Microsoft Word - Masterarbeit LM 04.07.2013.docx Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Geografische Verhaltensanalyse zu Serienbrandstiftern in der deutschsprachigen Schweiz Lösungsansätze zur Unterstützung der Täterermittlung Eingereicht von lic. iur. Lorenz Müller, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstütz- punkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau Klasse MAS Forensics 4 4. Juli 2013 betreut durch Dr. iur. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Ge- waltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich Seite II „Brandstiftung ist eine Straftat, die ihre eigenen Beweise vernichtet [...]. Und eine Straftat, bei der der Täter den Tatort gern vor dem eigentlichen Geschehen verlässt – aus verständlichen Gründen.“ Don Winslow, 1999 Seite III INHALTSVERZEICHNIS I. Literaturverzeichnis .............................................................................................................V II. Medienberichte .................................................................................................................. VI III. Materialien ....................................................................................................................... VI IV. Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................VII V. Kurzfassung ....................................................................................................................... IX 1. Einleitung ...............................................................................................................................1 2. Vergleichende Fallanalyse bei allgemeinen und brandspezifischen Seriendelikten .......2 3. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB................................................3 4. Tätertypologien......................................................................................................................4 5. Theorien zur allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse ..................7 5.1. Abweichendes Verhalten im Alltag ......................................................................................7 5.1.1. Fortbewegungsarten......................................................................................................................................8 5.1.2. Individuelle Präferenzen und der Faktor Mensch.........................................................................................9 5.1.3. Tatentscheide und Täterpersönlichkeit .........................................................................................................9 5.2. Routine activity + rational choice = propinquity ................................................................10 5.3. Mentale Landkarten ............................................................................................................11 5.4. Stable offenders und nomadic offenders.............................................................................12 5.5. Tatortwahl und Weg zum Tatort.........................................................................................13 5.6. Distance decay-Funktionen.................................................................................................13 5.7. Kreishypothese nach Canter ...............................................................................................15 5.8. Tatortmorphologie ..............................................................................................................16 5.9. Viktimologie und Tatortwahl..............................................................................................16 5.10. Fazit ....................................................................................................................................17 6. Datenerhebung und Auswertung.......................................................................................17 6.1. Ziel der Datenerhebung.......................................................................................................17 6.2. Erhebungsadressaten...........................................................................................................17 6.3. Erhebungskriterien und Unterlagen ....................................................................................17 6.4. Auswertungsergebnisse ......................................................................................................18 6.4.1. Allgemeine Ergebnisse ...............................................................................................................................18 6.4.2. Täterpersönlichkeit – Auswertungsergebnis 1 ...........................................................................................19 6.4.2.1. Geschlecht .......................................................................................................................................19 6.4.2.2. Alter .................................................................................................................................................19 6.4.2.3. Herkunft...........................................................................................................................................19 6.4.2.4. Berufliche Tätigkeit.........................................................................................................................20 6.4.2.5. Vorstrafen und zeitgleich angeklagte Delikte .................................................................................20 6.4.2.6. Besonderheiten zu Täter und Brandserie.........................................................................................21 6.4.2.7. Anzahl Brände pro Deliktsserie.......................................................................................................22 6.4.2.8. Tatmotive.........................................................................................................................................22 6.4.3. Aktionsradien – Auswertungsergebnis 2 ....................................................................................................23 6.4.4. Fortbewegungsmittel – Auswertungsergebnis 3.........................................................................................26 6.4.5. Zeitliche Abstände zwischen den Taten – Auswertungsergebnis 4 ...........................................................27 6.4.6. Tatzeiten – Auswertungsergebnis 5............................................................................................................28 6.4.7. Art der Ankerpunkte – Auswertungsergebnis 6 .........................................................................................28 6.4.8. Brandobjekte – Auswertungsergebnis 7 .....................................................................................................28 6.4.9. Brandbeschleuniger – Auswertungsergebnis 8...........................................................................................29 6.4.10. Tatortmorphologie – Auswertungsergebnis 9 ............................................................................................29 7. Diskussion der Auswertungsergebnisse ............................................................................29 7.1. Zum Auswertungsergebnis 1 – Täterpersönlichkeit ...........................................................30 7.2. Diskussion zum Auswertungsergebnis 2 – Aktionsradien .................................................32 7.3. Diskussion zum Auswertungsergebnis 3 – Fortbewegungsmittel ......................................33 7.4. Diskussion zum Auswertungsergebnis 4 – Zeitliche Abstände zwischen den Taten .........33 Seite IV 7.5. Diskussion zum Auswertungsergebnis 5 – Tatzeiten .........................................................34 7.6. Diskussion zum Auswertungsergebnis 6 – Art der Ankerpunkte.......................................35 7.7. Diskussion zum Auswertungsergebnis 7 - Brandobjekte ...................................................35 7.8. Diskussion zum Auswertungsergebnis 8 - Brandbeschleuniger.........................................35 7.9. Diskussion zum Auswertungsergebnis 9 - Tatortmorphologie...........................................36 8. Ermittlungs- und Fahndungsansätze ................................................................................37 8.1. Ansatz 1 – Einsatzdispositiv zu Aufgebot und Fahndungsrayon........................................37 8.2. Ansatz 2 – Brandbeschleuniger ..........................................................................................38 8.3. Ansatz 3 – Personenüberprüfungen ....................................................................................39 8.4. Ansatz 4 – Feuerwehrleute..................................................................................................40 8.5. Ansatz 5 – linkage analysis.................................................................................................40 8.6. Ansatz 6 – Medien ..............................................................................................................41 8.7. Ansatz 7 – Viktimologie .....................................................................................................41 8.8. Ansatz 8 – Verdeckte Zwangsmassnahmen........................................................................41 8.9. Ansatz 9 – Alibi ..................................................................................................................42 8.10. Ansatz 10 – Tatmotive ........................................................................................................42 8.11. Ansatz 11 – Vorstrafen .......................................................................................................42 8.12. Ansatz 12 – Tatortarbeit......................................................................................................42 8.13. Ansatz 13 – Cooling off-Perioden ......................................................................................43 8.14. Ansatz 14 – Täterprofil .......................................................................................................43 9. Fazit ......................................................................................................................................43 VI. Abbildungsverzeichnis......................................................................................................45 VII. Anhänge .............................................................................................................................46 Seite V I. LITERATURVERZEICHNIS BARNETT W. (2005). Psychiatrie der Brandstiftung. Eine Psychopathologische Studie anhand von Gutachten. Darmstadt: Steinkopff Verlag. BERNASCO W. (2010). A sentimental journey to crime: effects of residential history on crime location choice. Amsterdam: Netherlands Institute for the Study of Crime and Law Enforcement (NSCR). Bundesamt für Statistik BFS (2011). Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Jahresbericht 2010. Neuchâtel. 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(Quelle für das einleitende Zitat: Deutschen Fassung, S. 313) II. MEDIENBERICHTE Blick (07.02.2013). Quelle: Printausgabe, eingesehen am 07.02.2013. 20 Minuten online (23.11.2012). Quelle: http://www.20min.ch/schweiz/zuerich/story/ 26917617, eingesehen am 13.11.2012. 20 Minuten online (04.06.2012). Quelle: http://www.20min.ch/schweiz/bern/story/ 23733630, eingesehen am 13.11.2012. III. MATERIALIEN Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. Seite VII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe, SR 812.121 bspw. beispielsweise ca. circa DNA desoxyribonucleic acid, engl. für DNS, Desoxyribonukleinsäure, Erbgut aus (menschlichen) Körperzellen DNA-Hit Übereinstimmung zweier DNA-Proben, so etwa zwischen Spur - Spur oder Spur - Täter, etc. DSM-IV Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4th Edition, der American Psychiatric Association, Diagnoseklassifikationssystem für die Humanmedizin, vgl. auch nachfolgend ICD-10 etc. et cetera f. folgend ff. folgende FBI Federal Bureau of Investigation, USA Fn. Fussnote ICD-10 International Statistical Classification of Diseases an Related Helth Problems, der Weltgesundheitsorganisation WHO, analog zu DSM-IV i.e.S. im engeren Sinne inkl. inklusive insb. insbesondere i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit km Kilometer N Note, Randnote n Anzahl der untersuchten Einzeldelikte nBS Anzahl der untersuchten Brandserien NCAVC National Center for the Analysis of Violent Crime des FBI, USA nT Anzahl der untersuchten Täter (Serienbrandstifter) o.ä. oder ähnlich ÖV öffentlicher Verkehr resp. respektive sog. sogenannt(e) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 SWOT aus dem Begriff SWOT-Analyse, für Strengths (Stärken), Weaknesses (Schwä- chen), Opportunities (Chancen) und Threats (Risiken) u.a. unter anderem USA / US- United States of America USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, SR 814.01 usw. und so weiter u.U. unter Umständen u.v.m. und viele mehr v.a. vor allem vgl. vergleiche Seite VIII WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, SR 514.54 z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil z.Zt. zum Zeitpunkt Für alle nachfolgende Personenbezeichnungen und Formulierungen gilt jeweils gleichermassen die männliche und die weibliche Form, ausser da, wo explizit zwischen männlich und weiblich unterschieden wird. Seite IX V. KURZFASSUNG Die Thematik rund um Brandstifter resp. Serienbrandstifter ist stark durch Unsicherheiten und Klischees belastet. Hartnäckig halten sich Gedanken wie etwa, dass Serienbrandstifter unter den Feuerwehrleuten zu suchen seien oder dass Brandstifter beim Anblick von Feuer sexuelle Erre- gung verspürten. Bei Brandstiftern handelt es sich aber oftmals nicht um Menschen, die bloss der eigenen Erregung oder Befriedigung wegen Feuer legen. Ihr Antrieb und ihre Motiv- resp. Gefühlslage vor, während und nach einer Tat sind weit komplexer strukturiert. So wird es auch künftig in vielen Fällen kaum möglich sein, von der Tatserie auf die Motivlage des Täters und damit auf ihn selber zu schliessen. Brandstifter begehen schwere und vor allem gefährliche Delikte. Gerade deshalb erstaunt es, dass sie und insbesondere auch Serienbrandstifter in Forschung und Alltag der Strafverfolger weit weniger Beachtung erfahren, als etwa Sexual- oder Gewaltstraftäter. Es überrascht daher auch nicht, dass die Aufklärungsquote bei Brandstiftungen gemäss Art. 221 StGB im Vergleich zu Straftaten von vergleichbarer Schwere, wie z.B. den Delikten gegen Leib und Leben, markant tiefer liegt. Aus der allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse resp. ihren Theorien und Analysemethoden geht hervor, dass für die Bearbeitung von Brandserien gleiche Mittel und Me- thoden wie bei der Bearbeitung von seriellen Tötungs- und Sexualdelikten herangezogen werden können. Serienbrandstifter lassen sich z.B. in sog. mass-, spree und serial arsonists kategorisie- ren. Sie legen im Durchschnitt ca. alle drei Monate Brände, delinquieren meist nicht weiter als 2.5 bis 5 Kilometer von ihrem Wohnort resp. Ankerpunkt entfernt und erschaffen durch ihre Tatortwahl erkennbare, morphologische Muster in der Landschaft. Obschon sich Serienbrand- stifter zu gewissen Tathandlungen spontan entscheiden und andere dagegen gezielt planen, in jedem Falle offenbaren sie durch ihre Taten zwangsläufig individuelle Merkmale und Hand- lungsmuster. Diese Charakteristika gehen etwa aus der Tatobjektwahl hervor, ebenso aber auch aus der Tatortwahl, ihren Aktionsradien, dem Verwenden oder ausser Acht lassen von Brandbe- schleunigern, den Zeitabständen zwischen den einzelnen Taten und ihren bevorzugten Tatzeiten. Sie offenbaren dadurch wie sie denken, handeln und letzten Endes auch wer sie sind. Die für diese Täterstudie erfassten und analysierten Taten mehrer Serienbrandstifter in der deutschsprachigen Schweiz lassen gewisse verallgemeinerbare Aussagen zu dieser Tätergruppe zu. Die untersuchten Fälle zeigen auch auf, dass sich die Analyse von zu bearbeitenden Brand- serien mit vorerst noch unbekannter Täterschaft lohnt. Je genauer eine Tatserie mit ihren Beson- derheiten studiert wird, desto schneller ist es möglich, einen Serienbrandstifter zu durchschauen und als Folge daraus zu überführen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Täterstudie drängt sich die Anwendung einiger Arbeitsin- strumente auf, die bei der Aufklärung von Brandserien weiter helfen können. Es sind dies etwa tatserienspezifische Einsatzdispositive, das Errichten von vordefinierten Fahndungsrayons, die aktiv nach dem Serientäter abgesucht werden können, der Umgang mit den Möglichkeiten zur Feststellung von Brandmittelbeschleunigern am Tatverdächtigen und dessen Effekten, ein ge- zielter Umgang mit der involvierten Feuerwehr, in welcher sich der Täter nicht selten verbirgt, Möglichkeiten und Gefahren bei der Verknüpfung einzelner Delikte zu einer Tatserie, die vikti- mologische Betrachtungsweise zur verbesserten Vorhersage potentieller, künftiger Brandobjekte sowie verdeckte Zwangsmassnahmen. Seite 1 1. Einleitung Vor wenigen Jahren gingen bei der Kantonspolizei Schwyz innert einer Zeitspanne von ca. neun Monaten auffällig viele Brandmeldungen ein. Bei einigen Bränden verdichteten sich die Hin- weise auf Serienbrandstiftung, weshalb die Kantonspolizei Schwyz und das damalige Verhöramt Schwyz unter dem Aktionsnamen Andwari1 ein umfangreiches Ermittlungs- und Strafverfahren führten. Die dabei erkannten Problemfelder stellen den Ausgangspunkt für die vorliegende Ar- beit dar. Ziel dieser Arbeit ist es, aus verhaltensanalytischen Theorien und Fallstudien Erkennt- nisse zu Serienbrandstiftern zu gewinnen, die bei der Fahndung und Ermittlungsarbeit weiterhel- fen können. Zu Beginn der Aktion Andwari ereigneten sich in einem Wohnquartier jeweils in den frühen Morgenstunden Fahrzeugbrände. Der genaue Brandhergang blieb jeweils wegen dem hohen Zerstörungsgrad unklar. An allen drei Brandorten waren aber Parallelen erkennbar, die den Ver- dacht schnell auf Serienbrandstiftung lenkten. Ein Unbekannter legte jeweils in den frühen Mor- genstunden Feuer, zwischen den Taten lagen zeitlich bloss einige Wochen bis wenige Monate. Besonders fiel auf, dass in solchen Brandnächten sehr nahe bei den Brandorten gelegen, andere Delikte wie Sachbeschädigungen und Einbrüche verübt wurden, die sich ebenfalls allesamt ge- gen Fahrzeuge richteten. Der bis dahin noch unbekannte Täter (nachfolgend Andwari genannt) hinterliess an einem der beschädigten Fahrzeuge eine Spur, die ihn später überführen sollte. Au- sserdem nannte ein geschädigter Fahrzeugeigentümer Andwari als möglichen Täter und dazu auch dessen vermeintliches Tatmotiv. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde gar be- kannt, dass Andwari in seinem Stammlokal über die Fahrzeugbrände gesprochen hatte. Er soll erzählt haben, eine organisierte Bande zünde Autos in der Umgebung an, um ihm damit zu si- gnalisieren, dass man wisse, wo er sich aufhalte. Wenige Wochen nach dem letzten Fahrzeugbrand wurde der Kantonspolizei Schwyz eine ver- suchte Brandstiftung gemeldet. Beim Brandobjekt handelte es sich um den Holzanbau eines Wohnhauses. Wegen der räumlichen und zeitlichen Nähe fiel der Verdacht wiederum auf And- wari. Eine Täterspur belegte, dass Andwari bloss eineinhalb Monate vor dieser versuchten Brandstiftung in genau diesen Holzanbau eingebrochen war. Es waren also auch bei diesem Brand wiederum die Begleitumstände, die den Tatverdacht auf Andwari lenkten; eindeutige resp. objektive Beweismittel lagen nicht vor. Aus dieser Beweisnot erwuchsen diverse Fragen: Handelte es sich beim Brandstifter tatsächlich um Andwari? Bedeutete dieser letzte Brand, dass der Täter bei der Tatobjektwahl von Fahrzeugen zu Immobilien über gegangen war? Wenige Monate vergingen, als wiederum in den frühen Morgenstunden in einer nahe gelegenen Ortschaft ein Wohnhaus in Brand stand. Die Tatortspuren sprachen klar für Brandstiftung, die erkannte Handschrift des Täters2 lenkte den Verdacht schon während der Tatortarbeit auf And- wari. Nach wenigen Tagen bestätigte ein DNA-Hit diesen Verdacht. Zu all diesen Bränden fiel auf, dass zwischen Andwaris Ankerpunkten (Wohnort, Ort der regel- mässig besuchten Lokale, frequentierter Bahnhof mit längerem Aufenthalt) und den Brandorten maximal wenige hundert Meter Luftlinie lagen. 1 Zwerg der altnordischen Sagen, übersetzt mit „der Vorsichtige“; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Andwari, einge- sehen am 10. April 2013. 2 Die sog. Handschrift des Täters umfasst all jene Handlungen, die dieser bei der Tatausführung vorgenommen hat, was zugleich für die eigentliche Tatbegehung aber gar nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Handlungen sind also nicht Bestandteil des modus operandi (Handlungen der Tatbegehung, Identitätsverschleierung und Flucht nach der Tat, vgl. Rossmo (2000), S. 57) resp. der üblicherweise zu erwartenden Tatbegehungshandlungen. Vielmehr rei- chen sie darüber hinaus und bilden damit eine Art charakteristische, unverkennbare Visitenkarte des Täters (ebenso in Douglas (2006), S. 20-22). Seite 2 Andwari wurde schliesslich wegen verschiedenen Straftaten verurteilt, bezüglich der Brände kam es aber bloss beim letzten Fall zu einer Verurteilung wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB. Bei den übrigen Bränden reichte dem Gericht die Indizienlage nicht für eine Ver- urteilung aus. Andwari selber leugnete die Vorwürfe stets umfassend. Die Aktion Andwari zeigte z.B. auf, dass der Druck auf die Strafverfolgungsbehörden mit jedem weiteren Brand wächst und dass sich bei eben diesen eine gewisse Ohnmacht breit machen kann, wenn nicht ein baldiger Ermittlungserfolg eintritt. Bei der Ermittlungsarbeit in Brandfällen stehen die Strafverfolger vor einem Problem, das ihnen bei anderen Deliktsarten nicht begegnet: In vielen Fällen vernichtet das vom Täter gelegte Feuer dessen eigene Spuren am Tatort.3 Sollten Feuer und Hitze die Spuren des Täters verschont ha- ben, so besteht zusätzlich die Gefahr, dass das Löschwasser oder unachtsame Retter diese Spu- ren vernichten. Hinzu kommt, dass das Klären von Brandursache und Brandhergang davon ab- hängt, wie weitreichend ein Brandobjekt zerstört worden ist. Dass Löschwasser und Retter die Spuren am Tatort beeinträchtigen oder gar ganz vernichten, ist nicht als Kritik zu verstehen. Massnahmen zur Gefahrenabwehr geniessen zu Recht „immer Vorrang vor der Spurensiche- rung“4. Gewisse Handlungen zur Gefahrenabwehr erschweren jedoch oftmals die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Aus dieser Beweisproblematik ergeben sich wiederum spezifische Fragen. Was kann man tun, um die Ermittlung eines Serienbrandstifters nicht dem Zufall zu überlassen? Welche Ermittlungsansätze stehen zur Verfügung? Woran erkennt man den Täter resp. was für Menschen sind Serienbrandstifter überhaupt? Die Andwari-Brände zeigten u.a. folgende Auffälligkeiten: (1) Sehr geringe Distanzen zwischen den einzelnen Brandorten, (2) sehr geringe Distanzen zwischen dem Wohnort des Verdächtigten und den Brandorten, (3) immer sehr ähnliche Tatzeiten. Lagen die Andwari-Brände vielleicht deshalb so dicht beisammen, weil dem Verdächtigten der Führerausweis entzogen worden war und er in jener Zeit wegen einem Gehgips beim Laufen eingeschränkt war? Lagen die Brand- zeitpunkte jeweils in den frühen Morgenstunden, weil Andwari in jener Zeit arbeitslos war und deshalb in einem verschobenen Tagesablauf lebte? 2. Vergleichende Fallanalyse bei allgemeinen und brandspezifischen Seriendelikten Bei der Bearbeitung von vermeintlichen Deliktsserien besteht ein erster, wesentlicher Schritt darin, festzustellen, welche Taten zu einer Tatserie gehören und welche davon gesondert zu be- arbeiten sind. Man spricht von der sog. Serienanalyse resp. der vergleichenden Fallanalyse.5 Der Entscheid des polizeilichen Ermittlers, ob einzelne Straftaten einem Serientäter zuzuordnen sind oder nicht, stützt sich auf die Wahrscheinlichkeit der Deliktsähnlichkeit ab, der sog. likelihood of crime similarity.6 Dass hier von „likelihood“, also einer Wahrscheinlichkeit gesprochen wird, verdeutlicht, dass die Selektion einzelner Taten, die der Tatserie zugeschrieben werden, nie mit absoluter Treffsicherheit erfolgen kann. Zwar können sich die Fallbearbeiter bei der verglei- chenden Fallanalyse teilweise auf objektivierbare Fakten abstützen, wie insb. (1) physische Be- weise (DNA, Fingerabdrücke, etc.), (2) Tätererscheinung (durch Zeugenaussagen, Überwa- chungskameras, etc.) und (3) das Tatortverhalten des Täters (zusammengesetzt aus örtlicher und zeitlicher Tatnähe, dem modus operandi sowie der Handschrift des Täters resp. individuellem Täterverhalten).7 In der Praxis werden die Ermittler aber oftmals mit unklaren oder unpräzisen 3 Vgl. Winslow (1999), S. 313. 4 Pfefferli (2007), S. 29. 5 Musolff (2006), S. 229; ebenso Rossmo (2000), S. 53, 54; sog. linkage analysis oder comparative case analysis. 6 Rossmo (2000), S. 53 und 54. 7 Rossmo (2000), S. 64; Douglas (2006), S. 23; Krüger (2012), S. 562. Seite 3 Fakten konfrontiert. Insbesondere bei Brandserien hängt es – wie vorangehend beschrieben – vom Zufall ab, ob überhaupt verwertbare Spuren vorhanden oder Rückschlüsse über das Tatort- verhalten des Täters möglich sind. Bei der vergleichenden Fallanalyse bei Branddelikten sind daher alle verfügbaren Fakten relevant. Im Extremfall stehen der vergleichenden Fallanalyse bloss geografische und zeitliche Parallelen zur Verfügung. Dass dem Handeln von Serientätern oftmals Muster zu entnehmen sind, dürfte in Praxis und Forschung unbestritten sein. Dies wiederspiegelt sich sogar in der Medienberichterstattung. Am 23. November 2012 war auf 20 Minuten Online zu lesen: „In den Zürcher Kreisen 3 und 4 geht ein Feuerteufel um. Nach vier Kellerbränden am Freitagabend hat am Samstagmorgen auch ein Keller an der Langstrasse gebrannt.“8 Bereits in dieser Headline griff der Journalist geografische und zeitliche Auffälligkeiten auf. Und für eine Brandserie in der Region Biel: „Er schlägt immer nach demselben Muster zu: Der Bieler Feuerteufel hat über 60 Brände gelegt.“9 3. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB Brandstifter gemäss Art. 221 StGB ist – aus Sicht des Praktikers –, „wer vorsätzlich zum Scha- den eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht“10, egal, ob er dabei „wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt“11 oder lediglich einen „geringen Schaden“12 verursacht. Von Feuersbrunst wird in der herrschenden Lehre ge- sprochen, wenn ein Feuer ein Ausmass annimmt, „so dass der einzelne es nicht mehr in der Ge- walt“13 halten kann. Aus dieser gesetzlichen Definition geht die z.T. verheerende Wirkung die- ser Deliktsart hervor. Die Strafverfolger stehen also einem Täter gegenüber, der für seine Um- gebung mindestens potentiell ein sehr hohes Risiko darstellt. Die Beweisführung bei Brandstiftung unterliegt grundsätzlich den üblichen Schwierigkeiten, gegen welche Strafverfolger bei ihrer Arbeit immer anzukämpfen haben. Vor allem für den Staatsanwalt geht es oftmals um die Frage der Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter den Gesetzestext, so z.B. beim Nachweis des täterischen Vorsatzes und der Abgrenzung zur Fahrläs- sigkeit. Es stellt sich damit – insb. auch vom Beweisergebnis abhängend – die Problematik der Abgrenzung zur fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB. Auch muss die unkontrollierbare Feuersbrunst von einem geringfügigeren Ereignis, allenfalls sogar einer einfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, abgegrenzt werden. Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik für die Schweiz ereigneten sich im Jahr 2011 lan- desweit 1194 Brandstiftungen und 91 Versuche dazu, also ca. 3.5 Delikte pro Tag14. Darin ent- halten sind die Taten von Serien- und Einzeltätern. Die Aufklärungsquote bei Brandstiftungen gemäss Art. 221 StGB lag im Jahr 2011 bei 26.1%.15 Vergleicht man diese Quote mit jener bei z.B. den Delikten gegen Leib und Leben (83.6 %) resp. den Delikten gegen die sexuelle Integri- tät (78.4 %)16, so wird deutlich, was mit dem einleitenden Zitat bereits angedeutet wurde: Brandstifter vernichten mit ihrer Tat ihre eigenen Spuren. Hier liegt die grösste Schwierigkeit 8 20 Minuten Online vom 23.11.2012. 9 20 Minuten Online vom 04.06.2012. 10 Vgl. Art. 221 Abs. 1 StGB. 11 Vgl. Art. 221 Abs. 2 StGB. 12 Vgl. Art. 221 Abs. 3 StGB. 13 Roelli, Fleischanderl (2007), Art. 221 N 7. 14 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4; vergleichbar in den Jahren 2009 und 2010 mit ähnlichen Werten, vgl. dazu Bundesamt für Statistik BFS (2011), S. 13. 15 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4. Vgl. auch Douglas (2006), S. 2: Aufklärungsquote bei Brandstiftungen in den USA im Jahr 2003 sogar nur 16.7%. 16 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4. Seite 4 bei der Bearbeitung von Brandstiftungsfällen. Die gerichtsverwertbare Aufklärung eines Delikts, das seine eigenen Spuren vernichtet (insbesondere Spuren am Tatort und in der unmittelbaren Tatortumgebung – weniger wohl am Täter selber oder an dessen Kleidern17), gestaltet sich ent- sprechend schwierig. Den vorliegenden Statistiken waren keine Angaben zu allenfalls abweichenden Aufklärungsquo- ten zwischen Einmal- und Serienbrandstiftern zu entnehmen. Die Vermutung liegt aber nahe, dass die Aufklärungsquote bei Serientätern resp. Serienbrandstiftern höher liegt, als bei Einmal- tätern. Erstens geben Serientäter mit steigender Deliktszahl mehr und mehr von sich selber preis. Zweitens steigt die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden sowie auch jene der Bevöl- kerung mit jedem neuen Delikt. Drittens erfolgt oftmals eine Intensivierung von Fahndungsauf- wand und Fahndungsmittel, je öfter resp. gefährlicher ein Täter delinquiert.18 Mit jedem Delikt, das ein Täter begeht, steigt folglich die Entdeckungswahrscheinlichkeit. Dem gegenüber steht aber nicht selten die wachsende Erfahrung des Täters, was neue Probleme schafft. So sind es nicht selten Zufälle, die einem Täter das Handwerk legen oder gar dafür sorgen, dass seine Ta- ten überhaupt bemerkt werden.19 Aus Sicht der Strafverfolgung lässt sich Brandstiftung also vielfach folgendermassen umschrei- ben: Die Strafverfolgungsbehörden suchen nach einem ihnen gänzlich unbekannten und für Dritte mindestens potentiell gefährlichen Täter, der ein- oder mehrmals Brände von unkontrol- lierbarem Ausmass legt und dessen Identifikation und Überführung aus Mangel an Beweisen nur in jedem vierten Fall gelingt. 4. Tätertypologien Ein möglicher Ansatz, den Fahndungserfolg bei Serienbrandstiftern zu verbessern, liegt sicher- lich darin, von Gegebenheiten am Tatort auf die Person und das allgemeine Verhalten des Täters zu schliessen und dadurch den Kreis der tatverdächtigen Personen besser und schneller eingren- zen zu können. Doch bereits der Versuch, Brandstifter zu typologisieren, bereitet Schwierigkei- ten. So wird z.B. oft in stereotyper Weise vom sog. Pyromanen gesprochen, ohne dass dabei ge- nauer auf die Bedeutung des Pyromaniebegriffs Acht gegeben würde. Seit vielen Jahren und bis in die heutige Zeit hinein reichend kursiert der Mythos, wonach Pyromanen bei Betrachten von Feuer direkte sexuelle Erregung verspürten.20 Gemäss der Definition zur pathologischen Brandstiftung nach ICD-10 handelt es sich bei der Pyromanie um eine „Störung“, die sich „durch häufige tatsächliche oder versuchte Brandstiftung an Gebäuden oder anderem Eigentum ohne verständliches Motiv und durch eine anhaltende Be- schäftigung der betroffenen Person mit Feuer und Brand charakterisiert. Das Verhalten ist häu- fig mit wachsender innerer Spannung vor der Handlung und starker Erregung sofort nach ihrer Ausführung verbunden.“21 Durch eine Differentialdiagnose wird der Pyromane von „vorsätzli- cher Brandstiftung ohne deutliche psychische Störung“, „Brandstiftung eines Erwachsenen mit 17 Pfefferli (2007), S. 27-29. 18 Funke (2010), S. 74, zum Ausrichten von Kopfgeldern. Vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Arno_ Funke, zum betriebenen Personalaufwand der Polizei. Im Fall des deutschen Bombenlegers und Kaufhauserpressers Arno Fun- ke alias „Onkel Dagobert“ wurden im Grossraum Berlin in Spitzenzeiten mehrere tausend öffentliche Telefone durch Polizeibeamte physisch überwacht. 19 Murakami (2003), S. 128, 129: Dennis A. Nilsen wurde gefasst, weil er Überreste seiner Mordopfer die Toilette runter spülte, dadurch die Kanalisationsrohre verstopfte und so die Polizei auf sich selber aufmerksam machte. 20 Horley (2011), S. 242. 21 Vgl. http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2011/block-f60- f69.htm zur Störung F63.1. Seite 5 [...] dissozialer Persönlichkeitsstörung“, „Brandstiftung bei Schizophrenen“, etc. abgegrenzt.22 Bereits dieser Definition gemäss ICD-10 ist zu entnehmen, dass der Pyromane unter einer inne- ren Spannung handelt. Diese Spannung wird aber nicht bloss auf sexuelle Motivationsgründe reduziert, sondern generalisiert – eben mit einer „inneren Spannung“ umschrieben. Gemäss DSM-IV wird der Pyromane sehr ähnlich umschrieben: (1) „Gewolltes und absichtsvol- les Feuerlegen bei mehr als einer Gelegenheit“, (2) „Spannungsgefühl oder affektive Erregung vor der Handlung“, (3) „Faszination, Interesse, Neugier und Anziehung im Hinblick auf Feuer und damit zusammenhängende Situationen“, (4) „Vergnügen, Befriedigung oder Entspannung beim Feuerlegen, beim Zuschauen oder beim Beteiligt sein an den Folgen“, (5) „das Feuerlegen geschieht nicht wegen des finanziellen Profits, als Ausdruck einer soziopolitischen Ideologie, zum Verdecken einer Straftat, um Wut und Rache auszudrücken“, etc., (6) „das Feuerlegen kann nicht besser“ durch andere psychische Erkrankungen erklärt werden.23 Die Pyromanie ist damit gewissermassen die letzte Erklärung für das Verhalten eines Serientäters, dem keine nachvoll- ziehbaren Motive und keine anderen für sein Handeln verantwortliche Störungen zugeschrieben werden können. Entsprechend selten wird Pyromanie diagnostiziert.24 Der Pyromaniebegriff ist für die Strafverfolgung relevant, wenn es um Fragen geht, wie etwa zum Therapiebedarf des Tä- ters oder dem Grad der verminderten Steuerungs- und Willensfähigkeit. Bei der Täterfahndung dagegen hilft die Kenntnis um diese Begrifflichkeit wenig. Relevant ist einzig die Erkenntnis, dass im Falle von Serienbrandstiftung der Fokus der Ermittler weit geöffnet bleiben soll. Ge- sucht ist all zu oft eben nicht ein aus sexueller Befriedigung heraus handelnder Mensch, sondern einer, bei dem verschiedenste Impulse zur Delinquenz führen können. Barnett klassifiziert Brandstifter danach, ob der Täter Brände aus instrumentellen oder nichtin- strumentellen Gründen legt und verfeinert seine Unterscheidung danach, welche emotionalen Zustände beim Täter im Zusammenhang mit der Tat vorliegen. So kommt er auf folgende Täter- gruppen: (1) „instrumentell motivierte Delinquenten mit der Tat vorangehendem negativem Af- fekt“ (z.B. Heimweh, Überforderungszustände, Angehörige der Feuerwehr, die den Brand selber löschen wollen, also Brandlegung, um positive Gefühle zu erleben), (2) „instrumentell motivier- te Probanden mit der Tat vorangehender unklar gebliebener Emotion“ (gemäss Barnett befanden sich in seiner Studie in dieser Gruppe ausnahmslos Brandstiftungen zur Deliktsverdeckung), (3) „nicht instrumentell motivierte Probanden mit der Tat vorangehender negativer Emotion“ (z.B. Wut, Rache, Frustration, Brandstiftung hier also als eine Art Ventilfunktion), (4) „nicht instru- mentell motivierte Täter mit der Tat vorangehender positiver Emotion“ (Brandstiftung als Mittel zur Steigerung der bereits angenehmen, evtl. euphorischen Gefühlsverfassung, was Barnett als Stimulation bezeichnet).25 Barnetts Differenzierungen zeigen auf, dass in der heutigen Psychia- trie Serienbrandstifter nicht allesamt dem Pyromaniebegriff zugeordnet werden. Strafverfolgern, die sich in einem konkreten Fall bloss aufgrund der verwüsteten Tatorte einen Eindruck verschaffen können, dürfte es in den meisten Fällen nicht möglich sein, den Täter in Handlungsmuster und Tätertypologien einzuordnen, wie z.B. Barnett sie beschreibt. Ein Tatort lässt zwar regelmässig Rückschlüsse auf den Täter zu. Daraus aber auf ein detailliertes Verhal- tensmuster des Täters, auf seine Emotions- und Motivebene zu schliessen, bleibt wohl in vielen Fällen Wunschdenken. Ein eindeutiger Rückschluss auf die Motivlage des Täters kann aber im- merhin da gezogen werden, wo klare Hinweise aus den Brandorten selber hervorgehen (z.B. bei Bränden zur Verdeckung von anderen schweren Straftaten resp. beim Fehlen von nichtbrennba- ren Wertgegenständen im Brandschutt). Menschliche Motive können zweifellos von derartiger 22 Barnett (2005), S. 198. 23 Barnett (2005), S. 201. 24 Barnett (2005), S. 200. 25 Barnett (2005), S. 122-124. Seite 6 Komplexität sein, dass sie von aussen betrachtet – allenfalls selbst nach eingehender Befragung des Täters – unergründlich bleiben. Nichtsdestotrotz existieren für die Täterfahndung praxisnahe Unterscheidungen zu den Tätertypologien von Brandstiftern. So unterscheidet Douglas in sei- nem als FBI-Handbuch bekannt gewordenen Werk anhand von analysierten Fällen folgende Tä- tertypologien: (1) vandalismusmotivierte Täter, (2) reizmotivierte Täter („thrill seeker“, „atten- tion seeker“, „recognition / hero“, „sexual perversion“, „other“), (3) rachemotivierte Täter, (4) verschleierungsmotivierte Täter (Verdecken einer Straftat durch Feuer), (5) profitmotivierte Tä- ter (z.B. bei Versicherungsbetrug, fehlender Abrissgenehmigung) und (6) extremistische Täter (z.B. Terrorismus, Diskriminierung, etc.).26 Das NCAVC27 unterscheidet zusätzlich zwischen mass-, spree-, und serial offenders28. Diese Unterscheidung wird auch bei Serienbrandstiftern gemacht. Der mass arsonist (wörtlich Massenbrandstifter) setzt in einem sehr engen Zeitraum gleich mehrere Objekte in Brand, die regelmässig auch örtlich relativ nahe beisammen liegen.29 Somit kann man hier von einem einzelnen Handlungsstrang an einem einzigen Ort resp. in ei- nem begrenzten Gebiet sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bspw. ein Täter zu Fuss durch ein Wohnquartier läuft und ein Auto nach dem anderen mit Molotow-Cocktails bewirft. Der spree arsonist (am ehesten mit Amokbrandstifter zu übersetzten) handelt dagegen über eine etwas längere Zeitspanne (z.B. mehrere Stunden oder Tage). Er kommt zwischen den einzelnen Bränden nicht in die sog. cooling-off period, in der er sich beruhigt und auf das Delinquieren verzichtet. Vielmehr bleibt er in seinem nicht-abgekühlten Zustand, der ihn zu den Brandstif- tungen antreibt. Er handelt konstant auf sein „Bedürfnis“ fixiert (bspw. Rache an der Gesell- schaft, Druckabbau in einer Phase der Frustration).30 Serial arsonists (der Serienbrandstifter im engeren Sinne) legen zwar ebenfalls mehrfach Brände (drei oder mehr), zwischen den einzelnen Delikten liegt aber eine cooling-off period, die Tage bis Monate oder gar Jahre dauern kann.31 Anmerkung: Der Einfachheit halber wird nachfolgend der Begriff „Serienbrandstifter“ jeweils als Überbegriff für die Ausprägungsformen Massen-, Amok- und Serienbrandstifter i.e.S. verwendet. Wo relevant, wird jeweils auf die Ausprägungsformen im engeren Sinne verwiesen. Die Vermutung liegt nahe, dass sich aus der bisherigen Tatserie gewisse Rückschlüsse ziehen lassen, so etwa darauf, wann erneut mit Bränden gerechnet werden muss. Dies ist bei Brandseri- en etwa über eine Kategorisierung nach der Art der cooling off-Phasen denkbar, also aus der bisherigen, zeitlichen Deliktskadenz. Gleiches gilt für geografische Muster. Amerikanische Stu- dien zeigen auf, dass Serienbrandstifter i.e.S. in den allermeisten Fällen über folgende Eigen- schaften verfügen: männlich, tendenziell gut gebildet, verhält sich sozial adäquat, steht oftmals in einem Anstellungsverhältnis, verfügt über eine Vorgeschichte mit Substanzmissbrauch (Be- täubungsmittel, Alkohol, etc.), hatte schon wegen geringfügigen Delikten mit der Polizei zu tun, sucht seine Tatorte zu Fuss auf und lebt regelmässig nicht mehr als ca. 1.5 Kilometer vom Tatort entfernt.32 Auch Rossmo berichtet von sehr ähnlichen Erkenntnissen zu Serienbrandstiftern.33 Er hält fest, dass 70 % aller Serienbrandstifter – egal welcher Kategorisierung – für ihre Delikte maximal 2 Meilen, also maximal 3.22 Kilometer gereist sind.34 Solche Studien zeigen auf, dass 26 Douglas (2006), S. 261 ff. 27 National Center for the Analysis of Violent Crime, Abteilung des FBI, USA. 28 Douglas (2006), S. 288; Rossmo (2000), S. 45. 29 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 437 ff. 30 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 448 ff. 31 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 461 ff. 32 Douglas (2006), S. 289. 33 Rossmo (2000), S. 45-48. 34 Rossmo (2000), S. 47. Seite 7 der Täter in der Nähe seiner Tatorte zu suchen ist, sei es, dass er vor Ort arbeitet, wohnt, regel- mässig eine Bezugsperson besucht, etc. Allein die vorgenannten Kategorisierungen von Brandstiftern helfen bei der Fahndung nach ei- nem Täter in der Praxis aber nur bedingt. Von einem oder einigen wenigen Bränden kann noch nicht leicht auf die Tätertypologie oder die Emotionslage des Täters vor, während und nach den Taten geschlossen werden. Dazu müsste man das Tatvorgehen des Täters detailliert studieren können. Doch gerade dies ist oftmals nicht möglich, weil die Feuer der Brandstifter ihre Tatorte oftmals so stark in Mitleidenschaft ziehen, dass kein interpretierbares Spurenbild vorhanden ist. Die allseits bekannten, beinahe klischeehaften Ansatzpunkte, wie etwa, dass der Täter Feuer- wehrmann ist, sich beim Löschen unter den Schaulustigen befindet, das Feuer geniessend beo- bachtet, etc., sind mit grosser Vorsicht zu betrachten. Wie oft derartige Verhaltensmuster vor- kommen, ist für die Schweiz nicht genauer bekannt. Beim eingangs geschilderten Fall Andwari war kein derartiges Täterklischee erkennbar. 5. Theorien zur allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse Aus den Erkenntnissen geografischer Verhaltensstudien zu Serienmördern und Serienvergewal- tigern bietet es sich geradezu an, Serienbrandstiftungen ebenfalls unter räumlichen resp. geogra- fischen Gesichtspunkten zu studieren. 5.1. Abweichendes Verhalten im Alltag Um das geografische Verhalten eines Täters verstehen zu können, ist es erforderlich, das menschliche Verhalten generell zu studieren. Doch gerade dies erweist sich als überaus kom- plex. So ist es denn auch nicht erstaunlich, dass alleine schon das räumliche und zeitliche Bewe- gungsverhalten der Menschen durch unzählige Faktoren beeinflusst wird. Trotzdem lassen Ver- haltensweisen gewisse Rückschlüsse auf einen Menschen zu. Betrachtet man menschliches All- tagsverhalten unter zeitlichen Gesichtspunkten, so kann man aus den einfachsten alltäglichen Erfahrungen erste Rückschlüsse ableiten. Anhand des gewohnten Verkehrsaufkommens im Strassenverkehr lässt sich leicht feststellen, dass die meisten Menschen ca. zwischen 07:00 und 09:00 Uhr morgens, ca. zwischen 11:30 und 13:30 Uhr mittags und ca. zwischen 17:00 und 19:00 Uhr abends unterwegs sind. Selbstverständlich heisst dies nicht, dass vor und nach diesen Spitzenzeiten niemand unterwegs ist. Die Zeit jedoch, in welcher jemand unterwegs ist, sagt viel darüber aus, weshalb er unterwegs ist oder wie sein Leben strukturiert ist. Die überwiegende Zahl jener Menschen, die in den vorgenannten Hauptverkehrszeiten unterwegs sind, befinden sich erfahrungsgemäss auf dem Arbeits- oder Schulweg resp. auf dem Weg zum/vom Mittages- sen. Dies mag wohl eine sehr allgemeine Feststellung sein, die wenig an individueller Aussage- kraft aufweist und so gesehen selbstverständlich noch nicht zum Urheber einer Tatserie führt. Markante Abweichungen von solch verallgemeinerbarem Verhalten charakterisieren jedoch ei- nen Menschen individuell. Fährt jemand regelmässig bereits in den ersten, noch sehr frühen Morgenstunden zur Arbeit, ermöglicht dies gewisse Rückschlüsse. Bspw. könnte diese Person als Bäcker arbeiten, im Winter beim Schneeräumungsdienst oder im Schichtbetrieb. Die Aussa- gekraft solcher Abweichungen vom sozial Üblichen, also gewissermassen vom Durchschnitt der Bevölkerung, lässt wiederum bestimmte Rückschlüsse zu. Auch aus dem folgenden Beispiel lassen sich Rückschlüsse ziehen. Viele Menschen nutzen den Freitag- und Samstagabend, um in den Ausgang zu gehen. An diesen beiden Abenden lassen es die Ausgehenden oftmals etwas später werden als an Werktagen. Geht nun eine Person regelmässig zwischen Montagabend und Donnerstagabend bis früh morgens in den Ausgang, lässt dies Rückschlüsse zu. Evtl. ist die Per- son arbeitslos, hat nicht an den üblichen Tagen in der Woche frei, zieht den Ausgang der Ar- beitsstelle vor und erscheint des Öfteren müde am Arbeitsplatz. Sogar noch präzisere Schluss- Seite 8 folgerungen bspw. anhand der Deliktszeiten werden möglich, wenn es sich um einen Serientäter handelt: Delinquiert der Serientäter immer zwischen 23:00 und 03:00 Uhr, ergeben sich erste Muster zum Leben dieser Person. Je mehr solche individualisierende Auffälligkeiten zu einem Täter herausgearbeitet werden können und je mehr Taten er begeht, die auf diese Weise betrach- tet werden können, desto genauer lässt sich der Täter umschreiben. 5.1.1. Fortbewegungsarten Menschliches Verhalten ist auch unter geografischen Gesichtspunkten analysierbar. Aspekte davon sind etwa die Wahl des Fortbewegungsmittels und die Wahl des Weges zum Ziel. Der Benützer individueller Verkehrs- resp. Fortbewegungsmittel verhält sich dem Grundsatz nach ganz ähnlich wie ein Navigationsgerät. Seine Route wird beherrscht vom Ausgangspunkt und vom Ziel, allenfalls ergänzt durch vorgegebenen Streckenpunkte, die er passieren will (z.B. Esswaren kaufen in der Bäckerei X, Tank füllen an der Tankstelle Y). Relevant für das Bewe- gungsverhalten einer Person sind generell alle möglichen Routen, um von A nach B zu gelangen (vgl. Abb. 1). Je nach momentanem Bedürfnis spielen bei der Routenwahl andere Faktoren eine Rolle wie z.B. schnellste, direkteste oder verkehrsärmste Strecke. Doch nicht immer muss eine Routenwahl komplett rational ablaufen. Eine Person mag vielleicht keine unnötigen Stopps (z.B. an Rotlich- tern oder Baustellen) und Kolonnen, meidet diese un- bewusst und nimmt dafür vielleicht sogar markante Umwege in Kauf. Eine andere Person fährt hingegen lieber auf Verkehrshemmnisse zu und nimmt so Stopps in Kauf, fährt dafür aber eine direktere Strecke. Allen- falls wird die geplante Route spontan geändert, um z.B. einen Unfall zu umfahren oder eine Blitzidee umzuset- zen. Unzählige individuelle Präferenzen und Einfluss- faktoren sind denkbar. Der Individualist ist jedoch im- mer an das Strassennetz gebunden, also die Infrastruk- tur, die ihm bei dem von ihm gewählten Fortbewe- gungsmittel zur Verfügung steht. Der Benützer öffentlicher Verkehrsmittel bewegt sich anders. Er ist weitgehend auf das Netz der öffentlichen Verkehrsmittel und die Infrastruktur in gut begehbarer Distanz dazu angewiesen. Für ihn ergän- zen sich Bahn, Bus, Strassenbahn, etc. zu einem Netz, auf dem er sich bewegt. Diese Menschen verlassen ÖV-Versorgungsadern zu Fuss, wo die besten Anschlüsse zu einem anderen Ver- kehrsmittel vorhanden sind, Geschäfte dicht beisammen liegen, etc. Doch auch hier sind ganz individuelle Präferenzen prägend. Evtl. meidet ein Benützer des ÖV bei sommerlicher Hitze steiles oder längeres bergauf gehen, ein anderer nimmt dies aber evtl. in Kauf um schneller am Ziel zu sein. Die Bewegungsradien des ÖV-Benützers und Fussgängers verändern sich also mit der persönlichen Fitness, den Vorlieben oder der Bequemlichkeit. Selbst körperliche Einschrän- kungen oder Behinderungen können Einfluss auf die Routenwahl nehmen. So ist hier zu erwar- ten, dass diese Kategorie von Menschen sich immer auf dem Netz des ÖV bewegt oder in gut begehbarer Distanz dazu. 35 Vgl. dazu auch Kent (2003), S. 7 ff. Abb. 1: Travel structure characteristics.35 Seite 9 5.1.2. Individuelle Präferenzen und der Faktor Mensch Für das räumliche resp. geografische Bewegungsverhalten im Alltag sind also ganz verschiede- ne Faktoren und individuelle Präferenzen ausschlaggebend. Sogar eine Vorliebe für Haupt- oder Nebenstrassen (vgl. Abb. 1), das Laufen am See, das Passieren malerischer Quartiere oder die Wahl von Orten der Erholung sind denkbar. Gewisse Menschen wählen gezielt Wege mit guter Beleuchtung für den abendlichen Nachhauseweg, wollen ihre Ruhe, andere möchten allenfalls niemandem begegnen oder von niemandem gesehen werden. Da das menschliche Fortbewegungsverhalten stark von den vor Ort herrschenden Gegebenhei- ten abhängt, ist es durchaus denkbar, dass die Menschen verschiedener Länder, Städte, Klima- zonen, etc. sich wegen der äusseren Umstände unterschiedlich fortbewegen. Allein schon feh- lende oder vorhandene Infrastruktur oder auch das vorherrschende Wetter können das Verhalten der Menschen im Freien markant beeinflussen. Folglich sollte man sich davor hüten, geografi- sches Verhalten verschiedener Regionen, Klimazonen oder Kulturen zu verallgemeinern. Nicht ausser Acht zu lassen ist stets auch die individuelle physische Möglichkeit des Täters, sich fort- zubewegen. Leidet ein Täter z.B. an beeinträchtigenden körperlichen Gebrechen (bspw. Prothe- se am Bewegungsapparat, Fussfraktur mit Gehgips36, o.ä.), so wird sich sein Bewegungsradius im Vergleich zu einem nicht eingeschränkten Täter zwangsläufig verändern resp. verringern. Gleiches gilt für den persönlichen Mobilitätsstatus. Verfügt ein Täter über kein Motorfahrzeug oder ist ihm der Führerschein entzogen worden, ist gleichermassen eher eine Verringerung sei- nes Bewegungsradius zu erwarten. Unter all diesen Variablen bleibt eine – wenn auch mit einer gewissen Bandbreite von Varianten – immer gleich: Der Faktor Mensch. Da dem Menschen gewisse grundsätzliche Verhaltensmu- ster innewohnen, sollten diese – mit der nötigen Vorsicht – verallgemeinerbar sein. Die Verhaltensanalyse und so auch das Teilgebiet der geografischen Verhaltensanalyse (Bereich der sog. behavioural geography37) befassen sich mit diesen Phänomenen. Von grossem Interesse sind u.a. Fragen wie: Verändert der Mensch sein alltägliches Bewegungsverhalten, wenn er de- linquiert? Wie resp. mit welchem Fortbewegungsmittel bewegt er sich, wenn er delinquiert? Kann man von der räumlichen Anordnung der Tatorte auf den Täter schliessen? 5.1.3. Tatentscheide und Täterpersönlichkeit Die Verhaltensanalyse orientiert sich stark vereinfacht an der Formel Warum + Wie = Wer.38 Im Detail wird geklärt, wie ein Täter seine Tat und die einzelnen Tathandlungen begangen hat und welche Motive einerseits hinter der Tat und andererseits hinter den einzelnen Tathandlungen stehen. Daraus lassen sich Informationen über den Täter finden. Diese Denkweise orientiert sich am Grundgedanken „behaviour reflects personality“39. Gemäss Canter muss ein Täter selbst für die Begehung einfachster Straftaten eine gewisse Anzahl an Entscheidungen treffen (sog. offen- der’s choices).40 So etwa bei der Wahl von (1) Tatzeit (Tageszeit, Wochentag, Jahreszeit, Lichtverhältnisse, etc.), (2) Tatort (genauer Ort, Eigenschaften des Ortes, in der Öffentlichkeit oder im Verborgenen, Wahl mehrerer Tatorte wie Orte des Angriffs, der Tatverübung, der Ablage eines Leichnams oder der Entsorgung von Tatmitteln), (3) Tatobjekt (Personen – bekannt oder fremd –, Mobilien- oder Immobilien, Beschaffenheit), 36 So etwa im Fall Andwari. 37 Rossmo (2000), S. 87 ff. 38 Douglas (2006), S. 32. 39 Douglas (2006), S. 32; Walder, Hansjakob (2006), S. 190. 40 Canter (2009), S. 141. Seite 10 (4) Tatvorbereitung (Planung), (5) Suchverhalten nach der Tatgelegenheit resp. einem geeigneten Opfer (sog. cruising), (6) Art der Tatinitiierung, (7) Begehungsstil (bspw. aggressives oder anderweitig deviates Verhalten), (8) Begehungstaktik (bspw. Gebrauch von Waffe, Waffenimitat oder Werkzeugen), (9) Umgang mit dem Opfer (bspw. das Opfer schonen, ignorieren, sich entschuldigen), (10) Art und Mittel zur Opferkontrolle (bspw. Fesselung, Waffe, Kinder als Druckmittel gegen Eltern) (11) Vornahme von Veränderungen am Tatort, (12) Umgang mit Entdeckung (bspw. Tragen von Sturmhaube und Handschuhen), (13) Tatbeendigung oder auch (14) Fortbewegungsmittel für das Erreichen und Verlassen des Tatorts.41 Diese Aufzählung ist bloss beispielhaft, zeigt aber anschaulich auf, wie viele Faktoren einer Tat mit unbekannter Täterschaft Informationen über eben diesen Täter liefern können. Noch immer weit verbreitet ist die Kategorisierung der Täter in planend (organised offenders) oder nicht planend (disorganised offenders).42 Präziser und der Realität weit gerechter werdend, erscheint die ergänzende Erweiterung dieser beiden Kategorien um den sog. gemischten Pla- nungsgrad.43 Zwischen planend-organisiert und nicht-planend-unorganisiert sind unterschiedli- che „Planungsgrade“44 zu erwarten. Zwar kann eingewandt werden, dass ein Täter bei einigen der vorgenannten Kriterien 1-14 al- lenfalls gar keine rational überlegte und durchdachte Entscheidung getroffen hat, sondern spon- tan oder unbewusst handelte. Doch auch aus Spontanreaktionen lassen sich Informationen zum Täter gewinnen. Reagiert ein Täter in unerwarteten Situationen kontrolliert und rational den- kend, sichtlich gestresst und unpräzise oder entgleitet ihm die Kontrolle zunehmend? Geht der Täter bei Gegenwehr in die Offensive und wird aggressiv, vielleicht sogar brutal oder zeigt er Passivität, ja gar Fluchtverhalten? Vor allem Spontanreaktionen sagen einiges über einen Men- schen aus. Sie sind erwartungsgemäss authentischer und persönlichkeitsnäher, weil sie vom Tä- ter nicht planend zur Verbrechens- oder Identitätsverdeckung vorgekehrt werden. Sie sind der unverfälschte Ausdruck seines Wesens. 5.2. Routine activity + rational choice = propinquity Nach der routine activity-Theorie sind Straftaten Gelegenheiten, die der Täter in seinem alltägli- chen Leben wahrnimmt. Diese Theorie basiert auf der Hypothese, dass Straftäter im alltäglichen Leben lernen, Delikte zu verüben, weil sich die Gelegenheit dazu bietet resp. sie suchen diese Gelegenheiten im alltäglichen Umfeld und nehmen sie wahr. Delinquenz wird also als Teil der alltäglichen Handlungen einer Person betrachtet.45 Tatsächlich hat sich diese Theorie durch Stu- dien mit Einbrechern und Autodieben belegen lassen. Befragte Täter gaben an, dass sie sich Tatorte aussuchten, die sie schon von früher, also aus dem alltäglichen, nicht-deliktischen Leben kannten, selbst wenn sie für ihre Delikte eine gewisse Strecke zurücklegen mussten.46 Dass Straftaten aber nicht in jedem Fall bloss wahrgenommene Gelegenheiten sein können, liegt auf der Hand. Täter die eine Tat schon lange Zeit im Voraus planen, allenfalls sogar gezielt eine 41 Canter (2009), S. 141, kombiniert mit Musolff (2006), S. 331. 42 Rossmo (2000), S. 134: „Organised offenders usually plan their crimes“ and „are more likely to expand the boundaries of their awareness space and hunt in areas located further from home.“ 43 Walder, Hansjakob (2006), S. 190. 44 Musolff (2006), S. 330-331. 45 Canter (2009), S. 172. 46 Canter (2009), S. 172. Seite 11 Strategie wählen, um den Verdacht von sich abzulenken, nehmen eben nicht spontane Gelegen- heiten in ihrem Alltag wahr, sondern strukturieren sich die Tatgelegenheit selber. Die Theorie der rational choice geht somit davon aus, dass Delinquenten zu verschiedensten Zeitpunkten während der Deliktsverübung bewusste Entscheide treffen. Bei diesen Entscheiden wägt der Tä- ter Tatgelegenheit, Nutzen und den dazu notwendigen Aufwand (an Zeit, Risiko, etc.) gegenein- ander ab.47 Die Planung eines Delikts wird so vergleichbar mit einer Art Kosten-Nutzen- Analyse oder einer SWOT-Analyse, wobei sich ein Delinquent nach Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken ausrichtet.48 Doch ist leicht nachvollziehbar, dass auch die rational choice-Theorie nicht isoliert bestehen kann. Ein Täter kann nicht jedes Detail eines Tatablaufs voraussehen, kalkulieren und planen. Er wird trotz guter Planung bei der Tatverübung früher oder später spontane Entscheide treffen müssen. Dazu kommt, dass viele Alltagsentscheide nicht rein rational getroffen werden und so ist es auch beim deliktischen Verhalten eines Menschen. Canter integrierte deshalb die Theorien der routine activity und jene der rational choice in eine Art bipolares System, innerhalb dem ein Delinquent hin und her pendelt. So geben etwa alltägli- che Fixpunkte wie Wohnort, Arbeitsort, etc. den täglichen Aktionsradius einer Person vor. Durch diese Konstanten in seinem Leben bleibt ein Delinquent in vielen Fällen örtlich stark ge- bunden, was ein Stück weit seine Tatgelegenheiten vorgibt. Die Phasen vor, während und nach der Tat plant der Täter in bestimmtem Masse voraus, er muss jedoch auch spontane Entscheide treffen. Durch die beiden vorgenannten Theorien gelangte Canter zur Theorie der sog. propin- quity (engl. für „Nähe“). Er stellte fest, dass Delinquenten ihre Taten mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit in relativer Nähe zu Orten verüben, die ihnen vertraut sind resp. in deren Umge- bung sich ihre Basis, z.B. ihr Wohnort, befindet.49 Dieser Denkansatz erscheint schlüssig, denn ein Delinquent muss sich zwangsläufig immer aus seinem Alltagsleben hinaus zu einem Tatort hin begeben und von dort wiederum zurück in seinen Alltag zurückkehren. Ein Delinquent bleibt eben ein Mensch, der irgendwo isst, schläft oder arbeitet, Freunde trifft oder sich ausruht. Das alltägliche, nicht-deliktische Leben strukturiert also das Deliktsverhalten eines Menschen. 5.3. Mentale Landkarten Bewegt sich ein Mensch durch die Landschaft, erschafft resp. ergänzt er für sich selber seine eigene, mentale Landkarte (sog. mental map approach).50 Rossmo beschreibt diese mentale Landkarte als kognitives Bild von vertrauten Orten, wie Nachbarschaften, Städte, etc., geformt und geprägt aus dem Destillat der Interaktionen, die ein Mensch mit seiner Umgebung eingeht. Jeder Mensch verfügt damit über eine individualisierte mentale Landkarte. Auf diesem Grund- gedanken basiert Rossmos Theorie, wonach die mentale Landkarte eines Täters seine Tatort- wahl beeinflusst. Gemäss Rossmo werden Orte nicht oder allenfalls bloss sehr selten als Tatorte gewählt, wenn ein Täter diese Örtlichkeit resp. ihre Umgebung vorab nicht kennen gelernt hat.51 Die Struktur dieser mentalen Landkarte erschafft sich jeder Mensch individuell, wird dabei aber durch äussere Einflüsse wie bauliche oder landschaftliche Begrenzungen, Pfade, Stadtteile, Kno- tenpunkte, markante Orientierungspunkte, etc. geprägt.52 Für den einen mag eine lärmintensive Hauptstrasse eine Art unsichtbare Grenze bilden, die er nicht überschreitet, für andere dagegen die zentrale Achse in der Landschaft sein, an der sie ihr Leben ausrichten. 47 Canter (2009), S. 172 f. 48 Zu SWOT-Analysen vgl. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/SWOT-Analyse. 49 Canter (2009), S. 173. 50 Rossmo (2000), S. 89; Canter (2009), S. 176 ff. 51 Rossmo (2000), S. 89. 52 Rossmo (2000), S. 89-90. Seite 12 Für die Aufklärung von Einzelstraftaten ist es ein vordringliches Interesse, herauszufinden, wel- chen detaillierten Weg ein Täter zum Tatort hin resp. davon weg gewählt hat. Dort wird dann nach Beweisen gesucht (Eruieren von Zeugen, Auswerten von Überwachungskameras, Suchen von Täterspuren, usw.). Um zu einem Serientäter ein geografisches Verhaltensmuster zu erstel- len, ist es hingegen nicht vordringlich, den exakten Weg des Täters an den Tatort zu rekonstruie- ren.53 Für das geografische Profil wird es erforderlich, besondere Eigenschaften einer Region zu erkennen und herauszufinden, wo sich der Täter wiederholt oder gar regelmässig aufgehalten hat.54 Vereinfacht gesagt wird versucht, die mentale Landkarte eines Seriendelinquenten nach- zuzeichnen. Dabei geht es nicht darum, den gesamten Raum zu definieren, zu dem sich der Tä- ter minimale Kenntnisse angeeignet hat. Darunter würden nämlich auch Orte fallen, die der Tä- ter bloss einmal im Leben aufgesucht hat und danach nie wieder (z.B. ein Ferienort oder Restau- rant, wo es ihm nicht sonderlich gefallen hat). Das Bewegungsprofil fokussiert sich v.a. auf Orte und geografische Räume, die der Serientäter mehr als bloss minimal kennt und mehr als bloss einmal oder gar zufällig aufgesucht hat. Für die geografische Verhaltensanalyse ist dieser sog. awareness space, der geografische Bereich, in dem sich ein Serientäter mehr als nur minimal auskennt, relevant.55 Dieser awareness space beinhaltet wiederum den sog. activity space (auch action space genannt), also jenen Raum, in welchem sich ein Mensch im Alltag aufhält, wo er seine meisten Aktivitäten ausübt, regelmässig in Kontakt zu anderen Menschen tritt, arbeitet, sich erholt, etc. Es geht also um jene Orte, die ein Mensch relativ gut kennt,56 Orte, die der Mensch und Seriendelinquent immer und immer wieder aufsucht resp. zu denen er innert einer relativ kurzen Zeitspanne immer wieder zurückkehrt. Ziel des geografischen Profilings ist es, diesen activity space einzugrenzen, um dem Serientäter nahe zu kommen. 5.4. Stable offenders und nomadic offenders Das Zentrum des awareness space resp. des activity space stellen sog. Ankerpunkte dar (auch base genannt). Dabei handelt es sich um die für einen Menschen wichtigsten Orte, so z.B. Wohnort und Arbeitsort (auch Ort der besuchten Schule). Diese Orte werden als Hauptanker- punkte bezeichnet, da sie das alltägliche Leben und damit auch das geografische Bewegungs- verhalten eines Menschen in dominanter Weise prägen. Andere, untergeordnete Ankerpunkte fallen etwa auf den Wohnort enger Verwandter, guter Freunde, etc.57 In der Verhaltensanalyse spricht man von sog. activity nodes (übersetzbar mit Aktivitätsknotenpunkte).58 Verfügt ein Tä- ter während der Zeit seines Delinquierens über einen permanenten Ankerpunkt, spricht man vom sog. geografisch stabilen Täter (stable offender). Vom geografisch instabilen Täter (noma- dic offender) spricht man, wenn er über keinen festen oder sich ständig verändernden Anker- punkt verfügt (bspw. Artist in einem Wanderzirkus, Fernfahrer, Vertreter, Obdachlose, teilweise auch Kriminaltouristen auf Einbruchstour).59 Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Serientäter mit geografisch stabilen Verhältnissen und enger Tatortwahl deutlich schneller als Serientäter erkannt wird, als bspw. ein Fernfahrer, der entlang seiner Fahrtrouten delinquiert. Ein Haupt- hemmnis, die Taten eines nomadic offenders einer einzelnen Serie zuordnen zu können, bilden sicherlich politische Grenzen und Zuständigkeiten, über welche hinaus der polizeiliche Informa- 53 Analog dazu Canter (2000), S. 177, 178. 54 Canter (2009), S. 178. 55 Rossmo (2000), S. 90. 56 Rossmo (2000), S. 90; ergänzend Canter (2009), S. 171. 57 Rossmo (2000), S. 91; Canter (2009), S. 174. 58 Bernasco (2010), S. 392. 59 Rossmo (2000), S. 91. Seite 13 tionsaustausch erschwert wird oder allenfalls gar nicht stattfindet.60 Geografisch stabile Täter werden hingegen – abhängig von der Deliktsart – in vielen Fällen schnell als Serientäter erkannt, da alleine die zeitliche und räumliche Häufung derselben Delikte eine Tatserie erahnen lassen.61 Als Mischform aus nomadic und stable offenders gilt die sog. Pendlerhypothese62, wonach ge- wisse Täter in einem Bereich ausserhalb ihres üblichen Aktivitätsgebietes delinquieren, also z.B. gezielt in einen anderen Stadtteil fahren, um dort zu die Tat zu begehen und damit also gewis- sermassen einen zweiten activity space für sich selber erschaffen. Dies spricht für einen planen- den und weniger spontan agierenden Täter. 5.5. Tatortwahl und Weg zum Tatort Innerhalb der mentalen Landkarte eines Täters befinden sich aber nicht bloss seine Ankerpunk- te. Er bewegt sich auch in diesem Raum. Sein Bewegungsmuster wird wiederum durch mehr oder weniger unsichtbare Barrieren geprägt, etwa durch Fliessgewässer, Strassen, Quartiergren- zen, Lücken im Netz der öffentlichen Verkehrsmittel, etc. (sog. mental barriers oder mental buf- fers). Diese mentalen Barrieren bilden eine Art Grenze in der mentalen Landkarte des Täters, deren Überschreitung er vermeidet.63 Zusammenfassend kann man sagen, dass Rossmo und Canter beide zu folgendem Ergebnis gelangten: Bewegt sich ein Täter nur selten jenseits seiner mentalen Barrieren und kennt er die Örtlichkeiten jenseits solcher Barrieren nicht von früher her gut, sind hier tendenziell keine resp. erkennbar weniger seiner Delikte zu erwarten.64 Nebst räumlichen sind aber auch zeitliche Barrieren denkbar (sog. temporal buffers).65 Dies ist etwa da der Fall, wo ein Täter bei der Tatverübung gesehen worden ist. Diesen Ort wird er we- gen der Wiedererkennungsgefahr allenfalls einige Zeit meiden. Denkbar ist aber auch, dass ein Täter sich für direkt aufeinander folgende Taten generell für eine anderes Wohnquartier der Umgebung oder eine andere Himmelsrichtung entscheidet (sog. marauder model of offen- ding).66 Durch derartige Faktoren wird die Wahl des Tatorts, aber auch die Fahrt vom Wohnort zum Tatort (sog. journey to crime)67 beeinflusst. Solchen Verhaltensmustern ist es schliesslich zu verdanken, dass das Täterverhalten studiert und eingegrenzt werden kann. Im Idealfall lässt sich gar eine Prognose erstellen, in welchem Gebiet, Zeitraum oder gegen welche Ziele weitere Straftaten eines bestimmten Serientäters zu erwarten sind. 5.6. Distance decay-Funktionen Nordamerikanische und europäische Studien haben sich mit der Distanz zwischen Ankerpunkt und Deliktsorten verschiedenster Tat- und Täterkategorien befasst und sich deckende Ergebnisse zu Tage gefördert. So banal und nachvollziehbar diese Ergebnisse auf den ersten Blick erschei- nen, so bedeutend sind sie für die Strafverfolgung68: 60 Murakami (2003), S. 473 f.: Der „Interstate 5-Killer“ Randall B. Woodfield vergewaltigte entlang der Interstate 5 zwischen den Bundesstaaten Kalifornien und Washington bis zu 60 Frauen und beging 18 Morde. 61 Vgl. Fall Andwari, Ziff. 1. 62 Musolff (2006), S. 213, 214. 63 Canter (2009), S. 187. 64 Rossmo (2000), S. 90-122; Canter (2009), S. 168-193. 65 Canter (2009), S. 188, 189. 66 Canter (2009), S. 189 ff. 67 Rossmo (2000), S. 99 ff. 68 Rossmo (2000), S. 99 ff.; Kent (2003), S. 32 i.V.m. S. 27. Seite 14 (1) Serientäter begehen ihre Taten oftmals relativ nahe beim eigenen Wohnort. (2) Die Distanz zwischen dem Ankerpunkt und den Tatorten unterliegt einer sog. distance decay-Funktion69, d.h. mit steigender Distanz vom Wohnort des Täters sinkt die Anzahl seiner Straftaten (vgl. Abb. 2). (3) Jugendliche Täter sind weniger mobil als Erwachsene und begehen daher ihre Taten mit hö- herer Wahrscheinlichkeit in der nahen Wohnumgebung resp. in einem engeren geografischen Raum. (4) Gewaltverbrechen werden üblicherweise näher am Wohnort begangen als Eigen- tumsdelikte. Canter berichtet ergänzend vom täterseitig bewussten Einhalten von Sicherheitszonen um den Ankerpunkt herum (sog. safety zone). Gemäss seinen Feststellungen delinquierten Serientäter in dieser Sicherheitszone weniger oft als in den Distanzbereichen darum herum. Canter sah ei- nen möglichen Grund dafür darin, dass in dieser Zone das Wiedererkennungsrisiko für den Täter höher sei, als bei weiter entfernten Orten.71 Sta- tistisch gesehen darf man tatsächlich davon ausgehen, dass sich Serientäter allgemein eine bestimmte Distanz von ihrem Ankerpunkt weg bewegen, um zu delinquieren. Auch Rossmo berichtet von diesem Phänomen.72 Dennoch bleibt es möglich, dass Serientäter in vielen Fäl- len gar keine Sicherheitszone einhalten.73 Rossmo stellte zu Canters Theorie über die Si- cherheitszonen wohl korrekterweise fest, dass es sich bei dieser Sicherheitszone nicht in je- dem Fall um eine bewusst eingehaltene Zone handeln muss, in welcher der Serientäter völlig auf das Delinquieren verzichtet. Vielmehr sah Rossmo den Grund darin, dass Serientäter in dieser „Sicherheitszone“ bei allen studierten Fällen statistisch betrachtet einfach weniger oft de- linquierten, als in den Zonen darum herum, was in den distance decay-Funktionskurven bloss graphisch auffällt. Rossmo mutmasste, dass direkt am Wohnort auch einfach die Tatgelegenhei- ten nicht gegeben sein könnten, was einen gewissen Weg zum Tatort erforderlich macht.74 Al- lenfalls könnte darin gar einfach ein instinktives, menschliches Verhaltensmuster gründen. Fasst man alle vorangehenden Erkenntnisse zusammen und betrachtet die distance decay- Funktionen unter räumlichen Gesichtspunkten (vgl. Abb. 2), fällt auf, dass – trotz begründeter Kritik Rossmos – eine ringartige Zone um die Sicherheitszone herum existiert, in welcher Seri- entäter ihre meisten Straftaten begehen. Die Grösse dieser ringartigen Zone mag deliktsabhängig oder auch täterabhängig sein. Es liegt aber auf der Hand, dass die Grösse dieser Zonen ebenfalls davon abhängt, welche statistischen Häufungen man als hoch, mittel oder tief betrachtet und noch zur Zone mit der grössten Deliktshäufung zählen will oder nicht. Aus allen bisherigen Erkenntnissen zur Nähe zwischen Ankerpunkt und Tatorten kann man aber immerhin mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit ableiten, in welchem geografischen Gebiet der 69 Vgl. Canter (2009), S. 175; Kent (2003), S. 31 ff.; Rossmo (2000), S. 47; Musolff (2006), S. 210 f. 70 Kent (2006). 71 Canter (2009), S. 170 und 188. 72 Rossmo (2000), S. 120. 73 Vgl. Fall Andwari, vorangehend Ziff. 1. 74 Rossmo (2000), S. 121. Abb. 2: Distance decay-Funktionen für die Kate- gorien gereister Weg und zeitlicher Weg bei Tö- tungsdelikten im US-Bundesstaat Louisiana.70 Seite 15 Wohnort resp. Ankerpunkt des Täters liegen muss. So wurden zu diesem Zweck diverse Com- puterprogramme75 entwickelt, welche mittels hinterlegten Koeffizienten genau dieses Geoprofi ling vornehmen und den Ankerpunkt mittels Wahrscheinlichkeitsrechnungen eingrenzen (vgl. Abb. 3). Rossmo erbrachte für Serienbrandstifter den statistischen Beweis, dass die distance decay- Theorie, also auch jene der „Sicherheitszonen“ auf Serienbrandstifter zutrifft. Die von ihm ana- lysierten Serienbrandstifter haben ihre Brände inner- halb der folgenden Distanzen vom eigenen Wohnort gelegt: 20.3 % innerhalb von 0.5 Meilen, 50 % inner- halb von 1.0 Meile, 70 % innerhalb von 2.0 Meilen und 86.3 % innerhalb von 60.0 Meilen. Davon haben immerhin 6.8 % Feuer am eigenen Ankerpunkt ge- legt. Dieselbe Studie zeigte sogar auf, dass 95.1 % aller Brandstiftungen in Gebieten begangen worden sind, die den Serienbrandstiftern vertraut waren.77 Auch bei Opferdelikten mit Kinder- und Erwachse- nenopfer liess sich die distance decay-Funktion für die Distanzen zwischen dem täterischen Ankerpunkt und dem Ort der Kontaktaufnahme mit dem Opfer bestätigen. Innerhalb der ersten 5 km um den Anker- punkt des Täters fanden deutlich die meisten Kon- taktaufnahmen statt.78 Diese distance decay-Auffälligkeit wird dadurch er- klärt, dass viele Straftaten auf einem mehr oder weni- ger spontanen Tatentschluss basieren, der sich aus der Alltagsroutine heraus ergibt. Folglich sind die tatrele- vanten Orte auch nahe am Wohnort des Täters zu er- warten.79 Umgekehrt kann daraus geschlossen werden, dass akribisch planende Täter ihre Tator- te gezielt aussuchen und allenfalls auch grosse Reisen an ihre Tatorte einplanen – sei es um von sich selber abzulenken oder aber wegen der sich bietenden Tatgelegenheiten.80 5.7. Kreishypothese nach Canter Canter stellte im Rahmen seiner Studien zum geografischen Verhalten von Straftätern fest, dass der Wohnort resp. Ankerpunkt des Täters in vielen Fällen im Bereich seiner Tatorte liegt. Dar- aus entwickelte Canter seine Kreishypothese. Sie besagt, dass wenn man die beiden voneinander entferntesten Tatorte einer Tatserie als Endpunkte des Durchmessers eines Kreises betrachtet, sich der Ankerpunkt des Täters in diesem Kreis befindet.81 Gemäss Canters Studien traf die Kreishypothese auf 87 % der untersuchten Serienvergewaltiger zu. Bei einer Studie des FBI 75 Levine (2010). 76 Kent (2006). 77 Rossmo (2000), S. 47. 78 Tausendteufel (2008), S. 10, mit Verweis auf die Zahlen von Dern (2004), S. 76 ff. Derns Zahlen bestätigen die distance decay-Funktion in eindrücklicher Weise für verschiedene Kategorienvergleiche (Vergewaltigungen mit Sexualmorde, S. 42; Kinder- mit Erwachsenenopfer, S. 76 ff.; Serien- mit Einzeltaten, S. 70 f.; u.v.m.). 79 Dern (2004), S. 44 und 57, bestätigt durch eine Studie zu Serienmorden von Harbort (2006), S. 24. 80 So etwa im Fall des deutschen Bombenlegers und Kaufhauserpressers Arno Funke, der weite Distanzen zurück- legte, um der Polizei möglichst keine Anhaltspunkte zu seiner Person zu liefern. 81 Canter (2009), S. 190; Hoffmann, Musolff (2000), S. 112. Abb. 3: Computergestützte Wahrschein- lichkeitsprognose zum Täterwohnort.76 Seite 16 hingegen liess sich diese Hypothese statistisch mit bloss 49 % bestätigen.82 Für Serienbrandstif- ter liegen keine vergleichbaren Studien vor. Im Rahmen amerikanischer Studien ist aber aufge- fallen, dass je dichter die einzelnen Tatorte in der Landschaft beisammen liegen, desto näher auch der Ankerpunkt des Täters bei den Brandorten liegt.83 Dieses Ergebnis weist somit in eine vergleichbare Richtung wie Canters Kreishypothese, nämlich dahin, dass Serientäter mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nahe am oder sogar im Gebiet ihrer Tatorte verwurzelt sind. 5.8. Tatortmorphologie Wie die Tatorte eines Serientäters in der Landschaft liegen resp. welches Muster sie in der Landschaft zeichnen, kann geografisch analysiert und grafisch dargestellt werden. Canter spricht hierbei von der „overall morphology of the crime locations“84. Denkbar sind etwa die nachfol- gend geschilderten Tatortanordnungen. - Stern- resp. kreisförmige Anordnung (vgl. Abb. 23): Die Tatorte liegen mit einer gewissen Gleichmässigkeit um den Ankerpunkt des Täters herum, in alle Himmelsrichtungen verteilt. So bspw. bei der Unterform des sog. marauder model85, bei dem der Serientäter für seine Tatorte zwischen den Himmelsrichtungen abwechselt und im Verhältnis zur letzten Tat an- nähernd diametral weiter delinquiert. Er meidet also das Gebiet seiner letzten Tat(en) und bewegt sich statt dessen in eine entgegengesetzte Richtung. - Sektorielle Anordnung (vgl. Abb. 22): Hier bewegt sich der Täter von seinem Ankerpunkt aus vorwiegend oder ausschliesslich in eine grobe Richtung, so dass seine Tatorte wie eine Art Kuchenstück oder Sektor eines Kreises in der Landschaft liegen. Canter spricht hier vom sog. windshield wiper pattern (Scheibenwischermuster).86 - Lineare Anordnung: Hier folgt der Täter einer vorgegebenen Linie in der Landschaft, wobei diese nicht einer geometrisch exakt geraden Linie entsprechen muss. Denkbar sind etwa Tat- orte, die der Täter entlang von Flussläufen, markanten Strassen oder Bahnlinien wählt.87 5.9. Viktimologie und Tatortwahl Schliesslich sollte bei Serientaten nie ausser Acht gelassen werden, welche Tatobjekte resp. Op- fer der Täter auswählt. Daraus können allenfalls gestützt auf die bisherige Tatserie Rückschlüsse gezogen werden, welche Tatorte künftig in Frage kommen. Bei Brandstiftern, die immer wieder Scheiterhaufen, abgelegene Häuser oder andere markante Objekte als Tatobjekte auswählen, ist es u.U. möglich, ein Profil zu seiner Tatortwahl zu erstellen und künftige Tatobjekte vorauszu- sagen. So befasste sich bereits Douglas damit, dass von Serienbrandstiftern oftmals verletzliche, freistehende und abgelegene Ziele gewählt werden, wobei die Tatzeit meist auf die Nacht fällt. Sowohl Tatort- als auch Tatzeitwahl lassen sich also eingrenzen.88 Das Wissen aus der bisher bekannten Tatserie sollte daher immer in die Ermittlungen einliessen. Verschiedene Fragen drängen sich auf: Welche Tatobjekte wählt der Täter? Wie sind diese Tatobjekte gelegen, wie geschützt? Wann fährt der Täter die Tatorte an? 82 Hoffmann, Musolff (2000), S. 112. 83 Douglas (2006), S. 289. 84 Canter (2009), S. 171 und 191. 85 Canter (2009), S. 189 f. 86 Canter (2009), S. 191 f. 87 Hoffmann, Musolff (2000), S. 107, zum Fall des Londoner „Railway Rapist“ John Duffy, der seine Taten entlang von Bahnstrecken beging. Ebenso Murakami (2003), S. 473, zum „Interstate 5-Killer“, vgl. vorangehend Fn. 58. 88 Douglas (2006), S. 289. Seite 17 5.10. Fazit Wie ausgeführt, lassen diverse Arbeitsansätze Rückschlüsse über das allgemeine aber auch das geografische Verhalten von Serientätern zu. Offen bleibt, ob sich diese Theorien, Thesen und Studien auch für Serienbrandstifter in der Schweiz bestätigen lassen und ob sich daraus allen- falls Erkenntnisse für die Täterermittlung resp. die gesamte Strafuntersuchung ergeben. 6. Datenerhebung und Auswertung 6.1. Ziel der Datenerhebung Die eigens für diese Studie durchgeführte Datenerhebung soll Aufschluss darüber geben, ob man aus geklärten Brandserien Wissen generieren kann, welches der Täterfahndung resp. der gesamten Strafuntersuchung dient. Es dreht sich damit alles um die Frage: Kann man aus bishe- rigen Brandstiftungsserien Regelmässigkeiten feststellen, Erkenntnisse gewinnen, oder gar ver- allgemeinerbare Feststellungen ableiten? 6.2. Erhebungsadressaten Für einen Erkenntnisgewinn mit regionalem Wert beschränkte sich diese Datenerhebung auf die folgenden Schweizer Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Gla- rus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel Stadt, Basel Land, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau. Diese Kantone wurden so ausgewählt, dass ein grösserer zusammenhängender Raum im Schweizer Alpennordraum studiert werden kann. Von diesem Gebiet waren ausreichende Erhebungsergebnisse zu erwarten; zugleich bestehen in diesem Gebiet sprachlich, kulturell aber auch siedlungsspezifisch keine all- zu grossen Unterschiede. Total wurden somit 20 Kantone und Halbkantone mit den Erhebungs- unterlagen bedient. Davon reagierten 13 Kantone auf die Umfrage, 7 Kantone gaben keine Ant- wort oder teilten mit, dass sie an der Erhebung nicht teilnehmen (Zürich, Bern, Obwalden, Ap- penzell Innerrhoden, Graubünden, Aargau und Thurgau). Von den 13 teilnehmenden Kantonen gab es in 7 Kantonen Brandserien, zu denen die Kantone Daten zur Verfügung stellten. Darunter befanden sich Kantone aller Gebiete, also der West- und Nordschweiz, Zentralschweiz und Ost- schweiz. In 6 Kantonen lagen für den Erhebungszeitraum keine Brandserien vor (Uri, Nidwal- den, Glarus, Basel Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden), welche die Erhebungskriteri- en erfüllen. Insgesamt konnten so zu 21 Brandserien Daten zusammengetragen werden. Zwei dieser Brandserien erfüllten die Erhebungskriterien nicht (vgl. nachfolgend Ziff. 6.3.), weshalb 19 Brandserien (nBS=19) mit 138 Einzeldelikten (n=138) zur Verfügung standen, die ausgewer- tet werden konnten. Gerade zwei bevölkerungsreiche Kantone (Zürich, Bern) nahmen an der Erhebung nicht teil. Dem Autor ist aus der Medienberichterstattung bekannt, dass mindestens einer dieser beiden Kantone in den vergangenen Jahren eine Brandserie zu bearbeiten hatte. Für die nachfolgenden statistischen Werte kann folglich nicht der Anspruch auf absolute Vollständigkeit erhoben wer- den. Dennoch bleibt zu prüfen, ob und falls ja, welche Schlüsse zu Brandserien gezogen werden können. 6.3. Erhebungskriterien und Unterlagen Den vorgenannten Kantonen wurde zur Erhebung der relevanten Daten jeweils ein Erhebungs- bogen mit einer Anleitung zugestellt (vgl. Anhang A und Anhang B). Dieses Vorgehen wurde gewählt, um zu gewährleisten, dass die Daten möglichst einheitlich erfasst werden und damit direkt vergleichbar sind. Zur Kontrolle wurden die Kantone gebeten, die zu den Brandserien ge- Seite 18 hörigen Anklageschriften und/oder Strafbefehle zur Verfügung zu stellen. Zu erfassen waren Brandserien, die kumulativ - zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2012 zur Anklage gebracht oder allen- falls mit Strafbefehl erledigt wurden (10 Jahresrahmen), - als Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB resp. auch als Versuch hierzu gemäss Art. 22 StGB subsumiert wurden, - drei Brände oder mehr beinhalteten. Der Erhebungszeitraum wurde auf 10 Jahre festgelegt, um eine ausreichend grosse Anzahl an Brandserien zu generieren. Bei einer kürzeren Zeitdauer wäre zu befürchten gewesen, dass bloss wenige Fälle Eingang in diese Studie finden. Eine längere Erhebungsdauer wiederum hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprengt, für die teilnehmenden Kantone einen zu grossen Aufwand be- deutet und allenfalls auch veraltete Ergebnisse und Schlussfolgerungen mit berücksichtigt, die dem heutigen Stand der Dinge nicht mehr entsprechen. Bei der Erhebung wurde gezielt nicht auf rechtskräftige Gerichtsurteile abgestellt, sondern auf Anklageerhebungen. Dieses Vorgehen ge- währleistet, dass möglichst alle Serienbrandfälle erfasst werden. Wäre dagegen auf Gerichtsur- teile abstellt worden, hätte die Gefahr bestanden, dass gerade Brandserien wegen des Mangels an objektiven Beweismitteln (wie z.B. DNA oder Fingerabdrücke) nicht oder nur teilweise ana- lysiert worden wären. Dadurch wären gewisse Serienbrandstifter gar nicht, andere bloss bezüg- lich einzelner Taten ihrer Serie betrachtet worden. Die nachfolgenden Daten und Ausführungen stützten sich also auf all jene Sachverhalte ab, bei welchen die jeweiligen Staatsanwälte in An- lehnung an Art. 324 Abs. 1 StPO die Verdachtsgründe als hinreichend für einen Schuldspruch erachtet hatten, so dass sie Anklage erhoben. Erfasst wurden damit nur Fälle, die deutlich über einen vagen Anfangsverdacht gegen den Täter hinaus reichten. Sämtliche Erhebungen bezogen sich denn auch nur auf den Tatbestand der Brandstiftung ge- mäss Art. 221 StGB, also auf vorsätzliche Brandlegung und nicht auch noch auf das fahrlässige Verursachen einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB oder verwandte Delikte wie etwa das Verursachen einer Explosion Art. 223 StGB. Diese enge Umgrenzung der Fallkategorien sollte verhindern, dass nicht Tätergruppen mit allenfalls gänzlich abweichenden Handlungsweisen und Motivlagen miteinander vermengt werden und daraus unspezifische Informationen ergehen. Auch geht es vorliegend um Serientäter, also Täter, die wiederholt und vorsätzlich delinquieren, was bei Delikten mit fahrlässiger Begehung von Vornherein wegfällt. Von einer Brandserie wurde in dieser Studie erst ab drei Bränden desselben Täters ausgegangen. Dadurch sollte ausgeschlossen werden, dass auch Beschuldigte als Serientäter betrachtet wer- den, welche zweimal und unabhängig voneinander, also mehr zufällig als gezielt, einen Tatent- schluss fassten. Da die Kantone ihre Daten teilweise in unterschiedlicher Form zur Verfügung stellten und daher die Genauigkeit des Dateninhalts z.T. abwich, konnte nicht zu allen Brandserien jede Datenart erhoben und entsprechend mit den anderen Fällen verglichen werden. 6.4. Auswertungsergebnisse Die den folgenden Auswertungen und Aufstellungen zugrunde liegenden Unterlagen (Anklage- schriften, durch die Kantone ausgefällte Erhebungsbögen) und Datentabellen wurden dieser Ar- beit bewusst nicht beigelegt, um den Persönlichkeitsschutz der Täter und Geschädigten resp. Opfer bestmöglich zu berücksichtigen. 6.4.1. Allgemeine Ergebnisse Die vorliegend 19 auswertbaren Brandserien (nBS=19) wurden durch total 21 Serienbrandstifter begangen (nT=21). Bei zwei Brandserien haben folglich je zwei Täter zusammengewirkt. Bei Seite 19 diesen mittäterschaftlich begangenen Brandserien waren ausschliesslich männliche Täter betei- ligt. 6.4.2. Täterpersönlichkeit – Auswertungsergebnis 1 6.4.2.1. Geschlecht Bei den erfassten Serientätern, die selber Feuer legten, handelte es sich um 19 Männer und 2 Frauen. Der Anteil der männlichen Täter lag somit bei 90.5 %, jener der weiblichen Täter bei 9.5 % (vgl. Abb. 4). Bei einer Brandserie gerieten zwar auffällig viele Frauen ins Visier der Ermittlungen, dies je- doch immer wegen Anstiftung zu den einzelnen Brandstiftungen zum Zwecke des Versiche- rungsbetrugs. Diese Anstifterinnen legten nie selber Feuer und wurden folglich auch nicht näher untersucht, da hier nur jene Täter von Interesse sind, welche die Feuer selber legten. 6.4.2.2. Alter Das Alter aller Serienbrandstifter (beide Geschlechter berücksichtigt) lag zum Zeitpunkt der er- sten Brandstiftung innerhalb der untersuchten Tatserie zwischen 17 Jahren und 49 Jahren. Das Alter der beiden weiblichen Täterinnen lag bei 45 und 49 Jahren. Der Altersdurchschnitt aller Täterinnen und Täter lag bei 25.9 Jahren. In 85.7 % aller Fälle waren die Täter 40 jährig oder jünger, in 76.2 % 30 jährig oder jünger und immerhin noch jeder dritte Täter (33.3 %) 20 jährig oder jünger (vgl. Abb. 5). Abb. 4: Geschlechterverteilung (nT=21). Abb. 5: Altersverteilung nach Altersgruppen (nT=21). 6.4.2.3. Herkunft Unter den Tätern befanden sich 17 Schweizer (81 %) und 4 Ausländer (19 %), wobei die bei- den weiblichen Serienbrandstifterinnen Schwei- zerinnen waren (vgl. Abb. 6). Drei der ausländi- schen Täter stammten aus europäischen Län- dern, die Herkunft des vierten ausländischen Tä- ters wurde durch den entsprechenden Kanton anonymisiert. männlich weiblich Anteil in % 90.5% 9.5% 0.0% 20.0% 40.0% 60.0% 80.0% 100.0% unter 11 J. 11-20 J. 21-30 J. 31-40 J. 41-50 J. über 50 J. Anteil in % 0.0% 33.3% 42.9% 9.5% 14.3% 0.0% 0.0% 10.0% 20.0% 30.0% 40.0% 50.0% Abb. 6: Herkunft der Täter unterschieden nach Staatsbürgerschaft Schweizer - Ausländer (nT=21). Schweizer Ausländer Anteil in % 81.0% 19.0% 0.0% 20.0% 40.0% 60.0% 80.0% 100.0% Seite 20 6.4.2.4. Berufliche Tätigkeit Die von der Tätergruppe erlernten Berufe konnten nicht mit dem Anspruch an eine statistische Relevanz ausgewertet werden, da zu 15 der 21 Täter die genauere Ausbildung unklar blieb resp. keine Angaben der Kantone dazu vorlagen. Hingegen lagen Angaben zu den Tätigkeiten der Se- rientäter vor, welche sie zur Zeit des Strafverfahrens ausübten (vgl. Abb. 7). Zwar blieb bei sie- ben Tätern unklar, welchen Beruf sie zuletzt ausübten (33.3 %), von den übrigen Tätern ging aber kein einziger einem an Universität oder Hochschule erlernten Berufen nach (66.7 %). Ein einziger Täter, der überdies aus dem Ausland stammte, arbeitete als Fernmeldetechniker und genoss folglich eine höhere technische Fachausbildung. Alle übrigen Täter arbeiteten zuletzt in den folgenden Bereichen: 7 Personen in klassischen Handwerksberufen (bspw. Maurer, Maler, etc.), 2 in der Forst- oder der Landwirtschaft, 2 Personen im Service resp. als Koch, 1 Person in der Logistik (Lagerist) und einer befand sich noch in der Ausbildung resp. ging noch zur Schule. Insgesamt gingen also knapp 2/3 aller Täter weder einer akademischen noch eine höheren tech- nischen Tätigkeit nach. Über die genaue hierarchische Stellung an ihren Arbeitsplätzen war zu keinem der Täter Näheres bekannt. Abb. 7: Tätigkeitsbereiche der Täter zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung (nT=21). 6.4.2.5. Vorstrafen und zeitgleich angeklagte Delikte Zu 15 von 21 Tätern waren deren Vorstrafen nicht bekannt resp. aus den von den Kantonen zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersichtlich. Eine Auswertung und Analyse erübrigte sich daher. Es fiel aber auf, dass ein Täter bereits früher eine oder mehrere Brandstiftungen beging. Bei ihm handelt es sich folglich um einen Wiederholungstäter. Im Nebenstrafrecht fielen vor allem Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Waffengesetz (WG) auf. Bezüglich jener Delikte, welche die Staatsanwaltschaften in derselben Anklageschrift wie die Serienbrandstiftung anklagte, liessen sich hingegen präzisere Angaben machen (vgl. Abb. 8). 4 Täter (19 %) begingen ausschliesslich Brandstiftungen (Art. 221 StGB) und damit keine anderen Straftaten des Kernstrafrechts. 13 Täter (62 %) begingen keine Widerhandlungen gegen die ne- benstrafrechtlichen Erlasse. 3 Täter begingen Delikte gegen Leib und Leben (vorsätzliche Tö- tung i.S.v. Art. 111 StGB, einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB), wobei die Tätlichkeit häuslicher Gewalt zuzuordnen war und die einfache Körperverletzung wegen fehlender Angaben nicht genauer eingeordnet werden konnte. Immer- hin ging aus den Unterlagen hervor, dass die angeklagte vorsätzliche Tötung in direktem Zu- sammenhang mit einer Brandstiftung stand. Eine der untersuchten Brandstiftungen forderte also ein Menschenleben. Die Serienbrandstifter wurden nebst der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB häufig wegen Vermögensdelikten angeklagt. Dabei wurden insgesamt 11 Sachbeschädi- Techniker Handwerker Forst/Landw. Service Logistik Schüler unklar Anzahl 1 7 2 2 1 1 7 0 2 4 6 8 Berufskategorien Seite 21 gungen und 5 Diebstähle mitangeklagt. Bei den Delikten gegen die Freiheit fielen vor allem 6 Hausfriedensbrüche auf. Alle übrigen Delikte gegen die Freiheit, die Ehre, den öffentlichen Verkehr, die öffentliche Gewalt, die Rechtspflege sowie Urkundendelikte kamen zwar verein- zelt zur Anklage (jeweils 1 bis 2 Delikte), fielen zahlenmässig aber nicht besonders auf. Abb. 8: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Kernstrafrecht (öV: öffentli- cher Verkehr; Urk: Urkundendelikte; öG: öffentliche Gewalt; RP: Rechtspflege). Aus dem Nebenstrafrecht (vgl. Abb. 9) fielen mit je 6 Fällen vor allem Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (SVG) und Betäubungsmittelgesetz (BetmG) auf. Alle übrigen Wi- derhandlungen gegen die nebenstrafrechtliche Gesetzgebung (z.B. Waffengesetz WG, Umwelt- schutzgesetz USG, sowie auch Störungen des öffentlichen Verkehrs und der Nachtruhe) fielen wiederum mit 1 bis 2 Delikten nicht besonders auf. Abb. 9: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht. 6.4.2.6. Besonderheiten zu Täter und Brandserie Nicht alle Kantone machten Angaben zu Besonderheiten der Täter oder deren Brandserien. Dennoch fiel auf, dass sich unter den 21 analysierten Serienbrandstiftern 4 Feuerwehrleute be- fanden (knapp 20 % aller Fälle). Drei dieser Täter waren zum Zeitpunkt der Deliktsserie noch aktiv bei der Feuerwehr, bei einer Person handelte es sich um einen ehemaligen Feuerwehran- gehörigen. Aufgefallen ist ferner, dass 7 der 21 Serienbrandstifter (33.3 %) zur Tatzeit nach- weislich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen standen oder schon vor ihren Taten we- gen Drogenvergehen, schädlichem Alkoholkonsums oder anderen Suchtzusammenhängen auf- gefallen sind.89 89 Vgl. dazu Ziff. 6.4.2.5. Widerhandlungen gegen das BetmG. keine Art. 111 Art. 123 Art. 126 Art. 137 Art. 139 Art. 144 Art. 146 Art. 160 Art. 177 Art. 180 Art. 186 Art. 237 Art. 251 Art. 285 Art. 286 Art. 303 Leib / Leben Vermögen Ehre Freiheit öV Urk öG RP Anzahl 4 1 1 1 1 5 11 2 1 2 1 5 1 1 1 1 2 0 2 4 6 8 10 12 keine SVG BetmG WG USG Stöhrung Verkehr Nachtruhe Anzahl 13 6 6 1 2 2 1 0 5 10 15 Gesetzeserlasse Seite 22 6.4.2.7. Anzahl Brände pro Deliktsserie In drei Fällen benannten die Kantone die genaue Anzahl Brände pro Brandserie nicht resp. spra- chen unspezifisch von „mehreren“ Bränden. Diese drei Brandserien fanden daher nicht Eingang in diese Teilauswertung. Bezüglich der übrigen 16 Brandserien lagen jedoch exakte Angaben vor (vgl. Abb. 10). Total wurden in diesen 16 studierten Brandserien 129 einzelne Brände ge- legt. In der kürzesten Brand- serie wurden 3 Brände ge- legt90, in der längsten 20. Ein Kanton mit einer eher langen Brandserie merkte an, dass bei einer Brandserie dutzende weitere Brände in der Region überprüft wurden, jedoch aus Mangel an Beweisen bloss ein Bruchteil davon zur Anklage gelangten. Aus den in Abbildung 13 dargestellten Zahlen ergibt sich ein Durchschnitt von 8,06 Bränden pro Brandserie. Dabei fällt auf, dass bei 12 Brandserien (75 %) maximal 6 Brände gelegt wur- den bis der Täter gefasst wurde oder von selber aufhörte Feuer zu legen. Bei 4 Brandserien (25 %) legten die Täter zwischen 17 und 20 Brände, also markant mehr als in allen übrigen Brandse- rien. 6.4.2.8. Tatmotive Die Kantone konnten zu 11 der insgesamt 19 Tatserien die Tatmotive der Serientäter erfassen resp. eingrenzen. Diese 11 Brandserien umfassten total 95 einzelne Brandstiftungen (vgl. Abb. 11). Zu 43 Einzeldelikten blieb die Motivlage unbekannt (45.5 %), in 6 Fällen waren Hass, Ra- che, Eifersucht oder Neid das Motiv (6.5 %), in 3 Fällen die Verdeckung eigener Straftaten resp. Ablenkung von sich selber als Täter (3 %), in 23 Fällen Versicherungsbetrug (24 %), in 18 Fäl- len wollte sich der Täter bei seiner eigenen Tat als Helfer oder gar als Feuerwehrmann profilie- ren oder das Feuer beobachten (19 %), in 1 Fall wollte der Täter durch das Feuer Zerstörung an- richten (1 %) und in 1 weiteren Fall ging es ihm um das Erschrecken der Bewohner eines Asyl- heimes (1 %). 90 Entspricht der minimal notwendigen Anzahl Brände, um von dieser Analyse erfasst zu werden, vgl. Ziff. 6.3. Abb. 10: Anzahl gelegter Brände pro Brandserie (nBS=16). Abb. 11: Tatmotive der Serienbrandstifter zu den gelegten Einzelbränden (n=95). Anzahl 5 17 18 5 5 3 20 20 3 6 4 3 5 5 5 5 0 5 10 15 20 25 unbekannt Hass / Rache / Eifersucht / Neid Verdeckung Betrug Helfer / Feuerwehr / Feuer sehen zerstören wollen erschrecken wollen Anzahl 43 6 3 23 18 1 1 0 10 20 30 40 50 Seite 23 Die Tatmotive der Täter blieben innerhalb der einzelnen Brandserien praktisch nie dieselben. Während je einer Tatserie beschränkten sich die Motivlage der beiden Täter ausschliesslich auf Versicherungsbetrug einerseits und das Helfen resp. das Feuerlöschen und das Feuersehen ande- rerseits. Alle übrigen Tatserien waren von jeweils heterogener resp. variierender Motivlage ge- prägt. In knapp der Hälfte aller einzelnen Branddelikte blieb die täterische Motivlage bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebungen ungeklärt. 6.4.3. Aktionsradien – Auswertungsergebnis 2 Zu 11 Brandserien und damit 93 einzelnen Brandstiftungen stellten die Kantone Adressangaben zu den Ankerpunkten und den Tatorten zur Verfügung. Zu allen 93 Einzeltaten wurde die Luft- linie zwischen Ankerpunkt und Tatort auf Satellitenbildern91 vermessen. In zwei der erfassten Brandserien haben jeweils zwei Täter zusammengewirkt. Damit die statistischen Werte nicht verzerrt werden, wurde bei diesen Brandserien das täterische Reiseverhalten jeweils nur einmal berücksichtigt. In einem dieser mittäterschaftlich begangenen Fälle verfügten die Mittäter über die gleichen Ankerpunkte, im anderen Fall lagen sie in Relation zu den Tatorten derart nahe bei- sammen, dass bloss marginale Abweichungen bei den Reisedistanzen zwischen den beiden Mit- tätern entstanden. Gewählt wurden in diesem Fall die Wege jenes Mittäters, der jeweils den wei- teren Anfahrtsweg an die Tatorte aufwies. Die Serienbrandstifter dieser Studie legten über alle Einzeltaten betrachtet eine durchschnittliche Distanz von 3.359 km an ihre Tatorte zurück (vgl. Abb. 12). Dabei legten 2 Täter in 4 Fällen an ihrem eigenen Wohnort resp. Ankerpunkt Feuer. Die minimal zurückgelegte Distanz betrug da- mit 0.000 km. Die grösste Distanz zwischen Ankerpunkt und Tatort betrug 37.090 km. 91 Quelle: Die Software „Google Earth“, Version 6.0.0.1735 (beta), http://www.google.com/earth/index.html. Abb. 12: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den einzelnen Tatorten (n=93). 0.000 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 Distanz in km B rä nd e al le r T at se ri en Durchschnitt: 3.359 km Distanz Anker - Tatort Seite 24 Insgesamt legten 3 Täter in lediglich 7 Fällen (7.5 % aller Einzeltaten) Distanzen von mehr als 10 km an ihre Tatorte zurück (Täter B: 10.420 km, 15.750 km und 37.090 km; Täter C: 14.760 km, 10.050 km und 10.050 km; Täter J: 13.560 km). Der Täter mit der weitesten Reisedistanz zum Tatort (37.090 km) legte auch an seinem eigenen Wohnort Feuer (Distanz = 0.000 km), wies also auch die grösste Abweichung zwischen minimaler und maximaler Reisedistanz auf. 9 von 11 Täter (81.8 %) legten im Durchschnitt ihrer eigenen Einzeltaten weniger als 5 km zu ihren Tatorten zurück (vgl. Abb. 13). Der mittlere Aktionsradius aller Serienbrandstifter (Durch- schnitt über alle Täterdurchschnitte gerechnet) betrug 2.562 km. In dieser Distanz vom Anker- punkt sowie in den Zonen darum herum sind damit die meisten Brände gelegt worden. Die von den Tätern am nächsten bei ihren Ankerpunkten gewählten Tatorte liegen im Durch- schnitt in einer Entfernung von 0.622 km. Bei ihren kürzesten Reisedistanzen vom Ankerpunkt zum Tatort legte kein einziger Täter mehr als 2.110 km zurück. 9 von 11 Täter (81.8 %) legten bei ihrer kürzesten Reise an den Tatort sogar weniger als 1.5 km zurück (vgl. Abb. 14). Abb. 14: Kürzeste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). Die von den Tätern am weitesten von ihren Ankerpunkten entfernt gewählten Tatorte liegen im Durchschnitt in einer Entfernung von 8.541 km. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Maxi- malwerte zwischen 37.090 km und 0.020 km variieren, also sehr stark voneinander abweichen (vgl. Abb. 15). Der Täter mit der maximalen Reisedistanz von 37.090 km (Täter T2) zeichnete sich generell durch vergleichsweise weite Reisewege an seine Tatorte aus. Er beging jede einzelne Brandstif- tung zum Zwecke des Versicherungsbetrugs. Seine Reisen an die Tatorte führten ihn dort hin, wo er auf Wunsch seiner Anstifter deren Eigentum in Brand steckte, damit diese Versicherungs- leistungen erlangen konnten. Seine jeweilige Tatortwahl hat dieser Serienbrandstifter damit T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.035 0.000 1.050 2.060 0.000 0.400 0.070 2.110 0.120 0.630 0.370 0.000 0.500 1.000 1.500 2.000 2.500 D is ta n z im k m Täter / kürzeste Reisedistanzen Abb. 13: Durchschnittliche Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatorte) jedes Serienbrandstifters (nT=11). T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.209 6.318 5.616 2.236 0.008 0.613 1.594 4.070 0.976 4.728 1.818 0 2 4 6 8 D is ta n z in k m Täter / durchschnittliche Reisedistanzen Seite 25 nicht selber frei gewählt, vielmehr wurden sie ihm durch seine Auftraggeber (Anstifter) vorge- geben. Bei allen anderen der hier betrachteten Brandserien war dies nicht der Fall. In allen ande- ren Fällen wählten die Täter ihre Brandobjekte selber, also frei von Sachzwängen aus. Folglich ist es von Interesse zu beobachten, wie sich die vorgenannten Zahlen zu den Reisen an die Tat- orte verändern, wenn die „Betrugsbrandserie“ des Täters T2 ausgeklammert wird. Ohne Täter T2 legten die Serienbrandstifter über alle Einzeltaten betrachtet eine durchschnittli- che Distanz von 2.698 km an ihre Tatorte zurück. Die durchschnittliche Reisedistanz an die Tat- orte verkürzt sich somit um 19.7 % (vgl. Abb. 16 mit Abb. 12). Dabei lag die minimal zurückge- Abb. 15: Weiteste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). Abb. 16: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den gewählten Tatorten unter Ausschluss des Täters T2 mit seiner Betrugsbrandserie (n=76). T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.620 37.090 14.760 2.460 0.020 0.780 8.690 9.140 2.480 13.560 4.360 0 5 10 15 20 25 30 35 40 D is ta nz in k m Täter / weiteste Reisedistanzen 0 2 4 6 8 10 12 14 16 1 5 9 13 17 21 25 29 33 37 41 45 49 53 57 61 65 69 73 Distanz in km B rä nd e al le r T at se ri en e xk l. T ät er T 2 Durchschnitt: 2.698 km Distanz Anker - Tatort Seite 26 legte Distanz ebenfalls bei 0.000 km (Tatort = Wohnort des Täters), die weiteste Distanz zwi- schen Ankerpunkt und Tatort betrug dagegen bloss noch 14.760 km. Nach Ausschluss von Täter T2 legten bloss noch 2 Täter für lediglich 4 einzelne Brandstiftungen Distanzen von mehr als 10 km an ihre Tatorte zurück (das sind bloss 5.3 % aller Einzeltaten; Täter C: 14.760 km, 10.050 km und 10.050 km; Täter J: 13.560 km). Der Täter mit der grössten zurückgelegten Distanz (14.760 km) legte seinen am nächsten beim eigenen Ankerpunkt gewählten Brand bei einer Di- stanz von 1.050 km. Die Minimale und maximale Reisedistanz wichen bei ihm folglich um rund 13.5 km voneinander ab. Betrachtet man – noch immer unter Ausschluss des Täters T2 – die durchschnittlichen Reisedi- stanzen der Täter zu ihren Tatorten, so zeigen sich bloss unwesentliche Abweichungen von den Werten, bei denen Täter T2 mit berücksichtigt wurde. 9 von 10 Tätern (90 %) legten im eigenen Durchschnitt weniger als 5 km zu ihren Tatorten zurück (vgl. Abb. 13). Der mittlere Aktionsra- dius aller Serienbrandstifter (Durchschnitt über alle Täterdurchschnitte gerechnet) betrug hinge- gen bloss noch 2.186 km (mit T2 noch 2.562 km). In einer Distanz von 2.186 km vom Anker- punkt entfernt sowie in den Zonen darum herum legten die nicht-betrugsmotivierten Täter folg- lich ihre meisten Brände. Diese nicht-betrugsmotivierten Täter (d.h. Ausschluss von Täter T2) wählten ihre am wenigsten weit vom Ankerpunkt entfernten Tatorte im Durchschnitt in einer Entfernung von 0.685 km. Für seine kürzeste Tatortreise legte kein einziger nicht-betrugsmotivierter Täter mehr als 2.110 km zurück (vgl. Abb. 14). Umgekehrt kann man also sagen, dass bei der kürzesten Reise an den Tatort der Ankerpunkt des nicht-betrugsmotivierten Serienbrandstifters nie weiter als 2.110 km entfernt liegt. Die kürzeste Reisedistanz an den Tatort betrug abermals 0.000 km (Tatort = Wohnort). Diese nicht-betrugsmotivierten Täter (d.h. Ausschluss von Täter T2) wählten ihre am weitesten vom Ankerpunkt entfernten Tatorte im Durchschnitt in einer Entfernung von 5.687 km (unter Einbezug des Täters T2 waren es noch 8.540 km). Die maximalen Reisewege der nicht- betrugsmotivierten Serienbrandstifter variieren immerhin noch zwischen 14.760 km und 0.020 km (vgl. Abb. 15). 8 von 10 nicht-betrugsmotivierten Serienbrandstifter (80 %) reisten zu ihren am weitesten vom Ankerpunkt entfernten Taten immer noch unter 10.000 km, 6 von 10 Tätern (60 %) sogar unter 4.500 km. 6.4.4. Fortbewegungsmittel – Auswertungsergebnis 3 Zu den insgesamt von den Kantonen zur Verfügung gestellten 93 Einzeltaten wurden die von den Tätern gewählten Fortbewegungsmittel erhoben (vgl. Abb. 17). In 55 Fällen (59.1 %) blieb die Fortbewegungsart unbekannt. Von den übrigen 40.9 % gingen 19 Täter zu Fuss (20.4 %), 9 wählten das Auto (9.7 %), 5 das Motorrad oder einen Motorroller (5.4 %) und ebenfalls 5 wähl- ten das Mofa oder das Fahrrad (5.4 %). Kein Täter wählte den ÖV. Abb. 17: Durch die Täter für das Aufsuchen der Tatorte benutzte Fortbewegungsmittel (n=93). unbekannt Auto Motorrad / Roller Mofa / Fahrrad zu Fuss ÖV Anzahl 55 9 5 5 19 0 0 10 20 30 40 50 60 A nz ah l V er w en du ng en Fortbewegungsmittel Seite 27 6.4.5. Zeitliche Abstände zwischen den Taten – Auswertungsergebnis 4 Anhand der Daten der Kantone war es bei 11 Brandserien und damit 81 einzelnen Bränden mög- lich, die verstrichene Zeit zwischen den einzelnen Brandstiftungen resp. die cooling-off period der Serientäter zu untersuchen (vgl. Abb. 18). In einer Brandserie blieb der letzte Tatzeitpunkt gänzlich unbekannt, weshalb diese eine Tat ausser Acht gelassen wurde. Bei einigen Delikten war nicht klar, an welchem genauen Tag die Tat verübt wurde. So beschränkten sich gewisse Angaben der Kantone auf Zeiträume wie bspw. „zwischen 02.10.2012 und 05.10.2012“. In der- artigen Fällen wurde für die Tatzeit jeweils immer vom erstmöglichen Tatzeitpunkt ausgegan- gen. Im Durchschnitt über alle Täter resp. Tatserien betrachtet, legten die studierten Serienbrandstif- ter alle 96.9 Tage einen Brand. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einzelnen Täter zeitlich mit sehr unterschiedlicher Regelmässigkeit handelten. So fielen etwa die beiden Täter der Brandserie 11 auf, die ohne jegliche cooling-off period innerhalb von max. 24 Stunden 5 Brände legten. Der Täter der Serie 6 delinquierte ebenfalls ohne cooling-off period resp. mit Pausen zwischen 0 bis 1 Tag zwischen den Bränden. Die Täter der Serien 5, 7, 8 und 10 wiesen eine gemischte Tendenz, also eine solche mit und oh- ne cooling-off period auf. Der Täter der Serie 5 hat zwar maximal 21 Tage zwischen zwei Taten zugewartet, zwischen den übrigen Taten liegen aber bloss 12, 6 und 2 Tage. Der Täter der Serie 7 wartete zwar bis zu 243 und 189 Tage zwischen einzelnen Bränden, machte also ganz klar ei- ne cooling-off period durch, die grosse Mehrheit seiner Taten beging er jedoch in Abständen von weniger als 38 Tagen, einige sogar nach Pausen zwischen 1 und 16 Tagen. Ähnliche Ver- haltensweisen zeigten die Täter der Serien 8 und 10, wobei letzterer bloss einmal 24 Tage ohne Tat verstreichen liess, ansonsten in Abständen zwischen 0 bis 2 Tagen Brände legte. Die Tatserien 1, 2, 3, 4 und 9 sind vor allem durch längere cooling-off periods geprägt, die überwiegend 18 Tage oder länger dauerten. Dazwischen tauchen zwar immer wieder Taten in Abständen von 0 bis 17 Tagen auf, diese bilden jedoch tendenziell die Ausnahme. Die Täter der Brandserien 3 und 4 liessen zwar bis zu 468, 475 und 639 Tage zwischen einzelnen Taten ver- streichen, diese bilden jedoch klar die Ausnahme. Insgesamt erfolgten 67 der 81 untersuchten Taten (82.7 %) in Zeitabständen von unter 200 Ta- gen, 56 von 81 Taten (69.1 %) in Abständen von unter 100 Tagen und 48 von 81 Taten (59.3 %) sogar in Abständen von weniger als 60 Tagen. Bei den Brandserien 3, 5 und 9 war erkennbar, dass die Täter mit fortschreitender Tatserie in immer geringer werdenden Zeitabständen delinquierten (vgl. Abb. 24 bis Abb. 26). Abb. 18: Zeitabstände in Tagen zwischen den einzelnen Brandstiftungen aller Serientäter (n=81). 0 100 200 300 400 500 600 700 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T5 -T 6 T7 -T 8 T9 -T 10 T1 1- T1 2 T1 3- T1 4 T1 5- T1 6 T1 -T 2 T3 -T 4 T5 -T 6 T7 -T 8 T9 -T 10 T1 1- T1 2 T1 3- T1 4 T1 5- T1 6 T1 7- T1 8 T2 -T 3 T4 -T 5 T2 -T 3 T4 -T 5 T2 -T 3 T2 -T 3 T4 -T 5 T6 -T 7 T8 -T 9 T1 0- T1 1 T1 2- T1 3 T1 4- T1 5 T1 6- T1 7 T1 8- T1 9 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T2 -T 3 T4 -T 5 S1 S2 S3 S4 S5 S6 S7 S8 S9 S10 S11 A nz ah l T ag e Tatserien S1-S11 und Einzelbrände T1-Tx Seite 28 6.4.6. Tatzeiten – Auswertungsergebnis 5 Zu 11 Brandserien und damit für 91 Einzeltaten konnten die Deliktszeiten ausgewertet werden (vgl. Abb. 19). Dabei lagen zu 17 von 91 Taten (18.69 %) keine genügend exakten Daten vor, um die Tageszeit bestimmen zu können. Die Täter verübten 35 von 91 Brandstif- tungen (38.46 %) zwischen 00:01 und 06:00 Uhr morgens. 31 von 91 Brandstif- tungen (34.07 %) legten sie zwischen 18:01 und 24:00 Uhr abends. Zwischen 06:01 und 12:00 Uhr sowie zwischen 12:01 und 18:00 Uhr legten sie jeweils 4 von 91 Bränden (je 4.39 %). Somit be- gingen sie 66 von 91 Taten (72.53 %) in der Zeit zwischen abends 18:01 Uhr und morgens 06:00 Uhr. 6.4.7. Art der Ankerpunkte – Auswertungsergebnis 6 Als Ankerpunkte wurden für diese Auswertungen jeweils die Wohnorte der Täter gewählt, da in den allermeisten Fällen keine genaueren Angaben dazu vorhanden waren, von welchem exakten Ort aus der Täter die Deliktsorte aufsuchte. Für einzelne Taten konnten andere Ankerpunkte ausfindig gemacht werden, wie z.B. ein SBB-Bahnhof, Restaurants oder Nachtlokale. Diese be- sonderen Ankerpunkte wurden entsprechend berücksichtigt, wo diese bekannt waren. Angaben zu Arbeitsort, Ort der besuchten Ausbildung, etc. lagen nicht vor, konnten damit für die Aus- wertungen auch nicht berücksichtigt werden. 6.4.8. Brandobjekte – Auswertungsergebnis 7 Zu 11 Brandserien und damit bei 93 Einzeltaten konnten die von den Tätern gewählten Brand- objektstypen analysiert werden (vgl. Abb. 20). Dabei richteten sich 60 von 93 Taten (64.5 %) gegen Immobilien, 9 von 93 Taten (9.7 %) gegen Fahrzeuge und 24 von 93 Taten (25.8 %) gegen andere Objekte, wie z.B. Sitzbänke, Abfallcontainer in Unterstän- den, Scheiterbeigen, Holzlager, etc. Da- bei fiel auf, dass sich gewisse Täter auf einen Tatobjektstypus beschränkten, ihre Taten also bspw. ausschliesslich gegen Immobilien richteten, andere dagegen wählten verschiedene Objektstypen. Eine Tendenz bei der Tatobjektswahl, weg von Mobilien hin zu Immobilien, war in 2 Fällen erkennbar. Innerhalb der Tatserien fiel auch auf, dass gewisse Täter zwi- schen Mobilien und Immobilien unregelmässig abwechselten. Abb. 19: Tageszeitwahl für die Branddelikte (n=91). Abb. 20: Art der ausgewählten Brandobjekte (n=93). 00:01- 06:00 06:01- 12:00 12:01- 18:00 18:01- 24:00 unklar Anzahl 35 4 4 31 17 0 10 20 30 40 A nz ah l B rä nd e Tageszeiten Immobilie Fahrzeug andere Anzahl 60 9 24 0 10 20 30 40 50 60 70 A nz ah l Kategorien Seite 29 6.4.9. Brandbeschleuniger – Auswertungsergebnis 8 Zu 11 Brandserien und damit 92 einzelnen Bränden konnte erhoben werden, ob die Täter Brandbeschleuniger verwendeten oder nicht (vgl. Abb. 21). Die Täter verwende- ten in 34 von 92 Taten (36.96 %) Brandbe- schleuniger, in 3 von 92 Fällen (3.26 %) konnte dies ausgeschlossen werden und in 55 von 92 Fällen (59.78 %) konnte diese Frage erst gar nicht beantwortet werden. Die Art der verwendeten Brandbeschleu- niger variierte stark, bspw. von Brennpaste und Chemikalien bis hin zu Molotow- Cocktails. 6.4.10. Tatortmorphologie – Auswertungsergebnis 9 Morphologisch betrachtet bewegten sich die Täter vor allem in sektoriellen und sternförmigen Tatortanordnungen von den Ankerpunkten zu den Tatorten (vgl. Abb. 22 und Abb. 23). Diese beiden morphologischen Formen erschienen etwa gleich oft und lagen teilweise in deutlich aus- geprägter Form vor. Bloss ein Täter wählte für seine Brände eine lineare Anordnung, wobei er sich bei seinen Taten bloss auf sein eigenes Grundstück und jenes eines direkten Nachbarn kon- zentrierte, dabei aber immerhin fünf Brände legte. Abb. 22: Sektorielle Tatortanordnung. Abb. 23: Sternförmige Tatortanordnung. 7. Diskussion der Auswertungsergebnisse Von den Kantonen wurden 19 auswertbare Brandserien gemeldet. Dass es nicht mehr waren, liegt teilweise sicherlich daran, dass nicht alle angeschriebenen Kantone an der Datenerhebung teilgenommen haben. Aber auch andere Faktoren dürften einen Einfluss gehabt haben: (1) Die Schweiz ist ein relativ kleines Land mit entsprechend bescheidener Bevölkerungszahl, zusätz- lich liegt die Deliktszahl pro 100'000 Einwohner im internationalen Vergleich allgemein eher tief, weshalb erwartet werden darf, dass sich gar nicht viele Tatserien finden lassen, welche die Erfassungskriterien dieser Arbeit erfüllen. (2) Zusätzlich muss davon ausgegangen werden, dass nicht alle Serientäter als solche erkannt wurden. (3) Auch ist denkbar, dass zu vielen Delikten Abb. 21: Verwenden von Brandbeschleuniger (n=92). unklar ja nein Anzahl 55 34 3 0 10 20 30 40 50 60 A nz ah l 2 3 4 5 Anker 1 6 7 1 2 6 3 4 5 Anker Seite 30 oder Deliktsserien gar nie ein Tatverdächtiger eruiert werden konnte. (4) Schliesslich schreiten Ermittlungen nicht immer bis zur Anklagereife voran, weil z.B. Beweismangel herrscht.92 7.1. Zum Auswertungsergebnis 1 – Täterpersönlichkeit Im Rahmen der Auswertungen für diese Arbeit fiel auf, dass in zwei Brandserien je zwei Täter zusammenwirkten. Dabei handelte es sich jeweils um eher junge männliche Täter, die gemäss den Sachverhalten der Anklageschriften vermeintlich vandalismusorientierte Delikte – womög- lich aufgrund von Langeweile – begingen. Bei den Serienbrandstiftern dieser Studie handelte es sich überwiegend um männliche Täter (90.5 %). Schweizweit und über alle Straftaten des StGB hinweg betrachtet lag der Männeranteil im Jahr 2011 im Durchschnitt bei ca. 77 %, bezüglich Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB (Einmal- und Serientäter) gar bei 91.9 %.93 Bei Einmal- wie auch bei Serienbrandstiftern handelt es sich somit überdurchschnittlich oft um männliche Täter. Bei ihrer ersten Brandtat waren die Serienbrandstifter grösstenteils 40-jährig oder jünger (85.7 %). Drei Viertel aller Serienbrandstifter waren gar 30-jährig oder jünger (76.2 %). Zwar konnten insgesamt lediglich zwei Fälle mit weiblichen Serienbrandstifterinnen untersucht werden, doch fiel bei diesen besonders auf, dass sie die beiden ältesten Serientäter dieser Studie waren (45 resp. 49 Jahre alt). Die vorliegenden Erkenntnisse gehen in eine ähnliche Richtung wie jene der Studie von Labree, wonach Brandstifter (bei ihrer Erstverurteilung) durchschnittlich ca. 25 Jahre alt sind94. Der Anteil der ausländischen Serienbrandstifter dieser Studie lag bei 19 %. Somit ist in vier von fünf Fällen nach einem Schweizer Täter zu fahnden. Bei beiden weiblichen Serienbrandstifte- rinnen dieser Studie handelte es sich um Schweizerinnen. Der geschlechterübergreifende Aus- länderanteil bei Serienbrandstiftern von 19 % entspricht in etwa dem ausländischen Wohnbe- völkerungsanteil der Schweiz (22.8 % im Jahr 2011). Vergleicht man den Anteil ausländischer Serienbrandstifter (19 %) mit dem Anteil ausländischer Straftäter zu allen im Jahr 2011 began- genen Widerhandlungen gegen das StGB (Ausländeranteil von 21 %)95, so ist für Serienbrand- stiftung festzustellen, dass Ausländer als Täter weder markant über- noch untervertreten sind.96 Gemäss den vorliegenden Auswertungsergebnissen handelt es sich bei Serienbrandstiftern überwiegend um Menschen mit tendenziell handwerklichen resp. manuellen Berufen. Nebst ei- nem einzigen Täter, der einem technischen Beruf nachging, ist kein einziger Täter einer Tätig- keit nachgegangen, die er an einer Universität oder Hochschule erlernte. Zwar blieb bei 7 Tätern der zuletzt ausgeübte Beruf unklar, dass sich darunter aber ausgerechnet 7 Personen mit Univer- sitäts- oder Hochschulabschluss befinden, erscheint aber unwahrscheinlich. So oder so kann festgestellt werden, dass mindestens 2/3 aller Serienbrandstifter einem manuellen resp. nicht akademischen Beruf nachgingen. Nur bei einem einzigen Serienbrandstifter handelte es sich um einen deliktsspezifischen Wie- derholungstäter, d.h. nur einer war den Strafverfolgungsbehörden schon wegen mindestens einer früheren Brandstiftung bekannt. Alle übrigen Täter sind somit noch nie einschlägig in Erschei- nung getreten. Die Serienbrandstifter dieser Studie begingen im Kernstrafrecht nebst ihren Brandstiftungen am häufigsten Sachbeschädigungen, Diebstähle und Hausfriedensbrüche. Im Nebenstrafrecht sind v.a. Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG aufgefallen. Daraus 92 Vgl. zur Aufklärungsquote vorangehend Ziff. 3.; ebenso in Krüger (2012), S. 562. 93 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 5. 94 Labree (2010), S. 151. 95 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 2. 96 Quelle: Bundesamt für Statistik, veröffentlicht auf http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/01/ key.html, eingesehen am 18.04.2013. Seite 31 lassen sich jedoch deshalb keine besonderen Schlüsse ableiten, da es sich hierbei um generell häufig begangene Delikte handelt. Immerhin kann festgehalten werden, dass die meisten Serien- brandstifter den Strafverfolgungsbehörden schon wegen Gesetzesverstössen bekannt sind. Be- züglich der zugleich mit der Brandserie angeklagten Delikte ist aufgefallen, dass bloss jeder fünfte Täter (19 %) ausschliesslich wegen der Brandserie angeklagt worden ist, also keine ande- ren Delikte begangen haben. Bei einer einzigen der untersuchten Brandstiftungen verstarb eine geschädigte Person an den Folgen der Tat. Da von der vorliegenden Studie immerhin 19 Brandserien mit total rund 130 Einzeltaten erfasst wurden, ist man versucht, zu glauben, dass Serienbrandstifter in den meisten Fällen kein sehr hohes Risiko für andere Menschen darstellen. Ein derartiger Rückschluss wäre jedoch unsachlich und ebenso fatal. Es gilt zu bedenken, dass es sehr stark von der Art der Brandlegung und der Bausubstanz einer Immobilie abhängt, wie schnell resp. wie gut die Flammen sich vorwärts arbeiten können resp. wie früh oder leicht sich Hausbewohner vor Rauch und Flammen in Sicherheit bringen können oder eben nicht. Da für diese Arbeit nicht gezielt in diese Richtung Daten erhoben wurden, kann das Risiko, das von Serienbrandstiftern ausgeht, nicht kommentiert werden. Überraschend markant fiel auf, dass 4 der untersuchten Serienbrandstifter – also etwa 20 % aller Täter – einen aktuellen oder früheren Bezug zur Feuerwehr aufwiesen. Aufgrund der eher gerin- gen Anzahl untersuchter Fälle kann nicht genau gesagt werden, ob dieser Wert repräsentativ ist. Jedoch zeigt das Ergebnis auf, dass es sich beim Feuerwehrmann als Brandstifter nicht um ein ganz so unberechtigtes Klischee handelt. Dies zeigt z.B. auch der erst vor kurzem geklärte Fall des Feuerwehrmannes, der in der Region Elgg, Kanton Zürich, wiederholt Brände gelegt haben soll.97 Immerhin waren bei jedem dritten Serienbrandstifter klare Hinweise für eine Suchtproblematik bekannt, egal ob es nun schädlicher Alkoholkonsum oder Betäubungsmittelkonsum war. Die untersuchten Serienbrandstifter begingen bei ihren Tatserien im Durchschnitt gut 8 Brände. Diese Zahl sagt jedoch wenig, denn es muss allgemein bei jeder Brandserie damit gerechnet werden, dass einzelne oder sogar eine grosse Anzahl der gelegten Brände der Tatserie nicht zu- geordnet werden können (fehlende Informationen für eine korrekte linkage analysis). Wie lange die Brandserien minimal, durchschnittlich und maximal tatsächlich dauern, kann daher nicht ab- schliessend beantwortet werden. Ein Täter fiel besonders auf, da er in einer Nacht gleich fünf- mal Feuer legte. Andere Serienbrandstifter legten im Verlaufe ihrer Tatserie bis zu 20 Brände, dies jedoch über längere Zeit hinweg gestreut. Ein Kanton gab zu seiner Brandserie an, dass bei einem Serienbrandstifter rund 50 einzelne Brände überprüft wurden. Aus Mangel an Beweisen fanden jedoch deutlich weniger – nämlich eben max. 20 Brände – Eingang in die Anklage- schrift. Dies zeigt auf, dass die Dauer der Brandserien sehr unterschiedlich sein können aber wiederum auch, dass das in diese Arbeit einleitende Zitat zutrifft: Brandstifter vernichten ihre eigenen Spuren und hinterlassen damit den Strafverfolgungsbehörden ein Beweisproblem. Aus den Ergebnissen der Auswertungen dieser Arbeit geht damit auch hervor, dass Serienbrandstif- ter für deutlich mehr Schadensfälle und damit auch markant höhere Sach- und Vermögensschä- den verantwortlich sind, als dies den Anklageschriften resp. allfälligen Verurteilungsstatistiken entnommen werden kann. Sind bei einem Täter bspw. bloss 3-5 einzelne Brände angeklagt wor- den, sagt dies nichts über das Ausmass der Gefahr für Individuen und Sachen aus, die vom Täter ausging. Unter Umständen delinquierte er deutlich öfter oder auf gefährliche Art und Weise. Wie bereits vorangehend in Ziff. 4. erläutert, ist es alles andere als einfach, die Motive von Seri- enbrandstiftern zu erfassen. In fast jedem zweiten Fall (45.5 %) aller hier untersuchten Einzel- 97 Blick vom 07.02.2013: „Feuerwehrmann im Job überfordert – 19 Brände wegen Burn-Out! Sascha S. (26) hielt Elgg ZH jahrelang in Atem.“ Seite 32 brände blieb das Tatmotiv unbekannt. Wie aber die vorangehende Auswertung aufzeigt (vgl. Abb. 11), können verschiedenste Motive den Täter zur Brandstiftung antreiben: Rache, Hass, Eifersucht oder Neid, ebenso wie der Gedanke der Deliktsverdeckung resp. Täterspurenvernich- tung durch Feuer, Versicherungsbetrug, eine Art Helfersyndrom oder auch blosser Drang nach Zerstörung. Alleine ein einzelner Serientäter beging 20 Brände bloss des Versicherungsbetrugs wegen. Dieser eine Fall verzerrt allenfalls die Statistik über die Handlungsmotive relativ stark. Aus den Zahlen wird aber umgekehrt klar, dass selbst Serienbrandstifter mit wechselnden, also nicht homogenen Motiven bei einzelnen Bränden auch des Versicherungsbetrugs wegen delin- quierten. Die Motivlage eines Serienbrandstifters kann sich damit von Tat zu Tat immer wieder ändern – z.T. auch ganz markant. Die Serientäter legten immerhin 18 von 95 einzelnen Bränden, um beim Löschen helfen oder dem Feuer zuschauen zu können (18.95 %). Zahlenmässig korre- liert dies wiederum recht gut mit der Erkenntnis, dass 4 von 20 Serienbrandstifter (20 %) einen direkten persönlichen Bezug zur Feuerwehr aufwiesen. Eine erkennbare Affinität für Feuer im Sinne einer Pyromanie ist bei gewissen Tätern erkennbar, jedoch in der Minderheit der Fälle. Diese Affinität für Feuer wäre bei Serienbrandstiftern genauer zu studieren. Labree zeigte bei Brandstiftern generell – also nicht nach Einmal- und Mehrfachtätern unterschieden – auf, dass 68 % der untersuchten Brandstifter an einer Persönlichkeitsstörung litten, während dies bei nicht-brandstiftende Täter in 52 % der Fall war. Aufgrund der geringen Grösse der durch Labree studierten Kohorte, darf dies allerdings nicht als signifikante Abweichung angesehen werden.98 7.2. Diskussion zum Auswertungsergebnis 2 – Aktionsradien Die Ergebnisse dieser Auswertung zeigen, dass Serienbrandstifter eine relativ kurze durch- schnittliche Distanz von ihren Ankerpunkten resp. Wohnorten zu den Tatorten zurücklegen (durchschnittlich 3.359 km resp. 2.698 km unter Ausschluss des Versicherungsbetrugsfalles). Daraus darf geschlossen werden, dass Serienbrandstifter relativ nahe an ihrem Ankerpunkt gele- gen delinquieren, erst recht, wenn sie von diffusen, nicht finanziellen Motiven angetrieben wer- den. Diese Erkenntnisse passen relativ gut zu den Feststellungen Rossmos99 und Canters zur distance decay-Theorie100. Es ist damit zu rechnen, dass Serienbrandstifter in Einzelfällen zwar relativ weite Strecken an ihre Tatorte zurücklegen, dies stellt jedoch eher die Ausnahme dar. Umgekehrt formuliert: Serienbrandstifter legen ihre Feuer meist in ihrer näheren Umgebung, der eigenen Nachbarschaft oder gar im eigenen Wohnhaus. Über 80 % der Serienbrandstifter legten weniger als 5 km an ihre Tatorte zurück, also innerhalb von Bewegungsradien, die auch zu Fuss noch gut erreichbar sind. Das Reiseverhalten eines Serienbrandstifters aus seiner bisherigen Brandserie kann herangezo- gen werden, um künftige Brandorte resp. künftige Reisedistanzen desselben Täters einzuschät- zen. Es zeigte sich nämlich, dass die Täter zwar teilweise grössere Schwankungen zwischen mi- nimaler und maximaler Reisedistanz an die Tatorte auf sich nahmen. Innerhalb ihrer Brandserie reisten sie aber für die meisten Einzeltaten jeweils ähnlich weite Distanzen. Serienbrandstifter können daher – bei der erforderlichen Zurückhaltung und Umsicht – in eher reisefreudige oder weniger reisefreudige Täter eingeteilt werden (vgl. Abb. 12 und Abb. 16). Nicht bestätigen lässt sich die These, dass Serientäter mit zunehmender Deliktszahl immer un- vorsichtiger werden resp. mit der Zeit immer näher am eigenen Ankerpunkt gelegen delinquie- ren oder umgekehrt mit jeder Tat vorsichtiger werden und zusehends weitere Wege an die Tat- 98 Labree (2010), S. 151. 99 Rossmo (2000), S. 47, sowie vorangehend Ziff. 4. zu den Tätertypologien. 100 Canter (2009), S. 175, sowie vorangehend Ziff. 5.6. zu den distance decay-Funktionen. Seite 33 orte auf sich nehmen. Aus den Aktionsradien der untersuchten Serientäter liess sich jedenfalls nichts dergleichen folgern. Nicht bestätigen liess sich die Existenz von Sicherheitszonen um die täterischen Ankerpunkte. Mehrere Täter dieser Verhaltensstudie haben in unmittelbarer Nähe zum Ankerpunkt Feuer ge- legt. Lediglich in drei Fällen betrug der Weg an den am nächsten gelegenen Tatort 1 km oder mehr. Dabei ist sogar unklar, ob man bei den vorgenannten drei Fällen überhaupt von einem Si- cherheitsabstand zum eigenen Ankerpunkt ausgehen darf. Denkbar wäre nämlich auch, dass sich diesen Täter innerhalb des 1 km-Radius um ihren Ankerpunkt keine geeignete Tatgelegenheit resp. ein passendes Brandobjekt anbot. Rossmos Erkenntnisse und Ausführungen zur distance decay-Thematik und den Sicherheitszonen lassen sich durch die hier untersuchten Brandserien bestätigen.101 7.3. Diskussion zum Auswertungsergebnis 3 – Fortbewegungsmittel Bei 60 % aller Einzelbrände blieb unbekannt, welches Fortbewegungsmittel die Täter für das Aufsuchen der Tatorte verwendeten. Bei keiner einzigen Tat verwendete ein Täter ein öffentli- ches Verkehrsmittel. Nicht klar ist freilich, ob bei den 60 % aller Taten mit unbekannt gebliebe- nen Verkehrsmitteln Fälle dabei sind, bei welchen die Täter öffentliche Verkehrsmittel wählten. Die Serienbrandstifter begaben sich bei immerhin rund 20 % aller Taten nachweislich zu Fuss an den Brandort und ebenfalls bei gut 20 % aller Taten wurde ein Auto, Motorrad, Mofa oder Fahrrad benützt. Je näher sich eine gesamte Tatortmorphologie um den Ankerpunkt des Täters anordnet, desto eher darf angenommen werden, dass der Täter sich zu Fuss oder allenfalls mit dem Fahrrad oder Mofa bewegt. Diese Vermutung darf anhand des eingangs geschilderten Falls Andwari gestellt werden (vgl. Ziff. 1. und Abb. 12, die untersten fünf dargestellten Brände). Andwari trug einerseits einen Gehgips und verfügte während der Tatserie weder über einen Füh- rerschein noch über ein Fortbewegungsmittel. Dieses Beispiel zeigt auf, dass Besonderheiten oder Auffälligkeiten innerhalb jeder einzelnen Brandserie Rückschlüsse auf den Täter zulassen, aber natürlich ohne dass derartige Erkenntnisse verallgemeinert werden dürfen. 7.4. Diskussion zum Auswertungsergebnis 4 – Zeitliche Abstände zwischen den Taten Über alle untersuchten Brandserien betrachtet, hat sich gezeigt, dass Serienbrandstifter komplett unterschiedliche cooling off-Perioden durchleben. Nicht bloss zwischen den einzelnen Tätern bestehen Unterschiede, sondern auch innerhalb der Tatserien der Täter. Zwar legten die unter- suchten Täter durchschnittlich alle 96.9 Tage ein Feuer, dennoch müssen die Strafverfolgungs- und Rettungskräfte im Falle eines Serienbrandstifters jederzeit mit dem nächsten Brand rechnen. Einzelne Täter agierten bis zu fünfmal in derselben Nacht, also ohne eine cooling off-Periode. Allerdings stellte diese enge Deliktsfrequenz eher die Ausnahme dar. Andere Täter zeigten so- wohl sehr lange cooling off-Perioden (in einem Fall z.B. gegen zwei Jahre), dann innerhalb der- selben Deliktsserie wiederum mehrere aufeinander folgende, kurze cooling off-Perioden von bloss wenigen Tagen oder gar nur Stunden. Die Ursachen für die ganz langen cooling off- Perioden dürften vielfältig sein. Es ist denkbar, dass gewisse Täter während den sehr langen cooling off-Phasen nicht delinquieren konnten (z.B. wegen Klinikaufenthalten), unentdeckt de- linquierten oder aber wegen Beweismangel diesbezüglich nicht angeklagt wurden, so dass mög- liche Taten innerhalb dieser sehr langen cooling off-Perioden nicht Eingang in diese Studie fan- den. Nichtsdestotrotz zeigten die Auswertungsergebnisse, dass Serienbrandstifter tatsächlich in die Kategorien mass-, spree- und serial offenders eingeteilt werden können (vgl. vorangehend 101 Vgl. Rossmo (2000), S. 47, sowie vorangehend Ziff. 5.6. und Ziff. 6.4.3. Seite 34 Ziff. 4.). Mischformen resp. ein „Kategorienwechsel“ innerhalb einer Brandserie sind in den studierten Fällen mehrfach vorgekommen. Nicht bestätigen liess sich die Befürchtung, dass ein Serienbrandstifter innerhalb seiner Tatserie in tendenziell immer kürzeren Zeitabständen Feuer legt, sein Drang, Feuer zu legen oder zu se- hen also gewissermassen intensiver und im Alltag immer beherrschender wird. Zwar sind in drei Fällen derartige Tendenzen erkennbar (vgl. Abb. 24 bis Abb. 26), jedoch bloss ansatzweise. Bei den Brandserien 5 und 9 wurden bloss je 5 Brände gelegt. Diese Anzahl ist zu gering, um von einer echten Tendenz sprechen zu können. Bei der Brandserie 3 erstreckte sich die Tendenz von immer kürzeren cooling off-Phasen auf die Taten T12 - T18, also auf immerhin das letzte Drittel der Tatserie. Über alle Brandserien dieser Studie betrachtet kann man folglich nicht sa- gen, dass Serienbrandstifter generell in immer kürzeren Abständen delinquieren, denkbar ist dies aber durchaus. Abb. 25: Tatserie S5 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. Abb. 26: Tatserie S9 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. 7.5. Diskussion zum Auswertungsergebnis 5 – Tatzeiten Über alle Einzeltaten betrachtet wurden über 72 % aller Brände zwischen abends 18:01 Uhr und morgens 06:00 Uhr gelegt. Der genaue Grund dafür konnte zwar nicht gefunden werden, im- merhin lässt sich damit aber sagen, dass die häufigsten Deliktszeiten (1) nicht in die normalen Arbeits- oder Schulzeiten fallen, (2) nicht resp. nur teilweise auf die Phasen mit (vollem) Tageslicht fallen, 0 5 10 15 20 25 T1-T2 T2-T3 T3-T4 T4-T5 S5 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx - Ty 0 100 200 300 400 T1-T2 T2-T3 T3-T4 T4-T5 Serie 9 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx und Ty Abb. 24: Tatserie S3 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. 0 100 200 300 400 500 T1 -T 2 T2 -T 3 T3 -T 4 T4 -T 5 T5 -T 6 T6 -T 7 T7 -T 8 T8 -T 9 T9 -T 10 T1 0- T1 1 T1 1- T1 2 T1 2- T1 3 T1 3- T1 4 T1 4- T1 5 T1 5- T1 6 T1 6- T1 7 T1 7- T1 8 Serie 3 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx - Ty Seite 35 (3) die Tatobjekte am ehesten ungeschützt präsentieren, weil da am wenigsten potentielle Zeu- gen oder Störer unterwegs sind. Im Zeitraum abends, nachts und früh morgens ist klar mit den meisten Brandstiftungen zu rech- nen, also genau in jener Zeit, da die Rettungs-, Sicherheits- und Strafverfolgungsapparate selber u.U. etwas verlangsamt reagieren. Zugleich handelt es sich bei den häufigsten Tatzeiten um Zeiträume, in welchem in Brandobjekten schlafende Menschen am meisten gefährdet sind (Er- sticken oder Verbrennen im Schlaf). Die Feststellung Rossmos, wonach die meisten Brandstifter ihre Feuer nach der Arbeit oder Schule legen (er erwähnte die Zahl von 42.5 %)102, ist daher zu präzisieren. Es handelt sich um die Zeit vor und nach der Arbeit oder Schule, also um die übli- che Freizeit inkl. Nachtzeit. Auch in anderen Studien erwiesen sich diese Tageszeiten als häu- figste Zeiten für Brandstiftungsdelikte.103 7.6. Diskussion zum Auswertungsergebnis 6 – Art der Ankerpunkte Zur Art der Ankerpunkte können keine weiteren Angaben als bereits vorangehend zu Ziff. 6.4.7. gemacht werden. 7.7. Diskussion zum Auswertungsergebnis 7 - Brandobjekte Die überwiegende Anzahl der Brandstiftungen (64.5 %) richteten die Serienbrandstifter dieser Studie gegen Immobilien. Damit besteht bei rund zwei von drei Brandstiftungen die Gefahr, dass Menschen – insbesondere schlafende oder ältere Menschen –, aber auch Nutztiere einer mindestens potentiellen Gefahr ausgesetzt sind. Bloss in knapp 10 % aller Brandfälle waren Fahrzeuge betroffen. In mehr als 25 % aller Fälle wählten die Serientäter ganz verschieden Brandobjekte, wie bspw. Holzunterstände, Abfallbehälter und -sammelstellen oder Scheiterbei- gen. Für diese Arbeit wurde zwar nicht erhoben, welche exakten Schadenssummen die Serienbrand- stifter anrichteten. Die von den Kantonen zur Verfügung gestellten Unterlagen zeigen aber auf, dass Brandstifter z.T. hohe Schadenssummen verursachen, insbesondere natürlich dann, wenn sie als Brandobjekte Immobilien wählten resp. generell wenn ein Feuer nicht frühzeitig ausgeht oder gelöscht werden kann. 7.8. Diskussion zum Auswertungsergebnis 8 - Brandbeschleuniger Zwar blieb in ca. 60 % aller Fälle dieser Studie unbekannt, ob die Täter Brandbeschleuniger verwendeten. Hingegen steht für knapp 37 % aller Fälle klar fest, dass die Täter Brandbeschleu- niger verwendeten. Bloss zu einzelnen Brandserien und Bränden konnte erhoben werden, ob die Täter den Brandbeschleuniger an den Tatort mitnahmen oder am Tatort vorhandene Materialien verwendeten. Statistisch verwertbare Aussagen sind diesbezüglich daher nicht möglich. In ge- wissen Fällen steht auch fest, dass die Täter sich mit einem Anzündwerkzeug (z.B. Feuerzeug oder Streichhölzer) an den Tatort begaben und dass sie auch den Brandbeschleuniger selber mit- brachten. Folglich darf man zum Schluss gelangen, dass Serienbrandstifter bezüglich der Wahl der Tatmittel in organised und disorganised offenders eingeteilt werden können (vgl. vorange- hend Ziff. 5.1.3.), wenngleich natürlich auch hier zu beachten ist, dass für diese Kategorisierung verschiedenste Mischformen denkbar sind. In einem Fall, bei welchem die Täter Molotow- Cocktails als Zündmittel verwendeten, darf angenommen werden, dass sie diese Mittel vorberei- 102 Rossmo (2000), S. 47. 103 Krüger (2012), S. 564. Seite 36 ten mussten, also tendenziell organisiert handelten. Es gilt aber zu beachten, dass der Entschluss für die Wahl der Mittel relativ spontan zustande gekommen sein kann. Inwiefern hier also von organisiertem und strukturiertem Vorgehen gesprochen werden darf, muss deshalb offen gelas- sen werden. 7.9. Diskussion zum Auswertungsergebnis 9 - Tatortmorphologie In den untersuchten Deliktsserien sind tatsächlich die von Canter unterschiedenen Muster der Tatortanordnungen erkennbar.104 Die Serienbrandstifter agierten sowohl in stern-, sektor- als auch in linienförmigen Bewegungsmustern. Die lineare Tatortmorphologie taucht bloss in einem einzigen Fall auf, die stern- und sektorförmigen Tatortmorphologien mehrfach. Morphometrisch betrachtet liegen die stern- und sektorförmigen Tatserien in verschiedener Grösse vor, d.h. bei beiden morphologischen Mustern haben die Täter teilweise nahe am Ankerpunkt und teilweise entfernter vom Ankerpunkt delinquiert. Somit kann man also nicht anhand der Reisedistanz ei- nes Serientäters sagen, welcher Tatortmorphologie er folgt. Die Tatortmorphologie hing in den untersuchten Fällen damit nicht von der Aktionsdistanz des Täters ab. Bei den einzelnen Tatserien passten sich die Täter gut erkennbar den geografischen resp. topo- graphischen Gegebenheiten ihres Aktionsraumes an. So bewegte sich die Täterschaft eines Fal- les für die ersten drei Brände sektoriell vom eigenen Wohnort, der sich am Dorfrand befand, in das eigene Dorf hinein an die Tatorte (vgl. Abb. 27). Erst für die Brände 4 und 5 begab sich die Täterschaft dann ins Nachbardorf. So entstand zwar insgesamt eine sternförmige Tatortmorpho- logie, diese lässt sich jedoch zeitlich in zwei entgegengesetzte Sektoren unterteilen. Die Dorf- grenze stellt hier also nicht bloss eine geografische, sondern bis und mit Delikt Nr. 3 auch eine zeitliche Grenze (temporal buffer) dar. Abb. 27: Dorfrand als mentaler und zeitlicher Puffer. Ein anderer Serienbrandstifter bewegte sich generell sternförmig, also in alle Himmelsrichtun- gen; jedoch beging er dabei 11 von 17 Taten in südlicher bis westlicher Richtung ab seinem An- kerpunkt. Hier zeichnete sich zwar keine zeitliche Barriere ab, rein mengenmässig ist aber ein Sektormuster innerhalb des Sternmusters erkennbar. Den Täter zog es für seine Delikte also deutlich stärker in südwestliche Richtung als in alle übrigen Himmelsrichtungen. Der Grund lässt sich in diesem Falle genau benennen, da es sich hierbei um den Versicherungsbetrugsfall handelte, bei welchem der Täter ausschliesslich dort Brände legte, wo er ihm bekannten Perso- nen helfen konnte, Versicherungen zu prellen. Die von Canter genannten morphologischen Tat- ortanordnungen können also auch in Mischformen vorliegen, die sich durch zeitliche und geo- grafische Kriterien ergeben resp. unterscheiden lassen. 104 Vgl. vorangehend Ziff. 5.8. Dorf B Dorf A 2 3 4 Anker 1 5 Seite 37 Bei mehreren der untersuchten Fälle mit sternförmigen Tatortmorphologien sind Tatortabfolgen nach der Theorie des sog. marauder model of offending erkennbar (vgl. Abb. 23 sowie mit Ziff. 5.5 und 5.8.). Angemerkt sei aber, dass der genaue Grund dafür, weshalb die Täter von Tat zu Tat die Himmelsrichtungen wechselten, nicht bekannt ist. 8. Ermittlungs- und Fahndungsansätze Es versteht sich von selber, dass sich Fahndungs- und Ermittlungsansätze immer am konkreten Fall, also sowohl den Einzeltaten als auch an der Tatserie als Ganzes orientieren sollen. Aus der vorangehenden Datenauswertung vergangener Brandserien lassen sich aber Informationen in die praktische Arbeit der Strafverfolgungsbehörden integrieren. Nachfolgend werden verschiedene Fahndungs- und Ermittlungsansätze erläutert, die bei der Identifizierung von Serienbrandstif- tern, aber auch später im Strafverfahren gegen diese von Nutzen sind. Nachfolgend wird nicht auf alle Untersuchungsansätze resp. alle Mittel eingegangen, die den Strafverfolgungsbehörden üblicherweise zur Verfügung stehen, sondern auf jene, die sich aus der vorangehenden Daten- auswertung anbieten oder aufdrängen. 8.1. Ansatz 1 – Einsatzdispositiv zu Aufgebot und Fahndungsrayon Wird davon ausgegangen, dass ein Serienbrandstifter sein Unwesen treibt, ist anzuraten, dass Ermittler und Staatsanwaltschaft gemeinsam ein fallspezifisches Einsatzdispositiv erstellen und dieses bei der polizeilichen Einsatzzentrale hinterlegen. Das Einsatzdispositiv soll gewährlei- sten, dass bei jedem weiteren Brandfall einer Tatserie – wenn immer möglich – umgehend jene Personen bei Polizei und Staatsanwaltschaft aufgeboten werden, welche die Brandserie bereits bearbeiten. So kann gewährleistet werden, dass schon von Beginn an relevantes Wissen in die Fahndung und Ermittlung eingebracht wird. Nur mit der Brandserie bereits befasste Personen können täter- und tatspezifisches resp. tatserienspezifisches Wissen präzise einbringen. Das Einbinden der bereits fallbefassten Personen dient aber nicht nur den Arbeiten im Pikettdienst. Es erlaubt den fallbefassten Personen zugleich einen zeitnahen Augenschein am Tatort und da- mit eine genauere Einschätzung der Tatsituation.105 So ist es den fallbefassten Personen mög- lich, die Perspektive des Täters nachzuvollziehen, gemeint sind dabei vor allem Aspekte wie Distanzen, Lichtverhältnisse und andere Gegebenheiten vor Ort. Der Augenschein am Brandort ist für die Präzisierung der vergleichenden Fallanalyse wichtig. Fallbefassten Personen fällt es in vielen Fällen leichter, die Parallelen oder Unterschiede zwi- schen einzelnen Brandfällen zu erkennen. Vom Schreibtisch aus, also bloss gestützt auf Akten und Fotos, drohen wichtige Informationen und Erkenntnisse verloren zu gehen. Je länger eine Tatserie andauert, desto eher und genauer offenbaren sich den fallbefassten Personen der modus operandi und die Handschrift des Täters. Die fallbefassten Personen können aus ihrem Vorwis- sen bereits für die Spurensicherung am Tatort wichtige Hinweise liefern resp. Anweisungen ge- ben, welchen Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Ein Einsatzdispositiv soll nebst dem Aufgebot auch fall- und tatserienspezifisches Vorgehen beinhalten, damit die Einsatzzentrale der Polizei direkt erste Massnahmen einleiten kann, wie z.B. das direkte Fahnden nach einer bereits benennbaren, tatverdächtigen Person, das sofortige Veranlassen von Brandbeschleunigertests an einem Verdächtigen etc. In das Einsatzdispositiv gehört auch ein fallspezifischer Fahndungsrayon. Aus den vorangehen- den Auswertungen empfiehlt es sich, den Rayon auf einen Radius von ca. 2.5 - 5.0 km um den Brandort herum einzurichten, wobei aber fallspezifische Erkenntnisse zum Aktionsradius eines 105 Krüger (2012), S. 563. Seite 38 Serientäters allgemeinen Daten stets vorgehen sollen. Je nach Fall ist der Aktionsradius der po- lizeilichen Einsatzkräfte zu vergrössern oder zu verkleinern. Für die Errichtung eines Fahn- dungsrayons sprechen verschiedene Gründe. (1) Jeder Täter muss sich nach der Tat auf irgend- eine Art und Weise vom Tatort entfernen. Personen die im definierten Fahndungsrayon unter- wegs sind, sich insbesondere vom Tatort weg bewegen oder in Tatortnähe unter den Schaulusti- gen aufhalten, kommen damit als mögliche Täter in Frage und sollten genauer überprüft werden. (2) Serienbrandstifter verfügen in Tatortnähe resp. im definierten Rayon mit relativ hoher Wahr- scheinlichkeit über einen Ankerpunkt, was zusätzlich dafür spricht, dass der Täter sich im Ray- on bewegt resp. bewegen muss. Bei Brandserien in kleinen Kantonen oder im Gebiet von Kantons- oder Landesgrenzen ist daran zu denken, die Strafverfolgungsbehörden der angrenzenden Gebietshoheiten mit einzubeziehen. Immer wenn sich weitere Brände ereignet haben, die der Tatserie zugeordnet werden, sollte stets geprüft werden, ob das Einsatzdispositiv angepasst werden muss. 8.2. Ansatz 2 – Brandbeschleuniger Gemäss einer Studie von Darrer müssen Massnahmen der Spurensicherung für den Nachweis resp. Ausschluss von Brandbeschleunigern sehr schnell erfolgen. Darrer stellte fest, dass in den ersten ca. 30 Minuten eine massive Verdunstung von z.B. Benzin stattfindet, wenngleich, vom Trägermedium abhängig, von unterschiedlichen Verdunstungsgeschwindigkeiten auszugehen ist.106 Jede gewonnene oder verlorene Minute kann somit für den Erfolg oder Misserfolg des Nachweises entscheidend sein. Innerhalb der ersten Minuten bis wenigen Stunden nach einer Brandstiftung lohnt es sich somit, allfällig verdächtigte Personen sofort aufzusuchen und ihre Hände, Kleider, Schuhe etc. auf Brandbeschleuniger zu untersuchen. Je öfter dieses Vorgehen praktiziert wird und je schneller dabei vorgegangen wird, desto eher wird früher oder später die Beweisführung gelingen. Bei jedem Brandfall einer Serie sind daher das Aufsuchen einer ver- dächtigen Person und die Massnahmen für den Nachweis von Brandbeschleuniger höchst priori- tär zu behandeln. Da im Brandfall also jede Minute zählt, ist das Vorgehen für den Nachweis von Brandbeschleunigern im Einsatzdispositiv zu verankern. Nur so kann dieses Ermittlungsin- strument umgehend mit dem fallverantwortlichen Staatsanwalt resp. dem Pikettstaatsanwalt ab- gesprochen und in erfolgversprechender Weise durchgeführt werden. Dieses Vorgehen hat aber noch einen weiteren Vorteil. Es ermöglicht der Polizei zusätzlich, eine verdächtige Person zeit- nah auf sichtbare Brandverletzungen (angesengte Haare und Rötungen an Händen, Armen und Kopf) oder angesengte Kleidungsstücke zu untersuchen, Spuren zu sichern und dazu gegebenen- falls eine Fotodokumentation zu erstellen. Hierbei handelt es sich um Untersuchungen zur Sach- verhaltsabklärung an der tatverdächtigen Person i.S.v. Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO. Um solche Untersuchungen durchzuführen, kann allenfalls eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 StPO erforderlich werden. Die Rede ist also von Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 198 Abs. 1 StPO, welche ein Staatsanwalt anordnen muss. Dieser Umstand macht es abermals erforderlich, dass die Polizei umgehend den Pikettstaatsanwalt oder noch besser bei Erreichbarkeit den fallführen- den Staatsanwalt kontaktieren kann. Auch diese Umstände sprechen für die Aufnahme der Er- reichbarkeit des fallführenden Staatsanwaltes im Einsatzdispositiv. Je nach festgestelltem Spu- renbild an der tatverdächtigten Person reichen allenfalls Fotos der Polizei aus, um allfällige Brandfolgen zu dokumentieren. Dabei gilt es zu bedenken, dass gemäss Art. 252 StPO ein Arzt für die körperliche Untersuchung beizuziehen ist, falls ein gewisses Mass der Eingriffsintensität überschritten werden sollte. Da aber mit einer blossen Sichtung der Körperoberfläche an Armen, Händen und Kopf keine besonderen Schmerzen verbunden sind und für Branddelikte keine 106 Darrer (2007), S. 171, 174, 177. Seite 39 Körperöffnungen untersucht werden müssen, dürfte der Beizug eines Arztes eher die Ausnahme bleiben. Ein Arzt muss aber sicherlich dann beigezogen werden, wenn es z.B. darum geht, fest- zustellen, ob Hautrötungen durch Hitzeeinwirkungen entstanden sind oder andere Ursachen ha- ben.107 Ergänzend ist in den Effekten, die der Täter auf sich trägt, und an seinem Ankerpunkt nach Brandbeschleunigern verschiedenster Art zu suchen. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 StPO erscheint damit angezeigt. Verdächtige Substanzen können mit allfälligen Rückständen am Tatort und am Täter abgeglichen, die Täterschaft im Idealfall nachgewiesen werden. Hat ein Täter Brandbeschleuniger (Chemikalien, Benzin, Kerzen, Brennpaste etc.) verwendet, so muss er sich diesen auf irgendeine Weise beschafft haben. Hier bietet sich zusätzlich an, den Brandbeschleuniger resp. das fragliche Produkt zurückzuverfolgen. Dabei kann der Beizug des Videomaterials von Überwachungskameras (bspw. an Tankstellen und in Verkaufsgeschäften) die Ermittlungen weiter führen. Eine Verbindung zwischen Täter und Tat resp. einem bestimm- ten Brandbeschleuniger ergibt sich allenfalls aber auch aus den Zahlungsmitteln der verdächtig- ten Person (Bank- resp. Kreditkarte, evtl. auch Kundenkarten wie z.B. Migros-Cumuluskarte). So kann allenfalls eine Aussage über die gekauft Menge dieser Brandbeschleuniger, die Regel- mässigkeit der Käufe oder die örtliche und zeitliche Nähe eines solchen Kaufes zu Tatzeit und Tatort gemacht werden. 8.3. Ansatz 3 – Personenüberprüfungen Die anlässlich dieser Arbeit untersuchten Serienbrandstifter haben teilweise am Tatort geholfen, das Feuer zu löschen (Feuerwehrmann oder andere Helfer), von nah oder fern das Feuer und die Löscharbeiten mitverfolgt, oder sich teilweise direkt nach der Brandlegung vom Tatort entfernt. Zur Identifizierung möglicher Verdächtiger, allenfalls auch von Schaulustigen, die sich auffällig verhalten, oder Passanten, die sich z.B. vom Tatort weg bewegen, können im definierten Fahn- dungsrayon zivile Fahnder oder uniformierte Polizeikräfte eingesetzt werden. Die Identitätsprü- fung von Personen sollte sich über den gesamten Rayon erstrecken, also auf die Bereiche nahe am Brandort, ebenso aber auch auf weiter entfernte Gebiete. Wird bei jedem Brandfall einer Se- rie abgeglichen und festgehalten, welche Personen sich in Tatortnähe resp. im Rayon aufhielten, ist es allenfalls möglich, Verdächtige einzugrenzen und die Beweislage für eine Anklageführung zu verbessern. Je ländlicher die Verhältnisse, desto eher bietet sich dieses Vorgehen an, da die Verhältnisse oftmals überschaubar und kontrollierbar sind. Die Polizei kann gemäss Art. 215 StPO Personen zur Prüfung ihrer Identität anhalten. Da vorliegend im Rahmen eines Dispositivs für den konkreten Brandfall, aber auch vor dem Hintergrund einer ganzen Brandserie ermittelt werden muss, ist es der Polizei i.S.v. Art. 215 Abs. 1 StPO möglich, Personen anzuhalten und auf ihre Identität hin zu überprüfen. Je näher am Tatort solche Identitätsprüfungen vorgenom- men werden, desto eher lassen sie sich im Lichte der Verhältnismässigkeit verantworten – nicht nur was die Rechtslage und den Persönlichkeitsschutz betrifft, sondern auch was die polizeili- chen Personalressourcen betrifft. Erforderlich für solche Identitätsprüfungen ist lediglich ein va- ger und nicht etwa ein konkreter Verdacht.108 Der Verdacht, dass der Täter sich in der Tatortnä- he, evtl. sogar unter den Schaulustigen aufhält, müsste ausreichen. Im gleichen Ausmass, wie es der Polizei möglich ist, nach schweren Straftaten z.B. Strassensperren zu errichten, um nach ei- nem Täter zu fahnden resp. Fahrzeuge oberflächlich, aber auch im Innenraum, zu kontrollieren, so muss es im Brandfalle auch möglich sein, die Identität der anwesenden Personen zu überprü- 107 Hansjakob (2010), Art. 251, N. 10 und Art. 252, N. 2. 108 Weder (2010), Art. 215, N. 2. Seite 40 fen. Die blosse Feststellung der Identität eines Passanten stellt keinen schweren Eingriff in des- sen Privatsphäre resp. Grundrechte dar, wohingegen das Aufklärungsinteresse bezüglich einer ganzen Brandserie sicherlich überwiegt. Dieses Vorgehen ist bspw. im Kanton Schwyz gemäss § 9 der Polizeiverordnung zulässig. Beim Erstellen des Einsatzdispositives gemäss Ziff. 8.1. müssen sich dessen Verfasser auch Ge- danken darüber machen, wie viele Polizeikräfte aufgeboten werden, damit beim sog. ersten An- griff nicht bloss auf Sicherheitsaspekte geachtet, sondern schon von Beginn weg die Fahndungs- und Ermittlungsarbeit aufgenommen werden kann. Gemäss den Ergebnissen der vorangehenden Fallstudie gilt es stets zu bedenken, dass der Täter selber im gewählten Brandobjekt wohnen oder der Eigentümer sein könnte. Auch die durch das Feuer beeinträchtigten Personen sind daher für die Ermittlungsarbeit als potentiell verdächtig zu betrachten. 8.4. Ansatz 4 – Feuerwehrleute Wie den vorangehend studierten Fällen zu entnehmen ist, sollten Angehörige der Feuerwehr zwar nicht unter Generalverdacht gestellt werden, dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich der Brandstifter unter ihnen befinden kann. Es macht daher Sinn, von der ausgerückten resp. örtlich zuständigen Feuerwehr eine Liste des eingesetzten Personals heraus zu verlangen. Um nichts zu versäumen, darf sich das Augenmerk hierbei nicht bloss auf jene Personen be- schränken, die Tatsächlich bei den Löscharbeiten aktiv mitgewirkt haben, sondern auch auf jene, die auf der Pikettliste aufgeführt, jedoch nicht aufgeboten worden oder erschienen sind. Separat ist darauf zu achten, dass der Täter als Angehöriger der Feuerwehr evtl. nicht auf der Pikettliste stand, dennoch beim Löschen oder der Rettung von Personen mitgeholfen haben könnte. Zu klä- ren ist auch die Frage, wer die ersten Feuerwehrleute vor Ort waren. Aus solchen Daten können sich wertvolle Hinweise auf den Täter ergeben. Gemäss den Erfahrungen des Verfassers gibt die Feuerwehr z.T. auf einfache Anfrage durch die Polizei freiwillig eine Liste der an den Löscharbeiten beteiligten Personen zu den Ermittlungs- akten. Trotz der freiwilligen Herausgabe sollte es der fallführende Staatsanwalt in Erwägung ziehen, die Herausgabe schriftlich im Sinne von Art. 265 StPO zu verlangen, so dass hinterher – insbesondere falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte – die Herkunft der Listen transparent bleibt. Der Feuerwehr gegenüber sollte des Respekts wegen klar gemacht werden, dass die Strafverfol- gungsbehörden Feuerwehrangehörige nicht pauschal als Menschen mit einer Affinität zu Feuer betrachten, die Erfahrung aber zeigt, dass Serienbrandstifter nicht selten die Nähe zur Feuerwehr suchen, diese also gewissermassen aus Eigeninteresse unterwandern. 8.5. Ansatz 5 – linkage analysis Was die Verknüpfung einzelner Brände zu einer Tatserie betrifft, sollten sich die Ermittler resp. Kriminalanalytiker in Zurückhaltung üben. Da bei Brandstiftungen (1) die Tatorte z.T. stark verwüstet werden, (2) Serienbrandstifter teilweise aus völlig unterschiedlicher Motivlage heraus handeln, (3) während einer Tatserie ganz verschiedene Tatobjekte in Brand stecken und teilwei- se auch (4) das Tatvorgehen (Vorgehen beim Anzünden) ändern, sollten einzelne Brände nie- mals vorschnell aus einer Tatserie ausgeschlossen werden. Nicht mit der Tatserie verbundene Brände sollten weiter im Auge behalten werden. Allenfalls machen sie mit fortschreitender Zahl der Einzelbrände im Gesamtgefüge der Taten plötzlich „Sinn“. Seite 41 Krüger schlug vor, eine Fallvergleichsmatrix aufzustellen.109 Diese Matrix kann in Form einer Tabelle ausgestaltet werden und soll sich nicht bloss auf die üblichen Informationen einer Straf- tat (wie bspw. Tatort, Tatzeit, geschädigte Personen) beschränken, sondern sie soll möglichst viele Delikts- und tatcharakteristische Aspekte (Art des Brandbeschleunigers, Ort des Brandher- des, in Brand gestecktes Material, etc.) enthalten. So ist es möglich, die Taten detailliert zu ver- gleichen und die täterische Handschrift leichter zu erkennen resp. auch für eine Ermittlungs- und Gerichtsverfahren anschaulich zu machen. 8.6. Ansatz 6 – Medien Soweit es Sinn macht, sollte bei Serienbrandstiftung die Öffentlichkeit i.S.v. Art. 211 StPO möglichst rasch miteinbezogen werden. Nur so ist es möglich, Hinweise aus der Bevölkerung zeitnah zu erhalten. Es ist damit zu rechnen, dass Passanten zwar nicht das Kerngeschehen der Tat beobachten konnten. Vermeintlich belanglose Wahrnehmungen können sich im Nachhinein aber als sehr wertvolle Informationen herausstellen. Auch wenn es z.B. bloss um die Angabe handelt, wann jemand mit welchem Verkehrsmittel beim Brandort vorbei oder aus dessen Rich- tung fuhr. Derartige Informationen können der Polizei helfen, Informationen für die Täterein- grenzung zu gewinnen. Auch für die Fahndung im Rayon im Falle weiterer Brände sind derarti- ge Informationen von Bedeutung. 8.7. Ansatz 7 – Viktimologie Wie bei den Ermittlungsarbeiten zu allen Taten mit unbekannter Täterschaft sollten viktimologi- sche Aspekte nie ausser Acht gelassen werden. Die Brandstelle selber kann allenfalls je nach Zerstörungsgrad nicht mehr viele Hinweise zur Tat liefern. Die Brandobjekte sollten aber gene- rell genau studiert werden. Allenfalls lassen sich Hinweise in Bezug auf die Tatobjektwahl ge- winnen, allenfalls über die Beleuchtung des Tatorts zur Tatzeit, die Erreichbarkeit des Tatorts, die Nähe der Tatorte zu infrastrukturellen Merkmalen wie Strassennetz oder die Anbindung an den ÖV, Abgelegenheit der Brandobjekte in der Landschaft, etc. Werden viktimologische Aspekte in die Fallvergleichsmatrix aufgenommen, zeigen sich allenfalls Parallelen zwischen den Brandobjekten, evtl. kann sogar eine – wenn auch vorsichtige – Prognose für künftig ge- fährdete Brandobjekte gestellt werden.110 8.8. Ansatz 8 – Verdeckte Zwangsmassnahmen Einer der für diese Arbeit untersuchten Serienbrandstifter richtete alle seine Taten immer gegen dieselben beiden Grundstücke: jenes, welches er selber bewohnte und jenes eines Nachbarn. Auch wenn ein Täter noch nicht eingegrenzt werden kann, so wird in Fällen, bei welchen der Täter immer wieder dieselben Tatobjekte auswählt, der Fokus vor allem auf den Tatorten liegen. In solchen Situationen drängen sich verdeckte Zwangsmassnahmen auf. Beispielsweise können die gefährdeten Objekte mittels technischer Überwachung i.S.v. Art. 280 StPO von einem sog. Horst aus überwacht werden. Dieses Vorgehen dient nicht bloss der Fahndung nach dem Täter und der späteren Beweisführung gegen denselben, sondern auch der Sicherheit der Bewohner einer gefährdeten Immobilie. Bilder des Täters können allenfalls sogar für einen Fahndungsauf- ruf eingesetzt werden. 109 Krüger (2012), S. 563. 110 Krüger (2012), S. 565. Seite 42 Eine Observation gefährdeter Brandobjekte im öffentlichen Raum i.S.v. Art. 282 StPO ist eben- falls denkbar, jedoch vor allem dann personalintensiv, wenn der Täter längere cooling off- Phasen durchläuft. 8.9. Ansatz 9 – Alibi Alibiprüfungen für die relevanten Tatzeiten sind bei Tatverdächtigen strikte durchzuführen. Strafverfolgungsbehörden sind gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 2 StPO verpflichtet, im gleichen Masse sowohl be- als auch entlastende Beweise zu erheben. Die vor- schnelle Einstellung eines Strafverfahrens ist v.a. bei der Untersuchung von schweren und kom- plexen Straftaten, was die Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB zweifellos darstellt, unstatthaft, genauso wie die vorschnelle Annahme einer Täterschaft. Um ein Alibi einer verdächtigen Per- son zu überprüfen, bieten sich vor allem rückwirkende Randdatenerhebungen gemäss Art. 273 StPO an. Mittels Telefondaten soll so die örtliche und zeitliche Tatortnähe dokumentiert wer- den. Gleiche oder teilweise sogar noch genauere Ergebnisse kann ein sog. iPhone-Tracking erbringen. Aus eigener Erfahrung sei aber angemerkt, dass die Ergebnisse eines iPhone- Trackings stets kritisch zu hinterfragen sind. Dies deshalb, da nicht abschliessend bekannt ist, wie resp. nach welchen vordefinierten Kriterien z.B. Apple die Tracking-Daten erhebt und spei- chert. Da sich die Tracking-Daten auf dem Smartphone selber gespeichert befinden (und nicht von einem externen Speicherort resp. Dienst bezogen werden müssen), können sie gemäss Art. 263 StPO normal beschlagnahmt und gemäss Art. 246 StPO eingesehen werden. Eine Genehmi- gung durch das Zwangsmassnahmengericht braucht es dazu folglich nicht. Gemäss der Erfah- rung des Verfassers kann ein iPhone-Tracking in Kombination mit anderen, ergänzenden Be- weismitteln (wie z.B. Kreditkartendaten, SBB-Billete) durchaus ein Alibi bestätigen oder wider- legen, teilweise sogar ein ziemlich genauer Reiseweg nachvollzogen werden. 8.10. Ansatz 10 – Tatmotive Gemäss den Analyseergebnissen der für diese Arbeit studierten Fälle, blieben bei der überwie- genden Zahl aller Brandstiftungen (als Teil von Brandserien) die Tatmotive im Dunkeln. Zusätz- lich wandeln sich die Motive des Täters während einer Tatserie nicht selten. Folglich lassen sich Einzeldelikte über die Tatmotive nicht oder allenfalls höchsten mit grosser Mühe zu einer De- liktsserie zusammenfügen. Nichtsdestotrotz können Verdächtige eingegrenzt werden, wie dies auch im Fall Andwari möglich war (vgl. Ziff. 1. zu Brand Nr. 3). Für die Strafverfolger können sich entscheidende Hinweise auf den Täter aus dem Wissen über Feinde, Neider, etc. eines Brandgeschädigten ergeben. 8.11. Ansatz 11 – Vorstrafen Wie die Auswertungsergebnisse der Datenanalyse zeigten, hat bloss ein einziger der analysier- ten Serienbrandstifter über eine einschlägige Vorstrafe verfügt. Es bleibt damit eine Option, po- lizeilich zu überprüfen, ob im Aktionsgebiet eines Serienbrandstifters eine einschlägig vorbe- strafte Person wohnt. Aber alleine schon statistisch wäre es fatal, sich auf die üblichen Verdäch- tigen zu versteifen. 8.12. Ansatz 12 – Tatortarbeit Erst nach dem sog. ersten Angriff kann sich anhand von Fotodokumentationen zum Tatort zei- gen, dass die Geschädigten persönliche Gegenstände wie z.B. Schmuck, Skulpturen oder Elek- trogeräte in den Brandresten vermissen, die – sofern sie nicht brennbar sind und den Flammen zum Opfer fielen – vom Täter entwendet worden sein könnten. Gerade deshalb ist es sehr wich- Seite 43 tig, Tatortbegehungen mit einer Person durchzuführen, welche die Verhältnisse am Brandplatz resp. im Brandobjekt sehr genau kennt. Insbesondere Hausbewohner können meist sehr genau sagen, welche Gegenstände fehlen oder vom Täter verschoben, ja sogar an den Tatort verbracht worden sind (dabei ist aber darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Begehung einer Brandruine für Bewohner resp. Eigentümer eine grosse Belastung darstellen kann). Wurden Gegenstände versetzt oder an den Tatort gebracht, sollte in keinem Fall von der übli- chen Spurensicherung abgesehen werden, egal wie stark ein Gegenstand durch Feuer und Löschwasser beeinträchtigt erscheint. Im einleitend geschilderten Fall Andwari gelang es einem Kriminaltechniker, die Anwesenheit des Täters am Tatort und damit auch dessen Identität durch einen DNA-Fund im Brandobjekt zu beweisen. 8.13. Ansatz 13 – Cooling off-Perioden Zwar zeigte die Auswertung der in dieser Arbeit untersuchten Brandserien, dass Serienbrandstif- ter teilweise in zeitlich völlig ungleichmässigen Abständen und zu vermeintlich unvorhersehba- ren Zeitpunkten Feuer legten. Dennoch ist es ratsam, die Zeitabstände zwischen den einzelnen Bränden einer Tatserie genau zu studieren. Mindestens vage Aussagen lassen sich dazu machen, wann am ehesten mit weiteren Bränden zu rechnen ist. Durch solche Prognosen können allen- falls auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Polizei vage gewarnt und vorbereitet werden. Zeigt eine Brandserie, dass ein Täter bspw. mit auffällig kurzen oder sogar ganz ohne cooling off-Phasen Brände legt, kann die Polizei reagieren, das Aktionsdispositiv Stunden bis Tage akti- viert halten und weitere Einsatzkräfte auf ihre Aufgaben vorbereiten. Die Täterfahndung im Rayon müsste in diesem Falle zeitlich ausgedehnt werden. 8.14. Ansatz 14 – Täterprofil Ein allgemein gültiges Täterprofil zu Serienbrandstiftern zu erstellen, ist wegen deren verschie- densten Motivlagen, Handlungs- und Vorgehensweisen nicht möglich. Allerdings lassen sich jene Eigenschaften der Serienbrandstifter umschreiben, die in den meisten der untersuchten Fäl- le vorlagen und damit auffielen. Ein Serienbrandstifter in der deutschsprachigen Schweiz weist mehrheitlich resp. im Durchschnitt folgende Eigenschaften auf: - männlich, - ca. 30-jährig oder jünger, - Schweizer, - Einzeltäter, - manuell resp. handwerklich tätig, - nicht einschlägig vorbestraft, - wohnt in einer Distanz von max. 2.5 - 5.0 km zu seinen Brandorten, - legt alle 3 Monate oder weniger Brände, - dies v.a. zwischen abends 18:00 Uhr und morgens 06:00 Uhr, - wählt mehrheitlich Immobilien als Brandobjekte aus, - legt gelegentlich im eigenen Wohnhaus Feuer resp. sehr nahe davon gelegen, und - verfügt oftmals über direkte Verbindungen zur Feuerwehr. 9. Fazit Aus den Auswertungsergebnissen der für diese Arbeit untersuchten Serienfälle geht hervor, dass Serienbrandstifter weder leicht typisierbar, noch in ihrem Wesen, ihrer Motivlage oder ihrem Verhalten leicht erfassbar sind. Schon gar nicht sind sie leicht durchschaubar. Gewisse Paralle- Seite 44 len in deren Verhalten und Leben bestehen aber. Diese entsprechen z.T. gängigen Klischees (Feuerwehrmann als Täter), weichen z.T. aber auch davon ab (falsche Vorstellung zum sog. Py- romanen). Bekanntlich ist keine Tat wie die Andere und kein Täter wie der Andere. Fälle, De- liktsserien und Täter weisen stets ihre Eigenheiten auf. Doch nicht nur diese Eigenheiten führen zu den Tätern, sondern auch die Parallelen, welche sie in gewisser Weise berechenbar machen. Diese Eigenheiten und Parallelen gilt es zu erkennen, zu erfassen und in die Fahndungs- und Ermittlungsarbeit einzubauen. Dabei sind nicht bloss objektive Beweismittel (wie bspw. DNA oder Fingerabdrücke) relevant, sondern auch die sog. weichen Fakten, die dem Tatvorgehen, der Tatortwahl und vielen weiteren Aspekten in ihrer Vielzahl und ihrem vollen Umfang entnom- men werden können. Es erfordert einen erheblichen Aufwand und einiges an Geduld und Hart- näckigkeit, eine Tatserie genau zu studieren, zu erfassen und daraus Schlüsse für die fallspezifi- sche Fahndung und Ermittlungsarbeit abzuleiten; erst recht, wenn der Täter unbekannt ist und es sich um Brandstiftungen handelt. Erfolg und Misserfolg liegen bei der Arbeit der Strafverfolger sehr nahe beieinander und können von unkontrollierbaren und scheinbar nichtigen Faktoren ab- hängen – ebenso auch von purem Glück. Bedenkt man aber die Gefahr, die von Brandstiftung und erst recht von Serienbrandstiftung ausgeht, so lässt sich der erfolgversprechende Aufwand durchaus rechtfertigen. Genauso lohnt es sich, weitere Deliktsserien zu studieren und dazu noch genauere und präzisere Datenerhebungen durchzuführen. So könnten Erkenntnisse erlangt wer- den, die von Relevanz für die Arbeit der Strafverfolger sind. Genauer zu prüfen wäre etwa, wie die in dieser Arbeit studierten Tat- und Täteraspekte (vgl. Anhang A) motivspezifisch voneinan- der abweichen. Allenfalls liessen sich so noch genauere Aussagen zum Verhalten von Serien- brandstiftern machen. Allenfalls kann durch weiter führende Analysearbeit sogar vom Täterver- halten auf eine bestimmte Motivlage und damit auf eine Tätertypologie geschlossen werden. Seite 45 VI. ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1: Travel structure characteristics. .....................................................................................8 Abb. 2: Distance decay-Funktionen für die Kategorien gereister Weg und zeitlicher Weg bei Tötungsdelikten im US-Bundesstaat Louisiana...........................................................14 Abb. 3: Computergestützte Wahrscheinlichkeitsprognose zum Täterwohnort. .......................15 Abb. 4: Geschlechterverteilung (nT=21)...................................................................................19 Abb. 5: Altersverteilung nach Altersgruppen (nT=21). ............................................................19 Abb. 6: Herkunft der Täter unterschieden nach Staatsbürgerschaft Schweizer - Ausländer (nT=21).........................................................................................................................19 Abb. 7: Tätigkeitsbereiche der Täter zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung (nT=21). .............20 Abb. 8: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Kernstrafrecht (öV: öffentlicher Verkehr; Urk: Urkundendelikte; öG: öffentliche Gewalt; RP: Rechtspflege). ..............................................................................................................21 Abb. 9: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht. ...........................................................................................................21 Abb. 10: Anzahl gelegter Brände pro Brandserie (nBS=16)........................................................22 Abb. 11: Tatmotive der Serienbrandstifter zu den gelegten Einzelbränden (n=95). ..................22 Abb. 12: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den einzelnen Tatorten (n=93). .....................................................................................................................................23 Abb. 13: Durchschnittliche Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatorte) jedes Serienbrandstifters (nT=11).........................................................................................................................24 Abb. 14: Kürzeste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). ........24 Abb. 15: Weiteste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). ........25 Abb. 16: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den gewählten Tatorten unter Ausschluss des Täters T2 mit seiner Betrugsbrandserie (n=76)..................................25 Abb. 17: Durch die Täter für das Aufsuchen der Tatorte benutzte Fortbewegungsmittel (n=93). .....................................................................................................................................26 Abb. 18: Zeitabstände in Tagen zwischen den einzelnen Brandstiftungen aller Serientäter (n=81). .........................................................................................................................27 Abb. 19: Tageszeitwahl für die Branddelikte (n=91). ................................................................28 Abb. 20: Art der ausgewählten Brandobjekte (n=93).................................................................28 Abb. 21: Verwenden von Brandbeschleuniger (n=92). ..............................................................29 Abb. 22: Sektorielle Tatortanordnung. .......................................................................................29 Abb. 23: Sternförmige Tatortanordnung. ...................................................................................29 Abb. 24: Tatserie S3 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 25: Tatserie S5 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 26: Tatserie S9 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 27: Dorfrand als mentaler und zeitlicher Puffer. ...............................................................36 Seite 46 VII. ANHÄNGE Anhang A: Erhebungsbogen (Geografische Verhaltensanalyse zu Serienbrandstiftern) Anhang B: Anleitung zum Erhebungsbogen (Geografische Verhaltensanalyse zu Serien- brandstiftern) Seite 47 Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Biberbrugg, 4. Juli 2013 Lorenz Müller