Microsoft Word - Masterarbeit Jelk.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Masterarbeit Lawinenunfälle und ihre strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung eingereicht am 15. Mai 2009 von lic. iur. Fabienne Jelk Klasse MAS Forensics 2 betreut von Dr. iur. Ulrich Weder Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis II Literaturverzeichnis IV Materialien (Gerichtsentscheide und Internetseiten) VIII Abkürzungsverzeichnis X Kurzfassung XII A. EINLEITUNG 1 1. Anzahl Lawinentote 1 2. Die Überlebenschancen und Todesursachen bei einer Lawinenverschüttung 1 B. LAWINENKUNDE 1 1. Einleitende Bemerkungen 1 2. Die Lawinenarten 2 3. Lawinenbildende Faktoren 2 4. Erläuterungen zur Schneedecke 3 4.1 Aufbau der Schneedecke 3 4.2 Die Auslösung einer Lawine 4 4.3 Tests zur Erfassung der Stabilität der Schneedecke 5 4.4 Abschied vom repräsentativen Schneeprofil 6 4.5 Fazit 7 5. Das Lawinenbulletin und seine Interpretation 8 5.1 Nationales und regionales Lawinenbulletin 8 5.2 Die Gefahrenskala und Empfehlungen 8 6. Die Formel 3x3 9 7. Die Reduktionsmethoden 10 8. Massnahmen im Gelände 11 9. Richtlinien für die Sicherheitsverantwortlichen von Siedlungen, Verkehrswegen und Schneesportgebieten 12 C. LAWINENUNFÄLLE UNTER STRAFRECHTLICHEN ASPEKTEN 13 1. Das Fahrlässigkeitsdelikt im Allgemeinen 13 1.1 Einleitende Bemerkungen 13 1.2 Das fahrlässige Erfolgsdelikt als Handlungs- bzw. Begehungsdelikt 15 a) Allgemeine Bemerkungen zum Deliktsaufbau 15 b) Die Tatbestandsmässigkeit 15 c) Die Rechtswidrigkeit 18 d) Die Schuld 19 1.3 Das fahrlässige Tätigkeitsdelikt als Handlungs- bzw. Begehungsdelikt 19 1.4 Das fahrlässige Unterlassungsdelikt 19 2. Die anwendbaren Bestimmungen des besonderen Teils des StGB 21 III D. DIE ERSTEN ERMITTLUNGS- UND UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN 21 1. Meldung an Rettungsorganisation, Polizei und UR 21 2. Leichenschau, Legalinspektion, Obduktion und Identifizierung 22 3. Erstellen einer Fotodokumentation 23 4. Die lawinentechnischen Erhebungen 23 5. Befragung von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen 24 E. DAS GUTACHTEN 25 1. Allgemeines zum Sachverständigen im Strafprozess bei Lawinenunfällen 25 2. Anforderungen an das Gutachten 27 3. Die Arbeitsgruppe für Expertisen bei Bergunfällen 28 F. FALLBEISPIELE 29 1. Lawinenunfälle mit Bergführer und Variantenfahrer 29 1.1 Lawinenunfall am Mot San Lorenzo im April 1988 29 a) Sachverhalt 29 b) Erwägungen des Bundesgerichts 29 c) Bemerkungen zum Urteil 31 1.2 Lawinenunfall im Parsenngebiet/Mittelgrat vom 21. Februar 2000 31 a) Sachverhalt 31 b) Erwägungen der Gerichte 32 c) Bemerkungen zu den Urteilen 34 2. Lawinenniedergänge über Pisten, öffentliche Strassen und in Wohngebiete 34 2.1 Lawinenniedergang Strasse Täsch - Zermatt im März 1985 34 a) Ausgangslage 34 b) Erwägungen der Gerichte 34 c) Heutige Situation 35 d) Exkurs: Lawinenunglück im Skigebiet Rothorn im April 1994 36 2.2 Lawinenniedergang in Evolène im Winter 1999 37 a) Ausgangslage 37 b) Ausführungen im Gutachten 38 c) Erwägungen des Bundesgerichts 38 d) Bemerkungen zu den Urteilen 40 G. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN 40 Erklärung der Verfasserin 41 Anhang 1: Beispiel eines nationalen Lawinenbulletins I Anhang 2: Beispiel eines regionalen Lawinenbulletins II Anhang 3: Beispiel eines Schneeprofils III Anhang 4: Liste der Mitglieder der Arbeitsgruppe für Expertisen bei Bergunfällen IV IV Literaturverzeichnis ACKERMANN Jürg-Beat Die Fahrlässigkeitsstraftat, Skriptum MAS Forensics II, Kronberg, Januar 2009 (zit. ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat). ARMBRUSTER Thomas in: Gianfranco ALBERTINI, Bruno FEHR, Beat VOSER (Hrsg.), Poli- zeiliche Ermittlung, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2008 (zit. ARMBRUSTER, VSKC-Handbuch). ARMBRUSTER Thomas/ in: Gianfranco ALBERTINI, Bruno FEHR, Beat VOSER (Hrsg.), Poli- VERGÈRES Olivier zeiliche Ermittlung, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2008 (zit. ARMBRUSTER/VERGÈRES, VSKC-Handbuch). BENISOWITSCH Gregor Die strafrechtliche Beurteilung von Bergunfällen, Dissertation der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Zürich 1993 (zit. BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen). DELNON Vera/ in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, RÜDY Bernhard Art. 111 - 392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zit. DELNON/RÜDY, Basler Kommentar). DONATSCH Andreas in: DONATSCH Andreas (Hrsg.) /FLACHSMANN Stefan/HUG Mar- kus/MAURER Hans/WEDER Ulrich, StGB Kommentar, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 (zit. DONATSCH, StGB Kommentar). DONATSCH Andreas/ Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006 (zit. TAG Brigitte DONATSCH/TAG, Strafrecht I). DURNER Günter Lawinen know-how, Der Bergführer rät…, 2. Auflage, Garmisch- Partenkirchen 2005 (zit. DURNER, Lawinen know-how). ETTER Hans-Jürg/ Sorgfaltspflichten von Sicherheitsverantwortlichen, Workshop 3: STIFFLER Hans-Kaspar/ Schneesportgebiete, -betriebe, Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenfor- RHYNER Hansueli schung SLF, Lawinen und Recht, Proceedings zum Internationalen Semi- nar vom 6. - 9. November 2005 in Davos, Davos 2006 (zit. SLF, Lawi- nen und Recht, Workshop 3). FLACHSMANN Stefan/ Tafeln zum Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf ECKERT Andreas/ 2008 (zit. FLACHSMANN/ECKERT/ISENRING, Tafeln zum Straf- ISENRING Bernhard recht). HARVEY Stephan/ Weniger Todesopfer, Neue Trends in der Lawinenunfallstatistik, in: Die ZWEIFEL Benjamin Alpen 12/2008, S. 24 ff. (zit. HARVEY/ZWEIFEL, Lawinenunfallsta- tistik). V HAUSER Robert/ Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005 (zit. HAU- SCHWERI Erhard/ SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht). HARTMANN Karl JELK Bruno Offenhalten von Verkehrswegen - Lawinendienst Mattertal, Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Lawinen und Recht, Proceedings zum Internationalen Seminar vom 6. - 9. November 2005 in Davos, Davos 2006 (zit. JELK, Lawinendienst Mattertal). JENNY Guido in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 - 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 (zit. JENNY, Basler Kommentar). KÖLLIKER Ueli Die Stellung der Expertise im Gerichtsverfahren, Skriptum zum Referat an der Tagung der Arbeitsgruppe Expertisen bei Bergunfällen vom 9. November 2001 in Andermatt (zit. KÖLLIKER, Expertise im Gerichts- verfahren). KOPP Christine Experten und Gutachter am gleichen Seil, 15 Jahre "Arbeitsgruppe Expertisen bei Bergunfällen", in: Die Alpen 7/2003, S. 26 f. (zit. KOPP, Experten und Gutachter am gleichen Seil). MADEA Burkhard/ Basiswissen Rechtsmedizin, Heidelberg 2007 (zit. MADEA/DETT- DETTMEYER Reinhard MEYER, Basiswissen Rechtsmedizin). MATHYS Heinz Walter Lawinenunfall - Die Rechtslage in der Schweiz, Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF, Lawinen und Recht, Proceedings zum Internationalen Seminar vom 6. - 9. November 2005 in Davos, Da- vos 2006 (zit. MATHYS, Lawinenunfall). MUNTER Werner Die Sorgfaltspflichten des Gutachters beim Beurteilen von Lawinenun- fällen, Manuskript, Bern 1989 (zit. MUNTER, Sorgfaltspflichten des Gutachters). MUNTER Werner 3 x 3 Lawinen, Risikomanagement im Wintersport, 4. Auflage, Gar- misch-Partenkirchen 2009 (zit. MUNTER, 3 x 3 Lawinen). ÖSTERREICHISCHES KURATORIUM FÜR ALPINE SICHERHEIT, Lawinenfibel, 6. Auflage, Innsbruck 2007 (zit. Österreichisches Kuratorium für alpine Sicherheit, Lawinenfibel). POHL Wolfgang/SCHELL- Skitouren, Bruckmann Basics, München 2004 (zit. POHL/SCHELL- HAMMER Christof HAMMER, Skitouren). RHYNER Jakob/ANTHA- Sorgfaltspflichten von Sicherheitsverantwortlichen, Workshop 4: Ver- MATTEN Fritz/ kehrswege, Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF, Lawi- BRÜNDL Michael nen und Recht, Proceedings zum Internationalen Seminar vom 6. - 9. No- vember 2005 in Davos, Davos 2006 (zit. SLF, Lawinen und Recht, Workshop 4). RIKLIN Franz Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 (zit. RIKLIN, Verbrechenslehre). VI RÖMER Alexander/ Erste Hilfe Bergrettung, Garmisch-Partenkirchen 2002 (zit. RÖMER/ DURNER Günter DURNER, Erste Hilfe Bergrettung). SCHMID Niklaus Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozess- rechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2004 (zit. SCHMID, Strafprozessrecht). SCHWAIBOLD Matthias in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 - 392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zit. SCHWAIBOLD, Basler Kommentar). SCHWEIZER Jürg Lawinenunfall: Befundaufnahme im Hinblick auf ein rechtliches Verfahren, Davos 2005, publiziert auf http://www.slf.ch/ueber/ mitarbeiter/homepages/schweizj/publications/Schweizer_Befundaufnahm e_Bormio_2005.pdf (letzter Besuch 26. April 2009; zit. SCHWEIZER, Befundaufnahme). SCHWEIZER Jürg Neuer Schneedeckentest, "Nieten" in der Schneedecke suchen, in: Die Alpen 1/2007, S. 25 ff. (zit. SCHWEIZER, Nieten). SCHWEIZER Jürg/HAR- Achtung Lawinen!, Merkblatt, herausgegeben vom WSL Institut für VEY Stephan/HASLER Schnee- und Lawinenforschung SLF, Bundesamt für Sport Magglingen Bruno/HEPTING Martin (BASPO), Schweizer Alpen-Club SAC, Schweizer Armee (Komp Zen JOSI Walter/RHYNER Geb D A), Schweizerischer Skiverband (Swiss Ski), 5. Ausgabe, Davos Hansueli 2005 (zit. SLF, Merkblatt Achtung Lawinen). SCHWEIZER Jürg/ Der Lawinenniedergang in Evolène vom 21. Februar 1999: Gerichtsver- SEILER Jules/ fahren und Konsequenzen für Lawinendienste, publiziert auf http://www. STOFFEL Lukas wsl.ch/personal_homepages/schweizj/publications/Schweizer_etal_ Evolene_2008.pdf (letzter Besuch 19. April 2009; zit. SCHWEIZER/ SEILER/STOFFEL, Die Lawine in Evolène). SCHWEIZERISCHE Lawinenkunde, Lehrschrift 56.880 d, Eidgenössische Drucksachen- und ARMEE Materialzentrale (EDMZ), gültig ab 1. Januar 1997 (zit. SCHWEIZERI- SCHE ARMEE, Lawinenkunde). SEELMANN Kurt in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 - 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 (zit. SEEL- MANN, Basler Kommentar). SOLLBERGER Jürg in: Peter GOLDSCHMID, Thomas MAURER, Jürg SOLLBERGER (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, Bern 2008 (zit. SOLLBERGER, Schweizerische Strafprozessordnung). STIFFLER Hans-Kaspar Schweizerisches Skirecht, 2. Auflage, Derendingen 1991 (zit. STIFF- LER, Skirecht). STRATENWERTH Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Auflage, Günter Bern 2005 (zit. STRATENWERTH, AT I). VII SUMANN Günther Anwendbarkeit der präklinischen Triage von Lawinenverschütteten, publiziert auf http://www.alpinmedizin.org/pdf/sumann_anwendbarkeit. pdf (letzter Besuch 19. April 2009; zit. SUMANN, präklinische Triage). TRECHSEL Stefan/JEAN- in: Stefan TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- RICHARD-DIT-BRESSEL kommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zit. TRECHSEL/JEAN-RICHARD Marc DIT-BRESSEL, Praxiskommentar). TREIBEL Walter Lawinenunfall, München 2008, publiziert auf http://www.treibel- bergmed.de/Bergmedizin/Lawinen.htm (letzter Besuch 8. Mai 2009; zit. TREIBEL, Lawinenunfall). WASSERMANN Emanuel/ Lawinen und Risikomanagement, Für Touren mit Ski, Snowboard oder WICKY Michael Schneeschuhen, 3. Auflage, Worb 2006 (zit. WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement). WEDER Ulrich in: DONATSCH Andreas (Hrsg.) /FLACHSMANN Stefan/HUG Mar- kus /MAURER Hans/WEDER Ulrich, StGB Kommentar, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 (zit. WEDER, StGB Kommentar). WINKLER Kurt/ Bergsport Winter, Technik, Taktik, Sicherheit, 2. Auflage, Bern 2008 BREHM Hans-Peter/ (zit. WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter). HALTMEIER Jürg ZOLLINGER Ulrich Skriptum Rechtsmedizin, für Studierende der Medizin und der Jurispru- denz, für Kriminalisten, Justiz- und Polizeibeamte, als Ergänzung zu Vorlesungen und Kursen in Rechtsmedizin, 8. Auflage, Bern 2007, publiziert auf http://www.irm.unibe.ch/unibe/medizin/irm/content/e7670/ e7676/Vorlesungsskriptum_2007_ger.pdf (letzter Besuch 19. April 2009; zit. ZOLLINGER, Skriptum Rechtsmedizin). ZUBER Thomas in: Gianfranco ALBERTINI, Bruno FEHR, Beat VOSER (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweize- rischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren ge- mäss der schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2008 (zit. ZUBER, VSKC-Handbuch). VIII Materialien Gerichtsentscheide • BGE 99 IV 63 • BGE 116 IV 182 • BGE 118 IV 130 • BGE 125 IV 9 • BGE 130 IV 11 • BGer vom 3. Mai 2005, 6P.163/2004, 6S.432/2004 • BGer vom 30. August 2006, 6P.39/2006, 6S.75/2006 (Pra 2007 Nr. 118) • BGer vom 30. August 2006, 6P.40/2006, 6S.76/2006 (Pra 2007 Nr. 119) • Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für den Bezirk Visp vom 6. Mai 1998 i.S. Ö.A. gegen X. und Y. (Geschäftsnummer S1 98/5) • Urteil des Kantonsgerichtes Wallis vom 29. Juni 2000 i.S. Staatsanwaltschaft für das Oberwallis gegen R.L. und E.L. (ZWR 2001, S. 216 ff.) • Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 30. Juni 2004 (Geschäftsnummer SB 04 13, publiziert auf http://www.kg-gr.ch/) • Jugement du Tribunal Cantonal du canton du Valais du 11 janvier 2006 dans la cause Ministère public et consorts contre Y. et X. (dossier no P1 05 30) IX Internetseiten • MAMMUT Sports Group Schweiz, Tourenplanung, publiziert auf: http://www.mammut.ch/de/avalancherescue_mammutsafety_tourplaning.html (letzter Besuch 25. April 2009). • SBV, Schweizer Bergführerverband, "Expertisen bei Bergunfällen", (AEB) Arbeitsgruppe, publi- ziert auf: http://www.4000plus.ch/index.php?id=113 (letzter Besuch 19. April 2009). • SBV, Schweizer Bergführerverband, Pressemitteilung vom 7. November 2001, publiziert auf: http://www.4000plus.ch/index.php?id=60 (letzter Besuch 19. April 2009). • SEILBAHNEN SCHWEIZ, Die Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten, Richtlinien mit Erläuterungen, Ausgabe 2006, publiziert auf: http://www.seilbahnen.org/dcs/users/6/Verkehrssicherungspflicht_06_d.pdf (letzter Besuch 19. Ap- ril 2009). • SKUS, Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten, Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten, Ausgabe 2008, publiziert auf: http://www.bfu.ch/PDFLib/1119_42.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). • SLF Institut für Schnee- und Lawinenforschung, europäische Lawinengefahrenskala, publiziert auf: http://www.slf.ch/lawineninfo/zusatzinfos/lawinenskala-europa/index_DE (letzter Besuch 19. April 2009). • SLF Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Interpretationshilfe zum Lawinenbulletin, Ausgabe 2008, publiziert auf: http://www.slf.ch/lawineninfo/zusatzinfos/interpretationshilfe/interpretationshilfe_d.pdf (letzter Be- such 19. April 2009). • SLF Institut für Schnee- und Lawinenforschung, langjährige Unfallstatistik, publiziert auf: http://www.slf.ch/praevention/lawinenunfaelle/aktuelle_unfaelle/index_DE (letzter Besuch 10. Mai 2009). • SLF Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Praxishilfe, Arbeit im Lawinendienst: Organisation, Beurteilung lokale Lawinengefährdung und Dokumentation, herausgegeben durch Schweizerische Interessengemeinschaft Lawinenwarnsysteme (SILS), WSL, Eidg. Institut für Schnee und Lawinenforschung SLF Davos, Bundesamt für Umwelt (BAFU), 2007, publiziert auf: http://www.slf.ch/dienstleistungen/merkblaetter/praxishilfe_lawdienst_deutsch.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). • SLF Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Verteilkanäle Produkte, Nationale Bulletins, publiziert auf: http://www.slf.ch/lawineninfo/zusatzinfos/interpretationshilfe/verteilkanaele/nationales_bulletin_ vert/index_DE (letzter Besuch 19. April 2009). • WIKIPEDIA, Lawine, publiziert auf: http://de.wikipedia.org/wiki/Lawine#Pr.C3.A4ventive_Ma.C3.9Fnahmen_beim_Aufenthalt_im_ Gel.C3.A4nde (letzter Besuch 19. April 2009). X Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft Art. Artikel B Bleistift (s. Schneeprofil Anhang 3) BASPO Bundesamt für Sport BBl Bundesblatt BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Bundesgericht bzw. beziehungsweise °C Grad Celsius ca. circa CH-StPO Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 1085) cm Zentimeter CO2 Kohlenstoffdioxid D Korngrösse (s. Schneeprofil Anhang 3) d.h. das heisst Dipl.-Ing. Diplom-Ingenieur DNA Desoxyribonukleinsäure E Ost E. Erwägung eidg. eidgenössisch EISLF Eidgenössisches Institut für Schnee- und Lawinenforschung (heute SLF) EKG Elektrokardiogramm et. al. et alii (und andere Autoren) etc. et cetera ETH Eidgenössische Technische Hochschule evtl. eventuell F Kornform (s. Schneeprofil Anhang 3) f., ff. folgende FA Faust (s. Schneeprofil Anhang 3) FIS Fédération Internationale de Ski H Schneehöhe (s. Schneeprofil Anhang 3) h Uhr Hrsg. Herausgeber HS Schneehöhe am Pegel (s. Schneeprofil Anhang 3) HSG Universität St. Gallen i.S. in Sachen IVBV Internationale Vereinigung der Bergführerverbände K Härte (s. Schneeprofil Anhang 3) Kap. Kapitel km/h Stundenkilometer Komp Zen Geb D A Kompetenzzentrum Gebirgsdienst der Armee kp Kilopond lit. Litera (Buchstabe) LKNr. Landeskartennummer Lufttemp. Lufttemperatur LVS Lawinenverschüttetensuchgerät M Messer (s. Schneeprofil Anhang 3) m Meter m3 Kubikmeter XI mm Millimeter m ü. M. Meter über Meer mind. mindestens mittl. mittlere N Newton (s. Schneeprofil Anhang 3) N Nord N Note (in den Fussnoten) no Nummer NE Nordost Nr. Nummer NW-N-NE Nordwest-Nord-Nordost Ö.A. Öffentliches Amt OR Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (SR 220) Pra Die Praxis des Bundesgerichts (Basel), zit. nach Band und Nummer des Entscheids Raumgew. Raumgewicht (s. Schneeprofil Anhang 3) RB Rutschblock (s. Schneeprofil Anhang 3) resp. respektive RF Reduktionsfaktor S. Seite s. siehe SAC Schweizerischer Alpen-Club SKUS Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten SLF Institut für Schnee- und Lawinenforschung SMS Short Message Service SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 (312.0) SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) u.a. unter anderem UR UntersuchungsrichterIn usw. und so weiter vgl. vergleiche W West WNW-N-ESE Westnordwest-Nord-Ostsüdost WSL Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) ZGKS Zentrale Gebirgskampfschule (jetzt Komp Zen Geb D A) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1F ein Finger (s. Schneeprofil Anhang 3) 4F vier Finger (s. Schneeprofil Anhang 3) XII Kurzfassung Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den strafrechtlichen Aspekten von Lawinenniedergängen. Bei der Untersuchung von Lawinenunfällen ist es für den UR wichtig, wenigstens in den Grundzügen über ein gewisses Fachwissen über Lawinen zu verfügen, damit er bei der Meldung eines Lawinenunfalles die notwendigen Sofortmassnahmen veranlasst, bei der Befragung der Beteiligten die relevanten Punkte abklärt und die in Auftrag gegebenen Gutachten versteht. Ziel der Arbeit ist es, dieses Wissen zu vermitteln und darzulegen, auf was bei der strafrechtlichen Untersuchung von Lawinenunfällen zu achten ist und welche Punkte bei deren Beurteilung relevant sind. Im ersten Teil der Arbeit wird in groben Zügen dargestellt, wie Lawinen entstehen, wie die Gefahr eines Lawinenniederganges einge- schätzt wird, inwieweit eine solche Einschätzung überhaupt möglich ist und welche Massnahmen und Abklärungen bei der Tourenplanung zu Hause und im Gelände zu treffen sind. Im zweiten Teil der Ar- beit wird der Ablauf der Strafuntersuchung und die strafrechtliche Beurteilung von Lawinennieder- gängen auch anhand von Beispielen aus der Praxis dargelegt. Jedes Jahr sterben in der Schweiz ca. 20 Personen in Lawinen. Eine Lawinenverschüttung ist einer der gefährlichsten alpinen Unfälle. Etwa 50 % der ganzverschütteten Personen sterben. Die für den Win- tersportler gefährlichsten Lawinen sind die Schneebrettlawinen. Sie zeichnen sich durch einen linien- förmigen Anriss aus, der sich im Hang über mehrere hundert Meter ausdehnen kann. Beim Abgang eines Schneebretts kommen die gesamten Schneemassen der darunterliegenden Flächen innert weniger Sekunden in Bewegung, so dass der Gefahrenbereich oft nicht mehr verlassen werden kann. Faktoren, die einen Einfluss auf die Lawinenbildung haben, sind der Wind (gilt als "Baumeister der Lawinen"), die Stabilität der Schneedecke, die Temperatur, das Gelände und der Mensch. Die Schnee- decke besteht aus verschiedenen Schichten, die sich durch Alter, Mächtigkeit, Härte, Kornform, Korn- grösse, Temperatur und Feuchtigkeit unterscheiden. Die Schneedecke wandelt sich im Laufe des Win- ters ständig und auf vielfältige Weise um. So können Schichten entstehen, die einen idealen Gleithori- zont für darüberliegende Schichten bilden. Es gibt nun verschiedene Methoden, um die Stabilität einer Schneedecke zu untersuchen. Dabei geht es um die Beantwortung der Frage, ob sich in der Schneedecke ein Scherbruch bilden und ausbreiten kann oder nicht. Die klassische Methode zur Beur- teilung der Schneedecke ist das Schneeprofil, welches Mächtigkeit und Aufeinanderfolge der verschie- denen Schichten enthält. Mögliche Gleitflächen können erkannt werden. Um die Bindung (Haftrei- bung) zwischen den Schichten zu erkennen, ist ein Rutschkeil- bzw. Rutschblocktest nötig. Der Säu- lentest (ein weiterer Test zur Bemessung der Stabilität der Schneedecke) dient dem Erfassen der Festig- keiten der Schichten. In den letzten Jahren hat man erkannt, dass die Schneedecke kein homogenes Ge- bilde ist und dass nicht immer von einem Schneeprofil auf den Schneedeckenaufbau des gesamten Hanges geschlossen werden kann. Das Denken in Querschnitten (senkrecht zu den Schichten in der Schneedecke) musste durch das Denken in Längsschnitten (schichtparallel) ergänzt werden. Die kriti- sche Schicht eines gefährlichen Hanges gestaltet sich als unregelmässiges und kompliziertes Muster, mit Inseln der Stabilität und Inseln der Instabilität ("Flickteppich-Modell"). Zentrale Faktoren bei der Beurteilung der Lawinengefahr sind die Schnee- und Wetterverhältnisse, das Gelände und der Mensch selbst. In der Formel 3 x 3 werden diese Faktoren berücksichtigt und die La- winengefahr ganzheitlich beurteilt. Wichtiger Ausgangspunkt ist das nationale und regionale Lawinen- bulletin (Lawinenlagebericht), welches vom SLF herausgegeben wird. Das Lawinenbulletin gibt po- tentiell gefährdete Hanglagen in Bezug auf Exposition, Höhenlage, Geländeform und Kammlage an, in denen je nach Gefahrenstufe spontane Lawinen oder Auslösungen durch Skifahrer mehr oder weniger wahrscheinlich sind. Dabei wird zwischen 5 Gefahrenstufen (Gefahrenskala) unterschieden, nämlich "gering", "mässig", "erheblich", "gross" und "sehr gross". Als sich zeigte, dass die klassischen Metho- den zur Beurteilung der Lawinengefahr vor allem den Unerfahrenen mangels konkreter Erkenntnisse einen viel zu grossen Ermessensspielraum offen lassen, wurden die Reduktionsmethoden (probalisti- sche Entscheidungsmodelle) entwickelt. Im Gelände sind verschiedene Massnahmen zu berücksichti- XIII gen, um einen Lawinenniedergang zu verhindern oder die negativen Folgen bei einem Lawinenunfall möglichst gering zu halten. Dazu gehört die Mitnahme eines LVS, einer Lawinenschaufel und einer Lawinensonde, die Wahl der richtigen Spuranlage im Hang, das Einhalten von Entlastungs- und Si- cherheitsabständen, eine laufende Neubeurteilung der Situation (Wetter, Schnee, Gelände, Mensch, Zeitplan) und das Achten auf Alarmzeichen. Für die für die Sicherheit von Siedlungen, Verkehrswegen und Schneesportgebieten Verantwortlichen ist sehr wichtig, dass der Lawinendienst einwandfrei orga- nisiert ist, ein Sicherheitsdispositiv besteht und die Entscheidungsabläufe lückenlos dokumentiert wer- den. Nicht selten folgt auf einen Lawinenunfall mit Todes- oder Verletzungsfolge ein strafrechtliches Nach- spiel. Die in Frage kommenden Straftatbestände sind Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung), Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) und Art. 237 Ziff. 2 StGB (fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs), und zwar entweder als fahrlässiges Erfolgsdelikt in der Form eines Handlungs- bzw. Bege- hungsdelikts oder als fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt. Kern des Fahrlässigkeitsdelikts ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Als Mass der zu erbringenden Sorgfalt ist nicht das Leistungsvermö- gen eines gedachten Durchschnittsmenschen entscheidend, sondern die persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Individuums. Ausgangspunkt bei der Bestimmung des Masses der anzuwendenden Sorgfalt sind generell-abstrakte Normen, welche namentlich in gesetzlichen Bestimmungen oder in Richtlinien von Fachpersonen und Beratungsstellen (SKUS-Richtlinien, FIS-Regeln) zu finden sind. Sind keine solchen Normen vorhanden, kann eine Sorgfaltswidrigkeit durch Rückgriff auf den allgemeinen Gefahrensatz begründet werden. Diese generell-abstrakten Normen werden schliesslich im Rahmen der konkreten Umstände des Einzelfalles sowie der persönlichen Verhältnisse des potentiellen Täters beurteilt. Der Erfolg kann dem Täter nur zugerechnet werden, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und seinen persönlichen Verhältnissen den Erfolg hätte vorhersehen können (Vorher- sehbarkeit des Kausalzusammenhangs). Das Fahrlässigkeitsdelikt kann zudem dem Täter nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser konkret die Fähigkeit besessen hätte, das mit seinem sorgfalts- widrigen Verhalten verbundene Risiko eines Erfolgseintritts zu vermeiden (Vermeidbarkeit). Schliess- lich ist noch zu prüfen, ob zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Erfolg ein Risikozusammenhang besteht, d.h. ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufs dem Schutzzweck der Norm entspricht. Bei unechten Unterlassungsdelikten hängt die Strafbarkeit des potentiellen Täters zudem davon ab, ob er aufgrund einer besonderen Rechtsstellung verpflichtet war, zu handeln (Garantenstellung). Eine solche Garantenstellung besteht namentlich bei Bergführern aufgrund des zwischen ihnen und ihren Klienten abgeschlossenen Vertragsverhältnisses (Auftrag). Zwischen den Gruppenmitgliedern einer Bergtour kann eine Garantenstellung aufgrund der freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft entstehen. Für den Verlauf des Verfahrens sind die ersten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen von gros- ser Bedeutung. Was dort versäumt wird, lässt sich oft nicht mehr nachholen. Die Situation auf dem Lawinenfeld ist so schnell als möglich fotografisch festzuhalten, da sich diese z.B. durch Windver- frachtungen und Neuschneefälle rasch ändern kann und Spuren im Schnee unter Umständen nur kurz sichtbar sind. Bei den ersten Befragungen der beteiligten Personen geht es in erster Linie darum, sich einen Überblick über das Geschehen zu verschaffen, indem u.a. abgeklärt wird, ob die Gruppe durch einen Bergführer oder einen Tourenleiter angeführt wurde oder ob eine Lawine, die eine Piste ver- schüttete, durch einen Variantenfahrer ausgelöst wurde oder sich selbst löste. Von grosser Wichtigkeit ist die lawinentechnische Befundaufnahme, die innerhalb von 1 - 2 Tagen nach dem Lawinennieder- gang erfolgen sollte, und zwar idealerweise durch einen Sachverständigen des SLF in Davos. So wird sichergestellt, dass für ein allfälliges Sachverständigengutachten sämtliche Grundlagen vorhanden sind. Ein solches Gutachten wird in der Regel denn auch in Auftrag gegeben, falls eine Strafuntersuchung formell zu eröffnen ist. Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Lawinenunfällen sollte nicht unbeachtet bleiben, dass trotz zahlreicher Untersuchungen und Analysen von Lawinenunfällen und deren Ursachen die Einschätzung der Lawinengefahr schwierig geblieben ist. 1 A. EINLEITUNG 1. Anzahl Lawinentote Eine Lawinenverschüttung ist einer der gefährlichsten alpinen Unfälle. Die Sterberate der Verunfallten beträgt fast 25 %, bei Ganzverschüttung (mind. Kopf und Oberkörper sind durch Lawinenschnee ver- schüttet) über 50 %. In Europa und Nordamerika sterben pro Jahr ca. 150 Personen in Lawinen.1 1977 bis 1991 gab es in der Schweiz pro Jahr etwa 27 Todesopfer durch Lawinenniedergänge, 1992 bis 2007 waren es ca. 20. Diese Zahlen beziehen sich auf Unfalllawinen mit Beteiligung von Berg- bzw. Schneesportlern. Im Lawinenwinter 1998/1999 waren 36 Lawinentote zu beklagen. In jenem Jahr for- derte in Galtür/Österreich eine Lawine 38 Todesopfer. Im Winter 2008/2009 gab es in der Schweiz bis- her 23 Lawinentote. Eine Person wird noch vermisst (Stand am 01.05.2009). Alleine in Zermatt gab es im Winter 2005/2006 drei Lawinentote, 2006/2007 und 2007/2008 je zwei Lawinentote und in diesem Winter bisher ein Todesopfer.2 Im Untersuchungsrichteramt Oberwallis sind zur Zeit vier Fälle hängig, bei denen es um die Beurteilung von Lawinenunfällen geht. 2. Die Überlebenschancen und Todesursachen bei einer Lawinenverschüttung Die Überlebenschancen eines Lawinenverschütteten sind dann am höchsten, wenn er möglichst rasch gefunden wird. Die erste Viertelstunde ist entscheidend. In den ersten 15 Minuten nach einem Lawi- nenabgang sind mehr als 90 % der vollständig Verschütteten am Leben. Deshalb kommt der sofortigen Kameradenhilfe, d.h. der Suche mittels Lawinenverschüttetensuchgerät (LVS, elektronisches Gerät, welches Signale senden und empfangen kann) ausschlaggebende Bedeutung zu. Hat der Verunfallte Schnee in Mund und Rachen, ist die Lawinenverschüttung einem Ertrinken im Wasser ähnlich. Der Tod tritt nach 10 bis 15 Minuten ein. Bis die organisierte Rettung am Unfallort eintrifft, ist es oft zu spät, denn zwischen der 15. und 35. Minute Verschüttungszeit fällt die Anzahl der Überlebenden auf unter 35 % ab ("tödlicher Knick" in der Statistik der Überlebenswahrscheinlichkeit in einer Lawine). Längere Überlebenschancen als 15 Minuten haben nur diejenigen, die über eine Atemhöhle, d.h. einen Atemraum vor dem Gesicht, verfügen.3 Bei Lawinenunfällen stellt "Ersticken" infolge Verstopfung der Atemwege mit Schnee, Sättigung der zur Verfügung stehenden Luft mit CO2, Entstehen einer Eismaske vor dem Gesicht oder Verhinderung des Atmens infolge hohen Schneedruckes auf den Oberkörper die Haupttodesursache dar (46 %). Weitere Todesursachen sind schwere Verletzungen, z.B. infolge Sturzes über felsiges Gelände oder infolge der hohen, mechanischen Kräfte in der Lawine (43 %) sowie Unter- kühlung. Die Gefahr einer lebensbedrohlichen Unterkühlung besteht bereits nach 35 Minuten Ver- schüttungsdauer.4 B. LAWINENKUNDE 1. Einleitende Bemerkungen In diesem Kapitel wird in groben Zügen dargestellt, wie Lawinen entstehen, wie die Gefahr eines La- winenniederganges eingeschätzt wird, inwieweit eine solche Einschätzung überhaupt möglich ist und welche Massnahmen und Abklärungen bei der Tourenplanung zu Hause und im Gelände zu treffen 1 TREIBEL, Lawinenunfall, http://www.treibel-bergmed.de/Bergmedizin/Lawinen.htm (letzter Besuch 8. Mai 2009); WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 5. 2 HARVEY/ZWEIFEL, Lawinenunfallstatistik, S. 24 ff.; SLF, Unfallstatistik, publiziert auf http://www.slf.ch/praevention/ lawinenunfaelle/aktuelle_unfaelle/index_DE (letzter Besuch 10. Mai 2009); Wikipedia, Lawine, publiziert auf http://de.wikipedia.org/ wiki/Lawine#Pr.C3.A4ventive_Ma.C3.9Fnahmen_beim_Aufenthalt_im_Gel.C3.A4nde (letzter Besuch 19. April 2009). 3 RÖMER/DURNER, Erste Hilfe Bergrettung, S. 108; DURNER, Lawinen know-how, S. 56; MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 28; TREIBEL, Lawinenunfall, http://www.treibel-bergmed.de/Bergmedizin/Lawinen.htm (letzter Besuch 8. Mai 2009); Österreichisches Kuratorium für alpine Sicherheit, Lawinenfibel, S. 94. 4 DURNER, Lawinen know-how, S. 56. 2 sind. Bei der Untersuchung von Lawinenunfällen ist es für den UR wichtig, wenigstens in den Grund- zügen über ein gewisses Fachwissen zu verfügen, damit er bei der Meldung eines Unfalles die notwen- digen Sofortmassnahmen (wie die Erstellung eines Schneeprofils) veranlasst, bei der Befragung der Beteiligten die relevanten Punkte abklärt und die in Auftrag gegebenen Gutachten versteht. In diesen Gutachten werden namentlich die Wetter-, die Lawinensituation und der Aufbau der Schneedecke in der fraglichen Periode, die Örtlichkeit des Unfalles wie Hangneigung und Exposition, die durch den Bergführer vor der Tour getroffenen Vorbereitungen und dessen Verhalten im Gelände, die Erkennbar- keit eines Lawinenniederganges über eine Piste und die diesbezüglich durch die Sicherheitsverantwort- lichen der Bergbahnen getroffenen Anordnungen erörtert. Dabei ist regelmässig die Rede vom Lawi- nenbulletin, von den Gefahrenstufen, von den Umwandlungen in der Schneedecke, von Schneedecken- untersuchungen, von der Methode 3 x 3, von der elementaren Reduktionsmethode, von schneedecken- schonenden Massnahmen etc.5 Dieses Kapitel dient der Erläuterung der bei der Beurteilung eines Lawinenunfalles relevanten Begriffe. 2. Die Lawinenarten Die Lawinen können nach verschiedenen Merkmalen eingeteilt werden. Je nach Form des Anrisses wird unterschieden zwischen einer Schneebrettlawine (Anriss ist linienförmig, scharfkantig, senkrecht zur Gleitfläche) und der Lockerschneelawine (Anriss ist punktförmig). Ist die Gleitfläche innerhalb der Schneedecke, spricht man von einer Oberlawine, ist die Gleitfläche auf dem Boden, handelt es sich um eine Bodenlawine. Ist die Form der Bewegung vorwiegend stiebend, spricht man von einer Staubla- wine, ist sie vorwiegend fliessend, von einer Fliesslawine. Je nach Feuchtigkeit des Schnees wird un- terschieden zwischen Trockenschneelawinen und Nassschneelawinen. Eine weitere Unterscheidung wird getroffen zwischen Flächenlawinen (das Querprofil der Lawinen ist flächig) und Runsenlawinen (das Querprofil ist runsenförmig), zwischen Tallawinen (die Lawinen gehen vom Berg bis ins Tal) und Hanglawinen (die Lawinen kommen an einem Hangfuss zum Stillstand). Richtet die Lawine Schaden an Heimstätte, Hab und Gut, Verkehr und Wald an, spricht man von Katastrophen- oder Schadenlawi- nen, kommen Skifahrer und Bergsteiger im freien Skigelände zu Schaden, von Touristen- oder Skifah- rerlawinen. Ist das anbrechende Material Schnee, handelt es sich um eine Schneelawine, ist es Eis, um eine Eislawine oder um einen Gletscherabbruch.6 Die für den Wintersportler gefährlichste Art sind die Schneebrettlawinen. Ihr linienförmiger Anriss kann sich über mehrere hundert Meter an einem Hang ausdehnen. Die gesamten Schneemassen der da- runterliegenden Flächen kommen nach der Auslösung innert Sekunden in Bewegung, so dass der Ge- fahrenbereich oft nicht mehr verlassen werden kann. Ein kleines Schneebrett von 100 m3 wiegt rund 25 Tonnen!7 Das typische tödliche Schneebrett weist folgende Merkmale auf: Steilste Stelle des Hanges rund 38 Grad, die abgleitende Schicht ist durchschnittlich 75 m breit, 100 m lang und hat eine Anriss- tiefe von 50 cm, die Länge der ganzen Lawine beträgt ca. 300 m, schattiger Hang, abgleitender Schnee trocken und leicht.8 3. Lawinenbildende Faktoren Der Wind gilt als "Baumeister der Lawinen". Er kann während des Schneefalls oder bei lockerer Ober- fläche Schnee verfrachten und so spröden und gefährlichen Triebschnee bilden, welcher vorerst nur ungenügend mit dem Altschnee verbunden ist. Je stärker der Wind bläst, desto grösser und weiter ver- breitet sind die Schneeverfrachtungen. Durch Neuschnee (der in den ca. 3 vorangegangenen Tagen ge- 5 Gutachten des SLF über einen Lawinenniedergang mit einer toten Person im Hohtälli im Januar 2008 (von Bergführer geführte Grup- pe); Gutachten des SLF über einen Lawinenniedergang mit einer toten Person im Skigebiet Rothorn im Januar 2008 (Lawine über Piste). 6 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 36. 7 Österreichisches Kuratorium für alpine Sicherheit, Lawinenfibel, S. 41; MAMMUT, Tourenplanung, publiziert auf http://www.mammut.ch/de/avalancherescue_mammutsafety_tourplaning.html (letzter Besuch 25. April 2009). 8 WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 5. 3 fallene Schnee) steigt die Lawinengefahr an. Wie stark die Lawinengefahr bei Neuschnee ansteigt, hängt von der Neuschneemenge und den Bedingungen während des Schneefalls (Stärke des Windes, Temperatur, Art der Unterlage) ab. Ein weiterer Faktor ist die Stabilität der Schneedecke. Die Schnee- decke besteht aus verschiedenen, übereinanderliegenden Schichten, die sich durch Schneefallperioden und andere Witterungseinflüsse bilden und mehr oder weniger stark miteinander verbunden sind. Die einzelnen Schneekristalle verändern sich im Laufe der Zeit, womit sich auch die Eigenschaften der Schneeschichten verändern.9 Die Umwandlung der Schneekristalle wird durch die Temperatur be- stimmt. Eine markante Erwärmung, andauernde Wärme und konstante Kälte sind ungünstig für die Stabilität eines Hanges. Durch mehrmaliges Erwärmen und Abkühlen oder durch eine markante Ab- kühlung wird die Schneedecke hingegen verfestigt. Ebenfalls verfestigt wird die Schneedecke durch die Spuren in einem vielbefahrenen Hang. Besonders unfallträchtig ist der erste Schönwettertag nach einem Neuschneefall, da die Lawinenaktivität wegen der Erwärmung im Verlaufe des Tages oft stark zunimmt. Der einzige lawinenbildende Faktor, der im Laufe der Zeit nicht ändert, ist das Gelände. Je steiler ein Hang ist, desto gefährlicher ist er. Eine Lawinenauslösung ist in Hängen möglich, deren steilste Stelle mind. 30 Grad erreicht. Besonders gefährlich sind Schattenhänge (Expositionen W über N bis E). In diesen Hängen fehlt die wärmende Sonneneinstrahlung, welche die Schneedecke durch häufige Tempe- raturschwankungen verfestigt. Zudem bleibt in der Nacht gebildeter Oberflächenreif tagsüber erhalten. Werden solche Reifkristalle eingeschneit, bilden sie eine gefährliche Gleitschicht. Mit zunehmender Höhe steigt die Gefahr von trockenen Schneebrettlawinen, weil der Schnee kälter und der Wind stärker ist. Ungünstig ist felsdurchsetztes Gelände, da in der Nähe von Felsen die Schichten oft eine geringere Mächtigkeit aufweisen und vermehrt Schwimmschnee besteht. Ein wesentlicher, lawinenbildender Faktor ist der Mensch. 90 % der Schneesportler lösen ihre Lawine selber aus. Die Schneedecke wird durch den Menschen zusätzlich belastet. Diese Zusatzbelastung kann durch schneedeckenschonende Massnahmen (Sicherheitsabstände etc.10) reduziert werden.11 4. Erläuterungen zur Schneedecke 4.1 Aufbau der Schneedecke Wie bereits erwähnt, bestehen die Ablagerungen in der Schneedecke aus verschiedenen Schichten, die sich durch Alter, Mächtigkeit, Härte, Kornform (Kristallform), Korngrösse, Temperatur und Feuchtig- keit unterscheiden.12 Die Wettereinflüsse Wind, Temperatur und Strahlung bedingen eine unterschiedli- che Umwandlung der Schneekristalle bereits während des Schneefalls und auch in der Schneedecke. Die Schneedecke wandelt sich so im Laufe des Winters ständig und auf vielfältige Weise um, wodurch die unterschiedlichen Schichten entstehen. In der Schneedecke finden verschiedene Umwandlungsfor- men statt, die je nach Ausgangssituation stabilisierend oder schwächend wirken und wodurch störan- fällige Gleitschichten entstehen können. Die abbauende Umwandlung beginnt unmittelbar mit der Ablagerung des Neuschnees. Aus den stark verästelten Neuschneekristallen werden kleine, rundliche Altschneekristalle. Die Schneekristalle rücken näher zusammen, wodurch sich die Schneedecke setzt und stabilisiert. Bei tiefen Temperaturen geht diese Umwandlung langsamer, bei höheren schneller. Die Schmelzumwandlung findet bei grosser Wärme statt. Die Schneekörner beginnen an ihren Kanten zu schmelzen und gefrieren bei Kälte wieder zusammen. Dadurch bildet sich ein Harschdeckel, welcher bei genügender Mächtigkeit stabilisierend wirkt. Im Moment der Erwärmung verliert der Schnee an Festigkeit, spontane Lawinen können abglei- ten. Sind die bodennahen Schichten durchfeuchtet, entstehen sogenannte Fischmäuler und spontane 9 Näheres zum Aufbau der Schneedecke s. Kap. B., 4. 10 S. Kap. B., 8. 11 WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 80 ff.; WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 7 ff. 12 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 78. 4 Grundlawinen. Nach dem Wiedergefrieren der Schneedecke ist die Situation besonders sicher. Bei der aufbauenden Umwandlung bilden sich neue Kristallformen in der Schneedecke, unabhängig von ihrer ursprünglichen Kristall- oder Umwandlungsform. Anfangs entstehen kantige Kristalle, die mit fort- schreitender Umwandlung zu Becherkristallen werden, die man auch als Schwimmschnee (oder Tiefen- reif) bezeichnet. Diese grossen Kristalle haben nur wenig Kontaktpunkte und daher kaum Bindung un- tereinander. Es entstehen Schichten, die einen idealen Gleithorizont für darüberliegende Schichten bil- den. An der Schneeoberfläche wächst Oberflächenreif durch das Anlagern von Wassermolekülen aus der Luft. Wird er eingeschneit, bildet er, wie bereits erwähnt, eine ideale Gleitschicht. Die Schwimm- schneebildung durch aufbauende Umwandlung wird unter anderem begünstigt durch grosses Tempe- raturgefälle in der Schneedecke (d.h. sehr tiefe Aussentemperaturen gegenüber den im Verlaufe des Winters relativ konstanten Bodentemperaturen). Durch Windeinfluss während des Schneefalls werden die stark verästelten Neuschneekristalle bereits in der Atmosphäre zerkleinert und in Windschattenbe- reichen sehr dicht abgelagert (Windumwandlung). Unter Windeinfluss abgelagerter Schnee ist daher immer in sich gebunden und anfällig für eine Schneebrettbildung. In rund 60 % der Fälle bricht die Schneedecke entlang einer Schichtgrenze. In rund 40 % der Fälle bricht die Schneedecke innerhalb einer Schwachschicht (eingeschneiter Oberflächenreif oder Schwimmschnee).13 4.2 Die Auslösung einer Lawine Die Festigkeit einer Schneedecke hängt von zwei Faktoren ab, von der basalen Scherfestigkeit (Basis- festigkeit) und von der Randfestigkeit. Unter der basalen Scherfestigkeit versteht man die Haftreibung zwischen den Schichten. Sie ist völlig unabhängig von der Härte der Schichten. Die basale Scherfestig- keit ist der entscheidende Faktor für die Hangstabilität. Ist sie an jedem Punkt im Hang ausreichend hoch, um die darüberliegenden Schichten zu tragen, ist der Hang stabil. Die Randfestigkeit setzt sich zusammen aus der Zug- und Druckfestigkeit sowie aus der seitlichen Scherfestigkeit (laterale Scher- festigkeit). Die drei Randfestigkeiten sind von der Härte der Schneeschichten abhängig. Harte Schich- ten haben eine höhere Randstabilität als weiche Schichten. Die Randfestigkeiten allein können einen Schneebrettabgang nicht verhindern, dazu sind sie zu gering. Sie können höchstens eine stabilisierende Wirkung haben. Auf die Festigkeit der Schneedecke wirken unterschiedliche Kräfte ein, namentlich Druckspannungen (am Hangfuss), Scherspannungen (zwischen den Schichten) und Zugspannungen (oben am Hang). Diese Spannungen können durch zusätzliche natürliche Kräfte wie Neuschneezu- wachs, Triebschneeansammlungen, Regen oder durch künstliche Kräfte wie Skifahrer dazu führen, dass die Schneedecke bricht.14 Damit sich nun ein Schneebrett löst, braucht es eine gebundene Schneeschicht, einen Gleithorizont und ausreichende Steilheit. Der Auslösevorgang geschieht in zwei Phasen. Durch eine Zusatzbelastung wird die basale Scherfestigkeit überschritten, wodurch sich ein Riss (Initialbruch) zwischen den Schichten (primärer Scherriss) bildet, der sich nach allen Seiten entlang der gestörten Schicht innert kürzester Zeit ausbreitet. Die zweite Phase ist die Bruchfortpflanzung, wodurch auch die Randfestig- keiten gestört werden. Die gesamte Schneeschicht löst sich als Schneebrett ab. Die Auslösung einer Schneebrettlawine kann auf verschiedene Arten erfolgen. Zu einer Selbstauslösung kommt es, wenn z.B. durch Schneefall das Gewicht auf die Schneedecke so lange zunimmt, bis die Belastung so hoch ist, dass die Festigkeit nicht mehr ausreicht. Bei einer Fremdauslösung wird durch eine Zusatzbelas- tung, z.B. Skifahrer, die Festigkeit überschritten. Die auslösende Person kann sich im abgleitenden Hang oder ausserhalb des Hanges befinden. In diesem Fall spricht man von einer Fernauslösung. Eine Fernauslösung ist aus über 100 m Entfernung, auch aus flachem Gelände, möglich.15 13 POHL/SCHELLHAMMER, Skitouren, S. 65 ff.; WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 87; WASSERMANN/ WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 7. 14 DURNER, Lawinen know-how, S. 22 f.; MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 85 f. 15 DURNER, Lawinen know-how, S. 48 f.; WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 74 ff. 5 4.3 Tests zur Erfassung der Stabilität der Schneedecke Die Kernfrage bei Schneedeckenuntersuchungen lautet: Kann sich in der Schneedecke ein Scherbruch bilden und ausbreiten oder nicht? Wie oben dargestellt ist ein Scherbruch ein schichtparalleler Bruch zwischen zwei Schichten, zu dessen Ausbreitung es eine durchgängige Schwachschicht braucht. Ohne Schwachschicht gibt es kein Schneebrett.16 Eine klassische Beurteilung zur Stabilität der Schneedecke ist das Schneeprofil.17 Dieses enthält Mäch- tigkeit und Aufeinanderfolge der verschiedenen Schichten. Für jede Einzelschicht werden Härte, Korn- form, Korngrösse und Feuchtigkeit bestimmt. Zudem wird eine Temperaturkurve ermittelt. Das Schneeprofil besteht aus dem Ramm- und dem Schichtprofil. Das Rammprofil wird durch eine Ramm- sonde aufgenommen, d.h. eine kontinuierliche Härtemessung durch die Schneedecke hindurch ohne Graben eines Schachtes. Für das Schichtprofil wird anschliessend ein Schacht unmittelbar neben der Rammsonde im Hang talseitig ausgehoben. Das Schichtprofil wird an einer lotrechten, mit der Schaufel sauber abgestochenen Wand aufgenommen.18 Die Härte der einzelnen Schichten wird mit dem Hand- test geschätzt, nachdem mit Abtasten die Schichtgrenzen festgestellt wurden. Für den Handtest gilt: Der betreffende Gegenstand kann ohne grosse Kraftanstrengung horizontal in die zu untersuchende Schicht gestossen werden. Mit dem Schaufeltest können die beiden Schneearten "locker" und "gebun- den" auseinandergehalten werden. Gebunden ist der Schnee dann, wenn ein ausgestochener Schnee- block auf der Schaufel bei leichtem Schütteln nicht zerfällt. Es werden sechs Härtegrade der einzelnen Schichten unterschieden: Härtegrad Handtest ungefährer Rammwi- derstand Schaufeltest Kohäsion 1 sehr weich Faust 0 - 2 kp locker bis gebunden 2 weich 4 Finger 2 - 15 kp gebunden 3 mittelhart 1 Finger 15 - 50 kp gebunden 4 hart Bleistift 50 - 100 kp gebunden 5 sehr hart Messerklinge > 100 kp gebunden 6 kompakt Messerklinge dringt nicht ein / Eislamelle Abbildung 119 Im Schneeprofil können mögliche Gleitflächen erkannt werden. Die häufigsten Gleitflächen sind: - Wechsel zwischen harter und weicher Schicht, - Kontaktfläche zwischen Alt- und Neuschnee (häufigster Fall), - lockere Zwischenschicht, z.B. eingeschneiter Oberflächenreif, - Kontaktfläche zwischen Schwimmschneeschicht und darüber liegender Schicht, - eingeschneiter Schmelzharsch oder Eislamelle, - eingeschneiter "Saharastaub" (gelber oder gelbroter Wüstensand).20 Ob diese möglichen Gleitflächen nun auch tatsächliche Gleitflächen sind, d.h. eine schwache Bindung (Haftreibung) aufweisen, kann im Schneeprofil nicht erkannt werden. Hierzu ist ein Rutschkeil bzw. Rutschblocktest nötig. Der Rutschkeil oder Rutschblock bietet die naturgetreue Simulierung des Basis- bruchs (basalen Scherbruchs) und zeigt die Bruchlast der Schneedecke an diesem ausgewählten Gelän- depunkt. Zum Erstellen eines Rutschkeils wird ein Schneeprofil von 4 m Kantenlänge (mind. 1,5 m) ausgegraben und anschliessend ein Dreieck mit 2,5 m Basislänge und 2,5 m Höhe mit Hilfe einer Um- 16 WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 20. 17 S. Anhang 3. 18 SCHWEIZERISCHE ARMEE, Lawinenkunde, S. 57 ff.; MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 80 f. 19 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 88. 20 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 87 f. und 24. 6 lenksonde und einer Schnur ausgesägt. Ein Rutschblock (bei harten Schichten vorteilhafter) muss eine Länge von 2 m und eine Breite von 1,5 m aufweisen. Das freistehende dreieckige Schneeprisma wird nun stufenweise bis zum Bruch belastet. Dabei ergeben sich die folgenden Belastungsstufen und Stabi- litätsklassen:21 Belastungsstufe Belastungsprobe Keil rutscht Stabilitätsklasse 10 = spontan 20 = Teillast 30 = Volllast beim Sägen (ohne Zusatzlast) beim behutsamen Drauftreten mit Ski bei voller Belastung durch Skifahrer schwach 41 - 44 = Wippen 51 - 54 = Sprung an Ort bei kräftigem Wippen mit Ski (4 x steigern) beim Aufspringen am Ort mit Ski (4 x steigern) mittel 61 = Sprung von oben 62 = Sprung von oben 70 = kompakt 1. Sprung 1 Person ohne Ski 2. Sprung 2 Personen ohne Ski kein Scherbruch fest Abbildung 222 Beim Säulentest (oder Kompressionstest) wird eine vertikale Schneesäule von 30 cm x 30 cm Quer- schnitt so freigesägt, dass auf allen vier Seiten keine Verbindung mehr zur Schneedecke besteht. Zum Testen der Festigkeiten der Schichten wird die Lawinenschaufel auf die Säule gelegt und je zehnmal aus dem Handgelenk, dem Ellbogen und zuletzt aus der Schulter auf die Schaufel geschlagen. Je früher die Säule bricht, desto schlechter ist die Schichtverbindung am getesteten Ort. Mit dem Säulentest wer- den auch dünne Schwachschichten gefunden, die sonst leicht übersehen werden.23 Schlag aus Handgelenk Ellbogen Schulter Bruch bei Schlag Nr. 1 bis 10 11 bis 20 21 bis 30 Ungefähre Festigkeit an diesem Ort schwach mittel gut Abbildung 324 Weitere Tests zur Ermittlung der Stabilität der Schneedecke sind der Stocktest (Erkennen von verschie- denen Schichthärten und -mächtigkeiten durch kräftiges Einstecken des Stocks), die Beobachtung der Einsinktiefe in den Schnee mit und ohne Skis (sagt z.B. aus, wie gut sich der Neuschnee bereits gesetzt hat) und der Nietentest (Beurteilung der Stabilität der Altschneedecke, für jedes Kriterium im ungünsti- gen Bereich wird eine "Niete" gegeben).25 Diese Tests, insbesondere die Aufnahme eines Schneeprofils, der Rutschkeil- bzw. Rutschblocktest, der Schaufeltest und der Säulentest werden regelmässig im Rahmen der lawinentechnischen Erhebun- gen26 bei einem Unfall durch die Experten durchgeführt. 4.4 Abschied vom repräsentativen Schneeprofil In den letzten Jahren ist das Schneeprofil als Methode zur Einschätzung der Lawinengefahr eines Hanges starker Kritik ausgesetzt worden. Es stellte sich heraus, dass die klassische Lehrmeinung, die Schneedecke sei ein mehr oder weniger homogenes Gebilde und dass von einem Schneeprofil auf den Schneedeckenaufbau des gesamten Hanges geschlossen werden kann, nicht immer zutrifft. Dies zeigte sich unter anderem daran, dass zwei Profile in einem scheinbar gleichmässigen Hang völlig verschie- dene Ergebnisse sowohl in Bezug auf den Schneedeckenaufbau als auch in Bezug auf die Stabilität er- gaben. Zudem konnte man an Tagen mit vielen schwachen und wenig festen Rutschkeilproben keine 21 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 88 ff. 22 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 95. 23 WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 90; SCHWEIZER, Nieten, S. 28. 24 WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 90. 25 WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 89 f.; zum Nietentest: SCHWEIZER, Nieten, S. 25 ff. 26 S. Kap. D., 4. 7 Lawinen beobachten, an Tagen mit vielen festen und wenig schwachen Rutschkeilproben hingegen völlig überraschende Auslösungen von Lawinen. Am 12. März 1991 ereignete sich am Rossbodenstock (Gotthardmassiv) ein tragischer Unfall, der deutlich zeigte, dass ein Schneeprofil bzw. ein Rutschkeil- test nicht zwingend repräsentativ für den ganzen Hang ist. Eine Gruppe der Schweizer Armee führte in einem Hang einen Rutschblocktest durch und erhielt die bestmögliche Belastungsstufe. Bei der Diskus- sion des unerwartet guten Ergebnisses ging der ganze Hang als Schneebrett ab und verschüttete zwei der Männer tödlich. Der Rutschblock hingegen blieb stehen und wurde vom Schneebrett wie eine Insel im Strom umflossen. Aus diesen Beobachtungen schloss man, dass es in einer Schneedecke sogenannte Defizitzonen oder superschwache Zonen, auch "hot spots" genannt, gibt, die am Zonenrand aufgehängt sind und dort örtlich konzentriert hohe Randspannungen erzeugen, welche umso höher sind, je ausge- dehnter die Defizitzone ist. Solche Defizitzonen entstehen, wenn in einer Schwachschicht eine Teilflä- che eingebettet ist, in der das Eigengewicht nicht oder nur ungenügend auf den Untergrund übertragen werden kann. Für den Initialbruch braucht es eine kleine Defizitzone, für die Bruchfortpflanzung eine grossflächige. Kommt zum Eigengewicht der Schneedecke eine Zusatzspannung (z.B. durch einen Ski- fahrer) hinzu, dann ist die minimale Grösse der Defizitzone entsprechend kleiner. Am kleinsten ist sie in der Kombination Zusatzgewicht und extrem steiler Hang. Es drängte sich also ein Perspektiven- wechsel auf, das Denken in Querschnitten (senkrecht zur Schichtung) wurde durch das Denken in Längsschnitten (schichtparallel) ergänzt. Wenn in einem Schneeprofil eine Schwachschicht (z.B. Zwi- schenreif) entdeckt wird, stellt sich zusätzlich die Frage, wie ausgedehnt diese Störzone ist. Anstelle einer Aufeinanderfolge von harten und weichen Schichten (Härteprofil) erhält man im Längsschnitt eine Aufeinanderfolge von schwachen, mittleren und festen basalen Scherfestigkeiten (Scherprofil). Die kritische Schicht eines gefährlichen Hanges kann man sich so als unregelmässiges und kompli- ziertes Muster vorstellen, mit Inseln der Stabilität und Inseln der Instabilität, dazwischen sanfte bis ab- rupte Übergänge ("Flickteppich-Modell"). Diese chaotischen Stabilitätsmuster sind Unikate. Von Inte- resse war nun die Frage, wie das Verhältnis von den verschiedenen Stabilitätsklassen schwach, mittel und fest zu den Gefahrenstufen27 "gering", "mässig" und "erheblich" ist. Dabei stellte sich heraus, dass es in jeder Schneedecke Schwachstellen gibt, nur Anzahl, Grösse und Verteilung sind je nach Gefah- renstufe verschieden. Als Faustregel gilt: 5% "schwach" (Stabilitätsklasse) = GERING (Gefahrenstufe), 10% "schwach" = MÄSSIG, 20% "schwach" = ERHEBLICH, 40 % "schwach" = GROSS.28 4.5 Fazit Nur wenn ein Steilhang hinsichtlich Stabilität der Schneedecke einigermassen homogen ist, sind Punktmessungen (z.B. Rutschkeil, Schneeprofil) übertragbar auf grössere Flächen, aber dann ist die Lawinensituation kaum gefährlich. Wenn es gefährlich ist, sind Unregelmässigkeiten auf kleinstem Raum zu erwarten, und einzelne Stichproben lassen sich nicht auf grössere Flächen übertragen. Schneedeckenuntersuchungen sind deshalb aber nicht überflüssig geworden. Sie werden hingegen nicht mehr primär durchgeführt, um einzelne Gefahrenstellen zu erkennen, sondern um das allgemeine Ge- fahrenpotential der Gegend abzuschätzen, also um einen lokalen Lawinenlagebericht29 zu erstellen, oder um den amtlichen Lawinenlagebericht zu überprüfen. Zur Beurteilung einzelner Gefahrenstellen muss mit Grössen gearbeitet werden, die in engem Zusammenhang mit der Schneebrettauslösung ste- hen und die vom Tourengänger eingeschätzt werden können (wie Exposition, Hangneigung, Häufigkeit der Befahrung und Gruppengrösse). Die angepasste Strategie hierbei ist die Beurteilung mittels der Formel 3 x 3, verknüpft mit der Reduktionsmethode.30 27 Gefahrenskala, s. Kap. B., 5.2. 28 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 102 ff.; DURNER, Lawinen know-how, S. 24; WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 75 f. 29 Gleich Lawinenbulletin, s. nächstes Kap. 30 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 114; vgl. hierzu Kap. B., 6. und 7. 8 5. Das Lawinenbulletin und seine Interpretation 5.1 Nationales und regionales Lawinenbulletin Wichtiger Ausgangspunkt für die Beurteilung der Lawinengefahr von zu Hause aus ist neben dem Al- penwetterbericht, dem Studium der topographischen Karten und den Auskünften von lokalen Experten das Konsultieren des Lawinenbulletins (Lawinenlagebericht). Das Lawinenbulletin gibt potentiell ge- fährdete Hanglagen in Bezug auf Exposition, Höhenlage, Geländeform und Kammlage an, in denen je nach Gefahrenstufe spontane Lawinen oder Auslösungen durch Skifahrer mehr oder weniger wahr- scheinlich sind. Je höher die Gefahrenstufe ist, desto zahlreicher sind die Hänge, die in diesen Hangla- gen gefährlich sind.31 In der Schweiz wird in der Regel von Mitte November bis Mitte Mai vom Schweizerischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ein tägliches Bulletin herausgegeben, und zwar ein nationales Bulletin32, welches nur aus Text besteht und abends um 17 Uhr in Form einer Prognose für den nächs- ten Tag erscheint, sowie ein regionales Bulletin33, welches jeden Morgen um 8 Uhr erscheint und aus Text und Grafik besteht.34 Das nationale Bulletin ist gegliedert in Allgemeines, kurzfristige Entwick- lung, Vorhersage der Lawinengefahr für den nächsten Tag (Gefahrenstufen inkl. Exposition und Hö- henlage der gefährlichen Hänge) sowie die Angabe der Tendenz für die Folgetage. Es gibt Auskunft über die Schneeverhältnisse und die regionale Lawinengefahr für alle Regionen der Schweizer Alpen, wobei örtliche Abweichungen möglich und die Übergänge fliessend sind. Das nationale Lawinenbulletin kann im Internet unter www.slf.ch abgerufen werden, zudem über die Telefonnummer 187, Teletext S. 782, wap.slf.ch und per SMS mit Text "LAWCHD" an die Nr. 162. Das regionale Bulletin wird für einzelne Regionen erstellt. Es kann über die vorerwähnten Kanäle (mit Ausnahme vom Teletext) abgerufen werden. Das Keyword für die Bestellung per SMS für das Oberwallis ist "LAWOVS".35 5.2 Die Gefahrenskala und Empfehlungen Zentrales Element zur Beschreibung der Lawinengefahr im Lawinenbulletin ist die Angabe der Gefah- renstufe. Mit der Gefahrenstufe wird die Lawinengefahr einer ganzen Region eingeschätzt. Sie gilt für die spezifizierten Hanglagen, die nicht ausdrücklich erwähnten Hanglagen sind weniger gefährlich. Die Interpretationshilfe zum Lawinenbulletin macht Angaben zur Auslösewahrscheinlichkeit von Lawinen bei Vorherrschen einer bestimmten Gefahrenstufe sowie über das angebrachte Verhalten unterwegs.36 Auf der folgenden Seite ist die Europäische Lawinengefahrenskala mit Empfehlungen dargestellt: 31 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 135. 32 S. Anhang 1. 33 S. Anhang 2. 34 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 136. 35 SLF, Merkblatt Achtung Lawinen; WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 255; SLF, Verteilkanäle, publiziert auf http://www.slf.ch/lawineninfo/zusatzinfos/interpretationshilfe/verteilkanaele/nationales_bulletin_vert/index_DE (letzter Besuch 19. April 2009). 36 WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 15 f.; Interpretationshilfe zum Lawinenbulletin, publiziert auf http://www.slf.ch/lawineninfo/zusatzinfos/interpretationshilfe/interpretationshilfe_d.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). 9 Lawinengefahrenskala mit Empfehlungen: Gefahrenstufe Icon Schneedeckenstabilität Lawinenauslöse- wahrscheinlichkeit Auswirkungen für Verkehrswege und Siedlungen / Empfehlungen Hinweise für Perso- nen ausserhalb gesi- cherter Zonen / Empfehlungen 1 gering Die Schneedecke ist all- gemein gut verfestigt und stabil. Auslösung ist allgemein nur bei grosser Zusatz- belastung2 an sehr wenigen, extremen Steilhängen möglich. Spontan sind nur Rutsche und kleine Lawinen möglich. Keine Gefährdung. Allgemein sichere Verhältnisse. 2 mässig Die Schneedecke ist an einigen Steilhängen1 nur mässig verfestigt, ansons- ten allgemein gut verfes- tigt. Auslösung ist insbe- sondere bei grosser Zusatzbelastung2, vor allem an den angegebe- nen Steilhängen mög- lich. Grosse spontane Lawinen sind nicht zu erwarten. Kaum Gefährdung durch spontane Lawinen. Mehrheitlich günstige Verhältnisse. Vorsich- tige Routenwahl, vor allem an Steilhängen der angegebenen Ex- position und Höhen- lage. 3 erheblich Die Schneedecke ist an vielen Steilhängen1 nur mässig bis schwach ver- festigt. Auslösung ist bereits bei geringer Zusatzbe- lastung2 vor allem an den angegebenen Steil- hängen möglich. Fall- weise sind spontan einige mittlere, verein- zelt aber auch grosse Lawinen möglich. Exponierte Teile vereinzelt gefähr- det. Dort sind teil- weise Sicherheits- massnahmen zu empfehlen. Teilweise ungünstige Verhältnisse. Erfah- rung in der Lawinen- beurteilung erforder- lich. Steilhänge der angegebenen Exposi- tion und Höhenlage möglichst meiden. 4 gross Die Schneedecke ist an den meisten Steilhängen1 schwach verfestigt. Auslösung ist bereits bei geringer Zusatzbe- lastung2 an zahlreichen Steilhängen wahr- scheinlich. Fallweise sind spontan viele mittlere, mehrfach auch grosse Lawinen zu erwarten. Exponierte Teile mehrheitlich ge- fährdet. Dort sind Sicherheitsmass- nahmen zu empfehlen. Ungünstige Verhält- nisse. Viel Erfahrung in der Lawinenbeur- teilung erforderlich. Beschränkung auf mässig steiles Gelän- de / Lawinenaus- laufbereiche beachten. 5 sehr gross Die Schneedecke ist all- gemein schwach verfestigt und weitgehend instabil. Spontan sind viele grosse Lawinen, auch in mässig steilem Gelände, zu erwarten. Akute Gefährdung. Umfangreiche Si- cherheitsmassnah- men. Sehr ungünstige Ver- hältnisse. Verzicht empfohlen. 1 Das lawinengefährliche Gelände ist im Lawinenbulletin im Allgemeinen näher beschrieben (z.B. Höhenlage, Exposition, Geländeform usw.). 2 Zusatzbelastung: - gross (z.B. Skifahrergruppe ohne Abstände, Pistenfahrzeug, Lawinensprengung) - gering (z.B. einzelner Skifahrer, Snowboarder oder Schneeschuhgeher) mässig steiles Gelände: Hänge flacher als rund 30 Grad Steilhänge: Hänge steiler als rund 30 Grad extreme Steilhänge: besonders ungünstig bezüglich Neigung (meist steiler als etwa 40 Grad), Geländeform, Kammnähe, Bodenrauigkeit spontan: ohne menschliches Dazutun Exposition: Himmelsrichtung, in die ein Hang abfällt exponiert: besonders der Gefahr ausgesetzt Abbildung 437 6. Die Formel 3 x 3 Die Formel 3 x 3 dient der ganzheitlichen Beurteilung der Lawinengefahr. Sie ist die Richtschnur zur Beurteilung der Lawinengefahr und wird heute von sämtlichen massgebenden alpinen Ausbildungsor- 37 SLF, Lawinengefahrenskala, publiziert auf http://www.slf.ch/lawineninfo/zusatzinfos/lawinenskala-europa/index_DE (letzter Besuch 19. April 2009). 10 ganisationen für die Kaderausbildung verwendet. Die Formel 3 x 3 stellt somit die in der Schweiz vor- herrschende Sicherheitsphilosophie dar. Dabei sind die drei Hauptfaktoren Verhältnisse, Gelände und Mensch in die ganzheitliche Risikoanalyse mit einzubeziehen. Die einzelnen Informationen und Beo- bachtungen werden gewichtet und zueinander in Beziehung gebracht. Die Lawinengefahr wird in drei Phasen beurteilt, welche dem üblichen Ablauf einer Tour entsprechen: Tourenplanung zu Hause, Rou- tenwahl im Gelände und Einzelhangbeurteilung. Mit dieser Methode können die Fremdinformationen, Prognosen und Annahmen, die der Tourenplanung zu Hause zugrunde gelegt wurden, unterwegs ge- prüft und wenn nötig angepasst werden. Mit dem dreistufigen Vorgehen wird ein Bild des Ganzen mo- delliert und so die Entscheidungsgrundlage gelegt, wobei das Schwergewicht auf die fünf Schlüsselva- riabeln Gefahrenstufe, Hangneigung, Hangexposition, Häufigkeit der Befahrung, Gruppengrösse und Abstände gelegt wird.38 Die folgende Tabelle zeigt die Formel 3 x 3: Verhältnisse: Wetter und Schnee Gelände Mensch Tourenplanung (regional, Tourenplanung mit Alternativen) "Welche Tour ist möglich?" • Lawinenbulletin • Wetterprognose • Weitere Informationen: Hüt- tenwart etc. • Karte • Führerliteratur • Fotos • Schlüsselstellen • Steilheit messen • Varianten • Zeitplan • Wer kommt mit? • Gruppengrösse • Technik und Kondition • Material • Verantwortung Beurteilung im Gelände (lokal, soweit Auge und Feldste- cher reichen, Routenwahl mit Varianten) "Ist etwas anders als erwartet?" • Schneefall, Regen, kritische Neuschneemenge • Alarmzeichen • Wind, Triebschnee • Temperatur • Sicht • Bewölkung • Tendenz • Allg. Schneeverhältnisse, Schneedecke • Stimmt meine Vorstellung? • Steilheit • Exposition • Was ist oberhalb, unterhalb? • Kammlage • Topographie • Wald • Wer ist in meiner Gruppe? • Ausrüstung und LVS kontrol- lieren • Wer ist sonst noch unter- wegs? • Zeitplan und körperliche Verfassung laufend überprü- fen Einzelhangbeurteilung, Schlüs- selstelle (zonal, Spuranlage im Hang) "To go or not to go?" • Kritische Neuschneemenge • Schneebeschaffenheit • frische Triebschneeansamm- lungen • Strahlung, Temperatur • Sicht • Häufigkeit und Ausmass der Befahrung • Steilheit, Form, Lage (kamm- nah) und Grösse des Hanges • felsdurchsetztes Gelände • Höhenlage und Exposition • Absturz- und Verschüttungs- gefahr • Umgehungsmöglichkeit • Physische und psychische Leistungsfähigkeit • Technische Fähigkeiten • Gruppengrösse • Disziplin • Führung Abbildung 539 7. Die Reduktionsmethoden Die Reduktionsmethoden sind probalistische Entscheidungsmodelle. Erfinder ist Werner Munter, wel- cher mit der Entwicklung dieser Methoden nach einer Serie von schweren Lawinenunfällen Ende der 80er Jahre begann, in denen vor allem geführte Jugendgruppen betroffen waren. Diese Unfälle machten deutlich, dass die klassischen Methoden zur Beurteilung der Lawinengefahr (klassische Beurteilung der Schneedeckenstabilität vor Ort) vor allem den Unerfahrenen mangels konkreter Kenntnisse einen viel zu grossen Ermessensspielraum offen liessen.40 Es gibt verschiedene Reduktionsmethoden, die alle das Ziel haben, das Lawinenrisiko auf einer Skitour zu verringern. Die elementare Reduktionsmethode gibt einen Grenzwert an, bis zu welcher Steilheit Hänge unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Gefahrenstufe begangen werden dürfen. Sie lautet wie folgt: 38 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 117 ff. und S. 186. 39 SLF, Merkblatt Achtung Lawinen. 40 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 120 und S. 214. 11 Bei "MÄSSIG" geht man nicht über 39 Grad, bei "ERHEBLICH" nicht über 34 Grad und bei "GROSS" beschränken wir uns auf mässig steiles Gelände (unter 30 Grad). Die in Deutschland und Österreich verbreiteten Methoden "Snowcard" und "Stop or go" sind ebenfalls aus dieser Reduktionsmethode abgeleitet und funktionieren nach dem gleichen Prinzip.41 Bei der klassischen Reduktionsmethode wird den Gefahrenstufen eine ganze Zahl zwischen 2 (bei "ge- ring") und 8 (bei "erheblich") zugeordnet. Die Reduktionsfaktoren sind jene Faktoren, welche das Ri- siko mindern, wenn sie berücksichtigt werden. Sie werden mit ganzen Zahlen zwischen 2 und 4 quanti- fiziert. Die klassische Reduktionsmethode lässt sich wie folgt darstellen: Bulletinstufe gering mässig erheblich Gefahrenpotential 2 4 8 ↓ Gefahrenpotential Restrisiko = ---------------------- = ≤ 1 → JA , > 1 → NEIN (RF x RF x RF) ↑ Abbildung 642 Zur Beurteilung der Lawinensituation mit der klassischen Reduktionsmethode wird nun das Gefahren- potential (ganze Zahl zwischen 2 und 8) mit den Reduktionsfaktoren verglichen. Die Situation gilt als genügend sicher, wenn die Kombination der Reduktionsfaktoren grösser ist als das Gefahrenpotential. Die Reduktionsfaktoren (ganze Zahlen) werden kombiniert, indem man sie multipliziert. Die goldene Regel oder "der langen Rechnerei kurzer Sinn" lautet dabei: Bei "gering" wird ein beliebiger Reduk- tionsfaktor gewählt. Bei "mässig" werden zwei beliebige Reduktionsfaktoren gewählt. Bei "erheblich" wird ein erst-, ein zweit- und ein drittklassiger Reduktionsfaktor gewählt.43 8. Massnahmen im Gelände Zur unverzichtbaren Ausrüstung einer jeden Tour gehören für jeden Teilnehmer ein LVS, eine Lawi- nensonde und eine Lawinenschaufel. Das LVS muss stets auf "Senden" gestellt sein und unter einem Kleidungsstück auf dem Körper getragen werden, da sonst die Gefahr besteht, dass es in der Lawine abgerissen wird. Mitgenommen werden sollte zudem ein Notfunk oder wenigstens ein Handy.44 Ein wichtiger Punkt ist die richtige Spuranlage innerhalb eines Hanges oder einer Geländeformation. Dies- bezüglich gilt, dass ökonomisch und ästhetisch angelegte Spuren in der Regel auch lawinensicherer sind als die übertrieben sportlichen Spuren. Zu beachten sind die folgenden Punkte: Immer über die 41 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 122; WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 22; WINKLER/BREHM/ HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 106 ff. 42 WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 23. 43 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 123 ff.; WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 23. 44 POHL/SCHELLHAMMER, Skitouren, S. 83; WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 113. erstklassig Verzicht auf Hänge, steiler als 30 Grad oder steilste Hangpartie um 35 Grad oder Verzicht auf Hänge, steiler als 34 Grad RF 2 RF 3 RF 4 zweitklassig Verzicht auf Sektor NW-N-NE oder Verzicht auf Sektor WNW-N-ESE oder Verzicht auf die im Lawinenbulletin genannten kritischen Hang- und Höhenlagen ständig befahrene Hänge RF 2 RF 3 RF 4 RF 2 drittklassig grosse Gruppe mit Entlastungsabständen oder kleine Gruppe 2-4 Personen oder kleine Gruppe mit Entlastungsabständen RF 2 RF 2 RF 3 12 flachste Geländepartie (z.B. Rampen) aufsteigen, Rücken sind sicherer als Mulden, lokale Schwach- stellen wie die Nähe von einzelnen Felsblöcken oder Büschen meiden, bei windverblasenen Hängen mit wenig Schnee nicht in die triebschneegefüllten Mulden und Rinnen ausweichen, Vorsicht am Übergang von schneearmen zu schneereichen Stellen, da dort Schneebretter besonders leicht ausgelöst werden, mögliche Verschüttungsgefahr bzw. -tiefe minimieren, d.h. Steilhänge möglichst oben queren und am Rand des Hanges aufsteigen. Ab Vorherrschen von "mittlerer" Schneedeckenstabilität werden Massnahmen zur Schonung der Schneedecke empfohlen. Dazu gehört das Einhalten von Entlastungs- abständen bzw. Sicherheitsabständen zwischen den Gruppenmitgliedern, im Aufstieg mind. 10 m, in der Abfahrt 50 m. Durch die Entlastungsabstände im Aufstieg soll die Auslösung einer Lawine verhin- dert werden. Sicherheitsabstände in der Abfahrt sorgen dafür, dass bei einem Lawinenniedergang nur eine Person verschüttet wird. Zu vermeiden sind schlagartige Belastungen der Schneedecke, wie sie z.B. durch Stürze (ein Sturz belastet die Schneedecke mit einer halben Tonne!), aggressives Kurz- schwingen und Umspringen entstehen. In der Abfahrt empfiehlt sich die Anordnung eines Abfahrtskor- ridors mit klaren seitlichen Begrenzungen. Zudem sollten die einzelnen Gruppenmitglieder nur auf la- winensicheren Inseln besammelt werden. Eine weitere Sicherheitsmassnahme ist das Spurfahren (alle Teilnehmer folgen der gleichen Spur). Eine laufende Neubeurteilung (Wetter, Schnee, Gelände, Mensch, Zeitplan) ist nötig. Tageszeitliche Temperaturschwankungen und der Strahlungseinfluss der Sonne sind zu beachten. Bei Nebel oder schlechter Sicht in steilem, unbekanntem Gelände ist umzu- kehren.45 Stets zu achten ist weiter auf Alarmzeichen. Diese weisen auf Schwachstellen in der Schneedecke hin. Dazu gehören insbesondere die "Wumm-Geräusche" mit gleichzeitiger, schlagartiger Kurzsetzung der Schneedecke. "Wumm-Geräusche" sollten dem Skifahrer durch Mark und Bein drin- gen, denn deutlicher kann die Natur nicht warnen. Jedes "Wumm-Geräusch" zeugt von einer Schwä- chung einer ohnehin schwachen Schneedecke. Weitere Alarmzeichen sind Zischgeräusche (entstehen, wenn nur eine dünne Oberflächenschicht labil ist), Risse in der Schneedecke, Fernauslösungen, frische spontane Schneebretter und Vibrationen in der Schneedecke.46 9. Richtlinien für die Sicherheitsverantwortlichen von Siedlungen, Verkehrswegen und Schneesportgebieten Lawinendienste zum Schutz von Siedlungen oder von Verkehrswegen haben den Auftrag, Personen mit temporären Massnahmen wie Sperrungen und Evakuationen vor möglichen Lawineneinwirkungen zu schützen. Die Sicherheitsverantwortlichen müssen die lokale Lawinengefahr beurteilen, welche von der im Lawinenbulletin herausgegebenen Gefahrenstufe abweichen kann. Massnahmen sind entsprechend der lokalen Gefährdung anzuordnen. Dabei können bei einer bestimmten lokalen Gefahrenstufe unter- schiedliche Massnahmen zweckmässig sein. Das bedeutet, dass z.B. bei der Gefahrenstufe "sehr gross" nicht zwangsläufig die gesamte rote und blaue Zone abzusperren bzw. zu evakuieren ist. Wichtig ist, dass die Entscheide bzw. angeordneten Massnahmen begründet und dokumentiert werden. Die interne Organisation eines Lawinendienstes ist in einem Reglement und/oder Pflichtenheft zu regeln. Eine ver- antwortliche Person muss jederzeit erreichbar sein. Zu regeln ist ebenfalls die interne und externe Kommunikation. Die Mitglieder der Lawinendienste haben sich aus- und weiterzubilden. Für die Entscheidungen der Sicherheitsverantwortlichen eines Lawinendienstes sind die folgenden Grundlagen bedeutsam: Karte mit den Lawinenzügen (Bezeichnung der Anrissgebiete, Fliessrichtung der Lawinen), Angaben zu den Geländeverhältnissen (Höhenlage, Exposition, Hangneigung, Topogra- fie und Grösse der Anrissgebiete, Sturzbahnen, Auslaufgebiete), Lawinenkataster (Daten der abgegangenen Lawinen, Lawinengrösse und -art, Schäden, Wetter- und Schneedaten), Lawinengefah- renkarte, Zonenplan, Angaben zum Schadenpotenzial, Angaben zu den gefährdeten Objekten (Anzahl und Art der gefährdeten Objekte in der blauen und roten Zone, Gebäude mit und ohne Verstärkung, Aktualisierung der Daten sicherstellen!), und Angaben zu den vorhandenen baulichen Schutzmassnah- 45 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 160 ff.; WASSERMANN/WICKY, Lawinen und Risikomanagement, S. 44 f.; WINKLER/BREHM/ HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 112 ff. 46 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 24 und 146; WINKLER/BREHM/HALTMEIER, Bergsport Winter, S. 83. 13 men. Mit Vorteil wird ein Sicherheitskonzept bzw. -dispositiv erarbeitet. Darin ist unter anderem zu definieren, welche Daten bei der Beurteilung der Lawinengefahr verwendet werden. Lösungen, z.B. in Form von Absperrplänen, sind vorzubereiten. Die Lawinensituation ist vom ersten Schneefall des Winters bis zur Ausaperung im Frühling zu verfolgen. Wiederkehrend sind die folgenden Arbeiten durchzuführen: Datenerhebung und Situationsanalyse (unter Berücksichtigung der Prognosen), Beur- teilung der lokalen Gefährdung von Personen und Objekten, Massnahmen oder deren Aufhebung.47 In Schneesportgebieten sind Pisten grundsätzlich so anzulegen, dass sie unter normalen winterlichen Bedingungen lawinensicher sind, wobei eine absolute Sicherheit auch für die markierten Abfahrten nicht erreichbar ist. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verlangt im Konzessionierungsverfahren Gut- achten über die Lawinensicherheit des Projekts, welche von den Gesuchstellern beim SLF einzuholen sind. Diese Gutachten äussern sich neben den möglichen Schutzmassnahmen auch über die Anlage der Pisten. Die Sicherung vor Lawinengefahr setzt eine ständige und genaue Beurteilung der allgemeinen und der örtlichen Schnee- und Wetterverhältnisse voraus. Die örtliche Beurteilung der Lawinengefahr muss durch eine sachkundige, mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute Person erfolgen. Von der verkehrssicherungspflichtigen Person wird ein hohes Mass an Sorgfalt erwartet. Lawinengefährdete markierte Abfahrten sind unverzüglich zu sperren. Müssen alle von einem Skilift erschlossenen mar- kierten Abfahrten gesperrt werden, so ist der Betrieb einzustellen. Die zur Einhaltung des Fahrplans verpflichteten Transportunternehmungen haben den Fahrgästen die Mitnahme der Skis und Snow- boards zu verbieten. Die Sperrung muss sowohl an der Auskunftstafel als auch im Gelände angegeben bzw. markiert werden. Eine gesperrte Abfahrt darf erst wieder zum Befahren freigegeben werden, nachdem die verantwortliche Person sich vergewissert hat, dass die Gefahr (evtl. nach künstlicher Auslösung der Lawine) abgeklungen ist.48 Auch hier ist es wichtig, dass ein schriftlich festgelegtes Lawinensicherheitskonzept besteht und dass ein Journal (Tagesjournal, Sprengprotokolle, Lawinennie- dergänge und -kataster) geführt wird.49 C. LAWINENUNFÄLLE UNTER STRAFRECHTLICHEN ASPEKTEN 1. Das Fahrlässigkeitsdelikt im Allgemeinen 1.1 Einleitende Bemerkungen Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässiges Verhalten wiegt dabei we- niger schwer als vorsätzliches Verhalten. Dies zeigt sich auch darin, dass die vorsätzliche Verübung eines Verbrechens oder Vergehens stets mit Strafe bedroht ist, die fahrlässige Verübung hingegen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Zudem ist die angedrohte Strafe fast durchwegs erheblich niedriger als beim entsprechenden Vorsatzdelikt (vgl. z.B. Art. 111 StGB im Ge- gensatz zu Art. 117 StGB). Der Unterschied zum Vorsatzdelikt liegt darin, dass der vorsätzlich han- delnde Täter, auch wenn er das rechtliche Verbot verkennt, einen Sachverhalt verwirklichen will, der bloss fahrlässig handelnde Täter hingegen nicht.50 47 SLF, Arbeit im Lawinendienst, publiziert auf http://www.slf.ch/dienstleistungen/merkblaetter/praxishilfe_lawdienst_deutsch.pdf (letzter Besuch 19. April 2009); SLF, Lawinen und Recht, Workshop 4, S. 164 ff.; SCHWEIZER/SEILER/STOFFEL, Die Lawine in Evolène, S. 117 ff., http://www.wsl.ch/personal_homepages/schweizj/publications/Schweizer_etal_Evolene_2008.pdf (letzter Besuch 19. April 2009); STIFFLER, Skirecht, S. 142 ff. 48 Seilbahnen Schweiz, Verkehrssicherungspflicht, N 112 ff., publiziert auf http://www.seilbahnen.org/dcs/users/6/ Verkehrssicherungspflicht_06_d.pdf (letzter Besuch 19. April 2009); SKUS, Richtlinien, N 35, publiziert auf htp://www.bfu.ch/PDFLib/1119_42.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). 49 SLF, Lawinen und Recht, Workshop 3, S. 159 ff. 50 JENNY, Basler Kommentar, Art. 12 StGB N 11 ff. 14 Hat der Täter die mögliche Bedeutung seines Verhaltens bedacht, jedoch auf das Ausbleiben des tatbe- standsmässigen Erfolgs vertraut, liegt bewusste Fahrlässigkeit (luxuria) vor, ansonsten, wenn er über- haupt nicht daran gedacht hat, unbewusste Fahrlässigkeit (negligentia). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt ausser Acht lässt, die jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.51 Die meisten Fahrlässigkeitsdelikte des StGB sind Erfolgsdelikte. Der Erfolg liegt dabei in der Verletzung oder in der Gefährdung eines Rechtsgutes.52 Fahrlässige Tätigkeitsdelikte sind selten und vielfach als nur durch einen begrenzten Täterkreis begehbare Sonderdelikte ausgestaltet (z.B. Art. 317 Ziff. 2 StGB, fahrlässige Urkundenfälschung im Amt). Weiter wird differenziert zwischen fahrlässigen Handlungs- bzw. Begehungsdelikten und fahrlässigen Unterlassungsdelikten. Diese Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil die Strafbarkeit bei den Unterlassungsdelikten von zusätzlichen Gege- benheiten, insbesondere dem Vorliegen einer Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten, abhängt (Art. 11 Abs. 2 StGB). Im Gegensatz zum echten Unterlassungsdelikt ist das unechte Unterlas- sungsdelikt in den entsprechenden Tatbeständen als Begehung umschrieben. Die Unterscheidung zwi- schen Handlungs- bzw. Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt darf nicht ausser Acht gelassen wer- den, auch wenn sich jedes fahrlässige Verhalten im Prinzip durch Unterlassung von Sorgfaltspflichten auszeichnet. Ob der Erfolg durch eine sorgfaltspflichtwidrige Handlung herbeigeführt worden ist oder nicht, kann nur dann offen gelassen werden, wenn der Täter ohnehin als Garant zur Abwendung des Erfolges verpflichtet gewesen wäre.53 Die Unterscheidung, ob denn nun ein Tun oder ein Unterlassen Gegenstand des strafrechtlichen Vor- wurfs ist, ist nicht immer klar. Dass auch fahrlässiges Handeln insofern ein Gebot verletzt, als es, wie bereits angetönt, die erforderliche Sorgfalt vermissen lässt, macht es nicht zu einer Art von Unterlas- sen. Das jeder fahrlässigen Handlung innewohnende Unterlassungsmoment entspricht mit anderen Worten nicht einer Unterlassung im Sinne eines Unterlassungsdelikts. Fahrlässiges Handeln verstösst stets gegen ein Verbot, ebenso wie vorsätzliches Handeln, das fremde Rechtsgüter nicht genügend res- pektiert. Demgegenüber geht es beim Unterlassungsdelikt allein um die Nichterfüllung des Gebotes, zur Abwehr von Gefahren in bestimmter Weise tätig zu werden. Diesbezüglich kann im schweizeri- schen Strafrecht die Subsidiaritätstheorie als herrschend angesehen werden. Demnach ist in erster Linie immer zu prüfen, ob dem fraglichen Erfolg nicht ein Tun des Täters als reale Ursache zugrunde liegt. Erst wenn dies zu verneinen ist und lediglich hypothetische Kausalität in Frage kommt, muss geprüft werden, ob allenfalls ein unechtes Unterlassungsdelikt vorliegt.54 Bei Bergunfällen hat der Täter in der Regel eine Garantenstellung inne.55 Deshalb empfiehlt es sich, in diesen Fällen zuerst zu untersuchen, ob eine Garantenstellung vorliegt, denn diese Frage lässt sich meist ohne Schwierigkeiten beantworten. Wird eine Garantenstellung bejaht, braucht nicht mehr überprüft zu werden, ob eine Handlung oder ein Unterlassen vorliegt.56 Zudem ist für Fahrlässigkeitsdelikte die praktische Bedeutung zwischen fahrlässiger Begehung und fahrlässiger Unterlassung gering, weil Sorgfaltspflichten regelmässig die Folge von Garantenstellungen sind und insofern Garanten- und Sorgfaltspflichten sachlich überein- stimmen.57 Bei Lawinenunfällen mit strafrechtlichen Folgen handelt es sich in der Regel um fahrlässige Erfolgs- delikte als Handlungs- bzw. Begehungsdelikte oder um fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte. Als Beispiel eines fahrlässigen Erfolgsdeliktes als Handlungs- bzw. Begehungsdelikt kann der Fall genannt werden, in dem ein Bergführer mit seiner Gruppe einen Hang befährt und dort eine Lawine auslöst, 51 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 12 StGB N 23. 52 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 12 StGB N 23. 53 JENNY, Basler Kommentar, Art. 12 StGB N 65; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 12 StGB N 23; DONATSCH, StGB Kommentar, S. 47. 54 STRATENWERTH, AT I, S. 475 N 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 11 StGB N 6. 55 S. Kap. C., 1.4. 56 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 115 f. 57 RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 275 N 9. 15 obwohl er bei sorgfältiger Prüfung der Lawinensituation den Hang hätte meiden sollen. Ein unechtes Unterlassungsdelikt hingegen würde dann vorliegen, wenn ein Sicherheitsverantwortlicher für eine Strasse es unterlässt, diese rechtzeitig zu sperren, so dass die Strasse von einer Lawine verschüttet wird. 1.2 Das fahrlässige Erfolgsdelikt als Handlungs- bzw. Begehungsdelikt a) Allgemeine Bemerkungen zum Deliktsaufbau Über die Zuordnung der Merkmale des Fahrlässigkeitsdelikts zu den einzelnen Verbrechenselementen bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach den Vertretern der kausalen Handlungslehre wird aus- schliesslich das Bewirken des Erfolges der Tatbestandsmässigkeit zugerechnet, während alle anderen Kennzeichen der Fahrlässigkeit als Probleme der Schuld betrachtet werden.58 An dieser Lehre wird un- ter anderem kritisiert, dass der Tatbestand der fahrlässigen Delikte alleine auf Erfolg und adäquate Kausalität reduziert werde, wenn das fahrlässige Verhalten als eine Frage der Schuld behandelt werde, was eine kaum zu verantwortende Ausdehnung der Strafbarkeit nach sich ziehe.59 Nach der neueren Doktrin wird die Tatbestandsmässigkeit oder die Rechtswidrigkeit der Erfolgsverursachung davon ab- hängig gemacht, dass der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt (personale Unrechtslehre). Die pflichtwid- rige Unvorsichtigkeit wird also schon dem Unrecht und nicht erst der Schuld zugeordnet. Auch die an sich vorhersehbare Herbeiführung eines tatbestandsmässigen Erfolges ist danach kein strafrechtlich re- levantes Unrecht, wenn der Täter die ihm obliegende Sorgfalt aufgewendet hat, d.h. kein strafrechtlich relevantes Unrecht geschaffen hat.60 Unterschiedliche Auffassungen bestehen auch bezüglich der Zuordnung der Rechtswidrigkeit. Ein Teil der Lehre behandelt die Rechtfertigungsgründe bereits im Zusammenhang mit der Sorgfalt auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit und nicht auf einer geson- derten Stufe.61 In den folgenden Ausführungen wird die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dem Unrecht zugeordnet. Die Rechtfertigungsgründe werden auf einer gesonderten Stufe geprüft. b) Die Tatbestandsmässigkeit Die Tatbestandsmässigkeit beim Fahrlässigkeitsdelikt wird nicht nach objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmalen aufgegliedert. Es kommt zwar auch für die Fahrlässigkeitshaftung nicht allein auf äussere Merkmale an, sie hängt ebenso von den persönlichen Verhältnissen des Täters ab. Darin liegt aber nichts, was den subjektiven Erfordernissen beim Vorsatzdelikt vergleichbar wäre. Der Wille des fahrlässig Handelnden richtet sich gerade nicht auf den strafrechtlich relevanten Erfolg. Das Unrecht wird nicht durch den Inhalt dieses Willens als solchen begründet, sondern ergibt sich erst aus einem Vergleich mit dem in der konkreten Situation gebotenen Verhalten. Der Kern des Fahrlässigkeitsdelikts ist die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, die Verletzung einer Sorgfaltspflicht.62 Die Tatbestandsmässigkeit des fahrlässigen Erfolgsdelikts kann insofern folgendermassen umschrieben werden: Ungewolltes Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, Verletzung einer Sorgfaltspflicht (Schaffung eines unerlaubten Risikos im Sinne individueller Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des den Eintritt des Erfolges herbeiführenden Geschehensablaufes) und Risikozusammenhang (Relevanz des sorgfaltswidrigen Verhaltens für den Erfolgseintritt).63 58 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 322 f.; ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 16 (Vermerk, dass das Bundesgericht zum Zeitpunkt der Entscheidfindung von BGE 99 IV 63 die Fahrlässigkeit noch als eine Frage der Schuld behandelte). 59 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 15. 60 STRATENWERTH, AT I, S. 453 N 10. 61 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 325 f.; ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 32; FLACHSMANN/ECKERT/ISENRING, Tafeln zum Strafrecht, S. 94. 62 STRATENWERTH, AT I, S. 450 f. N 3; JENNY, Basler Kommentar, Art. 12 StGB N 69 f. 63 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 14; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 322. 16 Der tatbestandsmässige Erfolg muss beim fahrlässigen Handlungs- bzw. Begehungsdelikt vom Täter ungewollt bewirkt worden sein. Die Zurechenbarkeit des Erfolges erfordert, dass die in Frage stehende Handlung nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Äquiva- lenztheorie, natürliche Kausalität). Ob dies zutrifft, ist Tatfrage.64 Die Überprüfung der adäquaten Kausalität erfolgt auf Stufe der individuellen Voraussehbarkeit des Erfolges.65 Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht ist der Kern des Fahrlässigkeitsdelikts. Der Inhalt dieser Sorg- faltspflicht kann darin bestehen, eine bestimmte Handlung ganz zu unterlassen (strafrechtswidrige Handlungen; gefährliche, sozialinadäquate Handlungen; fehlende Fähigkeit zur Beherrschung der Risi- ken [Übernahmeverschulden]) oder darin, bei der Ausführung einer an sich nicht pflichtwidrigen, mit Risiken verbundenen Handlung das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten.66 Das Bergsteigen ist gestützt auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit im Rahmen unserer Rechtsordnung zulässig und stellt ein solches erlaubtes Risiko dar.67 Als Mass der zu erbringenden Sorgfalt ist nicht das Leistungsvermögen eines gedachten Durch- schnittsmenschen entscheidend, sondern die persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Indivi- duums. Individuelle Sonderbefähigung wirkt sorgfaltspflichterhöhend, individuelle Minderbegabung sorgfaltspflichtmindernd. Die Individualisierung wird nicht bei der persönlichen Verantwortlichkeit und bei der persönlichen Einstellung vorgenommen. Die persönlichen Verhältnisse beziehen sich nur auf die Handlungsfähigkeiten des Einzelnen. Der besonders Gewissenhafte muss also nicht sorgfältiger und der Leichtsinnige darf nicht unvorsichtiger sein als andere.68 Massgebend ist schlussendlich, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Berücksichtigt bei den persönli- chen Verhältnissen werden die geistigen Anlagen des potentiellen Täters, die Bildung, die berufliche Erfahrung usw. Stellt sich heraus, dass der Beschuldigte subjektiv nicht zur erforderlichen Sorgfalt be- fähigt war, ist zu prüfen, ob ihm vorzuwerfen ist, dass er sich überhaupt in die objektive Verpflich- tungssituation begeben hat (Übernahmeverschulden).69 Ausgangspunkt bei der Bestimmung des Masses der anzuwendenden Sorgfalt sind die generellen Ver- haltensnormen, welche das Mindestmass der aufzubringenden Sorgfalt umschreiben. Diese generell- abstrakten Normen findet man zunächst in gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Strassenverkehrsrecht). Sind diese auf den betreffenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar, können sie unter Umständen ana- log beigezogen werden. Weiter kommen Regeln in Betracht, die von den an gefährlichen Tätigkeiten beteiligten Personen oder von privaten bzw. halbprivaten Verbänden selber entwickelt wurden, sowie Richtlinien von Fachkommissionen, Beratungsstellen usw. (z.B. FIS-Regeln, SUVA-Vorschriften). Derartige Normen können als generelle Pflichten zur Bemessung des Sorgfaltsinhaltes jedoch nur dann gelten, wenn sie allgemein anerkannt sind und als Konkretisierung der für solche Tätigkeiten geforder- ten Vorsicht betrachtet werden dürfen.70 In Bezug auf Lawinenunfälle sind diese generell-abstrakten Normen in allgemein anerkannten, in populären Lehrbüchern über Lawinen publizierten und an öffentlichen Kursen instruierten Verhaltensweisen zu suchen, wie sie in dieser Arbeit im Kapitel Lawi- nenkunde dargelegt werden.71 Als Beispiel seien hier die Planung einer Tour bezüglich der Beurteilung der Lawinengefahr mit der Methode 3 x 3, die Anwendung der elementaren Reduktionsmethode im Gelände, die SKUS-Richtlinien über die Verkehrssicherungspflichten in Schneesportgebieten und die 64 JENNY, Basler Kommentar, Art. 12 StGB N 71; DONATSCH /TAG, Strafrecht I, S. 326 f. 65 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 14. 66 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 328 f.; FLACHSMANN/ECKERT/ISENRING, Tafeln zum Strafrecht, S. 92. 67 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 99. 68 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 15 f. 69 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 12 StGB N 35 f. 70 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 19; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 335 ff. 71 Vgl. MUNTER, Sorgfaltspflichten des Gutachters, S. 8. 17 Merkblätter des SLF genannt.72 Sind keine solchen Normen vorhanden, kann eine Sorgfaltswidrigkeit durch Rückgriff auf den allgemeinen Gefahrensatz begründet werden, der jeden verpflichtet, Gefahren, die durch sein Verhalten für Dritte entstehen, zu erkennen und zu vermeiden oder wenigstens dafür zu sorgen, dass sich die Gefahr nicht in einer Rechtsgutverletzung realisiert.73 Diese generell-abstrakten Normen müssen schliesslich den konkreten Umständen des Einzelfalles so- wie den persönlichen Verhältnissen des potentiellen Täters angepasst werden. Zu prüfen ist die Vor- hersehbarkeit des Erfolges, denn Vorsichtspflichten können nur bezüglich solcher Erfolge bestehen, die vorhersehbar sind. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Handlung. Die Annahme der Pflichtwidrigkeit setzt voraus, dass nicht nur der Eintritt des im Bereich des Schutzzweckes liegenden Erfolges, sondern auch der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Um- stände in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar war, und zwar für den konkreten Täter. Ob dies der Fall ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gestützt auf den Massstab der Adäquanz geprüft. Dabei wird allein auf die individuelle Vorhersehbarkeit abgestellt. Es wird also geprüft, ob der Täter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und seinen persönlichen Verhältnissen den Erfolg hätte vorhersehen können (Vorhersehbarkeit des Kausalzusammenhangs).74 Ob dies erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist nur ausnahmsweise anzunehmen, so wenn ganz ungewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutre- ten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle andern mitverursa- chenden Faktoren, wie das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen. In diesen Fällen ist die Vorhersehbarkeit zu verneinen. Grundsätzlich ist aber ein Drittverschulden oder ein Verschulden des Opfers ohne Bedeutung.75 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird in der Lehre zum Teil insofern kritisiert, als das Bun- desgericht davon ausgehe, dass praktisch bei jedem pflichtwidrigen Setzen einer Gefahr die schlimms- ten Folgen vorauszusehen seien, auch wenn sie auf sehr ungewöhnliche Weise eintreten würden. Es wird gefordert, dass überdies massgebend sein muss, welche Risiken für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter in einem bestimmten Verhaltensbereich nach allgemeiner Auffassung in Kauf genommen werden dürfen (soziale Adäquanz), statt nur auf die Wahrscheinlichkeit von Geschehensabläufen abzu- stellen. Es ist z.B. denkbar, dass sich Kinder hinter parkierten Autos verstecken und plötzlich auf die Strasse vor ein fahrendes Auto rennen. Gegen den korrekt fahrenden Lenker kann der Vorwurf des sorgfaltswidrigen Verhaltens nicht erhoben werden, weil er diesen Geschehensverlauf und Erfolgsein- tritt nicht vorhersehen musste. Andererseits setzt sich im Schrifttum die Ansicht durch, dass auf das Erfordernis der Adäquanz verzichtet und nur geprüft werden soll, ob der eingetretene Erfolg für den Täter individuell vorhersehbar war (um die Doppelkontrolle Vorliegen der Adäquanz einerseits und der individuellen Vorhersehbarkeit andererseits zu vermeiden).76 Bei vielen sozial erwünschten oder gebilligten Verhaltensweisen ist es unmöglich, die Gefährdung von Rechtsgütern völlig auszuschliessen. So sind der Betrieb von gefährlichen, aber mit einem hohen Nutzen für die Gesellschaft verbundenen Unternehmungen, wie z.B. der Betrieb einer Eisenbahn, er- laubt, solange zur Vermeidung der Gefahren das technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare vorgekehrt wird. Von pflichtwidriger Unvorsichtigkeit wird erst dann gesprochen, wenn fremde 72 MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 186; Gutachten des SLF über einen Lawinenniedergang mit einer toten Person im Hohtälli im Januar 2008 (von Bergführer geführte Gruppe); Gutachten des SLF über einen Lawinenniedergang mit einer toten Person im Skigebiet Rothorn im Januar 2008 (Lawine über Piste). 73 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 338; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 232 N 53. 74 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 338 ff.; STRATENWERTH, AT I, S. 456 N 16 f.; BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 91 ff.; ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 22; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 165 N 33 ff.; JENNY, Basler Kommentar, Art. 12 StGB N 74; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 12 StGB N 26; DONATSCH, StGB Kommentar, S. 53. 75 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 12 StGB N 27. 76 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 12 StGB N 28; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 340 f.; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 167 N 40. 18 Rechtsgüter einer über das erlaubte Risiko hinausgehenden Gefahr ausgesetzt werden.77 Somit werden die Sorgfaltspflichten durch das Prinzip des erlaubten Risikos eingeschränkt.78 Das Vertrauensprinzip setzt den Sorgfaltspflichten ebenfalls eine Grenze. Für den Strassenverkehr ist dieses Prinzip in Art. 26 SVG geregelt. Solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen, darf darauf vertraut werden, dass sich Dritte rechtmässig verhalten. Dieses Prinzip ist nicht nur im Strassenverkehr von Bedeutung, sondern auch in anderen Lebensbereichen, wo es um die Koordinierung der Verhaltensweisen ver- schiedener Personen geht.79 Nach anerkannten Regeln darf hingegen der Bergsteiger nicht darauf ver- trauen, seine Tourengefährten würden in jedem Fall korrekt handeln. Das gleiche gilt für fremde Grup- pen, wenn z.B. die Gefahr besteht, dass diese eine Lawine auslösen, durch die die eigene Gruppe ver- schüttet werden kann.80 Zu prüfen ist zudem, inwiefern bei der Bemessung des Sorgfaltsinhalts dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Betroffene durch sein eigenes Verhalten die Gefahr für seine Rechtsgüter erhöht hat (Selbstgefährdung). Berücksichtigt wird dies bereits zum Teil bei der Frage der Vorhersehbarkeit. Damit werden aber nicht alle Fallkonstellationen erfasst, in denen eine Sorgfaltsver- letzung ausscheiden muss. Als Beispiel sei folgender Fall genannt: Für einen Bergbahnbetreiber ist es vorhersehbar, dass von ihm transportierte Skifahrer trotz Signalisation und Absperrmassnahmen die markierten Pisten verlassen und gefährliche Hänge befahren. Trotzdem ist er im Falle eines Lawinen- niederganges mit Todesfolge nicht wegen fahrlässiger Tötung desjenigen zu bestrafen, der die Signali- sationen und Absperrungen missachtet und in einem selbst ausgelösten Schneebrett umkommt.81 Nicht jeder vorhersehbare Erfolg ist vermeidbar. Das Fahrlässigkeitsdelikt kann dem Täter nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser konkret die Fähigkeit besessen hätte, das mit seinem sorg- faltswidrigen Verhalten verbundene Risiko eines Erfolgseintritts zu vermeiden (individuelle Vermeid- barkeit).82 Geprüft werden muss schliesslich, ob zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Erfolg ein Risikozusammen- hang besteht, d.h. ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufs dem Schutzzweck der Norm entspricht. Im Erfolg muss sich genau das Risiko verwirklichen, dessentwegen die Handlung verboten ist. Der tatbestandsmässige Erfolg soll dem Täter nur dann zugerechnet werden können, wenn die durch sein sorgfaltswidriges Verhalten geschaffene Gefahr im eingetretenen Erfolg ihre Ausprägung findet. Es muss zudem weiter geprüft werden, ob der Erfolg auch eingetreten wäre, wenn sich der Tä- ter pflichtgemäss verhalten hätte (hypothetischer Kausalverlauf). Es kann nämlich niemand dafür ver- antwortlich gemacht werden, etwas im konkreten Fall völlig Nutzloses nicht getan zu haben. Kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Erfolg auch bei pflichtgemässem Handeln eingetreten wäre, folgen das Bundesgericht und die Mehrheit der Lehre der Wahrscheinlichkeitstheorie.83 Es wird ver- langt, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre. Ein anderer Teil der Lehre folgt der Risikoerhöhungstheorie, wonach es genügt, wenn die Sorg- faltswidrigkeit des Täters die Gefahr des Erfolges erheblich gesteigert hat.84 c) Die Rechtswidrigkeit Zu prüfen ist das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe und nicht die Rechtswidrigkeit als solche, sofern die Verletzung der Sorgfaltspflicht dem Tatbestand zugeordnet wird. Es sind also die möglichen 77 STRATENWERTH, AT I, S. 458 N 20; ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 24; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 330 f.; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 171 N 44. 78 RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 232 N 54. 79 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 12 StGB N 33; vgl. Urteil bezüglich des Lawinenunglückes in Evolène im Februar 1999, Pra 2007 Nr. 118, S. 797. 80 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 102. 81 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 344 f.; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 173 N 48. 82 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 24; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 351 f.; STRATENWERTH, AT I, S. 457 f. N 18. 83 Vgl. BGE 130 IV 11. 84 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 25 und 31; STRATENWERTH, AT I, S. 458 N 21 und S. 162 N 40 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 352 f.; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 230 N 47 und S. 172 N 47. 19 Gründe für einen Ausschluss der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Da das fahrlässige Handeln im Gegensatz zum vorsätzlichen Handeln einen geringeren Unrechtsgehalt aufweist, können Rechtfertigungsgründe in einem grösseren Umfang angenommen werden, selbst bei Gleichwertigkeit des äusseren Erfolges. In Frage kommen beispielsweise Einwilligung des Verletzten, Notstand und Notwehr. Subjektive Ele- mente der Rechtfertigung sind entbehrlich.85 Im Bereich von Lawinenunfällen ist die Einwilligung nä- her zu prüfen. In eine Tötung kann nicht eingewilligt werden. In eine schwere Körperverletzung kann nur eingewilligt werden, wenn nach allgemeiner Auffassung mit dem Eingriff ein vernünftiger Zweck verfolgt wird. Ein solcher Zweck lässt sich im Bergsport nicht finden. Die Einwilligung in eine einfa- che Körperverletzung ergibt in der Regel keine Schwierigkeiten, denn dem Verletzten steht es frei, einen Strafantrag zu stellen. Zu beachten ist, dass eine vorgängig erteilte Einwilligung in die einfache Körperverletzung durch einen nachträglich gestellten Strafantrag nicht unwirksam gemacht werden kann. Es muss weiter geprüft werden, wann denn überhaupt eine rechtsgenügende Einwilligung in eine einfache Körperverletzung vorliegt. In der Praxis wird bei Lawinenunfällen kaum je eine vom Verletz- ten vorgängig abgegebene, ausdrückliche Einwilligung vorliegen. Es stellt sich nun die Frage, ob ein wissentlich und willentlich eingegangenes Risiko (in den Bergen besteht immer ein Risiko, zu verun- fallen) eine Einwilligung darstellt. Trotz dem Bewusstsein der herrschenden Gefahren in den Bergen wäre es verfehlt, darin eine Einwilligung in eine von einem anderen fahrlässig herbeigeführte Verletzung zu sehen, denn die blosse Inkaufnahme eines Risikos bedeutet regelmässig noch keine Ein- willigung in die Verwirklichung dieser Gefahr.86 d) Die Schuld Zu prüfen bleibt der allgemeine Schuldvorwurf, da nach dem vorgeschlagenen Deliktsaufbau bereits auf Tatbestandsstufe ein individueller Massstab angelegt wird. Erforderlich ist Schuldfähigkeit, vir- tuelle Verbotskenntnis und Zumutbarkeit. Zu prüfen ist, ob der Täter die Fähigkeit hatte, das Unrecht in seine Tat einzusehen und sich durch diese Einsicht bestimmen zu lassen. Für einen Verbotsirrtum kommen nur solche Fälle in Betracht, in denen der Täter das mit der Handlung verbundene Risiko tat- sächlich erkannt hat oder hätte erkennen können. Kenntnis oder Erkennbarkeit des Risikos bildet die Grundlage, auf der die Einsicht in den Unrechtscharakter der Tat gewonnen werden kann. Unvermeid- bare Unkenntnis des Verbots schliesst die Schuld aus. Bei der Zumutbarkeit werden beim fahrlässigen Delikt an den Täter weniger strenge Anforderungen gestellt als beim vorsätzlichen Handlungs- bzw. Begehungsdelikt. Der geringere Unrechtsgehalt des Fahrlässigkeitsdelikts lässt es als eher verzeihlich erscheinen, wenn der Täter im Konfliktsfalle dem ihm näher stehenden Interesse, wenn auch zu Un- recht, den Vorzug gibt.87 1.3 Das fahrlässige Tätigkeitsdelikt als Handlungs- bzw. Begehungsdelikt Im Bereich des StGB sind fahrlässige Tätigkeitsdelikte selten (z.B. Art. 187 Ziff. 4 und Art. 236 Abs. 2 StGB). Von grosser Bedeutung sind sie hingegen im SVG. Bei Lawinenunfällen ist keine Konstellation denkbar, in der ein solches Delikt vorliegt, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.88 1.4 Das fahrlässige Unterlassungsdelikt Wie bereits angetönt, ist zunächst zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten zu unterschei- den. Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Strafgesetz die Unterlassung in der entspre- chenden Gesetzesnorm ausdrücklich erwähnt und sanktioniert (z.B. Art. 217 und 128 StGB). Von 85 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 32 f.; STRATENWERTH, AT I, S. 459 N 24 ff. 86 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 103 ff.; SEELMANN, Basler Kommentar, Vor Art. 14 N 11 und 15. 87 STRATENWERTH, AT I, S. 463 N 32 ff. 88 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 31; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 360. 20 einem unechten Unterlassungsdelikt wird gesprochen, wenn ein Tatbestand, der als Tätigkeit um- schrieben ist, durch Unterlassen erfüllt wird.89 Bei den unechten Unterlassungsdelikten ist zu prüfen, ob den Beschuldigten aufgrund einer besonderen Rechtsstellung die Pflicht trifft, entsprechend zu handeln. Insofern können unechte Unterlassungsde- likte als echte Sonderdelikte bezeichnet werden. Die entsprechende Sonderpflicht bezeichnet man als Garantenpflicht (Art. 11 Abs. 2 StGB). Eine Garantenstellung hat eine Person inne, wenn sie rechtlich verpflichtet ist, den konkret eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Dabei wird unter- schieden zwischen Obhuts- oder Schutzgarantenpflichten, welche die Abwehr unbestimmter Gefahren von einem geschützten Wert fordern, und Sicherungs- oder Überwachungsgarantenpflichten, bei denen es darum geht, eine bestimmte Gefahrenquelle zum Schutz unbestimmter Rechtsgüter unter Kontrolle zu halten. Eine Garantenpflicht kann entstehen aus Gesetz, z.B. Pflicht zur Sorge der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern aufgrund von Art. 301 und 302 ZGB (gesetzliche Obhutspflicht) und aus Vertrag. Ein Vertrag begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn der Schutz des betroffenen Rechtsgutes zu seinem Kernbereich gehört. Der Bergführer hat gegenüber seinen Klienten regelmässig eine Garantenstellung inne aufgrund des zwischen ihm und dem Klienten abgeschlossenen Auftrages (Obhutspflicht aus Vertrag).90 Das Gleiche gilt für die Sicherheitsverantwortlichen von Strassen infolge des von der entsprechenden Gemeinde erteilten Auftrages oder des mit dem entsprechenden Kanton abgeschlossenen Beobachtungsvertrages.91 Eine Garantenstellung kann weiter aus der Schaffung einer Gefahr (Ingerenz) begründet werden, was bedeutet, dass derjenige, der Gefahren für ein Rechtsgut ge- schaffen oder vergrössert hat, zur Sorge dafür verpflichtet ist, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Vorliegend bedeutsam ist diesbezüglich die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnen, welche na- mentlich dafür zu sorgen haben, dass die Pisten vor Lawinenniedergängen gesichert oder bei Lawinen- gefahr gesperrt sind.92 In diesen Fällen kann eine Garantenstellung aber auch durch den Personenförde- rungsvertrag begründet werden, den die Skifahrer mit den Bergbahnen abschliessen.93 Weiter kann eine freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft eine Garantenstellung entstehen lassen. Eine solche Ge- fahrengemeinschaft kann zwischen den Gruppenmitgliedern einer Bergtour bestehen, wenn sich diese ausdrücklich oder konkludent zusammengetan haben, um drohende Gefahren durch den Zusammen- schluss zu minimieren. Dieser Zusammenschluss kann als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR betrachtet werden. Denkbar ist die Annahme einer Garantenstellung selbst dann, wenn nicht jedes Mitglied einer Gefahrengemeinschaft einen Beitrag zur Gefahrenminimierung leistet. Wer bewirkt, dass andere sich im Vertrauen auf seine Hilfe Gefahren aussetzen, die sie sonst nicht auf sich genom- men hätten, muss solche Gefahren so weit wie möglich abwenden. Der erfahrene Alpinist, der eine nicht berggewohnte Person zum Mitgehen veranlasst, hat dieselbe Verantwortung wie ein berufsmässi- ger Tourenleiter. Dasselbe gilt für jenen, der aufgrund seiner grösseren Erfahrung faktisch die Leitung der Gruppe übernimmt.94 Unter Umständen kann auch zwischen gleich erfahrenen Alpinisten eine gegenseitige Garantenstellung vorliegen. Die Aufzählung in Art. 11 StGB ist nicht abschliessend. Wei- tere Entstehungsgründe für eine Garantenstellung sind denkbar, z.B. Geschäftsherrenhaftung bei Straf- taten in Unternehmen mit arbeitsteiliger Organisation.95 Auch ein Unterlassungsdelikt kann fahrlässig begangen werden. Echte fahrlässige Unterlassungsdelikte sind selten (z.B. Art. 230 Ziff. 2 StGB, vorschriftswidriges Nichtanbringen einer Vorrichtung zur Ver- 89 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 11 StGB N 1; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 274 N 2 ff. 90 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 119 f.; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 277 N 17; vgl. zur Garantenstellung des Bergführers ZWR 2001, S. 220 f. 91 Vgl. Urteile bezüglich des Lawinenunglückes in Evolène im Februar 1999, z.B. Pra 2007 Nr. 119, S. 802. 92 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 128 ff.; STIFFLER, Skirecht, S. 107 ff.; SEELMANN, Basler Kommentar, Art. 11 StGB N 47; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 277 N 18. 93 Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für den Bezirk Visp vom 6. Mai 1998, S. 5 (Lawinenunglück im Skigebiet Rothorn im April 1994); RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 277 N 17. 94 STRATENWERTH, AT I, S. 430 N 23; RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 278 N 20; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 306 f.; BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 121 ff. 95 RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 278 N 21 f.; zum Ganzen: DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 300 ff.; STRATENWERTH, AT I, S. 424 N 11 ff.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 11 StGB N 7 ff. 21 hütung von Unfällen). Tätigkeitsdelikte können nicht durch fahrlässiges Unterlassen begangen werden, denn wo sich der Tatbestand in einer reinen Tätigkeit erschöpft, kann er nicht durch blosses Passivblei- ben erfüllt werden.96 Unechte fahrlässige Unterlassungsdelikte hingegen sind bei allen Erfolgsdelikten denkbar, die auch bei fahrlässiger Begehung unter Strafe gestellt sind. Grundsätzlich kann bezüglich des fahrlässigen Erfolgsdelikts als unechtes Unterlassungsdelikt auf das oben im Zusammenhang mit dem fahrlässigen Erfolgsdelikt als Handlungs- bzw. Begehungsdelikt Ausgeführte verwiesen werden (auch was die Rechtswidrigkeit und die Schuld betrifft). Es geht bei diesen Unterlassungsdelikten um die Nichterfüllung des Gebotes, zur Abwehr von Gefahren in be- stimmter Weise tätig zu werden. Das unechte fahrlässige Unterlassungsdelikt erfordert, wie oben be- schrieben, das Vorliegen einer Garantenpflicht. Welche Rechtsgüter zu schützen und welche Gefahren abzuwenden sind, ergibt sich, wie auch bei den Handlungs- bzw. Begehungsdelikten, in Verbindung mit der jeweiligen Sorgfaltspflicht. Als Beispiel seien die zuständigen Angestellten einer Bergbahn ge- nannt, welche für die Sicherung der Skipisten zu sorgen haben. Dies folgt aus ihrer Garantenstellung. Welche Risiken sie dabei ausschliessen müssen, folgt aus den jeweiligen Sorgfaltsregeln. Der Ver- pflichtete muss zudem die Fähigkeit haben, in der gebotenen Weise zu handeln, wobei es auch hier auf die individuelle Fähigkeit ankommt. Der Betreffende muss also in der Lage sein, die Gefährdung und die Eingriffsmöglichkeit vorherzusehen und die gebotene Handlung zur Vermeidung des Erfolges vor- zunehmen. Die Zurechnung der Unterlassung zum Erfolg hängt davon ab, ob die unterlassene Hand- lung ihn verhindert hätte. Das ist eine Frage der hypothetischen Kausalität. Dem Täter ist der Erfolg dann zuzurechnen, wenn er durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Wenn der Täter über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, hat er höheren Anforderungen zu genügen. Diese Anforderungen beziehen sich nicht auf den Grad der anzu- wendenden Sorgfalt, so dass der Erfahrene sorgfältiger sein muss als der Unerfahrene, sondern allein auf die Frage, welche Risiken und Möglichkeiten der Abhilfe der Täter nach seinen individuellen Fä- higkeiten bei Anwendung der für jedermann gebotenen Sorgfalt hätte erkennen und beherrschen kön- nen.97 2. Die anwendbaren Bestimmungen des besonderen Teils des StGB Im Vordergrund steht bei Lawinenunfällen die fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB und die fahrläs- sige Körperverletzung nach Art. 125 StGB. Wenn Verkehrswege und Skipisten verschüttet werden, ist die Anwendung von Art. 237 StGB zu prüfen, denn diese Bestimmung gilt auch für Skipisten.98 Art. 117 und Art. 125 StGB konsumieren Art. 237 Ziff. 2 StGB, sofern nicht weitere Personen gefährdet wurden.99 D. DIE ERSTEN ERMITTLUNGS- UND UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN 1. Meldung an Rettungsorganisation, Polizei und UR Die Meldung eines Lawinenniederganges erfolgt in der Regel durch Mitglieder der Gruppe, von der einzelne oder mehrere Teilnehmer von der Lawine erfasst wurden, oder durch Aussenstehende, die den Lawinenniedergang beobachteten, an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei (Telefonnummer 117) oder an die Kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO, Telefonnummer 144). Erfolgt die Mel- dung an die Polizei, leitet diese den Notruf an die KWRO weiter, deren Einsatzleiter anschliessend die erforderlichen Rettungskräfte (Helikopter, Bergführer, Lawinenhunde etc.) aufbietet. In erster Linie hat 96 ACKERMANN, Die Fahrlässigkeitsstraftat, S. 32; STRATENWERTH, AT I, S. 475 N 1. 97 STRATENWERTH, AT I, S. 475 N 1 ff. und S. 435 N 35 ff.; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 354 ff.; zur hypothetischen Kausalität zudem RIKLIN, Verbrechenslehre, S. 281 N 30 f. 98 WEDER, StGB Kommentar, S. 297; SCHWAIBOLD, Basler Kommentar, Art. 237 StGB N 12. 99 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 237 StGB N 19; WEDER, StGB Kommentar, S. 298. 22 die Rettung Priorität. Kann ein Opfer nur noch tot oder schwer verletzt geborgen werden, alarmieren die auf dem Lawinenfeld anwesenden Retter die Kantonspolizei, welche dann Meldung an den UR er- stattet. Die Polizei begibt sich in der Regel auf Platz, um den Tatbestand aufzunehmen (Fotos etc.100). In gewissen Fällen begibt sich auch der UR auf Platz, vor allem wenn Bergführer oder Tourenleiter am Unfall beteiligt sind oder wenn durch die Lawine Pisten oder Strassen verschüttet wurden. Dies be- dingt, dass der Pikett-UR jederzeit eine Bergausrüstung (Bergschuhe, warme Kleidung, Anseilgurt, LVS, Steigeisen) griffbereit hat. In Zermatt wurden zudem die Retter gebeten, bei Rettungseinsätzen eine Digitalkamera mitzunehmen und die Situation fotografisch festzuhalten. Dies hat sich schon öfters bewährt, vor allem wenn wegen der Gefahr von Nachlawinen oder bei schlechten Wetterverhältnissen nicht weitere Personen wie Polizeibeamte oder UR auf das Lawinenfeld geflogen werden können. Bei schlechtem Wetter besteht nämlich das Risiko, dass der Flugbetrieb plötzlich eingestellt werden muss und dass die Ermittler am Unfallort blockiert sind. In manchen Fällen erlaubt es auch das Gelände nicht, wenig bergerfahrene Personen auf dem Lawinenfeld abzusetzen. 2. Leichenschau, Legalinspektion, Obduktion und Identifizierung Der Tod durch Lawinenunfall ist immer ein aussergewöhnlicher Todesfall (Tod durch Unfall). Polizei und UR sind zwingend zu benachrichtigen. Der Tod des Verunfallten wird durch den Notfallarzt fest- gestellt, der bei jedem Rettungseinsatz bei einem Lawinenniedergang mitfliegt. Dieser nimmt die Lei- chenschau vor und macht erste Untersuchungen zur Feststellung des Todes.101 Ohne sichere Todeszei- chen darf keine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Die Todesfeststellung kann sich in der Phase einer Vita Minima (Scheintod) schwierig gestalten. Beim Scheintod fehlen Lebenszeichen, aber auch sichere Todeszeichen. Lichtstarre, weite Pupillen, Areflexie, fehlende Herztätigkeit, fehlende Atmung und ein Absinken der Körperkerntemperatur sind unsichere Todeszeichen. Ein Scheintod kommt selten vor, dann aber vor allem bei Unterkühlung, wie sie bei Lawinenopfern regelmässig besteht. Scheintote sind reanimierbar. Es gilt im Rettungswesen der Grundsatz: "Ein unterkühlter Lawinenverschütteter mit Atemhöhle ist solange nicht tot, bis er wiedererwärmt und tot ist!" Dem hat der Notfallarzt bei La- winenopfern Rechnung zu tragen und im Zweifelsfall die sofortige Krankenhauseinweisung zu veran- lassen. Damit nun aber nicht Lawinenopfer ohne Überlebenschancen unnötig stundenlang reanimiert werden, was zu einer nutzlosen Blockade von Ressourcen (Notarzt, Retter, Rettungsmaterial, Helikop- ter, Operationssäle) führt, wurde das IKAR-Triage-System (IKAR = Internationale Kommission für das alpine Rettungswesen) entwickelt. In diesem Triageschema werden verschiedene Kriterien berücksich- tigt wie Bewusstseinslage, Atmung, tödliche Verletzungen, EKG, Verschüttungsdauer, Vorhandensein einer Atemhöhle, Körperkerntemperatur und Serum-Kalium-Spiegel. Es handelt sich um eine Ent- scheidungshilfe für den Notarzt, welcher darüber befinden muss, ob der Verunfallte reanimiert oder ob der Tod festgestellt werden soll.102 Ist der Tod einmal festgestellt, ist der UR verpflichtet, zur Feststellung der Todesart (Suizid, Unfall, Delikt, natürlicher Tod), der Todesursache (z.B. Verbluten, Ersticken, Herzinfarkt), des Todeszeit- punktes und zur Sicherung von biologischen Spuren eine Legalinspektion anzuordnen. Diese erfolgt durch einen auf dem Gebiet der Rechtsmedizin ausgebildeten Arzt (im Kanton Wallis durch die Be- zirksärzte). Bei der Untersuchung handelt es sich um eine äussere Betrachtung des Leichnams, welcher hierzu vollständig entkleidet wird. Wenn immer möglich sollte die Legalinspektion am Auffindeort der Leiche vorgenommen werden.103 Dies wird bei Lawinentoten aus Sicherheitsgründen (Nachlawinen, schlechte Witterung, bergunerfahrene Bezirksärzte, Zeitfaktor) und aus praktischen Gründen (ungeeig- 100 S. Kap. D., 3. 101 ARMBRUSTER, VSKC-Handbuch, S. 366 f. 102 MADEA/DETTMEYER, Basiswissen Rechtsmedizin, S. 69; ZOLLINGER, Skriptum Rechtsmedizin, S. 12 und 5, http://www.irm. unibe.ch/unibe/medizin/irm/content/e7670/e7676/Vorlesungsskriptum_2007_ger.pdf (letzter Besuch 19. April 2009); TREIBEL, Lawinenunfall, http://www.treibel-bergmed.de/Bergmedizin/Lawinen.htm (letzter Besuch 8. Mai 2009); SUMANN, Präklinische Triage, http://www.alpinmedizin.org/pdf/sumann_anwendbarkeit.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). 103 ARMBRUSTER, VSKC-Handbuch, S. 367; ZOLLINGER, Skriptum Rechtsmedizin, S. 14, http://www.irm.unibe.ch/ unibe/medizin/irm/content/e7670/e7676/Vorlesungsskriptum_2007_ger.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). 23 nete Örtlichkeit, Abschirmung des Leichnams nicht möglich) nie so gehandhabt. Die Legalinspektion wird im Bestattungsinstitut durchgeführt. Ist der Tod nicht klar auf den Lawinenniedergang zurückzu- führen, ist eine Obduktion anzuordnen. Diese umfasst die Öffnung aller drei Körperhöhlen (Schädel-, Brust- und Bauchhöhle) zur Klärung der forensischen Fragestellungen. Die Obduktion wird durch den UR in Auftrag gegeben und bedarf keiner Einwilligung der Angehörigen.104 Das Untersuchungsrichter- amt Oberwallis gibt die Obduktionen beim Rechtsmedizinischen Institut in Bern (IRM) in Auftrag. Bei Lawinentoten kann namentlich von Interesse sein, ob der Tod durch Ersticken oder durch die durch den Lawinenniedergang bedingten Verletzungen eintrat oder ob allenfalls ein schon bestehendes Leiden (wie eine Herzerkrankung) eine Rolle spielte. Bei jedem aussergewöhnlichen Todesfall steht zudem die Identifikation des Toten im Zentrum. Ohne Identifikation darf keine Todesbescheinigung ausgestellt werden. Die Identifikation durch Angehörige (Direktkonfrontation), durch Effekten und durch Kör- permerkmale gilt dabei als unsicher. Sichere Identifikationsmethoden sind die Identifizierung durch Daktyloskopie (Fingerabdruck), Zähne (odontologisch) und DNA ("genetischer Fingerabdruck").105 Bei Lawinenunfällen tritt selten das Problem auf, dass man keinerlei Hinweise auf die Identität der ver- storbenen Person hat, denn die Beteiligten sind vielfach in einer Gruppe unterwegs. Oft ist die Leiche so zerstört, dass eine optische Identifizierung nicht mehr möglich ist und diese in der Regel odontolo- gisch oder mittels DNA erfolgen muss. Da die Opfer nicht selten ausländische Touristen sind, besteht das Hauptproblem darin, die entsprechenden Unterlagen vom behandelnden Zahnarzt oder das DNA- Vergleichsmaterial im Ausland zu beschaffen. Dies obliegt in der Regel der Polizei, welche das erfor- derliche Material über Interpol besorgt. 3. Erstellen einer Fotodokumentation Das schnellstmögliche fotografische Erfassen der Unfallstelle ist bei Lawinenniedergängen unerläss- lich, da sich die Situation am Unfallort, z.B. durch Windverfrachtungen oder Neuschneefälle, rasch än- dern kann und Spuren im Schnee unter Umständen nur kurz sichtbar sind.106 Zudem sind die Sicht- und Witterungsverhältnisse am Unfalltag festzuhalten. Dabei sind das Lawinenfeld als Ganzes, das Anriss- gebiet sowie der Ort, wo der Verschüttete gefunden wurde, aufzunehmen. Ersichtlich sein müssen die Spuren (Ski-, Snowboard- oder Fussspuren), welche in den Anriss der Lawine oder in das Lawinenfeld hinein- und auch wieder hinausführen. Falls die Lawine ausserhalb der markierten Pisten ausgelöst wurde, sind der Ort, wo die Piste verlassen wurde, und die anschliessend gewählte Route aufzunehmen. Absperrseile, Warntafeln und dergleichen müssen dokumentiert werden. In der Regel führt die Polizei einen Fotoflug durch. 4. Die lawinentechnischen Erhebungen Bei den lawinentechnischen Erhebungen geht es unter anderem darum abzuklären, wie gross die La- wine ist, um welche Art von Lawine es sich handelt, ob das Ausmass der Lawine aussergewöhnlich ist, wo die Lawine ausgelöst wurde, ob der Unfallhang in Bezug auf Steilheit, Exposition etc. Besonder- heiten aufweist, wie die Schneedeckenstabilität im Bereich der Unfalllawine, aber auch in der weiteren Umgebung vor dem Ereignis war, in welcher Schicht der Schneedecke die Lawine angerissen ist, wo die Beteiligten sich zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Lawinenabgang befanden, ob die Lawine sich spontan gelöst hat oder von einem der Beteiligten ausgelöst wurde, ob Routenwahl, Spuranlage sowie generell das Verhalten der Beteiligten der Situation angepasst waren, ob es vor dem Niedergang Anzei- chen für eine erhöhte Gefahr gab, ob die im Lawinenlagebericht prognostizierte Gefahrenstufe für die Unfallregion zutraf, ob es weitere Lawinenniedergänge in der Unfallregion gab und ob Lawinennieder- gänge im Bereich der Unfalllawine in der Vergangenheit aufgetreten sind. Diese Befundaufnahme ist, 104 ARMBRUSTER, VSKC-Handbuch, S. 368; ZOLLINGER, Skriptum Rechtsmedizin, S. 16, http://www.irm.unibe.ch/ unibe/medizin/irm/content/e7670/e7676/Vorlesungsskriptum_2007_ger.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). 105 ZOLLINGER, Skriptum Rechtsmedizin, S. 43 ff., http://www.irm.unibe.ch/unibe/medizin/irm/content/e7670/e7676/ Vorlesungsskriptum_2007_ger.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). 106 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 251. 24 wie auch die Fotodokumentation, so schnell als möglich durch eine fachkundige Person vorzunehmen, spätestens 1 - 2 Tage nach dem Unfall. Idealerweise erfolgt die Befundaufnahme direkt durch einen Sachverständigen des SLF. Die Sachverständigen sind jederzeit erreichbar. Nach der Befundaufnahme muss nicht zwingend ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, denn meistens stellt sich erst in einem späteren Zeitpunkt heraus, ob es zur formellen Eröffnung einer Strafuntersuchung kommt oder nicht. Durch die schnelle Intervention wird aber sichergestellt, dass für ein allfälliges Sachverständigengut- achten sämtliche Grundlagen vorhanden sind.107 In der Praxis hat es sich bewährt, bereits unmittelbar nach der Unfallmeldung die Aufnahme eines Schneeprofils durch die Retter vor Ort anzuordnen, da die Experten aus Davos sich aufgrund der örtlichen Distanz in der Regel erst am nächsten Tag zum Unfall- ort begeben können. 5. Befragung von Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen Bei den ersten Befragungen der Personen, die unmittelbar beim Lawinenunfall dabei waren, geht es in erster Linie darum, sich einen Überblick über das Geschehen zu verschaffen. Falls die Lawine durch eine Gruppe ausgelöst wurde, gilt es abzuklären, wie sich die Gruppe zusammensetzte und wie das Verhältnis unter den Mitgliedern war, wer die Leitung der Gruppe inne hatte, ob ein Bergführer oder Tourenleiter dabei war, was dieser den Gruppenmitgliedern für Anweisungen während des Tages und unmittelbar vor dem Unfall erteilte, wo die markierte Piste genau verlassen und welche Route gewählt wurde, wo sich die einzelnen Gruppenmitglieder befanden, als sich die Lawine löste, ob es sich um er- fahrene Tourengänger oder Variantenfahrer handelte und wie sie ausgerüstet waren. Beim Bergführer oder Tourenleiter ist zusätzlich abzuklären, über welche Ausbildung er verfügt, wie gut er das Gebiet kennt, wie und aufgrund von welchen Erhebungen er die Lawinengefahr einschätzte, was für Anwei- sungen er seiner Gruppe erteilte, ob sich die Mitglieder daran hielten und wie der allgemeine physische Zustand der Gruppenmitglieder war. Ist in einem Lawinenniedergang über eine Piste zu ermitteln, gilt es zunächst abzuklären, ob sich die Lawine spontan löste oder ob sie ausgelöst wurde. Bei einer spon- tanen Auslösung ist die Befragung der Sicherheitsverantwortlichen der Piste zentral. Bei jenen ist ab- zuklären, welche Personen für eine allfällige Schliessung der Piste verantwortlich sind, über was für eine Ausbildung diese verfügen und welche Weiterbildungskurse sie besuchten, wie die Lawinensitua- tion am Unfalltag eingeschätzt wurde und was für Erhebungen getätigt wurden, ob eine laufende Neu- beurteilung stattfand und ob interne Merkblätter oder Richtlinien bestehen. Bei einem Lawinenunfall ist bei den ersten Befragungen selten klar, wer als Beschuldigter oder wer als Zeuge in Frage kommt. Die ersten Befragungen vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung werden im Kanton Wallis in der Regel durch die Polizei durchgeführt, weshalb die Beteiligten zunächst als Aus- kunftspersonen einvernommen werden. In Art. 41 der Walliser StPO ist ausdrücklich geregelt, dass die Agenten der gerichtlichen Polizei Personen auskunftshalber einvernehmen können. Nach Eröffnung der Untersuchung und im ausdrücklichen Auftrag des Richters können die Beamten Zeugeneinvernahmen vornehmen (Art. 41bis StPO). Dies entspricht der Regelung in der schweizerischen StPO (Art. 179 und Art. 142 Abs. 2 CH-StPO).108 Sobald sich herauskristallisiert hat, wer allenfalls strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wird, sei es ein Bergführer, der die Leitung einer Gruppe inne hatte, der Sicher- heitsverantwortliche der Bergbahnen oder jene Person, die auf einer Variantenabfahrt die Lawine aus- löste, erfolgt die Befragung dieser Person als Beschuldigter und die Befragung der übrigen Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Dabei kommt beim Fahrlässigkeitsdelikt neben der Befragung des Beschuldigten zur Sache der Befragung zur Person bezüglich Bergerfahrung, besuchte Kurse, Touren- verzeichnis (bisher vom Beschuldigten begangene Routen), normalerweise eingenommene Position in der Seilschaft (Führer oder Seilzweiter) etc. besondere Bedeutung zu, da, wie bereits ausgeführt, die Unvorsichtigkeit dann pflichtwidrig ist, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtete, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war. Falls der Beschuldigte Mit- 107 SCHWEIZER, Befundaufnahme, S. 2 ff., http://www.slf.ch/ueber/mitarbeiter/homepages/schweizj/publications/Schweizer_ Befundaufnahme_Bormio_2005.pdf (letzter Besuch 26. April 2009). 108 ZUBER, VSKC-Handbuch, S. 273. 25 glied des SAC oder einer anderen alpinistischen Vereinigung ist, kann der Sektions- bzw. Vereinsprä- sident über die bergsteigerischen Fähigkeiten des Beschuldigten befragt werden.109 E. DAS GUTACHTEN 1. Allgemeines zum Sachverständigen im Strafprozess bei Lawinenunfällen Der Sachverständige (Experte, Gutachter) ist eine amtlich bestellte Person, die der Richter beizieht, damit sie ihm ein besonderes Fachwissen auf dem für den Prozess wichtigen Wissensgebiet vermittelt. Der Sachverständige hat im Strafprozess keine selbständige Rolle, sondern er ist Gehilfe des Richters. Die rechtliche Würdigung der vom Gutachter festgestellten Tatsachen gehört nicht zum Aufgabenbe- reich des Sachverständigen. Rechtsfragen sind ihm deshalb nicht zu unterbreiten. Anders als beim Zeu- gen ist beim Gutachter das besondere Fachwissen und das Vermitteln dieses Wissens ins Verfahren in behördlichem Auftrag das zentrale Element. Der Sachverständige ist in der Regel, anders als der typi- sche Zeuge, austauschbar. In der heutigen Zeit werden Gutachten immer wichtiger. Bei der Beurteilung von Lawinenunfällen holen die Gerichte praktisch ausnahmslos Expertisen ein und legen deren Ergeb- nisse grossmehrheitlich dem Urteil zugrunde. Es besteht dadurch die Gefahr, dass durch eine Überbe- tonung der Expertenrolle dem Richter die Verantwortlichkeit für die Beurteilung eines Straffalles ent- gleitet. Beruht das Gutachten auf unzutreffenden Feststellungen, kann sich dies auf das ganze Verfah- ren verhängnisvoll auswirken und zu einem Fehlurteil führen. Der Richter muss deshalb jedes Gutach- ten auf seine Überzeugungskraft überprüfen. Dies bedingt, dass der Sachverständige seine Gedanken- gänge und Wertungen verständlich und gewissenhaft darlegt, so dass sie nachvollzogen werden kön- nen.110 Das Gutachten unterliegt, wie alle anderen Beweismittel auch, der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Richter kann ihm folgen oder ganz oder teilweise davon abweichen, wobei ein Abweichen stichhaltig begründet sein muss. Ohne triftigen Grund darf der Richter das Fachwissen des Gutachters nicht durch seine eigene Meinung ersetzen.111 Dem Beschuldigten steht es selbstverständ- lich frei, ein Privatgutachten in das Verfahren einzubringen. Dieses wird als Bestandteil der Parteivor- bringen gewertet. Das Privatgutachten hat nicht den Stellenwert eines gerichtlichen Gutachtens. Der private Gutachter untersteht nicht der Strafdrohung von Art. 307 StGB. Das Privatgutachten verpflich- tet aber den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob der Privatgutachter in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfol- gerung des gerichtlichen Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass von dessen Ansicht abzuwei- chen ist.112 In der Walliser StPO sind die Aufgaben und die Stellung des Sachverständigen in den Artikeln 104 bis 110 geregelt. Danach sind Sachverständige zu ernennen, wenn die Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen, die für das Urteil von Bedeutung sind, besondere Kenntnisse erfordert (Art. 104 Ziff. 1 StPO). Dies ist bei der Beurteilung von Lawinenunfällen regelmässig der Fall, denn es wird kaum je ein Richter über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, die Lawinengefahr in einer bestimmten Situation richtig abzuklären und einzuschätzen. Ernannt wird der Sachverständige durch den Richter. Der Name des Sachverständigen wird den Parteien mitgeteilt. Die Bestimmungen über den Ausstand sind auf den Sachverständigen anwendbar (Art. 105 Ziff. 1 StPO). Diesbezüglich stellt sich vielfach das Problem, dass es sich beim Berufsstand der Bergführer um eine relativ kleine Gruppe handelt, in der enge Kontakte gepflegt werden. Dies führt regelmässig dazu, dass der Gutachterauftrag bei einem Unfall, in dem ein Bergführer beteiligt ist, wegen Vorliegens eines Ausstandsgrundes nach Art. 34 lit. b 109 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 253 f.; s. Kap. C., 1.1. 110 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 307 N 1 ff.; SCHMID, Strafprozessrecht, S. 230 N 662 f.; ARMBRUSTER/VERGÈRES, VSKC-Handbuch, S. 279 f.; KÖLLIKER, Expertise im Gerichtsverfahren, S. 2. 111 SCHMID, Strafprozessrecht, S. 235 N 671. 112 BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 259; KÖLLIKER, Expertise im Gerichtsverfahren, S. 4; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 313 N 17; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Art. 307 StGB N 12; vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 30. Juni 2004. 26 (enge Freundschaft) oder lit. c StPO (wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten zu rechtfertigen) abgelehnt werden muss. Dem ist bei der Auswahl des Experten Rechnung zu tragen, indem man es z.B. vermeidet, einen Experten anzufragen, der aus der gleichen Region wie der potentielle Täter stammt, was den Nachteil hat, dass man oft diejenigen Per- sonen ausklammern muss, die über die besten Ortskenntnisse verfügen. Gerade weil sich die Bergfüh- rer untereinander oft sehr gut kennen, ist der Name des ausgewählten Experten den Parteien frühzeitig bekannt zu geben, damit auf einen möglichen Ausstandsgrund so bald als möglich reagiert werden kann. Wichtig diesbezüglich ist auch die personelle Trennung von Gutachtertätigkeit und Lawinenwar- nung (Erstellen des Lawinenlageberichtes), da der Lawinenlagebericht nach einem Unfall auf seine Richtigkeit überprüft werden muss.113 Der Sachverständige ist unter Hinweis auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB darauf hinzuweisen, das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben (Art. 106 Ziff. 1 StPO). Ihm wird Akteneinsicht gewährt, und er kann unter Leitung des Richters zur Aufklärung des Sachverhaltes Fragen an den Beschuldigten und die Zeugen richten (Art. 107 Ziff. 2 StPO). Bei der Beurteilung von Lawinenunfällen läuft es in der Praxis oft so ab, dass sich der Sachverständige an den Ort des Lawinenniederganges begibt, um sich über den Lawinenanriss, das Gelände, die Hangneigung etc. ein Bild zu machen. Dabei wird er in der Regel vom örtlichen Rettungschef, vom polizeilichen Sachbearbeiter und evtl. vom UR begleitet. Dem Richter und den Parteien steht es frei, Erläuterungs- fragen an den Sachverständigen zu richten (Art. 109 Ziff. 1 StPO). In der Schweizerischen Strafprozessordnung (CH-StPO) ist das Sachverständigengutachten in den Ar- tikeln 182 bis 191 geregelt. Die Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person decken sich mit denjenigen in der Walliser StPO. Detaillierter geregelt ist der notwendige Inhalt des schriftli- chen Auftrages (Art. 184 Abs. 2 CH-StPO). Zudem ist ausdrücklich geregelt, dass die Verfahrenslei- tung den Parteien vorgängig die Gelegenheit gibt, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 CH-StPO). Es gelten die Ausstands- gründe nach Art. 56 CH-StPO (Art. 183 Abs. 3 CH-StPO). Als Ausstandsgrund kommt auch hier vor allem Befangenheit aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft (Art. 56 lit. f CH-StPO) in Frage. Von der eingesetzten sachverständigen Person muss erwartet werden können, dass sie unab- hängig und unparteiisch ist und zum Prozessgegenstand die erforderliche Distanz hat, in der Sache selbst jedoch über fundierte Kenntnisse verfügt.114 Im Gegensatz zur Walliser StPO ist weiter ausdrücklich geregelt, dass die sachverständige Person ein- fache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten kann. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten (Art. 185 Abs. 4 CH-StPO). Grundsätzlich dürfen sachverständige Personen keine Untersuchungshandlungen vorneh- men. Das Recht der sachverständigen Person, selber Erhebungen durchzuführen, wird denn auch nur in engen Grenzen gewährt. Sachverständige Personen dürfen nur fachspezifische Erhebungen vornehmen, die für die Erfüllung des Gutachterauftrages notwendig sind. Sie dürfen den Sachverhalt also nicht um- fassend abklären. Die sachverständige Person braucht zudem die Ermächtigung der Verfahrensleitung zur selbständigen Vornahme weiterer Erhebungen. Die Ermächtigung kann bereits mit dem Auftrag selber oder im Lauf der Erarbeitung des Gutachtens erteilt werden.115 Im Bereich von Lawinenunfällen kann das insofern eine Rolle spielen, als die sachverständige Person es als notwendig erachtet, zusätzli- che Informationen bei einheimischen Bergführern, bei den Rettungskräften, die den Einsatz leiteten, bei den Bergbahnen oder Daten von Messstationen und dergleichen einzuholen. 113 SCHWEIZER, Befundaufnahme, S. 4, http://www.slf.ch/ueber/mitarbeiter/homepages/schweizj/publications/Schweizer_ Befundaufnahme_Bormio_2005.pdf (letzter Besuch 26. April 2009); MUNTER, 3 x 3 Lawinen, S. 187. 114 SOLLBERGER, Schweizerische Strafprozessordnung, S. 175. 115 SOLLBERGER, Schweizerische Strafprozessordnung, S. 177 f.; ARMBRUSTER/VERGÈRES, VSKC-Handbuch, S. 287 f. 27 Für die Beantwortung der meisten in einem Lawinenunfall relevanten Fragen muss der Sachverständige in erster Linie Lawinenexperte sein. Gleichzeitig sollte er mit der Praxis bezüglich des Verhaltens im Gelände beim Führen einer Gruppe etc. vertraut sein. Diese beiden Eigenschaften finden sich nicht un- bedingt in einer Person. So kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Fragen in eher lawinentechni- sche einerseits und in eher führungstechnische oder organisatorische Fragen andererseits aufzuteilen und durch zwei verschiedene Sachverständige beantworten zu lassen. Eine enge Zusammenarbeit der beiden Sachverständigen ist in diesen Fällen unabdingbar, da sonst die Gefahr besteht, dass kein schlüssiges Resultat entsteht.116 2. Anforderungen an das Gutachten Die Walliser StPO sieht vor, dass das Gutachten in der Regel innert der vom Richter angesetzten Frist schriftlich erstattet wird (Art. 108 StPO). Auch gemäss CH-StPO wird das Gutachten schriftlich ver- fasst, wobei die Verfahrensleitung anordnen kann, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird (Art. 187 CH-StPO). Über den Aufbau und den Inhalt des Gutachtens äussern sich weder die Walliser noch die Schweizeri- sche Strafprozessordnung. Über folgende Punkte herrscht allgemeine Einigkeit: Das Gutachten soll in klarer, knapper und für das Gericht und die Parteien verständlicher Sprache abgefasst sein und nament- lich eine Rekapitulation der Gutachtensbedingungen (Ernennungsverfahren, Wortlaut des Auftrags und Fragestellung), einen Überblick über die analysierten Sachverhalte, eine Beschreibung des Vorgehens, Erörterungen und Schlussfolgerungen enthalten. Letztere müssen über jede Frage des Gerichts Auf- schluss geben, und zwar nur über diese. In keinem Fall dürfen Rechtsfragen beantwortet werden. Das Gutachten ist vom Sachverständigen eigenhändig zu unterzeichnen.117 In einem Merkblatt für Expertisen (entwickelt von der Arbeitsgruppe für Expertisen bei Bergunfäl- len118) wird folgende Gliederung vorgeschlagen und der notwendige Inhalt wie folgt umschrieben: 1. Angaben zur Kompetenz des Experten - Ausbildung (z.B. Bergführer, Rettungsfachmann, absolvierte Weiterbildungskurse). - Aufgaben, Funktionen (z.B. Rettungsobmann SAC, Klassenlehrer an Bergführerkursen). - Beziehung zum Unfall (wie alpinistische Aktivität in derselben Region zur gleichen Zeit oder in einer anderen vergleichbaren Situation). - Beziehungen zur Person, deren Verhalten zu beurteilen ist (Ausschluss von Befangenheit). 2. Beantwortung der gestellten Fragen Auf die einzelnen Fragen ist präzis einzugehen. Das Gutachten soll nicht weniger, aber auch nicht mehr abhandeln, als vom Auftraggeber verlangt wird. 3. Schlussfolgerungen/Fazit Der Experte darf eine persönliche Schlussfolgerung darlegen. Dabei sollte er darauf hinweisen, dass es sich dabei um sein subjektives Empfinden, seine eigene Meinung handelt. Entsprechend sind bei Schlussfolgerungen Vorsicht und Zurückhaltung angezeigt, denn die Auswertung des Gutachtens und der juristische Entscheid bleiben Sache des Gerichts. 4. Hilfspersonen, andere Experten, Hilfsmittel - Name und Adresse beigezogener Hilfspersonen oder anderer Experten. - Quelle beigezogener Hilfsmittel (Literatur, Skizzen, Fotos). 116 SCHWEIZER, Befundaufnahme, S. 3, http://www.slf.ch/ueber/mitarbeiter/homepages/schweizj/publications/ Schweizer_ Befundaufnahme_Bormio_2005.pdf (letzter Besuch 26. April 2009). 117 ARMBRUSTER/VERGÈRES, VSKC-Handbuch, S. 289. 118 S. nächstes Kapitel. 28 5. Art. 307 StGB Hinweis darauf, dass dem Experten bekannt ist, dass die Abgabe eines falschen Gutachtens im gericht- lichen Verfahren nach Art. 307 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.119 Lawinenunfälle, bei denen ein Gutachten nötig ist, sind meist komplexe Fälle. Ebenso wie bei der Be- urteilung der Lawinengefahr sind die verschiedenen, das Risiko beeinflussenden Faktoren gegeneinan- der abzuwägen. Bei nachträglicher Betrachtung muss berücksichtigt werden, dass bezogen auf den Zeitpunkt vor dem Unfall nicht selten verschiedene Beurteilungen vertretbar wären. Bekanntermassen ist man nach dem Unfall immer klüger. Der Gutachter muss sich in die Haut desjenigen versetzen, der den fraglichen Hang vor dem Lawinenabgang mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und unter Zeitdruck beurteilen musste. Es ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die verantwortliche Per- son einen Fehlentscheid fällte, obwohl sie alle Fakten sorgfältig prüfte. Eine differenzierte Betrachtung muss deshalb in einem unabhängigen Gutachten selbstverständlich sein. Der Gutachter hat die Aufgabe aufzuzeigen, aufgrund welcher Informationen und konkreter Anzeichen im Gelände die besondere Ge- fährdung im Voraus erkennbar und damit vermeidbar gewesen wäre. Er hat die Gerichte aber auch auf die naturwissenschaftlichen Grenzen der Vorhersehbarkeit der Lawinengefahr aufmerksam zu machen und nötigenfalls darauf hinzuweisen, dass auch der Lawinenlagebericht nicht unfehlbar ist.120 3. Die Arbeitsgruppe für Expertisen bei Bergunfällen Die Arbeitsgruppe für Expertisen bei Bergunfällen wurde im Jahr 1987 gegründet. Anlass war ein Ur- teil des Bundesgerichts, welches im Frühjahr 1987 die Verurteilung121 eines Kursleiters sowie eines Bergführers im Fall eines sommerlichen Lawinenunglückes mit schwerer Körperverletzung bestätigte. Das Urteil löste in Fachkreisen Besorgnis aus, weil die gerichtliche Beurteilung anscheinend nur auf- grund der vermeintlichen Erfahrung der Untersuchungsbehörden und ohne Beizug eines Fachexperten für berg- und führungstechnische Belange stattfand.122 Der Zweck der Arbeitsgruppe ist die Unterstützung der Untersuchungsbehörden und Versicherungsan- stalten durch fachlich kompetente Alpinsportspezialisten, die nach einheitlichen und objektiven Mass- stäben Gutachten erstellen, die anwendungs- und praxisbezogene Aus- und Weiterbildung dieser Gut- achter, das Ziehen von Lehren aus Bergunfällen und das Erarbeiten von Empfehlungen zur Unfallver- hütung.123 Die Trägerschaft der Gruppe bilden der Schweizerische Bergführerverband, der Schweizer Alpen-Club (SAC), die Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM) und die Schweizer Armee (Komp Zen Geb D A). Das SLF hat Beobachterstatus.124 Die gutachterlichen Tätigkeiten sind aufeinan- der abgestimmt, indem die Arbeitsgruppe ihre Beurteilung auf die führungstechnischen Aspekte be- schränkt und das SLF in seinen nivologischen Gutachten auf führungstechnische Probleme aufmerk- sam macht, diese aber nicht selbst bearbeitet. Eine Kerngruppe aus Vertretern der Trägerschaft leitet die über dreissigköpfige Expertengruppe. Diese Kerngruppe befasst sich unter anderem mit Anfragen, mit der Aus- und Weiterbildung der Experten und mit der Vermittlung von Expertisen in straf- und zi- vilrechtlichen Angelegenheiten sowie in Versicherungsverfahren. Das wichtigste Arbeitsinstrument der Gruppe bilden die Akten der durch Experten behandelten Fälle. Diese werden vertraulich behandelt und nur anonymisiert bearbeitet. Einzelne Fallbeispiele werden aufbereitet und können von Experten und Personen, die ein besonderes Interesse geltend machen, bei der Geschäftsstelle des SAC oder beim Vorsitzenden der Arbeitsgruppe bestellt werden. Alle zwei bis drei Jahre wird ein mehrtägiges Meeting 119 Arbeitsgruppe für Expertisen bei Bergunfällen, Merkblatt für Expertisen; Art. 184 Abs. 2 lit. f. CH-StPO. 120 SCHWEIZER, Befundaufnahme, S. 3, http://www.slf.ch/ueber/mitarbeiter/homepages/schweizj/publications/Schweizer_ Befundaufnahme_Bormio_2005.pdf (letzter Besuch 26. April 2009); MUNTER, Lawinen 3 x 3, S. 191. 121 Unveröffentlichtes Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 1986; vgl. BENISOWITSCH, Beurteilung von Bergunfällen, S. 161 ff. und 204 ff. 122 KOPP, Experten und Gutachter am gleichen Seil, S. 26. 123 SBV, Pressemitteilung vom 07.11.2001, publiziert auf http://www.4000plus.ch/index.php?id=60 (letzter Besuch 19. April 2009). 124 SBV, "Expertisen bei Bergunfällen", publiziert auf http://www.4000plus.ch/index.php?id=113 (letzter Besuch 19. April 2009). 29 organisiert, an welchem neben den Experten auch Vertreter der kantonalen Justiz- und Untersuchungs- behörden, Versicherungsexperten und Juristen aus dem In- und Ausland teilnehmen. Die Kompetenz der Gutachter dieser Gruppe ist heute in Gerichtskreisen der Bergkantone, welche sich oft mit Bergun- fällen zu befassen haben, anerkannt.125 F. FALLBEISPIELE 1. Lawinenunfälle mit Bergführer und Variantenfahrer 1.1 Lawinenunfall am Mot San Lorenzo im April 1988126 a) Sachverhalt J. war seit 1986 im Besitze des Bergführerpatentes des Kantons Graubünden. Am 1. April 1988 wollte er mit einer Gruppe von sieben holländischen Skitouristen den 3021 m hohen Mot San Lorenzo bestei- gen. Er entschied sich für die eher wenig begangene Route durchs Valbella, welche anschliessend über einen bis zu 38 Grad steilen Nordwesthang im Val S-charl und von da über einen Nordgrat zum Gipfel führt. Als das Gelände im Nordwesthang des Mot San Lorenzo steiler wurde, begann die in geschlos- sener Kolonne marschierende Gruppe im Zickzack aufzusteigen. Oberhalb eines kleinen Zwischenbo- dens auf einer Höhe von ungefähr 2640 m ü. M. liess J. die Gruppe nach einer Rechtskurve anhalten und begab sich allein etwa 20 m weiter in den Hang hinein, um die Festigkeit der Schneedecke zu prü- fen. In diesem Augenblick, um etwa 11.15 Uhr, löste sich auf ungefähr 2750 m ü. M. eine rund 200 m breite Lawine, welche die ganze Gruppe erfasste und mit sich riss. J. und einem Gruppenmitglied ge- lang es, sich selber aus den Schneemassen zu befreien. Die übrigen sechs Personen wurden verschüttet. Alle Gruppenmitglieder trugen einwandfrei funktionierende LVS auf sich. Trotzdem konnten fünf Gruppenmitglieder in einem Stau, den der Schnee auf dem kleinen Zwischenboden bildete, nur noch tot geborgen werden. Die sechste Person konnte weiter hangabwärts geborgen werden. Sie verstarb noch am gleichen Tag nach der Überführung ins Kantonsspital Zürich. In den Lawinenbulletins vom 26., 27. und 28. März 1988 wurde vor einer örtlich grossen Lawinenge- fahr im Unterengadin gewarnt. Für den 29. März 1988 wurde die Schneebrettgefahr noch als örtlich "erheblich", für den 30. und 31. März als örtlich "mässig" bezeichnet, wobei diese oberhalb von 2000 m vor allem an Steilhängen der Expositionen West, Nord und Nordost vorhanden war. Am Unfalltag nahm der gerichtliche Experte einen Rutschkeiltest vor. Es ergab sich die Auslösestufe 5. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 22. August 1989 gegen J. Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Am 1. November 1989 sprach der Kreisgerichtsausschuss Untertasna J. von Schuld und Strafe frei. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wies die gegen dieses Urteil erhobene Berufung gut und sprach J. am 16. Mai 1990 der fahrlässigen Tötung schuldig. Gegen dieses Urteil erhob J. staats- rechtliche Beschwerde und eidg. Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Bundesgericht abwies. b) Erwägungen des Bundesgerichts Nach der Auffassung der Vorinstanz ist J. vorzuwerfen, dass er bei sorgfältiger Würdigung aller Um- stände den Nordwesthang des Mot San Lorenzo und vor allem das darüberliegende steile Couloir we- gen der mässigen örtlichen Schneebrettgefahr nicht als zuwenig sicher einstufte und vom Aufstieg über diese Route nicht absah. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die gegebenen Gefahrenindizien nicht ausgereicht hätten, um zwingend ein Ausweichen auf die Ersatzroute zu fordern, diese Gefahrenindizien derart gewesen seien, dass sie nach der Erstel- 125 KOPP, Experten und Gutachter am gleichen Seil, S. 26 f.; s. Adressliste im Anhang Nr. 4. 126 BGE 118 IV 130. 30 lung eines Schneeprofils und der Durchführung einer Rutschblockprobe vor dem Einstieg in den Steil- hang gerufen hätten. Die durch J. gewählte Route durchs Valbella auf den Mot San Lorenzo über einen rund 38 Grad steilen Nordwesthang habe durch ein Gelände geführt, für welches nach dem Lawinen- bulletin vom 31. März 1988 eine mässige örtliche Schneebrettgefahr geherrscht habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Hang, der oben noch etwas steiler werde, in ein enges, von Felsblöcken um- grenztes Couloir übergehe, eine Geländeform also, in der am ehesten damit zu rechnen sei, dass sich die mässige örtliche Schneebrettgefahr in einem Lawinenniedergang verwirklichen könnte. Die Ergeb- nisse des Schneeprofils und des Rutschblocktests hätten gezeigt, dass der Hang nicht hätte begangen werden dürfen. Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss dem Gutachten des gerichtlichen Experten die Ursache des Lawinenniederganges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einer örtlichen Überbelas- tung der Schneedecke durch die praktisch aufgeschlossen marschierende Tourengruppe gelegen habe. Damit stehe zunächst fest, dass J. den Tod der sechs Opfer verursacht habe, indem er seine Gruppe ge- schlossen in den Nordwesthang des Mot San Lorenzo hineingeführt habe, was die Auslösung der La- wine bewirkt habe. Als Massstab für die durch einen Bergführer auf einer Skitour zu beachtenden Sorgfalt seien die sich aus den Lawinenbulletins in Verbindung mit der Interpretationshilfe ergebenden Verhaltensregeln heranzuziehen. Dabei rufe die Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers nach einer strengen Beurteilung, da er die Leitung der Gruppe als patentierter Bergführer übernommen habe. Die Argumente der Vorinstanz, dass bereits im blossen Begehen des Steilhanges an der Unglücksstelle eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Bergführer zu sehen sei, würden hingegen nicht überzeugen. In- dem die Vorinstanz die Folgerung gezogen habe, der Hang hätte trotz mässiger Gefahr gemäss Bulletin nicht begangen werden dürfen, verlange sie, dass der Bergführer die Lawinengefahr höher hätte ein- schätzen müssen, als aufgrund des Lawinenbulletins angegeben. Dafür seien keine genügend klaren Gründe ersichtlich. Auch der Experte habe ausgeführt, dass, falls die lokalen Schneeverhältnisse durch zuverlässige Auskünfte oder durch eigene Tests (Schneeprofil, Rutschblocktest, Schaufeltest usw.) ebenfalls gleich eingestuft werden könnten, solche Hänge mit den notwendigen Vorsichtsmassnahmen (LVS, bei mässiger oder höherer Gefahr Abstände zwischen den Gruppenmitgliedern usw.) begangen werden dürften. Das Resultat des vom Experten am Unfalltag vorgenommenen Rutschkeiltests sehe keinen völligen Verzicht auf die Begehung des Hanges vor. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die am Unfalltag gemäss Lawinenbulletin herrschende Ge- fahrenstufe 2 gemäss der gerichtlichen Expertise wie folgt zu interpretieren sei: "An entsprechenden Hängen ist vereinzelt mit Lawinenauslösung durch Skifahrer zu rechnen. Es sind Erfahrung bei der Routenwahl (Umgehung extremer Hangabschnitte) und Entlastungsabstände erforderlich." Die Inter- pretationshilfe des EISLF führe zur Gefahrenstufe 2 aus: "Obwohl die Schneedecke im Allgemeinen gut verfestigt ist, weist sie an einzelnen Steilhängen vor allem der erwähnten Expositionen nur mässige Festigkeit auf. Sie kann dort bei grosser Belastung (z.B. Skifahrergruppen ohne Abstände) brechen. (…) Auf Touren und Skiabfahrten wird vor allem an Steilhängen der angegebenen Expositionen und Höhenlagen vorsichtige Routenwahl empfohlen." Der Beschwerdeführer habe die Sorgfaltspflicht ver- letzt, indem er die Gruppe in geschlossener Formation in den Steilhang geführt und oberhalb eines kleinen Zwischenbodens habe anhalten lassen. Er habe den Steilhang mit seiner Gruppe grundsätzlich begehen dürfen, hätte dabei aber Entlastungsabstände von mind. 10 m zwischen den einzelnen Grup- penmitgliedern einhalten müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem gemäss der Expertise kleinräu- mig eine ungünstige Route gewählt, indem er die Gruppe dort habe warten lassen, wo die Gefahr einer tödlichen Verschüttung infolge des Staus, der sich in einer Lawine an einem solchen Ort bilde, am grössten gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei aufgrund der im Lawinenbulletin gemeldeten mäs- sigen örtlichen Lawinengefahr erkennbar gewesen, d.h. er hätte voraussehen können und müssen, dass bei einem Aufstieg ohne Abstände eine Lawine ausgelöst werden könnte. Sein Vorgehen sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen, die Schneedecke infolge Überbelastung zu brechen und einen Lawinenniedergang auszulösen, der die Gruppe verschüt- ten und zum Tode der Verschütteten führen konnte. In einem nächsten Schritt prüfte das Bundesgericht 31 den hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod der Opfer. Diesbezüglich lasse sich angesichts der - für den Beschwerdeführer aber nicht erkennbaren - er- heblichen örtlichen Lawinengefahr nicht sagen, dass die Lawine höchstwahrscheinlich nicht ausgelöst worden wäre, wenn der Beschwerdeführer Entlastungsabstände angeordnet hätte. Mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit wären aber nicht alle Mitglieder der Gruppe verschüttet worden und insbe- sondere nicht sechs Teilnehmer tödlich verunglückt, wenn sie sich nicht in geschlossener Formation in den Hang begeben hätten und wenn sie nicht mit der Rechtskurve so weit nach links ausgeholt hätten, dass sie oberhalb der gefährlichen Verflachung von der Lawine erfasst wurden. c) Bemerkungen zum Urteil Dieser Entscheid zeigt, dass dem Lawinenbulletin in Verbindung mit der Interpretationshilfe des SLF grosse Bedeutung zukommt. Es dient als Massstab für die Sorgfalt, die ein Bergführer auf einer Skitour heranzuziehen hat. In der Fachpresse wurde der Entscheid des Bundesgerichts zum Teil kritisch auf- genommen. Es fehle in Bezug auf die Vermeidbarkeit an der stichhaltigen Begründung, weshalb bei Beachtung der geforderten Abstände und richtiger kleinräumiger Routenwahl trotz der Grösse des La- winenniederganges einzelne der getöteten Tourenteilnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit überlebt hätten.127 1.2 Lawinenunfall im Parsenngebiet/Mittelgrat vom 21. Februar 2000128 a) Sachverhalt Am 21. Februar 2000 hielten sich A. und Y. gemeinsam mit ihrer Schwester B. und zwei Freunden C. und D. im Skigebiet E. auf. Am Vormittag führten sie verschiedene Abfahrten auf den markierten Pis- ten durch. Gegen 11 Uhr stiegen sie von der Bergstation auf den Mittelgrat und fuhren zweimal im Tiefschnee zur Talstation. Anschliessend stiegen sie erneut auf den Mittelgrat und legten auf dem Grat in unwegsamem Gelände etwa 300 m in südöstlicher Richtung zurück, um eine weitere Tiefschneeab- fahrt vorzunehmen. C. befuhr als erster einen Teil des Hanges, hielt an und wartete auf seine Begleiter. Als Zweiter befuhr D. den Hang und hielt an der gleichen Stelle an wie C. Danach begab sich Y. in den Hang. Nachdem er zwei Schwünge ausgeführt hatte, geriet der Hang auf einer Breite von ca. 60 m in Bewegung. Y. wurde ca. 50 m mitgerissen und kam schliesslich ausserhalb der Lawine unverletzt zum Stillstand. C. und D. wurden von der Lawine erfasst, bis in den Talgrund getragen und konnten Stun- den später nur noch tot geborgen werden. A. befand sich noch auf dem Grat und wurde nicht mitgeris- sen. Die Lawine erfasste die sich ebenfalls ausserhalb der Piste befindenden Skifahrer J. und K. in der untersten Hälfte des Nordosthanges. Sie wurden von der Lawine erfasst, als sie den Ski von K. suchten, welcher dieser nach wenigen Metern Abfahrt verloren hatte. Ebenfalls erfasst wurde L., welche den Tiefschneehang unterhalb der parallel zur Piste verlaufenden Moräne traversierte. K. und L. blieben unverletzt, J. konnte nur noch tot geborgen werden. Die Unfalllawine erstreckte sich über eine Länge von ca. 500 m und einer Breite von 100 m, dies bei einer Anrisshöhe von 40 bis 170 cm.129 Im Verlaufe der am 22. Februar 2000 eröffneten Strafuntersuchung wurden Y. und A., der Chef des Rettungsdienstes M. und verschiedene Augenzeugen einvernommen. K. gab eine schriftliche Stellung- nahme ab. Der zuständige UR beauftragte das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenfor- schung (EISLF, heute SLF) mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses erstellte zudem zwei Ergän- zungsgutachten. Das EISLF machte sich einen Tag nach dem Lawinenunfall ein umfassendes Bild über die Lage. Ein weiteres Gutachten wurde vom Experten U. erstellt. Dabei handelte es sich um eine Pri- vatexpertise. Der Privatgutachter führte am 10. Dezember 2003 einen Augenschein durch. 127 BENISOWITSCH, Strafrechtliche Beurteilung, S. 173 f. 128 Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 30. Juni 2004; BGer vom 3. Mai 2005, 6P.163/2004, 6S.432/2004. 129 Die Bezeichnung der Personen richtet sich nach dem Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden. Das Bundesgericht verwendete andere Buchstaben, namentlich X. für den Beschuldigten. 32 b) Erwägungen der Gerichte Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos sprach Y. am 5. Februar 2004 der fahrlässigen Tötung schuldig. Gegen dieses Urteil erhob Y. Berufung. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Kan- tonsgericht bildete zunächst die Frage, ob die Auslösung der Lawine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Folge einer örtlichen Überbelastung der Schneedecke durch Y. war. Zu diesem Zweck unterzog das Kantonsgericht das Gutachten des EISLF und die von U. erstellte Privatexpertise einer umfassenden Beweiswürdigung, wozu das Gericht ausführte, dass weder dem Gutachten von U. noch jenem des EISLF in beweisrechtlicher Hinsicht ein Vorrang zukomme. Das Privatgutachten kam zum Schluss, dass eine Verursachung der tödlichen Lawine durch Y. keinesfalls erstellt sei. Es sei durchaus möglich, dass sich J. und K. oder auch C. und D. an einer Schwachstelle im Hang, einem "hot spot", aufgehalten hätten. K. habe durch seinen Sturz die Schneedecke empfindlich belasten können. A. habe aufgrund seines Körpergewichtes die Lawine auslösen können. Schliesslich habe auch die Gruppe um L., die sich am Hangfuss befunden habe, eine Fernauslösung der Lawine herbeiführen können. Weiter seien in diesem Gebiet negative Sprengungen erfolgt, welche die Schneedecke allenfalls zu- sätzlich belastet hätten. Eine dadurch erfolgte Auslösung könne auch mit massiver zeitlicher Verschie- bung erfolgen. Das Gutachten befasste sich zudem mit der möglichen Einwirkung von Schallwellen und seismischen Wellen, ausgelöst durch Helikopter, Flächenflugzeuge oder Pistenfahrzeuge. Das Gut- achten vom EISLF kam hingegen zum Schluss, die Lawine sei höchstwahrscheinlich von Y. ausgelöst worden. Eine Auslösung durch Dritte oder einen Spontanniedergang hielten die Experten für unwahr- scheinlich. Der von der Gruppe befahrene, obere Hangteil, eine stark felsdurchsetzte, sehr steile Runse, sei um einiges extremer als die weiter westlich gelegenen, häufiger befahrenen Hänge. Die Lawine habe sich gelöst, als das Couloir erstmals befahren worden sei. Zudem sei die Schneedecke in Kamm- nähe wesentlich schwächer gewesen als weiter unten im Hang, wo sich etwa D., C., J. und K. auf- gehalten hätten. In der Regel, besonders bei kritischen Verhältnissen, würden Schneebrettlawinen durch den ersten Fahrer im noch unverspurten Gelände ausgelöst. Es komme allerdings auch vor, dass erst der zweite oder nachfolgende Fahrer eine Lawine auslöse. Dies sei nicht selten der Fall, wenn es sich um felsdurchsetzte Couloirs handle, in denen aufgrund der Felsen und der unterschiedlichen Expo- sition die Schneedeckenstabilität in der Regel stärker variiere als in offenen Hängen. Statistisch gese- hen liege die Auslösewahrscheinlichkeit durch den zweiten und dritten Abfahrenden bei 10 %. Dies werde jedoch beeinflusst durch die Variation der Festigkeit der kritischen Schwachschicht und der Mächtigkeit der Überlagerung dieser Schwachschicht. Vor allem der Wind, aber auch die Strahlung würden Unterschiede im Schneedeckenaufbau verursachen. Dies und der Umstand, dass die Skifahrer im Hang immer unverspurtes Gelände aufsuchen würden, könne eine Auslösung erst durch den zweiten oder dritten Fahrer zur Folge haben. Das Kantonsgericht kam schliesslich zum Ergebnis, dass den Aus- führungen des Privatgutachters keine Folge gegeben werden könnten, soweit dieser die Auslösung der Lawine durch Y. ernsthaft in Zweifel ziehe und darauf verweise, dass die gegenteilige Schlussfolge- rung im Gutachten des EISLF einer kritischen Überprüfung nicht standhalte. Das Kantonsgericht wies darauf hin, dass die Würdigung eines Gutachtens Rechtsfrage und daher allein dem Gericht vorbehalten sei, über die Beweiseignung einer im Recht liegenden, zu einem anderen Ergebnis gelangenden Exper- tise habe sich ein Gutachter grundsätzlich nicht zu äussern. Die möglichen vom Privatgutachter er- wähnten Drittursachen würden keine hinreichende, objektiv begründete Zweifel an der Täterschaft von Y. zu wecken vermögen. Weiter prüfte das Kantonsgericht, ob die Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Y. zu Recht bejaht hatte. Hierzu führte das Gericht aus, dass laut Lawinenbulletin im Unfallgebiet am Unfalltag eine erhebliche Lawinengefahr geherrscht habe. Y. habe nicht über Fachkenntnisse in der Beurteilung von Lawinengefahren verfügt. Das Kantonsgericht hielt fest, dass in solchen Fällen bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht von einem Minimalstandard von Fähigkeiten zur Beherrschung von Risiken auszu- gehen und danach zu fragen sei, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Täters in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Im Sinne dieses Minimums sei der Sorgfaltsmassstab generell. Vorliegend deute nichts darauf hin, dass 33 Y. zufolge fehlender oder beeinträchtigter Einsichts- und/oder Bestimmungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, ein Minimum an Vorsicht walten zu lassen. Eigenen Angaben zufolge sei es ihm bewusst gewesen, dass ein Fahren ausserhalb der markierten Piste gefährlich war. Zudem habe er bemerkt, dass in der Talstation die Lawinenwarnleuchte in Betrieb gewesen sei. Bei Y. handle es sich um einen orts- kundigen und erfahrenen Snowboarder, der sich schon mehrmals in diesem Gebiet aufgehalten hatte. Y. habe sich bewusst abseits der Piste in hochalpines, exponiertes Gelände begeben. Zu den Grundvor- aussetzungen einer sorgfältigen Planung von Freeriden bzw. Variantenfahren gehöre das Konsultieren des aktuellen Lawinenlageberichts. Weiter gehöre zu den Freeride-Regeln das Mitnehmen einer funktionellen Ausrüstung, namentlich eines LVS, einer Lawinenschaufel und einer Lawinensonde. Unter die elementaren Vorsichtspflichten falle schliesslich auch die Beachtung der Warntafeln und Sperrungen wegen Lawinengefahr. Y. sei aufgrund einer laienhaften und eindeutig unzureichenden Beurteilung davon ausgegangen, der Hang erweise sich als unproblematisch. Die Gefahrenstufe "er- heblich" verbiete nicht jegliches Fahren abseits gesicherter Pisten, verlange aber Erfahrung und zurei- chendes lawinenkundliches Wissen - Wissen, über welches Y. gerade nicht verfügt habe. Von einem vernünftigen und besonnenen Menschen in gleicher Lage dürfe unter diesen Umständen erwartet wer- den, dass er die Piste nicht verlasse oder sich zumindest nicht in steiles Gelände abseits regelmässig befahrener Varianten begebe. Auch wenn die Auslösung der Lawine zufälligerweise durch Y. erfolgt sei, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich dabei um ein aussergewöhnliches, schlechterdings nicht zu erwartendes Ereignis, welches das Verhalten des Täters völlig in den Hinter- grund zu drängen vermöge. Wer, wie Y., eine Gefahrenbeurteilung nicht vornehme, sich seines fehlen- den lawinenkundlichen Wissens bewusst sei, bestehende Warnungen missachte und sich trotzdem in eine Gefahrensituation begebe, handle, wenn sich die Gefahr - wenn auch zufällig - verwirkliche, pflichtwidrig. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Gefahrenbeurteilung sei für Y. die Folge sei- nes Tuns voraussehbar gewesen (Ortskundigkeit, Neuschnee, Warnungen, Lawinenbulletin, extreme Route, Lage des Hanges weit abseits gesicherter Pisten, Steilheit des Hanges). Er hätte bei seiner schu- lischen Ausbildung bei pflichtgemässer Vorsicht die Gefahr erkennen können und müssen. Er sei ein schlichtweg zu hohes Risiko eingegangen. Es wäre Y. nach den Umständen möglich gewesen, auf den markierten Pisten zu verbleiben oder diese - wenn überhaupt - nur in anderen Bereichen zu verlassen, wo das Gelände weniger gefahrenträchtig gewesen wäre. Dadurch hätte sich der Erfolg mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeiden lassen. Das Bundesgericht wies die gegen das Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden erhobene staatsrechtli- che Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde ab. Im Wesentlichen stützte es die Argumentation des Kantonsgerichtes und führte unter anderem aus, es sei unbestritten, dass es sich bei den Verhältnissen am besagten Tag um einen lawinengefährdeten Hang gehandelt habe. Es sei zwar einzuräumen, dass die beiden getöteten Kollegen dasselbe Risiko eingegangen seien wie der Beschwerdeführer. Dieser Umstand lasse es indessen nicht als willkürlich erscheinen, dass die überlebende Person unter den ge- gebenen Voraussetzungen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werde. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, das Kantonsgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise auf das Gutachten des EISLF abgestellt. Hierzu führte das Bundesgericht aus, dass sich das Gutachten des EISLF mit den örtlichen Gegebenheiten und den Verhältnissen am Unfalltag ausführlich auseinandersetze. Der Gut- achter habe zu diesem Zweck am Tag nach dem Lawinenniedergang das Gebiet besichtigt und die not- wendigen schnee- und lawinentechnischen Abklärungen vorgenommen. Insbesondere seien Schneepro- file erstellt worden. Das Gutachten des EISLF habe die damalige Situation am Hang differenziert ana- lysiert und in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass Y. höchstwahrscheinlich die Lawine ausgelöst habe. Gewichtige Tatsachen oder Indizien, welche die Überzeugungskraft dieses Gutachtens ernsthaft erschüttern würden, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. 34 c) Bemerkungen zu den Urteilen Diese Urteile zeigen, dass nicht nur Bergführer oder Tourenleiter zur Verantwortung gezogen werden können, wenn es zu Lawinenunfällen mit Todes- oder Verletzungsfolgen kommt. Strafrechtliche Kon- sequenzen können sich auch dann ergeben, wenn Kollegen, von denen keiner über besondere Kennt- nisse in der Beurteilung der Lawinengefahr verfügt, gemeinsam ausserhalb der Piste Variantenfahrten durchführen und es somit eher zufällig ist, von wem schlussendlich die Lawine ausgelöst wird. Aller- dings wird der Sorgfaltsmassstab tiefer angesetzt als bei Bergführern und Tourenleitern. An diesem Fall interessant ist weiter die Tatsache, dass zwei Gutachten mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen vorlagen. Es zeigt zudem, dass es wichtig ist, dass die für ein Gutachten nötigen Erhebungen auf dem Lawinenfeld möglichst frühzeitig erfolgen und dass den Untersuchungsbehörden auf alle Fälle zu empfehlen ist, bei einem Lawinenunfall mit Todesfolge direkt nach dem Unfall einen Experten mit den lawinentechnischen Erhebungen zu beauftragen. 2. Lawinenniedergänge über Pisten, öffentliche Strassen und in Wohngebiete 2.1 Lawinenniedergang Strasse Täsch - Zermatt im März 1985130 a) Ausgangslage Am 2. März 1985 ging gegen 9 Uhr von der rechten Mattertalseite, am Orte genannt Täschwang, eine Lawine nieder, deren Anrissgebiet sich unterhalb der Sattelspitze auf etwa 3100 m ü. M. befand und in der Talsohle auf 1460 m ü. M. zum Stehen kam. Die Lawine verschüttete die zu jenem Zeitpunkt ge- öffnete Strasse Täsch - Zermatt (eine öffentliche Strasse mit Verkehrsbeschränkungen) und riss einen Taxikleinbus und einen Personenwagen mit sich. Alle elf Insassen fanden den Tod. Zu diesem Zeit- punkt wies die Strasse Täsch - Zermatt noch keine Schutzbauten wie Tunnels und Galerien auf. Der Ort des Lawinenniederganges bildete eine besondere Gefahrenstelle, an der praktisch alle Jahre eine La- wine niederging. Die Lawine löste sich spontan. Grund waren rund 30 cm Neuschnee, Triebschnee- eintrag in die obersten, sehr steilen Hänge des Täschwangs und ein ungünstiger Schneedeckenaufbau. Der Unterhalt und die Sicherung der Strasse oblag dem Kanton, der diese Verpflichtung an das Baude- partement und dieses seinerseits an die Abteilung für Strassenunterhalt abtrat. b) Erwägungen der Gerichte Das Kreisgericht Oberwallis I für den Bezirk Visp verurteilte A., Chef der Abteilung Strassenunterhalt des Kantons Wallis, und B., Strassenmeister des Bezirkes Visp, wegen fahrlässiger Tötung und fahrläs- siger Störung des öffentlichen Verkehrs je zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 2 Monaten. Das Kreisgericht begründete den Schuldspruch im Wesentlichen damit, der Dienstchef A. habe die ihm ob- liegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weil er die Verantwortung für die Öffnung oder Schliessung der Strasse Täsch - Zermatt an den Strassenmeister abgetreten habe, ohne die sich aufgrund dieser Delega- tion aufdrängenden Weisungen zu erteilen und ohne die angesichts der ihm bekannten Lawinengefah- ren auf dieser Strecke nötigen Anordnungen zu treffen, damit die Erstellung und Durchführung eines Sicherheitsdispositivs gewährleistet gewesen wäre. Zudem habe er die unerlässliche Ausbildung der Kantoniere vollständig vernachlässigt, obschon er gewusst habe, dass der Strassenmeister den Ent- scheid über die Öffnung oder Schliessung der Strasse praktisch dem Ermessen der Kantoniere über- liess. Dies habe zu einer für A. aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Stellung und Erfahrung vor- aussehbaren Gefährdung der Strassenbenützer geführt. B sei neben einer gewissen Mitschuld am Feh- len eines Sicherheitsdispositivs vorzuwerfen, dass er die Einschätzung der Lawinengefahr und den Ent- scheid über eine Sperrung der Strasse den zu wenig erfahrenen und ausgebildeten Kantonieren überlas- sen habe, ohne diese genügend zu instruieren und zu überwachen. Zudem habe er dafür einzustehen, 130 BGE 116 IV 182. 35 dass er die nach den Umständen dringend notwendigen Sicherheitsvorkehrungen wie Abhören des La- winenbulletins, Erkundigungen bei den Kantonieren und den lawinenkundigen Einheimischen, z.B. bei den EISLF-Beobachtern in Zermatt, unterlassen habe. Augrund seiner beruflichen Kenntnisse hätte B. bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht die durch sein pflichtwidriges Verhalten heraufbeschwo- rene Gefahr für Leib und Leben der Strassenbenützer voraussehen können. Diese pflichtwidrigen Un- terlassungen hätten zum schweren Lawinenunfall und zum Tod von elf Personen geführt. Sowohl das Verhalten des Abteilungsleiters A. als auch jenes des Strassenmeisters B. habe ursächlich im Sinne des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zum tatbestandsmässigen Erfolg beigetragen. Die am Unglückstag herrschende Lawinengefahr wäre beim pflichtgemässen Verhalten der Verantwortli- chen erkennbar gewesen. Die Strasse hätte rechtzeitig geschlossen werden können und müssen, womit das tragische Ereignis vermeidbar gewesen wäre. A. und B. wurde also unbewusste Fahrlässigkeit in Form der Unterlassung zur Last gelegt. Das Kantonsgericht Wallis wies die Berufung der Verurteilten ab. Das Bundesgericht sah den kausalen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Schliessung der Strasse und dem Tod der elf Personen als gegeben (hypothetischer Kausalzusammenhang). Vom Täter könne aber nur eine Handlung gefordert werden, die für ihn möglich gewesen wäre, was nur der Fall sei, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für den Täter erkennbar gewesen wären. Es gelte der Massstab der adäquaten Kausalität. Die EISLF-Beobachter hätten am Morgen des 2. März 1985, um ca. 8 Uhr, die Lawinengefahr wie folgt eingeschätzt: "Grosse und steigende Schnee- brettgefahr an Hängen aller Expositionen oberhalb rund 2000 m". Diese Einschätzung sei aufgrund ei- ner Schneeprofilaufnahme im Feld und langjähriger Erfahrung erfolgt. Der gerichtlich beigezogene Experte habe festgehalten, die am Morgen um 8 Uhr herrschende erhebliche örtliche Schneebrettgefahr oberhalb von 2000 m, welche insbesondere an windabgekehrten Hängen der Expositionen Nord und West vorhanden gewesen sei und vor allem von Skifahrern im freien Gelände beachtet werden musste, sei als Folge der anhaltenden Schneefälle bis mittags im Steigen begriffen gewesen, womit sich auch grössere, spontane Lawinen hätten lösen können. Selbst wenn A. und B. ein einfaches Sicherheits- dispositiv erstellt hätten, B. seine Kantoniere instruiert hätte, sich beim EISLF-Beobachter oder bei weiteren Personen zu erkundigen oder dies selbst getan hätte und B. am fraglichen Morgen das Lawi- nenbulletin abgehört oder sich bei den Strassenwärtern erkundigt hätte, wäre die Strasse nicht rechtzei- tig gesperrt worden, denn eine Gefahr für grössere, spontane Lawinen sei erst aufgrund der anhaltenden Schneefälle bis Mittag zu erwarten gewesen. Mit einer zusätzlichen Ausbildung der Kantoniere hätte höchstens erreicht werden können, dass diese ihre Aufgaben im Rahmen eines einfachen Sicherheits- dispositivs zuverlässig hätten erfüllen können, was aber nicht genügt hätte. Den Beschwerdeführern könne auch nicht angelastet werden, dass kein Lawinenbeobachtungs- und Sicherungsdienst bestanden habe, denn sie hätten ihre vorgesetzten Behörden auf die Notwendigkeit eines solchen Dienstes auf- merksam gemacht und einen solchen gefordert. Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden aus diesen Grün- den gutgeheissen. c) Heutige Situation Das Lawinenunglück auf der Strasse Täsch - Zermatt hat dazu geführt, dass ein Lawinenbeobachtungs- und Sicherungsdienst für das Mattertal eingeführt wurde. Man erkannte, dass bei einem allfälligen Ge- richtsverfahren eine einwandfreie Organisation des Lawinendienstes und die lückenlose Dokumenta- tion der Entscheidungsabläufe von grosser Wichtigkeit sind. Der heute bestehende Lawinendienst Mattertal berät die Verantwortlichen der Verkehrswege (Matter- horn Gotthard Bahn, Strasse Stalden - Täsch - Zermatt) und die Gemeinden (Zermatt, Täsch, Randa, St. Niklaus, Embd und Grächen) im Bereich Lawinensicherheit. Der Lawinendienst ist dem Amt für Na- turkatastrophen des Kantons Wallis unterstellt und regional organisiert. Zudem hat jede Gemeinde eine interne Katastrophenorganisation. Jede Gemeinde hat zwei Beobachter (regionaler Beobachtungs- dienst), die alle besonderen Vorkommnisse dem Chef des Beobachtungsdienstes melden. Die Empfeh- 36 lungen über zu treffende Massnahmen werden von den Beobachtern in beratender Funktion an die Einsatzzentrale des kantonalen Strassendienstes Sierre (und damit an den Strassenmeister für die Kan- tonsstrassen), an den Bahnmeister der Matterhorn Gotthard Bahn, an den Informationsdienst Mattertal, an die Gemeinderäte (für allfällige Evakuationen) und an die Bergbahnen (für Strassen und Wander- wege, die parallel zur Skipiste verlaufen) weitergeleitet. Diese fällen dann den Entscheid über die zu treffenden Massnahmen. Für die Beurteilung der Lawinensituation wurden diverse automatische Wet- ter- und Schneestationen installiert, deren Daten mit eigenen Beobachtungen ergänzt werden (Lawi- nenbulletin, Neuschneemenge, Wind, Satellitenbilder etc.). Die wichtigen Daten werden in einem Be- urteilungsprotokoll festgehalten. Satellitenbilder, Wettervorhersagen etc. werden ausgedruckt und auf- bewahrt. Alle Entscheide werden protokolliert und in einem Journal dokumentiert.131 d) Exkurs: Lawinenunglück im Skigebiet Rothorn im April 1994132 Im Folgenden wird kurz auf die strafrechtliche Beurteilung eines Lawinenunglückes im Skigebiet Rot- horn im April 1994 hingewiesen. Die diesbezüglichen Urteile der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte in Visp und des Bundesgerichtes lösten bei den Verantwortlichen der Bergbahnen ein grosses Echo aus und zeigten einmal mehr, dass dem Aufstellen eines ausreichenden Sicherheitsdispositivs entschei- dende Bedeutung zukommt. Am 18. April 1994, gegen 14.35 Uhr, löste sich im Skigebiet Rothorn in der Südwestflanke des Ober- rothornes eine Spontanlawine, welche die geöffnete Skipiste verschüttete und ein Todesopfer forderte. Der Direktor der Rothornbahn AG, welcher zum Zeitpunkt des Lawinenunfalles wegen eines Spital- aufenthaltes abwesend war, wurde in seiner Funktion als Hauptverantwortlicher für den Pistendienst erst- und zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Ver- kehrs verurteilt. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. Der Pisten- chef, welcher am Morgen des Lawinenunglückes seine Arbeit nach einer Woche Ferienabwesenheit wieder aufgenommen hatte und am Unfalltag die Lage beurteilte und die Piste öffnen liess, wurde vom Bezirksgericht wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs verur- teilt, vom Kreisgericht hingegen freigesprochen. Der Freispruch wurde damit begründet, dass am Mor- gen des Unfalles aufgrund der mangelnden Organisation über die Verantwortlichkeitsregelung für die Pistensicherung keine eigentliche Übergabe der Verantwortung an den Pistenchef mit detaillierten In- formationen über die Situation und die Vorkommnisse an den Vortagen stattgefunden habe. Deshalb könne dem Pistenchef nicht vorgeworfen werden, die Piste am Unglückstag geöffnet zu haben. Dem Direktor der Rothornbahn AG wurde vorgeworfen, dass er es unterlassen hatte, eine klare und straffe Organisation des Sicherheitsdienstes aufzuziehen. Für den Fall der Abwesenheit des Direktors der Rot- hornbahn AG und des Pistenchefs waren weder in Bezug auf die Zuständigkeit der Pistensicherung eine Regelung vorhanden noch ein Stellvertreter bestimmt. Das Bundesgericht führte hierzu aus, eine Unternehmung wie die Rothornbahn AG sei verpflichtet, alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die einen Unfall wie den vorliegenden verhindern. Dazu gehöre insbesondere die Pflicht, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen, welches die Person bestimme, die für die Sicherheit der Piste zu- ständig und verantwortlich sei, sowie einen Stellvertreter bei Abwesenheit der primär Verantwortli- chen. Zu einem ausreichenden Dispositiv gehöre weiter, dass die für die Entscheidung notwendigen Informationen laufend aufgezeichnet, gesammelt und soweit nötig ausgewertet und weitergegeben würden. Es sei unhaltbar, wenn eine für die Sicherheit verantwortliche Person nach mehrtägiger Abwe- senheit nicht über alle zur Einschätzung der Gefahrensituation notwendigen Umstände informiert werde. Schliesslich müsse klar geregelt sein, dass Skipisten nur geöffnet werden dürften, wenn ihre Si- cherheit hinreichend abgeklärt werden könne und auch abgeklärt worden sei. Der Pistenchef hätte am Unglückstag die Piste nicht geöffnet, wenn ihm die während seiner Abwesenheit angefallenen Infor- mationen mitgeteilt worden wären. 131 JELK, Lawinendienst Mattertal, S. 77 ff. 132 Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für den Bezirk Visp vom 6. Mai 1998; BGE 125 IV 9. 37 2.2 Lawinenniedergang in Evolène im Winter 1999 a) Ausgangslage Im Lawinenwinter 1998/1999 forderten Katastrophenlawinen in der Schweiz insgesamt 17 Menschen- leben. Diese grossräumige, sehr intensive Lawinenaktivität war die Folge von aussergewöhnlichen Schneefällen. Drei kurz aufeinanderfolgende Niederschlagsperioden, begleitet von stürmischen Nord- westwinden, brachten den Schweizer Alpen zwischen dem 27. Januar und 25. Februar 1999 enorme Schneemengen, in weiten Teilen des Wallis mehr als 300 cm Schnee. Die starken Nordwestwinde führten zu umfangreichen Triebschneeansammlungen. Zwischen den Niederschlägen herrschten kalte Temperaturen. Die Schneedecke war verbreitet nur mässig stabil. Während der dritten Schneefallpe- riode kam es zu einer markanten Erwärmung. Gemäss nationalem Lawinenbulletin vom 21. Februar 1999, 17 Uhr, wurde die Lawinengefahr für die Region von Evolène als "gross" eingeschätzt. Von einer "sehr grossen" Gefahr wurde unter anderem am Alpennordhang und im nördlichen Wallis ausge- gangen. Am Morgen des 22. Februar 1999 wurde auch für das südliche Wallis die Lawinengefahr als "sehr gross" bezeichnet. 1971 beauftragte die Gemeinde Evolène das SLF, eine Lawinengefahrenkarte zu erstellen. Der SLF- Experte teilte das Gebiet in vier Zonen auf, rot (relativ häufige und hohe Gefährdung), blau (seltene und geringe Gefährdung), gelb (schwache Einwirkungen von Staublawinen) und weiss (keinerlei Ge- fahr).133 Das SLF empfahl, Gebäude für Personen in der blauen Zone nur mit Auflagen zu bewilligen. Weiter empfahl das SLF, in der roten Zone keine Gebäude errichten zu lassen. Der Plan wurde 1976 mit der Aufnahme in das kantonale Baupolizeireglement rechtskräftig. 1992 beauftragte die Gemeinde ein Ingenieurbüro, die Gefahrenzonen zu überprüfen. Die Gefahrenzone wurde im Bereich des Torrent du Péterey etwas verkleinert. Ansonsten wurden die Gefahrenzonen nicht verändert. Das Lawinenunglück von Evolène ereignete sich am 21. Februar 1999, gegen 20.10 Uhr. 12 Personen fanden dabei den Tod. Die drei Lawinenzüge Le Bréquet, Torrent des Maures und Mayens de Cotter brachen ungefähr gleichzeitig, resp. kurz nacheinander an, was eine Anrissbreite von rund 4 km ergab. Der nördlichste Lawinenzug (Mayens de Cotter) beschädigte mehrere Alphütten. Der mittlere Lawi- nenzug (Torrent des Maures) beschädigte ebenfalls mehrere Alphütten, richtete zudem Waldschaden an und verschüttete die Kantonsstrasse auf einer Länge von 50 m bis zu 10 m hoch. Ein Nebenarm dieses Lawinenzuges zerstörte mehrere Alphütten und riss vier Spaziergänger mit, wovon drei den Tod fan- den. Der südlichste Lawinenzug le Bréquet beschädigte mehrere unbewohnte Ferienhäuser in der roten und blauen Gefahrenzone am Südrand von Villa (Weiler oberhalb Evolène), riss mehrere parkierte Autos mit, verschüttete die Zufahrtsstrasse nach Villa und zerstörte bei La Confraric acht Gebäude. Sieben dieser Gebäude befanden sich in der blauen und ein Gebäude in der weissen Zone der Lawinen- gefahrenkarte. In einem unverstärkten Gebäude (Chalet Théodoloz) in der blauen Zone wurden fünf Personen getötet. Dieses Chalet wurde 1979 ohne irgendwelche Verstärkung und ohne irgendwelche Auflagen bewilligt. Der Lawinenzug kam erst jenseits der Kantonsstrasse in der weissen Zone zum Stillstand. Der Lawinenzug verschüttete die Hauptstrasse auf einer Länge von 100 m rund 6 m hoch. Zwei Personen wurden im fahrenden Auto erfasst und getötet, zwei weitere vor dem Salzdepot der Gemeinde. Obwohl sich die Ablagerungen der Lawine mehrheitlich im Bereich der Gefahrenzonen be- fanden, handelte es sich bei der Lawine von Evolène um ein Ereignis mit ausserordentlichem Ausmass. Die Gemeinde verfügte zum Zeitpunkt des Lawinenniederganges über einen Lawinendienst. Gemäss Organigramm war der Gemeindepräsident (X.) grundsätzlich verantwortlich für die Lawinensicherheit in der Gemeinde. Ihm unterstellt war der Chef des Lawinendienstes (Y.). Es existierten weder ein Ver- trag noch ein Pflichtenheft, welches die Arbeit des Lawinendienstes im Bereich der Gemeinde regelte. Betreffend der Kantonsstrasse hatte der Sicherheitsverantwortliche (Y.) ein Beratungsmandat des 133 Vgl. zu den Zonen Pra 2007 Nr. 118, S. 785. 38 Kantons Wallis, welches die Ausgabe von Empfehlungen für die Schliessung und Öffnung der Strasse zuhanden des Strassenmeisters umfasste. Verantwortlich für die Schliessung und Öffnung der Kantons- strasse war der Strassenmeister.134 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hérens und Conthey vom 21. Februar 2005 wurde der Sicherheitsver- antwortliche (Y.) der fahrlässigen Tötung von neun Personen und der fahrlässigen Störung des öffentli- chen Verkehrs, der Gemeindepräsident (X.) der fahrlässigen Tötung von fünf Personen für schuldig erklärt. Sie wurden zu zwei bzw. drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. X. und Y. legten gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragten Freispruch. Am 11. Januar 2006 bestätigte das Kantonsge- richt diese Verurteilungen, reduzierte aber die Strafe des Gemeindepräsidenten von drei auf einen Mo- nat Gefängnis.135 Mit Urteilen vom 30. August 2006 hat das Bundesgericht die dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden abgewiesen.136 b) Ausführungen im Gutachten Im April 2000 beauftragte der UR zwei Experten, einen Franzosen (J. Comparat) und einen Schweizer (M. Heimgartner) mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Experten führten unter anderem aus, dass im Gegensatz zu anderen benachbarten Couloirs das Couloir des Wildbaches Le Bréquet ziemlich glatt und kahl sei, ein Beweis für nicht allzu weit zurückliegende Lawinenabgänge. Mit Hilfe einer lawinen- dynamischen Simulation, die das Ziel hatte, die Gefahrenzonen zu überprüfen, kamen die Experten zum Schluss, dass es durchaus möglich sei, dass eine grosse, nicht extreme Lawine die Kantonsstrasse erreichen könnte. Die Gutachter stellten weiter fest, dass die Einschätzung der Lawinengefahr "gross" (Stufe 4) im Lawinenbulletin Nr. 100 vom 21. Februar 1999 falsch gewesen sei und dass das SLF die Gefahrenstufe am Morgen des 22. Februar 1999 auf Stufe 5 ("sehr gross") korrigiert habe. Gemäss den Gutachtern ist also die Lawinengefahr am Unfalltag "sehr gross" gewesen. Die Experten betonten wei- ter, in einer blauen und roten Zone sei ein Lawinenabgang zwangsläufig möglich, da das Gebiet sonst als weisse Zone eingestuft worden wäre. Im Falle einer Gefahr der Stufe 5 sei die Vorhersehbarkeit einer Lawine sehr hoch. Die Gutachter betonten den ihrer Ansicht nach existierenden Widerspruch zwischen der Einschätzung der Lawinengefahr durch den Sicherheitsverantwortlichen als "sehr gross" und dem Mangel an Massnahmen, besonders dem Entscheid, bedrohte bewohnte Häuser nicht zu eva- kuieren.137 Diesbezüglich ist zu sagen, dass der Sicherheitsverantwortliche Y. die Lawinengefahr am 21. Februar 1999 als "sehr gross" eingeschätzt hatte. An diesem Morgen machte er ein Schneeprofil, veranlasste zwei Strassensperrungen und versicherte sich, dass ein Chalet, das im Lawinenzug le Bréquet am meisten exponiert war, auch tatsächlich unbewohnt war. Eine Evakuation von bewohnten Gebäuden im Talboden oder eine Sperrung der Strasse Evolène - Les Haudères zog er nicht in Betracht.138 c) Erwägungen des Bundesgerichts Bezüglich Y. (Sicherheitsverantwortlicher) führte das Bundesgericht aus, dass man nicht sagen könne, dass Y. durch sein eigenes Handeln den Tod der Bewohner des Chalets Théodoloz und der Benützer der Strasse Evolène - Les Haudères verursacht habe. Demnach liege ein unechtes Unterlassungsdelikt vor. Y. habe aufgrund des ihm von der Gemeinde Evolène erteilten Auftrages und des mit dem Staat 134 SCHWEIZER/SEILER/STOFFEL, Die Lawine in Evolène, S. 95 ff., http://www.wsl.ch/personal_homepages/schweizj/publications/ Schweizer_etal_Evolene_2008.pdf (letzter Besuch 19. April 2009); MATHYS, Lawinenunfall, S. 145 ff. 135 Jugement du Tribunal Cantonal du canton du Valais du 11 janvier 2006, Cour Pénale 1. 136 BGer vom 30. August 2006, 6P.39/2006, 6S.75/2006; BGer vom 30. August 2006, 6P.40/2006, 6S.76/2006; Pra 2007 Nr. 118 und 119. 137 SCHWEIZER/SEILER/STOFFEL, Die Lawine in Evolène, S. 110 ff., http://www.wsl.ch/personal_homepages/schweizj/publications/ Schweizer_etal_Evolene_2008.pdf (letzter Besuch 19. April 2009); Pra 2007 Nr. 118, S. 786 f.; BGer vom 30. August 2006, 6P.39/2006, 6S.75/2006 E. F.; BGer vom 30. August 2006, 6P.40/2006, 6S.76/2006 E. F. 138 SCHWEIZER/SEILER/STOFFEL, Die Lawine in Evolène, S. 109, http://www.wsl.ch/personal_homepages/schweizj/publications/ Schweizer_etal_Evolene_2008.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). 39 Wallis abgeschlossenen Beobachtungsvertrages sowohl in Bezug auf das Chalet Théodoloz als auch in Bezug auf die Kantonsstrasse Evolène - Les Haudères eine Garantenstellung inne gehabt. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass Y. die Lawinengefahr der Stufe 5 richtig erkannt und gewusst habe, dass bei Stufe 5 zahlreiche grosse Lawinenabgänge, auch in mässig steilem Gelände, zu befürchten seien und als Folge davon eine akute Gefahr für Verkehrswege und Siedlungen bestanden habe. Er wäre ver- pflichtet gewesen, sich nicht auf seine persönliche Erfahrung zu verlassen, sondern die Lawinengefah- renkarte der Gemeinde zu konsultieren, die ihm klar gemacht hätte, dass sich das Chalet Théodoloz und die Kantonsstrasse Evolène - Les Haudères in lawinengefährdeten Zonen befanden. Y. hätte auch den vom SLF herausgegebenen Lawinenbulletins Rechnung tragen müssen, insbesondere jenem vom 20. Februar 1999, welches ausgeführt habe, dass in einer Gefahrensituation der Stufe 4 ("gross") Lawinen in bislang selten oder gar noch nie betroffenen Zonen abgegangen seien und in mehreren Fällen nicht nur den Neuschnee, sondern die gesamte Schneedecke erfasst hätten. Bei einer höheren Gefahrenstufe (5 gemäss Einschätzung von Y.) hätte der Beschwerdeführer umso mehr damit rechnen müssen, dass sich dieses Phänomen wiederholen würde und dass Lawinen grossen Ausmasses in selten oder sogar nie betroffenen Zonen anbrechen würden. Angesichts dieser Elemente habe der Beschwerdeführer nicht ausschliessen können, dass eine Lawine das Chalet Théodoloz und die Kantonsstrasse erreichen und in rotes oder blaues Gebiet vorstossen könnte. Aufgrund der Lawinengefahr hätte Y. das in der blauen Zone gelegene Chalet Théodoloz evakuieren und die Kantonsstrasse Evolène - Les Haudères, welche an mehreren Stellen die rote Zone durchquere und bedeutende Teilstücke in der blauen Zone umfasse, sperren müssen. Durch Unterlassung dieser Massnahmen habe Y. seine Sorgfaltspflichten verletzt. Diese Pflichtverletzung sei als schuldhaft zu bezeichnen, da die Erfahrung von Y. im Gebirge sowie seine Kenntnisse der Lawinen und des Gemeindegebiets von Evolène ihm erlaubt hätten, dieses Risiko zu erkennen. Bezüglich der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs führte das Bundes- gericht aus, dass Y. die Pflicht gehabt habe, bei Lawinengefahr dem Strassenmeister die Sperrung der Strasse vorzuschlagen, was er nicht getan habe. Ausser den verstorbenen Opfern seien zudem weitere Personen auf der Strasse durch die Lawinenniedergänge blockiert gewesen, und es sei nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass diese mit dem Leben davongekommen seien.139 Bezüglich des Gemeindepräsidenten X. führte das Bundesgericht aus, dass dieser als Gemeindepräsi- dent und Verantwortlicher des Lawinensicherungsdienstes die Aufgabe gehabt habe, den Schutz der Gebäude und Personen vor Lawinen auf dem Gemeindegebiet zu gewährleisten. X. habe im vorliegen- den Fall die Lawinengefahr richtig erkannt und gewusst, dass die Situation äusserst gefährlich gewesen sei. Er hätte sich vergewissern müssen, dass der Sicherheitsverantwortliche Y. die Situation richtig be- urteilt und die sich in Anbetracht der Gefahr aufdrängenden Massnahmen veranlasst und insbesondere die exponierten Zonen evakuiert hatte. X. hätte seine Aufgabe nicht einfach delegieren dürfen, sondern eine gewisse Kontrolle gewährleisten müssen. X. hätte auf eine persönliche Analyse der potentiell ge- fährdeten Sektoren nicht verzichten dürfen. X. konnte sich diesbezüglich also nicht auf den Ver- trauensgrundsatz berufen, sondern hatte die Pflicht, eine qualifizierte Hilfskraft auszuwählen, ihr die notwendigen Weisungen zu erteilen und sie angemessen zu überwachen. Das Bundesgericht führte diesbezüglich weiter aus, dass X. beim Studium der Lawinengefahrenkarte festgestellt hätte, dass sich das Chalet Théodoloz im blauen Gebiet und somit in einer als gefährlich eingestuften Zone befindet, und er hätte angesichts der ausserordentlichen Gefahrensituation die Evakuation des Chalets angeord- net. Die Prüfung der Lawinengefahrenkarte hätte X. veranlasst, das widersprüchliche Verhalten von Y. offen zu legen, der die Wohnhäuser im roten Gebiet schützen wollte, aber keinerlei Massnahmen für die Verkehrswege traf, die doch aufgrund ihrer Lage in derselben Zone theoretisch der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen seien. Indem es X. unterlassen habe, die Evakuation der Siedlungen im blauen Ge- biet und damit auch des Chalets Théodoloz anzuordnen, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt, da ihm seine persönlichen Fähigkeiten eine Einschätzung der Lawinengefahr ermöglicht und ihm erlaubt hät- ten, die Risiken für die offiziell als gefährdet definierten Zonen in Betracht zu ziehen.140 139 BGer vom 30. August 2006, 6P.40/2006, 6S.76/2006, E. 9 f.; Pra 2007 Nr. 119, S. 802 ff. 140 BGer vom 30. August 2006, 6P.39/2006, 6S.75/2006, E. 8; Pra 2007 Nr. 118, S. 797 f. 40 d) Bemerkungen zu den Urteilen Bei der Beurteilung des Lawinenniederganges von Evolène kam der Lawinengefahrenkarte eine beson- dere Bedeutung zu. Die Begründung in den Urteilen lässt den Schluss zu, dass bei Gefahrenstufe 5 sämtliche Gebäude in der blauen und roten Zone zu evakuieren sind. Das durch J. Comparat und M. Heimgartner erstellte Gutachten wurde von den Experten des SLF zum Teil kritisiert. Wie weit am Nachmittag des 21. Februar 1999 tatsächlich von einer maximalen Lawi- nengefahr auszugehen gewesen sei, wodurch sich eine Evakuation der Gebäude in der blauen Zone aufgedrängt hätte, und wie diese Gefahr vor den Lawinenniedergängen objektiv hätte erkannt werden können, war gemäss den Experten des SLF nicht vollständig nachvollziehbar und im Gutachten J. Comparat und M. Heimgartner nicht hinreichend begründet. Die Gutachter hätten die Schätzung des Sicherheitsverantwortlichen, dass es in den drei bis vier der Lawine vorangegangenen Tagen jeweils 30-40 cm geschneit hatte und dass eine Neuschneemenge von 120 cm im Anrissgebiet der Realität ent- sprechen dürfte, als richtig erachtet. Sie hätten sich dabei anscheinend auf eine Tabelle gestützt, welche schon 1982 in einem Buch über die Lawinenkunde für Praktiker (von Salm) enthalten gewesen sei und gemäss welcher bei einer Neuschneemenge von mehr als 120 cm eine Katastrophensituation herrsche. Offensichtlich seien die Gutachter davon ausgegangen, dass sich die Neuschneemenge in einfacher Weise direkt mit der Lawinengefahr verknüpfen liesse, und dass die fünf Stufen in dieser Tabelle (Neu- schneesumme bis 30 cm, 30-50 cm, 50-80 cm, 80-120 cm, mehr als 120 cm) den Gefahrenstufen 1 bis 5 gleichzusetzen seien. Gemäss den Experten des SLF existierte diese Tabelle der kritischen Neu- schneemengen aber bereits in ähnlicher Form, als noch nicht einmal Gefahrenstufen definiert waren. Ebenso fehlte gemäss den Experten des SLF eine differenzierte Betrachtung der bei einer bestimmten Gefahrenstufe zu ergreifenden Massnahmen. Die Evakuierung von verstärkten Gebäuden in der blauen Zone werde im Allgemeinen sehr restriktiv gehandhabt. Es sei nicht klar, weshalb die Gutachter zum Schluss gekommen seien, abgesehen von grundsätzlichen, kaum praxisrelevanten Überlegungen, dass zwingend auch die blaue Zone hätte evakuiert werden müssen. Auch wenn voraussehbar gewesen sei, dass es zu grossen Lawinenabgängen kommen könnte, sei zumindest deren Ausmass nicht im Detail voraussehbar gewesen. Damit wären grundsätzlich differenzierte Massnahmen (d.h. nicht strikt die blaue Zone zu evakuieren) durchaus vertretbar gewesen. Die notwendige Evakuation des Chalets Théodoloz damit zu begründen, dass es unverstärkt war, würde gemäss den Experten des SLF eher plausibel sein. Die Gefahrenstufe "sehr gross" bedeute hingegen nicht, dass in jedem Fall extreme La- winen, die bis zum unteren Rand der blauen Zone vorstossen würden, zu erwarten seien. Es sei deshalb nicht zulässig zu postulieren, dass bei der Gefahrenstufe 5 ("sehr gross") sämtliche Gebäude in der blauen und roten Zone zu evakuieren seien. Diese Betrachtungsweise sei zu wenig differenziert und der Realität zu wenig angepasst.141 G. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN Jedem Lawinenunfall geht objektiv ein Fehlentscheid voraus. Dabei darf nicht vergessen werden, dass trotz zahlreicher Untersuchungen und Analysen von Lawinenunfällen und deren Ursachen die Beur- teilung der Lawinengefahr schwierig geblieben ist. Das Lawinenbulletin ermöglicht die Einschätzung eines Gebietes, nicht aber eines Einzelhanges. Ob man einen Hang befährt oder nicht, ist letztlich im- mer eine persönliche JA/NEIN-Entscheidung, bei der stets ein Restrisiko bleibt. Ein Restrisiko besteht immer auch bei den Entscheidungen der Sicherheitsverantwortlichen über die Schliessung oder Öff- nung einer Piste oder einer Strasse. Es müssen innert Minuten Entscheidungen getroffen werden, von denen Menschenleben abhängen. Werner Munter, der sich seit vielen Jahren mit Fragen zur Schneedecke, zur Lawinenbildung und zur Lawinenprävention beschäftigt, sagte diesbezüglich, dass es 141 SCHWEIZER/SEILER/STOFFEL, Die Lawine in Evolène, S. 111 ff. und 116 f., http://www.wsl.ch/personal_homepages/schweizj/ publications/Schweizer_etal_Evolene_2008.pdf (letzter Besuch 19. April 2009). 41 immer noch leichter sei, eine Sonnenfinsternis Tausende von Jahren auf die Minute genau vorherzusa- gen als einen schneebedeckten Steilhang auf seine Tragfähigkeit bzw. Bruchlast zu prüfen.142 Dem sollte bei der Beurteilung von Lawinenunfällen stets Rechnung getragen werden. Erklärung der Verfasserin: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbstän- dig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Zermatt, 11. Mai 2009 …………….. Fabienne Jelk 142 MUNTER Werner, 3 x 3 Lawinen, Risikomanagement im Wintersport, S. 180. I Anhang 1 (Quelle http://www.slf.ch/lawineninfo/zusatzinfos/Archiv/lwdarchiv/2009/nb/de/pdf/20090101_nb_de_bw.pdf) WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF WSL Institut pour l'étude de la neige et des avalanches SLF WSL Istituto per lo studio della neve e delle valanghe SLF WSL Institute for Snow and Avalanche Research SLF Nationales Lawinenbulletin Nr. 59 für Freitag, 2. Januar 2009 Ausgabezeitpunkt 1.1.2009, 17:00 Uhr Am nördlichen Alpenkamm gebietsweise erhebliche Lawinengefahr Allgemeines In der Nacht zum Neujahrstag schneite es am westlichen Alpennordhang und im nördlichen Unterwallis mit 20 bis 40 cm unerwartet viel. Im übrigen Wallis, am zentralen Alpennordhang, in Mittelbünden, im Oberengadin und im Puschlav schneite es 10 bis 20 cm, in den übrigen Gebieten weniger als 10 cm. Am Vormittag nahm die Bewölkung schnell ab und tagsüber war es meist sonnig. Der Wind blies schwach bis mässig, zuerst aus Südwest, dann aus Nordost. Der Neuschnee und der frische Triebschnee haben sich stellenweise nur schlecht mit der Altschneeoberfläche verbunden. Diese war vor allem am Alpennordhang und am Alpenhauptkamm geprägt vom Wind und unregelmässig. Verbreitet war sie aber vereist oder stellenweise mit Oberflächenreif bedeckt. Am Alpensüdhang war sie locker und der Schnee vom Wind verfrachtbar. Kurzfristige Entwicklung Am Freitag ist es meist sonnig. Die Mittagstemperatur liegt bei etwa minus 4 Grad. Der Wind weht schwach bis mässig aus nördlichen Richtungen. Vorhersage der Lawinengefahr für Freitag Nördlicher Alpenkamm vom Chablais bis zur Reuss ohne die nördlichen Teile des Goms und Urseren; Trient und Brienzersee: Erhebliche Lawinengefahr (Stufe 3) Gefahrenstellen befinden sich vor allem an Triebschneehängen der Expositionen Südwest über Nord bis Ost oberhalb von rund 2000 m sowie in Kammlagen aller Expositionen. Die Auslösebereitschaft der seit Neujahr entstandenen Triebschneeansammlungen ist stellenweise noch hoch. Die Triebschneeansammlungen sind zwar sichtbar, die Abschätzung der Auslösebereitschaft aber heikel. Eine überlegte Routenwahl ist wichtig. Übrige Teile des Alpennordhanges und des Wallis; Nord- und Mittelbünden; Oberengadin; Bündner Südtäler; nördliches und mittleres Tessin: Mässige Lawinengefahr (Stufe 2) Gefahrenstellen befinden sich vor allem an Triebschneehängen aller Expositionen. Am Alpennordhang, im nördlichen und mittleren Tessin sowie im Calancatal und Misox liegen sie oberhalb von etwa 1800 m, in den übrigen betreffenden Teilen Graubündens und des Wallis oberhalb von etwa 2200 m. Die frischen Triebschneeansammlungen sind in der Regel klein und harmlos, können aber vor allem in hohen Lagen am westlichen Alpennordhang sowie am zentralen Alpensüdhang auch grösser sein. Die Auslösebereitschaft ist teilweise noch hoch. Unterengadin und Sotto Ceneri: Geringe Lawinengefahr (Stufe 1) Vereinzelte Gefahrenstellen befinden sich vor allem noch im extremen Steilgelände an Übergängen von wenig zu viel Schnee. Tendenz für Samstag und Sonntag An beiden Tagen ist es vorwiegend sonnig mit mässigem Wind aus nördlichen Richtungen. Es wird kälter. Die Lawinengefahr sinkt langsam. II Anhang 2 (Quelle http://www.slf.ch/lawineninfo/zusatzinfos/Archiv/lwdarchiv/2009/rbovs/de/pdf/20090212/rbovs_de_bw.pdf) III Anhang 3 (Bezugsquelle JELK Bruno, Zermatt) IV Anhang 4 (Bezugsquelle Arbeitsgruppe für Expertisen bei Bergunfällen) Liste der Mitglieder der Arbeitsgruppe für Expertisen bei Bergunfällen Name Vorname Beruf/Firma Ort Tel. Mail Oehrli Armin Bergführer, Sekretär IVBV 3780 Gstaad 033 744 54 77 a.oehrli@bluewin.ch Jaggi Hans Geschäftsstelle SAC 3000 Bern 23 033 744 37 19 hans.jaggi@sac-cas.ch Harvey Stephan Bergführer / FB Leiter BASPO 7270 Davos 081 413 28 09 harvey@slf.ch Hepting Martin Bergführer / Fachlehrer ZGKS 6468 Attinghausen 041 871 34 08 martin.hepting@bakt.admin.ch Kölliker Ueli Bergführer / Richter 4515 Oberdorf 032 623 32 07 ueli.koelliker@bd.so.ch Theler Vincent Guide de montagne 3968 Veyras 078 713 18 64 vtheler@netplus.ch Schweizer Dr. Jürg SLF 7260 Davos Dorf 081 413 77 18 schweizer@slf.ch Experten: Name Vorname Beruf/Firma Ort Tel. Mail Mosimann Ueli Bergführer 3068 Utzigen 031 839 71 34 umosimann@pop.dplanet.ch Maurer Martin Bergführer 3715 Adelboden 033 673 13 10 maurer.martin@gmx.ch Jenny Ruedi Bergführer 8777 Diessbach 055 643 10 70 jenny.diesbach@bluewin.ch Rhyner Hansueli Bergführer 8750 Glarus 079 421 06 83 rhyner@slf.ch Mehli Marco Bergführer / Helipilot 7522 La Punt- Chamues 081 854 28 24 marco.mehli@rega.ch Arnold Ueli Bergführer / Zimmermann 6467 Schattdorf 041 870 08 63 arnold.ueli@bluewin.ch Fullin Toni Bergführer 6454 Flühlen 041 870 68 32 andrea.fullin@yahoo.com Weber Jimmy Bergführer 6422 Steinen 041 832 15 37 jimmybergfuehrer@bluewin.ch Vaucher Gérald Guide de montagne 1867 Ollon 024 499 19 77 atagnes@bluewin.ch Pavillard René Guide de montagne 1854 Leysin 024 494 18 46 rene@guideservice.ch Alpiger Klaus Bergführer / Dipl.-Ing. ETH 3900 Gamsen-Brig 027 923 87 43 k.alpiger@srp.ch Jelk Bruno Bergführer 3920 Zermatt 027 967 28 44 jelkb@bluewin.ch Fuster Beda Bergführer / Dipl.-Ing. ETH 9050 Appenzell 071 787 24 09 u.b.fuster@bluewin.ch Hauser Pankraz Bergführer 8753 Mollis 055 612 23 75 hauser.exper@bluewin.ch Tavelli Romain Guide de montagne / Géologue 1960 Sierre 027 456 51 00 info@freemountains.ch Dayer Jean-Yves Guide de montagne 1987 Hérémence 027 281 22 88 jyves.dayer@bluwin.ch Grandjean Jacques Guide de montagne 1831 Villard- Chamby 021 964 32 52 jac.grandjean@bluewin.ch Schild Andreas Bergführer / Dipl.-Ing. ETH 3063 Ittigen 031 921 56 96 schild.dres@bluewin.ch V Marti Hansueli Bergführer 3780 Gstaad 033 744 30 80 martihu@datacomm.ch Caminada Leo Bergführer / Dipl.-Ing. ETH 6430 Küssnacht a. R. 041 810 19 45 caminada@cp-air.ch Tinner Urs Bergführer 7504 Pontresina 081 842 73 21 utinner@spin.ch Wassermann Emanuel Bergführer / Dipl.-Ing. ETH 3067 Boll- Sinneringen 031 839 01 38 ewa@bergpunkt.ch Funk Dr. Martin Bergführer / Glaziologe, Prof. 8044 Zürich 01 261 25 34 funk@vaw.baug.ethz.ch Boos Michael Bergführer / lic.jur. HSG 8001 Zürich boos@alpas.ch Josi Walter Bergführer 3006 Bern 031 352 39 59 w.josi@bluewin.ch Hilber Patrick Bergführer 8820 Wädenswil 01 780 80 28 p.hilber@kletterzentrum.com Wicki Michael Bergführer / Dipl.-Ing. ETH 3076 Worb 031 832 04 06 mwi@bergpunkt.ch Ruhstaller Reto Bergführer / lic.jur. 6048 Horw 041 340 35 84 ruschti@bluewin.ch