Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Nach dem Verzicht auf die Mediation im Strafverfahren Diversionelle Verfahrenserledigung im Zweiparteienkonflikt Eingereicht von Andreas Eigenmann Klasse MAS Forensics 3 am 11. Mai 2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS................................................................................................................................................III II. LITERATURVERZEICHNIS..........................................................................................................................................V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...................................................................................................................................X IV. KURZFASSUNG......................................................................................................................................................................XII Seite III I. Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.................................................................................................................................................................................................... 1 2. Grundsatz: Verfolgungszwang................................................................................................................................................... 1 3. Ausnahmen des Verfolgungszwangs...................................................................................................................................... 2 3.1. DIVERSION............................................................................................................................................................................................ 2 3.2. MEDIATION.......................................................................................................................................................................................... 3 4. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)............................................................................................................. 4 4.1. EINSTELLUNG GESTÜTZT AUF ART. 8 STPO.................................................................................................................... 5 4.1.1. Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO............................................................................................................................ 5 A. Fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB).......................................................................................................................... 6 a. Geringfügige Schuld................................................................................................................................................................. 7 b. Geringfügige Tatfolgen............................................................................................................................................................ 9 c. Fazit........................................................................................................................................................................................... 10 B. Wiedergutmachung (Art. 53 StGB).................................................................................................................................. 10 a. Entstehung der Norm............................................................................................................................................................. 12 b. Erfüllung der Voraussetzungen für die bedingte Strafe.................................................................................................. 12 c. Geringes Interesse des Geschädigten.................................................................................................................................. 13 d. Geringes Interesse der Öffentlichkeit................................................................................................................................. 15 e. Deckung des Schadens.......................................................................................................................................................... 18 f. Zumutbare Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszugleichen.......................................................................... 19 g. Fazit........................................................................................................................................................................................... 22 C. Sonderfall Art. 55a StGB...................................................................................................................................................... 22 4.1.2. Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO............................................................................................................ 24 A. Nicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Privatklägerschaft....................................................... 24 B. Anwendungsfälle..................................................................................................................................................................... 25 4.1.3. Folgen der Anwendung von Art. 8 StPO...................................................................................................................... 26 4.1.4. Folgen der Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaft...................................................................................... 27 4.2 EINSTELLUNG GESTÜTZT AUF ART. 316 STPO............................................................................................................. 27 4.2.1. Entstehung.................................................................................................................................................................................. 27 4.2.2. Vergleich mit der Mediation............................................................................................................................................... 28 4.2.3. Grundsätzliches zur Vergleichsverhandlung................................................................................................................ 29 A. Zeitpunkt der Durchführung................................................................................................................................................ 29 B. Art der Durchführung............................................................................................................................................................. 30 a. Voraussetzungen auf Seiten der geschädigten Person..................................................................................................... 31 b. Voraussetzungen auf Seiten der beschuldigten Person................................................................................................... 31 4.2.4. Antragsdelikte (Art. 316 Abs. 1 StPO)........................................................................................................................... 31 A. Voraussetzungen...................................................................................................................................................................... 32 B. Praktische Vorgehensweise................................................................................................................................................. 32 Seite IV C. Fazit............................................................................................................................................................................................... 33 4.2.5. Wiedergutmachung (Art. 316 Abs. 2 StPO)................................................................................................................. 33 A. Voraussetzungen...................................................................................................................................................................... 33 B. Unterschiede zum Vorgehen gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO........................................................................................ 34 C. Praktische Vorgehensweise................................................................................................................................................. 34 D. Fazit.............................................................................................................................................................................................. 35 4.2.6. Folgen der Vergleichsverhandlung................................................................................................................................... 35 A. Allgemeines............................................................................................................................................................................... 35 B. Kostenregelung......................................................................................................................................................................... 35 C. Vorgehen beim Scheitern...................................................................................................................................................... 36 4.3. SISTIERUNG....................................................................................................................................................................................... 37 5. Nichtanhandnahme.......................................................................................................................................................................... 38 5.1. VORAUSSETZUNGEN (NACH ART. 310 ABS. 1 LIT. C STPO)................................................................................ 39 5.2. ABGRENZUNG ZUR EINSTELLUNG....................................................................................................................................... 39 5.3. FAZIT..................................................................................................................................................................................................... 39 6. Ausblick / Schlussbetrachtung................................................................................................................................................. 40 Seite V II. LITERATURVERZEICHNIS / MATERIALIEN ANGST RAINER/MAURER HANS Das «Interesse der Öffentlichkeit» gemäss Art. 53 lit. b StGB – Versuch einer Konkretisierung, forum- poenale 5/2008 und 6/2008 (zit. 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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O am angegebenen Ort AB N Amtliches Bulletin Nationalrat AB S Amtliches Bulletin Ständerat Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel AT Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches ATA Aussergerichtlicher Tatausgleich AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (Ausländergesetz), SR 142.20 BBl Bundesblatt Bd. Band BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psy- chotorpen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz), SR 812.121 BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesge- richts BGer Schweizerisches Bundesgericht bzw. beziehungsweise E-StGB Entwurf StGB (BBl 1999 2298 ff.) E-StPO Entwurf StPO (BBl 2006 1389 ff.) f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fussnote gl.M. gleicher Meinung i.d.R. in der Regel insbes. insbesondere i.V.m. in Verbindung mit lit. litera KGer Kantonsgericht m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note Seite XI OBV Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996, SR 741.031 OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz), SR 312.4 OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 s. siehe S. Seite SDM Schweizerischer Dachverband Mediation sog. sogenannt SR Systematische des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 TOA Täter-Opfer-Ausgleich u.a. unter anderem VE StGB 1993 Vorentwurf Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zum Bundesgesetz über die Jugendstraf- rechtspflege VE StPO 2001 Vorentwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung zit. zitiert Seite XII IV. KURZFASSUNG Mit Inkrafttreten der Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 wurden der Staatsanwaltschaft teilweise neue Instrumente zur diversionellen Behandlung von Straffällen zur Verfügung ge- stellt. In der vorliegenden Arbeit werden die Umsetzung im unteren Bereich des Zweiparteien- konflikts einer näheren Betrachtung unterzogen. Diversionelle Erledigung von Straffällen (oder auch Anwendung des Opportunitätsprinzips) er- folgt durch Einstellung des Verfahrens (nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO) oder aber durch Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (nach Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Die Verfahrenseinstellung aus diversionellen Überlegungen kann grundsätzlich in zwei The- menbereiche unterteilt werden: erstens in den Verzicht auf die Strafverfolgung aufgrund direkter Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 StPO sowie zweitens – und dies ist das eigentliche Neue in der Strafprozessordnung – in den (erfolgreich durchgeführten) Vergleich gemäss Art. 316 StPO. Ein weiteres Novum stellt die Möglichkeit dar, dass nun auch Gerichte (und nicht lediglich die Staatsanwaltschaft) in solchen Fällen das Verfahren einstellen können, ja gar einstellen müssen und nicht mehr ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe zu erfolgen hat. Was auf den ersten Blick nach einfacher Verfahrenserledigung und grosser Entlastung der Staatsanwaltschaft (wie auch der Gerichte) aussieht, offenbart beim näheren Hinsehen einige Unwegsamkeiten und die angepeilte Entlastung der Strafverfolgungsbehörden droht zu einer «Mini-Entlastung» zu verkommen. So lässt sich die Anwendung des Opportunitätsprinzips in der Praxis aufgrund der schwierigen Überprüfung der Verzichtsgründe des materiellen Bundes- rechts bzw. wegen des entgegenstehenden «überwiegenden Interesses der Privatklägerschaft» selten direkt umsetzen. Mit anderen Worten ist hier i.d.R. der Aufwand eines üblichen Strafver- fahrens zu betreiben, um das Vorhandensein eines Verzichtsgrundes herauszuarbeiten. Die Wie- dergutmachung (die auf zweifachem Wege zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann) dürfte bei der direkten Anwendung (nach Art. 8 Abs. 1 StPO) oftmals an der mangelnden Er- kennbarkeit und/oder Überprüfbarkeit der Wiedergutmachungsleistung (und noch stärker der Anstrengungen zum Unrechtsausgleich) scheitern. Wenn nach Eröffnung des Verfahrens keine Wiedergutmachungsleistung oder ein selbständiges Tätigwerden des Beschuldigten zu einer Wiedergutmachung bekannt wird, so ist die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StPO nicht mehr möglich und es steht lediglich noch – aber immerhin – der Weg über die Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO offen. Bei der Vergleichsverhandlung wiederum ist bei den Antragsdelikten kaum eine Entlastung der Strafverfolgungsbehörden er- kennbar. Insbesondere die Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens dürfte den Abschluss eines Strafverfahrens mittels Strafbefehl i.d.R. zeitsparender machen als die Einstellung nach einer Vergleichsverhandlung. Dennoch wird im Regelfall der Staatsanwalt (auch bei solchen Fällen) nicht um eine Vergleichsverhandlung herum kommen. Trotz dieser Hürden soll der grosse Nutzen der neuen Instrumente nicht ausser Acht gelassen werden. Vor allem bei der Vergleichsverhandlung sind der Tatverdächtige und der Geschädigte gezwungen, sich mit der Tat und der gegenüberstehenden Person auseinanderzusetzen. Wird auf diesem Wege eine einvernehmliche Lösung erzielt, dürfte dies eine viel nachhaltigere Wirkung zeigen als die (verurteilende) Erledigung im Strafverfahren. Seite 1 1. Einleitung Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) wurden im Zuge der Verein- heitlichung des Verfahrensrechts auch (teilweise) bisher nicht bekannte Instrumente für die Be- handlung von Straffällen eingeführt und damit die Reaktionspalette der Strafverfolgungsbehör- den erweitert. So ist der Staatsanwalt 1 nun als Leiter des Vorverfahrens nicht nur Untersuchen- der und Ankläger, sondern in bestimmten Fällen ebenfalls zuständig für die Führung von Ver- gleichsverhandlungen. Im Bereich der nicht-verurteilenden Behandlung von Straffällen des Zweiparteienkonflikts 2 waren ursprünglich als sich ergänzende «Doppelinstrumente» der Ver- gleich und die Mediation vorgesehen. In die schliesslich verabschiedete Fassung geschafft hat es lediglich der Vergleich. Mit dem Verzicht auf die Mediation im Strafverfahren steht ein gewich- tiges Instrument der alternativen Streitbeilegung nicht zur Verfügung. Die vorliegende Arbeit will einen kurzen Überblick über die Möglichkeiten der sog. diversionel- len Verfahrenserledigung 3 im unteren Bereich des Zweiparteienkonflikts verschaffen. Der Sys- tematik der StPO folgend sollen die vorhandenen Instrumente aufgezeigt und Besonderheiten beleuchtet werden. Ein besonderes Augenmerk wird der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) ge- schenkt, welche eine diversionelle Verfahrenserledigung gleich auf mehrfachem Wege zulässt. Vollständig ausgeklammert wird bei dieser Arbeit dagegen die Betroffenheit des Täters durch seine Tat gemäss Art. 54 StGB, da bei dieser Bestimmung eine Fokussierung einzig auf den Tä- ter erfolgt und diese somit bei der Betrachtung des Zweiparteienkonflikts (mit dem notwendigen Miteinbezug des Geschädigten) weniger von Interesse ist. 2. Grundsatz: Verfolgungszwang Das (strafprozessuale) Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden bei hinrei- chenden Verdachtsgründen 4 zur Verfolgung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Straftaten. 5 Es obliegt somit bei Beachtung des Legalitätsprinzips nicht dem Gutdünken der Strafverfolgungs- behörden, ob sie ein Strafverfahren eröffnen und eine Strafuntersuchung durchführen wollen. 6 Ebenso wenig hängt die Pflicht zur Strafverfolgung – mit Ausnahme der Antragsdelikte – vom Willen der Geschädigten ab. 7 Bestätigt sich der Anfangsverdacht im Laufe der Untersuchung, so 1 In der vorliegenden Arbeit wird der besseren Lesbarkeit halber lediglich die männliche Form (Geschädigter, Tat- verdächtiger, Staatsanwalt etc.) verwendet, gemeint sind aber gleichermassen Männer und Frauen. 2 Gemeint sind Delikte gegen Individualinteressen (im Gegensatz zu Delikten gegen die Allgemeinheit) 3 vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1., S. 2 4 vgl. OBERHOLZER, Strafprozessrecht, N 1336, wonach für die Eröffnung keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Be- strafung erforderlich sei und es vielmehr genüge, wenn nicht bloss eine unbestimmte Möglichkeit für ein strafbares Verhalten gegeben sei, sondern konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen; eine Untersuchung sei immer dann zu er- öffnen, wenn nicht bereits aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Indizienlage ein strafbares Verhalten ausge- schlossen werden könne. 5 BOTSCHAFT 2005, 1130; AUS 29 MACH 1, 45; BSK STPO-C. RIEDO/FIOLKA, Art. 7, N 1; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-WOHLERS, Art. 7, N 2; SCHMID, Handbuch, N 178; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 7, N 1; RIKLIN, Kom- mentar, Art. 7, N 1; ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit 6 SCHMID, Handbuch, N 179 7 BSK STPO-C. RIEDO/FIOLKA, Art. 7, N 4; SCHMID Praxiskommentar, Art. 7, N 2 Seite 2 sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verpflichtet, Anklage zu erheben; 8 beim Vor- liegen bestimmter Voraussetzungen 9 kann auch ein Strafbefehl erlassen werden, der ohne gülti- ge Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird. 10 Der Verfolgungszwang gilt dabei grundsätzlich für sämtliche strafbaren (= tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften) Handlungen und Unterlassungen. 11 3. Ausnahmen des Verfolgungszwangs Eine strikte und lückenlose Beachtung des Legalitätsprinzips würde einerseits zu einer Lähmung der Strafverfolgungsbehörden und andererseits zu einer Kriminalisierung der Bevölkerung füh- ren. Wie bspw. die Hürde des Strafantrages bei Antragsdelikten, 12 bewirkt das (gemässigte) Op- portunitätsprinzip eine Lockerung des Legalitätsprinzips. 13 Das Opportunitätsprinzip gibt den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, Ermessen in die Strafverfolgung einfliessen zu lassen. 14 Vor allem für den unteren und mittleren Kriminalitätsbe- reich wurde damit den Strafverfolgungsbehörden eine Möglichkeit zur vereinfachten Erledigung von Strafanzeigen und –klagen geschaffen. 15 Klarer als in der Schweiz findet im österreichi- schen Recht eine Trennung zwischen der sanktionierenden und der sog. diversionellen Reaktion des Staates auf fehlbares Verhalten statt. 16 3.1. Diversion Unter dem Begriff «Diversion» werden staatliche Reaktionen auf ein strafbares Verhalten ver- standen, welche den Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens ermöglichen oder – wenn ein solches bereits im Gange ist – die Beendigung desselben ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Beschuldigten erlauben. 17 Trotzdem stellt auch die Diversion eine Reaktion des Staates auf verpöntes Verhalten dar. Gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren erfolgt hier jedoch oft ein verstärkter Miteinbezug der geschädigten Person – teilweise ist die diversionelle Erledigung gar nur unter Mitwirkung des Geschädigten möglich. 18 Anders als das förmliche Strafurteil sucht die diversionelle Verfahrenserledigung den Rechtsfrieden durch den Einbezug des Geschädigten wieder herzustellen. 19 8 Art. 324 Abs. 1 StPO; BSK STPO-C. RIEDO/FIOLKA, Art. 7, N 28 f.; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 7, N 1; 9 Art. 253 Abs. 1 StPO 10 Art. 354 Abs. 3 StPO 11 BSK STPO-C. RIEDO/FIOLKA, Art. 7, N 10; HAUSER, Handbuch, N 181 12 Art. 30 Abs. 1 StGB; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 26 13 BOTSCHAFT 2005, 1131; AUS 29 MACH 1, 45 f.; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 2; DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER- WOHLERS, Art. 8, N 1 und 3; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-MAURER, 8; SCHMID, Hand- buch, N 183; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 1 14 BSK-STGB-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 2 15 FAHRNI, Wiedergutmachung, 207 16 vgl. zur Abgrenzung nach österreichischem Recht SCHROLL, Praxis der Diversion, 15 f. 17 SCHÖCH, Diversion, 103; FAHRNI, Wiedergutmachung, 207 18 so insbesondere die Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 StPO; vgl. dazu auch Ziff. 4.2, S. 27 ff. 19 MIKLAU, Diversion, 3 Seite 3 Das Anbieten diversioneller Verfahrenserledigungen durch den Gesetzgeber bringt eine Erwei- terung der Reaktionspalette des Staates auf Regelverstösse; nicht jedes nicht normkonforme Verhalten soll und muss eine strafrechtliche Sanktion des Staates nach sich ziehen. 20 Ziel muss und soll sein, den Blick zu öffnen, weg von der blossen Sanktionierung des Täters hin zu einer breitgefächerten und den jeweiligen Umständen angepassten Reaktion auf Fehlverhalten. 3.2. Mediation Die Mediation 21 stellt eine klassische Diversionsmassnahme dar. Bei der Mediation (wörtlich übersetzt «Vermittlung») handelt es sich um ein aussergerichtliches Vermittlungsverfahren bei Konflikten, welches sich in wesentlichen Punkten vom Vergleich nach Art. 316 StPO unter- scheidet. 22 Gründe, weshalb Personen einen Konflikt über die Mediation zu lösen suchen (in der Schweiz jedoch nur auf privater Basis und nicht als eine der in der StPO angebotenen Möglich- keiten 23 ), sind vielfältig. WALTER/HASSEMER UND NETZIG/PETZOLD fassen dies treffend zu- sammen: „Manchen geht es darum, weitere Eskalation zu vermeiden. Andere wollen der Gegen- seite Fragen stellen, ihre Wut herauslassen oder die eigenen Beweggründe erläutern. Für einige steht der durch die Straftat entstandene materielle Schaden im Vordergrund, anderen geht es primär um die Verarbeitung der immateriellen Schädigungen, um eine Reduzierung der Ängste. Ein Teil der betroffenen Personen entscheidet sich für einen TOA 24 , weil ihnen die justiziellen Alternativen als zu teuer, zu abstrakt, zu langwierig oder zu unpersönlich erscheinen. 25 “ Diese Vielfalt an Interessen kann durch ein ordentliches Strafverfahren nicht befriedigt werden. Nur die Streitparteien selbst sind in der Lage zu definieren, was es braucht, damit für sie der Konflikt bereinigt und der Rechtsfrieden wiederhergestellt ist. Das Wesentliche an dieser Streitbeile- gungsform ist, dass die Parteien volle Entscheidungsfreiheit bezüglich einer Übereinkunft aber auch bezüglich eines allfälligen Abbruchs haben; lediglich die Kontrolle über den Prozess der Konfliktbearbeitung geben sie an einen Dritten – den Mediatoren – ab 26 . Im Entwurf der StPO war die Mediation (auch) für das Erwachsenenstrafverfahren ausdrücklich vorgesehen 27 , wurde anlässlich der parlamentarischen Beratung jedoch aus dem Gesetz gestri- chen. 28 20 SCHROLL, Praxis der Diversion, 17, der es – in Bezug auf die etwas andere Ausgestaltung der Diversion in Öster- reich so formuliert: „Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Subsidiarität des Strafrechts, das zur Wahrung des sozialen Friedens und zur Stärkung des normkonformen Verhaltens der Bevölkerung nur dann eingesetzt werden soll, wenn sonstige Mittel des Rechtsgüterschutzes entweder überhaupt nicht oder zumindest in nicht ausreichend wirksamer Form zur Verfügung stehen, sollte daher der Einsatz der schärfsten Waffen der Gesellschaft gegen Normbrüche, nämlich der Sanktion i.e.S., wie den bedingten, teilbedingten oder unbedingten Geld- oder Freiheits- strafen, nur dann erwogen werden, wenn nicht andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die im wesentlichen denselben Effekt der Normbewahrung und Normbestätigung herbeiführen könnten.“ 21 Im hier verwendeten Sinn der „Mediation im Strafverfahren“ in Deutschland auch «Täter-Opfer-Ausgleich» oder kurz «TOA» (vgl. TRÄNKLE, Im Schatten des Strafrechts, 7) und in Österreich «Aussergerichtlicher Tatausgleich» oder kurz «ATA» (vgl. PLEISCHL, Diversion, 35) genannt. 22 vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 4.2.2, S. 28 f. 23 vgl. Ziff. 4.2.1, S. 28 24 vgl. Fn. 21 25 WALTER/HASSEMER UND NETZIG/PETZOLD, Täter-Opfer-Ausgleich, 206 f. 26 MONTADA/KALS, Mediation, 17 27 Art. 317 E-StPO, vgl. auch Ziff. 4.2.1, S. 27 f. 28 AB 2007 N 1393 (05.092, Siebte Sitzung, 25.09.2007); AB 2007 S 828 (05.092, Achte Sitzung, 27.09.2007) Seite 4 4. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Nach der Konzeption der StPO führt eine diversionelle Verfahrenserledigung zu einer Einstel- lung und damit zum definitiven Ende des Strafverfahrens. 29 In Art. 319 StPO wird diese Mög- lichkeit der Verfahrenserledigung (einzig) der Staatsanwaltschaft angeboten. 30 Im erstinstanzli- chen Hauptverfahren bietet sich dem Gericht beim Vorliegen spezieller Voraussetzungen jedoch ebenfalls die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens: im Falle von Verfahrenshindernis- sen 31 – wie sie das Vorliegen von Strafbefreiungs- oder Strafverfolgungsverzichtsgründen dar- stellen 32 – stellt das Gericht (und nicht etwa die Verfahrensleitung 33 ) gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren ein. 34 Art. 319 StPO sieht in lit. e die Einstellung für Fälle vor, bei denen nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann, bzw. entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes sogar verzichtet werden muss 35 . Von dieser Bestimmung erfasst werden einer- seits die entsprechenden «Verzichts-Regelungen» des Allgemeinen und Besonderen Teils des StGB 36 aber auch bspw. Art. 115 Abs. 4 und 119 Abs. 2 AuG, Art. 19a Ziff. 2 BetmG oder Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie auch die direkte Anwendung des Oppotrunitätsgrundsatzes gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO. Andererseits fällt ebenfalls die (erfolgreich abgeschlossene) Vergleichs- verhandlung gemäss Art. 316 StPO (bzw. gemäss Art. 332 Abs. 2 StPO, wenn diese im erstin- stanzlichen Hauptverfahren erfolgt) unter diese Bestimmung. In all diesen Fällen richtet sich die materielle Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens nicht nach Art. 319 StPO sondern nach den durch diese Bestimmung angepeilten Rechtsnormen. 37 Nicht ausser Acht gelassen dürfen hier die weiteren Einstellungsgründe des Art. 319 StPO. Ins- besondere, wenn kein erhärteter Tatverdacht vorliegt oder kein Straftatbestand erfüllt ist, hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b zu erfolgen. 38 Der Beschuldigte kann durchaus ein Interesse daran haben, dass das Verfahren gegen ihn materiell eingestellt (bzw. in einem Urteil seine Unschuld festgestellt) wird, da bei einer Opportunitätseinstellung der Tatver- dacht gerade nicht ausgeräumt wird. 39 Voraussetzung für eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 29 BOTSCHAFT 2005, 1272; SCHMID, Handbuch, 1249 30 „Die Staatsanwaltschaft verfügt…“ (Art. 319 Abs. 1 StPO) 31 vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO 32 SCHMID, Handbuch, N 1287, SCHMID; Praxiskommentar, Art. 8, N 2 und Art.329 N 15; BSK STPO- STEPHENSON/ZANULARDO-WALSER, Art. 329, N 5 33 RIKLIN, Kommentar, Art. 329, N 9 34 vgl. dazu Ziff. 4.1.3, S. 26 35 so auch SCHMID, Praxiskommentar, Art. 319, N 9; RIKLIN, Kommentar, Art. 319, N 2; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-LANDSHUT, Art. 319, N 30; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 310; a.M. BSK-STPO- GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319, N 18 36 Art. 8 Abs. 1 StPO; ausführlicher dazu in Ziff. 4.1.1, S. 5 ff. 37 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 319 N 9; BSK STPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319 N 18; DONATSCH/HANS- JAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 319 N 30 38 RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 10; BOMMER, Wiedergutmachung, 177, wobei er sich lediglich auf Erläuterungen zu Art. 53 StGB beschränkt; GLESS, Verfahrenserledigung ohne Urteil, 380; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 7 und 10 (ebenfalls zu Art. 53 StGB); TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Vor Art. 52, N 4 39 SCHMID, Handbuch, N 198; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8 N 16; BSK-STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 107; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 7; Oberholzer, Strafprozessrecht, N 1374, wonach eine (altrechtliche) Aufhe- bungsverfügung immer dann erfolgen könne und müsse, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein fest- steht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheine; a.M. DONATSCH/HANSJAKOB/ Seite 5 lit. e StPO ist somit immer (lediglich) ein hinreichend geklärter (belastender) Sachverhalt 40 und nicht eine eigentliche Schuldfeststellung, da die Feststellung von Schuld den Gerichten ob- liegt. 41 4.1. Einstellung gestützt auf Art. 8 StPO Zwei Kernpunkte veranlassten den Gesetzgeber zur Verankerung des gemässigten Opportuni- tätsprinzips 42 : die chronische Überlastung der Strafbehörden sowie die Zurückbesinnung auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. 43 Die «Opportunitätsnorm» gliedert sich – wie oben dargestellt - in zwei Hauptbereiche: einerseits auf Opportunitätsgründe, welche im materiellen Bundesrecht enthalten sind, sowie andererseits auf die vier in Art. 8 Abs. 2 und 3 aufgeführten Konstellatio- nen, die zu einem Verzicht auf die Strafverfolgung führen. 44 4.1.1. Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO Art. 8 Abs. 1 StPO schreibt zwingend 45 vor, dass von der Strafverfolgung abzusehen ist, wenn das Bundesrecht solches vorsieht. Dem Wortlaut entsprechend umfasst Art. 8 Abs. 1 StPO ein- zig diejenigen Fälle, in welchen nach Bundesrecht ein «Absehen von der Strafverfolgung» vor- gesehen ist, 46 nicht dagegen Fälle, bei denen das Bundesrecht lediglich ein «Absehen von der Bestrafung» zulässt. 47 Für die Anwendung durch die Staatsanwaltschaft hat diese Unterschei- dung keinerlei Bedeutung, erwähnt doch Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO sowohl den Verzicht auf die Strafverfolgung wie auch denjenigen auf Bestrafung als Einstellungsgrund. Massgebend für die Vorgehensweise ist die Unterscheidung zwischen «Absehen von Strafverfolgung» und «Abse- hen von Bestrafung» dagegen für die Gerichte. Im ersten Fall (und nur in diesem) schreibt Art. 8 Abs. 4 StPO zwingend die Einstellung des Verfahrens vor. 48 LIEBER-WOHLERS, Art. 8 N 7, wonach sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass das Opportunitätsprinzip nicht gegen den Willen der beschuldigten Person angewendet werden soll und dass ein Anspruch der beschuldigten Person auf einen Freispruch nur dann bestehe, wenn der Sachverhalt im Verfahren nach Anklageerhebung bereits so weit ge- klärt sei, dass feststehe, dass ein Freispruch zu erfolgen habe. 40 BSK Strafrecht I-Riklin, Vor Art. 52 ff., N 31 m.w.H.; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL-PAUEN BORER, Vor Art. 52, N 4; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 319 N 2; GVP 2000, Nr. 62 41 Art. 351 Abs. 1 StPO; vgl. Ausführungen zu dieser Thematik in Ziff. 4.1.1, lit. A., a. S. 7 f. 42 AUS 29 MACH 21, 46, wo der Mittelweg zwischen dem damals in den Kantonen praktizierten Legalitätsprinzip auf der einen Seite und dem allgemeinen, nicht näher umschriebenen Opportunitätsprinzip als «gemässigtes Oppor- tunitätsprinzip» definiert und zur Einführung empfohlen wurde 43 BEGLEITBERICHT 2001, 35; BOTSCHAFT 2005, 1131; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 1; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-MAURER, Art. 8, 8; 44 BOTSCHAFT 2005, 1131 45 Die Formulierung „…sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht…“ stellt eine klare Handlungsanweisung dar. 46 so in Art. 52, Art. 53, Art. 54, Art. 55a Abs. 3 (hier ist direkt von der «Einstellung des Verfahrens" die Rede), Art. 171 Abs. 2, Art. 171 bis Abs. 1, Art. 187 Ziff. 3, Art. 188 Ziff. 2, Art. 192 Abs. 2, Art. 193 Abs. 2 StGB; Art 115 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 2 AuG oder Art. 19a Ziff. 2 und 3 BetmG (in Ziff. 2 wird wiederum die Einstellung des Verfahrens erwähnt, während gemäss Ziff. 3 „von der Strafverfolgung abgesehen“ werden kann) 47 so beispielsweise Art. 23, Art. 293 Abs. 3, Art. 304 Ziff. 2, Art. 305 Abs. 2, Art. 308 Abs. 1 StGB oder Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 SVG 48 vgl. weitere Ausführungen in Ziff. 4.1.3, S. 26 Seite 6 Art. 8 Abs. 1 StPO nennt exemplarisch die Artikel 52, 53 und 54 StGB, welche (nach Bundes- recht) einen Verzicht auf Strafverfolgung vorsehen. Mit Blick auf den hier relevanten Zweipar- teienkonflikt ist eine nähere Betrachtung von Art. 52 StGB (Fehlendes Strafbedürfnis) 49 und insbesondere Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) 50 von Interesse. Im Falle möglicher Wieder- gutmachung (wie auch bei Antragsdelikten) besteht zudem, abgesehen von der Einstellung ge- stützt auf Art. 8 Abs. 1 StPO, die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung aufgrund von Ver- gleichsverhandlungen 51 . Eine Sonderrolle innerhalb des Zweiparteienkonflikts nimmt schliess- lich Art. 55a StGB 52 (Anwendbarkeit bei Gewalt in Ehe und Partnerschaft) ein. A. Fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB) Mit Art. 52 StGB besteht die Möglichkeit, absolute Bagatellfälle vom Verfolgungszwang auszunehmen. Um in den Genuss der Strafbefreiung des Art. 52 StGB zu gelangen, müssen kumulativ «Schuld und Tatfolgen geringfügig» sein, nachdem der Vorentwurf der Experten- kommission noch alternativ Geringfügigkeit von Unrecht oder Schuld für eine Strafbefreiung genügen liess. 53 Ein noch so geringes Verschulden bei gleichzeitig erheblichen Folgen einer- seits oder völlig unbedeutende Folgen bei jedoch erheblichem Verschulden andererseits kann und darf demzufolge nicht zur Strafbefreiung führen. 54 Solchen Konstellationen ist im Rah- men der (ordentlichen) Strafzumessung (vgl. Art. 47 StGB) Rechnung zu tragen. Die Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches um- schrieb das fehlende Strafbedürfnis als «Sachverhalte, die angesichts ihrer relativen Bedeu- tungslosigkeit den Ernst und die Härte der Kriminalstrafe nicht verdienen».55 Dabei war es nicht das Ziel, mittels einer allgemeinen Bestimmung alle im Gesetz vorgesehenen leichten Strafen zu erfassen und damit Bagatelldelikte generell von der Bestrafung auszunehmen. 56 Andernfalls wäre bspw. die Bussenliste des OBV 57 (soweit die entsprechenden Übertretungen überhaupt im ordentlichen Verfahren untersucht werden und keine Bussenerhebung auf der Stelle erfolgt) hinfällig, da die dort aufgeführten Bussen (CHF 20.- bis CHF 260.-) insgesamt Bagatellcharakter aufweisen, 58 oder es müsste bei Ladendiebstählen im Übertretungsbereich 59 generell ein fehlendes Strafbedürfnis angenommen werden. 60 Bei richtiger Anwendung 49 vgl. lit. A nachfolgend 50 vgl. Ziff. 4.1.1., lit. B nachfolgend 51 Art. 316 Abs. 1 und 2 (bzw. Art. 332 Abs.2 im erstinstanzlichen Hauptverfahren), vgl. Ziff. 4.2.4 und 4.2.5 52 vgl. Ziff. 4.1.1., lit. C, S. 22 ff. 53 VE STGB 1993, Art. 54; zum Erfordernis der kumulativen Erfüllung: BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 28; BSK-STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52 N 14 m.w.H.; SCHMID, Handbuch, N 190; STRATENWERTH/WOHLERS, Hand- kommentar, Art. 52, N 1; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 52 N 1; JOSITSCH, Strafbefreiung, 3 54 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8 N 28; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52 N 13 f.; TRECHSEL ET AL.- TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 52, N 2; JOSITSCH, Strafbefreiung, 3 mit dem Hinweis, dass damit ausgeschlossen werden wolle, dass es – namentlich bei Fahrlässigkeitstaten – trotz erheblicher Tatfolgen zu einer Strafbefreiung komme 55 BERICHT EXPERTENKOMMISSION, 76 56 BOTSCHAFT 1998, 2064; BSK-STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52 N 15 mit der zusätzlichen Feststellung, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fällen und im Nebenstrafrecht bewusst Bagatellen pönalisiert habe und oft auch die fahrlässige Begehung habe bestraft haben wollen; BGE 135 IV 130, E 5.3.3 57 vgl. Anhang 1 OBV; AUS 29 MACH 1, 48 58 ebenso SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 4 sowie mit ähnlicher Begründung WIPRÄCHTIGER, Revision, 425 59 Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB; vgl. auch BGE 121 IV 264 60 STRATENWERTH, AT II, § 7, N 5 Seite 7 kommt eine Strafbefreiung aufgrund fehlenden Strafbedürfnisses jedoch nur bei Fällen in Frage, welche insgesamt, d.h. im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestim- mung fallenden Taten (also dem Regelfall), sowohl vom Verschulden her als auch bezogen auf die Tatfolgen als unerheblich erscheinen. 61 Dies gilt selbst dann, wenn der Gesetzgeber für «leichte» oder gar «besonders leichte» Fälle ein tieferes Strafmass vorsieht. 62 Auch bei einem besonders leichten Fall rechtfertigt sich eine Strafbefreiung nur, wenn dieser im Ver- gleich zu anderen besonders leichten Fällen geradezu strafunwürdig erscheint. 63 Das Strafbedürfnis muss klar und offensichtlich fehlen. Bei Zweifeln ist die Anwendung von Art. 52 StGB ausgeschlossen 64 und dem verringerten (statt aufgehobenen) Strafbedürfnis im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Letztlich liegt es an der zuständigen Be- hörde, im jeweiligen Einzelfall festzulegen, ob ein Fall derart geringer Schuld und Tatfolgen vorliegt, dass sich die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt. 65 Ist diese Feststellung erfolgt, so ist das Verfahren zwingend einzustellen. 66 Sowohl Art. 52 StGB als auch Art. 8 Abs. 1 StPO lassen bei fehlendem Strafbedürfnis dem Anwender keine Wahlfreiheit über die Einstel- lung des Verfahrens. a. Geringfügige Schuld Eine der Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlenden Strafbe- dürfnisses ist – wie vorstehend ausgeführt – geringfügige Schuld. Aufgrund der in Art. 10 StPO festgeschriebenen Unschuldsvermutung 67 müsste man annehmen, dass im Untersu- chungsverfahren Art. 52 StGB gar nicht zur Anwendung gelangen kann, da der Entscheid über Schuld oder Nichtschuld erst im Hauptverfahren erfolgt. 68 Der Strafbefreiungsgrund des fehlenden Strafbedürfnisses steht jedoch auch den Strafverfolgungsbehörden und nicht ledig- lich den Gerichten offen; 69 gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB obliegt die Zuständigkeit zur Anwen- dung dieser Bestimmung den Organen der Strafrechtspflege. Laut Botschaft 70 sind darunter 61 BSK-STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 31; BSK STGB-RIKLIN, Art. 52, N 16;DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER- WOHLERS, 12; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 47; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 52, N 2; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 5; JOSITSCH, Strafbefreiung, 3 f.; WIPRÄCHTIGER, Revision, 425; ebenso BGE 135 IV 130 E 5.3.3 mit der Ergänzung, dass eine Strafbefreiung nur bei Delikten in Frage komme, bei denen keinerlei Strafbedürfnis fehle. 62 So bspw. Art. 240 Abs. 2, Art. 241 Abs. 2, Art. 251 Ziff. 2 StGB, Art. 120 Abs. 2 AuG, Art. 96 Abs. 2 SVG; da- von zu unterscheiden sind Bestimmungen, die direkt ein Absehen von Strafverfolgung oder Bestrafung vorsehen, wie bspw. Art. 304 Ziff. 2 StGB, Art. 120a Abs. 3 AuG, Art. 19a Ziff. 2 BetmG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (hier wird davon ausgegangen, dass der leichte bzw. besonders leichte Fall per se nicht oder eher nicht strafwürdig ist) 63 vgl. auch BSK STGB-RIKLIN, Art. 52, N 18 64 BERICHT EXPERTENKOMMISSION, 76 65 BOTSCHAFT 1998, 2064; SCHILD TRAPPE, Allerlei AT StGB; 15 66 BOTSCHAFT 1998, 2064; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 20; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 47; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 6; WIPRÄCHTIGER, Revision, 425; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 4 67 „Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig“ (Art. 10 Abs. 1 StPO) 68 Art. 351 Abs. 1 StPO 69 a.M. JOSITSCH, Strafbefreiung, 8; kritisch DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 13 70 BOTSCHAFT 1998, 2067 Seite 8 richterliche Behörden wie namentlich Instruktionsbehörde, Anklagebehörde oder Strafgerich- te, nicht jedoch die Polizei zu verstehen. 71 Um der Unschuldsvermutung gerecht zu werden, darf im Einstellungsentscheid keine Schuld- feststellung enthalten sein. 72 Damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines fehlenden Strafbedürfnisses überprüft werden können, bedarf es dennoch einer Auseinandersetzung mit dem Thema Schuld. Dies hat in Form einer «hypothetischen Schuldbeurteilung»73 zu erfol- gen. In der konkreten Umsetzung bedeutet dies, dass der Staatsanwalt zum Zeitpunkt des Ent- scheides über das Vorliegen dieses Strafbefreiungsgrundes – und so mitunter in einem sehr früheren Stadium des Strafverfahrens (oder gar vor dessen Eröffnung, wenn eine Nichtan- handnahme zur Diskussion steht 74 ) – eine vorläufige Beurteilung vornehmen muss, die der Beantwortung der Frage dient, ob ein hinreichend geklärter (belastender) Sachverhalt 75 und damit ein Schuldverdacht 76 vorliegt. Der Staatsanwalt muss demnach von der Hypothese aus- gehen, dass im Falle einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre 77 (andernfalls er das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO einzustellen bzw. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Untersuchung gar nicht erst an die Hand zu nehmen hätte 78 ). Bei dieser Klärung der Verurteilungswahrscheinlichkeit geht es letztlich um eine beweisrechtliche Fragestellung, mit anderen Worten um die Frage, ob für den Fall der Weiterverfolgung der Tat ausreichende Beweise für eine Anklageerhebung und damit für eine wahrscheinliche Verurteilung bestehen würden und ausdrücklich nicht darum, ob die tatsächliche Schuld erwiesen ist 79 . Bei der Prüfung der «Schuld» sind die Strafzumessungskomponenten des Art. 47 StGB he- ranzuziehen, also sowohl die subjektiven Tatkomponenten wie auch die Täterkomponenten (Beweggründe und Ziele des mutmasslichen Täters, Intensität des deliktischen Willens, Vor- leben und Nachtatverhalten des Beschuldigten und dessen persönliche Verhältnisse). 80 Nur wenn diese Prüfung ergibt, dass – im Falle einer Schuldigsprechung durch ein Gericht – auf 71 so auch BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 55, N 8; RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 5; STRATENWERTH, AT II, § 7, N6; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN-BORER, Art. 55, N 3 72 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31; JOSITSCH, Strafbefreiung, 7, der festhält, es dürfe lediglich eine Verdachtslage zum Ausdruck gebracht werden 73 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31 m.w.H.; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Vor Art. 52 N 4; SUMMERS, Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens, 12, wonach sich die Frage nicht darum drehe, ob die tatsächliche Schuld erwiesen sei, sondern lediglich darum, ob hinreichende Beweise eine Verurteilungswahr- scheinlichkeit nahelegen würden; BGE 137 I 16; kritisch DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 11 und 13; ablehnend in Bezug auf die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft JOSITSCH, Strafbefreiung, 7 f. 74 vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 5, S. 38 f. 75 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31 m.w.H.; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL-PAUEN BORER, Vor Art. 52 N 4 76 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 122 77 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 31 78 Zum hinreichenden Tatverdacht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Verfahren zu eröffnen ist vgl. OBERHOLZER, Strafprozessrecht, N 1336. 79 SUMMERS, Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens, 12 80 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52 N 18; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 29; TRECHSEL ET AL.- TRECHSEL-PAUEN BORER, Art. 52, N 2; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; BGE 135 IV 130 E 5.4; zu den relevanten Strafzumessungskomponenten vgl. bspw. STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 47, N 7 ff.; Seite 9 eine geringfügige Schuld erkannt werden würde, sind auf Seiten des Beschuldigten die Vor- aussetzungen zur Verfahrenseinstellung nach Art. 52 StGB erfüllt. Rücktritt und tätige Reue gemäss Art. 23 StGB sind spezielle Formen der geringfügigen Schuld. Hier wird der Täter privilegiert, der aus eigenem Antrieb dafür sorgt, dass es zu kei- ner Verwirklichung des Erfolges kommt. 81 Art. 23 StGB bildet selbst schon Grundlage für ei- ne Einstellung 82 und braucht bei der Betrachtung von Art. 52 StGB nicht berücksichtigt zu werden. 83 b. Geringfügige Tatfolgen Nebst geringfügiger Schuld fordert Art. 52 StGB geringfügige Tatfolgen. Mit den Tatfolgen wird die objektive Tatschwere 84 der Strafzumessung (nach Art. 47 StGB) einbezogen. 85 Relativ einfach lässt sich die Schwere der Tatfolgen bei Vermögensdelikten eruieren; sie rich- tet sich nach dem entstandenen Schaden (Wert des weggenommenen Gegenstandes, Wieder- herstellungskosten einer beschädigten Sache etc.). 86 Anders dagegen bspw. bei Delikten ge- gen Leib und Leben oder bei Delikten gegen die sexuelle Integrität. Die Schwere der Tatfol- gen bemisst sich bei solchen Delikten nicht bloss an der Höhe der Heilungs- oder Wiederher- stellungskosten (wie Behandlung einer Schnittverletzung). Der Begriff «Tatfolgen» ist weiter zu fassen und umfasst nebst dem eigentlichen tatbestandsmässigen Erfolg auch die weiteren Auswirkungen der Tat, wie bspw. die Kosten für eine psychiatrische Behandlung nach einem sexuellen Übergriff. 87 Auch die Folgen der Tat müssen – analog zum Verschulden – im Vergleich zum Regelfall als geringfügig erscheinen 88 . Eine spezielle Form der geringen Tatfolgen stellt der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB dar. Nachdem der Versuch (lediglich) einen Strafmilderungsgrund darstellt – der Gesetzgeber den Versuch somit bewusst unter Strafe gestellt haben wollte – kann nicht (quasi durch die Hintertüre) über Art. 52 StGB bei sämtlichen Versuchstaten (und gelichzeitig vorliegender geringer Schuld) eine Strafbefreiung erreicht werden. RIKLIN 89 führt – in Anlehnung an den Expertenbericht 90 – die Lösung über den Begriff des Unrechts ins Feld, wonach sowohl Hand- lungs- wie auch Erfolgsunwert einer Tat geringfügig sein müssen, um bei einem versuchten Delikt auf geringfügige Tatfolgen zu erkennen. 81 STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 23, N 3 82 gemäss Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO 83 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 15 84 vgl. dazu STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 47, N 5 85 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 13; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4 86 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 13; vgl. auch Ausführungen zum Schaden unter lit. B. Wiedergutma- chung, S. 10 87 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 13; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8 N 30; 88 AUS 29 MACH 1, 48; BOTSCHAFT 1998, 2064; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 52, N 16; BSK STPO-FIOLKA/ C. RIEDO, Art. 8, N 31 89 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 5 N 13 90 BERICHT EXPERTENKOMMISSION, 76 Seite 10 c. Fazit In der Praxis wird es aufgrund der restriktiven Voraussetzungen wohl eher selten zu Verfah- renseinstellungen wegen fehlenden Strafbedürfnisses kommen. 91 Allerdings lässt die Formu- lierung dieser Bestimmung auch Ermessensspielraum offen. 92 Ob sich eine (mehr oder weni- ger) einheitliche Praxis – vor allem in Bezug auf die relative Geringfügigkeit – bilden wird und ob mit der nun auch formell codifizierten Strafbefreiungsregel des fehlenden Strafbedürf- nisses eine häufigere Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit stattfinden wird, kann wohl erst in einigen Jahren gesagt werden. B. Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) Eine zentrale Stelle bei den Strafbefreiungsgründen nimmt die Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB ein. 93 Die Bestrafung entfällt, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszuglei- chen. Mit der in Art. 53 StGB eingeführten Wiedergutmachungsregel wird der Täter (resp. richti- gerweise der Tatverdächtige/Beschuldigte 94 ) stärker in das Verfahren einbezogen. Es wird hier an das Verantwortungsbewusstsein des Tatverdächtigen appelliert; dieser soll Verantwor- tung für sein Handeln übernehmen. 95 Nicht zu fordern ist dagegen ein Geständnis, auch wenn ein solches oftmals vorliegen dürfte 96 . Mit der Wiedergutmachungsbestimmung wird die Aus- söhnungs- und Vergleichsbereitschaft (i.d.R. zwischen zwei Streitparteien) gefördert 97 . Durch die Verantwortungsübernahme des Beschuldigten wird eine freiwillige Ausgleichsleistung 98 desselben zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens 99 angestrebt. Dieser ist wiederhergestellt, wenn mit der Wiedergutmachungsleistung ein Ausgleich entweder zwischen dem Tatverdäch- 91 so BGE 135 IV 130, E 5.3.3: „Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbe- dürfnis besteht.“ 92 BSK-STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 26 93 vgl. dazu auch Übersicht in ANHANG II 94 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 32 m.w.H.; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311; FAHRNI, Wieder- gutmachung, 205; TRÄNKLE, Im Schatten des Strafrechts, 7; zudem wird auf die entsprechenden Ausführungen zur analogen Thematik "Schuld" auf S. 7 f. verwiesen. 95 BOTSCHAFT 1998, 2065; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 312 96 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 18, der es zu Recht genügen lässt, dass jemand die Unkorrektheit seines Verhaltens und eine allfällige zivilrechtliche Schadenersatzpflicht zwar anerkenne aber bestreite, dass sein Verhal- ten unter die betreffende Strafnorm falle; Trechsel et al.-Trechsel/Pauen Borer, Art. 53, N 3; a.M. SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 34 f. und 37, die fordert, dass ein umfassendes Geständnis gefor- dert werden solle, um einer Verletzung der Grundsätzen «in dubio pro reo» und des Prinzips «nemo tenetur se ipsum accusare» wenigstens ansatzweise entgegenzuwirken. 97 BERICHT EXPERTENKOMMISSION, 76; BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art 53 N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 5; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426; FAHRNI, Wiedergutmachung, der allerdings davon spricht, dass Art. 53 StGB nicht primär an den Ausgleichs- sondern an den Wiedergutmachungsgedanken anknüpfe. 98 BSK Strafrecht I-Riklin, Art. 53 N 4; AE-WGM, 37 f. und 40 f.: FAHRNI, Mediation, 207 und 210 99 BOTSCHAFT 1998, 2065 f.; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12; AE-WGM, 38; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 312 und 314; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 26, Fn. 58, wo festgehalten wird, dass wiedergutmachende Formen der Bewältigung schädigenden Verhaltens unter dem Begriff «Restorative Justice» diskutiert werde und dass darunter nicht lediglich der materielle Schadenersatz sondern darüber hinaus auch eine umfassende Vermittlung, welche auf die Wiederherstellung der durch die Tat gestörten Grundlegenden sozialen Beziehungen abziele, zu verstehen sei. Seite 11 tigen und dem Verletzten oder in Bezug auf die verletzte Rechtsordnung erreicht wurde. 100 Durch die selbständige Regelung der Tatfolgen zwischen Geschädigtem und Beschuldigtem soll der Strafanspruch des Staates – in den in Art. 53 StGB enthaltenen Grenzen – zurückge- drängt werden. 101 Damit wird deutlich, dass die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB auf die geschädigte Person fokussiert ist und in erster Linie dieser dienen soll. 102 Insgesamt geht es um die Verringerung des Strafbedürfnisses durch erfolgte Unrechtswiedergutmachung. 103 Die Einstellung des Verfahrens aufgrund bereits vorgängig getätigter oder während des Ver- fahrens durch den Beschuldigten aus eigenem Antrieb geleisteter Wiedergutmachung erfolgt grundsätzlich ohne weiteres Zutun der Staatsanwaltschaft. Befinden sich die Parteien 104 be- reits in einem privaten Mediations- oder anderem Vergleichsverfahren, so kann die Staatsan- waltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO sistieren. 105 Nicht möglich scheint dagegen die Sistierung des Verfahrens, um dem Beschuldigten bei direkter Anwendung von Art. 53 StGB lediglich die Möglichkeit zu geben, Wiedergutmachung zu leisten. 106 Ist der Beschuldigte (noch) nicht von sich aus aktiv geworden, so hat die Staatsan- waltschaft in wiedergutmachungstauglichen Fällen das Heft selbst in die Hand zu nehmen und zu einer Vergleichsverhandlung einzuladen. 107 Damit die Wiedergutmachung in Frage kommt, müssen die nachfolgend unter lit. b bis f auf- geführten Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht vorausgesetzt werden darf nach der hier vertre- tenen Meinung, dass vom Tatverdächtigen eine «qualifizierte Form der aufrichtigen Reue» verlangt wird. 108 Einerseits dürfte es äusserst schwierig sein, dem Leistenden egoistische Mo- tive nachzuweisen, 109 und andererseits liegt dem Geschädigten vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer Bestrafung des Täters 110 und es dürfte ihm dabei gleichgültig sein, aus welchen Motiven heraus er den Schaden ersetzt erhält. 111 Der Gesetzgeber spricht in Art. 48 100 AE-WGM, 38 101 BOTSCHAFT 1998, 2065 f.; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12; BOMMER, Wiedergutmachung, 172 f.; WIPRÄCHTIGER, Revision, 428 102 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 4; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 33; FAHRNI, Mediation, 204; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426; ebenso BGE 135 IV 12, E 3.4.1, BGE 136 IV 41, E 1.2.1 103 BOTSCHAFT 1998, 2065; BGE 135 IV 12 E 3.4.3 mit Verweis auf STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12) 104 dabei ist nicht von Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO die Rede, sondern von Konfliktpartei, vgl. dazu auch Ziff. 4.1.1, lit. B., c., S. 13 105 BSK DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 4.3, S. 37 106 diesbezüglich unklar DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 314, N 7 107 Art. 316 Abs. 2 StPO; vgl. Ziff. 4.2.3, S. 29 ff. 108 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 17; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 15; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; AE-WGM, 40; BOMMER, Wiedergutma- chung, 177; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311 f., wonach Wiedergutmachungsleistungen auch aus rein taktischen Gründen erfolgen könnten, um bspw. einer rufschädigenden Gerichtsverhandlung zu entgehen; a.M. HANSJAKOB/ SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 47; JOSITSCH, Strafbefreiung, 8; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426; ausdrücklich auch KGer St. Gallen im Entscheid ST.2007.92 vom 14.04.2008 109 ähnlich TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; vgl. auch BGE 107 IV 98, E 3a (zu Art. 64 aStGB), wonach im Zweifel zu Gunsten des Täters zu entscheiden und von der Betätigung aufrichtiger Reue auszu- gehen sei 110 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 4; FAHRNI, Wiedergutmachung, 204; BGE 135 IV 12, E 3.4.1 111 s. auch „Geringes Interesse des Geschädigten“, unten S. 13 f. Seite 12 lit. d StGB ausdrücklich von Reuebetätigung im Zusammenhang mit der Schadensdeckung, nennt dieses Erfordernis in Art. 53 StGB jedoch nicht. 112 Leicht anders sieht dies bei der Fest- legung der Wiedergutmachungsleistung anlässlich eines Vergleichsverfahrens gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO aus 113 . Schliesslich gilt es auch bei der Wiedergutmachung zu beachten, dass eine Einstellung ge- mäss Art. 319 Abs. 1 lit e StPO nur subsidiären Charakter hat und hinter eine materielle Ein- stellung zurücktritt. 114 BOMMER bringt es auf den Punkt: „Wenn die Täterschaft nicht über je- den vernünftigen Zweifel erhaben ist oder alles auf mangelnde Schuldfähigkeit hindeutet, muss aus diesen Gründen eingestellt werden; ein Ausweichen auf Art 53 StGB ist dann unzu- lässig“ 115 . a. Entstehung der Norm Eine der heute bestehenden Regelung schon sehr nahe kommende Wiedergutmachungsbe- stimmung findet sich bereits im Vorentwurf der Expertenkommission. 116 Die ebenfalls vorge- schlagene angeordnete Wiedergutmachung 117 wurde dagegen nicht in den Entwurf des Bun- desrates aufgenommen. 118 Geblieben ist somit – und dies ist ein wesentlicher Grundpfeiler für das Funktionieren der Wiedergutmachung – die freiwillige Leistung des Beschuldigten. Vor- gesehen ist die Wiedergutmachung bei Delikten von eher geringer Tatschwere. Während der Vorentwurf der Expertenkommission als Obergrenze für die Anwendung der Wiedergutma- chungsregel 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsah, 119 enthielt der Vorschlag des Bundesrates eine Re- gelung, die sich am (gleichzeitig vorgeschlagenen) Aussetzen der Strafe orientierte und als Obergrenze ebenfalls Freiheitsstrafe von 1 Jahr vorsah. 120 Die schliesslich ins Gesetz über- nommene Fassung weitet den Rahmen auf das gesamte Feld der bedingten Strafen aus und somit auf eine Obergrenze von 2 Jahren Freiheitsstrafen (vgl. dazu auch lit. b nachfolgend). b. Erfüllung der Voraussetzungen für die bedingte Strafe Liegt ein Fall möglicher Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB vor, ist vor der Bewertung der eigentlichen Wiedergutmachungsleistung zu überprüfen, ob die weiteren Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind. Erste zu überprüfende Schranke stellt das Er- fordernis des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB dar. Eine Strafbe- freiung kann im Falle der Wiedergutmachung nur in Frage kommen, wenn die Voraussetzun- gen der (voll)bedingten Strafe gegeben sind; steht lediglich eine teilbedingte Strafe (Art. 43 StGB) zur Diskussion, kommt eine Strafbefreiung nicht in Frage 121 . 112 EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311; vgl. auch weitere Ausführungen unter «Fazit», S. 22 113 vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 114 vgl. Ziff. 4, S. 4 115 BOMMER, Wiedergutmachung, 177 116 VE STGB 1993, Art. 55 117 VE STGB 1993, Art. 56 118 BOTSCHAFT 1998, 2066 f. 119 VE STGB 1993, Art. 55 120 E-STGB, 2308 und 2312 sowie BOTSCHAFT 1998, 2065 121 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 15, BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 34; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 48; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; EXQUIS, Seite 13 Nebst der Hürde der Strafobergrenze ist vorausgesetzt, dass eine unbedingte Strafe nicht er- forderlich ist, um den (mutmasslichen) Täter von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Ihm darf mit anderen Worten keine ungünstige Prognose gestellt werden. 122 Ist die betreffende Person vorbelastet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 (Verurteilung innerhalb von 5 Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder ei- ner Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen), so müssen besonders günstige Umstände vorliegen, um in den Genuss des bedingten Strafvollzuges zu gelangen. Diese Überprüfungen (Höchstgrenze der zu erwartenden Strafe, Bewährungsprognose) müs- sen in einer antizipierten Strafwürdigung 123 vorgenommen werden. In der Praxis bedeutet dies nichts anderes, als dass mitunter nicht schon zu Beginn (oder gar vor) einer Strafuntersuchung ein Entscheid über eine mögliche Strafbefreiung gefällt werden kann, sondern dass das Straf- verfahren so weit vorangetrieben werden muss, bis der Stand der Untersuchung einen Ent- scheid darüber zulässt, ob die Bedingungen des Art. 42 StGB – sollte es denn zu einer Verur- teilung kommen – erfüllt sind. 124 Was für die bedingte Strafe (also für Vergehen und Verbrechen) gilt, muss erst recht für Übertretungen – bei welchen als Sanktion lediglich die (unbedingte) Busse zur Verfügung steht 125 – Gültigkeit haben. 126 In diesen Fällen hat der mit dem Fall betraute Staatsanwalt trotz Art. 105 Abs. 1 StGB eine Prognoseeinschätzung vorzunehmen. Würde er im konkreten Fall – wäre es denn möglich – eine Busse mit bedingtem Vollzug aussprechen (oder anders ausge- drückt: muss dem Gebüssten keine schlechte Prognose gestellt werden), so gilt die Vorausset- zung der bedingten Strafe gemäss Art. 53 lit. b StGB auch bei Übertretungen als erfüllt 127 . Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist somit auch – oder erst recht – bei Übertretungen möglich. c. Geringes Interesse des Geschädigten Im Regelfall wird Wiedergutmachung im Zweiparteienkonflikt stattfinden. Art. 53 StGB trägt dem insofern Rechnung, als den (legitimen) Interessen des Geschädigten im Rahmen der Ausgleichsleistung Rechnung getragen wird. 128 Bemerkenswert ist, dass bei der Wiedergut- machung keine Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger 129 erforderlich ist, wie dies Sinn und Gesinnung, 309; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 10; WIPRÄCHTIGER, Revisi- on, 426 122 GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, 99 123 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 34; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 2; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 309 (Fn. 2) 124 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 15 125 Art. 103 und Art. 105 Abs. 1 StGB 126 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 15, mit dem treffenden Hinweis, dass es keinen sachlichen Grund gäbe, etwa bei einer Tätlichkeit oder einer sexuellen Belästigung die Wiedergutmachung auszuschliessen, nicht aber bei einer Körperverletzung oder einem schwerwiegenderen Sexualdelikt oder etwa in Fällen, bei denen es sich beim Grundtatbestand um ein (vorsätzliches) Verbrechen oder Vergehen handle, während die entsprechende Fahrlässig- keitsvariante lediglich mit Busse sanktioniert werde; SCHILD TRAPPE, Allerlei AT StGB, 15 127 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53 N 15; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 35; TRECHSEL ET AL.- TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 2; BOMMER, Wiedergutmachung, 173, Fn. 11; SCHILD TRAPPE, Allerlei AT StGB, 15 128 ähnlich FAHRNI, Wiedergutmachung, 211, allerdings in Bezug auf § 90g der österreichischen StPO 129 vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO Seite 14 bei den in Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO genannten Fällen verlangt ist. 130 Dies bedeutet, dass ein Beschuldigter bei einer Tat mit mehreren Geschädigten sämtliche entschädigen muss, um in den (möglichen) Genuss der vollständigen Strafbefreiung zu kommen und nicht lediglich die- jenigen, welche sich am Strafverfahren beteiligen. Dieser Umstand kann dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft auch Personen, die nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO sind, in das Verfahren miteinbeziehen muss, um die Erfüllung der Wiedergutmachungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Auf der anderen Seite ist es aber durchaus auch möglich, dass der Tat- verdächtige nicht bei sämtlichen Geschädigten Wiedergutmachung leistet (und ev. auch nicht leisten will). Für diesen Fall sieht Art. 319 Abs. 1 StPO ausdrücklich die teilweise Einstellung des Verfahrens vor. In Bezug auf die Betroffenen mit erfolgter Wiedergutmachung ist das Verfahren einzustellen, in den anderen Fällen ist dagegen die ordentliche Strafuntersuchung fortzuführen. Mitunter hat der Staatsanwalt in Bezug auf diese restlichen Fälle gestützt auf Art. 316 Abs. 2 StPO zu einer Vergleichsverhandlung einzuladen 131 . Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen nicht offensichtlich zu Tage tritt, dass der Beschuldigte keine Bereitschaft zeigt, Wiedergutmachung zu leisten. Es kann davon ausgegangen werden, dass i.d.R. das Interesse des Geschädigten an der Straf- verfolgung gering wird, wenn und weil der Tatverdächtige den Schaden ausgeglichen hat. 132 Vor allem bei geringfügigen Vermögensdelikten dürfte eine Schadensbegleichung genügen, um eine vollständige Wiedergutmachung zu erlangen. Je schwerer das Delikt und damit die Beeinträchtigung des Geschädigten, desto höher dürften die Anforderungen an die Aus- gleichsleistungen des Verursachers zu stellen sein. Es kann somit durchaus vorkommen, dass es hier nicht beim blossen Ersatz des finanziellen Schadens bleibt und der Beschuldigte aktiv weitere Leistungen zu erbringen hat, damit es zu einer Befriedung zwischen Täter und Opfer kommt. 133 Eine eigentliche Zustimmung des Geschädigten zur Angemessenheit der Leistung ist indes nicht vorausgesetzt. 134 Ein starrsinniges, unbegründetes Beharren auf einer Bestra- fung oder inakzeptable Forderungen seitens des Geschädigten vermögen eine rechtswirksame Wiedergutmachung nicht zu Fall zu bringen. 135 Auf der anderen Seite darf wohl davon ausge- gangen werden, dass durch eine Desinteresseerklärung seitens des Geschädigten für diesen die Angelegenheit mit der erfolgten Wiedergutmachungsleistung erledigt ist. 136 Bei der Beur- teilung der Angemessenheit – und dies stellt die eigentliche Schwierigkeit dar – ist von einer 130 vgl. Ziff. 4.1.2, S. 24 ff. 131 vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 132 Bommer, Wiedergutmachung, 174; BGE 135 IV 12, E 3.4.1 und E 3.4.3 133 BOTSCHAFT 1998, 2065 f; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 4; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 33; Entscheid KGer St. Gallen ST.2007.92, E 4 c; 134 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 13; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 38; BSK STPO-GRÄDEL/ HEINIGER, Art. 319, N 20; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 48, STRATENWERTH/WOHLERS, Hand- kommentar, Art. 53, N 3; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 7; JOSITSCH, Strafbefreiung, 5; WIPRÄCHTIGER, Revision, 427; ebenso BGE 136 IV 41, E 1.2.2, wonach der Gesetzestext nicht voraussetze, dass die geschädigte Person der Wiedergutmachung zustimme und wonach es kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts sei, wenn der Geschädigte die Wiedergutmachung nicht akzeptiere. Es liege vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren An- strengungen unternommen habe, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. 135 JOSITSCH, Strafbefreiung, 5; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 53, N 3; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art 53, N 7 136 BSK STPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319, N 20; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 1; SCHMID, Handbuch, N 199 Seite 15 objektiven Betrachtungsweise auszugehen, 137 d.h. die Staatsanwaltschaft hat festzulegen, ob die (vollständige oder teilweise) Schadensdeckung des Tatverdächtigen ausreicht, um das In- teresse an der Strafverfolgung irgend eines Geschädigten in derselben Situation zu beseitigen. Ein zu beachtendes rechtlich geschütztes Verfolgungsinteresse besteht bspw., wenn das Straf- verfahren zur Wahrung der Geschädigteninteressen (insbes. zur Feststellung eines Schadener- satzanspruches) notwendig ist. 138 Ein grösseres Gewicht erhalten die Interessen des konkreten Geschädigten dagegen bei der Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO, da dort die zu erbringende Ausgleichs- leistung durch die Beteiligten (Beschuldigter und Geschädigter) ausgehandelt wird 139 und nicht wie hier – bei der unmittelbaren Anwendung von Art 53 StGB – bereits vorliegen muss bzw. i.d.R. ohne aktives Zutun der Staatsanwaltschaft durch den Beschuldigten dargelegt wird. d. Geringes Interesse der Öffentlichkeit In der hier interessierenden Betrachtung des Zweiparteienkonfliktes geht es um den Einbezug des öffentlichen Interesses bei Delikten gegen Individualinteressen. Die (schwierige) Frage des geringen Interesses der Öffentlichkeit bei Taten gegen die Allgemeinheit kann dabei aus- ser Acht gelassen werden. (Gemäss Botschaft 140 und herrschender Lehre 141 kommt der Mit- einbezug des öffentlichen Interesses insbesondere bei Delikten gegen die Allgemeinheit in Betracht.) Auch bei Delikten gegen Individualinteressen und direkt betroffenem Opfer ist das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, 142 d.h. selbst bei erfolgter (und grundsätzlich ausrei- chender) Wiedergutmachungsleistung durch den Beschuldigten kann es vorkommen, dass aufgrund des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eine Einstellung des Verfahrens nicht in Frage kommt. 143 Der Einbezug des öffentlichen Interesses beinhaltet eine gewisse Kontroll- und Beschrän- kungsfunktion. Es soll damit insbesondere verhindert werden, dass vorschnell eine Wieder- gutmachung angenommen wird, bloss weil bspw. der Geschädigte sein Desinteresse er- klärt. 144 Die Intensität dieser Kontrollfunktion hängt jedoch stark von der Schwere der Rechtsgutverletzung ab. Bei geringeren Delikten gegen Individualinteressen und erfolgter Wiedergutmachungsleistung an den Geschädigten und wenn dieser die Leistung als Wieder- 137 JOSITSCH, Strafbefreiung, 5, der davon spricht, dass die Strafbefreiung nicht dem Geschädigten zur Disposition gestellt werden könne, sondern nach objektiv nachvollziehbaren Überlegungen zu erfolgen habe 138 BOTSCHAFT 2005, 1131; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 7; JOSITSCH, Strafbefreiung, 5; WIPRÄCHTIGER, Revision, 427; BGE 136 IV 41, E 1.2.3 139 vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 140 BOTSCHAFT 1998, 2066 sowie mit Bezug darauf BGE 135 IV 12, E 3.4.1 141 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; BSK-STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 16; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wie- dergutmachung, 29; differenzierter ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 304 und 373 ff. und BOMMER, Wiedergutmachung, 174 142 so spricht auch Art. 53 lit b StGB von Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten (so auch KGer St. Gal- len ST.2007.92, E 4.c), während bspw. TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53 N 7 dagegen von einem geringen öffentlichen oder privaten Interesse ausgehen. 143 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; AE-WGM, 51; ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 303; BOMMER, Wiedergutmachung, 173; WIPRÄCHTIGER, Sanktionen, 386; BGE 135 IV 27, E 2.3 144 BSK STPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319, N 20; ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 306 Seite 16 gutmachung anerkennt, entfällt in der Regel das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafver- folgung 145 und der Rechtsfriede gilt durch die Wiedergutmachungsleistung als wiederherge- stellt. 146 Je gravierender die Widerhandlung ist, desto eher richtet sich der Fokus der Öffent- lichkeit auf die Reaktion des Staates auf diese Widerhandlung. Ist für eine strafbare Handlung als Sanktion eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren angezeigt, so ist das öffentliche In- teresse an der Strafverfolgung per definitionem (vgl. Art. 53 lit. a StGB) nicht mehr gering 147 . In der Praxis dürfte Art. 53 StGB wohl grossmehrheitlich in den Grenzen des Strafbefehlsbe- reichs 148 zur Anwendung gelangen, weil Delikte, die ein höheres Strafmass erfordern, tenden- ziell ein nicht mehr geringes öffentliches Interesse nach sich ziehen. In dieser Bandbreite zwischen zurückgedrängtem öffentlichem Interesse durch erfolgte Wie- dergutmachung und grossem öffentlichem Interesse wegen Erreichens des für die Wieder- gutmachung zulässigen Strafrahmens muss somit beurteilt werden, ob die Ausfällung einer Strafe aus generalpräventiven 149 Gesichtspunkten notwendig erscheint. 150 Darunter wird die Wirkung der Folgen einer Straftat auf die Öffentlichkeit verstanden. 151 Es ist somit zu prüfen, ob auch aus Sicht der Allgemeinheit die Leistung der Wiedergutmachung das grundsätzliche Strafbedürfnis zu verdrängen vermag. Damit aus generalpräventiven Überlegungen das Interesse an der Strafverfolgung gering wird, ist zu fordern, dass der Tatverdächtige einerseits den Normbruch anerkennt 152 und anderer- seits eigene Bemühungen unternimmt, das begangene Unrecht auszugleichen, 153 damit der Rechtsfriede wiederhergestellt werden kann. 154 Eine solche duale Vorgehenswiese verhindert auch das oft zitierte 155 «Freikaufen» des wohlhabenden Beschuldigten. Durch die verlangte Verantwortungsübernahme kommt der Beschuldigte nicht umhin, sich mit seiner Tat und dem 145 AE-WGM, 52, wonach unterhalb der Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe der Unerlässlichkeit die Bestra- fung aus generalpräventiven Gründen nur selten in Betracht komme 146 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39, ANGST/MAURER, Inter- esse der Öffentlichkeit, 373 147 BOMMER, Wiedergutmachung, 173 148 Art. 352 Abs. 1 lit. a – d StPO: Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten 149 Spezialprävention muss hier nicht mehr überprüft werden, da die entsprechenden Überlegungen beim Entscheid über die bedingte Strafe (Art. 53 lit. a StGB) bereits erfolgt sind (BGE 135 IV 12, E 3.4.3) 150 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER- WOHLERS, Art. 8, N 16; Art. 53, N 16; BOMMER, Wiedergutmachung, 173; FAHRNI, Wiedergutmachung, 215; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 29; BGE 135 IV 12, E 3.4.3 151 ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 305 152 nicht zu verwechseln mit einem Geständnis (welches im Gegensatz zur Normbruchanerkennung nicht vorliegen muss), vgl. dazu einleitende Ausführungen zur Wiedergutmachung auf S. 10 f.; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; FAHRNI, Wiedergutmachung, 205 153 vgl. weitere Ausführungen dazu im Abschnitt «Zumutbare Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszuglei- chen», S. 19 ff. 154 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 16; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 53, N 3; BGE 135 IV 12, E 3.4.3 155 BOTSCHAFT 1998, 2065 f.; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 3; ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlich- keit, 302 f., 375 f.; SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Einstellung, 27; WIPRÄCHTIGER, Revision, 427; BGE 135 IV 12, E 3.4.1; Seite 17 Geschädigten auseinanderzusetzen. 156 Im Idealfall wird dies gar zu einer eigentlichen Versöh- nung zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem führen. 157 Nach der hier vertretenen Meinung ist die Kombination «Normbruchanerkennung» und «Un- rechtsausgleich» primär bei Taten ausserhalb der (erweiterten) Vermögensdelikte zu fordern, da sich sonst ein Widerspruch zu der in Art. 53 StGB nicht geforderten «qualifizierten Form der aufrichtigen Reue» ergeben kann. 158 Bei einem bezifferbaren Schaden, den der Beschul- digte ersetzen kann und auch ersetzt, wird es somit in aller Regel sein Bewenden haben. 159 Das zu vermeidende «Freikaufen» beschränkt sich vielmehr auf Fälle, bei welchen der Tat- verdächtige keinen Schaden ersetzen kann und seine Ausgleichsbereitschaft durch eine aktive soziale Leistung aufzeigen muss. 160 In solchen Fällen ist eine blosse Geldzahlung an den Ge- schädigten (als simples Freikaufen) nicht erwünscht. Mit Blick auf die Rechtstreue der Bevölkerung kann es jedoch ausnahmsweise auch bei reinen Vermögensdelikten angezeigt sein, nebst der Schadensausgleichung eine weitere aktive Leis- tung des Beschuldigten zu verlangen, um dessen Verantwortungsübernahme und Gesin- nungswandel zu dokumentieren, bzw. bei ausschliesslicher Schadensdeckung aus generalprä- ventiven Überlegungen auf nicht geringes Interesse der Öffentlichkeit zu erkennen und eine Bestrafung vorzuziehen. 161 Dies darf sich aber nur auf Fälle von einer gewissen Tragweite be- schränken. Mit ANGST/MAURER 162 und SCHOENMAKERS 163 ist zu fordern, dass nicht jedes In- teresse der Allgemeinheit ausreicht, um den Verzicht auf die Strafverfolgung zu verdrängen. So dürften bspw. nicht ausreichend für die Annahme eines nicht-geringen öffentlichen Inte- resses sein: - Der Umstand, dass die Tat ein besonders starkes Aufsehen in der Öffentlichkeit, nament- lich in den Medien erregt hat; - Das Interesse an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage, - Das Interesse an der Herbeiführung eines Strafurteils als Grundlage für eine verwaltungs- rechtliche Massnahme; - Eine besondere Stellung eines Geschädigten oder eines Beschuldigten im öffentlichen Le- ben, namentlich bei einer prominenten Person 164 156 vgl. weitere Ausführungen dazu beim Kapitel über das Vergleichsverfahren, S. 30 (FAHRNI, Wiedergutmachung, 205) 157 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 22; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 33 158 vgl. dazu einleitende Ausführungen zur Wiedergutmachung, S. 10 ff. 159 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 39; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311; ähnlich STRATENWERTH, AT II, § 7, N 11; BGE 135 IV 12, E 3.4.3 160 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 4, 10, 16; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 33; BGE 135 IV 12, E 3.4.1 161 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 16, wobei er zu Recht drauf hinweist, dass die Versuchung gross sein werde, bei einer hohen Zuwachsrate bestimmter Deliktsarten das generalpräventive Erfordernis der Bestrafung an- zunehmen; ebenso SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 30 162 ANGST/MAURER, Interesse der Öffentlichkeit, 305 f. 163 SCHOENMAKERS, Abgekürztes Verfahren und Wiedergutmachung, 29 f. 164 so bspw. das Strafverfahren gegen Viktor Vekselberg, welches nach Einstellung infolge geleisteter Wiedergut- machung die NZZ am Sonntag vom 24. Oktober 2010 zur Schlagzeile «Der Ablass zieht in die Justiz ein» veran- lasste oder einen kritischen Bericht unter der Schlagzeile «Das Gesetz der Omertà» in der Weltwoche Nr. 43 vom Seite 18 Solche Umstände hindern nicht daran, auf die Strafverfolgung zu verzichten. Bei diesen Fäl- len ist jedoch zu fordern, dass die Einstellungsverfügungen entsprechend ausführlich und nachvollziehbar begründet werden, um allfällige Vorwürfe des «Freikaufens» zu entkräften. Sind die Grundvoraussetzungen der Wiedergutmachung (Voraussetzungen für die bedingte Strafe, geringes Interesse des Geschädigten und der Öffentlichkeit) erfüllt, gilt es die Haupt- kriterien zu überprüfen, die Deckung des Schadens bzw. die zumutbaren Anstrengungen zum Ausgleich des bewirkten Unrechts. e. Deckung des Schadens Art. 53 StGB verlangt, dass der Täter „den Schaden gedeckt“ hat. Beim Schaden ist vom zi- vilrechtlichen Schadensbegriff auszugehen. 165 Die Wiedergutmachung stellt in diesen Fällen primär eine Schadenersatzzahlung 166 oder bspw. die Rückgabe der betreffenden Sache 167 dar, was bei bezifferbaren Schädigungen unproblematisch ist. Nicht klar geregelt und auch in der Botschaft nicht erwähnt 168 ist, ob unter den Begriff des zu entschädigenden Schadens auch eine Genugtuungszahlung zu subsumieren ist. 169 Der Mitein- bezug der Genugtuungsleistung würde zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der direk- ten Anwendung von Art. 53 StGB führen. 170 Zu beachten ist einerseits, dass es sich bei wie- dergutmachungstauglichen Fällen gemäss Art. 53 StGB aufgrund der Schranken der beding- ten Strafe (vgl. lit. b vorstehend) sowie des geforderten geringen Interesses der Öffentlichkeit und der geschädigten Person an der Strafverfolgung (vgl. lit. c und d vorstehend) um Strafta- ten im unteren Deliktsbereich handelt. In diesen Fällen dürfte die Leistung einer Genug- tuungszahlung 171 (Entgelt für erlittene seelische Unbill) selten zur Diskussion stehen. 172 An- dererseits dürfte es äusserst schwierig sein, bei der direkten Anwendung von Art. 53 StGB ei- ne angemessene Summe festzulegen, welche die erlittene Beeinträchtigung auszugleichen vermag. In Fällen, in denen die zu erbringende Wiedergutmachungsleistung zwischen den Parteien ausgehandelt wird, 173 ist dies dagegen weniger problematisch. 28. Oktober 2010, nachdem die gestützt auf erfolgte Wiedergutmachung erlassene Einstellungsverfügung im Fall des ehemaligen Armeechefs Roland Nef öffentlich gemacht wurde 165 Art. 41 ff. OR; BSK OR I-SCHNYDER, Art. 41, N 3, wonach unter Schaden eine (hypothetische) Differenz zwi- schen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses zu verstehen ist; vgl. auch BSK Strafrecht I-Riklin, Art. 53, N 7 166 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 7; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426 167 BOTSCHAFT 1998, 2066; WIPRÄCHTIGER, Revision, 426 168 vgl. BOTSCHAFT 1998, 2065 f. 169 zustimmend BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 7; BOMMER, Wiedergutmachung, 174; FAHRNI, Wiedergut- machung, 211, wobei er sich jedoch auf die etwas andere Regelung in § 90g der österreichischen StPO bezieht 170 zu unterscheiden davon ist die Wiedergutmachung nach erfolgter Vergleichsverhandlung (Art. 316 StPO; vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff.) oder nach Durchführung einer (privaten) Mediation bzw. analoger Konfliktbewältigung 171 Art. 47 OR und Art. 49 OR sehen eine Genugtuungsleistung bei Tötung eines Menschen, bei Körperverletzung sowie bei Persönlichkeitsverletzung vor. 172 Im LEITFADEN BEMESSUNG GENUGTUUNG wird bspw. für Opfer mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine Genugtuungsleistung in der Bandbreite von CHF 0.- bis CHF 8'000.- beim Tod eines Geschwisters vorgeschlagen. 173 sei dies durch eine Vergleichsverhandlung nach Art. 316 Abs. 2 StPO (vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff.) oder im Zuge einer zwischen den Parteien durchgeführten (privaten) Mediation (vgl. auch Ziff. 4.2.2, S. 28) oder einem anderen Konfliktbewältigungsverfahren. Vgl. auch FAHRNI, Wiedergutmachung 205 f. Seite 19 Bei einem nicht bezifferbaren Schaden lässt sich eine Ausgleichssumme bzw. -leistung nur unter Einbezug beider Parteien festlegen. Dies führt dazu, dass die selbständige Wiedergut- machung mittels Schadensdeckung durch den Beschuldigten lediglich bei Vermögensdelikten (im weiteren Sinn 174 ) in Frage kommt. Die Annahme durch den Geschädigten bzw. dessen Zustimmung ist nicht erforderlich. 175 Soweit es sich um einen bezifferbaren Schaden handelt, reicht die vom Beschuldigten geleistete (vom Geschädigten jedoch nicht angenommene) Schadenersatzzahlung – sofern diese den eingetretenen Schaden auch wirklich abdeckt – i.d.R. 176 aus, um den Strafanspruch zurückzudrängen. Wird die Annahme verweigert, sind die Anstrengungen des Leistungspflichtigen zu werten. f. Zumutbare Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszugleichen Nebst der eigentlichen Schadensdeckung reichen gemäss Art. 53 Abs. 1 StGB auch alle zu- mutbaren Anstrengungen aus, die unternommen wurden, um das bewirkte Unrecht auszuglei- chen, um in den Genuss der Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung zu kommen. 177 Auf- grund der engen Formulierung in Art. 53 StGB („den Schaden gedeckt“) fallen alle weiteren Ausgleichsleistungen (ob nun teilweise Deckung des Schadens durch ausreichende Bemü- hungen und Schadenersatzleistung im Rahmen des Möglichen oder aber jegliche weiteren Formen von Ausgleichsleistungen und –bemühungen zum Ausgleich der verpönten Hand- lung) unter den Punkt «zumutbare Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszugleichen». Die Botschaft 178 nennt exemplarisch 179 die Überreichung eines Geschenkes, die Arbeitsleis- tung für das Opfer oder die Leistung zu Gunsten des Gemeinwesens. Letzteres ist allerdings mit grösster Zurückhaltung anzuwenden, nachdem der Gesetzgeber in Art. 37 StGB die ge- meinnützige Arbeit als (eigenständige) Strafform vorgesehen hat. Weil es ebenfalls zur Aus- sprechung der gemeinnützigen Arbeit (anstelle von Freiheitsstrafe von weniger als 6 Mona- ten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Busse 180 ) der Zustimmung des Täters bedarf, ist nicht einzusehen, weshalb dieselbe Leistung – nur weil der Betroffene sie selbständig offeriert – nun gar zu einer Einstellung des Verfahrens führen soll. Auch die Anwendung für Arbeits- leistungen, die über den Rahmen des Art. 37 StGB hinausgehen, ist wenig praktikabel. Nach- dem in Art. 37 StGB schon eine Arbeitsleistung bis 720 Stunden ausgesprochen werden kann, dürfte die Umsetzung einer noch längeren Arbeitsleistung kaum durchführbar sein 181 – schon gar nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten, während deren das Verfahren maximal sistiert werden kann. 182 174 BSK Strafrecht I-Riklin, Art. 53, N 7 mit Hinweis auf STRATENWERTH, AT II, § 7, N 11, wonach eine Schaden- ersatzzahlung bspw. auch bei Brandstiftung oder Urkundenunterdrückung in Frage kommt 175 BOMMER, Wiedergutmachung, 174; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 312; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 53, N 3; STRATENWERTH, AT II, § 7, N 12; BGE 136 IV 41, E 1.2.2 176 mit Ausnahme derjenigen Fälle, bei denen nicht von einem geringen Interesse des Geschädigten auszugehen ist (vgl. lit. c vorstehend) 177 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 47 f.; N 36; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; BOMMER, Wiedergutmachung, 174; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 311; WIPRÄCHTIGER, Wiedergutmachung, 427 178 Botschaft 1998, 2066 179 vgl. weitere Ausführungen unter Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 180 Art. 37 Abs. 1 bzw. Art. 107 Abs. 1 StGB 181 AE-WGM, 44, wonach in der Praxis kaum mehr als 100 Stunden durchgehalten würden 182 Art. 314 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO; vgl. Ziff. 4.3., S. 37 Seite 20 Mit dem verwendeten Begriff «Unrecht» wird das Feld für mögliche Wiedergutmachungs- leistungen erheblich ausgeweitet. RIKLIN 183 führt Fälle auf, bei denen das Delikt keinen oder keinen bezifferbaren Schaden zur Folge hat (so beim Versuch, einer blossen Gefährdung des Rechtsgutes oder bspw. Zerstörung einer kommerziell wertlosen Sache mit hohem Affekti- onswert), sich (ohne Schadensfolge) gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit richtet (bspw. Por- nographie oder Betäubungsmittelhandel) oder irreparable Tatfolgen (bspw. Tod oder Invalidi- tät eines Menschen) nach sich zieht, aber auch Fälle, bei denen der Täter eine Schadensde- ckung angeboten, der Geschädigte diese jedoch nicht angenommen hat. Unter dem Titel «Un- rechtsausgleichung» lassen sich bspw. auch Leistungen des Täters an das Opfer einer von ihm verübten Tätlichkeit subsumieren, 184 sei dies eine Geldzahlung an den Geschädigten oder aber auch eine andere Leistung, von welcher dieser direkt profitiert. 185 Solche (theoretisch möglichen) symbolischen Wiedergutmachungsleistungen 186 erscheinen bei der von Art. 53 StGB vorausgesetzten selbständigen Leistung durch den Täter wenig prak- tikabel. Vernünftigerweise lässt sich eine symbolische, d.h. eine nicht mess- und bezifferbare Ausgleichsleistung nur in Zusammenwirkung mit dem direkt Betroffenen (also dem Geschä- digten) definieren. Fehlt diese kontradiktorische Auseinandersetzung, muss der Staat die hypothetischen Geschädigten-Interessen vertreten. So müsste bspw. bei einem versuchten Be- trug (sofern denn die weiteren Voraussetzungen zur Wiedergutmachung überhaupt erfüllt wä- ren) durch den fallführenden Staatsanwalt – stellvertretend für das angepeilte Betrugsopfer – festgelegt werden, ob die (bereits erfolgte) Ausgleichsleistung ausreichend ist, um das Un- recht der Tat auszugleichen. 187 Ein Miteinbezug der geschädigten Person ist bei der direkten Anwendung des Art. 53 StGB (im Gegensatz zur Vergleichsverhandlung nach Art. 316 StPO 188 ) nicht vorgesehen. Weit verbreitet ist die Ansicht, dass der Täter den Schaden nicht unbedingt ersetzt haben müs- se (weil es dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht zulassen), um in den Genuss der Strafbe- freiung zu kommen, sondern dass es genüge, wenn er alle zumutbaren Anstrengungen zur Schadensausgleichung unternommen habe. 189 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schwindet das Strafbedürfnis, weil der Täter aktiv eine soziale Leistung erbringt, die der Ver- söhnung und der Festigung des öffentlichen Friedens dient. 190 Diese Auffassung ist nicht grundsätzlich abzulehnen, bedarf jedoch – im Hinblick auf die praktische Umsetzung – einer kritischen Betrachtung. Sollte ein Strafverfahren eingestellt werden, weil der Beschuldigte zwar grosse Anstrengungen unternommen hat, den von ihm 183 BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9 m.w.H. 184 in einem solchen Fall liegt kein Schaden vor, der ersetzt werden könnte 185 HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 48; AE-WGM, 43 186 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9; STRATENWERTH, AT II, § 7 N 11; AE-WGM, 41 f. 187 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 36; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 3; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 53, N 2, wo festgehalten wird, dass hier ein sehr weites behördliches Ermessen bestehe; ebenso STRATENWERTH, AT II, § 7, N 11 188 vgl. dazu weitere Ausführungen zum Vergleich unter Ziff. 4.2.5, S. 33 ff.) 189 BOTSCHAFT 1998, 2065; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 8; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 36; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 53, N 4; AE-WGM, 50; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 313; JOSITSCH, Strafbefreiung, 4; 190 BGE 135 IV 12, E 3.4.1; ebenso bereits BOTSCHAFT 1998, 2065 Seite 21 herbeigeführten Schaden auszugleichen, jedoch aufgrund seiner finanziellen Situation ledig- lich einen Teilersatz zu leisten vermag, so würde dies zu einer Schlechterstellung des Geschä- digten führen. Da gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO in der Einstellungsverfügung keine Zivilkla- gen behandelt werden können, geht dem Geschädigten die (gerichtliche) Feststellung seiner Forderung verlustig und er verliert den entsprechenden definitiven Rechtsöffnungstitel. 191 In solchen Fällen verminderter Schadensdeckung dürfte demnach die Strafbefreiung von Art. 53 StGB oft infolge nicht geringen Interesses des Geschädigten an der Strafverfolgung (vgl. lit. c vorstehend) nicht erfolgen. Auch das Prinzip der Gleichbehandlung spricht gegen eine (vor- schnelle) Verfahrenseinstellung unter dem Titel Wiedergutmachung. Der Dieb, der seine Die- besbeute verprasst hat und aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation lediglich in der Lage ist, eine partielle Schadenersatzleistung zu erbringen, darf nicht demjenigen Täter gleichgestellt werden, der das Deliktsgut wieder vollständig retourniert. Selbstverständlich muss auch in diesem Bereich im Einzelfall eruiert werden, ob ein ausreichender Schadensaus- gleich stattgefunden hat oder nicht. Dies kann oder muss mitunter durch eine Kombination von (partieller) Schadensdeckung und zusätzlicher (symbolischer) Leistung zu Gunsten des Geschädigten geschehen. 192 In solchen Fällen ist jedoch zu fordern, dass hier beim Geschä- digten das Einverständnis zur Annahme der Wiedergutmachung eingeholt wird, bevor es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt 193 . Insgesamt muss die Leistung des Beschuldigten dergestalt sein, dass sie der Geschädigte als Wiederherstellung des Rechtsfriedens akzeptieren kann 194 (was sich am ehesten anlässlich einer Vergleichsverhandlung ermitteln lässt). Die Botschaft nennt als weiteren Anwendungsfall symbolischer Wiedergutmachungsleistung Taten, die sich nicht gegen ein bestimmtes Opfer wenden, 195 wie bspw. Pornographie oder Betäubungsmittelhandel. 196 Kommt die symbolische Wiedergutmachungsleistung in Betracht, so kann diese – je nach Anwendungsfall – in Form eines Geschenkes, als Arbeitsleistung bzw. Leistung zu Gunsten der Allgemeinheit oder durch Bezahlung einer Geldsumme (bspw. an ei- ne gemeinnützige Institution 197 ) erfolgen. 198 Auch in diesen Fällen hat der mit der Strafsache befasste Staatsanwalt (bzw. das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO) im Einzelfall zu prü- fen, ob die angebotene Leistung einen Ausgleich des durch die Tat bewirkten Unrechts dar- 191 ähnlich AE-WGM, wonach dem Geschädigten nicht eine Kürzung seiner Ansprüche zugemutet und er im übri- gen auf den Zivilweg verwiesen werde 192 AE-WGM, 50; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 8; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 48, der festhält, dass die symbolische Wiedergutmachung mit der Schwere und den Folgen der Tat in einem vernünftigen Verhältnis stehen müsse; Entscheid KGer St. Gallen ST.2007.92, wonach die Schadensdeckung im Rahmen des Zumutbaren allein nicht genügen könne und die völlige Strafbefreiung mehr als einen bloss zumutbaren Schadens- ausgleich erfordere 193 vgl. dazu auch Fahrni, Wiedergutmachung, 211, der sich allerdings auf den aussergerichtlichen Tatausgleich gemäss § 90g öStPO bezieht 194 AE-WGM, 49, wo ebenfalls festgehalten wird, dass eine Lösung mit Kürzung der Ansprüche des Verletzten binnen kurzem die Akzeptanz der strafrechtlichen Wiedergutmachung beeinträchtigen würde 195 Da es in diesen Fällen an einer geschädigten Person mangelt, kommt eine Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO nicht in Frage; es bleibt in solchen Fällen einzig das (selbständige) Offerieren einer Leistung durch den Beschuldigten offen. 196 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 36 197 nicht dagegen an den Staat, vgl. STRATENWERTH, AT II, § 7, N 11 198 BOTSCHAFT 1998, 2066; BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Art. 53, N 9; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 36; BOMMER, Wiedergutmachung, 174; FAHRNI, Wiedergutmachung, 215; WIPRÄCHTIGER, Wiedergutmachung, 427 Seite 22 stellt. 199 Wenn auch diese Formen der Wiedergutmachung theoretisch durchaus erfolgver- sprechend sind, dürfte sich deren praktische Umsetzung äusserst problematisch gestalten. Ei- nerseits dürfte es einige Schwierigkeiten bereiten, eine adäquate Ausgleichsleistung für die er- folgte strafbare Handlung zu definieren, andererseits widerspricht die Umsetzung oftmals dem verfolgten Ziel der Entlastung der Strafbehörden. 200 Die Erledigung eines Falles im Strafbe- fehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO dürfte in solchen Fällen oftmals schneller zum Ziel (sprich zu einem Abschluss des Verfahrens) führen, als die Einstellung nach Ermittlung und Prüfung einer adäquaten Ausgleichsleistung – selbst wenn eine solche möglich wäre. 201 g. Fazit Der Anwendungsbereich der Wiedergutmachung ist – theoretisch betrachtet - ausserordentlich breit. In der Praxis wird er sich – insbesondere bei der direkten Anwendung von Art. 53 StGB (also ohne Vergleichsverhandlung) - wohl primär auf den Bereich (erweiterte) Vermögensde- likte beschränken, da die Festlegung der notwendigen Ausgleichsleistung bei Delikten ohne messbaren Schaden äusserst schwierig und dabei die Gefahr der willkürlich festgelegten Wie- dergutmachung gross ist. Ebenso präsentiert sich die Situation bei den Anstrengungen des Be- schuldigten zur Unrechtsausgleichung. Ohne Miteinbezug des Geschädigten dürfte sich oft- mals nicht verlässlich festlegen lassen, ob die Anstrengungen das Interesse des Geschädigten (zur vollständigen Schadensausgleichung) als gering erscheinen lässt. Richtigerweise lässt sich die Angemessenheit solcher Anstrengungen nur im Zuge einer Strafuntersuchung korrekt beurteilen. Kommt aber in einem Strafverfahren eine Wiedergutmachung – wie in einem sol- chen Fall – in Frage, so ist die Staatsanwaltschaft zur Vergleichsverhandlung verpflichtet und die direkte Anwendung des Art. 53 StGB scheidet aus. Bei nicht vollständiger Wiedergutmachung kommt allenfalls eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB in Betracht, wobei hier gefordert ist, dass der die Schadensdeckung leistende Täter aufrichtige Reue 202 betätigt. Im Falle unterlassener zumutbarer Schadensdeckung kann dem Täter auf der anderen Seite gar gemäss Art. 42 Abs. 3 StGB der bedingte Strafvollzug verweigert werden. 203 C. Sonderfall Art. 55a StGB Per 1. April 2004 wurden gewisse Antragsdelikte 204 zu Offizialdelikten erklärt, sofern diese im Kontext mit häuslicher Gewalt erfolgen, 205 wobei das Opfer in einer der in Art. 55a Abs. 1 199 vgl. Fn. 64 und 191 200 AUS 29 MACH 1, 47; BOTSCHAFT 2005, 1131; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 3; SCHMID, Handbuch, N 198; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 1 201 vgl. zur Nichtanwendung auch Ziff. 4.1.4, S. 27 202 BGE 107 IV 98, E 3a; BGE 96 IV 108, 110, wonach nicht jede Schadensdeckung als Zeichen der aufrichtigen Reue gelten könne und mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlba- ren verlangt werde. Dieser müsse alles daran setzen, um das geschehene Unrecht wiedergutzumachen. 203 wobei gemäss BGE 134 IV 1, E 4.2.4 die unterlassene Schadensdeckung (lediglich) als Indiz für die Legalpro- gnose zu berücksichtigen ist (und somit nicht per so zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges führen kann) 204 einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 – 5 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, b bis und c StGB) im Wiederholungsfall (wobei gemäss BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 48 mindestens zwei Einzelhandlungen begangen worden sein müssen) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB); sexuelle Nötigung unter Ehegatten (Art. 189 Abs. 2 sStGB) sowie Vergewaltigung unter Ehegatten (Art. 190 Abs. 2 aStGB) wurden Seite 23 lit. a StGB genannten Beziehungen zum mutmasslichen Täter stehen muss. 206 Es handelt sich dabei jedoch nicht um reine Offizialdelikte, sondern um solche mit einer Korrekturbefugnis das Opfers. 207 Der Geschädigte, der in diesen Fällen gemäss Definition von Art. 116 Abs. 1 StPO als Opfer zu verstehen ist, kann hier sowie bei der per se als Offizialdelikt ausgestalte- ten Nötigung (Art. 181 StGB) beantragen, 208 dass das Verfahren sistiert wird. Widerruft das Opfer innerhalb von 6 Monaten die Zustimmung zur Sistierung nicht, so ist das Verfahren einzustellen. 209 Die Einführung dieser Korrekturmöglichkeit soll verhindern, dass die Durchführung des Strafverfahrens „dem Interesse des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwider- läuft“. 210 Diese dem sich dergestalt präsentierenden Opfer gebotene Möglichkeit birgt aber gleichzeitig eine Gefahr. Dem Sistierungsantrag des Opfers ist lediglich stattzugeben, wenn dieser aus freiem Willen erfolgte nicht etwa aufgrund von Druckversuchen seitens des Tat- verdächtigen oder eines Dritten. 211 Da der Blick in das Innenleben einer Beziehung jedoch praktisch unmöglich ist, 212 ist es der Staatsanwaltschaft (bzw. dem Gericht im Hauptverfah- ren) i.d.R. verunmöglicht, eine objektive Beurteilung vorzunehmen mit dem Ergebnis, dass ohne offensichtliche «Alarmsignale» wohl schlicht und einfach auf die Äusserungen des Op- fers abzustellen ist. 213 Obwohl Art. 55a StGB als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet ist, be- steht somit die Gefahr, dass im Regelfall ein entsprechender Antrag des Opfers zu einer Sis- tierung (und später einer Einstellung des Verfahrens) führt. 214 Die verbreitet geforderte Inte- ressenabwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers, welche die Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall vorzunehmen habe, um sich insbesondere davon zu überzeugen, ob das Opfer seine Entscheidung autonom und ohne jegliche Druckversuche getroffen habe, 215 dürfte sich in der Praxis mangels hinreichender Umsetzbarkeit weitestge- ebenfalls in Offizialdelikte umgewandelt, sind jedoch von der Korrekturmöglichkeit des Art. 55a StGB ausgenom- men 205 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 32 ff. und 42 ff.; HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER- KELLER, 50; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 55a, N 2; JOSITSCH, Strafbefreiung, 5 f; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 421 f.; WIPRÄCHTIGER, Revision, 429 206 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 56; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 422 207 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 33 f., die von «relativen Offizialdelikten» sprechen; Jositsch, Strafbefreiung, 6, der von «Mittelweg zwischen Antrags- und Offizialdelikt» ausgeht 208 oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmen (Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB) 209 aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 55a Abs. 3 StGB („...so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens“) besteht hier Einigkeit darüber, dass auch die Gerichte eine Einstellung vorzunehmen haben 210 STELLUNGNAHME BUNDESRAT, 1939 f.; s. auch BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 55; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 55a, N 1; JOSITSCH, Strafbefreiung, N 6; WIPRÄCHTIGER, Revisi- on, 429 f. 211 STELLUNGNAHME BUNDESRAT, 1941; BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 114 ff.; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 55a, N 5; JOSITSCH, Strafbefreiung, 6; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 423; WIPRÄCHTIGER, Revision, 431 212 JOSITSCH, Strafbefreiung, 6 213 HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER-KELLER, 50 214 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 37; JOSITSCH, Strafbefreiung, 6 215 STELLUNGNAHME BUNDESRAT, 1941; BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, 115; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, Art. 55a, N 3; TRECHSEL ET AL.-TRECHSEL/PAUEN BORER, Art. 55a, N 5; JOSITSCH, Strafbefreiung, 6; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 423 f. mit Hinweis auf BGer 6S.454/2004, E 3; WIPRÄCHTIGER, Revision 431 Seite 24 hend als illusorisch erweisen. Die Motivation zu einem Sistierungsantrag sowie die eigentli- chen Interessen des Opfers hinter der dargelegten Vorgehensweise lassen sich nicht einfach während einer Einvernahme erfragen. Erleichterung könnte hier allerdings eine Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 2 StPO bringen. 216 Da bei den in Art. 55a aufgeführten Delikten grundsätzlich eine Wiedergut- machung möglich ist, kann der Staatsanwalt in unklaren Fällen nach Eingang eines Sistie- rungsgesuches, jedoch vor dem Entscheid über die Sistierung die Parteien zu einem Ver- gleichsgespräch einladen (auch wenn dies nicht genau den Sinn der Bestimmung entspricht). Im Zuge der Vergleichsverhandlungen lässt sich für den Staatsanwalt am ehesten herausfil- tern, ob das gestellte Gesuch frei von Gewalt, Drohung oder Täuschung erfolgt. Bei Bejahung dieser Frage ist das Verfahren zu sistieren, 217 andernfalls die Strafuntersuchung weiterzufüh- ren. 218 Geht bis zum Ablauf der sechsmonatigen Sistierungsfrist kein Widerruf der Zustimmung des Opfers ein, kommt es ohne weiteres zur definitiven Einstellung des Verfahrens; der Staatsan- waltschaft steht diesbezüglich grundsätzlich kein Ermessen zu. 219 Die Einberufung eines Ver- gleichsgesprächs – quasi zur Überprüfung von Motivation und Entscheidungsfreiheit – ist hier nicht vorgesehen. Um sicherzustellen, dass sich das Opfer aus freien Stücken zum Nicht- Widerruf entschlossen hat, kann dagegen vor dem Erlass der (definitiven) Einstellungsverfü- gung allenfalls eine (ordentliche) Einvernahme 220 vorgenommen werden. 4.1.2. Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO Mit Fokus auf den Zweiparteienkonflikt sind Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO von geringerer Bedeu- tung. Die eigentlichen Gründe für den Verzicht auf die Strafverfolgung beziehen sich – ähnlich wie bei Art. 52 StGB (Fehlendes Strafbedürfnis) – auf sämtliche Arten von Taten und sind nicht primär auf den Zweiparteienkonflikt ausgerichtet. Dennoch darf eine allfällig betroffene Kon- fliktpartei auch hier nicht ausser Acht gelassen werden. Den Anwendungsfällen von Absatz 2 ist gemeinsam, dass die zur Diskussion stehenden Delikte relativ bedeutungslos sind und deshalb aus prozessökonomischen Gründen auf die Strafverfol- gung zu verzichten ist. 221 Ein Verzicht auf die Strafverfolgung findet zwingend (bei den An- wendungsfällen von Abs. 2) oder fakultativ (beim Anwendungsfall von Abs. 3) und nur statt, wenn nicht entgegenstehende Interessen der Privatklägerschaft vorliegen. A. Nicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Privatklägerschaft Im Vergleich zur Formulierung in Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) fällt auf, dass sich hier die betroffene Person als Privatklägerschaft konstituieren muss und es nicht ausreicht, Ge- 216 vgl. Ziff. 4.2.5, S. 33 ff. 217 vgl. BGer 6S.454/2004, E 3; ablehnend RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 424 218 RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 423 219 BSK STRAFRECHT I-C. RIEDO/SAURER, Art. 55a, N 166; RIEDO, Strafverfolgung um jeden Preis?, 425; RK-NR 2002, 1927 220 bei Gewährung der Parteirechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO 221 BOTSCHAFT 2005, 1131; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 61; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 19; RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 7 Seite 25 schädigter zu sein, 222 um aufgrund seines (berechtigten) Interesses den Verzicht auf die Straf- verfolgung zu verhindern. 223 Dies bedeutet wiederum für den Geschädigten, dass Art. 118 Abs. 3 StPO, wonach die Erklärung über eine Beteiligung am Verfahren als Privatkläger- schaft bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich ist, durch Art. 8 StPO insofern ausgehe- belt wird, als er sich sehr früh auf seine Stellung im Verfahren festlegen muss. Erfolgt eine solche Erklärung – trotz Hinweises der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO – nicht, so findet das Interesse des Geschädigten bei der Beurteilung des Verzichts auf die Strafverfolgung keine Beachtung. 224 Im weiteren ist nicht gefordert, dass das Interesse der Privatklägerschaft gering zu sein braucht, um einen Verzicht auf die Strafverfolgung zu ermöglichen. Das Interesse darf ledig- lich nicht überwiegend sein. Als mögliche Interessen der Privatklägerschaft kommen hier Schadenersatzansprüche oder Anspruch auf Bestrafung (insbesondere bei Antragsdelikten) in Frage. 225 Auch hier – analog zur Regelung bei der Wiedergutmachung – hat eine Interessen- abwägung zu erfolgen. 226 Ergibt diese Prüfung, dass das Interesse der Strafverfolgungsbehör- de an einem Verzicht das Interesse der Privatklägerschaft überwiegt, so kommt es zur Nich- tanhandnahme bzw. zur Einstellung des bereits eröffneten Verfahrens. 227 B. Anwendungsfälle Art. 8 Abs. 2 und 3 StPO führt vier mögliche Anwendungsfälle des Verzichts auf die Straf- verfolgung auf. Es sind dies: - Abs. 2 lit. a: Bagatelldelikt, welches neben anderen Delikten gleichzeitig zur Beurteilung gelangen würde, aber keinen Einfluss auf das auszufällende Strafmass hat; Diese Bestimmung greift, wenn gemäss der Konkurrenzreglung nach Art. 49 Abs. 1 StGB das zur Diskussion stehende Delikt lediglich zu einer minimen (oder gar keiner) Strafer- höhung führen würde. Der Aufwand zur Führung bzw. Erweiterung der Strafuntersuchung stünde deshalb in einem Missverhältnis zum zu erwartenden Ergebnis. - Abs. 2 lit. b: Bagatelldelikt, welches zu einer minimen Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB oder gar einer Zusatzstrafe "Null" führen würde; Es handelt sich um eine analoge Regelung wie in lit. a, jedoch bei einer retrospektiven Konkurrenzsituation, d.h. einem abgeschlossenen Verfahren, bei welchem das zur Diskus- sion stehende Delikt nachträglich zur Beurteilung gelangen würde. - Abs. 2 lit. c: vorliegende Strafe für eine Auslandstat, welche im schweizerischen Verfah- ren anzurechnen wäre, jedoch der zu erwartenden Strafe entspricht; 222 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 60; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 20; kritisch: SCHMID, Handbuch, N 190 und insbes. Fn. 320; SCHMID Praxiskommentar, Art. 8, N 8 223 vgl. Ausführungen zu den geringen Interessen des Geschädigten im Falle der Wiedergutmachung auf S. 13 ff. 224 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 63, wonach in einem solchen Fall davon ausgegangen werden dürfe, dass die Geschädigten keine überwiegenden Interessen geltend machen würden 225 BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 62; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 20; SCHMID, Handbuch, N 190 (kritisch in Bezug auf Antragsdelikte) 226 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-MAURER, 8; RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 7 227 Art. 8 Abs. 4 StPO; vgl. auch Ziff. 4, S. 4 und Ziff. 5, S. 38 f. Seite 26 Da beim hier zur Diskussion stehenden Delikt das begangene Unrecht durch das ausländi- sche Urteil bereits abgegolten wurde, würde es keinen Sinn machen, in der Schweiz den Aufwand eines eigenen Strafverfahrens zu betreiben. - Abs. 3: Straftaten mit Auslandsbezug, wenn diese bereits durch eine ausländische Behörde verfolgt werden oder die Verfolgung an diese abgetreten werden soll. Da eine ausländische Strafverfolgungsbehörde wegen des zur Diskussion stehenden De- liktes bereits ein Strafverfahren führt oder führen wird (weil eine Abtretung des Verfah- rens an diese bevorsteht), macht es keinen Sinn, auch in der Schweiz (parallel) ein Straf- verfahren zu führen. In der Praxis werden wohl lediglich Art. 8 Abs. 2 lit. a und b eine gewisse Relevanz erlangen. 4.1.3. Folgen der Anwendung von Art. 8 StPO Art. 8 Abs. 4 StPO gibt eine eigentliche Handlungsanleitung für die Anwendung des Opportuni- tätsprinzips vor: In diesen Fällen haben Staatsanwaltschaft und Gerichte zu verfügen, dass kein Verfahren eröffnet 228 oder das laufende Verfahren eingestellt 229 wird (wobei die Nichtanhand- nahmeverfügung 230 ausschliesslich der Staatsanwaltschaft offen steht, da gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit für einen Straffall erst nach Eingang der Anklageschrift und damit zwingend nach bereits eröffnetem Strafverfahren beim Gericht liegt). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass auch die Gerichte seit Inkrafttreten der StPO in diesen Fällen (von Art. 8 Abs. 1 bis 3 StPO) in aller Regel – nämlich überall dort, wo das Bundesrecht ein Absehen von der Strafverfolgung vorsieht – eine Einstellung des Verfahrens zu verfügen haben und nicht etwa ein Schuldspruch mit Absehen von der Bestrafung ergehen kann. 231 Nach der hier vertretenen Meinung gelangt die früher in diesem Fällen durch die Gerichte (zwingend) praktizierte Schuldigsprechung mit Absehen von Bestrafung 232 einzig noch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das Bundesrecht ausschliesslich ein Absehen von Bestrafung (und nicht bzw. nicht auch ein Absehen von Strafverfolgung) anbietet. 233 228 durch eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO); vgl. auch Ziff. 5, S. 38 f. 229 Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StP für die Einstellungen der Staatsanwaltschaft sowie Art. 329 Abs. 4 StPO für die Einstellungen durch das Gericht) 230 vgl. Ziff. 5, S. 38 f. 231 vgl. BOTSCHAFT 2005, 1132 (zum praktisch gleichlautenden Art. 8 Abs. 3 E-StPO); BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 105 f.; DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER-WOHLERS, Art. 8, N 11, mit speziellem Hinweis darauf, dass nach Inkrafttreten der StPO die bisherige Rechtsprechung zu Art. 53 StGB (insbes. BGE 135 IV 31) überholt sei, da Art. 8 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorsehe, dass auch die Gerichte in diesen Fällen das Verfahren einzustellen hätten; SCHMID, Handbuch, N 202; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 13; a.M. RIKLIN, Kommentar, Art. 8, N 6, wonach grundsätzlich eine Verfahrenseinstellung nur im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft möglich sei und ein Gericht in diesen Fällen nur dann mit einer Einstellung befasst sein könne, wenn gegen eine Verfahrensein- stellung oder deren Ablehnung bzw. Nichtbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erhoben werde und die Beschwerdeinstanz (d.h. ein Gericht) zum Zuge komme; gl.M. (jedoch bezogen auf den Abschnitt "Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens" des StGB und ohne Berücksichtigung der heute geltenden Regelung gemäss Art. 8 StPO) BSK STRAFRECHT I-RIKLIN, Vor Art. 52 ff., N 26 f.; TRECHSEL ET AL.- TRECHSEL/PAUEN BORER, Vor Art. 52, N 4 f.; JOSITSCH, Strafbefreiung, 8 f.; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 309; ähnlich BOMMER, Wiedergutmachung, 172, 175 f. 232 so etwa BGE 135 IV 12, E 3.6; BGE 135 IV 27, E 2.3; BGE 136 IV 41 233 so bspw. Art. 23, Art. 304 Ziff. 2 oder Art. 308 Abs. 1 StGB; vgl. auch Ziff. 4.1.1, insbes. Fn. 46 und 47 Seite 27 4.1.4. Folgen der Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hat – mit Ausnahme der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 StPO – kein Wahlrecht in Bezug auf die Anwendbarkeit des Verzichts auf die Strafverfolgung; Art. 8 Abs. 4 StPO schreibt zwingend die Einstellung des Verfahrens (oder die Nichtanhandnahme) vor. 234 Bei Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaft können die Betroffenen (namentlich der Be- schuldigte 235 ) gegen die weiteren Untersuchungshandlungen Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO) erheben. Sollte in einem solchen Fall Anklage erhoben werden, so hat die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO unter anderem zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen. Das Vorlie- gen von (nicht beachteten) Strafbefreiungs- oder Strafverfolgungsverzichtsgründen stellen Ver- fahrenshindernisse dar. 236 Demnach hätte das Gericht (nicht lediglich die Verfahrensleitung 237 ) das Verfahren einzustellen. 238 Sollte (auch) die Verfahrensleitung im Zuge der Vorprüfung ein solches Verfahrenshindernis nicht erkennen, so haben die Parteien im Hauptverfahren beim Aufwerfen der Vorfragen 239 die Möglichkeit, dieses geltend zu machen und so das Gericht zu einem Entscheid dazu zu veranlas- sen. 4.2. Einstellung gestützt auf Art. 316 StPO Nebst der direkten Opportunitätseinstellung gestützt auf Art. 8 StPO gibt die Strafprozessord- nung in Art. 316 als zweiten Anwendungsfall die Vergleichsverhandlung vor. 240 Im Gegensatz zu ersterer hat die Staatsanwaltschaft hier von sich aus aktiv zu werden, wenn die entsprechen- den Voraussetzungen vorliegen. Mit der Vergleichsverhandlung wird der Staatsanwaltschaft ein neues Instrument zur Erledigung von Zweiparteienkonflikten zur Verfügung gestellt. 4.2.1. Entstehung Bereits der Vorentwurf sah in den Artikeln 346 und 347a vor, dass die Staatsanwaltschaft bei Antragsdelikten sowie im Falle möglicher Wiedergutmachung Einigungsverhandlungen mit den Beteiligten durchzuführen habe. 241 Im Bereich Wiedergutmachung wurde vorgeschlagen, dass solche Verhandlungen wahlweise auch durch eine anerkannte, dafür geeignete (aussenstehende) 234 BOTSCHAFT 2005, 1131; BSK STPO-FIOLKA/C. RIEDO, Art. 8, N 26, 64; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER- WOHLERS, Art. 8, N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 8, N 4, 8; EXQUIS, Sinn und Gesinnung, 309; WIPRÄCHTIGER, Revision, 425 235 aber auch der Geschädigte kann bspw. aus Interesse an einer schnellen Schadensdeckung durch den Tatverdäch- tigen die Anwendung des Opportunitätsprinzips dem ordentlichen Strafverfahren vorziehen 236 SCHMID, Handbuch, N 1287, SCHMID; Praxiskommentar, Art. 8, N 2 sowie Art.329 N 15; BSK STPO- STEPHENSON/ZANULARDO-WALSER, Art. 329, N 5 237 RIKLIN, Kommentar, Art. 329, N 9 238 vgl. Ziff. 4.1.3, S. 26 239 in Art. 339 Abs. 2 lit. c sind Verfahrenshindernisse ausdrücklich als mögliches Thema der Vorfragen genannt 240 vgl. auch Übersicht in ANHANG I 241 VE STPO 2001, 89 Seite 28 Person durchgeführt werden könne. 242 Diese Vorschläge erfolgten als Ersatz für den Verzicht auf ein Privatstrafklageverfahren, das bisher mehrere Kantone kannten. 243 Mit Ausnahme der Möglichkeit der Übertragung der Verhandlungen an einen Dritten bei in Frage kommender Wiedergutmachung entsprachen schon diese Vorschläge weitgehend der Regelung des heutigen Art. 316 StPO – allerdings mit der Einschränkung, dass Art. 346 VE StPO nicht als «Kann- Vorschrift» ausgestaltet war. Im Entwurf des Bundesrates fand die vorgeschlagene Möglichkeit der Auslagerung von Aus- gleichsverhandlungen an eine aussenstehende Person 244 in einem eigenen Abschnitt «Vergleich und Mediation» Aufnahme. 245 Als Ziel dieser Regelungen wurde der Weg weg von einer durch die Strafjustiz diktierten Lösung hin zu einer Lösungsfindung durch die Parteien vorgegeben. 246 Bei beiden vorgeschlagenen Möglichkeiten (Vergleich wie Mediation) sei mit den Verhandlun- gen in keinem Fall Diskussionen über die Schuld des Täters gemeint, sondern einzig die Suche nach dem bestmöglichen Ausweg aus dem konkreten Konflikt. 247 Ziel des Vergleichs sei in ers- ter Linie die Prozessökonomie, während die Mediation einen anderen Zweck verfolge, nämlich dass der Täter sich des Geschädigten und dessen Rechte besser bewusst und sein Verantwor- tungsbewusstsein sensibilisiert werde. 248 Die strafrechtliche Mediation habe nicht den Anspruch, die traditionelle Justiz ersetzen zu wollen, sie stelle vielmehr in vielen Fällen eine nützliche Er- gänzung dar. 249 Die Mediation wurde anlässlich der parlamentarischen Beratungen – insbesondere mit dem Ar- gument übermässiger Kostenbelastung für die Kantone – aus dem Gesetzestext gestrichen und ebenso der Vorschlag verworfen, die Einführung der Mediation den Kantonen zu überlassen. 250 Damit dürfte für die Kantone die Möglichkeit verwehrt sein, in ihren Ergänzungsgesetzen selbstständig die Mediation im Erwachsenenstrafrecht einzuführen. 251 4.2.2. Vergleich mit der Mediation Trotz der Nichtaufnahme der Mediation in die StPO ist ein Blick auf die Mediation angezeigt, finden sich doch Elemente des mediativen Verfahrens auch im Vergleich. Grundgedanke in der Mediation ist, dass eine Streitbeilegung durch eine Einigung zwischen den Parteien erstrebenswerter ist, als eine Streitentscheidung im Zuge einer gerichtlichen Auseinan- dersetzung. 252 242 VE STPO 2001, 89, Art. 347a Abs. 2 243 BEGLEITBERICHT 2001, 27 f. und 206 244 vorgeschlagener Gesetzestext vgl. ANHANG IV 245 Überschrift zu Art. 316 und 317 E-STPO 246 BOTSCHAFT 2005, 1267; SCHMID, Handbuch, 1240 247 BOTSCHAFT 2005, 1267 248 BOTSCHAFT 2005, 1269 249 BOTSCHAFT 2005, 1269 250 AB 2006 S 1039 ff., AB 2007 S 825 ff.; AB 2007 N 995 ff., 1391 ff, 1576 ff.; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 3; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316 N 1; SCHMID, Handbuch, N 1240 251 Schmid, Praxiskommentar, Art. 316, N 1; a.M. BSK StPO-M. Riedo, Art. 316, N 3; wohl auch FAHRNI, Wieder- gutmachung, 316 252 WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 4 Seite 29 Bei der Mediation führt die Konfliktregelungsverhandlung nicht der Staatsanwalt sondern ein von der Staatsanwaltschaft völlig unabhängiger und neutraler Dritter, der Mediator. 253 Um die Voraussetzungen des SDM 254 zu erfüllen bedarf der Mediator einer entsprechenden Ausbildung von einem gewissen Umfang und einer gewissen Dauer und er verpflichtet sich zu regelmässiger Weiterbildung. 255 Dem Mediatoren kommt im Verfahren keinerlei Entscheidkompetenz zu. 256 Ihm wird durch die Medianden lediglich – aber immerhin – die Kontrolle über den Prozess der Konfliktbearbeitung übertragen. 257 Der Mediator führt die Streitparteien durch seine Ge- sprächsmoderation zu einer eigenständigen Lösungsfindung hin. Ziel der Mediation im Strafver- fahren ist es, dass der Tatverdächtige und der Geschädigte unter Anleitung des Mediators eigen- ständig die Ursachen und Folgen der Straftat erörtern 258 und sodann – wiederum selbständig - eine Ausgleichsleistung vereinbaren. 259 Der Vorteil des Mediationsverfahrens liegt darin, dass dieses vollständig losgelöst vom Strafverfahren vonstatten geht. Der Mediator hat selbst keiner- lei Interessen in Bezug auf das Strafverfahren. Im Falle eines Scheiterns teilt der Mediator die blosse Feststellung des Scheiterns mit; 260 allfällige im Zuge des Mediationsverfahrens gemach- ten Eingeständnisse finden keinen Eingang ins Strafverfahren. 261 Für ein funktionierendes Vergleichsverfahren dürfen diese aus der Mediation herrührenden As- pekte nicht ausser Acht gelassen werden. 4.2.3. Grundsätzliches zur Vergleichsverhandlung A. Zeitpunkt der Durchführung Die Vergleichsverhandlung nach Art. 316 Abs. 1 StPO stellt eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft dar 262 und ist somit erst nach Eröffnung der Untersuchung 263 möglich. In welchem Verfahrensstadium eine Vergleichsverhandlung durchgeführt werden soll, wird in Art. 316 StPO nicht bestimmt; die Festlegung des «richtigen» Zeitpunktes bleibt der Staats- anwaltschaft überlassen. 264 Je nach Fallkonstellation kann es angezeigt sein, vor der eigentli- chen Vergleichsverhandlung Einzeleinvernahmen durchzuführen 265 oder sonst zwingende 253 Art. 317 Abs. 3 E-StPO; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 6; TRÄNKLE, Im Schatten des Strafrechts, 5, 64; WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 2, 24 f.; kritisch MONTADA/KALS, Mediation, 38 f. 254 Schweizerischer Dachverband Mediation (s. auch unter www.infomediation.ch) 255 vgl. www.infomediation.ch/cms/index.php?id=219, Abruf «Anerkennungsreglement2011.pdf» (zuletzt besucht: 30.04.2011) 256 FAHRNI, Mediation, 7; WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 2, 8 257 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 6; MONTADA/KALS, Mediation, 17 258 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 6; DOMENIG, Restorative Justice, 187; FAHRNI, Mediation, 7 259 MACK-OBERTH, Richter als Mediatoren, 164 260 Art. 317 Abs. 4 lit. b E-StPO 261 Im vorgesehenen Abs. 7 des Art. 317 E-StPO wäre der Mediator zur Verschwiegenheit verpflichtet worden und hätte er einen umfassenden Schutz erhalten, indem er «unter keinem Titel» hätte über vorgenommene Handlung oder zur Kenntnis genommene Tatsachen hätte befragt werden können. 262 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 1; SCHMID, Handbuch, N 1240 263 Art. 309 Abs. 1 StPO; zur Behandlung des selbständigen Vergleichs zwischen den Parteien vgl. Ziff. 5.2, S. 39 264 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 4; SCHMID, Pra- xiskommentar, Art. 316, N 4 265 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 4; SCHMID, Pra- xiskommentar, Art. 316, N 4 Seite 30 Beweise zu erheben (für den Fall, dass der angepeilte Vergleich nicht zustande kommt). Grundsätzlich sollte man darauf achten, möglichst früh zu einer Vergleichsverhandlung einzu- laden, um den dadurch erzielten Effizienzgewinn nicht zu schmälern. Auf jeden Fall sollte mit dem Ansetzen von Vergleichsverhandlungen nicht so lange zugewartet werden, bis die Partei- en in ihren Positionen festgefahren sind, 266 was die Erfolgsaussichten einer Vergleichsver- handlung deutlich schmälern würde. B. Art der Durchführung Eine Vergleichsverhandlung bedarf i.d.R. der gleichzeitigen Anwesenheit beider Streitpartei- en. 267 Höchstens in sehr konfliktbeladenen Fällen kann eine solche Verhandlung ausnahm- sweise getrennt (analog der «Shuttle-Mediation» 268 ) geführt werden. Allerdings kann es ange- zeigt sein, in einem solchen Fall der grundsätzliche Einigungswille der Streitparteien zu hin- terfragen und auch aus verfahrensökonomischen Gründen könnte es sich aufdrängen, das or- dentliche Strafverfahren vorzuziehen. Der Staatsanwalt (bzw. im gerichtlichen Hauptverfahren die Verfahrensleitung 269 ) sollte die Vergleichsverhandlung in der Art eines «richterlichen Mediators» führen, d.h. die Interessen der Streitparteien stehen im Vordergrund und nicht etwa die Feststellung von Schuld. 270 Zen- tral ist, dass es der Staatsanwalt zulässt und auch fördert, dass die Parteien selbständig die Lö- sung ihres Konfliktes festlegen. 271 Nicht der Verhandlungsleiter sondern die Konfliktparteien entscheiden, welche Lösung für sie die richtige oder gerechte ist und in ihrer Situation auch tatsächlich umgesetzt werden kann. 272 Seitens des verhandlungsführenden Staatsanwalts ist dabei Einfühlungsvermögen und taktisches Geschick verlangt, 273 insbesondere bei der Art der Gesprächsführung und der Fragestellung. 274 Abzulehnen ist, dass der Staatsanwalt auf die Par- teien Druck ausübt, um einen (schnellen) Vergleich abzuschliessen 275 oder eine von ihm favo- risierte Lösung durchzubringen. Der Staatsanwalt hat sich im Grossen und Ganzen darauf zu beschränken, den Parteien die Folgen einer Nichteinigung darzulegen 276 und sie durch seine Gesprächsführung in der Lösungsfindung zu unterstützen. Ebenso ist Zurückhaltung beim Of- ferieren von Vergleichsvorschlägen durch den Staatsanwalt geboten 277 . Es geht nicht darum, 266 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 4; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 305 267 BOTSCHAFT 2005, 1268; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9 268 vgl. www.konfliktfest.at/angebot/betriebliche-konfliktbearbeitung/konfliktbearbeitung/shuttle-mediation.html (zuletzt besucht: 25.04.2011) 269 Art. 332 Abs. 2 StPO 270 WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 2; TRÄNKLE, Im Schatten des Strafrechts, die – zu Unrecht – von rechtsstaat- lichen Problemen spricht, weil der Beschuldigte als Täter behandelt werde, der ohne dass seine Schuld gerichtlich festgestellt worden sei, eine Schadenswiedergutmachung leisten solle 271 WALTER/HASSEMER UND NETZIG/ PETZOLD, Täter-Opfer-Ausgleich, 202; WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 3 272 MACK-OBERT, Richter als Mediatoren, 164 273 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 6; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 305 274 vgl. dazu Zusammenstellung in ANHANG III 275 a.M. BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 9 276 kritisch MONTADA/KALS, Mediation, 41, die darauf hinweisen, dass es sich gerade um Situationen handle, bei denen die Konfliktparteien alleine nicht mehr weiterkommen und deshalb eine Drittperson beizögen 277 WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 11, wonach mit gut gemeinten Ratschlägen eigenen Meinungen, Bewertun- gen, Kritik, Anweisungen, Aufforderungen und Lösungsvorschlägen grundsätzlich zurückzuhalten sei, um die Seite 31 wer was, von wem, aufgrund welcher Rechtsgrundlage verlangen kann, 278 sondern (einzig) um die Frage, was die Parteien benötigen, um ihren Konflikt beizulegen. 279 a. Voraussetzungen auf Seiten der geschädigten Person Der Geschädigte muss primär bereit sein, sich auf eine Vergleichsverhandlung einzulassen, sich mit dem Beschuldigten auseinanderzusetzen und darf nicht auf seinem (grundsätzlichen) Recht auf Sanktionierung des Täters bestehen. Mit anderen Worten muss (auch) auf Seiten des Geschädigten ein grundsätzlicher Einigungswille vorhanden sein. b. Voraussetzungen auf Seiten der beschuldigten Person Der Beschuldigte muss bereit sein, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinan- derzusetzen und die Folgen der Tat auf eine den Umständen und der geschädigten Person ge- recht werdende Weise auszugleichen. 280 Eine solche Verantwortungsübernahme wird es dem Opfer erleichtern – wenn nicht gar erst ermöglichen – die Ernsthaftigkeit der Bestrebungen des Beschuldigten zu anerkennen und die angebotene Ausgleichsleistung anzunehmen. 4.2.4. Antragsdelikte (Art. 316 Abs. 1 StPO) In vielen Kantonen war vor Einführung der StPO das Privatstrafklageverfahren verankert. 281 Bei Antragsdelikten (in gewissen Kantonen beschränkt auf Ehrverletzungsdelikte) und i.d.R. fehlen- dem öffentlichen Interesse wurde auf ein ordentliches Strafverfahren verzichtet. Es oblag der Verantwortung der Parteien im Sühneverfahren eine Einigung zu erzielen oder sonst die gericht- liche Beurteilung zu verlangen. Diese nicht unwesentliche Erleichterung der Staatsanwaltschaft ist mit Einführung der StPO weggefallen, kann aber teilweise durch Art. 316 Abs. 1 StPO kom- pensiert werden. Art. 316 Abs. 1 StPO ist – im Gegensatz zu Art. 346 VE StPO 2001 – als «Kann-Vorschrift» ausgestaltet. Dies bedeutet aber nicht, dass es dem freien Belieben des Staatsanwaltes obliegt, ob in einem Straffall mit einem Antragsdelikt eine Vergleichsverhandlung durchgeführt wird oder nicht. Grundsätzlich ist bei dieser Fallkonstellation von der Möglichkeit der Vergleichsver- handlung Gebrauch zu machen. 282 Die Ausgestaltung als nicht zwingende Vorschrift zielt einzig auf diejenigen Fälle ab, bei denen von vornherein klar ist, dass eine Aussöhnung ausser Betracht fällt, 283 bspw. wenn der Geschädigte von Anbeginn weg erklärt, an einer Vergleichsverhandlung nicht interessiert zu sein und sein «Recht auf Sanktionierung» durchsetzen zu wollen. In einem solchen Fall wäre es sinnlos, den Aufwand einer Vergleichsverhandlung zu betreiben. Neutralität gegenüber den beteiligten Personen, deren Positionen und deren Interessen zu bewahren; a.M. MON- TADA/KALS, Mediation, 43, wonach die inhaltliche Abstinenz des Konfliktvermittlers besonders fragwürdig sei und ein aktiver inhaltlicher Beitrag durch diesen im übrigen die Regel sei; s. auch Zusammenstellung in ANHANG III 278 MONTADA/KALS, Mediation, 22 279 FAHRNI, Wiedergutmachung, 206, 211; WALTER/HASSEMER UND NETZIG/ PETZOLD, Täter-Opfer-Ausgleich, 201; WARWEL, Gerichtsnahe Mediation, 25 280 PLEISCHL, Diversion, 35; FAHRNI, Mediation, 60 281 BEGLEITBERICHT 2001, 27 f. und 206 282 BOTSCHAFT 2005, 1268; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 8; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 5; SCHMID, Handbuch, N 1241 283 BOTSCHAFT 2005, 1268; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 8; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 5 Seite 32 A. Voraussetzungen In Art. 316 Abs. 1 StPO ist in Bezug auf die Delikte einzig vorausgesetzt, dass es sich um An- tragsdelikte 284 handeln muss; weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen sind nicht ge- geben. Nicht gefordert ist, dass ausschliesslich Antragsdelikte Gegenstand des Strafverfahrens sein dürfen, auch wenn es bei der Kombination Antrags- und Offizialdelikt aus verfahrens- ökonomischen Gründen selten zu Vergleichsverhandlungen in Bezug auf die Antragsdelikte kommen dürfte. 285 Art. 319 Abs. 1 StPO lässt ausdrücklich eine Teileinstellung des Verfah- rens zu, weshalb sich auch der lediglich auf einzelne Antragsdelikte beschränkte Vergleich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken hat. Ein unentschuldigtes Fernbleiben (und damit ein Säumnis gemäss Art. 93 StPO 286 ) des or- dentlich vorgeladenen 287 Privatklägers kommt einem Rückzug des Strafantrages gemäss Art. 33 StGB gleich, 288 und das Verfahren ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Mit der (eingeschriebenen 289 ) Vorladung ist deshalb der Privatkläger auf die Folgen eines Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. 290 Nicht mit einem Säumnis gleichzusetzen und ohne dessen Folgen auf den Strafantrag ist das im voraus deklarierte Nichterscheinen des Privatklägers wegen Desinteresses an einer Eini- gung zu betrachten. 291 B. Praktische Vorgehensweise Die Vergleichsverhandlung besteht in der ergebnisoffenen Gesprächsführung durch den Staatsanwalt. Welcher Art die Ausgleichsleistung sein soll, obliegt einzig der Festlegung durch die Konfliktparteien. Sie kann bspw. in einer Geldleistung an den Geschädigten oder eine soziale Institution, einer Arbeitsleistung, einem Geschenk oder gar lediglich in einer Ent- schuldigung bestehen 292 . Abzulehnen ist die weit verbreitete Meinung, dass im Zuge einer Einigung ein Rückzug des Strafantrages durch den Privatkläger zu erfolgen habe. 293 Dies aus zwei Gründen: Erstens ver- langt Art. 316 StPO nicht, dass ein Rückzug des Strafantrages vorliegen muss, um das Ver- fahren einzustellen, sondern lediglich, dass eine Einigung erzielt wurde. 294 Zweitens würde mit einem solchen Erfordernis Vergleichsverhandlungen in einem Mehrparteienkonflikt mit- 284 Mit der Stellung eines Strafantrages konstituiert sich ein Geschädigter gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privat- kläger 285 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 3; SCHMID, Handbuch, N 1241 286 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 7; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 5 287 vgl. Art. 201 f. StPO 288 BOTSCHAFT 2005, 1268; BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 10; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 7; SCHMID, Handbuch, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 5 289 vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO 290 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 7; RIKLIN, Kommentar, Art. 316, N 3; SCHMID, Hand- buch, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 5 291 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 7; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; RIKLIN, Kommentar, Art. 316, N 3; 292 ;SCHMID, Handbuch, N 1241; AE-WGM, 43; FAHRNI, Wiedergutmachung, 215 293 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 8; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; SCHMID, Hand- buch, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 3 294 Art. 316 Abs. 3 StPO Seite 33 unter verunmöglicht. Nachdem gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB der Rückzug des Strafantrages gegenüber einem Beschuldigten bewirkt, dass dieser Rückzug für alle involvierten Beschul- digten gilt, wird sich der Geschädigte hüten, einem solchen Rückzug zuzustimmen, bevor eine Einigung mit sämtlichen Beschuldigten getroffen wurde. Sollte ein Rückzug des Strafantrages beim Vergleich nach Art. 316 Abs. 1 StPO erforderlich sein, könnte demnach ein einziger ei- nigungsunwilliger Beschuldigter sämtliche in der selben Strafsache bereits geschlossenen Vergleiche unwirksam machen. Dies kann nicht Sinn der Regelung von Art. 316 Abs. 1 StPO sein. Um einem solchen Dilemma zu entgehen, bedarf es eben gerade keines Rückzugs des Strafantrages, um das (jeweilige) Verfahren einzustellen, sondern lediglich – aber immerhin – eine Einigung zwischen den direkt betroffenen Parteien. Fälle von Antragsdelikten, die eine Zivilklage betreffen, sind nach der Bestimmung von Art. 316 Abs. 2 und nicht nach Art. 316 Abs. 1 StPO zu behandeln, da die zwingende Vergleichs- verhandlung im Falle einer möglichen Wiedergutmachung der (relativ) fakultativen bei An- tragsdelikten vorgeht. 295 Dass bei sämtlichen Antragsdelikten die Ausgleichsleistung in einer Geldzahlung bestehen kann, steht dem nicht entgegen. Auf der anderen Seite ist es bei Baga- tellfällen (theoretisch) möglich, eine direkte Einstellung gestützt auf Art. 52 StGB vorzuneh- men 296 . Allerdings dürfte dies oftmals am nicht geringen Interesse des Geschädigten/Privat- klägers scheitern bzw. das Interesse wird erst durch die erfolgreiche Vergleichsverhandlung ein kleines werden. C. Fazit Sofern nicht von Anbeginn des Verfahrens weg klare Hinweise vorliegen, dass seitens einer der Parteien eine Einigung nicht in Frage kommt, wird der Staatsanwalt bei Antragsdelikten die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung einzuladen haben, auch wenn dies - gerade in kleineren Fällen – nicht zu einer Entlastung, sondern zu einer (momentanen) Mehrbelastung führen wird. Bei einer nachhaltigen Lösung zwischen den Parteien wird sich die Entlastung jedoch im Verlaufe der Zeit (infolge verringerter Rückfallgefahr) einstellen. 4.2.5. Wiedergutmachung (Art. 316 Abs. 2 StPO) A. Voraussetzungen Grundsätzlich kann auf das unter Ziff. 4.1.1 lit. B 297 Gesagte verwiesen werden. Es geht um die Deckung des Schadens bzw. die Prüfung, ob die durch den Beschuldigten offerierten Ans- trengungen ausreichend sind, um für den Geschädigten als Wiedergutmachung anerkannt zu werden. Soweit eine Wiedergutmachung in Frage kommt, ist eine Vergleichsverhandlung durch die Staatsanwaltschaft zwingend. Die Formulierung «in Frage kommen» ist jedoch offen und lässt viel Interpretationsspielraum. Rein theoretisch kann Wiedergutmachung bei praktisch je- dem Delikt – in den zusätzlichen Schranken des Art. 53 StGB – in Frage kommen. Vernünfti- gerweise ist durch die Staatsanwaltschaft eine Triage vorzunehmen. Keine Probleme für eine 295 im Ergebnis ebenso BOTSCHAFT 2005, 1268; a.M. RIKLIN, Kommentar, Art. 316, N 3 296 vgl. Ziff. 4.1.1 lit. A, S. 6 ff. 297 S. 10 ff. Seite 34 Anwendung dürften Vermögensdelikte im weiteren Sinn 298 bieten. Im Gegensatz zur in dieser Beziehung wenig praktikablen direkten Anwendung von Art. 53 StGB (gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO), lassen sich bei der Vergleichsverhandlung unter dem Aspekt «Schadensdeckung» in- sbesondere auch allfällige Genugtuungsleistungen festlegen. Bei den Nicht- Vermögensdelikten sollte sich bereits aus den Akten ergeben, dass eine Wiedergutmachung zur Diskussion steht. In jedem nur im entferntesten Sinn nach Wiedergutmachung aussehen- den Fall das Prozedere einer Vergleichsverhandlung durchzuführen verbietet sich schon aus prozessökonomischen Gründen. Bei unklaren Fällen kann allenfalls vor Eröffnung der Unter- suchung gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO die Polizei zur Einholung ergänzender Abklärun- gen (in casu Einigungsbereitschaft der Konfliktparteien und Einigungsmöglichkeit des Be- schuldigten) beigezogen werden. Das unentschuldigte Fernbleiben des Geschädigten hat (selbstredend) lediglich bei den Ant- ragsdelikten die Folge eines Klagerückzuges; bei einer Vergleichsverhandlung wegen Wie- dergutmachung bewirkt das Ausbleiben einer Partei lediglich, dass von fehlendem Eini- gungswillen auszugehen und die Strafuntersuchung fortzuführen ist. B. Unterschiede zum Vorgehen gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO Der Hauptunterschied liegt darin, dass die Form der Wiedergutmachung beim Vorgehen ge- mäss Art. 316 Abs. 2 StPO erst anlässlich der Vergleichsverhandlung festgelegt wird und nicht bereits vorliegen muss, wie es bei der direkten Anwendung von Art. 53 StGB der Fall ist. Es erfolgt hier demnach nicht eine Überprüfung der Angemessenheit durch den Staatsan- walt (oder mittels separat eingeholter Stellungnahme des Geschädigten) sondern die Konflikt- parteien legen selbst fest, welche Leistungen des Beschuldigten es zur Wiedergutmachung des Unrechts bedarf. Im Vergleichsverfahren wird es i.d.R. zu einem direkten Aufeinandertreffen der beiden Konfliktparteien kommen, was es ermöglicht, viel differenziertere Ausgleichsleis- tungen zu bestimmen als ohne Einbezug des Geschädigten. 299 Für den Staatsanwalt ergibt sich durch die Leitung der Vergleichsverhandlung schliesslich eine bessere Überprüfungsmöglich- keit des erfolgten Ausgleichs bzw. der Bestätigung, ob die Ausgleichsleistung eigenverant- wortlich zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. C. Praktische Vorgehensweise Vorab gilt es zu beachten, dass bei Vergleichsverhandlungen im Zuge möglicher Wiedergut- machung nicht bloss die Privatklägerschaft betroffen ist, sondern, dass sämtliche Geschädigte miteinzubeziehen sind. 300 Dies bringt mit sich, dass bei einer Vergleichsverhandlung mitunter mehr Personen in das Verfahren zu integrieren sind, als dies beim ordentlichen Strafverfahren der Fall ist. Die eigentliche Vergleichsverhandlung geht analog derer bei Antragsdelikten vonstatten. 301 298 vgl. Fn. 174 299 vgl. dazu Zusammenstellung in ANHANG III 300 vgl. Ausführungen S. 13 f. 301 vgl. Ausführungen S. 32 f. Seite 35 D. Fazit Bei einer Wiedergutmachung im Zuge einer Vergleichsverhandlung kann auch ausserhalb der (erweiterten) Vermögensdelikte eine adäquate Ausgleichsleistung zwischen den Parteien fest- gelegt werden, dürfte jedoch in solchen Fällen oftmals an der mangelnden Erkennbarkeit der Wiedergutmachungsmöglichkeit (seitens des Staatsanwaltes) scheitern. Die Beurteilung, ob ausreichende Wiedergutmachung geleistet wird, dürfte sich dagegen problemlos gestalten, da deren Festlegung in der Autonomie der Parteien liegt. 4.2.6. Folgen der Vergleichsverhandlungen A. Allgemeines Wird eine Einigung erzielt, so wird diese in einem Protokoll vermerkt und von den Beteilig- ten unterzeichnet. 302 Obwohl Art. 76 Abs. 1 und 3 StPO der Verfahrensleitung die Protokol- lierung der nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen (wie Gespräche) vorschreibt, ist aus- schliesslich der Inhalt des Vergleichs und nicht etwa auch die Vergleichsverhandlungen zu protokollieren. 303 Ein solches Vorgehen macht auch durchaus Sinn, denn die bei einer Ver- gleichsverhandlung gemachten Vorbringen beziehen sich ausschliesslich auf die zu erzielende Einigung und nicht auf die Klärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts. Beim Schei- tern der Verhandlungen müsste ein Protokoll mit inhaltlichen Äusserungen aus dem Recht gewiesen werden (s. unten, lit. C). Im Falle einer Einigung schreibt Art. 316 Abs. 3 StPO (Art. 329 Abs. 4 für das Verfahren vor Gericht) die Einstellung des Verfahrens vor. Zur Sistierung des Verfahrens zwecks Erfüllung der vereinbarten Leistung wird auf Ziff. 4.3 verwiesen. B. Kostenregelung Gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO trägt i.d.R. die öffentliche Hand die Verfahrenskosten, wenn in einem durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleich der Privatkläger seinen Strafantrag zurückzieht. Diese Bestimmung ist indes nicht isoliert zu verstehen, sondern als Präzisierung des Grundsatzes von Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO, wonach dem Privatkläger (der als Strafkläger das Schicksal des Verfahrens gewissermassen in der Hand hat) bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten überbunden werden können. 304 Die Präzisierung in Abs. 3 bewirkt, dass im Regelfall der Staat die Verfahrenskosten zu übernehmen hat, wenn der Klagerückzug an- lässlich einer Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO erfolgt und nur aus- 302 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 15; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 16; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; SCHMID, Handkommentar, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 7 303 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 13, 15; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 16; SCHMID, PRAXISKOMMENTAR, Art. 316, N 7 304 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 9; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-GRIESSER, Art. 427, N 8; GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER-KÜNG, 426; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 7; Seite 36 nahmsweise die «Standardregel» zur Anwendung gelangt (was zu begründen wäre). Mit die- ser Regelung soll die Anwendung des Vergleichs gefördert werden. 305 Erwähnt ist in Art. 427 Abs. 3 StPO ausschliesslich die Staatsanwaltschaft; offensichtlich wurde eine Regelung für die Einigung vor Gericht verpasst. Es spricht jedoch nichts dagegen, Art. 427 Abs. 3 StPO auch auf die Gerichte anzuwenden. 306 Dass Art. 427 StPO keine Kos- tenfolge für die Einstellung nach erfolgter Wiedergutmachung enthält, ist dagegen kein Ver- sehen. Gegenpart zum Beschuldigten ist bei der Wiedergutmachung der Geschädigte und so- mit keine Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO (mit Verfahrensherrschaft wie beim An- tragsdelikt). Es gilt hier die ordentliche Kostenregelung und bedarf somit keiner separaten Norm. 307 Für die zwischen den Parteien (auf privater Basis) getroffene Kostenregelung bedarf es ge- mäss Art. 427 Abs. 4 StPO der Genehmigung der einstellenden Behörde. Einerseits soll damit verhindert werden, dass eine der Parteien über Gebühr belastet wird, 308 andererseits soll damit sichergestellt werden, dass nicht die öffentliche Hand unkontrolliert Kosten zu übernehmen hat. 309 Erwähnt sei schliesslich, dass von Art. 427 StPO ausschliesslich die Verfahrenskosten erfasst werden. Über allfällige Entschädigungen haben sich die Konfliktparteien selbst zu einigen. 310 C. Vorgehen beim Scheitern Von einem Scheitern der Vergleichsverhandlung spricht man beim Eintritt zweier Konstella- tionen: Entweder bleibt der Beschuldigte oder bei einer Vergleichsverhandlung wegen mögli- cher Wiedergutmachung (obwohl im Gesetz nicht erwähnt) auch der Geschädigte (unent- schuldigt ) aus (bzw. eine der Konfliktparteien erklärt ausdrücklich, an einem Vergleich nicht interessiert zu sein) 311 oder aber die durchgeführte Vergleichsverhandlung führte zu keiner Einigung. 312 In einem solchen Fall ist die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich fortzuführen. Nach der hier vertretenen Meinung entscheidet die (oben beschriebene) Variante des Scheiterns, wer das Verfahren weiterzuführen hat. Liegt das Scheitern im Ausbleiben ei- ner Partei begründet, so spricht nichts dagegen, dass der bislang zuständige Staatsanwalt das Strafverfahren auch weiterhin betreut. Anders sieht es dagegen aus, wenn die Strafuntersu- chung nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen wieder aufgenommen wird. Dann scheint 305 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 13; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-GRIESSER, Art. 427, N 12; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER-KÜNG, 426; RIKLIN, Kommentar, Art. 427, N 3; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 10 306 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 13; SCHMID, Handbuch, N 1795; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 11 307 offensichtlich a.M. BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 14; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 11 308 BOTSCHAFT 2005, 1327 (zu Art. 434 E-StPO); BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 17; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-GRIESSER, Art. 427, N 13; RIKLIN, Kommentar, Art. 427, N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 12 309 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 17; RIKLIN, Kommentar, Art. 427, N 4; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 427, N 12 310 BSK STPO-DOMEISEN, Art. 427, N 16 311 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 12, 16; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 15; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 6; 312 BSK StPO-M. Riedo, Art. 316, N 10, 16; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 9; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 7; Seite 37 ein Handwechsel angezeigt. Vergleichsverhandlungen verlangen vom Beschuldigten Über- nahme von Verantwortung, was i.d.R. mit Eingeständnissen verbunden ist. Der vergleichende Staatsanwalt erhält somit mitunter von Sachverhalten oder Geständnissen Kenntnis, welche er in ordentlichen Strafverfahren nicht erfahren hätte. 313 Eine analoge Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO, welche bei Ablehnung des abgekürzten Verfahrens die Nichtverwertbarkeit der Erklärungen der Parteien (im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren) vorschreibt, 314 vermag bei der gescheiterten Vergleichsverhandlung nicht zu genügen. Bei der Anwendung des abge- kürzten Verfahrens wurde die Strafuntersuchung (im Grundsatz) durchgeführt. 315 Bei der Vergleichsverhandlung steht man dagegen oft zu Beginn einer allfälligen Strafuntersuchung. Um Komplikationen oder gar dem Vorwurf der Befangenheit 316 vorzubeugen, sollte in sol- chen Fällen immer ein Handwechsel vorgenommen werden. Denkbar ist auch, dass die Ver- gleichsverhandlungen (generell) auf einen «Vergleichs-Staatsanwalt» ausgelagert werden und im Falle eines Scheiterns wieder der ursprüngliche Staatsanwalt die Weiterführung der Straf- untersuchung übernimmt. Die Möglichkeit, der antragstellenden Person im Falle des Scheiterns von Vergleichsverhand- lungen «in begründeten Fällen» eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, wird in der Praxis kaum von Relevanz sein, zumal gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Antragsteller die Kosten beim Unterliegen nur bei mutwilligem oder grabfahrlässigem Verhalten überbunden werden können. 317 Dabei darf insbesondere nicht aus den Augen verloren gehen, dass der Geschädigte grundsätzlich auf seinem Recht auf Sanktionierung des Täters bestehen darf. Zu erwähnen ist schliesslich, dass eine gescheiterte Vergleichsverhandlung später im Unter- suchungsverfahren wiederholt werden kann oder dass auch die Verfahrensleitung des Gerich- tes nach Massgabe von Art. 332 Abs. 2 StPO die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorladen kann 318 . 4.3. Sistierung (Art. 314 StPO) Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO sieht vor, dass ein Strafverfahren für maximal 6 Monate (erste An- ordnung 3 Monate und einmalige Verlängerungsmöglichkeit um weitere 3 Monate) 319 sistiert werden kann, wenn ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Aus- gang abzuwarten. Die Sistierung ist in mehreren Situationen denkbar bzw. angezeigt: 313 ein allfälliger Hinweis an den Beschuldigten vor den Vergleichsverhandlungen, dass er sich nicht zu belasten brauche (Grundsatz des «nemo tenetur»), würde dieselben torpedieren, ja gar die notwendige Vertrauensatmosphäre verunmöglichen 314 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 16; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 10; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 10 315 gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO muss zumindest der wesentliche Sachverhalt eingestanden sein 316 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 10, 14 317 BSK STPO-M. RIEDO, Art. 316, N 18; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 18; SCHMID, Handbuch, N 1241; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 12 318 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 316, N 14; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-GRIESSER, Art. 332, N 2; SCHMID, Handbuch, N 1292; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, N 10 und Art. 332, N 3 319 vgl. Art. 314 Abs. 2 StPO Seite 38 Das Strafverfahren ist insbesondere dann zu sistieren, wenn es für die Dauer eines Vergleichs- verfahrens nach Art. 316 StPO einem «Vergleichs-Staatsanwalt 320 » übertragen wird. Ein weiterer Grund für eine Sistierung des Verfahrens liegt vor, wenn die Parteien ein selbstän- diges Mediations- oder anderweitiges Konfliktbereinigungsverfahren durchführen 321 (also nicht Art. 316 StPO zur Anwendung gelangt). Aus gesellschaftspolitischen wie auch aus verfahrens- ökonomischen Gründen ist es durchaus im Interesse des Staates, wenn sich die Streitparteien selbstständig auf ein Konfliktbeilegungsverfahren einigen und so eine Bereinigung der Situation und dadurch eine Befriedung zu erlangen suchen. 322 Nicht möglich ist nach der hier vertretenen Meinung die Sistierung des Verfahrens, bloss um dem Beschuldigten Zeit einzuräumen, von sich aus allfällige Wiedergutmachung zu leisten. 323 Dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend ist die Sistierung (auch) hier nur im Zusammen- hang mit einem Vergleichsverfahren möglich. Klar scheint jedoch, dass nach Abschluss der eigentlichen Vergleichsverhandlungen der Sistie- rungsgrund noch nicht weggefallen sein muss oder dass ein solcher gar erst dann entstehen kann. Im Falle einer ausgehandelten Wiedergutmachung (sei es eine finanzielle Leistung, die Erbringung einer Arbeitsleistung etc.) sollte das Verfahren bis zur Leistung der vereinbarten Wiedergutmachung sistiert bleiben. 324 Andernfalls besteht die Gefahr, dass aufgrund einer «vor- schnellen» Verfahrenseinstellung dem Beschuldigten der allenfalls notwendige Druck zur Leis- tung der vereinbarten Wiedergutmachung genommen wird. 5. Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Ergibt sich beim Eingang der Akten, dass ein allfällig eröffnetes Verfahren sogleich wieder ein- zustellen wäre, weil die angezeigten Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen klar nicht erfüllt sind oder weil Verfahrenshindernisse bestehen, so besteht kein, Grund ein Strafverfahren überhaupt erst zu eröffnen. 325 Sind die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO erfüllt, so hat zwingend eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. 326 Bestehen dagegen Zweifel, 327 so ist ein Straf- verfahren zu eröffnen und nach erfolgter Untersuchung gegebenenfalls aufgrund eines der in Art. 319 StPO genannten Grundes einzustellen. 328 320 vgl. Ziff. 4.2.6, lit. C, S. 36 321 BSK STPO-OMLIN, Art. 314, N 21; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; RIKLIN, Kom- mentar, Art. 316, N 5;SCHMID, Handbuch, N 1237; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 314, N 7 und Art. 316, N 1 322 ähnlich BSK STPO-OMLIN, Art. 314, N 23 323 a.M. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 314, N 7 324 BSK STPO-OMLIN, Art. 314, N 22; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 314, N 15; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 306; SCHMID, Handbuch, N 1242; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 316, 7 325 AUS 29 MACH 1, 132; BOTSCHAFT 2005, 1265; BSK STPO-OMLIN, Art. 310, N 8; DONATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER-LANDSHUT, Art. 310, N 4, 7; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 310; SCHMID, Handbuch, N 1231; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 1 f. 326 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 310, N 8; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 6 327 vgl. Ausführungen in Fn. 4 zu OBERHOLZER, Strafprozessrecht, N 1336 328 BOTSCHAFT 2005, 1265; BSK STPO-OMLIN, Art. 310, N 8; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 300; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 2, 6 Seite 39 Analog zur Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO 329 geht die Nichtanhandnahme wegen eindeutig nicht erfülltem Straftatbestand einer solchen wegen Strafverfolgungsverzichts vor. 5.1. Voraussetzungen (nach Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO) Wenn ein Grund für einen Verzicht auf die Strafverfolgung gemäss Art. 8 StPO bereits vor Er- öffnung eines Strafverfahrens bekannt ist, gelangt Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung, wobei lit. c genau genommen lediglich eine Konkretisierung von lit. b bedeutet, da (auch) ein Verzichtsgrund gemäss Art. 8 StPO ein Verfahrenshindernis darstellt. 330 Ausnahme der zwin- genden Nichtanhandnahme bildet auch hier Art. 8 Abs. 3 StPO, wo der Entscheid über die Nich- tanhandnahme in das Ermessen des Staatsanwalts gestellt wird. 331 5.2. Abgrenzung zur Einstellung Eine Nichtanhandnahme darf lediglich verfügt werden, wenn zum Entscheid darüber keinerlei Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft vonnöten sind und auch keine solchen erfolg- ten. 332 So ist bspw. nach durchgeführter Vergleichsverhandlung durch den Staatsanwalt 333 eine Nichtanhandnahme (unter welchem Titel auch immer) nicht mehr möglich, ebenso wenig, wenn mittels staatsanwaltlicher Einvernahme oder anderer Beweiserhebung abgeklärt werden muss, ob eine (direkte) Wiedergutmachung erfolgte. Damit eine Nichtanhandnahme zulässig ist, muss somit im Zeitpunkt des Entscheides über Nichtanhandnahme oder Eröffnung des Verfahrens bereits feststehen, dass die Voraussetzung des Art. 8 StPO erfüllt sind; die Frage einer Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO stellt sich dagegen erst, wenn sich im Laufe der Strafuntersuchung ergeben hat, dass ein Verzichtsgrund nach Art. 8 StPO vorliegt. 5.3. Fazit Zur Nichtanhandnahme wegen eines Verzichtsgrundes gemäss Art. 8 StPO wird es in der Praxis wohl eher selten kommen, da diese Opportunitätsgründe oftmals erst im Zuge einer Strafunter- suchung zutage treten. 334 Fehlendes Strafbedürfnis (Art. 52 StGB) sowie Bagatelltaten, welche für die Festsetzung der Strafe bzw. der Zusatzstrafe ohne Bedeutung sind (Art. 8 Abs. 2 lit. a und b StPO) werden wohl die häufigsten Anwendungsfälle darstellen. 335 329 vgl. Ziff. 4, S. 4 330 SCHMID, Handbuch, N 1287, SCHMID; Praxiskommentar, Art.329 N 15; BSK STPO-STEPHENSON/ZANULARDO- WALSER, Art. 329, N 5 331 BSK STPO-OMLIN, Art. 310, N 8, 11; a.M. offensichtlich DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 310, N 8, wonach der Verzicht bei Anwendung gemäss Art. 8 Abs. 1 bis 3 StPO zwingend sei 332 BOTSCHAFT 2005, 1265; BSK STPO-OMLIN, Art. 310, N 8; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER-SOLLBERGER, 300; SCHMID, Handbuch, N 1231; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 1 333 vgl. dazu Ziff. 4.2.3, lit. A, S. 29; eine Nichtanhandnahme ist demnach bei Anwendungsfällen von Art. 316 StPO immer ausgeschlossen 334 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER-LANDSHUT, Art. 310, N 9; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 6 335 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 310, N 6 Seite 40 6. Ausblick / Schlussbetrachtung Mit dem Verzicht auf die Mediation im Strafverfahren steht sicherlich ein gewichtiges Instru- ment der diversionellen Verfahrenserledigung nicht zur Verfügung. Mit dem Vergleich nach Art. 316 StPO lässt sich diese Lücke nicht vollständig füllen. Insbesondere die Tatsache, dass eine Person mit Eigeninteresse am Verfahren den Streit zwischen den Konfliktparteien schlich- ten soll, ist wenig hilfreich. Der alternativen Konfliktbewältigung wenig förderlich scheint zu- dem der Umstand, dass die Vergleichsverhandlungen durch Personen durchgeführt werden, die wohl eine umfassende Kenntnis im Bereich des Strafrechts und somit am nach aussen in Er- scheinung tretenden Teil des Konflikts haben, dagegen i.d.R. keine Erfahrungen und/oder ver- tiefte Kenntnisse im Moderieren von Konfliktgesprächen mitbringen. Dennoch darf die mit dem Vergleich gebotene Möglichkeit des konstruktiven Reagierens auf Konflikte nicht unterbewertet werden. Mit diesem neuen Instrument erhalten Opfer von Strafta- ten mehr Gewicht. Sie können nun selbst definieren, was sie aus Ihrer Sicht zur Beilegung des Konfliktes benötigen und müssen sich nicht mit den Entscheiden begnügen, die Strafverfol- gungsbehörden (über ihre Interessen hinweg) fällen. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortlich- keit der Streitparteien gefördert, womit die Hoffnung auf eine nachhaltigere Konfliktbereinigung verbunden werden kann. Sollte dereinst die Mediation doch noch Einzug im Erwachsenenstrafrecht halten, dürfte eine etablierte Vergleichsverhandlung ein wichtiger Wegbereiter darstellen. Nachhaltig wirkende Vergleichsergebnisse könnten auch heutige Skeptiker zu einem Umdenken veranlassen. Aus Sicht von Opfern, Tätern, aber auch der Strafverfolgungsbehörden wäre dies zu wünschen. ANHANG I Opportunitätseinstellung im Zweiparteienkonflikt 1) vorausgesetzt, dass kein überwiegendes Interesse der Privatklägerschaft entgegensteht 2) sofern die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind sowie lediglich ein geringes Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung vorliegen 3) hier lediglich beschränkte Opportunität möglich StPO 319 I lit. e StPO 8 „...wenn das Bundesrecht es vorsieht“ StPO 316 „Vergleich“ StPO 316 I StPO 316 II StPO 8 I StPO 8 II + III 1) StPO 8 II lit. a Bagatelltat ohne Einfluss auf Strafmass StPO 8 II lit. b Bagatelltat ohne Einfluss auf Zusatzstrafe StPO 8 II lit. c Auslandsstrafe entspricht CH-‐ Strafe StPO 8 III Verfolgung durch oder Abtretung an Ausland StGB 52 Fehlendes Strafbedürfnis StGB 53 Wiedergut-‐ machung 2) StGB 55a 3) Gewalt in Ehe und Partner-‐ schaft ... etc. StGB 53 Wiedergut-‐ machung 2) Antragsdelikte ANHANG II Übersicht Wiedergutmachung 1) sofern die Erfüllung vor Eröffnung des Verfahrens (Art. 309 Abs. 1 StPO) bekannt wird 2) insbesondere zur Sicherstellung der Leistung der vereinbarten Wiedergutmachung StGB 53 – Wiedergutmachung -‐ Schadensdeckung oder -‐ alle zumutbaren Anstrengungen, um das bewirkte Unrecht auszugleichen Ì -‐ Voraussetzungen für bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt -‐ Geringes Interesse der Öffentlichkeit -‐ Geringes Interesse des Geschädigten direkte Erfüllung durch den Tatverdächtigen Erfüllung nach privater Mediation oder anderem Streitbeilegungsverfahren Erfüllung nach erfolgreich durchgeführter Vergleichsverhandlung durch Staatsanwaltschaft StPO 310 I lit. c i.V.m. StPO 8 I Nichtanhand- nahme 1) StPO 319 I lit. c i.V.m. StPO 8 I Einstellung StPO 310 I lit. c i.V.m. StPO 8 I Nichtanhand- nahme 1) StPO 319 I lit. e i.V.m. StPO 8 I Einstellung StPO 319 I lit. e i.V.m. StPO 316 II Einstellung ev. StPO 314 I lit. c Sistierung 2) ev. StPO 314 I lit. c Sistierung 2) ANHANG III Vorgehen bei Vergleichsverhandlungen Phasen einer Vergleichsverhandlung (In Anlehnung an MONTADA/KALS, Mediation sowie WARWEL/Gerichtsnahe Mediation) Phase Merkpunkte I Vorbereitung/ Einleitung -‐ Vor der Vergleichsverhandlung bedarf es eines ausreichenden Ak-‐ tenstudiums, um allfällige Problemfelder zu erkennen und sich zu informieren, was die Streitparteien allenfalls bereits unternommen haben. -‐ Es ist sicherzustellen, dass die richtigen Parteien an der Vergleichs-‐ verhandlung teilnehmen, d.h. die anwesenden Personen müssen in der Lage sein, einen Vergleich abzuschliessen (ist eine Unterneh-‐ mung beschuldigt, so muss der anwesende Vertreter (uneinge-‐ schränkter) Entscheidungsträger sein). -‐ Die Parteien müssen über den Ablauf sowie die Folgen einer (erfolg-‐ reichen wie erfolglosen) Vergleichsverhandlung orientiert werden. -‐ Vor der eigentlichen Vergleichsverhandlung ist mit den Betroffenen die Rolle allfällig anwesender Rechtsvertreter zu klären. Die Ver-‐ gleichsverhandlung findet ausschliesslich zwischen den direkt be-‐ troffenen Parteien statt. Rechtsanwälte haben ausschliesslich bera-‐ tende Funktion, d.h. sie können (lediglich) eine Unterbrechung ver-‐ langen, um sich mit ihren Mandanten zu besprechen. II Ermittlung der zu behandeln-‐ den Themen -‐ Das zur Anzeige gebrachte Delikt muss nicht das einzige zu behan-‐ delnde Konfliktfeld sein; oftmals stellt das angezeigte Delikt lediglich die nach aussen in Erscheinung tretende Reaktion auf tiefer liegende Konflikte/Probleme dar. -‐ Die Vergleichsverhandlung beginnt mit der Darstellung des Konflik-‐ tes aus der Sichtweise der jeweiligen Partei (insbesondere Opfer be-‐ nötigen oft den Raum zur Schilderung der eigenen Betroffenheit, um für Ausgleichsgespräche bereit zu sein). -‐ Durch die Schilderung der Geschehnisse durch die Parteien (und entsprechendes Nachfragen durch den Gesprächsleiter) lassen sich die Interessen hinter den Positionen herausfiltern; die Interessen führen schliesslich zu den zu behandelnden Themen. III Ausgleichs-‐ gespräche -‐ Bei den Ausgleichsgesprächen hat der Verfahrensleiter darauf zu achten, dass er beiden Parteien gegenüber neutral auftritt und ihnen Redezeit im selben Umfang zugesteht. -‐ Um möglichst zeitsparend zu einer Lösung zu gelangen, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen, d.h. die von den Parteien vorgege-‐ benen Themen sind der Reihe nach abzuarbeiten. -‐ Streitparteien werden i.d.R. nur zu einer Lösung finden, wenn sie sich verstanden fühlen. Dies erfordert aktives Zuhören durch den Gesprächsleiter. Darunter ist zu verstehen, dass er gezielt so lange nachfrägt und das Gehörte mit eigenen Worten zusammenfasst und ANHANG III auf den Punkt bringt, bis er – wie auch die zweite Streitpartei – wirk-‐ lich verstanden hat, was der Redner ausdrücken wollte. -‐ Mehr noch als bei der Einvernahme im Zuge der Strafuntersuchung ist bei der Vergleichsverhandlung darauf zu achten, dass offene Fra-‐ gen gestellt werden. Zu gross ist sonst die Gefahr, dass der Befragte „der Einfachheit halber“ auf den durch die geschlossene Frage vorge-‐ spurten Weg einschwenkt. Eine eigenständige und nachhaltige Lö-‐ sungsfindung wird dadurch beeinträchtigt. -‐ Beim Ausgleichsgespräch sollte durch den Gesprächsleiter nicht von Anbeginn weg direkt (und stur) auf eine Lösung zugesteuert werden, sondern er sollte den Parteien genügend Raum eingestehen. Beim ergebnisoffenen Behandeln von Konfliktthemen ergibt sich eine Lö-‐ sung i.d.R. von selbst. Treten die Konfliktparteien dagegen an Ort, so ist es durchaus angezeigt, ihnen das Ziel der Vergleichsverhandlung und die Folgen des Scheiterns vor Augen zu halten. -‐ Wird im Laufe des Gesprächs eine Lösung erzielt, so ist diese auf ihre Nachhaltigkeit zu überprüfen. Es gilt sicherzustellen, dass die Kon-‐ fliktparteien nicht einfach in der Euphorie des (endlich stattfinden-‐ den) Gesprächsflusses irgend einer Lösung zustimmen, obwohl mit dieser (noch) keine Wiedergutmachung erzielt wurde. IV Vereinbarung -‐ Die getroffene Vereinbarung muss von den Parteien selbst stammen; der Gesprächsleiter sollte äusserste Zurückhaltung im Einbringen eigener Vorschläge üben; nur eine eigenverantwortlich erarbeitete Ausgleichslösung bietet die Chance einer nachhaltigen Lösung. Mit geeigneten Fragen können durch den Verhandlungsleiter bei den Parteien jedoch verschiedene Lösungsbereiche abgerufen werden. -‐ Welcher Art die zwischen den Parteien getroffene Lösung ist, obliegt einzig den Parteien; die ausgehandelte Wiedergutmachungsleistung muss für den gesprächsleitenden Staatsanwalt weder ausreichend noch zweckmässig erscheinen. Der Verhandlungsleiter muss ledig-‐ lich dafür sorgen, dass die Lösung dem freien Willen der Parteien entspricht und dass nicht etwa aufgrund eines bestehenden Un-‐ gleichgewichtes eine der Parteien übervorteilt wird. -‐ Die getroffene Lösung (und nur diese) ist in einem Protokoll festzu-‐ halten und von den Parteien zu unterzeichnen (Art. 316 Abs. 3 StPO). V Umsetzung der Vereinbarung / Überprüfung durch Staats-‐ anwalt -‐ Der Staatsanwalt muss die Umsetzung der Vereinbarung überprüfen, d.h. sich durch den Geschädigten die erfolgte Leistung der Wieder-‐ gutmachung bestätigen lassen. -‐ Erst die Erfüllung der Vereinbarung ist letztlich Grundlage für die Einstellung des Verfahrens; eine vorschnelle Einstellung des Verfah-‐ rens birgt die Gefahr, dass der Beschuldigte die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringt. -‐ Zur Sicherstellung der Leistung kann der Staatsanwalt das Verfahren für maximal 6 Monate sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 314 Abs. 2 StPO). ANHANG IV Gesetzestext der in der E-StPO vorgeschlagenen Mediation Art. 317 Mediation 1 1 Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit eine Mediatorin oder einen Mediator mit einer Mediation betrauen. Sie holt dazu das Einverständnis der beschuldigten und . Sie stellt der Mediatorin oder dem Mediator eine Kopie der Akten zu. 2 . Diese kann sich jederz . 3 Die Mediatorin oder der Mediator soll auf eine zwischen den beteiligten Personen frei verhandelte Lösung hinarbeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, agiert die Mediatorin oder der Mediator in völliger Unabhängigkeit von der Staatsanwaltschaft, . 4 Die Mediatorin oder der Mediator lädt die beschuldigte und die geschädigte Person unter Hinweis auf die Freiwilligkeit ihrer Beteiligung zu einem Gespräch ein. Erachtet , so teilt sie oder er der Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Mediation mit. Die Mitteilung enthält: a. den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und den Nachweis, dass sie umgesetzt worden ist; oder b. die blosse Feststellung des Scheiterns. 5 Die Strafbehörden tragen dem Ergebnis einer erfolgreichen Mediation angemessen Rechnung. 6 Keine der beteiligten Personen kann sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens auf Äusserungen berufen, die vor der Mediatorin oder dem Mediator gemacht worden sind, wie auch immer die Mediation ausgegangen ist. 7 Die Mediatorinnen und Mediatoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie , die , die sie vorgenommen oder an denen sie teilgenommen haben, befragt werden; ihr Dossier kann nicht beschlagnahmt werden. 8 en Einsatz von Mediatorinnen und Mediatoren im Strafverfahren. Sie legen namentlich die fachlichen und persönlichen , die Registereintragung und die Aufsicht. 1 BBl 2006 1487 01_Einleitung Masterarbeit 02_Text Masterarbeit 03_Anhang I definitiv 04_Anhang II definitiv 05_Anhang III - Vorgehen bei Vergleichsverhandlungen 06_Anhang IV definitiv