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Universität Luzern
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383 Treffer

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    KVV PolSem FS25

    Politikwissenschaft ein, bevor der vierte Teil die intermediären Organisationen zwischen Staat

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 18.02.2025

    pdf

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    Jusletter 24.02.2020 aktuelle rechtsprechumg familienrecht 24.02.2020

    ein gutes Einkommen erzielt, bevor sie sich aus gesundheitlichen Gründen frühpensionie- ren liess.

    Grösse: 131 KB

    Erstellungsdatum: 02.07.2021

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    Rechtsgutachten aerztliche notfallverordnung 2024 d 1

    Bedürfnisse geklärt werden, bevor Komplikationen oder akute Verschlechterungen des Gesundheits-

    Grösse: 450 KB

    Erstellungsdatum: 25.02.2025

    pdf

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    Sonderveranstaltung

    Politikwissenschaft ein, bevor der vierte Teil die intermediären Organisationen zwischen Staat

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 24.01.2023

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    Beitraege Wirtschaftspolitische Debatte 2020

    120'000 Euro für alle 25-jährigen. Bevor das Kapital zirkulär umverteilt wer- den kann, muss es zunächst

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 10.03.2021

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    KVV Ethnologie FS11

    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologisches Seminar Lehrveranstaltungen INFORMATION ETHNOLOGIE KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2011 Deckblatt: < > : Haida Hundslachs, Serigraphie von Bill Reid, in Gerber, P. & V. Katz-Lahaigue (1989) Ausstellungskatalog. Völkerkundemuseum der Universität Zürich, S. 68. 3 Liebe Studierende der Ethnologie, 2011 wird das Ethnologische Seminar drei Jahre alt. Es wächst beständig und hat mittlerweile die ersten AbsolventInnen (Bachelor, Promotionen und bald auch Master) aufzuweisen. Nun soll es ein eigenes Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis bekommen, um über Lehre und Forschung am Ethnologischen Seminar zu informieren. Ziel dieses Vorlesungsverzeichnisses ist es nicht nur jeweils Stundenplan und ausführlichere Beschreibungen der Lehrveranstaltungen zusammenzustellen, sondern auch Neuigkeiten mitzuteilen. Informationen beispielsweise über abgeschlossene Forschungsaufenthalte, Studienabschlüsse, Gäste, Tagungen und Exkursionen sind so allen Studierenden und Interessierten nicht nur auf der Homepage zugänglich. Auch Änderungen in Studienstruktur und Leitfaden zum Studium der Ethnologie sollen in die späteren Ausgaben aufgenommen werden. Zurzeit ist der Leitfaden noch separat als Informationsheft im Sekretariat des Ethnologischen Seminars erhältlich. Viel Spaß beim Lesen und einen guten Start in das Frühlingssemester 2011! Bettina Beer ----------------------- Inhaltsverzeichnis 1. Adressen und Öffnungszeiten……………………………………..……...4 2. Neuigkeiten und Ankündigungen………………………………………….5 3. Neuerscheinungen………………………………………………………….7 4. Lehrveranstaltungen des ethnologischen Seminars.…………..…….….8 5. Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen…...26 6. Sonderveranstaltungen……………………………………………………32 7. Stundenplan FS11…………………………………………………………36 4 1. Adressen und Öffnungszeiten Ethnologisches Seminar Kasernenplatz 3 Postfach 7455 6000 Luzern 7 www.unilu.ch/ethno Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Jürg Helbling, Prof. Dr., juerg.helbling@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Fachstudienberatung: Werner Egli, Prof. Dr., werner.egli@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 228 70 76 (Sprechstunde siehe Website) Mobilitätsverantwortlicher: Don Gardner, Dr., donald.gardner@unilu.ch Tel . ++41 (0)41 228 70 74 (Sprechstunde nach Vereinbarung) Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 228 70 73 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00 Uhr Bibliotheken: Präsenzbibliothek der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Museggstrasse 37 Öffnungszeiten Mo - Fr: 7.00 - 19.00 Zentral- und Hochschulbibliothek Sempacherstrasse 10 Öffnungszeiten Mo - Fr: 11.00 - 18.30 Uhr Do: 11.00 - 20.00 Uhr Sa: 9.30 - 16.00 Uhr Katalogsaal und Lesesaal ohne Service: Mo - Fr ab 8.00 Uhr Die Human Relations Area Files (HRAF), eine umfangreiche Datenbank mit kodierten ethnographischem Quellenmaterial, sind online abrufbar auf dem Netz der Universität Luzern und der Luzerner Hochschulbibliotheken: http://ehrafWorldCultures.yale.edu 5 2. Neuigkeiten und Ankündigungen Veranstaltungen Workshop „Neoliberalism, family and gender“ In Zusammenarbeit mit den Gender Studies der Universität Luzern bieten Bettina Beer und Rahel Kunz am 30. Mai 2011 einen Workshop zum Thema „Neoliberalism, family and gender“ an. Als Gäste haben zugesagt Kate Bedford (Kent Law School, University of Kent) und Julia Pauli (Institut für Ethnologie, Universität zu Köln). Der Workshop ist universitätsöffentlich, genaue Zeit und Raum werden noch bekannt gegeben. Zu Inhalten und vorbereitender Lektüre siehe auch unter Lehrveranstaltungen die Ankündigung des Hauptseminars gleichen Titels. Kolloquium Das Kolloquium des Seminars findet Mittwoch von 17-19 Uhr statt und ist für alle Interessierten offen. Das Programm hängt aus und ist auf der Homepage zu finden. Studierende, die regelmäßig teilnehmen, können zwei Social Credit Points bekommen. Wenn sie eine begleitende Lektüregruppe dazu gründen, gibt es weitere zwei Social Credits Points. Abschlussarbeiten und Forschungen Abgeschlossene BA Arbeit Marie-Helen Nussbaum (Luzern): Kinder als kompetente Akteure in der Vermittlung von Kultur. Wie "Memory Books" Kinder Aids-kranker Eltern in Uganda befähigen, trotz Verlust der Eltern, eine aktive Rolle innerhalb der eigenen Kultur zu übernehmen. (Betreuung Prof. Dr. Werner Egli). Abgeschlossene Feldforschungspraktika Clara Bombach: „Forschungspraktikum beim Earth-Child-Project in Mzoxolo Primary, Lawaaikamp, George, Südafrika.“ Aja Diggelmann: „Generationen im urbanen afrikanischen Umfeld. Beziehungen zwischen Grosseltern und Enkelkindern in Kinshasa.“ Abgeschlossene Promotionen Danilo Geiger: „Turner in the Tropics: The Frontier Concept Revisited.“ Brigitte Templin: „O Mensch, erkenne Dich selbst“ – Richard Karutz (1867-1945) und sein Beitrag zur Ethnologie. (Erscheint 2010 in der Reihe „Lübecker Beiträge zur Ethnologie“ bei Schmidt und Römhild, Lübeck.) Geplante Exkursionen Kleines Feldforschungspraktikum in Kambodscha Im Rahmen des geplanten Forschungsprojektes "Social, cultural and political implications of swidden transformation: The case of the Bunong, Mondulkiri province, Cambodia" werden vier Studierende Mitte Januar – Mitte Februar 2011 eine kleine Feldforschung machen und darauf aufbauend ihre Bachelor-Arbeit schreiben. Die Feldphase wird im Nordosten Kambodschas, bei der ethnischen Minderheit der Bunong stattfinden, für gute Kontakte vor Ort und Übersetzer ist gesorgt. Falls das geplante Forschungsprojekt vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanziert werden wird, werden weitere (Master-)Studierende die Gelegenheit erhalten, in diesem Rahmen eine Feldforschung durchführend zu können. Das Südostasien-Hauptseminar von Dr. Esther Leemann bietet eine gute Möglichkeit zur thematischen Einarbeitung. Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen Dr. Esther Leemann gerne zur Verfügung (041 228 46 48 oder 041 228 70 73). Betreutes Feldforschungspraktikum, auf die philippinische Insel Bohol, Januar 2012 Das geplante Feldforschungspraktikum soll maximal fünfzehn Studierenden die Möglichkeit geben, auf der philippinischen Insel Bohol ein eigenes Forschungsvorhaben durchzuführen. Die Teilnehmer werden jeweils vier Wochen in Familien untergebracht, um an deren Alltag teilzunehmen. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, länger in den Familien zu bleiben, die Recherche an philippinischen Universitäten und in Bibliotheken zu ergänzen oder die Untersuchung vergleichend an einem anderen Ort auf den Philippinen fortzusetzen. 6 Die Studierenden werden darin unterstützt, ein Exposé zu schreiben und einen Antrag auf einen finanziellen Zuschuss beim Rektorat der Universität Luzern einzureichen. Das Forschungspraktikum ist im MA-Studiengang Ethnologie anrechenbar und/oder kann als Grundlage für eine Masterseminar-Arbeit oder die eigentliche Masterarbeit dienen. Voraussetzungen: • Abgeschlossenes BA-Studium • Persönliche Anmeldung bei Bettina Beer (bettina.beer@unilu.ch) und Vorgespräch • Teilnahme an Vorbereitungstreffen • Teilnahme im HS 2011 an dem Hauptseminar „Methoden der ethnologischen Feldforschung“ Zielsetzungen: • Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrages soll geübt, • regionale Kenntnisse über die Philippinen sollen vermittelt, • möglichst verschiedene empirische Methoden sollen erprobt • und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung lassen sich Ethnographien besser beurteilen, das ist eine wichtige Basis für die notwendige Quellenkritik. Beispiele für mögliche Themenbereiche: • Migration o Wie leben Kinder, Partner und andere Verwandte von Migrantinnen und Migranten? o Wie gestaltet sich der Kontakt zwischen Migrantinnen und Migranten und den Familien auf den Philippinen? • Freundschaft und Freundescliquen • Fischfang und -verkauf • Kleingewerbe und Handel auf dem Markt • Kinderalltag und -spiele • Medizinische Vorstellungen und Heilmittel • Verwandtschaft und Haushalt: Wie entsteht Verbundenheit und Zugehörigkeit? • Neue Technologien o Kinder, Computerspiele und Chatten o Social network sites o Cellphones und text mates ...und viele andere mehr... V isayas Luzon Manila Bohol 7 3. Neuerscheinungen Werner Egli & Ingrid Tomkowiak (Hg.), Sinne. Zürich: Chronos Verlag, 2010 Werner Egli & Lucia Kersten (Hg.), Kindheit und Jugend anderswo: Ergebnisse ethnographischer Feldforschungen. Münster: Lit Verlag, 2010 Esther Leemann, Housing Reconstruction in Post-Mitch Nicaragua: Two Case Studies from the Communities of San Dionisio and Ocotal. In: Miller, D. and J. Rivera (eds.) Community Disaster Recovery and Resiliency: Exploring Global Opportunities and Challenges. Boca Raton, London, New York: CRC Press, Taylor & Francis Group, 2010 Mit Hörerschein beim Studiladen vergünstigt erhältlich: 8 4. Lehrveranstaltungen des ethnologischen Seminars Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Termine: Wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 21.02.2011 STK, SK 2 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Lehrveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Im Mittelpunkt stehen Wirtschaftsethnologie, politische Anthropologie sowie die Geschichte des Faches. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung, da diese Kenntnisse nach dem Schulabschluss nicht vorausgesetzt werden können. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln können, welchen Sinn das Studium der Ethnologie haben kann und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Präsenz, Aufgaben während des Semesters / 2 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 9 Geschichte der Ethnologie II: Ethnologie des 20. Jahrhunderts Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Termine: Wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 24.02.2011 LOE, U 1.05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung soll einen Überblick über die Geschichte und die wichtigsten Richtungen und theoretischen Ansätze der Ethnologie im Zwanzigsten Jahrhundert geben. Die sich verändernden Fragestellungen, Grundannahmen, Methoden und Ergebnisse werden an Beispielen verdeutlicht. Besonders Anfangssemester sollen dadurch ein grobes Gerüst zur zeitlichen und theoretischen Einordnung der wichtigsten Autoren, Arbeiten und Ansichten bekommen. Es geht bei der Vorlesung also nicht um Geschichte an sich, sondern um Wissenschaftsgeschichte als Einführung, Überblick und das Aufzeigen unterschiedlicher Möglichkeiten. Besonderer Wert wird dabei auch auf die gesellschaftlichen und politischen Bedingungen von und für Wissenschaft gelegt. Die Aufteilung der Vorlesung auf zwei Semester soll eine intensivere Einarbeitung in den umfangreichen Stoff ermöglichen. Beide Vorlesungen ("Anfänge der Ethnologie" und "Ethnologie des 20. Jahrhunderts") können unabhängig voneinander gehört werden und sind für untere Semester aber auch für Fortgeschrittene geeignet, die einen Überblick über das Fach bekommen möchten. In diesem zweiten Semester werden – nach einem Rückblick auf die Vorläufer – die wichtigsten Schulen des Zwanzigsten Jahrhunderts behandelt: Historische Richtungen in Deutschland, die amerikanische "Cultural Anthropology", Strukturalismus und die britische "Social Anthropology" sowie neuere Entwicklungen. Die Vorlesung findet in einem Zyklus von vier Semestern statt. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Voraussetzungen: Vorkenntnisse werden nicht erwartet. Die Vorlesung ist für untere Semester angelegt und auch für Erstsemester geeignet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung, Aufgaben während des Semesters / 2 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Barnard, A. 2000. History and Theory in Anthropology: Cambridge University Press de Waal Malefijt, Annemarie. 1976. Images of Man. A History of Anthropological Thought. New York: Alfred Knopf. Harris, Marvin. 1969 The Rise of Anthropological Theory. A History of Theories of Culture. London: Routledge & Kegan Paul. Hays, H. R.: 1958. From Ape to Angel. An Informal History of Social Anthropology. New York: Capricorn Books. (Neuauflagen 1969, 1981). Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. Vermeulen, Han F. und Arturo Alvarez Roldán (Hrsg.). 1995. Fieldwork and Footnotes. Studies in the History of European Anthropology. London und New York: Rotledge. 10 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Petra Panenka, MA Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 22.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Diese einführende Lehrveranstaltung vermittelt die grundlegende Fachterminologie und gibt einen kurzen Einblick in die Methoden der ethnologischen Feldforschung. Es werden die wichtigsten theoretischen Hauptströme der klassischen Ethnologie, wie der Kulturrelativismus (Ruth Benedict, Margaret Mead), der Funktionalismus (Bronislaw Malinowski) und der Strukturalismus (Claude Levi-Strauss) vorgestellt, sowie bedeutende Literatur der Social Anthropology (z.b.Edward Evans-Pritchard / Max Gluckman) und Cultural Anthropology (z.B. Clifford Geertz - Interpretative Ethnologie und deren Kritik durch die Writing Culture-Debatte) behandelt. Darüber hinaus ist es Ziel des Proseminars, die Verknüpfung einzelner Arbeitsbereiche und Forschungsansätze am Beispiel einzelner WissenschaftlerInnen nachzuvollziehen und so ein Verständnis von der Entstehung von Schulen und Forschungsbereichen zu erhalten. Abschließend soll durch die Besprechung rezenter ethnologischer Forschungansätze, wie der gender studies (Judith Butler, Marilyn Strathern) der Ethnologie der Sinne (David Howes) und der Globalisierung (Arjun Appadurai), eine kritische Reflexion wissenschaftlicher Quellen erreicht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: petra.panenka@gmx.de Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Für eine erfolgreiche Teilnahme sind das Lesen des einführenden Ethnologiehandbuches (Beer, Bettina und Hans Fischer (2006): ‚Ethnologie. Einführung und Überblick’. Berlin: Dietrich Reimer Verlag) Literaturangaben werden auf OLAT bereitgestellt 11 Frieden und Gewaltlosigkeit Dozent/in: lic. phil. Tobias Schwörer Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Es ist auffallend, dass die Themen Krieg und Gewalt auch in der Ethnologie ein weit grösseres Forschungsinteresse auf sich ziehen als die gegensätzlichen Aspekte von Frieden und Gewaltlosigkeit. Dennoch ist in den letzten fünfzehn Jahren seit der Publikation des Sammelbandes „The Anthropology of Peace and Nonviolence“ (Sponsel/Gregor 1994) so etwas wie eine Ethnologie des Friedens und der Gewaltlosigkeit entstanden. Diese Proseminar möchte nun einen breiten Überblick über unterschiedliche ethnologische Zugänge zu diesen Themen bieten und insbesondere aufzeigen, dass Frieden eben mehr ist als nur die Zeitspanne zwischen zwei Kriegen. Es gibt ethnographisch gut dokumentierte Gesellschaften, welche keine Kriege führen, und auch solche, bei denen Gewalt praktisch kaum vorkommt. Menschen in diesen Gesellschaften meiden und minimieren Konflikte, oder legen sie letztlich friedlich bei. Die blosse Existenz solcher Gesellschaften beweist, dass Menschen im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht einfach „von Natur aus“ gewalttätig sind. Einige ethnographische Fallbeispiele von friedlichen und zum Teil auch gewaltlosen Gesellschaften werden in diesem Proseminar eingehender untersucht, von den Semai im Regenwald von Malaysia, den Mangyan auf den Philippinen, den San Bushmen in der Kalahari-Wüste im südlichen Afrika, bis hin zu den Amischen in den USA. Dabei interessieren insbesondere, unter welchen Bedingungen Frieden aufrechterhalten werden kann, und welche Strukturen und Mechanismen für die weitgehende Gewaltfreiheit verantwortlich sind. Anschliessend befassen wir uns mit der Herstellung und Aufrechterhaltung von Frieden in kriegerischen Gesellschaften und in Ländern, welche durch Konflikte und Bürgerkriege zerrüttet sind, also mit Friedensverhandlungen, Friedenschlüssen, und Institutionen zur Absicherung des Friedens, aber auch mit den Möglichkeiten und Chancen friedlicher Konfliktbeilegung in unserer eigenen Gesellschaft, sowie mit Gewaltlosigkeit und Pazifismus als politischer Strategie. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 TF, Religionslehre: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 TF, Theologie: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Sponsel, Leslie E. / Gregor, Thomas (eds.) 1994. The Anthropology of Peace and Nonviolence. Boulder, CO: Lyenne Rienner. Gregor, Thomas (ed.) 1996. A Natural History of Peace. Nashville: Vanderbilt University Press. 12 Frontiers: Zur Ethnographie und Geschichte staatlicher Grenzräume Dozent/in: Dr. Daniel Geiger Termine: Wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 21.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Ohne in der Regel als solche thematisiert worden zu sein, stand die „Grenze“ (frontier) seit jeher im Zentrum ethnologischen Nachdenkens über nichtstaatliche Lebenswelten und ihre Transformation im Zug der kolonialen und postkolonialen Eroberung. Frontiers entstehen – und entstanden seit Jahrtausenden –, wo als Resultat territorialer Expansion unterschiedlich mächtige Gesellschaften aufeinanderstossen und sich gegenseitig durchdringen. Die frontiers der Gegenwart sind Gebiete nationalstaatlicher Hoheit, auf die der Staat zwar massgeblich einwirkt, ohne sie aber vollständig zu kontrollieren, da er sich schwer tut damit, die Autonomie der dort ansässigen indigenen Gemeinschaften zu brechen. Die Prioritäten staatlicher Herrschaft an der „Grenze“ sind andere als in den Kerngebieten des Staates; das Interesse an der Durchsetzung der nationalstaatlichen Idee und der Erschliessung des Ressourcenreichtums dieser Gebiete geniesst Vorrang vor der Achtung der Rechte der Lokalbevölkerung, Erwägungen zum Schutz der Biodiversität und sogar der Maxime politischer Stabilität. Grenzräume dieser Art sind ökologische Notstandsgebiete, und sie sind politisch notorisch unruhig; viele der virulentesten sezessionistischen Konflikte auf der Welt sind Antworten auf den gewaltgesättigten Prozess, in dem Staaten Stämme verdrängen. Im Verlauf des Proseminars werden wir verschiedene historische Ausprägungen der frontier und die wesentlichsten Traditionen in der Theoriebildung zu frontiers kennenlernen, frontiers als Grenzräume mit der Territorialgrenze (borders, borderlands) vergleichen, und anhand reichhaltiger ethnographischer Materialien die wesentlichen Charaktermerkmale von frontiers und der nationalstaatlichen Politik an den Peripherien des globalen Südens herausarbeiten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 13 Interdisciplinary Introduction to Gender Studies Dozent/in: Doris Bacalzo, MA Dr. Ursula Rapp Termine: Wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 22.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: This course brings in various perspectives on studies and researches on gender. The aim is not only to introduce some fundamental concepts pertaining to gender, sexuality or gender relations but to also prepare students to the many possibilities of studying gender with its far-reaching relevance in contemporary times (e.g., identity politics and gendered experiences through history, modernity, globalization, migration, conflict and peace-making, among others across cultures and societies). The variety of themes and issues in the discussions intend to illustrate the multifaceted dimension of gender. This introductory course will enable students to appreciate diversity and differences, the interrelatedness of disciplines and the collaborative approach to teaching and studying gender. This is to facilitate students’ articulation of gender in their chosen field and everyday life. Voraussetzungen: Englischkenntnisse. Lectures will be in English and German. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: ursula.rapp@unilu.ch Doris.Bacalzo@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 14 Rechtspluralismus und Gender aus ethnologischer Perspektive Dozent/in: lic. phil. Nathalie Peyer Strauss Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 24.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In Studien zu Rechtspluralismus werden verschiedene rechtliche Ordnungen, die im selben sozialen Feld operieren, vergleichend untersucht. Im Zentrum dieser Forschungen stehen einerseits historische Analysen des internen Pluralismus im staatlichen Recht, der durch die Aushandlungen zwischen kolonialem und vorkolonialem sowie dem Gewohnheitsrecht entstanden ist. Andererseits befassen sich rechtspluralistische Studien auch mit der Interaktion zwischen Staatsrecht und anderen rechtlichen Autoritäten, wie Dorf-, Ältesten- oder Kastenräten. Nähert man sich dem Studium des Rechtspluralismus aus einer Genderperspektive, lassen sich geschlechts- und statusabhängig Unterschiede im Zugang zu (semi-)rechtlichen Foren feststellen. Handlungsmöglichkeiten von Frauen und Männern werden durch Geschlechternormen und Werte beeinflusst. In von Männern dominierten staatlichen Gerichten oder Dorfräten greifen Frauen häufig auf alternative, im strengen Sinne ‚nicht- rechtliche’ Foren, wie soziale Organisationen oder religiöse und politische Autoritäten, zurück. Diese können wichtige Aushandlungs- und Vermittlungsaufgaben in Rechtsstreitigkeiten übernehmen. Die Geschlechterperspektive rückt zudem Alltagsstrategien in den Vordergrund, welche zur Durchsetzung von Rechten bedeutsam sind, wie etwa die Unterstützung oder Mobilisierung von sozialen Netzwerken. Das Proseminar hat zum Ziel, das Verständnis von Rechtspluralismus um die Dimension geschlechtsspezifischer Unterschiede im Umgang mit Recht zu erweitern und über die Untersuchung klassischer rechtlicher Institutionen hinauszugehen. Die Studierenden sollen durch Lektüre, Präsentation und Diskussion von Fallstudien aus Indien und Afrika geschlechterspezifische Umgangsstrategien vor allem mit familienrechtlichen Disputen kennen lernen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: Nathalie.Peyer@gmx.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Moore, Erin P. 1998: Gender, Law and Resistance in India. Tuscon: University of Arizona Press. Griffiths, Anne 1997: In the Shadow of Marriage: Gender and Justice in an African Community. Chicago: University of Chicago Press. Ein ausführliches Programm mit zusätzlicher Literatur wird in der ersten Stunde besprochen. 15 Tausch - the poison in the gift Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 21.02.2011 PFI, HS 2 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Warum halten wir eine Flasche Wein für ein besseres Geschenk als eine Flasche Apfelsaft? Und warum glauben wir, ein Geschenk irgendwie erwidern zu müssen? Warum glauben wir aber auch, dass es sich nicht gut macht, erhaltene Geschenke weiter zu verschenken? Sind diese Einstellungen kulturspezifisch oder universell? Warum heisst das englische „gift“ für Geschenk auch im Englischen dasselbe wie das deutsche „Gift“ und warum bedeutet „gift“ in skandinavischen Sprachen zusätzlich zum deutschen „Gift“ auch noch „verheiratet“? Seit Bronislaw Malinowskis Analyse des Kula-Tauschsystems der Trobriander in Melanesien (1922) und Marcel Mauss’ berühmtem „Essay sur le Don“(1924) ist die Beschäftigung mit dem Gabentausch ein klassisches Thema der Ethnologie. In diesem Proseminar, das auch in die Wirtschaftsethnologie einführt, werden wir uns ausgehend von Malinowski und Mauss mit klassischen Texten zum Tausch von Claude Lévi-Strauss (1949) über Marshall Sahlins (1968), Pierre Bourdieu (1977), Annette Weiner (1980), Lewis Hyde (1982), Chris Gregory (1982), Jonathan Parry (1986), Arjun Appadurai (1986), Marilyn Strathern (1988), John Davis (1992), Maurice Godelier (1996) bis Alain Cailléu (2000) befassen. Wir werden unterschiedliche Dimensionen und Formen, Antriebskräfte und Auswirkungen des Tausches kennenlernen sowie verschiedene Ansätze seiner methodischen Erfassung und theoretischen Interpretation. Zum Schluss werden wir besser verstehen, was es mit dem „poison in the gift“ auf sich hat. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Die Texte und Textausschnitte, die zur Sprache kommen sollen, werden auf einer CD zur Verfügung gestellt. 16 Interpretation and description: Ethnography and its methodology Dozent/in: Ph. D. Donald Gardner Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Ethnographic fieldwork is a central feature of the anthropological enterprise. Others (missionaries, government officers, medical personnel) often have long experience of cultural environments that are unfamiliar to them and to Westerners generally. Moreover, they often write about those experiences. Ethnographic writing contrasts with these other forms of writing in many ways, but its intellectual signficance derives from the fact that it addresses issues whose importance is acknowledged (actually or potentially) by a community of scholars, and sometimes by broader cultural currents. Understanding such writing depends upon seeing how the methods used, the analysis undertaken and the results generated address the issues that define the life of the relevant communities (for a given text may address more than one). In this seminar, we will take detailed look at a single ethnographic monograph and writings to which it is connected as successor or predecessor. We will also consider some of the different answers that have been given to the basic question of what it is that an ethnographer does, including Clifford Geertz's, who famously declared that ethnography is "thick description". We will also consider why ethnographic analysis has been thought to be a basis for the critique of our own culture. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: donald.gardner@unilu.ch Hinweise: A subsidiary aim of the seminar is to help students to develop strategies for reading academic texts written in English. The pace of the seminar will reflect this. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Relevant literature will be made available electronically 17 Anthropologie der Nahrungstabus Dozent/in: Dr. Heinz Käufeler Termine: Wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 24.02.2011 PFI, HS 2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Menschen sind Omnivoren, sie haben ein breites Spektrum potentieller Nahrung, nutzen aber oft nur einen kleinen Teil davon. Was (auch wann, wie zubereitet etc.) von wem gegessen werden kann wird, ganz besonders hinsichtlich tierischer Nahrungsmittel, durch kulturelle Regeln bestimmt, die Gemeinschaften bilden, strukturieren und voneinander abgrenzen können. Eine der bekanntesten dieser Regeln betrifft das Verbot des Schweines unter anderem für Juden und Muslime. Ersteren verbieten die Kaschrut- Regeln zudem den Verzehr einer ganzen Reihe weiterer Tierarten. Die Veranstaltung bietet einerseits einen Überblick über die äusserst variationsreichen 'Regeln der Essbarkeit' in verschiedenen Kulturen und Gesellschaften, andererseits auch einen spezifischen Blick auf die sozialwissenschaftliche Theorienbildung, denn im Schnittbereich von ökologisch-ökonomischer Anthropologie und Religionsethnologie sind von Anthropologen, Historikern und Vertretern verwandter Disziplinen sehr unterschiedliche Deutungen und Erklärungen von Nahrungsregeln, Nahrungsmeidungen resp. Nahrungstabus vorgeschlagen worden. Um einige Fragen, wie etwa die 'Heiligen Kühe' Indiens oder die verbreitete Meidung des Schweins sind klassische Debatten entbrannt. Die Beschäftigung mit den Fragen um 'verbotene Tiere' ist so auch eine Gelegenheit, unterschiedlich operierende Anthropologen bei der Arbeit zu erleben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Zur Einführung empfohlen: Marvin Harris: Wohlgeschmack und Widerwillen. Die Rätsel der Nahrungstabus (dtv). 18 Anthropology and the "crisis of representation" Dozent/in: Ph. D. Donald Gardner Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In 1986, two books were published that revolutionised the way many anthropologists thought about their discipline: *Anthropology as cultural critique: an experimental moment in the human sciences*, by Marcus & Fisher, and *Writing culture*, edited by Clifford and Marcus. A few years earlier, anthropologists had struggled with the claim that intellectual genres had become irremediably blurred (as Clifford Geertz put it). Now, though, there was an even greater challenge: the perspective that these new works set out and defended is usually seen as an anthropological version of broader post-modernist commitments, and is often summarised in terms of the phrase “the crisis of representation”, because a crucial idea is that anthropology (along with the other human sciences) had to face the unpleasant fact that the representational conventions of the discipline, and the complacent epistemological stances they supported, were no longer credible. This seminar will examine the background to the "crisis", its initial presentation and subsequent development. We will also consider the counter arguments this contested idea has provoked, and the extent to which its revolutionary claims have become routinised in the ethnographic and theoretical practices of sociocultural anthropology. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: donald.gardner@unilu.ch Hinweise: This seminar can counted as falling within "Klassiker der Ethnologie". Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur All readings will be made available electronically 19 Ethnologie der Emotionen: Liebe im interkulturellen Vergleich Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 24.02.2011 PFI, K 1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: "Spielt Liebe denn überhaupt keine Rolle?" – eine übliche Frage in Verwandtschaftsvorlesungen, wenn es um verschiedene Eheformen im interkulturellen Vergleich geht. Liebe (gegen- und gleichgeschlechtliche), Sexualität und Eifersucht spielen eine Rolle. Wenn, wie Stendhal schrieb, die Liebe ein Fieber ist, dann ist dies universal ansteckend. Es kann jedoch im interkulturellen Vergleich sehr unterschiedlich sein, ob und wie solche Emotionen zum Ausdruck gebracht werden und welche Bedeutungen sie für soziale Beziehungen haben. Die europäische Liebesheirat und Vorstellungen von romantischer Liebe sind etwa Ergebnisse einer historischen Entwicklung, die im Seminar nachgezeichnet werden soll. Die Verwandtschaftsethnologie hat Emotionen als wichtigen Bestandteil sozialer Beziehungen erst in den letzten zwanzig Jahren "entdeckt", seit es weniger um die Analyse formaler Modelle und Strukturen, sondern eher um die Entstehung von Gefühlen der Zugehörigkeit (belonging) sowie die Herstellung von Beziehungen (relatedness und kinning) geht. Auch in der kognitiven Ethnologie spielen Gefühle, ihre Bewertung und ihr Zusammenspiel mit Wissensbeständen eine wichtige Rolle. Je stärker simplifizierende rational choice-Modelle menschlichen Verhaltens ausgedient haben, desto wichtiger ist die Untersuchung von Emotionen und Verhalten geworden. Aus unterschiedlichen theoretischen Perspektiven und an verschiedenen ethnographischen Beispielen sollen die Geschichte, mediale Vermittlung und politische Bedeutungen sowie die Frage der Verknüpfung "biologischer" und "kultureller" Dimensionen von Lust und Liebe untersucht werden. Voraussetzungen: Möglichst abgeschlossenes BA-Studium. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Unterrichtsmaterial, Texte und ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses zum Thema Politikethnologie, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Schriftliche (Master)-Seminararbeiten können als Vorbereitung für die BA- oder MA-Arbeit dienen, in der das behandelte Thema dann umfassender bearbeitet wird. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur: Literatur wird auf Olat bereit gestellt 20 Kindheit, Arbeit, Kultur Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Termine: Wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 21.02.2011 HOF, R 0.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nach Angaben der UNICEF arbeiten heute fast 200 Mio. Kinder unter 14 Jahren, die meisten davon in Asien und im subsaharischen Afrika. Historisch gesehen ist das arbeitende Kind der Normalfall. Kinderarbeit lässt sich jedoch schwer mit dem westlichen Begriff von Kindheit vereinbaren und der Ruf nach einem generellen Verbot erscheint selbstverständlich. Erst seit rund 20 Jahren wird diese Haltung aus sozialwissenschaftlicher Perspektive hinterfragt, vor allem auch unter dem Einfluss arbeitender Kinder, die ein Recht auf Arbeit einfordern und sich zu diesem Zweck in global vernetzten Bewegungen engagieren. In diesem Hauptseminar befassen wir uns in der Perspektive der aktuellen Ethnologie der Kindheit, in der das Kind als sozialer Akteur begriffen wird, mit den Dimensionen und dem theoretischen Verständnis von und den damit verbundenen Einstellungen zur Kinderarbeit. Ausgehend von einem Überblick über die aktuelle Kindheitsforschung wenden wir uns dem historischen Wandel der Begriffe von Kindheit und Arbeit zu und analysieren ihre kulturspezifischen Dimensionen an Beispielen vorindustrieller Gesellschaften. Dabei wird uns auch die Erziehung der Kinder zur Arbeit durch kulturspezifische Sozialisations- und Fosteringpraktiken beschäftigen. Anschliessend wenden wir uns neuesten Untersuchungen zu Kinderarbeit, Strassenkindern und Bewegungen arbeitender Kinder in Asien, Afrika und Lateinamerika zu. Die empirische Fundierung wird uns schliesslich eine differenzierte Einschätzung der verschiedenen Positionen in der aktuellen Debatte zur Kinderarbeit erlauben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Artikel zur Einführung ins Thema (sowie Programm und Literaturliste) werden vor Semesterbeginn auf OLAT zum Download zur Verfügung stehen. 21 Neoliberism, family and gender Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Dr. phil. des. Rahel Kunz Termine: 14-täglich Mo, 13.15 - 17.00, ab 21.02.2011, PIL, P2 Workshop am 30.05.11 von 13.15 - 19.00 PIL, P2 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This interdisciplinary workshop-seminar involves the cooperation of gender studies, political science and sociocultural anthropology at the Univeristy of Lucerne. It comprises two parts: the first part takes the form of seminars that will introduce the students to the topic and prepare them for the workshop, which is the second part of this course. The workshop-seminar will provide students with a thorough knowledge of neo-liberalism in relation to the family and gender, but it will also give students the opportunity to acquire organizational skills involved in developing a workshop programme, implementing it and providing appropriate information about it. The workshop will be open to the public. Topics that will be addressed throughout the seminar and the workshop will focus on the transformations of gender, family and households under conditions of neoliberalism. We will examine these issues through a comparative consideration of a number of case studies, from Latin America and the Philippines, regions with similar problems and a histories of colonialism, migration, dependency on remittances and political conflicts. Voraussetzungen: Basic knowledge in social sciences Umfang: 4 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig, Workshop am 30.05.11 von 13.15 - 19.00 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch rahel.kunz@unilu.ch Literatur Bedford, Kate 2010 Introduction to a special issue of Feminist Legal Studies on markets and sexualities. Feminist Legal Studies, 18 (1) 2008 Holding It Together in a Crisis: Family Strengthening and Embedding Neoliberalism. IDS Bulletin, 39 (6). pp. 60-66. Bedford, Kate and Fraser, Nancy 2008 Social Rights And Gender Justice in the Neoliberal Moment: A Conversation about Gender, Welfare, and Transnational Politics. An Interview with Nancy Fraser. Feminist Theory, 8 (2). pp. 225-245. Comaroff, Jean and John Comaroff (Hg.) 2001 Millenial Capitalism and the Culture of Neoliberalism. Duke University Press. 2002 Alien-Nation: Zombies, Immigrants, and Millenial Capitalism. In: South Atlantic Quarterly 101 (4): 779-805. Greenhouse, Carol J. (ed.) 2010 Ethnographies of Neoliberalism. Philadelphia: University of Pensylvania Press. Kunz, Rahel 2009 "Remittances are beautiful"? The Gendered Governmentality of the Global Remittance Trend. Luzern: Universität Luzern. Pauli, Julia 2008 A house of one's own: Gender, migration, and residence in rural Mexico. In: American Ethnologist 35 (1): 171-187. 22 Rurale Gesellschaften und Staat in Südostasien II Dozent/in: Dr. phil. Esther Leemann Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die ruralen Räume Südostasiens haben sich im Verlaufe der letzten Jahrzehnte rapide verändert. Das Verhältnis von Staat und ruralen Gesellschaften hat diesen Wandel entscheidend mitgeprägt. Im ersten Teil des Kurses haben wir uns ethnologischen Debatten gewidmet, welche unser Verständnis der Transformationsprozesse stark geprägt haben. In diesem zweiten Teil werden wir uns mit einzelnen Fallstudien vertieft auseinandersetzen, die auf bestimmte thematische Aspekte fokussieren, v.a. Veränderungen der bäuerlichen Lebenswelten, Marginalisierung und Revolten sowie staatliche Programme zur Entwicklung des ruralen Raums (Minoritätenpolitik, Infrastrukturprojekte, Umsiedlungsprogramme, Forstpolitik). Wir werden uns mit diesen Themen mittels Texten, aber auch verschiedenen ethnographischen Filmen beschäftigen. Voraussetzungen: Der Besuch des ersten Teils der Veranstaltung ist von Vorteil, jedoch nicht zwin-gend. Bitte setzten Sie sich vorgängig mit der Dozentin in Verbindung, wenn Sie an der Veranstaltung teilnehmen wollen, ohne den Teil I besucht zu haben (es-ther.leemann@unilu.ch). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch 23 Staat und Recht in Afrika Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 23.02.2011 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Zahlreiche Staaten in Afrika sind in den letzten Jahrzehnten Schauplätze von Bürgerkrieg und Staatsschwäche geworden. Das Seminar setzt sich zum Ziel, den spezifischen Charakter dieser Staaten herausarbeiten. Hierzu gehört auch die Frage des Rechts, dessen Durchsetzung eigentlich zu den Aufgaben des Staates gehört, wozu allerdings die neopatrimonialen Staaten Afrikas, die mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben, politisch stark geschwächt sind und erhebliche Legitimationslücken aufweisen, kaum in der Lage sind. Auf lokaler und regionaler Ebene (Dorf; chéfferies und Kleinstädte) bestehen jedoch in vielen Ländern auch informelle Rechtsinstitutionen und traditionelle Autoritäten, die Recht sprechen. Die Frage ist, in welchem Ausmass diese informellen Rechtsinstitutionen die Schwäche des staatlichen Rechts kompensieren können oder ob auch sie zusammen mit den staatlichen Institutionen zusammenbrechen. Im Seminar sollen die politik- und rechtsethnologischen Grundlagen erarbeitet werden, um diese theoretischen Probleme zu behandeln. Das Thema des Seminars steht im Kontext eines Forschungsprojektes mit dem Titel ”Impunity in the context of armed conflict and state weakness in East Congo”, das von Mitarbeiter des Ethnologischen Seminars durchgeführt wird. Vorausgesetzt wird eine aktive Mitarbeit, wozu die vorbereitende Lektüre der obligatorisch zu lesenden Texte (*) zählt. Zusätzlich sollen Sie einmal im Seminarverlauf eine kleine Präsentation in Form eines Kurzreferats von nicht mehr als 15 Minuten einbringen. Zur Präsentation gehört auch ein 5-10-seitiges Handout, das vorab als download zur Verfügung stehen soll. Es besteht auch die Möglichkeit, Hausarbeiten zu Themen des Seminars zu verfassen. Voraussetzungen: Das Seminar richtet sich an MA- und fortgeschrittene BA-Studierende in Ethnologie mit einschlägigen Vorkenntnissen in Politik- und Rechtsethnologie teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation plus 5-10-seitiges Handout ) / 4 zusätzlich schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 24 Märkte - Beiträge aus Ethnologie und Soziologie Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Prof. Dr. Jürg Helbling Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 22.02.2011 PFI, K 1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Märkte gelten als zentrale Institutionen in den verschiedensten Wirtschaftsformen und Gesellschaften. Aber was sind Märkte eigentlich und wie funktionieren sie? Welche Arten von Märkten lassen sich unterscheiden? Wie werden Märkte durch Akteure hergestellt und gehandhabt? Die Ethnologie und die Soziologie haben verschiedene Ansätze zur Analyse der unterschiedlichen Marktformen und Marktpraktiken entwickelt. Märkte werden hierbei auch unterschiedlich konzipiert, als Mechanismen, als Räume, als Orte mit Regeln etc. Das Seminar soll einen transdisziplinären Abriss dieser Ansätze geben und in die Marktethnologie und die Marktsoziologie einführen. Vorausgesetzt wird eine aktive Mitarbeit, wozu die vorbereitende Lektüre der obligatorisch zu lesenden Texte zählt. Hinzu kommen die Bearbeitung von Bearbeitungsbögen und deren Verschriftlichung im Semester. In die Bearbeitungen sollen Ihre Lektüren sowie die Lernergebnisse aus dem Seminar eingehen. Ein Teil der Bearbeitungen wird in Kurzform beurteilt und Ihnen wird so eine Rückmeldung über die Qualität gegeben. Zusätzlich sollen Sie einmal im Seminarverlauf eine kleine Präsentation in Form eines Kurzreferats von nicht mehr als 10 Minuten einbringen. Zur Präsentation gehört auch ein 5-10-seitiges Handout, das vorab als download zur Verfügung stehen soll. Das Seminar richtet sich hauptsächlich an MA-Studierende, doch können auch fortgeschrittene BA-Studierende in Ethnologie mit einschlägigen Vorkenntnissen in Wirtschaftsethnologie teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation plus 5-10-seitiges Handout) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / juerg.helbling@unilu.ch 25 Seminar- und Forschungskolloquium Dozent/in: Dr. Esther Leemann Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00, ab 23.02.2011, PIL, P4 Mi, 04.05.2011, 17.15 - 19.00 PIL, P3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Schwerpunkte bilden Themen zur Migrationsforschung und zur Rechtsethnologie. MA-Studierende (oder nach Absprache) können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäsiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Hinweise: Das Kolloquium steht interessierten Studierenden offen. Das Programm des Kolloquiums findet sich auf der Website des Kultur- und Sozialanthropologischen Seminars. Die Durchführungssprachen sind Deutsch und Englisch. 26 5. Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Geschichte des europäischen Rassismus 1750 - 1950 Dozent/in: Prof. Dr. Aram Mattioli Termine: Wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 24.02.2011 LOE, U 0.05 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung gibt einen problemorientiertenÜberblick über die Geschichte des europäischen Rassismus zwischen dem Beginn der europäischen Expansion im 16. Jahrhundert und dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Nach einer theoretischen Klärung des Phänomens sollen mittels exemplarischer Fallstudien die Ursachen, spezifischen Kontexte, Erscheinungsformen und Funktionen rassistischer Praktiken näher in den Blick genommen werden. Zentral wird die These sein, dass der rassistische Denkstil in der Zeit der Aufklärung entstand und damit ganz im Kontext der entstehenden Moderne analysiert werden muss. Neben dem transatlantischem Sklavenhandel und dem „Beinahetod der Ureinwohner“ (Christopher Bayly) werden zum Beispiel auch koloniale Ausbeutung, Völkerschauen und eugenisch begründete Zwangsmassnahmen thematisiert. Am Schluss des Semesters wird der so genannte Ethnopluralismus, die heute verbreitete modernisierte Spielart eines „Rassismus ohne Rassen“, einer zeitkritischen Analyse unterzogen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung / 2 TF, Theologie: Unbenotete Prüfung / 2 Hinweise: Lehrveranstaltung zur Sonderausstellung "Dritte Welt im Zweiten Weltkrieg" Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Empfohlene Begleitlektüre: Christian Geulen, Geschichte des Rassismus, München 2007; Christian Koller, Rassismus, Paderborn 2009. 27 Ludwik Fleck - Was ist eine wissenschaftliche Tatsache? Dozent/in: Prof. Dr. Christoph Hoffmann Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.03 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Ludwik Flecks Schrift „Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache“ (1935) zählt heute zu den Gründungsdokumenten der Wissenschaftsforschung. Die von ihm geprägten Ausdrücke „Denkstil“ und „Denkkollektiv“ unterstreichen, dass wissenschaft-liche Erkenntnisse in Abhängigkeit zu den Vorbegriffen stehen, die zu einer bestimmten Zeit jeweils in einer Wissenschaft von den Forscherinnen und Forschern geteilt werden. Erkenntnis ist in diesen Sinne schon dadurch sozial bedingt, wie sie ein soziales, kollektives Phänomen darstellt, und Erkenntnis ist in diesem Sinne auch nicht einfach von einem Moment auf den nächsten da, sondern entsteht in einem Prozess, der von ersten vorläufigen Beobachtungen zur Fixierung von Tatsachen führt. Im Seminar werden einzelne Kapitel aus „Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache“ sowie ausgewählte Aufsätze Flecks besprochen. Auf diesem Wege sollen die Problemlagen und Begrifflichkeiten Flecks erschlossen und in seinen eigenen „Denkstil“ eingeführt werden. Lernziele: Einführung in und Auseinandersetzung mit einem Grundlagenwerk der Wissen-schaftsforschung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 TF, Religionslehre: Aktive Teilnahme / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Nein Kontakt: christoph.hoffmann@unilu.ch Hinweise: Studierende Philosophie: Die Veranstaltung wird dem Bereich Theoretische Philosophie zugeordnet. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Ludwik Fleck, Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache (1935), Frankfurt am Main 1980; Ludwik Fleck, Erfahrung und Tatsache. Gesammelte Aufsätze, Frankfurt am Main 1983. 28 Probleme globaler Gerechtigkeit Dozent/in: Dr. Heiner Michel Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 24.02.2011 STK, SK505 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Hunger, extreme Armut, Ausbeutung im Rahmen der zunehmend globalen Arbeitsteilung und transnationale Folgen von Umweltzerstörung sind Probleme, die Fragen nach globaler Gerechtigkeit aufwerfen. Haben reiche Gesellschaften und ihre Mitglieder eine Pflichten zur Bekämpfung der globalen Armut? Erfordert globale Gerechtigkeit eine fundamental neue Konzeption von Gerechtigkeit? Oder ist weltweite Gerechtigkeit besser auf der Folie innergesellschaftlich akzeptierter Standards zu verstehen und damit als eine Art soziale Gerechtigkeit im Großformat? Falls letzteres, gibt es 'gerechte Grenzen', die den Anwendungsbereich innergesellschaftlich akzeptierter Standards eingrenzen? Neben diesen generellen Fragen der globalen Gerechtigkeit untersucht das Seminar auch einige spezifische Fragestellungen, die überwiegend in die Bereiche der kommutativen und korrektiven Gerechtigkeit fallen: Haben Produzenten einen Anspruch auf einen ge-rechten Anteil an den Früchten der zunehmend global organisierten Produktion? Gibt es Pflichten zur Kompensation vergangenen und gegenwärtigen Unrechts, etwa der Kolonia- lisierung oder der Mitwirkung an ungerechten globalen (Handels-) Strukturen? Gibt es ein Recht auf Migration? Wer soll für die Folgen von Umweltzerstörungen aufkommen? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 TF, Religionslehre: Aktive Teilnahme (Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 TF, Theologie: Äquivalent zu unbenoteter Prüfung: Essay / 3 Äquivalent zu benoteter Prüfung: schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: heiner.michel@em.uni-frankfurt.de Hinweise: Die Veranstaltung wird dem Bereich Praktische Philosophie zugeordnet. Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Simon Caney 2011, Gerechtigkeit, Moral und Emissionshandel, in: Kreide, Regi-na/Landwehr, Claudia/Toens, Katrin (Hrsg.): Gerechtigkeit und Demokratie in Verteilungs-konflikten, Baden Baden Martha Nusbaum 2005, Frontiers of Justice. Disability, Nationality, Species Membership, Kap. 4 – 5 Thomas Pogge 2005, ‘Severe Poverty as a Violation of Negative Duties’, Ethics & International Affairs 19: 55-83 Amartya Sen 2002, ‚Justice Across Borders‘, in: P. deFreid/ C. Cronin (Hg.), Global Justi-ce and Traditional Politics, Cambridge Massachusetts Peter Singer 1972, ‚Famine, Affluence, and Morality’, Philosophy and Public Affairs, Vol. 1 No. 3, S. 229-243 Philippe Van Parijs 2006, ‚Global Distributive Justice‘, in: R. Goodin/ P. Pettit/ Th. Pogge, The Blackwell’s Companion to Political Philosophy, Oxford 29 Wallfahrt und Pilgerreise Dozent/in: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Termine: Wöchentlich Mi, 08.15 - 10.00, ab 23.02.2011 HOF, R 0.03 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In vielen Religionen bilden Wallfahrt und Pilgerreisen einen wichtigen Bestandteil religiöser Praxis. Unterwegs sein, pilgern und das ersehnte Ziel erreichen, sind Ausdruck von Spiritualität und Frömmigkeit, kann Erfüllung eines Gelübdes oder eines religiösen Pflichtkanons sein. Jerusalem, Santiago de Compostela, Lourdes, Mekka, Benares, der Berg Kailash, Bodh Gaya, Amritsar, der Ise-Schrein in Japan und nicht zuletzt Einsiedeln sind herausragende Beispiele, welche jährlich z.T. Millionen von Pilgern und Pilgerinnen anziehen und beherbergen. In religionshistorischer Perspektive wird das Seminar aus der Vielzahl von Wallfahrts- und Pilgerstätten exemplarische Zentren vorstellen, den Motiven der Pilger/innen nachgehen sowie ökonomische, politische und soziale Apskete der Pilgerorte thematisieren. Zu nennen sind hier auch Formen des modernen Reisen und Tourismus sowie Pilgerfahrten zu säkularen Wallfahrtsstätten wie Graceland in Memphis/Tenn. oder das Vietnam Memorial in Washington D.C. In systematisch-vergleichender Perspektive sollen Victor Turners Begriffe der Liminalität und communitas zugrunde gelegt werden und Themen wie körperbezogene Wallfahrtspraktiken, Volksfrömmigkeit und Kommerz zur Sprache kommen. Teil des Seminrs wird die Besichtigung und das Erleben eines Wallfahrtortes und nach Möglichkeit eine eigene, partielle Teilnahme an einer Pilgerfahrt sein. Ziel des Seminars ist, Wallfahrt und ihre Frömmigkeitsformen anhand ausgewählter Pilgerzentren kennen zu lernen und mit Hilfe religionswissenschaflticher, ethnologischer und soziologischer Ansätze zuz analysieren. Voraussetzungen: Besuch eines religionswissenschaftlichen Proseminars oder Vorlesung Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige, aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 TF, Religionslehre: Regelmässige, aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 TF, Theologie: Regelmässige, aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 Anmeldung: UniPortal Begrenzung: 20 Studierende Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Religionswissenschaftliches Seminar, Frau Ch. Waghorn, Kasernenplatz 3, 6000 Luzern 7; Tel.: 041 228 73 88, e-mail: relsem@unilu.ch Material: s. Semesterapparat Literatur Davidson, Linda Kay und Gitlitz, David M. (eds.), Pilgrimage. From the Ganges to Graceland. An Encyclopedia, Santa Barbara: ABC Clio Press House Nove. 2002, 2 Vols, Hugger, Paul, Zwischen Himmel und Erde - Wallfahrtsorte der Schweiz, mit Fotographien von Barbara Graf Horka und Nicolas Repond, Bern: Benteli 2007. Morinis, Alan (ed.), Sacred Journeys: The Anthropology of Pilgrimage, mit Vorwort von Victor Turner, Westport, conn.: Greenwood Gress 1992. Turner, Victor W., "Liminalität und communitas", in: Andrea Belliger, David Krieger (Hg.), "Ritualtheorien. Ein einführendes Handbuch, Opladen: Westdeutscher Verlag 1998, 251-162. 30 Glocalization - International activities of European and North American cities and regions Research Seminar Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Termine: Wöchentlich Di, 17.15 - 19.00 , ab 22.02.2011 HOF, R 0.01 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: For many, current transformations are not fully captured by the term “globalization” but are much better characterized by the term “glocalization”. Glocalization points to the fact that at the same time when social, economic and political activities and actors on supranational levels are getting more important, so do activities and actors on a subnational level. Glocalization is not so much concerned with the emerging multi-level system but with the interdependencies, interactions and interferences between the various levels. A core assumption is that not just nation states but also sub-national governments react to globalization processes and they do this partly by “going abroad” – by establishing cross-border, international and interregional activities, partnerships and institutions. In the course we will first get acquainted with the relevant literature which looks at glocalization from a cultural, economic and political perspective. In the second half of the seminar the students will do their own empirical study by collecting information on cross-border and international activities of cities and regions from European and North American countries. A main goal of the course is that the students get some first experience in empirical field work. Therefore, the students will work in groups and use established frameworks for tracing cross-border and international activities of cities and regions. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich, ab 22.02.2010 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Mitarbeit, Gruppenarbeit, Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 TF, Religionslehre: Mündliche Mitarbeit, Gruppenarbeit, Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur · Blatter, J. (2007): Glocalization. Encyclopedia of Governance (edited by Marc Bevir), · Blatter, J., M. Kreutzer, M. Rentl, J. Thiele (2008): The Foreign Relations of European Regions: Competences and Strategies. West European Politics, 31, 3, 464-490 · Lecours, André (2002): Paradiplomacy: Reflections on the Foreign Policy and International Relations of Regions, in: International Negotiation: 7, 91-114. · Robertson, R. (1995): Glocalization: Time-space and homogeneity-heterogeneity. In: Featerhstone, M., S. Lash & R. Robertson (eds.): Global modernities. London: Sage. 25-44. · Aldecoa, F., M. Keating (eds.)(1999): Paradiplomacy in Action. The Foreign Relations of Subnational Governments. London: Frank Cass · Christian Lefèvre, Ernesto d’Albergo (guest editors) (2007): International strategies of cities. Environment and Planning C, 25, 3. 31 Der japanische Krieg in Asien und Ozeanien und seine nachhaltigen Folgen bis in die Gegenwart Dozent/in: dipl. Volksw. Karl Rössel Termine: Fr, 25.02.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 26.02.2011, 10.15 - 12.00, Sa, 26.02.2011, 13.15 - 15.00, Fr, 25.03.2011, 13.15 - 17.00, Sa, 26.03.2011, 10.15 - 12.00, Sa, 26.03.2011, 13.15 - 15.00 PFI, HS 1 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Übung Inhalt: Der Zweite Weltkrieg begann im asiatisch-pazifischen Raum früher als in Europa und er dauerte dort länger. Nach der Kolonialisierung der koreanischen Halbinsel (1910) und der Besetzung der Mandschurei (1931) drangen japanische Truppen schon im Juli 1937 ins Kernland von China ein. Und während in Europa bereits am 8. Mai 1945 das Kriegsende gefeiert wurde, kapitulierte Japan erst nach den Abwürfen der Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki am 6. und 9. August 1945. Schon die gängige Terminierung des Krieges von September 1939 bis Mai 1945 verrät eine eurozentristische Sichtweise auf die Geschichte des Zweiten Weltkriegs, die sich in der Ausklammerung von Kriegsgeschehnissen, -teilnehmern und –opfern aus außereuropäischen Kontinenten fortsetzt. Dabei forderte der Krieg allein in China mehr Tote als in Deutschland, Italien und Japan zusammen. Weite Teile Asiens und der Pazifikregion standen ab 1941 unter japanischer Besatzung, Millionen Menschen mussten dort Zwangsarbeit leisten, Hunderttausende Frauen wurden in japanische Militärbordelle verschleppt. Das Blockseminar präsentiert die wenig bekannten Kriegsfolgen in Asien (Korea, China, Südasien, Indien und Philippinen) und Ozeanien (Hawaii, Neukaledonien, Neuguinea, Salomonen, Zentralpazifik und Mikronesien). Dabei stehen die Perspektiven der Betroffenen sowie Forschungen von HistorikerInnen aus der Region im Mittelpunkt, illustriert mit Fotos, Dokumentarfilmen und Originaltönen von ZeitzeugInnen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung / 1 Hinweise: Lehrveranstaltung zur Sonderausstellung "Dritte Welt im Zweiten Weltkrieg" Literatur Rheinisches JournalistInnenbüro / Recherche International e.V. (Hg.).: «Unsere Opfer zählen nicht» – Die Dritte Welt im Zweiten Weltkrieg Verlag Assoziation A, Hamburg/Berlin, zweite Auflage zur Ausstellung 2009. ISBN 3-935936-26-5 Darin: Einleitung (S. 13-23) sowie die Kapitel zu Asien (S. 211-307) und Ozeanien (S. 309 bis 403) Kuhn, Dieter: Der Zweite Weltkrieg in China Verlag Duncker & Humblot, Berlin 1999, ISBN 3-428-09731-9 32 7. Sonderveranstaltung Configurative Methods in the Social Sciences Dozent/in: Charles C. Ragin Termine: Tuesday, May 10 to Friday, May 13, 2011 Studienstufe: Doktorierende Master Veranstaltungsart: Doktoranden- bzw. Masterseminar The analytic challenge of case-oriented research is not simply that the number of cases is limited, but that researchers gain useful in-depth knowledge of cases that is difficult to represent using conventional forms of analysis (e.g., representations that emphasize the “net effects” of “independent variables”). The researcher is left wondering how to represent knowledge of cases in a way that is meaningful and compact, but which also does not deny case complexity. Set-theoretic methods such as Qualitative Comparative Analysis (QCA) offer a solution. QCA is fundamentally a case-oriented method that can be applied to small-to-moderate size Ns. It is most useful when researchers have knowledge of each case included in an investigation, there is a relatively small number of such cases (e.g., 10-50), and the investigator seeks to compare cases as configurations. With these methods it is possible to construct representations of cross-case patterns that allow for substantial heterogeneity and diversity. This course offers an advanced introduction to the approach and to the use of the software package fsQCA. Both the crisp (i.e., Boolean) and fuzzy-set versions of the method are presented. Fuzzy set analysis is gaining popularity in the social sciences today because of the close connections it enables between verbal theory, substantive knowledge (especially in the assessment of degree of set membership), and data analysis. Fuzzy sets are especially useful in case-oriented research, where the investigator has substantial familiarity with the cases included in the investigation and seeks to understand cases configurationally, that is, as specific combinations of aspects or elements. Using fuzzy-set methods, case outcomes can be examined in ways that allow for causal complexity, where different configurations of causally relevant conditions combine to generate the outcome in question. Also, with fuzzy-set methods it is a possible to evaluate arguments that causal conditions are necessary or sufficient. Examinations of this type are outside the scope of conventional variable- oriented analysis. Main Topics Introduction to comparative methodology Introduction to Boolean algebra and set relations Set-theoretic analysis vs. correlational analysis Necessity and sufficiency INUS causation and causal complexity Crisp-set QCA Fuzzy sets, fuzzy set relations, and fuzzy-set QCA Fuzzy set calibration Limited diversity and counterfactual analysis Voraussetzungen: Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Sprache: Englisch Prüfungsmodus /Credits: Masterstudierende: 4 ECTS Kontakt: franziska.struzek@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur: Charles C. Ragin, Redesigning Social Inquiry. Fuzzy Sets and Beyond. University of Chicago Press: Chicago and London. 2008 33 Orientierungen im Informationsdschungel Dozent/in: Fachreferentinnen und -referenten der ZHB Termine: Fr, 11.03.2011, 09.15 - 12.00, Fr, 11.03.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 18.03.2011, 09.15 - 12.00, Fr, 18.03.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 08.04.2011, 09.15 - 12.00, Fr, 08.04.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 15.04.2011, 09.15 - 12.00, Fr, 15.04.2011, 13.15 - 16.00 ZHB Veranstaltungsart: Sonderveranstaltung Inhalt: Alle googeln und suchen erste Informationen bei Wikipedia. Im Studium wird es nun relevant, diesen alltäglichen Umgang mit Informationen im Kontext wissenschaftlichen Arbeitens neu zu überdenken. Für Referate und Hausarbeiten zu unbekannten Themen braucht man Literatur – Aufsätze und Bücher. Bibliothekskataloge und Datenbanken sind dazu gute Instrumente. Durch die Digitalisierung ist die Suche nach Informationen und Literatur zwar einfacher, die Auswahl und Beurteilug der Informationen jedoch anspruchsvoller geworden. Internetquellen müssen auf ihre Verlässlichkeit und wissenschaftliche Relevanz geprüft werden. Genaueres Wissen über die Funktion von Suchmaschinen und etablierte Fachinformationen im Netz sind hier hilfreich. Letztlich müssen die ganzen Hinweise und Notizen sortiert und dokumentiert werden. Literaturverwaltungsprogramme wie Citavi erlauben dabei bereits eine erste Strukturierung des Themas, bevor der Schreibprozess losgeht. In vier Blocksitzungen mit Workshopcharakter möchten wir mit Ihnen zusammen Techniken und Instrumente rund um die Literaturrecherche kennenlernen und ausprobieren, die Sie im Studium benötigen: 1. Termin (11. März): Wissenschaftliches Arbeiten im Netz 2. Termin (18. März): Recherchieren vom Katalog zur Datenbank 3. Termin (8. April): Evaluieren, auswählen und verwalten 4. Termin (15. April): Verwenden und schreiben Voraussetzungen: keine Lernziele: siehe oben Inhalt/Kommentar Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung / 2 TF, Theologie: Bestätigte Teilnahme ohne Evaluation (für den ausserfakultären Wahlbereich) / 2 Kontakt: informationskompetenz@zhbluzern.ch Hinweise: Eine Veranstaltung für fortgeschrittene Studierende, die an einer BA- oder MA-Arbeit schreiben, findet im Herbstsemester statt. 34 Interkulturelle Kommunikation Dozent/in: Rebekka Ehret, Hochschule Luzern - Soziale Arbeit Kurzbeschrieb: Gesellschaftliche und wirtschaftliche Prozesse sind globalisiert. Immer öfter arbeiten Menschen aus unterschiedlichen „Kommunikationssozialisationen“ zusammen. Neben verbaler und nonverbaler Kommunikation sind Komponenten wie Absicht, Verstehensleistung, Wissenssysteme und Erwartungen elementar für die Verständigung zwischen Menschen. Kommunikationskultur zeigt sich auf vielfältige Weise. In einer internationalen Organisation wird anders kommuniziert als innerhalb der Verwaltung einer Schweizer Gemeinde. Die Sprache eines Pädagogen ist eine andere als die einer Juristin. In der Anhörsituation rede ich als Amtsvertreterin mit einem Asylsuchenden anders als wenn ich dieselbe Person auf meiner Reise um die Welt kennen lerne. In Nordamerika oder in China wird anders verhandelt als in Europa. Die ritualisierte Sprache unterscheidet sich stark von der informellen, die Subkultursprache von der konventionellen Etabliertensprache. Im Modul behandeln wir die Zusammenhänge zwischen Kommunikation und sozio-kulturellen Kategorien, wir berücksichtigen Machtkonstellationen, analysieren Interaktionen in verschiedenen Kontexten und entwickeln einen konstruktiven Umgang mit Formen der Vielfalt. Reflexion der eigenen Kulturgebundenheit und Erfahrungen aufgrund des eigenen kulturell geprägten Kommunikationsverhaltens sind zudem Themen im Modul. Anzahl ECTS-Punkte 3 (90h) Zeitpunkt: jeweils mittwochs 16.30 – 18.30 Uhr Ort: Hochschule Luzern – Soziale Arbeit Werftestrasse 1 6002 Luzern Teilnehmerzahl Max. 30 Art des Studiums: Kontaktstudium – angeleitetes Selbststudium - Selbststudium Lehrmittel Vgl. Modulführer Weitere Bemerkungen: Modulverantwortung und Auskunft bei inhaltlichen Fragen Rebekka Ehret T 041 367 49 09 Auskunft bei Fragen zur Einschreibung Michelle Roos-Bertschy T 041 367 48 90 Anmeldemöglichkeit Anmeldung ab 18. Januar 2011 M O N T A G D IE N S T A G M IT T W O C H D O N N E R S T A G F R E IT A G 08 .1 5- 10 .0 0 10 .1 5- 12 .0 0 D an ie l G ei ge r, P ro se m in ar , „F ro nt ie rs : Z ur E th no gr ap hi e un d G es ch ic ht e st aa tli ch er G re nz rä um e“ LO E , U 0 .0 4 W er ne r E gl i, H au pt se m in ar , „K in dh ei t, A rb ei t, K ul tu r“ H O F , R 0 .0 2 Jü rg H el bl in g & R ai ne r D ia z- B on e, H au pt se m in ar , „M är kt e - B ei tr äg e au s E th no lo gi e un d S oz io lo gi e“ P F I, K 1 Jü rg H el bl in g, H au pt se m in ar , „S ta at u nd R ec ht in A fr ik a“ LO E , U 0 .0 4 B et tin a B ee r, V or le su ng , „G es ch ic ht e de r E th no lo gi e II: E th no lo gi e de s 20 . J ah rh un de rt s“ LO E , U 1 .0 5 12 .1 5- 13 .0 0 13 .1 5- 15 .0 0 Jü rg H el bl in g, V or le su ng , „E in fü hr un g in d ie E th no lo gi e“ S T K , S K 2 B et tin a B ee r & R ah el K un z, H au pt se m in ar , “N eo lib er al is m , fa m ily a nd g en de r” 14 -t äg ig P IL , P 2 P et ra P an en ka , P ro se m in ar , „E in fü hr un g in d ie E th no lo gi e“ H O F , R 0 .0 2 E st he r Le em an n, H au pt se m in ar , „R ur al e G es el ls ch af t u nd S ta at in S üd os ta si en II “ LO E , U 0 .0 4 D on G ar dn er , M et ho di sc he s S em in ar , “I nt er pr et at io n an d de sc rip tio n: E th no gr ap hy a nd its m et ho do lo gy ” H O F , R 0 .0 2 B et tin a B ee r, H au pt se m in ar , „E th no lo gi e de r E m ot io ne n: L ie be im in te rk ul tu re lle n V er gl ei ch “ P F I, K 1 N at ha lie P ey er , P ro se m in ar , „R ec ht sp lu ra lis m u s un d G en de r au s et hn ol og is ch er P er sp ek tiv e“ LO E , U 0 .0 4 15 .1 5- 17 .0 0 W er ne r E gl i, P ro se m in ar , “T au sc h – th e po is on in th e gi ft” P F I, H S 2 B et tin a B ee r & R ah el K un z, H au pt se m in ar , “N eo lib er al is m , fa m ily a nd g en de r” 14 -t äg ig P IL , P 2 D or is B ac al zo & U rs ul a R ap p, P ro se m in ar , “I nt er di sc ip lin ar y In tr od uc tio n to G en de r S tu di es ” H O F , R 0 .0 2 T ob ia s S ch w ör er , P ro se m in ar , „F rie de n un d G ew al tlo si gk ei t“ LO E , U 0 .0 4 D on G ar dn er , H au pt se m in ar , A nt hr op ol og y an d th e “c ris is o f re pr es en ta tio n” H O F , R 0 .0 2 H ei nz K äu fe le r, H au pt se m in ar , „A nt hr op ol og ie de r N ah ru ng st ab us “ P F I, H S 2 17 .1 5- 19 .0 0 30 .0 5. 11 W or ks ho p 13 .1 5 – 19 .0 0 P IL , P 2 C ha rle s C . R ag in , D ok to ra nd en - bz w . M as te rs em in ar (B lo ck se m in ar ), „C on fig ur at iv e M et ho ds in th e S oc ia l S ci en ce s“ 10 .0 5- 13 .0 5. 11 E st he r Le em an n, K ol lo qu iu m P IL , P 4

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    Formatvorlage Markus Zollinger

    Formatvorlage Markus Zollinger www.markus-zo llinger.ch Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät - Staatsanwaltsakademie Masterarbeit Der delegierte Ermittlungsauftrag an die Polizei - Form, Inhalt und Grenzen Referent: Dr. iur. Thomas Hansjakob vorgelegt von Dr. iur. Nicole Burger, RA Wallerstrasse 9 5000 Aarau Studiengang: Master of Forensics II Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................. VI Literaturverzeichnis ................................................................................................................... VIII Materialienverzeichnis ............................................................................................................... XIII EINLEITUNG ................................................................................................................................... 1 I. GESETZLICHE GRUNDLAGEN NACH STPO .................................................................. 3 A. Überblick über den Aufbau eines Strafverfahrens ................................................................ 3 B. Zuständigkeit für Beweiserhebungen ...................................................................................... 4 C. Der ergänzende Ermittlungsauftrag ........................................................................................ 5 D. Problemstellung ......................................................................................................................... 5 II. ÜBERSICHT ÜBER DIE PRAXIS DER KANTONE ........................................................... 7 A. Kantone mit allgemeinen oder kurz gehaltenen Weisungen zur Zusammenarbeit mit der Polizei .......................................................................................................................................... 7 1. Kantone Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Thurgau und St.Gallen .............................................................................................................................. 7 2. Kanton Appenzell-Ausserrhoden ......................................................................................... 8 3. Kanton Freiburg ................................................................................................................... 9 4. Kanton Neuenburg ............................................................................................................... 9 5. Kanton Solothurn ............................................................................................................... 10 6. Kanton Zug ........................................................................................................................ 10 B. Kantone mit spezifischen Weisungen zur Aufgabenabgrenzung und Auftragserteilung 11 1. Kanton Aargau ................................................................................................................... 11 2. Kanton Graubünden ........................................................................................................... 12 3. Kanton Luzern ................................................................................................................... 12 III 4. Kanton Obwalden .............................................................................................................. 13 5. Kanton Schwyz .................................................................................................................. 13 6. Kanton Schaffhausen ......................................................................................................... 14 7. Kanton Zürich .................................................................................................................... 14 C. Fazit .......................................................................................................................................... 15 III. BEDEUTUNG DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN VERFAHRENSHERRSCHAFT ............................................................................................ 17 A. Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens und als Aufsichtsbehörde der Polizei ...... 17 B. Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ...................................................................... 18 C. Komplexität des Verfahrens ................................................................................................... 20 D. Entscheid über den Verfahrensabschluss ............................................................................. 21 E. Entscheid über Anklageerhebung .......................................................................................... 23 F. Beschränkte Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung ......................................................... 24 G. Aufgabe der Rechtsfortbildung .............................................................................................. 27 H. Fazit .......................................................................................................................................... 28 I. Exkurs: Im Zweifel für die Eröffnung .................................................................................. 28 IV. STELLUNG UND AUFGABEN VON STAATSANWALTSCHAFT UND POLIZEI .... 31 A. Stellung der Staatsanwaltschaft ............................................................................................. 31 1. Stellung der Staatsanwaltschaft im Gewaltengefüge ......................................................... 32 2. (Partielle) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ............................................................ 34 B. Stellung der Polizei .................................................................................................................. 36 1. Hierarchischer Aufbau der Behörde .................................................................................. 36 2. Regierung und Politik ........................................................................................................ 36 IV 3. Unabhängigkeit der Polizei? .............................................................................................. 38 4. Verantwortung der Staatsanwaltschaft .............................................................................. 39 C. Abgrenzung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Aufgaben .................................... 40 1. Die Aufgaben der Polizei nach StPO ................................................................................. 40 2. Polizeiliche Aufgaben in der Praxis ................................................................................... 42 3. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach StPO .............................................................. 44 D. Fazit .......................................................................................................................................... 45 V. FOLGEN FÜR DEN ERMITTLUNGSAUFTRAG ............................................................. 46 A. Form ......................................................................................................................................... 46 1. Grundsatz der Schriftlichkeit ............................................................................................. 46 2. Umschreibung der Aufträge ............................................................................................... 47 B. Inhalt ......................................................................................................................................... 48 1. Übergreifendes Abgrenzungskriterium: Ermittlung vs. Untersuchung ............................. 48 2. Gesetzliche Vorgaben: "Ergänzende" Ermittlungen (Art. 312 Abs. 1 StPO) .................... 51 3. Kompetenz ......................................................................................................................... 52 C. Die Delegation von Einvernahmen ........................................................................................ 53 1. Ermittlung vs. Untersuchung ............................................................................................. 53 2. Erste Einvernahme (Art. 307 Abs. 2 StPO) ....................................................................... 54 3. "Wesentlichkeit" einer Einvernahme (Art. 307 Abs. 2 StPO) ........................................... 57 4. Zeugeneinvernahmen ......................................................................................................... 57 5. Die Befragung als polizeiliche Auskunftsperson nach eröffneter Untersuchung .............. 59 6. Befragungen im Haftverfahren (Art. 224 Abs. 1 StPO) .................................................... 60 7. Durchführung der Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) .................................................. 60 D. Fazit .......................................................................................................................................... 61 VI. FEHLERHAFTE ERMITTLUNGSAUFTRÄGE ............................................................... 64 V A. Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften ......................................... 64 B. Fehlende Schriftlichkeit .......................................................................................................... 65 C. Fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ..................................................... 65 D. Delegation von wichtigen Einvernahmen .............................................................................. 67 E. Polizeiliche Ermittlungen ohne Auftrag ................................................................................ 68 F. Massnahmen der Gerichte ...................................................................................................... 69 G. Möglichkeiten der Parteien .................................................................................................... 72 H. Fazit .......................................................................................................................................... 74 SCHLUSSFOLGERUNGEN ......................................................................................................... 76 Eigenständigkeitserklärung ........................................................................................................... 79 VI Abkürzungsverzeichnis A. Auflage AB Amtliches Bulletin Abs. Absatz AG Kanton Aargau AI Kanton Appenzell Innerrhoden a.M. anderer Meinung AR Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. Artikel AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zürich) BBl Bundesblatt BE Kanton Bern BGE Entscheidungen des Bundesgerichts (Amtliche Sammlung) BGer. Bundesgericht BGS Bereinigte Gesetzessammlung des solothurnischen Rechts BJM Basler Juristische Mitteilungen (Reinach BL) BL Kanton Basel-Landschaft BS Kanton Basel-Stadt BSK Basler Kommentar bzw. beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation DNA deoxyribonucleic acid, englisch für Desoxyribonukleinsäure (DNS) DNS Desoxyribonukleinsäure DRiZ Deutsche Richterzeitung (Köln) ed. edition (Englisch: Auflage) EG StPO AG Einführungsgesetz des Kantons Aargau vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (SAR 251.200) EG StPO SG Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St.Gallen vom 03.08.2010 (sGS 962.1) eidg. eidgenössisch EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fussnote FR Kanton Freiburg GL Kanton Glarus GO SO Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kanton Solothurn vom 13. März 1977 (BGS 125.12) GOG ZH Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) GR Kanton Graubünden Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit lit. litera LU Kanton Luzern LS Loseblatt des Zürcher Rechts m.w.H. mit weiteren Hinweisen https://de.wikipedia.org/wiki/Englische_Sprache https://de.wikipedia.org/wiki/Desoxyribonukleins%C3%A4ure https://de.wikipedia.org/wiki/Desoxyribonukleins%C3%A4ure VII N Nationalrat NE Kanton Neuenburg NJW Neue Juristische Wochenschrift (Frankfurt am Main) Nr. Nummer resp. respektive OSTA Oberstaatsanwaltschaft OW Kanton Obwalden Pra Die Praxis (des Bundesgerichts) PolG AG Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit des Kantons Aargau vom 06.12.2005 (SAR 531.200) Rn. Randnote S Ständerat s. siehe S. Seite SAR Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts SG Kanton St.Gallen SH Kanton Schaffhausen sGS Systematische Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen SO Kanton Solothurn sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts STA Staatsanwaltschaft StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) SZ Kanton Schwyz TG Kanton Thurgau überarb. überarbeitet vgl. vergleiche vs. versus z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZG Kanton Zug ZH Kanton Zürich Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitung für Strafrecht (Bern) ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Berlin) VIII Literaturverzeichnis ALBERTINI GIANFRANCO, Das Verfahren vor der Eröffnung der Untersuchung – aus Sicht der Poli- zei, ZStrR 128/2010, S. 333-406. 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Die angeführten Weisungen der verschiedenen kantonalen Staatsanwaltschaften sind auf den jeweiligen Webseiten abruf- oder auf Anfrage einsehbar. Begleitbericht Vorentwurf. Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und Be- gleitbericht zum Vorentwurf, Bundesamt für Justiz, Bern 2001. Bericht Expertenkommission. Aus 29 mach 1, Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, Bericht der Expertenkommission „Vereinheitlichung des Strafprozessrechts“. Eidgenössi- sches Justiz- und Polizeidepartement, Dezember 1997. Botschaft Strafprozessordnung. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085-1388. Gutachten Strafrechtskommission Deutschland. Grosse Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes. Gutachten zum Thema: Das Verhältnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei im Ermittlungsverfahren, strafprozessuale Regeln und faktische (Fehl- ?)Entwicklungen. Im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz, Ergebnisse der Sitzung vom 28. Juli bis 2. August 2008 in Miltenberg. Weisung Generalstaatsanwaltschaft BE. Weisung betreffend Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei vom 30. August 2010. Weisung OSTA AG. Grundlagenweisung zur Zusammenarbeit im Strafverfahren zwischen der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Polizei vom 8. August 2013. Weisung OSTA SZ. Weisung Nr. 1.5 vom 1. Januar 2011 betreffend Delegation von Untersu- chungshandlungen an die Polizei. Weisung OSTA ZH. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfah- ren (WOSTA) vom 1. Oktober 2014. Weisung STA AI. Weisung betreffend die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft. Weisung STA AR (Nr. 2). Weisung Nr. 2 betreffend die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsan- waltschaft im Vorverfahren. Weisung STA AR (Nr. 3). Weisung Nr. 3 betreffend Auftragserteilung an die Polizei nach Art. 309 (Zu- und Rückweisung) und Art. 312 StPO (delegierte Aufträge). Weisung STA BE. Weisung betreffend Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspoli- zei. Weisung STA BL. Weisung Nr. 01/2014 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Anwendung von Art. 307 StPO. Weisung STA BS. Ständige Weisungen an die Kantonspolizei Basel-Stadt und die Verwaltungsbe- hörden mit Ermittlungsbefugnis. XIV Weisung STA FR. Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwaltes vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 01.02.2012). Weisung STA GR. Interne Richtlinien über die Erteilung von Ermittlungsaufträgen an die Kantons- polizei. Weisung STA LU (Nr. 6). Weisung Nr. 6 über die von der Staatsanwaltschaft an die Polizei dele- gierten Untersuchungshandlungen (Stand am 01.01.2011). Weisung STA LU (Nr. 14). Weisung Nr. 6 über die Durchführung von Einvernahmen (Stand am 30.10.2013). Weisung STA NE. Directives de Police Judiciaire. Weisung STA OW. Weisungen I (betreffend Einvernahmen). Weisung STA SG. Weisung zur Melde- und Rapportierungspflicht der Staatsanwaltschaft St.Gallen. Weisung STA SH. Weisung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen: Durchführung der Untersuchung durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Weisung STA SO. Weisung betreffend die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Vorverfahren. Weisungen STA TG. Weisungen und Absprachen (Rules of Engagement) zwischen der Staatsan- waltschaft des Kantons Thurgau und der Kantonspolizei. Weisungen STA ZG. Weisungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Der delegierte Ermittlungsauftrag 1 Einleitung "Längst werden die entscheidenden Weichen nicht mehr in den sonnendurchfluteten Stockwerken des Gerichts- und Untersuchungsverfahrens, sondern in den rechtsstaatlich nur wenig durchdrungenen Gefilden der polizeilichen Ermittlung gestellt. 1 " Diese und ähnliche Befürchtungen finden sich vielerorts in der Literatur zur Aufgaben- abgrenzung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. Ursprünglich war denn die Staats- anwaltschaft auch als Gegenmacht zur polizeilichen Ermittlungstätigkeit gedacht. 2 Gut vier Jahre nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung ist jedoch frag- lich, ob die Praxis diese Ängste kennt – und vor allem auch teilt. Vielerorts ist feststell- bar, dass Untersuchungshandlungen umfassend an die Polizei delegiert werden – mit dem Ergebnis, dass der fallführende Staatsanwalt nicht einmal mehr die Hauptbelas- tungszeugen selber befragt hat. Mancherorts wird daher – wohl nicht ganz zu Unrecht – eine "Verpolizeilichung" des Untersuchungsverfahrens befürchtet. 3 Im Kanton Basel- Stadt etwa konnte beobachtet werden, dass die erstinstanzlichen Gerichte zahlreiche Zeugeneinvernahmen an Schranken wiederholen. Zurückgeführt wird dies auf den Um- stand, dass die Einvernahmen im Vorverfahren grossmehrheitlich an die Polizei dele- giert werden. 4 Diese Entwicklung ist indes nicht neu: Im Kanton Zürich etwa wurden unter der bis Ende des Jahres 2010 gültigen kantonalen Strafprozessordnung ähnliche Bedenken gehegt. So wurde festgestellt, dass die Polizei Aufgaben wahrnehmen würde, welche über die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stellung "als Hilfsorgan des Untersu- chungsrichters" hinausgingen. Entsprechend habe das eigentliche Untersuchungsverfah- ren sein ursprüngliches Primat weitgehend eingebüsst. 5 Hingen diese, auf den Kanton Zürich formulierte Bedenken insbesondere mit den fehlenden Verteidigungsrechten im Vorverfahren zusammen, so kann mit Bezug auf die StPO zumindest festgehalten wer- den, dass diese im Ermittlungsverfahren ausgebaut worden sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass einer "Verpolizeilichung" des Untersuchungsverfahrens unter der StPO 1 OBERHOLZER, 480. 2 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 639. 3 Vgl. BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92; PIETH, 62; vgl. auch LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 626; Gutachten Strafrechtskommission Deutschland, 136; sinngemäss auch KEL- LER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 17; OBERHOLZER, 480. 4 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 432; vgl. dazu auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kom- mentar, Art. 15, Rn. 19. 5 CAMENZIND/IMKAMP, Delegation, 198 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 2 bedenkenlos zugeschaut werden könnte. Zum einen hat der Gesetzgeber das Primat der Staatsanwaltschaft ausdrücklich verankert und ebenso ausdrücklich festgehalten, dass eine unkontrollierte Ausdehnung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu verhindern sei 6 , zum anderen sprechen auch demokratische und rechtsstaatliche Überlegung gegen eine exzessive Übertragung von Untersuchungshandlungen an die Polizei. Eine wichtige Rolle bei der Frage nach dem Primat der Staatsanwaltschaft und der Rolle der Polizei spielt der delegierte Ermittlungsauftrag. 7 An seinem Umfang entscheidet sich, welche Rolle der fallführende Staatsanwalt in einem konkreten Strafverfahren zu übernehmen gedenkt. Vorliegende Arbeit wird sich daher nach einer groben Übersicht über den Aufbau des Strafverfahrens zunächst mit der rechtsstaatlichen Bedeutung der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen, um gestützt darauf zu untersuchen, welche Beweiserhebungen delegierbar sind und welche nicht. Ein Überblick über die Weisun- gen der Kantone soll ferner die bereits vorherrschende (theoretische) Praxis beleuchten. Ziel ist es – im Sinne der Fairness des Strafverfahrens – Leitlinien zu erarbeiten, welche dem fallführenden Staatsanwalt bei der Delegation von Untersuchungshandlungen unter- stützen. Dabei sollen insbesondere auch die Konsequenzen aufgezeigt werden, welche die zu umfassende Delegation von Beweiserhebungen an die Polizei zur Folge haben können. 6 Botschaft Strafprozessordnung, 1261; vgl. auch Begleitbericht Vorentwurf, 33. 7 Nachfolgend nicht behandelt wird daher die Möglichkeit, Mitarbeitern innerhalb der Staatsanwalt- schaft, z.B. Assistenzstaatsanwälten, Untersuchungsaufgaben zu übertragen. Diese Konstellation ist nach der hier vertretenen Ansicht aber ohnehin wenig problematisch, zumal diese Personen unter di- rekter Aufsicht des fallführenden Staatsanwaltes stehen. Vgl. zu diesem Thema z.B. ALB- RECHT/CAPUS, 361 ff.; OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 7 ff. Der delegierte Ermittlungsauftrag 3 I. Gesetzliche Grundlagen nach StPO A. Überblick über den Aufbau eines Strafverfahrens Das Strafverfahren der Strafprozessordnung ist eingliedrig aufgebaut, was zur Folge hat, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren keinen eigenständigen Charakter aufweist. Es ist Teil des Untersuchungsverfahrens, dem sogenannten "Vorverfahren". 8 In diesem Ver- fahrensabschnitt soll der Sachverhalt abgeklärt und soweit als möglich beweismässig er- härtet werden. 9 In der Regel nimmt ein Strafverfahren allerdings auf der polizeilichen Ebene seinen Anfang. Eine wirksame Strafverfolgung ist denn auch ohne polizeiliche Unterstützung kaum denkbar. 10 Gestützt auf die kantonalen Polizeigesetze ist die Polizei angehalten, sogenannte "Vorermittlungen" in Angriff zu nehmen 11 , welche jedoch nicht notwendigerweise zu einem Strafverfahren führen müssen. Diese Handlungen fallen vollumfänglich in den Verantwortungsbereich der Polizeibehörde. Die Polizei ist aber auch aufgrund von Art. 15 Abs. 2 StPO ermächtigt, Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu ermitteln. In den meis- ten Fällen erfolgt sodann ohne vorgängige Information eine Anzeige an die Staatsan- waltschaft, welche über das weitere Schicksal des Verfahrens entscheidet. Sind die ent- sprechenden Voraussetzungen erfüllt, so erlässt sie ohne Einleitung einer Untersuchung eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) oder einen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO). In komplexeren und umfangreicheren Verfahren, bei denen etwa Zwangsmass- nahmen angezeigt sind, informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft zu Beginn eines Verfahrens. In der Regel führt dies zur Eröffnung einer Untersuchung 12 , womit die Poli- 8 Vgl. CAMENZIND/IMKAMP, Delegation, 198; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 299, Rn. 5 und Art. 306, Rn. 4 ff.; RIEDO/BONER, BSK-StPO, Art. 299, Rn. 13; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 916, 920. 9 OBERHOLZER, 475; RIEDO/BONER, BSK-StPO, Art. 299, Rn. 16. 10 Bericht Expertenkommission, 121. 11 DEL GIUDICE, 121; FABBRI, 167; vgl. auch ALBERTINI, 333 f.; ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 43, 539, 545 f.; ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 363; BLÄTTLER, Stel- lung der Polizei, 244; DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 167; FABBRI, 166; KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 11 ff., Rn. 4; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 306, Rn. 4; OBERHOLZER, 480; PIETH, 192 f.; RHY- NER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 8 ff.; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 279; RUCKSTUHL/DITT- MANN/ARNOLD, Rn. 916; vgl. auch USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 7. 12 Auch wenn Art. 309 Abs. 1 StPO den Zeitpunkt der Eröffnung so definiert, dass der verbleibende Spielraum nach der hier vertretenen Meinung eng ist, neigt die Praxis dazu, die Eröffnung eines Straf- verfahrens zu Gunsten des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hinauszuschieben. Dies hat zum einen zur Folge, dass die Teilnahmerechte umgangen werden können, zum anderen aber auch, dass ein Staatsanwalt die Leitung eines Verfahrens auf Weiteres der Polizei überlassen kann. Die Thematisie- Der delegierte Ermittlungsauftrag 4 zei nur noch "mit ergänzenden Ermittlungen" beauftragt werden kann, die Führung aber bei der Staatsanwaltschaft liegt, inklusive der gesamten Beweiserhebung (Art. 311 StPO). Ist die Untersuchung abgeschlossen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein oder erhebt Anklage (Art. 319 ff. StPO). Die Verantwortung der Staatsanwaltschaft bezieht sich aber nicht nur auf ihre eigene Untersuchungstätigkeit 13 , sie ist auch Auf- sichtsbehörde über die Polizei – und dies ausdrücklich auch im Rahmen des Ermitt- lungsverfahrens (Art. 15 Abs. 2 StPO). 14 Diese Aufsicht kann die Führung einzelner konkreter Voruntersuchungen betreffen, aber auch die Ermittlungstätigkeit generell. 15 Lediglich die sich auf die kantonalen Polizeigesetze stützenden "Vorermittlungen" gehö- ren explizit nicht zum Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft. B. Zuständigkeit für Beweiserhebungen Art. 311 Abs. 1 StPO hält die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Beweiserhe- bungen fest. Dies zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber eine Staatsanwaltschaft zu schaf- fen beabsichtigte, welche die Verfahren selber führt und sich nicht nur auf das Koordi- nieren und Delegieren beschränkt. 16 Grundsätzlich ist es also sie, welche nach Eröffnung der Untersuchung die im vierten Titel der StPO (Art. 139 ff. StPO) beschriebenen Be- weise abnimmt. 17 Dabei stehen ihr eine Reihe von Beweiserhebungsmethoden zur Ver- fügung, auch solche, die nicht explizit erwähnt sind. Des Weiteren regelt Art. 307 Abs. 2 Satz 3 StPO, dass der Staatsanwalt bei schwerwiegenden Ereignissen "die ersten wesent- lichen Einvernahmen" nach Möglichkeit selber durchzuführen habe. Solche Einvernah- men können diesem Wortlaut nach also nicht delegiert werden. Fraglich ist nur, was rung dieser Fehlentwicklung würde allerdings den Rahmen dieser Arbeit sprengen, weshalb nachfol- gend nur kurz darauf eingegangen werden kann; s. hinten III.H.2. 13 BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 244; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 229; vgl. auch Begleitbe- richt Vorentwurf, 41. 14 Vgl. DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 192; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kom- mentar, Art. 16, Rn. 5; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 228 f. 15 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 21; SCHMID, Praxiskommen- tar, Art. 15, Rn. 9; vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 281. 16 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 202; vgl. auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 6; OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 6; PIQUEREZ/MALACUSO, 1696; RUCKSTUHL/ DITTMANN/ARNOLD, Rn. 948; Botschaft Strafprozessordnung, 1265; Begleitbericht Vor- entwurf, 33. 17 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; DEL GIUDICE, 129; RUCKSTUHL/DITTMANN/AR-NOLD, Rn. 916; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 308, Rn. 1 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 5 "wesentliche" Einvernahmen auszeichnet. In der Literatur wird zu diesem Thema etwa die Meinung vertreten, dass der Staatsanwalt diese wohl durchzuführen habe, je nach Grösse und Komplexität des Falles deren Delegation an die Polizei aber trotzdem mög- lich sei. 18 Gemeint sind wohl umfangreichere Verfahren, wie etwa grosse Wirtschaftsfäl- le, welche oft so vieler Einvernahmen bedürfen, dass der Staatsanwalt nicht umhin kommt, die Polizei beizuziehen. Deutlich und für die Praxis hilfreich ist diese Definition der "wesentlichen Einvernahme" aber nicht. Klar ist nach dem Gesagten nur, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich für die Beweiserhebungen zuständig ist. C. Der ergänzende Ermittlungsauftrag Nach Art. 312 StPO kann die Staatsanwaltschaft trotz originärer Zuständigkeit für die Beweiserhebungen die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Nach eröffneter Untersuchung obliegt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob und in welcher Weise die Polizei noch ermitteln soll und darf. 19 Das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft ist in dieser Phase also obligatorisch, der Bei- zug der Polizei fakultativ. 20 D. Problemstellung Die Staatsanwaltschaft ist demgemäss auf der einen Seite Herrin des Strafverfahrens, auf der anderen Seite hat sie die Möglichkeit, bestimmte Untersuchungshandlungen an die Polizei zu delegieren. Die Vorgabe des Gesetzes, wonach diese Anweisungen sich auf "konkret umschriebene Abklärungen" (Art. 312 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu beschränken ha- ben, deutet auf die Absicht des Gesetzgebers hin, diese Verfahrensherrschaft nach eröff- netem Untersuchung stets bei der Staatsanwaltschaft zu belassen. Dies beschränkt natur- gemäss die Möglichkeit der Delegation, wobei das Gesetz die konkreten Schranken aber weitgehend offen lässt. Die Entwicklung in den Kantonen lässt denn auch die Tendenz einiger Staatsanwaltschaften erkennen, die Leitung des Verfahrens aus der Hand zu ge- ben, sei es durch allgemein gehaltene Ermittlungsaufträge oder durch die Delegation von ganzen Verfahren an die Polizei. Hierbei könnte durchaus eingewendet werden, dass 18 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 361. 19 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 312, Rn. 1; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 13; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 937, 948. 20 BURGER-MITTNER/BURGER, 167. Der delegierte Ermittlungsauftrag 6 dies unproblematisch sei, zumal der Beschuldigte bei Einvernahmen durch die Polizei Anspruch auf die gleichen Teilnahmerechte wie bei der Staatsanwaltschaft hat (Art. 312 Abs. 2 StPO) und daher weder die Verteidigungsrechte noch sein Anspruch auf ein fai- res Verfahren (vgl. Art. 6 EMRK) beschnitten werden. Dieser Einwand ist zwar nicht unberechtigt, doch war eine umfassende Delegation offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzgebers. Denn die Botschaft ist in dieser Frage deutlich: Es sei zu verhindern, dass die "Phase der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung praktisch ausgehöhlt und zu einer Art Ermittlungsverfahren in der Untersuchung mutiert" 21 . Vielmehr sei sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Leitungsfunktion wahrnehmen könne. 22 Ein Bericht der Expertenkommission "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts" forderte zu diesem Thema gar die "Verhinderung einer Ausuferung der polizeilichen Ermittlungstätig- keit". 23 Und auch die Lehre ist sich einig, dass eine "Verpolizeilichung" des Verfahrens kaum wünschenswert sei – es wird vielerorts gar ein Verlust an Rechtstaatlichkeit be- fürchtet 24 oder zu bedenken gegeben, dass die neutral-objektive Rolle des Staatsanwalts in Konflikt mit der Erfolgsorientierung der polizeilichen Tätigkeit geraten könnte. 25 Weitgehend offen bleibt allerdings, warum die Verfahrensherrschaft der Staatsanwalt- schaft so wesentlich ist. Dies wird im Folgenden zu erarbeiten sein, indem zunächst de- ren Bedeutung anhand verschiedener Faktoren skizziert wird. In einem zweiten Schritt werden Stellung und Aufgaben von Polizei und Staatsanwaltschaft aufgezeigt, um deren unterschiedliche Funktions- und Arbeitsweise darzulegen. Es stellt sich schliesslich aber insbesondere die Frage, ob anhand der gesetzlichen Konzeption konkretisiert werden kann, welche Verfahrenshandlungen delegiert werden können – und welche eben nicht. 21 Botschaft Strafprozessordnung, 1265. 22 Botschaft Strafprozessordnung, 1261. 23 Bericht Expertenkommission, 123; vgl. dazu auch Votum Blocher, AB 2006 S 994. 24 BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92; OBERHOLZER, 480; PIETH, 62; vgl. auch LILIE, Verhältnis Po- lizei und Staatsanwaltschaft, 626; Gutachten Strafrechtskommission Deutschland, 189; RIE- DO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2302, vgl. auch Bericht Expertenkommission, 121; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 226. 25 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 5. Der delegierte Ermittlungsauftrag 7 II. Übersicht über die Praxis der Kantone 26 Verschiedene kantonale Staatsanwaltschaften resp. Oberstaatsanwaltschaften haben zum Thema der Zusammenarbeit mit der Polizei eigene Weisungen erlassen, welche die ge- setzlichen Vorgaben konkretisieren. Einige davon werden in der Folge kurz dargestellt, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen. Nicht alle kantona- len Staatsanwaltschaften haben Weisungen erlassen und erst recht nicht sind alle öffent- lich einsehbar. Nichtsdestotrotz ergeben sie ein interessantes Bild über die Vorgehens- weisen in den einzelnen Kantonen. A. Kantone mit allgemeinen oder kurz gehaltenen Weisungen zur Zusammen- arbeit mit der Polizei Auffallend ist, dass einige Kantone sich darauf beschränkt haben, Weisungen zu den "schweren Straftaten" nach Art. 307 Abs. 1 StPO zu erlassen, welche eine Meldung der Polizei an die Staatsanwaltschaft nach sich ziehen. Diese Weisungen regeln dann auch fast ausschliesslich die Fälle, bei deren Vorkommen die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu informieren hat. 1. Kantone Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Thurgau und St.Gallen Der Kanton Basel-Landschaft macht immerhin klar, welchem Zweck die entsprechende Weisung dient. Es gehe darum, dass "die Staatsanwaltschaft noch während der polizeili- chen Bewältigung eines Ereignisses Vorgaben für die Beweiserhebung machen kann und soll". 27 Damit steht auf den ersten Blick fest, dass die Staatsanwaltschaft von diesem Moment an die Verfahrensherrschaft innehat. Wie der weitere Verlauf der Strafuntersu- chung vor sich zu gehen hat, darüber schweigt sich diese Weisung allerdings aus. Ähn- lich auch der Kanton Bern: In der Weisung "Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei" werden die allgemeinen Meldepflichten der Polizei festgehalten. Im Übrigen wird nur festgeschrieben, dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit habe, der 26 Die Weisungen wurden in der Regel den Internetauftritten der entsprechenden kantonalen Staatsan- waltschaften entnommen. Staatsanwaltschaften, welche solche nicht publiziert haben, wurden direkt angeschrieben. Vorliegende Ausführungen sind das Ergebnis dieser Recherchen und Umfragen, wobei zu erwähnen ist, dass nicht alle Staatsanwaltschaften auf die schriftlichen Anfragen reagiert haben. Manche Kantone besitzen gar keine Weisungen, wie etwa der Kanton Waadt, der ausrichten liess, dass die Auftragserteilung an die Polizei nach Verfahrenseröffnung im Ermessen des verfahrensleitenden Staatsanwaltes liege. 27 Weisung STA BL, Ziff. 2. Der delegierte Ermittlungsauftrag 8 Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge zu erteilen. Wie diese im Einzelnen auszuse- hen haben, wird nicht geregelt. 28 Für den gleichen Weg haben sich auch die Kantone Appenzell-Innerrhoden und Thurgau entschieden: Nach der Regelung der allgemeinen Meldepflichten werden unter anderem die Grundsätze zur Rapportierung festgehalten. Zur Einvernahmekompetenz finden sich keine Bestimmungen, wobei dies zumindest im Kanton Appenzell-Innerrhoden auch mit der Grösse der örtlichen Staatsanwaltschaft und des Polizeikorps zu tun haben könnte. 29 Erwähnenswert ist dennoch, dass der Kanton Thurgau sich für sehr ausführliche Weisungen zur Zusammenarbeit mit der Polizei ent- schieden hat, leider aber darauf verzichtet, nähere Bestimmungen zum Inhalt eines dele- gierten Ermittlungsauftrages zu machen. Noch kürzer hat sich die Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen gehalten. In der "Weisung zur Melde- und Rapportierungspflicht" wird lediglich festgehalten, dass schwerwiegende Ereignisse zu melden seien, die "kei- nen Zeitaufschub auf den nächsten Morgen dulden, weil die Staatsanwaltschaft ausrü- cken oder sofort verfügen" müsse. 30 Für die weitere Strafuntersuchung bestehen keine Vorschriften. Einen etwas speziellen Platz nimmt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein. Die Kriminalpolizei ist in diesem Kanton Teil der Staatsanwaltschaft, was auch Einfluss auf die Weisungen hat. Wenig überraschend beschränken sich diese dann auch auf die (wohl eher wenigen) Fälle der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei 31 und können aus diesem Grund nur beschränkt zum Vergleich mit anderen Kantonen herangezogen wer- den. 2. Kanton Appenzell-Ausserrhoden Die Weisungen des Kantons Appenzell-Ausserrhoden fallen im Vergleich mit anderen Kantonen deutlich pragmatischer aus. Es ist spürbar, dass der Kanton vor Inkrafttreten der StPO einen anderen Untersuchungsstil pflegte und die Polizei damals wohl eigen- ständiger ermitteln konnte. Entsprechend wenige Vorgaben werden den Staatsanwälten gemacht. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Delegation von Einvernahmen wird etwa festgehalten, dass diese sich im Rahmen von ergänzenden Ermittlungen zu 28 Weisung STA BE, Ziff. 3. 29 Weisung STA AI, Ziff. 1 f.; Weisung STA TG, Ziff. A ff. 30 Weisung STA SG, Bst. A. 31 Weisung STA BS, Ziff. 1 ff. Der delegierte Ermittlungsauftrag 9 halten hätten, die Staatsanwaltschaft im Einzelfall aber darauf zu achten habe, ob sich eine Delegation eigne. Mögliche Kriterien seien etwa die rechtliche Komplexität oder der Umfang der bereits getätigten Ermittlungen. 32 Einschränkungen, etwa für Schluss- oder Konfrontationseinvernahmen, werden keine gemacht. Zeugeneinvernahmen seien allerdings nur dann delegierfähig, wenn nicht zu erwarten sei, dass der Verlauf des Ver- fahrens entscheidend verändert werde, wenn kein persönlicher Eindruck gewonnen wer- den müsse und wenn keine komplexen Fragen geklärt werden müssten. 33 Mit Bezug auf die konkreten Aufträge halten die Weisungen fest, dass diese "präziser" ausformuliert werden müssten. Allerdings genüge es, wenn die Staatsanwaltschaft der Polizei in Form einer Generalklausel den Auftrag erteile, Erkenntnisse, die aus den Ermittlungsaufträgen gewonnen worden seien, für weitere Ermittlungen zu nutzen und diese sodann auch selbständig durchzuführen. Dabei sei aber der Informationsaustausch sicherzustellen. 34 3. Kanton Freiburg Auffallend ist zunächst, dass der Kanton Freiburg darauf verzichtet hat, den Angehöri- gen des Polizeikorps die Kompetenz zur Einvernahme von Zeugen zu erteilen. 35 Eine solche Regelung schränkt die Möglichkeit der Delegation bereits empfindlich ein. Im Übrigen ist die Weisung der Staatsanwaltschaft Freiburg mehrheitlich allgemein gehal- ten. So werden im Wesentlichen die zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen aufge- führt, welche die Polizei im Falle einer delegierten Einvernahme zu beachten hat. Ferner wird am Rande erwähnt, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, in ihrem Auftrag klarzustellen, ob die einzuvernehmende Auskunftsperson zu ihren persönlichen Verhält- nissen sowie ihrer Beziehung zu den Parteien befragt werden soll. 36 Weitere Vorgaben zur Form des Ermittlungsauftrages werden nicht gemacht. 4. Kanton Neuenburg Eine der ausführlichsten Weisungen findet sich bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg. Sie hält zunächst die Meldepflichten bei schwerwiegenden Ereignissen und die Befugnisse der Kantonspolizei fest und enthält weitergehende Ausführungen zur 32 Weisung STA AR (Nr. 2), Ziff. 5. 33 Weisung STA AR (Nr. 3), Ziff. 4. 34 Weisung STA AR (Nr. 3), Ziff. 3. 35 Weisung STA FR, Ziff. 3. 36 Weisung STA FR, Ziff. 5. Der delegierte Ermittlungsauftrag 10 Rapportierung. Vorschriften zur Einvernahmebefugnis sowie zum Umfang von Ermitt- lungsaufträgen fehlen hingegen fast vollständig. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft bei einmal eröffneter Untersuchung klar umschriebene Auf- träge ("des instructions claires et précises") zu erteilen habe und darüber entscheide, wer als Zeuge zu befragen sei. 37 5. Kanton Solothurn Etwas weiter geht der Kanton Solothurn, zumindest in der Theorie. Neben der Festle- gung von Straftaten, welche eine unverzügliche Meldung zur Folge haben, legt er auch Kriterien fest, welche bei der Auftragserteilung an die Polizei zu berücksichtigen seien. So habe der fallführende Staatsanwalt im Einzelfall darauf zu achten, ob sich der Fall für eine polizeiliche Einvernahme eigne. Mögliche Kriterien für den Verzicht auf eine poli- zeiliche Einvernahme seien das Amt der zu befragenden Person, die tatsächliche oder rechtliche Komplexität der zu klärenden Fragen, der Umfang der bereits getätigten Er- mittlungen und damit die vertieften Fallkenntnisse der Staatsanwaltschaft. 38 6. Kanton Zug Die Weisungen des Kantons Zug wiederholen zunächst, was die StPO vorgibt. So sind pauschale oder generelle Ermittlungsaufträge demgemäss nicht zulässig. Der Staatsan- walt habe gegenüber der Polizei den Umfang und Ziel der Ermittlungen klar zu um- schreiben und vorzugeben, welche Handlungen vorzunehmen seien. Nur in dringenden Fällen könnten diese Aufträge vorgängig mündlich erteilt werden. 39 Zur Delegation von Einvernahmen halten die Zuger Behörden nur Allgemeines fest. Dies betrifft beispiels- weise die Gültigkeit der Grundsätze der Parteirechte des Untersuchungsverfahrens. Hin- gegen bestehen keine Vorgaben über den Umfang einer Delegation. Vielmehr wird ent- sprechend den gesetzlichen Vorgaben darauf hingewiesen, dass delegierte Einvernah- men nur zu Lasten jener Person nicht verwertbar seien, welche keine Teilnahmemög- lichkeit gehabt habe. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass im Kanton Zug auch um- fangreiche Delegationen von Einvernahmen als unproblematisch angesehen werden. Al- lerdings bestehen in diesem Kanton gemäss der vorliegenden Weisung offensichtlich 37 Weisung NE, Ziff. 1 ff., 5.4.4., 6.2.1. 38 Weisung OSTA SO, Ziff. IV. 39 Weisung STA ZG, Ziff. 4.4.1. Der delegierte Ermittlungsauftrag 11 faktische Grenzen: So sei es den Abteilungen ausserhalb der Kantonspolizei aus Kapazi- tätsgründen nicht möglich, delegierte Einvernahmen mit Wahrung der Teilnahmerechte parteiöffentlich durchzuführen. 40 Dies dürfte immerhin dazu führen, dass Staatsanwalt- schaften nur nebensächliche Einvernahmen delegieren, solche aber, bei denen den Teil- nahmerechten grosse Bedeutung zukommt, von Anfang an selber vornehmen. B. Kantone mit spezifischen Weisungen zur Aufgabenabgrenzung und Auf- tragserteilung 1. Kanton Aargau Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hält zunächst die Grunds- ätze des Strafverfahrens und der Zusammenarbeit mit der Polizei fest. Unter dem Titel "Im Einzelfall an die Polizei delegierte Untersuchungshandlungen" wird auf den Grund- satz verwiesen, dass umso mehr Zurückhaltung bei der Delegation zu üben sei, je wich- tiger und zentraler eine Untersuchungshandlung für das Vorverfahren sei. Insbesondere sei sicherzustellen, dass die von der Polizei durchgeführten Untersuchungshandlungen verwertbar seien, andernfalls sich eine Delegation nicht anbiete. 41 Konkret wird dies in Ziff. 3.1.3. und 3.1.4. der Weisung: Hier werden spezifische Untersuchungshandlungen aufgeführt, die nicht delegiert werden sollen (erste wesentliche Einvernahmen bei schweren Straftaten, Schlusseinvernahmen, Zeugeneinvernahmen bei mehrere anwesen- den Parteien sowie Einvernahmen mit der beschuldigten Person nach Einsprache) und solche, die delegierbar sind (Untersuchungshandlungen bei nicht schweren Straftaten, Einvernahmen von beschuldigten Personen bei einer Vielzahl von Delikten, Einvernah- men einer Mehrzahl von Personen zu vergleichbaren Handlungsweisen sowie das Vor- zeigen und Vorspielen von Bild- und Tonaufnahmen). 42 Betreffend Form des delegierten Ermittlungsauftrages wird festgehalten, dass dieser grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und einen ausreichenden Grad an Bestimmtheit aufzuweisen hätte. 43 Bei Unstimmigkei- ten werden die Beteiligten zur Regelung der Thematik auf Leitungsstufe angehalten. 44 40 Weisung STA ZG, Ziff. 4.4.2. 41 Weisung OSTA AG, Ziff. 3.1.1. 42 Weisung OSTA AG, Ziff. 3.1.3. und 3.1.4. 43 Weisung OSTA AG, Ziff. 3.2. 44 Weisung OSTA AG, Ziff. 3.3. Der delegierte Ermittlungsauftrag 12 Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau fällt damit umfassend aus und ist, gerade im Hinblick auf nachfolgende Ausführungen, als mustergültig zu be- zeichnen. Allerdings zeigt die Erfahrung aus der Praxis, dass dieser Weisung im Tages- geschäft kaum Nachachtung verschafft wird und insbesondere Konfrontations- und Zeu- geneinvernahmen grosszügig, wenn nicht gar umfassend an die Polizei delegiert werden. 2. Kanton Graubünden Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sieht vor, dass Aufträge an die Kantonspolizei schriftlich zu ergehen hätten und sich nicht auf Generalaufträge wie "Durchführung der notwendigen Erhebungen" beschränken dürfe. 45 Die Delegation von Einvernahmen betreffend hält die interne Richtlinie fest, dass eine Anzahl von Einver- nahmen von der Delegation ausgenommen seien. Dies umfasst insbesondere die erste wesentliche Einvernahme der beschuldigten Person bei schwerwiegenden Ereignissen, Einvernahmen mit Augenmerk auf den persönlichen Eindruck, Einvernahmen mit be- sonderer rechtlicher Komplexität sowie Konfrontations- und Schlusseinvernahmen. 46 3. Kanton Luzern Die Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verweist in ihrem ersten Ab- schnitt darauf, dass Aufträge an die Polizei schriftlich zu ergehen und sich auf konkret umschriebene Abklärungen zu beziehen hätten. Generalaufträge seien unzulässig. 47 Un- problematisch wird die Delegation von Einvernahmen im Falle der Seriendelinquenz, bei gleicher Täterschaft und einer Vielzahl an Opfern sowie im Massengeschäft angese- hen. 48 Unzulässig sei eine Delegation demgegenüber bei Konfrontations- oder Schluss- einvernahmen. 49 In einer weiteren Weisung betreffend die Durchführung von Einver- nahmen wird diese Vorgabe konkretisiert: So gehöre es zu den wichtigsten Aufgaben der Staatsanwaltschaft, beschuldigte Personen einzuvernehmen. Insbesondere bei Konfron- tationseinvernahmen, Schlusseinvernahmen sowie in den "nachfolgenden Fällen" könne auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme nicht verzichtet werden. Unter den "nach- folgenden Fällen" bestimmt die Weisung, dass eine Einvernahme der Staatsanwaltschaft 45 Weisung STA GR, Ziff. 3.3. f. 46 Weisung STA GR, Ziff. 4. 47 Weisung STA LU (Nr. 6), Ziff. 1. 48 Weisung STA LU (Nr. 6), Ziff. 3. 49 Weisung STA LU (Nr. 6), Ziff. 4. Der delegierte Ermittlungsauftrag 13 unter anderem dann angezeigt sei, sobald eine bestimmte Strafhöhe zur Diskussion stehe (etwa eine unbedingte Freiheitsstrafe ab 31 Tagen), eine Beurteilung des Gerichts anste- he oder eine Weisung ausgesprochen werde. 50 4. Kanton Obwalden Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden definiert zunächst den Begriff der "we- sentlichen Einvernahme". Unter diesem Begriff wird die konkrete Befragung zum Tat- vorwurf verstanden, welche in der Regel im Anschluss an die polizeiliche Befragung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stattfinden würden. Zu unterscheiden seien diese auch von den informellen Sachverhaltsabklärungen durch die Polizei. 51 Mit Bezug auf die Möglichkeit der Delegation von Einvernahmen an die Polizei hält die Weisung fest, dass entsprechende Aufträge schriftlich zu ergehen hätten. Nicht als delegierfähig be- trachtet werden die ersten wesentlichen Einvernahmen bei schweren Straftaten sowie Befragungen in Verfahren, in denen die Glaubhaftigkeit resp. Schuldfähigkeit der einzu- vernehmenden Person zur Diskussion stehe, ferner Schluss- und Konfrontationseinver- nahmen. 52 5. Kanton Schwyz Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hält zunächst fest, dass "wesentliche Einvernahmen und wichtige Untersuchungshandlungen" nicht an die Polizei delegiert werden sollen 53 , relativiert dies aber durch die Möglichkeit, dass "aus Effizienzgründen" Einvernahmen und andere Beweismassnahmen des Verfahrens delegiert werden können. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden sei jedoch sicherzustellen, dass die von der Poli- zei durchgeführten Einvernahmen direkt verwertbar seien. 54 Interessant sind sodann Ziff. 3 und 4 der zitierten Weisung: Hier wird verbindlich festgehalten, welche Einvernahmen delegiert werden können und welche nicht. Angezeigt sei eine Delegation etwa bei Se- riendelinquenz oder beim sogenannten Massengeschäft. Keine Delegation habe zu erfol- 50 Weisung STA LU (Nr. 14), Ziff. 2. 51 Weisung STA OW, Ziff. 1. 52 Weisung STA OW, Ziff. 7.2.0. 53 Weisung OSTA SZ, Ziff. 2.1. 54 Weisung OSTA SZ, Ziff. 2.2. Der delegierte Ermittlungsauftrag 14 gen, wenn die Beweislage auf "Aussage gegen Aussage" beruhe, ferner bei Konfrontati- ons- und Schlusseinvernahmen. 55 6. Kanton Schaffhausen Die Weisung der Staatsanwaltschaft hält zunächst fest, dass Einvernahmen sowohl von beschuldigten Personen wie auch von Zeugen grundsätzlich von den Staatsanwälten durchzuführen seien. 56 Aufträge an die Polizei hätten sich auf konkret umschrieben Auf- träge zu beschränken, Generalaufträge seien unzulässig. 57 Mit Bezug auf die Delegation von Einvernahmen bestimmt die Weisung, dass die wichtigsten Einvernahmen entspre- chend der gesetzlichen Bestimmungen der Staatsanwaltschaft vorbehalten seien. Un- problematisch sei die Delegation von Einvernahmen bei Seriendelinquenz, bei gleicher Täterschaft und einer Vielzahl an Opfern sowie im Massengeschäft. Demgegenüber dürften die ersten wesentlichen Einvernahmen bei schweren Straftaten sowie Schluss- einvernahmen nicht delegiert werden. Das gleiche gelte auch für den Fall, dass der per- sönliche Eindruck entscheidend sei. 58 Konfrontationseinvernahmen seien nur nach sorg- fältiger Prüfung und nach Absprache mit der Polizei zu delegieren. 59 7. Kanton Zürich Die ausführlichste Weisung ist, wenig überraschend, jene der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Zu den Aufträgen der Staatsanwaltschaft an die Polizei wird zunächst festgehalten, dass diese schriftlich zu ergehen, ferner die "wesentlichen abzuklärenden Fragen konkret zu umschreiben" hätten. Unzulässig dagegen seien Generalaufträge ein- zig mit dem Hinweis, die "notwendigen Erhebungen" durchzuführen. 60 Grundsätzlich als nicht delegationsfähig betrachtet werden "wichtige Einvernahmen". Darunter versteht die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich insbesondere "die erste wesentliche Ein- vernahme mit der beschuldigten Person" sowie Einvernahmen bei schweren Straftaten und schwerwiegenden Ereignissen. 61 Ebenso wenig zulässig sei ferner die Delegation, wenn der persönliche Eindruck entscheidend sei oder die Einvernahme rechtliche 55 Weisung OSTA SZ, Ziff. 3 und 4. 56 Weisung STA SH, Ziff. 1.1. 57 Weisung STA SH, Ziff. 2. 58 Weisung STA SH, Ziff. 3.2. 59 Weisung STA SH, Ziff. 3.4. 60 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.2. 61 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.1. Der delegierte Ermittlungsauftrag 15 Schwierigkeiten biete. 62 Unproblematisch dagegen sei die Delegation, wenn es darum gehe, entweder eine Person zu einer Vielzahl von ähnlichen Sachverhalten oder eine Vielzahl von Personen zu vergleichbaren Handlungsweisen zu befragen. 63 Die Delegati- on von Konfrontationseinvernahmen hingegen sei nur nach sorgfältiger Prüfung und nach Absprache mit der Polizei sinnvoll. 64 C. Fazit Die obigen Ausführungen über die Regelung in immerhin 18 Kantonen der Schweiz zeigt, dass sich viele Staatsanwaltschaften entschieden haben, sehr ausführliche Weisun- gen zu diesem Thema zu erlassen, manche davon sind konkreter, manche weniger. Den Formulierungen ist ferner zu entnehmen, dass sich einige Kantone von anderen haben "inspirieren" lassen. Auffallend dabei ist, dass die meisten Weisungen sehr vage gehal- ten werden und konkrete Definitionen oftmals fehlen. So führt einzig die Staatsanwalt- schaft des Kantons Obwalden genauer aus, was unter "wesentlichen Einvernahmen" zu verstehen ist. Dies liegt sicherlich in erster Linie daran, dass kein Fall mit einem anderen verglichen werden kann und nicht alle Eventualitäten vorhersehbar sind. Trotzdem hat nicht einmal die Zürcher Staatsanwaltschaft vorgesehen, etwa Konfrontationseinver- nahmen generell von einer Delegation auszunehmen. Konkreter sind die Kantone Aar- gau, Graubünden, Luzern, Obwalden und Schaffhausen, welche teilweise fast überein- stimmend festgehalten haben, welche Einvernahmen delegiert werden können und wel- che nicht. In der Praxis scheint dies aber nicht viel weiterzuhelfen, da die Weisungen den Staatsanwälten einen grossen Spielraum belassen. Auch wird die Problematik, wel- che in einer "Verpolizeilichung" des Untersuchungsverfahrens liegen könnte, nicht the- matisiert. Hier sticht denn auch der Kanton Appenzell-Ausserrhoden als Negativ- Beispiel heraus, welcher der Polizei auch nach eröffneter Untersuchung, nach der hier vertretenen Meinung in gesetzeswidriger Art und Weise, eine weitergehende selbständi- ge Ermittlungskompetenz zugesteht. 65 Eine Sensibilisierung der Staatsanwälte in diesem Bereich könnte allenfalls das Verständnis für solche Weisungen fördern. Entsprechend wird nachfolgend zunächst auf die Bedeutung der Verfahrensherrschaft eingegangen, um 62 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.3. 63 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.2. 64 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.4. 65 Vgl. Weisung STA AR (Nr. 3), Ziff. 3. Der delegierte Ermittlungsauftrag 16 anschliessend herauszuarbeiten, welche Beweiserhebungen gestützt auf diese Ergebnisse delegierfähig sind – und welche nicht. Der delegierte Ermittlungsauftrag 17 III. Bedeutung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensherrschaft Das Primat der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ist eines der wesentlichen Prinzipien der Strafprozessordnung, das auch in der Gesetzgebungsphase immer wieder zur Spra- che kam. Im Zusammenhang mit dem Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit wurden regelmässig rechtsstaatliche Bedenken geäussert, wobei gleichzeitig die fakti- schen Schranken bekannt waren. So war sich etwa die Expertenkommission des EJPD bewusst, dass es bereits aufgrund des vorhandenen Fachwissens eine Illusion wäre, die Polizei ausschliesslich als Organ zur Ausführung staatsanwaltschaftlicher Aufträge zu betrachten. 66 Nichtsdestotrotz war es unbestritten, dass die polizeiliche Phase in Grenzen zu halten ist. Dies aus gutem Grund, wie die nachfolgenden Ausführungen zur Bedeu- tung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensherrschaft aufzeigen werden. A. Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens und als Aufsichtsbehörde der Polizei Wie bereits dargelegt, ist die Staatsanwaltschaft nicht nur Herrin des Vorverfahrens, sondern auch Aufsichtsbehörde über die Polizei. 67 Ihr kommt die Gesamtverantwortung für das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zu, womit sie eine wichtige rechts- staatliche Kontrolle wahrnimmt. 68 Das ist auch notwendig, wird doch das Ermittlungs- verfahren ohne Verfügung der Staatsanwaltschaft formlos und faktisch durch die Vor- nahme von Ermittlungen der Polizei eingeleitet. 69 Die Verfahrensherrschaft der Staats- anwaltschaft ist das Gegengewicht zum hierarchischen, (auch politisch) weisungsgebun- denen Aufbau der Polizei, welcher hinter den staatsanwaltschaftlichen Weisungen zu- rückzustehen hat. Mancherorts wird diese Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft sogar als "unumgänglich" angesehen, um "bürgerliche Freiheiten zu sichern". 70 Der Hinter- grund dieser Überlegung dürfte der Folgende sein: Die Staatsanwaltschaft wird gegen- über der Polizei als "institutionelle Sicherung" betrachtet, welche dafür zu sorgen hat, dass nicht einseitig das Aufklärungsinteresse verfolgt, sondern die gesetzlich vorge- 66 Bericht Expertenkommission, 121. 67 Vgl. vorne I.A.; dazu auch BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 243; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 4; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 229. 68 BURGER-MITTNER/BURGER, 168; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 5; USTER, 354 f.; vgl. auch ALBRECHT/CAPUS, 363; Gutachten Strafrechtskommission Deutsch- land, 189; BRUN, Verpolizeilichung, 93; LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 639; RÜPING, 909. 69 FABBRI, 169. 70 RÜPING, 895. Der delegierte Ermittlungsauftrag 18 schriebene Berücksichtigung des Entlastenden ernst genommen und die rechtlichen Schranken beachtet werden. 71 Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass dem Offizial- und Legalitätsprinzip Nachachtung verschafft werden. 72 Die Staatsanwaltschaft verfügt denn auch im Vergleich zur Polizei über eine höhere demokratische Legitimation, zumal der einzelne Staatsanwalt – im Gegensatz zum "normalen" öffentlich-rechtlichen Anstel- lungsverhältnis des Polizeibeamten – in der Regel vom Parlament oder der Regierung gewählt wird. 73 Die Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft sorgt mit anderen Wor- ten auch dafür, dass die (ermittelnde) Tätigkeit der Polizei nicht in ungerechtfertigter Weise durch politische Einflüsse bestimmt wird. Durch ihre eigene Unabhängigkeit ist die Staatsanwaltschaft in der Position, ein notwendiges Gegengewicht zur Polizei als hierarchische und weisungsgebundene Verwaltungsbehörde zu bilden. Aus diesem Grund erstreckt sich denn die Rechtskontrolle durch die Staatsanwaltschaft auch aus- drücklich auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren, auch wenn in diesem Stadium die staatsanwaltschaftliche Überprüfung schwierig ist, weil sie in vielen Fällen gar keine Kenntnis von den Verfahren hat. 74 Würde sich ihre Verantwortung aber nicht auch hie- rauf beziehen, so wäre ein wesentlicher, oft sehr präjudizieller Teil des Verfahrens, der auch die Staatsanwaltschaft wesentlich beeinflusst, einer rechtstaatlichen Kontrolle ent- zogen. 75 Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft dient daher insbesondere auch einem Inte- ressensausgleich zwischen dem sachlichen (Informations-)Vorsprung der Polizei und der rechtlichen Notwendigkeit einer Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft. 76 B. Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 16 StPO für die "gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs" verantwortlich. Diese Aufgabe wurde explizit der Staatsan- waltschaft übertragen und nicht etwa den "Strafverfolgungsbehörden" generell, was etwa 71 RÜPING, 910. 72 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 285. 73 BURGER-MITTNER/BURGER, 168. 74 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 16; RÜEGGER, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 9. 75 RÜPING, 896, 902. 76 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 641 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 19 die Polizei mitumfasst hätte. 77 Die Staatsanwaltschaft ist damit in ihrer zentralen, leiten- den Stellung für die Durchsetzung des Legalitätsprinzips verantwortlich. Sie hat insbe- sondere dafür zu sorgen, dass die Strafverfahren gegen alle Verdächtigen nach den glei- chen Grundsätzen eingeleitet und durchgeführt werden. 78 Straftaten sollen nicht unge- straft bleiben und Verbrechen sollen sich nicht lohnen. 79 Zu denken ist hierbei insbeson- dere auch an ihren Auftritt in der Hauptverhandlung – eine Aufgabe, die an keine andere Behörde delegiert werden kann. Für sein Ziel, das gerechte Urteil 80 , kann sich der Staatsanwalt aber nur einsetzen, wenn er die Akten kennt und die wichtigsten Beweise selber abgenommen hat. In seinem Auftritt vor Gericht verwirklicht sich deshalb auch seine persönliche und öffentlich werdende Verantwortlichkeit für die vorhergegangene Untersuchungsführung und damit die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. 81 Dafür hat er auch einer einseitigen Prozessführung des Beschuldigten und seiner Vertei- digung entgegenzuwirken. 82 Die Aufgabe des Staatsanwalts ist die Vertretung des Straf- anspruchs des Staates, während der Richter den neutralen Standpunkt einzunehmen und die Beweise frei zu würdigen hat. 83 Schliesslich ist es auch der Richter, der darüber be- findet, ob gegen einen Beschuldigten der von der Staatsanwaltschaft behauptete Strafan- spruch besteht 84 – gestützt auf die Ausführungen des fallführenden Staatsanwalts an Schranken. Diese Aufgabe kann dieser aber nur dann wahrnehmen, wenn er seiner Füh- rungsverantwortung auch nachkommt. Werden die meisten Verfahrensschritte an die Po- lizei delegiert und fehlt einem Staatsanwalt die Übersicht über seine Fälle, kann er seiner aus Art. 16 StPO resultierenden Aufgabe kaum Nachachtung verschaffen. Wichtig ist dies auch im Hinblick darauf, dass politisch gefärbte Einzelfallweisungen auf Ebene der 77 Vgl. dazu OBERHOLZER, 33 f. 78 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 2; SCHMID, Praxiskommen- tar, Art. 16, Rn. 2; Botschaft Strafprozessordnung, 1136; vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 285; RUCK-STUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 119. 79 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 10. 80 GÖRCKE, Weisungsgebundenheit und Grundgesetz, 571, 577; vgl. auch KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 56, Rn. 37; KÜFFER, BSK-StPO, Art. 104, Rn. 20. 81 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 9. 82 KINTZI, Anwalt des Staates, 459. 83 Vgl. BRANGSCH, Die Stellung des Staatsanwaltes, 59 f; EICHENBERGER, Sonderheiten und Schwierig- keiten der richterlichen Unabhängigkeit, 60; a.M. Kommission für die Angelegenheiten der Staatsan- wälte im Deutschen Richterbund, 361. 84 BGE 112 Ia 142, E. 2b), vgl. auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 99. Der delegierte Ermittlungsauftrag 20 Staatsanwaltschaft ausgeschlossen sind. 85 Auch besitzt der einzelne Staatsanwalt eine höhere demokratische Legitimation als etwa ein Polizeibeamter, der in eine engmaschige Hierarchie eingegliedert ist – eine Hierarchie, die auch politische Weisungen nicht aus- schliesst. Es ist mit anderen Worten sachgerecht, die gleichmässige Durchsetzung des Legalitätsprinzips auf Ebene der Staatsanwaltschaft anzusiedeln. Andere Strafverfol- gungsbehörden könnten dafür nicht in gleicher Art und Weise Gewähr bieten. Eine ent- sprechend höhere Verantwortung kommt damit aber dem fallführenden Staatsanwalt zu. C. Komplexität des Verfahrens Die Strafprozessordnung stellt hohe prozessuale Anforderungen an eine Strafuntersu- chung – weit höhere, als es die meisten der alten kantonalen Prozessordnungen vor dem Übergang im Jahr 2011 kannten. Gerade die umfangreichen Regeln zur Beweiserhebung und zur Verwertbarkeit von Beweisen sind ohne juristische Grundausbildung kaum mehr zu bewältigen. Auch das Bundesgericht hat diesbezüglich sehr hohe Erwartungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte. 86 Teilweise ist in diesem Zusammenhang sogar ein gewisses Misstrauen gegenüber der Polizei spürbar, wenn etwa von der Gefahr von (po- lizeilich) "präparierten Auskunftspersonen" gesprochen wird. 87 Entsprechend trägt der fallführende Staatsanwalt eine besondere Verantwortung für die gesetzesmässige Durch- führung des Verfahrens, andernfalls er mit der Unverwertbarkeit einzelner erhobener Beweise rechnen muss. Dies kann er nur tun, wenn er seine Verfahrensherrschaft konse- quent zur Durchsetzung bringt, denn nicht alle unverwertbaren Beweise lassen sich in der vom Gesetz vorgesehenen Form wiederholen. Zu beachten ist dabei auch, dass poli- zeiliche Sachbearbeiter kein juristisches Studium absolviert haben und mit komplexen strafprozessualen Fragen überfordert sein dürften. Es ist daher auch unter diesem Ge- sichtspunkt verfehlt, ganze Verfahrensblöcke ohne weitere Begleitung an die Polizei zu delegieren und damit faktisch die rechtliche Beurteilung einer Angelegenheit einem ju- ristisch nicht geschulten Polizeifunktionär zu überlassen. 88 PIETH warnt denn in diesem Zusammenhang auch vor den "Gefahren einer zu grossen Selbständigkeit einer nicht- 85 Vgl. BOMMER, Vereinheitlichung, 252 f. 86 BOMMER/CAVEGN, Ausgewählte Fragen, 164. 87 NOLL, Teilnahme an Einvernahmen, 84. 88 DEL GIUDICE, 126. Der delegierte Ermittlungsauftrag 21 juristisch ausgerichteten Behörde" 89 . Erfahrungen aus der Praxis zeigen denn auch, dass Polizeibeamte zwar ausgezeichnete Ermittler sind, aber wenig Gespür für juristische Fi- nessen haben. Dies kann bereits bei der Erkennbarkeit der Notwendigkeit einer Verteidi- gung der Fall sein, aber auch bei materiellrechtlichen Fragen. Polizeibeamte konzentrie- ren sich in der Regel ausschliesslich auf den objektiven Tatbestand und lassen Qualifika- tionen, Schuldfragen, Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie den subjekti- ven Tatbestand ausser Acht. 90 Es ist auch nicht die Aufgabe der Polizei, zumal solche Fragen nur mit einem juristischen Studium richtig beurteilt werden können. Werden aber auch solche Bewertungen weitgehend der Polizei überlassen, kann dies zur Folge haben, dass die Bandenmässigkeit einer Raubreihe oder die komplexen Hintergründe einer Tat kaum untersucht werden – was an Schranken oft nicht wiedergutgemacht werden kann. 91 Solche und ähnliche Versäumnisse können aber dann weitgehend vermieden werden, wenn ein Staatsanwalt seiner Verantwortung nachkommt und die Verfahren eng beglei- tet und kontrolliert. D. Entscheid über den Verfahrensabschluss Der Staatsanwaltschaft hat nach der gesetzlichen Konzeption nicht nur die Leitung des Vorverfahrens wahrzunehmen, sondern auch der wichtige Entscheid über die Art des Verfahrensabschlusses zu fällen (Art. 16 Abs. 2 StPO). 92 Dem Vorverfahren kommt da- mit eine entscheidende Bedeutung zu, weil hier die Weichen für das spätere Verfahren gestellt werden. 93 In der Praxis bedeutet dies sogar, dass die meisten Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden 94 und nur die wenigsten auf den Tisch ei- nes Richters gelangen. 95 Umso wichtiger erscheint daher, dass der fallführende Staats- anwalt dieser Machtkonzentration zufolge die ihm in diesem Zusammenhang zukom- 89 PIETH, 63. 90 RÜPING, 904; vgl. auch DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 161; KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 19. 91 Vgl. DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 163; OMLIN, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 14; PIETH, 15 f. 92 Vgl. dazu ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 538; DAPHINOFF, Strafbe- fehlsverfahren, 209; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 299, Rn. 23 sowie Art. 308, Rn. 2; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 284; RÜPING, 903; s. auch Botschaft Straf- prozessordnung, 1258. 93 DEL GIUDICE, 117. 94 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 446, spricht von 90% aller Fälle, die nicht den Weg ans Gericht finden; ebenso KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 8; OBERHOLZER, 34, hingegen gar von 98%, HANSJAKOB, 160, von 97%. 95 ALBRECHT, 384; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92. Der delegierte Ermittlungsauftrag 22 mende Verantwortung auch wahrnimmt. 96 Denn nur, wer ein Verfahren selber von A bis Z geführt, den Beschuldigten angehört und die wichtigsten Zeugen selber befragt hat, kann ein objektives Urteil darüber bilden, wie mit dem Fall weiter zu verfahren ist. 97 Wird bereits der Erlass eines Strafbefehls einzig auf Grundlage der Polizeiakten und oh- ne vorgängige Anhörung durch den Staatsanwalt als "Quelle von Fehlurteilen" betrach- tet 98 , so muss dies erst recht für das gesamte Verfahren gelten. Das Auseinanderfallen der Kompetenz zur Einvernahme und der Verfahrensverantwortung kann sowohl zu Fehlentscheiden wie auch zu mangelhaften Einvernahmen führen. 99 Wer eine Person einvernimmt, nicht aber die volle Verantwortung für ein Verfahren trägt, führt die Be- fragung nicht mit der gleichen Gründlichkeit durch. Dies ist auch in der Praxis zu be- obachten: Ein Straffall, der aufgrund der von der Polizei eingereichten Vorakten klar er- scheint, muss oft nach der Einvernahme des Beschuldigten auf einmal ganz anders beur- teilt werden. Entsprechend ist die Wahrnehmung der Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft auch als eines der im Strafprozess wichtigsten Rechte eines Beschul- digten zu bezeichnen. 100 Der Beschuldigte hat gestützt auf die StPO das Recht, dass Un- tersuchung und Anklage aus einer Hand kommen. Es hat mit anderen Worten jene Per- son seinen Fall zu bearbeiten, die schlussendlich auch über sein Schicksal entscheidet. 101 Immerhin werden an dieser Stelle die Weichen über den weiteren Verlauf des Verfah- rens gestellt. Der Staatsanwalt entscheidet, ob er einen Fall mit Strafbefehl erledigt oder einen Beschuldigten mit Anklageerhebung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung aus- setzt. 102 Dies schliesst es nun gerade aus, dass der wesentliche Teil einer Untersuchung nicht durch den fallführenden Staatsanwalt, sondern etwa durch die Polizei bearbeitet wird. Nur ein Staatsanwalt, der die Verfahrensherrschaft wahrnimmt und entsprechend auch die wesentlichen Einvernahmen und Beweisabnahmen selber durchführt, kann und darf über den Abschluss eines Verfahrens entscheiden. Die persönliche Überprüfung des 96 Botschaft Strafprozessordnung, 1107. 97 ALBRECHT/CAPUS, 363; OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 6; USTER, 353; vgl. dazu auch HAUSER, Unmittelbarkeit, 172, der dasselbe für den erkennenden Richter fordert: "Der Richter kann sich zu die- sen wichtigen Entscheidungen [Beurteilung der Fahrlässigkeit, Strafzumessung, etc.] nur eine sichere Meinung bilden, wenn er den Angeklagten kennt, ihn in Rede und Gegenrede gehört und gesehen hat." 98 GILLIÉRON, 55, 114; HAGENSTEIN/ZURBRÜGG, 400; vgl. auch PIETH, 219. 99 OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 10a. 100 BURGER-MITTNER/BURGER, 168, 171. 101 Zum Verfahren aus einer Hand, vgl. z.B. PIETH, 64; USTER, 353. 102 Vgl. dazu auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 299, Rn. 25; OMLIN, BSK-StPO, Art. 308, Rn. 10; PIETH, 190. Der delegierte Ermittlungsauftrag 23 Sachverhalts hat zur Folge, dass sich zahlreiche Fehler wie ungerechtfertigte Anklagen, voreilige Einstellungen und juristisch falsche Beurteilungen vermeiden lassen. 103 Tut er dies nicht, so setzt der Staatsanwalt die polizeiliche Beurteilung eines Sachverhalts an die Stelle seines eigenen pflichtgemässen Ermessens. Dies kann letzten Endes zu einer Ermessensunterschreitung und damit zu einer willkürlichen Rechtsanwendung führen, auch wenn dies im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens keine eigenständige Bedeutung hat. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass einem Beschuldigten ein verfas- sungsrechtlicher Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln zusteht. 104 Diesem An- spruch kann nur dann Nachachtung verschafft werden, wenn ein Staatsanwalt den Ent- scheid über einen Verfahrensabschluss gestützt auf die eigene Untersuchungsführung trifft. E. Entscheid über Anklageerhebung Die Anklageerhebung gehört – neben der Voruntersuchung – zu den wichtigsten Aufga- ben der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). In diesem Bereich kommt ihr denn auch eine besondere Verantwortung zu, denn sie gibt den Gerichten erst den An- stoss, damit diese überhaupt ein Urteil fällen können. 105 Der Richterspruch ist mit ande- ren Worten durch die Handlungs- und Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft bedingt. 106 Ohne Anklage kann und darf ein Gericht kein Recht sprechen. 107 Es ist daher unabding- bar, dass eine Behörde über die Überweisung eines Straffalles an ein Gericht entschei- det, die Garantie dafür bietet, dass jene Straftaten zur Anklage gebracht werden, die es nach dem Legalitätsprinzip auch bedürfen, und nicht nach sachfremden oder gar politi- schen Gesichtspunkten ausgewählte Verfahren. Dies bedingt eine gewisse Unabhängig- keit in der Anklageerhebung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird 108 , kommt der Polizei bereits eine gewisse Machtposition zu, indem sie faktisch entscheidet, welche Fälle ver- folgt werden und welche nicht. Die Staatsanwaltschaft hat mangels effektiver Kontroll- 103 Vgl. GILLIÉRON, 126; siehe dazu auch BURGER-MITTNER/BURGER, 168. 104 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rn. 804 ff. 105 ARNDT, Umstrittene Staatsanwaltschaft, 1617; FISCHLSCHWEIGER, Die Staatsanwaltschaft im österrei- chischen Verfassungssystem, 758 f.; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 530; ULRICH, Objektive Behörde, 369; WAGNER, Zur Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte, 9. 106 Kommission für die Angelegenheiten der Staatsanwälte im Deutschen Richterbund, 360; vgl. auch KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 58. 107 KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 58. 108 Siehe hinten IV.B. Der delegierte Ermittlungsauftrag 24 möglichkeiten wenig Einfluss auf diesen Bereich, der oft auf Vorermittlungen basiert, welche sich auf das jeweilige kantonale Polizeigesetz stützen. Zufolge der mangelnden Unabhängigkeit der Polizeibehörde und der ausgeprägten Hierarchie können diese Ent- scheide durchaus auch politisch gefärbt sein, indem sie sich etwa auf eine regierungsrät- liche Schwerpunktsetzung stützen. Umso wichtiger ist daher, dass die Staatsanwaltschaft gerade in jenen Fällen, bei denen eine Anklage zur Diskussion steht, ihre Verfahrens- herrschaft unbedingt ausübt. Denn nur die Staatsanwaltschaft ist unabhängig genug, um den Entscheid über eine Anklage fällen zu können. Auf keinen Fall darf dieser wichtige Schritt faktisch der Polizei zukommen, was gerade dann der Fall wäre, wenn ganze Ver- fahrensteile delegiert würden und die Staatsanwaltschaft sich keinen unmittelbaren Ein- druck von den Beweisergebnissen verschaffen würde. Ein Beschuldigter hat zum einen das Recht, dass nur ein Staatsanwalt den Entscheid über seine Anklage trifft, der auch die Umstände in seinem konkreten, individuellen Fall kennt und die wesentlichen Belas- tungszeugen selber gesehen und die wichtigsten Beweise selber abgenommen hat. 109 Zum anderen ist er aber auch vor unnötigen Anklageerhebungen zu schützen. Würden die Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen durch Polizeibe- amte vorgenommen, welche weder die Verantwortung für die Untersuchung tragen noch den Fall persönlich öffentlich zu vertreten hätten, fiele ein dafür wichtiges Korrektiv weg. 110 F. Beschränkte Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung Mit der eidgenössischen Strafprozessordnung wurde die beschränkte Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gesamtschweizerisch verankert. Im Gegensatz zur reinen Mittelbar- keit, bei der das erkennende Gericht nur auf das Vorverfahren abstellt und keinerlei Be- weise selber abnimmt, besteht in diesem System die Möglichkeit, ausnahmsweise jene Beweise (nochmals) selber zu erheben, die im Vorverfahren nicht oder nicht richtig ab- genommen wurden und die für den Schuld- oder Sanktionspunkt von erheblicher Bedeu- tung sind oder bei denen es für die richterliche Überzeugungsbildung auf den persönli- 109 BURGER-MITTNER/BURGER, 168. 110 ALBRECHT/CAPUS, 365. Der delegierte Ermittlungsauftrag 25 chen Eindruck ankommt. 111 In der Literatur wird daher auch von der "fakultativen Un- mittelbarkeit" gesprochen. 112 Für viele Kantone bedeutete dies eine Abwertung des Hauptverfahrens zu Gunsten des Vorverfahrens. 113 Dies betraf etwa den Kanton Bern oder auch den Kanton Aargau, wo die Polizei in der Zeit vor der eidgenössischen Straf- prozessordnung traditionell eine starke Stellung genoss. Im Kanton Aargau war dies ins- besondere auf den Umstand zurückzuführen, dass das frühere kantonale Strafprozess- recht keine obligatorische Untersuchung vorgesehen hatte. 114 Dies führte dazu, dass ein Strafverfahren faktisch nur aus den polizeilichen Ermittlungen bestand und die Arbeit des Untersuchungsrichters sich in der Regel auf das Verfügen von Zwangsmassnahmen und, wenn notwendig, auf eine kurze Hafteröffnungseinvernahme beschränkte. Mit der schweizerischen Strafprozessordnung änderte sich dies weitgehend. Die beschränkte Unmittelbarkeit hat zur Folge, dass das Gericht sich in seiner Urteilsfindung praktisch vollständig auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise abstützt. 115 Dies bedeutet, dass die Akten grundsätzlich "spruchreif" überwiesen werden müssen 116 und sich "der Vor- gang der Rechtsfindung" aus einem der Öffentlichkeit zugänglichen Bereich in die (aus- schliesslich parteiöffentliche) Voruntersuchung verschiebt. 117 Alle Tat- und Rechtsfra- gen werden in der Untersuchung geklärt, womit den Akten eine entscheidende Bedeu- tung zukommt. 118 Im Gegensatz dazu geht etwa der angelsächsische Strafprozess davon aus, dass im Rahmen der Hauptverhandlung – ein strikter Parteienprozess – über das Schicksal des Beschuldigten entschieden wird. 119 Dabei bringt jede Partei ihre Beweis- mittel vor und hat Gelegenheit, die gegnerischen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. 120 111 FABBRI, 175; KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 313 f.; PIETH, Strafprozessreform, 625; vgl. auch GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 343, Rn. 3; HAU- RI/VENETZ, BSK-StPO, Art. 343, Rn. 12. 112 PIETH, 46; WOHLERS, Unmittelbarkeit, 425. 113 BOMMER, Vereinheitlichung, 259. 114 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389. 115 DEL GIUDICE, 117; LEUPOLD, 255; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 6; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2511; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 343, Rn. 1 f.; vgl. auch KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 58 f.; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommen- tar, Art. 16, Rn. 6; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 152. 116 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 343, Rn. 2; vgl. auch ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeili- che Ermittlung, 565; ALBRECHT/CAPUS, 365; GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 343, Rn. 9 f.; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kom- mentar, Art. 308, Rn. 7; Begleitbericht Vorentwurf, 201. 117 ALBRECHT, 384; vgl. auch CAMENZIND/IMKAMP, Delegation, 203 f. 118 OBERHOLZER, 469; vgl. auch Bericht Expertenkommission, 133. 119 BOMMER, Parteirechte, 196. 120 ELLIOT/QUINN, English Legal System, 246; Gutachten Strafrechtskommission Deutschland, 62. Der delegierte Ermittlungsauftrag 26 Sämtliche Beweise werden an Schranken des Gerichts abgenommen. Im Vergleich dazu liegen die Zuständigkeit und damit auch die Hauptverantwortung für die Beweiserhe- bung nach schweizerischer Strafprozessordnung bei der Staatsanwaltschaft. 121 Die in der Voruntersuchung durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise ersetzen folglich die Beweiserhebung vor Gericht. Die beschränkte Unmittelbarkeit kann daher wohl zu Recht als "Entwertung der Justiz als dritte Gewalt" bezeichnet werden. 122 Zwar besteht nach Art. 343 Abs. 3 StPO die Möglichkeit, dass gewisse Beweise nochmals abgenom- men werden ("sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfindung notwendig erscheint"), doch zeigte sich bereits vor Inkrafttreten der Strafprozessord- nung, dass in Kantonen, welche dieses System der (beschränkten) Mittelbarkeit schon kannten, Beweisverhandlungen eher selten sind. 123 Dies hat sich auch mit der Strafpro- zessordnung nicht grundlegend geändert. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft die einzige Behörde, welche einen unmittelbaren Eindruck von den Beweismitteln erhalten hat – weil sie diese, so die gesetzliche Vor- schrift, selber abgenommen hat. Das erkennende Gericht kennt in der Regel einzig die Akten resp. die Protokolle der relevanten Einvernahmen. 124 Es muss sich daher in einem gewissen Ausmass auf die Untersuchung der Staatsanwaltschaft verlassen (wobei natür- lich die Verteidigungsrechte ebenfalls ein Korrektiv darstellen). Bereits der erwähnte Umstand der "stellvertretenden Beweiserhebung" bedingt daher, dass diese Aufgabe durch eine Behörde wahrgenommen werden, welche Gewähr für eine rechtstaatlich kor- rekte Ausführung bietet. Wenn in der Praxis die beschränkte Unmittelbarkeit mit Hin- weis auf die gegenüber der Staatsanwaltschaft höhere demokratische Legitimation der Richter kritisiert wird 125 , so gilt das auch im Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Poli- zei. Nur die Staatsanwaltschaft verfügt über die notwendige Unabhängigkeit, um die Beweise anstelle der Gerichte frei von politischen Einflüssen wahrnehmen zu können. Gerade dies scheint unverzichtbar vor dem Hintergrund, dass die im Vorverfahren 121 DONATSCH/CAVEGN, Ausgewählte Fragen, 160. 122 ALBRECHT, 384. 123 HAUSER, Unmittelbarkeit, 169. Jüngst scheint sich das Bundesgericht allerdings für eine weitergehen- dere Unmittelbarkeit auszusprechen: So hielt es fest, dass eine persönliche Anhörung eines Belas- tungszeugen durch das erstinstanzliche Gericht dann geboten sei, wenn dessen Aussage das einzige Beweismittel darstelle (BGer. vom 1. Juni 2015, 6B_1251/2014, E. 1.4.). Vgl. dazu auch hinten VI.E. 124 Vgl. HAUSER, Unmittelbarkeit, 169; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 151; WOHLERS, Unmittel- barkeit, 425. 125 ALBRECHT, 384. Der delegierte Ermittlungsauftrag 27 durchgeführte Zeugeneinvernahme jene an den Schranken des Gerichtes ersetzt. Würdigt ein Staatsanwalt die Beweislage jedoch lediglich anhand der von Polizeibeamten erstell- ten Protokolle und fällt er gestützt darauf seine Entscheide, werden die Zielvorstellungen der beschränkten Unmittelbarkeit verfehlt. 126 Hinzu kommt, dass der erkennende Richter, welcher die Beweise nicht selber abge- nommen hat, aufgrund seiner Aktenkenntnis vorwiegend die Optik der Strafverfol- gungsbehörde einnehmen dürfte. 127 Er gewinnt keinen unmittelbaren Eindruck der erho- benen Beweise und hat daher weniger Möglichkeiten, die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel zu würdigen. 128 Dass ein Polizeibeamter bereits aufgrund seiner fehlenden juristischen Ausbildung, aber auch aufgrund seines unterschiedlichen Aufgabenbereichs einen anderen Fokus hat, wurde bereits dargelegt. 129 Sein Interesse gilt dem objektiven Straftatbestand, subjektive Umstände oder Strafzumessungsfaktoren sind für ihn zweit- rangig. Sind die Akten also durch die (delegierten) polizeilichen Ermittlungen geprägt, könnte auch der Blickwinkel der Richter beeinflusst werden. Die Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft ist daher auch das notwendige Gegenstück zur (nur) beschränkten Unmittelbarkeit. 130 Wenigstens die Staatsanwälte sollten die im Prozess vorgetragenen Beweise unmittelbar aus eigener Wahrnehmung zur Kenntnis genommen haben, denn es gilt auch: Je weniger "Beweismittler", desto besser das Beweisergebnis. 131 G. Aufgabe der Rechtsfortbildung Eine besonders wichtige Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht schliesslich in der Rechtsfortbildung. Das Bundesgericht verlangt weder von seinen vorgelagerten Gerich- ten noch von den anklagenden Staatsanwaltschaften Gehorsam gegenüber seiner Recht- sprechung. 132 Weicht ein kantonales Gericht von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ab, so erblickt das Bundesgericht darin keine Willkür, sondern prüft den Ent- scheid umfassend. Dabei kann es sich bei einer überzeugenden Argumentation auch zu 126 ALBRECHT/CAPUS, 366. 127 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 439; vgl. auch HAUSER, Unmittelbarkeit, 172. 128 LEUPOLD, 255. 129 Vgl. vorne III.C. 130 BURGER-MITTNER/BURGER, 168. 131 ALBRECHT/CAPUS, 366, m. w. H. 132 In BGE 112 II 318, E. 1a, hielt das Bundesgericht Folgendes fest: „Die kantonalen Gerichte haben die ihnen unterbreiteten Rechtsfragen ungeachtet des Standpunktes des Bundesgerichtes grundsätzlich frei zu prüfen.“ Der delegierte Ermittlungsauftrag 28 einer Praxisänderung veranlasst sehen. 133 Eine gewichtige Rolle kommt daher auch der Staatsanwaltschaft zu: Mit der Anklage teilt sie dem zuständigen Gericht die nach ihrer Ansicht nach anwendbaren gesetzlichen Tatbestände mit, welche im Rahmen ihres Plä- doyers anlässlich der Hauptverhandlung begründet werden. In vielen Fällen gibt die Staatsanwaltschaft den Anstoss zu einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise eines strafbaren Verhaltens. Das gelingt ihr aber nur dann, wenn sie das betreffende Verfahren von Anfang an begleitet und rechtlich gewürdigt hat. Gibt sie die Leitung des Straffalles faktisch aus der Hand, wird es ihr mangels Fallkenntnis nicht auffallen, dass eine andere rechtliche Betrachtungsweise möglich wäre. Polizeibeamte, die nicht auf juristische Fi- nessen achten – und auch nicht dafür ausgebildet sind – werden ebenfalls nicht auf eine solche Idee kommen. H. Fazit Die vorangehenden Ausführungen zeigen deutlich die Bedeutung der Verfahrensherr- schaft der Staatsanwaltschaft auf. Nach dem Gesagten muss auch klar sein, dass die Wahrnehmung derselben durch die Verfahrensleitung ein wesentliches Recht des Be- schuldigens ist 134 , auf dessen Einhaltung zwingend Rücksicht genommen werden muss. Das Recht auf einen Staatsanwalt, der die Verfahrensleitung nie aus der Hand gibt und die wichtigsten Beweise selbst abgenommen hat, ist daher insbesondere auch als Teil des "fair trial", des fairen Verfahrens, zu behandeln. Nachdem dies erstellt ist, folgt gezwungenermassen die Frage nach dem Umfang einer Delegation von Ermittlungen an die Polizei. Mit nachfolgenden Ausführungen wird da- her versucht, einen Ausgleich zwischen der zwingend notwendigen Wahrung der Ver- fahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft mit der gesetzlich vorgesehen Möglich- keit der Delegation von Verfahrenshandlungen an die Polizei zu finden. I. Exkurs: Im Zweifel für die Eröffnung Die Ausführungen des vorliegenden Teils dieser Arbeit haben auch Einfluss auf den Zeitpunkt der Eröffnung eines Strafverfahrens. In der Praxis kann oft beobachtet wer- den, dass der Zeitpunkt der Eröffnung hinausgeschoben wird, sei dies, um Teilnahme- 133 HASENBÖHLER, Richter und Gesetzgeber in der Schweiz, 111 f.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ RUMO- JUNGO, 49 f. 134 BURGER-MITTNER/BURGER, 168, 171. Der delegierte Ermittlungsauftrag 29 rechte zu umgehen, aber auch, um die Leitung eines Verfahrens vorläufig der Polizei überlassen zu können. In der Literatur wird dieses Thema unterschiedlich behandelt. So vertritt SCHMID etwa ohne weitere Begründung die Ansicht, dass Zwangsmassnahmen – m.E. entgegen dem klaren gesetzlichen Wortlaut – bereits vor der Eröffnung angeordnet werden können. 135 Andere stellen sich auf den Standpunkt, dass zu eröffnen sei, wenn einer der im Gesetz genannten Voraussetzungen gegeben sei. 136 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI sehen eine Pflicht der Staatsanwaltschaft, im Zweifel eine Strafuntersuchung zu eröff- nen 137 – welche Anhaltspunkte dafür den Ausschlag geben können, wird jedoch nicht ausgeführt – während die Eröffnungsvoraussetzungen laut OMLIN "zwingender und al- ternativer Natur 138 " seien, also keinen Spielraum für Auslegungen lassen, insbesondere dann nicht, wenn Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind. 139 Dabei hat laut PIETH, auf den sich auch der Basler Kommentar beruft, ein Anfangsverdacht für eine Eröffnung auszureichen 140 , wobei "mangels gesicherter Fakten 141 " gleichzeitig auf den Ermessens- spielraum in der Rechtsanwendung hingewiesen wird. Auf der anderen Seite wird um- gekehrt sogar auf die Möglichkeit verwiesen, die "formelle Eröffnung einer Untersu- chung hinauszuschieben 142 ". Gemeinsam haben die zitierten Literaturstellen, dass griffi- ge Kriterien, welche den Zeitpunkt der Eröffnung für die Praxis abschliessend definieren würden, fehlen. 143 Soll dem Primat der Staatsanwaltschaft aber tatsächlich Nachachtung verschafft werden können, wie es das Gesetz der hier vertretenen Meinung nach gebie- tet, hat dies zur Folge, dass auch der Spielraum für die Eröffnung eines Strafverfahrens stark eingeschränkt ist. Der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft kommt eine so hohe Bedeutung zu, dass im Zweifel immer eine Untersuchung zu eröffnen ist, insbe- sondere aber dann, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 2 lit. b StPO) oder von der Polizei über eine schwere Straftat informiert wird (Art. 135 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 309, Rn. 5. 136 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 300, Rn. 3 sowie Art. 309, Rn. 7, 10a ff., 24ff.; HÜRLIMANN, Eröffnung einer Strafuntersuchung, 63; RUCKSTUHL/ DITTMANN/ARNOLD, Rn. 943; OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 6. 137 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2309. 138 OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 21. 139 OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 235; a.M. HÜRLIMANN, Eröffnung einer Strafuntersuchung, 249. 140 PIETH, 65, 169; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 10a, OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 26. 141 OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 31. 142 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2314; vgl. SCHMID, Praxiskommentar, Art. 309, Rn. 8. 143 Die Herausarbeitung solcher Kriterien würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen und wäre für sich ei- ne Abhandlung wert, weswegen diese Frage nur am Rande behandelt werden kann. Der delegierte Ermittlungsauftrag 30 309 Abs. 2 lit. c StPO). Für die nachfolgenden Ausführungen wird daher von einem ma- teriellen Eröffnungsbegriff ausgegangen. Ein Untersuchungsverfahren wird stets dann eröffnet, wenn eine der in Art. 309 Abs. 1 StPO festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt ist. Diese Kriterien sind grosszügig zu Gunsten der Eröffnung einer Untersuchung ("in dubio pro duriore" 144 ) anzuwenden. 144 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2309; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 40; OMLIN, BSK-StPO, Art. 309, Rn. 26. Der delegierte Ermittlungsauftrag 31 IV. Stellung und Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei Polizei und Staatsanwaltschat nehmen nicht nur unterschiedliche Aufgaben wahr, son- dern unterscheiden sich auch in ihrer Stellung. Während die Polizei traditionell über ei- nen streng hierarchischen Aufbau verfügt, geniesst die Staatsanwaltschaft in der Regel, je nach durch die kantonale Gesetzgebung gewähltem Modell, eine mehr oder weniger weitgehende Unabhängigkeit. Ebenso garantiert Art. 4 StPO der Staatsanwaltschaft eine Unabhängigkeit "in der Rechtsanwendung". Wie die nachfolgenden Ausführungen zei- gen werden, ist dies bis zu einem gewissen Grad auch geboten. In einem ersten Schritt werden daher unter diesem Abschnitt grundsätzliche Überlegungen zur Stellungen von Staatsanwaltschaft und Polizei gemacht, um alsdann in einem zweiten Schritt die tat- sächliche staatsrechtliche Einordnung der beiden Behörden zu prüfen. In einem letzten Punkt werden schliesslich die konkreten Aufgaben von Polizei und Staatsanwaltschaft dargestellt. A. Stellung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft befindet sich in einer besonderen Position. In der Untersuchung hat sie ihre Rolle mit der grösstmöglichen Objektivität auszuüben und nimmt vor allem im Strafbefehlswesen, aber auch im Falle von Einstellungen faktisch die Position eines Richters ein. 145 In den meisten Strafverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft eigen- ständig über die Art der Erledigung des Verfahrens, sei dies eine Einstellung, ein Straf- befehl oder die Anklageerhebung. Weil nur in den wenigsten Fällen ein Rechtsmittel eingelegt wird, tut sie das oft auch endgültig. Auf der anderen Seite wird sie nach An- klageerhebung zur Partei im Hauptverfahren und vollzieht damit einen einschneidenden Rollenwechsel. Die Staatsanwaltschaft ist mit anderen Worten von ihren Hauptfunktio- nen her betrachtetet zugleich Untersuchungs-, Anklage- und Strafbefehlsbehörde. 146 Dies sagt aber noch nichts über ihre staatsrechtliche Stellung aus, zumal noch immer weitgehend umstritten ist, ob die Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive oder der Ju- 145 Vgl. BOMMER, Vereinheitlichung, 238 f. Auch wenn es sich im Fall des Strafbefehls nur um einen Ur- teilsvorschlag handelt, wird der grösste Teil aller bei den Staatsanwaltschaften hängigen Verfahren rechtskräftig mit einem Strafbefehl – oder einer Einstellung – erledigt. Dies führt dazu, dass die we- nigsten Verfahren überhaupt je den Weg in den Saal eines erstinstanzlichen Gerichts finden. Im Kan- ton St.Gallen etwa betrifft dies rund 97 % der Verfahren. Nur 1% der Strafanzeigen führen zu einer ge- richtlichen Verhandlung. Vgl. HANSJAKOB, 160. 146 SCHWEIZER, Aufsicht, 1378. Der delegierte Ermittlungsauftrag 32 dikative zu betrachten ist. 147 Einige Vertreter der Lehre wählten einen Kompromiss und bezeichneten sie als "Behörde sui generis", als zwischen den Gewalten stehende Institu- tion, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit nicht eindeutig zuordnen lasse. 148 1. Stellung der Staatsanwaltschaft im Gewaltengefüge Mit der Inkraftsetzung der schweizerischen Strafprozessordnung hat sich diesbezüglich keine Vereinfachung ergeben, wurde doch die Organisation der Strafbehörden weitge- hend den Kantonen überlassen (vgl. Art. 14 StPO). Nichtsdestotrotz haben sich insge- samt 17 Kantone für eine (mehr oder weniger weitgehende) Aufsicht durch die Regie- rung entschieden 149 , womit die Staatsanwaltschaft faktisch als ein Teil der Exekutive zu betrachten ist. Dies ist nach der hier vertretenen Meinung auch staatsrechtlich gesehen richtig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Behörde dann als Gericht im Sinne der Bundesverfassung, wenn sie "die nach Gesetz und Recht in einem justizförmi- gen Verfahren begründet und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft" 150 . Be- reits diese Voraussetzung erfüllt die Staatsanwaltschaft nicht: Erledigungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind im Vorhinein nicht mit richterlichen Urteilen zu vergleichen. Der Staatsanwalt kann ein einmal eingestelltes Verfahren jederzeit wieder aufnehmen, bei einem richterlichen Erkenntnisspruch ist dies nur unter erschwerten Bedingungen möglich. 151 Aus diesem Grund ist die rechtskräftige Einstellung nicht mit einem richter- lichen Freispruch gleichzusetzen 152 und es kommt ihr nur eine beschränkte Rechtskraft zu. 153 Ähnliches gilt auch für den Strafbefehl, der ebenfalls nicht als erstinstanzliches Urteil zu betrachten ist 154 , sondern vielmehr als Offerte eines Dispositivs. 155 Auch das 147 Vgl. z.B. SCHWEIZER, Aufsicht, 1378. 148 DRIENDL/MARTY, 348; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 319; LIENHARD/KETTIGER, Organisato- rische Einordnung, Rn. 6; RIEDER, Untersuchungsverfahren, 65; TÖNDURY, 46 f. 149 Z.B. die Kantone Aargau, Glarus, St.Gallen, Zürich. Vgl. dazu die Tabelle in SCHWEIZER, Aufsicht, 1378. 150 Vgl. in BGE 126 I 228: "Der Strafbescheid hat die Bedeutung eines Urteilsvorschlags". Vgl. dazu auch HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rn. 850a f.; STEINMANN, St. Galler Kommentar zu Art. 30 BV, Rn. 6; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 40, Rn. 3. 151 BURGER-MITTNER, Bundesanwaltschaft, 88. 152 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 323, Rn. 1; SOLLBERGER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 311, 313; vgl. auch RIE- DO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2393 ff. 153 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 403; LANDSHUT, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), StPO Kom- mentar, Art. 323, Rn. 2; MÜNSTERMANN, Bindung des Staatsanwaltes, 74 f.; SCHMID, Handbuch StPO, Rn. 1263; Botschaft Strafprozessordnung, 1274. 154 FALKNER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 347 ff. Der delegierte Ermittlungsauftrag 33 Bundesgericht hat dies vor einiger Zeit ausdrücklich festgehalten, indem es den Strafbe- fehl in einem Entscheid als "proposition de jugement" bezeichnete. 156 In diesen Zusam- menhang ist wesentlich, dass es dem Beschuldigten freisteht, innert Frist Einsprache zu erheben und ein ordentliches Verfahren zu verlangen. 157 Aus diesem Grund kann ein Strafbefehl auch erlassen werden, bevor überhaupt eine Untersuchung eröffnet bzw. zu Ende geführt worden ist. 158 Der Staatsanwaltschaft steht es denn auch frei, nach einer er- folgten Einsprache am Strafbefehl festzuhalten, das Verfahren einzustellen, Anklage zu erheben oder einen neuen Strafbefehl zu erlassen (Art. 359 Abs. 3 StPO). Dieser Mangel an Verbindlichkeit führt zum Schluss, dass auch der Erlass eines Strafbefehls als Ver- waltungstätigkeit einzustufen ist. 159 Keine Schwierigkeiten bereitet schliesslich die Ein- ordnung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Untersuchungsbehörde. Hier handelt es sich grösstenteils um vollziehende Aufgaben, in deren Ausübung die Staatsanwaltschaft auf die Verwirklichung des Gesetzes ab- zielt. 160 Zu denken ist etwa an den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls oder die Ver- fügung einer Festnahme. Hinzu kommt, dass das der Untersuchung dienende Vorverfah- ren nicht öffentlich ist. Auch dies ist ein Grundsatz, der vornehmlich im Verwaltungs- verfahren Anwendung findet, während gerichtliche Verfahren der Öffentlichkeit in aller Regel frei zugänglich sind. 161 Schliesslich wird die Staatsanwaltschaft aus eigener Initia- tive aktiv, während dem Richter eine solche eigenständige Initiativtätigkeit gerade unter- sagt ist. Gerichte werden mit anderen Worten erst auf eine Anklage der Staatsanwalt- 155 Botschaft Strafprozessordnung, 1291; DONATSCH, Strafbefehl, 324; FALKNER, in: Gold- schmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessord- nung, 347; GILLIÉRON/KILLIAS, Strafbefehl und Justizirrtun, 383; JOSITSCH, Grundriss, Rn. 535; LIEN- HARD/KETTIGER, Organisatorische Einordnung, Rn. 21; METTLER, Staatsanwaltschaft, 218 f.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 1041; SCHMID, Handbuch StPO, Rn. 1352; SCHUBARTH, 527; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 352, Rn. 1; WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 38. 156 BGer. vom 3. März 1998, 1P.13/1998 (Pra 87/1998 Nr. 95, 544). 157 FALKNER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 347 ff. 158 BURGER-MITTNER, Bundesanwaltschaft, 60 f. 159 METTLER, Staatsanwaltschaft, 219 ff.; vgl. auch WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17. 160 SARSTEDT, Gebundene Staatsanwaltschaft?, 1753 f. 161 BURGER-MITTNER, Bundesanwaltschaft, 88; vgl. auch RIEDI, Anklageprozess, 57. Der delegierte Ermittlungsauftrag 34 schaft hin aktiv. 162 Demgegenüber eröffnet der Staatsanwalt nicht nur nach einer ent- sprechenden Anzeige ein Strafverfahren, sondern tut dies auch, wenn ihm, auf welche Weise auch immer, eine strafbare Handlung bekannt wird. 163 Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich auch nicht dazu berufen, über Recht und Unrecht zu entscheiden. Im Zweifel hat sie Anklage zu erheben und darf nicht gestützt auf eigene Zweifel eine Ein- stellung verfügen 164 – auch wenn dies erfahrungsgemäss in der Praxis oft etwas anders gehandhabt wird. Im Ergebnis ist es also mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft zu erfüllenden Aufgaben staatsrechtlich gesehen richtig, diese Behörde als Teil der Exe- kutive zu betrachten. 165 Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in allen Punkten als "norma- le" Verwaltungsbehörde zu gelten und damit auf sämtliche Unabhängigkeit in der Aus- füllung ihrer Aufgaben zu verzichten hat. 2. (Partielle) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft Auch wenn Staatsanwälte sich oft selber in einer richterlichen Position sehen und eine damit zusammenhängende weitgehende, richterliche Unabhängigkeit reklamieren, wer- den die staatsanwaltschaftlichen Behörden als Teil der Exekutive betrachtet, so dass zu- mindest im administrativen Bereich oder im Bereich des Setzens von Schwerpunkten in der Strafverfolgungstätigkeit Weisungen von Regierungsräten möglich sind. 166 Ausge- schlossen sind demgegenüber politische Weisungen. 167 Entsprechend sind denn auch die meisten Staatsanwaltschaften der Kantone der Exekutive zuzuordnen. Dies bedeutet, dass sie oft in irgendeiner Form der mehr oder weniger weitgehenden (administrativen) Aufsicht des Regierungsrates unterstehen. 168 Diese bezieht sich insbesondere auf Vor- kommnisse, welche den äusseren Geschäftsgang und die Funktionsfähigkeit der Staats- anwaltschaft in Frage stellen. Innerhalb der Behörde sind die meisten kantonalen Staats- 162 KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 58; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 530. 163 METTLER, Staatsanwaltschaft, 206 f.; METTLER/BAUMGARTNER, 70; MÜNSTERMANN, Bindung des Staatsanwalts, 73 f. 164 Vgl. RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 968; SCHMID, Handbuch StPO, Rn. 1251; Botschaft Straf- prozessordnung, 1273. 165 BURGER-MITTNER, 63 f.; METTLER, Staatsanwaltschaft, 73 ff.; WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17; vgl. auch PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 241 ff.; WEDER, Anklagebehörde, 802. 166 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 4, Rn. 4; USTER, 353; vgl. auch ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenar- beit, 362; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 208; USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 12; WIPRÄCH- TIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 32; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17, 22 f. 167 WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 22. 168 Vgl. z.B. § 17 f. EG StPO AG; Art. 22 Abs. 1 EG StPO SG; vgl. dazu OBERHOLZER, 40 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 35 anwaltschaften hierarchisch organisiert. 169 Nichtsdestotrotz kann die Staatsanwalt- schaft 170 in verschiedenen Bereichen eine gewisse Unabhängigkeit resp. Eigenständig- keit 171 für sich beanspruchen. Zum einen ergibt sich eine solche aus dem Gesetz: Nach Art. 4 StPO ist die Staatsanwaltschaft in der Rechtsanwendung unabhängig, unter dem Vorbehalt gesetzlicher Weisungsbefugnisse. "Unbedingt ausgeschlossen" sind damit aber Eingriffe von politischen Behörden. 172 Verschiedene Kantone haben dies in ihre Einführungsgesetze aufgenommen und schliessen "Anordnungen oder Weisungen be- treffend die Führung einzelner Strafverfahren" ausdrücklich als unzulässig aus. 173 Als diesbezügliche (fachliche) Aufsichtsbehörde sieht denn die StPO auch die Beschwer- deinstanz vor. 174 Davon unberührt sind jedoch interne Weisungsrechte, die bereits auf- grund der hierarchischen Organisation 175 der Staatsanwaltschaft immer möglich sind, auch in konkreten Straffällen. 176 Zum anderen werden in vielen Kantonen zumindest die Leitungen der Staatsanwaltschaften durch das kantonale Parlament gewählt, in manchen Kantonen sogar die Staatsanwälte selber. 177 Dies erhöht ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Regierungsrat, aber auch ihre demokratische Legitimation, zumal sie sich auf eine Wahl der kantonalen Volksvertretung stützen können. Bei politisch heiklen Verfahren oder unpopulären Entscheiden läuft ein Staatsanwalt, der auf diese Art und Weise ge- wählt wurde, nicht die Gefahr, aus politischen oder anderen, nicht sachgerechten Grün- den seines Amtes enthoben zu werden. Auch dies wäre nur über die Wahlbehörde mög- lich. 169 OBERHOLZER, 33, 41. 170 Zu beachten ist, dass diese Unabhängigkeit ausschliesslich für die Staatsanwaltschaft als Behörde gilt. Einzelne Staatsanwälte sind in eine hierarchisch aufgebaute Exekutivbehörde eingegliedert und unter- liegen entsprechenden weitgehenden Weisungsrechten ihrer Vorgesetzten. Dies ist auch sachgerecht, ist doch die Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite zur "gleichmässigen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs" verpflichtet (Art. 16 Abs. 1 StPO). Vgl. BURGER-MITTNER, Bundesanwaltschaft, 306 ff. 171 OBERHOLZER, 41. 172 Botschaft Strafprozessordnung, 1129. 173 Vgl. z.B. § 18 Abs. 4 f. EG StPO AG; Art. 22 EG StPO SG. 174 OBERHOLZER, 41. 175 An dieser Stelle nicht behandelt wird die in manchen Kantonen vorgesehene Organisation einer Ober- staatsanwaltschaft mit regionalen Staatsanwaltschaften. Hier hat die Oberstaatsanwaltschaft neben der Erteilung von allgemeinen Weisungen das Recht, Einsprache gegen Strafbefehle der regionalen Staats- anwaltschaften zu erheben und Einstellungsverfügungen (nicht) zu genehmigen. Dies bedeutet m.E. aber gleichzeitig, dass den regionalen Staatsanwaltschaften eine eigene Unabhängigkeit in ihrer Auf- gabenerfüllung zukommt. Dies wird jedoch nicht von allen Oberstaatsanwaltschaften gleich gesehen. 176 Unter der Voraussetzung, dass sie sich an die Rechtsordnung halten. Vgl. WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17, 19 f. 177 Vgl. z.B. § 6 EG StPO AG, § 74 f . GO SO, SG, § 94 ff. GOG ZH. Der delegierte Ermittlungsauftrag 36 B. Stellung der Polizei 1. Hierarchischer Aufbau der Behörde Auch die Polizei ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht ver- pflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO). 178 Diese Unabhängigkeit gilt allerdings nur für die Polizei als Behörde – und selbstverständlich auch nur soweit sie sich im Rahmen der Strafpro- zessordnung bewegt. Innerhalb dieser Behörde ist die Polizei traditionell streng hierar- chisch organisiert. 179 Daraus ergeben sich zwangsläufig Dienstweisungen sowie Wei- sungsbefugnisse der entsprechenden Vorgesetzten in einem konkret zu bearbeitenden Straffall. 180 Der einzelne Polizeibeamte wird mit anderen Worten nie eine Unabhängig- keit in der Rechtsanwendung für sich beanspruchen können. Im Rahmen des Ermitt- lungsverfahrens untersteht er den allgemeinen Weisungen der Staatsanwaltschaft und – mangels effektiver Kontrollmöglichkeiten 181 in viel höherem Ausmass – derjenigen sei- nes direkten Vorgesetzten. Es kann daher nicht gesagt werden, dass ein Polizeibeamter während dem grössten Teil seiner Zeit einer Kontrolle durch die Justiz untersteht. 182 In der Praxis hat er sich erst nach eröffneter Untersuchung den Vorgaben der Staatsanwalt- schaft zu beugen. Innerhalb der polizeilichen Hierarchie, egal, in welcher (Kader- )Position er sich befindet, ist er an die Weisungen seines nächsthöheren Vorgesetzten gebunden. Es kann mit anderen Worten kein Mitglied der Kantonspolizei eine Unabhän- gigkeit für sich beanspruchen, wie es jene Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft kön- nen, welche durch ein kantonales Parlament oder einen Gesamtregierungsrat gewählt werden. 2. Regierung und Politik Zu beachten ist wie erwähnt, dass mit der für die Polizei typischer Hierarchie auch eine ausgeprägte Weisungsbefugnis einhergeht und zwar bis auf die Ebene des zuständigen Regierungsrates, die ihren Ausdruck sodann in Dienstweisungen wiederfinden. Der Re- 178 Vgl. WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 1; Botschaft Strafprozessordnung, 1129. 179 WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 4, Rn. 17; vgl. dazu auch Bericht Expertenkommission, 130; WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 2. 180 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 4, Rn. 3; Bericht Expertenkommission, 130. 181 Beim sog. "Massengeschäft" erhält die Staatsanwaltschaft bis zur Rapportierung durch die Polizei in der Regel gar keine Kenntnis von einem Verfahren. Sie kann daher ihre Aufsichtsrechte erst im Nach- hinein und in genereller Form in Bezug auf künftige Verfahren wahrnehmen. Vgl. dazu auch OBER- HOLZER, 482. 182 A.M. ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 53. Der delegierte Ermittlungsauftrag 37 gierungsrat ist damit der "höchste Polizist" – und nicht etwa der Kommandant. Dass ge- rade ein Politiker sich zuweilen an politischen Stimmungslagen orientiert und die Polizei auch für seine Zwecke einsetzt, darf diesem nicht einmal verübelt werden. 183 Dies be- deutet auch nicht zwangsläufig, dass solche Weisungen unzulässig sind. Allerdings könnten sie Einfluss haben auf die nachfolgende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft: Ver- langt ein Regierungsrat etwa von der Polizei, zu Gunsten des politischen Friedens auf ein Einschreiten in der Hausbesetzerszene zu verzichten, so wird die Täterschaft nicht ermittelt und es folgen keine Anzeigen wegen Hausfriedensbruch – und umgekehrt. 184 Hier besteht natürlich die Gefahr, dass die polizeilichen oder politischen Ziele, die sich selbstredend von den justiziellen unterscheiden können, die Oberhand gewinnen. 185 Es ist dies aber eine Gefahr, der seitens der Staatsanwaltschaft kaum begegnet werden kann, zumal sie faktisch wenig Einfluss auf den Beginn eines Strafverfahrens hat. 186 Neben problematischen Weisungen, wie etwa die Aufforderung des Nichteinschreitens bei einer politischen Kundgebung, sind Weisungen des zuständigen Regierungsrates in Bezug auf die Schwerpunkte der Strafverfolgungstätigkeit, aber auch in Bezug auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person, unproblematisch. 187 Letzteres ist auch sachgerecht, steht doch das Anzeigerecht auch jedem Bürger zu. Natürlich aber hat der Regierungsrat keinen Einflussmöglichkeiten auf die Art des Abschlusses des Straf- verfahrens, sei es durch Anklage, Strafbefehl, Einstellung oder Nichtanhandnahme. 188 Dieser Entscheid kommt einzig der Staatsanwaltschaft zu, die das Verfahren nach ihren Kriterien weiterführt und betrifft einen Bereich, der in jedem Fall von der Weisungstä- tigkeit des Regierungsrates ausgenommen ist. Weil die selbständige Ermittlungstätigkeit der Polizei der Staatsanwaltschaft trotz Weisungsbefugnissen weitgehend verborgen bleibt, hat die politische Aufsichtsbehörde aber unter Umständen auch einen gewissen Einfluss auf dieses Tätigkeitsgebiet der Polizei. Faktisch entscheidet in vielen Fällen die 183 A.M. ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 53, welche die Polizei einzig dem Primat der Staatsanwaltschaft un- terstellen wollen. Vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 25, welche die Polizei als "unabhängig von administrativer und politischer Einflussnah- me auf ihre Tätigkeit" sehen. 184 Vgl. dazu RÜPING, 901. Allerdings stellen sich hier dann theoretisch andere Fragen wie etwa jene der Begünstigung – wobei allerdings erfahrungsgemäss kaum solche Strafverfahren geführt werden. 185 PIETH, Strafprozessreform, 631. 186 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; vgl. auch DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 170. 187 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 4, Rn. 4; USTER, 353; vgl. auch ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenar- beit, 362. 188 Vgl. RÜPING, 903. Der delegierte Ermittlungsauftrag 38 Polizei über die Möglichkeit, gegen einen Verdächtigen zu ermitteln, wodurch nachfol- gend auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft mitbestimmt wird. 189 Zusammen mit der Möglichkeit, Vorermittlungen zu führen, kann sich die Polizei in diesem Bereich einen ausgeprägten Handlungsspielraum schaffen, der sich mit den Absichten des Gesetzge- bers nicht unbedingt decken muss. 190 Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft ist daher ein wichtiges Instrument, quasi eine "Übersteuerungsmöglichkeit", um den politischen Ein- fluss in Grenzen zu halten. 3. Unabhängigkeit der Polizei? Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist die Unabhängigkeit der Polizei stark einge- schränkt. Zwar garantiert Art. 4 StPO den "Strafverfolgungsbehörden" – womit auch die Polizei (als Behörde) gemeint ist 191 – Unabhängigkeit in der Rechtsanwendung. Diese Unabhängigkeit ist im Falle der Polizei jedoch aus verschiedenen Gründen zu relativie- ren. Zum einen ist die polizeiliche Behörde direkt dem Vorsteher des im jeweiligen Kan- ton zuständigen Departements unterstellt, dem der Kommandant gewisse Geschäfte so- gar von Gesetzes wegen zu unterbreiten hat. 192 Dieser wird denn in der Regel auch di- rekt von der Regierung angestellt, gegenüber der er sich entsprechend zu verantworten hat. Er kann also keine weitergehende Unabhängigkeit für sich beanspruchen, wie es et- wa bei vom Parlament gewählten Staatsanwälten der Fall ist. Vielmehr ist er abhängig von der Gunst des ihm vorgesetzten Regierungsrates und kann, wenn nötig, auch ohne Mitwirkung einer weiteren Behörde seines Amtes enthoben werden. Dies hat zur Folge, dass die Weisungsrechte des Regierungsrates nicht nur in sicherheitspolizeilicher Hin- sicht, sondern auch in Bezug auf die Strafverfolgungstätigkeit in Tat und Wahrheit um- fassend sind. Ihre Grenzen finden sie in der Praxis erst dort, wo die konkrete Auf- sichtstätigkeit der Staatsanwaltschaft zu greifen beginnt. 193 189 RÜPING, 902; vgl. auch ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; DAPHINOFF, Strafbefehlsverfah- ren, 170; OBERHOLZER, 477. 190 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 172. 191 Vgl. PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 448. 192 Vgl. z.B. § 12 PolG AG; vgl. auch BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 243. 193 Bestenfalls werden die Schwerpunkte natürlich durch Regierung, Staatsanwaltschaft und Kommando gemeinsam definiert. Fraglich ist allerdings dann, wer die Verantwortung für einen solchen Entscheid trifft. Da allerdings ohnehin nicht alle Akteure die gleichen Interessen verfolgen, dürfte der Entscheid in den meisten Fällen bei der Regierung liegen, wobei sie es aber – wiederum aus politischen Gründen – in den allermeisten Fällen versäumen dürfte, jene Deliktsgruppen zu definieren, welche stattdessen Der delegierte Ermittlungsauftrag 39 4. Verantwortung der Staatsanwaltschaft Die Verantwortung der Staatsanwaltschaft umfasst zwar von Gesetzes wegen auch die Ermittlungstätigkeit der Polizei, doch ist es aufgrund des breiten Handlungsspielraums, welcher der Polizei in dieser Phase zukommt 194 , schwierig, diese Aufsicht umfassend wahrzunehmen. 195 Es wäre illusorisch, der Staatsanwaltschaft auch in diesem Bereich der Alltagskriminalität eine umfassende Aufsichtstätigkeit zusprechen zu wollen. 196 Ge- rade im Bereich der Verfahren, welche voraussichtlich mit einem Strafbefehl erledigt werden, entscheidet de facto die Polizei über Umfang und Art der durchzuführenden Ermittlungen. 197 Nichtsdestotrotz kann sich die Staatsanwaltschaft der Gesamtverant- wortung, auch für diesen Bereich, nicht entziehen. Die Auffassung, wonach sich die Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft auf die Untersuchung von konkreten Straftaten zu beziehen habe, ist demnach nicht zutreffend. 198 Die Staatsanwaltschaft kann sich je- derzeit durch generell-abstrakte Weisungen in die Ermittlungstätigkeit der Polizei ein- bringen. 199 Der einzelne Polizeibeamte untersteht dennoch faktisch in seiner Ermitt- lungstätigkeit weit mehr der internen Aufsicht durch seine direkten Vorgesetzten als der- jenigen der Staatsanwaltschaft, auch wenn die Strafprozessordnung an sich einen Vor- rang der Kontrolle durch die Justiz vorsehen würde. 200 Die tatsächliche Herrschaft des Ermittlungsverfahrens liegt daher in den meisten Fällen faktisch bei der Polizei. 201 Diese reduziert zu verfolgen sind. Vgl. ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; ALBERTINI, in: Alberti- ni/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 44 f. 194 BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92; PIETH, 16; vgl. auch Bericht Expertenkommission, 122; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 29 f. 195 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 16. 196 RÜPING, 912; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 21; OBERHOLZER, 477; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 931; RÜEGGER, BSK- StPO, Art. 307, Rn. 9. 197 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 174; OBERHOLZER, 477; vgl. auch RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 12. 198 Vgl. ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 55. 199 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 21; OMLIN, BSK-StPO, Art. 308, Rn. 7; PIETH, 193; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 692; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 27; RIEDO/BONER, BSK-StPO, Art. 299, Rn. 8; RÜEGGER, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 5; US- TER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 79; WIPRÄCHTIGER, BSK-StPO, Art. 4, Rn. 44; vgl. auch Botschaft Strafprozessordnung, 1136, 1262; Votum Müller, AB 2007 N 934; Votum Wicki, AB 2006 S 982. 200 BÄNZIGER, Vereinheitlichung, 402. 201 Vgl. ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 95; RÜPING, 896; siehe dazu auch ALBERTINI, 335, nach dem eigene Ermittlungen der Polizei auch Prioritätenset- zung und Schwergewichtsbildung beinhalte, und PIETH, Strafprozessreform, 626. Der delegierte Ermittlungsauftrag 40 ist aber – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – in keinem ihrer Tätigkeitsbereiche in der Lage, eine Unabhängigkeit irgendeiner Art geltend zu machen. C. Abgrenzung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Aufgaben Die StPO äussert sich in ihrem zweiten Titel zu den Strafbehörden und deren Befugnis- sen. Im ersten Absatz des Art. 15 wird die Polizei zunächst "diesem Gesetz" unterstellt, um dann deren Aufgaben genauer zu umschreiben. So "ermittelt [die Polizei] Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft […]". In Art. 306 StPO werden diese Aufgaben präzisiert: Die Poli- zei stellt im Ermittlungsverfahren den relevanten Sachverhalt fest und hat dazu nament- lich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten, geschädigte und tatverdächti- ge Personen zu ermitteln und zu befragen sowie tatverdächtige Personen anzuhalten resp. nach ihnen zu fahnden. Demgegenüber leitet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO "das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, er- hebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage". 202 Ein wesentliches Merkmal der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben ist demnach die Zusammenfassung von Ermittlung, Untersuchung und Anklageerhebung aus einer Hand. 203 Diese gesetzlichen Bestimmungen lassen es damit nur zu, die Aufgabenbereiche von Po- lizei und Staatsanwaltschaft grob voneinander zu unterscheiden. Im Detail helfen sie aber nicht weiter, insbesondere nicht, was die detaillierten Aufgaben der Polizei be- trifft. 204 Das Ermittlungs- und das Untersuchungsverfahren sind daher sauber voneinan- der abzugrenzen, auch wenn dies mangels eines sicheren Unterscheidungskriteriums nicht ganz einfach ist. 205 Sicher ist, dass das oberste Ziel sowohl der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft die Eruierung des Sachverhaltes und der Täterschaft sein muss. 206 1. Die Aufgaben der Polizei nach StPO Bereits aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Polizei im Strafverfahren, zumindest im Hinblick auf das in der Hauptverhandlung verwertbare Er- gebnis, eher eine sichernde und damit zweitrangige, wenn auch nicht weniger bedeu- 202 Vgl. OBERHOLZER, 475. 203 OBERHOLZER, 33; vgl. auch RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 232. 204 ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 53; OBERHOLZER, 475; vgl. auch BÄNZIGER, Vereinheitlichung, 402. 205 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 916. 206 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389; vgl. auch FABBRI, 168. Der delegierte Ermittlungsauftrag 41 tungsvolle Aufgabe wahrnimmt. Es ist die Rede von der Fahndung nach dem Täter, sei- ner Befragung und der Sicherstellung und Auswertung von Beweismitteln, also der Grundlage für die weitere Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Die polizeilichen Ermittlungen stellen mit anderen Worten sicher, dass Straftaten aufgedeckt, Beweise (deren Verlust zu befürchten ist) gesichert, beteiligte Personen identifiziert und flüchtige Täter gestellt werden. 207 Dafür stehen ihr eine Reihe von gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen zur Verfügung, etwa die polizeiliche Vorladung (Art. 206 StPO) oder die vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO). 208 Die Verantwortung für die Feststel- lung des Sachverhalts liegt dabei aber bei der Staatsanwaltschaft und ist – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – nicht Aufgabe der polizeilichen Ermittlungen. Nach OBERHOL- ZER kann Art. 306 StPO nur dahingehend interpretiert werden, dass die Polizei im Er- mittlungsverfahren "strafbare Handlungen aufzudecken, nach dem mutmasslichen Täter zu fahnden sowie Spuren und Beweismitteln zu ermitteln" habe. 209 Damit kommt der Polizei grundsätzlich vor allem eine "vorläufige, sammelnde Tätigkeit" zu, die sich "vorwiegend auf den äusseren Hergang der Straftat erstreckt" 210 , sprich auf den relevan- ten, objektiven Sachverhalt. 211 Dies ist allerdings für Routineverfahren – zumeist Baga- telldelikte ohne besondere juristische Stolpersteine – einzuschränken: Weil die Staats- anwaltschaft in solchen Fällen in aller Regel direkt einen Strafbefehl erlässt, hat sie kei- nen Anlass, eine entsprechende Untersuchung zu eröffnen. Die Polizei ermittelt in die- sen Fällen daher weitgehend selbständig und verfügt dabei über einen relativ breiten Handlungsspielraum. 212 Dies bedeutet aber auch, dass die polizeilichen Ermittlungen sich nicht nur auf die klassische Aufgabe des "ersten Angriffs" beschränken, sondern die Polizei vielmehr auch das Recht hat, selbständig, das heisst ohne Auftrag der Staatsan- waltschaft, zu ermitteln. 213 Nichtsdestotrotz versteht sich die Polizei seit jeher als Ermitt- 207 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 360; vgl. auch BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 243; Botschaft Strafprozessordnung, 1136. 208 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 306, Rn. 13; OBER- HOLZER, 476; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 591 ff. 209 OBERHOLZER, 475; vgl. auch RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 20. 210 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389. 211 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 553 f.; DAPHINOFF, Strafbefehlsverfah- ren, 159, 161. 212 ALBERTINI, 332 f.; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92; PIETH, 16; RUCKSTUHL/DITTMANN/ ARNOLD, Rn. 931; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommen- tar, Art. 306, Rn. 6; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 29. 213 DEL GIUDICE, 118. Der delegierte Ermittlungsauftrag 42 lungsorgan. 214 Sie ist es, welche die Voraussetzungen zu schaffen hat, auf denen die Staatsanwaltschaft aufbauen kann 215 , indem sie etwa Tatspuren und den Täter sichert. 216 Die Polizei klärt mit anderen Worten Verdachtslagen und bereitet den Sachverhalt so weit auf, dass die Staatsanwaltschaft gestützt darauf eine Untersuchung eröffnen oder das Vorverfahren – in einfacheren Fällen – gleich abschliessen kann. 217 2. Polizeiliche Aufgaben in der Praxis Nach ALBERTINI beschreiben die in Art. 306 Abs. 2 StPO genannten Aufgaben die klas- sischen kriminalpolizeilichen Elemente. Er spricht einerseits von einem kriminaltechni- schen Element zur Erhebung von Sachbeweisen, das vor allem die Tatortarbeit und er- kennungsdienstliche Massnahmen umfasse, andererseits aber auch das detektivische Element, worunter das Ermitteln im engeren Sinne zu verstehen sei. Hierbei gehe es um das Erforschen des Tathergangs und des Tatbeitrags der Beteiligten. Schliesslich er- wähnt er als letztes das Fahndungselement, welches dem Auffinden von Personen und Sachen diene. 218 Zur Sicherstellung von Spuren und Beweisen darf die Polizei etwa Au- genscheine in einfachen Fällen durchführen (Art. 193 StPO), Gegenstände und Vermö- genswerte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO) oder die Erstellung eines DNA- Profils anordnen (Art. 255 Abs. 2 StPO). Geht es um die Ermittlung und Feststellung des relevanten Sachverhalts ist sie angehalten, beschuldigte Personen und Auskunftsperso- nen zu befragen (Art. 157 und 179 StPO), zum Zweck der Befragung Personen vorzula- den (Art. 206 StPO), Personen anzuhalten (Art. 215 StPO) oder sogar vorläufig festzu- nehmen (Art. 217 StPO). 219 Infolge der Zuweisung dieser Aufgabenbereiche hat sich die Polizei in diversen Berei- chen spezialisierte Fachkenntnisse sowie das notwendige Personal und die Technik an- geeignet. Zu denken ist etwa an Fahndungsdienste, die Kriminaltechnik, IT-Abteilungen, 214 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 42; vgl. auch USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 8. 215 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 160. 216 USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 8. 217 OBERHOLZER, 475 f. 218 ALBERTINI, 335; vgl. auch PIETH, 195; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 693. 219 DEL GIUDICE, 122 f.; vgl. auch BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 243; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 306, Rn. 15 ff.; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 34. Der delegierte Ermittlungsauftrag 43 Observationseinheiten, etc. 220 Nach dem Gesagten ist auch klar, dass es sich dabei um klassische Polizeiaufgaben handelt, welche die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund ihrer personellen Ressourcen nicht übernehmen kann. Die Staatsanwaltschaft ist denn in die- sen Bereichen auch klar auf das polizeiliche Spezialwissen angewiesen. 221 Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass der Polizei in diesem Bereich eine gewisse Selbständigkeit in der Aufgabenerfüllung zukommt, selbst dann, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt. Während die Staatsanwaltschaft bestimmt, welches Ermittlungsziel zu erreichen ist, entscheidet die Polizei darüber, wie es getan wird und mit welchem Ressourcenein- satz. 222 Eine besonders wichtige Stellung nimmt dabei die Kriminaltechnik ein: Dem Sachbeweis wurde im Rahmen der Beweiswürdigung schon immer ein hoher Stellenwert beigemessen und es ist nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändern wird – eher ist das Gegenteil anzunehmen. 223 Dies bedeutet aber auch, dass die Kriminaltechnik und ih- re Art und Weise der Spurensicherung einen direkten Einfluss auf die Urteilsfindung hat. 224 Einer der wesentlichen Aufgabenbereiche der Polizei umfasst schliesslich die Bearbei- tung und Bewirtschaftung von diversen Informationsdatenbanken, welche unter anderem einer ersten Beurteilung, aber auch der konkreten Entwicklung von Fahndungsstrategien dienen. Diese ermöglichen es, über automatisierte Abrufverfahren zu klären, ob eine Person bereits bei einer Polizeibehörde aktenkundig ist. 225 Auch für die Staatsanwalt- schaft sind diese Informationen von grosser Wichtigkeit. Mit der geplanten Schaffung eines nationalen Polizeiindexes 226 , aber auch angesichts der Entwicklungen im Zusam- menhang mit dem Schengener Informationssystem, wird sich der Informationsvorsprung 220 ALBERTINI, 332; vgl. auch DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 202; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 2; LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsan- waltschaft, 626 f. 221 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 630; vgl. auch KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 17; Begleitbericht Vorentwurf, 204. 222 ALBERTINI, 338; ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 55; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kom- mentar, Art. 15, Rn. 20; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 26; OBERHOLZER, 47, 477; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 29; USTER, BSK-StPO, Art. 15, Rn. 11, WIESER, 340. 223 Vgl. BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 248. 224 BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 248. Die Kriminaltechnik nimmt damit faktisch die Stellung eines Gutachters ein und es fragt sich, ob nicht deren Auslagerung aus der Kantonspolizei angezeigt wäre, um ihr die dafür notwendige Unabhängigkeit zugestehen zu können. 225 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 632; vgl. auch ALBERTINI/VOSER/ZUBER, 57; BLÄTT- LER, Stellung der Polizei, 247; OBERHOLZER, 472. 226 BLÄTTLER, Stellung der Polizei, 247. Der delegierte Ermittlungsauftrag 44 der Polizei eher noch verstärken. Die Staatsanwaltschaft ist daher in diesem Bereich im besonderen Masse auf die von der Polizei zur Verfügung gestellten Informationen an- gewiesen. 3. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach StPO Demgegenüber kommt der Staatsanwaltschaft unter anderem die Aufgabe der Untersu- chung zu. Ihre Aufgaben sind denn in der StPO auch etwas umfassender beschrieben. Grundlage ist in der Regel zunächst die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens aufgedeckte Tat. 227 Gestützt darauf wird in der staatsanwaltschaftlichen Untersu- chung der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so abgeklärt, dass ein in der Hauptver- handlung verwertbares Ergebnis resultiert. 228 Selbstverständlich ist die Eröffnung auch möglich, bevor polizeiliche Ermittlungen erfolgt sind. 229 Für die weiteren Untersu- chungshandlungen stehen der Staatsanwaltschaft sodann die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zur Verfügung. Die Polizei wird sich dabei regelmässig auf die Abklärung des objektiven Tatbestands beschränken, während es Aufgabe der Staatsan- waltschaft ist, sich mit der subjektiven Seite, der Schuld, mit allfälligen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen sowie den persönlichen Verhältnissen des Täters auseinan- derzusetzen. Auch die rechtliche Qualifikation einer Tat gehört zu den Obliegenheiten der Staatsanwaltschaft. 230 Wesentlich ist, dass der Staatsanwaltschaft die Herrschaft über ein einmal eröffnetes Verfahren zukommt. Dass diese Untersuchungsführung faktischer und nicht nur formaler Natur zu sein hat, ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Best- immungen 231 , aber, wie erwähnt, auch aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht. 232 Schliesslich klagt die Staatsanwaltschaft einen von ihr untersuchten Fall an, vertritt die Anklage und ist befugt, Rechtsmittel zu erheben. 233 227 Vgl. ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 547; DAPHINOFF, Strafbefehlsver- fahren, 160, 192; OMLIN, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 6. 228 Vgl. ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 360; WIESER, 341. 229 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 548. 230 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 161. 231 ALBERTINI, 343; ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 364. 232 Vgl. vorne III. 233 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 8. Der delegierte Ermittlungsauftrag 45 D. Fazit Die Polizei ermittelt, die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren resp. untersucht 234 – in diese kurze Formel kann die Unterscheidung zwischen polizeilicher und staatsanwalt- schaftlicher Arbeit auf den Punkt gebracht werden. Es gehört zu den ureigenen Aufga- ben der Polizei, einen Täter zu ermitteln und ihn über- resp. der Staatsanwaltschaft zuzu- führen. Gleichzeitig ist es die Staatsanwaltschaft, welche den Fall in eine anklagereife Form zu bringen hat. 235 Dies tut sie im Rahmen der klassischen Strafuntersuchung, deren Ziel es ist, die Beweise auf rechtsgenügliche und damit verwertbare Art zu erheben. Die- se Aufgabenteilung orientiert sich in erster Linie an den spezifischen Möglichkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft, die sich im Ergebnis jedoch gegenseitig ergänzen. 236 Auch wenn die Möglichkeit der Delegation von Ermittlungshandlungen an die Polizei explizit vorsieht, dass die Polizei an Stelle der Staatsanwaltschaft bestimmte Untersu- chungshandlungen vornimmt, sollte die originäre Aufgabenteilung nie ausser Acht ge- lassen werden. Eine Vermischung oder Verwischung der Aufgabengebiete hätte viel- mehr zur Folge, dass Personen mit Aufgaben betraut werden, zu denen sie nach Gesetz an sich nicht befugt und faktisch auch nicht befähigt sind. Dies ist insbesondere auch dann zu beachten, wenn es darum geht, die Polizei im Rahmen eines eröffneten Strafver- fahrens mit ergänzenden Ermittlungen zu beauftragen. Wie bereits im Rahmen der Ge- setzesarbeiten zur StPO festgehalten wurde, ist zu vermeiden, dass ein Verfahren allein durch die Polizei bestimmt wird. 237 Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr gehalten, der Machtstellung der Polizei entgegenzuwirken und ihrer Verantwortung nachzukom- men. 238 Nachfolgend wird daher eine Lösung für den delegierten Ermittlungsauftrag dargestellt, welche versuchen wird, diese Erkenntnisse in Einklang zu bringen. 234 Vgl. ALBERTINI, 343, der es folgendermassen ausdrückt: "Die Polizei führt Ermittlungen und Einsätze, keine Verfahren." 235 Oder wie es ein bekannter Strafverfolger auf den Punkt gebracht hat: "Die Polizei ist der Jäger, der in den Wald geht und das Reh jagt. Er schiesst es, schleppt es zum Staatsanwalt und legt es diesem vor die Füsse. Der Staatsanwalt hingehen ist der Koch, der das Reh sodann nach den Regeln der Kunst zer- legt, zubereitet und es dem Gast – dem Gericht – schliesslich als rosa gebratenen Rehrücken präsen- tiert. Es käme nicht gut raus, wenn der Koch das Reh jagen und schiessen resp. der Jäger den Rehrü- cken zubereiten und in eine geniessbare Form bringen müsste." 236 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 360. 237 Bericht Expertenkommission, 129. 238 Votum Marty, AB 2006 S 988. Vgl. auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 8. Der delegierte Ermittlungsauftrag 46 V. Folgen für den Ermittlungsauftrag Wie die vorangegangen Ausführungen gezeigt haben, ist die vielerorts feststellbare ver- stärkte Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf Kosten der Untersuchung aus gesetz- licher wie auch aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht nicht opportun. Die Frage nach dem Inhalt des Ermittlungsauftrages ist daher aus zwei Seiten zu beleuchten: Zum einen im Hinblick auf die unbedingte Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft, zum andern auf die spezifische Ausbildung und Möglichkeiten von Polizei und Staatsanwalt- schaft. Die reine Konsultation des Gesetzes hilft hier nicht weiter. Art. 312 Abs. 1 StPO, der die Möglichkeit des Ermittlungsauftrages an die Polizei regelt, enthält keine näheren Vorga- ben zu Umfang und Inhalt eines solchen Auftrages. Art. 312 Abs. 2 StPO ist lediglich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Delegation von Einvernahmen of- fensichtlich beabsichtige. Andernfalls wäre es obsolet, in der Bestimmung festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligten diesfalls in den Genuss der gleichen Verfahrensrechte kommen wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft. Wird Art. 312 StPO iso- liert betrachtet, so könnte der Eindruck aufkommen, dass dem Ermittlungsauftrag keine Grenzen gesetzt sind und jegliche Untersuchungshandlung der Polizei übertragen wer- den kann. Dies ist aber ein Trugschluss. Diverse Bestimmungen der Strafprozessordnung schreiben konkret vor, welche Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen haben, etwa die Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) oder die Hafteröffnungseinver- nahme (Art. 224 Abs. 1 StPO). Für alle anderen Beweiserhebungen wird nachfolgend ein Lösungsansatz entwickelt. A. Form 1. Grundsatz der Schriftlichkeit Art. 312 StPO sieht vor, dass ergänzende Ermittlungsaufträge an die Polizei schriftlich zu ergehen haben. Nur bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Delegation mündlich erfol- gen, wobei allerdings die Schriftlichkeit nachzuholen ist, entweder in einem formellen Auftrag oder in einer Gesprächsnotiz. 239 Dies ist sachgerecht, soll doch der Beschuldig- te, der ein Recht auf ein Verfahren aus der Hand der Staatsanwaltschaft hat, auch nach- 239 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 7; OMLIN, BSK-StPO, Art. 312, Rn. 6. Der delegierte Ermittlungsauftrag 47 vollziehen können, ob der zuständige Staatsanwalt seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Um diese Kontrolle lückenlos sicherzustellen, hat der fallführende Staatsanwalt seine Delegationsaufträge denn auch stets allen Parteien zeitnah mitzutei- len. 240 2. Umschreibung der Aufträge Art. 312 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass die Aufträge der Staatsanwaltschaft sich auf "konkret umschriebene Abklärungen" zu beschränken haben. Dadurch soll verhindert werden, dass die "staatsanwaltschaftliche Untersuchung […] praktisch ausgehöhlt und zu einer Art Ermittlung in der Untersuchung mutieren könnte". 241 Der Gesetzgeber woll- te demnach explizit, dass der fallführende Staatsanwalt stets über die unter seiner Ver- antwortung geführten Verfahren im Bild ist. Unzulässig ist es demnach, die Polizei pau- schal zu beauftragen, Ermittlungen vorzunehmen. 242 Dies würde dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft faktisch aus der Hand gibt. 243 Auch die frü- her oft gebräuchliche Formulierung, eine Person "sachdienlich zu befragen", ist nicht mehr zulässig. 244 Der Ursprung dieser Vorschrift ist bei der vom Gesetzgeber offensicht- lich als wesentlich beurteilten Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft zu finden: Sie soll verhindern, dass die staatsanwaltschaftliche Untersuchung auch nach Eröffnung von der Polizei bestimmt wird, was einen Konflikt mit den Verteidigungsrechten des Be- schuldigten schaffen könnte. 245 Die gewünschten Ermittlungshandlungen sind folglich auch so genau wie möglich zu umschreiben. 246 Dabei ist der Polizei aber auch ein ange- messener Ermessensspielraum zuzugestehen, sodass sie in ihrem taktischen und techni- schen Vorgehen eine Handlungsfreiheit behält. 247 Nicht nötig ist dies bei der Delegation einer Einvernahme: Hier hat die Staatsanwaltschaft die Stossrichtung der Einvernahme vorzugeben und dem polizeilichen Sachbearbeiter einen Fragenkatalog zu überlassen. 240 Vgl. Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.6. 241 Botschaft Strafprozessordnung, 1265. 242 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 560; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 5; OMLIN, BSK-StPO, Art. 311, Rn. 6; PI- ETH, 196. 243 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 15, Rn. 19. 244 Vgl. dazu auch Botschaft Strafprozessordnung, 1265. 245 Bericht Expertenkommission, 130. 246 Vgl. dazu aber ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 560, wonach der Ermitt- lungsauftrag durchaus "generell gehalten" werden könne. 247 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 5; vgl. auch OMLIN, BSK-StPO, Art. 312, Rn. 5. Der delegierte Ermittlungsauftrag 48 Dies entbindet diesen jedoch nicht davon, mitzudenken und die sich aufdrängenden An- schlussfragen zu stellen. B. Inhalt Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen nach eröffneter Unter- suchung gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO selbst durchzuführen. 248 Sie hat aber die Möglichkeit, gewisse Aufgaben an die Polizei zu delegieren. Der erste Teil dieser Ar- beit 249 hat gezeigt, dass dies nicht unbeschränkt möglich ist. Aus staatsrechtlicher Sicht ist es nicht tolerierbar, dass ganze Untersuchungen – unter Verzicht auf staatsanwalt- schaftliche Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen 250 – an die Polizei delegiert werden. Aufgrund dieser Ergebnisse wird nachfolgend der zulässige Inhalt von delegierten Ermittlungsaufträgen dargestellt, d.h. es werden die einzelnen Handlungen konkretisiert und die Zuständigkeiten abgegrenzt. Klarerweise keine Krite- rien können Kapazitäts- oder Effizienzgründe sein. 251 Auch wenn die Polizeibestände der Kantone derjenigen der Staatsanwaltschaften weit überlegen sind, darf dies kein Grund sein, exzessiv Untersuchungshandlungen zu delegieren. Vielmehr ist es an den Kantonen, die Staatsanwaltschaften so aufzustocken, dass diese ihren gesetzlichen Auf- trag wahrnehmen können. 1. Übergreifendes Abgrenzungskriterium: Ermittlung vs. Untersuchung Der dritte Teil dieser Arbeit hat aufgezeigt, worin sich die staatsanwaltschaftliche und die polizeiliche Arbeit in wenigen Worten ausgedrückt unterscheiden: Die Staatsanwalt- schaft untersucht, die Polizei ermittelt. Das Ziel, der Verfahrensherrschaft gerecht zu werden und dem Beschuldigten damit ein faires Verfahren zu garantieren, kann sich da- her in erster Linie am unterschiedlichen Gehalt der polizeilichen Ermittlungsarbeit ge- genüber der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung orientieren. Ist geplant, eine be- stimmte Untersuchungshandlung an die Polizei zu delegieren, so hat sich der Staatsan- walt zunächst die Frage zu stellen, ob es sich hierbei um eine Aufgabe handelt, welche einen klassischen polizeilichen resp. "ermittelnden" Hintergrund hat oder ob es um eine 248 Vgl. z.B. BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 96. 249 Vgl. vorne III. 250 Vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, 389. 251 Vgl. BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 92. Der delegierte Ermittlungsauftrag 49 Handlung geht, welche klarerweise durch den Staatsanwalt selber vorzunehmen ist, also einen "untersuchenden" Hintergrund hat. Die beiden Bereiche sind relativ einfach vonei- nander abzugrenzen: "Delegierbare" Untersuchungshandlungen sind herkömmliche poli- zeiliche Ermittlungshandlungen, bei denen in erster Linie das Ergebnis zählt, dem Weg zum Ziel jedoch relativ wenig Bedeutung beigemessen wird. Deutlich zu unterscheiden sind die der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Untersuchungshandlungen: Hierzu finden sich unzählige Formvorschriften, deren Beachtung vom Gesetzgeber als derart wichtig angesehen wurde, dass bei manchen die Unverwertbarkeit eines Beweismittels droht. Als Beispiel sei die Verhaftung eines fliehenden Einbrechers im Vergleich zu seiner ers- ten Einvernahme genannt. So interessiert es wenig, wie viele Polizisten den Einbrecher verfolgt haben, wie er angehalten und festgenommen wurde (es sei denn natürlich, dass dabei etwa unverhältnismässige Gewalt angewendet worden wäre). Hingegen sind bei seiner Ersteinvernahme zahlreiche Vorschriften zu beachten: Liegt ein Fall von notwen- diger Verteidigung vor, ist ein Rechtsanwalt zu bestellen, ansonsten die Unverwertbar- keit droht (Art. 130 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO). Handelt es sich um zwei Einbrecher, so bestehen Teilnahmerechte (Art. 147 StPO). Ist der Beschuldigte fremdsprachig, folgt sein Anspruch auf Übersetzung (Art. 68 StPO). Die Liste ist beliebig erweiterbar. Eben- so wenig delegierbar sind daher grundsätzlich Einvernahmen von Zeugen und Aus- kunftspersonen, bei denen die Teilnahmerechte zu wahren sind. Es ist nicht die Aufgabe der Polizei dafür zu sorgen, dass ein Beweis formell korrekt und für das weitere Verfah- ren verwertbar erhoben wird. Gänzlich von der Hand zu weisen ist darum auch die De- legation eines Zeugen dann, wenn seine Aussage die einzige Belastung ist, welche gegen den Beschuldigten vorliegt. Hier ist es nicht nur absolut unabdingbar, dass die Einver- nahme formell korrekt durchgeführt wird, es ist auch wesentlich und im Sinne eines fai- ren Verfahrens unerlässlich, dass der Staatsanwalt durch eigenständige Vornahme der Einvernahme einen eigenen, persönlichen Eindruck des Zeugen erhält. Schliesslich ist es in der Hand des Staatsanwalts, ob der Beschuldigten aufgrund dessen Aussagen einer öf- fentlichen Gerichtsverhandlung ausgesetzt wird – oder eben nicht. Als weiteres Beispiel dient der Schlussbericht: In vielen Kantonen war es vor der Einführung der Strafpro- Der delegierte Ermittlungsauftrag 50 zessordnung üblich, eine Strafuntersuchung zur Erstellung eines polizeilichen Schluss- berichts (zurück) an die Polizei zu übergeben. 252 Dies ist unter den heutigen Vorausset- zungen weder notwendig noch opportun. Zum einen wird der Staatsanwalt, lebt er der gesetzlichen Konzeption nach, seinen Fall besser kennen als sein polizeilicher Sachbear- beiter, sodass er die wesentlichen Eckpunkte des Verfahrens ohnehin im Kopf hat. Zum anderen handelt es sich hierbei um eine Aufgabe, die sich mit der StPO ins erstinstanzli- che Hauptverfahren verlegt hat. Der Schlussbericht befindet sich nach dieser Konzeption nicht mehr in den Akten, sondern wird an Schranken vorgetragen. Delegierfähig bleiben nach dieser Konzeption grundsätzlich alle klassischen polizeili- chen Ermittlungsarbeiten wie DNA-Abgleiche, Spurensicherungen, Hausdurchsuchun- gen und ähnliches. Einvernahmen, seien es solche des Beschuldigten wie auch solche von Zeugen und Auskunftspersonen, sind es in der Regel nicht. Wenige Ausnahmen sind denkbar: In grösseren Verfahren sind häufig "Nebenzeugen" zu befragen, bezüglich wel- chen von Anfang an klar ist, dass sie wenig zum Sachverhalt beitragen können, der Voll- ständigkeit halber aber dennoch nicht auf ihre Aussage verzichtet werden kann. Kommt der Staatsanwalt zum Schluss, dass eine allfällige Unverwertbarkeit dem Hauptverfahren keinen wesentlichen Schaden zufügen würde und sein persönlicher Eindruck der einzu- vernehmenden Person aufgrund des geringen Gewichts der Aussage nicht entscheidend ist, dürfen solche Einvernahmen an die Polizei delegiert werden. Es wäre nach der hier vertretenen Meinung sogar opportun, in solchen Fällen gänzlich auf die Teilnahmerechte zu verzichten. Zum einen würde es dem polizeilichen Sachbearbeiter die Aufgabe er- leichtern, zum anderen müsste der Staatsanwalt die betreffende Einvernahme ohnehin wiederholen, sollte sie sich im Nachhinein als wichtiger herausstellen, als zunächst ge- dacht. Eine weitere Ausnahme der fehlenden Delegierfähigkeit von Einvernahmen be- trifft das "Ermittlungsverfahren im Untersuchungsverfahren", auf das noch eingegangen wird. 253 Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden: Sobald bei "ergänzenden Er- mittlungen" umfangreiche Formvorschriften beachtet werden müssen, bei deren Nicht- beachten die Unverwertbarkeit des betreffenden Beweises droht und damit die ganze 252 Vgl. OBERHOLZER, 487. 253 Vgl. hinten V.C.5. Der delegierte Ermittlungsauftrag 51 Untersuchung gefährdet wird, handelt es sich nicht mehr um delegierbare, eigentliche polizeiliche Ermittlungsarbeiten, sondern um Beweiserhebungen resp. Untersuchungs- handlungen, welche in der Regel durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden müssen. 254 Nicht delegierbar sind daher Schluss- und Hafteröffnungseinvernahmen, Konfrontationseinvernahmen 255 und, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Zeugenein- vernahmen. Der Gesetzgeber hat in Art. 312 Abs. 1 StPO wohl nicht zufällig den Begriff der ergänzenden "Ermittlungen" anstelle von ergänzenden "Untersuchungshandlungen" verwendet. Es sind in der Tat "Ermittlungen", die an die Polizei delegiert werden dürfen, und nicht juristisch anspruchsvolle und mit formellen Stolpersteinen versehene Untersu- chungshandlungen. 2. Gesetzliche Vorgaben: "Ergänzende" Ermittlungen (Art. 312 Abs. 1 StPO) Das soeben skizzierte, übergreifende Abgrenzungskriterium hilft dem Staatsanwalt, eine summarische Prüfung eines geplanten Ermittlungsauftrages durchführen zu können. So kann bereits im Vorhinein klar sein, ob eine Delegation der Untersuchungshandlung an die Polizei in Frage kommt oder nicht. Das Gesetz sieht aber in vielen Fällen auch expli- zit vor, dass bestimmte Verfahrensschritte ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden. Bereits die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung in Art. 312 Abs. 1 StPO, welche nur die Delegation von "ergänzenden" Ermittlungen zulässt, deutet darauf hin, dass darunter Beweiserhebungen zu verstehen sind, denen keine wesentliche Bedeutung für das Strafverfahren zukommt. So sind etwa Schlüsselzeugen immer durch die Staatsanwaltschaft zu befragen. 256 Delegiert werden können hingegen Befragungen, die sich auf "die Nebenumstände einer Tat beziehen" oder bei denen die rechtliche Beur- teilung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. 257 Grundsätzlich können damit alle Arten von Beweiserhebungen an die Polizei delegiert werden 258 , unter Voraussetzung, dass diesen keine wesentliche Bedeutung zukommt. In der Praxis dürften sich solche "wesentlichen" Beweiserhebungen, welche nicht als "er- 254 Vgl. ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 362; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 96. 255 Darunter wird hier eine Einvernahme mit wechselseitiger Befragung der einvernommen Personen ver- standen. 256 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 3a. 257 OBERHOLZER, 487. 258 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 3; vgl. auch PIQUEREZ/MALACUSO, 1696. Der delegierte Ermittlungsauftrag 52 gänzend" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen sind, auf Einvernahmen beschränken. In den meisten anderen Konstellationen, etwa bei Hausdurchsuchungen, Zuführungen von Personen, Erhebungen der Kriminaltechnik oder von Bücherexperten, ist die Staatsanwaltschaft ohnehin auf die Spezialkenntnisse der Polizei angewiesen. 259 Dies betrifft in der Regel auch traditionell polizeiliche Aufgaben, die ohne weiteres de- legierbar sind. 3. Kompetenz Die Polizei verfügt in aller Regel über andere personelle und technische Möglichkeiten als die Staatsanwaltschaft. Sie kann in verschiedenen Fachbereichen auf Spezialisten mit umfassender Fachkompetenz zurückgreifen. 260 Auch stehen ihr Datenbanken und poli- zeiliche Registraturen zur Verfügung. 261 Es liegt auf der Hand, dass Untersuchungshand- lungen, welche nach solchen Spezialkenntnissen verlangen, häufig an die Polizei dele- giert werden. In der Regel dürfte dies auch keine weiteren Probleme darstellen, etwa dann, wenn es um die Auswertung von Datenbanken geht. Allerdings kann es auch nicht angehen, dass unter diesem Titel weitgehende und wesentliche Untersuchungshandlun- gen an die Polizei delegiert werden. Es ist daher zu fordern, dass auch in den Staatsan- waltschaften eine gewisse Spezialisierung stattfindet, wie es im Bereich der Wirtschafts- delikte schon in den meisten Kantonen üblich ist. Als Beispiel sei die Befragung von Kindern genannt, welche "zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamten" vorbe- halten ist (Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO). Die Erfahrung zeigt, dass viele Staatsanwälte die- se Bestimmung als Vorwand nehmen, um solche Befragungen an die Polizei zu delegie- ren, welche über zahlreiche, bereits ausgebildete Spezialisten verfügt. Es spricht aller- dings nichts dagegen, auch Staatsanwälten die entsprechende Ausbildung zukommen zu lassen und es ist zu begrüssen, dass einige Kantone bereits damit angefangen haben. Bei dieser Thematik darf nämlich nicht vergessen werden, dass diese Polizeibeamten zwar über eine entsprechende Spezialausbildung verfügen, die bereits erwähnten Defizite ei- 259 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 2; vgl. auch Begleitbericht Vorentwurf, 204. 260 ALBERTINI/RÜEGGER, Zusammenarbeit, 364; BRUN, Gefahr der Verpolizeilichung, 91; RÜPING, 897; Botschaft Strafprozessordnung, 1265. 261 OBERHOLZER, 472. Der delegierte Ermittlungsauftrag 53 ner polizeilichen Befragung aber auch hier zum Tragen kommen. 262 Zu denken ist aber auch an den Umgang mit elektronischen Daten, wo auf Seiten der Staatsanwaltschaft si- cher Nachholbedarf besteht – insbesondere dann, wenn der diesbezügliche Vorsprung der Polizei nicht weiter ausgebaut werden soll. 263 Viele Delikte werden bereits heute via Internet verübt – eignen sich die Staatsanwaltschaften hier nicht eine gewisse Fachkom- petenz an, werden sie zwangsläufig wesentliche Untersuchungshandlungen an die Poli- zei delegieren müssen. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers und gilt es daher zu vermeiden. C. Die Delegation von Einvernahmen In der Praxis dürften sich die meisten Beweiserhebungen, welche die Staatsanwälte sel- ber durchzuführen haben, auf Einvernahmen beziehen. Diese können daher ohne weite- res als "Kernkompetenz" der Staatsanwaltschaft bezeichnet werden. 264 Dies nicht ohne Grund: Taktisch geschickt durchgeführte Einvernahmen können einen wesentlichen Ein- fluss auf das schlussendliche Beweisergebnis haben. Sie stellen daher eines der wichtigs- ten Beweismittel dar. 265 Die Bedeutung der Einvernahme ist auch aus der Strafprozess- ordnung erkennbar. Art. 142 Abs. 1 StPO hält als Grundsatz fest, dass Einvernahmen von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und den Übertretungsstrafbehörden durchge- führt werden. Ferner stellt Art. 307 Abs. 2 Satz 2 StPO die Grundregel auf, wonach die Staatsanwaltschaft bei schwer wiegenden Ereignissen die ersten wesentlichen Einver- nahmen selbst durchzuführen habe. Die offensichtliche Bedeutung der Befragungen in einer Strafuntersuchung rechtfertigt daher, eingehender darauf einzugehen. 1. Ermittlung vs. Untersuchung Auch bei der Einvernahme kann dieses Abgrenzungskriterium angewendet werden. Ein- vernahmen, bei denen besondere Formvorschriften vorgeschrieben oder komplexe juris- tische Fragestellungen zu erwarten sind, dürfen nicht delegiert werden. Dasselbe gilt auch, wenn erhebliche Problemstellungen vorliegen, wie etwa grosses Konfliktpotential bei Aufeinandertreffen der Beteiligten. Es ist nicht Aufgabe der juristisch nicht geschul- 262 Etwa die Konzentration auf den objektiven Tatbestand oder Schwierigkeiten mit der rechtlichen Quali- fikation. Vgl. dazu vorne III.C. 263 Vgl. dazu Gutachten Strafrechtskommission Deutschland, 190. 264 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 311, Rn. 5. 265 ALBRECHT/CAPUS, 362; HÄRING, BSK-StPO, Vor Art. 142-146, Rn. 1. Der delegierte Ermittlungsauftrag 54 ten Polizei, Konfrontationseinvernahmen, Einvernahmen in Anwesenheit von mehreren Beschuldigten und bei Vorliegen sehr zerstrittener Verhältnisse wie auch Einvernahmen, bei denen die zu erfragenden Verhältnisse rechtliche Schwierigkeiten bieten, durchzu- führen. 266 2. Erste Einvernahme (Art. 307 Abs. 2 StPO) Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz explizit vor, dass "die ersten wesentlichen Einver- nahmen" bei schweren Straftaten und anderen schwerwiegenden Ereignissen durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen haben. 267 Den Materialien ist zu entnehmen, dass bereits anlässlich der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage zur StPO unbestritten war, dass "die Delegation von Befragungen […] die Ausnahme sein und sich allenfalls auf Einzelheiten bei Seriendelikten und dergleichen beschränken" sollte. 268 Dies lässt nach der hier ver- tretenen Meinung wenig Spielraum, auch wenn die Praxis dies etwas grosszügiger hand- habt. Einvernahmen sind aber das "wesentliche Ermittlungsinstrument der Staatsanwalt- schaft 269 " und gerade bei schweren Straftaten ist die erste Befragung entscheidend; nicht zuletzt wegen des persönlichen Eindrucks, den die befragende Person vom Beschuldig- ten gewinnt und welcher von zentraler Bedeutung ist. Dagegen sind Polizeibeamte we- nig auf juristische Aspekte fokussiert. Verzichtet der Staatsanwalt auf die Durchführung der ersten Einvernahme, kann dies dazu führen, dass wichtige Tatbestandselemente, ins- besondere mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand, ausser Acht gelassen werden. Hat nämlich ein Beschuldigter erst einmal Zeit, sich eine Tatversion oder ein Motiv zurecht- zulegen, kann ein solches Versäumnis in vielen Fällen auch nicht wiedergutgemacht werden. Hinzu kommt, dass ein Beschuldigter unter dem unmittelbaren Eindruck eines (schweren) Delikts oftmals andere Aussagen macht, als wenn er Zeit hatte, über seine Tat nachzudenken. Solche Einvernahmen dürfen nicht an die Polizei delegiert werden. Würden dabei nämlich wichtige tatsächliche oder rechtliche Aspekte vergessen gehen, könnte dies einem Fall einen unwiederbringlichen Schaden zufügen. Da bei Verdacht auf ein schweres Delikt gegen den Beschuldigten in der Regel ohnehin Haftantrag zu stellen sein wird, dürfte die "erste wesentliche Einvernahme" auch mit der Hafteröff- 266 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 4b. 267 Vgl. vorne I.B. 268 Bericht Expertenkommission, 129; Begleitbericht Vorentwurf, 204. 269 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 307, Rn. 23. Der delegierte Ermittlungsauftrag 55 nungseinvernahme zusammenfallen – diese kann bereits von Gesetzes wegen nicht an die Polizei delegiert werden. 270 Wenn nun der fallführende Staatsanwalt aber ohnehin eine Einvernahme vornehmen muss, dann macht es bereits auch aus Effizienzüberlegun- gen Sinn, diese nicht nur auf die Formalitäten zu beschränken, sondern sich auch Ge- danken inhaltlicher und taktischer Natur zu machen – ganz abgesehen davon, dass die Befragung des Beschuldigten in diesem Fall klar in den Zuständigkeitsbereich des Staatsanwalts fällt. Wesentlich ist aber auch, dass solche Einvernahmen von der Behörde durchgeführt wer- den, welche die Verantwortung für das Vorverfahren trägt. 271 Bereits in diesem Stadium einer Strafuntersuchung werden wichtige Weichen für die Anklageerhebung gestellt, insbesondere in Bezug auf den subjektiven Tatbestand. 272 Doch nicht nur das: Gerade bei der Einvernahme des Beschuldigten selber steht nicht nur die Beweisfunktion im Vordergrund, sondern auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs. 273 Bei der Einver- nahme handelt es sich also um das Herzstück einer Strafuntersuchung. Gerade hier ist es aus rechtsstaatlichen Gründen unvermeidlich, dass der Staatsanwalt die Führung seiner Verfahren nie aus der Hand gibt und stets den Überblick behält. Einschränkend hält das Gesetz lediglich fest, dass erste Einvernahmen "nach Möglich- keit" durch den Staatsanwalt durchzuführen seien. Es sind tatsächlich Fälle denkbar, bei denen der zuständige Staatsanwalt schlichtweg nicht in der Lage ist, sämtliche erste Be- fragungen selber durchzuführen. Im Rahmen seines Piketts ist er in der Regel auf sich selber angewiesen und kann kaum auf Unterstützung von (selbst überlasteten) Arbeits- kollegen zählen, insbesondere nicht ausserhalb der regulären Arbeitszeiten. Gerade aber im Haftverfahren drängt die Zeit und es muss innerhalb von 48 Stunden Haftantrag ge- stellt werden. Es rechtfertigt sich daher bereits aus zeitlichen Gründen, die Einvernahme von (zahlreichen) Zeugen und Auskunftspersonen an die Polizei zu delegieren, allenfalls unter Missachtung der Teilnahmerechte. 274 Ist ein einzelner Schlüsselzeuge jedoch schon bekannt, hat der Staatsanwalt nach der hier vertretenen Ansicht diese Einvernahme in 270 Vgl. dazu vorne… 271 ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 559. 272 Vgl. dazu auch RÜEGGER, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 4. 273 ALBRECHT/CAPUS, 362; HÄRING, BSK-StPO, Vor Art. 142-146, Rn. 7. 274 Für das Haftverfahren sind die Teilnahmerechte noch nicht entscheidend, zumal es ausreicht, einen dringenden Tatverdacht glaubhaft zu machen. Einvernahmen, welche unter Missachtung der Partei- rechte erfolgt sind, können nach der hier vertretenen Ansicht wiederholt werden. Vgl. hinten V.D. Der delegierte Ermittlungsauftrag 56 jedem Fall selber durchzuführen, da gerade hier der persönliche Eindruck entscheidend ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine andere Person, welche polizeilich befragt worden ist, als "Schlüsselzeuge" in Frage kommt, entbindet dies den Staatsanwalt aus dem gleichen Grund nicht davon, diese Befragung zu wiederholen. Mit Bezug auf be- schuldigte Personen sind hingegen wenig Fälle vorstellbar, bei denen es dem Staatsan- walt nicht möglich sein kann, die erste Befragung selber durchzuführen. Denkbar sind ganz seltene Konstellationen wie etwa eine Massenschlägerei mit Todesfolge, bei der ein Dutzend Personen beteiligt waren. Schliesslich können die Möglichkeiten eines Staats- anwaltes auch dann beschränkt sein, wenn es um die Befragung von Personen geht, bei denen eine Spezialausbildung vorgeschrieben ist. 275 Wie bereits ausgeführt, sieht die StPO in Art. 154 Abs. 4 lit. d vor, dass Befragungen von Kindern durch "zu diesem Zweck ausgebildete Ermittlungsbeamten" im "Beisein eines Spezialisten" durchzuführen sind. 276 Verfügt ein fallführender Staatsanwalt nicht über eine solche Ausbildung, kommt er nicht umhin, die Einvernahme an eine andere Person zu übertragen. Eine De- legation an die Polizei erscheint aber aufgrund der Bedeutung einer solchen Einvernah- me nicht zulässig. Der Staatsanwalt hat daher einen ausgebildeten Kollegen beizuziehen oder die Einvernahme allenfalls rechtshilfeweise an einen ausgebildeten Staatsanwalt ei- nes anderen Kantons zu übertragen. Dies hätte zwar zur Folge, dass er die Verfahrens- herrschaft für eine wesentliche Einvernahme aus der Hand zu geben hätte, doch wäre dies auch der Fall, würde eine Delegation an die Polizei zu erfolgen. Zu bedenken ist ferner, dass es bei der Vornahme einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht nur um die Ausübung der bedeutungsvollen Verfahrensherrschaft geht, sondern auch um die Qualität der Befragung unter der Prämisse einer gewissen Unabhängigkeit. Ohnehin ist zu fordern, dass die kantonalen Staatsanwaltschaften dafür besorgt sind, ihre Staats- anwälte auch in solchen Belangen weiterzubilden. Verfügen pro Behörde ein bis zwei Staatsanwälte über die entsprechende Fachausbildung, können auch solche Einvernah- men stufengerecht durchgeführt werden. 275 ALBRECHT/CAPUS, 363. 276 Vgl. HÄRING, BSK-StPO, Vor Art. 142-146, Rn. 22. Der delegierte Ermittlungsauftrag 57 3. "Wesentlichkeit" einer Einvernahme (Art. 307 Abs. 2 StPO) Art. 307 Abs. 2 StPO hält nicht nur fest, dass der Staatsanwalt die ersten Einvernahme "nach Möglichkeit" bei schweren Straftaten und Ereignissen selber durchzuführen habe, sondern beschränkt dies vielmehr auf die ersten "wesentlichen" Einvernahmen. Dies be- trifft in der Regel die erste Einvernahme zum konkreten Tatvorwurf und kann für die be- schuldigte Person selber sowie für Schlüsselzeugen keine Einschränkung bedeuten. In diesen Fällen ist der persönliche Eindruck einer Partei derart wesentlich, dass deren erste Einvernahmen immer der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind. 277 Die Person, welche über das Schicksal eines Beschuldigten entscheidet, hat auch dafür zu sorgen, dass ihr alle Umstände eines Verfahrens bekannt sind. Dazu gehört nicht nur Aktenkenntnis, sondern auch die eigenständige Vornahme von Einvernahmen. 278 Explizit der Fall ist dies auch bei der Einvernahme von Kindern. Hierzu sieht die StPO zwar vor, dass diese durch ausgebildete Spezialisten zu befragen sind (Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO). Oftmals handelt es sich hierbei allerdings um das einzige Beweismittel. Umso entscheidender ist der persönliche Eindruck, welche der verfahrensleitende Staatsanwalt von einem Kind gewinnt und umso wichtiger ist, dass sich die Staatsanwälte das entsprechende Fachwis- sen zur Einvernahme von Kindern aneignen. Ohne weiteres delegierfähig sind daher Einvernahmen von Beschuldigten und Aus- kunftspersonen, wenn die Polizei gehalten ist, Seriendelikte abzuklären. Ist der modus operandi einmal bekannt und wurde der Beschuldigte zumindest einmal staatsanwalt- schaftlich befragt, können solche Einvernahme auch nicht mehr als "wesentlich" be- zeichnet werden. 4. Zeugeneinvernahmen Art. 142 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit von Bund und Kantonen vor, Angehörige der Polizei zu bestimmen, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können. Diese Bestimmung verankert im Grunde einen Vorbehalt der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft 279 , welcher auf eine vornehmlich in der Romandie anzutreffende Tradition zurückzuführen ist, gewissen Polizeibeamten 277 Vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 4b. 278 Vgl. hinten V.C.5. 279 ALBRECHT/CAPUS, 363; vgl. auch PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 1082 ff. Der delegierte Ermittlungsauftrag 58 diese Befugnis zu übertragen. 280 Im System der StPO ist diese Möglichkeit allerdings eher als Fremdkörper zu betrachten. Die staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme er- setzt im System der beschränkten Unmittelbarkeit die Zeugeneinvernahme an Schranken des Gerichts. 281 Als eines der wichtigsten Beweismittel in einem Verfahren hat sie den höchsten rechtstaatlichen Ansprüchen zu genügen. Im Hinblick auf die generelle Kom- petenznorm von Art. 311 StPO ist die nach Gesetz zulässige Delegation von Zeugenbe- fragungen an die Polizei daher im Vorhinein eng zu Gunsten der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme auszulegen. 282 Es handelt sich denn hierbei auch nicht mehr um eine klassische Ermittlungsaufgabe der Polizei. Vielmehr wäre diese gezwungen, rechtlich und tatsächlich schwierige Untersuchungshandlungen anstelle der Staatsanwaltschaft vorzunehmen, was aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich wäre. Polizeibeamte sind in der Praxis denn auch oft mit solchen Einvernahmen überfordert. Sie sehen sich mit der Situation konfrontiert, dass neben dem Zeugen mehrere Anwälte, Mitbeschuldigte und Privatkläger anwesend sind. Gerade Strafverteidiger nutzen solche Gelegenheiten gerne zu ihren Gunsten aus und versuchen, Polizeibeamte durch juristische Einwände zu verunsichern. Zeugenbefragungen durch die Polizei haben daher die Ausnahme darzu- stellen. 283 Wenn sie in Auftrag gegeben werden, so haben sie sich auf Nebenaspekte des Sachverhaltes oder auf Befragungen bei Seriendelikten zu beschränken. 284 Es ist jedoch nicht zulässig, einen Hauptbelastungszeugen ausschliesslich polizeilich befragen zu las- sen. Dies geht zum einen über die der Polizei obliegende Ermittlungstätigkeit hinaus, verletzt zum anderen aber auch den Grundsatz der Verfahrensherrschaft der Staatsan- waltschaft. Ein Staatsanwalt, welcher den für die Frage der Schuld und der Bestrafung zentralen Hauptbelastungszeugen nicht selber einvernommen hat, kann sich kein objek- tives Urteil über den Abschluss des Verfahrens bilden. 280 Botschaft Strafprozessordnung, 1185; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 142, Rn. 8; vgl. auch BÄNZI- GER, Vereinheitlichung, 403. 281 Vgl. CAMENZIND/IMKAMP, Delegation, 212; KAUFMANN, Unmittelbarkeitsprinzip, 313. 282 ALBRECHT/CAPUS, 363. 283 RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 18. 284 Vgl. HÄRING, BSK-StPO, Art. 142, Rn. 8. Der delegierte Ermittlungsauftrag 59 5. Die Befragung als polizeiliche Auskunftsperson nach eröffneter Untersu- chung Grundsätzlich darf die Polizei keine weiteren selbständigen Ermittlungen mehr vorneh- men, sobald die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkretisierten Verdacht ein Ver- fahren eröffnet hat. 285 Die Staatsanwaltschaft hat ihr ab diesem Zeitpunkt klar umschrie- bene Aufträge zu erteilen, ferner ist die Einhaltung der Parteirechte zu garantieren. Von dieser Regel gibt es nach Ansicht des Zürcher Obergerichts jedoch eine Ausnahme: In einem Entscheid aus dem Jahr 2013 sieht dieses es als zulässig an, die Polizei mit der Ermittlung und Befragung von polizeilichen Auskunftspersonen zu beauftragen. Dabei handle es sich nicht um eine kontradiktorische Beweiserhebung und die entsprechend notwendige, kurze Befragung könne im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen vorge- nommen werden. Daher liege keine delegierte Einvernahme vor und es müssten auch keine Teilnahmerechte gewährt werden. 286 Diese Aufgabe wird dann zur "Ermittlung" innerhalb eines eröffneten Untersuchungsverfahrens und ist in diesem Sinne als "Erstab- klärung" zu behandeln. Die Polizei hat gestützt darauf eine eigenständige Einvernahme- möglichkeit gemäss Art. 159 und Art. 179 StPO. Der Entscheid des Zürcher Oberge- richts mag umstritten sein, insbesondere wegen der bereits erfolgten Verfahrenseröff- nung, doch trägt er der Rollenverteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft in der auch in vorliegender Abhandlung vertretenen Weise Rechnung. Die Polizei hat in erster Linie Ermittlungsaufgaben zu erfüllen. Dies tut sie, indem sie im Auftrag der Staatsan- waltschaft potentielle Zeugen ausfindig macht, sie kurz als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO polizeilich befragt und den Entscheid über die Durchführung einer allfälligen zweiten, staatsanwaltschaftlichen Befragung unter Wahrung der Teil- nahmerechte der Verfahrensleitung überlässt. Mit anderen Worten ist es nach eröffneter Untersuchung möglich, die Polizei mit einer kurzen protokollarischen oder nicht proto- kollarischen Befragung zu beauftragen, mit dem Ziel zu klären, ob ein strafrechtlich re- levanter Bezug zum Sachverhalt besteht. Diese Befragungen dienen denn insbesondere auch der Klärung der Rolle der zu befragenden Personen 287 und tragen zu einer effizien- ten Verfahrensführung bei. Wäre nämlich die Polizei gezwungen, die noch zu ermitteln- 285 FABBRI, 178. 286 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2013, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH130204-O/U/BUT, E. 4.3. und 4.4. 287 Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.2. Der delegierte Ermittlungsauftrag 60 den Auskunftspersonen, von denen noch nicht einmal klar ist, ob sie überhaupt etwas zum Sachverhalt beitragen können, allesamt unter Wahrung der Teilnahmerechte zu be- fragen, könnte dies ein Strafverfahren über Gebühr verlängern und sogar zu einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot führen. Ausserdem würden die Kosten für amtliche Verteidigungen massiv ansteigen. Nicht zu verwechseln ist diese Möglichkeit des Ermittlungsauftrags jedoch mit der Situ- ation eines laufenden, eröffneten Untersuchungsverfahren, etwa einem Serieneinbruch- diebstahl, bei dem laufend neue Straftaten aufgedeckt werden. Hier ist unbestritten, dass die Polizei mit Bezug auf die später aufgedeckten Straftaten zunächst eigenständig er- mitteln kann. 288 Dazu gehört auch die (nicht partei-)öffentliche Befragung von polizeili- chen Auskunftspersonen. 6. Befragungen im Haftverfahren (Art. 224 Abs. 1 StPO) Der Grundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft insbesondere bei schweren Straftaten die Einvernahmen selber durchzuführen habe, deckt sich mit der Vorschrift von Art. 224 Abs. 1 StPO, welche vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft die verhaftete Person "unverzüglich" befragt und ihr Gelegenheit gibt, sich zum Tatverdacht und den Haft- gründen zu äussern. Diese Einvernahme, in der Praxis "Hafteröffnungseinvernahme" ge- nannt, kann nicht an die Polizei delegiert werden. 289 Abzulehnen ist daher explizit die Tendenz in der Praxis, dem Beschuldigten im Rahmen dieser Befragung einzig das rechtliche Gehör zu den Haftgründen zu gewähren, die Einvernahme zur Sache jedoch der Polizei zu überlassen. Eine solche Befragung ist unverwertbar – es sei denn, der Be- schuldigte wiederholt seine Aussagen im Rahmen einer umfassenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme. 7. Durchführung der Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) Das Gesetz weist die Vornahme der Schlusseinvernahme, welche für umfangreiche und kompliziertere Verfahren vorgesehen ist, explizit der Staatsanwaltschaft zu. 290 Dies ist auch sachgerecht, erfolgt diese Einvernahme doch in der Regel im Hinblick auf die An- 288 FABBRI, 178. 289 ALBRECHT/CAPUS, 363; vgl. auch FORSTER, BSK-StPO, Art. 224, Rn. 1; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 311, Rn. 5; PIETH, 131; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 1216. 290 ALBRECHT/CAPUS, 363; PIETH, 196; PIQUEREZ/MALACUSO, Rn. 1714. Der delegierte Ermittlungsauftrag 61 klage und soll dem Beschuldigten die Möglichkeit geben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gerade in dieser Phase des Verfahrens kommen juristischen Belangen und verfahrenstechnischen Fragen eine erhöhte Bedeutung zu, weswegen eine Schlussein- vernahme auch aus diesem Grund nicht an die Polizei delegiert werden darf. D. Fazit Wo sich aus gesetzlichen oder rechtstaatlichen Gründen eine Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft aufdrängt, darf diese nicht an die Polizei delegiert werden. 291 Dies gilt insbesondere für die Einvernahme, der im Strafverfahren eine besondere Be- deutung zukommt. 292 Es handelt es sich bei ihr vielmehr noch um das Kernstück einer Beweisführung. 293 Delegationsbefugnisse sind daher restriktiv anzuwenden 294 und haben sich auf Einzelfälle zu beschränken. Andernfalls würde dies zu einer Aushöhlung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung führen, was mit der Verletzung von bedeutenden Verteidigungsrechten des Beschuldigten einherginge. Zu bedenken ist ferner, dass die befragende Person den Inhalt des Gesprächs bestimmt. Dies umfasst nicht nur dessen Umfang und Richtung, sondern auch mögliche Verfahrensbeendigungen und den ge- richtlichen Untersuchungsgegenstand. 295 Umso wichtiger ist daher, dass gerade zentrale Einvernahmen durch die juristisch geschulte Verfahrensleitung geführt werden. Dies gilt insbesondere auch für die erste Einvernahme bei einer "schweren Straftat" oder einem "anderen schwerwiegenden Ereignis" (Art. 307 Abs. 1 StPO). Wird ein Staatsanwalt über ein solches Geschehen unterrichtet, so hat er auch nach gesetzlicher Vorgabe zu- mindest die erste Einvernahme des Beschuldigten selber durchzuführen. Selbstverständ- lich liegt es im Ermessen des Staatsanwaltes, darüber zu entscheiden, ob ein solches Er- eignis auch nach seinem Dafürhalten tatsächlich vorliegt. Die Polizei schätzt etwa eine Lage anders ein oder beurteilt eine erste Meldung als schwerwiegender als sich im Nachhinein herausstellt. Jedenfalls ist diese Bestimmung aber grosszügig zu Gunsten der durch den Staatsanwalt durchgeführten Einvernahme auszulegen. In Fällen, bei denen ohnehin Haftantrag gestellt werden muss, rechtfertigt sich eine Delegation der ersten Einvernahme des Beschuldigten nach der hier vertretenen Ansicht bereits aus Effizienz- 291 Vgl. ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, 559. 292 ALBRECHT/CAPUS, 364. 293 RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 18. 294 ALBRECHT/CAPUS, 364. 295 ALBRECHT/CAPUS, 366. Der delegierte Ermittlungsauftrag 62 gründen nie. Anders bei Zeugen und Auskunftspersonen: Gerade im Haftverfahren kann die Staatsanwaltschaft gezwungen sein, die erste Einvernahme dieser Personen an die Polizei zu delegieren. Dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, diese Befragungen bei Schlüsselzeugen zu wiederholen. Als Ausnahme ist (mit Bezug auf die Erstbefra- gung) nur eine Konstellation denkbar. Dies betrifft Delikte, bei denen aus Zeitgründen mehrere Personen gleichzeitig zu befragen sind. 296 Der Grundsatz, wonach die Polizei ermittelt und die Staatsanwaltschaft untersucht, kann daher – neben den klaren gesetzlichen Bestimmungen mit Bezug auf die Schluss- oder die Hafteröffnungseinvernahme – primär auf die Frage angewendet werden, ob eine Be- weiserhebung delegiert werden darf oder nicht. 297 Dies verbietet es der Staatsanwalt- schaft im Vorhinein, Konfrontationseinvernahmen zu delegieren, aber auch solche von Hauptbelastungszeugen. Es ist nicht die Aufgabe der Polizei, Teilnahmerechte zu wah- ren und Beteiligte miteinander zu konfrontieren, um zu gerichtsverwertbaren Beweise zu gelangen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass rechtlich komplexe Fragen zu klären sind. Sobald juristisches Spezialwissen gefragt ist, ist eine Delegation nicht mehr möglich, zumal der Staatsanwalt den zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter in solchen Fällen auch in die unangenehme Lage brächte, sich gegen einen juristisch überlegenen Rechts- anwalt durchsetzen zu müssen. Bei solchen nicht delegierfähigen Einvernahmen ist fer- ner stets der persönliche Eindruck von wesentlicher Bedeutung. Dieses Kriterium kann daher ebenfalls ergänzend hinzugezogen werden, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine bestimmte Einvernahme delegiert werden kann oder nicht. Sind im Falle eines Se- rieneinbrechers die Geschädigten zu befragen, kann auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme eher verzichtet werden, weswegen auch eine Delegation zulässig ist. Be- ruht eine Anzeige jedoch auf der Darstellung einer einzigen Person, so ist der persönli- che Eindruck zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und der Glaubwürdig- keit entscheidend. Demgegenüber erscheint es zulässig, Beweiserhebungen und Einvernahmen zu delegie- ren, die sich auf Nebenumstände der Tat beziehen und die für die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes von untergeordneter Bedeutung sind. Zu denken ist etwa an serien- 296 ALBRECHT/CAPUS, 364. 297 Vgl. ALBERTINI, 343. Der delegierte Ermittlungsauftrag 63 mässig begangene Vermögensdelikte, bei denen die Polizei ohne Weiteres beauftragt werden kann, den Tathergang und das Deliktsgut zu klären, während Einvernahmen, welche sich auf rechtliche Aspekte, wie etwa den subjektiven Tatbestand, beziehen, von der Staatsanwaltschaft durchzuführen sind. 298 Ohne weiteres delegierfähig sind auch die klassischen polizeilichen Aufgaben wie etwa Erhebungen der Erkennungsdienste, der wissenschaftlichen Dienste oder der Bücherexperten. 299 Dies beschlägt selbstverständlich nicht die Befugnis der Polizei, weitere Ermittlungen von bis dahin noch unbekannten Straftaten des gleichen Beschuldigten vorzunehmen. 300 Sie kann dies jedoch nicht ohne Wissen des verfahrensleitenden Staatsanwaltes tun, son- dern steht vielmehr in der Pflicht, diesen über die konkrete Verdachtslage zu informie- ren. Insofern unterscheiden sich solche Ermittlungen von solchen, bei denen die Staats- anwaltschaft erst in einem zweiten Schritt informiert wird. Schliesslich erscheint es wesentlich, dass der fallführende Staatsanwalt die involvierten Parteien stets zeitnah über seine delegierten Ermittlungsaufträge informiert, indem er etwa Kopien davon zustellt. Nur so ist überhaupt eine Kontrolle der Verfahrensführung möglich. 298 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 4; OBERHOL- ZER, 487; vgl. auch RÜEGGER, BSK-StPO, Art. 307, Rn. 4. 299 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 3. 300 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 1. Der delegierte Ermittlungsauftrag 64 VI. Fehlerhafte Ermittlungsaufträge Dass ein Beschuldigter grundsätzlich das Recht auf ein faires Verfahren nach den Vor- schriften der StPO hat, dürfte unbestritten sein. In der Literatur ist denn auch weitgehend anerkannt, dass eine weitergehende Ausdehnung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens rechtsstaatlich bedenklich ist, da der beschuldigten Person in diesem Stadium weniger Verteidigungsrechte zukommen als in der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchung. 301 Dieselben und sogar noch weitergehende rechtsstaatliche Bedenken sind nach der hier vertretenen Meinung aber angebracht, wenn es um die zu ausgedehnte De- legation von Untersuchungshandlungen an die Polizei geht. Ein Teil der Lehre stellt sich dabei allerdings auf den Standpunkt, dass es sich bei der korrekten Delegation von Er- mittlungshandlungen an die Polizei um eine "blosse Ordnungsvorschrift" handle. Bewei- se seien daher auch verwertbar, wenn sie ohne konkreten staatsanwaltschaftlichen Auf- trag erhoben worden seien. 302 Die korrekte und nicht zu umfassende Auftragserteilung an die Polizei im Rahmen von Art. 312 Abs. 1 StPO wird mit anderen Worten ohne wei- tere Differenzierung zu den Ordnungsvorschriften gezählt, welche nicht zwingend zu ei- nem Beweisverbot führen. 303 Diese Einordnung erscheint jedoch im Hinblick auf die vo- rangegangenen Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die rechtstaatliche und demo- kratische Bedeutung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensherrschaft, aber auch zur Sicherung eines fairen Verfahrens, als zu pauschal. Nachfolgend wird daher zunächst die Gültigkeits- von der Ordnungsvorschrift abgegrenzt und anschliessend eine Lösung er- arbeitet, welche sich an der Bedeutung der Verfahrensherrschaft orientiert. A. Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften Art. 141 Abs. 2 StPO hält fest, dass Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvor- schriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden dürfen, während Beweise, bei denen lediglich Ordnungsvorschriften tangiert worden sind, verwertbar bleiben. Bei der Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften ist nach herrschender Leh- re auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Unter Berücksichtigung des Fairnessge- botes ist zu prüfen, ob die mit der fraglichen gesetzlichen Vorschrift geschützten Interes- 301 Vgl. z.B. DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 174. 302 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 165. 303 DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 203; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 4c; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 312, Rn. 6. Der delegierte Ermittlungsauftrag 65 sen der beschuldigten Person nur mit der Unverwertbarkeit oder Ungültigkeit der regel- widrig erlangten Beweise gewahrt werden können. 304 Dabei darf nicht vergessen wer- den, dass Teile der Praxis Ordnungsvorschriften als weitgehend unbeachtlich betrachten. B. Fehlende Schriftlichkeit Während in kleinen und mittleren Verfahren schriftliche Ermittlungsaufträge mangels einer Notwendigkeit des direkten Kontakts mit der Polizei an der Tagesordnung sein dürften, sieht dies in grossen Verfahren anders aus. Hier arbeiten Staatsanwaltschaft und Polizei so eng zusammen, dass Aufträge weitgehend mündlich, sei es an Sachbearbeiter- sitzungen oder per Telefon, erteilt werden. In der Praxis dürfte der fallführende Staats- anwalt diese in den wenigsten Fällen im Anschluss schriftlich festhalten. Bei der Vorschrift der Schriftlichkeit handelt es sich nach der hier vertretenen Meinung um eine Ordnungsvorschrift. Sie liegt nicht in einem derart grossen Ausmass im Interes- se des Beschuldigten, dass nur die Unverwertbarkeit die Folge sein kann. Allerdings hat der Beschuldigte das Recht, den Umfang der Ermittlungsaufträge – und damit auch die Wahrnehmung der Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft – zu überprüfen, indem er die (nachträgliche) Schriftlichkeit der Aufträge einfordert. Dies dient ihm zwei- felsohne auch der besseren Wahrnehmung seine Verteidigungsrechte, weil er nur so den Ablauf des Verfahrens nachvollziehen kann. Weil im Nachhinein solche Aufträge an die Polizei gerade in grossen Verfahren mit vielen zusätzlichen Ermittlungen naturgemäss schwer zu rekonstruieren sind, ist es einem fallführenden Staatsanwalt nahezulegen, sol- che von Anfang an schriftlich festzuhalten. Dazu genügt auch eine stichwortartige Ak- tennotiz eines Telefongesprächs. Eine nachträgliche Niederschrift und Rückdatierung eines Ermittlungsauftrages (eventuell auch eines solchen, der nie bestanden hat), ist hin- gegen nicht zu empfehlen. Der Staatsanwalt könnte sich damit dem Vorwurf der Urkun- denfälschung aussetzen. C. Fehlende Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft Ein Teil Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass die im Rahmen eines zu weit gefass- ten Ermittlungsauftrags erhobenen Beweise stets verwertbar seien. 305 Dies ist nach der 304 PIETH, 166; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 1032 ff.; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 141, Rn. 11; Bot- schaft Strafprozessordnung, 1183. Der delegierte Ermittlungsauftrag 66 hier vertretenen Ansicht differenziert zu betrachten. Wichtig ist zunächst die Feststel- lung, dass der Beschuldigte nach den vorangegangen Ausführungen das unbedingte Recht auf einen Staatsanwalt hat, der seiner Verantwortung nachkommt und die Verfah- rensherrschaft über seine Fälle hat. Entsteht nun über die gesamte Untersuchung hinweg der Eindruck, dass der Schwerpunkt der Fallführung nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Polizei liegt, so sind die auf diese Art erhobenen Beweise nach der hier vertretenen Meinung grundsätzlich nicht verwertbar. Ein solcher Mangel kann allerdings sowohl am Ende des Verfahrens durch Wiederholung mehrerer Befragungen wie auch nach erfolgter Zurückweisung der Untersuchung durch das erstinstanzliche Gericht kor- rigiert werden. Eine Korrektur ist aber nicht immer möglich. Ist ein Zeuge oder eine Auskunftsperson nicht mehr auffindbar oder wiederholt er oder sie seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen nicht, so ist die erste Aussage nicht verwertbar. In diesem Fall dürfen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung weder die Aussagen der polizeilichen Befragung vorgehalten werden noch besteht irgendeine andere Möglichkeit, diese wie- der ins Verfahren zu holen. Das gleiche gilt auch, wenn davon ausgegangen werden muss, dass ein Zeuge oder eine Auskunftsperson durch eine suggestive Vorbefragung bereits beeinflusst resp. «verbrannt» worden ist. Die vorangehende polizeiliche Befra- gung darf dann im Verfahren bereits gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden. 306 Dies hat mit anderen Worten zur Folge, dass Beweise dann nicht verwertet werden kön- nen, wenn der Staatsanwalt seine fehlende Verfahrensherrschaft auch im Nachhinein 305 LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 6; OMLIN, BSK-StPO, Art. 313, Rn. 15; PIETH, 195; RHYNER, BSK-StPO, Art. 306, Rn. 118. 306 Vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 2a. Kor- rekterweise hat der Staatsanwalt in solchen Fällen die Entfernung der Einvernahme aus den Akten zu verfügen. Tut er dies nicht von sich aus, hat der Beschuldigte einen entsprechenden Antrag zu stellen, den er bei Abweisung mit Beschwerde anfechten kann. Verblieben nämlich solche Einvernahmen in den Akten, kann ein faires Verfahren nicht mehr garantiert werden, zumal das einst urteilende Gericht unvermeidlich davon beeinflusst würde. Die Auffassung des Bundesgerichts, wonach die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und deren Entfernung aus den Akten erst durch den Sachrichter zu entscheiden sei, vermag nicht zu überzeugen. Vgl. BGer. vom 13.04.2012, 1B_179/2012, E. 2.4. und PIETH, 169. Siehe dazu auch WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 141 E. 10a. Der delegierte Ermittlungsauftrag 67 nicht korrigieren kann. Im Gegensatz zu anderen Beweismitteln, die unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben worden sind, sind solche Fehler und Versäumnisse also nicht grundsätzlich nicht behebbar. Feststellbar ist die fehlende Verfahrensherr- schaft insbesondere an fehlenden und zu allgemein formulierten Ermittlungsaufträgen sowie an ausschliesslich durch die Polizei erstellten Einvernahmen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bedenken, dass bei einem Staatsanwalt, der seine Untersuchungen vollumfänglich delegiert und auch nicht gewillt ist, seiner gesetzlichen Pflicht Nachachtung zu verschaffen, unter Umständen ein Ausstandsgrund vorliegen könnte (Art. 56 lit. f StPO). Immerhin kommt seine Arbeitshaltung einer eigentlichen Arbeitsverweigerung gleich, welche aufzeigt, dass er nicht gewillt ist, den ihm übertra- genen Fall gegen den betreffenden Beschuldigten auf gesetzeskonforme Art und Weise zu lösen. Insbesondere für die Privatklägerschaft könnte sich diese Überlegung als inte- ressant erweisen. D. Delegation von wichtigen Einvernahmen Der Grundsatz der Fairness des Verfahrens und der Anspruch des Beschuldigten auf Rechtsstaatlichkeit gebieten es, dass polizeiliche Befragungen von wesentlichen Zeugen oder Auskunftspersonen bei der Beweisführung unbeachtet bleiben. Fällt damit ein we- sentliches Beweismittel weg, kann dies zu einem Freispruch führen – oder zu einer Rückweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks gesetzmässiger Er- hebung der Beweise. Diese Einschränkung gilt aber nur für wesentliche Zeugen oder Auskunftspersonen. Delegierte Befragungen, welche die Polizei vornimmt, sind nicht per se unverwertbar. Es ist gerechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft in einem Fall, bei dem viele potentielle Zeugen vorhanden sind, weniger wichtig scheinende Einvernah- men an die Polizei delegiert und nur die Haupt- oder Schlüsselzeugen selber einver- nimmt. Aussagen, denen bei der Beweisführung wesentliche Bedeutung zukommt, sind aber nur dann verwertbar, wenn sie vom Staatsanwalt erhoben worden sind. Wurden die betreffenden Personen im Rahmen einer an die Polizei delegierten Einvernahme befragt, kann das Gericht nicht darauf abstützen. Dies würde eine Verletzung der Vorschrift von Art. 307 Abs. 2 StPO bedeuten, wonach wichtige Einvernahmen und Untersuchungs- handlungen der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind und schliesslich zu einer Aushöh- Der delegierte Ermittlungsauftrag 68 lung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungspflicht führen. 307 Die so erhobenen Be- weise führen, sofern sie nicht ordnungsgemäss wiederholt werden können, zu einem Beweisverwertungsverbot und damit allenfalls zu einem Freispruch. E. Polizeiliche Ermittlungen ohne Auftrag Schliesslich kann der Fall eintreten, dass die Polizei in einer bereits eröffneten Strafun- tersuchung von sich aus weitere Ermittlungen in Angriff nimmt, ohne dies mit dem zu- ständigen Staatsanwalt abgesprochen zu haben. Beruht dies auf einem unzureichenden Ermittlungsauftrag, so ist auf die soeben beschriebenen Rechtsfolgen zu verweisen. Das Versäumnis kann demgemäss korrigiert werden, wenn der Staatsanwalt die Verfahrens- herrschaft umgehend ausübt und die wichtigsten Einvernahmen wiederholt. 308 Ermittelt jedoch die Polizei in einem Fall selbständig, bei dem der zuständige Staatsanwalt die Verfahrensherrschaft pflichtgemäss ausübt, so stellt sich die Frage, wie mit den so erho- benen Beweisen zu verfahren ist. Ohne Auftrag durchgeführte Einvernahmen sind im Sinne der vorangegangen Ausführungen verwertbar, sofern die Parteirechte ordnungs- gemäss gewährt worden sind. 309 Dies entbindet den Staatsanwalt jedoch nicht davon, die wesentlichen Einvernahmen - insbesondere die Beschuldigteneinvernahmen sowie die Befragung von Schlüsselzeugen – unter Wahrung der Parteirechte zu wiederholen. 310 Tut er das nicht, sind die entsprechenden, durch die Polizei vorgenommenen Befragun- gen nicht verwertbar, zumal solche Einvernahmen grundsätzlich einem Delegationsver- bot unterliegen. Ebenso unverwertbar sind Einvernahmen selbstverständlich dann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass ein Zeuge oder eine Auskunftsperson durch eine suggestive Vorbefragung "verbrannt" worden ist. Eine Korrektur ist in solchen Fällen nicht mehr möglich, auch nicht mit einer nachträglich durchgeführten staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme. Die vorangehende polizeiliche Befragung darf im Verfahren gestützt auf Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden 311 und die Staatsanwaltschaft hat durch Ergreifen von geeigneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen künftige Verfeh- 307 OMLIN, BSK-StPO, Art. 313, Rn. 13; vgl. auch Begleitbericht Vorentwurf, 204. 308 Vgl. vorne VI.C. 309 Vgl. BURGER-MITTNER/BURGER, 169 f.; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 6; OMLIN, BSK-StPO, Art. 313, Rn. 15; PIETH, 195. 310 Kritisch hierzu LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 2a. 311 Vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 309, Rn. 2a. Sie- he auch Fn. 306. Der delegierte Ermittlungsauftrag 69 lungen zu verhindern. Sagt die einvernommene Person im Rahmen der nachgeholten staatsanwaltschaftlichen Befragung anders aus, dürfen ihr weder die Aussagen der poli- zeilichen Befragung vorgehalten werden noch besteht irgendeine andere Möglichkeit, diese wieder ins Verfahren zu holen. Verfasst der Staatsanwalt hingegen "nur" einen zu weit gefassten Delegationsauftrag, führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit, da es sich hierbei nach der hier vertretenen Meinung um eine Ordnungsvorschrift handelt. 312 Allerdings haben die Gerichte in sol- chen Fällen ein besonderes Augenmerk auf die Wahrung des staatsanwaltschaftlichen Primats zu legen und dabei insbesondere auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von Hauptbelastungszeugen. F. Massnahmen der Gerichte Bei der fehlenden Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft handelt es sich wie bereits mehrfach erwähnt um einen Mangel, der in aller Regel geheilt werden kann. Hat der Staatsanwalt das Verfahren zu spät eröffnet, keine oder nur wenige, jedenfalls aber nicht die wesentlichen, Einvernahmen selber durchgeführt und (zu) umfangreiche Er- mittlungshandlungen an die Polizei delegiert, kann er seine Verfahrensherrschaft jeder- zeit zurückgewinnen, indem er sich einen Überblick über das Verfahren verschafft und den Beschuldigten sowie die wesentlichen Belastungszeugen selber (noch einmal) ein- vernimmt. Natürlich ist es empfehlenswert, die Verfahrensherrschaft und damit die Ver- antwortung von Anfang an wahrzunehmen, zum richtigen Zeitpunkt zu eröffnen und die wesentlichen Untersuchungen selber durchzuführen und zu leiten. Dadurch werden die Ressourcen gebündelt und wertvolle Zeit sowohl bei der Polizei wie auch bei der Staats- anwaltschaft gespart. 313 Für die Verwertbarkeit von Beweisen hat dies Folgen, die nicht vergleichbar sind mit etwa jenen einer Hausdurchsuchung, die ohne Verfügung der Staatsanwaltschaft stattgefunden hat oder einer Telefonkontrolle, die nicht genehmigt worden ist. Hier ist klar, dass die Beweise nicht verwertbar und allfällige Fehler auch 312 OMLIN, BSK-StPO, Art. 313, Rn. 14. 313 Aus diesem Grund wird auch davon ausgegangen, dass sich die Problematik in der Praxis selber regeln wird. Die Polizei wird nicht mehr bereit sein, Einvernahmen durchzuführen, wenn sie weiss, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin durch den fallführenden Staatsanwalt wiederholt werden (müs- sen) und wird sich für griffige Weisungen einsetzen, welche die Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei definieren. Im Kanton Aargau etwa hat dieser Prozess bereits eingesetzt. Dies gelingt aber na- türlich nur unter der Voraussetzung, dass die Gerichte Hand dazu bieten, das Primat der Staatsanwalt- schaft auf die nachfolgend beschriebene Art und Weise durchzusetzen. Der delegierte Ermittlungsauftrag 70 nicht wiedergutgemacht werden können. Anders präsentiert sich die Lage bei einer feh- lenden Verfahrensherrschaft, weswegen die Folgen differenzierter zu betrachten sind. Die Gerichte stützen sich im System der beschränkten Unmittelbarkeit grundsätzlich auf die im Vorverfahren erhobenen Beweise ab. Sind diese nicht ordnungsgemäss erhoben worden, hat sie das Sachgericht unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form erneut zu erheben (Art. 343 Abs. 1 StPO). 314 Auf der anderen Seite haben die Gerichte aber auch die Möglichkeit, eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Diese Möglichkeit sieht die Lehre insbesondere bei fehlenden Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernissen, aber auch bei einer klar unvollständigen und mangelhaften Beweislage sowie bei Fehlerhaf- tigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit der Akten. 315 Das Bundesgericht hingegen will eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung nur ausnahmsweise zulas- sen. Es sei "Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig er- hobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben 316 ". Es stützte sich dabei auf den Wortlaut von Art. 343 StPO und verweist auf entsprechende Beratungen in den Räten. 317 Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sieht das Bundesgericht hingegen dann als opportun an, wenn ein "moyen de preuve indispensable", ein unerlässliches Beweismittel also, fehlt. 318 Die bisherigen Ergebnisse dieser Arbeit haben gezeigt, dass es sich bei der Verfahrens- herrschaft der Staatsanwaltschaft um ein wesentliches Recht des Beschuldigten handelt. Ergibt die Prüfung eines angeklagten Verfahrens, dass eine solche nicht bestanden hat, weil etwa wesentliche Verfahrensteile an die Polizei delegiert worden sind, fehlt nach der hier vertretenen an einem "wesentlichen Beweismittel", was zu einer Rückweisung führen muss. Dies bereits aus rechtstaatlichen und demokratischen Überlegungen. Wie 314 GEISSELHARDT, Beweisverbote, 301, 304; HAURI/VENETZ, BSK-StPO, Art. 343, Rn. 15; PIQUEREZ/MALACUSO, 1768; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Rn. 152. 315 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 329, Rn. 8; vgl. auch Botschaft Strafprozessordnung, 1278; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 329, Rn. 17, 22; KELLER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 16, Rn. 13, PIQUEREZ/MALACUSO, 1779; WOHLERS, Unmittel- barkeit, 430. 316 BGer. vom 16. Dezember 2014, 6B_56/2014, E. 1.6.2. Diese Stossrichtung hat das Bundesgericht jüngst bestätigt, indem es erneut festhielt, dass eine Rückweisung einer Anklage an die Staatsanwalt- schaft zur Beweisergänzung nur ganz ausnahmsweise zulässig sei (BGE 141 V 39, E. 1.6.). 317 Vgl. dazu Antrag Suter und nachfolgendes Votum Blocher, AB 2007 N 1020 f. 318 BGer. vom 26. Juli 2011, 1B_302/2011, E. 2.2.2. Der delegierte Ermittlungsauftrag 71 nachfolgend ausgeführt wird, stellt ferner gerade die Wahrung der Waffengleichheit ei- nes der wesentlichen Argumente für eine Rückweisung dar. Was muss nun im Falle einer exzessiven Delegation von Verfahrenshandlungen an die Polizei gelten? Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft um ein wesentliches Recht des Beschuldigten, sowohl aus Sicht der Rechtstaatlichkeit wie auch aus Sicht der Fairness eines Prozesses. Diese originär der Staatsanwaltschaft vorbehaltene Verfahrensherrschaft verbietet es nun, diese stell- vertretend durch die erstinstanzlichen Gerichte wahrnehmen zu lassen. Das Prinzip der Gewaltenteilung lässt es nicht zu, dass die Vernachlässigung von originär einer Exeku- tivbehörde zustehenden Kompetenzen durch eine Justizbehörde geheilt wird. Hinzu kommt, dass es einer Aushöhlung des Systems der beschränkten Unmittelbarkeit gleich- kommen würde, müssten die Gerichte künftig umfangreiche Beweise erneut abnehmen. Schliesslich geht es aber auch um die Waffengleichheit 319 im Prozess und damit die Fairness des Verfahrens: Wären die Gerichte angehalten, Beweise, welche unter Miss- achtung der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft erhoben worden sind, erneut abzunehmen, könnten findige Staatsanwälte auf die persönliche Einvernahme eines we- sentlichen Zeugen mit Absicht verzichten, um dessen erneute Einvernahme im erstin- stanzlichen Verfahren zu erzwingen. Diese Möglichkeit hat der Beschuldigte nicht. Er kann bestenfalls einen Beweisergänzungsantrag um erneute Einvernahme eines be- stimmten Zeugen stellen, hat aber gegen dessen Zurückweisung nicht einmal ein Rechtsmittel, sondern ist auf das in der Praxis zurückhaltend angewandte Wohlwollen des zuständigen Gerichts angewiesen. 320 Die vorgeschlagene Regelung dürfte schliess- lich auch im Sinn der erstinstanzlichen Gerichte sein: Müssten diese die zu grosszügig an die Polizei delegierten und damit den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Beweiserhebungen selber wiederholen, hätten die betroffenen Staatsanwälte keinen An- reiz, ihre Verantwortung in einem nächsten Verfahren wahrzunehmen. Die Gerichte würden dann die Arbeit der Staatsanwälte übernehmen, was nicht deren Intention sein dürfte. In der Praxis hat sich teilweise – wohl gerade auch deswegen – die Rückweisung zur Ergänzung bereits etabliert, währendem die Bereitschaft, Beweise selber in ord- 319 Darunter wird der Gedanke verstanden, dass die beschuldigte Partei die gleichen Ausgangschancen haben soll wie die Strafverfolgungsbehörden. Vgl. z.B. PIETH, 53. 320 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 436, 443. Der delegierte Ermittlungsauftrag 72 nungsgemässer Form abzunehmen, eher gering ist. 321 Diese Kontrolle der staatsanwalt- schaftlichen Verfahrensherrschaft im Rahmen der Vorprüfung scheitert denn auch nicht daran, dass sie lediglich in einem summarischen Rahmen stattfindet. Die oberflächliche Durchsicht der Akten zeigt einem Richter schnell, ob der fallführende Staatsanwalt die wesentlichen Befragungen, insbesondere jene von Hauptbelastungszeugen, selber durchgeführt hat oder nicht. Bemerkt das Gericht die Unverwertbarkeit eines Beweismit- tels erst nach Beginn der Hauptverhandlung, steht ihm die Möglichkeit der Rückweisung gleichwohl offen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass es den Gerichten selbstverständlich weiterhin frei steht, ordnungsgemäss er- hobene Beweise noch einmal zu erheben, wenn der persönliche Eindruck für die Urteils- fällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). 322 Die unmittelbare Abnahme einer Zeugenaussage, gerade für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, ist nicht nur für den anklagenden Staatsanwalt von Bedeutung. G. Möglichkeiten der Parteien Stellt ein Beschuldigter oder eine andere Partei fest, dass sämtliche Verfahrenshandlun- gen an die Polizei delegiert werden oder die wesentlichen Belastungszeugen nicht durch den zuständigen Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft einvernommen wurden, muss er die Möglichkeit haben, die staatsanwaltschaftliche Verfahrensherrschaft durchzusetzen. Diese Rüge muss in jedem Verfahrensstadium angebracht werden können, der Zeitpunkt ist der Partei zu überlassen. Es kann jedenfalls nicht sein, dass dieser Einwand einzig deshalb nicht gehört wird, weil er schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgebracht werden können, zumal es in aller Regel erst nach Abschluss einer Untersuchung möglich ist, die Fallführung eines Staatsanwaltes zu beurteilen. Es ist auch nicht Aufgabe des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft auf Verfahrensmängel hinzuweisen und sich damit selber zu schaden. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, sich allenfalls auch durch geschickte Wahl des Zeitpunkts dieser Rüge einen taktischen Vorteil zu verschaffen. 321 WOHLERS, Unmittelbarkeit, 431. 322 GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 343, Rn. 30 f.; HAURI/ VE- NETZ, BSK-StPO, Art. 343, Rn. 19; OMLIN, BSK-StPO, Art. 308, Rn. 23; PIQUEREZ/MALACUSO, 1770; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2510; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 343, Rn. 2; vgl. auch Votum Wicki, AB 2007 N 726. Der delegierte Ermittlungsauftrag 73 Erhebt der Beschuldigte oder eine andere Partei diese Rüge schon während der Vorun- tersuchung, kann sich der Staatsanwalt zwar jederzeit auf den Standpunkt stellen, die verlangte Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt noch persönlich vorzunehmen. Im- merhin aber dürfte ihn dies zur entsprechenden Handlung zwingen. Ob die Möglichkeit einer Beschwerde besteht, ist umstritten, da es sich um eine behördeninterne Anordnung handelt. 323 Auch wenn dies nach der hier vertretenen Meinung zwar grundsätzlich zu be- jahen wäre, würde die beschwerdeführende Partei nur riskieren, dass der fallführende Staatsanwalt die Zeit des Beschwerdeverfahrens nützt, um die notwendigen Untersu- chungshandlungen nachzuholen, was wiederum die Beschwerdeinstanz dazu verleiten könnte, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Immerhin aber wäre damit das Ziel – den Staatsanwalt zu den entsprechenden Befragungen zu zwingen – er- reicht. Auch könnte es dem Beschuldigten faktische Vorteile bringen, indem er die Un- tersuchung aus dem Takt bringt und Zweifel an der Verwertbarkeit einzelner Beweise streut. Die Wiederholung von Einvernahmen könnte er sodann dafür nutzen, eine ihn be- lastende Aussage zu relativieren. Auch könnte er die berechtigte Frage in den Raum stel- len, ob ein Zeuge allenfalls bereits "verbrannt" ist oder gegebenenfalls sogar die Durch- führung eines abgekürzten Verfahrens erzwingen. 324 Zu bedenken ist aber, dass die Ab- grenzung zum Beweisergänzungsantrag, gegen dessen Ablehnung kein Rechtsmittel be- steht (Art. 318 Abs. 3 StPO), schwierig ist. Stellt eine Partei nach Eingang der Parteimitteilung resp. nach Abschluss der Untersu- chung fest, dass dem staatsanwaltschaftlichen Primat während der Voruntersuchung kaum Nachachtung verschafft worden ist oder eine wesentliche Einvernahme delegiert worden ist, hat sie die Möglichkeit, dies sofort zu rügen oder bis zur Gerichtsverhand- lung zuzuwarten. Eine sofortige Rüge veranlasst den fallführenden Staatsanwalt im bes- ten Fall, die notwendigen Einvernahmen nachzuholen, andernfalls die Sachlage an Schranken erneut vorgebracht werden kann. Reagiert das erstinstanzliche Gericht nach der Vorprüfung der Akten im Sinne von Art. 329 StPO nicht schon von sich aus, steht dem Beschuldigten frei, die fehlende 323 Vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 312, Rn. 9; OM- LIN, BSK-StPO, Art. 312, Rn. 12. 324 So könnte sich der Staatsanwalt in einer Situation wiederfinden, wo er die Wahl hat, entweder umfang- reiche Befragungen zu wiederholen oder in einen "faulen Kompromiss" – mit entsprechender günstiger Strafe für den Beschuldigten – im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens einzuwilligen. Der delegierte Ermittlungsauftrag 74 staatsanwaltschaftliche Verfahrensherrschaft resp. die Delegation einer wesentlichen Be- fragung vorfrageweise zu rügen. Seitens des Gerichts muss dies die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Folge haben, wobei es der Staatsanwalt- schaft ebenso offen steht, ihre Anklageschrift zurückzuziehen (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). 325 Bringt der Beschuldigte den Einwand erst im Rahmen der Hauptverhandlung vor, indem er die Unverwertbarkeit geltend macht, so kann dies dazu führen, dass das Gericht die notwendigen Einvernahmen selber nachholt. Auch die Möglichkeit einer Rückweisung besteht nach wie vor. Tut das Gericht weder das eine noch das andere, müsste dieser Umstand nach der hier vertretenen Ansicht zur Unverwertbarkeit der ent- sprechenden Befragungen und gegebenenfalls zu einem Freispruch des Beschuldigten führen. Diesem bringt dies aber nicht zwingend einen Vorteil, zumal die Möglichkeit der Rückweisung einer Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft auch der Berufungsinstanz noch offen steht. Immerhin besteht aber die Chance, dass der Beschuldigte berechtigte Zweifel an der Verwertbarkeit von Beweisen streuen kann, was sich unter Umständen in einem für ihn günstigen Urteil niederschlägt. Auch könnte es einem Beschuldigten ge- lingen, einen Staatsanwalt zur Vermeidung der Wiederholung umfangreicher Befragun- gen zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zu zwingen. In jedem Fall ist dem Beschuldigten resp. seinem Verteidiger wie auch den übrigen Par- teien zu empfehlen, ein wachsames Auge auf die Ausübung der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft zu haben. Werden ausufernde Delegationen an die Polizei festge- stellt, wird dessen aktenkundliche Feststellung durch die Verteidigung den (theoretisch) fallführenden Staatsanwalt mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu anhalten, seinen gesetz- lichen Verpflichtungen vermehrt nachzukommen. Es ist daher zu fordern, dass Delegati- onen den Parteien stets zeitnah mitzuteilen sind. 326 Nur so hat der Beschuldigte resp. sein Verteidiger stets den Überblick über das Ausmass an Delegation in seinem Strafver- fahren und kann entsprechend reagieren. H. Fazit Delegierte Ermittlungsaufträge haben schriftlich zu ergehen, wobei es sich hierbei aller- dings lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Der Beschuldigte hat aber zwecks 325 Vgl. dazu vorne VI.E. 326 Vgl. dazu die Weisung OSTA ZH, Ziff. 12.7.3.6. Der delegierte Ermittlungsauftrag 75 Nachvollziehbarkeit des Verfahrensablaufs das Recht, nachträglich die Schriftlichkeit eines solchen Auftrages zu verlangen. Anders verhält es sich, wenn aus einer Untersu- chung hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Verpflichtung, die Verfahrensherr- schaft auszuüben, nicht nachgekommen ist. Der Beschuldigte darf nicht verurteilt wer- den, wenn nicht zumindest die Hauptbelastungszeugen staatsanwaltschaftlich einver- nommen worden sind. In der Regel sind dies aber Versäumnisse, die im Nachhinein kor- rigiert werden können, sei es auf Anregung des Beschuldigten selber oder nach Rück- weisung der Anklage durch das erst- oder zweitinstanzliche Gericht. Letztere sind denn auch angehalten, im Rahmen der Prüfung der Anklage auch ein Augenmerk auf die Ein- haltung des staatsanwaltschaftlichen Primats zu haben. Stellen Sie eine Verletzung des Prinzips der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensherrschaft fest, haben sie die Anklage zur Vornahme von ergänzenden Einvernahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Diese Überprüfung kann durchaus summarisch erfolgen und sich auf die Frage beschränken, ob der Beschuldigte sowie die wesentlichen Belastungs- zeugen durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden sind. Art und Umfang der (schriftlich) erteilten Aufträge an die Polizei geben dem Gericht wichtige Hinweise. Der Beschuldigte resp. sein Verteidiger hat abzuwägen, ob er die festgestellte fehlende Ver- fahrensherrschaft bzw. ausufernde Delegationen an die Polizei bereits während der lau- fenden Untersuchung oder erst im Verlaufe der Hauptverhandlung rügen will. Letzteres würde unter Umständen zu einem taktischen Vorteil führen, möglich ist aber auch eine Rückweisung durch das Gericht und damit eine Verfahrensverzögerung. Nachdem sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss, muss ein Zuwarten bis zur Gerichtsver- handlung aber in jedem Fall zulässig sein. Zu einem Freispruch dürfte dies allerdings in den wenigstens Fällen führen. Die fehlende Verfahrensherrschaft durch die Staatsan- waltschaft kann in der Regel geheilt werden, indem die wichtigsten Befragungen wie- derholt werden. Wesentlich ist aber dennoch die Feststellung, dass im Hinblick auf rechtsstaatliche Garantien und die Fairness des Verfahrens keine Verurteilung erfolgen darf, die sich ausschliesslich auf polizeilich befragte Zeugen stützt. Der delegierte Ermittlungsauftrag 76 Schlussfolgerungen Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Strafverfahrens und Aufsichtsbehörde über die Po- lizei. Dieser Verantwortung kann sie sich bereits aus rechtstaatlichen und demokrati- schen Überlegungen nicht entziehen. Gerade, weil die Polizei in vielen Fällen über einen sachlichen Informationsvorsprung verfügt, drängt sich die Kontrolle durch die Staatsan- waltschaft umso mehr auf. Sie dient damit dem Interessensausgleich zwischen diesem Informationsvorsprung und der rechtlichen Notwendigkeit einer Kontrolle. 327 Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft resp. der einzelne Staatsanwalt eine höhere demo- kratische Legitimation als die Polizei geniesst. Auch aus diesem Grund ist der Entwick- lung, ganze Verfahrensteile an die Polizei zu delegieren und die Verfahrensherrschaft damit faktisch aus der Hand zu geben, unbedingt Einhalt zu gebieten. Die Polizei kann ein rechtsstaatliches Verfahren bereits aufgrund ihrer hierarchischen Einbettung nicht im gleichen Ausmass wie die Staatsanwaltschaft garantieren. Es ist aber auch im ureigenen Interesse des Beschuldigten und damit auch Teil seiner Rechte, dass diejenige Person, welche über den Abschluss eines Strafverfahrens befindet, auch die wichtigsten Be- weismittel selber abgenommen hat. Überlässt ein Staatsanwalt diese Aufgabe faktisch der Polizei, setzt er eine Beurteilung durch eine nicht zuständige Person an die Stelle seines pflichtgemässen Ermessens und gefährdet damit die Fairness des Verfahrens. Betrachtet man zudem die unterschiedlichen Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Poli- zei, so wird schnell klar, dass den Polizeibehörden in erster Linie ermittelnde Tätigkeiten zukommt, während die Staatsanwaltschaften dafür zu sorgen haben, dass die Beweise gerichtsverwertbar erhoben werden. Diese Aufgaben machen denn auch die Kernkompe- tenzen der beiden Behörden aus. Es wäre bereits aus diesem Grund verfehlt, der Polizei Aufgaben zu übertragen, die sich ohne juristisches Studium kaum bewältigen lassen. Hinzu kommt folgende Überlegung: Die Strafprozessordnung hatte zum Ziel, dass An- klage und Untersuchung aus einer Hand kommen. Wird nun die Strafuntersuchung fak- tisch an die Polizei delegiert, resultiert daraus eine vom Gesetzgeber eben gerade nicht gewollte Funktionenteilung. 328 327 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 641 f. 328 Vgl. BOMMER, Vereinheitlichung, 244. Der delegierte Ermittlungsauftrag 77 Schliesslich darf nicht vergessen werden, dass die exzessive Delegation von Ermitt- lungshandlungen an die Polizei vor allem auch der Verlust von kriminalistischen Kennt- nissen bei der Staatsanwaltschaft zur Folge hat. Ohne diese Kenntnisse ist keine sinnvol- le Kontrolle der Polizei mehr möglich. 329 Hat ein Staatsanwalt die notwendige Fach- kompetenz nicht (mehr), der Polizei detaillierte und konkrete Ermittlungsaufträge zu er- teilen 330 , so hat er sich diese anzueignen und nötigenfalls erfahrene Staatsanwälte um Rat zu fragen. Es geht jedoch nicht an, der Polizei mit dieser Begründung weitgehend freie Hand zu lassen. Für den Inhalt des Ermittlungsauftrages hat dies weitreichende Folgen. Nicht delegierbar sind nach dem Grundsatz "die Polizei ermittelt – die Staatsanwaltschaft untersucht" all jene Ermittlungshandlungen, die vor allem formelle Vorschriften nach sich ziehen. Die Aussage eines Hauptbelastungszeugen etwa ist nur dann verwertbar, wenn der Beschul- digte die Möglichkeit hatte, der Einvernahme beizuwohnen und sein Recht auf An- schlussfragen auszuüben. Entsprechend ist diese Einvernahme Aufgabe der Staatsan- waltschaft. Die gesetzlichen Vorschriften, wonach erste Einvernahmen bei schweren De- likten, Schluss- und Hafteröffnungseinvernahmen nicht zu delegieren sind, decken sich mit dieser Auffassung. Sie sind aber zu ergänzen um die Konfrontationseinvernahme und um die Einvernahme von Hauptbelastungszeugen, welche nach der hier vertretenen Ansicht Untersuchungshandlungen darstellen, welche nie an die Polizei delegiert wer- den dürfen. Damit verbleiben im Ergebnis nur wenige Befragungen, welcher einer Dele- gation zugänglich sind. Denkbar ist die Delegation der Einvernahme von Auskunftsper- sonen oder Zeugen bei einer Seriendelinquenz oder mit Bezug auf Nebenaspekte eines Sachverhalts. Ferner ist es zulässig, die Polizei im Sinne eines selbständigen Ermitt- lungsauftrags innerhalb der Strafuntersuchung mit der Ermittlung von potentiellen Zeu- gen und deren Befragung als polizeiliche Auskunftspersonen ohne Teilnahmerechte zu beauftragen. Diese Erkenntnisse haben auch Folgen für die Gerichte. Diese haben im Rahmen der summarischen Prüfung der Anklageschrift im Sinne von Art. 329 StPO zu kontrollieren, ob der anklagende Staatsanwalt seiner Verpflichtung zur Ausübung der Verfahrensherr- 329 LILIE, Verhältnis Polizei und Staatsanwaltschaft, 640. 330 Vgl. die Befürchtung von DAPHINOFF, Strafbefehlsverfahren, 163. Der delegierte Ermittlungsauftrag 78 schaft nachgekommen ist. Gestützt auf eine Einvernahme, welche nur polizeilich erfolgt ist, darf keine Verurteilung eines Beschuldigten ergehen. Die Gerichte sind denn auch nicht gehalten, die Versäumnisse der Staatsanwaltschaft nachzuholen. Vielmehr haben sie das Strafverfahren in die Untersuchung zurückzuweisen. Wesentlich in diesem Zu- sammenhang ist denn auch die Feststellung, dass kein grundrechtlicher Anspruch auf ein vollständig unmittelbares Gerichtsverfahren besteht. 331 Demgegenüber bestehen unbe- dingte verfassungsrechtliche Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf Waffengleich- heit – und auf die Wahrnehmung der Verfahrensherrschaft durch die Staatsanwaltschaft als Teil dieser Garantien. 331 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 343, Rn. 1; vgl. auch RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Rn. 2507 f. Der delegierte Ermittlungsauftrag 79 Eigenständigkeitserklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Mithilfe Dritter verfasst und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Aarau, 10. August 2015 Dr. iur. Nicole Burger, RA

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    Tag des Judentums Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission Tag des Judentums Wegleitung Herausgegeben von der Jüdisch/Römisch-Katholischen Gesprächskommission der Schweiz 5 Inhalt Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz 9 Grusswort von Bischof Charles Morerod zum Tag des Judentums 13 Grusswort des SIG zum Dies Iudaicus 15 1. Kommentare zur Leseordnung am Zweiten Fastensonntag Alttestamentliche Lesungen: Die Geschichte Abrahams Günter Stemberger Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? 19 Hanspeter Ernst Über den Sinn einer Leseordnung 25 Verena Lenzen A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams 29 Verena Lenzen B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham 35 Adrian Schenker C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham 43 Neutestamentliche Lesungen Adrian Schenker A: 2 Timotheus 1,8–10 57 Adrian Schenker B: Römer 8,31–34 59 Adrian Schenker C: Philipper 3,17–4,1 61 6 Evangelien Christian M. Rutishauser Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien 65 2. Zur liturgischen Gestaltung Christian M. Rutishauser Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet 75 David Bollag Die Psalmen in der jüdischen Tradition 83 Michel Bollag Gemeinsames Beten von Christen und Juden? 87 3. Der jüdisch-christliche Dialog Christian M. Rutishauser Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen 93 Walter Weibel In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum 99 4. Basistexte zum jüdisch-christlichen Dialog Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» Die Seelisberger Thesen (1947) 107 SIG/SBK/SEK Gemeinsame Erklärung zur Bedeutung jüdisch-christlicher Zusammenarbeit heute (2007) 109 Zweites Vatikanisches Konzil Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen «Nostra aetate» (1965) 111 7 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) 115 Johannes Paul II. Schuldbekenntnis und Vergebungsbitte (2000) 119 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter «Dabru Emet» : Eine jüdische Stellungnahme zu Christen und Christentum (2000) 121 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen Eine heilige Verpflichtung : Den christlichen Glauben in seinem Verhältnis zum Judentum neu reflektieren (2002) 125 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) 131 Autoren 140 9 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz Der Tag des Judentums wird in der römisch-katholischen Kirche der Schweiz seit 2011 jährlich am 2. Fastensonntag begangen. Die Päpstliche Kommis- sion für die religiösen Beziehungen zum Judentum hat diese Einrichtung empfohlen, der die Schweizer Bischofskonferenz mit ihrem Entschluss ge- folgt ist. Die Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission (JRGK), die seit 1990 aus jüdischen und katholischen Mitgliedern besteht und sich für die Anliegen der jüdisch-christlichen Verständigung in der Schweiz ein- setzt, möchte diese Initiative durch die vorliegende Wegleitung fördern und Denkanstösse wie Anregungen zur Gestaltung des Dies Iudaicus bieten. Auf diese Weise soll die tiefe Verbundenheit von Judentum und Christentum zum Ausdruck gebracht werden. An diesem besonderen Tag wollen wir ins Bewusstsein rufen, was das Judentum in Vergangenheit und Gegenwart für den christlichen Glauben bedeutet. Christen und Christinnen sind darin verwurzelt (vgl. Römer 9–11). Die Juden sind die älteren Geschwister im Glauben. Gott hat das Volk Israel in Liebe erwählt und mit ihm seinen Bund geschlossen, und dieser bleibt für immer bestehen. So steht das Judentum in einem besonderen Verhältnis zum Christentum. Juden und Christen be- gegnen sich im Glauben an den Einen Gott, der sich zuerst dem Volk Israel offenbart hat. Jesus und seine Mutter Maria, die Apostel und die ersten gläu- bigen Christen waren jüdisch. Früh kamen dann auch Heiden, das heisst also Nicht-Juden, zum Glauben an Christus und bildeten zusammen mit jenen Juden, die an Jesus als Sohn Gottes glaubten, die eine gemeinsame Kirche aus Juden und Heiden. Das Zweite Vatikanische Konzil hat dies in der Epoche machenden Er- klärung Nostra aetate (1965) festgehalten. Es war eine geistliche Revolution, als das Zweite Vatikanische Konzil 1965 die israelitisch-jüdischen Wurzeln des christlichen Glaubens in Erinnerung rief und zeigte, wie verehrungswür- dig sie für Christen sind. Seitdem haben zahlreiche Dokumente von katho- lischer, evangelischer und jüdischer Seite die geistliche Verbundenheit der Kinder Abrahams betont und das geschwisterliche Gespräch gefordert. Die Kirche will die gegenseitige Kenntnis und Achtung der Religionen fördern. Es hat in der Geschichte zu viel Ablehnung, Verachtung und Hass gegenüber 10 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz den Juden gegeben. Das widerspricht dem christlichen Glauben und muss im Kampf gegen alle Manifestationen von Antijudaismus und Antisemitis- mus endgültig überwunden werden. Zum Jubiläumsjahr von Nostra aetate 2015 veröffentlicht die Jüdisch/Rö- misch-katholische Gesprächskommission, die vor 25 Jahren auf Initiative der Schweizerischen Bischofskonferenz und des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds gegründet wurde, eine Wegleitung zum Tag des Judentums: Der erste Teil enthält exegetische Kommentare zu den alttestamentlichen und neutestamentlichen Lesungen und den Evangelien der drei Lesejahre, die auf das jüdisch-christliche Verhältnis hin ausgelegt werden. Im Mittel- punkt steht vor allem die Geschichte Abrahams: Von Gott berufen wird ihm ein Volk, ein Land und eine grosse Zukunft verheissen, mit ihm schliesst Gott einen ewigen Bund, und in seiner Opferbereitschaft auf dem Berg Mo- rija beweist der Patriarch seinen Glauben und sein Gottvertrauen. Der zweite Teil bietet liturgische Anregungen zur Gestaltung des Gottes- dienstes: für Bussakt, Psalmen, Fürbitten und Hochgebet. Die besondere Bedeutung der Psalmen wird aus der Sicht der jüdischen Tradition beleuch- tet. Auch die Frage, ob jüdische und christliche Gläubige gemeinsam beten können, wird kontrovers diskutiert. Der dritte Teil bietet eine historische Skizze des jüdisch-christlichen Di- alogs im 20./21. Jahrhundert und eine Auswahl wichtiger Quellen von ka- tholischer, evangelischer und jüdischer Seite zum Verhältnis Judentum und Christentum. Es liegt uns am Herzen, dass diese Basisdokumente die kirchli- che und gesellschaftliche Öffentlichkeit erreichen und zur geschwisterlichen Verständigung der Religionen beitragen. Hier schliesst auch die Frage an, wie man Christen und Christinnen das notwendige Wissen über das Ju- dentum vermitteln kann, um den Prozess des respektvollen Kennenlernens fortzusetzen. Das Ziel dieser Wegleitung ist der Wunsch, dass sich der Tag des Juden- tums zu einem Tag des gelebten Dialogs mit dem Judentum entfalten möge. Unser Dank geht an die Schweizerische Bischofskonferenz und den Schwei- zerischen Israelitischen Gemeindebund, vor allem an die Autoren der Bei- 11 Eine Wegleitung zum Tag des Judentums in der Schweiz träge, die Übersetzer der Texte, ferner an alle Mitglieder der JRGK für den anregenden Gedankenaustausch, an Stefan Heinzmann und Denis Maier, Assistierende am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung der Universität Luzern, für die abschliessende Redaktion und das Layout der Wegleitung zum Tag des Judentums. Prof. Dr. theol. Verena Lenzen Rabbiner Dr. phil. David Bollag Katholische Co-Präsidentin der JRGK Jüdischer Co-Präsident der JRGK 13 Grusswort von Bischof Charles Morerod zum Tag des Judentums Siebzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs müssen wir uns hüten, die- ses ungeheure Verbrechen in der Menschheitsgeschichte – den Holocaust – zu vergessen, das zu einem Teil durch einen christlichen Antijudaismus vorbereitet wurde. Die neuesten Äusserungen von Papst Franziskus in der Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem sprechen zu unserem Gewissen. Wir besinnen uns alle auf die wichtige Frage nach der Präsenz Gottes in Auschwitz. Der Papst fügt dieser Frage eine weitere hinzu, die Gott an uns, sei- ne Geschöpfe, richtet: Wie gehen wir mit der Gabe des Lebens um? Und manchmal ist es einzig die Scham, die uns vor einem schrecklichen Rückfall bewahren kann: «Denk an uns in deiner Barmherzigkeit. Gib uns die Gnade, uns zu schä- men für das, was zu tun wir als Menschen fähig gewesen sind, uns zu schämen für diesen äußersten Götzendienst, unser Fleisch, das du aus Lehm geformt und das du mit deinem Lebensatem belebt hast, verachtet und zerstört zu haben. Niemals mehr, o Herr, niemals mehr! ‹Adam, wo bist du?› Da sind wir, Herr, mit der Scham über das, was der als dein Abbild und dir ähnlich erschaffene Mensch zu tun fähig gewesen ist. Denk an uns in deiner Barmherzigkeit.» (Papst Franziskus, Ansprache in Yad Vashem, Jerusalem, 26. Mai 2014) Im Gebet zum Dies Iudaicus bitten wir, dass uns die Gnade dieser beschä- menden Frage gegeben werde, was wir aus unserer Humanität machen und was wir aus der Botschaft des Evangeliums machen im Angesicht unserer Väter! + Charles Morerod OP 15 Grusswort des SIG zum Dies Iudaicus Das Verhältnis zwischen Christentum und Judentum hat sich in den letz- ten Jahrzehnten dramatisch verändert und verbessert. Während 2000 Jahren waren Jüdinnen und Juden Opfer christlicher Verfolgung, Ausgrenzung und Vernichtung. Nach dem Zweiten Weltkrieg, der den grössten Teil des eu- ropäischen Judentums auslöschte, hat in den Kirchen aber ein Umdenken stattgefunden. Zu einem Wendepunkt wurde die internationale Dringlichkeits konferenz gegen den Antisemitismus in Seelisberg im Jahr 1947. Die daraus hervorge- henden zehn Thesen haben ein Erstes dazu getan, die Vorurteile im christli- chen Denken gegenüber Juden teilweise abzubauen. Entscheidend dabei war die Anerkennung der christlichen Verwurzelung im Judentum. Ein weiterer bedeutender Schritt war die Erklärung Nostra aetate, die das Zweite Vatikanische Konzil 1965 formulierte. Sie markierte eine Abkehr der römisch-katholischen Kirche von ihrem bislang exklusiven und antijüdisch definierten Absolutheitsanspruch – und gleichzeitig den Beginn des Dialogs zwischen Römisch-Katholiken und Juden auf Augenhöhe. Dieser Dialog hat sich weiter positiv entwickelt, trotz nach wie vor beste- hender Konflikte, wie etwa die Neufassung der Karfreitagsfürbitte «Für die Juden» für den ausserordentlichen Ritus oder die Annäherung des Vatikans an die Priesterbruderschaft Pius X. Auf dem Weg zum besseren gegenseitigen Verständnis und zur Über- windung des Antisemitismus ist auch der Dies Iudaicus zu sehen, der in der Schweiz in einzigartiger Weise seit 2011 begangen wird. Er hilft, den Dialog weiterzuentwickeln und auch an der Basis zu festigen. In diesem Sinn spreche ich der römisch-katholischen Kirche, der Schwei- zer Bischofskonferenz und der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächs- kommission unseren grossen Dank aus. Im Namen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes SIG: Dr. Herbert Winter, Präsident 1. KOMMENTARE ZUR LESEORDNUNG AM ZWEITEN FASTENSONNTAG ALTTESTAMENTLICHE LESUNGEN: DIE GESCHICHTE ABRAHAMS 19 Günter Stemberger Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Das Wort Midrasch ist vom hebräischen Verb darasch abgeleitet, das «suchen, fragen» bedeutet, meist im religiösen Sinn, etwa Jes 34,16 «im Buch Gottes nachforschen». Das Wort Midrasch selbst kommt in der Bibel nur in zwei späten Stellen vor, in 2 Chron 13,22 («im Midrasch des Propheten Iddo») und 24,27 («Midrasch zum Buch der Könige»). Ob das Wort hier einfach «Buch» bedeutet oder doch schon näher als Auslegungsschrift zu verstehen ist, geht aus den Texten nicht sicher hervor. In Qumran ist dann jedenfalls von Bibelauslegung als «Midrasch der Tora» die Rede. Fast ausschließlich in dieser Bedeutung verwenden dann die Rabbinen das Wort: Midrasch ist das Studium des Wortes Gottes in den Schriften der Offenbarung, das Bet Midrasch, das «Lehrhaus», der Ort, an dem man sich diesem Studium wid- met. Zugleich bezeichnet das Wort dann aber auch die Schriften, in denen die Auslegungen der Rabbinen zu einzelnen biblischen Büchern oder ausge- wählten Abschnitten der Bibel niedergelegt sind. Die Rabbinen sehen die Gesamtheit der biblischen Schriften als die eine umfassende Offenbarung Gottes. Dennoch haben für sie die drei Gruppen der Schrift, mit dem Akronym Tanakh (für Tora, Neviim = Propheten, Ke- tuvim = Schriften, Hagiographen) zusammengefasst, unterschiedliche Be- deutung: Oberste Würde gilt der Tora (den fünf Büchern Moses). Darunter stehen die Neviim: Zu den Propheten gehören nach jüdischem Verständnis auch die Bücher Josua, Richter, Samuel und Könige als die «vorderen Prophe- ten»; Jesaja, Jeremia, Ezechiel und die Zwölf Kleinen Propheten bilden die Gruppe der «hinteren Propheten». Anders als in der christlichen Bibel gehört Daniel nicht hierher, sondern zu den Ketuvim: Psalmen, Hiob, Sprichwör- ter, Daniel, Esra, Nehemia, Chronikbücher sowie die «fünf Schriftrollen» Ester, Hoheslied, Rut, Klagelieder und Kohelet. Die Tora ist die direkteste Offenbarung Gottes; die Propheten gelten als ihr erster Kommentar; erst zuletzt kommen die Schriften, die teils auch als menschliche Weisheit von Gott inspirierter Männer wie David und Salomo gelten. 20 Günter Stemberger Diese Abstufung der einen heiligen Schrift drückt sich auch in der got- tesdienstlichen Lesung in der Synagoge aus: Die Tora wurde im rabbinischen Judentum von Anfang an voll und ganz im Gottesdienst als fortlaufende Lesung (lectio continua) vorgetragen, in Palästina in einem Zyklus von drei bis vier Jahren, in Babylonien in einem Jahr, was sich im Mittelalter als all- gemeiner Brauch durchgesetzt hat. Als zweite Lesung dient ein Text aus den Propheten, der inhaltlich zur Toralesung passen soll; von Prophetenbüchern werden so immer nur einzelne Abschnitte gelesen, nie aber ganze Bücher. Von den Ketuvim schließlich wird von Anfang der rabbinischen Bewegung nach der Zerstörung des Tempels im Jahr 70 das Buch Ester zu Purim ge- lesen; im Lauf der Jahrhunderte kamen die anderen «Schriftrollen» als Le- sungen zu einzelnen Festen dazu, jedoch nicht als liturgische Lesung im vol- len Sinn. Psalmen finden zum Teil ihren Platz als Gebetstexte, andere ebenso wie Weisheitstexte und die übrigen Schriften werden nur als Einzelverse zur Einleitung der Schriftlesung oder zu ihrer Erläuterung verwendet. Die Verwendung im Gottesdienst wirkt sich auch auf die Kommentie- rung im Midrasch aus. Allein zu den fünf Büchern der Tora gibt es durch- gehende Midraschim (Plural von Midrasch), die aus verschiedenen Zeiten stammen und verschiedene literarische Gattungen vertreten. Am ältesten sind die nicht direkt an den Gottesdienst gebundenen halakhischen Midra- schim (Halakha ist, vereinfacht ausgedrückt, das Religionsgesetz), d.h. Kom- mentare, die sich in erster Linie den gesetzlichen Inhalten der Bücher Exodus bis Deuteronomium widmen (Genesis hat kaum gesetzlich relevante Texte), innerhalb der ausgelegten Textblöcke aber auch die Erzählstoffe behandeln. So beginnt die Mekhilta zu Exodus erst mit Ex 12, lässt also die Erzählungen über die Geburt und Kindheit Moses und die Unterdrückung der Israeliten in Ägypten aus und setzt erst mit der Feier der Pesachnacht ein. Sifra (aramä- isch «das Buch») bespricht fast ganz Levitikus, das ja fast ausschließlich ge- setzliche Texte aufweist. Sifre («die Bücher») zu Numeri und Deuteronium beginnen mit Num 5 bzw. nach einigen Versen von Dtn 6 («Höre Israel») mit Dtn 12, also jeweils dem ersten größeren Block von Gesetzen. Einen vollen Durchgang durch die fünf Bücher Mose bieten die im Mit- telalter zum Midrasch Rabba (dem «großen» Midrasch) zusammengefügten 21 Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Schriften. Die älteste darunter ist Genesis Rabba, eine durchgehende Ausle- gung des Buches aus dem 5. Jh. Nicht viel jünger ist der Midrasch zu Leviti- kus; doch ist dieser wie ein Predigtmidrasch aufgebaut: Solche Midraschim gehen nicht den ganzen Text einer Perikope der Synagogenlesung durch, sondern meist nur deren Anfang, den sie auf vielfältige Weise mit der jewei- ligen Prophetenlesung und anderen Schrifttexten verbinden und gewöhn- lich mit einem positiven Ausblick auf die kommende Welt der Erlösung beenden. Klassische Predigtmidraschim nach Art der Tanchuma-Literatur (so benannt, weil immer wieder ein R. Tanchuma die Auslegung beginnt) sind der Midrasch Rabba zur jeweils zweiten Hälfte der Bücher Exodus und Numeri (die Teile zu Ex 1–11 und Num 1–7 sind mittelalterliche Ergänzun- gen) sowie zum Deuteronomium. Der Tanchuma-Midrasch selbst behandelt predigthaft den gesamten Pentateuch. Daneben gibt es Predigtsammlungen zu den Lesetexten der Festtage des Jahres, die Pesiqta de-Rav Kahana aus dem 5. Jh. und die spätere, umfang- reichere Pesiqta Rabbati. Verschiedene Midraschim unterschiedlichen Alters gibt es auch zu den fünf Schriftrollen, die zu bestimmten Festen des Jahres gelesen wurden, aus denen einzelne Verse aber auch immer wieder in der Auslegung anderer biblischer Bücher verwendet wurden. Spätere Midrasch- schriften erzählten oft erbaulich-unterhaltsam Teile der Bibel für das einfa- che Volk nach, andere wiederum sammelten frühere Auslegungstraditionen zum Pentateuch oder zur gesamten Bibel. Was diese so verschiedenartigen Midraschim aus einem ganzen Jahrtau- send eint, ist das Verständnis der Heiligen Schrift. Deren Umfang (Kanon) stand erst in rabbinischer Zeit mehr oder weniger fest, auch wenn es noch vereinzelte Grauzonen gab (so etwa die Wertung des Buches Jesus Sirach, das letztlich doch nicht als Teil der biblischen Offenbarung anerkannt wurde). Auch ein völlig einheitlicher Text der biblischen Bücher setzte sich erst jetzt allgemein durch, auch wenn beides, Kanon und feste Textform, schon in einer längeren Entwicklung in der Zeit des Zweiten Tempels, also vor 70 n. Chr., weitgehend vorbereitet war. Der Zugang der Rabbinen zur Heiligen Schrift ist nicht mit moderner kritischer Exegese zu vergleichen. Für die Rabbinen ist die Tora vollkomme- 22 Günter Stemberger ner Text in vollkommener Sprache. Als vollkommener Text darf die Schrift keine inneren Widersprüche aufweisen; sie darf auch keine unnötigen Wie- derholungen haben, sondern muss sich so sparsam wie möglich ausdrücken, zugleich aber auch eine Fülle von Bedeutungen einschließen. Alles, was in einem Satz nicht zur direkten Information notwendig ist, ist Träger einer zusätzlichen Mitteilung, die es herauszufinden gilt. Das Hebräisch der Bibel ist die Sprache der Schöpfung, ja sie geht der Schöpfung sogar voraus, ist wirklicher als diese. Auch das hebräische Alphabet ist bedeutsam, hat ja Gott darin mit eigenem Finger die Tafeln am Sinai beschrieben (Ex 31,18). Wörter, die ähnlich klingen oder mehrere Buchstaben gemeinsam haben, verweisen auf sachliche Zusammenhänge. Wenn einzelne Formen aus verschiedenen Wurzeln abgeleitet werden können, muss man nicht die jeweils richtige he- rausfinden, vielmehr tragen sie alle zur Sinnfülle des Textes bei. Daher kann auch keine Übersetzung der Schrift je das hebräische Original ersetzen – die- ses allein enthält die Offenbarung in all ihrem Reichtum. Es geht den Rabbinen nicht darum, den ursprünglichen Sinn des Tex- tes und seine historische Entwicklung zu erforschen. Der Text der Schrift, vor allem der Tora, ist die einmalige und daher für ewig gültige und aus- reichende Offenbarung Gottes. Er muss so Antworten auf alle Fragen der Menschheit zu allen Zeiten haben, die nicht nur für die Anfänge Israels am Sinai relevant sind. Eine bloße Anpassung der Auslegung auf die Fragen der Gegenwart genügt nicht, im Wort Gottes ist von Anfang an schon alles enthalten. Das bedeutet auch, dass es keine einzig gültige Auslegung der Schrift gibt, sondern mehrere Auslegungen gleichberechtigt nebeneinander stehen können – im Mittelalter formuliert man das so, dass die Tora sieb- zig Aspekte hat (siebzig als vollkommene Zahl). Damit unterscheidet sich die rabbinische Auslegung radikal von früheren Zugängen, die jeweils die einzig wahre Bedeutung suchten (im Neuen Testament etwa die Erfüllung der Schrift in Jesus, auf den hin sie von Anfang an formuliert war); sie un- terscheidet sich aber auch von moderner Exegese mit ihrer Frage nach dem historischen Werden der Texte und ihrer Einbettung in die Religions- und Kulturgeschichte des Alten Orients. Das Wort der Schrift nimmt den Hörer oder Leser je von neuem hinein in die Offenbarung am Sinai, ist Gottes 23 Jüdische Bibelauslegung: Was ist ein Midrasch? Wort an sie oder ihn persönlich – jede(r) einzelne ist dadurch angesprochen und versteht es mit all seinen Sinnen und gemäß ihrer/seiner Aufnahmefä- higkeit. Wo die Einheitsübersetzung Ex 20,18 frei wiedergibt: «Das ganze Volk erlebte, wie es donnerte und blitzte», verstehen die Rabbinen den Text wörtlich: «Und das ganze Volk sah die Stimmen» – es ist nicht nur ein Hö- ren allein und auch nicht nur eine Stimme, sondern die Stimme Gottes im Plural, die jede(n) persönlich, je für sich, anspricht. Damit ist die Tora kein fernes Wort (Dtn 30,11–14) aus der Vergangenheit, auch «kein leeres Wort» (Dtn 32,47), sondern direkte Anrede Gottes an mich, jetzt und heute. 25 Hanspeter Ernst Über den Sinn einer Leseordnung Die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils hält fest: «Bei den heiligen Feiern soll die Schriftlesung reicher, mannigfaltiger und passen- der ausgestaltet werden» (35,1). Es ist Sache der Perikopenordnung, dieses Ziel zu erreichen. Ähnlich wie im Judentum, wo die Fünf Bücher Mose in einem Jahr kontinuierlich gelesen werden, wird auch in der katholischen Kirche in einem gewissen Sinn eine lectio continua bezüglich der Evangelien angestrebt, hier freilich in einem Dreijahreszyklus (Lesejahr A, B und C) – eine kleine Reminiszenz an den (jüdischen) palästinischen Zyklus (siehe Beitrag Stemberger). Wie im christlichen Gottesdienst das Evangelium zu- sammen mit anderen Schriftlesungen verkündet wird, wird im jüdischen Gottesdienst die Tora-Lesung am Schabbat abgeschlossen mit einer Lesung aus den Propheten. Im Unterschied zum jüdischen Gottesdienst, in dem die Tora-Lesung mit der Lesung aus den Prophetenbüchern abgeschlossen wird, öffnen im katholischen Gottesdienst die Lesungen den Raum vor dem Evangelium. Die Evangelien haben einen besonderen Stellenwert. Sie sind sozusagen der genetische Code, mit dem andere biblische Schriften gelesen werden. Die Lesung aus dem Alten Testament wird im katholischen Gottesdienst an normalen Sonntagen im Jahreskreis in der Regel auf das Evangelium vom Sonntag abgestimmt. Das trifft jedoch nicht ganz zu bei den besonderen Sonntagen, zu denen auch diejenigen der Fastenzeit gehören. Die alttesta- mentlichen Lesungen der Sonntage in der Fastenzeit folgen einer heilsge- schichtlichen Agenda: Am 1. Fastensonntag geht es um die Urgeschichte, am 2. um einen Neuanfang mit Abraham, am 3. um die Geschichte der Befreiung (Exodusüberlieferung), am 4. um die Geschichte der Israeliten im verheissenen Land und am 5. Fastensonntag geht es um die prophetischen Verheissungen des Neuen Bundes. Die Auswahl dieser Texte weist bereits auf die Textauswahl der Osternacht hin, die dort in einer ähnlichen Abfolge gelesen werden. Aber es gibt noch eine andere, verborgene Agenda, wie vor allem die Auswahl vom Lesejahr A zeigt: Die Texte lassen sich als Glaubens- 26 Hanspeter Ernst weg des einzelnen lesen: Sündenfall, Berufung Abrahams, Wasser aus dem Felsen, David wird zum König gesalbt, der Geist Gottes belebt die Toten, will heissen: Der Mensch ist ein Geschöpf Gottes, jedoch von der Sünde bedroht; er ist von Gott berufen, beschenkt durch das Wasser der Taufe, ge- salbt zum König, gestärkt durch den Geist Gottes geht er dem ewigen Leben entgegen. Damit wird liturgisch eindrücklich der Charakter der Fastenzeit als Zeit der Busse, der Umkehr und des Neuanfangs umschrieben. Es ist die Logik eines nach innen gerichteten, innerchristlichen Blickes. Jesus, der Christus, ist das Ziel der Heilsgeschichte. Doch auch mit diesem Ziel blei- ben die alttestamentlichen Schriften nicht weniger Wort Gottes als die Evan- gelien, und sie sind bleibendes Wort Gottes auch ohne christlichen Code. Daran hat die kirchliche Tradition über alle Jahrhunderte mehr oder meist weniger festgehalten. Zu oft ist kirchliche Praxis der Versuchung erlegen, alttestamentliche Texte als überholte zu sehen, weil sie durch das Kommen Jesu Christi erfüllt und überflüssig geworden seien. Damit konnte das Evan- gelium als ein gegen die Juden gerichteter Text gelesen werden. Die Folgen davon sind bekannt. Das 2. Vatikanische Konzil hat einem solchen Verständ- nis entschieden widersprochen. Christliche Heilsgeschichte darf nicht zur jüdischen Unheilsgeschichte führen. Gott hat seinen Bund mit dem jüdi- schen Volk nicht gekündigt. Wenn das aber so ist, lohnt es sich für Christen, auf jüdische Auslegungen der Schrift zu hören und das heutige Judentum als lebendige Gemeinschaft, als Glaubenszeugin ernst zu nehmen. Wie das konkret aussehen kann, mag ein Blick zeigen auf die für den 2. Fastensonntag vorgesehenen Lesungen des Lesejahrs A: Gen 12,1–4a; 2 Tim 1,8b–10; Mt 17,1–9: Gen 12,1 beginnt «ER sprach zu Abram: lech lecha, Geh vor dich hin» (Buber/Rosenzweig). Jüdische Ausleger sind über diesen An- fang gestolpert. Nach all dem, was in den Kapiteln Gen 1–11 berichtet wurde (Sündenfall, Mord, Sintflut, Turmbau zu Babel), ist es doch ganz erstaun- lich, dass hier plötzlich Gott spricht. Sie haben den Vers zusammen mit Ps 45,11f gelesen: «Höre Tochter, sieh her, neige dein Ohr und vergiss dein Volk und das Haus deines Vaters! Begehrt deine Schönheit der König, er ist ja dein Herr, so bücke dich ihm!» Rabbi Yizchaq erzählt dazu folgendes Gleich- nis: «Gleich einem, der von Ort zu Ort zog. Da sah er eine Burg brennen. 27 Über den Sinn einer Leseordnung Er sagte: Vielleicht hat diese Burg keinen Verantwortlichen. Da schaute der Besitzer der Burg auf ihn und sagte zu ihm: Ich bin der Besitzer der Burg. So: Weil unser Vater Abraham sagte: Vielleicht hat die Welt keinen Verant- wortlichen, schaute der Heilige, gelobt sei er, auf ihn und sagte zu ihm: Ich bin der Verantwortliche, der Herr der ganzen Welt! ‹Und begehrt der König deine Schönheit› (Ps 45,12) – um dich schön zu machen auf der Welt. ‹er ist ja dein Herr, so bücke dich ihm.› Deshalb: ‹ER sprach zu Abram.›»1 Die Be- ziehung zwischen Gen 12,1 und Ps 45,11f wird hergestellt einerseits über die Worte, dass die Tochter Volk und Vaterhaus vergessen und sie sich beugen soll, wenn der König mit ihr spricht. Diese Worte deuten die Haltung Ab- rams und geben dem Verlassen des Vaterhauses eine Tiefendimension. Das Gleichnis fügt einen weiteren Aspekt hinzu: Abram ist gleich einem Reisen- den, der im Lauf der Welt keinen Sinn entdecken kann. Niemand scheint für das Geschehene verantwortlich zu sein. Dadurch aber, dass Abram diese Frage nach der Verantwortlichkeit stellt, kann sich Gott ihm zu erkennen geben und ihn ansprechen. Er ist als der Besitzer der Welt verantwortlich. Aber diese Verantwortung kann er nur wahrnehmen zusammen mit Abram. Das ist die Schönheit, die er ihm verleiht, verbunden mit der Hoffnung, dass Abram sich darauf einlässt. Mit der Berufung Abrams steht für Gott alles auf dem Spiel. Was für ein Glück, dass Abram sich darauf einlässt. Mit dieser Deutung im Hinterkopf wird auch die Verklärungsperikope farbiger: Mosche und Elia sind nicht nur Zeugen, jetzt sind sie Träger und Gestalter einer Geschichte, auf die sie sich eingelassen haben und ohne die Jesus nicht das wäre, was er ist. Die Verklärung ist ein entscheidendes Er- lebnis für Jesus und die Seinen, weil sie zeigt, wie sehr sich Gott in diese Geschichte hineinlässt – nicht anders als die Berufung für Abram von ent- scheidender Bedeutung ist: Beide haben für Gott und Mensch Konsequen- zen, bei beiden steht Gott selbst auf dem Spiel, bei beiden hat die Rede Gottes einen Charakter, der Wirklichkeit transformiert. Ist es nicht gerade das, was Paulus dem Timotheus ans Herz legen möchte? Berücksichtigt man ferner Ergebnisse der historisch-kritischen Exegese, die Teile der Geschichte 1 Clemens Thoma, Simon Lauer: Von der Erschaffung der Welt bis zum Tod Abra- hams: Bereschit rabba 1–63: Einleitung, Übersetzung mit Kommentar, Texte. Bern 1991, 245. 28 Hanspeter Ernst Abrams in die Zeit nach der Katastrophe des Exils datiert, erhält der Text noch mehr Kraft. Abram stellt die Frage nach Gott vor rauchenden Ruinen, dem Zusammenbruch von Königreichen und dem zerstörten Tempel. Und wir heutige Christen und Christinnen stellen sie nach der Katastrophe der Schoa vor einer mehr als nur rauchenden Welt. 29 Verena Lenzen A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams «Und Gott sprach: Es werde Licht – und es ward Abraham.» So eröffnet der Midrasch, die frühjüdische Auslegung, die Geschichte Abrahams, die im ersten Buch Mose, Genesis, erzählt wird (Kapitel 12–25). Im zwölften Kapitel beginnt eine neue Epoche und die Heilsgeschichte Is- raels: die Verheißung des Landes und die Segnung Abrahams und seiner Nachkommenschaft. Im Mittelpunkt steht der Erzvater, der noch seinen ursprünglichen Na- men «Abram» trägt. Mit Abraham setzt keine Biographie im modernen Sin- ne ein, sondern die Geschichte eines Mannes mit seinem Gott. Zweimal bezeichnet das Alte Testament Abraham als «Gottes Freund» (2 Chr 20,7; Jes 41,8). In der Gottesbegegnung des Urvaters scheint bereits die Verbun- denheit des Herrn mit seinem Volk Israel durch. Als der Herr Abram beruft, trägt er den Gottesnamen JHWH: «Ich bin da – Ich werde da sein.» Der Name bekundet das göttliche Wesen: Von Anfang an erweist sich Jahwe als ein Gott des Weges und der Begleitung. Gottes Geschichte mit dem Men- schen beginnt mit dem Ruf ins Ungewisse, mit Aufbruch und Bewegung. Die Erzählung in Genesis 12 setzt unvermittelt mit Gottes Geheiß an Abram ein. Kurz und klar erfolgt die göttliche Forderung, und ihre Unbe- dingtheit erfasst Moses Mendelssohn (1729–1786), der als erster Jude eine Tora-Übersetzung ins Hochdeutsche schuf: Gen 12,1: «Der Ewige hatte aber zu Awram gesprochen: ‹Zieh hinweg aus deinem Land, von deinem Geburtsort und von deines Vaters Hause in das Land, das ich dir zeigen werde.›» Eindringlich lautet der göttliche Befehl auf Hebräisch: «Lech Lecha» – ֶלְך־ְלָך «zieh hinweg» – «geh für dich heraus». Das Zeitwort, das hier gewählt wurde («halach»), bedeutet «sich auf den Weg machen, sich unterwegs befinden». Es beschreibt nicht einfach eine lokale Ausrichtung oder eine geographische Bestimmung, sondern es bezeichnet das Aufgeben und die innere Loslösung von allem. Der Ruf «Lech Lecha» unterstreicht die Absolutheit des Befehls: 30 Verena Lenzen die Gleichgültigkeit gegenüber allem Sonstigen und die ausschließliche Konzentration auf das Gehen und den Weg. So vermittelt uns der jüdische Bibelkommentator Benno Jacob, der 1934 in der Zeit der Judenverfolgung «Das erste Buch der Tora: Genesis» übersetzte und erklärte, den tiefen Sinn dieses schlichten Satzes: «Das Gotteswort ֶלְך־ְלָך an Abraham erscheint da- mit sofort in seiner höchsten Bedeutsamkeit: durchschneide alle Bande, geh, ohne zurückzublicken. Es ist die Forderung an den Gottberufenen, einzig seinen Weg zu gehen» (vgl. 333f ). Der Befehl steigert sich dramatisch durch die dreifach eskalierenden Forderungen: Dreimal heißt es «wegziehen», und immer wird die persönliche Bindung durch das Suffix «dein» betont: «heraus aus deinem Land», d. h. weg von allen wirtschaftlichen, sozialen, politischen und gefühlsmäßigen Bindungen an die Heimat; «aus deiner Verwandtschaft» und schließlich «aus dem Haus deines Vaters», aus dem Elternhaus, das die soziale Herkunft und Zugehörigkeit bestimmt. Rabbiner Jacob bezeichnet es als «die große Paradoxie, dass die Geschichte des Volkes, dessen Stärke die Familie und die Treue gegen die Vergangenheit werden soll, damit beginnen muss, mit Tradition und Vorfahren zu brechen – weil Gott ruft» (vgl. 334). Ohne Fragen und ohne Zögern, ohne wenn und aber, folgt Abraham dem göttlichen Befehl. Er verlässt Ur in Chaldäa und zieht Richtung Kanaan. Dreifach fordert Gott von Abram, Abschied zu nehmen: von Heimat, Ver- wandtschaft und Elternhaus. Dreimal verheißt Gott Abram Segen: im Blick auf ein neues Land als Raum des Lebens, auf die künftige Nachkommen- schaft und auf einen bedeutsamen Namen: Gen 12,2: «Und ich will dich machen zu einem großen Volke und werde dich segnen und will deinen Namen groß machen, und sei Segen.» (Ja- cob) «Segnen» (barach) meint zunächst: mit materiellen Gütern und irdischem Glück versehen, worunter vor allem Reichtum und Kinder zu verstehen sind. Betont wird jedoch die Verheißung einer großen Nachkommenschaft, die erstaunlich klingt für den bereits hoch betagten Mann und seine un- fruchtbare Frau Sarai (Sara). Gottes Segen erweist sich in der späten Geburt ihres gemeinsamen Sohnes Isaak, aber er erschöpft sich nicht im wunder- 31 A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams samen Glück dieser unerwarteten Elternschaft, sondern erfüllt sich erst in jenem Volk, das Gott erwählt und mit dem er seinen Bund schließt für alle Zeiten. Am Anfang dieser Zukunft steht Abraham. Der Herr, dessen Name unaussprechbar und heilig ist, sagt zu Abram: «ich werde deinen Namen groß machen». Die frühjüdische Auslegung, der Midrasch Bereshit rabba (2.–3. Jh. n. Chr.), deutet das Wort «groß machen» konkret als «vergrößern», d.h. ihm einen Buchstaben hinzufügen: Abram – Abraham. Der längere Name symbolisiert Abrahams Erhöhung: Kein an- derer menschlicher Name ist von Gott in gleicher Weise «vergrößert» wor- den. Erst als Gott seinen ewigen Bund mit ihm und seinen Nachkommen schließt, wird «Abram» namentlich in «Abraham» und somit zum «Vater al- ler Völker» verwandelt (Gen 17,3–6). Auch seine Frau «Sarai» wird durch die Verheißung eines Sohnes zu «Sara», «der Fürstin» über Könige und Völker (Gen 17,15–16). Namen sind im Judentum nicht einfach «Schall und Rauch». Sie bezeichnen die Existenz eines Menschen, sein Sein und seine Sendung. Mit der Änderung der Namen zeichnet sich ein existentieller Umbruch ab. Abraham wird zum «Vater vieler Völker». Das abschließende Wort – «Sei Segen» «Du wirst ein Segen sein» – klingt wie ein «Befehl an die Geschichte, ein Schöpfungswort» (Jacob, 339). Die Segenswirkung, die von Abraham ausgehen soll, verleiht ihm ein geradezu königliches Profil. Wer ihn segnet, sei gesegnet; wer ihn verwünscht, sei ver- flucht. In Abraham offenbart Gott eine überströmende Fülle des Segens, an der alle Völker teilhaben werden. Am Anfang dieser segensreichen Zukunft der ganzen Menschheit steht Abraham. In der Geschichte Abrahams entdeckt der katholische Theologe Karl-Jo- sef Kuschel auch die Chance für einen interreligiösen Frieden zwischen den drei abrahamitischen Religionen: «Und diese Quelle heißt: Abraham. Diese Quelle heißt Abraham, Hagar und Sara, Stammeltern der Religionen Juden- tum, Christentum und Islam» (12). Die Bibel berichtet, dass Abraham «alt und lebenssatt» starb: «Und es begruben ihn seine Söhne Isaak und Ismael in der Höhle von Machpela […].» (Gen 25,9a; Luther). Die Geschichte von Abrahams Söhnen, Ismael und Isaak, birgt sowohl den Keim des politischen 32 Verena Lenzen Konflikts als auch den Funken des Friedens in sich. So schreibt der jüdische Religionsphilosoph Schalom Ben-Chorin: «Es ist mir kein politischer Konflikt bekannt, dessen Wurzeln viertausend Jahre zurückreichen; das aber ist der Fall im Land der Verheißung, das unlösbar mit der Erwählung Israels zusammenhängt. Von hier aus, von der Urgeschichte der Juden und Araber, der feindlichen Brüder, ist die Problematik der Gegenwart zu erfassen, zeigend, dass es sich hier nicht nur um archaisches Sagengut handelt, sondern zugleich um fortwirkende Spannung zwischen verwandten Völkern. Ismael und Isaak waren einander nicht hold, aber an der Leiche ihres Vaters Abraham vereinigten sie sich und begruben ihn gemeinsam in der Höhle Machpela in Hebron, die Abraham selbst beim Tod seiner Frau Sara als Erbbegräbnis käuflich erworben hatte. Diese Gemeinsamkeit ist heute vergessen. (…) Niemand denkt heute daran, diese heilige Stätte des Judentums und des Islams zum Schauplatz ökumenischer Begegnung zu machen, was doch der biblischen Tradition entsprechen würde» (127). Hier sieht auch Kuschel seine Hoffnung auf eine «abrahamitische Ökume- ne» begründet. Juden, Christen und Muslime sollen in der Nachfolge Ab- rahams ihre Verantwortung für alle Völker der Erde wieder entdecken und gemeinsam die Welt um Toleranz, Gerechtigkeit und Menschlichkeit berei- chern: «Die Zukunft Europas und des Mittleren Ostens im dritten Jahrtau- send dürfte entscheidend davon abhängen, ob Juden, Christen und Muslime zu dieser Art abrahamitischer Geschwisterlichkeit finden oder nicht, ob sie fähig sind, wie Abraham immer wieder aufzubrechen und so ein Segen für die gesamte Menschheit zu sein.» (306). Gen 12,4a: «Und Abram ging, wie ER zu ihm geredet hatte […].» (Jacob) Die biblische Erzählung von Genesis 12,1–4 endet ebenso lakonisch, wie sie begonnen hat. Abraham folgt Gottes Ruf «Lech Lecha» (geh!) selbstredend, wortlos. Wie wenig selbstverständlich all das ist, die Forderung, Heimat und Elternhaus zu verlassen, Verwandtschaft und Besitz aufzugeben, die Verhei- 33 A: Genesis 12,1–4: Die Berufung Abrahams ßung einer großen Nachkommenschaft und eines neuen Landes anzuneh- men, unterstreicht der letzte Satz durch ein kleines Wort, das viele Überset- zungen streichen: Gen 12,4b: «Es war aber Abram 75 Jahre alt, als er auszog aus Charan.» (Jacob) Der Protagonist der Geschichte ist kein junger Held, sondern ein alter Mann, der seine Vergangenheit vergessen soll, dem eine große Zukunft verheißen wird. Es ist der unglaubliche Glaube Abrahams, der Gottes Geschichte mit seinem Volk Israel erst ermöglicht. Abraham steht am Anfang der Geschich- te Israels. Gottes Handeln an Abraham wird bestimmt als Erwählung sowie als Herausführung aus einem alten in ein neues Land. Erwählung und Heraus- führung finden ihren Höhepunkt in der Bundesschließung. Abraham ist der bevorzugte Bundespartner Gottes. Der Inhalt des Bundes ist die Zusage ei- nes Landes, das Versprechen Kanaans. Die Geschichte Abrahams wird zur «Geburtsstunde des Judentums» (Kuschel, 32). Die Geschichte Abrahams für das Judentum erzählt auf seine poetische Weise der Jerusalemer Dichter Elazar Benyoëtz: «Kein Riese, der am Anfang steht mit der Kraft eines Weltenlastträ- gers, auch kein Utnapischtim, der sich göttlich überleben darf – ein al- ter Mann, der nichts im Sinne hatte als Beginnen, absehend von allem Anfang beginnen und nur aufgrund noch nicht dagewesener Red- und Gegenredlichkeit. Ein alter Mann, der nichts begehrte, der nichts verlangte, dem nichts vorzumachen war, dessen Eintreten in die Geschichte seine eigene ver- gessen machte. Wahrlich, er hat sein Alter verdient: es war der Lohn aller Tage und ei- nes jeden Augenblicks; er bedachte es mit Würde und schweigsamem Schweigen. Ein Fels, fest genug, Gott und seine Welt zu stützen. Das Judentum beginnt bei Abraham, und bereits mit ihm erreicht es sein hohes Alter» (15). 34 Verena Lenzen Literatur: Buber, Martin; Rosenzweig, Franz: Die Verdeutschung der Schrift. Bd. 1: Die Bücher der Weisung. Gerlingen 1997. Ben-Chorin, Schalom: Die Erwählung Israels. Ein theologisch-politischer Traktat. München 1993. Benyoëtz, Elazar: Variationen über ein verlorenes Thema. München 1997. Jacob, Benno: Das Buch Genesis. Hrsg. in Zusammenarbeit mit dem Leo Baeck Institut. Nachdruck der Original-Ausgabe im Schocken Verlag, Berlin 1934. Stuttgart 2000. Kuschel, Karl-Josef: Streit um Abraham. Was Juden, Christen und Muslime trennt – und was sie eint. München 1994. Luther, Martin: Die Bibel nach der Übersetzung Martin Luthers. Stuttgart 1985. Mendelssohn, Moses: Die Tora nach der Übersetzung von Moses Mendels- sohn mit den Prophetenlesungen im Anhang. Hrsg. im Auftrag des Abra- ham Geiger Kollegs und des Moses Mendelssohn Zentrums Potsdam von Annette Böckler mit einen Vorwort von Tovia Ben-Chorin. Berlin 2002. 35 Verena Lenzen B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham Die Geschichte vom Sohnesopfer des Abraham bereitet uns nicht geringe Schwierigkeiten. Da ist die latente Grausamkeit des Geschehens, das dem greisen Vater das Leben seines einzigen geliebten Sohnes abverlangt. Da ist der scheinbare Widerspruch zwischen Gottes Verheißung einer großen Nachkommenschaft (Gen 21,12; Gen 12,2ff; Gen 17,4) und Gottes Befehl der Opferung Isaaks (Gen 22,2). In nüchternen neunzehn Versen skizziert das 22. Kapitel des Buches Genesis die biblische Handlung in äußerster Kürze und Dramatik, wie Erich Auerbach resümierte: «Alles bleibt unausge- sprochen» (16). Gerade diese Offenheit des Textes birgt die Komplexität des Geschehens und der zentralen Gestalten und fordert uns heraus, das Unver- ständliche zu verstehen. Was dachte, fühlte Abraham angesichts des göttli- chen Befehls, beim Abschied von Sara, während seiner dreitägigen Reise, auf dem gemeinsamen Weg mit Isaak zur Opferstätte, in jenem beklemmenden Augenblick, als er seinen Sohn auf den Altar band und das Schlachtmesser erhob? Wie empfand Isaak in den Stunden der Ungewissheit, in den Minu- ten der Todesangst und des Schreckens über den väterlichen Entschluss, in den Jahren nach jenem erschütternden Lebenseinschnitt? Immer wieder hat diese Szene Künstler in ihren Bann gezogen. Sie ver- suchten das biblisch Ungesagte abzulauschen, aber – wie Sören Kierkegaard mahnte – Abraham wird von keinem Dichter erreicht. In seiner Schrift «Furcht und Zittern» (1843) will der Philosoph nicht, dass die Gestalt und Geschichte Abrahams verständlicher werde, sondern dass «die Unverständ- lichkeit vielseitiger und beweglicher würde» (128). In einen Helden der Welt- geschichte vermag sich der Erzähler hineinzudenken, doch nicht in Abra- ham, dessen Paradox er allein mit staunendem Schweigen begegnet. In der abendländischen Malerei kreisen die meisten Darstellungen zu Ge- nesis 22 wie Rembrandts spätere Bilder um den Höhepunkt des Geschehens: die auf dem Berg Morija lokalisierte Opferhandlung. Die Rollenverteilung scheint ebenso eindeutig wie festgelegt: Abraham ist das Subjekt, Isaak das Objekt der Handlung. Das entspricht der christlichen Optik. Die Tiefe und 36 Verena Lenzen Offenheit der Geschichte wird jedoch noch anschaulicher, wenn wir wahr- nehmen, dass die jüdische Auslegungstradition ganz andere Lesarten des Kapitels bietet. Dazu müssen wir die normative Zeit des Judentums in den Blick nehmen: die rabbinische Literatur, die in dem weiten Zeitraum von 70 bis 700 nach der Zeitenwende datiert. Aus wechselnden Blickwinkeln sichtet man hier verschiedene Opfer: Abrahams Opfer, Isaaks Selbst-Opfe- rung, Sara als Opfer. Im Mittelpunkt der rabbinischen Deutungen steht eine der ältesten Auslegungen, Bereschit Rabba (GenR), entstanden im Zeitraum 400–500 nach der Zeitenwende. Diesem exegetischen Midrasch folgt der homiletische Midrasch Tanchuma Jelamdenu aus dem Zeitraum 775–900 n. Chr., der sich im Wortlaut und in der Argumentation weitgehend mit der älteren Auslegung deckt. Anders als die christliche Hervorhebung des Abraham als Hauptfigur tritt in der frühjüdischen Tradition Isaak, Opfer als Objekt und Subjekt, in den Vordergrund. Im Judentum lautet der traditionelle Titel der Erzählung denn auch Aqedat Jitzchaq, die Bindung Isaaks, denn die Opferung wird ja letztlich nicht vollzogen. Abrahams Opfer jedoch erfüllt sich in seiner Opfer bereitschaft, seiner Haltung zur Hingabe im Sinne eines absoluten Gottvertrauens. Was aus christlicher Sicht überrascht, ist vor allem das Alter des Isaak. Er tritt uns in der jüdischen Auslegung nicht als passives kleines Kind, sondern als junger Mann und mündiges Handlungssubjekt entgegen. Denn über die augenfällige Bereitwilligkeit Isaaks meditierten bereits jüdi- sche Denker seit der Zeitenwende, und sie fanden ihre Lösung im Alter Isaaks, das bei unterschiedlicher Zählung immer einen Erwachsenen vor- stellte. Das Lebensalter Isaaks wird im Allgemeinen daraus abgeleitet, dass Sara ihn in ihrem 90. Jahr empfangen hat und im Alter von 127 Jahren starb, nach haggadischer Tradition bei der Fehlnachricht von Isaaks Opfer- tod. Demnach zählte Isaak 37 Jahre bei der Opferbindung. Im Gegenzug zur biblischen Aussage unterstreicht die rabbinische Tradition die Freiwilligkeit und Mündigkeit des opfernden Isaak bei seiner Bindung auf den Opferaltar. Der Vers Genesis 22,2 («Nimm deinen Sohn, deinen einzigen, den du liebst […]») wird von den Rabbinen, den frühjüdischen Gelehrten, auf un- 37 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham erwartete Weise problematisiert, insofern nicht der göttliche Befehl als sol- cher, sondern die Wahl des Objekts erörtert wird: «Und er sprach: Nimm deinen Sohn d. i. er sprach: ich bitte dich darum. Abraham entgegnete: Ich habe zwei Söhne, welchen von ihnen? Gott sprach: Deinen einzigen. Abraham sprach: Der eine ist einzig für seine Mutter und der andere ist einzig für seine Mutter. Gott sprach: Den du lieb hast. Abraham sprach: Gibt es denn Grenzen in meinem Innern (ich habe einen so lieb wie den andern)? Gott sprach: Den Jizchak. Warum offenbarte er es ihm nicht gleich? Um ihn in seinen Augen lieb zu ma- chen und ihm für jedes Wort Lohn zu geben» (Midrasch GenR 55,7 zu Gen 22,2). In der rabbinischen Überlieferung rücken beide Protagonisten, Abraham wie Isaak, in den Blick, wo die Einmütigkeit ihres Tuns und Willens betont wird, wie in Genesis Rabba 56,3 zu Genesis 22,6. Entschlossen zur Selbst- opferung nehmen beide Männer den gemeinsamen Weg: «Sie gingen beide miteinander. Abraham ging, um zu binden, und Jizchak, um gebunden zu werden, dieser ging, um zu schlachten, jener, um geschlachtet zu werden.» Eine ältere Tradition führt die Versuchung Abrahams auf das Eingreifen Satans bzw. Samaels und der Engel zurück. Im Midrasch Genesis Rabba 55,4 zu Genesis 22,7 wird der satanische Part novellistisch entfaltet: Samael er- scheint und versucht sowohl Vater als auch Sohn, indem er die göttliche Pro- be und menschliche Opferbereitschaft als aberwitzige und grausame Versu- chung entlarven will. Er scheitert an Abrahams beharrlichem Gottgehorsam, doch gelingt es ihm, Isaaks Entschlossenheit zu erschüttern. Im Midrasch Tanchuma taktiert Satan noch schlauer und verschlagener. Dem Abraham erscheint er in der Gestalt eines Greises und flüstert ihm, allerdings erfolg- los, ein, das Sohnesopfer sei Dummheit und Frevel. Doch die satanischen Verführungen scheitern allesamt an der Willensstärke der beiden Männer. Nach Genesis Rabba 56,8 zu Genesis 22,12 flossen bei aller Festigkeit des Opferwillens aus Abrahams Augen Tränen des Erbarmens. Scharenweise und schreiend rufen schließlich die Engel Abrahams Verwunderung über Gottes seltsames Wechselspiel von Verheißung und Vernichtung wach: 38 Verena Lenzen «Nun fing Abraham an sich zu verwundern, sagte R. Acha. Das sind sonderbare Dinge, dachte er, gestern sprachst du: Mit Jizchak soll dein Same genannt werden, heute sprichst du: Nimm deinen Sohn und jetzt sprichst du wieder: Lege nicht Hand an ihn! Darauf antwortete Gott: Abraham, ich breche nicht meinen Bund und ändere nicht mein Wort s. Ps. 89,35; ich habe zu dir gesagt: Nimm deinen Sohn, aber ich sagte nicht: Schlachte ihn; ich habe zu dir gesagt: ‹Führe ihn hinauf› aus Liebe, du hast mein Wort gehalten, du brachtest ihn hinauf, jetzt führe ihn wieder hinab! Gleich einem Könige, welcher zu seinem Freunde sagt: Bringe dei- nen Sohn zu meiner Tafel; er brachte ihn mit einem Messer in der Hand. Da fragte der König: Habe ich ihn denn kommen lassen, um zu essen, ich sagte dir doch nur: Bringe ihn mit. Warum? Weil ich ihn gern habe.» Die fast beiläufig eingeflochtene Erklärung Gottes, er habe dem Abraham nicht aufgetragen, seinen Sohn zu schlachten, sondern lediglich ihn «hin- aufzuführen», tastet an ein schauerlich kafkaeskes Missverständnis. Hatte Abraham die göttliche Weisung, die ein Ausdruck der Annäherung und Liebe war, fälschlich als Befehl zur Tötung seines Liebsten gedeutet? Umso erstaunlicher, dass der Kommentar diese radikale Wendung des Geschehens wie eine Randbemerkung anfügt und im Text fortfährt. An diese Textstelle knüpfen fast alle mittelalterlichen jüdischen Exegeten ihre Lösungsversuche des scheinbaren Widerspruchs zwischen Gottes Verheißung und seinem Opfer-Befehl. Der Auftrag, den einzigen Nachkommen als Brandopfer zu töten, stellt die Zusage einer großen Volkswerdung radikal in Frage. Um dieses Paradox zu glätten, wird das Problem der Willensänderung Gottes als Missverständnis gedeutet. Nahezu alle jüdischen Exegeten des Mittelalters, die nach dem Sinn der Geschichte fragen, sehen in der unbedingten Opfer- bereitschaft Abrahams die entscheidende Aussage der Erzählung. Es ist interessant, dass Martin Buber und Franz Rosenzweig in ihrer Ver- deutschung der Schrift den zweiten Vers von Genesis 22, Gottes Auftrag an Abraham, so offen übertragen, dass auch jene göttliche Richtigstellung der Weisung gemäß Genesis Rabbah 56,8 zu Genesis 22,12 («Führe ihn hi- nauf aus Liebe») einen Spielraum aufweist. Dabei empfinden sie den heb- räischen Ausdruck in seinem ursprachlichen Wortlaut und mit einem tief 39 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham verwurzelten hebräischen Sprachgefühl nach: «und höhe ihn dort zur Dar- höhung». Die Nachdichtung ist dem hebräischen Original entlehnt, ruft sie doch ins Bewusstsein, dass Substantiv (olah) und Verb (alah; Qal: hinaufstei- gen; Hif ’il: hinaufbringen, erhöhen) der gleichen Wortfamilie entstammen. Die klassischen Übersetzungen des Verses von der Septuaginta, Vulgata, Luther-Bibel bis zur Einheitsübersetzung verdichten den Vers hingegen ein- deutig zum göttlich befohlenen Sohnesopfer, indem sie die Übersetzung des hebräischen Wortes – (olah): in der Septuaginta (holokautoma), der Vulgata (holocaustum), der Luther-Bibel und Einheitsübersetzung (Brandopfer) – nicht etymologisch, sondern opfertechnisch fassen. Im Midrasch Tanchuma. erweitert sich der Kreis der Protagonisten um eine Figur, die trotz ihrer existentiellen Bedeutung in der biblischen Schil- derung von Genesis 22 im Schatten der männlichen Protagonisten ver- schwindet: Sara, die Frau und Mutter. Sie stirbt aus Verzweiflung, nach der Fehlnachricht über Isaaks Tod, die ihr der Satan unterbreitet. Der Midrasch verknüpft das Geschehen von Genesis 22 mit der nachfolgenden Erwähnung von Saras Tod in Genesis 23,1f: «Die Lebenszeit Saras betrug hundertsieben- undzwanzig Jahre; so lange lebte Sara. Sie starb in Kirjat-Arba, das jetzt He- bron heißt, in Kanaan. Abraham kam, um die Totenklage über sie zu halten und sie zu beweinen.» Saras Tod wird zum tragischen Triumph der Mutter- liebe. Aus dieser erzählerischen Perspektive gerät nicht Abraham und nicht Isaak, sondern Sara zum eigentlichen Opfer des Geschehens; veranschau- licht wird das Leiden einer Frau und Mutter. Als eine der Stammmütter des Judentums wird Sara zur Ahnin jüdischer Frauen, die in der Sorge um ihre Männer, Söhne, Väter und Brüder litten. Sie wird zur Mutter all jener Jü- dinnen, denen die Nationalsozialisten 1938 den Beinamen «Sara» sarkastisch diktierten. Frauen, namens «Sara», deren Familien und Lebensläufe ausge- löscht wurden. «Bald werden wir mit unserer Mutter Sara sein», schrieb eine junge Frau in ihrem Abschiedsbrief (vgl. Eliav, 54f ). Sie gehörte zu jenen 93 jüdischen Frauen und Mädchen in nationalsozialistischer Gefangenschaft, die sich vergifteten, um nicht geschändet zu werden. «Kommet, Töchter Israels, um grosse Wehklage anzustellen […], erhebet schrecklichen Jammer, Trauertöne wie junge Strausse», klagt Elieser bar Nat- 40 Verena Lenzen han in seiner hebräischen Chronik der Judenverfolgungen während des Ers- ten Kreuzzuges (Neubauer, 166). Die jüdischen Opfer der blutigen Pogrome im Rheinland starben nicht wie, sondern als Abraham, als Sara, als Isaak. In allen hebräischen Berichten der Kreuzzüge bricht die Akedah-Tradition mehr als nur metaphorisch, nämlich präsentisch durch. Die jüdischen Mär- tyrer und Märtyrerinnen der Kreuzzugspogrome «gaben sich der Opferung hin und bereiteten selbst die Schlachtstätte zu, wie einst der Vater Isac», er- innert Ephraim bar Jacob. Isaak wird zum Vorbild; nicht des Überlebenden eines Gottesordals, sondern all derer, welche das Martyrium zur Heiligung des Namens mit ihrem Leben bezeugen. Nach einem Zeitsprung von Jahrhunderten wird die Aqedat Jitzchaq wieder grausame Gegenwart im Holocaust. «Wir müssen noch einmal in den Spiegel schauen», schreibt Albert H. Friedlander. «Dann sehen wir die Generationen: Sara, Abraham und Isaak. Und wir sehen das Opfer» (229). Opferungen mit anderem Ausgang als in Genesis 22 hat Elie Wiesel nicht nur als Geschichten erzählt, sondern auch in der Geschichte erlebt: «In ihrer Zeitlosigkeit bleibt diese Geschichte von höchster Aktualität. Wir kannten Juden, die – wie Abraham – ihre Söhne haben umkommen sehen im Na- men dessen, der keinen Namen hat. Wir kannten Kinder, die – wie Isaak – dem Wahnsinn nahe, den Vater auf dem Altar haben sterben sehen in einem Feuer meer, das bis zum höchsten Himmel reichte» (39). Anders als die Aqedat Jitzchaq endeten die Aqedot der Kreuzzugspogrome und der Schoa tödlich. Anders als und doch wie Abraham, Sara und Isaak starben jüdische Männer, Frauen und Kinder, Gewaltopfer des Naziterrors, den Opfertod zur Heiligung des Namens. Die Aqedat Jitzchaq stellte für das jüdische Volk in Zeiten der Verfolgung und Vernichtung ein Modell der Leidensbewälti- gung dar, das einem unbegreiflichen Unglück einen Sinn und die Würde des Martyriums verlieh, es tröstend in die solidarische Gemeinschaft der Op- fer der jüdischen Geschichte einband. Als Identifikationsfigur für Verfolgte überdauert die Bindung Isaaks Jahrhunderte, und sie schließt ganz klar und deutlich die gesamte jüdische Geschichte ein, sie umfasst sie: Als wandelten Abraham, Sara und Isaak noch auf der Erde. 41 B: Genesis 22,1–18: Das Opfer von Abraham Literatur: Auerbach, Erich: Mimesis. Dargestellte Wirklichkeit in der abendländischen Literatur. Bern 41967, 7–30. Buber, Martin; Rosenzweig, Franz: Die Verdeutschung der Schrift. Bd. 1: Die Bücher der Weisung. Gerlingen 1997. Der Midrasch Bereschit Rabba. Übersetzt von August Wünsche. Leipzig 1881. Der Midrasch Tanchuma. Übersetzt von August Wünsche: Aus Israels Lehr- hallen. Leipzig 1907. Eliav, Mordechai: Ich glaube. Zeugnisse über Leben und Sterben gläubiger Leute. Jerusalem o. J. Friedlander, Albert H.: Medusa und Akeda. In: Brocke, Michael; Jochum, Herbert (Hg.): Wolkensäule und Feuerschein. Jüdische Theologie des Holocaust. Gütersloh 1993, 218–237. Kierkegaard, Sören: Furcht und Zittern. Köln 21986. Lenzen, Verena: Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Studien über die Heiligung des göttlichen Namens (Kiddusch HaSchem). Zürich 22002, 49–86. Neubauer, Adolf; Stern, Moritz (Hg.): Hebräische Berichte über die Juden- verfolgungen während der Kreuzzüge. Übersetzt von S. Baer. Berlin 1892, 2. Bericht des Elieser bar Nathan, 153–168. Wiesel, Elie, zitiert nach Zuidema, Willem: Israel wird wieder geopfert. Die «Bindung Isaaks» als Symbol des Leidens Israels. Neukirchen-Vluyn 1987. 43 Adrian Schenker C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Der Kranz der Abraham-Erzählungen Die Kapitel Genesis 12–22 bilden ein Diptychon, zwei Bilderfolgen. Diese stehen unter den beiden Titeln: «Geh!» (lek leka) in Gen 12,1, und «Da gab sich (der Herr Abraham) zu sehen» (wajjera) in Gen 18,1. Mit dem Imperativ «Geh!» löst Gott die Ereignisse aus, die Abrahams Leben und Schicksal aus- machen werden, und mit dem Besuch Gottes in Begleitung von zwei Engeln bei Abraham in Mamre beginnt die Einlösung seiner Verheissung von Gen 12,1–3. Den ersten Flügel des Diptychons beschliessen zwei «synoptische» Erzählungen, die beide, aber auf verschiedene Weise berichten, wie Gott mit Abraham und seinen Nachkommen einen Bund schliesst, Gen 15 und 17. Die Verdoppelung des Bundesschlusses in zwei parallelen Berichten verleiht diesem grosses Gewicht. Er bildet eine Achse im ganzen Erzählzusammen- hang. Diese beiden Erzählungen stammen nicht aus derselben Tradition und wurden nicht von derselben Hand geschaffen. Erst die gestaltende Überlie- ferung des Pentateuchs hat sie nebeneinander gestellt. Die zweite, Gen 17, trägt das Gepräge der Priesterschrift, auf die ein grosser Teil der Stoffe im Pentateuch (in der Tora) zurückgeht. Sie mag im 6. und 5. Jh. v. Chr. ent- standen sein, vielleicht aber auch schon früher, wie manche Gelehrte heute annehmen möchten. Was die erste der beiden Erzählungen anlangt, Gen 15, welche die Litur- gie für die erste Lesung am Dies Iudaicus, dem 2. Fastensonntag im Lesejahr C, vorsieht, so ist sie zeitlich nur schwer einzuordnen. Manche Einzelzüge weisen auf eine Abfassungszeit nach der priesterschriftlichen Erzählung hin. Diese chronologische Ansetzung wird heute oft vertreten. Wie dem auch sei, die Anordnung beider Bundesschlüsse Seite an Seite schafft einen Dialog zwischen ihnen. Hier soll aber das Augenmerk ganz der ersten Erzählung gelten, Gen 15. Denn nur diese wird in der Liturgie des Wortes vorgelesen. 44 Adrian Schenker Die Architektur von Genesis 15 Das Kapitel Gen 15 besteht seinerseits aus zwei verwandten Erzählungen. Die erste, 15,1–6, ist kürzer, die zweite, 15,7–21, holt weiter aus. Beiden gemein- sam ist eine Verheissung Gottes an Abraham, die aber unerfüllbar erscheint. Gott muss daher zusammen mit seiner Verheissung zuerst die Möglichkeit ihrer Annahme schaffen. Dies tut er auf zwei überraschende Weisen, die das Herz Abrahams für Gottes Verheissung bereitmachen. Mit dieser kurzen Charakterisierung des Spannungsbogens, der beiden Erzählungen gemeinsam ist, sind sozusagen die Baukörper bezeichnet, wel- che die Gesamtarchitektur von Genesis 15 bilden. Es sind die folgenden: Gott verheisst, aber seine Versprechen scheinen unmöglich. Inhalt seines Versprechens ist ein Kind, ein Erbe, und eine zahlreiche Nachkommen- schaft, 15,1–6; auch Land ist Gegenstand des Versprechens Gottes, 15,7–21. Gott schafft in Abrahams Seele Vertrauen, indem er ihm den Himmel zeigt und einen feierlichen Eid schwört. Diese Elemente sollen im Folgenden in ihrer menschlich-anthropologischen und in ihrer religiösen oder – wenn man lieber will – theologischen Bedeutung herausgestellt werden. Verheissung, Zeit, Bund Versprechen, Verheissungen und Gelübde spielen in der Bibel eine überra- gende Rolle. Gott verheisst; Menschen versprechen als Individuen und als Gemeinschaften. Die Bedeutung des Versprechens in der Schrift zeigt, dass es sich um ein anthropologisches und religiöses Kennzeichen für die Men- schen und um ein Attribut Gottes handelt. Es ist das Attribut der Unwan- delbarkeit in der Treue und des Vorrangs der Wahrheit. Auf Seiten der Men- schen ist das grösste Versprechen, von dem die Bibel berichtet, die Annahme der Tora Gottes in Exodus 24,1–11. Zweimal gelobt das versammelte Volk Israel am Fusse des Berges, es werde alle Worte und Verfügungen Gottes, devarim und mischpatim, erfüllen, 24,3 und 7. Es besiegelt diese freie Selbst- verpflichtung mit Opfern, 24,5–6, von denen Mose Blut nimmt, um damit das Volk zu besprengen, d.h. zu weihen und zu heiligen. Das in solcher liturgischer Gestalt Gott gegebene Versprechen ist ein Gelübde der ganzen 45 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham israelitisch-jüdischen Gemeinschaft, die dadurch unter allen Völkern Gott in besonderer Weise zugehört, d.h. ihm geweiht ist. Mit ihrem Versprechen, das wie alle Gott gemachten Versprechen ein Gelübde ist, übergibt die Gemeinschaft Israels Gott ihre ganze Zukunft. Diese soll Tag für Tag durch die Tora geprägt werden von Generation zu Generation. Zeit in ihrer Ausdehnung kann man nur schenken, indem man sie in einem Versprechen zu einer Einheit zusammenrafft. Am Sinai nimmt Israel Gottes Wort und Anspruch in seinem gemeinsamen Gelübde an und verspricht ihm, sie durch die Dauer der Zeiten immer neu anzunehmen und zu erfüllen. (Das ist der Sinn des berühmten, viel diskutierten Versprechens der Israeliten von Ex 24,7: «wir tun es und wir hören es»: d.h. wir tun es von jetzt an sofort, und werden es uns immer wieder neu anhören, um es genau zu erfüllen, so wie es lautet.) Das ist der Bund auf Seiten der Menschen, auf Seiten Israels. Er ist ein kollektives Gelübde für alle Generationen. Auf Seiten Gottes steht ebenfalls ein Versprechen, welches zuerst ist und das Versprechen Israels auslöst und hervorruft. Das berichtet Genesis 15. Gott verpflichtet sich selbst, das Volk von Generation zu Generation zu bewahren und ihm seinen Platz in der Welt zu geben und zu garantieren. Unter allen Geschöpfen ist es das Privileg der Menschen, sich mit einem frei gewollten Versprechen unter Gottes gütiges Wollen zu stellen. Dadurch gleichen sie Gott, weil es zuallererst Gottes Tun kennzeichnet, sich durch alle Zeiten in Liebe an sein Volk, an seine Getreuen und an alle ihm zugetanen Menschen zu binden. Unerfüllbare Versprechen Doch in Gen 15,2–3 und 8 sieht Abraham keine Möglichkeit, wie sich Gottes Verheissungen erfüllen könnten. Er hat keine Kinder und die Welt ist schon unter die Völker aufgeteilt. Warum fügt der biblische Erzähler zweimal aus- drücklich ein unüberwindlich scheinendes Hindernis zwischen Versprechen und Einlösung des Versprechens ein? Gottes Handeln soll anders aufgefasst werden als ein menschliches Tun. Es entfaltet sich auf einer andern Ebene als jene der Menschen. Der Rahmen des den Menschen Möglichen und des Gott Möglichen ist nicht derselbe. 46 Adrian Schenker Die Bibel nennt Gottes Möglichkeit «wunderbar». «Wunderbar» ist der Name Gottes, wie Manoach, der Vater Simsons erfährt, da er nach dem Namen des Engels des Herrn fragt, der der Herr selber ist (Ri 13,18). Wunder sind das Kennzeichen von Gottes Anwesenheit und Wirken. Abraham muss das lernen, und wir müssen es lernen. Gott ist gleichzeitig ganz nahe bei Abraham und weit über ihn erhaben. Bauen auf Beständigkeit Versprechen können nur durch Vertrauen angenommen werden. Denn die Zukunft ist noch nicht da. Was sie bringen wird, weiss niemand. Verspre- chen hängen von der Beständigkeit des Versprechenden ab. Ob wir ihm die Beständigkeit zutrauen oder ihr misstrauen sollen, ist eine wichtige Frage. In der Bibel heisst das Misstrauen gegenüber Gottes Beständigkeit in sei- ner Liebe «Gott versuchen, ihn auf die Probe stellen». Solches Misstrauen hat sich in dem Namen jenes Ortes in der Wüste kristallisiert, wo Israel aus Angst vor dem Verdursten Gott versucht hat: Massa, Versuchung, Ex 17,7. Es ist klar, dass Misstrauen dort beleidigend ist, wo Zutrauen das einzige Richtige wäre. Gott verdient in höchstem Masse Vertrauen in seine Bestän- digkeit. Er ist ja der Beständige, wie es besonders der Prophet im zweiten Teil des Buches Jesaja bekennt: «Hebt die Augen auf zum Himmel, betrachtet die Erde hier unten! Der Himmel – er zerflattert wie Rauch. Die Erde – sie zerfällt wie ein Kleid, ihre Bewohner – wie Mücken sterben sie dahin. Doch mein Heil wird für immer bestehen, und meine Gerechtigkeit wird nie zusammenstürzen. Hört mich an, die ihr wisst, was gerecht ist, du Volk, das meine Weisung beherzigt: habt keine Angst vor der Schmach der Men- schen, vor ihrem Gespött erschreckt nie. Denn wie Motten das Kleid und Schaben die Wolle fressen, so wird man sie fressen, und mein Heil wird für immer bestehen und meine Gerechtigkeit von Geschlecht zu Geschlecht», Jes 51,6–8. Die Beständigkeit Gottes ist von einer Art, wie es sie in der Welt der Menschen nie geben kann. Das ist es, was Abraham sieht, Gen 15,6: «Abraham baute auf die Beständigkeit des Herrn, und darin erwies er sich als gerecht. Gott rechnete ihm das hoch an». Es ist die richtige Antwort, die Abraham gab. Dem Wunder Gottes entspricht auf Seite der Menschen das 47 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Zutrauen auf Gottes Beistand, auch wenn es Nacht ist. Es ist so, wie es der Hebräerbrief festhält: «Wer zu Gott hinzutritt, muss auf ihn bauen: dass er ist und dass er denen gibt, die ihn suchen» (Hebr 11,6). Zwischen diesen beiden Polen des wunderbaren Daseins Gottes auf der einen Seite und des festen Stehens des Menschen auf diesem Grund auf der andern bewegt sich die ganze Geschichte Gottes mit seinem Volk Israel und mit seiner Familie, der Kirche. Pädagogik Gottes Der Glaube schwebt aber nicht über dem Abgrund des Nichts. Er hat seine Gründe. Gott hilft Abraham, an ihm seinen Halt zu gewinnen. Denn er spricht mit Abraham, und er gibt sich ihm in einer Vision zu sehen, Gen 15,1. Vision und Wort sind für Gottes Umgang mit Propheten charakteristisch. Der biblische Erzähler zeichnet das Porträt Abrahams unter den Zügen eines Propheten. In diesen sehen die Leser und Leserinnen der Bibel den Dialog, der zwischen Gott und Menschen hin- und hergeht. Selber erfahren wir diesen Dialog, den Gott auch mit uns führt, als verhüllteren, oft sogar un- merklichen, dem Bewusstsein entzogenen Vorgang. Im Bilde der Propheten dürfen wir Gottes Reden mit uns wiedererkennen. Was bei uns mehr impli- zit ist, dem begegnen wir explizit in der Zwiesprache, die Gott mit den Pro- pheten hält und von der diese uns berichten. Das leise Wort, das Gott an uns richtet, können wir im Licht der prophetischen Erfahrung als Gottes Wort erkennen, und das ermöglicht es auch uns, in Vertrauen auf ihn zu bauen. Gott bleibt dabei aber nicht stehen. Er zeigt Abraham das gestirnte Fir- mament, Gen 15,5, und leistet in hochfeierlicher Form einen Eid, 15,9–12.17– 18. Abraham muss seine Augen nicht nur zum Himmel aufheben, um den unabsehbaren Lichterteppich der Sterne zu betrachten und jeden Versuch aufzugeben, sie zählen zu wollen. Dieses funkelnde Heer in seiner Uner- messlichkeit ist das Werk dessen, der zu ihm spricht, wie es der Psalm sagt: «Der Herr überblickt die Zahl der Sterne, und jedem von ihnen allen gibt er einen Namen», Ps 147,4. Wer in diesen Dimensionen wirkt und regiert, dem ist die Leitung einer winzigen Familie auf Erden bis in die fernste Zukunft ein Leichtes. Sein Versprechen ist mehr als glaubwürdig. Unglauben hätte et- 48 Adrian Schenker was Absurdes. Die Bibel fasst dieses Bekenntnis in eine berühmte, unauslot- bare Formel, welche die christliche Liturgie aufnimmt: «Unsere Hilfe ist im Namen des HERRN – der Himmel und Erde erschaffen hat», Ps 124,8 u.ö. Gottes Eidritus Doch der HERR lässt es für Abraham nicht bei Worten bewenden. Er beschwört sein Versprechen mit einem Eidritus. Riten sind Zeichenhand- lungen, die das Unsichtbare augenfällig darstellen und vergegenwärtigen. Eid und Schwur haben in der Tat eine unsichtbare Seite. Sie binden den göttlichen Bürgen für die Wahrhaftigkeit des Ausgesprochenen und für die Treue zum Versprochenen. Daher rufen die Menschen überall auf der Welt und in allen Religionen und Kulturen göttliche Wesen auf, die Wahrheit ih- rer Worte oder die Bewahrung ihrer Versprechen zu überwachen. Niemand würde es wagen – so ist es in Schwüren und Eiden impliziert – den Zorn göttlicher Garanten durch Lügen (Meineid) oder durch Eidbruch auf sich herabzuziehen. Die göttlichen Wächter können nicht hinter das Licht ge- führt werden. Ihrem Blick kann das Falsche nicht verborgen bleiben. Als Bürgen greifen sie strafend ein, wenn Eide missbraucht werden. Schwüre geschehen somit auf Erden und haben Folgen im Himmel. Sie verbinden Erde und Himmel. Das menschliche Wort bindet auf Erden und bindet den Himmel. Es ist im eigentlichen Sinn ein Sakrament, weil menschliches Sprechen himmlische Garantie auf den Plan ruft: ein Zeichen, das Wort der Menschen, bindet diese, aber auch die Gottheiten. Eidriten machen das sichtbar. Sie zeigen plastisch, wie die Bürgschaft der Götter wirksam wird, wenn die beschworene Verpflichtung gebrochen wird oder die eidliche Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Einem solchen Eidritus unterzieht sich der HERR selbst. Es soll sicht- bar werden, was der falsche Schwur auslöst. Gott unterwirft sich frei dem Schwurritus, den die Israeliten kennen und üben. Der Eid der Jerusalemer zur Zeit von König Zidkija in Jer 34,18–20 zeigt, wie ein öffentliches Ver- sprechen mit der gleichen Zeremonie beschworen wurde wie die, welche der HERR in Gen 15,7–11.17–18 vollzog. Es ist eine Zeichenhandlung, die das Unheil abbildet, das die Meineidigen und die Eidbrüchigen ereilen wird. 49 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham Die Zeichenhandlung stellt dergestalt eine schwindelerregende Selbstverflu- chung dar für den Fall des Eidbruches – eine bei Gott absolut unvorstellbare Möglichkeit! Doch Gott steigt selbst herab und geht menschliche Selbst- bindungen ein, damit Abraham und wir die absolute Unmöglichkeit der Nichterfüllung von Gottes Versprechen anschauen können. Bund, Versprechen und Gotterscheinung Gen 15,13–16.18–21 bezeichnet den Inhalt des Bundes. Gott verspricht Ab- raham und seinen Nachkommen das Land, in welchem er jetzt als Fremder wohnt. Gott allein bindet sich durch sein freies Versprechen. Abraham ist reiner Empfänger der göttlichen Zusage. Das göttliche Wort ergeht an ihn in einem Traumgesicht, das er in tie- fen übernatürlichen Schlaf versunken wahrnimmt. Gen 15,12.17 deutet die Gotteserscheinung an, die in der nächtlichen Finsternis erschreckend über ihn gekommen ist. Das Ereignis des Bundes bricht aus der göttlichen Welt in Abrahams irdische Verhältnisse ein, einem Blitz ähnlich, der vor dem er- schrockenen Menschen den Himmel, Gottes Gegenwart für einen Augen- blick taghell aufreisst. Daher ist in diesem Kapitel Abraham wie ein Prophet dargestellt, Gen 15,1.12, denn ein Prophet wird mit Gott in unmittelbarere Berührung hineingerissen, als es gewöhnlich zwischen Gott und Menschen geschieht. Verheissung eines Sohnes, Verheissung einer Nachkommenschaft Gott verspricht Abraham zwei Dinge: Nachkommen und ein Land. Man- chen modernen Lesern der Bibel, besonders christlichen Lesern und Leserin- nen, wird dieser Inhalt des Bundes fremd oder mythisch vorkommen und daher als schwer verständlich in ihrem modernen konkreten Lebenskontext. Diese zweifache Verheissung hat jedoch eine anthropologische, allgemein menschliche Seite, die für alle Zeiten und Menschen Gültigkeit hat, aber auch eine glaubensmässige, jüdische und christliche Seite. Was das Versprechen eines Sohnes für Abrahams Familie in der nächsten Generation und einer Nachkommenschaft in allen kommenden Generatio- nen betrifft, so ist darin nicht zuerst – wie man es meistens zu erklären pflegt 50 Adrian Schenker – die Erfüllung des Wunsches nach Weiterleben in Kindern und Kindeskin- dern entscheidend. Die Toten sind ja in der hebräischen Bibel, im Alten Tes- tament nicht ins Nichts zurückgesunken. Sie wohnen im Dunkel des Grabes zusammen mit allen verstorbenen Gliedern ihrer Familie, schweigend, aber unversehrt in Ruhe und im Frieden. Die Perspektive der Kindesverheissung ist in der Bibel ganz konkret. Ein Kind ist zuallererst der Stab des Alters. Die Kinder werden ihre alten Eltern unterhalten und ehren, wie es das Gebot Gottes ausdrücklich vorschreibt. Wenn keine Kinder da sind, wer wird für alte Menschen in ihren alten Tagen sorgen? Versicherungen und staatliche Altersvorsorge gibt es ja nicht. Analoges gilt für ein Volk. Die Nachkommenschaft wird seine Sprache, seine Religion, seine Erinnerungen, seinen Besitz bewahren. Wenn keine ausreichende Nachkommenschaft da wäre, würde das Volk mit allem, was zu ihm gehörte, aussterben und aus der Welt verschwinden. Die grosse Zahl der Glieder eines Volkes bietet Gewähr, dass sie sich verbinden und für die Bewahrung ihrer nationalen Schätze, ihrer Religion, ihrer Kultur, ihrer Städ- te und Dörfer, ihrer Institutionen, aber auch für ihre Armen und Schutzbe- dürftigen Sorge tragen. Das ist die anthropologische Seite. Die den Glauben an Gott berührende Seite ist die Erfahrung, dass keine Familie und keine Nation die Gewähr hat, dass immer Kinder und Nachkommen da sein werden, die solche lebens- notwendigen Aufgaben wahrnehmen können. Kriege, Epidemien, Hungers- nöte, böse Regenten und Misswirtschaft haben ganze Familien und Völker ins Nichts gestürzt. Selbst für zahlreiche Familien und grosse Völker drohen solche Schicksale immer am Horizont der Geschichte. Nur Gott kann hier eine Gewähr für Bestand geben, die weit über das den Menschen Mögliche hinausgeht. Verheissung eines Landes Die zweite Verheissung garantiert Abrahams Nachkommen das Land, das ihm selber nicht gehört. Diese Verheissung entspricht dem vielleicht elemen- tarsten Bedürfnis der Menschen: sie brauchen einen Platz auf dieser Welt, wo sie sein dürfen, ohne dass sie jemand fortjagt. Das erste, was wir brauchen, 51 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham wenn wir auf die Welt kommen, ist ein Plätzchen, wo uns die Hebamme ablegen kann, während sie sich der Pflege der niedergekommenen Mutter widmet. Aber die Plätze auf der Welt sind umkämpft. In Zeiten des Friedens ist der Platz einer Nation zu ruhigem Besitz gegeben, in Zeiten des Krieges ist er Gegenstand der Begehrlichkeit von Konkurrenten und Feinden. Das ist die anthropologische Dimension der Landverheissung. Auf der theologischen Seite steht die Erfahrung und der Glaube, dass die einzige Sicherheit eines Platzes für eine Familie wie für ein Volk bei Gott, dem Schöpfer der Welt, liegt, der alle Menschen ermächtigt hat, am Boden dieser Welt teilzuhaben, ihn «sich untertan zu machen», Gen 1,28. Diese Ermächtigung schliesst das Recht auf Urbarmachung von einem Stück Land und ein bleibendes Wohn- und Besitzrecht auf dieses Stück Boden ein. Got- tes Verheissung an Abraham verbürgt dieses Anrecht auf ein Land, das er das seine nennen darf und das ihm gehören wird durch alle Zeiten. Verheissene Nachkommenschaft und unveräusserliche Heimat sind Ga- ben Gottes. Nur er vermag sie zu bewahren. Der Bund, durch welchen Gott diese Gaben fest verleiht, ist Gnade, ungeschuldetes Geschenk von Seiten des Herrn. Die andern Völker, die ihr Land verlieren Die Welt, in die Abraham hineingeboren ist, ist jedoch schon aufgeteilt. Es gibt keine leeren, von niemandem beanspruchten Räume mehr. Gott ver- spricht ihm Land, auf dem im Augenblick, da er redet, noch andere Bevölke- rungen leben. Er wird während vier Generationen warten müssen, bis dieses versprochene Land zu seinem Eigentum wird, in das er einziehen kann, Gen 15,13–14.16. Während dieser langen Zeit werden Abrahams Nachkommen die Leiden von Fremden in einem Land durchmachen, das zugezogene Be- wohner ungerne beherbergt, aber keine Skrupel empfindet, von ihnen zu profitieren und sie rücksichtslos auszubeuten. Doch gerade dieses Unrecht der Ansässigen an heimatlosen Menschen in ihrem Gebiet wird Gott ahnden. In seinen Augen verwirken die Bewohner eines Landes ihr Recht auf dessen Besitz eben durch Unterdrückung von wehrlosen Fremden, die gezwungen sind, sie um Gastrecht anzugehen. Das 52 Adrian Schenker ist eine in der Bibel mehrfach anzutreffende Überzeugung, z.B. in der Erzäh- lung vom Untergang von Sodom, Gen 19, und in dem grossen Fresko von Israels Ausbeutung und versuchter Auslöschung durch den Pharao, Ex 1–15. In der Form von Schuld der Völker ganz allgemein (nicht nur von Unrecht an Fremden), die darin besteht, Gottes Tora zuwiderzuhandeln und eben aus diesem Grunde ihr Land zu verlieren, spricht Lev 18,3.24–30; 20,22–24. Die Folge solchen Unrechtes ist der Verlust des Landes für seine schuldig gewordenen Bewohner. So muss der HERR warten, bis die Amoriter und andere ansässige Na- tionen ihres Landes durch angehäufte und unbereute Schuld verlustig gehen müssen. Erst dann kann er Abraham und seine Nachkommen in ihr Besitz- tum einziehen lassen. Implizit ist damit in biblischer Perspektive auch die Möglichkeit der Umkehr solcher schuldiger Bewohner angedeutet, sodass sie ihr Land dank ihrer radikalen Gesinnungsänderung behalten dürfen. Jer 18,7–10 zeigt das in klarer Form. In dieser Überzeugung ist somit eine Folge mitenthalten, welche Lev 18,28; 20,22 kurz, aber unmissverständlich in Aussicht stellt. Es ist die Ver- pflichtung für Abrahams Nachkommenschaft, keine Fremden zu unterdrü- cken. Damit zeichnet sich eine Grenze von Gottes Verheissung ab. Sie gilt, solange die Fremden und Beisassen nicht ungerecht behandelt werden. So klingt in der Erzählung von Gottes Bund in Gen 15 unüberhörbar eine Dia- lektik zwischen Gottes fester Treue zu seinem Wort und der Ehrfurcht des Volkes vor den Fremden an. Beides bedingt sich gegenseitig, obgleich die Verheissung Gottes absolut bleibt. Darin enthüllt sich etwas von der Tiefe der biblischen Lebens- und Geschichtserfahrung. Schluss Der hier skizzierte Durchgang durch die Erzählung von Gottes Bund mit Abraham in Gen 15 führte zu einer ganzen Reihe von Anschauungen vom Handeln und Sein Gottes, von der Situation der Menschen ganz allgemein, von Abraham und von seiner Nachkommenschaft, dem Volk Israel, vom Land Israel als den grossen Verheissungen und Gaben des gnädigen Gottes, aber auch von Bedingungen, welche die Erfüllung von Gottes Verheissungen 53 C: Genesis 15 – Der Bund Gottes mit Abraham gefährden können. So ist Gen 15 ein Abriss der ganzen Bibel, eine Bibel im Kleinen. NEUTESTAMENTLICHE LESUNGEN 57 Adrian Schenker A: 2 Timotheus 1,8–10 Der kurze, von der Liturgie ausgewählte Abschnitt hat etwas von einem Cre- do, einer Synthese des Glaubens, die Paulus in diesem Brief für Timotheus in wenigen Hauptpunkten wie mit kräftigen Pinselstrichen umreisst: mit Paulus muss Timotheus wegen des Evangeliums leiden; Gott hat sie beide, Paulus und Timotheus, gerettet; er hat sie gerufen, und zwar aus reiner Gnade und von Ewigkeit her in Jesus, dem Gesalbten; dieser ist erschienen; er ist der Retter und Offenbarer; er hat dem Tod seine Endgültigkeit genommen und das ewige Leben gebracht. Es sind elf Geheimnisse, die Paulus gelehrt und erläutert hatte und jetzt wie in Stichworten in Erinnerung ruft. Am Dies Iudaicus denkt man sofort an den Horizont dieser Geheimnisse in der hebräischen Bibel, im Alten Testament. Alle diese religiösen Erfahrun- gen, auf die Paulus anspielt, finden sich dort ausgesprochen und vorwegge- nommen. Das israelitische und jüdische Volk musste vielfach wegen seines Festhaltens an Gottes Wort leiden; doch es wurde gerettet oft und oft; Gott hat dieses Volk ins Dasein gerufen aus reiner Gnade und von Ewigkeit her; der gesalbte König ist bestimmt zum Retter für das Volk und zu seinem Hir- ten am Ende der Zeiten. Für Christen wird klar, wie Jesus, der Gesalbte, aus diesen Überzeugungen seines Volkes heraus lebte, seine frohe Botschaft ver- kündete, seinen Tod erlitt und in seiner Auferstehung das Ende der Zeiten in die geschichtliche Zeit hinein- und vorwegnahm. Seinen Weg kann man verstehen aus den Voraussetzungen des israelitischen und jüdischen Volkes, wie sie in dessen heiligen Schriften dargestellt sind. 59 Adrian Schenker B: Römer 8,31–34 Der kurze Abschnitt, den die Liturgie vorlesen lässt, steht im Horizont von Röm 8, das Kapitel, das den Höhepunkt der Theologie von Paulus über die «Rechtfertigung» bildet. Es zeigt die Frucht der von Gott geschenkten Gerechtigkeit – oder wie wir heute vielleicht eher sagen würden – der Ver- söhnung der schuldig gewordenen Menschen mit Gott. Der ausgewählte Abschnitt gehört zum Schlussakkord des Kapitels. Der Apostel stellt sich das Gottesgericht vor, wie es nach dieser Versöhnung und Rechtfertigung aussehen wird. Die wegen ihrer Schuld Angeklagten werden da einen Vertei- diger und Anwalt haben, dessen Gewicht alle Anklage beiseite schiebt und die Entscheidung zugunsten von Gnade vor Recht ohne jeden Widerspruch herbeiführt. Er ist der geliebte Sohn Gottes, des Richters. Im Zusammenhang dieses Abschnittes mit dem Dies Iudaicus ist wichtig, dass Paulus Abraham, den Vater seines geliebten Sohnes Isaak, mit Gott, dem Vater seines geliebten Sohnes Jesus vergleicht und Abrahams Hinga- be des Sohnes auf Gottes Hingabe überträgt. Wie Abraham, so Gott! Das Gleichnis sagt in dieser Perspektive etwas über Gott aus. Abraham hängt Gott ganz an, auch in der tiefsten Nacht seiner unverständlichen Forderung; Gott hängt mit ganzer Liebe am Menschen, auch in dessen Abgründen und Verlorenheit. Abraham und Gott zeigen dies in der Hingabe ihres einzigen Sohnes. 61 Adrian Schenker C: Philipper 3,17–4,1 Der kurze in der Liturgie vorgelesene Abschnitt beschliesst das Kapitel 3 des Philipperbriefes, in welchem Paulus den inneren Vorgang seiner Bekeh- rung weniger erzählt als andeutet und auf das Wesentliche zurückführt. Es ist seine alles verändernde geheimnisvolle und gleichzeitig allerpersönlichste Begegnung mit dem lebenden Christus. Paulus redet darüber zu den Gläu- bigen von Philippi (und zu uns), um sie an seiner Erfahrung ein Stück weit teilhaben zu lassen, denn diese hat etwas Exemplarisches für alle. Er hat in der Tat erfahren, wie die kommende Wirklichkeit hinter und jenseits dieser zeitlich-irdischen Welt in jenen zeitlich-räumlichen Punkt auf der Strasse von Jerusalem nach Damaskus einbrach, wo Paulus damals unterwegs war und aus der Bahn geworfen wurde. Das Irdisch-Zeitliche ist voll des vollen- det Ewigen, und der Durchbruch zu ihm ist der unerwartet aufleuchtende Glanz des gekreuzigten und doch lebenden Gesalbten, den Paulus im Glau- ben an ihn ergreift. Auf den Dies Iudaicus wirft diese Stelle des Philipperbriefes Licht, weil sie auf die zweifache Heimat Bezug nimmt, auf die wir als Menschen ange- wiesen sind: das Land, das wir auf dieser Welt als unsern Ort der Freiheit und Geborgenheit brauchen, und das Land im Himmel, für das uns Gott in seiner Gnade bestimmt hat und wo unser Dasein ganz und voll zu sich selbst kommen wird. So ist die irdische Heimat, das verheissene Land hier auf Erden immer auch Abbild, Vorausfotografie unserer ewigen Freiheit und des unangefochtenen Friedens im Himmel, die uns durch Gnade verheissen sind, und wohin wir in diesem irdischen Leben unterwegs sind. EVANGELIEN 65 Christian M. Rutishauser Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien Der leuchtende und schwebende Christus, flankiert von Mose und Elija, hat sich tief in die Ikonographie der christlichen Kultur eingeschrieben. Die Epiphanie der Verklärung gilt als theologischer Ursprungsort für die ganze Ikonenmalerei. Das Taborlicht ist in den Ostkirchen Inbegriff mystischer Erleuchtung. Dabei ist die Verklärung Jesu eine geradezu archetypische Sze- ne: Eine Lichtgestalt im Zentrum, an der die göttliche Transzendenz auf- strahlt, und zwei symmetrisch an- und zugeordnete Personen als Zeugen. Alle drei synoptischen Evangelien schildern das Geschehen mit leicht akzen- tuierenden Unterschieden: Für Markus lüftet sich das Messiasgeheimnis, für Matthäus erscheint Christus als neuer Moses und für Lukas steht die Erfah- rung der Verwandlung Christi als Frucht des Gebets im Vordergrund. Diese Sinnebenen erschliessen sich bei genauer Lektüre und durch Einordnen der drei Textüberlieferungen in den Zusammenhang der ganzen Bibel. Der unmittelbare Kontext der Verklärungsperikope verweist auf die Endzeiterwartung von Jesus und seinen Jüngern. Sie hoffen, wie viele ihrer jüdischen Zeitgenossen, auf ein unmittelbares Eingreifen Gottes in die Ge- schichte. Sie wollen seine Gegenwart wirkmächtig erfahren, auf dass nicht mehr Gewalt und Ungerechtigkeit den Lauf der Dinge bestimmen, sondern Krankheit und Entfremdung endlich von den Menschen weichen. Es gibt diverse Vorstellungen vom Eingreifen Gottes in der jüdischen Gesellschaft zur Zeit Jesu: Schickt Gott einen Propheten oder Gesalbten, wie dies zum Beispiel in der Gemeinschaft von Qumran geglaubt wird? Oder wird Elija wieder auftreten, der als Gerechter den Tod nicht schaute, sondern entrückt wurde, wie viele sagen? Oder erscheint am Ende der Geschichte eine Gestalt, wie sie Daniel in seiner Vision vom Kommen des Menschensohns auf Wol- ken geschaut hat? (Dan 7,13f ) Jesus beteuert im Vers unmittelbar vor unserer Szene, einige der Anwesenden würden den Tod nicht erleiden, bevor sie das Reich Gottes in seiner Macht hätten kommen sehen. (Mk 9,1; Mt 16,28; Lk 9,27) Und gleich nach unserer Textstelle sprechen die Jünger bei Markus 66 Christian M. Rutishauser und Matthäus mit Jesus über die Wiederkunft des Elija in der Endzeit. (Mk 9,11–13; Mt 17,10–13) Während die drei Jünger Petrus, Jakobus und Johannes vom Berg der Verklärung hinuntersteigen, sprechen sie zudem über Tod und Auferste- hung. (Mk 9,11; Mt 17,9) Auch diese Vorstellung gehörte zum Endzeitden- ken, nämlich zu jenem der Pharisäer: Wenn Gott in die Geschichte eingreift, dann wird er Gericht halten. Er wird die Toten auferwecken, damit ihnen die Gerechtigkeit zuteil werde, die zu ihren Lebzeiten nicht gegeben war. Er wird den Menschen von den Todeskräften befreien und heilen. Das Kommen des Reiches Gottes, die Auferstehung vom Tod und das, was Endzeiterwartung meint, will die Verklärungsperikope erläutern. Es geht um Erlösung. Dieses Wissen braucht ein tieferes und geistliches Verstehen. Es ist ei- gentlich erst nach der Erfahrung von Kreuz und Auferstehung Jesu möglich und nur unter der Ausgiessung des Heiligen Geistes zu erfassen. Daher müs- sen die Jünger über das auf dem Berg Geschaute vorläufig noch schweigen. (Mk 9,9; Mt 17,9; Lk 9,36) Überhaupt ist dies nicht ein Wissen für die Mas- sen und für die breite Öffentlichkeit. Es erwächst allein aus einer besonderen Vertrautheit mit Christus. Daher nimmt Jesus auch nur drei seiner engsten Freunde mit auf den Berg: Petrus, Jakobus und Johannes. Auch an Ostern zeigt sich der Auferstandene nur seinen Jüngern und Freunden, den Apos- teln und den Frauen – allen voran Maria von Magdala. (Joh 20) Ein Raum der Freundschaft und Liebe ist notwendig, damit sich das Geheimnis vom Ende der Zeit und vom Sieg über den Tod zeigen kann. Lukas fügt hinzu, dass Jesus mit seinen drei Jüngern auf dem Berg beten wollte. (9,28) Für ihn braucht es die Haltung des Gebets, damit die Augen geöffnet werden. Glau- be und Gebet sind denn auch Voraussetzung für die Heilung unmittelbar nach dem Herabsteigen vom Berg. (Mk 9,29; Mt 17,20) Und was steht nun im Zentrum des Evangeliums? Es ist zum einen Jesus Christus, der sich vor den Augen der drei Jünger verwandelt. Der irdische Leib wird transparent, der Mensch wird zur Lichtgestalt. Markus spricht von den übernatürlich weissen Kleidern (9,3), während Lukas zudem die Verwandlung des Gesichts hervorhebt (9,29) und Matthäus schreibt, sein Antlitz leuchte wie die Sonne (17,2). Dass wir hier mitten im Verlauf der 67 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien Evangelien schon den Auferstandenen vor uns haben, ist offensichtlich. Die Sonne der Gerechtigkeit (Mal 3,20) geht auf wie am Ostermorgen, und der Leib wird geistlich verwandelt, so wie Paulus den Auferstehungsleib be- schreibt (1 Kor 15,42–53). Endzeit, Überwindung des Todes, Heilung und Verklärung, das Kommen des Reiches Gottes wird also mitten ins Leben hineingeholt, in die Gegenwart, wo Gott geheimnisvoll für die anwesend ist, die mit Jesus befreundet sind und Christus lieben. Wir haben einen österli- chen Text vor uns. Daher sagen einige Exegeten, wir hätten hier bereits einen Aufer stehungsbericht. Doch damit nicht genug. Im Zentrum stehen zusammen mit Christus auch Mose und Elija, die beiden grossen Gestalten der biblischen Tradition. Ohne sie würde Wesentliches fehlen. Sie reden mit Jesus. (Mk 9,4; Mt 17,3; Lk 9,30) Worüber? Markus und Matthäus geben keinen Inhalt an. Lukas aber ist explizit: Sie «sprachen von seinem Ende, das sich in Jerusalem erfül- len sollte.» (9,31) Es geht wieder um Tod und Auferstehung, um die letzten Wahrheiten. Doch benutzt Lukas dabei das seltene griechische Wort exho- dos, das nur im übertragenen Sinn Ende oder Tod bedeutet. Wortwörtlich bedeutet es Auszug, sodass man den Vers übersetzen sollte: Sie «sprachen über den Exodus [aus Ägypten], der durch ihn in Jerusalem zur Vollendung gebracht werden sollte.» Der Tod Jesu vollendet die mit der Befreiung aus der Sklaverei begonnene Erlösung. Wie Gott in Christus in die Geschichte einbricht, lässt sich also nur vom Exodusgeschehen her begreifen. Ohne die Befreiungsgeschichte der hebräischen Bibel wäre nicht verständlich, was Jesu Tod und Auferstehung bedeutet – nämlich Erlösung. Ohne die fünf Bücher Mose, in deren arithmetischer Mitte das Ritual für den Versöhnungstag, den Jom Kippur, steht (Lev 16), bleibt das Christusereignis verhüllt. Es braucht den Deutungshorizont des Alten Testaments, der Hebräischen Bibel und des Judentums, um den Schleier über Christus zu lüften. Auch die zentrale Aus- sage zum verklärten Jesus auf dem Berg, von der Stimme Gottes aus der Wol- ke gesprochen: «Das ist mein geliebter Sohn, auf ihn sollt ihr hören», (Mk 9,7; Mt 17,5; Lk 9,35) ist eine zitathafte Anlehnung an das Alte Testament. In Ps 2,7 heisst es: «Mein Sohn bist du, heute habe ich dich gezeugt.» Und in Jes 42,1 heisst es: «Seht, das ist mein Knecht, den ich stütze; das ist mein Erwähl- 68 Christian M. Rutishauser ter, an ihm finde ich Gefallen.» Gott spricht in unserem Evangelium nicht an der Hebräischen Bibel vorbei, sondern durch sie. Gott selbst stellt somit Jesus Christus in die Tradition, die er schon seit Urzeiten mit dem jüdischen Volk gelebt hat. Dass Gott sich an die Tora gebunden hat und nicht gegen sie oder an ihr vorbei handelt, besagt auch der berühmte rabbinische Mid- rasch zu Dtn 30,12: Die Tora ist nicht im Himmel, d.h. Gottes Wort ist in der Hebräischen Bibel gegeben und schon auf Erden. (bT Baba Mezzia 59b) Die Verklärungsperikope lässt Jesus aber nicht nur durch eine Gottes- stimme aus der Tora bestätigen und nicht nur im Gespräch mit Mose sein. Als dritte Instanz aus dem Alten Testament gibt sie Christus als Dialogpart- ner auch Elija an die Seite, den Propheten schlechthin. Die gesamte Hebrä- ische Bibel, Gesetz und Propheten, sind hier als Verstehenshorizont präsent. So gleicht die Verklärungserzählung der Emmaus-Erzählung, wo der Auf- erstandene auch im vertraulichen Gespräch ausgehend von Mose und den Propheten den Jüngern erklärt, wie sie Tod und Auferstehung zu verstehen haben. (Lk 24,13–35) Elija ist wie Mose «Lenker Israels» (2 Kön 2,12) und in diese Gesprächsgemeinschaft wird Jesus gestellt. Die Verklärungsszene ist ein Gipfeltreffen der Führer Israels. Elija unterscheidet sich aber von Mose dadurch, dass er den Tod nicht geschaut hat, sondern entrückt wurde. (2 Kön 2,11) In der jüdischen Tradition wird er als derjenige geglaubt, der in der Endzeit zurückkehrt und Gottes Gegenwart den Weg bereitet. Unmittelbar nach der Verklärungsperikope erläutert das Matthäus- evangelium im Anschluss an Markus explizit, dass Johannes der Täufer dieser Elija sei. (17,12f ) Er bringt Versöhnung, damit Gottes Gericht nicht vernichtend, sondern verklärend wirken kann. So ist er zusammen mit Mose auch in dem Text genannt, der das Alte Testament beschliesst und zum Neu- en Testament überleitet bzw. auf Christus verweist: «Denkt an das Gesetz meines Knechtes Mose; am Horeb habe ich ihm Satzung und Recht über- geben, die für ganz Israel gelten. Bevor aber der Tag des Herrn kommt, der grosse und furchtbare Tag, seht, da sende ich zu euch den Propheten Elija. Er wird das Herz der Väter wieder den Söhnen zuwenden und das Herz der Söhne ihren Vätern, damit ich nicht kommen und das Land dem Untergang weihen muss.» (Mal 3,22ff) Generationenübergreifend versöhnt Elija durch 69 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien alle Zeiten bis zur letzten Generation. So wird Elija auch in der jüdischen Tradition am Sederabend des Pessachfestes besonders erwartet, wenn die Er- lösung aus der Sklaverei gefeiert wird. Er ist eben nicht nur für Christen, sondern auch für Juden derjenige, der die Vollendung der Erlösung ankün- digt und heraufführt. Im Zentrum des Evangeliums steht also der verklärte Christus in der Be- gegnung mit Mose und Elija. Diese Szene ist heute ein Bild für den Dialog zwischen jüdischer und christlicher Tradition. Sie vertieft das Verständnis vom Kommen des Reiches Gottes und vergegenwärtigt, was wir gerne in die Endzeit abschieben. Juden sind seit Abraham (Gen 12,1) und Mose (Ex 3) Herausgerufene, so wie Christen seit Jesus Christus (Mk 1,14; 1 Kor 1,2) und Abraham (Gen 12,1) Herausgerufene sind. In geheimnisvoller Weise sind sie aneinander gebunden und haben eine Berufung: Sie sollen das Kommen Gottes in diese Geschichte ermöglichen, weil es Befreiung, Heilung und Ge- rechtigkeit bringt – Überwindung aller Todeskräfte und letztlich Auferste- hung von den Toten. So hat die Hebräische Bibel zwei Ausgänge und Fort- führungen gefunden: In der rabbinischen Tradition der mündlichen Tora, die bis heute das lebendige Fundament des Judentums darstellt, einerseits und in der christlichen Tradition, die ihre Grundschriften im Neuen Testa- ment und in den Konzilstexten gefasst hat, andrerseits. In der Verklärungsperikope spricht Petrus von drei Hütten, die er angesichts des verklärten Jesus im Gespräch mit Mose und Elija errichten will. (Mk 9,5; Mt 17,4; Lk 9,33) Was ist damit gemeint? Ist es eine Anspielung an die Laubhütten, die im jüdischen Jahreskreis an die Vorläufigkeit und das pil- gernde Unterwegssein zum letzten Ziel erinnern sollen? Oder geht es um die ewigen Zelte (Lk 16,9), um die himmlischen Wohnungen, die in der Endzeit im Himmel bereitstehen, hier aber schon in die Gegenwart hin- einragen? Joh 14,2f spricht davon, dass Jesus uns einen Wohnraum bei Gott bereitet. Bei ihm gibt es verschiedene und viele Wohnungen – sowohl für Christen wie für Juden und alle Gerechten. Wenn aber Petrus drei Hütten bauen will, so gewiss nicht einfach, um das Erlebte festzuhalten. Nicht als Tadel ist die Bemerkung in Mk 9,6 gemeint: «Er wusste nämlich nicht, was 70 Christian M. Rutishauser er sagen sollte.» Vielmehr geht es um das Unvermögen des Menschen, die ganze Wirklichkeit und das Geheimnis, das sich in der Verklärung ein wenig lüftet, überhaupt zu erfassen. Bruchstück ist das Erkennen der Offenbarung Gottes, würde Paulus dazu sagen. (1 Kor 13,9f ) Und Markus, für den die Verklärungserzählung vor allem eine Epiphanie des verborgenen Messias ist, betont immer wieder das Unverständnis der Jünger. Das Gespräch zwischen Jesus, Mose und Elija ist nicht nur ein Dialog zwischen Juden und Christen, sondern auch ein Gespräch zwischen Neuem und Altem Testament. Johannes Paul II. hat schon 1986 bei seinem Besuch in der Synagoge von Rom daran erinnert, dass beide Gespräche zusammen- gehören. Es braucht das Alte Testament, um das Neue zu verstehen, wie wir gerade gesehen haben. Und es braucht für uns Christen das Neue Testament, um das Alte zu verstehen: Christus ist der Sohn Gottes, auf den wir hören sollen und der uns das Alte Testament erschliesst. Beide Bewegungen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die eine Bibel in zwei Teilen ist unerlässliches Fundament christlichen Glaubens. Und die Verhältnisbestim- mung ist nicht einfach Verheissung und Erfüllung. Hebräische und griechi- sche Bibel erleuchten sich gegenseitig. Sie wollen miteinander ins Gespräch gebracht werden, so wie schon die Autoren der biblischen Texte aufeinander anspielten und die Motive variierten und fortschrieben. Die Kontinuität und Treue von Gottes Handeln in der Geschichte wird dadurch sichtbar. Auch um das Evangelium von der Verklärung weiter zu verstehen, müs- sen wir nochmals auf das Alte Testament zurückgreifen. Es stellen sich noch zwei Fragen: 1.) Auf welchem Berg findet die Verklärung statt? Der Text gibt keine Antwort. Die Tradition legte dafür zunächst den Hermon fest, der sich im Norden des Heiligen Landes im heutigen Grenzgebiet zwischen Israel, Syrien und Libanon befindet. Aus pilgertechnischen Gründen setzte sich jedoch der Tabor in Untergaliläa durch. Er wird seit der Spätantike als Berg der Verklärung verehrt. Doch diese Festlegung lässt einen unbefriedigt. 2.) Was soll die Zeitangabe «Sechs Tage danach», mit der Markus und Matthäus die Verklärungserzählung einleiten? (Mk 9,2; Mt 17,1) Lukas hat die Zeitan- gabe auf «nach etwa acht Tagen» umgeschrieben (9,28) und den Text ganz in seinen Erzählverlauf eingegliedert. Für ihn ist die Verklärung vor allem eine 71 Die Verklärung Jesu in den synoptischen Evangelien persönliche Erfahrung Jesu und seiner nächsten Jünger. Die Lektionare für den Zweiten Fastensonntag umgehen die Fragestellung, indem sie in allen drei Lesejahren verallgemeinernd einsetzen «In jener Zeit». Das aber ist keine Lösung. Die Hebräische Bibel hilft uns weiter: Das Evangelium vom Verklärungs- berg mit Mose und der Wolke, aus der Gott spricht, lässt eindeutig den Sinai anklingen. Elija, der in seiner Krise als Prophet zurück zum Ursprung geht, um sich seines Gottes zu vergewissern, geht ebenso zurück zum Horeb. (1 Kön 19) Nun führt auch Jesus seine Jünger zurück zum Ursprung. Wieder stehen sie am Sinai, denn da wurde der Bund zwischen Gott und seinem Volk geschlossen. Die sechs Tage wie auch die drei Begleiter in der Verklä- rungsperikope weisen denn auch genau auf Ex 24: Mose steigt mit Aaron, Nadab und Abihu und mit den Ältesten auf den Sinai, bleibt sechs Tage auf dem Gipfel, und sie schauen die Herrlichkeit Gottes. «Sie sahen den Gott Israels. Die Fläche unter seinen Füssen war wie mit Saphir ausgelegt und glänzte hell wie der Himmel selbst.» (24,10) Auf dem Berg werden die Op- fer dargebracht, mit Blut werden der Altar und die Anwesenden besprengt, und die Urkunde des Bundes wird verlesen, worauf sie antworten: «Alles, was der Herr gesagt hat, wollen wir tun; wir wollen gehorchen.» (24,8) Eng knüpft die Verklärungserzählung an diesen Bundesschluss an, denn sie will Tod und Auferstehung erläutern, sowie in die letzten Wahrheiten einführen. Christus in seiner Hingabe ist die gelebte Urkunde des Bundes, der geliebte Sohn Gottes, auf den die Jünger hören sollen. Der Berg Sinai verschmilzt hier mit dem Zionsberg, mit Jerusalem, das Lukas auch explizit als Inhalt des Gesprächs von Jesus, Mose und Elija nennt, wie wir gesehen haben. Da wird der neue Bund beim Abschiedsmahl am Pessachfest durch Jesus und bei seiner Kreuzigung auf Golgotha besiegelt. Sinai und Zion verschmelzen in der Verklärungsperikope und bleiben bewusst unbenannt, weil sich das Bun- desgeschehen zwischen Gott und Mensch überall ereignen kann, wo sich Menschen vertrauend und glaubend auf Gottes Initiative einlassen. Diese Verknüpfung steht ganz in der Theologie, die Matthäus entfaltet. Er stellt Jesus Christus als neuen Mose dar und gruppiert Jesu Sprechen in fünf Reden gemäss den fünf Büchern der Tora, angefangen mit der «Berg- 72 Christian M. Rutishauser predigt», wo wiederum der Sinai aufscheint. (Mt 5–7; 10; 13; 18; 24–25) Ge- rade für Matthäus offenbart sich Jesus in der Verklärung somit als neuer Moses. Die Heilung des besessenen Jungen, die am Fuss des Berges statt- findet, nachdem Jesus und seine drei Jünger herabgestiegen sind, ist denn bei ihm auch weniger die Heilung eines Epileptikers wie bei Lukas. Sie wird vielmehr als eine Götzenaustreibung beschrieben: Der Mondsüchtige, den es immer wieder ins Feuer und ins Wasser treibt, muss von Naturkräften, die ihn beherrschen, frei werden (17,14–20), so wie einst die Israeliten am Fuss des Sinai, die der Stierkraft verfallen waren und ein goldenes Kalb verehrten. (Ex 32,1–6) Zusammen mit Mose und Elija, dem grossen Kämpfer gegen die Priester des Baal (1 Kön 18), wird Christus in der Verklärung gezeigt als einer, der gegen die Götzen steht. Das Evangelium will zum einzigen Gott führen, der mit seinem Reich der Gerechtigkeit die Kräfte des Todes besiegt und die Schöpfung durch Erlösung zur Vollendung führt. 2. ZUR LITURGISCHEN GESTALTUNG 75 Christian M. Rutishauser Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet Für den Tag des Judentums wurde in der Schweiz ein Sonntag gewählt. Am Sonntag verdichtet sich christlicher Glaube in der Feier der Auferstehung Jesu. Das Ostergeheimnis wird vergegenwärtigt. Die Siebentagestruktur der Woche mit einem Tag, der Schöpfung und Erlösung erlebbar macht, hat die Kirche vom Judentum übernommen und ihrem Glauben entsprechend neu geformt. Die Siebentagewoche mit dem Sabbat als Krönung ist im Zehn- Wort am Berg Sinai verankert (Ex 20,1–7; Dtn 5,6–12), also im Zentrum der alttestamentlichen Offenbarung. Nur wenn von Gott kein Bild gemacht wird (Ex 20,4), und nur wenn eine heilige Zeit den Menschen von Arbeit, Leistung und Erfolgszwang befreit (Ex 20,8–11), ist der Gott der Bibel bis in das Verstehen der Welt und in das Handeln hinein wirksam. Die Befreiung aus den Fesseln von Sünde und Tod, sowie die messianische Neuschöpfung in Christus feiert die Kirche am Sonntag. Sabbat und Sonntag sind Ge- schwister. Nicht die Juden halten den Sabbat, sondern der Sabbat hält das Judentum, lautet ein berühmtes Diktum. Dasselbe kann vom Sonntag für die Christen gesagt werden. Eine Sonntagskultur ist für das Christsein es- senziell. Der Tag des Judentums will nicht ein thematischer Sonntag im Kirchen- jahr sein. Vielmehr soll der Glaube so gefeiert werden, dass im Geheimnis der Kirche selbst das Geheimnis Israels aufscheint. Israel verdankt sich dem «nie gekündigten Bund» (Papst Johannes Paul II.) mit Gott, so wie die Kir- che im neuen Bund in Jesus von Nazareth, dem König der Juden (Joh 19,19), begründet ist. Der zweite Fastensonntag als Tag des Judentums ist zudem auf die Feier von Ostern hin ausgerichtet. Von Tod und Auferstehung her erhält er letztlich seinen Sinn. Jesus aber ist im Kontext des jüdischen Paschafestes umgebracht worden. Die Evangelien haben seine Hingabe auch im Hori- zont des Festes gedeutet, an dem die Befreiung und Volkswerdung gefeiert wird. Neben dem Sabbat prägt also auch das Paschafest den Sonntag mit. Am Tag des Judentums sollen beide Bezüge hergestellt werden. 76 Christian M. Rutishauser Der ganze Sonntag ist geheiligt. Das Eintreten in und das Austreten aus diesem Tag werden wie beim Sabbat rituell markiert. Die erste Vesper am Samstagabend – vielerorts mit Glockengeläut – und die zweite am Sonntag- abend bilden den Rahmen. Die Mitte aber ist die Eucharistiefeier. Sie soll am Tag des Judentums so gefeiert werden, dass sie Verbindung und Angren- zung ans Jüdische zeigt. Zunächst sei daran erinnert, dass der Kirchenraum idealerweise nicht nur auf Ostern ausgerichtet ist, sondern für die christli- che Liturgie auch das himmlische Jerusalem darstellt. Entsprechend soll der Raum gestaltet sein und der Mensch sich darin verhalten und bewegen. Wie die Verkündigung Jesu ganz auf das Nahen des Reiches Gottes abzielte, so mündet der biblische Kanon in die Vision des himmlischen Jerusalems. (Off 21f ) Das Lamm, das Opfer der Geschichte, hat sich mit den Tätern versöhnt. An dieser universalen und kosmischen Versöhnung nimmt der Gläubige im Sonntagsgottesdienst teil. Der Gott Jesu, den Christen wie Juden verehren, hat dies gewirkt. Und er hat es, treu seinem Wort, durch Jesus getan, der Jude war und gemäss dem jüdischen Gesetz gelebt hat. Dies soll im liturgi- schen Feiern zum Ausdruck kommen, z. B. in der Gestaltung des Bussakts: Guter Gott, du bist barmherzig und gnädig, langmütig und reich an Huld und Treue. Du erweist Tausenden deine Gnade, lässt Schuld aber nicht ungestraft. In Jesus Christus rufen wir deine Güte an: • Herr Jesus Christus, Sohn Davids, unter dem Gesetz geboren. Kyrie eleison. • Du Lehrer und Vollender des nie gekündigten Bundes. Christe elei- son. • Erhöht zur Rechten Gottes wirst du in Herrlichkeit wiederkommen. Kyrie eleison. Der barmherzige Gott reinige in diesen vierzig Tagen der Umkehr unsere Herzen und nehme von uns Sünde und Schuld. Darum bitten wir durch Jesus Christus, unseren Bruder und Herrn. Amen. Die Gebetsanrede zitiert hier den Gottesnamen, wie er in Ex 34,5–7 entfaltet ist und in der rabbinischen Spiritualität eine grosse Rolle spielt. Auch andere Anreden Gottes, wie sie in der jüdischen Tradition lebendig sind, können in 77 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet diesem Gottesdienst beim Tages-, Gaben- oder Schlussgebet Verwendung finden: «Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs», «Gott, der Heilige», «Gott, unser König» etc. Gleichzeitig empfiehlt es sich, das Tetragramm, in der Ein- heitsübersetzung der Bibel und in den liturgischen Texten Jahwe geschrie- ben, aus Ehrfurcht und wegen Unangemessenheit nicht auszusprechen. Wie in der jüdischen Frömmigkeit kann es in klassischer Weise durch «Der Herr» ersetzt werden. Auch soll vom «einen und dreieinen Gott» gesprochen wer- den. So wird erlebbar, dass die Trinität für Christen eine Auslegung des mo- notheistischen Bekenntnisses ist. Die Gesetzmässigkeit des Feierns ist immer die Gesetzmässigkeit des Glaubens. Im Sabbatgottesdienst stehen die Lesung aus der Tora und deren Ausle- gung im Zentrum. Die fünf Bücher Mose werden in 52 Abschnitten über das Jahr verteilt gelesen, dazu Abschnitte aus den Propheten. Auch in der Eucharistie steht neben dem Tisch von Brot und Wein der Tisch des Wortes in der Mitte. Die feierliche Gestaltung des Wortgottesdienstes drückt die Wertschätzung der Heiligen Schrift aus. Mit einer Prozession des Evange- liums, wie es die Liturgieordnung auch vorsieht, kann die Bedeutung der Offenbarung im Wort an diesem Sonntag unterstrichen werden. Verschie- dene Beiträge in diesem Handbuch geben Hinweise auf die Botschaft der Lesungen. Hier sei jedoch auf den Psalm verwiesen, mit dem die Gottes- dienstgemeinde auf die erste Lesung antwortet. Die Psalmen waren und sind bis heute das gemeinsame Gebetbuch von Juden und Christen. In ihnen bringen die Gläubigen ihr Leben mit allem Schönen und allen Schattenseiten zur Sprache, teilen miteinander Freud und Leid. Vertrauen auf Gottes Wirken, Bitte um Hilfe, Dank und Lobpreis kommen zum Ausdruck. Gott, der vom Zion spricht, wo er seinen Gesalb- ten eingesetzt hat, wird in den Psalmen als König anerkannt. Sein Reich der Gerechtigkeit und Weisheit wird in ihnen besungen. Die Gemeinde, die Psalmen singt, reiht sich in die Geschichte von Juden und Christen ein, die seit je im Gebet vor Gott gebracht wird. Inniger als mit den Psalmen kann eine Gemeinschaft vor Gott kaum ausgedrückt werden. In den drei Lesejahren A, B und C sind für den Tag des Judentums am zweiten Fastensonntag Verse aus den Psalmen 33, 116 bzw. 27 vorgesehen: 78 Christian M. Rutishauser 1.) Psalm 33 spricht von Gottes Gerechtigkeit, Barmherzigkeit und Sorge für die ganze Welt. (v 4f ) Daher eröffnet der hymnische Psalm mit einem Aufruf zum Lob. (v 1–3) Er entfaltet dann Gottes Wirken in der Schöpfung und in der Geschichte Israel einerseits (v 6–12) und seine Zuwendung als König zu allen Menschen, die nicht auf eigene Macht bauen, andererseits. (v 13–19) Mit dem Abschluss in v 20–22 machen die Betenden Gottes Lobpreis zur Grundlage des eigenen Lebens. Als Antwort auf die Lesung von Gen 12,1–4 preist der Psalm Gott dafür, dass er Abraham zum Aufbruch ins ver- heissene Land gerufen hat. Wie Abraham sollen alle Menschen Gottes Ruf vertrauen, für seine Führung danken und ihn preisen. 2.) Psalm 116 dankt für erfahrene Rettung und erzählt von erlebter Hilfe. Dem Beter wurden Fesseln gelöst, nun kann er auf Gott das Glas erheben, Dankopfer darbringen und seine Gelübde neu erfüllen. Mit Blick auf die Le- sung von der Opferung Isaaks (Gen 22) kann der Psalm aus seiner Perspekti- ve gelesen werden. Isaak wurde gebunden und erfuhr von Gott Rettung. Aus der Perspektive Abrahams dagegen ist der Psalm Dank für die bestandene Prüfung und Selbstverpflichtung, weiter mit Gott zu gehen. 3.) Psalm 27 ist ein Vertrauenspsalm. Während in v 1–6 feindliche Angrif- fe die Bedrohung darstellen, wird in den v 7–13 die Anklage vor Gericht als bedrohlich erfahren. Beide Male findet der Betende vertrauensvoll Zuflucht bei Gott, der vom Tempel her hilft. So wird der Psalm ein Bekenntnis zu Gottes Treue und Hilfe. Als Antwort auf die Lesung von Gen 15 stellen sich die Betenden an die Seite Abrahams, mit dem Gott einen Bund geschlossen hat. Es ist dem Menschen angemessen, auch in bedrohlichen Situationen an Gottes Treue festzuhalten und stets die Wohnung Gottes als Ziel vor Augen zu haben. Durch die Erfahrungen des Alltags soll sich der Gläubige weder einschüchtern noch irritieren lassen. Auch wenn die Leseordnungen der drei Sonntage nur ausgewählte Verse aus diesen drei Psalmen vorsehen, empfiehlt es sich, am Tag des Judentums die Psalmen in ihrer Gänze zu beten. Bei der Liedauswahl für den Gottes- dienst kann auf Psalmvertonungen und psalmähnliche Lieder im Kirchen- gesangbuch zurückgegriffen werden. Eine Predigt soll durchaus einmal zu einem Psalm gehalten werden. 79 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet Die Fürbitten geben am Tag des Judentums ebenso reiche Gestaltungsmög- lichkeiten. Die Erinnerung an die Verachtung und Verfolgung der Juden durch Christen, die Bitte um Umkehr, das Anliegen eines gelingenden Dia- logs und die Bitte, die je eigene und die gemeinsame Berufung immer besser zu erkennen, können eine zentrale Stelle einnehmen. Auch hier exempla- risch ein Vorschlag: Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs, Gott des Mose und der Propheten, Gott Jesu Christi, wunderbar rufst du uns Menschen immer wieder neu, begleitest uns auf unseren Wegen und bist uns stets gegenwärtig. Vertrauensvoll rufen wir zu dir: • lass uns die Schuld erkennen und umkehren, wo wir gegenüber dem Volk des nie gekündigten Bundes gesündigt haben. • hilf uns, die eigene christliche Berufung im Angesicht des Judentums tiefer zu verstehen. • lehre uns, die Berufung der Juden zu verstehen und miteinander dem Reich Gottes entgegenzugehen. • lass bei aller Verschiedenheit der beiden Glaubensgemeinschaften uns gegenseitig Gastfreundschaft gewähren, damit wir füreinander zum Segen werden. • stärke Juden und Christen, auf dass sie sich gemeinsam für eine Welt von grösserer Gerechtigkeit und wahrem Frieden einsetzen. • reinige die Herzen aller Menschen von Rassismus und Antisemitis- mus, auf dass wir in jedem Menschen das Abbild Gottes erkennen und ehren. • begleite die Verantwortlichen im Dialog von Kirche und Judentum weltweit mit deinem Segen. Barmherziger Gott, du bist König der Welt und Vater aller Menschen. Erhöre die Gebete deiner Gläubigen und begleite sie in dieser Zeit der Erneuerung, auf dass wir voll Hoffnung Ostern entgegengehen. Darum bitten wir durch Jesus Christus, unseren Bruder und Herrn. Amen. 80 Christian M. Rutishauser Die liturgische Form der Feier von Jesu Tod und Auferstehung hat sich auf vielfältige Art aus jüdischer Mahlpraxis und aus dem Opfergottesdienst im Tempel entwickelt. Jesu Hingabe in Brot und Wein wird in der Gabenbe- reitung zelebriert, wobei der Priester über Brot und Wein je einen Segen spricht: «Gepriesen bist du Herr, unser Gott, Schöpfer der Welt, du schenkst uns…» So beginnen die beiden Segensgebete. Am Tag des Judentums emp- fiehlt es sich, die Gabenbereitung nicht mit einem Lied zu begleiten, son- dern diese beiden Gebete vom Priester zu hören. Darauf antwortet die Ge- meinde je: «Gepriesen bist du, Herr unser Gott.» Diese Segensworte über Brot und Wein sind nämlich entsprechend den jüdischen Segensgebeten, berachot genannt, formuliert. Beim rituellen Teilen von Brot und Wein am Sabbat werden auch in der jüdischen Liturgie Berachot gesprochen. Gaben, die vor Gott gebracht werden, sind wie im rabbinischen Verständnis Frucht des Zusammenwirkens von Mensch und Gott. Solche Analogien sollten be- wusst gemacht werden. Dasselbe gilt für das Sanctus. Der Text geht auf die Vision des Propheten Jesaja zurück, der den Heiligen über dem Tempel thronen und von Seraphim umgeben sieht. (Jes 6,1–4) Zudem zitiert das Sanctus Ps 118,25f: «Gepriesen sei, der kommt im Namen des Herrn…» Die feiernde Gottesdienstgemeinde wird also in den Tempel von Jerusalem versetzt und sieht den Himmel offen. Gott sendet seinen Gesandten, Jesus Christus, der Heil bringt. Jes 6 und Ps 118 sind auch in der heutigen jüdischen Liturgie an zentralen Orten anzutref- fen, wenngleich sie da in der Bedeutung divergieren. Zwei Hochgebete sind für den Tag des Judentums besonders geeignet: Erstens das 4. Hochgebet, da es mit dem Dank für die Schöpfung einsetzt und dann das heilsgeschichtliche Wirken Gottes nacherzählt. Freilich ist zu sagen, dass die allgemeine Formulierung «Immer wieder hast du den Men- schen deinen Bund angeboten und sie durch die Propheten gelehrt, das Heil zu erwarten», nicht ganz überzeugt. «Mit Israel hast du einen Bund geschlossen…», wäre präziser. Hier dürfte der Duktus der Heilsgeschichte deutlich gemacht werden, ohne das Judentum zu unterschlagen. Zweitens ist das Schweizer Hochgebet «Gott führt die Kirche» zu empfehlen. In der Präfation wird an Israel erinnert, das Gott einst durch die Wüste geführt 81 Bussakt, Psalmen, Fürbitten, Hochgebet hat; so führt Gott heute die Kirche. Ähnlich ambivalent ist aber auch dieser Text, da er so verstanden werden könnte, als werde Israel heute nicht mehr geführt, vielmehr sei die Kirche an seine Stelle getreten. Das Volk Gottes des ersten wie das des zweiten Bundes, so betonte Johannes Paul II., werden jedoch dauerhaft und bis heute je geführt. Schliesslich ein Hinweis zum Vaterunser: Es ist ein urjüdisches Gebet. Alle Bitten des Vaterunsers finden sich auch in jüdischen Gebeten. Vor allem aber wird Gott im Himmel angerufen, von dem kein Bildnis zu machen, dessen Name jedoch zu heiligen ist. Die Auslegung dieser beiden Gebote gehört zu einem fruchtbaren jüdisch-christlichen Gespräch. Die Logik von Gottes Königreich soll sich in der Welt letztlich durchsetzen, und jedes ein- zelne Leben hat sich nach Gottes Willen zu richten. Diese beiden Bitten sind zutiefst rabbinische und christliche Anliegen. Es geht um Vergebung und Versöhnung, um Frieden und Schalom für die Menschheit. Die Eucharistie am Tag des Judentums darf nicht zu einer Katechese wer- den. Doch über die Jahre kann immer wieder der eine oder andere Aspekt des Jüdischen am Gottesdienst beleuchtet und gefeiert werden. So erfüllt die Liturgie ihren tiefsten Sinn: Sie soll den Gott der Juden und Christen mehr und mehr verherrlichen. 83 David Bollag Die Psalmen in der jüdischen Tradition Die Psalmen sind integraler Teil des religiösen Lebens des Juden. Sie beglei- ten ihn auf Schritt und Tritt. Im Alltag wie in besonderen Situationen, am Wochentag wie am Schabbat und den Feiertagen, im vorgeschriebenen wie im spontanen Gebet, als Individuum wie in der Gemeinschaft. Gebet Die Psalmen sind Gebet par excellence. Mit den Worten der Psalmen richtet sich der Mensch an Gott. Deshalb erfüllen die Psalmen ihre primäre Funk- tion im religiösen jüdischen Leben als zentraler und essentieller Bestandteil des Gebetes. Die Psalmen finden sich im Gebet manchmal als Blöcke, das bedeutet als eine Serie von Psalm-Kapiteln, die ins Gebet integriert worden ist. So besteht das Hallel, ein Lob- und Dank-Gebet, das an den Wallfahrts-Fes- ten und anderen Festtagen gesprochen wird, aus den Kapiteln 113–118, mit einem Segensspruch je am Anfang und Ende. Die Kapitel 145–150, die «Hal- leluja-Psalmen», werden täglich als Vorbereitung auf die Hauptteile des Morgen-Gebetes gesprochen und das Kabbalat-Schabbat-Gebet, ein im 16. Jahrhundert unter mystischem Einfluss eingeführter Gebetsteil, der unmit- telbar vor dem Schabbat-Gebet gesprochen wird, besteht primär aus sechs Psalm-Kapiteln, einem Lied und einem siebten Psalm, parallel den sechs Wochentagen und dem Schabbat. Manchmal finden sich aber auch alleinstehende Kapitel im Gebet, sei es als Teil einer der drei täglichen Gebete, oder sei es in besonderen religiösen Situationen, wie beispielsweise bei Beerdigungen oder beim Gebet im Trau- erhaus. Auch vor dem Tischgebet, welches nach jeder Mahlzeit gesprochen wird, wird – v. a. am Schabbat – ein Kapitel aus den Psalmen rezitiert, meist sogar gesungen. Es kommt aber auch häufig vor, dass einzelne Verse, losgelöst vom Kon- text ihres Kapitels, direkt ins Gebet übernommen worden sind. Zudem wer- den die Worte einzelner Verse oft als Text für Lieder verwendet, wie bei dem 84 David Bollag berühmten Lied «Hine ma tow uma nai’im schewet achim gam jachad», «Wie schön und angenehm ist es doch, wenn Brüder zusammen sitzen». (Psalm 133, Vers 1) Aber auch für das spontane, meist individuell gesprochene Gebet werden fast immer Psalmen gewählt, sei es zum Ausdruck von Dank Gott gegen- über, von Lob oder als Bitte um Hilfe, Errettung oder Genesung. In den 150 Kapiteln der Psalmen werden so viele unterschiedliche Situationen des menschlichen Lebens angesprochen, dass es meist recht leicht fällt, ein für die individuelle Situation passendes Kapitel zu finden. Musik, Emotionen und Tempel Ein grosser Teil der Psalmen trägt eine «Überschrift». Zu Beginn des Kapitels finden sich verschiedenartige Angaben bezüglich der Person, die das Kapitel verfasst hat oder für die es verfasst worden ist, oder bezüglich der Situation, in welcher es entstanden ist. Viele der Angaben beziehen sich auf die Art und Weise, wie das Kapitel vorgetragen worden ist. Bei den meisten dieser Angaben wissen wir heute nicht mehr genau, was sie ursprünglich für eine Bedeutung hatten. Wir wissen aber, dass sie Angaben zum musikalischen Vortrag des Kapitels machten. Wie es gesungen oder mit Instrumenten be- gleitet worden ist, wer es intoniert oder musikalisch begleitet hat. Auf Hebräisch werden die Psalmen «T’hilim» genannt. Auch die grie- chische Übersetzung dieser hebräischen Bezeichnung – «Psalmoi» – deutet die musikalische Begleitung des Textes an. Wurden doch aus diesem griechi- schen Wort die hebräischen Worte für Klavier, «psanter», und für Refrain, «pismon», gebildet. Die Psalmen sind poetische Texte, die gesungen oder musikalisch beglei- tet werden. Die Musik ist Teil der Psalmen selbst. Das lässt uns verstehen, dass die Emotionen, die die Musik zum Ausdruck bringt bzw. auslösen will, direkt mit den Psalmen verbunden sind. Die Psalmen sind Ausdruck religi- öser Gefühle oder haben die Absicht, sie auszulösen. Es ist in diesem Kontext zu erwähnen, dass die Psalmen im Tempeldienst eine äusserst zentrale Rolle gespielt haben. Viele der Psalmen haben den Tempel-, besonders den Opferdienst begleitet, sind teilweise sogar speziell 85 Die Psalmen in der jüdischen Tradition für den Tempeldienst verfasst worden. Wenn die Psalmen heute gebetet, wie gesagt sehr häufig auch wieder gesungen werden, so dienen sie auch als eine Art Ersatz für den Tempeldienst. Mit den Psalmen soll im Gebet die Stimmung, die im Tempel beim Opferdienst geherrscht hat, imitiert und wiedererlebt werden. Exegese Selbstverständlich werden die Psalmen in der jüdischen Tradition auch ver- tieft und sorgfältig studiert. Es findet sich eine äusserst umfangreiche exege- tische Literatur zu den Psalmen. Wie bei den anderen Teilen des Alten Testamentes lässt sich die jüdi- sche Exegese zu den Psalmen in zwei sehr verschiedenartige Hauptgruppen unter teilen. Einerseits findet sich die klassische religiöse Exegese, primär aus dem Mittelalter, aber teilweise auch aus der Neuzeit. Der herausragende und meiststudierte Exeget dieser Gruppe ist Rabbi David Kimchi (R’dak, ca. 1160–1235) aus der Provence. Sein Kommentar zeichnet sich dadurch aus, dass er klar und gut verständlich verfasst ist. Bei der Exegese dieser Gruppe steht die religiöse und theologische Aussage und Bedeutung im Mittelpunkt der Auseinandersetzung mit dem Text der Psalmen. Andererseits werden die Psalmen auf jüdischer Seite auch auf wissen- schaftliche, bibelkritische Art und Weise untersucht und kommentiert. Bei dieser Art der Untersuchung stehen vermehrt die Fragen der Autorenschaft und der Entstehungszeit der Psalmen im Vordergrund. Diese beiden sehr unterschiedlichen Exegese-Arten standen während lan- ger Zeit und stehen teilweise auch heute noch in einem rivalisierenden, sich vermeintlich gegenseitig ausschliessenden Verhältnis zueinander. Es werden heute aber auch Versuche unternommen, die klassische religiöse Exegese mit der wissenschaftlich-kritischen Forschung zu verbinden, in Einklang zu bringen und dadurch einen neuartigen, synthetischen und umfassenden mo- dernen Kommentar zu den Psalmen zu verfassen. Als mutiges und bahnbre- chendes Beispiel dieser verbindenden Psalm-Exegese sei der ursprünglich auf Hebräisch verfasste, jetzt auf Englisch erschienene Kommentar von Amos 86 David Bollag Hakham erwähnt. (Psalms with the Jerusalem Commentary; Mosad Harav Kook: Jerusalem, 2003; 3 Bände) Dialog Die Geschichte der Psalmen widerspiegelt auch sehr direkt und adäquat die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Judentum und Christentum. Für das Judentum sind die Psalmen Teil seiner Bibel. Sie sind im Juden- tum entstanden und sind essenzieller Teil seiner Theologie, seiner Tradition und seines religiösen Lebens. Das Judentum hat deshalb die Christologisie- rung der Psalmen als eine Bedrohung – oft gar als Negierung – der jüdischen Tradition der Psalmen erlebt und hat teilweise mit bissiger und aggressiver Polemik darauf reagiert. Der oben erwähnte Rabbi David Kimchi beispiels- weise hat die Polemik direkt in seinen Kommentar zu den Psalmen integ- riert. Er erwähnt in seinem Kommentar zu Kapitel 2, dass die Christen die Textstelle «Du bist mein Sohn, ich habe dich heute geboren» (Vers 7) auf Jesus beziehen, und versucht, mit einer Fülle unterschiedlichster Argumente zu beweisen, dass diese Interpretation nicht richtig sein kann. Die Psalmen waren in der Vergangenheit also Teil des Streites zwischen dem Judentum und Christentum. Heute sind die Psalmen jedoch Teil des Dialoges zwischen den beiden Religionen. Vertreter beider Religionen treffen sich, um miteinander über ihre Psalm-Forschung zu sprechen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu entdecken, um so voneinander zu lernen. Manchmal treffen sich Juden und Christen auch, um gemeinsam Psal- men zu beten. Das gemeinsame Gebet wird zwar nicht von allen jüdischen Kreisen gutgeheissen und unterstützt. Doch wenn Juden und Christen zu- sammen beten, so besteht das Gebet meist aus Psalmen. Denn wir sind uns heute voll bewusst, dass die Psalmen im Judentum wie im Christentum eine zentrale Rolle spielen und in beiden Religionen integraler Teil des religiösen Lebens sind. 87 Michel Bollag Gemeinsames Beten von Christen und Juden? Die Durchführung von interreligiösen, insbesondere jüdisch-christlichen Feiern oder Gottesdiensten wird im Kontext des Dialogs in der heutigen multireligiösen Gesellschaft, insbesondere seitens christlicher Kirchen bei- der Konfessionen, nicht selten als selbstverständlich und unproblematisch, manchmal auch explizit oder implizit als Prüfstein und Ziel des Dialogs vo- rausgesetzt. Anlässlich besonderer Ereignisse wie Naturkatastrophen, Terro- ranschläge, global inszenierter Kriege oder im Rahmen von christlich-jüdi- schen Begegnungen, Gedenkfeiern oder gar kirchlicher Gottesdienste, die einen Bezug zum Judentum schaffen wollen, werden jüdische Institutionen, Rabbiner und jüdische Personen, die im Dialog engagiert sind, angefragt, an entsprechenden Anlässen teilzunehmen und sie aktiv mitzugestalten. Bei näherem Hinschauen lässt sich, bei aller Unterschiedlichkeit der Kontexte, ein dem Geist der europäischen Aufklärung und des Liberalismus entspringendes Motiv erkennen, das von vielen, insbesondere christlichen Theologen, die sich dem Dialog verpflichtet fühlen, übernommen wurde. Ein Motiv, das auch tiefe Wurzeln in der paulinischen Formel hat: «Da ist weder Jude noch Grieche, da ist weder Sklave noch Freier, da ist nicht Mann und Frau. Denn ihr seid alle eins in Christus Jesus.» (Gal 3,28) Es ist das Motiv der Gleichheit aller als freie Individuen verstandenen Menschen, das alle Differenzen aufhebt, durch die Teilhabe am Glauben an Jesus Christus. Die europäische Aufklärung hat diesen religiösen Universalismus säkula- risiert: Ausschliesslich das allen Menschen Gemeinsame, deren Würde und Freiheit und die sich daraus ableitenden Rechte, die universell sind, bilden die Grundlage des Dialogs zwischen den Religionen und nur die Betonung und Pflege des gemeinsamen ethischen Kerns, den alle Hochreligionen mit- einander teilen, führen zum Frieden. Der Schweizer Theologe Hans Küng hat in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts diese Auffassung vertreten und populär gemacht. Beson- ders im Kontext wachsender urbaner Milieus, in denen die Bindung an his- torisch überlieferte Traditionen abnimmt und eine individualisierte, beliebi- 88 Michel Bollag ge Religiosität an Boden gewinnt, ist die Attraktivität interreligiöser Feiern, welche die Differenzen zwischen den Religionen nivellieren und eine Art Einheitsreligion propagieren, gross. Aus einer spezifisch christlichen Perspektive betrachtet, lässt sich ein zu- sätzliches gewichtiges Motiv erkennen, das ein Bedürfnis erzeugt, im Kon- text des Dialogs von Christen und Juden gemeinsam zu beten. In der zwei- ten Hälfte des 20. Jahrhunderts, nach der Schoa (dem Mord an Millionen Juden während des 2. Weltkrieges) und nach der Absage an den während Jahrhunderten propagierten Antijudaismus, insbesondere in der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils, Nostra aetate, wollte man in Pfarreien und Kirchgemeinden nach Jahrhunderten des Gegeneinanders von Juden und Christen das Gemeinsame, das Miteinander, auf der Grundlage des Glaubens an den Einen Gott betonen und auf diese Weise Versöhnung mit den Juden anstreben. Gerade an Orten, an denen keine oder wenig Juden leben und Gemeindemitglieder wenig vom Judentum wissen, meint man, mittels Beteiligung von Juden an einem christlichen Gottesdienst den Di- alog fördern und Christinnen und Christen dafür motivieren zu können. Welche Perspektive kann das Judentum im Hinblick auf interreligiöse Feiern entwickeln? Ist das gemeinsame Beten von Christen und Juden tat- sächlich als Prüfstein oder Ziel des Dialogs zu betrachten? Müssen jüdische Vertreter, Rabbiner, jüdische Partner im interreligiösen Dialog aus Gründen der «political correctness» und um der Glaubwürdigkeit ihrer Dialogbereit- schaft willen immer unkritisch auf jegliche Anfrage antworten? Oder ist das Gegenteil der Fall: Sollen beziehungsweise dürfen Juden grundsätzlich auf gar keinen Fall an interreligiösen Gebeten, Feiern oder Gottesdiensten teil- nehmen, unabhängig von deren liturgischen Form und vom Kontext, in dem sie stattfinden? Die Antwort auf diese Frage muss eine differenzierte sein und von grund- sätzlichen theologischen und halachischen Erwägungen ausgehen, die ich in den folgenden Überlegungen entfalte. 1. Der Gott Israels ist der Eine Gott aller Menschen wie es in Genesis 1,27 heisst: «Und Gott schuf den Menschen in seinem Ebenbild, im Ebenbild 89 Gemeinsames Beten von Christen und Juden? Gottes schuf er ihn.» Diesen Gott anerkennen auch Christen und Muslime. Die Gottesebenbildlichkeit aller Menschen bedeutet auch ihre Gleichheit an Würde und Freiheit. In diesem Punkt besteht kein Widerspruch zwischen dem auf der Tora fundierten monotheistischen Glauben des Judentums und den durch die europäische Aufklärung vorangebrachten Grundsätzen der Menschenrechte, des Respekts vor der menschlichen Würde und der menschlichen Freiheit. Juden teilen mit Christen, Muslimen und vielen Menschen guten Wil- lens die Sehnsucht nach Gerechtigkeit und Frieden. Vielmehr: Sie sind auf- grund der Tora verpflichtet, auf den Wegen Gottes zu wandeln, die die Wege des Mitleids, der Liebe und des Friedens sind, um dadurch am «Tikkun Olam», an der Vervollkommnung (wörtlich: Wiederherstellung) der Welt mitzuwirken. Wenn es um Anliegen geht, die das Wohl der Menschen und der Welt, in der sie leben, betreffen, zum Beispiel anlässlich von Naturkatastrophen, menschlich verursachten Unfällen oder Kriegsereignissen, ist die Mitgestal- tung und Teilnahme an interreligiösen Feiern sinnvoll und auch wünschens- wert. Nach meiner Überzeugung ist die geeignete Form solcher Feiern, dass jede religiöse Gemeinschaft im Angesicht der anderen gemäss ihrer eigenen Tradition ihre Gebete spricht. Die Begründung dafür ist in der nächsten Überlegung enthalten. 2. Beten ist der intimste Akt eines jeden gläubigen Menschen. Er findet im Kontext der eigenen religiösen Tradition statt. Er ist im Verhältnis zu Gott das, was der Liebesakt im Verhältnis von Liebespartnern ist. Im Kontext der jüdischen und christlichen Religion ist Beten mehr als der Ausdruck persön- licher Sehnsüchte und Nöte. Beten ist zunächst Gottesdienst, also: Dienst an Gott. Dieser beinhaltet Bekenntnis, Lobpreis und Bitten zu einem Gott, der im Judentum und Christentum je verschieden angebetet wird. Die christliche Vorstellung, dass Gott in irgendeiner Art Mensch werden konnte, ist nach jüdischer Auffassung des Monotheismus undenkbar und deshalb auch den Juden emotional fremd geblieben. Aus diesem Grund war es gemäss der Mehrheit der halachischen Meinungen den Juden verboten, 90 Michel Bollag Kirchen zu betreten, geschweige denn in ihnen zu beten. Das gemeinsame Beten von Christen und Juden im Rahmen eines christlichen Gottesdienstes oder die Teilnahme von Juden an interreligiösen Feiern, an deren Planung sie nicht Anteil haben und die Einbindung in eine Liturgie, die nicht die ihre ist, kann deshalb keine Option im Kontext des christlich-jüdischen Dialogs sein. 3. Der spontane Wunsch nach christlichen Gottesdiensten oder religiösen Feiern mit jüdischer Beteiligung ist häufig Ausdruck einer Versöhnungs- sehnsucht und eines Harmoniebedürfnisses, die allzu rasch über die Ge- schichte hinwegschauen und nach Jahrhunderten der Verfolgungen mit den dazugehörenden, sich wiederholenden Traumatisierungen, die im kollekti- ven jüdischen Bewusstsein ein tiefes Misstrauen hinterlassen haben, wie eine Umarmung wirken, die droht, aus lauter Zuwendung den geliebten Partner zu ersticken. Der Ausgangspunkt eines Dialogs auf Augenhöhe zwischen Juden und Christen ist der Respekt vor den jeweils unterschiedlichen Theologien und historischen Erfahrungen. Keine interreligiöse Feier kann diesen Respekt nachhaltig bewirken. Dazu braucht es das kontinuierliche Hören aufeinan- der, sowie das Lernen von- und miteinander. 3. DER JÜDISCH-CHRISTLICHE DIALOG 93 Christian M. Rutishauser Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Das jüdisch-christliche Gespräch, wie wir es im heutigen Dialog pflegen, hat sich seit dem Zweiten Weltkrieg entwickelt. Der Antisemitismus der Nazis und die Ermordung von sechs Millionen Juden hatten auch die Grundfesten der Kirchen erschüttert. Es wurde klar, wie sehr ihre Lehre antijudaistisch durchsetzt war. Und die negative Einstellung vieler Christen zum Judentum war mit Kriegsende nicht verschwunden. Von kleinen Pioniergruppen initi- iert, setzte schon vor 1945 ein von Christen und Juden gemeinsam getrage- ner Kampf gegen den Antisemitismus ein. Auch der Antijudaismus in den eigenen Reihen war im Fokus. Nach dem Krieg bildeten sich in verschie- denen Ländern entsprechende Arbeitsgruppen, auch in der Schweiz wurde 1946 die Christlich-Jüdische Arbeitsgemeinschaft (CJA) gegründet. Zwei Jahre später wurde an der Universität Fribourg der Grundstein für den Internati- onalen Rat von Juden und Christen (ICCJ) gelegt. 1947 fand zudem auf dem Seelisberg eine Internationale Dringlichkeitskonferenz zur Bekämpfung des An- tisemitismus statt. Unter anderem formulierte sie zehn Thesen, die sich vor allem dem Geist des jüdischen Gelehrten Jules Isaac verdanken. Juden und Vertreter verschiedener Kirchen gaben darin zu bedenken, dass die früheste Kirche aus Juden bestand: Jesus, Maria, die Apostel, Grossteile der Urkirche etc. Ferner wurde gefordert, dass die kirchliche «Lehre der Verachtung» ge- genüber den Juden überwunden werden müsse. Den Gottesmordvorwurf, die Kollektivbeschuldigung der Juden und ihre behauptete Verfluchung durch Gott gelte es zu entlarven. Nur durch eine sorgfältige Verkündigung der Passionsgeschichte der Evangelien werde dies langfristig erreicht. In der Schweiz versuchte die CJA, in der sich vor allem reformierte Christen engagierten, kirchliche und gesellschaftliche Entscheidungsträger für ihre Anliegen zu gewinnen. Dabei ist im Verlauf der ersten Jahrzehnte ein Ausdifferenzierungsprozess zu beobachten. Die Antisemitismusbekämpfung wurde auch von säkularen Institutionen übernommen, während sich die CJA stärker der theologischen Erneuerung des jüdisch-christlichen Verhält- 94 Christian M. Rutishauser nisses widmete. Aus der Judenmission der reformierten Kirchen entstand die Stiftung für Kirche und Judentum, die sich bis heute für den Dialog einsetzt. Die Zeitschriften Judaica und Lamed werden von ihr herausgegeben. Sie trägt zudem das Zürcher Lehrhaus, das 1993 entstand und heute auch den Dialog mit dem Islam aufgenommen hat. Unvoreingenommene Informati- on und Aufklärung der Christen über die reiche theologische und kulturelle Gestalt des Judentums ist das Anliegen dieser Initiativen. Auch in Deutschland entstand bereits 1949 der Deutsche Koordinierungs- rat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit, der bis heute über 80 Lokalvereine vertritt. Die seit 1952 alljährlich durchgeführte Woche der Brüderlichkeit trägt wesentlich zur Erneuerung des Verhältnisses von Ju- den und Christen bei. In der lutherischen Kirche wurden nach dem Krieg auch verschiedene Schuldbekenntnisse formuliert. Dieser Prozess fand einen Höhepunkt in der Erklärung der Rheinischen Synode von 1980, hinter die es kein Zurück gibt. In der römisch-katholischen Kirche setzte die Erneuerung der Sicht des Judentums mit einer Revolution von oben ein. War noch in der Zwischen- kriegszeit die Vereinigung der Amici Israel erfolglos dafür eingetreten, die schmähliche Bezeichnung der Juden in der Karfreitagsfürbitte zu ändern – die Vereinigung wurde von Papst Pius XI. nach nur zwei Jahren 1928 wieder aufgelöst –, so strich Papst Johannes XXIII. 1959 das Attribut perfidi, treulos für die Juden aus diesem Gebet. Nach einem persönlichen Gespräch mit Jules Isaac gab der Papst zudem Kardinal Bea den Auftrag, einen Text zum Judentum für das Zweite Vatikanische Konzil vorzubereiten. Von Anfang an umstritten, durchlief dieser Textentwurf während der Konzilsjahre 1963 bis 1965 eine dramatische Geschichte. Als Teil des Dekrets zur Ökumene geplant, wurde er schliesslich zum vierten Kapitel der umfassenderen Erklärung zum Verhältnis der Kirche zu den nicht-christlichen Religionen, kurz Nostra aetate. Die ersten Kapitel von Nostra aetate stellen die Religionen als Antwortversu- che auf die tiefsten Fragen der Menschheit dar. Die Kirche anerkennt darin alles, was auch im Lichte Christi wahr und heilig ist. Auf das Judentum aber stösst die Kirche, wenn sie über die eigene Herkunft nachdenkt, denn es ist für Christen nicht einfach eine Religion unter anderen. Vielmehr geht das 95 Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Judentum aus der Initiative Gottes gegenüber Abraham hervor, der sich auch die Christen verdanken. Nostra aetate nimmt die Einsichten und Forderun- gen von Seelisberg auf. Röm 9–11, wo Paulus das Verhältnis der entstehenden Kirche zu Israel reflektiert, bildet den neuen Denkhorizont: In Christus sol- len alle Menschen in den Bund mit Gott Eingang finden, wobei der Bund mit Israel nicht einfach aufgelöst wird. Nostra aetate setzt zusammen mit den Dekreten zur Ökumene und zur Religionsfreiheit den Geist des Konzils in die konkreten Aussenbeziehun- gen der Kirche um. Dabei wird eine fast zweitausendjährige Theologie ver- abschiedet, in der sich die Kirche als Verus Israel, als wahres Israel, an die Stelle des Judentums gesetzt hatte. Daher mussten die Juden stets negativ beurteilt und politisch verdrängt werden. Mit Nostra aetate war jedoch der Grundstein gelegt, das Verhältnis zum Judentum in der Zukunft positiv zu bestimmen. Dazu wurden nach dem Konzil Strukturen geschaffen: Die Be- ziehungen zum Judentum sind im Vatikan bis heute dem Sekretariat für die Einheit der Christen zugeordnet. Seit 2010 wird dieses von Kardinal Kurt Koch geleitet. Unter Paul VI. wurde dazu 1971 das International Liaison Committee (ILC) für regelmässige Treffen mit den Juden gegründet. Nach- dem der Heilige Stuhl 1993 mit dem Staat Israel diplomatische Beziehungen aufgenommen hatte, wurden auch Begegnungen mit dem Oberrabbinat des Staates Israel institutionalisiert. Auch weitere Erklärungen folgten aus Rom: Die neu formulierte Karfrei- tagsfürbitte für die Juden wurde 1976 approbiert. Nun wird dafür gebetet, dass die Juden ihrer Berufung treu bleiben mögen. 1985 veröffentlichte die Vatikanische Kommission für die religiösen Beziehungen zum Judentum Hin- weise für die Darstellung von Juden und Judentum in Predigt und Kate- chese. 2001 folgte von der päpstlichen Bibelkommission das Schreiben Das jüdische Volk und seine Heilige Schrift in der christlichen Bibel. Das erste Do- kument erläutert, wie das Neue Testament im Kontext des zeitgenössischen Judentums zu lesen ist. Die Auseinandersetzungen um Jesus sind auf weite Strecken als innerjüdisches Ringen um die Auslegung der Hebräischen Bibel zu lesen. Das zweite Dokument zeigt, welchen Sinn die Hebräische Bibel 96 Christian M. Rutishauser in sich schon hat – also jenseits einer christlichen Interpretation – und wie das Judentum sie in einer eigenen Lesart bis in die Gegenwart lebendig hält. Die Geschichte der jüdisch-katholischen Beziehung seit dem Konzil wur- de wesentlich durch Papst Johannes Paul II. geprägt. Er hatte ein Gespür da- für, dass die Beziehung zum Judentum nicht ein entlegenes Seitenthema des Glaubens ist, mit dem sich nur Spezialisten abzugeben haben. Vielmehr rief er in Erinnerung, dass sie den Kern des Glaubens trifft. Nach einem Dialog mit dem Judentum erscheinen alle Bereiche der Kirche in anderem Licht. 1980 sagte er vor dem Zentralrat der Deutschen Juden und der Rabbinerkon- ferenz in Mainz, es gehe um die Begegnung zwischen dem Gottesvolk des von Gott nie gekündigten Alten Bundes und dem des Neuen Bundes. Dazu komme die Begegnung zwischen den heutigen Kirchen und dem heutigen Volk der Juden. Der Hinweis auf den «nie gekündigten Bund» löste eine fruchtbare Reflexion aus. In welchem Verhältnis steht er zum neuen Bund in Christus? Vor allem die weiteren Gesten von Johannes Paul II. haben die Beziehung zu den Juden verwandelt: 1980 begab er sich nach Ausch- witz und 1986 besuchte er als erster Papst in der Geschichte eine Synagoge, jene in Rom. 1998 veröffentlichte er Wir erinnern, das die Schuld der Kirche angesichts der Schoa thematisiert. Die diesbezügliche Bitte um Vergebung steckte er als Gebetszettel beim Jerusalembesuch 2000 in die Klagemauer, nachdem er sie schon im Petersdom ausgesprochen hatte. Auch sein Nach- folger Benedikt XVI. setzte die begonnene Tradition der Synagogenbesuche, des Gedenkens in Auschwitz und der Jerusalembesuche fort. Zu Irritationen kam es allerdings 2009, als Papst Benedikt im Zuge der Verhandlungen mit der Piusbruderschaft die Karfreitagsfürbitte für den tridentinischen Ritus so formulierte, dass sie als eine traditionelle Bitte für die Bekehrung der Juden gelesen werden konnte. Auch Bischofskonferenzen verschiedener Länder äusserten sich nach dem Konzil zur Erneuerung des jüdisch-christlichen Verhältnisses. In Deutsch- land folgte 1980 das Papier Über das Verhältnis der Kirche zum Judentum, nachdem sich bereits ein Jahr zuvor der Gesprächskreis Juden und Christen beim Zentralkomitee der Deutschen Katholiken mit einem starken Statem- ent geäussert hatte. In der Schweiz arbeitet die 1990 gegründete Jüdisch/ 97 Die Geschichte des jüdisch-christlichen Gesprächs in Grundzügen Römisch-katholische Gesprächskommission (JRGK) für die Bischofskonferenz (SBK) und den Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund (SIG). Sie stellt sich gesellschaftlichen und theologischen Fragen, die das Verhältnis von Judentum und Kirche betreffen. Sie informiert diesbezüglich die breite Öffentlichkeit und fördert den jüdisch-christlichen Dialog. 1992 veröffent- lichte sie zum Gedenken an die Vertreibung der Juden aus Spanien vor 500 Jahren das Dokument Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlich- keit. Nachdem die Initiativen der neunziger Jahre, einen Tag des Judentums ökumenisch in den Kirchen einzurichten, gescheitert waren, hat die JRGK einen solchen in der römisch-katholischen Kirche ab 2011 für den zweiten Fastensonntag etablieren können. In der reformierten Kirche begehen ein- zelne Gemeinden seit mehreren Jahren einen Sonntag des Judentums, Isra- el-Sonntag genannt. Was die Schweiz betrifft, so hat auf universitärer Ebene Prof. Clemens Thoma Pionierarbeit im jüdisch-christlichen Dialog geleistet. Im Geist des Konzils lancierte er in Luzern 1971 das Fach Judaistik. 1981 wurde daselbst das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet. Lehrveranstal- tungen zum Judentum gehören an der Theologischen Fakultät zum Curricu- lum für Theologen wie Theologinnen und zukünftige kirchliche Mitarbeiter. Heute sind an fast allen Schweizer Universitäten Lehraufträge für jüdische Studien eingerichtet, wobei neben Luzern auch Basel mit seinem Zentrum für jüdische Studien eigens zu nennen ist. Seit 1975 wird zudem im Lassal- le-Haus Bad Schönbrunn bzw. Kappel am Albis bis heute alljährlich eine Hebräischwoche durchgeführt, die es auch Nicht-Akademikern ermöglicht, Sprach- und Bibelkenntnisse mit einem Lernprogramm zum jüdisch-christ- lichen Verhältnis zu verbinden. Das Pendant zur JRGK, die Jüdisch-Evangelische Gesprächskommission (JEGK), hat 2010 mit ihrer Schrift In gegenseitiger Achtung auf dem Weg mit den Reflexionen zu Freiheit, Schrift und Verantwortung einen Beitrag zum jüdisch-christlichen Dialog inmitten einer säkularen Welt geliefert. Das 60-Jahr-Jubiläum der Seelisberg-Konferenz feierten anno 2007 Schweizer Juden, Katholiken und Reformierte zusammen. Dabei haben ihre höchsten Vertreter eine Erklärung mit zehn neu formulierten Thesen für den Dia- 98 Christian M. Rutishauser log unterzeichnet. Zwei Jahre später fand in Berlin die Jahreskonferenz des ICCJ statt. Rückblickend auf siebzig Jahre Dialoggeschichte in Deutschland wurden die zwölf Berliner Thesen unter dem Titel Zeit der Neuverpflich- tung proklamiert. Beide Texte nehmen den neuen Kontext in den Blick: Das Gespräch zwischen Juden und Christen soll heute auch gegenüber anderen Religionen, vor allem gegenüber dem Islam, offen sein. Zudem sollen Juden und Christen gemeinsam und getrennt für die Werte der biblischen Traditi- on in einer säkularen Gesellschaft einstehen. Die Debatten über aktuelle theologische Fragen zwischen Juden und Christen werden heutzutage vor allem in den USA geführt. Sie prägen auch den Dialog in Europa. Zwei Dokumente seien hier genannt: 2000 veröf- fentlichten jüdische Gelehrte in New York Dabru Emet und forderten ihre Glaubensgenossen auf, das Bild des Christentums zu revidieren. Auf diese acht Thesen von jüdischer Seite antworteten christliche Theologen mit Eine heilige Verpflichtung – wieder ein Zehn-Thesen-Papier. Dabei sind vor allem drei Fragen umstritten: Beten Juden und Christen zum gleichen Gott, wenn Christen an die Trinität glauben? Was bedeutet der universale Heilsanspruch Jesu, wenn Christen anerkennen, dass Juden im «ungekündigten Bund» mit Gott sind; kann es da Judenmission geben oder was bedeutet sie? Wie sind die Landverheissungen der Hebräischen Bibel zu verstehen und in Bezie- hung zum modernen Staat Israel zu setzen? Mit einem knappen Dreiviertel- jahrhundert ist erst ein Anfang im jüdisch-christlichen Dialog gesetzt. Literatur: Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Juden- tum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988. Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Ju- dentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000. 99 Walter Weibel In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum Das Judentum ist in der Schweiz eine Minderheitsreligion, mit der nur wenige Schweizerinnen und Schweizer vertraut sind. Das Judentum hat in der Schweiz eine lange Geschichte. Aber Judentum als Religion und Kultur wird zu wenig wahrgenommen. Dass es dabei zu pauschaler Religionskritik kommt, die auch antisemitische Stereotype verwendet, verwundert deshalb nicht. Diese Kritik hat vielfach auch mit fehlendem Wissen zu tun und – früher wahrscheinlich mehr als heute – mit einem christlichen Überlegen- heitsanspruch gegenüber der jüdischen Religion. Ein jüdisch-christlicher Dialog ist nur dann möglich, wenn sich Chris- tinnen und Christen ein Grundwissen über das Judentum angeeignet haben. Aber was heisst Judentum als Religion? Umfasst sie mehr als das Religionsge- setz? Wie unterscheidet sich jüdische Kultur von jüdischer Lebensform? Was macht das Jude-Sein aus? Eine einfache Unterscheidung zwischen jüdischer Kultur und Judentum im Allgemeinen zu finden, ist deshalb schwierig. Ju- dentum entzieht sich einer eindeutigen Definition. Es ist ein Gesamtbegriff aus Religion, Glaube, Geschichte, Tradition mit Festen und Bräuchen, Kul- tur, Kunst, Literatur und Wissenschaft. Deshalb drängt es sich auf, dass in Schulen und in der Erwachsenen- bildung ein Grundwissen über das Judentum vermittelt werden muss, das fünf Schwerpunkte aufweisen könnte: (1) Grundlage: Hebräische Bibel und Talmud im Vergleich zur christlichen Bibel und altkirchlichen Glaubensfor- meln, (2) Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Judentum und Christen- tum als Religionen, (3) Jüdische und christliche Ethik, (4) Geschichte von Judentum und Christentum: Situation der Schweizer Jüdinnen und Juden, Judenverfolgung und Judenvernichtung, Zionismus und Staat Israel, (5) Jüdisches Kulturleben: Zusammenhang zwischen Religion und Kultur im Judentum. 100 Walter Weibel Internetportale, Bücher und Ausstellungen über jüdische Themen sind in den letzten Jahren – auch im deutschen Sprachraum – umfangreich gewor- den. Hier kann nur eine kleine Auswahl beschrieben werden: 1. Internetportale: Die umfassendste Internetseite findet sich auf www. judentum-projekt.de. Hier sind mehr als hundert Begriffe aufgelistet, die sehr sorgfältig recherchiert sind. Bildreihen, Fotodokumentationen, fast dreissig Mindmaps als PDF erklären die wichtigsten Stichwörter. Die Webseite www.hagalil.com führt mit zahlreichen Begriffen ausgezeichnet ins Wesen von Religion und Kultur des Judentums ein. Die Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) hat unter einer eigenen Homepage www.chotzen.de die Geschichte einer jüdischen Familie in Deutschland entwickelt, und zwar mit Dokumenten, Fotos und zahlreichen Videos. Auf der Homepage www.inforel.ch werden differenzierte und unabhängige Informationen über verschiedene Religionen vermittelt. Über das Judentum finden sich zahlreiche Stichwörter wie der jüdische Glauben im täglichen Leben, jüdische Gottesdienste, Synagoge usw. Über den jüdischen Glauben und die jüdische Kultur gibt es zahlreiche Internetportale, wie z.B. www. talmud.de, oder auch www.chabad-germany.com. Wertvolle Informationen finden sich unter www.swissjews.ch. Die jüdische Kultusgemeinde Erlangen hat einen dreiteiligen Grundkurs zur jüdischen Religion aufgeschaltet unter www.jkg-erlangen.de, und unter www.jg-karlsruhe.de findet sich eine Dokumentation «Judentum im Überblick». Auf der Homepage des Zentralrates der deutschen Juden www.zentralratdjuden.de finden sich Informationen zu Riten und Gebräuchen, Feiertagen und zum jüdischen Jahr. Ebenso informiert die Homepage des Deutschen Koordinierungsrates der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit www.deutscher- koordinierungsrat.de über zahlreiche jüdische Themen und macht Vorschläge für den jüdisch-christlichen Dialog. Über das Tagebuch der Anne Frank gibt es eine ausgezeichnete Webseite unter www.geschichtsunterricht-online.de. Sie gibt Literaturtipps, Diashows und Informationen zu den verschiedenen Fassungen des Buches. Verschie- 101 In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum dene Links führen zum Anne Frank Haus in Amsterdam, zum Anne Frank Zentrum in Berlin und zum Anne Frank Fonds in Basel. 2. Exkursionsmöglichkeiten: Der Jüdische Kulturweg Endingen-Lengnau im Kanton Aargau www.juedischerkulturweg.ch hat die Synagogen, Häuser, den jüdischen Friedhof und weitere Stätten mit sehr schönen Informations- tafeln zum Leben der Schweizer Juden in diesen beiden Dörfern versehen. Das Jüdische Museum Basel www.juedisches-museum.ch zeigt das religiö- se Leben im 18./19. Jahrhundert in der Stadt Basel, wertvolles Kunsthand- werk und eine Auswahl schönster hebräischer Bücher, die in Basel gedruckt wurden. An der Grenze zur Schweiz im Vorarlberger Rheintal befindet sich das Jüdische Museum in Hohenems www.jm-hohenems.at. Es ist mit sei- nen Sonderausstellungen immer eine Reise wert. Das Jüdische Museum Berlin www.jmberlin.de wählt in der historischen Dauerausstellung eine ungewohnte Perspektive auf die Geschichte der Jüdinnen und Juden des deutschsprachigen Raumes. Zwei Jahrtausende deutsch-jüdische Geschichte werden aus der Sicht der jüdischen Minderheit erzählt. Es werden verschie- dene Führungen wie jüdische Lebensgeschichten, Geschichte der Juden im 19. Jahrhundert, Antisemitismus heute usw. angeboten. 3. Vorträge: Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund vermittelt mit seinem Vortragsdienst kompetente Referent/innen zu Themen unter dem Aspekt «Judentum mehr wissen». Die Basler Organisation «Christlich-jü- dische Projekte» (CJP) www.cjp.ch bietet den Schulen zahlreiche Projekte an wie z.B. «Wie Juden und Jüdinnen leben und beten», Führungen in der Basler Synagoge und im Jüdischen Museum Basel. Die Christlich-Jüdischen Arbeitsgemeinschaften, die in zahlreichen Kantonen in Sektionen arbeiten, haben ganzjährig interessante Vortragsreihen zum Judentum und zum jü- disch-christlichen Dialog. 4. Literatur: Über das Grundwissen zum Judentum gibt es eine umfangrei- che Literatur: Vgl. Weibel, Walter: In Begegnung lernen. Der jüdisch-christ- 102 Walter Weibel liche Dialog in der Erziehung. LIT. Münster, Zürich 2013. Nachfolgend ei- nige Lesetipps: • Brenner, Michael: Kleine jüdische Geschichte. C.H. Beck. München 2008. • Henrix, Hans-Hermann: Judentum und Christentum. Gemeinschaft wider Willen. Topos. Regensburg 2004. • Jung, Martin H.: Christen und Juden. Die Geschichte ihrer Beziehun- gen. Wissenschaftliche Buchgesellschaft. Darmstadt 2008. • Kayales, Christine; Fiehland van der Vegt, Astrid: Was jeder vom Juden- tum wissen muss. Gütersloher Verlagshaus. Gütersloh 2005. • Küng, Hans: Das Judentum. Piper. München 2009. • Lau, Israel Meir: Wie Juden leben. Gütersloher Verlagshaus. Gütersloh. 1990. • Maier, Johann: Jüdische Geschichte in Daten. C.H. Beck. München 2005. • Rothschild, Walter L.: 99 Fragen zum Judentum. Gütersloher Verlags- haus. Gütersloh 2005. • Rutishauser, Christian M.: Christsein im Angesicht des Judentums. Echterverlag. Würzburg 2008. • Solomon, Norman: Judentum. Eine kurze Einführung. Stuttgart 1999. • Stemberger, Günter: Jüdische Religion. C.H. Beck. München 2009. 5. Jugendbücher: Sie sind mit dem Thema Judentum nicht sehr zahlreich, aber auf einige wichtige Erscheinungen sei hingewiesen: • Behrens, Katja: Der kleine Mausche aus Dessau. Hauser. München 2009. • Deutschkron, Inge: Ich trug den gelben Stern. dtv. München 2009. • Pressler Mirjam: Ich sehe mich so. Die Lebensgeschichte der Anne Frank. Beltz und Gelberg. Weinheim 2000. 6. Holocaust-Education: Der Begriff Holocaust-Education wird auch im deutschsprachigen Raum seit den 1980er Jahren immer mehr verwendet. Theodor W. Adorno prägte den Ausdruck «Erziehung nach Auschwitz» und 103 In Begegnung lernen: Vermittlung jüdischen Wissens im Christentum meinte dabei: «Die Forderung, dass Auschwitz nicht noch einmal sei, ist die allererste an Erziehung». Diese primäre Forderung heisst, aus der Geschichte lernen, damit sich Auschwitz nicht wiederhole. Der Holocaust-Gedenktag der Schulen soll in der Schweiz jeweils am 27. Januar begangen werden, und zwar als Nationaler Tag des Gedenkens an den Holocaust und der Verhü- tung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Internationale Schule für Holocaust-Studien bei Yad Vashem in Jerusalem www.yadvashem.org hat neben der Entwicklung von zahlreichen Unterrichtsmaterialien päda- gogische Grundlagen-Arbeit geleistet, wie die Holocaust-Erziehung im Un- terricht auf den verschiedenen Schulstufen entwickelt werden kann. Dieser Unterricht soll vor allem über Erzählungen von Zeitzeugen bzw. Zeitzeugen- berichten geschehen. Bei Holocaust-Education fällt jedoch auf, dass die his- torische Dimension der Judenverfolgung während der Nazi-Zeit berücksich- tigt wird, jedoch nie das Judentum als Religion und Kultur dargestellt wird. Es ist deshalb schwierig zu verstehen, warum es vor allem Juden sind, die vernichtet wurden, wenn Judentum im Zusammenhang mit dem Holocaust nicht thematisiert wird. Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund hat als Beitrag zum Holocaustunterricht in der Schweiz das Lehrmittel «Ueber- LebenErzählen/Survivre et temoigner» (Zürich 2009) herausgegeben. Sechs jüdische Holocaustüberlebende erzählen in Interviews über ihr Schicksal, das aufs Engste mit der Politik und Gesellschaft der Schweiz zwischen 1933 und 1948 verknüpft war. Die DVD «Schweizer Schüler im Gespräch mit Holocaust-Überlebenden» ist eine Produktion im Auftrag von Tamach, bei der Gespräche und Vorträge mit und von Holocaust-Überlebenden gefilmt worden sind. Ausgezeichnetes Lehr- und Lernmaterial stellt www.erinnern. at, der Verein «Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Ge- genwart», zur Verfügung. Es ist ein Vermittlungsprojekt des Bundesminis- teriums für Unterricht, Kunst und Kultur für Lehrende an österreichischen Schulen. Ziel dieser Projekte ist, über den Holocaust und Nationalsozialis- mus zu lernen, ohne dass das Thema durch Pädagogisierung gefällig oder beliebig wird. Der christlich-jüdische Dialog setzt Grundwissen voraus. Erst dieses Wis- sen über Judentum und Christentum ermöglicht Begegnungen, bei denen 104 Walter Weibel wir lernen können. Damit dieser Dialog eine Chance hat, braucht es einige Regeln, die Josef Wohlmuth in seinem Buch «Gast sein im Heiligen Land» (Paderborn 2008) beschrieben hat: «(1) Jeder Dialog zwischen Juden und Christen, der den Namen verdient, muss davon ausgehen, dass die respekt- volle Achtung des Gesprächspartners unabdingbar ist. Die Kenntnisnahme seiner Tradition muss vor allem ein Gespür entwickeln, was dem Gesprächs- partner selbst heilig ist. Es darf keine noch so vornehme Art veranlasst wer- den, davon mehr preis zu geben, als er selber will. (2) Ebenso wichtig ist es, ins Gespräch einzubringen, was mir selbst in meiner eigenen Tradition heilig ist. Mein Gesprächspartner hat ein Recht zu wissen oder wenigstens zu ah- nen, wo ich stehe und was ich nicht zur Disposition stellen kann. (3) Unter der Voraussetzung der anerkannten Eigenständigkeit der Gesprächspartner kann der Dialog auf einer Vertrauensbasis aufbauen, die erlaubt, nicht nur Belanglosigkeiten oder Randthemen zur Sprache zu bringen, sondern gerade die zentralen Fragen und Differenzpunkte, in denen sich die jeweiligen Tra- ditionen artikulieren. (4) Wo der Dialog gelingt, wird er zeigen, dass die je grössere Nähe und die je grössere Differenz von Judentum und Christentum sich gegenseitig bedingen» (223). 4. BASISTEXTE ZUM JÜDISCH-CHRISTLICHEN DIALOG 107 Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» Die Seelisberger Thesen (1947) Vom 30. Juli bis 5. August 1947 fand in Seelisberg eine internationale Konferenz von Christen beider Konfessionen und Juden statt. Als «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» war sie auf die Untersuchung des christlichen Anti- judaismus und die vorurteilsfreie Vermittlung des Judentums in der christlichen Predigt und Katechese ausgerichtet. Sie führte zur Gründung des International Council of Christians and Jews (ICCJ). 1. Es ist hervorzuheben, dass ein und derselbe Gott durch das Alte und Neue Testament zu uns allen spricht. 2. Es ist hervorzuheben, dass Jesus von einer jüdischen Mutter aus dem Ge- schlechte Davids und dem Volke Israel geboren wurde, und dass seine ewige Liebe und Vergebung sein eigenes Volk und die ganze Welt umfasst. 3. Es ist hervorzuheben, dass die ersten Jünger, die Apostel und die ersten Märtyrer Juden waren. 4. Es ist hervorzuheben, dass das grösste Gebot für die Christenheit, die Lie- be zu Gott und zum Nächsten, schon im Alten Testament verkündigt, von Jesus bestätigt, für beide, Christen und Juden, gleich bindend ist, und zwar in allen menschlichen Beziehungen und ohne jede Ausnahme. 5. Es ist zu vermeiden, dass das biblische und nachbiblische Judentum her- abgesetzt wird, um dadurch das Christentum zu erhöhen. 6. Es ist zu vermeiden, dass Wort «Juden» in der ausschliesslichen Bedeutung «Feinde Jesu» zu gebrauchen, oder auch die Worte «die Feinde Jesu», um damit das ganze jüdische Volk zu bezeichnen. 108 Seelisberger «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» 7. Es ist zu vermeiden, die Passionsgeschichte so darzustellen, als ob alle Juden oder die Juden allein mit dem Odium der Tötung Jesu belastet seien. Tatsächlich waren nicht alle Juden, welche den Tod Jesu gefordert haben. Nicht die Juden alleine sind dafür verantwortlich, denn das Kreuz, das uns alle rettet, offenbart uns, dass Christus für unser aller Sünden gestorben ist. Es ist allen christlichen Eltern und Lehrern die schwere Verantwortung vor Augen zu stellen, die sie übernehmen, wenn sie die Passionsgeschich- te in einer oberflächlichen Art darstellen. Dadurch laufen sie Gefahr, eine Abneigung in das Bewusstsein ihrer Kinder oder Zuhörer zu pflanzen, sei es gewollt oder ungewollt. Aus psychologischen Gründen kann in einem einfachen Gemüt, das durch leidenschaftliche Liebe und Mitgefühl zum ge- kreuzigten Erlöser bewegt wird, der natürliche Abscheu gegen die Verfolger Jesu sich leicht in einen unterschiedslosen Hass gegen alle Juden aller Zeiten, auch gegen diejenigen unserer Zeit, verwandeln. 8. Es ist zu vermeiden, dass die Verfluchung in der Heiligen Schrift oder das Geschrei einer rasenden Volksmenge: «Sein Blut komme über uns und un- sere Kinder» behandelt wird, ohne daran zu erinnern, dass dieser Schrei die Worte unseres Herrn nicht aufzuwiegen vermag: «Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun», Worte, die unendlich mehr Gewicht haben. 9. Es ist zu vermeiden, dass der gottlosen Meinung Vorschub geleistet wird, wonach das jüdische Volk verworfen, verflucht und für ein ständiges Leiden bestimmt sei. 10. Es ist zu vermeiden, die Tatsache unerwähnt zu lassen, dass die ersten Mitglieder der Kirche Juden waren. Quelle: http://www.cja.ch/seelisberger-thesen [Stand: 25.06.2014] 109 Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund Schweizer Bischofskonferenz Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund Gemeinsame Erklärung zur Bedeutung jüdisch-christlicher Zusammenarbeit heute (2007) SIG/SBK/SEK Anlässlich des 60-Jahr-Jubiläums der internationalen «Dringlichkeitskonfe- renz gegen den Antisemitismus» von 1947 auf dem Seelisberg blicken wir auf eine erfolgreiche Pionierphase der jüdisch-christlichen Zusammenarbeit in der Schweiz zurück. Das Verhältnis der evangelisch-reformierten und rö- misch-katholischen Kirche gegenüber dem Judentum ist grundlegend verän- dert worden, von einem Verhältnis der Gleichgültigkeit und des Misstrauens oder gar der Feindschaft hin zu einem Nebeneinander und geschwisterlichen Miteinander. Durch unterschiedlichste Initiativen im religiösen, pädagogi- schen, sozialen und politischen Bereich sind Antijudaismus und der Antise- mitismus in unserem Land wesentlich zurückgedrängt worden. Gleichzeitig zeigen sich im gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Um- bruch hin zu einer immer pluralistischeren und komplexeren Gesellschaft regressive und reaktionäre Gegenkräfte. Daher verpflichten sich die Unterzeichner auch in Zukunft, • jeder Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit oder Glaubensüberzeugung entgegenzutreten. • an der sensiblen Beziehung zwischen den jüdischen Gemeinden und den christlichen Kirchen unablässig zu arbeiten. • die gegenseitige Verständigung und den theologischen Dialog zu suchen und weiterzuführen. • aus der je eigenen, religiösen Tradition das Beste für ein Leben in Ge- rechtigkeit und Frieden in die schweizerische Gesellschaft einzubringen. Wir rufen alle Angehörigen unserer Kirchen und Glaubensgemeinschaften auf, ihre Verantwortung in diesem Sinne in Gemeinde und Öffentlichkeit wahrzunehmen und eigene Initiativen zu ergreifen. Darüberhinaus bitten 110 SIG/SBK/SEK wir alle Exponenten der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, aber auch je- den Bürger und jede Bürgerin, diese Zielsetzungen aktiv mitzutragen. Juden und Christen in unserem Land sehen folgende Herausforderungen, die nur mit vereinten Kräften bewältigt werden können: • Die bleibende Verankerung der Erkenntnisse aus der Aufarbeitung der Schoah im Bewusstsein aller Bürgerinnen und Bürger. • Eine sachliche und konstruktive Reaktion auf die Ereignisse im Nahen Osten, besonders in Israel/Palästina. • Die Integration der unter uns wohnenden Muslime in unsere Gesell- schaft. • Eine öffentliche und politische Präsenz der Religionen zum Gemein- wohl der ganzen Bevölkerung. • Die tatkräftige Hilfe angesichts neuer sozialer Ungerechtigkeiten. • Das Vorantreiben konkreter Massnahmen zum Schutz der anvertrauten Erde und zur Bewahrung der Schöpfung. Gemeinsam möchten wir alle Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Mitarbeit auf den unterschiedlichsten Ebenen anregen. Wir vertrauen und hoffen dar- auf, dass Gott, gepriesen sei sein Name, sie fruchtbar werden lässt. Prof. Alfred Donath, Schweizerischer Israelitischer Gemeindebund (SIG) Bischof Kurt Koch, Schweizer Bischofskonferenz (SBK) Pfarrer Thomas Wipf, Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund (SEK) Quelle: http://www.kirchenbund.ch/sites/default/files/media/pdf/aktuell/Er klaerung-Seelisberg-2007.pdf [Stand: 25.06.2014] 111 Zweites Vatikanisches Konzil Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen «Nostra aetate» (1965) Die Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religi- onen «Nostra aetate» wurde nach einer bewegten Entstehungsgeschichte am 28. Oktober 1965 verabschiedet und verkündet. Das Dokument steht im Dienst der interreligiösen Versöhnung, ruft zu einem theologischen und pastoralen Umden- ken und zum geschwisterlichen, respektvollen Gespräch zwischen den Religionen auf. Der vierte Abschnitt widmet sich dem eigentlichen Thema: dem Verhältnis der katholischen Kirche zum jüdischen Volk und Glauben. Er betont die jüdi- schen Wurzeln des Christentums, das gemeinsame geistliche Erbe und fordert die Abkehr von Rassismus, Antijudaismus und Antisemitismus. 1. In unserer Zeit, da sich das Menschengeschlecht von Tag zu Tag enger zusammenschließt und die Beziehungen unter den verschiedenen Völkern sich mehren, erwägt die Kirche mit um so größerer Aufmerksamkeit, in wel- chem Verhältnis sie zu den nichtchristlichen Religionen steht. Gemäß ihrer Aufgabe, Einheit und Liebe unter den Menschen und damit auch unter den Völkern zu fördern, faßt sie vor allem das ins Auge, was den Menschen ge- meinsam ist und sie zur Gemeinschaft untereinander führt. […] 2. […] So sind auch die übrigen in der ganzen Welt verbreiteten Religionen bemüht, der Unruhe des menschlichen Herzens auf verschiedene Weise zu begegnen, indem sie Wege weisen: Lehren und Lebensregeln sowie auch hei- lige Riten. Die katholische Kirche lehnt nichts von alledem ab, was in diesen Re- ligionen wahr und heilig ist. Mit aufrichtigem Ernst betrachtet sie jene Handlungs- und Lebensweisen, jene Vorschriften und Lehren, die zwar in manchem von dem abweichen, was sie selber für wahr hält und lehrt, doch nicht selten einen Strahl jener Wahrheit erkennen lassen, die alle Menschen erleuchtet. Unablässig aber verkündet sie und muß sie verkündigen Chris- tus, der ist «der Weg, die Wahrheit und das Leben» (Joh 14,6), in dem die 112 Zweites Vatikanisches Konzil Menschen die Fülle des religiösen Lebens finden, in dem Gott alles mit sich versöhnt hat.1 Deshalb mahnt sie ihre Söhne, daß sie mit Klugheit und Liebe, durch Gespräch und Zusammenarbeit mit den Bekennern anderer Religionen so- wie durch ihr Zeugnis des christlichen Glaubens und Lebens jene geistlichen und sittlichen Güter und auch die sozial-kulturellen Werte, die sich bei ih- nen finden, anerkennen, wahren und fördern. 3. Mit Hochachtung betrachtet die Kirche auch die Muslim, die den alleini- gen Gott anbeten, den lebendigen und in sich seienden, barmherzigen und allmächtigen, den Schöpfer Himmels und der Erde2, der zu den Menschen gesprochen hat. […] 4. Bei ihrer Besinnung auf das Geheimnis der Kirche gedenkt die Heilige Synode des Bandes, wodurch das Volk des Neuen Bundes mit dem Stamme Abrahams geistlich verbunden ist. So anerkennt die Kirche Christi, daß nach dem Heilsgeheimnis Got- tes die Anfänge ihres Glaubens und ihrer Erwählung sich schon bei den Patriarchen, bei Moses und den Propheten finden. Sie bekennt, daß alle Christgläubigen als Söhne Abrahams dem Glauben nach3 in der Berufung dieses Patriarchen eingeschlossen sind und daß in dem Auszug des erwählten Volkes aus dem Lande der Knechtschaft das Heil der Kirche geheimnisvoll vorgebildet ist. Deshalb kann die Kirche auch nicht vergessen, daß sie durch jenes Volk, mit dem Gott aus unsagbarem Erbarmen den Alten Bund ge- schlossen hat, die Offenbarung des Alten Testamentes empfing und genährt wird von der Wurzel des guten Ölbaums, in den die Heiden als wilde Schöß- linge eingepfropft sind.4 Denn die Kirche glaubt, daß Christus, unser Friede, Juden und Heiden durch das Kreuz versöhnt und beide in sich vereinigt hat.5 1 Vgl. 2 Kor 5,18–19. 2 Vgl. Gregor VII., Ep. III., 21 ad Anazir (Al-Nasir), regem Mauritaniæ, ed. E. Caspar in MGH, Ep. sel. II, 1920, I, 288, 11–15; PL 148, 451 A. 3 Vgl. Gal 3,7. 4 Vgl. Röm 11,17–24. 5 Vgl. Eph 2,14–16. 113 Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen Die Kirche hat auch stets die Worte des Apostels Paulus vor Augen, der von seinen Stammverwandten sagt, daß «ihnen die Annahme an Sohnes Statt und die Herrlichkeit, der Bund und das Gesetz, der Gottesdienst und die Verheißungen gehören wie auch die Väter und daß aus ihnen Christus dem Fleische nach stammt» (Röm 9,4–5), der Sohn der Jungfrau Maria. Auch hält sie sich gegenwärtig, daß aus dem jüdischen Volk die Apostel stammen, die Grundfesten und Säulen der Kirche, sowie die meisten jener ersten Jünger, die das Evangelium Christi der Welt verkündet haben. Wie die Schrift bezeugt, hat Jerusalem die Zeit seiner Heimsuchung nicht erkannt6, und ein großer Teil der Juden hat das Evangelium nicht angenommen, ja nicht wenige haben sich seiner Ausbreitung widersetzt.7 Nichtsdestoweniger sind die Juden nach dem Zeugnis der Apostel immer noch von Gott geliebt um der Väter willen; sind doch seine Gnadengaben und seine Berufung unwiderruflich.8 Mit den Propheten und mit demselben Apostel erwartet die Kirche den Tag, der nur Gott bekannt ist, an dem alle Völker mit einer Stimme den Herrn anrufen und ihm «Schulter an Schulter dienen» (Soph 3,9).9 Da also das Christen und Juden gemeinsame geistliche Erbe so reich ist, will die Heilige Synode die gegenseitige Kenntnis und Achtung fördern, die vor allem die Frucht biblischer und theologischer Studien sowie des brüder- lichen Gespräches ist. Obgleich die jüdischen Obrigkeiten mit ihren Anhängern auf den Tod Christi gedrungen haben10, kann man dennoch die Ereignisse seines Leidens weder allen damals lebenden Juden ohne Unterschied noch den heutigen Juden zur Last legen. Gewiß ist die Kirche das neue Volk Gottes, trotzdem darf man die Juden nicht als von Gott verworfen oder verflucht darstellen, als wäre dies aus der 6 Vgl. Lk 19,44. 7 Vgl. Röm 11,28. 8 Vgl. Röm 11,28–29; vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gen- tium: AAS 57 (1965) 20. 9 Vgl. Jes 66,23; Ps 65,4; Röm 11,11–32. 10 Vgl. Joh 19,6. 114 Zweites Vatikanisches Konzil Heiligen Schrift zu folgern. Darum sollen alle dafür Sorge tragen, daß nie- mand in der Katechese oder bei der Predigt des Gotteswortes etwas lehre, das mit der evangelischen Wahrheit und dem Geiste Christi nicht im Einklang steht. Im Bewußtsein des Erbes, das sie mit den Juden gemeinsam hat, beklagt die Kirche, die alle Verfolgungen gegen irgendwelche Menschen verwirft, nicht aus politischen Gründen, sondern auf Antrieb der religiösen Liebe des Evangeliums alle Haßausbrüche, Verfolgungen und Manifestationen des Antisemitismus, die sich zu irgendeiner Zeit und von irgend jemandem ge- gen die Juden gerichtet haben. Auch hat ja Christus, wie die Kirche immer gelehrt hat und lehrt, in Freiheit, um der Sünden aller Menschen willen, sein Leiden und seinen Tod aus unendlicher Liebe auf sich genommen, damit alle das Heil erlangen. So ist es die Aufgabe der Predigt der Kirche, das Kreuz Christi als Zeichen der universalen Liebe Gottes und als Quelle aller Gnaden zu verkünden. 5. Wir können aber Gott, den Vater aller, nicht anrufen, wenn wir irgend- welchen Menschen, die ja nach dem Ebenbild Gottes geschaffen sind, die brüderliche Haltung verweigern. Das Verhalten des Menschen zu Gott dem Vater und sein Verhalten zu den Menschenbrüdern stehen in so engem Zu- sammenhang, daß die Schrift sagt: «Wer nicht liebt, kennt Gott nicht» (1 Joh 4,8). […] Deshalb verwirft die Kirche jede Diskriminierung eines Menschen oder jeden Gewaltakt gegen ihn um seiner Rasse oder Farbe, seines Standes oder seiner Religion willen, weil dies dem Geist Christi widerspricht. […] Quelle: http://www.vatican.va/archive/hist_councils/ii_vatican_council/doc uments/vat-ii_decl_19651028_nostra-aetate_ge.html [Stand: 25.06.2014] 115 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) Die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland hatte durch Beschluss vom 15. Januar 1976 die Kirchenleitung beauftragt, eine Kommission zum Thema «Christen und Juden» einzusetzen und Juden um ihre Mitarbeit in diesem Ausschuss zu bitten. In jahrelangen Gesprächen entstand eine Vorlage für den Synodal beschluss vom 11. Januar 1980, der die christliche Mitverantwortung und Schuld am Holocaust bekannte, die Gemeinsamkeiten zwischen Judentum und Christentum herausstellte und das kirchliche Zeugnis gegenüber dem Judentum von der Mission an der Völkerwelt unterschied. Nicht du trägst die Wurzel, sondern die Wurzel trägt dich. (Röm 11,18b) 1. In Übereinstimmung mit dem «Wort an die Gemeinden zum Gespräch zwischen Christen und Juden» der Landessynode der Evangelischen Kir- che im Rheinland vom 12. Januar 1978 stellt sich die Landessynode der ge- schichtlichen Notwendigkeit, ein neues Verhältnis der Kirche zum jüdischen Volk zu gewinnen. 2. Vier Gründe veranlassen die Kirche dazu: (1) Die Erkenntnis christlicher Mitverantwortung und Schuld an dem Ho- locaust, der Verfemung, Verfolgung und Ermordung der Juden im Dritten Reich. (2) Neue biblische Einsichten über die bleibende heilsgeschichtliche Bedeu- tung Israels (z. B. Röm 9–11), die im Zusammenhang mit dem Kirchen- kampf gewonnen worden sind. (3) Die Einsicht, daß die fortdauernde Existenz des jüdischen Volkes, seine Heimkehr in das Land der Verheißung und auch die Errichtung des Staates Israel Zeichen der Treue Gottes gegenüber seinem Volk sind […]. (4) Die Bereitschaft von Juden zu Begegnung, gemeinsamem Lernen und Zusammenarbeit trotz des Holocaust. 116 Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland 3. […] 4. Deshalb erklärt die Landessynode: (1) Wir bekennen betroffen die Mitverantwortung und Schuld der Christen- heit in Deutschland am Holocaust. (2) Wir bekennen uns dankbar zu den «Schriften» (Lk 24,32 und 45; 1 Kor 15,3f.), unserem Alten Testament, als einer gemeinsamen Grundlage für Glauben und Handeln von Juden und Christen. (3) Wir bekennen uns zu Jesus Christus, dem Juden, der als Messias Israels der Retter der Welt ist und die Völker der Welt mit dem Volk Gottes ver- bindet. (4) Wir glauben die bleibende Erwählung des jüdischen Volkes als Gottes Volk und erkennen, daß die Kirche durch Jesus Christus in den Bund Gottes mit seinem Volk hineingenommen ist. (5) Wir glauben mit den Juden, daß die Einheit von Gerechtigkeit und Lie- be das geschichtliche Heilshandeln Gottes kennzeichnet. Wir glauben mit den Juden Gerechtigkeit und Liebe als Weisungen Gottes für unser ganzes Leben. Wir sehen als Christen beides im Handeln Gottes in Israel und im Handeln Gottes in Jesus Christus begründet. (6) Wir glauben, daß Juden und Christen je in ihrer Berufung Zeugen Got- tes vor der Welt und voreinander sind; darum sind wir überzeugt, daß die Kirche ihr Zeugnis dem jüdischen Volk gegenüber nicht wie ihre Mission an die Völkerwelt wahrnehmen kann. (7) Wir stellen darum fest: Durch Jahrhunderte wurde das Wort «neu» in der Bibelauslegung gegen das jüdische Volk gerichtet: Der neue Bund wurde als Gegensatz zum alten Bund, das neue Gottesvolk als Ersetzung des alten Gottesvolkes verstanden. Diese Nichtachtung der bleibenden Erwählung Israels und seine Verurtei- lung zur Nichtexistenz haben immer wieder christliche Theologie, kirchliche Predigt und kirchliches Handeln bis heute gekennzeichnet. Dadurch haben wir uns auch an der physischen Auslöschung des jüdischen Volkes schuldig gemacht. 117 Synodalbeschluß «Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden» (1980) Wir wollen deshalb den unlösbaren Zusammenhang des Neuen Testa- ments mit dem Alten Testament neu sehen und das Verhältnis von «alt» und «neu» von der Verheißung her verstehen lernen: als Ergehen der Verheißung, Erfüllen der Verheißung und Bekräftigen der Verheißung; «neu» bedeutet darum nicht die Ersetzung des «Alten». Darum verneinen wir, daß das Volk Israel von Gott verworfen oder von der Kirche überholt sei. (8) Indem wir umkehren, beginnen wir zu entdecken, was Christen und Juden gemeinsam bekennen: Wir bekennen beide Gott als den Schöpfer des Himmels und der Erde und wissen, daß wir als von demselben Gott durch den aaronitischen Segen Ausgezeichnete im Alltag der Welt leben. Wir bekennen die gemeinsame Hoffnung eines neuen Himmels und ei- ner neuen Erde und die Kraft dieser messianischen Hoffnung für das Zeug- nis und das Handeln von Christen und Juden für Gerechtigkeit und Frieden in der Welt. 5. […] Quelle: Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988, 593–595. 119 Johannes Paul II. Schuldbekenntnis und Vergebungsbitte (2000) Zum ersten Mal in der Geschichte der Kirche hat am Ersten Fastensonntag 2000 ein Papst ein umfassendes Schuldbekenntnis für Fehler und Sünden von Gläubi- gen in der Vergangenheit gesprochen. Beim Pontifikalgottesdienst im Petersdom beklagte Papst Johannes Paul II. am 12. März 2000 in sieben Vergebungsbitten Methoden der Intoleranz, verurteilte die Spaltungen der Christenheit und be- kannte die Sünden von Christen im Verhältnis zum jüdischen Volk. Die vierte Mea Culpa-Bitte bekennt die Schuld im Verhältnis zu Israel. Bei seinem Besuch an der Westmauer, der sog. Klagemauer in Jerusalem, am 26. März 2000 vollzog Johannes Paul II. eine symbolisch eindrucksvolle Geste, in- dem er diese Bitte als persönliches Gebet in eine Fuge der Mauer steckte und sich schweigend verneigte. Das Schriftstück wurde der Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem zur Aufbewahrung übergeben. Schuldbekenntnis im Verhältnis zu Israel Der Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen, Edward Idris Kardinal Cassidy, sprach dieses Schuldbekenntnis: Laß die Christen der Leiden gedenken, die dem Volk Israel in der Ge- schichte auferlegt wurden. Laß sie ihre Sünden anerkennen, die nicht wenige von ihnen gegen das Volk des Bundes und der Lobpreisungen begangen haben, und so ihr Herz reinigen. Nach einem Gebet in Stille sprach der Papst folgendes Gebet: Gott unserer Väter, du hast Abraham und seine Nachkommen auser- wählt, deinen Namen zu den Völkern zu tragen. Wir sind zutiefst betrübt über das Verhalten aller, die im Laufe der Ge- schichte deine Söhne und Töchter leiden ließen. Wir bitten um Verzeihung und wollen uns dafür einsetzen, daß echte Brüderlichkeit herrsche mit dem Volk des Bundes. Darum bitten wir durch Christus unseren Herrn. 120 Johannes Paul II. Quelle: Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000, 153–154. 121 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter «Dabru Emet» . Eine jüdische Stellungnahme zu Christen und Christentum (2000) Eine Gruppe von etwa 170 jüdischen Gelehrten aus unterschiedlichen Strömun- gen in den Vereinigten Staaten haben am 11. September 2000 in Baltimore eine religiöse Stellungnahme unter dem Titel «Dabru Emet» («Redet Wahrheit») veröffentlicht. Die Erklärung würdigt die Anstrengungen der christlichen Kir- chen zur Verbesserung des Verhältnisses zum Judentum, lädt zu einem vertrau- ensvollen Gespräch mit Christen und Christinnen ein und regt in acht Thesen eine Diskussion über die grundlegenden Beziehungen zwischen Judentum und Christentum an. […] Juden und Christen beten den gleichen Gott an. Vor dem Aufstieg des Christentums waren es allein die Juden, die den Gott Israels anbeteten. Aber auch Christen beten den Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs, den Schöpfer von Himmel und Erde an. Wenngleich der christliche Glaube für Juden kei- ne annehmbare Alternative darstellt, freuen wir uns als jüdische Theologen darüber, daß Abermillionen von Menschen durch das Christentum in eine Beziehung zum Gott Israels getreten sind. Juden und Christen stützen sich auf das gleiche Buch – die Bibel (das die Juden «Tenach» und die Christen das «Alte Testament» nennen). In ihm suchen wir nach religiöser Orientierung, spiritueller Bereicherung und Gemein- schaftssinn und ziehen aus ihm ähnliche Lehren: Gott schuf und erhält das Universum; Gott ging mit dem Volk Israel einen Bund ein; und es ist Gottes Wort, das Israel zu einem Leben in Gerechtigkeit leitet; schließlich wird Gott Israel und die gesamte Welt erlösen. Gleichwohl interpretieren Juden und Christen die Bibel in vielen Punkten unterschiedlich. Diese Unterschie- de müssen respektiert werden. Christen respektieren den Anspruch des jüdischen Volkes auf das Land Israel. Für Juden stellt die Wiedererrichtung des Staates Israel im gelobten Land das bedeutendste Ereignis seit dem Holocaust dar. Als Angehörige einer bi- blisch begründeten Religion sind Christen dafür dankbar, daß Israel den Ju- 122 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter den als der leibhaftigen Verkörperung des Bundes zwischen ihnen und Gott versprochen – und gegeben wurde. Viele Christen unterstützen den Staat Israel aus weit tiefer liegenden Gründen als nur solchen politischer Natur. Als Juden begrüßen wir diese Unterstützung. Darüber hinaus wissen wir, daß die jüdische Tradition allen Nicht-Juden, die im jüdischen Staat leben, Gerechtigkeit gebietet. Juden und Christen anerkennen die moralischen Prinzipien der Torah. Im Zentrum der moralischen Prinzipien der Torah steht die unveräußerliche Heiligkeit und Würde eines jeden Menschen. Wir alle wurden nach dem Bil- de Gottes geschaffen. Diese uns gemeinsame moralische Haltung kann die Grundlage für ein verbessertes Verhältnis zwischen unseren beiden Gemein- schaften sein. Darüber hinaus kann es auch zur Grundlage eines kraftvollen Zeugnisses für die gesamte Menschheit werden, das der Verbesserung des Lebens unserer Mitmenschen dient und sich gegen Unmoral und Götzen- dienst richtet, die uns verletzen und entwürdigen. Ein solches Zeugnis ist insbesondere nach den beispiellosen Schrecken des vergangenen Jahrhun- derts dringend von Nöten. Der Nazismus war kein christliches Phänomen. Ohne die lange Geschichte christlichen Antijudaismus und christlicher Gewalt gegen Juden hätte die nationalsozialistische Ideologie jedoch keinen Bestand finden und nicht ver- wirklicht werden können. Zu viele Christen waren an den Grausamkeiten der Nazis gegen die Juden beteiligt oder billigten sie. Andere Christen wie- derum protestierten nicht genügend gegen diese Grausamkeiten. Dennoch war der Nationalsozialismus selbst kein zwangsläufiges Produkt des Chris- tentums. Wäre den Nationalsozialisten die Vernichtung der Juden in vollem Umfang gelungen, hätte sich ihre mörderische Raserei weitaus unmittelbarer gegen die Christen gerichtet. Mit Dankbarkeit gedenken wir jener Christen, die während der nationalsozialistischen Herrschaft ihr Leben riskiert oder geopfert haben, um Juden zu retten. Eingedenk dieser Christen fordern wir die Fortsetzung der jüngsten Anstrengungen in der christlichen Theologie, die Verachtung des Judentums und des jüdischen Volkes eindeutig zurück- zuweisen. Wir preisen jene Christen, die diese Lehre der Verachtung ableh- nen und klagen sie nicht aufgrund der Sünden ihrer Vorfahren an. 123 «Dabru Emet» Der nach menschlichem Ermessen unüberwindbare Unterschied zwischen Juden und Christen wird nicht eher ausgeräumt werden, bis Gott die gesamte Welt erlöst haben wird, wie es die Schriften prophezeien. Christen wissen von Gott und dienen ihm durch Jesus Christus und die christliche Tradition. Juden wissen und dienen Gott durch die Torah und die jüdische Tradition. Dieser Unterschied wird weder dadurch aufgelöst, daß eine der Gemein- schaften darauf besteht, die Schrift zutreffender auszulegen als die jeweils andere, noch dadurch, daß eine Gemeinschaft politische Macht über die andere ausübt. So wie Juden die Treue der Christen gegenüber ihrer Offen- barung anerkennen, so erwarten auch wir von Christen, daß sie unsere Treue unserer Offenbarung gegenüber respektieren. Weder Juden noch Christen sollten dazu genötigt werden, die Lehre der jeweils anderen Gemeinschaft anzunehmen. Ein erneuertes Verhältnis zwischen Juden und Christen wird die jüdische Praxis nicht schwächen. Ein verbessertes Verhältnis wird die von Juden zu Recht befürchtete kulturelle und religiöse Assimilation nicht beschleunigen. Es wird weder die traditionellen jüdischen Formen der Anbetung verändern, noch wird es interreligiöse Ehen zwischen Juden und Nicht-Juden fördern, noch wird es Juden vermehrt dazu bewegen, zum Christentum überzutreten, und auch nicht zu einer unangebrachten Vermischung von Judentum und Christentum führen. Wir anerkennen das Christentum als einen Glauben, der dem Judentum entsprungen ist und nach wie vor über wichtige Kontakte zu ihm verfügt. Wir betrachten das Christentum nicht als eine Erweiterung des Judentums. Nur wenn wir unsere eigenen Traditionen pflegen, können wir an unserer Beziehung zueinander in Aufrichtigkeit festhalten. Juden und Christen müssen sich gemeinsam für Gerechtigkeit und Frieden einsetzen. Juden und Christen erkennen, ein jeder auf seine Weise, die Uner- löstheit der Welt, wie sie sich in andauernder Verfolgung, Armut, mensch- licher Entwürdigung und Not manifestiert. Obgleich Gerechtigkeit und Frieden letztlich in Gottes Hand liegen, werden unsere gemeinsamen An- strengungen zusammen mit denen anderer Glaubensgemeinschaften helfen, das Königreich Gottes, auf das wir hoffen und nach dem wir uns sehnen, herbeizuführen. Getrennt und vereint müssen wir daran arbeiten, daß Ge- 124 Nationalprojekt jüdischer Gelehrter rechtigkeit und Frieden in unsere Welt einziehen. Die Vision der Propheten Israels ist uns dabei das gemeinsame Leitbild. «In der Folge der Tage wird es geschehen: Da wird der Berg des Hauses des Herrn festgegründet stehen an der Spitze der Berge und erhaben sein über die Hügel. Zu ihm strömen alle Völker. Dorthin pilgern viele Nationen und sprechen: ‹Auf, laßt uns hinaufziehen zum Berg des Herrn, zum Hause des Gottes Jakobs! Er lehre uns seine Wege, und wir wollen auf seinen Pfa- den wandeln›» (Jesaja 2,2–3). Tikva Frymer-Kensky, University of Chicago David Novak, University of Toronto Peter Ochs, University of Virginia Michael Signer, University of Notre Dame Quelle: Henrix, Hans Hermann; Kraus, Wolfgang (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1985–2000. Paderborn 2000, 974–976. 125 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen Eine heilige Verpflichtung Den christlichen Glauben in seinem Verhältnis zum Judentum neu reflektieren (2002) Seit 1969 hat sich die Vereinigung «Christian Scholars Group on Christian-Je- wish Relations», bestehend aus protestantischen und römisch-katholischen Bi- belwissenschaftlern, Historikern und Theologen beiderlei Geschlechts, für die Erneuerung des christlich-jüdischen Verhältnisses in den USA eingesetzt. In einer differenzierten Stellungnahme beschreibt sie ein Jahr nach der jüdischen Erklä- rung «Dabru Emet» sowohl das Verbindende als auch die unterschiedlichen Aus- legungstraditionen von Judentum und Christentum und verwirft jede Art von Judenmission. […] Unsere Arbeit hat einen historischen Kontext. Fast während des gesam- ten Zeitraums der vergangenen zweitausend Jahre haben Christen die Ju- den fälschlicherweise als ungläubig dargestellt, sie für den Tod Jesu kollektiv verantwortlich gemacht und sie deshalb als von Gott verdammt angesehen. In Übereinstimmung mit vielen offiziellen christlichen Erklärungen lehnen wir diese Anklagen als historisch unwahr und theologisch unbegründet ab. Sie unterstellen, dass Gott dem ewigen Bund mit dem jüdischen Volk un- treu sein könnte. Beschämt erkennen wir, welches Leid durch diese verzerrte Darstellung über das jüdische Volk gebracht wurde. Wir bereuen diese Lehre der Verachtung. Unsere Reue verlangt von uns, eine neue Lehre des Respekts zu erarbeiten. Diese Aufgabe ist zu allen Zeiten notwendig, aber die tödliche Krise im Nahen Osten und das erschreckende Wiederaufleben des Antise- mitismus weltweit verleihen dieser Aufgabe eine besondere Dringlichkeit. Wir glauben, dass eine Revision der christlichen Lehre über das Juden- tum und das jüdische Volk eine zentrale und unumgängliche Verpflichtung der Theologie in unserer Zeit darstellt. Es ist dringend notwendig, dass das Christentum das Judentum angemessen versteht und beschreibt und zwar nicht nur, um dem jüdischen Volk gegenüber gerecht zu sein, sondern auch um der Integrität des christlichen Glaubens willen, den wir ohne Bezug auf 126 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen das Judentum nicht verkünden können. Außerdem wird die Wiederbele- bung unserer Würdigung des jüdischen religiösen Lebens unsern christli- chen Glauben vertiefen, zumal zwischen Christentum und Judentum eine einzigartige Verbindung besteht. […] Ermutigt durch die Arbeit sowohl jüdischer als auch christlicher Kol- legen, geben wir nachfolgend unseren christlichen Glaubensbrüdern und -schwestern zehn Thesen zu bedenken. Wir bitten alle Christen eindringlich, ihren Glauben im Licht dieser Erklärungen zu reflektieren. Für uns selbst ist dies eine heilige Verpflichtung. 1. Gottes Bund mit dem jüdischen Volk bleibt für immer bestehen. Jahrhunderte lang behaupteten Christen, ihr Bund mit Gott habe den jüdi- schen Bund ersetzt beziehungsweise abgelöst. Wir geben diese Behauptung auf. Wir sind überzeugt, Gott widerruft keine göttlichen Verheißungen. Wir bekräftigen, dass Gott sowohl mit Juden als auch mit Christen im Bund steht. Tragischerweise beeinflusst die tief verwurzelte Theologie der Enter- bung Israels nach wie vor den christlichen Glauben, Gottesdienst und christ- liche Praxis, obwohl sie von vielen christlichen Denominationen verworfen wurde und von vielen Christen nicht mehr akzeptiert wird. Unsere Aner- kennung der bleibenden Gültigkeit des Judentums hat für alle Bereiche des christlichen Lebens Konsequenzen. 2. Jesus von Nazaret lebte und starb als gläubiger Jude. Christen beten den Gott Israels in und durch Jesus Christus an. Die Enter- bungstheologie jedoch veranlasste Christen Jahrhunderte lang von Jesus als einem Gegner des Judentums zu sprechen. Dies ist historisch falsch. Jesu Leben und Lehre wurde von jüdischem Gebet, jüdischer Ethik und Praxis geprägt. Die Schriften seines Volkes inspirierten und nährten ihn. Christli- che Predigt und Lehre muss heute beschreiben, wie sehr Jesu irdisches Leben Teil der jüdischen Sehnsucht war, den Bund mit Gott im Alltag zu leben. 127 Eine heilige Verpflichtung 3. Alte Rivalitäten dürfen die christlich-jüdischen Beziehungen heute nicht mehr bestimmen. Obgleich wir heute Christentum und Judentum als unterschiedliche Reli- gionen kennen, war das, was später zur Kirche wurde, für viele Jahrzehn- te nach dem Wirken und der Auferstehung Jesu zunächst eine Bewegung innerhalb des Judentums. Die Zerstörung des Tempels in Jerusalem durch römische Armeen im Jahr 70 des ersten Jahrhunderts verursachte eine Krise im jüdischen Volk. Verschiedene Gruppen, einschließlich das Christentum und das frühe rabbinische Judentum, konkurrierten innerhalb der jüdischen Gemeinschaft um den Führungsanspruch als wahre Erben des biblischen Israels. Die Evangelien spiegeln diese Rivalität wider, in deren Rahmen sich die Disputanten gegenseitig anklagten. Der christliche Vorwurf der Schein- heiligkeit und Gesetzlichkeit verzerrt das Judentum und stellt eine unwürdi- ge Grundlage für das christliche Selbstverständnis dar. 4. Das Judentum ist ein lebendiger Glaube, der sich durch viele Jahr- hunderte hindurch entwickelt und an Reichtum gewonnen hat. Viele Christen setzen das Judentum fälschlicherweise mit dem biblischen Israel gleich. Judentum und Christentum haben jedoch in den Jahrhunder- ten nach der Zerstörung des Tempels neue Formen des Glaubens und der Praxis entwickelt. Die rabbinische Tradition verlieh bestehenden Praktiken wie dem Gemeindegebet, dem Studium der Torah und den Liebestaten ei- nen neuen Wert und ein neues Verständnis. Auf diese Weise konnten Juden den Bund in einer Welt ohne den Tempel leben. Im Lauf der Zeit entwickel- ten sie eine umfassende Auslegungsliteratur, die jüdisches Leben, jüdischen Glauben und jüdisches Selbstverständnis nach wie vor bereichert. Christen können das Judentum insgesamt nicht losgelöst von seiner nachbiblischen Entwicklung begreifen, die auch den christlichen Glauben zu bereichern und zu vertiefen imstande ist. 128 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen 5. Juden und Christen sind durch die Bibel zugleich getrennt und ver- bunden. Im Laufe des gemeinsamen Studiums der Bibel entdecken manche Juden und Christen neue Lesarten, die einen tieferen Einblick in beide Traditionen ermöglichen. Obgleich beide Gemeinschaften aus den gleichen biblischen Texten des alten Israel schöpfen, haben sie verschiedene Auslegungstraditio- nen entwickelt. Christen sehen diese Texte durch die Brille des Neuen Tes- taments, während Juden diese Schriften anhand der Tradition rabbinischer Kommentare verstehen. Wird der erste Teil der christlichen Bibel als das «Alte Testament» be- zeichnet, kann das fälschlicherweise dazu führen, diese Texte als überholt zu betrachten. Alternativausdrücke – «Hebräische Bibel», «Erstes Testament» oder «Gemeinsames Testament» – können trotz ihrer Problematik die erneu- te Wertschätzung der dauerhaften Kraft dieser Texte sowohl für Juden als auch für Christen besser ausdrücken. 6. Die Bestätigung des bleibenden Bundes Gottes mit dem jüdischen Volk hat Konsequenzen für das christliche Heilsverständnis. Christen begegnen der erlösenden Kraft Gottes in der Person Jesu Christi und sie glauben, dass diese Kraft in ihm allen Menschen zugänglich ist. Da- rum haben Christen über Jahrhunderte hinweg gelehrt, allein Jesus Chris- tus mache das Heil zugänglich. Dank ihrer jüngsten Einsicht, dass Gottes Bund mit Israel ewig bleibt, können Christen jetzt das Wirken der erlö- senden Kraft Gottes in der jüdischen Tradition erkennen. Wenn Juden, die unseren Glauben an Christus nicht teilen, in einem Heilsbund mit Gott stehen, dann brauchen Christen neue Verstehensweisen für die universale Bedeutung Christi. 7. Christen sollten nicht versuchen, Juden zu bekehren. Angesichts unserer Überzeugung, dass sich Juden in einem ewigen Bund mit Gott befinden, lehnen wir missionarische Bemühungen zur Bekehrung von Juden ab. Gleichzeitig begrüßen wir es, wenn Juden und Christen von ihren 129 Eine heilige Verpflichtung jeweiligen Heilserfahrungen mit Gott Zeugnis ablegen. Keine der beiden Gruppen kann zutreffender Weise von sich behaupten, über eine vollständi- ge oder ausschließliche Erkenntnis Gottes zu verfügen. 8. Ein christlicher Gottesdienst, der Verachtung des Judentums lehrt, entehrt Gott. Das Neue Testament enthält Passagen, die oft negative Haltungen zu Juden und Judentum bewirkt haben. Die Verwendung dieser Texte im Rahmen des Gottesdienstes erhöht die Wahrscheinlichkeit der Judenfeindschaft. Eine anti-judaistische Theologie hat auch den christlichen Gottesdienst auf eine Weise geprägt, die das Judentum herabsetzt und eine Verachtung der Juden begünstigt. Eindringlich bitten wir die kirchlichen Führungspersön- lichkeiten, Schriftlesungen, Gebete, die Struktur der Perikopen, Predigt und Kirchenlieder zu überprüfen, um verzerrte Vorstellungen vom Judentum zu beseitigen. Ein reformiertes liturgisches Leben der Christen wäre Ausdruck eines neuen Verhältnisses zu den Juden und würde Gott Ehre erweisen. 9. Wir bestätigen die Bedeutung des Landes Israel für das Leben des jüdischen Volkes. Das Land Israel war für das jüdische Volk schon immer von zentraler Be- deutung. Die christliche Theologie behauptete jedoch, Juden hätten durch die Ablehnung des göttlichen Messias sich selbst zur Heimatlosigkeit verur- teilt. Eine solche Enterbungslehre schloß jedes christliche Verständnis für die jüdische Bindung an das Land Israel aus. Christliche Theologen können diesen entscheidenden Sachverhalt insbesondere angesichts des komplexen und anhaltenden Konflikts um das Land nicht mehr umgehen. Indem wir anerkennen, dass sowohl Israelis als auch Palästinenser das Recht haben, in Frieden und Sicherheit im eigenen Land zu wohnen, rufen wir zu ernsthaf- ten Bemühungen auf, die zu einem gerechten Frieden unter allen Völkern der Region beitragen. 130 Christliche Akademikergruppe für christlich-jüdische Beziehungen 10. Christen sollten gemeinsam mit Juden für die Heilung der Welt arbeiten. Seit fast einem Jahrhundert haben Juden und Christen in den Vereinigten Staaten gemeinsam an wichtigen gesellschaftlichen Fragen gearbeitet wie etwa den Rechten von Arbeitnehmern und den Bürgerrechten. Weil Ge- walt und Terrorismus in unserer Zeit zunehmen, müssen wir unsere gemein- schaftlichen Bemühungen um Gerechtigkeit und Frieden verstärken, wozu uns sowohl die Propheten Israels als auch Jesus auffordern. Diese gemeinsa- men Bemühungen von Juden und Christen vermitteln der Welt eine Vision menschlicher Solidarität und liefern Modelle der Zusammenarbeit mit Men- schen anderer Glaubenstraditionen. Quelle: http://www.jcrelations.net/Eine+heilige+Verpflichtung+-+Den+chr istlichen+Glauben+in+seinem+Verh%E4ltnis+zum+Judentum+neu+reflekti eren.+1.+September+2002.2420.0.html?L=2 [Stand: 09.07.2014] 131 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) Die Schweizerische Bischofskonferenz (SBK) und der Schweizerische Israelitische Gemeindebund (SIG) haben 1990 eine Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächs- kommission (JRGK) ins Leben gerufen, bestehend aus jüdischen und katholi- schen Mitgliedern aus Wissenschaft und Gesellschaft. Aufgabe und Ziel dieser Gesprächskommission besteht darin, Wege der Solidarität, des gegenseitigen Re- spekts und der jüdisch-katholischen Verständigung in der Schweiz aufzuzeigen. Neben zahlreichen Veröffentlichungen zu aktuellen Fragen des Dialogs ist die JRGK seit 2011 verantwortlich für die Gestaltung des «Tags des Judentums» in der Schweiz. In einem Memorandum, 1992 erschienen, 500 Jahre nach der Ver- treibung der Juden und Jüdinnen aus Spanien, behandelt die JRGK die Frage des Antisemitismus in der Schweiz, wie er im Rahmen der christlichen Geschich- te und Gegenwart zu deuten und zu bekämpfen sei. 1. […] Weshalb ist der Antisemitismus unser erstes Thema? Es gibt viel zwi- schen den jüdischen und den christlichen Gemeinschaften zu besprechen, zu verdeutlichen und zurechtzurücken. Zuerst aber muss klar sein, wie die Ge- sprächspartner die Judenfeindschaft bewerten, und wie sie dagegen ringen und arbeiten. Christen und Christinnen, die sich ihrem Gewissen und ihrer Glaubensgemeinschaft gegenüber verantwortlich wissen, können keinem andern Thema den Vorzug geben, wenn sie sich ihren jüdischen Kollegen gegenüber glaubhaft verhalten wollen. Es geht dabei um die Verteidigung des guten Rufes, der Rechte und eventuell sogar des Lebens jüdischer Mit- menschen. Das jüdische Volk ist der unentbehrlichste und wichtigste Ge- sprächspartner der Kirche. […] 2. […] 132 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz 3. Wachsamkeit nach dem Holocaust auch in der Schweiz Im Zweiten Weltkrieg versuchten die nationalsozialistischen Machthaber das jüdische Volk gänzlich auszurotten. Die «Endlösung» haben sie zwar nicht erreicht. Aber sie vermochten mehrere Millionen Juden ihrer Freiheit zu be- rauben, zu foltern, zu demütigen und zu ermorden. Das von Verbrechern über das jüdische Volk verfügte Holocaust (wörtlich Ganzopfer) bzw. die Schoa (wörtlich Vernichtung) ist das ragende Mahnmal für unsere Generation und für alle kommenden Geschlechter. Nach dem Krieg ist es vielen Menschen bewusst geworden, dass die Feindschaft gegen das jüdische Volk – unter welchen Formen auch immer – für Juden akute Lebensgefahr und für Christen die Zerstörung ihres Christseins bedeutet. Die Selbstreinigung von Judenfeindschaft und die Mithilfe bei der Auf- arbeitung von Ursachen und Hintergründen dieses in allen Jahrhunderten aufgetauchten Übels gehören zu den wichtigsten Aufgaben der christlichen Kirchen. […] Die Schweizer Juden oder die in der Schweiz Erholung suchenden Juden sind keine Flüchtlinge und keine Asylanten. Manche von ihnen waren dies aber früher. Teile des jüdischen Volkes leben auch heute noch in Ländern der Unterdrückung und des Hasses. Die Juden der Schweiz – selbstverständlich auch unserer Nachbarländer, der USA und Israels – sind aber für die Nicht- juden insofern beispielhaft geworden und geblieben, als heutige Asylanten mit denselben verderblichen Denkmustern bedacht werden, mit deren Hilfe früher Verachtung, Abschiebung und Verfolgung der Juden gerechtfertigt worden sind. Der heutige sich gegen Türken, Tamilen, Schwarzafrikaner usw. richtende Rassismus ist ein schreckliches Fortsetzungsdrama früherer Feindschaften und Rassismen gegen die Juden. Nicht zufällig bricht bei heu- tigen Fremden- und Asylantenfeinden immer wieder alter Judenhass durch. Hass gegen heutige Verfolgte kann leicht in Hass gegen Juden umschlagen. Umgekehrt findet der Judenhass im heutigen Fremdenhass seine Fortset- zung. Damit sind die Juden jene Volksgruppe, die uns allein schon durch ihre Existenz daran erinnert, wie verderblich aller Hass und alle Unterdrü- ckung ist. 133 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) Die heutigen Feinde der Juden bedienen sich sowohl rassistisch-frem- denfeindlicher Motive als auch des überkommenen religiösen und gesell- schaftlichen Feindschaftsdenkens. Überdies versuchen sie, jüdische Gemein- schaften, die irgendwo in Europa leben, für politische Geschehnisse im Staat Israel und rund um den Staat Israel (mit)verantwortlich zu machen. […] 4. Die Kirche auf dem Weg von der Schuld zur Versöhnung Das Christentum wird einerseits von der jüdischen Wurzel spirituell ge- tragen und genährt (Röm 11,18). Andererseits war das Christentum in der Vergangenheit durch Predigt, Katechese und Religionspolitik selbst Träge- rin und Verbreiterin der Judenfeindschaft. Auch die Kirche als Institution hat im Verlauf der Jahrhunderte durch mangelnde Wachsamkeit und durch Antisemitismuspropaganda gefehlt. Eine radikale und konsequente Abkehr von allen Ideologien und Redeweisen, die zur Feindschaft gegen die Juden führen können, ist daher geboten. Dies ist nur im Geiste der Umkehr zum lebendigen Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs möglich. Es muss Christen daran liegen, vor Gott und den Menschen zu ehrlichen und verlässlichen Freunden des jüdischen Volkes zu werden. Besonders seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil haben die Katholische Kirche wie auch die anderen Kirchen, die in unserem Land wirken, die lan- ge versäumte Pflicht anerkannt und übernommen, keinen Antisemitismus mehr zu dulden, und dem jüdischen Volk, seiner Berufung und seiner Ge- schichte Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. In der Konzilserklärung «Nost- ra aetate Nr. 4» vom 28. Oktober 1965 heisst es unter anderem: «Im Bewusstsein des Erbes, das sie mit den Juden gemeinsam hat, beklagt die Kirche, die alle Verfolgungen gegen irgendwelche Menschen verwirft, nicht aus politischen Gründen, sondern auf Antrieb der religiösen Liebe des Evangeliums, alle Hassausbrüche, Verfolgungen und Manifestationen des Antisemitismus, die sich zu irgendeiner Zeit und von irgend jemandem ge- gen die Juden gerichtet haben.»1 1 Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum. Dokumente von 1945–1985. Paderborn, München 1988, 43. 134 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz Zwar hat auch die Katholische Kirche sogar noch nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges allzu lange gezögert, sich unmissverständlich von ihrer alten «Lehre der Verachtung» zu distanzieren. Seit ca. 1960 (Eichmann-Pro- zess) und 1965 (Zweites Vatikanisches Konzil) aber hat die Katholische Kirche – der Papst, vatikanische Behörden, Bischöfe und Synoden – rund 100 Verlautbarungen gegen die Judenfeindschaft und für eine religiöse und menschliche Solidarität mit Juden und Judentum herausgegeben. […] Alle jüdisch-christlichen Dialogbemühungen haben zuallererst den Sinn, den Antisemitismus zum Verschwinden zu bringen und ein individuelles und gesellschaftliches Leben der Solidarität bei voller Anerkennung und Hochschätzung der legitimen Glaubens- und Kulturdifferenzen zu ermögli- chen und zu fördern. Nur so ist eine Arbeit für den Frieden zwischen Juden, Christen und den anderen Völkern und Religionen möglich. Im September 1990 kam die «Vatikanische Kommission für die religiö- sen Beziehungen mit dem Judentum» mit dem «Internationalen Jüdischen Komitee für interreligiöse Konsultationen» in Prag zu einer längeren Begeg- nung zusammen. In der gemeinsamen Schlusserklärung werden Antisemitis- mus und Rassismus als «Sünde gegen Gott und gegen die Menschlichkeit»2 bezeichnet. Jedes Feindschaftsdenken steht im Widerspruch zu christlichem Denken. Wir appellieren besonders an die sich religiös gebunden fühlenden Menschen in unserem Land, aber auch an die Verantwortlichen in Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Medien, dass der «Sünde gegen Gott und die Mensch- lichkeit» keine Chance gegeben wird. 5. Antisemitismus: Umschreibungen Eine ganze Reihe von Definitionen dieses Begriffes3 ist heute gebräuchlich. Mit dem Gemeinten ist vorsichtig umzugehen, da die Judenfeindschaft auch 2 Nach KIPA; Ökumenische Informationen vom 29.9.1990, Nr. 40, S. 10. 3 Das Wort „Antisemitismus“ stammt aus dem 19. Jh. und meint hauptsächlich jene Formen von Judenfeindschaft, in denen die Juden als verächtliche oder gar schäd- liche Rasse verleumdet werden. Ausserdem hat sich das Wort zu einem Allgemein- begriff für alle Formen der Judenfeindschaft entwickelt. Festzuhalten ist, dass die Judenfeindschaft im Mittelalter die Juden im allgemeinen nicht mit rassistischen 135 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) heute viele Formen annimmt, vom banalen Neid bis hin zu Verdrehungen, Verleumdungen und zerstörerischen Aktionen. Judenfeindschaft ist eine unkontrollierte, pauschale und moralisch ver- werfliche Voreingenommen heit gegen das jüdische Volk mit seiner Ge- schichte und seiner religiösen, sozialen und kulturellen Identität. Die Voreingenommenheit, das Klischee, führte im Verlauf der Geschichte zu Verhetzungen der breiten Öffentlichkeit gegen die Juden, zu Feindseligkei- ten auf politischer, sozialer und wirtschaftlicher Ebene, sowie zu blutigen, von der Staatsmacht oder vom Pöbel angezettelten Pogromen. Der christlich verbrämte Antijudaismus kann umschrieben werden als eine feindliche und starre Reaktion auf die karikiert aufgefasste Erwählung des jüdischen Volkes, die als Überheblichkeit, Völkerfeindschaft usw. gedeu- tet wird. Diese besondere Judenfeindschaft ist auch als ein gruppenpsycholo- gischer Abwälzungsvorgang zu charakterisieren. Die eigenen religiösen und psychologischen Unzulänglichkeiten werden gleichsam ins jüdische Volk hi- neingebannt. Die Juden werden zu Sündenböcken. Die Christen überspielen ihre Rivalitätsängste mit überheblicher Theologie, mit Verachtung der Juden und mit judenfeindlichen Massnahmen. Im Mittelalter lassen sich diese Pro- jektionen gut beobachten: Die Juden galten als physische Nachkommen der israelitischen Propheten und als Stammesgefährten Jesu und damit als die eigentlichen «messianischen Fachleute». Weil sie als so Ausgestattete aber nicht nur keine Anstalten machten, den Messiasglauben der Christen zu bestätigen, sondern ihn heftig ablehnten, reagierten viele christliche Grup- pen gereizt und schoben den Juden alle möglichen Perfidien (Brunnenvergif- tung, Ritualmord, Hostienschändung) in die Schuhe. […] Diese Beispiele zeigen, dass die Judenfeindschaft nicht nur den Juden schadet, sondern auch der Gesellschaft, von der sie ausgeht: Sie ist eine Verblendung, die die Sicht auf die Realität verstellt und sich damit gegen die Judenfeinde selbst wendet, die die Gefangenen der eigenen Vorstellungsbilder sind. Motiven beschimpft hat. Einzig in Spanien spielte die „Reinheit des Blutes“ eine Rolle. 136 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz 6. Aufgaben Die Judenfeindschaft ist ein vielfältiges, sich seit mehr als 2000 Jahren durch die ganze Geschichte hinziehendes, ja bis in die frühe Offenbarungs- geschichte zurückreichendes Phänomen. Es muss daher für eine möglichst breite und nachhaltige Bewusstmachung des ganzen Problemkomplexes in allen Kreisen unserer Gesellschaft gesorgt werden. Dies erfordert Diskus- sionen sowohl über theologisch-geistig anspruchsvolle als auch über ganz praktische Themen des gegenseitigen Verständnisses und Zusammenlebens. 1. Es ist eine Aufgabe der Christen in unserem Lande, ihren grundsätz- lichen, von religiöser Liebe geprägten Verzicht auf jede Art von religiöser oder kultureller Degradierung von Juden und Judentum auszusprechen und den Bewohnern und Bewohnerinnen unseres Landes klarzumachen. Dies schliesst in erster Linie die Absage an jedes Überheblichkeitsdenken ein. Christlich ist es nicht möglich zu sagen, die Juden seien ein aus der Ver- antwortung für die Offenbarung entlassenes oder gar verjagtes Volk. Got- tes Bund mit seinem Volk ist und bleibt ungekündigt.4 Die Christen sind nicht am jüdischen Volk vorbei oder gar anstelle dieses Volkes «in den guten Ölbaum eingepfropft worden» (vgl. Röm 11,17–24). Zu beachten sind die grossen heilsgeschichtlichen Optionen der Hebräischen Bibel: Gott wird das zerstreute und dezimierte Israel wieder zusammenführen, auffüllen und auf- richten; im Zusammenhang mit der israelitischen Wiederherstellung wird er das Heil in allen Völkern «bis an die Grenzen der Erde» aufleuchten lassen.5 Damit sich die nichtjüdischen Völker gegenüber Israel nicht die Rolle von Gegenspielern anmassen, wurde im Juditbuch (2. Jh. v. Chr.) ein Gebet ei- ner tapferen Frau formuliert, das als Zusammenfassung aller israelitisch-bi- blischen Erwartungen gelten kann: «Breite über jedes Volk und über jeden Stamm die Erkenntnis aus, dass sie wissen, dass du Gott bist, der Gott aller Macht und Stärke, und dass es für dein Volk Israel keinen anderen Beschützer gibt als dich allein» (Jdt 9,14). Keinem Volk und keiner Religionsgemeinschaft steht also das Recht zu, über Existenz oder Nichtexistenz Israels zu entscheiden. 4 Röm 11,29; Papst Johannes Paul II. hat diesen Vers 1980 bei seiner Begegnung mit Juden in Mainz so gedeutet und seither häufig wiederholt. 5 Vgl. Jes 2,2f; 19,19–25; 49,6; Sach 2,14f; 9,9f; Ps 83,19; 2 Kön 19,19. 137 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) 2. Dieses christliche Denken darf aber nicht dazu führen, unsern jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern den christlichen Glauben aufzudrängen: Jesus sei doch Jude gewesen, das Christentum berge einen jüdischen Cha- rakter in sich, eigentlich sollte den Jüdinnen und Juden die Vorzüglichkeit des christlichen Glaubens einleuchten u. ä. Vielmehr muss auf christlicher Seite akzeptiert werden, dass sich das jüdische Volk von der Tora her auch als ein Volk der Absonderung, der Distanznahme versteht. In Num 23,9 sagt der Seher Bileam über Israel: «Siehe ein Volk! In der Absonderung lebt es, und zu den Völkern wird es nicht gezählt.» Was immer zu einer Beeinträchtigung jüdischer Identität und des jüdischen Auftrages in der Welt führen könnte, wird auf jüdischer Seite schnell registriert. Vorbehalte gegen theologische Gespräche, gegen gemeinsames Beten und gegen die Mischehe mit christli- chen Partnern sind von daher zu verstehen. 3. Auf allen Bildungsstufen ist eine solide Kenntnis des Judentums, sei- ner Religion, seiner Geschichte und seiner Gegenwart zu fördern und zu fordern. […] 4. […] Der Antijudaismus kann von christlicher Seite her nur durch die Liebe zum Judentum und zu den Juden überwunden werden. Diese Liebe entsteht zunächst aus der spirituellen und mystischen Einsicht in all das, was die Kirche dem biblischen Volk und seinen jüdischen Nachkommen zu verdanken hat. Ferner erwächst sie aus dem Bewusstsein der bleibenden Verwurzelung des christlichen Glaubens im Judentum sowie aus der gemein- samen Hoffnung auf die volle Entfaltung des Reiches Gottes. […] 5. Nicht zu unterschätzen ist bei der Überwindung des Antisemitismus die unprätentiöse Begegnung von Juden und Christen im Alltag: Wir neh- men einander als gleichwertige Menschen, Mitbürger, Nachbarn und Mit- arbeiter an, nehmen uns wahr und erleben uns mit Respekt vor der unter- schiedlichen religiösen Überzeugung und Tradition und lernen diese kennen. 6. Durch fehlgeleitete Predigt und Katechese hat die Kirche zur Schaf- fung jenes Klimas beigetragen, in dem die Mörder des Nazireiches ihr ver- brecherisches Werk gegen die Juden vollführen konnten. Neben der Kirche haben auch Politik, Wirtschaft und gesellschaftliche Kräfte vor und wäh- rend der Nazizeit versagt. Wenn wir die Mechanismen dieses Versagens auf- 138 Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission der Schweiz decken, wenn wir uns im Geiste echter Umkehr zu erhöhter Wachsamkeit gegen die heutigen Formen des Antisemitismus motivieren lassen, und wenn wir uns daran erinnern, wie viele Menschen sich an den Juden gottlos und unmenschlich erwiesen haben, leisten wir dem eigenen Glauben und der Menschlichkeit einen Dienst. Wir sehen ja immer wieder, wie schwelende Feindschaften zu Bürger- und Volkskriegen aufflammen können. Jesu Gebot der Feindesliebe (Mt 5,43–47) meint dagegen, dass Feindschaften schon an ihrer Wurzel bekämpft werden müssen. 7. Das Land Israel spielt im jüdischen Glauben eine wichtige Rolle. Die Hebräische Bibel enthält Landverheissungen und Vorschriften, wie im Land zu leben und zu wohnen ist. Der moderne Staat Israel beruht aber nicht nur auf der Bibel und der Tradition, sondern auch auf dem Völkerrecht, das alle Nationen für sich in Anspruch nehmen. Sowohl das mit seiner Existenz, seiner Geschichte und seiner Politik verbundene Recht als auch der seit der Staatsgründung entstandene Unfriede wurden im Jahre 1973 von einer Kom- mission der französischen Bischofskonferenz in einer gültigen Weise ausge- drückt: «Im Verlaufe der Geschichte war die Existenz des jüdischen Volkes stets geteilt zwischen dem Leben unter den Völkern und dem Wunsch nach einer nationalen Existenz in diesem Land. Durch diese Rückkehr (der Juden in das Land ihrer Sehnsucht) und ihre Folgen wurde die Gerechtigkeit einer harten Probe unterworfen. Es handelt sich, politisch gesehen, um ein Aufei- nanderprallen mehrerer Forderungen der Gerechtigkeit.»6 Die konkrete is- raelische Politik unterliegt wie jede andere Politik der Kritik. Abzulehnen ist aber das auch in christlichen Kreisen vorkommende unkritische Nachbeten von antijüdischen Slogans, was auf eine Bestreitung der Existenzberechti- gung Israels hinauslaufen kann. […] 8. Die Juden sind nicht die einzige Minorität in der Schweiz. Sie sind eine Minderheit von 0,35 % der Schweizer Bevölkerung (das heisst knapp 18 000, die in Gemeinden organisiert sind). Derzeit leben aber auch über 100 000 Muslime bei uns. Dazu kommen in steigendem Masse Ströme von fliehenden Menschen, die sich zu anderen Religionen bekennen, aus ver- schiedenen Ländern Asiens und Afrikas. Wir dürfen auch diesen Menschen 6 Rendtorff, Rolf; Henrix, Hans Hermann (Hg.): Die Kirchen und das Judentum [Anm. 1], 154. 139 Antisemitismus: Sünde gegen Gott und die Menschlichkeit (1992) gegenüber nicht von einem bereits «vollen Boot» sprechen, wie dies während des Zweiten Weltkrieges zu den aus dem mörderischen Nazi-Deutschland zu uns in die Schweiz fliehenden Juden gesagt worden ist, die nichts an- deres wollten als ihr Leben retten. Unsere Verbundenheit mit Juden und Judentum sollte ein starkes Motiv dafür werden, auch andern Menschen gegenüber offen und aufnahmebereit zu sein. Es geht um den Aufbau einer offenen jüdisch-christlichen Solidaritätsgemeinschaft, zu der auch andere Menschen in Not aufschauen und von der sie Hilfe und Schutz erwarten können. Wenn wir es fertigbringen, mit den Juden und ihrer speziellen Iden- tität respektvoll und anerkennend umzugehen, dann hat dies auch einen Einfluss auf unseren Umgang mit allen anderen Menschen, welcher Haut- farbe und Geisteshaltung sie auch immer sind. Quelle: Broschüre der JRGK, hg. von SBK und SIG. Bern 1992. 140 Autoren Dr. phil. David Bollag ist Lehr- und Forschungsbeauftragter für Judaistik in Luzern, Zürich und Jerusalem, ist Co-Präsident der Jüdisch/Römisch-ka- tholischen Gesprächskommission und Rabbiner einer Gemeinde in Israel. Lic. phil. Michel Bollag ist Fachreferent Judentum und hat die Co-Lei- tung des Zürcher Lehrhauses. Dr. theol. Hanspeter Ernst ist Fachreferent Christentum und Geschäfts- führer der Stiftung Zürcher Lehrhaus sowie Redaktor der Zeitschrift Lamed. Prof. Dr. theol. Verena Lenzen ist Professorin für Judaistik und Theo- logie/Christlich-Jüdisches Gespräch an der Theologischen Fakultät wie der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung sowie Co-Präsiden- tin der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission. P. Dr. theol. Christian M. Rutishauser SJ ist Judaist und Theologe, Referent für Spiritualität am Lassalle-Haus Bad Schönbrunn in Zug und Lehrbeauftragter für jüdische Studien an der Hochschule für Philosophie in München. Er ist Provinzial der Schweizer Jesuitenprovinz und beständiger Konsultor im Vatikan für jüdisch-röm.-kath. Beziehungen. Prof. Dr. theol. Adrian Schenker OP ist emeritierter Professor für Theo- logie und Exegese des Alten Testaments an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg und ehemaliges Mitglied der Päpstlichen Bibelkom- mission. Prof. Dr. theol. Günter Stemberger ist emeritierter o. Universitätspro- fessor am Institut für Judaistik der Universität Wien und korrespondieren- des Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. 141 Dr. phil. Dr. theol. Walter Weibel ist Pädagoge und Theologe und war bis Ende 2008 Regionalsekretär der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektoren konferenz. Jüdisch/Römisch-katholische Gesprächskommission Co-Präsidium: Prof. Dr. Verena Lenzen, Luzern (SBK); Rabbiner Dr. David Bollag, Jerusalem/Luzern (SIG) Mitglieder: Abbé Alain René Arbez, Genf; Michel Bollag, Zürich; Dr. Richard I. Breslauer, Zürich; Dr. Fulvio Caccia, Camorino; Dr. Simon Erlanger, Ba- sel/Luzern; P. Dr. Christian M. Rutishauser SJ, Zürich/Bad Schönbrunn; Prof. Dr. Adrian Schenker OP, Fribourg; Prof. Dr. Esther Starobinski, Genf; Dr. Walter Weibel, Gelfingen Mentoren: Bischof Prof. Dr. Charles Morerod OP; Weihbischof Denis Theu- rillat (Mitverantwortlicher); Dr. Herbert Winter, Zürich (Präsident SIG) Beisitzer: Dr. Jonathan Kreutner, Zürich (SIG); Dr. Erwin Tanner-Tiziani, Fribourg (SBK)

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    Microsoft Word - Masterarbeit Taser Michel Münger 10052009.doc

    300 Versuchspersonen getestet, bevor das erste Gerät verkauft wird.20 Ebenso unbeeinflusst bleibt die

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    Masterarbeit Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Zeugengefahr – gefährlicher Zeuge? Das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO eingereicht von lic.iur. Claudia Widmer Untersuchungsrichterin Staatsanwaltschaft St. Gallen Untersuchungsamt Gossau Sonnenstrasse 4a 9200 Gossau am 11. Mai 2009 betreut von lic.iur. Christoph ILL Staatsanwalt Staatsanwaltschaft St. Gallen II I. INHALTSVERZEICHNIS...............................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS..........................................................................................................III III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.....................................................................................................IV IV. KURZFASSUNG............................................................................................................................V I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ...................................................................................................................................... 1 2. ZEUGE VERSUS AUSKUNFTSPERSON ......................................................................................... 2 2.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................... 2 2.2. ZEUGE ......................................................................................................................................... 3 2.3. AUSKUNFTSPERSON ..................................................................................................................... 3 2.4. KATEGORIEN VON ZEUGEN ............................................................................................................ 4 2.4.1. Zufallszeuge ........................................................................................................................... 4 2.4.2. Opferzeuge ............................................................................................................................ 5 2.4.3. Berufsmässige Zeugen .......................................................................................................... 6 2.4.4. Tatbeteiligte Zeugen .............................................................................................................. 6 3. DURCHFÜHRUNG DER ZEUGENEINVERNAHME ......................................................................... 7 3.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................... 7 3.2. BEFRAGENDE BEHÖRDE ............................................................................................................... 8 3.3. GÜLTIGKEITSVORAUSSETZUNGEN .................................................................................................. 9 3.4. FAZIT ......................................................................................................................................... 10 4. GEFAHR FÜR LEIB UND LEBEN & ANDERE SCHWERE NACHTEILE ...................................... 11 4.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................. 11 4.2. GEFAHR FÜR LEIB UND LEBEN ..................................................................................................... 12 4.3. ERHEBLICHKEIT DER GEFAHR FÜR LEIB UND LEBEN ...................................................................... 12 4.4. ANDERER SCHWERER NACHTEIL ................................................................................................. 15 5. MÖGLICHE SCHUTZMASSNAHMEN ............................................................................................. 17 5.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................. 17 5.2. ARTEN VON SCHUTZMASSNAHMEN .............................................................................................. 18 5.2.1. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit ................................ 18 5.2.2. Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellen ................... 19 5.2.3. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen ... 20 5.2.4. Einschränkung der Akteneinsicht ........................................................................................ 20 5.2.5. Videoübertragung ................................................................................................................ 21 5.2.6. Zusicherung der Anonymität ................................................................................................ 21 6. PRAKTISCHE UMSETZUNG VON ART. 169 ABS. 3 STPO .......................................................... 22 6.1. PARTEIÖFFENTLICHE BEWEISERHEBUNG ..................................................................................... 22 6.2. INFORMATIONSFLUSS POLIZEI – STAATSANWALTSCHAFT .............................................................. 25 7. BESCHWERDEVERFAHREN ......................................................................................................... 26 7.1. ALLGEMEINES ............................................................................................................................. 26 7.2. LEGITIMATION UND INHALT DER BESCHWERDE ............................................................................. 26 7.3. FRIST UND FORM DER BESCHWERDE ........................................................................................... 27 7.4. AKTENFÜHRUNG ......................................................................................................................... 28 8. FAZIT ................................................................................................................................................ 29 III II. LITERATURVERZEICHNIS Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz) vom 22. Januar 2003, BBl 2003, 767 (zitiert: Botschaft Zeugenschutz). Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 (zitiert: Botschaft StPO). FORNITO ROBERTO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Dissertation, St. Gal- len, Nr. 2405, 2000. GOLDSCHMID PETER / MAURER THOMAS / SOLLBERGER JÜRG, Kommentierte Textaus- gabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008 (zitiert: Kommentierte Textausgabe CH-StPO). GOMM PETER / ZEHNTNER DOMINIK, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005 (zitiert: OHG-Kommentar). HAUSER ROBERT / SCHWERI ERHARD / HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005 (zitiert: Hauser, Schweri, Hartmann). SCHLEIMINGER DORRIT, Konfrontation im Strafprozess, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK mit beson- derer Berücksichtigung des Verhältnisses zum Opferschutz im Bereich von Sexualdelikten ge- gen Minderjährige, Basel 2000 (zitiert: Schleiminger) OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Auflage, Stämpfli 2005 (zitiert: Oberholzer). TRECHSEL STEFAN et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008 (zitiert: Trechsel/…, StGB PK, Art. …, N …). SCHWEIZERISCHE ZEITSCHRIFT FÜR STRAFRECHT, Bern (zitiert: ZStrR). IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel Abs. Absatz BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BSK Basler Kommentar Erw. Erwägung f. / ff. folgende / fortfolgende i.V.m. in Verbindung mit OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5) S. Seite sGS Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen, Neue Reihe, Systematische Ordnung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) SG-StP St. Gallisches Strafprozessgesetz (sGS 962.1) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (SR 322.1) N Note vgl. vergleiche Ziff. Ziffer(n) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht V IV. KURZFASSUNG "Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehende Person durch ihre Aussage eine erhebli- che Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann." (Art. 169 Abs. 3 StPO) Bei der Verbrechensbekämpfung im Bereich des organisierten Verbrechens (Drogenhandel, Milieukriminalität, Schutzgelderpressungen) und des Terrorismus muss die Strafverfolgungs- behörde vermehrt auf die Aussagen von Opfern oder von anderen Personen aus dem entspre- chenden Umfeld zurückgreifen, wobei die Zeugen oftmals nicht bereit sind, belastende Aussa- gen zu machen, da Racheakte, Belästigungen, Einschüchterungen, Repressalien, Bedrohun- gen oder Druckversuche befürchtet werden, sich der Zeuge somit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt fühlt. Solchen Druckversu- chen ist der Zeuge aber nicht nur in der organisierten Kriminalität, sondern häufig auch in ande- ren Deliktsbereichen ausgesetzt, insbesondere der Opferzeuge im Bereich der Sexualdelikte oder bei Delikten im sozialen Nahbereich. Der Gesetzgeber gibt mit Art. 169 Abs. 3 StPO dem Zeugen die Möglichkeit, seine Aussage zu verweigern, wenn eine entsprechende Bedrohungs- lage wahrscheinlich erscheint. Der Zeuge kann sich unabhängig von der Schwere des gegen die beschuldigte Person vorliegenden Tatverdachts auf Art. 169 Abs. 3 StPO berufen. Aufgrund der Zeugnispflicht – welche als Bürgerpflicht verstanden wird – hat sich der Gesetz- geber für die Ausgestaltung einer nicht abschliessenden Anzahl von Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO zugunsten des Zeugen1 entschieden. Art. 169 Abs. 3 StPO wurde mit subsidiä- rem Charakter ausgestaltet, indem sich der Zeuge nur dann auf das Zeugnisverweigerungs- recht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen kann, wenn die Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil nicht durch Schutzmassnahmen abgewendet werden kann. Werden hingegen Schutzmassnahmen getroffen, ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet. Ein Zeuge hat auch ein Recht auf Schutzmassnahmen, wenn die Strafbehörde ohne sein Wissen Kenntnis davon erlangt, dass sich ein Zeuge in Gefahr befinden könnte. Art. 149 Abs. 1 StPO ermöglicht die Anordnung von Schutzmassnahmen von Amtes wegen. Zeugenbefragungen können grundsätzlich nur von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungs- strafbehörden und den Gerichten durchgeführt werden (vgl. Art. 142 StPO). Zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die verfahrensleitende Behörde (Art. 149 StPO), im Vorverfahren somit die Staatsanwaltschaft. Die Polizei kann nur ausnahmsweise, nämlich im 1 Art. 149 StPO kann aber auch gegenüber der beschuldigten Person, der Auskunftsperson, dem Sachverständigen oder dem Übersetzer angewendet werden. VI Auftrag der Staatsanwaltschaft, Zeugen einvernehmen (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO). Damit der Zeugnisverweigerungsgrund nach Art. 169 Abs. 3 StPO zur Anwendung kommt, hat der Zeuge die Erheblichkeit einer bestehenden Gefahr für Leib und Leben bzw. die Drohung eines schwe- ren Nachteils glaubhaft zu machen. Das subjektive Empfinden des Zeugen alleine genügt da- bei nicht. Die Gefahr ist dann erheblich, wenn sie sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verwirklicht und der Umfang der drohenden Gefahr erheblich erscheint. Die Umsetzungswahr- scheinlichkeit muss dabei von der beschuldigten Person selbst oder von deren Umfeld ausge- hen. Der Staatsanwaltschaft muss es möglich sein, anhand objektiver Kriterien die Angaben des Zeugen zu verifizieren. Die praktische Umsetzung dieser Verifizierung dürfte aber in vielerlei Hinsicht Probleme bereiten, deren sich die Verfahrensleitung bewusst sein muss. So stellt sich die Frage, ob durch die beabsichtigten Verifizierungshandlungen die bestehende Gefahr für den Zeugen verstärkt oder gar ausgelöst werden kann. Eine weitere Problematik der Verifizie- rung ist, ob bzw. welche Angaben überhaupt verifizierbar sind, um die Erheblichkeit einer Ge- fahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils beurteilen bzw. einschätzen zu können. In der Praxis dürfte die Verfahrensleitung nicht selten mit einer unentschiedenen Aus- gangslage konfrontiert sein, in welcher die Angaben des Zeugen über das Bestehen einer Ge- fahr für Leib und Leben oder der Drohung eines anderen schweren Nachteils weder ausge- schlossen noch verifiziert werden können. In solchen Konstellationen wird eine Interessenab- wägung vorzunehmen sein, welche das zu untersuchende Delikt, das Ausmass der vom Zeu- gen geltend gemachten Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, sowie die Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Aufklärung der Straftat berücksichtigt. Besteht zwischen der verfahrensleitenden Behörde und dem Zeugen Uneinigkeit über das Be- stehen des Zeugnisverweigerungsgrundes nach Art. 169 Abs. 3 StPO oder stellt der Zeuge die Wirksamkeit der angeordneten Schutzmassnahmen in Frage, hat der Zeuge gestützt auf Art. 174 Abs. 2 StPO eine Weiterzugsmöglichkeit durch Erhebung einer Beschwerde. Werden Schutzmassnahmen angeordnet, hat die Staatsanwaltschaft die dadurch entstehenden Akten, inkl. jene des Beschwerdeverfahrens, von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren. Die beschuldigte Person hat keinen Anspruch auf Einsicht in die genannten Akten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, da die beschuldigte Person dadurch keine Nachteile erleidet. Das Ergreifen von Schutzmassnahmen ist – wie später in dieser Arbeit noch zu zeigen sein wird – regelmässig mit der Einschränkung der Verteidigungsrechte verbunden. Jeder Eingriff in die Parteirechte der beschuldigten Person ist so gut wie möglich zu kompensieren. Die richter- liche Behörde hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte genügend gewahrt wur- den und ob das Strafverfahren in seiner Gesamtheit noch als fair bezeichnet werden kann. Über Beweiswürdigung und Beweisverwertbarkeit entscheidet letztlich die richterliche Behörde. VII Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO muss dem Zeugen in jeder Einver- nahme vorgehalten werden, andernfalls die Zeugeneinvernahme wegen eines Formmangels nicht verwertbar ist. Eine Besonderheit gilt in Bezug auf die Befragung des Privatklägers. Der Privatkläger bzw. Opferzeuge wird formell als Auskunftsperson befragt, mit der Pflicht zur Aus- sage. Jedoch hat er keine Sanktionen zu befürchten, wenn er trotz Aussagepflicht die Aussage verweigert. Da auf die Befragung der Privatklägerschaft die Bestimmungen über den Zeugen analog gelten, ist der Privatkläger zwingend auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO hat restriktiv zu erfolgen und soll nur in Ausnahme- situationen zur Anwendung gelangen. Das Vorhandensein einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils soll nicht leichthin angenommen werden. Die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO wurde nicht an einen Deliktskatalog gekoppelt. Ob der Zeuge einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist oder ihm ein anderer schwerer Nach- teil droht, entscheidet sich aufgrund des Vorliegens der Erheblichkeit. Eine Gefahr für Leib und Leben ist dann erheblich, wenn sie sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr muss von der beschuldigten Person selbst oder deren Umfeld ausgehen, nicht vom Zeugen selbst. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 169 Abs. 3 StPO das Strafverfahren in formeller Hinsicht erschweren wird. Es werden neue Fragen aufgeworfen und es ergeben sich neue Situationen. Jedoch sollen Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO nur in Ausnahmesituationen zur Anwendung gelangen. Durch diesen Artikel schuf die Schweizerische Strafprozessordnung die gesetzlich verankerte Möglichkeit, ein wichtiges Be- weismittel zu erhalten, indem die im Einzelfall angebrachten Schutzmassnahmen getroffen werden können. Es ist zu beachten, dass Art. 169 Abs. 3 StPO bei sämtlichen Strafverfahren aktuell sein kann, unabhängig von der Schwere des zu beurteilenden Delikts der beschuldigten Person. Ob der Zeuge in Gefahr ist, beurteilt sich nicht nach einem Deliktskatalog, sondern nach der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr. Trotz Anordnung von Schutzmass- nahmen müssen die Verteidigungsrechte stets gewahrt oder hinreichend kompensiert werden. Obschon die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO die Ausnahme bleiben soll, stellt sich eine Vielzahl von Überlegungen in formeller und materieller Hinsicht bereits in einem frühen Verfah- rensstadium, sobald eine solche Ausnahmesituation einmal vorliegen sollte. 1 1. Einleitung "Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehende Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnah- men nicht abgewendet werden kann." (Art. 169 Abs. 3 StPO) Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) weist eine Besonderheit in Bezug auf die Gründe zum Zeugnisverweigerungsrecht auf. Nebst den sonst üblichen Zeugnisverweigerungs- rechten (Verwandtschaft, Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Quellenschutz der Medienschaf- fenden, Geheimhaltungspflichten) enthält die Schweizerische Strafprozessordnung eine Be- stimmung, welche es dem Zeugen erlaubt, das Zeugnis zu verweigern, wenn er geltend macht, ihm selbst oder ihm nahe stehenden Personen drohe durch seine Aussage eine erhebliche Ge- fahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil, welcher mit entsprechenden Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. Bei Geltendmachung und bei Vorliegen dieser Gründe besteht gestützt auf Art. 169 Abs. 3 StPO das Recht, die Aussage zu verwei- gern. Werden hingegen Schutzmassnahmen zur Abwendung der geltend gemachten Gefahr getroffen, ist der Zeuge zur wahrheitsgemässen und vollständigen Aussage verpflichtet. Für den Staatsanwalt stellt sich somit die Frage, welche Auswirkungen die Geltendmachung dieses Zeugnisverweigerungsgrundes auf das aktuelle Strafverfahren hat. Insbesondere besteht für den Zeugen eine Beschwerdemöglichkeit, wenn seitens der Verfahrensleitung der geltend ge- machte Zeugnisverweigerungsgrund nicht anerkannt wird (vgl. Art. 174 StPO). Im Militärstraf- prozess ist der nun in der StPO ebenfalls eingeführte Zeugnisverweigerungsgrund zum eige- nen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen bereits bekannt (vgl. Art. 75 lit. c MStP). Durch die Einführung von Art. 169 Abs. 3 StPO bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass ein Zeugenschutz zur wirksamen Strafverfolgung und letztlich zur Wahrheitsfindung not- wendig ist, will man der rechtsstaatlichen Verbrechensbekämpfung gerecht werden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens stellt eine absolute Grenze dar, weil der Zeugenschutz keine untragbare Schmälerung der elementaren Verteidigungsrechte zur Folge haben darf2. Allfällige Einschränkungen der Verteidigungsrechte durch Zeugenschutzmassnahmen müssen im Ein- zelfall in der Art kompensiert werden, dass das Strafverfahren in einer Gesamtbetrachtung noch als fair erscheint3. Der Zeugnisverweigerungsgrund von Art. 169 Abs. 3 StPO dient einerseits den Interessen der Strafverfolgung in Bezug auf die Wahrheitsfindung, indem dank entsprechender Massnahmen ein wichtiges Beweismittel erhoben werden kann. Andererseits hat aber der Zeuge das Recht, 2 Botschaft Zeugenschutz, 772; BGE 125 I 127, E 7a. 3 Botschaft Zeugenschutz, 772 f. 2 die Aussage zu verweigern, wenn nicht die notwendigen Schutzmassnahmen ergriffen werden. Die Strafverfolgungsbehörde kann somit je nach Situation gezwungen sein, die Abwägung zu treffen, ob geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen und durchsetzbar sind, oder ob zu Las- ten der Wahrheitsfindung auf die Erhebung eines Beweismittels, namentlich einer Einvernah- me, verzichtet werden muss. Leitgedanke bei dieser Abwägung muss sein, dass Art. 169 Abs. 3 StPO subsidiären Charakter hat und die grundsätzliche Pflicht des Zeugen, Aussagen zu machen, nicht ausgehöhlt werden darf. An der grundsätzlichen Aussagepflicht des Zeugen än- dert sich auch mit der Einführung von Art. 169 Abs. 3 StPO nichts. Mit diesem Artikel wurde ein Instrument geschaffen, wonach die Aussagepflicht des Zeugen dort ihre Grenze findet, wo der Staat dem Zeugen keine Schutzmassnahmen bieten kann, um die durch die Zeugenaussage hervorgerufene Selbst- oder Drittgefährdung abwenden zu können. Bedrohungen, Druckversuche oder Racheakte gegenüber Zeugen sind in engem Zusammen- hang mit der organisierten Kriminalität zu sehen, insbesondere im Drogenhandel, in der Milieu- kriminalität oder bei Schutzgelderpressungen. Hingegen ist zu bedenken, dass auch in anderen Strafverfahren versucht wird, Zeugen zu beeinflussen, so etwa bei Sexualdelikten, Delikten im sozialen Nahbereich oder bei kindlichen Opfern. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr, in welcher sich der Zeuge befindet, ist massgebend, dass die drohen- de Gefahr von der Täterpersönlichkeit oder vom Täterumfeld ausgeht. Der Zeugnisverweige- rungsgrund von Art. 169 Abs. 3 StPO wurde vom Gesetzgeber nicht an einen Tatbestandskata- log geknüpft, sondern kann grundsätzlich in jedem Strafverfahren geltend gemacht werden. Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, haben die zu ergreifenden Schutzmassnah- men den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips zu genügen. Es bleibt zu bedenken, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO letztlich eine Schutzmass- nahme darstellt, indem die Aussage verweigert werden kann, wenn die drohende Gefahr nicht durch entsprechende Massnahmen abgewendet werden kann. Diese Arbeit soll insbesondere aufzeigen, ob sich – aus Sicht der Strafbehörde – der Zeuge in Gefahr letztlich als gefährlicher Zeuge entpuppen könnte, da die erforderlichen Schutzmass- nahmen nicht getroffen werden können und so ein wichtiges Beweismittel nicht mehr zur Ver- fügung steht und ob die neue Bestimmung das Führen von Strafuntersuchungen in der Praxis erschweren könnte. 2. Zeuge versus Auskunftsperson 2.1. Allgemeines Die Schweizerische Strafprozessordnung unterscheidet zwischen Zeugen und Auskunftsper- sonen (Art. 178 ff. StPO). Sowohl der Zeuge als auch die Auskunftsperson gelten unter der neuen Prozessordnung als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c und d 3 StPO und erlangen somit keine Parteistellung. Einzig wer zusätzlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, kann Partei im Sinne von Art. 104 StPO sein und dadurch in den Genuss der entsprechenden Verfahrensrechte der Partei kommen (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Dies sind insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. 2.2. Zeuge "Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Auf- klärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist" (Art. 162 StPO). Als Zeuge muss somit befragt werden, wer nicht als Auskunftsperson gemäss Art. 178 ff. StPO befragt werden kann. Der Zeuge soll über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben. Er ist sowohl zur Aussage als auch zur wahrheitsgemässen und vollständigen Aussage verpflichtet, andernfalls ihm strafrechtliche Sanktionen gemäss Art. 307 StGB (falsches Zeug- nis) angedroht werden4. Der Zeuge schildert seine Wahrnehmungen über eine Tatsache, wel- che im Zusammenhang mit der Tat, den (Begleit-)Umständen der Tat oder auch mit der Person des Angeschuldigten in Zusammenhang steht5. 2.3. Auskunftsperson Art. 178 ff. StPO regelt, wer nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung als Aus- kunftsperson zu befragen ist. Die Auskunftsperson kann nicht Zeuge im Sinne von Art. 162 ff. StPO sein. So gelten denn für die Auskunftsperson auch sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person und nicht etwa jene über den Zeugen (vgl. Art. 180 StPO). Grundsätzlich wird auch die Privatklägerschaft formell als Auskunftsperson befragt (Art. 178 lit. a StPO). Einzig für die Privatklägerschaft besteht sowohl eine Aussagepflicht – jedoch ohne Sanktionsmöglichkeit bei (unberechtigter) Aussageverweigerung – als auch die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Zeugen (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO). Insbesondere findet Art. 169 Abs. 3 StPO6 für die Privatklägerschaft Anwendung, auch wenn die entspre- chende Partei als Auskunftsperson befragt wird. Damit eine solche Einvernahme als gültiges Beweismittel verwendet werden kann, haben zwingend die entsprechenden Belehrungen über die Zeugnisverweigerungsrechte zu erfolgen. Unterbleibt der Hinweis auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht, ist die Einvernahme nicht verwertbar (vgl. Art. 177 Abs. 3 StPO). Wird die Privatklägerschaft als Auskunftsperson in einem Strafverfahren befragt, hat jedoch der 4 Hauser, Schweri, Hartmann, S. 292, N 1; Botschaft Zeugenschutz, S. 775. 5 Oberholzer, N 844, S. 369. 6 Nebst den übrigen Zeugnisverweigerungsrechten. 4 Hinweis auf Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) zu unterbleiben, da die Auskunftsperson auf- grund ihrer formellen Eigenschaft als Auskunftsperson zwar zur Aussage verpflichtet ist, aber bei unwahren Angaben nicht nach Art. 307 StGB sanktioniert werden kann, mangels formeller Zeugeneigenschaft7. Verweigert die Privatklägerschaft zu Unrecht die Aussage, kann keine Ordnungsbusse oder Kostentragungspflicht auferlegt werden. Ebenso wenig findet Art. 292 StGB Anwendung (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 176 StPO). Dies bedeutet, dass der Privatkläger bzw. der Opferzeuge8 zwar zur Aussage verpflichtet ist, verweigert er jedoch die Aussage ohne sich auf ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen oder macht er unwahre Angaben, so bleibt er straffrei. Im Kanton St. Gallen wird der Opferzeuge bzw. der Kläger unter geltendem Recht als Aus- kunftsperson befragt, welche die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern kann9. In ma- terieller Hinsicht wird sich künftig mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung somit nichts ändern, da der Opferzeuge und der Kläger keine Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie die Aussage verweigern. Formell hingegen sind zwingend die erforderlichen Hinweise auf das Bestehen einer Aussagepflicht und eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts zu erbringen, was – den Kanton St. Gallen betreffend – eine Änderung des bisherigen Rechts dar- stellt. 2.4. Kategorien von Zeugen Die Schweizerische Strafprozessordnung anerkennt für gewisse Personen das Recht, die Aus- sage als Zeuge verweigern zu können. Dieses Recht kommt einem Zeugen zu, der zur be- schuldigten Person in einer persönlichen Beziehung steht (Art. 168 Abs. 1 StPO), der einer Geheimnispflicht untersteht (Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Medienschaffende, weitere Ge- heimhaltungspflichten; Art. 170 bis Art. 173 StPO) oder zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen, sofern eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht (Art. 169 StPO). 2.4.1. Zufallszeuge10 Als klassischer Zeuge gilt der Zufallszeuge, welcher eine Wahrnehmung zum Sachverhalt ge- macht hat, ohne selbst Geschädigter, Opfer oder Tatbeteiligter zu sein11. Nach der Schweizeri- schen Strafprozessordnung werden all diese Personen als Zeugen einvernommen, unter Be- achtung eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts gemäss Art. 168 ff. StPO. In diese Kate- gorie fallen aber nicht nur diejenigen Personen, welche direkt ein Delikt oder eine delinquieren- 7 Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB PK, Art. 307, N 8. 8 Vgl. die Ausführungen zu 2.4.2. 9 Vgl. Art. 95 lit. b StP (sGS 962.1). 10 Botschaft Zeugenschutz, S. 776. 11 Botschaft Zeugenschutz, S. 776. 5 de Täterschaft beobachtet haben, sondern auch all jene Personen, welche indirekt Wahrneh- mungen gemacht haben. Zu denken ist an den Bereich der Sexualdelikte, wo sich das Opfer gegenüber Ärzten oder dem Lehrpersonal in Bezug auf die sexuellen Vorkommnisse geäussert hat und letztere ebenfalls als Zeugen einvernommen werden können. 2.4.2. Opferzeuge12 Als Opferzeuge wird bezeichnet, wer als Geschädigter einen Sachverhalt selbst erlebt hat13. Der Opferzeuge ist unter der Schweizerischen Strafprozessordnung grundsätzlich ebenfalls als Zeuge zu befragen, jedoch nur, solange sich die geschädigte Person nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligt. Beteiligt sich der Geschädigte als Privatkläger am Strafverfahren, so ist er formell als Aus- kunftsperson zu befragen und nicht als Zeuge (vgl. Art. 118 ff. StPO; Art. 178 lit. a StPO). Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet und es finden die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person sinngemäss Anwendung (Art. 180 Abs. 1 StPO). Von diesen Grundsätzen gibt es in Bezug auf die Privatklägerschaft eine Ausnahme. Die formell als Auskunftsperson befragte Privatklägerschaft ist zur Aussage verpflichtet und es finden die Be- stimmungen über die Zeugen sinngemäss Anwendung (Art. 180 Abs. 2 StPO). Hingegen hat die normalerweise bei Zeugen zu erfolgende Androhung von Straffolgen bei unberechtigter Aussageverweigerung bei der Befragung der Privatklägerschaft zu unterbleiben (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO letzter Satz). Der Staatsanwalt hat bei der Befragung der Privatklägerschaft als Auskunftsperson somit zwin- gend die Belehrungen über ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 bis Art. 173 StPO vorzunehmen. Die Privatklägerschaft ist bei jeder Einvernahme über Art. 169 Abs. 3 StPO zu belehren, andernfalls ein Beweisverwertungsverbot resultiert. Unter die Kategorie der Opferzeugen fallen klassischerweise die Opfer von Gewalt- und Se- xualverbrechen. Diese dürften sich im Strafverfahren denn auch regelmässig als Privatkläger legitimieren und kommen insbesondere auch in den Genuss des Zeugnisverweigerungsrechts nach Art. 169 Abs. 3 StPO. In diese Kategorie fallen aber auch die unmittelbar Geschädigten von Vermögensdelikten. In der Praxis dürfte in dieser Hinsicht vor allem an Diebstahls-, Verun- treuungs-, Raub- und Betrugsopfer zu denken sein. 12 Botschaft Zeugenschutz, S. 776. 13 Botschaft Zeugenschutz, S. 776. 6 2.4.3. Berufsmässige Zeugen14 In die Kategorie des berufsmässigen Zeugen fallen all jene Personen, welche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Wahrnehmungen zu einem Sachverhalt gemacht haben. Diese Personen sind nach Schweizerischer Strafprozessordnung gemäss Art. 162 ff. stets als Zeugen zu befra- gen und vorgängig auf das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 170 StPO und Art. 171 StPO aufmerksam zu machen. Diese Personen können sich bei Ermächtigung zur Aussage durch die vorgesetzte Behörde oder bei Vorliegen einer Entbindung vom Berufsge- heimnis durch den Geheimnisherr nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und sind unter diesen Umständen zur Aussage verpflichtet. Ist der berufsmässige Zeuge zur Aussage verpflichtet, da er von der Schweigepflicht entbun- den wurde, kann er das in Art. 169 Abs. 3 StPO festgehaltene Zeugnisverweigerungsrecht aber nach wie vor geltend machen. Somit ist auch der berufsmässige Zeuge vor Beginn der Einver- nahme auf Art. 169 Abs. 3 StPO aufmerksam zu machen. 2.4.4. Tatbeteiligte Zeugen15 Die an einer Straftat mitbeteiligten Personen können zwar ebenfalls Aussagen über die Wahr- nehmung eines Sachverhalts machen, gelten aber nach Schweizerischer Strafprozessordnung nicht als Zeugen im formellen Sinn. Diese Personenkategorie wird gemäss Art. 178 StPO als Auskunftsperson oder aber als beschuldigte Person befragt. Insbesondere findet Art. 169 Abs. 3 StPO auf mitbeteiligte Personen keine Anwendung. Eine entsprechende Belehrung hat somit nicht zu erfolgen, selbst wenn eine Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil für die aussagende Person bestehen würde. Ein in der Praxis wohl häufiger Anwendungsfall solcher Konstellationen stellen Betäubungsmit- teldelikte dar. Sämtliche Drogenabnehmer, Läufer, Lieferanten oder anderweitig Beteiligte wer- den somit in Zukunft entweder als beschuldigte Personen oder als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d bis f StPO befragt. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO findet keine Anwendung. 14 Botschaft Zeugenschutz, S. 777. 15 Botschaft Zeugenschutz, S. 777. 7 3. Durchführung der Zeugeneinvernahme 3.1. Allgemeines Der Zeuge hat sowohl eine Erscheinungs- als auch eine Aussagepflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO, Art. 168 ff. StPO). Dabei ist zu beachten, dass die schriftliche Vorladung die formelle Eigen- schaft der zu befragenden Person bezeichnet (Art. 201 Abs. 2 lit. b StPO). Wird eine Person als Zeuge befragt, so muss dies sowohl für die zu befragende Person als auch für die beschul- digte Person ersichtlich sein, wobei die Nennung der formellen Eigenschaft keine Gültigkeits- voraussetzung ist16. Damit der Zeugenbeweis für das Strafverfahren verwertbar ist, sind gewisse Vorschriften zwin- gend einzuhalten. So hält Art. 141 Abs. 2 StPO fest, dass ein Beweis nicht verwertbar ist, wenn bei deren Erhebung gegen Gültigkeitsvorschriften verstossen wurde, es sei denn, die Verwer- tung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Insbesondere ist ein Zeuge durch die zuständige Behörde zu befragen und zu Beginn der Einvernahme über die erforderlichen Be- stimmungen zu belehren. Der Strafbehörde obliegt die Aufgabe, die in einem Strafverfahren erhobenen Beweise in gültiger Form zu erheben. Die Nichtverwertbarkeit eines Beweises auf- grund eines Formmangels gilt es in jedem Fall zu vermeiden. Unproblematisch ist der Fall, in dem sich ein Zeuge entschliesst, Aussagen zu machen (vgl. Art. 175 StPO). Daraus darf konkludent geschlossen werden, dass keine erhebliche Ge- fahr für den Zeugen selbst oder eine ihm nahestehende Person besteht bzw. keine solche gel- tend gemacht wird. Es ist dem Zeugen zwar erlaubt, partiell von seinem Zeugnisverweige- rungsrecht Gebrauch zu machen, doch dürfte dies im Fall von Art. 169 Abs. 3 StPO in der Pra- xis kaum der Normalfall sein. Vielmehr wird ein Zeuge, welcher sich zu Recht auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, durchgehend die Aussage verweigern und keinerlei Aussagen zur Sache tätigen. Macht ein Zeuge unter Geltendmachung einer erheblichen Gefahr gegen Leib und Leben für sich selbst oder ihm nahestehende Personen vom Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch, so sind seitens der befragenden Behörde die entsprechenden Umstände abzuklären. Der allgemeine Hinweis des Zeugen auf das Bestehen einer Gefahr ge- nügt nicht. Vielmehr muss der Zeuge glaubhaft machen, dass eine Gefahr für Leib und Leben gegeben ist: Es ist zwingend erforderlich, dass der Zeuge objektive Anhaltspunkte erläutert, welche das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils glaubhaft machen. Die Verfahrensleitung muss die Möglichkeit haben, die Angaben zu verifizie- ren17. Die praktische Umsetzung dieser Verifizierung dürfte aber in vielerlei Hinsicht Probleme bereiten, deren sich die Verfahrensleitung bewusst sein muss. So stellt sich die Frage, ob 16 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 201, S. 192. 17 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 169, S. 160. 8 durch die beabsichtigten Verifizierungshandlungen die bestehende Gefahr für den Zeugen ver- stärkt oder gar ausgelöst werden kann, was es selbstverständlich zu vermeiden gilt. Eine weite- re Problematik der Verifizierung ist, ob bzw. welche Angaben überhaupt verifizierbar sind, um die Erheblichkeit einer Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils beur- teilen bzw. einschätzen zu können. In der Praxis dürfte die Verfahrensleitung nicht selten mit einer unentschiedenen Ausgangslage konfrontiert sein, in welcher die Angaben des Zeugen zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht verifiziert werden können. In solchen Konstellatio- nen wird eine Interessenabwägung vorzunehmen sein, welche das zu untersuchende Delikt, das Ausmass der vom Zeugen geltend gemachten Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, sowie die Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Aufklärung der Straftat berücksich- tigt. 3.2. Befragende Behörde Grundsätzlich können Zeugeneinvernahmen erst dann erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Vorverfahrens eine Strafuntersuchung eröffnet hat. Im Rahmen eines polizei- lichen Ermittlungsverfahrens können keine Zeugeneinvernahmen erfolgen18. Gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung werden Zeugen von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden oder den Gerichten befragt (Art. 142 Abs. 1 StPO). Den Poli- zeiorganen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Personen in der formellen Funktion des Zeugen einzuvernehmen, es sei denn, die Angehörigen der Polizei wurden durch die Staatsanwalt- schaft beauftragt, eine Person als Zeuge zu befragen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Voraussetzung dafür ist, dass der kantonale Gesetzgeber entweder eine Delegationsnorm erlässt oder be- stimmt, welche Angehörigen der Polizei zur Durchführung von Zeugenbefragungen befugt sind19. Inwieweit die Kantone von einer entsprechenden Delegationskompetenz Gebrauch ma- chen werden, wird sich zeigen20. Der Auftrag des Gesetzgebers an die Praxis ist21, dass sich die polizeilichen Befragungen auf beschuldigte Personen oder auf Auskunftspersonen be- schränken und nur ausnahmsweise eine (delegierte) Zeugenbefragung betreffen, da die Staatsanwaltschaft Herrin des Strafverfahrens ist. Art. 311 StPO hält ausdrücklich fest, dass die Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchführen. Wird – im Sinne einer Ausnahme – die Polizei durch die zuständige Behörde mit der Durchführung einer Zeugenbefragung be- auftragt, sind sämtliche Parteirechte zu wahren, insbesondere ist die Zeugenbefragung partei- öffentlich durchzuführen (v.a. Anwesenheitsrecht des Angeschuldigten und des Verteidigers; vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO) und der Hinweis auf die Zeugnisverweigerungsrechte muss ebenfalls erfolgen. 18 Botschaft StPO, S. 1205. 19 Vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO, wonach Bund und Kantone, nicht aber die Staatsanwaltschaft, bestimmen, welche Angehörigen der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugenbefragungen durchführen können. 20 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 142, S. 128. 21 Vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO. 9 In der Phase der ersten Ermittlungshandlungen (erster Angriff) hat die Polizei sämtliche Perso- nen, welche nicht als beschuldigte Person in Betracht kommen, als Auskunftspersonen zu be- fragen (vgl. Art. 179 Abs. 1 StPO). 3.3. Gültigkeitsvoraussetzungen Damit eine Zeugenbefragung als Beweis im Strafverfahren verwertbar ist, ist eine Person nur dann als Zeuge zu befragen, wenn sie auch effektiv Zeuge sein kann. Es ist Aufgabe der Ver- fahrensleitung, den Zeugen auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen (Art. 177 Abs. 3 StPO). Dazu sind die erforderlichen Fragen zu stellen oder Vorabklä- rungen zu tätigen22. Insbesondere sind die Personalien und die persönliche Beziehung des Zeugen zu den Verfahrensbeteiligten festzustellen (Art. 177 Abs. 2 StPO). Aus diesen Angaben sind Anhaltspunkte über mögliche Zeugnisverweigerungsrechte zu gewinnen, namentlich des Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund persönlicher Beziehung (Art. 168 StPO). Die bis anhin im Kanton St. Gallen verwendete Formulierung lautet – im Sinne eines Beispiels – wie folgt: "Sie werden heute als Zeuge im Strafverfahren gegen XY (Name der beschuldig- ten Person) wegen des Verdachts XX (Delikt) einvernommen. Sind Sie mit der beschuldigten Person verwandt, verschwägert, oder stehen Sie sonst in einem besonderen Verhältnis zu ihr?". Aus dieser Formulierung ergeben sich nebst einem allfällig bestehenden Zeugnisverweige- rungsrecht aufgrund persönlicher Beziehung weitere Hinweise, welche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung sind (vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO). Der Zeuge ist über die Beziehung zwischen der beschuldigten Person und dem Zeugen, sowie die weiteren Umstände gemäss Art. 177 Abs. 2 StPO einzig zu Beginn der ersten Einvernahme zu befra- gen, doch dürfte es sich in der Konstellation, wo die Einvernahmen zeitlich auseinanderliegen, bewähren, bei einer weiteren Einvernahme den Zeugen nach dem persönlichen Verhältnis zur beschuldigten Person zu fragen. Dieses kann sich aufgrund der verstrichenen Zeit verändert haben und ist bei der Beweiswürdigung allenfalls zu berücksichtigen. Demgegenüber schreibt Art. 177 Abs. 1 StPO vor, den Zeugen bei jeder Einvernahme – also nicht nur bei der ersten – zu Beginn auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflicht sowie die Straf- barkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam zu machen. Diese Beleh- rung stellt ein Gültigkeitserfordernis dar, bei deren Unterbleiben die Einvernahme als Beweis nicht verwertbar ist23. Diese bis anhin im Kanton St. Gallen verwendete Formulierung bei Nichtbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts lautet – im Sinne eines Beispiels – wie folgt: 22 Hauser, Schweri, Hartmann, § 62, N 32. 23 Vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO, wonach die Einvernahme ungültig ist, wenn die Belehrung gemäss Art. 307 StGB unterbleibt. 10 "Sie sind deshalb verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollständig auszusagen. Wis- sentlich falsche Zeugenaussagen werden gemäss Art. 307 StGB mit Freiheits- strafe bis 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Haben Sie das verstanden?" Ebenso ist der zu befragende Zeuge zu Beginn jeder Einvernahme auf das Zeugnisverweige- rungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen (Art. 169 Abs. 3 StPO) hinzuweisen, weil sich die Gefahr für Leib und Leben für den Zeugen selbst oder ihm nahe stehende Personen immer verwirklichen und aktuell sein kann24. Eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO hat aber auch deshalb zwingend zu er- folgen, um den Zeugen über diesen Grund überhaupt erst in Kenntnis zu setzen. Die Strafbe- hörde hat diesbezüglich eine Aufklärungspflicht wahrzunehmen. Eine mögliche Formulierung könnte – im Sinne eines Beispiels – wie folgt lauten: "Sie können die Aussage verweigern, wenn durch Ihre Aussagen Ihnen selbst oder einer Ihnen nahe stehenden Person eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Haben Sie das verstanden?" Bereits das Durchlesen zeigt, dass die Gefahr besteht, dass diese Belehrung nicht verstanden wird oder zumindest Fragen auslösen kann. Die Strafbehörde muss sicherstellen, dass die formulierte Belehrung vom Zeugen verstanden wurde25. In der Praxis dürfte die Belehrung über Art. 169 Abs. 3 StPO beim Zeugen regelmässig Verwirrung und Fragen auslösen, mit welchen der einvernehmende Staatsanwalt konfrontiert sein wird. Es können diesbezüglich keine allge- meingültigen Lösungen aufgezeigt werden. Hingegen soll sich die befragende Person der Problematik bewusst sein, dass die Belehrung nach Art. 169 Abs. 3 StPO Gegenfragen auslö- sen kann. Es erscheint hilfreich, wenn sich der befragende Staatsanwalt im Vorfeld Gedanken macht, wie er entsprechende Rückfragen des Zeugen beantworten kann26. Macht ein Zeuge vom Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch, hat die einvernehmende Behörde die erforderlichen Fragen zu stellen, um weitere Abklärungen in Bezug auf die Erheblichkeit der Gefährdung vornehmen zu können. Insbesondere hat der Zeu- ge Angaben über verifizierbare, objektive Anhaltspunkte zu machen. Sein subjektives Empfin- den allein genügt nicht. 3.4. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO insbesondere dem Zufallszeugen, dem berufsmässigen Zeugen und dem als Privatkläger teilnehmenden Opferzeugen vorgehalten werden muss und dies in jeder Ein- 24 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 177, S. 169; Botschaft StPO, S. 1207. 25 Vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO. 26 Beispielsweise könnte der Zeuge fragen, was ein schwerer Nachteil sei oder welche nahe stehenden Personen gemeint sind, etc. 11 vernahme. Die Strafverfolgungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Belehrung vom Zeugen auch verstanden wurde. Es empfiehlt sich, dass man sich auf entsprechende Gegenfragen vorbereitet. Ob sich ein Zeuge zu Recht auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, entscheidet die ein- vernehmende Behörde, nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 StPO). 4. Gefahr für Leib und Leben & andere schwere Nachteile 4.1. Allgemeines Der Zeugnisverweigerungsgrund nach Art. 169 Abs. 3 StPO soll nur in Ausnahmesituationen zum Tragen kommen, nämlich dann, wenn die aussagepflichtige Person weder mittels Schutzmassnahmen nach Art. 149 bis Art. 156 StPO, noch auf andere Weise geschützt werden kann. Werden hingegen entsprechende Schutzmassnahmen angeordnet, kann sich der Zeuge nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen27 und ist zur Aussage verpflichtet. Dadurch bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sein Interesse an der Feststellung der materiellen Wahrheit dem Anspruch auf Verweigerung des Zeugnisses dann vorgeht, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden. Es besteht somit kein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht bei einer bestehenden Gefahr für Leib und Leben oder der Dro- hung eines anderen schweren Nachteils. Die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass der Zeuge eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil glaubhaft darlegen kann. Für die einvernehmende Behörde muss die Geltendmachung der Angaben durch objektive Anhalts- punkte verifizierbar sein28. Das subjektive Gefühl des Zeugen allein genügt nicht29. Unabhängig davon, welcher Zeugnisverweigerungsgrund letztlich anerkannt wird, ist in beiden Fällen30 not- wendig, dass gerade die vom Zeugen gemachte Aussage per se oder deren Inhalt die erhebli- che Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil verwirklichen würde. Zwischen der Zeugenaussage und der erheblichen Gefahr besteht somit ein Kausalzusam- menhang, zwischen der erheblichen Gefahr und der Aussageverweigerung ein Motivationszu- sammenhang. 27 Botschaft StPO, S. 1200. 28 Vgl. dazu vorne, Ziff. 3.1., S. 8. 29 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 169, S. 160. 30 Sowohl bei der Geltendmachung einer Gefahr für Leib und Leben als auch eines schweren Nachteils. 12 4.2. Gefahr für Leib und Leben Leib und Leben sind dann betroffen, wenn – entsprechend dem Wortlaut – die genannten Rechtsgüter gefährdet sind. Der Zeuge selbst oder ihm nahestehende Personen müssen in den Rechtsgütern Leib oder Leben unmittelbar gefährdet erscheinen. Vom Rechtsgut Leib und Leben wird sowohl das Leben als auch die körperliche und geistige Integrität umfasst31. Macht der Zeuge geltend, er gerate durch eine Aussage in Lebensgefahr, so sind die Art. 111 ff. StGB betroffen. Nebst dem Rechtsgut Leben kann auch die körperliche Integrität – also der Leib des Zeugen oder jener ihm nahestehender Personen – betroffen sein, welche primär durch Art. 122 ff. StGB geschützt wird. Es stellt sich die Frage, inwiefern sich ein Zeuge sinngemäss auch auf Art. 126 StGB32 berufen kann und ob die Berufung auf Art. 126 StGB der vom Gesetz erforderlichen Erheblichkeit noch genügt. Als Beispiel kann folgende Konstellation herangezo- gen werden: Die als Zeugin33 zu befragende Ehefrau der beschuldigten Person macht gel- tend, ihr selbst und/oder ihren Kindern würden Ohrfeigen drohen, wenn sie im Strafverfahren gegen ihren beschuldigten Ehemann Aussagen macht, weshalb sie vom Zeugnisverweige- rungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch machen will. Die Verfahrensleitung hat in ei- nem ersten Schritt zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Gefahr für Leib und Leben han- delt. Muss die Verfahrensleitung gestützt auf die von der Zeugin dargelegten Gründe ernsthaft davon ausgehen, dass die Ehefrau und/oder deren Kinder Ohrfeigen erhalten werden, wenn die Zeugin Aussagen macht, ist eine Gefahr für Leib gegeben bzw. ist dadurch ihre körperliche Unversehrtheit tangiert. Das Bestehen einer Gefahr für Leib (und Leben) ist somit zu bejahen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Berufung auf Art. 126 StGB der vom Gesetzeswortlaut geforderten Erheblichkeit ebenfalls genügt34. Weiter ist zu beachten, dass bei all diesen Entscheidungen die Schwere des Tatverdachts, welcher gegen die beschuldigte Person vorliegt, irrelevant ist. Ob ein Zeugnisverweigerungs- grund nach Art. 169 Abs. 3 StPO besteht, ist einzig von der Erheblichkeit und von der Wahr- scheinlichkeit des Eintritts der geltend gemachten Gefahr abhängig. 4.3. Erheblichkeit der Gefahr für Leib und Leben Wird das Bestehen einer entsprechenden Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Gefahr eine "erhebliche" ist (vgl. Art. 169 Abs. 3 StPO). Der Gesetzestext von Art. 169 Abs. 3 StPO bringt mit dem Wort "erheblich" zum Aus- druck, dass nicht jede Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben genügt und die Schwelle nicht tief angesetzt werden kann. Der Gesetzgeber fordert, dass die Gefahr "erheb- lich" und der drohende Nachteil "schwer" sein muss. Ob die Erheblichkeit der Gefahr gegeben 31 Vgl. BSK Strafrecht II – Andreas Roth/Anne Berkemeier, vor Art. 122, N 5 ff. 32 Tätlichkeiten. 33 Nimmt die Ehefrau als Privatklägerin am Strafverfahren teil, ist sie als Auskunftsperson zu befragen. 34 Vgl. die Ausführungen zu Ziff. 4.3. 13 ist, beurteilt sich nach zwei kumulativ erforderlichen Komponenten; einerseits nach dem Um- fang der Gefahr und andererseits nach der Eintretenswahrscheinlichkeit der Gefahr. Ob der Umfang der drohenden Gefahr als erheblich zu bezeichnen ist, beurteilt sich nach dem Ergeb- nis, welches vorliegen würde, würde sich die Gefahr verwirklichen. Dazu kann in Analogie zum Geltungsbereich des OHG auf den Grad der Betroffenheit der gefährdeten Person abgestellt werden35. Weiter ist erforderlich, dass sich die drohende Gefahr für Leib und Leben mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird, damit die Gefahr als erheblich im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO gilt. Die Eintretenswahrscheinlichkeit muss von der beschuldigten Person selbst oder von deren Umfeld ausgehen. Nebst dem Täterumfeld und der Täterpersönlichkeit ist auch die Verletzlichkeit des Zeugen selbst bei der Beurteilung zu berücksichtigen. In Anleh- nung an die Militärstrafrechtspflege ist zu fordern, dass die Gefahr für Leib und Leben eine konkrete sein muss mit der Folge, dass die Geltendmachung einer bloss entfernten oder ab- strakten Gefahr nicht genügt und auch keine Schutzmassnahmen auslösen kann36. Um beim vorerwähnten Beispiel zu bleiben ist für die Beurteilung der Erheblichkeit einerseits notwendig, dass die Zeugin oder deren Kinder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Ohrfeigen zu rechnen haben, sich die Gefahr also verwirklicht. Andererseits ist erforderlich, dass der Umfang der drohenden Gefahr bzw. der Grad der Betroffenheit als erheblich bezeichnet werden kann. Nur wenn kumulativ beide Elemente gegeben sind, kann sich die Zeugin auf Art. 169 Abs. 3 StPO berufen. Der Grad der Betroffenheit dürfte meines Erachtens diesem Erfordernis nur dann gerecht werden, wenn die Zeugin eine unzumutbare Einschränkung in der Bewältigung des Lebensalltags hinnehmen müsste, andernfalls die Geltendmachung von Tätlichkeiten der von Art. 169 Abs. 3 StPO geforderten Erheblichkeit nicht genügt. Der Zeuge hat die vom Gesetz geforderte Erheblichkeit detailliert und verifizierbar darzulegen. Die einvernehmende Behörde muss im Einzelfall aufgrund eines objektiven Massstabes das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr beurteilen können. An dieser Stelle ist darauf hinzuwei- sen, dass die Gefahr glaubhaft erscheinen, jedoch nicht bewiesen werden muss. Die entspre- chenden Anforderungen sind somit im Vergleich zu einer Beweiswürdigung tiefer anzusetzen. Wann genau eine Gefahr für Leib und Leben als erheblich zu bezeichnen ist, wird im Streitfall von den Gerichten zu definieren sein. Wird das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bejaht, werden Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO ausgelöst. In der Praxis könnten insbesondere der Opferzeuge und der Zufallszeuge von einer erhebli- chen Gefahr für Leib und Leben betroffen sein. Beim Zufallszeugen ist die Gefahr potentieller Repressalien oder die Gefahr von nachträglichen Racheakten davon abhängig, ob es sich um einen Belastungszeugen handelt und welche Situation und Umstände im Einzelfall vorliegen37. Beim Opferzeugen handelt es sich regelmässig um einen Geschädigten. Der Opferzeuge ist wohl am ehesten Druckversuchen seitens der beschuldigten Person ausgesetzt. So dürfte ins- besondere in solchen Konstellationen festzustellen sein, dass die beschuldigte Person oder 35 Vgl BGE 129 IV 95; OHG-Kommentar, Art. 2, N 6. 36 Botschaft Zeugenschutz, S. 804. 37 Botschaft Zeugenschutz, S. 776; ZStrR 116, 1998, Thomas Hug, S. 406. 14 dessen Umfeld versucht ist, den Opferzeugen zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen oder in seinem Aussageverhalten zu beeinflussen, dies umso eher, wenn sich die beteiligten Perso- nen sozial nahe stehen38. Inwieweit geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen sind, ist ab- hängig vom Einzelfall. In diesem Zusammenhang soll daran erinnert werden, dass gerade für solche Konstellationen – soweit die Gefahr für Leib und Leben direkt von der beschuldigten Person ausgeht – mit der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft der Ge- fahr vorerst entgegengewirkt werden kann (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Ob und wel- che Schutzmassnahmen39 nach Entlassung der beschuldigten Person aus der Untersuchungs- haft anzuordnen sind, ist im Einzelfall zu prüfen und davon abhängig, inwiefern die Erheblich- keit der Gefahr für Leib und Leben oder die Drohung eines anderen schweren Nachteils noch gegenwärtig ist. Inwieweit jedoch die Anordnung von Untersuchungshaft sinngemäss als Schutzmassnahme betrachtet wird, ist offen. Weil die gesetzlich vorgesehenen Schutzmass- nahmen nicht abschliessend sind, kann meines Erachtens die Untersuchungshaft im Einzelfall durchaus eine geeignete Schutzmassnahme nach Art. 169 Abs. 3 StPO sein, welche den Zeu- gen zur Aussage verpflichtet. Demgegenüber muss es aber auch zulässig sein, Massnahmen zu ergreifen, welche auf Seiten der beschuldigten Person greifen, so beispielsweise die Anordnung einer Friedensbürgschaft40, eines Alkohol-, respektive Drogenentzugsprogramm oder Lernprogramm für gewalttätige Män- ner41. 4.4. Psychische Belastung durch Zeugenbefragungen Die Staatsanwaltschaft hat im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen zu berücksichtigen, dass für den Zeugen die Erscheinungs- und Aussagepflicht schon an sich eine psychische Be- lastung darstellen kann, ohne dass der Zeuge bereits erschienen ist bzw. eine Aussage ge- macht hat. Diese Belastung kann dazu führen, dass der vorgeladene Zeuge Schlafstörungen, Durchfall, Übelkeit oder andere Symptome des Unwohlseins erleidet. Objektiv ist die körperli- che Integrität beeinträchtigt und eine Gefahr für Leib erscheint somit als gegeben. Die Ge- ltendmachung der auf diese Weise gefährdeten körperlichen Integrität gibt dem Zeugen jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO. Der Wortlaut der genannten Be- stimmung bringt zum Ausdruck, dass sich die erhebliche Gefahr für Leib und Leben gerade "durch" die Aussage des Zeugen ergeben muss. Besteht eine Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität einzig aufgrund der psychischen Belastung, welche eine Zeugenbefragung per se mit sich bringen kann, besteht keine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO, da diese gerade nicht durch die Aussage selbst sondern durch die entsprechenden Um- 38 Botschaft Zeugenschutz, S. 776; ZStrR 116, 1998, Thomas Hug, S. 406f. 39 Allenfalls kann auch eine Ersatzmassnahme nach Art. 237 ff. StPO angeordnet werden. 40 Vgl. Art. 66 StGB, wobei die Anordnung der Friedensbürgschaft einen entsprechenden Antrag des Bedrohten voraussetzt (Art. 66 Abs. 2 StGB). 41 Teilweise bieten die kantonalen Bewährungshilfen entsprechende Angebote an. 15 stände erzeugt wird. Wie bereits unter dem Aspekt der Erheblichkeit aufgezeigt wurde, setzt der Zeugnisverweigerungsgrund nach Art. 169 Abs. 3 StPO voraus, dass die vom Zeugen ge- ltend gemachte Gefahr für Leib und Leben von der Persönlichkeit der beschuldigten Person selbst oder deren Umfeld ausgeht. Geht die Gefahr jedoch vom Zeugen selbst aus – wie dies bei der psychischen Belastung der Fall ist – so genügt dieser Umstand für die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO nicht, obschon die körperliche Integrität des Zeugen gefährdet sein kann. In solchen Situationen obliegt es der Verfahrensleitung, in einem Vorgespräch mit dem Zeugen dessen Einvernahmefähigkeit zu prüfen oder der Belastungssituation durch mentale Unterstüt- zung entgegenzuwirken, ohne den Zeugen in der Sache selbst zu beeinflussen. Es bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass der Staat mit der Auferlegung gewisser Bürger- pflichten auch in anderen Bereichen anerkennt, dass der Betroffene voraussetzungslos eine allfällige psychische Belastung hinzunehmen hat. Zu denken ist beispielsweise an die Pflicht zur Absolvierung der Rekrutenschule42, an die Steuerpflicht oder an die Pflicht zur Absolvierung von Zulassungsprüfungen für die Ausübung gewisser Berufe43. 4.5. Anderer schwerer Nachteil Wird vom Zeugen ein anderer schwerer Nachteil geltend gemacht, welcher ihm bei einer ent- sprechenden Einvernahme droht, so muss dieser von der Intensität her jenem der erheblichen Gefahr für Leib und Leben gleichgesetzt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt wiede- rum nicht jeder Nachteil, sondern es muss ein "schwerer" sein. Analog zur Erheblichkeit ist auch bei diesem Element kumulativ erforderlich, dass der Umfang bzw. die Art und Weise der Betroffenheit schwer sein und die Eintretenswahrscheinlichkeit hoch sein muss. Welche Nach- teile diesem Erfordernis gerecht werden, wird durch die Praxis zu konkretisieren sein. Der Ge- setzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den schweren Nachteil zu definieren oder bei- spielhafte Aufzählungen zu machen, dies im Gegensatz zum Militärstrafprozess44. In Bezug auf Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO wird in der Botschaft festgehalten, dass die Gefahr, dass die Aussa- ge ausschliesslich die Ehre des Zeugen beeinträchtigen könnte, nicht genüge45. Auf weitere Ausführungen wurde verzichtet. Demgegenüber hält die Botschaft zum Zeugenschutz bezüg- lich des Militärstrafprozesses folgendes fest: "Gefährdet ist eine Zeugin oder ein Zeuge im All- gemeinen dann, wenn damit zu rechnen ist oder es möglich scheint, dass mit einem Angriff auf Leib oder Leben, Bewegungs- oder Entschlussfreiheit, Eigentum, wirtschaftliche Existenz, be- rufliches Fortkommen oder ein sonstiges geschütztes Rechtsgut auf ihr bzw. sein Aussagever- halten Einfluss genommen werden soll."46. Ob ein Zeuge aufgrund eines anderen schweren 42 Durch die Einführung der Möglichkeit der Absolvierung von Zivildienst hat der Staat die psychische Belastung der Rekrutenschule in gewisser Weise anerkannt und zu minimieren versucht. 43 Z.B. Anwaltsprüfungen. 44 Vgl. Art. 75 lit. c MStP, welcher als Beispiele des schweren Nachteils die Ehre und das Vermögen nennt. 45 Botschaft StPO, S. 1200. 46 Botschaft Zeugenschutz, S. 778. 16 Nachteils schutzbedürftig ist, muss im Anwendungsfall individuell beurteilt werden. Hingegen darf gefordert werden, dass auch bei Vorliegen eines "anderen schweren Nachteils" ein ge- schütztes Rechtsgut betroffen sein muss und der Nachteil die Intensität der erheblichen Gefahr für Leib und Leben erreicht. In der Literatur ist über die Definition des schweren Nachteils wenig zu finden, da sich die Aus- führungen regelmässig auf die Gefahr für Leib und Leben beziehen. Als möglicher schwerer Nachteil wird einzig beispielhaft der dauernde Verlust der beruflichen Existenzgrundlage, die Gefahr des Verlusts des Sorgerechts eines Kindes47 oder die Gefahr, dass ein Ferienhaus des Zeugen in die Luft gesprengt würde48, genannt. Diese Beispiele zeigen, dass das Vorliegen ei- nes schweren Nachteils einzelfallabhängig ist. Der drohende Nachteil hat subjektiv schwer zu sein und ist insofern nicht objektivierbar. Droht in einem Fall beispielsweise einem Zeugen der Verlust der Arbeitsstelle, wobei diese eine Exklusivität49 aufweist, so kann in einem weniger bedeutsamen Fall der drohende Verlust einer Arbeitsstelle nicht als schwerer Nachteil angese- hen werden. An dieser Stelle sei nochmals daran zu erinnern, dass gerade aus der Aussage- pflicht des Zeugen der geltend gemachte schwere Nachteil zu resultieren hat. Zwischen Aus- sagepflicht und Zeugnisverweigerungsgrund muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Im Übrigen gelten die Ausführungen betreffend Gefahr für Leib und Leben sinngemäss auch für den Zeugnisverweigerungsgrund des anderen schweren Nachteils. Des Weiteren ist anzumerken, dass ein Zeuge im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO beispielsweise geltend machen könnte, er würde bedroht, wenn er Aussagen macht und er würde sich nicht mehr sicher fühlen. Durch diese Äusserung ist weder Leib noch Leben unmit- telbar in Gefahr, sondern vielmehr die innere Freiheit, das Sicherheitsgefühl oder die freie Wil- lensbetätigung50. Zu denken ist an Fälle, wo der Zeuge oder ihm nahe stehende Personen51 mit Stalking-Handlungen rechnen müssen, welche vom Umfeld der beschuldigten Person oder von dieser selbst ausgehen52. Kann der Zeuge die entsprechenden Umstände darlegen, wonach die Verwirklichung dieser Gefahr als sehr wahrscheinlich erscheint, liegt meines Erachtens zwar keine Beeinträchtigung von Leib und Leben vor, aber ein anderer schwerer Nachteil ge- mäss Art. 169 Abs. 3 StPO. Die Intensität der Gefahr für Leib und Leben ist unter solchen Um- ständen dann erreicht, wenn der Zeuge in der Bewältigung seines Lebensalltags in unzumutba- rer Weise eingeschränkt wird. Kann der Zeuge solche Umstände glaubhaft machen, hat er das Recht, gestützt auf Art. 169 Abs. 3 StPO die Aussage zu verweigern. 47 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 169, S. 160. 48 Botschaft StPO, S. 1189. 49 Eine Arbeitsstelle dürfte dann sehr exklusiv sein, wenn ein hoher Spezialisierungsgrad vorliegt und solche Arbeitsstellen entsprechend rar sein dürfte (z.B. Orchesterdirigent, Opernsänger, Holzbildhauer, oder wenn ein exklusives technisches Know-How vorhanden ist, etc.). 50 Vgl. Art. 180 StGB und Art. 181 StGB, sowie BSK Strafrecht II – Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Art. 180, N 5ff. und Art. 181, N 5 ff. 51 Z.B. die Kinder des Zeugen. 52 Z.B. durch ständiges Beobachten oder Abpassen der Kinder auf dem Schulweg etc., ohne dass ausdrücklich in strafbarer Weise gedroht oder genötigt wird. 17 5. Mögliche Schutzmassnahmen 5.1. Allgemeines Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 149 bis Art. 156 StPO Schutzmassnah- men vor, welche nicht nur auf Zeugen beschränkt sind. Gegenstand dieser Arbeit bildet Art. 169 Abs. 3 StPO, weshalb nachfolgend die Schutzmassnahmen nur in Bezug auf Zeugen betrachtet werden. Die gesetzlichen Schutzmassnahmen greifen nur im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und stellen prozessuale Massnahmen dar. Auf die gesetzliche Veranke- rung von ausserprozessualen Schutzmassnahmen wurde verzichtet. Es wurde Bund und Kan- tonen aber die Möglichkeit zum Erlass ausserprozessualer Regelungen eingeräumt (Art. 156 StPO). An dieser Stelle sei auch das allfällige Ergreifen eines Zeugenschutzprogramms er- wähnt, wobei auf diese Problematik in der Arbeit nicht näher eingegangen wird. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO hat subsidiären Charakter. Das Beweismittel der Zeugeneinvernahme wird vom Grundgedanken beherrscht, dass der Zeuge sowohl zur Aussage als auch zur Wahrheit verpflichtet ist. Dies wurde vom Gesetzgeber in Art. 169 Abs. 3 StPO deutlich zum Ausdruck gebracht. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn der Zeuge nicht auf andere Weise vor der bestehenden Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils geschützt werden kann. Sobald Schutzmassnahmen angeordnet werden, ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet. Er kann sich unter solchen Umständen nicht mehr auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO berufen. Bei unberechtigter Zeugnisverweigerung hat er mit den gesetz- lich vorgesehenen Sanktionen zu rechnen. Zuständig für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die Verfahrensleitung, insbesondere auch die Staatsanwaltschaft53. Das Strafverfahren wird bis zur Einstellung oder Anklageerhe- bung von der Staatsanwaltschaft geleitet (vgl. Art. 61 lit. a StPO). Die Polizei hingegen hat kei- ne Kompetenz, Schutzmassnahmen anzuordnen. Werden im polizeilichen Ermittlungsverfahren Schutzmassnahmen – welche in die Parteirechte eingreifen – als notwendig erachtet, haben die polizeilichen Behörden die Staatsanwaltschaft um Anordnung solcher Massnahmen zu er- suchen54. Sicherheitspolizeiliche Massnahmen, welche nicht im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO stehen, z.B. Personenschutz, kann die Polizei in eigener Kompetenz anordnen55. Die in Art. 149 Abs. 2 StPO aufgeführten Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend aufge- zählt; sie können einzeln oder kombiniert angeordnet werden56 und haben dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit zu genügen. Werden Schutzmassnahmen getroffen, sind immer auch Kompensationsmassnahmen zu ergreifen (Art. 149 Abs. 5 StPO), da ein Eingriff in die Partei- 53 Vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO: nebst den Gerichten und den Übertretungsstrafbehörden. 54 Botschaft StPO, S. 1189. 55 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 149, S. 140. 56 Botschaft StPO, S. 1189. 18 rechte (Verteidigungsrechte) stets so gut wie möglich zu kompensieren ist. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, ob die Verteidigungsrechte noch genügend gewahrt sind, das Strafverfahren in seiner Gesamtheit somit noch als fair bezeichnet werden kann57. Der Anspruch auf Konfrontation bzw. der Anspruch, dem Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen, ist stets zu wahren. Wird dieser Anspruch eingeschränkt, so ist die Einschränkung durch geeignete Ersatzmassnahmen möglichst umfassend zu kompensieren. Allerdings gilt der Anspruch der beschuldigten Person, dem Belastungszeugen Ergänzungsfragen stellen zu kön- nen, dort uneingeschränkt, wo dem Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also einziger oder wesentlicher Beweis darstellt58. Darüber hinaus ist zu berück- sichtigen, dass eine Beweiserhebung in Verletzung des Teilnahmerechts verwertbar ist, jedoch nicht zulasten der Partei verwertet werden darf, die nicht anwesend war (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Art. 149 Abs. 5 StPO hält in allgemeiner Form fest, dass jegliche Arten von Schutz- massnahmen getroffen werden können, jedoch hat die Verfahrensleitung dafür besorgt zu sein, dass das rechtliche Gehör der Parteien, insbesondere die Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person, gewahrt sind. Eine Beschränkung der Parteirechte ist so gut wie möglich zu kom- pensieren. 5.2. Arten von Schutzmassnahmen 5.2.1. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO sieht als Schutzmassnahme vor, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Beweiserhebungen im Strafverfahren haben grundsätzlich parteiöffentlich zu erfolgen (vgl. Art. 147 StPO). Sowohl die beschuldigte Person als auch ihr Verteidiger und die Privatklägerschaft haben das Recht, an der Beweiser- hebung anwesend zu sein, mithin das Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Einen Zeu- gen unter Ausschluss der beschuldigten Person zu befragen, jedoch in Anwesenheit des Ver- teidigers, wird als zulässig erachtet. Die Beschränkung des rechtlichen Gehörs der beschuldig- ten Person wird durch die Anwesenheit des Verteidigers in genügendem Umfang kompen- siert59. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Wissen der beschuldigten Person durch die blosse Anwesenheit des Verteidigers nicht kompensiert wird und sich unter Umständen eine weitere Konfrontationseinvernahme aufdrängen kann. Die Konstellation, einen Zeugen sowohl unter Ausschluss der beschuldigten Person als auch unter Ausschluss des Verteidigers zu be- fragen, dürfte wohl in dieser absoluten Form in der Praxis kaum vorkommen, weshalb auf die sich daraus ergebenden Probleme nicht näher eingegangen wird. Wurde ein Beweis in Verlet- zung des Teilnahmerechts erhoben, so ist der Beweis verwertbar, jedoch darf er nicht zu Las- ten jener Partei verwertet werden, welche nicht anwesend war (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). 57 BGE 133 I 33. 58 BGE 129 I 151, Erw. 3.1.; BGE 125 I 127, S. 142; BGE 133 I 33. 59 ZStrR, 116, 1998, Thomas Hug, S. 413. 19 Ein Parteiausschluss bei Einvernahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO bewirkt für sich alleine gesehen primär, dass der psychischen Belastung, welche eine Zeugenbefragung per se mit sich bringt, entgegengewirkt wird. Wie zuvor in dieser Arbeit dargelegt, ist die psychische Be- lastung von Zeugeneinvernahmen meines Erachtens kein anerkannter Grund, vom Zeugnis- verweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen. Aus diesem Grund kommt ein Parteiausschluss bei Einvernahmen als Schutzmassnahme nicht in Betracht. Der Anwendungsbereich von Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO im Zusammenhang mit dem Zeugnisver- weigerungsgrund nach Art. 169 Abs. 3 StPO beschränkt sich somit auf die Zusicherung der Anonymität, bei welcher als kombinierte Massnahme die (anonymisierte) Zeugeneinvernahme unter Ausschluss der Parteien erfolgen kann. Die Problematik des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann sich nur im Gerichtsverfahren erge- ben. Diese Schutzmassnahme ist unproblematisch, zumal die Parteirechte der beschuldigten Person vollständig gewahrt werden. Aufgrund einer Interessenabwägung in Bezug auf die be- troffene "Öffentlichkeit" ist deren Ausschluss wohl auch stets verhältnismässig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Gerichtsverfahren dürfte regelmässig bei Delikten gegen die sexuelle In- tegrität angeordnet werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 OHG). 5.2.2. Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststel- len Beim Zufallszeugen kennt die beschuldigte Person den Namen und die weiteren Angaben zur Person (Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) in der Regel nicht. Als Schutzmassnahme im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO erscheint es als taugliches Mittel, wenn einzelne dieser Anga- ben nicht bekannt gegeben werden. Art. 149 Abs. 2 lit. c StPO sieht denn auch vor, dass die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit festgestellt werden können. Unter Umständen kann an Stelle des Wohnortes die Adresse des Arbeitsortes verwendet wer- den, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit den heutigen elektronischen Medien Personalien einfach zu eruieren sind60. Die Verteidigungsrechte sind bei dieser Massnahme vollkommen kompensiert und gewahrt, insbesondere das Recht auf Konfrontation. Die beschuldigte Person kann die Glaubhaftigkeit eines Zeugen, der mit echter Identität im Verfahren auftritt, vollum- fänglich überprüfen. Die vollen Personalien des Zeugen sind der verfahrensleitenden Behörde bekannt, doch erscheinen die Angaben nicht in den Prozessakten und sind dadurch für die be- schuldigte Person nicht eruierbar61. Als Mindestanforderung ist notwendig, dass so viele Daten über den Zeugen bekannt sind, dass er identifizierbar und erreichbar62 ist. Die Staatsanwalt- schaft sollte darum bemüht sein, den Namen und/oder Vornamen des Zeugen nach Möglichkeit immer im Befragungsprotokoll aufzuführen. 60 Z.B. Internet, Facebook, Autoindex, etc. 61 ZStrR, 116, 1998, Thomas Hug, 410. 62 ZStrR, 109, 1992, Günter Heine, 55; eine Person ist durch die Angaben des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und des Heimatortes/Bürgerortes identifizierbar. 20 Diese Schutzmassnahme tendiert dazu, den Zeugen in beschränktem Umfang anonym zu hal- ten. Sobald sich der Zeuge und die beschuldigte Person kennen, greift diese Art der Schutz- massnahme nicht mehr. 5.2.3. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen Art. 149 Abs. 2 lit. d StPO sieht vor, dass das Aussehen oder die Stimme der zu schützenden Person verändert oder die Person abgeschirmt werden kann. Wird das Aussehen und/oder die Stimme des Zeugen verändert oder die Person des Zeugen selbst abgeschirmt, so ist durch diese Massnahme das Teilnahmerecht der übrigen Verfahrensbeteiligten und damit deren Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht tangiert. Die beschuldigte Person ist einzig in der Möglichkeit, Mimik oder Gestik wahrzunehmen, beeinträchtigt. Diese Beschränkung kann nicht kompensiert werden, doch handelt es sich dabei um eine von der beschuldigten Person hinzu- nehmende Einschränkung, wenn zum Schutze des Zeugen eine solche Massnahme zu ergrei- fen ist63, um Art. 169 Abs. 3 StPO gerecht zu werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Interpretation von Mimik und Gestik einzig zufällig, nicht aber verlässlich erfolgen kann. Auch diese Schutzmassnahme tendiert dazu, den Zeugen in gewissem Umfang zu anonymisie- ren. Sobald sich der Zeuge und die beschuldigte Person kennen, ist diese Schutzmassnahme wirkungslos. 5.2.4. Einschränkung der Akteneinsicht Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO sieht als Schutzmassnahme eine Beschränkung der Akteneinsicht vor. Diese Massnahme wird oftmals zusammen mit einer anderen Schutzmassnahme zu tref- fen sein. Werden die Personalien des Zeugen den Parteien ganz oder teilweise nicht offenge- legt, so sind diese Angaben von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren. Der verfah- rensleitenden Behörde müssen die Personalien des Zeugen vollumfänglich bekannt sein, an- dernfalls ein anonymisierter Zeuge vorliegen würde. Wird als Zeugenschutzmassnahme eine Beschränkung der Akteneinsicht angeordnet, so kann damit nicht gemeint sein, ein entspre- chendes Einvernahmeprotokoll nicht offenzulegen. Eine derartig ausgestaltete Massnahme würde das rechtliche Gehör der beschuldigten Person in unzulässiger Weise einschränken. Bezieht sich die Einschränkung der Akteneinsicht auf den Inhalt, kann die daraus resultierende Einschränkung nicht ausreichend kompensiert werden. Eine zulässige Beschränkung der Akteneinsicht im Sinne einer Zeugenschutzmassnahme kann sich somit nur darauf beschränken, dass die Personalien des Zeugen den anderen Parteien nicht bekannt gegeben werden. Die Teilnahmerechte, namentlich das Konfrontationsrecht, sind 63 ZStrR, 116, 1998, Thomas Hug, 413. 21 zwingend zu wahren. Eine Kombination mit der Veränderung des Zeugen in Aussehen und/oder Stimme ist ebenfalls denkbar. Eine Zeugenbefragung unter Ausschluss sämtlicher Parteien durchzuführen und dem Ange- schuldigten vorab und/oder im Anschluss die Möglichkeit zu geben, schriftlich Ergänzungsfra- gen zu stellen, wird vom Bundesgericht als zulässig erachtet, wenn ein Zeuge rechtshilfeweise befragt wird und der beschuldigten Person nachträglich die Möglichkeit geboten wird, schriftli- che Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen zu stellen64. In der Schweizerischen Straf- prozessordnung findet sich in Art. 148 StPO die entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Möglichkeit, schriftlich Ergänzungsfragen stellen zu können, stellt denn auch eher eine Kom- pensationsmassnahme als eine Schutzmassnahme dar, weshalb auf die damit verbundenen Probleme nicht weiter eingegangen wird65. 5.2.5. Videoübertragung Eine Zeugenbefragung mittels Videoübertragung ist als Schutzmassnahme im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber zulässig, da der Katalog gemäss Art. 149 Abs. 2 StPO nicht abschliessend ist. Beim Opferzeugen ist die Videobefragung ein häufig eingesetztes Mittel, um den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes gerecht zu werden. Die Videoübertragung hat so stattzufinden, dass die beschuldigte Person den Zeugen während der Einvernahme unmittelbar sehen und hören kann, sich aber nicht im selben Raum mit ihm befindet. Mit dieser Massnah- me wird das Konfrontationsrecht vollumfänglich gewahrt. Hingegen ist der Anspruch auf Konfrontation verletzt, wenn der beschuldigten Person lediglich eine Videoaufzeichnung der Zeugenbefragung vorgespielt wird und sie nachträglich zwar Er- gänzungsfragen formulieren, nicht aber in Anwesenheit der Beteiligten direkt dem Zeugen stel- len kann. Die Beantwortung der Ergänzungsfragen hat in Anwesenheit der beschuldigten Per- son zu erfolgen66. Erfolgt die Videobefragung sowohl unter Offenlegung der Identität des Zeugen als auch unter Offenlegung seines Aussehens, so stellt diese Massnahme keine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO dar, sondern wirkt sich auf die psychische Belastung und damit auch auf die Aussagemotivation des Zeugen positiv aus. 5.2.6. Zusicherung der Anonymität In Art. 149 Abs. 2 lit. a StPO hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass den in einem Strafverfahren involvierten Beteiligten die Anonymität zugesichert werden kann. Die verfah- rensleitende Behörde sollte einem Zeugen die Anonymität nur als allerletzte Massnahme zusi- chern. Durch diese Massnahme wird der Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person am 64 BGE 118 Ia 462 ff, E. 5. 65 Vgl. Schleiminger, S. 315 ff. 66 ZStrR, 116, 1998, Thomas Hug, 414.; vgl. auch Schleiminger, S. 315 ff. 22 massivsten eingeschränkt und taugliche Kompensationsmassnahmen können kaum ergriffen werden. Bei der Zusicherung der Anonymität besteht die Gefahr, dass ein Beweisverwertungs- verbot resultiert, insbesondere dann, wenn die Aussagen der anonymisierten Person aus- schlaggebendes Beweismittel in einem Strafverfahren und weitere Beweismittel nicht verfügbar sind67. Vom Gesetzgeber wurde die Anonymitätszusicherung ausdrücklich vorgesehen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Art und Weise der Beweiserhebung verwertbar sein muss, sofern bestimmte Grundsätze eingehalten und folgende ausgleichenden Massnahmen getroffen werden68: - Der Richter hat Kenntnis von der Identität des Zeugen und kann sein Verhalten während der Einvernahme beobachten; - die Verteidigung muss ausreichende Möglichkeiten haben, den Zeugen zum Inhalt seiner Aussage und den Umständen seiner Wahrnehmung befragen zu können, soweit die Fra- gen die Anonymität des Zeugen nicht gefährden; - die Identität des Zeugen kann nur so lange geheim gehalten werden, als dies für den Zeu- genschutz erforderlich ist, was jedoch auch über das Strafverfahren hinaus andauern kann. Können wesentliche Aspekte der Verteidigungsrechte durch die Anonymität des Zeugen nicht ausreichend kompensiert werden und kommen andere Zeugenschutzmassnahmen nicht in Be- tracht, so muss auf die Zeugenaussage verzichtet werden69. In dieser Hinsicht ist der Anspruch des Staates auf Strafverfolgung kein absoluter. 6. Praktische Umsetzung von Art. 169 Abs. 3 StPO 6.1. Parteiöffentliche Beweiserhebung Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO). Eine Verschiebung der Beweiserhebung kann aus der Geltendmachung des Teilnahmerechts nicht abgeleitet werden (Art. 147 Abs. 2 StPO). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft, eine Zeugenbefragung durchzuführen, so ist dies den Parteien und dem Zeugen in geeigneter Form mitzuteilen. In der Regel erfolgt eine Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO. Darin ist nebst der 67 Vgl. BGE 133 I 33. 68 Botschaft Zeugenschutz, S. 790 f. 69 Botschaft Zeugenschutz, S. 791. 23 Terminbekanntgabe zumindest die formelle Eigenschaft der vorgeladenen Person – in casu "Zeuge" – zu bezeichnen (Art. 201 Abs. 2 lit. b StPO). In der Praxis existierte bis anhin wohl regelmässig bereits eine polizeiliche Einvernahme einer Auskunftsperson. Diese wurde in einem späteren Zeitpunkt und in Beachtung sämtlicher Par- teirechte (insbesondere des Teilnahmerechts des Angeschuldigten) durch den Staatsanwalt als Zeuge befragt, sofern die formellen Voraussetzungen einer Zeugenbefragung gegeben waren. In der vorgängig erfolgten Vorladung werden regelmässig die Personalien des Zeugen aufge- führt. Unter Umständen hatte der Angeschuldigte bzw. sein Verteidiger bereits Einsicht in die Akten und damit auch in das polizeiliche Befragungsprotokoll des potentiellen Zeugen. Unter solchen Umständen wird das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO obso- let. Selbst wenn der entsprechende Zeuge sich auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, werden gewis- se Schutzmassnahmen nicht mehr zu ergreifen sein, da diese ihren Zweck nicht mehr erfüllen können. So kommen beispielsweise das Vorenthalten einzelner Angaben zur Person oder eine Anonymisierung nicht mehr in Frage, da die Personalien den Parteien bereits offengelegt wur- den. Werden der Zeuge und die Parteien ordnungsgemäss vorgeladen, so hat sich der Zeuge – mit Blick auf den praxisbezogenen Ablauf – sinnvollerweise noch vor Beginn der Einvernahme und damit auch vor der Belehrung und dem Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO darüber zu äussern, dass er keine Aussagen machen will, unter sinnge- mässer Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO. Eine solche Äusserung wird der potentielle Zeuge regelmässig gegenüber der Polizei oder gegenüber der Staatsanwaltschaft machen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es der Staatsanwaltschaft überhaupt möglich, beispielsweise fol- gende Schutzmassnahmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen: Befragung nur in Anwesenheit des Verteidigers, optische Abschirmung des Zeugen, Veränderung von Aussehen und Stimme des Zeugen, Videoübertragung, beschränktes Akteneinsichtsrecht, etc. Befinden sich sämtliche Parteien und der Zeuge erstmals in ein und demselben Raum, sind die genannten Schutz- massnahmen nicht mehr ernsthaft zu prüfen. Ebenso wenig sind solche Massnahmen zu prü- fen, wenn sich die beschuldigte Person und der Zeuge kennen. Es stellen sich auch die Fragen, ob sich der ordentlich vorgeladene Zeuge zu Unrecht auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, was ihn zur Aussage verpflichten würde, bzw. ob keine geeigneten Schutzmassnahmen mehr ergriffen werden könnten, wodurch der Zeuge ein Zeugnisverweige- rungsrecht hätte. Letztgenannte Schlussfolgerung würde dazu führen, dass die Staatsanwalt- schaft noch bevor eine Vorladung ergeht von Amtes wegen abzuklären hätte, ob dem Zeugen durch seine Aussage eine Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht. Eine solche Vorgehensweise wollte der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 169 Abs. 3 StPO wohl nicht ernsthaft voraussetzen. Meines Erachtens liegt die diesbezügliche Verantwor- tung beim Zeugen selbst und kann nicht auf die Strafverfolgungsbehörde überwälzt werden, selbst wenn die Staatsanwaltschaft auch von Amtes wegen die Anordnung von Schutzmass- nahmen zu prüfen hat (vgl. Art. 149 Abs. 1 StPO). 24 In der Organisation einer Zeugenbefragung sind praxisorientierte Lösungen wichtig und es gilt die Schaffung eines unnötigen Formalismus zu verhindern. Die Wahrheitsfindung muss ge- währleistet sein und der Verlust eines wichtigen Beweismittels darf nicht durch unnötigen For- malismus leichtfertig hingenommen werden. Will ein funktionierender Rechtsstaat eine effektive Strafverfolgung garantieren, ist ein der Sache nicht gerecht werdender unnötiger Formalismus zu vermeiden. Die präventive, wenig substantiierte Berufung eines Zeugen auf Art. 169 Abs. 3 StPO muss verhindert werden, um all jene Fälle erfolgreich beurteilen zu können, wo effektiv eine ernsthafte Bedrohungslage vorliegt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen die Anord- nung von Schutzmassnahmen prüfen muss, sobald sie ernsthafte Anhaltspunkte eines Zeugen in Gefahr hat (vgl. Art. 149 Abs. 1 StPO). Solche Erkenntnisse können sich beispielsweise aus aktiven Telefonüberwachungen ergeben, sodass zwar die Strafverfolgungsbehörde entspre- chende Kenntnisse hat, nicht aber der betroffene Zeuge selbst. Aus der Formulierung von Art. 149 Abs. 1 StPO ergibt sich ein Recht des Zeugen auf Schutz. Für die Verfahrensleitung stellen sich in solchen Konstellationen äusserst heikle Fragen in Bezug auf das weitere Vorge- hen: In welcher Form und in welchem Zeitpunkt ist der Zeuge zu informieren? Wann und wel- che Schutzmassnahmen sind zu treffen? Wird durch das entsprechende Vorgehen die Weiter- führung des laufenden Strafverfahrens gefährdet? 6.2. Der Opferzeuge, bzw. Privatkläger im Besonderen Wie bereits dargelegt wird der Opferzeuge bzw. der Privatkläger formell als Auskunftsperson befragt, jedoch mit der Besonderheit, dass er zur Aussage verpflichtet ist, aber keine Sanktio- nen zu befürchten hat, wenn er trotz Aussagepflicht seine Aussage verweigert. Im Kanton St. Gallen wird unter der geltenden Strafprozessordnung70 der Opferzeuge bzw. der Kläger als Auskunftsperson befragt, welche die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern kann (vgl. Art. 95 lit. b StP und Art. 96 StP). Somit wird sich – zumindest den Kanton St. Gallen be- treffend – in materieller Hinsicht auch in Zukunft nichts ändern71. Die Erfahrung zeigt, dass der Opferzeuge bzw. der Privatkläger in den meisten Fällen Aussagen zur Sache macht. Dies ist meines Erachtens darauf zurückzuführen, dass die Betroffenen einerseits aufgrund einer zuvor erbrachten Strafanzeige zur Aussage motiviert sind, andererseits über die Bedeutung einer Aussageverweigerung (z.B. dass eine Verurteilung unmöglich ist) genügend aufgeklärt werden. In den häufigsten Fällen dürfte die Motivationslage des Opferzeugen bzw. des Privatklägers für die Entscheidung, ob eine Aussage zur Sache erfolgt oder nicht, massgebend sein. Daran wird sich auch mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung nichts ändern. Hinge- gen wird deutlich, dass einerseits die Aufklärung der betroffenen Personen über die Rechtslage 70 sGS 962.1 71 Hingegen bleibt zu beachten, dass in formeller Hinsicht zwingend die Belehrungen über die Zeugnisverwei- gerungsrechte zu erfolgen haben. 25 selbst und andererseits die Motivationslage entscheidende Faktoren sind, welche die betroffe- nen Personen zu einer Aussage bewegen und letztlich dazu beitragen, eine Strafuntersuchung erfolgreich zu führen. Die Verfahrensleitung muss sich der Wirkung der "Soft-Faktoren", na- mentlich des Einvernahmeklimas, der persönlichen Wirkung des Befragers, der Einvernahme- technik und letztlich der gegenseitigen Sympathie bewusst sein, da sich diese ebenfalls positiv auf die Aussagemotivation einer Person auswirken können. 6.3. Informationsfluss Polizei – Staatsanwaltschaft Werden Schutzmassnahmen aktuell, so wird der potentielle Zeuge seine Bedenken höchstwahrscheinlich bereits gegenüber der Polizei erstmals äussern. Eine Erstbefragung durch die Polizei kann in der Praxis unter Umständen gar nicht erst erfolgen, da der Zeuge nicht bereit ist, seine Wahrnehmungen protokollarisch oder überhaupt mitzuteilen. In diesen Konstellationen ist die Polizei gefordert. Sie muss den Informationsfluss gewährleisten, da Schutzmassnahmen von der Verfahrensleitung, namentlich der Staatsanwaltschaft, anzuord- nen sind. Will man den Verlust eines wichtigen Beweismittels verhindern, ist die Staatsanwalt- schaft unverzüglich über die Sachlage zu orientieren, damit die notwendigen Schutzmassnah- men geprüft und rechtzeitig angeordnet werden können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf die (taktische) Verfahrensführung durchaus sinnvoll sein kann, einen Zeugen in einer ersten Phase in Missachtung des Anwesenheitsrechts des Angeschuldigten zu befragen. Hingegen müssen die Teilnahmerechte in einem späteren Zeitpunkt in geeigneter Form berücksichtigt werden, will man auf den erhobenen Beweis abstellen können. Hat der potentielle Zeuge bei der Polizei bereits erste Aussagen gemacht, so kann die Überle- gung gemacht werden, ob bereits beim Versand der Vorladung ein Hinweis auf Art. 169 Abs. 3 StPO erfolgen soll, sowie der Hinweis, dass der Zeuge bei der Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO bei der Darlegung der Bedrohung eine Mitwirkungspflicht habe. Vom Gesetz wird ein sol- cher Hinweis nicht verlangt. Meines Erachtens wäre eine solche Lösung zu schwerfällig und zu formalistisch, weshalb diese von mir persönlich nicht befürwortet wird. Zeugeneinvernahmen wären nicht mehr praktikabel durchzuführen. Ein bereits in der Vorladung angebrachter Hin- weis auf Art. 169 Abs. 3 StPO würde den Zeugen mehr verwirren und im Vorfeld eine telefoni- sche Diskussion auslösen, welche wohl auch in den seltensten Fällen schriftlich genau doku- mentiert würde. Es ist ausreichend, den Zeugen in der ersten Einvernahme über die ihm zuste- henden Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren. Der Erscheinungspflicht unterliegt der Zeu- ge in jedem Fall. Ob er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen oder aussagen will, entscheidet der Zeuge anlässlich der Einvernahme. 26 7. Beschwerdeverfahren 7.1. Allgemeines Grundsätzlich werden Zeugeneinvernahmen von der Staatsanwaltschaft durchgeführt, weshalb diese auch über die Zulässigkeit eines Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet (vgl. Art. 174 Abs. 1 StPO). Einzig bei einer delegierten Zeugeneinvernahme hat die Polizei über die Zuläs- sigkeit eines Zeugnisverweigerungsrechts zu entscheiden. Die in Art. 174 StPO geregelte Wei- terzugsmöglichkeit findet auf sämtliche Zeugnisverweigerungsrechte Anwendung (Art. 168 bis Art. 173 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich jedoch einzig auf das Zeug- nisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO. 7.2. Legitimation und Inhalt der Beschwerde Beruft sich ein Zeuge im Strafverfahren auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO und ist die einvernehmende Behörde der Ansicht, der Zeuge berufe sich zu Un- recht darauf, so hat die einvernehmende Behörde den Zeugen auf die Weiterzugsmöglichkeit aufmerksam zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 StPO), sei dies in Form einer Verfügung oder im Einvernahmeprotokoll. In der Praxis dürfte dies direkt im Einvernahmeprotokoll schriftlich fest- gehalten werden, sodass der Zeuge unmittelbar von der Weiterzugsmöglichkeit Kenntnis er- langt. Eine solche Vorgehensweise ist auch im Hinblick auf die Dokumentationspflicht empfeh- lenswert. Es liegt im Ermessen der einvernehmenden Behörde, eine entsprechende schriftliche Verfügung mit Hinweis auf das Rechtsmittel zu erlassen, wobei eine solche Vorgehensweise gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Protokollierung des Hinweises auf die Weiterzugsmöglich- keit in der Einvernahme ist als genügend zu betrachten. Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist einzig der beschwerte und unmittelbar betroffene Zeu- ge. Den übrigen Parteien steht das Recht zur Beschwerdeerhebung nicht zu72. Die Beschwer- demöglichkeit wird somit nur im Falle der Verweigerung des Zeugnisverweigerungsrechts ak- tuell oder wenn der Zeuge der Ansicht ist, die getroffenen Schutzmassnahmen seien ungenü- gend. Solange zwischen dem Zeugen und der Verfahrensleitung Uneinigkeit über die Ausü- bung des Zeugnisverweigerungsrechts besteht, kann der Zeuge die Aussage bis zum Ent- scheid der Beschwerdeinstanz verweigern (vgl. Art. 174 Abs. 3 StPO). Dies hat in der Praxis zur Folge, dass eine Zeugeneinvernahme unter Umständen abgebrochen werden muss73 und das Strafverfahren betreffend weiteren Ermittlungshandlungen allenfalls blockiert ist, soweit diese mit den Darlegungen des Zeugen zusammenhängen. Will der Zeuge seine Beschwerde erfolgreich führen, muss er die zur Abklärung der Erheblichkeit der Gefahr für Leib und Leben 72 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 165 f.; Botschaft StPO, S. 1206. 73 Botschaft StPO, S. 1206. 27 oder der Erheblichkeit der Drohung eines anderen schweren Nachteils erforderlichen Informa- tionen erteilen und mit der einvernehmenden Behörde aktiv zusammenarbeiten. Insoweit liegt die "Darlegungslast" beim Zeugen. Es ist die Pflicht des Zeugen, die verifizierbaren Anhalts- punkte zu umschreiben, damit die Staatsanwaltschaft bzw. die Beschwerdeinstanz das Vorlie- gen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils über- haupt verifizieren kann. Fehlt es an der diesbezüglichen Mitwirkungsbereitschaft des Zeugen, wird die Beschwerdeinstanz unverzüglich auf Abweisung der Beschwerde erkennen müssen, um das Strafverfahren nicht unnötig zu blockieren. In solchen Situationen soll die Strafverfol- gungsbehörde den Zeugen rasch möglichst – nun mit der Pflicht zur Aussage – zur Sache be- fragen können. An dieser Stelle kann die Frage aufgeworfen werden, wie sich die Aussagemotivation des Zeu- gen entwickelt, wenn die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis gelangt, es läge keine Gefahr im Sinne von Art. 169 Abs. 3 StPO vor und der Zeuge sei zur wahrheitsgemässen und vollständi- gen Aussage verpflichtet. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Privatklägerschaft die unbe- rechtigte Aussageverweigerung keine Sanktionen nach sich zieht, kann bei den übrigen Zeu- gen nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem solchen Ausgang des Beschwerdeverfah- rens der Zeuge eher ein Strafverfahren wegen Art. 307 StGB in Kauf nimmt, statt Aussagen zu machen, mit welchen sich der Zeuge entsprechend seiner subjektiven Wahrnehmung einer Ge- fahr für Leib und Leben oder der Drohung eines anderen schweren Nachteils aussetzt. In dem Fall, wo der Zeuge trotz staatsanwaltschaftlich angeordneter Schutzmassnahmen Be- schwerde erhebt mit der Begründung, diese seien nicht ausreichend, muss die Staatsanwalt- schaft gegenüber der Beschwerdeinstanz darlegen, dass die erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Drohung eines anderen schweren Nachteils gegeben ist, dass die angeordne- ten Schutzmassnahmen aber ausreichend und verhältnismässig sind74. 7.3. Frist und Form der Beschwerde Das Verfahren bei der Erhebung einer Beschwerde nach Art. 174 Abs. 2 StPO ist gesetzlich nicht geregelt. Verlangt ein Zeuge, der von der einvernehmenden Behörde getroffene Ent- scheid sei durch die Beschwerdeinstanz zu beurteilen, so handelt es sich dabei nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn75. Das entsprechende Verfahren bei Uneinigkeit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht geregelt. Das Verfahren wird sich jedoch im Wesentlichen nach den Regeln über das Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 393 ff. StPO richten, wobei der zeitlichen Dringlichkeit seitens der Beschwerdeinstanz besondere Beachtung geschenkt werden muss76. 74 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 166. 75 Die Beschwerde ist in Art. 393 ff. StPO geregelt. 76 Botschaft StPO, 1206; Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 166. 28 Art. 174 Abs. 2 StPO hält fest, dass der Zeuge den Weiterzug des Entscheids der einverneh- menden Behörde sofort zu beantragen hat. Es ist dem Zeugen grundsätzlich keine Frist einzu- räumen, innert welcher er sich den Weiterzug an die Beschwerdeinstanz überdenken könnte77. Art. 396 Abs. 1 StPO findet keine analoge Anwendung. Der Zeuge muss sich noch während der Einvernahme entscheiden, ob er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will und er muss bei Uneinigkeit in Bezug auf Art. 169 Abs. 3 StPO unverzüglich entscheiden, ob er den Entscheid der Verfahrensleitung an die Beschwerdeinstanz weiterziehen möchte. Macht er gegenüber der Verfahrensleitung geltend, von der Weiterzugsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen, hat er dies nicht näher zu begründen. Hingegen wird die Beschwerdeinstanz dem Zeu- gen eine Frist einzuräumen haben, innert welcher er die erforderlichen Angaben zur Prüfung von Art. 169 Abs. 3 StPO darlegen kann. 7.4. Aktenführung In Bezug auf den Entscheid, ob ein Zeuge von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann oder ob der Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, kommt der beschuldigten Person kein Mitspracherecht zu, da letztere in dieser Hinsicht nicht beschwert ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die erhobenen Beweismittel in der Sache selbst und die Einsicht in dieselben. Durch die gesetzlich verankerten Zeugnisverweigerungsrechte wird der Zeuge und nicht die beschuldigte Person geschützt, weshalb letztere keine Rechte daraus ableiten kann78. In Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO lohnt es sich, die Ak- tenführung genauer zu betrachten, sowohl in Bezug auf das Beschwerdeverfahren als auch in Bezug auf allfällig angeordnete Schutzmassnahmen. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 174 StPO kann der Angeschuldigte für sich selbst keine Rechte ableiten, weshalb die entsprechen- de Aktenführung sinnvollerweise getrennt von den Strafverfahrensakten zu führen ist79. Eine getrennte Aktenführung wird insbesondere dann relevant, wenn der Zeugnisverweigerungs- grund nach Art. 169 Abs. 3 StPO anerkannt wird, der Zeuge somit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist, oder Schutzmassnah- men zur Abwehr dieser Gefahr ergriffen werden. Letztere würden ihrer Wirkung enthoben, wür- de man der beschuldigten Person Einsicht in die diesbezüglichen Akten gewähren. Unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" ist eine getrennte Aktenführung unproblematisch, da die beschul- digte Person aus dieser Vorgehensweise keine Nachteile erleidet. Eine von dieser Optik zu trennende Fragestellung ist diejenige, ob aufgrund der getroffenen Schutzmassnahmen das Strafverfahren insgesamt noch als fair bezeichnet werden kann. Die Beantwortung dieser Fra- ge ist jedoch dem Gericht vorbehalten, da dieses sowohl die Beweise zu würdigen als auch über deren Verwertbarkeit zu entscheiden hat. Aus diesem Grund sind die Akten, sowohl be- 77 Die ordentliche Frist der Beschwerde würde sonst 10 Tage betragen (vgl. Art. 396 StPO). 78 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 167. 79 Kommentierte Textausgabe CH-StPO, Art. 174, S. 166. 29 treffend Weiterzug an die Beschwerdeinstanz als auch in Bezug auf getroffene Schutzmass- nahmen, von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren und dem Angeschuldigten in kei- nem Zeitpunkt zu eröffnen. Werden keine Schutzmassnahmen getroffen und wird von der Beschwerdeinstanz das Vorlie- gen einer erheblichen Gefahr für den Zeugen verneint, so ist der Zeuge gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO zur Aussage verpflichtet. Bei dieser Sachlage erscheint es unproblematisch, die diesbe- züglichen Akten in die Verfahrensakten zu integrieren. Hingegen kann gegen eine von den Ver- fahrensakten getrennte Aktenführung aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nichts einzuwenden sein. Unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Regelung bezüglich der Akten- führung erscheint es empfehlenswert, die durch das Beschwerdeverfahren nach Art. 174 Abs. 2 StPO entstehenden Akten generell getrennt von den Verfahrensakten aufzubewahren. Die Frage, was mit unverwertbaren Akten zu geschehen hat, regelt Art. 141 Abs. 5 StPO, wo- nach diese aus den Strafakten zu entfernen sind und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss gehalten werden. Danach werden die Akten ver- nichtet. 8. Fazit Die in dieser Arbeit dargelegten Ausführungen zeigen auf, dass nach der Schweizerischen Strafprozessordnung jeder Zeuge auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 3 StPO aufmerksam zu machen ist und zwar in jeder Einvernahme von Neuem. Weiter ist zu be- achten, dass der Privatkläger ebenfalls auf die Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen ist, obschon er formell als Auskunftsperson befragt wird. Von Art. 169 Abs. 3 StPO dürften vorwiegend der Zufallszeuge, der Opferzeuge, bzw. der Privatkläger und allenfalls der berufsmässige Zeuge betroffen sein. Zumindest in einer Anfangsphase nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung muss damit gerechnet werden, dass sich Zeugen häufiger auf Art. 169 Abs. 3 StPO beruft, weil eine entsprechende Belehrung vorzunehmen ist und das subjektive Empfinden des Zeugen, in Gefahr zu sein, eher vorhanden ist, weil er per se das Gefühl haben dürfte, in einer Ausnahme- situation zu sein. Eine vermehrte Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO darf allerdings nicht dazu führen, dass die Schwelle von Art. 169 Abs. 3 StPO tief angesetzt wird. Es ist zu fordern, dass die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO restriktiv gehandhabt wird. Es soll von den Behörden eine Erheblichkeit der Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil nicht leichthin angenommen werden, sondern nur, wenn genügend wahrscheinliche und verifizierba- re Angaben vorliegen. Fehlt es an solchen Angaben, ist das Vorhandensein solcher Gefahren im Zweifel zu verneinen. Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Gefahr für Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils ist sowohl der drohende Umfang der Gefahr als auch die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts massgebend. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgsein- tritts muss sich zwingend aus dem Umfeld der beschuldigten Person ergeben oder sie muss 30 vom Angeschuldigten selbst ausgehen. Eine durch die Zeugeneinvernahme selbst hervorgeru- fene psychische Belastung genügt für die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO nicht. Druckversuche, Racheakte oder Bedrohungen von Zeugen stehen zwar in engem Zusammen- hang mit der organisierten Kriminalität und treten dort wohl auch häufig auf, doch können sol- che Gefahrensituationen auch in anderweitigen Deliktskreisen auftreten. Zeugen aus dem Fa- milienkreis oder dem näheren sozialen Umfeld haben oftmals auch ein besonderes Schutzbe- dürfnis80. Bei der Anordnung von Schutzmassnahmen ist sowohl der Verhältnismässigkeit als auch den spezifischen Schutzbedürfnissen des Zeugen Rechnung zu tragen81. Demgegenüber zeigt – zumindest im Kanton St. Gallen – die bisherige Praxis in Bezug auf die Opferzeugen bzw. die Privatklägerschaft, dass diese Personenkategorie eine starke Motivation zur Aussage zeigt, trotz des Rechts, die Aussage ohne Angabe eines Grundes zu verweigern. Damit sich an dieser Situation auch in Zukunft nichts ändert, hat die Verfahrensleitung die Auf- klärung über die Rechtslage zu gewährleisten. Zudem muss sich die Verfahrensleitung der Wirkung der "Soft-Faktoren", namentlich des Einvernahmeklimas, der persönlichen Wirkung des Befragers und letztlich der gegenseitigen Sympathie bewusst sein. Eine wichtige Frage, die in dieser Arbeit nicht behandelt, aber dennoch kurz angeschnitten wird, ist, was geschieht, wenn sich die Gefahr des Zeugen trotz Anordnung von Schutzmass- nahmen verwirklicht. Die Frage einer diesbezüglichen Haftbarkeit des Staates ist zumindest aufzuwerfen. Die Ergründung der materiellen Wahrheit ist nicht uneingeschränktes Ziel des Strafprozesses. So gibt das materielle (Strafprozess-)Recht und letztlich auch Art. 169 Abs. 3 StPO vor, welche Beweise rechtsgültig erhoben werden können82. Zwar gilt es, gefährdete Zeugen adäquat zu schützen, doch kann Art. 169 Abs. 3 StPO nicht zum Einfallstor einer generellen Aussagever- weigerung des Zeugen werden. An der grundsätzlichen und ursprünglichen Verpflichtung des Zeugen, Aussagen zu machen, ist festzuhalten. Eine Aussageverweigerung des Zeugen in Ge- fahr soll die Ausnahme darstellen. Im Weiteren hat sich gezeigt, dass durch die Berufung auf Art. 169 Abs. 3 StPO das Strafver- fahren blockiert sein kann, wenn der Zeuge von der Weiterzugsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Entscheidinstanz – wohl das Zwangsmassnahmengericht – ist unter solchen Umständen zu einer raschen Entscheidung angehalten, damit das Strafverfahren nicht unnötig blockiert bleibt, wenn eine wichtige Zeugenbefragung noch nicht hat stattfinden können oder andere Un- tersuchungsmassnahmen blockiert werden. Werden von der verfahrensführenden Behörde Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO angeordnet, so sind die ent- 80 BGE 125 I 127, S. 144. 81 BGE 125 I 127, S. 145. 82 Fornito, S. 40 f. 31 sprechenden Akten von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren. Ebenso sind allfällige Beschwerdeakten von den Verfahrensakten zu trennen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 169 Abs. 3 StPO das Strafverfahren in formeller Hinsicht erschweren wird. Es werden neue Fragen aufgeworfen und es ergeben sich neue Situationen. Jedoch sollen Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Art. 169 Abs. 3 StPO nur in Ausnahmesituationen zur Anwendung gelangen. Durch diesen Artikel schuf die Schweizerische Strafprozessordnung die gesetzlich verankerte Möglichkeit, ein wichtiges Be- weismittel zu erhalten, indem die im Einzelfall angebrachten Schutzmassnahmen getroffen werden können. Es ist zu beachten, dass Art. 169 Abs. 3 StPO bei sämtlichen Strafverfahren aktuell sein kann. Ob der Zeuge in Gefahr ist, beurteilt sich nicht nach einem Deliktskatalog, sondern nach dem Umfang der drohenden Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirkli- chung, welche von der beschuldigten Person selbst oder ihrem Umfeld ausgeht. Trotz Anord- nung von Schutzmassnahmen müssen die Verteidigungsrechte stets gewahrt oder hinreichend kompensiert werden. Obschon die Anwendung von Art. 169 Abs. 3 StPO die Ausnahme blei- ben soll, stellt sich eine Vielzahl von Überlegungen in formeller und materieller Hinsicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium, sobald eine solche Ausnahmesituation einmal vorliegen sollte. Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. ……………………………………. ……………………………………… Ort / Datum Claudia Widmer

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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