• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für roman

Filter0

Filtern nach

419 Treffer

    • Dokument

    Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr– und Lernforschung

    , die Umberto Eco in seinem Erfolgsroman "Der Name der Rose" zum Grundsatzprogramm erklärt hat. Denn in diesem Roman steht das intellektuell makabre Wort, das Srewtape vollauf

    Grösse: 883 KB

    Erstellungsdatum: 26.05.2014

    pdf

    • Dokument

    KVV WG WP HS 17 definitiv

    Medientheorien Prof. Dr. Gaetano Romano KSF / Soziologie Mo 10.15 – 12.00 VL Theorie der Weltgesellschaft [...] Medientheorien Prof. Dr. Gaetano Romano Zulassungsauflagen: Seminar mit Schwerpunkt Theorie 23 HS Doing

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 24.08.2017

    pdf

    • Dokument

    CV Adrian Loretan

    mutation. La situation en Suisse romande et au Tessin, Freiburg Schweiz 1997, 226 S. - Adrian Loretan (

    Grösse: 332 KB

    Erstellungsdatum: 21.03.2021

    pdf

    • Dokument

    Seminare

    Anschuldigung oder sogenannte «Romance Scams». Darüber hinaus richtet sich der Blick auch auf den

    Grösse: 229 KB

    Erstellungsdatum: 22.04.2026

    pdf

    • Dokument

    UniluAKTUELL 60

    Weise sein 2014 er- schienener Roman «Judas». Die Auszeichnung wird vom Institut für Jüdisch-Christliche

    Grösse: 3 MB

    Erstellungsdatum: 26.03.2019

    pdf

    • Dokument

    2021 Festvortrag Interreligioeser Dialog Susannah Heschel DE

    grossen deutschen Dichter, Romanciers und Philosophen. Die Atmosphäre war eine Mischung aus dem

    Grösse: 187 KB

    Erstellungsdatum: 09.11.2021

    pdf

    • Dokument

    UZH Publikation A4

    de Suisse alémanique, Suisse romande et du Tessin. Les employés suisses sont innovants. Seul un

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 03.10.2022

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Projektskizze_Forschungsschwerpunkt_homepage_SK

    Strafrechts der deutschen und rätoromanischen Schweiz von 1252-1798, Zürich 1987; Riklin, Der straf- und

    Grösse: 144 KB

    Erstellungsdatum: 21.12.2016

    pdf

    • Dokument

    160950_zbjv_09_2016.indb

    160950_zbjv_09_2016.indb Stämpfli Verlag Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins Revue de la société des juristes bernois Organ für schweizerische Rechtspflege und Gesetzgebung Redaktoren Prof. Dr. Jörg Schmid Prof. Dr. Sibylle Hofer Stämpfli Verlag AG Bern 152. Jahrgang Erscheint jeden Monat Juli/August 2016 9 2016 www.zbjv.ch IZBJV · Band 152 · 2016 Inhaltsverzeichnis Abhandlungen 593 Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft Von Prof. Dr. iur. Karin Müller und MLaw Alice Käch, Luzern 620 Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015 Familienrecht Recht der Ehescheidung inkl. Trennungsunterhalt Von Prof. Dr. Heinz Hausheer, Bern 648 Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015 Familienrecht Kindesrecht Von Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Luzern 662 Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015 Familienrecht Ehe- und Erwachsenenschutzrecht Von Prof. Dr. Stephan Wolf und MLaw Isabelle Nuspliger, Bern Rechtsprechung 685 Unrechtmässig ausgerichtete Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Rückerstattungspflicht des Ehegatten? Von Marcel Attinger, Zürich II ZBJV · Band 152 · 2016 Impressum Herausgeber Stämpfli Verlag AG, Wölflistrasse 1, Postfach, 3001 Bern Tel. 031 300 63 12, Fax 031 300 66 88 E-Mail verlag@staempfli.com, Internet www.staempfli.com Verantwortliche Redaktoren Prof. Dr. Jörg Schmid, Luzern, Prof. Dr. Sibylle Hofer, Bern Redaktionelle Mitarbeiter: Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Luzern; Dr. Bernhard Berger, Bern; Prof. Dr. Felix Bommer, Luzern; Kantonsrichter Rolf Brunner, St.Gallen; Oberrichter Dr. Ruedi Bürgi, Aarau; Prof. Dr. Thomas Gächter, Zürich; Prof. Dr. Heinz Hausheer, Bern; Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup, Freiburg; Prof. Dr. Marc M. Hürzeler, Basel; Kantonsgerichtsschreiber Louis Iseli, Luzern; Prof. Dr. Manuel Jaun, Bern; Bundesgerichtsschreiber Dr. Martin Kocher, Studen BE; Prof. Dr. Thomas Koller, Bern; Prof. Dr. Jörg Künzli, Bern; Prof. Dr. Peter V. Kunz, Bern; Prof. Dr. Christoph Leuenberger, St.Gallen; Prof. Dr. Andreas Lienhard, Bern; Kantonsgerichtsschrei- berin Ines Meier, Luzern; Prof. Dr. Markus Müller, Bern; Prof. Dr. Peter Popp, Zug/ Bern; Prof. Dr. Wolfgang Portmann, Zürich; Dr. iur. Theres Oertli Schmid, Zürich; Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Sitten; Prof. Dr. Pierre Tschannen, Bern; Prof. Dr. Axel Tschentscher, Bern; Dr. Fridolin Walther, Bern; Prof. Dr. Stephan Wolf, Bern/Thun; Prof. Dr. Judith Wyttenbach, Bern. Abonnemente Mitgliedschaft Bernischer Juristenverein mit ZBJV inkl. Online-Archiv CHF 166.–, Printabo für Mitglieder des Luzernischen Juristenvereins inkl. Online-Archiv CHF 139.– Abonnementspreise Zeitschrift inkl. Online-Archiv: Schweiz CHF 157.–, Ausland CHF 199.–, Abopreis reine Online-Ausgabe CHF 121.–, Einzelheft CHF 12.– (exkl. Versandkosten). Preise inkl. MwSt. (Online: 8%/Print 2,5%) und Versandkosten. www.zbjv.recht.ch Bestellungen Abonnemente, Einzelnummern und Rezensionsexemplare: Stämpfli Verlag AG, Periodika, Wölflistrasse 1, Postfach, 3001 Bern Tel. 031 300 63 25 E-Mail periodika@staempfli.com, Internet www.staempfliverlag.com/zeitschriften Inserate: Stämpfli AG, Inseratemanagement, Wölflistrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Tel. 031 300 63 89 E-Mail inserate@staempfli.com, Internet www.staempfli.com/zeitschriften Druck und Spedition: Stämpfli AG, Wölflistrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Tel. 031 300 66 66 E-Mail info@staempfli.com, Internet www.staempfli.com Auflage: 2227 Exemplare notariell beglaubigt, ISSN 0044-2127 Die Aufnahme von Beiträgen erfolgt unter der Bedingung, dass das ausschliessliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung an den Stämpfli Verlag AG übergeht. Der Ver- lag behält sich alle Rechte am Inhalt der ZBJV vor. Insbesondere die Vervielfältigung auf dem Weg der Fotokopie, der Mikrokopie, der Übernahme auf elektronische Datenträger und andere Verwertungen jedes Teils dieser Zeitschrift bedürfen der Zustimmung des Verlags. 593ZBJV · Band 152 · 2016 Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft Schranken der Zulässigkeit Von Prof. Dr. iur. Karin Müller und MLaw Alice Käch* Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Gesetzliche Regelungen betreffend den Ausschluss eines Gesellschafters 1. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft 2. Einfache Gesellschaft III. Gesellschaftsvertragliche Ausschlussregelungen 1. Allgemeines 2. Automatisches Ausscheiden bei Eintritt vertraglich festgelegter Bedingungen 3. Ausschluss aufgrund eines Beschlusses A. Allgemeines B. Beschlussquorum C. Stimmrechtsausschluss bei Interessenkollisionen D. Ausschlussgründe a. Objektiv wesentliche und subjektiv wesentliche Ausschlussgründe b. Zulässigkeit eines Ausschlusses aufgrund objektiv bzw. subjektiv wesentlicher Gründe aa. Allgemeines bb. Der Ausschluss ohne wichtigen Grund, insbesondere aus subjektiv wesentlichen Gründen aaa. Allgemeines bbb. Ausschluss durch Einstimmigkeitsbeschluss ccc. Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss * Karin Müller ist Ordinaria für Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Zivilverfahrensrecht an der Universität Luzern. Alice Käch ist wissenschaft- liche Assistentin an der Universität Luzern. Sie verfasst eine Dissertation zum Thema Ausschluss der Gesellschafter aus der einfachen Gesellschaft und deren Abfindungsansprüche. Die Autorinnen danken Kilian Keller, MLaw, für die kriti- sche Durchsicht des Manuskripts. Das Manuskript wurde am 30. Juni 2016 abge- schlossen. 594 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 E. Schranken der Zulässigkeit des Ausschlusses a. Allgemeines b. Persönlichkeitsschutz aa. Allgemeines bb. Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund cc. Anwendungsfälle c. Rechtsmissbrauchsverbot aa. Allgemeines bb. Anwendungsfälle d. Gleichbehandlungsgrundsatz und gesellschaftsrechtliche Treuepflicht 4. Abmahnung des auszuschliessenden Gesellschafters und Gewährung des rechtlichen Gehörs IV. Fazit Literaturverzeichnis I. Einleitung Bei den Personengesellschaften führt das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, wobei das Gesetz einzelne Ausnahmen von dieser Regel vorsieht.1 Verschie- dentlich finden sich sodann in Gesellschaftsverträgen von Personen- gesellschaften Klauseln, wonach ein Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern ausgeschlossen werden kann, ohne dass die Gesell- schaft aufgelöst wird. In welcher Form der Ausschluss zu erfolgen hat und welche Gründe zum Ausschluss des Gesellschafters berechtigen, wird unterschiedlich geregelt. Es stellt sich die Frage, ob gesellschaftsvertragliche Ausschluss- klauseln zulässig sind, zumal das Gesetz die Möglichkeit eines ver- traglichen Ausschlusses eines Gesellschafters nicht vorsieht. Wird diese Frage bejaht, ist zu entscheiden, ob der Ausschluss durch (Mehr- heits-)Beschluss – d. h., ohne dass ein gerichtliches Urteil erforderlich ist – herbeigeführt werden kann und wo die Schranken der Zulässig- keit vertraglicher Ausschlussregelungen liegen. Ferner ist die Frage zu beantworten, ob zugunsten des betroffenen Gesellschafters eine Abmahnungspflicht besteht und ob der Gesellschafter einen Anspruch darauf hat, vor dem Ausschluss angehört zu werden. 1 Vgl. dazu Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 576 ff. OR. 595Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft II. Gesetzliche Regelungen betreffend den Ausschluss eines Gesellschafters 1. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft Im Recht der Kollektivgesellschaft befassen sich die Art. 577 und Art. 578 OR mit dem Ausschluss von Gesellschaftern.2 Aufgrund des Verweises in Art. 619 Abs. 1 OR gelten diese Vorschriften auch für die Kommanditgesellschaft.3 Während Art. 577 OR den Aus- schluss eines Gesellschafters durch den Richter regelt, befasst sich Art. 578 OR mit der Ausschliessung durch die übrigen Gesellschafter. Nach dieser Bestimmung können die Gesellschafter einen Mitgesell- schafter ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschafts- vermögen ausrichten, wenn er in Konkurs fällt oder einer seiner Gläu- biger, der seinen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft verlangt. Art. 577 OR sieht demgegenüber vor, dass der Richter auf Antrag aller übrigen Gesellschafter die Ausschliessung eines Gesellschafters unter Ausrichtung seines Anteils am Gesell- schaftsvermögen anordnen kann, wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person des auszuschliessenden Gesellschafters liegen. Darüber hinaus enthält das Gesetz keine Bestimmungen, die sich mit der Zu- lässigkeit des Ausschlusses eines Kollektiv- oder Kommanditgesell- schafters befassen. 2. Einfache Gesellschaft Das Recht der einfachen Gesellschaft kennt keine Bestimmun- gen über den Ausschluss von Gesellschaftern. Nach überwiegender Ansicht der Lehre und Rechtsprechung kann daher von Gesetzes we- gen auch kein Gesellschafter durch den Richter ausgeschlossen wer- 2 Für eine Zweipersonengesellschaft vgl. auch Art. 579 OR. 3 Vgl. Strittmatter, 118 m. w. H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.249/2006 vom 13. November 2006, E. 3. 596 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 den.4 Dies gilt selbst dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.5 Das Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt das Gericht lediglich, auf Verlangen hin die Auflösung der Gesellschaft auszusprechen.6 III. Gesellschaftsvertragliche Ausschlussregelungen 1. Allgemeines Die Gesellschafter können – abgesehen von den im Gesetz ge- regelten Fällen – den Wunsch hegen, einzelne Mitglieder aus der Gesellschaft auszuschliessen, ohne dass davon der Bestand der Ge- sellschaft tangiert wird. Gesellschaftsverträge sehen daher verschie- dentlich Ausschlussregelungen vor und machen den Ausschluss von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Obwohl das Gesetz die Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters gestützt auf den Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, erachten die herrschende Lehre und Rechtsprechung gesellschaftsvertragliche Ausschlussregelungen bei den Personengesellschaften grundsätzlich als zulässig.7 Umstritten 4 Vgl. BGE 94 II 119, E. [3]a); BlSchK 53 (1989), 197; BK-Becker, Art. 545 N 27; Bollmann, 25 f.; CR-Chaix, Art. 545–547 N 35; Dessemontet, Rz. 469; Fraefel, 107; ZK-Handschin/Vonzun, Art. 545–547 N 183; Hoch, Rz. 307; Meier- Hayoz/Forstmoser, § 12 N 95; OFK-Müller, Art. 545 N 3; Recordon, SjK, 7; BSK OR II-Staehelin, Art. 545/546 N 6; Staehelin/Straub, 28; Strittmatter, 166 ff.; a. M. Kramer, 56. Zur analogen Anwendbarkeit von Art. 577 OR bzw. all- gemein des Rechts der Kollektivgesellschaft auf die kaufmännische einfache Gesell- schaft vgl. demgegenüber Bergsma, 92; ZK-Handschin/Vonzun, Art. 530 N 86 ff., insbes. N 93 sowie Art. 545–547 N 20 und 209 f.; vgl. auch ZK-Siegwart, Art. 545/47 N 39, wonach eine analoge Anwendung des Kollektivgesellschaftsrechts auf «gewisse einfache Gesellschaften» nicht ausgeschlossen sei; von Steiger, 415; vgl. dazu ferner SHK-Christ, Art. 546 N 6. 5 Vgl. BGE 94 II 119, E. [3]a); BK-Becker, Art. 545 N 27; Fraefel, 107; Hoch, Rz. 307; Meier-Hayoz/Forstmoser, § 12 N 95; OFK-Müller, Art. 545 N 3; BSK OR II-Staehelin, Art. 545/546 N 6; Staehelin/Straub, 28; Strittmatter, 166 ff.; a. M. Kramer, 56. 6 Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR. 7 Vgl. BGE 94 II 119, E. [3]a); BGE 69 II 118, E. 2. b); Urteil des Bundesgerichts 4A_624/2011 vom 27. Januar 2012, E. 2.2; CR-Chaix, Art. 545–547 N 35; ZK-Hand- schin/Vonzun, Art. 545–547 N 183; OFK-Müller, Art. 545 N 3; Recordon, SjK, 7; ZK-Siegwart, Art. 545/47 N 39 und Art. 577 N 1; BSK OR II-Staehelin, Art. 545/546 N 6 und Art. 577 N 3; Staehelin/Straub, 28; von Steiger, 413 und 558; CR-Vulliéty, Art. 577 N 5 f. 597Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ist allerdings, wo die Grenzen der individuellen Ausgestaltung der Ausschlussregelungen liegen. In zwei älteren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, die Gesellschafter hätten bei der Gestaltung der internen Beziehungen, wozu auch Regelungen über den Ausschluss gehörten, freie Hand, soweit das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimme.8 Für die Beurteilung der Zulässigkeit vertraglicher Ausschlussklauseln ist daher die Ver- tragsfreiheit massgebend.9 Diese umfasst die Freiheit der Parteien, den Inhalt eines Vertrags selbstbestimmend zu gestalten.10 Nach Art. 19 OR kann der Inhalt eines Vertrags innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden, wobei die Vereinbarung we- der gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit verstossen darf. Sie darf nach Art. 20 Abs. 1 OR auch keinen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt haben. Die Gesellschafter können demnach nicht nur bestimmen, wann die gesellschaftsvertragliche Bindung durch Eintritt beginnt, sondern auch das Ende der Bindung durch Ausschluss grundsätzlich frei regeln,11 solange sie die gesetzlichen Schranken beachten. In vertragsrechtlicher Hinsicht sind Ausschlussklauseln, die mit Einverständnis aller Gesellschafter in den Gesellschaftsvertrag auf- genommen werden, unproblematisch. Gleiches gilt, wenn der betrof- fene Gesellschafter im Wissen um den Inhalt der vertraglichen Aus- schlussklausel der Gesellschaft beigetreten ist. In diesem Fall hat er seine Zustimmung zur Ausschlussregelung bewusst (ausdrücklich oder wenigstens stillschweigend) durch seinen Eintritt in die Gesellschaft erteilt.12 Inhaltlich machen die Gesellschaftsverträge den Ausschluss eines Gesellschafters von unterschiedlichen Anforderungen abhängig. Teilweise sehen sie vor, dass ein Gesellschafter bei Eintritt bestimm- ter Bedingungen automatisch aus der Gesellschaft ausscheidet. Ver- schiedentlich wird ein Beschluss vorausgesetzt, der den Ausschluss 8 Vgl. BGE 69 II 118, E. 2. b); BGE 53 II 491, E. 2. 9 Vgl. Bollmann, 28 und 37; CR-Recordon, Art. 557 N 1; von Steiger, 553 und 556; vgl. auch Tercier/Favre/Carron, Rz. 7542. 10 Vgl. BSK OR I-Huguenin/Meise, Art. 19/20 N 1; BK-Kramer, Art. 19–20 N 23. 11 Vgl. Recordon, SjK, 7 f.; BSK OR II-Staehelin, Art. 545/546 N 6; Staehelin/ Straub, 30. 12 Staehelin/Straub, 31. 598 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 herbeiführt. Für diesen Beschluss wird entweder die Zustimmung aller Mitgesellschafter oder ein bestimmtes Quorum verlangt. Viel- fach muss der Ausschlussgrund ein wichtiger Grund sein. Gelegentlich sehen Gesellschaftsverträge aber auch vor, dass andere als wichtige Gründe für den Ausschluss genügen. Vereinzelt steht der Ausschluss gar im Belieben der Mitgesellschafter. Es stellt sich daher die Frage, welchen Anforderungen Aus- schlussklauseln in Gesellschaftsverträgen genügen müssen bzw. in welcher Form ein rechtsgültiger Ausschluss zu erfolgen hat. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 2. Automatisches Ausscheiden bei Eintritt vertraglich festgelegter Bedingungen Ein automatisches Ausscheiden eines Gesellschafters bei Ein- tritt bestimmter vertraglich festgelegter Bedingungen ist aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig.13 Bei den Gründen, die zum Ausscheiden führen, kann es sich um beliebige Gründe handeln. In- frage kommen beispielsweise eine Alterslimite, der Wechsel des Wohnsitzes, der Verlust einer beruflichen Zulassung14 oder der Eintritt eines für die Auflösung der Gesellschaft vorgesehenen und in der Person des auszuschliessenden Gesellschafters liegenden Grundes.15 Die Ausscheidensgründe müssen weder notwendigerweise unmittelbar in der Person des betroffenen Gesellschafters liegen noch als wichti- ge Gründe qualifiziert werden können.16 Voraussetzung für ein auto- matisches Ausscheiden ist indessen, dass sich der Grund aus dem Vertrag ergibt und ausdrücklich als Ausscheidensgrund formuliert ist. Der Gesellschafter muss dem Vertrag zudem im Wissen um die kon- kreten Ausscheidensgründe zugestimmt haben. 13 Vgl. Bollmann, 19 und 37; ZK-Handschin/Vonzun, Art. 545–547 N 183; Recordon, SjK, 7; Staehelin/Straub, 31. Dabei wird von einem «Ausscheiden im engeren Sinn» gesprochen (vgl. ZK-Handschin/Vonzun, Art. 545–547 N 183). 14 Staehelin/Straub, 31. 15 Zum Letzteren vgl. etwa Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR; vgl. auch Recordon, SjK, 8. 16 Vgl. Staehelin/Straub, 31. 599Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft 3. Ausschluss aufgrund eines Beschlusses A. Allgemeines Gesellschaftsbeschlüsse sind immer dann erforderlich, wenn eine Angelegenheit nicht in die Kompetenz der geschäftsführenden Gesellschafter fällt. Bei den Personengesellschaften kann das Innen- verhältnis durch Beschluss gestaltet werden.17 Dabei können auch Handlungen, die sich gegen Gesellschafter richten, Gegenstand eines Beschlusses sein.18 In diesem Sinn ist ein Ausschluss eines Gesell- schafters durch Beschluss grundsätzlich möglich. Der Beschluss be- wirkt unmittelbar den Ausschluss des Gesellschafters, ohne dass ein gerichtliches Urteil notwendig ist. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Ausschluss eines Ge- sellschafters einer Änderung des Gesellschaftsvertrags in personeller Hinsicht gleichkommt. Eine Änderung oder Ergänzung des Gesell- schaftsvertrags hat indessen durch Austausch übereinstimmender Willenserklärungen und grundsätzlich nicht durch Beschluss zu er- folgen.19 Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Beschluss ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag selbst eine entspre- chende Kompetenznorm zur Vertragsänderung vorsieht und damit im Ergebnis die (antizipierte) Zustimmung aller Gesellschafter vorliegt.20 B. Beschlussquorum Bei der einfachen Gesellschaft ist die Beschlussfassung in Art. 534 OR geregelt. Danach werden Gesellschaftsbeschlüsse grund- sätzlich mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.21 Der Gesell- schaftsvertrag kann aber Stimmenmehrheit vorsehen, wobei in diesem Fall die Mehrheit nach der Personenzahl berechnet wird.22 17 Vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 8; vgl. auch BGE 69 II 118, E. 2. b). 18 BSK OR II-Handschin, Art. 534 N 2. 19 Zur Frage, was Gegenstand eines Gesellschaftsbeschlusses sein kann, vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 29 ff. 20 Vgl. eingehend zur Problematik BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 26, 48 f. und 159 ff.; vgl. auch BSK OR II-Handschin, Art. 534 N 5. 21 Art. 534 Abs. 1 OR; vgl. dazu BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 144 ff. 22 Art. 534 Abs. 2 OR; vgl. dazu BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 149 ff.; BSK OR II-Handschin, Art. 534 N 3 f. 600 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 Das Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft sieht demgegenüber keine spezielle Regelung für Gesellschaftsbeschlüsse vor. Soweit der Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung nicht regelt, kommen aufgrund der gesetzlichen Verweisungen ebenfalls die Vor- schriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung.23 Wie vorne ausgeführt, kommt der Ausschluss eines Gesellschaf- ters einer Änderung des Gesellschaftsvertrags in personeller Hinsicht gleich und ist daher durch Beschluss nur zulässig, wenn der Gesell- schaftsvertrag eine klare Grundlage zur Vertragsänderung durch Be- schluss enthält. Verlangt der Gesellschaftsvertrag für die Änderung einen einstimmigen Beschluss, birgt dies für die einzelnen Gesell- schafter im Regelfall keine besonderen Risiken.24 Beim Ausschluss eines Gesellschafters ist indessen zu beachten, dass dem auszuschlies- senden Gesellschafter kein Stimmrecht zusteht, sodass er im Ergebnis über die Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht mitabstimmen kann.25 Daher ist zu verlangen, dass sich die Kompetenzklausel zur Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Beschluss ausdrücklich auch auf den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters bezieht. Eine allgemeine Kompetenzklausel zur Vertragsänderung durch ein- stimmigen Beschluss genügt demgegenüber nicht, um einen Gesell- schafter durch Beschluss ausschliessen zu können. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch, wenn die Ver- tragsänderung dem Mehrheitsprinzip unterstellt wird26 und ein Aus- schluss durch Mehrheitsbeschluss daher zulässig sein soll. Zum Schutz des auszuschliessenden Gesellschafters muss sich in diesem Fall aus dem Gesellschaftsvertrag ein klarer Wille der Gesellschafter ergeben, den Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss herbeiführen zu können.27 Weil Rechte und Pflichten, die zum Kernbereich der Mitgliedschaft der Gesellschafter gehören, nur im Einverständnis mit den Betroffenen geändert werden können,28 müssen die Gesellschafter sich im Voraus mit diesem Vorgehen einverstanden erklären. Ohne antizipiertes Ein- verständnis der Gesellschafter, das sich auch auf die Tragweite des 23 Art. 557 Abs. 2 und Art. 598 Abs. 2 i. V. m. Art. 534 OR. 24 BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 48. 25 Vgl. dazu III. 3. C. hinten. 26 Zur Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses zur Vertragsänderung vgl. ein- gehend BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 49 und 159 ff. 27 Vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 49 und 159 ff. 28 BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 165 ff. 601Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft Entscheides bezieht, ist ein Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss unwirksam. Allgemeine Mehrheitsklauseln für vertragsändernde Beschlüsse reichen daher nicht aus, um einen Gesellschafter durch Beschluss ausschliessen zu können.29 C. Stimmrechtsausschluss bei Interessenkollisionen Das Stimmrecht steht jedem Gesellschafter im gleichen Umfang zu, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Im Rahmen von Abspra- chen können die Gesellschafter die inhaltliche Ausgestaltung des Stimmrechts zwar grundsätzlich frei regeln. Jeder Gesellschafter hat jedoch ein unentziehbares und unverzichtbares Recht auf ein Mini- malstimmrecht.30 Dies gilt grundsätzlich auch in Angelegenheiten, an denen er ein persönliches Interesse hat.31 Hat der Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters einstimmig zu erfolgen, könnte der auszuschliessende Gesellschafter durch seine ablehnende Stimmabgabe indessen den Ausschluss ver- hindern, falls ihm das Stimmrecht zusteht. Auch bei Mehrheitsbe- schlüssen kann die Stimme des auszuschliessenden Gesellschafters unter Umständen das Ergebnis beeinflussen und damit das Gesell- schaftsinteresse beeinträchtigen. Es stellt sich daher die Frage, ob der vom Ausschluss persönlich betroffene Gesellschafter wegen Interes- senkollision bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten muss, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass die Interessen der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter gefährdet werden. Ohne Stimmrechts- ausschluss würde der betroffene Gesellschafter zudem Richter in eigener Sache.32 Gesetzlich ist ein Stimmrechtsausschluss bei den Personengesell- schaften nicht vorgesehen. Aufgrund des Rechts auf ein Minimalstimm- recht kann das Stimmrecht somit nur in Einzelfällen ausgeschlossen 29 Vgl. dazu auch eingehend BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 48 f. und 155 ff. Zu den Problemen, die sich bei einem Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss ergeben können, vgl. III. 3. D. b. bb. ccc. hinten. 30 Vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 54 f. und 74; ZK-Siegwart, Art. 534 N 4; von Steiger, 396. 31 Vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 74; ZK-Handschin/Vonzun, Art. 534–535 N 84. 32 Vgl. für das deutsche Recht Baumbach/Hopt/Roth, § 119 N 8; Soergel/ Hadding/Kiessling, § 709 N 29. 602 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 werden.33 Besonders bei qualifizierten Interessenkollisionen erscheint eine analoge Anwendung der im Recht der Körperschaften kodifizierten Stimmrechtsausschlüsse34 indessen als gerechtfertigt und geboten.35 Ist der Ausschluss eines Gesellschafters Gegenstand des Beschlusses, steht dem betroffenen Mitglied daher kein Stimmrecht zu.36 Die Gesellschafter können auch bereits im Voraus im Gesell- schaftsvertrag für den Beschluss über den Ausschluss eines Gesell- schafters einen Stimmrechtsausschluss vereinbaren.37 Wegen des grossen Konfliktpotenzials ist eine entsprechende Regelung insbeson- dere für Einstimmigkeitsbeschlüsse zu empfehlen. D. Ausschlussgründe a. Objektiv wesentliche und subjektiv wesentliche Ausschlussgründe Die Ausschlussgründe, die Gesellschaftsverträge vorsehen, las- sen sich in objektiv wesentliche und subjektiv wesentliche Gründe einteilen.38 Bei den objektiv wesentlichen Ausschlussgründen wird auch von wichtigen Gründen gesprochen.39 Im Verfahren betreffend den Ausschluss eines Gesellschafters nach Art. 577 OR hat der Rich- 33 BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 55. 34 Vgl. Art. 695 Abs. 1 OR (AG) und Art. 806a OR (GmbH). 35 Vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 75; für das deutsche Recht Eben- roth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, § 140 N 45; Soergel/Hadding/Kiessling, § 709 N 29; Staudinger/Habermeier, § 709 N 24; vgl. auch BSK OR II-Handschin, Art. 534 N 3, wonach auf die Einstimmigkeit verzichtet werden kann, wenn sich ein Gesellschafter vertragswidrig verhält. Eine solche Situation ist je nach Art des Aus- schlussgrundes denkbar. Vgl. ferner Goette, 534 und 539. 36 Vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 77; für das deutsche Recht Soergel/ Hadding/Kiessling, § 709 N 29; Staudinger/Habermeier, § 709 N 24. 37 Vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 80. 38 Vgl. auch Recordon, SjK, 7 f.; Staehelin/Straub, 29; von Steiger, 414. Die Unterscheidung zwischen objektiv und subjektiv wesentlichen Gründen ist nicht gleichbedeutend mit der Unterscheidung zwischen Gründen sachlicher und persön- licher Natur. Bei den Personengesellschaften kann der wichtige Grund sowohl per- sönlicher als auch sachlicher Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.249/2006 vom 13. November 2006, E. 3.1). 39 Vgl. Staehelin/Straub, 29. Der wichtige Grund ist ein unbestimmter Rechts- begriff (vgl. Staehelin/Straub, 29), der durch den Richter nach Recht und Billig- keit, mithin nach objektiven Kriterien, beurteilt werden muss (vgl. dazu BSK ZGB I-Honsell, Art. 4 N 1 und 9; vgl. auch Gauch, 174 f., wonach der wichtige Grund ein «elastischer Rechtsbegriff» sei). 603Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ter über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu urteilen. Dabei liegen wichtige Gründe vor, «wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Natur, unter denen der Gesellschafts- vertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind».40 Die Errei- chung des Gesellschaftszwecks ist mithin in der Art und Weise, wie sie bei der Eingehung der Gesellschaft beabsichtigt war, nicht mehr möglich, wesentlich erschwert oder gefährdet. Den anderen Gesell- schaftern kann die Fortführung der Gesellschaft daher nicht mehr zugemutet werden.41 Der wichtige Grund muss nach Art. 577 OR vorwiegend in der Person des auszuschliessenden Gesellschafters liegen.42 Damit der Ausschluss gerechtfertigt ist, muss der Grund bei objektiver Betrach- tung von derartiger Bedeutung sein, dass der Ausschluss bei Abwä- gung der Interessen des auszuschliessenden Gesellschafters und der- jenigen der übrigen Gesellschafter als angemessen erscheint.43 Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist ein Ermessensent- scheid.44 Als objektiv wesentliche Ausschlussgründe gelten etwa die Verwendung des Gesellschaftsvermögens für eigene Zwecke oder andere grobe Pflichtverletzungen.45 Bei den subjektiv wesentlichen Ausschlussgründen46 handelt es sich demgegenüber um Gründe, denen aus Sicht der Gesellschafter eine derartige Bedeutung zukommt, dass der Ausschluss als geboten erscheint. Der Ausschluss rechtfertigt sich demnach aus subjektiver, nicht notwendigerweise auch aus objektiver Sicht. Ein Ausschluss ist daher auch dann möglich, wenn objektiv betrachtet kein hinreichender Anlass dafür besteht.47 Als subjektiv wesentliche Ausschlussgründe werden in der Literatur etwa die Mitgliedschaft in einer bestimmten 40 Urteil des Bundesgerichts 4C.249/2006 vom 13. November 2006, E. 3.1. 41 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.249/2006 vom 13. November 2006, E. 3.1; vgl. auch BGE 30 II 453, E. 8; BGE 24 II 186, E. 3; ZR 1945, 237 f. 42 Vgl. Bergsma, 87 m. w. H.; ZK-Siegwart, Art. 545/47 N 38. 43 Vgl. auch ZK-Handschin/Chou, Art. 577–578 N 7; ZK-Siegwart, Art. 577 N 1; Staehelin/Straub, 29. 44 Vgl. auch ZK-Siegwart, Art. 545/47 N 29; ZR 1945, 238. 45 Vgl. statt vieler BSK OR II-Staehelin, Art. 545/546 N 31. 46 Dabei wird auch von einfachen Ausschlussgründen gesprochen (Staehelin/ Straub, 30). 47 Vgl. ZK-Handschin/Vonzun, Art. 545–547 N 187; Staehelin/Straub, 30; ZR 1945, 237; a. M. ZK-Siegwart, Art. 545/47 N 44. 604 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 Organisation, eine längere Krankheit oder das Erreichen einer Alters- grenze genannt.48 Die subjektiv wesentlichen Ausschlussgründe können explizit im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden. Verschie- dentlich sieht der Gesellschaftsvertrag aber bloss die Ausschlussmög- lichkeit als solche vor und legt den Ausschluss ins freie Ermessen der Mitgesellschafter.49 b. Zulässigkeit eines Ausschlusses aufgrund objektiv bzw. subjektiv wesentlicher Gründe aa. Allgemeines In Bezug auf die Frage, ob der Ausschluss aufgrund eines im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Grundes zulässig ist, wird unter- schieden, ob es sich um einen objektiv oder subjektiv wesentlichen Grund handelt. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass ein auf den Gesellschaftsvertrag gestützter Ausschluss aus objektiv wesentlichen, mithin wichtigen Gründen zulässig ist.50 Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Für den Ausschluss kann ein ein- stimmiger Beschluss oder ein Mehrheitsbeschluss vorgesehen wer- den.51 Die Beschlusskompetenzklausel muss dabei ausdrücklich auf den Ausschluss Bezug nehmen.52 Umstritten ist demgegenüber, was gilt, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.53 Der Ausschluss ohne wichtigen Grund ist nämlich 48 Vgl. ZK-Handschin/Chou, Art. 577–578 N 8; Recordon, SjK, 8; Staehelin/ Straub, 30; von Steiger, 414. 49 Vgl. Staehelin/Straub, 30. 50 Vgl. BGE 94 II 119, E. [3]a); BGE 69 II 118, E. 2. b); ZR 1945, 237 f.; BK- Becker, Art. 545 N 27; Fraefel, 108; ZK-Siegwart, Art. 545/47 N 43 und Art. 577 N 5; Strittmatter, 136; Stuber, 60; Tercier/Favre/Carron, N 7568; Vogelsang, 125 f.; vgl. auch Gauch, 30 f. und 173 ff. (wichtiger Grund als ausserordentlicher Beendigungsgrund bei Dauerschuldverhältnissen); ZK-Handschin/Vonzun, Art. 545–547 N 185 und 187; a. M. BK-Hartmann, Art. 577 N 4; Zoelly, 77 f. 51 Vgl. BGE 69 II 118, E. 2. b); ZK-Handschin/Vonzun, Art. 545–547 N 183; ZK-Siegwart, Art. 577 N 5; BSK OR II-Staehelin, Art. 577 N 3; von Steiger, 559; a. M. BK-Hartmann, Art. 577 N 4. 52 Vgl. dazu III. 3. B. vorne. 53 Vgl. ZK-Handschin/Chou, Art. 577–578 N 30 f.; ZK-Handschin/Vonzun, Art. 545–547 N 185 f.; Recordon, SjK, 7 f.; ZK-Siegwart, Art. 577 N 5; BSK OR II-Staehelin, Art. 577 N 3; Staehelin/Straub, 29 f.; Strittmatter, 137; von Steiger, 559. 605Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft in verschiedener Hinsicht problematisch. Auf diese Situation ist im Folgenden näher einzugehen. bb. Der Ausschluss ohne wichtigen Grund, insbesondere aus subjektiv wesentlichen Gründen aaa. Allgemeines Ob ein Gesellschafter gestützt auf den Gesellschaftsvertrag auch ohne wichtigen Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist in der Literatur – wie soeben ausgeführt – umstritten. Wäh- rend vorab die ältere Lehre dies verneint,54 wird in der neueren Lite- ratur überwiegend die Ansicht vertreten, ein Ausschluss könne vom Eintritt beliebiger (subjektiv wesentlicher) Gründe abhängig gemacht werden, sofern diese im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgelegt sind.55 Verschiedene Autoren sind gar der Auffassung, der Ausschluss müsse im Gesellschaftsvertrag nicht an einen besonderen Grund ge- knüpft, sondern könne ins Belieben der Gesellschafter gestellt wer- den.56 Vereinzelt wird auch der grundlose Ausschluss von Gesellschaf- tern als zulässig erachtet, wenn dadurch die wirtschaftliche Entfaltung des Gesellschafters nicht beeinträchtigt wird und der Betroffene eine angemessene Entschädigung erhält.57 bbb. Ausschluss durch Einstimmigkeitsbeschluss Verlangt der Gesellschaftsvertrag für den Ausschluss einen ein- stimmigen Beschluss, kann er nach der hier vertretenen Auffassung den Ausschluss nicht nur aus objektiv wesentlichen, mithin wichtigen Gründen gestatten, sondern auch aus subjektiv wesentlichen Gründen. Sind die (subjektiv wesentlichen) Gründe, die zum Ausschluss berech- tigen, nicht explizit im Gesellschaftsvertrag aufgeführt, sondern ins freie Ermessen der Mitgesellschafter gestellt, müssen die Mitgesell- schafter jedenfalls den Ausschlussgrund nennen, der aus ihrer (sub- 54 Vgl. ZK-Siegwart, Art. 545/47 N 44 und Art. 577 N 5. 55 Vgl. SHK-Christ, Art. 577 N 5; Dessemontet, Rz. 472; ZK-Handschin/ Vonzun, Art. 545–547 N 187; Recordon, SjK, 7 f.; BSK OR II-Staehelin, Art. 577 N 3; Staehelin/Straub, 30; von Steiger, 559; vgl. auch ZK-Handschin/Chou, Art. 577–578 N 31. 56 Vgl. Recordon, SjK, 8; Staehelin/Straub, 30 f. 57 Vgl. SHK-Christ, Art. 577 N 5; ZK-Handschin/Chou, Art. 577–578 N 31; vgl. auch Recordon, SjK, 8. 606 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 jektiven) Sicht zum Ausschluss führt. Ein Ausschluss, den der Gesell- schaftsvertrag ins Belieben der Mitgesellschafter stellt, ist somit letztlich auch nur dann möglich, wenn ein subjektiv wesentlicher Grund tatsächlich vorliegt. Die Zulässigkeit einer freien Ermessens- entscheidung soll die Gesellschafter lediglich davor bewahren, dass sie vorgängig sämtliche Ausschlussgründe ausdrücklich im Gesell- schaftsvertrag nennen müssen, weil nicht jede erdenkliche Situation vorausgesehen werden kann. Zum Schutz des auszuschliessenden Gesellschafters, der wegen Interessenkollision vom Stimmrecht aus- geschlossen ist,58 ergeben sich aus dem Gesetz alsdann zwingende Schranken der Zulässigkeit des Ausschlusses. Darauf ist zurückzu- kommen.59 Abzulehnen ist demgegenüber – entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht60 – die Zulässigkeit eines grundlosen Ausschlusses eines Gesellschafters.61 Dies muss selbst dann gelten, wenn ein Einstimmigkeitsbeschluss vorliegt. Einen grundlosen Aus- schluss aus der Gesellschaft muss sich kein Gesellschafter gefallen lassen. Wollen die Gesellschafter die Gesellschaft ohne einen be- stimmten Mitgesellschafter weiterführen, sind sie – wenn keine ein- vernehmliche Lösung erzielt werden kann – auf die Auflösung der bisherigen und die Gründung einer neuen Gesellschaft verwiesen. Daran ändert auch die Tatsache, dass damit letztlich dasselbe Ergeb- nis erzielt wird, wie wenn der Gesellschafter aus der bisherigen Ge- sellschaft ausgeschieden wäre, grundsätzlich nichts. Die Uneinigkeit und die daraus regelmässig resultierenden Streitigkeiten unter den Gesellschaftern dürften denn auch vielfach dazu führen, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, der zur Auflösung der Gesellschaft durch richterlichen Entscheid berechtigt.62 58 Vgl. dazu III. 3. C. vorne. 59 Vgl. dazu III. 3. E. hinten. 60 Vgl. SHK-Christ, Art. 577 N 5; ZK-Handschin/Chou, Art. 577–578 N 31; vgl. auch Recordon, SjK, 8. 61 Gl. M. ZK-Handschin/Vonzun, Art. 545–547 N 186. 62 Dazu, dass Uneinigkeit und Streitigkeiten zu einem (subjektiv wesentlichen) Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters werden können, vgl. III. 3. E. c. bb. hinten. 607Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ccc. Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss Problematisch ist insbesondere der Fall, wenn nach dem Gesell- schaftsvertrag für den Ausschluss eines Gesellschafters ein Mehrheits- beschluss genügt, aber keine objektiv wesentlichen Gründe erforder- lich sind. Es besteht diesfalls nämlich die Gefahr, dass der auszuschliessende Gesellschafter der Willkür der Mehrheit der ande- ren Gesellschafter ausgeliefert wird.63 Daher stellt sich vorab die Fra- ge, ob der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss eines Gesellschafters durch Mehrheitsbeschluss überhaupt vorsehen darf, ohne dass ein objektiv wesentlicher Grund vorausgesetzt wird. Wird diese Frage bejaht, ist ferner zu entscheiden, welches die gesetzlichen Schranken der Zulässigkeit eines Ausschlusses aus subjektiv wesentlichen Grün- den durch Mehrheitsbeschluss sind.64 Wie vorne ausgeführt, ist aufgrund der Vertragsfreiheit das au- tomatische Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund beliebiger, im Gesellschaftsvertrag statuierter Gründe zulässig, wenn der Gesellschaf- ter dem Vertrag im Wissen um die Ausscheidensgründe zugestimmt hat.65 Es muss daher nach dem argumentum a maiore ad minus auch zulässig sein, im Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich) beliebige (subjek- tiv wesentliche) Ausschlussgründe vorzusehen, bei deren Vorliegen über den Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann.66 Weil es zudem nicht möglich ist, jeden denkbaren Ausschlussgrund im Voraus zu benennen, muss ein Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn die Gründe im Gesell- schaftsvertrag nicht ausdrücklich genannt sind und der Ausschluss da- mit ins Ermessen der Gesellschafter gestellt wird.67 Die blosse Gefahr der missbräuchlichen Ausübung des Ermessens macht solche Klauseln nicht per se ungültig.68 Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Gesellschaf- tern vielmehr, ihre Beziehungen zueinander in den Schranken des Ge- setzes frei zu regeln. Sofern die Gesellschafter einer solchen Regelung 63 BK-Becker, Art. 545 N 22; vgl. auch BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 157; Staehelin/Straub, 34, bezüglich der freien Ermessensentscheide beim Aus- schluss eines Gesellschafters. 64 Vgl. dazu III. 3. E. hinten. 65 Vgl. dazu III. 2. vorne. 66 Vgl. auch Staehelin/Straub, 31. 67 Letztlich setzt der Ausschluss auch in diesem Fall voraus, dass tatsächlich ein subjektiv wesentlicher Grund vorliegt, vgl. dazu III. 3. D. b. bb. bbb. vorne. 68 Vgl. Recordon, SjK, 8; Staehelin/Straub, 31. 608 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 bewusst und ohne Zwang zugestimmt haben, ist gegen sie nichts ein- zuwenden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Gesellschafts- vertrag eine ausdrückliche Kompetenznorm für den Mehrheitsbeschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters enthält.69 E. Schranken der Zulässigkeit des Ausschlusses a. Allgemeines Kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass objektiv wesentliche Gründe vorliegen, besteht die Gefahr eines Missbrauchs des Ausschlussrechts. Dies gilt insbeson- dere dann, wenn der Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss herbeige- führt werden kann. Die Gesellschafter sind aufgrund der Vertrags- freiheit zwar berechtigt, vertraglich die Bedingungen für den Ausschluss eines Gesellschafters zu vereinbaren. Der freien inhaltli- chen Ausgestaltung von Ausschlussregelungen im Gesellschaftsver- trag und der Ausübung des Ausschlussrechts werden dabei aber durch allgemein geltende gesetzliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze Schranken gesetzt. Die vertraglichen Ausschlussklauseln und der Aus- schluss an sich dürfen weder das Recht der Persönlichkeit verletzen (Art. 27 f. ZGB)70 noch einen Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchs- verbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) darstellen. Ferner muss der Ausschluss das Gleichbehandlungsprinzip und die gesellschaftsrechtliche Treue- pflicht beachten und damit auch verhältnismässig sein. Darauf ist im Folgenden einzugehen. b. Persönlichkeitsschutz aa. Allgemeines Art. 27 Abs. 2 ZGB schützt die Persönlichkeit jedes Einzelnen vor übermässiger Bindung durch Rechtsgeschäfte und schränkt damit die Vertragsfreiheit ein.71 Gleichzeitig dient Art. 27 ZGB aber auch dem Schutz der Vertragsfreiheit selbst, welche die (wirtschaftliche) 69 Vgl. dazu III. 3. D. b. aa. vorne. 70 Vgl. CR-Chaix, Art. 545–547 N 35; SHK-Christ, Art. 577 N 5; BSK ZGB I-Huguenin/Reitze, Art. 27 N 4, wonach Art. 27 ZGB auch Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften erfasst. 71 BSK ZGB I-Huguenin/Reitze, Art. 27 N 1 f. und 8. 609Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft Entfaltung der Persönlichkeit ermöglichen und nicht einen Verzicht auf Autonomie erlauben soll.72 Die Persönlichkeitsrechtswidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich entweder aus dem Gegenstand der Bindung oder deren Übermass ergeben.73 Kriterien zur Feststellung einer übermässigen Bindung sind unter anderem die Intensität, die fehlende Parität und der Grad an Fremdbestimmung. Diese Elemente müssen zusammen mit entlastenden Faktoren wie etwa allfälligen Gegenleistungen einer Gesamtbewertung unterzogen werden.74 Die Abwägung hat im Einzelfall und aus objektiver Sicht75 zu erfolgen, weshalb die Frage, welche Fälle als persönlichkeitsrechtswidrig ein- zustufen sind, nicht allgemein beantwortet werden kann. Das Bundes- gericht erachtet eine vertragliche Bindung dann als übermässig, wenn der Verpflichtete der Willkür eines anderen ausgeliefert, seine wirt- schaftliche Freiheit aufgehoben oder in solchem Masse einschränkt wird, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind. Ein Verstoss gegen Art. 27 ZGB wird jedoch nur mit Zurück- haltung angenommen.76 bb. Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB kann ein Betroffener im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes in Beeinträchtigungen der Persönlichkeit ein- willigen. Eine Einwilligung kann sich aus einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung ergeben.77 Vertragliche Ausschlussklauseln als sol- che, zu denen der Gesellschafter seine Zustimmung erteilt hat, sind daher in aller Regel nicht ungültig. Dies gilt grundsätzlich auch für eine Klausel, die einen Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss und ohne objektiv wesentliche Gründe vorsieht. Der Gesellschafter hat durch seine Zustimmung zur Vertragsklausel in einen allfälligen Aus- schluss im Voraus eingewilligt. 72 Vgl. BSK ZGB I-Huguenin/Reitze, Art. 27 N 1 und 2; vgl. auch KUKO- Hotz, Art. 27 N 4. 73 BSK ZGB I-Huguenin/Reitze, Art. 27 N 9. 74 Vgl. BSK ZGB I-Huguenin/Reitze, Art. 27 N 10; BK-Bucher, Art. 27 N 274, ausführlich zu den Einzelfaktoren N 275 ff. 75 Vgl. BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 42. 76 Vgl. BGE 138 III 322, E. 4.3.2; 114 II 159, E. 2. a); 111 II 330, E. 4.; 104 II 6, E. 2. a); 51 II 162, E. 3. 77 BSK ZGB I-Huguenin/Reitze, Art. 27 N 2. 610 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 cc. Anwendungsfälle Ob im konkreten Fall eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich wie ausgeführt aufgrund einer Interessenabwägung.78 Ist der Ausschluss aus subjektiv wesentlichen Gründen gerechtfertigt und dient er damit dem Gesellschaftsinteresse, liegt keine Persönlich- keitsverletzung des ausgeschlossenen Gesellschafters vor. In diesem Fall besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Ausschluss und der Zielsetzung der Gesellschaft. Machen die subjektiv wesentli- chen Gründe die Fortführung der Gesellschaft mit dem auszuschlies- senden Gesellschafter gar unzumutbar, könnte die Gesellschaft aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Dies wollen die Gesellschafter mit dem Ausschluss aber gerade verhindern. Die Interessen der Ge- sellschaft überwiegen in einem solchen Fall die Interessen des auszu- schliessenden Gesellschafters, weil die Auflösung der Gesellschaft ultima ratio ist.79 Demgegenüber wäre eine Ausschlussklausel, die einem einzel- nen Gesellschafter das Recht einräumt, irgendeinen anderen Gesell- schafter nach eigenem Gutdünken auszuschliessen, ungültig, weil sie den auszuschliessenden Gesellschafter der Willkür eines einzelnen Mitgesellschafters ausliefert.80 Gleiches gilt für einen grundlosen Aus- schluss.81 Ein Verstoss gegen das Recht der Persönlichkeit ist auch denkbar, wenn der ausgeschlossene Gesellschafter aufgrund der ver- traglichen Regelung keine Entschädigung erhält oder eine Entschädi- gung, die wesentlich unter dem Wert seiner Beteiligung liegt.82 Ist die Mitgliedschaft in der Gesellschaft für die wirtschaftliche Entfaltung des auszuschliessenden Gesellschafters erforderlich, kann im Aus- schluss ebenfalls eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB liegen,83 weil 78 BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 49. 79 CHK-Jung, Art. 542 N 3 m. w. H. 80 Der Ausschluss aus freiem Ermessen durch Mehrheitsbeschluss ist demge- genüber grundsätzlich zulässig, vgl. dazu III. 3. D. b. bb. ccc. vorne. 81 Vgl. dazu III. 3. D. b. bb. bbb. vorne. 82 Vgl. auch Staehelin/Straub, 34 f. und 38. Zur Berechnung einer Austritts- entschädigung eines ausscheidenden Kollektivgesellschafters vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_173/2012 vom 28. Juni 2012, E. 4. 83 Vgl. BGE 123 III 193, E. 2. c), wonach ein Ausschluss aus einem Verein, der in der Öffentlichkeit als massgebende Organisation eines Berufsstandes oder Wirt- schaftszweiges auftritt, nur aus wichtigen Gründen möglich ist. Vgl. auch ZK-Hand- schin/Chou, Art. 577–578 N 31. 611Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft die Freiheit des Gesellschafters damit in einem Masse beschränkt wird, welches die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Die Beweislast für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung obliegt dem ausgeschlossenen Gesellschafter, der auf Feststellung der Unrechtmässigkeit des Ausschlusses klagt. Rechtfertigungsgründe haben nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB demgegenüber die anderen Gesellschafter zu beweisen.84 c. Rechtsmissbrauchsverbot aa. Allgemeines Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist im Einzelfall anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen.85 Auf das Rechtsmissbrauchsverbot soll man sich nur als ultima ratio beru- fen können.86 Der Rechtsmissbrauch ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.87 Lehre und Rechtsprechung haben daher Fallgruppen gebildet, um den Wirkungsbereich des Rechtsmissbrauchsverbots festzulegen.88 Teil- weise überschneiden sich diese Fallgruppen.89 Für die vorliegende Problematik von Bedeutung sind vorab die Kategorien des fehlenden Interesses (unnütze Rechtsausübung), der verzögerten Rechtsaus- übung sowie das mit letzterer Fallgruppe zusammenhängende wider- sprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). bb. Anwendungsfälle Bei der Fallgruppe des fehlenden Interesses geht es um eine unnütze Rechtsausübung mit einer auf eine irgendwie geartete Unbill oder Belästigung gerichteten Absicht. Ein Recht ist jeweils mit einem zu schützenden Interesse verbunden. Ist das Interesse an der Rechts- 84 Vgl. BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 56. 85 BGE 129 III 493, E. 5.1. 86 BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 29. 87 Vgl. etwa BK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 2 N 64; BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 37. 88 Vgl. BGE 129 III 493, E. 5.1; BK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 2 N 68 f.; BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 37 ff. 89 BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 37. 612 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 ausübung nicht vorhanden oder nur in geringem Masse schutzwürdig, stellt die Rechtsausübung eine Schikane dar.90 Beim Ausschluss von Gesellschaftern ist ein Rechtsmissbrauch in diesem Sinne denkbar, wenn ein Gesellschafter willkürlich bzw. grundlos ausgeschlossen wird, d. h., wenn weder ein objektiv noch ein subjektiv wesentlicher Ausschlussgrund gegeben ist. Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter nur deshalb ausgeschlossen wird, weil er in einer Angelegenheit eine andere Meinung vertritt als seine Mitgesellschafter. Gravierende Mei- nungsverschiedenheiten und daraus resultierende Streitigkeiten kön- nen allerdings dazu führen, dass ein subjektiv wesentlicher Grund vorliegt, der zum Ausschluss berechtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich einen entsprechenden Ausschlussgrund nennt oder der Ausschluss ins Belieben der Gesell- schafter gestellt ist und damit gerade in solchen Situationen ein Aus- schluss ermöglicht werden soll. Eine verzögerte Rechtsausübung kann ebenfalls rechtsmiss- bräuchlich sein. Weil indessen kein Gebot zügiger Rechtsausübung besteht,91 ist sie es nicht bereits dann, wenn mit der Geltendmachung eines Anspruchs zugewartet wird, sondern erst wenn weitere Umstän- de hinzukommen, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.92 Die bisherige Untätigkeit des Rechtsin- habers muss in einem Widerspruch zu seinem späteren Verhalten ste- hen.93 Qualifizierende Umstände sind etwa anzunehmen, wenn aus dem Stillschweigen mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden kann oder wenn dem Betroffenen aus der Verzögerung Nach- teile erwachsen.94 Warten die Gesellschafter mit dem Ausschluss eines Mitgesellschafters zu, obwohl ein Ausschlussgrund vorliegt, kann daher grundsätzlich nicht auf einen Verzicht auf das Ausschlussrecht geschlossen werden. Es ist auch im Sinne des betroffenen Gesellschaf- ters, dass die Mitgesellschafter nicht voreilig handeln. Die Feststel- 90 Vgl. BK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 2 N 207 ff.; BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 38 f. 91 Urteil des BVGer A-5218/2013 vom 9. September 2014, E. 7.4.5.2; BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 49. 92 BGE 116 II 428, E. 2; vgl. dazu BK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 2 N 280 ff. 93 BGE 129 III 493, E. 5.1. 94 BGE 106 II 320, E. 3. b); vgl. auch BK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 2 N 283; BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 49. Gleiches gilt, wenn mit der Verzögerung eine Beweisverdunkelung herbeigeführt werden soll (BGE 95 II 109, E. 4). 613Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft lung, dass ein ausreichender Grund vorliegt, und die Entscheidung, einen Gesellschafter auszuschliessen, können einige Zeit in Anspruch nehmen. Ein Zuwarten ist demnach grundsätzlich nicht rechtsmiss- bräuchlich. Etwas anderes müsste jedoch in Extremfällen gelten, wenn beispielsweise mehrere Jahre seit der Entstehung des Ausschlussgrun- des vergangen und keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für ein Zuwarten ersichtlich sind. Im Zuwarten und im anschliessenden Aus- schluss wäre die Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen zu sehen, sodass in diesem Fall auch ein widersprüchliches Verhalten im Sinne eines venire contra factum proprium vorliegen würde.95 Entstehen dem ausgeschlossenen Gesellschafter durch die ver- zögerte Rechtsausübung Nachteile, kann der Ausschluss rechtsmiss- bräuchlich sein. Missfallen den Mitgesellschaftern beispielsweise die aktive Kundgabe von politischen Ansichten und die Mitwirkung eines Gesellschafters in einer politischen Partei, dulden sie diese Tätigkeiten aber über längere Zeit und warten mit dem Ausschluss ungebührlich lange zu, kann im Ausschluss eine Verletzung des Rechtsmissbrauchs- verbots liegen, wenn der ausgeschlossene Gesellschafter wegen seiner Stellung in der Gesellschaft auf eine Kandidatur für die Partei verzich- tet hat. In diesem Fall ist die Entstehung eines Nachteils denkbar. d. Gleichbehandlungsgrundsatz und gesellschaftsrechtliche Treuepflicht Der Ausschluss eines Gesellschafters ist ferner unzulässig, wenn er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die gesellschaftsrecht- liche Treuepflicht verstösst. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Ausfluss der gesellschaftsrechtli- chen Treuepflicht ist,96 vermögen in gewissem Masse die Problematik zu entschärfen, dass vertragliche Mehrheitsklauseln, die den Aus- schluss eines Gesellschafters ohne das Vorliegen objektiv wesentlicher Gründe erlauben, zulässig sind.97 Der Beschluss, der in die Rechte des ausgeschlossenen Gesellschafters eingreift, muss somit im Gesell- 95 Vgl. dazu BK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 2 N 278; BSK ZGB I-Honsell, Art. 2 N 44. 96 BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 158. 97 Vgl. auch BK-Fellmann/Müller, Art. 531 N 108 sowie Art. 534 N 157 f. und 170; MüKoBGB/Schäfer, § 707 N 9 und § 709 N 100. 614 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 schaftsinteresse liegen und geeignet sein, den Gesellschaftszweck zu fördern. Der Eingriff muss zudem verhältnismässig sein.98 4. Abmahnung des auszuschliessenden Gesellschafters und Gewährung des rechtlichen Gehörs Der Ausschluss eines Gesellschafters greift in dessen Rechts- stellung ein. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesellschafter vor dem Ausschluss abgemahnt werden muss und ob er einen Anspruch darauf hat, vorgängig angehört zu werden. Das Gesetz sieht weder eine Abmahnungspflicht der übrigen Gesellschafter vor, noch äussert es sich dazu, ob dem auszuschliessenden Gesellschafter das rechtliche Gehör zu gewähren ist. In den vertraglich festgelegten Situationen, die das automatische Ausscheiden eines Gesellschafters zur Folge haben,99 sowie in denje- nigen Fällen, in denen objektiv wesentliche Ausschlussgründe gegeben sind, die zur Unzumutbarkeit der Fortführung der Gesellschaft mit dem auszuschliessenden Gesellschafter führen, ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Liegen demgegenüber lediglich vertraglich festge- legte subjektiv wesentliche Gründe vor oder steht der Ausschluss im Ermessen der Mitgesellschafter, ist der betroffene Gesellschafter vor dem Beschluss über den Ausschluss abzumahnen.100 Eine Abmahnung gebietet einerseits die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.101 Ande- rerseits verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass der Gesell- schafter abgemahnt werden muss, weil der Ausschluss – ebenso wie die Auflösung der Gesellschaft – ultima ratio ist.102 Unter Umständen 98 Vgl. BK-Fellmann/Müller, Art. 534 N 158 und 170 f. 99 Vgl. dazu III. 2. vorne. 100 Vgl. ZK-Handschin/Chou, Art. 577–578 N 17; Strittmatter, 131 ff.; vgl. auch CR-Vulliéty, Art. 577 N 6. 101 Vgl. Bollmann, 58, wonach sich aus der Treuepflicht ergeben könne, dass vor der Beschlussfassung noch ein Versuch zur gütlichen Einigung unternommen werden müsse. 102 Strittmatter, 131 f.; vgl. auch ZK-Handschin/Chou, Art. 577–578 N 17; Staehelin/Straub, 32, wonach eine Abmahnungspflicht als (vertragliche) Neben- pflicht denkbar sei, wenn bereits sachlich geringfügige Umstände die Möglichkeit eines Ausschlusses nach sich ziehen würden. Eine Abmahnungspflicht lässt sich demgegenüber nicht unmittelbar auf den Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV stützen (Staehelin/Straub, 32). 615Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft kann das bestehende Problem durch eine Abmahnung behoben, da- durch ein unnötiger Ausschluss verhindert und für den betroffenen Gesellschafter eine ungebührliche Härte vermieden werden. Der auszuschliessende Gesellschafter hat von Gesetzes wegen zwar keinen Anspruch darauf, sich vor dem Ausschluss zur Situation äussern zu können. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet aber, den Gesellschafter vor einem solch einschneidenden Schritt anzuhören,103 jedenfalls soweit auch eine Abmahnungspflicht besteht. Die Treuepflicht gilt nämlich nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den Gesellschaftern.104 Auch im Interesse der Gesellschaft sind die Gesellschafter gehalten, allfällige Konflikte an- zusprechen, bevor ein Gesellschafter ausgeschlossen wird. Der be- troffene Gesellschafter soll sich äussern und verteidigen können und in leichten bis mittelschweren Fällen die Chance erhalten, das Problem zu beheben. Wird der Gesellschafter ausgeschlossen und ficht er den Ausschluss gerichtlich an,105 wird ihm jedenfalls vor Gericht das rechtliche Gehör gewährt.106 Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es den Gesellschaftern frei, im Gesellschaftsvertrag selbst eine Abmahnungspflicht und ein Recht auf Anhörung vorzusehen.107 IV. Fazit Wie die vorangehenden Ausführungen gezeigt haben, sind ver- tragliche Ausschlussklauseln bei Personengesellschaften in weitem Umfang zulässig, insbesondere auch solche, die keinen wichtigen bzw. objektiv wesentlichen Grund für den Ausschluss voraussetzen. Das Interesse der Gesellschaft sowie der Gesellschaftszweck verlangen unter Umständen gerade, dass weniger gravierende Motive als wichti- 103 Bollmann, 58, der auf das Risiko hinweist, dass der Ausschluss ansonsten aufgrund eines Verstosses gegen Treu und Glauben durch den Richter aufgehoben werden könnte. Vgl. auch für das deutsche Recht Kindler, § 140 N 7; Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn/Lorz, § 140 N 45. 104 Vgl. CHK-Jung, Art. 530 N 23. 105 Zur Möglichkeit der Anfechtung eines Beschlusses vgl. BK-Fellmann/ Müller, Art. 534 N 186 ff. 106 Art. 53 Abs. 1 ZPO. 107 Vgl. bezüglich der Abmahnungspflicht auch Staehelin/Straub, 32. 616 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 ge Gründe im Sinne des Gesetzes zum Ausschluss eines Gesellschaf- ters berechtigen. Der Ausschluss kann entweder (automatisch) aufgrund vertraglich festgelegter Voraussetzungen oder durch Einstimmigkeits- oder Mehrheitsbeschluss erfolgen, wobei für einen Mehrheitsbeschluss strenge Anforderungen gelten. Der Ausschluss darf weder gegen das Recht der Persönlichkeit noch gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen. Zudem hat der Ausschluss den Gleichbehandlungsgrund- satz und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben sich in denjenigen Fällen, in denen kein objektiv wesentlicher Ausschlussgrund vorliegt und das Ausscheiden auch nicht automatisch erfolgt, eine Abmahnungspflicht der Mitgesellschafter und ein Anspruch auf rechtliches Gehör zuguns- ten des auszuschliessenden Gesellschafters. Literaturverzeichnis Baumbach Adolf/Hopt Klaus J./Roth Markus, Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne See- recht), Hopt Klaus J./Kumpan Christoph/Merkt Hanno/Roth Markus (Hrsg.), §§ 59–83 HGB bearbeitet von Markus Roth, 36. Aufl., München 2014 (zit. Baumbach/Hopt/Roth) Becker Hermann, Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch, Band VI, Obligationenrecht, II. Abteilung, Die einzelnen Vertrags- verhältnisse, Art. 184–551 OR, Bern 1934 (zit. BK-Becker) Bergsma Peter, Auflösung, Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund bei den Personengesellschaften, Diss. Zürich 1990 Bollmann Hans, Das Ausscheiden aus Personengesellschaften, Diss. Zürich 1971 Bucher Eugen, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I, Einleitung und Personenrecht, Das Personenrecht, 2. Abteilung, Die natürlichen Personen, Zweiter Teilband, Kommentar zu Art. 27 ZGB, 3. Aufl., Bern 1993 (zit. BK-Bucher) Chaix François, Commentaire Romand, Code des obligations II, Code des obliga- tions art. 530–1186, Loi sur les bourses art. 22–33, Avec une introduction à la Loi sur la fusion, Tercier Pierre/Amstutz Marc (Hrsg.), Art. 530–551 OR be- arbeitet von François Chaix, Basel 2008 (zit. CR-Chaix) Christ Benedict F., Stämpflis Handkommentar SHK, Personengesellschaftsrecht (Art. 530–619 OR), Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), Schütz Jürg Gian (Hrsg.), Art. 545–547, 574–580, 599 und 600 OR bearbeitet von Benedict F. Christ, Bern 2015 (zit. SHK-Christ) 617Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft Dessemontet Raphaël, Le consortium de construction et sa fin prématurée en droit suisse, Diss. Freiburg, Lausanne 2006 Ebenroth Carsten Thomas/Boujong Karlheinz/Joost Detlev/Strohn Lutz/ Lorz Rainer, Handelsgesetzbuch, Band 1, §§ 1–342e, Kommentar, Joost Det- lev/Strohn Lutz (Hrsg.), §§ 131–144 HGB bearbeitet von Rainer Lorz, 3. Aufl., München 2014 (zit. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz) Fellmann Walter/Müller Karin, Berner Kommentar, Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Band VI, Das Obligationenrecht, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 8. Teilband, Die einfache Gesellschaft, Art. 530–544 OR, Bern 2006 (zit. BK-Fellmann/Müller) Fraefel Joseph, Die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grunde, Diss. Zürich 1929 Gauch Peter, System der Beendigung von Dauerverträgen, Diss. Freiburg 1968 Goette Wulf, Ausschliessung und Austritt aus der GmbH in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, DStR 2001, 533 ff. Handschin Lukas, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964 OR, Art. 1–6 SchlT AG, Art. 1–11 ÜBest GmbH, Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Watter Rolf (Hrsg.), Art. 530–542, 557–561, 598–601 OR bearbeitet von Lukas Handschin, 4. Aufl., Basel 2012 (zit. BSK OR II-Handschin) Handschin Lukas/Chou Han-Lin, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zi- vilrecht, Obligationenrecht, 4. Teil: Die Personengesellschaften, Teilband V/4b, Die Kollektivgesellschaft, Die Kommanditgesellschaft, Art. 552–619 OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009 (zit. ZK-Handschin/Chou) Handschin Lukas/Vonzun Reto, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivil- recht, Obligationenrecht, 4. Teil: Die Personengesellschaften, Teilband V/4a, Die einfache Gesellschaft, Art. 530–551 OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009 (zit. ZK-Handschin/Vonzun) Hartmann Wilhelm, Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch, Band VII, Obligationenrecht, 1. Abteilung, Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Art. 552–619 OR, Bern 1943 (zit. BK-Hartmann) Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I, Einleitung und Personenrecht, 1. Abtei- lung, Einleitung, Art. 1–9 ZGB, Art. 2 ZGB bearbeitet von Heinz Hausheer und Regina Aebi-Müller, Bern 2012 (zit. BK-Hausheer/Aebi-Müller) Hoch Patrick M., Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 2000 Honsell Heinrich, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Geiser Thomas (Hrsg.), Art. 1–4 ZGB bearbeitet von Heinrich Honsell, 5. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK ZGB I-Honsell) Hotz Sandra, Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Büchler An- drea/Jakob Dominique (Hrsg.), Art. 11–27, Art. 5, 49–50 SchlT bearbeitet von Sandra Hotz, Basel 2012 (zit. KUKO-Hotz) 618 Karin Müller/Alice Käch ZBJV · Band 152 · 2016 Huguenin Claire/Meise Barbara, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Wolfgang (Hrsg.), Art. 19–21 OR bearbeitet von Claire Huguenin und Barbara Meise, 6. Aufl., Basel 2015 (zit. BSK OR I-Huguenin/Meise) Huguenin Claire/Reitze Christophe Peter, Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, Art. 1–456 ZGB, Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Geiser Thomas (Hrsg.), Art. 27 ZGB bearbeitet von Claire Huguenin und Christophe Peter Reitze, 5. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK ZGB I-Huguenin/Reitze) Jung Peter, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft, Vergütungsverordnung, Roberto Vito/Trüeb Hans Ru- dolf (Hrsg.), Art. 530–551 OR bearbeitet von Peter Jung, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016 (zit. CHK-Jung) Kindler Peter, Handelsgesetzbuch, Kommentar, Koller Ingo/Kindler Peter/Roth Wulf-Henning/Morck Winfried (Hrsg.), §§ 105–237 HGB bearbeitet von Peter Kindler, 8. Aufl., München 2015 Kramer Ernst A., Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI, Das Obligationenrecht, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, 2. Teilband, Unterteilband 1a, Inhalt des Vertrages, Kommentar zu Art. 19–22 OR, Bern 1991 (zit. BK-Kramer) Kramer Martha, Die Auseinandersetzung der Gesamthandgemeinschaften im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1943 Meier-Hayoz Arthur/Forstmoser Peter, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, mit Einbezug des künftigen Rechnungslegungsrechts und der Aktienrechtsreform, 11. Aufl., Bern 2012 Meili Andreas, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Geiser Thomas (Hrsg.), Art. 28–28f ZGB bearbei- tet von Andreas Meili, 5. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK ZGB I-Meili) Müller Karin, OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, Kren Kost- kiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), Art. 530–551 OR bearbeitet von Karin Müller, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. OFK- Müller) Recordon Pierre-Alain, Commentaire Romand, Code des obligations II, Code des obligations art. 530–1186, Loi sur les bourses art. 22–33, Avec une introduction à la Loi sur la fusion, Tercier Pierre/Amstutz Marc (Hrsg.), Art. 557–573 OR bearbeitet von Pierre-Alain Recordon, Basel 2008 (zit. CR-Recordon) ders., Die einfache Gesellschaft III, Gesellschafterwechsel – Auflösung der Gesell- schaft, in: Schweizerische juristische Kartothek (SjK), 678, Genf 2000 (zit. SjK) Schäfer Carsten, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Säcker Franz Jürgen/Rixecker Roland/Oetker Hartmut (Hrsg.), Band 5, Schuldrecht, Besonderer Teil III, §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkt- haftungsgesetz, Habersack Mathias (Redakteur), §§ 706–740 BGB und Part- nerschaftsgesellschaftsgesetz bearbeitet von Carsten Schäfer, 6. Aufl., Mün- chen 2013 (zit. MüKoBGB/Schäfer) 619Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft Siegwart Alfred, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch, V. Band, Das Obligationenrecht, 4. Teil: Die Personengesellschaften (Art. 530–619 OR), Zürich 1938 (zit. ZK-Siegwart) Soergel Hans Th./Hadding Walther/Kiessling Erik, Kommentar zum Bürger- lichen Gesetzbuch, Band 11/1, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Schuldrecht 9/1, §§ 705–758 BGB, §§ 705–740 BGB be- arbeitet von Walther Hadding und Erik Kiessling, 13. Aufl., Stuttgart 2012 (zit. Soergel/Hadding/Kiessling) Staehelin Daniel, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964 OR, Art. 1–6 SchlT AG, Art. 1–11 ÜBest GmbH, Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Watter Rolf (Hrsg.), Art. 545–551, 574–593 und 619 OR bearbeitet von Daniel Staehelin, 4. Aufl., Basel 2012 (zit. BSK OR II-Staehelin) Staehelin Daniel/Straub Ralf Michael, Der Ausschluss aus einer Personenge- sellschaft ohne wichtige Gründe, AJP 2011, 27 ff. von Staudinger Julius/Habermeier Stefan, J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 705–740 (Gesellschaftsrecht), Dreizehnte Bearbeitung 2003 von Stefan Habermeier, Berlin 2003 (zit. Staudinger/ Habermeier) von Steiger Werner, Gesellschaftsrecht, Allgemeiner Teil, Besonderer Teil: Die Personengesellschaften, Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/1, Handels- recht, Basel und Stuttgart 1976 Strittmatter Reto, Ausschluss aus Rechtsgemeinschaften, Mit- und Stockwerk- eigentümergemeinschaft, Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft und Gemeinderschaft, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2002 Stuber Rudolf, Aktionär-Consortien, Diss. Zürich, Solothurn 1944 Tercier Pierre/Favre Pascal G./Carron Blaise, Les contrats de société, in: Les contrats spéciaux, Tercier Pierre/Favre Pascal G. (Hrsg.), 4e éd., Genf/Zürich/ Basel 2009, 1113 ff. Vogelsang Alfred E., Essai d’une étude dogmatique de la société simple en droit suisse, Diss. Lausanne, Montreux 1931 Vulliéty Jean Paul, Commentaire Romand, Code des obligations II, Code des obligations art. 530–1186, Loi sur les bourses art. 22–33, Avec une introduction à la Loi sur la fusion, Tercier Pierre/Amstutz Marc (Hrsg.), Art. 552–556, 574–597 und 619 OR bearbeitet von Jean Paul Vulliéty, Basel 2008 (zit. CR-Vulliéty) Zoelly Charles, Die rechtliche Behandlung der Kartelle in der Schweiz, Diss. Zürich, Aarau 1917 Ich bestelle Ex. Printabonnement Inland, CHF 157.– Ex. Onlineabonnement, CHF 121.– Ex. Einzelheft (exkl. Porto), CHF 12.– Preise ohne Mitgliedschaft. Preisänderungen vorbehalten. Name, Vorname Firma Strasse / PLZ, Ort E-Mail Ich abonniere den Newsletter Datum, Unterschrift Zugang zu praxisorientierten Aufsätzen. ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins Jörg Schmid, Sibylle Hofer (Herausgeber) Jahresabonnement CHF 157.– Erscheint 11x jährlich, deutsch, broschiert, 0044-2127 1299-41/15 Stämpfli Verlag AG Wölflistrasse 1 Postfach 5662 CH-3001 Bern Tel. + 41 31 300 66 44 Fax + 41 31 300 66 88 order@staempfli.com www.staempflishop.com Stämpfli Verlag Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins Revue de la société des juristes bernois Organ für schweizerische Rechtspflege und Gesetzgebung Redaktoren Prof. Dr. Heinz Hausheer Prof. Dr. Jörg Schmid Stämpfli Verlag AG Bern 149. Jahrgang Erscheint jeden Monat Dezember 2013 12 2013 www.zbjv.ch Kompetente AutorInnen kommentieren in der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins ZBJV ausführlich die bundesgerichtliche und die kantonale Rechtsprechung in Form aktueller Entscheidungen. Aufsätze und Abhandlungen namhafter ProfessorInnen bereichern das Angebot der Zeitschrift. Gesetzesnovellen werden vorgestellt und Gesetzesentwürfe diskutiert. Berichte wie zum Beispiel aus Strassburg vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, aber auch von anderen Institutionen, geben über die Schweiz hinaus Einblick in das juristische Geschehen. Buchbesprechungen und Hinweise auf Veranstaltungen und Vorträge ergänzen die Zeitschrift, die in der ganzen Schweiz gelesen wird. Eine Informationsquelle, die insbesondere für praktische Juristinnen und Juristen nicht wegzudenken ist!

    Grösse: 446 KB

    Erstellungsdatum: 09.01.2017

    pdf

    • Dokument

    KVV HS20.pdf

    TMP_KVVHS20.pdf Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologisches Seminar INFORMATION ETHNOLOGIE VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2020 Lehrveranstaltungen VV_Ethnologie_Titel_HS20.indd 1VV_Ethnologie_Titel_HS20.indd 1 29.07.20 08:4429.07.20 08:44 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen und Öffnungszeiten 4 Informationen 5 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? 7 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA 12 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars 15 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen 28 Stundenplan HS 2020 32 4 Adressen und Öffnungszeiten Universität Luzern Ethnologisches Seminar Frohburgstr. 3 Postfach 4466 6002 Luzern ethnosem@unilu.ch Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch Seminarleitung (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A28 Sandra Bärnreuther, Ass.-Prof. Dr. phil., sandra.baernreuther@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A31 Studienberatung: Tobias Schwörer, Dr., tobias.schwoerer@unilu.ch Fachstudienberater für Mobilität Tel. ++41 (0)41 229 55 73 Büro 3.A20 Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Büro 3.A27 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr 5 Informationen 1. Abschlüsse Promotion Yvonne Siemann: The Nikkei in Santa Cruz: An ethnographic analysis of the ethnic identities of Japanese descendants in Bolivia (2019) Master Livia Kott: Rogers Brubaker und Richard Jenkins zu Ethnizität und Identität: Eine kritische Auseinandersetzung (2019) Sereina Willi: Indigene Gemeinschaft im Kontext extraktiver Großprojekte. Eine Analyse der Beziehungsnetze im Amazonasgebiet von Ecuador und Peru (2020) 2. Studentische Mobilität Wer ein oder mehrere Semester an einer anderen Universität im In- oder Ausland studieren möchte, sollte sich angesichts der Fristen und relativ kurzen Regelstudienzeit von 6 Semestern im BA und 4 Semestern im MA möglichst frühzeitig über die Modalitäten der Studierendenmobilität informieren und mit den für die Mobilität zuständigen Personen im Dekanat und im Seminar sowie mit der Fachstudienberatung Kontakt aufnehmen. Besonders vorteilhaft sind Austauschsemester an ausländischen Partneruniversitäten im Rahmen des ERASMUS- Programms. Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Universität Luzern: https://www.unilu.ch/international/mobilitaet/studierendenmobilitaet/studierende-outgoing/ 3. Facebook-Gruppe „Ethnologie Luzern“ Am Ethnologischen Seminar ist eine offene Facebook-Gruppe („Ethnologie Luzern“) entstanden, zu der alle Studierenden und Interessierten herzlich eingeladen sind! 4. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr wird jeweils im Herbstsemester von der ZHB ein Modul zur Informationskompetenz angeboten, das Teil der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" ist. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz ist für alle Studierenden verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA- Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen, diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. 5. News Sandra Bärnreuther lehrt und forscht seit Februar 2020 als Assistenzprofessorin am Ethnologischen Seminar. Nach ihrem Studium an verschiedenen Universitäten in Deutschland, Indien und den USA promovierte sie am Südasieninstitut und Exzellenzcluster “Asia and Europe in a Global Context” der Universität Heidelberg. Sie lehrte in Heidelberg, an der University of Chicago und der Universität Zürich und war Gastwissenschaftlerin an der Jawaharlal Nehru University, dem Jawaharlal Nehru Institute of Advanced Study, der University of Edinburgh und der University of Oxford. Ihr regionaler Forschungsschwerpunkt liegt auf Südasien, vor allem Nord- und Ostindien, und ihre thematischen Interessen umfassen Medizinethnologie, Wissenschaftsforschung und Politikethnologie. In ihrem derzeitigen Forschungsprojekt (SNF, Ambizione) beschäftigt sie sich mit Transformationen sozialer Planung in Indien, die sich in der Gesundheitspolitik und –versorgung u.a. durch Prozesse der Digitalisierung und Finanzialisierung auswirken. 6 Nicole Ahoya hat im Februar 2020 ihre Stelle als wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Sandra Bärnreuther angetreten. Sie lehrt am Ethnologischen Seminar zu Themen im Bereich der Medizinethnologie, Rechtsethnologie sowie zur Ethnologie der Digitalisierung. Daneben promoviert sie zur Entstehung von digitalen Infrastrukturen in Kenya. Smriti Sharma recently joined the Department of Social and Cultural Anthropology at the University of Lucerne. Smriti holds a B.A (Hons) and M.A in Sociology from University of Delhi and Ambedkar University Delhi respectively. She subsequently pursued and was awarded her MPhil in Sociology from the Centre for the Study of Social Systems, Jawaharlal Nehru University, India. As a part of her MPhil dissertation titled, ‘The Politics of Public-Private Partnership in Healthcare: A Study of the Dengue Epidemic in Delhi’, she did an extensive review and a critical analysis of existing literature on public-private partnerships (PPPs) in healthcare in India. She also did fieldwork with public health officials and private diagnostic clinics in Delhi to understand the politics of PPPs within dengue prevention and control. Currently, she is a doctoral researcher in the Ambizione SNSF project, ‘Visions of the Social: The Transformation of State Planning in Post-Colonial India’. For her PhD dissertation, she is examining the health insurance project, ‘Ayushman Bharat’ – the barriers to accessibility and its implications for health policy and decision making in India. 6. Schwerpunkte Neben theoretischen, methodischen und regionalen Lehrveranstaltungen bietet das Ethnologische Seminar Lehrveranstaltungen zu folgenden Schwerpunkten an: 1) Politik und Wirtschaft, 2) Medizin und Technologie, 3) Soziale Nahbeziehungen. Veranstaltungen und Vorträge von Gastwissenschaftler*innen ergänzen das Lehrprogramm. Unser Unterrichtskonzept betont die enge Verbindung von Forschung und Lehre: Wir verwenden Probleme und Ergebnisse aus laufenden Forschungsprojekten als Beispiele in der Lehre und ermutigen Studierende, eigene Projekte zu entwickeln und an Feldforschungsexkursionen teilzunehmen. 1. Politik und Wirtschaft Im Mittelpunkt der Politik- und Wirtschaftsethnologie stehen zum Einen die politische und wirtschaftliche Organisation unterschiedlichster Gesellschaften. Zum Anderen beschreiben Ethnolog*innen wie lokale Kontexte von nationalen sowie globalen politischen und wirtschaftlichen Dynamiken beeinflusst werden. Weiterhin untersuchen Ethnolog*innen zunehmend diese Prozesse selbst und nehmen zum Beispiel den Nationalstaat, Bürokratien oder kapitalintensive Großprojekte unter die Lupe. Am Seminar erforschen wir zum Beispiel die Folgen von Ressourcen-Nutzung durch Plantagenwirtschaft und Bergbau in verschiedenen Gebieten der Welt. Wir fragen aber auch: Wie wird eine staatliche Krankenversicherung in Indien für ärmere Bevölkerungsschichten geplant und umgesetzt? Oder auf welche Art und Weise setzten sich ökonomische Logiken in der Gesundheitsversorgung durch und restrukturieren diese? 2. Medizin und Technologie Medizin und Technologie aus ethnologischer Perspektive zu beleuchten bedeutet, diese (oft als objektiv oder „natürlich“ erfahrenen) Phänomene als Untersuchungsobjekte zu betrachten und zum Gegenstand sozialwissenschaftlicher Analysen zu machen. Dies geschieht im engen interdisziplinären Austausch, zum Beispiel mit den science and technology studies oder der Wissen(schaft)sgeschichte. Auf welche Art und Weise sind Medizin und Technologie im täglichen Leben präsent? Wie werden sie in spezifischen Kontexten hergestellt, wahrgenommen, genutzt und evtl. umgedeutet? Inwiefern werden diese Erfahrungen durch historische, politische und ökonomische Einflüsse geprägt, und in welchem Zusammenhang stehen sie mit sozialen Ungleichheiten? In unseren Forschungen arbeiten wir über Ideale einer universalen Gesundheitsversorgung, Gesundheitspolitik, Biotechnologien und Digitalisierung vorwiegend in Südasien und Ostafrika. Ein weiterer Fokus liegt auf globalen Vernetzungen und Asymmetrien, insbesondere in Form von Süd-Süd Beziehungen. 3. Soziale Nahbeziehungen Seit Beginn der Ethnologie als wissenschaftlicher Disziplin besteht ein großes Interesse an der Organisation der Beziehungen, die sowohl für das alltägliche Leben als auch für die Reproduktion des kollektiven Lebens zentral sind: Familie, Haushalte, die erweiterte Verwandtschaft sowie das Zusammenleben in Siedlungen oder Nachbarschaften. Diese Nahbeziehungen sind Grundlage der weiteren sozialen Organisation, etwa des wirtschaftlichen und politischen Lebens. Gleichzeitig reagieren Nahbeziehungen auf historische Transformationen. Wenn sie sich wandeln, verändern sich auch andere Bereiche des sozialen Lebens. Heute fragen wir uns zum Beispiel: Wie verändert internationale Migration soziale Nahbeziehungen? Oder was geschieht mit familiären Beziehungen, wenn neue Reproduktionstechnologien die Möglichkeiten Kinder zu bekommen verändern? 7 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? Hier wird eine von verschiedenen möglichen Varianten dargestellt, wie ein Studium in der Regelstudienzeit von sechs Semestern gestaltet werden kann. Die Regelstudienzeit kann sowohl unter- als auch überschritten werden, wobei letzteres wahrscheinlicher ist, vor allem wenn Studierende neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Reihenfolge des Besuchs von Veranstaltungen kann variieren, so kann etwa das Proseminar „Regionale Einführung“ im ersten Semester oder später besucht werden. Bachelorstudium 1.Semester Vorlesung: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Regionale Einführung Verfassen einer Proseminararbeit 2.Semester Vorlesung: Geschichte der Ethnologie Methodenseminar: Einführung in die Methoden der Ethnologie Proseminar: Geschichte der Ethnologie Verfassen einer Proseminararbeit 3.Semester Vorlesung: Einführung in einen Bereich1 der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch 4.Semester Hauptseminar zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 5.Semester Hauptseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 6.Semester Anfertigen der Bachelorarbeit Weitere Lehrveranstaltungen Prüfungen Masterstudium (mit Feldforschungspraktikum) 1.Semester Masterseminar zu einem Bereich der Ethnologie Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 2.Semester Masterseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 3.Semester Feldforschungspraktikum (vorzugsweise in den Semesterferien) Weitere Lehrveranstaltungen 4.Semester Anfertigen der MA-Arbeit Prüfungen 1 Die am Ethnologischen Seminar unterrichteten Schwerpunkte sind auf Seite 6 beschrieben 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (Bachelor of Arts in Ethnologie / BA in Social and Cultural Anthropology) Musterstudienplan Im Folgenden wird der Musterstudienplan für das BA-Studium im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium gehen die anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen ein. Die Musterstudienpläne für Major und Minor befinden sich im PDF-Format auf der Website der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ebenfalls finden Sie dort Musterstudienpläne für Studierende mit Studienbeginn vor HS11: https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/musterstudienplaene/ I BA-Abschluss Schriftliche BA-Prüfung Minor 5 Mündliche BA-Prüfung Major 5 BA-Arbeit Major 25 II Studienleistungen Major VL (benotet) Einführung in die Ethnologie 2*) A s s e s s m e n ts tu fe (1 . & 2 . S e m e s te r) PS Einführung in die Ethnologie 4 MS Einführung in die Methoden der Ethnologie 4 PS Regionale Einführung 4 PS Geschichte der Ethnologie 4 (benotet) 1. Proseminararbeit zu PS oder MS**) 4 (benotet) 2. Proseminararbeit zu PS 4 Orientierungsgespräch Major 0 VL (benotet) Einführung in Bereiche der Ethnologie 2*) H a u p ts tu d iu m (3 .-6 . S e m e s te r) HS Hauptseminar aus einem Bereich der Ethnologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit aus einem Bereich der Ethnologie 6 HS Hauptseminar aus einem zweiten Bereich der Ethnologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit aus einem zweiten Bereich der Ethnologie 6 HS Hauptseminar freier Wahl 4 (benotet) Hauptseminararbeit 6 Weitere Leistungen Major 17 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 50 IV Sozialkompetenz und Studienleistungen im Major, Minor oder in anderen Fächern Sozialkompetenz (2-6 Cr) 4 Freie Leistungen Major, Minor o. davon unterschiedene Fächer 16 *) Für Vorlesungen können je nach Arbeitsaufwand auch 3 Credit Points vergeben werden. Veranstaltungstypen und Anforderungen im Bachelorstudium Vorlesung (VL): Einführung in die Ethnologie Diese Pflichtveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt und sollte im ersten oder zweiten Semester besucht werden. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln, welchen Sinn das Studium der Ethnologie hat und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. 9 Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester bietet die ZHB ein Modul zur Informationskompetenz an. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Für Studierende ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA-Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Proseminar (PS): Einführung in die Ethnologie Ergänzend zur Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" wird im ebenfalls obligatorischen Proseminar basierend auf einem Lehrbuch und zusätzlichen Artikeln ein Überblick über das Fach gegeben. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Vorlesung (VL): Einführung in Bereiche der Ethnologie Zusätzlich zur Vorlesung „Einführung in die Ethnologie“ werden regelmäßig einführende Vorlesungen in die Schwerpunkte der Mitarbeiter*innen des Ethnologischen Seminars angeboten. Von den Vorlesungen zur Einführung in die verschiedenen Bereiche der Ethnologie ist ebenfalls eine obligatorisch zu besuchen. In diesen Vorlesungen wird ein erster Überblick über die behandelten Themen gegeben, die dann in Haupt- und Masterseminaren vertieft werden können. Methodenseminar (MS): Einführung in Methoden der Ethnologie In dieser Pflichtveranstaltung wird anhand von einer oder mehrerer ethnologischer Monographien gezeigt, wie Ethnologen Forschungsfragen entwickeln, sich Problemen annähern und mit welchen empirischen Methoden sie Daten erheben und wie sie diese auswerten. Auch Strategien der Darstellung von Forschungsergebnissen werden diskutiert. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Proseminar (PS): Regionale Einführung In diesem ebenfalls obligatorischen Proseminar werden abwechselnd zu verschiedenen regionalen Gebieten Veranstaltungen angeboten. Im Mittelpunkt steht die Lektüre und Diskussion klassischer und vorbildlicher ethnographischer Texte. Die Auseinandersetzung mit ethnographischen Quellen dient sowohl der Vertiefung des Stoffes des methodischen Seminars als auch dem Erwerb regionaler Kompetenzen (Südostasien, Ozeanien u.a.). Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Zudem dient dieses Proseminar dem Einüben wissenschaftlicher Arbeitstechniken der Ethnologie. Proseminar (PS): Geschichte der Ethnologie Im Zentrum dieses obligatorischen Proseminars steht die Lektüre und Diskussion klassischer Texte aus der Geschichte des Faches von der Zeit der Aufklärung bis zu rezenten theoretischen Debatten. Die Vorlesung „Einführung in die Geschichte der Ethnologie“ kann ebenfalls angerechnet werden. Sie gibt einen Überblick über Fragestellungen, Grundannahmen und Methoden von Hauptrichtungen der Ethnologie. Die Veranstaltungen werden regelmäßig angeboten und können aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Zentrales Anliegen der Lehrveranstaltungen ist es, Wissenschaft als Prozess verständlich zu machen, in dem auch das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neueste Ideen Jahrhunderte alt sein können. Grundlegende Kenntnisse in der Geschichte ethnologischer Theorien und Methoden der Ethnologie werden bei der BA-Abschlussprüfung vorausgesetzt. Proseminararbeiten Zu zwei der in einem Proseminar oder im Methodenseminar behandelten Themen muss eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 15 Seiten nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Die Arbeiten werden benotet. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. 10 Orientierungsgespräch Das im Major obligatorische Orientierungsgespräch soll zum einen die Studierenden hinsichtlich der generellen Eignung zum Studium orientieren und zum zweiten Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums geben. Es findet nach dem zweiten oder spätestens nach dem dritten Fachsemester mit einem der Professorinnen statt. Die Termine sind direkt mit ihnen zu vereinbaren. Mit der Anmeldung ist eine ca. zweiseitige Reflexion über das bisherige Studium einzureichen, die eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die erworbenen Fähigkeiten sowie auf Stärken und Schwächen enthalten soll. Des Weiteren müssen ein aktueller Leistungsnachweis mit allen bislang erworbenen Credit Points sowie die Kopie einer schriftlichen Arbeit vorgelegt werden. Hauptseminare (HS) Hauptseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik, Wirtschaft, Verwandtschaft, Mensch- Umwelt-Beziehungen) angeboten. Daneben gibt es regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren Themen der Ethnologie wie beispielsweise Migration, neue Medien, Religionsethnologie oder Kindheitsforschung. Es muss jeweils aus verschiedenen Bereichen der Ethnologie mindestens ein Hauptseminar besucht werden. Im Major sind weitere Hauptseminare zu frei wählbaren Themen zu besuchen. Im Minor können diese durch andere Veranstaltungen oder schriftliche Arbeiten ersetzt werden. Hauptseminararbeiten Es sind drei schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 20-25 Seiten, im allgemeinen im Anschluss an ein Haupt- seminar, nach Absprache mit dem jeweiligen Dozierenden anzufertigen. Die Arbeiten werden benotet. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bachelorverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der /dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Sozialkompetenz Wenigstens fünf Studierende können sich zusammenfinden und eine Lektüregruppe organisieren. Zu Lehrveranstaltungen sind auch Tutorate möglich. Listen für empfohlene Literatur sind im Sekretariat 3.A27 erhältlich. Das Vorhaben muss in jedem Fall vor Semesterbeginn mit einer/-m Lehrenden abgesprochen werden, bei dem abschließend ein Protokoll eingereicht wird. Wird die regelmässige Teilnahme am wöchentlichen Forschungskolloquium des Ethnologischen Seminars durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich zu 2 Credits für freie oder weitere Leistungen 2 Social Credits erworben werden. Weitere Möglichkeiten siehe auch unter: Weisungen zur Vergabe für Credit Points für Sozialkompetenz (SCP) an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/ksf/Dekanat/dok/Reglemente_Merkblaetter_Formulare/Neuste_Version en/Merkblaetter_und_Formulare/WeisungenSocialCredits_KSF.pdf Weitere und freie Studienleistungen Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie sind weder an Veranstaltungen besonderen Typs noch besonderen Inhalts gebunden. Letzteres gilt auch für die freien Studienleistungen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Faches Ethnologie erbracht werden können. Anstelle von Veranstaltungsbesuchen ist auch das Verfassen von schriftlichen Arbeiten (in Absprache mit dem Dozierenden) möglich. Seminar- und Forschungskolloquium Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Bei regelmässiger Teilnahme können 2 Credits erworben werden, die bei freien oder weiteren Studienleistungen anrechenbar sind. Ergänzen Studierende die regelmässige Teilnahme durch eine Lektüregruppe, können sie zusätzlich 2 Social Credits erwerben. BA-Abschluss Um das Studium mit dem BA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 60 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/m der Dozierenden entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 30 Minuten zu zwei verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 5 und für die schriftliche Arbeit 25 Credits vergeben. 11 12 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (Master of Arts in Ethnologie / MA in Cultural and Social Anthropology) Voraussetzungen Ein Masterstudium in Ethnologie setzt ein Bachelorstudium voraus. Im Fach Ethnologie müssen mind. 60 Credits erworben worden sein. Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms eines andern Faches können vor Aufnahme des Masterstudiums zusätzliche Leistungen in Ethnologie zur Bedingung gemacht werden. Zudem können in allen Fällen für den Abschluss des Masterstudiums weitere Auflagen gemacht werden. Musterstudienplan Masterstudium Das Masterstudium wird in zwei Varianten angeboten, die gewählt werden können: Ein Masterstudium mit Feldforschungspraktikum und eines ohne Feldforschungspraktikum. Für beide Varianten wird empfohlen im Rahmen der freien oder weiteren Studienleistungen im Fachbereich Ethnologie ein Seminar zu empirischen Methoden der Datenerhebung zu besuchen. Das Methodenseminar, in dem insbesondere qualitative Methoden der ethnologischen Feldforschung behandelt und auch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor. Wird der Studiengang mit Forschungspraktikum gewählt, reduzieren sich die Freien Studienleistungen im Major oder Minor um vier Credits. Es gibt die Möglichkeit Social Credits im Rahmen des Forschungspraktikums zu erwerben. Im Folgenden wird nur der Musterstudienplan im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen eingegangen. Musterstudienplan Major mit Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 II Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 MAS Masterseminar freier Wahl 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 Forschungspraktikum Major 18 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Leistungen Major oder Minor, davon 2-6 Cr zur Erweiterung der Sozialkompetenz 17 Musterstudienplan Major ohne Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 I Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 MAS Masterseminar in zweiten Bereich der Ethnologie 4 Schriftliche, benotete Arbeit zum MAS 6 Weitere Leistungen Major 14 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Studienleistungen Major oder Minor, davon 2-6Cr zur Erweiterung der Sozialkompetenz 21 13 Veranstaltungstypen und Anforderungen im Masterstudium Masterseminare (MAS) Masterseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik und Wirtschaft, Soziale Nahbeziehungen/Verwandtschaft, Medizin und Technologie) angeboten. Außerdem werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen in das Lehrprogramm aufgenommen. Im MA-Major ohne Feldforschungspraktikum und im MA-Minor sollten die Masterseminare aus zwei verschiedenen Bereichen der Ethnologie gewählt werden. Masterseminararbeit Zu einem der in einem Masterseminar behandelten Themen sollte eine schriftliche Masterseminararbeit nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Diese Arbeit wird benotet und ist auch als Übung für die Masterarbeit anzusehen. Sie soll einen Umfang von 20-25 Seiten haben. Im Major ohne Feldforschungspraktikum und im Minor werden zwei Arbeiten gefordert. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Masterverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der /dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Feldforschungspraktikum Das Feldforschungspraktikum von in der Regel 3 Monaten Dauer soll Studierenden die Möglichkeit geben, ein eigenes empirisches Forschungsvorhaben durchzuführen. Vorbereitung, Abfassen eines Exposés, Durchführung und Auswertung werden von den Lehrpersonen des Ethnologischen Seminars – die alle über Forschungserfahrung und Vertrautheit mit unterschiedlichen Regionen (Südostasien, Ozeanien u.a.) verfügen – intensiv betreut. Das Praktikum kann selbstständig, einzeln oder in Kleingruppen nach Absprache mit einem der Lehrenden oder als von einem Lehrenden betreutes eigenständiges Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit mit sich, kann sich die Dauer des Praktikums auch verkürzen. Zielsetzungen des Feldforschungspraktikums: o Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrags soll geübt, o regionale Kenntnisse sollen vermittelt bzw. vertieft werden, o möglichst verschiedene Methoden sollen erlernt, o und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung können Studierende zum einen Ethnographien besser beurteilen und zum anderen ermöglichen sie die notwendige fundierte Quellenkritik. Neben der Stärkung der Methodenkompetenz kann ein Feldforschungspraktikum auch Regionalkompetenz vermitteln, die sich bei der späteren Stellensuche positiv auswirken kann, liegen doch Berufsperspektiven von AbsolventInnen sozial- und kulturanthropologischer Studiengänge erfahrungsgemäß auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, von Institutionen, die sich mit Migration befassen, oder im Museums- und Ausstellungsbereich. Hier sind regionale Kompetenzen meist ebenso gefragt wie fachliche. Ein erfolgreich durchgeführtes Feldforschungspraktikum kann außerdem die Grundlage der Masterarbeit bilden. Diese kann jedoch in jedem Fall auch auf einem Literaturstudium basieren. Am Ende des Feldforschungspraktikums ist ein Feldforschungsbericht im Umfang einer Hausarbeit auf Masterebene obligatorisch. Erst nach der Abgabe des Berichtes können die Credits angerechnet werden. Für die formelle Anrechnung des Feldforschungpraktikums ist der Fachstudienberater zu konsultieren, da eine Buchung der einzelnen Bestandteile des Praktikums online nicht möglich ist. MA-Abschluss Um das Studium mit dem MA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 100 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/-m der Dozenten entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 60 Minuten zu vier verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 10 und für die schriftliche Arbeit 30 Credits vergeben. 14 15 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 14.09.2020 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche sowie Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Außerdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur Studierende, die Grundkenntnisse der empirischen Methoden haben, können die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die Vorlesung gibt außerdem einen einführenden Überblick über die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – und vermittelt dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie. Ein solcher Überblick dient der ersten Orientierung. Er hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen größeren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Teilnehmer*innen müssen während des Semesters kurze schriftliche Aufgaben lösen. Deren termingerechte Abgabe sowie die Klausur am Endes des Semesters sind Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Studierende können einen begleitenden Lektürekurs, für den Social Credits vergeben werden, organisieren. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Vorlesung Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Bettina Beer, Hans Fischer und Julia Pauli, Hg. 2017: Ethnologie. Einführung in die Erforschung kultureller Vielfalt. Berlin: Dietrich Reimer Verlag. 16 Anthropology of the State Dozent/in: Smriti Sharma, MPhil Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mi., 12:15 - 14:00, ab 16.09.2020 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This course will focus on the state as an anthropological object of enquiry. The students will critically delve into state institutions, practices and processes from both theoretical and ethnographic perspectives within an anthropological framework. It shall engage with preliminarily questions such as what is the state, and move onto more nuanced readings of the state from post-colonial standpoints to its neo-liberal transformations. In doing so, the students will be introduced to the conceptualizations of state power and governance, bureaucracy, state legitimacy and legibility; further looking at how the state (explicitly or implicitly) seeps into our everyday. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Proseminar Regionale Einführung Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: smriti.sharma@unilu.ch 17 Anthropology of/and Digitalization: Ethnologische Ansätze und Methoden im Digital Age Dozent/in: Nicole Ahoya , MA Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 15.09.2020 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Auseinandersetzung mit digitalen Technologien hat in den letzten Jahren in der Ethnologie stark zugenommen. Dies ist nicht verwunderlich, sind doch Begriffe wie Artificial Intelligence, Cybercultures oder e-health/e-governance weltweit omnipräsent und wurden in den letzten Jahren zu “buzzwords” für eine weite Bandbreite von ganz unterschiedlichen Phänomenen. Doch was bedeutet Digitalisierung eigentlich? Welche Phänomene werden darunter verstanden und welche sozialen und kulturellen Transformationen werden dadurch angestossen? Wie verändert Digitalisierung die ethnographische Forschung? Welche neuen Forschungsfelder und Möglichkeiten der Datengenerierung tun sich dadurch auf? In diesem Seminar setzen wir uns mit verschiedenen Ansätzen in diesem neuen Forschungsfeld auseinander. Wir lesen frühe ethnologische Artikel zum “digital turn” und nähern uns digitalen Entwicklungen in unterschiedlichen Lebensbereichen an, beispielsweise im Gesundheitsbereich, der Organisation des Staates, neuer Arbeitsformen oder der Aufrechterhaltung von familiären und freundschaftlichen Beziehungen. Wir setzen uns sowohl mit ethnologischen Forschungen zu digitalen Technologien im Globalen Norden auseinander, analysieren aber insbesondere auch, wie digitale Technologien im Globalen Süden entwickelt, angewandt und adaptiert werden. Das Seminar wird einerseits einen Überblick über zentrale Debatten, Ansätze und Begriffe sowie wichtige Problem- und Fragestellungen in der Anthropology of Digitalization geben. Andererseits wird das Seminar im Rahmen einer Anthropology and Digitalization auch erste Forschungsübungen im digitalen Raum (z.B. Netnography) ermöglichen und dadurch methodische Überlegungen anstossen, welche neue Perspektiven und Zugänge, aber auch ethischen Herausforderungen, Forschungsansätze im digitalen Raum mit sich bringen. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Methodenseminar im Bereich Religionsgeschichte (BA) Methodenseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft (BA) Methodenseminar in Religionswissenschaft Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: nicole.ahoya@unilu.ch 18 Ethnologie des Rechts mit einem Schwerpunkt auf Menschenrechten Dozent/in: Nicole Ahoya , MA Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 12:15 - 14:00, ab 17.09.2020 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Verknüpfung von Recht und Ethnologie eröffnet spannende neue Einblicke in die Rechtssetzung und die Rechtsanwendung sowie in weitere Normensysteme auf lokaler sowie globaler Ebene. Doch was bedeutet überhaupt Recht? Welchen Einfluss hat Recht auf unser Leben? Was kann ethnologische Forschung zum Verständnis von Recht beitragen und welche Ansätze sowie Methoden werden in der Ethnologie verwendet, die zusätzliche Facetten von Recht beleuchten? Das Seminar gibt im ersten Teil einen Einblick in die Geschichte und Themen der Ethnologie des Rechts. Der Schwerpunkt des Seminars liegt jedoch auf der Ethnologie der Menschenrechte. Wir werden uns einerseits mit wichtigen Prinzipien der Menschenrechte sowie zentralen Debatten und Begriffen in diesem sehr aktuellen und stark wachsenden Feld in der Ethnologie auseinandersetzen. Andererseits werden wir uns mit unterschiedlichen Forschungen in Bezug auf menschenrechtsbezogenen Aktivitäten in Institutionen, lokalen Gemeinschaften und in globalen Kontexten beschäftigen. Diese reichen von Forschungen zum Universal Periodic Review der Menschenrechte an der UNO, von Problemen der Umsetzungen des Rechts auf Gesundheit in lokalen Kontexten oder zu aktuellen politischen Themen wie der Konzernverantwortungsinitiative in der Schweiz. Das Seminar gibt die Möglichkeit, sich mit der interdisziplinären Subdisziplin der Ethnologie des Rechts vertraut zu machen. Die Teilnehmer gewinnen Einblicke in Menschenrechtsdiskurse und -praktiken durch ethnographische Fallstudien, aber auch durch praktische Übungen in Form des Analysierens von Videoquellen sowie einer geplanten Exkursion. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: nicole.ahoya@unilu.ch Literatur Goodale, Mark. 2006. “Toward a Critical Anthropology of Human Rights.” Current Anthropology 47(3): 485-511. Goodale, Mark. 2017. Anthropology and Law: A Critical Introduction. New York: University Press. Kälin, Walter, Lars Müller und Judith Wyttenbach (Hg.). 2008. Das Bild der Menschenrechte. Baden: Lars Müller Publishers. Pirie, Fernanda. 2013. The Anthropology of Law. Oxford: University Press. 19 Fluchtforschung in der Ethnologie Dozent/in: Clara Bombach, MA Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 16.09.2020 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Im Seminar werden Flucht und Vertreibung als komplexe Prozesse unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Gründe, Merkmale und Konsequenzen diskutiert. Die Studierenden befassen sich mit aktuellen Fluchtforschungen in der Ethnologie. Auch Methoden und Forschungsethik werden thematisiert. Die Texte geben Einblicke in das Zusammenspiel von lokalen und geo-politischen Kräften, das individuelle Erleben von Flucht und Vertreibung und soziale und kulturelle Konsequenzen. Die Dozentin befasst sich derzeit mit dem Lebensalltag von Kindern in Schweizer Asylunterkünften. Sie wird im Seminar aus ihrer laufenden Forschung berichten und mit den Studierenden ausgewählte Feldnotizen und Materialien aus ihrer Arbeit mit Kindern analysieren und diskutieren. Die Studierenden erhalten Einblick in Asylunterkünfte und erfahren von der Arbeit von Mitarbeitern und Freiwilligen und ihren Herausforderungen. Voraussetzungen: Diskussionsfreude! Englische Texte lesen können. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: clara.bombach@uzh.ch Literatur Adams, M. (2009). Stories of fracture and claim for belonging: young migrants’ narratives of arrival in Britain. Children’s Geographies, 7(2), 159–171. Archambault, J. (2012). „It can be good there too“: home and continuity in refugee children’s narratives of settlement. Children’s Geographies, 10(1), 35–48. Binder, S., & Tosic, J. (2003). Flüchtlingsforschung. Sozialanthropologische Ansätze und genderspezifische Aspekte. SWS-Rundschau, 43(3), 450–472. Brettel, C. B. (2015). Theorizing Migration in Anthropology. The Cultural, Social, and Phenomenological Dimensions of Movement. In C. B. Brettel & J. F. Hollifield (Hrsg.), Migration Theory. Talking Across Disciplines (3. Auflage, S. 148–197). New York, London: Routledge. Clark-Kazak, C. (2017). Ethical Considerations: Research with People in Situations of Forced Migration. Refuge: Canadas Journal on Refugees, 33(2), 11–17. Fichtner, S., & Tran, H. M. (2019). Handlungs-Spiel-Räume von Kindern in Gemeinschaftsunterkünften. In A. Wihstutz (Hrsg.), Zwischen Sandkasten und Abschiebung. Zum Alltag junger Kinder in Unterkünften für Geflüchtete (S. 107–134). Opladen, Berlin, Toronto: Barbara Budrich. Refugee Studies Centre, Queen Elizabeth House University of Oxford. (2007). Ethical Guidelines. Refugee Survey Quarterly, 26(3), 162–172. Schär Sall, H. (2001). Überlebenskunst in Übergangswelten. In Asyl-Organisation für den Kanton Zürich (Hrsg.), Überlebenskunst in Übergangswelten. Ethnopsychologische Betreuung von Asylsuchenden (2. Aufl., S. 77–107). Berlin: Reimer. Treiber, M. (2019). Ethnologie und Flüchtlingsarbeit - soft skills, hard facts und „das Ding mit der Kultur“. In S. Klocke-Daffa (Hrsg.), Angewandte Ethnologie - Perspektiven einer anwendungsorientierten Wissenschaft (S. 365– 377). Wiesbaden: Springer. 20 Geschichte und Klassiker der Ethnologie Dozent/in: Dr. phil. Tobias Schwörer Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 14.09.2020 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Wie in jeder wissenschaftlichen Disziplin gibt es auch in der Ethnologie eine Reihe von klassischen Texten, die für die Entstehung des Fachs und die Entwicklung unterschiedlicher theoretischer Strömungen zentral sind. Die Kenntnis dieser Klassiker ermöglicht ein tieferes Verständnis des Fachs und hilft auch zeitgenössische Forschungsliteratur besser verstehen und einordnen zu können. In diesem Proseminar werden deshalb Texte von einigen der wichtigsten und bekanntesten Ethnologinnen und Ethnologen gelesen und in ihren Entstehungskontext eingebettet. Dadurch lernen die Studierenden unterschiedliche theoretische Ansätze kennen, werden vertraut mit verschiedenen Forschungsmethoden und erfahren viel über ethnographische Beispiele aus aller Welt. Wir üben dabei auch den Umgang mit wissenschaftlichen Texten, das (kritische) Lesen und Diskutieren, sowie die Vermittlung von Information in Form von Kurz-Referaten. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Geschichte der Ethnologie Proseminar im Bereich Neuzeit Proseminar Klassiker der Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hinweise: Eine Literaturliste wird zu Beginn des Semesters abgegeben. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: tobias.schwoerer@doz.unilu.ch Literatur Barnard, Alan. 2000. History and Theory in Anthropology. Cambridge: Cambridge University Press. Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. 21 Small-Scale Mining, Large-Scale Issues: An Introduction to the Anthropology of Informal, Artisanal, and Small-Scale Mining Dozent/in: Willem Edward Church, MA Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 15.09.2020 FRO, 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Artisanal and small-scale mining (ASM) employs some 40 million people world-wide, and supplies an estimated 20% of the world gold supply, 80% of sapphires, and 20% of diamonds. Popular imagery and imaginings of ASM is often of dirty pits of muddy workers, violent conflict over diamonds, and the shameless exploitation of miners. How much of this picture is a reality? How is ASM socially organized? Why do miners become involved in ASM? Are they pushed their due to poverty? This course will address these questions in more by providing students with an introduction to the anthropology of ASM, and reading the work of researchers have actually lived in ASM sites with small-scale miners. Topics will include the social organization of mining camps, cosmologies of miners, gender-relations in ASM sites, the environmental consequences of ASM, and violence and conflict in and around ASM sites. The course will be geographically wide-ranging with a focus on Sub-Saharan Africa. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Regionale Einführung Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: willem.church@unilu.ch Literatur Lahiri-Dutt. Kuntala (ed). 2018. Between the Plough and the Pick: Informal, Artisanal and Small-Scale Mining in the Contemporary World. Canberra: ANU Press (free download online) Douglass, William. 1998. “The Mining Camp as Community”. In Social Approaches to an Industrial Past: The Archaeology and Anthropology of Mining. London: Routledge. 97-108. High, Mette. 2017. Fear and Fortune: Spirit Worlds and Emerging Economies in the Mongolian Gold Rush. Cornell University Press: Ithaca, New York. (at Unilu Library) 22 Methoden ethnologischer Feldforschung Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 16.09.2020 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Feldforschung ist die zentrale empirische Methode der Ethnologie. Kenntnisse der verwendeten Verfahren und Techniken sind nicht nur zur Planung und Durchführung eigener Forschung Voraussetzung, sondern auch zur Quellenkritik. Nur wer versteht, wie Ethnolog*innen ihre Daten gewinnen, kann die Ergebnisse beurteilen, einordnen und kritisieren. Alle Teilnehmer*innen machen in dieser Übung praktische Erfahrungen mit verschiedenen Verfahren der Feldforschung. Sie üben die Aufnahme, Aufbereitung und Auswertung von Daten. Die Studierenden erproben die Verfahren jeweils aneinander, und lernen dabei die Rolle des Forschers und des Informanten kennen. Die praktische Anwendung verdeutlicht Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren und Studierende können besser einschätzen für welche Fragestellungen sie geeignet sind. Gleichzeitig werden Daten über Interessen, Probleme und den Alltag Luzerner Studierender erhoben. Diese Kenntnisse wiederum können in die Verbesserung der Lehre und des Lehrplans einfließen. Durchführung: Von Woche zu Woche sind praktische Aufgaben zu lösen, deren Ergebnisse am Ende des Semesters zu einem Lernportfolio zusammengestellt werden. Regelmäßige, pünktliche Teilnahme und Durchführung der Aufgaben sind die Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungsscheins. Anmeldungen per E-Mail an Bettina.Beer@unilu.ch. Geben Sie bitte Semesterzahl und Fächerkombination an. Themen Phasen der Feldforschung Der ethnographische Zensus Zur Bedeutung der Sprache Beobachtung (teilnehmend und systematisch) Befragung und Interviewformen Netzwerke und ihre Analyse Die Genealogische Methode extended case method Fotografie und Video Dokumentation Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Methodenseminar in Ethnologie (BA) Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Bettina Beer und Anika König (Hg.), 2020: Methoden ethnologischer Feldforschung. (Überarbeitete und erweiterte 3. Auflage). Berlin: Reimer. Das Buch kann bei Angabe der Lehrveranstaltung vergünstigt mit Hörerschein beim Studiladen gekauft werden. Weitere Literatur steht im Handapparat der Präsenzbibliothek 23 Globale Gesundheit – eine ethnologische Einführung Dozent/in: Ass.-Prof. Dr. phil. Sandra Bärnreuther Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 17.09.2020 FRO, HS 12 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Nicht erst die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass Gesundheit, Medizin und Gesundheitspolitik zunehmend in globalen Kontexten gedacht werden müssen. Dieses Hauptseminar bietet eine Einführung in das Feld der globalen Gesundheit aus ethnologischer Perspektive. Während wir uns im ersten Teil historisch an globale Gesundheit annähern, diskutieren wir im zweiten Teil aktuelle Themen. Welche Institutionen, Praktiken und Wissensformen haben das Feld der Globalen Gesundheit im Laufe des 20. Jahrhunderts geprägt und wie wirken diese heute? Wie werden Probleme definiert und adressiert? Welche Interventionen werden in verschiedenen Teilen der Welt durchgeführt. Wie wird globale Gesundheit finanziert? Und welche globalen Ungleichheiten treten hierbei auf? Durch ethnologische Texte, die sich mit verschiedenen Regionen der Welt beschäftigen, lernen Studierende nicht nur zentrale Konzepte der globalen Gesundheit kennen, sondern setzten sich anhand medizinethnologischer Ansätze auch kritisch mit dem Feld auseinander. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Medizin und Technologie Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: sandra.baernreuther@unilu.ch 24 Organs, tissues and other body parts – Transplantationsmedizin anthropologisch betrachtet Dozent/in: Dr. des Julia Rehsmann Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 16.09.2020 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Transplantationsmedizin umfasst Eingriffe, die sowohl Faszination wie auch Irritation auslösen: Körper werden aufgeschnitten, Teile entnommen und an anderer Stelle wiedereingesetzt. So können Gewebe, Organe oder auch ganze Körperteile transplantiert werden – zwischen lebenden Menschen die einander kennen, aber ebenso zwischen Lebenden und Verstorbenen die einander nie begegnet sind. Transplantationsmedizin anthropologisch zu betrachten bedeutet diese hochtechnisierte Behandlungsmethode in seiner gesellschaftlichen Einbettung zu untersuchen und biomedizinische Vorstellungen kritisch zu hinterfragen. Eine Transplantation ist nicht nur eine medizinische Behandlungsmethode, sondern berührt ebenso eine Vielzahl anthropologischer Themen. So befassen sich anthropologische Forschungen über Transplantationsmedizin u.a. mit kulturellen Vorstellungen des Selbst, veränderten Körperbildern und Todesdefinitionen, sowie mit moralischen Imperativen und ökonomischen Strukturen zur Organ- und Gewebespende. In den meisten Fällen finden solche Untersuchungen innerhalb regulärer Transplantationssysteme statt, in manchen Fällen allerdings auch in den irregulären Netzwerken des transnationalen Organhandels. Ziel des Hauptseminars ist es, anhand ethnographischer Beispiele einen Einblick in einen vielfältigen Themenbereich der Medizinanthropologie zu bekommen. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Medizin und Technologie Hauptseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Hauptseminar in Wissenschaftsforschung Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Wissenschaftsforschung MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: julia.rehsmann@anthro.unibe.ch Literatur Zur einführenden Lektüre empfohlen: Ikels, Charlotte (2013): The Anthropology of Organ Transplantation, in Annual Review of Anthropology 42, pp. 89–102. doi:https://doi.org/10.1146/annurev-anthro-092611-145938, sowie Crowley-Matoka, Megan, and Margaret Lock (2006): Organ Transplantation in a Globalised World, in Mortality 11(2), pp. 166–181. Eine Literaturliste zu den einzelnen Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. 25 Planen für die Pandemie: Ethnologische Perspektiven auf Bereitschaftspolitik Dozent/in: Ass.-Prof. Dr. phil. Sandra Bärnreuther Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Do., 16:15 - 18:00, ab 17.09.2020 FRO, 3.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Seit einigen Jahrzehnten wird zunehmend vor Gefahren gewarnt, die von neuen Infektionskrankheiten (emerging infectious diseases) ausgehen. Im Zuge dessen bereiten sich sowohl Nationalstaaten als auch internationale Akteure auf Pandemien vor. Doch wie genau sehen diese Planungen aus? Wie unterscheidet sich eine sogenannte Bereitschaftspolitik von früheren Präventionspolitiken? Welche Technologien der Überwachung werden eingesetzt? Und welche Konsequenzen haben diese in unterschiedlichen Teilen der Welt? In diesem Masterseminar lesen wir u.a. drei aktuelle Monographien, die einen Einblick in globale Gesundheitspolitiken sowie lokale Prozesse des Planens geben. Andrew Lakoff beschreibt die Geschichte von Bereitschaftspolitik in den USA seit den 1950er Jahren und zeigt die zunehmende Verschränkung von globaler Gesundheit und Sicherheitspolitik auf. Frédéric Keck erforscht verschiedene Strategien und Technologien, die in Hong Kong, Singapur und Taiwan zum Einsatz kommen, um zukünftige Vogelgrippe-Pandemien zu verhindern. Sein Fokus liegt dabei auf der Interaktion zwischen Vögeln und verschiedenen menschlichen Akteuren. Katherine A. Mason untersucht wie sich Institutionen des öffentlichen Gesundheitswesens im Südosten Chinas nach der SARS Pandemie 2003 verändert haben. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie MA Masterseminar im Bereich Medizin und Technologie Masterseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Masterseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: sandra.baernreuther@unilu.ch Literatur Keck, Frédéric. 2020. Avian Reservoirs. Virus Hunters and Birdwatchers in Chinese Sentinel Posts. Durham: Duke University Press. Lakoff, Andrew. 2017. Unprepared Global Health in a Time of Emergency. Berkeley: University of California Press. Mason, Katherine A. 2016. Infectious Change. Reinventing Chinese Public Health After an Epidemic. Stanford: Stanford University Press. 26 Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnographie der Philippinen Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2020 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Philippinen sind eine soziokulturell heterogene Nation mit bewegter Kolonialgeschichte. Der Süden des Inselstaates ist islamisch, der Rest vorwiegend katholisch und heute stark unter dem Einfluss amerikanischer evangelikaler Bewegungen. Ausgeprägt ist auch der Regionalismus, mit der Betonung jeweiliger soziokultureller Besonderheiten. Die offizielle Landessprache ist Tagalog, die Bevölkerung weiter Teile des Landes spricht Englisch und Visaya (Cebuano). Zunächst spanische Kolonie, dann unter amerikanischer Verwaltung sind die Philippinen eine Nation Südostasiens, über die häufig geschrieben wird, sie sei besonders früh in Prozesse der Globalisierung eingebunden worden. Tatsache ist, dass die Migration auf und aus den Philippinen sehr hoch ist und die Heterogenität der Bevölkerung groß: Neben der philippinische Mehrheitsbevölkerung spielen nach wie vor ethnische Minderheiten sowie chinesische und indische Gemeinschaften eine wichtige Rolle. Auch Remigranten verschiedener Epochen aus den USA und Europa haben einen besonderen Status. Mit ihrer kulturell- sprachlichen Nähe zu Mikronesien, asiatischen Einflüssen und europäisch- amerikanischen Kolonialgeschichte entziehen sich die Philippinen gängigen regionalen Zuordnungen der Ethnologie. Sie sind somit sehr gut geeignet, neuere Theorien zu Kulturwandel, "Modernität", "Entwicklung", Globalisierung, Staatlichkeit und politischer Organisation kritisch zu diskutieren. In dem Seminar wird es sowohl um die Ethnographie ethnischer Minderheiten gehen, als auch um Tourismus, Prostitution, Arbeits- und Heiratsmigration, ethnische Konflikte, Korruption, Klientelismus, Beliebtheit von Technik und Neuen Medien. Durch klassische und neuere problemorientierte Ethnographien werden Einblicke in die Geschichte und verschiedene Lebensweisen gegeben. Das Seminar dient zur Vorbereitung eines geplanten Feldforschungspraktikums, das maximal fünfzehn Studierenden die Möglichkeit geben soll, auf der philippinischen Insel Bohol ein eigenes Forschungsvorhaben durchzuführen. An dem Seminar können auch Studierende teilnehmen, die nicht an der Exkursion teilnehmen. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Masterseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Masterseminar im Bereich Soziale Nahbeziehungen Masterseminar im Modul Weltgesellschaft Masterseminar im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Masterseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft und Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hinweise: Nach Rücksprache werden auch BA zugelassen Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Texte werden frühzeitig auf OLAT bereitgestellt Cannel, F. 1999. Power and Intimacy in the Christian Philippines. (Cambridge Studies in Social and Cultural Anthropiology 109). Cambridge: Cambridge University Press. Constable, N. 2003. Romance on a global stage. Pen pals, virtual ethnography and 'mail order' marriages. Berkeley and Los Angeles, California: University of California Press. Eder, James F. 1993. On the Road To Tribal Extinction. Depopulation, Deculturation, and Adaptive Well-Being among the Batak of the Philippines. Quezon City: New Day Publishers. 27 Griffin, P. Bion and Agnes Estioko-Griffin (Hg.) 1985. The Agta of Northeastern Luzon: Recent Studies. Cebu City: University of San Carlos. Headland, Thomas N. (ed.) 1992. The Tasaday Controversy: Assessing the Evidence. (AAA scholarly series, special publication no. 28). Washington: American Anthropological Association. Johnson, M. 1997. Beauty and Power: Transgendering and Cultural Transformation in the Southern Philippines. Oxford: Berg. Forschungskolloquium Dozent/in: Smith Rachel Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 15.09.2020 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: The colloquium presents current on-going research of department members and invited guest speakers on a range of themes and problems. Students are highly encouraged to participate (and receive 2 credit points for this). They may also set-up reading groups, where selected texts are analyzed and discussed for which they receive additional 2 social competency points. Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (2 Cr) Kontakt: res84@cam.ac.uk 28 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Das Virus: Der Umgang mit Pandemien im 20. und 21. Jahrhundert Dozent/in: Prof. Dr. Patrick Kury Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 15.09.2020 FRO, HS 7 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Corona-Virus hat uns mit grosser Wucht vor Augen geführt, dass auch postmoderne Gesellschaften nicht gegen weltumspannenden Seuchen gewappnet sind. Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind für die heutigen Zeitgenossen ebenso eine neue Erfahrung, wie die tägliche Angst vor Ansteckung und Tod sowie die sich abzeichnenden ökonomischen Unsicherheiten. Das Proseminar fragt danach, wie Gesellschaften im 20. und 21. Jahren mit Pandemien umgegangen sind, welche Konsequenzen daraus gezogen wurden und welche neuen Dispositive der Kontrolle und der Prävention entwickelt worden sind. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die „Spanische Grippe“, Sars, die Vogelgrippe sowie Corona sowohl aus internationaler wie aus nationaler Perspektive. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Geschichte BA Proseminar im Bereich Neuzeit Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hinweise: Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an Studierende der Geschichte und der Kulturwissenschaften mit Major Geschichte im BA-Studium auf Assessmentstufe. Kontakt: patrick.kury@unilu.ch 29 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Dr. des. Roman Gibel Dr. des. Cyrill Mamin Katharina Steiner, MA Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 18:15 - 20:00, ab 16.09.2020 FRO, 3.B52 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Kultur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sind textintensive Disziplinen. Das Lesen, Verstehen und Schreiben von Texten sind Kernkompetenzen eines solchen Studiums. Dies fällt nicht immer allen gleich leicht. Mit praktischen Übungen und Techniken werden in diesem Kurs die Grundlagen des wissenschaftlichen Schreibens vermittelt. Im Fokus steht das Schreiben von Seminararbeiten: Zunächst wird deshalb die Planung und erste Herangehensweise beim Schreiben einer Seminararbeit thematisiert und praktisch umgesetzt (Themenwahl, BetreuuerInnen, Fragestellung und Exposé). In einem weiteren Schritt werden Aufbau, Inhaltsverzeichnisse und Zitierregeln behandelt. Darüber hinaus bietet der Kurs Hilfestellungen, Tipps und Tricks (mit Techniken wie Mindmaps, 6-Zeiler, Literaturrecherche). Das Seminar ist fächerübergreifend angelegt und begleitet das Schreiben einer eigenen Seminararbeit. D.h.: Die Studierenden suchen eine Betreuungsperson für eine Pro-/Hauptseminararbeit, die sie in ihrem Studium verpflichtend schreiben müssen. In der Schreibwerkstatt werden keine Arbeiten betreut, sondern reale Seminararbeiten begleitend unterstützt. Voraussetzungen: Weil wir das Gelernte unmittelbar umsetzen, wird erwartet, dass die Studierenden bereit sind, während des Kurses eine Seminararbeit zu verfassen (siehe Kursbeschreibung). Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Geschichte BA Freie Studienleistungen Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik BA Freie Studienleistungen Judaistik BA Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften BA Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Politikwissenschaft BA Freie Studienleistungen Soziologie BA Freie Studienleistungen Wissenschaftsforschung BA Methodenseminar in Judaistik (BA) Philosophie: Weitere Leistungen Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik BA Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik MA Anmeldung: Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Hinweise: Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Studierende des 2. und 3. Semesters (da man für die Teilnahme ein Arbeitsthema und eine Betreuung braucht) sowie an Studierende, denen das Aufgleisen und Schreiben von Seminararbeiten Mühe bereitet. Kontakt: roman.gibel@unilu.ch / cyrill.mamin@unilu.ch / katharina.steiner@unilu.ch Material: Olat-Plattform Literatur · Eco, Umberto (1990): Wie man eine wissenschaftliche Abschlußarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeiten in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Heidelberg: Müller. (=UTB 1512) · Groebner, Valentin (2012): Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn: Konstanz University Press (Essay). 30 · Kornmeier, Martin (2013): Wissenschaftlich schreiben leicht gemacht. Für Bachelor, Master und Dissertation. 6., aktualisierte Aufl. Stuttgart: UTB (UTB, 3154). · Krämer, Walter (1999): Wie schreibe ich eine Seminar- oder Examensarbeit? Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (1994): Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (Hg.) (1998): Handbuch Studieren. Von der Einschreibung bis zum Examen. Frankfurt/Main: Campus. · Reiners, Ludwig (2011): Stilfibel. Der sichere Weg zum guten Deutsch. 3. Aufl., ungekürzte Ausg. München: Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv Sachbuch, 34358). · Schneider, Wolf (2001): Deutsch für Profis. Wege zu gutem Stil. 15. Aufl., überarb. Taschenbuchausg. München: Mosaik bei Goldmann Macht Religion Konflikt? Zur vielfältigen Funktion von Religion in sozialen Konflikten Dozent/in: Dr. phil. Jürgen Endres Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 17.09.2020 FRO, 3.B01 Terminierung 2: Do., 10.12.2020, 14:15 - 16:00 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Frage nach der Funktion von Religion in sozialen Konflikten stellt sich in den verschiedensten Konfliktkonstellationen und -dimensionen. Sei es im Streit um das Kruzifix in bayrischen Schulen oder um das Kopftuch an Schulen in der Schweiz, sei es im Konflikt um die Staatsbürgerschaft in Indien, in den bewaffneten Konflikten zwischen Buddhisten und Muslimen in Burma, zwischen Christen und Muslimen im Libanon oder zwischen sunnitischen und schiitischen Muslimen im so genannten jemenitischen Bürgerkrieg. Religion und religiöser Zugehörigkeit kommt weltweit in sozialen Konflikten eine grosse Bedeutung zu – oder wird dieser zumindest immer wieder zugeschrieben. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des Seminars, den vielfältigen Funktionen von Religion in sozialen Konflikten nachzugehen und diese zugleich kritisch zu hinterfragen. Dies geschieht in einem ersten Schritt auf konzeptioneller Ebene unter Einbeziehung soziologischer, politikwissenschaftlicher und religionswissenschaftlicher Ansätze und Konflikttheorien (u.a. Rittberger/Hasenclever; Juergensmeyer; Kippenberg). Darauf aufbauend soll die konfliktive Funktion von Religion in einem zweiten Schritt anhand verschiedener Fallbeispiele analysiert werden. Parallel zur konfliktiven Dimension von Religion soll auch das konfliktschlichtende und friedensstiftende Potenzial von Religion untersucht werden. Lernziele: Die Studierenden erhalten einen Einblick in soziologische, politikwissenschaftliche und religionswissenschaftliche Ansätze zur Erklärung der vielfältigen Funktion von Religion in sozialen Konflikten und erlangen die Fähigkeit, religiös bedingte Einflussfaktoren und religiöse Dimensionen in Konflikten zu erkennen und einzuordnen. Voraussetzungen: abgeschlossenes Bacherlorstudium; Bereitschaft zur Übernahme von Kurzreferaten; aktive Teilnahme Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie MA Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Masterseminar im Vertiefungsmodul Religion und Öffentlichkeit Masterseminar in Ethnologie Masterseminar in Religionswissenschaft Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Prüfungsmodus / Credits: KSF; aktive Teilnahme; mündliches Engagement; Kurzreferat (4 Cr) Kontakt: juergen.endres@unilu.ch Literatur diverse Sekundärliteratur und Primärquellen 31 E th n o lo g is c h e s S e m in a r L e h rv e ra n s ta lt u n g e n i m H e rb s ts e m e s te r 2 0 2 0 3 2 M O N T A G D IE N S T A G M IT T W O C H D O N N E R S T A G 1 0 .1 5 -1 1 .0 0 T o b ia s S c h w ö re r P S G e s c h ic h te u n d K la s s ik e r d e r E th n o lo g ie N ic o le A h o y a P S A n th ro p o lo g y o f/ a n d D ig it a liz a ti o n : E th n o lo g is c h e A n s ä tz e u n d M e th o d e n i m D ig it a l A g e J u lia R e h s m a n n H S O rg a n s , T is s u e s a n d o th e r b o d y p a rt s – T ra n s p la n ta ti o n s m e d iz in a n th ro p o lo g is c h b e tr a c h te t S a n d ra B ä rn re u th e r H S G lo b a le G e s u n d h e it – e in e e th n o lo g is c h e E in fü h ru n g 1 1 .1 5 -1 2 .0 0 1 2 .1 5 -1 3 .0 0 W ill e m C h u rc h P S S m a ll- S c a le M in in g , L a rg e -S c a le I s s u e s : A n I n tr o d u c ti o n t o t h e A n th ro p o lo g y o f In fo rm a l, A rt is a n a l, a n d S m a ll- S c a le M in in g S m ri ti S h a rm a P S A n th ro p o lo g y o f th e S ta te N ic o le A h o y a P S E th n o lo g ie d e s R e c h ts m it e in e m S c h w e rp u n k t a u f M e n s c h e n re c h te n 1 3 .1 5 -1 4 .0 0 1 4 .1 5 -1 5 .0 0 B e tt in a B e e r V L E in fü h ru n g i n d ie E th n o lo g ie B e tt in a B e e r M e th o d e n s e m in a r M e th o d e n d e r e th n o lo g is c h e n F e ld fo rs c h u n g B e tt in a B e e r M A S T ra d it io n u n d p o s tk o lo n ia le M o d e rn e : E th n o g ra p h ie d e r P h ili p p in e n 1 5 .1 5 -1 6 .0 0 1 6 .1 5 -1 7 .0 0 R a c h e l S m it h F o rs c h u n g s k o llo q u iu m C la ra B o m b a c h P S F lu c h tf o rs c h u n g i n d e r E th n o lo g ie S a n d ra B ä rn re u th e r M A S P la n e n f ü r d ie P a n d e m ie : E th n o lo g is c h e P e rs p e k ti v e n a u f B e re it s c h a ft s p o lit ik 1 7 .1 5 -1 8 .0 0

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 16.12.2020

    pdf

Zeige Ergebnisse 311 bis 320 von 419.

  • …
  • 28
  • 29
  • 30
  • 31
  • 32
  • 33
  • 34
  • 35
  • 36
  • 37
  • …
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra