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    Karin Müller ZBJV_12_2022.pdf

    Karin Müller ZBJV_12_2022.pdf Organ für schweizerische Rechtspflege und Gesetzgebung Redaktoren Prof. Dr. Jörg Schmid Prof. Dr. Frédéric Krauskopf Stämpfli Verlag 158. Jahrgang Erscheint jeden Monat Dezember 2022 Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins Revue de la société des juristes bernois 12/2022 www.zbjv.ch 220348_ZBJV_12_2022_#PL-UG_(001_004).indd 1 06.12.22 16:19 II ZBJV · Band 158 · 2022 Impressum Herausgeber Stämpfli Verlag AG, Wölflistrasse 1, Postfach, 3001 Bern Tel. 031 300 66 44, Fax 031 300 66 88 E-Mail verlag@staempfli.com, Internet www.staempfli.com Verantwortliche Redaktoren Prof. Dr. J!"# S$%&'(, Luzern, Prof. Dr. F")()"'$ K"*+,-./0, Bern Redaktionelle Mitarbeiter: Prof. Dr. R1#'2* A13'-M4551", Luzern; Dr.6B1"2%*"(6B1"#1", Bern; Prof. Dr. F15'7 B.&&1", Zürich; Prof.6 Dr. T%.&*, G8$%91", Zürich; Prof. em. Dr. Dr. h.c. H1'2: H*+,%11", Bern; Prof. Dr. B199'2* H4"5'&*22-K*+/, Freiburg; Prof. Dr. M*"$ M.6 H4":151", Basel; Prof.6 Dr. M*2+15 J*+2, Bern; Bundes gerichtsschreiber PD Dr. M*"9'2 K.$%1", Studen BE; Prof. em. Dr. Dr. h.c. T%.&*, K.551", Bern; Prof. em. Dr.6Dr. h.c. C%"',9./% L1+1231"#1", St. Gallen; Prof. Dr. A2("1*, L'12%*"(, Bern; Prof.6 Dr. iur. K*"'2 M4551", Luzern; Prof.6 Dr. C%"',9.0 R'1(., Freiburg; Prof.6 Dr. R.#1" R+(.5/%, Zürich; Prof.6 Dr. F"*2:',-* S/"1$%1", Bern; Prof. Dr. P'1""1 T,$%*2212, Bern; Prof. Dr. A715 T,$%129,$%1", Bern; Dr.6F"'(.5'2 W*59%1", Bern; Prof. Dr. S91/%*2 W.50, Bern/Thun; Prof. Dr.6F"*2: Z1551", Bern. Abonnemente Mitgliedschaft Bernischer Juristenverein mit ZBJV inkl. Online-Archiv CHF6154.–, Printabo für Mitglieder des Luzernischen Juristenvereins inkl. Online-Archiv CHF6184.–, Preise inkl. 2,5% MwSt. und Versandkosten. Abonnementspreise Zeitschrift inkl. Online-Archiv: Schweiz CHF 214.–, Europa CHF 249.50, Abopreis reine Online-Ausgabe CHF 149.–, Einzelheft CHF 24.– (exkl. Versandkosten). Preise inkl. 2,5% MwSt. und Versandkosten. Schriftliche Kündigung bis 26Monate vor Ende der Laufzeit möglich. www.zbjv.recht.ch Bestellungen Abonnemente, Einzelnummern und Rezensionsexemplare: Stämpfli Verlag AG, Periodika, Wölflistrasse 1, Postfach, 3001 Bern Tel. 031 300 63 25 E-Mail zeitschriften@staempfli.com, Internet www.staempfliverlag.com/zeitschriften Inserate: Stämpfli AG, Kommunikationsunternehmen, Inseratemanagement, Wölflistrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Tel. 031 300 63 82 E-Mail inserate@staempfli.com, Internet www.staempfli.com/zeitschriften Druck und Spedition: Stämpfli AG, Kommunikationsunternehmen, Wölflistrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Tel. 031 300 66 66 E-Mail info@staempfli.com, Internet www.staempfli.com Auflage: 1787 Exemplare notariell beglaubigt, ISSN60044-2127 (Print) / e-ISSN62504-1444 (Online) Die Aufnahme von Beiträgen erfolgt unter der Bedingung, dass das ausschliessliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung an den Stämpfli Verlag AG übergeht. Alle in dieser Zeit- schrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die von der Redaktion oder den Herausgebern redigierten Gerichtsentscheide und Regesten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ausserhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form6– sämtliche technische und digitale Verfah- ren eingeschlossen6– reproduziert werden. 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 2 28.11.22 08:40 603ZBJV · Band 158 · 2022 Tr ad uc tio n au to m at iq ue : li se z l’a rt ic le e n fr an ça is s ur w w w .z bj v. re ch t.c h.Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 Veröffentlicht in Band!147 sowie im Internet Von Prof. Dr. iur. K!"#$ M%&&'", Luzern*1 Inhaltsübersicht I. Vorbemerkungen II. Kapitalgesellschaften 1. Partizipationsscheine, Missachtung statutarischer Vorzugsrechte: BGE(147 III 126 (Urteil des Bundesgerichts 4A_98/2020 vom 21.(Januar 2021) 2. Verbriefung von Namenaktien: BGE(147 III 469 (Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2021 vom 9.(August 2021) 3. Positive Beschlussfeststellungsklage: BGE(147 III 561 (Urteil des Bundesgerichts 4A_340/2021 vom 27.(Oktober 2021) 4. Austritt aus einer GmbH, Erwerb eigener Stammanteile: BGE(147 III 505 (Urteil des Bundesgerichts 4A_209/2021 vom 19.(Juli 2021) 5. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Haftung für Prozesskosten: Urteil des Bundesgerichts 4A_130/2021 vom 28.(Mai 2021 6. Haftung der Revisionsstelle; Substanziierung des Konkursverschleppungs- schadens: Urteil des Bundesgerichts 4A_218/2020 vom 19.(Januar 2021 III. Weitere gesellschaftsrechtlich relevante Urteile 1. Anwalts-AG, Ausgestaltung der Statuten: BGE(147 II 61 (Urteil des Bundesgerichts 2C_372/2020 vom 26.(November 2020; Pra. 110 [2021] Nr.(72) 2. Organisationsmängelverfahren, Klageberechtigung des Willens- vollstreckers, Erbe als Nebenintervenient: BGE(147 III 537 (Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2021 vom 27.(Oktober 2021; Pra. 111 [2022] Nr.(51) * Prof. Dr. iur. Karin Müller ist Ordinaria für Privatrecht, Handels- und Wirt- schaftsrecht sowie Zivilverfahrensrecht an der Universität Luzern. Ich danke Frau Viviane Dettling, MLaw, und Herrn lic. iur. RA Zeno Schönmann für die kritische Durchsicht des Manuskripts und Frau Michèle Lang, BLaw, für die Unterstützung bei der Zitatkontrolle. 01_620_zbjv_abh_mueller.indd 603 06.12.22 16:09 604 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 I. Vorbemerkungen Im vorliegenden Beitrag werden die in der amtlichen Sammlung in Band!147 publizierten Entscheide des Bundesgerichts sowie weitere wichtige (nicht amtlich publizierte) Urteile aus dem Jahr 2021 zum Gesellschaftsrecht besprochen. Das Schwergewicht liegt im Berichts- jahr 2021 wiederum auf dem Recht der Kapitalgesellschaften und dort bei der Aktiengesellschaft (II.). Im Bereich Personengesellschaften sind demgegenüber keine zu besprechenden Urteile zu verzeichnen. Neben den Urteilen zu den Kapitalgesellschaften werden aber zwei weitere gesellschaftsrechtlich relevante Urteile in der gebotenen Kürze erörtert, eines im Zusammenhang mit einer Anwaltsgesellschaft (III./1.), das andere im Hinblick auf ein Organisationsmängelverfahren (III./2.). Das Bundesgericht hat im Bereich der Kapitalgesellschaften verschiedene bislang umstrittene Fragen geklärt. So hat es etwa die Frage beantwortet, ob statutarische Vorzugsrechte von den berechtig- ten Personen direkt mittels einer Leistungsklage gegen die Gesell- schaft geltend gemacht werden können (II./1.). Ferner hat es entschie- den, dass ein Aktionär einen gesetzlichen Anspruch auf die wertpapiermässige Verbriefung seiner Mitgliedschaft hat, sofern die Statuten der Gesellschaft diesen Anspruch nicht ausschliessen (II./2.). Es hat auch Klarheit geschaffen, ob bzw. in welchen Fällen eine po- sitive Beschlussfeststellungsklage zulässig ist (II./3.), und wie sich das Austrittsrecht eines Gesellschafters einer GmbH mit einer Beteiligung von über 35% am Stammkapital zu den Regeln über den Erwerb ei- gener Stammanteile der Gesellschaft, insbesondere zur Erwerbsober- grenze von Art.!783 Abs.!2 OR, verhält (II./4.). Zudem hat das Bun- desgericht in zwei nicht amtlich publizierten Urteilen Fragen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit behandelt (II./5. und II./6.). II. Kapitalgesellschaften 1. Partizipationsscheine, Missachtung statutarischer Vorzugsrechte: BGE!147 III 126 (Urteil des Bundes- gerichts 4A_98/2020 vom 21.!Januar 2021) In BGE!147 III 126 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob statutarische Vorzugsrechte von den berechtigten Personen direkt 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 604 28.11.22 08:40 605 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 mittels einer Leistungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden können oder ob zuerst der Generalversammlungsbeschluss, der die statutarischen Vorzugsrechte missachtete, angefochten werden muss. Zur Diskussion standen Vorzugsrechte von Partizipanten. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Aktienka- pital der B. AG ist in Namenaktien (Stammaktien) und Stimmrechts- aktien eingeteilt. Daneben besteht ein Partizipationskapital. Art.!29 der Statuten der B. AG sieht vor, dass nach der Zuweisung von 5% des Jahresgewinns an die allgemeine Reserve, bis diese die Höhe von 20% des Aktienkapitals erreicht hat, die Partizipanten vom restlichen Jah- resgewinn eine Vorzugsdividende bis zu 5% des Nominalwerts der Partizipationsscheine erhalten. An der ordentlichen Generalversamm- lung für das Geschäftsjahr 2017 stellte A. zu Traktandum!4 «Verwen- dung des Geschäftsergebnisses 2017» den Antrag, es sei zusätzlich zur vorgesehenen Ausschüttung einer Dividende eine Vorzugsdivi- dende von CHF!0.15 pro Partizipationsschein auszubezahlen. Der Verwaltungsrat liess den Antrag nicht zur Beratung und Abstimmung zu, und die Generalversammlung fasste den Beschluss über die Ver- wendung des Geschäftsergebnisses entsprechend dem Antrag des Verwaltungsrats. A. focht daher den Beschluss beim Handelsgericht Bern an und beantragte im Wesentlichen, den unter Traktandum!4 gefassten Beschluss aufzuheben, und verlangte von der Gesellschaft CHF!152 504.– sowie CHF!472 762.40 nebst Zins.!Eventualiter sei die Gesellschaft zu verp"ichten, Generalversammlungsbeschlüsse zu fassen, wonach für die Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014 und 2016 eine jeweils betraglich pro Partizipationsschein festgesetzte Vorzugs- dividende auszuschütten sei. Das Handelsgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Klage in Bezug auf die weitergehenden Anträge ab. Es kam zum Schluss, gestützt auf die Statuten bestehe eine P"icht zur Aus- richtung einer Vorzugsdividende von 5% an die Partizipanten. Für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 sei eine entsprechende Vorzugsdivi- dende ausbezahlt, in den Jahren 2012 und 2016 dagegen keine (2016) oder eine zu geringe (3,33%; 2012) entrichtet worden. Die entspre- chenden Beschlüsse seien aber nicht angefochten worden, weshalb sie de#nitive Gültigkeit erlangt hätten. In Bezug auf das Geschäftsjahr 2017 entschied das Handelsgericht, es bestehe kein direktes Klage- recht auf Auszahlung der Vorzugsdividende. Vielmehr habe A. die!– aufgrund der Aufhebung des statutenwidrigen Beschlusses!– anste- 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 605 28.11.22 08:40 606 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 hende erneute Beschlussfassung der Generalversammlung abzuwarten, denn die Dividendenforderung entstehe erst mit dem entsprechenden Beschluss der Generalversammlung. In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht vorab fest, Par- tizipationsscheine könnten!– ebenso wie Aktien!– mit Vorzugsrechten verbunden werden (Art.!656a Abs.!2 i. V. m. Art.!656 Abs.!1 und 2 OR; E.!3). In der Lehre sei umstritten, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Forderungsrecht der privilegierten Ak- tionäre bzw. Partizipanten gegenüber der Gesellschaft entstehe bzw. bestehe (E.!3.1). Wie bereits das Handelsgericht gelangte das Bundes- gericht alsdann zum Ergebnis, es sei eine Anfechtung der die Privi- legien missachtenden Beschlüsse der Generalversammlung erforder- lich (E.!3.3). Denn nur bei einer P"icht zur Anfechtung sei!– aufgrund der erga-omnes-Wirkung gemäss Art.!706 Abs.!5 OR!– gewährleistet, dass die p"ichtwidrige Missachtung von Privilegien bei allen Betrof- fenen gleichermassen beseitigt werde (E.!3.3.2). Dem Partizipanten würden nach Art.!656a Abs.!2 i. V. m. Art.!706 OR die gleichen An- fechtungsrechte wie dem Aktionär zustehen (E.!3.3.3). Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass die Partizipanten for- mell keinen statutenkonformen Beschluss der Generalversammlung erzwingen können und sich dadurch in einer prekären Lage be#nden würden. Es führte aber aus, die Generalversammlung hätte nach er- folgreicher Anfechtung des Beschlusses nach Treu und Glauben zügig einen statutenkonformen Beschluss zu fassen. Werde erneut ein sta- tutenwidriger Beschluss gefasst, könne den Partizipanten der ihnen zustehende Betrag im Rahmen des (zweiten) Anfechtungsverfahrens aufgrund des treuwidrigen Verhaltens der Aktionäre direkt zugespro- chen werden (E.!3.4.5). Das Urteil verdient grundsätzlich Zustimmung. Es betrifft zwar (lediglich) Ansprüche der Partizipanten auf eine Vorzugsdividende, die Ausführungen des Bundesgerichts sind indessen für die Geltend- machung aller Vorzugsrechte von Gesellschaftern relevant. Vorzugs- aktionäre und Partizipanten können demnach ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen. Es besteht kein direktes Forderungsrecht mittels Leistungsklage. Vielmehr stellt der Generalversammlungs- beschluss die Legitimation für die Ausschüttung dar und führt dazu, dass die in den Statuten vorgesehene Forderung fällig wird (vgl. C$%&'()/S*$+',-., SZW 2021, 364). Es bedarf somit stets eines 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 606 28.11.22 08:40 607 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 rechtsbegründenden Dividendenbeschlusses der Generalversammlung (D%)+(//(0 1-. C.(0-, SZW 2021, 242!f.). Missachtet der General- versammlungsbeschluss die statutarisch vorgesehenen Privilegien, muss er!– will der Aktionär bzw. Partizipant zu seinem Recht kom- men!– angefochten werden. Für dieses Vorgehen sprechen nach An- sicht des Bundesgerichts insbesondere die Rechtssicherheit und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter (vgl. E.!3.4.4). Damit gewichtet das Bundesgericht die Rechtssicherheit und das Gleichbehandlungsgebot bezüglich eines einheitlichen Kapitalaus- schüttungsregimes zu Recht höher als die Interessen der einzelnen Partizipanten, mittels einer Leistungsklage zu ihrem Recht zu kom- men. Nur durch die Anfechtung des statutenwidrigen Beschlusses ist gewährleistet, dass die Missachtung der Vorzugsrechte aller betroffe- nen Gesellschafter in gleicher Weise beseitigt wird (gl. M. C$%&'()/ S*$+',-., SZW 2021, 364; F+2*$-., AJP 2021, 686). Wird der Beschluss gerichtlich aufgehoben, hat die General- versammlung!– so das Bundesgericht!– zügig einen neuen statuten- konformen Beschluss zu fassen (vgl. E.!3.4.5). Wie allerdings die Rechtslage ist, wenn die Generalversammlung die erneute statuten- konforme Beschlussfassung ungebührlich verzögert oder gar keinen neuen Beschluss fasst, den der Partizipant!– um zu seinem Recht zu kommen!– anfechten könnte, wenn dieser wiederum gegen die Sta- tuten verstösst, ergibt sich nicht aus den bundesgerichtlichen Erwä- gungen (zur rechtlichen Einordnung und zu den Folgen der unter- schiedlichen Szenarien vgl. D%)+(//(0 1-. C.(0-, SZW 2021, 245! ff.). Anders als die Aktionäre können die Partizipanten eine Einberufung der Generalversammlung nämlich nicht verlangen (Art.!656c Abs.!1 und 2 OR) und damit keine Beschlussfassung er- zwingen. Ihnen fehlt somit ein entscheidender Ein"uss auf die Ge- neralversammlung (vgl. E.!3.4.5). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass der Entscheid über die Verwendung des Bilanzgewinns zwingend bei der Generalversammlung liegt (Art.!698 Abs.!2 Ziff.!4 OR), der diesbe- züglich ein weites Ermessen zukommt. Wäre das Vorrecht auf Divi- dende ein!– vom einzelnen Aktionär bzw. Partizipanten!– unmittelbar (d. h. ohne Gewinnverwendungsbeschluss) durchsetzbares Recht, wür- de die zwingende Kompetenzverteilung innerhalb der Gesellschaft missachtet, indem die Festsetzung der Dividende keine unübertrag- bare Kompetenz der Generalversammlung mehr wäre (vgl. D%)+(/ 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 607 28.11.22 08:40 608 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 /(0 1-. C.(0-, SZW 2021, 243). In diesem Sinn besteht (in aller Regel) auch keine «P"icht» zur Ausschüttung einer Dividende, weil ansonsten der Gewinnverwendungsbeschluss der Generalversamm- lung zu einem «bloss formalen Rechtsakt» (D%)+(//(0 1-. C.(0-, SZW 2021, 243) würde. Die vorzugsberechtigten Gesellschafter haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausschüttung einer Vor- zugsdividende (D%)+(//(0 1-. C.(0-, SZW 2021, 243, die darauf hinweisen, dass ein Generalversammlungsbeschluss, der keine oder eine zu tiefe Dividendenausschüttung an die Vorzugsaktionäre vor- sehe, dann nicht erfolgreich angefochten werden könne, wenn der [verbleibende] Gewinn zur Bildung von Reserven verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen werde). Erfolgt allerdings wie vor- liegend eine Dividendenausschüttung an alle Aktionäre und Partizi- panten, ohne dass die statutarisch vorgesehenen Vorzugsrechte der Partizipanten berücksichtigt werden, liegt ein statutenwidriger und damit anfechtbarer Beschluss vor. Das Ausbleiben der Vorzugsdivi- dende kann in diesem Fall wirtschaftlich nicht von der Thesaurie- rung eines entsprechenden Gewinns der Gesellschaft kompensiert werden (D%)+(//(0 1-. C.(0-, SZW 2021, 244). Letztlich besteht das Kernproblem des vorliegenden Falls darin, dass den Partizipanten zwar statutarische Vorzugsrechte eingeräumt wurden, sie aber nur in deren Genuss kommen, wenn die stimmberech- tigten Aktionäre diese Vorzugsrechte im Rahmen der Gewinnverwen- dung tatsächlich berücksichtigen und formell beschliessen. Damit sind die Partizipanten in Bezug auf ihre Vorzugsrechte von den stimmbe- rechtigten Aktionären weitgehend abhängig (F+2*$-., AJP!2021, 682). Anders verhält es sich mit der Zulässigkeit einer direkten Leis- tungsklage, wenn die Ausrichtung von Tantiemen missachtet wird. In einem solchen Fall ist grundsätzlich keine Anfechtung des Beschlus- ses erforderlich. Vielmehr steht den Mitgliedern des Verwaltungsrats eine Leistungsklage gegen die Gesellschaft offen, wenn die Statuten der Generalversammlung die Ausrichtung von Tantiemen nicht nur fakultativ erlauben, sondern diese in einer bestimmten Höhe zwingend vorschreiben und die entsprechenden statutarischen Voraussetzungen erfüllt sind (E.!3.2.2). Dies ist gerechtfertigt, bildet der Anspruch auf Tantiemen doch Bestandteil des synallagmatischen Rechtsverhältnis- ses zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Verwaltungs- rats, das in einzelnen Punkten auch durch die Statuten geregelt ist (E.!3.2.2; vgl. auch BGE!75 II 149). Der Anspruch ergibt sich dem- 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 608 28.11.22 08:40 609 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 nach!– im Gegensatz zu demjenigen der Aktionäre und Partizipanten!– aus einem individuell geregelten Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. Im vorliegenden Entscheid (BGE!147 III 126) ging es demgegenüber um ein sämtlichen Partizipanten zustehendes Privileg, nämlich den Anspruch auf Dividendenausschüttung und nicht um die Begleichung einer vertraglichen Forderung, sodass das Bundesgericht zu Recht davon ausging, dass keine Leistungsklage möglich war. Weitere Besprechungen zu BGE!147 III 126 #nden sich bei C$%&'()/S*$+',-., SZW 2021, 359, 363!f.; D%)+(//(0 1-. C.(0-, SZW 2021, 236!ff.; F+2*$-., AJP 2021, 678!ff.; P3+2,-.-./W4'-., SJZ 2022, 888, 895!ff. 2. Verbriefung von Namenaktien: BGE!147 III 469 (Urteil des Bundesgerichts 4A_39/2021 vom 9.!August 2021) Das Bundesgericht hatte in BGE!147 III 469 die Frage zu klären, ob ein Aktionär einen gesetzlichen Anspruch auf die wertpapiermäs- sige Verbriefung seiner Mitgliedschaft hat. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: B. ist Aktionärin der A. AG und hält 70 von deren 210!Namenaktien. Sie klagte vor dem Handelsgericht Zürich gegen die A.!AG und beantragte, den Organen der Beklagten sei unter Strafandrohung nach Art.!292 StGB zu befehlen, ihr (der Klägerin) wahlweise (a) 70!Namenaktien der Beklagten über je CHF!1000.– nominal im Sinne eines Wertpapiers oder (b) ein Zerti#kat über das Eigentum an 70!Namenaktien der Beklagten über je CHF!1000.– no- minal im Sinne eines Wertpapiers auszuhändigen. Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Aushändigung der Aktien in wertpapiermässiger Form bestehe, es sei denn, der Anspruch werde in den Statuten der Gesellschaft ausdrück- lich ausgeschlossen. Da in den Statuten der beklagten Gesellschaft dieser Anspruch der Aktionäre nicht abbedungen werde, habe die Klägerin einen Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung ihrer Mitgliedschaft. Folglich hiess das Handelsgericht die Klage gut. Die A. AG erhob gegen das Urteil Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht schützte die Überlegungen der Vorinstanz und führte aus, im Gesetz sei nicht geregelt, ob ein Aktionär Anspruch auf die wertpapiermässige Verbriefung seiner Mitgliedschaft habe (E.!4.1). In der Lehre sei die Frage umstritten, wobei grundsätzlich 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 609 28.11.22 08:40 610 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 zwei Meinungen vertreten würden. Nach der einen Ansicht bestehe ein gesetzlicher Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Ver- briefung. Dieser Anspruch könne aber!– jedenfalls soweit es um Na- menaktien gehe!– statutarisch wegbedungen werden (E.!4.2.1). Nach anderer Ansicht bestehe kein (gesetzlicher) Anspruch auf Ausgabe eines Wertpapiers. Ein solcher Anspruch könne aber durch eine sta- tutarische Regelung gewährt werden oder sich allenfalls aus innerge- sellschaftlicher Usanz ergeben (E.!4.2.2). Im Prinzip!– so das Bundesgericht weiter!– sei sich die herr- schende Lehre somit einig, dass!– zumindest für Namenaktien, um die es vorliegend gehe!– kein zwingendes Recht auf Verbriefung der Mitgliedschaft bestehe (E.!4.2.3). Der Aktionär habe aber gegenüber der Gesellschaft unbestrittenermassen Anspruch auf eine Bescheini- gung seiner Aktionärsstellung. Dieser Anspruch auf Ausstellung einer gewöhnlichen Beweisurkunde sei unentziehbar (E.!4.3.1). Weil das Gesetz indessen als Regelfall davon ausgehe, dass die Mitgliedschaft wertpapiermässig verurkundet ist, wolle es dem Ak- tionär (mindestens implizit) einen Anspruch auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft gewähren. Für die Verbriefung in einem Wertpapier spreche zudem die für die AG typische Verkehrsfähigkeit der Akti- onärsstellung. Demnach habe der Aktionär im Prinzip einen gesetz- lichen Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung seiner Mitglied- schaftsrechte (E.!4.3.2). Weil die wertpapiermässige Verbriefung aber nicht unerlässlich für die Entstehung, die Geltendmachung und die Übertragung der Mitgliedschaft sei, müsse es der Gesellschaft frei- stehen, dieses Recht der Aktionäre in den Statuten ausdrücklich aus- zuschliessen. Dies gelte zumindest für Namenaktien (E.!4.3.3). Im vorliegenden Fall hatte B. demnach Anspruch auf wertpa- piermässige Verbriefung ihrer Mitgliedschaft (E.!5.4 [nicht amtlich publiziert]), weil die Statuten der Gesellschaft zur Frage, ob die Ak- tien in Form von Wertpapieren oder als blosse Beweisurkunden aus- zugeben seien, schwiegen (E.!5.1 [nicht amtlich publiziert]). Das Bun- desgericht wies die Beschwerde der A. AG folglich ab. Dem Entscheid ist im Ergebnis zuzustimmen. Soweit die Statu- ten der Gesellschaft den Anspruch der Namenaktionäre auf wertpa- piermässige Verbriefung ihrer Mitgliedschaft nicht ausschliessen, kann der Aktionär von der Gesellschaft verlangen, dass sie ihm ein Wertpapier aushändigt. Die Aktionäre haben es demnach in der Hand, durch die Einführung einer entsprechenden Statutenbestimmung die- 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 610 28.11.22 08:40 611 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 sen Anspruch!– wenigstens für Namenaktien (vgl. E.!4.2.1 und 4.5)!– abzubedingen. Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit (ebenso wie der par- allelen Verfahren 4A_41/2021 und 4A_43/2021 vom 9.!August 2021) ist ein Familienzwist. Einen Rechtsmissbrauch bezüglich der Klage- erhebung sahen zu Recht aber weder die Vorinstanz noch das Bun- desgericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_43/2021, E.!7, insbe- sondere 7.5). Einem Aktionär muss es!– unabhängig von allfälligen Streitigkeiten unter den Aktionären!– möglich sein, seinen gesetzli- chen Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung seiner Mitglied- schaft notfalls gerichtlich durchzusetzen. Eine weitere Besprechung zu BGE!147 III 469 #ndet sich bei M%$'-., AJP 2021, 1521!ff. Vgl. auch die Hinweise bei C$%&'()/ V.%*%, SZW 2022, 264, 268!f. 3. Positive Beschlussfeststellungsklage: BGE!147 III 561 (Urteil des Bundesgerichts 4A_340/2021 vom 27.!Oktober 2021) Das Bundesgericht hatte in BGE!147 III 561 zwei Fragen zu klä- ren: erstens, ob eine patronale Personalfürsorgestiftung, die Aktien der Gesellschaft hält, von der sie beherrscht wird, das aus diesen Aktien "iessende Stimmrecht ausüben kann. Zweitens, ob eine positive Be- schlussfeststellungsklage im Sinn einer Gestaltungsklage zulässig ist und!– sofern dies zu bejahen ist!– unter welchen Voraussetzungen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die A. AG hat ein Aktienkapital von CHF! 150 000.– (150 Namenaktien zu je CHF! 1000.–). Aktionäre sind B. B. (30 Aktien), ihre Kinder C. B. (40!Aktien) und D. B. (40 Aktien) sowie die Personalfürsorgestiftung der A. AG (40!Aktien). Dem Verwaltungsrat der A.!AG gehörten bis am 1.!November 2019 C. B. (Präsidentin), B. B. und D. B. an. Die Per- sonalfürsorgestiftung der A. AG ist patronal konstituiert. Der Stiftungs- rat wird vom Verwaltungsrat der A. AG bestimmt. Zurzeit gehören C. B. (Präsidentin mit Stichentscheid) und D. B. dem Stiftungsrat an. An einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 1.!November 2019 waren insbesondere die Anträge auf Abwahl von D. B. und C. B. aus dem Verwaltungsrat sowie die Neuwahl von Verwaltungsratsmitgliedern als Traktanden vorgesehen. C. B. übte nicht nur die Stimmrechte betreffend 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 611 28.11.22 08:40 612 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 ihre eigenen 40!Aktien, sondern (trotz Protest von B. B. und D. B.) als Stellvertreterin auch jene betreffend die 40!Aktien der Stiftung aus. Dadurch wurden jeweils mit 80 zu 70!Stimmen einerseits ihre eigene Abwahl aus dem Verwaltungsrat abgelehnt und andererseits D., RA E. sowie RA C. neu in den Verwaltungsrat gewählt. B. B. reichte u. a. gegen diese Beschlüsse beim Handelsgericht Zürich Klage ein. Sie beantragte, es «sei festzustellen, dass die pro- tokollierte Zählweise der […] gefassten Beschlüsse fehlerhaft ist und dass die Beschlüsse wie folgt zustande gekommen sind: a) Abwahl von C. B. aus dem Verwaltungsrat mit 70 zu 40!Stimmen; b) Ablehnung der Neuwahl von D. in den Verwaltungsrat mit 70 zu 40!Stimmen; c)!Ablehnung der Neuwahl von Rechtsanwalt E. in den Verwaltungs- rat mit 70 zu 40!Stimmen; d) Ablehnung der Neuwahl von Rechtsan- walt C. in den Verwaltungsrat mit 70 zu 40!Stimmen.» Die Vorfrage, die sich gestellt hatte, nämlich ob eine patronale Personalfürsorgestiftung, die Aktien der Gesellschaft hält, von der sie beherrscht wird, das aus diesen Aktien "iessende Stimmrecht ausüben kann, beantwortete das Bundesgericht wie folgt: In der vorliegenden Konstellation dränge sich eine analoge Anwendung von Art.!659a Abs.!1 OR (ruhendes Stimmrecht) auf (E.!5.2.1). Halte eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie be- herrscht werde, ruhe somit das aus diesen Aktien "iessende Stimm- recht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sicher- gestellt sei, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiere (E.!5.2.4). Das Bundesgericht betonte, dass Art.!659a Abs.!1 OR vordringlich die Wahrung des Bestimmungsrechts der General- versammlung bezwecke (E.!4.1). Es gehe um die Willensbildung in der Generalversammlung. Verhindert werden solle die Gefahr der Konzentration von Macht ohne Risiko beim Verwaltungsrat. Aus dem Erwerb eigener Aktien könne sich!– sofern das Stimmrecht nicht ruht!– eine unzulässige Beein"ussung der Stimmrechtsverhältnisse in der Generalversammlung durch die Gesellschaftsorgane ergeben. Auf die formale Trennung der Gesellschaft und der Personalfürsorgestiftung als deren Aktionärin könne es nicht ankommen. Entscheidend sei vielmehr das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis. Sei die Personalfürsorgestiftung derart von der Gesellschaft beherrscht, dass ihr dieser gegenüber kein selbständiger Wille zukomme, sei der Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die im Eigentum der Perso- nalfürsorgestiftung be#ndlichen Aktien gegeben (E.!5.2.1). 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 612 28.11.22 08:40 613 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 Vorliegend war nicht mit adäquaten organisatorischen Massnah- men gewährleistet, dass der Stiftungsrat von der Gesellschaft effektiv und dauernd unabhängig ist (vgl. E.!5.2.3), sodass das Stimmrecht der von der Personalfürsorgestiftung gehaltenen Aktien ruhte. Dies hatte zur Folge, dass die 40 Stimmen (der Personalfürsorgestiftung) nicht hätten mitgezählt werden dürfen. Aus einer korrekten Zählweise hätten umgekehrte Abstimmungsergebnisse resultiert; so wäre etwa der An- trag auf Abwahl von C. B. angenommen worden (E.!5.3). Es stellte sich daher die Frage, ob B. B.!– wie sie dies getan hatte!– berechtigt war, diesbezüglich eine positive Beschlussfeststellungsklage zu erheben. Das Bundesgericht führte aus, in Bezug auf die beantragte Ab- wahl von C. B. erweise sich die Anfechtungsklage nach Art.!691 Abs.!3 i. V. m. Art.!706!f. OR als untauglich, soweit sie einzig die Aufhebung eines GV-Beschlusses ermögliche. Das rechtmässige Ergebnis könne durch blosse Aufhebung nicht hergestellt werden. Im Ergebnis gälte der Antrag als nicht angenommen, obwohl er ohne die unbefugte Teilnahme der Personalfürsorgestiftung an der Abstimmung ange- nommen worden wäre (E.!6.2). Anschliessend befasste sich das Bundesgericht mit der von der herrschenden Lehre anerkannten positiven Beschlussfeststellungskla- ge. Bislang hatte das höchste Gericht offengelassen, ob eine solche Klage zulässig ist (E.!6.3, vgl. auch E.!6.2). Mit einer positiven Be- schlussfeststellungsklage wird über die kassatorische Wirkung der Ungültigkeitserklärung hinaus verlangt, den rechtmässigen Beschluss- inhalt klarzustellen. Ziel ist es, einen rechtmässigen Beschluss an die Stelle des rechtswidrig zustande gekommenen zu setzen. Indem die Klage auf die Herstellung des rechtmässigen Beschlussergebnisses, auf die Änderung des Beschlussinhalts und damit auf eine gerichtliche Neuordnung der gesellschaftlichen Rechtslage gerichtet ist, ist sie ihrem Wesen nach Gestaltungs- und nicht Feststellungsklage (E.!6.2). Das Bundesgericht hält schliesslich fest, es sei eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Prozessrechts, welche Rechte oder Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Gestaltungsklage sein könnten (E.!6.4). Die Stimmrechtsklage nach Art.!691 Abs.!3 OR sei ein Un- terfall der allgemeinen Anfechtungsklage nach Art.!706!f. OR. Neben der Aufhebung des Beschlusses, mithin der kassatorischen Wirkung des Urteils, scheine Art.!706 OR auch andere Entscheidformen zu billigen (E.!6.5.1). Dabei erkennt das Bundesgericht das Problem, das besteht, wenn das angerufene Gericht einzig befugt wäre, ablehnende 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 613 28.11.22 08:40 614 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 Generalversammlungsbeschlüsse aufzuheben, ohne positiv das kor- rekte Ergebnis feststellen zu können. In einem solchen Fall könnte über dieses Traktandum nämlich erst anlässlich einer folgenden Ge- neralversammlung abgestimmt werden, und dies möglicherweise erst erhebliche Zeit später und unter veränderten Umständen, insbesonde- re mit allenfalls anders zusammengesetztem Aktionärskreis. Räume das Gesetz den Aktionären aber ein Stimmrecht ein, so das Bundes- gericht, müsse dieses eines ernsthaften staatlichen Schutzes teilhaftig sein. Es sei nicht einzusehen, «weshalb bei der Anfechtung eines po- sitiven Beschlussergebnisses der rechtmässige Zustand mittels Kas- sation hergestellt werden kann, dem Aktionär im Falle eines ableh- nenden Beschlusses ein vergleichbarer Rechtsschutz indes versagt sein soll» (E.!6.5.2). Bei unbefugter Teilnahme von Personen an der Be- schlussfassung in der Generalversammlung (vgl. Art.!691 Abs.!2 und 3 OR) müsse die Anfechtung einen effektiven Rechtsschutz sicher- stellen, der allein mit der positiven Beschlussfeststellungsklage ge- währleistet sei (E.!6.5.2). Voraussetzung sei indessen, dass das Gericht ohne Weiteres in der Lage sei, den Zustand festzustellen, der bei recht- mässiger Auszählung der Stimmen herausgekommen wäre (E.!6.5.3). Dem Entscheid, der zwei wichtige Fragen klärt, ist zuzustim- men. Im Ergebnis ist es richtig, dass eine patronale Personalfürsorge- stiftung, die Aktien der Gesellschaft hält, von der sie beherrscht wird, das aus diesen Aktien "iessende Stimmrecht nicht ausüben kann und das Stimmrecht dieser Aktien ruht, wenn!– wie im vorliegenden Fall!– nicht (mit adäquaten organisatorischen Massnahmen) gewährleistet ist, dass der Stiftungsrat von der Gesellschaft effektiv und dauernd unabhängig ist (zustimmend u. a. auch G%''+/V+2*$-., SZW 2022, 172!ff., die allerdings die dogmatische Begründung des Bundesgerichts für fragwürdig halten [SZW 2022, 176]). Das Bundesgericht betont zu Recht, dass es um die freie Willensbildung in der Generalversamm- lung gehe, die nicht vom Verwaltungsrat durch die Ausübung von Stimmrechten beein"usst werden dürfe. Zu begrüssen ist auch, dass das Bundesgericht die positive Be- schlussfeststellungsklage im Grundsatz anerkannt hat, auch wenn es ausdrücklich offenlässt, ob sie sich unmittelbar durch Auslegung ergibt oder das Ergebnis (zulässiger) richterlicher Lückenfüllung ist (E.!6.5.2). Als Gestaltungsklage ist die positive Beschlussfeststellungsklage zu- lässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass wegen des Mitzählens unzuläs- siger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt festgehalten wurde, 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 614 28.11.22 08:40 615 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 der nach den tatsächlich gegebenen Stimmverhältnissen als angenom- men hätte protokolliert werden müssen. Voraussetzung ist somit, dass das Gericht ohne Weiteres in der Lage ist, den Zustand festzustellen, der sich bei rechtmässiger Auszählung der Stimmen ergeben hätte. Da- mit tritt!– wie das Bundesgericht zu Recht feststellt!– das Gericht nicht an die Stelle der Generalversammlung oder der Aktionäre. Es fällt auch keinen Ermessensentscheid, sondern merzt bloss einen Fehler in der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses aus (E.!6.5.3). Weitere Besprechungen zu BGE!147 III 561 #nden sich bei D%''% P%'5%/M%$'-.//(0 1-. C.(0-, SZW 2021, 760!ff.; G%''+/ V+2*$-., SZW 2022, 172!ff. (wobei der Fokus dieses Beitrags auf dem Ruhen des Stimmrechts [unter dem künftigen Aktienrecht] liegt); H(*$2,.%22-./A678.,-., AJP 2022, 172!ff. 4. Austritt aus einer GmbH, Erwerb eigener Stammanteile: BGE!147 III 505 (Urteil des Bundesgerichts 4A_209/2021 vom 19.!Juli 2021) In BGE!147 III 505 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, wie sich das in Art.!822 OR vorgesehene Austrittsrecht eines GmbH- Gesellschafters mit einer Beteiligung von über 35% am Stammkapital zu den Regeln über den Erwerb eigener Stammanteile der Gesell- schaft, insbesondere zur Erwerbsobergrenze von 35% nach Art.!783 Abs.!2 OR, verhält. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Stammka- pital der B.!GmbH von CHF!20 000.– ist aufgeteilt in 20 Stammantei- le mit einem Nennwert von je CHF!1000.–. A. hält neun Stammantei- le und somit 45% des Stammkapitals. Er reichte im Januar 2020 eine Austrittsklage ein und beantragte, es sei ihm der Austritt aus der Ge- sellschaft zum wirklichen Wert seiner Beteiligung zu bewilligen. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage bzw. Beschwerde von A. ab. Das Bundesgericht trat!– obwohl der erforderliche Streitwert nicht erreicht war!– auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, weil eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag (E.!1). Vorab erörterte es die gesetzliche Regelung zum Austritt eines Gesell- schafters (Art.!822! ff. OR) und zum Erwerb eigener Stammanteile (Art.!783 Abs.!1 und 2 OR; E.!2). Es stellte fest, das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wie mit den Stammanteilen des austretenden Gesellschaf- 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 615 28.11.22 08:40 616 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 ters zu verfahren sei. Aus Art.!825a Abs.!1 OR könne aber geschlossen werden, dass die Stammanteile entweder von der Gesellschaft über- nommen oder veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden könnten. Vorliegend kämen diese drei Möglichkeiten indessen nicht infrage (E.!6.1). Art.!783 OR regle (und beschränke) den Erwerb eigener Stammanteile (E.!6.2.1). Der Gesetzgeber habe sich im Wissen um die Schwierigkeit des Austritts von Gesellschaftern mit bedeutenden Beteiligungsquoten für einen Plafond von 35% eigener Stammanteile entschieden (E.!6.2.3). Vor diesem Hintergrund könnten Änderungen im Gesellschafterbestand nicht bewilligt werden, wenn sie dazu führ- ten, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35% des Stammkapitals halten würde (E.!6.2.3). Bereits die vorinstanz- lichen Gerichte hatten zwar einen wichtigen Grund im Sinn von Art.!822 Abs.!1 OR angenommen, die Austrittsklage aber abgewiesen, weil der Austritt von A. aufgrund der Schranke des Erwerbs eigener Anteile nach Art.!783 Abs.!2 OR «nicht rechtskonform» durchführbar sei (E.!3). Der Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH ist daher nicht zu bewilligen, wenn das Ausscheiden dazu führen würde, dass die Gesell- schaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35% des Stamm- kapitals zu erwerben hätte (E.!6.6). Der Entscheid verdient im Ergebnis Zustimmung. Art.!783 OR schränkt den Erwerb eigener Stammanteile ein. Die Bestimmung steht im Dienst des Gläubigerschutzes und soll namentlich die Verminde- rung von Haftungssubstrat der Gesellschaft verhindern (vgl. E.!6.2.1). Sie ist eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Schranke zur Verhinderung der Aushöhlung der Gesellschaft (vgl. E.!6.3). Das Bun- desgericht ist sich der dadurch verursachten Problematik durchaus bewusst, nämlich dass ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 35% nicht aus der Gesellschaft ausscheiden kann, wenn die einzige Möglichkeit wäre, dass die Gesellschaft die Stammanteile erwerben müsste. Es hielt denn auch fest, dem austrittswilligen Ge- sellschafter sei nicht jegliche Handhabe genommen. So stehe es ihm offen, gestützt auf Art.!821 Abs.!3 Satz 1 OR auf Au"ösung der Ge- sellschaft aus wichtigem Grund zu klagen. Bei der Prüfung des Vor- liegens eines «wichtigen Grundes» müsse (vom Gericht) alsdann be- rücksichtigt werden, dass ein Austritt!– dem gegenüber der Au"ösung der Gesellschaft im Allgemeinen Priorität zukäme («Subsidiarität der Au"ösungsklage»)! – wegen der Erwerbsobergrenze von Art.! 783 Abs.!2 OR ausgeschlossen sei (E.!6.4). 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 616 28.11.22 08:40 617 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 In prozessualer Hinsicht hielt das Bundesgericht fest, es wäre an A. gewesen, für den Fall der Abweisung seiner Austrittsklage even- tualiter die Au"ösung der Gesellschaft oder eine andere sachgemässe Lösung zu beantragen. Der Dispositionsgrundsatz (Art.!58 Abs.!1 ZPO) verbiete es, im Austrittsverfahren von Amtes wegen (ohne ent- sprechende Begehren) alternative Rechtsfolgen anzuordnen (E.!7). Anders als Art.!821 Abs.!3 Satz 2 OR (Au"ösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund) sieht Art.!822 OR (Austritt des Gesellschafters) nicht vor, dass das Gericht anstelle des Austritts eine andere (sachge- mässe und den Beteiligten zumutbare) Lösung anordnen kann. Eine weitere Besprechung zu BGE!147 III 505 #ndet sich bei F+2*$-., AJP 2021, 1290!ff. Vgl. auch die Hinweise bei C$%&'()/ V.%*%, SZW 2022, 264, 268. 5. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Haftung für Prozesskosten: Urteil des Bundesgerichts 4A_130/2021 vom 28.!Mai 2021 Im nicht amtlich publizierten Entscheid 4A_130/2021 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsratspräsident nach Art.!754 OR persönlich für Pro- zesskosten, für welche die Gesellschaft in einem Verfahren aufkom- men musste, einzustehen hat. Der Sachverhalt kann in gekürzter Form wie folgt wiedergegeben werden: A. hatte es als Verwaltungsratsprä- sident der D. AG unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Art.!699 Abs.!2 OR eine Generalversammlung einzuberufen. Auch nach Aufforderung von B., die Aktionärin der Gesellschaft ist, hatte er innert angemessener Frist keine Einladung verschickt (vgl. E.!5.2). In der Folge hatte B. am 4.!Mai 2018 vor dem Handelsgericht Zürich Klage erhoben und die Einberufung der ordent- lichen Generalversammlung 2016 verlangt. Nachdem den Aktionären am 13.!Juli 2018 die Einladung zur Generalversammlung verschickt worden war, schrieb das Gericht das Verfahren als gegenstandslos ab. Die Gerichtskosten von CHF!7000.– wurden der D. AG auferlegt, und die D. AG wurde verp"ichtet, B. eine Parteientschädigung von CHF!10 000.– zu bezahlen. Am 14.!November 2018 reichte B. schliess- lich gegen A. Klage betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit ein und verlangte als Prozessstandschafterin der Gesellschaft, A. habe 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 617 28.11.22 08:40 618 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF!17 770.–, an die D. AG zu bezahlen. Sie machte geltend, A. habe durch P"ichtver- säumnis als Verwaltungsratspräsident die der Gesellschaft vom Han- delsgericht (im ersten Prozess) auferlegten Prozesskosten sowie die Kosten der Rechtsvertretung verursacht. Das Bundesgericht trat mangels Erreichens der Streitwertgrenze, und weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, auf die von A. erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. Die subsidiär eingereichte Verfassungsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. In der Sache anerkannte es, A. habe seine gesetzliche P"icht als Verwaltungsratspräsident verletzt, weil er es versäumt habe, die ordentliche Generalversammlung innert der sechsmonatigen Frist nach Art.!699 Abs.!2 OR rechtzeitig einzuberufen bzw. abzuhalten. A. habe mit der Einberufungsklage und deren Gutheissung rechnen müssen, zumal er es auch nach Aufforderung von B. unterlassen habe, innert angemessener Frist eine Einladung zu verschicken. Die vor Handelsgericht entstandenen und der Gesellschaft auferlegten Pro- zesskosten sowie deren Vertretungskosten seien durch die p"ichtwid- rige Unterlassung adäquat und schuldhaft verursacht worden. Die Vorinstanz habe daher!– so das Bundesgericht!– alle Haftungsvoraus- setzungen nach Art.!754 Abs.!1 OR zu Recht bejaht. Auch die Ge- winnchancen der Gesellschaft im Einberufungsverfahren wären be- reits zu Beginn erkennbar als sehr gering einzustufen gewesen. Der Gesellschaft seien durch das «sich zur Wehr setzen» gegen die Ein- berufungsklage unnötige Kosten entstanden (E.!5.2). Das Urteil zeigt, dass es den Verwaltungsratspräsidenten teuer zu stehen kommen kann, wenn er sich der von einem Aktionär zu Recht verlangten Einberufung einer Generalversammlung widersetzt. Prozesskosten, für welche die Gesellschaft im Einberufungsverfahren aufkommen muss, können!– sofern die Voraussetzungen von Art.!754 OR erfüllt sind!– dem Verwaltungsratspräsidenten gegenüber persön- lich als Schaden geltend gemacht werden. Hintergrund der Streitsache dürften Auseinandersetzungen u. a. zwischen den Parteien sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_130/2021, Sachverhalt A.). Neben dem vorliegenden Verfahren wurde ferner ein weiterer Prozess geführt (Urteil des Bundesgerichts 4A_128/2021 vom 28.!Mai 2021), in dem es um die Prozesskosten ging, die aus dem Verfahren betreffend Einberufung der ordentlichen Generalversamm- lung für das Jahr 2017 resultierten. Auch in dieser Streitsache wurde 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 618 28.11.22 08:40 619 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 A. zur Zahlung der der Gesellschaft entstandenen Kosten verurteilt. Daraus resultierte für A. schliesslich eine Schadenersatzsumme aus dem ersten Verfahren von rund CHF!27 000.– und aus dem zweiten Verfahren eine solche von rund CHF!24 000.–, zuzüglich der Pro- zesskosten dieser Verfahren. Den Urteilen ist im Ergebnis insofern zuzustimmen, als es nicht angeht, dass Streitigkeiten zwischen Verwaltungsrat und Aktionären auf dem Buckel bzw. auf Kosten der Gesellschaft ausgetragen werden. Die grundsätzlichen Überlegungen, die zu diesen Urteilen geführt haben, gelten auch für andere von einem Verwaltungsrat zu Unrecht verursach- te und der Gesellschaft auferlegte Prozesskosten. In BGE!139 III 24 hatte das Bundesgericht!– im Zusammenhang mit einem erfolglos ge- führten Prozess über die Eintragung von Namenaktien im Aktienbuch der Gesellschaft!– ausgeführt, die missbräuchliche Führung eines Ge- richtsverfahrens könne grundsätzlich einen Verstoss gegen die Treue- p"icht nach!Art.!717!Abs.!1 OR!darstellen. Erscheine ein Prozess von vornherein als aussichtslos, müsse mit entsprechenden Kostenfolgen im Fall des Unterliegens gerechnet werden, was dem Gesellschaftsinteres- se zuwiderlaufe. Der Verwaltungsrat habe!– nötigenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts oder weiterer Fachpersonen!– die Prozesschancen sorgfältig abzuklären. Im Einzelfall sei zu entscheiden, ob es im Lichte der gegebenen Umstände und Prozessrisiken vertretbar erscheine, dass der Verwaltungsrat den Rechtsweg beschreite. Das Gesellschaftsinter- esse bilde dabei in zweierlei Hinsicht Richtschnur für die Beurteilung von Prozessführungsentscheiden des Verwaltungsrats: Zum einen kön- ne es nicht im Interesse der Gesellschaft liegen, von vornherein aus- sichtslose Prozesse zu führen, die nur unnötige Kosten für die Gesell- schaft generierten. Zum andern verbiete das Gesellschaftsinteresse, Prozesse zu führen, mit denen nicht ein im Gesellschaftsinteresse lie- gendes Ziel verfolgt werde (BGE!139 III 24, E.!3.3). Damit ist Vorsicht geboten, wenn auf Kosten der Gesellschaft prozessiert wird. 6. Haftung der Revisionsstelle; Substanziierung des Konkursverschleppungsschadens: Urteil des Bundes- gerichts 4A_218/2020 vom 19.!Januar 2021 Im nicht amtlich publizierten Entscheid 4A_218/2020 hatte sich das Bundesgericht einmal mehr zu den Anforderungen an die Subs- 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 619 28.11.22 08:40 620 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 tanziierung eines Konkursverschleppungsschadens zu äussern. Im Zentrum der Streitigkeit standen Verantwortlichkeitsansprüche aus Revisionshaftung im Sinn von Art.!755 i. V. m. Art.!757 OR. Der be- klagten Revisionsstelle wurde vorgeworfen, sie habe die ihr!– ersatz- weise!– obliegende Überschuldungsanzeige unterlassen (Art.!729c OR). Zufolge Konkursverschleppung sei ein Gesamtschaden von weit über CHF!30 Mio. entstanden (E.!6.2.1). Das Handelsgericht Zürich wies die Klage der Abtretungsgläubiger aufgrund ungenügender Sub- stanziierung des Schadens ab. In seinen Erwägungen verwies das Bundesgericht vorab auf das strenge Rügeprinzip (E.!3), dessen Anforderungen die Beschwerdefüh- rer vorliegend nicht nachgekommen seien (vgl. E.!5). Alsdann befasste es sich mit der Verantwortlichkeit der Revisionsstelle bzw. dem Kon- kursverschleppungsschaden. Es führte aus, die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle setze nach Art.!755 Abs.!1 OR einen Schaden, eine P"ichtverletzung, einen Kausalzusammenhang zwischen der P"ichtver- letzung und dem Schaden sowie ein Verschulden voraus. Dabei obliege es dem Kläger, die Voraussetzungen des Verantwortlichkeitsanspruchs, namentlich den Schaden, zu substanziieren und zu beweisen (E.!6.1.1). Vorliegend wurde ein sog. Fortführungsschaden zufolge Konkursver- schleppung (Konkursverschleppungsschaden) geltend gemacht. Bestehe!– so das Bundesgericht!– der Schaden, wie behauptet werde, in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, welche durch eine verspätete Konkurserklärung entstanden sei (vgl.!Art.!725 Abs.!2 und 729c OR), sei die tatsächlich eingetretene Überschuldung der Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Der Überschuldungsgrad sei ge- stützt auf die Liquidationswerte zu ermitteln (E.!6.1.2). Für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden sehe Art.!42 Abs.!2 OR eine Be- weiserleichterung vor. Diese setze indessen voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Aber selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, erlaube Art.!42 Abs.!2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe geltend zu machen. Vielmehr seien auch im Rahmen dieser Norm!– soweit möglich und zumutbar!– alle Umstände zu be- haupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellten und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlaubten. Die Substanziie- rungsobliegenheit gelte unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher sei (E.!6.1.3). 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 620 28.11.22 08:40 621 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer nach Ansicht der Gerichte die Höhe der geltend gemachten Überschuldung im Zeit- punkt der hypothetischen Konkurseröffnung nicht hinreichend subs- tanziiert (E.!6.6.3 und 6.6.4), sodass das Bundesgericht die Beschwer- de abwies. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Anforderungen an die Substanziierung (vor Bundesgericht) hoch sind und es für den Scha- densnachweis nicht genügt, pauschal auf Beilagen zu verweisen. Art.!42 Abs.!2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden zwar eine Beweiserleichterung vor. Die Bestimmung erlaubt aber nicht, Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Insbesondere entbindet sie den Kläger nicht davon, alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder er- leichtern, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu beweisen. Der pauschale Verweis auf fehlende bzw. unvollständige Buchhaltungs- unterlagen reicht nicht. Nach Ansicht des Bundesgerichts hätten die Beschwerdeführer vorliegend wenigstens aufzeigen müssen, inwiefern es nicht möglich gewesen war, die Überschuldung substanziiert zu be- haupten bzw. zu plausibilisieren. Aus diesem Grund schützte das Bun- desgericht die Ausführungen der Vorinstanz, die zum Schluss kam, die Voraussetzungen von Art.!42 Abs.!2 OR seien nicht erfüllt (vgl. E.!6.12). III. Weitere gesellschaftsrechtlich relevante Urteile 1. Anwalts-AG, Ausgestaltung der Statuten: BGE!147 II 61 (Urteil des Bundesgerichts 2C_372/2020 vom 26.!November 2020; Pra. 110 [2021] Nr.!72) Im französischsprachigen Entscheid BGE!147 II 61 hatte das Bun- desgericht die Frage zu klären, wie weit die Kompetenzen der Aufsichts- behörde für den (hypothetischen) Fall gehen, dass bei einer Anwalts-AG in Zukunft ein Nichtanwalt von Gesetzes wegen Aktien erwerben könn- te. Gesellschaftsrechtlich von Interesse sind insbesondere die Ausfüh- rungen zur Ausgestaltung der Statuten einer Anwalts-AG, auf die im Folgenden näher eingegangen wird (zu den spezi#schen Ausführungen zum BGFA vgl. demgegenüber B9*$'+, Anwaltsrevue 2021, 185!f.). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: A. ist einziger Aktionär und Verwaltungsratspräsident der B. SA. Der Zweck der 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 621 28.11.22 08:40 622 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 Gesellschaft ist die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch im Anwaltsregister eingetragene Anwälte. Die Anwaltskommission des Kantons Freiburg teilte A. mit, die Statuten der B.!SA seien, um die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs zu gewährleisten, wie folgt zu präzisieren: «[S]i la société n’offre pas à l’acquéreur de reprendre ses actions à leur valeur réelle, l’acquéreur dans la mesure où il ne rem- plit pas les conditions de l’art.!7.3 [soit s’il n’est pas lui-même un avocat inscrit dans un registre d’avocat d’un canton suisse] aura l’obligation dans un délai d’un an, de transférer ses actions à un tiers remplissant les conditions de l’art.!7.3 et pouvant par conséquent être actionnaire de la société» (BGE 147 II 61, Sachverhalt A.). Mit einem solchen Zusatz sollte im Fall eines Erwerbs der Aktien namentlich infolge von Erbgang oder aus ehelichem Güterrecht gewährleistet wer- den, dass die Aktien nicht auf Dauer in anderen Händen als in denje- nigen von in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwäl- ten verbleiben. A. kam diesem Begehren nicht nach, und die Anwaltskommission stellte daher fest, die B.!SA (recte: A.; das BGFA unterstellt nur natür- liche Personen der Aufsicht) verstosse gegen das im BGFA aufgestellte Erfordernis der Unabhängigkeit von Anwaltskanzleien (bzw. Anwälten: institutionelle Unabhängigkeit nach Art.!8 Abs.!1 lit.!d BGFA). Sie ge- währte der B. SA (recte: A.) eine Frist von zwei Monaten, um die Statuten entsprechend zu ergänzen. Gegen diesen Entscheid reichten A. und die B. SA beim Kantonsgericht Beschwerde ein und gelangten schliesslich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Nach Ausführungen zu Art.!8 Abs.!1 lit.!d BGFA (institutionel- le Unabhängigkeit) und dem Verweis auf drei publizierte Entscheide zur spezi#schen Frage der Organisation einer Anwaltskanzlei in der Form einer Aktiengesellschaft (BGE!138 II 440, 140 II 102 und 144 II 147; vgl. E.!3.1) führte das Bundesgericht in Bezug auf den vorlie- genden Fall aus, die Gesellschaft habe vinkulierte Namenaktien (E.!3.3). Gemäss den Statuten der B. SA bedürfe die Übertragung von Aktien der vorherigen Zustimmung durch den Verwaltungsrat, der diese Zustimmung verweigern müsse, wenn der Erwerber nicht ein in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt sei (Ziff.!7.2 und 7.3 Statuten B.!SA). Solange die für die Übertragung von Aktien notwendige Zustimmung nicht erfolgt sei, würden das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer ver- 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 622 28.11.22 08:40 623 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 bleiben (Ziff.!7.4 Statuten B. SA). Beim Erwerb der Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung könne die Gesellschaft die Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Titel zu ihrem wirklichen Wert anbiete. In diesem Fall sei vorgesehen, dass der Erwerber über die mit seinen Aktien verbundenen Mitwirkungsrechte nur insofern verfügen könne, als der Verwaltungsrat der Übertragung zustimme (Ziff.!7.5 Statuten B. SA; E.!3.3). Das Bundesgericht wies alsdann darauf hin, dass die letztgenannte statutarische Vorschrift in Wirklichkeit die Regelung in den Art.!685b Abs.!4 und Art.!685c Abs.!2 OR übernehme, denen die Beschränkung der Übertragbarkeit von vinkulierten Namenaktien beim besonderen Erwerb ex lege unterstellt sei (E.!3.3). Nach Art.!685b Abs.!4 und 7 i. V. m. Art.!685c Abs.!2 OR kön- ne!– so das Bundesgericht weiter!– statutarisch nicht verhindert werden, dass nicht anwaltliche Dritte Aktien einer Gesellschaft ex lege erwer- ben und die Aktien!– sogar wenn die Gesellschaft anbiete, die Titel zum wirklichen Wert zu übernehmen!– in deren Eigentum verbleiben würden (E.!4.3). Die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namen- aktien nach Art.!685a!ff. OR sei abschliessend geregelt (E.!4.3). Ob vor diesem Hintergrund die von der Aufsichtsbehörde verlangte Mass- nahme, nämlich die Ergänzung der Statuten, zivilrechtlich zulässig wäre, konnte das Bundesgericht offenlassen, weil die Massnahme im BGFA keine gesetzliche Grundlage #ndet (E.!4.3). Die Massnahme greife in die Organisationsautonomie der Gesellschaft und in die Frei- heit der möglichen nicht anwaltlichen Aktionäre ein, deren Verhalten im Voraus festgelegt würde (E.!4.3). Damit erachtete das Bundesgericht die Massnahme als unzulässig und hiess die Beschwerde gut. Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Einer kantonalen An- waltskommission kann es nicht gestattet sein, eine Anwalts-AG zu verp"ichten, ihre gesetzeskonformen Statuten!– für den hypotheti- schen Fall!– dahingehend zu ergänzen, dass Nichtanwälte, die in Zu- kunft Aktien ex lege erwerben, verp"ichtet werden, ihre Titel inner- halb eines Jahres an Personen zu übertragen, die im Anwaltsregister eingetragen sind. Eine solche Massnahme #ndet im BGFA keine ge- setzliche Grundlage. Dieses regelt klar und abschliessend, wie in sol- chen Fällen vorzugehen ist: Die Aufsichtsbehörde hat den Register- eintrag eines Angestellten einer Anwalts-AG abzulehnen bzw. zu löschen, wenn sich das Aktionariat der Gesellschaft aufgrund einer Änderung der Umstände nicht mehr ausschliesslich aus Anwälten 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 623 28.11.22 08:40 624 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 zusammensetzt, die im Anwaltsregister eingetragen sind (E.!4.2). An- sonsten würde der Anwalt seine Tätigkeit in einer Struktur ausüben, welche die an die strukturelle Unabhängigkeit gemäss Art.!8 Abs.!1 lit.!d BGFA gestellten Anforderungen nicht (mehr) erfüllt (vgl. B9*$'+, Anwaltsrevue 2021, 186). Im Übrigen können!– so das Bundesgericht zu Recht!– Anwäl- te, die Aktionäre einer Anwaltsgesellschaft sind, die Gefahr, dass Aktien von Gesetzes wegen an nicht im Anwaltsregister eingetragene Dritte übergehen!– und in deren Eigentum verbleiben!– abwenden, indem sie unter sich beispielsweise einen Aktionärbindungsvertrag abschliessen und darin namentlich ein Kaufrecht bzw. gegenseitige Rückübernahmeverp"ichtungen vorsehen. Soweit die Aktien der Ge- sellschaft allerdings!– wie im vorliegenden Fall!– nur von einem ein- zigen Aktionär gehalten werden, sind vertragliche Lösungen wesens- gemäss nicht möglich (E.!4.4). Eine weitere Besprechung zu BGE!147 II 61 #ndet sich bei M9''-./Y+'1+)/O., AJP 2021, 407!ff. 2. Organisationsmängelverfahren, Klageberechtigung des Willensvollstreckers, Erbe als Nebenintervenient: BGE!147 III 537 (Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2021 vom 27.!Oktober 2021; Pra. 111 [2022] Nr.!51) Im französischsprachigen Entscheid BGE!147 III 537 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob ein Erbe, der Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, die ihrerseits Aktionärin einer Gesellschaft ist, sich als unabhängiger (streitgenössischer) Nebenintervenient an einem Organisationsmängelverfahren im Sinn von Art.!731b OR be- teiligen kann. Der Willensvollstrecker hatte gegen die Gesellschaft wegen mangelhafter Organisation einen Prozess angestrengt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: A. X. und B. X. bilden eine Erbengemeinschaft, die Alleinaktionärin der D. SA ist. C. ist Willensvollstrecker des Nachlasses. Weil der alleinige Geschäfts- führer der Gesellschaft von seiner Funktion zurückgetreten war, reich- te der Willensvollstrecker einen Antrag auf Ernennung eines Sach- walters ein, um damit den Mangel in der Organisation der Gesellschaft zu beheben. A. X. ersuchte das Gericht, ihm die Teilnahme an diesem Verfahren zu erlauben. 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 624 28.11.22 08:40 625 Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundes ge richts im Jahr 2021 Der Entscheid enthält insbesondere prozessrechtlich relevante Ausführungen zur unabhängigen (streitgenössischen) Nebeninterven- tion, auf die vorliegend nicht näher eingegangen werden kann (vgl. dazu aber H6&-.-L-$5%00, ZZZ 2022, 75; vgl. auch B($0-,, SZZP 2022, 189!ff. passim). Gesellschaftsrechtlich von Bedeutung sind hin- gegen die Erwägungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Organisationsmängelverfahren nach Art.!731b OR. Das höchste Gericht rief vorab die diesbezüglichen Grundsätze und die Rechtspre- chung in Erinnerung (E.!3.1): Im Organisationsmängelverfahren ver- fügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl von angemessenen und verhältnismässigen Massnahmen zur Behe- bung eines Organisationsmangels. Der in Art.!731b Abs.!1bis OR auf- geführte Massnahmenkatalog besitzt bloss beispielhaften Charakter. Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden; es gilt die Of#zialmaxime. Das Organisationsmängelverfahren ist ein gesell- schaftsrechtlicher Prozess, der dem summarischen Verfahren unter- steht (Art.!250 lit.!c Ziff.!6 ZPO). Das Urteil!entfaltet kraft materiellen Rechts gegenüber allen Aktionären direkte Wirkung (E.!3.1.1). Anschliessend prüfte das Bundesgericht den Spezialfall der von einem Willensvollstrecker eingereichten Klage im Organisationsmän- gelverfahren. Es führte dazu aus, der mit der Verwaltung der Erbschaft betraute Willensvollstrecker (vgl. Art.!518 Abs.!2 ZGB) sei zur Füh- rung des Prozesses befugt, soweit dieser die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Erbschaft betreffe. Dabei handle er in eigenem Namen und als Partei anstelle der Erben (E.!3.2). In denjenigen Punkten!– so das Bundesgericht weiter!–, in denen der Willensvollstrecker anstelle der Erben handle, komme ausschliess- lich ihm die Aktivlegitimation zu. Die Erben hätten keine entspre- chende Befugnis mehr (E.!3.2). Jeder Erbe habe aber ein rechtlich geschütztes Interesse, in einem solchen Verfahren zu intervenieren. Folglich könne ein Erbe allein als unabhängiger Nebenintervenient am Verfahren teilnehmen. Der Umstand, dass die Erben eine notwen- dige Streitgenossenschaft bildeten, habe lediglich einen Ein"uss auf die Klagebefugnis, nicht aber auf das rechtliche Interesse i. S. v.!Art.!74 ZPO (E.!3.3 und 3.4). In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht bestätigt das Bundesgericht im Entscheid seine Rechtsprechung zum Organisationsmängelverfah- ren nach Art.!731b OR (vgl. BGE!142 III 629, 138 III 407, 138 III 294). Es hält zudem fest, dass in diesem Verfahren dem Willensvollstrecker, 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 625 28.11.22 08:40 626 Karin Müller ZBJV · Band 158 · 2022 der mit der Verwaltung der Erbschaft betraut ist, anstelle der Erben, die als Erbengemeinschaft Aktionärin der Gesellschaft sind, die Pro- zessführungsbefugnis zusteht. Der Willensvollstrecker handelt dabei als Prozessstandschafter. In der Lehre ist anerkannt, dass der Willens- vollstrecker in Bezug auf den Nachlass prozessführungsbefugt ist, soweit ihm die Verwaltungsbefugnis zusteht (vgl. etwa K%..-./V(:,/ L-6, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 6.!Au"., Basel 2019, Art.!518 N!68!ff. und N!76). Daher war der Willensvoll- strecker auch im vorliegenden Organisationsmängelverfahren befugt, einen Antrag zu stellen, obwohl der Wortlaut von Art.!731b OR ihn nicht erwähnt. Er ist nicht unbeteiligter!– und damit nicht aktivlegi- timierter!– Dritter (vgl. dazu W%,,-./P%5-.-W+-2-., in: Honsell/ Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar OR II, 5.!Au"., Basel 2016, Art.!731b N!11). 220348_ZBJV_12_2022_Inhalt_(001_064).indb 626 28.11.22 08:40

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    AJP Durchsetzung WTO Recht

    Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1525 Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen Matthias Oesch PD Dr. iur., LL.M., Rechts- anwalt, Assistenzprofessor an der Universität Bern, Lehrbeauftragter an der Universität Luzern Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Instrumente zur Durchsetzung von WTO-Recht A. Offensive Durchsetzung vor nationalen Gerichten 1. Unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht 2. Praxis in der EG 3. Praxis in den USA 4. Praxis weiterer wichtiger Handelspartner 5. Praxis in der Schweiz B. Offensive Durchsetzung vor dem WTO-Streitbeilegungs- organ 1. Grundprinzipien des Verfahrens 2. Praxis der Schweiz C. Defensive Schutzmassnahmen durch die Schweiz 1. Anti-Dumping-, Antisubventions- und Schutzmass- nahmen 2. Praxis der Schweiz III. Zuständigkeiten und Verfahren in der Schweiz A. Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens 1. Zuständigkeit 2. Kontaktnahme und Entscheid 3. Rechtsschutz B. Defensive Schutz- und offensive Gegenmassnahmen 1. Zuständigkeit 2. Kontaktnahme und Entscheid 3. Rechtsschutz IV. Als Vergleich: Zuständigkeiten und Verfahren in der EG A. Offensive Durchsetzung: Trade Barriers Regulation und 133er Verfahren 1. Trade Barriers Regulation a. Antrag und Voraussetzungen b. Untersuchungsverfahren c. Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens 2. Exkurs: Section 301 in den USA 3. Das 133er Verfahren als informell-politische Alternative 4. Offensivmassnahmen in der Praxis B. Defensive Schutzmassnahmen 1. Anti-Dumping- und Antisubventionsmassnahmen 2. Dringliche Schutzmassnahmen 3. Defensivmassnahmen in der Praxis C. Rechtsschutz 1. Entscheide im Rahmen der Untersuchungsverfahren 2. Handelspolitische Massnahmen V. Würdigung I. Einleitung Diskriminierende technische Vorschriften; unnötige admi- nistrative Hürden am Zoll; Verkaufsbeschränkungen; pro- hibitiv hohe Besteuerung; Einschränkungen im Schutz der Immaterialgüterrechte – dies sind nur einige Formen von möglichen Handelsbeschränkungen, mit denen sich Schwei- zer Unternehmen in Auslandsmärkten häufig konfrontiert sehen. Oft stehen solche Massnahmen nicht im Einklang mit dem multilateralen Vertragswerk der Welthandelsorga- nisation (WTO). Welche Instrumente stehen Schweizer Un- ternehmen in solchen Situationen zur Verfügung, um gegen WTO-rechtswidrige Praktiken anderer WTO-Mitglieder und privater Konkurrenzfirmen vorzugehen? Während sich betroffene Unternehmen vor nationalen Gerichten unter Umständen direkt auf WTO-Recht berufen können, um unlautere Handelspraktiken in einem Exportstaat anzufechten, besteht keine Möglichkeit, ein formelles Streit- beilegungsverfahren vor der WTO einzuleiten. Aktivlegiti- miert sind dazu nur die WTO-Mitglieder selbst. Die Schweiz trat seit der Gründung der WTO im Jahre 1995 vier Mal als Klägerin in einem Streitbeilegungsverfahren auf.1 Zwei die- ser Verfahren, nämlich India – Quantitative Restrictions on Imports of Agricultural, Textile and Industrial Products2 und Australia – Anti-Dumping Measures on Imports of Coated Woodfree Paper Sheets3 konnten nach Konsultationen im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden. Auch der Fall NicOlas DiebOlD lic. iur. LL.M.,Rechtsanwalt, wiss. Assistent Universität Bern, visiting Scholar Stan- ford Law School Besonderer Dank gebührt Mathias Schäli, Rechtsanwalt, LL.M., Leiter Rechtsdienst Internationale Handelsbeziehungen am Institut für Geistiges Eigentum, und Prof. Dr. Thomas Cot- tier, Universität Bern, für ihre wertvollen und kritischen An- merkungen. 1 Für eine länderbezogene Übersicht über alle WTO-Streitbeile- gungsverfahren http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/ dispu_by_country_e.htm. 2 DS94, Konsultationen vom 17. Juli 1997. 3 DS119, Konsultationen vom 20. Februar 1998. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1526 Slovak Republic – Measures Concerning the Importation of Dairy Products and the Transit of Cattle4 gelangte nie bis zur Einsetzung eines Panels. Nur im Fall United States – Defi- nitive Safeguard Measures on Imports of Certain Steel Pro- ducts (Stahlfall)5 führte die Schweiz zusammen mit sieben weiteren Klägern gegen die Vereinigten Staaten ein Panel- und Berufungsverfahren vor dem Appellate Body durch.6 Im Unterschied zur Schweiz nutzen andere WTO-Mitglieder das WTO-Streitbeilegungsverfahren deutlich häufiger zur Durchsetzung ihrer handelspolitischen Interessen. So ge- langten etwa die EG bis heute in 78 und die Vereinigten Staaten in 89 Fällen formell an das Streitbeilegungsorgan der WTO. Neben Handelshemmnissen in Exportmärkten können Schweizer Unternehmen auch auf dem Heimmarkt durch unlautere Wettbewerbsvorteile ausländischer Konkurrenzpro- dukte geschädigt werden. Im Vordergrund stehen dabei impor- tierte Produkte, die entweder zu einem unnatürlich tiefen, d.h. «gedumpten» Preis angeboten oder deren Produktionskosten durch unerlaubte staatliche Subventionen künstlich tief ge- halten werden. Um in solchen Fällen wieder ein level playing field herzustellen, hat die Schweiz im Rahmen der einschlä- gigen WTO-Abkommen das Recht, Anti-Dumping-, Aus- gleichs- oder Schutzzölle auf betroffene Einfuhren zu erhe- ben. Auch diese handelspolitischen Instrumente werden sehr unterschiedlich in Anspruch genommen. Die Fälle, in denen die Schweiz in den letzten Jahrzehnten defensive Schutzmass- nahmen ergriffen hat, lassen sich an einer Hand abzählen. Demgegenüber haben die Vereinigten Staaten von dieser Mög- lichkeit zwischen 1980 und 2006 in etwa 570 Fällen Gebrauch gemacht und die EG seit 1995 gar in über 670 Fällen.7 Die unterschiedlich starke Beanspruchung des WTO- Streitbeilegungsverfahrens und defensiver Schutzmass- nahmen durch die Schweiz auf der einen Seite und der EG und der Vereinigten Staaten auf der anderen Seite lässt sich durchaus erklären. So verfügen die EG und die Vereinigten Staaten über ungleich grösseres politisches Gewicht, um die aussenhandelsrechtlichen Interessen ihrer Wirtschaft zu wahren. Grosse und politisch einflussreiche Wirtschafts- mächte greifen typischerweise schneller zum Instrument der Streitanhebung vor einem internationalen Gericht als kleinere Staaten. In der Schweiz zeigt sich eine traditionelle Präferenz, zwischenstaatliche Unstimmigkeiten auch im Handelsbereich unter Rekurs auf informelle Verhandlungen und einvernehmliche Schlichtung zu lösen und nur im Not- fall zum Instrument der gerichtlichen Streitschlichtung zu greifen. Gleichwohl scheint merkwürdig, dass Schweizer Exportunternehmen – im Gegensatz zu ihren europäischen und US-Konkurrenten – nur gerade vier Mal auf WTO-recht- lich problematische Handelsbeschränkungen gestossen sind, deren Lösung schliesslich dem WTO-Streitbeilegungsver- fahren zugeführt werden musste. Ein zusätzlicher Grund für die zahlreichen Klagen der EG und der Vereinigten Staaten mag denn auch darin liegen, dass diese WTO-Mitglieder mit der sogenannten «Trade Barriers Regulation» (TBR)8 bzw. mit der «Section 301»9 formelle Verfahren etabliert haben, die den einheimischen Unternehmen erlauben, eine behörd- liche Untersuchung gegen Handelsbeschränkungen im Aus- land zu beantragen. Gleiches gilt für das Erwirken von de- fensiven Schutzmassnahmen. In der Schweiz hingegen fehlt es an vergleichbaren Instrumenten. Betroffene Unternehmen haben hierzulande nur die Möglichkeit, den zuständigen Be- hörden handelsbeschränkende Massnahmen im Ausland über informelle Kanäle zur Kenntnis zu bringen. Für Schweizer Grosskonzerne etwa in der Pharmaindustrie oder Technolo- giebranche mag dieser pragmatische Ansatz genügen. Man- che kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind mit dem System der WTO aber nur wenig vertraut und kennen die re- levanten Instrumente zu seiner Durchsetzung kaum. Dieser Aufsatz zeigt die verschiedenen Möglichkeiten zur Durchsetzung des WTO-Rechts auf, die Schweizer Unter- nehmen im Rahmen der WTO und der nationalen Gesetzge- bung zur Verfügung stehen. Einleitend werden die handels- rechtlichen Instrumente dargestellt (nachfolgend II.). Sodann wird aufgezeigt, welche Behörde in der Schweiz zum Ent- scheid über entsprechende Massnahmen zuständig ist und welche Verfahren dabei zur Anwendung kommen (III.). Dar- auf folgt – als Vergleich – ein Überblick über das Verfahren, das betroffenen Unternehmen in der EG zur Verfügung steht, um die Durchsetzung von WTO-Recht zu erreichen (IV.). Die abschliessende Würdigung widmet sich schliesslich der Frage, ob das schweizerische Recht den praktischen Bedürf- nissen genügt oder ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne einer Regelung entsprechend der EG besteht (V.). II. Instrumente zur Durchsetzung von WTO-Recht Schweizerischen Unternehmen stehen verschiedene Instru- mente zur Verfügung, um gegen WTO-rechtswidrige Prak- 4 DS133, Konsultationen vom 7. Mai 1998. 5 WT/DS253/AB/R, am 10. Dezember 2003 angenommen. 6 EG, Japan, Brasilien, Südkorea, China, Norwegen und Neusee- land. 7 US International Trade Commission, Office of Investigations, Import Injury Investigations Case Statistics (FY 1980–2006), 1, erhältlich auf http://www.usitc.gov/trade_remedy/Report- 01-08-PUB.pdf; für die EG http://trade.ec.europa.eu/doclib/ html/113191.htm. 8 Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezem- ber 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation ver- einbarten Regeln, ABl. L 349 vom 31.12.1994. 9 19 U.S.C. § 2411, erhältlich auf http://www.law.cornell.edu/us- code/19/usc_sec_19_00002411----000-.html. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1527 tiken anderer WTO-Mitglieder und privater Konkurrenzfir- men vorzugehen. In gewissen Fällen können Unternehmen von sich aus tätig werden. Wenn eine staatliche Massnahme eines anderen WTO-Mitglieds die Marktzugangschancen eines schweizerischen Unternehmens beeinträchtigt und ge- gen WTO-Recht verstösst, bietet sich der Gang an ein natio- nales Gericht des entsprechenden WTO-Mitglieds an. Vor- aussetzung für eine erfolgreiche Klageerhebung ist diesfalls, dass das WTO-Recht vor dem nationalen Gericht unmittelbar angerufen werden kann (nachfolgend A.). In anderen Fäl- len sind schweizerische Unternehmen auf ein Tätigwerden der schweizerischen Behörden angewiesen. So steht jedem WTO-Mitglied der Gang an das Streitbeilegungsverfahren der WTO offen, um eine handelsschädigende Massnahme auf ihre Konformität mit dem WTO-Recht überprüfen zu las- sen. An diesem Verfahren sind nur WTO-Mitglieder beteiligt; natürliche und iuristische Personen sind nicht zur Klagean- hebung aktivlegitimiert (B.). Schliesslich besteht für WTO- Mitglieder unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, unilateral gegen unfaire bzw. übermässige, die einheimische Industrie schädigende ausländische Konkurrenzprodukte vorzugehen und die Marktzutrittsschranken zu erhöhen (C.). A. Offensive Durchsetzung vor nationalen Gerichten Eine WTO-rechtlich problematische staatliche Massnah- me kann unter Umständen durch ein nationales Gericht des Landes, in dem die Massnahme erlassen wurde, überprüft werden. 1. Unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht Damit ein Schweizer Unternehmen sich vor einem natio- nalen Gericht auf WTO-Recht berufen kann, muss das ent- sprechende Rechtssystem dem WTO-Recht unmittelbare Anwendbarkeit gewähren.10 Nach herkömmlicher Praxis müssen staatsvertragliche Normen – damit sie unmittelbar anwendbar sind – Rechte und Pflichten von Privaten zum Inhalt haben und justiziabel, d.h. genügend bestimmt und klar sein, damit sie im konkreten Einzelfall als Grundlage eines Entscheides dienen können.11 Ist dies wie im Fall von programmatischen Bestimmungen nicht gegeben, weil es zu ihrer Tauglichkeit im Gerichtsverfahren zuerst einer Ergän- zung oder Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf, so entfällt der self-executing Charakter einer Norm. Das WTO-Recht beinhaltet keine Vorgaben bezüglich der unmittelbaren Anwendbarkeit seiner Rechtsnormen.12 Damit steht es jedem Mitgliedstaat frei, über die innerstaat- liche Wirkung und Einordnung des WTO-Rechts im natio- nalen Recht zu entscheiden. Wie nachfolgend am Beispiel der EG, der Vereinigten Staaten und der Schweiz illustriert, wird die unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht in der Regel abgelehnt. Die Gründe dafür liegen nicht in der feh- lenden Bestimmtheit und Klarheit von WTO-Recht. Manche Bestimmungen weisen zahlreiche justiziable Gehalte auf, die sich für eine unmittelbare Anwendung durchaus eignen würden; dazu gehören typischerweise derart zentrale Grund- sätze wie das Prinzip der Meistbegünstigung (Art. I GATT 1994, Art. II GATS, Art. 4 TRIPs Abkommen), der Inländer- behandlung (Art. III GATT 1994, Art. XVII GATS, Art. 3 TRIPs Abkommen) und das Verbot mengenmässiger Be- schränkungen (Art. XI GATT 1994; Art. XVI GATS). Viel- mehr werden für die Ablehnung primär politische Gründe ins Feld geführt. Im Vordergrund stehen dabei die fehlende Reziprozität sowie die – im Vergleich vor allem zur Exeku- tive – traditionell schwache Stellung der Judikative im Aus- senwirtschaftsrecht.13 2. Praxis in der EG Das EG-Recht kennt keine einheitliche Praxis zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Wirtschaftsvölkerrecht.14 10 Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit wird relevant, wenn zwischen WTO- und innerstaatlichem Recht ein Konflikt besteht, der mittels völkerrechtskonformer Auslegung nicht überbrückt werden kann; siehe zur völkerrechtskonformen Auslegung in der Schweiz, in der EG und im amerikanischen Recht Thomas Cottier/Matthias Oesch, Die unmittelbare Anwendbarkeit von GATT/WTO-Recht in der Schweiz, SZIER 2004, 121, 132 f. 11 Dazu etwa Cottier/Oesch (FN 10), 129 f.; Patrick Edgar Holzer, Die Ermittlung der innerstaatlichen Anwendbarkeit völkerrechtlicher Vertragsbestimmungen, Zürich 1998, 18 ff.; Daniel Wüger, Anwendbarkeit und Justiziabilität völker- rechtlicher Normen im schweizerischen Recht: Grundlagen, Methoden und Kriterien, Bern 2005, 223 ff.; für die Praxis in der Schweiz BGE 121 V 249; BGE 124 III 90, 91 E. 3a; BGE 98 Ib 387, 387 f. E. 2 = Pra 62 Nr. 88; BGE 120 Ia 1, 11 E. 5b. 12 Vgl. den Panelentscheid United States – Sections 301–310 of the Trade Act of 1974, WT/DS152/R, am 27. Januar 2000 an- genommen, para. 7.72, wonach das WTO-Recht die unmittel- bare Anwendbarkeit seiner Rechtsnormen nicht explizit regelt. Eine Ausnahme betrifft Art. XX Abs. 2 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen: «Die Parteien legen nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Ver- fahren fest, welche den Anbietern erlauben, gegen vermutete Verletzungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben.»; zum Ganzen auch Geert A. Zonne- keyn, Direct Effect of WTO Law, London 2008. 13 Zu den Argumenten für und gegen die unmittelbare Anwend- barkeit von WTO-Recht Cottier/Oesch (FN 10), 133 ff. 14 Aus der reichhaltigen Literatur etwa Pieter Jan Kuijper/ Marco Bronckers, WTO Law in the European Court of Ju- stice, Common Market Law Review 2005, 1313 ff.; Marco Bronckers, Private Appeals to WTO Law: An Update, Journal of World Trade 2008, 245, 255 ff.; Thomas Cottier/Krista Nadakavukaren Schefer The Relationship between World Trade Organization Law, National and Regional Law, Jour- N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1528 Auf der einen Seite hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die unmittelbare Anwendbarkeit diverser Freihandels- und Assoziierungsabkommen zwischen der EG und Drittstaaten ausdrücklich bejaht.15 Ebenso hat der EuGH die unmittelbare Anwendbarkeit des Lomé Abkommens zwischen der EG und diversen AKP Staaten anerkannt.16 Auf der anderen Seite hat der EuGH individuellen Klä- gern verschiedentlich versagt, sich direkt auf wirtschafts- völkerrechtliche Abkommen zu stützen, obwohl diese in Bezug auf Bestimmtheit und Justiziabilität den unmittelbar angewendeten Abkommen nicht nachstehen. Im Zentrum dieser Rechtsprechung steht das Regelwerk des GATT 1947 und der WTO. Der EuGH begründete die Ablehnung der unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT 1947 im Leiturteil International Fruit Company damit, dass das GATT 1947 «durch die grosse Geschmeidigkeit seiner Bestimmungen gekennzeichnet» sei.17 Weiter erachtete das Gericht die Aus- prägung des Konsultations- und Streitbeilegungsverfahrens nach Art. XXII und XXIII GATT 1947 sowie die Möglich- keit einseitiger Schutzmassnahmen nach Art. XIX als Grund zur Ablehnung der unmittelbaren Anwendbarkeit. Diese Pra- xis wurde mehrere Male explizit bestätigt; der EuGH quali- fizierte das GATT 1947-Regelwerk grundsätzlich als Instru- ment der Handelsdiplomatie und deren Bestimmungen übers Ganze als nicht hinreichend bestimmt und klar, um unmit- telbare Anwendung zu finden.18 Diese Situation hat sich ge- mäss EuGH auch mit der Gründung der WTO nicht entschei- dend geändert; er lehnte im Leiturteil Portugal/Ministerrat von 1999 die unmittelbare Anwendbarkeit auch für das neue WTO-Regelwerk im Grundsatz ab.19 Zusätzlich zu den alt- bekannten Gründen führte das Gericht aus, dass die fehlende Gegenseitigkeit bei anderen Handelspartnern zu einem Un- gleichgewicht führen könnte, würde die EG-Rechtsordnung einseitig die unmittelbare Anwendbarkeit zulassen. Weiter erwähnte der EuGH zum ersten Mal die innergemeinschaft- liche Machtstruktur, welche durch die unmittelbare Anwend- barkeit von WTO-Recht angetastet würde: «Hätte der Ge- meinschaftsrichter unmittelbar die Aufgabe, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit diesen Regelungen zu gewähr- leisten, so würde den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen, über den die ent- sprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen.»20 Gleichzeitig hat der EuGH zwei Fallgruppen entwickelt, in denen umstrittenes EG-Recht substantiell im Lichte relevanter WTO-Verpflichtungen geprüft wird.21 Zum Einen handelt es sich dabei um Fälle über die korrekte Um- setzung spezifischer WTO-Verpflichtungen. Im Vordergrund stehen dabei die EG-Anti-Dumpingvorschriften, welche das relevante WTO-Recht in diesem Bereich ausdrücklich im- plementieren (Nakajima-Praxis).22 Zum Anderen erlaubt der EuGH eine Berufung auf WTO-Recht, wenn im Rahmen der Trade Barriers Regulation die behauptetete Verletzung von WTO-Recht zu beurteilen und über die allfällige Einleitung einer WTO-Klage zu entscheiden ist (Fediol-Praxis).23 Interessanterweise stellt es der EuGH den Mitgliedstaa- ten frei, WTO-Recht, das gemischten Abkommen entstammt, unmittelbar anzuwenden, sofern es sich um einen Bereich handelt, in dem die Gemeinschaft noch keine Rechtsvor- schriften erlassen hat.24 Ein nationales Gericht mag diesfalls selbständig entscheiden, ob im Rahmen des nationalen Ver- fassungsrechts Bestimmungen des TRIPs-Abkommens oder des GATS unmittelbar anzuwenden sind oder nicht.25 nal of International Economic Law 1998, 83, 102 ff.; Saskia Hörmann/Ilka Neugärtner, § 28 Rechtsschutz Privater, in: Meinhard Hilf/Stefan Oeter (Hrsg.), WTO-Recht, Baden-Baden 2005, Rz. 32–9; Anika Gerken, Rechtsschutzmöglichkeiten europäischer Wirtschaftsteilnehmer gegen GATT-widrige Wirt- schaftshemmnisse, Frankfurt a.M. 2004, 109 ff. 15 Rs. C-104/81, Hauptzollamt Mainz/C.A. Kupferberg & Cie, Slg. 1982, 3641 (Freihandelsabkommen mit Portugal); Rs. C-17/891, Pabst & Richarz KG/Hauptzollamt Oldenburg, Slg. 1982, 1331 (Assoziierungsabkommen mit Griechen- land); Rs. C-162/96, Racke GmbH &Co/Hauptzollamt Mainz, Slg. 1998, I-3655 (Kooperationsabkommen mit Jugoslawien); Rs. T-155/94, Opel Austria/Ministerrat, Slg. 1997, II-39 (EWR- Vertrag); Rs. C-192/89, S.Z. Sevince/Staatssecretaris von Jus- titie, Slg. 1990, I-3461 (Assoziierungsabkommen mit der Tür- kei); Rs. C-262/96, Sema Surul/Bundesanstalt für Arbeit, Slg. I-2685 (Entscheidung des Assoziierungsrates EG-Türkei). 16 Rs. C-469/93, Amministrazione delle Finanze dello Stato/Chi- quita Italia SpA, Slg. 1995, I-4533. 17 Rs. C-24/72, International Fruit Company et al./Prdukteschap voor Groenten en Fruit, Slg. 1972, 1219. 18 Siehe etwa Rs. 266/81, SITO/Italienisches Finanzministerium, Slg. 1983, 780; Rs. 267-69/81, Finanzverwaltung/SPI, Slg. 1981, 830; siehe auch Rs. 290/291/81, Singer und Geigy/Fi- nanzverwaltung, Slg. 1983, 847; Rs. C-280/93, Deutschland/ Ministerrat, Slg. 1994, I-4973. Alle Regierungen, die sich in diesen Fällen zur Frage geäussert haben, lehnten wie auch die EG-Kommission die unmittelbare Anwendbarkeit des GATT ab (siehe etwa Slg. 1983, 744–46, 815–16, 820). 19 Rs. C-149/96, Portugal/Ministerrat, Slg. 1999, I-8395. Die ab- lehnende Praxis des EuGH folgt dem politischen Willen des Mini- sterrats, der in der Präambel seines Beschlusses vom 22. Dezem- ber 1994 bezüglich der Genehmigung der Verhandlungsergebnisse der Uruguay Runde ausführte, die WTO-Übereinkommen seien für die unmittelbare Anwendbarkeit nicht geeignet. 20 Ibid., Rz. 43–6. 21 Zu diesen beiden Konstellationen hinten IV.A. und IV.B. 22 Rs. C-69/89, Nakajima All Precision Co. Ltd/Ministerrat, Slg. 1991, I-2069; bestätigt in Rs. C-149/96, Portugal/Minister- rat, Slg. 1999, I-8395, Rz. 49; Rs. C-76/00, Petrotub SA und Republica SA/Ministerrat, Slg. 2003, I-79; vgl. aber auch Rs. C-351/04, Ikea/Commissioners of Customs and Excise, Slg. 2007, I-7723. 23 Rs. C-70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781; bestätigt in Rs. C-149/96, Portugal/Ministerrat, Slg. 1999, I-8395, Rz. 49; siehe dazu hinten IV.C.1. 24 Rs. C-300/98 und Rs. C-392/98, Dior SA/TUK Consultancy BV und Assco Gerüste GmbH, Slg. 2000, I-11307; Rs. C-431/05, Merck Genéricos/Merck & Co., Slg. 2007, I-7001. 25 Gemäss Gutachten des EuGH 1/94, Slg. 1994, I-5267, sind so- wohl das TRIPs-Abkommen als auch das GATS als gemischte Abkommen zu qualifizieren. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1529 3. Praxis in den USA Das Recht der USA kennt eine traditionell grosszügige Rechtspraxis bezüglich der unmittelbaren Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen. Trotzdem hat sich in den letzten Jahren die Tendenz durchgesetzt, die unmittelbare Anwendbarkeit von internationalen Handelsverträgen kraft gesetzgeberischem Akt explizit auszuschliessen.26 Bezüglich WTO-Recht ist die Rechtslage eindeutig: Die Einführungs- gesetzgebung des Kongresses zu den WTO-Abkommen ver- bietet gemäss klarem Wortlaut deren unmittelbare Anwend- barkeit.27 Das Statement of Administrative Action bestätigt: «in sum, the language of section 102(c)(2) is intended to make clear that Congress seeks the complete preclusion of Uruguay Round agreement-related actions and defenses in respect of state law in any action or proceeding brought by or against private parties.»28 Damit ist den Gerichten der USA verboten, eine Klage eines Einzelnen gestützt auf WTO- Recht zu beurteilen. Angesichts der aktuellen (wirtschafts-) politischen Stimmungslage scheint eine baldige Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlusses der unmittel- baren Anwendbarkeit von WTO-Recht in den Vereinigten Staaten höchst unwahrscheinlich.29 4. Praxis weiterer wichtiger Handelspartner Die zurückhaltende Praxis zur unmittelbaren Anwendbarkeit von WTO-Recht lässt sich auch im Recht anderer WTO-Mit- glieder beobachten. Dies gilt etwa für China, Japan, Austra- lien, Indien oder Kanada.30 In all diesen Ländern besteht für ein schweizerisches Unternehmen vor einem nationalen Ge- richt nur die Möglichkeit, allfällige Handelshemmnisse ge- stützt auf nationales Recht anzufechten. Der direkte Rekurs auf WTO-Recht bleibt ausgeschlossen. 5. Praxis in der Schweiz Die schweizerische Praxis zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Wirtschaftsvölkerrecht präsentiert sich uneinheitlich und wenig gefestigt.31 So hat das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung staatsvertragliche und innerstaat- liche Normen jahrzehntelang nebeneinander angewandt, ohne sich ausdrücklich zur direkten Anwendbarkeit zu äus- sern. Erstmals prüfte es die direkte Anwendbarkeit völker- rechtlicher Bestimmungen 1972 im Zusammenhang mit dem Abkommen über die Errichtung der EFTA und beantwortete diese Frage positiv, wobei das Fehlen einer gerichtlichen Instanz für Private im Rahmen der EFTA wohl eine mitent- scheidende Rolle gespielt hat.32 Dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG von 1972,33 wo die feh- lende Errichtung einer gerichtlichen Instanz für Private ge- genteilig als negatives Indiz gewertet wurde, hat das Bun- desgericht die direkte Anwendbarkeit dagegen wiederholt abgesprochen, wobei hier vor allem auf den Sinn und Zweck des Abkommens abgestellt wurde.34 Immerhin hat das Bun- desgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2006 beiläufig, d.h. in einem obiter dictum, eine zukünftige unmittelbare An- wendung zumindest für gewisse Anwendungsbereiche nicht mehr kategorisch ausgeschlossen.35 Diese Praxis des Bun- desgerichts unterstreicht das Primat des Bundesrates in den Aussenwirtschaftsbeziehungen, welche der Verrechtlichung und gerichtlichen Kontrolle nicht in gleichem Masse zugäng- lich seien wie das innerstaatliche Recht.36 Mit sehr ähnlicher Begründung – und damit immerhin konsequent vorgehend – verneinte das Bundesgericht regelmässig auch die unmittel- bare Anwendbarkeit des GATT 1947.37 Das Bundesgericht hat seine Zurückhaltung auch nach der Gründung der WTO und der damit einhergehenden Stärkung der institutionellen Grundlagen sowie der Verrechtlichung des Streitbeilegungs- mechanismus nicht grundsätzlich aufgegeben. Die Praxis bleibt jedoch uneinheitlich. In einem Entscheid zum GATS bestätigte das Bundesgericht seine ablehnende Haltung und hielt ausdrücklich fest: «Indessen verpflichtet [das GATS] lediglich die Signatarstaaten, d.h. es schafft keine unmittel- bar anwendbaren Rechte, auf die sich Fernmeldeunterneh- 26 Dazu Cottier/Nadakavukaren Schefer (FN 14), 106 ff. 27 1994 Uruguay Round Agreements Act, 19 U.S.C. § 3511 ff., Pub.L. No. 104–305 (1996), § 102(c). 28 Office of the United States President, Statement of Adminis- trative Action Accompanying the 1994 Uruguay Round Agree- ment Act, 20. 29 Cottier/Nadakavukaren Schefer (FN 14), 108, mit Ver- weis auf Gary Horlick. 30 Siehe dazu Carol C. George/Stephen J. Orava (eds.), A WTO Guide for Global Business, London 2002; Xin Zhang, Domestic Effect of the WTO Agreements: Trends and Implica- tions, Journal of World Investment 2002, 913 ff. 31 Dazu etwa Wüger (FN 11), 233 ff., m.w.H.; zur unmittelbaren Anwendbarkeit von WTO-Recht Lukas Engelberger, Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts in der Schweiz: Grundlagen und Perspektiven im Kontext internationaler Rechts- entwicklungen, Bern 2004; ferner Cottier/Oesch (FN 10), 138 ff. 32 BGE 98 Ib 388 = Pra 62 Nr. 88. 33 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft, SR 0.632.401. 34 BGE 105 II 49 = Pra 68 Nr. 153; einzig die Ursprungsregeln hat das Bundesgericht unmittelbar angewendet, vgl. BGE 112 IV 53; BGE 114 Ib 168 = Pra 78 Nr. 31. 35 Urteil 2A.593/2005 vom 6. September 2006, E. 5.4; vgl. zur un- mittelbaren Anwendbarkeit des Freihandelsabkommens Daniel Wüger, Bundesgericht wendet Freihandelsabkommen erstmals unmittelbar an – ein Schritt vorwärts, ein Schritt zurück, Juslet- ter 4. April 2005. 36 Dazu Matthias Oesch, Gewaltenteilung und Rechtsschutz im schweizerischen Aussenwirtschaftsrecht, ZBl 2004, 285 ff. – Gleichzeitig zögert das Bundesgericht nicht, etwa das Perso- nenfreizügigkeitsabkommen von 1999 ohne Weiteres unmittel- bar anzuwenden, vgl. BGE 129 II 249, 258 E. 3.3. 37 Vgl. etwa BGE 112 Ib 183 = Pra 76 Nr. 11. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1530 mungen berufen könnten.»38 In anderen Urteilen sowohl zum Warenhandel wie auch zum Immaterialgüter- und Dienstleis- tungsrecht wurde die Frage der unmittelbaren Anwendbar- keit des GATT 1994 bzw. des TRIPs-Abkommens und des GATS offen gelassen.39 Umgekehrt haben schweizerische Gerichte wie auch Verwaltungsbehörden das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wiederholt unmit- telbar angewendet.40 Die bisherige Praxis überzeugt kaum. Ihr fehlt eine hinrei- chende Kohärenz und Auseinandersetzung mit den grundle- genden Problemen und Herausforderungen des Wirtschafts- völkerrechts.41 Das Bundesgericht hat – wie auch andere nationale Gerichte und der EuGH – seine passende Rolle in diesem Bereich noch nicht gefunden. Die klassische Aus- richtung der Rechtsstaatlichkeit auf die Binnenbeziehungen, unter gleichzeitigem Verständnis der Aussenbeziehungen als einer Prärogative der Exekutive, lässt sich heute kaum mehr aufrechterhalten. B. Offensive Durchsetzung vor dem WTO- Streitbeilegungsorgan Sofern einem Schweizer Unternehmen verwehrt ist, in einem anderen WTO-Mitglied selbständig gegen eine handelsschä- digende Massnahme vorzugehen – sei es, weil keine direkte Berufung auf WTO-Recht zulässig ist, sei es, weil die na- tionale Gerichtsbarkeit eine Klage in der Sache abweist –, ist es auf die diplomatische Unterstützung durch die schwei- zerischen Behörden angewiesen. Im Zentrum steht dabei als ultima ratio das Recht jedes WTO-Mitglieds, eine handels- schädigende Massnahme vor dem WTO-Streitbeilegungsor- gan auf ihre WTO-Konformität überprüfen zu lassen. 1. Grundprinzipien des Verfahrens Das WTO-Streitbeilegungsverfahren beruht auf der Verein- barung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Strei- tigkeiten (Dispute Settlement Understanding, DSU).42 So- fern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, steht den WTO-Mitgliedern das formelle Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung. Es ist durch folgende Prinzipien charakteri- siert: Einheitlichkeit; das DSU findet auf alle Streitigkeiten Anwendung, die sich aus der richtigen Auslegung und Anwendung des WTO-Rechts ergeben. Das DSU ist Teil des single undertaking, womit jedes Mitglied bei seinem Beitritt zur WTO die Anwendbarkeit des DSU in seiner Gesamtheit akzeptiert hat. Ausschliesslichkeit; die WTO-Mitglieder sind, sofern sie die Unrechtmässigkeit einer Massnahme eines anderen Mitglieds feststellen und diese beseitigen lassen wollen, ausdrücklich auf das Streitbeilegungsverfahren gemäss DSU verwiesen.43 Die Anrufung anderer internationaler Streitschlichtungsmechanismen ist unzulässig, sofern die Streitsache die Auslegung und Anwendung von WTO- Recht betrifft. Ebenso ist es unzulässig, durch Rückgriff auf allgemeine völkerrechtliche Regeln gemäss Art. 60 der Wiener Vertragsrechtskonvention einseitig Handels- sanktionen zu ergreifen, ohne vom zuständigen Streitbei- legungsrat der WTO dazu ermächtigt worden zu sein.44 Eigenes Streitbeilegungsorgan; mit dem Streitbeilegungs- rat (Dispute Settlement Body, DSB) wurde ein eigenes Organ für die Streitbeilegung geschaffen. Dieser ist for- mell eigenständig, hinsichtlich seiner Zusammensetzung aber – abgesehen vom Vorsitz – identisch mit dem ständi- gen Allgemeinen Rat der WTO.45 Gemäss Art. 2 DSU ist er zuständig für die Anwendung der Regeln und Verfahren – – – 38 BGE 125 II 293, 306 E. 4d. – Die Eidg. Kommunikationskom- mission hat hingegen mit Entscheid vom 19. Februar 2004 (TDC Switzerland AG gegen Swisscom Fixnet AG) die Entbün- delung der letzten Meile unter anderem mit der ausdrücklichen Bejahung der unmittelbaren Anwendbarkeit der spezifischen GATS-Verpflichtungsliste der Schweiz verfügt. 39 Zum GATT 1994 Urteil 2A.496/1996 vom 14. Juli 1997, E. 4b, abgedruckt in Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Pra- xis des Völkerrechts, Bern 3. A. 2001, 938; BGE 131 II 13, 27 E. 10.6; zum TRIPs-Abkommen BGE 124 III 277, 284 E. 2c; BGE 124 III 321, 330f. E. 2f; Entscheide der eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 22. Sep- tember 1997, abgedruckt in sic! 1997, 581, und vom 17. No- vember 1997, abgedruckt in sic! 1998, 51; zum GATS Urteil 2A.503/2000 und 2A.505/2000 vom 3. Oktober 2001 (Comm- care AG gegen Swisscom AG), E. 9. 40 Vgl. etwa Urteil 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000 (ARGE Chien- bergtunnel), E. 1d, abgedruckt in ZBl 2001, 215. 41 Des Weiteren steht diese Praxis in auffälligem Gegensatz zu völkerrechtlich gewährten Freiheitsrechten (EMRK; UNO- Pakt II), die das Bundesgericht regelmässig und scheinbar selbstverständlich unmittelbar anwendet, obwohl sich etliche dieser Normen durch einen hohen Grad an Unbestimmtheit auszeichnen; dazu Wüger (FN 11), 229 ff. 42 Anhang 2 zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsor- ganisation, SR 0.632.20; aus der reichhaltigen Literatur dazu etwa Thomas Cottier/Matthias Oesch, International Trade Regulation: Law and Policy in the WTO, the European Union and Switzerland, Berne/London 2005, 143 ff.; Christoph Herrmann/Wolfgang Weiss/Christoph Ohler, Welthan- delsrecht, München 2. A. 2007, Rz. 250 ff.; Stefan Ohlhoff, Die Streitbeilegung in der WTO, in: Hans-Joachim Priess/ Georg M. Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, München 2003. 43 Art. 3.7 und 23 DSU. 44 Vgl. zur US-Regelung, bei Verstössen gegen internationale Handelsverträge unilateral Retaliationsmassnahmen zu ergrei- fen, den Panelentscheid US – Sections 301-310, WT/DS152/R, am 27. Januar 2000 angenommen; ungeklärt ist die Frage, ob zusätzlich zu den WTO-Bestimmungen eine Entschädigungs- forderung für (bereits vor der Streitschlichtung) erlittenen Scha- den nach allgemeinem Völkerrecht zulässig ist, dazu Ernst- Ulrich Petersmann, From the Hobbesian International Law of Coexistence to Modern Integration Law: The WTO Dispute Settlement System, Journal of International Economic Law 1998, 175, 191f.; Herrmann/Weiss/Ohler (FN 42), Rz. 260. 45 Art. IV.3 WTO-Übereinkommen. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1531 des DSU, die Einsetzung von Panels, die Genehmigung von Entscheiden der Panels und des Appellate Body, die Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen und die Genehmigung der Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen zur Rechtsdurchsetzung. Der Streitbeilegungsrat stellt zudem ein wichtiges Verhand- lungsforum dar, in dem die Mitglieder ihre Kommen- tare zu einzelnen Streitfällen präsentieren und politische Spielräume für Verhandlungslösungen ausloten. Annahmeautomatismus; das WTO-Streitbeilegungsver- fahren wird grundsätzlich immer noch durch das Kon- sensverfahren bestimmt, doch wurde dieses Prinzip für die Einsetzung eines Panels, die Annahme eines Ent- scheids eines Panels oder des Appellate Body und die Genehmigung der Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen zum sog. negativen Konsens umgekehrt.46 Ein negativer Konsens schliesst notwendi- gerweise die Stimmen aller Parteien eines Rechtsstreits ein, womit diese Regel zur quasi-automatischen Einset- zung von Panels, der Genehmigung ihrer Entscheide und der Aussetzung von Zugeständnissen geführt hat. Dieser Annahmeautomatismus eliminiert das politische Element der Streitschlichtung weitgehend und trägt wesentlich zu ihrer Vergerichtlichung bei. Instanzenzug; das DSU kennt zwei Instanzen, um die WTO-Konformität einer umstrittenen Massnahme zu be- urteilen. Eine Empfehlung durch ein Panel kann durch Einsprache an das ständige Berufungsorgan, den Appel- late Body, weitergezogen werden; dessen Überprüfung der Streitsache ist als Rechtsmittelinstanz auf Rechtsfra- gen beschränkt.47 Durchsetzbarkeit; nach der Annahme eines Panel- oder Appellate Body-Entscheids besteht für die obsiegende Partei das Recht, beim DSB die Aussetzung von Zuge- ständnissen und sonstigen Verpflichtungen gegenüber der unterlegenen Partei zu beantragen, sofern die unter- legene Partei die rechtswidrige Massnahme nicht innert angemessener Frist zurücknimmt oder ändert.48 Die Mög- lichkeit, DSU-Gegenmassnahmen (normalerweise in der Form von Strafzöllen) zu ergreifen, dient als druckvolles Mittel, um eine säumige Partei zu einem WTO-rechtskon- formen Handeln zu zwingen.49 – – – Kurze Fristen; das Verfahren ist durchwegs durch knappe Fristen gekennzeichnet. Das DSU sieht für ein Verfahren von der Einsetzung eines Panels bis zur Annahme des Ent- scheids des Appellate Body durch den Streitbeilegungsrat in der Regel 12 Monate und in Ausnahmefällen höchstens 16 Monate vor.50 Diese Fristvorgabe ist verglichen mit anderen internationalen Streitschlichtungsbehörden, vor allem aber auch verglichen mit nationalen Gerichtsver- fahren in Handelssachen, auffallend kurz. Flexibilität; trotz des hohen Grads an Verrechtlichung be- lässt das DSU den Parteien nach wie vor genügend Spiel- raum, sich auch während des Verfahrens auf eine einver- nehmliche Lösung des Streitfalles zu einigen. Das DSU erlaubt bei Konsens unter den Parteien ebenfalls, den Ver- fahrensablauf in verschiedenen Stadien einvernehmlich zu ändern. Damit bleibt ein diplomatisches Element der Streitbeilegung erhalten. Das Verfahren hat sich in den ersten gut zehn Jahren seines Bestehens bewährt. Die Qualität der Panel- und Appellate Body-Entscheide ist allgemein hoch. Diese Einschätzung wird von der überwiegenden Mehrheit der Beobachter ge- teilt. Die unerwartet hohe Zahl der erfolgreich behandelten Streitfälle spricht ebenso für das Ansehen und die Attrakti- vität des Verfahrens. Bis Ende 2007 wurden in 369 Fällen Konsultationen eingeleitet, von denen 105 Streitigkeiten mit einem Panel- oder Appellate Body-Entscheid endeten (wobei gegen 68 % aller Panel-Entscheide eine Beschwerde eingereicht wurde). Obwohl einige wenige causes célèbres wie etwa die Streitfälle zwischen der EG und den Vereinig- ten Staaten um Bananen, hormonbehandeltes Fleisch, Steu- ererleichterungen für US-amerikanische Exportfirmen oder GVO-Lebensmittel zu erheblichen Spannungen zwischen den Parteien geführt haben, ist die Rechtsbefolgung zufrie- denstellend hoch. Nur in 10 Verfahren sahen sich die obsie- genden Parteien schliesslich gezwungen, die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen in Form von Gegenmassnahmen als Druckmittel zur Rechtsbefolgung zu beantragen.51 2. Praxis der Schweiz Die Schweiz hat das Streitbeilegungsverfahren der WTO nur wenige Male zur Durchsetzung ihrer Rechte benutzt. Davon konnten drei Fälle im formellen Konsultationsverfahren güt- – – 46 Art. 2.4, 6.1, 16.4, 17.14, 22.6 DSU. In der Praxis wurde noch nie ein negativer Konsens erzielt. 47 Art. 17 DSU. 48 Solche Gegenmassnahmen sind auch nach allgemeinem Völ- kerrecht als Repressalien zulässig; ausführlich dazu Michael J. Hahn, Die einseitige Aussetzung von GATT-Verpflichtungen als Repressalie, Berlin 1996, 73 ff., 163 ff., 234 ff., 279 ff.; Thomas Gabler, Das Streitbeilegungssystem der WTO und seine Auswirkungen auf das Antidumping-Recht der Europä- ischen Gemeinschaft, Frankfurt a.M. 1997, 59. 49 Der höchste je zugesprochene Schadensbetrag beläuft sich auf gut 4 Milliarden US$ jährlich, US – Foreign Sales Corpora- tions – Arbitrators’ Award (Art. 22.6 DSU), WT/DS108/ARB, zirkuliert am 30. August 2002. 50 Art. 20 DSU; in der Praxis dauert ein Verfahren gut 16 Monate, vgl. WTO Secretariat: Statistical Information on Recourse to WTO Dispute Settlement Procedures (1 January 1995-31 Oc- tober 2003), WTO Dok. JOB(03)/225 of 11 December 2003, Tab. 8. 51 Zu diesen Statistiken Kara Leitner/Simon Lester, WTO Dispute Settlement 1995–2007 – A Statistical Analysis, Journal of International Economic Law 2008, 179 ff. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1532 lich beigelegt werden; einzig im Stahlfall trat die Schweiz aktiv als klägerische Partei vor dem WTO-Streitbeilegungs- organ auf, nachdem die Konsultationen mit den Vereinigten Staaten zu keiner Einigung geführt hatten.52 Dieser Fall be- traf Schutzzölle der USA von 8 % bis 30 % auf elf verschie- denen Stahlproduktegruppen. Die Schutzzölle wurden am 20. März 2002 durch präsidiale Proklamation eingeführt und sollten für eine Dauer von drei Jahren in Kraft bleiben, wobei eine jährliche progressive Senkung vorgesehen war. Sie gal- ten weltweit für entsprechende Stahlimporte; ausgenommen waren einzig Importe aus den NAFTA-Staaten Kanada und Mexiko, aus den Gebieten der Freihandelspartner Jordanien und Israel sowie aus gewissen Entwicklungsländern. Die Schutzzölle betrafen auch schweizerische Stahlunternehmen und deren Exporte in die USA. Überdies hatten sie zur Fol- ge, dass ein gewisser Teil der weltweit betroffenen Produkte in andere Märkte umgeleitet wurde, was zu einer erhöhten Angebotssituation mit entsprechenden Konsequenzen für die Preisentwicklung führte. In der Folge erhöhten mehrere be- troffene Länder – wie etwa die EG, nicht aber die Schweiz – ihrerseits die Zölle auf Stahlimporte. Das Panel urteilte mit Entscheidung vom 11. Juli 2003 zu Gunsten der sieben klägerischen Parteien. Es hielt fest, dass für keine der elf umstrittenen Stahlproduktegruppen die Vor- aussetzungen für die Verhängung von Schutzzöllen gemäss Art. XIX GATT 1994 und dem Abkommen über Schutz- massnahmen erfüllt waren. Der Appellate Body bestätigte mit Entscheid vom 12. November 2003 den erstinstanzlichen Panelentscheid praktisch vollumfänglich. Die USA leisteten dem Urteil des Appellate Body Folge und hoben die dring- lichen Schutzmassnahmen am 4. Dezember 2003 vollständig auf. Damit wurde die Ankündigung einiger der obsiegenden Parteien (inklusive der Schweiz) hinfällig, in der Höhe des erlittenen Schadens ihrerseits Gegenmassnahmen (in der Form von Strafzöllen) auf verschiedene Produkte der USA zu erheben. Trotz des eindeutigen Verdikts des WTO-Streitbeilegungs- organs hinterliess dieser Fall auf Seiten der obsiegenden Parteien einen schalen Nachgeschmack. Er offenbarte illus- trativ eine Schwachstelle des geltenden Systems der Rechts- durchsetzung in der WTO. Die unrechtmässigen Schutzzölle schotteten den US-Markt von März 2002 bis Dezember 2003 ab, ohne dass die schliesslich obsiegenden WTO-Mitglieder etwas dagegen hätten unternehmen können. Ihnen waren während des ganzen Verfahrens die Hände gebunden. Das WTO-Recht kennt keinen Anspruch, von einer unterlegenen Partei rückwirkend Schadenersatz für erlittene Handelsein- bussen zu verlangen.53 Ebenso wenig besteht die Möglich- keit, provisorische Massnahmen zugunsten der involvierten WTO-Mitglieder bzw. der durch die handelsschädigende Massnahme betroffenen Unternehmen zu beantragen. Je län- ger die Verfahren dauern, desto länger bleiben WTO-rechts- widrige Massnahmen sanktionslos in Kraft. Im vorliegenden Fall traf dies nicht nur auf die unzulässigen Schutzzölle der USA zu, sondern auch auf jene Massnahmen, welche die EG zur Verhinderung einer Umleitung der Stahlexporte be- schlossen hatte – letztere trafen die schweizerischen Stahl- exporte besonders stark. C. Defensive Schutzmassnahmen durch die Schweiz Schliesslich erlaubt das WTO-Recht unter gewissen Voraus- setzungen defensiv den Schutz der einheimischen Wirtschaft auf dem inländischen Markt. Dabei handelt es sich um Anti- Dumping- und Antisubventionsmassnahmen (anti-dumping and countervailing measures) sowie um dringliche Schutz- massnahmen (safeguard measures); diese Massnahmen wer- den üblicherweise unter dem Titel trade defences measures oder trade remedies zusammengefasst. In solchen Fällen handeln die WTO-Mitglieder – unter strikter Einhaltung der Voraussetzungen des einschlägigen WTO-Rechts – unila- teral, um die betroffene einheimische Industrie vor auslän- dischen Produkten zu schützen. Entsprechend attraktiv sind solche Schutzinstrumente auch für Schweizer Unternehmen, die sich auf dem einheimischen Markt gegen unfaire bzw. übermässige Konkurrenz schützen wollen.54 1. Anti-Dumping-, Antisubventions- und Schutzmassnahmen Anti-Dumping- und Antisubventionsmassnahmen richten sich gegen unlautere Handelspraktiken und tragen zur Durchset- zung des WTO-Rechts bei. Sie ermöglichen als Folge künst- lich verfälschten Wettbewerbs protektionistische Eingriffe zugunsten der einheimischen Industrie. Demgegenüber rea- gieren dringliche Schutzmassnahmen nicht auf die Feststel- lung eines unrechtmässigen oder unfairen Handelsgebarens. Vielmehr erfolgt der Import eines bestimmten Produkts dies- falls plötzlich in einem derart erheblichen Ausmass, dass es legitim erscheint, die einheimische Industrie durch höhere Marktzutrittsschranken temporär zu schützen.55 52 Siehe die Verweise vorne I.; zu diesem Fall Anne-Sophie Dreyfus-Roth/Matthias Oesch, Amerikanische Schutzzölle auf Stahl: Die Schweiz als Klägerin vor der WTO, Die Volks- wirtschaft 2004(3), 59 ff. 53 Diese Frage ist in der Lehre allerdings umstritten, siehe FN 44. 54 Eine spezielle Form defensiver Schutzmassnahmen stellen Ge- genmassnahmen gemäss Art. 8 des Abkommens über Schutz- massnahmen dar, wie sie etwa die Schweiz gegenüber den Vereinigten Staaten im Nachgang zum Stahlfall androhte, dazu Dreyfus Roth/Oesch (FN 52), 62; zu Gegenmassnahmen im Allg. Georg M. Berrisch, Übereinkommen über Schutzmass- nahmen, in: Hans-Joachim Priess/Georg M. Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, München 2003, Rz. 26 ff. 55 Zu diesen Schutzinstrumenten und den WTO-rechtlichen Vor- gaben etwa Cottier/Oesch (FN 42), 486 ff., 990 ff.; Herr- mann/Weiss/Ohler (FN 42), Rz. 629 ff. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1533 Als Dumping wird das Verkaufen von Produkten zu einem unnatürlich tiefen, d.h. «gedumpten» Preis bezeichnet. Es handelt sich um die Geschäftspraxis von privaten Firmen, die sich in gewissen Marktsituationen als wirtschaftlich sinnvoll erweisen kann. Art. VI GATT 1994 verurteilt Dumping, sofern es einem inländischen Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung zufügt oder zuzufügen droht. Das WTO-Recht verbietet Dumping dabei nicht per se. Es erlaubt den WTO-Mitgliedern aber, Schutzmassnahmen gegen gedumpte Produkte zu ergreifen und Anti-Dum- pingzölle zu erheben (anti-dumping duties). Die einschlä- gigen Voraussetzungen finden sich in Art. VI GATT 1994 und im Abkommen über die Durchführung von Art. VI GATT 1994. Im Gegensatz zu Dumping handelt es sich bei Subven- tionen um staatliche Massnahmen zu Gunsten einzelner Wirtschaftsteilnehmer. Art. VI und XVI GATT 1994 so- wie das Abkommen über Subventionen und Ausgleichs- massnahmen beinhalten detaillierte Regeln über ver- botene Subventionen (z.B. Exportsubventionen, deren Ausschüttung von der Ausfuhrleistung abhängig gemacht wird) und anfechtbare Subventionen.56 Sofern eine staatli- che Beihilfe, die nicht per se verboten ist, dazu führt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig des Importlandes eine bedeutende Schädigung zugefügt wird, so ermächtigt das WTO-Recht, entweder direkt gegen die unerlaubte Subvention vorzugehen und ein WTO-Streitbeilegungs- verfahren zu initiieren oder unilateral Ausgleichszölle auf die subventionierten Waren zu erheben (countervailing duties). Dringliche Schutzmassnahmen werden erlassen, um die einheimische Industrie vor übermässigen Importen durch ausländische Konkurrenz zu schützen, die schlicht wett- bewerbsfähiger produziert. Art. XIX GATT 1994 und das Abkommen über Schutzmassnahmen erlauben Kontin- gente und Schutzzölle, sofern ein ausländisches Erzeug- nis als Ergebnis von Zollzugeständnissen und unvorher- gesehenen Entwicklungen in derart gesteigerten Mengen eingeführt wird, dass für die einheimischen Produzenten gleichartiger Erzeugnisse ein erheblicher Schaden ent- steht oder zu entstehen droht. Diese Notstandsklausel (escape clause) stellt ein politisch notwendiges Sicher- heitsventil dar, damit sich WTO-Mitglieder überhaupt zu Marktöffnungen und Zollzugeständnissen bewegen lassen. Gleichzeitig betrifft sie einen neuralgischen Punkt der Welthandelsordnung; häufig ist es schwierig, zwi- schen dem berechtigten Schutz in echten Notsituationen und dem missbräuchlichen Schutz einheimischer Unter- nehmen zu unterscheiden. – – – Weltweit ist die Erhebung von Anti-Dumpingzöllen das mit Abstand am häufigsten verbreitete Instrument zum Schutz der einheimischen Industrie. Zwischen 1995 und 2002 wurden 2160 Anti-Dumpingverfahren initiiert. In der gleichen Zeitspanne wurden demgegenüber «nur» 153 natio- nale Verfahren zum Erlass von Ausgleichsmassnahmen und 103 Verfahren zum Erlass dringlicher Schutzmassnahmen gemeldet.57 All diese defensiven Schutzinstrumente spielen in zwei als besonders sensibel geltenden Bereichen des Welt- handels traditionell eine wichtige Rolle, nämlich im Handel mit Textilien und mit landwirtschaftlichen Gütern.58 Für letz- tere sieht Art. 5 des Abkommens über die Landwirtschaft als lex specialis besondere Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmassnahmen vor. 2. Praxis der Schweiz Die schweizerische Praxis bezüglich defensiver Schutzmass- nahmen präsentiert sich äusserst zurückhaltend. Unter dem alten GATT 1947 erliess die Schweiz vereinzelt ad hoc Anti- Dumpingmassnahmen gegen handelsschädigende Importe aus Ländern, in denen keine funktionierende Marktwirtschaft existierte. Seit 1995, d.h. unter dem geltenden WTO-Recht, hat die Schweiz bis heute noch nie eine Anti-Dumpingun- tersuchung eingeleitet, geschweige denn Anti-Dumpingzölle auf bestimmte Einfuhren erhoben.59 Ebenso wenig hat die Schweiz je Ausgleichszölle gegen unrechtmässig subventio- nierte Produkte erhoben.60 Nicht grundlegend anders prä- sentiert sich die Praxis in Bezug auf den Erlass dringlicher Schutzmassnahmen. Unter dem GATT 1947 hat die Schweiz einige wenige Male die Schutzklausel nach Art. XIX GATT angerufen, um gegen übermässige Importe im Landwirt- schaftsbereich (u.a. Pfirsiche) vorzugehen. Unter gelten- dem WTO-Recht hat die Schweiz bis anhin ein einziges Mal dringliche Schutzmassnahmen angeordnet; gestützt auf Art. 5 des Abkommens über die Landwirtschaft erliess das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Jahr 1999 Schutzmassnahmen gegen den Import von Schwei- nefleisch (Erhöhung des Ausserkontingentszollansatzes in Abhängigkeit vom jeweiligen Einfuhrpreis), nachdem der Preiszerfall auf dem EG-Schweinemarkt auch die schwei- zerische Schweineproduktion ernsthaft unter Druck setzte.61 Die in diesem Zusammenhang gemachten Erfahrungen hin- 56 Bis 1999 existierte zusätzlich die Kategorie der nicht anfecht- baren Subventionen (wie Beihilfen für kommerzielle Forschung oder zur Entwicklung benachteiligter Regionen). Über die Wie- dereinführung dieser Kategorie wird zurzeit verhandelt. 57 Zu diesen statistischen Angaben Michael J. Trebilcock/Ro- bert Howse, The Regulation of International Trade, London 2. A. 2005, 232 f., 262 f., 300. 58 Herrmann/Weiss/Ohler (FN 42), Rz. 631. 59 Cottier/Oesch (FN 42), 1034. 60 Ibid., 1007. 61 Verordnung vom 30. April 1999 über die Anwendung der WTO-Sonderschutzklausel im Bereich Schweinefleisch, SR 632.249.163, AS 1999 1660; für die Notifikation zuhanden der WTO Dok. G/AG/N/CHE/41 vom 26. Mai 1999; Cottier/ Oesch (FN 42), 505. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1534 terliessen laut Angaben des Bundesrates jedoch einen zwie- spältigen Eindruck; dies galt insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzklauseln.62 Gleichwohl ist gerade im Handel mit landwirtschaftlichen Gütern durchaus vorstell- bar, dass die Schweiz auch in Zukunft von der Möglichkeit Gebrauch macht, dringliche Schutzmassnahmen gegen über- mässige Importe zu erlassen. III. Zuständigkeiten und Verfahren in der Schweiz In all denjenigen Fällen, in denen eine staatliche Behörde tä- tig wird – und nicht ein Schweizer Unternehmen selbständig gegen eine handelsschädigende Massnahme vorgeht –, stellt sich die Frage nach den Zuständigkeiten und den Verfahren, die beim Entscheid über allfällige Massnahmen relevant sind. Im vertikalen Verhältnis zu den Kantonen ist in der Schweiz der Bund gemäss Art. 54 BV ausdrücklich für aus- wärtige Angelegenheiten zuständig. Art. 101 Abs. 1 BV ergänzt, dass der Bund die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland wahrt. Die vertikale Kompetenzver- teilung sieht im Bereich des Aussenwirtschaftsrechts damit eine umfassende Zuständigkeit des Bundes vor.63 Weitere, die Wirtschaft direkt oder indirekt betreffende Sachkom- petenznormen ergänzen die umfassende Zuständigkeit des Bundes.64 Diese Zuständigkeit dient als Grundlage für den Erlass geeigneter Massnahmen im Aussenwirtschaftsrecht, das wesentlich durch bi- und multilaterale Handelsverträge normiert wird. Gleichzeitig betrifft diese Zuständigkeit auch das autonome, nicht-vertragliche Aussenwirtschaftsrecht. So ermächtigt etwa Art. 101 Abs. 2 BV den Bund ausdrücklich, in besonderen Fällen entgegen dem Grundsatz der Wirt- schaftsfreiheit Massnahmen zum Schutz der inländischen Wirtschaft zu treffen.65 Damit sind defensive Schutzmass- nahmen angesprochen. Gleichzeitig umfasst die offene For- mulierung von Art. 101 BV auch andere autonome Massnah- men wie etwa die offensive Durchsetzung von WTO-Recht durch die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens sowie nötigenfalls den Erlass handelspolitischer DSU-Gegenmass- nahmen. Für die Beurteilung der Zuständigkeiten und Verfahren auf Stufe des Bundes gilt es zu unterscheiden zwischen dem Entscheid über die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungs- verfahrens (nachfolgend A.) und dem Erlass defensiver Schutz- und offensiver Gegenmassnahmen (B.). A. Einleitung eines WTO-Streitbeilegungs- verfahrens 1. Zuständigkeit Die horizontale Kompetenzverteilung zwischen der exeku- tiven und legislativen Gewalt des Bundes richtet sich nach der Bundesverfassung. Demnach besorgt der Bundesrat nach Art. 184 Abs. 1 BV die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. Der Bundesrat über- nimmt die operative Führungsfunktion, wobei die Bundes- versammlung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfra- gen und Entscheide regelmässig informiert oder konsultiert werden muss.66 Die Beteiligung der Bundesversammlung an der Gestaltung der Aussenpolitik ergibt sich gestützt auf Art. 166 BV; sie zeichnet für die «demokratische Leitent- scheidung»67 verantwortlich. Im Hinblick auf den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen ist die Kompetenzverteilung zwischen Bundesrat und Parlament ausführlich geregelt. Der Bundesrat unterzeichnet und ratifiziert die Abkommen und unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmi- gung, sofern er nicht zum alleinigen Abschluss ermächtigt ist (Art. 184 Abs. 2 i.V.m. 166 Abs. 2 BV).68 Im Gegensatz zur Regelung über den Abschluss von Staatsverträgen sieht die Bundesverfassung im Bereich der Durchsetzung von Handelsabkommen keine ausdrückliche Regelung über die horizontale Kompetenzverteilung vor. 62 Remo Arpagaus, Zollrecht, Basel 2. A. 2007, Rz. 654, mit Ver- weis auf die Antwort des Bundesrates vom 6. März 2000 auf die Interpellation Ehrler zur WTO-Schutzklausel (IP 99.3631). 63 Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Kommentar, Zürich 2007, Art. 54 Rz. 5 ff.; Astrid Epiney, § 55 Beziehungen zum Ausland, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Verfassungs- recht der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 20; Oesch (FN 36), 287 f.; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, 305 f. – Art. 54 Abs. 3 und Art. 55 BV (konkretisiert im Bun- desgesetz über die Mitwirkung der Kantone in der Aussenpoli- tik des Bundes, SR 138.1) verpflichten den Bund, die Kantone in die aussenpolitische Mitverantwortung durch Partizipation einzubeziehen. Zudem können die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Art. 56 Abs. 1 BV eigenständig völker- rechtliche Verträge eingehen, sofern der Bund in diesem Bereich selbst keine Verträge abgeschlossen hat (kleine Aussenpolitik). 64 Thomas Cottier/Remo Arpagaus/Matthias Oesch, Grund- lagen in Verfassung und Staatsvertragsrecht, in: Thomas Cot- tier/Matthias Oesch (Hrsg.), Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Basel 2. A. 2007, Rz. 42 f. 65 Art. 104 Abs. 2 BV normiert eine spezielle Verfassungsgrund- lage für Schutzmassnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der inländischen Wirtschaft, dazu Biaggini (FN 63), Art. 104 Rz. 10. 66 Vgl. Art. 24, 148 Abs. 3 und 152 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung, SR 171.10 (Parlamentsgesetz, ParlG). Der Austausch findet vorwiegend in den Aussenpolitischen Kommissionen (APK) statt. 67 Bernhard Ehrenzeller, in: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Lachen/Zürich 2002, Art. 166 Rz. 8. 68 Epiney (FN 63), Rz. 23. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1535 Damit ist bezüglich der Einleitung eines WTO-Streitbeile- gungsverfahrens die allgemeine Kompetenzverteilung über die Beziehungen zum Ausland gemäss Art. 166 und 184 BV heranzuziehen. Der Entscheid über das Vorgehen im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus liegt folglich allein beim Bundesrat. 2. Kontaktnahme und Entscheid Im schweizerischen Recht besteht kein formalisiertes Ver- fahren, das einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erlau- ben würde, den Bundesbehörden eine handelsschädigende Massnahme formell zur Kenntnis zu bringen. Schweizer Unternehmen haben nur die Möglichkeit, die zuständigen Behörden aufzufordern, ihre Interessen gegenüber anderen WTO-Mitgliedern offensiv zu wahren und entsprechende diplomatische Schritte einzuleiten, d.h. als ultima ratio ein Streitbeilegungsverfahren vor der WTO zu initiieren. Einen Hinweis darauf, welche Behörden diesfalls als primärer An- sprechpartner zu kontaktieren ist, enthält soweit ersichtlich einzig die Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, deren Art. 5 Abs. 1 die Aus- senwirtschaftspolitik ganz allgemein dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) zuweist.69 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d dieser Verordnung strebt das Seco «die Verbesserung des Zugangs zu den ausländischen Märkten an und wirkt mit bei der Gestaltung einer an der Marktwirtschaft orientierten Weltwirtschaftsordnung.»70 In der Praxis stellt das Seco in der Tat die erste Anlaufstelle für behauptete WTO-Rechts- verstösse durch andere WTO-Mitglieder dar.71 Darüber hin- aus ist ebenso möglich, sich an eine andere Bundesbehörde zu wenden, wenn dies mit Blick auf die behauptete WTO- Rechtsverletzung und die fachliche Kompetenz und Zustän- digkeit des entsprechenden Amtes Sinn macht. Dies gilt etwa für das Institut für geistiges Eigentum (IGE), das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), das Bundesamt für Gesundheit (BAG) oder das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET). Es ist politisch zweifelsohne von Vorteil, vor der Kontaktnahme mit den Bundesbehörden die Unterstützung einflussreicher Branchenverbände und Interessenvertreter zu gewinnen und damit die Kräfte sinnvoll zu bündeln. Darüber hinaus ist vor- stellbar, den Bundesrat mittels einer parlamentarischen Ein- gabe (Interpellation, Anfrage) auf handelsschädigende Mass- nahmen aufmerksam zu machen, sofern dafür ein Mitglied der Bundesversammlung gewonnen werden kann. Gestützt auf Art. 125 ParlG wird der Bundesrat diesfalls aufgefordert, allfällige Massnahmen zu prüfen und darüber Auskunft zu geben. Der Entscheid, ob und in welcher Form sich eine staat- liche Massnahme gegen unlautere Handelspraktiken auf- drängt, obliegt – wie oben dargelegt – dem Bundesrat. In der Praxis entscheidet in aller Regel eine dem Bundesrat unterstellte Behörde. Manche Fälle, in denen ein betrof- fenes Unternehmen zwar an die Behörden gelangt, sodann aber keine Massnahmen ergriffen werden (weil beispiels- weise keine Verletzung von WTO-Recht vorliegt), werden im Seco bzw. im zuständigen Fachamt selbst erledigt. In anderen Fällen interveniert die zuständige Behörde auf Er- suchen schweizerischer Unternehmen – in der Regel auf di- plomatischem Weg via Botschaft – bei den entsprechenden Stellen im Zielland. Unklar bleibt, welche Behörde über die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens entschei- det. Während im Stahlfall gegen die Vereinigten Staaten der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departements, Pascal Couchepin, dem Antrag des Seco zu- stimmte, die Einsetzung eines WTO-Panels zu verlangen, ist durchaus vorstellbar, dass zukünftige Fälle im Gesamt- bundesrat behandelt werden, wenn Fragen der aussenpoli- tischen Opportunität auch andere Departemente (vor allem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegen- heiten) betreffen.72 Als Entscheidungsgrundlagen stehen die Interessen der involvierten Unternehmen, d.h. ihre Interessen an einem möglichst diskriminierungsfreien Zugang zu ausländischen Exportmärkten, zwar offenkundig im Vordergrund. Darüber hinaus beeinflussen aber mannigfaltige weitere Erwägungen den Entscheid, ein WTO-Streitbeilegungsverfahren einzulei- ten. Zu den relevanten Faktoren zählen die wirtschaftliche Bedeutung der betroffenen Branche, die politische Oppor- tunität, gegen ein anderes WTO-Mitglied vorzugehen und sich damit aussen(wirtschafts)politisch stark zu exponieren, die Aussicht, mit weiteren WTO-Mitgliedern gemeinsam als klägerische Partei aufzutreten, die Erfolgschancen und der veranschlagte Aufwand der involvierten Behörden. Kurzum: Der Bundesrat muss bei diesem Entscheid «die Interessen des ganzen Landes im Auge behalten.»73 Im Rahmen der Beurteilung über das Vorgehen der Schweiz kann es darü- ber hinaus von Vorteil sein, wenn betroffene Unternehmen 69 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volks- wirtschaftsdepartement (OV-EVD) vom 14. Juni 1999, SR 172.216.1. 70 Innerhalb des Seco beschäftigt sich das Ressort «WTO» im Leistungsbereich «Welthandel» der Direktion für Aussenwirt- schaft hauptsächlich mit WTO-Recht. 71 Cottier/Oesch (FN 42), 151; Serge Pannatier/Philippe Reich, in: Carol C. George/Stephen J. Orava (eds.), A WTO Guide for Global Business, London 2002, 328; für das Vorge- hen der involvierten Unternehmen im Stahlfall gegen die Verei- nigten Staaten Dreyfus Roth/Oesch (FN 52), 59 f. 72 Zur Entscheidfindung im Stahlfall Dreyfus Roth/Oesch (FN 52), 60. Des Weiteren hört der Bundesrat zu wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik regelmässig die Kommis- sion für Wirtschaftspolitik an. Diese wurde mit Verordnung vom 9. Dezember 2005 über die Kommission für Wirtschaftspolitik (SR 172.327.9) geschaffen (für die Zusammensetzung http:// www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10103.html). 73 BGE 81 I 159, 170 E. 3, bez. einer Intervention zugunsten von Schweizer Bürgern im Ausland im Allgemeinen. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1536 oder Branchenvertreter das Seco mit Fragen tatbeständlicher oder auch rechtlicher Natur tatkräftig unterstützen. Eben- so ist vorstellbar, dass sich involvierte Unternehmen oder Branchen an den Kosten beteiligen, die etwa eine externe anwaltliche Unterstützung nach sich ziehen.74 Im Stahlfall gegen die Vereinigten Staaten verzichtete das Seco auf ex- terne Unterstützung. Dabei zeigte sich, dass das Seco gerade bei umfangreichen Fällen mit schwierigen Sachverhalts- und Rechtsfragen aufgrund seiner beschränkten Ressourcen bald an praktische Grenzen stösst. Der Entscheid der zuständigen Behörde, ein WTO-Streit- beilegungsverfahren einzuleiten, erinnert augenfällig an das völkerrechtliche Institut des diplomatischen Schutzes.75 Es scheint im Licht traditioneller Definitionen und typischer Anwendungsfälle des diplomatischen Schutzes zwar frag- lich, ob die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfah- rens in der Tat unter diesen Terminus zu subsumieren ist.76 Gleichzeitig erlaubt ein Blick auf die schweizerische Praxis zur Gewährung bzw. Nichtgewährung von diplomatischem Schutz, mutatis mutandis auch den Entscheid über die Ein- leitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens rechtlich ein- zufangen. So besteht in der Schweiz kein Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden zum Schutz der eigenen Bürger gegen völkerrechtswidriges Handeln eines anderen Staates tätig werden müssen.77 Der Bundesrat verfügt über ein beinahe unbeschränktes Ermessen, ob und in welcher Form er gegen völkerrechtswidriges Handeln vorzugehen und die Interessen der involvierten natürlichen und iuristi- schen Personen zu wahren gedenkt. Immerhin besteht ein Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde einen Ent- scheid in der Sache – d.h. bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen oder bezüglich des Nichttätigwerdens – trifft.78 Diese Entscheidung erfolgt in der Form einer Verfügung und muss sachlich angemessen begründet werden. Damit wird si- chergestellt, dass die Entscheidung inhaltlich einsehbar und überprüfbar wird. Diese Anforderungen gelten auch für die Wahrung privater Interessen im Bereich des Wirtschaftsvöl- kerrechts und damit für den Antrag, gegen handelsschädi- gende Massnahmen anderer WTO-Mitglieder diplomatisch vorzugehen.79 3. Rechtsschutz Der Entscheid, ein WTO-Streitbeilegungsverfahren zu initi- ieren bzw. nicht zu initiieren, ergeht – wie soeben dargelegt – in der Form einer Verfügung, wobei bei informellen oder nicht direkt an die Betroffenen gerichteten Verlautbarungen eine anfechtbare Feststellungsverfügung verlangt werden kann. Der Rechtsschutz folgt sodann den allgemeinen Bestimmun- gen der Bundesrechtspflege; dazu gehören insbesondere das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) und das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG). Dabei schliessen Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 83 lit. a BGG die Verwaltungsgerichts- bzw. Einheitsbeschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen «Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten» ausdrücklich aus, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurtei- lung einräumt.80 Diese Ausnahmeklauseln folgen der tradi- tionellen Auffassung, wonach sich politisch brisante Ent- scheidungen der Exekutive im Rahmen ihrer Leitfunktion in der Aussenpolitik für eine gerichtliche Überprüfung nicht eigneten. Es wird gemeinhin argumentiert, dass solche nicht justiziablen Regierungsakte (actes de gouvernement) ihrer Natur nach einer gerichtlichen Kontrolle entzogen seien, da die Verantwortung für aussenpolitische Massnahmen und die Wahrung guter und korrekter völkerrechtlicher Beziehungen 74 Ebenso Pannatier/Reich (FN 71), 328. In den Vereinigten Staaten ist es durchaus üblich, dass involvierte Unternehmen Parteieingaben zuhanden von WTO-Panels vorbereiten bzw. durch externe Anwälte auf eigene Kosten vorbereiten lassen. 75 Dazu etwa Walter Kälin/Astrid Epiney/Martina Caroni/ Jörg Künzli, Völkerrecht: Eine Einführung, Bern 2. A. 2006, 242 ff.; Müller/Wildhaber (FN 39), 545 ff.; Andreas R. Ziegler, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, Rz. 568 ff.; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 45bis be- treffend die Schweizer im Ausland, BBl 1965 II 385, 434 f. 76 Bejahend etwa Bronckers (FN 14), 246; Hörmann/Neu- gärtner (FN 14), Rz. 6 f.; siehe auch Marc Iynedjian, Les moyens à disposition des particuliers en cas de violation par la Suisse des règles de l’OMC, AJP/PJA 2003, 1353, 1354. Da- gegen spricht etwa, dass bei der Verneinung der unmittelbaren Anwendbarkeit der Staat sein eigenes Recht geltend macht und nicht das Recht seines Staatsbürgers. 77 So zum diplomatischen Schutz BGE 130 I 312 = pra 95 (2006) Nr. 37, E1.1; BGE 81 I 159, 170 E. 3, m.w.H.; Entscheid des Bundesrates vom 14. Januar 2004, E. 4, VPB 68.78; Entscheid des Bundesrates vom 30. Oktober 1996, E. 2, VPB 61.75; Müller/Wildhaber (FN 39), 566 ff.; ferner Anne Peters/ Myriam Jung, Öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz im Zusam- menhang mit den Bilateralen II, AJP/PJA 2005, 954 ff., 958, wonach sich aus der Schutzdimension der Grundrechte «im Extremfall» ein Anspruch auf Tätigwerden auch im diploma- tischen Kontext ergeben könnte. 78 Vgl. Entscheid des Bundesrates vom 14. Januar 2004, Regeste, VPB 68.78: «Wenn eine Partei ein Recht auf diplomatischen Schutz geltend macht, so muss die Behörde eine Entscheidung treffen.» 79 Vgl. dazu auch Cottier/Oesch (FN 42), 151; Pannatier/ Reich (FN 71), 329. 80 Dazu Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 17 ff.; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4387: «Es handelt sich hierbei um An- ordnungen mit vorwiegend politischem Charakter, die sich für eine richterliche Überprüfung nicht eignen. Aus diesem Grund ist eine Ausnahme vom Anspruch auf richterliche Beurteilung nach Artikel 29a BV zulässig.» Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1537 zum Ausland regelmässig der Exekutive oblägen.81 Weiter wird vorgebracht, der Regierung komme in der Aussenpoli- tik traditionell ein grosser Spielraum zu; entsprechende Ver- fügungen stellten regelmässig Ermessensentscheide dar, die von einer gerichtlichen Überprüfung ohnehin weitgehend ausgeschlossen seien. Diese Erwägungen treffen auch auf den Entscheid über die Einleitung oder Verweigerung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens zu. Es handelt sich hier so- mit um einen typischen acte de gouvernement, der von der gerichtlichen Anfechtbarkeit ausgenommen ist.82 Ebenso wenig ist eine völkerrechtliche (Gegen-)Aus- nahme einschlägig. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass die Einschränkung zivilrechtlicher Ansprüche von einem unab- hängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Ge- richt in einem fairen Verfahren überprüft werden kann. Vor- aussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bildet das Bestehen von (aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitenden) zivilrechtlichen Ansprüchen.83 Dies dürfte im Fall von handelsschädigenden Massnahmen anderer Staaten nicht erfüllt sein. Das WTO-Recht begründet keine Rechte zugunsten natürlicher und juristischer Personen, sondern richtet sich grundsätzlich an die Mitgliedstaaten.84 Auch das schweizerische Recht verleiht keine subjektiven zivilrecht- lichen Ansprüche darauf, dass staatsvertragliche Marktzu- gangsregeln tatsächlich eingehalten werden. Folglich ist gegen einen behördlichen Entscheid über die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens gestützt auf Art. 72 lit. a VwVG letztinstanzlich allein die Verwal- tungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig. Entscheide des Bundesrats – seien es Entscheide als zuständige Behör- de, seien es Beschwerdeentscheide gegen Verfügungen ihm unterstellter Behörden – sind nicht weiter anfechtbar. Dabei beschränken sich die möglichen Rügegründe gemäss ständi- ger Praxis zur Überprüfung behördlicher Entscheide auf dem diplomatischen Gebiet im Allgemeinen auch im Aussenwirt- schaftsbereich auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.85 B. Defensive Schutz- und offensive Gegenmassnahmen Sodann stellt sich die Frage nach den Zuständigkeiten und den Verfahren, die beim Erlass defensiver Schutzmassnah- men und offensiver DSU-Gegenmassnahmen relevant sind. Gegenmassnahmen sind von Schutzmassnahmen (Anti- Dumping- und Ausgleichszölle, dringliche Schutzmassnah- men) systemisch zwar zu unterscheiden.86 Aufgrund ihrer ähnlichen Form werden die Fragen der Zuständigkeit und des Verfahrens im Folgenden für beide Massnahmen gleich- wohl zusammen erläutert. 1. Zuständigkeit Während die Zuständigkeit für die Einleitung eines WTO- Streitbeilegungsverfahrens den allgemeinen Grundsätzen der Gewaltenteilung im Verfassungsrecht folgt, gelten für den Erlass weiterer handelspolitischer Massnahmen die Kompe- tenzdelegationen auf Gesetzesstufe. Als Präzisierung der Ge- neralklausel von Art. 184 BV schreiben Art. 1 des Aussen- wirtschaftsgesetzes (AWG) und Art. 7 des Zolltarifgesetzes (ZTG) die Zuständigkeit zum Ergreifen von handelspoli- tischen Massnahmen ausdrücklich dem Bundesrat zu.87 Ge- mäss Art. 1 AWG hat der Bundesrat die Möglichkeit, schwei- zerische Wirtschaftsinteressen zu schützen, wenn diese durch ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhält- nisse im Ausland beeinträchtigt werden. Als Schutzmassnah- men können gemäss Art. 1 lit. a AWG die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und Dienstleistungen überwacht, bewilligungspflichtig erklärt, beschränkt oder verboten wer- den. Nicht Bestandteil dieses Massnahmenkatalogs ist ge- mäss bundesrätlicher Botschaft die Erhebung von Abgaben an der Grenze; solche Abgaben richten sich ausschliesslich nach Art. 7 ZTG.88 Für dringliche Schutzmassnahmen im Agrarbereich enthält Art. 11 ZTG eine Spezialregelung. Gemäss dessen Abs. 2 entscheidet in dringenden Fällen das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.89 Je nach Wahl 81 Zur Lehre der actes de gouvernement Andreas Kley-Strul- ler, Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Ver- waltung, Zürich 1995, 267 ff. 82 Vgl. BGE 121 II 248, 251 E. 1 (bez. Verletzung des Speziali- tätsprinzips in Auslieferungssachen): «Le législateur a considé- ré que, dans ce domaine, le gouvernement doit demeurer seul responsable des décisions prises puisque les mesures tendant à protéger l’intégrité de l’Etat et à maintenir de bonnes relations avec l’étranger font partie de ses tâches essentielles; en outre, les décisions à prendre dans ce domaine sont d’ordinaire une question d’appréciation. Les décisions relatives à la protection diplomatique sont aussi considérées comme des mesures dis- crétionnaires soustraites au contrôle judiciaire.»; ähnlich BGE 81 I 159, 170 E. 3; Häberli (FN 80), Art. 83 Rz. 27. 83 Zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Bereich des diplomatischen Schutzes BGE 130 I 312 = pra 95 (2006) Nr. 37. 84 Cottier/Oesch (FN 42), 77; Hörmann/Neugärtner (FN 14), Rz. 2. 85 Vgl. BGE 130 I 312 = pra 95 (2006) Nr. 37, E. 1.1: «Der Bund ist frei, [diplomatischen Schutz] zu gewähren oder zu verwei- gern, entsprechend den Umständen und aufgrund einer poli- tischen Einschätzung der Situation, was aber nicht bedeutet, dass er in diesem Bereich willkürlich verfahren könnte. Dem Staat steht diesbezüglich ein weites Ermessen zu, das nur durch das Willkürverbot im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu diesem Begriff (...) begrenzt wird (...).» 86 Zu defensiven Schutzmassnahmen vorne II.C.1; zu DSU-Ge- genmassnahmen vorne II.B.1. 87 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, SR 946.201 (Aussenwirtschaftsgesetz, AWG); Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986, SR 632.10 (ZTG). 88 Botschaft zu einem Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 7. Dezember 1981, BBl 1982 I 61, 70; dazu Arpagaus (FN 62), Rz. 648 ff.; ferner auch Biaggini (FN 63), Art. 101 Rz. 6. 89 Die bereits erwähnte Verordnung über Schutzmassnahmen ge- gen den Import von Schweinefleisch (FN 61) wurde vom EVD- N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1538 des handelspolitischen Instruments bestimmt sich somit die rechtliche Grundlage: Anti-Dumping- bzw. Ausgleichszölle zur Abwehr von gedumpten bzw. unrechtmässig subven- tionierten Produkten sowie dringliche Schutzzölle stützen sich auf Art. 7 ZTG, währenddem etwa mengenmässige Be- schränkungen gemäss Art. 1 AWG erlassen werden.90 In bei- den Fällen besitzt der Bundesrat aber keine ausschliessliche Kompetenz, sondern ist auf die Zustimmung des Parlaments angewiesen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AWG und Art. 13 ZTG ist der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung über entsprechende Massnahmen Bericht zu erstatten; die Bundesversammlung entscheidet sodann, ob die Massnahme in Kraft bleibt bzw. ergänzt oder abgeändert werden soll.91 Die Nachkontrolle und allfällige Korrektur durch die Bun- desversammlung rechtfertigt sich mit Blick darauf, dass der Bundesrat durch den Erlass von Schutzmassnahmen unter Umständen schwerwiegende Einschränkungen von Grund- rechten (Wirtschaftsfreiheit) in Kauf nimmt.92 Diese Regelungen über die Kompetenzverteilung im AWG und ZTG beziehen sich primär auf Abwehrmassnah- men, die unilateral und ohne vorgängiges WTO-Verfahren ergriffen werden. Dieser Schluss folgt mit Blick auf die verfassungsrechtliche Grundlage der gesetzlichen Bestim- mungen, die mit Art. 101 Abs. 2 BV eine ausdrückliche Bundeskompetenz für Schutzmassnahmen vorsieht. Ähnlich wird Art. 1 AWG als «Schutz gegen Auswirkungen auslän- discher Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland» betitelt, währenddem Art. 7 ZTG keinen Hinweis auf den Begriff «Schutz» enthält.93 Entsprechend stellt sich die Frage, auf welche Grundlage DSU-Gegenmassnahmen zu stützen sind, die im Anschluss an ein Obsiegen vor dem WTO-Streitbeilegungsorgan erlassen werden können. Zwar handelt es sich dabei ebenfalls um Einfuhrbeschränkungen bestimmter Produkte im Sinne des AWG und ZTG, doch be- zweckt die Aussetzung von Zugeständnissen in diesem Fall nicht primär den Schutz der inländischen Wirtschaft, sondern dient vielmehr als Druckmittel gegen den fehlbaren WTO- Mitgliedstaat, den Panel- oder Appellate Body-Entscheid zu akzeptieren und die unrechtmässigen Handelshemmnisse zurückzunehmen. Es handelt sich somit um eine Form von Strafzöllen, denen höchstens eine indirekte Schutzwirkung zugunsten der inländischen Wirtschaft zukommt. Konkret profitieren von den DSU-Gegenmassnahmen nämlich nicht die durch unzulässige Handelsschranken geschädigten Ex- portunternehmen, sondern inländische Hersteller, die ihre Produkte auf dem Schweizer Markt anbieten und deren aus- ländische Konkurrenz von den Strafzöllen betroffen sind. Aufgrund des Fehlens einer eigentlichen Schutzwirkung stellt sich die Frage, ob Art. 7 ZTG oder allenfalls Art. 1 AWG als Grundlage einer DSU-Gegenmassnahme dienen kann. Beide Bestimmungen gehen auf den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 28. September 1956 zurück, der – im Gegensatz zu noch älteren Vorläufer-Bundesbeschlüssen, die auf allgemei- ne wirtschaftspolitische Ziele ausgerichtet waren – als aus- schliessliches Verteidigungsinstrument konzipiert war.94 Die relevanten Bestimmungen des Bundesbeschlusses dienten als Vorbild für das ZTG von 1959, das bereits eine identische Regelung zum heutigen Art. 7 ZTG statuierte.95 Auch die Botschaft zum ZTG von 1986 enthält keine Hinweise darauf, dass der Geltungsbereich von Art. 7 ZTG auf offensive Ge- genmassnahmen hätte erweitert werden sollen.96 Erstaunlich ist diesbezüglich jedoch die Botschaft zum AWG; obwohl auch Art. 1 AWG dem erwähnten Bundesbeschluss von 1956 bzw. dessen Verlängerungen von 1962 und 1972 entspricht, wird in der Botschaft ausgeführt: «Dieses Instrumentarium aufzugeben würde die schweizerische Wirtschaft der Gefahr aussetzen, protektionistischen Massnahmen ausgeliefert zu sein, die andere Staaten selbst in Abweichung von verein- barten Liberalisierungen, treffen könnten».97 Als protektio- erlassen. Auch Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, SR 910.1 (LWG), verweist auf Art. 11 ZTG. 90 Diese Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Gegenmass- nahmen gestützt auf das Abkommen über Schutzmassnahmen (siehe FN 54). 91 Dazu Karl Weber, Das Bundesgesetz über aussenwirtschaft- liche Massnahmen, in: Thomas Cottier/Matthias Oesch (Hrsg.), Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Basel 2. A. 2007, Rz. 8 ff. 92 Giovanni Biaggini/Georg Müller/Paul Richli/Ulrich Zimmerli, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, Basel 4. A. 2005, 93; die Wirtschaftsfreiheit gilt gemäss BGE 124 III 321, 331 E. 2g, auch im grenzüberschreitenden Wirtschaftsver- kehr, dazu Oesch (FN 36), 294 ff. 93 Weber (FN 91), Rz. 4 ff., spricht von «Abwehrvorkehrungen». 94 Der Bundesbeschluss findet sich in BBl 1956 II 267; vgl. Bot- schaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Ent- wurf eines Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnah- men gegenüber dem Ausland vom 27. April 1956, BBl 1956 I 941, 947 f.: «Diese Beschränkung ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die Massnahmen, für welche der Bundesbeschluss die Grundlage abgeben soll, als reine Verteidigungswaffe ge- dacht sind. Sie sollen ausschliesslich dem Schutze unserer wirt- schaftlichen Interessen gegenüber vom Ausland angeordneten Massnahmen oder im Ausland bestehenden ausserordentlichen Verhältnissen dienen und nur für solange, als diese Abwehr not- wendig ist.» – Zur Vor- und Entstehungsgeschichte des AWG Biaggini/Müller/Richli/Zimmerli (FN 92), 92; Weber (FN 91), Rz. 3. 95 Bundesgesetz über den schweizerischen Zolltarif vom 19. Juni 1959, BBl 1959 II 80 ff.; vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Zolltarifrevision und den dazugehö- rigen internationalen Vereinbarungen vom 20. März 1959, BBl 1959 I 625, 678. 96 Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs vom 22. Oktober 1985, BBl 1985 III 357, 373 ff. 97 Botschaft zu einem Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 7. Dezember 1981, BBl 1982 I 61, 63. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1539 nistische Massnahmen gelten primär offensiv anzugehende Handelsschranken, weniger aber Dumping oder Exportsub- ventionen. Werden schliesslich nur die materiellen Voraussetzungen von Art. 7 ZTG bzw. Art. 1 AWG betrachtet, so steht einer Anwendung auf offensive Zollerhöhungen grundsätzlich nichts im Wege. Eine WTO-rechtswidrige Handelsschranke ist durchaus als «ausländische Massnahme» zu betrachten, welche die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsin- teressen beeinträchtigt sein können. Unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie der Entwicklungen der schweizerischen Handelsbeziehungen dient Art. 7 ZTG nach der hier ver- tretenen Auffassung folglich auch als Rechtsgrundlage zur Erhebung von DSU-Gegenmassnahmen in Form von Straf- zöllen. Der Vorteil einer solchen Lösung liegt darin, dass auf diese Weise die Kompetenzverteilung zum Erlass offen- siver Massnahmen zwischen Bundesrat und Parlament ent- sprechend dem ZTG klar geregelt ist. Würde hingegen die Anwendung von Art. 7 ZTG in diesem Zusammenhang ver- neint, so diente Art. 184 Abs. 3 BV als alleinige Grundlage des Bundesrats, Strafzölle in Form einer selbständigen Ver- ordnung zu erlassen. Die Bundesversammlung wäre diesfalls nicht aufgerufen, gestützt auf Art. 13 ZTG über die Weiter- führung oder Änderung der Massnahme zu bestimmen. Schliesslich stellt sich die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage DSU-Gegenmassnahmen zu treffen sind, wenn diese nicht den Warenhandel, sondern den Dienstleis- tungshandel oder den Schutz der Immaterialgüterrechte be- treffen. Was den Dienstleistungsverkehr anbelangt, so kann dieser nach Art. 1 lit. a AWG gemäss denselben Vorausset- zungen wie der Warenverkehr überwacht, bewilligungs- pflichtig erklärt, beschränkt oder verboten werden. Auch diese Bestimmung gilt – analog zu Art. 7 ZTG bezüglich Schutz- und Gegenmassnahmen im Bereich der Zölle – nach der hier vertretenen Auffassung für Defensiv- wie auch für Offensivmassnahmen.98 Diesen Schluss unterstützt auch die Botschaft, wonach im Bereich der Dienstleistungen weniger die Beeinträchtigung schweizerischer Unternehmen durch ausländische Massnahmen das Problem darstelle, sondern vielmehr der Zugang zu Auslandmärkten.99 Hingegen ist die Aussetzung von Zugeständnissen im Bereich des internatio- nalen Immaterialgüterrechts, d.h. im Bereich des TRIPs-Ab- kommens, auf Gesetzesstufe nicht vorgesehen. Eine solche Verordnung hätte der Bundesrat folglich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu stützen und entsprechend ohne Beteiligung des Parlaments zu erlassen. 2. Kontaktnahme und Entscheid Analog zur Anhebung einer WTO-Klage besteht im schwei- zerischen Recht kein formalisiertes Verfahren, um den Erlass einer Schutz- oder Gegenmassnahme zu beantragen. Eben- so wenig enthalten das AWG oder andere spezialgesetzliche Bestimmungen Hinweise darauf, welche Behörde diesbe- züglich zuständig ist. Auch in diesem Fall ist in der Praxis das Seco der erste Ansprechpartner. Dieses bereitet sodann in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zoll- verwaltung (EZV) entsprechende Massnahmen in Form ei- ner Verordnung vor, sofern sich solche aufdrängen. Im Fall von Schutzmassnahmen gegen landwirtschaftliche Produkte übernimmt das BLW die Federführung. Der Bundesrat kann nur dann ausserordentliche Zöl- le (Art. 7 ZTG) erheben oder andere Massnahmen (Art. 1 AWG) ergreifen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im schweizerischen Recht sind dafür Art. 1 AWG bzw. Art. 7 ZTG relevant. Als erste Voraussetzung wird verlangt, dass «ausländische Massnahmen» oder «aus- serordentliche Verhältnisse im Ausland» vorliegen. Gemäss der Botschaft zum Bundesbeschluss von 1956 handelt es sich dabei vor allem um Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Devisenbewirtschaftungsmassnahmen, offene Währungszer- rüttungen oder um künstliche Exportförderungsmassnahmen mit Dumpingcharakter. Weiter führt der Bundesrat aus: «Die Rückwirkung solcher Massnahmen und Zustände können natürlich nicht nur schweizerische Exportzweige betreffen, sondern ebenso gut reine Inlandbranchen».100 Als zweite Vor- aussetzung (die allerdings nur in Art. 7 ZTG enthalten ist) muss eine «Beeinflussung der Aussenhandelsbeziehungen» vorliegen, was in der Regel ohne Weiteres zu bejahen sein dürfte. Problematischer ist schliesslich die dritte Vorausset- zung, welche eine «Beeinträchtigung wesentlicher schweize- rischer Wirtschaftsinteressen» verlangt. Die Prüfung dieser Voraussetzung impliziert gemäss bundesrätlicher Botschaft eine umfassende Intereressen- und Güterabwägung: «Es versteht sich, dass die in Artikel l des Entwurfes vor- gesehenen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Wa- ren- und Zahlungsverkehrs nicht leichthin angeordnet werden dürfen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchti- gung wesentlicher schweizerischer Wirtschaftsinteressen im Sinne von Artikel l des Entwurfes vorliegt, wird nicht nur auf die Situation des von den ausländischen Massnahmen oder ausländischen Verhältnissen betroffenen schweizerischen Wirtschaftszweiges abgestellt werden können. Vielmehr sind auch die Auswirkungen der Abwehrmassnahmen auf andere Wirtschaftszweige und auf die Konsumenten in Betracht zu ziehen. Der Entscheid darüber, ob ein wesentliches und da- mit auch schützenswertes Interesse beeinträchtigt ist, hängt 98 So wohl auch Biaggini/Müller/Richli/Zimmerli (FN 92), 93. 99 Botschaft zu einem Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 7. Dezember 1981, BBl 1982 I 61, 70. 100 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Mass- nahmen gegenüber dem Ausland vom 27. April 1956, BBl 1956 I 941, 948 f. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1540 somit vom Ergebnis der Abwägung dieser oftmals gegenläu- figen Interessen von Produzenten oder Exporteuren einer- seits und Konsumenten und Importeuren anderseits ab.»101 Zusätzlich zu den landesrechtlichen Voraussetzungen setzt das WTO-Recht die relevanten Leitplanken und regelt in detaillierter Weise verfahrens- und materiellrechtliche Bedingungen. Im Falle von defensiven Schutzmassnahmen sind neben den einschlägigen Normen des GATT 1994 je nach Tatbestand das Abkommen über die Durchführung von Art. VI GATT 1994 (Anti-Dumping), das Abkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen oder das Abkom- men über Schutzmassnahmen einschlägig.102 Wird demge- genüber der Erlass einer DSU-Gegenmassnahme angestrebt, so muss die Schweiz im Anschluss an ein Panel- oder Appel- late Body-Verfahren vom Dispute Settlement Body (DSB) formell dazu ermächtigt werden. Analog zur Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsver- fahrens besteht auch im Rahmen defensiver Schutz- und Gegenmassnahmen kein Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der schweizerischen Behörden.103 Es liegt letzt- lich im Ermessen des Bundesrates, ob und – allenfalls – in welcher Form er gegen gedumpte oder unrechtmässig sub- ventionierte bzw. übermässige Warenimporte vorzugehen gedenkt. Wiederum besteht immerhin ein Recht darauf, dass die Behörden einen negativen Entscheid förmlich im Rahmen einer Verfügung erlassen und sachlich begründen. Zudem gewähren die relevanten WTO-Abkommen in natio- nalen Verfahren, die zum Erlass defensiver Schutzmassnah- men führen, «allen interessierten Parteien» umfassende Ak- teneinsichts- und Parteirechte.104 3. Rechtsschutz Die Erwägungen zum Rechtsschutz gegen den Entscheid, ein WTO-Streitbeilegungsverfahren zu eröffnen, gelten grundsätzlich auch im Bereich defensiver Schutz- und of- fensiver Gegenmassnahmen.105 Der Entscheid, keine solchen Massnahmen zu treffen, stellt einen acte de gouvernement dar. Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 83 lit. a BGG schlies- sen die Verwaltungsgerichts- bzw. Einheitsbeschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesfalls aus. Gestützt auf Art. 72 lit. a VwVG verbleibt letztinstanzlich allein die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat. Auch hier ist der Ermessensspielraum der Behörden einzig durch das Willkür- verbot gemäss Art. 9 BV begrenzt. Anders präsentiert sich die Situation, wenn der Bundesrat entscheidet, defensive Schutzmassnahmen (Anti-Dumping- zölle, Ausgleichsmassnahmen und Schutzzölle) zu erlassen. Diesfalls sind diverse Unternehmen – etwa einheimische Im- porteure, für die sich höhere Marktzutrittsschranken nach- teilig auswirken oder ausländische Exporteure, deren Pro- dukte mit höheren Zöllen belastet werden – persönlich und unmittelbar betroffen. Sie haben ein legitimes Interesse, eine Verordnung bzw. einen Entscheid, der gestützt darauf ergeht und sodann erlaubt, die Unrechtmässigkeit der Verordnung vorfrageweise zu rügen, durch ein unabhängiges Organ überprüfen zu lassen.106 In der Tat finden die Ausnahmebe- stimmungen von Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 83 lit. a BGG in dieser Konstellation keine Anwendung. Zwei Grün- de sprechen für eine solche Lesart. Zum einen wird in der Lehre und Praxis zu Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 83 lit. a BGG (bzw. zu seiner identisch lautenden Vorgängerbestim- mung in Art. 100 Abs. 1 lit. a OG) mehrheitlich und zu Recht darauf hingewiesen, dass nur Anordnungen mit überwiegend politischem Charakter, die ausschliesslich auswärtige An- gelegenheiten betreffen, actes de gouvernement darstellen. Folglich sei der Residualbegriff der «übrigen auswärtigen Angelegenheiten» eng auszulegen.107 Die Entscheidung, ob defensive Schutzmassnahmen erlassen werden, stellt als solche zwar einen acte de gouvernement dar. Dies schliesst gleichzeitig aber nicht aus, dass bei der konkreten Ausge- staltung einer Massnahme die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen gerichtlicher Nachkontrolle zu- geführt wird. Es geht um die korrekte Auslegung und Anwen- dung der Vorgaben im nationalen und im WTO-Recht, nicht um die Wahrung guter und korrekter völkerrechtlicher Be- ziehungen zum Ausland oder qualifiziert politische Interes- sen, die in einem justizfreien Raum gegeneinander abgewo- gen werden müssten.108 Zum anderen verlangen Art. 13 des Abkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 101 Botschaft zu einem Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 7. Dezember 1981, BBl 1982 I 61, 69 f.; vgl. auch Biaggini/Müller/Richli/Zimmerli (FN 92), 92, wonach das schweizerische Abwehrdispositiv für den Erlass von Schutzmassnahmen denn auch «lediglich für pathologische Fälle gedacht» ist. 102 Vorne II.C.1. 103 Ebenso Biaggini (FN 63), Art. 101 Rz. 6. 104 Vgl. Art. 6 des Abkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (Anti-Dumping), Art. 12 des Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, Art. 3 des Abkom- mens über Schutzmassnahmen. 105 Vorne III.A.3. 106 Anti-Dumping-, Ausgleichsmassnahmen und Schutzzölle wir- ken generell-abstrakt und werden in Verordnungsform erlassen; dies gilt auch dann, wenn sich eine solche Massnahme nach- weislich nur gegen einen oder einige wenige Produkte richtet. Gemäss Art. 190 Abs. 4 BV sind Verordnungen nicht direkt anfechtbar (vgl. BVGE C-7589/2007 vom 14. März 2008, E. 9.2 ff., bez. der Nichtanfechtbarkeit einer Verordnung ge- stützt auf Art. 184 Abs. 3 BV auch im Licht von Art. 29a BV und Art. 6 EMRK). 107 BGE 104 Ib 129, 131f. E. 1; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Handkommentar, Bern 2007, Art. 95 Rz. 20; Oesch (FN 36), 312 ff.; Botschaft zur Teilrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4387 f. 108 Ähnlich in Bezug auf Ausfuhrbeschränkungen gestützt auf das AWG Häberli (FN 80), Art. 83 Rz. 28; Seiler/von Werdt/ Güngerich (FN 107), Art. 95 Rz. 18. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1541 1994 (Anti-Dumping) und Art. 23 des Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen ausdrücklich die Möglichkeit einer unabhängigen Überprüfung, wenn Anti- Dumpingzölle oder Ausgleichsmassnahmen in Kraft gesetzt werden. Im schweizerischen Rechtsmittelsystem kommt als unabhängige Beschwerdeinstanz zur Überprüfung einer bun- desrätlichen Verordnung (bzw. einer Verfügung gestützt auf eine Verordnung) nur das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht in Frage.109 Als mögliche Rügegründe stehen zwei Kategorien im Vordergrund. Zum einen ist möglich, die Verletzung von schweizerischem Verfassungs- und Gesetzesrecht zu rügen, insbesondere grundrechtlicher Gewährleistungen (Wirt- schaftsfreiheit, allenfalls Verfahrensgrundrechte) sowie die gesetzlichen Voraussetzungen des AWG und ZTG. Zum an- deren hängt die Legitimität defensiver Schutzmassnahmen entscheidend davon ab, ob sie in Einklang mit dem WTO- Recht erlassen werden. Aus diesem Grund drängt sich auf, zumindest im Bereich defensiver Schutzmassnahmen die Überprüfung staatlicher Hoheitsakte im Licht von WTO- Recht zuzulassen und seine unmittelbare Anwendbarkeit punktuell zu bejahen.110 Eine solche Lösung scheint recht- staatlich umso zwingender, als dass der schweizerische Ge- setzgeber – im Gegensatz zu den meisten anderen WTO- Mitgliedern – diese staatsvertraglichen Vorgaben nicht ins nationale Recht umgesetzt hat und die Exekutive entspre- chend über rechtstaatlich bedenklich grosse Ermessensspiel- räume verfügt. Auch im Falle von DSU-Gegenmassnahmen entscheidet der Bundesrat letztinstanzlich, ob Strafzölle erhoben wer- den sollen oder nicht; dieser Entscheid unterliegt als acte de gouvernement keiner gerichtlichen Prüfung. Hingegen sind einmal erlassene DSU-Gegenmassnahmen bzw. auf ent- sprechende Verordnungen gestützte Einzelakte grundsätz- lich gerichtlich anfechtbar. Analog zu den Erwägungen zum Rechtsschutz gegen defensive Schutzmassnahmen finden die Ausnahmebestimmungen von Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 83 lit. a BGG keine Anwendung. Diesfalls beschränken sich die möglichen Rügegründe praktisch auf die Verletzung von Bundesrecht (grundrechtliche Gewährleistungen und Art. 7 ZTG). Das WTO-Recht verlangt demgegenüber nur, dass der DSB das obsiegende Land förmlich zur Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen gegen- über der unterlegenen Partei ermächtigt hat. Darüber hinaus sieht das WTO-Recht keine weiteren nennenswerten Vor- aussetzungen vor. Entsprechend entfällt praktisch der Rüge- grund, Staatsvertragsrecht sei verletzt. IV. Als Vergleich: Zuständigkeiten und Verfahren in der EG Im Gegensatz zur Schweiz haben andere WTO-Mitglieder formalisierte Verfahren geschaffen, die dazu dienen, Han- delsbeschränkungen im Ausland zugunsten der eigenen Ex- portindustrie zu beseitigen sowie unfaire Handelspraktiken auf dem eigenen Markt abzuwehren. Als Beispiel werden im Folgenden die handelspolitischen Instrumente der EG erläu- tert, wobei einzelne Quervergleiche zur Regelung in den Ver- einigten Staaten die verschiedenen Ansätze aufzeigen.111 Die gemeinsame Handelspolitik der EG richtet sich ge- mäss Art. 133 EGV nach einheitlichen Grundsätzen. Dieser Einheitlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur für die Gestaltung des Aussenhandels durch den Abschluss von Handelsabkom- men, sondern erfasst auch handelspolitische Schutzmassnah- men wie die in Art. 133 Abs. 1 EGV beispielhaft genannte Abwehr von Dumping und Subventionen. Darüber hinaus kann der Grundsatz von Art. 133 EGV auch für die Bekämp- fung von unzulässigen Handelshemmnissen in Drittstaaten herangezogen werden. Art. 133 EGV begründet für diese Massnahmen eine ausschliessliche Kompetenz zugunsten der Gemeinschaft.112 Gleichwohl sah sich die damalige EWG erst im Jahre 1984 veranlasst, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 das sogenannte Neue Handelspolitische Instru- ment (NHI) zur Bekämpfung von unzulässigen Handelsbe- schränkungen zu schaffen.113 Dieses Instrument entstand vor dem Hintergrund, dass nach fortlaufenden Zollsenkungen im Rahmen des GATT 1947 Staaten vermehrt versuchten, die einheimische Wirtschaft durch nichttarifäre Handelshemm- nisse zu schützen. Der Erfolg des NHI wird allgemein als mässig beurteilt. Von sieben Anträgen zwischen 1984 und 1994 gab die Kommission fünf statt. In vier Fällen beseitig- 109 Damit besteht bezüglich der direkten – und nicht bloss akzesso- rischen – Anfechtbarkeit einer Verordnung ein Widerspruch zu Art. 190 Abs. 4 BV, wonach Akte des Bundesrates unanfechtbar sind. 110 Auch der Bundesrat beurteilte in einer Antwort auf einen Antrag bez. Einführung von Anti-Dumpingzöllen zur Walderhaltung (Amtl. Bull. NR 1988, 693 ff.) das noch unter der Tokyo-Runde ausgehandelte Abkommen über Dumping und Ausgleichsmass- nahmen ausdrücklich als ein direkt anwendbares Instrument; vgl. Cottier/Oesch (FN 42), 505, wonach die unmittelbare Anwendbarkeit gestützt auf den Verweis in Art. 11 ZTG zumin- dest im Agrarbereich ausdrücklich normiert wird. 111 Mittlerweile verfügt auch China – nach der EG und den USA als drittes WTO-Mitglied – über ein formelles Verfahren zur Durchsetzung der WTO-Rechte, dazu Bronckers (FN 14), 255. 112 Wolfgang Müller-Huschke, Vorbem. Artikel 131–134 EGV, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Ba- den 2000, Rz. 9 f. 113 Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbe- sondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken, ABl. L 252 vom 20.9.1984; Marco C.E.J. Bronckers, Private Par- ticipation in the Enforcement of WTO Law: The New EC Trade Barriers Regulation, Common Market Law Review 1996, 299, 301 f. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1542 ten die betroffenen Drittstaaten die beanstandeten Handels- hemmnisse sodann, während in einem Fall der GATT-Streit- beilegungsmechanismus beansprucht wurde.114 Die Gründung der WTO im Jahre 1995 und die damit verbundene Ausdehnung des Vertragswerks auf Bereiche wie Dienstleistungen und Immaterialgüterrechte führte zur Ablösung des NHI durch die Trade Barriers Regulation (TBR).115 Die TBR verfügt über einen auf die WTO aus- gerichteten Geltungsbereich und ist speziell auf das WTO- Streitbeilegungsverfahren zugeschnitten (nachfolgend A.1.). Ein ähnliches Verfahren kennt das US-amerikanische Recht mit der Section 301. Darauf ist im Rahmen eines Exkurses kurz einzugehen (A.2.). Es gilt zu betonen, dass die EG auch ohne vorgängiges Verfahren nach der TBR die Möglichkeit hat, direkt gestützt auf Art. 133 EGV von Amtes wegen han- delspolitische Massnahmen zu ergreifen (A.3.). Neben der TBR, die sich gegen staatliche Handelshemmnisse auf Ex- portmärkten richtet, verfügt die EG über Instrumentarien zur Abwehr unlauterer Handelspraktiken von privaten Unterneh- men, die ihre Waren in den EG-Markt importieren. Im Vor- dergrund stehen hier Schutzmassnahmen gegen gedumpte Waren (Anti-Dumpingzölle; anti-dumping duties) und ge- gen unrechtmässig subventionierte Waren (Ausgleichszölle; countervailing measures) sowie dringliche Schutzmassnah- men gegen übermässige Importe (safeguard measures) (B.). Diese handelspolitischen Instrumentarien binden die betrof- fenen Unternehmen mit in die Untersuchung ein und geste- hen ihnen verschiedene Verfahrensrechte zu. Entsprechend besteht auch die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der durch die Kommission im Rahmen der Untersuchungsverfahren getroffenen Entscheide sowie teilweise auch der handelspo- litischen Massnahmen als solche gerichtlich überprüfen zu lassen (C.). A. Offensive Durchsetzung: Trade Barriers Regulation und 133er Verfahren 1. Trade Barriers Regulation Die TBR verfolgt gemäss Art. 1 das Ziel, mit der Festlegung eines Verfahrens im Bereich der gemeinsamen Handelspo- litik gegen Handelshemmnisse vorzugehen, die mit inter- nationalen Handelsregeln, insbesondere der WTO, nicht im Einklang stehen. Im Rahmen dieser allgemeinen Zielsetzung unterscheidet die TBR zwischen zwei Arten von Handels- hemmnissen, nämlich solche mit nachteiliger Auswirkung (i) auf den Markt eines Drittlandes einerseits sowie (ii) auf den Markt der EG andererseits. Der Begriff «Markt eines Drittlands» bezieht sich auf den Exportmarkt und umfasst jegliche Behinderung von Ausfuhren aus den Mitgliedstaaten der EG. Eine Beeinträchtigung des EG-Markts liegt hingegen dann vor, wenn beispielsweise ein Drittstaat die Einfuhr von Grunderzeugnissen in die EG verhindert oder erschwert. Der Anwendungsbereich der TBR ist sehr weit gefasst, indem er im Einklang mit dem Regelungsbereich der WTO nicht auf den Warenhandel beschränkt ist. Der konkrete Umfang der TBR ergibt sich aus den handelspolitischen Kompetenzen der EG gemäss Art. 133 EGV und umfasst auch gewisse Bereiche des geistigen Eigentums und der Dienstleistungen (vgl. z.B. Art. 2 Abs. 8 TBR).116 Das von der TBR vorgese- hene Verfahren lässt sich grundsätzlich in drei Stufen unter- teilen, namentlich das Antragsverfahren auf Einleitung einer Untersuchung (nachfolgend a.), die Untersuchung (b.) sowie das Ergreifen einer handelspolitischen Massnahme bzw. die Einstellung des Verfahrens (c.). a. Antrag und Voraussetzungen Zu Beginn jedes Verfahrens steht ein Antrag auf Einleitung einer Untersuchung. Grundsätzlich immer antragsberechtigt sind nach Art. 6 die Mitgliedstaaten, wobei je nach Art des Handelshemmnisses weitere Antragsberechtigte vorgesehen sind. Handelt es sich um eine Beschränkung mit Auswirkung auf den Exportmarkt (handelsschädigende Auswirkung ge- mäss Art. 1 lit. b), so kann der Antrag gemäss Art. 4 von je- dem «Unternehmen der Gemeinschaft» gestellt werden. Als solche gelten im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Abs. 6 Firmen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaa- tes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Gemeinschaft haben. Bis anhin beschränkte sich die An- trags- und Durchsetzungsmöglichkeit auf multi- und pluri- laterale Handelsabkommen. Folglich konnten Unternehmen nicht gegen Handelshemmnisse vorgehen, die gegen bilate- rale Abkommen wie etwa das Freihandelsabkommen zwi- schen der Schweiz und der EG von 1972 verstiessen. Mit Re- vision vom 12. Februar 2008 wurde diese Einschränkung der TBR nun aber aufgehoben.117 Ist ein Handelshemmnis mit Auswirkungen auf den EG-Markt (Schädigung gem. Art. 1 lit. a) Gegenstand des Verfahrens, so beschränkt sich die Antragsberechtigung neben den Mitgliedstaaten auf «Wirt- 114 Hans-Joachim Priess/Georg M. Berrisch, Durchsetzung und Überwachung des WTO-Rechts, in: Hans-Joachim Priess/ Georg M. Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, München 2003, Rz. 34; Gerken (FN 14), 40 ff. 115 Siehe FN 8. 116 Georg M. Berrisch/Hans-Georg Kamann, Rechtsschutz gegen handelspolitische Schutzmassnahmen, in: Eberhard Grabitz/Meinhard Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, München 2003, E. 10, Rz. 33; bez. Dienstleistungen Robert M. MacLean, The EU Trade Barrier Regulation: Tack- ling Unfair Foreign Trade Practices, 2. A. London 2006, 43 f. 117 Verordnung des Rates (EG) Nr. 125/2008 vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rah- men der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln, ABl L 040 vom 14.2.2008. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1543 schaftszweige der Gemeinschaft» (Art. 3). Dieser Begriff ist in Art. 2 Abs. 5 definiert und bezieht sich auf Hersteller und Dienstleistungserbringer, die im Verhältnis zur gesamten Gemeinschaftsproduktion einen erheblichen Anteil gleich- artiger oder konkurrierender Waren bzw. Dienstleistungen ausmachen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen General- direktion Handel der Europäischen Kommission einzurei- chen (Art. 5). Dabei müssen die Antragsteller nachweisen (vgl. Art. 10), dass (i) ein Handelshemmnis vorliegt, wel- ches (ii) gegen internationale Verpflichtungen verstösst und (iii) eine Schädigung bewirkt bzw. eine handelsschädigende Auswirkung hat. Der Begriff der «Schädigung» bezieht sich auf Handelshemmnisse mit Auswirkung auf den Gemein- schaftsmarkt und umfasst gemäss Art. 2 Abs. 3 jede bedeu- tende (tatsächliche oder drohende) Schädigung eines Wirt- schaftszweigs der Gemeinschaft. Demgegenüber bezieht sich die «handelsschädigende Auswirkung» auf ausfuhr- hemmende Massnahmen von Drittstaaten. Verlangt wird hier nach Art. 2 Abs. 4 eine negative Auswirkung für das betrof- fene Gemeinschaftsunternehmen sowie erhebliche Folgen für die Wirtschaft, eine Region oder einen Wirtschaftssektor der Gemeinschaft. Nach Eingang des Antrags bei der Kom- mission wird dieser im Rahmen einer Konsultation gemäss Art. 7 dem beratenden Ausschuss vorgelegt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusam- mensetzt. Im Vordergrund steht dabei neben der Prüfung der Beweise die Frage, ob eine Untersuchung im «Interesse der Gemeinschaft» steht; nur wenn dies der Fall ist, wird ein Untersuchungsverfahren überhaupt eingeleitet (vgl. Art. 8 Abs. 1). Diese Voraussetzung wird von der Kommission grosszügig gehandhabt, indem sie regelmässig bereits in der Einhaltung internationaler Handelsregeln durch Drittstaaten ein Gemeinschaftsinteresse erkennt.118 Dennoch verfügt die Kommission über ein gewisses Ermessen, aus aussen-, han- dels- und wirtschaftspolitischen Gründen kein Verfahren ein- zuleiten.119 Wird das Gemeinschaftsinteresse bejaht und hat der Antragsteller den Nachweis der übrigen Voraussetzungen erbracht, so beschliesst die Kommission innerhalb einer Frist von 45 Tagen (Art. 5 Abs. 4), ein Untersuchungsverfahren einzuleiten. Andernfalls lehnt die Kommission den Antrag ab und unterrichtet die Antragsteller entsprechend. b. Untersuchungsverfahren Das Untersuchungsverfahren nach Art. 8 hat zum Ziel, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dazu arbeitet die Kom- mission mit den Mitgliedstaaten sowie den Akteuren der betroffenen Wirtschaftszweige zusammen. Weiter kann die Kommission im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung mit den betroffenen Drittstaaten Konsultationen führen. Nach einer erstreckbaren Frist von fünf Monaten erlässt die Kommission einen Abschlussbericht zuhanden des bera- tenden Ausschusses. Im Rahmen der Untersuchung gewährt die TBR dem An- tragsteller, den betroffenen Unternehmen sowie dem Dritt- land, dessen Massnahme Gegenstand der Untersuchung bil- det, verschiedene Parteirechte. Dazu zählen das Recht auf Akteneinsicht, das Recht, über wesentliche Tatsachen und Untersuchungsergebnisse unterrichtet zu werden, sowie das Konfrontationsrecht.120 c. Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens Wie bereits die Einleitung des Untersuchungsverfahrens verlangt auch dessen Fortsetzung ein «Interesse der Gemein- schaft», andernfalls das Verfahren gemäss Art. 11 Abs. 1 ein- gestellt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung kein Handelshemmnis vor- liegt, das gegen ein internationales Abkommen verstösst und den EG-Markt bzw. den Handel schädigt. Darüber hinaus kann ein Gemeinschaftsinteresse aber auch dann verneint werden, wenn übergeordnete aussenpolitische Interessen oder andere Gründe gegen ein weiteres Vorgehen sprechen.121 Neben der Einstellung besteht nach Art. 11 Abs. 2 zudem die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen, wenn das betrof- fene Drittland die Aufhebung des Handelshemmnisses in Aussicht stellt. Erfordert das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen, so kommt es zum Erlass von handelspolitischen Gegenmass- 118 Siehe z.B. Beschluss der Kommission vom 18. Februar 1997 über die Einleitung eines internationalen Konsultations- und Streitbeilegungsverfahrens betreffend die Änderung der Ur- sprungsregeln der Vereinigten Staaten von Amerika für Tex- tilwaren und die sich daraus ergebende Nichtanerkennung des Gemeinschaftsursprungs bestimmter in der Europäischen Gemeinschaft verarbeiteter Waren, ABl. 1997 L 62/43 vom 4.3.1997, Rz. 10: «Durch die Änderung der amerikanischen Ursprungsregeln werden nicht nur die Interessen vereinzel- ter Unternehmen bedroht, sondern die eines gesamten Wirt- schaftszweigs der Gemeinschaft und folglich einer Vielzahl von Unternehmen, die in mehreren Regionen der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt sind. Ausserdem gehört es zu den vorrangigen Aufgaben der Europäischen Kommission, die Ein- haltung der multilateralen Verpflichtungen durch die Drittlän- der sicherzustellen.» 119 Stefan Ohlhoff/Hannes Schloemann, Durchsetzung in- ternationaler Handelsregeln durch Unternehmen und Verbän- de, Recht der internationalen Wirtschaft 1999, 649, 653; in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein Antrag nur aus schwerwiegenden Gründen abgelehnt werden kann und dem Ermessen bereits mit der Begründungspflicht gewisse Gren- zen gesetzt ist, siehe Priess/Berrisch (FN 114), Rz. 63, mit Hinweis auf Schlussanträge des Generalanwalts Van Greven, Rs. 70/87, Fédération de l’industrie de l’huilerie de la CEE (Fediol)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1989 1781, Rz. 18. 120 Berrisch/Kamann (FN 116), Rz. 116 ff.; MacLean (FN 116), 50 f.; Jean Charles Van Eeckhaute, Private Complaints against Foreign Unfair Trade Practices – The EC’s Trade Bar- riers Regulation, Journal of World Trade 1999, 199, 206. 121 Vgl. dazu bereits vorne IV.A.1.a. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1544 nahmen. Beispielhaft nennt Art. 12 Abs. 3 die Aussetzung von vereinbarten Zugeständnissen, die Anhebung von Zöllen oder die Einführung von mengenmässigen Beschränkungen. Sieht das anwendbare Vertragswerk ein Streitbeilegungsver- fahren vor, so sind solche Massnahmen erst nach Abschluss und in Übereinstimmung mit dem Ausgang dieses Verfah- rens möglich (Art. 12 Abs. 2). Im Vordergrund steht hier das WTO-Streitbeilegungsverfahren. Gleichzeitig ist die EG be- strebt, ihre bi- und plurilateralen Handelsbeziehungen allge- mein mit Streitschlichtungsmechanismen zu stärken.122 Die Beschlüsse über die Verfahrenseinstellung wie auch über die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens werden nach dem Ausschussverfahren von Art. 14 gefasst. Dabei trifft die Kommission ihre Entscheidung nach Konsul- tation mit dem Beratenden Ausschuss und teilt diese den Mit- gliedstaaten mit. Die Entscheidung wird rechtsgültig, sofern kein Mitgliedstaat innerhalb von 10 Tagen den Rat anruft; geschieht dies, so kann der Rat die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit ändern, andernfalls die Entscheidung der Kommission rechtskräftig wird (sog. Guillotine-Verfahren). Beabsichtigt die Kommission im An- schluss an ein WTO-Streitbeilegungsverfahren den Erlass von DSU-Gegenmassnahmen, so entwirft sie einen Vorschlag zuhanden des Rats, der nach Art. 133 EGV mit qualifizierter Mehrheit darüber beschliesst (Art. 13 Abs. 3). 2. Exkurs: Section 301 in den USA Die Section 301 des US Trade Act von 1974123 ist quasi das Gegenstück der europäischen TBR und diente zu weiten Tei- len als dessen Vorbild.124 Neben den vielen Ähnlichkeiten dieser beiden Instrumente bestehen auch markante Unter- schiede, welche hier kurz aufgezeigt werden. Der Anwendungsbereich der Section 301 beschränkt sich entgegen der TBR nicht nur auf die Durchsetzung von Rech- ten aus multi- und bilateralen Handelsabkommen (lit. a), sondern findet darüber hinaus auch Anwendung auf die Be- kämpfung von unverhältnismässigen oder diskriminierenden Handelsmassnahmen von Drittstaaten, die nicht gegen wirt- schaftsvölkerrechtliche Bestimmungen verstossen (lit. b).125 Die «Special 301» bezweckt die Durchsetzung der handels- vertraglichen Immaterialgüterrechte (z.B. TRIPs-Abkom- men); die «Telecom 301» zielt auf die Marktöffnung im Telekommunikationssektor ab. Entgegen der TBR trifft die Section 301 keine Unterscheidung zwischen Handelshemm- nissen, die sich auf den Exportmarkt oder den US-Markt auswirken.126 Das Antragsverfahren richtet sich nach Section 302127, welche im Gegensatz zur TBR ein wesentlich ausgedehnteres Antragsrecht auf Einleitung einer Untersuchung vorsieht. Mit dem Begriff «interessierte Partei» sind beispielsweise auch Konsumenten oder Arbeitnehmer antragsberechtigt.128 Der Antragsteller hat lediglich den Verstoss gegen ein Han- delsabkommen durch den Drittstaat bzw. das Vorliegen einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Massnahme darzulegen. Die Frist zur Prüfung des Antrags durch die Be- hörde beträgt entsprechend dem TBR-Verfahren 45 Tage; ein negativer Beschluss ist dem Antragsteller mit einer Begrün- dung zu eröffnen.129 Wie unter der TBR stehen den Parteien verschiedene Verfahrensrechte zu, so zum Beispiel das Recht auf Stellungnahme und Teilnahme an Konsultationen. Die Section 301 sieht ausdrücklich vor, dass neben den Privat- personen auch der Handelsbeauftragte (United States Trade Representative, USTR) von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten kann. Nach Abschluss der Untersuchung muss der Handelsbe- auftragte nach Section 304130 entscheiden, ob je nach Gegen- stand der Untersuchung ein WTO-Streitbeilegungsverfahren eingeleitet wird bzw. ob und welche Gegenmassnahmen zu treffen sind. Der Ermessensspielraum der Behörde ist gegen- über der TBR insofern eingeschränkt, als der Handelsbeauf- tragte im Falle einer Verletzung eines Handelsabkommens nach Section 301(a) unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen verpflichtet ist, Gegenmassnahmen zu ergreifen. Ist hingegen eine unverhältnismässige oder diskriminierende Massnah- men gemäss Section 301(b) Gegenstand des Verfahrens, so verfügt der Handelsbeauftragte über ein umfassendes Ermes- sen bezüglich der Wahl allfälliger Gegenmassnahmen. 122 So verhandelt die EG derzeit etwa über ein Streitbeilegungsver- fahren im Rahmen der EuroMed Abkommen, siehe http://www. euromedinfo.eu/site.168.news.en.2329.html. 123 Siehe FN 9. 124 Für einen Vergleich der beiden Instrumente Petros C. Mav- roidis/Werner Zdouc, Legal means to protect private parties’ interests in the WTO – The case of the EC new trade barriers re- gulation, Journal of International Economic Law 1998, 407 ff.; Ohlhoff/Schloemann (FN 119), 657 f.; Gerken (FN 14), 43 ff.; zur Section 301 Gregory C. Shaffner, Defending Inte- rests: Public-Private Partnerships in WTO Litigation, Washing- ton D.C. 2003, 20 ff. 125 Section 301(b): «If the Trade Representative determines (...) that (1) an act, policy, or practice of a foreign country is unrea- sonable or discriminatory and burdens or restricts United States commerce, and (2) action by the United States is appropriate, the Trade Representative shall take all appropriate and feasible action (...)». 126 Vgl. aber Section 301(d)(3)(B), wonach Massnahmen zur Ab- schottung von ausländischen Märkten als «unreasonable» i.S.v. Section 301(b) gelten. 127 19 U.S.C. § 2412. 128 Section 301(d)(9) definiert den Begriff «interested persons» im Hinblick auf die Verfahrensrechte nach Section 302(a)(4)(B) wie folgt: «The term ‹interested persons› (...) includes, but is not limited to, domestic firms and workers, representatives of consumer interests, United States product exporters, and any industrial user of any goods or services that may be affected by actions taken under subsection (a) or (b) of this section.» 129 Section 302(a)(2) und (3). 130 19 U.S.C. § 2414. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1545 3. Das 133er Verfahren als informell- politische Alternative Als Alternative zur Untersuchung im Sinne der TBR hat die EG auch die Möglichkeit, direkt gestützt auf Art. 133 EGV ein WTO-Streitbeilegungsverfahren einzuleiten und handels- politische Massnahmen zu ergreifen.131 Dieser Weg wird in Art. 15 Abs. 1 sowie in der Präambel der TBR explizit vorbe- halten. Ein solches Verfahren kann durch ein privates Unter- nehmen mit Hilfe eines Mitgliedstaats oder der Kommission über den sogenannten «133er Ausschuss» initiiert werden. Dieses Gremium verdankt seinen Namen Art. 133 Abs. 3 Satz 2 EGV, wonach der Rat einen Ausschuss zur Beratung der Kommission bestellt.132 Der 133er Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie der Kommission zusammen und dient der Koordinierung der gemeinsamen Handelspolitik im Rahmen der Kompetenzen von Art. 133 EGV. In dieser Funktion ist er auch zuständig für die Durch- setzung internationaler Handelsabkommen und kann diesbe- züglich Entscheide zuhanden des Rats vorbereiten. Im Unterschied zur TBR handelt es sich hier um ein in- formell-politisches Verfahren, welches aufgrund fehlendem Rechtsanspruch auf Einleitung einer Untersuchung nur mit einer durchsetzungsfähigen Lobby erfolgversprechend ist. Selbst nach Überzeugung der Kommission und des 133er Ausschusses kann die Einleitung eines WTO-Streitbeile- gungsverfahrens nach Art. 133 Abs. 4 EGV nur mit quali- fizierter Mehrheit im Rat erreicht werden, währenddessen nach Art. 14 TBR der Kommissionsentscheid zur Einrei- chung einer WTO-Klage nur mit qualifiziertem Mehr des Rats verhindert werden kann. Es kam bereits verschiedent- lich vor, dass Unternehmen aufgrund zu schwacher Lobby oder zu starkem Widerstand gewisser Mitgliedstaaten im 133er Ausschuss scheiterten, anschliessend aber die Einlei- tung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens über die TBR bewirken konnten.133 Für den Beschluss zum Erlass von Gegenmassnahmen wird nach Art. 133 Abs. 4 EGV wie auch unter der TBR – die auf Art. 133 EGV verweist – eine qualifizierte Mehrheit im Rat benötigt. 4. Offensivmassnahmen in der Praxis Unter der TBR wurden zwischen 1995 und 2005 24 Anträ- ge eingereicht.134 In allen Fällen eröffnete die Kommission eine Untersuchung; in 21 Fällen empfahl sie, Massnahmen gegen die Handelshemmnisse zu ergreifen, und nur einmal wurde das Verfahren nach abgeschlossener Untersuchung eingestellt.135 Ungefähr die Hälfte der untersuchten Handels- hemmnisse konnten zufolge einvernehmlicher Lösung be- seitigt werden. Andere Handelshemmnisse sind Gegenstand weiterer Prüfungen bzw. Überwachungen und einige TBR- Fälle mündeten in ein WTO-Streitbeilegungsverfahren.136 Auch wenn 24 Untersuchungen in 10 Jahren auf den ers- ten Blick als wenig erscheinen mag, so ist diese Zahl im Lichte des grossen Aufwands zu messen, den ein TBR-Ver- fahren erfordert. Wie das Beispiel Brazil – Measures Concer- ning Imports of Retreaded Tyres zeigt, ist allein der zeitliche Rahmen enorm: Am 5. November 2003 stellte das Bureau International Permanent des Associations de Vendeurs et Re- chapeurs de Pneumatiques einen Antrag auf Untersuchungs- eröffnung. Die Kommission gab dem Antrag statt und stellte mit Abschlussbericht vom 13. August 2004 einen Verstoss gegen WTO-Recht fest. Nach erfolglosen Konsultationen mit Brasilien leitete die EG am 2. Mai 2005 ein WTO-Streit- beilegungsverfahren ein, worauf das Panel am 12. Juni 2007 und der Appellate Body am 3. Dezember 2007 ihre jewei- ligen Entscheidungen erliessen.137 Somit dauerten die TBR- und WTO-Verfahren zusammen etwas über vier Jahre. Des Weiteren ist die Relevanz der TBR vor dem Hintergrund zu betrachten, dass trotz des formalisierten Verfahrens weiter- hin ein nicht zu unterschätzender informeller Kontakt zwi- schen der Kommission und den betroffenen Unternehmen besteht. Die Kommission empfiehlt sogar explizit, vor Ein- reichen eines Antrags auf Eröffnung eines Untersuchungs- verfahrens den Fall mit dem zuständigen Referat F.2 der GD Handel zu besprechen.138 Diese Vorprüfung ermöglicht der Kommission, aussichtslose Fälle vor Einreichen des Antrags abzuwenden, was mithin der Grund dafür sein dürfte, dass bis anhin sämtliche Anträge gutgeheissen wurden. Weiter ist davon auszugehen, dass vor allem die Mitgliedstaaten ihre 131 Christoph Herrmann/Walther Michl, Grundzüge des eu- ropäischen Aussenwirtschaftsrechts, ZEuS 2008, 83, 138 f.; Shaffner (FN 124), 74 f. 132 Jan-Peter Hix, Art. 209 EGV, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Rz. 2. 133 MacLean (FN 116), 21 f. 134 Für eine Übersicht http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ tbr/cases/index_en.htm. 135 Crowell & Moring, Interim Evaluation of the European Union’s Trade Barrier Regulation (TBR), Final Report 2005, 33 f., er- hältlich auf http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2005/october/ tradoc_125451.pdf. 136 Zu einem WTO-Verfahren führten z.B. Brazil – Measures Af- fecting Imports of Retreaded Tyres (DS332), India – Measures Affecting the Importation and Sale of Wines and Spirits from the European Communities (DS352), Korea – Measures Affecting Trade in Commercial Vessels (DS273), Argentina – Measures Affecting the Export of Bovine Hides and the Import of Finished Leather (DS155), United States – Anti-Dumping Act of 1916 (DS136). 137 Brazil – Measures Affecting Imports of Retreaded Tyres, WT/ DS332/AB/R, genehmigt am 17. Dezember 2007; siehe dazu Matthias Oesch, The Jurisprudence of WTO Dispute Resolu- tion (2007), SZIER 2007, 665, 672 ff. 138 European Commission, DG Trade, Trade Barriers Regulation [TBR] – Opening Markets for European Exporters (2005), S. 7, erhältlich auf http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2005/april/ tradoc_122567.pdf. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1546 Anliegen nach wie vor auf informellem Weg im Rahmen des 133er Ausschusses der Kommission zur Kenntnis bringen und die EG in diesen Fällen direkt gestützt auf Art. 133 EGV und ohne vorgängiges TBR-Verfahren tätig wird.139 Die TBR wird allgemein als erfolgreich beurteilt und fin- det seitens der europäischen Handelsverbände weitgehend Anerkennung.140 Ihr Hauptvorteil liegt darin, dass den priva- ten Unternehmen ein geregeltes Verfahren zur Durchsetzung der WTO-Abkommen zur Verfügung steht und diese von ge- setzlich klar stipulierten Verfahrensrechten und Rechtsmit- teln profitieren. Auf diese Weise wird eine gewisse Gleich- stellung erreicht, indem auch kleinere Unternehmen ohne grosse Lobby in Brüssel die Möglichkeit haben, unzuläs- sige Handelsschranken der Kommission vorzutragen. Hinzu kommt, dass die Kommission die Voraussetzungen der TBR grosszügig auslegt und zeitweise auch schon vor Abschluss der Untersuchung Massnahmen einleitet.141 Als negativ be- urteilen europäische Handelsverbände unter anderem die Komplexität des TBR-Verfahrens (im Vergleich zur alter- nativen Möglichkeit, über die Mitgliedstaaten an den 133er Ausschuss zu gelangen) sowie die lange Dauer und hohen Kosten des Verfahrens.142 Ein weiteres Problem liegt darin, dass die Erwartungen der Gemeinschaftsunternehmen an die TBR nicht immer der Realität entsprechen. Tatsächlich bewegt sich die Wirksamkeit der TBR letztlich im Rahmen der Möglichkeiten der WTO-Streitschlichtung. Demnach kann die EG im Falle einer erfolgreichen WTO-Klage le- diglich DSU-Gegenmassnahmen gegen den fehlbaren Staat ergreifen, nicht jedoch die Beseitigung der Handelsschran- ke durchsetzen oder Schadenersatz für das geschädigte Un- ternehmen geltend machen. Ein solcher Ausgang ist für das betroffene Gemeinschaftsunternehmen unbefriedigend.143 In diesem Sinne liegt die Stärke der TBR nicht darin, schliess- lich zum Erlass von DSU-Gegenmassnahmen ermächtigt zu werden. Vielmehr kann bereits mit der Durchführung einer internen Untersuchung aussenpolitisch ein gewisser Ver- handlungsdruck gegenüber dem fehlbaren Staat aufgebaut und damit unter Umständen eine einvernehmliche Lösung erreicht werden.144 B. Defensive Schutzmassnahmen Neben der TBR verfügt die EG mit den Anti-Dumping- (ADV)145 und Antisubventionsverordnungen (ASV)146 über ein System handelspolitischer Schutzinstrumente, die darauf ausgerichtet sind, unlautere Handelspraktiken im EG-Markt zu bekämpfen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen einer ernsthaften Schädigung der einheimischen Industrie Importbeschränkungen vorzusehen, auch wenn die ausländische Konkurrenz keineswegs unlauter handelt; die relevanten Einfuhrverordnungen147 sehen auch den Erlass dringlicher Schutzmassnahmen ausdrücklich vor.148 1. Anti-Dumping- und Antisubventions- massnahmen Die EG-internen Verfahren zur Erhebung eines Anti-Dum- ping- bzw. Ausgleichszolles sind unter den ADV und ASV ähnlich geregelt. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinigungen ohne Rechtsper- sönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 ADV; Art. 10 Abs. 1 ASV). Die Anträge auf Eröffnen einer Untersuchung unterliegen in bei- den Fällen den Voraussetzungen, dass die gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren kausal eine «bedeutende Schä- digung» verursachen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 1 ADV; Art. 10 Abs. 2 i.V.m. 8 Abs. 1 ASV). Die Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn ein gewisser Anteil des betrof- fenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dieses Vorgehen unterstützt (Art. 5 Abs. 4 ADV; Art. 10 Abs. 8 ASV). Hinge- gen spielt das Erfordernis des Gemeinschaftsinteresses – im Gegensatz zur TBR – nicht bereits bei der Eröffnung der Un- tersuchung eine Rolle, sondern erst bei der Frage, ob im Ver- laufe oder am Ende der Untersuchung vorläufige oder end- gültige Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle erhoben werden 139 Ähnlich macht auch die USA die meisten Klagen direkt und ohne vorgängiges 301-Verfahren bei der WTO anhängig, was allerdings der Bedeutsamkeit der Section 301 keinen Abbruch tut, siehe Shaffner (FN 124), 51f. 140 Priess/Berrisch (FN114), Rz. 74 ff; Crowell & Moring (FN 135), 62 ff. 141 Priess/Berrisch (FN114), Rz. 74. 142 Crowell & Moring (FN 135), 64 ff. 143 Vgl. auch oben II.B.2. zum schalen Nachgeschmack der obsie- genden Parteien im Stahlfall gegen die Vereinigten Staaten. 144 Van Eeckhaute (FN 120), 209; Bronckers (FN 14), 254. 145 Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Euro- päischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56 vom 6.3.1996. 146 Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 288 vom 21.10.1997. 147 Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94, ABl. L 349 vom 31.12.1994 (für WTO-Mitglieder); Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Ein- fuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83, ABl. L 67 vom 10.3.1994 (für Nicht-WTO-Mitglieder ohne Marktwirtschaft); sowie weitere Verordnungen für bestimmte Waren (z.B. Textil- und landwirtschaftliche Produkte) und län- derbezogene Verordnungen (z.B. China). 148 Zu Anti-Dumping- und Antisubventionsmassnahmen sowie dringlichen Schutzmassnahmen vorne II.C.1. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1547 sollen (Art. 7 Abs. 1 und 9 Abs. 4 ADV; Art. 12 Abs. 1 lit. d und 15 Abs. 1 ASV). Die Untersuchung wird in Zusammen- arbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt, wobei das An- hörungsrecht allen «interessierten Parteien» zusteht (Art. 6 Abs. 5 ADV; Art. 11 Abs. 5 ASV). Als solche gelten neben den Antragstellern mitunter auch die betroffenen Unterneh- men, deren repräsentative Verbände sowie das Ursprungs- bzw. Ausfuhrland. Wird eine Untersuchung eingeleitet, so können bereits nach 60 Tagen vorläufige Zölle zum Schutz der einheimi- schen Industrie eingeführt werden (Art. 7 ADV; Art. 12 ASV). Die Untersuchung soll wenn möglich nicht länger als ein Jahr dauern. Je nach Ausgang wird das Verfahren entweder eingestellt (Art. 9 ADV; 14 ASV) oder es werden endgültige Zölle erhoben (Art. 9 ADV; 15 ASV). Die Kom- mission entwirft nach Konsultationen mit dem Beratenden Ausschuss einen Vorschlag; dieser wird rechtskräftig, sofern der Rat nicht innerhalb von 30 Tagen dagegen entscheidet. Im Gegensatz zur für die Ausübung der gemeinsamen Han- delspolitik (Art. 133 Abs. 4 EGV) und für das Ergreifen von Gegenmassnahmen notwendigen qualifizierten Mehrheit genügt für Anti-Dumping- und Ausgleichszölle bereits ein absolutes Mehr im Rat (Art. 9 Abs. 4 ADV; Art. 15 Abs. 1 ASV).149 2. Dringliche Schutzmassnahmen Dringliche Schutzmassnahmen unterscheiden sich syste- misch von Anti-Dumping- und Antisubventionsmassnahmen. Letztere richten sich gegen wettbewerbsverzerrende und un- faire Handelspraktiken, währenddessen Überwachungs- und dringliche Schutzmassnahmen im Sinne der Einfuhrverord- nungen die an sich zulässige Überschwemmung des einhei- mischen Markts verhindern sollen.150 Entsprechend richten sich die dringlichen Schutzmassnahmen in Form von Zoll- erhöhungen und mengenmässigen Beschränkungen gegen Importe aus allen Ländern und nicht nur gegen Waren von einzelnen Herstellern. Diese konzeptionellen Unterschiede führen dazu, dass der Entscheidungsprozess zum Erlass von Schutzmassnahmen eher politisch ausgeprägt ist, was sich durch weniger Mit- wirkungsrechte privater Unternehmen manifestiert. So steht Privaten beispielsweise kein Antragsrecht zu. Gemäss Art. 2 und 3 Verordnung 3285/94151 unterrichten die Mitgliedstaa- ten die Kommission über Entwicklungen der Einfuhren, die eine Schutzmassnahme erfordern. Der verlangte Schädi- gungsgrad ist für Schutzmassnahmen mit einer «ernsthaften Schädigung»152 höher angesetzt als das Erfordernis einer «bedeutenden Schädigung» für Anti-Dumping- und Antisub- ventionszölle. Das anschliessende Untersuchungsverfahren ähnelt in weiten Teilen den Verfahren der ADV und ASV; dies gilt auch für die Anhörung der betroffenen Parteien. Bejaht die Kommission eine drohende Schädigung der Gemeinschaftshersteller, so hat sie die Möglichkeit, Über- wachungsmassnahmen zur Beobachtung und Kontrolle der Einfuhrentwicklungen zu ergreifen (Art. 11 ff.). Schliesslich sehen Art. 16 ff. bestimmte Schutzmassnahmen vor – z.B. die Schaffung von Einfuhrkontingenten –, falls die Gemein- schaftshersteller tatsächlich einer ernsthaften Schädigung ausgesetzt sind. Der Beschluss des Rats über Schutzmass- nahmen erfordert im Gegensatz zum Erlass von Anti-Dum- ping- und Ausgleichszöllen ein qualifiziertes Mehr im Rat (Art. 16 Abs. 8). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so gilt der Entscheid der Kommission als aufgehoben. Das Ver- fahren präsentiert sich grundsätzlich ähnlich im Falle von Schutzmassnahmen gegen Einfuhren aus nicht-marktwirt- schaftlichen Ländern gemäss Verordnung 519/94.153 Die ma- teriellen Voraussetzungen sind lediglich insofern angepasst, als Überwachungsmassnahmen auch ohne drohenden Scha- den der Gemeinschaftsunternehmen möglich sind und die Kommission über mehrere Abwehrmittel verfügt.154 3. Defensivmassnahmen in der Praxis Die handelspolitischen Schutzinstrumente erfreuen sich – was die Häufigkeit ihrer Verwendung anbelangt – wesentlich grösserer Beliebtheit als die TBR.155 Die Zahl aller Anti- Dumping- und Antisubventionsverfahren beträgt bereits über 600.156 Ende März 2008 waren 131 Anti-Dumping- und 9 An- tisubventionsmassnahmen in Kraft und ca. 40 laufende Un- tersuchungen im Gange. Die EG macht weltweit am meisten Gebrauch von Anti-Dumpingmassnahmen; die Anzahl der neu verhängten Massnahmen blieb in der EG über die letzten Jahre hinweg konstant, während sich auf der übrigen Welt eine allgemein rückläufige Tendenz bemerkbar macht.157 Die starke Beanspruchung dieser Schutzinstrumente – im 149 Die Ablehnung des Entscheids der Kommission benötigt eine einfache Mehrheit im Rat; entsprechend kann ein Ablehnungs- entscheid nicht gelingen, wenn die absolute Mehrheit des Rats den Entscheid befürwortet. 150 Vgl. vorne II. C.1. 151 Vgl. vorne FN 147. 152 Dieser Begriff entspricht den Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. a des WTO-Abkommens über Schutzmassnahmen. 153 Vgl. vorne FN 147; als solche gelten gemäss Anhang I der Ver- ordnung Armenien, Aserbaidschan, Belarus (Weissrussland), Kasachstan, Nordkorea, Russland, Tadschikistan, Turkme- nistan, Ukraine, Usbekistan und Vietnam. 154 Vgl. Herrmann/Michl (FN 131), 119 f. 155 Mayer, Brown, Rowe & Maw LLP, Evaluation of EC Trade Defence Instruments, Final Report, Dezember 2005, Section 2, 35 f., erhältlich auf http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/ february/tradoc_127382.pdf. 156 Für eine Übersicht http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ anti_dumping/stats.htm. 157 Christian Tietje/Bernhard Kluttig, Aktuelle Entwick- lungen im EU-Aussenwirtschaftsrecht – Ausgewählte Sachbe- reiche und übergreifende Strukturen, EuZ 2007, 82, 84. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1548 Vergleich zur TBR – ist wohl darauf zurückzuführen, dass defensive Handelsmassnahmen wesentlich zügiger ergriffen werden können als DSU-Gegenmassnahmen. Zudem profi- tieren die betroffenen Unternehmen unmittelbar von Anti- Dumping- und Ausgleichzöllen. Demgegenüber sind bis anhin nur 10 Verfahren betreffend dringlicher Schutzmass- nahmen durchgeführt worden, wobei sich diese insbesondere gegen Textil- und Schuhimporte aus China gerichtet haben. Die Kommission hat mit einem Grünbuch Ende 2006 eine umfassende Umfrage über die Regelung der handelspoli- tischen Schutzmassnahmen gestartet (unter anderem betref- fend Effizienz der Verfahren, Prüfung des Gemeinschaftsin- teresses, Untersuchungseinleitung und Transparenz der Verfahren).158 Darin kommt etwa zum Ausdruck, dass eine Mehrheit der EG-Staaten und beteiligten Unternehmen die Notwendigkeit eines «Gemeinschaftsinteresses» befürwor- tet, aber auch eine Verbesserung der Rechtssicherheit durch die Schaffung einer Wegleitung vorschlägt.159 C. Rechtsschutz Die Anfechtung von Entscheidungen im Rahmen der Unter- suchungsverfahren (nachfolgend 1.) sowie über den Erlass handelspolitischer Massnahmen (2.) erfolgt nach Massgabe der allgemeinen Rechtsschutzvorschriften des EGV. Mög- lich sind verschiedene Rechtswege, wobei die Nichtigkeits- klage nach Art. 230 Abs. 4 EGV im Vordergrund steht. Ge- mäss dieser Bestimmung haben natürliche und juristische Personen die Möglichkeit, an sie gerichtete Entscheide mit der Nichtigkeitsklage anzufechten. Ebenfalls anfechtbar sind Verordnungen oder Entscheide an Dritte, sofern die Kläger unmittelbar und individuell betroffen sind. Für die Klagen natürlicher und juristischer Personen ist das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) erstinstanzlich zuständig; als Beschwerdeinstanz entscheidet sodann der Europäische Ge- richtshof (EuGH) endgültig (Art. 225 EGV). Für Schweizer Unternehmen von Relevanz ist dabei die Tatsache, dass die Parteifähigkeit keinen Sitz im EG-Raum voraussetzt.160 1. Entscheide im Rahmen der Untersuchungs- verfahren Gegen die meisten Beschlüsse, welche unter der TBR oder den Anti-Dumping- und Antisubventionsverfahren gefällt werden, steht die Nichtigkeitsklage zur Verfügung.161 Als Anfechtungsobjekte kommen vor allem Entscheide über die Ablehnung der Einleitung einer Untersuchung sowie über die Einstellung des Verfahrens nach abgeschlossener Unter- suchung in Frage.162 Dies gilt aufgrund fehlendem Antrags- recht und beschränkter Parteirechte nicht für Entscheide im Verfahren über Schutzmassnahmen gemäss Verordnung 3285/94. Ebenfalls kein Klagerecht besteht mangels unmit- telbarer und individueller Betroffenheit und mangels Rechts- wirkung für den Einzelnen gegen Entscheide über die Ein- leitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 TBR.163 Als mögliche Rügen stehen einerseits die Verletzung der Verfahrensrechte zur Verfügung, wie beispielsweise die Ablehnung einer verlangten Akteneinsicht oder Anhörung. Andererseits ist das Gericht grundsätzlich auch befugt, die korrekte Auslegung und Anwendung der materiellen Vor- aussetzungen zu prüfen. Praktisch beschränken sich die möglichen Rügegründe dabei aber auf offensichtliche Feh- ler bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung sowie Ermessensmissbrauch,164 da der Kommission insbesondere betreffend des Vorliegens eines Gemeinschaftsinteresses ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt wird und nur eine beschränkte gerichtliche Prüfung möglich ist: «Im Grunde haben wir es hier [Interesse der Gemein- schaft] mit dem bekannten Problem der richterlichen Kon- trolle über eine hoheitliche Befugnis zu tun, die durch einen bedeutenden Ermessens- oder sogar politischen Spielraum gekennzeichnet ist. (...) Erst wird geprüft, ob die Behörde sich im Rahmen der Materie hält, für die ihr eine Ermes- sensbefugnis eingeräumt wurde, dann wird untersucht, ob die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, von denen die Ausübung der Befugnis abhängig gemacht wurde, feststehen und richtig qualifiziert worden sind, und schliesslich wird die eigentliche Ausübung der Ermessensbefugnis anhand allge- meiner Rechtsgrundsätze geprüft (...), insbesondere anhand der Grundsätze der ordnungsgemässen Verwaltung und des Gleichheitsgrundsatzes, des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes und der Begründungspflicht.»165 158 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission, Das globale Europa – Die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU in einer sich wandelnden globalen Wirtschaft, Grünbuch für die öffentliche Konsultation, KOM/2006/0763 vom 6.12.2006, erhältlich auf http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/de- cember/tradoc_131502.pdf. 159 Auswertung der Umfrage erhältlich auf http://ec.europa.eu/tra- de/issues/respectrules/anti_dumping/comu061206_en.htm. 160 Jürgen Schwarze, Art. 230 EGV, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Rz. 9. 161 Des Weiteren steht bei Rechtsverweigerung oder -verzögerung der zuständigen Behörden auch die Untätigkeitsklage nach Art. 232 Abs. 4 EGV offen. 162 Nicht anfechtbar ist der Entscheid über die Untersuchungseröff- nung mangels Schaffung einer endgültigen Rechtslage. 163 Georg M. Berrisch/Hans-Georg Kamann, Die Handels- hemmnis-Verordnung – Ein neues Mittel zur Öffnung von Ex- portmärkten, EuZW 1999, 101, 104. 164 So ausdrücklich der EuG in Rs. T-164/94 Ferchimix SA/Rat der Europäischen Union, Slg. 1995, II-2681, 2707, erwähnt in Berrisch/Kamann (FN 116), Rz. 45; siehe auch Mavroidis/ Zdouc (FN 124), 421. 165 Schlussanträge des Generalanwalts Van Greven in Rs. 70/87, Fédération de l’industrie de l’huilerie de la CEE (Fediol)/Kom- mission, Slg. 1989 1781, 1812, Rz. 19; vgl. auch Ohlhoff/ Schloemann (FN 119), 656 f. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1549 Bildet ein auf die TBR gestützter Entscheid Gegenstand der Nichtigkeitsklage, so kann das Gericht im Zusammen- hang mit der materiellen Kontrolle des Handelshemmnisses zudem prüfen, ob die Massnahme des Drittstaats tatsächlich gegen WTO-Recht oder andere internationale Handelsregeln verstösst.166 2. Handelspolitische Massnahmen Neben den Beschlüssen im Untersuchungsverfahren besteht teilweise die Möglichkeit, die handelspolitische Massnahme selbst vor dem EuG anzufechten. Zentral ist hier die Frage der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit privater Unternehmen, was der EuGH vor allem für Anti-Dumping- und Antisubventionszölle unter gewissen Voraussetzungen bejaht.167 Klageberechtigt sind in der Regel diejenigen Un- ternehmen, die in der Rechtsakte über den Schutzzoll na- mentlich genannt sind oder die sich an der vorhergehenden Untersuchung beteiligt haben.168 Darüber hinaus hat der EuGH unterschiedliche Anforderungen an die individuelle und unmittelbare Betroffenheit für verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern entwickelt, wobei grundsätz- lich die geschädigten Gemeinschaftsunternehmen wie auch die Exportunternehmen des Drittlands klageberechtigt sein können.169 Entsprechend besteht unter Umständen auch für Schweizer Exportunternehmen die Möglichkeit, die Recht- mässigkeit von Schutzzöllen der EG durch den EuGH über- prüfen zu lassen. Eine zweiter Rechtsweg besteht darin, die Massnahme vor den nationalen Gerichten der Mitgliedstaa- ten anzufechten. Erheben die nationalen Gerichte Zweifel über die Rechtmässigkeit der Massnahme, so sind sie ver- pflichtet, über den Weg des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. b EGV an den EuGH zu gelangen. Kein Klagerecht besteht nach ständiger Praxis gegen handelspolitische Gegenmassnahmen, die als Resultat einer TBR-Untersuchung und im Anschluss an ein WTO-Streit- beilegungsverfahren erlassen werden.170 Die exportierenden Unternehmen der Drittländer sind von der Gegenmassnahme anders als im Falle eines Anti-Dumping- oder Ausgleichs- zolls nicht unmittelbar und individuell betroffen. Ebenfalls nicht anfechtbar sind in der Regel Schutzmassnahmen, die gestützt auf die Verordnung 3285/94 erlassen werden. V. Würdigung Das gemeinschaftsrechtliche System formeller handelsrecht- licher Instrumentarien steht in markantem Gegensatz zur Situation in der Schweiz, wo betroffene Unternehmen auf informelle Kontakte bzw. auf den politischen Weg und ent- sprechende Lobbyarbeit angewiesen sind. Erfüllt der prag- matische Ansatz in der Schweiz seine Zwecke oder drängt sich die Schaffung analoger Instrumentarien wie in der EG auf? Nachfolgende Erwägungen stützen die Annahme, dass die Interessen der Schweizer Unternehmen auch ohne for- melle Verfahren ausreichend gewahrt sind bzw. dass die Schaffung formeller Verfahren nicht der diplomatischen Tra- dition der Konfliktregelung in der Schweiz entspricht: Status quo: Das gegenwärtige System funktioniert grund- sätzlich gut. Die schweizerischen Behörden – also ins- besondere das Staatsekretariat für Wirtschaft (Seco), fallweise auch andere Ämter wie etwa das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) oder das Institut für geistiges Eigentum (IGE) – prüfen WTO-rechtlich problematische Handelshemmnisse, die ihnen von privaten Wirtschafts- teilnehmern zur Kenntnis gebracht werden, regelmässig sorgfältig und intervenieren bei den zuständigen Behör- den im Zielland diplomatisch, sofern sich ein solches Vor- gehen aufdrängt. Vor allem grössere Unternehmen sowie wirtschaftliche Interessen, die durch einflussreiche Ver- bände gebündelt und artikuliert werden, erleiden durch das Fehlen eines formellen Verfahrens keinen Nachteil. Alternativ besteht für Schweizer Unternehmen, die an einen europaweiten Wirtschaftsverband oder Konzern angeschlossen sind, allenfalls die Möglichkeit, über den jeweiligen Verband oder die Muttergesellschaft ein TBR- Verfahren bei der Europäischen Kommission in Brüssel anzustreben. Druckmittel: Ein gewichtiges Argument zugunsten eines formalisierten Antrags- und Untersuchungsverfahrens im nationalen Recht besteht in der Möglichkeit, dieses als politisches Druckmittel in den Verhandlungen über eine gütliche Einigung mit den Handelspartnern einzusetzen. Dies trifft – wie die Erfahrungen mit der Trade Barriers Regulation zeigen – für eine wirtschaftliche Grossmacht wie die EG zu. Dasselbe gilt für die USA und China, wäh- rend das Argument des politischen Druckmittels im Fall eines Kleinstaats wie der Schweiz kaum stichhaltig ist. Schweiz in der WTO: Die Etablierung formalisierter Ver- fahren im nationalen Recht korrespondiert häufig mit einer traditionell aktiven Haltung des entsprechenden Landes, das Recht auf internationaler Ebene offensiv durchzusetzen. So verfolgt die EG seit jeher eine konse- quente Politik der Marktöffnung (market access strate- gy) und der Einhaltung von WTO-Verpflichtungen durch 1. 2. 3. 166 Rs. 70/87, Fédération de l’industrie de l’huilerie de la CEE (Fe- diol)/Kommission, Slg. 1989, 1781, Rz. 19; zur unmittelbaren Anwendbarkeit von WTO-Recht in der EG vorne II.A.2. 167 Die Natur des Rechtsakts (Verordnung oder Entscheidung) ist dabei unbedeutend, siehe etwa Rs. C-358/89, Extramet In- dustrie SA/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1991, I-2501, Rz. 13 ff. 168 Rs. T-161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat der Europäischen Union, Slg. 1996, II-695, Rz. 45 ff.; verbundene Rs. 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Rz. 12. 169 Ausführlich zum Ganzen Berrisch/Kamann (FN 116), Rz. 18 ff. 170 Ibid., Rz. 117. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1550 andere Mitglieder. Im Rahmen der Trade Barriers Re- gulation zeigt sich dies anschaulich darin, dass ein Ge- meinschaftsinteresse in der Regel ohne Weiteres bejaht wird, wenn es um die Einhaltung der WTO-Verpflich- tungen durch Drittstaaten geht. Auch der Unterhalt einer umfassenden market access database zur Sicherstellung des Informationsflusses zwischen EG-Institutionen, Mit- gliedstaaten und privaten Unternehmen durch Veröffent- lichungen von Marktzugangsinformationen und Hilfestel- lungen bei Zugangshindernissen manifestiert die aktive Haltung der EG.171 Demgegenüber pflegt die Schweiz in den Aussenbeziehungen traditionell eine Politik der vor- nehmen und möglichst neutralen Zurückhaltung. Diese Haltung schlägt ebenso in Angelegenheiten des Aussen- handels durch. Typischerweise stellt in der Schweiz die bilaterale Intervention und diplomatische Verhandlung das bevorzugte Instrument der Konfliktregelung dar. Der Gang vor ein quasi-gerichtliches WTO-Panel wird von ei- nigen WTO-Mitgliedern als ein feindseliger Akt betrach- tet, der – wenn überhaupt – nur als ultima ratio in Frage kommt.172 Diese Zurückhaltung findet ihren prominenten Niederschlag im bilateralen Verhältnis der Schweiz zur EG. Unter Betonung der besonders engen politischen und wirtschaftlichen Bande – Kooperation statt Konfronta- tion – wird die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungs- verfahrens gegen die EG handelspolitisch kategorisch als nicht opportun betrachtet.173 Alles in allem ist die Schweiz mit dieser defensiven Haltung bis heute durchaus gut ge- fahren. Sie strebt keine Wächterrolle für die Einhaltung der WTO-Verträge an, überlässt – opportunistisch, aber realpolitisch klug – die gerichtliche Austragung von Strei- tigkeiten anderen WTO-Mitgliedern und profitiert von den dadurch erstrittenen Marktzugangsrechten schliess- lich ebenso wie die obsiegenden Parteien selber.174 Schweizerische Aussenwirtschaftspolitik: Die Schweiz verfolgt im Allgemeinen eine liberale Aussenhandels- politik, was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass die Schweiz kaum je defensive Schutzmassnahmen erlässt. Es ist symptomatisch, dass die Schweiz – im Ge- gensatz zu den meisten anderen WTO-Mitgliedern – seit jeher darauf verzichtet hat, die WTO-relevanten Vorga- ben zum Erlass von Anti-Dumping-, Ausgleichs- und dringlichen Schutzmassnahmen überhaupt ins nationale Recht zu überführen. Die Schweiz ist ein gutes Beispiel dafür, dass die regelmässige Inanspruchnahme von Anti- Dumping- und Ausgleichszöllen keinen notwendigen Be- standteil einer funktionierenden Aussenwirtschaftspolitik darstellt.175 Vor diesem Hintergrund würde die Schaffung eines formellen Verfahrens zum Erlass defensiver Schutz- massnahmen nur das politisch kaum erwünschte Signal aussenden, vermehrt den Erlass von Schutzmassnahmen zu beantragen. Ressourcen: Die aktive Teilnahme an einem Streitbeile- gungsverfahren vor der WTO verlangt einen enormen Einsatz an finanziellen und personellen Ressourcen. In der GD Handel der EG-Kommission beschäftigen sich im Referat F.2 Legal Aspects of Trade Policy ca. zehn Han- delsrechtsexperten ausschliesslich mit der Austragung von Handelsstreitigkeiten; diese Spezialisten werden in forensischen Angelegenheiten zudem aktiv durch den Rechtsdienst unterstützt.176 Noch grössere Abteilungen beschäftigen sich mit defensiven Schutzmassnahmen gegen Drittstaaten und der Beobachtung von gegen die EG gerichteten Schutzmassnahmen in Drittstaaten. Dar- über hinaus mandatieren die Kommission und betroffene Unternehmen in vielen Fällen private Anwaltskanzleien. Demgegenüber fehlt es in der Schweiz an Know-how und Erfahrung, um regelmässig aktiv an Streitbeilegungs- verfahren teilzunehmen. Die entsprechenden Ämter sind personell nicht in der Lage, grosse und komplizierte Fäl- le selbständig durchzuführen. Ebenso fehlt es politisch an der Bereitschaft, zur Austragung von Handelsstreitig- keiten entsprechende Kredite vorzusehen, um externe an- waltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Offenbar beste- 4. 5. 171 http://madb.europa.eu/mkaccdb2/indexPubli.htm. 172 So empfindet beispielsweise China eine WTO-Klage in der Re- gel als feindseligen Akt und reagiert gegen die Kläger und be- teiligten Drittparteien etwa mit der Aussetzung bilateraler Ver- handlungen. Dies mag für die Schweiz ein zusätzlicher Grund gewesen sein, sich im April 2007 nicht an der Klage der USA gegen China betreffend unzureichender Schutz der Immaterial- güterrechte (China – Measures Affecting the Protection and Enforcement of Intellectual Property Rights, DS362) zu betei- ligen, war doch die Schweiz gerade im Begriff, die chinesisch- schweizerische Arbeitsgruppe im Bereich des geistigen Eigen- tums aufzubauen (http://www.ige.ch/d/jurinfo/j131.shtm). Auf diese Weise profitiert die Schweiz einerseits vom Ausgang des WTO-Verfahrens zwischen den USA und China und ist ande- rerseits in der Lage, die Interessen der Schweizer Wirtschaft über bilaterale Verhandlungen in China zu vertreten. 173 Dazu Thomas Cottier, Die Bedeutung des GATT im Pro- zess der europäischen Integration, in: Olivier Jacot-Guillar- mod/Dietrich Schindler/Thomas Cottier (Hrsg.), EG-Recht und schweizerische Rechtsordnung, ZSR-Beiheft Nr. 10, 1990, 139, 181 f. Interessanterweise würde die Möglichkeit der quasi- gerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen der WTO gerade im bilateralen Verhältnis mit der EG an Bedeutung gewinnen, da die verschiedenen bilateralen Abkommen (FHA, bilaterale Ab- kommen I und II) kein gerichtsförmiges Streitbeilegungsver- fahren kennen, dazu Matthias Oesch, Regionale Integration Schweiz – Europäische Union und die Welthandelsorganisation (WTO), in: Fritz Breuss/Thomas Cottier/Peter-Christian Mül- ler-Graff (Hrsg.), Die Schweiz im europäischen Integrations- prozess, Baden-Baden 2008, 207, 238 ff. 174 Obwohl ein Panel- oder Appellate Body-Urteil nur zwischen den Streitparteien bindend ist und unmittelbare Rechtswir- kungen entfaltet, hat seine präjudizierende Wirkung umfas- sende Bedeutung. 175 Cottier/Oesch (FN 42), 1034. 176 Für eine Übersicht der GD Handel http://ec.europa.eu/trade/ whatwedo/whois/index_en.htm. Die Durchsetzung von WTO-Recht durch Schweizer Unternehmen AJP/PJA 12/2008 1551 hen zurzeit keine Bestrebungen, daran grundlegend etwas zu ändern. Gleichzeitig offenbart die Absenz formeller handelsrecht- licher Instrumente zur Durchsetzung von WTO-Recht in der Schweiz rechtsstaatliche Defizite und praktische Hinder- nisse, die eigentlich beseitigt werden sollten. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist die Schaffung formeller Verfahren de lege ferenda bedenkenswert. Auch de lege lata sind bereits gewisse Verbesserungen möglich: Ermessensbegrenzung: Unter dem geltenden Recht sind betroffene Unternehmen dem beinahe grenzenlosen Er- messen der zuständigen Behörden ausgesetzt. Dieser Ermessensspielraum ist – in Anlehnung an die Praxis zur Gewährung bzw. Verweigerung des diplomatischen Schutzes – einzig durch das Willkürverbot begrenzt. Es ist fraglich, ob ein derart weitgehendes Ermessen der Behör- den den Ansprüchen und Besonderheiten des modernen Wirtschaftsvölkerrechts zu genügen vermag. Schliess- lich vermittelt das WTO-Recht Rechte und Pflichten, die – auch wenn sie formell nur die Mitglieder binden und durch die Mitglieder eingefordert werden können – den internationalen Waren- und Dienstleistungshandel von privaten Unternehmen regulieren. Diese vertrauen bei Entscheidungen über Angebote, Produktionsstandorte, Investitionen und Partnerschaften guten Glaubens auf die Rahmenbedingungen, die durch das WTO-Recht gesetzt werden. Da die meisten WTO-Mitglieder dem WTO- Recht in fragwürdiger Weise die unmittelbare Anwendbar- keit absprechen, sind betroffene Unternehmen zur Durch- setzung ihrer Interessen unter Umständen existentiell auf ein aktives Tätigwerden ihrer Behörden angewiesen. Verfahrensrechte: Ein Entscheid, aus politischen Gründen kein WTO-Verfahren einzuleiten bzw. keine defensiven Schutzmassnahmen zu erlassen, obwohl die umstritte- nen Massnahmen gegen WTO-Recht verstossen, hinter- lässt bei einem betroffenen Unternehmen einen schalen Nachgeschmack. Legitime wirtschaftliche Partikularin- teressen (Marktzugangsrechte) werden übergeordneten Gemeinwohlanliegen (Wahrung guter internationaler Beziehungen) geopfert. Umso zentraler wäre, dass ein ne- gativer Entscheid in einem formell einwandfreien Verfah- ren zustande kommt, in dem die involvierten Interessen transparent gemacht und schliesslich in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abgewogen werden. Dies gilt so- wohl für den Entscheid über die Einleitung eines WTO- Streitbeilegungsverfahrens als auch für die Ausgestaltung der Verfahrensrechte im Rahmen des Entscheides über den Erlass defensiver Schutzmassnahmen. De lege lata ist zu fordern, dass die relevanten verfahrensrechtlichen Vorgaben des Abkommens über die Durchführung von Art. VI GATT 1994 (Anti-Dumping), des Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie des Abkommens über Schutzmassnahmen direkt anwendbar sind. De lege ferenda erlaubte ein formelles Verfahren zur Durchsetzung von WTO-Recht, die einschlägigen Ver- 1. 2. fahrensrechte gesetzlich einwandfrei zu verankern (Ver- fahrensgerechtigkeit). Auch wenn die erwähnten WTO- Abkommen detaillierte Regelungen über die materiellen Voraussetzungen wie auch über das Verfahren enthalten, bedürfen manche Bestimmungen einer Präzisierung und Konkretisierung im nationalen Recht. Dies gilt etwa für die WTO-rechtlich verlangte öffentliche Bekanntmachung über wesentliche Verfahrensschritte (Einleitung, Ausset- zung oder Beendigung einer Untersuchung),177 wofür in der Schweiz wohl das Schweizerische Handelsamtsblatt in Frage käme. Gleichzeitig bestünde mit der Umsetzung ins nationale Recht die Möglichkeit, den Untersuchungs- behörden zur Erleichterung der Sachverhaltsermittlung Instrumente in die Hand zu geben, mit welchen die be- troffenen Schweizer Unternehmen zur Zusammenarbeit verpflichtet bzw. zur Herausgabe der notwendigen Infor- mationen gezwungen werden könnten. Rechtsschutz: Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den de lege lata beschränkten Rechtsschutz. Während gegen actes de gouvernement lediglich die Beschwerde an den Bundesrat zulässig ist, vermag eine restriktive Auslegung von Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 83 lit. a BGG im- merhin sicherzustellen, dass die konkrete Ausgestaltung von Schutz- und DSU-Gegenmassnahmen einer gericht- lichen Nachkontrolle zugeführt werden kann. Zentraler Massstab für die inhaltliche Nachprüfung stellt dabei das relevante WTO-Recht dar. Es bleibt de lege lata zu hoffen, dass das Bundesgericht zumindest in diesem Bereich eine punktuelle Ausnahme von der traditionellen Ablehnung der direkten Anwendbarkeit von WTO-Recht akzeptiert. De lege ferenda wäre zu fordern, dass der gerichtliche Rechtsschutz ausgeweitet wird. Es sind keine stichhal- tigen Argumente ersichtlich, weshalb negative Entscheide über die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsver- fahrens bzw. über den Erlass von Schutz- und DSU-Ge- genmassnahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich wären. Der Exekutive verbliebe ein weiter Ermessensspielraum, über den sie im Aussenwirtschafts- recht traditionellerweise ohnehin verfügt.178 Gleichzeitig garantierte die Nachprüfung durch ein unabhängiges Or- gan, dass der Entscheid mit den relevanten Vorgaben des WTO-Recht wie auch des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzesrechts tatsächlich vereinbar ist. Sie gewänne an Legitimation und Akzeptanz. Chancengleichheit: Für politisch gut vernetzte, wirt- schaftlich bedeutende Unternehmen ist es offenkundig nicht allzu schwierig, Massnahmen zur Durchsetzung von WTO-Recht zu fordern.179 Demgegenüber sind vor 3. 4. 177 Vgl. Art. 12 des Abkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (Anti-Dumping), Art. 22 des Abkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 178 Dazu Oesch (FN 36), 299 ff. 179 Vgl. dazu auch Iynedjian (FN 76), 1354. N i c o l a s D i e b o l d / M a t t h i a s O e s c h AJP/PJA 12/2008 1552 allem KMU auf die Unterstützung einflussreicher Wirt- schaftsverbände angewiesen. Dieses System funktionierte in früheren Jahren relativ gut; die meisten Unternehmen fühlten sich durch ihre jeweiligen Verbände angemessen vertreten. Zunehmend besteht jedoch die Tendenz, wo- nach grosse Wirtschaftsverbände die Interessen ihrer Mit- glieder nicht mehr konsistent wahrzunehmen in der Lage sind. Entsprechend schwieriger wird es für KMU, auf not- wendige Unterstützung und breit abgestützte Lobbyarbeit zählen zu können. Es besteht eine erhebliche Gefahr der Ungleichbehandlung durch eine privilegierte Behandlung bestimmter politiknaher Interessengruppen. Des Weiteren sind Unternehmen aus Gründen der Vertraulichkeit zu- nehmend weniger bereit, Verbandsvertretern und damit indirekt auch Konkurrenzunternehmen vertrauliche Daten und Statistiken, die etwa zum Beweis für eine handels- schädigende Massnahme im Ausland oder zur Berech- nung von Schutzzöllen im Inland notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. De lege ferenda vermag auch hier ein formelles Verfahren Abhilfe zu schaffen. Es erlaubte privaten Unternehmen, unter strikter Geheimhaltung sen- sibler Daten an das Seco zu gelangen, ohne sich vorgän- gig die Unterstützung einer entsprechenden Lobbymacht sichern zu müssen. Hilfestellung und Informationszugang: Auch wenn die Schweiz zukünftig auf institutionalisierte Verfahren ver- zichtet und die Kontaktnahme und Entscheidfindung wei- terhin rein informell erfolgen, besteht für die Behörden gleichwohl die Verpflichtung, die Interessen betroffener Unternehmen angemessen zu wahren. Dazu gehört die Information darüber, welches Amt als primärer Ansprech- partner fungiert und zum Entscheid über allfällige Mass- nahmen zuständig ist. Zurzeit findet sich auf der Home- page des Seco kein Hinweis darauf.180 Kompetenzregelung: Die gesetzlichen Grundlagen im AWG und ZTG für den Erlass handelspolitischer Mass- nahmen wie etwa Zollerhöhungen oder mengenmäs- sige Beschränkungen sind uneinheitlich und lückenhaft. So liesse sich entgegen der hier vertretenen Auffassung durchaus das Argument vertreten, dass für DSU-Gegen- massnahmen nicht die gleichen rechtlichen Grundlagen einschlägig sind wie für defensive Schutzmassnahmen. Des Weiteren fehlt im Bereich des geistigen Eigentums scheinbar eine gesetzliche Grundlage für den Erlass von DSU-Gegenmassnahmen, womit solche ohne parlamen- tarische Beteiligung direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu stützen wären. De lege ferenda könnten diese Unzuläng- lichkeiten mit einer Erweiterung des AWG auf Immateri- 5. 6. algüterrechte sowie einer Konkretisierung des AWG und ZTG im Hinblick auf Gegenmassnahmen behoben wer- den. 180 Vgl. www.seco.admin.ch. Im Unterschied dazu ermöglicht etwa die market access database der EG, festgestellte Handels- hemmnisse elektronisch mitzuteilen (http://mkaccdb.eu.int/ madb_barriers/complaint_register_form.htm). Schweizer Unternehmen steht zur Durchsetzung von WTO- Recht nur ein limitiertes Instrumentarium zur Verfügung. Eine offensive Durchsetzung gegen ausländische Handelsschranken ist mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von WTO-Recht lediglich im Rahmen eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens möglich. Zur Klageanhebung sind dabei nur die WTO-Mitglie- der selbst aktivlegitimiert, womit Schweizer Unternehmen auf die Unterstützung der zuständigen Bundesbehörden angewie- sen sind. Ähnliches gilt für die Durchsetzung von defensiven Schutzmassnahmen, beispielsweise zur Abwehr von Dum- ping oder von unrechtmässig subventionierten Importen. Im Gegensatz zur Schweiz haben die EG und die Vereinigten Staaten mit der Trade Barriers Regulation bzw. der Section 301 formalisierte Verfahren zur Durchsetzung von WTO-Recht geschaffen. Diese ermöglichen betroffenen Unternehmen, Verstösse gegen WTO-Recht den zuständigen Behörden for- mell zur Kenntnis zu bringen und dabei Verfahrensrechte und Rechtsschutz wahrzunehmen. In der Schweiz sind die Un- ternehmen demgegenüber auf informelle Kontakte mit den zuständigen Bundesbehörden sowie auf die Unterstützung einflussreicher Wirtschaftsverbände angewiesen. Immerhin sind dem behördlichen Ermessen in Anlehnung an den diplo- matischen Schutz mit dem Willkürverbot und den fundamen- talen Verfahrensgarantien gewisse Grenzen gesetzt. Dieser pragmatische Ansatz im schweizerischen Recht entspricht der zurückhaltenden und liberalen Tradition der schweizerischen Aussen(wirtschafts)politik. Das gegenwärtige System funk- tioniert grundsätzlich gut. Gleichzeitig birgt es eine gewisse Rechtsunsicherheit sowie die Gefahr einer problematischen Privilegierung bestimmter politiknaher Interessengruppen. De lege lata ist insbesondere eine aktivere Informationspolitik der zuständigen Bundesbehörden zu fordern. De lege ferenda wäre die Schaffung eines formalisierten «Minimal»-verfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit, der Transparenz, der Kompe- tenzverteilung sowie der Chancengleichheit wünschenswert.

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    Erstellungsdatum: 24.02.2019

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    UniluAKTUELL 60

    FOKUS 1 NEUERSCHEINUNGEN 34 FORSCHUNG UND LEHRE 5 PANORAMA 37 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 28 Zusätzlicher Schub für Energieforschung An der Universität Luzern wird die Forschung im Energiebereich weiter verstärkt. Dies dank der Einwerbung von Bundesgeldern in der Höhe von rund 1,45 Mio. Franken. DAVE SCHLÄPFER Die Projektleiterinnen Julia Hänni und Lena Maria Schaffer haben vom Schweize rischen Nationalfonds (SNF) bei der aktuellen Ausschreibung zwei sogenannte «Assistant Pro- fessor (AP) Energy Grants» einwerben können. Hänni ist Assistenzprofessorin für Öffentliches Recht mit Schwer- punkt Energierecht, Europarecht und Rechtsphilosophie (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Schaffer ist Assis- tenzprofessorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen (Kultur- und Sozial- wissenschaftliche Fakultät). Beide wurden per Herbst 2016 an die Universität Luzern berufen. Anstellung von Postdoc und vier Doktorierenden Mit den gesprochenen Beiträgen von total 1,45 Mio. Fran- ken (Hänni: 529 000 Franken, Schaffer: 922 000 Franken) können die Wissenschaftlerinnen Forschung mit einem Forschen für eine nachhaltige Zukunft Energiewende – auch ein Fall für die Geistes- und Sozialwissenschaften! Denn der Übergang zu einer nachhal- tigen Energieversorgung mittels erneu- erbarer Energien ist nicht nur, was zu- weilen in Vergessenheit gerät, eine rein technische Angelegenheit. Vielmehr gehen damit markante gesellschaft- liche Auswirkungen und Veränderungen einher, die es mit dem Rüstzeug geeig- neter Disziplinen wissenschaftlich zu begleiten und zu erforschen gilt. Für ihre Projekte zu Aspekten des Rechts und der Politik im Zusam- menhang mit der Energiewende ist es den beiden Assistenzprofessorinnen Julia Hänni und Lena Maria Schaffer gelungen, Bundesgelder in der Höhe von gesamthaft rund 1,45 Mio. Franken einzuwerben (siehe «Fokus»-Beitrag nebenan). Eine schöne Bestätigung und Fortführung des eingeschlagenen Wegs: So sind Forschende der Univer- sität Luzern seit 2014 am Schweize- rischen Kompetenzzentrum für Ener- gieforschung CREST beteiligt. Nach Redaktionsschluss ging eine weitere Erfolgsmeldung zu Forschung in einem themenverwandten Bereich ein: Die Universität Luzern kann am Nationalen Forschungsprogramm 73 «Nachhaltige Wirtschaft» teilnehmen, und zwar mit dem «Laboratory for Ap- plied Circular Economy (LACE)». Das von Karolin Frankenberger, Assistenz- professorin für Betriebswirtschafts- lehre, geleitete Projekt möchte auf- zeigen, dass es sich für Unternehmen lohnt, alte Produkte nicht zu entsorgen, sondern diese wieder dem Produktions- kreislauf zuzuführen. LACE wird in Ko- operation mit verschiedenen wissen- schaftlichen Institutionen und Partnern aus der Privatwirtschaft durchgeführt. DAVE SCHLÄPFER, REDAKTION AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 uniluAKTUELL © is to ck ph ot o. co m /b jd lz x 2 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 von ihnen zusammengestellten und geleiteten Team durch- führen. Im Rahmen von Julia Hännis Projekt «Justiciability of the Energy Strategy 2050» werden sich drei Doktorierende während dreier Jahre mit Rechtsfragen hinsichtlich der am 21. Mai vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Revision des Energie- gesetzes befassen. Die Erforschung erfolgt dabei anwendungs- orientiert, und zwar anhand von Gerichten zugänglichen (sog. justiziablen) Themenbereichen des nationalen und internatio- nalen Öffent lichen Rechts. Die Themen beinhalten etwa Fragen der Zulässigkeit der Subventionierung erneuerbarer Energien, der Aufsicht über die Einhaltung der neuen rechtlichen Vorgaben zu erneuerbarer Energie und Klima sowie der Zielkonflikte mit dem Um welt- und Heimatschutz. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Produktion, Marktzugang und Nutzung erneuerbarer Energien werden dabei auf der Grundlage des nationalen Öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Völkerrechts erschlossen. Bei dem auf vier Jahre angelegten Projekt «Beyond Policy Adop- tion: Implications of Energy Policy on Parties, Publics and Indivi- duals» von Lena Maria Schaffer steht die Erforschung von Aus- wirkungen der Energiepolitik auf die Gesellschaft im Mittelpunkt. Mit der Thematik beschäftigen sich ab diesem Oktober eine bzw. ein Postdoc, eine Doktorierende bzw. ein Doktorierender und zwei wissenschaftliche Assistentinnen bzw. Assistenten. Im ers- ten Teilbereich des Projekts wird erforscht, ob Individuen die Aus- wirkungen der Neugestaltung der Energiepolitik auf ihren eige- nen Geld beutel verstehen und wie sie diese evaluieren. Im zweiten Teilbereich liegt das Forschungsinteresse auf Verände- rung des öffentlichen Diskurses in den Medien vor und nach grösseren Gesetzesänderungen im Energiebereich. Im dritten Teilbereich wird die Parteienlandschaft genauer betrachtet. Mit den erhaltenen Fördermitteln des SNF können zum einen die Löhne der Mitarbeitenden der Teams bezahlt werden (ohne Sa- läre der Projektleiterinnen), zum anderen werden damit mit der Forschung in Zusammenhang stehende Auslagen – bei Ass.-Prof. Dr. Schaffer bspw. für die Realisierung von Umfragen – finanziert. Energie-Kompetenzzentrum seit 2014 Die AP Energy Grants richten sich an Assistenzprofessorinnen und -professoren, die in der Regel an einem der schweizweit acht Energieforschung-Kompetenzzentren (SCCER) des Bundes neu angestellt sind. Die Zentren wurden 2014 vom Bund ins Leben gerufen, um auf wissenschaftlicher Basis Lösungen für die tech- nischen, gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energiewende zu suchen. Julia Hän- nis Berufung war im Rahmen der Luzerner Beteiligung am SCCER CREST (Competence Center for Research in Energy, Society and Transition) erfolgt. Ihre in die Rechtswissenschaftliche Fakultät integrierte Assistenzprofessur wird mit Drittmitteln der Kommis- sion für Technik und Innovation (KTI) des Bundes finanziert. Bei Lena Schaffer, die mit ihrem Team vollständig am Politikwissen- schaftlichen Seminar angesiedelt ist, besteht seit November 2016 eine Assoziierung zum SCCER CREST. Ihre Assistenzprofes- sur wird über Eigenmittel der Universität finanziert. Untersuchung der gesellschaftlichen Auswirkungen Es ist das erste Mal, dass solche Grants von Forschenden der Uni- versität Luzern eingeworben werden. Bei der aktuellen Ausschrei- bung kam es zur Vergabe von total fünf Beiträgen, drei davon an an einer Universität Forschende, zwei an solche an einer ETH. Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung an der Universität Luzern, sagt: «Dass gleich zwei unserer Assistenzprofessorinnen den Zuschlag erhalten haben, ist hocherfreulich.» Dies gerade zumal die Energiewende in der öffentlichen Wahrnehmung ge- meinhin mit der Erforschung neuer technischer Verfahren verbun- den werde. «Zu rasch geht vergessen, dass die Energiewende gesellschaftliche Auswirkungen und Veränderungen nach sich zieht und dass daher geistes- und sozialwissenschaftliche For- schungen hierzu dringend notwendig sind.» Genau dies würden Julia Hänni nun aus rechtswissenschaftlicher und Lena Maria Schaffer aus politikwissenschaftlicher Sicht leisten. Dave Schläpfer ist Mitarbeiter bei der Öffentlichkeitsarbeit. FOKUS Ass.-Prof. Dr. Julia Hänni Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer 3UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FOKUS Weitere 1,4 Mio. Franken für Forschungsprojekte Neben den Beiträgen für die Energieforschung haben Forschende der Universität Luzern Drittmittel für fünf Projekte eingeworben. In diesen geht es um Krebs im Kindesalter, nationenübergreifendes Wählen, Nachlassplanung und Sozialphilosophie. ZUSAMMENSTELLUNG: DAVE SCHLÄPFER Drei der neuen Projekte werden vom Schweizerischen National- fonds (SNF) unterstützt, der im Auftrag des Bundes die Grund- lagenforschung in allen wissenschaftlichen Disziplinen fördert (Totalsumme: rund 1,03 Mio. Franken), und zwei von der Krebs- forschung Schweiz (rund 367 000 Franken). Vier der Forschungs- vorhaben sind an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät angesiedelt, und zwar am Philosophischen und am Poli- tikwissenschaftlichen Seminar sowie am Seminar für Gesund- heitswissenschaften und Gesundheitspolitik. Das fünfte Projekt ist an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verortet. Die eingeworbenen Drittmittel beinhalten das Salär der Projekt- mitarbeitenden und decken die weiteren Kosten ab, die mit der Umsetzung des Projekts verbunden sind. Die gesuchstellenden Projektleiterinnen und -leiter erhalten ihr Salär von der Universi- tät Luzern. Die bewilligten Forschungsprojekte in Kürze: «Verbesserung der Nachsorge nach Krebs im Kindesalter» Ehemalige Kinderkrebspatientinnen und -patienten weisen ein ho- hes Risiko für Spätfolgen wie Zweittumore, Herzkreislauferkran- kungen oder hormonelle Störungen auf. Etwa jeder vierte ehe- malige Patient leidet unter psychischen Problemen. Um diese möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können, sollen sie Teil der regelmässigen Nachsorge werden. In diesem Projekt steht ein kurzes Screening-Instrument für psychische Probleme, das sogenannte Emotions-Thermometer, im Fokus. Dieses wird in einer Gruppe von jungen Erwachsenen nach einer Krebserkrankung im Kindesalter getestet, und das psychische Befinden vor und nach der Nachsorge erhoben. Ziel ist es, die Nachsorge bei psychischen Problemen nach Krebs im Kindesalter zu verbessern. Original-Projekttitel: Improving Follow-up Care of Childhood Can- cer. Implementation of Screening for Psychological Distress (Ver- besserung der Nachsorge nach Krebs im Kindesalter. Ein Kurzfra- gebogen zur Erhebung psychischer Probleme) Projektleiterin: Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für «Health and Social Behaviour» Projektmitarbeitende: Dr. med. Katrin Scheinemann (Universitäts- kinderspital beider Basel), Erika Harju (Doktorandin, Universität Luzern) Laufzeit: 3 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 199 000 Franken Förderinstitution: Krebsforschung Schweiz «Psychosoziale Nachsorge nach Krebs im Kindesalter» Ehemalige Kinderkrebspatientinnen und -patienten haben ein hohes Risiko für psychosoziale Probleme im Erwachsenenalter. Probleme können in der Schule, im Berufsleben oder bei persön- lichen Beziehungen auftreten, aber auch psychische Probleme kommen häufig vor. Die Bedürfnisse nach psychosozialer Nach- sorge sind aber weitgehend unbekannt. Ziel ist es, die psycho- sozialen Probleme ehemaliger Kinderkrebspatientinnen und -pa- tienten zu identifizieren, zu beschreiben, wie ehemalige Kinderkrebspatienten mit diesen Problemen umgegangen sind, und die Bedürfnisse zu erheben, wie die psychosoziale Unter- stützung in der Zukunft gestaltet werden soll. Das Projekt wird helfen, die psychosoziale Nachsorge nach Krebs im Kindesalter zu verbessern. Original-Projekttitel: Needs for Psychosocial Care after Childhood Cancer. A Mixed Methods Study (Bedürfnisse nach psychosozialer Nachsorge nach Krebs im Kindesalter) Projektleiterin: Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für «Health and Social Behaviour» Forschungsmitarbeitende: Dr. Manya Hendriks, Nathalie Hart- mann (Masterstudentin) Laufzeit: 2 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 167 000 Franken Förderinstitution: Krebsforschung Schweiz In zwei Forschungsprojekten geht es um die Verbesserung der Nachsorge nach Krebs im Kindesalter. (Symbolbild: ©istockphoto.com/AlexRaths) 4 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 «Auf (dem Weg) zum transnationalen Wählen für/in Europa!?» Sollten die Europäerinnen und Europäer bei den Europawahlen auch für Parteien aus anderen Ländern als denjenigen ihres Auf- enthaltslandes stimmen können? Oder sollten sie sich sogar bei den Wahlen zu den nationalen Parlamenten in anderen Mitglied- schaftsländern beteiligen können? Die Studie liefert zum einen grundlegende demokratietheoretische Argumente für eine diffe- renzierte, aber insgesamt positive Antwort auf diese beiden Fragen. Zum anderen werden – in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Hochschulinstitut – die Parteien in den EU-Mit- gliedsländern und die Europäerinnen und Europäer befragt, um herauszufinden, ob sie diese Optionen bereits nutzen (als Aus- lands- oder Doppelbürgerinnen) und ob sie sie nutzen würden, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Original-Projekttitel: Towards Transnational Voting in/for Europe!? Projektleiter: Prof. Dr. Joachim Blatter, Professor für Politikwissen- schaft mit Schwerpunkt Politische Theorie Projektmitarbeitende: eine bzw. ein Postdoc und eine wissen- schaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (noch zu bestimmen); Zusammenarbeit mit Dr. Diego Garzia (SNF- Ambizione-Stipendiat) Laufzeit: 3 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 581 000 Franken Förderinstitution: Schweizerischer Nationalfonds (SNF) «Nachlassplanung für Familien mit einem behinderten Kind» Eltern mit einem körperlich oder geistig behinderten Kind haben viele Herausforderungen zu bewältigen. Eine brennende Frage ist oft diejenige der Nachlassplanung: Soll das behinderte Kind einen besonders grossen Erbanteil erhalten oder würde ein sol- cher nur das Gemeinwesen entlasten, indem staatliche Leistun- gen reduziert würden? Wie kann sichergestellt werden, dass das behinderte Kind bestmöglich von seinem Erbanteil profitiert? Und welche Ansprüche sollen allfällige Geschwister haben, die womöglich davon geprägt sind, dass ihre Bedürfnisse immer als zweitrangig angesehen wurden? Wie lässt sich das Planungs- anliegen mit den rechtlichen Instrumenten (Erbrecht, Stiftungs- und Trustrecht, Schenkungen usw.) umsetzen? Original-Projekttitel: Nachlassplanung für Familien mit einem behinderten Kind («Behindertentestament») Projektleiterin: Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Professorin für Privat- recht und Privatrechtsvergleichung Projektmitarbeiterin: Janine Camenzind (Doktorandin) Laufzeit: 4 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 252 000 Franken Förderinstitution: Schweizerischer Nationalfonds (SNF) «Eine Diagnose sozialer Pathologien?» In der Alltagssprache werden Gesellschaften oder soziale Ent- wicklungen als «krank» oder «ungesund» bezeichnet. In der Politik wiederum heisst es, dass notwendige Reformen «weh» tun müssen oder unvermeidbare Kürzungen «schmerzhaft» sein werden. Aber auch gesellschaftskritische Zeitdiagnosen verwen- den ein reiches naturalistisches Vokabular, was sich etwa daran zeigt, dass mehrere zeitgenössische Strömungen der Sozialphi- losophie im Kern um den Begriff der sozialen Pathologie kreisen. Das Projekt analysiert den Sinn solcher naturalistischen Wertun- gen von sozialen Prozessen und untersucht zugleich den Ver- such der Sozialphilosophie, durch ein naturalistisches Vokabular einen wertenden Zugriff auf soziale Realität zu gewinnen. Original-Projekttitel: Eine Diagnose sozialer Pathologien? Variatio- nen des Naturalismus in der Sozialphilosophie Projektleiter: Prof. Martin Hartmann, Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie Projektmitarbeiter: Dr. des. Arvi Särkelä Laufzeit: 3 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 197 000 Franken Förderinstitution: Schweizerischer Nationalfonds (SNF) FOKUS © is to ck ph ot o. co m /t ra ff ic an al yz er 5UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Mensch, wie schön! Kommt die Schönheit eines Menschen von innen? Was bedeutet es, jemanden als schön zu bezeichnen? Ist menschliche Schönheit eine eigenständige Art der Schönheit? Diese Fragen will Lisa Schmalzried im Rahmen ihres Habilitationsprojekts beantworten. Menschliche Schönheit ist in unserer Gesellschaft nicht nur me- dial ein omnipräsentes Thema. Viele von uns streben nach Schönheit und investieren hierein viel Zeit und Geld. Gleichzeitig wird dieses Schönheitsstreben auch wegen der teils extrem nega tiven Auswirkungen auf die physische und psychische Ge- sundheit kritisch gesehen. Angesichts der gesellschaftlichen Relevanz überrascht es, dass menschliche Schönheit nur ein Randthema der zeitgenössischen Ästhetik ist. Diese Beobach- tung motivierte mich zu meinem Habilitationsprojekt. Drei aufeinander aufbauende Leitfragen Mein Ziel ist es, die philosophische Auseinandersetzung mit dem Thema «Menschliche Schönheit» (wieder) zu beleben. Hierzu habe ich drei Fragen aufgeworfen. Ausgehend von der Frage, ob und inwieweit menschliche Schönheit auch von innen kommt, stellt sich die Frage, welche Theorie menschliche Schönheit am besten erklärt. Diese beiden Fragen führen zu einer dritten: Ist menschliche Schönheit eine eigenständige Art der Schönheit? Menschliche Schönheit kommt auch von innen Eine körperzentrierte Theorie versteht menschliche als rein phy- sische Schönheit. Sie übersieht dabei, dass allem Anschein nach geistig-charakterliche Persönlichkeitsmerkmale und/oder deren Aussenwirkung die Schönheit eines Menschen mitbeeinflussen. Eine dualistische Theorie unterscheidet daher äussere, phy- sische Schönheit von innerer, geistig-charakterlicher Schönheit. Sie weist dabei die These der sinnlichen Abhängigkeit zurück, wonach Schönheit zumindest teilweise an direkt sinnlich wahr- nehmbaren Eigenschaften festmacht. Dadurch verliert sie «Schönheit» als gut etablierten Begriff, der sich auf den sinnlich wahrnehmbaren Bereich unseres Erlebens bezieht, was man aus Gründen der begrifflichen Klarheit vermeiden sollte. Folglich ver- weist die metaphorische Redeweise über innere Schönheit auf keine zweite Art menschlicher Schönheit. Gemäss einer charak- terologischen Theorie hängt menschliche Schönheit vom phy- sisch-expressiven Erscheinungsbild einer Person ab. Dieses wird durch physische Merkmale und durch das, was man als sinnlich wahrnehmbaren, körpergebundenen Ausdruck geistig-charakter- licher Persönlichkeitsmerkmale deutet, bestimmt. Eine charak- terologische Theorie vereint den Einwand gegen die reine Körper- zentriertheit mit der These der sinnlichen Abhängigkeit und erweist sich somit als überzeugendste Theorie. Physisch-expressive Liebenswürdigkeit Der charakterologische Grundgedanke allein liefert noch keine inhaltlich konkrete Antwort auf die Frage, was es bedeutet, einen Menschen als schön zu bezeichnen. In meiner Arbeit plädiere ich dafür, menschliche Schönheit als physisch-expressive Liebens- würdigkeit zu verstehen. Das physisch-expressive Erscheinungs- bild einer schönen Person verfügt demnach über die Disposition, eine Erfahrung der Liebenswürdigkeit hervorzurufen. Ihr Anblick ruft Wohlgefallen hervor und weckt den Wunsch, die betreffende Person kennenzulernen und eine positive zwischenmenschliche Beziehung mit ihr aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten, verbun- den mit der Überzeugung, dass andere Menschen ebenso reagie- ren sollten. Diese Analyse menschlicher Schönheit ist nicht eins zu eins auf die Schönheit anderer Objekttypen übertragbar. Menschliche Schönheit ist also eine spezifische Art der Schönheit. Dennoch mag es einen objekttypenunspezifischen Bedeutungskern ge- ben, den alle Schönheitsurteile miteinander teilen: Schönheit ist Liebenswürdigkeit der sinnlichen Erscheinung eines Objekts. Dr. Lisa Schmalzried ist Habilitandin am Philosophischen Seminar. Erstgutachter ihrer Habilitationsschrift mit dem Titel «Menschliche Schönheit» ist Prof. Dr. Martin Hartmann, Professor für Philosophie. © is to ck ph ot o. co m /f ila de nd ro n 6 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Schöpfer der Thesen von Seelisberg im Fokus Vor 70 Jahren fand in Seelisberg UR die Dringlichkeitskonferenz gegen Antisemitismus statt, aus der zehn bahnbrechende Thesen hervorgingen. Deren geistiger Urheber geriet im deutschen Sprachraum fast in Vergessenheit – das soll ein Forschungsprojekt ändern. DAVE SCHLÄPFER Man kann ihn auf dem Gruppenbild mit den rund 65 Teilnehmen- den der Seelisberg-Konferenz (siehe Seite nebenan) nur schwer ausmachen: Jules Isaac steht beinahe am linken Bildrand in einer hinteren Reihe und wird durch das Gesicht eines Vorder- manns halb verdeckt. «Dass er sich als Person nicht in den Mittelpunkt drängen wollte, wozu es allerdings durchaus Be- rechtigung gegeben hätte, ist typisch für Isaac», sagt Prof. Dr. Verena Lenzen mit Blick auf das historische Foto. Es handelt sich um eines der wenigen Bildzeugnisse der Konferenz, die vom 30. Juli bis 5. August 1947 im Hotel Kulm, das rund 400 Meter über dem Urnsersee thront, durchgeführt wurde. Die Zusammen- kunft, an der prominente Vertreterinnen und Vertreter jüdischer und christlicher Organisationen aus 19 Ländern teilnahmen, war ein «Gründungsereignis jüdisch-christlicher Verständigung im 20. Jahrhundert», auf das die Schweiz stolz sein könne, wie Lenzen, Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF), ausführt: «Sie legte die Basis für die Konzilserklärung ‹Nostra Aetate› 1965 der katholischen Kirche, die einen grund- legenden Wandel der Sicht auf das Judentum markierte.» Durchbruch bei Papstaudienz Sowohl was die Konferenz als auch die Wegbereitung für die kirchliche Erklärung anbelangt, nahm der Franzose Jules Isaac (1877–1963) eine zentrale Rolle ein. «So war er der eigentliche Urheber der zehn Thesen von Seelisberg. In diesen wurde beispielsweise – geradezu revolutionär zu jener Zeit – auf die jüdische Abstammung von Jesus und Maria aufmerksam gemacht», so Verena Lenzen. «Auch ist es massgeblich seinem weiteren Engagement und der Privataudienz 1960 bei Papst Jo- hannes XXIII. zu verdanken, dass es fünf Jahre später mit ‹Nos- tra Aetate› zur geradezu kopernikanischen Wende im Verhältnis der Kirche zum Judentum kommen konnte.» Leider hätten dies sowohl Johannes XXIII. als auch Isaac nicht mehr persönlich mit- erlebt. «Aufgrund seiner Verdienste um die jüdisch-christliche Verständigung ist es erstaunlich, dass Jules Isaac zumindest im deutschen Sprachraum fast völlig in Vergessenheit geraten ist.» Das möchte Verena Lenzen mit einer Biografie über den jüdi- schen Historiker und Pazifisten, die sie zurzeit verfasst, ändern. Die geplante Monografie ist Teil des von ihr geleiteten, vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) geförderten Forschungs- projekts zur Konferenz von Seelisberg, das zwei Dissertations- projekte umfasst (siehe uniluAKTUELL, Nr. 53). Rabbiner Jeho- schua Ahrens forscht über die Anfänge des jüdisch-christlichen Dialogs in der Schweiz und Europa, und Martin Steiner befasst sich in seiner Doktorarbeit mit der Konferenz aus theologischer Perspektive. Vor dem Hintergrund des 70. Jahrestags der Seelis- berg-Konferenz findet in diesem Oktober eine wissenschaftliche Tagung zum Thema statt, in dem unter anderem das bis im Herbst 2018 dauernde SNF-Projekt und erste Ergebnisse vor- gestellt werden (siehe Hinweis). «Das reinste Forscherglück» Zurück zu Jules Isaac: «Es handelt sich um ein Jahrhundert- leben, das von revolutionären Ereignissen, Entdeckungen und Krisen, die auf tragische Weise auf die eigene Biografie einwirk- ten, geprägt war», fasst Prof. Lenzen zusammen. Sie ist kürzlich von einem längeren Forschungsaufenthalt im südfranzösischen Aix-en-Provence zurückgekommen, wo der Nachlass des dort verstorbenen Isaac archiviert ist. «Es war das reinste Forscher- glück», bilanziert die Professorin für Judaistik und Theologie/ Christlich-Jüdisches Gespräch, die seit 2001 an der Universität Luzern forscht und lehrt. Nicht nur sei enorm viel Material erhal- ten, auch habe man ihr auf sehr unbürokratische und hilfsbereite Weise Zugang zu den wissenschaftlich noch kaum aufgearbeite- ten Dokumenten gewährt. «Eine solche Arbeitsweise wäre bald nicht mehr möglich gewesen, da der gesamte Nachlass nach Paris an die Bibliothèque Nationale geht.» Geboren im nordfranzösischen Rennes, wächst Jules Isaac in einem bürgerlich-nationalen, jüdisch-assimilierten Milieu auf. Als er 14 Jahre alt ist, versterben innerhalb einer Woche beide Jules Isaac in den 1930er-/1940er-Jahren. (Bild: Archives Jules Isaac) FORSCHUNG UND LEHRE 7UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Eltern; Isaac besucht fortan als Internatsschüler ein Elite-Gym- nasium bei Paris, das einer Militärkaserne gleicht. Trost findet er beim fünf Jahre älteren Charles Péguy, dessen Ideale ihn ein Leben lang begleiten. Der Freund, inzwischen Schriftsteller geworden, fällt im Ersten Weltkrieg; auch Isaac, der mittlerweile als Geschichtslehrer arbeitet, wird schwer verwundet. Diese Erfahrungen schlagen sich in den darauffolgenden vier Jahr- zehnten in seiner Tätigkeit als Redaktor für Schulbücher für den Geschichtsunterricht nieder, in denen er die nationalistisch geprägte Färbung revidiert und eine Perspektive von zwei Stand- punkten aus einführt. Das zweite grosse Trauma im Leben Jules Isaacs ereignet sich 1943, als seine Familie deportiert wird. Seine Frau und seine Tochter werden in Auschwitz ermordet. Er entkommt durch Zufall – dass er sich nicht selbst ausliefert, ist einem letzten Schreiben seiner Frau aus dem Lager Drancy zu verdanken, die ihn bittet, «das Werk zu vollenden, das die Welt erwartet». Entsprechend sieht Isaac seine Mission künftig in der Bekämpfung des Anti- semitismus; den Grundstein dafür und für die zehn Thesen von Seelisberg legt er mit dem während seiner Flucht geschriebenen Buch «Jésus et Israël». Ungebändigte Leidenschaft für die Wahrheit «Beim Recherchieren im Archiv und bei der Lektüre der zahlrei- chen traurig machenden Zeitzeugnisse habe ich mich oft gefragt, wie ein Mensch, der so viele Katastrophen durchmachen musste, dennoch so viel Optimismus schöpfen und tatsächlich auf eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Christen- und Juden- tum hoffen konnte», sagt Verena Lenzen. Die Antwort sei wohl in seiner ungebändigten Leidenschaft für die Wahrheit und dem ri- gorosen Einstehen dafür zu suchen. Übrigens: Bei Isaac handelte es sich um die einzige Person, die auf der Teilnehmerliste der Seelisberger Konferenz keine Religionszugehörigkeit angab. Dies, da er sich zu keiner institutionellen Glaubensgemeinschaft be- kennen wollte. Lenzen: «Jules Isaac war ein Humanist ohne reli- giöse Etikettierung.» Am 19./20. Oktober findet an der Universität Luzern die Tagung «70 Jahre Konferenz von Seelisberg (1947)» mit öffentlichem Teil am 19. statt. Der Anlass wird vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung in Kooperation mit dem Stuttgarter Lehrhaus, Stiftung für interreligiösen Dialog, durchgeführt. Mehr Informationen: www.unilu.ch/ijcf Dave Schläpfer ist Mitarbeiter bei der Öffentlichkeitsarbeit. Ein Gesicht in der Menge – und doch so viel mehr: Jules Isaac (markiert) auf dem Gruppenbild mit den Teilnehmenden der Seelisberg-Konferenz. (Bild: © Archiv für Zeitgeschichte ETHZ (AfZ): IB JUNA-Archiv / 853) FORSCHUNG UND LEHRE 8 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Von klein auf ein Forscher Seine erste Feldstudie führte Professor Reto Hofstetter lange vor seinem BWL-Studium durch. Als Schuljunge beobachtete er am Waldrand das Kommen und Gehen der Füchse. Damals wusste er noch nicht, dass das erst der Anfang seiner akademischen Laufbahn sein würde. INTERVIEW: FABIENNE ITEN Reto Hofstetter, woran arbeiten Sie gerade? Reto Hofstetter*: An der Revision eines Artikels für ein Journal. Es geht um die neue Funktionalität des «Temporary Sharing», also des temporären Teilens von Inhalten in sozialen Medien. Bis anhin waren Fotos, die man ins Netz stellte, für immer verfügbar. Snapchat hat darauf eine Alternative geboten, indem die Inhalte nur 24 Stunden verfügbar und lediglich ein paar Sekunden sichtbar sind, bevor sie sich selbst «zerstören». Mit einer For- schungskollegin der Harvard University und einem ehemaligen Doktoranden habe ich die Psychologie dahinter untersucht. Einerseits wollten wir wissen, wie sich das Sharing-Verhalten ver- ändert und andererseits, wie sich das veränderte Sharing-Verhal- ten auf den Eindruck auswirkt, den man bei der Betrachterin, beim Betrachter hinterlässt. Ich denke, dass man sich etwas unbekümmerter darstellt, wenn der Inhalt nur temporär online ist … Das ist richtig. Temporary Sharing hat zur Folge, dass Menschen weniger auf die Privatsphäre achten und sich hemmungsloser darstellen. Was jedoch weniger zu erwarten war, ist die Auswir- kung auf den Eindruck, den diese Person bei anderen hinterlässt. Wenn sich jemand ein Bild ansieht, das nur temporär verfügbar ist und dadurch etwas hemmungsloser daherkommt, würde ich annehmen, dass der Betrachter das einzuordnen weiss. Im Sinne von: Das ist zwar ein doofes Bild, aber es wurde ja nur (tempo- rär) auf Snapchat geteilt. Unsere Untersuchungen haben aber ergeben, dass der Betrachter das hemmungslose Verhalten alleine auf die Person und nicht auf das Medium attribuiert. Temporary Sharing kann sich deshalb durchaus negativ darauf auswirken, wie man von anderen wahrgenommen wird. Das ist in der Tat sehr spannend. Welche Bereiche interessieren Sie sonst noch? Die Marketingwissenschaft besteht aus drei Feldern: quantitati- ves Marketing, strategisches Marketing und Konsumenten- verhalten. Mich interessiert hauptsächlich Letzteres: Wie verhal- ten sich Individuen in sozialen Medien? Ich möchte herausfinden, wie man das Wissen nutzen kann, um die Interaktionen mit Kun- den zu verbessern. Es gibt viele neue digitale Technologien, die sich fortwährend verändern – was aber bleibt, ist die Psycholo- gie und die Ökonomie dahinter. Ich beschäftige mich mit der Frage, ob die bestehenden Gesetze auch für die neuen Medien gelten oder ob man diese anpassen und weiterentwickeln muss. Was war Ihr bisher grösstes Highlight in der Forschung? Ich durfte meine forschungsorientierte Bachelor-Arbeit an zwei Konferenzen in Athen und Chicago präsentieren. Es ging um die Frage, mit welcher Methode ich die Nachfrage für ein neues Pro- dukt bestimmen kann. Das Highlight waren nicht die Konferen- zen selbst, sondern die Tatsache, dass es Menschen gibt, die sich für meine Forschung interessieren. Dass ich ihnen meine Idee präsentieren durfte und durch das Feedback meine Idee weiterentwickeln konnte. Dieses Schlüsselerlebnis hat mich dazu bewogen, in der Forschung zu bleiben. Was möchten Sie in Ihrem Dasein als Professor unbedingt noch erreichen? Das hat natürlich stark damit zu tun, warum ich mich für die Uni Luzern entschieden habe. Ich möchte eine Art Forschungs- zentrum aufbauen – also ein Umfeld mit Studierenden, Wissen- schaftlerinnen und auch Praktikern aus Unternehmen, die sich für Marketing interessieren, ihre Ideen diskutieren und gemein- sam etwas erreichen möchten. Wichtig ist der «Wettbewerb der Ideen». Es braucht ein kooperatives Umfeld, damit dieser statt- finden kann. Hier in Luzern spüre ich den Spirit mit den anderen Professorinnen und Professoren und bin zuversichtlich, dass so etwas funktionieren kann. Was ist Ihrer Meinung nach der Unique Selling Point (USP) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in Luzern? Es gibt viele Aspekte, welche die Universität Luzern von anderen Unis differenziert. Beispielsweise gibt es viele Zentralschweizer Unternehmen, die die Fakultät mitfinanziert haben. Sie stehen hinter uns und warten gespannt auf unsere Absolventinnen und FORSCHUNG UND LEHRE Prof. Dr. Reto Hofstetter: «Durch die überschaubare Grösse der Uni Luzern können wir sehr interaktiv unterrichten.» 9UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Förderungsprofessur für Alrik Thiem Der Politikwissenschaftler und Ökonom Alrik Thiem wird SNF-Förderungsprofessor an der Univer- sität Luzern. Mit seinem Projekt will er sogenannten konfigurational vergleichenden Forschungs- methoden neue Anwendungsgebiete eröffnen. LUKAS PORTMANN Alrik Thiem, geboren 1981, studierte Politikwissenschaft und Ökonomie an der University of Bath, dem Massachusetts Insti- tute of Technology und der ETH Zürich, wo er 2013 auf dem Ge- biet empirischer Forschungsmethoden der Sozialwissenschaft promovierte. Im Anschluss war er als Postdoc am Departement für Philosophie der Universität Genf tätig. Förderung mit 1,37 Mio. Franken Thiems Forschungsprojekt an der Universität Luzern trägt den Titel «ACCORds: Advancing Configurational Comparative Re- search Methods». Ziel dieses Projektes ist es, eine spezielle Gruppe von Methoden zur Analyse empirischer Daten zu verbes- sern, um somit neue Anwendungsgebiete in den Politikwissen- schaften und deren benachbarten Disziplinen zu erschliessen. Das Instrument der Förderungsprofessuren des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) bietet qualifizierten jungen Forschenden die Gelegenheit, mit ihrem eigenen Team ein eigenständiges Projekt an einer von ihnen gewählten Schweizer Hochschule zu lancie- ren. Das Projekt von Alrik Thiem wird mit 1,37 Millionen Franken über die Laufzeit von vier Jahren unterstützt. Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung an der Universität Luzern, zeigt sich erfreut: «Das ist ein hervorragendes Ergebnis und wird die führende Stellung des Politikwissenschaftlichen Semi- nars im Schweizer Kontext stärken und befördern. Die Zusprache einer Förderungsprofessur sei angesichts der sehr hohen Kompe- titivität und des grossen Prestiges eine ausserordentliche Aus- zeichnung für die Forschenden – «aber auch für uns als gewählte Universität», so Baumann. Zusammen mit Prof. Dr. Christine Abbt (Philosophie) und Prof. Dr. Boris Previšíc (Literatur- und Kultur wissenschaften) weist die Uni versität Luzern derzeit drei SNF-Förderungsprofessuren auf. Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit. Dr. Alrik Thiem Absolventen. Einzigartig ist auch, dass wir die Fakultät neu auf- bauen konnten, mit jungen und motivierten Menschen. Durch ihre überschaubare Grösse können wir sehr interaktiv unter- richten und spezielle Vorlesungsformate mit Gastvorträgen und Fallstudienseminaren anbieten. Die Stadt Luzern mit ihrer zent- ralen Lage ist ein weiterer Vorteil. Der wahrscheinlich wichtigste USP ist für mich die Kombination und Integration von BWL und VWL [Betriebs- und Volkswirt- schaftslehre; FI]. Diese zwingt beispielsweise die Betriebswirte, nicht nur Management zu lernen, sondern auch die Werkzeuge der Ökonomen zu verstehen und anwenden zu können. Denn viele Theorien und Methoden aus der BWL basieren auf ökono- mischen Theorien. An der Uni Luzern arbeiten wir über die Berei- che hinaus zusammen und sprechen die Inhalte der Vorlesungen ab, damit ich zum Beispiel beim Thema Preisgestaltung auf die bei Professor Lüchinger erworbenen Kenntnisse in der Mikroökonomie auf- bauen kann. Das ist ein grosser Nutzen für unsere Studierenden. Was wollten Sie als Kind werden? Tierarzt. Ich bin in Neuenegg BE am Waldrand aufgewachsen und dort habe ich immer wieder Füchse entdeckt. Gemeinsam mit den Nachbarskindern notier- ten wir penibel, zu welchen Zeiten sie auftauchen. Rückblickend betrachtet war das wohl meine erste Feldstudie. Später hat sich mein Interesse dann auf die Menschen verschoben, das Interesse am Forschen ist aber geblieben … * Prof. Dr. Reto Hofstetter ist seit diesem Herbstsemester ordentlicher Professor für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Marketing Management. Mehr Informationen: www.unilu.ch/reto-hofstetter Fabienne Iten ist Kommunikationsverantwortliche an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 10 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Eine WG und 55 Kästen Nachlass Zweierlei Perspektiven auf W. G. Sebald (1944–2001): Ein ehemaliger Mitbewohner und eine Erforscherin des Werks und Nachlasses des deutschen Schriftstellers treffen aufeinander. INTERVIEW: ANNA OSPELT Sir Peter Jonas wohnte mit W. G. Sebald während dessen Studien- zeit in Manchester zusammen, Prof. Dr. Verena Lenzen befasste sich für ihre Forschung mit seinem Œuvre und den umfang- reichen Dokumenten im Deutschen Literaturarchiv Marbach. Im Gespräch mit dem früheren Opernintendanten und ehemaligen Mitglied des Universitätsrats Luzern und der Judaistik-Professo- rin tun sich zwei Räume auf: eine Wohngemeinschaft in Man- chester hier, ein Raum mit 55 Kästen Nachlass da. «Vom Tod besessen, aber immer noch lustig» titelte einst die «New York Times». Es fällt auf, dass W. G. Sebalds feiner Sinn für Humor auffällig oft von seinen Freunden und Wegbeglei- terinnen betont wird. Zugleich bedrückt in seinem Werk das seltsam düstere Weltbild. Wie haben Sie Sebalds Humor erlebt, sei es in der Interaktion, sei es in seinem Werk? Peter Jonas: Max (Sebald) war diesbezüglich fast ein Ehren-Eng- länder: Er hatte einen Sinn für Ironie. Er hat manchmal witzige Sachen gesagt, und auch in seinen Büchern gibt es humoris- tische Stellen, aber das ist ironischer Humor, es gab da nichts zu lachen. Ich verbinde mit Max keine Lachmomente. Verena Lenzen: Ihre Wahrnehmung als Freund ist interessant. In der Zeit als Schüler und Student wird er oft als expressiver Mensch geschildert, er hat Theater gespielt, sodass ich vor mei- ner Recherche aus der biografischen Sicht eher Humor erwartet hatte. Aber ich hatte auch als Leserin und Interpretin den glei- chen Eindruck: Es gibt bei Sebald eine Art von Humor, aber sehr versteckt, im Sinn von Ironie, von Scherz, von Schalk. Er liebte es ja auch, die Leserschaft an der Nase herumzuführen. Es gibt zum Beispiel im Nachlass von Sebald eine Notiz: «Ich muss das ganze so konstruieren, dass der kluge Leser nicht merkt, dass ich ihn an der Nase herumführe.» Jonas: Ja, Max hat die Melancholie mit einem Sinn für Humor und Groteskes verbunden, das vergisst man oft bei ihm. Gegen das Label des Melancholikers hat er sich zu Recht gewehrt. Sebald verwertete private Lebensgeschichten aus seinem Um- feld. Dies führte auch zu Missmut, so etwa beim Maler Frank Auerbach, der in «Die Ausgewanderten» als Frank Aurach vor- kommt. Auch Sie, Sir Peter, erscheinen in Sebalds Werk. Jonas: Sebald wollte immer alles hören. Ich war ein stinknorma- ler Student, aber Max wollte einfach alles hören. Wir führten sehr viele Gespräche, und in manchen Büchern finde ich meine Ge- schichten indirekt wieder. In «Austerlitz» etwa stiess ich auf ein Kapitel, in dem er über die Schuljahre im Internat schreibt. (Er holt sein Buch, es ist ganz zerlesen.) Ich erinnere mich, wie wir im Wohnzimmer von Max und seiner Frau Ute sassen und Max alles über meine Zeit im Internat wissen wollte, auch über mich als Sohn eines deutsch-jüdischen Vaters, und wie mein Vater nach England kam. Jahre später stiess ich also auf dieses Kapi- tel und sah, dass das Internat einen anderen Namen trägt als mein Internat, ansonsten aber fast das gleiche ist. Das hat mich nicht schockiert, ich fand das gleichermassen interessant wie amüsant. Es stört mich gar nicht. Auch hat sich Max immer mein Foto aus der Internatszeit angesehen, das ich in Manchester auf- gestellt hatte. Er bat mich, es ihm zu schenken, aber ich wollte es selbst behalten. Damals hat man noch nicht so einfach foto- kopiert. Das Foto im Buch ist also nicht mein Foto, aber es könnte mein Foto sein. (Er zeigt sein eigenes Bild und jenes im Buch abgebildete Foto; die Ähnlichkeit ist unverkennbar.) Lenzen: Sebald kommt aus dem bayrischen Allgäu, ist, wie er sagt, «katholizistisch» erzogen worden, tritt mit 17 Jahren aus der Kirche aus, ist nie jüdischen Menschen begegnet, bis er nach Manchester kommt. Dort erwacht etwas in seinem Geschichts- bewusstsein. Durch verschiedene Begegnungen wird er sich der nachkriegsdeutschen Verdrängung in seinem bayrischen Her- kunftsdorf erst richtig bewusst. Und er interessiert sich für diese Schicksale. Er ist erst mal das, was er auch in «Austerlitz» bleibt, und wie Sie, Sir Peter, ihn erfahren haben: Er ist Zuhörer. Und das ist auch Sebalds Verständnis der Erzählung: Der Erzäh- ler ist ein Zuhörer und Wortzeuge. Sir Peter Jonas und Prof. Dr. Verena Lenzen mit Büchern von und über W. G. Sebald. (Bild: Anna Ospelt) 11UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Es ist ja nichts Ungewöhnliches, Lebensgeschichten von Be- kannten literarisch zu verwerten. Allerdings hat Sebald nicht um Erlaubnis gebeten, wobei er selbst das teilweise bestritten hat. Wieso hat er das wohl nicht getan? Lenzen: Sebald spinnt Lebensfäden zusammen. «Austerlitz» ist eine grosse biografische Collage, da kommen Sie, Sir Peter, vor, Jean Améry, Primo Levi, H. G. Adler, Franz Wurm, Susi Bechhöfer. All diese Fäden verspinnt er, es geht ihm nicht darum, eine au- thentische Biografie zu erzählen, sondern es geht ihm um ein paradigmatisches Erzählen. Und es ist sehr interessant, dass sich jüdische Leserinnen und Leser in diesem Buch wieder- finden. Dieses Verbinden der Erzählfäden ist Sebald gut gelun- gen. Aber es ist eine Gratwanderung, und manchmal ist er auch abgerutscht. Ein Fall ist der bereits erwähnte Frank Auerbach, dieser empörte sich darüber, dass Sebald vom ihm gemalte Bil- der ohne Genehmigung verwendete. Das zeigt, wie widersprüch- lich Sebald war. Er behauptete, er hätte in jedem Fall die Erlaub- nis der Personen eingeholt. Aber das stimmt schlichtweg nicht. Sebald schreibt als Deutscher über den Holocaust, und er wird aus jüdischer Perspektive ernst genommen. Was zeichnet ihn hierbei aus? Lenzen: Sebald war sich des Novums seines Schreibens be- wusst: Er schreibt von der anderen Seite her, als nicht jüdischer Autor, als deutscher Autor, und ihm war klar, dass man den Graben der Geschichte nie überbrücken kann. Deshalb kann man nicht behaupten, er hätte sich jüdische Schicksale, Emigranten- schicksale angeeignet. So endet auch «Austerlitz» mit dem Gra- ben der Geschichte. Der Protagonist hat die Vorhöllen besucht, aber das Tor nach Auschwitz bleibt geschlossen. Kein einziges Mal findet man das Wort Auschwitz in diesem Buch, nur A-Laute, in denen Sebald es lautmalerisch anklingen lässt. Ich finde, es ist ihm auf grossartig subtile Weise gelungen, ein Zeugnis abzu- legen, ohne das Unfassbare auszusprechen. Jonas: Obwohl Max fliessend Englisch sprach und auch seine akademischen Texte auf Englisch publizierte, schrieb er seine Literatur auf Deutsch, allerdings hat er allen Übersetzern genau- estens auf die Finger geschaut. Sein Schreiben war das Ringen um die deutsche Identität, um die Restitution der Sprache mit dem Ziel der Versöhnung. Sebalds Sprache war ein Versuch der Wiederherstellung der Geschichte. Anna Ospelt war bis Juni wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Zusammen mit Jakob Hessing, Professor für Deutsche Literatur an der Hebrä- ischen Universität in Jerusalem, publizierte IJCF-Leiterin Verena Lenzen 2015 das Buch «Sebalds Blick» über W. G. Sebalds Wan- del vom eigenwilligen Akademiker zum namhaften Prosaautor. Mount Zion Award für Schriftsteller Amos Oz In diesem Jahr geht der renommierte Mount Zion Award an den israeli- schen Autoren Amos Oz. Gewürdigt wird auf diese Weise sein 2014 er- schienener Roman «Judas». Die Auszeichnung wird vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) der Universität Luzern im Namen der Mount Zion Foundation und in Zusammenarbeit mit der Dor- mitio-Abtei der Benediktiner in Jerusalem verliehen. Der Mount Zion Award geht an Personen oder Organisationen, die sich für die Verständigung zwischen Juden, Christen und Muslimen in Israel/Palästina erfolgreich einsetzen. Seine Verleihung findet alle zwei Jahre am Nostra-Aetate-Tag statt. Sitz der Stiftung, die von Pfarrer Dr. Wilhelm Salberg (1925–1996) gegründet wurde, ist das IJCF. Die Preisverleihung wird am 29. Oktober auf dem Jerusalemer Zionsberg durchgeführt. Der Mount Zion Award wird in einem Festakt durch die IJCF-Leiterin Prof. Dr. Verena Lenzen und den Prior-Administrator P. Dr. Nikodemus Schnabel OSB überreicht. (red.) Amos Oz. (Bild: ©Das blaue Sofa / Club Bertelsmann) Gastprofessur: Forscher-Prominenz am IJCF In diesem Herbstsemester erhält das Institut für Jüdisch-Christ- liche Forschung (IJCF) gleich zweifachen Besuch: Mit dem Ehe- paar Prof. em. Dr. Aleida Assmann und Prof. em. Dr. Jan Assmann sind im Rahmen der traditionellen IJCF-Gast professur während eines Semesters zwei Forschende mit internationalem Renom- mee im Haus, deren Ausstrahlung viele Bereiche wie Judaistik, Bibelwissenschaft, Kunst und Politik erreicht hat. Theorie des kulturellen Gedächtnisses Grosse Aufmerksamkeit erlangte die von Aleida Assmann, Litera- tur- und Kulturwissenschaftlerin, und Jan Assmann, Ägyptologe und Kulturwissenschaftler, entwickelte Theorie des kulturellen Gedächtnisses. Mit diesem Konzept bezeichnen die beiden For- schenden, in der Form einer Monografie erstmals 1992 formu- liert, «die Tradition in uns, die über Generationen, in jahrhun- derte-, ja teilweise jahrtausendelanger Wiederholung gehärteten Texte, Bilder und Riten, die unser Zeit- und Geschichtsbewusst- sein, unser Selbst- und Weltbild prägen». Aleida und Jan Assmann bieten an der Universität Luzern zum einen die Vorlesung «Gedächtnis – Erinnern und Vergessen», zum anderen das Hauptseminar «Gedächtnis, Geschichte und Identität» an; beide Lehrveranstaltungen sind offen für Hörerin- nen und Hörer. (red.) 12 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE «Beim Sport zeigt sich, wer dabei sein darf» Ausschreitungen an Sportanlässen und Dopingversuche sind nichts Neues, wie Sporthistoriker Michael Jucker aufzeigt. Doch Sportgeschichte kann mehr als das und schafft auch in der Lehre neue Perspektiven. In Luzern soll das Forschungsgebiet nicht zuletzt deshalb mehr Gewicht erhalten. INTERVIEW: ANNA CHUDOZILOV Michael Jucker, schon die alten Römer waren überzeugt davon: Brot und Spiele lenken das Volk vom wirklich Wichtigen ab. Ha- ben auch Sie sich vom Sport ablenken lassen? Michael Jucker: Mein Schwerpunkt als Historiker liegt auf dem Mittelalter und der Frühen Neuzeit und nicht in der Antike, aber Sportgeschichte ist nie eine Ablenkung von zentralen gesell- schaftlichen Fragen. Ich denke da an Kernthemen wie Gesund- heit und Gewalt, die eng mit Sport verbunden sind. Aber auch Mechanismen wie Inklusion und Exklusion lassen sich exem- plarisch gut aufzeigen. Frauen und Menschen mit Behinderungen wurden lange nicht zu sportlichen Wettkämpfen zugelassen – genauso, wie ihnen die Teilhabe an demokratischen und gesell- schaftlichen Prozessen verwehrt war. Das sind spannende Parallelen. Aber vieles, was wir mit Sport verbinden, hat doch mit dem Mittelalter nichts zu tun. Täuschen Sie sich nicht. Doping zum Beispiel – also der Gebrauch von Substanzen zur Leistungssteigerung – war schon damals ein Thema. Heute funktioniert es einfach sehr viel besser. Auch Ausschreitungen an Grossanlässen sind gut belegt, in der vor- modernen Eidgenossenschaft etwa an Schwingfesten. Nicht zuletzt deshalb waren sie der Kirche ein Dorn im Auge. Oft fan- den Schwing- und Schützenfeste an christlichen Feiertagen statt, und die Leute gingen lieber feiern als in den Gottesdienst. Also alles wie gehabt? Es gibt natürlich auch Entwicklungen, die erst später einsetzen. Die Professionalisierung im Spitzensport, wie wir sie heute ken- nen, hat ihre Wurzeln im 19. Jahrhundert. In jener Zeit beginnt auch der Siegeszug des Sports in den Massenmedien. In den 1890er-Jahren entstehen erste Zeitungen, die sich ausschliess- lich dem Sport widmen, in den 1930er-Jahren erlebt die Sport- berichterstattung dann dank dem Radio einen weiteren Schub, ähnlich wie dann in den 1960er-Jahren mit dem flächendecken- den Aufkommen von Fernsehgeräten. Sportgeschichte eignet sich also auch, um Entwicklungen in der Mediengeschichte auf- zuzeigen. Warum zum Beispiel Roger Federer immer wieder auch die Titel- seiten von seriösen Zeitungen beherrscht? Genau. Das hat nicht zuletzt mit der enormen wirtschaftlichen Bedeutung von Sport zu tun. In der Schweiz wird heute im Sport mehr Geld umgesetzt als in der Landwirtschaft. Sport ist ins gesamt sehr präsent, und das macht das Thema auch für die Lehre so attraktiv: Es holt Studierende dort ab, wo ihre Inter- essen liegen, und eröffnet dann Perspektiven auf ganz andere historische Fragestellungen. Die Vermittlung von Sportgeschichte ist Ihnen ein grosses Anlie- gen, nicht nur an der Universität. Sie sind Gründungspräsident des Schweizer Vereins für Sportgeschichte. Was wollen Sie mit dem Verein erreichen? Zum einen geht es darum, Sportgeschichte zu vermitteln. Zum anderen soll ein vielfältiger Austausch gefördert werden. Zu un- seren Mitgliedern gehören neben forschenden Historikerinnen und Historikern auch Archivverantwortliche und Museums- kuratorinnen und Kuratoren. Wir organisieren wissenschaftliche Workshops und Beratung für Medien oder für Vereine, die ihre Die Luzerner Skirennfahrerin Ida Schöpfer wurde 1954 als erste Frau zum «Sportler des Jahres» gewählt. 13UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Schnupperstudium für Flüchtlinge erweitert Nach dem erfolgreichen Start im vergangenen Frühjahrssemester erfolgt auf dieses Herbstsemester hin ein Ausbau des Schnupper- studiums für Flüchtlinge an der Universität Luzern. Nachdem das Angebot zunächst einzig Personen aus dem Kanton Luzern offen- stand, können neu Flüchtlinge aus der ganzen Zentralschweiz teilnehmen. Die Erweiterung erfolgte aufgrund der positiven Bilanz nach der ersten Durchführung, an der sich vier Personen aus Eritrea, Sri Lanka, Syrien und der Türkei beteiligt hatten. Das Schnupperstudium ermöglichte den Teilnehmenden eine wert- volle Standortbestimmung. Zwei beginnen nun ein Master- studium, einer davon an der Universität Luzern. Die zwei weiteren Teilnehmenden arbeiten an der Verbesserung ihrer Deutschkennt- nisse auf C1-Niveau, um damit die Basis für ein weiterführendes Studium beziehungsweise die Arbeit zu schaffen. Ziel des Programms ist, einen Einblick ins Schweizer Hochschul- system zu ermöglichen, den Spracherwerb zu fördern und Kon- takte mit akademischem Hintergrund zu vermitteln. Besucht werden können sämtliche Lehrveranstaltungen, die offen für Hörer innen und Hörer sind. Ende Semester gibt es eine Teil nahmebestätigung; es können keine Credits und keine Studi- enabschlüsse erworben werden. Das Programm ist auf zehn Teil- nehmende beschränkt und auf den Besuch von je maximal vier Veranstaltungen pro Woche. Für die Zulassung zum Schnupper- studium müssen die Flüchtlinge Sprachkenntnisse in Deutsch, beziehungsweise bei englischsprachigen Lehrveranstaltungen in Englisch, auf dem Level B2 nachweisen. Ausserdem müssen sie mindestens 21 Jahre alt sein, eine Aufenthaltsgenehmigung B oder F besitzen sowie ihren Wohnort in der Zentralschweiz haben. Die Teilnehmenden werden von Mentorinnen und Mentoren aus der Studentenschaft betreut, die von der Studierendenorgani- sation der Universität Luzern (SOL) ausgewählt werden. Weiter können die Teilnehmenden die Informations- und Beratungs- angebote der Universität und die Angebote des Hochschulsports nutzen. (Lukas Portmann, Leiter Öffentlichkeitsarbeit) Archive aufarbeiten möchten. In der Schweiz gibt es bisher kein Zentrum für Sportgeschichte, darunter leidet nicht zuletzt die Vernetzung. Sie haben von der Forschungskommission eine Anschubfinan- zierung für mehrere sporthistorische Projekte erhalten. Soll nun an der Universität Luzern das Schweizer Zentrum für Sport- geschichte entstehen? So hätte ich das nicht formuliert und es wäre auch etwas hoch gegriffen, schliesslich bin ich in dem Gebiet als Forscher noch nicht sehr lange tätig. Aber ich will etwas bewegen: Beim Schwei- zerischen Nationalfonds werde ich zusammen mit dem Schwei- zer Sozialarchiv in Zürich einen Antrag auf ein Agora-Projekt ein- reichen für ein digitales Archiv für Schweizer Sportgeschichte. Auch die niederschwellige Vermittlung von Forschung an Medien, Vereine wie auch an Schülerinnen und Schüler ist Teil des Pro- jekts, dies auch in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Luzern. Es geht dabei beispielsweise darum zu zeigen, welche Schwierigkeiten Frauen oder religiöse Minder- heiten hatten, die in den 1960er-Jahren Fussball spielen wollten. Um was geht es in den anderen beantragten Projekten? Zusammen mit Daniel Speich Chassé, Titularprofessor am His- torischen Seminar, möchten wir mehrere Dissertationsprojekte ermöglichen. Grob gesagt geht es da um die frühe Sportbericht- erstattung im 19. Jahrhundert, um die Integration von afrika- nischen Staaten in das Weltsportsystem und um die Frage, warum in der Schweiz so viele Weltsportverbände angesiedelt PD Dr. Michael Jucker sind. Sie sehen nur schon an diesen Fragestellungen: Sport- geschichte ist enorm vielfältig – und gerade in der Schweiz noch massiv untererforscht. * PD Dr. Michael Jucker ist Privatdozent, Forscher und Lehrbeauftragter am Historischen Seminar. Noch bis Ende Oktober ist er zudem Stv. Leiter der Stelle für Forschungsförderung. Anna Chudozilov ist an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. 14 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE «Bologna 2.0» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät INTERVIEW: STEFAN BOSSHART Bernhard Rütsche, welche Hauptanliegen werden mit der StuPO 2016 und dem neuen Musterstudienplan verfolgt? Bernhard Rütsche: Insgesamt möchten wir die Schwächen des bisherigen Bologna-Modells beheben und den Entwicklungen in der juristischen Praxis Rechnung tragen. Hausintern hat die Studienreform auch den Übernamen «Bologna 2.0». Wo gab es denn im alten Bologna-System Optimierungsbedarf? Das Studium war allzu stark auf kurzfristiges Lernen und Prüfen ausgerichtet. Darunter litt die Fähigkeit, weiter zurückliegendes Wissen beim Lösen von Fällen anzuwenden und den Stoff aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zu vernetzen. Genau das wird aber später bei anspruchsvolleren juristischen Tätigkeiten verlangt. Und inwiefern wurden Entwicklungen aus der juristischen Praxis aufgenommen? Im Anwalts- und Richterberuf, aber auch in anderen juristischen Berufen hat das Prozessrecht einen hohen Stellenwert. Ent- sprechend haben wir die prozessrechtlichen Fächer im Bachelor- studium ausgebaut. Zudem wollen wir das juristische Schreiben, das in der Praxis von zentraler Bedeutung ist, noch stärker schu- len. Hand aufs Herz, bedeutet die neue StuPO für die Studierenden eine Verschärfung des Studiums? Oder wurden die Anforderun- gen gelockert? Wir streben weder eine Verschärfung noch eine Lockerung an, sondern eine Verbesserung der Ausbildungsqualität für die Studierenden. Damit einher gehen höhere Anforderungen an vernetztes juristisches Denken wie auch an die schriftliche Ausdrucksfähigkeit. Umgekehrt wurde die Zahl der Prüfungen auf Bachelorstufe reduziert. Weiter wurden einzelne Fächer vom Bachelor in den Master verschoben, was zu einer gewissen Ver- ringerung des Stoffumfangs führt. Einige Aspekte kommen damit einer Verschärfung gleich, andere einer Lockerung. Insgesamt hält sich das aber die Waage. Sie sagen, dass die Zahl der Prüfungen auf Bachelorstufe redu- ziert wurde. Wie wird sich die Prüfungslast nach der neuen StuPO konkret verändern? Unter der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung (StuPO 2011) mussten die Studierenden im Bachelor insgesamt 19 Prü- fungen ablegen, neu sind es nur noch 13. Das ist rund ein Drittel weniger. Dafür fallen künftig einige der Prüfungen umfangreicher aus: So dauern die drei Prüfungen im Privatrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht am Ende des fünften Semesters neu vier Stunden. Wurde an den Erstjahresprüfungen festgehalten? Ja, doch für die Prüfungen im Privatrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht nach den ersten beiden Semestern – die wir neu als «Assessment» bezeichnen – gelten neu etwas andere Anforde- rungen. Bislang mussten diese drei Prüfungen als «Serie» be- standen werden. Das Serienprinzip bedeutete, dass bei einem ungenügenden Notendurchschnitt gleich alle drei Prüfungen wiederholt werden mussten, auch wenn zwei davon genügend waren. Dies konnte zu einer Verzögerung des Studiums führen. Neu können ungenügende Erstjahresprüfungen einzeln wieder- holt werden. Nach wie vor darf eine ungenügende Note stehen gelassen werden, diese darf aber nicht unter 3.5 liegen. Inwiefern haben sich denn die Studieninhalte im Bachelor ge- ändert? Im Bachelor legen wir mehr Wert auf die juristische Grundausbil- In diesem Semester tritt an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die neue Studien- und Prüfungsordnung (StuPO 2016) in Kraft. Dekan Bernhard Rütsche erklärt die Hintergründe und führt aus, was sich für die Studierenden konkret ändert. Dekan Prof. Dr. Bernhard Rütsche 15UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE dung in den drei Fachgebieten Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht. Hinzu kommen die historischen, soziologischen, philosophischen und ökonomischen Grundlagen des Rechts. Dagegen werden keine Spezialthemen mehr gelehrt, die nicht zur juristischen Grundausbildung gehören, sondern darauf aufbauen. Das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht etwa wurden in den Master verschoben. Den Stellenwert der Übungen haben wir erhöht, damit unsere Studierenden sattelfester und letztlich besser für die Prüfungen vorbereitet sind. Zudem besticht das neue Bachelor-Curriculum durch mehr Kohärenz: Die drei positiv-rechtlichen Fachgebiete ziehen sich mit Übungen vom ersten bis zum fünften Semester durch [vgl. Grafik unten; SB]. Unter der StuPO 2011 wurde das Strafrecht im dritten und vier- ten Semester beispielsweise nicht unterrichtet, die Studierenden kamen erst im fünften Semester wieder damit in Berührung. Und was hat sich im Master geändert? Der Schwerpunk der Reform liegt auf dem Bachelor, doch haben wir auch das Masterstudium aufgewertet. Neuerdings kann etwa ein juristisches Praktikum unter gewissen Bedingungen mit 4 ECTS-Punkten angerechnet werden. Mit dem «MLaw + Eco- nomics & Management», dem «MLaw + International Relations» und dem «MLaw + Health Policy» haben wir attraktive interdis- ziplinäre Zusatzausbildungen im Umfang eines Semesters ein- geführt, die wir zusammen mit der Wirtschaftswissenschaft- lichen und der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät anbieten. Wie sieht es unter der neuen StuPO mit der internationalen Mo- bilität aus? Die Fakultät verfügt bereits heute über ein ausgezeichnetes Netzwerk internationaler Partnerschaften mit ausländischen Universitäten, an denen Masterstudierende ein Mobilitätssemes- ter ablegen können. Unter der StuPO 2016 werden Studierende neu die Möglichkeit haben, einen Doppelmaster von je einem Jahr an der Universität Luzern und an einer bestimmten auslän- dischen Partneruniversität zu absolvieren. Ein solcher «Double Degree» führt neben dem MLaw zu einem LL.M., der von der aus- ländischen Universität verliehen wird. Gilt die StuPO 2016 ab diesem Herbstsemester denn für alle Stu- dierenden? Nein, es gibt keine Rückwirkung. Die neue StuPO gilt nur für jene, die ihr Studium ab Herbstsemester 2017 beginnen. Wer sein Stu- dium unter einer älteren Studien- und Prüfungsordnung begon- nen hat, kann es innerhalb einer ausreichenden Frist unter dieser beenden. Die entsprechenden Übergangsbestimmungen sind Teil der neuen StuPO. Dr. Stefan Bosshart ist Stv. Fakultätsmanager an der RF. Im neu aufgebauten Bachelorstudium ziehen sich die drei positiv-rechtlichen Fachgebiete mit Übungen neu vom ersten bis zum fünften Semester durch. (Grafik: Maurus Bucher) (* ERJA: Einführung in die Rechtswissenschaft und das juristische Arbeiten) 16 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Berufungen an der Universität Luzern ZUSAMMENSTELLUNG: LUKAS PORTMANN Theologische Fakultät PD Dr. Peter Kirchschläger, geboren 1977, ist auf den 1. August 2017 hin zum ordentlichen Professor für Theologische Ethik berufen worden. Peter Kirchschläger studierte Theologie und Judaistik an der Universität Luzern, an der Gregoriana in Rom und in Jerusalem sowie Philosophie, Religions- wissenschaft und Politikwissenschaft an der Universität Zürich. 2008 wurde er an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich promoviert. 2012 erfolgte die Habilitation in Theologischer Ethik an der Universität Fribourg. Seine akademische Laufbahn führte ihn an Universitäten in der Schweiz, Australien, Belgien, Deutschland, Schweden, Südafrika und in den USA. Seit September 2015 war er Forschungsmitarbeiter an der Uni- versität Luzern und Visiting Fellow an der Yale University. Peter Kirch- schlägers Forschungsschwerpunkte sind Politische Ethik, Wirtschafts-, Finanz- und Unternehmensethik, Ethik und Bibel sowie Robotik und künst- liche Intelligenz aus ethischer Perspektive. Dr. Rana Alsoufi, geboren 1982 in Amman (Jordanien), ist auf den 1. Sep- tember 2017 zur Assistenzprofessorin für Islamische Theologie am neuen Zentrum für Komparative Theologie berufen worden. Rana Alsoufi studierte Islamisches Recht und seine Rechtswissenschaft an der al-Yar- mouk-Universität in Irbid (Jordanien), Islamic Jerusalem Studies an der University of Aberdeen (Schottland), und Religionswissenschaft an der School of Divinity der Universität Edinburgh, Schottland, wo sie 2012 promoviert wurde. Seit 2013 ist sie als Postdoc Researcher an der Fried- rich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg tätig. Die Forschungs- schwerpunkte von Rana Alsoufi sind das Islamische Recht im Kontext moderner Rechtstheorien und der interreligiöse Dialog. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Daniel Speich Chassé, geboren 1969, ist per 1. September 2017 zum Titularprofessor für Globalgeschichte ernannt worden. Daniel Speich Chassé studierte an der Universität Zürich Geschichte, Philosophie und Ethnologie und war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geschichte der ETH Zürich, wo er 2002 promoviert wurde. 2007 war er Visiting Scholar am Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte in Berlin, 2008/09 Fellow am Institut d’études avancées (IEA) in Nantes und Gastprofessor an der Université de Nantes, Frankreich. 2012 habilitierte er sich an der Universität Zürich. Seit 2011 ist er SNF-Förderungsprofes- sor an der Universität Luzern und seit 2012 Privatdozent an der Universi- tät Zürich. Daniel Speich Chassés Forschungsschwerpunkte umfassen die Wirtschaftsgeschichte, die Globalgeschichte, die Wissens geschichte, die Umweltgeschichte, die Schweizergeschichte und die neuere Afrikanische Geschichte. Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit. Die Universität Luzern hat Peter Kirchschläger zum Professor für Theologische Ethik und Rana Alsoufi zur Assistenzprofessorin für Islamische Theologie berufen. Daniel Speich Chassé wurde zum Titularprofessor für Globalgeschichte ernannt. PD Dr. Peter Kirchschläger Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Dr. Rana Alsoufi 17UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE «Die Kirche ist ja keine Insel» Welchen Ort haben Nichtchristinnen und Nichtchristen im Kirchenrecht? Burkhard Berkmann hat in seiner Habilitation eine Bestandsaufnahme gemacht – einer Ordnung zwischen religiöser Vielfalt und dem Schutz des Religionsfriedens. INTERVIEW: MARTIN THURAU Burkhard Berkmann, welche Aufgaben hat das Recht der katho- lischen Kirche? Burkhard Berkmann*: Als eine weltweite Organisation braucht die katholische Kirche ihre eigene interne Ordnung. Das Kanonische Recht ist eine Rechtsordnung, ähnlich wie es auch staatliche Rechtsordnungen gibt. Sie hat aber ihre Besonderheiten, die nicht zuletzt im theologischen Wesen der Kirche begründet sind. Die Verkündigung des Evangeliums, der christlichen Botschaft und damit auch die Grundvollzüge der Kirche, etwa Gottesdienst, Liturgie, Sakramentenspendung, sind darin geregelt. Sie betrifft also in erster Linie die Katholiken, aber eben nicht nur. Die Kirche ist ja keine Insel, sondern lebt inmitten der Welt. Und so regelt das Kanonische Recht auch diese Aussenbezüge der Kirche, es gibt vor, wie die Kirche ihre Beziehungen zu den Menschen ande- ren Glaubens gestaltet. Genau das habe ich untersucht. Die Frage der religiös-weltanschaulichen Diversität stellt sich ja in unserer Gesellschaft immer schärfer – eine grosse Herausforderung für den Staat und das staatliche, aber eben auch für das kirchliche Recht. Und so sehe ich meine Forschung als einen Beitrag aus binnenkatholischer Sicht zu der Frage, wie sich das interreligiöse Zusammenleben rechtlich sinnvoll und friedlich gestalten lässt. Sie deklinieren in Ihrer Arbeit alle Rechtsgebiete durch, in denen der Umgang mit Nichtchristen eine Rolle spielt. Ja, ich versuchte in der Tat, alle Gebiete des Kirchenrechts durch- zuforsten und abzuklopfen. Nichtchristen können in fast allen Rechtsgebieten Rechte und Pflichten haben. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass sie tatsächlich Rechtssubjekte im Kirchenrecht sind, dass das Kirchenrecht sie als Rechtssubjekte wahrnimmt und sie deswegen auch als solche behandelt werden müssen. Wie kann das bei Normen, die immerhin Rechtscharakter bean- spruchen, überhaupt in Frage stehen. In der Tat wird das Kirchenrecht oft ausschliesslich als interne Ordnung der Kirche gesehen, die eben ausschliesslich Katholiken betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat. Aber um es klar zu sagen: Das ist nicht der Fall. Die Rechtssubjektivität aller Men- schen ist theologisch begründbar. Dies hat die Kirche getan und es auch in ihrer Verkündigung immer betont. Ein Teil des Kirchen- rechts regelt die kirchliche Struktur, die Gestalt und Aufgaben ihrer Einrichtungen und Leitungsämter. So haben die Leitungs- ämter ganz klar auch Aufgaben gegenüber Nichtchristen wahr- zunehmen. Der interreligiöse Dialog wird zur Pflicht gemacht. Er ist nicht einfach ein Luxus, den man nach Belieben verweigern kann, sondern ein kirchlicher Auftrag. Es gibt aber Fälle, in denen es nicht so klar ist? Die Eheschliessung ist kirchenrechtlich geregelt. Wenn Katho- liken Ehen mit Nichtchristen schliessen, stellen sich besondere Fragen, die auch mit Schwierigkeiten behaftet sein können oder zumindest zunächst einmal geklärt werden müssen. Deswegen bindet das Kirchenrecht solche interreligiösen Eheschliessungen an bestimmte Voraussetzungen, die in den letzten Jahrzehnten schrittweise auch gelockert wurden. Für eine bahnbrechende Entwicklung halte ich, dass die kirchliche Eheprozessordnung von 2005 vorsieht, dass bei interreligiösen Ehen auch das Recht angewandt wird, das für den nichtchristlichen Partner gilt. Der kirchliche Richter wendet also nicht allein katholisches Eherecht an, sondern unter Umständen staatliches Eherecht oder das Eherecht der entsprechenden Religionsgemeinschaft. * Prof. Dr. Dr. Burkhard Berkmann ist Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht, insbesondere für Theologische Grundlegung des Kirchenrechts, allgemeine Normen und Verfassungsrecht sowie für orientalisches Kirchenrecht, am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München. Erstbetreuer seiner kürzlich publizierten Habilitations- schrift «Nichtchristen im Recht der katholischen Kirche» ist Prof. Dr. Adrian Loretan, Professor für Kirchenrecht und Staatskirchen- recht an der Universität Luzern. Dieses Interview ist zuerst auf der Website der LMU München er- schienen: www.uni-muenchen.de/forschung/news/2017 › 31. Mai. (Gekürzter) Zweitabdruck mit freundlicher Genehmigung. Prof. Dr. Dr. Burkhard Berkmann 18 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Valladolid, Luzern und der ländliche Raum Besuch aus dem nordspanischen Valladolid: Esther Muñiz Espada, Professorin für Zivilrecht, reiste im Rahmen des Erasmus-Programms an die Universität Luzern und berichtet von ihren Erfahrungen. Im vergangenen April hatte ich die Gelegenheit, die Universität Luzern zu besuchen. Dies in meiner Funktion als Direktorin des Erasmus-Abkommens zwischen der Universität von Valladolid und der Universität Luzern, das im Jahr 2015 von Prof. Dr. Roland Norer, Professor für Öffentliches Recht und Generaldelegierter der Europäischen Gesellschaft für Agrarrecht (CEDR), unterzeich- net worden war. Es war eine grossartige Gelegenheit, eine solch renommierte und leistungsfähige Universität zu entdecken. Ins- besondere war es sehr interessant, das Studiensystem der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Luzern mit denjenigen der spanischen Universitäten zu vergleichen. Dabei möchte ich die Unterstützung durch die Mitarbeitenden der Universität hervorheben, von der Professorenschaft über die Sekretariate bis hin zu den Mitarbeitenden des International Relations Office. Der aktuelle Studienplan und die hervorragende Organisation der Universität Luzern stellen in vielen Aspekten ein Vorbild für meine eigene Universität dar. Das Abkommen ist ein wichtiger Grundstein für einen Erfahrungsaustausch und stellt in jeder Hinsicht einen Gewinn für unsere Studierenden dar. Zunehmender Urbanisierungsdruck In einem von Prof. Norer durchgeführten Seminar zum Recht des ländlichen Raumes konnte ich in einem Vortrag die neuen politi- schen und rechtlichen Bezüge zwischen ländlichen und städti- schen Gebieten thematisieren. Seit den 1990er-Jahren legt die EU grossen Wert darauf, das erhebliche Ungleichgewicht und die Entwicklungsunterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten aufzuzeigen. Dies vor allem, weil der ländliche und der städtische Raum eine dynamische Rolle in der wirtschaftlichen Entwicklung spielen. Dabei geraten weltweit die ländlichen Gebiete und damit auch landwirtschaftliche Flächen zunehmend unter Urbanisierungsdruck. Dieses Thema ist von grosser Bedeu- tung, da es ab 2050 nötig sein wird, 9 Mrd. Menschen zu ernäh- ren. Die Produktion muss dementsprechend um 70 % erhöht werden. Somit sind bis 2030 120 Mio. Hektar zusätzliche land- wirtschaftliche Fläche nötig. Die wichtige territoriale Ausgewo- genheit unterliegt dabei einem Rechtsrahmen, der verschiedene Faktoren des ländlichen Raums wie Landschaft, Lebensqualität, intakte Umwelt, Erhaltung der Artenvielfalt, Schutz der natür- lichen Ressourcen, Landwirtschaft und wirtschaftliche Diversifi- zierung vereint. Damit ein Gleichgewicht zwischen den städtischen Gebieten und dem ländlichen Raum geschaffen werden kann, muss bei Erlass von legislativen Massnahmen unbedingt der Schutz der landwirt- schaftlichen Flächen sowie des Agrar- und Lebensmittelsektors zum Zweck der wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigt werden. Hierfür hat die EU verschiedene Aktionsprogramme und Rechtsvorschriften umgesetzt, z.B. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von INTERREG, das Europäische Beobachtungsnetz für Raumordnung (ESPON), die Europäische Charta für den ländlichen Raum, Europas Wachstumsstrategie «Europa 2020» oder das Grünbuch zum territorialen Zusammen- halt. Darüber hinaus hat vor allem die zweite Säule der gemein- samen Agrarpolitik (GAP) einen indirekten Einfluss auf den terri- torialen Zusammenhalt. Diese fordert ein direkteres Engagement zur Erhaltung der ländlichen Gebiete. Mit einem Einblick in die vergleichbaren Problemlagen und Aktivi- täten des Nicht-EU-Mitglieds Schweiz – hinzuweisen ist nur auf die aktuell diskutierte 2. Revision des Raumplanungsrechts – konnte ich meinen Forschungsaufenthalt mehr als erfolgreich abschliessen. Prof. Dr. Esther Muñiz Espada © is to ck ph ot o. co m /B os ca 78 19UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Ein Highlight für die Studierenden Am 8. Juni erhielt eine kleine Gruppe Studierender der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Möglichkeit zum Austausch mit Professor Hans-Werner Sinn – einem der renommiertesten Wirtschaftswissenschaftler und Politikberater im deutschsprachigen Raum. LUKAS SCHMID | FABIENNE ITEN Das in der Villa St. Charles in Meggen abgehaltene Seminar mit Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Werner Sinn verfolgte zwei Lernziele für die Studierenden: ein aktuelles und relevantes wirtschafts- politisches Thema eigenständig erarbeiten und analysieren zu können sowie die fachlichen und rhetorischen Fähigkeiten durch das Präsentieren der eigenen Arbeit zu stärken. Luc Schläger, Student der Wirtschaftswissenschaften im zweiten Semester, war begeistert: «Am besten gefallen haben mir die offenen Diskussionen mit Professor Sinn und den Mitstudierenden sowie die persönliche Atmosphäre in der Villa St. Charles.» Kritische Auseinandersetzung Als inhaltliche Vorlage diente den elf Studierenden Professor Sinns jüngstes Buch «Der schwarze Juni», in dem er 15 Reform- vorschläge zur Neugründung Europas präsentiert. Anhand jeweils eines solchen Vorschlags erarbeiteten die Studierenden ein 15-minütiges Referat mit anschliessender Diskussion. Die Referate verdeutlichten die thematische Breite, die Hans-Werner Sinn mit seinen Beiträgen abdeckt. Luc Schläger beispielsweise nahm mit einem Kommilitonen das Thema Eigenkapitalquoten von Banken auf, da er herausfinden wollte, ob und inwiefern eine Erhöhung der Eigenkapitalquote von Finanzinstitutionen das Finanzsystem stabilisieren und welche Auswirkungen ein solcher Eingriff haben kann. Zwei andere Referate thematisierten Aspekte eines der zentralen Probleme der Eurozone, nämlich die grossen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in der Wett- bewerbsfähigkeit; eine weitere Gruppe beschäftigte sich mit europäischer Sicherheits- und Migrationspolitik. Im Zentrum der Beiträge der Studierenden stand die kritische Auseinandersetzung mit den Ideen Prof. Sinns. Drei Studierende etwa stellten seinen Vorschlag einer «atmenden Währungs- union», welche geregelte Aus- und Eintritte von Mitgliedstaaten aus der bzw. in die Eurozone erlaubt, eine auf die Eurozone an- gepasste Version von John Maynard Keynes Idee einer Clearing Union entgegen, die Anreize für einen mittelfris tigen Ausgleich der Leistungsbilanzen vorsieht. Zu dieser Gruppe gehörte Yaron Weissberg, Student der Politischen Ökonomie im zweiten Jahr. Er meinte, dass ihn eigentlich der letzte Reform vorschlag am meis- ten interessiert hätte: «Deshalb widme ich mich nun in meiner anschliessenden Seminararbeit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Idee der Schaffung einer EU-Armee.» «Ich kannte Professor Sinn aus dem Fernsehen» Mit Hans-Werner Sinn als ständigem Gastprofessor konnte das Lehrangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät um eine attraktive Komponente erweitert werden. Yaron Weissberg sagt rückblickend: «Das Seminar hat mir sehr gefallen und war zweifelsohne das Highlight des letzten Semesters.» Auch Andrea Marogg, Bachelor-Absolventin der Politischen Ökonomie, würde das Seminar sofort wieder besuchen: «Ich kannte Professor Sinn bereits aus dem Fernsehen und von Vorträgen im Internet und wusste, dass er ein bekannter Ökonom ist. Ich wollte mir die Chance nicht entgehen lassen, ihn persönlich zu treffen und herausfinden, wie er auftritt.» Ausserdem sei das übergeordnete Thema «EU und Eurokrise» sehr spannend gewesen. «Ich finde, jede Ökonomin sollte etwas über dieses Thema wissen.» Spannend fanden die Studierenden auch die exklusive Abend- veranstaltung, zu der sie der Dekan Prof. Dr. Christoph A. Schalt- egger zusammen mit 80 Gästen aus Politik und Wirtschaft im Wienersaal der Villa St. Charles begrüsste. Nach dem Vortrag von Professor Sinn diskutierte dieser mit alt Bundesrat Kaspar Villi- ger und Professor Lars P. Feld, Mitglied des Deutschen Sach- verständigenrats, über die Neugründung Europas. Moderiert wurde das Podiumsgespräch von Professor Karl Hofstetter, VR-Ausschuss Schindler und Universitätsrat Luzern. Lukas Schmid ist Doktorand und Fabienne Iten ist Kommunikationsverant- wortliche, beide an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Intensiver Austausch: Szene vom Seminar mit Prof. Dr. Hans-Werner Sinn (ganz links). 20 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Organisationsberatung mit Bourdieu und Luhmann Disziplinen- und universitätsübergreifend, Theorie und Praxis verbindend: Erstmals hat ein Masterseminar des Soziologischen Seminars der Universität Luzern zusammen mit dem Lehrstuhl Organisation und Management der Universität Zürich stattgefunden. FELIX LANGENMAYR | HANNAH MORMANN | VIOLETTA SPLITTER Pierre Bourdieu (1930–2002) und Niklas Luhmann (1927–1998) sind moderne Klassiker der Soziologie. Sie eint ihre enorme Produktivität und ein breites Spektrum an Themen. Für Bourdieu sind theoretische Konzepte Mittel zum Zweck für die empirische Untersuchung sozialer Wirklichkeit. Luhmann hingegen wird oft als Theo retiker par excellence vorgestellt. Dabei ist er ein Meister der Verknüpfung von Theorie und Praxis, was vor allem in seinen frühen organisationswissenschaftlichen Arbeiten zum Ausdruck kommt. Trotz der analytischen Stärke beider Theorien zur Unter- suchung der sozialen Wirklichkeit liegen nur bedingt Erkennt- nisse zur Organisationsberatung als einem der meistdiskutierten Themen der Betriebswirtschaftslehre vor. Vor diesem Hintergrund wurden die Theorien Bourdieus und Luhmanns als theoretisches Rüstzeug zur Analyse des Phänomens der Organisationsberatung im Frühjahrssemester in einem Masterseminar vermittelt. Sozialwissenschaftlichen Blick geschult Die 15 Teilnehmenden erhielten zunächst eine Einführung in das Leben und Werk von Bourdieu und Luhmann und erarbeiteten die Besonderheiten verschiedener Beratungstypen und -formate. Im zweiten und dritten Block des Seminars präsentierten die Studie- renden in interdisziplinären Teams zentrale theoretische Kon- zepte. Der sozialwissenschaftliche Blick für Herausforderungen in der Organisationsberatung wurde dabei geschult und geschärft. Unter anderem diskutierten die Studierenden kontrovers, welche Rolle die Legitimität des Beraters und sein Auftreten für den Bera- tungserfolg spielen, warum die physische Anwesenheit so wichtig ist und ob ein Transfer von Expertenwissen überhaupt möglich ist. Der vierte Block stand unter dem Motto «Praxis der Organisa- tionsberatung». Dabei hatte «Praxis» eine doppelte Bedeutung: Zum einen ging es um die Praxis der qualitativen Interview- forschung, zum anderen um die Praxis der Organisationsbera- terinnen und -berater an sich. In Teams wurde zunächst ein Leitfaden für ein Experteninterview entwickelt, nachdem die Studierenden eine allgemeine Einführung in die qualitative Inter- viewforschung erhalten hatten. Daraufhin wurde diese For- schungspraxis in die Tat umgesetzt. Die Teilnehmenden hatten die Chance, in Einzel-Interviews ihre Fragen an eine Beraterin von McKinsey, zwei Berater von Accenture und einen Berater von ELLIX zu stellen und so Einblicke in die Beratungspraxis zu erhal- ten. Für den fünften Block werteten die Teams die Audio-Mit- schnitte ihrer Experteninterviews aus und präsentierten die Ergebnisse im Plenum. Zum Abschluss wurden die Erwartungen, welche die Teilnehmenden und Dozierenden zu Beginn des Semi- nars formuliert hatten, mit ihren Erfahrungen abgeglichen. «Ein besonderes Lernerlebnis» Für die Studierenden, so die Rückmeldung, war ein besonderes Highlight des Seminars der persönliche Austausch mit den Bera- terinnen und Beratern. Zudem sei die Kooperation zwischen den Universitäten Luzern und Zürich nicht nur aufgrund des Orts- wechsels ein besonderes Lernerlebnis gewesen, sondern habe auch Gelegenheit gegeben, über den disziplinären Tellerrand hin- auszuschauen. Auch für die Dozierenden war das Seminar eine spannende Möglichkeit, anspruchsvolle Sozialtheorien mit empi- rischen Einsichten zu verbinden und interdisziplinär zu denken. Dr. Hannah Mormann (Oberassistentin am Soziologischen Seminar der Uni- versität Luzern), Dr. Violetta Splitter (Oberassistentin am Lehrstuhl Organi- sation und Management an der Universität Zürich) und Dr. Felix Langenmayr (damals Senior Associate bei ELLIX) haben das Seminar geleitet. Die Teilnehmenden und Leitenden des Seminars vor der Universität Zürich. 21UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE «Die Summer School ist eine super Erfahrung» In diesem Sommer fand an der Universität Luzern bereits zum neunten Mal die «Lucerne Academy for Human Rights Implementation» statt. Jus-Masterstudentin Ramona Keist berichtet im Interview über ihre Erfahrungen und Eindrücke als Teilnehmerin. INTERVIEW: SIMONE GEIB Ramona Keist, was hat Sie zur Teilnahme bewogen? Ramona Keist*: Mich interessieren Menschenrechte und wie man diese schützen kann. Besonders spannend fand ich die Idee, diese Thematik mit Studierenden aus den unterschiedlichsten Ländern zu diskutieren. Da das Thema der Summer School «Busi- ness and Human Rights» war, bestand zudem mit der Konzern- verantwortungsinitiative ein aktueller Bezug zur Schweizer Politik. Die Durchführung war auf Englisch – eine Herausforderung? Man muss in der Lage sein, ein Memorial auf Englisch zu verfas- sen und auch auf Englisch zu plädieren. Ich selbst hatte keine Probleme damit und auch von niemandem gehört, der welche gehabt hätte; alle Teilnehmenden sprachen relativ gut Englisch. Welche Kurse haben Sie besucht? Wir hatten eine obligatorische Einführung, die anderen Kurse konnte man selber aussuchen. Am spannendsten fand ich den Kurs über die Rechte von indigenen Völkern. Dem Professor ge- lang es, sein Wissen packend zu vermitteln, und er ging auf die Inputs der Teilnehmenden aus den verschiedenen Ländern ein. Zum Programm gehörten auch zwei Exkursionen, eine nach Strassburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und eine nach Genf zur UNO. Wie haben Sie diese erlebt? Es war ein super Erlebnis. Neben den üblichen Besichtigungs- touren waren diverse Vorträge organisiert. Wir konnten mit Ex- perten verschiedener Institutionen wie etwa dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge und dem UNO-Hochkommissariat für Menschen- rechte sprechen. Dadurch erhielten wir einen interessanten Blick hinter die Kulissen. Könnten Sie sich vorstellen, für eine dieser Institutionen zu ar- beiten? Ja, auf jeden Fall. Bei den Exkursionen, Vorlesungen und Lunch- time-Seminaren kamen wir mit vielen Praktizierenden und Exper- ten im Bereich Menschenrechte in Kontakt, welche uns über Praktikumsmöglichkeiten informierten. Ein zentraler Teil der Academy ist der Moot Court, ein simuliertes Gerichtsverfahren. Worum ging es im hypothetischen Fall? Im Fall wurden menschenrechtliche Aspekte zu Zwangsarbeit und Menschenhandel, Diskriminierung, Non-Refoulement [Grund- satz der Nichtzurückweisung; SG] und das Recht zu einer wirk- samen Beschwerde thematisiert. Dies am Beispiel eines Mäd- chens aus dem fiktiven afrikanischen Land Yulanda, das mit Ramona Keist (stehend) beim Plädoyer am Moot Court der Lucerne Academy. 14 Jahren nach Europa kam, um ihren Traum, Fussballprofi zu werden, zu verwirklichen. Wie wurden die Teams gebildet? Die Teams wurden so eingeteilt, dass sie möglichst multikulturell waren und so, dass gleichzeitig in jeder Gruppe jemand bereits Moot-Erfahrung hatte. Dadurch konnten alle sehr profitieren. Welches Gesamtbild bleibt Ihnen von der Lucerne Academy? Es war eine super Erfahrung. Man lernt Leute aus der ganzen Welt kennen und bekommt Einblick in verschiedene Kulturen. Eindrücklich war auch der Austausch mit Teilnehmenden aus Ländern wie Venezuela oder China und dabei etwas über ihre Lebensumstände zu erfahren. Das alles war sehr bereichernd. Können Sie sich vorstellen, erneut an einem ähnlichen Pro- gramm teilzunehmen? Auf jeden Fall. Es gibt weitere Moot Courts im Bereich Menschen- rechte, zum Beispiel den Nelson Mandela World Human Rights Moot Court in Genf. Zuerst absolviere ich jetzt aber mein Aus- tauschsemester in Lausanne. Die diesjährige Lucerne Academy fand vom 3. bis 21. Juli mit rund 30 Teilnehmenden aus 14 Ländern statt. «Best Overall Participant» wurde Leticia Machado Haertel aus Brasilien. Die rechtswissenschaftliche Summer School steht unter dem Co-Präsidium von Co-Direktorium von Prof. Dr. Martina Caroni und Prof. Dr. Sebastian Heselhaus. Mehr Informationen: www.unilu.ch/lucerne-academy Simone Geib ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. 22 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Patrizia Pesenti neu im Universitätsrat Rechtsanwältin Patrizia Pesenti ist Ringier-Delegierte im Vor- stand der Initiative digitalswitzerland, Verwaltungsrätin bei der Credit Suisse (Schweiz) AG und Stiftungsrätin bei der Schweize- rischen Rettungsflugwacht (Rega). Von 1999 bis 2011 amtete sie als Regierungsrätin des Kantons Tessin und leitete das Departement für Gesundheit und Soziales. Pesenti hat ihr Amt zu Beginn des neuen akademischen Jahres angetreten und ersetzt die abtretende Dr. Monica Duca Widmer, die im Kanton Tessin zur Präsidentin des Universitätsrats der Università della Svizzera Italiana gewählt wurde. Patrizia Pesenti. (Bild: ©Credit Suisse) Damit setzt sich der Rat aktuell folgendermassen zusammen: • Reto Wyss, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern (Präsident) • Martin Hilb, Prof. em. Dr., Universität St. Gallen (Vizepräsident) • Bruno S. Frey, Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult., ständiger Gastprofes- sor Universität Basel • Andrea Gmür-Schönenberger, Nationalrätin, Luzern • Karl Hofstetter, Prof. Dr. iur., Titularprofessor Universität Zürich • Peter Nobel, Prof. em. Dr., Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich • Patrizia Pesenti, Rechtsanwältin, Zollikon • Katja Rost, Prof. Dr., Ordinaria für Soziologie Universität Zürich • Paul Michael Zulehner, Prof. em. DDr., Universität Wien • mit beratender Stimme: Bruno Staffelbach, Prof. Dr., Rektor Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichts- organ der Universität. Dem Universitätsrat gehören die Vorstehe- rin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissen- schaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. (red.) Der Luzerner Regierungsrat hat Patrizia Pesenti als neues Mitglied des Universitätsrats gewählt. Sie nimmt für den Rest der Amtszeit 2016–2020 Einsitz in das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität Luzern. Diplomfeier des Religions- pädagogischen Instituts Am 7. Juli fand die Diplomfeier des Religionspädagogischen Insti- tuts (RPI) statt. Sieben Absolventinnen und Absolventen konn- ten ihre Diplome entgegennehmen. Die Feier wurde im Paulus- heim in Luzern durchgeführt. Die Festreden hielten Prof. Dr. Monika Jakobs, Institutsleiterin des RPI, Dr. Esther Müller, Ver- waltungsdirektorin der Universität Luzern, und Prof. Kuno Schmid, Lehrbeauftragter und ehemaliger Mitarbeiter am RPI. Im Anschluss an die Feier fand in der Kirche St. Paul ein Gottes- dienst mit Generalvikar Guido Scherrer statt. (red.) Die Absolventinnen und Absolventen: Karin Flury, aus Romanshorn TG, an- gestellt in Romanshorn TG (Bistum Basel); Christian Gwerder, aus Stans NW, angestellt in Alpnach OW (Bistum Chur); Marija Kunac, aus Kreuzlingen TG, angestellt im Pastoralraum Bischofsberg TG (Basel); Mirjam Matter, aus Vill- nachern AG, angestellt in Brugg AG (Basel); Carmen Perreira, aus Luzern, angestellt in Hochdorf LU (Basel); Anika Wiedenmann, aus Buochs NW, an- gestellt in Sachseln OW (Chur); Petra Wohlwend, aus Wilen b. Wollerau SZ, angestellt in Freienbach SZ (Chur). Nachdiplomstudium Berufs- einführung: neun Abschlüsse Die Absolventinnen und Absolventen des Nachdiplomstudiums Berufseinführung (NDS BE) 2015–2017 haben am 21. Juni von Dekan Prof. Dr. Martin Mark und Regens Dr. Thomas Ruckstuhl ihre Abschlusszertifikate entgegennehmen dürfen. Das zweijährige NDS BE wird vom Bistum Basel zusammen mit der Theologischen Fakultät durchgeführt und richtet sich an Personen, die einen kirchlichen Dienst im Bistum Basel übernehmen wollen. (red.) Die Diplomierten: Andrea Allemann-von Arx, von Welschenrohr SO, in der Pfar- rei Herz-Jesu Derendingen SO; Angela Bucher-Adamek, von Affoltern am Albis ZH, in der Pfarrei St. Franziskus/Senti Kriens LU; Stefan Heinzmann, von Vis- perterminen VS, im Pastoralraum Muri AG und Umgebung; Nicole Macchia, von Langnau LU, im Pastoralraum Region Brugg-Windisch AG; Thomas Port- mann, von Wolhusen LU, in der Pfarrei Bruder Klaus Kriens LU; Fabian Schäuble, von Lauchringen (DE), im Pastoralraum Dünnernthal SO; Veronika Scozzafava, von Hirschthal AG, im Pastoralraum Region Aarau; Andreas Stüdli, von Flawil SG, im Pastoralraum Aargauer Limmattal; Matthias Walther, von Selkingen VS, in den Pfarreien Arlesheim und Münchenstein BL. 23UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät An der Diplomfeier vom 18. August nahmen 105 Absolventinnen und Absolventen ein Masterdiplom entgegen, 78 erhielten ein Bachelordiplom. Zudem verlieh die Fakultät sechs Doktortitel und ernannte einen Privatdozenten. STEFAN BOSSHART Nach mehr als einjähriger Innenrenovation bot die Jesuitenkirche wieder einen feierlichen Rahmen für die Diplomfeier zum Studi- enabschluss per Frühjahrssemester 2017. Nach der Begrüssung durch Dekan Prof. Dr. Bernhard Rütsche wandte sich Gastredner Prof. em. Dr. Peter Forstmoser an die Anwesenden. Der namhafte Jurist und ständige Gastprofessor sowie Lehrbeauftragter für Aktienrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) kann auf die Entwicklungen im Schweizerischen Recht über mehrere Jahrzehnte zurückblicken. Empfehlungen aufgrund langjähriger Berufspraxis Auf anschauliche Weise zeichnete Forstmoser zwei Tendenzen nach, die in der juristischen Berufspraxis zu beobachten sind: Beschleunigung zum einen, Spezialisierung zum anderen. Traditi- onell sei die Schweizer Gesetzgebung von Bedächtigkeit und Konstanz geprägt gewesen. Gesetze – so schien es – waren für die Ewigkeit geschaffen. Am Beispiel mehrerer Rechtsbereiche zeigte Forstmoser auf, dass Gesetzesrevisionen in immer kürze- ren zeitlichen Abständen erfolgen. Die Halbwertszeit des juris- tischen Wissens sei markant gesunken, die Bereitschaft zum lifelong learning deshalb heute so unabdingbar wie in der Medizin oder in den Naturwissenschaften. Nicht nur schnelllebiger sei das Recht aber geworden, sondern auch ausdifferenzierter. Wo früher ein allgemeiner Rechtsgrundsatz noch genügt haben mochte, seien heute Detailregelungen auf unterschiedlichen Normstufen sowie eine ausufernde Gerichts- und Behörden- praxis zu beachten. Allerdings riet Forstmoser den Absolventin- nen und Absolventen vor diesem Hintergrund nicht zu einer mög- lichst frühen Spezialisierung, sondern betonte im Gegenteil den Wert einer soliden Grundausbildung. Gute Juristinnen und Juris- ten müssten keine wandelnden Lexika sein. Stattdessen sei es wichtiger zu wissen, wie man methodisch richtig vorgehe und die benötigten Informationen aktuell beschaffen könne. Nicht Pres- tige oder Einkommen der ersten Stelle seien das Wichtigste, son- dern deren Ausbildungswert für den weiteren beruflichen Weg. Zwei Doppelmaster-Diplome vergeben Auf Forstmosers Rede folgte die Diplomübergabe. Mit einem glanzvollen Gesamtdurchschnitt von 5.76 und dem Prädikat «summa cum laude» schloss Roger Husistein sein Masterstu- dium ab. Die beste Bachelor-Absolventin war mit einem Durch- schnitt von 5.64 (ebenfalls «summa cum laude») Martina Frischkopf. Janine Camenzind, Luca Eigensatz und Stefano Sul- ser wagten den Schritt aus der Innerschweiz in die Romandie und absolvierten einen Teil des Masterstudiums in Neuchâtel. Dafür erhielten sie ein gemeinsam von den Rechtsfakultäten Lu- zern und Neuchâtel vergebenes Doppelmaster-Diplom. Für manches Schmunzeln sorgten die Erinnerungen an das Studium, von denen Dario Picecchi berichtete. Dass er in den Vorlesungen jeweils innig hoffte, nicht von der Dozentin oder dem Dozenten zur Beantwortung einer Frage das Mikrofon in die Hand gedrückt zu bekommen, und dass dieses Mikrofon in sol- chen Situationen jeweils wie eine heisse Kartoffel in der Bank- reihe weitergereicht wurde, war wohl für manche der Zuhörenden eine vertraute Erfahrung. Den Schlusspunkt setzte Ariane No- setti-Kaufmann mit einer kurzen Vorstellung der ALUMNI Organi- sation. Zehn Jahre nach dem Abschluss Nach der Diplomfeier, die mit einem Apéro riche ausklang, feier- ten 25 Alumnae und Alumni mit Abschlussjahrgang 2007 im Restaurant Pfistern ihr Zehnjähriges. An einem fröhlichen und spannenden Abend erinnerten sich die Ehemaligen an die gemeinsame Studentenzeit und tauschten sich über die neusten beruflichen und privaten Veränderungen aus. Dabei mischten sich auch mehrere Professorinnen und Professoren unter die Anwesenden. Die RF-Sektion der ALUMNI Organisation lädt jedes Jahr zu einer «10 Year Class Reunion» ein, das nächste Mal für den Jahrgang 2008 am 17. August 2018. Dr. Stefan Bosshart ist Stv. Fakultätsmanager an der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät. Vorfreude aufs Diplom: drei der Absolventinnen in der Jesuitenkirche. (Bild: Hanspeter Dahinden, Sursee) 24 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Emeritierungen an der Universität Luzern Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Bleibt Anwesenheit ein unverzichtbares Merk- mal therapeutischer Interaktionen? (Wie) wird die Differenz von «Zentrum und Periphe- rie» in literarischen Werken verhandelt? Und welche Bedeutung kommt globalen Ver- gleichen, Kategorien und Beobachtungen für die Herausbildung von « Wel tg e s el l s c h a f t » zu? Diese und weitere Fragen standen im Zen- trum einer dreitägigen Tagung, die anlässlich der Emeritierung von Bettina Heintz (geb. 1949) in diesem Frühjahrssemester stattfand. Als Professorin für soziologische Theorie und all- gemeine Soziologie hatte Heintz vor Luzern Lehrstühle unter anderem in Wien, Mainz und Bielefeld inne. Der Kreis der Vortragenden und Gäste umfasste entsprechend viele akademische Weggefährtinnen und -gefährten sowie Nach- wuchsforschende, deren Förderung der Schweizer Soziologin stets ein besonderes Anliegen gewesen war. Das Spektrum der Themen und Thesen spiegelte den weitreichenden Einfluss des Werks von Bettina Heintz, das wichtige Beiträge zu Wissen- schafts- und Geschlechterforschung sowie (interaktionstheo- retisch fundierter) Weltgesellschafts soziologie geleistet hat. Darüber hinaus trug Heintz in jüngerer Zeit massgeblich zur Poin- tierung einer Soziologie der Quantifizierung und des Vergleiches bei. Charakteristisch für ihre Arbeit ist die undogmatische Kom- bination verschiedener soziologischer und geschichtswissen- schaftlicher Ansätze sowie das Zusammenspiel von theore- tischer Innovation und empirischer Forschung. Bettina Heintz hat sich zudem im Bereich der Lehre besonders verdient gemacht. Ihre Lust am soziologischen Denken gab sie stets an ihre Studierenden weiter – und wird dies als Seniorprofessorin an der Universität Luzern auch weiterhin tun. (Dr. des. Hannah Bennani, Lehrbeauftragte am Soziogischen Seminar) Rechtswissenschaftliche Fakultät Paolo Becchi (geb. 1955) studierte in Ge- nua Philosophie und Geschichte und promo- vierte dort 1979 mit einer Arbeit über den jungen Marx als Hegeli- aner. Von 1980 bis 1983 war er als wis- senschaf tlicher Mit- arbeiter an der Univer- sität des Saarlandes tätig, wohin er auch später als Humboldt- Stip endia t zur üc k- kehrte. 1983 übernahm er an der Juristischen Fakultät der Universität Genua die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Seitdem hielt er diverse Lehrveranstaltungen zu rechtsphilosophischen und rechts geschichtlichen Themen und entfaltete eine vielfältige Forschungs- und Kongresstätigkeit, die ihn immer wieder mit der deutschsprachigen Rechtskultur in Kontakt brachte. 1999 ernannte ihn die Universität Genua zum Extraordinarius für Rechtsphilosophie, 2002 zum ordentlichen Professor. An der Universität Luzern wirkte Paolo Becchi ab 2006 im Teilpensum als Ordinarius für Rechts- und Staatsphilosophie, zwischenzeitlich auch als Co-Geschäftsführender Direktor des Instituts für Juristische Grundlagen – lucernariuris. 2014 erhielt er von der Juristischen Fakultät der Eötvös Loránd Universität (ELTE) in Budapest die Ehrendoktorwürde verliehen. Paolo Becchis Forschungsschwerpunkte umfassen die Rechtsphilo- sophie Hegels, die Philosophie der Aufklärungszeit und die Kodi- fikationsgeschichte des 18. und 19. Jahrhunderts sowie Themen der Bioethik und des Medizinrechts. Becchi hat Werke von Hegel, Hans Jonas und Kurt Seelmann ins Italienische übersetzt und zahlreiche Aufsätze auch in deutscher Sprache veröffentlicht. Er hat mit Leidenschaft und Temperament die Rechtsphilosophie in Luzern betrieben und die Debatten zu aktuellen ethischen und philosophischen Themen mitgeprägt. (Dr. Stefan Bosshart, Stv. Fakultätsmanager an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät) Per Ende Juli wurden an der Universität Luzern vier Professorinnen und Professoren emeritiert: Bettina Heintz, Paolo Becchi, Gabriela Riemer-Kafka und Edmund Arens (Würdigung übernächste Seite). FORSCHUNG UND LEHRE Prof. em. Dr. Bettina Heintz Prof. em. Dr. Dr. h.c. Paolo Becchi 25UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Gabriela Riemer-Kafka (geb. 1958) studierte zwischen 1977 und 1982 Rechtswissenschaft an der Universi- tät Zürich, wo sie 1987 mit einer Arbeit zu den Rechtsproblemen der Mutterschaft promovierte. In den fol- genden Jahren wirkte sie als Rechts- beraterin an der Zürcher Frauenzent- rale, als ständige Mitarbeiterin bei der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge» (SZS) (ab 1998 als Redak- tionsmitglied und ab 2012 als Chef- redaktorin) sowie als Schweizer Kor- respondentin für die Zeitschrift «Versicherungsrecht» (Karlsruhe). Zwischen 1991 und 1994 war sie Ersatzrichterin an der damali- gen AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Zürich und verfasste parallel dazu ihre Habilitationsschrift zu Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen infolge Verletzung der Schadens- verhütungs- und Schadenminderungspflicht im schweizerischen Sozialversicherungsrecht. 1999 wurde ihr dafür von der Univer- sität Fribourg die Venia Legendi für Sozialversicherungs-, Privat- versicherungs- und Arbeitsrecht verliehen. In der Folge nahm sie Lehraufträge an den Universitäten Fribourg (bis 2004) und Bern (bis 2006) wahr. 2004 wurde sie als ordentliche Professorin im Teilzeitpensum an die Universität Luzern berufen. Gabriela Riemer-Kafka hat zahlreiche Publikationen sowohl im Sozial versicherungs- als auch im Arbeitsrecht verfasst, insbesondere auch Lehrmittel. Sie leitete das Luzerner Zentrum für Sozial versicherungsrecht (Lu- ZeSo) und insbesondere ein grösseres Forschungsprojekt zur Strukturreform der schweizerischen Sozialversicherung. Gabriela Riemer-Kafka ist Gründungsmitglied des Luzerner Forums für Sozialversicherungen und Soziale Sicherheit und regelmässige Referentin in Weiterbildungsprogrammen der Versicherungs- medizin. In ihrer Forschung und Lehre an der Universität Luzern lagen ihr Themen wie der Schutz von Benachteiligten, Kindern und Jugendlichen sowie soziale Gerechtigkeit besonders am Her- zen. (Dr. Stefan Bosshart, Stv. Fakultätsmanager an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät) FORSCHUNG UND LEHRE Prof. em. Dr. Gabriela Riemer-Kafka FÜR JEDEN GESCHMACK. Rabatt für uniluAKTUELL-Leser, einlösbar mit diesem Gutschein bis 31.10.2017 bei Macchi in Luzern - Kriens - Ebikon www.macchi-baeckerei.ch/sandwich AUF ALLE SANDWICHES50% 26 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Zukunft in universaler Solidarität Traditionen und Gemeinschaften repräsentieren solche Versamm- lungen, indem sie sich in ihren Riten performativ inszenieren und ihre Traditionen aktualisieren. Das in solcher Weise konstituierte Wir weist Potenziale auf, die es möglich machen, Zukunft im Sinne der biblischen Religionen zu gestalten – einer ganzheitlichen Öko- logie verpflichtet und prophetisch gegen alle Arten von Unrecht mobilisiert. Dieses Wir verbindet die Akteurinnen und Akteure in jener umfassenden Solidarität, welche die biblische Rede von Um- kehr und Reich Gottes zum Ausdruck bringt. Mit seiner herausfordernden Analyse setzte Edmund Arens hinter 21 fruchtbare und intensive Jahre an der Theologischen Fakultät ein Ausrufezeichen – und zugleich einen Doppelpunkt. Als «richtigen Habermasianer» hatte Rektor Hans Halter ihn einst erfreut angekündigt anlässlich eines verre d’amitié nach der Fakultätsversammlung, wie es damals noch schöner Brauch war. Tatsächlich setzte Edmund Arens sich in ganz unterschied- lichen Perspektiven mit der Beziehung zwischen Traktaten der systematischen Theologie und der Theorie des kommunikativen Handelns auseinander – angefangen von der Dissertation, mit der er bei Johann Baptist Metz promoviert wurde, weitergeführt in Monografien und Einzelstudien und in gewisser Weise zur Syn- these gebracht mit der 2007 publizierten und heute als eines der Hauptwerke geltenden Schrift «Gottesverständigung. Eine kom- munikative Religionstheologie». Eingelöste Ansprüche Seinen Amtsjahren als Dekan stellte Edmund Arens einen unver- ändert gültigen Positionsbezug voran, publiziert im Rahmen eines Sammelbandes mit dem Titel «Geistesgegenwärtig. Zur Zukunft universitärer Bildung». Der rationale Diskurs ist For- schungsgegenstand theologischer Erkenntnislehre, aber er und nichts anderes muss auch kulturbestimmendes Prinzip von Leh- ren und Leben an einer Universität sein. Dafür stand Edmund Arens im Gespräch mit allen, die es zu überzeugen galt – einerlei, ob es sich um Wortführende in fakultären und universitären Gre- mien handelte oder um Bischöfe und Bildungsdirektoren. Auch extra muros war das anwendbar – etwa in den im Fernsehen vor- getragenen «Worten zum Sonntag», die er als Buch publizierte und mit der Überschrift «Widerworte. Gedanken gegen den Zeit- geist» versah. Studierende und Dialogpartner machte er auf diese Weise zu Beteiligten an herausfordernden Debatten. Wer sich darauf einliess, tat es mit wissenschaftlichem und erst recht mit menschlichem Gewinn; viele hat es berührt und ver- ändert. Der Rückblick auf solche Erfahrungen und auf gemein- same Wegabschnitte erfüllt mit grosser, aufrichtiger Dankbarkeit. Prof. Dr. Markus Ries ist Professor für Kirchengeschichte und Prorektor Universitätsentwicklung. Zu seiner Emeritierung Ende Frühjahrssemester sprach Edmund Arens zur Frage: «Welche Zukunft wollen wir?» Dabei legte der Professor für Fundamentaltheologie nochmals Anspruch und Selbstverständnis seiner wissenschaftlichen Existenz offen. MARKUS RIES Mit einer eindringlichen akademischen Rede wandte sich Ed- mund Arens am 24. Mai an das grosse Auditorium seiner Ab- schiedsvorlesung. Die Titelfrage machte Zuhörende von Beginn weg zu Beteiligten und liess sie ahnen, dass am Ende ein eigener Positionsbezug unumgänglich sein würde. Für diese Art der theo- logischen Debatte steht Arens seit seiner Berufung nach Luzern im Jahr 1996. Sie lebt von kritischer Schärfe, von philosophi- scher Dialogfähigkeit und von systematischer Klarheit. Und mehr noch: Kreative Reflexion, wie sie bei ihm zu lernen ist, stellt sich der christlichen und der jüdischen Tradition und wird damit zur politischen Theologie. Befunde und Perspektiven Der Frage nach Zukunft legte Arens die Auseinandersetzung mit zwei aktuellen Positionsbezügen zugrunde. Der Münchener Sozio- loge Ulrich Beck benannte in «Die Metamorphose der Welt» (post- hum 2017) die Klimaveränderung als grundstürzende Krisen- erfahrung. Chancen zum Abwenden der drohenden grossen Katastrophe liegen in seiner Sicht bei globalen, ökologisch orien- tierten Bündnissen grosser Städte. Der Jerusalemer Historiker Yuval Noah Harari erwartet, wie er 2017 unter dem Titel «Homo Deus. Eine Geschichte von Morgen» darlegte, aus der Verbindung von Technologie und Religion die Entstehung von «Techno-Religi- onen». Arens würdigte und kritisierte beide Positionen; denn die Frage nach der Zukunft entscheidet sich zunächst daran, wie das «Wir» konstituiert sein wird: als exklusive, ausgrenzende Korpo- ration – oder als auf radikaler Gleichheit beruhende, auf ein trag- fähiges Leben ausgerichtete «Versammlung» nach der Beschrei- bung der amerikanischen Philosophin Judith Butler. Religiöse FORSCHUNG UND LEHRE Prof. em. Dr. Edmund Arens 27UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Neuer Audioguide zur Religionsvielfalt Der Audioguide «Sound of Religion» beleuchtet die religiöse Vielfalt Luzerns auf eine besondere Art. Entwickelt wurde dieser von Studierenden der Universität Luzern. ANNE BEUTTER Im Kanton Luzern gibt es, neben der katholischen Mehrheit, eine grosse religiöse Fülle – insgesamt rund 100 religiöse Gemein- schaften sind hier zuhause. Darunter buddhistische, musli- mische, jüdische, hinduistische und christliche Gemeinschaften unterschiedlichster Art. Dieses religiöse Universum bleibt der Öffentlichkeit meist verborgen. Gebete, Gottesdienste und Reli- gionsunterricht finden in Wohn- und Bürohäusern statt oder Ge- meinschaften nutzen Räume der etablierten Kirchen. Streifzüge, Recherchen, Gespräche Der Audioguide «Sound of Religion» macht einen Teil dieser Viel- falt sichtbar und hörbar. Entstanden ist er am Religionswissen- schaftlichen Seminar: In einem Projektseminar untersuchte eine Gruppe von Studierenden im vergangenen Frühjahrssemester die lokale Religionsvielfalt Luzerns genauer – mit Streifzügen in der Stadt und Recherchen im Kontakt mit religiösen Gemeinschaften und ihren Vertreterinnen und Vertretern (siehe uniluAKTUELL, Nr. 59). Entstanden sind daraus Hörbeiträge zu verschiedenen religiösen Gruppen und Themen rund um die religiöse Vielfalt, die man nicht auf Anhieb entdeckt. Die Beiträge kann man unterwegs an den Originalschauplätzen oder von Zuhause aus hören, als kompletter Rundgang oder indi- viduell zusammengestellt. Die Dateien stehen zum Download, Streaming und über die App AudioguideMe bereit. Der Spaziergang verläuft am Rand des Stadtkerns von der St.-Karli-Brücke über die Baselstrasse und das Bruch-Quartier bis zum Säli-Quartier. Auf dieser kurzen Strecke findet sich eine beachtliche Zahl religiöser Gemeinschaften und Versammlungsorte – von katholischen Mi- grantengemeinschaften über buddhistische Gruppen, muslimische Gebetsräume, Hindu-Gemeinschaften und einer Synagoge bis hin zu verschiedenen alternativ-religiösen Gruppen. «Sound of Religion» wendet sich an alle, die Luzern auf un- bekannten Wegen entdecken wollen. Der kostenlos nutzbare Audioguide ist Teil des Dokumentations- und Vermittlungs- projekts «Religionsvielfalt im Kanton Luzern» des Religionswis- senschaftlichen Seminars. Zusammen mit dem Leporello «Religiös, bunt und vielfältig – Kanton Luzern» und den dazu- gehörigen Lehrmitteln eignet er sich auch für den Schulunterricht. Mit einem geführten Hörspaziergang findet am 28. September die für alle Interessierten offene Vernissage des Audioguides statt. Weitere Infos hierzu und die Hörbeiträge finden sich unter www.unilu.ch/rel-lu/audio Anne Beutter, wissenschaftliche Assistentin am Religionswissenschaft- lichen Seminar, leitet das Audioguide-Projekt.Eine der Stationen des Audioguides ist die St.-Karli-Kirche. 28 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017TAGUNGEN UND VORTRÄGE Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren Im Sozialversicherungsverfahren gehört das Beurteilen der Arbeitsfähigkeit zu den grössten Herausforderungen für die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte und rechtsanwendenden Organe. Deshalb widmete sich der 18. Zentrumstag diesem Thema. BARBARA LISCHER Unter der Leitung von Prof. Dr. Gabriela Riemer-Kafka, (inzwischen emeritierte) Professorin für Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht und Leiterin des Luzerner Zentrums für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo), sowie Prof. Dr. Marc Hürzeler, Professor für Sozialversi- cherungsrecht, befassten sich am Anlass vom 1. Juni acht Referie- rende aus den Gebieten Medizin und Recht kritisch mit der Rolle der Versicherungsmedizin und dem ergebnisoffenen indikatoren- orientierten Abklärungsverfahren. Letzteres erklärte das Bundes- gericht in Änderung seiner Rechtsprechung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei Versicherten der Invalidenversicherung mit psychosomatischen Gesundheitsstörungen als massgebend. Eine Einführung über die Aufgabe und Rolle der Versicherungs- medizin bei der Begutachtung gab Prof. med. Regina Kunz (Ver- sicherungsmedizin Universität Basel/Unispital Basel). Die Refe- rentin zeigte durch die Präsentation von Studienergebnissen die heutigen Problemfelder und im Anschluss Perspektiven für die Verbesserung der Qualität und Rechtsgleichheit von Begut- achtungen. Im Anschluss stellte Dr. Urban Schwegler (Projekt- leiter Schweizer Paraplegiker-Forschung) das ICF Framework als vielversprechendes Instrument zur Verwirklichung des indika- torenorientierten Abklärungsverfahrens im Sinne einer ressour- cenorientierten Arbeitsfähigkeitsabklärung vor, auch wenn noch einige Baustellen bestehen. Übertragbarkeit auf andere Felder? Mit der Frage, ob sich das indikatorenorientierte Abklärungs- verfahren auch auf andere Gesundheitsstörungen oder andere als sozialversicherungsrechtliche Verfahren übertragen lässt, befassten sich drei weitere Referenten: Dr. med. Jörg Jeger (MEDAS Zentralschweiz) behandelte die Problemfelder bei der Abklärung der Arbeitsunfähigkeit bei somatischen Gesundheits- störungen und prüfte, inwieweit das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren auf diese angewendet werden kann. Prof. Dr. med. Peter Henningsen (Technische Universität München) verglich die Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen und psychosomatischen Gesundheitsstörungen und stellte fest, dass die Inhalte des Indikatorenkataloges auch für die Prüfung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Gesundheitsstörungen geeignet sind. Der Indikatorenkatalog darf jedoch nicht als ab- hakbare Checkliste behandelt werden. Mit der Anwendung des indikatorenorientierten Abklärungsverfahrens auf das Haft- pflicht- und Privatversicherungsrecht befasste sich Prof. Dr. Marc Hürzeler. Wesentliche systembedingte Unterschiede zum Sozialversicherungsrecht stehen seines Erachtens der Anwendbarkeit im Haftpflichtverfahren entgegen. Im Abklärungsverfahren birgt die Prüfung der Konsistenz viele Gefahren, welche Yvonne Bollag (Leitung asim Begutachtung Universitätsspital Basel) in ihrem Referat differenziert erläu- terte. Eine Rechtsprechungsübersicht zum indikatorenorien- tierten Abklärungsverfahren mit kritischer Prüfung lieferte anschliessend Michael Meier (wissenschaftlicher Assistent Universität Zürich). Den Abschluss machte Prof. Dr. Gabriela Rie- mer-Kafka mit einem strukturellen Thema zwecks Verbesserung der Qualität und Qualitätssicherung von Gutachten. Hierzu stellte sie den Einsatz eines unabhängigen Boards als mögliches Lösungskonzept vor. Die Aktualität und Wichtigkeit des diesjährigen Themas für die verschiedenen Akteurinnen und Akteure im Sozialversicherungs- recht spiegelten sich in der überaus grossen Teilnehmerschaft und der rege in Anspruch genommenen Fragerunden wider. Barbara Lischer ist wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Marc Hürzeler. Volle Ränge: Prof. Dr. Gabriela Riemer-Kafka bei der Begrüssung der Teilnehmenden. (Bild: Alessia Trezzini) 29UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Familienstrukturen: ein Dauerbrenner Von Adam und Eva bis zu Papst Franziskus – seit jeher setzen sich die Menschen mit der Gestaltung und Organisation des Familienlebens auseinander. Diverse Aspekte dieser Thematik standen im Fokus der Ringvorlesung «Familienvorstellungen im Wandel». VANESSA FURRER Die Vortragsreihe im Frühjahrssemester befasste sich aus interdiszi plinärer Perspektive mit der biblischen Vielfalt, kirchen- geschichtlichen Entwicklungen und gegenwärtigen Herausforde- rungen von Familienvorstellungen. Durchgeführt wurde die öf- fentliche Ringvorlesung im Rahmen des universitären Forschungsschwerpunkts «Wandel der Familie im Kontext von Migration und Globalisierung» (FaMiGlia). Paritätisches Zusammenleben als Ideal Es handelt sich um eine sehr breite Thematik, die nicht nur Gesellschaften und Regierungen beschäftigt, sondern auch die einzelnen Menschen in ihren verwandtschaftlichen Beziehungen persönlich betrifft. Dies war während den einzelnen Vorlesungen durch die rege Teilnahme von Studierenden und Gästen immer wieder zu spüren. Organisiert wurde die Ringvorlesung von Prof. Dr. Stephanie Klein, Professorin für Pastoraltheologie. In ihrem Auftaktreferat rief sie zunächst einige Entwicklungen von Ehe und Familie in den letzten Jahrzehnten in Erinnerung. Seit einem Höhepunkt in den 1950er-Jahren ist ein starker Rückgang von Eheschliessungen zu verzeichnen, zudem wird heute jede dritte bis zweite Ehe geschieden. Dieser Entwicklung liegen auch ver- änderte Familienvorstellungen zugrunde. So ist heute ein paritä- tisches und sich gegenseitig förderndes Zusammenleben ein hohes Ideal; wo dieses nicht realisierbar erscheint, wird oftmals eine Trennung in Betracht gezogen. Neue Familienvorstellungen kommen aber auch in der jüngsten Entwicklung der rechtlichen Anerkennung von Ehen und Familien gleichgeschlechtlicher Part- nerinnen und Partner zum Ausdruck. Welche Wurzeln haben diese Entwicklungen in der europäischen Geschichte? Die europäischen Familienbilder von heute sind stark von der jüdisch-christlichen Tradition beeinflusst. Der erste Teil der Vor- lesungsreihe gab einen vertieften Einblick in jüdische und bib- lische Ehe- und Familienvorstellungen. Dr. Richard Breslauer zeigte auf, wie die jüdische Ehe rechtlich genormt ist. Den hohen Stellenwert der Ehrung der Eltern im Alten Testament zeigte Prof. Dr. Martin Mark am Beispiel des vierten Gebotes des Dekalogs auf. Prof. Dr. Robert Vorholt und Prof. em. Dr. Walter Kirchschlä- ger beschäftigten sich mit den familienkonstitutiven wie auch familienkritischen Strömungen im Neuen Testament und ihrer prägenden Wirkungsgeschichte. Aufschlussreicher Blick in Kunst und Literatur Die wechselvolle historische Entwicklung von Familienvorstellun- gen in Europa wurde in den folgenden Beiträgen beleuchtet. Prof. Dr. Jon Mathieu lenkte anhand der Debatte um die Thesen von Jack Goody den Blick auf kontroverse wissenschaftliche Diskurse zur christlichen Prägung der Familienverfassung. Prof. Dr. Markus Ries rekonstruierte die Entstehung des Ideals einer «heiligen Familie» im Bürgertum des 18. und 19. Jahrhunderts. Mit dem Konstrukt der Patenschaft hat sich ein von der Bluts- verwandtschaft losgelöstes erweitertes Familienmodell ent- wickelt, das einerseits zu komplexen kirchenrechtlichen Kompli- kationen führte, da letztlich jede Ehe auch ungültig sein konnte – worauf Mathieu hinwies –, das aber auch theologische Poten- ziale für gegenwärtige und künftige Familienvorstellungen birgt, wie Dr. Claudia Graf ausführte. Den Wandel der sozialen Rollen der Familienmitglieder machte Dr. Iris Gniorsdorsch an Exponaten der Kunstgeschichte sichtbar. Dr. Christoph Gellner gab einen Einblick in Familienbilder in zeitgenössischer Literatur und schloss den gedanklichen Kreis im Blick auf die Orientierun- gen des nachsynodalen Apostolischen Schreibens «Amoris Lae- titia» von Papst Franziskus. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich durch die Geschichte bis heute die Vorstellungen und Bilder von Familie immer wieder verändert haben. Familien haben jedoch immer eine ganz individuelle Geschichte, und diese Individualität wird die Forschung in Zukunft vermehrt im Blick haben. Mehr Informationen zum Forschungsschwerpunkt FaMiGlia: www.unilu.ch/famiglia Vanessa Furrer ist Masterstudentin der Theologie im Vollstudium. Blick auf eine multikulturelle Familie mit mehreren Generationen. (Bild: ©istockphoto.com/FatCamera) 30 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017TAGUNGEN UND VORTRÄGE The Rules of Eighteenth-Century Fan Fiction Fan fiction is, according to the title of a 2013 publication, «taking over the world». But is it a strictly modern phenomenon? Not according to Matthew H. Birkhold, the latest speaker in the laboratorium lucernaiuris lecture series in May. STEVEN HOWE The leading claim of Birkhold’s talk on May 23 was that, insofar as the rise of the internet may have increased visibility and de- mand, fan fiction has in fact been around for centuries, enjoying periods of heightened popularity in various cultural-historical contexts. One such was that of 1700s Europe, during which time literary appropriations proliferated markedly. In the Ger- man-speaking lands in particular, fan fiction writing became a pervasively widespread tendency and – as a consequence – a resonant vehicle for debates concerning understandings of «authorship», «ownership» and «property». Absence of cross-border laws Holder of a dual appointment as Assistant Professor of German and Law at the Ohio State University, Birkhold would appear perfectly positioned to explore the history of fan fiction – and its legal ramifications – in eighteenth-century Germany. Following an introductory survey of the breadth of the practice across German literary culture, he swiftly turned attention to the legal context. A first observation pertained to the make-up of eight- eenth-century Germany as a patchwork of over 300 separate territories, each possessing its own laws and codes. With regards burgeoning intellectual property debates, this had two vital repercussions. One was that it ensured the absence of any standardised, cross-border statutory law. The other, meanwhile, was that, in limiting the prospect of resolution through law alone, it also prompted broad-ranging discussions conducted by not only lawyers and jurists, but also philosophers, poets and liter- ary critics. Honing in on the specific issue of the appropriation of literary characters, Birkhold traced a number of the key contributions to these debates, including Fichte’s distinction between idea and form (the latter being the author’s exclusive property, the former communal property) and Kant’s assertion of the moral right of the author to be acknowledged as the creator of his/her work and to control any subsequent use and/or changes. This supplied the lead into the main premise of the argument – namely, that despite the absence of positive law, the field of literary borrow- ings was not free and unregulated, but rather circumscribed by a set of customary norms that protected the moral rights of the author. These the speaker identified via close analysis of a range of sources (publishing records, contracts, philosophical essays, legal treatises) that, together, furnish a collection of «rules» that governed the production of fan fiction. Based on these find- ings, a convincing claim was made for the need for a fundamen- tal reappraisal of both the tradition of moral rights in Europe and the concept and character of the eighteenth-century «literary commons». Monograph in preparation In his concluding remarks, Birkhold briefly reflected on the impli- cations of this «new history» not only for the period in question, but also for the longer trajectory of intellectual property law. For where a number of critics currently bemoan the ongoing erosion of an earlier tradition of «free culture», a reading of the history of intellectual property through the lens of fan fiction would seem to suggest a return to, rather than a departure from, the customary practices of the eighteenth century. These are bold claims, though ones evidently founded on extensive and inti- mate knowledge of the subject – the larger study from which the lecture material was drawn is shortly due for publication in monograph form. To judge by the range and depth of insight and the vigour of the ensuing discussion, it promises to deliver a significant, distinctive and provocative contribution to the field. Dr. Steven Howe is Academic Coordinator and Research Fellow at the Institute for Research in the Fundaments of Law (lucernaiuris). Assistant Professor Matthew H. Birkhold during his talk. In the background the book covers of Schiller’s unfinished novel «Der Geisterseher» (1787–1789; «The Ghost-Seer»), that provoked many unofficial follow-ups. 31UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Ich poste, also bin ich? Identität wird in einem ständigen Austausch mit der sozialen Umwelt konstruiert, wobei der Familie eine besondere Bedeutung zukommt. Welchen Stellenwert die neuen Medien für die Identitätsbildung haben, wurde an einer Tagung diskutiert. NADJA WAIBEL «Identität im Internet. Mediale Identitätskonstruktionen über Familie, Religion und Sprache»: Am 27./28. März fand eine inter- disziplinäre Tagung zur Selbstdarstellung im Internet und ihren komplexen Implikationen statt. Organisiert wurde der Anlass von der Professur für Pastoraltheologie, der Professur für Philosophie und dem Graduiertenkolleg TeNOR im Rahmen des universitären Forschungsschwerpunkts FaMiGlia (siehe Seite 29). Oszillation zwischen Rollenmustern und -distanz Dr. Franc Wagner (Gradiertenkolleg TeNOR) gab zu Beginn der Ta- gung Einblick in die Diskussion um Identitätstheorien und führte sie in Bezug auf die Kommunikation im Internet weiter. Wird der Chatroom zum Familienersatz? Welche Funktion hat er für die Meinungsbildung und die Sozialisation? Auf die Bedeutung der Religion in diesem Zusammenhang ging die Pastoraltheologin und Pastorin Dr. Christina Ernst (Twistringen) ein. Sie fasste Ergeb- nisse ihrer Studie «Mein Gesicht zeig ich nicht auf Facebook. Rol- lenmuster und Techniken von Rollendistanz in Online-Kommunika- tion» zusammen und zeigte auf, wie Menschen im Spiel zwischen Rollenmustern und Rollendistanz im Internet oszillieren. Aus- gewählte Aspekte stellen sie in ihrem Profilbild dar, andere Aspekte aber verdecken sie. Ein solcher Wechsel zwischen Offen- barung und Geheimnis ist auch ein zentrales theologisches Thema, das sich durch die biblischen Schriften zieht. An Beispielen wie twomplet, einem religiösen Nachtgebet auf Twitter, zeigte sie auf, wie das Internet Räume für religiöse Kommunikation öffnet. Prof. Dr. Ulla Kleinberger, Professorin für angewandte Text- und Gesprächslinguistik (ZHAW Winterthur), untersuchte Beiträge von Jugendlichen in Onlineforen. Welches Profilbild wird verwen- det und welcher Spitzname wird gebraucht? Das Internet bietet unzählige Möglichkeiten, parallele und neue Profile zu erstellen. Wie wichtig ein Beitrag ist, wird oftmals an der Anzahl von Auf- rufen und Likes gemessen. Doch bedeutet Beliebtheit auch Grösse? Mit dieser Frage beschäftigte sich Prof. Dr. Giovanni Ven- timiglia, Professor für Philosophie (Universität Luzern) in seinem Vortrag «Gross werden im Netz». Die Suche nach Grösse und Beliebtheit im Netz ist verbunden mit Verletzungen. Es scheint so einfach zu sein: Mit einem Klick in Facebook kann man eine Freundschaft beginnen, aber man kann sie auch mit einem Klick beenden, und das erzeugt Leiden. πάθει μάθος – durch Leiden lernen: Dies gilt auch im digitalen Zeitalter. Medienkompetenz: frühe Förderung gefordert Das Internet verändert schliesslich auch die Familien und die Erziehung. Kinder kommen sehr früh mit digitalen Medien in Kon- takt und fordern Nutzung auch ein. Wie gehen Eltern damit um? Dr. Susanne Eggert (Institut für Medienpädagogik München, JFF), zeigte in ihrer Studie «Mobile Medien in der Familie» die Impli- kationen der Digitalisierung für die Familie auf und setzte sich für eine frühe Förderung von Medienkompetenz von Kindern ein. Dr. Stephanie Klein, Professorin für Pastoraltheologie (Universi- tät Luzern), warf anhand einer Fernsehdokumentation einen Blick in die Zukunft der Digitalisierung. Denk- und Entscheidungs- prozesse wie auch Arbeitsplätze werden vermehrt ausgelagert in digitalisierte Technik. Was bedeuten die digitalen, technischen und medizinischen Entwicklungen des Silicon Valley – Roboter, Drohnen, Algorithmen, Überwachungsmöglichkeiten, Verände- rung von Gencodes u.a. – für die Identität, die Arbeitswelt, die Medizin, die Entscheidungsfreiheit, Partizipation und Demokra- tie? Dr. Vanessa Duss, Projektleiterin FIS-Forschungsinformati- onssystem der Universität Luzern, moderierte die lebhafte Dis- kussion unter den Teilnehmenden und Referierenden – eine Diskussion, die auf breiter Ebene interdisziplinär fortgesetzt und die Entwicklungen begleiten wird. Nadja Waibel ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Pastoraltheologie. 32 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017TAGUNGEN UND VORTRÄGE COMIC Tagung «Gewalt – Herrschaft – Religion» Durchgeführt von der Theologischen Fakultät, f indet am 22./23. September an der Universität Luzern die interdisziplinäre Tagung «Gewalt – Herrschaft – Religion» statt. Im Fokus des öffentlichen Anlasses mit freiem Eintritt steht die Frage: Wie kann heute eine an gemessene Interpretation von Gewalttexten und des damit in Verbindung stehenden Handelns aussehen? Dies ausgehend vom Umstand, dass die Offenbarungsurkunden der Religionen zahlreiche Aussagen enthalten, die gewalttätiges Handeln schildern. Das trifft für die Schriften des Judentums und des Christentums sowie auf den Koran zu. Diese Schilderungen wurden in der Vergangenheit immer wieder in subtiler Weise ins- trumentalisiert und werden es auch heute noch. Die Kriege, der Terror und die Angst, die die Gesellschaften der Gegenwart fest in der Zange zu haben scheinen, geben ein beredtes Zeugnis davon. Theologie darf deshalb die Debatte über Gewalt und Herrschaft in Religionen nicht abreissen lassen, um so je neu zu einem friedvol- len Umgang unter allen Religionen aufzufordern. (red.) Die im Raum 3.B48 abgehaltene Tagung, die verschiedene Vorträge und eine Podiumsdiskussion umfasst, beginnt am 22. September um 14 Uhr mit einer Einführung von Dekan Prof. Dr. Martin Mark. Mehr Infos: www.unilu.ch/agenda Zwei öffentliche Ringvorlesungen Im aktuellen Herbstsemester stehen an der Universität Luzern zwei öffentliche Ringvorlesungen mit freiem Antritt auf dem Pro- gramm. «Recht der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressour- cen (RNR)» wird vom Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) und dem Lehrstuhl für öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums angeboten (ab 28. September, diverse Daten; 18.15 Uhr, Raum 4.B47). Das RNR strebt eine Gesamtschau der meist sektoriell betrachteten Rechtsmaterien an, die sich mit Schutz und Nutzung der natürlichen Ressourcen Kulturland, Wald, Wasser und Naturraum (Fauna und Flora) beschäftigen. Um gesundheitliche Ungleichheiten geht es in der komplett auf Englisch abgehaltenen Ringvorlesung «Mind the Gap: Lessons from Health Inequality» des Seminars für Gesundheitswissen- schaften und Gesundheitspolitik an der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät (ab 25. Oktober, diverse Daten; 17 Uhr, Hörsaal 9). Ausgangspunkt ist der Umstand, dass viele Erkran- kungen bei Personen besonders häufig anzutreffen sind, die in verschiedenen sozioökonomischen Bereichen benachteiligt sind. Die Gründe für diese Zusammenhänge, aber auch die Möglichkei- ten, diese zu verändern, werden präsentiert und diskutiert. (red.) 33UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Wiedergutmachung – auch ein Thema der Ethik Für die Otto-Karrer-Vorlesung konnte in diesem Jahr ein Referent gewonnen werden, der zu einem schwierigen Thema referierte: Es handelte sich um Guido Fluri aus Cham ZG, den Initiator der sogenannten «Verdingkinderinitiative». VIKTORIA VONARBURG Fluris vor dreieinhalb Jahren lancierte Initiative hatte das Ziel, für die Opfer eine Wiedergutmachung zu erwirken, wobei ins- besondere auch Wert auf die offizielle Anerkennung vonseiten des Bundes gelegt wurde. Das Anliegen einer diesbezüglichen Aufarbeitung ist nicht nur von persönlichem Interesse für Tausende direkt betroffene Opfer fürsorgerischer Zwangsmass- nahmen bis ins späte 20. Jahrhundert, welche sowohl psychisch, physisch als auch oft ökonomisch ein Leben lang an den Folgen ihrer Misshandlungen leiden. Vielmehr ist es auch von gesell- schaftlicher wie politischer Tragweite und Brisanz, erweist sich doch daran, wie Gesellschaft und Politik mit solchen schwarzen Momenten der eigenen nationalen Vergangenheit in der Gegen- wart umgehen. Nachdem in der Schweiz frühere Versuche gescheitert waren, gelang mit der Initiative der Durchbruch: In nur acht Monaten ka- men mehr als die notwendigen 100 000 Unterschriften zusam- men. Der Bundesrat liess einen indirekten Gegenvorschlag aus- arbeiten, dem Stände- und Nationalrat mit grosser Mehrheit zustimmten. Zwar blieb dieser hinter den Forderungen der Initia- tive zurück, die zentralen Punkte aber, wie etwa die Schaffung eines Solidaritätsfonds für die Opfer sowie die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangs- massnahmen, wurden vom Gegenvorschlag aufgenommen. Die Initiative wurde daher zurückgezogen. «Heute ist ein historischer Tag!» Der Vortrag mit dem Titel «Wiedergutmachung – auch ein Thema der Ethik» fand im vergangenen Mai in der Jesuitenkirche Luzern statt – einen Monat nach dem Inkrafttreten des «Bundesgeset- zes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmass- nahmen und Fremdplatzierungen vor 1981». Nach dem Ja des Parlaments habe er, wie Guido Fluri in seinem Referat ausführte, bei einer Schlussfeier gesagt: «Heute ist ein historischer Tag!» Endlich war in der Politik die Bereitschaft gewachsen, die Vergan- genheit umfassend und ernsthaft aufarbeiten zu lassen und den Opfern finanzielle Leistungen auszusprechen. Auf dieses Zeichen hätten die Opfer Jahrzehnte gewartet. Immer wieder schlug Fluri Brücken zum Werk Otto Karrers, wobei insbesondere auf die Menschenwürde hingewiesen wurde, welche gewissermassen als basso continuo die Einstellung und das En- gagement des Initianten der Initiative zu tragen schien. Dem Thema und seiner hohen emotionalen Herausforderung konnte man sich kaum entziehen. Weder Guido Fluri selbst, bei dem man mit jedem Wort an seiner Mimik und Gestik die tiefe Betroffenheit erahnen konnte, noch das Publikum, das, konfrontiert mit der Persönlichkeit und dem Engagement des Referenten sowie mit einigen gezielt gewählten Beispielen, nicht in emotionaler Distanz sachlicher Zahlen verharren konnte. Dem Referenten gelang es dabei, den schwierigen Spagat zwischen persönlicher Betroffen- heit und objektiver Schilderung des Prozesses zu meistern. Der Vortrag von Guido Fluri ist kürzlich zusammen mit den Otto-Karrer- Gedenkvorträgen der vergangenen sieben Jahre unter dem Titel «Reden über die Welt und Gott» als elfter Band der Reihe «Schriften Ökumenisches Insti- tut Luzern» erschienen (ISBN 978-3-290-20144-9). Herausgeber ist Prof. Dr. Wolfgang W. Müller, Professor für Dogmatik und Leiter des Ökumenischen Instituts, der die Verantwortung für die Vortragsreihe trägt. Diese findet jähr- lich zur Erinnerung an das Wirken des Luzerner Theologen und Ökumenikers Otto Karrer sowie zur Weiterführung seiner Impulse statt. Nächster Referent ist Dr. Gottfried Locher, Präsident des Rats des Schweize- rischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK). Der Vortrag wird am 15. März 2018 in der Jesuitenkirche Luzern durchgeführt. Dr. des. Viktoria Vonarburg ist wissenschaftliche Assistentin bei Prof. Dr. Wolfgang W. Müller. Guido Fluri während seines Vortrags. (Bild: Roberto Conciatori) 34 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017NEUERSCHEINUNGEN An der Haftpflichtprozesstagung 2017 im Mai in Luzern stand die Anwaltshaftung im Mittelpunkt. Führt eine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit dazu, dass der Klient seine Rechte nicht in vollem Um- fang durchsetzen kann, muss hypothe- tisch festgestellt werden, wie der Fall ausgegangen wäre, wenn der Anwalt «richtig» gehandelt hätte. Schon die Be- antwortung der Fragen zu Sorgfalts- und Aufklärungspflichten gestaltet sich schwierig, besonders komplex ist aber der Nachweis der Folgen ihrer Verletzung. In den Beiträgen dieses Tagungsbandes werden neben den genannten Fragen auch die Prävention durch Freizeich- nungsklauseln und Büroorganisation und der Umgang mit Fehlern beleuchtet. Auf- gezeigt werden zudem die versiche- rungsrechtlichen Aspekte sowie die Haf- tungssituation in Deutschland. Haftpflichtprozess 2017. Anwaltshaftung Stepan Weber | Walter Fellmann (Hrsg.) Haftpflichtprozess 2017. Anwaltshaftung Zürich/Basel/Genf 2017 ISBN 978-3-7255-7586-2 Das Verwaltungsstrafrecht als Summe der in Verwaltungsgesetzen und im Bun- desgesetz über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR) geregelten materiell- und formell-rechtlichen Strafvorschriften gehört zu den praktisch wichtigsten Rechtsgebieten und ist gleichwohl wissenschaftlich wenig durchdrungen. Während Verwaltungsstrafrecht lange als eine vom «echten» Strafrecht zu trennende Materie wahrgenommen wurde, setzt sich heute die Erkenntnis durch, dass Verwaltungsstrafrecht nicht etwa Verwaltungsrecht oder etwas ganz Eigenes ist, sondern eben Strafrecht – das wirft zahlreiche Fragen auf. Vertrete- rinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Praxis beleuchten, vor welchen aktu- ellen Herausforderungen insbesondere die Strafverfolgung und die Strafverteidi- gung im Umgang mit dem Verwaltungs- strafrecht stehen. Verwaltungsstrafrecht im Wandel Andreas Eicker (Hrsg.) Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel. Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung Bern 2017 ISBN 978-3-7272-2192-7 Der Band bietet einen aktuellen Überblick über die Vielzahl neuerer sozialwissen- schaftlicher Forschungen zur Bedeutung, Funktion und Theorie von Dispositiven in und für die Ökonomie. Denn die Ökonomie ist «instrumentiert» – Organisationen und Märkte sind durchzogen und aus- gestattet mit Objekten, Materialitäten, Technologien, Diskursen und Subjektivie- rungsweisen, deren spezifische Verknüp- fungen die Ökonomie hervorbringen. Für die Analyse der Dispositive muss «Öko- nomie» daher notwendig transdisziplinär gefasst werden, gerade um die bisher weitgehende Ausblendung von Disposi- tiven in der Analyse von Märkten und Organisationen zu überwinden und diese durch neuartige theoretische, aber auch vielfältige methodologische Zugänge zu erschliessen. Der Band präsentiert Bei- träge von Forschenden aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und der Schweiz. Dispositiv und Ökonomie Rainer Diaz-Bone | Ronald Hartz (Hrsg.) Dispositiv und Ökonomie. Diskurs- und dispositiv- analytische Perspektiven auf Märkte und Organisationen Wiesbaden 2017 ISBN 978-3-658-15841-5 Wie sind die Wissenschaften entstan- den? Wie haben sie sich entwickelt? Wissenschaftsgeschichte hat als Diszi- plin eine ebenso lange und bewegte Geschichte wie die wissenschaftliche Arbeit selbst. Das Handbuch gibt einen umfassenden Überblick über die histo- rische und aktuelle Wissenschafts- geschichte in ihrer Anwendung auf alle Wissenschaftszweige, stellt die unter- schiedlichen Forschungsansätze vor und führt in die Globalgeschichte der Wissen- schaften ein. Betrachtet werden dabei: Räume und Epochen, Orte der Wissens- produktion, Wissenschaft und die Ge- schichte der modernen Welt. Handbuch Wissenschaftsgeschichte Marianne Sommer | Staffan Müller-Wille | Carsten Reinhardt (Hrsg.) Handbuch Wissenschafts- geschichte Stuttgart 2017 ISBN 978-3-476-02465-7 35UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Der dreisprachige Band (Englisch, Fran- zösisch, Deutsch) fasst die wesentlichen Unterlagen des XXVIII. Europäischen Ag- rarrechtskongresses, der 2015 in Pots- dam abgehalten wurde, zusammen. Unter dem Generalthema der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP bzw. engl. CAP) widmete sich die Konfe- renz in drei Kommissionen den Themen neuer Rechtsrahmen und Umsetzung der EU-Marktorganisation und Politik für den Ländlichen Raum sowie aktuellen Ent- wicklungen wie bspw. Bekämpfung inva- siver Arten, GVO, Biopatentrecht oder TTIP-Abkommen. Grussworte, Frage- bögen, Generalberichte der einzelnen Kommissionen sowie der Synthese- bericht werden ergänzt durch einen Originalbeitrag des deutschen Bundes- landwirtschaftsministers und eine wis- senschaftliche Einführung zu den neuen Zielen der GAP. CAP Reform: Market Organisation and Rural Areas Comité Européen de Droit Rural (CEDR) | Roland Norer (Hrsg.) CAP Reform: Market Organisation and Rural Areas Baden-Baden 2017 ISBN 978-3-8487-2834-3 Dans l’imaginaire collectif, la prison évoque un univers inquiétant de bâti- ments grisâtres entourés de murs, un monde fermé de couloirs et de parloirs abritant des individus que la justice a mis à l’écart de la société. Cette image correspond-elle à la réalité? A partir d’un bref survol du système carcéral suisse, Daniel Fink répond à cette question par une analyse précise des différentes formes de privation de liberté, de la dé- tention provisoire jusqu’au placement à des fins d’assistance, en passant par l’exécution des peines et des mesures, ou la détention administrative. Il évoque les effets des nombreuses révisions du droit des sanctions et de l’introduction du code de procédure pénale suisse. Il traite également des questions du quoti- dien et de la santé en prison, de celles de la libération et de l’assistance de proba- tion, ainsi que de la récidive des per- sonnes libérées. 122 L A PR ISON EN SUISSE UN ÉTAT DES LIEU X SOCIÉTÉ Daniel Fink 122 L A P R IS O N E N S U IS S E Presses polytechniques et universitaires romandes Daniel Fink L A PR ISON EN SU ISSE U N ÉTAT DE S LIEU X Dans l’imaginaire collectif, la prison évoque un univers inquiétant de bâtiments grisâtres entourés de murs, un monde fermé de cou- loirs et de parloirs abritant des individus que la justice a mis à l’écart de la société. Cette image correspond-elle à la réalité ? A partir d’un bref survol du système carcéral suisse, Daniel Fink répond à cette question par une analyse précise des différentes formes de privation de liberté, de la détention provisoire jusqu’au placement à des fins d’assistance, en passant par l’exécution des peines et des mesures, ou la détention administrative. Il évoque les effets des nombreuses révisions du droit des sanctions et de l’introduction du code de pro- cédure pénale suisse. Il traite également des questions du quotidien et de la santé en prison, de celles de la libération et de l’assistance de probation, ainsi que de la récidive des personnes libérées. C’est donc un état des lieux complet et sans précédent du système suisse de privation de liberté que nous livre l’auteur, à la lumière de l’évolution de la société dans son ensemble. La prison en Suisse Daniel Fink La prison en Suisse. Un état des lieux Lausanne 2017 ISBN 978-2-8891-5175-2 An Unternehmen gibt es im täglichen Le- ben kein Vorbeikommen. Sie sind für uns Arbeitgeber, Dienstleister, Investitions- gelegenheit oder Gegenstand von Kritik. Dieses Buch interessiert sich dafür, wie Unternehmen funktionieren und warum sie so funktionieren, wie sie funktionie- ren. Was unterscheidet also Unterneh- men von allen sonstigen Organisations- typen, wie etwa Verwaltungen, Schulen oder Nichtregierungsorganisationen? Den Schlüssel zur Beantwortung dieser Fragen liefert die Auseinandersetzung mit den beiden zentralen Merkmalen des Unternehmens: Eigenfinanzierung und Entscheidungsautonomie. Mithilfe der Unterscheidung von Formalstruktur, In- formalität und Schauseite wird zudem ein differenziertes Verständnis der kom- plexen Innenwelt des Unternehmens ent- wickelt, das dem Leser zugleich einen organisationswissenschaftlichen Werk- zeugkasten für eigene Analysen und Re- flexionen an die Hand gibt. Unternehmen Sven Kette Unternehmen. Eine sehr kurze Einführung Wiesbaden 2017 ISBN 978-3-658-18073-7 An jedem Sonntagmorgen und an jedem Feiertag strahlt das Schweizer Radio SRF zwei Radiopredigten aus. Sie werden von Theologinnen und Theologen der ver- schiedenen christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften gehalten. Wal- ter Kirchschläger hat von 2013 bis 2015 als katholischer Theologe an dieser Pre- digttätigkeit mitgewirkt. Im vorliegenden Buch sind seine Radiopredigten aus die- sen Jahren dokumentiert. Sie setzen sich mit den biblischen Lesungen des Sonn- tagsgottesdienstes auseinander oder thematisieren kirchliche Ereignisse von besonderer Bedeutung – wie die Wahl von Jorge Mario Bergoglio zum Bischof von Rom. Vom Tisch des Wortes. Radiopredigten Walter Kirchschläger Vom Tisch des Wortes. Radiopredigten Saarbrücken 2017 ISBN 978-3-8416-0968-7 Vom Tisch des WortesVom Tisch des Wortes An jedem Sonntagmorgen und an jedem Feiertag strahlt das Schweizer Radio SRF (www.SRF.ch) zwei Radiopredigten aus. Sie werden von Theologinnen und Theologen der verschiedenen christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften gehalten. Walter Kirchschläger hat von 2013 bis 2015 als katholischer Theologe an dieser Predigttätigkeit mitgewirkt. Im vorliegenden Buch sind seine Radiopredigten aus diesen Jahren dokumentiert. Sie setzen sich mit den biblischen Lesungen des Sonntagsgottesdienstes auseinander oder thematisieren kirchliche Ereignisse von besonderer Bedeutung - wie die Wahl von Jorge Mario Bergoglio zum Bischof von Rom. Walter Kirchschläger Vom Tisch des WortesVom Tisch des Wortes Radiopredigten Walter Kirchschläger, Jg. 1947, Studium der Philosophie und Theologie in Rom und Wien, Dr. theol. (1972 Wien), Habilitation (1981 Wien),1970 bis 1973 Sekretär von Kardinal König (Wien), 1982 - 2012 Prof. für Exegese des Neuen Testaments in Luzern, Gründungsrektor der Universität Luzern; verheiratet seit 1970, 4 Kinder, 9 Enkelkinder. 978-3-8416-0968-7978-3-8416-0968-7 NEUERSCHEINUNGEN 36 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017NEUERSCHEINUNGEN Herausgeberin Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Leitung: Lukas Portmann Redaktion Dave Schläpfer Layout Daniel Jurt Korrektorat Mirjam Weiss (dt.) / Ian Black (engl.) Comic Tiemo Wydler Auflage 3200 Exemplare Inserate Go! Uniwerbung, St. Gallen www.go-uni.com/uniluaktuell Kontakt / Abo Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern uniluaktuell@unilu.ch Website / Archiv www.unilu.ch/uniluaktuell Das Magazin ist kostenlos abonnierbar: uniluaktuell@unilu.ch Die nächste Ausgabe erscheint im Frühjahrssemester 2018. IMPRESSUM Die Stellung des Einzelnen als Rechts- subjekt und die Rechtserheblichkeit des menschlichen Verhaltens sind die Fra- gen, die der Gesetzgeber in den Art. 11 ff. ZGB geregelt hat. Rechts- und Hand- lungsfähigkeit sind dabei nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffent- lichen und im Prozessrecht gleichermas- sen von zentraler Bedeutung. Die dogma- tische Grundstruktur der Rechtsfähigkeit ist seit Inkrafttreten des ZGB unverän- dert geblieben. Das Handlungsfähigkeits- recht hingegen hat spürbare Veränderun- gen erfahren. Beide Rechtsinstitute unterliegen sodann wesentlichen inhalt- lichen Veränderungen in einem gewan- delten gesellschaftlichen Wertesystem und vor dem Hintergrund internationaler und völkerrechtlicher Entwicklungen. Die Kommentierung setzt sich grundsätzlich mit diesen Entwicklungen auseinander und beantwortet auch die daraus resul- tierenden konkreten Fragestellungen. Berner Kommentar: Die natürlichen Personen Eugen Bucher (†) | Regina E. Aebi-Müller Berner Kommentar, Zivilgesetz- buch: Die natürlichen Personen, Art. 11-19d ZGB: Rechts- und Handlungsfähigkeit Bern 22017 ISBN 978-3-7272-0680-1 Ethisches Investieren gewinnt bei An- legern und Banken an Interesse. Rendite und reduziertes Risiko, sozial-öko- logische Verantwortung und gutes Gewissen heisst das Versprechen. An welchen moralischen Kriterien soll sich ein Investor aber orientieren? Welche ethischen Theorien können der prakti- schen Vernunft dienen? Ökonomische Klugheit und moralische Pflicht stehen zur Debatte. Der Autor antwortet, indem er einen umfassenden Katalog mora- lischer Investitionskriterien analysiert. So erschliesst er Orientierungsregeln und Selektionsstrategien nachhaltiger Ver- mögensanlage. Schliesslich reflektiert er die Chancen und Grenzen ethischer Geld- anlage an einer Fallstudie. Die Studie wendet sich an Forschende sowie an Finanzexpertinnen und -experten mit Freude an Fragen der angewandten Kapi- talmarktethik. Ethisch investieren Manfred Stüttgen Ethisch investieren. Chancen und Grenzen moralisch begründeter Geldanlage Frankfurt am Main, Berlin, Bern et al. 22017 ISBN 978-3-631-65180-3 Die am 10. und 11. Juni 2016 ausgerich- teten 5. Luzerner Agrarrechtstage waren dem Thema «Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung» gewidmet. Zahlreiche Motionen und öffentliche De- batten bezeugen die grosse Relevanz und Aktualität des Themas. Juristen, Ökonominnen und Ökologen sowie be- troffene Landwirtinnen und deren Vertre- ter aus der Schweiz, Deutschland und Österreich waren eingeladen, Fragen wie Schutzstatus, Regulierung der Wolfs- population und Abschussregelungen (neuer Art. 4bis JSV), Einrichtung wolfs- freier Zonen, Herdenschutzkonzepte und Präventionsmassnahmen, Entschä- digung von Wolfsschäden oder Finanzie- rung der Herdenschutzmassnahmen zu diskutieren. Dieser Band gibt einen Grossteil der Referate der Tagung zum damaligen Rechtsstand wieder. Wolf und Herdenschutz Roland Norer (Hrsg.) Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung. Tagungsband der 5. Luzerner Agrarrechtstage Zürich/St. Gallen 2017 ISBN 978-3-03751-932-5 37UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 PANORAMA «Berlin, ick liebe dir – und komme wieder!» Kritische Theorie live, Bio-Lebensmittel supergünstig, Freundschaften fürs Leben: Lisa Kwasny, Soziologiestudentin im Bachelor, hat einen Mobilitätsaufenthalt an der Humboldt-Universität in Berlin gemacht und berichtet von ihren Erfahrungen. Dies vorab: Gesamthaft würde ich mein im vergangenen Früh- jahrssemester gemachtes Auslandsemester in Berlin als die beste Zeit meines bisherigen Lebens beschreiben. Ich weiss nicht, ob es mit dem neuen Umfeld, den Inputs, der Grossstadt oder den besuchten Seminaren zusammenhängt. Ich glaube, es ist alles zusammen und noch viel mehr. Die Humboldt-Universität liegt direkt neben dem Alexanderplatz und ist daher super erreichbar. Mit der Studentenkarte kann man auch alle öffentlichen Verkehrsmittel gratis benutzen. Wichtig: Bei der Immatrikulation nach einem Plan der Uni fragen! Diese ist nämlich wahnsinnig gross, und auf der Karte sind alle Gebäude und die nächsten Haltestellen verzeichnet. In den Gebäuden hän- gen auch Pläne, wo welches Zimmer zu finden ist. Selbst WC-Kritzeleien sozialkritisch Die Kurse an der Humboldt-Universität sind sehr vielfältig, aber auch sehr stark linksorientiert (noch viel stärker als die universi- täre Bildung in Luzern). Dies ist aber sehr toll, denn hier ist die selbstständige Organisation der Studierenden viel ausgeprägter. Es gibt Demonstrationen, Flugblätter und Diskussionsrunden. Sogar die Sprüche an den Toilettenwänden haben politischen und sozialkritischen Inhalt. Da ich in Luzern eigentlich Soziologie und Religionswissenschaft studiere, das aber in Berlin nicht möglich war, habe ich zwar als Fächer Kulturwissenschaften und Geschichte gehabt, jedoch hauptsächlich Philosophieseminare (Kritische Theorie) und eine Soziologievorlesung zum Thema soziale Ungerechtigkeit be- sucht. Die Dozierenden und die Professorinnen und Professoren sind engagiert, und es besteht eine offene Diskussionskultur. Pulsierende Stadt Zum Leben allgemein in Berlin gibt es einiges zu erzählen. Ich sage gerne: Es gibt nicht nur ein Berlin. Man kann superteuer essen und leben, nur in der Friedrichsstrasse shoppen und in den teuersten Clubs feiern. Man kann aber auch in Soli-Küchen essen, wo man gemeinsam kocht und bezahlt, wie viel man hat, in Secondhandshops einkaufen und am Sonntag die zahllosen Gratis konzerte im Mauerpark besuchen. Berlin war kulturell schon immer wichtig, doch momentan ist es eines der heisses- ten Pflaster Europas. Die Menschen strömen von überall her: Studierende aus Spanien auf der Suche nach Arbeit, polnische Arbeiter auf der Suche nach Glück, syrische Flüchtlinge auf der Suche nach Frieden. Designerinnen, Künstler, Musikerinnen und Punks versammeln sich neben Kreativschaffenden mit Start - up-Ideen in den Köpfen und hetzenden Rechtsradikalen. Hier in Berlin passiert Leben, hier passiert Zukunft. In den Unis werden Von einem Fotografen im Rahmen eines spontanen Shootings in Szene gesetzt: Lisa Kwasny in Berlin. Demonstrationen organisiert, die Studenten stehen auf und ein für ihre Überzeugungen, sie organisieren sich, sind am politischen Geschehen beteiligt, tragen es aus den Hörsälen zu den Men- schen auf der Strasse. In Berlin geschieht Kritische Theorie live. Bücherschätze in Kartonkisten Was ich persönlich genossen habe: supergünstige Bio-Lebens- mittel, Bücherschätze in Kartonkisten in Hauseingängen finden, an den Berliner Seen die Stadt vergessen, Konzerte in besetzten Häusern, Demos, die schönsten Techno-Partys der Welt, sich vom Flow leiten lassen, dann auf der Strasse angequatscht wer- den und Freunde fürs Leben finden. Berlin – sowie das Erasmus-Semester generell – ist das, was man daraus macht. Für mich gilt: Berlin, ick liebe dir! So schnell wirst du mich nicht los, ich komme wieder! Mehr Informationen zu den verschiedenen Mobilitätsangeboten an der Universität Luzern: www.unilu.ch/mobilitaet 38 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Von der Leseratte zum Lesemuffel – und zurück Lesen gehört zum Studieren wie das Amen in die Kirche. Ein wahr gewordener Traum für alle Bibliophilen, eigentlich. Campus-Bloggerin Nadia Zwahlen berichtet davon, wenn das Hobby unter der Pflichtlektüre leidet und was man dagegen tun kann. Mich vor dem Studium als Leseratte zu bezeichnen, war – ge- linde gesagt – untertrieben. Bücher wurden nicht gelesen, son- dern verschlungen. Zwei bis drei pro Woche war ein normaler Durchschnittswert, und ich liebte jede Seite. Nicht, dass mir jede Geschichte gleich gut gefallen hätte. Rückblickend betrachtet, versteckte sich zwischen den Klassikern und hochgepriesenen Romanen auch so manches Schundwerk, für das ich nach dem Zuklappen keine allzu positiven Gefühle empfand. Aber egal wie ich zur Geschichte oder den Charakteren stand, ich liebte das Lesen an sich. Das verlorene Paradies Doch dann kam das Studium und mit ihm ein bislang unbekann- ter Schrecken in der Gestalt alter Bekannter: Bücher. Wissen- schaftliche Texte, die ja per se mit etwas mehr Aufwand gelesen werden müssen als die Unterhaltungslektüre. Auch ein zwanzig- seitiges Kapitel kann so unglaublich umständlich formuliert sein, dass man sich stundenlang damit abmüht. Das Lesen wissen- schaftlicher Texte kann manchmal ungemein frustrierend sein. Und so entwickelt Studentin oder Student Taktiken, die den Lese- aufwand verringern: Texte werden je nach Priorität des Kurses pflichtbewusst bearbeitet, nebenbei überflogen, Alibi-geleucht- stiftet oder manchmal auch gar nicht beachtet. Aber egal wie pflichtbewusst wir uns an die Lektüre machen, irgendwann ha- ben wir alle genug von den gleichen 26 Buchstaben. Wir fühlen uns begraben unter einer Flut von Sätzen, Zeilen, Abschnitten, Paragrafen und Kapiteln. So merkte auch ich, wie ich immer seltener in meiner Freizeit ein Buch in die Hand nahm. Ich hatte die Freude am Lesen verloren, fühlte mich verraten von meinen einstigen Freunden. Und so kehrte ich ihnen trotzig den Rücken zu, überkompensierte den Verlust mit Filmen und TV-Serien bis zu meinem ultimativen Tief- punkt, als ich in einem Jahr gerade mal sechs gelesene Bücher vorweisen konnte. Ich war schockiert. Kinderbücher und Klassiker Wenn man mit dem eigenen Lesepensum in der Freizeit nicht mehr zufrieden ist, heisst es, Gegenmassnahmen zu ergreifen. Vier Punkte haben mir persönlich geholfen: • Nur das lesen, worauf man wirklich Lust hat. Klingt erst mal logisch, aber manchmal hat man noch ein paar Klassiker zu- hause rumstehen, die man unbedingt zuerst lesen müsste, weil Weltliteratur und Allgemeinbildung und so. Einfach das schlechte Gewissen ausschalten und zum seichten Unter- haltungsroman greifen, wenn einem der Sinn danach steht. Gerne darf es auch mal Schund sein. Ja, echt. Und zwar, damit man den Wunsch hat, danach etwas Besseres zu lesen. • Kinderbücher oder geliebte Klassiker nochmals lesen. Der Nostalgiefaktor erinnert oft an die guten Gefühle, die das Lesen hervorbringen kann, und motiviert, etwas Neues in An- griff zu nehmen. • Hörbücher! Klar lässt sich darüber debattieren, ob das wirklich als Lesen durchgeht, aber man kann ohne grossen Aufwand in eine andere Welt abtauchen (und nebenbei den Abwasch er- ledigen). Bestenfalls kommt – wie bei mir als sehr schnelle Leserin – dabei der Wunsch auf, selbst zu lesen, um schneller zur Auflösung der Geschichte zu kommen. • Sich zu nichts zwingen. Es gibt Tage, an denen die Lieblings- serie einfach wichtiger ist, als auch nur ein kurzes Kapitel zu lesen. Akzeptieren und sich am nächsten Tag vielleicht zwei Kapitel vornehmen. Erfreulicherweise habe ich damit zu einer gewissen Regel- mässigkeit zurückgefunden. Ein Buch pro Woche, mal mehr, mal weniger. Bis ich wieder in meine Routine von vor dem Studium zurückfinde, lese ich einfach gemütlich weiter. Nadia Zwahlen ist Bachelorstudentin der Geschichte und Soziologie. Sie schreibt zusammen mit weiteren Studierenden der Kultur- und Sozia lwissenschaftlichen Fakultät im Campus-Blog auf dem Online-Portal «zentralplus» über die Hochs und Tiefs des studentischen Alltags: www.zentralplus.ch/de/blogs/campusblog «Irgendwann haben wir alle genug von den gleichen 26 Buchstaben»: Campus-Bloggerin Nadia Zwahlen. PANORAMA 39UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Frauen und Männer an der Uni: neue Broschüre Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf allen Stufen und durch alle Gremien: Dieses Ziel strebt die Universität Luzern gemäss ihrem Statut an. Die aktuellsten Zahlen zeigen, dass Potenzial zwar vorhanden ist, es aber noch einiges zu tun gibt. ARIANE DE ROCCHI Die druckfrische, von der Fachstelle für Chancengleichheit herausgegebene Broschüre «Frauen und Männer an der Uni- versität Luzern» erlaubt es allen Interessierten, sich auf einen Blick über den aktuellen Stand der Geschlechterverhältnisse an der Universität Luzern zu informieren. Darüber hinaus bietet die Fachstelle Universitätsangehörigen im Rahmen von Beratungen vertiefte Informationen zu spezifischen Fragen und zeitlichen Entwicklungen sowie zur Situation in den einzelnen Fakultäten an. Die kompakte Broschüre basiert auf dem sogenannten Gleichstellungsmonitoring. Im Rahmen dieser Erhebung erfasst die Fachstelle kontinuierlich und systematisch die wichtigsten Zahlen zum Stand der Geschlechterverhältnisse. Auf der Basis dieser validen Datengrundlage kann die Entwicklung an der ge- samten Universität und in den einzelnen Fakultäten aufgezeigt und allfälliger Handlungsbedarf sichtbar gemacht werden. Anstieg des Frauenanteils beim Mittelbau Das Titelblatt der Broschüre zeigt grafisch das aktuelle Geschlechterverhältnis aller ordentlichen/ausserordentlichen Professuren sowie aller Assistenz-, Titular- und Gastprofessuren, das mit 82 Männern zu 24 Frauen nicht ausgeglichen ist. Was die Entwicklung des Frauenanteils anbelangt, kam es in den letzten zehn Jahren bei den Oberassistierenden und den Assistenz- professuren zu einer deutlichen Erhöhung. Bei den Oberassistie- renden nahm der Frauenanteil von 39 Prozent auf 56 Prozent zu. Auf der Stufe Assistenzprofessur erhöhte er sich sogar von 50 auf 71 Prozent. Allerdings ist diese Kategorie aufgrund von tiefen Fallzahlen auch grösseren Schwankungen ausgesetzt. Mit dem Ziel einer Erhöhung des Frauenanteils bei den Nach- wuchsforschenden führte die Fachstelle für Chancengleichheit, wie vergleichbare Stellen an anderen Schweizer Universitäten auch, diverse Massnahmen durch. Neben Einzelcoachings für Doktorandinnen und Postdoktorandinnen wurden Netzwerk- treffen für Professorinnen, Postdoktorandinnen und Frauen aus Führungs- und Schnittstellen-/Drehscheibenpositionen in der Verwaltung organisiert sowie SpeedUp-Sabbaticals für Ober- assistierende und Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track vergeben. Ausserdem war zwischen 2010 und 2016 die Projektleitung des Kooperationsprojekts «Mentoring Deutschschweiz» (fachliches One-to-one-Mentoring mit Rahmen- programm) bei der Fachstelle für Chancengleichheit angegliedert. Des Weiteren wurden in Zusammenarbeit mit der Universität Bern verschiedene Workshops und Kurse für Nachwuchswissenschaft- lerinnen angeboten. Neben dem Ausbau des Bereichs Nach- wuchsförderung hat sich auch einiges getan bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, etwa hinsichtlich Kinderbetreuung. Rückgang bei ordentlichen Professuren Die Frauenanteile beim Mittelbau und bei den Assistenzprofessu- ren scheinen allerdings keine zeitnahe Erhöhung des Frauen- anteils bei den Neuberufungen auf ordentliche Professuren mit sich zu bringen. Denn auch wenn die Zahlen bis und mit Stufe Assistenzprofessur in eine positive Richtung weisen, ist dies auf der Stufe ordentliche Professur nicht der Fall. Obwohl diesbezüg- lich konkrete Massnahmen eingeführt wurden, zum Beispiel der Einbezug von Gleichstellungsdelegierten in die Berufungsverfah- ren, hat sich der Frauenanteil in den letzten zehn Jahren nicht erhöht. Im Gegenteil – er ist seit ein paar Jahren sogar rückläufig und liegt aktuell bei knapp 24 Prozent (Stand August 2017). Ein Grund dafür wird wohl sein, dass die Besetzung einer Professur ein vielschichtiges Verfahren ist, das durch verschiedene Fakto- ren beeinflusst wird. Diese gilt es nun in einem nächsten Schritt zu analysieren, um Ursachen und Zusammenhänge sichtbar zu machen. Ziel ist es, daraus Massnahmen abzuleiten, die von allen Mitgliedern der Universität gemeinsam getragen und um- gesetzt werden. Mehr Informationen und Download: www.unilu.ch/chancengleichheit Ariane De Rocchi ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Fachstelle für Chancengleichheit. Datenquellen – Studierendenstatistik – Personalstatistik – Jahresberichte – www.unilu.ch Anmerkungen 1 Alle Personen (auch Forschungsmitarbei- tende), die auf der Stufe Doktorat einen Arbeitsvertag der Universität Luzern haben. 2 Alle Personen (auch Forschungsmitarbei- tende), die auf der Stufe Postdoc einen Arbeitsvertrag der Universität Luzern haben. 3 Während hier die Anzahl Personen darge- stellt wird, verwendet die Personalstatistik die Anzahl Verträge. Impressum Idee, Konzept, Datenaufbereitung und Text: Fachstelle für Chancengleichheit, Universität Luzern Gestaltung: Susanne Gmür, Luzern Druck: Gammaprint AG, Luzern Universität Luzern Fachstelle für Chancengleichheit Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern chancengleichheit@unilu.ch www.unilu.ch/chancengleichheit Juli 2017 FoKo Forschungskommission FS Frühlingssemester GLK Gleichstellungskommission HS Herbstsemester IF Interfakultär KSF Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät o./a.o. ordentlich/ausserordentlich RF Rechtswissenschaftliche Fakultät SWS Semesterwochenstunden TF Theologische Fakultät ULEKO Universitäre Lehrkommission WF Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Abkürzungen Frauen und Männer an der Universität Luzern FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Leitungspositionen Dienste Die drei Prorektorate, die Verwaltungsdirektion und das Generalsekretariat bilden zusammen die Dienste. Sie umfassen elf Abteilungen; am Stich- tag (1.3.2017) wurden sechs von Männern und fünf von Frauen geleitet. 56 Universitätsrat 36 Gremien Im FS 2017 waren im Universitätsrat und in der FoKo ein Drittel der Mitglieder Frauen. Die Verhält- nisse im Senat, in der GLK und der ULEKO waren ausgeglichen. FoKo 48 GLK 33 ULEKO 34 Dekan Fakultätsmanager Prodekan/in TF KSF RF WF Universitätsleitung Die Universitätsleitung wurde in den letzten zehn Jahren zweimal vergrössert. Seit dem 1.3.2017 besteht das sechs Personen zählende Gremium dank einer Prorektorin und der Verwaltungsdirek- torin zu einem Drittel aus Frauen. Fakultätsleitungen Im FS 2017 war nur eine von insgesamt zwölf Leitungspositionen bei den Dekanaten von einer Frau besetzt, der Prodekanin der TF. Die KSF, die RF und die WF wurden ausschliesslich von Män- nern geleitet. Zeitverlauf Dekane und Dekaninnen 2008–2017 Interessant ist der Zeitverlauf bei den Dekaninnen und Dekanen. Bis 2011 waren die Frauen in der Mehrheit. Seit 2013 gab es jedoch keine Frau mehr in der Position einer Dekanin. 2008–2010 Rektor, 2 Prorektoren, Verwaltungsdirektor 2011–2016 Rektor, 2 Prorektoren, Verwaltungsdirektorin, Akademischer Direktor 1.3.2017 Rektor, 2 Prorektoren, 1 Prorektorin, Verwaltungs- direktorin, Generalsekretär WF TF RF KSF 2011 20152009 20132008 2012 2016 20172010 2014Senat 910 PANORAMA 40 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017PANORAMA Kampf um Freiheit und Autonomie «Die schwarze Spinne» und «Die schwarze Null»: Das Luzerner Theater eröffnet diese Schauspielsaison mit zwei Blicken auf die Region. In beiden Stücken geht es um Schicksal und die grossen Fragen des Lebens. ANGELA OSTHOFF «Die schwarze Spinne ist ein böses, schwarzes, krankes, meis- terhaftes kleines Buch, von dem man nicht mehr loskommt.» Die Novelle des protestantischen Pfarrers Albert Bitzius, der unter dem Pseudonym Jeremias Gotthelf publizierte, bescherte ihm als Kind Alpträume, erinnert sich der Bestsellerautor Daniel Kehl- mann: «Ein Fluch ist in der Welt, und er wird nicht mehr ver- schwinden. Da er einmal da ist, muss man Wege finden, mit ihm zu leben. Da er existiert, ist jeder Frieden vergiftet und jede Schönheit eine fromme Lüge. Vergisst man das, ist man des Todes.» Dann wird «das hübsche Bergpanorama» zu einer «schwarzgiftigen Albtraumwelt». Doch wo lauert der Fluch, wo hockt er, wen befällt er zuerst? Bei Gotthelf erwächst dieser Fluch als Spinne wie ein Geschwür aus Christine, der Deutschen, der Ausländerin mit dem sprechenden Namen – eine teuflische Christin allerdings, die das Böse ins Dorf lockt, weil sie meinte, den Teufel überlisten zu können. Wer trägt die Schuld? Die Novelle lädt zum Nachdenken ein: Wer bringt das Böse in die Welt? Wer trägt die Schuld? Ist es vielleicht sogar Gott – der wahre Teufel – der das Leid über die Welt bringt? Oder sind wir es selbst? Und doch: Wer ist eigentlich schuld, dass ich schuldig werde? «Mein Gott, mein Gott, warum hast du mich verlassen?»: Diese theologische Wunde kann nicht so einfach mit pfäffischer Moral verbunden werden. Die Regisseurin Barbara-David Brüesch erarbeitet sich einen ganz eigenen Zugriff, indem sie die Gotthelf ‘schen Metaphern mit der Emotionalität von Musik zu einem Grusical verbindet. Als zeitgenössisches Echo auf «Die schwarze Spinne» richtet das auf Reportagen des Luzerners Erwin Koch basierende Stück «Die schwarze Null» den Blick auf die unbesungenen Heldinnen und Helden der Region und ihre ganz unheroischen Kämpfe mit dem Berg, der Steuererklärung, der Liebe und anderen Zumutun- gen. Wo bei Gotthelf die Spinnen ausbrechen, springt bei Koch ein Kind in den Tod. Wo sich das Bergpanorama in eine Alptraum- welt verwandelt, wird das Wohnzimmer unserer Nachbarn zur privaten Hölle. Wo der Knecht den Pfropfen aus dem Pfosten zieht, injiziert die Ehefrau ihrem Mann den tödlichen Drogenmix. Nüchterner Stil, starke Anteilnahme Der zweimalige Egon-Erwin-Kisch-Preisträger erzählt die Ge- schichten von psychisch labilen Bahnarbeitern und masslos Lie- benden, von einsamen Legasthenikern, von verlorenen Söhnen und der letzten Winterwartin auf dem Pilatus: Liebenswert, son- derbar und doch unmittelbar begegnen einem die Personen. Der Autor «hat die seltene Fähigkeit, ganz und gar sachlich, ‹tatsa- chenbetont› zu schreiben und doch zugleich starke Anteilnahme zu erzeugen», so Jörg Magenau vom «Deutschlandradio». Da ist etwa die Figur Albert T: «In einem grauen Aktenordner mit blauem Rücken hielt [er] seine plötzliche Liebe fest, Beweis auf Beweis, Rechnungen, Fahrkarten, Einkaufszettel zeitlich gegliedert, nach Monaten angelegt: Samstag, 9. Februar, zwei Karten für den Film Kindergarten Cop, Kino ABC 1, Reihe O, Plätze 3 und 4, 26 Fran- ken. Dann: 17 Uhr 48, Spaghetti Factory, Tisch 6, zwei Personen, 31 Franken.» Die Regisseurin Ivna Žic schafft eine theatrale Komposition, in der sich die archaischen und alltäglichen Ge- schichten dieser Menschen miteinander verweben und entfalten. In beiden Stücken ringen die Protagonisten um Freiheit und Auto- nomie. Gotthelf wie Koch stellen die grossen Fragen, gestern wie heute: Gibt es Schicksal? Und wenn ja – wie kann ich ihm entrin- nen? Wie ist es möglich, in grösster Not noch handlungsfähig zu bleiben? «Wenn ich eine Uhrzeit wäre, wäre ich am liebsten null Uhr, weil dann alles erst anfängt.» (Erwin Koch, «Anatomie einer Raserei») «Die schwarze Spinne» ist ab dem 29. September und die «Die schwarze Null» ab dem 6. Oktober im Luzerner Theater zu sehen. Mehr Informatio- nen: www.luzernertheater.ch Angela Osthoff ist Dramaturgieassistentin in der Sparte Schauspiel am Luzerner Theater. Verena Lercher, Christine-Darstellerin in «Die schwarze Spinne», vor dem Plakat des Stücks, das ein stilisiertes Spinnenbein zeigt. 41UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 PANORAMA «Mein Berufseinstieg fing lange vor dem Diplom an!» Alumni im Gespräch: Tobias König schaut gerne «foraus» – beim Schweizer Think-Tank für Aussenpolitik ist er für die Kommunikation verantwortlich. Das Rüstzeug hat sich der Deutsche an der Universität Luzern zugelegt. INTERVIEW: ANNA CHUDOZILOV Tobias König, woran erinnern Sie sich, wenn Sie an Ihren ersten Tag an der Uni Luzern zurückdenken? Tobias König: An einen perfekten Start in der Schweiz! In der Nacht zuvor war ich in Luzern angekommen, am Morgen sah ich dann bei meinen Couchsurfing-Gastgebern als erstes die Aus- sicht: Alpenpanorama, See, strahlend blauer Himmel. Auf dem Weg zur Uni beschloss ich, später Unmengen von Geld zu verdie- nen, damit ich mir das Einkaufen beim «Chäs Barmettler» leis- ten kann. Die Immatrikulation klappte reibungslos, einzig der Kleber mit der Matrikelnummer in meinem Abiturzeugnis gefiel mir nicht so recht. Am Abend schaute ich mir noch eine WG an, mit dem Zimmer hat’s dann auch gleich geklappt. Ging es mit Ihrem Masterstudium ebenso märchenhaft weiter? Ich habe mir zu Herzen genommen, was mir viele ältere Menschen gesagt hatten: Das Studium ist die schönste Zeit des Lebens, geniesse es, so lange du kannst. Im Prinzip habe ich versucht, jede Erfahrung mitzunehmen, die sich mir anbot. Besonders gerne denke ich an die Zeit in der studentischen Hochschulpolitik zurück: Zuerst war ich bei der SOL, der offi- ziellen Vereinigung der Studierenden der Universität Luzern, engagiert, später dann bei der kuso, der Fachschaft der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Sie haben im Bachelor Arabistik und Islamwissenschaft sowie Politologie in Halle an der Saale studiert. Welcher Weg hat Sie aus Sachsen-Anhalt nach Luzern geführt? Im Prinzip bin ich meiner Lieblingsdozentin gefolgt. Die Veran- staltungen von Dorothée de Nève waren einfach sensationell. Als sie meine Universität verliess, habe ich sie gegoogelt und fest- gestellt, dass sie Research Fellow am Zentrum für Religion, Wirt- schaft und Politik (ZRWP) war. Und so stiess ich auch auf den Masterstudiengang, den die Universitäten Basel, Zürich und eben Luzern gemeinsam anbieten. «Religion – Wirtschaft – Politik» klingt nach einer Kombination, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt ist. Wie ist es Ihnen nach Ih- rem Abschluss beim Berufseinstieg ergangen? Der fing lange vor der Diplomierung an! Ich wollte schon früh im Politbetrieb arbeiten und hatte bereits in Deutschland ein Prakti- kum bei einer Partei gemacht. In Luzern gaben mir dann die Grünliberalen die entscheidende Chance: Obwohl ich als Deut- scher durchaus Mühe hatte, mich in der Schweizer Politik zurechtzufinden, durfte ich schon während meines Masterstu- diums ein Praktikum absolvieren. Daraus ergab sich dann eine Anstellung, zum Schluss war ich als Wahlkampfleiter zu fast 100 Prozent bei der Partei engagiert. Studieren und so viel arbeiten – geht das? Die viele Arbeit verzögerte zwar meinen Abschluss, zahlte sich letztlich aber aus: Noch bevor ich mein Diplom in Händen hielt, hatte ich die Zusage des Schweizer Think-Tanks für Aussenpolitik «foraus». Dort leite ich das Zürcher Büro und bin dafür verant- wortlich, dass all die klugen Gedanken, die sich unsere Leute machen, am richtigen Ort landen: also in den Medien, auf dem Tisch von Politikern oder in einem Workshop von Experten. Zu- dem organisiere ich regelmässig Konferenzen für das EDA – auch das ist eine sehr aufregende Tätigkeit. Haben Sie rückblickend betrachtet das richtige Studium ge- wählt? Spontan: Ja! Schliesslich hat es mich dahin geführt, wohin ich beruflich wollte. Allerdings muss man damit umgehen können, dass sich nicht gleich erschliesst, was man denn genau ist mit diesem Master. Aber man lernt Fragestellungen aus unter- schiedlichen Perspektiven, mit diversen «Brillen» zu betrachten. Das ist sehr wertvoll für die Arbeit, die ich jetzt mache. Anderer- seits, ganz ehrlich: Mein Masterstudiengang war sicher nicht der einzige richtige Weg dahin, wo ich nun bin. Bei «Alumni im Gespräch» handelt es sich um eine Interviewreihe mit ehemaligen Studierenden und Doktorierenden. Die Serie wird von der ALUMNI Organisation betreut: www.unilu.ch/alumni Anna Chudozilov ist an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Tobias König Die Angst vor dem Berufseinstieg kennen fast alle Stu- dierenden der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (KSF) – und fast alle Alumnae und Alumni sind den Befürchtungen zum Trotz in spannenden Jobs gelan- det. Das wird Studierenden am offenen KSF-Alumni- Stamm vermittelt, ganz ohne aufwendiges Matching von Mentorinnen mit Mentees. Der von der KSF-Sektion der ALUMNI Organisation durchgeführte Anlass findet etwa viermal jährlich statt. Ergibt sich in dem lockeren Rah- men Verbindlicheres, ist das wunderbar; falls nicht – auch gut. Alumni können den Abend so oder so fürs Net- working und gemütliches Beisammensein nutzen. (AC) 11. Oktober, ab 18.30 Uhr, Bourbaki Bar/Bistro, Kontakt: Vera Bender, vera.bender@alumni-unilu.ch KSF-ALUMNI-STAMM AM 11. OKTOBER 42 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017PANORAMA So glückt der Schritt vom Studium ins Berufsleben HANNA WICKI Die jeweils im Frühjahrssemester durchgeführte Podiumsreihe «Vom Studium ins Berufsleben» richtet sich an Studie rende aller Fachrichtungen und bietet ihnen die Möglichkeit, sich zum Thema Berufseinstieg umfassend zu informieren. Bei den Ver- anstaltungen über Mittag diskutieren Ehemalige verschiedener Fakultäten über ihren Arbeitsalltag, ihren beruflichen Werde gang und stellen Berufsfelder vor, die typisch sind für Absolventinnen und Absolventen der Universität Luzern. Diese Dienstleistung, die den Übergang vom Studium ins Beruf sleben unterstützt, bie- tet die Universität zusammen mit der Studierendenorganisation SOL und der ALUMNI Organisation an. Die beiden jüngsten Podien standen unter dem Titel «Service public» (9. Mai) und «Karriere in der Forschung» (10. Mai). Das Fazit aus den Anlässen lautet, dass Praxiserfahrung essenziell ist und man sich reinbeissen soll, wenn einem etwas wichtig ist. Praktika bewähren sich, um herauszufinden, was man gern macht und was man gut kann. Die Podiumsgäste rieten den Studierenden, Engagement zu zeigen und sich auf das zu fokus- sieren, was einen wirklich interessiert. Wenn diese Begeisterung spürbar werde, eröffne sich die Chance, für eine frei werdende Stelle angesprochen zu werden. Sein Netzwerk frühzeitig und bewusst aufbauen, auf Leute zu gehen – auch das könne ein Schlüssel zum Erfolg sein. Jährlich 500 Praktikumsstellen beim Bund Wiederum wurde als Ergänzung ein Info-Nachmittag beim Eidgenössischen Personalamt angeboten. Auch in diesem Jahr übernahm die ALUMNI Organisation die Reisekosten nach Bern. 25 Studierende nutzten am 8. Mai die Möglichkeit, die Bundesverwaltung mit ihren 70 Verwaltungseinheiten und 37 000 Mitarbeitenden als Arbeitgeberin kennenzulernen. Jähr- lich werden hier 2000 Stellen neu besetzt, davon rund 500 Prak- tika für Hochschulabsolvent innen und -absolventen. Der Anlass wurde von Sabina Marra vom Personalmarketing organisiert. Nach der Vorstellung der Bundesverwaltung schilderten ehe- malige und aktuelle Praktikantinnen ihren Alltag. Eine Alumna der Universität Luzern erzählte, dass sie nach einem Praktikum beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein Praktikum beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) in New York absolviert habe. Dort sei sie angefragt worden, ob sie Interesse an einer Mutterschaftsvertretung habe. So sei sie zu ihrer aktuellen Anstellung beim EDA gekommen. Beruf und Privatleben liessen sich gut unter einen Hut bringen, man müsse aber auch belastbar sein und komplexe Zusammen- hänge erfassen können. Motivation und Engagement seien sehr wichtig; ohne Leidenschaft fehle eine wesentliche Voraus- setzung für die vielseitige Aufgabenpalette. Eine Praktikantin aus Neuchâtel lobte die gute Zusammenarbeit und den Altersmix bei der Bundesverwaltung. Sie könne Auf- gaben auf hohem Niveau erledigen, und ihre Anregungen würden aufgenommen, obwohl sie jung sei und wenig Berufserfahrung aufweise. Beim Stellenantritt müsse man eine zweite Sprache zumindest so gut verstehen, damit man bei Besprechungen die Voten in der Zweitsprache verstehe und einen Bericht lesen könne. Im Lauf ihres Praktikums hätten sich ihre Sprachkennt- nisse deutlich verbessert, dies auch durch die Nutzung des Sprachkursangebots. In der Pause und beim anschliessenden Apéro bot sich Gelegenheit zum Networking. Auch wurde die Möglichkeit, Fragen zu stellen, rege genutzt. Mehr Informationen: www.unilu.ch/careerservices / www.stelle.admin.ch Hanna Wicki ist Sekretärin der Universitätsleitung. Unichor: Männer für «Gloria» gesucht Nach dem Musicalprojekt vom vergangenen Frühling wird es beim Chor der Universität Luzern feierlich und festlich: Im Herbstsemester steht das «Gloria» von Antonio Vivaldi auf dem Programm. Für die Konzerte am 15./16. Dezember wird jeden Dienstag unter der fachkundigen und leidenschaftlichen Leitung von Andrew Dunscombe fleissig an Ton und Klang gefeilt. Rund 60 Sängerinnen und Sänger gilt es zum harmonischen Chorklang zusammenzubringen. Nicht (nur) unter der Dusche singen Damit auch das Verhältnis zwischen Männer- und Frauenstim- men ausgeglichen ist, sucht der Unichor noch Verstärkung bei den Männerstimmen. Studenten und Mitarbeiter, die nicht (nur) unter der Dusche singen möchten, sondern ihre Tenor- oder Bassstimme lieber mit anderen zu einem Ganzen verbinden, fin- den auf www.unichor-luzern.ch alle Informationen zum Unichor und zum Mitsingen. (Esther Schmid, Unichor) Infos für Studierende zum Berufseinstieg und zur beruflichen Praxis aus erster Hand: Das ermöglicht eine Podiumsreihe, ergänzt durch einen Info-Nachmittag beim Eidgenössischen Personalamt in Bern. 43UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 PANORAMA Plädoyers, Schlafmangel und Glücksgefühle Am Willem C. Vis Moot Court (Vis Moot) wurde das Luzerner Team mit einer «Honorable Mention» prämiert und gehörte damit zu den besten zehn Prozent von über 330 Teams aus der ganzen Welt. Im Interview geben die Mooties Einblick in ihre Erfahrungen. INTERVIEW: JEAN-MICHEL LUDIN Sonja Dobrijevic und Stephan Greber, warum haben Sie die Vis- Moot-Herausforderung angenommen? Sonja Dobrijevic: Ich mag Herausforderungen! Ein Wettbewerb, an dem über 330 Teams teilnehmen, kam mir da gelegen. Beson- ders angesprochen hat mich, dass der Vis Moot einen einmaligen Einblick in die Welt der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ermöglicht – ein Bereich, für den ich mich sehr interessiere. Stephan Greber: Ich habe mehrmals Bemerkenswertes über den Vis Moot gehört und gelesen. Da der Luzerner Moot im Bachelor zu meinen Highlights des Studiums gehörte, war für mich klar, dass ich im Master ebenfalls an einem Moot teilnehmen möchte. Da ich eine internationale Tätigkeit anstrebe, haben mich ins- besondere der handelsrechtliche Fokus und die Tatsache, dass der Vis Moot in Englisch abgehalten wird, überzeugt. Lukas Schifferle und Tony Burri, die Vorbereitungen für den Vis Moot dauerten ein halbes Jahr. Was stand während dieser Zeit auf dem Programm? Lukas Schifferle: Die Zeit ist in zwei Phasen aufgeteilt, die schrift- liche und die mündliche. Die schriftliche Phase beginnt damit, dass alle teilnehmenden Teams gleichzeitig den Fall, das «Prob- lem», erhalten. Nach dem Einlesen in den Fall begannen wir schnell, erste Argumente zu formen. Mit Hilfe unserer Coaches und viel harter Arbeit gelang es uns, die besten Argumente herauszufiltern und überzeugend zu formulieren. Tony Burri: In der mündlichen Phase ging es darum, für seinen Klienten ein Plädoyer vor dem Schiedsgericht zu halten. Das konnten wir in verschiedenen Schweizer Anwaltskanzleien und an den Pre-Moots in London und Moskau üben, bevor wir in Wien gegen Teams aus China, Bosnien-Herzegowina, den USA und Dubai antraten. Während dieser Zeit kamen wir in Kontakt mit Stu- dierenden aus aller Welt und lernten bei Apéros auch eine grosse Anzahl potenzieller Arbeitgeber kennen. Welches war das beste Vis-Moot-Erlebnis? Schifferle: Beste Erlebnisse gab es viele! Am 8. Dezember 2016 um 23:51 Uhr reichten wir unsere Klageschrift ein, nach zwei Mo- naten harter Arbeit und knapp vier Stunden Schlaf pro Nacht wäh- rend der letzten Woche. Als dann am Awards-Banquet in Wien beim Verlesen der Honorable Mentions «University of Lucerne!» ausgerufen wurde, war das ein unglaublich erfüllendes Gefühl. Burri: Auch die vielen Freundschaften mit anderen Mooties gehö- ren zu den Highlights. Insbesondere mit dem Team Mannheim hatten wir einige tolle Erlebnisse. Wir waren in Moskau im selben Hotel einquartiert. Als wir dann zwei Wochen später in Wien an der Welcome Party wieder aufeinandertrafen, war das ein ent- sprechend grosses Gaudi. Mehr in die Details gehen können wir allerdings nicht, denn: «What happens in Vienna stays in Vienna.» Sonja Dobrijevic und Stephan Greber, was nehmen Sie aus dem Vis Moot für Ihre berufliche Zukunft mit? Sonja Dobrijevic: Sicherlich das Wissen, wie man in einem Team ein gemeinsames Ziel effizient erreichen kann. Auch meine ver- besserten Englischkenntnisse und die Fähigkeit, ohne Scheu ein Plädoyer vorzutragen, werden mir in Zukunft weiterhelfen. Stephan Greber: Die Erfahrung, wie man wirkungsvoll vor Rechts- expertinnen und -experten plädiert, steht für mich im Mittelpunkt. Daneben hat sich aber auch mein Englisch stark verbessert. Nicht zu vergessen sind zudem die vielen Kontakte mit zukünftigen Anwältinnen und Anwälten aus der ganzen Welt. Jean-Michel Ludin ist Coach des Luzerner Vis-Moot-Teams. Die Teilnahme steht unter der Leitung von Prof. Dr. Daniel Girsberger, ordentlicher Professor für Schweizerisches und Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privatrechtsvergleichung, und dem Headcoach RA Daniele Favalli. Das Vis-Moot-Team mit (v.l.) Sonja Dobrijevic, Tony Burri, Stephan Greber und Lukas Schifferle vor dem Stephansdom in Wien, wo das Finale stattfand. Sandro studiert Rechtswissenschaft Bachelor-Infotag für Maturandinnen und Maturanden Freitag, 17. November 2017 Kultur- und Sozialwissenschaften Rechtswissenschaft Theologie Wirtschaftswissenschaften www.unilu.ch/infotag Mit einem Studium an der Uni Luzern.

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    C18302-A05_ZSR-I_2014-02_GzD 131..256 ++

    C18302-A05_ZSR-I_2014-02_GzD 131..256 ++ ZSR 2014 I 219 Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument Nicolas F. Diebold* Schlagwörter: Ausschreibung, Vergabe, Konzession, Binnenmarkt, Grundversorgung, Leistungsauftrag, Beschaffung, Wirtschaftsfreiheit, Wettbewerb, Monopol A. Einleitung Der Staat nimmt auf vielfältige Art und Weise Einfluss auf das freie Marktge- schehen. Als Regulator setzt er unter Berücksichtigung verschiedener öffent- licher Interessen die Rahmenbedingungen, unter welchen eine bestimmte Wirt- schaftstätigkeit zu erfolgen hat. Als Nachfrager von Gütern und Leistungen verfügt der Staat über ein enormes Nachfragevolumen, das er wirtschaftlich, po- litisch und strategisch einsetzen kann. Als Eigentümer von öffentlichen Sachen und Träger von Regalrechten entscheidet er über deren wirtschaftliche Nutzung durch Private. Der Staat bedient sich der Privatwirtschaft zur Gewährleistung der Grundversorgung und vergibt zu diesem Zweck Leistungsaufträge an Private. Mit staatlichen Beihilfen und seiner Steuerpolitik kann der Staat die wirtschaft- liche Tätigkeit über Kosten und Ertrag beeinflussen. Als Unternehmer tritt der Staat in Konkurrenz mit privaten Anbietern. Mit Grenzmassnahmen wie Zöllen, mengenmässigen Beschränkungen und Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligun- gen steuert der Staat den Import von Gütern und Dienstleistungen. Sobald einer dieser staatlichen Markteinflüsse dazu führt, dass nur eine be- schränkte Anbieterzahl in den Genuss eines Wettbewerbsvorteils oder eines staatlichen Auftrags kommt, oder gar nur eine beschränkte Anbieterzahl über- haupt zum Markt zugelassen wird, stellt sich die Frage, nach welchem Verfah- ren die Auswahl der Marktteilnehmer erfolgen soll. Die Antwort findet sich im * RA Dr. iur., LL.M., Leiter Kompetenzzentrum Binnenmarkt im Sekretariat der WEKO, Lehr- beauftragter für öffentliches Wirtschaftsrecht und WTO-Recht an der Universität Luzern. Dank gebührt Prof. Dr. Bernhard Rütsche und PD Dr. Martin Beyeler für inspirierende Diskussionen zu diesem Thema sowie wertvolle Anmerkungen zum Aufsatzentwurf. Der Autor vertritt seine persönliche Auffassung. Nicolas F. Diebold 220 ZSR 2014 I Vergaberecht im weiten Sinne. Wesentlicher und wohl wichtigster Bestandteil des Vergaberechts ist das öffentliche Beschaffungsrecht. Vergaberegeln lassen sich indessen auch in Rechtsquellen ausserhalb des Beschaffungsrechts finden, sei es in der Bundesverfassung, im Binnenmarktrecht, in Spezialgesetzen bis hin zu kantonalen und kommunalen Erlassen. Hinzu kommen Regeln betref- fend die Vergabe von Einfuhrrechten (z.B. Versteigerung von Zollkontingenten, Art. 22 LwG), auf die im vorliegenden Beitrag jedoch nicht näher eingegangen wird. Die Abgrenzung zwischen dieser Vielzahl von Vergaberegeln bzw. die Zuordnung der Sachverhalte zu den verschiedenen Vergabebereichen gestaltet sich in der Praxis als äusserst schwierig. Ziel soll hier darum sein, das Instru- ment der «öffentlichen Ausschreibung» und die damit verbundenen Abgren- zungsfragen im Rahmen einer neuen Systematik zu analysieren. Ausgangslage bilden nicht in erster Linie die Vergaberechtsgebiete, die Kasuistik oder die ver- waltungsrechtlichen Instrumente wie Bau- und Dienstleistungskonzession, Sondernutzungskonzession und gesteigerter Gemeingebrauch, Monopolkon- zession, Konzession des öffentlichen Dienstes usw., sondern die Wirkung der staatlichen Vergabe auf die Angebotsstruktur und Wettbewerbsverhältnisse. Im Kern geht es um die Frage der wettbewerblichen Ausgestaltung des zahlenmäs- sig beschränkten Zugangs zu Beschaffungsmärkten, Grundversorgungsmärkten sowie rechtlich und faktisch kontingentierten Märkten (sog. geschlossene Märkte). Bei der Selektion der interessierten Anbieter spielen für den Staat nicht nur das Preis-Leistungs-Verhältnis, sondern auch politische Interessen eine gewich- tige Rolle.1 Der vergaberechtliche Rahmen schreibt deshalb in vielen Fällen eine öffentliche Ausschreibung vor. Mit öffentlicher Ausschreibung im hier verwen- deten Sinn ist nicht ein bestimmtes beschaffungsrechtliches Vergabeverfahren gemeint, sondern ganz grundsätzlich, dass eine anstehende Auswahl zusammen mit Teilnahme- und Zuschlagskriterien im Vorfeld öffentlich publiziert wird, je- der Interessent über ein Teilnahmerecht verfügt und das höchstbewertete Ange- bot unter Einhaltung der Grundsätze Nichtdiskriminierung, Transparenz, Wett- bewerb und Wirtschaftlichkeit den Zuschlag erhält. In gewissen Fällen kann auch angezeigt sein, den Zuschlag mittels Losentscheid zu vergeben oder unter den eingegangenen Angeboten ein Rotationssystem einzuführen. Die vergabepolitische Frage, ob eine öffentliche Ausschreibung erfolgen soll, kann aus zwei unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden. Auswirtschaft- licher Sicht des staatlichen Nachfragers soll der effizienteste Anbieter den Zu- schlag erhalten. Der Staat soll öffentliche Gelder für Angebote mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis einsetzen und soll die effizientesten Anbieter zu ge- schlossenen Märkten zulassen. Aus der Anbieterperspektive soll das Vergabe- recht gewährleisten, dass sich der Staat gegenüber denMarktteilnehmern neutral 1 NICOLAS DIEBOLD, Die Beschwerdelegitimation der WEKO im öffentlichen Beschaffungswe- sen, SJZ 2013/109, S. 177 ff. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 221 verhält. Wenn der Staat schon ausgewählten Marktteilnehmern einen Wettbe- werbsvorteil oder gar einen exklusiven Marktzugang gewährt, so soll die Aus- wahl zumindest transparent und nichtdiskriminierend sein. Eine öffentliche Aus- schreibung wird diesen Anforderungen am besten gerecht. Im Anschluss an einen kurzen Überblick über die Rechtsquellen des Ver- gaberechts (hinten B.) wird geprüft, wie sich die vergaberechtliche Situation präsentiert, wenn der Staat den Leistungserbringer aufgrund der Aufwendung öffentlicher Gelder auswählt (Beschaffungsmarkt, hinten C.), der Staat den Leistungserbringer zwecks Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe auf eigene Rechnung und Gefahr auswählt (Grundversorgungsmarkt, hinten D.) oder wenn der Staat die Anbieterzahl regulatorisch beschränkt oder zur Koordinie- rung der Nutzung öffentlicher Sachen eine Auswahl trifft (kontingentierter Markt, hinten E.). B. Grundlagen des Vergaberechts im weiten Sinne I. Verfassungsmässige Vergaberegeln Die Wirtschaftsfreiheit ist in der Bundesverfassung sowohl in individualrechtli- cher als auch in institutioneller Hinsicht gewährleistet (Art. 27 und 94 BV). Auf dieser Grundlage entwickelten Rechtsprechung und Lehre den Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten und das Gebot der staatlichen Wettbe- werbsneutralität.2 DieseGrundsätze kommen zumTragen,wenn der Staat einzel- nen Anbietern einen Wettbewerbsvorteil einräumt und so den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerrt. Staatlich bedingte Wettbewerbsvorteile entste- hen etwa aufgrund der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, von Leistungsaufträ- gen, von Sonder- und Nutzungsrechten oder von Kontingentbewilligungen. In diesen Situationen lassen sich aus derWirtschaftsfreiheit vergaberechtlicheMin- destanforderungen ableiten. Diese sind beim Erlass von Vergabebestimmungen auf allen Staatsebenen zu beachten. Fehlt es auf Gesetzesebene an konkretenVer- gaberegeln, sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze direkt auf das Vergabe- verfahren anwendbar.3 Für staatliche Vergabeverfahren gilt zudem generell das Willkürverbot (Art. 9 BV). In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass Verga- berecht zu einem wesentlichen Teil aus Verfahrensrecht besteht und damit auch die grundrechtlichen Verfahrensgarantien, insbesondere das rechtliche Gehör 2 RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI/FELIX UHLMANN, Öffentliches Wirt- schaftsrecht, 2. Aufl., Basel 2011, § 5 N134 ff. 3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung vermittelt einen gerichtlich einklagbaren Individualan- spruch, vgl. RHINOW/SCHMID/BIAGGINI/UHLMANN (Fn. 2), § 5 N 136. Nicolas F. Diebold 222 ZSR 2014 I (Art. 29 Abs. 2 BV), zur Anwendung gelangen.4 Gegen Vergabeentscheide muss ein Rechtsmittel vor Gericht möglich sein, sofern kein Gesetz die richterliche Be- urteilung ausschliesst (Art. 29aBV).5 Nicht abschliessend geklärt ist bis anhin, welche konkreten Mindestanfor- derungen an die staatliche Vergabe aus den Verfassungsgarantien abzuleiten sind. Nach der hier vertretenen Auffassung begründen das Willkürverbot, der Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten und das rechtliche Gehör in bestimmten Situationen eine Pflicht des Staates zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung mit Teilnahmerecht im einleitend definierten Sinne.6 Dieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut. Im konkreten Einzelfall können durchaus öffentliche Interessen und Verhältnismässigkeitsgründe gegen eine öffentliche Ausschreibung sprechen. Bestes Beispiel sind die be- schaffungsrechtlichen Schwellenwerte, wonach öffentliche Aufträge unter einem bestimmten Wert im Einladungsverfahren oder freihändig vergeben werden können. Diese Abweichung von der öffentlichen Ausschreibung rechtfertigt sich sowohl aus Sicht des Nachfragers (Aufwand für die öffent- liche Ausschreibung im Verhältnis zum Einsparungspotential), als auch aus Sicht des Marktes (geringer Auftragswert bedeutet geringe wettbewerbliche Auswirkung des staatlichen Markteingriffs). Auch die beschaffungsrechtli- chen Ausnahmegründe gemäss Art. 13 VöB oder Art. 9 VRöB zeigen, dass etwa aus Dringlichkeitsgründen ein schnelleres, oder aus Gründen nationaler Sicherheit ein weniger transparentes Verfahren möglich sein muss. Entspre- chend muss es auf Verfassungsebene möglich sein, den in bestimmten Situa- tionen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleiteten Anspruch auf eine öffentliche Ausschreibung einzuschränken, namentlich wenn die Vorausset- zungen von Art. 36 BVerfüllt sind. 4 Zur Bedeutung des rechtlichen Gehörs für die Vergabe von Leistungsaufträgen etwa BVGer Ur- teil C-4154/2011 vom 5.Dezember 2013 (Leistungsaufträge für hochspezialisierte Medizin) E. 6, insb. E. 6.2.4. 5 In diesem Sinne wohl nicht verfassungskonform Art. 39 VöB, wonach Vergabeentscheide be- treffend «übrige Beschaffungen» i.S.v. 3. Kapitel VöB nicht mit Beschwerde angefochten wer- den können. 6 In diese Richtung auch TOBIAS JAAG, Dezentralisierung und Privatisierung öffentlicher Aufga- ben: Formen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, in: DERS. (Hrsg.), Dezentralisierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben, Zürich 2000, S. 23 ff., 42; DANIEL KUNZ, Konzessio- nen – Durchdachte Ausgestaltung und korrekte Vergabe, in: Zufferey/Stöckli (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht 2012, Zürich 2012, S. 205 ff., N 16; FRANÇOIS BELLANGER, Marchés publics et concessions?, in: Zufferey/Stöckli (Fn. 6), S. 167 ff., N 80 ff.; DANIEL KETTIGER, Die amtliche Vermessung im Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes, recht 2010, S. 30 ff., 35; Der Bun- desgesetzgeber geht indessen davon aus, dass eine diskriminierungsfreie und transparente Ver- gabe von bspw. Wasserrechtskonzessionen auch ohne öffentliche Ausschreibung möglich ist (vgl. Bericht UREK-N, BBl 2011 2901 ff., 2913). Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 223 II. Beschaffungsrechtliche Vergaberegeln Das öffentliche Beschaffungsrecht ist auf Bundesebene durch das BöB und die VöB geregelt. Auf kantonaler und kommunaler Ebene gelten Art. 5 BGBM, die interkantonale Vereinbarung IVöB, die dazugehörige Vergaberichtlinie VRöB sowie die kantonalen Erlasse zum öffentlichen Beschaffungswesen. Verbind- lich sind zudem die internationalen Verpflichtungen, die sich im Wesentlichen aus dem WTO/GPA und dem Bilateralen Abkommen Schweiz-EU über das öf- fentliche Beschaffungswesen ergeben. Die Regeln des Beschaffungsrechts gelten für die Vergabe von «öffentlichen Aufträgen».7 Gemäss ursprünglicher Definition des Bundesgerichts liegt ein öf- fentlicher Auftrag vor, wenn (1) der Staat eine Leistung nachfragt, (2) der Staat bzw. die Allgemeinheit die Leistung konsumiert, (3) der Staat das Entgelt leis- tet, (4) die Leistung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient und (5) ein privates Unternehmen die Leistung erbringt.8 Diese Definition gründet auf dem klassischen Verständnis des staatlichen Einkaufs von Leistungen, wie etwa der Einkauf von Büromaterialien für die Verwaltung. Zu Recht hat die Lehre dieses Verständnis des Beschaffungsbegriffs als zu eng, zu schematisch und starr und folglich als zu umgehungsanfällig bezeichnet.9 Problematisch ist ferner, dass die einzelnen Begriffselemente für sich wenig präzis und definitionsbedürftig sind. So besteht bis heute keine klare und griffige Definition für den Begriff der öffentlichen Aufgabe.10 Und die Voraussetzung der Entgeltleistung durch den Staat vermag den verschiedenen Finanzierungsformen, die zwischen Staat und Privaten vereinbart werden, nicht Rechnung zu tragen. Zur Abgrenzung des öffentlichen Auftrags gegenüber von anderen staatlichen Eingriffen in die Angebotsstruktur hat die Praxis weitere, mehr oder minder rele- vante Kriterien entwickelt. Dazu zählen etwa die Rechtsnatur des Vertrags zwi- schen öffentlichem Auftraggeber und Leistungserbringer, die Verteilung von wirtschaftlichen Risiken und Interessen, der Marktauftritt des privaten Anbieters im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr, die Verteilung des In- kassorisikos, die Privatinitiative, die Preisnormierung, die Gewährung von Zwangsbefugnissen oder etwa die Rechtsnatur des Vertrags zwischen Leistungs- 7 MARTIN BEYELER, Der objektive Geltungsbereich des Vergaberechts, in: Zufferey/Stöckli (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 65 ff.; EVELYNE CLERC, in: Martenet/Bo- vet/Tercier (Hrsg.), Commentaire Romand, Droit de la concurrence, 2. éd., Bâle 2013, LMI 5 N 56. 8 BGE 125 I 209 E. 6b. 9 MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, N 615. 10 Dazu etwa ETIENNE POLTIER, in: Martenet/Bovet/Tercier (éds.), Commentaire Romand, Droit de la concurrence, 2e éd., Genève/Bâle/Munich 2013, LMI 2 al. 7 N 15 ff.; BEYELER (Fn. 9), N 653 ff., 676 ff.; BERNHARD RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, recht 4/2013, S. 153 ff; DANIEL DAENIKER, Überführung staatlicher Aufgaben auf verwaltungsexterne Rechts- träger, in: Jaag (Hrsg.), Dezentralisierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben, Zürich 2000, S. 49 ff., 51 ff. Nicolas F. Diebold 224 ZSR 2014 I erbringer und privatem Leistungsempfänger.11 Trotz – oder vielleicht wegen – dieser Kriterienvielfalt fehlt es an einer kohärenten Systematik zur Abgrenzung des öffentlichen Auftrags von anderen vergaberechtlich relevanten Sachverhal- ten. III. Binnenmarktrechtliche Vergaberegeln Das Binnenmarktgesetz bezweckt, dass Personen mit Sitz in der Schweiz ihre Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz ausüben können. Es besteht aus drei Pfeilern, namentlich den interkantonalen Marktzugangsrech- ten (Art. 2 Abs. 1–5 und Art. 4 BGBM), dem Zugang zu kantonalen und kom- munalen Beschaffungsmärkten (Art. 5 BGBM) und dem Zugang zu kantona- len und kommunalen Monopolmärkten (Art. 2 Abs. 7 BGBM). Alle drei Pfeiler enthalten zumindest teilweise Vergaberegeln, verbunden mit einer Rechts- schutzgarantie (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGBM). Die Vergaberegeln von Art. 5 BGBM betreffend Ausschreibung von öffentlichen Beschaffungen sind dem kantonalen Beschaffungsrecht und damit den Ausführungen unter B.II (s. vorne) zuzuordnen. 1. Vergaberechtliche Marktzugangsregel Die mit der Binnenmarktnovelle von 2005 eingeführte Bestimmung in Art. 2 Abs. 7 BGBM sieht vor, dass die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private öffentlich ausgeschrieben werden muss. Dabei handelt es um eine vergaberechtliche Marktzugangsregel und nicht um eine Vergaberegel des öffentlichen Beschaffungsrechts. Art. 2 Abs. 7 BGBM zielt darauf ab, dass der Marktzutritt im Fall einer regulatorisch begründeten oder faktisch bedingten Beschränkung der Anbieterzahl über eine öffentliche Ausschreibung auszugestalten ist (dazu hinten, E.). Kantone und Gemeinden sind nicht verpflichtet, das Beschaffungsrecht di- rekt oder per Analogie auf die Übertragung der Nutzung von Monopolen auf Private anzuwenden.12 Die Vergabestelle kann sich freilich am Beschaffungs- recht inspirieren oder das Beschaffungsrecht bzw. konkrete Regeln daraus frei- willig anwenden. Sie kann aber auch unter Einhaltung der Mindeststandards 11 Zu diesen Kriterien z.B. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts – eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 182; BEYELER (Fn. 9), N 656; HANS-RUDOLF TRÜEB, in: Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), OFK-Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, BöB 5 N 21 (Beleihung). 12 Botschaft über die Änderung des Binnenmarktgesetzes vom 24. November 2004, BBl 2004 465 ff., 486: «Die Festlegung der Ausschreibungsmodalitäten ist Sache der betroffenen Behör- den. Naheliegend ist es freilich, die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge analog anzu- wenden»; so auch BEYELER (Fn. 9), N 795. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 225 von Art. 2 Abs. 7 BGBM sowie des Rechtsschutzes gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBM ein eigenes Vergabeverfahren kreieren. Verlangt sind mindestens eine öffentliche Ausschreibung (Publikation von sachlichen Bewertungskriterien bzw. Hinweis auf Versteigerung, Losentscheid oder Rotation) sowie eine diskri- minierungsfreie Durchführung des Verfahrens. Ein Einladungsverfahren ver- mag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Wie die binnenmarktrechtliche Regel zur öffentlichen Beschaffung (Art. 5 BGBM) unterscheidet auch Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht zwischen ortsfremden und ortsansässigen Anbietern. Ent- sprechend müssen sich wie bei Art. 5 BGBM13 auch ortsansässige Anbieter auf Art. 2 Abs. 7 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGBM berufen können, wenn die Nutzung eines Monopols nicht öffentlich ausgeschrieben wird.14 Das Verhältnis zwischen Beschaffungsrecht und Art. 2 Abs. 7 BGBM ist nicht abschliessend geklärt. Das Bundesgericht scheint in einem neueren Ent- scheid die Vergaberegel nach Art. 2 Abs. 7 BGBM zumindest verfahrensrecht- lich nun doch dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung zuzuordnen, indem es Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG auf Vergaben nach Art. 2 Abs. 7 BGBM anwendet.15 Ohne Zweifel handelt es sich bei Art. 2 Abs. 7 BGBM um eine Vergaberegel. Diese vergaberechtliche Marktzugangsregel wie auch der zugrundeliegende Sachverhalt ist allerdings nicht «dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung» zu- zuordnen, weshalb die prozessuale Ausnahmeregel gemäss Art. 83 lit. f BGG nicht zur Anwendung gelangen sollte. Dies umso mehr, als auch die Schwellen- werte kein taugliches Einschränkungskriterium bilden (Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG). Die wirtschaftliche Bedeutung der Konzession ergibt sich ja nicht aus dem Wert der Konzession (Konzessionsgebühr), sondern vielmehr aus dem «Wert» der wirtschaftlichen Tätigkeit, die aufgrund der Konzession ausgeübt werden darf (Umsatz des Privaten während der Konzessionsdauer). Dieser Um- satzwert dürfte in der Praxis nur sehr schwer zu schätzen sein. Eine noch ungeklärte Frage ist ferner, ob die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM absolut gilt, oder ob unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 BGBM auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet und bspw. ein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann. Anders als Art. 5 BGBM enthält Art. 2 Abs. 7 BGBM kein expliziter Verweis auf Art. 3 BGBM. Abwei- chungen von Art. 2 Abs. 7 BGBM qualifizieren aber generell als Marktzugangs- beschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BGBM, weshalb die Einschrän- kungsvoraussetzungen von Art. 3 BGBM auch ohne expliziten Verweis in Art. 2 Abs. 7 BGBM für die Vergabe der Nutzung von Monopolen gelten. Unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 BGBM entfällt die Pflicht zur Durchführung 13 BGE 125 I 406 E. 2; BGer Urteil 2P.151/1999 vom 30.Mai 2000 E. 1c; MATTHIAS OESCH/THO- MAS ZWALD, in: Oesch/Weber/Zäch (Hrsg.), OFK-Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, BGBM 5 N1; GALLI/MOSER/LANG/STEINER (Fn. 11), N 1298. 14 DIEBOLD (Fn. 1), S. 181; vgl. aber BGer Urteil 2C_167/2012 vom 1.Oktober 2012 E. 5.1 f. 15 BGer Urteil 2C_857/2012 vom 5.März 2013 E. 1.4. Nicolas F. Diebold 226 ZSR 2014 I einer öffentlichen Ausschreibung, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Konzession für den Konzessionär den Aufwand für die Ausschreibung nicht rechtfertigt16 oder wenn ein anderer Grund vorliegt, wie etwa äusserste Dring- lichkeit aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, abgesprochene Angebote, keine Angebote usw. (vgl. dazu z.B. die beschaffungsrechtlichen Ausnahmegründe gemäss § 9 VRöB).17 Entscheidend ist ferner, dass der Rechtsschutz gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBM gewahrt bleibt und die Zuschlagsverfügung publiziert wird. 2. Freier Marktzugang für ortsfremde Anbieter Die Kantone dürfen den interkantonalen Marktzugang nicht durch diskriminie- rende Massnahmen beschränken (Art. 2 Abs. 1–4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM).18 Beschränkt ein Kanton auf seinem Gebiet die Anbieterzahl, so be- schränkt er auch den interkantonalen Binnenverkehr. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des Binnenmarktgesetzes mitunter genau solche kantonalen Kontingente im Visier.19 Mit Ausnahme des Staatsmonopols (dazu hinten, E.I) ist eine rechtlich oder faktisch bedingte Beschränkung der Anbieterzahl in aller Regel auch eine Marktzugangsbeschränkung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 BGBM, die – sofern sie denn für den Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses un- erlässlich und verhältnismässig ist (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c BGBM) – auch dis- kriminierungsfrei umgesetzt werden muss. Eine diskriminierungsfreie Wahl der Anbieter setzt in der Regel voraus, dass eine öffentliche Ausschreibung durch- geführt wird.20 IV. Spezialgesetzliche Vergaberegeln Neben dem Beschaffungsrecht und den binnenmarktrechtlichen Vergaberegeln bestehen verschiedene spezialgesetzliche Vergaberegeln. Auf Bundesebene sind das beispielsweise Regeln über die Vergabe von Konzessionen zur Nutzung 16 Von dieser Situation ist indessen nicht leichthin auszugehen, zumal Art. 2 Abs. 7 BGBM der Vergabestelle in der Gestaltung des Vergabeverfahrens grössere Freiheiten lässt als das Beschaf- fungsrecht und selbst eine Konzession von «geringem Wert» eine grosse wirtschaftliche Bedeu- tung für den Konzessionär haben kann. 17 Mit gleichem Resultat DENIS ESSEIVA, Mise en concurrence de l’octroi de concessions cantona- les et communales selon l’article 2 al. 7 LMI, BR 2006, 204 f. 18 Zum binnenmarktrechtlichen Herkunftsprinzip NICOLAS DIEBOLD, Das Herkunftsprinzip im Binnenmarktgesetz zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ZBl 111/2010, S. 129 ff. 19 Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 23.November 1994, BBl 1995 I 1213 ff., 1227: «[Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs] zielt auf die Beseitigung von Hin- dernissen, welche in erster Linie die Zahl der Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen beschränken (z.B. durch Konzessionserteilungen).»; WEKO-Empfehlung vom 27. Februar 2012 betreffend Marktzugang für ortsfremde Taxidienste, RPW 2012/2, S. 438 ff., Rz. 49. 20 Vgl. zur Bedeutung der Grundfreiheiten für die öffentliche Ausschreibung in der EU, MARIA VAVRA, Binnenmarktrelevanz öffentlicher Aufträge, VergabeR 2a/2013, S. 384 ff., 390. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 227 von Wasserkraft oder zum Betrieb von elektrischen Verteilanlagen (Art. 60 Abs. 3bis und Art. 62 Abs. 2bis WRG; Art. 3a und Art. 5 Abs. 1 StromVG), Konzessionen für Radio- und Fernsehprogrammveranstalter (Art. 45 RTVG, Art. 43 f. RTVV), Funkkonzessionen für Anbieter von Fernmeldediensten (Art. 24 FMG), Personenbeförderungskonzessionen (Art. 32 ff. PBG) oder Ar- beiten der amtlichen Vermessung (Art. 45 VAV). Hingegen sind beispielsweise für die Verteilung von Spielbankkonzessionen (Art. 15 f. SBG), Brennereikon- zessionen (Art. 5 Alkoholgesetz), Eisenbahnkonzession (Art. 5 f. EBG), Seil- bahnkonzessionen (Art. 9 SebG) oder Flughafenkonzessionen (Art. 36a LFG) keine spezialgesetzlichen Vergaberegeln vorgesehen. Vergaberegeln lassen sich auch auf kantonaler und kommunaler Ebene aus- serhalb des interkantonalen und kantonalen Beschaffungsrechts finden. Bei- spielsweise werden in verschiedenen Kantonen Pachtverträge für Jagdreviere (§ 7 JagdG ZH; Art. 9 Abs. 1 JG SG; § 5 Jagdverordnung LU) oder Fischfang- rechte (§ 10 FG ZH; Art. 34 FiDV BE; § 10 Fischereigesetz LU) öffentlich aus- geschrieben oder versteigert. Die interkantonale Vereinbarung über die hoch- spezialisierte Medizin vom 14.März 2008 enthält Planungsgrundsätze für die Vergabe von Leistungsaufträgen im HSM-Bereich (Art. 4 Abs. 4, Art. 7 f.), ohne aber das Vergabeverfahren näher zu regeln oder eine öffentliche Aus- schreibung vorzuschreiben. Auf kommunaler Ebene sieht beispielsweise die Gemeindeverfassung von Lauperswil in Art. 75 vor, dass die Übertragung von Gemeindeaufgaben an Pri- vate nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts erfolgen muss.21 Hingegen enthalten die kantonalen und kommunalen Erlasse betreffend die wirtschaftliche Nutzung von öffentlichem Grund meist keine Vergaberegel, ob- schon gerade in diesem Bereich sehr oft eine Auswahl unter mehreren Anbie- tern getroffen werden muss. Von daher wäre eine direkte Regelung der Verga- beverfahren im kantonalen und kommunalen Allmendrecht in Umsetzung der verfassungsmässigen und binnenmarktrechtlichen Mindeststandards erstre- benswert. V. Kartellrechtliche Vergaberegeln Handelt der Staat als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn, indem er als Nachfrager oder Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen am Wirtschafts- prozess teilnimmt, so untersteht er dem Kartellgesetz (Art. 2 Abs. 1bis KG). Nimmt der Staat im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Nachfrager oder Anbieter eine marktbeherrschende Stellung ein, darf er diese Stellung nicht missbrauchen (Art. 7 KG). Als missbräuchliche Verhaltensweise gilt ge- mäss Art. 7 Abs. 2 KG unter anderem die Diskriminierung von Handelspartnern 21 Erhältlich auf Dienstleistungen> Downloads> Gemeindeverfassung> . Nicolas F. Diebold 228 ZSR 2014 I bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, die Verweigerung von Ge- schäftsbeziehungen wie auch die Einschränkung des Absatzes. Das Sekretariat derWEKO hat beispielsweise die Stadt Luzern als Anbieterin eines beschränkt verfügbaren Guts qualifiziert, indem sie Rechte zur wirtschaft- lichen Nutzung des öffentlichen Grunds (in casu für Plakatanschlagstellen) kon- zessioniert.22 Gemäss dem Sekretariat kann die intransparente und einseitige Vergabe solcher Nutzungsrechte als missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens gelten.23 Hingegen greift das Kartellgesetz gemäss einem Gutachten der WEKO aufgrund vorbehaltener Vorschriften i.S.v. Art. 3 Abs. 1 KG beispielsweise nicht für die Vergabe von Leistungsaufträgen im Rahmen der kantonalen Spitalplanung.24 C. Vergabe von Aufträgen mit staatlicher Finanzierung Veranlasst der Staat bei einem privaten Anbieter eine Leistung unter Aufwen- dung von öffentlichen Geldern, so darf er auch bestimmen, wer die Leistung er- bringen soll. Das Auswahlverfahren muss aber nach den Regeln des Beschaf- fungsrechts erfolgen. Insbesondere ist nach der hier vertretenen Auffassung entgegen der herkömmlichen Definition des öffentlichen Auftrags im Falle der Aufwendung von öffentlichen Geldern nicht weiter von Bedeutung, ob der Staat die Leistung «in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben» veranlasst. Allein die Tatsache, dass der Staat öffentliche Gelder rechtmässig aufwendet, bestätigt ein ausreichendes öffentliches Interesse an der staatlich beschafften Leistung und rechtfertigt die Anwendung des Beschaffungsrechts. Ein Vergleich der beiden Bundesgerichtsurteile Fahrradverleih und Parkhaus soll diese These verdeutli- chen: Die Stadt Genf beauftragte ein privates Unternehmen mit der Bereitstellung von Fahr- rädern zur Selbstausleihe. Das Unternehmen erhielt gleichzeitig das Recht, den Wer- beplakataushang auf öffentlichem Grund kommerziell zu betreiben (Nutzungsrecht). Das Plakataushangsrecht wurde zusammen mit dem Auftrag für die Bereitstellung von Fahrrädern öffentlich ausgeschrieben. In den Angeboten für das Nutzungsrecht waren folglich auch die Kosten für den Fahrradverleih einkalkuliert. Die Stadt finan- zierte somit die Bereitstellung des Fahrradverleihs durch Mindereinahmen für das Pla- kataushangsrecht. Mit Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des Beschaffungs- rechts war nach dem klassischen Beschaffungsbegriff zu prüfen, ob der Auftrag zur Bereitstellung des Fahrradverleihs der Erfüllung einer «öffentlichen Aufgabe» diente. 22 RPW 1997/2, S. 132, Rz. 22; RPW 2003/1, S. 75, Rz. 15 ff.; vgl. dazu auch ANDRÉ MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 330 f.; kritisch DANIEL KUNZ, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, Bern 2004, S. 372 ff. 23 RPW 2003/1, S. 75, Rz. 52. 24 WEKO-Gutachten vom 19. April 2010 in Sachen Gutachtensauftrag der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gemäss Art. 47 KG betreffend Spitalplanung 2012, RPW 2010/2, S. 424 ff., Rz. 28 ff. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 229 Das Bundesgericht zog diesbezüglich in Erwägung: «Ces éléments font apparaître que le système de vélos en libre service représente pour l’autorité concédante un moyen de réaliser une tâche publique. Cette prestation vise en effet à promouvoir la mobilité douce en ville afin, notamment, de limiter les nuisances liées au trafic motorisé. Or, la notion de tâche publique doit être définie largement et englobe toutes les activités qui favorisent un intérêt public, sans être nécessairement elles-mêmes des tâches publi- ques à proprement parler».25 Das Bundesgericht bejahte folglich die Anwendbarkeit des Beschaffungsrechts. Der Kanton Basel-Stadt wählte zwischen verschiedenen privaten Projekten für den Bau und Betrieb eines Parkhauses auf öffentlichem Grund das bestgeeignete Projekt aus. Der Staat beteiligte sich nicht finanziell am Parkhausprojekt. Das Bundesgericht verneinte in diesem Fall die Anwendbarkeit des Beschaffungsrechts, insbesondere auch mit der Begründung, dass es vorliegend nicht um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehe: «Abgesehen von den staatlichen Kernaufgaben steht der Begriff der öf- fentlichen Aufgabe nicht wesensgemäss fest (. . .): Öffentliche Aufgabe ist grundsätz- lich, was sich der Staat gesetzlich als Aufgabe gibt (. . .). Aufgrund des Legalitätsprin- zips (Art. 5 Abs. 1 BV), welches für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung gilt (. . .), bedürfte der Staat einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, um selber ein Parkhaus zu errichten. Vorliegend ist weder von der Vorin- stanz festgestellt noch von der Beschwerdeführerin behauptet worden, der Kanton sei gesetzlich verpflichtet oder auch nur ermächtigt, ein Parkhaus zu erstellen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist der Bau des umstrittenen Parkhauses daher nicht eine staatliche, sondern eine private Aufgabe.»26 Das Bundesgericht definiert im Fall Fahrradverleih den Begriff öffentliche Aufgabe sehr weit und bejaht die Anwendung des Beschaffungsrechts. Im Fall Parkhaus hingegen stellt es auf ein sehr enges, formelles Verständnis der öf- fentlichen Aufgabe ab und verneint mitunter darum die Anwendung des Be- schaffungsrechts.27 Hätte der Staat das Parkhaus unter Aufwendung öffent- licher Mittel selber bauen lassen und an eine private Betreiberin verpachtet, wäre der Bauauftrag unbestrittenermassen nach dem Beschaffungsrecht zu ver- geben gewesen, ohne dass sich die Frage nach der öffentlichen Aufgabe aufge- drängt hätte.28 Entscheidend für die unterschiedliche Beurteilung mit Bezug auf die An- wendbarkeit des Beschaffungsrechts scheint deshalb nicht das Vorliegen bzw. Fehlen einer öffentlichen Aufgabe gewesen zu sein, sondern vielmehr die Tat- sache, dass der Staat den Fahrradverleih durch Mindereinnahmen aus der Kon- zessionsvergabe mit öffentlichen Geldern mit- oder zumindest vorfinanzierte, im Fall Parkhaus hingegen nur ein Nutzungsrecht ohne finanzielle Beteiligung 25 BGE 135 II 49 E. 5.2.2. 26 BGer Urteil 2C_198/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5.2.3. 27 Gegen die Anwendung des Beschaffungsrechts sprach gemäss BGer auch die Tatsache, dass die Initiative für den Bau und Betrieb des Parkhauses von privater Seite und nicht vom Staat her ausging. 28 BGer Urteil 2C_198/2012 vom 16.Oktober 2012 E. 5.2.2: «Der Staat kann selber als Bauherr ein Parkhaus errichten; in diesem Fall unterliegt er dem öffentlichen Beschaffungsrecht». Nicolas F. Diebold 230 ZSR 2014 I gewährte. Dies gibt Anlass zur These, dass die Aufwendung von öffentlichen Geldern zur Finanzierung einer Leistung grundsätzlich immer in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im beschaffungsrechtlichen Sinn erfolgt und die Anwendung der beschaffungsrechtlichen Vergaberegeln rechtfertigt.29 Zur wei- teren Veranschaulichung dieser These eignet sich ein Vergleich zwischen dem Fall der koordinierten Lebensmittelbeschaffung im Kanton Luzern und der Ver- gabe des Rechts zum Betrieb einer Berufsschulmensa im Kanton Zürich: Der Kanton Luzern koordinierte den Lebensmitteleinkauf für die durch ihn geführten Mensen an Schulen und Spitälern. Das Verwaltungsgericht stellte fest,30 dass der Kanton die Lebensmittel unmittelbar gegen Entgelt erwirbt (E. 3d) und prüfte danach eingehend, ob die Beschaffung im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt (E. 4a). Gemäss dem Gericht weise der Lebensmitteleinkauf nur einen margi- nalen Bezug zu den Kantonsaufgaben im Bereich Bildung und Gesundheit auf. Den- noch bejahte das Gericht das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe, weil der Kanton gemäss Gymnasialbildungsgesetz für Verpflegungsmöglichkeiten zu sorgen habe, ge- mäss Gesundheitsgesetz für «Betriebswirtschaft und Infrastruktur» zuständig sei und weil schliesslich der Mensabetrieb einen engen sachlichen Zusammenhang mit der in Spitälern angebotenen Grundversorgung aufweise (E. 4a).31 Demgegenüber verneinte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Anwendbar- keit des Beschaffungsrechts auf die Vergabe des Rechts zum Betrieb einer Berufs- schulmensa. Es handle sich bei der Führung eines Verpflegungsbetriebs in einer Be- rufsschule nicht um eine «öffentliche Beschaffung» i.S.v. Art. 5 BGBM.32 In einem obiter dictum führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass eine öffentliche Ausschrei- bung zu erfolgen habe, «wenn ein interner Verpflegungsbetrieb einer Anstalt vorab im öffentlichen Interesse und in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt, wie dies etwa bei einer von privaten Unternehmungen bereitgestellten Verpflegung von Patien- ten in öffentlichen Spitälern der Fall wäre». Während das Verwaltungsgericht Luzern den Mensabetrieb in einem Gym- nasium gerade noch als öffentliche Aufgabe qualifiziert, stellt der Mensabetrieb in einer Berufsschule gemäss Verwaltungsgericht Zürich keine öffentliche Auf- gabe dar. Auch in diesen beiden Fällen liegt die Vermutung nahe, dass nicht die Frage der öffentlichen Aufgabe, sondern vielmehr die Tatsache des Einsatzes von öffentlichen Geldern als entscheidendes Kriterium diente. Schuldet der staatliche Auftraggeber den Kaufpreis, so scheint es sachlich und wirtschaftlich wenig begründet, die Anwendbarkeit des Beschaffungsrechts zusätzlich vom mehr oder weniger zufälligen Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage abhängig zu machen, die den Staat mehr oder minder ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Kernfrage ist vielmehr, ob der Staat berechtigt ist – sei es gestützt auf eine Rechtsgrundlage, sei es durch einen Finanzierungsbeschluss des Gemeinderats oder der Gemein- 29 Ähnlich BEYELER (Fn. 9), N 630, 684; ausgenommen sind freilich Subventionen, dazu C. in fine. 30 VGer LU V 07 297 vom 11. Januar 2008. 31 Kritisch BEYELER (Fn. 9), N 682, m.w.H. 32 VGer ZH VB.2000.00022 vom 3. Juli 2002 E. 2. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 231 deversammlung – die öffentlichen Gelder für den angestrebten Zweck überhaupt aufzuwenden. Fehlt es an einer solchen Legitimation, so führt dies nicht zur Ver- neinung der öffentlichen Aufgabe und der Anwendung des Beschaffungsrechts, sondern zur Unzulässigkeit der Beschaffung insgesamt;33 damit wird die Frage der Ausschreibungspflicht hinfällig. Hingegen ist das Beschaffungsrecht an- wendbar, wenn der Staat bei einem Privaten rechtmässig eine Leistung veran- lasst (Legalitätsprinzip) und diese Leistung mit öffentlichen Geldern finanziert. Mit Bezug auf den objektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts erübrigt sich damit die Unterscheidung zwischen Verwaltungsvermögen und Finanzver- mögen. Auch Investitionen in das Finanzvermögen unterstehen als öffentliche Aufträge dem Beschaffungsrecht, sofern sie eine unterstellte Lieferung, Bauleis- tung oder Dienstleistung zum Gegenstand haben.34 Eine Finanzierung mit öffentlichen Geldern kann in verschiedenen Formen erfolgen. Wie aus dem Urteil Fahrradverleih hervorgeht, leistet der Staat auch dann ein Entgelt, wenn er ihm zustehende Gelder aufgrund eines Gegenge- schäfts verzichtet und Mindereinnahmen in Kauf nimmt. Von einer staatlichen Finanzierung ist auch dann auszugehen, wenn der Staat einen privaten Investor mit der Realisierung eines Infrastrukturprojekts beauftragt und sich gleichzeitig verpflichtet, diese Infrastruktur für eine bestimmte Zeit zu mieten.35 Ein Auf- trag untersteht auch dann dem Beschaffungsrecht, wenn der Staat die Leistung vorfinanziert, die von der Leistung direkt profitierende Personengruppe aber letztlich selber die vollen Kosten oder einen Anteil davon trägt, indem sie Rück- zahlungen etwa in Form von Gebühren an den Staat tätigt. So bejahte das Bun- desgericht im Urteil Fahrradverleih die Anwendung des Beschaffungsrechts, obschon der Verleih nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Die Nutzer bezahlen einen Mietzins und tragen so zumindest einen Kostenanteil. Die hier vertretene These ist dahingehend zu präzisieren, dass die Aufwen- dung öffentlicher Gelder dann nicht zur Anwendbarkeit des Beschaffungsrechts führt, wenn der Staat nicht unmittelbar eine bestimmte Leistung veranlasst, son- dern eine Tätigkeit mit Finanzhilfen generell fördert. Die denWettbewerb schüt- zenden Schranken für Finanzhilfen sind nicht im Beschaffungsrecht, sondern im 33 BVGer Urteil B-6177/2008 vom 13. Februar 2009 E. 6; in diesem Sinn auch BEYELER (Fn. 9), N 683: «Ob ein öffentlicher Auftraggeber mit Blick auf das Legalitätsprinzip das tun dürfte, wo- für er eine Beschaffung durchführen will, ist keine Frage, die über den Begriff des öffentlichen Auftrags abzuhandeln wäre». 34 VGer GR U 00 45 vom 23. August 2000 E. 1a = PVG 2000, 255 ff. (Renovation an einem Hotel im Eigentum einer Gemeinde); so auch CHRISTIAN BOVET, Marchés publics et patrimoine finan- cier, BR 2002, S. 66 f.; a.M. Christoph Jäger, Immobiliengeschäfte und öffentliches Beschaf- fungsrecht, Raum&Umwelt 4/12, 1 ff., 13; zu expliziten Ausnahmen im kantonalen Recht vgl. Hinweise in CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Sind öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen dem Vergaberecht unterstellt? BR 2012, S. 52 ff., 53; DENIS ESSEIVA, Les nouveautés en législation et l’autorégulation, BR 2006, S. 4 ff., 7. 35 VGer LU 7H 13 98 vom 12. Februar 2014 E. 10.4 (erscheint in RPW 2014/1); BEYELER (Fn. 9), N 1026 ff.; CLERC (Fn. 7), LMI 5 N 80. Nicolas F. Diebold 232 ZSR 2014 I Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten (Art. 27 und 94 BV), den einschlägigen Subventionserlassen (SubvG), spezialgesetzlichen Erlassen (z.B. Art. 9 Entwurf Weiterbildungsgesetz, BBl 2013, 3775) oder internationalen Ver- pflichtungen (WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmass- nahmen) zu suchen.36 Fakt ist allerdings, dass die Schweiz im Unterschied zur EU kein griffiges Beihilferecht kennt und Wirtschaftsakteure nur beschränkt vor staatlichen Markteingriffen in Form von wettbewerbsverzerrenden Beihilfen geschützt sind.37 Das Beschaffungsrecht kann dem keine Abhilfe leisten. Ge- mäss ständiger Praxis und einhelliger Lehre liegt deshalb nur dann eine öffent- liche Beschaffung vor, wenn zwischen staatlicher Geldleistung und der damit veranlassten privaten Tätigkeit ein synallagmatisches Austauschverhältnis be- steht. Das synallagmatische Austauschverhältnis ist dahingehend zu verstehen, dass zwischen Entgelt und Leistung ein direkter Zusammenhang bestehen muss; es bedeutet hingegen nicht, dass der Staat zwingend die Leistung selber empfangen oder konsumieren müsste.38 D. Vergabe von Leistungsaufträgen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf eigene Rechnung und Gefahr Während die staatliche Veranlassung einer Leistung unter Einsatz öffentlicher Gelder gemäss den vorstehenden Ausführungen immer die Anwendung des Be- schaffungsrechts eröffnet, bedeutet es umgekehrt nicht, dass nie eine öffent- liche Beschaffung vorliegt, wenn der Staat nicht den Kaufpreis schuldet. Das Finanzierungsmodell für eine staatlich veranlasste Leistung kann durchaus so ausgestaltet sein, dass die privaten Leistungsempfänger oder gar Dritte, wie bei- spielsweise Versicherungen, das Entgelt direkt an den staatlich gewählten An- bieter bezahlen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Staat eine privatwirtschaftliche Tätigkeit reguliert (kontingentierte Märkte, hinten E.I) oder Private mit der Erfüllung einer Staatsaufgabe auf eigene Rechnung und Gefahr beauftragt (Grundversor- gungsmärkte, hinten D.I/II).39 Wie die unter C. (s. vorne) ausgeführten Bei- spiele zeigen, besteht in beschaffungsrechtlicher Hinsicht keine einheitliche 36 Dazu MATTHIAS OESCH, Staatliche Subventionen und auswärtige Wirtschaftsteilnehmer, ZSR 2012, S. 255 ff. 37 Vgl. Postulat 13.3175 Caroni «Für einen funktionierenden Wettbewerb. Gegen wettbewerbsver- zerrende staatliche Beihilfen» vom 21.März 2013. 38 BVGer Urteil B-6177/2008 vom 25. November 2008 E. 2.3: «Der beabsichtigte Einkauf ist da- durch gekennzeichnet, dass zwar die öffentliche Hand die fraglichen Hörgeräte beschafft, dass diese aber letztlich für die Versicherten bestimmt sind. Entscheidend ist indessen, dass die Auf- traggeberin als primäre Empfängerin der Leistung gegenüber den Hörgeräteanbietern den Kauf- preis schuldet, weshalb von einer Beschaffung auszugehen ist» (in BVGE 2008/61 nicht publi- ziert); BEYELER (Fn. 9), N 646, 674; TRÜEB (Fn. 11), BöB 5 N 15. 39 POLTIER (Fn. 10), LMI 2 al. 7 N 37. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 233 Praxis oder Theorie zur Abgrenzung der öffentlichen Aufgabe von privatwirt- schaftlichen Tätigkeiten.40 Von einer Staatsaufgabe ist mindestens dann auszu- gehen, wenn der Staat rechtlich verpflichtet oder ermächtigt ist, eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen bzw. der Bevölkerung eine bestimmte Leistung anzubie- ten.41 Beschränkt der Staat hingegen regulatorisch die Zahl der Anbieter einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die er nicht selber ausüben kann, liegt ein rechtlich kontingentierter Markt vor. Der Marktzugang erfolgt mittels Monopolkonzes- sion oder Kontingentbewilligung (z.B. Kaminfeger-, Gebäudeversicherungs- und Taxizentralenmonopol, dazu hinten, E.I). Diese Abgrenzung ist indessen nicht immer einfach zu treffen und betrifft im Kern die Frage des staatlichen Rollenverständnisses. Gemäss klassischem Verwaltungsrecht erfolgt die staatliche Ermächtigung des Privaten zur Erbringung einer Leistung auf eigene Rechnung und Gefahr in Form einer Konzession. Diese Begrifflichkeit ist jedoch wenig gefestigt. Ins- besondere die vieldiskutierte Frage, ob die Vergabe von Konzessionen in den verschiedensten Ausprägungen nach dem Beschaffungsrecht erfolgen muss, wird dadurch erschwert, dass es an einem einheitlichen Begriffsverständnis fehlt.42 Vergabepolitisch entscheidend ist denn auch nicht die verwaltungsrecht- liche Qualifizierung als bestimmten Konzessionstyp. Von Bedeutung ist viel- mehr die materielle Betrachtung der wirtschaftlichen und politischen Gesamt- situation im Markt. Aus diesem Grund wird vorliegend soweit als möglich auf den «Konzessionsbegriff» verzichtet und stattdessen auf den wirtschaftlichen Kontext abgestellt. Insbesondere im Bereich der Erfüllung öffentlicher Aufga- ben (Grundversorgung) ist ohnehin der Begriff «Leistungsauftrag» treffender als «Konzession». Besteht für eine staatlich veranlasste Tätigkeit bis anhin gar kein Markt oder behält der Staat einem ausgewählten Anbieter zwecks Erfüllung einer öffent- lichen Aufgabe ein bestimmtes Marktsegment vor, erbringt der staatlich be- auftragte Anbieter seine Leistung im wettbewerbsfreien Raum (Grundversor- gungsmonopol, hinten D.I). Der Staat kann aber auch in einem bestehenden Markt bestimmte Anbieter mittels Leistungsauftrag verpflichten, eine Grundver- sorgungleistung im Wettbewerb zu privaten Drittanbietern zu erbringen (Grundversorgungsmarkt, hinten D.II).43 Zur Abgrenzung zwischen Grundver- sorgungsmonopol und Grundversorgungsmarkt ist entscheidend, ob der Konsu- ment die Leistung beim staatlich beauftragten Leistungserbringer beziehen muss, oder ob er auf private Drittanbieter ausweichen kann. Zu diesem Zweck 40 Vgl. Fn. 10. 41 Keine öffentliche Aufgabe ist gemäss BGer der Bau und Betrieb eines Parkhauses (vgl. Fn. 26); kritisch NICOLAS DIEBOLD, Der Bau und Betrieb eines Parkhauses auf öffentlichem Grund un- tersteht nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht, in: dRSK, publiziert am 4. Dezember 2012. 42 POLTIER (Fn. 10), LMI 2 al. 7 N 25. 43 Vgl. auch DAENIKER (Fn. 10), S. 54, der in diesem Zusammenhang von «konkurrierender Staatsaufgabe» spricht. Nicolas F. Diebold 234 ZSR 2014 I ist eine Marktabgrenzung erforderlich, wie dies beispielsweise auch im Kartell- recht oder für den Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten notwen- dig ist. I. Grundversorgungsmonopol 1. Angebotsstruktur und Wettbewerb im Grundversorgungsmonopol Der Staat kann eine ihm zugeteilte Aufgabe entweder selber erfüllen oder Pri- vate mit der Aufgabe betrauen (vgl. z.B. Art. 178 Abs. 3 BV; Art. 43USG).44 Für den Privaten kann sich so ein Geschäftsfeld eröffnen, das im freien Markt und ohne den staatlichen Auftrag gar nicht existiert (Grundversorgungsmono- pol). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Gemeinden einen privaten Anbieter exklusiv beauftragen, Gebührensäcke zu vorgegebenen Preisen an die Einzel- händler zu verkaufen und dabei die Sackgebühr zu erheben,45 oder die Keh- richtabfuhr zu gewährleisten.46 Ähnlich schrieb das BUWAL die Aufträge für die Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsge- bühr für Batterien und für Flaschen öffentlich aus.47 Beispielsweise können Kantone auch vorsehen, dass die Notfallrettung durch ein staatlich beauftragtes Privatunternehmen gewährleistet wird, was bei Ausschluss von privaten Dritt- anbietern zu einem Grundversorgungsmonopol führt.48 Ein Grundversorgungsmonopol kann auch dann entstehen, wenn der Staat in einem bestehenden Markt einen Anbieter auswählt, um die Leistung zur Erfül- lung einer öffentlichen Aufgabe exklusiv an eine bestimmte Personengruppe zu erbringen. Aus Sicht dieser Personengruppe entsteht eine Monopolsituation, da sie nicht auf Drittanbieter ausweichen können. Dies gilt etwa für Konsumenten der Schulzahnpflege49 oder wenn die Polizei Unfallfahrzeuge auf Rechnung des Fahrzeughalters abschleppen lässt.50 Grundversorgungsmonopole können auch das Recht mitumfassen, eine Infrastruktur auf öffentlichem Grund zu errichten und zu betreiben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Gemeinde den Bau 44 JAAG (Fn. 6), S. 37 ff. 45 Beschaffungsrechtliche Unterstellung bejaht in Urteil VGer VD MPU.2013.0005 vom 30. Okto- ber 2013 E. 3. 46 Ausschreibung der Kehrichtabfuhr z.B. BGer Urteil 2D_14/2013 vom 23. Juli 2013; zur Aus- schreibung der Kehrichtabfuhr vgl. auch POLTIER (Fn. 10), LMI 2 al. 7 N 41m.H.a BGE 134 II 297. 47 BRK 1999-006, VPB 64.30, E. 1b (Batterien); BRK 2000-021/023, VPB 65.80 (Flaschen). 48 Beschaffungsrechtliche Unterstellung von Rettungsdienstverträgen gerichtlich noch nicht ge- klärt. 49 Aus Sicht des Wettbewerbs und der Wettbewerbsneutralität nicht überzeugend BGer Urteil 2P.19/2001 vom 16.Mai 2001 E. 1a, wonach das Beschaffungsrecht aufgrund normierter Preise nicht anwendbar ist. 50 Beschaffungsrechtliche Unterstellung in VGer ZH VB.2005.00155 vom 19. Oktober 2005 E. 3.2.1 verneint, wenn der Fahrzeughalter den Auftrag an den Abschleppdienst vorgängig ge- nehmigt (direkte Stellvertretung); kritisch TRÜEB (Fn. 11), BöB 5 N 16. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 235 und Betrieb einer Holzheizzentrale und eines Wärmeverbundnetzes auf öffent- lichem Grund samt Wärmelieferung an die Einwohnergemeinde in Auftrag gibt.51 Der private Grundversorger arbeitet in der Regel auf eigene Rechnung und Gefahr, geht aber mit Bezug auf die staatlich veranlasste Leistung kein grosses wirtschaftliches Risiko ein. Da der Private eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ist der Endkundenpreis meist reguliert. In der Regel verfügt der Anbieter aufgrund des fehlenden Wettbewerbs über eine kalkulierbare Absatzgarantie. 2. Vergabepolitik im Grundversorgungsmonopol Der Auftrag an einen privaten Anbieter im Grundversorgungsmonopol ist ohne weiteres dem Beschaffungsrecht unterstellt, wenn der staatliche Auftraggeber auch den Kaufpreis schuldet (s. vorne C.).52 Wenn aber der Staat eine ihm zu- geteilte Aufgabe mit der Hilfe eines privaten Leistungserbringers erfüllt, ohne dafür selber ein Entgelt zu leisten, darf dies nicht zu einer Umgehung des Be- schaffungsrechts führen. Ob beispielsweise Gebührensäcke auf staatliche Veranlassung hin direkt durch einen Privaten in den Einzelhandel verkauft werden oder ob der Staat da- zwischengeschaltet die Abfallsäcke kauft und wieder verkauft, ist wirtschaft- lich betrachtet genau dasselbe. In beiden Fällen handelt es sich um einen dem Beschaffungsrecht unterstellten öffentlichen Auftrag. Gemäss dem Verwal- tungsgericht des Kantons Waadt erfolgt diese Transaktion zwischen Staat und Privatem gar insofern «gegen Entgelt» (à titre onéreux) im beschaffungsrechtli- chen Sinn, als der Staat zugunsten eines Privaten darauf verzichtet, mit dem Verkauf von Gebührensäcken selber einen Gewinn zu erzielen.53 Ein Teil der Lehre sieht in diesen Konstellationen das «Entgelt» hingegen in der Abnahme der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch Private begründet.54 Nach der hier vertretenen Auffassung ist das gemäss herkömmlicher Definition des öf- fentlichen Auftrags notwendige synallagmatische Austauschverhältnis «Entgelt gegen Leistung» nicht dahingehend zu verstehen, dass zwingend der Staat das Entgelt leisten muss. Vorausgesetzt ist einzig, dass der Staat die Leistung veran- lasst und dem Leistungserbringer ermöglicht, den Kaufpreis direkt beim Leis- tungsempfänger einzufordern. In der Lehre wird teilweise differenziert zwischen der vollständigen Übertra- gung einer öffentlichen Aufgabe, die nicht dem Beschaffungsrecht unterstehen 51 Beschaffungsrechtliche Unterstellung bejaht in VGer AG WBE. 2011.246 vom 25. Juni 2012. 52 Wobei sich die hier nicht weiter behandelte Abgrenzungsfrage zwischen Kaufpreis und Finanz- hilfe stellt. 53 VGer VD MPU.2013.0005 vom 30. Oktober 2013 E. 3e (Fn. 45). 54 Vgl. BGE 135 II 49 E. 4.3.2 m.w.H.: «La collectivité publique obtient en effet, d’après cette conception, une prestation sous la forme de l’accomplissement d’une tâche publique par un concessionnaire». Nicolas F. Diebold 236 ZSR 2014 I soll, und der einfachen Hilfstätigkeit bzw. Vergabe von «Unteraufträgen» nach den Regeln des Beschaffungsrechts.55 In der Praxis ist diese Abgrenzung indes- sen nur schwierig zu treffen, weshalb sich eine gesamthafte Anwendung des Beschaffungsrechts anbietet. Die frühere BRK hielt im Fall Entsorgungsgebühr fest, «dass es für die Förderung des Wettbewerbs unter den Anbietern sowie im Dienste des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel sehr wohl auch in Fällen, in denen sich der Staat nicht eine Dienstleistung, eine Lieferung oder eine Bauleistung beschafft, sondern eine solche Leistung in Erfüllung einer Staatsaufgabe auslagert und durch einen Privaten auf dessen Rechnung und Ge- fahr unter staatlicher Aufsicht erfüllen lässt, massgeblich darauf ankommt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot (Art. 21 BoeB) ausgewählt wird. Ferner kann auch die Gleichbehandlung der Anbieter und Anbieterinnen nur gewähr- leistet werden, wenn die Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen auf die genannten Fälle Anwendung finden.»56 Nicht überzeugend ist die Praxis, wonach etwa der Auftrag für die Schul- zahnpflege nicht dem Beschaffungsrecht unterstehen soll, weil ein Festtarif vorgeschrieben ist.57 Aus Nachfragesicht kann die Ausschreibung immer noch über den Kosten- und Qualitätswettbewerb geführt werden. Aus wettbewerbli- cher Sicht drängt sich im Grundversorgungsmonopol im Gegensatz zum Grundversorgungsmarkt (dazu hinten, D.II) auch deshalb eine beschaffungs- rechtliche öffentliche Ausschreibung auf, weil die Leistung frei von jeglichem Wettbewerbsdruck erbracht wird. So kann immerhin über die öffentliche Aus- schreibung erreicht werden, dass hinsichtlich Kosten und Qualität der effizien- teste Anbieter zum Markt zugelassen wird. Aus Anbietersicht ist vor dem Hin- tergrund der staatlichen Wettbewerbsneutralität geboten, dass der Auftrag und der damit verbundene Wettbewerbsvorteil in einem nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren erteilt wird. Sollte in einem bestimmten Fall die Anwendung des Beschaffungsrechts aufgrund des Beschaffungsobjekts oder mangels subjektiver Unterstellung ver- neint werden, so gelten bei kantonalen Grundversorgungsmonopolen immerhin noch die Mindestanforderungen gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM.58 Diese Bestim- mung gilt unabhängig davon, ob die Zahl der Anbieter aus Gründen der Grund- versorgung, aus regulatorischen Gründen oder aus faktischen Gründen be- schränkt wird (hinten E.). De lege ferenda wäre allenfalls prüfenswert, ob die 55 Dazu CLERC (Fn. 7), LMI 5 N 59m.H.a. BGE 134 II 297 (Kehrichtabfuhr); BELLANGER (Fn. 6), N 29. 56 BRK 1999-006, VPB 64.30 E. 1b/bb. 57 Siehe Fn. 49; a.M. BEYELER (Fn. 7), N 74; differenziert THOMAS POLEDNA/PHILIPP DA CANTO, Gesundheitswesen und Vergaberecht – von der öffentlichen Aufgabe zum öffentlichen Auftrag, in: Poledna/Jacobs (Hrsg.), Gesundheitswesen im wettbewerblichen Umfeld, Zürich 2010, S. 71 ff. N 48; vgl. VGer VD MPU.2013.0005 vom 30. Oktober 2013 E. 3e, wonach der Auftrag zur Belieferung des Einzelhandels mit Kehrichtsäcken dem Beschaffungsrecht untersteht, ob- schon der Endverkaufspreis vom Auftraggeber vorgeschrieben ist. 58 Vgl. z.B. zu Notfallrettung und Alarmzentrale POLEDNA/DA CANTO (Fn. 57), N 8. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 237 Vergabe von Aufträgen an Dienstleistungserbringer im Grundversorgungsmo- nopol (z.B. Notfallrettung) generell einem gegenüber dem Beschaffungsrecht flexibleren Vergaberegime im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstellt wer- den sollte.59 Schliesslich muss der Staat bei der Übertragung seiner Aufgaben auf Private bzw. der Bildung von privaten Grundversorgungsmonopolen grund- sätzlich auch den Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten beach- ten,60 womit sich eine Ausschreibungspflicht in bestimmten Situation direkt aus der Verfassung ableiten lässt (s. vorne B.I). II. Grundversorgungsmarkt 1. Angebotsstruktur und Wettbewerb im Grundversorgungsmarkt Ein Grundversorgungsmarkt entsteht, wenn sowohl staatlich beauftragte Leis- tungsträger als auch private Drittanbieter ohne Leistungsauftrag im Wettbe- werbsverhältnis eine Grundversorgungstätigkeit ausüben. Ein Grundver- sorgungsmarkt besteht beispielsweise in den Bereichen Gesundheitswesen (Spitäler und Spitexmit und ohne Leistungsauftrag),61 Zahlungsverkehr (Grund- versorgungsauftrag der Post im Wettbewerb zu anderen Finanzdienstleistern, Art. 32 PG) oder Bildung (Bildungsinstitutionen mit und ohne Leistungsauf- trag). Ein Leistungsauftrag kann auch das Recht mitenthalten, eine Infrastruktur auf öffentlichem Grund zu errichten und im Wettbewerb zu privaten Drittanbie- tern zu betreiben. Der Leistungsträger verfügt gegenüber dem Staat über grosse Autonomie mit Bezug auf die Art und Weise, wie er die Grundversorgungsaufgabe erfüllt und wie er sich betrieblich organisiert. Er untersteht aber der staatlichen Aufsicht. Der Leistungsträger agiert grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und er trägt das Inkassorisiko. Er ist dem Staat gegenüber direkt ver- pflichtet, die Leistung gemäss den Bedingungen des Leistungsauftrags auf dem Markt anzubieten. Weitere Merkmale sind Staatshaftung und Grundrechtsge- bundenheit der Leistungsträger. Der Leistungsträger bewegt sich in einem stark 59 In der EU untersteht das Dienstleistungskonzessionsmodell zurzeit den primärrechtlichen Grundfreiheiten (vergleichbar mit der Wirtschaftsfreiheit und den binnenmarktrechtlichen Marktzugangsrechten), nicht aber der Vergaberichtlinie (Art. 17). De lege ferenda soll in der EU die neue Konzessionsrichtlinie gelten; dazu MATTHIAS KNAUFF, Die Vergabe von Dienst- leistungskonzessionen, VergabeR 2/2013, S. 157 ff. Vgl. in diesem Zusammenhang auch HANS-RUDOLF TRÜEB/DANIEL ZIMMERLI, Spitalfinanzierung und Vergaberecht, Zürich 2012, N 160, wonach das Beschaffungsrecht etwa für die Spitalliste nicht genügend Flexibilität auf- weist. 60 JAAG (Fn. 6), S. 42; vgl. auch DAENIKER (Fn. 10), S. 63, wonach der Staat bei der Übertragung an die allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätze gebunden ist. 61 Für eine beschaffungsrechtliche Unterstellung der Leistungsaufträge an Listenspitäler PO- LEDNA/DA CANTO (Fn. 57), N 27 ff., N 84; a.M. TRÜEB/ZIMMERLI (Fn. 59), N 159 ff; beschaf- fungsrechtliche Unterstellung betr. Spitex verneint in VGer ZH VB.2000.00126 vom 24. August 2000; kritisch TRÜEB (Fn. 11), BöB 5 N20, 22. Nicolas F. Diebold 238 ZSR 2014 I regulierten Grundversorgungsmarkt, der sich etwa durch Tarifregulierungen oder Angebots- und Kontrahierungspflichten auszeichnet. In wettbewerblicher Hinsicht besteht die Problematik, dass die Leistungsträ- ger aufgrund des Leistungsauftrags verpflichtet sind, weitgehend unabhängig von der Nachfragesituation die Erfüllung der Grundversorgung zur vorgegebe- nen Qualität zu garantieren (Angebots- und Kontrahierungspflicht). Dafür er- halten die Leistungsträger für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags in der Regel eine Abgeltung oder andere Wettbewerbsvorteile, wie etwa das Recht zur Leistungsabrechnung über eine Sozialversicherung. Private Drittanbieter ohne Leistungsauftrag tragen ebenfalls zur Grundversorgung bei, unterstehen aber nicht der Kontrahierungspflicht und verfügen über mehr Flexibilität hin- sichtlich Leistungsumfang, Qualität und Angebotsmenge. Private Drittanbieter sind daher schnell dem Vorwurf der «Rosinenpickerei» ausgesetzt, wenn sie rentable Aufträge ergattern und wenig rentable Aufträge den Leistungsträgern überlassen. Umgekehrt können sich private Drittanbieter nicht auf die Wirtschaftsfrei- heit und den Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe den beauftragten Leistungsträgern Wettbewerbsvorteile einräumt, die privaten Anbietern ohne Leistungsauftrag nicht zustehen.62 Lässt der Staat aber einen Grundversor- gungsmarkt und damit Wettbewerb zwischen Leistungsträgern und privaten Anbietern zu, ist dennoch wünschenswert, dass die aus dem Leistungsauftrag fliessenden Wettbewerbsvorteile unter Berücksichtigung der grundversorg- lichen Leistungspflicht auf das Notwendige beschränkt werden (Verhältnis- mässigkeit). Der Staat steht vor der grossen Herausforderung, in Grundversor- gungsmärkten ein Wettbewerbsumfeld zu schaffen, in dem sowohl staatlich beauftragte Leistungsträger wie auch private Anbieter bestehen können. 2. Vergabepolitik im Grundversorgungsmarkt Da der Staat für eine bestimmte Tätigkeit nur einen oder eine beschränkte Zahl an Leistungsaufträgen vergibt, drängt sich die Frage auf, ob diese öffent- lich ausgeschrieben werden müssen oder sollen.63 Die Vergabe von Leistungs- aufträgen sollte grundsätzlich dem Beschaffungsrecht unterstellt sein, wenn der Staat die Leistung selber finanziert (s. vorne C.). Dies geht beispielsweise aus dem Entscheid Hörgeräte des Bundesverwaltungsgerichts hervor, wonach Leistungsaufträge an ausgewählte Hörgerätehersteller dem Beschaffungsrecht 62 BGer Urteil 2P.67/2004 vom 23. September 2004 E. 1.5; BGer Urteil 1P.84/2006 vom 5. Juli 2006 E. 4.2. 63 Interpellation 13.3843 Bortoluzzi vom 26.09.2013, «Der Staat soll Schiedsrichter und nicht gleichzeitig auch Mitspieler sein»: «Eine zweite Möglichkeit wäre, bestellte Leistungen der Grundversorgung bzw. des Service public konsequent öffentlich auszuschreiben». Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 239 unterstehen, weil der staatliche Auftraggeber auch den Kaufpreis schuldet.64 Vorbehalten sind allfällige spezialgesetzliche Vergaberegeln in sektoriellen Er- lassen. Aus rein wirtschaftlicher und wettbewerblicher Betrachtungsweise sollte ein Leistungsauftrag auch ohne staatliche Finanzierung immer dann ausgeschrieben werden, wenn im betroffenen Grundversorgungsmarkt kein oder nur wenig Wettbewerb herrscht. Zur Veranschaulichung dieser These eignet sich ein Ver- gleich mit der sog. Ausklinkklausel. Diese sieht vor, dass einzelne Wirtschafts- zweige vom Beschaffungsrecht ausgenommen werden können, wenn im ent- sprechenden Sektor Wettbewerb herrscht (Art. 3 Abs. 5 Bilaterales Abkommen; Art. 2b VöB; Art. 4 Abs. 2 lit. cbis IVöB). Diese Ausklinkmöglichkeit basiert auf der Überlegung, dass Unternehmen, die im Wettbewerbsdruck stehen, ihre Be- schaffungsentscheide vorwiegend nach wirtschaftlichen und nicht nach politi- schen Kriterien treffen. Entsprechend ist es auch nicht notwendig, solche Unter- nehmen den Zwängen des Beschaffungsrechts auszusetzen. Ein innovativer Ansatz wäre vor diesem Hintergrund, über das Kriterium des Wettbewerbsdrucks den Geltungsbereich des Beschaffungsrechts nicht nur ne- gativ durch die Ausklinkklausel zu definieren, sondern im Einzelfall anhand des Wettbewerbsdrucks zu prüfen, ob ein bestimmter Leistungsauftrag nach den Regeln des Beschaffungsrechts ausgeschrieben werden muss oder nicht. In diesem Zusammenhang wäre auch zu berücksichtigen, inwiefern der Leistungs- auftrag den Leistungsträgern gegenüber den privaten Anbietern wettbewerblich bevorteilt. Je stärker ein Leistungsauftrag den Wettbewerb verzerrt, desto mehr drängt sich eine öffentliche Ausschreibung auf. Ein solcher aus dem Kartellrecht hergeleiteter «more economic approach» zum Beschaffungsrecht ginge allerdings zulasten der Rechtssicherheit und er- scheint auf den ersten Blick als nur schwer praktizierbar. Aus diesem Grund kann gestützt auf die Prämisse, dass im Grundversorgungsmarkt tatsächlich Wettbewerb herrscht, auf die Anwendung des Beschaffungsrechts grundsätz- lich verzichtet werden, sofern die Leistung nicht staatlich finanziert wird. Die Nichtunterstellung ist aus wettbewerblicher Sicht auch damit zu begründen, dass der Leistungsträger in der Regel als «Träger öffentlicher Aufgaben» gilt und deshalb in subjektiver Hinsicht selber dem Beschaffungsrecht untersteht (Art. 5 BGBM, Art. 8 Abs. 2 lit. a IVöB). So ist zumindest gewährleistet, dass die vom Leistungsträger nicht selbst erbrachten Vorleistungen unter wettbe- werblichen, wirtschaftlichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedin- gungen beschafft werden. 64 BVGer Urteil B-6177/2008 vom 25. November 2008 E. 2.3: «Entscheidend ist indessen, dass die Auftraggeberin als primäre Empfängerin der Leistung gegenüber den Hörgeräteanbietern den Kaufpreis schuldet, weshalb von einer Beschaffung auszugehen ist»; nicht überzeugend VGer ZH VB.2007.00531 vom 1.Oktober 2008 E. 3.5, wonach die Vergabe von Aufträgen für staatlich finanzierte «Motivationssemester» nicht dem Beschaffungsrecht unterstehen. Nicolas F. Diebold 240 ZSR 2014 I Die Nichtunterstellung unter das stark formalisierte Beschaffungsrecht schliesst indessen nicht aus, dass eine öffentliche Ausschreibung von Leistungs- aufträgen nicht dennoch auch in Grundversorgungsmärkten angezeigt oder auf- grund anderweitiger horizontal oder sektoriell geltender Bestimmungen gar vor- geschrieben ist. Beispielsweise sieht der Kanton Wallis explizit eine öffentliche Ausschreibung der Leistungsaufträge für Listenspitäler vor (Art. 7 der kantona- len Verordnung über die Spitalplanung und -finanzierung vom 30.Mai 2012).65 Auch der Bund regelt die Vergabe von Leistungsaufträgen teilweise direkt im einschlägigen Spezialgesetz, wie für die Grundversorgung mit Fernmeldediens- ten (Art. 14 FMG). Ferner ist auch die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM zumindest dann angezeigt, wenn dem Leistungsauftrag eine derart gewichtige Wettbewerbsbe- deutung zukommt, dass ein privater Drittanbieter ohne Leistungsauftrag gar nicht im Markt bestehen kann.66 Der Leistungsauftrag erhält in diesem Fall die Qualität einer faktischen Marktzutrittsvoraussetzung, weshalb sich wie im Grundversorgungsmonopol eine öffentliche Ausschreibung nach Art. 2 Abs. 7 BGBM anbietet. Schliesslich muss die Vergabe von Leistungsaufträgen auch den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV)67 und dem Grund- satz der Gleichbehandlung von Konkurrenten (Art. 27 und 94 BV) genügen, womit sich eine Ausschreibungspflicht in bestimmten Situation auch direkt aus der Verfassung ableiten lässt (s. vorne B.I). E. Vergabe von Zugang zu kontingentierten Märkten Der Staat kann ausserhalb des Grundversorgungsbereichs die Anzahl der An- bieter einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit regulatorisch beschränken. Das staatliche Recht zu einem solchen Eingriff in die Angebotsstruktur ergibt sich entweder direkt aus einem Gesetz bzw. der kantonalen Verfassung (E.I) oder aus dem staatlichen Hoheitsrecht über öffentliche Sachen gemäss Art. 664 ZGB (E.II). I. Rechtlich kontingentierte Märkte 1. Angebotsstruktur und Wettbewerb im kontingentierten Markt Die Kantone behalten sich gestützt auf die verfassungsmässigen Regalrechte die wirtschaftliche Nutzung beispielsweise der Bereiche Jagd, Fischerei, Bo- 65 Vgl. auch WEKO-Gutachten Spitalplanung (Fn. 24), Rz. 38. 66 So im Resultat POLTIER (Fn. 10), LMI 2 al. 7 N 39 (Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM für Spitallisten). 67 Vgl. etwa BVGer Urteil C-4154/2011 vom 5.Dezember 2013 (Leistungsaufträge für hochspe- zialisierte Medizin) E. 6. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 241 denschätze, Salz und Wasser vor. Bei den meisten dieser Regalrechte handelt es sich um eine verfassungsmässige Verankerung des staatlichen Hoheitsrechts über öffentliche Sachen und das damit verbundene Recht, über deren wirt- schaftliche Nutzung zu entscheiden. Gewisse Regale gehen aber über die wirt- schaftliche Nutzung öffentlicher Sachen hinaus. So umfasst etwa das Salzregal über den Salzabbau hinaus auch den Import und Verkauf. Die Kantone können auch ausserhalb der Regalrechte neue, gesetzlich be- gründete Staatsmonopole schaffen. Damit der Staat aber überhaupt eine marktfähige Tätigkeit dem freien Markt entziehen und sich selber (oder einem Privaten) vorbehalten darf, muss der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV gemäss den Voraussetzungen von Art. 36 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Nach Art. 94 Abs. 4 BV müssen kantonale Massnahmen, die vom Grundsatz der Wirt- schafsfreiheit abweichen, zudem durch ein kantonales Monopol- oder Regal- recht begründet sein. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Verfas- sungsgeber mit Art. 94 BV die unter der alten Bundesverfassung geltende Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit bestehenden bzw. der Errichtung neuer kantonaler Monopole nicht verändern wollte.68 Entsprechend können Kan- tone neue Monopole begründen, sofern dies durch hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls, namentlich polizeiliche oder sozialpolitische Gründe, ge- rechtfertigt und verhältnismässig ist; unzulässig sind Monopole zur Verfol- gung von rein fiskalischen Interessen.69 Seit den 60er Jahren bejahte das Bun- desgericht beispielsweise die Verfassungsmässigkeit eines Monopols für die Einfuhr amerikanischer Reben (1965), Kaminfeger (1979, 1983), eine obliga- torische Schulunfallversicherung (1975), Gebäudeversicherungen (1998) und eine Taxizentrale in der Stadt Lausanne (2007).70 Nicht verfassungskonform ist beispielsweise ein Staatsmonopol für den Plakatanschlag auf privatem Grund oder den Taxibetrieb.71 Demgegenüber setzt das Binnenmarktgesetz der Gründung neuer kantonaler und kommunaler Staatsmonopole keine Schranken. Die Einführung einer ent- sprechenden Grundlage wurde im Rahmen der Binnenmarktnovelle von 2005 verworfen.72 Folglich qualifiziert ein Staatsmonopol nicht als binnenmarkt- 68 BGE 128 I 3 E. 3a (Plakatmonopol). 69 BGE 125 I 209 E. 10a; BGE 124 I 11 E. 3a/b, mit Hinweisen auf Lehre und Praxis; POLTIER (Fn. 10), LMI 2 al. 7 N 11. 70 BGE 91 I 182 (Rebstöcke); BGE 96 I 204, BGE 109 Ia 192 (Kaminfeger); BGE 101 Ia 124 (Schulunfallversicherung); BGE 124 I 25, BGE 124 I 11 (Gebäudeversicherung); BGer Urteil 2C_71/2007 vom 9.Oktober 2007 (Taxizentrale). 71 BGE 128 I 3 (Plakatanschlag, Änderung der Rechtsprechung von BGE 100 Ia 445); BGer Urteil 2C_940/2010 vom 17.Mai 2011 E. 4.8 (Taxibetrieb). 72 Botschaft revBGBM (Fn. 12), 475 f.; ANDREAS AUER/VINCENT MARTENET, La loi sur le marché intérieur face au mandat constitutionnel de créer un espace économique unique – Avis de droit, RPW 2004, S. 277 ff.; DIES., Les monopoles cantonaux et communaux face à la Loi sur le mar- ché intérieur – Avis de droit complémentaire, RPW 2004, S. 314 ff. Nicolas F. Diebold 242 ZSR 2014 I rechtliche Marktzugangsbeschränkung, die gemäss Art. 3 Abs. 1 BGBM ge- rechtfertigt werden müsste. Ein ortsfremder Anbieter kann daher gestützt auf die binnenmarktrechtlichen Marktzugangsrechte wie das Herkunftsortsprinzip (Art. 2 Abs. 1–4 BGBM) oder das Anerkennungsrecht (Art. 4 BGBM) nicht verlangen, neben einem staatlichen Monopolanbieter zugelassen zu werden. Der Staat kann die wirtschaftliche Nutzung von Regalrechten und recht- lichen Monopolen mittels Monopolkonzession auf Private übertragen. Auf diese Weise schafft der Staat ein «Monopol» für einen einzigen oder eine be- schränkte Zahl von Anbietern (z.B. Taxizentrale der Stadt Lausanne; Kamin- fegermonopol). Die Monopolkonzession liegt nahe beim Grundversorgungs- monopol (s. vorne D.I). Die konzeptionelle Unterscheidung besteht darin, dass der Staat beim Grundversorgungsmonopol selber für die Erfüllung der Aufgabe verpflichtet ist und trotz Übertragung auf einen Privaten immer noch die Haupt- verantwortung für die zu erbringende Grundversorgung trägt. Demgegenüber hat der Staat grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der wirtschaftlichen Leistung, die vom Inhaber einer Monopolkonzession erbracht wird. Bei der Monopolkonzession überwiegt das dem Konzessionär gewährte Tätigkeitsrecht gegenüber der Tätigkeitspflicht. Der Eingriff in die Angebotsstruktur ist rein re- gulatorischer Natur und bezweckt nicht die Erfüllung einer Grundversorgungs- aufgabe. Lässt der Staat nur einen einzigen Anbieter für eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit zu, liegt nach klassischem verwaltungsrechtlichen Verständnis eine Monopolkonzession vor. Der Staat kann die Nutzung von Regalrechten wie auch die Nutzung von rechtlich geschaffenen Monopolen auch nicht nur auf einen, sondern auf mehrere, sich konkurrenzierende Anbieter übertragen. Aus wettbewerblicher Sicht ist die Monopolkonzession in diesem Fall vergleichbar mit einem rechtlichen Kontingent. Der Staat kann Kontingente schaffen, indem er im Bereich der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten die Anzahl der Berufsaus- übungs- bzw. Betriebsbewilligungen rechtlich beschränkt. Bekanntestes Bei- spiel war die in der alten Bundesverfassung verankerte Bedürfnisklausel im Gastgewerbe, wonach die Kantone die Zahl der Gastwirtschaften von einem Be- dürfnis abhängig machen konnten, wenn dieses Gewerbe durch übermässige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht war (Art. 31ter Abs. 1 aBV). Weiter galt für Gastwirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe von alkoholischen Getränken ein gesundheitspolitisches Kontingent (Art. 32quater Abs. 1 aBV) das be- zweckte, über die Steuerung des Angebots den Alkoholismus zu bekämpfen.73 Auf Bundesebene bestehen heute ausserhalb der Grundversorgung Kontingente 73 Vgl. die kürzlich erfolgte Bestrebung der Wiedereinführung einer Bedürfnisklausel im Rahmen der parlamentarischen Initiative Marra 12.456 «Binnenmarktgesetz und Bedürfnisklausel» vom 15.06.2012. Die Widereinführung der Beschränkung wird indessen nicht in erster Linie durch das BGBM verhindert, sondern vielmehr durch die (inzwischen) fehlende Grundlage in der Bundesverfassung (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 243 für Brennereien (Art. 105 BV, Art. 5 Abs. 1 Alkoholgesetz) und Spielbanken (Art. 106 BV, Art. 10 ff. SBG). Auf kantonaler bzw. kommunaler Ebene beste- hen beispielsweise Bestrebungen, zum Schutz öffentlicher Interessen (also nicht faktisch bedingt) die Zahl der Taxibewilligungen zu beschränken.74 Solche rechtliche Kontingente gelten als Eingriff in die verfassungsmässige Wirt- schaftsfreiheit und auf kantonaler Ebene – im Unterschied zum rechtlichen Mo- nopol – auch als binnenmarktrechtliche Beschränkung des Marktzugangs für ortsfremde Anbieter. Demnach muss ein kantonales Kontingent sowohl nach Art. 36 und gegebenenfalls Art. 94 Abs. 4 BV wie auch (gegenüber ortsfremden Anbietern) nach Art. 3 Abs. 1 und 2 BGBM gerechtfertigt werden können. 2. Vergabepolitik im rechtlich kontingentierten Markt Das Angebot bzw. die Angebotsmenge und -verfügbarkeit stellt neben Preis und Qualität ein zentraler Wettbewerbsparameter dar. Dies ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 3 lit. b KG, wonach Abreden über die Produktions- oder Absatz- mengen die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung begründen und entspre- chend als hartes Kartell qualifizieren. Die künstliche Verknappung eines Ange- bots resultiert in der Regel in höhere Preise und allenfalls tiefere Qualität. Entsprechend wettbewerbsfeindlich sind auch staatliche Beschränkungen der Anbieterzahl. Schafft der Staat eine rechtliche Monopolsituation zugunsten eines Privaten, muss zwingend eine öffentliche Ausschreibung i.S.v. Art. 2 Abs. 7 BGBM erfol- gen. Ortsfremde Anbieter können zwar nicht gestützt auf das Herkunftsortsprin- zip (Art. 2 Abs. 1–4 BGBM) oder das Recht auf Anerkennung von Berufsaus- übungsbewilligungen (Art. 4 BGBM) verlangen, neben einem ortsansässigen Monopolisten zugelassen zu werden; sie können aber immerhin verlangen, dass der Zugang zum Monopol öffentlich ausgeschrieben wird. Auch ortsansässige Anbieter müssen sich auf dieses Marktzugangsrecht der öffentlichen Ausschrei- bung berufen können. Die Ausschreibungspflicht gilt auch dann, wenn der Staat die Nutzung eines Monopols nicht nur auf einen, sondern auf zwei oder mehrere Private über- trägt.75 Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 BGBM, wonach die Übertragung an Private – in der Mehrzahl – ausgeschrieben werden muss. Die aus der Verknappung der Anbieterzahl resultierende Wettbewerbsbeschrän- kung und die gleichzeitige Verhinderung neuer Markteintritte rechtfertigt eine Ausschreibepflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM, selbst wenn der Wettbewerb 74 Da die zahlenmässige Beschränkung von Taxifahrern auf einem kantonalen Monopolrecht beru- hen muss (Art. 94 Abs. 4 BV), ein Taximonopol gemäss Bundesgericht aber unzulässig ist (Fn. 71), ist auch ein Kontingent für Taxibewilligungen nicht mit der Wirtschaftsfreiheit verein- bar. 75 So wohl auch POLTIER (Fn. 10), LMI 2 al. 7 N 39. Nicolas F. Diebold 244 ZSR 2014 I nicht bis hin zur absoluten Monopolstellung im ökonomischen Sinn reduziert wird.76 Mit Bezug auf die Frage der Ausschreibepflicht für Kontingentbewilligun- gen ist festzustellen, dass es wirtschaftlich betrachtet dasselbe ist, ob der Staat ein rechtliches Monopol bildet und deren Nutzung auf mehrere aber zahlenmäs- sig beschränkte Anbieter überträgt, oder ob der Staat gestützt auf eine Bedürf- nisklausel oder ein anderes öffentliches Interesse die Zahl der Betriebsbewilli- gungen kontingentiert. Ob nun der Kanton Aargau nur einen Kaminfeger für ein bestimmtes Gebiet zulässt oder ob eine Stadt (nicht faktisch, sondern recht- lich bedingt) die Zahl der Taxifahrer beschränkt, ist in wettbewerblicher und vergabepolitischer Hinsicht dasselbe und verlangt vergaberechtlich nach dem gleichen Lösungsansatz. Nach dieser Überlegung muss die Ausschreibungs- pflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM auch für Kontingentbewilligungen gelten. In binnenmarktrechtlicher Hinsicht lässt sich eine Ausschreibepflicht von Kon- tingentbewilligungen nicht nur aus Art. 2 Abs. 7 BGBM, sondern auch aus den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung ortsfremder Anbieter und der Verhält- nismässigkeit ableiten (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c BGBM). Anders als Staatsmo- nopole gelten kantonale Kontingente als Marktzugangsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BGBM. Das Kontingent kann ortsfremden Anbietern gegen- über deshalb nur dann durchgesetzt werden, wenn es zum Schutz überwiegen- der öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig ist und ortsansäs- sige Anbieter nicht bevorzugt werden. Selbst wenn also die Schaffung des Kontingents zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses unerläss- lich ist, gebietet eine nichtdiskriminierende und verhältnismässige Umsetzung des Kontingents die Ausschreibung der vorhandenen Bewilligungen. Eine Ausschreibungspflicht liesse sich schliesslich auch direkt aus der Wirt- schaftsfreiheit und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichbehandlung von Konkurrenten ableiten (s. vorne B.I). Die Beschränkung der Anbieterzahl stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und gege- benenfalls auch eine grundsatzwidrige Massnahme i.S.v. Art. 94 Abs. 4 BV dar. Selbst wenn eine solche Einschränkung gemäss der Schrankenordnung von Art. 36 und 94 Abs. 4 BV gerechtfertigt werden kann und kein positiver Anspruch auf Erteilung einer Konzession besteht,77 verlangt das Verhältnismäs- sigkeitsgebot (Art. 36 Abs. 3 BV) immerhin, dass der beschränkte Marktzugang öffentlich ausgeschrieben und so die staatliche Wettbewerbsneutralität soweit als möglich gewahrt wird. 76 Vgl. auch WEKO-Taxiempfehlung (Fn. 19), Rz. 58 (wobei die WEKO hier von faktisch zahlen- mässig beschränkten Bewilligungen und nicht von rechtlich zahlenmässig beschränkten Bewil- ligungen ausgeht). 77 POLTIER (Fn. 10), LMI 2 al. 7 N 12m.H.a. BGE 117 Ib 387 E. 6c. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 245 II. Faktisch kontingentierte Märkte Ausserhalb der Regalrechte und rechtlichen Monopole kann der Staat auch ge- stützt auf sein Hoheitsrecht über öffentliche Sachen die Angebotsstruktur koor- dinieren, indem er Privaten das Recht erteilt, öffentliche Sachen wirtschaftlich zu Nutzen. Besteht nur ein Interessent, wie beispielweise bei der Nutzung der öf- fentlichen Strasse durch ein angrenzendes Strassencafé, stellen sich hinsichtlich Koordinierung und Auswahlverfahren keine Probleme. In den meisten Fällen aber können knapp verfügbare öffentliche Sachen nicht durch alle Interessenten genutzt werden. Der Staat muss eine Auswahl treffen, womit sich die Frage auf- drängt, nach welchem Verfahren die Nutzungsrechte vergeben werden sollen. Die Nutzung öffentlicher Sachen kann darin bestehen, dass Dienstleistungen und Güter von öffentlichem Grund aus angeboten werden (z.B. öffentlicher Taxistandplatz, Schaustellerplätze, Marktstände), dass öffentliche Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird (z.B. Verpachtung einer Mensa in einer öffentlichen Schule oder eines öffentlichen Schwimmbads) oder dass ein Baurecht gewährt wird, um auf öffentlichem Grund eine Infrastruktur zu errichten und wirtschaft- lich zu betreiben (z.B. Bau und Betrieb eines Parkhauses oder eines Windparks auf öffentlichem Grund). Nicht entscheidend ist aus vergaberechtlicher Sicht, ob der Staat verwal- tungsrechtlich eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch oder eine Sondernutzungskonzession erteilt. Die Intensität und die Gemeinverträglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Sache sind für die Frage nach dem Vergabeverfahren nicht von Bedeutung.78 Entscheidend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung der Marktverhältnisse. Zu berücksichtigen sind ins- besondere die Bedeutung des Nutzungsrechts für denMarkteintritt und dieWett- bewerbsverhältnisse im sich durch das Nutzungsrecht eröffnendenMarkt. In vie- len Fällen kann der Anbieter überhaupt erst aufgrund des Nutzungsrechts die wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Beispielsweise ist der Taxifahrer genauso auf die Bewilligung zur Nutzung öffentlicher Standplätze angewiesen (gestei- gerter Gemeingebrauch)79 wie das Werbevermittlungsunternehmen auf das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grundes zur Errichtung von Plakatwänden (Sondernutzungskonzession).80 Je grösser die Bedeutung des Nutzungsrechts für den Markteintritt bzw. je grösser der sich aus dem Nutzungsrecht ergebende Wettbewerbsvorteil, umso höher die Anforderungen an ein transparentes und nichtdiskriminierendes Ver- fahren. Dieses Kriterium dient auch zur Prüfung, ob der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit eröffnet ist.81 Je geringer der Wettbewerbsdruck im sich er- 78 A.M. BEYELER (Fn. 9), N 817. 79 BGer Urteil 2P.315/2005 vom 18.Mai 2006 E. 3. 80 BGE 125 I 209 E. 6. 81 BGer Urteil 2C.660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1; BGer Urteil 2C_61/2012 vom 2. Juni 2012 E. 2.1 («bedingter Anspruch» auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs). Nicolas F. Diebold 246 ZSR 2014 I öffnenden Markt, desto mehr ist es angezeigt, im Rahmen des Marktzugangs einen Wettbewerbsdruck zu schaffen. Mit einer öffentlichen Ausschreibung kann dies am besten erreicht werden. 1. Angebotsstruktur und Wettbewerb im faktisch kontingentierten Markt Der Staat hat die Möglichkeit, nur einem einzigen Privaten das Recht zur wirt- schaftlichen Nutzung einer öffentlichen Sache zu gewähren, was zu einer Mo- nopolstellung des privaten Anbieters führen kann. In vielen Fällen gewährt der Staat hingegen mehreren, sich konkurrenzierenden Anbietern ein Recht zur Nutzung öffentlicher Sachen. Aus wettbewerblicher Sicht entsteht dieselbe Si- tuation, wie wenn der Staat die Anbieterzahl rechtlich kontingentiert. Ob es sich um ein Monopol im ökonomischen Sinn oder um ein Kontingent handelt, hängt letztlich davon ab, wie eng man den sachlich, geographisch und zeitlich relevanten Markt definiert. Dabei ist nicht nur die Sicht der Nachfrage- seite zu berücksichtigen, sondern auch ob aus Anbietersicht auf privaten Grund ausgewichen werden kann. Von Bedeutung ist insbesondere, ob Anbieter auf- grund des regulatorischen und planungsrechtlichen Umfelds überhaupt das Recht haben, auf privaten Grund auszuweichen. Wird das Anbieten der Leis- tung von privatem Grund aus rechtlich untersagt, liegt nicht ein faktisches, son- dern ein rechtliches Monopol bzw. eine Kontingentbewilligung vor. Von einem rechtlichen Kontingent ist auch dann auszugehen, wenn der Staat die Anbieter- zahl stärker beschränkt, als dies aufgrund der faktischen Gegebenheiten erfor- derlich wäre. Die Beschränkung der Anbieterzahl beruht in diesem Fall primär auf einer Rechtsgrundlage und nicht der staatlichen Hoheitsgewalt über öffent- liche Sachen (z.B. Plakatverbot auf privatem Grund, vgl. Fn. 68), weshalb mit Bezug auf die Vergabefrage auf die Ausführungen unter E.I verwiesen werden kann. Selbst wenn das Anbieten dieser Leistungen auf privatem Grund nicht untersagt ist, kann von privaten Flächen aus oft kein konkurrenzfähiges Ange- bot gemacht werden. Dies gilt z.B. für Marktstände, Schaustellerplätze an Jahr- märkten, Taxistandplätze oder Werbeplakatanschlagstellen. Grundsätzlich müsste der Staat interessiert sein, die Nutzung so zu gestalten, dass nicht ein Monopolanbieter, sondern mehrere sich konkurrenzierende An- bieter im Markt tätig sind. Schreiben beispielsweise die Städte das Recht zur Nutzung des öffentlichen Grund für Plakatanschlagstellen regelmässig en bloc aus, wird sich mittel- und langfristig nur ein Werbevermittlungsunternehmen durchsetzen können. Dies führt dazu, dass einerseits die Angebote für das Nut- zungsrecht sinken und andererseits die Preise für Werbeflächen steigen wer- den.82 Der Staat sollte aus diesem Grund wenn immer möglich den Wettbewerb 82 Preisüberwacher, Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument?, Januar 2012 (erhältlich auf Dokumentation > Publikationen > Studien & Analysen > 2012> ). Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 247 im nachgelagerten Markt fördern und deshalb Nutzungsrechte in Losen aus- schreiben. In der Praxis lassen sich innovative Ansätze beobachten, die in diese Richtung zielen. Beispielsweise schreibt die Stadt Zürich regelmässig die Be- wirtschaftung von Plakatierungsflächen in mehreren Losen öffentlich aus.83 Die Stadt Luzern plant im Rahmen der Totalrevision des Taxireglements neu eine öffentliche Ausschreibung der beschränkt verfügbaren Taxibetriebsbewil- ligung (inkl. Recht zur Nutzung öffentlicher Standplätze).84 2. Vergabepolitik im faktisch kontingentierten Markt Übersteigt die Zahl der Nachfrager für ein Nutzungsrecht die verfügbare öffent- liche Sache, muss der Staat eine Auswahl treffen. Dabei ist klar zu unterschei- den, ob der Staat aus Gründen der Koordination und Prioritätssetzung die An- bieterzahl beschränkt, oder ob andere Gründe vorliegen. Limitiert eine Stadt beispielsweise die Zahl der Taxibetriebsbewilligungen mit dem Ziel, Taxidiens- ten ein Mindesteinkommen zu sichern oder um Lärm- und Umweltbelastungen zu senken, handelt es sich um eine Kontingentbewilligung oder ein rechtliches Monopol; mit Bezug auf die Frage des Vergabeverfahrens kann auf die Ausfüh- rungen unter E.I (s. vorne) verwiesen werden. Beschränkt der Staat hingegen die Zahl der Bewilligung zur Nutzung öffentlicher Taxistandplätze rein aus Platzgründen, ergibt sich das Recht zur Beschränkung der Anbieterzahl aus dem staatlichen Hoheitsrecht über den öffentlichen Grund. Es liegt ein faktisch kontingentierter Markt vor. Die Vergabe von Nutzungsrechten wie auch das Recht für den Bau und Be- trieb einer Infrastruktur untersteht dem Beschaffungsrecht, wenn der Staat nicht nur das Nutzungsrecht einräumt, sondern darüber hinaus auch die Tätigkeit fi- nanziert (z.B. staatlich finanzierter Fahrradverleih mit Recht zur Nutzung des öffentlichen Grundes, s. vorne C.). Das Beschaffungsrecht gilt auch dann, wenn die mit dem Nutzungsrecht ermöglichte Tätigkeit im Rahmen eines Grundversorgungsmonopols erbracht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Staat die mit dem Nutzungsrecht ermöglichte Tätigkeit auch sel- ber ausüben dürfte bzw. zur Erfüllung einer ihm zugeteilten Aufgabe gar müsste, oder wenn er die aus dem Betrieb der Infrastruktur gewonnene Leis- tung selber bezieht (z.B. Holzheizzentrale, s. vorne D.I). In allen anderen Fällen gelangt das Beschaffungsrecht nicht zur Anwendung. Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Ausschreibung des Nutzungsrechts nicht dennoch angezeigt wäre. Ist ein Anbieter zur Ausübung seines Gewerbes auf die Nutzung des öffentlichen Grundes angewiesen, kann er sich auf die Wirtschafts- 83 Vgl. Medienmitteilung des Stadtrats Zürich vom 6. Juni 2012, «Mehr Wettbewerb bei der Plaka- tierung auf öffentlichem Grund» (erhältlich auf Über das Departement > Medien > Medienmitteilungen> ). 84 Vgl. Stadt Luzern, Vernehmlassung zu einer Totalrevision des städtischen Reglements über das Taxiwesen (erhältlich auf ). Nicolas F. Diebold 248 ZSR 2014 I freiheit berufen.85 Wenn die Nachfrage für Nutzungsrechte das Angebot über- steigt, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten. Daraus leitet das Bundesgericht ab, dass die Vergabe nach objektivenKriterien zu erfolgen hat und die systematische Bevorzugung von bestimmten Bewerbern unzulässig ist.86 In binnenmarktrechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Verweige- rung einer Bewilligung zur wirtschaftlichen Nutzung öffentlicher Sachen gegen- über ortsfremden Anbietern als eine Marktzugangsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BGBM gelten kann.87 Die Verweigerung muss deshalb nichtdiskri- minierend, zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sein. Die Bevorzugung oder Bevorteilung von ortsansässigen Anbietern verstösst gemäss Bundesgericht denn auch gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM.88 Bis anhin hat sich das Bundesgericht aber mit der Aussage zurückgehalten, dass aufgrund dieser verfassungs- und binnenmarktrechtlicher Ausgangslage eine eigentliche Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung der Nutzungsrechte be- stehe. Es hat aber immerhin implizit bestätigt, dass ein «offenes Vergabeverfah- ren» den verfassungsmässigen Anforderungen gerecht wird. Es stützte die Erwä- gungen des Verwaltungsgerichts Luzern, wonach die Stadt Luzern angewiesen wurde, die Bewilligungen für Wochenmärkte auszuschreiben: «Um vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen Bestand zu haben, setzt dies jedoch voraus, dass bei beiden Bewilligungstypen ein offenes Vergabever- fahren zur Anwendung kommt. (. . .) [Das VGer hat von der Stadt verlangt], dass sämtliche Interessierte, unabhängig davon, ob sie bereits im Besitze einer Jahres- bewilligung waren, jährlich neu ein Gesuch einzureichen hätten und die Bewilli- gungen alsdann mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkur- renten so zu vergeben seien, dass sämtliche Interessenten bei Vorliegen der Voraussetzungen die gleichen Chancen auf einen Jahresplatz erhalten würden, was allenfalls eine Anpassung der Bewerbungsmodalitäten mit sich bringe.»89 Somit stellt sich die Frage, ob neben der öffentlichen Ausschreibung alterna- tive Vergabeverfahren bestehen, die den Verfassungs- und Binnenmarktrechtli- chen Anforderungen standhalten. Dies ist zu bezweifeln. Es scheint – vorbe- hältlich von Bagatellfällen – kein Weg an der öffentlichen Ausschreibung von Nutzungsrechten vorbeizuführen, sei es gestützt auf Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV oder – wenn zumindest ein ortsfremder Anbieter im Rennen ist – gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM. Es lässt sich auch argumentieren, dass der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Marktzugangsrechte in Form der Bewilli- 85 BGE 119 Ia 445 (Zirkus); BGE 121 I 279 (Zirkus); BGE 128 I 136 (Riesenrad); BGE 101 Ia 473 (Prostitutionsgewerbe). 86 BGer Urteil 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1 (Marktstand). 87 Differenziert MOSER (Fn. 22), S. 324 ff. 88 BGE 132 I 97 E. 2.2 (Abbaye de Fleurier). 89 BGer Urteil 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2; vgl. Berichterstattung Zentral+, «Wo- chenmarkt-Ausschreibung kommt später», vom 15. Oktober 2013. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 249 gungsverweigerung aufgrund des Verhältnismässigkeitserfordernisses gemäss Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 lit. c BGBM nur zulässig ist, wenn im Vor- feld zumindest eine öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat. Schliesslich lässt sich die Pflicht zur Ausschreibung von Nutzungsrechten auch gestützt auf Art. 2 Abs. 7 BGBM ableiten,90 zumindest wenn der Anbieter auf die Nutzung öffentlicher Sachen angewiesen ist. Wie bereits ausgeführt greift Art. 2 Abs. 7 BGBM auch dann, wenn innerhalb eines rechtlichen Mono- pols mehrere, zueinander im Wettbewerb stehende Private zugelassen werden (s. vorne E.I.2). Gleiches muss auch gelten, wenn der Staat über die Steuerung der Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch oder Sondernutzungs- konzessionen in einem relevanten Markt nur eine beschränkte Anzahl Anbieter zulassen kann oder will.91 Ob der Staat die Anbieterzahl gestützt auf eine Rechtsgrundlage oder sein Hoheitsrechts über den öffentlichen Grund be- schränkt, macht aus vergaberechtlicher Sicht keinen Unterschied. Mit Bezug auf privat finanzierte Infrastrukturprojekte ist zu berücksichtigen, dass die Initiative oft nicht vom Staat, sondern von privater Seite her ausgeht. Private Investoren klären ab, wo sich beispielsweise ein Windpark, ein Wasser- kraftwerk oder ein Parkhaus am besten realisieren liesse und unterbreiten dem Staat das Projekt zur Genehmigung. Eine öffentliche Ausschreibung könnte sich negativ auf die Anreize für neue private Initiativen auswirken. Erschwe- rend kommt hinzu, dass Infrastrukturprojekte oftmals gleichzeitig öffentlichen wie auch privaten Grund beanspruchen. Hat sich ein privater Investor bereits mit den privaten Grundeigentümern vertraglich geeinigt, haben andere Investo- ren gar nicht mehr die Möglichkeit, das gleiche Projekt überhaupt zu realisie- ren. Für Projekte ausserhalb des beschaffungsrechtlichen Geltungsbereichs kann diese Konstellation über die Ausnahmegründe von Art. 3 Abs. 1 BGBM 90 Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf Sondernutzungskonzessionen: WEKO-Gut- achten vom 22. Februar 2010 betreffend Erneuerung der Konzessionsverträge zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken AG und den Luzerner Gemeinden über die Nutzung von öf- fentlichem Grund und Boden sowie die Versorgung mit elektrischer Energie, RPW 2011/2, S. 345; WEKO-Gutachten vom 28. Juni 2010 zuhanden Bezirksrat Schwyz betreffend Erneue- rung der Wasserrechtskonzessionen zugunsten des Elektrizitätswerkes Bezirk Schwyz AG, RPW 2011/2, S. 353; GALLI/MOSER/LANG/STEINER (Fn. 11), N 211; POLTIER (Fn. 10), LMI 2 al. 7 N 23; BEYELER (Fn. 9), N 814 ff.; KUNZ (Fn. 6), N 26 ff.; BELLANGER (Fn. 6), N 101 ff.; MO- SER (Fn. 22), S. 329; POLEDNA/DA CANTO (Fn. 57), N 4; JEAN-BABTISTE ZUFFEREY, Le droit des «PPP»: état des lieux, in: Zufferey/Stöckli (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht 2010, Zürich 2010, S. 247 ff., N 45; DIEBOLD (Fn. 1), S. 181; THOMAS ZWALD, Ausschreibung von Konzessionen, Die Volkswirtschaft 3/2010, S. 28 ff., 30; ALEXANDER REY/BENJAMIN WITTWER, Die Ausschrei- bungspflicht bei der Übertragung vonMonopolen nach revidiertem Binnenmarktgesetz, unter be- sonderer Berücksichtigung des Elektrizitätsbereichs, AJP 5/2007, S. 585 ff., 588; ESSEIVA (Fn. 17), S. 203 ff., 203; a.M. TRÜEB (Fn. 11), BöB 5 N17; HANS-RUDOLF TRÜEB/DANIEL ZIM- MERLI, Keine Ausschreibungspflicht für Sondernutzungskonzessionen der Verteilnetzbetreiber, ZBl 2011, S. 113 ff., 132; STEFAN RECHSTEINER/MICHAEL WALDNER, Netzgebietszuteilung und Konzessionsverträge für die Elektrizitätsversorgung, AJP 2007, S. 1288 ff., 1296 f. 91 WEKO-Taxiempfehlung (Fn. 19), Rz. 58. Nicolas F. Diebold 250 ZSR 2014 I und Art. 36 BV gelöst werden. Liegt eine stark ausgeprägte private Initiative vor (Staat wird erst spät in das Projekt einbezogen; hohe Kosten für Projektie- rung und Machbarkeitsstudien usw.) und/oder ist die Mitnutzung von privatem Grund unerlässlich, kann geprüft werden, ob zum Schutz überwiegender öf- fentlicher Interessen auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden darf. Mit Bezug auf Konzessionen zur Nutzung von Wasserkraft oder zum Be- trieb von elektrischen Verteilanlagen hat der Gesetzgeber spezialgesetzlich eine öffentliche Ausschreibung als fakultativ erklärt (s. vorne B.IV). 3. Sonderfall: Abbau von knappen Ressourcen Von der staatlichen Koordinierung der wirtschaftlichen Nutzung öffentlicher Sachen ist die Situation zu unterscheiden, in der der Staat Privaten das Recht gewährt, beschränkt verfügbare Ressourcen abzubauen und wirtschaftlich zu verwerten. Dazu zählt etwa der Abbau von Kies und Hartgestein, Erdöl (Kon- kordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955), Kohle, Salz (Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973), Kristalle und anderen Rohstoffen. Auch hier rechtfertigt sich eine öffentliche Ausschreibung, insbesondere aus Sicht der Gleichbehandlung von Konkurrenten und des mit der Abbaukonzession verbundenen Wettbewerbsvorteils. Für die Vergabe von Abbaukonzessionen gelten denn auch die vergaberecht- lichen Mindestanforderungen gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM, wie dies zwei neu- ere Urteile der Verwaltungsgerichte Zürich und Glarus im Zusammenhang mit der Neuvergabe einer Erdöl-Schürfkonzession kürzlich bestätigen: «Angesichts des Inkrafttretens von Art. 2 Abs. 7 BGBM musste vom 1. Juli 2006 an jeder- mann davon ausgehen, dass die Erteilung der Schürfkonzession an Private zwingend auf dem Weg der Ausschreibung erfolgt bzw. dass die freihändige Vergabe gegen Bundesrecht verstösst und mit den Grundsätzen der Transparenz und Wettbewerbsneutralität nicht mehr vereinbar ist (.. .) Die freihändige Kon- zessionsvergabe ist seit diesem Tag gesetzwidrig und die Beschwerdeführerin durfte nicht damit rechnen, aus einem allfälligen offenen Wettbewerb als Siege- rin hervorzugehen.»92 Verschiedene Kantone sehen insbesondere im Bereich der Vergabe von Jagd- und Fischereirechten in Umsetzung von Art. 2 Abs. 7 BGBM spezialgesetzliche Ausschreibungspflichten vor (s. vorne B.IV). 92 VGer ZH VB.2013.00439 vom 3.Oktober 2013 E. 6.5; so auch VGer GLVG.2013.00061 vom 6.November 2013 E. 4b, beide in RPW 2013/4, S. 860 ff. Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument ZSR 2014 I 251 F. Fazit Kurz zusammengefasst ergeben sich aus diesen Erläuterungen folgende Thesen: – Von einer Anwendung des Beschaffungsrechts ist grundsätzlich immer aus- zugehen, wenn der Staat (bzw. eine subjektiv unterstellte Beschaffungsstelle) eine Leistung unter Einsatz von öffentlichen Geldern selber bezahlt oder zu einem wesentlichen Teil mitfinanziert, und das Beschaffungsobjekt in den Geltungsbereich des Beschaffungsrechts fällt. Ob der Auftrag der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, ist nicht von Bedeutung. – Ermöglicht der Staat Privaten eine Tätigkeit, ohne selber dafür den Kaufpreis zu schulden bzw. die Leistung selber zu finanzieren, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Grundversorgungsaufgabe oder um eine wirtschaftliche Tä- tigkeit handelt. – Liegt eine Grundversorgungsaufgabe vor, ist zwischen einem privat ge- nutzten Grundversorgungsmonopol und einem Leistungsauftrag im Grund- versorgungsmarkt zu unterscheiden. Die Vergabe eines Grundversorgungs- monopols an einen Privaten muss nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts erfolgen; subsidiär gilt auf kantonaler Ebene auch Art. 2 Abs. 7 BGBM. Für die Erteilung von Leistungsaufträgen an Private im Grundversorgungsmarkt erscheint das Beschaffungsrecht als zu eng. Art. 2 Abs. 7 BGBM gelangt nicht zur Anwendung, sofern der Marktzugang nicht vom Leistungsauftrag abhängt. Allenfalls ergibt sich eine Ausschreibe- pflicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten, sofern der aus dem Leistungsauftrag fliessende Wettbewerbsvorteil derart gewich- tig ist, dass ein Anbieter ohne Leistungsauftrag auf dem Markt nicht beste- hen kann. – Liegt keine Grundversorgungsaufgabe sondern eine privatwirtschaftliche Tätigkeit vor, kann bei einer Beschränkung der Anbieterzahl in vergabe- rechtlicher Hinsicht generell von rechtlich oder faktisch kontingentierten Märkten gesprochen werden. Der Marktzugang erfolgt über eine Monopol- konzession, eine Kontingentbewilligung, eine Sondernutzungskonzession oder eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch. Das Beschaf- fungsrecht ist nicht anwendbar. Auf kantonaler Ebene muss der Zugang zu kontingentierten Märkten aber gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM öffentlich aus- geschrieben werden; diese Bestimmung setzt die aus der Bundesverfassung abgeleiteten vergaberechtlichen Mindestanforderungen um. – Generell kann in Ausnahmefällen auf eine öffentliche Ausschreibung ver- zichtet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforder- lich und die gewählte Vergabemethode verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 3 Abs. 1 BGBM). Nicolas F. Diebold 252 ZSR 2014 I Zusammenfassung: Führt eine staatliche Massnahme dazu, dass nur eine beschränkte Zahl von Marktteilnehmern in den Genuss eines Wettbewerbsvorteils kommt oder zum Markt zugelassen wird, stellt sich die Frage, nach welchem Verfahren unter mehreren interessierten Anbietern eine Auswahl getroffen werden soll. Das In- strument der öffentlichen Ausschreibung eignet sich am besten, die Einhaltung der staatlichen Wettbewerbsneutralität und Gleichbehandlung von Konkurren- ten zu gewährleisten. Dieser Beitrag untersucht, in welchen Situationen und ge- stützt auf welche Rechtsgrundlagen der Staat den Zugang zu Beschaffungs- märkten, Grundversorgungsmärkten und kontingentierten Märkten öffentlich ausschreiben muss. Résumé: Si, du fait d’une mesure étatique, un nombre restreint de participants au marché seulement est mis au bénéfice d’avantages concurrentiels ou admis au marché, se pose la question de la procédure à retenir dans le but d’opérer un choix entre plusieurs soumissionnaires. L’instrument de l’appel d’offres public est celui qui s’y prête le mieux, car il permet de tenir compte des exigences de neutralité concurrentielle de l’État et d’égalité de traitement entre différents concurrents. La présente contribution examine dans quelles situations et selon quelles bases légales l’État doit mettre au concours l’accès aux marchés publics, aux marchés du service universel et aux marchés contingentés.

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    Masterarbeit über Raser

    Masterarbeit über Raser Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Staatsanwaltsakademie MAS Forensics 5 Masterarbeit Auswirkungen des Raser-Tatbestands auf die Rechtsdogmatik und die Rechtspraxis – Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Kantons St.Gallen von Christian Aldrey, lic.iur.HSG Betreuer: Prof. Dr. Andreas Eicker vorgelegt am 15.08.2015 Literaturverzeichnis II Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis ................................................................................................................ V Materialien ............................................................................................................................... X Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... XI Zusammenfassung ................................................................................................................. XV 1 Einleitung ........................................................................................................................... 1 1.1 Problemstellung, Forschungsfragen und Zielsetzung ................................................ 1 1.2 Hintergründe und Entwicklung zum neuen Tatbestand ............................................. 2 1.2.1 Die altrechtliche Regelung von Art. 90 aSVG............................................... 2 1.2.2 Die altrechtliche Regelung der Einziehung und Verwertung ........................ 6 1.2.3 Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3, 4 und Art. 90a SVG .................. 7 2 Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands ............................................................... 8 2.1 Anwendungsbereich des Raser-Tatbestands .............................................................. 8 2.2 Auslegung des neuen Raser-Tatbestands ................................................................... 9 2.2.1 Objektiver Tatbestand .................................................................................... 9 2.2.2 Subjektiver Tatbestand................................................................................. 15 2.3 Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen nach neuem Recht ........................... 16 3 Auswirkungen in der Praxis ........................................................................................... 18 3.1 Analyse der Auswirkungen ...................................................................................... 18 3.2 Unfallzahlen und Geschwindigkeitsüberschreitungen............................................. 18 3.2.1 Analyse der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit ..................................... 19 3.2.2 Analyse der polizeilich registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen ... 22 Literaturverzeichnis III 3.2.3 Interpretation der Auswertung von Unfallstatistik und Polizeirapporten .... 25 3.3 Praxis der Staatsanwaltschaft einschliesslich Einziehungen (SG) .......................... 27 3.3.1 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Rasertatbeständen ................................. 27 3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Einziehungen ........................................ 28 3.4 Praxis der kantonalen Gerichte ................................................................................ 28 3.4.1 Kanton St.Gallen .......................................................................................... 29 3.4.2 Kanton Zürich .............................................................................................. 29 3.4.3 Kanton Thurgau ........................................................................................... 31 3.4.4 Kanton Wallis .............................................................................................. 31 3.4.5 Kanton Solothurn ......................................................................................... 32 3.4.6 Kanton Aargau ............................................................................................. 32 3.4.7 Kanton Basel-Stadt ...................................................................................... 33 3.4.8 Zusammenfassung der kantonalen Rechtsprechung .................................... 34 3.5 Bundesgerichtspraxis ............................................................................................... 35 3.6 Massnahmen ............................................................................................................ 37 3.6.1 Praxis Strassenverkehrsämter mit Rasern .................................................... 37 3.6.2 Analyse der Führerausweisentzugsstatistik ................................................. 37 4 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? ................................ 39 5 Reform- und Handlungsbedarf ...................................................................................... 41 5.1 Ergebnis ................................................................................................................... 41 5.2 Ausblick ................................................................................................................... 47 6 Erklärung ......................................................................................................................... 50 Literaturverzeichnis IV Anhang 1: Abbildungsverzeichnis ...................................................................................... 51 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen ............................................................................................................. 52 Literaturverzeichnis V Literaturverzeichnis ARNET Lucas Einziehung von Fahrzeugen bei Verkehrsdelikten de lege lata und de lege ferenda, in: Strassenverkehr 1/2012, S. 17 ff. BFS Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, Bericht 2009, Neuchâtel 2008 bfu STATUS 2015, Statistik der Nichtberufsunfälle und des Sicherheitsniveaus in der Schweiz, Strassenverkehr, Sport, Haus und Freizeit, Bern 2015 (zit. bfu, STATUS 2015) bfu SINUS-Report 2014, Sicherheitsniveau und Unfallgeschehen im Strassenverkehr 2013, Bern 2014 (zit. bfu, SINUS-Report 2014) BOMMER Felix Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2007, in: ZBJV 145/2009, S. 916 ff. BÜRGI Silja Der Raser im Strafrecht – Die raserspezifischen Normen und ihre Ursprünge in Medien und Politik, Diss. Luzern 2013, Zürich 2014 CAVEGN Mario / WALTER Esther / SCARAMUZZA Gianantonio / AMSTAD Christian / EWERT Uwe / BOCHUD Yves Evaluation der Zweiphasenausbildung, bfu-Report Nr. 68, Bern 2013 DÉLÈZE Julien / DUTOIT Hervé Le „délit de chauffard“ au sens de l’art. 90 al. 3 LCR: élements constitutifs et proposition d’interpretation, in: AJP 2013, S. 1202 ff. ELVIK Rune / CHRISTENSEN Peter / AMUNDSEN Astrid Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model, Institute of Transport Economics, Oslo 2004 (zit. ELVIK/CHRISTENSEN/AMUNDSEN, Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model) Literaturverzeichnis VI ELVIK Rune / HOYE Alena / TRULS Vaa / SORENSEN Michael The handbook of road safety measures, 2nd edition, Bingley 2009 (zit. ELVIK/HOYE/TRULS/SORENSEN, The handbook of road safety measures) EWERT Uwe / SCARAMUZZA Gianantonio / NIELMANN Steffen / WALTER Esther Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, bfu-Sicherheitsdossier 06, Bern 2010 (zit. EWERT/SCARAMUZZA/ NIELMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motori- sierten Strassenverkehr) FIOLKA Gerhard Sicherheit im Strassenverkehr – durch Strafrecht?, in: SZK 1/2013 S. 46 ff. (zit. FIOLKA, SZK 1/2013) FIOLKA Gerhard Wie „sicura“ ist die verschärfte Strafbestimmung von Art. 90 SVG?, in: Probst Thomas, Werro Franz, Strassenverkehrsrechts- Tagung 24.-25. Juni 2014, Bern 2014, S. 95 ff. (zit. FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014) FIOLKA Gerhard Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern 2013 S. 345 ff. (zit. FIOLKA, JB-SVR 2013) FIOLKA Gerhard Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung bei Überschreitung der Grenzwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG – eine „unwiderlegbare Vermutung“?, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 31 ff. (zit. FIOLKA, Strassenverkehr 1/2015) GIGER Hans Zum Prinzip des überschiessenden Erfolgs in der Strassenverkehrsgesetzgebung, in: Strassenverkehr 1/2013, S. 4 ff. GODENZI Gunhild / BÄCHLI-BIÉTRY Jaqueline Tötungsvorsatz wider Willen? – Die Praxis des Bundesgerichts bei Raserdelikten, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St.Gallen 2009 S. 561 ff. JEANNERET Yvan Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Commentaire Stämpfli CS, Bern 2007 (zit. JEANNERET, Literaturverzeichnis VII Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 2) JEANNERET Yvan Le chauffard peut-il encore être un meurtrier?, in: Strassenverkehr 2/2009, S. 14 ff. (zit. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2009) JEANNERET Yvan Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 31 ff. (zit. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013) KANT Immanuel Reflexionen zur Anthropologie, in: Akademieausgabe von Immanuel Kants gesammelten Werken, Band XV, Duisburg- Essen 2007/2008 KANTONSPOLIZEI St.Gallen Verkehrsunfallstatistik 2014, Kanton St.Gallen, St.Gallen 2015 (zit. KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014) KRUMM Jürg Die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen, in: AJP 2013, S. 375 ff. METZGER Peter Schweizerisches juristisches Wörterbuch einschliesslich Ver- sicherungsrecht mit Synonymen und Antonymen, Bern; Stuttgart; Wien, 1996 MIZEL Cédric Le délit de chauffard et sa répression pénale et administrative, in: AJP 2013, S. 189 ff. (zit. MIZEL, AJP 2013) MIZEL Cédric Via sicura: qui de neuf en droit administratif? in: Strassenverkehr 2/2013, S. 6 ff. (zit. MIZEL, Strassenverkehr 2/2013) MÜLLER Christoph / RISKE Olivier Via sicura: Confiscation de véhicules en cas de délits routiers – A quoi le tiers propriétaire doit-il s’attendre?, in: Strassenverkehr 2/2013, S. 53 ff. NIGGLI Marcel Alexander / FIOLKA Gerhard Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregel- verletzung – Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik, in: Probst Thomas, Werro Franz, Strassenverkehrs- rechts-Tagung 14.-15. Juni 2012, Bern 2012, S. 99 ff. (zit. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012) Literaturverzeichnis VIII NIGGLI Marcel Alexander / HEER Marianne / WIPRÄCHTIGER Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014 (zit. BEARBEITER, BSK stopp, Art. 268 N 12) NIGGLI Marcel Alexander / MAEDER Stefan Was schützt eigentlich Strafrecht (und schützt es überhaupt etwas)?, in AJP 2011, S. 443 ff. (zit. NIGGLI/MAEDER, AJP 2011) NIGGLI Marcel Alexander / PROBST Thomas / WALDMANN Bernhard (Hrsg.) Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014 (zit. BEARBEITER, BSK SVG, Art. 90 N 32) NILSSON Göran Traffic Safety Dimensions and the Power Model to Describe the Effect of Speed on Safety, Diss. Lund 2004 RIKLIN Franz / ROTH Andreas Straf- und Verwaltungsrecht – Wichtige Urteile, in: Stöckli Hubert, Werro Franz, Strassenverkehrsrechts-Tagung 16.-17. März 2006, Bern 2006, S. 257 ff. SCHULTZ Hans Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990 SCHWEIZER Mark Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, in: Plädoyer 2/2007, S. 32 ff. WEISSENBERGER Philippe Reformpaket „Via sicura“: Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff. WIPRÄCHTIGER Hans Härtere Strafen für Schnellfahrer? Genügen Gesetzgebung und Gerichtspraxis beim Umgang mit Rasern?, in: Strassenverkehr 1/2009, S. 5 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER, Strassenverkehr 1/2009) Literaturverzeichnis IX WIPRÄCHTIGER Hans / WIRTH Meret Auslegung des Raserbegriffs gestützt auf die beiden Absätze 3 und 4 von Art. 90 SVG, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 35 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER/WIRTH, Strassenverkehr 1/2015) WOHLERS Wolfgang / COHEN Emanuel Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen „elementaren“ Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff. Materialien X Materialien Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 BBl 2010, 8447 ff. Bekanntmachung des Zustandekommens der Eidgenössischen Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ vom 05. Juli 2011 BBl 2011, 6155 f. Botschaft zur Änderung des Zollgesetzes vom 06. März 2015 BBl 2015, 2883 ff. Entwurf Zollgesetz vom 06. März 2015 BBl 2015, 2931 ff. Abkürzungsverzeichnis XI Abkürzungsverzeichnis ABS Antiblockiersystem Abs. Absatz ADMAS Register für Administrativmassnahmen AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zürich) al. alinea (= Absatz) Art. Artikel art. article (= Artikel) ASTRA Bundesamt für Strassen aSVG altes Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01), Stand vor dem 01.01.2013 ATF Arrêts du Tribunal fédéral suisse, Recueil officiel (=BGE) BBl Bundesblatt BFS Bundesamt für Statistik bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken Abkürzungsverzeichnis XII CPS Conférence des procureurs de Suisse (= Schweizerische Staats- anwäte-Konferenz) Cst. Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (= Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung etc. et cetera (= und die übrigen Dinge) EU Europäische Union f. folgende ff. fortfolgende GPS Global Positioning System Geräte h Stunden Hrsg. Herausgeber i.c. in casu (= im vorliegenden/konkreten Fall) i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit inkl. inklusive km/h Kilometer pro Stunde LCR Loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 (= Stras- senverkehrsgesetz, SR 741.01) lit. litera (= Buchstabe) m. E. meines Erachtens Abkürzungsverzeichnis XIII MISTRA Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr, Fachapplikation Verkehrsunfälle N Note, Randnote NZZ Neue Zürcher Zeitung (Zürich) OBG Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) S. Seite SG Kanton St.Gallen SMS Short Message Service (Kurzmitteilungen über Mobiltelefon) sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechtssammlung) SSK Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (SR 312.0) SUS Strafurteilsstatistik des BFS SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) SZK Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie (Bern) UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vgl. vergleiche Via sicura Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr Abkürzungsverzeichnis XIV VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) Ziff. Ziffer zit. zitiert als Zusammenfassung XV Zusammenfassung Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der zentralen Frage auseinander, wie der neue Raser- Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung am 01.01.2013 in der Rechtspraxis umgesetzt werden und wie sie sich auf die Rechtsdogmatik auswirken. Dabei wird untersucht, inwieweit die entstandenen dogmatischen Fragen in der Praxis geklärt werden konnten. Weiter wird die Frage beantwortet, ob der Raserbegriff des Gesetzgebers die in der Praxis agierenden Risikotäter auch wirklich erfasst. In einem ersten Schritt wird die Ausgangslage vor der Einführung des Raser-Tatbestands aufgezeigt. Art. 90 aSVG war früher als zweistufige Blankettstrafnorm konzipiert, welche jeweils mit einer verletzten Verkehrsregel ergänzt werden musste. Die einfache Verkehrsregelverletzung war als Übertretung, die grobe Verkehrsregelverletzung als Vergehen ausgestaltet. Bis dahin wurden Tatfahrzeuge von Rasern mit Art. 69 StGB eingezogen. Der Verwertungserlös musste dem Täter nach Abzug der Verfahrenskosten und der Sanktion ausbezahlt werden. Die Entstehungsgeschichte der neuen Rasernorm war ein mehrjähriger Prozess, welcher in der entscheidenden Gesetzgebungsphase in einem medial aufgeputschten Klima massiv geändert wurde und abrupt in die Realisierung gelangte. Getrieben von einer Häufung aufsehenerregender Raserunfälle reichte RoadCross 2011 die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ ein. Die Forderungen der Initiative wurden praktisch ohne Anpassungen und Diskussionen im Parlament in das Massnahmenpaket des Bundes zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Via sicura übernommen und realisiert. Durch diese Vorgeschichte entstanden sehr viele neue Rechtsbegriffe, welche einer Interpretation bedürfen. Der Art. 90 SVG wurde als dreistufige Verbrechensnorm um die krasse Verkehrsregelverletzung ergänzt. Der neue Absatz 3 nennt drei Regelbeispiele, welche eine krasse Verkehrsregelverletzung darstellen: krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen. Dabei wird das erste und wichtigste Regelbeispiel der krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit in Absatz 4 konkretisiert. Hier hat der Gesetzgeber die unwiderlegbare Rechtsvermutung festgeschrieben, dass bei Erreichen oder Überschreiten der in Absatz 4 definierten Geschwindigkeitslimiten die Voraussetzungen von Absatz 3 automatisch als erfüllt gelten. Art. 90 Abs. 3 SVG ist sehr offen formuliert und daher sind auch weitere ungenannte Regelbeispiele in Zukunft möglich. Zusammenfassung XVI Die Einziehung von Raserfahrzeugen nach Art. 90a SVG ist auf Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG anwendbar. Grundsätzlich ist Art. 90a SVG an Art. 69 StGB ausgerichtet, welchen er aber bei Verkehrsdelikten als lex spezialis verdrängt. Der übrig gebliebene Verwertungserlös braucht dem Täter nicht mehr ausbezahlt zu werden. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt, dass die Zahl der Verkehrstoten und der Schwerverletzten in der Schweiz trotz steigender Fahrzeugzulassungen seit 1970 rückläufig ist. Dies ist der technischen Fahrzeugentwicklung, der Einführung von Sicherheitsvorschriften, der stetigen Verbesserung der Strasseninfrastruktur und der fortlaufenden Kontrolltätigkeit der Polizei zu verdanken. Somit gab es statistisch gesehen keine Notwendigkeit für die Einführung der Rasernorm. Auch die Zahl der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit ist im Kanton St.Gallen rückgängig. Eine Analyse der polizeilich registrierten Unfälle im Kanton St.Gallen zeigt, dass Raserdelikte vor allem ausserorts und auf Autobahnen verübt werden. Es sind die gleichen Tendenzen wahrnehmbar wie bei der Einführung der 0,50/00-Alkohol-Grenze. Zunächst sank die Zahl der bei Alkoholkontrollen positiv getesteter Verkehrsteilnehmer, da der neue Tatbestand in der Öffentlichkeit diskutiert wurde. Danach verflüchtigte sich dieser Effekt und es wurden wieder mehr alkoholisierte Fahrzeuglenker registriert. Im Kanton St.Gallen steigt die Zahl der Raserfälle seit 2014 wieder an. Die Auswertung nach Nationalitäten zeigt, dass mehr Schweizer als Ausländer verzeigt wurden. Erstaunlich dabei ist, dass die Raser meist aus handwerklichen Berufen stammen und diese Berufe hauptsächlich von ausländischen Arbeitnehmern ausgeübt werden. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass nur gerade 8% der Raser aus Berufen mit starkem Bezug zu Fahrzeugen stammen. Am meisten Raserdelikte werden von Männern im Alter von 21-30 Jahren verübt. Gemäss den Rapporten der Polizei sind die Sicherstellungen von Raserfahrzeugen stark angestiegen. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis ergehen in Raserfällen mit den neuen Strafuntergrenzen fast nur noch Anklagen. In der Regel sind die Täter geständig und daher kommt meist das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Die Strafen fallen deutlich höher aus als noch vor der Einführung der Rasernorm. Auch hier zeigt ein Blick in die Statistik, dass die Zahl der Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG seit 2013 stark ansteigt. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht mussten sich im Zusammenhang mit Raserdelikten fast nur mit dem Art. 90a SVG beschäftigen. Für einen Raser scheint die Wegnahme seines Fahrzeugs härter zu sein als die Sanktion des Strafrichters. Die Gerichte Zusammenfassung XVII urteilten bis anhin mit Mass und fügten sich dem Willen des Gesetzgebers – klare Fehlurteile, welche von den oberen Instanzen korrigiert werden mussten, gab es wenige. Grundproblem des Raser-Tatbestands ist jedoch, dass er aufgrund seiner Entstehungsgeschichte nur die Hochrisikogruppe der Raser anspricht. Die weitaus grössere Gruppe in der Bevölkerung, welche nur ab und zu „zu schnell fährt“, ist jedoch öfter Teil des Problems. Diese Gruppe sieht sich nicht als Raser und fühlt sich damit vom Raser-Tatbestand nicht angesprochen. Eine kleine Hochrisikogruppe, wie die der Raser, lässt sich daher schneller beeinflussen als eine grosse unbestimmte Masse. Darauf ist wohl das Ausbleiben der aufsehenerregenden Raserunfälle zurückzuführen. Das Problem ist jedoch nicht gelöst. Bereits sind Anzeichen vorhanden, dass sich dieses Problem ins nahe Ausland (z.B. Süddeutschland) verlagert hat, wo sich die Unfälle von Schnellfahrern mit Schweizer Kennzeichen häufen. Zwar ist die Wirkung des Raser-Tatbestands bis heute bescheiden geblieben. Ein Gesetz alleine kann nicht viel bewirken. Daher ist für eine bessere Wirkung nicht einfach nur eine Revision entscheidend, sondern die Griffigkeit der normbegleitenden Massnahmen. Solche Begleit- massnahmen, welche verstärkt werden müssen, sind z.B. die polizeiliche Kontrolltätigkeit, eine automatisierte Verkehrsüberwachung, Präventionskampagnen, Verbesserungen der Strassen- infrastruktur, das Verfahren zum Erhalt des definitiven Führerausweises und die internationale Einflussnahme auf die Automobilindustrie. Trotzdem haben der Raser-Tatbestand und die Einziehung von Raserfahrzeugen in der Praxis einige Verbesserungen gebracht. Heute ist eine Handhabe auch für Raserfälle vorhanden, bei denen es „gerade noch einmal gut ausgegangen“ ist. Die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft laufen schneller als vor der Einführung. Auch die erleichterte Einziehung kann als wirksames Drohmittel gegen Raser gesehen werden. Wir brauchen daher Gesetze und Massnahmen, welche aufeinander abgestimmt sind. Denn das Raserproblem wird sich trotz steigenden Staustunden und Kapazitätsengpässen auf der Strasse auch in Zukunft nicht von selbst lösen. Einleitung 1 1 Einleitung 1.1 Problemstellung, Forschungsfragen und Zielsetzung Im Strassenverkehrsrecht erleben wir einen immer schneller werdenden Wechsel der Normen gemäss dem Motto: Nichts ist beständiger als die Unbeständigkeit!1 Auch WEISSENBERGER bemerkte dazu: „In schnellem – um nicht zu sagen in rasendem – Tempo folgt eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision auf die andere.“2 Zum hochproduktiven Gesetzgeber kommt die reiche Kasuistik hinzu, welche diesen Wandel in der Strassenverkehrsgesetzgebung stetig vorantreibt. Eines der grösseren Gesetzgebungsprojekte, welches auch noch während der nächsten Jahre umgesetzt wird, ist das Handlungsprogramm des Bundes mit dem Namen Via sicura. Es wurde mit dem Ziel lanciert, die Verkehrssicherheit in der Schweiz weiter zu erhöhen. Mit diesem Programm wurde per 01.01.2013 der neue Raser-Tatbestand mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eingeführt. Zudem wurde das Einziehen von Raserfahrzeugen in Art. 90a SVG neu geregelt. Diese neuen Regelungen bringen einige Fragen mit sich, da durch die politischen Verhältnisse im Gesetzgebungsprozess von Via sicura viele neue und unbestimmte Begriffe aus einer Initiative in das SVG eingeführt wurden. Als sich Via sicura noch im Gesetzgebungsprozess befand, gab es eine Häufung von extremen Raserunfällen, bei welchen einige Menschen ihr Leben verloren. Mit grosser Empörung wurden diese Fälle medial aufgenommen und fanden so direkten Eingang in den Gesetzgebungsprozess von Via sicura. Seit Inkrafttreten des Raser-Tatbestands am 01.01.2013 ist eine scheinbare Ruhe eingetreten. Der letzte aufsehenerregende Raserunfall im Kanton St.Gallen ereignete sich am 17. Januar 2012 in Staad, bei welchem ein Pizzakurier und vierfacher Familienvater ums Leben kam.3 Es stellt sich nun die Frage, ob der Raser-Tatbestand Wirkung zeigt. Nach zwei Jahren in Kraft, möchte diese Arbeit eine erste Bilanz ziehen. Dazu sollen die Verkehrsunfallstatistik und die polizeilich registrierten Geschwindigkeitsübertretungen analysiert werden, um zu sehen, ob es seit der Einführung des neuen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Veränderungen gegeben hat. In einem 1 Frei nach KANT Immanuel, Reflexionen zur Anthropologie, Nr. 479, AA XV, Seite 202. 2 WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 418. 3 Vgl. ELSENER, Marcel, Kurier tot, Raser verhaftet, St.Galler Tagblatt vom 19.01.2012, (Stand: 02.08.2015). http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/ostschweiz/sg-os/Kurier-tot-Raser-verhaftet;art192,2832543 Einleitung 2 weiteren Schritt soll der staatsanwaltliche Umgang mit diesen neuen Fällen geprüft werden. Der Analyseteil wird mit einer Übersicht über die vorhandene kantonale bzw. bundesgerichtliche Rechtsprechung und die vom Strassenverkehrsamt ausgesprochenen Massnahmen abgeschlossen. Dabei werden folgende Forschungsfragen geklärt: Gab es durch die Einführung des Raser-Tatbestands weniger Unfälle als vorher? Was für Personen verbergen sich in der Praxis hinter dem Begriff „Raser“? Deckt sich der Raserbegriff des Gesetzgebers mit den in der Praxis agierenden Tätern? Inwieweit konnten die dogmatischen Fragen in der Praxis geklärt werden? Ziel dieser Masterarbeit ist es, den beiden zentralen Fragen nachzugehen, wie der neue Raser- Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung in der Praxis umgesetzt wurden und was für eine Wirkung sie erzielt haben. Die Rechtsprechung zum Eventualvorsatz bei Tötungsdelikten im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen und die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB werden nur so weit es für die vorliegenden Forschungsfragen notwendig ist behandelt. Auch die psychologischen Aspekte, welche einen Mensch zum Raser machen, werden nur ansatzweise behandelt. Eine tiefere Auseinandersetzung mit diesen Themen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. 1.2 Hintergründe und Entwicklung zum neuen Tatbestand Im nachfolgenden Kapitel wird die Ausgangslage bei der Einführung des Raser-Tatbestands erhoben. Dabei soll die Frage geklärt werden, wie Art. 90 SVG vor der Einführung der neuen Absätze aussah und was konkret hin zum neuen Raser-Tatbestand verändert wurde. 1.2.1 Die altrechtliche Regelung von Art. 90 aSVG Art. 90 aSVG stellte die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe. Es handelte sich dabei um eine Blankettstrafnorm, d.h. sie musste bei ihrer Anwendung durch die verletzten Einleitung 3 Verkehrsregeln aus dem 3. Titel des SVG ergänzt werden.4 Bis zum 01.01.2013 war der Art. 90 aSVG als zweistufige Norm ausgestaltet.5 Einfache Verkehrsregelverletzungen wurden durch Art. 90 Ziff. 1 aSVG als Übertretung mit Busse bestraft.6 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG war auch die fahrlässige Begehung einer einfachen Verkehrsregelverletzung strafbar. Das OBG sah für viele dieser Übertretungen pauschale Bussenbeträge bis zu CHF 300.- vor.7 Für darüber hinausgehende Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen hatte die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) spezifische Empfehlungen herausgegeben.8 Grobe Verkehrsregelverletzungen wurden gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Zwei Elemente mussten kumulativ erfüllt sein: Es musste eine wichtige Verkehrsregel verletzt worden und dadurch eine ernstliche Gefahr für Dritte entstanden sein.9 In der Praxis wurde hier aber vielfach nicht sauber zwischen den beiden Elementen unterschieden, sondern eher eine Gesamtwürdigung angestellt.10 Das Bundesgericht ging davon aus, dass eine Verletzung von Verkehrsregeln grob sei, wenn ihr ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten zugrunde lag, was ein schweres Verschulden oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit voraussetzte.11 Welche Verkehrsregeln besonders wichtig waren und welche weniger, war nicht geregelt. Es kam auf die konkreten Umstände an, welche eine Verkehrsregel als besonders wichtig erscheinen liess oder eben nicht.12 Es galt als eher unwahrscheinlich, dass sich das Bundesgericht zu einer „Bewertung“ von Verkehrsregeln äussern würde.13 Des Weiteren sprach Art. 90 Ziff. 2 aSVG 4 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 2. 5 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5. 6 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 101. 7 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 32. 8 Siehe: (Stand: 02.08.2015). 9 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 19. 10 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 110. 11 Vgl. BGE 92 IV 145 E. 3. 12 Vgl. BGE 106 IV 49 E. 2a. 13 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 111. http://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/strafmassempfehlungen_svg_version_dv_14_final_d_0.pdf Einleitung 4 von einer ernstlichen Gefahr, welche erfüllt sein musste. Für das Bundesgericht reichte schon eine erhöhte abstrakte Gefahr, damit die ernstliche Gefahr erfüllt war. Es genügte daher bereits das Vorhandensein der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung.14 Mit der Revision wurden die Ziffern in Absätze umbenannt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Materiell wurde an den Ziffern 1 bis 3 des Art. 90 aSVG nichts verändert. Der Art. 90 aSVG wies eine relativ tiefe Sanktionshöhe für Verkehrsregelverstösse auf, was in sog. „Raserfällen“ zu Akzeptanzproblemen in der Öffentlichkeit führte. WOHLERS/COHEN beschrieben die Situation folgendermassen: „Mit dem Aufkommen der Raserproblematik stand die Praxis vor dem Problem, dass sie mit den Art. 90 Ziff. 2 aSVG und Art. 117 StGB [Asperationsprinzip: Man geht vom schwersten Delikt aus, also der fahrlässigen Tötung mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, Verschärfung bis maximal 4 ½ Jahre möglich] den in der massenmedial aufgeputschten Öffentlichkeit offenbar vorhandenen Bestrafungsbedürfnissen nicht angemessen Rechnung tragen konnte.“15 Um diesem öffentlichen Druck nachzukommen, versuchte die Rechtsprechung in einer fragwürdigen Praxisänderung, sich den Anwendungsbereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte zu eröffnen.16 Damit konnte die durch Art. 90 Ziff. 2 aSVG und Art. 117 StGB vorgegebene Strafobergrenze auf die Strafhöhe der Vorsatzdelikte erweitert werden. Angestossen wurde die Entwicklung durch die Verurteilung eines Rasers wegen eventualvorsätzlicher Tötung (inkl. weiterer Delikte: 10 Jahre Zuchthaus, CHF 1‘000.- Busse) am 06.10.1986. Damals zog das Bundesgericht wegen dieses Entscheids grosse Aufmerksamkeit auf sich. Es handelte sich um einen Fahrer, welcher in einem Lamborghini nachts mit 240 km/h auf der Autobahn im Kanton Waadt unterwegs war. Trotz eingeleitetem Bremsmanöver fuhr er auf ein stehendes Unfallauto auf, wobei zwei Personen getötet wurden. Das Bundesgericht verwies dabei auf die Ausführungen zum Willensmoment der ersten Instanz: „Les juges de première instance relèvent encore l’égoïsme, la satisfaction d’une soif 14 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 25; BGE 122 IV 177 E. 2d. 15 WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5. 16 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 6; Vgl. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2009, S.15. Einleitung 5 de vitesse et du désir d’épater ayant poussé le conducteur à rouler sur une grande distance à une allure proprement aberrante; il est qualifié de kamikaze et de conducteur suicidaire au volant d’une bombe roulante.“17 Das Gericht schloss somit von den äusseren Gegebenheiten auf den Willen des Täters. Gerade dieses Willensmoment ist aber in der Lehre meist umstritten, da es „(…) beinahe beliebiger Ausdeutung zugänglich ist.“18 Nach diesem Urteil war es fast 20 Jahre ruhig um die Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie19 bei Rasern, und das Bundesgericht schien wieder zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung mit der Annahme von bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit zurückgekehrt zu sein.20 In zwei darauffolgenden Urteilen vom 26.04.2004 (Autorennen Gelfingen)21 und vom 28.03.2006 (Autorennen auf der Autobahnausfahrt Winterthur-Töss)22 kehrte das Bundesgericht zur Wahrscheinlichkeitstheorie zurück. Dann aber in den Urteilen vom 21.01.2007 (Autorennen mit Frontalkollision bei Muri)23, vom 29.01.2008 (Schleuderfahrt aus einer Kurve bei Crans-Céligny)24 und vom 28.12.2008 (seitliches Rammen auf der Autobahn bei Leuzingen)25 verneinte das Bundesgericht einen Eventualvorsatz. 17 Unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 06.10.1986 in: SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis, S. 92 ff.; siehe auch: RIKLIN/ROTH, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, S. 258 f. 18 BOMMER ZBJV 145/2009, S. 923; Vgl. auch: BÜRGI, Raser im Strafrecht, S.81 f. 19 Definition nach METZGER: Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Tat und dem eingetretenen Erfolg ist dieser dem Täter schon dann zuzurechnen, wenn er durch pflichtgemässes Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. 20 Vgl. SCHWEIZER, Raserurteile, S. 37. 21 BGE 130 IV 58. 22 Urteil des BGer 6S.114/2005 vom 28.03.2006. 23 BGE 133 IV 9. 24 Urteil des BGer 6B_519/2007 vom 29.01.2008. 25 BGE 133 IV 1. Einleitung 6 Kurz darauf folgten wieder zwei Urteile, in denen der Eventualvorsatz bejaht wurde (Schleuderfahrt mit Frontalkollision in Lyss und Autorennen mit Kollision des vorderen Fahrers mit Linksabbieger in Schönenwerd).26 Somit wird klar, dass die Wahrscheinlichkeitstheorie keine optimale Lösung darstellt und nicht einfach auf jeden Raserfall anzuwenden ist. Die Verwendung des Eventualvorsatzes scheint also weder zu überzeugen, noch ist sie abzulehnen. BOMMER kommt daher zu folgender Annahme: „Wo es am Todeseintritt fehlt, hat die Bestreitung des Eventualvorsatzes leichteres Spiel als dort, wo die Tat mit bösen Folgen endet.“27 1.2.2 Die altrechtliche Regelung der Einziehung und Verwertung Tatfahrzeuge von Rasern wurden bis zur Einführung von Art. 90a SVG gestützt auf Art. 69 StGB (Sicherungseinziehung) eingezogen. Gemäss dem Bundesgericht verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung gemäss Art. 69 StGB unter anderem von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.28 Der Richter hat also im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters die öffentliche Ordnung auch in Zukunft gefährdet.29 Dies bildet ein erstes Hindernis für die Anwendung der Sicherheitseinziehung. Die Einziehung eines Fahrzeuges stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV dar und muss daher gemäss Art. 36 BV verhältnismässig sein. Hierin ist die zweite Hürde des Art. 69 StGB zu sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen. Gleichzeitig darf dieses Ergebnis nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können.30 26 Urteil des BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010; Urteil des BGer 6B_461/2012 vom 06.05.2012. 27 BOMMER ZBJV 145/2009, S. 921. 28 BGE 116 IV 119 E. 1. 29 BGE 137 IV 255 E. 4.4. 30 BGE 135 I 215 E. 3.3.1. Einleitung 7 Der Verwertungserlös des Fahrzeuges ist dem Täter nach Abzug der Verfahrenskosten und der Strafe auszuzahlen, was kontraproduktiv erscheint. Denn so erhält der Täter Geld zurück, welches er wieder für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges einsetzen kann. Die Aushändigung eines Verwertungsüberschusses ist jedoch zur Wahrung der Verhältnis- mässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV notwendig, da die Sicherungseinziehung letztlich eine Schutzmassnahme und keine Strafe darstellt.31 1.2.3 Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3, 4 und Art. 90a SVG Im Jahre 2000 erteilte Altbundesrat Moritz Leuenberger der bfu den Auftrag, eine neue Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik auf Grundlage der „Vision Zero“32 zu erarbeiten. Bereits schon damals waren Raser ein Thema in der Öffentlichkeit.33 Zwei Jahre später wurde das UVEK durch den Bundesrat beauftragt, mit dem Projekt VESIPO34 die Elemente dieser Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik unter Berücksichtigung der grösstmöglichen politischen Akzeptanz festzulegen. Dieses Projekt wurde 2005 mit dem „Schlussbericht Via sicura“ abgeschlossen.35 Das UVEK wurde in der Folge im 2008 vom Bundesrat beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage mit verschiedenen Varianten zu erarbeiten. Die Vernehmlassung endete 2009. Danach wurde die Botschaft zu Via sicura ausgearbeitet.36 Aufgrund einer Häufung von heftigen Verkehrsunfällen, welche Raser verursachten, wurde im Jahre 2010 durch RoadCross37 die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ lanciert.38 Damit wollte man gegen Raser härtere Sanktionen einführen. Diese Initiative genoss über das ganze politische Spektrum hinweg beträchtliche Unterstützung, lagen doch auch zahlreiche 31 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 21. 32 Sicherheitsphilosophie, welche auf der Überzeugung beruht, dass Verkehrsunfälle mit Toten und Schwerverletzten nicht hingenommen werden dürfen. Es ist ein Idealbild des Strassenverkehrs ohne Tote und Schwerverletzte, Vgl. BBl 2010, 8461. 33 Vgl. HAGENBÜCHLE Walter, Wie Raser ausgebremst werden können, in: NZZ vom 09.07.2004, S. 15. 34 Projekt „Verkehrssicherheits-Politik“. 35 BBl 2010, 8461. 36 BBl 2010, 8462. 37 RoadCross Schweiz ist eine Stiftung, welche Prävention und Bewältigung von Unfällen sowie von Schädigungen durch den Strassenverkehr bezweckt, siehe: (Stand: 02.08.2015) 38 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013 S.47; Vgl. BBl 2011, 6155. http://www.roadcross.ch/site/uber-uns/ Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 8 parlamentarische Vorstösse zum Thema Raser vor.39 Gleichzeitig kam Via sicura in die entscheidende Schlussphase des Gesetzgebungsprozesses. Hier wurden durch das Parlament unter dem öffentlichen Druck mehrere Inhalte der Initiative wortwörtlich übernommen und so zum Kern der Revision des SVG. Diese fanden in den Absätzen 3 und 4 des Art. 90 SVG Niederschlag und sind seit dem 01.01.2013 in Kraft.40 Die „Raserinitiative“ wurde, da die Anliegen der Initianten vollumfänglich (praktisch ohne Anpassungen und grössere Diskussionen) umgesetzt wurden, daraufhin zurückgezogen.41 Via sicura sah anfangs eine Vielzahl von weiteren Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor. Im Verlaufe der Vernehmlassung und danach in den parlamentarischen Beratungen wurden viele dieser Massnahmen wieder herausgestrichen, was letztlich zu einer unspektakulären, aber in seinen Auswirkungen doch nicht zu unterschätzenden Vorlage führte.42 Mit dieser Entstehungsgeschichte wird klar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe und die sehr hohe Strafandrohung des Raser-Tatbestands entstehen konnten. 2 Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 2.1 Anwendungsbereich des Raser-Tatbestands Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Es handelt sich dabei um den als Verbrechen ausgestalteten, qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Einige strafbare Verhaltensweisen der „krassen“ Verkehrsregelverletzung43 werden beispielhaft, aber nicht abschliessend aufgezählt.44 Das bedeutet, dass der Tatbestand sehr offen formuliert ist und weitere Phänomene krasser Verkehrsregelverstösse miteinschliessen kann, wie zum Beispiel 39 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 3. 40 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 420. 41 BBl 2012, 9227; Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S.48; Vgl. FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 97 f.; MIZEL, AJP 2013, S. 190. 42 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S.47. 43 FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 109. 44 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 420. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 9 das starke (unkontrollierbare) Beschleunigen eines Fahrzeuges bei einem Lichtsignal innerorts, welches ein Ausbrechen des Fahrzeuges provoziert, aber noch unter den Geschwindigkeitslimiten von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt. Entscheidend geändert hat sich zur altrechtlichen Regelung vor allem auch, dass dieser härter sanktionierte Tatbestand auch dann anwendbar ist, wenn es „gerade wieder einmal gut gegangen ist“ und niemand getötet oder verletzt wurde.45 Beim Art. 90 SVG handelt es sich damit bei allen Absätzen um abstrakte Gefährdungsdelikte. 2.2 Auslegung des neuen Raser-Tatbestands Um aufzuzeigen, wo die konkreten Auslegungsprobleme des neuen Raser-Tatbestands liegen, werden die Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in ihre Tatbestandsmerkmale zerlegt. 2.2.1 Objektiver Tatbestand Neu wurde der Terminus „elementare Verkehrsregeln“ in den Art. 90 Abs. 3 SVG eingefügt. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das gleiche Deutungsproblem bestand schon beim Begriff „wichtige Verkehrsregel“, welcher die Abgrenzung zwischen Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 aSVG festlegte. Dieser Begriff war ohne Konsequenzen, da nach JEANNERET das Bundesgericht noch nie eine Verkehrsregel als weniger wichtig bezeichnete: „D’une manière générale, toutes les règles de circulation peuvent apparaître fondamentales à la protection de la sécurité routière. Le Tribunal fédéral retient ainsi qu’il n’est, en principe, pas possible d’établir abstraitement une liste de règles objectivement fondamentales, mais qu’il faut, au contraire, procéder à une confirmation entre la règle violée et les circonstances objectives de la violation, afin de déterminer le caractère fondamental ou non de la règle considérée.“46 „Elementar“ im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bedeutet auch „grundlegend, wesentlich“.47 Dazu meint FIOLKA treffend: „Im Ergebnis entwickelt das Merkmal der elementaren 45 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 6. 46 JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 21; gleicher Meinung MIZEL, Strassenverkehr 2/2013, S. 22. 47 Vgl. FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 355. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 10 Verkehrsregel (…) kein massgebliches Differenzierungspotential, sondern die Abgrenzung wird nach der unterstellten Gefährlichkeit der Handlung vorgenommen.“48 Die Formulierung im Plural (Verkehrsregeln) kann ausser Acht gelassen werden, da die Beispiele, welche im gleichen Artikel genannt werden (z.B. Geschwindigkeit oder Überholen), auch nur Verstösse gegen einzelne Verkehrsregeln darstellen.49 MIZEL ist der Meinung, „qu’une mise en danger abstraite accrue suffit ici aussi.“50 Damit ist Art. 90 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu sehen und setzt voraus, dass der Täter ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Durch die Formulierung „hohes Risiko“ soll sich Art. 90 Abs. 3 von Art. 90 Abs. 2 SVG mit der Formulierung „ernstliche Gefahr“ stärker abheben, da damit angedeutet wird, dass die Gefahr eines Unfalls besonders nahe liegen soll. Das Gefährdungselement wird damit nach Intensität und Ausmass des Risikos qualifiziert.51 In der Praxis wird dies wohl schwer zu unterscheiden sein. Eine Beschreibung, was unter Schwerverletzten und Todesopfern genau verstanden wird, findet man in der Verkehrsunfallstatistik. Das ASTRA hat im Zuge des Aufbaues des MISTRA diese beiden Begriffe für die Statistik definiert. Per 2015 wurde die Kategorie „Schwerverletzte“ in zwei neue Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie ist die der erheblich Verletzten, welche eine schwere, sichtbare Beeinträchtigung erleiden. Die Vitalfunktionen sind zunächst aber nicht betroffen. Eine stationäre ärztliche Versorgung ist notwendig. Die zweite Kategorie ist die der lebensbedrohlich Verletzten, welche erhebliche, die Vitalfunktionen betreffende Beein- trächtigungen erleiden. Die verletzte Person muss mindestens 24h im Spital überwacht werden. Ohne Behandlung könnte mit einem tödlichen Verlauf gerechnet werden. Eine Versorgung auf der Intensivstation ist erforderlich. Als Todesopfer gilt eine Person, wenn sie innert 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen gestorben ist.52 Diese Definitionen decken sich natürlich 48 FILOKA, JB-SVR 2013, S. 355. 49 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 354. 50 MIZEL, AJP 2013, S. 194; gleicher Meinung: FILOKA, JB-SVR 2013, S. 356; FILOKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 117; WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 11. 51 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 358. 52 Vgl: Instruktionen zum Ausfüllen des Unfallaufnahmeprotokolls, (Stand: 02.08.2015). http://www.astra.admin.ch/unfalldaten/04403/04409/index.html?lang=de Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 11 nicht mit den Begriffen des StGB (schwere Körperverletzung), was wiederum aufzeigt, wie inkonsistent die neue Regelung zum bestehenden SVG dasteht. a) Krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Als erstes und wichtigstes Regelbeispiel53 wird die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Art. 90 Abs. 3 SVG genannt. Sie wird im Art. 90 Abs. 4 SVG mit Grenzwerten quantitativ definiert und damit eine unwiderlegbare Rechtsvermutung gesetzt.54 Hier hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zum Art. 90 Abs. 2 SVG gleich selber vorgenommen.55 FILOKA sieht dies als „Kundgabe des Misstrauens“ des Gesetzgebers gegenüber den Gerichten, „deren Ermessensspielraum eingeschränkt werden soll.“56 Die Grenzwerte sind so klar gesetzt, dass die Qualifikation gilt, sobald diese erreicht oder überschritten werden. Dies gilt unabhängig von den Strassenbedingungen und den persönlichen Umständen des Täters (diese sind dann aber bei der Strafzumessung miteinzubeziehen).57 GIGER sieht dadurch den international gültigen, übergesetzlichen Grundsatz der Verschuldensabhängigkeit jeder strafrechtlicher Erfassung verletzt.58 Damit ist auch festzustellen, dass es einen Widerspruch zwischen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG gibt. Absatz 4 konkretisiert das erste Regelbeispiel des Absatzes 3 näher.59 So gesehen ist Absatz 4 Teil des 3. Absatzes und müsste daher auch die subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingehen) von diesem erfüllen. Absatz 4 sieht diese jedoch als erfüllt an, ohne dass sie in Wirklichkeit gegeben sein müssen. Es könnte daher nach FILOKA Konstellationen geben, bei welchen die übertriebene und schematische Auslegung des Bundesgerichts fehl ginge (z.B. Raserfahrt auf einer abgesperrten Strasse).60 53 Vgl. FILOKA, BSK SVG, Art. 90 N 107. 54 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.1. 55 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 421. 56 FILOKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 110. 57 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 421; Vgl. auch JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 36. 58 Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 11. 59 Vgl. WIPRACHTIGER/WIRTH, Strassenverkehr 1/2015, S. 38. 60 Vgl. FILOKA, Strassenverkehr 1/2015, S. 33 f. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 12 Die Geschwindigkeitslimiten sind so gesetzt, dass es kaum je zu Abgrenzungsproblemen mit Art. 90 Abs. 2 SVG kommen wird. Allerdings decken sich diese Grenzwerte, wie FIOLKA anmerkt, nicht mit dem in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsschema von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG. Das Bundesgericht unterschied bis anhin nach Strassentypen (innerorts, ausserorts ohne Richtungstrennung und richtungsgetrennte Autobahnen).61 Auffallend ist die abweichende Abstufung nach Höchstgeschwindigkeiten (30 km/h, 50 km/h, 80 km/h und über 80 km/h). Wieso diese abweichende Unterteilung vorgenommen wurde, ist unklar.62 Immerhin lässt sich feststellen, dass die Unterscheidung der Strassen innerorts in 30er-Zonen und 50 km/h-Bereiche Sinn macht, da die Gefahr, welche von Rasern ausgeht, hier für den Langsamverkehr63 viel höher ist als ausserorts. Das Bundesgericht meinte sogar selbst dazu, dass die Gefahrenlage innerorts sich wesentlich von derjenigen auf der Autobahn unterscheide. Eine übersetzte Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Zudem seien innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt seien.64 b) Waghalsiges Überholen Schwierig wird es beim Begriff des „waghalsigen Überholens“. Hier sind fast keine Abgrenzungskriterien zur groben Verkehrsregelverletzung aus Art. 90 Abs. 2 SVG zu finden. Denn jedes Überholen, welches als grobe Verkehrsregelverletzung klassifiziert würde, kann auch als waghalsig bezeichnet werden.65 FILOKA sieht eine mögliche Differenzierung in subjektiver Hinsicht: Wenn man nicht nur den Überholvorgang in objektiver Hinsicht, sondern auch das Überholen an sich anschaut, kommt zusätzlich noch ein subjektives Werturteil, wie Leichtsinn oder grobe Missachtung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, hinzu. Dann wäre der Begriff „waghalsiges Überholen“ so zu interpretieren, dass durch einen sehr gefährlichen Überholvorgang in skrupelloser Weise Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen werden. Diese Interpretation würde dann auch zu Art. 90 Abs. 3 SVG passen, weil dieser in der Definition auch ein subjektives Element beinhaltet, wonach der Täter das hohe 61 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 367. 62 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 368. 63 Fuss- und Veloverkehr. 64 BGE 123 II 40 E. 1 d. 65 Für WEISSENBERGER ist denn auch sehr zweifelhaft, ob das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB überhaupt erfüllt ist; Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 422. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 13 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten eingehen muss.66 Es lässt sich damit dem Täter ein waghalsiges Überholen unterstellen, wenn er beim Überholen vom Entgegenkommen eines Fahrzeugs weiss und auf dessen Ausweichen spekuliert. Kann dies dem Täter nicht unterstellt werden, liegt „nur“ ein Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. c) Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen Als letztes explizit genanntes Regelbeispiel wird die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen aufgeführt. Zum Begriff „Rennen“ hat sich das Bundesgericht im Gelfinger-Fall67 geäussert. Es legte fest, dass mindestens zwei Fahrer beteiligt sein müssen, welche sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft ihrer Fahrzeuge zu überbieten versuchen. Abgesprochen braucht das Rennen zwischen den Fahrern nicht zu sein. Es kann spontan entstehen und die beiden Fahrer müssen sich nicht gleichzeitig auf derselben Strecke befinden.68 Selbstverständlich muss ein solches Rennen auf einer öffentlichen Strasse stattfinden. Laut FILOKA findet dieses Regelbeispiel dann Anwendung, sobald eine Verkehrsregelverletzung im Kontext mit der Teilnahme an einem unbewilligten Rennen begangen wird und ein Geschwindigkeitswettstreit stattfindet. Die reine Teilnahme an einem Rennen ist nicht per se verboten.69 Rennen, bei welchen nicht gegen die Verkehrsregeln verstossen wird, werden mit dieser Norm auch nicht erfasst.70 Vorausgesetzt ist, dass mit dem Rennen das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird.71 Diese Gefährdung von Dritten darf also nicht fehlen. Verfolgungsfahrten von der Polizei zur Stellung einer Täterschaft sind nach Meinung eines Teils der Lehre, trotz ähnlicher Mechanismen, nicht als Rennen anzusehen.72 66 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 365. 67 BGE 130 IV 62 E. 9.1.1. 68 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 12. 69 Vgl. FILOKA, BSK SVG, Art. 90 N 141. 70 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 367. 71 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013 S. 12. 72 Gleicher Ansicht: MIZEL, AJP 2013, S. 197; siehe auch: FILOKA, JB-SVR 2013, S. 366; anderer Meinung: JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 34. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 14 d) Unbenannte Fälle des Art. 90 Abs. 3 SVG Da Art. 90 Abs. 3 SVG sehr offen formuliert ist, sind auch weitere Fallkonstellationen neben den genannten Regelbeispielen denkbar. MIZEL73 nennt einige Fälle aus der bisherigen Rechtsprechung, welche heute wohl unter die neue Norm subsumiert werden können: Ein Fahrzeugführer rast auf zwei aus ihren Fahrzeugen ausgestiegene und zu Fuss auf ihn zugehende Fahrzeugführer zu, um diese umzufahren, da er sich durch diese bedroht fühlt.74 Denkbar ist auch der Fall, in welchem ein Fahrzeugführer das Haltezeichen eines Polizisten missachtet und auf diesen so zurast, dass sich dieser nur noch mit einem Sprung auf die Seite retten kann.75 Als weiteren Fall nennt er folgenden: Ein Fahrzeugführer fährt mit hoher Geschwindigkeit und ohne Abzubremsen auf ein Stoppschild oder ein Rotlicht an einer unübersichtlichen Kreuzung zu.76 Bereits mit einem schnellen Vorbeifahren bei Schulschluss vor einem Kindergarten oder an einer Schulbushaltestelle mit aussteigenden und herumspringenden Kindern kann Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt werden.77 Dies impliziert, dass auch Geschwindigkeiten unter den Limiten von Art. 90 Abs. 4 SVG unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung darstellen können. Dies vor allem auch in Situationen, in welchen Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge an die Grenzen der Technik bringen.78 Zum Beispiel kann durch einen Kavaliersstart mit einem stark motorisierten Fahrzeug die Stabilität des Fahrzeuges verloren gehen und in eine unkontrollierbare Driftbewegung geraten. Die Geschwindigkeit geht dabei aber nicht über die sogenannte „Raser-Limite“ hinaus. DÉLÈZE/DUTOIT plädieren dafür, dass auch Fahrzeugführer, welche viel Alkohol, Drogen oder Medikamente konsumiert haben, bei einer nachgewiesenen Drittgefährdung unter Art. 90 Abs. 73 MIZEL, AJP 2013, S. 198 f. 74 Vgl. Urteil des BGer 6B_290/2011 vom 17.08.2011, E. 2.2. 75 Vgl. Urteil des BGer 6B_276/2010 vom 16.07.2010, E. 4.2. 76 Vgl. Urteil des BGer 6A.30/2002 vom 30.07.2002, E. 1.3.2. 77 Vgl. MIZEL, AJP 2013, S. 196. 78 Vgl. Urteil des BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010, E. 1.4. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 15 3 SVG subsumiert werden können.79 Sie gehen davon aus, dass z.B. ein Blutalkoholgehalt von 1,60/00 reichen würde, um die Norm des qualifiziert groben Verkehrsregelverstosses anzuwenden. WOHLERS/COHEN zählen auch übermüdete Fahrer hinzu.80 M. E. wäre dies auch der richtige Weg, um dem pönalen „Gewicht“ der neuen Norm gerecht zu werden. Für JEANNERET müsste jedoch noch eine Vielzahl von weiteren groben Verstössen vorhanden sein, damit die Qualifikation von Art. 90 Abs. 3 SVG gegenüber Art. 91 SVG Vorzug erhält.81 2.2.2 Subjektiver Tatbestand Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Unter Berücksichtigung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG stellt das Erfordernis des Vorsatzes für das SVG eine Ausnahme dar. Der subjektive Tatbestand besteht nach verbreiteter Lehrmeinung aber aus dem doppelten Vorsatz.82 Der Vorsatz bezieht sich einerseits auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel.83 Andererseits setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Das Risiko muss also vom Täter vorsätzlich verwirklicht worden sein. Es ist letztlich Allgemeinwissen, dass bei einem massiven Überschreiten der erlaubten Geschwindigkeit (oder bei einer krassen Missachtung der Verkehrsregeln) die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern höher ist. Die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns genügt damit. Der Vorsatz braucht nicht auf die Gefährdung einer bestimmten Person gerichtet zu sein.84 Die „(…) Formulierung des ganzen Tatbestands lässt durchaus den Schluss zu, dass Art. 90 Abs. 3 SVG letztlich Handlungen avisiert, die durch eine besonders verwerfliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Verkehrsteilnehmer getragen sind.“85 Diese Gleichgültigkeit 79 Vgl. DÉLÈZE/DUTOIT, AJP 2013, S. 1213 f. 80 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 13. 81 Vgl. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 34. 82 Gleicher Meinung: FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 360; JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 37; DÉLÈZE/DUTOIT, AJP 2013, S. 1210 f. 83 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 146. 84 Vgl. FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 360 f. 85 FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 123. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 16 entspricht, auch wenn es im Gesetz nicht explizit erwähnt ist, dem Begriff der „Skrupellosigkeit“.86 2.3 Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen nach neuem Recht Gleichzeitig wurde mit der Revision durch Via sicura auch Art. 90a SVG eingeführt. Nach dieser neuen Norm kann ein Fahrzeug eingezogen werden, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Das bedeutet, dass nur Tatfahrzeuge eingezogen werden können. Interessanterweise bediente sich der Gesetzgeber der Terminologie des Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht stellt klar: „Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht.“87 Das Fahrzeug kann dann verwertet werden und das Gericht entscheidet, was mit dem Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten geschehen soll. Da diese Norm als Kann-Vorschrift ausformuliert ist, hat der Richter einen Ermessensspielraum.88 MÜLLER/RISKE meinen dazu kritisch: „Cette nouvelle possibilité viole non seulement la garantie constitutionnelle de la propriété (art. 26 al. 1 Cst.). Elle représente aussi une peine pécuniaire supplémentaire pour le délinquant, ce qui va à l’encontre de l’essence même de la confiscation, qui doit rester une mesure de sûreté matérielle et ne pas avoir de caractère répressif.“89 Die Botschaft zu Via sicura betont aber, dass die Einziehung einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstellt und daher nur in Ausnahmefällen verhältnismässig ist. Die Anwendung ist dabei stark einzelfallabhängig. Nicht jede grobe Verkehrs- regelverletzung soll per se zur Einziehung eines Tatfahrzeugs führen. Die Einziehung von Täterfahrzeugen darf nur angewendet werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden ist und der Täter damit von weiteren groben 86 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 151. 87 Urteil des BGer 1B_275/2013 vom 28.10.2013, E. 2.3.3. 88 Vgl. KRUMM, AJP 2013, S. 384. 89 MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 65; gleicher Meinung: GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 16 f. und KRUMM, AJP 2013, S. 384 f. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 17 Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.90 Das Gericht muss darauf im Sinne einer Gefährdungsprognose beurteilen, ob das Fahrzeug in den Händen des Täters auch in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet.91 Grundsätzlich ist Art. 90a SVG an Art. 69 StGB ausgerichtet, welchen er aber in Verkehrsdelikten als lex specialis verdrängt.92 Da die Norm Sicherungscharakter hat, also auf den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Fahrzeugführern ausgerichtet ist und keinen Strafcharakter haben soll, kann sie nach WEISSENBERGER auch angeordnet werden, wenn der Täter nicht strafbar ist.93 Ausgeschlossen ist die Anwendung des Art. 90a SVG bei den anderen SVG-Straftatbeständen wie Art. 91 oder Art. 91a SVG. Hier muss die Anwendung von Art. 69 StGB genügen.94 Auch die Fahrzeuge von Drittpersonen können eingezogen werden. Dies jedoch nur, wenn das Fahrzeug für den Täter weiterhin „greifbar“ ist. Hierbei dachte man vor allem an Fahrzeuge, welche von Familienmitgliedern und Bekannten ausgeliehen wurden. Geleaste oder gemietete Fahrzeuge sollen den Eigentümern zurückgegeben werden. Und zwar so, dass der Täter keinen Zugriff auf diese erhält.95 Auf die zusätzliche Regelung der Vernichtung von Fahrzeugen wurde in Art. 90a SVG verzichtet, da Art. 69 StGB als Grundlage für eine Vernichtung ausreicht.96 Eine Vernichtung wäre jedoch kaum je eine zulässige Massnahme und hätte Strafcharakter.97 90 Vgl. BBl 2010, 8484 f. 91 Vgl. Grundsatzurteil des BGer zur Sicherungseinziehung, BGE 137 IV 255 E. 4.4. 92 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 23. 93 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 423. 94 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 424. 95 Vgl. BGE 140 IV 138 E. 3.5. 96 Vgl. BBl 2010, 8485. 97 Vgl. HUSMANN Markus, BSK SVG, Art. 90a N 116. Auswirkungen in der Praxis 18 3 Auswirkungen in der Praxis 3.1 Analyse der Auswirkungen In einem weiteren Schritt soll mit dem Fokus auf dem Kanton St.Gallen untersucht werden, wie sich der neue Raser-Tatbestand in der Praxis ausgewirkt hat. Dazu werden Erkenntnisse aus der Verkehrsunfallstatistik, aus dem Polizeirapportierungssystem, aus der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaft, aus der Gerichtspraxis und aus der Ausweisentzugsstatistik einander gegenübergestellt. 3.2 Unfallzahlen und Geschwindigkeitsüberschreitungen Ein Blick auf die Unfallstatistik zeigt auf, dass die Zahlen der Verkehrstoten und der Schwerverletzten gesamtschweizerisch seit 1970 rückläufig sind.98 Waren 1970 auf dem Höchststand noch 1‘694 Verkehrstote zu beklagen, waren es 2014 nur noch 243.99 Dies trotz stetig wachsendem Fahrzeugbestand. 2014 verkehrten 5,8 Millionen Fahrzeuge100 auf den Schweizer Strassen, 1970 waren es noch 1,7 Millionen.101 Betrachtet man die Gesamtunfallzahlen von 1970 bis 2014, so sind diese von 74‘709 auf 51‘756 gesunken.102 Im Kanton St.Gallen sind die Unfallzahlen auch rückläufig.103 Die Gründe für diese allgemein rückläufige Entwicklung sind vielschichtig. Zu den stärksten Einflussfaktoren zählen m. E. folgende: Technische Weiterentwicklung der Fahrzeuge (z.B. ABS, Airbags, Fahrerassistenzsysteme), 98 Siehe auch: FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 100. 99 Vgl. bfu, STATUS 2015, S.15. 100 Vgl. Medienmitteilung BFS, Strassenfahrzeuge 2014, vom 05.02.2015, (Stand: 02.08.2015). 101 Vgl. ASTRA, BFS: Strassenfahrzeuge in der Schweiz, (Stand: 02.08.2015). 102 Vgl. bfu, STATUS 2015, S.15. 103 Vgl. KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.12. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/22/press.html?pressID=9950 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/03/blank/02/01/01.html Auswirkungen in der Praxis 19 Einführung von Sicherheitsvorschriften (z.B. Gurt- und Helmtragpflicht, Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten ausserorts auf 80 km/h und auf der Autobahn auf 120 km/h, Grenzwert für Alkohol am Steuer), Stetige Verbesserung der Strasseninfrastruktur (z.B. Elimination von Unfall- schwerpunkten, Schaffung von übersichtlichen und klaren Verkehrssituationen, Verbesserung der Beleuchtung und Sicherung von Strassen), Stetige Kontrollen durch die Polizei (z.B. Schwerverkehrskontrollen, automatische Geschwindigkeitsüberwachungen, Alkoholkontrollen). 3.2.1 Analyse der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit Die Geschwindigkeit ist neben Unaufmerksamkeit und Vortrittsmissachtung eine der drei häufigsten Unfallursachen in der Schweiz.104 Zur Hauptsache sollen daher jene Unfälle betrachtet werden, welche als Ursache zu hohe Geschwindigkeit aufweisen. Unter Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit sind alle Tatbestände zu subsumieren, welche in irgendeiner Weise mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu tun haben. Es sind also nicht nur Rasertatbestände dabei, sondern auch geringere Verstösse gegen die Geschwindigkeits- vorschriften. Dass eine direkte exponentielle Beziehung zwischen Geschwindigkeit und Unfallschwere besteht, beweist das NILSSON’s Power-Model.105 Dieses belegt, wie die Unfallsituation mit Änderung der Geschwindigkeit variiert. Das Modell von NILSSON wurde durch ELVIK106 verbessert. Dieser kommt zum Schluss, dass bereits eine Erhöhung der Geschwindigkeit um 10% zu 15% mehr Unfällen mit Verletzten und zu 54% mehr Getöteten führt.107 Grund dafür ist, dass mit höheren Geschwindigkeiten bei einem Unfall mehr Energie abgebaut werden muss (bis die Fahrzeuge stillstehen) und weniger Zeit zum Reagieren bleibt.108 Daher sind auch die 104 Vgl. bfu, SINUS-Report 2014, S. 30. 105 NILSSON, Traffic Safety Dimensions and the Power Model to Describe the Effect of Speed on Safety, S.90 f. 106 Vgl. ELVIK/CHRISTENSEN/AMUNDSEN, Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model, S. 98 f. 107 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 39 f.; Vgl. ELVIK/HOYE/TRULS/SORENSEN, The handbook of road safety measures, S. 449. 108 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 33. Auswirkungen in der Praxis 20 Verletzungsbilder gravierender. Dies deckt sich mit den Erfahrungen, welche die Polizei bei den Unfallaufnahmen in der Praxis macht. Anzumerken ist, dass die Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit gesamtschweizerisch bis 2011 rückläufig waren und dann bis 2013 leicht anstiegen, bevor sie 2014 wieder leicht zurückgingen. Die Anzahl der Verkehrstoten ist auch hier gesamthaft in einem langjährigen, seit 1970 andauernden gleichmässigen Rückwärtstrend. Abbildung 1: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit in der ganzen Schweiz 109 Deutlicher sind die Zahlen aus dem Kanton St.Gallen. Nach einem Zwischentief der Unfallzahlen mit Ursache Geschwindigkeit im Jahr 2011 und einem Zwischenhoch im Jahr 2012, sind die Zahlen in den Jahren 2013 und 2014 wieder rückläufig. Bei den Verletzten und Getöteten ist seit mehreren Jahren ein Abwärtstrend auszumachen. Das Geschlechterverhältnis unter den Unfallverursachern liegt bei 28% Frauen zu 72% Männern. Im Jahr 2013 beschloss der Kantonsrat des Kantons St.Gallen die Beschaffung von fünf semistationären Geschwindig- keitsmessanlagen. Dies war ein gewichtiger Ausbau, war die Kantonspolizei bis dahin doch nur im Besitze von insgesamt vier solchen Messanlagen. Die politische Diskussion im Kantonsrat und die Beschaffung der Anlagen gingen mit einer grossen medialen Berichterstattung einher.110 Dies und die stets präsenten Anlagen haben stark dazu beigetragen, dass die Bevölkerung im Kanton St.Gallen auf das Thema Geschwindigkeit sensibilisiert wurde und die damit zusammenhängenden Unfälle abgenommen haben. 109 ASTRA, BFS: Strassenverkehrsunfälle 2014, (Stand: 02.08.2015). 110 RUTARUX Jana, Kanton relativiert Bussen-Vorwurf, in: St.Galler Tagblatt vom 14.08.2014, (Stand: 02.08.2015). 4309 3333 3613 3639 32424179 3224 3512 3552 3173 130 109 101 87 69 0 1000 2000 3000 4000 5000 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote Auswirkungen in der Praxis 21 Abbildung 2: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit im Kanton St.Gallen 111 Allgemein lässt sich feststellen, dass die Zahl der Toten und Verletzten durch Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit schon vor der Einführung des Raser-Tatbestands rückläufig war. Vergleicht man diese Zahlen mit den Zahlen der Unfallursache Unaufmerksamkeit, so stellt man fest, dass Unaufmerksamkeit112 im Kanton St.Gallen zurzeit ein grösseres Problem ist, als zu hohe Geschwindigkeiten. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt werden kann. Abbildung 3: Verkehrsunfälle mit Ursache Unaufmerksamkeit im Kanton St.Gallen113 111 KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.47. 112 Während der Fahrt telefonieren, SMS-schreiben, essen und trinken, Lieferscheine sortieren, am Autoradio drehen, GPS-bedienen, etc. 113 KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.54. 822 605 723 643 471 353 320 265 255 192 6 4 4 5 3 0 200 400 600 800 1000 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote 678 706 848 611 674 392 389 457 325 350 2 4 6 3 3 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote Auswirkungen in der Praxis 22 3.2.2 Analyse der polizeilich registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen Die Auswertung der im Rapportsystem der Kantonspolizei St.Gallen registrierten Raserfälle erlaubt einen tieferen Einblick in die Problematik der Schnellfahrer. Die folgenden Zahlen bilden damit die Geschehnisse im Kanton St.Gallen ab. Als Auswertungszeitraum wurden die zwei Jahre vor der Inkraftsetzung des Raser-Tatbestands und die zwei Jahre nach der Inkraftsetzung gewählt. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden alle Tatbestände nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG gesammelt und jene manuell herausgelesen, welche den heutigen Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen. Das Jahr 2015 wurde bis und mit Juni ausgewertet. So liegt für das Jahr 2015 ein Halbjahresresultat vor, welches einen Eindruck der weiteren Entwicklungstendenzen aufzeigt. Die Auswertung hat ergeben, dass unter den Verstössen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG seit 2011 bis Mitte 2015 keine Personen wegen „waghalsigen Überholens“ verzeigt worden sind. Nur gerade eine Person erfüllte in diesem Zeitraum den Tatbestand unter dem Regelbeispiel „Rennen“, und zwar im Jahr 2014.114 Bei den Verstössen gegen Art. 90 Abs. 4 SVG sieht dies etwas anders aus. Festzustellen ist anhand der vorliegenden Zahlen, dass die Verstösse gegen die Rasernorm bis 2013 abgenommen und 2014 (innerorts und ausserorts) wieder zugenommen haben. Kein Raserdelikt wurde seit 2011 von der Kantonspolizei St.Gallen in einer 30er Zone oder in einer Begegnungszone registriert. Die meisten Tatbestände werden ausserorts, auf Autostrassen oder auf der Autobahn begangen. Abbildung 4: Raserfälle nach geltender Höchstgeschwindigkeit im Kanton St.Gallen 115 114 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 115 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 0 0 0 0 0 8 6 5 11 9 31 24 18 21 7 0 5 10 15 20 25 30 35 2011 2012 2013 2014 2015 bis Juni 30er Zone 50 km/h 80km/h und mehr Auswirkungen in der Praxis 23 Der Raser-Tatbestand wurde in der Zeitspanne von 2011 bis Mitte 2015 mit 96 Personenwagen und 44 Motorrädern begangen. In den letzten Jahren war zu beobachten, dass der Anteil der Motorräder immer kleiner wurde. Die Auswertung nach Nationalitäten zeigt, dass im Kanton St.Gallen am meisten Schweizer als Raser verzeigt wurden. Eine Übervertretung von Balkanstaaten ist nicht ersichtlich. Ebenso oft geraten auch Bürger aus Nachbarstaaten mit dem Raser-Tatbestand in Konflikt. Schweizer Ausländer Nationalitäten 2011 22 17 4x Österreich, 2x Deutschland, 2x Serbien, 2x Türkei, 1x Mazedonien, 1x Kroatien, 1x Kosovo, 1x Iran, 1x Italien, 1x China, 1x USA 2012 18 12 5x Deutschland, 2x Bosnien-Herzegowina, 1x Mazedonien, 1x Kroatien, 1x Bulgarien, 1x Italien, 1x Portugal 2013 15 8 2x Mazedonien, 1x Russland, 1x Dänemark, 1x Italien, 1x Portugal, 1x Spanien, 1x Fürstentum Lichtenstein 2014 23 9 2x Serbien, 2x Kosovo, 1x Mazedonien, 1x Deutschland, 1x Portugal, 1x Sri Lanka, 1x Saudi Arabien 2015 bis Juni 10 6 2x Deutschland, 1x Türkei, 1x Tunesien, 1x Tschechien, 1x Polen Abbildung 5: Verteilung der Nationalitäten bei Rasern im Kanton St.Gallen 116 Vertreten sind überproportional viele Personen, welche im Bausektor (Baufacharbeiter, Lift-, Heizungs- und Elektromonteure, Gipser, Schlosser, Zimmermänner, Schreiner) oder Personen, welche in der Industrie (Polymechaniker, Automechatroniker, Lageristen, Kunststoff- technologen, Chemielaboranten) tätig sind. Danach folgen Berufe aus dem Verkauf, Arbeitslose, kaufmännisch Angestellte und Ingenieure. Eine verschwindend kleine Anzahl stammt aus der Managementetage und aus den freien Berufen (Arzt, Anwalt).117 Auffallend ist, dass wenig Vertreter von Berufen mit einem starken Bezug zu Fahrzeugen vertreten sind. Es sind von 2011 bis 2015 (bis Juni) gerade einmal 11 von total 140 Personen (8%). Diese Personen tendieren i.d.R. sehr stark zur Hochrisikogruppe der Raser. 116 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 117 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. Auswirkungen in der Praxis 24 Mit Abstand am meisten Raser-Tatbestände wurden von Männern im Alter von 21-30 Jahren begangen. Weiter auffallend sind Männer im Alter von 41-50 Jahren. Frauen sind in der untersuchten Zeitspanne nur 2 (27 und 42 Jahre alt) im Jahre 2011 registriert worden. Abbildung 6: Altersverteilung unter den Rasern im Kanton St.Gallen 118 Befragte man diese Personen nach dem Grund ihrer zu schnellen Fahrt, bekam die Polizei meist zur Antwort, dass es keinen bestimmten Grund dazu gegeben habe. Am zweithäufigsten ist die Antwort, dass man der Geschwindigkeit keine grössere Beachtung geschenkt hätte. Einige gaben an, nur kurz aufs Gaspedal gedrückt zu haben oder unter Termindruck gestanden zu haben. Einige Male wird Flucht vor der Polizei als Grund für das Rasen angegeben.119 Diese Angaben sind von der Entstehungssituation her natürlich mit Vorsicht zu interpretieren. 118 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 119 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 6 4 1 6 1 21 14 12 14 8 2 2 4 6 2 5 7 4 5 1 5 3 1 1 4 0 0 1 0 0 0 5 10 15 20 25 2011 2012 2013 2014 2015 bis Juli 18-20 21-30 31-40 41-50 51-60 61-70 Auswirkungen in der Praxis 25 Abbildung 7: Häufigkeit der Motive zur Raserfahrt im Kanton St.Gallen 120 Wertet man bei den Raserfällen aus, wie viele Male das Tatfahrzeug von der Polizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, ist ein massiver Anstieg der Sicherstellungen festzustellen. Wurden 2011 und 2012 gerade 7 (39 Raserfälle) bzw. 5 (30 Raserfälle) Sicherstellungen in den Polizeirapporten vermerkt, waren es 2013 20 (23 Raserfälle) und 2014 schon 29 (32 Raserfälle). Bis Mitte 2015 wurden bereits 13 Sicherstellungen (16 Raserfälle) bei der Polizei vermerkt. 3.2.3 Interpretation der Auswertung von Unfallstatistik und Polizeirapporten Nicht ohne Grund lässt sich die Lehre über die Entstehungsgeschichte des Raser-Tatbestands sehr kritisch aus.121 Aus der Verkehrsunfallstatistik ist auf jeden Fall keine Begründung für die massiven Eingriffe in den Art. 90 SVG herauszulesen. Die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten, gerade bei Unfällen mit Ursache Geschwindigkeit, sind seit Jahren trotz steigender Fahrzeuganzahl auf den Strassen rückläufig.122 Zudem wird die Ursache Geschwindigkeit langsam von der Unfallursache Unaufmerksamkeit eingeholt. Angesichts 120 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 121 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 3; Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 9; Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5 f. 122 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 59. 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 keinen bestimmten Grund der Geschwindigkeit zu wenig Beachtung geschenkt kurz aufs Gaspedal gedrückt Termindruck Flucht vor Polizei wollte schnell nach Hause Probefahrt vor Kameraden angeben Gemeint schon ausserorts zu sein nach Unfall unter Schock gefahren 2015 2014 2013 2012 2011 Auswirkungen in der Praxis 26 aller Technik, welche in den letzten Jahrzehnten ins Auto Einzug gehalten hat, ist dies nicht weiter aussergewöhnlich (Mobiltelefon, GPS, Musikabspielgeräte, etc.). Die im Kanton St.Gallen registrierten Raserfälle waren bis 2013, also dem Einführungsjahr des Raser-Tatbestands, rückläufig. Seit 2014 werden wieder mehr Raserfälle im Kanton St.Gallen registriert. Es scheint wohl einen ähnlichen Effekt123 zu geben wie bei der Einführung der 0,50/00-Alkohol-Grenze. Zunächst war die neue Promillegrenze in aller Munde. Diese Sensibilisierung verflüchtigte sich aber kurz nach der Einführung, und es wurden wieder mehr Fahrten unter Alkoholeinfluss registriert (2004: 18‘324 Verurteilungen; 2005: 15‘467 Verurteilungen; 2006: 18‘399 Verurteilungen).124 Die starke Vertretung von handwerklichen Berufen unter den Rasern weist unter anderem auch darauf hin, dass in diesen Branchen ein hoher Druck herrscht. In diesen Berufen sind laut Statistik mehr Ausländer (Südeuropäer zu 25%, Personen aus dem Westbalkan und der Türkei zu 29%) als Schweizer (14%) tätig.125 Daher müssten eigentlich weniger Schweizer unter den Rasern vertreten sein. Eindeutig und nicht von der Hand zu weisen ist die Tatsache, dass Raserdelikte fast ausnahmslos von Männern begangen werden.126 Diese scheinen eine höhere Affinität zu Fahrzeugen zu haben und gehen mit Risiken anders um.127 Vor allem junge (21-30 Jahre), aber auch gesetztere Herren (41-50 Jahre) scheinen im Kanton St.Gallen regelmässig zu schnell zu fahren und den Kern der Hochrisikogruppe Raser zu bilden. Werden die Gründe für eine Raserfahrt erfragt, so erhält man meist zur Antwort, dass es für die schnelle Fahrt keinen triftigen Grund gab. Es scheint so zu sein, dass vielfach nicht bewusst oder einmalig schnell gefahren wird, sondern dass dies bereits für die Fahrer zur Gewohnheit geworden ist. 123 In Anlehnung an: NIGGLI/MAEDER, AJP 2011, S. 448. 124 Vgl: BFS, Strafurteilsstatistik (SUS), (Stand: 02.08.2015). 125 BFS, Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, S. 40 f. 126 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 62. 127 GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 578, 580. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/04/01.html Auswirkungen in der Praxis 27 3.3 Praxis der Staatsanwaltschaft einschliesslich Einziehungen (SG) In der staatsanwaltschaftlichen Praxis zu den Rasertatbeständen im Kanton St.Gallen ergehen seit dem 01.01.2013, aufgrund der Strafuntergrenze des Art. 90 Abs. 3 SVG von einem Jahr, fast ausnahmslos Anklagen. In der Regel sind die Täter geständig, daher kommt meist das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Vor dem 01.01.2013 konnten diese Fälle im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Die Strafen fielen damals im Schnitt deutlich tiefer aus als unter der heutigen Norm. 3.3.1 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Rasertatbeständen In der schweizerischen Strassenverkehrsdelinquenzstatistik wurden unter der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) im Jahr 2013 49 und im Jahr 2014 bereits schon 283 Personen aufgeführt. Für den Kanton St.Gallen werden im Jahr 2013 9 und im Jahr 2014 20 Verurteilungen ausgewiesen. Auch die Zahl der nach Art. 90 Abs. 2 SVG Verurteilten im Kanton St.Gallen nimmt nach einem Tiefstand im Jahr 2013 mit 969 Verurteilungen wieder zu – 2014 werden 1‘104 Verurteilungen ausgewiesen. Man merkt den Zahlen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht an, dass die früher darin enthaltenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen fehlen. Hier ist also seit der Einführung ein Anstieg der Verurteilungen festzustellen. Rasen gilt damit nicht mehr als Kavaliersdelikt. Abbildung 8: Verurteilungen im Kanton St.Gallen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG 128 128 Vgl. BFS, Strafurteilsstatistik (SUS), (Stand: 02.08.2015). 1250 1145 969 1104 9 20 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 2011 2012 2013 2014 Art. 90 Abs. 2 SVG Art. 90 Abs. 3 SVG http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/04/01.html Auswirkungen in der Praxis 28 Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft St.Gallen wurden 2013 12 Anklagen und 2014 29 Anklagen gegen Raser erhoben. Alleine im ersten Halbjahr 2015 wurden 14 Anklagen erhoben. Die Differenz zwischen der Anzahl Anklagen und den Verurteilungen rührt daher, dass die Verurteilungen in den Folgejahren erfolgten. Auch einzelne Freisprüche sind darunter. 3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Einziehungen Raserfahrzeuge werden gemäss Richtlinie der Staatsanwaltschaft St.Gallen129 routinemässig beschlagnahmt. War das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, dient die Beschlagnahme vorerst der Beweissicherung. Dann aber, in Hinblick auf eine spätere Einziehung, dient sie zur Sicherung der Kosten und der Geldstrafe. Die Einziehung kann auch bei einem erstmaligen Täter vor Gericht beantragt werden, wenn eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Zudem darf Vermögen von Dritteigentümern nicht zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen verwendet werden.130 Die Fahrzeuge werden in der Praxis schlussendlich aber nur in wenigen Fällen definitiv eingezogen. Meist können sie ohne Einziehung z.B. an die Leasing- oder Vermieterfirmen zurückgegeben werden. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug dem Täter nicht mehr zurückgegeben wird. Dazu wird z.B. durch Familienangehörige oder Leasinggeber eine Verpflichtung unterschrieben. Die Staatsanwaltschaft St.Gallen registriere im Jahr 2013 15, im Jahr 2014 11 Fahrzeuge, welche aufgrund Art. 90a SVG durch die Gerichte eingezogen wurden. Für das erste Halbjahr 2015 wurden erst gerade 2 Fahrzeuge eingezogen. 3.4 Praxis der kantonalen Gerichte Bereits schon einige kantonale Gerichte mussten sich mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 90a SVG auseinandersetzen. An dieser Stelle sollen die ergangen Urteile kurz zusammengefasst werden. Mit der daraus entstehenden Übersicht soll aufgezeigt werden, wie die neuen Normen in der Praxis interpretiert und „gelebt“ werden. 129 Vgl: Handbuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, gültig ab 01.01.2011. 130 BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, Art. 268 N 12. Auswirkungen in der Praxis 29 3.4.1 Kanton St.Gallen Die Anklagekammer des Kantonsgerichts St.Gallen entschied am 29.05.2013 betreffend der Einziehung eines Raserfahrzeugs nach Art. 90a SVG, dass diese auch dann rechtens ist, wenn das Fahrzeug auf eine Drittperson (Mutter des Täters) eingelöst ist und dieses weiterhin für den Täter verfügbar wäre. Diese Einziehung sei verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin über ein Zweitfahrzeug (Toyota Yaris) verfüge, mit welchem sie jeweils zur Arbeit fahre. I.c. ging es um den einschlägig vorbestraften Sohn der Beschwerdeführerin, welcher mit dem beschlagnahmten Fahrzeug Seat Leon (Sportausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80km/h) mit 141 km/h erwischt wurde. Der Fall wurde unter Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG subsumiert. Das Gericht führte aus, dass ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug eingezogen werden kann, mit welchem die Anlasstat begangen wurde.131 Mit einem weiteren Fall musste sich die Anklagekammer des Kantonsgerichts St.Gallen beschäftigen, in welchem der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmung seines Motorrads durch die Staatsanwaltschaft opponierte. Dieser hatte mit dem Motorrad am 16.07.2013 in Ganterschwil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h überschritten. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Sicherungs- Einziehungsbeschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen grundsätzlich zulässig sei, wenn das Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern/erschweren. Dies war nach Urteil des Gerichts i.c. der Fall. Der Beschwerdeführer zog das Urteil an das Bundesgericht und unterlag.132 3.4.2 Kanton Zürich Das Obergericht des Kantons Zürich musste am 13.05.2014 über eine Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 02.10.2013 (DJ130002) befinden. Dabei ging es um die halsbrecherische Fahrt eines fahrunfähigen Jugendlichen, welche in einem Verkehrsunfall mit einem Todesopfer und Verletzten endete. Der Unfall ereignete sich am 25.03.2012, zu einem Zeitpunkt also, an dem die neuen Normen aus Via sicura noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Die Vorinstanz hatte den Jugendlichen unter anderem fälschlicherweise auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 4 lit. b und c SVG verurteilt. Dies wäre 131 Vgl. Entscheid Anklagekammer des Kantons St.Gallen vom 29.05.2013, AK.2013.89. 132 Vgl. BGE 140 IV 133. Auswirkungen in der Praxis 30 aufgrund des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der lex mitior nicht möglich gewesen. Da jedoch die Verurteilung des Beschuldigten in diesem Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen war, konnte das Berufungsgericht daran nichts mehr ändern.133 Am 04.09.2014 entschied das Obergericht des Kantons Zürich in einem Fall, bei dem es um die Beschlagnahmung eines Fahrzeuges ging. Das Gericht stellte fest, dass die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG allgemein erfüllt sein müssen. In einer Gefährdungsprognose ist dann zu prüfen, ob das besagte Fahrzeug in den Händen des Täters in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Einziehung muss geeignet sein, den Täter vor weiteren Verkehrsregelverstössen abzuhalten. Ein Fahrzeug kann nur eingezogen werden, wenn mit ihm eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Denn die Einziehung stellt einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Daher ist sie nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Dabei kann auch ein Fahrzeug eingezogen werden, welches im Eigentum einer Drittperson steht, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Täter verfügbar ist und sie geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern. Ist der Zusammenhang des Fahrzeuges mit der Tat nicht gegeben, kann auch nicht auf Grundlage des Art. 69 StGB eingezogen werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, mehrere Fahrzeuge trotz Entzug des Führerausweises gelenkt zu haben und dabei mehrere sonstige Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Daraufhin wurden zwei Fahrzeuge des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Bei einem der beiden Fahrzeuge konnte jedoch kein Zusammenhang mit der Tat erstellt werden. So entschied das Gericht, dass dieses dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben sei.134 Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 16.10.2014 in einem weiteren Fall betreffend der Beschlagnahme eines Fahrzeuges, dass dies nach Art. 90a SVG nur möglich sei bei Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG. Eine Anwendung des Art. 90a SVG bei anderen Strafnormen des SVG (wie z.B. bei Art. 91 ff. SVG) sei aufgrund der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis nicht möglich. Für weitere Strafnormen des SVG kommt eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 69 StGB in Betracht. Die Staatsanwaltschaft führte i.c. mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Nachdem sein Fahrzeug ein 133 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 13.05.2014, II. Strafkammer, SB140022. 134 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 04.09.2014, III. Strafkammer, UH140207. Auswirkungen in der Praxis 31 erstes Mal beschlagnahmt worden war, erhielt er es wieder zurück, da man davon ausgegangen war, dass er sich wohlverhalten würde. Kurze Zeit später war der Beschuldigte jedoch unter Verdacht geraten, trotz verhängten Führerausweisentzugs sein Fahrzeug weiterhin gelenkt zu haben. Zudem wurde ihm der Ausweis nicht nur wegen vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch wegen charakterlicher Fehleignung entzogen. Damit erschien die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, und das Fahrzeug wurde ein weiteres Mal beschlagnahmt. Das Gericht stützte die Beschlagnahme, da eine später folgende, definitive Einziehung nicht von vornherein ausser Betracht fiel.135 3.4.3 Kanton Thurgau Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte am 22. September 2014 über ein erstinstanzlich ergangenes Urteil zu einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zu befinden. Der Beschwerdeführer fuhr am 30.04.2013 abends auf der Hauptstrasse von Steinebrunn Richtung Amriswil mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h und wurde vom Obergericht zweitinstanzlich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate mit bedingtem Vollzug bestraft. Dieses Urteil wurde an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Einwand, dass erstmalige Raser praxisgemäss nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe geahndet würden. Die gesamte Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und mit einer Busse zu verbinden. Dem folgte das Bundesgericht nicht. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vorgesehen. Das Gericht befand, dass ein Anspruch, einen Teil davon in Form einer Busse zu leisten, nicht bestehe. Die Kombination einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB mit einer Busse oder einer unbedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist ausgeschlossen.136 3.4.4 Kanton Wallis Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis hatte am 04.10.2013 zu entscheiden, ob die Beschlagnahme eines Fahrzeugs für die folgende Einziehung nach Art. 90a SVG in einem Fall rechtens sei. Es zitierte aus der Botschaft zu Via sicura und stellte fest, dass die Einziehung einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstelle und nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt sei. Die Einziehung dürfe nur bei 135 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2014, III. Strafkammer, UH140223. 136 Vgl. Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24.13.2015. Auswirkungen in der Praxis 32 Verkehrsregelverletzungen angewendet werden, die in skrupelloser Weise begangen wurden und sie geeignet sind, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das Gericht befand, dass dies i.c. gegeben sei, denn die beiden Fahrer fuhren am 24.07.2013 auf einer Überlandstrasse ein spontanes Rennen und gerieten bei der Ausfahrt in eine Geschwindigkeitskontrolle der Polizei. Die Fahrer wurden mit 149 bzw. 134 km/h gemessen und hatten einen Abstand von vier bis fünf Metern zueinander.137 Dieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis.138 3.4.5 Kanton Solothurn Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess am 23.06.2014 die Beschwerde eines (ausländischen) Fahrzeuglenkers teilweise gut, welcher einen zweijährigen Ausweisentzug erhalten hatte, weil er auf der Autobahnverzweigung in Härkingen die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 64 km/h überschritten hatte. Es setzte die Dauer des Warnungsentzuges auf 5 Monate fest. Zuvor war der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft per Strafbefehl gesetzeswidrig wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt worden (und nicht wegen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob das ASTRA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und konnte sich durchsetzen. Das Bundesgericht wies das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn betreffend der zu kurzen Länge des Ausweisentzuges zur Neubeurteilung zurück.139 3.4.6 Kanton Aargau Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies eine Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebefehl am 14.02.2013 ab. Es ging dabei um einen deutschen Staatsangehörigen, welcher am 10.01.2013 mit seinem Fahrzeug (mit deutschen Kontrollschildern) in Eiken von der Kantonspolizei Aarau bei einer Geschwindigkeitsmessung angehalten wurde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hatte er um 69 km/h überschritten. Die Staatsanwaltschaft liess gleichentags das Tatfahrzeug von der Polizei sicherstellen. Die Beschwerde wurde nach dem Entscheid des Aargauer Obergerichts weiter 137 Vgl. Entscheid Strafkammer des Kantonsgericht Wallis vom 04.10.2013, P3 13 145 / P3 13 145. 138 Vgl. Urteil des BGer 1B_403/2013 vom 19.06.2014. 139 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014. Auswirkungen in der Praxis 33 ans Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in seinem Urteil mit dem Verweis auf den i.c. bestehenden dringenden Tatverdacht auf eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ab. Eine solche Straftat würde die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG erfüllen. Da sich der Beschwerdeführer bereits schon in Deutschland vier zum Teil gravierende Geschwindigkeitsübertretungen hatte zu Schulden kommen lassen und er in der Schweiz über keinen Wohnsitz verfügte, wurde die Beschlagnahme als verhältnismässig befunden. Er könne sein Fahrzeug nach der Freigabe in sein Heimatland überführen und so einer allfälligen Einziehung entziehen. Die Massnahme sei auch geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Geschwindigkeitsexzessen mit dem leistungsstarken Tatfahrzeug in der Schweiz abzuhalten. Damit sei auch die Beschlagnahme rechtmässig erfolgt.140 3.4.7 Kanton Basel-Stadt Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte am 04.08.2014 über eine Beschwerde betreffend einer Fahrzeugbeschlagnahme zu befinden. Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer fuhr am 20.04.2014 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit auf der Uferstrasse in Basel hin und her. Dabei gefährdete er in skrupelloser Weise anwesende Spaziergänger, Velofahrer und Skater. Das Tatfahrzeug, ein Audi A8, wurde mit der Eröffnung des Strafverfahrens beschlagnahmt. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer und forderte, sein Fahrzeug gegen Leistung einer Kaution wieder zurückerhalten zu können. Das Gericht argumentierte, dass das Fahrzeug für die spätere Einziehung gerechtfertigt beschlagnahmt worden sei. Dazu brauche es gemäss Botschaft zu Via sicura eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Voraussetzung, dass der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. I.c. bestand ein hinreichender Tatverdacht für eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung. Die Beschlagnahme war geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen mit seinem leistungsstarken Tatfahrzeug abzuhalten. Die spätere Einziehung nach Art. 90a SVG durch den Strafrichter schien zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.141 140 Vgl. BGE 139 IV 250. 141 Vgl. Entscheid Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 04.08.2014, Einzelgericht, BES.2014.94. Auswirkungen in der Praxis 34 3.4.8 Zusammenfassung der kantonalen Rechtsprechung Es ist festzustellen, dass fast nur der Art. 90a SVG die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht beschäftigte. Dies erscheint nachvollziehbar, da es bei den beschlagnahmten/eingezogenen Fahrzeugen nicht nur um Vermögenswerte geht, sondern auch um Liebhaberobjekte. Raser verfügen oftmals über eine stärkere Bindung142 zu ihren Fahrzeugen. Ein Umstand, welcher der neuen Norm zur Einziehung von Fahrzeugen (Art. 90a SVG) durchschlagenden Erfolg bereitet. Dies wird von vielen Tätern als weitaus grössere Strafe empfunden als die eigentliche Sanktion durch den Strafrichter. Die spezifischen Tatbestandselemente des Raser-Tatbestands sind weit ab von normalem und versehentlichem Verkehrsverhalten, weshalb die Fälle als klar erscheinen und es für die Täter fast keine „Rechtfertigungsmöglichkeiten“ mehr gibt. Der neue Raser-Tatbestand und die neue Regelung zur Einziehung von Raserfahrzeugen wurden in der Praxis der kantonalen Gerichte formell nach Gesetz interpretiert. Klare Fehlurteile wurden durch kantonale Gerichte und das Bundesgericht korrigiert, soweit möglich. Nicht alle Lücken konnten bis heute durch das Bundesgericht geschlossen werden. Die neuen Normen wurden aber im Allgemeinen von den Gerichten mit Mass angewendet. Das Zürcher Obergericht konnte folgende wichtige Fragen klären, welche nicht bis zum Bundesgericht gelangten: Das Zürcher Obergericht legte Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG wörtlich aus und stellte fest, dass die Einziehung eines Fahrzeuges nur möglich ist, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Zudem stellte es klar und folgte in seiner Argumentation KRUMM143, wonach weitere Fahrzeuge nicht mehr eingezogen werden dürfen, welche sich im Haushalt des Täters befinden und deren Nichtgebrauch durch den Täter nicht garantiert werden kann.144 Auch Fahrzeuge, welche nichts mit der Tat zu tun haben, können weder mit Art. 90a SVG noch mit Art. 69 StGB eingezogen werden.145 142 Vgl. GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 575; Siehe auch z.B. BGE 140 IV 141 E. 4.4.3. 143 Vgl. KRUMM, AJP 2013, S.384. 144 Vgl. MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 59. 145 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 04.09.2014, III. Strafkammer, UH140207, E. 2.3. Auswirkungen in der Praxis 35 Weiter suchte das Zürcher Obergericht auch nach einer Lösung zu folgender Frage, welche das Bundesgericht noch offen liess: Ist Art. 90a SVG auch auf weitere Verstösse gegen die Strafnormen des SVG (z.B. Art. 91 SVG) anwendbar? Nach Auslegung des Wortlautes von Art. 90a SVG, der Systematik des Gesetzes (Art. 90a folgt direkt auf Art. 90 SVG und ist nicht erst am Schluss der SVG-Strafbestimmungen eingefügt) sowie der Wortprotokolle aus dem Nationalrat, ging das Zürcher Obergericht davon aus, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG nur auf Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG beschränkt. Bei anderen Verstössen komme einzig die Einziehung nach Art. 69 StGB in Betracht.146 3.5 Bundesgerichtspraxis Im folgenden Kapitel sollen, mittels eines Rückblicks auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die wichtigsten Kernaussagen des Bundesgerichts zum neuen Raser- Tatbestand und vor allem zur Einziehung von Raserfahrzeugen geklärt werden. Denn das Bundesgericht hat bereits in den zwei Jahren seit der Einführung des Raser-Tatbestands einiges an der neuen Norm präzisiert. Zum Vorsatz in Art. 90 Abs. 4 SVG ergänzte das Bundesgericht unmissverständlich, dass kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeits- überschreitungen vorsätzlich begangen werden und das jeweils hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen wird. Bei einer Geschwindigkeits- überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallbezogene Risikobeurteilung mit der Möglichkeit, die Straftat gegebenenfalls zu einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG herabzustufen.147 Zum Begriff „Höchstgeschwindigkeit“ aus dem Art. 90 Abs. 4 SVG stellte das Bundesgericht klar, dass damit die maximal zulässige Geschwindigkeit gemeint ist, d.h. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 5 VRV), oder falls diese fehlt, die für die Strassenart oder den Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV. Art. 90 Abs. 4 SVG beziehe sich nicht auf die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.148 146 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2014, III. Strafkammer, UH140223, E. 2.1. 147 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.1. 148 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.2. Auswirkungen in der Praxis 36 Zu den Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG präzisierte das Bundesgericht, dass diese bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben seien. Die Einziehung beschränke sich aber nicht nur auf diese, sondern sei auch bei groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen. Für die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG könne an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach habe das Gericht eine Gefährdungsprognose darüber zu erstellen, ob das Täterfahrzeug in den Händen des Täters in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, den Täter vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten.149 Zur Einziehungsbeschlagnahme konkretisierte das Bundesgericht: Nach weiterhin geltender Rechtsprechung zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter/konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint.150 Zur Einziehung von Tatfahrzeugen, welche im Eigentum Dritter stehen, formulierte das Bundesgericht: Die Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme kann auch bei Fahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig sein, wenn das „verwendete“ Fahrzeug weiterhin für den Täter verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Hierbei zitierte das Bundesgericht die Botschaft zu Via sicura151 und ergänzte diese um das Wort „verwendete“, um darauf hinzuweisen, dass es den deutschen und italienischen Wortlaut inhaltlich bevorzugt.152 Zum Verhältnis zwischen Art. 90a SVG und Art. 69 StGB stellte das Bundesgericht klar, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Artikel die schon vorher mögliche und in verschiedenen Kantonen praktizierte Einziehung von Raserfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich geregelt 149 Vgl. BGE 139 IV 254 E. 2.3.3. 150 Vgl. BGE 139 IV 252 E. 2.1. 151 Vgl. BBl 2010, 8485. 152 Vgl. BGE 140 IV 137 E. 3.5. Auswirkungen in der Praxis 37 haben wollte. Damit könne die bisherige Praxis jedenfalls teilweise weiterhin Geltung beanspruchen.153 3.6 Massnahmen In diesem Kapitel soll die Frage geklärt werden, wie sich diese Urteile auf die dem Strafverfahren folgenden Massnahmen auswirken. Mit einem Blick auf die Statistik der Strassenverkehrsämter soll die Auswertung der Praxisauswirkungen abgerundet werden. 3.6.1 Praxis Strassenverkehrsämter mit Rasern Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG hat das Strassenverkehrsamt dem verurteilten Raser den Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Das Bundesgericht bestätigte diese neue Praxis in einem Fall aus dem Kanton Solothurn.154 Vorher wird jedoch die Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abgeklärt und bei bestehender Eignung der zweijährige Entzug des Führerausweises verfügt. Fehlt die Eignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. 3.6.2 Analyse der Führerausweisentzugsstatistik Gesamtschweizerisch ist nach einem stetigen Rückgang im Jahr 2014 ein leichter Anstieg der Führerausweisentzüge aufgrund von Geschwindigkeitsdelikten festzustellen. Die Verwarnun- gen nehmen seit 2011 zu, was offensichtlich die Anzahl der Führerausweisentzüge sinken lässt. Die Einführung der Rasernorm per 01.01.2013 hatte jedoch bis heute keinen sichtbaren Einfluss auf die Statistik. 153 Vgl. BGE 139 IV 254 E 2.3.3. 154 Siehe Kapitel 3.4.5. Auswirkungen in der Praxis 38 Abbildung 9: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ganze Schweiz 155 Nach Rückmeldungen des Strassenverkehrsamts des Kantons St.Gallen sind die Raserfälle in seiner Wahrnehmung klar rückläufig. Dies deckt sich denn auch mit den Zahlen des BFS. Die Ausweisentzüge laufen bei Rasern mit einzelnen Ausnahmen unproblematisch ab. Die Limiten des Raser-Tatbestands sind weit über den vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten, dass es auch bei den verurteilten Rasern wenig Opposition gegen die folgenden Massnahmen gibt. Hier scheint es, als ob der Raser-Tatbestand greift. Einige Fälle belegen jedoch, dass sich immer wieder verurteilte Raser trotz Entzug des Führerausweises wieder hinter das Lenkrad eines Fahrzeugs setzen.156 Leider ist dies für die Polizei nur schwer zu kontrollieren. Abbildung 10: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften im Kanton St.Gallen 157 155 Vgl. BFS/ASTRA, Statistik der Administrativmassnahmen, (Stand: 02.08.2015); Vgl. ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 12/2014, (Stand 02.08.2015). 156 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 24. 157 Vgl. BFS/ASTRA, Statistik der Administrativmassnahmen; Vgl. ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 12/2014. 35427 32231 30863 29701 29971 43074 36198 38059 39728 42752 0 10000 20000 30000 40000 50000 2010 2011 2012 2013 2014 Entzüge Verwarnungen 2441 2192 2293 1899 1567 2588 2309 3023 2363 1752 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 2010 2011 2012 2013 2014 Entzüge Verwarnungen http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/05.html http://www.astra.admin.ch/dokumentation/00119/00218/index.html?lang=de Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? 39 4 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? Die Raserinitiative versprach mit der Umsetzung ihrer Anliegen, dass damit in der ganzen Schweiz jährlich 1000 Raser von der Strasse verbannt würden.158 Dieses Ziel wurde im Jahr 2013 mit 49 und im Jahr 2014 mit 283 verurteilten Rasern nicht erreicht. Es war wahrscheinlich auch etwas zu hoch gesteckt. Doch wie sieht der typische heutige Raser aus, welcher durch den Raser-Tatbestand von der Strasse verbannt wird? Nach den hier vor allem im Kanton St.Gallen getätigten Erhebungen ist der typische Raser mit einem Personenwagen unterwegs, männlich, zwischen 21-30 (aber auch 41-50) Jahre alt, von Beruf Handwerker und von der Nationalität zur Hauptsache Schweizer. Dieses Resultat unterscheidet sich teils stark von dem Bild, welches man 2009 aus verkehrspsychologischer Sicht von Rasern hatte: „Beim Raser handelt es sich in der Regel um eine junge und männliche Person, aus einer tiefen sozialen Schicht, die über keine guten beruflichen Perspektiven verfügt, dafür über ein umso besseres bzw. leistungsstärkeres Automobil. Dieses Automobil dient denn auch dazu, die Defizite mangelnder persönlicher Befriedigung und mangelnder Perspektiven auszugleichen.“159 Das heute sich bietende Bild eines Rasers zeigt auf, dass es überwiegend Raser mit guten Ausbildungen und Perspektiven gibt. Ein Verstärker dieses Problems ist heute die Möglichkeit, sich mittels Finanzierungshilfen, wie z.B. Leasingverträgen, sehr leistungsstarke Nobelfahrzeuge leisten zu können. Dies ermöglicht den meist sehr jungen Tätern überhaupt erst, an ein solches Fahrzeug, trotz stark eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten, heranzukommen. Die mit Via sicura eingeführten Normen gegen Raser zielen auf das Verhalten der Täter: Massive Missachtung der Verkehrsregeln, krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an unbewilligten Motorfahrzeugrennen. Zieltäter dieser Norm sind in erster Linie alle Personen, welche sich motorisiert im Strassenverkehr bewegen, unabhängig von Nationalität, Status, Alter oder Beruf. Von diesem Standpunkt her betrachtet, scheint der Raser-Tatbestand Wirkung beim richtigen „Täter-Typ“ zu entfalten. Die Rasernorm zielt aber in ihrem Kern auf eine Hochrisikotätergruppe, welche notorisch und ohne Rücksicht 158 Vgl. SCHNEEBERGER Paul, Rasen als eigener Tatbestand, in: NZZ vom 28.04.2010, (Stand: 02.08.2015). 159 GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 578. http://www.nzz.ch/rasen-als-eigener-tatbestand-1.5579162 http://www.nzz.ch/rasen-als-eigener-tatbestand-1.5579162 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? 40 auf Dritte zu halsbrecherischen und schnellen Fahrmanövern neigt.160 Hier stellt sich das Problem, dass die Gruppe der typischen Raser in der Praxis keine in sich geschlossene Gruppe ist. Es ist vor allem für Präventionsbemühungen schwierig, mit der passenden Strategie die richtige Tätergruppe anzugehen. Der Raser-Tatbestand richtet sich gegen eine Hochrisikogruppe von Rasern – diese Gruppe ist aber sehr klein und für einen geringen Teil des Problems (Gefährdung Verkehrsteilnehmer durch Raser) verantwortlich. Der Teil der Bevölkerung, welcher nur leicht auffällig ist, also nur ab und zu „zu schnell fährt“, ist aber zahlenmässig viel grösser und daher auch viel öfter Teil des Problems.161 Eine kleine Risikogruppe lässt sich daher relativ schnell beeinflussen – worauf wohl auch das Ausbleiben der medienträchtigen Raserunfälle zurückzuführen ist. Diese Hochrisikogruppe wird nicht aufgelöst oder aus der Welt geschafft, sondern durch die drakonische Strafandrohung temporär verdrängt – wohin, wird nachfolgend noch behandelt.162 Das grosse Problem liegt jedoch in der oben erwähnten grösseren Bevölkerungsgruppe, welche sich nicht als Zielgruppe der Rasernorm, also als Raser sieht. Diese bildet weiterhin ein grosses Potential, dass die Zahl von Raserdelikten in naher Zukunft wieder steigen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reduktion der Raserfälle durch den Raser-Tatbestand nicht lange anhält. Zudem werden viele der verurteilten Raser, welchen der Ausweis entzogen wurde, sich trotzdem wieder hinter das Steuer setzen. Dies hängt davon ab, ob sie damit rechnen, von der Polizei dabei erwischt zu werden. Die erfolgversprechendsten Mittel der Polizei sind hierbei Kameras, welche Fahrzeugnummernschilder erkennen und diese in den Fahndungsdatenbanken überprüfen. Gleichzeitig ist es für die Polizei sehr schwierig, solche Fahrer im Verkehr auszumachen, denn sie können mit dem eigenen oder mit einem fremden Fahrzeug unterwegs sein. Das Raserproblem lässt sich somit nicht einfach mit der Umsetzung eines Gesetzes alleine unter Kontrolle bringen. 160 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S. 54. 161 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 36. 162 Siehe Kapitel 5.1. Reform- und Handlungsbedarf 41 5 Reform- und Handlungsbedarf 5.1 Ergebnis Zum Schluss sollen nun die zentralen Fragen beantwortet werden, welche eingangs der Arbeit gestellt wurden: Wie wurden der neue Raser-Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung in der Praxis umgesetzt, und was für eine Wirkung haben sie schlussendlich erzielt? Die hohen Strafen für Raser, die Einziehung der Fahrzeuge und der lange Führerausweisentzug haben scheinbar tatsächlich dazu geführt, dass die medienträchtigen Raserunfälle in den letzten Jahren ausgeblieben sind. Das Raserproblem wurde jedoch dadurch nicht gelöst. Ist auf Schweizer Strassen mit Kontrollen und hohen Strafen zu rechnen, suchen sich die Täter andere Orte, an welchen sie ungestört Rasen können. Da man im europäischen Umfeld den Raser- Tatbestand als solchen nicht kennt, steht die Schweiz mit ihrer Lösung alleine da. Es sind bereits Anzeichen zu finden, dass sich das schweizerische Raserproblem zum Teil auf andere Staaten verlagert hat, z.B. nach Süddeutschland, wo die Autobahnen stellenweise über keine Geschwindigkeitsbegrenzungen verfügen. Dort scheinen sich die Unfälle von Schnellfahrern mit Schweizer Kennzeichen zu häufen.163 Damit ist m. E. die Vermutung berechtigt, dass das Potential für künftige Raserunfälle in der Schweiz immer noch vorhanden ist. Da der Verkehr bereits schon immer einen internationalen Charakter hatte, müssten heute eigentlich die internationalen Bestrebungen noch stärker forciert werden.164 Denn das Problem ist nicht gelöst und kann jederzeit auf die Schweiz zurückfallen. Nicht zu unterschätzen sind daher ebendiese internationalen Auswirkungen des Schweizer Raser-Tatbestands. Die Einführung der neuen Norm blieb im angrenzenden Ausland nicht unbemerkt. Medien und Automobilclubs berichteten ausführlich über die neue Schweizer Bestimmung. Dies beeinflusst z.B. Teilnehmer von illegalen internationalen Autorennen, welche ihre Routen, wenn möglich, nicht über die Schweiz wählen.165 Im Kanton St.Gallen sind Staatsanwaltschaft und Strassenverkehrsamt überzeugt, dass ihre Raser-Verfahren schneller und einfacher ablaufen als unter altem Recht. Der Raser-Tatbestand 163 Vgl. (Stand:02.08.2015). 164 Z.B. auf polizeilicher Ebene in Europa: (Stand: 02.08.2015). 165 Z.B. Cannonball Run Europe, abrufbar unter: (Stand: 02.08.2015), oder das Gumball3000 Rennen, abrufbar unter: (Stand: 02.08.2015). http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/Wir-listen-Faelle-von-Schweizer-Rasern-auf;art372586,7197134 http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/Wir-listen-Faelle-von-Schweizer-Rasern-auf;art372586,7197134 https://www.tispol.org/ http://www.cannonballruneurope.co.uk/ http://www.gumball3000.com/ Reform- und Handlungsbedarf 42 führte hier dazu, dass Angeklagte ihre Strafurteile eher akzeptierten als früher die Strafbefehle, obwohl die aktuellen Strafen markant höher sind. Auch die vom Strassenverkehrsamt verfügten Massnahmen wurden eher hingenommen als vorher. Die Konturen des Raser-Tatbestands und der Norm für die Einziehung von Raserfahrzeugen wurden durch die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung geschärft und unklare Rechtsbegriffe wurden geklärt. Es gibt jedoch noch offene Fragen, welche das Bundesgericht zu beantworten hat: • Bleibt es bei seiner Unterscheidung von Strassentypen in der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG? • Wie geht es mit den in Art. 90 Abs. 3 SVG neuen Regelbeispielen um? • Wo setzt es die Grenze beim waghalsigen Überholen zwischen Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG? • Ist Art. 90a SVG auch für die anderen Straftatbestände im SVG anwendbar (entgegen einem Entscheid des Zürcher Obergerichts)? • Können noch weitere Fahrzeuge aus dem Haushalt des Täters beschlagnahmt werden, wenn der Täter direkten Zugriff darauf hat (entgegen einem Entscheid des Zürcher Obergerichts)? M. E. macht es Sinn, dass das Bundesgericht seine Abstufung der Sanktionierung nach Strassentypen anpasst, um der Gefährdung von schwächeren Verkehrsteilnehmern innerorts eher Rechnung zu tragen. Damit würde das Bundesgericht näher an die Abstufungen aus Art. 90 Abs. 4 SVG gelangen. Zum Reformbedarf der Normen durch den Gesetzgeber kann gesagt werden, dass sie zu neu sind, um bereits schon wieder „umgebaut“ zu werden. Ihre Auswirkungen können noch nicht im vollen Umfang abgeschätzt und erfasst werden. Bis heute sind seit der Einführung nur Tendenzen auszumachen. Die neuen Normen verursachen aber trotz ihrer „wilden“ Entstehungsgeschichte keine grossen Probleme. Sollte jedoch eine Revision des Art. 90 SVG erfolgen, dann würde es Sinn machen, den Widerspruch zwischen den Absätzen 3 und 4 zu beseitigen. Dazu müsste jedoch vom Gesetzgeber die Rechtsvermutung in Absatz 4 aufgehoben werden. Somit könnten bei krasser Missachtung der Geschwindigkeit gemäss Absatz 3 der Vorsatz und das Eingehen eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wieder geprüft werden, ob sie in Wirklichkeit gegeben sind. M. E. kann so wieder eine der Gesetzeslogik näher liegende Unrechtskaskade hergestellt werden. Reform- und Handlungsbedarf 43 Der im Vorfeld scharf kritisierte Art. 90a SVG (ursprünglich wurde gefordert, die eingezogenen Fahrzeuge vor den Augen der Besitzer zu zerstören166) scheint in der Praxis eine hohe Wirksamkeit zu entfalten. Zumeist hatten sich die Gerichte mit diesem Artikel zu befassen, da viele Verurteilte anfangs nicht an die scharfe, am Wortlaut orientierte Auslegung glaubten und auszuloten versuchten, ob die Norm nicht doch milder umgesetzt würde. Der Art. 90a SVG braucht nicht um die Möglichkeit der Vernichtung von Täterfahrzeugen ergänzt zu werden – dies ist mit Art. 69 StGB möglich. Der Entscheidungsspielraum der Gerichte für die Verwendung des Verwertungserlöses nach Abzug von Strafe und Verfahrenskosten würde m. E. besser dahin eingeschränkt werden, dass diese Gelder in die allgemeine Staatskasse einzufliessen haben. Gemäss einhelliger Meinung in der Lehre würde ein Zusprechen des Restgeldes an eine private Institution der Norm einen Strafcharakter verleihen und ist daher zu unterlassen.167 Der Raser-Tatbestand schafft auch für die Polizei selbst Probleme. Bei Nachfahrmessungen mit Zivilfahrzeugen kommt es in jüngster Zeit immer wieder zu Gegenanzeigen von Seiten der erwischten Raser. Denn damit der Raser-Tatbestand überhaupt gerichtstauglich festgestellt werden kann, muss die Polizei bei Nachfahrmessungen denselben Tatbestand erfüllen. Dies führt zu einer Vielzahl von unnötigen Verfahren, welche die Polizisten an Gerichtstermine binden. Weiter beschaffen sich auch die meisten Tätergruppen leistungsstarke Fluchtfahrzeuge. Nicht selten werden Verfolgungsfahrten auf der Autobahn aufgrund der Obergrenze des Art. 90 Abs. 4 SVG abgebrochen, da vor allem bei wenig Verkehr Geschwindigkeiten von über 200 km/h keine Seltenheit sind. Kein Polizist möchte hier in ein Verfahren verwickelt und damit zum Präzedenzfall werden. Die Politik hatte zwar ursprünglich beim Verfassen des Raser-Tatbestands eine andere Tätergruppe im Fokus, als heute in den Kontrollen der Polizei „hängen“ bleibt. Die in der vorliegenden Arbeit ermittelten Täter stammten, wenn überhaupt nur zu einem sehr kleinen Teil aus der ursprünglichen Hochrisikotätergruppe (jung und hohe Affinität zu Fahrzeugen).168 Der Rest kommt aus der viel grösseren Bevölkerungsgruppe der Menschen, welche nur leicht 166 Vgl. HUSMANN Markus, BSK SVG, Art. 90a N 7. 167 Vgl. MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 65; Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 16 f.; Vgl. KRUMM, AJP 2013, S. 384 f. 168 Siehe Kapitel 3.2.3. Reform- und Handlungsbedarf 44 auffällig sind und nur manchmal zu schnell fahren.169 In einer Zeit, in welcher immer leistungsstärkere Fahrzeuge für jedermann erschwinglich sind, ist es jedoch notwendig, dass nicht nur die Hochrisikogruppe der Raser gestoppt wird. Es ist auch notwendig, dass grössere Teile der Bevölkerung punkto Geschwindigkeit sensibilisiert werden. M. E. wird genau hier ersichtlich, wo das Gesetz alleine keine Wirkung entfalten kann. Es wirkt zwar gemäss seiner Formulierung gegen alle Bürger gleich, welche eine genau definierte Limite überschreiten. Gleichzeitig wurde der Raser-Tatbestand jedoch politisch und medial so stark aufgeladen, dass sich viele Menschen davon gar nicht betroffen fühlen.170 Allein Gesetze zu formulieren nützt nicht viel. Die Menschen verlieren die neue Norm ob der grossen Gesetzesflut schnell aus den Augen. Ob eine Norm eingehalten wird, ist zusätzlich eine Frage der vermuteten Wahrscheinlichkeit, bei einem Verstoss gegen diese erwischt zu werden.171 Die Polizeikorps der Schweiz haben in den letzten zehn Jahren aufgrund der Personalknappheit immer mehr Polizisten aus der Verkehrspolizei in andere Bereiche abgezogen. Man argumentierte, dass die Verkehrsunfallzahlen rückläufig seien und damit weniger Verkehrspolizisten gebraucht würden. Um die ausfallenden bemannten Geschwindigkeitskontrollen zu kompensieren, wurden automatische Geschwindigkeitskontrollgeräte beschafft. Da im Kanton St.Gallen vor allem semistationäre Geräte (mobile Kontrollgeräte, welche nach einigen Wochen an einen neuen Ort verschoben werden) beschafft wurden, konnte die Präsenz von Geschwindigkeits- kontrollen im ganzen Kanton stark erhöht werden. Mit diesen Geräten ist es möglich, einen grossen Bevölkerungsanteil an das Einhalten der geltenden Höchstgeschwindigkeiten zu ermahnen. Nur wenn ein Verbot auch kontrolliert wird, macht es Sinn. Die Hochrisikogruppe der Raser wird gleichzeitig in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Intensivierung der polizeilichen Kontroll- und Patrouillentätigkeit auf der Strasse ist dennoch notwendig, da Geschwindigkeitskontrollgeräte leicht „umfahren“ werden können. Nur so kann den Rasern der Führerausweis auf der Stelle abgenommen werden. Die Sanktion ist so für den Delinquenten direkt spürbar und die Allgemeinheit kann sofort geschützt werden. Es braucht aber noch weitere Massnahmen parallel zum Gesetz, um die Anzahl der Raser- Tatbestände zu reduzieren. Denn der Verkehr mit all seinen verschiedenen Einflussfaktoren ist 169 Siehe Kapitel 4. 170 Vgl. KOBELT Dominique, Dass ich einmal als Raser betitelt werde, hätte ich nie gedacht, in: Aargauer Zeitung vom 04.05.2015, (Stand: 01.08.2015). 171 Vgl. NIGGLI/MAEDER, AJP 2011, S. 448. http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/freiamt/dass-ich-einmal-als-raser-betitelt-werde-haette-ich-nie-gedacht-129102600 Reform- und Handlungsbedarf 45 viel zu komplex, um nur mit Repression handeln zu können. Die das Gesetz begleitenden Massnahmen sind ebenso wichtig wie das Gesetz selbst. Nachfolgend werden nun einige solche Begleitmassnahmen erläutert. Eine noch nicht umgesetzte Massnahme wäre, Hauptverkehrsachsen flächendeckend mit aufnahmefähigen Verkehrsvideokameras zu überwachen. So könnten rückwirkend Verkehrsunfälle einfacher rekonstruiert und Verkehrsrowdys nachträglich verzeigt werden. Denn wenn der Verkehrsfluss permanent überwacht wäre, würde sich dieser stark beruhigen – aggressives Fahrverhalten würde nachlassen. Notwendig wäre hierzu jedoch ein enges rechtliches Korsett (Datenschutz). Die Handlungsfreiheit von Rasern würde damit aber noch stärker eingeschränkt werden. Politisch wäre diese Massnahme jedoch nur schwer umsetzbar. Vor allem durch Präventionskampagnen ist immer wieder an die Gefahren und Folgen von krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit zu erinnern.172 Die Kampagne „Slow down. Take it easy“ des bfu lief von 2009 bis 2012 (+ 1 Jahr Verlängerung) und war eine der effektivsten der letzten Jahre (gewann 2011 Gold beim europäischen Werbe-Effizienz-Award «Euro-Effie»). Dabei sollte man sich vor allem auf junge Männer und Männer mittleren Alters als Zielgruppe konzentrieren. Sehr effektiv sind Begleitmassnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei der Verkehrsinfrastruktur. Überprüfung der Signalisationen, klare Kennzeichnung des Strassenverlaufs, Temporeduktionen (= weniger Tote und Verletzte), Ausleuchtung besonders gefährlicher Strassenabschnitte und Überprüfung der Belagsgriffigkeit sind nur einige dieser möglichen Massnahmen. Die Verbesserung einer Strassenanlage hat jedoch zwei Seiten: Umso besser eine Strasse ausgebaut wird, desto mehr wird sie sich in eine „Rennstrecke“ verwandeln. Als Beispiel können Passstrassen genannt werden, wie der Stoss im Kanton St.Gallen, welche durch Belagserneuerung und Leitplanken mit Unterfahrschützen erneuert und damit zu beliebten Feierabend- und Wochenendraserstrecken wurden.173 Da jede Strasse vom Fahrer unbewusst eine gewisse Geschwindigkeit „verlangt“ (durch den Eindruck, welchen sie beim Fahrer hinterlässt), sollte beim Ausbau einer Strasse unbedingt darauf geachtet werden, dass ihr Erscheinungsbild zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit passt. Es gibt zwar Studien, welche 172 Vgl. Geschwindigkeitskampagne Schweiz, (Stand: 02.08.2015), oder vgl. ausländisches Beispiel, Geschwindigkeitskampagne Südtirol, (Stand: 02.08.2015). 173 Vgl. DONATI Claudio, Unruhe im Paradies, in: St.Galler Tagblatt vom 08.06.2014, (Stand: 02.08.2015). http://www.bfu.ch/de/die-bfu/kommunikation/kampagnen/geschwindigkeit http://www.provinz.bz.it/news/de/news.asp?news_action=4&news_article_id=495836 http://www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/hintergrund/art304162,3838175 http://www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/hintergrund/art304162,3838175 Reform- und Handlungsbedarf 46 belegen, dass auf Strassen mit einer geringeren signalisierten Höchstgeschwindigkeit als es der Ausbaustandard eigentlich zulassen würde, weniger Unfälle geschehen.174 Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn diese tiefere Geschwindigkeit von den Fahrzeugführern auch wirklich eingehalten wird. Da dies aber nur mit zusätzlichem und temporär sehr begrenztem Aufwand (Polizeikontrollen) gewährleistet werden kann, sollte daher der Ausbau der Strasse zur geltenden Höchstgeschwindigkeit passen. Hier ist in der ganzen Schweiz noch viel Potential vorhanden, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und das zu schnelle Fahren einzugrenzen. Denn viele Strecken können dadurch für Raser unattraktiv gemacht werden. Im Bereich der Fahrausbildung von Junglenkern (Zweiphasenausbildung) und deren Bewährung im Verkehr (provisorischer Führerausweis und Nachschulungen) wurde in der Schweiz in den letzten Jahren viel gemacht. Diesem neuen System, den definitiven Führerausweis später zu erlangen, ist zu verdanken, dass Junglenker im Alter von 18 bis 20 Jahren weniger auffällig sind als jene Altersgruppe ab 21 Jahren (nach Ablauf der 3-Jahresfrist zur Erlangung des definitiven Ausweises).175 Dies spricht m. E. dafür, dass man diese Zeitspanne auf Probe ausweiten sollte. In Amerika geht man in der zweiten Phase beim sogenannten Graduated Driver Licensing noch weiter. Für Neulenker gelten dort während der Probephase ein Nachtfahrverbot, ein Alkoholverbot und ein Verbot des Mitführens von Passagieren. Die Ausrichtung dieser Massnahmen zielt ganz klar auf die häufigsten Unfallrisiken und kann eine Reduktion der Unfälle von 10 bis 40% bewirken.176 Mit Via sicura wurde bereits das Alkoholverbot für Junglenker eingeführt. Ein Personentransportverbot oder ein Nachtfahrverbot würden m. E. jedoch die persönliche Freiheit für europäische Verhältnisse zu stark einschränken. Der Weg zu einem definitiven Führerausweis ist heute erheblich länger als noch vor einigen Jahren. Daher werden sich einige Junglenker ohne grosse Fahrpraxis stark zurückhalten, bis sie den definitiven Führerausweis erhalten. Werden Raser mit definitiven Ausweisen erwischt, so treffen Ausweisentzüge diese meist am empfindlichsten Punkt. An dieser Vorgehensweise der Strassenverkehrsämter muss festgehalten werden. Ein weiterer Teil des Problems stellt die Auto- und Motorradindustrie dar. Es werden immer leistungsfähigere Fahrzeuge auf den Markt gebracht, welche für eine breite Masse 174 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 61. 175 Siehe Kapitel 3.2.2, Abbildung 6. 176 Vgl. CAVEGN/WALTER/SCARAMUZZA/AMSTAD/EWERT/BOCHUD, Evaluation der Zweiphasenausbildung, S. 35 f. Reform- und Handlungsbedarf 47 erschwinglich sind. OBERHOLZER forderte hierzu schon 2007, dass anstatt sich die Justiz damit beschäftigt, ob nun ein Raserfall mit tödlichem Ausgang in eine vorsätzliche Tötung umgedeutet und das Fahrzeug dem Raser entzogen werden kann, sollte die Politik lieber das Naheliegendste erwirken, nämlich ein Verbot übermotorisierter Fahrzeuge.177 Diese Lösung wäre sehr schwierig umzusetzen, es scheint aber durchaus einen Lösungsweg zu geben, welcher erfolgsversprechend ist. Ein ähnlich „unlösbares“ Problem schien bis vor kurzem die mit der Leistungssteigerung einhergehende Lärmemission von Fahrzeugen. Die Polizei stand dem Phänomen machtlos gegenüber, da diese Fahrzeuge gemäss Typenschein absolut legal Lärm verursachten. Dieses Problem wurde auf dem politischen Weg gelöst. Per 01.07.2016 werden von der EU und auch von der Schweiz Fahrzeuge verboten, bei welchen sich manuell Motorengeräusche verstärken lassen.178 Dieser Lösungsweg ist m. E. auch geeignet, Leistungsbegrenzungen einzuführen. Denn wie sich OBERHOLZER schon fragte: Wofür brauchen wir auf unseren öffentlichen Strassen Fahrzeuge, welche erst bei 299 km/h die Motorleistung abriegeln?179 5.2 Ausblick Seit Einführung der Rasernorm am 01.01.2013 ist die Anzahl Toter und Verletzter im Verkehr mit Ursache Geschwindigkeit gesunken. Betrachtet man jedoch die Zahlen vor der Einführung, so stellt man fest, dass dieser Rückwärtstrend bereits schon seit längerer Zeit eingesetzt hat und über Jahre stabil verläuft.180 Statistisch gesehen war die Einführung einer Rasernorm also nicht gerechtfertigt. Die Statistik der Führerausweisentzüge zeigt vor allem im Kanton St.Gallen einen signifikanten Rückgang der Anzahl entzogener Führerausweise. Gesamtschweizerisch ist die Anzahl Führerausweisentzüge aber leicht angestiegen. Betrachtet man jedoch die Fallzahlen der Polizei und der Staatsanwaltschaft, so ist festzustellen, dass hier ab 2014 eine steigende Anzahl von Raserfällen registriert wird. Auch die Anzahl sichergestellter Raserfahrzeuge ist stark angestiegen. Der Tiefstand an Raserfällen bei der Einführung der Normen im Jahre 2013 wurde bereits im Folgejahr wieder überschritten. Die Sensibilisierung der Bevölkerung für die 177 OBERHOLZER Niklaus, Sind Raser Mörder? Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aufgeweicht, in: NZZ vom 10.03.2007. 178 Vgl. SOUKUP Michael, Schnelle Autos mit lauter Klappe sind nicht mehr erwünscht, in: Tagesanzeiger vom 24.02.2015, (Stand: 02.08.2015). 179 OBERHOLZER Niklaus, Sind Raser Mörder? Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aufgeweicht, in: NZZ vom 10.03.2007. 180 Vgl. WIPRÄCHTIGER, Strassenverkehr 1/2009, S. 6. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Schnelle-Autos-mit-lauter-Klappe-sind-nicht-mehr-erwuenscht/story/24345451 http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Schnelle-Autos-mit-lauter-Klappe-sind-nicht-mehr-erwuenscht/story/24345451 Reform- und Handlungsbedarf 48 Raserproblematik hat somit bereits schon ein Jahr nach der Einführung der Rasernorm mit Via sicura nachgelassen.181 Aufgrund dieser Anzeichen ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Raserfälle und der damit zusammenhängenden Unfälle in Zukunft wieder zunehmen wird. Der Raser-Tatbestand bringt zwar keine schnelle Lösung für das Raserproblem, dennoch konnten einige Verbesserungen trotz der populistischen Entstehungsgeschichte182 erzielt werden. Vor allem hat man damit heute eine Handhabe für Raserfälle, in denen es keine Verletzte oder Tote gegeben hat und es „gerade noch einmal gut ausgegangen“ ist. Weiter scheint die erleichterte Einziehung von Raserfahrzeugen ein wirksames Drohmittel geworden zu sein. Schlussendlich gibt es seit Einführung der Norm überhaupt eine Raserdefinition, was der exzessiven und verwirrenden Verwendung des Begriffs „Raser“ in der Öffentlichkeit Einhalt geboten hat. Das Gesetz ohne Begleitmassnahmen183 wirkt jedoch nicht. Können die Begleitmassnahmen neben dem Gesetz aufrechterhalten und verstärkt werden, liegt auch in Zukunft eine wirkungsvolle Handhabe gegen Schnellfahrer für die Praxis vor. Schlussendlich sterben immer noch Menschen im Verkehr aufgrund unangepasster Geschwindigkeit. Über die Teilrevision des Zollgesetzes ist auch eine Änderung des Art. 16 Abs. 3 zweiter Satz und des Art. 100 Abs. 4 SVG vorgesehen.184 Diese Änderungen sollen Richtern ermöglichen, Führern von Blaulichtfahrzeugen bei Beachten der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt eine Strafbefreiung, bei Unterschreitung dieser eine Strafmilderung in Zusammenhang mit Verstössen gegen die Verkehrsregeln zu gewähren. Zusätzlich soll die Mindestdauer von Führerausweisentzügen in solchen Situationen unterschritten werden können. Dabei wird neben der bis anhin bestehenden dringlichen Dienstfahrt eine weitere Kategorie eingeführt, nämlich die der Dienstfahrten, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben taktisch notwendig sind.185 Dies wird die Arbeit der Polizei (und auch anderer Blaulichtorganisationen) vereinfachen. Gerade im Polizeibereich müssen einige taktische Dienstfahrten ohne Blaulicht und Horn ausgeführt werden, wie z.B. die Observation eines Täters oder die Jagd nach Rasern 181 Siehe Kapitel 3.2.2, Abbildung 4. 182 Siehe Kapitel 1.2.3. 183 Siehe Kapitel 5.1, z.B. Polizeikontrollen, Verkehrsüberwachung, Präventionskampagnen, Verbesserungen der Strasseninfrastruktur, Fahrausbildung und internationale Einflussnahme auf die Automobilindustrie. 184 Vgl. BBl 2015, 2931 ff. 185 Vgl. BBl 2015, 2924 f. Reform- und Handlungsbedarf 49 in Zivilfahrzeugen. Die Grenze der Verhältnismässigkeit bleibt jedoch bestehen und wird auch in Zukunft dafür sorgen, dass es zu keinen Exzessen kommt. Mit dem sehr starken Anstieg der Anzahl Fahrzeuge im Verkehr und der mässigen Platzverhältnisse in der Schweiz ist die entstandene „Enge“ in den letzten Jahren auf den Strassen deutlich spürbarer geworden. Auch die Staustunden haben zwischen dem Jahr 2000 und 2013 um fast das Vierfache zugenommen.186 Trotzdem ist die Kapazitätsgrenze noch lange nicht erreicht. Die Staus bilden sich nur zu Spitzenzeiten, im übrigen Tagesverlauf gibt es noch genügend Platz auf den Schweizer Strassen. Das Raserproblem wird sich also nicht von selbst lösen. Die Schweiz hat sich entschieden, das Raserproblem mit dem Raser-Tatbestand und der Einziehung von Raserfahrzeugen anzugehen. Dieser Weg ist nicht aussichtslos, wenn man entsprechend der Komplexität des Verkehrs, das Problem ganzheitlicher angeht. Dies bedeutet, dass für die Zukunft wichtig sein wird, wie weit man in der Schweiz dazu bereit sein wird, die in dieser Arbeit dargelegten Begleitmassnahmen zu forcieren. Für die Zukunft sind grundlegend neue Mobilitätskonzepte gefragt. Ob sich z.B. mit selbstfahrenden Fahrzeugen und vernetzten Verkehrsführungen auf den Strassen Todesopfer und Verletzte vermeiden lassen werden, wird sich vermutlich bald schon zeigen. Denn auf etwas wird man sich verlassen können: Nichts ist beständiger als die Unbeständigkeit! 186 ASTRA, BFS: Staubelastung auf dem Nationalstrassennetz, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/10/blank/ind44.indicator.30090101.4405.html (02.08.2015). http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/10/blank/ind44.indicator.30090101.4405.html Erklärung 50 6 Erklärung Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Sig. C. Aldrey St.Gallen, 10.08.2015 Anhang 1: Abbildungsverzeichnis 51 Anhang 1: Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit in der ganzen Schweiz ........... 20 Abbildung 2: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit im Kanton St.Gallen .............. 21 Abbildung 3: Verkehrsunfälle mit Ursache Unaufmerksamkeit im Kanton St.Gallen ............ 21 Abbildung 4: Raserfälle nach geltender Höchstgeschwindigkeit im Kanton St.Gallen ......... 22 Abbildung 5: Verteilung der Nationalitäten bei Rasern im Kanton St.Gallen ........................ 23 Abbildung 6: Altersverteilung unter den Rasern im Kanton St.Gallen ................................... 24 Abbildung 7: Häufigkeit der Motive zur Raserfahrt im Kanton St.Gallen ............................. 25 Abbildung 8: Verurteilungen im Kanton St.Gallen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG ............. 27 Abbildung 9: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ganze Schweiz ................................................................................................. 38 Abbildung 10: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften im Kanton St.Gallen ........................................................................................ 38 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen 52 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen Die Tabellen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 (bis Juni) wurden für die Veröffentlichung aus der Masterarbeit entfernt (Wahrung Persönlichkeitsrechte).

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