine eigentliche Charakterprüfung der ge- 67 Botschaft-ZeugSG, S. 70 18 fährdeten Person, weshalb die Zeugenschutzstelle eine umfassende Prüfung der Person in meh- reren Schritten und - falls nötig - mittels Fachpersonen vornimmt. Grundlegende Fragestellun- gen sind zu beantworten, wie die Fähigkeit, ein Zeugenschutzprogramm durchzustehen, was et- wa beinhaltet, die Kontakte zum bisherigen Umfeld konsequent und dauerhaft abzubrechen, ge- gebenenfalls unter einer neuen Identität, in einem anderen Umfeld und mit einem neuen Beruf zu leben. Weiter stellen sich Fragen nach der grundsätzlichen Zuverlässigkeit, Gewissenhaf- tigkeit, Gesetzestreue, Verschwiegenheit, Aufrichtigkeit oder Gehorsamkeit der gefährdeten Person68. Sicher ist jedoch, dass keine noch so gründliche Abklärung und Durchleuchtung eine gesicherte Diagnose der zu beurteilenden Person hervorbringen kann. Stets bleibt ein Restrisiko, dass die getestete Person ein Zeugenschutzprogramm trotz positiver Beurteilung nicht beendet, weil sie etwa die Trennung zu ihrem alten Umfeld nicht schafft, straffällig wird oder gegen Auflagen und Anweisungen verstösst. Die Eignung einer Person kann jedoch auch schon daran scheitern, dass die Aussagebereitschaft oder die Aussagefähigkeit fehlen. Im vorliegenden Fallbeispiel scheitert die anfänglich für geeignet gehaltene Opferzeugin an der Fähigkeit, ein Zeugenschutz- programm auch über längere Zeit mitzutragen, Anweisungen der Betreuer strikte zu befolgen und sich auf die neuen Lebensumstände wirklich einzulassen. Ein solches Verhalten hat - wie auch bei Z. – regelmässig den Abbruch des Zeugenschutzprogramms zur Folge (Art. 11 Abs. 1 lit. b. ZeugSG). Solche Situationen lassen sich in der Praxis nie restlos vermeiden und sind des- halb mit einem gründlichen und an keine gesetzliche Frist gebundenen Prüf- und Entschei- dungsverfahren durch das zuständige fedpol möglichst zu minimieren69. 3.2.4. Aussagebereitschaft Mit dem Zeugenschutzprogramm wird die Strafverfolgung dabei unterstützt, die Aussagebereit- schaft und –fähigkeit einer Person sicherzustellen (Art. 4 lit. b ZeugSG). Ob die gefährdete Per- son überhaupt bereit ist, im Strafverfahren vollumfänglich auszusagen, bzw. im Laufe des Straf- verfahrens noch weitere Aussagen zu machen oder gemachte Aussagen zu bestätigen, muss die zuständige Staatsanwaltschaft im Antrag an die Zeugenschutzstelle darlegen können70. Ist eine Aussagebereitschaft bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zweifelhaft, weil die gefährdete Person sich trotz erfolgter Vorinformation über die Möglichkeiten des ausserprozessualen Zeu- genschutzes weigert, Aussagen zu machen oder bestehen begründete Anhaltspunkte, dass die gefährdete Person trotz Zeugenschutzprogramm nicht bereit, ist vollumfänglich auszusagen und so im Verfahren wichtige Informationen vorenthält, ist ebenfalls auf die Aussage dieser Person zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage ist die Aufnahme in das finanziell und psychisch auf- wändige Programm unverhältnismässig, und es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung der Person, ausgehend vom täterischen Umfeld, beim Verzicht auf ihre Aussage im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, wegfällt. 68 Botschaft-ZeugSG, S. 71 f. 69 Leuzinger, S. 7 70 siehe Antragsformular im Anhang 19 3.2.4.1. Die Aussagebereitschaft aus forensisch-psychologischen Gesichtspunkten Die Aussagebereitschaft eines Zeugen ergibt sich aus seiner Motivation, Angaben zu machen71. Eine gute Aussagequalität zeichnet sich durch eine gegenüber der erfundenen Darstellung erleb- nisbegründete Schilderung mit hohem Ausmass an Detaillierung und individueller Durchzeich- nung aus72. Eine gute Aussagequalität ist daher vor allem mit dem richtigen Befragungsstil zu erreichen. Dem gefährdeten Zeugen sind deshalb wenn möglich offene Frage zu stellen und er ist zum freien Bericht ohne Unterbrechung aufzufordern. So ist eine individuelle, detailreiche und erlebnisbegründete Aussage des Zeugen am ehesten zu erreichen. Die Aussagequalität nimmt wohl in zahlreichen Fällen, trotz optimalem Befragungsstil ab, wenn der Zeuge über ei- nen Vorgang Aussagen machen muss, welcher für ihn sehr belastend war. Entsprechend fällt dem Zeugen das Sprechen über dieses Erlebnis schwer, unabhängig von optimierten äusseren Bedingungen, was von der Strafverfolgungsbehörde als unveränderlich hinzunehmen ist. Die kurzfristige Motivation des gefährdeten Zeugen, in einem Strafverfahren Aussagen zu ma- chen, kann durch die Strafverfolgungsbehörde und später durch die Zeugenschutzstelle vor al- lem durch eine umfassende und genau Information des Ablaufs eines Zeugenschutzprogramms sichergestellt werden. Sodann ist die Zustimmung des gefährdeten Zeugen zu diesem Vorgehen einzuholen und es ist ihm durch eine entsprechend wertschätzende Behandlung zu verstehen zu geben, dass er in seiner Situation, nämlich wegen seiner Aussage, einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt zu sein, ernst genommen wird. Die langfristige Motivation des gefährdeten Zeugen zur Aussagebereitschaft ist jedoch schwieriger aufrecht zu erhalten. Hier ist die Zeugenschutz- stelle gefordert, ungünstige Rahmenbedingungen des Zeugenschutzprogramms, wie etwa uner- wartete Veränderungen der bereits eingeleiteten Schutzmassnahmen oder nicht nachvollziehbare Änderungen von Absprachen, zu vermeiden. Aber auch das Gefühl des gefährdeten Zeugen im Zeugenschutzprogramm nicht ausreichend geschützt zu sein, kann das Vertrauen in die Behörde brechen und so die Aussagebereitschaft des Zeugen mindern. Letztendlich haben die zuständi- gen Behörden jedoch keinen absoluten Einfluss auf innerpsychische Vorgänge des gefährdeten Zeugen, was dazu führt, dass dessen Motivation für die Aussagebereitschaft jederzeit und un- vorhersehbar erlöschen kann73. Im erwähnten Praxisbeispiel ist die Motivation von Z., belastende Aussagen gegen Y. zu ma- chen und sich damit einer Gefahr von Leib und Leben auszusetzen, sowohl kurz- als auch lang- fristig gegeben. Die Opferzeugin macht sogar noch kurz vor Aufhebung der Zeugenschutzmass- nahmen im Rahmen einer erneuten Einvernahme belastende Aussage gegen Y. Auch die Quali- tät der Aussage von Z., insbesondere die Detailliertheit der Aussagen, ist im Laufe von mehre- ren Befragungen erhalten geblieben, obwohl Z. mehrfach über ihre sehr belastende Vergangen- heit mit Y. erzählen musste. 3.2.5. Aussagefähigkeit Weder die Botschaft-ZeugSG noch das Gesetz selber äussert sich dazu, was unter der in Art. 4 71 Volbert/Dahle, S. 46 72 Volbert/Dahle, S. 34 73 Email von Niehaus Susanna vom 16. Januar 2013, gerichtet an die Autorin 20 lit. b ZeugSG statuierten Sicherstellung der Aussagefähigkeit einer Person im Strafverfahren genau gemeint ist. Bei der Aussagefähigkeit geht es um Fragestellungen im Zusammenhang mit dem gefährdeten Zeugen bzw. seiner Aussage, die er im Strafverfahren macht, bzw. machen wird. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat hier abzuklären, - wenn nötig mittels Begutachtung durch eine Fachperson – ob der Zeuge über die Fähigkeit verfügt, einen Sachverhalt so zu schil- dern, wie er ihn wahrgenommen hat und ob er fähig ist, seine Wahrnehmungen auch über eine längere Zeitspanne mehrfach konstant wiederzugeben. Von grosser Bedeutung ist bei jeder Aus- sage die Frage, ob die befragte Person wahrheitsgemäss aussagt, wissentlich lügt oder sich ein- fach nur irrt. Sodann geht es hier um die Fragestellung, wie glaubhaft eine Aussage ist und wel- che Qualität die Aussage als Beweismittel im Strafverfahren hat. 3.2.5.1. Die Aussagefähigkeit aus forensisch-psychologischen Gesichtspunkten Entscheidungsträger in Strafverfahren müssen bei Zeugen- oder Beschuldigtenaussagen oft wah- re von falschen Angaben unterscheiden können. Dies ist eine komplexe Aufgabe und die Tref- ferquoten – auch bei professionell tätigen Strafbehörden – ist wohl gering. In der Praxis wird etwa häufig angenommen, dass der Lügner aus Angst vor Entdeckung „nervös“ reagiere und die Erregung dann in einer Reihe von nonverbalen Verhaltensweisen zeige. Zu diesen vermeintli- chen Lügenmerkmalen gehören etwa das Vermeiden von Blickkontakt oder das vermehrte Be- wegen von Händen, Beinen, Füssen oder andere Körperbewegungen als Ausdruck der Nervosi- tät. Wissenschaftliche Untersuchungen konnten diese Annahmen jedoch nicht bestätigen. Denn Erregung kann z.B. auch aus Angst entstehen, dass einem nicht geglaubt wird, oder der Furcht vor der Überführung kann ein anderer Grund als derjenige, der Entlarvung der Lüge zugrunde liegen. Eine Zunahme von Kopfbewegungen kann auch daran liegen, dass der Aussagegegen- stand einen emotionalen Hintergrund hat. Anders als bei Strafverfolgungsbehörden manchmal praktiziert, ist es aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich, von nonverbalen oder paraverbalen Verhaltensweisen direkt die Entdeckung einer Lüge oder Täuschung abzuleiten. Ganz allgemein kann jedoch gesagt werden, dass anders als spontan zu vermuten wäre, Hand- und Fingerbewe- gungen beim Lügen eher abnehmen und Gesten sich verringern74. Aussagefähigkeit: Die Aussagefähigkeit wird in der forensischen Psychologie unter dem Begriff der Aussagetüchtigkeit abgehandelt. Die „Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis an- gemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden.“75 Die Aussagetüchtigkeit be- zieht sich also nur auf die Fähigkeit einer Person, eine angemessene Aussage zu einem bestimm- ten Sachverhalt zu machen. Dies bedeutet, dass auch intelligenzgeminderte Personen fähig sind, im Rahmen ihrer kognitiven Fähigkeiten eine Zeugenaussage zu machen. Schliesslich umfasst die Aussagetüchtigkeit auch die Fähigkeit des Zeugen, in der Einvernahmesituation eine für Dritte verständliche Schilderung des Geschehens wiederzugeben. Die Aussagetüchtigkeit be- antwortet jedoch nicht die Frage, ob die vom Zeugen abgegebene Sachverhaltsdarstellung rich- tig ist, also den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und ob die gemachte Aussage glaubhaft ist. Die Aussagetüchtigkeit kann jedoch durch psychische Erkrankungen oder einem Substanz- 74 Sporer/Köhnken, S. 353 ff. 75 Greuel et al., zit. in Volbert/Dahle, S. 19 21 missbrauch des Zeugen dauerhaft oder zumindest vorübergehend beeinträchtigt sein. Insbeson- dere chronischer Alkohol- oder Drogenmissbrauch vermag jedoch die Aussagetüchtigkeit nur marginal zu vermindern76. Im vorliegenden Beispiel der Opferzeugin Z. kann von einer vollumfänglichen Aussagefähigkeit ausgegangen werden. Sie hat bereits mehrfach im Ermittlungs- und Vorverfahren eine detaillier- te Sachverhaltsschilderung abgegeben, welche auch für die einvernehmenden Personen nach- vollziehbar waren. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine gravierende Intelli- genzminderung von Z. fehlen, so dass davon auszugehen ist, dass Z. grundsätzlich psychisch unauffällig ist und über eine normale kognitive Leistungsfähigkeit verfügt. Auch scheinen keine Erinnerungsfehler vorzuliegen. Ihr gelegentlicher Kokainmissbrauch, bzw. die Abstinenz wäh- rend der Zeugenschutzmassnahme haben zu keinerlei Beeinträchtigungen ihrer Aussagefähig- keit geführt. Glaubhaftigkeit der Aussage: Nachfolgend werden nicht die Realkriterien aufgezeigt, welche bei einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine Fachperson geprüft werden. Es soll aufgezeigt werden, wie der mit der Sache betraute Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin bei entsprechender Beobachtung Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Zeugen erhalten kann. Diese Feststel- lungen können die Beantwortung der Frage erleichtern, ob eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung im konkreten Fall angezeigt ist oder nicht. „Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um die Frage, ob ein Zeuge, der prinzipiell in der Lage ist, eine zutreffende Aussage zu machen, im spezifischen Fall eine Aussage tätigt, die auf einem tatsächlichen Erlebnis basiert. Erinnerungsfehler können auch in einer erlebnisbasier- ten Aussage auftreten und tangieren nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern beziehen sich auf die Aussagegenauigkeit.“77 Die Aussage eines Zeugen über einen Erlebnishergang, welcher nicht den Tatsachen entspricht, ist also entweder eine absichtliche Falschaussage (Lüge) oder beruht auf einem Irrtum des Zeu- gen, wobei er selber seine Aussage für wahr hält78. Der Irrtum eines Augenzeugen kann etwa darauf beruhen, dass er den Tathergang nicht vollständig beobachtet hat, gewisse Geschehensab- läufe nicht wahrgenommen oder falsch interpretiert und wiedergegeben hat. Ist die Aussage des Zeugen gewollt tatsachenwidrig, steht dahinter immer eine entsprechende Motivation. Hinweise für eine Belastungsmotivation können neben Rachegedanken, die Schädigung des Beschuldigten sein, das Ablenken oder Verdecken von eigenem Fehlverhalten oder das Erzielen von Aufmerk- samkeit oder Zuwendung von Dritten79. Ziel des bewusst falsch aussagenden Zeugen ist es viel- fach, sich als Person kompetent und moralisch einwandfrei darzustellen. Seine Aussage versucht er bewusst neutral zu halten, um keine Zweifel an der Plausibilität aufkommen zu lassen, und selbstbelastende Aussagen versucht er zu vermeiden80. Daraus resultiert eine Falschaussage, die bezüglich Detaillierungsgrad der Ausführungen und Qualität der Aussage gegenüber einer er- 76 Volbert/Dahle, S. 19 ff. 77 Volber/Steller/Galow, S. 630 78 Als dritte Möglichkeit kann die Aussage durch die Suggestion einer aussenstehenden Person beeinflusst und damit verfälscht worden sein. Von Suggestionen beeinflusst sind oftmals Aussagen von Kindern, da sie die Ge- schehnisse zuerst ihren nahen Bezugspersonen erzählen, bevor sie erstmals eine Aussage bei einer Strafverfol- gungsbehörde machen (Volbert/Dahle, S. 52). Die Beurteilung von Kinderaussagen ist jedoch nicht Thema dieser Arbeit. 79 Volbert/Dahle, S. 31 ff. 80 Niehaus, Krause & Schmidke, zit. in Volbert/Dahle, S. 39 22 lebnisbasierten Aussage abfällt. Diese Aussage wird i.d.R. einfach gehalten sein, keine Neben- sächlichkeiten schildern oder auch keine zugegebenen Erinnerungslücken81. Die Gesamtaussage des Zeugen muss daher unter Berücksichtigung der Beurteilungskriterien hiervor stimmig sein und keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage zurück lassen. Es ist demzufolge Aufgabe der Strafbehörden, Zeugen, welche versuchen mittels Gefälligkeitsaussa- gen in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden oder Zeugen, welche im Strafver- fahren absichtlich Falschaussagen machen, anhand der aufgezeigten Methoden zu eruieren und dieses Beweismittel aus dem Strafprozess auszuschliessen. Verbleibende Zweifel bei der Beur- teilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sind z.B. mit der Einholung einer Glaubhaftigkeitsbe- gutachtung auszuräumen. Zudem droht eine strafrechtliche Belangung wegen falscher Zeugen- aussage (Art. 307 StGB), wenn die gefährdete Person bereits in einer Zeugenfunktion eine Aus- sage gemacht hat. Zeugen, deren Aussage nicht mit den tatsächlichen Ereignissen überein- stimmt, weil sie einem Irrtum unterliegen, sind, soweit erkennbar, auf die Aussagen zu reduzie- ren, die glaubhaft mit dem Erlebnishergang übereinstimmen. Schliesslich ist es Aufgabe des Ge- richts, gestützt auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung den Umstand von qualitativ unterschiedlich glaubhaften Aussagen in einem Strafverfahren zu bewerten. Aus dem Praxisbeispiel ergeben sich keine detaillierten Angaben zur Aussage der Opferzeugin. Bekannt ist lediglich, dass sie mehrfach detailgenau und glaubhaft ausgesagt hat. Zum Teil las- sen sich ihre Aussagen gestützt auf erhobene sachliche Beweismittel abstützen, was ebenfalls die Annahme stützt, dass Z. erlebnisbasiert aussagt. Ein weiteres wichtiges Indiz, das gegen eine absichtliche Falschdarstellung spricht, ist die Tatsache, dass sie sich mit ihren Aussagen auch selber belastet, strafbare Handlungen begangen zu haben. Wäre die Aussage von Z. erfunden oder zumindest Teile davon, wäre sie wohl eher versucht, sich selber als moralisch makellos darzustellen und die ganze strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Beschuldigten Y. zu schieben um dessen Glaubwürdigkeit zu untergraben. Zudem fehlen im Beispiel Anhaltspunkte, dass die Opferzeugin den Beschuldigten für seine gravierenden Übergriffe in physischer, psy- chischer und sexueller Hinsicht in der Vergangenheit auf sie mit einer Falschaussage zu schädi- gen oder die Aufmerksamkeit von Dritten zu erregen versucht. Aussagekonstanz: Dabei handelt es sich um ein Qualitätsmerkmal, das sich aus dem Vergleich der Aussagen derselben Person über den gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergibt. Von einer erinnerungsbasierten Aussage aufgrund des Konstanzkriteriums kann am ehes- ten ausgegangen werden, wenn in den erwarteten Bereichen konstant ausgesagt wird und gleich- zeitig inkonstant in den Bereichen, in denen mit Erinnerungsverlusten zu rechnen ist. Mit kon- stanten Aussagen ist etwa beim Kerngeschehen, bei der Örtlichkeit des Geschehens, bei der Fortbewegungsart oder den Lichtverhältnissen zu rechnen. Zu erwarten sind inkonstante Aussa- gen bei der Reihenfolge der Vorgänge, bei deren Datierung oder bei Angaben, die auf Schät- zungen beruhen82. Auch zu diesem Punkt ergeben sich aus dem Praxisbeispiel keine Angaben. Es ist jedoch gesi- chert, dass Z. im Laufe des Ermittlungs- und Vorverfahrens mehrfach Aussagen gemacht hat. Da die zuständigen Behörden ihre Aussagen als bedeutendes Beweismittel einschätzen, das zu einer Anklage des Beschuldigten Y. führen kann, ist davon auszugehen, dass Z. zumindest in 81 Volbert/Dahle, S. 35 82 Volbert/Dahle, S. 41 und Volbert/Steller/Galow, S. 644 f. 23 den Punkten, in denen über die Zeit von konstant bleibenden Aussagen ausgegangen wird, strin- gent ausgesagt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Arbeit nur einige der wichtigen Kriterien im Zusammenhang mit der Aussagefähigkeit, gemäss Art. 4 lit. b ZeugSG beleuchtet wurden. Nicht erforscht ist bis heute etwa, ob der kulturelle Hintergrund eines Zeugen Einfluss auf seine Aus- sagefähigkeit haben kann. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch Persönlichkeitsvariablen wie Dramatisierungs- und Übertreibungstendenzen bei der Darstellung eines Sachverhalts Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage haben können83 und es wird auf die Unerlässlichkeit hingewiesen, bei der Beurteilung der Aussagefähigkeit einer Person eine genaue Analyse der Untersuchungsakten vorzunehmen und die Eindrücke des persönlichen Kontakts mit der Person mit einzubeziehen. Schliesslich hat es sich bewährt, in solchen Fällen Einvernahmen videoge- stützt aufzuzeichnen, um die Aussage auch optisch und akustisch zu dokumentieren. Abschlies- send empfiehlt es sich aus meiner Sicht, betreffend der Aussagefähigkeit einer gefährdeten Per- son, welche in ein aufwändiges und teures Zeugenschutzfällen aufgenommen werden soll, stets ein Glaubhaftigkeitsgutachten durch eine Fachperson erstellen zu lassen. 3.2.6. Vorstrafen bzw. Ausschluss der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ent- gegenstehender Interessen Dritter Im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der Zeugenschutzstelle liegt es, Gefahren, welche von der zu schützenden Person ausgehen könnten, auszuschliessen oder zu minimieren. Aus die- sem Grund werden Informationen zu den allfälligen Vorstrafen und dem Vorleben der Person eingeholt. Im Einzelfall ist abzuwägen, welche Vorstrafen tatsächlich ein Hinderungsgrund für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm sind. Mit der gründlichen „Durchleuchtung“ der gefährdeten Person und einer engen Begleitung während des Zeugenschutzprogramms stellt die Zeugenschutzstelle sicher, dass von dieser Person kein Risiko für die öffentliche Sicherheit oder entgegenstehender Interessen von Privatpersonen ausgeht84. 3.2.7. Erhebliches öffentliches Interesse Sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft als auch die Zeugenschutzstelle haben sich mit der Frage zu befassen, ob die Aufklärung der Straftat, an der die gefährdete Person mitwirken soll, auch im erheblichen öffentlichen Interesse steht85. Obwohl im ZeugSG bewusst auf die Auf- nahme eines Deliktekatalogs als Kriterium für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm verzichtet wurde und anders als in Art. 1 lit. a ZeugSG (Vernehmlassungsentwurf) im Gesetzes- text nicht einmal mehr eine schwere Straftat gefordert wird, können im erheblichen öffentlichen Interesse nur die Aufklärung von Straftaten der schweren und der Schwerstkriminalität, der or- ganisierten Kriminalität oder des Terrorismus stehen, also i.d.R. wohl Verbrechenstatbestände86. Im vorliegenden Praxisbeispiel besteht der begründete Verdacht, dass sich Y. der Förderung der Prostitution, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel und 83 dazu mehr in Volbert/Steller/Galow, S. 665 f. 84 Botschaft-ZeugSG, S. 71 85 Art. 7 Abs. 1 lit. e ZeugSG und Antragsformular im Anhang 86 Botschaft-ZeugSG, S. 70 ff. 24 Konsum) sowie der Tätlichkeiten strafbar gemacht hat. Sodann laufen Ermittlungen gegen Y. wegen Menschenhandels und Y. soll ein Mitglied der italienischen Mafia „N’drangetha“ sein, einer kriminellen Organisation, in deren Auftrag er auch Straftaten begeht. Die hier aufzuklä- renden Delikte, an denen Z. mitwirken soll, liegen im Verbrechens-, Vergehens- und Übertre- tungsbereich, wobei die erfolgreiche Aufklärung der Straftaten bis auf diejenigen der Tätlichkei- ten auch von Bedeutung für die Öffentlichkeit sind. Vorliegend ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der erfolgreichen Aufklärung der Straftaten ohne weiteres gegeben. Würden jedoch die zuständigen Behörden im vorliegenden Fall zum Schluss kommen, dass trotz erheblicher Gefährdung der Opferzeugin Z. das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung der vorliegenden Straftaten nicht gegeben ist, so müsste zugunsten der Sicherheit von Z. auf ihre Aussage im Strafverfahren verzichtet werden. 4. Zeugenschutzmassnahmen im Überblick und ihr Verhältnis untereinander 4.1. Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes Die bereits unter Ziffer 2.1. aufgeführten und in Art. 5 ZeugSG exemplarisch aufgeführten aus- serprozessualen Zeugenschutzbestimmungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im konkreten Fall auf die Situation der gefährdeten Person und/oder ihr nahestehenden Personen angepasst sind und im Laufe des Zeugenschutzprogramms ständig angepasst werden. Dabei kann es sich um kurzfristige und nur leicht in das Leben der zu schützenden Person eingreifende Schutzmas- snahmen wie der Verhaltensberatung, des Personen- und Objektschutzes oder der Unterbringung an einem sicheren Ort handeln. Oftmals handelt es sich aber um langfristig angelegte, tief in die persönliche Entscheidungsfreiheit eingreifende, zeit- und kostenaufwändige Zeugenschutzpro- gramme der gefährdeten Person, welche auch eine spezielle Logistik erfordern. Zu nennen ist hier etwa der Aufbau einer neuen Identität einer Person mit entsprechenden Urkunden für das alltägliche Leben, verknüpft mit einer Umsiedlung, welche auch einen neuen Wohn- und Ar- beitsort zur Folge hat87. Der Umstand, dass ausserprozessuale Schutzmassnahmen von ihrer Struktur her eine Weiterführung der ursprünglichen Schutzmassnahmen der allgemeinen polizei- lichen Gefahrenabwehr sind, schliesst auch – anders als bei den prozessualen Schutzmassnah- men (Art. 23 Abs. 1 lit. d ZeugSG) - die gleichzeitige Anwendung dieser beiden Schutzmass- nahmen im selben Zeugenschutzfall aus. Möglich ist lediglich die Beratung und Unterstützung einer Polizeibehörde bei der Durchführung einer Massnahme der allgemeinen polizeilichen Ge- fahrenabwehr durch die Zeugenschutzstelle (Art. 23 Abs. 1 lit. e ZeugSG). 4.2. Massnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr im Kan- ton Thurgau Hauptsächlich unterscheiden sich die Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefah- renabwehr von den ausserprozessualen Schutzmassnahmen durch die zeitliche Einsatzmöglich- 87 Wohlhauser, S. 16 f. 25 keit, die personellen, finanziellen und logistischen Ressourcen, die Spezialisierung des Personals und die Anzahl der möglichen Schutzmassnahmen. Nachfolgend wird auf die in Ziffer 2.5.1. aufgeführten Bestimmungen des Polizeigesetzes des Kantons Thurgau, welche bei einer unmit- telbaren Gefahrenabwehr Grundlage einer Schutzmassnahme für gefährdete Personen sein kön- nen, im Einzelnen eingegangen. Die Polizei ist gestützt auf die in § 13 PolG TG statuierte polizeiliche Generalklausel befugt, die unmittelbare Gefährdung oder bereits eingetretene Störung eines wichtigen Rechtsguts abzu- wehren oder zu beseitigen, wenn keine wirksamen gesetzlichen Schutzmassnahmen zur Verfü- gung stehen und ein echter unvorhersehbarer Notfall vorliegt. Das Problem dieses eigentlich sehr griffigen Instruments zur Ergreifung von Schutzmassnahmen gefährdeter Personen wird durch die sehr einschränkenden Bedingungen ihrer Anwendbarkeit geschwächt. Denn handeln darf die Polizei nur, wenn ein unvorhersehbarer Notfall eingetreten ist oder droht. Dennoch verweist die Botschaft auf die Wichtigkeit der Aufnahme der Generalklausel ins Gesetz88. In der Vergangenheit wurden zumindest im Kanton St. Gallen Zeugenschutzfälle auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt, während im Kanton Thurgau durch die Polizei noch nie Zeugen- schutzfälle geführt wurden89. Unter diesem Rechtstitel sind sehr viele polizeiliche Interventio- nen zum Schutze gefährdeter Personen denkbar. So etwa Personen- oder Objektschutz im Sinne einer Begleitung der gefährdeten Person zum Gericht oder einer Raumüberwachung, die Unter- bringung einer gefährdeten Person an einem sicheren Ort, z.B. ein Frauenhaus oder einer Ver- haltensberatung der gefährdeten Person durch die Polizei. Diese Massnahmen entfalten ihre Wirkung zwar schnell, sind jedoch sehr kurzfristig angelegt und meistens nach der eigentlichen Krisentervention beendet. Bei der in § 16 PolG TG statuierten sicherheitspolizeilichen Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gefahrenabwehr oder Beseitigung der Störung ist die Intention ähnlich. Dabei geht es um Gefährdungsarten und -formen in der konkreten Situati- on. Die Polizei darf hier situativ reagieren und den konkreten Verhältnissen angepasst90. Eine vorstellbare polizeiliche Intervention wäre hier ein Kontakt- oder Rayonverbot gegen den Ge- fährder oder der Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie einer Alarmierungseinrichtung. Denkbar wäre sodann, dass die Polizei gestützt auf § 40 Abs. 1 oder § 43 Abs. 1 PolG TG vor Eröffnung eines Strafverfahrens zur Erkennung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen Vorfeldabklärungen oder verdeckte Vorermittlungen tätigt, um die Gefährdungssituation eines potentiellen Zeugen zu überprüfen, welcher zu einem späteren Zeitpunkt dann aufgrund einer bestehenden Gefährdung im Strafverfahren in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen wird. Festzuhalten ist, dass im Gegensatz zu den Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes bei allen Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr die Polizei über kein spezialisiertes Personal für Zeugenschutzmassnahmen verfügt und die Infrastruktur oder die finanziellen und personellen Mittel für langfristige Zeugenschutzinterventionen fehlen. Auch eine gesetzliche Grundlage etwa für den Aufbau einer neuen Identität der zu schützenden Person fehlt. Diese po- lizeilichen Massnahmen bezwecken einen schnellen und vorläufigen Schutz gefährdeter Perso- nen vor Eröffnung des Strafverfahrens und in einem frühen Stadium eines potentiellen Zeugen- schutzfalls. Oder sie kommen bei Personen, deren Gefährdung durch die zuständigen Behörden nicht als erheblich eingestuft wurde, auf deren Zeugenaussage verzichtet wurde, die aber den- 88 Botschaft PolG TG, S. 12 89 Email Fehr Bruno, Kantonspolizei St. Gallen, Leiter Kriminalpolizei vom 13. Februar 2013 und Email Gloor Ulrich, Kantonspolizei Thurgau, Abteilungsleiter Stabsdienste vom 12. Februar 2013, gerichtet an die Autorin 90 Botschaft PolG TG, S. 13 26 noch gefährdet sind oder bei Personen, welche nicht in ein Zeugenschutzprogramm eintreten wollen, zur Anwendung. 4.3. Massnahmen des prozessualen Zeugenschutzes 4.3.1. Die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO Von zentraler Bedeutung bei den prozessualen Schutzmassnahmen91 ist, dass die durch Schutz- rechte der gefährdeten Person eingeschränkten Verteidigungsrechte im weiteren Verfahren in einer Art und Weise kompensiert werden, dass ein faires Verfahren für den Beschuldigten ge- währleistet ist. Zu den wichtigsten Verteidigungsrechten gehören etwa das Recht des Beschul- digten auf unmittelbare Befragung und Konfrontation des Zeugen, die direkte Überprüfung der Glaubwürdigkeit, mittels Identifizierung des Zeugen sowie dessen optische und akustische Wahrnehmung, die Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder das Akteneinsichts- recht92. Ob diese Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Strafverfahren unzulässig stark be- schnitten und damit der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wurde, ist jeweils im Lichte der konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien aufgrund der Umstände im Ein- zelfall zu beurteilen93. Einvernahme unter Ausschluss der Parteien (oder der Öffentlichkeit, Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO): Werden bei der Einvernahme der gefährdeten Person sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger ausgeschlossen, handelt es sich um eine sehr tiefgreifende Einschränkung der Verteidigungsrechte, die im Verfahren wohl kaum mehr kompensiert werden kann. Verhältnis- mässig ist jedoch grundsätzlich, wenn lediglich der Beschuldigte von der Einvernahme ausge- schlossen wird und sein Verteidiger in der Einvernahme die Möglichkeit hat, die Glaubwürdig- keit des Zeugen zu überprüfen94. Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO): Die zuständigen Behörden können hier - unter Ausschluss der übrigen Verfahrensbeteiligten - die Personalien einer gefährdeten Person aufnehmen, welche später im Verfahren in Anwesen- heit von Parteien und Öffentlichkeit Aussagen machen wird. Dies ist vor allem für gefährdete Zufallszeugen eine geeignete Massnahme. Im gesamten Strafverfahren ersetzen Decknamen o- der Decknummern die wahre Identität des Zeugen. Die Verfahrensleitung muss jedoch das Pseudonym des Zeugen jederzeit seiner wahren Identität zuordnen können. Zudem müssen so viele Daten über den Zeugen aufgenommen werden, dass er trotz der Anonymisierung jederzeit identifizierbar und erreichbar bleibt95. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen (Art. 149 Abs. 2 lit. d StPO): Hier werden mittels technischer Vorkehrungen die Stimmen gefährdeter Zeugen verfremdet oder Gesichter gepixelt. Möglich ist auch das Unkenntlich machen von Ge- sichtern mittels Brillen, Perücken etc. Schliesslich kann der gefährdete Zeuge etwa optisch ab- 91 zu den allgemeinen Voraussetzungen siehe Ziffer 2.4. dieser Arbeit und ausführlich zum Thema der Massnahmen des prozessualen Zeugenschutzes, Widmer, S. 17 ff. 92 Demko, S. 429 93 BGE 133 I 33, Erw. 4.2 94 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 22 95 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 23 und Heine, S. 55 27 geschirmt werden, durch eine Platzierung hinter einer Trennwand. Je nach der durch die Verfah- rensleitung gewählten Methode im Einzelfall, sind die Verteidigungsrechte des Beschuldigten mehr oder weniger eingeschränkt, da eine Erkennung der Mimik, Gestik oder Stimmlage des Zeugen während der Einvernahme nicht mehr möglich ist96. Einschränkung der Akteneinsicht (Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO): Grundsätzlich ist eine vollstän- dige Sperrung der Strafakten oder auch ganzer Aktenstücke daraus nicht zulässig, weil damit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten unverhältnismässig stark beschränkt werden. Damit wird es der Verteidigung verunmöglicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der gefährdeten Person zu überprüfen und zu hinterfragen. Denkbar und vereinbar mit den Verteidigungsrechten ist die Einschränkung der Akteneinsicht vor allem im Zusammenhang mit der Feststellung der Perso- nalien unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten97. Zusicherung der Anonymität (Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO): „Unter Anonymität wird jeder Fall verstanden, in dem keine Verbindung zwischen den Personalien und den Charakteristika einer Person hergestellt werden kann. Erfasst wird damit nicht nur der Fall, dass Personalien, Erschei- nungsbild und besondere Charakteristika geheim gehalten werden, sondern auch derjenige, in dem z.B. das äussere Erscheinungsbild des Zeugen bekannt ist, aber die Zuordnung der Persona- lien verhindert werden soll.“98 Wie die Anonymisierung des gefährdeten Zeugen genau aussieht, hängt von der konkreten Gefährdungssituation im Einzelfall ab, wobei bei der Ausgestaltung auf die übrigen Massnahmen gemäss Art. 149 StPO zurück gegriffen wird. Unter welchen Voraus- setzungen sich das Gericht im Einzelfall auf die Aussage eines anonymen Zeugen als wichtiges Beweismittel im Strafprozess abstützen darf, wird in der Literatur nicht einheitlich definiert99. Ausschlaggebend bei der Prüfung im Einzelfall sind die folgenden Punkte: Die Person ist durch ihre Aussage oder Mitwirkung im Strafverfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt. Gegenstand des Strafverfahrens, in welchem eine anonyme Zeugenaussage verwertet werden darf, ist ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB100, also eine schwerwiegende Straftat. Die durch die anonymisierte Zeugenaussage entstandene Einschränkung der Verteidigungsrechte muss durch andere Massnahmen ausgegli- chen werden, so dass ein faires Verfahren des Beschuldigten garantiert ist (Art. 149 Abs. 5 StPO). Die Aussage des anonymen Zeugen darf nicht das einzige oder ausschlaggebende Be- weismittel für die Verurteilung des Beschuldigten sein101. Sind diese Voraussetzungen nicht o- der nur teilweise erfüllt, kann es zu einem Beweisverwertungsverbot der anonymen Zeugenaus- sage im Strafverfahren kommen. 4.3.2. Weitere Zeugenschutzmassnahmen des StGB oder der StPO? Die Literatur verweist auf weitere Schutzmassnahmen des StGB und der StPO, welche vor oder in Kombination mit prozessualen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO zur Anwendung 96 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 23 97 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 27 98 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 17 99 siehe dazu etwa Ackermann/Caroni/Vetterli, S. 1071, Widmer, S. 22, Demko, S. 419 ff. 100 Stohner, S. 28 f. 101 siehe dazu auch BGE 133 I 33 28 gelangen können. Dabei werden etwa die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB), sitzungspolizeili- che Massnahmen (Art. 63 StPO), Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 220 ff. StPO) oder das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO genannt102. Friedensbürgschaft: Die Friedensbürgschaft als reine Präventivmassnahme ist kaum von prakti- scher Bedeutung. Gefordert ist, dass eine Person gegenüber einer anderen Person oder einer Drittperson droht, eine Straftat gegen Zweiteren zu begehen oder eine solche zu wiederholen. Entsteht dadurch die Gefahr, der Drohende könnte seine expliziten oder impliziten Drohungen in die Tat umsetzen, kann das Gericht dem Drohenden auf Antrag des Bedrohten das Verspre- chen abnehmen, die Tat nicht auszuführen und ihn anhalten, angemessene Sicherheit zu leis- ten103. Leistet der Drohende das Versprechen oder die Sicherheitsleistung böswillig nicht, kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhal- ten. Zu bezweifeln ist, ob der Drohende beziehungsweise sein Umfeld sich durch ein Verspre- chen oder eine Sicherheitsleistung effektiv davon abhalten lässt, eine Straftat gegen den Bedroh- ten zu begehen. Der Schutz dieser Massnahme ist als äusserst gering einzuschätzen, wenn es darum geht, einen Zeugen, welcher aufgrund seiner Mitwirkung im Strafverfahren vom Be- schuldigten oder dessen Umfeld bedroht wird, wirkungsvoll zu schützen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft: Für die Dauer der Versetzung des Beschuldigten in Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft stellt diese de facto einen Schutz des gefährdeten Zeugen vor potentiellen Drohungen oder Übergriffen des Beschuldigten selber dar. Geht die Gefahr jedoch nicht vom Beschuldigten selber, sondern von seinem Umfeld aus, bietet dieses Institut für die gefährdete Person keinerlei Sicherheit im Sinne einer Zeugenschutzmassnahme. Handelt es sich bei der gefährdeten Person nicht um einen Opferzeugen, wird sie von der Verfahrensleitung auch nicht über die Anordnung oder Aufhebung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft infor- miert (Art. 214 Abs. 4 StPO). Der Zweck der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist jedoch nicht auf einen Zeugenschutz ausgelegt, sondern dient ausschliesslich der Aufklärung einer mutmasslichen Straftat, indem der Beschuldigte vor Flucht, Wiederholungsgefahr oder Beein- trächtigung der Wahrheitsfindung abgehalten wird. Auch Untersuchungs- und Sicherheitshaft eignen sich deshalb nicht für einen wirkungsvollen Zeugenschutz. Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen: Un- ter denselben Voraussetzungen wie bei den prozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 1 StPO kann sich ein Zeuge auch auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Die- sem Zeugnisverweigerungsrecht kommt jedoch subsidiärer Charakter zu. Der gefährdete Zeuge kann erst dann vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn die drohende Gefahr mit Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO nicht abgewendet werden kann104. Ansonsten ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO). Beruft sich der gefährdete Zeuge jedoch zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO, ist dies ein sehr wirkungsvoller Schutz, da mit dem Verzicht auf seine Aussage im Strafverfahren auch vom Wegfall der Gefährdung durch den Beschuldigten oder dessen Umfeld auszugehen ist. 102 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 149 N 15; Schmid, StPO Praxiskommentar, vor Art. 149-156 N 4; Stohner, S. 22; Widmer, S. 11 ff. 103 Trechsel/Bertossa, StGB PK, Art. 66 N 2 104 BSK StPO-Vest/Horber, Art. 169 N 9 ff. 29 4.4. Kronzeugenschutz Unter die Kronzeugenregelung - welche aus dem anglo-amerikanischen Raum stammt - können Personen fallen, welche für eine Straftat mitverantwortlich erscheinen, jedoch unter Zusicherung von Straffreiheit oder anderer prozessualer Vorteile dazu bereit sind, gegen Tatbeteiligte als Zeugen auszusagen. Die Kronzeugenregelung soll speziell bei Fällen schwerer Formen der Kri- minalität oder der organisierten Kriminalität der Förderung der Wahrheitsfindung dienen105. Der Kronzeuge hat also eine Doppelrolle. Er ist einerseits ein geständiger Beschuldigter und ande- rerseits ein Informant, indem er die Strafverfolgungsbehörden mit wichtigen und von aussen nur schwer zugänglichen Informationen dabei unterstützt, von Anderen begangene Straftaten aufzu- klären106. Ist der Kronzeuge durch seine Aussagebereitschaft in einem anderen Strafverfahren Repressalien aus seinem früheren Milieu ausgesetzt, braucht die Kronzeugenregelung notwen- digerweise auch Zeugenschutzmassnahmen, um die Aussagebereitschaft des Kronzeugen zu er- halten. Auch im Vorfeld der Vereinheitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts wurde eine Kronzeugenregelung für die Schweiz diskutiert, jedoch auf die Aufnahme des Instituts in die Strafprozessordnung verzichtet, weil nebst schwerwiegender rechtsstaatlicher Bedenken in der schweizerischen Praxis auch kein konkretes Bedürfnis nach einer Kronzeugenregelung auszu- machen war107. Dennoch hat das schweizerische Strafrechtssystem bereits mehrere Institute des anglo-amerikanischen Rechtssystems in die eigene Gesetzgebung aufgenommen. Zum einen das ZeugSG, welches ebenfalls während langer Zeit als für die kleinräumige Schweiz unzweckmäs- siges Instrument abgelehnt und dabei stark mit dem Kronzeugenschutz in Verbindung gebracht wurde108. Andererseits wurde in der schweizerischen Strafprozessordnung das abgekürzte Ver- fahren eingeführt (Art. 358 ff. StPO), welches seither in der Praxis bereits häufig zur Anwen- dung kommt. Dieses Institut hat seinen Ursprung im „Plea bargaining“, der Möglichkeit eines „deals“ zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Verteidigung bzw. dem Beschuldig- ten andererseits. Verhandlungsausgangspunkt ist der zu beurteilende Sachverhalt. Das Ziel der Verhandlungen ist erreicht, wenn sich der Beschuldigte im Sinne des „verhandelten Sachver- halts“ schuldig erklärt und der Staatsanwalt im Gegenzug seine Anklage abschwächt, indem er Anklagepunkte weglässt oder sich bereit erklärt, diese auf weniger schwer wiegende Straftaten abzuändern. Das „Plea bargaining“ wird zur Kronzeugenregelung, wenn der Staatsanwalt von sich aus den Deal mit dem Beschuldigten anstrebt, um diesen so als Kronzeugen für einen Pro- zess gegen einen Dritten zu gewinnen109. Der Weg hin zu einer Kronzeugenregelung in der Schweiz ist zumindest dogmatisch gesehen nicht mehr weit. Ein häufig vorgebrachtes Argument gegen die Einführung einer Kronzeugenregelung ist etwa der Einwand, dass Anreize für ein kooperatives Verhalten von mutmasslichen Straftätern bereits in die Gesetzgebung eingeflossen seien. Verwiesen wird dann etwa auf Art. 260ter StGB, wel- cher strafmildernd berücksichtigt, wenn ein Beschuldigter Bemühungen unternimmt, weitere verbrecherische Tätigkeit einer kriminellen Organisation zu verhindern (Art. 260ter Ziff. 2 StPO)110. Gerade diese Bestimmung wird jedoch in der Literatur als missglückt kritisiert. Ledig- 105 Botschaft-StPO, S. 1112 106 Sauter, S. 283 107 Botschaft-StPO, S. 1112 108 Bericht Expertenkommission (Fn. 13), 67 f., zit. in Hug, S. 416 f. 109 Sauter, S. 286 110 Botschaft-ZeugSG, S. 49 30 lich eine fakultative Strafmilderung sei kaum geeignet, Mitglieder einer kriminellen Organisati- on zum Frontenwechsel zu bewegen. Für eine ernsthafte Bekämpfung der organisierten Krimi- nalität brauche es auch in der Schweiz besondere „Zeugenschutzprogramme“ nach amerikani- schem Vorbild111. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch vorgebrachte Bedenken, dass Kronzeugen, quasi aus Dankbarkeit für Strafrabatt und allenfalls Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm, Gefällig- keitsaussagen machen, welchen dann im Strafverfahren die notwendige Glaubhaftigkeit fehlt112. Das Risiko von nicht ereignisbasierten Zeugenaussagen ist jedoch nicht auf den Kronzeugen- schutz beschränkt. Jede Zeugenaussage in einem Strafverfahren muss auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gewertet werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Befürworter einer Kronzeugenregelung für die Schweiz nicht auszumachen sind. Zu gross sind die Bedenken, dass dieses Institut in schwer- wiegender Weise gegen das Legalitätsprinzip, die Rechtsgleichheit und den Anspruch auf ein faires Verfahren verstösst113. 4.5. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen untereinander 4.5.1 Subsidiarität von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen Art. 7 Abs. 1 lit. d ZeugSG hält fest, dass vor Ergreifung von ausserprozessualen Schutzmass- nahmen feststehen muss, dass im konkreten Fall Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone oder die Gewährung von prozessualen Zeugenschutzmassnahmen nach Art. 149 – 151 StPO nicht genügen, um die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person abzuwen- den. Mit der Subsidiarität von ausserprozessualen Schutzmassnahmen wird sichergestellt, dass die personell und finanziell aufwändigen Schutzmassnahmen eines Zeugenschutzprogramms, die oft auch mit grossen Eingriffen in die persönliche Freiheit der gefährdeten Person verbunden sind, erst ergriffen werden, wenn andere in Betracht kommende Schutzmassnahmen durch die Verfahrensleitung bzw. Dritte wie die Polizei oder das Zwangsmassnahmengericht ausgeschöpft wurden114. Sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft, als auch die Zeugenschutzstelle haben sich im Rah- men der Antragstellung mit der Frage der Subsidiarität von ausserprozessualen Schutzmass- nahmen auseinanderzusetzen115. Im Praxisbeispiel leitete das fedpol ein finanziell und personell aufwändiges Zeugenschutzpro- gramm für Z. ein, um die Aufklärung der Straftaten des Y. sicherzustellen und der Staatsanwalt- schaft so mit einem wichtigen Beweismittel die Anklageerhebung gegen Y. zu erleichtern. Mil- dere Massnahme, die in diesem Fall ergriffen wurden, wie das Verbringen der gefährdeten Opf- erzeugin Z. in ein Frauenhaus durch die Polizei, waren in der Vergangenheit nicht erfolgreich, da Y. sie dort nach kurzer Zeit mehrfach aufspürte und mit dem Tod bedrohte. Weitere Schutz- 111 Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 260ter N 12 112 Sauter, S. 300 113 Botschaft-StPO, S. 1112 114 Botschaft-ZeugSG, S. 71 115 siehe Antragsformular im Anhang 31 massnahmen zugunsten von Z. wurden durch die zuständigen Behörden nicht ergriffen. Auf- grund der Einschüchterungen durch Y. ist die Aussagebereitschaft der Z. im Strafverfahren wei- terhin gefährdet. Im vorliegenden Fall ist die Aufnahme von Z. in ein Zeugenschutzprogramm deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismässig. Auch bei den prozessualen Schutzmassnahmen gilt das Prinzip der Subsidiarität. Die allgemei- nen Schutzmassnahmen der StPO und des StGB gehen den Massnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO vor. Kann im konkreten Fall die erhebliche Gefährdung der betroffenen Person aufgrund ihrer Mitwirkung im Strafverfahren durch sitzungspolizeiliche Massnahmen, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft oder etwa Friedensbürgschaft abgewendet werden, so gehen diese Mass- nahmen der Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO vor116. Das Subsidiari- tätsprinzip bezweckt hier nicht, dass Zeugenschutzmassnahmen mit einschneidender Wirkung auf die gefährdete Person erst angeordnet werden, wenn mildere Massnahmen wirkungslos ge- blieben sind. Prozessuale Schutzmassnahmen sollen während des Strafverfahrens erst dann zum Zug kommen, wenn allgemeine Schutzmassnahmen, welche die Verteidigungsrechte des Be- schuldigten nicht einschränken, für den Schutz der gefährdeten Person wirkungslos geblieben sind. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO schliesslich kann sich der ge- fährdete Zeuge nur in Ausnahmesituationen berufen, wenn Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO, aber auch ausserprozessuale Schutzmassnahmen, zwar ergriffen wurden, diese aber die erhebliche Gefährdung des Zeugen dennoch nicht abwenden konnten117. Auf die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr findet der Grundsatz der Subsidiarität keine Anwendung. Diese Massnahmen sind auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung ausgerichtet. Ist Gefahr im Verzug, stellt die Polizei durch sofortiges Handeln sicher, dass ein Schadenseintritt verhindert, oder ein bereits eingetretener Schaden beseitigt wird. Es wäre mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn die Polizei vor einer Intervention zuerst prüfen müsste, ob alle übrigen Schutzmassnahmen anderer Behörden im konkreten Fall ausgeschöpft wurden. Eine Schadensminimierung oder unmittelbare Gefahrenabwehr im konkreten Fall wäre so re- gelmässig verunmöglicht. Die Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Polizei treten jedoch hinter ausserprozessuale Schutzmassnahmen zurück, wenn die Zeugenschutzstelle nach erfolgter Antragstellung durch die Verfahrensleitung sofort die notwendigen Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person ergreift (Art. 7 Abs. 3 ZeugSG). 4.5.2. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen in zeitlicher Hinsicht Im Zusammenhang mit der Frage, welche Bedeutung den verschiedenen Schutzmassnahmen in zeitlicher Hinsicht zukommt, ist einerseits der Zeitpunkt der Wirksamkeit und andererseits die Wirkungsdauer der Massnahme von Interesse. Zeitpunkt der Wirksamkeit: Wie schon unter Ziffer 4.2. hiervor ausgeführt, sind die gesetzlichen Grundlagen für die Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr so ange- legt, dass die Polizei die zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nötigen Interventionen sofort einlei- 116 Schmid, StPO Praxiskommentar, vor Art. 149-156 N 4 117 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 169 N 11 32 ten kann. Ein Genehmigungsvorbehalt einer anderen behördlichen Instanz, welcher eine be- stimmte Zeit in Anspruch nimmt, besteht nicht. Polizeiliche Interventionen sind daher geeignet, schnell die ersten Massnahmen im Ermittlungs- oder im frühen Stadium des Vorverfahrens zu treffen, wenn sich ein potenzieller Zeugenschutzfall abzeichnet. Unter dem Vorbehalt, dass bereits ein Vorverfahren eröffnet wurde, kann die Verfahrensleitung sofort die notwendigen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO zum Schutz gefährdeter Zeu- gen erlassen. Die Wirksamkeit entfaltet sich ab Anordnungszeitpunkt. Die Verfahrensleitung hat jedoch zuvor abzuklären, ob allgemeine Schutzmassnahmen, wie etwa sitzungspolizeiliche Mas- snahmen oder eine im Strafverfahren angeordnete Untersuchungshaft den Schutz der gefährde- ten Person nicht auch in genügender Weise abdecken können. Diese Überprüfung wird i.d.R. zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Anordnung der geeigneten Schutzmassnahme führen. Auch Anonymitätszusicherungen an die zu schützende Person gelten sofort, also ab Anordnungszeit- punkt. Verbindlich werden sie jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht118. Anders verhält es sich jedoch bei der Anordnung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen. Damit die Zeugenschutzstelle zumindest – unverzüglich wirksame – Sofortmassnahmen einlei- tet, um eine gefährdete Person im Strafverfahren zu schützen, bedarf es einer entsprechenden Antragstellung durch die Verfahrensleitung bei der Zeugenschutzstelle (Art. 7 Abs. 3 ZeugSG). Zudem ist die Direktorin bzw. der Direktor der fedpol beim Entscheid über die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm an keine Frist gebunden (Art. 8 ZeugSG). Polizei oder Verfahrensleitung haben daher vorweg die sofort nötigen Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person zu treffen. Wirkungsdauer der Schutzmassnahmen: Massnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr sind, wie unter Ziffer 4.2. aufgezeigt, i.d.R. Kriseninterventionen, welche mit der Intervention selber abgeschlossen sind. Sie eignen sich daher grundsätzlich nicht für eine längere Schutzdauer der gefährdeten Person. Demgegenüber sind prozessuale Schutzmassnahmen in ihrer Wirkungsdau- er bis auf wenige Ausnahmen (Art. 151 Abs. 1 lit. a StPO) auf das Strafverfahren beschränkt. Wie bereits unter Ziffer 3.2.1. ausgeführt, bezweckt das ZeugSG die Unterstützung der Strafver- folgung, indem es die Aussagebereitschaft und Aussagefähigkeit der gefährdeten Person sicher- stellt. Art. 4 lit. a ZeugSG garantiert aber auch den Schutz dieser Person und ihr nahestehenden Personen für die Dauer der Gefährdung. Der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens ist für die Anwendbarkeit des ZeugSG also nicht ausschlaggebend. Der Direktor bzw. die Direktorin der fedpol entscheidet über die Aufhebung des Zeugenschutzprogramms infolge Wegfalls der Gefährdung (Art. 11 Abs. 1 lit. a ZeugSG). Insbesondere unter dem Blickwinkel des finanziell aufwändigen Zeugenschutzprogramms stellt sich die Frage, wie lange der Schutz über den Abschluss des Strafverfahrens hinausgehen soll. Weder Gesetz noch Botschaft äussern sich zu dieser Frage. Garantiert ist die staatliche Schutz- funktion für die Dauer der Gefährdung der betroffenen Person. Wird die beschuldigte Person rechtskräftig verurteilt und kommt in den Strafvollzug, wird die Gefährdung ab diesem Zeit- punkt abnehmen. Unbestimmt ist die Dauer der Gefährdung jedoch, wenn die Gefahr vom täte- rischen Umfeld ausgeht. Von einer Abnahme der Gefährdung ist dann auszugehen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen, oder das Strafverfahren eingestellt wird, da die belastende Aussage der gefährdeten Person zu keiner strafrechtlichen Konsequenz für den Beschuldigten führte. Die Dauer des Zeugenschutzprogramms ist nach abgeschlossenem Strafverfahren nur noch an das Kriterium der im konkreten Fall weiter bestehenden Gefährdung der betroffenen 118 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 150 N 7 33 Person gebunden. Zielführend im Zeugenschutzprogramm ist im Optimalfall die gefährdete Per- son in ihrer neuen Identität, Selbständigkeit und finanziellen Unabhängigkeit so zu stärken, dass sie das Zeugenschutzprogramm nicht mehr braucht und aufgrund dieser neuen Stabilität vom täterischen Umfeld auch keine Gefährdung mehr ausgehen kann. Je früher dieser Zeitpunkt er- reicht ist, desto eher fällt auch die Gefährdung der betroffenen Person weg und das Zeugen- schutzprogramm wird obsolet. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein Zeugenschutzprogramm un- ter Umständen lebenslang dauern kann. 4.5.3. Verhältnis der verschiedenen Zeugenschutzmassnahmen in sachlicher Hinsicht Die Errungenschaften des ZeugSG für Zeugenschutzfälle sind - im Gegensatz zu den Massnah- men der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr und des prozessualen Zeugenschutzes - die langfristig, effizient und professionell angelegten Schutzmassnahmen. Die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO haben nur beschränkte Zeugenschutzmöglichkeiten und verhindern eine Identifizierung der gefährdeten Person oftmals doch nicht119. Die Zeugenschutzmassnah- men des ZeugSG sind dagegen auf die dauerhafte und umfassende Sicherung der gefährdeten Person ausgelegt. Der aus meiner Sicht bedeutsamste Vorteil von ausserprozessualen Schutz- massnahmen ist jedoch, dass im Gegensatz zu den Massnahmen nach Art. 149 ff. StPO der Schutz der gefährdeten Person nicht zulasten der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erreicht wird120. Wie unter Ziffer 4.3.1. dargestellt, sind je nach Intensität der beschränkten Verteidigungsrechte die Voraussetzungen, unter denen insbesondere die Aussage des anonymisierten Zeugen im Strafverfahren verwertet werden darf sehr hoch, komplex und einzelfallabhängig. Demgegen- über sind Verteidigungsrechte des Beschuldigten wie etwa die Überprüfung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen bei seiner Aussage, das direkte Fragerecht anlässlich der Kon- frontation mit dem Zeugen oder das Akteneinsichtsrecht bei ausserprozessualen Schutzmass- nahmen nicht tangiert. Denn das Zeugenschutzprogramm stellt sicher, dass die gefährdete Per- son unter ihrer alten Identität umfassende Aussagen zur Sache und zur Person machen kann. Abschirmungs- und Verfremdungsmassnahmen oder Ähnliches sind hierbei nicht nötig. Im Einzelfall muss durch die Verfahrensleitung jedoch entschieden werden, ob der Beschuldigte der gefährdeten Person im Strafverfahren Fragen zu ihrer neuen Identität oder zum Zeugen- schutzprogramm stellen darf121. Die gefährdete Person wird die Beantwortung solcher Fragen verweigern und sich - i.d.R. erfolgreich - auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen, weil sie die Umgehung oder Schwächung der getroffenen Schutzmassnahmen befürchtet. Aufgabe der Verfahrensleitung ist es, im konkreten Fall abzuwägen, ob die Zulas- sung solche Fragen tatsächlich noch entscheidend zur Überführung des Beschuldigten oder zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der aussagenden Person beitragen können. Bei der Zulassung solcher Fragen ist äusserste Zurückhaltung geboten, um die Sicherheit der aussagenden Person und das Zeugenschutzprogramm nicht zu gefährden. Meines Erachtens ist zudem mit der Zeugenschutzstelle vorab Rücksprache zu nehmen. Andererseits ist 119 Leuzinger, S. 4 120 Botschaft-ZeugSG, S. 48 121 Botschaft-ZeugSG, S. 49 34 zu beachten, dass die aussagende Person i.d.R. bereits umfassende Aussagen zur Sache und zur Person unter ihrer alten Identität gemacht hat. 5.5.4. Die geeigneten Zeugenschutzmassnahmen im Praxisbeispiel Im vorliegenden Beispiel war das Ergreifen von ausserprozessualen Schutzmassnahmen die ein- zige erfolgsversprechende Intervention, die für Z. einen umfassenden und nachhaltigen Schutz vor den allgegenwärtigen Drohungen und Übergriffen des Y. bieten und sie aus dem Einflussbe- reich und dem Abhängigkeitsverhältnis von Y. herauszuholen kann. Nur auf diese Weise kann für das Strafverfahren sichergestellt werden, dass Z. auch langfristig bereit ist, umfassende und belastende Aussagen gegen Y. zu machen. Zudem können zum dauerhaften Schutz von Z. vor der von Y. ausgehenden Gefährdung - über das Strafverfahren hinaus - nur eine neue Identität, ein definitiver Abbruch der Beziehungen von Z. zum alten Milieu und der Beginn eines eigenständigen Lebens beitragen. Das Zeugenschutz- programm scheitert jedoch an der mangelnden Kooperationsbereitschaft von Z. Ausserprozessuale Schutzmassnahmen können unter der Koordination der Zeugenschutzstelle auch mit prozessualen kombiniert werden (Art. 23 Abs. 1 lit. d ZeugSG). Im vorliegenden Fall bieten die eingeleiteten Massnahmen jedoch einen ausreichenden Schutz von Z., auch im Straf- verfahren. Denkbar wären allenfalls noch Opferschutzmassnahmen nach Art. 152 f. StPO. In einem von der Gefährdungslage anders gelagerten Fall könnte die Zeugenschutzstelle die durch die kantonale Polizei eingeleiteten Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr unter- stützend und beratend begleiten, anstatt selbst Sofortmassnahmen zu ergreifen (Art. 23 Abs. 1 lit. e ZeugSG). Während des Strafverfahrens hätten zudem die durch die Polizei eingeleiteten Massnahmen durch flankierende prozessuale Massnahmen ergänzt werden können. 5. Fazit In dieser Arbeit wurde aufgezeigt, dass der Adressatenkreis von Personen gemäss Art. 2 ZeugSG, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden können, sehr weit gefasst ist, soweit sie aufgrund ihrer Mitwirkung im Strafverfahren einer erheblichen Gefährdung ausge- setzt sind. Explizit von der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ausgeschlossen sind Rich- ter oder Staatsanwälte und Informanten, soweit deren Beitrag nicht direkt in ein konkretes Straf- verfahren einfliesst und sie deswegen erheblich gefährdet sind. Es wurde weiter dargelegt, was die zuständige Staatsanwaltschaft gemäss Art. 6 ff. ZeugSG im Rahmen der Antragstellung für die Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm zu beachten hat. In ei- nem dritten Teil wurden die verschiedenen Schutzmassnahmen des ZeugSG, der StPO und der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr im Überblick dargestellt. Es wurde aufgezeigt, wie sie vor, während und nach Abschluss eines Strafverfahrens zur Anwendung gelangen, wie sie gegebenenfalls kombiniert werden können und welche Priorität ihnen in den verschiedenen Sta- dien zukommt. Insbesondere Erfahrungen der Polizei und die Anwendung vergleichbarer oder ähnlicher Ge- setzgebungen im Ausland zeigen, dass es sich beim neuen Bundesgesetz über den ausserpro- zessualen Zeugenschutz um ein griffiges Instrument handelt zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität, organisierter Kriminalität und gegebenenfalls terroristischer Gewaltkriminalität, bei deren Aufklärung auf potentiell aussagebereite Zeugen Druck und Gewalt ausgeübt wird, um 35 sie an ihrer Aussage im Strafverfahren zu hindern122. Die ausserprozessualen Schutzmassnah- men zeichnen sich durch Individualität und Flexibilität im Einzelfall aus. Professionelle Zeu- genschützer mit entsprechendem know-how sowie die vom Bund zur Verfügung gestellte Infra- struktur und Logistik ermöglichen die Ausarbeitung und Anwendung von Zeugenschutzmass- nahmen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Die Stärke des ZeugSG erweist sich gleichzeitig auch als ein Schwachpunkt. Zeugenschutzpro- gramme sind aufgrund des Aufwands, welcher betrieben wird, um gefährdete Personen zu schützen und ihre Aussagebereitschaft im Strafverfahren zu erhalten, sehr kostenintensiv. Dies wird wohl dazu führen, dass sich einige kleinere oder finanziell schwächer gestellte Kantone ein Zeugenschutzprogramm für gefährdete Personen in einem Strafverfahren nicht „leisten wollen“. Dazu kommt, dass Zeugenschutzprogramme meist tief in die persönliche Freiheit der zu schüt- zenden Person eingreifen. Dies kann dazu führen, dass Zeugenschutzprogramme wegen man- gelnder Kooperation abgebrochen werden müssen, mit dem entsprechenden Nachteil des mög- lichen Verlusts eines wichtigen Beweismittels im Strafverfahren. Die Bedeutung des ZeugSG wird daher in der Praxis unter dem Blickwinkel der Anzahl von Fällen eher gering bleiben. Zu- mindest rechnet das fedpol für das Jahr 2013 lediglich mit 8 – 11 Zeugenschutzfällen123. Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene ZeugSG wird sich in der Praxis selbstverständlich erst noch bewähren müssen. Die neben dem ZeugSG vorhandenen Schutzmassnahmen der allgemeinen polizeilichen Gefah- renabwehr und des prozessualen Zeugenschutzes bleiben daher von zentraler Bedeutung. Erste- re, weil sie vor der Eröffnung eines Strafverfahrens die einzigen Schutzmassnahmen für gefähr- dete Personen sind, welche potentiell wichtige Aussagen in einem Strafverfahren machen kön- nen. Sodann werden sie immer dann alleine anwendbar bleiben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm nicht gegeben sind, oder wenn sich die gefährdete Person weigert, in ein Zeugenschutzprogramm einzusteigen. Zweitere sicher deshalb, weil sie i.d.R. einen weniger hohen Kostenaufwand verursachen und mit keiner- lei schweren Einschnitten in das Leben des Zeugen und allenfalls ihm nahestehender Personen verbunden sind. Für die zuständige Staatsanwaltschaft, welche im konkreten Fall Antrag auf Aufnahme einer gefährdeten Person in ein Zeugenschutzprogramm stellt, bietet das Gesetz keine Schwierigkei- ten im Anwendungsbereich. Voraussetzungen und Anforderungen an die Antragsbegründung sind klar geregelt. 122 Botschaft-ZeugSG, S. 47 123 Powerpointpräsentation Kaderausbildung Zeugenschutz vom 31. Oktober 2012, S. 5 36 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. ............................................... ............................................................ Ort/Datum Barbara Wüthrich Frey Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Die gesetzlichen Grundlagen von ausserprozessualen Zeugenschutzmassnahmen

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    VV Religionswissenschaft HS2025

    Titelbild: istock.com Adressen ............................................................................................................................. 4 Aktivitäten am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP .................... 7 Forschungsprojekte am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP ..... 8 Neue Publikation der Forscherinnen und Forscher .............................................................. 9 Abschlussarbeiten am Seminar im FS 2025 ...................................................................... 10 Veranstaltungshinweise ..................................................................................................... 11 Lehrveranstaltungen des Religionswissenschaftlichen Seminars ...................................... 13 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen ...................................... 25 Musterstudienpläne ........................................................................................................... 36 Termine ............................................................................................................................. 39 Prüfungsverfahren BA/MA ................................................................................................. 41 Stundenplan Herbstsemester 2025 ................................................................................... 44 4 Adressen Religionswissenschaftliches Seminar – Universität Luzern Adresse: Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern Postanschrift: Postfach, 6002 Luzern E-Mail: relsem@unilu.ch Webseiten: www.unilu.ch/relwiss www.unilu.ch/rel-LU www.zrwp.ch Telefon: 041 229 55 82 Sekretariat: Ursula Kopp Büro 3.B04 ursula.kopp@unilu.ch 041 229 55 82 Oberassistenz: Anne Beutter, Dr. Büro 3.B02 anne.beutter@unilu.ch 041 229 57 15 Professur: Martin Baumann, Prof. Dr. Büro 3.B18 martin.baumann@unilu.ch 041 229 55 80 Fachstudienberatung: Dr. Anne Beutter, Prof. Dr. Martin Baumann Öffnungszeiten: Sekretariat Dienstag ganzer Tag Montag und Donnerstag Vormittag Forschungsmitarbeitende: Silvia Martens, Dr. Büro 3.B03 silvia.martens@unilu.ch 041 229 51 25 Andreas Tunger-Zanetti, Dr. Büro 3.B02 andreas.tunger@unilu.ch 041 229 56 00 Ahmed Ajil, Dr. Büro 3.B02 ahmed.ajil@unilu.ch 041 229 59 12 Munia Hassoun Büro 3.A10 munia.hassoun@unilu.ch Wissenschaftliche Hilfskraft Asia Petrino Inseliquai 8 asia.petrino@unilu.ch mailto:ahmed.ajil@unilu.ch mailto:sebastian.schlaefli@unilu.ch 5 Zentrum Religionsforschung (ZRF) Adresse: Andreas Tunger-Zanetti, Dr. Büro 3.B02 Telefon: 041 229 56 00 E-Mail: andreas.tunger@unilu.ch Webseite: www.unilu.ch/zrf Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Professur und Studiengang- Antonius Liedhegener, Prof. Dr. Büro 3.B03 leitung (Vorsitz): antonius.liedhegener@unilu.ch 041 229 55 81 Koordination MA-Studiengang Silvia Martens, Dr. Büro 3.B03 ZRWP: zrwp.master@unilu.ch 041 229 57 28 Forschungsmitarbeiter: Anastas Odermatt, Dr. des. Büro 3.B20 anastas.odermatt@unilu.ch 041 229 59 13 Wissenschaftl. Mitarbeiter: Johannes Saal, Dr. Büro 3.B20 johannes.saal@unilu.ch 041 229 55 69 Jürgen Endres, Dr. Büro 3.B02 (Drittmittel) juergen.endres@unilu.ch 041 229 56 89 mailto:zrwp.master@unilu.ch mailto:anastas.odermatt@unilu.ch 6 Begrüssung Liebe Studierende der Religionswissenschaft Zum Herbstsemester 2025 begrüssen wir Sie sehr herzlich und laden Sie zugleich zur öffent- lichen Ringvorlesung «Ist Religion (noch) relevant?» ein. Diese Ringvorlesung mit sieben Vortragsabenden führen das Religionswissenschaftliche Seminar und das Zentrum Religi- onsforschung gemeinsam durch. In der Ringvorlesung wird es um Themen des Mitglieder- schwundes der evangelisch-reformierten und römisch-katholischen Kirchen gehen, aber auch um boomende neue Formen von Religiosität und Spiritualität. Während sich die einsti- gen Volkskirchen hin zu Minderheitskirchen entwickeln bleibt ihre gesellschaftliche Relevanz als Sozial-, Bildungs- und Kulturträgerinnen hoch. Zugleich zeigen sich neue Religiositätsfor- men jenseits des herkömmlichen religiösen Rahmens. Spiritualität als Alternative zu ‘Reli- gion’ betone die individuelle Erfahrung und sei ganzheitlich, so ihre Vertreterinnen und Ver- treter. Die Praxis der Achtsamkeitsmeditation, sei es in buddhistischer oder religionsunge- bundener Ausrichtung, hat sich zu einem Megatrend entwickelt. Die digitale Transformation von Religion findet im Internet, auf Instagram und TikTok durch religiöse Influencer mit gros- sen Fangemeinden statt. Auch sind etwa in Fantasy-Genres von Film und Literatur religiöse Figuren, Welten und Narrative allgegenwärtig und faszinieren ein grosses Publikum. Zielset- zung der Ringvorlesung ist es, Entwicklungen gegenwärtiger Relevanz und Irrelevanz von Religion anhand unterschiedlicher Beispiele und Ausprägungen aufzuzeigen. Im Blick sind dabei stets die gesellschaftlichen Konsequenzen solcher Entwicklungen wie auch Perspek- tiven zu ihrer wissenschaftlichen Erforschung. Im Lehrprogramm des Herbstsemesters stehen zudem so unterschiedliche Seminare wie «QAnon, flache Erde und Reptiloide: Religionswissenschaftliche Perspektiven auf Verschwö- rungstheorien», oder «Von Lifestyle-Islam bis islamisch begründeten Extremismus. Muslimi- sche Vielfalt auf YouTube, Telegram und TikTok» oder «Von Dämonen besessen? Psychi- sche Erkrankungen und religiöse Therapien in vergleichender Perspektive» zur Auswahl. Das Masterseminar ist dem Thema «Körper in Kultur und Religion: Zwischen Verehrung und Verachtung» gewidmet. Die Semesterbroschüre stellt diese und weitere Lehrveranstaltungen im Detail vor und führt diejenigen Lehrveranstaltungen benachbarter Fachgebiete auf, die ohne Rücksprache religionswissenschaftlich anrechenbar sind. Zuvor gibt die Semesterbroschüre einen Überblick über die unterschiedlichen Aktivitäten und die aktuell laufenden Forschungsprojekte des Religionswissenschaftlichen Seminars. Aufge- führt sind auch die laufenden Projekte und Aktivitäten des Zentrum Religionsforschung und des Zentrum Religion, Wirtschaft, Politik. Die zwei Zentren und das Religionswissenschaftli- che Seminar arbeiten forschungs- und lehrbezogen eng zusammen, bei Wahrung jeweiliger Profile. Für das Herbstsemester 2025 wünschen wir Ihnen spannende und erkenntnisreiche Lehr- veranstaltungen mit vielen neuen Einsichten. Prof. Dr. Martin Baumann 7 Aktivitäten am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP Berichte zu durchgeführten Aktivitäten Buch im Fokus: Den Frieden verteidigen Am Dienstag, 1. April 2025 hat eine interessierte Öffentlichkeit auf Einladung der St. Charles Society und des ZRWP das Buch «Den Frieden verteidigen» von Hartwig von Schubert (Stuttgart: Kohlhammer 2024) in den Fokus genommen: Nach einer Bucheinführung von der MA RWP Studentin Esther Gasser diskutierten Damian Müller (Ständerat des Kantons Lu- zern), Cora Alder (MA RWP Alumni und aktuell an der LSE in London) und Laurent Goetschel (Direktor swisspeace) unter Moderation von Prof. Dr. Antonius Liedhegener dieses hochak- tuelle Buch. Der nächste Buch im Fokus Anlass findet im Frühjahr 2026 statt. Beratung auf dem Weg zum Luzerner Forum der Religionsgemeinschaften Schon lange sind im Kanton Luzern Religionsgemeinschaften unterschiedlichster Traditionen miteinander im Gespräch. 2020 wurde an einem Treffen der Wunsch nach verbindlicheren Strukturen für die Zusammenarbeit laut. Moderiert von einem externen Organisationsberater trafen sich in einer Spurgruppe Vertreterinnen und Vertreter der Römisch-katholischen Lan- deskirche, der Römisch-katholischen Kirche Stadt Luzern, der Christkatholische Kirchge- meinde Luzern, der Islamischen Gemeinde Luzern und bis 2024 auch der Evangelisch-Re- formierten Landeskirche. Ab 2022 wirkte mit beratender Stimme auch Andreas Tunger-Za- netti, Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung mit. Er steuerte eine unabhängige Perspektive auf Entwicklungen der Religionslandschaft in der Schweiz bei. Seine Mitarbeit endete mit der Gründung des Luzerner Forums der Religionsgemeinschaften am 7. Mai 2025 im Marianischen Saal in Luzern. Das Forum soll künftig auf Dauer die Organisation der Wo- che der Religionen, der Begegnungstreffen «Unter einem Dach» und weiterer Anlässe über- nehmen und gemeinsame Interessen der Religionsgemeinschaften gegenüber Politik, Wirt- schaft und Gesellschaft vertreten. 8 Mit Religionsquiz präsent «Unter einem Dach» Am 21. Mai 2025 führten 14 Religionsgemeinschaften in der Luzerner Kornschütte zum fünften Mal den Begeg- nungsanlass «Unter einem Dach» durch. Alle Gemein- schaften stellten sich an Ständen mit Gegenständen, Info- material und Leckereien vor und nahmen am kurzen Pro- gramm teil. Wie in den Jahren zuvor hatten die Veranstal- ter auch diesmal wieder das Religionswissenschaftliche Seminar eingeladen, mit einem eigenen Stand präsent zu sein. Hierfür bietet das Dauerprojekt «Religionsvielfalt im Kanton Luzern» stets neues, überraschendes Material. Reges Interesse beim Publikum fand das Religionsquiz mit Fragen rund um die Welt der Religionen im Kanton Lu- zern und der Schweiz. Mit einem ähnlichen Quiz will das Team des Religionswissenschaftlichen Seminars am Samstag, 25. Oktober 2025 auch am Tag der offenen Uni- versität die Besucher und Besucherinnen unterhalten. Forschungsprojekte am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP Drittmittel geförderte Forschungsprojekte Dreiländer-Forschungsprojekt «Between Intensification and Relativisation» Im nunmehr zweiten Jahr fördert der Schweizerische Nationalfonds das Forschungsprojekt zur Untersuchung religiösen Wandels bei Menschen, die aus Syrien geflüchtet sind und sich in der Schweiz, Österreich und Deutschland langfristig niedergelassen haben. Das insge- samt mit knapp einer Million Franken bzw. Euro unterstützte Dreiländerprojekt hat zum Ziel, den Wandel von Religiosität im Kontext von Fluchterfahrungen und Integrationsprozessen ländervergleichend zu untersuchen. Das Projekt geht von der Annahme aus, dass der religi- öse Wandel bei den Flüchtlingen sich in einem Spektrum von Relativierung und Intensivie- rung von religiösem Glauben, Praxis und Gemeinschaftszugehörigkeit bewegt und in Abhän- gigkeit zu kontextuellen Faktoren wie Aufnahmestrukturen, Islamdiskurs und Integrations- massnahmen sowie individuellen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Fluchtbiografie steht. Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Luzerner Projekt unter Leitung von Prof. Dr. Martin Baumann ist Dr. Ahmed Ajil. Er koordiniert die länderübergreifende Zusammenarbeit und führte mittlerweile zahlreiche Interviews in arabischer Sprache mit Syrerinnen und Syrern muslimischen und christlichen Hintergrunds. Die bisherigen Interviews deuten auf ein Spekt- rum von Entwicklungsmöglichkeiten der Religiosität hin: während einige Interviewpartner und -partnerinnen von einer Intensivierung des Glaubens sprechen, berichten andere von einer Kontinuität trotz verändertem sozialpolitischen Schweizer Umfeld; wiederum andere wandten sich weitgehend von der Religion ab hin zu Agnostik oder Atheismus. In einem Workshop Mitte Juli werden die Projektpartner:innen aus Wien, Göttingen und Luzern erste verglei- chende Analysen präsentieren und diese vorläufigen Erkenntnisse auf der Konferenz der International Association for the History of Religions (IAHR) in Krakau, Polen, Ende August 2025, einem internationalen Publikum vorstellen. Die Attraktion am Stand des Religions- wissenschaftlichen Seminars: das Religionsquiz (Foto: Anne Beutter) https://luzerner-religionsgemeinschaften.ch/2025/03/03/unter-einem-dach-2025/ https://luzerner-religionsgemeinschaften.ch/2025/03/03/unter-einem-dach-2025/ https://www.unilu.ch/agenda/25-jahre-universitaet-luzern-tag-der-offenen-tuer-9077/ https://www.unilu.ch/agenda/25-jahre-universitaet-luzern-tag-der-offenen-tuer-9077/ 9 SNF-Projekt «Engaging for the Common Good in Italy» Das seit 2020 laufende Forschungsprojekt mit Doktorand Tiziano Bielli unter der Leitung von Prof. Martin Baumann konnte kostenneutral verlängert werden und endet im September 2025. Das Projekt erforscht Formen und Umfang bürgerlichen Engagements buddhistischer Organisationen in Italien und der Schweiz. Zielsetzung ist es, die Auswirkungen des italieni- schen finanziellen Fördersystems «otto per mille» für Religionsgemeinschaften auf das zivil- gesellschaftliche Engagement buddhistischer Organisationen im Vergleich zum Engagement buddhistischer Organisationen in der Schweiz zu analysieren. Unter anderem zeigt sich, dass in Italien zahlreiche buddhistische Organisationen zivilbürgerlich engagiert sind, während dies in der Schweiz kaum der Fall ist. Wichtigste Ergebnisse und Erklärungen für die landes- bezogenen Unterschiede fassten Prof. Baumann und T. Bielli in einem englischsprachigen Beitrag zusammen, der im Herbst 2025 im peer-reviewed Journal of Religion in Europe er- scheinen wird. Habilitationsprojekt: «Representation of religious diversity in the study of religions» Das Habilitationsprojekt von Anne Beutter schreitet voran, der Abschluss ist auf 2026 ge- plant. Die Diagnose und Darstellung dessen, was als «Diversität von Religion/en» bezeichnet wird, ist ein wiederkehrendes Merkmal – oder Grundproblem – der religionswissenschaftlichen Wissensproduktion. Modelle der Diveristät von Religionen sind historisch spezifische For- men, wie unter dem Begriff «Religion» eine empirische Vielfalt von Dingen, Orte, menschli- cher Aktivitäten und Vorstellungen u.v.m. zueinander in Beziehung gesetzt werden. Wie in anderen diskursiven Kontexten bleibt der Diversitätsbegriff in der Religionswissenschaft da- bei jedoch eher unterbestimmt, während die Rolle, welche Diveritäts-Diagnosen in der The- oretisierung von Religion/en im Laufe der Fachgeschichte gespielt haben wenig beleuchtet wurden. Das vorliegende kumulative Habilitationsprojekt nimmt sich dieser Lücke an und beantworte in sieben Teilaufsätzen die Frage, wie diagnostiziert und repräsentiert die Religionswissen- schaft die Vielfalt der Religionen in ihrer Wissensproduktion, unter welchen diskursiven (aka- demischen, sozialpolitischen, materiellen) Bedingungen und mit welchen Folgen? Den empirischen Ausgangspunkt bilden dabei die Entstehung einer spezifischen Form der (visuellen) Repräsentation religiöser Diversität, sogenannte Mappings lokaler religiöser Viel- falt. Diese entstanden ab den 1980er Jahren und verfestigten sich insbesondere in den im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderst in der europäischen Religionsforschung zu einem Dispositiv an der Schnittstelle zwischen Forschung, Öffentlichkeit und technischen Bedin- gungen. Das Modell der Diversität, das diese Dispositiv produziert, wird sodann eingeordnet in zentrale Entwicklungen der Theoriegeschichte in der Religionswissenschaft. Davon ausgehend entwirft das Projekt ein reflexives Verständnis von «Diversität» als analy- tischen Begriff für die Religionswissenschaft und entwickelt eine rezente Fachgeschichte der Religionswissenschaft. Neue Publikation der Forscherinnen und Forscher Silvia Martens «Salafi-Frauen in der Schweiz auf der Suche nach einem gottgefälligen Le- ben», 29.04.2025, https://islamandsociety.ch/de/salafi-frauen-in-der-schweiz-auf-der-suche- nach-einem-gottgefaelligen-leben/ Silvia Martens «Mehr als Nothilfe – muslimische Wohltätigkeit in der Schweiz», 03.07.2025, https://islamandsociety.ch/de/mehr-als-nothilfe-muslimische-wohltaetigkeit-in-der-schweiz/ Odermatt, Anastas; Liedhegener, Antonius; Sidler, Petra; Mohrenberg, Steffen «Die quanti- tative Erhebung sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen und evange- lisch-reformierten Kirche in der Schweiz. Möglichkeiten, Herausforderungen und Ratschläge der empirischen Sozialforschung». Working Paper, 24.03.2025. https://zenodo.org/re- cords/14499837 https://islamandsociety.ch/de/salafi-frauen-in-der-schweiz-auf-der-suche-nach-einem-gottgefaelligen-leben/ https://islamandsociety.ch/de/salafi-frauen-in-der-schweiz-auf-der-suche-nach-einem-gottgefaelligen-leben/ https://islamandsociety.ch/de/mehr-als-nothilfe-muslimische-wohltaetigkeit-in-der-schweiz/ https://zenodo.org/records/14499837 https://zenodo.org/records/14499837 10 In den Medien Liedhegener, Antonius (2025): Abstimmung in Weinfelden. Wie weiter nach dem Nein gegen muslimische Grabfelder? [Interview Radio und schriftliche Fassung]. In: SRF Kultur, 23.05.2025. Online verfügbar unter https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/abstim- mung-in-weinfelden-wie-weiter-nach-dem-nein-gegen-muslimische-grabfelder. Mühlemann, Fabienne: «‹Religion ist eine Option unter vielen›» [Inerview mit Martin Baumann], Luzerner Zeitung, 30. 4. 2025, S. 18. Abschlussarbeiten am Seminar im FS 2025 Master-Arbeit Frau Lynn Claudia Allenbach, Eine Gratwanderung? Chancen und Risiken von christlichen Unternehmerinnen und Unternehmern vor dem Hintergrund der Säkularisierung, Individuali- sierung, Pluralisierung und dem Markt des Religiösen (Prof. M. Baumann, Dr. A. Tunger- Zanetti) Irina Merz, Faktoren der Entwicklung der Krishna-Gemeinschaft (ISKCON) in der Schweiz von der Gründung bis in die Gegenwart (Prof. M. Baumann, PD Dr. F. Neubert) Carmen Slatter, Das grosse Welttheater und das Kloster Einsiedeln – Entstehung, Wandel und Funktionen eines Ereignisses (Prof. M. Baumann, PD Dr. A.-K. Höpflinger) Personalia Seit Sommer 2022 engagierte sich Lynn Claudia Allenbach als wissenschaftliche Hilfsassis- tenz am Religionswissenschaftlichen Seminar. Mit dem Abschluss ihres Studiums und Er- werb des Masters verlässt sie nun die Universität Luzern. Wir danken ihr sehr herzlich für ihre genaue, umsichtige und speditive Mitarbeit. Ab September wird Asia Petrino die Stelle als wissenschaftliche Hilfsassistentin übernehmen und wir heissen sie herzlich willkommen. Im Wintersemester 2001 hat Martin Baumann als Professor für Religionswissenschaft an der damals noch sehr jungen Universität Luzern begonnen. Mit Ende des Herbstsemesters 2025 wird er im Januar 2026 emeritiert. Er wird jedoch noch bis März 2027 als Lehr- und For- schungsbeauftragter zu 50% angestellt sein, um sein SNF-Projekt fortzuführen. Gemeinsam mit Dr. Andreas Tunger-Zanetti, der im Februar 2026 pensioniert wird, wird er in der Ring- vorlesung «Ist Religion (noch) relevant?» am 10. Dezember 2025 unter dem Titel «Zur Re- levanz von Religion und ihrer Erforschung: Religionswissenschaftliche Expertise in gesell- schaftlichen Veränderungsprozessen» seine Abschiedsvorlesung halten. Dazu sind alle Stu- dierenden und Interessierten herzlich eingeladen. Der Entwicklungsplan 2024 – 2029 der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sah die Wiederbesetzung der Professur für Religionswissenschaft vor. Angesichts zusätzlicher Spar- auflagen für die Fakultät und der Fokussierung allein auf das Kriterium Studierendenzahlen verwarf die Fakultätsversammlung im Mai 2025 jedoch die Planung und entschied, die De- nomination (Benennung) der Professur neu in Kulturwissenschaften mit kultursoziologischer Ausrichtung zu ändern. Sollte Religion bei dieser neu geplanten kulturwissenschaftlichen Professur nicht als ein möglicher Schwerpunkt prominent benannt sein, wird die unabhängige und systematische Erforschung von und Vermittlung über Religion und Religionen an der Universität Luzern nach 40 Jahren Bestand enden (erster Lehrstuhlinhaber an der damaligen Theologischen Hochschule Luzern war Prof. Dr. Otto Bischofberger von 1985-1997). Ge- https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/abstimmung-in-weinfelden-wie-weiter-nach-dem-nein-gegen-muslimische-grabfelder https://www.srf.ch/kultur/gesellschaft-religion/abstimmung-in-weinfelden-wie-weiter-nach-dem-nein-gegen-muslimische-grabfelder 11 mäss derzeitiger Planungen soll die Professur durch eine zwei- oder dreijährige Vertretungs- professur abgedeckt werden, so dass Major- und Minorstudierende in Religionswissenschaft die Möglichkeit haben, ihr Studium mit dem BA bzw. MA abzuschliessen. Veranstaltungshinweise Tag der offenen Tür zum Jubiläum 25 Jahre Universität Luzern, 25. Oktober 2025 Am Samstag, 25. Oktober 2025, ist die Bevölkerung eingeladen, ihre Universität näher ken- nenzulernen. Im Raum 3.B58 (3. Stock) präsentieren sich auch das Religionswissenschaft- liche Seminar und das Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik. https://www.unilu.ch/uni- versitaet/portraet/25-jahre-universitaet-luzern/ • Stadt, Land, Religion Quiz I Zeit: 10.00 -18.00 Uhr I Ort: 3. B58 I Dauer: 10 Min. I Empfohlen für alle ab 16 Jahren | Beitrag von: Kulturwissenschaftliche Fakultät, Religionswissenschaftliches Se- minar Das Quiz mit ca. 10 Fragen und je 4 Antwortoptionen vermittelt überraschende Einsichten aus den beteiligten Disziplinen. • Hopp Schwiiz! Das Schweizer Modell zum gesellschaftlichen Zusammenhalt Vortrag: Prof. Dr. Antonius Liedhegener I 13.30 - 14.00 Uhr I Ort: HS 8 I Empfohlen: Für alle ab 15 Jahren | Beitrag von: Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Wer etwas erreichen will, spannt zusammen. Wie gut spannt die Schweiz aber noch zu- sammen? Das Schweizer Modell für gesellschaftlichen Zusammenhalt geht der Frage nach, wie und was unsere Gesellschaft heute und in Zukunft zusammenhält. Es erforscht, welche Faktoren den Zusammenhalt fördern und was zu dessen Auflösung führen kann. Im Zentrum steht die Entwicklung eines praxistauglichen Instruments, das Entschei- dungsträger und -trägerinnen in Politik, Wirtschaft, Religion und Zivilgesellschaft dabei unterstützt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt aktiv zu stärken. In einer Zeit globaler Krisen wie Klimawandel, Pandemie und geopolitischer Konflikte wird ein solches Modell zunehmend relevant, um das Miteinander in unserer Gesellschaft und die wirtschaftliche Effizienz langfristig zu sichern. • Zusammenhalt — Konflikt — Vielfalt. Sozialwissenschaftliche Religionsforschung erleben Interaktive Präsentation der Forschung des ZRWP Luzern | Zeit: 10.00 - 18.00 Uhr I Ort: 3.B58 | Empfohlen: Für alle ab 14 Jahre | Beitrag von: Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Zusammenhalt – Konflikt – Vielfalt: Religion steht in der Schweiz wie weltweit in ganz unterschiedlichen Bezügen. Verschwindet sie? Ist sie ein politisches Streitthema? Führt sie zu Konflikt und Gewalt? Ist sie eine Quelle des Engagements und des gelingenden Zusammenlebens? Das Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) gibt Einbli- cke in Antworten der Forschung in Videoinstallationen, Hörbeispielen, und einer Online- Umfrage und lädt Sie am Jubiläum der Universität zum Nachdenken und Austausch zu diesen Themen ein. https://www.unilu.ch/universitaet/portraet/25-jahre-universitaet-luzern/ https://www.unilu.ch/universitaet/portraet/25-jahre-universitaet-luzern/ 12 «Reportageseminar - Dynamisch, verbunden, vernetzt: Neue Bilder gelebter Religion in der Gegenwart» Zum zweiten, und vorläufig letzten Mal findet dieses Semester am Relsem ein Reportages- eminar statt, alle Studierenden der KSF sind herzlich zur Teilnahme eingeladen. Mit bewegtem Bild, Ton und Text machen wir uns auf die Suche nach Geschichten und Men- schen, mit denen wir neue Bilder gelebter Religion in der Gegenwart erfassen und vermitteln können. Studierende lernen aktuelle Forschungs-Perspektiven auf dynamische, relational verbundene, und vielseitig verwoben und vernetze Religionsvollzüge und -bezüge kennen. Gemeinsam nutzen wir diese als Herausforderung, um stereotype Bilder von Religion in der Gesellschaft – auch unsere eigenen – aufzubrechen und mit neuen Formen der Darstellung von Religion in der Gegenwart zu experimentieren. Kenntnisse zum Erstellen von Multimedia Reportagen werden im Seminar vermittelt, Vorkenntnisse sind daher nicht vorausgesetzt. Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegenwart Öffentliche Ringvorlesung / Zeit Mi 16.15 – 18.00 Uhr Zielsetzung der Ringvorlesung ist es, Entwicklungen gegenwärtiger Relevanz und Irrelevanz von Religion anhand ausgewählter Beispiele und Ausprägungen aufzuzeigen. Im Blick sind dabei stets die gesellschaftlichen Konsequenzen solcher Entwicklungen wie auch Perspek- tiven zu ihrer wissenschaftlichen Erforschung. • 24.09.2025 Die Landeskirchen – sozial und theologisch auf dem Abstellgleis? Urs Brosi, dipl. theol., lic. iur. can., Generalsekretär der Römisch-katholischen Zentral- konferenz, und Dr. Christoph Weber-Berg, Präsident des Kirchenrats der Reformierten Kirche Aargau • 08.10.2025 Die ambivalente Relevanz von Moscheen und Freikirchen Rehan ef. Neziri, Imam der albanischen Moschee Kreuzlingen und Religionslehrer, und Marc Jost, Nationalrat, Beauftragter Public Affairs Schweizerische Evangelische Allianz • 23.10.2025 (Do) «Spiritualität» – das Individuum auf der Suche nach Ganzheitlich- keit PD Dr. Anna-Katharina Höpflinger, LMU München, und Jan Emanuel Harry, MA, Luzern • 05.11.2025 Achtsamkeit – sinnstiftender Megatrend? Prof. Dr. Almut-Barbara Renger, Universität Basel, und Matthias Wigger, MBSR-Trainer, Luzern • 19.11.2025 Cyberimame und christliche Influencer – Relevanz dank TikTok, Ins- tagram & Co. Dr. Jürgen Endres, Universität Luzern, und Prof. Dr. Anna Neumaier, Universität Bochum • 03.12.2025 Gott, Engel und Dämonen mit Sexappeal und Starallüren – Religiöse Welten im Fantasy-Genre Dr. Marie-Therese Mäder, LMU München, und Dr. Natalie Fritz, Fachhochschule Grau- bünden • 10.12.2025 Zur Relevanz von Religion und ihrer Erforschung: Religionswissen- schaftliche Expertise in gesellschaftlichen Veränderungsprozessen Prof. Dr. Martin Baumann und Dr. Andreas Tunger-Zanetti, Universität Luzern 13 Lehrveranstaltungen des Religionswissenschaftlichen Seminars Charisma, Autorität und Gesellschaftspolitik in Religionen Asiens Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Termine: Wöchentlich Do., 08:15 - 10:00, ab 18.09.2025 INE 220 / FRO 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Religionen Asiens wie Buddhismus und Hinduismus unterliegen in der west- lichen Wahrnehmung bestimmten Pauschalbildern wie etwa tolerant, friedlie- bend und undogmatisch. Jenseits solcher Stereotypen und Projektionen zeigt sich, dass die religiösen Führer und Führerinnen in Geschichte und Ge- genwart einerseits ihre jeweils neue Tradition durch Autoritätsansprüche le- gitimieren mussten bzw. müssen. Andererseits formulieren die Leitungsper- sonen zumeist spezifische gesellschaftliche und politische Vorstellungen des Zusammenlebens. Den Formen der Legitimierung von neu entstanden Reli- gionen, sei es durch charismatische Gründer und Gründerinnen oder durch sukzessive Traditionsbildung, geht die Vorlesung anhand ausgewählter Reli- gionen Asiens nach. Zur Sprache kommen indische Guru-Bewegungen und neuere buddhistische und hinduistische Reformbewegungen in Südasien und Ostasien und ihre gesellschaftspolitischen Konzeptionen. In systemati- scher Perspektive wird die Vorlesung Themen wie Charisma, Guru, Autorität und Nachfolgeregelungen behandeln. Lernziele: Ziel der Vorlesung ist die Vermittlung religionsgeschichtlicher Kenntnissen zu ausgewählten Religionen Asiens, ihren Autoritäten und gesellschaftspoliti- schen Vorstellungen. In systematischer Perspektive sollen übergreifende Be- griffe wie Charisma, Tradition, Autorität, Religionslegitimierung sowie Gesell- schaftspolitik zur Sprache kommen. Studierende können unterschiedliche Konzeptionen miteinander vergleichen und jeweilige religiös bestimmte Spe- zifika von Autorität und Gesellschaftspolitik bestimmen. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Vorlesung im Bereich Religionsgeschichte Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Klausur (2 Cr) Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (2 Cr) Hinweise: Vorlesung auch per Zoom / Podcast Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Literatur Lopez, Donald S. Jr. (ed.) Religions of Asia in Practice: an Anthology. Princeton: Princeton Univ. Press 2002. Melton, J. Gordon und Martin Baumann (eds.), Religions of the World. A Comprehensive Encyclopedia of Be- liefs and Practices. Santa Barbara, Cal.: Clio-Press 2002. O'Brien, Joanne und Martin Palmer, Weltatlas der Religionen. Bonn: Dietz 1994. Oxtoby, Willard G., (ed.), World Religions. Eastern Traditions. Toronto, Oxford. OUP 1996 14 Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegenwart Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Mi., 16:15 - 18:00, ab 17.09.2025 FRO, E.411 Weitere Daten: Ringvorlesung (Teilnahme obligatorisch): Mittwoch: 24.9., 8.10., 5.11., 19.11., 3.12., 10.12.2025 Donnerstag: 23.10.2025 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Die Zahlen sind eindeutig: Die Schweizer Landeskirchen verlieren je länger, je mehr Mitglieder. Die einstigen Volkskirchen entwickeln sich hin zu Minder- heitskirchen, während der Anteil von Personen ohne religiöse Bindung stetig und rasch steigt. Die Relevanz kirchlich organisierter Religiosität erodiert, doch die gesellschaftliche Relevanz christlicher Kirchen als Sozial-, Bil- dungs- und Kulturträgerinnen bleibt hoch angesichts eines sich zurückzie- henden Staates. Neben den Landeskirchen hat sich als Folge von Immigra- tion und Individualisierungsprozessen eine neue Vielfalt religiöser Traditio- nen gebildet. Islamische, buddhistische, hinduistische und freikirchliche Ge- meinschaften vermitteln Sinn, Werte und soziale Unterstützung. Überdies entwickelten sich mit neuen Interessen und Medien auch neue Formen jen- seits des herkömmlichen religiösen Rahmens. Spiritualität als Alternative zu ‘Religion’ betone die individuelle Erfahrung und sei ganzheitlich, so ihre Ver- treterinnen und Vertreter. Die Praxis der Achtsamkeitsmeditation, sei es in buddhistischer oder religionsungebundener Ausrichtung, hat sich zu einem Megatrend entwickelt. Die digitale Transformation von Religion findet im In- ternet, auf Instagram und TikTok durch religiöse Influencer mit grossen Fan- gemeinden statt und bringt neue Vermittlungs- und Autoritätsformen hervor. Auch sind etwa in Fantasy-Genres von Film und Literatur religiöse Figuren, Welten und Narrative allgegenwärtig und faszinieren ein grosses Publikum. Wenn das Feld religiöser und anderer Sinnstiftungsakteure dermassen in Bewegung ist, stellen sich viele Fragen. Ihnen geht das Hauptseminar und die damit gekoppelte Ringvorlesung nach: Wie reagieren die Landeskirchen auf die gegensätzlichen Trends? Was bedeutet der Kurs dieser traditionell wichtigen Player für die Gesellschaft? Inwiefern ist organisierte Religion ge- nerell weiterhin relevant? Welche Veränderungen zeichnen sich in dieser Hinsicht ab? Wie erklärt sich die neue Relevanz von Religion in der Populär- kultur, und wie ist dies bei der hohen Nachfrage nach Spiritualität und ‘Acht- samkeit’? Wie hoch ist der Einfluss religiöser Influencerinnen und Influencer einzuschätzen? Diesen Fragen geht das Seminar anhand neuer Literatur und gemeinsamen Diskussionen nach. Lernziele: Ziel des Hauptseminars ist es, Entwicklungen gegenwärtiger Relevanz und Irrelevanz von Religion anhand unterschiedlicher Beispiele und Ausprägun- gen aufzuzeigen. Studierende können Veränderungsprozesse von Religion auf individueller, gemeinschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene analysie- ren und die Entwicklungen auf die gesellschaftlichen Konsequenzen bezie- hen. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Cr) Hinweise: Achtung: Die Lehrveranstaltung ist mit der gleichnamigen öffentlichen Ring- vorlesung gekoppelt (Teilnahme obligatorisch). Kontakt: martin.baumann@unilu.ch 15 Literatur Baumann, Martin, Stolz, Jörg (Hg), Eine Schweiz – viele Religionen. Risiken und Chancen des Zusammenle- bens. Bielefeld: transcript 2007. Bochinger, Christoph (Hg.), Religionen, Staat und Gesellschaft. Die Schweiz zwischen Säkularisierung und reli- giöser Vielfalt, Zürich: NZZ 2012. Stolz, Jörg et al., Religionstrends in der Schweiz. Wiesbaden: Springer VS 2022. Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegenwart Dozent/in: Prof. Dr. Martin Baumann / Dr. Andreas Tunger / Dipl. theol. lic. iur. can. Urs Bossi / Dr. Christoph Weber-Berg / Rehan Neziri / Marc Jost / PD Dr. Anna- Katharina Höpflinger / Jan Emanuel Harry / Prof Dr. Almut-Barbara Renger / Matthias Wigger / PD Dr. Marie-Therese Mäder / Dr. Natalie Fritz / Dr. Jür- gen Endres / Prof. Dr. Anna Neumaier Veranstaltungsart: Ringveranstaltung Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Mi., 16:15 - 18:00, ab 24.09.2025 Do., 23.10.2025, 16:15 - 18:00 Weitere Daten: 24.09.25 Vortrag 1: Dipl. theol. U. Brosi und Dr. Ch. Weber-Berg 08.10.25 Vortrag 2: Rehan Neziri und Marc Jost 23.10.25 Vortrag 3: PD Dr. A-K. Höpflinger und J.E. Harry 05.11.25 Vortrag 4: Prof. Dr. A-B. Renger und M. Wigger 19.11.25 Vortrag 5: Dr. J. Endres und Dr. A. Neumaier 03.12.25 Vortrag 6: PD Dr. M-Th. Mäder und Dr. N. Fritz 10.12.25 Vortrag 7: Prof. Dr. M. Baumann und Dr. A. Tunger-Zanetti Umfang: 1 Semesterwochenstunde Turnus: Mittwoch: 24.9., 8.10., 5.11., 19.11., 3.12., 10.12.2025 Donnerstag: 23.10.2025 Inhalt: Die Zahlen sind eindeutig: Die Schweizer Landeskirchen verlieren je länger, je mehr Mitglieder. Die einstigen Volkskirchen entwickeln sich hin zu Minder- heitskirchen, während der Anteil von Personen ohne religiöse Bindung stetig und rasch steigt. Die Relevanz kirchlich organisierter Religiosität erodiert, doch die gesellschaftliche Relevanz christlicher Kirchen als Sozial-, Bil- dungs- und Kulturträgerinnen bleibt hoch angesichts eines sich zurückzie- henden Staates. Neben den Landeskirchen hat sich als Folge von Immigra- tion und Individualisierungsprozessen eine neue Vielfalt religiöser Traditio- nen gebildet. Islamische, buddhistische, hinduistische und freikirchliche Ge- meinschaften vermitteln Sinn, Werte und soziale Unterstützung. Überdies entwickelten sich mit neuen Interessen und Medien auch neue Formen jen- seits des herkömmlichen religiösen Rahmens. Spiritualität als Alternative zu ‘Religion’ betone die individuelle Erfahrung und sei ganzheitlich, so ihre Ver- treterinnen und Vertreter. Die Praxis der Achtsamkeitsmeditation, sei es in buddhistischer oder religionsungebundener Ausrichtung, hat sich zu einem Megatrend entwickelt. Die digitale Transformation von Religion findet im In- ternet, auf Instagram und TikTok durch religiöse Influencer mit grossen Fan- gemeinden statt und bringt neue Vermittlungs- und Autoritätsformen hervor. Auch sind etwa in Fantasy-Genres von Film und Literatur religiöse Figuren, Welten und Narrative allgegenwärtig und faszinieren ein grosses Publikum. Wenn das Feld religiöser und anderer Sinnstiftungsakteure dermassen in Bewegung ist, stellen sich viele Fragen. Ihnen geht die Ringvorlesung nach: Wie reagieren die Landeskirchen auf die gegensätzlichen Trends? Was be- deutet der Kurs dieser traditionell wichtigen Player für die Gesellschaft? In- wiefern ist organisierte Religion generell weiterhin relevant? Welche Verän- derungen zeichnen sich in dieser Hinsicht ab? Wie können Theologien mit dieser Dynamik umgehen? Wie erklärt sich die neue Relevanz von Religion in der Populärkultur, und wie ist dies bei der hohen Nachfrage nach Spiritua- lität und ‘Achtsamkeit’? Wie hoch ist der Einfluss religiöser Influencerinnen und Influencer einzuschätzen? • Mi 24.09.2025: Die Landeskirchen – sozial und theologisch auf dem Abstellgleis? Dipl. theol. lic. iur. can. Urs Brosi, Generalsekretär der Rö- misch-katholischen Zentralkonferenz und Dr. Christoph Weber-Berg, Präsi- dent des Kirchenrats der Refomierten Kirche Aargau • Mi 08.10.2025: Die ambivalente Relevanz von Moscheen und Freikir- chen. Rehan Neziri, Imam der albanischen Moschee Kreuzlingen und Religi- onslehrer, und Marc Jost, Nationalrat, Beauftragter Public Affairs Schweizeri- sche Evangelische Allianz 16 • Do 23.10.2025: «Spiritualität» – das Individuum auf der Suche nach Ganzheitlichkeit. PD Dr. Anna-Katharina Höpflinger, LMU München, und Jan Emanuel Harry, MA, Luzern • Mi 05.11.2025: Achtsamkeit – sinnstiftender Megatrend? Prof. Dr. Al- mut-Barbara Renger, Universitäten Berlin und Basel, und Matthias Wigger, MBSR- und MBST-Trainer, Luzern • Mi 19.11.2025: Cyberimame und christliche Influencer – Relevanz dank TikTok, Instagram & Co. Dr. Jürgen Endres, Universität Luzern und Prof. Dr. Anna Neumaier, Universität Bochum • Mi 03.12.2025: Gott, Engel und Dämonen mit Sexappeal und Starallü- ren – Religiöse Welten im Fantasy-Genre. PD Dr. Marie-Therese Mäder, LMU München, und Dr. Natalie Fritz, Fachhochschule Graubünden und LMU München • Mi 10.12.2025: Zur Relevanz von Religion und ihrer Erforschung: Reli- gionswissenschaftliche Expertise in gesellschaftlichen Veränderungs- prozessen. Prof. Dr. Martin Baumann und Dr. Andreas Tunger-Zanetti Lernziele: Ziel der Ringvorlesung ist es, Entwicklungen gegenwärtiger Relevanz und Ir- relevanz von Religion anhand unterschiedlicher Beispiele und Ausprägun- gen aufzuzeigen. Im Blick sind dabei stets die gesellschaftlichen Konsequen- zen solcher Entwicklungen wie auch Perspektiven zu ihrer wissenschaftli- chen Erforschung Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Essay Prüfungsmodus / Credits: Essay (1 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: matin.baumann@unilu.ch Literatur Baumann, Martin, Stolz, Jörg (Hg), Eine Schweiz – viele Religionen. Risiken und Chancen des Zusammenle- bens. Bielefeld: transcript 2007. Bochinger, Christoph (Hg.), Religionen, Staat und Gesellschaft. Die Schweiz zwischen Säkularisierung und reli- giöser Vielfalt, Zürich: NZZ 2012. Stolz, Jörg et al., Religionstrends in der Schweiz. Wiesbaden: Springer VS 2022. 17 Einführung in die Religionswissenschaft Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 08:15 - 09:45, ab 16.09.2025 FRO, 3.B06 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Proseminar stellt wichtige Vertreter der Religionswissenschaft sowie ihre spezifischen Ansätze vor und arbeitet ihre Bedeutung für die Entwick- lung des Fachgebiets heraus. Zur Sprache kommen evolutionistische, sozio- logische, religionsphänomenologische und ethnologische Ansätze der Erfor- schung von Religion. Übergreifende Fragestellungen wie die Frage nach der Definition von Religion, den Dimensionen von Religion, der Materialität und Ästhetik von Religion, dem Verhältnis der Religionswissenschaft zu christli- chen Theologien sowie Überlegungen zu Aufgaben und gesellschaftlichen Möglichkeiten der Religionswissenschaft komplettieren diese Einführung ab. Das Proseminar verknüpft damit eine fachgeschichtliche Einführung mit sys- tematisch-analytischen Fragestellungen. Lernziele: Ziel des Proseminars ist es, wichtige Begriffe, Ansätze, Personen und Ent- wicklungslinien der Religionswissenschaft zu erarbeiten sowie die jeweiligen Positionen einzuordnen und zueinander in Beziehung zu setzen. Zugleich sollen Techniken und Schritte eigenständigen wissenschaftlichen Arbeitens eingeübt und erlernt werden. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Proseminar Einführung in die Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Protokollerstellung und Erstellung von Kurztexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Protokolle) (4 Cr) Hinweise: Erwartet wird die sorgfältige Vorbereitung der Seminarlektüre, Mitarbeit in Gruppenarbeiten, Protokollerstellung sowie die Erarbeitung von Kontextinfor- mation (Steckbriefe) und kurzen Texten. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Literatur Fritz,, Nathalie/ Höpflinger, Anna-Katharina/ Knauss, Stefanie/ Mäder. Marie-Therese/Pezzoli-Olgiati, Daria. Sichtbare Religion: Eine Einführung in die Religionswissenschaft, Berlin: de Gruyter 2018. Hock, Klaus, Einführung in die Religionswissenschaft, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2002. Geertz, Clifford, Dichte Beschreibung. Beiträge zum Verstehen kultureller Systeme, Frankfurt am Main: Suhr- kamp 1987. Kippenberg, Hans, G./ von Stuckrad, Kocku, Einführung in die Religionswissenschaft. Gegenstände und Be- griffe, München: C.H. Beck 2003. Michaels, Axel (Hg.), Klassiker der Religionswissenschaft. Von Friedrich Schleiermacher bis Mircea Eliade, München: Beck 1997. 18 QAnon, flache Erde und Reptiloide: Religionswissenschaftliche Perspektiven auf Verschwörungstheorien Dozent/in: Loïc Bawidamann Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 17.09.2025 FRO, E.411 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Spätestens seit der Covid-19-Pandemie sind Verschwörungstheorien in aller Munde. Ob in den Medien, der Politik oder bei Sicherheitsbehörden – das In- teresse an diesem Phänomen scheint exponentiell zu wachsen. Auch eine Vielzahl wissenschaftlicher Disziplinen beschäftigt sich zunehmend mit Ver- schwörungstheorien, darunter auch die Religionswissenschaft, die als Dis- ziplin eine lange Tradition in der Untersuchung alternativer Wissensstruktu- ren vorweisen kann. Dieser Tradition folgend orientiert sich das Seminar an der Untersuchung von Verschwörungstheorien im Verhältnis zu Religion. Nach einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie Verschwörungstheorien begrifflich und konzeptionell verstanden werden können, wird der Fokus auf diese Überschneidung gelegt. Dabei orientiert sich das Seminar am Analyse- raster von Dyrendal, Robertson und Asprem (2018), das Verschwörungsthe- orien in Religion, als Religion und über Religion untersucht. Verschwörungs- theorien in Religion werden anhand diverser Beispiele wie dem Orange Or- der in Schottland oder neuen religiösen Bewegungen in der Schweiz disku- tiert. Im Zentrum steht die Frage, weshalb in gewissen religiösen Kontexten eine besondere Prävalenz zu bestehen scheint. Verschwörungstheorien als Religion werden durch das Konzept der Conspirituality beleuchtet, wobei Phänomene wie Wellnesskultur und QAnon diskutiert werden. Gerade bei diesen Themen wird stets auch ein kritisches Verständnis dafür geschult, was als Religion verstanden werden kann. Im Zusammenhang mit Ver- schwörungstheorien über Religion werden im Seminar insbesondere antise- mitische Verschwörungstheorien und deren Auswirkungen beleuchtet. Daran anschliessend werden anhand kontroverser Theorien wie beispielsweise der Reptiloiden-Theorie gängige Kategorisierungen wie Religion und Verschwö- rungstheorien hinterfragt und diskutiert. Lernziele: • Studierende erwerben ein kritisches Verständnis für das Konzept «Ver- schwörungstheorie» und die damit einhergehenden Konnotationen • Studierende reflektieren die Schwierigkeit der Verwendung sozialwissen- schaftlicher Konzepte wie «Religion» oder «Spiritualität» anhand Auseinan- dersetzung mit Phänomenen wie «Conspirituality» oder «Milleniarismus» • Studierende kennen weitverbreitete Verschwörungsnarrative und können diese in den jeweiligen Kontexten kritisch verorten. Voraussetzungen: Das Seminar setzt keine Vorkenntnisse in Religionswissenschaft voraus, je- doch die Bereitschaft zur gründlichen Lektüre von Texten in deutscher und englischer Sprache und aktiven Mitarbeit. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Kurzinput mit Handout Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Kontakt: loic.bawidamann@uzh.ch loic.bawidamann@doz.unilu.ch Literatur Marc-Andre Argentino, “Qvangelicalism. QAnon as a Hyper-Real Religion,” in: Francesco Piraino, Marco Pasi & Egil Asprem (eds.), Religious Dimensions of Conspiracy Theories: Comparing and Connecting Old and New Trends (London: Routledge, 2022), 257-279. Stephanie Alice Baker, Wellness Culture: How the Wellness Movement Has Been Used to Empower, Profit and Misinform (Bingley: Emerald, 2022). Asbjørn Dyrendal, David G. Robertson & Egil Asprem, Handbook of Conspiracy Theory and Contemporary Reli- gion (Leiden: Brill, 2018). 19 Jaron Harambam, Contemporary Conspiracy Culture. Truth and Knowledge in an Era of Epistemic Instability (London: Routledge, 2020). David Robertson, G., Religion and Conspiracy Theories: An Introduction (Oxon: Taylor & Francis Unlimited, 2024). Charlotte Ward & David Voas, “The Emergence of Conspirituality,” Journal of Contemporary Religion 26/1 (2011), 103-121. Joseph Webster, The religion of Orange politics : Protestantism and fraternity in contemporary Scotland (Man- chester, UK: Manchester University Press, 2020). Reportageseminar – Dynamisch, verbunden, vernetzt: Neue Bilder gelebter Religion in der Gegenwart Dozent/in: Dr. phil. Anne Beutter Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 16.09.2025 FRO, 3.B06 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Wie alle Aspekte von Gesellschaft und Kultur verändert sich Religion als Teil der sich wandelnden sozialen, politischen und technologischen Lebensreali- täten. Die individuellen Vollzüge und die vielschichtig vernetzten Wirklichkei- ten religiöser Lebens- und Vorstellungswelten der Gegenwart fordern dabei gängige Formen heraus, wie „Religion“ gesellschaftlich imaginiert wird. In diesem Seminar setzen wir uns mit den dynamischen und vernetzten Praktiken gelebter Religion auseinander. Von Migrationsbiographien über Aktivitäten in global vernetzten religiösen Organisationen bis zu digitalen reli- giösen Orientierungen – wir fragen, warum Religion oft in einer Weise darge- stellt wird, die weder den Lebenswirklichkeiten noch dem aktuellen For- schungsstand gerecht wird. Vor allem aber suchen wir nach Alternativen zu stereotypen Darstellungen und setzen diese praktisch um. Das Seminar richtet sich damit an Studierende der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät, die lernen wollen, unter kundiger Anleitung ihr Wissen in audio-visueller Form für ein breites Publikum zugänglich zu machen, und die Lust haben, mit neuen Formen der Darstellung von Religion in der Ge- genwart zu experimentieren. Lernziele: Die Studierenden • kennen die technischen und gestalterischen Grundlagen zur audiovisuellen Darstellung im Format der Video-Reportage. • verstehen ausgewählte Ansätze zur wissenschaftlichen Erforschung und Beschreibung von Religion in gegenwärtigen Gesellschaft. Sie analysieren und beurteilen damit fremde und eigene Arbeiten. • kreieren eine eigene Videoreportage in der sie an einem ausgewählten Bei- spiel alternative Darstellungsformen umsetzen. Voraussetzungen: Bereitschaft zur eigenständigen praktischen Arbeit (beinhaltet u.a. terminge- rechtes Erarbeiten der erforderlichen Inhalte) Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Veranstaltungsbegleitend (Videoreportage erstellen) Prüfungsmodus / Credits: KSF, Aktive Teilnahme, Lektüre, Konzeption und Umsetzung einer Video- Reportage (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: anne.beutter@unilu.ch Material: Resultate aus vergeleichbaren Projekten: Reportagen Religion.ch www.unilu.ch/rel-lu/reportagen 20 Von Dämonen besessen? Psychische Erkrankungen und religiöse Therapien in vergleichender Perspektive Dozent/in: Dr. phil. Silvia Martens Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 15.09.2025 FRO, E.411 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Vorstellungen von Krankheit und Gesundheit sowie damit verbundene Hei- lungsstrategien sind geprägt vom Menschenbild, von Weltanschauungen und kulturellen Kontexten. Im Vergleich zur westlichen «Schulmedizin», bei der die physischen Aspekte von Gesundheit im Mittelpunkt stehen, betonen religiöse Traditionen die spirituelle Dimension von Krankheit und Heilung. Dies bedingt einerseits Überzeugungen hinsichtlich der Ursache von Krank- heit, andererseits auch die Erwartungen hinsichtlich der Wirksamkeit von Therapien und Heilungsansätzen. So glauben religiöse Menschen etwa da- ran, dass Krankheiten von übernatürlichen Wesen verursacht oder zugelas- sen werden können: Sie können u.a. verstanden werden als Strafe Gottes, Prüfung, Warnung und Zeichen oder als hervorgerufen von bösartigen Geis- tern oder neiderfüllten Mitmenschen (böser Blick). Religiöse Heiltraditionen bieten auch «Präventionsmassnahmen» zur Vorbeutung von Krankheit so- wie Heilungsstrategien im Fall einer Erkrankung: Religiöse Symbole und Amulette dienen zum Schutz. Es werden religiöse Praktiken wie Gebete, Pil- gerreisen, Handauflegen, Exorzismus und andere Heilungsrituale angewen- det. Erkrankte Menschen suchen neben Ärzt:innen in schulmedizinischen Gesundheitsinstitutionen traditionelle Heiler und religiöse Spezialisten auf… Das Seminar richtet den Blick auf den Umgang mit psychischer Krankheit in religiös geprägten jüdischen, christlichen und muslimischen Gruppen und Gesellschaften anhand historischer und zeitgenössischer Beispiele: Wie wurde vor dem Aufkommen der Psychiatrie im 19. Jahrhundert mit psychisch kranken Menschen umgegangen? Wie wurden psychische Störungen ge- deutet? Wie wurden sie behandelt? Wir beschäftigen uns mit Zuständen, die etwa als «Wahnsinn» (Verwirrung und Verrücktheit, Raserei und Tobsucht), als «Gemütserkrankungen» (Melancholie, Schwermut) oder «Furcht» (Angststörungen) und «dämonisches Wirken» (Besessenheit) bezeichnet wurden. Auch in der Gegenwart beeinflussen kultur- und religionsspezifische Ver- ständnisse davon, was überhaupt als «normal», was als auffällig oder «krank» angesehen wird, den Umgang mit psychischer Krankheit. Sie ist ei- nerseits häufig mit dem Stigma eines vermuteten Mangels an Frömmigkeit oder religiöser Praxis behaftet. Andererseits wird sie auch mit dem Wirken übernatürlicher Wesen und Mächte in Verbindung gebracht. Wir untersuchen an ausgewählten Beispielen wie religiöse Gemeinschaften in der Schweiz (und je nach Wunsch der Studierenden auch anderen Ländern) heute psy- chische Leiden und psychosoziale Krisen adressieren. Wie gehen sie mit Betroffenen um? Welche religiösen und sozialen Unterstützungsangebote bieten sie an? Welche Bedeutung kommt religiösen Praxen wie Exorzismen, Bibelmagie und Gebeten, Heilung durch Berühren (von Reliquien, Heiler:in- nen u.a.) sowie «geweihter Medizin» (Devotionalien wie Rosenkränze, Kruzi- fixe, Amulette, Heiligenbilder usw., Weihwasser, Einnahme von in Wasser aufgelösten Koransuren usw.) zu. Und nicht zuletzt: Was sagt eigentlich die Forschung zur «Wirksamkeit» sol- cher Praktiken und generell zum Einfluss von Religiosität und Spiritualität auf die psychische Gesundheit und die Bewältigung psychischer Erkrankungen? Lernziele: Die Studierenden lernen kultur-/religionsspezifische Verständnisse aus dem Umfeld der monotheistischen Religionen kennen, die sich von schulmedizini- schen Krankheitskonzeptionen unterscheiden. Sie können anhand ausge- wählter Fallbeispiele den Umgang mit psychischer Krankheit in der Ge- schichte und der Gegenwart aufzeigen und kennen den aktuellen For- schungsstand zum Zusammenhang von Religiosität / Spiritualität und psychi- schen Erkrankungen. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA 21 Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Aktive Mitarbeit und Referat Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Kontakt: silvia.martens@unilu.ch Material: Die Lektüre wird auf OLAT bereitgestellt Literatur Texte zur Vorbereitung der Sitzungen werden jeweils auf OLAT bereitgestellt. Empfohlene Hintergrundlektüre für Interessierte: Koenig, H. G. (Harold G. (Ed.). (2018). Religion and mental health?: research and clinical applications. Aca- demic Press, an imprint of Elsevier. Mosqueiro, B. P., Bhugra, D., & Almeida, A. M. de (Eds.). (2021). Spirituality and mental health across cultures (First edition.). Oxford University Press. Rassool, G. H. (2019). Evil eye, Jinn possession, and mental health issues?: an Islamic perspective. Routledge. Scull, A. (2015). Madness in Civilization?: A Cultural History of Insanity, from the Bible to Freud, from the Mad- house to Modern Medicine (Pilot project. eBook available to selected US libraries only). Princeton University Press. https://doi.org/10.1515/9781400865710 Tyson, P. J., Davies, S. K., & Torn, A. (2019). Madness?: History, Concepts and Controversies (1st ed.). Rout- ledge. Zwischen Lifestyle und Extremismus: Muslimische Vielfalt auf YouTube, Telegram, Instagram und TikTok Dozent/in: Dr. phil. Jürgen Endres Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2025 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Mit der fortschreitenden Verbreitung sozialer Medien wie YouTube, Tele- gram, Instagram und TikTok erlebt der Markt der Religionen eine neue Phase der Liberalisierung und Deregulierung. Neue Anbieter:innen betreten mit innovativen Formaten den Markt, konkurrieren untereinander um Auf- merksamkeit und verdrängen ehemalige Platzhirsche. Aus «Predigern» wer- den «Content Creators», aus religiösen Autoritäten «Influencer:innen». Auto- rität wird in dieser Aufmerksamkeitsökonomie zu einer Frage von Klickzah- len, die Algorithmen von TikTok und Co. zu entscheidenden Faktoren von Sichtbarkeit. Zugleich vervielfältigt sich das inhaltliche Angebot in einem Spektrum von Religion als modernem Lifestyle und religiös begründetem Extremismus. Religion ist mal bunt und modern, mal trendy, mal politisch, mal extrem. Das Seminar behandelt dies am Beispiel des deutschsprachigen Islams. In den letzten Jahren hat sich ein Feld entwickelt, in dem etliche neue Ak- teur:innen via social media ganz unterschiedliche Formen von Islam, Isla- minterpretationen und islamischen Lebensentwürfen anbieten und damit zu- gleich die Vielfalt des Islams in ihren Schaufenstern sichtbar machen. Zu nennen wäre hier etwa beispielhaft der salafistische Infuencer Ibrahim al-Az- zazi, alias «Scheich Ibrahim», der mit Videos wie «Darf man in Schweinfurt leben» ein Millionenpublikum auf sich aufmerksam macht und unter Be- obachtung des Verfassungsschutzes steht. Grosses Interesse kommt auch der muslimischen Influencerin Büsra Sayed, alias Büsra Caramella, zu, die auf Instagram mehr als 120.000 Follower:innen erreicht. Auch das Kollektiv «Datteltäter», das mit seinen Videos u.a. auf YouTube Millionen Klicks gene- riert oder Gruppierungen wie «Realität Islam» oder «Muslim Interaktiv», die dem islamistischen Spektrum zugerechnet werden, haben ein grosses Publi- kum in den sozialen Medien. Das Seminar geht vor diesem Hintergrund aus einer religionssoziologischen Perspektive folgenden Fragen nach: • Wer sind die neuen muslimischen Anbieter:innen auf dem Markt der Religi- onen? • Welche Formen der Autoritätslegitimierung verfolgen sie? • Welchen «Islam» propagieren sie? • Inwieweit unterscheiden sich ihre Inhalte? 22 • Wie lassen sich die verschiedenen Anbieter:innen mit ihren Inhalten im is- lamischen Feld verorten? • etc. Diese neuen Entwicklungen und Akteur:innen sollen in mehreren Schritten konzeptionell erfasst und analysiert werden: Basierend auf wissenschaftli- cher Sekundärliteratur erfolgt eine theoretische und konzeptionelle Annähe- rung an die verschiedenen Themenfelder. In einem zweiten Schritt sollen zwei oder drei muslimische Influencer:innen in das Seminar eingeladen wer- den, um ihre Projekte zu präsentieren und Fragen der Studierenden zu be- antworten. Darüber hinaus werden alle Studierenden sich eingehend mit je- weils einem:r Influencer:in befassen und Resultate ihrer Recherche in Form eines Vortrags im Plenum vorstellen. Lernziele: Ziel des Seminars ist es, neue islamische Entwicklungen und Akteur:innen in den sozialen Medien konzeptionell zu erfassen und zu analysieren. Anhand der erörterten Fallbeispiele machen sich die Studierenden mit der Vielfalt is- lamischer Erscheinungsformen vertraut und können diese einordnen. Durch die Analyse der Social-Media-Inhalte erwerben die Studierenden zudem Kompetenzen auf dem Feld der qualitativen Inhaltsanalyse und im Umgang mit Primärquellen Voraussetzungen: Ab 3. Semester Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Recherche und Präsentation Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Kontakt: juergen.endres@unilu.ch Literatur Die Studierenden erhalten zu Beginn des Seminars eine Literaturliste. Pflichtleküre wird auf OLAT bereitgestellt. 23 Körper in Kultur und Religion: Zwischen Verehrung und Verachtung Dozent/in: PD Dr. sc. rel. Anna-Katharina Höpflinger Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 18.09.2025 FRO, E.411 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Gender, Schönheit, Abtreibung oder Jungfräulichkeit sind nur einige der The- men, die aktuell rege debattiert werden und Fragen nach dahinterstehenden Körpervorstellungen aufwerfen. Am Körper werden grundlegende soziale Kategorien des Menschseins geformt, der Körper wird dabei im Zusammen- spiel verschiedener gesellschaftlicher Systeme, etwa der Politik, Religion, Wirtschaft und der Populärkultur, reguliert, bewertet und idealisiert. Im Seminar werden wir uns, ausgehend von aktuellen Debatten, der Bedeu- tung des Körper in Kultur und Religion nähern. Wir lernen erstens theoreti- sche Konzepte kennen, um den Körper wissenschaftlich zu erfassen, und ordnen diese kritisch ein. Zweitens vertiefen wir anhand von Fallstudien die komplexen gesellschaftlichen Prozesse rund um Körperregulierungen und Körperdebatten und die Rolle, die Religion dabei spielt. Und drittens reflek- tieren wir eigene Perspektiven und fragen, was ein Fokus auf den Körper für einen wissenschaftlichen Zugang zu Kultur und Religion methodisch bedeu- tet. Lernziele: Ziele des Seminars sind: • Erlernen zentraler Theorien der Körperforschung • Einüben eines wissenschaftlichen Zugangs zu aktuellen Körperdebatten in Politik, Wirtschaft, Populärkultur und Religion • Reflexion eigener Perspektiven und Standpunkte Voraussetzungen: Bachelor Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Masterseminar in Religionswissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist eine Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. Die ge- nauen Anmeldedaten finden Sie hier: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Thesenpapier Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Protokolle) (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: annakatharina.hoepflinger@doz.unilu.ch Literatur Wird in der ersten Sitzung bekanntgegeben. 24 Forschungskolloquium: Religionen in kulturell diversen Gesellschaften Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Terminierung 1: Mi., 08.10.2025, 12:30 - 15:45 FRO, E.504 Terminierung 2: Mi., 05.11.2025, 12:30 - 15:45 FRO, E.504 Terminierung 3: Mi., 03.12.2025, 12:30 - 15:45 FRO, E.504 Weitere Daten: Selected data: Wensday 8.10., 5.11. and 3.12, 12.30 - 15.45 Umfang: 1 Semesterwochenstunde Turnus: Monthly Inhalt: The colloquium is aimed at students who are designing or actively working on their BA, MA or PhD thesis. In the colloquium, participants present the topic of their study and discuss it in depth in order to clarify approaches, con- cepts, and interpretations and, if necessary, defend or adapt them argumen- tatively. In addition, recent theoretical texts on religious studies can be read and discussed. Lernziele: The aim of the research colloquium is for participants to learn to critically en- gage with texts and positions and to formulate their own positions. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Important*** In order to acquire credits, it is mandatory to register for the course via the UniPortal. Registration opens two weeks before and ends two weeks after the start of the semester. Registrations and cancellations are no longer possible after this period. The exact registration dates can be found here: www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Presentation of ongoing research (1 Cr) Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (1 Cr) Hinweise: Selected data: Wednesday 8.10., 5.11. and 3.12, 12.30 - 15.45 Kontakt: martin.baumann@unilu.ch 25 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Einheit und Vielfalt des Judentums. Einleitungsvorlesung Judaistik. Dozent/in: Dr. phil. Simon Erlanger Veranstaltungsart: Einleitungsvorlesung Durchführender Fachbereich: IF \ Judaistik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2025 FRO, 3.B55 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: jeweils im HS Inhalt: Das Judentum stellt eine der ältesten kontinuierlich existierenden religiösen Zivilisationen dar. Trotzdem sind seine grundlegenden Entwicklungslinien, Glaubenslehren und Lebenswelten weitgehend unbekannt. Die Vorlesung will eine Einführung bieten in die heute üblichen Jüdischen Studien anhand eines Überblicks über jüdische Religion, Kultur und Geschichte. Es sollen verschiedene Facetten jüdischer Zivilisation in ihrem kulturellen Reichtum vermittelt werden. Dazu soll die Entwicklung des Faches von der Judaistik als Hilfswissenschaft der Theologie über die literatur- und geschichtswissen- schaftlich orientierte Wissenschaft des Judentums hin zu den modernen kul- turwissenschaftlich orientierten «Jewish Studies» aufgezeigt werden. Lernziele: Die Vorlesung vermittelt einen Überblick über die modernen Jüdischen Stu- dien. Das Fach wird in all seinen Facetten, Themen und in seiner histori- schen Entwicklung vorgestellt. Ziel ist es, eine Grundlage für das weitere Studium der Judaistik beziehungsweise die Einordnung judaistischer The- men zu vermitteln. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Prüfung: - TF: Unbenotete schriftliche Prüfung (2 Cr) (= Unbenoteter Leistungsnach- weis) - KSF: Benotete schriftliche Prüfung (2 Cr)* - RPI: Benotete schriftliche Prüfung (1 Cr)** * Verpflichtend und vorbehalten für Anrechnung in KSF-Modulen. Gilt nicht für RWP-Studierende. ** Verpflichtend und vorbehalten für RPI-Studierende. Prüfungsmodus / Credits: TF: Unbenoteter Leistungsnachweis (2 Cr) KSF: Benotete Prüfung (2 Cr) kein Abschluss (0 Cr) Entscheidung im November (0 Cr) Aktive Teilnahme (Promotion) (0 Cr) Hinweise: Für RPI-Studierende: Teil der Vorlesung «Religionen der Welt» (im Zeitraum 05.11. – 17.12.2025). TF/Theologie: Bestandteil des Einführungsjahres Theologie TF/Theologie: Pflichtinhalt(e) für Vollstudium Theologie: Judaistik: Einführung in die Judaistik Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: simon.erlanger@unilu.ch Literatur Adler, Leo: Der Mensch in der Sicht der Bibel, München 1965. Von Braun, Christina/Brumlik, Micha (Hg.): Handbuch Jüdische Studien; Wien/Köln/Weimar 2018. Stemberger, Günter: Jüdische Religion, München 2002. Gegenseitige Wahrnehmung von Juden und Christen in Spätantike und Mittelalter Dozent/in: Prof. Dr. Israel J. Yuval Veranstaltungsart: Hauptvorlesung Durchführender Fachbereich: IF \ Judaistik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 16:15 - 19:00, ab 29.09.2025 FRO, 4.B02 Wöchentlich Di., 16:15 - 19:00, ab 30.09.2025 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Lernziele: Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA 26 Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfung: - TF: Unbenotete schriftliche Prüfung (2 Cr) (= Unbenoteter Leistungsnach- weis) - TF: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) (= Benotete Prüfung) - KSF: Benotete schriftliche Prüfung (2 Cr)* * Verpflichtend und vorbehalten für Anrechnung in KSF-Modulen. Gilt nicht für RWP-Studierende. Prüfungsmodus / Credits: Unbenoteter Leistungsnachweis (2 Cr) Benotete Prüfung (3 Cr) Benotete Prüfung (2 Cr) kein Abschluss (0 Cr) Entscheidung im November (0 Cr) Aktive Teilnahme (Promotion) (0 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: martin.steiner@unilu.ch / israely@savion.huji.ac.il Sefarad. Die Geschichte des iberischen Judentums Dozent/in: Dr. phil. Simon Erlanger Veranstaltungsart: Hauptvorlesung Durchführender Fachbereich: IF \ Judaistik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 15.09.2025 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Inhalt: Noch im späten Mittelalter lebte die Mehrheit der Juden auf der iberischen Halbinsel, in „Sefarad“, wie der biblische Name Spaniens lautete. Zusammen mit den deutschen oder aschkenasischen Jüdinnen und Juden des Rhein- landes, Zentral- und Osteuropas bilden die sefardischen Jüdinnen und Ju- den bis heute eine der grössten und wichtigsten Gruppierungen innerhalb des Judentums. In hebräischer Dichtung, jüdischer Philosophie und rabbini- scher Gelehrsamkeit war das den allgemeinen Wissenschaften gegenüber aufgeschlossene sefardische Judentum über Jahrhundert führend. Im Semi- nar soll eine Übersicht über die Geschichte, Kultur und Lebenswelten der "Sefardim“ vermittelt werden. Besondere Gewichtung liegt dabei auf dem so- genannten „Goldenen Zeitalter“ in Andalusien, sowie auf der Vertreibung der Juden aus Spanien und Portugal nach 1492/96, welche mit Zwangschristia- nisierung und Verfolgung durch die spanische Inquisition einherging. Im Fo- kus liegt auch der Neubeginn sefardischer Gemeinden in Nordafrika, dem Balkan und dem östlichen Mittelmeerraum sowie in Hamburg, Amsterdam, London und New York. Lernziele: Verständnis der Geschichte des spanisch-portugiesischen Judentums von den Anfängen bis heute. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfung: - TF: Unbenotete mündliche Prüfung (2 Cr) (= Unbenoteter Leistungsnach- weis) - TF: Benotete mündliche Prüfung (3 Cr) (= Benotete Prüfung) - KSF: Benotete mündliche Prüfung (2 Cr)* * Verpflichtend und vorbehalten für Anrechnung in KSF-Modulen. Gilt nicht für RWP-Studierende. Prüfungsmodus / Credits: TF: Unbenoteter Leistungsnachweis (2 Cr) TF: Benotete Prüfung (3 Cr) KSF: Benotete Prüfung (2 Cr) kein Abschluss (0 Cr) Entscheidung im November (0 Cr) Aktive Teilnahme (Promotion) (0 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: simon.erlanger@unilu.ch Literatur Benbassa, E., Rodrigue, A., Sephardi Jewry, University of California Press, Berkeley, Los Angeles, London 2000. Bossong, G., Die Sepharden. Geschichte und Kultur der spanischen Juden, Beck, München 2008. Jane S. Gerber: The Jews of Spain: A History of the Sephardic Experience; Free Press, New York 1992. 27 Methodenseminar: Einführung in die Methoden der interdisziplinären Religionsforschung Dozent/in: Dr. phil. Silvia Martens Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: IF \ Religion - Wirtschaft - Politik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2025 FRO, E.411 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Inhalt: Das Methodenseminar führt ein in die Methodologie und Methodenwahlfrage interdisziplinärer Religionsforschung allgemein und im Joint Degree Master Religion, Wirtschaft und Politik speziell. Das Seminar reflektiert die besonde- ren Zugänge und Anforderungen an interdisziplinäres Arbeiten und stellt ei- nige grundlegende Begriffe und Konzepte vor. Es werden sodann grundle- gende Informationen zu qualitativen und quantitativen Methoden vermittelt. Hinzu kommen hermeneutische und normative Zugänge zum Wechselver- hältnis von Religion mit Wirtschaft und Politik. Im Blick auf zukünftige eigene Forschungen für die Masterarbeit werden praktische Fragen des For- schungsprozesses vorgestellt, diskutiert und an Beispielen erprobt. Das Me- thodenseminar ist Teil des RWP-Einführungsmoduls und für alle Studieren- den des Joint Degree Master "Religion – Wirtschaft – Politik" Pflicht. Interes- sierte Studierende anderer Studiengänge und Fakultäten auf Masterstufe oder mit fortgeschrittenen Kenntnissen im Bachelor-Studium sind willkom- men. Voraussetzungen: Das Methodenseminar ist Teil des RWP-Einführungsmoduls und für alle Stu- dierenden des Joint Degree Master "Religion – Wirtschaft – Politik" Pflicht. Es wird in der Regel im 1. Semester des MA RWP belegt. Studierende ver- wandter Fachbereiche sind ebenfalls willkommen. Sprache: Deutsch Begrenzung: 12 Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: via Uniportal Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Textlektüre) (3 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: silvia.martens@unilu.ch Material: Die Lektüre wird zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Unterrichtsma- terialen werden auf OLAT abgelegt. Literatur Wird zu Beginn des Semesters auf OLAT bereitgestellt. 28 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Sahra Lobina, MA Léonie Bisang, MA Dr. phil. Andreas Tunger-Zanetti Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Fr., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2025 FRO, 3.B55 Fr., 24.10.2025, 10:15 - 12:00 Terminierung 2: Fr., 07.11.2025, 10:15 - 12:00, Fr., 14.11.2025, 10:15 - 12:00, Fr., 21.11.2025, 10:15 - 12:00 FRO, 3.A05 Fr., 05.12.2025, 10:15 - 12:00 FRO, 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Wissenschaftliches Schreiben ist keine Kunst. Es ist ein Handwerk. Wir kön- nen es lernen – und stetig verbessern. Doch wo fange ich an? Was ist ein wissenschaftliches Thema, wie formuliere ich eine Forschungsfrage? Wozu dient ein Exposé? In der Schreibwerksatt steht der Schreibprozess im Zentrum. Wir vermitteln und trainieren konkrete Techniken, um Ideen und Forschungsfragen zu ent- wickeln. Teilnehmende lernen, wie sie die relevante Literatur finden, worauf sie beim Lesen achten sollten, wie sie vom Lesen zum Schreiben kommen und wie sie mit einem Inhaltsverzeichnis ihre Arbeit strukturieren, noch bevor der eigentliche Fliesstext entsteht. Gute Seminararbeiten wirken wie aus einem Guss. Sie entstehen jedoch nicht in einem Rutsch, sondern von Version zu Version. Das heisst: Der erste Entwurf muss noch nicht perfekt sein! Angst vor dem leeren Blatt erset- zen wir durch die Freude am shitty first draft. Freies und schnelles Vorwärts- schreiben wird kombiniert mit systematischen Überarbeitungstechniken. Eine besondere Rolle spielen hierbei gut geplantes Feedback und klug gesetzte Deadlines. Und ja, vielleicht finden Sie auch sinnvolle Einsatzmöglichkeiten für die künstliche Intelligenz Ihres Vertrauens. So lernen Sie im Lauf des Semesters - wie Sie eine gute Fragestellung erarbeiten, - wie Sie vom Lesen zum Schreiben kommen, - wie Sie Ihre Gedanken strukturieren und organisieren, - wie Sie die Positionen Anderer korrekt und sinnvoll einbauen, - wie Sie den ersten Text prüfen und verbessern können. Sie planen in der Schreibwerkstatt eine eigene Seminararbeit gemäss ihrem Musterstudienplan. Ziel ist, dass Sie Ende Semester Ihr Schreibprojekt ge- plant und bereits erste Abschnitte verfasst haben und in der vorlesungsfreien Zeit sofort losschreiben können. Wir freuen uns darauf, Studierende aus al- len Fächern und Studienstufen dabei zu begleiten. Lernziele: Die Teilnehmenden – kennen die grundlegende Schritte des wissenschaftlichen Schreibens the- oretisch und haben sie an Stoff aus dem eigenen Studiengang eingeübt; – wissen, wo sie weiterführende Hinweise und Hilfe finden; – haben am konkreten Material ihres Faches die Grundlagen für eine eigene wissenschaftliche Arbeit (z.B. Exposé, Literatursammlung und provisorische Gliederung für eine Seminararbeit) vorbereitet. Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakul- tät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft BA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Über- steigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Kontakt: sahra.lobina@unilu.ch /leonie.bisang@unilu.ch / andreas.tunger@unilu.ch Material: Olat-Plattform Literatur 29 BECKER, HOWARD S. Die Kunst des professionellen Schreibens: ein Leitfaden für die Geistes- und Sozialwis- senschaften. Frankfurt am Main 1994. HORVATH, KENNETH: «Forschungsfragen». In: Bauer, Nina u. Blasius, Jörg: Handbuch Methoden der empiri- schen Sozialforschung, Wiesbaden 2022, S. 35–50. GROEBNER, VALENTIN: Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn 2012. KRAJEWSKI, MARKUS: Lesen Schreiben Denken: Zur wissenschaftlichen Abschlussarbeit in 7 Schritten. Köln 2015 (2013). KRUSE, OTTO: Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main 1994. MOLL, MELANIE U. THIELMANN, WINFRIED: Wissenschaftliches Deutsch. Wie es geht und worauf es dabei ankommt. Konstanz 2017. WOLFSBERGER, JUDITH: Frei geschrieben: Mut, Freiheit & Strategie für wissenschaftliche Abschlussarbeiten. Wien 2021 (2007). Der Kölner Dom und die Ikonographie der jüdisch-christlichen Beziehung Dozent/in: Prof. Dr. theol. Christian M. Rutishauser SJ Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: IF \ Judaistik Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 16.09.2025 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Inhalt: In der Spätantike wird in Sakralbauten die Kirche als ecclesia ex circumcisi- one und ecclesia ex gentibus dargestellt. Ab dem Frühmittelalter tritt in der religiösen Kunst Ecclesia et Synagoga als Paar auf und entwickelt sich zu ei- nem ikonographischen Typos. Auch einzeln wird das Judentum in antijudais- tischer Manier negativ und diffamierend dargestellt – man denke an die dras- tische Form der sogenannten „Judensau“ - , während die Kirche oft als trium- phierende Allegorie erscheint. Seit der Neubesinnung auf die jüdisch-christli- che Beziehung nach der Schoa, sind Kunstwerke entstanden, das neue Ver- hältnis der Kirche zum Judentum darzustellen. Im Kölner Dom hat der christ- liche Antijudaismus aller Jahrhunderte seine Spuren hinterlassen. Im Früh- jahr 2025 wurde ein Kunstwettbewerb abgeschlossen, um die jüdisch-christ- liche Beziehung durch ein neues Kunstwerk zu vergegenwärtigen. Dessen Wettbewerbsbeiträge werden besprochen und analysiert, allem voran das Kunstwerk, das gesiegt hat und in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll. Lernziele: Das Seminar gibt einen Überblick über die Ikonographiegeschichte von Kir- che und Synagoge und fokussiert auf den Kunstwettbewerb am Kölner Dom. Voraussetzungen: Für Bachelorstudierende Theologie: "Einführung in die Judaistik" oder Be- such einer Vorlesung oder eines Proseminars des Fachbereichs Judaistik Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfung: - TF: Bestätigte Teilnahme (2 Cr) (= Bestätigte Teilnahme) - TF: Bestätigte Teilnahme mit Referat oder Essay (3 Cr) (= Bestätigte Teil- nahme mit Zusatzleistung) - TF: Benotete schriftliche Arbeit (4 Cr) - KSF: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr)* * Verpflichtend und vorbehalten für Anrechnung in KSF-Modulen. Gilt nicht für RWP-Studierende. Prüfungsmodus / Credits: TF: Bestätigte Teilnahme (2 Cr) TF: Bestätigte Teilnahme mit Zusatzleistung (3 Cr) TF: Benotete schriftliche Arbeit (4 Cr) KSF: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) kein Abschluss (0 Cr) Entscheidung im November (0 Cr) Aktive Teilnahme (Promotion) (0 Cr) Hinweise: Die Teilnahme an der 1. Sitzung oder eine verbindliche Absprache mit dem Dozenten in der 1. Semesterwoche per E-Mail ist verpflichtend. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: christian.rutishauser@unilu.ch Literatur Heinz Schreckenberg, Die Juden in der Kunst Europas. Ein historischer Bildatlas, Vandenhoeck&Ruprecht/Her- der: Göttingen Freiburg Basel Wien 1996. Bernd Wacker/Rolf Lauer, Der Kölner Dom und «die Juden», Verlag Kölner Dom: Köln 2/2018. Unterlagen des internationalen Kunstwettbewerbs des Hohen Doms zu Köln. Kölner Dom | Internationaler Kunstwettbewerb. 30 Wunderbare Quellen Dozent/in: Dr. phil. Silvia Hess / Dr. phil. Dörthe Führer Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 16.09.2025 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: In diesem Hauptseminar beschäftigen wir uns mit der Darstellung von Wun- dern im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Wunder geben nicht nur Ein- blick in die religiöse Vorstellungswelt ihrer Zeit, sondern können als Quellen zu ganz unterschiedlichen Fragestellungen der sozialen, ökonomischen und politischen Geschichte herangezogen werden. Wir werden mit ausgewählten Originalen arbeiten - alten Drucken, Handschriften und illustrierten Flugblät- tern aus dem Bestand der Sondersammlung der Zentral- und Hochschulbibli- othek Luzern. Das Hauptseminar führt in den Umgang mit und die Analyse von Archivmaterialien ein und findet in der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern am Standort Sempacherstrasse statt. Die Ergebnisse unserer Arbeit werden in Form einer Ausstellung in der ZHB präsentiert. Voraussetzungen: Zwei Semester Grundstudium Sprache: Deutsch Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Textlektüre) (4 Cr) Hinweise: Als Seminararbeit gestalten Sie einen Beitrag für eine Ausstellung in der ZHB Luzern mit. Kontakt: silvia.hess@zhbluzern.ch / doerthe.fuehrer@zhbluzern.ch Literatur Lorraine Daston / Katharine Park, Wunder, Beweise und Tatsachen. Zur Geschichte der Rationalität, Frankfurt am Main 2001. Gabriela Signori, Wunder: eine historische Einführung, Frankfurt am Main 2007. Cargo Cults: Von millenaristischen Bewegungen im Pazifik zur Fetischisierung einer globalisierten Wirtschaft. Dozent/in: Dr. phil. Tobias Schwörer Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2025 FRO, 3.B52 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Masterseminar bietet eine kritische Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Cargo Cults – von ihren historischen Wurzeln in millenaristi- schen Bewegungen des Pazifikraums bis hin zu ihrer aktuellen symbolischen Bedeutung in der globalisierten Wirtschaft. Ausgangspunkt der Diskussion bilden die ursprünglichen Cargo Cults, die in Melanesien während der Kolo- nialzeit und in der unmittelbaren Nachkriegszeit entstanden sind. Diese be- ruhten auf der Vorstellung, dass westliche Güter und Technologien – als «Cargo» bezeichnet – das Ergebnis spiritueller oder übernatürlicher Kräfte seien, die von den kolonialen Machthabern kontrolliert würden. In diesen Kulten wurde häufig geglaubt, dass das Nachahmen westlicher Rituale und Praktiken, wie etwa der Bau von Landebahnen oder die Durchführung von Militärparaden, einen unabhängigen Zugang zu diesen begehrten Gütern er- öffnen könnte. In einem ersten Teil des Seminars werden zentrale Fragen zu diesen Cargo Cults behandelt, etwa die Rolle charismatischer Führer, die Funktion ritueller 31 Praktiken und die doppelte symbolische Bedeutung von «Cargo» als materi- elle Ware sowie als Versprechen von Erlösung und politischer Autonomie. Zugleich eröffnet das Seminar einen theoretischen Diskurs über die Rezep- tion und Kritik des Begriffs, der in den ethnologischen Debatten immer wie- der als Beispiel für ethnozentrischen Paternalismus und koloniale Zuschrei- bungen herangezogen wird. Zugleich hat der Begriff auch in der allgemeinen Öffentlichkeit und im politischen Diskurs eine Karriere gemacht, indem er diejenigen als irrational diskreditiert, als verführt von Heilsversprechungen, die vermeintlich ausschliesslich auf externe Impulse hoffen, als eigene Lö- sungsansätze zu entwickeln. Im zweiten Teil des Seminars wird das Konzept des Cargo Cults als Meta- pher für moderne Formen der Mimikry und Fetischisierung aufgegriffen – sei es in der unreflektierten Anbetung von Marken, den inszenierten Ritualen an den Finanzmärkten oder den symbolischen Abstraktionen in politischen und ökonomischen Diskursen. Dabei geht es um die provokante Umkehrung der klassischen ethnologischen Perspektive: Was passiert, wenn nicht mehr die «Anderen», sondern wir selbst als die Gläubigen erscheinen – verstrickt in ein System, das ebenso von Mythen, Zeichen und Ritualen geprägt ist wie die von Ethnolog*innen beschriebenen Cargo Cults? Es soll die Frage ge- stellt werden, wie ökonomische Wirklichkeit kulturell konstruiert und perfor- mativ inszeniert wird – und welche Rolle Glaube, Illusion und Imagination da- bei spielen. Sei dies in der Fetischisierung von Statussymbolen, im bewuss- ten Ignorieren von Produktionsbedingungen und Lieferketten, oder im Ver- trauen in eine Expertenkaste, die im Namen abstrakter Kräfte wie «Markt» oder «Wachstum» handelt und predigt. Anhand theoretischer Texte und empirischer Fallstudien, unter anderem in- spiriert durch die Ausstellung Cargo Cults Unlimited im Musée d’Ethnogra- phie Neuchâtel, in der wirtschaftliche Realitäten und kulturelle Vorstellungen in einer symbolträchtigen Inszenierung miteinander verwoben werden, sollen die Studierenden lernen, die Ambivalenz zwischen Glauben und wirtschaftli- chen Machtstrukturen kritisch zu reflektieren. Ein gemeinsamer Museumsbe- such als Teil des Masterseminars ermöglicht es, die in der Ausstellung dar- gestellten Verbindungen zwischen millenaristischen Bewegungen und mo- dernen Finanzmärkten direkt zu erleben und diskursiv zu verarbeiten. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch Macht, Markt und Mythos. Religionswissenschaftliche Perspektiven Dozent/in: Atwood, David Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: IF \ Religion - Wirtschaft - Politik Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 16.09.2025 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Veranstaltung bietet einen grundlegenden Einstieg in die Disziplin Religi- onswissenschaft mit besonderem Fokus auf die Zusammenhänge zwischen Religion, Wirtschaft und Politik. Sie ist Bestandteil des Masters RWP, aber auch für Studierende anderer Fächer offen. Thematisiert werden zum einen die Entstehungsbedingungen der Religionswissenschaft als akademische Disziplin, grundlegende Zugänge zur Religionswissenschaft und massgebli- che Konzepte zur Theoretisierung von Religion. Zum anderen blickt die Ver- anstaltung auf die Verschränkungen von Religion, Politik und Wirtschaft und vermittelt Möglichkeiten, diese Verbindungen zu verstehen und zu analysie- ren. Voraussetzungen: Zielgruppe sind Masterstudierende des MA RWP. Studierende anderer Fachbereiche sind willkommen. 32 Sprache: Deutsch Begrenzung: 15 Studierende Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Anmeldung: via Uniportal Prüfung: Aktive Teilnahme, Referat und Essay Es gelten die Prüfungsbedingungen des Standortes Universität Luzern. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme und Referat (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: david.atwood@uzh.ch Material: Texte werden auf OLAT bereitgestellt Wissenschaftliches Schreiben / Schreibwerkstatt Dozent/in: Prof. Dr. phil. Valentin Groebner Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2025 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Veranstaltung liefert praktische Tipps zum effizienteren Verfassen eige- ner wissenschaftlicher Texte. Sie vermittelt konkrete Arbeitstechniken zur Konzeption, Verfertigung und Endredaktion von Seminar- und Mastersemi- nararbeiten. Neben der gemeinsamen Lektüre von besonders gelungenen (und auf interessante Weise misslungenen) Texten anderer Leute ist es gerne möglich, laufende eigene Arbeiten im Kurs vorzustellen und abzu- schliessen. Sprache: Deutsch Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: valentin.groebner@unilu.ch Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 1 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone / TutorIn Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 13:00, ab 16.09.2025 FRO, 4.B51 Umfang: 1 Semesterwochenstunde Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tuto- ratsgruppe auf 20 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: 33 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 2 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone / TutorIn Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 17:15 - 18:00, ab 16.09.2025 INS 10, INE 220 Umfang: 1 Semesterwochenstunde Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tuto- ratsgruppe auf 20 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. Diversity Studies Dozent/in: Prof. Dr. Marianne Sommer Ass.-Prof. Dr. phil. habil. Britta-Marie Schenk Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Kulturwissenschaften Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Termine: Wöchentlich Fr., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2025 FRO, HS 14 Fr., 24.10.2025, 14:15 - 16:00 FRO, E.509 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Kolloqium Diversity Studies steht allen Interessierten offen. Es bildet ei- nen Rahmen, in dem Studierende ihre Arbeiten im Umfeld der Diversity Stu- dies präsentieren oder durch Teilnahme ohne Präsentation in die Thematik einsteigen können. Unabhängig davon, ob Sie mit einer Arbeit auf Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe noch am Anfang stehen oder diese bereits ab- geschlossen ist, das Kolloquium bietet Ihnen eine Plattform, auf der Studie- rende und junge Forschende sich gegenseitig Feedback geben und weiter- helfen. Um Inspiration für eigene Arbeiten zu erhalten und die neueste Diver- sity-Studies-Forschung kennenzulernen, werden zudem externe Referie- rende ins Kolloquium eingeladen. Damit entsteht die Gelegenheit, differen- ziert und konstruktiv, aber durchaus auch kontrovers zu diskutieren. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (2 Cr) Kontakt: marianne.sommer@unilu.ch / brittamarie.schenk@unilu.ch 34 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 17.09.2025 FRO, HS 8 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Das Metier der Sozial- und Kommunikationswissenschaften zu beschreiben ist keine einfache Aufgabe. All den unterschiedlichen Zugängen zum Trotz verbindet sie jedoch eines: die Neugierde am Menschen. Sozialwissen- schaftlerinnen und -wissenschaftler wollen hinter verschlossene Türen bli- cken, wollen die verborgenen Strukturen des Zusammenlebens freilegen und die Welt althergebrachter Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen Werkzeuge. Sie brauchen eine Logik und Methoden für die empirische Sozialforschung. Doch Vor- sicht: Methoden sollten Sie nicht als eine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern verstehen. Empirische Sozialforschung ist eine praktische Angele- genheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künst- lerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. Ihnen den praktischen Sinn und die Kompetenzen für die empirische Sozialforschung zu vermitteln ist das Ziel dieser Vorlesung. Dazu verfolgen wir einen «bottom-up» Ansatz. Anhand konkreter Forschung, darunter Stu- dien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, besprechen wir die Stärken unterschiedlicher Forschungsansätze, ihre Annahmen, ihre Vorgehensweise, ihre Tücken. Anstatt Methoden nur als Ansammlung fester Regeln zu begreifen, sehen Sie, wie Methoden in der Forschung eingesetzt werden, was man mit ihnen machen kann, wozu sie dienen und bei welchen Fragen sie helfen. Dadurch erhalten Sie eine Einführung in die Logik der So- zial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. Diejenigen, die sich diese Kompetenzen aneignen wollen, um ihre Neugierde über die soziale Welt zu stillen, sind herzlich ein- geladen. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Benotete Prüfung in der letzten Vorlesungswoche Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (Detials siehe 'Prüfung') (3 Cr) Hinweise: Der Besuch eines der drei Tutorate ist wärmstens empfohlen. Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Roh- wolt. Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974-2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 35 Methoden der empirischen Sozialforschung I Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 16.09.2025 FRO, HS 4 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Sozialwissenschaften und die empirischen Kulturwissenschaften erhe- ben systematisch nachprüfbares Wissen über die Gesellschaft. Dafür benöti- gen diese Wissenschaften Forschungsstrategien und Forschungsmethoden. Diese Strategien und Methoden zu entwickeln, zu systematisieren und ihre Anwendung sowie Eigenschaften zu untersuchen ist Aufgabe der empiri- schen Sozialforschung. Die Vorlesung führt über zwei Semester in die empi- rische Sozialforschung ein. Dabei wird der Koexistenz verschiedener For- schungsparadigmen Rechnung getragen. Am Anfang werden erste Charak- terisierungen der empirischen Sozialforschung vorgestellt und die wissen- schaftstheoretischen Grundlagen für die nicht-standardisierte (qualitative) und standardisierte (quantitative) Sozialforschung eingeführt. Dann folgen die verschiedenen Forschungslogiken der Sozialforschung. Das Herbstse- mester endet mit einem Überblick über die verschiedenen Untersuchungsde- signs und Datenformen. Ausblick: Im folgenden Frühjahrssemester werden die Datenerhebungsme- thoden Befragung und Inhaltsanalyse behandelt. Im zweiten Teil des Früh- jahrssemesters folgt eine Einführung in die Deskriptivstatistik und die Daten- analysesoftware R/RStudio. Voraussetzungen: Die Vorlesung ist für Studienanfänger und Studienanfängerinnen geeignet. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Anmeldung: ***Wichtig*** Um Credits zu erwerben ist die Anmeldung zur Lehrveranstal- tung über das UniPortal zwingend erforderlich. Die Anmeldung ist ab zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Beginn des Semesters möglich. An- und Abmeldungen sind nach diesem Zeitraum nicht mehr möglich. Die genauen Anmeldedaten finden Sie hier: http://www.unilu.ch/ksf/semesterdaten Prüfung: Hauptklausur: Wiederholungsklausur: Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Hinweise: Besuch des begleitenden Tutorats erforderlich; die Vorlesungsprüfung findet in Form einer Klausur statt. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben (OLAT) 36 Musterstudienpläne Für Neustudierende gelten seit HS 2022 die neuen Studienpläne. Musterstudienplan: BA Religionswissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Vorlesung Bereich Religionsgeschichte 2 Methodenseminar - 4 Proseminar Einführung in die Religionswissenschaft 4 Lehrveranstaltung zum wissenschaftlichen Schreiben 2-4 Informationskompetenz im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveran- staltung Proseminar Religionsgeschichte oder systematische Religi- onswissenschaft 4 Proseminararbeit Religionsgeschichte oder systematische Religi- onswissenschaft 4 Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Vorlesung Bereich Religionsgeschichte 2 Hauptseminar Bereich Religionsgeschichte 4 Hauptseminararbeit Bereich Religionsgeschichte 6 Hauptseminar Bereich systematische Religionswissenschaft 4 Hauptseminararbeit Bereich systematische Religionswissenschaft 6 Hauptseminar Bereich Religionsgeschichte oder systemati- sche Religionswissenschaft 4 Hauptseminararbeit Bereich Religionsgeschichte oder systemati- sche Religionswissenschaft 6 weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft 21-23 Minor1 Studienleistungen - 50 Ganzes Studium freie Studienleistun- gen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilli- gen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 37 Musterstudienplan BA Religionswissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Vorlesung Bereich Religionsgeschichte 2 Proseminar Einführung in die Religionswissenschaft 4 Lehrveranstaltung zum wissenschaftlichen Schreiben 2-4 Proseminar Religionsgeschichte oder systematische Reli- gionswissenschaft 4 Proseminararbeit Religionsgeschichte oder systematische Reli- gionswissenschaft 4 Hauptstudium Minor Methodenseminar - 4 Vorlesung Bereich Religionsgeschichte 2 Hauptseminar Bereich Religionsgeschichte 4 Hauptseminar Bereich systematische Religionswissenschaft 4 Hauptseminararbeit in demjenigen der beiden Bereiche, in dem nicht bereits die Proseminararbeit ge- schrieben wurde 6 weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft 12-14 Major2 Studienleistungen - 75 Ganzes Studium freie Studienleis- tungen Studienleistungen, davon ma- ximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engage- ment - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 38 Musterstudienplan BA Integrierter Studiengang Kulturwissenschaften Major Religionswissenschaft Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften Vorlesung Einführung in die Kulturwissenschaften 2 Methodenseminar Methodologie der Kulturwissenschaften 4 Proseminar Einführung in die Kulturwissenschaften 4 Proseminararbeit zur Einführung in die Kulturwissenschaf- ten 4 Informationskompetenz im Rahmen einer ausgewiesenen Lehr- veranstaltung Major Vorlesung im Bereich Religionsgeschichte 2 Proseminar Einführung in die Religionswissenschaft 4 Lehrveranstaltung zum wissenschaftlichen Schreiben 2-4 Proseminar im Bereich Religionsgeschichte oder sys- tematische Religionswissenschaft 4 Proseminararbeit im Bereich Religionsgeschichte oder sys- tematische Religionswissenschaft 4 Major oder Modul Grundlagen der Kultur- wissenschaften Orientierungsgespräch - Hauptstudium Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften Hauptseminar im Bereich Theorie und Geschichte der Kulturwissenschaften 4 Hauptseminararbeit im Bereich Theorie und Geschichte der Kulturwissenschaften 6 weitere Studienleistungen - 6 Major Methodenseminar Methoden 4 Vorlesung im Bereich Religionsgeschichte 2 Hauptseminar im Bereich Religionsgeschichte 4 Hauptseminar im Bereich systematische Religionswis- senschaft 4 Hauptseminararbeit in demjenigen der Bereiche, in dem nicht bereits die Proseminararbeit geschrieben wurde 6 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 12-14 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon max. 6 Cr im Bereich universitäres Engagement - 53 Hauptseminararbeit - 6 Fortsetzung nächste Seite 39 Bachelorverfahren Major oder Modul der Grundlagen der Kultur- wissenschaften BA-Arbeit3 - 25 BA-Prüfungen4 mündliche und schriftliche Prüfung 10 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente Termine Herbstsemester 2025 Fr 12.09.2025 Einführungstag Mo 15.09.2025 Beginn der Lehrveranstaltungen Do 02.10.2025 St. Leodegar (städtischer Feiertag): vorlesungsfrei Sa 01.11.2025 Allerheiligen (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 06.11.2025 Dies academicus (Vorlesungsbetrieb: ab 14 Uhr oder Anlass mit Ehrendoktorin/Ehrendoktor) Mo 08.12.2025 Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 19.12.2025 Ende der Lehrveranstaltungen Frühjahrssemester 2026 Mo 16.02.2026 Güdismontag (Fasnacht): vorlesungsfrei Di 17.02.2026 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr–So 03.-12.4.2026 Osterpause (Vorlesungen bis Do 2.4.) Do 14.05.2026 Christi Himmelfahrt (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Mo 25.05.2026 Pfingstmontag (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 29.05.2026 Ende der Lehrveranstaltungen Do 4.06.2026 Fronleichnam (kantonlaer Feiertag): vorlesungsfrei Herbstsemester 2026 Fr 11.09.2026 Einführungstag Mo 14.09.2026 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr 02.10.2026 St. Leodegar (städtischer Feiertag): vorlesungsfrei So 01.11.2026 Allerheiligen (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Noch offen Dies academicus (Vorlesungsbetrieb: ab 14 Uhr oder Anlass mit Ehrendoktorin/Ehrendoktor) Di 08.12.2026 Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 18.12.2026 Ende der Lehrveranstaltungen 3 Die Bachelorarbeit kann im Major oder im Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften geschrieben werden. Voraussetzung für die Abfassung der Bachelorarbeit im Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften sind zwei Hauptseminararbeiten in diesem Modul. 4 Die mündliche Prüfung muss in dem Bereich abgelegt werden, in dem die Bachelorarbeit geschrieben wird. Von beiden Prüfungsteilen ist der eine im Major, der andere im Modul Grundlagen der Kulturwissenschaften zu absol- vieren. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 40 Frühjahrssemester 2027 Mo 22.02.2027 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr–So 26.03.-04.04.2027 Osterpause (Vorlesungen bis Do 25.03.) Do 06.05.2027 Christi Himmelfahrt (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Mo 17.05.2027 Pfingstmontag (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 27.05.2027 Fronleichnam (kantonlaer Feiertag): vorlesungsfrei Fr 04.06.2027 Ende der Lehrveranstaltungen 41 Prüfungsverfahren BA/MA Vorlesungsprüfungen Die Vorlesungsprüfungen werden jeweils in der letzten oder vorletzten Vorlesungsstunde ab- gehalten. Über den Modus der Prüfung bestimmen die jeweiligen Dozierenden. Bachelorprüfung/Masterprüfung: wichtige Termine Siehe auch www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren Bachelorprüfungen Herbsttermine 2025 Informationsveranstaltung zum Bachelorverfahren 12.03.2025 Anmeldung 15.05.2025 Abgabetermin Bachelorarbeit 15.10.2025 (Teilzeit: 31.03.2026) Schriftliche Prüfung 15.12.2025 Mündliche Prüfungen 09.-12. und 16.-19.12.2025 Frühjahrstermine 2026 Informationsveranstaltung zum Bachelorverfahren siehe Homepage Anmeldung 31.10.25 Abgabetermin Bachelorarbeit 31.03.26 (Teilzeit: 15.10.26) Schriftliche Prüfung 26.05.2026 Mündliche Prüfungen 27.-29.05.und 01.-03. und 05.06.2026 Herbsttermine 2026 Informationsveranstaltung zum Bachelorverfahren siehe Homepage Anmeldung 15.05.2026 Abgabetermin Bachelorarbeit 15.10.2026 (Teilzeit: 31.03.2027) Schriftliche Prüfung 14.12.2026 Mündliche Prüfungen 07., 09.-11. und 15.-18.12.2026 https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ 42 Masterprüfungen Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit möglichen Prüferinnen und Prüfern bzw. Gutachterinnen und Gutachtern in Verbindung (ca. drei Monate vor dem Anmeldetermin). Beachten Sie bitte auch die besonderen Hinweise zu den einzelnen Studiengängen. Herbsttermine 2025 Informationsveranstaltung zum Masterverfahren 25.03.2025 Anmeldung 15.04.2025 Abgabetermin Masterarbeit 15.10.2025 (Teilzeit: 31.05.2026) Schriftliche Prüfung 15.12.2025 Mündliche Prüfungen 09.-12. und 16.-19.12.2025 Frühjahrstermine 2026 Informationsveranstaltung zum Masterverfahren siehe Homepage Anmeldung 30.09.2025 Abgabetermin Masterarbeit 31.03.2025 (Teilzeit: 15.10.26) Schriftliche Prüfung 26.05.2026 Mündliche Prüfungen 27.- 29.05. und 01.-03. und 05.06.2025 Herbsttermine 2026 Informationsveranstaltung zum Masterverfahren siehe Homepage Anmeldung 15.04.2026 Abgabetermin Masterarbeit 15.10.2026 (Teilzeit: 31.05.2027) Schriftliche Prüfung 14.12.2026 Mündliche Prüfungen 07., 09.-11. und 15.-18.12.2026 https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ 43 44 St un de np la n H er bs ts em es te r 2 02 5 M on ta g D ie ns ta g M itt w oc h D on ne rs ta g Fr ei ta g 08 :1 5- 9: 00 Ba um an n M ar tin Pr os em in ar Ei nf üh ru ng in d ie R el ig io ns w is se ns ch af t Ba um an n M ar tin Vo rle su ng C ha ris m a, A ut or itä t u nd G es el ls ch af ts po lit ik in R el ig io ne n As ie ns 09 :1 5- 10 :0 0 10 :1 5- 11 :0 0 Ba w id am an n Lo ïc H au pt se m in ar Q An on , f la ch e Er de u nd R ep til oi de : R el ig io ns w is se ns ch af tli ch e Pe rs pe kt iv en a uf Ve rs ch w ör un gs th eo rie n En dr es J ür ge n H au pt se m in ar Zw is ch en L ife st yl e un d Ex tre m is m us . M us lim is ch e Vi el fa lt au f Y ou Tu be , Te le gr am , I ns ta gr am u nd Ti kT ok 11 :1 5- 12 :0 0 12 .1 5- 13 .0 0 Ba um an n M ar tin Fo rs ch un gs ko llo qu iu m R el ig io ne n in k ul tu re ll di ve rs en G es el ls ch af te n * 13 :1 5- 14 :0 0 14 .0 0- 15 .4 5 M ar te ns S ilv ia H au pt se m in ar Vo n D äm on en b es es se n? Ps yc hi sc he E rk ra nk un ge n un d re lig iö se T he ra pi en in ve rg le ic he nd er P er sp ek tiv e H öp fli ng er A nn a- Ka th ar in a M as te rs em in ar Kö rp er in K ul tu r u nd R el ig io n: Zw is ch en V er eh ru ng u nd Ve ra ch tu ng 15 :1 5- 16 :0 0 16 .1 5- 17 .0 0 Be ut te r A nn e H au pt se m in ar R ep or ta ge se m in ar – D yn am is ch , ve rb un de n, v er ne tz t: N eu e Bi ld er ge le bt er R el ig io n in d er G eg en w ar t Ba um an n M . u . R ef er en t:i nn en R in g- Vo rle su ng / H au pt se m in ar Is t R el ig io n (n oc h) re le va nt ? R üc kg an g, W an de l u nd n eu e Fo rm en v on R el ig io n in d er G eg en w ar t * * 17 :1 5- 18 :0 0 * T er m in e: 8 .1 0. , 5 .1 1. , 3 .1 2. 20 25 : 1 2. 30 – 1 5. 45 U hr ** T er m in e R in gv or le su ng : M i 2 4. 9. , 8 .1 0. , D o 23 .1 0. , M i 5 .1 1. , 1 9. 11 ., 3. 12 ., 10 .1 2. , / H au pt se m . Z us ät zl .: M i 1 7. 9. , 1 .1 0. , 1 5. 10 ., 29 .1 0. , 1 2. 11 ., 26 .1 1, 16 .1 5 – 18 U hr Adressen Aktivitäten am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP Forschungsprojekte am Religionswissenschaftlichen Seminar, am ZRF und am ZRWP Neue Publikation der Forscherinnen und Forscher Abschlussarbeiten am Seminar im FS 2025 Veranstaltungshinweise Lehrveranstaltungen des Religionswissenschaftlichen Seminars Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Musterstudienpläne Termine Prüfungsverfahren BA/MA Stundenplan Herbstsemester 2025

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    Sonderveranstaltung

    Sonderveranstaltung Faculty of Humanities and Social Sciences Department of Political Science DUAL MASTER’S DEGREE IN POLITICAL SCIENCE COURSE OFFERING – SPRING SEMESTER 2020 INFORMATION Course Offering 2 The Department of Political Science Department Department of Political Science Address Frohburgstrasse 3 P.O. Box 4466, 6002 Lucerne E-Mail polsem@unilu.ch Website www.unilu.ch/polsem Phone 041 229 55 91 Fax 041 229 50 01 Administration Susanne Lindner, MA 3.B04 susanne.lindner@unilu.ch 041 229 55 91 Dual Master’s Degree Samuel Huber, MA 3.A53 (Mo/We), 3.B10 (Fr) Programme Coordinator samuel.huber@unilu.ch Professors Prof. Dr. Joachim Blatter 3.B16 joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Full Professor of Political Science (Chair of Political Theory) Head of Department Director of the Dual Master’s Degree Programme Prof. Dr. Alexander H. Trechsel 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Full Professor of Political Science (Chair of Political Communication) Prof. Dr. Lena Maria Schaffer 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Assistant-Professor of Political Science and Inter- and Transnational Relations Prof. Dr. Andreas Balthasar andreas.balthasar@unilu.ch 041 226 04 26 Titular Professor of Political Science, Swiss Politics and Policy Evaluation Prof. Dr. Alrik Thiem 3.A29 alrik.thiem@unilu.ch 041 229 55 97 SNSF-sponsored Professor of Political Science and Methods of Political Science mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:susanne.lindner@unilu.ch mailto:samuel.huber@unilu.ch mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:alexander.trechsel@unilu.ch mailto:lena.schaffer@unilu.ch mailto:andreas.balthasar@unilu.ch mailto:alrik.thiem@unilu.ch 3 Semester Dates Spring semester 2020 Courses take place from Monday, February 17th to Friday, May 29th 2020 There are no courses taking place on the following dates: Thursday, February 20th Carnival Monday, February 24th Carnival Friday, April 10th to Sunday, April 19th Easter break Thursday, May 21st Ascension day 4 Welcome! The Department of Political Science gladly welcomes you to the Spring Semester 2020. This course catalogue provides you with an overview of the course offering of our department. In teaching and research, we focus on fields like party politics and European integration, citizenship and democracy, domestic support of international cooperation, policy diffusion and policy evaluation. Normative and positive theories are introduced and applied. A broad spectrum of methods are taught and applied, not only quantitative methods (advanced statistics) and qualitative methods (diverse case study designs), but also configurational methods (see the Lucerne cluster for configurational methods). Please find our course offering, which we hope you will find interesting, on the pages that follow. This course catalogue also serves to further inform you about your study programme as Dual Degree Political Science students in Lucerne and at Carleton University. Please find the relevant information on the structure of this study programme on the next few pages. We are very much looking forward to meeting you in our courses! The Department of Political Science (May 2019) https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social-sciences/institutes-departements-and-research-centres/department-of-political-science/research/lucerne-cluster-for-configurational-methods-luccs/ 5 Study programme Semesters Period University Dates Curricular items ECTS credits Fall Lucerne Mid-September – end of December 2 MAS incl. MAS paper Free choice of courses 26 Spring & summer Carleton Beginning of January – Mid-August 3 courses (incl. research paper) 36 Fall Lucerne Mid-September – end of January 1 MAS incl. MAS paper Colloquium Free choice of courses 18 Spring & summer Lucerne & Carleton Mid-February – end of August Master thesis incl. defence 40 Total 120 MAS: Master seminar Share of ECTS The Dual Master’s Degree programme consists of three parts: 1. Courses attended at the home university (first and third Swiss semester, 44 ECTS), 2. Courses attended at the host university (second Swiss semester, 36 ECTS), 3. Master’s thesis and defence (40 ECTS). Musterstudienplan MA Dual Degree Politikwissenschaft gültig für Studierende mit Heimuniversität Luzern Studienbeginn ab HS 2018 Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Luzern Masterseminar aus dem englischsprachigen Masterlehrangebot des politikwissenschaftlichen Seminars 4 Masterseminar 4 Masterseminar 4 Masterseminararbeit in englischer Sprache zu verfassen 6 Masterseminararbeit 6 Masterseminararbeit 6 Weitere Studienleistungen inkl. Sozialkompetenz (2-4 Cr) aus dem gesamten Masterlehrangebot des politikwissenschaftlichen Seminars 12 Kolloquium politikwissenschaftliches Kolloquium für Abschlussarbeiten; Präsentation: Vorhaben der MA-Arbeit 2 Carleton Course incl. reserach paper 12 Course incl. reserach paper 12 Course incl. reserach paper 12 Masterverfahren Luzern & Carleton MA-Arbeit in englischer Sprache zu verfassen 30 Luzern & Carleton MA-Prüfung mündliche Verteidigung der Masterarbeit in englischer Sprache 10 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zum Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» und ist gültig für Studierende mit Heimuniversität Luzern. Download unter: www.unilu.ch/ksfreglemente 7 Our Course Offering in Spring 2020 / Unser Kursangebot im FS 20 For a more detailed and up to date electronic version of our course offering visit: https://vv.unilu.ch/stg/ma_ddpolitics/sem=FS20 Format Lecturers and Titles Dates MSE Petrovic: Democracy and Authoritarianism in Peripheral Countries Block seminar MSE Bochsler/Colombo: Frontiers of Public Opinion and Political Behaviour in Elections and Direct Democracy Block seminar MSE Jaeger: Global Political Theory Block seminar MSE De Angelis: MA Replication Seminar: Doing research in practice! We, 16.15-18.00 MSE Umit: MA Research Design: Quantitative Mo, 16.15-18.00 MSE Aklin: Politics and Financial Crises Block seminar MSE Blatter: Research Designs and Methods in Qualitative Studies II See electronic version MSE Schmid: The Politics of Immigration, Integration, and Citizenship Block seminar HS Schaffer: Globalization and Climate Change: Dual Challenges for the Nation State We, 16.15-18.00 HS Van Ditmars: Media & Politics Tue, 10.15-12.00 HS Hien: Of Saints and Sinners: the political economy of the Eurozone crisis and its consequences Block seminar HS Wegenast: Political violence Thu, 12.15-16.00 HS Mény: Popolo ma non troppo: Conflicting Concepts of Democracy Block seminar HS Thiem: Kausalität in Recht, Wirtschaft und Politik Fr, 12.15-14.00 HS Thiem: Aussen- und Sicherheitspolitik in Europa Fr, 10.15-12.00 HS Rieder: Seminar Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik We, 08.15-10.00 HS Schlenker: Migration und gesellschaftlicher Zusammenhalt in vergleichender Perspektive Block seminar HS Münkler: Strukturen der Weltordnung Block seminar MSE Manea: Muslim Minorities in Liberal Democracies: Between Essentialization and Equal Citizenship We, 14.15-16.00 KVL Schaffer: Europäische Integration We, 10.15-12.00 KVL Trechsel: Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft Tue, 12.15-14.00 KVL Balthasar: Einführung in die Schweizer Politik Mo, 10.15-12.00 KVL Blatter: Demokratietheorien II (Vertiefungen) Mo, 14.15-16.00 KOL Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten We, 18.15-20.00 Legend MSE: Masterseminar; HS: Hauptseminar; KVL:Kolloquialvorlesung; KOL: Kolloquium https://vv.unilu.ch/stg/ma_ddpolitics/sem=FS20 8 Master seminars in English / Masterseminare Englisch Democracy and Authoritarianism in Peripheral Countries Lecturer: Valentina Petrovic, MA Study Level: Bachelor / Master Introductory session: We., 19.02.2020, 12:15 - 14:00 Session 1: Fr., 06.03.2020, 09:15 - 17:00 FRO, HS 8 Session 2: Sa., 07.03.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Session 3: Fr., 27.03.2020, 10:15 - 18:00 FRO, HS 4 Session 4: Sa., 28.03.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B55 Course Description: This course surveys some of the literature on the historical evolution of regimes in order to discuss the following questions: How does the democratization process in established democracies differ from the one in newer democracies? What are the social, economic, cultural or political prerequisites of democracy? How can we measure democracy? Using major democratization theories as an analytical tool, this seminar looks at the historical evolution of democracy and autocracy in specific countries. Though the first part of the seminar looks at established democracies, the main focus of the seminar is going to be on new democracies, which experienced regime change during the 1970s or 1980s, or after 1989. Specifically, this means that the case studies during the course are going to be countries that are often classified as hybrid or semi-authoritarian regimes, such as the ones in Latin America, South-Eastern Europe or Middle East and North Africa. The first part of the seminar discusses some classic literature on democratization, with a strong focus on structuralist–historical explanations. The second part aims to link the discussed theories with the above – mentioned countries. Case studies on selected countries serve to dig deeper into the theoretical assumptions and to learn more about the specific context and structural constraints a country might have. The aim of the seminar is to give the students an overview of articles and texts with different perspectives on the democratization process. Moreover, students should be able to critically engage with the readings and to link them to past and contemporary issues. Examination / Credits: Presentation & Discussant, Paper (graded) (4 Cr) Contact: Valentina.Petrovic@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT. Frontiers of Public Opinion and Political Behaviour in Elections and Direct Democracy Lecturer: Prof. Dr. Daniel Bochsler; Dr. Céline Colombo Study level: Bachelor / Master Introductory session: We., 19.02.2020, 12:15 - 14:00 FRO, Intern Session 1: Fr., 27.03.2020, 09:15 - 17:00 Session 2: Sa., 28.03.2020, 08:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Session 3: Fr., 24.04.2020, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B01 Session 4: Sa., 25.04.2020, 08:15 - 15:30 FRO, 4.B01 Course description: This seminar focuses on recent developments in research on the formation of public opinion and political behaviour, with an accent both on election behaviour and on direct democracy. This seminar offers a substantive overview of what is being produced „at the frontiers“ of the field. Examination / Credits: Active participation (presentation/essay, marked) (4 Cr) Contact: dbochsler@gmail.com / colombo@ipz.uzh.ch Readings: Will be provided on OLAT. 9 Global Political Theory Lecturer: Prof. Hans-Martin Jaeger Introductory session: Tue., 18.02.2020, 12:30 - 13:30 FRO, HS 7 Session 1: Fr., 01.05.2020, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Session 2: Sa., 02.05.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 4.B51 Session 3: Fr., 08.05.2020, 09:15 - 17:00 FRO, 4.A05 Session 4: Sa., 09.05.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 4.B51 Course description: Current discourse on global politics is haunted by the ostensible crisis of the liberal international order. The discipline of International Relations typically makes sense of this crisis with reference to established, largely realist and liberal traditions of international thought and practice. However, the question of international or global order, liberal or otherwise, has also been of at least implicit concern in contemporary political theory, as attested by the recent formation of a corresponding field of International or Global Political Theory. The latter typically investigates issues such as war and violence, global poverty and inequality, sovereignty and (global) democracy, or human rights and humanitarian intervention from a normative perspective. While acknowledging the importance of these issues, this course takes a more ontological than normative approach to global political theory focused on questions around the nature of international or global order itself. In inevitably selective fashion, we will investigate four (internally heterogeneous) modes of contemporary political thought (from the early 20th to the early 21st century) with a view to how their proponents theorize the international or global (in very different ways) as an anterior and/or contingent condition for contemporary politics (which frames any normative application). The four selected modes of contemporary political thought range from existentialist-phenomenological (Schmitt, Arendt) and liberal- cosmopolitan (Habermas, Beck) to post-/decolonial (Fanon, Mignolo) and (new) materialist approaches (Hardt and Negri, Latour, Mitchell). Substantively, these approaches address questions of international/global order in relation to international law and constitutionalism, technology and risk, existential and cultural difference, colonialism and violence, global capitalism and sovereignty, and democracy and climate change. While largely rooted within Western perspectives, the challenge for the approaches to global political theory discussed in this course is to provide orientation in an increasingly post-Western world. Examination / Credits: Presentation, Essay (graded) (4 Cr) Contact: HansMartin.Jaeger@carleton.ca Readings: Will be provided on OLAT. Literature - Boucher, David (1998) Political Theories of International Relations: From Thucydides to the Present. Oxford: Oxford University Press. - Schmidt, Brian C. (2002) Together Again: Reuniting Political Theory and International Relations Theory, British Journal of Politics and International Relations 4(1): 115-140. 10 MA Replication Seminar: Doing research in practice! Lecturer: Dr. Andrea De Angelis Dates: Weekly We., 16:15 - 18:00, beginning on 26.02.2020 FRO, 3.B47 Course description: Most students are keen on developing an empirical project for their Bachelor and Master theses. However, even when they possess sufficient knowledge in methodology and statistics, they usually lack the practical side of the empirical work and may easily get frustrated at wasting time for small practical details. At the same time, evidence shows that often the results from published scientific papers cannot be replicated, and this is very concerning for the social sciences. A replication seminar is an applied seminar in which students—guided and supported by the instructor—actively reproduce real scientific results. The idea is to learn while helping science: students learn to conduct empirical analyses by replicating figures and regression tables from real papers published on international peer-reviewed scientific journals. The s em inar is designed to fill the gap between classic methods seminars and the thesis work, and no prior statistical and programming skills are required. The instructor will circulate a list of replicable papers in the field of political behavior and political communication. However, students are encouraged to propose and chose alternative papers, especially if that might be of in teres t to their thesis work. Students will receive some of the most useful skills and tips for doing applied empirical analysis, including introductions/refreshers in regression analysis, elements of research design, a gentle introduction to R for data analysis, writing skills, and presentation skills. Thus, while training the students to tackle their future research tasks, this seminar will also bolster their ability to understand empirical research, including the ‘behind-the-scenes.’ Students wishing to receive credits must study the weekly readings, submit their replication scripts, as well as a final replication report of about six pages. Motivated students are encouraged to write a replication seminar paper and to submit it to the Harvard’s Political Science Replication Initiative, in order to gain an official DOI identifier for their work. Examination / Credits: Presentation/Essay (graded) (4 Cr) Contact: andrea.deangelis@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT and on Perusall.com https://projects.iq.harvard.edu/psreplication/about-psri 11 MA Research Design: Quantitative Lecturer: Dr. phil. Resul Umit Yazici Dates: Weekly Mo., 16:15 - 18:00, beginning on 17.02.2020 FRO, 4.B01 Course description: The course will cover the fundamentals of research design in the field of quantitative political science. Students will also learn about a variety of approaches that contemporary political scientists use to answer some of the most pressing questions of our time. By the end of the course, students will be able to: (1) distinguish scientific research from other methods of knowing and the good research from the bad, (2) identify common research designs used in political science, (3) define a research problem, and (4) develop an appropriate research design for that problem. As such, the course will be useful for any student looking to develop skills to evaluate scientific research in quantitative political science. Moreover, it will be useful particularly for students who are, or soon will be, working on their Bachelor or Master thesis. They will find practical answers regarding question formulation, hypothesis development, and choice of technique in this course. They will also receive feedback on their research design, which they might want to use for their thesis. Registration: Limited number of participants with preference for students from 3rd semester onward. Examination / Credits: Various small assignments, a research-design paper, and a final exam (4 Cr) Contact: resul.umit@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature Required: - Dimiter Toshkov. Research Design in Political Science. Palgrave Macmillan, 2016. Recommended: - Gary King, Robert O. Keohane, and Sidney Verba. Designing Social Inquiry. Princeton University Press, 1994. - Kosuke Imai. Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton University Press, 2017. - Joshua D. Angrist and Jörn-Steffen Pischke. Mostly Harmless Econometrics: An Empiricist's Companion. Princeton University Press, 2008. Politics and Financial Crises Lecturer: Prof. Dr. Michaël Aklin Introductory session: We., 19.02.2020, 12:00 - 12:30 FRO, 3.B58 Session 1: Mi., 03.06.2020, 08:15 - 19:00 FRO, 3.B57 Session 2: Do., 04.06.2020, 08:15 - 19:00 FRO, 3.B57 Session 3: Fr., 05.06.2020, 08:15 - 19:00 FRO, 3.B57 Examination / Credits: Presentation, Essay (graded) (4 Cr) Contact: aklin@pitt.edu Readings: Will be provided on OLAT. 12 Research Designs and Methods in Qualitative Studies II Lecturer: Prof. Dr. Joachim Blatter Course description: This seminar that starts in the Fall semester and will go on in the Spring semester enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses into core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of content and discourse analysis), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch first own research designs for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they scrutinize the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects and at the end of the Spring Semester, they present their finalized research projects. In the Spring Semester, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. Examination: The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester. It is possible, albeit not recommended, to participate only in the Fall Semester. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Contact: joachim.blatter@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature · Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. · Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag 13 The Politics of Immigration, Integration, and Citizenship Lecturer: Samuel David Schmid, MA, MRes Introductory session: Tue., 18.02.2020, 12:30 - 13:30 FRO, Intern Session 1: Fr., 24.04.2020, 09:15 - 17:00 FRO, HS 11 Session 2: Sa., 25.04.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Session 3: Fr., 15.05.2020, 09:15 - 11:00 FRO, 3.B01 Session 4: Fr., 15.05.2020, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B55 Session 5: Sa., 16.05.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Course description: Immigration-related issues have become increasingly prominent in recent decades. This seminar examines how liberal democracies have governed immigration, integration, and the access to citizenship. Looking at various conceptualizations in the literature, we will first define and categorize various policies as immigration, integration, and citizenship policies. Then we will learn how these policies can be measured and compared by building quantitative policy indices. Against this background, the seminar explores the cross-national patterns and trends in the various policy areas. For instance, have immigration policies have really become more restrictive across the board, as is often assumed? Or have borders been closed for some, while having been opened to others? Once we know how different policies vary across space and time, as well as categories of migrants, we will turn to the question of how this variation can be explained. The focus is mostly on quantitative analyses that test various explanatory theories. Have far-right parties been able to influence these policies? What do historical factors such as colonial legacy play? And how important are economic factors? We will learn how studies attempting to test these theories are designed, and how the results can be interpreted and critically reflected. On this basis, we will discuss which explanatory factors are most important for which policy areas, and whether, therefore, the politics of immigration, integration, and citizenship follow the same underlying logic. Goals: - Students can identify concrete policies as immigration, integration, or citizenship policies, and they can categorize them and discuss why some policies cross-cut these categories - Students can recall the main policy trends in immigration, integration and citizenship over the past decades, and they understand why there are different findings regarding these trends - Students understand how a policy index is built and how it can be used to explain or evaluate policies - Students can evaluate the conceptual and methodological quality of a policy index - Students understand applied quantitative research designs and can interpret the results of various regression models - Students can formulate theories for different policies inspired by the literature, and they can evaluate and compare the explanatory power of different explanatory factors Registration: Since there will be six presentations, a maximum of 18 students will be allowed (max. 3 for each presentation) Examination / Credits: Presentation, Response Paper (graded) (4 Cr) Contact: Samuel.Schmid@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Abou-Chadi, Tarik (2016). ‘Political and institutional determinants of immigration policies’, Journal of Ethnic and Migration Studies, 42:13, 2087–110. - Bjerre, Liv, Marc Helbling, Friederike Römer, and Malisa Zobel (2015). ‘Conceptualizing and Measuring Immigration Policies: A Comparative Perspective’, International Migration Review, 49:3, 555–600. - Czaika, Matthias and Hein de Haas (2014) The Globalization of Migration: Has the World Become More Migratory? International Migration Review 48(2): 283-323. - Haas, Hein d., Katharina Natter, and Simona Vezzoli (2016). ‘Growing Restrictiveness or Changing Selection? The Nature and Evolution of Migration Policies’, International Migration Review, 49:3, online first. - Hansen, Michael A., and Jennifer L. Clemens (2018). ‘What to expect when you’re electing: the relationship between far-right strength and citizenship policy in Europe’, Comparative European Politics, 35:3. 14 - Helbling, Marc (2013). ‘Validating integration and citizenship policy indices’, Comparative European Politics, 11:5, 555–76. - Helbling, Marc (2016). ‘Immigration, integration and citizenship policies. indices, concepts and analyses’, in: Gary P. Freeman and Nikola Mirilovic (eds.), Handbook on migration and social policy. Cheltenham, UK: Edward Elgar Publishing - Helbling, Marc, and Dorina Kalkum (2017). ‘Migration policy trends in OECD countries’, Journal of European Public Policy, 38:1, 1–19 - Howard, Marc M. (2006). ‘Comparative Citizenship: An Agenda for Cross-National Research’, Perspectives on Politics, 4:3, 443–55. - Koopmans, Ruud, Ines Michalowski, and Stine Waibel (2012). ‘Citizenship Rights for Immigrants: National Political Processes and Cross-National Convergence in Western Europe, 1980–2008’, American Journal of Sociology, 117:4, 1202–45. - Lutz, Philipp (2019). ‘Variation in policy success: radical right populism and migration policy’, West European Politics, 42:3, 517–44. - Manatschal, Anita (2011). ‘Path-dependent or dynamic? Cantonal integration policies between regional citizenship traditions and right populist party politics’, Ethnic and racial studies, 7, 1–17. - Peters, Margaret E. (2015). ‘Open Trade, Closed Borders Immigration in the Era of Globalization’, World Politics, 67:1, 114–54. - Vink, Maarten P., and Gerard-René de Groot (2010). ‘Citizenship Attribution in Western Europe: International Framework and Domestic Trends’, Journal of Ethnic and Migration Studies, 36:5, 713–34. 15 Other academic achievement Political Science / Weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft Globalization and Climate Change: Dual Challenges for the Nation State Lecturer: Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Dates: Weekly Tue, 16:15 - 18:00, beginning on 18.02.2020 FRO, 3.B57 Examination / Credits: oral presentations, Class discussion (graded) (4 Cr) Contact: lena.schaffer@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Acemoglu, Daron and James Robinson. 2012. Why Nations Fail: The Origins of Power, Prosperity, and Poverty. New York: Crown Publishers - Banerjee, Abhijit V. and Esther Duflo. 2011. Poor Economics: A Radical Rethinking of the Way to Fight Global Poverty. New York: Public Affairs. - Diamond, Jared. 1997. Guns, Germs and Steel. New York: W.W. Norton & Company. - Rodrik, Dani. 2017. Straight Talk on Trade: ideas for a Sane World Economy. Princeton; NJ: Princeton University Press. - Sachs, Jeffrey. 2015. The Age of Sustainable Development. New York: Columbia University Press. - Scott, James C. 2017. Against the Grain: A Deep History of the Earliest States. New Haven: Yale University Press. - Stiglitz, Joseph E. and Mary Kaldor, eds. 2013. The Quest for Security. Protection Without Protectionism and the Challenge of Global Governance. New York: Columbia University Press. - Jackson, Tim. 2017. Prosperity Without Growth. Foundations for the Economy of Tomorrow. New York: Routledge. Media & Politics Lecturer: Mathilde Maria Van Ditmars, PhD Dates: Weekly Tue., 10:15 - 12:00, beginning on 18.02.2020 FRO, HS 13 Course description: The purpose of this seminar is to understand the evolution of media systems in the Western world in relation to politics. We will trace the evolution of the media environment from the appearance of the Radio, to broadcast TV, to cable and satellite TV, to the Internet and the spreading of new media; and study how these developments impact voters, political parties, and elections. Recurring themes in the seminar will involve: the impact of the changing information environment on the composition of the audience; the consequences of media transformation in terms of the quality of information; the differences across countries in terms of professionalization and political parallelism of the media; the impact of the Internet in terms of civic and political engagement; how new media affect the mobilization strategies of social movements; the polarizing effect of fragmented media systems and the creation of gated communities; the evolution of political campaigning from mailing letters to microtargeting; the mediatization of politics in TV series such as House of Cards and Borgen. Examination / Credits: Essay, (graded) (4 Cr) Contact: mathilde.vanditmars@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Bennett, W. L. and S. Iyengar (2008). “A New Era of Minimal Effects? The Changing Foundations of Political Communication’’. Journal of Communication, Vol. 58(4): 707–731. - Groeling, T. (2013). “Media Bias by the Numbers: Challenges and Opportunities in the Empirical Study of Partisan News”. Annual Review of Political Science, Vol.16(1): 129-151. - Hallin, D. C. and P. Mancini (2004). Comparing media systems: Three models of media and politics. Cambridge: Cambridge University Press. Chapter 4. - Iyengar, S. and D. R. Kinder (1987). News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press, chapter 7 - Kahne, J. & Bowyer, B. (2018). “The Political Significance of Social Media Activity and Social Networks.” Political Communication, Vol. 35(3): 470-493. - Lazarsfeld, P. F, B. Berelson and H. Gaudet (1944). The People's Choice: How the Voter Makes Up His Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press, chapter 1, 14, 16 - Nickerson, D. and T. Rogers (2014). “Political Campaigns and Big Data”. Journal of Economic Perspectives, Vol. 28(2): 51–74. 16 - Prior, M. (2007). Post-broadcast democracy: How media choice increases inequality in political involvement and polarizes elections. Cambridge University Press. Chapter 1. 17 Of Saints and Sinners: the political economy of the Eurozone crisis and its consequences Lecturer: Josef Hien, Ph.D. Introductory session: We., 19.02.2020, 12:15 - 14:00 FRO, HS 6 Session 1: Fr., 13.03.2020, 09:15 - 17:00 Session 2: Sa., 14.03.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B55 Session 3: Fr., 03.04.2020, 09:15 - 17:00 Session 4: Sa., 04.04.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B55 Course description: At the beginning of the 2000s, the world financial crisis made inroads to Europe triggering a banking and sovereign debt crisis that brought the Euro and the European Union at the brink of collapse. Today the crisis has been contained but it has triggered a set of political effects that are likely here to stay. Technocratic emergency governments, austerity measures, and missing consensus on the right way out of the crisis between Northern and Southern member states led to a surge of right and left wing populism across the continent. The seminar will give an introduction to the different approaches in comparative political economy that describe the causes and effects of the European crisis. It will introduce conventional explanations based on the Varieties of Capitalism and Growth Model approach that emphasize economic interests and institutions, as well as heterodox explanations based on the prevalence of different economic ideologies in Northern and Southern member states. The seminar will pay special attention to the question whether we can interpret the European crisis as a resurfacing of a century old cleavage between the different economic conceptions of Northern Protestant branches of Christianity and Southern Catholic and Orthodox socio-economic conceptions of society and economy. In other words, can we read the crisis as a clash between hard working frugal Norther European Saints and reckless overspending lazy Southern European Sinners that live a life of “traditional jog trot” (Max Weber) as some European politicians have put it? Hereby the seminar will explore how much of our contemporary economic and social thinking can be linked to the prevalent cultural influence zones and conceptions of different branches of Christianity. Goals: At the end of the seminar the students will have: (1) an encompassing overview over the main approaches in comparative political economy, (2) the unfolding of the European crisis and its consequences, (3) the functioning of advanced capitalist market societies, (4) different economic and social conceptions of Christianity and (5) an understanding of the deeper questions concerning the study of politics namely whether it is interests, institutions or ideas that condition political and economic action. Examination / Credits: Presentation, Response papers (graded) (4 Cr) Contact: josefhien@googlemail.com Readings: Will be provided on OLAT 18 Political violence Lecturer: Dr. Tim Christian Wegenast Dates: Bi-weekly Tue, 12:15 - 16:00, beginning on 27.02.2020 FRO, 3.A05 weekly Thu., 12:15 - 16:00, beginning on 26.03.2020 FRO, 3.B47 Examination / Credits: oral presentations, Class discussion (4 Cr) Contact: tim.wegenast@uni-konstanz.de Readings: Will be provided on OLAT Popolo ma non troppo: Conflicting Concepts of Democracy Lecturer: Prof. Dr. Yves Mény Introductory session: We., 19.02.2020, 12:15 - 14:00 FRO, Intern Session 1: Thu., 30.04.2020, 14:15 - 17:00 FRO, HS 13 Session 2: Fr., 01.05.2020, 09:15 - 15:00 FRO, 4.B01 Session 3: Sa., 02.05.2020, 09:15 - 15:00 FRO, 4.B01 Session 4: Thu., 07.05.2020, 09:15 - 15:00 FRO, HS 13 Session 5: Sa., 09.05.2020, 09:15 - 12:00 FRO, 3.B47 Course description: The seminar will be organised i around specific topics in each session. However the common thread will be around the disputed concept of democracy across time and space. The present crisis of democratic systems stem from a number of converging factors which will be examined in depth. Not a single one can fully explain the difficulties that democracies are facing across the world. A syllabus and a reading list related to each session will be provided in due time. The main issues will include the study of key concepts such as people, representation/direct democracy, technocracy/elite, populism, national identity/ globalisation , political party/movements. The students will be expected to analyse and discuss key concepts which have been and are at the center of political debates over time: democracy and its “crises”; the alternatives to representative democracies and the populist challenge etc.. These concepts have been discussed at least for 2000 years but no fully satisfactory answers have been found. The issue is further accentuated by the disconnect between concepts and reality which were very closely associated: state, nation, people, democracy. The aim of the seminar will be to re-read and analyze these key concepts in the light of present developments. Participation: Attendance to the seminars is mandatory and active participation expected. Examination / Credits: Presentation, Response papers (graded) (4 Cr) Presentation/Paper: Each student will have to discuss and present a topic of her/his choice on a list of topics available by the beginning of 2020. A final paper will have to be handed in at the date required by the University. Prerequisites are those fixed by the University. Contact: yves.meny@gmail.com Readings: Will be provided on OLAT Literature Provisional Reading List - Canovan, Margaret, Populism, Harcourt Brace Jovanovitch, New-York, 1981 - Canovan, Margaret, The People, Polity, Cambridge, 2005 - Hirschman, Albert O., Exit, Voice and Loyalty, Responses to Decline in Firms, Organisations and States, Harvard University Press, Cambridge Mass., - Mastropaolo, Alfio, Is Democracy a Lost Cause, Paradoxes of an Imperfect Invention, ECPR Press, 2012 - Mény Y. and Surel Y., Democracy and the Populist Challenge, London, Palgrave, MacMillan, 2008 - Mény Yves, Imparfaites démocraties, Presses de SciencesPo, Paris 2019 and Popolo ma non troppo, Il malinteso democratico, Il Mulino 2019 ( fortcoming English edition, spring/summer 2020) - Ory Pascal, Peuple souverain, De la révolution populaire à la radicalité populiste, Paris, Gallimard, 2017 - Scharpf, Fritz, Governing in Europe. Effective and Democratic, Oxford University Press, Oxford, - Ziblatt, Daniel, How Democracies Die, New-York, Crown, 2018 19 Democracy and Authoritarianism in Peripheral Countries Lecturer: Valentina Petrovic, MA Study Level: Bachelor / Master Introductory session: We., 19.02.2020, 12:15 - 14:00 Session 1: Fr., 06.03.2020, 09:15 - 17:00 FRO, HS 8 Session 2: Sa., 07.03.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Session 3: Fr., 27.03.2020, 10:15 - 18:00 FRO, HS 4 Session 4: Sa., 28.03.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B55 Course Description: This course surveys some of the literature on the historical evolution of regimes in order to discuss the following questions: How does the democratization process in established democracies differ from the one in newer democracies? What are the social, economic, cultural or political prerequisites of democracy? How can we measure democracy? Using major democratization theories as an analytical tool, this seminar looks at the historical evolution of democracy and autocracy in specific countries. Though the first part of the seminar looks at established democracies, the main focus of the seminar is going to be on new democracies, which experienced regime change during the 1970s or 1980s, or after 1989. Specifically, this means that the case studies during the course are going to be countries that are often classified as hybrid or semi-authoritarian regimes, such as the ones in Latin America, South-Eastern Europe or Middle East and North Africa. The first part of the seminar discusses some classic literature on democratization, with a strong focus on structuralist–historical explanations. The second part aims to link the discussed theories with the above – mentioned countries. Case studies on selected countries serve to dig deeper into the theoretical assumptions and to learn more about the specific context and structural constraints a country might have. The aim of the seminar is to give the students an overview of articles and texts with different perspectives on the democratization process. Moreover, students should be able to critically engage with the readings and to link them to past and contemporary issues. Examination / Credits: Presentation & Discussant, Paper (graded) (4 Cr) Contact: Valentina.Petrovic@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT. Frontiers of Public Opinion and Political Behaviour in Elections and Direct Democracy Lecturer: Prof. Dr. Daniel Bochsler; Dr. Céline Colombo Study level: Bachelor / Master Introductory session: We., 19.02.2020, 12:15 - 14:00 FRO, Intern Session 1: Fr., 27.03.2020, 09:15 - 17:00 Session 2: Sa., 28.03.2020, 08:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Session 3: Fr., 24.04.2020, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B01 Session 4: Sa., 25.04.2020, 08:15 - 15:30 FRO, 4.B01 Course description: This seminar focuses on recent developments in research on the formation of public opinion and political behaviour, with an accent both on election behaviour and on direct democracy. This seminar offers a substantive overview of what is being produced „at the frontiers“ of the field. Examination / Credits: Active participation (presentation/essay, marked) (4 Cr) Contact: dbochsler@gmail.com / colombo@ipz.uzh.ch Readings: Will be provided on OLAT. 20 Global Political Theory Lecturer: Prof. Hans-Martin Jaeger Introductory session: Tue., 18.02.2020, 12:30 - 13:30 FRO, HS 7 Session 1: Fr., 01.05.2020, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Session 2: Sa., 02.05.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 4.B51 Session 3: Fr., 08.05.2020, 09:15 - 17:00 FRO, 4.A05 Session 4: Sa., 09.05.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 4.B51 Course description: Current discourse on global politics is haunted by the ostensible crisis of the liberal international order. The discipline of International Relations typically makes sense of this crisis with reference to established, largely realist and liberal traditions of international thought and practice. However, the question of international or global order, liberal or otherwise, has also been of at least implicit concern in contemporary political theory, as attested by the recent formation of a corresponding field of International or Global Political Theory. The latter typically investigates issues such as war and violence, global poverty and inequality, sovereignty and (global) democracy, or human rights and humanitarian intervention from a normative perspective. While acknowledging the importance of these issues, this course takes a more ontological than normative approach to global political theory focused on questions around the nature of international or global order itself. In inevitably selective fashion, we will investigate four (internally heterogeneous) modes of contemporary political thought (from the early 20th to the early 21st century) with a view to how their proponents theorize the international or global (in very different ways) as an anterior and/or contingent condition for contemporary politics (which frames any normative application). The four selected modes of contemporary political thought range from existentialist-phenomenological (Schmitt, Arendt) and liberal- cosmopolitan (Habermas, Beck) to post-/decolonial (Fanon, Mignolo) and (new) materialist approaches (Hardt and Negri, Latour, Mitchell). Substantively, these approaches address questions of international/global order in relation to international law and constitutionalism, technology and risk, existential and cultural difference, colonialism and violence, global capitalism and sovereignty, and democracy and climate change. While largely rooted within Western perspectives, the challenge for the approaches to global political theory discussed in this course is to provide orientation in an increasingly post-Western world. Examination / Credits: Presentation, Essay (graded) (4 Cr) Contact: HansMartin.Jaeger@carleton.ca Readings: Will be provided on OLAT. Literature - Boucher, David (1998) Political Theories of International Relations: From Thucydides to the Present. Oxford: Oxford University Press. - Schmidt, Brian C. (2002) Together Again: Reuniting Political Theory and International Relations Theory, British Journal of Politics and International Relations 4(1): 115-140. 21 MA Replication Seminar: Doing research in practice! Lecturer: Dr. Andrea De Angelis Dates: Weekly We., 16:15 - 18:00, beginning on 26.02.2020 FRO, 3.B47 Course description: Most students are keen on developing an empirical project for their Bachelor and Master theses. However, even when they possess sufficient knowledge in methodology and statistics, they usually lack the practical side of the empirical work and may easily get frustrated at wasting time for small practical details. At the same time, evidence shows that often the results from published scientific papers cannot be replicated, and this is very concerning for the social sciences. A replication seminar is an applied seminar in which students—guided and supported by the instructor—actively reproduce real scientific results. The idea is to learn while helping science: students learn to conduct empirical analyses by replicating figures and regression tables from real papers published on international peer-reviewed scientific journals. The s em inar is designed to fill the gap between classic methods seminars and the thesis work, and no prior statistical and programming skills are required. The instructor will circulate a list of replicable papers in the field of political behavior and political communication. However, students are encouraged to propose and chose alternative papers, especially if that might be of in teres t to their thesis work. Students will receive some of the most useful skills and tips for doing applied empirical analysis, including introductions/refreshers in regression analysis, elements of research design, a gentle introduction to R for data analysis, writing skills, and presentation skills. Thus, while training the students to tackle their future research tasks, this seminar will also bolster their ability to understand empirical research, including the ‘behind-the-scenes.’ Students wishing to receive credits must study the weekly readings, submit their replication scripts, as well as a final replication report of about six pages. Motivated students are encouraged to write a replication seminar paper and to submit it to the Harvard’s Political Science Replication Initiative, in order to gain an official DOI identifier for their work. Examination / Credits: Presentation/Essay (graded) (4 Cr) Contact: andrea.deangelis@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT and on Perusall.com https://projects.iq.harvard.edu/psreplication/about-psri 22 MA Research Design: Quantitative Lecturer: Dr. phil. Resul Umit Yazici Dates: Weekly Mo., 16:15 - 18:00, beginning on 17.02.2020 FRO, 4.B01 Course description: The course will cover the fundamentals of research design in the field of quantitative political science. Students will also learn about a variety of approaches that contemporary political scientists use to answer some of the most pressing questions of our time. By the end of the course, students will be able to: (1) distinguish scientific research from other methods of knowing and the good research from the bad, (2) identify common research designs used in political science, (3) define a research problem, and (4) develop an appropriate research design for that problem. As such, the course will be useful for any student looking to develop skills to evaluate scientific research in quantitative political science. Moreover, it will be useful particularly for students who are, or soon will be, working on their Bachelor or Master thesis. They will find practical answers regarding question formulation, hypothesis development, and choice of technique in this course. They will also receive feedback on their research design, which they might want to use for their thesis. Registration: Limited number of participants with preference for students from 3rd semester onward. Examination / Credits: Various small assignments, a research-design paper, and a final exam (4 Cr) Contact: resul.umit@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature Required: - Dimiter Toshkov. Research Design in Political Science. Palgrave Macmillan, 2016. Recommended: - Gary King, Robert O. Keohane, and Sidney Verba. Designing Social Inquiry. Princeton University Press, 1994. - Kosuke Imai. Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton University Press, 2017. - Joshua D. Angrist and Jörn-Steffen Pischke. Mostly Harmless Econometrics: An Empiricist's Companion. Princeton University Press, 2008. Politics and Financial Crises Lecturer: Prof. Dr. Michaël Aklin Introductory session: We., 19.02.2020, 12:00 - 12:30 FRO, 3.B58 Session 1: Mi., 03.06.2020, 08:15 - 19:00 FRO, 3.B57 Session 2: Do., 04.06.2020, 08:15 - 19:00 FRO, 3.B57 Session 3: Fr., 05.06.2020, 08:15 - 19:00 FRO, 3.B57 Examination / Credits: Presentation, Essay (graded) (4 Cr) Contact: aklin@pitt.edu Readings: Will be provided on OLAT. 23 Research Designs and Methods in Qualitative Studies II Lecturer: Prof. Dr. Joachim Blatter Course description: This seminar that starts in the Fall semester and will go on in the Spring semester enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses into core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of content and discourse analysis), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch first own research designs for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they scrutinize the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects and at the end of the Spring Semester, they present their finalized research projects. In the Spring Semester, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. Examination: The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester. It is possible, albeit not recommended, to participate only in the Fall Semester. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Contact: joachim.blatter@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature · Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. · Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag 24 The Politics of Immigration, Integration, and Citizenship Lecturer: Samuel David Schmid, MA, MRes Introductory session: Tue., 18.02.2020, 12:30 - 13:30 FRO, Intern Session 1: Fr., 24.04.2020, 09:15 - 17:00 FRO, HS 11 Session 2: Sa., 25.04.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Session 3: Fr., 15.05.2020, 09:15 - 11:00 FRO, 3.B01 Session 4: Fr., 15.05.2020, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B55 Session 5: Sa., 16.05.2020, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Course description: Immigration-related issues have become increasingly prominent in recent decades. This seminar examines how liberal democracies have governed immigration, integration, and the access to citizenship. Looking at various conceptualizations in the literature, we will first define and categorize various policies as immigration, integration, and citizenship policies. Then we will learn how these policies can be measured and compared by building quantitative policy indices. Against this background, the seminar explores the cross-national patterns and trends in the various policy areas. For instance, have immigration policies have really become more restrictive across the board, as is often assumed? Or have borders been closed for some, while having been opened to others? Once we know how different policies vary across space and time, as well as categories of migrants, we will turn to the question of how this variation can be explained. The focus is mostly on quantitative analyses that test various explanatory theories. Have far-right parties been able to influence these policies? What do historical factors such as colonial legacy play? And how important are economic factors? We will learn how studies attempting to test these theories are designed, and how the results can be interpreted and critically reflected. On this basis, we will discuss which explanatory factors are most important for which policy areas, and whether, therefore, the politics of immigration, integration, and citizenship follow the same underlying logic. Goals: - Students can identify concrete policies as immigration, integration, or citizenship policies, and they can categorize them and discuss why some policies cross-cut these categories - Students can recall the main policy trends in immigration, integration and citizenship over the past decades, and they understand why there are different findings regarding these trends - Students understand how a policy index is built and how it can be used to explain or evaluate policies - Students can evaluate the conceptual and methodological quality of a policy index - Students understand applied quantitative research designs and can interpret the results of various regression models - Students can formulate theories for different policies inspired by the literature, and they can evaluate and compare the explanatory power of different explanatory factors Registration: Since there will be six presentations, a maximum of 18 students will be allowed (max. 3 for each presentation) Examination / Credits: Presentation, Response Paper (graded) (4 Cr) Contact: Samuel.Schmid@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Abou-Chadi, Tarik (2016). ‘Political and institutional determinants of immigration policies’, Journal of Ethnic and Migration Studies, 42:13, 2087–110. - Bjerre, Liv, Marc Helbling, Friederike Römer, and Malisa Zobel (2015). ‘Conceptualizing and Measuring Immigration Policies: A Comparative Perspective’, International Migration Review, 49:3, 555–600. - Czaika, Matthias and Hein de Haas (2014) The Globalization of Migration: Has the World Become More Migratory? International Migration Review 48(2): 283-323. - Haas, Hein d., Katharina Natter, and Simona Vezzoli (2016). ‘Growing Restrictiveness or Changing Selection? The Nature and Evolution of Migration Policies’, International Migration Review, 49:3, online first. - Hansen, Michael A., and Jennifer L. Clemens (2018). ‘What to expect when you’re electing: the relationship between far-right strength and citizenship policy in Europe’, Comparative European Politics, 35:3. - Helbling, Marc (2013). ‘Validating integration and citizenship policy indices’, Comparative European Politics, 11:5, 555–76. 25 - Helbling, Marc (2016). ‘Immigration, integration and citizenship policies. indices, concepts and analyses’, in: Gary P. Freeman and Nikola Mirilovic (eds.), Handbook on migration and social policy. Cheltenham, UK: Edward Elgar Publishing - Helbling, Marc, and Dorina Kalkum (2017). ‘Migration policy trends in OECD countries’, Journal of European Public Policy, 38:1, 1–19 - Howard, Marc M. (2006). ‘Comparative Citizenship: An Agenda for Cross-National Research’, Perspectives on Politics, 4:3, 443–55. - Koopmans, Ruud, Ines Michalowski, and Stine Waibel (2012). ‘Citizenship Rights for Immigrants: National Political Processes and Cross-National Convergence in Western Europe, 1980–2008’, American Journal of Sociology, 117:4, 1202–45. - Lutz, Philipp (2019). ‘Variation in policy success: radical right populism and migration policy’, West European Politics, 42:3, 517–44. - Manatschal, Anita (2011). ‘Path-dependent or dynamic? Cantonal integration policies between regional citizenship traditions and right populist party politics’, Ethnic and racial studies, 7, 1–17. - Peters, Margaret E. (2015). ‘Open Trade, Closed Borders Immigration in the Era of Globalization’, World Politics, 67:1, 114–54. - Vink, Maarten P., and Gerard-René de Groot (2010). ‘Citizenship Attribution in Western Europe: International Framework and Domestic Trends’, Journal of Ethnic and Migration Studies, 36:5, 713–34. 26 Kausalität in Recht, Wirtschaft und Politik Dozent/in Prof. Dr. Alrik Thiem Veranstaltungsart Hauptseminar Code FS201294 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e wöchentlich (Fr), ab 21.02.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 4.B02 Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus wöchentlich Inhalt Ein immenser Teil unseres Alltagswissens sowie der sozialwissenschaftlichen Forschung gründet sich auf Aussagen über Beziehungen zwischen Ursachen und Wirkungen, auf Kausalität. Doch ungeachtet der breiten Anerkennung der Relevanz dieses zentralen Konzeptes gehen die Vorstellungen darüber, was Kausalität im Kern ausmacht, und wie sie denn identifiziert werden kann, bis heute weit auseinander. Regularitätstheorien, kontrafaktische Theorien, probabilistische Theorien, Kausalprozesstheorien und interventionistische Theorien stehen sich seit langem in dieser Debatte gegenüber. Das wirft unter anderem Fragen danach auf, ob es je überhaupt zu einem einheitlichen Verständnis von Kausalität kommen kann, ob es je überhaupt eine Theorie von Kausalität geben wird, oder ob es nicht zielführender ist, anzuerkennen, dass Kausalität pluralistisch interpretiert werden muss. In diesem Hauptseminar widmen wir uns den Haupttheorien zum Thema «Kausalität» und ihren Anwendungen in drei Bereichen der Sozialwissenschaften: den Rechts-, den Wirtschafts- und den Politikwissenschaften. Das Seminar ist bewusst interdisziplinär aufgebaut. Es soll Studierende aus den jeweiligen Gebieten dazu anregen, sich mit diesem grundlegenden Thema über die Grenzen direkt benachbarter Bereiche der Sozialwissenschaften hinweg vertieft zu beschäftigen und sie somit befähigen, Zusammenhänge erkennen und analysieren zu können, die innerhalb der Grenzen einer Disziplin in der Regel verborgen bleiben. Nicht zuletzt ist es Ziel dieses Seminars, Studierenden Kompetenzen zu vermitteln, die es ermöglichen, Resultate und Argumente zu Kausalbeziehungen fundiert bewerten zu können. Sprache Deutsch Begrenzung Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Prüfungsmodus Aktive Teilnahme, Referat, Kommentar (benotet) 4 Cr Hinweise Studienschwerpunkte: Internationale Beziehungen / Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen Nein Kontakt alrik.thiem@unilu.ch Material Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur • Beebee, Helen, Christopher Hitchcock, and Peter Menzies. eds. 2009. The Oxford Handbook of Causation. Oxford: Oxford University Press. • Cartwright, Nancy. 2007. Hunting Causes and Using Them: Approaches in Philosophy and Economics. Cambridge: Cambridge University Press. • Hart, H. L. A. und Tony Honoré. 1985. Causation in the Law. 2. Aufl. Oxford: Clarendon Press. • Mackie, John L. 1974. The Cement of the Universe: A Study of Causation. Oxford: Oxford University Press. • Morgan, Stephen L., and Christopher Winship. 2007. Counterfactuals and Causal Inference: Methods and Principles for Social Research. Cambridge: Cambridge University Press. • Pearl, Judea. 2009. Causality: Models, Reasoning, and Inference. 2. Aufl. Cambridge: Cambridge University Press. • Reiss, Julian. 2015. Causation, Evidence, and Inference. New York: Routledge. • Shadish, William R., Thomas D. Cook, and Donald Thomas Campbell. 2001. Experimental and Quasi-Experimental Designs for Generalized Causal Inference. Boston: Houghton Mifflin. • Spirtes, Peter, Clark N. Glymour, and Richard Scheines. 2000. Causation, Prediction, and Search. 2nd ed. Cambridge, MA: MIT Press. • Woodward, James. 2003. Making Things Happen: A Theory of Causal Explanation. Oxford: Oxford University Press. 27 Aussen- und Sicherheitspolitik in Europa Dozent/in Prof. Dr. Alrik Thiem Veranstaltungsart Hauptseminar Code FS201293 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e wöchentlich (Fr), ab 21.02.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 4.B02 Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus wöchentlich Inhalt Dieses Hauptseminar beschäftigt sich mit der Aussen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, ihrer Mitgliedsstaaten sowie benachbarter europäischer Staaten, wobei Aussenpolitik als Menge derjenigen Handlungen politischer, zivilgesellschaftlicher und wirtschaftlicher Akteure verstanden wird, die auf die Beeinflussung der externen Umgebung dieser Akteure im Hinblick auf die Verfolgung und Durchsetzung bestimmter Interessen und Ziele in einem begrenzten Sachbereich ausgerichtet sind. Aussen- und Sicherheitspolitik ist daher nicht im engen Sinne nur auf Themenfelder «hoher Politik» beschränkt, sondern umfasst ebenso Handels-, Entwicklungs-, Energie-, Migrations- und Umweltpolitik. Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, und welche im Rahmen dieses Seminars beantwortet werden sollen, beinhalten z.B.: «Warum umgehen einzelne Mitgliedsstaaten häufig die Ziele der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union?», «Warum spricht die Europäische Union innerhalb anderer internationaler Organisationen nicht mit einer Stimme?», und «Warum verfolgen europäische Staaten weiterhin ihre eigene Energiepolitik mit Russland trotz Bemühungen um deren Koordinierung auf europäischer Ebene?». Sprache Deutsch Begrenzung Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Prüfungsmodus Aktive Teilnahme, Referat, Kommentar (benotet) 4 Cr Hinweise Studienschwerpunkte: Internationale Beziehungen / Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen Nein Kontakt alrik.thiem@unilu.ch Material Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur · Gaskarth, Jamie. 2013. British Foreign Policy. Cambridge: Polity Press. · Hadfield, Amelia, Ian Manners & Richard G. Whitman (Hrsg). 2017. Foreign Policies of EU Member States: Continuity and Europeanisation. London: Routledge. · Hellmann, Gunther, Wolfgang Wagner & Rainer Baumann. 2014. Deutsche Außenpolitik: Eine Einführung. 2. Aufl. Wiesbaden: Springer VS. · Hill, Christopher, 2016. Foreign Policy in the Twenty-First Century. London: Palgrave. · Keukeleire, Stephan & Tom Delreux. 2014. The Foreign Policy of the European Union. 2. Aufl. Basingstoke: Palgrave Macmillan. · Rieker, Pernille. 2017. French Foreign Policy in a Changing World. Basingstoke: Palgrave Macmillan. · Widmer, Paul. 2014. Schweizer Aussenpolitik . Zürich: NZZ Libro 28 Seminar Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Dozent/in Dr. rer.pol. Stefan Rieder Veranstaltungsart Hauptseminar Code FS201283 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e wöchentlich (Mi), ab 19.02.2020, 08:15 - 10:00 Uhr, 4.B51 Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus wöchentlich Inhalt Das Seminar bietet zunächst eine kurze Einführung in die Policy-Analyse. Daraufhin werden die wichtigsten Ansätze der Policy-Analyse behandelt. Dies erfolgt mittels Vorträge der Studierenden. Behandelt werden unter anderem das Phasenmodell, der Multiple Stream Ansatz, das Advocacy Coalition Framework, die Policy Diffusion, Netzwerkansätze und weitere Konzepte. Die Studierenden erarbeiten die entsprechenden Theorien und verdeutlichen diese im Rahmen von Referaten an Themen aus der Energiepolitik der Schweiz und des Auslandes. Zu den behandelten energiepolitischen Themen zählen die Auseinandersetzung um die Kernenergie, die Förderung von Energieeffizienz, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Akzeptanz der Energieproduktion aus Wasser, Wind, Sonne und Geothermie sowie der föderale Vollzug der Energiepolitik in der Schweiz. Die Studierenden können für ihre Beiträge auch eigene Themen vorschlagen. Als Einstieg erfolgt ein Referat durch einen Experten aus der Energieszene der Schweiz. Sprache Deutsch Prüfungsmodus Aktive Teilnahme/Referat/Co-Referat (benotet) 4 Cr Hinweise Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen Nein Kontakt rieder@interface-politikstudien.ch Material Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Fritz Sager, Karin Ingold und Andreas Balthasar (im Erscheinen): Policy- Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele, NZZ Verlag Zürich - Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.) (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, in: Reihe (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft, hrsg. von Arno Mohr). München, Wien: Oldenbourg - Frank Fischer, Gerald J. Miller, Mara S. Sidney (Hrsg.) (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods, CRC Press, Boca Raton London New York 29 Migration und gesellschaftlicher Zusammenhalt in vergleichender Perspektive Dozent/in PD Dr. Andrea Schlenker Veranstaltungsart Hauptseminar Code FS201494 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e Di, 18.02.2020, 12:30 - 13:30 Uhr, Intern, Hörsaal 7 Fr, 13.03.2020, 09:15 - 17:00 Uhr, HS 5 Sa, 14.03.2020, 08:15 - 15:30 Uhr, 3.B57 Do, 14.05.2020, 09:00 - 18:00 Uhr, 3.B47 Fr, 15.05.2020, 09:15 - 17:00 Uhr, 4.A05 Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus Blockveranstaltung Inhalt In aktuellen politischen Debatten ist gesellschaftlicher Zusammenhalt ein beliebtes Schlagwort. Häufig wird die Sorge um ein Schwinden des gesellschaftlichen Miteinanders in Zusammenhang mit Migration geäußert: insbesondere Einwanderung und dadurch wachsende Pluralitat stünden einer Kultur des Zusammenhalts im Wege oder schwächten sie zumindest. Eine vergleichende Perspektive auf normative und politische Setzungen sowie empirisch belegte Zusammenhänge ist für diese Debatten aufschlussreich. Nimmt gesellschaftlicher Zusammenhalt durch Migrationsprozesse ab oder wandelt sich lediglich seine Struktur? Wie ist es um das solidarische Miteinander in verschiedenen Ländern bestellt, aber auch im subnationalen Vergleich und auf transnationaler Ebene? Welchen Einfluss haben insbesondere politische Setzungen im Umgang mit Einwanderung und kultureller bzw. religiöser Diversität? Voraussetzungen Vorkenntnisse in den Bereichen Politische Theorie und Vergleichende Politikwissenschaft Sprache Deutsch Anmeldung Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfungsmodus regelmäsige Teilnahme, Referat, Essay (benotet) 4 Cr Hinweise Studienschwerpunkt: Polititsche Theorie / Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen Nach Vereinbarung Kontakt Andrea.Schlenker@caritas.de Material Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. Literatur - Banting, K. and Will Kymlicka (Hrsg.) 2018: The Strains of Commitment. The Political Sources of Solidarity in Diverse Societies, Oxford: Oxford University Press. - Bertelsmann Stiftung (2013). Radar gesellschaftlicher Zusammenhal t – messen was verbindet. Gesellschaftlicher Zusammenhalt im internationalen Vergleich. (Verfasst von: Georgi Dragolov, Zsofia Ignacz, Jan Lorenz, Jan Delhey und Klaus Boehnke). Gutersloh. - Bloemraad, I. and M. Wright (2014): ‘“Utter Failure” or Unity out of Diversity? Debating and Evaluating Policies of Multiculturalism,’ International Migration Review 48: S292-S334 - Ersanilli, E. & R. Koopmans (2010) ‘Rewarding integration? Citizenship regulations and socio-cultural integration of immigrants in the Netherlands, France and Germany,’ Journal of Ethnic and Migration Studies 36(5):773-791 - Koopmans, Ruud (2010): Trade-Offs between Equality and Difference: Immigrant Integration, Multiculturalism and the Welfare State in Cros s - national Perspective, in: Journal of Ethnic and Migration Studies, Vol. 36 (1), pp. 1-26. - Putnam, Robert D. (2007) „E pluribus unum: Diversity and community in the twenty-first century. The 2006 Johan Skytte Prize Lecture“. Scandinavian Political Studies (30) 2. 137–174. - Schlenker-Fischer 2009: Demokratische Gemeinschaft trotz ethnischer Differenz. Theorien, Institutionen und soziale Dynamiken, Wies baden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. - Spinner-Halev, Jeff (2006): Multiculturalism and its Critics, in: Dryzek, Honig, Phillips (Hg.) 2006: The Oxford Handbook of Political Theory, Oxford, S. 546-563. - Taylor, Charles 2002: Wieviel Gemeinschaft braucht die Demokratie? Aufsätze zur politischen Philosophie, Frankfurt/ M. 30 Strukturen der Weltordnung Dozent/in Prof. Dr. Herfried Münkler Veranstaltungsart Hauptseminar Code FS201436 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e Fr, 06.03.2020, 13:15 - 17:00 Uhr, 3.B52 Fr, 03.04.2020, 09:15 - 17:00 Uhr, 3.B48 Fr, 24.04.2020, 09:15 - 17:00 Uhr, 3.B47 Fr, 15.05.2020, 09:15 - 17:00 Uhr, 4.B01 Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus Blockveranstaltung Inhalt Seit geraumer Zeit befndet sich die Weltordnung im Umbruch: Das amerikanische Zeitalter geht zu Ende; ob ihm ein chinesisches folgen wird, steht für manche fest, während andere Zweifel haben. Das Seminar wird sich im historischen Rückblick mit alternativen Strukturen der Weltordnung beschäftigen, um darüber Vorstellungen von den möglichen Konstellationen der nächsten Jahrzehnte zu bekommen. Dabei soll es nicht zuletzt um die Frage nach der Position und Rolle der Europäer (EU) in dieser Ordnung gehen. Sprache Deutsch Anmeldung Anmeldungen werden nach dem "first come first serve-Prinzip" entgegengenommen. Prüfungsmodus Protokolle und/oder Hausarbeit 4 Cr Hinweise Studienschwerpunkt: Polititsche Theorien Hörer/innen Nach Vereinbarung Kontakt herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de Material Semesterapparat Literatur - Herfried Münkler: Imperien. Die Logik der Weltherrschaft vom Alten Rom bis zu den Vereinigten Staaten, Taschenbuchausgabe. - Armin Maalouf: Die Auflösung der Weltordnungen, Berlin 2000. - Nial Ferguson: Der Niedergang des Westens, Berlin 2013 31 Muslim Minorities in Liberal democracies Lecturer PD Dr. Elham Manea Dates We, beginning on 19.02.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 4.B51 Course description Europe has changed demographically. Different waves of immigrants moved to Western European societies since last century out of diverse reasons. Some came because of economic reasons; others as members of previous colonies of their hosted states; and yet another wave of people followed as a result of wars and political upheavals. In some European countries, and due to several factors, segments of the immigrants started to organize themselves along national, ethnic and/or religious lines, creating in the process separate cultural and social entities, sometimes functioning with different cultural norms than those prevalent in the general society. The terrorists’ attacks of 9/11 have had a clear impact on the lives of minorities of Muslim heritage and the general discourse on minorities in European societies. On the one hand, minorities of different national and cultural backgrounds started to be reduced to their religious identity and addressed mainly as ‘Muslims’. On the other hand, fear of what is being described by far right groups as the ‘enemy living amongst us’ became visible. In both cases, citizens of Muslim heritage are essentialized, regarded as separate entities, foreign, and serve as an example of ‘the other’ – who either should be protected or does not belong. In both cases, the essentialized ‘Muslims’ are rarely considered equal citizens. In this seminar, we will look at divergent theoretical approaches to the subject matter of this seminar and how they concretely may shape the policy decision-making in Western democracies. Several concrete case studies will be discussed and with them the consequences and implications for future integration policies. Objectives Objectives and Outcome: Students are expected to: 1. Learn about different theoretical approaches towards minorities and integration policies and how they impact the policy-making with concrete examples. 2. Learn about case studies that highlight some dimensions of the situation of minorities of Muslim heritage. 3. Assess how group rights, identity discourse and politics of difference have reflected on the integration of some migrants of Muslim heritage and their citizenship’s rights. Students are expected to: a) Make a group presentation (30%) and b) Write a term paper (70%). Organization The organization of the seminar is based on reading the designated literature and actively discussing it in class. Contact zrwp.master@unilu.ch Readings The literature will be provided online. 32 Europäische Integration Dozent/in Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart Kolloquialvorlesung Code FS201286 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e Mi, 19.02.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 26.02.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 04.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 11.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 18.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 25.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 01.04.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 08.04.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 22.04.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 29.04.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 06.05.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 13.05.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 20.05.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.B58 Mi, 27.05.2020, 10:15 - 13:00 Uhr, HS 9 (Prüfung) Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus wöchentlich Inhalt Einer der zentralen Punkte der Schweizer Aussenpolitik der kommenden Jahre ist die Neuordnung der Beziehungen zur Europäischen Union (EU). Einerseits ist ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Union verhandelt aber noch nicht unterschrieben, andererseits ist mit der Begrenzungsinitiative ein Volksentscheid auf dem Weg der dem komplett entgegensteht. Die Schweiz steht vor der Entscheidung über grössere Nähe oder Abschottung. Dies alles geschieht vor dem Hintergrund der Brexit-Verhandlungen und generellen Debatten über Sinn und Zweck politischer Integration. Die Europäische Union ist nicht nur gemeinsamer Binnenmarkt, sondern auch politischer Raum in dem verbindliche Entscheidungen getroffen werden, deren Reichweite selbst Nichtmitglieder direkt oder indirekt betrifft. Ein spannende Zeit um sich über die Europäische Union sowie Ihre Beziehungen zur Schweiz zu informieren. Die Vorlesung soll helfen, die Europäische Union als ein besonderes politisches System zu verstehen, das sich sowohl vom Nationalstaat als auch von anderen internationalen Organisationen unterscheidet. Sie vermittelt zum einen Grundwissen über Geschichte, Institutionen, Verfahren und Politikfelder der EU und zum anderen einen Einstieg in wichtig Ansätze der Integrationstheorie und der politikwissenschaftlichen Analyse der EU. Ein zentraler Block der Vorlesung beschäftigt sich mit aktuellen Themen wie den Schweiz-EU Beziehungen und den Brexit Verhandlungen. Sprache Deutsch Anmeldung Anrechenbar für den Studienschwerpunkt Internationale Beziehungen. Interessierte MA-Studierende können die Vorlesung besuchen. Prüfung Vorlesungsprüfung findet in der letzten Sitzung statt, am 27.05.2020. Prüfungsmodus Benotete schriftliche Prüfung 3 Cr Hörer/innen Nach Vereinbarung Kontakt lena.schaffer@unilu.ch Literatur • Lelieveldt, Herman, and Sebastian Princen (2015) The Politics of the European Union. Cambridge: Cambridge University Press. • Nugent, Neill (2010) The Government and Politics of the European Union. 7th edition. Basingstoke: Palgrave Macmillan • Wallace, Helen, Mark Pollack, and Alasdair Young, eds. (2010): Policy- Making in the European Union. Oxford University Press. 33 Vergleichende Politikwissenschaft Dozent/in Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Veranstaltungsart Kolloquialvorlesung Code FS201278 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e Di, 18.02.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 25.02.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 03.03.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 10.03.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 17.03.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 24.03.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 31.03.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 07.04.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 21.04.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 28.04.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 05.05.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 12.05.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 19.05.2020, 12:15 - 14:00 Uhr, 3.A05 Di, 26.05.2020, 12:15 - 15:00 Uhr Di, 26.05.2020, 10:15 - 13:00 Uhr, HS 9 (Prüfung) Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus wöchentlich Inhalt Vergleiche anzustellen zwischen Staaten, Parteien und Parteisystemen, Wahlen, Institutionen, politischen Entscheidungsprozessen, sozialen Bewegungen usw. gehört zu den zentralen Anliegen der Politikwissenschaft. Aber warum vergleicht man überhaupt? Und wie konzipiert man einen wissenschaftlichen Vergleich? Der erste Teil dieser Vorlesung befasst sich mit der Rolle und dem politischen Verhalten von Bürgerinnen und Bürgern: wie partizipieren sie in der Politik? Gibt es politische Kulturen und wie können wir diese verstehen? Im zweiten Teil der Vorlesung geht es um grundlegende politische Institutionen, also Wahl- und Regierungssysteme sowie deren historische Herausbildung, ihre Spielregeln und ihren Einfluss auf die Politik. Wie funktioniert die repräsentative Demokratie? Wie unterscheidet sie sich von direktdemokratischen Institutionen? as sind politische Vetospieler? Der dritte Teil führt die Studierenden in die Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft ein, bevor der vierte Teil die intermediären Organisationen zwischen Staat und Gesellschaft genauer unter die Lupe nimmt. Hier werden Parteien, Verbände, neue soziale Bewegungen, Protestbewegungen, populistische Leader und auch die Medien und deren Rolle behandelt. Schliesslich erhalten die Studierenden einen Einblick in eine der grundlegendsten Unterscheidungen von Formen der Demokratie: der Mehrheits- und der Konsensdemokratie. Die Schweiz, die traditionell den paradigmatischen Fall von Konsensdemokratie darstellt, wird in allen Teilen der Vorlesung stark berücksichtigt werden. Diese Vorlesung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt "Vergelichende Politikwissenschaft" konzipiert. Da weiterführende Vorlesung in diesem Bereich ist auf dem Wissen der Einführungsvorlesung aufgebaut. Daher ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Voraussetzungen keine Sprache Deutsch Anmeldung anrechenbar für den Studienschwerpunkt Vergleichende Politikwissenschaft Prüfung Vorlesungsprüfung findet in der letzten Sitzung statt, am 26.05.2020. Prüfungsmodus Benotete schriftliche Prüfung 3 Cr Hörer/innen Nein Kontakt alexander.trechsel@unilu.ch Material Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Kriesi, Hanspeter (2007/8): Vergleichende Politikwissenschaft. Eine Einführung, Baden-Baden: Nomos. • Caramani, Daniele (ed.) (2013). Comparative Politics. 3rd edition. Oxford: Oxford University Press. • Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of 34 Comparative Politics. 2nd edition. Cambridge University Press. Einführung in die Schweizer Politik Dozent/in PD Prof. Dr. Andreas Balthasar Veranstaltungsart Kolloquialvorlesung Code FS201261 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e Mo, 17.02.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 02.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 09.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 16.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 23.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 30.03.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 06.04.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 20.04.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 27.04.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 04.05.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 11.05.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 18.05.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Mo, 25.05.2020, 10:15 - 13:00 Uhr, HS 9 (Prüfung) Mo, 25.05.2020, 10:15 - 12:00 Uhr, 3.A05 Umfang 2 Semesterwochenstunden Inhalt Wie funktioniert das politische System der Schweiz? Was macht den Kern der Schweizer Konsensdemokratie aus? Wie trägt unser politisches System zur konkreten gesellschaftlichen Problembearbeitung bei? Diese Fragen stehen im Zentrum der Vorlesung zur Schweizer Politik. In der Vorlesung werden die Strukturen und die Prozesse des politischen Systems der Schweiz vorgestellt. Die Themen Wahlen und Abstimmungen, Parteien und Parteiensystem, Parlament, Regierung, Verwaltung, Justiz, direkte Demokratie, Föderalismus und Konkordanz werden besprochen. Weiter geht es um die politischen Entscheidungs- und Vollzugsprozesse auf den verschiedenen Staatsebenen. Diese werden anhand von Beispielen aus ausgewählten Politikfeldern (z.B. Sozialpolitik, Gesundheitspolitik oder Energiepolitik) vertieft. Schliesslich werden Herausforderungen diskutiert, welche sich der Schweizer Politik aktuell stellen. Voraussetzungen keine Sprache Deutsch Prüfung Vorlesungsprüfung findet in der letzten Semesterwoche statt, am 25.05.2020. Prüfungsmodus Benotete schriftliche Prüfung 3 Cr Hinweise Studenschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen Ja Kontakt andreas.balthasar@unilu.ch Material Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Pflichtlektüre: - Linder, Wolf/Müller, Sean (2017): Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven, 4., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage. Bern: Haupt Verlag. Ausgewählte weitere Literatur: - Freitag, Markus; Vatter, Adrian (2015): Wahlen und Wählerschaft in der Schweiz. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. - Knoepfel, Peter; Papadopoulos, Yannis; Sciarini, Pascal; Vatter, Adrian; Häusermann, Silja (Hrsg.) (2017): Handbuch der Schweizer Politik/Manuel de la politique suisse, Zürich. - Lane, Jan Erik (Hrsg.) (2004): The Swiss labyrinth: institutions, outcomes and redesign. London: Routledge. - Milic, Thomas; Rousselot, Bianca; Vatter, Adrian (2014): Handbuch der Abstimmungsforschung. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. - Vatter, Adrian (2016): Das politische System der Schweiz. 2. aktualisierte Auflage. Baden-Baden: Nomos/UTB. - Vatter, Adrian; Varone, Frédéric; Sager, Fritz (2009): Demokratie als 35 Leidenschaft, Planung, Entscheidung und Vollzug in der schweizerischen Demokratie. Festschrift für Prof. Dr. Wolf Linder zum 65. Geburtstag, Bern. Demokratietheorien II (Vertiefungen) Dozent/in Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart Kolloquialvorlesung Code FS201268 Semester Frühjahrssemester 2020 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Termin/e Mo, 17.02.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 02.03.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 09.03.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 16.03.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 23.03.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 30.03.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 06.04.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 20.04.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 27.04.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 04.05.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 11.05.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 18.05.2020, 14:15 - 16:00 Uhr, 3.A05 Mo, 25.05.2020, 14:15 - 17:00 Uhr, HS 9 (Prüfung) Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus wöchentlich, ab 17.2. Inhalt Diese Veranstaltung ist als vertiefende Ergänzung zur Vorlesung «Einführung in die Demokratietheorien», welche jeweils im HS angeboten wird, konzipiert. Der vorhergehende Besuch der Einführungsvorlesung im HS ist deswegen sehr empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Während in der Einführungsvorlesung im HS die liberalen und republikanischen Grundtheorien und einge zentrale Auseinandersetzungen im 20. Jahrhunderts im Zentrum standen, beschäftigt sich die vertiefenden Vorlesung im FS mit folgenden Demokratietheorien: - Empirische Demokratietheorien - Kritische Demokratietheorien - Postnationale Demokratietheorien Ziel der Vorlesung(en) ist es, dass die Studierenden einen breiten Einblick in die normativen und empirischen Demokratietheorien erhalten. Die Vorlesung(en) legen damit die informatorische Grundlage für eine vertiefte Beschäftigung mit der Ideengeschichte oder mit aktuellen Herausforderungen in Seminaren und schriftlichen Arbeiten. Voraussetzungen keine Sprache Deutsch Prüfung Vorlesungsprüfung findet in der letzten Sitzung statt, am 25.05.2020. Prüfungsmodus Benotete schriftliche Prüfung 3 Cr Hinweise Studienschwerpunkt: Politische Theorie Vorlesung in Deutsch / Literatur oft in englischer Sprache Hörer/innen Ja Kontakt joachim.blatter@unilu.ch Material Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. 36 Colloquium for bachelor’s and master’s thesis / Kolloquium für Abschlussarbeiten Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent/in Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart Kolloquium Code FS201291 Durchführender Fachbereich Politikwissenschaft Studienstufe Bachelor Master Termin/e wöchentlich (Mi), ab 26.02.2020, 18:15 - 20:00 Uhr, 3.B01 Umfang 2 Semesterwochenstunden Turnus wöchentlich Inhalt Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweipräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonen oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen keine Sprache Deutsch Prüfungsmodus Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) 2 Cr Hörer/innen Nein Kontakt joachim.blatter@unilu.ch Material Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Semesters Kausalität in Recht, Wirtschaft und Politik Aussen- und Sicherheitspolitik in Europa Strukturen der Weltordnung Muslim Minorities in Liberal democracies Europäische Integration Vergleichende Politikwissenschaft Einführung in die Schweizer Politik Demokratietheorien II (Vertiefungen) Kolloquium für Abschlussarbeiten

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    Sonderveranstaltung

    Sonderveranstaltung Faculty of Humanities and Social Sciences Department of Political Science DUAL MASTER’S DEGREE IN POLITICAL SCIENCE COURSE OFFERING – FALL SEMESTER 2019 INFORMATION Course Offering 2 The Department of Political Science Department Department of Political Science Address Frohburgstrasse 3 P.O. Box 4466, 6002 Lucerne E-Mail polsem@unilu.ch Website www.unilu.ch/polsem Phone 041 229 55 91 Fax 041 229 50 01 Administration Susanne Lindner 3.B04 susanne.lindner@unilu.ch 041 229 55 91 Dual Master’s Degree Samuel Huber 3.A53 (Mo/We), 3.B10 (Fr) Programme Coordinator samuel.huber@unilu.ch Professors Prof. Dr. Joachim Blatter 3.B16 joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Full Professor of Political Science (Chair of Political Theory) Head of Department Director of the Dual Master’s Degree Programme Prof. Dr. Alexander H. Trechsel 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Full Professor of Political Science (Chair of Political Communication) Prof. Dr. Lena Maria Schaffer 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Assistant-Professor of Political Science and Inter- and Transnational Relations Prof. Dr. Andreas Balthasar andreas.balthasar@unilu.ch 041 226 04 26 Titular Professor of Political Science, Swiss Politics and Policy Evaluation Prof. Dr. Alrik Thiem 3.A29 alrik.thiem@unilu.ch 041 229 55 97 SNSF-sponsored Professor of Political Science and Methods of Political Science mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:susanne.lindner@unilu.ch mailto:samuel.huber@unilu.ch mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:alexander.trechsel@unilu.ch mailto:lena.schaffer@unilu.ch mailto:andreas.balthasar@unilu.ch mailto:alrik.thiem@unilu.ch 3 Semester Dates Fall semester 2019 Courses take place from Monday, September 16th to Friday, December 20th 2019 There are no courses taking place on the following dates: Wednesday, October 2nd St. Leodegar Friday, November 1st All Saints' Day Thursday, November 7th Dies Academicus, no lectures in the morning Spring semester 2020 Courses take place from Monday, February 17th to Friday, May 29th 2020 4 Welcome! The Department of Political Science gladly welcomes you to the Fall Semester 2019. This course catalogue provides you with an overview of the course offering of our department. In teaching and research, we focus on fields like party politics and European integration, citizenship and democracy, domestic support of international cooperation, policy diffusion and policy evaluation. Normative and positive theories are introduced and applied. A broad spectrum of methods are taught and applied, not only quantitative methods (advanced statistics) and qualitative methods (diverse case study designs), but also configurational methods (see the Lucerne cluster for configurational methods). Please find our course offering, which we hope you will find interesting, on the pages that follow. This course catalogue alse serves to further inform you about your study programme as Dual Degree Political Science students in Lucerne and at Carleton University. Please find the relevant information on the structure of this study programme on the next few pages. We are very much looking forward to meeting you in our courses! The Department of Political Science (May 2019) https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social-sciences/institutes-departements-and-research-centres/department-of-political-science/research/lucerne-cluster-for-configurational-methods-luccs/ 5 Study programme Semesters Period University Dates Curricular items ECTS credits Fall Lucerne Mid-September – end of December 2 MAS incl. MAS paper Free choice of courses 26 Spring & summer Carleton Beginning of January – Mid-August 3 courses (incl. research paper) 36 Fall Lucerne Mid-September – end of January 1 MAS incl. MAS paper Colloquium Free choice of courses 18 Spring & summer Lucerne & Carleton Mid-February – end of August Master thesis incl. defence 40 Total 120 MAS: Master seminar Share of ECTS The Dual Master’s Degree programme consists of three parts: 1. Courses attended at the home university (first and third Swiss semester, 44 ECTS), 2. Courses attended at the host university (second Swiss semester, 36 ECTS), 3. Master’s thesis and defence (40 ECTS). Musterstudienplan MA Dual Degree Politikwissenschaft gültig für Studierende mit Heimuniversität Luzern Studienbeginn ab HS 2018 Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Luzern Masterseminar aus dem englischsprachigen Masterlehrangebot des politikwissenschaftlichen Seminars 4 Masterseminar 4 Masterseminar 4 Masterseminararbeit in englischer Sprache zu verfassen 6 Masterseminararbeit 6 Masterseminararbeit 6 Weitere Studienleistungen inkl. Sozialkompetenz (2-4 Cr) aus dem gesamten Masterlehrangebot des politikwissenschaftlichen Seminars 12 Kolloquium politikwissenschaftliches Kolloquium für Abschlussarbeiten; Präsentation: Vorhaben der MA-Arbeit 2 Carleton Course incl. reserach paper 12 Course incl. reserach paper 12 Course incl. reserach paper 12 Masterverfahren Luzern & Carleton MA-Arbeit in englischer Sprache zu verfassen 30 Luzern & Carleton MA-Prüfung mündliche Verteidigung der Masterarbeit in englischer Sprache 10 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zum Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» und ist gültig für Studierende mit Heimuniversität Luzern. Download unter: www.unilu.ch/ksfreglemente http://www.unilu.ch/ksfreglemente 7 Our Course Offering in Fall 2019 / Unser Kursangebot im HS 19 For an up to date electronic version of our course offering visit: https://vv.unilu.ch/stg/ma_ddpolitics/ Format Lecturers and Titles Dates MSE Arrighi: Nationalism, Self-Determination and Secession block seminar MSE Bardi: The European Union's political system: democratic institutions and populist Euroscepticism block seminar MSE Blatter/Junk: Research Designs and Methods in Qualitative Studies I changing week days MSE De Angelis/Trechsel: Research design in quantitative perspective Mo 14.15 – 16.00 MSE Malet: Contemporary challenges to European democracies block seminar MSE Michel: The Politics of the Welfare State Mo 16.15 – 18.00 HS Bätz/Weber: Political Economy of Trade and Sanctions 14-days HS Balthasar: Wahlen in der Schweiz Mo 10.15 – 12.00 HS Drews: Democracy in the Digital Age: Political Participation, Deliberation and Electoral Campaigns block seminar HS Plappert: Internationale Sicherheitspolitik Th 16.15 – 18.00 HS Poguntke: Parteienfoschung - alt und neu block seminar HS Thiel: Politische Theorie in der digitalen Gesellschaft 14-days HS Thiem: The Dark Side of Science. We 8.15 – 10.00 HS Van Ditmars: Introduction to Political Sociology. Understanding social and political conflicts We 14.15 – 16.00 HS Wegenast: The Political Economy of Development and Aid 14-days HS Wolkenstein: Making Parties Great Again? Politische Parteien zwischen Radikalkritik und Renaissance block seminar MSE Boes: Quantitative Methods II We 12.30 – 16.00 MSE Särkela/Schulz: Krise der Kritik? Tu 16.15 – 18.00 MSE Schaffer: International and comparative environmental politics Tu 14.15 – 16.00 KVL Blatter: Einführung in die Demokratietheorien Mo 12.15 – 14.00 KVL Diaz-Bone: Grundlagen der multivariaten Statistik Th 14.15 – 18.00 KVL Rieder: Policy-Analyse Tu 08.15 – 10.00 KVL Schaffer: Einführung in die Internationalen Beziehungen We 10.15 – 12.00 KVL Trechsel: Political Behaviour and Communication Tu 10.15 – 12.00 KOL Blatter/Trechsel: Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten Tu 18.15 – 20.00 Legend MSE: Masterseminar; HS: Hauptseminar; KVL:Kolloquialvorlesung; KOL: Kolloquium https://vv.unilu.ch/stg/ma_ddpolitics/ 8 Master seminars in English / Masterseminare Englisch Nationalism, Self-Determination and Secession Lecturer: Dr. Jean-Thomas Arrighi Dates: Block seminar Introductory session Tue, 17.09.2019, 12:15 – 14:00 HS 3 Fr, 25.10.2019, 09:15 – 17:00 4.B47 Sa, 26.10.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Fr, 06.12.2019, 09:15 – 17:00 HS 4 Sa, 07.12.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: Secession, or the formal withdrawal of a territory from an established political entity, has been a defining feature of the twentieth century. The disintegration of the Austro-Hungarian and Ottoman empires in the aftermath of WWI, the decolonisation process initiated after 1945, and the break-up of the Soviet and Yugoslav federations in the 1990s profoundly reshaped the international system, as the number of states in the world increased from 77 to in 1914 to over 200 in 2019. After a relatively quiet interlude when secession seemed a relic from another century or a peripheral issue circumscribed to the Global South, the past decade has witnessed the resurgence of territorial conflicts at the heart of the European continent. From the decision of the British people to leave the EU to the Russian annexation of Crimea or Catalonia’s and Scotland’s attempt to become ‘independent in Europe’, secessionist have struck back with a vengeance. Secessionist claims are invariably based on the principle of national self- determination, that has been the cornerstone of the international system since 1918. Yet, its meaning, causes and effects have differed widely across time and space. The main purpose of the course is to explore the relationship between nationalism, self-determination and secession in a theoretical and comparative perspective. The central questions are as follows: Can national self-determination claims be accommodated short of secession? Why are some multinational states more stable than others? Why are some secessionist claims successful and/or peaceful, while most fail and/or spiral into communal violence? Is secession always fair from a normative perspective, or should it only considered a last resort? The course covers a range of historical and contemporary cases, predominantly though by no means exclusively dragged from the European experience. The emphasis will be placed on comparative research methods, and participants will be encouraged to apply them to their own research. The course is open to all social science students with an interest in one of the most pervasive forces shaping European politics today. Objectives of the Course: Registration: By the end of the course, students should expect to: • Be acquainted with the main normative and explanatory theories of nationalism and secession; • Gain insights into the comparative research method and how to apply it to their own research; • Develop team working and communication skills through oral presentations and debates. Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: Political Theory Contact: jean-thomas.arrighi@unine.ch Readings: will be provided on OLAT mailto:jean-thomas.arrighi@unine.ch 9 The European Union's political system: democratic institutions and populist Euroscepticism Lecturer: Prof. Dr. Luciano Bardi Dates: Block seminar Introductory session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 20.09.2019, 09:15 – 17:00 4.B51 The why of European integration. Main determinants and theories. Sa, 21.09.2019, 09:15 – 16:00 4.B51 Intergovernmental and supranational institutional paths in the EU: Parliament, Commission and Councils. Fr, 18.10.2019, 09:15 – 17:00 4.B01 Democracy in the EU: Political parrties and Representation. Sa, 19.10.2019, 09:15 – 16:00 4.B01 Multilevel governance and the crisis of multilevel democracy: populism and Euroscepticism Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: As the European Union appears to be facing the greatest challenges in its history, the question of why a European Union exists in the first place is unavoidable. This course thus departs from an analysis and discussion of the main systemic and historical determinants, as well as of the theories, of European integration: Federalism; Functionalism; Neo-Functionalism; Pluralism. Next, the two institutional paths, respectively supranational and intergovernmental, of the EU will be analysed and evaluated in terms of their effectiveness and responsiveness to the needs and expectations of the European publics. As part of this exercise, the main European institutions (Parliament, Commission, Council of Ministers and European Council) will be studied in depth and with a particular attention to their ability to contribute to EU policy making. The second part of the course will concentrate on the question of how democratic the EU is and needs to be. Electoral trends and the evolution of the EU party system will be the initial focus of this section, which will also concentrate on the nature and adequacy of representation at EU level, as well as on proposals and prospective reforms on how to improve the Union’s democratic character: parliamentarisation, presidentialisation, transnational lists, etc. The final part of the course will address the issue of the inter-relatedness of the stressful, if not critical, conditions of democracy at European and member-state level and will focus on the international determinants of this difficult juncture and on their impact on populism, sovereignism, as well as on old and new forms of Euroscepticism. Registration: Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students, priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active participation, Essay (graded) / 4 Sub-Discipline: Comparative Politics / Political Communication Contact: luciano.bardi@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Albertazzi, Daniele and Duncan McDonnell Populists in Power 2015. Routledge. - Bardi, Luciano (2014), “Political Parties, Responsiveness, and Responsibility in Multi-Level Democracy: The Challenge of Horizontal Euroscepticism” in “European Political Science”, Vol 13, issue 4, pp. 352-364. - Bardi, Luciano R. Katz and P. Mair (2015) Towards a European politics In: Richard Johnston and Campbell Sharman, (eds.): Parties & Party Systems. Structure and Context. pp. 127-147, Vancouver: University of British Coluimbia Press, ISBN: 978-07748-2955-7). - Cini, Michelle and Nieves Pérez-Solórzano Borragán (eds) European Union Politics Sixth Edition. February 2019. - Kriesi, Hanspeter and Takis S Pappas (Editors) European Populism in the Shadow of the Great Recession Colchester ECPR Press 2015. - Vai, Lorenzo, Tortola, Pierdomenico, and Pirozzi, Nicoletta (eds) (2017) “Governing Europe. How to Make the EU more Efficient and Democratic”. Brussels: Peter Lang. Additional readings may be assigned for individual and/or group papers, reports and presentations mailto:luciano.bardi@eui.eu 10 Research Designs and Methods in Qualitative Studies I Lecturers: Prof. Dr. Joachim Blatter / Dr. Julian Junk Dates: We, 18.09.2019, 12:30 – 14:00 Room 4.A05 We, 25.09.2019, 12:30 – 14:00 We, 09.10.2019, 12:30 – 16:00 We, 23.10.2019, 12:30 – 16:00 We, 06.11.2019, 12:30 – 16:00 We, 27.11.2019, 12:30 – 16:00 We, 11.12.2019, 12:30 – 16:00 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: This seminar enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of textual analyses), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch research questions for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they develop the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects. At the end of the Spring term, they present their finalized research projects. In the Spring term, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring term. It is possible, albeit not recommended, to participate only in the Fall term. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Examination / Credits: Sub-Discipline: The students will receive 4 credits for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester. Comparative Politics, Swiss Politics/Political Theory/International Relations Contact. joachim.blatter@unilu.ch und julian.l.junk@googlemail.com Readings: Will be provided on OLAT Literature - Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (2016): Introduction. In: Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (eds.): Qualitative Research in Political Science. Volume I, Los Angeles et al.: SAGE - Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. - Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:julian.l.junk@googlemail.com 11 Research Design in Quantitative Perspective Lecturers: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel / Dr. Andrea De Angelis Dates: Mo, 14:15 – 16:00, starting on 16.09.2019 HS 13 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: The clear majority of contemporary social science’s contributions relies on quantitative research. However, quantitative methods can be hard to understand for students lacking a strong background in mathematics. Motivated by these simple facts, this seminar serves two main goals: first, allowing students to autonomously update their substantive knowledge by making quantitative research accessible. Second, enabling them to elaborate the best design to serve their own research tasks. To fulfill these goals, the seminar will first delineate the fundamental elements of scientific inquiry in the social sciences. Having defined the essential concepts involving scientific inquiry, the students are guided through some of the most fundamental social science methods: the comparative, the statistical, and the experimental method. Finally, the seminar will also train students to deal with applied research, by providing basic statistical skills, such as: producing descriptive statistics, reading regression tables, interpreting statistical tests, and converting hypotheses into an appropriate regression model. Students will learn to identify their inferential goals, and to elaborate an appropriate and theory-driven research design. Students are encouraged to think critically, to detect and to understand the strengths and limitations of specific quantitative analyses. Requirements: Research-Masterseminar; open for advanced BA-students Examination / Credits: Sub-Disciplines: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Comparative Politics, Swiss Politics/Political Theory/International Relations Contact: alexander.trechsel@unilu.ch and andrea.deangelis@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Box-Steffensmeier, J. M, Brady, H. E., and D. Collier, ed. (2008). The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. - Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. - Kellestedt, P. M., and Whitten, G.D. (2013). The Fundamentals of Political Science Research. Second Edition. Cambridge: Cambridge University Press. - King, G.,Keohane, R.O., and S. Verba (1994). Designing Social Inquiry. Princeton: Princeton University Press. mailto:alexander.trechsel@unilu.ch mailto:andrea.deangelis@unilu.ch 12 Contemporary challenges to European democracies Lecturer: Giorgio Malet, MSc Dates: Block seminar Introductory session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 15.11.2019, 09:15 – 17:00 3.B47 Sa, 16.11.2019, 09:15 – 16:00 3.B47 Fr, 22.11.2019, 09:15 – 17:00 4.B01 Sa, 23.11.2019, 09:15 – 16:00 4.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: This course provides an introduction to the state of representative democracy in contemporary Europe. In stark contrast to the optimism prevailing in the early 1990s, assessments of the development of contemporary democracies have become more cautious. The spread of anti- political sentiments, the crisis of established political parties, and the electoral success of new populist parties, all point towards profound discontent. Recent events such as Brexit or the election of Donald Trump have amplified the feeling of crisis and change, leading to (inflated) accounts of the “rise of populism” and the “crisis of democracy.” This course places these events into context by linking the current democratic malaise to the structural transformations of European politics. We will explore the challenges to democracy posed by processes of mediatization and globalization; the increasing international constraints that are transforming the current form of representative government; the widespread distaste for the conventions of mass party organizations and the mounting dissatisfaction with the functioning of democracy; the transformation of political parties from societal organization to state agencies; and the rise of new challenger parties that articulate new conflicts and mobilize voters whose grievances have been largely ignored. By focusing on the contentious issues of immigration and European integration, we will try to understand to what extent these new political conflicts challenge both the monopoly of established parties over political representation and the foundations of liberal democracy. Objectives of the course: Registration: After this course, students will be able to: 1. Explain different sources of the current democratic malaise; 2. Apply conceptual tools and theoretical arguments to critically examine political phenomena; 3. Analyse the sources of contentiousness of contemporary political issues; 4. Compare political phenomena across countries; 5. Interpret current events in light of long-term socio- political developments. Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Disciplines: Comparative Politics /Political Communication Contact: giorgio.malet@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Dalton, R.J. (2018). Political realignment: Economics, culture, and electoral change. OUP. (ch. 1-3,6,10) - Mair, P. (2013). Ruling the void. Verso. - Dancygier, R.M. (2010). Immigration and conflict in Europe. CUP. (ch. 1-3,7-9) - De Vries, C. (2018). Euroscepticism and the future of European integration. OUP. (ch. 1-5) mailto:giorgio.malet@eui.eu 13 The Politics of the Welfare State Lecturer: Dr. Elie Michel Dates: Mo, 16:15 – 18:00, ab 16.09.2019 4.B51 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: The welfare state is one of the major social and political achievements of the 20th century in Europe. Not only has the welfare state protected most citizens from major economic risks (income loss, poverty, sickness, olg age, unemployment…), but it has also supported the democratic stability of European democracies. This seminar deals with the politics of the welfare state: it covers the political/philosophical roots of welfare, comparative anlysis of welfare state developments and reforms, and the politicization of the welfare state. The course aims to provide students with an advanced knowledge of welfare instutitons, and skills in comparative cross national political analysis. Requirements: Limited number of participants with preference for students from 3rd semester onwards. Examination / Credits: Sub-Discipline: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Political Communication/Comparative Politics Contacts. elie.michel@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Esping-Andersen, Gøsta. 1990. The Three Worlds of Welfare Capitalism. Cambridge: Polity Press. - Häusermann, Silja. 2010. The Politics of Welfare State Reform in Continental Europe: Modernization in Hard Times. Cambridge: Cambridge University Press. - Svallfors, Stefan. 2012. Contested Welfare States: Welfare Attitudes in Europe and Beyond. Stanford: Stanford University Press. mailto:elie.michel@unilu.ch 14 Other academic achievement Political Science / Weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft Masterseminare / Master seminars Nationalism, Self-Determination and Secession Lecturer: Dr. Jean-Thomas Arrighi Dates: Block seminar Introductory session Tue, 17.09.2019, 12:15 – 14:00 HS 3 Fr, 25.10.2019, 09:15 – 17:00 4.B47 Sa, 26.10.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Fr, 06.12.2019, 09:15 – 17:00 HS 4 Sa, 07.12.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: Secession, or the formal withdrawal of a territory from an established political entity, has been a defining feature of the twentieth century. The disintegration of the Austro-Hungarian and Ottoman empires in the aftermath of WWI, the decolonisation process initiated after 1945, and the break-up of the Soviet and Yugoslav federations in the 1990s profoundly reshaped the international system, as the number of states in the world increased from 77 to in 1914 to over 200 in 2019. After a relatively quiet interlude when secession seemed a relic from another century or a peripheral issue circumscribed to the Global South, the past decade has witnessed the resurgence of territorial conflicts at the heart of the European continent. From the decision of the British people to leave the EU to the Russian annexation of Crimea or Catalonia’s and Scotland’s attempt to become ‘independent in Europe’, secessionist have struck back with a vengeance. Secessionist claims are invariably based on the principle of national self- determination, that has been the cornerstone of the international system since 1918. Yet, its meaning, causes and effects have differed widely across time and space. The main purpose of the course is to explore the relationship between nationalism, self-determination and secession in a theoretical and comparative perspective. The central questions are as follows: Can national self-determination claims be accommodated short of secession? Why are some multinational states more stable than others? Why are some secessionist claims successful and/or peaceful, while most fail and/or spiral into communal violence? Is secession always fair from a normative perspective, or should it only considered a last resort? The course covers a range of historical and contemporary cases, predominantly though by no means exclusively dragged from the European experience. The emphasis will be placed on comparative research methods, and participants will be encouraged to apply them to their own research. The course is open to all social science students with an interest in one of the most pervasive forces shaping European politics today. Objectives of the Course: Registration: By the end of the course, students should expect to: • Be acquainted with the main normative and explanatory theories of nationalism and secession; • Gain insights into the comparative research method and how to apply it to their own research; • Develop team working and communication skills through oral presentations and debates. Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: Political Theory Contact: jean-thomas.arrighi@unine.ch Readings: Will be provided on OLAT mailto:jean-thomas.arrighi@unine.ch 15 Literature - Arrighi, J. T. (2019). ‘The people, year zero’: Secessionism and citizenship in Scotland and Catalonia. Ethnopolitics, 1-20. - Andreas Wimmer, “Dominant Ethnicity and Dominant Nationhood,” in Eric P. Kaufmann (ed.) Rethinking Ethnicity: Majority Groups and Dominant Minorities. London and New York: Routledge, 2004), pp. 40-58. - Rogers Brubaker. 2004.Ethnicity Without Groups, Cambridge, MA: Harvard University Press. - Fredrick Barth. 1969. Ethnic Groups and Boundaries: The Social Organisation of Culture Difference. Bergen/Oslo: Universitetsforlaget, pp. 9-38. - Ernest Gellner. 1983. Nations and Nationalism. Ithaca, NY: Cornell University Press, pp. 53-62 - Krasniqi, G. (2019). Contested states as liminal spaces of citizenship: Comparing Kosovo and the Turkish Republic of Northern Cyprus. Ethnopolitics, 1-17.. - Benedict Anderson. 1991. Imagined Communities. London: Verso, pp. 1-46. - Ernest Renan. “What is a Nation?” [Originally a lecture delivered at the Sorbonne, March 11, 1882.] - Aleksandar Pavkovic and Peter Radan (2016). Creating New States: Theory and Practice of Secession. London: Routledge. - Donald Horowitz. “Patterns of Ethnic Separatism.” Comparative Studies in Society and History Vol. 23, No. 2 (1981): 165-95. - Philip Roeder. “Secessionism, Institutions, and Change.” Ethnopolitics, Vol. 13, No. 1(2014): 86-107. - Robert Young. “How Do Peaceful Secessions Happen?” Canadian Journal of Political Science Vol. 27, No. 4 (1994): 773-92. - Srdjan Darmanovi. “Montenegro: A Miracle in the Balkans?”. Journal of Democracy, Vol. 18, No. 2 (2007): 152-159. 16 The European Union's political system: democratic institutions and populist Euroscepticism Lecturer: Prof. Dr. Luciano Bardi Dates: Block seminar Introductory session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 20.09.2019, 09:15 – 17:00 4.B51 The why of European integration. Main determinants and theories. Sa, 21.09.2019, 09:15 – 16:00 4.B51 Intergovernmental and supranational institutional paths in the EU: Parliament, Commission and Councils. Fr, 18.10.2019, 09:15 – 17:00 4.B01 Democracy in the EU: Political parrties and Representation. Sa, 19.10.2019, 09:15 – 16:00 4.B01 Multilevel governance and the crisis of multilevel democracy: populism and Euroscepticism Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: As the European Union appears to be facing the greatest challenges in its history, the question of why a European Union exists in the first place is unavoidable. This course thus departs from an analysis and discussion of the main systemic and historical determinants, as well as of the theories, of European integration: Federalism; Functionalism; Neo-Functionalism; Pluralism. Next, the two institutional paths, respectively supranational and intergovernmental, of the EU will be analysed and evaluated in terms of their effectiveness and responsiveness to the needs and expectations of the European publics. As part of this exercise, the main European institutions (Parliament, Commission, Council of Ministers and European Council) will be studied in depth and with a particular attention to their ability to contribute to EU policy making. The second part of the course will concentrate on the question of how democratic the EU is and needs to be. Electoral trends and the evolution of the EU party system will be the initial focus of this section, which will also concentrate on the nature and adequacy of representation at EU level, as well as on proposals and prospective reforms on how to improve the Union’s democratic character: parliamentarisation, presidentialisation, transnational lists, etc. The final part of the course will address the issue of the inter-relatedness of the stressful, if not critical, conditions of democracy at European and member-state level and will focus on the international determinants of this difficult juncture and on their impact on populism, sovereignism, as well as on old and new forms of Euroscepticism. Registration: Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students, priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: Comparative Politics/Political Communication Contact: luciano.bardi@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Albertazzi, Daniele and Duncan McDonnell Populists in Power 2015. Routledge. - Bardi, Luciano (2014), “Political Parties, Responsiveness, and Responsibility in Multi-Level Democracy: The Challenge of Horizontal Euroscepticism” in “European Political Science”, Vol 13, issue 4, pp. 352-364. - Bardi, Luciano R. Katz and P. Mair (2015) Towards a European politics In: Richard Johnston and Campbell Sharman, (eds.): Parties & Party Systems. Structure and Context. pp. 127-147, Vancouver: University of British Coluimbia Press, ISBN: 978-07748-2955-7). - Cini, Michelle and Nieves Pérez-Solórzano Borragán (eds) European Union Politics Sixth Edition. February 2019. - Kriesi, Hanspeter and Takis S Pappas (Editors) European Populism in the Shadow of the Great Recession Colchester ECPR Press 2015. - Vai, Lorenzo, Tortola, Pierdomenico, and Pirozzi, Nicoletta (eds) (2017) “Governing Europe. How to Make the EU more Efficient and Democratic”. Brussels: Peter Lang. Additional readings may be assigned for individual and/or group papers, reports and presentations mailto:luciano.bardi@eui.eu 17 Research Designs and Methods in Qualitative Studies I Lecturers: Prof. Dr. Joachim Blatter / Dr. Julian Junk Dates: We, 18.09.2019, 12:30 – 14:00 Room 4.A05 We, 25.09.2019, 12:30 – 14:00 We, 09.10.2019, 12:30 – 16:00 We, 23.10.2019, 12:30 – 16:00 We, 06.11.2019, 12:30 – 16:00 We, 27.11.2019, 12:30 – 16:00 We, 11.12.2019, 12:30 – 16:00 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: This seminar enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of textual analyses), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch research questions for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they develop the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects. At the end of the Spring term, they present their finalized research projects. In the Spring term, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring term. It is possible, albeit not recommended, to participate only in the Fall term. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Examination / Credits: Sub-Disciplines: The students will receive 4 credits for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester. Comparative Politics, Swiss Politics/Political Theory/International Relations Contact. joachim.blatter@unilu.ch and julian.l.junk@googlemail.com Readings: Will be provided on OLAT Literature - Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (2016): Introduction. In: Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (eds.): Qualitative Research in Political Science. Volume I, Los Angeles et al.: SAGE - Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. - Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:julian.l.junk@googlemail.com 18 Quantitative Methods II Lecturer: Prof. Stefan Boes Dates: We, 12:30 – 16:00, starting on 09.10.2019 HS 6 We, 18.12.2019, 14:15 – 15:45 HS 6 Study Level: Master Format: Masterseminar Course Description: Microdata are becoming increasingly important to inform decision-making in the context of health. For example, health surveys are used to characterize health care utilization such as doctor consultations, hospitalizations, use of medicines, and preventive actions. Insurance claims data are used to assess physician practice style and the geographical variation in the demand and supply of health care. Administrative data collected by employment agencies allow to evaluate the success of vocational rehabilitation programs for disabled workers. In many applications, the data are qualitative and discrete, in others, the sample is not randomly drawn from the population of interest. Hence, models and methods that go beyond linear regression and OLS are needed. The purpose of this course is to introduce such tools and illustrate them in a variety of examples. Requirements: Objectives of the course: Registration: Quantitative Methods I (or equivalent) Overall grade of 4.0 or better. The objectives of this course are: (i) to learn the methodology of modern micro data research, and (ii) to acquire the skills to plan and execute an empirical project. The course focuses on applied quantitative tools, i.e., the use of real-world data and the application of statistical software (Stata) to implement the discussed methods will be an integral part of the learning experience. Uniportal priority MA Health Sciences students Examination / Credits: Written examination (60%) and empirical project (40%) / 4 ECTS Discipline: Health Sciences and Health Policy Contact: stefan.boes@unilu.ch Readings: Slides, videos, scientific articles and selected book chapters All teaching material is provided via the e-learning platform moodle. Literature - Stata 13 (available through the university) - Specific textbook chapters (available in the library or via moodle) - Lecture slides, software code, tutorial exercises mailto:stefan.boes@unilu.ch 19 Research Design in Quantitative Perspective Lecturers: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel / Dr. Andrea De Angelis Dates: Mo, 14:15 – 16:00, starting on 16.09.2019 HS 13 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: The clear majority of contemporary social science’s contributions relies on quantitative research. However, quantitative methods can be hard to understand for students lacking a strong background in mathematics. Motivated by these simple facts, this seminar serves two main goals: first, allowing students to autonomously update their substantive knowledge by making quantitative research accessible. Second, enabling them to elaborate the best design to serve their own research tasks. To fulfill these goals, the seminar will first delineate the fundamental elements of scientific inquiry in the social sciences. Having defined the essential concepts involving scientific inquiry, the students are guided through some of the most fundamental social science methods: the comparative, the statistical, and the experimental method. Finally, the seminar will also train students to deal with applied research, by providing basic statistical skills, such as: producing descriptive statistics, reading regression tables, interpreting statistical tests, and converting hypotheses into an appropriate regression model. Students will learn to identify their inferential goals, and to elaborate an appropriate and theory-driven research design. Students are encouraged to think critically, to detect and to understand the strengths and limitations of specific quantitative analyses. Requirements: Research-Masterseminar; open for advanced BA-students Examination / Credits: Sub-Disciplines: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Comparative Politics, Swiss Politics/Political Theory/International Relations Contact: alexander.trechsel@unilu.ch and andrea.deangelis@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Box-Steffensmeier, J. M, Brady, H. E., and D. Collier, ed. (2008). The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. - Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. - Kellestedt, P. M., and Whitten, G.D. (2013). The Fundamentals of Political Science Research. Second Edition. Cambridge: Cambridge University Press. - King, G.,Keohane, R.O., and S. Verba (1994). Designing Social Inquiry. Princeton: Princeton University Press. mailto:alexander.trechsel@unilu.ch mailto:andrea.deangelis@unilu.ch 20 Contemporary challenges to European democracies Lecturer: Giorgio Malet, MSc Dates: Block seminar Introductory Session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 15.11.2019, 09:15 – 17:00 3.B47 Sa, 16.11.2019, 09:15 – 16:00 3.B47 Fr, 22.11.2019, 09:15 – 17:00 4.B01 Sa, 23.11.2019, 09:15 – 16:00 4.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: This course provides an introduction to the state of representative democracy in contemporary Europe. In stark contrast to the optimism prevailing in the early 1990s, assessments of the development of contemporary democracies have become more cautious. The spread of anti- political sentiments, the crisis of established political parties, and the electoral success of new populist parties, all point towards profound discontent. Recent events such as Brexit or the election of Donald Trump have amplified the feeling of crisis and change, leading to (inflated) accounts of the “rise of populism” and the “crisis of democracy.” This course places these events into context by linking the current democratic malaise to the structural transformations of European politics. We will explore the challenges to democracy posed by processes of mediatization and globalization; the increasing international constraints that are transforming the current form of representative government; the widespread distaste for the conventions of mass party organizations and the mounting dissatisfaction with the functioning of democracy; the transformation of political parties from societal organization to state agencies; and the rise of new challenger parties that articulate new conflicts and mobilize voters whose grievances have been largely ignored. By focusing on the contentious issues of immigration and European integration, we will try to understand to what extent these new political conflicts challenge both the monopoly of established parties over political representation and the foundations of liberal democracy. Objectives of the Course: Registration: After this course, students will be able to: 1. Explain different sources of the current democratic malaise; 2. Apply conceptual tools and theoretical arguments to critically examine political phenomena; 3. Analyse the sources of contentiousness of contemporary political issues; 4. Compare political phenomena across countries; 5. Interpret current events in light of long-term socio- political developments. Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Disciplines: Comparative Politics/Political Communication Contact: giorgio.malet@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Dalton, R.J. (2018). Political realignment: Economics, culture, and electoral change. OUP. (ch. 1-3,6,10) - Mair, P. (2013). Ruling the void. Verso. - Dancygier, R.M. (2010). Immigration and conflict in Europe. CUP. (ch. 1-3,7-9) - De Vries, C. (2018). Euroscepticism and the future of European integration. OUP. (ch. 1-5) mailto:giorgio.malet@eui.eu 21 The Politics of the Welfare State Lecturer: Dr. Elie Michel Dates: Mo, 16:15 – 18:00, starting on 16.09.2019 4.B51 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: The welfare state is one of the major social and political achievements of the 20th century in Europe. Not only has the welfare state protected most citizens from major economic risks (income loss, poverty, sickness, olg age, unemployment…), but it has also supported the democratic stability of European democracies. This seminar deals with the politics of the welfare state: it covers the political/philosophical roots of welfare, comparative anlysis of welfare state developments and reforms, and the politicization of the welfare state. The course aims to provide students with an advanced knowledge of welfare instutitons, and skills in comparative cross national political analysis. Requirements: Limited number of participants with preference for students from 3rd semester onwards. Examination / Credits: Sub-Disciplines: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Political Communication/Comparative Politics Contact. elie.michel@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Esping-Andersen, Gøsta. 1990. The Three Worlds of Welfare Capitalism. Cambridge: Polity Press. - Häusermann, Silja. 2010. The Politics of Welfare State Reform in Continental Europe: Modernization in Hard Times. Cambridge: Cambridge University Press. - Svallfors, Stefan. 2012. Contested Welfare States: Welfare Attitudes in Europe and Beyond. Stanford: Stanford University Press. mailto:elie.michel@unilu.ch 22 Krise der Kritik? Dozenten: Dr. phil. Arvi Särkela / Johannes Schulz, MPhil Durchführender Fachbereich: Philosophie Termine: wöchentlich Di, 16:15 – 18:00 3.B57 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Soll es der Anspruch der Sozialwissenschaften und der Philosophie sein, Kritik an der Gesellschaft zu üben? Wenn ja, was heisst es, für sie «kritisch» zu sein? Im ersten Teil des Seminars wenden wir uns der Erörterung dieser Frage anhand der Lektüre von Klassikern der kritischen Sozialphilosophie und Soziologie zu (u.a. Marx, Frankfurter Schule, Bourdieu). Diese Einstellung, dass Kritik ein massgebliches Anliegen der Philosophie und der Sozialwissenschaften sei, ist jedoch unlängst radikal in Frage gestellt worden. Im zweiten Teil des Seminars werden solche «postkritische» Diagnosen einer Krise der Kritik diskutiert, die in den letzten Jahrzenten an Einfluss gewonnen haben (u.a. Boltanski, Latour, Rancière). Diese werfen kritischen SozialwissenschaftlerInnen vor, sich voreingenommen auf ihren Gegenstand zu beziehen, die kritisierten Zustände zu reproduzieren und sich über soziale Akteure zu stellen. Schliesslich werden mögliche gegenwärtige Lösungsansätze auf die «Krise der Kritik» erwogen: Wie kann sich die Sozialwissenschaft ihrem Gegenstand kritisch aber ohne anfänglichen «Verdacht» annähern? Wie kann die wissenschaftliche Sozialkritik sich eher als eine Teilnehmerin an der gemeinschaftlichen Bewältigung sozialer Probleme denn als eine übergeordnete richterliche Instanz verstehen? Kann die Gesellschaftskritik soziale Akteure ermächtigen statt sie zu verurteilen? Hinweise: Die LV zählt für den MA Kulturwissenschaften Major Wissenschaftsforschung zu den Bereiche 'Konzepte' und 'Praktiken' Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: arvi.saerkelae@unilu.ch und johannes.schulz@unilu.ch mailto:arvi.saerkelae@unilu.ch mailto:johannes.schulz@unilu.ch 23 International and comparative environmental politics Lecturer: Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Dates: Tue, 14:15 – 16:00, ab 17.09.2019 3.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: Climate change, loss of biodiversity, marine and water pollution are only a few examples of environmental problems that cross borders and call for international solutions. How do governments cooperate to address and solve global environmental problems? What explains countries’ environmental performance or effort in this area? For example: why are some countries making ambitious investments in renewable energy, while others are concentrating on subsidizing the consumption of fossil fuels? The course combines international and comparative approaches to environmental politics. It draws attention to the latest research and provides students with the conceptual tools to evaluate different policies and governance approaches. In the first part there will be an introduction to global environmental problems and how the international community has dealt with these problems so far. We will look at environmental governance efforts at the international, national and local levels. What are the implications of these different forms of governance? In a second part, we concentrate on the national level and the topic of climate change and ask ourselves: Why do some nations enact more rigorous climate change policies than others? Can political economy theories help explain national performance? The goal of the course is to prepare students to conduct theoretically innovative, empirically rigorous and substantively relevant research in international and comparative environmental politics. There are no formal prerequisites. However, I expect all students to be familiar with basic research methods. Many of the readings in the class feature quantitative analysis and there will be a short intro to reading journal articles in general and quantitative analysis in particular. Registration: Masterseminar; open for advanced BA-students Examination / Credits: Active Participation, Presentation, Response Paper (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: International Relations Contact: lena.schaffer@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT. Literature - Jahn, D. (2016). The Politics of Environmental Performance. Cambridge University Press. - Mitchell, R. B. (2010). International politics and the environment. Sage Publications. - Scruggs, L. (2003). Sustaining abundance: Environmental performance in industrial democracies. Cambridge University Press. - Steinberg, P. F., & VanDeveer, S. D. (Eds.). (2012). Comparative Environmental Politics: theory, practice, and prospects. MIT Press. mailto:lena.schaffer@unilu.ch 24 Hauptseminare Political Economy of Trade and Sanctions Lecturers: Konstantin Bätz, MSc / Patrick M. Weber, MSc Dates: Biweekly Thu 10:15 – 14:00, ab 26.09.2019 4.B01 Except on Thu, 19.12.2019, 10:15 – 18:00 4.B55 Study Level: Bachelor/Master Format: Hauptseminar Course Description: Despite the economic prosperity by ever-increasing economic interlinkages worldwide, protectionism and trade wars are on the rise – not only since the election of the 45th President of the United States. In this seminar, we will first review the causes of trade and discuss why economic exchange can be mutually beneficial for all parties. Even though economists usually stress the overall net benefits of trade, there are winners and losers from globalization. We will assess which groups benefit and which groups suffer from trade – and explain the onset of protectionism and trade wars in a political economy framework. In addition to the economic effects, we regard other consequences of economic interlinkages such as commercial liberalism. At the same time, in a globalized world, economic sanctions started to have more leverage. Thus, statecraft in the form of sanctions gained increasing popularity to influence international politics – and force a target to change a perceived political misbehavior. Sanctions became known as a liberal alternative to avoid war and yet impose costs upon a target. The literature on economic sanctions focuses mainly on the effectiveness of these measures. However, the strategic imposition of sanctions is equally puzzling: once there is greater leverage for sanctions due to increasing economic interlinkages, policymakers often face greater negative effects on their own economies. We will thus discuss the imposition and effectiveness of sanctions and additional side-effects. Course Objectives: In the first part of the course, you will gain an understanding of the politics of international trade: who are the winners and losers from free trade? Why do states institute protectionist policies? What implications do trade wars have for the relation between nations? In the second part, you will learn to think critically about the rationale of the imposition of sanctions, their effectiveness, as well as their side effects. Throughout the course, you will gain an overview of the relevant literature and learn how to read and present scientific papers. Examination / Credits: 4 Response Papers, 2 Presentations, Active Participation (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: International Relations Contact: konstantin.baetz@uni-konstanz.de and patrick.maximilian.weber@uni- konstanz.de Readings: Will be provided on OLAT. mailto:konstantin.baetz@uni-konstanz.de mailto:patrick.maximilian.weber@uni-konstanz.de mailto:patrick.maximilian.weber@uni-konstanz.de 25 Wahlen in der Schweiz Dozent: Prof. Dr. Andreas Balthasar Termine: wöchentlich Mo, 10:15 – 12:00, ab 16.09.2019 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Am 20. Oktober 2019 wählen die Schweizer Stimmbürger-/innen 200 Nationalräte-/innen und 46 Ständeräte-/innen für eine vierjährige Amtsdauer. Aus diesem aktuellen Anlass wird in diesem Hauptseminar das Thema Schweizer Wahlen- und Wahlforschung behandelt. Es werden Grundlagen erarbeitet, wie das Schweizer Wahlsystem funktioniert, Charakteristiken der Schweizer Wählerschaft vorgestellt und aufgezeigt, wie sich das Wahlverhalten der Schweizer Stimmbürger-/innnen in den letzten Jahren verändert hat. Darüber hinaus werden theoretische Erklärungsansätze der Wahlforschung vorgestellt, die Aufschluss über die Motive des Wahlentscheides geben. Ein besonderes Augenmerk gilt den Wahlprognosen und den Wahlhilfen. Begrenzung: Umfang: Begrenzung der Teilnehmendenzahl nach Eingang der Anmeldungen vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat, Essay / 4 Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Kontakt: andreas.balthasar@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Falter, Jürgen; Schoen, Harald (Hrsg.) (2005): Handbuch Wahlforschung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. - Ladner, Andreas (2016): Politikwissenschaftliche Aspekte von Online-Wahlhilfen: Wie smartvote und ähnliche Webseiten das Wählen verändern. Jusletter IT, 25. Mai 2016. ISSN 1664-848X, http://jusletter- it.weblaw.ch. - Lutz, Georg; Selb, Peter (2017): Wahlen. In: Knoepfel, Peter; Papadopoulos, Yannis; Sciarini, Pascal; Vatter, Adrian; Häusermann, Silja Häusermann (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik. 5. Auflage. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. S. 465-496. - Freitag, Markus; Vatter, Adrian (Hrsg.) (2015): Wahlen und Wählerschaften in der Schweiz. Zürich, NZZ- Verlag. mailto:andreas.balthasar@unilu.ch 26 Democracy in the Digital Age: Political Participation, Deliberation and Electoral Campaigns Lecturer: Wiebke Drews, MRes, M.A. Dates: Block seminar Introductory Session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 08.11.2019, 09:15 – 17:00 4.B51 Sa, 09.11.2019, 09:15 – 16:00 4.B51 Fr, 29.11.2019, 09:15 – 17:00 4.B47 Sa, 30.11.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Study Level: Bachelor/Master Format: Hautpseminar Course Description: Digital and social media are quasi omnipresent and extremely intertwined with our daily lives. Every day, 500 million Tweets are published on Twitter, 4 million hours of video content uploaded to YouTube; and 4.3 million posts published on Facebook. These new channels do not only change our communication behavior in the private sphere; they also have severe impacts on basic democratic processes and established power relations between parties, politicians and citizens. The mobilization and coordination of political engagement and protest activities, for example, is increasingly done using digital tools and social media. Demanding less resources, and with a certain degree of autonomy and anonymity, citizens can network and get in contact easily. But can these tiny acts of political participation be considered as genuine political engagement? When do digital tools have a mobilization effect, when do they even hamper political engagement? Do they allow former passive or excluded citizens to participate politically? (Key Words: Collective Action, Tiny Acts, Mobilzation vs. Reinforcement, Slacktivism, Clicktivism, Digital Divide) Beyond questions on political behavior more generally, this seminar also wants to give insights into processes of political communication on digital platforms and social media. Often, expressive political behavior and deliberation online is criticized for lacking depth and truth. Especially since Donald Trump, notions such as “Fake News”,”echo chambers” and “filter bubbles” - which strengthen and enfore preexisting opinions without considering counterarguments – are commonly used. But how good or bad is the discursive quality online in the end? How diverse or polarized are the opinions we encounter online? And what function do the different platforms we are using play in that regard? (Key Words: E-Expressive Acts, Political Talk & Deliberation, Platform Affordances, Echo Chambers, Filter Bubbles, Polarization) The third focus of this seminar is the role social media play in political campaigning. Social media and digital tools allow political parties and candidates to circumvent the traditional mass media and get in touch with their constituency directly, publish on and discuss policy proposals as well as news and campaign events. The salience of topics and issues can thereby be raised directly. To what extent do parties and politicians use social media? For what purposes are different platforms used? Are there differences in political campaigning on- and offline? Campaigning has also been impacted significantly by so-called “Big Data” and computational methods. To what extent do parties and candidates use the latter to grasp the preferences and opinions of voters but also the performance and popularity of rival parties? Which consequencs do these new forms of “electioneering” have for political behavior and attitudes? (Key Words: Digital Campaigning, Normalization vs Equalization, Electioneering, Micro Targeting) Based on examples from the US-American and European context, the seminar enables students to critically reflect upon the questions just raised. Students gain insights into the constantly changing social media landscape and its consequences for political behavior and communication. Students learn the tools to analyze and interpret the consequences of the political 27 usage of social media. Objectives of the Course: Registration: After taking the seminar, students will be able to: A. Knowledge and Understanding - Give a knowledgable account of issues, theories and research relating to the relationship between digital media, political communication and democracy; - be able to describe the digital strategies used by political parties and citizens during electoral campaigns and extra- parliamentary mobilization activities - be able to explain how social media platforms are influencing contemporary democratic processes with real-world empirical examples; B. Competence and skills - be able to interpret and critically review scholarly work on social media, political communication, and democracy - be able to present, orally and in writing, how the knowledge gained from the course can inform future research designs Limited number of participants with preference for students from 3rd semester onwar. Examination / Credits: Active Participation, Presentation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Disciplines: Comparative Politics/Political Communication Contact: wiebke.drews@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT. Literature: - Bennett, W. L., & Segerberg, A. (2012). The logic of connective action: Digital media and the personalization of contentious politics. Information, Communication & Society, 15(5), 739-768. - Boulianne, S. (2019). “Revolution in the making? Social media effects around the globe”, Information, Communication & Society, 22(1), 39-54. - Castells, M. (2015). „Opening: Networking Minds, Creating Meaning, Contesting Power”, in Manuel Castells: Networks of Outrage and Hope: Social Movements in the Internet Age, Polity Press, S. 1-19. - Ceron, A., Curini, L., & Iacus, S.M. (2017). “Chapter 1: Social media electoral forecasts: An overview”, in Andrea Ceron, Luigi Curini and Stefano Maria Iacus: Politics and Big Data: Nowcasting and Forecasting Elections with Social Media, Routledge. - Coleman, S., & Freelon, D. (2015). “Introduction: Conceptualizing Digital Politics”, in Stephen Coleman und Deen Freelon: Handbook of Digital Politics. Cheltenham: Edward Elgar Publishing, S. 1-13. - Farrell, H. (2012). “The Consequences of the Internet for Politics”, Annual Review of Political Science, 15, 35-52. - Hersh, E. (2015). “The Perceived Voter Model”, in Eitan D. Hersh: Hacking the Electorate: How Campaigns Perceive Voters, Cambridge University Press, S. 24-44. - Kreiss, D. (2016). “Party Networks and Political Innovation” AND “The Dynamics of Technology-Intensive Campaigning”, in Daniel Kreiss: Prototype Politics: Technology-Intensive Campaigning and the Data of Democracy, Oxford University Press, S. 1-38; 204-220. - Moore, M. (2018). „Democracy Re-Hacked”, in Martin Moore: Democracy Hacked: Political Turmoil and Information Warfare in the Digital Age, Oneworld, S. 246-272. - Shirky, C. (2011). “The Political Power of Social Media: Technology, the Public sphere, and Political change”, Foreign Affairs, 90(1), 28–41. - Sunstein, C. R. (2017). “Polarization” & “Cybercascades”, in Cass R. Sunstein: #republic: Divided Democracy in the Age of Social Media, Princeton University Press, S. 59-136. - Van Dijck, J., & Poell, T. (2013). Understanding social media logic. Media and Communication, 1(1), 2-14. - Van Dijk, J. A. G. M., & Hacker, K. L. (2018). „Introduction“, in Jan A. G. M. van Dijk und Kenneth L. Hacker: Internet and Democracy in the Network Society, Routledge, S. 1-27. mailto:wiebke.drews@eui.eu 28 Internationale Sicherheitspolitik Dozent: Dr. Sebastian Plappert Termine: wöchentlich Do, 16:15 – 18:00, ab 19.09.2019 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Kurs bietet eine Einführung in verschiedene theoretische und empirische Aspekte internationaler Sicherheitspolitik. Ziel ist es, die Erweiterung des klassischen Sicherheitsbegriffs bis hin zu einem umfassenden Sicherheitsverständnis nachzuvollziehen und anhand ausgewählter Themenschwerpunkte zu diskutieren. Entsprechend gliedert sich der Kurs in drei Teilabschnitte: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen Problemstellungen internationaler Sicherheitspolitik. Im Anschluss erweitern wir die klassische Perspektive um zusätzliche Dimensionen, bevor wir uns dann im dritten Teilabschnitt mit spezifischen Problemfeldern internationaler Sicherheit beschäftigen. Voraussetzungen: Anmeldung: Umfang: Sprache: Vorheriger Besuch der Kolloquialvorlesung «Einführung in die Internationalen Beziehungen» Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. 2 Semesterwochenstunden Unterrichtsprache Deutsch / Literatur auf Englisch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat/Report) / 4 Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Kontakt: sebastian.plappert@unisg.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. Literatur Reader mit ausgewählten Artikeln pro Sitzung mailto:sebastian.plappert@unisg.ch 29 Parteienforschung – alt und neu Dozent: Prof. Dr. Thomas Poguntke Einführung: Termine: Blockveranstaltung Einführungsveranstaltung Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 04.10.2019, 09:15 – 17:00 3.B52 Sa, 05.10.2019, 09:15 – 16:00 3.B52 Fr, 06.12.2019, 09:15 – 17:00 3.A05 Sa, 07.12.2019, 09:15 – 16:00 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Politische Parteien zählen zu den wichtigsten Akteuren in der Politik. Es ist daher kaum erstaunlich, dass sie seit Jahrzehnten zum Objekt zahlreicher Forschungen in den Sozialwissenschaften wurden. In Demokratien gibt es jeweils mehr als eine Partei – zusammen bilden sie Parteisysteme. Die Seminarveranstaltung wird sich beiden Aspekten der Parteienforschung – den Parteien und ihren Systemen - widmen. Dabei werden wir uns in die klassische Literatur einlesen, die wichtigsten Konzepte und Erkenntnisse der Forschung kennen lernen und ihre Entwicklung bis zu den neusten Ansätzen verfolgen. Der Grossteil der Literatur betrifft westliche, liberale Demokratien und wir werden uns genauere Kenntnisse der wichtigsten (vor allem) westeuropäischen Parteisysteme während des Seminars erarbeiten. In einem ersten Schritt werden wir uns der Herkunft der Parteien und Parteisysteme widmen. Dann betrachten wir die interne Organisation von Parteien und deren Aufteilung in verschiedene Typen und Familien. Die Rolle der Parteien in Regierungen wird in einem dritten Schritt unter die Lupe genommen, gefolgt von einer Betrachtung des Einflusses europäischer Integration auf Parteien und Parteisysteme. Wir schliessen das Seminar mit Beispielen aus der aktuellsten empirischen Parteiforschung und diskutieren die Zukunft der Parteien. Anmeldung: Umfang: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (benotet) / 4 Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft/Politische Kommunikation Kontakt: poguntke@hhu.de Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur - Bardi, Luciano, Stefano Bartolini and Alexander H. Trechsel (eds.), 2014. Themed issue: Party adaptation and change and the crisis of democracy: Essays in honour of Peter Mair. Party Politics Vol. 20: 2. - Luther, Kurt Richard and Ferdinand Müller-Rommel (eds.), 2002. Political Parties in the New Europe: Political and Analytical Challenges, Oxford: Oxford University Press (paperback edition 2005). - Mair, Peter, 1990. The West European Party System, Oxford: Oxford University Press. - Mair, Peter, 1997. Party System Change. Approaches and Interpretations, Oxford: Oxford University Press. - Niedermayer, Oskar, Richard Stoess and Melanie Haas, 2006. Parteiensysteme in Westeuropa. 1. Auflage. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaft. - Scarrow, Susan E., Paul D. Webb & Thomas Poguntke (eds.), 2017, Organizing Political Parties: Representation, Participation and Power, Oxford: Oxford University Press. - Ware, Alan, 1996. Political Parties and Party Systems, Oxford: Oxford University Press. - Webb, Paul D., David M. Farrell and Ian Holliday (eds.), 2002. Political Parties in Advanced Industrial Democracies, Oxford: Oxford University Press. mailto:poguntke@hhu.de 30 Politische Theorie in der digitalen Gesellschaft Dozent: Dr. phil. Torsten Thiel Termine: 14-täglich Fr, 14:15 – 16:00, ab 27.09.2019 3.B47 ab 11.10.2019 3.B52 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Digitalisierung als eine bedeutsame transformative Kraft zu begreifen und den schnellen Wandel in Alltag, Politik, Wirtschaft und nahezu allen weiteren Bereichen gesellschaftlichen Lebens aus ihr herzuleiten, ist ein geläufiger Topos des öffentlichen Diskurses. Schaut man jedoch in die sozialwissenschaftliche Forschung und insbesondere die Politische Theorie, so fällt auf, dass erst in jüngerer Zeit die Zahl der systematischen und auf Gesellschaft als Ganze bezogenen Auseinandersetzungen mit Digitalisierung zunimmt. Das Seminar will sich dieser emergenten politischen Theorie der digitalen Kosnstellation widmen, indem es deren wichtigste Beiträge und Perspektiven herausarbeitet und vorstellt und insbesondere die Frage erörtert, wie die digitale Konstellation sich auf Möglichkeit und Praxis der Demokratie auswirkt. Die sieben Sitzungen des Seminars sind in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil steht Digitalisierung als transformative Kraft im Mittelpunkt. Nach einer Klärung zentraler Begriffe und Entwicklungen wird es zunächst allgemein, um die Wirkungen von Technologie und Medienwandel auf gesellschaftliche Prozesse und die Möglichkeiten diese zu konzeptualisieren gehen. Anschließend werden die wichtigsten Großtheorien der digitalen Gesellschaft erarbeitet und kontrastiert. Der zweite Teil des Seminars widmet sich dann der spezifischen Herausforderung der Digitalisierung für die demokratische Politik: In insgesamt drei Doppelsitzungen werden hier Veränderungen in den Bereichen Partizipation, Öffentlichkeit und Herrschaft untersucht – jeweils auch mit Bezug zu konkreten empirische Phänomenen z.B. der Diskussion um Filterblasen und gesellschaftlicher Polarisierung oder um die Entwicklung künstlicher Intelligenz und die Mikrosteuerung von Gesellschaft. Lernziele: Das Seminar soll Interesse für die Fragen von Digitalität, Medienwandel und demokratischer Transformation wecken. Vorkenntnisse in den Debatten werden nicht vorausgesetzt, wohl aber eine große Neugier auf die Positionen und Diskussionen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Take-home-Exam, Referat, Seminararbeit möglich (benotet) / 4 Studienschwerpunkte: Begrenzung: Politische Theorie Für BA-Studierende als Proseminar anrechenbar. Kontakt: thorsten.thiel@wzb.eu Studienschwerpunkt: Hinweise: Material: Politische Theorie Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Termin für den vierstündigen Workshop folgt. Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. mailto:thorsten.thiel@wzb.eu 31 The Dark Side of Science Dozent: Prof. Dr. Alrik Thiem Termine: wöchentlich Mi, 08.15 – 10:00, ab 18.09.2019 3.B48 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wissenschaft geniesst grosses Vertrauen, da sie als unabhängig, neutral und gewissenhaft gilt. Über erhebliche öffentliche Mittel finanziert, exisitert sie zum Nutzen der Gesellschaft als Ganzes. Die Arbeit von Wissenschaffenden wird daher auch oft bewundert. Nicht zuletzt dienen die Ergebnisse ihrer Forschung als Basis bildungs-, sozial-, umwelt- und wirtschaftsplanerischer Kursentscheidungen, als rhetorische Waffe in politischen Debatten, als wichtiger Argumentationsbaustein in Gerichtsverfahren und als Grundlage biologischer, chemischer oder technischer Innovationen mit grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Wissenschaffende tragen somit auch eine grosse Verantwortung innerhalb einer Gesellschaft. Jedoch ist Wissenschaft wie jede andere «Branche» ebenso ein soziales Feld, welches von Menschen gestaltet wird. Sozialer Druck und wirtschaftliche Abhängigkeit prägen Lehre und Forschung daher ebenso wie Geltungsdrang, Karriereversessenheit, Vetternwirtschaft und Betrug. Im Unterschied zu anderen, durch öffentliche Gelder finanzierte Institutionen, welche durch externe Organe wie Aufsichtsbehörden, Rechnungshöfe oder Parlamentsausschüsse kontrolliert werden, wird Wissenschaft jedoch nur durch sich selbst überwacht. Die Aufdeckung von Skandalen, deren Sanktionierung sowie die entsprechende Korrektur des Wissenschaftssystems sind somit zentral von den Institutionen und der vorherrschenden Kultur genau dieses Systems abhängig. In diesem Seminar beleuchten wir die «dunkle Seite» von Wissenschaft in all ihren Aspekten näher. Dazu setzen wir uns zum Beispiel mit der momentan die Agenda bestimmenden «Replikationskrise» auseinander, und lernen einige der prominentesten Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens aus der jüngeren Vergangenheit kennen. Dabei werden wir uns nicht auf die Sozialwissenschaften beschränken, sondern ebenso mit medizinischer Forschung, in welcher die Einsätze aller Beteiligten ungleich höher den Sozialwissenschaften sind, beschäftigen. Gleichzeitig analysieren und evaluieren wir Massnahmen, welche das Vertrauen in den gesellschaftlichen Nutzen von Wissenschaft erhalten oder wiederherstellen sollen. Lernziele: Teilnehmende dieses Seminars gewinnen tiefe Einsichten in einen sehr selten an Hochschulen thematisierten Bereich, welcher jedoch einen allgegenwärtigen Aspekt universitärer Forschung und Lehre darstellt. Diese Kompetenz werden sie in Debatten um den Stand von Wissenschaft in der Gesellschaft fachlich solide einbringen können. Ebenso werden sie ein Bewusstsein für die Bedeutung guter wissenschaftlicher Praxis, und deren konkrete Elemente, erlangen oder bereits vorhandene Kenntnisse auf diesem Gebiet erweitern. Davon wird auch ihre eigene Forschung in nicht unerheblicher Weise profitieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat, Kommentar (benotet) / 4 Studienschwerpunkte: Begrenzung: Internationale Beziehungen / Vergleichende Politikwissenschaft Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: Material alrik.thiem@unilu.ch Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. mailto:alrik.thiem@unilu.ch 32 Introduction to Political Sociology. Understanding social and political conflicts Lecturers: Dr. Mathilde Van Ditmars Dates: Weekly Mi, 14:15 – 16:00, ab 18.09.2019 4.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Hauptseminar Course Description: Politics is ultimately about building compromise in conditions of social conflict. This seminar will analyse the fundamental socio-economic conflicts affecting the development of political systems. The seminar encourages the students to reflect on the most salient factors of political change in order to foster their understanding of contemporary social and political divisions. A key concept in our discussion will be represented by social cleavages. The students will familiarize with the classic account of cleavage politics (Lipset and Rokkan 1967), learn about the four fundamental social cleavages in industrial societies, before moving on to the more recent research on political change in post-industrial societies. The last part of the seminar will dive into a crucial contemporary discussion, involving the relationship between the erosion of the representative function of European party systems and the recent populist uprising. Populist parties are underming the traditional role of political parties and shaking European politics. What is the social cleavage on which the populist anti-establishment front applies leverage? Are we assisting to the development of the old left- right class cleavage, or —as some scholars suggest— to the surge of a new ‘territorial’ form of conflict dividing the supporters of further international integration and the defenders of the Nation States? Registration: Research-Masterseminar; open for advanced BA-students Examination / Credits: Active Participation, Presentation, Response papers (graded) / 4 ECTS Sub-Disciplines: Comparative Politics/Political Communication Contact: mathilde.vanditmars@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT. Literature: - Bartolini, Stefano. 2000. The class cleavage. The political mobilization of the European left, 1860-1980. Cambridge: Cambridge University Press. - Beramendi, Pablo, Silja Häusermann, Herbert Kitschelt, and Hanspeter Kriesi. 2015. The Politics of Advanced Capitalism. Cambridge University Press. - Bornschier, Simon. 2015. “The New Cultural Conflict, Polarization, and Representation in the Swiss Party System, 1975–2011.” Swiss Political Science Review 21(4): 680–701. - Caramani, Daniele. 2012. “The Europeanization of electoral politics: An analysis of converging voting distributions in 30 European party systems, 1970–2008.” Party Politics 18(6): 803–823. - Franklin, Mark N. 2010. “Cleavage Research: A Critical Appraisal.” West European Politics 33(3): 648– 658. - Kriesi, Hanspeter et al. 2012. Political Conflict in Western Europe. Cambridge University Press. - Kriesi, Hanspeter et al. 2006. “Globalization and the Transformation of the National Political Space: Six European Countries Compared.” European Journal of Political Research 45(6): 921–56. - Inglehart, Ronald. 1997. Modernization and postmodernization: cultural, economic, and political change in 43 societies. Princeton, N.J: Princeton University Press. - Kitschelt, Herbert. 2011. “Party Systems.” In The Oxford Handbook of Political Science, ed. Robert E. Goodin. Oxford: Oxford University Press. - Oesch, Daniel. 2008. “The Changing Shape of Class Voting.” European Societies 10(3): 329–55. mailto:mathilde.vanditmars@unilu.ch 33 The Political Economy of Development and Aid Lecturer: Dr. Tim Wegenast Dates: biweekly Thu, 10:15 – 14:00, starting on 19.09.2019 4.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Hauptseminar Course Description: This course provides an introduction to contemporary research on the political economy of development by tackling big questions and theories in societal development. The overall approach is that of political economy: the intersection between political and economic interests and actors in shaping development and underdevelopment as historical and on-going processes. Conceptually, the seminar will contrast our current growth-led model of development with other dimensions such as inequality, sustainable livelihoods or life satisfaction. Thus, the course will draw on the notion of development for all economies and not exclusively for so called developing ones. Some questions to be addressed are: what is the legacy of historical institutions such as slavery and colonialism? How is inequality, natural resource extraction or the growing internationalization of markets linked to living standards? What is the role of religion or agriculture in the process of development? Does foreign aid improve wellbeing within recipient countries? The course should help students to understand how social scientists try to answer these questions and why the answers are sometimes unsatisfying. Students are encouraged to further their research skills as well as to identify, pose and pursue specific research questions of interest. As this is essentially a reading course, students are expected to come to class prepared to discuss all assigned readings Examination / Credits: 2 oral presentations, class discussion / 4 ECTS Sub-Disciplines: International Relations Contact:: tim.wegenast@uni-konstanz.de Readings: Will be provided on OLAT Literature - Acemoglu, Daron and James Robinson. 2012. Why Nations Fail: The Origins of Power, Prosperity, and Poverty. New York: Crown Publishers - Banerjee, Abhijit V. and Esther Duflo. 2011. Poor Economics: A Radical Rethinking of the Way to Fight Global Poverty. New York: Public Affairs. - Diamond, Jared. 1997. Guns, Germs and Steel. New York: W.W. Norton & Company. - Rodrik, Dani. 2017. Straight Talk on Trade: ideas for a Sane World Economy. Princeton; NJ: Princeton University Press. - Sachs, Jeffrey. 2015. The Age of Sustainable Development. New York: Columbia University Press. - Scott, James C. 2017. Against the Grain: A Deep History of the Earliest States. New Haven: Yale University Press. - Stiglitz, Joseph E. and Mary Kaldor, eds. 2013. The Quest for Security. Protection Without Protectionism and the Challenge of Global Governance. New York: Columbia University Press. - Jackson, Tim. 2017. Prosperity Without Growth. Foundations for the Economy of Tomorrow. New York: Routledge. mailto:tim.wegenast@uni-konstanz.de 34 Making Parties Great Again? Politische Parteien zwischen Radikalkritik und Renaissance Dozent: Dr. Fabio Wolkenstein Einführung: Termine: Blockveranstaltung Einführungsveranstaltung Mi, 18.09.2019, 12:15 – 14:00 HS 6 Fr, 18.10.2019, 09:15 – 17:00 3.B48 Sa, 19.10.2019, 09:15 – 16:00 3.B48 Fr, 15.11.2019, 09:15 – 17:00 Senioren-Universität, Luzern: Raum N° 1 Sa, 16.11.2019, 09:15 – 16:00 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Im ersten Teil des Seminares beschäftigen wir uns mit Parteienkritik in historischer Perspektive, wobei stets der Dialog mit der Gegenwart gesucht wird. Zentrale Fragen sind u.a.: Warum haben zentrale Denker wie Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau Parteien abgelehnt, und vertreten gegenwärtige „populistischen“ Protestbewegungen letztlich ähnliche Positionen wie Hobbes und Rousseau? Ist Carl Schmitts legendäre illiberale Parlamentarismuskritik vor dem Hintergrund aktueller Diagnosen der „Kartellbildung“ (Katz & Mair) politischer Parteien vielleicht doch berechtigt? Im zweiten Teil des Seminares setzen wir uns mit Argumenten für Parteien auseinander. Ausgangspunkt sind die Schriften Hans Kelsens, der gegen ein von Mythen durchdrungenes Politikverständnis anschrieb und versuchte Parteien als nicht sonderlich glamouröse, aber dennoch notwendige Organe der Volkssouveränität zu rehabilitieren. Vor diesem Hintergrund diskutieren wir, ob Parteien an sich normativ wünschenswert sind, oder ob immer nur bestimmte Formen von Parteien (z.B. intern demokratisch organisierte Parteien) wünschenswert sind. Im dritten Teil des Seminares behandeln wir die Frage, welche alternativen demokratischen Institutionen Parteien ersetzen könn(t)en. Sollen deliberative Institutionen wie „Participatory Budgeting Schemes“ oder „Redistricting Commissions“ verstärkt eingesetzt werden, um den undemokratischen Tendenzen verkrusteter Parteistrukturen entgegenzuwirken? Sollen demokratische Prozesse stärker auf das Internet, insbesondere in die sozialen Medien, ausgelagert werden (vgl. „Verfassungs-crowdsourcing“ in Island)? Und (wie) lassen sich solche Transformationen der repräsentativen Demokratie rechtfertigten? Lernziele: Umfang: Nach Abschluss des Seminars werden die Studierenden in der Lage sein, A. Wissen und Erkenntnis - sachkundige Auskünfte über Theorien und Forschung zur Beziehung zwischen politischen Parteien und Demokratie zu geben; - anhand realer empirischer Beispiele zu erklären, wie alternative partizipatorische Institutionen eingesetzt werden und funktionieren; B. Kompetenzen und Fähigkeiten - Forschungsarbeit über Parteiendemokratie und «democratic innovations» zu interpretieren und kritisch zu begutachten; - ihr neugelerntes Wissen mündlich als auch schriftlich zu präsentieren und aufzuzeigen wie es künftige Forschungsagenden informieren kann. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) / 4 Studienschwerpunkt: Politische Theorie Kontakt: wolkenstein@ps.au.dk Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Nancy L. Rosenblum, On the Side of the Angels: An Appreciation of Parties and Partisanship (Princeton, 2008), Kapitel 1, 2 und 3. - Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie (Tübingen, 1929), Kapitel 1, 2 und 3. - Jonathan Kuyper und Fabio Wolkenstein, ”Complementing and Correcting Representative Institutions: When and How to Use Mini-Publics”, European Journal of Political Research 58 (2) (2019). mailto:wolkenstein@ps.au.dk 35 Vorlesungen / Lectures Einführung in die Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 12:15 – 14:00, ab 16.09.2019 HS 8 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über grundlegende Theorieströmungen (republikanische, liberale, deliberative und neo- republikanische Theorie), einige zentrale Kontroversen (z.B. zum Verhältnis von Rechtsstaatlichkeit und Volkssouveränität) und einen Einstieg in aktuelle Herausforderungen (v.a. durch grenzüberschreitende Verflechtungen). Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, ein die VL begleitende Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Vorlesung in Deutsch / Literatur fast vollständig in englischer Sprache Prüfungsmodus / Credits: Studienschwerpunkt: benotete schriftliche Prüfung / 3 Politische Theorie Material: Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Literatur - Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. - Lembcke et al. (2012): Zeitgenössische Demokratietheorie. Band 1: Normative Demokratietheorien. Springer - Schmidt, M.G. (2010): Demokratietheorien – Eine Einführung. VS Verlag. 5. Auflage. mailto:joachim.blatter@unilu.ch 36 Grundlagen der multivariaten Statistik Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 14:15 – 18:00, ab 26.09.2019 4.A05 danach immer 3.A05 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Sozialwissenschaften sind als empirische Wissenschaft angewiesen auf die statistischen Techniken zur Analyse und Modellierung von Daten, die zumeist aus Befragungen grosser Personenstichproben stammen. Die Veranstaltung führt zunächst in die Grundlagen der Inferenzstatistik ein. Dann werden die wichtigen Verfahren der multivariaten Statistik eingeführt: multiple lineare Regression, binäre logistische Regression und multiple Korrespondenzanalyse. Vorbereitende Lektüre angegebener obligatorischer Literatur sowie der regelmässige Besuch der Vorlesung sind erforderlich. Der parallele Besuch des Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse mit R“ wird dringend empfohlen. Darin wird die Anwendung der multivariaten Verfahren mit einer Datenanalysesoftware vertieft. Voraussetzungen: Erfolgreiche Absolvierung der VL Methoden II oder äquivalente Veranstaltung. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Material: rainer.diaz-bone@unilu.ch wird auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht.. mailto:rainer.diaz-bone@unilu.ch 37 Policy-Analyse Dozent: Dr. rer. pol. Stefan Rieder Termine: wöchentlich Di, 08:15 – 10:00, ab 17.09.2019 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Policy-Analyse ist ein wichtiger Zweig der politikwissenschaftlichen Forschung. Er zeichnet sich durch eine lange Tradition aus und hat eine grosse Zahl von Theorien und Ansätzen hervorgebracht. Die Vorlesung gibt eine Einführung in die Policy-Analyse und zeigt auf, wie sich die Policy- Analyse im Ausland und in der Schweiz entwickelt hat. Die verschiedenen Ansätze der Policy-Analyse werden vorgestellt und mit Beispielen aus der Schweiz illustriert. Letztere stammen aus vielen verschiedenen Policy- Bereichen wie etwas der Energiepolitik, Bildungspoltik, Gesundheitspolitik, Umweltpolitik, Sozialpolitik und weiteren mehr. Voraussetzungen: Umfang: Die Vorlesung richtet sich an alle Studierende mit Interesse an der Policy- Analyse - also der wissenschaftlichen Analyse von Politikbereichen – und der Umsetzung öffentlicher Politik in der Schweiz. Im Frühlingssemester wird ein Seminar zur Vorlesung angeboten. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / 3 Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur - Fritz Sager, Karin Ingold und Andreas Balthasar (2017): Policy-Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele, NZZ Verlag Zürich - Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.) (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, in: Reihe (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft, hrsg. von Arno Mohr). München, Wien: Oldenbourg - Frank Fischer, Gerald J. Miller, Mara S. Sidney (Hrsg.) (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods, CRC Press, Boca Raton London New York mailto:rieder@interface-politikstudien.ch 38 Einführung in die Internationalen Beziehungen Dozentin: Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Termine: wöchentlich Mi, 10:15 – 12:00, ab 18.09.2019 HS 7 Mi, 18.12.2019, 10:15 – 13:00 HS 9 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ soll Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der Internationalen Beziehungen geben und zentrale Akteure, grundlegende Theorien und Problembereiche der IB vorstellen. Entsprechend gliedert sich die Veranstaltung in drei Teile: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen (Groß)-Theorien der IB. Damit verbunden ist auch eine historische Übersicht über die Entwicklung der Disziplin. Im Anschluss befassen wir uns mit zentralen Teilgebieten der IB. Innerhalb der Konfliktforschung besprechen wir Ursachen für Krieg und Frieden und den Umgang der Weltgemeinschaft mit Konflikten. Des Weiteren schauen wir uns die internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Teilbereich „Internationale Politische Ökonomie“ genauer an. Im Zentrum des letzten Teilbereichs der Vorlesung stehen dann die „Internationale und Transnationale Kooperation“. Hier befassen wir uns mit Internationalen Organisationen sowie mit transnationalen Akteuren. Die Vorlesung möchte die Grundlagen der IB vermitteln und erreichen, dass die Studierenden das Gelernte auf aktuelle weltpolitische Herausforderungen (wie z.B. internationale/globale Sicherheit, Migration, globaler Umweltschutz, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung) anwenden können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / 3 Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Heinweise: Kontakt: Material: Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im ersten oder zweiten Semester das vertiefende Proseminar «Einführung in die Internationalen Beziehungen» angeboten. lena.schaffer@unilu.ch Pflichtlektüre und Vorlesungsmaterialien zugänglich auf der Online-Plattform OLAT Literatur: - Baylis, John/ Smith, Steve/ Owens, Jessica (Hg.) (2014): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 6. überarb. Aufl., Oxford UP. - Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2013): Handbook of International Relations, 2. Aufl., Sage. - Frieden, Jeffry A., and David A. Lake (2015): World Politics: Interests, Interactions, Institutions: Third International Student Edition. WW Norton & Company. - Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard, Kruck, Andreas (2013) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, 4. Aufl., VS Verlag. - Schimmelfennig, Frank (2013), Internationale Politik, 3. akt. Aufl., UTB. mailto:lena.schaffer@unilu.ch 39 Political Behaviour and Communication Lecturer: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Dates: weekly Tue, 10:15 – 12:00, starting on 17.09.2019 3.A05 Study Level: Bachelor/Master Format: Lecture Course Description: This course offers a dense overview of the most important works – the classics – in the field of political behavior and political communication. The focus will be put on citizens and public opinion. How does the latter emerge? How do electoral campaigns work? What is the role of parties, leaders, issues, mass media, modern information and communication technologies, the Internet etc. in public opinion formation? How does propaganda work? How rational are voters? How volatile is public opinion? The course aims at providing a solid discussion of the evolution of the field across time, its key concepts and approaches, theories and empirical contributions. Starting with the seminal book by Walter Lippmann, we will read and discuss the classics in a chronological order, spanning over the last century. Examination / Credits: Graded exam / 3 ECTS Sub-Discipline: Comparative Politics / Political Communication Contact: alexander.trechsel@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT. Literature: - Lippmann, Walter, 1997 (1922). Public Opinion. New York: Free Press. - Lazarsfeld, Paul F., Berelson, Bernard and Hazel Gaudet, 1968 (1944). The People’s Choice. How the Voter Makes Up his Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. - Downs, Anthony, 1957. An Economic Theory of Democracy. New York: Harper Collins. - Campbell, Angus, Converse, Philip E., Miller, Warren E. and Donald E. Stokes, 1964. The American Voter: an Abridgement. New York: Wiley. - Key, V.O., 1966. Responsible Electorate: Rationality in Presidential Voting 1936-1960. Cambridge: Harvard University Press. - McCombs, Max and Daniel Shaw, 1972. Agenda-setting function of mass media. Public Opinion Quarterly 36: 176–187. - Fiorina M 1981. Retrospective Voting in American National Elections. New Haven, CT: Yale University Press. - Iyengar, Shanto, and Donald R. Kinder. 1989. News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press. - Zaller, John R. 1992. The Nature and Origins of Mass Opinion. Cambridge University Press. - Sniderman, Paul M. and Edward G. Carmines 1997. Reaching Beyond Race. Harvard U Press. Druckman, James N., Erik Peterson and Rune Slothuus 2013. How Elite Partisan Polarization Affects Public Opinion Formation, American Political Science Review 107, 1: 57-79. - Druckman, James N. and Kjersten R. Nelson 2003. Framing and Deliberation: How Citizens‘ Conversations Limit Elite Influence, American Journal of Political Science 47, 4: 729-745. - Druckman, James N. 2004. Political Preference Formation: Competition, Deliberation and the (Ir)relevance of Framing Effects, American Political Science Review 98, 4:671-685 - Chong, Dennis and James N. Druckman 2007. Framing Theory. Annual Review of Political Science 10: 103-26. - Prior, Markus, 2007. Post-Broadcast Democracy: How Media Choice Increases Inequality in Political Involvement and Polarizes Elections. Cambridge: Cambridge University Press. - Lavine, Howard G., Christopher D. Johnston and Marco Steenbergen 2012. The ambivalent partisan: How Critical Loyalty Promotes Democracy. Oxford U Press. mailto:alexander.trechsel@unilu.ch 40 Colloquium for bachelor’s and master’s thesis / Kolloquium für Abschlussarbeiten Kolloquium / Colloquium Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Joachim Blatter / Prof. Dr. Alexander Trechsel Termine: wöchentlich Di, 18:15 – 20:00, ab 17.09.2019 3.B52 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters ihr Forschungsexposé (MA Studierende) bzw. erste Überlegungen zur Abschlussarbeit (BA Studierende). Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen (mit den üblichen Ausnahmen), zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren, ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen, und das Projekt einer Kommilitonin bzw. eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungs- prozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: keine Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) / 2 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch und alexander.trechsel@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT mailto:joachim.blatter@unilu.ch Semesters

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