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    Rechtsgutachten Virtual Walking Team B

    Luzern/Sitterdorf/Buochs, 28. Mai 2021 Rechtsgutachten Rechtslage betreffend Voraussetzungen für Herstel- lung und Verwendung von Medizinprodukten in Ge- sundheitseinrichtungen Prof. Dr. Abächerli Hochschule Luzern – Technik & Architektur Technikumstrasse 21 CH-6048 Horw Anna-Sophia Spieler Carmen Weilenmann Seline Meier Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 2 | 68 Inhalt I. Ausgangslage und Fragestellungen .................................................................................................... 3 II. Überblick Rechtsgrundlagen Medizinprodukterecht ............................................................................ 4 A. Regulierungssystem ........................................................................................................................... 4 B. Aktuelle rechtliche Entwicklungen ...................................................................................................... 4 C. Rechtsgrundlagen nach geltendem Recht ......................................................................................... 5 D. Auswirkungen der Revision des europäischen Rechts auf das schweizerische Medizinprodukterecht ......................................................................................................................... 5 E. Zusammenhänge zwischen revHMG und revHFG ............................................................................. 6 F. Zwischenfazit ...................................................................................................................................... 7 III. Virtual Walking – Qualifikation Medizinprodukt ................................................................................... 7 A. Virtual Walking unter revidierter Rechtslage gemäss Stand 2021 ..................................................... 8 1. Anwendbare Rechtsgrundlagen ............................................................................................... 8 2. Qualifikation Medizinprodukt .................................................................................................... 9 3. Abgrenzung zum Zubehör ...................................................................................................... 14 4. Abgrenzung zur Sonderanfertigung ....................................................................................... 14 5. Klassifizierung des Virtual Walkings ....................................................................................... 15 B. Qualifikation und Klassifikation des Virtual Walkings unter geltender Rechtslage gemäss Stand 2020........................................................................................................................................ 18 C. Zwischenfazit .................................................................................................................................... 19 IV. Verwendung des Virtual Walkings im SPZ-Nottwil ............................................................................ 19 A. Geltende Rechtslage gemäss Stand 2020 ....................................................................................... 19 1. Inverkehrsetzung als Ausführung ohne bewegtes Brett (Klasse I) ........................................ 21 2. Inverkehrsetzung als Ausführung mit bewegtem Brett (Klasse IIa) ....................................... 24 3. Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren ............................................................. 25 4. Zwischenfazit .......................................................................................................................... 31 B. Revidierte Rechtslage gemäss Stand 2021 ..................................................................................... 32 1. Inverkehrbringung als Ausführung ohne bewegtes Brett (Klasse I) ....................................... 35 2. Inverkehrbringung Medizinprodukt der Klasse IIa .................................................................. 43 3. Erleichterungen für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und ausschliesslich dort verwendete Produkte ............................................................................................................. 49 4. Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren ............................................................. 51 5. Übergangsbestimmungen ...................................................................................................... 51 C. Ergebnisse zur Anwendung im SPZ-Nottwil ..................................................................................... 52 V. Verwendung des Virtual Walkings in einem zusätzlichen Spital / Abgabe des Virtual Walkings an andere Gesundheitseinrichtungen .................................................................................................... 55 VI. Empfehlungen .................................................................................................................................... 56 Literatur ....................................................................................................................................................... 57 Materialien ................................................................................................................................................... 59 Abkürzungen ............................................................................................................................................... 61 Anhang – Merkblatt Swissmedic Ausnahmebewilligungen Stand 01.01.2019 ........................................... 65 Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel I Seite 3 | 68 I. Ausgangslage und Fragestellungen Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 gelangte Herr Prof. Dr. Roger Abächerli mit dem Anliegen an die Law Clinic, diverse rechtliche Fragen und Unklarheiten betreffend die Regulierung von Medizinprodukten mit Bezug auf ein von ihm mitentwickeltes Produkt in einem Rechtsgutachten zu klären. Aufgrund von anstehenden Revi- sionen im Medizinprodukterecht stellen sich für Hersteller von Medizinprodukten verschiedene rechtliche Fragen und Unklarheiten insbesondere in Bezug auf Herstellung und Anwendung von Medizinprodukten. Gemäss Anfrage von Herrn Abächerli soll dieses Rechtsgutachten sowohl die Rechtslage gemäss der per 26. Mai 2021 revidierten rechtlichen Grundlagen (nachfolgend "revidierte Rechtslage") als auch die Rechts- lage per Stand 01.01.2021 (nachfolgend "geltende Rechtslage") in Bezug auf das Produkt behandeln. Herr Abächerli ist Professor für MedTech am Institut für Medizintechnik IMT der Hochschule Luzern. Im Rah- men seiner Tätigkeit an der Hochschule Luzern entwickelte er in Zusammenarbeit mit dem SPZ Nottwil ein Videosystem basierend auf der Spiegeltherapie, um chronische neuropathische Schmerzen bei Paraplegi- kern mithilfe von simuliertem Gehen zu reduzieren (nachfolgend "Virtual Walking"). Das Virtual Walking be- steht aus einem modifizierten Rollstuhl, einem TV-Bildschirm, Kameras und einem Computersystem mit ent- sprechend entwickelter Software. Weiter wurde im Rollstuhl ein Brett eingebaut, welches das Becken des Patienten bewegt, um dadurch das Gefühl des Gehens möglichst realitätsgetreu zu simulieren. Dieses Brett ist optional. Der modifizierte Rollstuhl kann den Patienten aufrichten und Bewegungen imitieren. Gegenüber dem Rollstuhl befindet sich ein TV-Bildschirm, auf welchem der gefilmte Oberkörper des querschnittgelähm- ten Patienten auf fremde gehende Beine eines Hintergrundvideos projiziert werden. Dies soll beim Patienten die Illusion auslösen, dass er gehen kann. Es wird angenommen, dass diese Illusion die Nichtübereinstim- mung der motorischen Befehle und der entsprechenden sensorischen Rückmeldungen zu korrigieren ver- mag. Im Rahmen einer Besprechung am 11. März 2021 präzisierte Herr Abächerli sein Anliegen auf folgende Fragen: In einem ersten Schritt soll geklärt werden, ob das Virtual Walking als Medizinprodukt qualifiziert werden kann (Kapitel III). Weiter stellt sich die Frage, wie die Verwendung des Virtual Walkings am Patienten innerhalb des SPZ Nottwil und gegebenenfalls einer anderen schweizerischen Klinik zu qualifizieren ist, wel- ches die Voraussetzungen für dessen Verwendung sind und welche Konsequenzen an diese Verwendung anknüpfen (Kapitel IV). Diese Fragen sollen stets im Lichte sowohl der revidierten als auch geltenden Rechts- lage analysiert werden. Das vorliegende Gutachten behandelt folgende Fragestellungen: – Kapitel II (Rz. 6 ff.): Welche Rechtsgrundlagen kommen für die relevanten Fragestellungen in Frage? – Kapitel III (Rz. 25 ff.): Inwiefern gilt das Virtual Walking als Medizinprodukt im Lichte der geltenden und revidierten Rechtslage? Sofern das Virtual Walking als Medizinprodukt qualifiziert wird, wie wird er klassifiziert? – Kapitel IV (Rz. 70 ff.): Wann gilt ein Medizinprodukt unter geltender und revidierter Rechtslage als in Verkehr gebracht? Welches sind die Voraussetzungen für eine Inverkehrbringung gemäss den gel- tenden und revidierten Bestimmungen von 2020 und 2021? Was bedeutet Inbetriebnahme gemäss neuer Rechtsordnung per 26. Mai 2021? Gilt das Virtual Walking als in Verkehr gebracht gemäss den jeweiligen geltenden Bestimmungen? – Kapitel VI (Rz. 235 ff.): Welche Empfehlungen können in Bezug auf den aktuellen Stand und das weitere Vorgehen betreffend des Virtual Walkings abgegeben werden? Wie sind die beiden rechtli- chen Lagen in Bezug auf das Virtual Walking zu würdigen? Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel II Seite 4 | 68 Das Gutachten folgt den aufgeführten Kapiteln mit den erläuterten Fragestellungen, wobei nach jedem Ka- pitel ein Zwischenfazit erfolgt. Zum Schluss folgen entsprechende Empfehlungen. II. Überblick Rechtsgrundlagen Medizinprodukterecht A. Regulierungssystem Aus der Qualifikation eines Produkts als Medizinprodukt folgt, dass ein spezifisches Regime an Rechtsgrund- lagen zur Anwendung kommt. Denn Sicherheit und Qualität von Medizinprodukten sind zwar durch Hersteller und Anbieter von Medizinprodukten zu gewährleisten, mitunter stellt die Sicherstellung von Sicherheit und Qualität aber auch eine staatliche Aufgabe dar.1 Grundlage dieser Regulierungskompetenz findet sich in Art. 118 BV. Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Art. 118 Abs. 2 lit. a BV schreibt fest, dass der Bund Vorschriften erlässt über den Umgang mit Heilmitteln (worunter auch Medizinprodukte fallen).2 Resultierend aus diesen beiden Vor- schriften muss der Bund Massnahmen treffen, damit Medizinprodukte, die in der Schweiz verwendet und vertrieben werden, die jeweiligen Anforderungen an die Sicherheit und Qualität erfüllen. Die darauf abge- stützt erlassenen Rechtsgrundlagen sind massgeblich für eine Vielzahl von rechtlichen Fragen, wie z.B. die Forschung mit einem Produkt sowie Herstellung, Verwendung und Inbetriebsetzung eines Produkts.3 Dazu gehören aktuell insbesondere das schweizerische Heilmittelgesetz (nachfolgend «HMG») sowie die dazuge- hörende Ausführungsverordnung Medizinprodukteverordnung (nachfolgend «MepV») und das Bundesge- setz über die Forschung am Menschen (nachfolgend «HFG») sowie die dazugehörende Verordnung über klinische Versuche (nachfolgend «KlinV»). Das schweizerische Medizinprodukterecht orientiert sich massgeblich an den EU-Grundlagen und entspre- chend ebenfalls an dessen Entwicklungen und Neuerungen.4 Konkret vollzieht die Schweiz ihr Medizinpro- dukterecht anhand des europäischen Rechts nach.5 Das Mutual Recognition Agreement (nachfolgend «MRA») zwischen der Schweiz und der EU stellt dabei sicher, dass für schweizerische Hersteller und Kon- formitätsbewertungsstellen möglichst dieselben Marktzutrittsbedingungen gelten wie für Konkurrenten aus der EU, sodass die Schweiz als gleichberechtigter Partner am europäischen Binnenmarkt teilnehmen kann.6 Diese Anerkennung wirkt gegenseitig und gilt damit auch für EU-Hersteller und Konformitätsbewertungsstel- len in der EU für den Zutritt in den Schweizer Markt.7 B. Aktuelle rechtliche Entwicklungen Die EU revidiert per 26.05.2021 ihr Medizinprodukterecht mit dem Erlass der neuen Verordnungen für Medi- zinprodukte (Medical Devices Regulation, nachfolgend «EU-MDR») sowie der In vitro diagnostic medical devices regulation (nachfolgend «IVDR»), die die bestehenden Richtlinien vollständig ablösen.8 Die Schweiz hat den Nachzug der Entwicklungen im EU-Recht vorbereitet, um sicherzustellen, dass sie weiterhin als gleichberechtigter Partner am europäischen Binnenmarkt teilnehmen kann und Schweizer Pa- tientinnen und Patienten an Verbesserungen in Patientensicherheit und transparenter Informationspolitik 1 MURESAN, Zulassung, S. 74. 2 Art. 2 Abs. 1 lit. a revHMG. 3 WILDHABER, Begriff, S. 9. 4 SPRECHER, Sicherheit, S. 47. 5 HELMLE, LSR 2018, S. 45 f. 6 HELMLE, LSR 2018, S. 45 f. 7 SCHROEDER DE CASTRO LOPES, EU-Medizinprodukterecht, S. 197 f. 8 SCHICKERT/THIERMANN/SCHWEIGER, New European Medical Device Regulation, S. 71 f. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel II Seite 5 | 68 profitieren können.9 Aktuell ist die Totalrevision der MepV (nachfolgend «revMepV») sowie die Schaffung einer neuen Verordnung für klinische Versuche mit Medizinprodukten (nachfolgend «KlinV-Mep») und den entsprechenden Ausschluss von Medizinprodukten aus der bestehenden KlinV per 26. Mai 2021, also zum Einführungsdatum der neuen EU-MDR, vorgesehen. Als Vorbereitung für die Inkraftsetzung der revMepV werden auch HMG und HFG teilrevidiert, um die Grund- lagen für die revMepV zu schaffen. Die erste Etappe der Teilrevision ist bereits per 1. August 2020 in Kraft getreten. Die Bestimmungen zu Markteinführung, Marktüberwachung und neue Anforderungen an klinische Versuche treten per 26. Mai 2021 zeitgleich mit Inkrafttreten der europäischen Richtlinien in Kraft. C. Rechtsgrundlagen nach geltendem Recht Das HMG findet nach Art. 2 Abs. 1 lit a HMG auf den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten, insbesondere auf deren Herstellung und Inverkehrsetzung, Anwendung. Der Bundesrat hat gestützt auf das HMG von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und Ausführungsbestimmungen zum Medizin- produkterecht in der MepV erlassen. Die geltenden Bestimmungen orientieren sich an den EU-Medizinprodukterichtlinien und setzen deren An- forderungen in schweizerisches Recht um.10 Damit ein Produktsektor im Anhang zum MRA geführt wird und damit die gegenseitige Anerkennung nach Art. 3 MRA Wirkung entfaltet, müssen die Vorschriften der Schweiz und der EU zum betreffenden Produktsektor gleichwertig sein.11 Das geltende Schweizer Medizin- produkterecht, bestehend aus HMG mit Stand 01.01.2014 und MepV mit Stand 25.10.2017, gilt nach An- hang 1 zum MRA als mit dem geltenden Medizinprodukterecht der EU, bestehend aus der Medical Devices Directive (nachfolgend «EU-MDD»), der Richtlinie über aktive implantierbare medizinische Geräte (nachfol- gend «AIMD») sowie der Richtlinie über In-vitro-Diagnostika (nachfolgend «IVD»), gleichwertig.12 Im Ergebnis sind für Herstellung und Inverkehrsetzung gemäss geltendem Recht HMG und MepV mit Stand per 01.08.2020 (nachfolgend «aHMG» bzw. «aMepV») sowie die europäischen Richtlinien MDD, AIMD so- wie IVD massgebend. Daneben treten im Bereich der Forschung mit Medizinprodukten das schweizerische HFG mit Stand 01.02.2021 (nachfolgend «aHFG») sowie die dazugehörige KlinV mit Stand 24.04.2018 (nachfolgend «aKlinV»). Auf gewisse Medizinprodukte können zudem mehrere Regulierungen Anwendung finden. Für diese sind nebst den Anforderungen aus den oben aufgezeigten Rechtsgrundlagen allenfalls weitere Anforderungen zu berücksichtigen. Dies gilt unter anderem für Medizinprodukte, die gleichzeitig als Maschinen funktionieren. Diese müssen zusätzlich die Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (nachfolgend «Ma- schinenrichtlinie») erfüllen. D. Auswirkungen der Revision des europäischen Rechts auf das schweizerische Medizinprodukterecht Mit der revMepV hat die Schweiz die Ausführungsbestimmungen zum revHMG an die europäische EU-MDR angeglichen.13 Gleiches gilt für das revHFG, die revKlinV und die neu geschaffene KlinV-Mep. Der Geltungs- bereich der revMepV stimmt inhaltlich mit demjenigen der EU-MDR überein. Nicht von der revMepV erfasst sind demnach In-vitro-Diagnostika, die im europäischen Rechtsraum einer eigenen Verordnung (IVDR) 9 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 8; Erläuternder Bericht zur Änderung des Heilmittelgesetzes, S. 6. 10 Botschaft sektorielle Abkommen, S. 6219. 11 TSAKANAKIS, AJP, S. 182. 12 HELMLE, LSR 2018, S. 45 f. 13 HELMLE, LSR 2018, S. 45 f. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel II Seite 6 | 68 unterstehen. Gleichlaufend werden solche Produkte in der Schweiz künftig in einer separaten Verordnung (IvDV) geregelt, deren Inkraftsetzung auf 01.01.2022 vorgesehen ist. Da die im MRA referenzierte europäischen gesetzlichen Grundlagen zum Medizinprodukterecht per 26. Mai 2021 durch die EU-MDR ersetzt werden, wird das bestehende MRA zur Thematik Medizinprodukte- recht obsolet und damit müssen die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und damit einhergehend auch Anhang 1 zum MRA nachgeführt werden.14 Die entsprechenden politischen Bemühungen sind allerdings bis dato fruchtlos geblieben. Zwar wurde von der EU-Kommission eine Übergangslösung vorgeschlagen. Diese wurde seitens der Schweiz jedoch als zu kompliziert und zu wenig ausgewogen angesehen, insbesondere weil die im Bereich der Marktüberwachung vorgesehenen Massnahmen keine effektive Marktüberwachung durch die Swissmedic ermöglichten.15 Um die negativen Auswirkungen dieser Entwicklungen abzufedern, wurden Änderungen zur revMepV erlassen, die zeitgleich mit der revMepV per 26.05.2021 in Kraft treten.16 Diese Änderungen beziehen sich auf die Ernennung eines Bevollmächtigten in der Schweiz für EU/EWR- Hersteller, die Registrierungspflicht für Wirtschaftsakteure bei der Swissmedic, die Meldung von schwerwie- genden Vorkommnissen bei der Swissmedic und die Anerkennung von EU-Konformitätsbescheinigungen.17 Auf Schweizer Hersteller und Betreiber haben die Änderungen zur revMepV nur beschränkt Einfluss: sowohl die Ernennung eines Bevollmächtigten sowie die Anerkennung von EU-Konformitätsbescheinigungen haben für Hersteller, die sich rein auf dem Schweizer Markt bewegen, keine Bedeutung. Die Änderungen betreffend die eindeutige Produktidentifikation, die Registrierung von Wirtschaftsakteuren, den Sicherheitsbericht und die Meldepflichten finden jedoch gleichwohl für Schweizer Wirtschaftsakteure ohne Auslandsbezug Anwen- dung.18 E. Zusammenhänge zwischen revHMG und revHFG Auf Wunsch von Herrn Abächerli wird nachfolgend auf die Zusammenhänge zwischen dem revidierten Heil- mittelgesetz und dem revidierten Humanforschungsgesetz per 26. Mai 2021 eingegangen. Dabei wird vor allem behandelt, wann welches Gesetz zur Anwendung kommt. Soll Forschung am Menschen betrieben werden, gilt es diverse Bestimmungen zu beachten. Die meisten dieser Bestimmungen befinden sich im Humanforschungsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen, der Humanforschungsverordnung (HFV), der Verordnung über klinische Versuche in der Humanforschung (KlinV), der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (KlinV-Mep) sowie die Organisations- verordnung zum Humanforschungsgesetz (OV-HFG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 revHFG findet das Humanfor- schungsgesetz Anwendung auf Forschung zu Krankheiten sowie zu Aufbau und Funktion des Menschen, die mit Personen, an verstorbenen Personen, an Embryonen und Föten, mit biologischem Material sowie mit gesundheitsbezogenen Personendaten durchgeführt wird. Unter Forschung versteht das Humanforschungs- gesetz die methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen (Art. 3 lit. a revHFG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a revHFG wird für die Durchführung eines Forschungsprojekts die Bewilligung der zuständigen Ethikkommission benötigt. Zuständig ist dabei gemäss Art. 47 Abs. 1 revHFG die Ethikkommis- sion des Kantons, in dessen Gebiet die Forschung durchgeführt wird. Soll Forschung am Menschen mit Heilmitteln, sprich mit Arzneimitteln oder mit Medizinprodukten, durchge- führt werden, müssen neben den Anforderungen des HFG und dessen Verordnungen auch die spezifischen Voraussetzungen des Heilmittelgesetzes erfüllt sein. Gemäss Art. 54 Abs. 1 revHMG ist bei Forschung mit 14 TSAKANAKIS, AJP, S. 181. 15 Erläuternder Bericht zur Änderung der MepV vom 19.05.2021, S. 4. 16 S. Änderungserlass revMepV MepV AS 2021 281. 17 Erläuternder Bericht zur Änderung der MepV vom 19.05.2021, S. 4. 18 Siehe Änderungserlass revMepV AS 2021 281, Art. 17, Art. 28, Art. 55, Art. 62, Art. 66, Art. 108. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 7 | 68 Heilmitteln nämlich zusätzlich zur Bewilligung der kantonalen Ethikkommission auch eine Bewilligung von Swissmedic notwendig. Swissmedic prüft dabei gemäss Art. 54 Abs. 4 lit. b revHMG im Rahmen des Bewil- ligungsverfahrens für Medizinprodukte folgende Punkte: – Inwiefern Medizinprodukte den Anforderungen von Art. 45 HMG entsprechen, sofern die Erfüllung dieser Anforderungen nicht Gegenstand des klinischen Versuchs sind; – Inwiefern die Risiken, welche mit einem Medizinprodukt zusammenhängen, im klinischen Versuch be- rücksichtigt werden; – Inwiefern die Angaben zum Medizinprodukt dem wissenschaftlichen Stand entsprechen und im Prüf- plan korrekt abgebildet werden. Gestützt auf die Bestimmungen des revHFG und revHMG hat der Bundesrat zudem die KlinV-Mep erlassen. Die KlinV-Mep regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 KlinV-Mep: – die Anforderungen an die Durchführung klinischer Versuche mit Medizinprodukten und weiteren Pro- dukten gemäss Art. 1 Abs. 1 MepV (lit. a), – die Bewilligungs- und Meldeverfahren für klinische Versuche mit Medizinprodukten (lit. b), – die Zuständigkeiten und Aufgaben der Ethikkommissionen, von Swissmedic und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) im Rahmen der Bewilligungs- und Meldeverfahren (lit. c), – die Registrierung klinischer Versuche (lit. d) sowie – den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über klinische Versuche. Unter klinischen Versuchen wird gemäss Art. 2 lit. a KlinV-Mep die systematische Untersuchung eines Me- dizinprodukts verstanden, bei der eine oder mehrere Personen einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung des Medizinprodukts durchgeführt wird. Weiter erfolgt eine Abgrenzung gemäss Art. 2 lit. b KlinV-Mep zu konformitätsbezogenen klinischen Versuchen, die zum Nachweis der Konformität des untersuchten Medizinprodukts durchgeführt werden. Zusammenfassend kann damit gesagt werden, dass für die Durchführung von klinischen Versuchen mit Me- dizinprodukten jeweils eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Ethikkommission (Art. 45 Abs. 1 lit. a re- vHFG) sowie eine Bewilligung von Swissmedic (Art. 54 Abs. 1 revHMG) benötigt werden, wobei die jeweili- gen Bewilligungs- und Meldeverfahren in der KlinV-Mep in Art. 6 ff. KlinV-Mep geregelt werden. F. Zwischenfazit Die erläuterten Entwicklungen erfordern eine klare Trennung der jeweilig anwendbaren Rechtsvorschriften, um entsprechende Unterschiede adäquat aufzuzeigen. Um dies zu gewährleisten, unterscheiden die nach- folgenden Kapitel bei der Zitierung von Gesetzestexten zwischen deren Stand unter geltender und revidierter Rechtslage, soweit diese Unterscheidung notwendig ist. Zur Kennzeichnung werden Gesetzestexten unter geltender Rechtslage jeweils ein «a», denjenigen unter revidierter Rechtslage «rev» vorangestellt. III. Virtual Walking – Qualifikation Medizinprodukt Im vorliegenden Kapitel soll analysiert werden, inwiefern das Virtual Walking als Medizinprodukt qualifiziert werden kann. Dabei wird die Qualifikation nach revidierter Rechtslage gemäss Stand 26. Mai 2021 vorge- nommen und Änderungen zum geltenden Recht gemäss Stand 2020 aufgezeigt. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 8 | 68 A. Virtual Walking unter revidierter Rechtslage gemäss Stand 2021 Beim Virtual Walking könnte es sich um ein Medizinprodukt handeln, weshalb im nachfolgenden Abschnitt zuerst die anwendbaren Rechtsgrundlagen gemäss Stand 2021 thematisiert werden. Anschliessend wird auf den Begriff des Medizinprodukts eingegangen und die Frage beantwortet, ob das Virtual Walking als Medi- zinprodukt qualifiziert wird. Dazu wird auch eine Abgrenzung zum Begriff der Sonderanfertigung sowie zum Zubehör vorgenommen. Zum Abschluss dieses Abschnitts erfolgt eine Klassifizierung des Virtual Walkings. Dabei werden allfällige Veränderungen gegenüber der Rechtslage gemäss Stand 2020 hervorgehoben. 1. Anwendbare Rechtsgrundlagen Das Heilmittelgesetz findet gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a revHMG Anwendung auf den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten (Heilmittel). Als Medizinprodukte im Sinne des Heilmittelgesetzes gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b revHMG Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird. In verschiedenen Bestimmungen des Heilmittelgesetzes räumt der Gesetzgeber schliesslich unter anderem dem Bundesrat nachfolgende Kompetenzen zur Konkretisierung ein: Ausführungen zu den Anforderungen an Medizinprodukte (Art. 45 Abs. 3 revHMG), Regelungen zu den Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 46 Abs. 2 und 3 revHMG), Bestimmungen zur Registrierung und Produkteidentifikation (Art. 47 Abs. 2 und 3 re- vHMG), Normen zur Dokumentationspflicht (Art. 47a Abs. 4 revHMG), Regelungen zur Offenlegungspflicht (Art. 47c Abs. 2 revHMG), Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten (Art. 47e Abs. 1 lit. a), Normen zur Abgabe und Anwendung von Medizinprodukten zum Schutz der Gesundheit (Art. 48 Abs. 1 revHMG), Regelungen zur Instandhaltungspflicht (Art. 49 Abs. 2 revHMG), Bestimmungen zur Ein- und Ausfuhr (Art. 50 Abs. 1 revHMG), Normen zur Werbung (Art. 51 revHMG) sowie Vollzugsbestimmungen (Art. 82 Abs. 1 revHMG). Der Bundesrat hat diese Kompetenzen wahrgenommen und die Medizinprodukte- verordnung erlassen. Das schweizerische Medizinprodukterecht ist in weiten Teilen mit dem europäischen Recht harmonisiert.19 Diverse Bestimmungen der Medizinprodukteverordnung verweisen direkt auf die Richtlinien zum Medizin- produkterecht der Europäischen Union und sind damit in weiten Teilen unmittelbar anwendbar.20 Die Aktua- lität der Verweise wird mittels delegierten Rechtsakten auf das europäische Recht sichergestellt.21 Sie sorgen einerseits für die einheitliche Rechtsetzung, anderseits auch für den einheitlichen Vollzug.22 Die neue Medi- zinprodukteverordnung übernimmt dabei weitgehend Begriffsdefinitionen der EU-MDR (siehe bspw. Art. 4 Abs. 2 revMepV).23 Ob das Humanforschungsgesetz (revHFG) vorliegend zur Anwendung kommt, lässt sich mit dem For- schungsbegriff beantworten: Im aktuellen Entwicklungsstadium des Virtual Walkings handelt es sich nicht um Forschung, da das Virtual Walking bis anhin nur an einzelnen, ausgesuchten Patienten angewendet wurde. Bei der bisherigen Anwendung des Virtual Walkings stand sodann die Linderung der chronischen neuropathischen Schmerzen der Patienten im Vordergrund. Schliesslich kommt das Virtual Walking im ak- tuellen Stadium nur als letzte Möglichkeit und nur, sofern alle anderen Behandlungen nicht weiterhelfen, zur Anwendung. Dies zeigt, dass es im Moment noch nicht Ziel ist, durch die Anwendung des Virtual Walkings 19 SPRECHER, Sicherheit, S. 47. 20 Urteil des BVGer C-2093/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 3.4.1. 21 REUDT-DEMONT, LSR 2019, S. 240. 22 REUDT-DEMONT, LSR 2019, S. 240. 23 REUDT-DEMONT, LSR 2019, S. 240. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 9 | 68 wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, sondern dass vor allem die Behandlung des Patienten im Vor- dergrund steht.24 Die aktuelle Anwendung des Virtual Walkings findet somit nach der hier vertretenen Mei- nung im Rahmen der medizinischen Sorgfaltspflicht des Arztes gemäss Art. 48 Abs. 2 revHMG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 revHMG statt. Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass, sobald mit der Anwendung des Virtual Walkings wissenschaftliche Erkenntnisse angestrebt werden bzw. es nicht mehr ausschliesslich der Behandlung des Patienten dient, der Forschungsbegriff erfüllt sein dürfte.25 Unter wissenschaftlichen Erkenntnissen werden solche verstanden, die verallgemeinerbar sind und damit über den individuellen Bezug zum einzelnen Pati- enten hinausgehen sowie auch ausserhalb des Forschungsprojekts Gültigkeit besitzen.26 Für die Verallge- meinerbarkeit von Erkenntnissen kann beispielsweise eine genügend hohe Fallzahl sprechen.27 Eine Abgrenzung zur Qualifikation einer Maschine muss nicht vorgenommen werden, da nach Art. 1 Ziff. 12 EU-MDR Produkte, die auch Maschinen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) darstellen, den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäss Anhang I EU-MDR entsprechen müssen, sofern die Anforderungen der EU-MDR spezifischer sind als die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I Kapitel II der EU-MDR. 2. Qualifikation Medizinprodukt Der Begriff Medizinprodukt wird in Art. 4 Abs. 1 lit. b revHMG definiert. Auf dessen Grundlage wird auf Ver- ordnungsstufe in der revMepV der Begriff entsprechend dem Wortlaut von Art. 2 Ziff. 1 EU-MDR weiter prä- zisiert.28 Die revidierte Medizinprodukteverordnung enthält somit in Art. 3 revMepV eine Legaldefinition von Medizinprodukten und deren Zubehör.29 In der Medizinprodukteverordnung Stand 2020 wird ein Medizinpro- dukt in Art. 1 Abs. 1 aMepV definiert. Art. 3 Abs. 1 revMepV enthält keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Definition von Medizinprodukten. Als Medizinprodukt nach Art. 3 Abs. 1 revMepV gelten Instrumente, Apparate, Geräte, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien oder andere Gegenstände: a. die dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt sind; b. deren bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel erreicht wird, deren Wirkungs- weise durch solche Mittel aber unterstützt werden kann; und c. die allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllt: 1. Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Lin- derung von Krankheiten, 2. Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, 3. Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands, 24 Botschaft HFG, S. 8093. 25 Botschaft HFG, S. 8093. 26 Botschaft HFG, S. 8092. 27 Botschaft HFG, S. 8092. 28 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 15. 29 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 12 und 15. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 10 | 68 4. Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper – auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden – stammenden Proben. Das Virtual Walking setzt sich aus einem modifizierten Rollstuhl mit einem optional eingebauten Brett, einem TV-Bildschirm, Kameras sowie einem Computersystem mit entsprechender Software zusammen. Damit be- steht das Virtual Walking aus verschiedenen Apparaten, Vorrichtungen und auch aus Software, die alle mit- einander verbunden sind. Das Virtual Walking ist zur Anwendung am Menschen bestimmt. Er dient als letzte Behandlungsmöglichkeit von chronischen neuropathischen Schmerzen nach Rückenmarksverletzungen bei Patienten.30 Ein Produkt gilt gemäss Art. 4 lit. b revHMG als Medizinprodukt, sofern es für die medizinische Verwendung bestimmt oder angepriesen wird und wenn die Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird. Als Arzneimittel gilt ein Produkt gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a revHMG chemischen oder biologischen Ursprungs, das zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt ist oder an- gepriesen wird und insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzun- gen und Behinderungen dient. Als medizinische Einwirkung gilt dabei eine Wechselwirkung eines Arzneimit- tels mit dem Organismus, welche in Form einer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung auftreten kann.31 Unter einer pharmakologischen Wirkung wird die Wechselwirkung zwischen Mo- lekülen einer Wirkungssubstanz und einem zellulären Bestandteil des Organismus verstanden.32 Dagegen liegt eine immunologische Wirkung vor, wenn Zellen und/oder Produkte, welche an einer spezifischen Im- munreaktion beteiligt sind, im oder auf dem Körper stimuliert bzw. mobilisiert werden.33 Als metabolische Wirkung gilt eine Wirkung, die chemische Prozesse, die Teil von normalen Körperfunktionen sind, ändert.34 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b revMepV sowie Art. 2 Ziff. 1 EU-MDR darf ein Produkt, um als Medizinprodukt qualifiziert zu werden, zudem seine bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel erreichen. In Bezug auf die zu er- zeugende Wirkung stellte der EuGH klar, dass man sich für die Qualifikation einer Software als Medizinpro- dukt auf deren Verwendungszweck konzentrieren und den Fokus somit nicht auf die Art legen solle, wie die Wirkung am menschlichen Körper eintreten könne.35 Die Software muss daher, um als Medizinprodukt bzw. als Teil eines Medizinprodukts zu gelten, nicht unmittelbar am menschlichen Körper wirken.36 Das Virtual Walking hat weder chemischen noch biologischen Ursprung. Bei der Anwendung des Virtual Walkings entsteht keine Wechselwirkung zwischen Molekülen des Virtual Walkings und zellulären Bestand- teilen des Patienten, da die Wirkung des Virtual Walkings lediglich durch eine bildliche Illusion erzeugt wird, womit eine pharmakologische Wirkung ausgeschlossen werden kann. Das Virtual Walking ruft durch seine Anwendung keine Immunreaktionen hervor. Weiter verändert das Virtual Walking auch keine chemischen Prozesse, die zur normalen körperlichen Funktion gehören, sprich durch das Virtual Walking wird kein Stoff- wechsel im Körper ausgelöst. Deshalb kann auch eine metabolische Wirkung des Virtual Walkings ausge- schlossen werden. Das Virtual Walking strebt durch eine bildliche Illusion an, die Nichtübereinstimmung zwi- schen motorischen Befehlen und sensorischen Rückmeldungen zu korrigieren. 30 Kurzinformation betreffend den Virtual Walk, (besucht am 26. Mai 2021). 31 GÄCHTER/RÜTSCHE, Gesundheitsrecht, Rz. 861. 32 MEDDEV 2.1/3, A.2, S. 6; EGGENBERGER STÖCKLI, BSK HMG, N 8 zu Art. 4 HMG. 33 MEDDEV 2.1/3, A.2, S. 6; EGGENBERGER STÖCKLI, BSK HMG, N 8 zu Art. 4 HMG. 34 MEDDEV 2.1/3, A.2, S. 6; EGGENBERGER STÖCKLI, BSK HMG, N 8 zu Art. 4 HMG. 35 Urteil des EuGH vom 07. Dezember 2017, Rs. C-329/16, Syndicat national de l’industrie des technologies médicales, Rz.30. 36 Urteil des EuGH vom 07. Dezember 2017, Rs. C-329/16, Syndicat national de l’industrie des technologies médicales, Rz.30. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 11 | 68 Daraus kann geschlossen werden, dass das Virtual Walking nicht unmittelbar auf den menschlichen Körper einwirkt. Es wirkt dadurch, dass es eine Illusion erzeugt, welche im menschlichen Gehirn gewisse Prozesse auslösen kann. Ziel des Virtual Walkings ist die Behandlung von chronisch neuropathischen Schmerzen. Die International Association for the Study of Pain (IASP) definiert neuropathische Schmerzen als Schmerzen, die durch eine Läsion oder Erkrankung des somatosensorischen Nervensystems verursacht werden.37 Neuropathische Schmerzen entwickeln sich dabei nach einer Verletzung des Zentralnervensystems oder von peripheren Nerven.38 Sie zeichnen sich durch spontan auftretende, brennende oder stechende Schmerzen aus.39 Das Virtual Walking soll dabei zur Behandlung von chronisch neuropathischen Schmerzen nach Rückenmarks- verletzungen zur Anwendung kommen. Rückenmarksverletzungen sind Verletzungen des Zentralnervensys- tems. Das Virtual Walking wird entsprechend zur Behandlung von chronischen neuropathischen Schmerzen aufgrund von Verletzungen des Zentralnervensystems angewendet.40 In Bezug auf die Qualifikation als Medizinprodukt ist weiter relevant, ob neuropathische Schmerzen als Ver- letzung oder als Krankheit gelten. Unter Krankheit wird eine «Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im gesamten Organismus mit der Folge von subjektiv empfundenen und/oder objektiv feststellbaren körper- lichen, geistigen oder seelischen Veränderungen»41 verstanden. Der Krankheitsbegriff ist dabei aus gesund- heitspolizeilicher Sicht weit auszulegen.42 Bei chronischen neuropathischen Schmerzen führen die hochfre- quentierte und wiederholte Aktivierung von Neuronen zu einer andauernden Membrandepolarisierung.43 Dadurch verändert sich die Magnesiumkonzentration und kann im Endeffekt zur Öffnung des NMDA-Rezep- tor-Kanals führen.44 Durch die die Membrandepolarisierung und die allfällige Öffnung des NMDA-Rezeptor- Kanals werden die Lebensvorgänge im menschlichen Organismus gestört und es handelt sich zudem um objektiv feststellbare körperliche Veränderungen.45 Damit gelten chronische neuropathische Schmerzen als Krankheit. Somit dient das Virtual Walking der Behandlung bzw. Linderung einer Krankheit gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 revMepV. Beim Virtual Walking handelt es sich somit um ein Medizinprodukt im Sinne Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 re- vMepV. Art. 4 Abs. 2 revMepV verweist zudem in Bezug auf verschiedene Begriffe auf die EU-MDR. Dabei wird unter anderem auch auf Art. 2 Ziff. 3-26 EU-MDR verwiesen. In Art. 2 EU-MDR werden Begriffe für die Zwecke der EU-MDR definiert. Art. 2 EU-MDR definiert dabei neben dem Begriff des Medizinprodukts auch den Begriff des aktiven Medizinprodukts in Ziff. 4. Da im Rahmen der Klassifizierung eine Qualifikation als aktives Medizinprodukt entscheidende Folgen haben kann, wird im Nachfolgenden analysiert, ob das Virtual Walking als aktives Medizinprodukt nach Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR gilt. Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR definiert, was unter einem aktiven Medizinprodukt zu verstehen ist: Als aktives Pro- dukt gilt ein Produkt, dessen Betrieb von einer Energiequelle, mit Ausnahme der für diesen Zweck durch den menschlichen Körper oder durch die Schwerkraft erzeugten Energie, abhängig ist und das mittels Änderung der Dichte oder Umwandlung dieser Energie wirkt (Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR). Weiter wird in Art. 2 Ziff. 4 EU- MDR statuiert, dass Software als aktives Medizinprodukt gilt. Die Wirkung des Virtual Walking wird durch eine Illusion beim Patienten erzeugt, welche durch ein Video hervorgerufen werden soll. Diese Illusion wird 37 Committee on Taxonomy, Classification of Chronic Pain, S. 7, (besucht am: 05. April 2021). 38 BLOCK, Praxisbuch, S. 8. 39 BLOCK, Praxisbuch, S. 8. 40 BLOCK, Praxisbuch, S. 8. 41 PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 268. Aufl., Berlin/New York 2020, (be- sucht am: 16. Mai 2021). 42 Urteil des BGer 2A.743/2004 vom 30. Juni 2005 E.3.2. 43 MORSCHETT/NÄGEL/STURM/ENAX-KRUMOVA, Neurologische Pathophysiologie, S. 231 f. 44 MORSCHETT/NÄGEL/STURM/ENAX-KRUMOVA, Neurologische Pathophysiologie, S. 231 f. 45 Vgl. MORSCHETT/NÄGEL/STURM/ENAX-KRUMOVA, Neurologische Pathophysiologie, S. 232. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 12 | 68 beim Virtual Walking mit optionalem, bewegendem Brett zusätzlich durch die Bewegung des Bretts verstärkt. Die visuelle Ausgabe, welche beim Patienten die Illusion des Gehens hervorrufen soll, wird durch eine Soft- ware erstellt. Die Software legt dabei drei verschiedene Bilder übereinander und erstellt dadurch ein Video, welches den Patienten gehend zeigt. Das Virtual Walking wird durch Strom betrieben und ist somit von einer Energiequelle abhängig. Weiter be- inhaltet das Virtual Walking unter anderem auch Software. Software kann im Rahmen der Qualifikation als Medizinprodukt in folgende Arten eingeteilt werden: – Medical Device Software: Es handelt sich um Software, die dazu bestimmt ist, alleine oder in Kombi- nation für einen Zweck verwendet zu werden, der in der Definition eines Medizinprodukts in der EU- MDR festgelegt ist.46 Unter der EU-MDR wird der Begriff «stand alone software» mit der Begründung, dass Software unabhängig von ihrem Standort eindeutig nach ihrem Verwendungszweck qualifiziert und klassifiziert werden sollte, nicht mehr verwendet.47 Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Soft- ware unabhängig, ob als Bestandteil eines Medizinprodukts (z.B. embedded Software) oder als ei- genständige Software nach ihrem Verwendungszweck qualifiziert und klassifiziert werden soll.48 – Software, die den Gebrauch eines Medizinprodukt steuert oder beeinflusst: Solche Software hat selbst weder eine medizinische Zweckbestimmung, noch erzeugt sie Informationen für einen oder mehrere der in der Definition eines Medizinprodukts beschrieben medizinischen Zwecke.49 – Software, die Zubehör zu einem Medizinprodukt darstellt.50 – Software, die kein Medizinprodukt ist (z.B. Hospital Information Systems).51 Die Software ist Bestandteil des Virtual Walking und ist nach der hier vertretenen Auffassung eine sog. em- bedded Software. Als embedded Software gilt Software, die spezielle Zwecke innerhalb eines Geräts erfüllt.52 Im Virtual Walking bezweckt die Software das Übereinanderlegen der drei verschiedenen Bildebenen, wel- che anschliessend dem Patienten als Video auf dem TV-Bildschirm gezeigt wird. Ist embedded Software Bestandteil eines Medizinprodukt (Virtual Walking), gilt sie als Medizingeräte-Software.53 Software gilt ge- mäss Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR als aktives Medizinprodukt. Indem das Virtual Walking Software als Bestandteil beinhaltet, könnte es sich beim Virtual Walking um ein aktives Medizinprodukt im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 EU- MDR handeln. Dies kann darauf abgestützt werden, dass im Gegensatz zur EU-MDD, in der EU-MDR auf die Definition zum aktiven Medizinprodukt darauf verzichtet wurde, nur «stand alone software» als aktives Medizinprodukt zu qualifizieren, wie dies gemäss Anhang IX Ziff. 1.4 EU-MDD noch der Fall war.54 Dies bedeutet, dass auch Software als Bestandteil, wie bspw. embedded Software ein Produkt zum aktiven Me- dizinprodukt im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR machen kann.55 Diese Qualifikation wird nachfolgend an- hand einer Auslegung von Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR noch genauer analysiert. Unter Anwendung des Methodenpluralismus56 wird im Folgenden Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR ausgelegt und damit analysiert, inwiefern das Virtual Walking als aktives Medizinprodukt zu qualifizieren ist: Bei der grammatika- lischen Auslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung entscheidend.57 Da Software gemäss Art. 2 Ziff. 4 EU- MDR als aktives Produkt gilt und Software als aktives Produkt auch Bestandteil eines Medizinprodukts sein kann, müsste das Virtual Walking vom Wortlaut ausgehend als aktives Medizinprodukt gelten. Art. 2 46 MDCG, Guidance, S. 6. 47 MDCG, Guidance, S. 3. 48 MDCG, Guidance, S. 3. 49 MDCG, Guidance, S. 5. 50 MDCG, Guidance, S. 3. 51 MDCG, Guidance, S. 19. 52 HASTENTEUFEL/RENAUD, Software, S. 214. 53 HASTENTEUFEL/RENAUD, Software, S. 214. 54 MDCG, Guidance, S. 3. 55 MDCG, Guidance, S. 3. 56 BGE 124 III 266 S. 268 E. 4. 57 BGE 121 III 214 S. 217 E. 3b. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 13 | 68 Ziff. 4 EU-MDR ist im Rahmen der systematischen Auslegung nach der hier vertretenen Auffassung auch im Kontext der Klassifizierungsregeln gemäss Anhang VIII EU-MDR zu betrachten. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Qualifikation als aktives Produkt Unterschiede bei der Einteilung des Medizinprodukts in die jewei- ligen Risikoklassen mit sich bringen kann.58 Eine Qualifizierung des Virtual Walkings als aktives Medizinpro- dukt würde damit nach der hier vertretenen Auffassung im Einklang mit den Klassifizierungsregeln gemäss Anhang VIII EU-MDR stehen. Im Rahmen der historischen Auslegung wird aufgrund der Entstehungsge- schichte eines Erlasses die Absicht des Gesetzgebers eruiert.59 In der neuen EU-MDR wird Software unab- hängig von ihrem Standort, nach ihrem Verwendungszweck qualifiziert, womit auch Medizinprodukte, die Software beinhalten, als aktive Medizinprodukte gelten können.60 Das Virtual Walking bezweckt das Hervor- rufen einer Illusion beim Patienten, wodurch der Austausch zwischen den Neuronen zwischen Rückenmark und Gehirn normalisiert werden soll. Diese Illusion wird unter anderem durch das von der Software erstellte Video erzeugt, wobei sich die Software im Virtual Walking befindet bzw. Bestandteil dessen bildet. Das Vir- tual Walking wirkt somit mittels der Software, die wiederum die Energie (Strom) umwandelt. Folglich kann das Virtual Walking auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm als aktives Medizin- produkt qualifiziert werden. Im Rahmen der teleologischen Auslegung wird nach dem Sinn und Zweck einer Bestimmung gefragt.61 Wie bereits erwähnt, ist es Sinn und Zweck der Regelung gemäss der neuen EU- MDR, Software nicht mehr nach ihrem Standort, sondern nach ihrem Verwendungszweck zu qualifizieren.62 Da Software als aktives Produkt gilt und der Verwendungszweck des Virtual Walkings, nämlich das Hervor- rufen der Illusion, durch die Umwandlung der Energie erreicht wird, kann das Virtual Walking auch nach der teleologischen Auslegung als aktives Medizinprodukt qualifiziert werden. Somit kann unter Anwendung aller Auslegungsmethoden geschlossen werden, dass es sich beim Virtual Walking um ein aktives Medizin- produkt im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR handelt. Aktive Medizinprodukte werden im Zusammenhang mit der Klassifizierung in Kapitel I Ziff. 2.4 und 2.5 des Anhangs VIII EU-MDR in aktive therapeutische Medizinprodukte und aktive Medizinprodukte zu Diag- nose- und Überwachungszwecken eingeteilt. Aktive therapeutische Produkte sind Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, biologische Funktionen oder Strukturen im Zusammenhang mit der Behandlung oder Linderung einer Krankheit, Verwundung oder Behinderung zu erhalten, zu verändern, zu ersetzen oder wie- derherzustellen (Ziff. 2.4 Anhang VIII EU-MDR). Wie in Rz. 48 festgehalten, handelt es sich beim Virtual Walking nach der hier vertretenen Auffassung um ein aktives Medizinprodukt. Das Virtual Walking stellt dabei mittels der Software ein Video her, welches beim Patienten die Illusion hervorrufen soll, dass er gehen kann. Dies soll wiederum dazu führen, dass die neuropathische Schmerzstörung beim Patienten gelindert bzw. geheilt wird. Da neuropathische Schmerzen dadurch hervorgerufen werden, dass der Austausch zwischen den Neuronen zwischen Gehirn und Rückenmark nicht richtig funktioniert,63 trägt das Virtual Walking mittels dem durch die Software erstellten Video dazu bei, dass biologische Funktionen im Rahmen der Behandlung mit dem Virtual Walking wiederhergestellt werden. Wie bereits oben in Rz. 38 erwähnt, muss ein Medizin- produkt nicht unmittelbar am menschlichen Körper wirken, um als ein solches zu gelten.64 Das Virtual Wal- king muss somit nicht durch eine unmittelbare Wirkung am menschlichen Körper die biologischen Funktionen im Rahmen einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit wiederherstellen. Die biologischen Funktionen können auch durch eine mittelbare Wirkung wiederhergestellt werden. Das Virtual Walking wirkt nicht direkt am menschlichen Körper, jedoch mittelbar durch das Erzeugen einer Illusion, welche den korrekten Aus- tausch zwischen den Neuronen wiederherstellen soll. Damit kann das Virtual Walking als aktives 58 Z.B. werden aktiv therapeutische Medizinprodukte gemäss Regel 9 des Anhang VIII der EU-MDR der Klasse IIa zugeordnet, sofern sie zur Abgabe oder zum Austausch von Energie bestimmt sind. 59 BGE 124 III 266 S. 268 E. 4. 60 MDCG, Guidance, S. 3. 61 BGE 124 III 266 S. 268 E. 4. 62 MDCG, Guidance, S. 3. 63 MORSCHETT/NÄGEL/STURM/ENAX-KRUMOVA, Neurologische Pathophysiologie, S. 231 f. 64 Urteil des EuGH vom 07. Dezember 2017, Rs. C-329/16, Syndicat national de l’industrie des technologies médicales, Rz.30. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 14 | 68 therapeutisches Medizinprodukt im Sinne von Kapitel I Ziff. 2.4 des Anhangs VIII der EU-MDR quali- fiziert werden. Wie in der Ausgangslage (Rz. 2) beschrieben gibt es die Option, dass im Rollstuhl ein Brett eingebaut ist, welches das Becken des Patienten bewegt, um das Gehen möglichst realitätsgetreu zu simulieren. Die Be- wegungen des Brettes sind wie die restlichen Bestandteile des Virtual Walkings von einer Stromquelle ab- hängig. Die erzeugten Bewegungen sollen dazu führen, dass die neuropathische Schmerzstörung beim Pa- tienten gelindert bzw. geheilt wird. Da neuropathische Schmerzen dadurch hervorgerufen werden, dass das Aussenden und Rückmelden von Neuronen zwischen Gehirn und Rückenmark nicht richtig funktioniert,65 trägt das Brett durch seine Bewegungen neben der Software dazu bei, dass biologische Funktionen im Rah- men der Behandlung mit dem Virtual Walking wiederhergestellt werden. Damit gilt das Virtual Walking mit eingebautem Brett ebenfalls als aktives therapeutisches Medizinprodukt im Sinne von Kapitel I Ziff. 2.4 des Anhangs VIII der EU-MDR. 3. Abgrenzung zum Zubehör Unter Zubehör zu einem Medizinprodukt wird gemäss Art. 3 Abs. 3 revMepV ein Gegenstand verstanden, der an sich kein Medizinprodukt darstellt, jedoch vom Hersteller dazu bestimmt ist, zusammen mit einem oder mehreren bestimmten Medizinprodukten verwendet zu werden und entweder speziell dessen Verwen- dung gemäss seiner Zweckbestimmung ermöglicht (lit. a) oder mit dem die medizinische Funktion des Me- dizinprodukts im Hinblick auf dessen Zweckbestimmung gezielt und unmittelbar unterstützt wird (lit. b). Das Virtual Walking besteht aus mehreren Teilen, die alle miteinander verbunden sind. Jeder Teil des Virtual Walking ist für dessen Funktionieren unerlässlich, weshalb sie zusammen eine Hauptsache ergeben und somit keine Hilfssachen darstellen können.66 Die verschiedenen Teile gelten damit als wesentliche Bestand- teile eines Medizinprodukts und sind in diesem Kontext alle für den Menschen bestimmt. Da wesentliche Bestandteile nicht als Zubehör gelten können,67 gilt das Virtual Walking als Gesamtheit als ein Medizinpro- dukt und besteht damit nicht aus Zubehör. 4. Abgrenzung zur Sonderanfertigung Art. 10 revMepV regelt die Sonderanfertigung, wonach die Anforderungen nach Anhang XIII EU-MDR gelten. Für den Begriff der Sonderanfertigung verweist Art. 4 Abs. 2 revMepV auf Art. 2 Ziff. 3 EU-MDR.68 Die Ab- grenzung ist unerlässlich, da Anhang XIII EU-MDR für Sonderanfertigungen grundsätzlich lediglich die Er- füllung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen verlangt.69 Eine Sonderanfertigung i.S.v. Art. 2 Ziff. 3 EU-MDR ist ein Produkt, das speziell gemäss einer schriftlichen Verordnung einer auf- grund ihrer beruflichen Qualifikation nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausstellung von Verordnun- gen berechtigten Person angefertigt wird. Diese Person muss eigenverantwortlich die genaue Auslegung und die Merkmale des Produkts festlegen. Das Produkt darf zudem nur für einen einzigen Patienten bestimmt sein und ausschliesslich dessen individuellem Zustand und dessen individuellen Bedürfnissen entsprechen. Serienmässig hergestellte Produkte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen Anforderungen eines berufsmässigen Anwenders zu entsprechen, gelten gemäss Art. 2 Ziff. 3 EU-MDR nicht als Sonderan- fertigungen. Das Virtual Walking wird nicht serienmässig hergestellt. Essentielles Element für die Qualifikation als Son- deranfertigung ist gemäss Art. 2 Ziff. 3 EU-MDR die Herstellung des Medizinprodukts speziell auf schriftliche 65 MORSCHETT/NÄGEL/STURM/ENAX-KRUMOVA, Neurologische Pathophysiologie, S. 231 f. 66 WOLF/WIEGAND, BSK-ZGB, N 4-6 zu Art. 644 ZGB. 67 REHMANN, MPG/MP-VO Kommentar, N 13 zu § 3 MPG. 68 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 21. 69 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 21. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 15 | 68 Verordnung hin, angepasst auf den einzelnen Patienten. Das Virtual Walking wird nicht explizit für einen spezifischen Patienten hergestellt. Der Rollstuhl, die Kamera, der TV-Bildschirm und auch die Software sind vorbestehende Installationen, die nicht für jeden Patienten neu erstellt, sondern für eine Behandlung lediglich konfiguriert und an diesen angepasst werden. So enthält beispielsweise die Software einen Katalog mit sechs verschiedenen Beinpaaren. Für die Behandlung werden die auf den Patienten passenden Beine aus- gewählt und Kamera und Positionierung des Patienten werden so ausgerichtet, dass die visuelle Ausgabe ein möglichst realitätsnahes Bild erzeugt. Das Virtual Walking ist entsprechend in seiner Grundinstallation nicht nur für einen einzigen Patienten bestimmt, sondern für verschiedene Patienten und die Installationen werden dementsprechend auch für mehrere Patienten verwendet. Im Ergebnis handelt es sich beim Virtual Walking entsprechend nicht um eine Sonderanfertigung im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 EU-MDR. 5. Klassifizierung des Virtual Walkings Zu Beginn dieses Kapitels soll eine kurze Übersicht über die für das Virtual Walking relevanten Änderungen der Klassifizierungsregeln in der EU-MDR gegenüber der EU-MDD gegeben werden: NEUERUNGEN BEI DEN KLASSIFIZIERUNGSREGELN IN DER EU-MDR REGEL 9 – Hinzufügen von aktiven Medizinprodukten, die zum Aussenden ionisierender Strahlungen für therapeutische Zwecke bestimmt sind, einschliesslich Medizinpro- dukten, die solche Medizinprodukte steuern oder kontrollieren oder die deren Leis- tungen direkt beeinflussen, werden der Klasse IIb zugeordnet. – Hinzufügen von aktiven Medizinprodukten, die dazu bestimmt sind, die Leistungen von aktiven implantierbaren Medizinprodukten zu steuern, zu kontrollieren oder di- rekt zu beeinflussen, werden der Klasse III zugeordnet. REGEL 10 – Hinzufügen von «Überwachungszwecken» – Hinzufügen von «wenn sie für die Diagnose in klinischen Situationen, in denen der Patient in unmittelbarer Gefahr schwebt, bestimmt sind» REGEL 11 Komplett neue Regel für Software mit einem Klassifizierungsbereich von Klasse I – III REGEL 12 Keine inhaltliche Veränderung REGEL 13 Keine inhaltliche Veränderung Medizinprodukte werden gemäss Art. 15 Abs. 1 revMepV unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung und den damit verbunden Risiken in die Klassen I, IIa, IIb und III eingestuft. Art. 15 Abs. 1 revMepV verweist dabei für die Klassifizierung auf den Anhang VIII der EU-MDR. Der Anhang VIII der EU-MDR regelt in einem ersten Kapitel die Definitionen zur Klassifizierung, worauf die Durchführungsvorschriften im zweiten Kapitel folgen. Im dritten und letzten Kapitel finden sich schliesslich die eigentlichen Klassifizierungsregeln, gemäss welchen ein Medizinprodukt klassifiziert wird. Zu Beginn sollen die relevanten Durchführungsvorschriften für das Virtual Walking aufgezeigt werden: – In Ziff. 3.1 wird statuiert, dass sich die Anwendung der Klassifizierung nach den Zweckbestimmung des Medizinprodukts richtet. Die Zweckbestimmung des Virtual Walkings ist damit entscheidend für dessen Klassifizierung. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 16 | 68 – Weiter wird in Ziff. 3.3 festgehalten, dass Software, die ein Medizinprodukt steuert oder dessen An- wendung beeinflusst, derselben Klasse zugeordnet wird wie das Medizinprodukt selbst. Ist die Soft- ware dagegen von anderen Medizinprodukten unabhängig, wird sie für sich allein klassifiziert. Beim Virtual Walking steuert die Software das Medizinprodukt nicht und sie beeinflusst auch nicht dessen Anwendung, da die Aufgabe der Software darin liegt, die drei verschiedenen Bildebenen zu einem flüssigen Bild zusammenzuführen. Da die Software mit den anderen Bestandteilen des Virtual Wal- kings verbunden ist und von diesen abhängt, ist sie nach der hier vertretenen Auffassung Bestandteil des Virtual Walkings und kann demnach nicht allein klassifiziert werden. Eine Abhängigkeit der Soft- ware von den anderen Bestandteilen des Virtual Walking besteht beispielsweise darin, dass die Soft- ware auf die Videoaufnahmen der Kamera, welche den Patienten filmt, abhängig ist, da die Kamera eine der drei erforderlichen Bildaufnahmen zur Verfügung stellt. – Gemäss Ziff. 3.5 gilt, dass sofern auf ein Medizinprodukt mehrere Klassifizierungsregeln oder inner- halb einer Klassifizierungsregel mehrere Unterregeln Anwendung finden, die strengste Regel/Unter- regel gilt und das Medizinprodukt damit in die höchste Klasse eingestuft werden muss (im Zusam- menhang mit dem Virtual Walking im siehe sogleich Rz. 58). In einem weiteren Schritt werden die für das Virtual Walking relevanten Klassifizierungsregeln erläutert und analysiert, inwiefern sie auf das Virtual Walking Anwendung finden. Da das Virtual Walking sowohl mit optionalem Brett als auch ohne als aktives Medizinprodukt gilt, sind die Regeln 9 – 13 im Besonderen zu beachten. Weiter werden im Nachfolgenden die Klassifizierungsregeln einmal auf das Virtual Walking ohne optionales Brett und einmal mit dieser Option angewendet. Klassifizierung des Virtual Walkings ohne bewegendes Brett: – Regel 9: Gemäss dieser Regel sind alle aktiv therapeutischen Medizinprodukte, die zur Abgabe oder zum Austausch von Energie bestimmt sind, der Klasse IIa zuzuordnen und im Falle potenzieller Ge- fährdung der Klasse IIb. Weiter gehören alle aktiven Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, die Leistung von aktiven therapeutischen Medizinprodukten der Klasse IIb zu steuern oder zu kontrollieren bzw. die Leistung direkt zu beeinflussen, in die Klasse IIb. Ebenfalls der Klasse IIb werden aktive Medizinprodukte zugeordnet, die zum Aussenden ionisierender Strahlung für therapeutische Zwecke bestimmt sind. Zuletzt fallen gemäss Regel 9 aktive Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, die Leistung von aktiven implantierbaren Medizinprodukten zu steuern, zu kontrollieren oder direkt zu beeinflussen, in Klasse III. Das Virtual Walking ist sowohl mit als auch ohne das optionale Brett, wie oben in Rz. 49 und 50 festgestellt, ein aktives therapeutisches Medizinprodukt. Da das Virtual Walking ohne bewegendes Brett keine Energie auf den Patienten abgibt oder austauscht, sondern nur mittels einem erstellten Video eine Illusion beim Patienten hervorruft, kann das Virtual Walking ohne bewe- gendes Brett nicht unter die Regel 9 fallen. Weiter steuert das Virtual Walking kein aktives therapeu- tisches Produkt, sendet keine ionisierenden Strahlung aus und soll keine aktiven implantierbare Me- dizinprodukte steuern, kontrollieren oder beeinflussen. Damit fällt eine Klassifizierung des Virtual Walking ohne bewegendes Brett unter Anwendung von Regel 9 ausser Betracht. – Regel 10: Gemäss Klassifizierungsregel 10 gehören aktive Medizinprodukte zu Diagnose- und Über- wachungszwecken unter gewissen Voraussetzungen zur Klasse IIa. Das Virtual Walking dient weder der Diagnose noch der Überwachung, sondern viel mehr der Behandlung des Patienten. Aus diesem Grund ist die Klassifizierungsregel 10 auf das Virtual Walking nicht anwendbar. – Regel 11: Die Klassifizierungsregel 11 statuiert, dass Software, die dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen wer- den, in die Klasse IIa, mit steigendem Gefährdungspotential sogar in Klasse IIb oder III, fallen. Weiter gehört Software, die für die Kontrolle von physiologischen Prozessen bestimmt ist, in Klasse IIa, sofern Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 17 | 68 sie zur Kontrolle von vitalen physiologischen Parametern bestimmt ist, in Klasse IIb. Schliesslich wird sämtliche restliche Software der Klasse I zugeordnet. Wie bereits oben in Rz. 35 erläutert, besteht das Virtual Walking unter anderem aus Software. Gemäss den diesem Rechtsgutachten zugrundelie- genden Informationen liefert die im Virtual Walking eingebettete Software keine Informationen, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden. Die Software im Virtual Walking dient dazu, die drei verschiedenen Bildebenen, das Bild des Oberkörpers des Pa- tienten, die gehenden Beine sowie das Hintergrundvideo so übereinander zu legen, dass ein flüssiges Bild entsteht, das möglichst realitätsnah wirkt. Diese Funktion des Übereinanderlegens der Bilder lie- fert weder Informationen, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke her- angezogen werden, noch kontrolliert die Software dadurch physiologische Prozesse. Somit ist die Regel 11 nicht auf das Virtual Walking ohne bewegendes Brett anwendbar. – Regel 12: Nach dieser Regel werden alle aktiven Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, Arzneimit- tel, Körperflüssigkeiten oder andere Stoffe an den Körper abzugeben und/oder aus dem Körper zu entfernen, der Klasse IIa, bei potenzieller Gefährdung der Klasse IIb zugeordnet. Da das Virtual Wal- king keine Arzneimittel, Körperflüssigkeiten oder andere Stoffe an den Körper des Patienten abgibt oder aus dem Körper entfernt, findet die Regel 12 keine Anwendung auf das Virtual Walking. – Regel 13: Gemäss Klassifizierungsregel 13 gehören alle anderen aktiven Medizinprodukte, die nicht unter Regel 9-12 fallen der Klasse I an. Da das Virtual Walking ohne bewegendes Brett vorliegend unter keine der Regeln 9-12 fällt, kommt Regel 13 zur Anwendung. Das Virtual Walking ohne bewe- gendes Brett ist somit in Klasse I zu klassifizieren. – Besondere Regeln: Bei den Klassifizierungsregeln 14-22 handelt es sich um sog. besondere Regeln. Auf das Virtual Walking ohne bewegendes Brett findet jedoch keine dieser besonderen Regeln An- wendung. Klassifizierung des Virtual Walkings mit optionalem Brett: – Regel 9: Wie in Rz. 50 festgestellt, handelt es sich beim Virtual Walking mit eingebautem Brett eben- falls um ein aktives therapeutisches Medizinprodukt. Als aktives therapeutisches Medizinprodukt wird das Virtual Walking gemäss Regel 9 nur in Klasse IIa eingeteilt, sofern es zur Abgabe oder zum Aus- tausch von Energie bestimmt ist. Das eingebaute Brett im Rollstuhl wird gemäss den diesem Rechts- gutachten zugrundeliegenden Informationen durch Strom betrieben, welcher wiederum die Bewegung des Bretts antreibt, auf welchem der Patient platziert ist. Die Bewegungen des Bretts werden auf den Patienten in dem Sinne übertragen, dass dadurch das Becken des Patienten aufgrund des sich be- wegenden Brettes in Bewegung gerät. Diese Bewegungen des Beckens unterstützen wiederum die Illusion des Gehens und sollen dazu beitragen, dass der Austausch zwischen Neuronen zwischen Rückenmark und Gehirn wieder funktioniert. Somit wird durch das bewegende Brett, Energie, nämlich die Bewegungen, auf den Pateinten übertragen bzw. abgegeben. Aus diesem Grund ist das Virtual Walking mit eingebautem Brett nach der hier vertretenen Auffassung gemäss Regel 9 in Klasse IIa zu klassifizieren ist. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die Klassifizierung des Virtual Walkings in die Klasse IIa auch anders gesehen werden kann. So kann ein Hersteller durchaus auch wie folgt argumentieren: Die EU-MDR verfolgt als Hauptziel die Erhöhung der Patientensicherheit und der Produktequalität.70 Aus diesem Grund kann auch der Standpunkt vertreten werden, dass das Virtual Walking mit bewegendem Brett auf- grund des fehlenden Gefährdungspotenzials für den Patienten in Klasse I klassifiziert werden kann. 70 HELMLE, LSR 2018, S. 43. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel III Seite 18 | 68 – Regel 10: Wie beim Virtual Walking ohne bewegendes Brett dient es auch mit bewegendem Brett nicht der Diagnose oder der Überwachung. – Regel 11: In Bezug auf Regel 11 kann auf die Ausführungen zur Software als Bestandteil des Virtual Walkings ohne bewegendes Brett in Rz. 59 verwiesen werden. – Regel 12: Auch für diese Regel ändert sich an den Ausführungen von oben in Rz. 59 nichts. – Regel 13: Nach der hier vertretenen Ansicht ist Regel 9 auf das Virtual Walking mit bewegendem Brett anwendbar, womit eine Klassifizierung in Klasse IIa erfolgt und damit Regel 13 auf das Virtual Walking mit bewegendem Brett nicht zur Anwendung kommt. – Besondere Regeln: Auf das Virtual Walking mit bewegendem Brett finden die besonderen Regeln 14- 22 keine Anwendung. B. Qualifikation und Klassifikation des Virtual Walkings unter geltender Rechtslage gemäss Stand 2020 Unter der Medizinprodukteverordnung mit Stand 2020 werden Medizinprodukte gemäss Art. 1 Abs. 2 aMepV in klassische Medizinprodukte, Medizinprodukte für die In-Vitro-Diagnostik und aktiv implantierbare Medizin- produkte eingeteilt. Beim Virtual Walking handelt es sich nicht um ein Medizinprodukt für die In-Vitro-Diag- nostik, da das Virtual Walking keine vom menschlichen Körper stammenden Proben verwendet.71 Weiter ist das Virtual Walking ebenfalls kein aktiv implantiertes Medizinprodukt, da es nicht durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper eingeführt werden soll.72 Gemäss Art. 1 Abs. 5 aMepV gelten Medizinprodukte, die weder aktiv implantierte Medizinprodukte noch Medizinprodukte für die In-Vitro-Diagnostik sind als klassische Medizinprodukte. Das Virtual Walking kann somit als klassi- sches Medizinprodukt im Sinne von Art. 1 Abs. 5 aMepV qualifiziert werden. Unter geltender Rechtordnung erfolgte eine Einteilung in die drei verschiedenen Arten, da das europäische Recht für aktive Implantate, für klassische Medizinprodukte und für In-Vitro-Diagnostika je eine eigene Richt- linie vorsah.73 Im revidierten europäischen Recht gelten neu nur noch zwei Verordnungen, und zwar die EU- MDR, welche die aktiven und implantierbaren Produkte sowie die klassischen Medizinprodukte abdeckt, und die EU-IVDR, welche die In-Vitro-Diagnostika reguliert.74 In der revidierten, schweizerischen Medizinpro- dukteverordnung wird in Art. 3 revMedV deshalb nicht mehr zwischen klassischen Medizinprodukten, Medi- zinprodukte für die In-Vitro-Diagnostik und aktiv implantierbare Medizinprodukte unterschieden. Für die Qualifikation als Medizinprodukt unter geltender Rechtlage kann auf die Ausführungen von oben ab Rz. 33 verwiesen werden, da das Virtual Walking auch unter geltender Rechtslage mit Stand 2020 als Me- dizinprodukt qualifiziert werden kann. In Bezug auf die Qualifikation als aktives Produkt, welche für die Klassifizierung eine Rolle spielt, verweist Art. 5 Abs. 1 aMepV auf den Anhang IX EU-MDD. Im Gegensatz zur Art. 2 Ziff. 4 EU-MDR statuiert Ziff. 1.4 des Anhangs IX der EU-MDD, dass eigenständige, sog. stand alone Software als aktives Medizinprodukt zu qualifizieren ist. Beim Virtual Walking ist die Software integriert und stellt somit keine eigenständige (stand alone) Software dar. Da das Virtual Walking jedoch Software beinhaltet, wird durch die Software elektrische Energie umgewandelt,75 weshalb das Virtual Walking auch unter geltender Rechtslage als aktives Medizin- produkt zu qualifizieren ist. 71 Art. 1 Abs. 3 MepV. 72 Art. 1 Abs. 4 MepV. 73 HELMLE, LSR 2018, S. 43. 74 HELMLE, LSR 2018, S. 43. 75 FRANKENBERGER, Handbuch, N 32 zu § 4. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 19 | 68 Die Definition eines aktiv therapeutischen Medizinprodukts stimmen in der EU-MDD und der EU-MDR mit Ausnahme von kleineren Formalien überein. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen betreffend Qua- lifikation des Virtual Walkings als aktives therapeutisches Produkt in Rz. 49 f. verwiesen werden. Das Virtual Walking ist somit auch unter der EU-MDD als aktives therapeutisches Medizinprodukt zu qualifizieren. Ebenfalls kann auf die Ausführungen betreffend die Klassifizierung auf die Ausführungen in Rz. 54 ff. ver- wiesen werden. Die Klassifizierungsregeln haben sich zwar in der EU-MDR verändert, jedoch gab es keine Veränderungen, welche das Virtual Walking betreffen, weshalb die Klassifizierung sowohl unter EU-MDD als auch unter EU-MDR dieselbe ist. C. Zwischenfazit Die obige Analyse kommt zum Schluss, dass es sich beim Virtual Walking um ein Medizinprodukt im Sinne von Art. 3 revMepV handelt. Das Virtual Walking ist jedoch keine Sonderanfertigung, da es nicht auf schrift- liche Verordnung speziell für einen Patienten hergestellt wird. In Bezug auf die Klassifizierung muss zwischen dem Virtual Walking ohne optionales, bewegendes Brett und dem Virtual Walking mit bewegendem Brett unterschieden werden. Das Virtual Walking ohne bewegendes Brett ist in Klasse I zu klassifizieren. Dagegen erfolgt beim Virtual Walking mit bewegendem Brett eine Klassifizierung in Klasse IIa. IV. Verwendung des Virtual Walkings im SPZ-Nottwil Das nachfolgende Kapitel soll klären, wie eine Anwendung des Virtual Walkings im SPZ-Nottwil qualifiziert wird. Die jeweiligen Ausführungen basieren auf der Grundlage, dass das Virtual Walking lediglich im SPZ- Nottwil angewendet wird und weder an andere Einrichtungen weitergegeben noch auf dem Markt zur Verfü- gung gestellt wird (zur Verwendung ausserhalb des SPZ-Nottwil siehe sodann unten Kapitel V). Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere die Frage, ob eine solche Anwendung als Inverkehrsetzung gilt, und damit die entsprechenden Voraussetzungen an eine Inverkehrsetzung zu erfüllen sind oder ob allenfalls erleichterte Bedingungen an die Verwendung im SPZ-Nottwil Anwendung finden könnten. Dieses Kapitel zeigt einerseits die Qualifikation der Anwendung im SPZ-Nottwil vorerst unter geltender und sodann unter revidierter Rechtslage auf und geht jeweils anschliessend auf die daran geknüpften Voraus- setzungen und Rechtsfolgen an die Anwendung des Virtual Walkings ein. Andererseits stellt es dar, welche Neuerungen unter revidierter Rechtslage zu beachten sind und geht schliesslich auf Handlungsmöglichkei- ten im konkreten Fall des Virtual Walkings ein. Diese Vorgehensweise soll ermöglichen, die Unterschiede, die sich aus der revidierten Rechtslage für das SPZ-Nottwil ergeben, vom Stand geltende Rechtslage aus- gehend nachzuvollziehen. Zum Schluss dieses Kapitels werden die Unterschiede und die Vorteile der jewei- ligen Varianten aufgezeigt. A. Geltende Rechtslage gemäss Stand 2020 Die Heilmittelgesetzgebung setzt sich zum Ziel, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 aHMG). Dies wird dadurch sichergestellt, dass Medizinprodukte vor deren (Erst)Inverkehrbringung nach- weisbar bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen müssen (Art. 45 Abs. 2 aHMG). Die im aHMG ent- haltenen besonderen Bestimmungen, die auf Medizinprodukte Anwendung finden, sind in dessen Kapitel 3, Art. 45-51 aHMG zu finden. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 20 | 68 Art. 45 aHMG legt als generelle Anforderung an Medizinprodukte jeder Art fest, dass diese bei bestimmungs- gemässer Anwendung sicher sein müssen und dass die angepriesene Leistung und Wirksamkeit nachweis- bar sein muss. Weiter legt Abs. 2 fest, dass das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts der Nachweisfüh- rung über die grundlegenden Anforderungen bedarf. In Abs. 3 aHMG befindet sich sodann die Grundlage für die Ausführungsbestimmungen betreffend grundlegende Anforderungen, Regeln der Klassifizierung und Produktinformationen in der aMepV. Art. 46 aHMG bildet sodann die Grundlage für die Konformitätsbewer- tungsverfahren und für die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen in der aMepV. Art. 46 Abs. 3 aHMG ermächtigt den Bundesrat darüber hinaus einerseits zum Vorschreiben von klinischen Versuchen für gewisse Medizinprodukte und andererseits zum Erlass von Ausnahmen von der Konformitätsbewertung. Art. 4 lit. c aHMG definiert den Begriff Herstellen als sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endprodukts sowie die Qualitätskontrollen und Freigaben. Das Virtual Walking wurde im SPZ-Nottwil (in Zusammenarbeit mit dem Institut für Medizintechnik der Hoch- schule Luzern) entwickelt. Gemäss den für dieses Rechtsgutachten vorliegenden Informationen übernimmt das SPZ-Nottwil die leitende Funktion für die Entwicklung und Herstellung des Virtual Walking. Das Institut für Medizintechnik der Hochschule Luzern nimmt dabei eine beratende und unterstützende Funktion ein, die Verantwortung für das Projekt liegt aber beim SPZ-Nottwil. Auch die Beschaffung der Ausgangsmaterialien und deren Verarbeitung erfolgten im SPZ-Nottwil. Entsprechend ist das SPZ-Nottwil als Herstellerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c aHMG zu qualifizieren. Weiter definiert Art. 4 lit. d aHMG den Begriff Inverkehrbringen als Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln. Die aMepV greift den Begriff des Inverkehrsetzens gemäss Art. 4 lit. d aHMG auf und definiert, dass ein erstmaliges Inverkehrbringen von Medizinprodukten vorliegt, sofern ein neues Produkt (…) in der Schweiz erstmals entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder übertragen wird oder wenn eine Fachperson ein aus einem Drittstaat eingeführtes Medizinprodukt anwendet bzw. ein betriebsintern hergestelltes Medizinprodukt anwendet (Art. 3 Abs. 2 aMepV). Diese Begriffsdefinition lehnt sich an die Umschreibung des Inverkehrbrin- gens nach Art. 1 Abs. 2 lit. h EU-MDD an. Als betriebsintern hergestelltes Medizinprodukts gilt ein Medizinprodukt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. bbis aMepV, sofern es nur für die Anwendung im herstellenden Betrieb vorgesehen ist. Die Anwendung in einem Partner- betrieb ist ebenfalls erfasst, soweit dieser in das Qualitätssicherungssystem des herstellenden Betriebs ein- gebunden ist. Damit das Produkt konstant als betriebsintern hergestelltes Produkt gilt, darf es nicht weiter in Verkehr gebracht werden und nur im herstellenden oder Partnerbetrieb angewendet werden. Wird das Virtual Walking nur im SPZ-Nottwil eingesetzt, so ist es unter geltender Rechtslage als betriebsin- tern hergestelltes Medizinprodukt zu qualifizieren, zumal es eigens im SPZ-Nottwil entwickelt, dessen Aus- gangsmaterialien vom SPZ-Nottwil beschafft und es dort hergestellt wurde und es zudem gemäss Ausgangs- lage für dieses Kapitel IV nicht ausserhalb des SPZ-Nottwil angewendet werden soll. Nach Art. 46 Abs. 3 lit. b aHMG kann der Bundesrat für bestimmte Medizinprodukte oder -gruppen Ausnah- men von der Konformitätsbewertung vorsehen. Dazu gehören etwa die Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 4 aMepV (Rz. 105), die Ausnahme für die Anwendung im Einzelfall ohne Konformitätsverfahren nach Art. 9 Abs. 5 aMepV (Rz. 112), aber auch Erleichterungen für im Betrieb hergestellte Medizinprodukte. Der Begriff des betriebsintern hergestellten Medizinprodukts wurde zur Vereinfachung des Verfahrens für be- triebsintern hergestellte In-vitro-Diagnostika in die Schweizer aMepV eingeführt.76 Ausserhalb des Bereiches der betriebsintern hergestellt und verwendeten In-vitro-Diagnostika hat der Begriff allerdings unter geltendem Recht keine praktische Bedeutung, zumal im Unterschied zum deutschen Recht keine Erleichterungen für 76 ISLER, Off Label Use, S. 85. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 21 | 68 andere Medizinprodukte vorgesehen sind.77 Die Anwendung eines betriebsintern hergestellten Medizin- produkts durch eine Fachperson gilt demnach nach Art. 3 Abs. 2 aMepV als erstmaliges Inverkehrbrin- gen.78 Die Anwendung des Virtual Walkings im SPZ-Nottwil gilt unter geltendem Recht demnach als erstmaliges Inverkehrbringen und unterliegt damit denselben Voraussetzungen wie eine «konventionelle» Inverkehrset- zung. An diese Qualifikation sind diverse Rechtsfolgen geknüpft, die nachfolgend aufgezeigt werden sollen. Vorerst werden die Voraussetzungen der Inverkehrsetzung des Virtual Walkings als Medizinprodukt der Klasse I aufgezeigt, da das Virtual Walking ohne bewegendes Brett gemäss den Ausführungen in Rz. 59 in die Risi- koklasse I eingeteilt wird. Weiter werden die Voraussetzungen der Inverkehrsetzung des Virtual Walkings als Medizinprodukt der Klasse IIa dargelegt, als solches das Virtual Walking im Falle der Ausführung mit bewegtem Brett gilt (siehe Rz. 60). Schliesslich werden Ausnahmen von einer Konformitätsbewertung auf- gezeigt. 1. Inverkehrsetzung als Ausführung ohne bewegtes Brett (Klasse I) Nach Art. 9 aMepV muss, wer ein Medizinprodukt in der Schweiz in Verkehr bringt, auf Verlangen eine Kon- formitätserklärung beibringen (Abs. 1) und nach Abs. 2 belegen können, dass das Medizinprodukt den grund- legenden Anforderungen entspricht und die angepriesene Wirksamkeit bzw. Leistung erbringt. Für das Kon- formitätsverfahren verweist Art. 10 aMepV auf Anhang 3 aMepV, der in Ziff. 1 festsetzt, dass für das Konfor- mitätsbewertungsverfahren sowie für die Erstellung der Konformitätserklärung diejenige Person verantwort- lich ist, die das Produkt erstmals in Verkehr bringt. Nach Anhang 3 Ziff. 5 ist für klassische Medizinprodukte der Klasse I eine Konformitätsbewertung nach Anhang VII EU-MDD durchzuführen und vor erstmaligem Inverkehrbringen die erforderliche Konformitätserklärung zu erstellen. Gemäss Anhang 3 Ziff. 3 lit. a aMepV ist für klassische Medizinprodukte der Klasse I keine Konformitätsbewertungsstelle beizuziehen, sofern es sich nicht um sterile oder messende Medizinprodukte handelt (Anhang 3 Ziff. 2 u. 3 aMepV). Gemäss den diesen Rechtsgrundlagen zugrundeliegenden Informationen hat das Virtual Walking keinerlei Messfunktio- nen und es handelt sich offensichtlich auch nicht um ein steriles Medizinprodukt. Entsprechend ist keine Konformitätsbewertungsstelle beizuziehen. Anhang VII EU-MDD schreibt fest, dass mittels Konformitätserklärung zu gewährleisten und zu erklären ist, dass die betreffenden Medizinprodukte mit den einschlägigen Bestimmungen der EU-MDD übereinstimmen. Unter geltender Rechtslage bedarf die Inverkehrsetzung eines Medizinprodukts der Klasse I ohne Messfunk- tion also der Ausstellung einer Konformitätsbewertung in alleiniger Verantwortung des Herstellers.79 Er ist verpflichtet, eine technische Dokumentation zusammenzustellen und diese zusammen mit der Konformitäts- erklärung für mindestens 5 Jahre ab Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationa- len Behörden bereitzuhalten (Anhang VII Abs. 1 und 2 EU-MDD).80 Erst nachdem der Hersteller die Konfor- mitätserklärung ausgestellt hat, darf das Medizinprodukt in Verkehr gebracht werden (Art. 11 Abs. 5 MDD). Die technische Dokumentation stellt dabei den Nachweis darüber dar, dass das Medizinprodukt die grund- legenden Anforderungen erfüllt. Die grundlegenden Anforderungen, deren Erfüllung mittels der technischen Dokumentation nachzuweisen ist, sind in Anhang I EU-MDD dargelegt. Insbesondere verlangen sie Produkte- und Anwendersicherheit, elektrische und mechanische Sicherheit, das Erfüllen spezifischer Anforderungen an die Auslegung und die 77 ISLER, Off Label Use, S. 86. 78 Siehe Art. 3 Abs. 2 MepV: (…) Als erstmaliges Inverkehrbringen gilt auch die Anwendung durch Fachpersonen eines (…) betriebs- intern hergestellten Medizinprodukts. 79 GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S. 119. 80 Anhang VII Abs. 1 und 2 EU-MDD. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 22 | 68 Konstruktion, spezifische Anforderungen an Produkte mit externer oder interner Energiequelle, ein Risiko- management, das ein vertretbares Nutzen-Risikoverhältnis gewährleistet und Informationen, die durch die Hersteller bereitgestellt werden müssen. Die technische Dokumentation muss entsprechend ermöglichen, eine Bewertung darüber abgeben zu können, ob das Produkt mit den Anforderungen der Richtlinie übereinstimmt und stellt den diesbezüglichen Nachweis des Herstellers der Konformität des Produkts mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungs- anforderungen dar. Gemäss Anhang VII MDD muss sie insbesondere folgendes beinhalten: – eine allgemeine Beschreibung des Produkts, einschliesslich der geplanten Varianten, und seiner Zweckbestimmung(en); – Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltu ngen usw.; – die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlichen Beschreibungen und Erläuterungen; – die Ergebnisse der Risikoanalyse sowie eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen ge- mäss Artikel 5 sowie eine Beschreibung der Lösungen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderun- gen dieser Richtlinie, sofern die in Art. 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt worden sind (anwendbar für die Risikoanalyse ist in der Regel EN ISO 14971)81; – (…) – die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und der vorgenommenen Prüfungen usw. Wenn ein Produkt zur Erfüllung seiner Zweckbestimmung an ein oder mehrere andere Produkte angeschlossen werden muss, der Nachweis, dass das erstere Produkt bei Anschluss an ein anderes Produkt, das die vom Hersteller angegebenen Merkmale aufweist, die grundlegenden Anforderungen erfüllt. – Getroffene Lösungen mit Hinblick auf integrierte Sicherheit in Auslegung und Konstruktion – die präklinische Bewertung – Die klinische Bewertung nach Anhang X82 – Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung Erst nachdem der Hersteller die technische Dokumentation erstellt hat, darf er die Konformitätserklärung ausstellen. Die klinische Bewertung nach Anhang X EU-MDD ist Teil des Nachweises über die Erfüllung der grundle- genden Sicherheits- und Leistungsanforderungen und damit Teil der technischen Dokumentation. Ziel der klinischen Bewertung ist, nachzuweisen, dass das Medizinprodukt bei bestimmungsgemässer Verwendung den grundlegenden Anforderungen entspricht. Sie soll ermöglichen, unerwünschte Nebenwirkungen auszu- schliessen und die Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses belegen. Allenfalls kann von einer klini- schen Bewertung abgesehen werden, die mit Blick auf das Ergebnis des Risikomanagements begründet werden kann. Im Rahmen der entsprechenden Begründung sind Besonderheiten der Wechselwirkung zwi- schen Körper und Produkt und die bezweckte klinische Leistung sowie die Angaben des Herstellers zu be- rücksichtigen (Anhang X Ziff. 1.1d EU-MDD). Die europäischen Leitlinien zur klinischen Bewertung MEDDEV 2.7/1 rev. 4 sind im Besonderen zu berücksichtigen. Nach Art. 47 aHMG muss, wer Medizinprodukte in den Verkehr bringt, ein Produktebeobachtungssystem einführen und unterhalten. Dieses muss erlauben, Erfahrungen mit diesen Produkten zu sammeln, 81 Der ISO Standard 14791 auch unter revidierter Rechtslage vorausgesetzt. Siehe hierzu Rz. 149. 82 Siehe hierzu MEDDEV 2.7/1 Clinical Evaluation. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 23 | 68 auszuwerten und dafür sorgen, dass die Erkenntnisse aus der Produktebeobachtung bei der Herstellung und Weiterentwicklung berücksichtigt werden. Nach Art. 14 aMepV müssen Erstinverkehrbringer angemessene Massnahmen treffen, damit sie während der angegebenen Gebrauchsdauer des Produkts Gefahren, die vom Produkt ausgehen könnten, erkennen können, allfällige Gefahren abwenden können und das Produkt zu- rückverfolgen können. Für das Produktebeobachtungssystem bedeutet dies konkret, dass Beanstandungen, relevante Erfahrungen über die Anwendung und Wirksamkeit des Produkts, Berichte der Fachpresse, eigene Untersuchungsergebnisse und Korrekturmassnahmen erfasst werden müssen (Art. 14 Abs. 1 u. 2 aMepV). Beanstandungen müssen sorgfältig geprüft werden und allenfalls in Korrekturmassnahmen münden (Art. 14 Abs. 3 aMepV). Im Rahmen der Vigilanz müssen schwerwiegende Vorkommnisse83 an die Swissmedic gemeldet werden (Art. 15 Abs. 2 aMepV). Vorkommnisse, die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen unmittelbar und schwerwiegend gefährden oder gefährden könnten, müssen innerhalb von zwei Tagen seit Kenntnisnahmen an die Swissmedic gemeldet werden. Im Falle von einem Vorkommnis, das zum Tod oder zu einer unerwarteten scherwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands geführt hat, muss inner- halb von 10 Tagen seit Kenntnisnahme eine Meldung an die Swissmedic gemacht werden und in den übrigen Fällen innerhalb von 30 Tagen seit Kenntnisnahme. Spitäler sind zudem verpflichtet, ein internes Meldesys- tem einzurichten und eine geeignete sachkundige Person als verantwortliche Person zu bezeichnen (Art. 15 aMepV). Mit den Ergebnissen aus der Produktebeobachtung muss die technische Dokumentation (siehe oben Rz. 85) kontinuierlich aktualisiert werden. Auch die klinische Bewertung (oben Rz. 86) soll nach Markteinführung mit systematischen Datenerhebungen nach der Markeinführung auf dem neuesten Stand gehalten werden (Post-Market Clinical Follow-Up) (Anhang X Ziff. 1.1c EU-MDD). Wird ein Post-Market Clinical Follow-Up nicht für notwendig gehalten, muss dies begründet und dokumentiert werden (Anhang X Ziff. 1.1c EU-MDD). Die europäischen Leitlinien geben an, wann ein Post-Market Clinical Follow-up angezeigt ist und listet als Grund für solche klinischen Studien nach Markteinführung etwa Innovation mit Bezug auf Design, Materialien oder Betreibungsprinzipien, grosse produktbezogene Risiken, anatomische Stellen mit hohem Risiko, hohe zielgruppenbezogene Risiken, Indikation aufgrund der Schwere der zu behandelnden Krankheit oder in Be- zug auf Behandlungsherausforderungen, im Falle von unbeantworteten Fragen zur langfristigen Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Produkts oder wenn dies aufgrund Ergebnissen aus früheren klinischen Bewer- tungen indiziert ist und weitere Gründe.84 Nach Art. 47 Abs. 2 aHMG kann der Bundesrat eine Meldepflicht für das Inverkehrbringen vorsehen. Davon hat der Bundesrat in Art. 6 aMepV Gebrauch gemacht: Der Erstinverkehrbringer eines Medizinprodukts der Klasse I mit Sitz in der Schweiz ist zudem verpflichtet, eine Meldung an die Swissmedic einzureichen, sofern dieser beabsichtigt, mit dem Produkt in der Schweiz tätig zu sein (Art. 6 Abs. 1 aMepV). Änderungen der gemeldeten Informationen sind der Swissmedic einmal jährlich mitzuteilen (Art. 6 Abs. 4 aMepV). Für die Inverkehrbringung des Virtual Walkings mit Ausführung ohne bewegtes Brett ist entsprechend eine Meldung an die Swissmedic zu erstatten. Zudem muss, wer ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, die Voraussetzungen zur Produkteinformation nach Art. 45 Abs. 3 lit. c aHMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 aMepV erfüllen. Diese Produkteinformation muss grund- sätzlich in allen drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) abgefasst sein (Art. 7 Abs. 2 aMepV), kann sich aber auf weniger als drei Amtssprachen oder auf Englisch beschränken, wenn es sich um 83 Art. 3 Abs. 1 lit. d aMepV: schwerwiegendes Vorkommnis: Ereignis im Zusammenhang mit einem Medizinprodukt, das auf eine Funktionsstörung, Änderung wesentlicher Merkmale, unsachgemässe Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung des Produktes zurückzuführen ist und das zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes von Patientinnen oder Patienten, von Anwenderinnen oder Anwendern oder von Dritten geführt hat oder hätte führen können. 84 Ausführlich siehe MEDDEV 2.12/2 rev. 2, Ziff. 5. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 24 | 68 Sonderanfertigungen oder betriebsintern hergestellte Medizinprodukte handelt oder wenn lediglich eine Ab- gabe an Fachpersonen erfolgt (Art. 7 Abs. 3 lit. a aMepV). Die Ausnahme der Abgabe an lediglich Fachpersonen ist für das Virtual Walking einschlägig, zumal dieses lediglich an medizinisch ausgebildete Personen (insbesondere Physiotherapeutinnen und Physiotherapeu- ten) abgegeben wird. 2. Inverkehrsetzung als Ausführung mit bewegtem Brett (Klasse IIa) Nach Anhang 3 Ziff. 6 aMepV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 EU-MDD muss für Medizinprodukte der Klasse IIa das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäss Anhang VII eingehalten werden, in Verbindung mit dem vom Hersteller gewählten Verfahren nach lit. a – c und Ziff. 3 lit. a. Der Hersteller kann also wählen, ob er sich einer sog. EG-Prüfung unterziehen, ein Qualitätssicherungssystem in Bezug auf die Produktion oder das Produkt oder ein vollständiges Qualitätssicherungssystem einrichten und prüfen lassen will. Bei allen Verfahren ist zwingend eine Konformitätsbewertungsstelle nach Wahl beizuziehen (Anhang 3 Ziff. 2 lit. b aMepV).85 Die sog. EG-Prüfung richtet sich nach Anhang IV i.V.m. Anhang VII EU-MDD. Vorausgesetzt ist eine Kon- formitätserklärung nach Anhang VII, wie sie jeder Hersteller eines Medizinprodukts vor dem erstmaligen Inverkehrbringen erstellen und bereithalten muss (Anhang 3 Ziff. 6 aMepV).86 Zudem muss ausdrücklich erklärt werden, dass die Produkte im Einklang mit der technischen Dokumentation hergestellt werden (siehe oben Rz. 85). Der Inhalt der technischen Dokumentation unterscheidet sich nicht wesentlich bei den ver- schiedenen Klassen.87 Auch für die klinische Bewertung kann auf die Anforderungen für die Inverkehrsetzung des Virtual Walkings ohne bewegtes Brett verwiesen werden (siehe oben Rz. 86). Diese Erklärungen sind in einem einzigen Dokument abzugeben nach Anhang VII Ziff. 6.1 EU-MDD. Ausserdem muss der Hersteller eine Dokumentation über die Herstellungsverfahren erstellen. Beim EG-Verfahren muss der Hersteller aus- serdem explizit zusichern, dass er ein Produktebeobachtungs- und Vigilanzsystem (siehe Rz. 87 f.) einrich- tet. Im Verfahren der EG-Prüfung für die Klasse IIa unterscheiden sich Produktebeobachtung und Vigilanz im Vergleich zum Verfahren für Medizinprodukte der Klasse I lediglich dadurch, dass bei der EG-Prüfung eine ausdrückliche Zusicherung für Einrichtung dieser Instrumente verlangt ist.88 Diese Erklärungen und Zu- sicherungen werden in einem zweiten Schritt durch eine benannte Stelle auf ihre Konformität mit der techni- schen Dokumentation überprüft. Der Hersteller kann wiederum gemäss Anhang IV Ziff. 4 und 8.2 wählen, ob die Überprüfung auf statistischer Grundlage erfolgen soll oder ob jedes einzelne Produkt kontrolliert und erprobt werden soll.89 An jedem genehmigten Produkt wird durch die benannte Stelle deren Kennnummer angebracht und die Konformitätsbescheinigung ausgestellt.90 Das Qualitätssicherungsverfahren Produktion nach Anhang V EU-MDD stellt sicher, dass das geneh- migte Qualitätssicherungssystem tatsächlich für die Herstellung angewandt wird und dass die Produkte einer Endkontrolle unterzogen werden (Anhang V Ziff. 1 EU-MDD). Auch hier ist gemäss Anhang V Ziff. 6.1 EU- MDD eine Konformitätserklärung nach Anhang VII EU-MDD erforderlich. Der Hersteller richtet ein Qualitäts- sicherungssystem ein und beantragt dessen Bewertung durch eine Konformitätsstelle. Der Inhalt dieses An- trags richtet sich nach Anhang V Ziff. 3.1 EU-MDD. Dem Antrag muss eine Dokumentation über das System beigefügt werden und eine Zusicherung, die sich aus dem System ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, es zu unterhalten und ein systematisches Produktebeobachtungssystem einzurichten. Gemäss Anhang V Ziff. 3.3 und 6.3 wird in der Folge ein Audit durch die Konformitätsstelle durchgeführt. Ziel dieser förmlichen 85 GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S. 120. 86 GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S. 120. 87 Johner Institut, (besucht am: 27. Mai 2021). 88 GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S.121. 89 Prüfungsverfahren nach Anhang IV Ziff. 5.1 und 6.2 EU-MDD. 90 GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S.120 f. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 25 | 68 Überprüfung ist, dass das System mit der technischen Dokumentation übereinstimmt.91 Nach der Durchfüh- rung des Audits überwacht die Konformitätsbewertungsstelle durch regelmässige Inspektionen und unange- meldeten Besichtigungen, ob der Hersteller die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem erge- benden Verpflichtungen ordnungsgemäss einhält. Nach Anhang V Ziff. 3.4 muss der Hersteller die benannte Stelle von sich aus über alle geplanten wesentlichen Änderungen informieren.92 Das Verfahren der Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang VI EU-MDD entspricht im Wesentli- chem dem Verfahren nach Anhang V EU-MDD. Im Unterschied steht aber das Produkt im Zentrum des Qualitätssicherungssystems. Gemäss Anhang VI Ziff. 3.2 wird jedes Produkt oder eine repräsentative Stich- probe gemäss dem festgehaltenen Prüfverfahren geprüft.93 Auch beim vollständigen Qualitätssicherungssystem kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu den Qualitätssicherungssystem verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass das genehmigte System für die Auslegung, die Fertigstellung und die Endkontrolle angewandt wird. Eine Besonderheit nach Anhang II Ziff. 3.2 lit. c besteht darin, dass auch Verfahren zur Steuerung und Kontrolle der Produkteauslegung einge- richtet werden müssen. Ziff. 4 bestimmt, dass für die Klasse IIa keine EG-Auslegungsprüfbescheinigung notwendig ist. Die Konformitätsstelle prüft die Verfahren zur Steuerung und Kontrolle der Produkteauslegung bei diesen Produkten anhand der technischen Dokumentationen gemäss Ziff. 3.2 lit. c. Dazu dient mindes- tens eine repräsentative Probe jeder Produkteunterkategorie (Anhang II Ziff. 7.1 und 7.2 EU-MDD). Die Meldepflichten nach Art. 6 aMepV (siehe oben Rz. 90) finden für Medizinprodukte der Klasse IIa keine Anwendung, zumal deren Konformitätsbewertungsverfahren den Beizug einer bezeichneten Stelle erfordert, und diese die ausgestellten Bescheinigungen an die Swissmedic melden müssen (Art. 13 Abs. 1 aMepV). Für die Produktinformationen kann ebenfalls auf die Ausführungen zum Verfahren für die Klasse I verwie- sen werden (Rz. 92). 3. Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren Grundsätzlich ist, sofern jemand ein Medizinprodukt in der Schweiz erstmals in den Verkehr bringt (zur erst- maligen Inverkehrbringung siehe oben Rz. 82 f. sowie Rz. 94 f.), eine Konformitätserklärung beizubringen (Art. 9 Abs. 1 aMepV) sowie muss der Nachweis erbracht werden können, dass das Produkt den grundle- genden Anforderungen entspricht (siehe oben Rz. 84) und die angepriesene Wirksamkeit bzw. Leistung er- füllt (Art. 9 Abs. 2 aMepV). Nach Art. 9 Abs. 4 aMepV kann die Swissmedic das erstmalige Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme eines Medizinprodukts auch ohne Konformitätsbewertungsverfahren bewilligen, wenn dessen Verwendung im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -ge- sundheit liegt. Weiter können nach Abs. 5 unter gewissen Voraussetzungen einzelne Medizinprodukte auch ohne Konformitätsbewertungsverfahren sowie ohne Bewilligung der Swissmedic in Verkehr gebracht und angewendet werden. Die Bestimmung für Ausnahmebewilligungen durch die Swissmedic und die Anwendung von nicht ausnah- mebewilligten Produkten, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterstehen, sind bereits vor Erlass der neuen europäischen Verordnungen (EU-MDR und EU-IVDR) in die aMepV aufgenommen worden. Sie stützen sich auf Art. 46 Abs. 3 lit. b aHMG. Im Unterschied zur Rechtslage noch vor 01.08.2020 gibt es damit neu eine Möglichkeit, ein Produkt auch ohne Konformitätsbewertung in Verkehr zu bringen und/oder anzu- wenden, ohne dafür jedenfalls einer Ausnahmebewilligung zu bedürfen. 91 GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S. 122. 92 GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S. 122. 93 GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S. 122 f. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 26 | 68 Die Revision der Bestimmungen zur Ausnahmebewilligung und zur Möglichkeit der Anwendung ohne Kon- formitätsbewertungsverfahren und ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung wurden dem Inkrafttreten der MepV per 01.08.2020 vorgezogen und entsprechend wortgleich in die revMepV (siehe hierzu unten Rz. 223 f.) übernommen. Damit gelten die Erläuterungen zur entsprechenden Bestimmung in Art. 22 re- vMepV gleichwohl für Absätze 4 und 5 von Art. 9 aMepV. Fraglich ist vor diesem Hintergrund, ob das Virtual Walking allenfalls mittels Ausnahmebewilligung oder aber gar ohne eine solche im SPZ Nottwil angewendet werden kann. Zumal für die Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 4 und 5 aMepV keine Differenzierung nach Klassifizierung des Medizinprodukts gemacht wird, gelten die nach- folgenden Feststellungen für die Ausführungen des Virtual Walkings sowohl mit als auch ohne bewegtes Brett. a. Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 4 aMepV Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung durch die Swissmedic nach Art. 9 Abs. 4 aMepV setzt voraus, dass der Antrag auf die Bewilligung begründet ist und im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patien- tensicherheit oder -gesundheit liegt. Diese Ausnahmeregelung stützt sich auf Art. 46 Abs. 3 lit. b aHMG, die dem Bundesrat in lit. b die Kompetenz einräumt, für bestimmte Medizinprodukte oder -gruppen Ausnahmen von der Konformitätsbewertung vorzusehen. Diese Bestimmungen weichen insofern von der Rechtslage mit Stand 01.06.2019 ab, als eine Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 4 aMepV mit Stand 01.06.2019 nur dann möglich war, wenn sie der Behebung lebensbedrohlicher Zustände oder der Beseitigung dauernder Beeinträchtigung einer Körperfunktion dienten, kein konformes Medizinprodukt für diese Indikation vorhan- den war und sie ausschliesslich an Einzelpersonen angewendet worden war. Unter geltendem Recht hinge- gen ist die Ausnahmebewilligung nicht mehr an einen kumulativen Anforderungskatalog geknüpft, sondern setzt voraus, dass der Antrag auf eine solche begründet ist und im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder Patientensicherheit oder -gesundheit liegt. Art. 46 Abs. 3 aHMG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Ausnahmen von den Konformitätsbewer- tungsverfahren zu bestimmen. Der Bundesrat übt dies als Verordnungsgeber im Rahmen des Zwecks der Medizinprodukteregulierung analog der europäischen Norm aus und normiert in Art. 9 Abs. 4 aMepV Aus- nahmebewilligungen, die, analog dem europäischen Recht94, im Falle eines Interessens der öffentlichen Ge- sundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit durch die Swissmedic erteilt werden können. Mit der Revision von Art. 9 Abs. 4 aMepV wurde der strenge Katalog, in dessen Rahmen die Swissmedic eine Aus- nahmebewilligung erteilen kann, erweitert und einerseits als Voraussetzung lediglich das Vorliegen eines begründeten Antrags festgesetzt, und der Swissmedic ein Rechtsfolgeermessen für die Erteilung der Aus- nahmebewilligung gewährt.95 Die Swissmedic hat den ihr zugestandenen Ermessensspielraum pflichtgemäss und damit verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben.96 Besonderes Augenmerk ist bei der Ermessensausübung auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angesiedelten öffentlichen Interessen zu richten.97 Art. 9 Abs. 4 aMepV enthält einen direkten Verweis auf das Interesse der öffentlichen Gesundheit sowie der Pati- entensicherheit oder -gesundheit und schreibt der Swissmedic eine entsprechende Interessensabwägung vor.98 Gegenübereinander abgewägt werden müssen demnach das Interesse der Produktesicherheit im Sinne der Zielsetzung des HMG, der die Konformitätsbewertungsverfahren Rechnung tragen, und die öffentliche 94 Siehe Art. 59 MDR. 95 Vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Rz. 1425. 96 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Verwaltungsrecht, S. 216. 97 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Verwaltungsrecht, S. 216. 98 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 27; vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Verwaltungsrecht, S. 430. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 27 | 68 Gesundheit bzw. die Patientensicherheit oder -gesundheit, die allenfalls eine Ausnahme von der Konformi- tätsbewertung zu rechtfertigen vermögen. Naturgemäss muss für eine Ausnahmebewilligung eine vom Nor- malfall abweichende Ausnahmesituation, ein wirklicher Sonderfall vorliegen.99 Beispielhaft für Situationen, in denen eine Ausnahmebewilligung gewährt werden könnte, werden etwa Fälle genannt, in denen ein Konfor- mitätsbewertungsverfahren nach altem Recht durchgeführt wurde, aus Kapazitätsmängeln bei den bezeich- neten Stellen aber nicht rechtzeitig ein Konformitätsbewertungsverfahren nach neuem Recht durchgeführt werden konnte.100 Diese Ausgangslage und zudem die Systematik der Norm, die vorerst in Abs. 4 Ausnahmen von der Konfor- mitätsbewertung im Interesse der öffentlichen Gesundheit und/oder im Patienteninteresse zulässt und so- dann in Abs. 5 einzelfallbezogene Ausnahmen zulässt (siehe hierzu Rz. 112 f.), lässt darauf schliessen, dass die Ausnahme von der Konformitätsbewertung in Abs. 4 nur für weitreichende Sachverhalte gelten soll und keine einzelnen «Härtefälle» berücksichtigt. Demnach müssen wichtige systematische Gründe vorliegen, weshalb das Konformitätsverfahren nicht regelkonform durchgeführt werden kann. Für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung müsste das SPZ-Nottwil also begründen können, wieso die Anwendung des Virtual Walkings im SPZ-Nottwil ohne erforderliches Konformitätsbewertungsverfahren der- art gewichtig im öffentlichen Interesse der Gesundheit und Patienteninteresse liegt, dass es die Anwendung ohne Konformitätsbewertungsverfahren und damit das Interesse der Produktesicherheit zu überwiegen ver- mag. Möglich wäre etwa zu begründen, dass das Virtual Walking lediglich als ultima ratio angewendet wird, wenn keine anderen Therapien einen Erfolg herbeizuführen vermochten. Allerdings wird dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verfangen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass unter revidierter Rechtslage Erleichterungen für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Medizinprodukte vorgesehen sind (siehe hierzu Rz. 212 f.). Das Absehen von einer Konformitätsbewertung ist vor dem Hin- tergrund dieser Erleichterungen nicht gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Verwendung des Virtual Walkings im SPZ-Nottwil nicht die erforderliche Schwelle des überwiegenden Interessens der öffentlichen Gesundheit oder des Patienteninteressens erreicht, sodass das Interesse der Produktesicherheit und die damit zusam- menhängende Konformitätsbewertung das Interesse an der Anwendung des Virtual Walkings im SPZ-Nottwil überwiegt. Eine Anwendung ohne Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 9 Abs. 4 aMepV dürfte ent- sprechend nicht möglich sein. b. Verwendung ohne Ausnahmebewilligung (Art. 9 Abs. 5 aMepV) Nach Art. 9 Abs. 5 aMepV können darüber hinaus einzelne Medizinprodukte ohne Konformitätsbewertungs- verfahren und ohne Ausnahmebewilligung der Swissmedic angewendet und in Verkehr gebracht werden, wenn sie (a) der Behebung lebensbedrohlicher Zustände oder der Beseitigung dauernder Beeinträchtigun- gen einer Körperfunktion dienen; (b) kein konformes Produkt für die bestimmte Indikation vorhanden ist; (c) sie ausschliesslich von Medizinalpersonen an Einzelpersonen angewendet werden; (d) die anwendende Me- dizinalperson die betroffene Person über die Nichtkonformität des Produkts und die damit verbundenen Ri- siken aufgeklärt hat; und die betroffene Einzelperson der Anwendung des Produkts zugestimmt hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gemäss Merkblatt der Swissmedic eine schriftliche Do- kumentation zu erstellen, die entsprechend aufzubewahren ist.101 Die Reichweite der Ausnahme nach Art. 9 Abs. 5 aMepV ist durch Gesetzesauslegung nach den anerkann- ten Interpretationsgrundsätzen zu ermitteln. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts von Art. 9 99 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Verwaltungsrecht, S. 429. 100 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 27. 101 Merkblatt Ausnahmebewilligung ab 26.05.2021, S. 3. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 28 | 68 Abs. 5 aMepV. Ausgangspunkt der Auslegung einer Bestimmung bildet vorerst der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung (grammatikalische Auslegung). Ergibt sich aus dem Text keine klare, eindeutige Auslegung, sondern kommen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten infrage, muss nach der wahren Tragweite des Gesetzestexts gesucht werden. Dabei sind alle Auslegungselemente in einem Methodenpluralismus zu be- rücksichtigen.102 Namentlich sind Sinn und Zweck der Norm sowie die dem Text zugrunde liegenden Wer- tung (teleologische Auslegung) zu beachten. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zu- kommt (systematische Auslegung), und deren Entstehungsgeschichte (historische Auslegung).103 Art. 9 Abs. 5 aMepV legt fest, dass einzelne Medizinprodukte ohne Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr gebracht und angewendet werden können, sofern die kumulativen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Lit. c hält sodann fest, dass sie ausschliesslich von Medizinalpersonen und ausserdem nur an Einzel- personen angewendet werden dürfen. Dies bedeutet, dass der Begriff des Inverkehrbringens und Anwen- dens nach Abs. 2 lediglich im Zusammenhang einer Anwendung durch eine Medizinalperson zu verstehen ist. Vom Wortlaut ausgehend (grammatikalische Auslegung) ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei der Ausnahme nach Abs. 5 nur um Einzelfälle handeln darf, und dass diese nicht für einen gesamten Medizinproduktetyp angerufen werden kann. Auch der Kontext der Norm (systematische Auslegung) spricht dafür, dass Abs. 4 Ausnahmebewilligungen für eine weitere Sphäre erlauben soll, während Abs. 5 für Ein- zelfälle einschlägig ist. Im Unterschied zu Abs. 4 führt Abs. 5 auch keine Voraussetzung des Interessens der öffentlichen Gesundheit oder Patientensicherheit oder -gesundheit. Die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) bestätigt dies ebenso: bisher war das Inverkehrbringen lediglich unter der Voraus- setzung einer Ausnahmebewilligung möglich. Abs. 5 spiegelt gemäss dem Erläuternden Bericht zur revMepV die Praxis wider, dass Ausnahmebewilligungen in der Regel sehr kurzfristig und mit medizinischer Notwen- digkeit und Dringlichkeit begründet werden, weswegen es der Swissmedic häufig nicht möglich ist, eine Aus- nahmebewilligung für einen einzelnen Patienten umfassend zu prüfen und damit die Verantwortung für den Einsatz des Produktes letztlich im medizinischen Notfall ohnehin den Anwender treffe. Dies soll nun in Abs. 5 entsprechend aufgenommen werden.104 Abs. 5 bezweckt also (teleologische Auslegung) eine raschere An- wendung in Einzelfällen ohne vorgängige Konsultation der Swissmedic. Solche Produkte dürfen allerdings nicht weiter auf dem Markt bereitgestellt werden.105 Die Voraussetzungen nach Abs. 5 knüpfen demnach klar an das Interesse des einzelnen Patienten im Einzelfall an. Das Virtual Walking kann also unter der Ausnahme nach Art. 9 Abs. 5 aMepV nur im Einzelfall für einzelne Patienten angewendet werden. Dies muss entsprechend dokumentiert sein. Vor dem Hintergrund des Ein- zelfalls ist zumindest fraglich, ob der Umstand, dass das Virtual Walking im SPZ-Nottwil eigens hergestellt wurde, als Begründung für den Einzelfall ausreicht. Bezüglich des Begriffs der Medizinalperson ist vorerst fraglich, ob als Medizinalpersonen zum Beispiel auch Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen gelten. Vom Wortlaut ausgehend (grammatikalische Ausle- gung) ist dies nicht klar bestimmbar. Aus den Erläuterungen zur Revision des Medizinprodukterechts geht hervor (historische Auslegung), dass die anwendende Person eine Medizinalperson nach Art. 2 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes sein und damit einen universitären Medizinalberuf ausüben muss.106 Dazu gehören etwa Ärztinnen und Ärzte, nicht aber Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm (teleologische Auslegung), die Ausnahmen in der Verantwortung von medizinischen Fachpersonen erlaubt und der Systematik der Norm (systematische Auslegung), die Ausnahmen von Kon- formitätsbewertungsverfahren ohne Ausnahmebewilligung erlaubt, hingegen aber im Vergleich zum 102 BGE 124 III 266, S. 268, E. 4. 103 BGE 142 II 80, S. 91, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen. 104 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 28. 105 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 28. 106 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 28; Merkblatt Ausnahmebewilligung ab 26.05.2021, S. 3. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 29 | 68 Ausnahmebewilligungstatbestand in Abs. 4 die Verantwortung für die Sicherheit und Leistung des Medizin- produkts an medizinische Fachpersonen überbindet. Bezüglich der Aufklärung durch die Medizinalperson über die Nichtkonformität des Produkts und die damit verbundenen Risiken ist vom Wortsinn ausgehend (grammatikalische Auslegung) nicht vollends klar, wie weitreichend die Aufklärung geht. Beigezogen werden kann insbesondere die allgemeine Sorgfaltspflicht im Heilmittelrecht nach Art. 3 aHMG und Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 aHMG, die die Beachtung der anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften vorschreiben. Der Erläuternde Bericht zur Revision der Medizin- produkteverordnung (historische Auslegung) zieht zudem einen Vergleich mit dem Off-Label-Use von Arz- neimitteln107: «(…) die Verantwortung für den Einsatz eines Produktes ohne Konformitätsnachweis in einer medizinischen Notfallsituation trifft immer den Anwender».108 Dieser Vergleich lässt zudem darauf schlies- sen, dass auch eine Anwendung eines Medizinprodukts ohne Konformitätsnachweis im Einzelfall dann ak- zeptabel ist, wenn die anwendende Person die entsprechende Verantwortung dafür übernimmt. Beim Off- Label-Use im Arzneimittelrecht wird von einem individuellen Heilversuch innerhalb der Therapiefreiheit ge- sprochen, für den sich die Sorgfaltspflichten, und damit die Regeln über Aufklärung, Einwilligung, Untersu- chung und Dokumentation, am Behandlungsvertrag orientieren.109 Dies entspricht auch dem Zweck der Norm (teleologische Auslegung), zumal Verantwortung an die Medizinalperson überbunden wird, da das Medizinprodukt nur von einer solchen angewendet werden darf und diese für die Aufklärung zuständig ist. Nebst der grundsätzlichen Aufklärungspflicht gemäss Behandlungsvertrag tritt also die Aufklärung über die Nichtkonformität des Produkts und die hinreichende Aufklärung gemäss arztrechtlichen Grundsätzen über die damit verbundenen Risiken. Dazu gehört zudem eine Aufklärung darüber, dass für nicht konforme Medi- zinprodukte grundsätzlich keine Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenkasse besteht (zur Vergü- tungspflicht siehe nachfolgend Rz. 125).110 Weiter schreibt lit. b vor, dass kein konformes Produkt für die bestimmte Indikation vorhanden sein darf. Entsprechend muss der Anwendung eine entsprechende Evaluation über mögliche andere, konforme Medi- zinprodukte für diese Indikation vorangehen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Anwendung des Virtual Walkings der Behebung lebensbedrohlicher Zustände oder der Beseitigung dauernder Beeinträchtigung einer Körperfunktion dient. Dies entspricht einer der Voraussetzungen, die unter früherem Recht für die Ausnahmebewilligung notwen- dig war. Der erste Teil dieser Voraussetzung spiegelt die Begründung im Erläuternden Bericht zur revMepV wieder, dass Anträge auf Ausnahmebewilligungen oftmals in medizinischen Notfallsituationen an die Swiss- medic gestellt werden. Der Wortlaut von lit. a stützt alternativ darauf ab, dass die Anwendung der Beseitigung einer dauernden Beeinträchtigung einer Körperfunktion dienen muss. Dieses Kriterium ist vom Wortlaut aus- gehend klar alternativ formuliert und schliesst keine medizinische Dringlichkeit im Sinne eines Notfalls ein, sondern einzig die Beseitigung einer dauernden Beeinträchtigung einer Körperfunktion. Es könnte zwar ar- gumentiert werden, dass es sich zumindest um eine Ausnahmesituation handeln muss, und dass diese eine gewisse Dringlichkeit einschliessen muss, die es dem Anwender nicht erlaubt, die erforderliche Konformität beizubringen. Allerdings wird für diese Ausnahme gerade nicht eine Ausnahmebewilligung verlangt, der grundsätzlich eine Ausnahmesituation zugrunde liegen muss, sondern es wird eine einzelfallbezogene Aus- nahme in der Verantwortung des Anwenders erlaubt, deren Reichweite nicht über den Einzelfall und die Anwendung am einzelnen Patienten hinausgeht. Der Wortlaut knüpft an die Körperfunktion an, deren Beeinträchtigung durch die Anwendung des nicht kon- formen Medizinprodukts beseitigt werden soll. Fraglich ist zunächst, wie der Begriff der Körperfunktion 107 Off-Label-Use gilt als Anwendung ausserhalb der Indikation oder Dosierung (BGE 34 IV 175, E. 4.1). 108 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 28. 109 BAUR, Personalisierte Medizin im Recht, S. 225 f. 110 BGE 119 II 456, E. 2. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 30 | 68 auszulegen ist und sodann, ob Art. 9 Abs. 5 aMepV eine vollständige Beseitigung der dauernden Beeinträch- tigung verlangt. Vom Wortlaut ausgehend ist nicht klar bestimmbar, ob der Behandlungserfolg der Indikation des Virtual Walkings unter den Begriff der Körperfunktion subsumiert werden kann (grammatikalische Aus- legung). Die Voraussetzungen nach Abs. 5 waren unter früherem Recht Voraussetzung für eine Ausnahme- bewilligung. Allerdings findet sich keine einschlägige Rechtsprechung zur Körperfunktion für Ausnahmebe- willigungen nach altem Recht, auch in den Erläuterungen zur Revision wird der Begriff der Körperfunktion nicht gesondert aufgegriffen (historische Auslegung). Der Begriff der Körperfunktion wird ausserhalb des Medizinprodukterechts insbesondere im Sozialversicherungsrecht verwendet. Gemäss der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF), einer Klassifikation der WHO zur Beschreibung von Behinderungen, sind Körperfunktionen physiologische und psychologische Funktionen von Körpersyste- men.111 So wird im Unfallversicherungsrecht etwa auch ein Simulationsimplantat, welches die von einer ver- heilenden Operationsnarbe herrührenden Schmerzen unterdrückt und damit die körpereigene Regenations- fähigkeit in Form einer schmerzlosen Wundheilung ersetzt, als das Ersetzen einer Körperfunktion postu- liert.112 Das Virtual Walking wird für die Behandlung neuropathischer Schmerzen verwendet, die aufgrund einer plötzlich eingetretenen Paraplegie beim Patienten chronisch auftreten. Neuropathische Schmerzen werden dadurch hervorgerufen, dass das Aussenden und Rückmelden von Neuronen zwischen Gehirn und Rücken- mark nicht richtig funktioniert.113 Patienten im SPZ-Nottwil, bei denen das Virtual Walking angewendet wer- den soll, sind von chronischen neuropathischen Schmerzen geplagt, weil das Gehirn die plötzliche Paraple- gie nicht richtig verarbeiten kann. Die Beeinträchtigung bildet damit nicht der daraus resultierende neuropa- thische Schmerz, sondern die Wiederherstellung der Funktion des Aussendens und Rückmeldens der Neu- ronen zwischen Gehirn und Rückenmark. Vor diesem Hintergrund ist nach der hier vertretenen Meinung die Funktion des Aussendens und Rückmeldens der Neuronen zwischen Gehirn und Rückenmark als Körper- funktion zu qualifizieren und deren Beeinträchtigung als Beeinträchtigung einer Körperfunktion im Sinne von Art. 9 Abs. 5 aMepV zu subsumieren. Diese Beeinträchtigung ist auch klar als dauernd zu qualifizieren, zu- mal die Schmerzen bei den Patienten chronisch auftreten. Weiter ist fraglich, ob das Virtual Walking diese dauernde Beeinträchtigung vollständig beseitigen muss, um unter Art. 9 Abs. 5 lit. a aMepV zu fallen. Abs. 5 schreibt vor, dass die Anwendung des Medizinprodukts zur Beseitigung einer dauernden Beeinträchtigung dienen muss. Vom Wortlaut ausgehend ist nicht klar bestimm- bar, ob damit grundsätzliche eine Beseitigung erreicht werden muss oder ob auch eine Milderung der Beein- trächtigung als Schwelle für die Ausnahme ausreicht. Die Voraussetzung der Beseitigung einer dauernder Beeinträchtigung einer Körperfunktion war unter altem Recht (gültig bis 31.07.2020) Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung. Im hierfür geltenden Merkblatt der Swissmedic war festgehalten, dass «eine dau- ernde Beeinträchtigung einer Körperfunktion (…) dank dem Produkt verbessert (werden muss».114 Gemäss der Praxis der Swissmedic (historische Auslegung) ist demnach auch eine Verbesserung der Beeinträchti- gung ausreichend. Auch von einer Zweckbetrachtung ausgehend (teleologische Auslegung) und mit Blick darauf, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die zwar naturgemäss restriktiv auszulegen ist, um nicht die grundsätzliche Regelung zu umgehen, ist eine Differenzierung von wahrscheinlicher Beseiti- gung und Milderung nicht zweckmässig. Das Virtual Walking zielt darauf ab, die chronischen neuropathischen Schmerzen, die durch eine Beeinträch- tigung der Funktion des Aussendens und Rückmeldens von Neuronen zwischen Gehirn und Rückenmark hervorgerufen werden, zu behandeln. Klar ist, dass es grundsätzlich das Ziel der Behandlung ist, diese Be- einträchtigung zu beseitigen. Vor dem Hintergrund einer restriktiven Auslegung einer Ausnahme ist in diesem 111 DE BOER/ANNER/KUNZ, Beweisfragen, S. 137. 112 HÜRZELER/CADERAS, KOSS-Kommentar, N 5 zu Art. 12 UVG. 113 MORSCHETT/NÄGEL/STURM/ENAX-KRUMOVA, Neurologische Pathophysiologie, S. 231 f. 114 Merkblatt Ausnahmebewilligung 01.01.2019, S. 1. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 31 | 68 Punkt allerdings besonderen Wert auf das medizinisch-wissenschaftliche Darlegen des Beseitigens zu le- gen. Sollte im SPZ-Nottwil das Virtual Walking unter Anwendung der Ausnahme nach Art. 9 Abs. 5 aMepV ange- wendet werden, muss zunächst sichergestellt sein, dass eine Ärztin oder ein Arzt das Virtual Walking an- wendet. Zudem überbindet dies die Verantwortung für diese Anwendung primär an die anwendende Medizi- nalperson. Sie muss den Patienten hinreichend darüber aufklären, welche Risiken aufgrund der Nicht-Kon- formität bestehen und das Einverständnis zur Anwendung trotz dieser Aufklärung einholen. Sie trifft sodann auch die entsprechende Dokumentationspflicht gemäss Behandlungsvertrag. Alle Voraussetzungen, also das Dienen zur Beseitigung einer dauernden Beeinträchtigung einer Körperfunktion, das Anwenden für den Einzelfall, das Nichtvorliegen eines entsprechenden konformen Produkts sowie die hinreichende Aufklärung durch die Medizinalperson und das entsprechende Einverständnis des Patienten sind zu dokumentieren und entsprechend aufzubewahren. In Bezug auf im Einzelfall ohne Konformitätsbewertung angewendete Medizinprodukte ist besonderes Au- genmerk auf die Übernahme der Kosten durch die obligatorische Krankenversicherung zu legen. Im Kran- kenversicherungsrecht gelten als Medizinprodukte Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder der Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KVG). Grundsätzlich werden Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, vergütet (Art. 20 KLV). Die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die von Leistungserbrin- gern (u.a. Ärzte und Ärztinnen, Spitäler) im Rahmen der Behandlung zulasten der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung verwendet werden, ist in den Tarifverträgen geregelt.115 Da das Virtual Walking nicht von den Tarifverträgen erfasst ist, wäre allenfalls eine analoge Anwendung der Einzelfallvergütung nach Art. 71a ff. KVV denkbar.116 Im Ergebnis erfordert die Anwendung des Virtual Walkings unter der Ausnahme von Art. 9 Abs. 5 aMepV demnach eine vertiefte Klärung über die Kostenübernahme. 4. Zwischenfazit Unter geltender Rechtslage unterscheidet das Gesetz für Medizinprodukte ausserhalb der In-Vitro-Diagnos- tik mit Bezug auf die Rechtsfolgen nicht zwischen der Inbetriebnahme und der Inverkehrsetzung eines Me- dizinprodukts. Entsprechend ist für das Virtual Walking das Konformitätsbewertungsverfahren für eine Inver- kehrsetzung durchzuführen. Wird das Virtual Walking ohne bewegtes Brett in Verkehr gebracht, so ist das Virtual Walking vorerst auf die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen zu prüfen und diese Kon- formität ist mittels der technischen Dokumentation zu belegen. Erst dann darf die Konformitätserklärung aus- gestellt werden. Für die Ausführung mit bewegtem Brett kann zwischen einer EG-Prüfung, einer Qualitätssi- cherung Produktion oder einer Qualitätssicherung Produkt gewählt werden. Die grundlegenden Anforderun- gen und Anforderungen an die technische Dokumentation gelten gleichwohl für die Ausführung des Virtual Walkings mit bewegtem Brett. Für die Inverkehrbringung beider Ausführungen ist ein Produktebeobach- tungssystem sowie ein Vigilance-System einzurichten. Technische Dokumentation und klinische Bewertung sind mit den Ergebnissen aus Produktebeobachtung und Vigilance zu aktualisieren. Für das Inverkehrbrin- gen beider Klassen ist eine Meldung an die Swissmedic erforderlich. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 4 aMepV ist für die Anwendung im SPZ-Nottwil nicht denkbar: Auch wenn die Interessen für eine Anwendung des Virtual Walkings stark sind, sind diese vor dem Hinter- grund des Zwecks der Norm (etwa Konformität mit altem Recht und keine Möglichkeit, eine Konformitätsbe- wertung unter neuem Recht rechtzeitig zu erlangen), nicht überwiegend. Eine Anwendung des Virtual Wal- kings ohne Konformitätsbewertungsverfahren unter der Ausnahme von Art. 9 Abs. 5 aMepV könnte unter 115 RÜTSCHE, Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall, S. 74. 116 Vgl. RÜTSCHE, Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall, S. 79 f. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 32 | 68 guter Begründung und Dokumentation verfangen, allerdings ist diese nur für Einzelfälle bestimmt und für eine mittelfristig regelmässige Anwendung des Virtual Walkings im SPZ-Nottwil, gerade auch vor dem Hin- tergrund der Thematik betreffend Kostenübernahme durch die Krankenversicherung, ungeeignet. B. Revidierte Rechtslage gemäss Stand 2021 Bezüglich den einleitenden Bemerkungen zu Aufbau und Struktur der Bestimmungen zur Medizinproduk- teregulierung kann für die revidierte Rechtslage weitgehend auf die Ausführungen gemäss Rz. 72 ff. zur geltenden Rechtslage verwiesen werden. Relevante Änderungen werden nachfolgend aufgezeigt. Art. 4 Abs. 1 lit. b revMepV definiert als Inverkehrbringung das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Schweizer Markt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a revMepV bedeutet ein erstmaliges Bereitstellen auf dem Markt jede unentgeltliche oder entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Produkts zum Vertrieb, Ver- brauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Diese De- finitionen decken sich mit den unionsrechtlichen Bestimmungen nach Art. 2 Ziff. 27 und 28 EU-MDR. Der Begriff des Inverkehrbringens nach revidierter Rechtslage entspricht dem Begriff des erstmaligen Inverkehr- bringens nach geltender Rechtslage.117 Im Unterschied zur EU-MDR verwendet die revMepV in Art. 4 Abs. 1 lit. b revMepV jedoch anstelle der «Abgabe eines Produkts» nach Art. 2 Ziff. 27 EU-MDR die Formulierung «Übertragung oder Überlassung eines Produkts», zumal der Begriff der «Abgabe» nach Art. 4 Abs. 1 lit. f re- vHMG das Überlassen an den Endanwender bedeutet. Die Inbetriebnahme wird nach Art. 4 Abs. 1 lit. c revMepV als den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem ein ge- brauchsfertigtes Produkt den Endanwenderinnen und Endanwendern erstmals zur Verwendung auf dem Schweizer Markt entsprechend seiner Zweckbestimmung zur Verfügung gestellt wird. Diese stimmt mit der Begriffsdefinition gemäss Art. 2 Ziff. 29 EU-MDR118 überein. Diese Definition entspricht der eigentlichen Ab- gabe nach Art. 4 Abs. 1 lit. f revHMG.119 Unter revidierter Rechtslage neu hinzugekommen ist die ausdrückliche Ermächtigung an den Bundesrat ge- mäss Art. 45 Abs. 6 revHMG, dass für Medizinprodukte, die ausschliesslich in Gesundheitseinrichtun- gen hergestellt und verwendet werden, Erleichterungen im Vergleich zur «konventionellen» Inverkehrset- zung vorgesehen werden können. Der Begriff des betriebsintern hergestellten Produkts und die entspre- chende Bestimmung gemäss Art. 46 Abs. 3 lit. a aHMG wurde gestrichen.120 Auf dieser Basis konkretisiert Art. 9 Abs. 1 revMepV, dass Produkte, die innerhalb von Gesundheitseinrichtungen hergestellt und aus- schliesslich dort verwendet werden, als in Betrieb genommen gelten (siehe oben Rz. 130). Medizinprodukte, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und ausschliesslich dort verwendet werden, gelten nicht als in den Verkehr gebracht. Sie erfüllen nämlich den Begriff des Inverkehrbringens nicht, zumal sie, wenn sie ausschliesslich in der herstellenden Gesundheitseinrichtung verwendet werden, im Sinne eines Bereitstel- lens auf dem Markt weder übertragen noch überlassen werden.121 Weil die Medizinprodukte in diesem Fall die Gesundheitseinrichtung nicht verlassen, rechtfertigt sich aufgrund des eingeschränkten Risikos und dem reduzierten Kreis möglicher Betroffenen eine im Vergleich zu den strengeren Anforderungen an die Inver- kehrbringung (Rz. 142 f. und Rz. 174 f.) verhältnismässige Erleichterung (siehe Rz. 212 f.).122 Damit korrespondierend bestimmt die revMepV in Art. 4 lit. k und l den Begriff der Gesundheitseinrichtung bzw. des Spitals und übernimmt mit der Begrifflichkeit der Gesundheitseinrichtung grundsätzlich die 117 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 16. 118 „Inbetriebnahme“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt, mit Ausnahme von Prüfprodukten, dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem Unionsmarkt verwendet werden kann. 119 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 16. 120 Erläuternder Bericht zur Änderung des Heilmittelgesetzes, S. 17. 121 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 21. 122 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 21. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 33 | 68 unionsrechtliche Definition. Unter der geltenden Rechtslage war der Begriff «Spital» auf Bundesebene nicht einheitlich definiert. In der revMepV findet sich nun unter lit. k eine einheitliche, an das KVG angelehnte Definition des Spitals. Die Unterscheidung zwischen Spital und anderen Gesundheitseinrichtungen ist eine Besonderheit des schweizerischen Rechts. Sie erfolgt, weil die Marktüberwachung in den Spitälern durch die Swissmedic erfolgt, wobei die Überwachung von anderen Gesundheitseinrichtungen den Kantonen ob- liegt.123 Art. 76 revMepV, der die Zuständigkeiten für die Marktüberwachung regelt, bleibt grundsätzlich un- verändert zu Art. 24 Abs. 1 aMepV.124 Die revMepV unterscheidet sich zur aMepV in dieser Hinsicht lediglich im Punkt, dass das Spital einheitlich definiert ist. Die an die Definition geknüpften Rechtsfolgen in Bezug auf die Aufsichtsorgane sind unter der geltenden als auch unter der revidierten Rechtslage gleich. Die Definition gemäss revMepV lehnt sich an die Definition gemäss KVG an, ist jedoch weiter gefasst: Als Spital gelten nicht nur Einrichtungen, in denen stationäre Behandlungen von Krankheiten oder stationäre Massnahmen der medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden, sondern auch alle Einrichtungen, die stationäre me- dizinische Massnahmen zum Zwecke der Ästhetik durchführen.125 Als Gesundheitseinrichtungen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. k revMepV Organisationen, deren Hauptzweck in der Versorgung oder Behandlungen von Patientinnen und Patienten oder der Förderung der öffentlichen Gesundheit besteht. Diese Definition ent- spricht derjenigen nach Art. 2 Ziff. 36 EU-MDR und erfasst namentlich auch Spitäler. Der Begriff der Ge- sundheitseinrichtung erfasst Spitäler somit ebenfalls, wobei der Begriff des Spitals enger gefasst ist. Fraglich ist vorerst, ob die Herstellung und Anwendung des Virtual Walkings als Inverkehrbringung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b revMepV gilt. Wie in Rz. 131 ausgeführt, gelten Medizinprodukte, die in Gesundheits- einrichtungen hergestellt und ausschliesslich dort verwendet werden, als in Betrieb genommen und nicht in Verkehr gebracht. Das SPZ-Nottwil ist in der Spitalliste des Kantons Luzern vom 22. März 2016 als Spital gelistet.126 Diese stützt sich auf Art. 39 Abs. 1 lit. e des KVG.127 Das SPZ-Nottwil ist im Sinne der revMepV als Gesundheitseinrichtung und darunter in engerer Definition als Spital zu qualifizieren, soweit die gesetzli- chen Grundlagen an die Definition als Spital spezifische Rechtsfolgen anknüpfen. Den Ausführungen gemäss diesem Kapitel IV ist zugrunde gelegt, dass das Virtual Walking ausschliesslich im SPZ-Nottwil angewendet werden soll. Es wurde dort hergestellt und soll das SPZ-Nottwil anschliessend nicht verlassen. Entsprechend gilt das Virtual Walking unter diesen Voraussetzungen nicht als nach Art. 4 Abs. 1 lit. b revMepV in Verkehr gebracht, sondern als in Betrieb genommen nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c revMepV. Die Definition des Herstellens nach Art. 4 Abs. 1 lit. c revHMG ist im Vergleich zum geltenden Recht unver- ändert geblieben. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f revMepV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 u. 2 EU-MDR wird auf Verord- nungsebene als Hersteller konkret jede natürliche oder juristische Person definiert, die ein Produkt herstellt oder neu aufbereitet oder entwickeln, herstellen oder neu aufbereiten lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. An Hersteller von Medizinprodukten werden unter der revMepV und der EU-MDR besondere Anforderungen und Pflichten gestellt, insbesondere Registrierungs- pflichten, die Durchführung von klinischen Bewertungen, Erstellung von technischen Dokumentationen und entsprechende Aufbewahrungspflichten (Art. 10 Abs. 9 EU-MDR). Weiter sind sie zur Ernennung von ver- antwortlichen Personen verpflichtet, die für die Einhaltung der Vorschriften über die Medizinprodukte verant- wortlich sind. Schliesslich müssen die Hersteller Qualitätsmanagement- und Risikomanagementsysteme ein- führen und Systeme für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen etablieren. Hersteller gehören zu 123 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 15. 124 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 49. 125 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 15. 126 Spitalliste des Kantons Luzern, S. 2. 127 Art. 39 Abs. 1 KVG: Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler) (…). Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 34 | 68 denjenigen Wirtschaftsakteuren, denen innerhalb der Medizinprodukteregulierung die umfassendsten Pflich- ten zukommen.128 Fraglich ist vor diesem Hintergrund vorerst, ob das SPZ-Nottwil auch bei einer Herstellung und anschlies- senden Anwendung ausschliesslich im SPZ-Nottwil als Herstellerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f revMepV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 u. 2 EU-MDR gilt. Unter der geltenden Rechtslage war die Qualifikation als Herstellen (i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c aHMG) klar erfüllt, die aMepV kannte aber auch keine weitere Definition des Her- stellers und knüpfte daran keine direkte Pflichten an. Die revMepV definiert als Hersteller nicht denjenigen, der die Herstellung einzig unmittelbar ausführt, für die Erfüllung des Herstellerbegriffs muss kumulativ eine anschliessende Vermarktung durch diese Person folgen. Als Hersteller wird auch definiert, wer die Herstel- lung nicht unmittelbar selbst ausführt, sondern ausführen lässt, und das Produkt anschliessend vermarktet. Der Begriff des Vermarktens ist weder in revMepV noch EU-MDR definiert. Entsprechend ist der Begriff anhand der üblichen Auslegungsmethoden auszulegen (siehe hierzu Rz. 113). Anhand des Wortlauts kann keine eindeutige Schlussfolgerung gezogen werden (grammatikalische Auslegung). Auch die Entstehungs- geschichte der Norm liefert keine Erläuterungen zum Vermarktungsbegriff (historische Auslegung). Die An- knüpfung der umfassenden Pflichten (Art. 10 EU-MDR) an den Herstellerbegriff ergibt sich daraus, dass der Hersteller die erste Person ist, die ein Medizinprodukt auf dem Markt zur Verfügung stellt und darum auch die Verantwortung für dessen Konformität übernehmen soll (teleologische Auslegung).129 Stellt man den Herstellerbegriff in Kontext mit der Inverkehrbringung, die eine Bereitstellung auf dem Markt bedeutet und der Inbetriebnahme, die eine erstmalige Zurverfügungstellung auf dem Markt bedeutet, muss eine Vermark- tung eine Bereitstellung auf dem Markt oder eine erstmalige Zurverfügungstellung auf dem Markt bedeuten (systematische Auslegung). Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass es jeweils nur einen einzigen Hersteller im massgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens geben kann.130 Zumal das in einer Gesundheitseinrichtung hergestellte und ausschliesslich dort angewendete Medizinpro- dukt nach Art. 9 Abs. 1 revMepV als in Betrieb genommen gilt, ist das SPZ-Nottwil grundsätzlich als Herstel- lerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f revMepV zu qualifizieren. Zumal aber Art. 9 Abs. 1 revMepV Medizinprodukte, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und aus- schliesslich dort verwendet werden, von den Anforderungen ausserhalb Art. 9 revMepV i.V.m. Art. 5 Abs. 5 EU-MDR ausnimmt, hat diese Qualifikation für das SPZ-Nottwil keine weitere Bedeutung. Konkret kommen die Herstellerpflichten nach Art. 46 f. revMepV und Art. 10 EU-MDR (siehe hierzu sogleich Rz. 143 ff.) für das SPZ-Nottwil nicht zur Anwendung, solange das SPZ-Nottwil das Virtual Walking nicht weitergibt. Vielmehr sehen die gesetzlichen Grundlagen erleichterte Anforderungen für die Verwendung des Virtual Walking und an das SPZ-Nottwil (Rz. 212 f.) vor. Zumal für die betriebsinterne Herstellung und Anwendung erleichterte Bedingungen Anwendung finden, wer- den zuerst die Anforderungen an die Inverkehrsetzung aufgezeigt (Rz. 142 f. und Rz. 174 f.), um anschlies- send in den Ausführungen zum in Gesundheitseinrichtungen hergestellten und ausschliesslich dort verwen- deten Medizinprodukt (Rz. 212 f.) Rückschlüsse auf die grundsätzliche Regelung treffen zu können. Gesetzlich ist nicht vorgesehen, dass Medizinprodukte einzig in einer Gesundheitseinrichtung hergestellt und verwendet werden, aber dennoch ein «konventionelles» Konformitätsbewertungsverfahren für die Inver- kehrsetzung durchlaufen. Erleichterungen für Gesundheitseinrichtungen, die Medizinprodukte herstellen und anwenden, gelten demnach nicht, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren lediglich darum gewählt wird, weil die Erleichterungen im Vergleich zu wenig Gewicht haben. Wird ein Konformitätsverfahren für eine In- verkehrsetzung durchgeführt, müssen demnach auch die Erleichterungen ausserhalb des Konformitätsver- fahrens keine Anwendung mehr finden, zumal ein Konformitätsbewertungsverfahren eine Inverkehrsetzung 128 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 53. 129 Vgl. HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 53. 130 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 54. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 35 | 68 erlaubt, diese aber nicht voraussetzt. Wird das Virtual Walking nicht unter den erleichterten Bedingungen für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und ausschliesslich dort verwendete Medizinprodukte angewen- det, gelten demnach auch die ordentlichen Herstellerpflichten, auch wenn das SPZ-Nottwil das Virtual Wal- king nur innerhalb der Gesundheitseinrichtung anwendet und damit kein Vermarkten im Sinne des Herstel- lerbegriffs vorliegt. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Inverkehrsetzung des Virtual Walkings als Medizinprodukt der Klasse I aufgezeigt, als solches Medizinprodukt das Virtual Walking gilt, sofern es nicht in der Ausführung mit einem bewegten Brett angewendet wird. Weiter werden die Voraussetzungen der Inverkehrsetzung des Virtual Walkings als Medizinprodukt der Klasse IIa dargelegt, als solches das Virtual Walking im Falle der Ausführung mit bewegtem Brett gilt (zur Klassifizierung siehe die Ausführungen in oben III.A.5 Rz. 59 und 60). Schliesslich werden die Erleichterungen für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und aus- schliesslich dort angewendete Medizinprodukte erläutert und abschliessend werden Ausnahmen von einer Konformitätsbewertung aufgezeigt. 1. Inverkehrbringung als Ausführung ohne bewegtes Brett (Klasse I) Nach Art. 6 Abs. 1 revMepV dürfen Medizinprodukte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei sachgemässer Lieferung, korrekter Installation und Instandhaltung und bei der Anwendung im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der revMepV entsprechen. Dies stützt sich ebenfalls auf Art. 45 revHMG. Kapitel 6 Abschnitt 1 der revMepV definiert diverse Pflichten der Hersteller von Medizinprodukten. Allem voran steht die Verpflichtung, dass die Hersteller bei Inverkehrbringen gewährleisten müssen, dass die Pro- dukte den Anforderungen der revMepV gemäss hergestellt und konzipiert wurden (Art. 46 revMepV). Art. 50 revMepV verweist mit der Überschrift «weitere Pflichten» auf Art. 10 EU-MDR, der weitere umfas- sende Pflichten der Hersteller vorschreibt. Diese bilden Ausgangspunkt für die mit der Inverkehrsetzung zu- sammenhängenden Anforderungen an die Hersteller. Nach Art. 50 revMepV i.V.m. Art. 10 Abs. 9 EU-MDR sind Hersteller von Medizinprodukten verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem zu errichten, zu dokumentieren, anzuwenden, aufrechtzuerhalten, ständig zu ak- tualisieren und kontinuierlich zu verbessern, im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des Medizinpro- dukterechts auf die wirksamste Weise und unter Berücksichtigung der Risikoklasse des Medizinprodukts gewährleistet ist. Das Qualitätsmanagementsystem für Medizinprodukte der Klasse I ist im Unterschied zur geltenden Rechts- lage neu.131 Dieses ist aber für Medizinprodukte der Klasse I nicht bewerten zu lassen.132 Das Qualitätsma- nagementsystem muss mindestens die nachfolgenden Aspekte umfassen: – ein Konzept zur Einhaltung der Regulierungsvorschriften, was die Einhaltung der Konformitätsbewer- tungsverfahren und der Verfahren für das Management von Änderungen an den von dem System erfassten Produkten miteinschliesst; – die Feststellung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach An- hang I EU-MDR, insbesondere ein Risikomanagement gemäss Anhang I Abschnitt 3 EU-MDR, und die Ermittlung von Möglichkeiten zur Einhaltung dieser Anforderungen (zu den grundlegenden Sicher- heits- und Leistungsanforderungen siehe nachfolgend Rz. 149) – die Verantwortlichkeit der Leitung; 131 Johner Institut, (besucht am 27.05.2021). 132 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 82. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 36 | 68 – das Ressourcenmanagement, einschliesslich der Auswahl und Kontrolle von Zulieferern und Unter- auftragnehmern; – die klinische Bewertung (Rz. 150) und Anhang XIV EU-MDR einschliesslich der klinischen Nachbe- obachtung nach dem Inverkehrbringen (Rz. 165); – die Produktrealisierung einschließlich Planung, Auslegung, Entwicklung, Herstellung und Bereitstel- lung von Dienstleistungen; – die Überprüfung der Zuteilung der UDI gemäss Art. 17 revMepV i.V.m. Art. 27 Abs. 3 EU-MDR für alle einschlägigen Produkte und die Gewährleistung der Kohärenz und der Validität der gemäss Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 gelieferten Informationen; – die Aufstellung, Anwendung und Aufrechterhaltung eines Systems zur Überwachung nach dem Inver- kehrbringen gemäss Art. 56 revMepV i.V.m. Art. 83 EU-MDR (siehe hierzu nachfolgend Rz. 157 f.); – die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, Benannten Stellen, weiteren Wirtschaftsakteuren, Kunden und/oder anderen interessierten Kreisen; – die Verfahren für die Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmass- nahmen im Feld im Rahmen der Vigilanz (siehe hierzu nachfolgend Rz 166 f.); – das Management korrektiver und präventiver Massnahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit (siehe hierzu nachfolgend Rz 163); – Verfahren zur Überwachung und Messung der Ergebnisse, Datenanalyse und Produktverbesserung. Die Norm zum Qualitätsmanagement EN ISO 13485:2016 war unter den europäischen Richtlinien nach gel- tender Rechtslage harmonisiert. Die Angleichung an die Anforderungen gemäss EU-MDR steht bis dato noch aus. EN ISO 13485:2016 deckt zwar einen wesentlichen Teil der Anforderungen an das Qualitätsma- nagementsystem ab, es empfiehlt sich aber eine Prüfung auf die Übereinstimmung der Mindestanforderun- gen gemäss Art. 10 Abs. 9 EU-MDR hin.133 Gemäss Art. 23 revMepV richtet sich sodann das Konformitätsbewertungsverfahren nach den Art. 52 und 54 EU-MDR sowie den Anhängen IX-XI der EU-MDR. Für die Inverkehrsetzung und Inbetriebnahme eines Produkts muss der Inverkehrbringer oder Inbetriebnehmer eine Bewertung der Konformität des Produkts über die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (Anhang I EU- MDR) vornehmen und dies belegen (siehe sogleich technische Dokumentation Rz. 155) können. Gemäss Art. 21 Abs. 3 revMepV umfasst dies ebenfalls eine klinische Bewertung nach Art. 61 EU-MDR (siehe Rz. 150 f.). Nach Art. 21 Abs. 1 revMepV muss der Swissmedic auf Verlangen sodann eine Konformitätserklärung vorgelegt werden können. Diese ist vom Hersteller zu erstellen, nachdem er die technische Dokumentation (Anhänge II und III) erstellt hat (Art. 52 Abs. 7 EU-MDR). Eine Bewertung des Qualitätsmanagementsystems oder der technischen Dokumentation ist bei Medizinprodukten der Klasse I nicht notwendig. Anhänge IX-XI behandeln die Konformitätsbewertungsverfahren ab dem Beizug einer bezeichneten Stelle (ab Klassen Is, Im, Ir). Die bezeichnete Stelle ist lediglich für sterile Produkte, Produkte mit Messfunktion oder für Produkte, bei denen es sich um wiederverwendbare chirurgische Instrumente handelt (in beschränkten Umfang) erfor- derlich. Dies ist für das Virtual Walking ohne bewegtes Brett nicht anwendbar, entsprechend erfolgt die Kon- formitätsbewertung ohne Beizug einer bezeichneten Stelle. Die Medizinprodukte müssen nach Art. 21 Abs. 2 revMepV den grundlegenden Sicherheits- und Leis- tungsanforderungen nach Anhang I EU-MDR genügen. Bei den dort statuierten Sicherheits- und Leistungs- anforderungen handelt es sich um das Kernstück der technischen Anforderungen an die Medizinprodukte, 133 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 82. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 37 | 68 ihre Auslegung, Herstellung und Produktinformation unter Einbezug eines umfassenden Risikomanagement- systems.134 Die Risikoanalyse richtet sich auch unter revidierter Rechtslage nach EN ISO 14971:2020-07.135 Die EU-MDR führt im Vergleich zu den grundlegenden Anforderungen der EU-MDD (Anhang I) unter gelten- der Rechtslage zusätzlich die nachfolgenden Anforderungen ein: – State-of-the-art IT-Sicherheit – Anforderungen an Produkte, die Arzneimittel enthalten – Spezielle Anforderungen an Produkte, die Gewebe menschlichen oder tierischen Ursprungs enthalten – Anforderungen an die Entsorgung – Weitere Anforderungen an aktive implantierbare Produkte – Anforderungen an Produkte, die durch Laien genutzt werden sollen – Allgemeine Anforderungen an das «Labeling»136 Die klinische Bewertung ist Teil des Nachweises über die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I EU-MDR. Bei ihr handelt es sich um eine wesentliche Hersteller- pflicht (Art. 10 Abs. 3 EU-MDR) und sie ist wesentlicher Teil des Qualitätsmanagementsystems (Art. 10 Abs. 9 lit. f EU-MDR). Klinische Bewertung bedeutet den systematischen und geplanten Prozess zur konti- nuierlichen Generierung, Sammlung, Analyse und Bewertung der klinischen Daten zu einem Produkt, mit dem Sicherheit und Leistung, einschliesslich des klinischen Nutzens, des Produkts bei vom Hersteller vor- gesehener Verwendung überprüft wird (Art. 2 Ziff. 44 EU-MDR). Ziel der klinischen Bewertung ist es, nach- zuweisen, dass das Medizinprodukt bei bestimmungsgemässer Verwendung den Sicherheits- und Leis- tungsanforderungen gemäss Anhang I EU-MDR entspricht (Art. 61 Abs. 1 EU-MDR). Sie soll ermöglichen, unerwünschte Nebenwirkungen auszuschliessen und die Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses be- legen (Art. 61 Abs. 1 EU-MDR). Die klinische Bewertung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 revMepV nach Art. 61 EU-MDR durchzuführen. Der Pla- nung, Durchführung und Dokumentation der klinischen Bewertung ist zudem Anhang XIV Abschnitt A EU- MDR gewidmet, Abschnitt B beinhaltet sodann das Post-Market Clinical Follow-Up (siehe sogleich Rz. 165). Die klinische Bewertung erfolgt auf der Grundlage von klinischen Daten. Bei diesen handelt es sich um An- gaben zur Sicherheit eines Produkts, die während dessen Anwendung gewonnen werden. Sie können aus folgenden Quellen stammen: – aus klinischen Prüfungen des betreffenden Produkts; – aus klinischen Prüfungen oder sonstigen in der wissenschaftlichen Fachliteratur wiedergegebenen Studien über ein gleichartiges Produkt, die Gleichartigkeit muss nachgewiesen werden können; – in nach dem Peer-Review-Verfahren überprüfter wissenschaftlicher Fachliteratur veröffentlichte Be- richte über sonstige klinische Erfahrungen entweder mit dem betreffenden Produkt oder einem Pro- dukt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden kann; – klinisch relevante Angaben aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen (siehe Rz. 157), insbe- sondere aus der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (siehe Rz. 165).137 Der Hersteller spezifiziert den Umfang des klinischen Nachweises, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Sicherheits- und Leistungsanforderungen zu belegen, und begründet dies, wobei der Umfang des klinischen Nachweises den Merkmalen des Produkts und seiner Zweckbestimmung entsprechend angemessen sein 134 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 18. 135 NIERMEIER/SCHUCHT, Sonderweg, S. 73. 136 Johner Institut, https://www.johner-institut.de/blog/tag/grundlegende-anforderungen/ (besucht am 20.05.2021). 137 Art. 4 Abs. 2 revMepV i.V.m. Art. 2 Ziff. 48 EU-MDR. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 38 | 68 muss (Art. 61 Abs. 1 EU-MDR). Die EU hat zudem Richtlinien und eine Verordnung zur klinischen Bewertung erlassen (MEDDEV 2.7/1 rev. 4 sowie die MDCG 2020-5 und 2020-6). Im Vergleich zur geltenden Rechts- lage hat die EU-MDR in Art. 61 EU-MDR und in Anhang XIV viele Anforderungen rechtlich verbindlich auf- genommen, die bereits in der Leitlinie MEDDEV 2.7/1 rev. 4 enthalten waren. Die MEDDEV 2.7/1 rev. 4 kann weiter herangezogen werden, soweit die EU-MDR keine abweichenden Anforderungen enthält.138 Klinische Prüfungen werden grundsätzlich aber der Klasse III und bei implantierbaren Produkten durchge- führt (Art. 61 Abs. 4 EU-MDR).139 Die Anforderungen an die technische Dokumentation werden in der EU-MDR neu definiert. Sie ist nach Anhang II klar und organisiert, leicht durchsuchbar und eindeutig zu präsentieren. Sie hat die nachfolgend aufgeführten Bestandteile zu enthalten: – Produktbeschreibung und Spezifikation, einschließlich der Varianten und Zubehörteile – Name – UDI – Patientengruppe und deren Krankheitszustand – Funktionsweise – Begründung, dass vorliegendes Produkt ein Medizinprodukt ist – Klassifizierung – Erläuterung von Innovationen – Beschreibung von Zubehör und ggf. Systembestandteilen – Konfiguration/Varianten – Bestandteile/Komponenten – Rohstoffe und Stoffe mit Körperkontakt – technische Spezifikationen – Hinweis auf frühere und ähnliche Generationen des Produkts – Vom Hersteller zu liefernde Informationen (Kennzeichnung auf Produkt und Verpackung sowie Ge- brauchsanweisung) – Informationen zu Auslegung und Herstellung (durchlaufene Auslegungsphasen, vollständige Informa- tionen und Spezifikationen einschliesslich Herstellungsprozesse) – Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen (Angaben zum Nachweis der Konformität mit den in Anhang I festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Anga- ben und Erläuterungen zu nicht anwendbaren Anforderungen, Methoden zum Nachweis der Konfor- mität, angewandte harmonisierte Normen etc.) – Angaben zur Nutzen-Risiko-Analyse und zum Risikomanagement (gemäss Anhang I Abschnitte 1, 3 und 8) – Verifizierung und Validierung des Produkts Im Vergleich mit der Produktebeobachtung gemäss geltender Rechtslage (Art. 14 und 15 aMepV) wurden unter der revidierten Rechtslage zusätzlich das Erfordernis eines Plans über die Nachbeobachtung nach Inverkehrbringen (Post Market Surveillance Report) als Bestandteil der technischen Dokumentation sowie 138 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 69. 139 Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer klinischen Prüfung siehe Recommendation NB-MED/2.7/Rec1. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 39 | 68 eines Berichts über die Nachbeobachtung nach Inverkehrbringen (Post Market Surveillance Report) und eines Berichts über die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (Post-Market Clinical Follow- Up Report) eingeführt. Nach Art. 56 revMepV müssen Hersteller ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post Market Surveillance)140 planen, einrichten, dokumentieren, anwenden, instandhalten und auf den neuesten Stand bringen. Dieses System stellt integralen Bestandteil des Qualitätssicherungssystems (Rz. 145) des Herstellers dar. Das System muss nach Abs. 2 geeignet sein, aktiv und systematisch einschlägige Daten über Qualität, Leistung und Sicherheit des Produkts während dessen gesamten Lebensdauer zu sammeln, aufzuzeichnen und zu analysieren sowie geeignet sein, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen und etwaige Präventiv- oder Korrekturmassnahmen zu ermitteln, durchzuführen und zu überwachen. Die Post Market Surveillance ist ein proaktives System: Die Informationen nach Inverkehrbringen müssen aktiv gesammelt werden, das blosse reaktive Warten auf Meldungen und Signale ist nicht ausreichend.141 Dies kann etwa die systematische Sammlung und Auswertung von Kundenreklamationen und Vorkommnis- meldungen von Kunden sein, die aktive Suche und systematische Sammlung von Publikationen und Infor- mationen aus einschlägigen Kongressen, das aktive Sammeln von Veröffentlichungen über Konkurrenzpro- dukte, die Rückschlüsse auf allfällige Sicherheitslücken im eigenen Produkt ermöglichen.142 Die Hersteller müssen nachweisen, dass die Anforderungen an das Überwachungssystem nach Art. 56 re- vMepV bzw. Art. 83 EU-MDR erfüllt sind. Als Nachweis hierfür dient der Plan über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen.143 Der Plan nach dem Inverkehrbringen muss den Anforderungen nach Anhang III Abschnitt I EU-MDR genügen (Art. 58 revMepV). Nach Anhang III Ziff. 1 lit. a muss der Plan die Erhebung und die Verwendung von verfügbaren Informationen über schwerwiegende Vorkommnisse enthalten (siehe Rz. 168). Ebenfalls muss der Bericht über die Über- wachung nach dem Inverkehrbringen (Art. 59 revMepV) in den Plan aufgenommen werden. Zudem müssen Informationen über ergriffene Sicherheitskorrekturmassnahmen im Feld (siehe Rz. 163) erhoben und verwendet werden. Weiter verlangt der Plan Aufzeichnungen über nicht schwerwiegende Vorkommnisse und Daten zu etwaigen unerwünschten Nebenwirkungen sowie Informationen über die Meldung von Trends, Da- ten aus einschlägiger Fach- oder technischer Literatur, Datenbanken und/oder Register, sowie die Erhebung und Verwendung von Daten von Anwendern, Händlern und Importeuren (einschliesslich Rückmeldungen und Beschwerden) und schliesslich über öffentlich zugängliche Informationen über ähnliche Medizinpro- dukte. Der Plan muss nach lit. b nebst einem proaktiven und systematischen Verfahren zur Erfassung von Informa- tionen gemäss Rz. oben 160 mindestens Folgendes erfassen: – wirksame und geeignete Methoden und Prozesse zur Bewertung der erhobenen Daten, – geeignete Indikatoren und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Neubewertung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements im Sinne von Anhang I Abschnitt 3 verwendet werden, – geeignete Indikatoren und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Neubewertung der Nutzen-Risiko-Analyse und des Risikomanagements im Sinne von Anhang I Abschnitt 3 verwendet werden, 140 Siehe hierzu EN ISO 13485:2016, Abschnitt 8.2. 141 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 41. 142 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 41. 143 Siehe Abs. 1.1 Anhang III MDR. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 40 | 68 – wirksame und geeignete Methoden und Instrumente zur Prüfung von Beschwerden und Analyse von marktbezogenen Erfahrungen, die im Feld erhoben wurden, – Methoden und Protokolle zur Behandlung der Ereignisse, die der Trendmeldung gemäss Artikel 88 unterliegen, einschließlich der Methoden und Protokolle, die zur Feststellung jedes statistisch signifi- kanten Anstiegs der Häufigkeit oder des Schweregrades dieser Vorkommnisse anzuwenden sind, so- wie den Beobachtungszeitraum; – Methoden und Protokolle zur wirksamen Kommunikation mit zuständigen Behörden, Benannten Stel- len, Wirtschaftsakteuren und Anwendern; – Bezugnahme auf Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller nach den Artikeln 83, 84 und 86; – systematische Verfahren zur Ermittlung und Einleitung geeigneter Maßnahmen, einschließlich Korrek- turmassnahmen; – wirksame Instrumente zur Ermittlung und Identifizierung von Produkten, die gegebenenfalls Korrek- turmassnahmen erfordern, und – einen Plan für die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäss Anhang XIV Teil B oder eine Begründung, warum eine klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen nicht an- wendbar ist. Der Plan ist als Teil der technischen Dokumentation nach Anhang II EU-MDR aufzunehmen (Art. 58 re- vMepV). Art. 56 Abs. 3 revMepV verweist für die Modalitäten des Überwachungssystems und die sich daraus erge- benden Massnahmen, Aktualisierungen und Anpassungen auf Art. 83 Abs. 3 EU-MDR und stellt klar, dass die gleichen Anforderungen an das Überwachungssystem gestellt werden, wie im EU-Recht.144 Nach Art. 83 Abs. 3 EU-MDR sollten die gesammelten Daten im Rahmen der Überwachung nach der Inverkehrbringung insbesondere verwendet werden, – um die Nutzen-Risiko-Abwägung zu aktualisieren und das Risikomanagement nach Anhang I Kapitel I zu verbessern; – um die Auslegung und die Informationen zur Herstellung, die Gebrauchsanweisung und die Kenn- zeichnung zu aktualisieren; – um die klinische Bewertung zu aktualisieren; – um den Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung gemäss Art. 32 EU-MDR bzw. Art. 63 f. re- vMepV zu aktualisieren (ein solcher ist allerdings erst für Medizinprodukte ab Klasse III erforderlich); – um den Bedarf an Präventiv-, Korrektur- oder Sicherheitskorrekturmassnahmen im Feld zu ermitteln; – um Möglichkeiten zur Verbesserung der Gebrauchstauglichkeit, der Leistung und der Sicherheit des Produkts zu ermitteln; – um gegebenenfalls zur Überwachung anderer Produkte nach dem Inverkehrbringen beizutragen; – um Trends gemäss 66 Abs. 2 revMepV i.V.m. Art. 88 EU-MDR zu erkennen und zu melden. Die technische Dokumentation soll entsprechend laufend aktualisiert werden. Nach Art. 57 revMepV ist der Hersteller verpflichtet, allfällige Präventiv- oder Korrekturmassnahmen, die sich aus der Überwachung ergeben, mittels geeigneten Massnahmen durchzusetzen (corrective and pre- ventive action, CAPA). Korrekturmassnahme bedeutet dabei, dass eine Massnahme zur Beseitigung der 144 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 42. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 41 | 68 Ursache eines potentiellen oder vorhandenen Mangels an Konformität oder sonstigen unerwünschten Situ- ation getätigt wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Ziff. 67 EU-MDR). Zumal für Produkte der Klasse I für das Konformitätsbewertungsverfahren keine bezeichnete Stelle beigezogen werden muss, müssen solche Mas- snahmen nicht an eine bezeichnete Stelle gemeldet werden.145 Handelt es sich allerdings um eine Sicher- heitskorrekturmassnahme146, so müssen diese an die Swissmedic gemeldet werden147 (siehe Meldepflichten Rz. 168). Weiter sind die Hersteller von Medizinprodukte der Klasse I verpflichtet, einen Bericht über die Post Market Surveillance zu erstellen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Analy- sen der gemäss dem Plan gesammelten Daten sowie eine Beschreibung allfälliger Präventiv- oder Korrek- turmassnahmen (einschliesslich Begründung) enthält (Art. 59 Abs. 1 u. 2 revMepV). Dieser Bericht ist eben- falls als Teil der technischen Dokumentation aufzunehmen. Die Hersteller sollen den Bericht bei Bedarf ak- tualisieren und der Swissmedic auf ihr Ersuchen hin zustellen (Art. 59 Abs. 3 u. 4 revMepV). Nach Art. 46 Abs. 3 revMepV i.V.m. Anhang XIV Abschnitt B EU-MDR ist zudem eine klinische Nachbe- obachtung nach dem Inverkehrbringen (Post-Market Clinical Follow-Up) vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die klinische Bewertung anhand der Ergebnisse einer klinischen Nachbeobachtung nach dem Inver- kehrbringen aktualisiert werden muss. Art. 61 Abs. 1 EU-MDR fordert die Aktualisierung der klinischen Be- wertung über den gesamten Lebenszyklus des betreffenden Produkts.148 Der Hersteller soll hierzu nach dem Inverkehrbringen klinische Daten sammeln, die aus der Verwendung eines Medizinprodukts im Rahmen seiner Zweckbestimmung hervorgehen, damit die Sicherheit und die Leistung des Medizinprodukts während dessen Lebensdauer bestätigt werden kann. Weiter soll hierdurch sichergestellt werden, dass ermittelte Ri- siken weiterhin vertretbar sind und neue Risiken, die möglicherweise während der Lebensdauer hervorge- hen, erkannt werden können. Der Hersteller muss die Feststellungen, die aus der klinischen Nachbeobach- tung hervorgehen, in einem Bewertungsbericht nach dem Inverkehrbringen festhalten. Dieser Bericht ist sodann Bestandteil des Berichts über die klinische Bewertung und der technischen Dokumentation (Anhang XIV Ziff. 7). Nach Art. 66 Abs. 2 revMepV i.V.m. Art. 89 EU-MDR muss ein Hersteller von Medizinprodukten ein Vigilanz- system einrichten. Ziel solcher Vigilanz-Systeme ist, der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit von Pa- tienten, Anwendern und Dritten zu verbessen, in dem die Wahrscheinlichkeit verringert wird, dass ein Ereig- nis erneut auftreten könnte.149 Im Unterschied zur Post Market Surveillance, die proaktiv ausgestaltet ist, reagiert das Vigilanzsystem reaktiv auf Zwischenfälle.150 Im Vergleich zur Regelung in Art. 15 aMepV erfasst das Vigilanzsystem nach Art. 66 revMepV nicht nur die Meldung bereits vergangener Ereignisse in einer gewissen Zeitspanne, sondern verlangt auch die Meldung jeden statistisch signifikanten Anstiegs der Häufigkeit oder des Schwergrads nicht schwerwiegender Vor- kommnisse151 oder erwarteter unerwünschter Nebenwirkungen (Trendmeldungen nach Art. 66 Abs. 2 re- vMepV i.V.m. Art. 88 EU-MDR). Ziel ist die frühzeitige Meldung von möglichen Produktrisiken, die der 145 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 42. 146 Als solche gelten Korrekturmassnahmen, die vom Hersteller aus technischen oder medizinischen Gründen ergriffen wurde, um das Risiko eines schwerwiegendes Vorkommnis (Tod einer Person, dauerhafte schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszu- standes einer Person oder schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit) zu verhindern oder zu mildern (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Ziff. 68 MDR). 147 Unter der Berücksichtigung der Änderung von Art. 66 Abs. 1 mit Änderungserlass AS 2021 281 vom 19.05.2021. 148 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 82. 149 Siehe MEDDEV 2.12/1 rev. 8. 150 Johner Institut, https://www.johner-institut.de/blog/regulatory-affairs/vigilanz-system/ (besucht am 27.05.2021). 151 Vorkommnisse sind eine Fehlfunktion oder Verschlechterung der Eigenschaften oder Leistung eines bereits auf dem Markt bereit- gestellten Produkts, einschliesslich Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale, sowie eine Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Informationen oder eine unerwünschte Nebenwirkung (Art. 4 Abs. 2 revMepV i.V.m. Art. 2 Ziff. 64 EU- MDR). Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 42 | 68 Marktüberwachung sonst nicht über das Vigilanzsystem bekannt würden.152 Die Daten für die Trendmeldung entstammen der Post Market Surveillance (siehe oben Rz. 157 f.).153 Weiter ist der Hersteller verpflichtet, jedes schwerwiegende Vorkommnis154 und jede Sicherheitskorrektur- massnahme im Feld an die Swissmedic zu melden (Art. 66 Abs. 1 revMepV), zu untersuchen und eine Risikobewertung durchzuführen (Art. 66 Abs. 2 revMepV i.V.m. Art. 89 EU-MDR). Spitäler müssen für Meldungen im Rahmen des Vigilanzsystems ein internes Meldesystem im Rahmen eines etablierten Qualitätsmanagementsystems errichten (Art. 67 Abs. 1 revMepV) und eine sachkundige Person ernennen, die die Meldepflicht gegenüber der Swissmedic wahrnimmt (Art. 67 Abs. 2 revMepV). Auf- zeichnungen im Rahmen des Vigilanzsystems müssen mindestens 15 Jahre aufbewahrt werden (Art. 67 Abs. 3 revMepV). Hersteller sind verpflichtet, die vollständige technische Dokumentation, die Konformitätserklärung (sowie die Kopie der ausgestellten Bescheinigungen inklusive allfälliger Änderungen und Nachträge für höhere Klassen als Klasse I) für 10 Jahre seit letztem Inverkehrbringen eines Produkts zur Einsicht durch die Swissmedic zur Verfügung zu halten (Art. 48 revMepV). Weiter müssen die Hersteller innerhalb ihrer Organisation eine verantwortliche Person bezeichnen. Deren Rolle ist eine der wesentlichen Neuerungen im Medizinprodukterecht.155 Sie muss über das erforderliche Fachwissen im Bereich der Medizinprodukte verfügen, was mittels Ausbildungsnachweis im Bereich Recht, Medizin, Pharmazie, Ingenieurwesen oder anderem relevanten wissenschaftlichen Fachbereich und mindes- tens ein Jahr Berufserfahrung in Regulierungsfragen oder Qualitätsmanagementsystemen im Zusammen- hang mit Medizinprodukten oder aber mittels vier Jahren Berufserfahrung in Regulierungsfragen oder Qua- litätsmanagementsystemen im Zusammenhang mit Medizinprodukten nachzuweisen ist (Art. 49 Abs. 1 u. 2 revMepV i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EU-MDR). Kleinst- und Kleinunternehmen156 müssen keine interne Ver- antwortungsperson bezeichnen, müssen aber jederzeit auf eine solche zurückgreifen können (Art. 49 Abs. 2 revMepV i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EU-MDR). Hersteller sind verpflichtet, ihre Produkte, und falls mehrere Produkte gemeinsam verpackt sind, auch die höheren Verpackungsebenen, vor dem Inverkehrbringen mit einem eindeutigen Produkteidentifikator (UDI) zu versehen (Art. 17 Abs. 1 revMepV)157. Sie müssen die UDI auf der Kennzeichnung des Produkts und allen Verpackungsebenen anbringen (Abs. 2) und eine Liste aller vergebenen UDI in ihrer technischen Dokumentation führen (Abs. 3). Diese Regelung gilt für Medizinprodukte der Klasse I ab dem 26. Mai 2025 (Art. 104 lit. c revMepV). Art. 17 Abs. 5 revMepV sieht zudem eine Meldepflicht an die Swissmedic vor, deren Inhalte sich nach den Art. 27, 29 und Anhang VI EU-MDR richten.158 Diese tritt allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (Art. 110 Abs. 2 revMepV). Bis dahin bleiben die Meldepflichten gemäss Art. 6 Abs. 1 und 4 aMepV anwendbar (siehe Rz. 90). Dies betrifft klassische Medizinprodukte der Klasse I insbe- sondere (Abs. 1 lit. a). 152 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 97. 153 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 97. 154 Als solche gelten Vorkommnisse, die direkt oder indirekt den Tod eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person, die vorübergehende oder dauerhafte schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten des Anwenders oder einer anderen Person zur Folge hatten (Art. 4 Abs. 2 revMepV i.V.m. Art. 22 Ziff. 65 lit. a und b EU-MDR). Auch als schwerwiegende Vorkommnisse gelten Ereignisse, die das unmittelbare Risiko des Todes, einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesund- heitszustands einer Person oder einer schweren Erkrankung, was sofortige Abhilfemassnahmen erfordert, bergen könnte und wenn dieses Ereignis eine signifikante Morbidität oder Mortalität bei Menschen verursachen kann oder das für einen bestimmten Ort und eine bestimmte Zeit ungewöhnlich oder unerwartet ist (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit nach Art. 4 Abs. 2 re- vMepV i.Vm. Art. 22 Ziff. 65 lit. c und Art. 22 Ziff. 66 EU-MDR). 155 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 38. 156 Kleinstunternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 2 Mio. EUR nicht übersteigt, Kleinunternehmen sind solche, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt (2003/361/EG). 157 Unter der Berücksichtigung der Änderung von Art. 17 Abs. 1 mit Änderungserlass AS 2021 281 vom 19.05.2021. 158 Unter der Berücksichtigung der Änderung von Art. 17 Abs. 5 mit Änderungserlass AS 2021 281 vom 19.05.2021. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 43 | 68 Hersteller müssen sich innerhalb von drei Monaten, seit dem Zeitpunkt, an dem sie zum erstem Mal ein Produkt in Verkehr bringen bei der Swissmedic registrieren. Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus Anhang VI Teil A Abschnitt 1 EU-MDR (Art. 55 Abs. 1 revMepV159). Für weitere Pflichten und Modalitäten verweist Art. 55 Abs. 3 revMepV auf die Art. 30 und 31 EU-MDR. 2. Inverkehrbringung Medizinprodukt der Klasse IIa Wie bereits erläutert, dürfen nach Art. 6 Abs. 1 revMepV Medizinprodukte nur dann in Verkehr gebracht werden, sofern sie bei sachgemässer Lieferung, korrekter Installation und Instandhaltung und bei seiner Zweckbestimmung entsprechender Verwendung der revMepV entspricht. Nach Abs. 2 müssen den Produk- ten den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I EU-MDR genügen.160 Nach Art. 23 Abs. 1 revMepV richtet sich das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 52 und 54 sowie den Anhängen IX-XI EU-MDR. Art. 52 Abschnitt 6 EU-MDR besagt, dass Produkte der Klasse IIa, ausgenommen Sonderanfertigung oder Prüfprodukte, dem Konformitätsverfahren gemäss Anhang IX Kapitel I und II (Kon- formitätsbewertung auf der Grundlage eines Qualitätsmanagementsystems) sowie einer Bewertung der technischen Dokumentation gemäss Abschnitt 4 jenes Anhangs unterliegen. Alternativ können sich Herstel- ler für das Konformitätsverfahren gemäss Anhang XI Abschnitt 10 oder Abschnitt 18 (Produktkonformitäts- prüfung) entscheiden und die nach den Anhängen II und III genannte technische Dokumentation erstellen. Für die Inverkehrbringung von Medizinprodukten der Klasse IIa muss für jedes in Betracht kommende Ver- fahren eine benannte Stelle i.S.v. Art. 4 Abs. 40 bezeichnet werden.161 Nach Art. 25 revMepV i.V.m. Art. 56 EU-MDR stellen die bezeichneten Behörden die Konformitätsbeschei- nigung nach den Anhängen IX-XI EU-MDR aus. Die Bescheinigungen müssen mindestens die Angaben nach Anhang XII EU-MDR enthalten.162 Für die Konformitätserklärung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 revMepV kann auf die vorangehenden Ausführun- gen verwiesen werden (Rz. 148, wie auch für die technische Dokumentation (Rz. 155). Beim Post Market Surveillance-System sind die Ausführungen gemäss Rz. 157 f. zu beachten. Für Produkte der Klasse IIa ist jedoch zu unterscheiden, dass der Plan über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, welcher den Anforderungen nach Anhang II Abschnitt I EU-MDR genügen muss, gemäss Art. 58 revMepV i.V.m. Anhang II Abschnitt I lit. a zusätzlich noch Informationen aus den Sicherheitsberichten enthalten muss. Nach Art. 60 f. revMepV i.V.m. Art. 86 EU-MDR erstellen die Hersteller von Produkten IIa für jedes Produkt und gegebenenfalls für jede Produktkategorie oder Projektgruppe einen regelmässig aktualisierten Bericht über die Sicherheit (Sicherheitsbericht), der eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerun- gen der Analysen der aufgrund des Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäss Art. 58 re- vMepV i.V.m. Art. 84 EU-MDR gesammelten Daten über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zu- sammen mit einer Begründung und Beschreibung etwaiger ergriffener Präventiv- und Korrekturmassnahmen enthält. Während der gesamten Lebensdauer des betreffenden Produkts wird in diesem Sicherheitsbericht Folgendes aufgeführt: – die Schlussfolgerungen aus der Nutzen-Risiko-Abwägung; – die wichtigsten Ergebnisse der klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen; – die Gesamtabsatzmenge des Produkts; – eine Schätzung der Anzahl Personen, bei denen das betreffende Produkt zur Anwendung kommt; 159 Unter der Berücksichtigung der Änderung von Art. 55 mit Änderungserlass AS 2021 281 vom 19.05.2021. 160 Rz. 149. 161 Siehe Anhang IX Abschnitt 2.2; Anhang XI Abschnitt 6.1; Anhang X Abschnitt 1. 162 Art. 25 Abs. 3 revMepV. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 44 | 68 – Merkmale der Personen, bei denen das betreffende Produkt zur Anwendung kommt; – die Häufigkeit der Produktanwendung. Sofern dies praktikabel ist. Die Hersteller von Produkten der Klasse IIa aktualisieren den Sicherheitsbericht bei Bedarf, mindestens je- doch alle zwei Jahre (Art. 60 Abs. 2 revMepV). Der Sicherheitsbericht ist – ausser bei Sonderanfertigungen – Teil der technischen Dokumentation gemäss den Anhängen II und III EU-MDR. Bezüglich dem Vigilanzsystem nach Art. 66 Abs. 2 revMepV i.V.m. Art. 89 EU-MDR gibt es für Produkte der Klasse IIa keine Unterschiede und somit sind die vorangehenden Ausführungen (siehe Rz. 166) relevant. Zu beachten sind auch für die Inverkehrbringung der Medizinprodukte der Klasse IIa vorangehende Ausfüh- rungen: – Siehe Rz. 163 für Ausführungen zu den Präventiv- oder Korrekturmassnahmen (Art. 57 revMepV), wobei bei Medizinprodukten der Klasse IIa allfällige Meldungen über Vorkommnisse an die jeweilig bezeichnete Stelle gerichtet werden müssen163 – Siehe Rz. 165 zur klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (Art. 46 Abs. 3 revMepV) – Siehe Rz. 168 für die Meldepflichten an die Swissmedic bei schwerwiegenden Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmassnahme im Feld (Art. 66 Abs. 1 revMepV); – Siehe Rz. 169 zum internen Meldesystem (Art. 67 Abs. 1 revMepV) – Siehe Rz. 171 zur Bezeichnung einer verantwortlichen Person (Art. 49 Abs. 1 u. 2. i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EU-MDR) – Siehe Rz. 172 zur eindeutigen Produkteidentifikation (Art. 17 Abs. 1 revMepV), wobei der eindeutige Produkteidentifikator nach Art. 104 lit. c revMepV für Produkte der Klasse IIa ab dem 26. Mai 2023 anzubringen ist. Bis zum Inkrafttreten von Art. 17 Abs. 5 revMepV gelten die Meldepflichten für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten nach geltender Rechtslage (Art. 6 Abs. 1 und 4 aMepV) und sind für Produkte der Klasse IIa entsprechend nicht zu beachten (siehe Rz. 97). – Siehe Rz. 173 für die Registrierung bei Swissmedic (Art. 55 Abs. 1 revMepV) – Siehe Rz. 170 für die Aufbewahrungspflichten (Art. 48 revMepV).164 Für die Konformitätsbewertung auf der Grundlage eines Qualitätsmanagementsystems richtet der Her- steller nach Anhang XI Kapitel 1 EU-MDR ein Qualitätsmanagementsystem gemäss Art. 10 Abs. 9 EU-MDR ein,165 das er dokumentiert und umsetzt und für dessen Wirksamkeit er während des gesamten Lebenszyklus der betroffenen Produkte Sorge trägt. Der Hersteller gewährleistet die Anwendung des Qualitätsmanage- mentsystems nach Massgaben des Abschnitts 2; er unterliegt Audits gemäss den Abschnitten 2.3 und 2.4 sowie der Überwachung gemäss Abschnitt 3. Nach Anhang IX Kapitel I Abschnitt 2.1 EU-MDR beantragt der Hersteller bei einer Benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätsmanagementsystems. Der Antrag enthält: – den Namen des Herstellers und die Anschrift seiner eingetragenen Niederlassung und etwaiger wei- teren Fertigungsstätten, die Teil des Qualitätsmanagementsystems sind, und wenn der Antrag des Herstellers durch seinen Bevollmächtigten eingereicht wird, auch der Name des Bevollmächtigten und die Anschrift der eingetragenen Niederlassung des Bevollmächtigten, 163 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 42. 164 Nach Abs. 1 lit. c muss eine Kopie der ausgestellten Bescheinigungen einschliesslich etwaiger Änderungen und Nachträge zur Verfügung gestellt werden. 165 Rz. 144. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 45 | 68 – alle einschlägigen Angaben über die Produkte oder die Produktgruppen, die Gegenstand des Quali- tätsmanagementsystems sind, – eine schriftliche Erklärung, dass bei keiner anderen Benannten Stelle ein Parallelantrag zu demselben Qualitätsmanagementsystem für dieses Produkt eingereicht wurde oder Informationen über etwaige frühere Anträge zu demselben Qualitätsmanagementsystem für dieses Produkt, – den Entwurf einer EU-Konformitätserklärung gemäss Art. 19 und Anhang IV für das von dem Konfor- mitätsbewertungsverfahren erfasste Produktemodell, – die Dokumentation über das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers, – eine dokumentierte Beschreibung der vorhandenen Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Qualitätsmanagementsystem ergeben und die in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, und die Zusicherung des betreffenden Herstellers, diese Verfahren anzuwenden, – eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass das Qualitätsma- nagementsystem geeignet und wirksam bleibt, und die Zusicherung des Herstellers, diese Verfahren anzuwenden, – die Dokumentation über das System des Herstellers zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen und gegebenenfalls über den Plan für die klinische Nachbeobachtung und die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen sichergestellt wird, die sich aus den in den Vigilanz-Bestimmungen gemäss den Artikeln 87 bis 92 ergeben, – eine Beschreibung der zur Aktualisierung des Systems zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen eingesetzten Verfahren und gegebenenfalls des Plans für die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen und der Verfahren, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen sichergestellt wird, die sich aus den in den Artikeln 87 bis 92 dargelegten Vigilanz-Bestimmungen ergeben, sowie die Zusicherung des Herstellers, diese Verfahren anzuwenden, – die Dokumentation über den Plan für die klinische Bewertung und – eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Aktualisierung des Plans für die klinische Be- wertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands der Technik. Durch die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems wird die Einhaltung dieser Verordnung sicherge- stellt. Alle Einzelheiten, Anforderungen und Vorkehrungen, die der Hersteller für sein Qualitätsmanagement- system zugrunde legt, werden in Form eines Qualitätshandbuchs und schriftlicher Grundsätze und Verfahren wie etwa Qualitätssicherungsprogramme, -pläne und -berichte systematisch und geordnet dokumentiert (An- hang IX Kapitel I Abschnitt 2.2 EU-MDR). Darüber hinaus umfassen nach Anhang IX Kapitel I Abschnitt 2.2 EU-MDR die für die Bewertung des Quali- tätsmanagementsystems eingereichten Unterlagen eine angemessene Beschreibung insbesondere der fol- genden Aspekte: – Qualitätsziele des Herstellers; – Organisation des Unternehmens;166 – Verfahren und Techniken zur Überwachung, Überprüfung, Validierung und Kontrolle der Produktaus- legung und die entsprechende Dokumentation sowie die aus diesen Verfahren und Techniken hervor- gehenden Daten und Aufzeichnungen;167 166 Für eine genaue Umschreibung siehe Anhang IX Kapitel I Abschnitt 2.2 b EU-MDR. 167 Für eine genaue Umschreibung siehe Anhang IX Kapitel I Abschnitt 2.2 c EU-MDR. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 46 | 68 – Qualitätssicherungs- und Kontrolltechniken auf der Ebene der Herstellung, insbesondere die speziell bei der Sterilisation zu verwendenden Verfahren und Methoden, sowie die relevanten Unterlagen; und – geeignete Versuche und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung vorzunehmen sind, die Häufigkeit, mit der sie durchzuführen sind, und die zu verwendenden Prüfgeräte; die Kalibrierung dieser Prüfgeräte wird so vorgenommen, dass sie angemessen nachvollziehbar ist Ausserdem muss der Hersteller der Benannten Stelle die nach den Anhängen II und III erstellten technischen Dokumentationen offenlegen (siehe Rz. 155 und 159). In einem nächsten Schritt führt die Benannte Stelle ein Audit des Qualitätsmanagementsystem durch, um festzustellen, ob es den genannten Anforderungen entspricht. Wendet der Hersteller eine harmonisierte Norm oder eine Spezifikation für Qualitätsmanagementsysteme an, so bewertet die Benannte Stelle die Kon- formität mit diesen Normen oder dieser Spezifikation.168 Die Benannte Stelle geht davon aus, dass ein Qua- litätsmanagementsystem, das den einschlägigen harmonisierten Normen oder Spezifikationen genügt, auch die von diesen Normen oder Spezifikationen erfassten Anforderungen erfüllt, sofern sie nicht hinreichend begründet, dass dies nicht der Fall ist. Bei bestandenem Audit, wird durch die Benannte Stelle eine EU- Qualitätsmanagementbescheinigung i.S.v. Art. 25 revMepV i.V.m Art. 56 EU-MDR ausgestellt.169 Der betreffende Hersteller informiert die Benannte Stelle, die das Qualitätsmanagementsystem genehmigt hat, über geplante wesentliche Änderungen am Qualitätsmanagementsystem oder der hiervon erfassten Produktpalette. Die Benannte Stelle bewertet die vorgeschlagenen Änderungen, stellt fest, ob zusätzliche Audits erforderlich sind, und prüft, ob das Qualitätsmanagementsystem nach diesen Änderungen weiterhin den Anforderungen gemäss Abschnitt 2.2 entspricht. Sie informiert den Hersteller über ihre Entscheidung und übermittelt ihm dabei die Ergebnisse der Bewertung und gegebenenfalls die Ergebnisse der zusätzlichen Audits. Die Genehmigung einer wesentlichen Änderung am Qualitätsmanagementsystem oder der hiervon erfassten Produktpalette wird in Form eines Nachtrags zur EU- Qualitätsmanagementbescheinigung er- teilt.170 Es folgt nun die Überwachungsbewertung. Damit soll die ordnungsgemässe Einhaltung der Verpflichtungen des Herstellers, die sich aus dem genehmigten Qualitätsmanagement ergeben, sichergestellt werden.171 Der Hersteller gestattet der Benannten Stelle die Durchführung aller erforderlichen Audits, einschliesslich Vor- Ort-Audits, und stellt die in Anhang XI Kapitel I Abschnitt 3.2 genannten Unterlagen zur Verfügung. Die Über- wachungsbewertung umfasst zudem eine Bewertung der technischen Dokumentation (siehe Rz. 155) des betreffenden Produkts gemäss Abschnitt 4.172 Gemäss den Verwaltungsbestimmungen nach Anhang IX Abschnitt 7 EU-MDR, hält der Hersteller oder – falls der Hersteller keine eingetragene Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat – sein Bevollmächtigter, während eines Zeitraums, der frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Produkts endet, für die zuständigen Behörden folgende Unterlagen bereit: – die EU-Konformitätserklärung, – die Dokumentation über das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers (Abschnitt 2.1 fünfter Spiegel- strich), und insbesondere die aus den Verfahren gemäss Abschnitt 2.2 Absatz 2 Buchstabe c hervor- gehenden Daten und Aufzeichnungen, – die Informationen über die Änderungen gemäss Abschnitt 2.4, 168 Zum ISO Standard 13485:2016 unter der EU-MDR siehe Rz. 146. 169 Anhang IX Kapitel I Abschnitt 2.3 EU-MDR. 170 Anhang IX Kapitel I Abschnitt 2.4 EU-MDR. 171 Anhang IX Kapitel I Abschnitt 3.1 EU-MDR. 172 Anhang IX Kapitel I Abschnitt 3.4 MDR. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 47 | 68 – die Dokumentation gemäss Abschnitt 4.2 und – die Entscheidungen und Berichte der Benannten Stelle gemäss diesem Anhang. Es gilt Anhang IX Abschnitt 8. Das Konformitätsverfahren auf der Grundlage einer Produktkonformitätsprüfung nach Anhang XI EU- MDR soll sicherstellen, dass Produkte mit dem Baumuster, für das eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, sowie den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen. Wenn eine EU-Baumusterprüfbescheinigung in Übereinstimmung mit Anhang X ausgestellt wurde, kann der Hersteller entweder das Produktionsqualitätssicherungsverfahren (Teil A) oder das Produkteprüfungsverfahren (Teil B) anwenden. Das Produkteprüfungsverfahren beruht auf der Ausstellung einer Baumusterprüfungsbescheinigung nach Anhang X EU-MDR. Als EU-Baumusterprüfung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Produkt einschliesslich der technischen Dokumentation und der einschlä- gigen Prozesse während des Lebenszyklus sowie ein entsprechendes für die geplante Produktion des Me- dizinprodukts repräsentatives Exemplar den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspre- chen.173 Der Hersteller beantragt nach Abschnitt 2 bei einer benannten Stelle die Bewertung. Der Antrag enthält – den Namen des Herstellers und die Anschrift seiner eingetragenen Niederlassung und, wenn der An- trag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch den Namen des Bevollmächtigten und die Anschrift von dessen eingetragener Niederlassung, – die technische Dokumentation gemäss den Anhängen II und III, Der Antragsteller stellt der Benannten Stelle ein für die geplante Produktion des Medizinprodukts des Produkts repräsentatives Exemplar (im Folgenden „Baumuster“) zur Verfügung. Die Benannte Stelle kann bei Bedarf weitere Exemplare des Baumusters sowie Folgendes verlangen, – eine schriftliche Erklärung, dass bei keiner anderen Benannten Stelle ein Parallelantrag zu demselben Baumuster eingereicht worden ist, oder Informationen über etwaige frühere Anträge zu demselben Baumuster, die von einer anderen Benannten Stelle abgelehnt oder vom Hersteller oder seinem Be- vollmächtigten vor der abschliessenden Bewertung durch diese andere Benannte Stelle zurückgezo- gen wurden. Die Bewertung der Benannten Stelle und dessen Aufgaben sind in Anhang X Abschnitt 3 geregelt. Falls das Baumuster dieser Verordnung entspricht, stellt die Benannte Stelle eine EU-Baumusterprüfbe- scheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Bewertung der Baumusterprüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung sowie die zur Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Die Bescheinigung wird gemäss An- hang XII erstellt. Die relevanten Teile der Dokumentation werden der Bescheinigung beigefügt; eine Abschrift verbleibt bei der Benannten Stelle.174 Bei dem Produktionsqualitätssicherungsverfahren gemäss Anhang XI Teil A Abschnitt 4 stellt der Her- steller die Anwendung des für die Herstellung der betreffenden Produkte genehmigten Qualitätsmanage- mentsystems sicher, führt nach Massgabe des Abschnitt 6 die Endkontrolle durch und unterliegt der Über- wachung gemäss Abschnitt 7. Als vom Hersteller mit der EU-Konformitätserklärung gewährleistet und erklärt gilt, dass die betreffenden Produkte der Klasse IIa im Einklang mit der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen II und III 173 Anhang X Abschnitt 1. 174 Anhang X Abschnitt 4. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 48 | 68 hergestellt werden und den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (in Abweichung zu Anhang XI Teil A Abschnitt 5). Der Hersteller beantragt bei einer Benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätsmanagementsystems. Der Antrag enthält: – alle in Anhang IX Abschnitt 2.1 aufgeführten Elemente,175 – die technische Dokumentation gemäss den Anhängen II und III für die genehmigten Baumuster und – eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung gemäss Anhang X Abschnitt 4; wurden die EU-Bau- musterprüfbescheinigungen von derselben Benannten Stelle ausgestellt, bei der der Antrag einge- reicht wird, so wird auch ein Verweis auf die technische Dokumentation und deren Aktualisierungen sowie auf die ausgestellten Bescheinigungen in den Antrag aufgenommen. Bei der Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems ist auf allen Stufen sicherzustellen, dass Überein- stimmung mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster besteht und die für das Produkt geltenden Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Alle Einzelheiten, Anforde- rungen und Vorkehrungen, die der Hersteller für sein Qualitätsmanagementsystem zugrunde legt, werden in Form eines Qualitätshandbuchs und schriftlicher Grundsätze und Verfahren wie etwa Qualitätssicherungs- programme, -pläne und -berichte systematisch und geordnet dokumentiert. Diese Dokumentation umfasst insbesondere eine angemessene Beschreibung aller Elemente, die in Anhang IX Abschnitt 2.2 Buchstaben a, b, d und e aufgeführt sind.176 Als Teil des Audits bewertet die Benannte Stelle als Teil der Bewertung gemäss Anhang IX Abschnitt 2.3 erster und zweiter Abschnitt EU-MDR,177 ob in den Anhängen II und III beschrieben technischen Dokumen- tationen für die auf repräsentative Basis ausgewählte Produkte den Anforderungen dieser Verordnung ent- spricht.178 Bestätigt die Bewertung, dass die betreffenden Produkte der Klasse IIa mit der in den Anhängen II und III beschriebenen technischen Dokumentation übereinstimmen und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, so stellt die Benannte Stelle eine Bescheinigung aus.179 Für geplante wesentliche Änderungen am Qualitätsmanagementsystem oder der hiervon erfassten Produkt- palette gilt Anhang XI Abschnitt 2.4 EU-MDR.180 Für die Überwachung gilt Anhang IX Abschnitt 3.1, Abschnitt 3.2 erster, zweiter und vierter Spiegelstrich, Abschnitt 3.3, Abschnitt 3.4, Abschnitt 3.6 und Abschnitt 3.7.181 Stichproben, die zusätzlich zu den Stichpro- ben für die ursprüngliche Konformitätsbewertung von Produkten gewählt wurden, werden von der Benannten Stelle im Rahmen der in Abschnitt 7 genannten Überwachungsbewertung bewertet.182 Die Verwaltungsbestimmungen sind im Anhang XI Teil A Abschnitt 10.5 zu finden. Es gilt Anhang IX Abschnitt 8. Bei der Produkteprüfung gilt als durch die EU-Konformitätserklärung vom Hersteller gewährleistet und er- klärt, dass die betreffenden Produkte der Klasse IIa im Einklang mit der technischen Dokumentation gemäss den Anhängen II und III hergestellt werden und den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung ent- sprechen.183 175 Siehe Rz. 183. 176 Anhang XI Teil A Abschnitt 6.2 EU-MDR; siehe Rz. 185. 177 Anhang XI Teil A Abschnitt 6.3 EU-MDR. 178 Anhang XI Teil A Abschnitt 10.2 EU-MDR. 179 Anhang XI Teil A Abschnitt 10.3 EU-MDR. 180 Anhang XI Teil A Abschnitt 6.4 EU-MDR. 181 Anhang XI Teil A Abschnitt 7 EU-MDR; siehe Rz. 189. 182 Anhang XI Teil A Abschnitt 10.4 EU-MDR. 183 Anhang XI Teil B Abschnitt 18.1 EU-MDR. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 49 | 68 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit im Herstellungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und den einschlä- gigen Anforderungen der Verordnung sichergestellt wird. Er erstellt vor Beginn der Herstellung eine Doku- mentation, in der die Herstellungsverfahren sowie sämtliche bereits zuvor aufgestellten Routineverfahren festgelegt sind, die angewendet werden, um die Homogenität der Herstellung und gegebenenfalls die Über- einstimmung der Produkte mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster sowie mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten.184 Der Hersteller sichert zu, einen Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen, einschliesslich einer klinischen Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen, sowie die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen des Herstellers sichergestellt wird, die sich aus den in Kapitel VII festgelegten Bestimmun- gen über Vigilanz und das System für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen ergeben, einzuführen und auf den neuesten Stand zu bringen.185 Die von der Benannten Stelle gemäss Abschnitt 14 durchgeführte Überprüfung zielt darauf ab, die Konfor- mität der betreffenden Produkte der Klasse IIa mit der in den Anhängen II und III beschriebenen technischen Dokumentation und den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu bestätigen.186 Die durchge- führte Überprüfung nach Abschnitt 14 und 15 enthält eine Prüfung durch Untersuchung und Erprobung jedes einzelnen Produkts. Bestätigt die Überprüfung gemäss Abschnitt 18.2, dass die betreffenden Produkte der Klasse IIa mit der in den Anhängen II und III beschriebenen technischen Dokumentation übereinstimmen und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, so stellt die Benannte Stelle eine Bescheinigung gemäss diesem Teil des vorliegenden Anhangs aus.187 Die Verwaltungsbestimmungen sind im Anhang XI Teil B Abschnitt 18.4 zu finden. Es gilt Anhang IX Abschnitt 8. 3. Erleichterungen für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und ausschliesslich dort verwendete Produkte Für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und ausschliesslich dort verwendete Medizinprodukte nach Art. 9 Abs. 1 revMepV gelten die Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I EU-MDR Alle weiteren Anforderung der revMepV gelten nicht, soweit die weiteren Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 5 lit. a-h EU-MDR erfüllt sind. Erwägungsgrund 30 zur EU-MDR hält fest, dass Gesundheitseinrichtungen die Möglichkeit haben sollen, Produkte auch hausintern herzustellen, zu ändern und zu verwenden. Nicht hier- von erfasst seien jedoch industriell hergestellte Medizinprodukte. Damit soll die Möglichkeit geschaffen wer- den, dass die Gesundheitseinrichtungen auf spezifische Bedürfnisse von Patientenzielgruppen eingehen können, wenn diese Bedürfnisse auf dem angezeigten Leistungsniveau nicht durch gleichartige auf dem Markt verfügbare Produkte befriedigt werden können. Vor diesem Hintergrund schreibt Art. 5 Abs. 5 EU- MDR diverse Voraussetzungen an die Inbetriebnahme von Medizinprodukten in Gesundheitseinrichtungen vor. Nach lit. a dürfen die Produkte nicht eine andere rechtlich eigenständige Einrichtung abgegeben werden. Gemäss den Ausführungen unter diesem Kapitel IV ist für die Verwendung im SPZ-Nottwil keine Abgabe an eine andere rechtlich eigenständige Einrichtung vorgesehen. 184 Anhang XI Teil B Abschnitt 12 EU-MDR. 185 Anhang XI Teil B Abschnitt 13 EU-MDR. 186 Anhang XI Teil B Abschnitt 18.2 EU-MDR. 187 Anhang XI Teil B Abschnitt 18.3 EU-MDR. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 50 | 68 Nach Art. 5 Abs. 5 lit. b EU-MDR muss die Herstellung und Verwendung der Produkte gleichwohl im Rahmen eines geeigneten Qualitätsmanagementsystems erfolgt sein. Der ISO-Standard 13485 ist die harmonisierte Norm für Qualitätsmanagementsysteme im Medizinproduktebereich und widerspiegelt die Anforderungen aus Anhang VII EU-MDD. Einige postulieren, dass auch für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und angewendete Medizinprodukte der ISO-Standard 13485 anwendbar sei.188 Hätte der EU-Verordnungsgeber allerdings auch für die erleichterten Bedingungen nach Art. 5 EU-MDR dieselben Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem stellen wollen, so hätte er, wie er dies auch für die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen tut, auf die entsprechenden Bestimmungen verweisen können. Demnach bleibt es bei einem geeigneten, angemessenen Qualitätsmanagementsystem. Die daran gestellten Anforderungen werden allerdings nicht spezifiziert. Es empfiehlt sich, sich möglichst an die Vorgaben an die Qualitätsmana- gementsysteme unter der EU-MDR (Rz. 145) zu halten und Abweichungen genau abzuwägen und allenfalls zu dokumentieren. Das Erfordernis, dass Medizinprodukte aus Eigenherstellungen nur dann in Betrieb genommen werden dür- fen, wenn auf dem angezeigten Leistungsniveau keine gleichartigen Produkte auf dem Markt verfügbar sind, findet sich daran wieder, dass Art. 5 Abs. 5 lit. c EU-MDR vorschreibt, dass dieser Leistungsvorsprung ge- genüber anderen möglichen gleichartigen Produkten in der Dokumentation der Gesundheitseinrichtung be- gründet werden muss. Gemäss den diesem Rechtsgutachten zugrundeliegenden Informationen ist das Vir- tual Walking in punkto Leistungsniveau Vorreiter in der Anwendung der Spiegeltherapie für neuropathische Schmerzen und vergleichbar leistungsstarke Ausgestaltungen seien auf dem Markt nicht verfügbar. Dies ist in der Dokumentation zum Medizinprodukt entsprechend zu begründen. Nach Art. 5 Abs. 5 lit. d EU-MDR ist es Voraussetzung, dass der Hersteller auf Ersuchen der zuständigen Behörde, hier Swissmedic, Informationen über die Verwendung des Produkts zur Verfügung gestellt werden kann. Dies umfasst auch eine Begründung für die Herstellung, allfällige Änderung und Verwendung. Die Gesundheitseinrichtung muss keine Konformitätserklärung erstellen, sondern eine Erklärung mit Angabe von Namen und Anschrift der herstellenden Gesundheitseinrichtung und entsprechenden Angaben für die Identifizierung der Produkte. Zudem muss erklärt werden, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I EU-MDR erfüllt. Falls nicht alle Anforderungen erfüllt sind, muss angegeben werden, welche nicht vollständig erfüllt sind und dies muss entsprechend begründet wer- den. Fraglich ist in Bezug auf die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, ob eine klinische Bewertung erstellt werden muss. Zumal der Hersteller erklären muss, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I EU-MDR erfüllt, wird von einer klinischen Be- wertung insoweit nicht abgesehen werden können, als sie für die Überprüfung der Konformität mit den Si- cherheits- und Leistungsanforderungen notwendig ist. Weiter muss die Gesundheitseinrichtung nach Art. 5 Abs. 5 lit. f EU-MDR Unterlagen erstellen, die ein Ver- ständnis der Herstellungsstätte, des Herstellungsverfahrens, der Auslegung und der Leistungsdaten des Medizinprodukts einschliesslich dessen Zweckbestimmung ermöglichen, damit sich die zuständige Behörde vergewissern kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäss Anhang I der EU-MDR erfüllt sind. Diese Unterlagen dürften der technischen Dokumentation entsprechen und bilden Nachweis darüber, dass die grundlegenden Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.189 In diesem Zusammen- hang müssen die Gesundheitseinrichtungen alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, 188 ROTH SIMON, Künstliche Intelligenz im Spital, 13.10.2020, abrufbar (besucht am 10.05.2021). 189 AIT Austrian Institute of Technology, MDR und die IN-House-Entwicklung in Gesundheitseinrichtungen, Besonderer Fokus: Soft- ware, LISAvienna – Regulatory Konferenz für Medizinprodukte und IVD, 03. Dezember 2019, FH Technikum Wien, (besucht am:26.05.2021). Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 51 | 68 dass sämtliche Produkte in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe f genannten Unterlagen hergestellt werden. Weiter muss die Gesundheitseinrichtungen die Erfahrungen, die aus der klinischen Verwendung des Pro- dukts gewonnen wurden (Post-Market Surveillance Rz. 157 und Post-Market Clinical Follow-Up Rz. 165), begutachten, um daraus Korrektur- Vorbeugemassnahmen abzuleiten (corrective and preventive action Rz. 163). Allerdings kann es sich dabei nicht um eine PMS, PMCF und CAPA auf demselben Niveau wie für das herkömmliche Konformitätsbewertungsverfahren handeln: Gemäss Art. 5 EU-MDR gelten die Anforde- rungen der EU-MDR nicht für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Produkte, sondern es werden gesonderte Anforderungen gestellt. Würden dieselben Anforderungen an die Qualitätsmanage- mentsysteme, Post-Market Surveillance und corrective und preventive action sowie die zugrundeliegenden Daten gestellt, so hätte der EU-Verordnungsgeber auf die jeweiligen Vorschriften gemäss EU-MDR verwie- sen. In diesem Lichte erscheint auch Ar. 5 lit. b EU-MDR, der ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem vorschreibt, allerdings nicht auf die Herstellerpflichten und die Bestandteile des Qualitätsmanagementsys- tems gemäss Art. 10 EU-MDR verweist. Die Massnahmen in diesem Bereich sind entsprechend genau ab- zuwägen und auf das Virtual Walking zugeschnitten aufzugleisen. Nach Art. 18 revMepV müssen Gesundheitseinrichtungen, die Produkte nach Art. 9 revMepV herstellen und verwenden, der Swissmedic vor Inbetriebnahme Namen und Adresse, Name und Zweckbestimmung des Produkts sowie dessen Risikoklasse (nach Anhang VIII EU-MDR) angeben. Die Swissmedic kann Produkte nach Art. 9 revMepV von der Meldepflicht ausnehmen, hier berücksichtigt sie das Risiko, das dem Produkt und dessen Anwendung zu eigen ist. Weiter ist die Erklärung nach Art. 5 Abs. 5 lit. e EU-MDR öffentlich zugänglich zu machen (Art. 18 Abs. 2 revMepV). Die Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, Änderun- gen der Angaben innerhalb von 30 Tagen an die Swissmedic zu melden (Art. 18 Abs. 3). Für in Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Produkte ist keine Konformitätserklärung zu erstellen. Entsprechend darf auch kein Konformitätszeichen angebracht werden (Art. 13 Abs. 2 lit. e re- vMepV). Die Anforderungen an die Produktinformationen ergeben sich aus Art. 16 revMepV, wobei dieser zudem auf Anhang I Kapitel III der EU-MDR verweist. Das Erfordernis der drei Amtssprachen wird relativiert, wenn das Produkt lediglich Fachpersonen abgegeben wird bzw. es sich um eine Sonderanfertigung oder ein in einer Gesundheitseinrichtung hergestelltes und verwendetes Produkt handelt (Abs. 3 lit. a). Diese Relativierung ist entsprechend für das Virtual Walking anwendbar. 4. Ausnahmen vom Konformitätsbewertungsverfahren Die Bestimmung für Ausnahmebewilligungen durch die Swissmedic und die Anwendung von nicht ausnah- mebewilligten Produkten, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterstehen, sind bereits vor Erlass der neuen europäischen Verordnungen in die aMepV übernommen worden und sind in Art. 9 aMepV zu finden. In die revMepV wurden die Regelungen nach Art. 9 Abs. 4 und 5 aMepV wortgleich in Art. 22 Abs. 1 und 2 revMepV übernommen. Entsprechend wird an dieser Stelle betreffend die Ausnahmeregelungen ge- samthaft auf Rz. 101 ff. verwiesen. 5. Übergangsbestimmungen Nach Art. 101 revMepV dürfen Medizinprodukte, die ab dem 26. Mai 2021 weiterhin dem geltenden Recht entsprechen und keine wesentlichen Änderungen der Auslegung und Zweckbestimmung des betreffenden Produkts vorliegen, bis zum 26. Mai 2024 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Produkte, die nach bisherigem Recht der Klasse I angehörten und für die vor Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 52 | 68 dem 26. Mai 2021, für deren Konformitätsbewertungsverfahren der Beizug einer bezeichneten Stelle erfor- derlich war. Der Beizug einer bezeichneten Stelle für Medizinprodukte der Klasse I ist lediglich für sterilisierte oder Medizinprodukte mit Messfunktion erforderlich (siehe Rz. 82). Dies entspricht der Regelung der EU- MDR, die kein sog. «Grandfathering» für klassische Klasse-I-Produkte zulässt (Art. 120 EU-MDR).190 Weiter gilt diese Regelung für Produkte, für die nach Art. 100 revMepV eine gültige Bescheinigung ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung behalten ihre Gültigkeit, wenn sie nach dem 25. Mai 2017 ausgestellt worden sind für längstens bis am 26. Mai 2024. Für das Virtual Walking mit der Ausführung ohne bewegtes Brett (Klasse I) bedeutet dies, dass mangels Konformitätsbewertungsverfahren unter Beizug einer bezeichneten Stelle keine Inverkehrbringung nach al- tem Recht mehr möglich ist. Gleiches gilt auch für die Ausführung mit bewegtem Brett (Klasse IIa), zumal bis zum 26. Mai 2021 keine gültige Konformitätsbescheinigung vorlag. Entsprechend muss das Virtual Walking ab dem 26. Mai 2021 die Anforderungen gemäss revidierter Rechtslage erfüllen. C. Ergebnisse zur Anwendung im SPZ-Nottwil Die Anforderungen an die Inverkehrsetzung unter revidierter Rechtslage sind im Vergleich zur geltenden Rechtslage umfassender und detaillierter ausgestaltet: Ein Qualitätsmanagementsystem ist für die Inver- kehrbringung von Medizinprodukten aller Klassen vorgeschrieben, der Katalog der grundlegenden Sicher- heits- und Leistungsanforderungen wurde erweitert, die Anforderungen an die technische Dokumentation sind engmaschiger, die Nachbeobachtung nach Inverkehrbringung ist präziser und umfassender und mit entsprechendem zusätzlichen Dokumentationsaufwand und Meldepflichten verbunden. Medizinprodukte, die betriebsintern hergestellt und ausschliesslich dort verwendet werden, geniessen neu auch ausserhalb der In-Vitro-Diagnostik Erleichterungen. Allerdings setzen die Anwendung der Erleichterun- gen voraus, dass kein vergleichbar leistungsstarkes gleichartiges Medizinprodukt auf dem Markt verfügbar ist. Trifft dies zu, kann von erleichterten Bedingungen mit Bezug auf Qualitätsmanagement, technische Do- kumentation und Nachbeobachtung nach Inverkehrsetzung profitiert werden. Diese Erleichterungen gelten für Medizinprodukte aller Klassen. Auch wenn für betriebsintern hergestellte Medizinprodukte dennoch die Erfüllung der grundlegenden Sicher- heits- und Leistungsanforderungen und die diesbezügliche Nachweisführung verlangt werden, ist dieser Weg im Vergleich zur Inverkehrbringung weniger aufwändig: Insbesondere fallen umfassende Anforderungen und Dokumentationspflichten im Bereich der Nachbeobachtung nach Inverkehrbringung sowie weitreichende Herstellerpflichten weg. Eine Anwendung des Virtual Walkings wäre allenfalls auch ohne Konformitätsbewertung im Rahmen eines Ausnahmetatbestands möglich, allerdings ist diese Ausnahme an strenge Voraussetzungen geknüpft und kann nur in Einzelfällen angerufen werden. Die Verantwortung liegt in diesem Fall vollumfänglich bei der anwenden Medizinalperson. Die Übergangsbestimmungen bieten keine Möglichkeit im Falle des Virtual Walking, allenfalls eine Inver- kehrbringung nach geltender Rechtslage durchzuführen. Die nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die Anforderungen an die verschiedenen Varianten unter geltender und revidierter Rechtslage unter Anführung der entsprechenden Rechtsgrundlagen bieten: 190 HANDORN, Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745, S. 185. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 53 | 68 geltende Rechtslage revidierte Rechtslage Klasse I Klasse IIa betriebsintern Klasse I Klasse IIa aMepV EU-MDD aMepV EU-MDD revMepV EU-MDR revMepV EU-MDR revMepV EU-MDR Produktinformationen ja 7 Anhang I Ziff. 13 ja 7 Anhang I Ziff. 13 ja 16 Anhang I Kap. III ja 16 Anhang I ja 16 Anhang I Produktidentifikation nein n/a n/a ja 17 (ab dem 26.05.25) 27, 29, An- hang VI ja 17 (ab dem 26.05.2023) 27, 29, An- hang VI Meldepflicht ja 6 Abs. 1 n/a nein n/a n/a ja 18 n/a ja 17 Abs. 5 i.V.m. 108 Abs. 2 n/a ja 17 Abs. 5 i.V.m. 108 Abs. 2 n/a Registrierungspflich- ten als Hersteller ja 6 Abs. 1 n/a nein n/a n/a nein n/a n/a ja 55 Art. 30, 31, Anhang VI Teil A Ab- schnitt 1 ja 55 Art. 30, 31, Anhang VI Teil A Ab- schnitt 1 Konformitätsbewer- tung ja 10 Anhang 3 Ziff. 1 lit. b, Ziff. 5 Anhang VII ja Anhang 3 Ziff. 6 wahlweise Anhang VII i.V.m. IV, V od. VI oder II (ohne Abschnitt 4)191 nein n/a n/a ja 23 52 Abs. 7 ja 23 52 Abs. 6 Konformitätserklä- rung ja Anhang 3 Ziff. 5 Anhang VII ja Anhang 3 Ziff. 6 Anhang VII nein n/a n/a ja 29 Anhang IV ja 29 Anhang IV Konformitätszeichen ja Anhang 3 Ziff. 5 ja Anhang 3 Ziff. 6 nein 13 Abs. 2 lit. e ja 46 Abs. 1 52 Abs. 7 ja 46 Abs. 1 52 Abs. 6 öffentliche Erklärung ja 9 Abs. 1 / 18 Abs. 2 5 Abs. 5 lit. e nein Konformitätserklärung erforderlich nein Konformitätserklärung er- forderlich Konformitätsbewer- tungsstelle nein Anhang 3 Ziff. 3 lit. a ja Anhang 3 Ziff. 2 lit. b nein nein 23 52 Abs. 7 ja 23 52 Abs. 6 grdl. Sicherheits- und Leistungsanforderun- gen ja Anhang 3 Ziff. 5 Anhang VII u. Anhang I ja ja 9 Abs. 1 Anhang I ja 6 Abs. 2 Anhang I ja 6 Abs. 2 Anhang I 191 Wahlweise nach VII i.V.m. mit dem Verfahren nach Anhang IV, Anhang V oder VI oder nach dem Verfahren des vollständigen Qualitätssicherungssystems nach Anhang II (ohne Abschnitt 4). Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel IV Seite 54 | 68 klinische Bewertung ja Anhang 3 Ziff. 5 Anhang VII u. Anhang I Ziff. 6a ja Anhang 3 Ziff. 6a Anhang VII u. Anhang I Ziff. 6a soweit für die Überprüfung der Konformität mit den Leistungs- und Sicherheitsanforderungen not- wendig (grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen müs- sen ja 46 Abs. 3 61 ja 46 Abs. 3 61 technische Dokumen- tation ja Anhang 3 Ziff. 5 Anhang VII ja Anhang 3 Ziff. 6a Anhang VII nein n/a n/a ja 47 Anhang II ja 47 Anhang II abgeschwächte Doku- mentation ja 9 Abs. 1 5 Abs. 5 lit. f nein techn. Dokumentation erforderlich nein techn. Dokumentation er- forderlich techn. Dokumentation nach Inverkehrbrin- gen nein n/a n/a nein n/a n/a nein n/a n/a ja 47 Anhang III ja 47 Anhang III Qualitätssicherungs- system nein n/a n/a (ja)192 Anhang 3 Ziff. 6 Anhang II Ziff.3 ja 9 Abs. 1 5 Abs. 5 lit. b ja 50 10 Abs. 9 ja 50 10 Abs. 9 Post Market Sur- veillance System ja 14 10 ja 14 10 (ja) 9 Abs. 1 5 Abs. 5 lit. h ja 56 10 Abs. 9 ja 56 10 Abs. 9 Post Market Sur- veillance Plan nein n/a n/a ja 58 Anhang III ja 58 Anhang III Post Market Sur- veillance Bericht nein n/a n/a ja 59 85 ja 59 85 Post Market Clinical Follow-Up ja n/a MEDDEV 2.12/2 ja n/a MEDDEV 2.12/2 (ja) 9 Abs. 1 5 Abs. 5 lit. h ja 46 Abs. 3 Anhang XIV ja 46 Abs. 3 Anhang XIV corrective and pre- ventive action ja 14 Abs. 3 ja 14 Abs. 3 (ja) 9 Abs. 1 5 Abs. 5 lit. h ja 57 Abs. 1 83 Abs. 4 ja 57 Abs. 1 83 Abs. 4 Trendmeldungen nein n/a n/a ja 66 Abs. 2 89 ja 66 Abs. 2 89 Vigilanzsystem ja 15 10 ja 15 10 n/a n/a n/a ja 66 Abs. 2 89 ja 66 Abs. 2 87, 88, 89 Sicherheitsbericht nein n/a n/a nein 60 Abs. 1 86 Abs. 1 ja 60 Abs. 1 86 Abs. 1 192 Je nachdem, welches Verfahren gewählt wird. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel V Seite 55 | 68 V. Verwendung des Virtual Walkings in einem zusätzlichen Spital / Abgabe des Virtual Walkings an andere Gesundheitseinrichtungen Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Abgabe des Virtual Walkings in einem anderen Spital bzw. den Verkauf an andere Gesundheitseinrichtungen gegeben werden. Im Unterschied zur Sachlage unter Ka- pitel IV geht dieses Kapitel also auf eine Abgabe des Virtual Walkings an andere Gesundheitseinrichtungen bzw. auf eine Verwendung des Virtual Walkings in einem anderen Spital ein und beschäftigt sich nicht mit der Herstellung und ausschliesslichen Verwendung innerhalb des SPZ-Nottwil. Unter der geltenden Rechtslage liegt nach Art. 3 Abs. 2 aMepV ein erstmaliges Inverkehrbringen vor, wenn ein neues Produkt oder ein Produkt, das so wiederaufbereitet oder abgeändert wurde, dass es nicht mehr dem vorgesehenen Zweck dient oder die vorgesehene Leistung erbringt, in der Schweiz erstmals entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder übertragen wird oder wenn eine Fachperson ein aus einem Drittstaat eingeführtes Medizinprodukt anwendet bzw. ein betriebsintern hergestelltes Medizinprodukt anwendet (siehe Rz. 76). Wie oben in den Rz. 77 f. erläutert, hat der Begriff des betriebsintern hergestellten Medizinprodukts nach Art. 3 Abs. 1 lit. bbis aMepV unter geltendem Recht für Medizinprodukte ausserhalb der In-Vitro-Diag- nostika keine praktische Bedeutung.193 Folglich handelt es sich auch bei der Anwendung von betriebsintern hergestellten Medizinprodukten um eine Inverkehrsetzung. Die Änderung der Sachlage unter diesem Kapitel V, dass das Virtual Walking an andere Gesundheitseinrichtungen abgegeben bzw. verkauft wird, hat keine Auswirkungen auf diese Qualifikation. Eine Abgabe bzw. ein Verkauf fällt unbestritten unter den Begriff des Inverkehrbringens nach Art. 3 Abs. 2 aMepV. Es kann folglich auf die vorangehenden Ausführungen zu der Inverkehrbringung von Medizinprodukten der Klasse I (siehe Rz. 82 ff.) und Klasse IIa (siehe Rz. 94 ff.). Unter revidierter Rechtslage zeigt sich allerdings ein anderes Bild: Wie bereits für die Anwendung innerhalb des SPZ-Nottwil dargelegt (siehe Rz. 129), definiert Art. 4 Abs. 1 lit. b revMepV als Inverkehrbringung das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Schweizer Markt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a revMepV bedeutet ein erstmaliges Bereitstellen auf dem Markt jede unentgeltliche oder entgeltliche Übertragung oder Über- lassung eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Eine Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt, an dem ein Produkts erstmals auf dem Schweizer Markt zur Verfügung gestellt wird (Art. 4 Abs. 1 lit. c revMepV). Das Virtual Walking gilt unter der Voraussetzung, dass es nicht an eine andere rechtlich eigenständige Einrichtung abgegeben wird (Art. 5 Abs. 5 lit. a EU-MDR, siehe Rz. 213), als in Betrieb genommen (siehe Rz. 134) und profitiert damit von mas- sgeblichen Erleichterungen für die Anwendung (siehe Rz. 212 ff.). Unter diesem Kapitel verändert sich die Sachlage insofern, dass die Voraussetzung, dass das Virtual Walking nicht an eine andere rechtlich eigen- ständige Einrichtung abgegeben wird, nicht mehr erfüllt ist. Damit finden auch die Erleichterungen nach Rz. 212 ff. keine Anwendung und folglich müssen die gesetzlichen Regeln zur Inverkehrsetzung beachtet werden. Das SPZ-Nottwil trägt nach Art. 46 Abs. 2 revMepV entsprechend die Verantwortung für sein Pro- dukt und hat die Konformität im Rahmen der vorgeschriebenen Verfahren nachzuweisen.194 Das SPZ-Nottwil muss demnach je nach Klassifizierung des Virtual Walkings die entsprechenden Anforderungen einhalten. Für Medizinprodukte der Klasse I (Virtual Walking ohne bewegtes Brett) sind die Ausführungen nach Rz. 142 ff. und für Produkte der Klasse IIa (Virtual Walking mit bewegtem Brett) Rz. 174 ff. einschlägig. 193 Siehe Rz. 79. 194 Erläuternder Bericht Totalrevision, S. 36 f. Rechtsgutachten Virtual Walking Kapitel VI Seite 56 | 68 VI. Empfehlungen Auf den ersten Blick ist der Weg über das betriebsintern hergestellte Medizinprodukt trotz Erleichterungen mit viel Aufwand, insbesondere für die Nachweisführung, verbunden. Man kann sich die Frage stellen, ob die entsprechenden Erleichterungen im Vergleich zur Inverkehrbringung den diesbezüglichen Aufwand nur in einem minimalen Rahmen reduzieren und es vorteilhafter wäre, direkt eine Inverkehrbringung anzustre- ben. Die Ergebnisse dieses Rechtsgutachtens zeigen jedoch auf, dass die Bestimmungen unter revidierter Rechtslage für die Inverkehrbringung insoweit verschärft wurden, dass die Anforderungen für die Herstellung und Anwendung eines betriebsintern hergestellten Medizinprodukts im Vergleich dennoch erheblich erleich- tert sind und den Aufwand für das SPZ-Nottwil in diversen Bereichen erheblich schmälert. Um von den Er- leichterungen für betriebsintern hergestellte Medizinprodukte zu profitieren, ist damit sowohl im Vergleich zum Konformitätsbewertungsverfahren für Medizinprodukte der Klasse I (Virtual Walking ohne bewegtes Brett), und umso mehr für Medizinprodukte der Klasse IIa (Virtual Walking mit bewegtem Brett) bei einer ausschliesslichen Anwendung im SPZ-Nottwil sehr wohl zu empfehlen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Vermarktung und damit eine Anwendung in einer anderen Einrichtung geplant, kann zudem auf die erstellten Grundlagen und auch auf die bereits gesammelten Erfahrungen auf- gebaut werden. Auch von einer chronologischen Perspektive ist in einem ersten Schritt ein Profitieren von den Erleichterungen im Rahmen des betriebsintern hergestellten Medizinprodukts, um sodann den nächsten Schritt der Inverkehrbringung zu planen und dafür auf die erstellten Grundlagen für das betriebsintern her- gestellte Medizinprodukt abzustellen, durchaus sinnvoll. Eine Anwendung des Virtual Walkings unter Anwendung der Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 revMepV ist nicht zu empfehlen. Auch wenn sie unter Vorbehalt der Erfüllung der strengen vorgesehenen Voraussetzun- gen grundsätzlich möglich wäre, sind deren Vorteile nur punktuell erleichternd, zumal sie nur für Einzelfälle vorgesehen ist und damit keine Grundsteine für eine weitere Verwendung und allfällige Inverkehrbringung legt. Weiter verlagert sie die Verantwortung und damit auch Risiko vollständig auf die anwendende Medizin- person. Diese Ausnahme wird demnach nach Analyse in diesem Rechtsgutachten höchstens als kurzfristige Übergangslösung angesehen. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass, sobald mit der Anwendung des Virtual Walkings wissenschaft- liche Erkenntnisse angestrebt werden bzw. das Virtual Walking nicht mehr ausschliesslich der Behandlung des Patienten dient, der Forschungsbegriff im Sinne des revHFG erfüllt sein dürfte, womit ebenfalls die An- forderungen bzw. Voraussetzungen für die Durchführung von Forschung am Menschen erfüllt sein müss- ten.195 Unter wissenschaftlichen Erkenntnissen werden solche verstanden, die verallgemeinerbar sind und damit über den individuellen Bezug zum einzelnen Patienten hinausgehen sowie auch Gültigkeit ausserhalb des Forschungsprojekts Gültigkeit besitzen.196 Für die Verallgemeinerbarkeit von Erkenntnissen kann bei- spielsweise eine genügend hohe Fallzahl sprechen.197 195 Botschaft HFG, S. 8093. 196 Botschaft HFG, S. 8092. 197 Botschaft HFG, S. 8092. Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 57 | 68 Literatur BAUR ISABEL Personalisierte Medizin im Recht, Humanforschung – quo vadis?, Zür- cher Studien zum Strafrecht, Band 102, Zürich 2019 (zit. BAUR, Perso- nalisierte Medizin im Recht, S. …) BLOCK FRANK Schmerz, in: Block Frank (Hrsg.), Praxisbuch neurologische Pharma- kotherapie, 3. Aufl., Berlin 2018 (zit. BLOCK, Praxisbuch, S. …) DE BOER WOUT/ANNER JES- SICA/KUNZ REGINA Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit, Neue Wege in der medizinischen Begutachtung, in: Riemer-Kafka Gabriela (Hrsg.), Beweisfragen im so- zialversicherungsrechtlichen Verfahren, Luzerner Beiträge zur Rechts- wissenschaft, Band 72, Luzern 2013, S. 123 ff. (zit. DE BOER/AN- NER/KUNZ, Beweisfragen, S. …) EGGENBERGER STÖCKLI URSULA Kommentierung der Art. 4, 52, 91-96 HMG, in: Eichenberger Thomas/Jaisli Urs/Richli Paul (Hrsg.), Basler Kommentar, Heilmittelge- setz, Basel 2006 (zit. EGGENBERGER STÖCKLI, BSK HMG, N … zu Art. … HMG) FRANKENBERGER HORST Kapitel 4, in: Anhalt Ehrhard/Dieners Peter (Hrsg.), Handbuch des Me- dizinprodukterechts, Grundlagen und Praxis, München 2003 (zit. FRAN- KENBERGER, Handbuch, N … zu § …) GÄCHTER THOMAS/BURCH STEFA- NIE Inverkehrbringen von Medizinprodukten in der Schweiz und in der EU, in: Rütsche Bernhard (Hrsg.), Medizinprodukte: Regulierung und Haf- tung, Tagung vom 31. Mai 2012 in Luzern, Luzern 2013, S. 93 ff. (zit. GÄCHTER/BURCH, Inverkehrbringen, S. …) GÄCHTER THOMAS/RÜTSCHE BERNHARD Gesundheitsrecht, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Aufl., Ba- sel 2018 (zit. GÄCHTER /RÜTSCHE, Gesundheitsrecht, Rz. …) HANDORN BORIS Die Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745: Ein Leitfaden für Wirtschaftsakteure zur MDR, Berlin 2021 (zit. HANDORN, Die Medizin- produkte-Verordnung (EU) 2017/745, S. …) HASTENTEUFEL MARK/RENAUD SINA Software als Medizinprodukt, Entwicklung und Zulassung von Software in der Medizintechnik, Heidelberg 2019 (zit. HASTENTEUFEL/RENAUD, Software, S. …) HELMLE CLAUDIO Neue Medizinprodukteregulierung in der Europäischen Union, in: LSR 1/2018, S. 43 ff. (zit. HELMLE, LSR 2018, S. …) HÜRZELER MARC/ CADERAS CLAU- DIA Kommentierung von Art. 12 UVG, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 (zit. HÜRZELER/CADE- RAS, KOSS-Kommentar, N … zu Art. … UVG) ISLER MICHAEL Off Label Use von Medizinprodukten, in: LSR 2/2018, S. 79 ff. (zit. ISLER, Off Label Use, S. …) MORSCHETT A./NÄGEL S./STURM D./ENAX-KRUMOVA E. Schmerzen/Kopfschmerzen, in: Sturm Dietrich/Biesalski Anne-So- phie/Höffken Oliver (Hrsg.), Neurologische Pathophysiologie, Ursachen und Mechanismen neurologischer Erkrankungen, Berlin 2019 (zit. MORSCHETT/NÄGEL/STURM/ENAX-KRUMOVA, Neurologische Patho- physiologie, S. …) MURESAN REMUS «Zulassung» von Medizinprodukten durch Spitäler?, in: LSR 2/2020, S. 73 ff. (zit. MURESAN, Zulassung, S. …) Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 58 | 68 NIERMEIER FLORIAN/SCHUCHT CARSTEN Sonderweg oder Wegweiser? – eine produktsicherheitsrechtliche Ana- lyse des neuen Medizinprodukterechts, in: InTeR 2020, S. 66 ff. (zit. NIERMEIER/SCHUCHT, Sonderweg, S. …) REHMANN WOLFGANG A. Kommentierung von Art. 3 MPG, in: Rehmann Wolfgang A./Wagner Susanne A. (Hrsg.), Medizinproduktegesetz, Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, Kommentar, 3. Aufl., München 2018 (zit. REHMANN, MPG/MP-VO Kommentar, N … zu Art./§ … MPG/MP- VO) REUDT-DEMONT JANINE Revision des Medizinprodukterechts, Der Entwurf zur Totalrevision der Medizinprodukteverordnung, in: LSR 4/2019, S. 239 ff. (zit. REUDT-DE- MONT, LSR 2019, S. …) RÜTSCHE BERNHARD Vergütung von Heilmitteln im Einzelfall: für eine allgemeine Härtefall- klausel im Krankenversicherungsrecht, in: recht - Zeitschrift für juristi- sche Weiterbildung und Praxis 1/2019, S. 72 ff. (zit. RÜTSCHE, Vergü- tung von Arzneimitteln im Einzelfall, S. …) ROTH SIMON Künstliche Intelligenz im Spital, 13.10.2020, abrufbar (besucht am 10.05.2021) SCHICKERT JOERG/THIERMANN ARNE/SCHWEIGER MATTHIAS The New European Medical Devices Regulation, New Obligations for Manufacturers, Authorised Representatives, Distributors and Their Key Personnel – Part 1, in: LSR 2/2018, S. 71 ff. (zit. SCHICKERT/THIER- MANN/SCHWEIGER, New European Medical Devices Regulation, S. …) SCHROEDER DE CASTRO LOPES BARBARA Das neue EU-Medizinprodukterecht und die Schweiz, Eröffnung der Vernehmlassung über die gesetzlichen Anpassungen im Heilmittel- und Humanforschungsrecht, in: LSR 3/2018, S. 197 ff. (zit. SCHROEDER DE CASTRO LOPES, EU-Medizinprodukterecht, S. …) SPRECHER FRANZISKA Sicherheit von klinischen Versuchen mit Heilmitteln, in: Sicherheit & Recht 1/2008, S. 44 ff. (zit. SPRECHER, Sicherheit, S. …) TSAKANAKIS STEFAN Die Nachführung des Anhangs zum MRA Schweiz-EU bei Gesetzes- änderung, Unter Berücksichtigung des Institutionellen Rahmenabkom- mens, in: AJP 2/2021, S. 181 ff. (zit. TSAKANAKIS, AJP, S. …) TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI UL- RICH/MÜLLER MARKUS Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014 (zit. TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Verwaltungsrecht, S. …) WIEDERKEHR RENÉ/RICHLI PAUL Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2012 (zit. WIEDERKEHR/RICHLI, Pra- xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Rz. …) WILDHABER ISABELLE Zum Begriff des Medizinprodukts, in: Rütsche Bernhard (Hrsg.), Medi- zinprodukte: Regulierung und Haftung, Tagung vom 31. Mai 2012 in Luzern, Luzern 2013, S. 93 ff. (zit. WILDHABER, Begriff, S. …) WOLF STEPHAN/WIEGAND WOLF- GANG Kommentierung von Art. 644 ZGB, in: Geiser Thomas/Wolf Stephan (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019 (zit. WOLF/WIEGAND, BSK- ZGB, N … zu Art. … ZGB) Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 59 | 68 Materialien Botschaft zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 21. Oktober 2009, BBl 2009 8045 ff. (zit. Botschaft HFG, S. …) MDCG 2019-11, Guidance on Qualification and Classification of Software in Regulation (EU) 2017/745 – MDR and Regulation (EU) 2017/746 – IVDR, October 2019 (zit. MDCG, Guidance, S. …) MEDDEV 2.1/3 rev. 3, December 2009, hrsg. von der European Commission DG Enterprise, Medical Devices : Guidance Document (zit. MEDDEV 2.1/3, A.2, S. …) Bundesamt für Gesundheit, Erläuternder Bericht zur Änderung der MepV, Mai 2021 (zit. Erläuternder Be- richt zur Änderung der MepV vom 19.05.2021, S. …) Bundesamt für Gesundheit, Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung), Juli 2020 (zit. Erläuternder Bericht Totalrevision, S. …). Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Erläuternder Bericht zur Änderung des Heilmittelgesetzes (neue Medizinprodukte-Regulierung) und des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, März 2018 (zit. Erläuternder Bericht zur Änderung des Heilmittelgesetzes, S. …) Swissmedic, AW-Merkblatt Ausnahmebewilligung für Medizinprodukte gemäss Art. 9, Abs. 4 MepV, BW550_00_001d_MB_Ausnahmebewilligung_MEP, 01.01.2019 (zit. Merkblatt Ausnahmebewilligung 01.01.2019, S. …) (siehe Anhang zum Rechtsgutachten) Swissmedic, Merkblatt Ausnahmebewilligung MEP, BW617_00_003d_MEP, 26.05.2021, abrufbar (besucht am 26.05.2021), (zit. Merkblatt Ausnahmebewil- ligung ab 26.05.2021, S. …) MEDDEV 2.7/1 revision 4, Guidelines on Medical Devices, Clinical Evaluation: A Guide for Manufacturers and notified Bodies under directives 93/42/EEC and 90/385/EEC, June 2016, abrufbar (besucht am: 26. Mai 2021), (zit. MEDDEV 2.7/1 rev. 4) MDCG 2020-5, Clinical Evaluation – Equivalence, A guide for manufacturers and notified bodies, April 2020, abrufbar (besucht am: 26. Mai 2021), (zit. MDCG 2020-5) MEDDEV 2.12/1 rev. 8, Guidance document – Market surveillance – Guidelines on a Medical Devices Vigilance System, January 2013, abrufbar (besucht am 25.05.2021), (zit. MEDDEV 2.12/1 rev. 8) MEDDEV 2.12/2 rev. 2, Guidance document Medical devices – Market Surveillance – Post Market Clinical Follow-up studies, January 2012, abrufbar (besucht am 25.05.2021), (zit. MEDDEV 2.12/2 rev. 2) MDCG 2020-6, Regulation (EU) 2017/745: Clinical evidence needed for medical devices previously CE marked under Directives 93/42/EEC or 90/385/EEC, A guide for manufacturers and notified bodies, April 2020, abrufbar (besucht am: 26.05.2021), (zit. MDCG 2020-6) Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 betref- fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, 2003/361/EG, abrufbar (besucht am 26.05.2021), (zit. 2003/361/EG) Regierungsrat des Kantons Luzern, Spitalliste des Kantons Luzern, Luzern 2016, (besucht am: 26. 05. 2021), (zit. Spitalliste des Kantons Luzern), (zit. Spitalliste des Kantons Luzern, S. …) Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 60 | 68 Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128 ff. (zit. Botschaft sektorielle Abkommen, S. …) Co-ordination of Notified Bodies Medical Devices (NB-MED) on Council Directives 90/385/EEC, 93/42/EEC and 98/79/EC, Recommendation, NB-MED/2.7/Rec1, Guidance on clinicals, 10.06.1998, abrufbar (besucht am 27.05.2021), (zit. Recommenda- tion NB-MED/2.7/Rec1) Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 61 | 68 Abkürzungen § Paragraph AB Amtliches Bulletin Abs. Absatz aHFG Humanforschungsgesetz mit Stand per 1. Februar 2021 aHMG Heilmittelgesetz mit Stand per 1. August 2020 AIMD Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- ten der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG) AJP Aktuelle Juristische Praxis aKlinV Verordnung über Klinische Versuche mit Stand per 24. April 2018 aMepV Medizinprodukteverordnung mit Stand per 1. August 2020 Art. Artikel AS Amtliche Sammlung Aufl. Auflage BAG Bundesamt für Gesundheit BBl Bundesblatt bspw. Beispielsweise BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesge- richts BGer Schweizerisches Bundesgericht BSK Basler Kommentar BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap- ril 1999 (SR 101) BVGer Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise Dr. Doktor E. Erwägung EDI Eidgenössisches Departement des Innern EG Europäische Gemeinschaft etc. et cetera EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. und folgende/folgender (Seite, Randnummer etc.) ff. und fortfolgende (Seite, Randnummer etc.) HFG Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 30. September 2011 (SR 810.30) HFV Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Verord- nung vom 20. September 2013 (SR 810.301) HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 62 | 68 15. Dezember 2000 (SR 812.21) Hrsg. Herausgeber hrsg. herausgegeben i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit IASP International Association fort he Study of Pain ICF International Classification of Functioning, Disability and Health IMT Institut für Medizintechnik InstA Institutionelles Rahmenabkommen InTeR Zeitschrift zum Innovations- und Technikrecht IVDD Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika IVDR Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (Regulation on in-vitro diagnostic medical devices) IvDV Verordnung für In-vitro-Diagnostika Kap. Kapitel KlinV Verordnung über klinische Versuche in der Humanforschung vom 20. Sep- tember 2013 (SR 810.305) KlinV-Mep Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukte vom 01. Juli 2020 (SR 810.306) KLV Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege- versicherung vom 29. September 1995 (SR 832.112.31) KOSS Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10) KVV Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (SR 832.102) lit. litera LSR Life Science Recht – Juristische Zeitschrift für Pharma, Biotech und Medtech MDD Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (Medical Device Directive) MDR Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Regulation on medical devices) MDCG Medical Device Coordination Group Document: Bei diesen Dokumenten han- delt es sich um Leitlinien, die Beteiligte bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/645 über Medizinprodukte (MDR) und der Verordnung (EU) Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 63 | 68 2017/746 (IVDR) über In-vitro Diagnostika unterstützen soll. MEDDEV Medical Devices: Bei MEDDEV-Guidelines handelt es sich um Leitlinien zur Anwendung der EG-Richtlinien über Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG), die von Arbeitsgruppen, welche bei der EG-Kommission einge- richtet wurden, erstellt wurden MedTech Medizintechnik MepV Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (SR 812.213) MPG Gesetz über Medizinprodukte vom 02. August 1994 (Medizinproduktegesetz) MP-VO Verordnung EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates MRA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerken- nung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, SR 0.946.526.81) N Note, Randnote NMDA N-Methyl-D-Aspartat Nr. Nummer, Randnummer OV-HFG Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz vom 20. Septem- ber 2013 (SR 810.308) Prof. Professor rev. revised rev-HFG revidiertes Humanforschungsgesetz mit Stand per 26. Mai 2021 rev-HMG revidiertes Heilmittelgesetz mit Stand per 26. Mai 2021 rev-KlinV revidierte Verordnung über klinische Versuche mit Stand per 26. Mai 2021 rev-MepV revidierte Medizinprodukteverordnung vom 01. Juli 2020 (SR 812.213) Rs. Rechtssache Rz. Randziffer S. Seite sog. sogenannte SPZ Schweizer Paraplegiker-Zentrum SR Systematische Sammlung des Bundesrechts TV Television u. und u.a. unter anderem UDI Unique Device Identifier (deutsch: eindeutiger Produkteidentifikator) usw. und so weiter Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 64 | 68 UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20) Vgl. vergleiche WHO World Health Organisation z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. Zitiert als Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 65 | 68 Anhang – Merkblatt Swissmedic Ausnahmebewilligungen Stand 01.01.2019 Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 66 | 68 Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 67 | 68 Rechtsgutachten Virtual Walking Seite 68 | 68

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    Erstellungsdatum: 01.09.2021

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    Müller Karin, Die Legitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Aktionärbindungsvertrag – Kritische Anmerkungen zu BGE 143 III 480

    gehört?» Soeben das fünfte Studiensemester absolviert und in eben diesem Semester die Vorlesung Zivil [...] – offensichtlich – überzeu- genden «Ja» beantwortet werden. Und so kam ich zu einem ersten Einblick [...] sein Bewenden haben. Im Fol- genden soll lediglich noch kurz auf zwei Fragen eingegangen werden:

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    Erstellungsdatum: 14.09.2018

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    KMP_HS26-HS27.pdf

    TMP_A260367_KMP_HS26-HS27.pdf 1 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT INFORMATION KOMMENTIERTES MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 We’ll help you grow your skills so you can go further Fuel your development. At PwC, we provide opportunities, mentorship and learning that accelerate your career from day one. From working at the cutting-edge of tech to collaborating with industry experts, we empower you to shape tomorrow. PwC_Flyer-A5 148x210_Help you grow.indd 1PwC_Flyer-A5 148x210_Help you grow.indd 1 03.07.2025 16:59:1703.07.2025 16:59:17 Liebe Studierende Sie interessieren sich für ein Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern oder studieren bereits in Luzern und möchten Ihr weiteres Studium planen. Die vorliegende Broschüre bietet Ihnen eine Übersicht mit Detailbeschreibungen sämtlicher Masterveranstaltungen der kommenden drei Semester. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern verleiht einheitlich den Titel «Master of Law» («MLaw»). In unserem Masterstudium besteht Wahlfreiheit, das heisst, Sie können die Fächer individuell nach Ihren Prioritäten zusammenstellen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, sich thematisch auszurichten und Ihrem Master auf diese Weise ein bestimmtes fachliches Profil zu verleihen. Es stehen Ihnen dafür sieben Masterprofile zur Auswahl. Darüber hinaus bietet die Fakultät drei interdisziplinäre «Master Plus»-Studiengänge an. Zusätzlich zum regulären MLaw-Studium können Sie in einem weiteren Semester fundiertes Basiswissen in einem nicht- juristischen Studiengang erwerben. Zur Auswahl stehen drei Master Plus: Economics & Management, International Relations und Health Policy. Das Lehrangebot stammt von den Fakultäten für Wirtschafts- wissenschaften und Kultur- und Sozialwissenschaften sowie der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. Sowohl die individuelle Profilbildung als auch die interdisziplinäre Zusatzausbildung können im Zeugnis separat ausgewiesen werden. In dieser Broschüre finden Sie zunächst eine Übersicht über unser Masterprogramm und die Semester, in denen die einzelnen Veranstaltungen angeboten werden. Die Übersicht ist nach Masterprofilen gegliedert. Darüber hinaus bieten wir eine Vielzahl englischsprachiger Lehrveranstaltungen an. Diese sind zum schnellen Auffinden in der Gesamtübersicht blau markiert. Im Anschluss finden Sie die detaillierten Beschreibungen aller Lehrveranstaltungen in alphabetischer Reihenfolge. Weitere Informationen zum Masterstudium und zum «Master Plus» finden Sie auf unserer Webseite unter www.unilu.ch/rf/masterstudium. Wichtige Adressen und Ansprechpartner der Fakultät finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre. Das vorliegende Kommentierte Masterprogramm basiert auf dem Stand von März 2026. Änderungen bleiben vorbehalten. Ich danke Ihnen für Ihr Interesse an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und würde mich sehr freuen, Sie bei uns im Masterstudium begrüssen zu dürfen. Den bereits in Luzern Studierenden wünsche ich weiterhin viel Freude und Erfolg im Studium. Luzern, im Oktober 2025 Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern INHALTSVERZEICHNIS MASTERPROFILE 6 ÜBERSICHT MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2025–2026 8 MASTER PLUS ( INTERDISZIPLINÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) 19 MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2025–2026 24 Wahlfächer A–Z 24 Summer School 69 Moot Courts 70 Falllösungen 72 Gastlehrveranstaltungen 73 Nichtjuristische Fächer 75 For International Incoming Exchange Students only 78 WICHTIGE FAKULTÄTSADRESSEN 79 Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 6 MASTERPROFILE Im Masterstudium haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlfächer gezielt auf praxisrelevante Themen auszurichten, um Ihrem Abschluss ein bestimmtes Profil zu verleihen. Sie wählen dabei die Lehr- veranstaltungen so aus, dass Sie ein möglichst umfassendes Verständnis eines Themenbereichs erlangen. Die Fakultät bietet zurzeit sieben Masterprofile an. Die einzelnen Profile sind fachge- bietsübergreifend, sie beleuchten die jeweiligen Themen aus der Perspektive verschiedener Rechtsgebiete (Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht, Grundlagenfächer). 1. Unternehmens- & Steuerrecht Das Masterprofil «Unternehmens- & Steuerrecht» widmet sich dem Wirtschaftsrecht aus der Unterneh- mensperspektive. Ein umfangreicher Fächerkanon behandelt die vielschichtigen rechtlichen Herausforde- rungen der Unternehmenswelt. Der Fokus liegt auf vertrags-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Frage- stellungen. Jenen, die eine Arbeit bei der Wirtschaftsanwaltschaft, in Rechtsabteilungen von Firmen, in der Unternehmens- oder in der Steuerberatung in Erwägung ziehen, vermitteln die Fächer dieses Profils eine gute Ausgangslage. 2. Wettbewerb & Regulierung Die Lehrveranstaltungen des Masterprofils «Wettbewerb & Regulierung» befassen sich – in Entsprechung zur ökonomischen Teildisziplin der Volkswirtschaftslehre – mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Märkten auf nationaler und internationaler Ebene. Schwerpunkte liegen auf Fragen, wie der wirtschaftli- che Wettbewerb vor staatlichen und privaten Eingriffen geschützt und der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt wird. Die Fächer dieses Profils bieten einen guten Einstieg für Studierende, die eine Tätigkeit für Bundesbehörden wie die Wettbewerbskommission (WEKO), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Nationalbank oder die Finanzmarktaufsicht, für internationale Organisationen wie die WTO oder für eine Wirtschaftskanzlei in Betracht ziehen. 3. Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Das Masterprofil «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» hat die Regulierung neuer Technologien wie Informations-, Medizin- und Energietechnologien zum Gegenstand. Im Zentrum steht der Umgang des Rechts mit den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft und den weitreichenden Auswirkungen techni- scher Innovation auf den Menschen und seine Gesundheit, die Gesellschaft und die Umwelt. Die Fächer dieses Profils verschaffen eine gute Basis für juristische Tätigkeiten in Life Sciences- und Technologier- echtsabteilungen von Anwaltskanzleien, in technologiegeprägten Branchen wie der Biotech-, Pharma- und Lebensmittelindustrie, der Energie-, Telekommunikations- und Medienbranche einschliesslich gewis- sen Aufsichtsbehörden oder auch beim Institut für geistiges Eigentum. 4. Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Luzern gilt als «Sozialversicherungshauptstadt» der Schweiz. Mit den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, dem Hauptsitz der Suva sowie grosser Krankenversicherer finden sich wichtige Akteure im Bereich der Sozialversicherungen in unmittelbarer Nähe. Das Masterprofil «Sozial-, Versicherungs- und Schadenausgleichsrecht» vereinigt Rechtsmaterien, welche die Versicherung von Risiken wie Alter, Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit, den Ausgleich eingetretener Schäden wie auch die Überwindung struktureller Ungleichgewichte zwischen Vertragsparteien sowie den Schutz vulnerabler Personen zum Ziel haben. Dieses Profil eignet sich für Studierende, die sich eine Karriere im Bereich des Versicherungs- wesens, der Rechtsvertretung in Haftpflichtfällen und Jugendstrafverfahren oder in Organisationen des Konsumenten-, Mieter- und Arbeitnehmerschutzes vorstellen können. 7 5. Streiterledigung Die Streiterledigung stellt ein Kerngebiet juristischen Wissens und Könnens dar. Juristinnen und Juristen zeichnen sich durch ihre besondere Fachkompetenz in der Beherrschung des verfahrensrechtlichen In- strumentariums aus. Im Masterprofil «Streiterledigung» werden einerseits die prozessrechtlichen Fächer vertieft, anderseits befasst sich das Profil mit der aussergerichtlichen Erledigung von Streitfällen im Rah- men von Schiedsgerichtsverfahren. Ein besonderer Fokus liegt auf Streitfällen mit internationaler Dimen- sion. Die Fächer dieses Profils vermitteln fundierte juristische Kenntnisse im Hinblick auf prozessuale Tä- tigkeiten an Gerichten, in der Anwaltschaft oder in Behörden, die wie etwa die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden Verantwortung für die Durchführung fairer Verfahren tragen. 6. Kriminalität & Strafjustiz Die Lehrveranstaltungen des Masterprofils «Kriminalität & Strafjustiz» bieten die Möglichkeit, das Ver- ständnis für die strafrechtlichen Zusammenhänge und die Verwirklichung des Strafrechts in der Praxis zu erweitern. Das Profil umfasst Vertiefungen sowie besondere Schwerpunkte des materiellen Strafrechts wie das Wirtschaftsstrafrecht oder das Völkerstrafrecht. Darüber hinaus legt es einen Fokus auf die Strafverfolgung und den Strafvollzug unter Einschluss histori- scher sowie interdisziplinärer Bezüge. Mit den Fächern dieses Profils erwerben Studierende die Grundla- gen für eine Tätigkeit auf einem Strafgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei wie auch in Compliance-Abteilungen oder Forensic Teams der Privatwirtschaft. 7. Internationales Recht & Menschenrechte Viele gesellschaftliche Probleme und Herausforderungen wie Migrationsströme, Terrorismus und Kriege, Epidemien oder Umweltbelastungen machen nicht an nationalen Grenzen halt. Die internationale Zusam- menarbeit hat in den letzten Jahrzehnten entsprechend stark an Bedeutung gewonnen. Zugleich ist die Verwirklichung der Menschenrechte eine globale Aufgabe geworden. Das Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte» besteht aus Fächern des internationalen Rechts sowie ausgewählten nationa- len Rechtsmaterien, welche sich mit menschen-rechtlichen Themen und Fragestellungen auseinanderset- zen. Die Fächer dieses Profils bieten gute Voraussetzungen für eine Arbeit in einer international ausge- richteten Bundesbehörde wie dem EDA, im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen wie der UNO und dem IKRK oder für Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International. 8 ÜBERSICHT MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 (nach Masterprofilen geordnet; Lehrveranstaltungen in Fremdsprachen sind mit Farbe gekennzeichnet | (X) = Durchführung noch nicht bestätigt) L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re dt s Allgemeine Fächer Anwaltsrecht Prof. Lorenz Droese Franco Strub, RA, M.A. X (X) 5 Anwaltsrhetorik (Blockveranstaltung) Prof. Ulrich Falk (X) 5 Internationales Familien- und Erbrecht Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Law and Society in a Global Context Prof. Vagias Karavas X (X) 5 Nachlassplanung und -abwicklung Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler Ass.-Prof. Claude Humbel Dr. Philip Bornhauser X (X) 5 Notariatsrecht1 NN 5 Praxisnahe Vertiefung im Familien- und Personen- recht Prof. Regina Aebi-Müller (X) 5 Rechtsvergleichung im Privatrecht Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler (X) 5 Rechtsetzungslehre Dr. Lucy Keller X (X) 5 Römisches Recht: Ausgewählte Privatrechtsge- biete auf historisch-vergleichender Grundlage Dr. Roger Müller (X) 5 Swiss Moot Court div. (X) (X) 5/7 Workshop zur aktuellen juristischen Grundlagen- forschung Prof. Vagias Karavas Prof. Michele Luminati (X) 5 1 Nächste Durchführung: noch offen. 9 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Unternehmens- & Steuerrecht» Aktienrecht Prof. Franca Contratto (X) 5 Gesellschafts- und Unternehmensrecht im europäi- schen Vergleich (Blockveranstaltung) Prof. Karin Müller (X) 5 Immobiliarsachenrecht Prof. Christoph Bauer Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler X (X) 5 Kaufrecht NN (X) 5 Praxisnahe Vertiefung im Werkvertrags- und Auf- tragsrecht Prof. Jörg Sprecher (X) 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwer- punkt Unternehmensinsolvenzrecht) Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Schweizerisches Steuerrecht2 NN (X) (X) 5 Steuerrecht der natürlichen Personen Dr. Peter Lang (X) 5 Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht Prof. Karin Müller Dr. Philipp Egli X (X) 5 Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturie- rung Prof. Karin Müller Dr. Felix Horat Dr. Gernot Zitter (X) 5 Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen NN (X) (X) 5 Unternehmenssteuerrecht: Verkauf, Reorganisa- tion und Sanierung von Unternehmen3 NN 5 Vertragsgestaltung und -durchsetzung Dr. Jörg Sprecher X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 2 Ersetzt «Einführung ins Steuerrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Schweizerisches Steuerrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Einführung ins Steuerrecht». 3 Nächste Durchführung: noch offen. 10 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Wettbewerb & Regulierung» Agrarrecht Prof. Roland Norer X (X) 5 Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Prof. Max Baumgart (X) 5 Energierecht4 Prof. Max Baumgart (X) 5 European Economic Law Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 5 Finanzmarktrecht Prof. Franca Contratto X (X) 5 Immaterialgüterrecht PD Dr. Gregor Wild (X) 5 International Banking & Capital Market Regulation Prof. Franca Contratto (X) 5 International Economic Law5 Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold (X) 5 International Intellectual Property Law Prof. Mira Burri (X) 5 Kartell- und Lauterkeitsrecht6 Prof. Nicolas Diebold lic. iur. David Mamane (X) 5 Law and Economics (Workshop auf Deutsch or in English) Prof. Klaus Mathis (X) 5 Law Clinic im Wirtschaftsrecht Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche (X) (X) (X) 5 Öffentliches Wirtschaftsrecht7 Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche X (X) 5 Planungs- und Baurecht Prof. Roland Norer (X) 5 Rechtsökonomie Prof. Klaus Mathis X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 4 Ersetzt «Energie- und Klimarecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Energierecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Energie- und Klimarecht». 5 Replaces "International Trade Law". The exam for the lecture "International Economic Law" can only be taken if credits have not already been earned in the subject " International Trade Law". 6 «Kartell- und Lauterkeitsrecht» ersetzt «Kartellrecht» und «Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)» bzw. «Unlauterer Wettbewerb (UWG)». Die Prüfung zur Vorlesung «Kartell- und Lauterkeitsrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden in den Fächern «Kartell- recht» und/oder «Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)» bzw. «Unlauterer Wettbewerb (UWG)». 7 Ersetzt «Wettbewerbsrecht», «Öffentliches Vergaberecht» und «Öffentliches Wettbewerbsrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Öffentliches Wirtschafts- recht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden in den Fächern «Wettbewerbsrecht», «Öffentliches Vergaberecht» und «Öffentliches Wettbewerbsrecht». 11 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» Agrarrecht Prof. Roland Norer X (X) 5 Biomedizinrecht Prof. Vagias Karavas (X) 5 Blockchain, KI und Recht der Digitalisierung Prof. Max Baumgart Ass.-Prof. Claude Humbel Ass.-Prof. Markus Schreiber X (X) 5 Climate Justice8 Asst.-Prof. Markus Schreiber (X) 5 Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Prof. Max Baumgart (X) 5 Copyright in the Digital Age (Workshop) Prof. Mira Burri (X) 5 Cybercrime9 Prof. Damian Graf X 5 Datenschutzrecht Dr. Anne-Sophie Morand Dr. David Vasella (X) 5 Digitale Rechtsgeschäfte10 Prof. Andreas Furrer 5 Energierecht11 Prof. Max Baumgart (X) 5 Gesundheitsrecht Prof. Bernhard Rütsche X (X) 5 Immaterialgüterrecht PD Dr. Gregor Wild (X) 5 International Environmental Law (Block Course) Prof. Thilo Marauhn X (X) 5 International Intellectual Property Law Prof. Mira Burri (X) 5 International Law of Contemporary Media Prof. Mira Burri (X) 5 Internet Law Prof. Mira Burri (X) 5 Law of Sustainable Development Prof. Klaus Mathis (X) 5 Klimaschutzrecht Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 5 Medizinrecht Prof. Regina Aebi-Müller (X) 5 Recht der digitalen Medien Prof. Vagias Karavas X (X) 5 Umweltrecht Prof. Roland Norer (X) 5 8 Replaces «Klimaklagen». The exam for the lecture "Climate Justice" can only be taken if credits have not already been earned in the subject «Klimakla- gen». 9 Replaces «Cyberstrafrecht». The exam for the lecture "Cybercrime" can only be taken if credits have not already been earned in the subject «Cyber- strafrecht». 10 Nächste Durchführung: noch offen. 11 Ersetzt «Energie- und Klimarecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Energierecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Energie- und Klimarecht». 12 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht» Arbeitsrecht12 Dr. Michael Meier X (X) 5 Ausservertragliches Haftpflichtrecht13 Ass.-Prof. Oliver William (X) 5 Contratto di lavoro12 Prof. Francesco Trezzini (X) 5 Koordination von Schadenausgleichssystemen Prof. Marc Hürzeler (X) 5 Mietrecht (Vertiefung) Dr. Tina Huber-Purtschert X (X) 5 Privatversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Recht der beruflichen Vorsorge Prof. Marc Hürzeler (X) 5 Sozialversicherungs- und privatrechtliche Vorsor- geplanung Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Sozialversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Haber- meyer Dr. med. Friederike Höfer (X) 5 Unfallversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler (X) 5 12 Die Prüfung zur Vorlesung «Arbeitsrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Contratto di lavoro». 12 L'esame per la materia «Contratto di lavoro» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Contratto di lavoro in generale e approfondimenti in alcuni contratti, sportivi in particolare» oppure nella materia «Arbeitsrecht». 13 Ersetzt «Schadensrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Ausservertragliches Haftpflichtrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erwor- ben wurden im Fach «Schadensrecht». 13 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Streiterledigung» Aussergerichtliche Konfliktlösung – Alternative Dis- pute Resolution (ADR) Prof. Daniel Girsberger 5 Diritto materiale e processuale civile svizzero (ap- profondimento)15 Prof. Francesco Trezzini (X) 5 Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondi-mento)16 Dr. Goran Mazzucchelli (X) 5 Diritto materiale e processuale pubblico svizzero (approfondimento) Dr. Pietro Crespi X (X) 5 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Prof. Daniel Girsberger PD Dr. Dirk Trüten (X) 5 International Arbitration Prof. Daniel Girsberger X (X) 5 Öffentliches Verfahrensrecht in der Praxis Dr. Heiner Eiholzer X (X) 5 Rechtstheorie (Workshop) Prof. Michele Luminati X 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwer- punkt Unternehmensinsolvenzrecht) Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Strafverfahrensrecht (Vertiefung)16 Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 Strafverteidigung Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina (X) 5 Willem C. Vis Moot Court Asst.-Prof. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw (X) (X) 18 Zivilprozessrecht (Vertiefung)15 Dr. Melanie Huber-Lehmann (X) 5 14 Nächste Durchführung: noch offen. 15 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale civile svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Zivilprozessrecht (Vertiefung)». Prevista per la primavera 2027. 15 Die Prüfung zur Vorlesung «Zivilprozessrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto mate- riale e processuale civile svizzero (approfondimento)». 16 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)». 16 Die Prüfung zur Vorlesung «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)». 14 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Kriminalität & Strafjustiz» Cybercrime Prof. Damian Graf X 5 Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)17 Dr. Goran Mazzucchelli (X) 5 Geschichte des Strafrechts und des Strafvollzugs: «Schlagen, Verstümmeln, Einsperren»18 Prof. Michele Luminati 5 Jugendstrafrecht Prof. Ineke Pruin (X) 5 Migrationsstrafrecht Dr. Luzia Vetterli (X) 5 Opfer im Straf- und Strafverfahrensrecht Dr. Nora Scheidegger (X) 5 Polizei- und Sicherheitsrecht Dr. Lucien Müller (X) 5 Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Neben- strafrecht Prof. Gerhard Fiolka X (X) 5 Rechtsmedizin Prof. Christian Jackowski (X) 5 Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Haber- meyer Dr. med. Friederike Höfer (X) 5 Strafverfahrensrecht (Vertiefung)17 Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 Strafverteidigung Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina (X) 5 Strafvollzugsrecht Prof. Ineke Pruin Prof. Jonas Weber X (X) 5 Völkerstrafrecht lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 17 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)». 17 Die Prüfung zur Vorlesung «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)». 18 Nächste Durchführung: noch offen. 15 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte» Anti-Terrorism Law Eran Fish, PhD, LL.M. (X) 5 Current Issues in Human Rights Law (Workshop) Prof. Martina Caroni (X) 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Prof. Sebastian Heselhaus (X) 5 Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Prof. Sebastian Heselhaus (X) (X) 18 International Economic Law19 Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold (X) 5 International Human Rights Law Prof. Martina Caroni X (X) 5 International Humanitarian Law Prof. Martina Caroni (X) 5 International Law of Contemporary Media Prof. Mira Burri (X) 5 International Migration Law Dr. Stephanie Motz (X) 5 International Sports Law lic. iur. Michele Bernasconi X (X) 5 Introduction to U.S. Law Eran Fish, PhD, LL.M. X (X) 5 Lucerne Academy for Human Rights Implementa- tion Sebastian Heselhaus et al. (X) 7 Migrationsrecht Prof. Martina Caroni X (X) 5 Migrationsstrafrecht Dr. Luzia Vetterli (X) 5 Polizei- und Sicherheitsrecht Dr. Lucien Müller (X) 5 Private Law EU-CH PD Dr. Dirk Trüten (X) 5 Public International Law (Workshop) Prof. Martina Caroni X (X) 5 Staatsrecht (Vertiefung) Prof. Klaus Mathis X 5 Völkerstrafrecht lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind X (X) 5 19 Replaces "International Trade Law". The exam for the lecture "International Economic Law" can only be taken if credits have not already been earned in the subject " International Trade Law". 16 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Summer School (jeweils 2 Wochen im Juli) Lucerne Academy for Human Rights Implementa- tion Prof. Sebastian Heselhaus et al. (X) 7 Moot Courts Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Prof. Sebastian Heselhaus (X) (X) 18 Swiss Moot Court div. (X) (X) 5/7 Willem C. Vis Moot Court Asst.-Prov. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw (X) (X) 18 Falllösungen (aus 3 Fachbereichen: im Herbstsemester 9, im Frühjahrssemester 3 Veranstaltungen) Privatrecht Prof. Dirk Trüten Dr, Janine Camenzind Dr. Thomas Iseli Dr. Michel Verde X X X (X) (X) (X) (X) 5 Öffentliches Recht Prof. Andreas Abegg Prof. Max Baumgart Prof. Roland Norer Dr. Philipp Rebsamen X X X (X) (X) (X) (X) 5 Strafrecht Dr. Claude Bertschinger Dr. Richard Ehmann Dr. Rahel Goldenberger Dr. Marcus Stadler X X X (X) (X) (X) (X) 5 17 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Gastlehrveranstaltungen (pro Semester 3−5 Veranstaltungen, davon 1−3 in englischer Sprache) Einführung in das Europäische Strafrecht Prof. Bernd Hecker Universität Tübingen, D X (X) 2 Rechtsvergleichung im Vertragsrecht Prof. Walter Doralt Universität Graz, A X 2 The Law and Economics of Behavioral Regulation Prof. Avishalom Tor Notre Dame Law School, USA X 2 Nichtjuristische Fächer (für das gesamte Angebot der Universität – siehe Vorlesungsverzeichnis vv.unilu.ch) English for Law and Business (Advanced) PD Dr. Gordon Millar X 3 Français Juridique Prof. Antoinette Maget Domi- nicé (X) 3 Integrationskolleg CPEL Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 3 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Prof. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder X (X) 3 Integrationsseminar Recht und Wirtschaftswissen- schaft Prof. Klaus Mathis (X) 6 Law and Justice in Literature and Film Dr. Steven Howe (X) 3 Rhetorik Prof. Ulrich Falk X 3 For International Incoming Students only Introduction to Swiss Law Prof. Mathis / Rodriguez / Thommen (HS 2026) X X X 5 Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 19 MASTER PLUS ( INTERDISZIPL INÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) In einer Welt, die immer vernetzter und anspruchsvoller wird, brauchen Führungspersonen und Fachleute die Fähigkeit, Herausforderungen aus verschiedenen fachlichen Perspektiven zu betrachten. So sind etwa im Rahmen der steuerrechtlichen Beratung von Unternehmen Kenntnisse der Rechnungslegung unerlässlich. Für juristische Tätigkeiten in einer internationalen Organisation oder im diplomatischen Dienst sind politikwis- senschaftliche Grundlagen von grossem Vorteil. Und wer als Juristin oder Jurist im Gesundheitswesen – etwa in Krankenversicherungen, Spitälern oder der Pharmaindustrie – tätig ist, muss die zentralen ökonomi- schen und politischen Zusammenhänge des Gesundheitswesens verstehen. Es ist selbstverständlich nicht die Aufgabe einer Juristin oder eines Juristen, mehrere Disziplinen in ihrer ganzen Tiefe zu beherrschen. Um ein Problem adäquat zu erkennen und einzuordnen und sich für die richtige Herangehensweise zu entschei- den, kann jedoch ein Grundverständnis für andere Fachperspektiven und Denkweisen sehr hilfreich sein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet daher zusammen mit der Wirtschaftswissenschaftlichen, der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin drei interdisziplinäre «Master Plus»-Studiengänge an. Mit einem zusätzlichen Semester an einer dieser Fakultäten können Studierende fundiertes Basis-Fachwissen in einem nichtjuristischen Fach erwerben, während sie ihr reguläres rechtswissenschaftliches Masterstudium absolvieren. Mit den «Master Plus»-Studiengängen bietet die Fakultät den Studierenden drei verschiedene Optionen, sich elementare Kenntnisse anderer Wissenschaften anzueignen, welche unabhängig vom weiteren Karriereweg einen wertvollen fachlichen Zusatznutzen darstellen. Dabei stellen die Studierenden die Wahlfächer des juristischen Masters so zusammen, dass sich dieser optimal mit den nichtjuristischen Fächern verzahnt. Als Orientierung dienen dabei die Masterprofile. Zudem wird die Masterarbeit im Themenbereich des jeweiligen Master Plus verfasst. Im Angebot stehen drei Master Plus, die auf den nachfolgenden Seiten detailliert aufgeführt sind. 20 MASTER PLUS ( INTERDISZIPL INÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) Master Plus MLaw + Economics & Management MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Wahlfächer aus dem Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Wahlfächer aus dem Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Masterarbeit im Bereich der obgenannten Profile 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wahlfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + Economics & Management Credits Studienangebot der Wirtschaftswissenschaften (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Einführung Mikroökonomie (3 Credits) Introduction to Macroeconomics (3 Credits) 6 Financial Accounting (6 Credits) Statistik (6 Credits) 12 Introduction to Business Admin- istration (3 Credits) Marketing Management1 (3 Credits) 3 Financial Markets1 (3 Credits) Human Resource Management1 (3 Credits) 3 Financial Reporting1 (3 Credits) Integrationsseminar Recht und Wirtschafts- wissenschaften (6 Credits) 6 MLaw Plus 30 1 Ein Fach im Umfang von 3 Credits aus folgenden Wahlfächern: Marketing Management, Human Ressource Management, Financial Markets oder Financial Reporting. Das einmal gewählte Wahlfach kann nicht durch ein anderes ersetzt oder kompensiert werden. 21 Master Plus MLaw + International Relations MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Weitere Wahlfächer im internationalen Recht aus anderen Profilen Masterarbeit im Bereich des internationalen Rechts 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wählfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + International Relations Credits Studienangebot der Politikwissenschaft (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Politische Theorie/Demokratie- theorie (3 Credits) Einführung in die Vergleichende Politikwis- senschaft (3 Credits) 6 Einführung in die Internationalen Beziehungen (3 Credits) Vorlesung im Bereich Internationale Beziehungen (3 Credits) 6 Masterseminar im Bereich Internati- onale Politik (4 Credits) Masterseminar im Bereich Internationale Politik (4 Credits) 8 Masterseminar im Bereich Politik- wissenschaft (4 Credits) Masterseminar im Bereich Politikwissen- schaft (4 Credits) 8 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft (3 Credits) 3 MLaw Plus 31 22 Master Plus MLaw + Health Policy MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Wahlfächer aus dem Masterprofil Sozial- Versicherungs- & Schaden- ausgleichsrecht Masterarbeit im Bereich der obgenannten Profile 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wahlfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + Health Policy Credits Studienangebot des Masters in Health Sciences (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Introduction to Public Health (Basic Course, 6 Credits) Lehrveranstaltung aus dem Major «Health Economics and Policy» (3 Credits)2 9 Health Systems and Services (Basic Course, 6 Credits) Lehrveranstaltung aus dem Major «Health Economics and Policy» (3 Credits)2 12 Basic Research Methods (Basic Course, 6 Credits) Benotetes Wahlfach aus dem Angebot des Masters in Health Sciences (3 Credits)2 3 Benotetes Wahlfach aus dem Angebot des Masters in Health Sciences (3–6 Credits)2 6 MLaw Plus 30 2 Die einmal gewählte Lehrveranstaltung kann nicht durch eine andere ersetzt oder kompensiert werden. 24 MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 Aktuellste Informationen immer im Vorlesungsverzeichnis https://vv.unilu.ch WAHLFÄCHER A–Z Lehrveranstaltung Agrarrecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Die Lehrveranstaltung spricht jene Studierende an, die sich mit den rechtlichen Grund- lagen aktueller gesellschaftlicher Diskussionen rund um Problemfelder wie Nahrungs- mittelqualität, umweltgerechte und nachhaltige Landwirtschaft, gepflegte Kulturland- schaft, internationale Wettbewerbsfähigkeit und ländlicher Raum befassen wollen. Themen, die unsere Lebensgrundlagen heute und auch inskünftig wesentlich bestim- men werden, sind Gegenstand des Agrarrechts. Auswahl der in der Vorlesung behandelten Themen: Begriffsbildung, Entwicklung, Multifunktionalität, Nachhaltigkeit, Ökologisierung, Beson- derheiten der Landwirtschaftsgesetzgebung; Internationaler Rahmen (WTO); EU- Agrarrecht und die Schweiz, insbesondere Freihandelsabkommen; Landwirtschaftsge- setz; Marktorganisation und Mengenkontingentierungen; Direktzahlungen; Qualitäts- vorschriften; Umweltrecht, Gentechnikrecht; Tierschutzrecht; Bäuerliches Bodenrecht; Landwirtschaftliches Pachtrecht. Voraussetzungen Keine spezifischen Vorkenntnisse, Allgemeines Verwaltungsrecht von Vorteil, jeden- falls Interesse und aktive Teilnahme. Lernziele Die Studierenden sollen anhand des vertieften Studiums der Querschnittsmaterie Agrarrecht einen Einblick in komplexe Regelungszusammenhänge vielseitig vernetzter und politikdominierter Sachbereiche bekommen. Sie können aktuelle Debatten auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zurückführen und unterschiedliche normative Rege- lungsansätze bewerten. Nicht zuletzt haben die Studierenden Freude, einen wichtigen, aber bislang von der Rechtswissenschaft aufgrund der Komplexität und oftmaligen Kurzlebigkeit seiner Normen nur selten beschrittenen Weg zu betreten und insbeson- dere verwaltungsrechtliches Grundwissen anhand praktischer Problemstellungen und Fälle zu erproben. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Aktienrecht Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt Die Lehrveranstaltung dient der Vertiefung der in der Vorlesung Gesellschaftsrecht erworbenen Kenntnisse und bietet die Chance, sich mit dem per 2023 in Kraft getrete- nen, „Neuen Aktienrecht“ vertraut zu machen. Thematisch liegt der Fokus auf beson- ders praxisrelevanten Fragestellungen, die zum klassischen Rüstzeug einer Wirt- schaftsanwältin bzw. zu den unabdingbaren Kenntnissen eines Unternehmensjuristen zählen. Neben den klassischen «Evergreens» (u.a. Aktionärsrechte und Aktionärskla- gen, Interessenkonflikte, Corporate Governance, aktienrechtliche Verantwortlichkeit) nimmt die Vorlesung auch besonders aktuelle Fragestellungen aus einer breitgefächer- ten Palette von Themenkreisen auf (z.B. Nachhaltigkeitsanliegen und soziale Unter- nehmensverantwortung, Übernahmerecht im globalen Kontext). Ein besonderer Fokus liegt auf den für börsenkotierte Unternehmen geltenden Selbstregulierungen der SIX (u.a. Ad hoc-Publizität, Offenlegung von Management Transaktionen sowie Vorgaben zur Corporate Governance). Die Themenkreise werden jeweils zunächst im Plenum eingeführt und anschliessend im interaktiven Austausch vertieft – etwa durch Fallstudien oder Analyse von Gerichts- entscheiden. Die Lehrveranstaltung bietet überdies Raum für eine kritische Auseinan- dersetzung mit kontroversen rechtspolitischen Fragestellungen und eröffnet vereinzelt die Möglichkeit der Begegnung und des Austauschs mit besonders arrivierten Persön- lichkeiten aus Unternehmensführung, Wirtschaftsadvokatur sowie Verwaltung und Politik. 25 Voraussetzungen Vorlesung Gesellschaftsrecht mit Begleitübungen Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen Fragen des schweizerischen Aktienrechts («Neues Aktienrecht») vertraut. Sie können auch komplexere Problemstellungen ana- lytisch einordnen und wenden die einschlägigen Rechtsnormen korrekt an. Die Studie- renden kennen die aktuellen rechtspolitischen Auseinandersetzungen rund um aktien- rechtliche Fragestellungen und können dazu argumentativ Stellung nehmen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Anti-Terrorism Law Dozierende Eran Fish, PhD, LL.M. Inhalt The aim of this course is to introduce students to the jurisprudential, doctrinal, and moral aspects of counter-terrorism law. The course will take a broad international and theoretical perspective. We will ask, among other things, what counts as terrorism, legally speaking, what is the right legal framework for addressing it, and how to recon- cile our conflicting commitments to public security and to human rights. Though the course will be conducted as a series of lectures, students are warmly encouraged to participate in the discussion. Voraussetzungen None Lernziele By the end of the course, students will be familiar with the central court decisions and theoretical literature in anti-terrorism law and will be able to analyse complex problems in the field. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Anwaltsrecht Dozierende Prof. Lorenz Droese Franco Strub, RA, M.A. Inhalt Anwältinnen und Anwälte bewegen sich in einem Spannungsfeld: Einerseits sind sie unabhängige, unternehmerisch tätige Berufsleute, die entgeltliche Dienstleistungen erbringen. Andererseits spielen sie für den Zugang zur Justiz - und damit für die Ver- wirklichung der Rechtsordnung - eine wichtige Rolle. Anwältinnen und Anwälte haben insofern besondere Pflichten, aber auch Rechte. Der Ausgleich dieser teilweise gegen- läufigen Interessen ist Gegenstand des Anwaltsrechts, das seinerseits zwei Pole auf- weist: Es ist teilweise öffentlich-rechtlicher Natur (Zulassung, Berufsregeln, Aufsicht, Freizügigkeit), teilweise privatrechtlich geregelt (Mandatsverhältnis zur Klientschaft). Die Darstellung dieser komplexen Rechtslage ist Gegenstand dieser Vorlesung. Voraussetzungen Kenntnisse des Verfahrensrechts (insbes. ZPO) von Vorteil Lernziele Die Studierenden kennen das für die praktische Tätigkeit als Anwältin/Anwalt massge- bliche Recht vor dem Hintergrund der Relevanz dieses Berufs im Rechtsstaat. Sie kennen den Rechtsrahmen des Anwaltsberufs und erkennen anwaltsrechtliche Prob- leme sowie Lösungsansätze. Masterprofil − Lehrveranstaltung Anwaltsrhetorik (Blockveranstaltung) Dozierende Prof. Ulrich Falk Inhalt Rhetorik ist ein unentbehrliches Werkzeug anwaltlicher Berufsarbeit. Das betrifft kei- neswegs nur die Kommunikation mit Gerichten und Anwaltskollegen. Ebenso wichtig ist die anwaltliche Fähigkeit, mit Nichtjuristen überzeugend zu sprechen, an erster Stelle mit den eigenen Mandanten. Anwälte, die glauben, ohne Rhetorik auskommen zu können, ähneln Handwerkern, die meinen, sie brauchten kein Werkzeug, wenn sie nur über genügend Fachwissen verfügten. Ohne Hammer nützen aber sogar die bes- ten Nägel wenig. Mit Rechtskenntnissen allein sind viele Prozesse nicht zu gewinnen. In anwaltlichen Vertrags- und Vergleichsverhandlungen ist es ebenso. Am wichtigsten 26 aber ist die Abwehrfunktion, die dem Wissen um die Erfahrungsregeln der Rhetorik zu- kommt: Man läuft weniger leicht Gefahr, rhetorisch gerüsteten Gegnern aufzusitzen. Wer rechtswissenschaftliche Objektivität schätzt, muss sich über drohende Verzerrun- gen informieren. Den Kopf in den Sand zu stecken, hilft nicht weiter. Voraussetzungen Keine. Die vorherige Teilnahme an der Lehrveranstaltung «Rhetorik für Juristen» (HS) wird nicht erwartet. Lernziele Die Lehrveranstaltung besteht aus drei zweitägigen Blöcken. Die TeilnehmerInnen er- halten eine anschauliche Einführung in die interdisziplinären wissenschaftlichen Grund- lagen der Rhetorik. Dazu gehören insbesondere die Einsichten, die sich aus der inter- nationalen Forschung zur menschlichen Wahrnehmung und Entscheidungsfindung er- geben. Diese Einsichten werden vom Dozenten auf fachspezifische Problemkreise der anwaltlichen Arbeit (z.B. Gestaltung von Schriftsätzen, Plädoyer, Verhandlungsfüh- rung) und Berufswelt fokussiert. Masterprofil − Lehrveranstaltung Arbeitsrecht Dozierende Dr. Michael E. Meier Inhalt In der Schweiz arbeiten rund vier Mio. Personen in einer unselbstständigen Erwerbstä- tigkeit. Das Arbeitsrecht weist damit für angehende Juristinnen und Juristen eine enorme praktische Relevanz auf, da sowohl sie selbst als auch ihr privates und berufli- ches Umfeld unweigerlich diverse Berührungspunkte mit Arbeitsverträgen und arbeits- rechtlichen Fragen haben werden. Die Vorlesung Arbeitsrecht soll einerseits einen möglichst breiten Überblick über das Thema Arbeitsrecht bieten, inkl. einer Einordnung des Arbeitsrechts in den Kontext zur übrigen Rechtsordnung, der Betrachtung wichtiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie des kollektiven Arbeitsrechts (insbesondere Gesamtarbeits- verträge). Der Schwerpunkt der Vorlesung liegt andererseits auf dem individuellen Arbeitsrecht (Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR). Im Rahmen der Vorlesung wird das Zustan- dekommen des Arbeitsvertrages, die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeit- geber und Arbeitnehmenden (z.B. Lohnfortzahlungspflicht, Treuepflichten, usw.), die Auflösungsformen des Arbeitsvertrages (z.B. ordentliche und fristlose Kündigung) sowie deren Nachwirkungen (z.B. Konkurrenzverbot) behandelt. Bezug genommen wird jeweils auch auf andere Rechtsgebiete (z.B. Sozialversiche- rungsrecht), die mit dem Arbeitsrecht eng verknüpft sind. In der Vorlesung soll zudem die in der Praxis bedeutsame bundesgerichtliche Recht- sprechung aufgenommen und so gleichzeitig auch der Umgang mit höchstrichterlicher Kasuistik weiter geschult werden. Während der Vorlesung werden zu Übungszwecken kleine Anwendungsbeispiele (mit Lösung) aus der Praxis abgegeben. Voraussetzungen OR Allgemeiner Teil Lernziele Die Studierenden können in arbeitsrechtlichen Fragen die wesentlichen Probleme erfassen und im privatrechtlichen Arbeitsrecht richtig einordnen. Sie können mittelschwere Aufgabenstellungen im Individualarbeitsrecht anhand der Gesetzesgrundlagen und der Gerichtspraxis selbstständig lösen. Sie können situativ Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten herstellen. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Aussergerichtliche Konfliktlösung (Alternative Dispute Resolution, «ADR») Dozierende Prof. Daniel Girsberger, Mediator SAV/SKWM Dr. James Peter, Mediator SAV/SKWM Inhalt Gegenstand der Veranstaltung ist das Gebiet der Alternativen Streiterledigung (englisch: Alternative Dispute Resolution, abgekürzt und auch in der deutschen Sprache oft «ADR» genannt) und des Konfliktmanagements. 27 Die Lehrveranstaltung hat das Ziel, den Teilnehmenden: einen Überblick über die wichtigsten Formen von ADR zu vermitteln. Dazu ge- hören vor allem das Verhandeln, die Mediation und die Schiedsgerichtsbarkeit, wobei bei dieser Lehrveranstaltung die Mediation im Vordergrund steht (die internationale Schiedsgerichtsbarkeit wird – in englischer Sprache – bereits im Rahmen einer besonderen Lehrveranstaltung angeboten) theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten im Bereich der Kommunikationstechni- ken und des Konfliktmanagements zu verschaffen. Im Vordergrund stehen dabei das Verhandeln auf der Basis des sog. Harvard-Prinzips sowie die Mediation. Um das Einüben der kommunikativen und psychologischen Fertigkeiten im Rahmen von Rollenspielen in sinnvollem Umfang möglich zu machen, ist die Lehrveranstaltung auf max. 30 Personen beschränkt. Sie bedarf daher einer verbindlichen Voranmel- dung. Eine Informationsveranstaltung findet vor Beginn des Frühjahrssemesters statt. Voraussetzungen Juristische Vorkenntnisse sind von Vorteil, besonderes Interesse oder Vorkenntnisse der Kommunikation und Kommunikationstechniken erwünscht. Lernziele Theoretische und praktische Einführung in die Alternative Streiterledigung, insbeson- dere Mediation Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Biomedizinrecht Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt Das «Biomedizinrecht» stellt eine neue Rechtsdisziplin dar, die in den letzten Jahren national und international an Aktualität gewonnen hat. In der Vorlesung setzt sich der Dozierende – im diskursiven Austausch mit den Studierenden – entsprechend mit rele- vanten Fragen auseinander, die sich aus der Anwendung neuer Erkenntnisse in Biolo- gie und Medizin am Menschen ergeben. Konkret werden Fragestellungen auf den Gebieten der Fortpflanzungsmedizin, der Stammzellenforschung, der genetischen Untersuchung im Humanbereich, der Patentierung von biotechnologischen Erfindun- gen sowie der biomedizinischen Forschung am Menschen – exemplarisch und rechts- vergleichend – behandelt. Voraussetzungen Von den Studierenden wird eine aktive Teilnahme (ggf. in Form von Präsentationen) und kritisches Mitdenken erwartet. Lernziele Die Studierenden lernen Grundsätze, Regeln und Fälle im Bereich des Biomedizin- rechts kennen. Anschliessend sind sie in der Lage, das Erlernte in der Praxis umzuset- zen. Darüber hinaus werden die Studierenden für die ethischen Dimensionen biomedi- zinrechtlicher Fragestellungen sensibilisiert. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Climate Justice Dozierende Asst.-Prof. Markus Schreiber Inhalt For some time now, there have increasingly been attempts to take legal action to com- bat climate change. In addition to specific legal claims, these court proceedings pursue political goals by generating public and media attention. The interactive lecture ex- plains the different types of “climate litigation” against companies and states and out- lines the legal challenges that arise in each case with regard to their prospects of suc- cess. International and domestic court proceedings from Switzerland and other coun- tries will be analysed and discussed. In addition, the extent to which “climate litigation” affects the division of powers between the legislative and executive branches on the one hand and the judiciary on the other will be examined. Voraussetzungen None 28 Lernziele Knowledge of the different types of “climate litigation” Understanding of the legal challenges these lawsuits are faced with Understanding of the impact such lawsuits have on the separation of powers Ability to analyse court cases in the context of climate change and discuss them with their peers Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Dozierende Prof. Max Baumgart Inhalt This course introduces students to the foundations of competition law and regulatory approaches in the context of emerging technologies with a focus on digital and clean technologies such as artificial intelligence, blockchain, and green hydrogen. It exam- ines how disruptive innovations challenge established market structures and regulatory frameworks. Building on theoretical foundations of regulation and competition law as a market-harnessing tool, the course explores regulatory goals, strategies, and princi- ples, including experimental and co-regulation, soft law, and the so-called Collingridge dilemma. The central provisions of competition law – anti-competitive agreements, abuse of dominance, mergers and acquisitions – are studied from comparative per- spectives (Switzerland, EU, US, China), along with the interplay between competition law, intellectual property, and state aid. Case studies focus on digital markets, clean energy markets (e.g. green hydrogen, solar PV, wind), biotechnology, and pharmaceu- tical industries, allowing students to apply legal and regulatory concepts to real-world developments. The course is interactive, with student presentations and case discus- sions, and concludes with a synthesis of insights on how regulation and competition law can best address challenges in fast-moving technology-driven markets. Voraussetzungen Basic knowledge of public and/or economic law. Lernziele By the end of the course, students will be able to: explain the main theories, objectives, and principles of regulation and competi- tion law in the context of emerging technologies; analyse the challenges posed by disruptive innovation for traditional market structures and legal frameworks; compare regulatory and competition law approaches across jurisdictions (Switzerland, EU, US, China); critically assess case studies in digital, energy, biotech, and pharma markets; discuss and evaluate different regulatory strategies, including experimental regulation, self-regulation, and soft law; present and defend their own analyses of regulatory and competition law issues in emerging technology markets. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Contratto di lavoro Dozierende Prof. Francesco Trezzini Inhalt Insegnamento del contratto di lavoro secondo il Codice delle obbligazioni (art. 319–362 CO) e la Legge federale sul collocamento e il personale a prestito (LC), considerando anche i meccanismi procedurali applicabili al contenzioso giudiziario riferito a questo tema. Voraussetzungen Buone conoscenze di base del diritto privato Lernziele L'apprendimento del contratto di lavoro, in queste due forme, con l'aiuto di casi pratici dedotti dalla giurisprudenza e dalla pratica, nonché i meccanismi procedurali applicabili al relativo contenzioso giudiziario. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht 29 Lehrveranstaltung Copyright in the Digital Age (Block Course) Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt Digital technologies and the Internet in particular have triggered disruptive changes in long-established modes of creating, distributing and using works, ranging from litera- ture and music to scientific publications and computer software. International and na- tional copyright law has adapted, at least partially, in an attempt to reflect these changes. Yet, the jury is still out on whether these changes are appropriate and there is an intense ongoing debate on the proper scope of copyright and the means of its en- forcement in the digital space. On the one side, there are strong voices, especially from the entertainment industries, that claim that the digital revolution has seriously under- mined copyright protection that is essential to encourage the creation and distribution of new works. On the counter side, there are those who believe that strong and ever stronger copyright protection in fact inhibits technological innovation, hampers creativ- ity and chills freedom of expression. It is the purpose of this workshop to clarify the stakes in this debate and thematize the challenges that stand before policy- and rule-makers in the field of digital copyright law. It will use current developments, such as US copyright cases on fair use, or questions about the liability of Internet intermediaries, and discuss the law and practice at the in- ternational level and in selected national jurisdictions (US, EU and Switzerland). The topic of copyright and artificial intelligence will also figure prominently, as to reflect the latest challenges and needed legal adaptation. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English; knowledge in intellec- tual property law is an asset but not a requirement. Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge and professional judgment in the field of copyright law, in particular as to its application to digital media. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in digital copyright law, to actively engage in de- bates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as contemporary legal scholarship. Students will acquire additional presentation and writing skills and learn to engage in scholarly debate on a legal topic. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Current Issues in Human Rights Law (Workshop) Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Human Rights and Climate Change Climate change caused by human activity has a profound and growing impact on the enjoyment of a wide range of human rights – including the rights to life, food, water, housing, and an adequate standard of living. This workshop explores the complex and evolving relationship between human rights and climate change from various legal and normative perspectives. The workshop is divided into two parts: In the first part of the semester, students choose an individual topic related to the overall theme and develop it through independent research. After an initial organisational meeting, there are no weekly sessions; instead, students receive individual supervision from Prof. Martina Caroni and her team. In the second part of the semester, weekly sessions are held for the presenta- tion and discussion of the students’ research findings. Active participation, critical reflection, and a willingness to engage with current develop- ments at the intersection of human rights and climate change are expected. Voraussetzungen Basic knowledge of international human rights law and/or international humanitarian law recommended (but not a requirement) 30 Lernziele By the end of the workshop, students will be able to: identify and explain key human rights affected by climate change, analyse the legal frameworks and normative debates at the intersection of human rights law and environmental challenges, conduct independent research on a self-chosen topic within the workshop theme, present and defend their findings in a clear and structured manner, and critically reflect on the role and limitations of human rights law in address- ing global environmental crises. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Cybercrime Dozierende Prof. Damian K. Graf Inhalt Cybercrime is rapidly increasing. According to the Swiss police crime statistics, 55,034 offences with a digital component were recorded in 2024, marking another significant rise by 34.7%. However, the true number of cases is evidently much higher (unre- ported crimes). A study from 2017 already showed that 88% of Swiss companies have experienced at least one cyberattack. In addition, not only are more offences being committed via the internet, but evidence in traditional «offline» crimes is increasingly shifting online — often across national bor- ders. This development poses major challenges for criminal justice authorities. This course addresses in particular the following aspects: Introduction to cyber criminal law; Forms of computer-related crime (including hacking, phishing, malware, online fraud, money mules, defamation on social media, cybergrooming, identity theft etc.) and their legal classification in Switzerland; Jurisdiction for international cybercrimes; Criminal procedure aspects, including international cooperation in cybercrime matters, limits of the territoriality principle, the Budapest Convention on Cyber- crime as well as the gathering of evidence within Switzerland and in Clouds (e.g. production orders, searches and seizures, covert surveillance measures such as governmental malware). Voraussetzungen Prior knowledge of criminal law is recommended. No special technical knowledge is necessary; all essential technical foundations will be taught during the course. Lernziele Students acquire practice-oriented fundamental knowledge in cyber criminal law and procedure, become familiar with relevant forms of cybercrime, and understand the un- derlying legal framework. They are able to analyse and solve practical cases. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Datenschutzrecht Dozierende Dr. Anne-Sophie Morand Dr. David Vasella Inhalt Die Vorlesung vermittelt einen Überblick über insbesondere das schweizerische Daten- schutzrecht und die Fähigkeit, datenschutzrechtliche Fragestellungen zu lösen. Behan- delt werden u.a. folgende Themen: Allgemeine Konzepte und Grundsätze, Bearbeitung durch Bundesorgane und Private, Datenübermittlung ins Ausland, Auftragsbearbeitung und gemeinsame Verantwortung, Rechte betroffener Personen, Aufsichtsbehörden, Sanktionen, Cookies und Künstliche Intelligenz. Die Themen werden u.a. anhand von Urteilen und praxisnahen Beispielen beleuchtet. Voraussetzungen Das Datenschutzrecht ist eine Querschnittsmaterie. Breite Interessen und Grundkennt- nisse sind von Vorteil. 31 Lernziele Sie verfügen über Grundkenntnisse in allen behandelten Themengebieten und können datenschutzrechtliche Fälle systematisch lösen. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Digitale Rechtsgeschäfte Dozierende Prof. Andreas Furrer Inhalt Schlagworte wie DAO, Smart Contracts, NFT, künstliche Intelligenz oder Blockchain als Produkte der digitalen Revolution werfen nicht nur technologiebezogene, sondern auch rechtliche Fragen auf. Was genau bedeutet es, ein digitales Bild zu erwerben, das durch einen Token repräsentiert wird? Wie sind digitale «Token» rechtlich einzu- ordnen? Darf ein Leasing-Unternehmen mittels Smart Contract automatisch das Autoschloss blockieren, wenn die Rate nicht beglichen wird? Was ist der Unterschied zwischen Daten und Datei? Was ist eine digitale Identität? Wem kann eine mittels künstlicher Intelligenz abgegebene Erklärung zugerechnet werden? Diesen und weiteren spannenden Fragen widmet sich die vorliegende Veranstaltung auch anhand konkreter Beispiele. Der Fokus liegt in einer Analyse der privatrechtlichen – und insbesondere vertragsrechtlichen – Grundlagen (ohne E-commerce), ohne dass einige öffentlich-rechtliche Aspekte ausgeklammert werden können. Im nachfolgenden Semester werden konkrete Projekte aus der Praxis vertiefter präsentiert und rechtlich analysiert in der Vorlesung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum – Ein Blick in die Praxis». Voraussetzungen Keine Lernziele Nach der Veranstaltung sind Sie in der Lage, aktuelle technologische Entwicklungen rechtlich einzuordnen und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zu verstehen. Sie erhalten Einblicke in die Entwicklungen in der Praxis in der Schweiz sowie innovati- ven Rechtsordnungen. Sie lernen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Lösungsan- sätze kennen und schärfen ihren Sinn für die juristische Problemlösung. Der Kurs wird Ihnen künftig dabei helfen, rechtliche Grundfragen im Zusammenhang mit neuen Tech- nologien zu erkennen und Lösungen zu erarbeiten. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale civile svizzero (approfondimento) Dozierende Prof. Francesco Trezzini Inhalt Approfondimento del diritto materiale (CO Parte Generale e Parte Speciale) e della procedura civile, basandosi sul concetto «risolvere il caso», in applica- zione del diritto materiale e del diritto procedurale. Partecipazione facoltativa a tre mini moot court della durata di 2 ore ciascuno, dove potranno essere praticati (con relativa supervisione e correzione) gl’insegnamenti della lezione. Partecipazione facoltativa ad una prova d’esame (simulata con l’aiuto dell’assistente) Voraussetzungen Buone conoscenze di base di diritto privato e di diritto processuale civile Lernziele La realizzazione pratica del diritto sostanziale e procedurale attraverso gli strumenti del diritto di procedura civile con l’aiuto di casi pratici centrati sia sul diritto sostanziale che sul diritto processuale. Acquisire gli strumenti concettuali e le logiche giuridiche per poter partecipare con successo ad un «Juristisches Praktikum im Masterstudium», che ne rap- presenta il seguito logico. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento) Dozierende Dr. Goran Mazzucchelli 32 Inhalt Attraverso la discussione di casi pratici, in questa lezione verranno approfonditi temi scelti di diritto penale materiale e processuale. In linea di massima sono previste 6–7 lezioni in cui saranno trattate questioni di diritto materiale, 3–4 lezioni incentrate sulla procedura e infine 2 lezioni in cui altrettanti esponenti italofoni della giustizia o dell’av- vocatura penale presenteranno argomenti specialistici, come i reati informatici e l’assi- stenza internazionale giudiziaria in materia penale. Voraussetzungen Conoscenze di base di diritto penale materiale e di diritto processuale penale Lernziele Ripetere e approfondire argomenti specifici sulla base di casistica giurisprudenziale. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale pubblico svizzero (approfondimento) Dozierende Dr. Pietro Crespi Inhalt Approfondimento, per quanto possibile attraverso la discussione di casi pratici o con riferimento a fattispecie concrete, di temi scelti di diritto pubblico svizzero. Durante il corso ciò avverrà da un profilo sia del diritto materiale, sia di quello processuale, ponendo particolare attenzione alle interazioni fra questi due elementi, come pure ai rapporti tra i differenti livelli istituzionali (federale, cantonale e comunale). Voraussetzungen Conoscenze di base del diritto pubblico svizzero (diritto costituzionale federale e diritto amministrativo) Lernziele Acquisizione delle conoscenze e degli strumenti giuridici necessari per riconoscere e inquadrare correttamente, anche da un profilo metodologico, le problematiche centrali in diversi campi scelti del diritto pubblico, individuando e applicando le differenti dispo- sizioni e normative vigenti. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Dozierende Prof. Daniel Girsberger Prof. Dirk Trüten Inhalt Die Lehrveranstaltung vermittelt den Studierenden das Grundwissen über die wichtigs- ten Gebiete des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Internationalen Zivilverfah- rensrechts (IZVR). Die Grundfragen des IPR werden gleichzeitig mit den wichtigsten Gebieten des Besonderen Teils dargestellt und anhand konkreter Fälle illustriert. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium (insbesondere im ZGB, OR, ZPR/SchKG) Aktive Teilnahme am Präsenzunterricht Lernziele Erwerb von Grundkenntnissen der wichtigsten Grundsätze und Regeln des IPR und des IZVR Fähigkeit, Grundkenntnisse fallbezogen umzusetzen Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Energierecht Dozierende Prof. Max Baumgart Inhalt Die Veranstaltung führt in die rechtlichen Grundlagen der Energieversorgung in der Schweiz ein. Behandelt werden die wichtigsten Gesetze, darunter das Energiegesetz (EnG) und das Stromversorgungsgesetz (StromVG). Ein besonderer Fokus liegt auf der Energiewende und den Zielen der Energiestrategie 2050. Die Vorlesung erläutert das sog. «Energietrilemma»: das Spannungsfeld zwischen Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie thematisiert Regulierung und Marktöffnung im Strombereich und den Einsatz grüner Technologien wie Solarenergie, Windkraft und Wasserkraft sowie neuer digitaler Technologien wie Blockchain, etwa für den Peer-to- 33 Peer-Stromhandel. Die Studierenden lernen die Rollen von Bund, Kantonen und Ge- meinden in der Energiepolitik kennen. Ferner wird auch der Einsatz von Kernenergie sowie das (geplante) Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU und dessen Bedeutung für den Strommarkt diskutiert. Fallbeispiele und aktuelle Gerichtsentscheide vertiefen die Praxisrelevanz. Voraussetzungen Grundkenntnisse im öffentlichen Recht Lernziele Nach Abschluss der Vorlesung sind die Studierenden in der Lage: die zentralen Gesetze des schweizerischen Energierechts zu erklären (EnG, StromVG); zu analysieren, wie diese Gesetze die Energieversorgung strukturieren; die Rollen von Bund, Kantonen und Gemeinden zu differenzieren; das Energietrilemma zu diskutieren (Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit); aktuelle Entwicklungen (z.B. das Stromabkommen Schweiz–EU) kritisch zu beurteilen; den Einsatz erneuerbarer und digitaler Technologien zu untersuchen und Vor- schläge zu entwickeln, wie rechtliche Rahmenbedingungen den Einsatz unter- stützen oder erschweren können. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt Die Veranstaltung widmet sich ausgewählten aktuellen Problemen des europäischen Menschenrechtsschutzes, etwa dem Burkaverbot, der Bekämpfung des Terrorismus, dem Klimaschutz, den Rechten von LGBTQ+, der Leihmutterschaft und Aspekten von Identity Politics. Anhand aktueller Problemlagen werden die Antworten in verschiede- nen Staaten und die Beurteilung auf der Ebene der EMRK analysiert. Ziel ist es, im Querschnitt einen Überblick und vertiefte Kenntnisse über die aktuellen Diskussionen im Bereich der Menschenrechte in Europa zu erhalten. Diese Erkenntnisse können später zur Grundlage einer Masterarbeit oder einer Dissertation werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse der Grundrechte der Bundesverfassung Lernziele Die Vermittlung von Kenntnissen im aktuellen nationalen und internationalen Men- schenrechtsschutz, das Erlernen und der Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Menschenrechtskonflikten; die Reflexion über die Funktion und Grenzen des Men- schenrechtsschutzes im Kontext. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung European Economic Law Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt The European Union ist the biggest «neighbour» of Switzerland and the biggest trading partner. Many of the EU economic laws have direct or indirect effects on Swiss enter- prises. Therefore, an in-depth analysis of the EU economic laws is an important asset for future Swiss lawyers as counselors for Swiss enterprises. The lecture will cover the economic fundamental freedoms and will i.a. explain how they changed the economic organisation of football by the UEFA. Further, issues of state aid, which will influence future bilateral treaties, will be addressed. In addition, the lecture will give an in-depth analysis of EU competition law. In this area the EU has issued decisions with implica- tions (esp. fines) for foreign companies as well: e.g. Swiss based or US based compa- nies like Microsoft. Finally, the lecture will address «side» issues with a heavy impact in Switzerland, like the data protection laws. Voraussetzungen – Lernziele Knowledge of the regulatory approaches of EU economic law, especially economic fundamental freedoms and competition laws 34 Understanding the legal chances of Swiss enterprises doing business in the EU Understanding the implications of EU economic law on foreign enterprises Knowledge of the requirements of EU data protection laws Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Finanzmarktrecht Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt Das Finanzmarktrecht ist ein faszinierendes, interdisziplinäres Rechtsgebiet: Es bewegt sich an der Schnittstelle zwischen Privatrecht, öffentlichem Recht sowie Straf- recht und es weist aufgrund der globalen Verflechtung der Finanzmärkte starke Be- züge zum europäischen und internationalen Recht auf. Ökonomische, politische und technologische Entwicklungen spielen für das Verständnis dieses dynamischen Rechtsgebiets eine wichtige Rolle. Im Berufsalltag des Juristen hat das Finanzmarkt- recht mittlerweile einen festen Platz erobert – es prägt die Berufsbilder von Wirtschafts- anwältinnen, von unternehmensinternen Rechtskonsulenten, von Spezialisten, die Aufsichtsfunktionen für die Finanzmarktaufsicht FINMA oder für die Schweizerische Nationalbank SNB wahrnehmen, und natürlich auch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Vorlesung ist modulartig aufgebaut. Die Vermittlung normativer Prinzipien im Ple- num und die Vertiefung mittels konkreter Fallbeispiele aus der Praxis («Case Studies») wechseln sich ab. Die Vorlesung weist zudem durch die Thematisierung aktueller Re- gulierungsprojekte einen hohen Praxisbezug auf. Inhaltlich gleicht die Vorlesung einem «Alpenrundflug» in vier Etappen, auf welchem u.a. folgende Fragestellungen vertieft werden: Grundlagen: Welche Funktionen hat der Finanzmarkt aus ökonomischer Sicht? Welche Rolle spielt das Vertrauen auf Finanzmärkten und wie kann Recht das Verhalten von Individuen steuern? Welches sind die zentralen Risiken von Finanzmärkten, welches die Ziele, die das Finanzmarktrecht erreichen will? Welches sind die zentralen Rechtsquellen des Finanzmarktrechts und wie spielen sie zusammen? Aufsicht & Enforcement: Mit welchen Instrumenten stellen FINMA und SNB die Stabilität und die Integrität des schweizerischen Finanzmarkts sicher? Welche Rolle spielen internationale Gremien, wie etwa die G20, die FATF oder IOSCO? Welche Sanktionen und Verfahren sind für das Finanzmarktrecht typisch? Finanzinstitute & Finanzdienstleistungen: Welche regulatorischen Anforderun- gen haben Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter oder FinTech- Unternehmen zu erfüllen? Was bedeutet «Gewähr für einwandfreie Geschäfts- tätigkeit»? Welche Vorkehrungen hat der Gesetzgeber zum Schutz von Einle- gern und Kunden von Finanzdienstleistungen getroffen? Transaktionen & Marktverhalten: Was ist ein Börsengang und was ist der Un- terschied zu einem «Initial Coin Offering»? Welche Transparenzpflichten sind im Kontext mit einer öffentlichen Emission bzw. einer Börsenkotierung zu erfül- len? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für den Börsenhandel? Mit welchen Normen und Verfahren sorgt der Staat für integres und faires Marktverhalten? Worin liegt das Problem des Insiderhandels, was sind kon- krete Anwendungsfälle von Markt- und Kursmanipulation? Was ist Geldwä- scherei und welches Dispositiv gibt es, um Geldwäscherei zu bekämpfen? Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden entwickeln ein vertieftes Verständnis für die spezifischen Eigenheiten des Finanzmarktrechts. Die Vorlesung vermittelt das nötige Rüstzeug, um finanzmarkt- rechtliche Problemstellungen analytisch zu erfassen, die relevanten Normen zu identifi- zieren und auf konkrete Fallbeispiele anzuwenden. Darüber hinaus erfolgt eine Sensi- bilisierung für aktuelle technologische, ökonomische und politische Entwicklungen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung 35 Lehrveranstaltung Geschichte des Strafrechts und des Strafvollzugs: «Schlagen, Verstümmeln, Einsperren» Dozierende Prof. Michele Luminati Inhalt Die Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit der Geschichte des Strafvollzugs seit dem Mittelalter. Behandelt werden insbes. die Entwicklung von den körperlichen Strafen zum Freiheitsentzug, die Entstehung der modernen Gefängnisformen und das Aufkom- men fürsorgerischer Massnahmen im Spannungsfeld von Psychiatrie und Strafjustiz. Voraussetzungen Keine. Studierende, die sich für strafrechtliche Fächer interessieren, erhalten durch diese Lehrveranstaltung einen fundierten, problemorientierten Zugang zu diesen Mate- rien. Lernziele Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die historische Dimension des Strafvollzugs und damit in grundlegende Aspekte der Strafrechtsentwicklung und heutiger Strafdebatten erhalten. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Gesellschafts- und Unternehmensrecht im europäischen Vergleich Dozierende Prof. Karin Müller et al. Inhalt Die Veranstaltung widmet sich aktuellen Themen des Gesellschafts- und Unterneh- mensrechts aus rechtsvergleichender (europäischer) Perspektive. Im Zentrum stehen Themen mit einem Bezug zur Corporate Social Responsibility, zur Corporate Governance und zur Digitalisierung. Wir widmen uns beispielsweise Frage- stellungen mit Bezügen zur Nachhaltigkeit, der globalen Beachtung der Menschen- rechte, zur Diversität in der Unternehmensleitung und zur virtuellen Gesellschafterver- sammlung. Die Themen haben in der Regel einen Bezug zu aktuellen Rechtsetzungs- projekten in Europa und/oder der Schweiz. Die Veranstaltung soll das Verständnis für die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des schweizerischen und europäischen Rechts fördern. Dabei wird das Schweizer Recht mit den Vorgaben internationaler Organisationen, anderer europäischer Staaten und/oder der Europäischen Union verglichen. Die Studierenden der Universität Luzern werden ausgewählte Themen (eine Liste mit den Themen finden Sie auf der Internetseite des Lehrstuhls) aus Sicht des schweizeri- schen und europäischen Gesellschafts- und Unternehmensrechts aufarbeiten und in einem mündlichen Vortrag vorstellen. Neben den Vorträgen bleibt Zeit zum fachlichen und persönlichen Austausch. Weitere Informationen über Organisation und Ablauf der Veranstaltung erhalten Sie anlässlich der (unverbindlichen) Einführungsveranstaltung oder auf der Internetseite des Lehr- stuhls (wird laufend ergänzt). Voraussetzungen Besuch der Lehrveranstaltung «Handels- und Gesellschaftsrecht» im Bachelor Lernziele Vermitteln von Kenntnissen im europäischen Gesellschafts- und Unternehmensrecht Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Gesundheitsrecht Dozierende Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Das Gesundheitsrecht behandelt Rechtsfragen im Umfeld des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsvorsorge sowie der Krankheitsbehandlung und Pflege. Studierende, die im Gesundheitsbereich (Spitäler, öffentliche Verwaltung, Advokatur, Berufsver- bände, Krankenversicherungen, Pharmaunternehmen) tätig sein möchten, werden in den juristischen Umgang mit Fragen rund um das Gesundheitswesen eingeführt. Exkurse in andere Wissensgebiete (z.B. Gesundheitsökonomie, Gesundheitspolitik, Bioethik) vertiefen das Verständnis und ermöglichen den interdisziplinären Dialog. 36 Folgende Themen sind zur Vertiefung vorgesehen: Grundlagen inkl. Verfassungsfra- gen, Transplantationsrecht, genetische Untersuchungen, Humanforschungsrecht (klini- sche Versuche), öffentlicher Gesundheitsschutz, Epidemienrecht, Heilmittelrecht, Krankenversicherungsrecht, Spitalplanung und Spitalfinanzierung. Voraussetzungen Öffentliches Recht, Interesse an interdisziplinären Fragestellungen Hinweis: Die Vorlesung Biomedizinrecht von Prof. Vagias Karavas im FS schliesst an die Vorlesung Gesundheitsrecht an und baut auf dieser auf. Lernziele Die Studierenden kennen zentrale Begriffe und Regelungen des Gesundheitsrechts; sie sind in der Lage, gesundheitsrechtliche Probleme richtig einzuordnen und mit den behandelten Normen zu lösen. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Immaterialgüterrecht Dozierende Prof. Gregor Wild Inhalt Die Lehrveranstaltung bietet eine Einführung in das Immaterialgüterrecht und behan- delt anhand ausgewählter Fälle vor allem die Grundzüge des Urheber-, Design-, Patent- und Markenrechts. Zugleich vermittelt sie Grundlagen für ein vertieftes Verständnis der heutigen Theorien über stofflose Güter und geistiges Eigentum. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Wirtschaftsrechts sowie des Zivilprozessrechts Lernziele Die Studierenden sollen grundlegende Kenntnisse des schweizerischen, europäischen und internationalen Immaterialgüterrechts erwerben und für konkrete Anwendungsfälle einsetzen können. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Immobiliarsachenrecht Dozierende Prof. Christoph Bauer Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Dr. Philipp Bornhauser Inhalt In dieser Lehrveranstaltung werden folgende Themenkreise behandelt: Inhalt des Grundeigentums; Mit- und Gesamteigentum an Immobilien (Schwergewicht bei Stock- werkeigentum); Erwerb und Verlust von Grundeigentum (inkl. prozessuale Durchset- zung); Nachbarrecht; andere Beschränkungen des Grundeigentums; Grunddienstbar- keiten, Nutzniessung, Wohnrecht; selbstständige und dauernde Rechte (namentlich Baurecht); Grundpfänder; Grundbuchrecht, inkl. Grundbuchbeschwerde und Grund- buchberichtigungsklage. Die einzelnen Problemkreise werden in der Regel durch eine Vorlesung eingeführt und anhand praktischer Übungen vertieft. Die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung vo- raus. Insbesondere sind die über OLAT abrufbaren Fälle jeweils vor der Besprechung zu bearbeiten. Voraussetzungen Bachelor-Vorlesung Sachenrecht Lernziele Die Studierenden kennen die Grundprinzipien des Immobiliarsachenrechts und können anspruchsvolle Fragen im Bereich des Grundeigentums, der beschränkten dinglichen Rechte und des Grundbuchrechts selbstständig behandeln und korrekt beantworten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung International Arbitration Dozierende Prof. Daniel Girsberger Inhalt International arbitration has firmly established itself in dispute resolution as a private form of adjudication existing alongside the jurisdiction of the state courts. Switzerland is 37 a popular venue for arbitration in particular for commercial, investment, sports and domestic arbitration. Voraussetzungen Basic knowledge of Civil Procedure and Commercial Law Lernziele The aim of this course is to convey the principles and types of arbitration (with an emphasis on commercial arbitration but also touching upon investment and sports arbi- tration) and to foster an understanding of how arbitration works in concrete cases. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung International Banking & Capital Market Regulation Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt This course gives an overview of the international regulatory framework for banks and capital markets. It conveys the economic, legal, and geopolitical foundations necessary to understand the key pillars of today's “architecture” for global financial markets. The course program is based on the key body of current international standards (Basel Committee on Banking Supervision/BCBS, Financial Stability Board/FSB, International Commission of Securities Regulators/IOSCO, etc.) and analyses the challenges of their implementation in the jurisdictions of leading financial centres in the world (namely the EU, UK, US, Hong Kong & Singapore). The course not only covers the classical elements of international financial regulation (banking supervision, capital market regulation, enforcement & sanctions), but also sheds light on various «hot topics», such as climate change and green finance, digital finance and cryptocurrencies as well as current trends in enforcement, such as internal investigations, whistleblower protection and the “globalisation of class actions”. Voraussetzungen The course does not require any particular prior knowledge, except for a good com- mand of English. For students who have previously attended the course “Finanzmarktrecht”, this course offers the opportunity to deepen their understanding of regulatory approaches to banks and capital markets in a global context, to critically reflect on their previous knowledge of Swiss law with comparative law analyses, and thus to prepare for a practical activity in this challenging legal field. Lernziele The key goals of this course are to: Foster a deep understanding of the legal, economic and political challenges of regulating and supervising banks and capital market transactions in a global context; Enable students to identify market failures in the global financial system and to critically assess various regulatory approaches to correct them; Raise awareness of differing regulatory approaches in various jurisdictions through comparative legal analysis and reflections on the role of regulatory and legal “culture”; Familiarise students with current issues that will shape the future design of global financial regulation. Masterprofil Wettbewerb und Regulierung Lehrveranstaltung International Economic Law Dozierende Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold Inhalt International Economic Law provides the legal framework for the global exchange of goods, services, and capital. This course introduces the main principles and institutions that shape the international economic order, focusing on the World Trade Organization (WTO) and the international investment protection regime. At its core, international economic law seeks to promote market access, ensuring that states open their markets to trade in goods and services and to foreign investment. These commitments, however, must be balanced with legitimate domestic objectives such as environmental protection, public health, or social welfare. 38 The principle of non-discrimination lies at the heart of both trade and investment law. It requires that foreign and domestic actors compete on equal terms, thereby fostering fairness, competition, and legal certainty in international relations. Equally important is dispute settlement, through which economic conflicts between states or between investors and states are resolved. These mechanisms not only safe- guard the rights of participants but also sustain trust in the stability and predictability of the global economy. By connecting these three dimensions, the course provides an integrated understand- ing of how international law promotes cooperation and discipline in a globalised world, while preserving the sovereign right of states to regulate in the public interest. Voraussetzungen Lernziele − Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Environmental Law (Block Course) Dozierende Prof. Thilo Marauhn Inhalt International environmental law has emerged as one of the fastest growing areas of public international law. Originally created by States for States to address problems arising between States, it has moved beyond this and has become part of global gov- ernance. This course offers a critical account of the history, key concepts, governance structures and regulatory techniques of this branch of public international law. In addi- tion, we will have a closer look at particular subject matters and their management by the international community, including climate change, atmospheric protection, oceans, freshwater and biodiversity. Voraussetzungen Basic knowledge of international law Lernziele To understand governance structures and regulatory techniques of interna- tional environmental law To understand key concepts of international environmental law To know important multilateral environmental agreements (MEAs) Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Human Rights Law Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt The course examines the sources, development, expansion, and enforcement of inter- national human rights norms. It introduces the key international institutions and political processes through which these norms are created and implemented, focusing on the systems established under the United Nations, as well as regional human rights re- gimes (European, Inter-American, and African). Core treaties, selected human rights guarantees, and current thematic issues are discussed in depth. The course is structured in two parts. The first part explores the historical evolution and conceptual foundations of human rights, the major human rights treaties, and the mechanisms designed to ensure their implementation. The second part deals with se- lected substantive rights (such as the right to life and the prohibition of torture) and cross-cutting issues (including human rights and the environment, or business and hu- man rights) from a comparative perspective, drawing on both international and regional standards. Conducted in a seminar-style format, the course emphasizes interactive discussion. Students are expected to engage actively through regular preparation, participation, and critical reflection on the assigned materials. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law recommended Lernziele Students are able to identify, analyse, and evaluate human rights issues in light of relevant international and regional legal frameworks. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte 39 Lehrveranstaltung International Humanitarian Law Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Armed conflicts remain a persistent reality of the international landscape – despite the UN Charter's prohibition on the use of force and decades of efforts toward collective security. In recent years, the increasing disregard for core principles of international humanitarian law (IHL) in numerous conflict zones has raised urgent questions about the effectiveness and resilience of this legal regime. IHL governs situations of armed conflict, irrespective of their causes or legality. Its primary aim is to limit the human cost of warfare by protecting those who are not – or are no longer – participating in hostilities, especially civilians and combatants hors de combat. At the same time, IHL sets boundaries on the means and methods of warfare. This course offers a systematic introduction to IHL, its historical development, legal foundations, and key concepts. The focus lies on the two main branches of IHL: the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (regulation of hostili- ties). The course also covers the legal frameworks applicable in both international and non-international armed conflicts and examines mechanisms for the implementation and enforcement of IHL. Throughout the course, contemporary challenges – including recent violations, enforce- ment gaps, and the politicization of humanitarian norms – will be critically discussed. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law recommended Lernziele By the end of the course, students will be able to: identify and explain the core principles, sources, and structure of international humanitarian law (IHL), distinguish between the law of Geneva and the law of The Hague, and describe their respective scopes and functions, differentiate between the legal regimes applicable to international and non-international armed conflicts, analyse the protections afforded to civilians, prisoners of war, the wounded and sick, and other persons hors de combat, assess the legal constraints on means and methods of warfare, including the use of specific weapons and tactics, understand the mechanisms for the implementation and enforcement of IHL, including the role of international and domestic actors, and critically engage with current challenges to IHL, including its application in contemporary conflicts and the consequences of its systematic violations. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Intellectual Property Law Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt This course focuses on the increasing importance of intellectual property rights in inter- national law, business transactions and litigation. It offers an introduction to the basic notions, forms, principles and problems of intellectual property protection in transna- tional relations by discussing the law and leading cases decided in the United States, the European Union and Switzerland, and by studying the TRIPS Agreement of the World Trade Organization and relevant materials of the World Intellectual Property Organization. Students will learn about the critical current and future policy issues un- derlying the protection of intellectual property rights at the national and global level. The knowledge gained in the course will be a great asset for those seeking to pursue a career in large internationally positioned legal firms, in international and non-govern- mental organisations and in the Swiss federal administration. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English; knowledge in Swiss intellectual property law is an asset but not a requirement. 40 Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge and professional judg- ment in the field of international intellectual property law. Acquiring core knowledge in the areas of patents, copyright, trademarks, the protection of trade secrets and geographical indications. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in intellectual property law, to actively engage in debates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as of contemporary legal scholarship. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Law of Contemporary Media Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt The course provides an introduction to the current issues in the regulation of media at the international level, covering the pertinent human rights norms, the rules of the World Trade Organization, and the relevant topics of international telecommunications, Internet Governance and copyright law. Digital media build the specific focus of the course and spur interesting discussions on the evolution of cyberlaw, taking into account current developments, such as those around fake news, creativity online and the role of platforms. The course includes two interactive sessions in the form of a mini-moot court, where students discuss in opposing teams critical questions from the course topics. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge, and professional judgment in the area of the international law of contemporary media. By the end of the course, you will be able to frame and independently assess the legal implications of modern media phenomena, such as Google Books, online misinformation or platform power. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Migration Law Dozierende Dr. Stephanie Motz Inhalt As a result of globalisation of labour markets, demographic pressures in sending and receiving States, environmental disasters, political changes in sending States etc. inter- national migration is a topic of ever-increasing interest and relevance. The course focuses on the international legal framework that regulates the flow of people across international borders as regular or irregular migrants including the rights and responsi- bilities of States as they pertain to international migration and the protection of human rights of migrants. Topics will include: Contemporary patterns of international migration; International Human Rights of Migrants; Regulation of entry and exit of persons; Refu- gees and asylum seekers; Nationality and statelessness; International labour migra- tion, international labour law and protection of non-nationals; Trafficking in persons and smuggling of migrants; International, regional and bilateral migration processes; Emerging migrations issues. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law, Human Rights Law and/or Migration Law would be an asset. Lernziele Students are able to identify, analyse and assess issues relating to international migration law. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Sports Law Dozierende lic. iur. Michele A. R. Bernasconi, LL.M. 41 Inhalt There is hardly another field of law that has seen in recent years a development such as that of sports law. It is sufficient to look at the number of sports-related disputes or at the size of sports-related business around the world, to realise that law and lawyers are now a crucial part of the world of sport. The course provides an introduction to all the current issues at international level, so as for example doping, transfer of players, match fixing, sports-related arbitration, ambush marketing, governance issues, media and IP matters, etc. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. A general interest for sports is of advantage. Lernziele The aim of the course is to provide a legal and practical insight into all current issues of Sports Law. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Internationales Familien- und Erbrecht Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt In dieser Lehrveranstaltung geht es darum, einleitend die Fragestellungen des IPR (Rechtsquellen, internationaler Sachverhalt, Zuständigkeit, anwendbares Recht, Aner- kennung und Vollstreckung) zu vermitteln (bzw. aufzufrischen), um anschliessend die wichtigsten Rechtsfragen rund um die Rechtsbeziehungen in der Familie, die internati- onale Scheidung (samt Nebenfolgen), den grenzüberschreitenden Kindesschutz und das internationale Erbrecht anhand von theoretischen Ausführungen und praktischen Fällen zu bearbeiten. Die Vorlesung wird mit Gastbeiträgen (zu Unterhaltsdurchset- zung, Kindesentführungen, int. Adoptionen) abgerundet. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Familienrechts. Grundkenntnisse des IPR sind von Vorteil, jedoch nicht vorausgesetzt. Lernziele Neben der Vertrautheit mit den einschlägigen IPR/IZPR-Normen (insb. Staatsverträge) sollen die Studierenden lernen, praktische familien- und erbrechtliche Fälle mit interna- tionalen Komponenten zu lösen. Masterprofil – Lehrveranstaltung Internet Law Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt The course explores the legal issues arising out of the Internet’s growing role as a commercial, public and personal platform. The course looks at how regulators and courts respond to the novel issues raised by the rapid changes in digital technologies. Topics include, among others: jurisdictional questions over the borderless Internet; intellectual property rules around digital content and how they can be enforced online; liability of intermediaries, such as social networks or digital content platforms; online privacy protection; and freedom of speech questions. The course covers global legal developments, as well as those in the major jurisdic- tions of the United States and the European Union. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. Lernziele Furthering the understanding, the application of knowledge and professional judgment in the different areas of Internet law and policy. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in Internet law, to actively engage in debates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as contemporary legal scholarship. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit 42 Lehrveranstaltung Introduction to US Law Dozierende Eran Fish, PhD, LL.M. Inhalt This course will introduce students to the American legal system as well as to the common law in general. We will review the role of precedent, federalism, institutional design, and the U.S. bill of rights. The students will become acquainted with landmark decisions from the Supreme Court’s early days to present. Beside introducing the fundamental principles of the law, we will discuss their historical and theoretical underpinnings. Voraussetzungen – Lernziele The students will acquire basic skills for engaging with legal materials in the U.S. and will be able to better understand current constitutional debates. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Jugendstrafrecht Dozierende Prof. Ineke Pruin Prof. Jonas Weber (FS 2026) Inhalt Hauptinhalt ist die Einführung in das seit 2007 geltende Jugendstrafrecht der Schweiz (Jugendstrafgesetz vom 20.6.2003). Es werden historische, psychologische und krimi- nologische Grundlagen sowie die Besonderheiten der jugendstrafrechtlichen Sanktio- nen behandelt. In Grundzügen wird das Jugendstrafverfahren auf der Grundlage der seit 2011 geltenden Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20.3.2009 dar- gestellt. Rechtsvergleichende, kriminalpolitische sowie praxisbezogene Vertiefungen runden das Gesamtbild des schweizerischen Jugendstrafrechts ab. Voraussetzungen Strafen und Massnahmen (Strafrecht Allg.Teil ll) Lernziele Grundkenntnisse des Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrechts, Einblick in die Jugendstrafrechts- und Jugendvollzugspraxis Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Kartell- und Lauterkeitsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold lic. iur. David Mamane, RA Inhalt Die Vorlesung vermittelt vertiefte Kenntnisse im schweizerischen Kartellrecht und im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb. Beide Gesetze verfolgen unterschiedliche, sich ergänzende Zwecke und bilden gemeinsam das Fundament des schweizerischen Wettbewerbsrechts: Das Kartellgesetz (KG) dient dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs. Es soll sicherstellen, dass Märkte offen bleiben, der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird und Unternehmen sich in Leistung und Innovation messen können. Es re- gelt insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Kontrolle von Unterneh- menszusammenschlüssen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt hingegen Marktteilnehmer – Konsumenten, Mitbewerber und die Allgemeinheit – vor un- lauteren Geschäftspraktiken. Es sorgt dafür, dass Wettbewerbsentscheidun- gen aufgrund von Leistung und Qualität getroffen werden und nicht durch Irre- führung, Täuschung oder aggressive Methoden beeinflusst werden. Gemeinsam schaffen KG und UWG einen rechtlichen Rahmen, der einerseits funkti- onsfähigen Wettbewerb gewährleistet und andererseits faire Marktbedingungen sicher- stellt. Die Vorlesung verknüpft diese Perspektiven, indem sie die ökonomischen und rechtlichen Grundlagen erläutert und aktuelle Entwicklungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis einbezieht. Die Vorlesung KG/UWG ergänzt die Vorlesung «öffentliches Wettbewerbsrecht» im HS, welche sich mit dem Schutz von Wettbewerb vor staatlichen Eingriffen befasst. 43 Voraussetzungen Interesse an volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Zusammenhängen; Be- reitschaft zur selbstständigen Erarbeitung der Inhalte sowie die aktive Vorbereitung und Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen. Lernziele Sie lernen, wettbewerbsrechtliche Problemstellungen zu erkennen, relevante Märkte abzugrenzen, den Geltungsbereich der Gesetze präzise zu bestimmen und die tatbe- standlichen Voraussetzungen und Rechtfertigungsmöglichkeiten zu prüfen. Darüber hinaus entwickeln die Studierenden die Fähigkeit, gerichtliche und behördliche Ent- scheide kritisch einzuordnen und die ökonomischen Grundlagen des Wettbewerbs- rechts zu verstehen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Kaufrecht Dozierende NN Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt und vertieft das Kaufvertragsrecht: einerseits die Art. 184–236 OR, andererseits Sondergesetze (KKG, BGBB) sowie die Bestimmungen des Wiener Kaufrecht-Übereinkommens (CISG). Gegenstand der Veranstaltung bilden Fahrnis- und Grundstückkauf, aber auch Teilzahlungskauf als Konsumkreditvertrag, Versteigerungskauf und internationaler Warenkauf. Überdies werden wichtige Einzel- fragen rechtsvergleichend behandelt. Zentral ist die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms, nament- lich OR AT und BT, Sachenrecht sowie ZPR. Lernziele Die Studierenden verbreitern und vertiefen ihr kaufrechtliches Wissen. Sie können mit den einschlägigen Rechtsquellen umgehen und sind fähig, anspruchsvolle kaufver- tragsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Klimaschutzrecht Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt Die grösste Herausforderung für die Welt im 21. Jhdt. ist der Klimawandel. Die Vorle- sung widmet sich den damit verbundenen Rechtsproblemen auf drei Ebenen: im Völ- kerrecht, rechtsvergleichend sowie im Schweizer Recht. Im Völkerrecht stehen Fragen der Reduktion der Treibhausgasemissionen, der Finanzierung von Schutzmassnah- men sowie der Umgang mit sog. Klimaflüchtlingen im Zentrum. Im Schweizer Recht wird aufgezeigt, wie die Verpflichtungen umgesetzt werden und welche verschiedenen Ansätze und Instrumente bestehen, insbesondere nach dem Klima- und Innovations- gesetz, dem Emissionshandel und den CO2-Abgaben. Ferner wird der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien untersucht, unter Berücksichtigung der Abwägung mit Interessen des Landschafts- und Umweltschutzes. Aber auch Fragen der besseren Energieeffizienz, insbesondere bei Gebäuden und im Verkehr, stehen auf dem Pro- gramm. Dabei wird jeweils rechtsvergleichend einbezogen, welche Staaten mit ver- gleichbaren oder innovativeren Instrumenten Fortschritte gemacht haben. Nicht zuletzt wird die Problematik der «Energiearmut» thematisiert. Die Vorlesung ist auch Teil des interdisziplinären Masterprogramms CPEL (Climate Politics, Economics and Law). Voraussetzungen − Lernziele Kenntnis der verschiedenen Instrumente und Regulierungsansätze Verständnis der rechtlichen Herausforderungen für die Staatengemeinschaft Verständnis des Zusammenspiels der einzelnen Instrumente Fähigkeit zur Einschätzung der rechtlichen Folgen des Klimawandels und der Klimaschutzmassnahmen Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit 44 Lehrveranstaltung Koordination von Schadenausgleichssystemen Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Der Ausgleich von Personenschäden erfolgt in der Praxis durch das Zusammenwirken verschiedener Schadenausgleichssysteme. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Sozi- alversicherungen sowie das Haftpflichtrecht, welche jeweils nach ihren eigenen Grundsätzen Leistungen an die Geschädigten bereitstellen. Heute bildet praktisch jeder Haftpflichtfall mit Personenschaden auch einen Sozialversicherungsfall. Dies erfordert eine Koordination zwischen den beiden Schadenausgleichssystemen u.a. mit dem Ziel, der geschädigten Person eine möglichst umfassende Schadensdeckung zu vermitteln. Die Lehrveranstaltung erörtert und würdigt die Instrumente des Schadenausgleichs bei Personenschäden, insbesondere den Rückgriff der Sozialversicherungen auf haft- pflichtige Dritte und widmet sich dabei mit praktischen Fallbeispielen auch den Grund- lagen der Schadensberechnung und der Berechnung von Regressforderungen. Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden sollen durch die Vorlesung befähigt werden, die umfassende Regulierung eines einfacheren Personenschadens auf der Schnittstelle zwischen Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nachzuvollziehen und selbständig abwickeln zu können. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Law and Economics (Workshop) Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt In dieser Veranstaltung stellen internationale Wissenschaftler im Bereich Law and Eco- nomics ihre Forschungsergebnisse vor. Die Working Papers werden durch die Teilneh- menden kritisch diskutiert und kommentiert. In this course international scholars in the field of Law and Economics present their research findings. The participants critically discuss the working papers and comment on them. Voraussetzungen Besuch der Vorlesung «Rechtsökonomie» (gleichzeitig oder in früheren Semestern) oder gute ökonomische Kenntnisse Attendance of the course «Rechtsökonomie» (in parallel or in previous semesters) or good knowledge of economics Lernziele Die Studierenden setzen sich kritisch mit wissenschaftlichen Referaten und Working Papers im Bereich Law and Economics auseinander. Students have a critical look at scientific lectures and working papers in the field of Law and Economics. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Law Clinic im Wirtschaftsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Im Rahmen der Law Clinic Wirtschaftsrecht haben Studierende die Gelegenheit, in kleinen Teams von 2–4 Personen einen tatsächlichen Fall aus der Praxis zu lösen. Anlässlich eines Kick-off-Meetings schildert Ihnen der Auftraggeber – in der Regel ein Unternehmen – das konkrete Problem. Anschliessend ist es an Ihnen, zusammen mit Ihren Teamkolleginnen und Teamkollegen die relevanten rechtlichen Fragen zu erken- nen, die notwendigen Informationen beim Auftraggeber einzuholen, die rechtliche Ana- lyse in eine zweckmässige Struktur zu giessen und auf diesen Grundlagen ein Rechts- gutachten zu verfassen. Bei diesem Prozess gilt es, die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht aus den Augen zu verlieren, das Zeitmanagement im Griff zu haben und effizient zu arbeiten. Das alles 45 sind Fähigkeiten, die für den beruflichen Erfolg genauso wichtig sind wie das juristische Fachwissen. Die einzelnen Teams werden durch ein Mitglied der Fakultät oder eine/n Lehrbeauf- tragte/n bereut. Die Betreuerin oder der Betreuer steht den Teams während des Semesters anlässlich von regelmässigen Treffen mit Rat und Tat zur Seite, um fachli- che und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Erfahrene Anwältinnen und Anwälte teilen ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Verfas- sen von Gutachten anlässlich von Gastreferaten. An einer Schlussveranstaltung prä- sentieren die Teams dem Auftraggeber ihre Resultate und Erkenntnisse. Voraussetzungen Neben einem soliden juristischen Grundwissen verlangt die Teilnahme an der Law Clinic eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft sowie grosse Teamfähigkeit und Motivation. Lernziele Die Studierenden bewegen sich in der «echten» juristischen Praxis, indem sie an der Problemstellung ihres Auftraggebers arbeiten und dafür Lösungen entwickeln und ein Rechtsgutachten schreiben. Wichtiges Lernziel ist das handwerklich korrekte Verfas- sen eines juristischen Texts. Es besteht die Chance, im geschützten Umfeld Fähigkei- ten wie Problemerkennung, analytisches Denken, Umgang mit Auftraggebern, Zusam- menarbeit im Team und Zeitmanagement zu trainieren. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Law and Society in a Global Context Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt Law and Society has already a long and interesting intellectual history with a global reach. As a discipline it aims at analysing the way law reflects and impacts society. Accordingly, law is not to be studied in cognitive isolation, but rather in connection with its various social and cultural environments. The course aims at introducing students into this fascinating field of study, and at providing them with a better understanding of law in its changing global contexts. Alongside a general introduction to the particular European history, theory and meth- ods of the Law and Society discipline, the course shall further provide students with unique insights in current debates regarding law’s increasingly important global dimen- sions and the challenges connected with them. Thus, questions such as the following will be thoroughly discussed: What does globalisation mean? Can there be a law be- yond the nation state? What are the features of a specific global law? Do global actors, like for example multinational firms, have to abide by human rights laws? Voraussetzungen − Lernziele The course objectives are to help students use interdisciplinary resources as well as international and comparative perspectives in their studies of law; to equip students with critical skills in their work with law; and to sharpen their view of law as part of a global society. Masterprofil − Lehrveranstaltung Law of Sustainable Development Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt The first part of the course introduces the origins, theories, and legal definition of sus- tainable development. In particular, it explores the three pillars (economic, ecological, and social) of sustainable development and their relationships. Accordingly, the course focuses on intra- and intergenerational justice, the relationship between humans and nature, and different ways of implementing sustainable development. The second part of the course applies the acquired knowledge to a specific aspect of sustainable development: corporate responsibility. After an introduction to the topics of transnational corporate responsibility and corporate climate litigation, the class takes a deep dive into the regulation and litigation of corporate responsibility. In particular, the students will work with the EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU CSDDD) and the Dutch court case Milieudefensie et al. v. Shell. 46 Voraussetzungen – Lernziele The course aims to shed light on the role of law in fostering sustainable development both in Switzerland and globally. Upon completion of the course, it is expected that students: know the concept of sustainable development are familiar with the UN Sustainable Development Goals (SDGs) understand the philosophical foundations of sustainable development comprehend different regulatory instruments to implement sustainable devel- opment are aware of the current developments in the areas of transnational corporate responsibility and climate change litigation are able to develop regulatory approaches and case arguments in the context of modern slavery and global warming Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Medizinrecht Dozierende Prof. Regina Aebi-Müller Inhalt Die Vorlesung «Medizinrecht» setzt sich in praxisnaher Form mit aktuellen Fragen im Schnittbereich Recht und Medizin auseinander. Wichtige Themen sind (in nicht ab- schliessender Aufzählung): Arzt-Patienten-Verhältnis, ärztliche Berufs- und Standes- pflichten, Aufklärung und Einwilligung, Selbstbestimmung von Kindern und Jugendli- chen, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsbehandlung, Arzthaftung, Dokumentationspflichten und Umgang mit Patienten- daten, strafrechtliche Aspekte des Arzthandelns, Beweis und Gutachten. Voraussetzungen BLaw; von den Studierenden werden aktive Teilnahme und kritisches Mitdenken erwartet. Lernziele Die Studierenden gewinnen einen Überblick über relevante Themen des Medizin- rechts, verstehen dessen Grundsätze und sind in der Lage, das erworbene Wissen in der Praxis umzusetzen. Die Studierenden sollen darüber hinaus auch für die ethische Dimension des Medizinrechts sensibilisiert werden. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Mietrecht (Vertiefung) Dozierende Dr. Tina Huber-Purtschert Inhalt In der Lehrveranstaltung werden ausgewählte Themen des Mietrechts vertieft behan- delt und mit Fallbeispielen untermauert. Dazu zählen u.a. der Vertragsabschluss (inkl. die Zusammensetzung der Mietparteien) und der Vertragsinhalt, die Mietzinsgestaltung (inkl. Nebenkosten) und einseitige Vertragsänderungen, die ordentliche und ausseror- dentliche Kündigung (inkl. Nachmieter bzw. Übertragung des Geschäftsraummietver- trages) sowie der Kündigungsschutz und die Erstreckung des Mietverhältnisses. Weiter diskutiert werden die Grundzüge des Schlichtungsverfahrens (Behörden und Verfahren am Beispiel der Luzerner Schlichtungsbehörde). Voraussetzungen Allgemeiner und besonderer Teil Obligationenrecht, ZPO Lernziele Die Studierenden kennen das Mietrecht und sind in der Lage, mietvertragsrechtliche und verfahrensrechtliche (Schlichtungsverfahren) Fragen systematisch einordnen, analysieren und beantworten zu können. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Migrationsrecht Dozierende Prof. Martina Caroni 47 Inhalt Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geografischen Räumen verstan- den, unabhängig von deren Ursachen und Motiven. Obwohl Migration nicht zwingend grenzüberschreitend erfolgen muss, steht die internationale bzw. grenzüberschreitende Migration im Mittelpunkt der Vorlesung Migrationsrecht. Fragen der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise gehören traditionell zu den Be- reichen staatlicher Souveränität. Diese staatliche Regelungsfreiheit wird jedoch zuneh- mend durch völkerrechtliche und europarechtliche Verpflichtungen begrenzt – insbe- sondere durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU, die Schengen- und Dublin-Assoziierung sowie durch menschen- und flüchtlingsrechtliche Übereinkommen (insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK). Im Rahmen von Schengen/Dublin ist die Schweiz zudem zu einer dynamischen Übernahme der Weiter- entwicklungen des entsprechenden EU-Besitzstands verpflichtet. Nach einer Einführung in die determinierenden Faktoren von Migrationsbewegungen vermittelt die Vorlesung einen Überblick über die einschlägigen schweizerischen Rechtsgrundlagen – insbesondere das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und das Asylgesetz (AsylG). Behandelt werden ebenfalls die Regelungen des FZA. Dabei werden auch die aktuellen Entwicklungen im EU-Migrations- und Asylrecht, namentlich der EU-Migrations- und Asylpakt, und deren Einfluss auf das schweizerische Recht im Lichte der dynamischen Rechtsübernahme erörtert. Zudem werden die historische Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechts (von der weitgehenden Freizügigkeit des 19. Jahrhunderts bis zur heutigen restriktiven Pra- xis), die Kernregelungen der unterschiedlichen Rechtsregime sowie Fragen der Durch- setzung und Umsetzung migrationsrechtlicher Bestimmungen behandelt. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. Lernziele Die Studierenden sind nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage, Zielsetzun- gen, Strukturen und zentrale Regelungen des Migrationsrechts zu erläutern und die unterschiedlichen Handlungsoptionen staatlicher Migrationspolitik einzuordnen. Zudem können sie das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen, europarechtli- chen und völkerrechtlichen Bezügen analysieren und bewerten und auf dieser Grund- lage migrationsrechtliche Fallkonstellationen rechtlich begründet lösen. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht Dozierende Dr. Luzia Vetterli Inhalt Ausländerinnen und Ausländer – hauptsächlich Männer – stellen einen grossen Teil der Gefängnisinsassen und -innen. Die Medien berichten von kriminellen Ausländern oder fragen nach dem «Migrationshintergrund» einer Schweizer Täterin. Die Gesell- schaft verlangt «Lösungen» in Form der Ausschaffungsinitiative. Die Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht richtet das Augenmerk auf Ausländerinnen und Ausländer im Strafverfahren. Obwohl unser Rechtssystem vom Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geprägt ist, gestaltet sich ein Strafverfahren wesentlich an- ders, je nachdem, ob die betroffene Person einen Schweizer Pass hat oder nicht. Mit Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB hat sich diese Schere noch weiter geöffnet. Ausländerinnen und Ausländer werden aber auch überdurchschnittlich oft Opfer von Straftaten. Auch hier beleuchtet die Vorlesung die Gründe sowie einzelne relevante Tatbestände. Inhalt: Die Lehrveranstaltung legt einen ersten Schwerpunkt auf die Strafbestimmun- gen des AIG. Die Verurteilungen gemäss Art. 119 ff. AIG machen gemäss Kriminalsta- tistik einen beträchtlichen Anteil aus, viele Fragen sind dabei jedoch noch offen und umstritten. Im zweiten Drittel der Vorlesung beschäftigen wir uns mit dem StGB: Inte- ressant ist beispielsweise, ob die Herkunft bei der Frage nach dem Rechtsirrtum, bei der Rechtfertigung oder bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Im BT haben die migrationsrechtlich relevanten Delikte der Zwangsehe, der weiblichen Geni- talverstümmelung und des Menschenhandels an Aktualität gewonnen. Auch im Straf- prozessrecht spielt die Herkunft des Täters oder der Täterin eine Rolle, beispielsweise bei der Frage, ob Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet werden darf, oder wie und wie umfangreich der in der EMRK verankerte Anspruch auf Übersetzung 48 zu gewährleisten ist. Schliesslich ist für Ausländerinnen und Ausländer, die in ein Straf- verfahren involviert sind, die Strafe, die sie zu befürchten haben, meist das kleinere Übel. Ihre wirkliche Sorge gilt den migrationsrechtlichen Konsequenzen einer Verurtei- lung. Dieser Aspekt (Landesverweisung, Einreiseverbote, Einbürgerungen) bildet den letzten Teil der Vorlesung. Voraussetzungen Migrationsrecht ist nicht zwingend, aber von Vorteil Lernziele Querschnittartiger Überblick über die migrationsrechtlich interessierenden Themen des Straf- und Strafprozessrechts Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz / Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Nachlassplanung und -abwicklung Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Ass.-Prof. Claude Humbel Dr. Philipp Bornhauser Inhalt In dieser Vorlesung werden folgende Themenkreise behandelt: Grundlagen der Nach- lassplanung, gesetzliches Erbrecht und Testaterbrecht, IPR- Fragen sowie die Struktu- rierung und Behandlung der Erbteilungen und Erbstreitigkeiten in der Praxis. Konkret geht es um Fragen der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen, besondere Verfügungsarten, Begünstigung des überlebenden Ehegatten, mit Einschluss des Ehe- güterrechts, Ausgleichung und Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen, erbrechtliche Berücksichtigung von Lebensversicherungen sowie Grundzüge des bäuerlichen Erb- rechts. Weiter werden grundlegende in der Praxis nicht wegzudenkenden steuerrechtli- chen Fragen thematisiert. Schliesslich wird der Einsatz von Stiftungen und Trust in der Nachlassplanung erläutert. Die in der Lehrveranstaltung behandelten Themen werden anhand von Fällen aus der Praxis veranschaulicht und durchgespielt. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung voraus. Voraussetzungen Bachelor-Vorlesung Erbrecht Lernziele Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse der praxisrelevanten Bestimmungen des Erb- und Stiftungsrechts sowie des internationalen Erbrechts und sollen an- spruchsvolle praxisbezogene Rechtsfragen erkennen und lösen können. Masterprofil − Lehrveranstaltung Notariatsrecht Dozierende NN Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt das schweizerische (eidgenössische und kanto- nale) Notariatsrecht, verstanden als Recht der öffentlichen Beurkundung. Zur Sprache kommen unter anderem der Begriff, die Arten und die Wirkungen der öffentlichen Beurkundung, das Zusammenspiel von Bundesrecht und kantonalem (vor allem luzer- nischem) Recht, die Rechte und Pflichten der Urkundsperson und ihre Verantwortlich- keit, Verfahrensfragen sowie ausgewählte Fälle der notariellen Rechtsgeschäftsgestal- tung (v.a. Vertragsgestaltung). Zentral ist die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms Lernziele Die Studierenden sollen grundlegendes Wissen im Notariatsrecht erwerben und mit den verschiedenen einschlägigen Rechtsquellen umgehen können. Sie sollen weiter fähig sein, notariatsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil − Lehrveranstaltung Öffentliches Verfahrensrecht in der Praxis Dozierende Dr. Heiner Eiholzer 49 Inhalt Die Veranstaltung baut auf den im Bachelor vermittelten Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts auf und schliesst daran an. Behandelt werden praxisrelevante Fragen des öffentlichen Verfahrensrechts mit Fokus auf die Verfahrensordnungen von Luzern und anderen Zentralschweizer Kantonen. Der Stoff wird workshopartig anhand von realen Fallbeispielen erarbeitet und diskutiert, verbunden mit kurzen theoretischen Blöcken. Voraussetzungen BLaw Lernziele Die Studierenden werden mit der prozessualen Denk- und Argumentationsweise vertraut gemacht. Sie sind in der Lage, komplexere verfahrensrechtliche Frage- und Problemstellungen zu erkennen und einzuordnen sowie mithilfe der anwendbaren Rechtsgrundlagen stringente Falllösungen zu erarbeiten. Die Veranstaltung soll die Studierenden zugleich an die Herausforderungen des Anwaltspraktikums und der Anwaltsprüfungen heranführen. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Öffentliches Wirtschaftsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Die Kenntnis des Öffentlichen Wirtschaftsrechts bildet eine wichtige Grundlage, wenn Sie später im Wirtschaftsrecht kompetent arbeiten möchten – sei es in Wirtschafts- kanzleien, Unternehmen, Verbänden, der Politik oder der Verwaltung. In dieser Vorlesung lernen Sie, wie der Staat durch Regulierung, Subventionen und öf- fentliche Beschaffungen in den freien Wettbewerb eingreift, um öffentliche Interessen wie Ordnung, Konsumentenschutz, Umweltstandards, soziale Gerechtigkeit oder Grundversorgung zu wahren. Diesen staatlichen Eingriffen stellen wir das «Öffentliche Wettbewerbsrecht» (d.h. Wirtschaftsfreiheit, Wirtschaftsvölkerrecht, THG, BGBM u.a.) gegenüber, das sicherstellt, dass die freien Märkte nicht übermässig eingeschränkt werden. Konkret beschäftigen wir uns mit folgenden Themen und Fragestellungen: Wettbewerb und Wirtschaftsfreiheit: Welche rechtlichen Grundlagen schützen freie, wettbewerbsgeprägte Märkte vor staatlichen Eingriffen? Zugang zu Produkte-, Dienstleistungs- und Infrastrukturmärkten: Nach wel- chen Vorschriften richtet sich z.B. das Inverkehrsetzen von Spielzeug oder Haushaltsgeräten? Dürfen Produkte über deutsche oder chinesische Handels- plattformen in die Schweiz verkauft werden? Welche Anforderungen gelten, wenn der Staat eine Tätigkeit verbietet, monopolisiert oder als bewilligungs- pflichtig erklärt? Darf in im Kanton Luzern zugelassener Sicherheitsagent auch Aufträge aus Zürich oder Deutschland annehmen? Wer darf Infrastrukturen wie Mobilfunknetze betreiben und wie erhalten Drittanbieter Zugang zur Infra- struktur? Vergaberecht: Welche Regeln gelten, wenn der Staat selbst als Nachfrager im Markt auftritt und bspw. neue Drucker für die Verwaltung einkauft (öffentliche Beschaffungen) oder Infrastrukturen errichtet? Staatliche Wirtschaftstätigkeit und Beihilfen: Wo darf der Staat wirtschaftlich tätig sein und welche Schranken gibt es für Subventionen? Die Vorlesung ersetzt die frühere Veranstaltung «Öffentliches Wettbewerbsrecht» und ergänzt die Vorlesung «Kartell- und Lauterkeitsrecht» (FS27). Während im HS staatli- che Eingriffe in den Wettbewerb im Fokus stehen, behandelt die Veranstaltung im FS kartellistische und unlautere Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen. Voraussetzungen Staats- und Verwaltungsrecht aus dem Bachelorprogramm; Interesse an volkswirt- schaftlichen und wirtschaftspolitischen Zusammenhängen; Bereitschaft zur selbststän- digen Erarbeitung der Inhalte sowie die aktive Vorbereitung und Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen. Lernziele Sie verstehen, weshalb und wie der Staat die Märkte reguliert und dabei den Wettbe- werb vor staatlichen Eingriffen schützt. Sie sind in der Lage, komplexe wirtschafts- rechtliche Fragen und Fälle zu analysieren, den einschlägigen Rechtsbereichen und Rechtsnormen zuzuordnen und korrekt zu lösen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung 50 Lehrveranstaltung Opfer im Straf- und Strafverfahrensrecht Dozierende Dr. Nora Scheidegger Inhalt Die Rolle des Opfers im Straf- und Strafverfahrensrecht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten radikal verändert: Von der früheren Tradition der «Neutralisierung des Op- fers» kam es schrittweise zu einer Aufwertung des Opfers und einem steten Ausbau der Instrumente für einen möglichst umfassenden Opferschutz. In der Veranstaltung soll nicht nur dieser Prozess der «Wiederentdeckung des Opfers» nachgezeichnet werden, sondern auch kritisch der Frage nachgegangen werden, inwieweit Opferanlie- gen bei der Ausgestaltung des materiellen und formellen Strafrechts und des Opferhil- ferechts berücksichtigt werden können, müssen und dürfen. Dafür wollen wir uns dem Thema aus verschiedenen Perspektiven nähern und es auch im historischen, krimino- logischen, menschenrechtlichen und rechtsvergleichenden Kontext betrachten. Ausge- hend von diesem grundlegenden Wissen wollen wir die aktuelle Rechtslage zur Stel- lung des Opfers kritisch betrachten und hinterfragen und auch über alternative Ansätze wie die internationale Bewegung der «Restorative Justice» nachdenken. Voraussetzungen Vorkenntnisse im materiellen und formellen Strafrecht. Aktive Mitwirkung und kritisches Mitdenken werden erwartet. Lernziele Kenntnis der rechtlichen Stellung des Opfers im Straf- und Strafverfahrensrecht sowie im Opferhilferecht, Grundkenntnisse der Viktimologie. Reflexion über Legitimation und Grenzen der Berücksichtigung von Opferanliegen. Kritische Auseinandersetzung mit aktuellen (rechtspolitischen) Entwicklungen zur Thematik. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Planungs- und Baurecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Gegenstand der Lehrveranstaltung bilden die folgenden Themenbereiche: Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen, Eigentumsgarantie Planungsrecht (Grundsätze, Richt- und Nutzungsplanung, Sondernutzungs- pläne und weiteres planungsrechtliches Instrumentarium, Planfestsetzung und -revision) Baurecht (materielles Baupolizeirecht, Baubewilligung und Verfahren) umweltrechtliche Bezüge (insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung) horizontale Fragen (Koordination, Rechtsschutz) Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Mitarbeit voraus. Insbesondere sind die ausgeteilten Fälle zu bearbeiten. Voraussetzungen Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, kann mit Vorteil gemeinsam mit der Vorlesung zum Umweltrecht besucht werden Lernziele Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung sowie der in der Lehrveranstaltung behandelten Gesetze thematische Einordnung von Fragen sowohl im Hinblick auf das allgemeine Verwaltungsrecht als auch auf die Besonderheiten, die sich gerade für das Planungs- und Baurecht ergeben Kenntnis der für das Gebiet grundlegenden und in der Vorlesung behandelten Gerichts- und Verwaltungspraxis Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Polizei- und Sicherheitsrecht Dozierende PD Dr. Lucien Müller Inhalt Insbesondere folgende Themenbereiche werden behandelt: Grundaufgaben der Polizei / Grundbegriffe des Polizei- und Sicherheitsrechts Verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen 51 Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit Die Behörden- und Gesetzesarchitektur im Sicherheitsbereich Handlungsformen im Polizei- und Sicherheitsrecht / Polizeiliche Standardmassnahmen Die internationale Polizeikooperation Zusammenarbeit mit Privaten / Auslagerung von Polizei- und Sicherheitsaufgaben Kontrolle polizeilichen Handelns / Rechtsschutz Voraussetzungen Öffentliches Recht Lernziele Grundkenntnisse des internationalen, schweizerischen und kantonalen Polizei- und Si- cherheitsrechts Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Praxisnahe Vertiefung im Familien- und Personenrecht Dozierende Prof. Regina E. Aebi-Müller Inhalt In dieser Lehrveranstaltung geht es darum, das schon etwas «eingerostete» Wissen zum Personen- und Familienrecht aufzufrischen und zu vertiefen. Im Zentrum stehen Handlungsfähigkeitsrecht, Persönlichkeitsschutz, Scheidungs- und Unterhaltsrecht, Kindesschutz, güterrechtliche Planung und Erwachsenenschutz. Dabei wird auf hohe Praxisrelevanz Wert gelegt. Die Lehrveranstaltung basiert daher auf komplexen, zumeist «echten» Fällen. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung voraus. Voraussetzungen Besuch der Vorlesungen Personenrecht, Familienrecht und Zivilprozessrecht im Bachelor Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Lehrveranstaltung Lernziele Die Studierenden besitzen vertiefte Kenntnisse der praxisrelevanten Bestimmungen des Personen- und Familienrechts und können anspruchsvolle Fragen und Fälle aus diesen Rechtsgebieten selbständig bearbeiten. Masterprofil − Lehrveranstaltung Praxisnahe Vertiefung im Werkvertrags- und Auftragsrecht Dozierende Prof. Jörg Sprecher Inhalt Diese Lehrveranstaltung ist dem Auftrags- und Werkvertragsrecht gewidmet. Vertieft behandelt werden Grund- und Einzelfragen aus diesen beiden für das heutige Wirt- schaftsleben wichtigen Vertragstypen: Vertragsqualifikation und Abgrenzung, Über- nahme und Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen wie der SIA-Normen, Entgelt (Honorar bzw. Werklohn), Verantwortlichkeit der Parteien und Vertragsbeendigung. Erwartet wird die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms Lernziele Die Studierenden sollen grundlegendes Wissen im Werkvertrags- und Auftragsrecht erwerben und mit den einschlägigen Rechtsquellen umgehen können. Sie sollen weiter fähig sein, anspruchsvolle auftrags- und werkvertragsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht (insb. SVG und BetmG) Dozierende Prof. Gerhard Fiolka Inhalt Als Nebenstrafrecht werden alle Strafvorschriften bezeichnet, die in Erlassen aus- serhalb des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt sind. Es handelt sich dabei um eine 52 sehr heterogene Gruppe von Strafbestimmungen in über zweihundert Erlassen, die vielfach ohne vertiefte kriminalpolitische Reflexion zustande gekommen sind und die z.B. durch die Verwendung von Blankettbestimmungen und Verweise auf das biswei- len sehr ausgedehnte Verordnungsrecht besondere Herausforderungen in sich bergen. In der Rechtspraxis sind Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht indes von beträchtli- cher Bedeutung. So betreffen ca. 50% der Strafurteile in der Schweiz Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Gegenstand der Vorlesung sind zentrale Strafbestimmungen aus dem Nebenstraf- recht. Nach einem allgemeinen Überblick folgt eine intensive Bearbeitung ausgewähl- ter Probleme, die für die Berufspraxis von besonderem Interesse sind. Vertieft behan- delt werden dabei insbesondere ausgewählte Straftatbestände des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Voraussetzungen Solide Kenntnisse im Strafrecht AT und BT sowie in der Strafrechtsdogmatik werden vorausgesetzt. Eine motivierte und aktive Teilnahme am Präsenzunterricht sowie eine Vor- und Nach- bereitung des Unterrichtsstoffes werden erwartet. Lernziele Die Studierenden sollen am Ende des Semesters mit wichtigen Strafvorschriften aus dem Bereich des Nebenstrafrechts umgehen können. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Private Law EU–CH Dozierende Prof. Dirk Trüten Inhalt Through its extensive legislative activity, the European Union has played a decisive role in the development of private law both in the Member States of the European Union and in Switzerland in recent decades. The first part of the course is dedicated to the relevant primary law. EU primary law primarily binds only the Member States and the Union institutions. However, the relevant provisions can also directly establish rights and obligations vis-à-vis individual EU citizens and thus have an impact on legal relationships under private law. In the second part of the course, the most important areas of EU private law regulated by EU secondary law are dealt with in an overview. These lessons will include provi- sions of Swiss law that correspond to EU law in terms of content, which have been adopted by means of “autonomous implementation” or on the basis of bilateral agree- ments. Account will also be taken of the fact that the Swiss Federal Court generally interprets corresponding provisions of Swiss law in conformity with European law. This practice raises numerous questions that may be relevant to students' later professional practice. Voraussetzungen Basic knowledge of EU institutional law Lernziele Basic knowledge of the EU-legislation in the field of private law and of the respective Swiss legislation. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Privatversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Versicherung ist ein unentbehrliches Instrument der individuellen und kollektiven Risikoabdeckung. Das Versicherungsvertragsgesetz gleicht in zahlreichen Regelungen die Interessen und Informationsgefälle zwischen Versicherungsnehmern und Versiche- rungsunternehmen aus; die wesentlichen Vertragsinhalte hingegen sind häufig erst in den Vertragsbedingungen, den AVB, enthalten. Die Vorlesung behandelt praxisnah die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und den Umgang mit AVB und vermittelt die besonderen Regeln wichtiger Versicherungstypen wie der (Motorfahrzeug-)Haftpflicht- versicherung, der Rechtsschutzversicherung oder der Lebensversicherung. Voraussetzungen Vorlesung OR AT erfolgreich absolviert Lernziele Ziel der Vorlesung ist, dass die Studierenden 53 die Grundzüge des allgemeinen Privatversicherungsrechts verstehen und die wichtigsten Versicherungszweige kennen einfache versicherungsrechtliche Fälle selbständig lösen können das Zusammenwirken zwischen VVG und OR erkennen gegebenenfalls Interesse bekommen, sich vertiefter mit dem Thema Privat- versicherungsrecht auseinanderzusetzen Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Public International Law: Workshop: “Public International Law in Crisis? Chal- lenges to the Rules-Based International Order” Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Public international law is often described as the backbone of a “rules-based interna- tional order”, yet this order is increasingly contested and fragmented. The workshop explores whether and how the contemporary international legal order is in crisis by ex- amining legal, political, and institutional challenges to the so‑called rules-based interna- tional order. It focuses on selected current issues in public international law, such as the erosion of multilateralism, contested uses of force, climate and environmental litiga- tion, cyber operations, and the increasing politicization of international courts and insti- tutions. The workshop is structured in three parts. Following an introductory and organizational session at the beginning of the term, students work in small groups (3–4 students) and choose specific topics related to the overarching theme “Public International Law in Cri- sis? Challenges to the Rules-Based International Order”. They prepare research-based presentations and short papers engaging critically with primary sources (treaties, case law, UN documents) and scholarly debates. During the research and writing phase, there are no regular weekly meetings; instead, students receive individual and group supervision to develop research questions, argu- mentation structures, and writing skills. In the final weeks of the term, the groups pre- sent and discuss their findings in class, allowing for in-depth debate on how contempo- rary crises and contestations may transform or reinforce the international legal order. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law Lernziele – Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Recht der beruflichen Vorsorge Dozierende Prof. Marc Hürzeler Dr. Michael Meier (FS2026) Inhalt Mit beruflicher Vorsorge befassen sich Arbeitgeber und Personalverantwortliche, Ar- beitnehmervertreter, Banken und Versicherungen sowie Vorsorgeberater, Pensions- kassenverwalter, Vermögensverwalter, Behörden und Gerichte. In den Händen der 2. Säule liegt ein dreistelliges Milliardenvermögen. Neben dem versicherungsmathe- matischen und ökonomischen Knowhow trägt auch das juristische zur Sicherheit bei der Verwaltung dieser Gelder bei. Da man sich bei der zweiten Säule in einem Schnitt- bereich zwischen Privat- und Sozialversicherungsrecht befindet, erweist sich die Rechtsanwendung oft als schwierig. Als Erstes erfolgt in der Vorlesung eine Einord- nung der beruflichen Vorsorge ins System der sozialen Sicherheit. Erörtert werden als- dann, stets anhand auch praktischer Fälle, die Rechtsquellen, der Begriff der Vorsor- geeinrichtung, ihre Organisation und Aufsicht, die Finanzierung, der Anschluss von Ar- beitgeber und die Unterstellung von Arbeitnehmern sowie ihre Rechte und Pflichten, die Leistungen der beruflichen Vorsorge und ihre Koordination mit Leistungen anderer Sozial- und Haftpflichtversicherer sowie Freizügigkeit, Barauszahlung und Vorbezug für Wohneigentum; ev. Behandlung der beruflichen Vorsorge im Steuerrecht. Voraussetzungen – 54 Lernziele Die Studierenden kennen den Aufbau der zweiten Säule, ihre Organisation, Anschluss und Unterstellung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungs- koordination. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Recht der digitalen Medien Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt In der Veranstaltung werden die Eckpfeiler der neuen digitalen Rechtsordnung einge- hend analysiert. Ausgehend von den drei privatrechtlichen Rechtsbegriffen «Perso- nen», «Sachen» und «Rechtsverhältnisse» werden aktuelle juristische Herausforde- rungen sowie Lösungsansätze der digitalen Rechtssubjektivität («ePersonhood», Datenschutz), Rechte an Daten («Dateneigentum», digitaler Nachlass) sowie Verträge über digitale Güter, digitale Plattformen und Krypto-Finanzwesen erörtert. Entspre- chend dieser Gesamtbetrachtung der Materie ist der Workshop als zentrale Veranstal- tung zum Schwerpunktthema «Digitalisierung des Rechts» gedacht. Der Workshop besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil des Semesters bereiten die Stu- dierenden einzeln oder in Gruppen zu einem bestimmten Thema eine Präsentation vor. Während dieser Zeit finden keine Vorlesungen im Plenum statt. Diese Phase dient der Ausarbeitung der Präsentation unter der individuellen Betreuung der Teilnehmen- den/Gruppen von Prof. Karavas. Die Gruppeneinteilung und die Themenvergabe wer- den im Einführungstermin besprochen. Im zweiten Teil des Semesters finden die wö- chentlichen Termine mit den Gruppenvorträgen und Diskussionen statt. Voraussetzungen Keine Lernziele Die Studierenden sollen einen Einblick in die neuesten Entwicklungen im Bereich des Rechts der Digitalisierung und der Digitalwirtschaft erhalten und die methodischen Kompetenzen zum Umgang mit neuartigen Rechtsproblemen im Bereich der neuen Medien erwerben. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Rechtsetzungslehre Dozierende Dr. Lucy Keller Inhalt Das juristische Studium konzentriert sich hauptsächlich auf die Rechtsanwendung, auf die Umsetzung und Durchsetzung des bereits gesetzten Rechts also. Juristische Arbeit erschöpft sich aber nicht in der Anwendung und Durchsetzung von Normen, die Politik und Verwaltung vorgängig geschaffen haben. Juristinnen und Juristen wirken vielmehr auch bereits bei der Entstehung von Rechtsnormen mit und bringen ihre Fähigkeiten in den Rechtsetzungsprozess ein. Rechtsetzung ist ein rechtlicher und auch ein politischer Prozess. Als solcher erfordert er nicht nur eine Offenheit für interdisziplinäre Fragestellungen, sondern auch konzepti- onelle und vermittelnde Fähigkeiten. Über diese Kompetenzen müssen all jene Juris- tinnen und Juristen verfügen, welche in Verwaltung, Verbänden, Parteien und Politik tätig sind oder es sein wollen. Rechtsetzungslehre, auch Legistik genannt, ist als Fach zwischen Staatsrecht, Verwal- tungsrecht und Rechtstheorie anzusiedeln, bedient sich aber auch rechtsphilosophi- scher und interdisziplinärer Erkenntnisse. Darüber hinaus ist die Rechtsetzungslehre ein stark praxisorientiertes Fach. In der Lehrveranstaltung werden neben Technik, Methodik und Verfahren der Recht- setzung auch deren rechtliche Voraussetzungen, sowie Qualität und Funktionen von Rechtsnormen thematisiert. Die theoretischen Inhalte werden ergänzt durch praktische Teile, in denen Gesetzesbestimmungen formuliert und ein Gesetzgebungsverfahren durchgespielt werden. Voraussetzungen Staats- und Verwaltungsrecht, Interesse an interdisziplinären Fragestellungen 55 Lernziele Die Studierenden kennen zentrale Fragen, Antworten und Inhalte der Rechtsetzungs- lehre; sie sind in der Lage, Rechtsnormen korrekt zu konzipieren und zu formulieren und die Voraussetzungen guter Gesetzgebung zu benennen. Masterprofil − Lehrveranstaltung Rechtsmedizin Dozierende Prof. Christian Jackowski u. weitere Fachexperten des Instituts für Rechtsmedizin Bern Inhalt Die Vorlesung beleuchtet die Gebiete der forensisch-medizinischen, forensisch-chemi- schen, forensisch-genetischen sowie der weiteren forensischen Wissenschaften, so- weit sie für Juristinnen und Juristen relevant sind. Im Vordergrund stehen die Möglich- keiten und Grenzen der Rechtsmedizin im Hinblick auf die konkrete Anwendung in der Praxis. Schwerpunktthemen sind der aussergewöhnliche Todesfall und dessen Abklä- rung durch Legalinspektion und Obduktion, die Beurteilung von lebenden Opfern von physischer und sexueller Gewalt sowie die Körperschädigungen durch stumpfe und scharfe Gewalt, Schuss, O2-Mangel, Vergiftung etc. Ein spezielles Augenmerk gilt der Abklärung von Verkehrsunfällen und der Anwendung der modernen Bildgebung (CT, MRI) in der Rechtsmedizin. Auf dem forensisch-chemischen Sektor werden Fragen im Zusammenhang mit toxischen und zur Sucht führenden Substanzen behandelt. Es er- folgt ferner eine Einführung in die moderne DNA-Analyse in der Forensik mit Einblick in die DNA-Datenbank. Schliesslich werden Identifikation, Sterbehilfe/Suizidbeihilfe und – aus rechtsmedizini- scher Sicht – der medizinische Behandlungsfehler thematisiert. Voraussetzungen BLaw Lernziele Die Studierenden kennen die Aufgaben der modernen Rechtsmedizin im Dienste von Polizei und Justiz. Als mögliche künftige Nutzer von rechtsmedizinischen Dienstleistun- gen kennen sie deren Möglichkeiten und Grenzen. Durch subtile Einführung mittels ausgewählter Bilder realer Fälle sind sie vertraut im Umgang mit professionellen Darstellungen von Verletzungen und Tod. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bleiben dabei immer gewahrt. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Rechtsökonomie Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt Die ökonomische Analyse des Rechts und ähnliche Forschungsrichtungen – zusam- mengefasst als «Law and Economics» – haben in den USA einen sehr hohen Stellen- wert in der juristischen Ausbildung. Seit Längerem findet in Europa eine Rezeption dieser Methoden statt. In dieser Vorlesung soll deshalb den Studierenden die Möglich- keit geboten werden, diese neue Disziplin kennen zu lernen. Bei der ökonomischen Rechtsanalyse werden die Folgen rechtlicher Regelungen ei- nerseits ermittelt (positiver Teil) und andererseits unter dem Gesichtspunkt der Effizi- enz bewertet (normativer Teil). Nach der Vermittlung der wichtigsten Analysemethoden und -konzepte werden Anwendungen aus den verschiedenen Rechtsgebieten (Privat- recht, Strafrecht und öffentliches Recht) besprochen. Schliesslich werden nebst den Möglichkeiten auch die Grenzen der ökonomischen Rechtsanalyse diskutiert. Dabei werden sowohl die philosophischen Grundlagen der ökonomischen Betrachtungsweise des Rechts als auch deren Verträglichkeit mit der schweizerischen Rechtsordnung kritisch beleuchtet. In der Vorlesung werden die folgenden zehn Themen behandelt: Analysemethoden und Konzepte Effizienzkriterien und Folgenorientierung Das Coase-Theorem Ökonomische Analyse des Privatrechts Ökonomische Analyse der Kriminalität Ökonomische Theorie der Politik («Public Choice») 56 Ökonomische Verfassungs- und Verwaltungstheorie Wettbewerbstheorie Regulierungstheorie Effizienz und andere gesellschaftliche Ziele Voraussetzungen − Lernziele Die Studierenden lernen die grundlegenden Konzepte und Methoden der ökonomi- schen Rechtsanalyse kennen und sind in der Lage, entsprechende Fragen und Probleme fachgerecht zu beurteilen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Rechtstheorie (Workshop) Dozierende Prof. Michele Luminati Inhalt Richterwahlen und richterliche Unabhängigkeit in der Schweiz – Systemwechsel fällig? In der Schweiz werden Richterinnen und Richter bekanntlich vom Volk bzw. vom Parla- ment gewählt und zwar nur auf eine begrenzte Amtszeit, so dass ständige Wiedere- wahlen notwendig sind. Als Voraussetzung für die Wahl wird i.d.R. die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verlangt. Damit verknüpft ist die sog. Mandatssteuer, d.h. die jährliche Abgabe eines Anteils des Lohnes an die eigene Partei. Dieses System steht zunehmend in der Kritik. Einerseits hat die Gruppe der Staaten des Europarats gegen die Korruption (GRECO) die Schweiz mehrmals aufgefordert, ihr Justizwesen zu reformieren, um die richterliche Unabhängigkeit besser zu gewährleis- ten. Die GRECO hat insbesondere empfohlen, die Mandatssteuer aufzugeben und das Wiederwahlverfahren für die eidgenössischen Gerichte so zu gestalten, dass eine Nichtwiederwahl aufgrund von gefällten Entscheiden verhindert werde. Anderseits steht auch die schweizerische Richterschaft immer weniger hinter dem bestehenden Wahlsystem. In einer im Herbst 2024 von der Schweizerischen Richtervereinigung durchgeführten Umfrage haben sich über 70% der befragten Richter:innen kritisch bis ablehnend gegenüber dem heutigen Zustand geäussert. Die Politik lehnt allerdings weitgehende Reformen ab. Nachdem im Dezember 2021 die sog. Justizinitiative (Schaffung einer unabhängigen Justizkommission und Bestim- mung der Richter:innen duch das Los) vom Volk deutlich abgelehnt wurde, erscheint das Thema nicht mehr auf der politischen Agenda. Mit diesem Workshop sollen das bestehende Wahlsystem wie auch mögliche Reform- vorschläge aus rechtstheoretischer und auch aus praktischer Perspektive kritisch un- tersucht werden. Es ist auch vorgesehen, Persönlichkeiten aus Justiz und Politik zu ei- nem vertieften Gespräch einzuladen. Voraussetzungen Keine. Studierende, die sich für Verfassungsrecht, Justizfragen, Verfahrensrecht, De- mokratie und Rechtsstaat interessieren, erhalten durch diesen Workshop die Möglich- keit, sich grundlegenden Fragen zu Theorie und Praxis des Justizwesens und aktuel- len Kontroversen zu widmen. Lernziele − Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Rechtsvergleichung im Privatrecht: Theorie und Praxis Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Inhalt Die Lehrveranstaltung führt in die Grundlagen der Rechtsvergleichung im Privatrecht ein. Im ersten Teil geht es darum, die Theorie zu erarbeiten und die einzelnen Rechts- kreise mit ihren Charakteristika kennen zu lernen (vor allem der deutsche, französische und anglo-amerikanische Rechtskreis). Im zweiten Teil werden konkrete Fragestellun- gen aus dem Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht sowie aus dem Haftpflicht- und Vertragsrecht behandelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf praxisnahen Fällen, wie sie in der Anwalts- und Gerichtspraxis vorkommen. Besonderes Augenmerk gilt dem Trustrecht in seinen diversen Ausprägungen sowie relevanten Fragen des internationa- len Privatrechts. Bei diesem zweiten Teil wird grossen Wert auf Praxisrelevanz gelegt. 57 Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vor- und Nachberei- tung voraus sowie die Bereitschaft, sich mit dem englischsprachigen Rechtsbereich und der juristischen, englischen Sprache auseinanderzusetzen. Voraussetzungen Bestandene Prüfung im Privatrecht (Aufbaustudium) Lernziele Die Studierenden besitzen Kenntnisse der privatrechtlichen Fächer des Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrechts sowie des Haftpflicht- und Vertragsrechts. Masterprofil − Lehrveranstaltung Römisches Recht – ausgewählte Privatrechtsgebiete auf historisch-vergleichen- der Grundlage Dozierende Dr. Roger Müller Inhalt Das römische Recht hat in einem einzigartigen kulturellen Austauschprozess die Ent- wicklung aller grossen Privatrechtsordnungen Europas wesentlich geprägt. Die Kennt- nis des römischen Rechts schärft daher das Bewusstsein sowohl für die historischen Dimensionen unseres modernen Privatrechts wie auch für die Bedeutung einer ge- meinsamen Rechtskultur, was im Hinblick auf die Bestrebungen um eine europäische Vereinheitlichung des Privatrechts neue Aktualität erlangt. In dieser Veranstaltung werden, nach einer kurzen Einführung in die historischen Grundlagen, die zentralen Institutionen und Rechtsfiguren des römischen Privatrechts vorgestellt und anhand von (übersetzten) Originaltexten sowie ausgewählten Fallkons- tellationen veranschaulicht. Gleichzeitig werden aber auch die unterschiedlichen Entwicklungslinien bis in unsere modernen Privatrechtssysteme aufgezeigt und rechts- vergleichend erörtert. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei auf dem Vertrags- und Sachenrecht. Hauptziel der Veranstaltung ist es, den Reichtum der römischen Rechtstexte zu nutzen, um an ihnen einerseits die historischen Besonderheiten aufzuzeigen und ande- rerseits die Kontinuitäten und Brüche der dogmatischen Fragestellungen und Lösungs- ansätze bis in unser geltendes Recht zu verfolgen. Methodisch handelt es sich um eine historisch-dogmatische Vorlesung mit zahlreichen rechtsvergleichenden Ausblicken auf die Rezeptionsgeschichte und die geltenden europäischen Rechtsordnungen. Voraussetzungen Grundkenntnisse des schweizerischen Sachen- und Vertragsrechts Teilnahme am Präsenzunterricht; Vor- bzw. Nachbearbeitung anhand der abgegebenen Materialien Es werden keinerlei Lateinkenntnisse vorausgesetzt. Lernziele Die Studierenden kennen die Grundzüge des klassischen römischen Sachen- und Vertragsrechts und erlangen ein vertieftes Verständnis für die Herkunft und historische Entwicklung des europäischen Privatrechts. Masterprofil − Lehrveranstaltung Ausservertragliches Haftpflichtrecht Dozierende Ass.-Prof. Oliver William Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt das ausservertragliche Haftpflichtrecht. Sie gibt eine Einführung in die Grundlagen des Schadensrechts, bespricht die Verschuldens- haftung sowie die Kausalhaftungen des Obligationenrechts und der Spezialgesetze (Auswahl). In den Unterricht integriert ist die Besprechung von Urteilen, anhand derer der Stoff illustriert wird. Die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nach- bearbeitung seitens der Studierenden ist daher für den Lernerfolg zentral. Voraussetzungen OR AT und OR BT 58 Lernziele Die Studierenden sind mit den wesentlichen Fragen des ausservertraglichen Haft- pflichtrechts vertraut. Sie kennen die Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprü- che und die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Haftungstatbestände. Sie sind in der Lage, anspruchsvolle Fälle zu lösen. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwerpunkt Unternehmensinsolvenz- recht) Dozierende Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt Die Vorlesung vertieft zum einen Rechtsgebiete, die in der Bachelor-Vorlesung «SchKG» nicht oder nur oberflächlich behandelt werden konnten, zum anderen führt sie die Studierenden an Rechtsgebiete an den Schnittstellen des SchKG zu anderen Rechtsgebieten (Sanierungsrecht des OR, internationales Konkursrecht) heran. Es handelt sich dabei schwergewichtig um die für Unternehmen besonders relevanten Aspekte des Insolvenzrechts: Konkursrecht, paulianische Anfechtung, Sanierungs- und Nachlassvertragsrecht. Zum Sanierungsrecht zählen auch gesellschaftsrechtliche Nor- men (Kapitalschnitt, Überschuldung und entsprechende Handlungspflichten des VR) und deren Zusammenspiel mit dem SchKG-Sanierungsrecht. Vertieft werden in diesem Kontext praktisch relevante Klagen, etwa die Anfechtungs- und die Verantwortlichkeitsklage. Ein weiterer Schwerpunkt bildet das internationale Konkursrecht. Dabei kommen inter- national-privatrechtliche (11. Kapitel IPRG) und rechtsvergleichende Aspekte («chapter 11» US BC) zur Sprache. Voraussetzungen Besuch der Bachelor-Veranstaltung SchKR Lernziele Die Studierenden sind nach dieser Veranstaltung in der Lage: Einen Gläubiger zu beraten, wie er seine Forderung in einem Konkurs des Schuldners geltend macht, sichert und durchsetzt. Als Gläubiger oder als Konkursverwaltung eine Forderung gegenüber einem Dritten geltend zu machen. Die Unternehmensleitung in einer finanziellen Notlage darüber zu beraten, welche Handlungen zur Abwendung der Insolvenz oder zur Einhaltung rechtli- cher Pflichten geboten sind – sowie welche Handlungen (etwa bestimmte Zahlungen) nicht mehr zulässig sind. Als Schweizer Korrespondenzanwalt/-anwältin ein ausländisches Konkursver- fahren in der Schweiz anzuerkennen und allfällige Ansprüche der Konkurs- masse in der Schweiz durchzusetzen. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Schweizerisches Steuerrecht Dozierende NN Inhalt Die Lehrveranstaltung Steuerrecht soll den Studierenden einen Einblick in das schwei- zerische Steuersystem und die wichtigsten Steuerarten geben. Es werden im ersten Teil der Vorlesung die zentralen Grundlagen wie der Begriff der Steuer, die Elemente des Steuerrechtsverhältnisses, die Steuerarten, die föderalistische Kompetenzordnung sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Besteuerung besprochen. Darauf folgt im zweiten Teil der Vorlesung eine Einführung in die Hauptsteuerarten, umfassend die Einkommens- und Vermögenssteuer, die Gewinn- und Kapitalsteuer, die Verrech- nungssteuer, die Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer, die Grundsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Veranstaltung ist als Vorlesung mit integrierten Übungen konzipiert. Voraussetzungen Keine spezifischen Vorkenntnisse verlangt. 59 Lernziele Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden sich im System des schweizerischen Steuerrechts zurechtfinden, kleinere Übungsfälle selbständig lösen können und die wichtigsten Grundsätze und Problemfelder in der Praxis kennen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Sozialversicherungs- und privatrechtliche Vorsorgeplanung Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Vorlesung befasst sich mit den wirtschaftlichen Folgen eines Todesfalles aus der Perspektive des Sozialversicherungsrechts, des Privatversicherungsrechts sowie des Haftpflicht- und Erbrechts. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Sozialversicherungsrechts Lernziele Die Studierenden erlernen sowohl das theoretische Fundament der Hinterlassenen¬ leistungen im Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht als auch privatrechtli- cher Folgen eines Todesfalles, insbesondere die Berechnung des Versorgungsscha- dens. Zudem wird die Vorsorgeplanung durch privatrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Instrumente im Hinblick auf die Altersvorsorge sowie die Absicherung vor weiteren Risiken, wie insbesondere die Invalidität, beleuchtet. Das Wissen wird dabei auch anhand von Übungsfällen aus der Praxis erworben. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Sozialversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Sozialversicherungen sind Teil der Sozialstaatsidee und tragen bei Eintritt eines sozialen Risikos nicht nur zur existenziellen Sicherheit des Individuums bei sondern bilden auch einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Anteil am Bruttoinlandprodukt. Durch die Vorlesung wird der komplexe Aufbau des Systems der sozialen Sicherheit in der Schweiz beschrieben, die Risiken, die Unterstellung und Finanzierung beleuchtet, Grundbegriffe und Grundzüge des Leistungsrechts und der Leistungskoordination behandelt sowie die Organisation und das Sozialversicherungsverfahren gestreift. Zu jedem Kapitel werden gemeinsam kleine Fälle aus der Praxis besprochen. Die Vorle- sung behandelt vertieft den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Ergänzungsleistungen (EL). Voraussetzungen Grundkenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts Lernziele Die Studierenden kennen den Aufbau des Sozialversicherungssystems und die Rechtsquellen, die Risiken, die Unterstellungsprinzipien, Finanzierungsarten, die ver- schiedenen Sach- und Geldleistungen sowie ihre Koordination. Am Schluss der Lehr- veranstaltung kann ein sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalt gelöst werden. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Steuerrecht der natürlichen Personen Dozierende Dr. Peter Lang Inhalt Bezahlen Sie gerne Steuern? Können Sie sich eine eigene fundierte Meinung zu steu- erpolitischen Diskussionen machen – beispielsweise zu den laufenden Reformdiskus- sionen im Bereich der Wohneigentums- oder der sogenannten Familienbesteuerung? Füllen Sie Ihre Steuererklärung «spielend» aus? Das «Steuerrecht der natürlichen Personen» betrifft Millionen von Menschen, ist lebensnah und greifbar, aber auch theoretisch fundiert. In der Lehrveranstaltung tau- chen wir gemeinsam Schritt für Schritt in die Welt dieses Steuerrechts ein. Ein Schwer- punkt liegt bei der Einkommenssteuer. So werden insbesondere die subjektive und objektive Steuerpflicht natürlicher Personen, die sachliche und zeitliche Bemessung des steuerbaren Einkommens sowie das Steuermass behandelt. Einen speziellen Blick werfen wir auf die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragestellungen im 60 Bereich «Vermögenserträge» sowie «Vorsorge & Versicherungen». Der Vorlesungs- stoff wird anhand von Übungssachverhalten und Gerichtsfällen verständlich gemacht. Sie werden in der Lehrveranstaltung etwas fürs Leben lernen und künftig Ihre Steuer- erklärung mit anderen Augen ausfüllen! Voraussetzungen Es sind keine Vorkenntnisse notwendig. Vorteil, aber keine Bedingung ist der Besuch der Vorlesung «Schweizerisches Steuerrecht» (bis HS23 «Einführung ins Steuer- recht»). Lernziele Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden breite, theoretisch fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über wichtige Themen der Besteuerung natürlicher Personen erhalten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Staatsrecht (Vertiefung) Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt Das Staatsrecht im Bachelor-Studium ist schwergewichtig auf die Vermittlung des gel- tenden positiven Rechts ausgerichtet. Grundlegende Fragen des Staatsrechts können dabei meist nur angeschnitten werden. Diese Lehrveranstaltung bietet die Gelegenheit, solche Themen eingehender zu behandeln. Es geht in dieser Vorlesung deshalb nicht nur um das blosse Vermitteln von Wissen; den Studierenden soll vielmehr auch die Möglichkeit geboten werden, über grundle- gende Fragen und aktuelle Probleme des Staatsrechts nachzudenken und ihre Überle- gungen argumentativ in die Diskussion einzubringen. In der Vorlesung werden die folgenden neun Themen behandelt: Die anarchistische Kritik an Staat, Recht und Herrschaft Demokratie und Rechtsstaat Gemeinwohl und Rechtsstaat Menschenwürde und Rechtsstaat Die Diskussion um das Folterverbot Die Diskussion um den Abschuss ziviler Flugzeuge Widerstandsrecht und ziviler Ungehorsam Die Radbruch’sche Formel und die Mauerschützenprozesse Nachhaltige Entwicklung und Generationengerechtigkeit Voraussetzungen Keine Lernziele Die Studierenden werden mit den grundlegenden Konzepten der Staatsrechtslehre vertraut gemacht und sind in der Lage, zu kontroversen staatsrechtlichen Themen kompetent Stellung zu nehmen. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Habermeyer Dr. med. Friederike Höfer Inhalt Die Bezüge zwischen Strafrecht, Psychiatrie und Psychotherapie sind vielfältig und wissenschaftlich sowie praktisch relevant. Diese kooperativ konzipierte und ausgear- beitete Veranstaltung vermittelt eine vertiefte interdisziplinäre Auseinandersetzung mit den Schnittstellen von Strafrecht, forensischer Psychiatrie und Psychologie – was eine besondere Herausforderung darstellt, zumal die involvierten WissenschaftlerInnen zwar aufeinander angewiesen sind, aber oft eine andere „Sprache“ sprechen, in ande- ren Systemen denken und auch Rollenkonflikten ausgesetzt sein können. Im Mittel- punkt stehen strafrechtliche Entscheidungsfelder, in denen psychiatrisch-psychologi- scher Sachverstand eine zentrale Rolle spielt. Nach einführenden Einheiten aus straf- 61 rechtlicher sowie forensisch-psychiatrischer Perspektive werden ausgewählte (kontro- verse) Schwerpunktthemen exemplarisch und vertiefend behandelt, darunter Sachver- ständigenrecht und Gutachtenerstellung, Schuldfähigkeit, strafrechtliche Massnahmen, Behandlungsplanung und -durchführung sowie Kriminal- und Legalprognosen. Es kann u.a. um den Zusammenhang von sexuellen Devianzen, Sucht oder psychischen Krank- heiten mit Straftaten und um Fragen der Behandelbarkeit von psychischen Störungen zur Verbesserung der Legalprognose sowie der psychiatrischen oder psychologischen Begutachtung inkl. der Risikoerfassung (Kriminalprognostik) gehen. Ein Besuch im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie in Rheinau ermöglicht ergänzend einen Einblick in den stationären Massnahmenvollzug. Voraussetzungen Keine (Strafrecht AT von Vorteil) Lernziele Die Studierenden kennen nicht nur die straf- und strafprozessrechtlichen Grundlagen der juristisch-psychiatrisch-psychologischen Zusammenarbeit, sie verfügen auch über ein vertieftes Verständnis der wissenschaftstheoretischen Widersprüche zwischen diesen Disziplinen sowie der Lehre und der praktischen Anwendung in Strafverfolgung, Rechtsprechung und Vollzug. Sie sind in der Lage, konstruktive, pragmatische und theoretisch gut begründete Lösungen in diesem Spannungsfeld zu erarbeiten. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafverfahrensrecht (Vertiefung) Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt Die primäre Aufgabe des Strafverfahrens und der Strafbehörden ist es, die nach mate- riellem Recht richtige Entscheidung zu finden. Dabei steht im Grunde die materielle Wahrheit im Vordergrund, die Ermittlung des «wirklichen» Geschehens. Beweisverwer- tungsverbote, Strafbefehle ohne Beweisaufnahme und die zunehmende Praxis von Ab- sprachen zeigen aber beispielsweise, wie sehr sich der «moderne» Strafprozess im Prozessalltag vom Prinzip der materiellen Wahrheit entfernt hat. Die Wahrheitsfindung ist freilich nicht sein einziges Ziel. Die Strafprozessordnung hat vielmehr unterschiedli- che Ziele und damit Zielkonflikte (Wahrheitsfindung, Rechtsfriede, private Interessen, Gefahrenabwehr etc.) in Ausgleich zu bringen. Im Vordergrund steht heute, dass die Entscheidung prozessordnungsgemäss (justizförmig) zustande gekommen ist. Ent- sprechend bedeutungsvoll wird die genaue Kenntnis der Normen und des Systems des Strafprozessrechts. Diese Vorlesung will Ihnen einen vertieften Einblick in die faszinie- rende Materie vermitteln – dogmatisch vertieft und praxisbezogen. Die Vorlesung dient entsprechend auch zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung – wo das Strafprozess- recht oft eine prominente Stellung einnimmt. Sie lernen im Laufe des Semesters die Beteiligten am Strafprozess, ihre Rollen, Rechte und Pflichten kennen. Sie gewinnen einen fundierten Einblick beinahe ins gesamte schweizerische Strafverfahren, vom Vorverfahren über die Hauptverhandlung zu den Rechtsmitteln. Bei den zentralen Themen wird die Materie anhand praktischer Beispiele und der aktuellen wissenschaft- lichen Diskussionen vertieft. Dazu gehören etwa das Zwangsmassnahmenrecht, das Beweisrecht, die Teilnahmerechte und die besonderen Verfahrensarten wie das Straf- befehlsverfahren und das abgekürzte Verfahren. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT Lernziele Sie sollen das neue schweizerische Strafprozessrecht theoretisch und praktisch in seinen wesentlichen Teilen verstanden haben und damit arbeiten können. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafverteidigung Dozierende Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina, LLM Inhalt In der Vorlesung werden die Studierenden mit den wichtigsten Aspekten der Strafver- teidigung vertraut gemacht. Dem Ablauf eines Strafverfahrens folgend behandeln wir die sich dem Strafverteidiger stellenden Fragen, zeigen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten auf. Ausserdem werden einzelne Verfahrenssituationen wie z.B. Untersu- chungshaft, Siegelung sowie ausgewählte Tätigkeitsbereiche wie z.B. Gewaltdelikte, 62 grosse Wirtschaftsstraffälle näher beleuchtet. Dabei analysieren wir stets anonymi- sierte Fallbespiele aus der Praxis und die Studierenden werden in die Erarbeitung des Stoffes mit einbezogen. Voraussetzungen Vorkenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht. Vorbereitung, kritisches Mitdenken und aktive Mitwirkung werden erwartet. Lernziele Die Studierenden verfügen über ein Verständnis der Rolle des Strafverteidigers und der übrigen Akteure (Polizei, Staatsanwalt- schaft, Gericht, Medien) und der Machtverteilung zwischen diesen Akteuren; des praktischen Ablaufs eines Strafverfahrens und der sich bei der Führung einer Strafverteidigung stellenden Fragen; der Handlungsmöglichkeiten und Handlungspflichten des Strafverteidigers, sowie der strategischen Aspekte einer Verteidigung. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafvollzugsrecht Dozierende Prof. Jonas Weber Prof. Ineke Pruin Inhalt Die Veranstaltung vermittelt einen Einblick in die rechtlichen Regelungen des Erwach- senen-Straf- und Massnahmenvollzugs in der Schweiz sowie deren Umsetzung in die Praxis. Dabei werden Bezüge zu kriminologischen Erkenntnissen zum Strafvollzug sowie den Regelungen und der Praxis in anderen Rechtsordnungen hergestellt. Behandelt werden die freiheitsentziehenden Sanktionen (Freiheitsstrafen, stationäre therapeutische Massnahmen, Verwahrung) mit ihren Vollzugsmöglichkeiten, die Voll- zugsorganisation, die Welt der Strafanstalt, die Rechte und Pflichten der Gefangenen, aktuelle Vollzugsfragen, (insb. Insassen ausländischer Herkunft und Umgang mit gefährlichen Verurteilten), der Massnahmenvollzug, Rückfall und Resozialisierung, Reformtendenzen und Alternativen. Voraussetzungen Strafrecht AT Lernziele s.o. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Umweltrecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Gegenstand der Lehrveranstaltung bilden die folgenden Themenbereiche: Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Strahlenschutz, umweltgefährdende Stoffe, Umgang mit Organismen, Abfälle, Bodenschutz Waldrecht, Gewässerschutzrecht, Natur- und Heimatschutzrecht Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerdelegitimation, Umweltinformation, Vollzug und Durchsetzung Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Mitarbeit voraus. Insbesondere sind die ausgeteilten Fälle zu bearbeiten. Voraussetzungen Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, kann mit Vorteil gemeinsam mit der Vorlesung zum Planungs- und Baurecht besucht werden Lernziele Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung sowie der in der Lehrveranstaltung behandelten Gesetze thematische Einordnung von Fragen sowohl im Hinblick auf das allgemeine Verwaltungsrecht als auch auf die Besonderheiten, die sich gerade für das Umweltrecht ergeben 63 Kenntnis der für das Gebiet grundlegenden und in der Vorlesung behandelten Gerichts- und Verwaltungspraxis Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Unfallversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Dr. Michael Meier (FS 2026) Inhalt Die Unfallversicherung ist ein klassischer Sozialversicherungszweig mit erheblicher praktischer Bedeutung für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz. Die Vorlesung befasst sich vertieft mit Fragen der Versicherungsunterstellung sowie der Organisation dieser Sozialversicherung. Schwerpunkt der Veranstaltung bildet das Leistungsrecht der Un- fallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld, Renten bei Invalidität und Tod, Integritäts- entschädigung etc.) sowie die Koordination der UVG-Leistungen mit denjenigen ande- rer Sozialversicherungen, mit dem Arbeitsrecht sowie dem Haftpflichtrecht. Der Wis- senserwerb erfolgt auch im Rahmen der Besprechung praktischer Anwendungsfälle. Voraussetzungen Interesse an sozialversicherungsrechtlichen Themen Lernziele Die Studierenden haben vertiefte Kenntnisse im Bereich der obligatorischen Unfallver- sicherung und können praxisnahe Anwendungsfälle umsetzen und lösen Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialver- sicherungsrecht Dozierende Prof. Karin Müller Dr. Philipp Egli Inhalt In der Vorlesung «Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht» stehen kleine und mittlere Unternehmen im Vorder- grund. Ausgehend von einem einheitlichen Ausgangssachverhalt werden zentrale Fragen, die sich für ein Unternehmen zu verschiedenen Themenkreisen stellen, aus Sicht des Gesellschafts- und Sozialversicherungsrechts erörtert. Zudem werden auch steuerrechtliche Fragen einbezogen. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen recht- lichen Fragestellungen soll in einem Gebiet mit hoher Praxisrelevanz integriert veran- schaulicht werden. Die Veranstaltung ist der Beratungspraxis nachempfunden und soll den Studierenden insbesondere das Umgehen mit und Lösen von interdisziplinären Fragestellungen vermitteln. Im Frühjahrssemester werden weitere unternehmensrecht- lich relevante Themen in der Vorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstruk- turierung» besprochen. Die beiden Vorlesungen können aber unabhängig voneinander besucht werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorkenntnisse im Sozialversi- cherungsrecht sind von Vorteil, jedoch nicht Voraussetzung. Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen gesellschafts- und sozialversicherungsrechtli- chen Fragestellungen vertraut, die sich für ein Unternehmen stellen können und verstehen die Zusammenhänge zwischen diesen Rechtsgebieten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung Dozierende Prof. Karin Müller Dr. Felix Horat Dr. Gernot Zitter Inhalt Die Vorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung» folgt dem Lebenszyklus eines Unternehmens. Im Vordergrund stehen kleine und mittlere Unter- nehmen. Anhand eines einheitlichen Ausgangssachverhalts werden die zentralen Fragen, die sich für ein Unternehmen zu den Themenkreisen «Nachfolge und Umstruk- turierung» stellen, aus Sicht des Ehegüter- und Erbrechts, des Gesellschafts- und 64 Steuerrechts erörtert. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen rechtlichen Fragestel- lungen soll in einem Gebiet mit hoher Praxisrelevanz veranschaulicht werden. Die Ver- anstaltung ist der Beratungspraxis nachempfunden und soll den Studierenden insbe- sondere das Umgehen mit und Lösen von interdisziplinären Fragestellungen vermit- teln. Im Herbstsemester werden weitere Themen aus dem Lebenszyklus eines Unter- nehmens in der Vorlesung Unternehmensrecht I (Gründung und Aufbau, Sanierung und Liquidation) besprochen. Die beiden Vorlesungen zum Unternehmensrecht können aber unabhängig voneinander besucht werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse in den beteiligten Rechtsgebieten Ehegüter-, Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen Fragestellungen vertraut, die sich bei der Nachfolge in und der Umstrukturierung von Unternehmen aus der Sicht des Ehegüter- und Erbrechts, des Gesellschafts- sowie des Steuerrechts stellen und verstehen die Zusammenhänge zwischen diesen Rechtsgebieten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen Dozierende NN Inhalt Die Vorlesung befasst sich vertieft mit der Besteuerung von Unternehmen (Personen- und Kapitalunternehmen) sowie mit der Besteuerung der an einem Unternehmen Beteiligten. Untersucht werden die Steuerfolgen während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens – von dessen Gründung über den Fortbestand bis hin zur Auflö- sung. Grundsätzlich ausgeklammert bleibt jedoch die steuerliche Behandlung von Unternehmensumstrukturierungen. Der Inhalt der Vorlesung soll anhand von Übungs- fällen interaktiv erarbeitet und veranschaulicht werden. Erwartet wird eine selbständige Vor- und Nachbereitung des Vorlesungsstoffs. Voraussetzungen Besuch der Vorlesung «Einführung ins Steuerrecht» oder «Steuerrecht der natürlichen Personen» Lernziele Erwerb von theoretischem und praktischem Basiswissen im Unternehmenssteuerrecht Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmenssteuerrecht: Verkauf, Reorganisation und Sanierung von Unter- nehmen Dozierende NN Inhalt Reorganisationen, Unternehmensverkäufe und Sanierungen sind spezielle Geschäfts- vorfälle, welche in der Regel eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen und Auswirkun- gen auf mehrere Steuerarten haben können. Gegenstand dieser Vorlesung sind die steuerrechtlichen Fragen, welche sich auf Gesellschafts- bzw. Gesellschafterebene aus diesen besonderen Geschäftsvorfällen ergeben. Die Veranstaltung orientiert sich an Problemstellungen aus der Beratungspra- xis. Ein wesentlicher Teil des Vorlesungsstoffes wird anhand praxisbezogener Übungs- fälle interaktiv erarbeitet und veranschaulicht. Nicht selten zeigt sich, dass je nach Sachverhaltsgestaltung unterschiedliche Steuerfolgen resultieren. Die Abschätzung von steuerrechtlichen Risiken, die Beurteilung der Steuerfolgen wie auch die Steuer- planung sind Aufgaben, welche in besonderem Masse mit dem behandelten Themen- gebiet verknüpft sind. Voraussetzungen Steuerrechtliche Grundkenntnisse (z.B. durch Besuch einer der folgenden Vorlesun- gen: «Schweizerisches Steuerrecht», «Steuerrecht der natürlichen Personen» bzw. «Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen») sind für diese Vorlesung hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Lernziele Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen im Zusammenhang mit der steuer- lichen Beurteilung von Unternehmensverkäufen, Reorganisationen und Sanierungen Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht 65 Lehrveranstaltung Vertragsgestaltung und -durchsetzung Dozierende Prof. Jörg Sprecher Inhalt In dieser Lehrveranstaltung werden anhand praktischer Beispiele Grundlagen und Methodik der Vertragsgestaltung vermittelt. Die Studierenden üben das Formulieren von unterschiedlichen Verträgen und Vertragselementen. Sie lernen dadurch Denk- weise, Methode und Instrumentarium der/s rechtsberatend tätigen Vertragsjuristin/en kennen. Zudem diskutieren sie die Grenzen der Gestaltungsfreiheit, insbesondere die Begrenzung durch zwingendes Recht (z.B. im Arbeits- und im Konsumentenschutz- recht) sowie Probleme bei der Durchsetzung im Rahmen des Zivilprozess-, des Schuldbetreibungs- und des Konkursrechts. Die Teilnehmenden schreiben während der Präsenzveranstaltungen eigene kurze Texte. Die eigene Schreibaktivität ist für den Lernprozess zentral. Voraussetzungen OR, Sachenrecht, Zivilprozessrecht und SchKG auf Bachelorstufe Lernziele Die verschiedenen Stadien der Vertragsgestaltung, Vertragselemente sowie Verhandlungsgrundsätze und -techniken kennen Struktur und Sprache von Verträgen analysieren und beurteilen; konstruktives Feedback erteilen Konkrete Verträge gestalten können, u.a. Kauf einer beweglichen Sache; Kreditvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Onlinevertrag; Arbeitsver- trag Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Völkerstrafrecht Dozierende lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind Inhalt Völkerstrafrecht ist zwar nicht ein gänzlich neues Rechtsgebiet, dennoch hat es – nach bedeutenden Anfangsentwicklungen unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg – erst nach dem Kalten Krieg, in den vergangenen dreissig Jahren eine grössere praktische Bedeutung erlangt. Wir werden die wichtigsten Entwicklungen des Völkerstrafrechts beleuchten, auch als Teil einer breiteren Vergangenheitsaufarbeitung oder Übergangs- justiz (Transitional Justice). Anhand von konkreten Beispielen aus verschiedenen Län- derkontexten und aktuellen Fällen aus der internationalen Strafjustiz (Internationaler Strafgerichtshof, UNO-Tribunale für Ruanda, Ex-Jugoslawien und Sierra Leone; natio- nale Verfahren in Guatemala, Argentinien und in der Schweiz) wird analysiert, wie Völ- kerstrafrecht zur Versöhnung und Konflikttransformation beitragen kann und welche strafrechtlichen und prozessualen Fragen sich dabei stellen. In der Vorlesung wird auch die Umsetzung zentraler Punkte des Römer Statutes des Internationalen Strafge- richtshofes ins Schweizer Recht behandelt. Die Dozentinnen bringen langjährige praktische Erfahrung im Bereich Völkerstrafrecht und Vergangenheitsarbeit mit, unter anderem in den Anklagebehörden internationaler Strafgerichte (Ex-Jugoslawien und Sierra Leone). Sie haben zahlreiche internationale Organisationen, Regierungen, Wahrheitskommissionen, Gerichte und zivilgesellschaft- liche Akteure in der ganzen Welt zu Fragen der Vergangenheitsaufarbeitung beraten (z.B. Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Georgien, Nordirland, Armenien, Tunesien, Mali, Zimbabwe, Burundi, Philippinen, Kolumbien). Diese praktischen Erfahrungen werden in die Vorlesung einfliessen. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT; Kenntnisse im Strafprozessrecht und im Völkerrecht sind von Vorteil. Lernziele Die Studierenden sollen anhand konkreter Fallbeispiele und durch die Lektüre von Originaltexten einen Überblick über den aktuellen Stand des materiellen Völkerstraf- rechts und des Völkerstrafprozessrechts gewinnen. Dazu gehören u.a. die historische Entwicklung des Rechtsgebietes, der derzeitige Bestand an völkerstrafrechtlichen Verbrechen, die zu ihrer Beurteilung zuständigen internationalen Gerichte sowie die Frage des Verhältnisses zwischen Völkerstrafrecht und nationalem Strafrecht. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz / Internationales Recht & Menschenrechte 66 Lehrveranstaltung Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt In der Vorlesung «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit» interessiert uns primär jenes Sanktionenrecht, welches Rechtsgüter der Allgemeinheit (kollektive Rechtsgüter, Universalrechtsgüter) bzw. Gemeininteressen schützt. Im Zentrum stehen Phänomene wie die Unterweltwirtschaft, Organisiertes Verbrechen, Wirtschaftsspionage sowie Akteure, die die legale Wirtschaft gezielt manipulieren, um enorme Gewinne zu erzielen oder massive Schäden zu verursachen. Solches Verhal- ten gefährdet nicht nur einzelne Marktteilnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in Wirtschaft und Staat insgesamt. Das Wirtschaftsstrafrecht dient hier dem Schutz unse- rer gemeinsamen Interessen. Dabei lassen sich grob zwei Bereiche unterscheiden: 1. Strafrecht, welches illegale Märkte zu verhindern sucht Dieser Teil der Vorlesung befasst sich mit strafrechtlichen Instrumenten zur Bekämp- fung illegaler wirtschaftlicher Strukturen, insbesondere: Geldwäscherei Kriminelle und terroristische Organisationen Schattenwirtschaft und Menschenhandel Wirtschaftsspionage 2. Strafrecht, welches ungerecht-verzerrendes Verhalten auf legalen Märkten verdrängen will Der zweite Schwerpunkt liegt auf strafbarem Verhalten innerhalb der legalen Wirt- schaft, das den fairen Wettbewerb untergräbt. Vertieft behandelt werden: Korruptionsstrafrecht Kartellstrafrecht UWG-Strafrecht Börsen- und Finanzmarktstrafrecht Das Wirtschaftsstrafrecht zum Schutz der Gemeininteressen boomt derzeit ganz besonders und befindet sich national wie international in einer Phase dynamischer Entwicklung. Ergänzend beleuchtet die Vorlesung ausgewählte Fragen der Strafverfol- gung sowie den stetig wachsenden Einfluss von Compliance. Voraussetzungen Für die Vorlesung «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit» sind keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Wirtschaftswissenschaften erforderlich. Die erforderlichen Grundlagen werden im Rahmen der Veranstaltung vermittelt. Die Veran- staltung ist eigenständig konzipiert und unabhängig von der Vorlesung «Wirtschafts- strafrecht und Individuen». Lernziele Nach Abschluss der Vorlesung verfügen die Studierenden über ein anwendungsorien- tiertes Grundwissen im Bereich «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit». Sie sind mit praxisrelevanten Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität vertraut und können die zugrunde liegenden rechtlichen Zusammenhänge einordnen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt Wirtschaftsstrafrecht ist boomendes Strafrecht – ein Strafrecht mit vielen interessanten Besonderheiten und zahlreichen Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten. Viele An- waltskanzleien, Unternehmen, Wirtschaftsberatungs- und Revisionsbüros, Staatsan- waltschaften usw. haben heute entsprechende Spezialistinnen und Spezialisten. Zunächst werden die Besonderheiten dieses Fachgebietes ausgeleuchtet. Einige Stichworte sind: Internationales Wirtschaftsstrafrecht, Kausalitätsfragen und Gremien- entscheide, Probleme bei der Vermögenseinziehung, Unternehmensstrafrecht, Kon- zernstrafrecht, Geschäftsherrenhaftung, Vertreterhaftung etc. Das zentrale Wirtschaftsdelikt ist der Betrug zum Schutz wahrer Informationen. Die Lüge ist zwar Teil des Wirtschaftsalltags. Zugleich ist die Wahrheit vorausgesetzt für 67 einen optimalen Entscheidungsprozess. Bei diesem Spannungsverhältnis werden wir uns etwas aufhalten und zahlreiche, Ihnen wohl noch ganz unbekannte Formen der arglistigen Täuschung behandeln. Wirtschaftliches Handeln verlangt nicht nur nach Wahrheit, sondern auch nach Ver- trauen. Entsprechend bedeutungsvoll ist der Schutz gegen Veruntreuung und unge- treue Geschäftsbesorgung und den noch so unbekannten Wucher. In diesem Zusam- menhang lernen Sie etwa das «Frontrunning» kennen oder was es strafrechtlich mit «Retrozessionen» und «schwarzen Kassen» auf sich hat. Zum Schluss möchten wir noch einen Einblick ins Geheimnisschutzstrafrecht, ins Immaterialgüter- oder Innovati- onsschutzstrafrecht und ins Insolvenzstrafrecht wagen. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT von Vorteil. Diese Vorlesung setzt indes keine besonderen Kenntnisse der Wirtschaft, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebs- und Volkswirt- schaftslehre voraus. Alles, was Sie hiervon für das Wirtschaftsstrafrecht l benötigen, wird Ihnen in dieser Vorlesung vermittelt. Lernziele Die Studierenden verfügen über ein anwendungsorientiertes Grundwissen im Bereich Wirtschaftsstrafrecht l und sind in der Lage, praktische Fälle zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Workshop zur aktuellen juristischen Grundlagenforschung Dozierende Prof. Vagias Karavas Prof. Michele Luminati Inhalt Die Veranstaltung versteht sich als ein wissenschaftliches Forum zur Verhandlung grundlegender Rechtsentwicklungen. Sie bietet dabei Gelegenheit, klassische und zeitgenössische Grundlagentexte zu lesen, zu diskutieren und mit aktuellen Rechtsfra- gen in Verbindung zu bringen. Methodisch ist diese Verbindung zum einen durch Ein- beziehung eines weiten Kreises anderer Wissenschaftsdisziplinen wie der Philosophie, Soziologie, Anthropologie, Theologie, Geschichte, Literaturwissenschaft sowie der So- zial- und Kulturtheorie zu suchen, zum anderen im Wege des Experiments mit neuen Konzepten, Unterscheidungen und Grenzbestimmungen des Rechts. Ein solches ex- perimentelles Vorgehen entspricht den gegenwärtigen und zukünftigen Herausforde- rungen des Rechts, für deren Bewältigung es entscheidend darauf ankommen wird, über punktuelle Anpassungen der Rechtsdogmatik hinauszublicken und deren grundle- gende Begriffe und Unterscheidungen kritisch zu reflektieren. Das Lektüreseminar will insoweit an die aufgeklärte universitäre Tradition der Einheit von Forschung und Lehre anknüpfen und stellt sich damit in bewusstem Kontrast zur zunehmenden Verschulung des juristischen Studiums. Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden sollen methodische Kompetenzen zur Behandlung juristischer Prob- lemlagen erwerben, indem sie grundlegende rechtliche Unterscheidungen reflektieren, gewohnte rechtsdogmatische Konstruktionen überdenken und eigene Lösungsansätze für konkrete Rechtskonflikte entwickeln. Masterprofil – 68 Lehrveranstaltung Zivilprozessrecht (Vertiefung) Dozierende Ass.-Prof. Melanie Huber-Lehmann Inhalt Die Lehrveranstaltung dient der vertieften Auseinandersetzung mit praktisch relevanten Fragen des Zivilprozessrechts. Wie ist eine Rechtsschrift aufgebaut? Wie ist eine Be- weisverfügung ausgestaltet? Wie läuft eine Hauptverhandlung ab? Die einzelnen Schritte des Zivilprozesses von der Ausarbeitung der Klageschrift bis zur Eröffnung des Urteils werden veranschaulicht und vertieft. Die besprochenen Themen sind alle von grosser Relevanz nicht nur für die Praxis, sondern auch für die Anwaltsprüfung. Die interaktive Ausrichtung setzt Vorbereitung und mündliche Mitarbeit voraus. Voraussetzungen Bachelorstoff, insbesondere «Zivilverfahrensrecht» Lernziele Sattelfestigkeit im Umgang mit zivilprozessrechtlichen Normen und Begriffen Vertiefung des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens sowie des Rechtsmit- telverfahrens besseres Verständnis des Handwerks des Prozessierens Verständnis zivilprozessualer Funktionszusammenhänge Masterprofil Streiterledigung 69 SUMMER SCHOOL Lehrveranstaltung Lucerne Academy for Human Rights Implementation Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus et al. Inhalt The Lucerne Academy for Human Rights Implementation is a worldwide 2-week pro- gramme of coursework and hands-on learning for law students and legal practitioners held in the heart of Europe at the University of Lucerne, Faculty of Law, in Switzerland, in partnership with several distinguished international law schools. It will be offered in July at the University of Lucerne. This is a summer school with a distinctly global relevance. Given the realities of human rights implementation, the focus of the programme will be on the challenges and practi- cal aspects of litigation and advocacy of human rights. Students will not only learn about the field of human rights, but about how to incorporate that knowledge into the actual work of defending human rights. Special focus will be placed on advocacy skills such as case assessment and oral argumentation. Students will be given a choice of coursework on a variety of topics related to human rights on progressive and traditional issues under both the European Convention of Human Rights and the UN Conventions. In addition, the summer school includes two excursions, one to the UN Headquarters (Geneva) and one to the European Court of Human Rights (Strasbourg). This is a sum- mer school with a global focus established to create a dynamic and unique training programme in human rights. Participants can earn seven (7) ECTS credits for the successful completion of the courses and lunch seminars. All successful participants will be awarded Certificates of Completion. Voraussetzungen Master students, good command of English, interest in Human Rights Lernziele Increase the student’s knowledge of human rights law and practical training of topics related to human rights on both progressive and traditional issues. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte 70 MOOT COURTS Lehrveranstaltung Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt The course prepares for the participation in the Helga Pedersen Moot Court Competi- tion (HPMCC). This moot court is jointly organised by the European Law Students’ Association (ELSA) and the Council of Europe. The subject of the moot court is a hu- man rights case under the European Convention on Human Rights. The teams submit pleadings for both sides, the applicant and the respondent to the case. From all teams registered for the competition 18 teams will qualify for the final oral round. The final oral round is annually held in Strasbourg with the pleadings taking place at the European Court of Human Rights (ECtHR) and the Council of Europe. Judges of the ECtHR may sit on the bench. In former years the University of Lucerne participated successfully, and the team was awarded “Best Team of the Regional Round” and qualified for the finals in Strasbourg. This moot court competition is a unique opportunity to gain practical experience in Hu- man Rights Law and to plead in front of the ECtHR. Participating in a moot court has an extremely high reputation among law firms. Students will be guided by coaches ex- perienced in moot court competitions and are trained in Human Rights Law as well as in presenting legal arguments. In addition, the team will participate in a pre-moot court before the finals take place (if possible). The attendance of the course might serve as a basis for the master thesis. Voraussetzungen Basic knowledge of Human Rights Law; good command of English Lernziele In-depth analysis of specific Human Rights Law problems and the jurisdiction of the ECtHR; development of practical lawyer’s skills; providing contacts to leading law firms. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Swiss Moot Court Dozierende Diverse Inhalt Der Swiss Moot Court ist ein Plädoyer-Wettbewerb, der allen Studierenden offensteht, welche an einer Schweizer Rechtsfakultät immatrikuliert sind (und den Master noch nicht abgeschlossen haben). Er bietet ihnen die Möglichkeit, das bis anhin angeeignete Wissen in die Praxis umzusetzen. Der zu lösende Fall behandelt verschiedenste Rechtsfragen und beschlägt jedes Jahr ein anderes Gebiet des Schweizer Rechts. In einer ersten Runde verfassen die Teams, bestehend aus zwei bis vier Personen, eine Rechtsmittelbeschwerde sowie eine Beschwerdeantwort zu einem vorgegebenen Fall. Die zwölf besten Teams qualifizieren sich für die mündliche Runde am Bundesgericht in Luzern. Dort werden sie vor einer Jury bestehend aus Bundesrichtern, Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsprofessoren ihre Plädoyers halten. Nicht nur die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Argumente, sondern auch die Überzeugungskraft sowie Rhetorik wer- den bewertet. Die zwei besten Teams treten anschliessend im Finale gegeneinander an. Voraussetzungen – Lernziele – Masterprofil − 71 Lehrveranstaltung Willem C. Vis Moot Court Dozierende Ass.-Prof. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw Inhalt The Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot is a competition in the course of which close to 400 university teams from all over the world compete against each other representing the parties of a fictive case in front of simulated arbitration panels. The case revolves around typical issues arising out of the UN-Convention on Interna- tional Sale of Goods (CISG) and the field of International Commercial Arbitration. On the basis of the case the participants draft a Memorandum for Claimant and subse- quently for Respondent. The week before Easter the oral pleadings take place in Vienna. The course aims at teaching the participants in different theoretical and practical skills of a lawyer. On one side it inseminates profound knowledge of the CISG, international commercial arbitration, and comparative law. On the other side, the participants ac- quire skills such as drafting memoranda, performing oral pleadings, broadening and strengthening the command of the spoken and written English language. Last but not least, the participants experience the intensive teamwork in a group of ambitious stu- dents. Voraussetzungen Bachelor’s degree; good command of English Lernziele Education of particularly proactive, interested and talented students in different theoretical and practical juridical skills in the English language. Masterprofil Streiterledigung 72 FALLLÖSUNGEN Falllösungen Privatrecht Dozierende Prof. Dirk Trüten / Dr. Janine Camenzind / Dr. Thomas Iseli / Dr. Michel Verde Falllösung Öffentliches Recht Dozierende Prof. Andreas Abegg / Prof. Max Baumgart / Prof. Roland Norer / Dr. Philipp Rebsamen Falllösung Strafrecht Dozierende Dr. Claude Bertschinger / Dr. Richard Ehmann / Dr. Rahel Goldenberger / Dr. Marcus Stadler Inhalt Die Falllösung ist ein weiterer Teil eines modular aufgebauten Programms zum Erwerb der Kompetenz des Verfassens juristischer Texte. Es soll mit ihr die Fähigkeit geschult und geprüft werden, eine positiv-rechtliche Fragestellung nach den Regeln des juristi- schen Gutachtens kunstgerecht zu beantworten. Voraussetzungen Als Zulassungsvoraussetzung müssen die Erstjahresarbeit und das Proseminar bestanden sein. Lernziele Erwerb der Kompetenz des Verfassens juristischer Texte 73 GASTLEHRVERANSTALTUNGEN Lehrveranstaltung Einführung in das Europäische Strafrecht Dozierende Prof. Bernd Hecker, Universität Tübingen, D Inhalt Die Strafrechtsentwicklung in Europa wird von zahlreichen und vielschichtigen Europäi- sierungsfaktoren allgemeiner und bereichsspezifischer Natur geprägt. Ein echter euro- päischer Rechtsraum, in dem die nationalen Strafrechtssysteme vereinheitlicht sind bzw. eine supranationale Strafgewalt mit eigenen Justizorganen aufgrund eines genuin europäischen Straf- und Strafverfahrensrechts tätig ist, existiert auch nach Inkrafftreten des Reformvertrages von Lissabon (noch) nicht. Dennoch hat sich in der Strafrechtwis- senschaft die Rede vom «Europäischen Strafrecht» als allgemein anerkannter Sam- melbegriff für einen eigenständigen strafrechtlichen Forschungsgegenstand durchge- setzt. Es handelt sich dabei um eine Rechtsmaterie eigener Art, die sowohl strafrechts- relevantes Unions- und regionales Völkerrecht als auch unions- und völkerrechtlich be- einflusstes nationales Strafrecht umfasst. Im Blickfeld des Europäischen Strafrechts stehen somit zum einen alle das Straf- und Strafverfahrensrecht der europäischen Staaten unmittelbar oder mittelbar beeinflussenden Normen der europäischen Verträge (EUV, AEUV) und des Völkerrechts (EMRK) sowie das abgeleitete Recht (z. B. Richtli- nien, Verordnungen, Rahmenbeschlüsse, Übereinkommen) der supranationalen und internationalen Organisationen Europas (EU, Europarat, OECD). Zum anderen um- fasst das Europäische Strafrecht die durch Primär- und Sekundärrecht in vielfältiger Weise überlagerten Strafrechtsregelungen des innerstaatlichen Rechts, also das euro- päisierte nationale Strafrecht («nationales Europäisches Strafrecht»). Schweizerische Jus-Studierende mag die Vorlesung dazu anregen, über die Frage zu reflektieren, welche Auswirkungen ein EU-Beitritt der Schweiz auf das Schweizerische Strafrecht hätte (vgl. hierzu Satzger, SchwZStR 119 (2001), S. 94 ff.). Darüber hinaus behandelt die Vorlesung einige Themenbereiche, die für den Nicht-EU-Staat Schweiz von unmittelbarer rechtlicher Relevanz sind, namentlich die Einflüsse der EMRK auf das nationale Strafverfahrensrecht sowie bilaterale Kooperationsformen im Bereich der internationalen Rechtshilfe und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wie z. B. der am 1. März 2002 in Kraft getretene deutsch-schweizerische Polizeivertrag. Seit 12.12.2008 ist die Schweiz assoziiertes Mitglied der polizeilichen und justiziellen Schengenkooperation mit den EU-Mitgliedstaaten und somit noch stärker als je zuvor in die grenzüberschreitende europäische Strafrechtspflege eingebunden. Die Grenz- kontrollen an den Landesgrenzen sind entfallen. Bereits seit August 2008 arbeiten die Fahndungscomputer des Schengen-Informationssystems (SIS) und des nationalen Fahndungssystems Ripol zusammen. Im Übrigen dürfte die Strafrechtsentwicklung in- nerhalb der EU bei Schweizerischen Strafjuristen schon deshalb auf praktisches Inte- resse stoßen, weil sich aufgrund der zentralen geografischen Lage der von «EU-Aus- land» umgebenen Schweiz («Transitland») vielfältige transnationale Fallkonstellationen ergeben. Für deren rechtliche Bewältigung erscheint es ungemein hilfreich, die jeweili- gen EU-Bezüge zu kennen. Voraussetzungen Grundkenntnisse in den Bereichen Europarecht und Strafrecht Lernziele Die Vorlesung setzt sich zum Ziel, den Studierenden die Grundstrukturen und Grund- begriffe des Europäischen Strafrechts zu vermitteln. Im Mittelpunkt der Vorlesung ste- hen zum einen die Träger des Europäischen Strafrechts, die als institutionelle Akteure die rechtstatsächlichen Impulse für die Europäisierung der Strafrechtssysteme setzen und – in den ihnen jeweils eigenen Handlungsformen – entsprechende Maßnahmen treffen, z. B. durch Abschluss von Konventionen, Erlass von Richtlinien, legislative oder judikative Umsetzung europäischer Regelungsvorgaben in nationales Strafrecht etc. Sodann werden die zentralen Europäisierungsfaktoren – wie z. B. das Assimilie- rungsprinzip, der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, die unionsrechtskonforme Auslegung sowie die Harmonisierung des Strafrechts – im Detail beleuchtet. Dabei werden stets die jeweiligen Bezüge zur schweizerischen Strafrechtspflege und zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgezeigt. 74 Lehrveranstaltung Rechtsvergleichung im Vertragsrecht Dozierende Prof. Walter Doralt, Universität Graz, A Inhalt − Voraussetzungen − Lernziele Besseres Verständnis der Regelungsoptionen und Gestaltungsmöglichkeiten durch den Vergleich der Lösungen verschiedener Rechtsordnungen Lehrveranstaltung The Law and Economics of Behavioral Regulation Dozierende Prof. Avishalom Tor, Notre Dame Law School, USA Inhalt − Voraussetzungen − Lernziele − 75 NICHTJURISTISCHE FÄCHER Im Master können nebst zahlreichen juristischen bis zu zwei nichtjuristische Fächer besucht und angerechnet werden. Das breite Angebot erstreckt sich dabei über die ganze Universität Luzern mit ihren sechs Fakultäten (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis unter https://vv.unilu.ch). Nachfolgend werden die nichtjuristischen Fächer im Angebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät aufge- führt. Lehrveranstaltung English for Law and Business (Advanced) Dozierende PD Dr. Gordon Millar Inhalt The sessions will be allocated to the following topics. Each topic will be exemplified with the help of a case/cases or an appropriate document. Legal Framework (knowledge of the common law) Legal Analysis and Argument (identifying and formulating legal issues, synthesising legal arguments, criticising legal arguments) Presenting Legal Arguments (the debating society culture, separating self and role) Legal Ethics (the language of ethics and policy) Business and the Law I (the language of tort and contract) Business and the Law II (the language of trusts) Management thinkers in English Creative Construction: business strategy and design Creative Destruction: innovation and change Voraussetzungen English from level B2; no native speakers admitted Lernziele In order to make the best out of an exchange semester, a double degree or an LLM in an Anglo-American context, preparation and acclimatisation is of great benefit. The same goes for a job start in an English-speaking context. This course aims to familiar- ise students with the legal and business English concepts, lexis and communication skills necessary to an effective start into an English-speaking experience. Lehrveranstaltung Français Juridique Dozierende Prof. Antoinette Maget Dominicé Inhalt Ce cours de français juridique permet l’approfondissement et l’élargissement des con- naissances linguistiques à l’oral comme à l’écrit, afin de préparer les étudiants/étu- diantes à un semestre d’échange dans une université francophone et à travailler dans un contexte multilingue, comme par exemple dans l’administration fédérale. Les participants/participantes lisent, écoutent et analysent des textes juridiques et des documents variés en relation avec des thèmes juridiques en Suisse et dans le monde. L’accent est particulièrement mis sur les compétences réceptives, comme l’analyse d’arrêts, et expressives, comme la présentation de dossiers législatifs, dans différents domaines du droit. Le programme comporte : des exercices de vocabulaire spécifique aux textes juridiques ; des comptes rendus d’articles de presse et d’émissions (radio et TV) portant sur différents domaines du droit (droit civil, droit public, droit international…) à l’écrit et à l’oral ; l’analyse de textes juridiques (textes de lois, arrêts, jugements…) à l’écrit et à l’oral. Voraussetzungen Niveau de français (Maturité) ou B1 Participation active à l’enseignement Lernziele A la fin du semestre, les participants/participantes : ont acquis le vocabulaire nécessaire pour travailler dans les principaux champs du droit ; 76 sont capables de comprendre et de contextualiser différents genres de textes en français ; peuvent analyser et présenter à l’oral ou à l’écrit une question juridique simple. Malgré le nombre réduit de leçons, les étudiants/étudiantes doivent avoir acquis – sous réserve d’une préparation et d’un apprentissage régulier – un niveau de français supé- rieur. Lehrveranstaltung Integrationskolleg CEPL Dozierende Prof. Lena Maria Schaffer; Prof. Sebastian Heselhaus; Dr. rer. oec. Joël Hüsler Inhalt Das Integrationskolleg zielt darauf ab, den Studierenden die verschiedenen Zugangs- weisen der drei Disziplinen Politik-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaft zu vermitteln und bietet ihnen die Möglichkeit, diese verschiedenen Zugänge auf bestimmte Frage- stellungen anzuwenden. Im Seminar werden drei Themen mit Bezug zum Klimawandel behandelt, die jeweils aus den Perspektiven der Politik-, Wirtschafts- und Rechtswis- senschaft beleuchtet werden. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich intensiv auf die einzelnen Sitzungen vorbereiten, um an den disziplinären und interdisziplinären Debatten teilnehmen zu können. Darüber hinaus wird jede*r Studierende ein Referat halten. Voraussetzungen – Lernziele – Lehrveranstaltung Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Dozierende Prof. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder Inhalt Das Integrationsseminar dient dem interdisziplinären Austausch zwischen Rechts- und Politikwissenschaft. Die Studierenden wählen ein Thema aus, halten dazu ein Referat und schreiben ein Essay. Zusätzlich wird ein «Kamingespräch» mit einem Gast die Gelegenheit zu einem einmaligen Erfahrungsaustausch bieten. Voraussetzungen Das Seminar richtet sich an Masterstudierende der Rechts- und der Politikwissen- schaft. Fortgeschrittene Bachelorstudierende können auf Anfrage zugelassen werden. Lernziele Verständnis von unterschiedlichen disziplinären Methoden und Theorien und Beteiligung an einem interdisziplinären Dialog Umgang mit empirischen Studien Beschäftigung mit aktuellen Problemen an der Schnittstelle von Recht und Politik Lehrveranstaltung Integrationsseminar Recht und Wirtschaftswissenschaft Dozierende Prof. Klaus Mathis (FS 2026) Inhalt Das Seminar bietet 9 Studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Möglich- keit, eine interdisziplinäre Arbeit aus dem Themenbereich «Umwelt, Wirtschaft und Menschenrechte» zu verfassen (FS 2026) und sie an einer Blockveranstaltung zu präsentieren. Die Veranstaltung richtet sich primär an Studierende im Master Plus «MLaw + Econo- mics & Management» sowie an alle übrigen Studierenden auf Masterstufe. Voraussetzungen Es werden keine inhaltlichen Vorkenntnisse vorausgesetzt. Die Studierenden sollten jedoch die Motivation zur Erarbeitung neuer, inhaltlich anspruchsvoller Themenfelder mitbringen und sich für eine Diskussion aus interdisziplinärer Perspektive unter Einbe- zug rechtlicher und ökonomischer Argumente öffnen können. Lernziele – 77 Lehrveranstaltung Law and Justice in Literature and Film Dozierende Dr. Steven Howe Inhalt This course introduces students to a vibrant and vital area of interdisciplinary study. Readings of law with, against and across literature and film can (i) open up novel possibilities for understanding and critiquing legal values and ideologies, (ii) help engender a richer intellectual history of law, (iii) cast new light on key jurisprudential themes, and (iv) grant access to ethical issues frequently covered over in formal legal discourse. The recent ‘cultural turn’ in legal scholarship has, moreover, breathed new life into explorations of the moral and political significance of popular cultural represen- tations of law. The module proceeds in two parts. Part I will offer an overview of key texts introducing theories and methods in law-and-literature and law-and-film studies. Part II will focus on critical discussion of a selection of literary and cinematic case studies. Alongside classic and canonical texts that engage themes of law, justice and punishment, we will also consider a number of modern films, plays and novels that address urgent contem- porary issues. Voraussetzungen – Lernziele Upon completion of the module it is expected that students will: have a working knowledge of scholarly approaches to the study of law-and- literature and law-and-film; be conversant with a selection of literary and cinematic texts and the legal ideas they articulate; comprehend how legal-theoretical approaches might be applied to the study of literature and film; have an appreciation of recent developments in the fields of cultural-legal and law-and-humanities studies and of their value to legal work; have a deeper understanding of how law and (popular) culture interact in different contexts. Lehrveranstaltung Rhetorik Dozierende Prof. Ulrich Falk Inhalt Rhetorische Techniken spielen in vielen Bereichen des Lebens eine wichtige Rolle, von rein privaten Sozialbeziehungen bis zu Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen von Recht, Wirtschaft und Politik. Auf hohem Niveau praktiziert und auch systematisch gelehrt wurde Rhetorik wurde schon im Altertum. Die Beherrschung rhetorischer Tech- niken gehört auch heute zum unverzichtbaren Handwerkszeug vieler Berufe. Beson- ders wichtig ist gerade deshalb die Abwehrfunktion, die dem Wissen um jene Erfah- rungsregeln zukommt: Rhetorisch aufgeklärte Personen laufen weniger Gefahr, den Tricks professioneller Rhetorikverwender – zum Beispiel geschulten Verkäufern, Marketing-Experten oder Politikern – aufzusitzen. Gerade wenn man Objektivität und Rationalität hohen Wert beimisst, ist es notwendig, sich mit rhetorischen Techniken und Kunstgriffen auszukennen. Im Frühjahrssemester wird sich die juristische Lehrveranstaltung «Anwaltsrhetorik» anschließen, die mit einer benoteten schriftlichen Prüfung (5 Credits) endet. Die vorhe- rige Teilnahme an der Veranstaltung «Rhetorik für Juristen» wird nicht vorausgesetzt, kann sich aber in vieler Hinsicht als nützlich erweisen. Deshalb empfiehlt der Dozent den Besuch beider Veranstaltungen. Voraussetzungen – Lernziele Die Veranstaltung gibt in drei Blöcken eine anschauliche Einführung in die interdiszipli- nären wissenschaftlichen Grundlagen des Phänomens «Rhetorik». 78 FOR INTERNATIONAL INCOMING EXCHANGE STUDENTS ONLY Lehrveranstaltung Introduction to Swiss Law Dozierende Prof. Klaus Mathis Prof. Marc Thommen Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt The course gives an overview on Swiss law and provides incoming students with the background for their legal studies in Switzerland. Therefore, participation is highly rec- ommended. The course comprises three main parts: (1) Constitutional Law (i.e. the history of Swiss Constitutional Law, organisational structure of the Swiss State, funda- mental rights and the specific democratic political rights in Switzerland), (2) an intro- duction to the criminal justice system in Switzerland as well as (3) Civil Law (i.e. an overview of the law of persons, family law, contratcs, torts & Swiss company law). The lectures will be taught in class and on excursions. Voraussetzungen None Lernziele The course aims at providing students with a good understanding of the Swiss legal system, the organisation of the Swiss state and the principles of the Swiss political system. Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 79 WICHTIGE FAKULTÄTSADRESSEN Rechtswissenschaftliche Fakultät Frohburgstrasse 3, 6005 Luzern (Standort) 6002 Luzern (Postadresse) rf@unilu.ch T 041 229 53 00 www.unilu.ch/rf Dekanat | Empfang Öffnungszeiten: Raum 4.A03 (4. Stock) Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.15 Uhr (in vorlesungsfreien Zeiten keine offiziellen Öffnungszeiten) Fakultätsleitung Dekan Prof. Andreas Eicker 041 229 53 68 Prodekanin Prof. Karin Müller 041 229 53 33 Prodekan Prof. Nicolas Diebold 041 229 53 40 Fakultätsmanagerin lic. iur. Madeleine Stämpfli 041 229 53 12 Fakultätsmanagement Fakultätsmanagerin lic. iur. Madeleine Stämpfli 041 229 53 12 Stv. Fakultätsmanager Dr. rer. soc. Stefan Bosshart 041 229 53 11 Studienberatung (inkl. Mobilität) lic. iur. Flavia Canali Villanueva 041 229 53 08 Daphne Röösli, MLaw 041 229 53 07 Charlotte Wolfisberg, MLaw 041 229 53 09 studienberatung-rf@unilu.ch Rechtsbibliothek | Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern Frohburgstrasse 3, 6005 Luzern (Standort) 6002 Luzern (Postadresse) T 041 228 77 57 info.upg@zhbluzern.ch www.zhbluzern.ch Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 07.30 bis 21.30 Uhr Samstag 07.45 bis 15.30 Uhr Wir wachsen weiter. Mit dir? Bei uns findest du spannende, herausfordernde Aufgaben und interessante Entwicklungs- möglichkeiten. Bewirb dich unter: tls-partner.ch Start your legal career at NKF Be part of a leading Swiss law firm where you can grow, achieve your goals and shape your career. 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    Aebi Mueller Jusletter 20140922 der urteilsunfahige

    Regina Aebi-Müller Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung Der urteilsfähige Patient muss einer medizinischen Behandlung immer selber zustimmen, während der urteilsunfähige Patient der Vertretung bedarf. Auf- grund dieses gesetzgeberischen Konzepts, das auch im neuen Erwachsenen- schutzrecht seinen Niederschlag gefunden hat, kommt dem Urteilsfähigkeits- begriff zentrale Bedeutung zu. Der Beitrag setzt sich damit und mit der Frage auseinander, wie die Urteilsfähigkeit zu klären und wie bei Urteilsunfähigkeit des Patienten vorzugehen ist. Beitragsarten: Wissenschaftliche Beiträge Rechtsgebiete: Personenrecht; Gesundheitsrecht; Patientenrechte, Persönlichkeitsrechte; Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 ISSN 1424-7410 , http://jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Inhaltsübersicht I. Problemstellung II. Grundlagen 1. Rechtliche Einordnung der Arzt-Patienten-Beziehung 2. Rechts- und Handlungsfähigkeit und deren Bedeutung im Kontext des Arztrechts a) Begriffliches b) Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit c) Verschiedene Stufen der Handlungsfähigkeit aa) Übersicht bb) Urteilsfähigkeit genügt für Einwilligung in Behandlung cc) Volle Handlungsfähigkeit ist erforderlich für den Vertragsschluss III. Begriff der Urteils(un)fähigkeit 1. Vorbemerkungen und Grundlagen 2. Subjektive Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit a) Übersicht b) Willensbildungsfähigkeit aa) Erfordernis verstandesmässiger Einsicht (Intellekt) bb) Realitätsbezug des Urteilsvermögens cc) Fähigkeit zur Bildung und Abwägung nachvollziehbarer Motive dd) Fähigkeit zur Motivkontrolle und Willensbildung c) Willensumsetzungsfähigkeit 3. Objektive Ursachen der Urteilsunfähigkeit a) Kindesalter b) Psychische Störung und geistige Behinderung c) Schwere somatische Erkrankungen d) Rausch und ähnliche Zustände 4. Relativität der Urteilsfähigkeit a) Problemstellung b) Relativität in zeitlicher Hinsicht c) Relativität in sachlicher Hinsicht 5. Urteilsfähigkeit und «natürlicher Wille» 6. Insbesondere zur Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Einwilligung zur Behandlung a) Problematik des «proper standard of capacity» b) Mögliche Beeinträchtigungen der Urteilsfähigkeit im Behandlungskontext 7. Insbesondere zur Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit mit Bezug auf den Ver- tragsabschluss IV. Nachweis der Urteils(un)fähigkeit 1. Problemstellung und Beweislast 2. Zum Beweis der Urteils(un)fähigkeit 3. Sachverhalt und Rechtsfragen 4. Beweismittel a) Zeugenaussagen b) Krankengeschichte und Tests c) Gutachten d) Unvernünftigkeit von Anordnungen e) Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen V. Exkurs: Zum Umgang mit Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit VI. Urteilsfähigkeit und ‚Entscheiddelegation’ VII. Vertretung des urteilsunfähigen Patienten 1. Übersicht 2. Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit des Patienten 3. Einbezug der urteilsunfähigen Person (Partizipationsrecht) a) Allgemeines b) Insbesondere zum Partizipationsrecht des Minderjährigen 2 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 4. Vertretungskaskade nach Art. 378 ZGB a) Die zur Vertretung berufenen Personen b) Konflikt mehrerer Vertretungsberechtigter 5. Inhalt des Vertreterentscheids a) Grundsätze b) Weisungen in einer Patientenverfügung c) Kasuelle und habituelle Urteilsunfähigkeit d) Mutmasslicher Wille des Patienten e) Objektive Interessen des Patienten 6. Besonderheiten bei Dringlichkeit 7. Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde VIII. Bedeutung der Patientenverfügung (PV) 1. Übersicht 2. Errichtung und Widerruf der Patientenverfügung a) Gültigkeitsvoraussetzungen der PV aa) Voraussetzung der Urteilsfähigkeit bb) Formerfordernisse cc) Hinterlegung der PV b) Mögliche Inhalte der PV c) Widerruf der PV 3. Rechtswirkungen der Patientenverfügung a) Voraussetzung der Urteilsunfähigkeit des Patienten b) Klärung des Vorliegens einer Patientenverfügung c) Grundsatz: Verbindlichkeit der Anordnungen d) Erfordernis der Auslegung der PV e) Ausnahme: Abweichen von der PV aa) Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und nicht indizierte Be- handlung bb) Zweifel am freien Willen cc) Widerspruch zum (aktuellen) mutmasslichen Willen dd) Vorgehen bei Nichtbefolgung der PV f) Bedeutung der ungültigen bzw. unwirksamen PV 4. Anrufung und Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde IX. Schlussbemerkungen I. Problemstellung [Rz 1] Das geltende Arztrecht geht im Allgemeinen vom mündigen, selbstbestimmten Patienten aus, der nach gehöriger Aufklärung durch den Arzt entscheidet, ob und wie er sich behandeln las- sen will. Hält man sich das frühere, stark paternalistische Modell der Arzt-Patienten-Beziehung vor Augen, so ist der aktuellen Betrachtungsweise sicher viel abzugewinnen. Sie gelangt aller- dings an Grenzen, die in jüngerer Zeit zunehmend in den Fokus der medizinrechtlichen Literatur gelangt sind. Denn manche Patienten sind nicht in der Lage, dem Idealbild des selbstbestimmten Patienten zu entsprechen: Sie sind existenziell verunsichert, verängstigt, von heftigen Schmerzen geplagt, von hohem Alter gezeichnet oder befinden sich umgekehrt noch im Kindes- oder Jugend- alter, sie haben Schwierigkeiten beim Verständnis der medizinischen Gegebenheiten oder bei der Verständigung mit dem Arzt oder sie sind, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit oder des Schocks, schlicht nicht in der Lage, sich zu äussern. In der medizinischen Praxis führen sol- che und ähnliche Sachlagen oft zu Verunsicherung bezüglich des richtigen Vorgehens: Soll die Willensäusserung des Patienten auch dann ernst genommen werden, wenn sie medizinisch als ‚falsch’ erscheint? Darf sich der Arzt auf die Zustimmung des Patienten zu einem vorgeschla- 3 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 genen Vorgehen verlassen, wenn Zweifel darüber bestehen, dass der Patient überhaupt verstan- den hat, welche Behandlung geplant ist? Muss ein Spital eine Willensbekundung eines Patienten respektieren, wenn der Eindruck besteht, die betroffene Person stehe unter dominierendem Ein- druck einer Sekte? Aus rechtlicher Sicht scheint die Antwort relativ einfach zu sein: Ist der Patient urteilsfähig und sind alle anderen Voraussetzungen der gültigen Einwilligung gegeben, so ist sein Wille beachtlich. Ist der Patient hingegen urteilsunfähig, so dürfen sich Arzt und Spital auf seine Willensbekundungen nicht verlassen. Die Schlüsselfrage ist damit in der medizinischen Praxis oft jene nach der Urteilsfähigkeit. [Rz 2] Der Beitrag versteht sich vor diesem Hintergrund als Beitrag zur Klärung des Urteilsfä- higkeitsbegriffs im medizinischen Kontext1. Die besondere Situation des minderjährigen Patienten und dessen Vertretung wird dabei nur am Rande behandelt2, die Problematik der Zwangsbe- handlung urteilsunfähiger Patienten im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung bleibt un- berücksichtigt. Hingegen wird — vergleichsweise kurz — auf die Folgen der Urteilsunfähigkeit eines Patienten eingegangen, nämlich auf die Berücksichtigung einer Patientenverfügung und auf die gesetzliche Vertretung. [Rz 3] Inspiriert wurde der vorliegende Beitrag u.a. durch das laufende Nationalfondsprojekt der Autorin3, in dessen Rahmen eine umfangreiche empirische Studie4 zu Entscheidungen am Lebensende durchgeführt wurde. II. Grundlagen 1. Rechtliche Einordnung der Arzt-Patienten-Beziehung [Rz 4] Lehre und Rechtsprechung gehen in der Schweiz seit langem davon aus, dass ein ärzt- licher Heileingriff unabhängig von seinem Erfolg grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vor- liegt, wobei im Bereich des Arzthandelns praktisch nur der Rechtfertigungsgrund der Einwilli- gung des Patienten in Frage kommt5. Oberste Norm des ärztlichen Handelns ist daher bei konse- quenter Betrachtung nicht die Förderung des Wohls des Patienten, sondern der Respekt vor des- 1 Selbstverständlich gibt es weitere Grenzen der Patientenautonomie, die — teilweise mit Recht — in jüngerer Zeit wieder verstärkt kritischer Betrachtung ausgesetzt ist. Der vorliegende Beitrag versteht sich nicht als grundsätzliche Kritik am Autonomiekonzept, sondern fokussiert bewusst nur auf den ‚Zustand‘ des betroffenen Patienten. 2 Siehe dazu u.a. Büchler/Hotz, Medizinische Behandlung, Unterstützung und Begleitung Jugendlicher in Fragen der Sexualität, Ein Beitrag zur Selbstbestimmung Jugendlicher im Medizinrecht, in: AJP 2010, S. 565—581; Michel, Rechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen, Diss. Zürich, Basel 2009 (zit. Michel, Rechte); Rumetsch, Medizinische Eingriffe bei Minderjährigen, Diss. Basel 2013. 3 Projekt «Selbstbestimmung am Lebensende im Schweizer Recht: Eine kritische Auseinandersetzung mit der recht- lichen Pflicht, selber entscheiden zu müssen», im Rahmen des NFP 67 «Lebensende»; siehe dazu die Projektwebsite www.unilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/aebi-mueller-regina/forschung/nfp-67-selbstbestimmung/(alle Internet- quellen zuletzt abgerufen am 16. September 2014). 4 Graf/Stettler/Künziet al., Entscheidungen am Lebensende, Bern 2014 (zit.: BASS-Studie); die Studie ist abrufbar auf der in Fn 3 erwähnten Projektwebsite der Autorin. 5 Grundlegend Bucher, Der Persönlichkeitsschutz beim ärztlichen Handeln, in: Arzt und Recht, Berner Tage für die juristische Praxis, Bern 1985, S. 39 ff. (zit. Bucher, Persönlichkeitsschutz); aus der neueren Literatur exemplarisch Hrubesch-Millauer/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht — insbesondere Vorsorgeauftrag und Patientenverfü- gung, in: Wolf (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht — insbesondere Urteilsfähigkeit und ihre Prüfung durch die Urkundsperson, Bern 2012, S. 65 ff., S. 97, m.w.H.; Michel, Rechte (Fn. 2), S. 41. 4 www.unilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/aebi-mueller-regina/forschung/nfp-67-selbstbestimmung/ Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 sen Selbstbestimmung6. Die Achtung des Patientenwillens ist sowohl ethisches Prinzip wie auch juristische Legitimation des Arzthandelns7. Im vorliegenden Beitrag steht die rechtliche Einord- nung im Vordergrund, weshalb im Folgenden auf ethische und philosophische Annäherungen an die Patientenautonomie nicht eingegangen wird. [Rz 5] Die gültige Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Heileingriff ist an mehrere Voraus- setzungen geknüpft8. Zunächst muss der Patient aufgeklärt werden. Die Aufklärung wiederum umfasst mehrere Einzelaspekte, die vorliegend nur verkürzt angesprochen werden können9: Da- zu gehört die Diagnoseaufklärung, d.h. die Aufklärung über Befunde und Verdachtsmomente. Sodann die Verlaufsaufklärung i.S. einer Aufklärung über den voraussichtlichen Krankheitsver- lauf, Behandlungsablauf und -alternativen. Selbstredend muss auch eine Risikoaufklärung über Nebenwirkungen und Risiken der geplanten Behandlung erfolgen. Die Einwilligung ist zudem — auch wenn die Aufklärung korrekt erfolgte — nur dann gültig, wenn sie sich auf einen hinrei- chend bestimmten Eingriff bezieht, keine Willens- und Inhaltsmängel vorliegen10 und die Einwil- ligung nicht widerrufen wurde11. Schliesslich, und dieser Aspekt steht im vorliegenden Beitrag im Vordergrund, bedarf die Einwilligung der Urteilsfähigkeit des Patienten bzw. dessen Vertre- ters. Die Einwilligung eines Urteilsunfähigen ist aus rechtlicher Sicht vollständig unwirksam, weshalb der ärztliche Eingriff bei dieser Sachlage grundsätzlich widerrechtlich bleibt12. [Rz 6] Im Einzelnen ist für die rechtsdogmatische Einordnung der Arzt-Patienten-Beziehung zwar danach zu unterscheiden, ob die Behandlung in einem öffentlichen Spital oder in einem Privatspi- tal bzw. einer privaten Arztpraxis erfolgt13. Für die vorliegend interessierenden Fragen nach der Einwilligung des Patienten und dessen Urteilsfähigkeit spielt die Unterscheidung indessen — mindestens in der Rechtspraxis — keine Rolle14. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen da- her Rechtsverhältnisse des öffentlichen sowie des privaten Rechts15. 6 Advena-Regnery, Informed Consent: Geeignetes Instrumentarium zur Wahrung der Patientenautonomie?, in: Ach (Hrsg.), Grenzen der Selbstbestimmung in der Medizin, Münster 2013, S. 29 ff., S. 31. 7 Advena-Regnery(Fn 6), S. 32. 8 Einzelheiten bei Haas, Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, Diss. Luzern 2007, Rz. 247 ff. 9 Ausführlich dazu u.a.: Guillod, Le consentement éclairé du patient, autodétermination ou paternalisme?, Neuchâtel 1986; Manaï, Droits du patient et biomédecine, Bern 2013, S. 79 ff.; Fellmann, in: Kuhn/Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 167 ff., m.w.H. 10 Zu denken ist an Drohung und Täuschung oder an einen wesentlichen Irrtum; zudem ist dem Patienten wenn mög- lich genügend Zeit für die Entscheidung einzuräumen. 11 Zum an sich jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung s. exemplarisch Haas(Fn. 8), Rz. 540 ff. 12 Dazu und zur damit verbundenen Beweisproblematik hinten, Rz. 76 ff. 13 Zur Abgrenzung u.a. Fellmann(Fn. 9), S. 103 ff., Meier, Haftung für ärztliche Tätigkeit in öffentlichen Spitälern, HAVE 2012, S. 468 ff., sowie Steiner, Der Dualismus von öffentlichem und privatem Recht in der Arzthaftung und seine Auswirkungen auf die Prozessführung, ZBJV 2006, S. 101 ff. 14 Exemplarisch zur aufgeklärten Einwilligung des Patienten bei der Behandlung in einem öffentlichen Spital Urteil des Bundesgerichts 4P.265/2002vom 28. April 2003 E. 4. 15 Nicht eingegangen wird allerdings auf spezielle Sonderstatusverhältnisse, zu denken ist hier etwa an die Behand- lung von Strafgefangenen, von Angehörigen der Armee sowie von urteilsunfähigen Personen, die fürsorgerisch un- tergebracht wurden. 5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F28.04.2003_4P.265-2002 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 2. Rechts- und Handlungsfähigkeit und deren Bedeutung im Kontext des Arztrechts a) Begriffliches [Rz 7] «Rechtsfähig ist jedermann.» Dies ist die prägnante Aussage von Art. 11 Abs. 1 des Zivil- gesetzbuches (ZGB). Konkret bedeutet sie, dass jede natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dies gilt auch für Neugeborene, für Schwerstbehinderte und für Sterbende. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt des lebenden Kindes und endet mit dem Tod16. [Rz 8] Die Rechtsfähigkeit des Menschen impliziert allerdings nicht zwingend, dass der Einzel- ne durch sein eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen vermag. Diese Möglichkeit der eigenen Rechtsgestaltung ist dem handlungsfähigen Menschen vorbehalten. Zweck der Handlungs- fähigkeitsregeln ist es, der handlungsfähigen Person eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen und gleichzeitig jenen Personen, die dazu nicht in der Lage sind, Schutz vor un- bedachtem Handeln zu gewähren. Handlungsfähigkeitsrecht ist daher in erster Linie Schutzrecht: Nur wer selbstverantwortlich handeln kann, soll die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen müs- sen. Der nicht handlungsfähigen Person werden daher ihre Willensäusserungen und sonstigen Handlungen (mindestens dem Grundsatz nach17) nicht zugerechnet. Im vorliegenden Kontext des Arztrechts bedeutet dies, dass sowohl der Abschluss eines Vertrages (mit einem Arzt oder Spitalträger) als auch die Ausübung der Selbstbestimmungsrechte (insbesondere die Einwilli- gung zu einer Behandlung) dem Handlungsfähigen vorbehalten sind. Die Voraussetzungen an die jeweils geforderte Handlungsfähigkeit sind allerdings unterschiedlich18. Der mit Bezug auf eine bestimmte rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Willensäusserung nicht hand- lungsfähige Patient bedarf der Vertretung19. b) Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit [Rz 9] Die volle Handlungsfähigkeit setzt gemäss Art. 13 ZGB Volljährigkeit20 und Urteilsfähig- keit voraus, zudem darf die Handlungsfähigkeit nicht durch eine Massnahme des Erwachsenen- schutzrechts eingeschränkt sein. Im Einzelnen: [Rz 10] Die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB), bildet die subjektive Seite der Handlungsfähigkeit. Die urteilsunfähige Person ist stets voll handlungsunfä- hig und kann daher mit ihren Willensäusserungen und Verhaltensweisen grundsätzlich gar keine Rechtswirkungen herbeiführen. Insbesondere kann sie einer medizinischen Behandlung weder zustimmen noch eine solche verweigern. Im Gegensatz zum objektiven Kriterium der Volljäh- rigkeit ist die Urteilsfähigkeit nicht einfach zu erfassen und muss für jedes in Frage stehende (Rechts-)Handeln geprüft werden. Die Urteilsfähigkeit ist daher relativ21. 16 Siehe zum Ganzen u.a. Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012 (zit. Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht), §§ 2—3. 17 Für Ausnahmen siehe Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 07.35 ff. (zur Rechtsstellung des voll- ständig Handlungsunfähigen) und 07.55 (zur Rechtsstellung des beschränkt Handlungsunfähigen). 18 Siehe sogleich, Rz. 13. 19 Dazu hinten, Rz. 109 ff. 20 Der Begriff der Volljährigkeit wurde mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht (i.K. seit 1. Januar 2013) eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt verwendete das Gesetz die Begriffe Mündigkeit bzw. Unmündigkeit. 21 Siehe unten, Rz. 54 ff. 6 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 [Rz 11] Voll handlungsfähig ist nur die volljährige Person, wobei das Gesetz in Art. 14 ZGB die zivilrechtliche Volljährigkeit mit dem Vollenden des 18. Altersjahres gleichsetzt. Minderjährige Per- sonen, d.h. Kinder und Jugendliche, sind daher nie (voll) handlungsfähig. Sind sie allerdings mit Bezug auf ein konkretes Geschäft urteilsfähig, so ist ihre Handlungsunfähigkeit beschränkt22. [Rz 12] Mit einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts kann die Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person eingeschränkt werden. Anders als beim früheren Vormundschaftsrecht ist der vollständige Entzug der Handlungsfähigkeit durch Anordnung einer umfassenden Beistand- schaft (nach früherem Recht: Entmündigung) zwar die Ausnahme. Dennoch ist bei Patienten mit geistiger Behinderung oder psychischer Störung23 abzuklären, ob sie für den Vertragsabschluss durch einen sog. Vertretungsbeistand vertreten werden müssen oder die Zustimmung eines Mit- wirkungsbeistandes erforderlich ist. Ist ein Patient aufgrund seines Schwächezustandes zugleich urteilsunfähig, so ist immer ein Vertreterhandeln erforderlich, und zwar auch dann, wenn bisher keine entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme angeordnet wurde. c) Verschiedene Stufen der Handlungsfähigkeit aa) Übersicht [Rz 13] Die beiden Voraussetzungen der vollen Handlungsfähigkeit — Urteilsfähigkeit und Voll- jährigkeit — werden durch den Gesetzgeber unterschiedlich gewichtet: • Fehlt es einer Person an der Urteilsfähigkeit, so ist sie stets vollständig handlungsunfähig, was zur Folge hat, dass ihre Handlungen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen auslösen. • Ist eine Person zwar urteilsfähig, aber minderjährig, ist ihre Handlungsunfähigkeit beschränkt: Gewisse Rechtswirkungen kann der urteilsfähige Minderjährige selbständig herbeiführen, für andere Geschäfte braucht er die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. • Uneingeschränkt handlungsfähig ist (nur) der urteilsfähige Volljährige. [Rz 14] Im vorliegenden Kontext kann nicht auf sämtliche Einzelfragen eingegangen werden24. Die Unterscheidung der verschiedenen Stufen der Handlungsfähigkeit ist allerdings im Bereich des Arzthandelns insofern von erheblicher Bedeutung, als der Vertragsschluss einerseits und die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten andererseits unterschiedlichen Regeln fol- gen. [Rz 15] Das schweizerische Handlungsfähigkeitsrecht folgt im Übrigen einem Schwarz-Weiss- Schema25: Bezogen auf ein bestimmtes rechtlich relevantes Verhalten ist die Handlungsfähig- keit entweder gegeben, dann entfaltet das Verhalten volle Rechtswirkungen, oder es fehlt an der Handlungsfähigkeit, dann ist das fragliche Verhalten — von wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen26 — rechtlich bedeutungslos. 22 Siehe sogleich, Rz. 13 und 16 ff. 23 Zu diesen Begriffen siehe Rz. 47 ff. 24 Siehe zum Ganzen etwa Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), § 7. 25 Aebi-Müller, Perpetuierte Selbstbestimmung? Einige vorläufige Gedanken zur Patientenverfügung nach neuem Recht, ZBJV 2013, S. 150 ff. (zit. Aebi-Müller, Selbstbestimmung), S. 155; ähnlich Widmer Blum, Urteilsunfähigkeit, Vertretung und Selbstbestimmung — insbesondere: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Diss. Luzern 2010, S. 32. 26 Dazu u.a. Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 07.43 ff. 7 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 bb) Urteilsfähigkeit genügt für Einwilligung in Behandlung [Rz 16] Wie dargelegt, sind ärztliche Heileingriffe aus rechtlicher Sicht grundsätzlich Persön- lichkeitsverletzungen und bedürfen zu ihrer Rechtfertigung der gültigen Einwilligung. Bei der Einwilligung zu einer Persönlichkeitsverletzung handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht i.S.v. Art. 19c ZGB, das durch den urteilsfähigen Patienten auch dann ohne Mitwirkung eines Vertreters ausgeübt werden kann, wenn es an der vollen Handlungsfähigkeit fehlt, der Be- troffene also entweder minderjährig ist oder seine Handlungsfähigkeit durch eine Beistandschaft eingeschränkt wurde. Konkret bedeutet dies, dass der urteilsfähige Patient immer selber seine Zustimmung zur Behandlung erteilen muss und diese Zustimmung gleichzeitig auch genügt, um den entsprechenden Eingriff zu rechtfertigen. Die stellvertretende Einwilligung eines Vertreters ist daher nur dann erforderlich und erlaubt, wenn der Patient urteilsunfähig ist. Die Urteilsfähigkeit ist m.a.W. der «Schlüssel» zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten27. [Rz 17] Das Gesagte hat, dies sei im vorliegenden Kontext nur beiläufig erwähnt, Auswirkun- gen auf die gesamte Arzt-Patienten-Beziehung. Soweit der Patient urteilsfähig ist, darf der Arzt beispielsweise ohne dessen ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis keine persönlichen Informationen an Angehörige oder andere nahestehende Personen weitergeben oder diese um ihre Meinung betreffend eine bestimmte Behandlung fragen. cc) Volle Handlungsfähigkeit ist erforderlich für den Vertragsschluss [Rz 18] Beim Vertrag des Patienten mit dem Spitalträger oder dem behandelnden Arzt28 handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Der gültige Vertragsschluss setzt volle Handlungsfähig- keit beider Vertragspartner voraus. Konkret bedeutet dies, dass der urteilsfähige, aber minder- jährige oder durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme in seiner Handlungsfähigkeit beschränkte Patient nicht bzw. nicht alleine einen Vertrag abschliessen kann. Ein entsprechendes Rechtsgeschäft ist nichtig29. Dementsprechend kann keine der Vertragsparteien daraus Rechte (z.B. einen Honoraranspruch oder Ansprüche aus Vertragsverletzung) ableiten. [Rz 19] Ist der Patient urteilsunfähig, so bedarf der gültige Vertragsschluss eines entsprechenden Vertreterhandelns. Beispielsweise schliessen die Eltern den Behandlungsvertrag zwischen dem Kinderarzt und dem kranken Kleinkind in dessen Namen ab. [Rz 20] Ist der Patient zwar urteilsfähig, aber minderjährig oder durch eine Beistandschaft in sei- ner Handlungsfähigkeit beschränkt, so ist für den gültigen Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Zustimmung kann formlos und als vorgängige Er- mächtigung, als gleichzeitige Mitwirkung oder als nachträgliche Genehmigung erfolgen30. So ist beispielsweise denkbar, dass die Eltern ihrer minderjährigen Tochter im Sinne einer generellen Ermächtigung erlauben, selbständig und alleine eine Ärztin aufzusuchen und dort einfachere Behandlungen direkt zu vereinbaren und/oder sich Medikamente (z.B. Verhütungsmittel) ver- 27 Sprecher, Patientenrechte Urteilsunfähiger — Veto- und Partizipationsrechte Urteilsunfähiger in medizinischen Angelegenheiten und ihre (spezialgesetzliche) Regelung im schweizerischen Recht, in: FamPra.ch 2011, S. 270 ff., S. 276. 28 Zu den verschiedenen Vertragskonstellationen siehe die Übersicht bei Gächter/Rütsche, Gesundheitsrecht, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 3. Aufl., Basel 2013, Rz. 294 ff. 29 Für Einzelheiten siehe Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 07.41 ff. 30 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 07.90 ff.; Widmer Blum(Fn. 25), S. 36. 8 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 schreiben zu lassen. [Rz 21] Gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB kann der urteilsfähige Minderjährige «geringfügige Angelegen- heiten des täglichen Lebens» selbständig und mit voller Rechtsgültigkeit besorgen. Eine gesetzliche Umschreibung der damit gemeinten Lebensbereiche fehlt. Es gilt bei der Auslegung einen Aus- gleich zu finden zwischen dem Anliegen der Selbstbestimmung und dem Schutzbedürfnis des Betroffenen, der aus unbedachtem Handeln keine Nachteile erleiden soll. Im Kontext des Arzt- handelns ist davon auszugehen, dass der urteilsfähige Minderjährige für einfache diagnostische und kurative Massnahmen jedenfalls dann keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters be- darf, wenn diese Massnahmen wirtschaftlich unbedeutend oder durch die Krankenkasse gedeckt sind. Zu denken ist etwa an den Jugendlichen, der sich im Sportunterricht verletzt und selbstän- dig mit dem Arzt das Nähen der Platzwunde vereinbart. [Rz 22] Da für die Einwilligung zur Behandlung nur Urteilsfähigkeit, für den Vertragsschluss hin- gegen sowohl Urteilsfähigkeit als auch Volljährigkeit bzw. Fehlen einer die Handlungsfähigkeit beschränkenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderlich sind, kann es vorkom- men, dass für den Vertragsschluss ein Vertreterhandeln nötig ist, während der Patient die Zustim- mung zur Behandlung selbst erteilen muss. Bei Uneinigkeit zwischen Vertreter und Patient (z.B. mit Bezug auf die Notwendigkeit eines invasiven Eingriffs) kann dies zu erheblichen Schwierig- keiten führen. Diese Sachlage wird besonders häufig beim urteilsfähigen Jugendlichen eintreten und gegebenenfalls ein Eingreifen der Kindesschutzbehörden erfordern. Dabei ist zu bedenken, dass das grundsätzliche Zustimmungserfordernis für Vertragsschlüsse den Handlungsspielraum, den Art. 19c Abs. 1 ZGB dem Urteilsfähigen mit Bezug auf höchstpersönliche Rechte eröffnet, nicht illusorisch machen darf31. III. Begriff der Urteils(un)fähigkeit 1. Vorbemerkungen und Grundlagen [Rz 23] Nach dem bisher Gesagten ist die Frage der Urteilsfähigkeit im Kontext der medizinischen Behandlung von grundlegender Bedeutung: Der urteilsfähige Patient bestimmt selber darüber, welche Behandlung er will und welche er verweigert. Demgegenüber handelt für den urteilsun- fähigen Patienten in der Regel32 dessen gesetzlicher Vertreter33. Damit ist die Urteilsfähigkeit der entscheidende Faktor für die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdbestimmung34. [Rz 24] Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich nicht um einen medizinischen, sondern um einen gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriff 35. Kommt es im Zusammenhang mit einem Behandlungs- entscheid oder einem Vertragsschluss zum Prozess, entscheidet daher das Gericht darüber, ob der Patient zum fraglichen Zeitpunkt urteilsfähig war oder nicht. Im Folgenden wird zunächst der Begriff der Urteilsfähigkeit geklärt, anschliessend ist auf die damit zusammenhängenden Beweis- 31 S. Michel, Rechte (Fn 2), S. 124; Büchler/Hotz(Fn 2), S. 575. 32 Ausnahmsweise fehlt es an einer vertretungsberechtigten Person, siehe dazu Rz. 140. 33 Zur Vertretung der urteilsunfähigen Person siehe hinten, Rz. 109 ff. 34 Michel, Rechte (Fn. 2), S. 44. 35 Anstatt vieler: Monsch, Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit, insbesondere bei Menschen mit Demenz, in: Wolf (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht — insbesondere Urteilsfähigkeit und ihre Prüfung durch die Urkunds- person, Bern 2012, S. 1 ff., S. 13, m.w.H. 9 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 fragen näher einzugehen36. [Rz 25] Der Begriff der Urteilsfähigkeit wird in Art. 16 ZGB definiert. In der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung37 lautet die Bestimmung wie folgt: «Urteilsfähig im Sinne dieses Geset- zes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.» Die Norm beinhaltet eine doppelte Negation, weil die Urteilsfähigkeit als Normalzustand anzuse- hen ist38. Das Gesetz definiert daher die Ausnahme davon, die Urteilsunfähigkeit. [Rz 26] Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält einerseits subjektive Elemente, nämlich die Fähig- keit vernunftgemässen Handelns, die ihrerseits weiter differenziert werden muss. Unvernünftiges Handeln genügt andererseits aber nicht für eine Feststellung der Urteilsunfähigkeit. Art. 16 ZGB setzt nämlich voraus, dass die Urteilsunfähigkeit auf bestimmte objektive Ursachen zurückzu- führen ist39. Im Übrigen ist die Urteilsfähigkeit einer Person immer mit Blick auf ein konkretes Geschäft zu beurteilen, sie ist somit (in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) relativ. Im Einzelnen: 2. Subjektive Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit a) Übersicht [Rz 27] Urteilsunfähigkeit setzt gemäss Art. 16 ZGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Be- troffene nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln. Positiv ausgedrückt: Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln. Die gesetzliche Formulierung ist freilich fast zu knapp ausgefallen. Reichhaltiger und doch eindrucksvoll konzis ist die Umschreibung durch Egger: «Es müssen alle seelischen Kräfte spielen, welche richtiges Denken und Handeln erst er- möglichen, es müssen jene geistigen Vermögen funktionieren, welche notwendig sind zur Bildung und Ausführung eines Entschlusses. Das Handeln muss das Ergebnis eines (physiologisch) unge- störten, von pathologischen Einwirkungen freien Zusammenwirkens der erforderlichen Kräfte sein. Das Wahrnehmen, die Bildung von Vorstellungen, von Erinnerungsbildern (Gedächtnis), das Denken (die Assoziationenbildung), das Urteilen und Bewerten, die zeitliche und örtliche Orientierung, die Aufmerksamkeit und Konzentration, die Affektivität, die Entschlussfähigkeit, das Wollen und die Auslösung desselben im Handeln — alle diese Kräfte wirken mit [. . . ], sie dürfen nicht fehlen, wenn Urteilsfähigkeit vorhanden sein soll.»40 Hilfreich ist auch die Um- schreibung des rechtlich relevanten Willens durch den Mediziner Habermeyer. Er sieht darin «die Fähigkeit (...), auf Grundlage von Werten, getragen von affektiven, dynamischen Elementen, über Reflexion, Planung und Wahl zielgerichtete Entscheidungen und dann auch deren Realisie- 36 Die folgenden Ausführungen beruhen teilweise auf dem Aufsatz von Aebi-Müller, Testierfähigkeit im Schweize- rischen Erbrecht, unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, successio 2012, S. 4 ff. (zit. Aebi-Müller, Testierfähigkeit), und wurden auf den vorliegenden Kontext der medizinischen Behandlung adaptiert und erweitert. 37 Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts wurde die Norm begrifflich geringfügig angepasst; die damit verbundenen materiellen Änderungen sind aber marginal, sodass Lehre und Rechtsprechung zum früheren Recht ohne weiteres weiter verwendet werden können. 38 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.21; zu den damit verbundenen Konsequenzen für die Be- weislast siehe hinten, Rz. 76 ff. 39 Vgl. Michel, Rechte (Fn. 2), S. 45; Widmer Blum(Fn. 25), S. 39. 40 Egger, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2. Aufl., Zürich 1930, N 4 zu Art. 16 ZGB. 10 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 rung zu bewirken»41. [Rz 28] Lehre und Rechtsprechung unterteilen die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln re- gelmässig in zwei Teilaspekte: Einerseits die Fähigkeit, sich einen eigenen vernünftigen Willen zu bilden (Willensbildungsfähigkeit) und andererseits die Fähigkeit, entsprechend diesem Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit)42. Nachfolgend wird, in Anlehnung an verschiedene Autoren, eine stärkere Ausdifferenzierung verschiedener Elemente der Urteilsfähigkeit vorge- schlagen. Ziel dieser Strukturierung ist es nicht, den Begriff unnötig zu komplizieren oder zu dogmatisieren. Vielmehr kann eine Aufschlüsselung einerseits dabei helfen, der ganzen Breite der Urteils(un)fähigkeit Rechnung zu tragen. Das Vorliegen einer einzelnen Teilfähigkeit, wie etwa der nötigen intellektuellen Grundvoraussetzungen, sollte nämlich nicht vorschnell dazu verleiten, die Urteilsfähigkeit zu bejahen, dies trotz wesentlicher anderer Einschränkungen oder Defizite (bspw. übermässige Beeinflussbarkeit durch Dritte). Und auch ein besonders bestimmtes Auftreten lässt noch kein abschliessendes Urteil über die Urteilsfähigkeit des Betroffenen zu, son- dern dient u.U. nur dazu, die an sich vorhandene Unsicherheit zu kaschieren. Andererseits kann die Struktur auch dazu dienen, vermutete Defizite der freien Willensbildung zu benennen und deren Tragweite für den konkreten Entscheid zu erfassen. Dabei darf aber nie vergessen gehen, dass die Beurteilung der Urteilsfähigkeit immer wertend erfolgt43 und den ganzen Patienten in seiner spezifischen Situation im Blick behalten muss. b) Willensbildungsfähigkeit [Rz 29] Die Fähigkeit, sich einen eigenen Willen zu bilden, beruht wiederum auf unterschiedli- chen Teilfähigkeiten, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit von einem eigenen, rechtlich relevanten Willen des Betroffenen gesprochen werden kann. aa) Erfordernis verstandesmässiger Einsicht (Intellekt) [Rz 30] Die Willensbildungsfähigkeit setzt zunächst ein Mindestmass an intellektueller Einsichts- und rationaler Beurteilungsfähigkeit, an Denkvermögen und Urteilskraft voraus. Dies beinhaltet einerseits die Fähigkeit, die Aussenwelt in ihren Realitäten zu erfassen44; aber andererseits auch die Fähigkeit, die (künftigen) Konsequenzen des eigenen Verhaltens wenigstens in groben Zügen erkennen und beurteilen zu können45. In der Medizin wird dieser Teilbereich der Willensbil- dungsfähigkeit oft als Kognition umschrieben. Der Begriff der Kognition ist allerdings unscharf und wird uneinheitlich verwendet. [Rz 31] Das Vorhandensein verstandesgemässer Einsicht schützt den Patienten nicht unbedingt vor Missverständnissen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärung. Ob die Information, 41 Habermeyer, Der ‚freie Wille‘ aus medizinischer Sicht, in: BtPrax 2010, S. 69 ff., S. 71. 42 Ausführlich und grundlegend zum Begriff der Urteilsfähigkeit: Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I: Einleitung und Personenrecht, 2. Abteilung: Die natürlichen Personen, 1. Teil- band: Kommentar zu den Art. 11—26 ZGB, Bern 1976, N 42 ff. zu Art. 16 ZGB, der auch treffend darauf hinweist, dass die einzelnen Elemente «ineinander übergehen und bloss Teilaspekte einer psychischen Gesamterscheinung sind» (a.a.O., N 42 zu Art. 16 ZGB). 43 Dazu hinten, Rz. 65 ff. 44 S. u.a. Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.26; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Perso- nenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 71. 45 Vgl. BK-Bucher(Fn. 42), N 47 zu Art. 16 ZGB. 11 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 die für einen Behandlungsentscheid nötig ist, in geeigneter Form vermittelt wird oder nicht, ist jedoch nicht ein Problem der Urteilsfähigkeit, sondern der nicht immer vollständig gelingenden Kommunikation zwischen Arzt und Patient46. Im vorliegenden Kontext ist daher nicht näher darauf einzugehen. bb) Realitätsbezug des Urteilsvermögens [Rz 32] Eine rein rationale Denkfähigkeit genügt nicht zum Fassen vernünftiger Entschlüsse47, vielmehr muss auch die Fähigkeit der Realitätserfassung aufgrund von Lebenserfahrung und (mindestens minimalem) Erinnerungsvermögen vorhanden sein, damit ein im eigentlichen Sin- ne realistischer Entschluss gefasst werden kann. Das bedeutet u.a., dass der Patient die Tragweite eines Behandlungsentscheides lebenspraktisch einschätzen können muss48. Der geforderte Rea- litätsbezug lässt sich nicht schon durch gelegentliche ‚lichte Momente‘ schaffen, sondern beruht auf einer Summe von Umwelterfahrungen49. Der Patient muss in der Lage sein, den Behand- lungsentscheid in den Kontext seiner Lebensumstände zu setzen. Mit anderen Worten braucht es, mindestens für Behandlungsentscheide mit langfristiger Tragweite, beispielsweise über einen Be- handlungsabbruch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung50, einen ‚Blick fürs Ganze‘. Dieser Aspekt verdient deshalb besondere Beachtung, weil schwer kranke Patienten aufgrund der be- drohlichen Ausgangssituation Wahrscheinlichkeiten und Risiken zuweilen völlig realitätsfremd einordnen51. [Rz 33] Zur Urteilsfähigkeit gehört ferner die Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichem unter- scheiden und den (hinreichend erkannten) Sachverhalt adäquat bewerten zu können. Daran kann es fehlen, wenn harmlose oder sehr seltene Risiken oder Nebenwirkungen einer Behandlung bei der Entscheidungsfindung einen völlig überdimensionierten Stellenwert erhalten. [Rz 34] Sodann darf die Urteilsfähigkeit nicht nur rational-intellektuell beurteilt werden. Verstand und Vernunft sind nicht gleichzusetzen52. Vielmehr bedarf der Intellekt einer Verwurzelung auf einer hinreichend gesunden und einigermassen stabilen emotionalen Basis53. Auch dies ist im medizinischen Kontext von besonderer Bedeutung, und zwar namentlich deshalb, weil die Krank- heitssymptome als solche oder die Eröffnung der Diagnose den Patienten verängstigen oder ver- stören kann. In solchen Sachlagen ist genügend Zeit für die Entscheidungsfindung einzuplanen54. Umgekehrt ist ein emotional abgesicherter Behandlungsentscheid u.U. auch dann zu respektie- ren, wenn der Patient nicht (mehr) im Vollbesitz seiner intellektuellen Kräfte ist55. 46 Siehe zu diesem Problem u.a. Maclean, Autonomy, Informed Consent and Medical Law, A Relational Challenge, Cambridge University Press 2009, S. 79 ff. 47 Gutzwiller, Über die Substanz der Urteilsfähigkeit, in: AJP 2008, S. 1223 ff., 1228 f. 48 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.27. 49 BK-Bucher(Fn. 42), N 48 zu Art. 16 ZGB. 50 S. zur Relativität der Urteilsfähigkeit hinten, Rz. 54 ff. 51 Vgl. das Fallbeispiel bei Gerber, Decision-making relating to cardio-pulmonary resuscitation attempts, Ther Umsch 2009, S. 575 ff. 52 Gutzwiller(Fn. 47), 1228 f. 53 BK-Bucher(Fn. 42), N 45 zu Art. 16 ZGB; ferner Gutzwiller(Fn. 47), 1229, der von einer «emotionalen Dimension der Vernunft» spricht. 54 Dazu auch hinten, Rz. 100 ff. 55 Siehe hinten, Rz. 70. 12 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 cc) Fähigkeit zur Bildung und Abwägung nachvollziehbarer Motive [Rz 35] Die dem Willensentschluss zugrunde liegenden Motive dürfen nach allgemeiner Auf- fassung nicht grundlegenden, anerkannten Wertvorstellungen zuwiderlaufen, sie müssen vielmehr ‚annehmbar‘ oder wenigstens einfühlbar sein56. Dies setzt voraus, dass der Patient überhaupt über ein funktionierendes individuelles Wertesystem verfügt57, was bspw. bei jüngeren Kindern nicht zutrifft. Ist diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben, darf das Erfordernis der Ausrich- tung der Entscheidungen nach sozial verständlichen Wertmassstäben nur behutsam angewendet werden und sollte lediglich in extremen Ausnahmesituationen zur Verneinung der Urteilsfähig- keit führen. Der Inhalt des Willensentschlusses muss insbesondere weder den Wertvorstellungen des behandelnden Arztes noch der Angehörigen oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde entsprechen. Es geht nicht darum, über das Kriterium der Urteilsfähigkeit einen ‚besse- ren‘ Behandlungsentscheid zu erzwingen. Zu fragen ist in diesem Kontext vielmehr lediglich, ob dem Patienten ein kritisches Abwägen der in ihm wohnenden Motive, das Ausrichten seines Verhaltens nach einem sinnvoll ausgewählten Motiv möglich ist, ob er aus der Vielfalt widerstre- bender Interessen, Gesichtspunkte und Erwartungen eine Entscheidung treffen, bestimmte Ziele verwirklichen und andere zurückstellen kann58. [Rz 36] Ob die für eine Entscheidung letztlich ausschlaggebenden Motive nachvollziehbar sind, hängt grundlegend mit dem Weltbild und den Wertvorstellungen des Betroffenen zusammen. Es liegt auf der Hand, dass der Dritte, der die Urteilsfähigkeit des Patienten einschätzen muss, nicht sein eigenes Weltbild als allein gültigen Wertmassstab nehmen darf. Er muss sich in das Weltbild des Patienten und in dessen Wertesystem einfühlen, solange diese nicht geradezu krankhaft sind oder auf (u.a. krankheitsbedingten oder religiösen) Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder dergleichen beruhen. dd) Fähigkeit zur Motivkontrolle und Willensbildung [Rz 37] Urteilsfähigkeit setzt auch die Fähigkeit zur verstandgeleiteten Auswahl unter verschie- denen Handlungsmotiven bzw. die Fähigkeit verstandgeleiteter Verhaltenskontrolle voraus. Das menschliche Verhalten und Handeln wird zwar durch die Antriebe und Impulse auf der vitalen (biologischen) und seelischen (emotionalen) Ebene wesentlich mitdeterminiert, aber eben nicht allein bestimmt. Der urteilsfähige Patient verfügt über eine gewisse Verhaltenskontrolle, über ein ‚überbaumässiges‘ Selbstbestimmungselement, dank dem er momentanen Impulsen und Trieben nicht blindlings folgt59. Exemplarisch für Störungen in diesem Bereich ist der an sich sterbewilli- ge, schwer kranke Patient, der sich nach reiflicher Überlegung gegen eine Intubation entschieden hat, dann aber unter Atemnot seine Meinung abrupt ändert. Ganz generell dürften schwer kranke Patienten in ihrer Motivkontrolle oft labiler sein als Gesunde. [Rz 38] Zur Willensbildungsfähigkeit gehört schliesslich auch die Voraussetzung einer einiger- massen stabilen Willensbildung. Immer wieder wechselnde Behandlungswünsche, beispielsweise ein dauerndes Hin und Her zwischen palliativer und kurativer oder schul- und alternativmedi- 56 Eingehend BK-Bucher (Fn. 42), N 51 zu Art. 16 ZGB. 57 Jossen, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, Diss. Bern 2009, S. 76. 58 Vgl. Jossen (Fn.57), S. 79 f. 59 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.30. 13 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 zinischer Behandlung sind ein Indiz für fehlende Urteilsfähigkeit, weil sie aufzeigen, dass sich der Patient nicht zu einem einigermassen ‚endgültigen‘ Behandlungsentscheid durchzuringen vermag bzw. diesen nicht verbindlich kommunizieren kann60. c) Willensumsetzungsfähigkeit [Rz 39] Es ist durchaus denkbar, dass die Fähigkeit zur rationalen Erfassung der Grundlagen und der Bedeutung einer rechtlich relevanten Willensäusserung auch bei komplizierteren Sachver- halten vorhanden ist (und damit die Willensbildungsfähigkeit als intakt erscheint), gleichzeitig jedoch die Fähigkeit, einer fremden Willensbeeinflussung in normalem Mass zu widerstehen, derart beeinträchtigt ist, dass das Verhalten des Patienten nicht mehr dessen eigenen Überlegungen und Überzeugungen entspricht. Der geäusserte Wille muss der eigene Wille des Handelnden sein61. Der urteilsfähige Patient ist in der Lage, Meinungen und Einflüsse Dritter in kritischer Abwägung in seine eigenständige Urteilsbildung einzubeziehen62. [Rz 40] Am Erfordernis der Willensumsetzungsfähigkeit fehlt es somit dann, wenn der fremde Willenseinfluss besonders dominant wird und der Behandlungsentscheid daher nicht mehr per- sönlichkeitsadäquat erscheint, selbst wenn er an sich aus medizinischer Sicht vernünftig ist63. Dabei brauchen weder Täuschung noch Drohung vorzuliegen. Für eine Beeinträchtigung der Willensumsetzungsfähigkeit kann vielmehr genügen, dass der Patient sich subjektiv bedrängt fühlt oder trotz inneren Widerständen nicht in der Lage ist, die Erwartungen seines Umfeldes, beispielsweise von nahen Angehörigen oder auch des behandelnden Arztes, zu enttäuschen64. Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere Fälle tatsächlicher oder vermeintlicher Abhängigkeit des Patienten von bestimmten Personen, was u.a. bei Pflegebedürftigkeit zutreffen kann oder wenn ein tragfähiges soziales Netzwerk (fast) vollständig fehlt, der Patient also auf Rat und Hilfe einer oder weniger Personen zwingend angewiesen ist oder zu sein glaubt. [Rz 41] An der Willensumsetzungsfähigkeit fehlt es aber nicht nur dann, wenn der Patient sich einen fremden Willen ohne kritische Reflexion zu Eigen macht, sondern auch dann, wenn er in einem ersten Schritt an sich durchaus zu einem eigenen, vernunftgemässen Willensentschluss gelangt, diesen aber angesichts entgegenstehender Auffassungen Dritter nicht in die Tat umsetzen kann65. [Rz 42] Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit dürfen indessen auch in diesem Zusammen- hang nicht unrealistisch hoch angesetzt werden. In der Literatur wird mit Recht darauf hinge- wiesen, dass der Mensch in seinem Vermögen, frei zu handeln, immer in gewisser Weise ein- 60 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.32. 61 Vgl. Bigler-Eggenberger, Kommentierung von Art. 11—21 ZGB, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommen- tar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I (Art. 1—456 ZGB), 4. Aufl., Basel 2010 (zit. BSK-Bigler- Eggenberger, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 11 zu Art. 16 ZGB. 62 Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2008vom 16. März 2009 E. 3.2; Petermann, Urteilsfähigkeit, Generelle Aspekte, Urteilsfähigkeit als Ehevoraussetzung, zum Testieren, zum willentlichen Sterben sowie Screening-Tools, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 101. 63 Exemplarisch BGE 77 II 97; siehe auch BSK-Bigler-Eggenberger (Fn. 61), N 12 zu Art. 16 ZGB. 64 Vgl. Michel, Rechte (Fn. 2), S. 51; ähnlich Jossen (Fn.57), S. 80. Besonders eindrücklich dazu das in der BASS-Studie (Fn. 4), S. 24 f., geschilderte Fallbeispiel einer Patientin, die von ihrem Ehemann stark beeinflusst wurde: Diese Sach- lage hätte deutlich entschärft werden können, wenn die beteiligten Ärzte den dominierenden Einfluss des Partners als Beeinträchtigung der freien Willensbildung bzw. -umsetzung verstanden hätten, anstatt sich auf die verbalen Äusserungen der geschwächten Ehefrau nach Besuchen ihres Mannes zu verlassen. 65 Vgl. BK-Bucher(Fn. 42), N 63 zu Art. 16 ZGB. 14 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F16.03.2009_5A_748-2008 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-77-II-97 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 geschränkt ist. Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit kann es daher nur darum gehen, «ein menschliches Normalmass von Selbstbestimmung [zu] konstruieren, von dem aus sich grobe Ab- weichungen messen lassen»66. 3. Objektive Ursachen der Urteilsunfähigkeit [Rz 43] Die Urteilsunfähigkeit im Rechtssinne setzt voraus, dass diese zumindest teilweise auf ob- jektivierbaren physiologischen bzw. psychischen Ursachen beruht, nämlich auf Kindesalter, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch und «ähnlichen Zuständen»67. Das Vorliegen eines solchen Zustandes bedeutet indes nicht zwingend, dass die Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die konkret in Frage stehende Willensäusserung verneint werden muss. Es bedarf darüber hinaus der rechtlichen Feststellung, wonach dieser Zustand bzw. diese Störung im konkreten Fall zum Fehlen der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns geführt hat. a) Kindesalter [Rz 44] Dass das Neugeborene nicht zu einer selbstbestimmten Willensäusserung fähig ist, liegt auf der Hand. Umgekehrt verfügt ein kurz vor dem Volljährigkeitsalter stehender Jugendlicher über ähnliche Fähigkeiten wie ein Erwachsener. Das Kindesalter ist daher nicht per se ein Grund für fehlende Urteilsfähigkeit, vielmehr bedarf es der differenzierten Betrachtung68. Dabei ist zu be- denken, dass die intellektuelle Einsicht alleine nicht genügt. Die Urteilsfähigkeit setzt, wie dar- gelegt, weitere Teilfähigkeiten voraus, u.a. eine hinreichende emotionale Stabilität, die Fähigkeit zur Einordnung des aktuellen Entscheids in einen grösseren Kontext, zur (je nach anstehender Behandlung auch langfristigen) Motivabwägung und zur Willensumsetzung. Im Zusammenhang mit medizinischen Eingriffen ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aktuelle Schmerzen und Ängste gerade bei jüngeren Patienten die Fähigkeit zur verstandesgemässen Mo- tivabwägung und Reflexion erheblich einschränken können. Trifft dies zu, so muss die Urteilsfä- higkeit verneint werden69. [Rz 45] Auf eine fixe Altersgrenze kann nicht abgestellt werden70. Kinder entwickeln sich sehr unterschiedlich und weisen auch einen individuellen Erfahrungshorizont auf. Ein aufgewecktes 15-jähriges Mädchen, das vor einigen Jahren an Krebs erkrankt ist und das schon mehrere Krank- heitsschübe und Behandlungszyklen hinter sich hat, ist unter Umständen in jeder Hinsicht reif 66 Schwab, Selbstbestimmung im Alter, ZBJV 2006, S. 561 ff., S. 564. 67 Siehe u.a. Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl., Bern 2001, § 4, Rz. 70; BGE 117 II 231E. 2a: «Une personne n’est privée de discernement au sens de la loi que si sa faculté d’agir raisonnablement est altérée, en partie du moins, par l’une des causes énumérées à l’art. 16 CC, dont la maladie mentale et la faiblesse d’esprit, à savoir des états anormaux suffisamment graves pour avoir effectivement altéré la faculté d’agir raisonnablement dans le cas particulier et le secteur d’activité considérés [. . . ]». 68 Vgl. BSK-Bigler-Eggenberger (Fn. 61), N 15 zu Art. 16 ZGB; Widmer Blum (Fn. 25), S. 44. 69 Pointiert äussert sich in diesem Zusammenhang wiederum Bucher, Persönlichkeitsschutz (Fn. 5),S. 44: «Ist das Nein [. . . ] durch Angst diktiert, wird die Urteilsfähigkeit und damit auch die Verbindlichkeit des Neins in Frage gestellt. Die Urteilsfähigkeit wird nicht bloss vom Intellekt bestimmt, vielmehr ist die ganze Persönlichkeitsstruktur zu be- rücksichtigen.» 70 U.a. Mirabaud/Barbe/Narring, Les adolescents sont-ils capables de discernement?, in: Rev Med Suisse 2013, S. 415 ff., 416.; diese Autoren schlagen zur Klärung der Urteilsfähigkeit von Jugendlichen einen Fragekatalog vor, der die verschiedenen Kriterien der Urteilsfähigkeit gut wiederspiegelt; ausführlich zum Ganzen auch Jossen (Fn.57), S. 87 ff. 15 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 genug, um selber über die weitere Behandlung oder einen Behandlungsabbruch zu entscheiden71. Für weniger wichtige Behandlungen oder für die Wahl zwischen gleichwertigen Behandlungsal- ternativen kann die Urteilsfähigkeit allenfalls schon deutlich früher bejaht werden72. Ein abso- lutes Mindestalter von sieben Jahren scheint auch für ganz geringfügige Behandlungsentscheide angemessen73. Ab einem Alter von 12 Jahren kann man für einfachere Eingriffe mit der Bejahung der Urteilsfähigkeit rechnen. Die Fähigkeit, hypothetische Kausalverläufe abstrakt zu erfassen, bildet sich allerdings erst ab der Pubertät aus74, weshalb für langdauernde bzw. komplexe The- rapien und Behandlungen eher Zurückhaltung bei der Annahme der Urteilsfähigkeit angebracht ist. Spätestens ab 16 Jahren dürfte die Urteilsfähigkeit den Regelfall bilden75. [Rz 46] Behandlungsentscheide sind oft eng mit (u.a. religiösen) Wertvorstellungen verbunden, welche sich beim Heranwachsenden erst allmählich ausformen. Selbst für Teenager kann es schwie- rig sein, sich hinreichend von den Eltern und deren Überzeugungen abzugrenzen. Unter Um- ständen muss das Kind davor geschützt werden, den Entscheid, den es unter dominierendem, für Aussenstehende aber nicht leicht wahrnehmbaren Einfluss der Eltern trifft, als eigene Ent- scheidung auszugeben76. Ganz generell sind Steuerungsfähigkeit und Widerstandskraft gegenüber Fremdeinflüssen bei Jugendlichen noch nicht ausgereift77, weshalb selbst ein an sich klar geäus- serter Wille eines Jugendlichen nicht vorschnell zur Bejahung der Urteilsfähigkeit führen darf. b) Psychische Störung und geistige Behinderung [Rz 47] Mit der Inkraftsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 wurden die Begriffe «Geisteskrankheit» und «Geistesschwäche» ersetzt durch «geistige Behinderung» und «psychische Störung», während der Begriff der «Trunkenheit» durch «Rausch» abgelöst wurde. Eine materielle Änderung der Rechtslage wurde mit dieser Anpassung aber nicht beabsichtigt. Die Begriffe der Geisteskrankheit und der Geistesschwäche werden in der Gerichtspraxis sehr weit ausgelegt. [Rz 48] Unter einer «psychischen Störung» ist jede geistige Beeinträchtigung zu verstehen, wel- che die Urteilsfähigkeit ausschliesst. Dieser Schwächezustand umfasst die anerkannten Krank- heitsbilder der Psychiatrie, insbesondere Psychosen und Psychopathien, unabhängig davon, ob sie körperlich begründet sind oder nicht78. Ferner zählen dazu auch Demenz- und Suchterkran- kungen79. Entscheidend für die Frage der Urteilsfähigkeit eines Patienten ist allerdings nicht die 71 Zur Bedeutung einer entsprechenden Erfahrung siehe Michel, Zwischen Autonomie und fürsorglicher Fremdbe- stimmung: Partizipationsrechte von Kindern und Jugendlichen im Bereich medizinischer Heilbehandlungen, in: FamPra.ch 2008, S. 243 ff. (zit. Michel, Partizipationsrechte), S. 257. 72 Vgl. etwa BGE 134 II 235, wo die Urteilsfähigkeit einer 13-Jährigen mit Bezug auf den Abbruch einer osteopathi- schen Behandlung bejaht wurde; s. zu diesem Urteil u.a. Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit und Zwangsmass- nahmen, in: Wiegand et al.(Hrsg.), FS Bucher, Bern 2009, S. 237—255 (zit. Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähig- keit), S. 237 ff. 73 Vgl. BK-Bucher(Fn. 42), N 132 zu Art. 16 ZGB; dagegen stellen Mirabaud/Barbe/Narring (Fn. 70) unter Verweis auf BGE 134 II 235auf eine (nach hier vertretener Auffassung zu hohe) absolute Limite von 12 Jahren ab. 74 Jossen (Fn.57), S. 89, m.w.H. 75 Bucher, Persönlichkeitsschutz (Fn. 5), S. 43. 76 Exemplarisch sei auf eine Sektenzugehörigkeit der Familie hingewiesen, welche es selbst dem reifen Jugendlichen u.U. kaum erlaubt, eine eigene, andere Weltsicht zu vertreten. 77 Jossen (Fn.57), S. 90, m.w.H. 78 Illustrativ die Zusammenstellung bei Petermann(Fn. 62), S. 25 ff. 79 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.45a. 16 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-134-II-235 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-134-II-235 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Tatsache, dass ein bestimmtes Krankheitsbild nachgewiesen ist; vielmehr ist zu fragen, ob und inwiefern sich die Erkrankung auf die Fähigkeit zur Willensbildung und -umsetzung, d.h. auf die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln, ausgewirkt hat80. [Rz 49] Bei der «geistigen Behinderung» handelt es sich nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinn, sondern um eine angeborene oder unfallbedingte Schwäche der geistigen Fähigkeiten und der Urteilskraft. Nach einem jüngeren Entscheid liegt eine geistige Behinderung vor, «wenn auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die dem besonnenen Laien (unter Umständen sehr stark) auffallen, ihm jedoch nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegi- ger Störung und ‹Verrücktheit› wie bei Geisteskrankheit machen, sondern noch einfühlbar er- scheinen, weil sie nach aussen nur als quantitativ vom ‹Normalen› abweichend in Erscheinung treten»81. Die Abgrenzung der geistigen Behinderung zur psychischen Störung ist allerdings un- scharf und spielt in der Gerichtspraxis kaum eine Rolle82. c) Schwere somatische Erkrankungen [Rz 50] Auch schwere physische Erkrankungen haben unter Umständen Rückwirkungen auf die geistigen Fähigkeiten einer Person und können daher deren Urteilsfähigkeit beeinträchtigen. Bei- spielsweise kann eine schwere Diabetes die intellektuelle und affektive Verfassung des Patienten hemmen und die Auswirkungen der Erkrankung können so weit gehen, dass eine eigentliche Wesensveränderung eintritt83. Eine lebensbedrohliche Erkrankung kann zudem einen Patienten derart ängstigen und verunsichern, dass er zu einer sinnvollen Entscheidfindung nicht mehr in der Lage ist. [Rz 51] Unproblematisch ist die Frage nach der Urteilsfähigkeit selbstredend dann, wenn der Patient bewusstlos und daher nicht ansprechbar ist. Nach den Ursachen der Bewusstlosigkeit ist diesfalls nicht zu fragen. Ist der Patient hingegen an sich bei klarem Bewusstsein, aber aufgrund physischer Einschränkungen nicht in der Lage, seine Behandlungspräferenzen verbal zu kommu- nizieren, kann nicht ohne weiteres auf die für die Urteilsunfähigkeit geltenden Regeln zurückge- griffen werden. Bei Vorliegen einer solchen Äusserungsunfähigkeit (bspw. bei einem Locked—in— Patienten) ist vielmehr der Patient selber aufzuklären und es muss versucht werden, ihm eine eigene Entscheidung zu ermöglichen, ggf. mit entsprechenden Hilfsmitteln. Nur dann, wenn auf- grund der Einschränkungen keine für den Behandlungsentscheid wegweisende Rückmeldung des Patienten erlangt werden kann, muss der Vertreter des Patienten nach dessen mutmasslichen Willen entscheiden84. 80 BGE 117 II 231E. 2b; Breitschmid, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1—456 ZGB, 2. Aufl., Zü- rich 2012, N 6 zu Art. 16 ZGB. 81 Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002vom 6. Februar 2003 E. 3.2.3, m.w.H.; im Entscheid wird noch auf den bis Ende 2012 gültigen Gesetzeswortlaut und damit auf den Begriff der «Geistesschwäche» Bezug genommen. 82 Widmer Blum (Fn. 25), S. 45. 83 Vgl. den Entscheid des OGer ZH in ZR 1978, S. 38 ff.; in casu scheiterte allerdings der Nachweis der Urteilsunfähig- keit der Betroffenen. 84 Dazu Rz. 132 ff. 17 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.02.2003_5C.259-2002 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 d) Rausch und ähnliche Zustände [Rz 52] Alkohol- oder Drogenrausch können eine Urteilsunfähigkeit verursachen, welche aller- dings in der Regel nur vorübergehenden Charakter hat. Zu denken ist im vorliegenden Zusam- menhang sodann an Medikamentensucht (bspw. Schlafmittelabhängigkeit) sowie an sonstige me- dikamentöse Beeinträchtigungen, wie etwa bei der Verabreichung von starken Schmerzmitteln (bspw. Morphium). [Rz 53] Als «ähnliche Zustände» wie die im Gesetz ausdrücklich genannten Beeinträchtigungen sind etwa Aufregungs- und Schockzustände oder hohes Fieber zu erwähnen85. Auch ohne eine dementielle Erkrankung kann ferner sehr hohes Alter die Entschlusskraft verlangsamen und be- einträchtigen86. 4. Relativität der Urteilsfähigkeit a) Problemstellung [Rz 54] Mit Art. 16 ZGB beschränkt sich das Gesetz auf eine Generalklausel, die der Konkretisie- rung im Einzelfall bedarf. Dies bedingt, dass unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände wertend zu entscheiden ist, ob die Urteilsfähigkeit vorliegt. Diese wird mit anderen Worten nicht allgemein beurteilt, sondern immer im Hinblick auf eine konkrete Willensäusserung87. Klassisch ist etwa folgender Textbaustein des Bundesgerichts: «Zu beachten ist ferner, dass das schweize- rische Recht keine abstrakte Feststellung der Urteilsunfähigkeit kennt. Das Gericht hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten, als urteilsunfähig angesehen werden kann.»88 Die Relativität der Urteilsfähigkeit besteht in zwei Richtungen, nämlich in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht: b) Relativität in zeitlicher Hinsicht [Rz 55] Die Urteilsfähigkeit kann in zeitlicher Hinsicht begrenzt sein. Sie muss einer Person (nur, aber immerhin) im Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Handlung zukommen. So kann ein Geis- teskranker allenfalls in lichten Momenten gültig testieren89. Vorausgesetzt ist allerdings, wie be- reits ausgeführt, dass der Betroffene trotz seiner zeitweiligen geistigen Absenzen einen ausgewo- genen Bezug zu den realen Grundlagen seiner Entscheidung hat. Fehlende Krankheitseinsicht kann etwa bei einer Schizophrenie dazu führen, dass auch in ‚besseren Phasen‘ keine verbindli- chen Behandlungsentscheidungen getroffen werden können. [Rz 56] Umgekehrt kann ein an sich geistig gesunder Patient beispielsweise zufolge Medikamen- teneinnahme, Flüssigkeitsmangel oder Alkoholkonsum nur zeitweilig verwirrt oder geschwächt 85 Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 152; Deschenaux/Steinauer(Fn. 67), § 4, Rz. 92 f.; Widmer Blum (Fn. 25), S. 46, m.w.H. 86 Dazu u.a. BK-Bucher(Fn. 42), N 134 zu Art. 16 ZGB. 87 Anstatt vieler: BGE 124 III 5E. 1a; aus der Literatur siehe etwa BK-Bucher (Fn. 42), N 87 ff. zu Art. 16 ZGB. 88 BGE 118 Ia 236E. 2b; BGE 117 II 231E. 2a, m.w.H. auf die Rechtsprechung. 89 BGE 124 III 5E. 1b. 18 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-118-IA-236 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 und aus diesem Grund in seiner Urteilsfähigkeit beeinträchtigt sein90. Die Frage der Urteilsfähig- keit oder Urteilsunfähigkeit stellt sich daher stets bezogen auf einen ganz konkreten Entscheid und für den Zeitpunkt, in dem dieser getroffen wird. Dieser Umstand erschwert offenkundig die ohnehin nicht zu unterschätzenden Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Urteils- fähigkeit. Immerhin ist der Beweis der Urteilsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitpunkt dann vergleichsweise einfach zu führen, wenn aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung des Betrof- fenen von einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten ausgegangen werden muss und damit auch luzide Intervalle auszuschliessen sind91. [Rz 57] Fallen Aufklärung und Behandlungsentscheid auseinander oder erfolgt eine mehrstufige Aufklärung, muss die Urteilsfähigkeit des Patienten sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung als auch im Zeitpunkt des Behandlungsentscheids vorhanden sein.Da die Einwilligung zu einer medizi- nischen Behandlung jederzeit widerrufen werden kann, genügt es bei länger dauernden, nicht unmittelbar auf den Entscheid folgenden Behandlungen, bspw. einer wiederkehrenden Dialyse, nicht, wenn die Urteilsfähigkeit nur gerade anlässlich des ersten Behandlungsschritts gegeben ist. Vielmehr muss der Betroffene die Möglichkeit haben, seine Einwilligung gültig zurückzuzie- hen92. Kann er dies nach dem Entfallen der Urteilsfähigkeit nicht mehr persönlich tun, bedarf er zu seinem Schutz einer entsprechenden Vertretung. Die Fortsetzung der besprochenen Be- handlung wird in dieser Situation aber regelmässig dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechen, solange sich keine wesentlichen Entscheidfaktoren verändert haben. c) Relativität in sachlicher Hinsicht [Rz 58] Die sachliche Relativität der Urteilsfähigkeit bedeutet, dass diese immer mit Bezug auf die konkrete rechtsgeschäftliche Willensäusserung zu beurteilen ist. Eine hochbetagte Person ist viel- leicht noch ohne weiteres in der Lage, sich dezidiert zu pflegerischen Massnahmen oder zur Menuwahl zu äussern. Das bedeutet noch nicht, dass sie auch hinsichtlich bedeutungsvollerer Geschäfte, wozu der Abschluss eines Vertrages mit dem Arzt oder Spitalträger gehört, urteils- fähig ist. Im Kontext der Einwilligung zu einer Behandlung kann einem bestimmten Patienten zwar die Zustimmung zu einer Antibiotika-Therapie noch möglich sein, während er gleichzeitig nicht mehr in der Lage ist, die Chancen und Risiken eines schwierigen chirurgischen Eingriffs zu verstehen und darüber selbständig zu entscheiden. Die Frage, ob ein Patient in der Lage ist, für medizinische Entscheidungen in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine Ver- trauensperson zu bezeichnen oder solche Entscheidungen selber zu treffen, hat nur wenig mit der Frage zu tun, ob derselbe Patient über die nötigen Fähigkeiten für einen komplexen Behand- lungsentscheid verfügt. [Rz 59] Richtigerweise sind bei der sachlichen Relativität der Urteilsfähigkeit wiederum mehre- re Aspekte auseinanderzuhalten, nämlich die Komplexität der Entscheidung einerseits und deren 90 Vgl. etwa den (erbrechtlichen) Sachverhalt in Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2009vom 5. Februar 2010: Der Be- troffene hatte vorübergehend u.a. unter Verwirrtheitszuständen, Verfolgungsängsten und Desorientierung gelitten; dieser Zustand, der zu einer Klinikeinweisung geführt hatte, wird aber als nur «momentane Bewusstseinsstörung» (E. 2.4) bezeichnet, die für die Frage der Urteilsfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt nicht als entscheidend erachtet wird. Ebenfalls illustrativ ist Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009vom 25. März 2009 E. 4.2. Das Urteil betrifft den Fall eines Mannes im letzten Stadium einer schweren Krebserkrankung, der zur Schmerzlinderung im Abstand von wenigen Stunden Morphiumgaben erhielt. 91 BGE 124 III 5E. 1b. 92 Siehe auch Michel, Rechte (Fn. 2), S. 52. 19 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F05.02.2010_5A_727-2009 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F25.03.2009_5A_12-2009 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Tragweite andererseits93. Der wenig komplexe Entscheid, eine bestimmte Behandlung abzuleh- nen, bspw. jegliche Behandlung mit Blutprodukten, kann für den Betroffenen von grösster Trag- weite sein, wenn ohne die Behandlung der Tod unmittelbar droht. Umgekehrt kann die Wahl zwischen zwei gleichermassen anerkannten und risikoarmen Operationstechniken zwar für den medizinischen Laien komplex, aber von vergleichsweise geringer Tragweite sein. [Rz 60] In der Literatur wird teilweise unterschieden zwischen der Einwilligung in eine Behand- lung und die Verweigerung einer solchen, wobei die Verweigerung tiefere Voraussetzungen an die Urteilsfähigkeit stelle. Die Unterscheidung zwischen der Einwilligungserteilung und deren Verweigerung ist aber in juristischer Hinsicht nicht überzeugend94. Für die rechtsrelevante Ver- weigerung der Einwilligung muss der Patient nicht nur Einsicht in die Diagnose und den Ver- lauf der Krankheit ohne ärztliche Behandlung haben. Gleichzeitig muss er auch die vorhandenen Handlungsalternativen und deren unterschiedliche Heilungschancen mindestens in groben Zü- gen verstehen. Dass es dazu ein ‚Weniger‘ an Urteilsfähigkeit braucht als zum Erteilen der Einwil- ligung in einen (von der medizinischen Fachperson empfohlenen) Eingriff, ist nicht einzusehen. Faktisch dürfte der erwähnten Differenzierung die Tatsache zugrunde liegen, dass die Behand- lungsverweigerung (u.a. bei Psychiatriepatienten) oft in ‚eindrücklicherer Form‘ geäussert wird als eine Zustimmung95. 5. Urteilsfähigkeit und «natürlicher Wille»96 [Rz 61] Aus dem bisher Gesagten folgt unter anderem, dass der blosse Wille einer Person nicht unbedingt beachtlich ist. Rechtlich relevant ist — wie dargelegt — nur der Wille der urteilsfähi- gen Person. Die Einwilligung der urteilsunfähigen Person ist deshalb unbestrittenermassen kein Rechtfertigungsgrund. Die Zehnjährige, die ihr Einverständnis zu einer kosmetischen Operation zur Korrektur ihrer abstehenden Ohren erteilt, kann dies mangels Urteilsfähigkeit nicht gültig tun. Die Operation ist somit nur, aber immer dann rechtmässig, wenn der gesetzliche Vertreter an ihrer Stelle gültig in den Eingriff einwilligt. Umgekehrt gilt, dass die Verweigerung der Einwil- ligung des Urteilsunfähigen ebenso wenig rechtliche Wirkungen zeitigt. Die juristische Dogmatik lässt grundsätzlich nur entweder das Fehlen oder das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit zu. Die Urteilsfähigkeit ist zwar, wie dargelegt, relativ. Mit Bezug auf die Einwilligung zu einem ganz be- stimmten und zeitlich konkretisierten medizinischen Eingriff ist sie aber immer entweder (voll- ständig) gegeben oder (vollständig) nicht gegeben. Dies führt zwangsläufig zum Schluss, dass bei fehlender Urteilsfähigkeit der geäusserte Wille der betroffenen Person unmassgeblich ist. Dies unabhängig davon, ob diese Willensäusserung zustimmend oder ablehnend ausfällt. 93 Entsprechend sind «je nach der Schwierigkeit und Tragweite einer Rechtshandlung ganz unterschiedliche Anfor- derungen an die Vernunftkräfte zu stellen»; BK-Bucher(Fn. 42), N 90 zu Art. 16 ZGB; s. ferner Hausheer/Aebi- Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.51; vgl. auch den erbrechtlichen Entscheid Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 2.3.1. 94 So auch das Bundesgericht in BGE 127 I 20f. E. 7b/cc; ferner Widmer Blum(Fn. 25), S. 85, m.w.H. 95 Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 249; die Behandlung urteilsunfähiger Psychiatriepatienten im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung hat daher im neuen Erwachsenenschutzrecht auch eine gesonder- te Regelung erhalten. Illustrativ ist das in der BASS-Studie (Fn. 4), S. 53, erwähnte Beispiel einer Patientin, bei der zwar die Urteilsunfähigkeit erstellt war, die Ärzte aber trotzdem eine indizierte Folgeoperation ablehnten, weil die Patientin sich dagegen wehrte. 96 Die nachfolgenden Ausführungen wurden teilweise entnommen aus Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 247 ff. 20 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-127-I-6 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 [Rz 62] Diese ebenso eindeutige wie an sich einleuchtende Rechtslage führt im (juristischen und nichtjuristischen) Alltag dennoch immer wieder zu einem gewissen Unbehagen. Die Sachlagen sind nicht selten, in denen der Patient zwar mangels Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen rechtlich relevanten Willen zu äussern, aber eine zustimmende oder ablehnende faktische Willen- säusserung — man mag diese in Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und in Österreich «natürlicher Wille» nennen — durchaus vorliegt. In der medizinischen Praxis besteht teilweise eine gewisse Tendenz, auf eine Prüfung der Urteilsfähigkeit zu verzichten, solange sich der Betroffene noch äussern kann97. Entsprechend dürfte der «natürliche Wille» des Patienten oft höher gewichtet werden als dem Juristen lieb sein kann. Und selbst wenn die Urteilsfähigkeit abgeklärt wird, dürfte eine Untersuchung durch die behandelnden Ärzte gelegentlich Züge einer «self-fulfilling quality» aufweisen98: Die Urteilsfähigkeit des Patienten wird umso eher bejaht und dessen Äusserungen als massgeblich erachtet, als diese Willensbekundung mit den Behand- lungsplänen der Ärzteschaft übereinstimmt. Solange der schwer an Demenz Erkrankte die ihm auf den Frühstücksteller gelegten, nicht weiter abgesprochenen Medikamente frag- und klag- los einnimmt, wird sich so mancher Arzt wenig darum kümmern, ob eine gültige Einwilligung zum damit konkret verbundenen Behandlungsschritt vorliegt — eine solche würde unter ande- rem eine Willensbildungsfähigkeit und Einsicht in Krankheit und Behandlung sowie möglichen Nebenwirkungen voraussetzen. [Rz 63] Für viele Ärzte liegt das Problem daher nicht unbedingt auf der juristischen Ebene der Ur- teils(un)fähigkeit. Problematisch erscheint erst eine faktische Behandlungsverweigerung des Urteil- sunfähigen, dessen Widerstand nicht mehr mit gutem Zureden, sondern nur noch mit physischer Gewalt überwunden werden kann. Ist der Patient ‚nur‘ urteilsunfähig, aber nicht bewusstlos, und widersetzt er sich der Behandlung, scheinen die juristischen Behelfsmittel der mutmassli- chen bzw. der vertretungsweisen Einwilligung (vermeintlich) nicht mehr zu tragen. Es scheint der Ärzteschaft zwar beim (Klein-)Kind verhältnismässig leicht zu fallen, sich mit einer zwangswei- sen, nur auf der stellvertretenden Einwilligung der Eltern beruhenden Behandlung abzufinden. Hingegen wird die juristisch an sich identische Absicherung bei urteilsunfähigen Erwachsenen (Vertreterentscheid gemäss Art. 377 f. ZGB99) als weniger verlässlich betrachtet. Dies weckt Be- denken, wenn man sich vor Augen hält, dass das Handlungsfähigkeitsrecht Schutzrecht ist100, und der Patient, dem die Fähigkeit zu selbstbestimmtem Handeln abgeht, daher vor sich selber geschützt werden sollte. Sowohl die Zustimmung zur medizinisch indizierten Behandlung wie auch deren Ablehnung ist daher, wie dargelegt, nur wirksam, wenn der Betroffene seine Willen- säusserung im Zustand der Urteilsfähigkeit getroffen hat. [Rz 64] Das Gesagte ist allerdings sogleich zu ergänzen: Der «natürliche Wille», insbesondere einer erwachsenen Person, ist selbst dann nicht völlig irrelevant, wenn dem Betroffenen die Ur- teilsfähigkeit klarerweise abgeht. Zwar trägt ein solcher Patient zu seinem eigenen Schutz keine Entscheidungsverantwortung mehr, er ist aber in den Behandlungsentscheid einzubeziehen (dazu hinten, Rz. 115 ff.) und im Rahmen der Bestimmung des mutmasslichen Willens (dazu hinten, 97 Siehe auch dazu die Ergebnisse der BASS-Studie (Fn. 4), S. 71 ff. 98 Donelly, From Autonomy to Dignity: Treatment for Mental Disorders and the Focus for Patient Rights, in: Interna- tional Trends in Mental Health Laws, Law in Context, Annandale/Australia, Vol. 26 (2008), No 2, S. 37 ff., S. 48. 99 Hinten, Rz. 109 ff. 100Dazu vorne, Rz. 8; Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.04; BSK-Bigler-Eggenberger (Fn. 61), N 39 zu Art. 16 ZGB. 21 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Rz. 132 ff.) können seine Äusserungen durchaus von entscheidender Bedeutung sein. 6. Insbesondere zur Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Einwilligung zur Behandlung a) Problematik des «proper standard of capacity» [Rz 65] Der ‚richtige‘ Standard für die Handlungsfähigkeit mit Bezug auf medizinische Behand- lungsentscheide ist nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (s. Rz. 24) und beinhaltet stets eine Wertung101: «The proper standard of capacity must be chosen, it cannot be discovered»102. [Rz 66] Es ist wohl unbestritten, dass die Anforderungen an das Verständnis des Patienten nicht zu hoch geschraubt werden dürfen, würde doch sonst das Selbstbestimmungsrecht in vielen Fällen obsolet. Versteht ein Patient die komplexe Wirkungsweise eines Medikaments zwar nicht, kann er aber die ihm erläuterten Chancen, Risiken und Nebenwirkungen begreifen und gegeneinander abwägen, so muss dies für die Einwilligung ausreichen103. Für die Einwilligung zu einer Behand- lung bedarf es keines Medizinstudiums. Vielmehr genügt es, wenn der Patient die lebenspraktische Bedeutung seines Entscheids zu erfassen vermag. Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Behandlungskontext sollten mit anderen Worten «nicht überspannt werden», der Patient sollte vielmehr wenn immer möglich auch «in prekären Situationen physischer oder psychischer Belas- tung oder Schwäche» selber entscheiden104. Es ist auch keinesfalls erforderlich, dass der Patient für den Vertragsschluss sämtliche rechtliche Besonderheiten (bspw. des sog. gespaltenen Spital- aufnahmevertrages) im Einzelnen versteht. [Rz 67] Umgekehrt dürfen die Anforderungen auch nicht zu tief angesetzt werden. Wer nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich zu handeln, muss vor den Folgen seines (im Rechtssinne) unbe- dachten Verhaltens geschützt werden. Wer einer geistig beeinträchtigten Person oder einem Min- derjährigen weitgehende Entscheidungsbefugnisse zuerkennt, nimmt diesen gleichzeitig in die Verantwortung, fordert eine verbindliche Entscheidung und bürdet dem Betroffenen die Konse- quenzen dieser Entscheidung auf105. Einer zu grosszügigen Haltung mit Bezug auf die Urteilsfä- higkeit ist daher entgegenzuhalten, dass, falls tatsächlich Urteilsunfähigkeit vorliegt, eben gerade nicht ein rechtlich erheblicher «Wille» des Patienten zur Diskussion steht, sondern nur ein fak- tischer bzw. «Scheinwille», vor dessen Umsetzung der Betroffene in seinem eigenen Interesse zu schützen ist. Die rechtlich nicht tragfähige Willensäusserung des Patienten ist im Rahmen seiner Partizipationsrechte zu berücksichtigen, was die Tragweite des Entscheids über die Urteilsfähig- keit etwas mildert106. 101 Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 157. 102 Donelly(Fn. 98), S. 47. 103 Vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 241; siehe auch Jossen (Fn.57), S. 78. 104Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 2.3.2, im Kontext der Testierfähigkeit. 105 Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 242; vgl. Michel, Partizipationsrechte (Fn. 71), S. 251. 106 Dazu hinten, Rz. 115 f. 22 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 b) Mögliche Beeinträchtigungen der Urteilsfähigkeit im Behandlungskontext [Rz 68] Überträgt man das zu den verschiedenen Teil-Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit (vor- ne, Rz. 26 ff.) Gesagte auf den Behandlungskontext, so setzt die Urteilsfähigkeit des Patienten zunächst voraus, dass dieser intellektuell in der Lage ist, Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und -alternativen, die damit verbundenen Risiken und Chancen usw. mindestens in groben Zü- gen zu verstehen. Die Urteilsfähigkeit ist beispielsweise zu verneinen, wenn es dem Betroffenen aufgrund einer Demenzerkrankung an der kognitiven Fähigkeit mangelt, ein in Prozenten aus- gedrücktes Risiko einer wesentlichen Nebenwirkung einzuordnen, oder wenn der Patient nicht versteht, dass ein Antibiotikamedikament gegen eine Atemwegserkrankung helfen soll. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betroffene die genaue Wirkungsweise des Medikaments be- greift107. [Rz 69] Ein hinreichender Realitätsbezug fehlt u.a. bei Menschen, welche aufgrund ihrer Erkran- kung von wahnhaften Fehleinschätzungen ihrer Umwelt beherrscht sind: Ist die Ausgangsbasis ihrer Handlungen falsch, können der beispielsweise von Verfolgungsängsten geprägten Person keine auf dieser irrealen Bedrohung (bspw. der Angst, vergiftet zu werden) basierenden Entschei- dungen zugerechnet werden, selbst wenn diese Entschlüsse (bspw. die Weigerung, ein Medika- ment einzunehmen) in sich völlig konsequent erscheinen108. [Rz 70] Ist ein Patient depressiv oder emotional sehr labil, beispielsweise aufgrund einer psychi- schen Erkrankung, einem schockähnlichen Zustand nach einer fatalen Diagnose oder aufgrund einer medikamentösen Behandlung, so kann dies nicht nur die Stabilität der Willensbildung in Frage stellen, sondern in schweren Fällen bereits den Realitätsbezug des Betroffenen beeinträch- tigen109. Umgekehrt ist der freiwillige, stabile, auf einer gesunden emotionalen Basis und ohne psychische Erkrankung getroffene Sterbewunsch des Krebspatienten im Kontext eines Behand- lungsabbruchs, eines Wechsels zur Palliativbehandlung oder auch eines freiwilligen Verzichts auf Essen und Trinken110 auch dann zu respektieren, wenn die rein intellektuellen Fähigkeiten des Betroffenen nicht (mehr) ausreichen, um die konkreten Behandlungsmöglichkeiten bzw. Ret- tungschancen in ihren Einzelheiten medizinisch-rational zu erfassen. Gleiches gilt für den No CPR-Entscheid eines betagten Menschen. [Rz 71] Verstellt eine (Demenz-)Erkrankung dem Betroffenen den Zugang zu seinen persönli- chen Wertvorstellungen oder werden diese zufolge der Krankheit verformt, kann die Beurteilung der Urteilsfähigkeit im Einzelfall heikel sein111. Denn grundsätzlich verlangt der zivilrechtliche Schutz der Persönlichkeit, dass der Patient jederzeit zu einer Neubeurteilung seiner persönlichen Situation und seiner Behandlungspräferenzen gelangen kann. Dazu gehört auch, dass der Patient seine Vorstellungen von einem lebenswerten Leben jederzeit überdenken darf. [Rz 72] Im Zusammenhang mit der Motivabwägung kann die Urteilsfähigkeit bspw. dann fehlen, wenn ein Patient bspw. als Jugendlicher noch nicht oder als Schwerkranker nicht mehr in der Lage ist, eine längerfristige Perspektive zu entwickeln, sodass die momentane Krankheitssitua- 107 Vgl. Jossen (Fn.57), S. 78 f. 108 S. Steinauer/Fountoulakis, Droit des personnes physiques et de la protection de l’adulte, Bern 2014, Rz. 86a. Ex- emplarisch Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002vom 6. Februar 2003 E. 3.2.2; s. auch BK-Bucher(Fn. 42), N 49 zu Art. 16 ZGB. 109 Siehe vorne, Rz. 34. 110 Sog. Sterbefasten oder VSED. 111 Dazu Monsch(Fn. 35), S. 16, m.w.H. 23 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.02.2003_5C.259-2002 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 tion den Entscheid übermässig dominiert. Auch heftige Schmerzen oder akute Atemnot können nicht nur die Auffassungsgabe einschränken, sondern auch die Motivabwägung verunmöglichen. In ähnlicher Weise können Phobien112 dazu führen, dass ein Patient nicht in der Lage ist, sich von seiner phobischen Angst zu differenzieren und anderen Motiven ein angemessenes Gewicht beizumessen. Allerdings ist zu relativieren: Angst kann im Einzelfall durchaus ein zulässiges Motiv für einen Behandlungsentscheid und insbesondere eine Behandlungsverweigerung sein, so lange sie nicht derart dominierend ist, dass der Patient in seiner Motivabwägung substanziell beeinträchtigt ist113. [Rz 73] An der Willensumsetzungsfähigkeit kann es fehlen, wenn ein Patient krankheitsbedingt besonders anfällig ist für (vermeintlichen) Druck von Seiten der Angehörigen oder eines behan- delnden Arztes, der eine bestimmte Behandlungsmöglichkeit nachdrücklich empfiehlt. Die Ur- teilsfähigkeit kann aber nicht schon deshalb verneint werden, weil ein Patient, wie dies häufig geschieht, in einem Entscheidungskonflikt ausdrücklich den Rat des Arztes erbittet und diesen fragt, wie dieser selber denn für sich oder einen Angehörigen entscheiden würde114. 7. Insbesondere zur Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit mit Bezug auf den Vertragsabschluss [Rz 74] Für den Vertragsabschluss mit dem Arzt oder dem Spital finden die üblichen Regeln des Vertragsrechts Anwendung. Insbesondere genügt dafür die Urteilsfähigkeit des Patienten nicht, sondern es ist grundsätzlich die volle Handlungsfähigkeit erforderlich115. Mit Bezug auf die Urteils- fähigkeit ist zu fragen, ob der Patient Inhalt und Tragweite des Vertrages versteht, insbesondere auch die damit verbundenen Kostenfolgen. Ist der Patient seiner Verfassung nach zwar noch in der Lage, seine Einwilligung zu einer Behandlung zu geben, geht ihm aber aufgrund seiner Be- einträchtigung die Fähigkeit ab, den Vertrag mit dem Arzt oder Spitalträger einzuordnen und sich einen rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden, dann ist für den gültigen Vertragsschluss, nicht aber für die Einwilligung, eine Vertretung erforderlich116. [Rz 75] Da der nicht voll handlungsfähige, aber urteilsfähige Patient für den Vertragsschluss auf die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters angewiesen ist, muss in gewissem Rahmen ein An- spruch des Patienten auf Erteilung der Zustimmung bejaht werden, da der Vertreter ansonsten die dem urteilsfähigen Patienten gewährten Selbstbestimmungsrechte im Ergebnis vereiteln könnte. Gegebenenfalls kann der Betroffene gegen die Verweigerung der Zustimmung die Kindes- bzw. die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. 112 Beispielsweise eine Nadel-Phobie; illustrativ aus der englischen Rechtsprechung: Re MB (1997) 38 BMLR 175 CA. 113 Vgl. auch Widmer Blum(Fn. 25), S. 85 f. 114 Dazu vorne, Rz. 106 f. 115 Vorne, Rz. 18 ff. 116 Dazu hinten, Rz. 109 ff. 24 http://www.bailii.org/ew/cases/EWCA/Civ/1997/3093.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 IV. Nachweis der Urteils(un)fähigkeit 1. Problemstellung und Beweislast [Rz 76] Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorliegen der Urteilsfähigkeit einer bestimm- ten Person nachzuweisen, die aus deren Vorhandensein Rechte ableitet117. Da der ärztliche Ein- griff — wie dargelegt (vorne, Rz. 4) — als Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich widerrechtlich ist, der Arzt somit zu seiner Entlastung alle Elemente einer gültigen Einwilligung nachzuweisen hat, führt eine allfällige Beweislosigkeit hinsichtlich der Urteilsfähigkeit notwendigerweise zum prozessualen Unterliegen des Arztes, und zwar auch mit Blick auf die (zivil- und strafrechtli- che) Rechtmässigkeit des Eingriffs. Holt die Medizinalperson die Einwilligung von der ‚falschen‘ Person ein (nämlich entweder vom urteilsunfähigen Patienten oder aber vom konkret nicht ein- willigungsbefugten gesetzlichen Vertreter des urteilsfähigen Patienten), so kann selbst die lege artis ausgeführte Behandlung eine Disziplinarbusse sowie gegebenenfalls zusätzlich zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen118. Das mangels Einwilligung widerrechtliche Arzt- handeln löst in zivilrechtlicher Hinsicht sodann eine Art ‚Kausalhaftung‘ in dem Sinne aus, dass die Medizinalperson selbst bei Beachten aller Regeln der ärztlichen Kunst für die Kosten von Ge- sundheitsrisiken einzustehen hat, die sich mit dem unerlaubten Eingriff verwirklicht haben119. [Rz 77] Nicht nur mit Bezug auf die Einwilligung, sondern auch mit Bezug auf Vertragsschluss und -inhalt wird in den meisten Rechtsstreitigkeiten die Beweislast beim Arzt bzw. beim Spitalträger liegen: Wollen die Vertragspartner des Patienten ihre Honorarforderung durchsetzen, so haben sie gemäss Art. 8 ZGB im Streitfall das Vorliegen des Vertrages nachzuweisen, aus dem sie ihre Forderung ableiten. [Rz 78] Ist die Urteilsfähigkeit zweifelhaft, empfiehlt sich daher, die Einwilligung sowohl des Pa- tienten als auch des zuständigen Vertreters einzuholen120. Dies ist regelmässig dann unproble- matisch, wenn der Patient minderjährig oder verbeiständet ist und daher für den Vertragsschluss ohnehin die Zustimmung des Vertreters eingeholt werden muss. In anderen Sachlagen, beispiels- weise beim nicht verbeiständeten erwachsenen Patienten, der sich in einem die Urteilsfähigkeit einschränkenden Verwirrtheitszustand befindet, kann dieses Vorgehen mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit der Patientendaten in Konflikt geraten121. Es empfiehlt sich daher, die Kontakt- aufnahme mit vertretungsberechtigten Personen soweit als möglich mit dem Patienten abzuspre- chen und im Zweifelsfall die Erwachsenenschutzbehörde zu kontaktieren. 2. Zum Beweis der Urteils(un)fähigkeit [Rz 79] Beweisgegenstand ist im Zusammenhang mit der Urteilsunfähigkeit des Patienten erstens der konkrete geistig krankhafte oder geschwächte Zustand des Betroffenen (objektives Element 117So ausdrücklich das Bundesgericht in BGE 134 II 235, unter Berufung auf BK-Bucher (Fn. 42): «Il appartient alors à celui qui entend se prévaloir de la capacité ou de l’incapacité de discernement de la prouver, conformément à l’art. 8 CC». 118 Eindrücklich dazu BGE 134 II 235. 119 Vgl. BGE 108 II 59E. 3 (wo allerdings eine mangelhafte Aufklärung und nicht Urteilsunfähigkeit im Vordergrund stand; beides hat aber die gleiche Konsequenz des Fehlens einer gültigen Einwilligung). 120 So auch Widmer Blum(Fn. 25), S. 87, m.w.H. 121Dazu der hilfreiche Überblick bei Gächter/Rütsche(Fn. 28), Rz. 358 ff. 25 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-134-II-235 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-134-II-235 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-108-II-59 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 der Urteilsunfähigkeit) und zweitens der daraus resultierende Grad verminderter Fähigkeit zu vernünftigem Handeln. [Rz 80] Die Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person ist die Regel, was durch die doppelte Nega- tion in Art. 16 ZGB zum Ausdruck gebracht wird. Entsprechend trägt derjenige, der im Prozess deren Nichtvorhandensein, also Urteilsunfähigkeit, behauptet, die Beweislast122. Nicht vollstän- dig geklärt ist indessen, ob es sich bei der Vermutung der Urteilsfähigkeit um eine gesetzliche Vermutung oder um eine bloss tatsächliche, auf die Lebenserfahrung abgestützte Beweiserleich- terung handelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint von einer gesetzlichen Vermutung auszugehen123. Es handelt sich sozusagen um ‚geronnene Lebenserfahrung‘, die vom Gesetzgeber in die Form einer Vermutung gegossen wurde. [Rz 81] Die Entkräftung der Vermutung kann einerseits durch Umstossen der Vermutungsbasis erfolgen: Liegt eine offensichtliche, beweismässig erstellte und dauernde Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Patienten vor oder ist dieser noch sehr jung, ist nicht vom gesetzlichen Regelfall der Urteilsfähigkeit, sondern gerade umgekehrt davon auszugehen, dass der Betroffene im Allgemeinen urteilsunfähig ist124. [Rz 82] Liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Patient aufgrund seines Al- ters und/oder Gesundheitszustandes im Allgemeinen urteilsunfähig war, bleibt es vorerst bei der gesetzlichen Vermutung der Urteilsfähigkeit. Wer das Gegenteil behauptet (und bspw. die Anwendung einer anders lautenden Patientenverfügung verlangt), kann die Folgen dieser gesetz- lichen Tatsachenvermutung durch Beweis des Gegenteils beseitigen, nämlich durch den Nachweis, dass im konkreten Zeitpunkt der Willensäusserung die Urteilsfähigkeit (ausnahmsweise) nicht vorgelegen hat, etwa zufolge Medikamenteneinflusses. 3. Sachverhalt und Rechtsfragen [Rz 83] Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer Person umfasst sowohl die Feststellung von Tatsachen als auch die Anwendung von Rechtsnormen, wobei die Abgrenzung durchaus heikel sein kann125. Es ist zu unterscheiden: • zwischen der Feststellung von Tatsachen bezüglich des fraglichen Geisteszustandes der betref- fenden Person. Zu den Tatsachenfeststellungen gehören der geistige Zustand des Patienten im fraglichen Zeitraum (Aufklärung und Behandlungsentscheid) sowie Art und Tragweite allfälliger störender Einwirkungen (u.a. Einflussnahme von Drittpersonen); • und den Rechtsfolgen, die sich aus diesen tatsächlichen Feststellungen ergeben. Der von einem Sachverständigen aufgrund bestimmter Handlungen bzw. Verhaltensweisen gezogene Schluss ist von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. dem urteilenden Ge- 122 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 102; BSK-Bigler-Eggenberger (Fn. 61), N 48 zu Art. 16 ZGB. 123Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 4.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2004vom 6. Oktober 2004 E. 3.3.1, wo das Bundesgericht Art. 16 ZGB ausdrücklich als «Beweislastregel» bezeichnet. Anderer Auffassung scheint Brückner ([Fn. 85] Rz. 165) zu sein, der von einer natürlichen Vermutung ausgeht; ähnlich Pedrazzini/Oberholzer (Fn. 44), S. 69; ferner BK-Bucher(Fn. 42), N 126 zu Art. 16 ZGB. 124 S. etwa Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002vom 6. Februar 2003 E. 1.3: «Ist [. . . ] im Einzelfall Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Trunkenheit offenkundig und unbestritten, [. . . ] so erfolgt eine Umkehr der Beweislast. Das heisst, die Beweislast liegt dann bei derjenigen Person, welche für den massgebenden Zeitraum Urteilsfähigkeit be- hauptet.» 125Siehe u.a. BGE 124 III 5E. 4. 26 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.10.2004_5C.32-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.02.2003_5C.259-2002 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 richt auf seine Begründetheit zu überprüfen. Rechtsfrage ist somit, ob die im Beweisverfahren festgestellten Tatsachen den Schluss der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit erlauben126. [Rz 84] Entsprechend kann das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren Sachverhaltsfeststellungen zum geistigen Zustand des Patienten im fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen nur noch beschränkt überprüfen127, während die Rechtsfragen, ob die kantonalen Instanzen von einem zutreffenden Konzept der Urteilsfähigkeit ausgegangen sind und vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts zu Recht oder zu Unrecht vom festgestell- ten geistigen Gesundheitszustand auf die fehlende oder vorhandene Urteilsfähigkeit geschlossen haben, auf entsprechende Rüge hin frei überprüft werden können128. 4. Beweismittel a) Zeugenaussagen [Rz 85] Dass Zeugenaussagen zu den unzuverlässigsten Beweismitteln gehören, die es gibt, ist hinlänglich bekannt. Das Bundesgericht äussert sich mit Recht im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Urteilsfähigkeit zurückhaltend mit Bezug auf die Bedeutung der Beobachtung durch Drittpersonen129: «Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, bleiben dem ungeübten Beobach- ter leicht verborgen [. . . ]»130. Die umgekehrte Ausgangslage ist allerdings ebenso denkbar: Ge- rade weil Angehörige auch leichte Veränderungen im Verhalten, bei den Wertvorstellungen, in der Gesprächsführung und der Erledigung der täglichen Angelegenheiten einer Person wahrneh- men, sind sie unter Umständen früher in der Lage, beginnende Beeinträchtigungen der kogni- tiven Fähigkeiten wahrzunehmen131. Aussagen von verantwortungsbewussten, lebenserfahrenen Zeugen, die den Betroffenen gut kennen, können daher ebenso hohes Gewicht haben wie Mei- nungsäusserungen von Ärzten132. 126Vgl. BGE 117 II 231E. 2c, m.w.H. 127Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 3; insbesondere kann aber auch im Beschwerdever- fahren vor Bundesgericht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Feststellungen des Sachgerichts seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Ver- sehen beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG); siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002vom 6. Februar 2003 E. 2.2, m.w.H. 128Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 3; BGE 124 III 5E. 4; BGE117 II 231 E. 2c; BGE 91 II 327E. 8. 129Zurückhaltend auch BK-Bucher (Fn. 42), N 154 zu Art. 16 ZGB, der u.a. darauf hinweist, dass Personen, die mit dem zu Beurteilenden befreundet waren, «besonders nach dessen Tod dazu neigen, Schwächen und Absonderlichkeiten zu bagatellisieren». 130BGE 124 III 5E. 1c. 131Alarmierend ist jedenfalls der Befund, dass leichtere Stufen der Demenz in der medizinischen Praxis häufig unbe- merkt bleiben (eindrücklich dazu Slater, Can Attorneys Assess the Legal Capacity of Elderly Clients?, The Elder Law Report 7—8/07, S. 7 ff., S. 7, wonach schätzungsweise zwei Drittel der Demenzerkrankungen bei älteren Perso- nen durch den Hausarzt nicht erkannt werden; milde Formen der Demenz bleiben gar zu 90% unerkannt). Vgl. im erbrechtlichen Kontext auch Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I (Art. 1—456 ZGB), 4. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 467/468 ZGB, wonach der Stel- lenwert der Zeugenaussagen wesentlich davon abhängt, wie gut die Zeugen den Betroffenen gekannt haben und ob sie in der Lage waren, die konkret geltend gemachten Defizite zu beurteilen. 132So ausdrücklich (zur Testierfähigkeit) BGE 117 II 231E. 2b. 27 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.02.2003_5C.259-2002 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-91-II-327 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-91-II-327 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 b) Krankengeschichte und Tests [Rz 86] Etwas einfacher ist die Beweisführung in der Regel dann, wenn der Patient über länge- re Zeit und auch im Zeitraum vor der konkreten Erkrankung vom gleichen, kompetenten Arzt begleitet wurde und eine ausführliche Krankengeschichte vorliegt. [Rz 87] Nicht ganz unproblematisch ist es hingegen nach hier vertretener Auffassung, wenn in der Beurteilung der Testierfähigkeit ein zu hohes Gewicht auf medizinische Tests gelegt wird133. In der medizinischen Praxis sind schematisierte Testverfahren für die Diagnose und Klärung von Erkrankungsstufen zweifellos von grosser Bedeutung. Deren Ergebnisse müssen aber fachgerecht in die juristische Betrachtungsweise ‚übersetzt‘ werden134. Denkbar ist beispielsweise, dass in der medizinischen Terminologie eine bloss «milde Demenz» vorliegt, diese aber konkret bedeu- tet, dass der Patient nur noch über die funktionalen Kapazitäten eines 8—12-jährigen Kindes verfügt135 — ein Alter, in dem nach traditioneller Auffassung die Urteilsfähigkeit für Behand- lungsentscheide zumindest zweifelhaft ist und die Eltern regelmässig für ihr Kind entscheiden. Der gleiche Test spricht von einer «moderaten Demenz», wenn die Hirnleistungen nur noch de- nen eines 5—7-jährigen Kindes entsprechen. Kindern dieses Alters geht die Urteilsfähigkeit für Behandlungsentscheide klarerweise ab, und es ist im Regelfall davon auszugehen, dass Gleiches auch für demente Patienten mit vergleichbaren Hirnleistungen gelten muss. [Rz 88] Überdies muss man sich aus juristischer Perspektive immer fragen, was mit bestimm- ten Tests ‚abgefragt‘ wurde. Es liegt auf der Hand, dass einige der gebräuchlichen Testverfah- ren (Mini-Mental Test, Clock drawing usw.) nicht dazu entwickelt worden sind, um die Urteils- fähigkeit mit Bezug auf Behandlungsentscheide oder Vertragsschlüsse abzuklären136. Wird für die Bewertung der Urteilsfähigkeit ein ausschliesslich kognitiver Ansatz gewählt, geht vergessen, dass sich Entscheidungsfindungsprozesse (auch bei vollständig gesunden Menschen) nicht aus- schliesslich nach rationalen, messbaren kognitiven Kriterien beurteilen lassen, sondern das per- sönliche und familiäre Umfeld, das Beziehungsgeflecht und die emotionale Befindlichkeit des Betroffenen von erheblicher Bedeutung sein können137. Dies dürfte gerade im Zusammenhang mit Behandlungsentscheiden besonders oft zutreffen. Medizinische Tests sagen meist aber kaum etwas darüber aus, ob der Patient noch die Fähigkeit der Eingliederung des anstehenden Entscheids in den Kontext seiner gesamten Lebensumstände besitzt. Es ist somit durchaus möglich, dass aufgrund medizinischer Testverfahren fälschlicherweise auf die Urteilsfähigkeit eines Patienten geschlos- 133Für eine Übersicht über häufige Testverfahren siehe Gardner/Coble Armstrong /Rashti, Dementia and Legal Ca- pacity: What Lawyers Should Know When Dealing With Expert Witnesses, NAELA Journel, Vol. VI, Number 2, Fall 2010, S. 132 ff., S. 144 f., sowie American Bar Association Commission on Law and Aging & American Psycholo- gical Association, Assessment of older adults with diminished capacity: A handbook for lawyers, Washington 2005 (zit. ABA/APA, S. ...), S. 59 ff.; in der Schweiz wird allerdings im Zusammenhang mit der Klärung der Urteilsfähig- keit für Behandlungsentscheide nur vereinzelt auf neuropsychologische Tests, Kognitionstests oder ausführlichere Gedächtnistests zurückgegriffen: BASS-Studie (Fn. 4), S. 73; siehe für eine weitere Übersicht über Screenig-Tools auch Petermann(Fn. 62), S. 63 f. und 136 ff.; zur Demenz-Diagnostik ferner Monsch(Fn. 35), S. 11 ff. 134 Ähnlich Urteil des Bundesgerichts 5A_194/2011vom 30. Mai 2011 E. 5.4. 135Siehe die Stadien, die im FAST (Functional Assessment Staging Test) umschrieben werden; abgedruckt u.a. bei Gard- ner/Coble Armstrong/Rashti (Fn. 133),S. 146; dieser Test wird gelobt als «most well validated measure of the cour- se of AD [Alzheimer Dementia].» 136Dazu auch Slater(Fn. 131), S. 8, die darauf hinweist, dass auch dann, wenn nur minimale Gedächtnisdefizite durch die Mini-Mental Tests erkennbar sind, bereits signifikante Beeinträchtigungen der Exekutivfunktionen (Fähigkeit zur Planung, Organisation, Entscheidungsfindung) und der emotionalen Kompetenzen vorliegen können. 137Vgl. O’Connor, Personhood and dementia: toward a relational framework for assessing decisional capacity, The Jour- nal of Mental Health Training, Education and Practice Volume 5, Issue 3, September 2010, S. 22 ff., S. 26. 28 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F30.05.2011_5A_194-2011 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 sen wird. Denkbar ist allerdings ebenso die umgekehrte Sachlage, dass nämlich eine beeinträch- tigte Leistung, etwa im motorischen Bereich, zu mangelhaften Testergebnissen führt, obschon der Betroffene durchaus noch über Urteilsfähigkeit im juristischen Sinn verfügt und damit bspw. mit Bezug auf einen Behandlungsabbruch entscheidkompetent ist138. [Rz 89] Dies bedeutet freilich nicht, dass derartige Instrumente im Einzelfall nicht wichtige Indi- zien bei der Klärung der Urteilsfähigkeit des Patienten darstellen. Aus bestimmten Testergebnis- sen kann unter Umständen mit hinreichender Sicherheit auf eine bestimmte Erkrankung und auf das Stadium, in welchem sich der Patient befindet, geschlossen werden. Daraus wiederum lassen sich gegebenenfalls Rückschlüsse auf die generellen Einschränkungen und verbleibenden kogni- tiven Fähigkeiten ziehen. Wichtig bleibt jedoch die Erkenntnis, dass sich die Urteilsfähigkeit für Behandlungsentscheide nicht alleine an medizinischen, auf kognitive Fähigkeiten ausgerichteten Tests orientieren darf. Ebenso bedeutsam sind die emotionalen und lebenspraktischen Fähigkeiten des Patienten und allfällige krankheitsbedingte Persönlichkeitsveränderungen139. c) Gutachten [Rz 90] Art. 16 ZGB verweist mit seiner Aufzählung objektiver Ursachen der Urteilsunfähigkeit (geistige Behinderung, psychische Störung140) ausdrücklich auf medizinische Sachverhalte. In der medizinischen Praxis dürfte es in der Regel aber nicht erforderlich sein, vor dem Behand- lungsentscheid ein eigentliches Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Patienten zu erstellen. Ist der behandelnde Arzt diesbezüglich jedoch unsicher oder äussern die Angehörigen Zweifel an sei- ner Einschätzung, so sollten zur Absicherung gegen spätere Klagen weitere, am Behandlungsent- scheid nicht unmittelbar beteiligte Ärzte beigezogen werden und es drängt sich ein entsprechen- der Vermerk in der Krankengeschichte auf. Kommt es im Einzelfall nachträglich zum Streit, bspw. weil die Gültigkeit eines Vertragsschlusses und damit der Honorarforderung unklar ist oder weil ein Patient den Arzt wegen Körperverletzung anzeigt, so erweist sich die Einholung eines medizi- nischen Gutachtens meist als unabdingbar141. [Rz 91] Behörden und Gerichte dürfen sich indessen der wertenden Beurteilung einer konkreten Sachlage nicht unter Hinweis auf ärztliche Meinungsäusserungen entziehen. Die rechtliche Be- wertung des medizinischen Sachverhalts kann nicht an den Gutachter delegiert werden142. d) Unvernünftigkeit von Anordnungen [Rz 92] An sich ist einzig entscheidend, ob der Patient vernünftig handeln kann. Ob er dagegen im Einzelfall ‚unvernünftig‘ handelt, darf nicht massgeblich sein143. Der hoch betagte Patient, der einen medizinischen Routineeingriff verweigert, der ihm das Leben retten würde, ist nicht un- bedingt urteilsunfähig, vielleicht hat er auch einfach mit seinem Leben abgeschlossen und zieht 138ABA/APA (Fn. 133), S. 21 f.; siehe zu differenzierteren Testen auch Michel, Partizipationsrechte (Fn. 71), S. 257 ff. 139Vgl. ABA/APA (Fn. 133), S. 61, mit Beispielen für «Tests for Emotional and Personality Functioning». 140 Dazu vorne, Rz. 43 ff. 141 Ähnlich Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 104; zum Ganzen auch Jossen (Fn.57), S. 82 ff. 142Zumal der Begriff der Urteilsfähigkeit für den Juristen nicht derselbe ist wie für den Arzt, siehe CHK- Breitschmid(Fn. 80), N 6 zu Art. 16 ZGB. 143 Anstatt vieler: Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 89e. 29 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 den Tod einer längeren Leidensphase vor. Das ist zu respektieren, auch wenn es dem behandeln- den Arzt schwer fallen mag144. Dennoch erlaubt der Inhalt eines Behandlungsentscheids unter Umständen Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Betroffenen. Das Kriterium der objektiven Unvernünftigkeit oder Ungewöhnlichkeit des Behandlungsentscheids oder das Fehlen nachvoll- ziehbarer Motive können aber lediglich als Indiz für eine fehlende Urteilsfähigkeit dienen145. [Rz 93] Umgekehrt ist festzuhalten, dass die blosse Vernünftigkeit von Anordnungen oder de- ren Wünschbarkeit mit Blick auf das tatsächliche und soziale Umfeld des Patienten eine durch geeignete Beweismittel nachgewiesene Urteilsunfähigkeit nicht wettzumachen vermag. Insofern ist bei in der Vergangenheit liegenden Entscheidungen, insbesondere bei Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen, auch die Frage nach der Kausalität allfälliger Einschränkungen des Denk- oder Erinnerungsvermögens im Hinblick auf die zu beurteilende Verfügung nicht relevant: Es geht nicht darum, ob der Betroffene, wenn er urteilsfähig gewesen wäre, eine analoge Verfügung errichtet hätte, sondern darum, ob er im Errichtungszeitpunkt tatsächlich über die nötige Urteils- fähigkeit verfügt hat. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, inwiefern dem mutmass- lichen Willen eines urteilsunfähigen Patienten im Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Darauf ist zurückzukommen (Rz. 117 f.). [Rz 94] Im erbrechtlichen Kontext gelten so genannte «Kurswechseltestamente», d.h. die mehr- fache wesentliche Neuordnung der Nachlassplanung, als besonders problematisch. Im Arztrecht sind analoge Bedenken nicht unbedingt angebracht. Der aktuelle Wille des Patienten ist auch dann ausschlaggebend, wenn sich der Betroffene früher anders zu Behandlungsoptionen geäus- sert hat. Stimmt ein Patient, der an einer fortschreitenden Krankheit leidet, zunächst einer aggres- siven Therapie zu, so kann er auf diesen Entscheid jederzeit zurückkommen und einen Behand- lungsabbruch oder eine blosse Palliativbehandlung verlangen. Umgekehrt ist denkbar, dass ein Patient entgegen einer früheren Einschätzung sein Leben trotz erheblicher krankheitsbedingter Einschränkungen noch als lebenswert empfindet und daher weiter behandelt werden möchte146. Hellhörig sollte der behandelnde Arzt allerdings dann werden, wenn die gewünschte Änderung des Behandlungsplans auf massgeblichen Einfluss Dritter zurückzugehen scheint, der Patient bspw. nach dem Besuch des geistlichen Oberhaupts einer Sekte ohne nachvollziehbare Motive auf einen zuvor sorgfältig abgewogenen Behandlungsentscheid zurückkommt. [Rz 95] Umgekehrt kann eine auffällige Starrheit in der Einschätzung bzw. Willensäusserung eben- falls auf eine eingeschränkte oder fehlende Urteilsfähigkeit hindeuten147. [Rz 96] Zusammenfassend lässt sich festhalten: Fehlt es an der Persönlichkeits- und Situationskon- formität eines Entscheids, darf diesem Umstand im Rahmen einer Gesamtbeurteilung angemes- sen Rechnung getragen werden. 144 Zur Tendenz, im Zweifel zugunsten von Therapien zu entscheiden, siehe die BASS-Studie (Fn. 4), S. 44 ff. 145BGE 124 III 5E. 4c/cc: «Unter bestimmten Umständen darf auch die Vernünftigkeit der in Frage stehenden Hand- lung bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit berücksichtigt werden»; ferner BGE 117 II 231E. 2a: «[Une] disposition absurde peut tout au plus être tenue pour l’indice d’un défaut de discernement [...]». 146 Illustrativ die Forschungsergebnisse von Birbaumer mit Locked-in-Probanden; Psychologie heute 2014, S. 64 f. 147 BASS-Studie (Fn. 4), S. 73. 30 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 e) Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen [Rz 97] Das Vorliegen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen genügt nicht per se als hin- reichender Beweis einer behaupteten Urteilsunfähigkeit. Solche Massnahmen bewirken, für sich genommen, nicht einmal eine Umkehrung der Beweislast148. Die Tatsache, dass der Patient vor den Folgen eines unbedachten Handelns mit erwachsenenschutzrechtlichen Vorkehren geschützt werden muss, sowie insbesondere allfällige Berichte und Gutachten, die im erwachsenenschutz- rechtlichen Verfahren erstellt wurden, können aber unter Umständen als Indizien für eine be- einträchtigte Urteilsfähigkeit von Bedeutung sein149. Dies dürfte unter dem heutigen, flexibleren System der Beistandschaften150 noch mehr zutreffen als nach dem früheren Vormundschafts- recht: Damit die Beistandschaft auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen und das aktuelle Schutz- bedürfnis des Betroffenen ‚massgeschneidert‘ werden kann, wird es im Regelfall relativ umfang- reicher Abklärungen bedürfen. Die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft oder die gezielte Einsetzung eines Beistandes, der den Patienten mit Bezug auf medizinische Massnahmen ver- treten soll, ist überdies regelmässig ein deutlicher Hinweis für die fehlende Urteilsfähigkeit des Betroffenen, der durch den behandelnden Arzt nicht leichthin übergangen werden sollte. [Rz 98] Umgekehrt lässt sich aus dem Fehlen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nicht auf die Urteilsfähigkeit des Patienten schliessen. Die Vorkehren des Erwachsenenschutzrechts sind subsidiärer Natur (so ausdrücklich Art. 389 ZGB) und gelangen erst dann zur Anwendung, wenn weder die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ausreicht oder wenn weder ein gültiger Vorsorgeauftrag bzw. eine Patienten- verfügung noch die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) ausreichenden Schutz bieten. [Rz 99] Wird im Rahmen eines Anfechtungsprozesses eine Urkundsperson in einem späteren Pro- zess als Zeuge befragt, trägt das Bundesgericht im Übrigen richtigerweise dem Umstand Rech- nung, dass der Notar nur ungern zugeben wird, das Testament eines Erblassers mit reduzierter Urteilsfähigkeit ohne weitere Vorkehren beurkundet zu haben151. Analoges muss mit Bezug auf den Arzt gelten, der sich bezüglich Behandlungsvertrag und/oder Einwilligung zu einem be- stimmten Eingriff auf die Urteilsfähigkeit des Patienten verlassen hat und nun ein konkretes Interesse daran hat, dass diese Einschätzung gerichtlicher Überprüfung standhält. V. Exkurs: Zum Umgang mit Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit [Rz 100] Ist die Urteilsfähigkeit des Patienten zweifelhaft, gilt es zunächst einmal, möglichst op- timale Rahmenbedingungen für den Behandlungsentscheid zu schaffen. Obschon zur Beurteilung 148Vgl. BGE 56 II 159E. 2 betr. eine Erblasserin, die kurz vor Erreichen des Mündigkeitsalters wegen «Blödsinns» unter Kuratel bzw. unter Vormundschaft (entspricht der heutigen umfassenden Beistandschaft) gestellt worden war und Jahrzehnte später ein Testament errichtet hatte. 149BGE 56 II 159E. 2. 150Art. 393 ff. ZGB. 151Deutlich Urteil des Bundesgerichts 5C.282/2006vom 4. April 2007 E. 3.3.1: «[Le] notaire, à qui il incombait de se faire une idée exacte de la capacité de discernement du disposant au moment de l’instrumentation et de la signa- ture de l’acte, ne pouvait a posteriori que difficilement admettre que son client avait eu, au moment des faits, des absences, des oublis et, de façon générale, lui avait donné le sentiment qu’il était diminué dans ses facultés intellec- tuelles.» Kritisch dazu Lenz, Verfügungsfähigkeit trotz grundsätzlicher Urteilsunfähigkeit?, successio 2011, S. 138 ff., S. 140. 31 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-56-II-159 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-56-II-159 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.04.2007_5C.282-2006 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 der Gültigkeit einer Willensäusserung letztlich ein ‚Alles-oder-Nichts-Entscheid‘ über die Ur- teilsfähigkeit des Patienten zu treffen ist, bedeutet dies nicht, dass diese unabhängig von den Begleitumständen bejaht oder verneint werden kann. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, einem geschwächten, betagten oder von milden Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten betroffenen Patienten die gültige Entscheidfindung zu erleichtern152 und damit die vorhandenen Beeinträch- tigungen unter Umständen wirksam aufzufangen. So kann es allenfalls schon genügen, die op- timale Tageszeit für Aufklärung und Behandlungsentscheid einzuplanen153. Dem Patienten ist sodann genügend Zeit für seine Meinungsbildung einzuräumen154. [Rz 101] Im Gespräch mit einem geschwächten Patienten ist es wichtig, die wesentlichen Gesichts- punkte mehrfach zu wiederholen, zusammenzufassen und zu paraphrasieren. Da ein Patient mög- licherweise dazu neigt, seine eigene Schwäche und sein Unverständnis zu überspielen, sollte er dazu aufgefordert werden, das Gesagte in eigenen Worten zu wiederholen und deren lebensprak- tischen Auswirkungen zu umschreiben, damit der Arzt sich vergewissern kann, dass Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und -alternativen sowie deren Vor- und Nachteile wenigstens in gro- ben Zügen verstanden wurden155. [Rz 102] Die kognitiven Kompetenzen einer Person können sodann je nach Umfeld stark variieren. Es ist daher durchaus denkbar, dass eine unter leichter Demenz leidende Person im ihr nicht ver- trauten Umfeld einer Arztpraxis oder eines Spitals deutlich stärkere Symptome einer kognitiven Beeinträchtigung zeigt als im familiären Kontext und in bekannter Umgebung. Insofern könn- ten — sofern die konkrete Sachlage dies zulässt — Hausbesuche des behandelnden Arztes bzw. des Hausarztes dazu beitragen, die noch verbliebene Selbstbestimmungsfähigkeit des Patienten optimal auszuschöpfen. [Rz 103] Hilfreich kann es ferner sein, Bezugspersonen zu befragen (gab es grössere Veränderungen im Verhalten des Patienten, stimmen dessen Aussagen zu den tatsächlich gelebten Sozialkontak- ten und zur Familienkonstellation usw.). Dies ist aber wegen der Vertraulichkeit der Patienten- daten nur mit Einverständnis des Patienten zulässig und ist naturgemäss dann besonders heikel, wenn die zu befragenden Personen ihrerseits ein (z.B. erbrechtliches) Interesse hinsichtlich eines Behandlungsentscheids bzw. Behandlungsabbruchs haben. [Rz 104] Zu bedenken ist schliesslich, dass eine fürsorgliche Fremdbestimmung zufolge Annah- me einer Urteilsunfähigkeit vom Betroffenen als Übergriff und Verletzung seiner Persönlichkeit empfunden werden kann156. Weil schon nur der Vorschlag, sich mit dem Hausarzt oder mit Fa- 152S. dazu auch die BASS-Studie (Fn. 4), S. 73; hilfreich sind ferner die Techniken, die in ABA/APA (Fn. 133), S. 27 ff., dargestellt werden, um Einschränkungen beim Hör- und Sehvermögen, eine verlangsamte Denkfähigkeit usw. auf- zufangen. Unter anderem wird auf die Bedeutung der Klärung wichtiger Wertvorstellungen und Ziele des Klienten, eines störungsfreien Umfeldes, langsamen, deutlichen Sprechens, des Paraphrasierens, schriftlicher Zusammen- fassungen, mehrerer kürzerer Termine anstelle einer einzigen, langen Besprechung usw. hingewiesen. Vgl. ferner Huber/Rüegger, Gerontologische, pflegerische und ethische Aspekte bei der Umsetzung des Erwachsenenschutz- rechtes, in: Pflegerecht 2013, S. 2 ff., S. 5. 153Beispielsweise mit Rücksicht auf allfällige Medikamente und deren Nebenwirkungen oder auf tageszeitbedingte Schwankungen der Form des geistig geschwächten Klienten. In der Regel scheint der Vormittag für viele geistig ge- schwächte Personen günstiger zu sein als der Nachmittag oder gar Abend. 154 Zur Problematik einer zu kurzen Überlegungsfrist u.a. Urteil des Bundesgerichts 4P.265/2002vom 28. April 2003. 155Vgl. ABA/APA (Fn. 133), S. 29: «The importance of repeated testing for comprehension has been documented in re- search of informed consent procedures showing that comprehension is sometimes incomplete even when individuals state that they understand. This inconsistency is more pronounced among older adults, particularly those with low vocabulary and education levels.» 156S. Hausheer/Aebi-MüllerUrteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 250. 32 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F28.04.2003_4P.265-2002 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 milienmitgliedern über die Urteilsfähigkeit zu unterhalten, das Vertrauensverhältnis des Patienten zum aktuell behandelnden Arzt beschädigen kann, gilt es, behutsam vorzugehen und sorgfältig abzuwägen. Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit, darf indessen die Furcht, unter Umständen ein lukratives Behandlungsmandat zu verlieren, niemals Grund sein, den Zweifeln nicht nachzu- gehen. VI. Urteilsfähigkeit und ‚Entscheiddelegation’ [Rz 105] In gewisser Hinsicht mit dem Problem der Relativität der Urteilsfähigkeit157 verbun- den ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Entscheiddelegation. Nicht selten wird der Pati- ent den Wunsch äussern, dass der Arzt an seiner Stelle über das weitere medizinische Vorgehen entscheidet. Dies wird besonders oft dann zutreffen, wenn sich der Patient subjektiv mit dem Behandlungsentscheid überfordert, fühlt und sich daher selber als nicht urteils- oder entschei- dungsfähig einstuft. Es stellt sich die Frage, ob ein solches Abtreten der Selbstbestimmung rechtlich zulässig ist. [Rz 106] Die Delegation des Behandlungsentscheides an eine Vertrauensperson weckt auf den ersten Blick Bedenken angesichts der Höchstpersönlichkeit der solchen Einwilligung in einen Eingriff. Indessen darf die rechtliche Betrachtung nicht bei der abstrakten Beurteilung der Dele- gation stehenbleiben, sondern bedarf der Anknüpfung an konkrete Lebenssachverhalte der me- dizinischen Praxis. Vielen Patienten ist das Vertrauen zu ‚ihrem‘ Arzt wichtiger als die Wahrung der alleinigen Entscheidungshoheit158. Die Grenze zwischen der (zweifellos zulässigen) bloss bera- tenden Inanspruchnahme des Arztes («Wie würden Sie in meiner Situation entscheiden?») hin zur Entscheiddelegation («Herr Doktor, bitte entscheiden Sie für mich!») ist oft fliessend. Zudem entspricht die Vorstellung einer völlig neutralen Aufklärung durch den Arzt, welche einen unbe- einflussten Behandlungsentscheid des selbstbestimmten Patienten ermöglicht, kaum der Realität. Meist macht der Arzt, basierend auf einer medizinischen Analyse der Situation, dem Patienten einen konkreten Vorschlag für das weitere diagnostische bzw. therapeutische Vorgehen, und die- ser Vorschlag wird oft ohne weitere Rückfragen akzeptiert. Eine kürzlich publizierte Studie, die auf Behandlungsentscheide am Lebensende fokussiert, zeigt den erheblichen Einfluss der Ärz- teschaft auf, wobei diese Einflussnahme teilweise auch bewusst und aktiv erfolgt159. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend zu differenzieren: • Verfügt der Patient zum massgeblichen Zeitpunkt über alle nötigen Teilfähigkeiten, um sel- ber einen aufgeklärten Behandlungsentscheid zu treffen, ist die faktische Entscheidfindung durch den behandelnden Arzt regelmässig abzulehnen. Erlaubt ist in dieser Sachlage nur — aber immerhin — eine Beratung durch den Arzt, soweit der Patient dessen konkreten Rat- schlag im Anschluss an das Aufklärungsgespräch wünscht. Man könnte insofern von einem 157Dazu im Einzelnen vorne, Rz. 54 ff. 158 Exemplarisch für die zahlreichen dazu erschienenen Studien: Ghelli /Gerber, Wiederbelebung — ja oder nein: Was sagt der Patient dazu, SÄZ 2008, 1667 ff.; Deberet al., Do people want to be autonomous patients? Preferred roles in treatment decision-making in several patient populations, Health Expectations 10, Blackwell Publishing Ltd 2007, S. 248 ff.; s. ferner u.a. Foster, Choosing Life, Choosing Death, The Tyranny of Autonomy in Medical Ethics and Law, Oxford 2009. 159 BASS-Studie (Fn. 4), S. 23 ff.; dass eine solche Einflussnahme im Einzelfall wegen des vorhandenen Machtgefälles und divergierender Vorstellungen darüber, was lebenswertes Leben ist, problematisch sein kann, liegt auf der Hand, soll aber im vorliegenden Kontext nicht näher diskutiert werden. 33 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 «supportive approach»160 sprechen, der dem Patienten die Entscheidungsfindung nicht ab- nimmt, aber erleichtert. • Für den physisch und psychisch geschwächten und in seiner Urteilsfähigkeit beeinträchtig- ten Patienten kann demgegenüber eine aktivere Rolle seines Vertrauensarztes eine echte und auch durch die Rechtsordnung grundsätzlich zu respektierende Entlastung darstellen. So lan- ge der Patient, im Anschluss an die Beratung durch den Arzt, dem vorgeschlagenen, hinrei- chend konkret beschriebenen Vorgehen selber zustimmt, liegt, genau genommen, noch keine Delegation des Entscheids vor. Denn die Einwilligung erfolgt zumindest konkludent doch noch durch den Patienten, der den ‚Entscheid‘ des Arztes (dankbar) akzeptiert und gege- benenfalls entsprechende Einwilligungsformulare unterzeichnet. Insofern erfolgt in dieser Sachlage in gewisser Weise eine wenigstens minimale Überwachung des Arztes durch den Pa- tienten. Es fragt sich indessen, wie weit auf Einzelheiten der Aufklärung verzichtet werden kann. Der Verzicht auf einlässliche Darstellung aller mit dem Eingriff verbundenen Risiken und möglicher Behandlungsalternativen muss zulässig sein, wenn der Patient seinem Arzt diesbezüglich bewusst Vertrauen schenken will. Unzulässig wäre hingegen ein vollständiger Aufklärungsverzicht161. • Ist eine Zustimmung des (urteilsunfähigen) Patienten zum weiteren medizinischen Vorgehen überhaupt nicht mehr möglich und will er aus diesem Grund den Entscheid vollständig dem Arzt übergeben, so muss eine solche Delegation als unzulässig betrachtet werden. In diesen Sachlagen bedarf es (ausser bei Dringlichkeit) von Gesetzes wegen eines eigentlichen Vertre- terentscheides, der eigenen Regeln folgt162. [Rz 107] Obschon ein Patient in gewissen Sachlagen der aktiven ärztlichen Unterstützung in sei- ner Entscheidfindung bedarf, sollte sich der Arzt mit seiner Meinung niemals aufdrängen. An- dernfalls besteht das Risiko, dass der Patient nachträglich eine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung und damit eine letztlich ungültige Einwilligung zur Behandlung geltend macht. Es ist daher dem Patienten zu überlassen, ob er sich die persönliche Meinung gerade des be- handelnden Arztes anhören, ob er möglichst autonom entscheiden oder ob er bspw. bei einem anderen Arzt oder einer Vertrauensperson Ratschläge einholen will. Gleichermassen muss ein teilweiser Aufklärungsverzicht vom Patienten ausgehen: Es geht in diesem Zusammenhang um den Schutz und die Selbstbestimmung des Patienten und nicht darum, dass der Arzt sich seiner Pflichten mit der autoritären Bemerkung entledigen darf, er wisse am besten, was zu tun sei. Ge- rade der geschwächte oder verunsicherte Patient bedarf allenfalls der gezielten Einladung dazu, der Behandlung aktiv zuzustimmen und bei allfälligen Unklarheiten nachzufragen. [Rz 108] Lässt man — in den beschriebenen Grenzen (Rz. 108) — eine materielle Entscheidde- legation an den behandelnden Arzt zu, ist weiter zu fragen, ob eine solche Delegation auch an andere Vertrauenspersonen erfolgen darf. Nach hier vertretener Auffassung ist die Frage wieder- um jedenfalls für Sachlagen zu bejahen, in denen sich der Patient für den Behandlungsentscheid selber überfordert fühlt oder ihm die diesbezügliche Urteilsfähigkeit sogar klar abgeht, er aber durchaus noch in der Lage ist einzuschätzen, welche Vertrauensperson(en) ihm den Entscheid im Einklang mit seinen eigenen Wertvorstellungen und Prioritäten abnehmen könnten. Das Erwach- 160 Maclean (Fn 46), S. 81 f. 161Dazu u.a. Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 152. 162 Siehe sogleich, Rz. 109 ff. 34 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 senenschutzrecht lässt es zu, dass der Patient einen Vertreter für den Fall der eigenen Urteilsun- fähigkeit bestimmt (Art. 360 Abs. 1 und Art. 370 Abs. 2 ZGB)163. Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist durchaus denkbar, dass ein Patient noch in der Lage ist, einen Vertreter für medizinische Belange zu benennen, obschon es ihm an der Urteilsfähigkeit für den Behandlungs- entscheid als solchen fehlt164. VII. Vertretung des urteilsunfähigen Patienten 1. Übersicht [Rz 109] Aus Art. 378 ZGB ergibt sich indirekt, dass der behandelnde Arzt — anders als vor In- krafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts — grundsätzlich nicht selber über die Behand- lung des urteilsunfähigen Patienten entscheidet. Vielmehr sind die durch das Gesetz bezeichne- ten Personen zu dessen Vertretung berufen165. Mit anderen Worten ist — ausser bei Dringlichkeit (dazu Rz. 137) — immer ein Vertreterhandeln erforderlich, und zwar sowohl für die Einwilligung in die Behandlung wie auch für den Vertragsschluss. Ausgenommen ist — mit Bezug auf die Einwilligung — der in der Praxis seltene Fall, dass eine gültige Patientenverfügung hinreichend konkrete Vorgaben für den konkreten Behandlungsentscheid enthält. [Rz 110] In Art. 377 ff. ZGB regelt der Gesetzgeber das konkrete Vorgehen für den Fall der Ur- teilsunfähigkeit des erwachsenen Patienten, die Person des Vertreters, den Inhalt des Vertreterent- scheids, die Befugnisse des Arztes in dringlichen Fällen sowie die Befugnisse der Erwachsenen- schutzbehörde. Ist der urteilsunfähige Patient minderjährig, so gelangen nicht die eben erwähn- ten Bestimmungen zur Anwendung, vielmehr wird das Kind durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten166. Besonderheiten, die vorliegend nicht vertieft werden, gelten sodann auch für die Behandlung einer urteilsunfähigen, an einer psychischen Störung leidenden erwachsenen Per- son in einer psychiatrischen Klinik. [Rz 111] Ausnahmsweise kann die Einwilligung zu einem ärztlichen Eingriff nicht vertretungs- weise erfolgen. Dies trifft dann zu, wenn aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise von einem absolut höchstpersönlichen Recht ausgegangen wird167. In der Literatur wird exemplarisch der irreversible geschlechtszuweisende Eingriff bei urteilsunfähigen Intersexkindern genannt168. 2. Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit des Patienten [Rz 112] Die Behandlung einer urteilsunfähigen Person ist unter Beizug des nach Art. 378 ZGB zuständigen Vertreters zu planen (Art. 377 ZGB). Der Behandlungsplan bedarf keiner besonderen 163 Siehe dazu auch hinten, Rz. 153 ff. 164 Vgl. BGE 140 III 49E. 4.3.3. 165Siehe auch Guillod/Hertig Pea, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 378 ZGB. 166 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 991. 167 Selbstredend verbietet sich ein Vertreterhandeln auch dann, wenn der geplante Eingriff medizinisch kontraindiziert ist. 168 Vaerini,La représentation dans le domaine médical à la lumière des nouvelles dispositions de protection de l’adulte et de l’enfant, in: Jusletter 8. September 2014, Rz. 18 ff. 35 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-49 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Form169 und kann auch darin bestehen, dass im Patientendossier in groben Zügen festgehalten wird, was der Arzt zu tun gedenkt170. [Rz 113] Die vertretungsberechtigte Person ist über die Diagnose und Behandlung sowie Behand- lungsalternativen umfassend aufzuklären (vgl. Art. 377 Abs. 2 ZGB), damit sie an Stelle des Betrof- fenen ihren «informed consent» zur geplanten Behandlung erteilen oder aber diesen in Kenntnis aller relevanten Umstände verweigern kann. [Rz 114] Der Behandlungsplan ist regelmässig an veränderte Umstände anzupassen und zu aktua- lisieren. Je nach Bedeutung der Anpassung ist wiederum die Einwilligung des Vertreters einzuho- len. Eine «Blankoermächtigung» an die Adresse des Arztes ist im Kontext von Vertreterentschei- dungen ebenso unzulässig wie beim Behandlungsentscheid des urteilsfähigen Patienten (Art. 27 Abs. 2 ZGB)171. Nicht geklärt wurde durch den Gesetzgeber die Frage, ob der Vertreter seinerseits schriftliche Anordnungen für den Fall treffen darf, dass er in einer Akutsituation nicht erreichbar ist. Derartige Vertreterverfügungen erfreuen sich in der Praxis, beispielsweise in Institutionen für geistig behinderte Menschen, einer gewissen Beliebtheit. Als Anhaltspunkt für den mutmassli- chen Patientenwillen können sie im Einzelfall durchaus hilfreich sein. 3. Einbezug der urteilsunfähigen Person (Partizipationsrecht) a) Allgemeines [Rz 115] Die urteilsunfähige Person soll gemäss Art. 377 Abs. 3 ZGB «soweit möglich» in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In der Lehre ist insofern auch von einem Partizipa- tionsrecht des Betroffenen die Rede172. Der urteilsunfähige Patient kann zwar letztlich nicht das entscheidende Wort haben, er muss zufolge seiner Schwäche vor der endgültigen Verantwortung gerade geschützt werden. Die Alles-oder-nichts-Konzeption des Handlungsfähigkeitsrechts be- deutet aber nicht, dass nun gewissermassen über seinen Kopf hinweg entschieden werden darf. Denn erstens ist für den Inhalt des Vertreterentscheids der mutmassliche Wille des Patienten massgeblich, sofern bloss kasuelle Urteilsunfähigkeit vorliegt (siehe Rz. 127 ff.). Und zweitens verlangt das Gesetz in Art. 377 Abs. 3 ZGB ausdrücklich, dass der Betroffene in die aktuelle Ent- scheidungsfindung einzubeziehen ist. Dies entspricht im Übrigen Art. 6 Ziff. 3 Abs. 2 der Biomedi- zinkonvention. [Rz 116] Der Einbezug des urteilsunfähigen Betroffenen kann letztlich nicht dessen Selbstbe- stimmungsrecht verwirklichen, denn von einem eigentlichen Recht auf Selbstbestimmung kann bei Urteilsunfähigkeit nicht gesprochen werden. Vielmehr geht es in einem weiteren Sinne um einen Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen. Denn verletzend ist nicht nur ein konkreter me- dizinischer Eingriff, sondern auch — im Rahmen der psychischen Persönlichkeit — das Gefühl des Betroffenen, übergangen und in seiner Meinungsäusserung nicht ernst genommen zu wer- 169 Mit Recht weist allerdings Fankhauser, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1—456 ZGB, 2. Aufl., Zürich 2012 (zit. CHK-Fankhauser, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 1 zu Art. 377 ZGB, darauf hin, dass sich aus Beweis- gründen Schriftlichkeit aufdrängt. 170 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 20.78. 171 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.78; siehe zur Entscheiddelegation auch vorne, Rz. 105 ff. 172 Eingehend Sprecher(Fn. 27), S. 281 ff. 36 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20011534/index.html http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20011534/index.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 den173. Über diesen Schutz der Persönlichkeit hinaus dient das Partizipationsrecht als Hilfe bei der Ermittlung des mutmasslichen Willens (Rz. 134 ff.) und bei einem minderjährigen Patienten ferner dazu, dessen noch unausgereifte Persönlichkeit zu stärken und ihn in die Selbständigkeit zu leiten174. [Rz 117] Nicht zu überzeugen vermag hingegen die in der Literatur gelegentlich anzutreffende Ansicht, dem urteilsunfähigen, aber äusserungsfähigen Betroffenen stehe neben dem Partizipati- onsrecht generell ein eigentliches «Vetorecht» zu175. Würde man dies bejahen, könnte sich der Pa- tient der geplanten Behandlung widersetzen, obschon diese seinem mutmasslichen Willen (also dem, was er im Zustand der Urteilsfähigkeit selber entscheiden würde) entspricht. Damit würde ein wesentlicher Teil des Schutzzwecks der Handlungsfähigkeitsregeln wegbrechen. Wenn dem Patienten die Urteilsfähigkeit für den Behandlungsentscheid abgeht, dann darf ihm die Verant- wortung für diesen Entscheid nicht mit einem Vetorecht wieder überbürdet werden. Davon zu unterscheiden ist allerdings die systematisch ganz anders einzuordnende Frage, wie weit die Ur- teilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Patienten reicht. Da die Urteilsfähigkeit relativ ist176, ist (ausnahmsweise) denkbar, dass der Patient die Diagnose versteht und aus grundsätzlichen Überlegungen keine Behandlung will, sondern der Krankheit gewissermassen «ihren Lauf las- sen» möchte. Ist der Patient insofern urteilsfähig, spielt es keine Rolle, wenn seine eingeschränk- ten kognitiven Fähigkeiten ein genaues Verständnis der aus medizinischer Sicht möglichen und objektiv allenfalls gar empfehlenswerten Behandlungswege und deren Chancen, Risiken und Ne- benwirkungen nicht mehr zulassen. b) Insbesondere zum Partizipationsrecht des Minderjährigen [Rz 118] Von besonderer Bedeutung ist das Partizipationsrecht des urteilsunfähigen Patienten im Zusammenhang mit urteilsunfähigen Minderjährigen177. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass bei Minderjährigen stets ein gesetzlicher Vertreter — in der Regel die Eltern — vorhanden ist. Es liegt daher aus Sicht des behandelnden Arztes oft nahe, sich beim gesetzlichen Vertreter abzusichern und sich die Mühe zu ersparen, den minderjährigen Patienten in den Behandlungs- entscheid angemessen einzubeziehen. Zum anderen dürften die Eltern gelegentlich dazu neigen, dem Kind den Entscheid abnehmen zu wollen, insbesondere dann, wenn sie selber klare Vor- stellungen zur Behandlung haben. Das Kind seinerseits ist allenfalls aufgrund der ungewohnten Umgebung, fremden Personen, Ängsten und Schmerzen nicht in der Lage, selber den Wunsch nach vertieftem Einbezug in den Behandlungsentscheid zu äussern. Aus diesen Gründen braucht es — verglichen mit dem Einbezug des urteilsunfähigen Erwachsenen — von allen Beteiligten ein besonderes Bewusstsein für die Notwendigkeit eines partizipativen Umgangs mit dem jun- 173 Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 250 f. 174Vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 245. 175 Ein Vetorecht ist allerdings insbesondere bei primär oder vollständig fremdnützigen medizinischen Entscheidungen (Lebendtransplantation, klinische Versuche usw.) aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung zu bejahen, siehe etwa Art. 22 Abs. 3 lit. b HFG. 176 Dazu vorne, Rz. 54 ff. 177 Art. 6 Ziff. 2 Abs. 2 der Biomedizinkonvention widmet daher dem Minderjährigen eine besondere Bestimmung: «Der Meinung der minderjährigen Person kommt mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr ent- scheidendes Gewicht zu.» Ausführlich zum Mitspracherecht des Kindes Michel, Der Fall Ashley oder von Grenzen und Massstäben elterlicher Entscheidungskompetenz, in: Dörr/Michel (Hrsg.), Biomedizinrecht. Herausforderungen — Entwicklungen — Perspektiven, Zürich/St. Gallen 2007, S. 141 ff. (zit. Michel, Grenzen), S. 154 f. 37 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 gen Patienten. [Rz 119] Ziel der Partizipation kann allerdings nicht sein, dem urteilsunfähigen Kind die Ent- scheidverantwortung zu überbürden. Das würde mit den Grundsätzen des Handlungsfähigkeits- rechts in offensichtlichem Widerspruch stehen. Vielmehr will die Partizipationsidee dem betrof- fenen Kind «eine Stimme geben»178. Davon erhofft man sich erhöhte Akzeptanz der Entschei- dung179, die für das Kind oder den Jugendlichen unter Umständen weitreichende Konsequenzen haben kann. Zudem ist daran zu erinnern, dass die elterliche Sorge, aus welcher das Vertretungs- recht fliesst, zum Ziel hat, das Kind in die Selbständigkeit zu führen. Auch insofern unterscheidet sich der Vertreterentscheid beim Kind vom Behandlungsentscheid an Stelle eines urteilsunfähi- gen Erwachsenen. Durch den seinem Alter angemessenen Einbezug in Behandlungsentscheidun- gen wird das Kind an Reife und Erfahrung gewinnen, sodass es später eher in der Lage sein wird, derartige Entscheidungen selbständig in eigener Verantwortung zu treffen. 4. Vertretungskaskade nach Art. 378 ZGB180 a) Die zur Vertretung berufenen Personen [Rz 120] Der schweizerische Gesetzgeber hat darauf verzichtet, bei Urteilsunfähigkeit eines Pa- tienten zwingend eine behördliche Intervention vorzusehen. Vielmehr werden in Art. 378 Abs. 1 ZGB im Sinne einer Kaskade diejenigen Personen benannt, die zur Vertretung des Betroffenen befugt sind181: • In erster Linie ist die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person zur Vertretung befugt (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Ausübung der eigenen Vor- sorge und der Selbstbestimmung gehen vor und schliessen alle weiteren Personen von der Vertretungsmacht aus. • In zweiter Linie ist der von der Erwachsenenschutzbehörde zu diesem Zweck ernannte Bei- stand vertretungsberechtigt (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbe- hörde eine entsprechende Beistandschaft, so wird sie regelmässig gleichzeitig die gegebenen- falls in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag ernannte Person im gleichen Umfang ihres Amtes entheben. Eine Kollision der Vertretungsrechte kann somit nur eintre- ten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde bei der Ernennung des Beistandes keine Kenntnis der eigenen Vorkehren des Betroffenen hat. Dann geht aber die eigene Anordnung der be- hördlichen Verfügung vor182. • Erst in dritter Linie kann der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner den Patienten vertreten. Das Vertretungsrecht setzt wie beim rechtsgeschäftlichen Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB) voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht oder der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand geleistet worden ist (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Mit der zwei- 178 Fatke/Niklowitz, «Den Kindern eine Stimme geben». Partizipation von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz, Studie des Pädagogischen Instituts der Universität Zürich im Auftrag des Schweizerischen Komitees für Unicef, Zü- rich, Februar 2003. 179 Vgl. Michel, Partizipationsrechte (Fn. 71), S. 263. 180Die Ausführungen in diesem Kapitel basieren auf und wurden teilweise wörtlich übernommen aus: Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.80 ff. 181Für Einzelheiten siehe auch FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 7 ff. zu Art. 378 ZGB. 182 Art. 378 Abs. 1 Ingress ZGB, «der Reihe nach»; vgl. BBl 2006 7001, 7037. 38 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/7001.pdf Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 ten Sachverhaltsvariante wird insbesondere den Fällen Rechnung getragen, in denen kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, weil der betroffene Ehegatte bzw. Partner aus gesund- heitlichen Gründen bspw. in einem Pflegeheim wohnt. • Bei den medizinischen Massnahmen gewichtet das Gesetz die Realbeziehung höher als bei den anderen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten (Art. 374 ZGB). Zur Vertretung berech- tigt ist daher auch, wer ohne eine rechtlich geordnete Beziehung mit der betroffenen Person in Hausgemeinschaft lebt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Erfasst werden von dieser Umschreibung nicht nur Konkubinatspartner. Viel- mehr soll beispielsweise auch im Fall von zwei Freundinnen, die zusammenleben, die eine die andere vertreten können. Die kumulative Voraussetzung («und»), dass neben der Haus- gemeinschaft regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird, will Verantwortungs- und Lebensgemeinschaften von gewöhnlichen Wohngemeinschaften abgrenzen183. Dieses Erfor- dernis wird in den meisten Fällen verhindern, dass gleichzeitig sowohl der Ehegatte als auch ein Konkubinats- oder Wohnpartner die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht erfüllen. Sollte dies ausnahmsweise doch zutreffen, geht das Vertretungsrecht des Ehegatten vor184. Vorbehalten bleibt selbstredend eine anderslautende Anordnung des Betroffenen in einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung. • Fehlt es auch an einer Vertretung durch den Wohn- bzw. Lebenspartner, folgen in der Ver- tretungskaskade die Nachkommen, Eltern und Geschwister, wenn diese der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5, 6 und 7 ZGB). Da- bei geht das Vertretungsrecht der Nachkommen jenem der Eltern und der Geschwister vor. Eine Wohngemeinschaft wird hier zwar nicht vorausgesetzt. Sie würde aber alleine auch nicht genügen. [Rz 121] In der medizinischen Praxis185 erweisen sich die erläuterten Regeln oft als wenig mass- geblich. Teilweise ist die gesetzliche Kaskadenordnung schlicht nicht bekannt. In anderen Fällen setzt sich das medizinische Personal darüber hinweg, entweder aus Gründen der Bequemlichkeit oder weil die Näheverhältnisse für den konkreten Fall anders eingeschätzt werden als der Ge- setzgeber dies in seiner abstrakten Ordnung getan hat. Dies mag man als wenig problematisch ansehen, so lange die zur Diskussion stehende Behandlung weitgehend unstrittig ist und der Ent- scheid dem mutmasslichen Patientenwillen bestmöglich Rechnung trägt. In allen anderen Sach- lagen birgt ein von Art. 377 f. ZGB abweichendes Vorgehen das Risiko, dass sich das Arzthandeln als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erweist, mit entsprechenden Folgen186. [Rz 122] Die in Art. 378 ZGB geregelte Vertretungskaskade ist abschliessend zu verstehen187. An- dere Personen als die genannten Angehörigen (z.B. ein guter Freund, Nachbar oder Arbeitskol- lege) sind daher nur zur Entscheidung berufen, wenn sie entweder durch den Patienten dazu mittels Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung ermächtigt wurden oder durch die Erwachse- nenschutzbehörde als Beistand eingesetzt wurden. Die blosse Nähebeziehung oder Kenntnis der Behandlungspräferenzen genügt daher nicht für eine Vertretungsbefugnis. Indessen kann sie für 183 BBl 2006 7001, 7037. 184 Anders und entgegen dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut CHK-Fankhauser(Fn. 169), N 3 zu Art. 378 ZGB. 185 Zum Einbezug von Angehörigen in medizinische Entscheidungen am Lebensende siehe die BASS-Studie (Fn. 4), S. 13 ff. 186 Siehe vorne, Rz. 76. 187 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 996. 39 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/7001.pdf Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 die Bestimmung des mutmasslichen Patientenwillens von Bedeutung sein, insbesondere in dring- lichen Fällen, in denen der zuständige Vertreter nicht fristgerecht erreicht werden kann. b) Konflikt mehrerer Vertretungsberechtigter [Rz 123] Sind mehrere Personen gleichzeitig vertretungsberechtigt (bspw. mehrere Nachkommen, welche dem Patienten regelmässig und persönlich Beistand leisten), entscheiden sie gemeinsam. Ein gültiger Vertreterentscheid setzt diesfalls Einstimmigkeit voraus188. Der gutgläubige Arzt darf indessen voraussetzen, dass jede vertretungsberechtigte Person im Einverständnis mit den ande- ren handelt (Art. 378 Abs. 2 ZGB). Diese Regelung entspricht Art. 304 Abs. 2 ZGB betreffend das Vertretungsrecht im Rahmen der elterlichen Sorge. Kommt keine Einigung unter den Be- rechtigten zustande, ist die Erwachsenenschutzbehörde zu informieren, die die zur (alleinigen) Vertretung befugte Person bestimmen oder dem Patienten einen Beistand bestellen wird (Art. 381 ZGB)189. [Rz 124] Mit dem Begriff des «guten Glaubens» verweist Art. 378 Abs. 2 ZGB auf Art. 3 ZGB. Danach wird der gute Glaube vermutet. Nicht auf den guten Glauben berufen kann sich aller- dingsder Arzt, der unter Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). [Rz 125] Nicht zur Anwendung kommt Art. 378 Abs. 2 ZGB bei einem Konflikt zwischen Per- sonen unterschiedlicher Stufen der Kaskadenordnung. Die genannte Norm beinhaltet eine konkrete Reihenfolge der Vertretungsberechtigung, sodass der primär zur Vertretung Berufene alleine bzw. gemeinsam mit gleichrangigen Vertretern entscheidet. Angehörige nachrangiger Vertretungsstu- fen können jedoch durch den bzw. die Vertreter zur Ermittlung des mutmasslichen Willens des Betroffenen beigezogen werden. [Rz 126] Ebenfalls keine Anwendung findet der Gutglaubensschutz von Art. 378 Abs. 2 ZGB für die Frage, ob überhaupt vertretungsberechtigte Personen einer bestimmten Stufe vorhanden sind oder nicht. Wird beispielsweise ein betagter, urteilsunfähiger Patient von einem Nachkommen in die Notaufnahme eines Spitals begleitet, entbindet dies den Arzt nicht davon sich zu erkundigen, ob der Betroffene einen Ehe- oder Lebenspartner hat, der als Vertreter dem konkret anwesenden Nachkommen vorgehen würde. Vorbehalten bleiben Fälle der Dringlichkeit; diesfalls handelt der Begleiter aber nicht als eigentlicher Vertreter, sondern lediglich als Auskunftsperson bei der Er- mittlung des mutmasslichen Willens des Betroffenen. 5. Inhalt des Vertreterentscheids a) Grundsätze [Rz 127] Der Vertreter ist in seinem stellvertretenden Behandlungsentscheid nicht frei. Vielmehr hat er gemäss Art. 378 ZGB entsprechend den Weisungen in einer gültigen Patientenverfügung oder, wenn solche nicht vorliegen, «nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der ur- teilsunfähigen Person» zu entscheiden. Mit dieser Umschreibung lässt das Gesetz offen, ob den 188 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 1005. 189Vgl. Rz. 141; siehe zudem FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 25 zu Art. 378 ZGB. 40 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 objektiven Interessen oder aber dem (subjektiven) mutmasslichen Willen ein Vorrang zukommt. Richtigerweise muss insofern danach unterschieden werden, ob eine kasuelle oder eine habituelle Urteilsunfähigkeit vorliegt. Im Einzelnen: b) Weisungen in einer Patientenverfügung [Rz 128] Eine Patientenverfügung190 kann Weisungen an eine vertretungsberechtigte Person oder allgemeine Wünsche zur Behandlung enthalten. Solchen Weisungen hat der Vertreter Folge zu leisten, sofern nicht einer der Gründe gemäss Art. 372 Abs. 2 ZGB vorliegt, welche ein Abweichen von der Verfügung gebieten191. Sind die Weisungen allgemein gefasst (bspw. hat der Betroffene den Wunsch nach einer effektiven Schmerzbekämpfung unter Inkaufnahme einer allfällig damit verbundenen Lebensverkürzung geäussert), so obliegt es dem Vertreter, sie im Hinblick auf die konkrete Behandlungssituation zu konkretisieren. c) Kasuelle und habituelle Urteilsunfähigkeit [Rz 129] Die Urteilsunfähigkeit eines Patienten kann sowohl vorübergehende wie auch dauernde Gründe haben. Die Unterscheidung ist im Hinblick auf die Vertretung des Urteilsunfähigen von Bedeutung192. [Rz 130] Ist der Patient lediglich kasuell urteilsunfähig (z.B. zufolge Medikamenteneinflusses oder Bewusstlosigkeit) oder leidet er an einer nach ursprünglich vorhandener Urteilsfähigkeit einge- tretener dauernder Urteilsunfähigkeit (z.B. bei fortschreitender Demenzerkrankung), so ist der aktuelle mutmassliche Willen des Betroffenen für den Behandlungsentscheid von ausschlagge- bender Bedeutung. [Rz 131] Bei habitueller Urteilsunfähigkeit, wie sie insbesondere bei Kindern oder geistiger Behin- derung bzw. schwerer psychischer Störung vorliegt, hat der Betroffene nicht nur aktuell keinen rechtlich relevanten Willen, sondern konnte auch früher keinen solchen äussern. Der medizini- sche Entscheid kann daher — unter Vorbehalt der Partizipationsrechte des Betroffenen193 — nicht gestützt auf Willensäusserungen des Betroffenen erfolgen, vielmehr ist in dieser Sachlage dessen objektives Interesse ausschlaggebend bzw. beim Minderjährigen das Kindeswohl. d) Mutmasslicher Wille des Patienten [Rz 132] Das Vertretungsrecht ist fremdnützig, d.h. im Interesse der betroffenen Person auszuü- ben. Entsprechend hat der Vertreter nicht nach seinen persönlichen Wertungen zu entscheiden, sondern (soweit erkennbar) nach den Vorstellungen des urteilsunfähigen Patienten. Teilt er des- sen Wertungen nicht, muss er das Mandat bzw. die Vertretung niederlegen194. 190 Allgemein dazu hinten, Rz. 146 ff. 191 Dazu hinten, Rz. 170 ff.; zudem FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 26 zu Art. 378 ZGB. 192 Anders als vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts ist die Unterscheidung aber nicht mehr bedeutsam für die Frage, ob die Behandlung einen Vertreterentscheid erfordert: Nach neuem Recht entscheidet — ausser bei Dringlichkeit — immer ein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter; vgl. dazu Rz. 109. 193 Dazu vorne, Rz. 115 ff. 194 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.76. 41 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 [Rz 133] Unter dem Begriff des «mutmasslichen Willens» i.S.v. Art. 378 Abs. 3 ZGB ist «das zu verstehen, was der Patient gewollt hätte, wenn er sich frei und in voller Kenntnis der Umstän- de äussern könnte»195. Dabei ist durchaus denkbar, dass dieser Wille nicht dem entspricht, was der behandelnde Arzt im konkreten Fall empfehlen würde. Entscheidend sind vielmehr die kon- kreten Wünsche des Patienten, soweit diese bekannt sind. Dies ergibt sich aus dem Vorrang der Selbstbestimmung und daraus, dass auch eine entsprechende Patientenverfügung zu befolgen ist, solange sie auf freiem Willen beruht und keine begründeten Zweifel dafür vorliegen, dass sie noch dem mutmasslichen Willen des Betroffenen entspricht196. Der mutmassliche Wille des kasuell urteilsunfähigen Patienten hat m.a.W. Vorrang vor dessen objektiven Interessen197. [Rz 134] Hinweise auf den mutmasslichen Willen des kasuell urteilsunfähigen Patienten können sich u.a. aus früheren mündlichen oder schriftlichen Meinungsäusserungen, aus einer formun- gültigen oder mangels Konkretisierung nicht direkt anwendbaren Patientenverfügung oder auch mit Rücksicht auf die Weltanschauung, religiöse Überzeugungen oder frühere, im Zustand der Urteilsfähigkeit getroffene Behandlungsentscheide ergeben. [Rz 135] Es ist Aufgabe des gesetzlichen Vertreters, den mutmasslichen Willen des urteilsunfähi- gen Patienten zu ermitteln und entsprechend für den Betroffenen zu entscheiden. Daher muss es dem Vertreter erlaubt sein, zur Klärung des mutmasslichen Willens des Patienten entsprechen- de Abklärungen zu treffen und sich diesbezüglich mit weiteren Personen (Angehörige, Hausarzt des Betroffenen usw.) abzusprechen. Hingegen ist der Arzt — anders als unter früherem Recht, wonach bei kasueller Urteilsunfähigkeit der behandelnde Arzt für den Patienten entschieden hat198 — weder dazu befugt, vom Vertreterentscheid abzuweichen199 noch dazu, andere Perso- nen zu informieren und zum mutmasslichen Patientenwillen zu befragen. Immerhin gilt auch für das Vertretungsrecht, wie ganz generell für medizinische Eingriffe, dass der Vertreter nur in Behandlungen einwilligen kann, welche medizinisch indiziert bzw. jedenfalls nicht kontraindiziert sind200. e) Objektive Interessen des Patienten [Rz 136] Fehlt es an einem massgeblichen mutmasslichen Willen des Betroffenen, ist nach dessen «Interessen» zu entscheiden (vgl. Art. 378 Abs. 3 ZGB). Mit «den Interessen» der urteilsunfähi- gen Person meint das Gesetz das objektive Interesse des Betroffenen, d.h. die in der konkreten Behandlungssituation medizinisch gebotene Massnahme. Sind mehrere Massnahmen aus medizi- nischer Sicht gleichwertig oder lässt sich für die konkrete Sachlage kein objektives Interesse be- 195 FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 7 zu Art. 379 ZGB. 196 Dazu hinten, Rz. 162 ff. 197 So auch FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 27 zu Art. 378 ZGB; zustimmend Hausheer/Geiser/Aebi- Müller(Fn. 170), Rz. 20.76. 198 Siehe dazu etwa Fellmann(Fn. 9), S. 192, m.w.H. 199 Vgl. Eichenberger Thomas/Kohler Theres, Kommentierung von Art. 373 und 377—381 ZGB, in: Gei- ser/Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz (Art. 360—456 ZGB), Basel 2012 (zit. BSK- Eichenberger/Kohler, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 13 zu Art. 378 ZGB. Anderes muss allerdings bei Interessenge- fährdung gelten, ist doch das Vertretungsrecht, ähnlich wie die elterliche Sorge «konditioniert» (Fankhauser, Die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei Urteilsunfähigen nach den Bestimmungen des neuen Erwachsenenschutzrechts, BJM 2010, S. 240 ff., S. 258 f.). Der Arzt ist in dieser Sachlage befugt, die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen (da- zu Rz. 142 und 145). 200 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.77. 42 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 stimmen und gibt es auch keine Hinweise auf eine Präferenz des urteilsunfähigen Patienten, so ist der Vertreter in seinem Entscheid frei. 6. Besonderheiten bei Dringlichkeit [Rz 137] Es liegt auf der Hand, dass eine medizinische Massnahme so dringlich sein kann, dass die Zeit nicht ausreicht, um die Vertretungsberechtigung abzuklären oder um die vertretungsbe- rechtigte Person zu erreichen. Dringlichkeit kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Vertre- tungsverhältnisse streitig sind und bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Fragen nicht zugewar- tet werden kann201. Der Begriff der Dringlichkeit ist insofern relativ und bezieht sich keineswegs nur auf Notfallbehandlungen im engeren Sinn. In all den beschriebenen Sachlagen ist das Me- dizinalpersonal (dazu gehören neben den Ärzten auch bspw. Angehörige der Rettungsdienste) ausnahmsweise berechtigt, selber über die Behandlung oder deren Abbruch zu entscheiden. [Rz 138] Der Behandlungsentscheid richtet sich wie ein Vertreterentscheid nach dem mutmass- lichen Willen und den objektiven Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 379 ZGB). Da bei Dringlichkeit oft keine Zeit bleiben wird, den mutmasslichen Willen des Patienten zu erforschen, dürften bei Anwendung von Art. 379 ZGB die Interessen des Betroffenen im Vordergrund stehen. Steht der mutmassliche Wille im konkreten Fall allerdings zweifelsfrei fest, beispielsweise zufol- ge einer leicht verfügbaren Patientenverfügung oder der Aussagen von (nicht vertretungsberech- tigten) Angehörigen oder sonstiger nahestehender Personen, so hat dieser Vorrang. 7. Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde [Rz 139] Die Vertretungsrechte nach Art. 378 ZGB entstehen — mit Ausnahme der Einsetzung eines Beistandes — von Gesetzes wegen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides bedarf es dazu nicht202. Die Erwachsenen- schutzbehörde schreitet aber ein, wenn die Voraussetzungen nach Art. 381 ZGB erfüllt sind. [Rz 140] Ein erster Grund für eine behördliche Intervention liegt dann vor, wenn entweder keine i.S.v. Art. 378 ZGB vertretungsberechtigte Person vorhanden oder erreichbar ist oder wenn die zur Vertretung berufene Person das Mandat nicht ausüben will und kein Vertreter einer anderen Stufe diese Aufgabe übernimmt. In dieser Sachlage ist eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) zu errichten. [Rz 141] Ein Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde ist zudem erforderlich, wenn Unklar- heit über die Vertretungsberechtigung besteht. Gleiches gilt, wenn mehrere Vertretungsberech- tigte der gleichen Stufe unterschiedliche Auffassungen mit Bezug auf den Behandlungsentscheid haben (s. Rz. 123). In diesen beiden Sachlagen wird die Behörde entweder die vertretungsberech- tigte Person (unter Ausschluss aller anderen in Frage stehender Personen) bestimmen oder aber eine Vertretungsbeistandschaft errichten. [Rz 142] Denkbar ist schliesslich, dass die Interessen des urteilsunfähigen Patienten aus anderen 201 BBl 2006 7001, 7037. 202 Ob dieser Automatismus angesichts der bedeutenden in Frage stehenden Rechtsgüter des urteilsunfähigen Betroffe- nen zu überzeugen vermag, ist fraglich und muss an dieser Stelle offen gelassen werden. 43 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/7001.pdf Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Gründen gefährdet sind, beispielsweise weil die zur Vertretung berechtigte Person aus Pflichtver- gessenheit oder abweichenden persönlichen Überzeugungen Behandlungsentscheide trifft, wel- che in Widerspruch zum mutmasslichen Willen bzw. den Interessen des Betroffenen stehen. Ähn- lich wie die Kindesschutzbehörde im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge, hat die Erwach- senenschutzbehörde in dieser Sachlage entweder eine andere vertretungsberechtigte Person zu bestimmen oder eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten. [Rz 143] Als Vertretungsbeistand wird eine natürliche Person ernannt, welche für die Aufgabe als geeignet erscheint (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Der Betroffene kann eine Vertrauensperson als Ver- tretungsbeistand vorschlagen, zudem sind «soweit tunlich» die Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen zu berücksichtigen (Art. 401 ZGB). Die Erwachsenenschutzbe- hörde ist bei der Einsetzung eines Vertreters nicht an die Reihenfolge nach Art. 381 ZGB gebun- den. Ausnahmsweise ist auch die Bestimmung mehrerer Personen möglich (vgl. Art. 400 Abs. 1 ZGB). [Rz 144] Unklar ist, ob die Erwachsenenschutzbehörde auch andere Massnahmen treffen kann203 und beispielsweise in Anwendung von Art. 392 Ziff. 1 ZGB einer bestimmten Behandlung selber zustimmen kann, ohne für diese Aufgabe einen Beistand einzusetzen. [Rz 145] Die Erwachsenenschutzbehörde handelt gemäss Art. 381 Abs. 3 ZGB auf Antrag des Arz- tes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. Faktisch bedeutet dies, dass zwar nur den genannten Personen ein Antragsrecht zukommt, aber dennoch jedermann — unter Vorbehalt gesetzlicher Diskretionspflichten — zur Anzeige befugt ist (vgl. auch Art. 443 Abs. 1 ZGB). Insofern ist praktisch bedeutungslos, wie eng oder wie weit der Begriff der nahestehenden Person letztlich ausgelegt wird. Antragsberechtigt ist auch der betroffene Patient selber204, soweit er dazu in der Lage ist. VIII. Bedeutung der Patientenverfügung (PV)205 1. Übersicht [Rz 146] Wie dargelegt, kann der urteilsunfähige Patient weder gültig seine Zustimmung zu ei- ner Behandlung erteilen noch kann er diese gültig verweigern. Nach den allgemeinen Regeln des Persönlichkeitsschutzes (Art. 27 Abs. 2 ZGB) ist es auch nicht zulässig, gültig und mit Bin- dungswirkung im Voraus über eine mögliche spätere Behandlung zu entscheiden. Das am 1. Ja- nuar 2013 in Kraft getretene neue Erwachsenenschutzrecht eröffnet dem (künftigen) Patienten die Möglichkeit, für den Fall der zukünftigen eigenen Urteilsunfähigkeit Vorkehren zu treffen. Mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung soll der Einzelne selber bestimmen können, wer dereinst auf welche Weise an seiner Stelle für ihn entscheiden soll. Letztlich wird damit die Selbst- bestimmung über die Zeit der eigenen Handlungs- und Urteilsfähigkeit hinaus perpetuiert206. Im vorliegenden Zusammenhang interessiert namentlich die Patientenverfügung, mit welcher der 203 Ablehnend CHK-Breitschmid(Fn. 80), N 4 zu Art. 381 ZGB. 204 CHK-Breitschmid(Fn. 80), N 3 zu Art. 381 ZGB, m.w.H. 205Die folgenden Ausführungen basieren teilweise auf: Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, (Fn. 170), § 20. 206 Wassem, In dubio pro vita? Die Patientenverfügung, Eine Analyse der neuen Gesetze in Deutschland und der Schweiz, Diss. Basel, Berlin 2010, S. 40. 44 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Einzelne für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit verbindliche Anordnungen in Bezug auf künftige medizinische Massnahmen treffen kann. [Rz 147] Vor Inkrafttreten des Erwachsenenschutzrechts haben verschiedene Kantone die Fra- ge der Wirksamkeit einer Patientenverfügung in kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Diese kantonalen Vorgaben sind mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regeln aufgrund der deroga- torischen Kraft des Bundesrechts per 1. Januar 2013 unwirksam geworden. Da das Erwachsenen- schutzrecht insofern keine Unterscheidung trifft, gilt dies auch für die Behandlung in öffentlichen Spitälern. Nicht vollständig geklärt ist demgegenüber die Frage der Wirksamkeit von Patienten- verfügungen nach ausländischem Recht. Sie kann beispielsweise dann bedeutsam werden, wenn ein ausländischer Tourist in der Schweiz verunfallt, zufolge seiner Verletzungen nicht mehr an- sprechbar ist und ein Behandlungsentscheid getroffen werden muss207. 2. Errichtung und Widerruf der Patientenverfügung a) Gültigkeitsvoraussetzungen der PV aa) Voraussetzung der Urteilsfähigkeit [Rz 148] Handlungsfähigkeit muss hier nicht vorliegen, da es sich beim Entscheid bezüglich me- dizinische Massnahmen um ein höchstpersönliches Recht (Art. 19c ZGB) handelt208. Nicht erfor- derlich ist daher ein bestimmtes Mindestalter bzw. die Volljährigkeit des Verfügenden. Konkret ist denkbar, dass eine minderjährige Person eine gültige Patientenverfügung errichtet, welche so- wohl für den behandelnden Arzt wie auch für die sorgeberechtigten Eltern verbindlich ist209. Auch eine Beistandschaft hindert die Fähigkeit zur Errichtung einer Patientenverfügung nicht. Allerdings wird es dem Betroffenen dann, wenn eine umfassende Beistandschaft errichtet wurde, in der Regel an der Urteilsfähigkeit fehlen, setzt doch diese Massnahme voraus, dass der Betroffe- ne «namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig ist» (Art. 398 Abs. 1 ZGB). [Rz 149] Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Zusammenhang mit einer Patientenver- fügung ein strengerer Massstab anzulegen als wenn es sich um einen analogen Entscheid in der Akutsituation handeln würde210. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil die Antizipation einer künf- tigen Behandlungssituation höhere Anforderungen insbesondere an die kognitiven Fähigkeiten stellt als ein Entscheid, der mit Bezug auf die aktuell vorliegende Situation getroffen wird211. Ins- besondere kann der Betroffene mit Bezug auf den Behandlungsentscheid das dannzumal aktuelle Entscheidungsumfeld (die eigene Lebenswirklichkeit und Befindlichkeit, die medizinischen Ge- gebenheiten usw.) nicht oder nur aufgrund mehr oder weniger zutreffender Annahmen in den 207Siehe dazu Widmer Blum(Fn. 25), S. 139 ff. 208 Hrubesch-Millauer/Jakob(Fn. 5), S. 100. 209 Büchler/Michel, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013 (zit. FamKomm—Büchler/Michel, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 16 zu Art. 370 ZGB. 210 Zur Urteilsfähigkeit und vernunftgemässem Handeln in Bezug auf die Patientenverfügung, siehe insbes. Widmer Blum(Fn. 25), S. 197 ff. 211 Unter anderem aus diesem Grund scheinen Ärzte der Patientenverfügung mehrheitlich kritisch gegenüberzustehen; s. BASS-Studie (Fn. 4), S. 78; illustrativ das a.a.O. wiedergegebene Zitat einer Patientin, welche eine künstliche Beat- mung in ihrer Patientenverfügung ausgeschlossen hatte: «Gott sei Dank haben Sie meine Patientenverfügung nicht gefunden (...)». 45 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Entscheid einbeziehen. Die Anforderungen an die relative Urteilsfähigkeit nehmen sodann zu, je weitreichender die Auswirkungen der konkreten Verfügung sind212. Je konkreter die antizipier- te Behandlungssituation zum Zeitpunkt der Abfassung der Verfügung bereits ist, namentlich im Zusammenhang mit einer rasch fortschreitenden Erkrankung, desto eher gleichen sich die Anfor- derungen an die Urteilsfähigkeit für die Abfassung der Patientenverfügung jenen der aktuellen Zustimmung zur Behandlung an. bb) Formerfordernisse [Rz 150] Die Verfügung ist gültig, wenn das Formerfordernis der einfachen Schriftlichkeit (Art. 13 des Obligationenrechts [OR]) gewahrt und sie zusätzlich datiert und unterzeichnet ist (Art. 371 Abs. 1 ZGB). Das Datum ist einerseits notwendig, weil eine zeitliche Einordnung helfen kann, den Zustand der Urteilsfähigkeit bei Errichtung der Verfügung zu beurteilen. Andererseits kann sich aus einem längeren Zeitablauf ergeben, dass die Verfügung nicht mehr aktuell und situati- onsbezogen und deshalb in ihrer Bedeutung zu relativieren ist. [Rz 151] Die Verfügung kann individuell formuliert werden, es genügt aber auch die Übernahme eines vorformulierten Formulars. Die formellen Voraussetzungen wurden durch den Gesetzgeber im Vergleich zum Vorsorgeauftrag bewusst niedriger angesetzt213. Dies ist insofern nicht ganz un- problematisch, als sich bei vorformulierten Verfügungen nicht selten die Frage stellen wird, ob der Patient die Formulierungen und deren konkrete Tragweite für die eigene Situation hinreichend verstanden hat214. Bestehen diesbezüglich ernsthafte Zweifel, so ist der Patientenverfügung nicht zu entsprechen (s. Rz. 155, 170 ff.). Bestehen zwar keine Bedenken mit Bezug auf den Willen des Patienten, sind aber die Formvorschriften nicht eingehalten, so können die Äusserungen unter Umständen als Indiz für den mutmasslichen Willen des Betroffenen dienen215. cc) Hinterlegung der PV [Rz 152] Die Patientenverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie den behandeln- den Ärzten im massgeblichen Zeitpunkt bekannt ist. Um dies — wenigstens für weniger dringliche Eingriffe216 — sicherzustellen, kann die Tatsache der Errichtung der Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort auf der von den Krankenversicherern erstellten Versichertenkarte einge- tragen werden (Art. 371 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Hinweis ist aber freiwillig und ist auf Wunsch der betroffenen Person jederzeit wieder zu löschen. Da sich die Erkundigungspflicht des behan- delnden Arztes — jedenfalls bei Dringlichkeit — auf die Konsultation der Versichertenkarte be- schränkt (Rz. 164), ist ein entsprechender Vermerk zu empfehlen217. Ebenfalls denkbar ist eine 212 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 915. 213Vgl. dazu Wyss, Kommentierung von Art. 370—373 ZGB, in: Geiser/Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz (Art. 360—456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB), Basel 2012 (zit. BSK-Wyss, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 1 ff. zu Art. 371 ZGB. 214 Wassem (Fn. 206), S. 48. 215 Wassem(Fn. 206), S. 86; s. zum mutmasslichen Willen s. die Ausführungen vorne, Rz. 132 ff. 216 Auf Notfall- und Intensivstationen ist die PV im entscheidenden Moment oft nicht verfügbar oder es fehlt ange- sichts der Dringlichkeit eines medizinischen Vorgehens die Zeit, die Anordnungen zu interpretieren; s. BASS-Studie (Fn. 4), S. 78 f. 217Vgl. BSK-Wyss (Fn. 213), N 9 zu Art. 371 ZGB. 46 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 breite ‚Streuung‘ der Verfügung an den Hausarzt, Vertrauenspersonen und i.S.v. Art. 378 ZGB vertretungsberechtigte Personen. In der medizinischen Praxis wird oft anlässlich eines Spital- oder Heimeintritts gezielt nach einer Patientenverfügung gefragt. b) Mögliche Inhalte der PV [Rz 153] Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Arten von Verfügungen vor, welche auch kombi- niert werden können: • Die betroffene Person kann in der Patientenverfügung festlegen, welchen konkreten medizi- nischen Massnahmen sie in einer bestimmten Situation zustimmt und welche Massnahmen sie ablehnt (Art. 370 Abs. 1 ZGB)218. Sie kann auch Gesichtspunkte benennen, welche von der Ärzteschaft und dem gesetzlichen Vertreter bei der Ermittlung ihres mutmasslichen Willens zu berücksichtigen sind. In der Praxis zeigt sich indessen, dass die meisten Patientenverfü- gungen zu wenig konkret sind, als dass sich daraus ein konkretes medizinisches Vorgehen ableiten liesse219. • Die betroffene Person kann aber auch eine Person bestimmen, welche dereinst für sie über die zu treffenden medizinischen Massnahmen entscheidet, wenn sie selber dazu nicht mehr in der Lage ist. Auch hier kann durch Weisungen oder Wünsche konkretisiert werden, welche Grundsätze die bezeichnete Person bei der Entscheidung zu beachten hat (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Zudem kann eine Ersatzverfügung für den Fall getroffen werden, dass die erstgenannte Person aus irgendeinem Grund ihre Aufgabe nicht wahrnimmt (Art. 370 Abs. 3 ZGB). Die mit der Entscheidung betraute Person muss in der Patientenverfügung individuell bezeichnet werden, wobei es auch möglich ist, mehrere Personen einzusetzen. Es muss sich allerdings stets um natürliche Personen handeln (Art. 370 Abs. 2 ZGB)220. [Rz 154] Die Patientenverfügung kann sich auf alle Arten von Behandlungen beziehen und so- wohl psychische als auch somatische Erkrankungen erfassen. Zu beachten ist allerdings, dass der Patientenverfügung im Zusammenhang mit der Behandlung einer psychischen Erkrankung bei Fürsorgerischer Unterbringung nur beschränkte Bedeutung zukommt. [Rz 155] Betrifft die Verfügung nicht nur die Einsetzung eines Vertreters sondern (zugleich) me- dizinische Massnahmen, so wird in der Literatur mit Recht gefordert, dass die Anordnungen hinreichend konkret formuliert werden. Da die Patientenverfügung nach Eintritt der Urteilsun- fähigkeit nicht mehr widerrufen werden kann und für die behandelnde Ärzteschaft grundsätz- lich verbindlich ist, würde eine zu allgemein gehaltene Verfügung dem Verbot der übermässigen Selbstbindung (Art. 27 ZGB) widersprechen. In der Lehre wird daher mit Recht (wenngleich oh- ne konkrete Stütze im Gesetzeswortlaut) gefordert, dass sich die Verfügung einerseits auf eine konkrete Situation und andererseits auf hinreichend konkrete medizinische Massnahmen bezie- hen müsse221. Zu allgemein gehaltene Verfügungen können aber — auch wenn sie nicht direkt umsetzbar sind — als Indiz für den mutmasslichen Patientenwillen dienen (Rz. 136). [Rz 156] Ein weiteres Problem der Patientenverfügung liegt darin begründet, dass im Zusam- 218 Hrubesch-Millauer/Jakob(Fn. 5), S. 101; Widmer Blum(Fn. 25), S. 161, 204 ff. 219 BASS-Studie (Fn. 4), S. 77 f. 220Siehe dazu BSK-Wyss(Fn. 213), N 19 ff. zu Art. 370 ZGB. 221 U.a. Widmer Blum(Fn. 25), S. 204 f., bzgl. der Bedeutung der Bestimmtheit bei der Anordnung medizinischer Mass- nahmen; BSK-Wyss(Fn. 213), N 16 ff. zu Art. 370 ZGB. 47 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 menhang mit der Einwilligung in eine medizinische Behandlung eine wenigstens minimale Auf- klärung als unverzichtbar erachtet wird222. Der Gesetzestext sieht im Zusammenhang mit der Patientenverfügung aber weder eine rechtliche noch eine medizinische Aufklärung vor, sodass denkbar ist, dass der Betroffene sich der Implikationen seiner (allenfalls vorformulierten: Rz. 151) Anordnungen nicht bewusst ist. Fehlt es an einem entsprechenden Wissen und Erfahrungs- horizont des Betroffenen, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein Willensmangel vorliegt und die Verfügung daher unwirksam ist223. c) Widerruf der PV [Rz 157] Die Patientenverfügung ist jederzeit widerruflich, so lange der Betroffene urteilsfähig ist. Nach Art. 371 Abs. 3 ZGB sind für den Widerruf die entsprechenden Formvorschriften zu be- achten. Falls der Widerruf nur mündlich — gegenüber dem Arzt oder Angehörigen — erfolgt, wäre er nach dem Gesetzeswortlaut an sich ungültig. Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtslage unbefriedigend sein kann. Dies beispielsweise dann, wenn der Betroffene noch urteils- und äus- serungsfähig, aufgrund seiner konkreten Krankheitssituation aber nicht mehr zu einem schriftli- chen Widerruf in der Lage und eine künftige Urteilsunfähigkeit zu befürchten ist. In der Litera- tur224 wurde mit Recht vorgebracht, dass der Arzt diesfalls dem aktuellen mutmasslichen Willen des Patienten Rechnung zu tragen hat. Allerdings riskiert der Widerrufende, dass der behandeln- de Arzt keine Kenntnis vom formlosen Widerruf hat oder diesen aufgrund der Beweislast, welche für die Verbindlichkeit der schriftlichen Verfügung spricht, nicht respektiert225. [Rz 158] Auf eine zeitliche Befristung der Patientenverfügung hat der Gesetzgeber verzichtet. Das kann dazu führen, dass eine jahrzehntealte Verfügung, die in einer gänzlich anderen Lebens- situation verfasst wurde, grundsätzlich verbindlich ist (zu den Ausnahmen unten, Rz. 170 ff., insb. 177). In der Praxis dürfte sich ein regelmässiges Erneuern der Verfügung aufdrängen, auch um den neuen medizinischen Erkenntnissen und der aktuellen Lebenssituation des Betroffenen Rechnung zu tragen. 3. Rechtswirkungen der Patientenverfügung a) Voraussetzung der Urteilsunfähigkeit des Patienten [Rz 159] Die Patientenverfügung wird erst mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Betroffenen wirksam, wobei sich diese auf die konkrete medizinische Massnahme beziehen muss (zur Rela- tivität der Urteils(un)fähigkeit vorne, Rz. 54 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Ursache die Urteilsunfähigkeit zurückzuführen ist226. Denkbar sind beispielsweise eine psychische Er- krankung, eine Beeinträchtigung durch hohe Medikamentengaben oder eine Bewusstlosigkeit. Solange der Patient urteilsfähig ist, ist stets auf seine aktuelle Willensäusserung abzustellen (vgl. 222 Siehe u.a. Fellmann(Fn. 9), S. 206. 223 Rz. 173; siehe zum Problem u.a. FamKomm-Büchler/Michel(Fn. 209), N 32 zu Art. 370 ZGB. 224S. nur Breitschmid/Kamp, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1—456 ZGB, 2. Aufl., Zürich 2012, N 8 zu Art. 371 ZGB; FamKomm-Büchler/Michel(Fn. 209), N 7 zu Art. 371 ZGB, m.w.H.Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 919a. 225 Dazu hinten, Rz. 179. 226BBl 2006 7001, 7030. 48 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/7001.pdf Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 vorne, Rz. 94). Das kann zu heiklen Entscheiden über die fehlende oder gerade noch vorhandene Urteilsfähigkeit führen, wenn der Betroffene noch ansprechbar ist, aber in seiner Urteilsfähig- keit beeinträchtigt erscheint und in diesem Zustand Behandlungsentscheide trifft, welche den in der Verfügung getroffenen Anordnungen klar widersprechen. In dieser Sachlage ist die Ur- teilsfähigkeit besonders sorgfältig abzuklären. Im Zweifel muss die aktuelle Willensäusserung vorgehen227. b) Klärung des Vorliegens einer Patientenverfügung [Rz 160] Ist eine medizinische Massnahme bei einer urteilsunfähigen Person notwendig, so ist der behandelnde Arzt verpflichtet, anhand der Versichertenkarte abzuklären, ob eine Patientenverfü- gung vorliegt228. Der Gesetzeswortlaut dürfte insofern in zweierlei Hinsicht etwas zu eng sein: In der modernen Spitalorganisation kann die Abklärungspflicht nicht einem einzelnen Arzt oblie- gen, vielmehr hat dafür der Spitalträger mittels einer geeigneten Organisation einzustehen. Zu- dem genügt je nach konkreten Umständen die Abklärung mit Hilfe der Versichertenkarte nicht; gegebenenfalls muss auch konkreten Hinweisen aus dem Umfeld des Patienten nachgegangen werden229. Diese Pflicht ergibt sich ohne weiteres daraus, dass beim urteilsunfähigen Patienten dessen mutmasslicher Wille zu beachten ist, selbst wenn keine Verfügung vorliegt (vgl. Rz. 132 ff.). Weitergehende Recherchen sind der Ärzteschaft bzw. dem Spital hingegen nicht zumutbar230. [Rz 161] Von der Abklärung kann abgesehen werden, wenn die Dringlichkeit des Eingriffs (zu diesem Begriff Rz. 137) ein solches Vorgehen verunmöglicht. Allerdings ist die Patientenverfü- gung auch bei dringlichen (und lebensrettenden) Massnahmen zu beachten (s. Rz. 162 ff.), wenn der behandelnden Ärzteschaft deren Inhalt bekannt ist231. Die Dringlichkeit der Behandlung ist daher keinesfalls als eigenständiger Grund zur Nichtberücksichtigung der Verfügung zu verste- hen. c) Grundsatz: Verbindlichkeit der Anordnungen [Rz 162] Ist der Patient urteilsunfähig und liegt eine Patientenverfügung vor, so ist dieser in der Regel zu entsprechen (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Die Anordnungen des Betroffenen sind mit anderen Worten verbindlich, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie aus medizinischer Sicht ‚un- vernünftig‘ sind. Obschon der Gesetzestext dem Wortlaut nach nur auf den Arzt oder die Ärztin abzielt, muss Gleiches auch für weitere Mitglieder des Behandlungsteams (bspw. Notfallsanitäter, Pflegepersonal) gelten. [Rz 163] In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verbindlichkeit der Patien- tenverfügung, wie sie das Schweizerische Recht nunmehr vorsieht, nicht unproblematisch ist232 und in gewissem Widerspruch zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin233 227 S. auch unten, Rz. 170 ff. 228 Art. 372 Abs. 1 ZGB. 229 CHK-Breitschmid/Kamp(Fn. 224), N 3 zu Art. 372 ZGB. 230 Vgl. FamKomm-Büchler/Michel(Fn. 209), N 3 zu Art. 372 ZGB, m.w.H. 231BSK-Wyss(Fn. 213), N 5 f. zu Art. 372 ZGB. 232 S. u.a. Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 170, m.w.H. 233 SR 0.810.2. 49 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 steht, welches bestimmt, dass vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit geäusserte Behandlungswün- sche lediglich «zu berücksichtigen» sind (Art. 9 der Konvention)234. Es stellt sich nämlich ganz grundsätzlich die Frage, inwieweit der Betroffene beim Verfassen der Verfügung in der Lage war, die nun konkret vorliegende Behandlungssituation zu antizipieren. [Rz 164] In der medizinischen Praxis scheint der Patientenverfügung grundsätzlich mit Skepsis begegnet zu werden. Eine direkte Umsetzung der Verfügung ist derzeit kaum üblich. Einerseits tragen die behandelnden Ärzte damit (zu Recht) dem Umstand Rechnung, dass Patientenverfü- gungen nicht immer zuverlässig sind. Insofern ist die Zurückhaltung letztlich Teil der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Andererseits besteht allerdings teilweise auch eine grundsätzliche Abwehr- haltung gegenüber der sich in der Verfügung manifestierenden Patientenautonomie235. d) Erfordernis der Auslegung der PV [Rz 165] Bei der Patientenverfügung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das (ähn- lich wie ein Testament) nach dem Willensprinzip auszulegen ist236. Dies bedeutet konkret, dass es auf den Wortlaut grundsätzlich nicht ankommen kann, wenn aufgrund anderer Indizien klar ist, dass dieser missverständlich oder (aus medizinischer Sicht) falsch formuliert wurde. Massgebend ist somit nicht die Perspektive der Ärzteschaft, sondern jene des Betroffenen. Eine auf den ersten Blick unmissverständliche Anordnung (z.B. «keine Schläuche») kann sich beim näheren Hinse- hen als blosser, aber verbindlicher Wunsch nach Verzicht auf maximalinvasive Massnahmen auf einer Intensivpflegestation erweisen. Gleichzeitig sind damit regelmässig nicht kurzfristige le- bensrettende Sofortmassnahmen nach einem Unfall gemeint, welche aller Voraussicht nach zu einer vollständigen Wiederherstellung des Patienten führen. [Rz 166] Die Auslegung der Patientenverfügung ist insofern besonders schwierig, als der Betrof- fene meist nicht mehr dazu befragt werden kann. Zudem handelt es sich bei den Patienten regel- mässig um medizinische Laien, sodass denkbar ist, dass sie medizinische Begriffe ohne vertieftes Verständnis von deren Bedeutung oder möglicher Folgen einer Therapie bzw. eines Therapiever- zichts verwendet haben237. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Verfügung um eine Vorlage handelt, die der Betroffene womöglich ungeprüft und ohne medizinische Aufklärung und Bera- tung unterzeichnet hat. [Rz 167] Damit dem mutmasslichen Patientenwillen möglichst gut Rechnung getragen werden kann, wird der behandelnde Arzt nach dem Gesagten auch bei Vorliegen einer Patientenverfü- gung in vielen Fällen nicht darum herumkommen, zur Auslegung Externas beizuziehen. Bei- spielsweise können frühere Ärzte (insb. der Hausarzt), Pflegepersonal und Angehörige womög- lich unklare Formulierungen der Verfügung erläutern. Auch Hinweise auf die Weltanschauung und Wertvorstellungen oder konkrete Ängste (z.B. Angst vor Schmerzen oder Dauerabhängig- keit von Pflegeleistungen) des Patienten können Hinweise zur Auslegung liefern. Gegebenenfalls wird der aktuell behandelnde Arzt auch auf weitere Dokumente (Entwürfe, frühere Fassungen von Patientenverfügungen usw.) zurückgreifen müssen. 234So u.a. BSK-Wyss(Fn. 213), N 8 f. zu Art. 372 ZGB, m.w.H. 235 BASS-Studie (Fn. 4), S. 79. 236 Vgl. Hrubesch-Millauer/Jakob(Fn. 5), S. 103. 237 S. zu diesem Problem auch Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 161 f. 50 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 [Rz 168] Im Einzelfall ist sodann zu prüfen, ob die Verfügung sich tatsächlich auf die nun vorlie- gende medizinische Sachlage bezieht. Denkbar ist beispielsweise, dass der Verfügende die Verwen- dung bewusstseinseinschränkender Schmerzmittel ablehnt, ohne dass damit ein absolutes Verbot bei (unvorhersehbaren) ausserordentlichen und unerträglichen Schmerzzuständen gemeint ist. Das Verbot einer künstlichen Beatmung ist allenfalls nur für eine längerfristige Massnahme ge- dacht, nicht jedoch für eine bloss kurzfristige und vorübergehende Intubierung im Rahmen einer kurativen Behandlung. [Rz 169] Ist der Patient mit Bezug auf die konkrete Massnahme zwar nicht mehr urteilsfähig238, aber doch noch äusserungsfähig, so muss er auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung in den Behandlungsentscheid einbezogen werden. Dies ergibt sich nicht direkt aus den (insofern verkür- zenden) Bestimmungen über die Patientenverfügung, aber aus den allgemeinen Regeln betreffend die Behandlung urteilsunfähiger Patienten239. e) Ausnahme: Abweichen von der PV [Rz 170] Gemäss Art. 372 Abs. 2 ZGB kann von der Patientenverfügung abgewichen werden, «wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht». Auf diese Gründe ist im Folgenden näher einzugehen. aa) Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und nicht indizierte Behandlung [Rz 171] Unbeachtlich ist eine Patientenverfügung, wenn die Anordnungen gegen gesetzliche Vorschriften verstossen (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Verfü- gung eine direkte aktive Sterbehilfe anordnet240. Auch die Behandlung mit in der Schweiz nicht zugelassenen Medikamenten oder Methoden kann nicht gültig verlangt werden. Demgegenüber ist die indirekte aktive Sterbehilfe, d.h. insbesondere die Schmerzlinderung mit Mitteln, welche zugleich lebensverkürzend sind, zulässig und kann daher Gegenstand einer Patientenverfügung sein. Unstreitig kann sich der Patient sodann (im Sinne einer passiven Sterbehilfe) mittels einer Verfügung gegen lebenserhaltende Massnahmen wehren, bspw. gegen Wiederbelebungsmassnah- men oder künstliche Ernährung241. [Rz 172] Schliesslich ist zu beachten, dass ein Eingriff nach den allgemeinen Regeln des Arzt- rechts nur dann rechtmässig ist, wenn nicht nur die tatsächliche oder mutmassliche Einwilligung des Patienten — nach entsprechender ärztlicher Aufklärung — vorliegt, sondern die Massnahme auch medizinisch indiziert ist. So gesehen kann die Anordnung einer medizinisch klar kontraindi- zierten Massnahme (bspw. der Wunsch nach einem bestimmten Schmerzmedikament, das nicht mehr zugelassen oder mit einer anderen, zur Behandlung erforderlichen Medikation unverträg- lich ist) auch über den Weg der Patientenverfügung nicht rechtsgültig verlangt werden. 238 Vgl. Rz. 27 ff. 239 Art. 377 Abs. 3 ZGB, vgl. auch Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedi- zin, SR 0.810.2; s. vorne, Rz. 115 ff. 240 Hrubesch-Millauer/Jakob(Fn. 5), S. 105, m.w.H. 241Ähnlich BSK-Wyss(Fn. 213), N 13 ff. zu Art. 372 ZGB. 51 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20011534/index.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 bb) Zweifel am freien Willen [Rz 173] Der Patientenverfügung ist nicht Folge zu leisten, wenn (erhebliche) Zweifel am freien Willen des Betroffenen bestehen242. Im Vordergrund stehen dabei die Willensmängel i.S.v. Art. 23 ff. OR (Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Zwang)243. [Rz 174] Heikel sind Verfügungen, die ihren Grund in einer streng religiösen bzw. sektiererischen Weltanschauung haben. Insofern ist zweierlei zu bedenken: Einerseits muss die in einer Patien- tenverfügung getroffene Anordnung weder objektiv vernünftig sein noch der herrschenden An- schauung entsprechen. Vielmehr ist — schon mit Blick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) — die persönliche Überzeugung des Patienten beachtlich, falls der Betroffene beim Abfassen der Verfügung urteilsfähig war und diese nicht seinem aktuellen mutmasslichen Willen widerspricht (Rz. 175 ff.). Andererseits kann u.a. im Umfeld einer Sekte der Druck auf das einzel- ne Mitglied, eine bestimmte Verfügung (entgegen der persönlichen Überzeugung) anzufertigen oder zu unterzeichnen, so erheblich sein, dass von einem freien Willen nicht mehr die Rede sein kann. In dieser Sachlage ist die Verfügung i.S.v. Art. 372 Abs. 2 ZGB unbeachtlich. cc) Widerspruch zum (aktuellen) mutmasslichen Willen [Rz 175] Die Patientenverfügung ist auch dann unbeachtlich, wenn begründete Zweifel beste- hen, dass sie noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Die Auslegung dieses Vorbehalts ist umstritten. Teilweise wird verlangt, dass der Patient noch in urteilsfähigem Zustand der schriftlichen Verfügung widersprochen hat244. Die ganz h.L. geht demgegenüber zu Recht davon aus, dass auch eine Äusserung, welche der Patient tätigt während die volle Urteilsfähigkeit nicht mehr bejaht werden kann, nicht völlig unberücksichtigt bleiben darf245. Schon aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen muss ein solcher natürlicher Wille beim Behandlungsentscheid einbezogen werden. [Rz 176] Anlass zu begründeten Zweifeln kann — neben entsprechenden Äusserungen — auch ein sonstiges Verhalten des Patienten wecken (bspw. Austritt aus der Sekte, welche die Patienten- verfügung vorgibt, oder Inanspruchnahme einer Behandlung, welche in der PV abgelehnt wurde, in noch urteilsfähigem Zustand: hier ist ggf. die Wiederholung bzw. Fortführung dieser Massnah- me erlaubt). [Rz 177] Daneben können auch äussere Umstände die Verfügung in Frage stellen. Wurde mittels Verfügung eine vertretungsberechtigte Person eingesetzt (Rz. 153), kann der Abbruch der Bezie- hung das der Verfügung zugrunde liegende Vertrauensverhältnis zerstört haben. Zweifel an der Aktualität der Verfügung können ausserdem u.a. dann bestehen, wenn die Verfügung vor länge- rer Zeit errichtet wurde, mittlerweile neue und besser geeignete Behandlungsmethoden entwi- ckelt worden sind oder sich die Lebenssituation des Patienten grundlegend geändert hat246. Die Vorstellung eines lebenswerten Lebens kann sich im Verlaufe des Lebens und mit zunehmendem Al- 242Ausführlich dazu Widmer Blum(Fn. 25), S. 176 ff. 243 S. Reusser, Patientenwille und Sterbebeistand: Eine zivilrechtliche Beurteilung der Patientenverfügung, Zürich 1994, S. 109 ff. 244 So die Stellungnahme der NEK 17/2011 «Patientenverfügung», S. 30. 245So u.a. BSK-Wyss(Fn. 213), N 25 ff. zu Art. 372 ZGB; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.56. 246 Kritisch mit Bezug auf die Fähigkeit zur Antizipation u.a. Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 165 ff.; zu- dem Widmer Blum (Fn. 25), S. 188 f. 52 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 ter erheblich verändern und es kann nicht immer von der blossen Tatsache, dass eine Verfügung nicht in der gehörigen Form widerrufen wurde, auf deren Aktualität geschlossen werden. Da der Gesetzgeber die Patientenverfügung bewusst nicht befristet hat, ist der blosse Zeitablauf für sich allein genommen aber kein hinreichender Grund um von der Verfügung abzuweichen. [Rz 178] Zwar erscheint die Möglichkeit, wegen Zweifeln an der Aktualität der Verfügung von dieser abzuweichen, grundsätzlich sinnvoll. Es ist aber nicht zu verkennen, dass damit die Wirk- samkeit der Verfügung erheblich abgeschwächt wird. Namentlich wenn eine gewisse Dringlich- keit besteht und die handelnden Ärzte oder Angehörige Zweifel an der Aktualität äussern, wer- den wohl bis zur Klärung die zur Erhaltung des bisherigen Zustandes medizinisch notwendigen Massnahmen ergriffen, auch wenn diese nicht der Verfügung entsprechen. Dabei ist denkbar, dass nicht leicht wieder rückgängig zu machende Behandlungsschritte erfolgen, die sich nachträglich als Verstoss gegen die Verfügung erweisen können (zu denken ist etwa an eine CPR). dd) Vorgehen bei Nichtbefolgung der PV [Rz 179] Gelangt der behandelnde Arzt bzw. das Ärzteteam zum Schluss, dass aus einem der ge- nannten Gründe der Patientenverfügung nicht zu entsprechen ist, so ist dies unter Grundangabe im Patientendossier zu vermerken (Art. 372 Abs. 3 ZGB). Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass dem Grundsatz nach von der Verbindlichkeit der Verfügung auszugehen ist und dem Arzt die Beweislast obliegt, wenn er einen Unverbindlichkeitsgrund geltend macht247. Das Nichtbe- folgen einer gültigen und wirksamen Patientenverfügung stellt eine widerrechtliche Persönlich- keitsverletzung dar248, welche zivil-, straf- und standesrechtliche Folgen zeitigen kann. f) Bedeutung der ungültigen bzw. unwirksamen PV [Rz 180] Erweist sich die Patientenverfügung als formungültig, als zu unbestimmt oder aus den in Art. 372 Abs. 2 ZGB genannten Gründen unwirksam, ist sie unverbindlich. Dennoch kann sie als Indiz für den mutmasslichen Willen des urteilsunfähigen Patienten dienen. Die nicht zulässige Anordnung einer aktiven Sterbehilfe kann bspw. so interpretiert werden, dass der Patient auf lebensverlängernde Massnahmen verzichten möchte und stattdessen eine palliative Behandlung — einschliesslich einer allenfalls lebensverkürzenden Schmerztherapie — bevorzugt. 4. Anrufung und Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde [Rz 181] Jede dem Patienten nahestehende Person ist berechtigt die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen, wenn die behandelnden Ärzte der Verfügung nicht entsprechen, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind oder wenn eine Patientenverfügung befolgt wird, wel- che gar nicht dem Willen der betroffenen Person entspricht und daher unwirksam ist (Art. 373 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz verlangt dazu einen schriftlichen Antrag, indessen dürfte es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift handeln: Selbstverständlich hat die Behörde einer bloss münd- 247 Dazu Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 171. 248 Widmer Blum(Fn. 25), S. 216. 53 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 lich vorgebrachte Beanstandung von Amtes wegen nachzugehen249. Der Kreis der nahestehen- den Personen ist sodann weit zu fassen, neben Freunden und Angehörigen sollte auch Spitex- oder Pflegepersonal im Einzelfall dazu gerechnet werden. [Rz 182] Weil sich die Patientenverfügung in erster Linie an die behandelnden Ärzte und Ärz- tinnen richtet, kommt der Erwachsenenschutzbehörde eine wesentlich geringere Rolle zu als etwa beim Vorsorgeauftrag250. Wird der Patientenverfügung nicht entsprochen, hat die Erwachsenen- schutzbehörde zu prüfen, ob ein Abweichen gerechtfertigt ist. Besteht Unsicherheit mit Bezug auf die Formgültigkeit oder Wirksamkeit der Verfügung, hat sie entsprechende Abklärungen durch- zuführen251. Gegebenenfalls trifft sie Vorkehren zur Durchsetzung der Verfügung. Die Behörde muss zudem weitere Massnahmen anordnen, falls sich die Interessen eines urteilsunfähigen Pa- tienten als gefährdet erweisen, bspw. die Absetzung einer in der Patientenverfügung bezeichne- ten Vertretungsperson und die Einsetzung eines Vertretungsbeistandes für medizinische Behand- lungsentscheide (Art. 373 Abs. 2, Art. 368 ZGB). IX. Schlussbemerkungen [Rz 183] Das aktuelle Konzept des schweizerischen Gesetzgebers sichert die Patientenautonomie primär durch die Regeln des Persönlichkeitsschutzes (der ärztliche Heileingriff bedarf zu sei- ner Rechtfertigung der Einwilligung des aufgeklärten Patienten) und des Handlungsfähigkeits- rechts (die Einwilligung bedarf nur, aber immerhin, der Urteilsfähigkeit). Der Patient hat die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung Regeln zu seiner Behandlung festzulegen und damit die Selbstbestimmung über den Zeitpunkt seiner Urteilsfähigkeit hinaus in gewisser Weise zu perpetuieren. Zudem kann er Vertrauenspersonen einsetzen, welche ihn gegebenenfalls vertre- ten. Fehlt es an einer entsprechenden eigenen Vorsorge, ist der Behandlungsentscheid nach dem mutmasslichen Patientenwillen zu treffen, wobei eine gesetzliche Vertreterkaskade den zum Ent- scheid berufenen Vertreter bestimmt. Der urteilsunfähige, aber äusserungsfähige Patient ist in die Entscheidfindung soweit möglich einzubeziehen. Die Einhaltung dieser Regeln kann durch die Erwachsenenschutzbehörde überwacht werden, sofern sie einbezogen wird. Eine zusätzliche Ab- sicherung erfolgt sodann durch zivil-, straf- und standesrechtliche Sanktionen, welche der Arzt riskiert, der ohne gehörige Einwilligung behandelt. [Rz 184] In geraffter Form scheint das Konzept zu überzeugen. Näheres Hinsehen hat allerdings auch dessen Schwachpunkte aufgezeigt: Die durch die beschriebene Regelung zwingend erforder- liche Grenzziehung zwischen Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit ist in verschiedener Hin- sicht problematisch. So ist etwa nicht einmal sichergestellt, dass der behandelnde und für die Klärung grundsätzlich zuständige Arzt dasselbe Verständnis vom Begriff der Urteilsfähigkeit hat wie der Gesetzgeber. Selbst wenn dies zutrifft, kann die Klärung der Urteilsfähigkeit im Einzelfall heikel sein, insbesondere, wenn sie unter Zeitdruck erfolgt. Zudem entscheidet sich nach einer wertenden Betrachtungsweise, wo die Schwelle der Urteilsfähigkeit für Behandlungsentscheide angesetzt wird, sodass davon auszugehen ist, dass in der Praxis unterschiedliche Standards zur Anwendung gelangen. Für den behandelnden Arzt ist der Entscheid auch deshalb problematisch, 249 CHK-Breitschmid/Kamp(Fn. 224), N 1 zu Art. 373 ZGB. 250BSK-Wyss(Fn. 213), N 1 zu Art. 373 ZGB. 251 Vgl. CHK-Breitschmid/Kamp(Fn. 224), N 7 zu Art. 373 ZGB. 54 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 weil ihn die Beweislast und damit das Risiko einer Fehlbeurteilung trifft. Aber auch bei klarer Urteilsunfähigkeit können Schwierigkeiten auftreten: Ob die Patientenverfügung anwendbar ist oder die Vertretungspersonen verlässlich sind, ist oft nicht einfach zu entscheiden. Der vorlie- gende Beitrag versteht sich mit Blick auf all diese Vorbehalte primär als Übersicht über die zahl- reichen rechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Patienten, deren Urteilsfähigkeit zweifelhaft ist. Ob das geltende Handlungsfähigkeitskonzept mit seiner alles entscheidenden Fra- ge nach der Urteilsfähigkeit als solches den Besonderheiten des medizinischen Alltags gerecht wird, kann an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden. Neuere sozialwissenschaftliche Studien wecken allerdings, wie dargelegt wurde, erhebliche Zweifel an der Praktikabilität und Tragfähigkeit der gesetzlichen Lösung. Diesen Zweifeln wird die Rechtswissenschaft weiterhin auf den Grund gehen müssen. Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin an der Universität Luzern. 55 Problemstellung Grundlagen Rechtliche Einordnung der Arzt-Patienten-Beziehung Rechts- und Handlungsfähigkeit und deren Bedeutung im Kontext des Arztrechts Begriffliches Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit Verschiedene Stufen der Handlungsfähigkeit Übersicht Urteilsfähigkeit genügt für Einwilligung in Behandlung Volle Handlungsfähigkeit ist erforderlich für den Vertragsschluss Begriff der Urteils(un)fähigkeit Vorbemerkungen und Grundlagen Subjektive Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit Übersicht Willensbildungsfähigkeit Erfordernis verstandesmässiger Einsicht (Intellekt) Realitätsbezug des Urteilsvermögens Fähigkeit zur Bildung und Abwägung nachvollziehbarer Motive Fähigkeit zur Motivkontrolle und Willensbildung Willensumsetzungsfähigkeit Objektive Ursachen der Urteilsunfähigkeit Kindesalter Psychische Störung und geistige Behinderung Schwere somatische Erkrankungen Rausch und ähnliche Zustände Relativität der Urteilsfähigkeit Problemstellung Relativität in zeitlicher Hinsicht Relativität in sachlicher Hinsicht Urteilsfähigkeit und «natürlicher Wille» Insbesondere zur Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Einwilligung zur Behandlung Problematik des «proper standard of capacity» Mögliche Beeinträchtigungen der Urteilsfähigkeit im Behandlungskontext Insbesondere zur Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit mit Bezug auf den Vertragsabschluss Nachweis der Urteils(un)fähigkeit Problemstellung und Beweislast Zum Beweis der Urteils(un)fähigkeit Sachverhalt und Rechtsfragen Beweismittel Zeugenaussagen Krankengeschichte und Tests Gutachten Unvernünftigkeit von Anordnungen Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen Exkurs: Zum Umgang mit Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit Urteilsfähigkeit und ‚Entscheiddelegation’ Vertretung des urteilsunfähigen Patienten Übersicht Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit des Patienten Einbezug der urteilsunfähigen Person (Partizipationsrecht) Allgemeines Insbesondere zum Partizipationsrecht des Minderjährigen Vertretungskaskade nach Art. 378 ZGB Die zur Vertretung berufenen Personen Konflikt mehrerer Vertretungsberechtigter Inhalt des Vertreterentscheids Grundsätze Weisungen in einer Patientenverfügung Kasuelle und habituelle Urteilsunfähigkeit Mutmasslicher Wille des Patienten Objektive Interessen des Patienten Besonderheiten bei Dringlichkeit Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde Bedeutung der Patientenverfügung (PV) Übersicht Errichtung und Widerruf der Patientenverfügung Gültigkeitsvoraussetzungen der PV Voraussetzung der Urteilsfähigkeit Formerfordernisse Hinterlegung der PV Mögliche Inhalte der PV Widerruf der PV Rechtswirkungen der Patientenverfügung Voraussetzung der Urteilsunfähigkeit des Patienten Klärung des Vorliegens einer Patientenverfügung Grundsatz: Verbindlichkeit der Anordnungen Erfordernis der Auslegung der PV Ausnahme: Abweichen von der PV Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und nicht indizierte Behandlung Zweifel am freien Willen Widerspruch zum (aktuellen) mutmasslichen Willen Vorgehen bei Nichtbefolgung der PV Bedeutung der ungültigen bzw. unwirksamen PV Anrufung und Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Schlussbemerkungen

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    Jusletter Urteilsunfaehiger Patient

    Regina Aebi-Müller Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung Der urteilsfähige Patient muss einer medizinischen Behandlung immer selber zustimmen, während der urteilsunfähige Patient der Vertretung bedarf. Auf- grund dieses gesetzgeberischen Konzepts, das auch im neuen Erwachsenen- schutzrecht seinen Niederschlag gefunden hat, kommt dem Urteilsfähigkeits- begriff zentrale Bedeutung zu. Der Beitrag setzt sich damit und mit der Frage auseinander, wie die Urteilsfähigkeit zu klären und wie bei Urteilsunfähigkeit des Patienten vorzugehen ist. Beitragsarten: Wissenschaftliche Beiträge Rechtsgebiete: Personenrecht; Gesundheitsrecht; Patientenrechte, Persönlichkeitsrechte; Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 ISSN 1424-7410 , http://jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Inhaltsübersicht I. Problemstellung II. Grundlagen 1. Rechtliche Einordnung der Arzt-Patienten-Beziehung 2. Rechts- und Handlungsfähigkeit und deren Bedeutung im Kontext des Arztrechts a) Begriffliches b) Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit c) Verschiedene Stufen der Handlungsfähigkeit aa) Übersicht bb) Urteilsfähigkeit genügt für Einwilligung in Behandlung cc) Volle Handlungsfähigkeit ist erforderlich für den Vertragsschluss III. Begriff der Urteils(un)fähigkeit 1. Vorbemerkungen und Grundlagen 2. Subjektive Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit a) Übersicht b) Willensbildungsfähigkeit aa) Erfordernis verstandesmässiger Einsicht (Intellekt) bb) Realitätsbezug des Urteilsvermögens cc) Fähigkeit zur Bildung und Abwägung nachvollziehbarer Motive dd) Fähigkeit zur Motivkontrolle und Willensbildung c) Willensumsetzungsfähigkeit 3. Objektive Ursachen der Urteilsunfähigkeit a) Kindesalter b) Psychische Störung und geistige Behinderung c) Schwere somatische Erkrankungen d) Rausch und ähnliche Zustände 4. Relativität der Urteilsfähigkeit a) Problemstellung b) Relativität in zeitlicher Hinsicht c) Relativität in sachlicher Hinsicht 5. Urteilsfähigkeit und «natürlicher Wille» 6. Insbesondere zur Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Einwilligung zur Behandlung a) Problematik des «proper standard of capacity» b) Mögliche Beeinträchtigungen der Urteilsfähigkeit im Behandlungskontext 7. Insbesondere zur Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit mit Bezug auf den Ver- tragsabschluss IV. Nachweis der Urteils(un)fähigkeit 1. Problemstellung und Beweislast 2. Zum Beweis der Urteils(un)fähigkeit 3. Sachverhalt und Rechtsfragen 4. Beweismittel a) Zeugenaussagen b) Krankengeschichte und Tests c) Gutachten d) Unvernünftigkeit von Anordnungen e) Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen V. Exkurs: Zum Umgang mit Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit VI. Urteilsfähigkeit und ‚Entscheiddelegation’ VII. Vertretung des urteilsunfähigen Patienten 1. Übersicht 2. Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit des Patienten 3. Einbezug der urteilsunfähigen Person (Partizipationsrecht) a) Allgemeines b) Insbesondere zum Partizipationsrecht des Minderjährigen 2 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 4. Vertretungskaskade nach Art. 378 ZGB a) Die zur Vertretung berufenen Personen b) Konflikt mehrerer Vertretungsberechtigter 5. Inhalt des Vertreterentscheids a) Grundsätze b) Weisungen in einer Patientenverfügung c) Kasuelle und habituelle Urteilsunfähigkeit d) Mutmasslicher Wille des Patienten e) Objektive Interessen des Patienten 6. Besonderheiten bei Dringlichkeit 7. Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde VIII. Bedeutung der Patientenverfügung (PV) 1. Übersicht 2. Errichtung und Widerruf der Patientenverfügung a) Gültigkeitsvoraussetzungen der PV aa) Voraussetzung der Urteilsfähigkeit bb) Formerfordernisse cc) Hinterlegung der PV b) Mögliche Inhalte der PV c) Widerruf der PV 3. Rechtswirkungen der Patientenverfügung a) Voraussetzung der Urteilsunfähigkeit des Patienten b) Klärung des Vorliegens einer Patientenverfügung c) Grundsatz: Verbindlichkeit der Anordnungen d) Erfordernis der Auslegung der PV e) Ausnahme: Abweichen von der PV aa) Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und nicht indizierte Be- handlung bb) Zweifel am freien Willen cc) Widerspruch zum (aktuellen) mutmasslichen Willen dd) Vorgehen bei Nichtbefolgung der PV f) Bedeutung der ungültigen bzw. unwirksamen PV 4. Anrufung und Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde IX. Schlussbemerkungen I. Problemstellung [Rz 1] Das geltende Arztrecht geht im Allgemeinen vom mündigen, selbstbestimmten Patienten aus, der nach gehöriger Aufklärung durch den Arzt entscheidet, ob und wie er sich behandeln las- sen will. Hält man sich das frühere, stark paternalistische Modell der Arzt-Patienten-Beziehung vor Augen, so ist der aktuellen Betrachtungsweise sicher viel abzugewinnen. Sie gelangt aller- dings an Grenzen, die in jüngerer Zeit zunehmend in den Fokus der medizinrechtlichen Literatur gelangt sind. Denn manche Patienten sind nicht in der Lage, dem Idealbild des selbstbestimmten Patienten zu entsprechen: Sie sind existenziell verunsichert, verängstigt, von heftigen Schmerzen geplagt, von hohem Alter gezeichnet oder befinden sich umgekehrt noch im Kindes- oder Jugend- alter, sie haben Schwierigkeiten beim Verständnis der medizinischen Gegebenheiten oder bei der Verständigung mit dem Arzt oder sie sind, beispielsweise im Zustand der Bewusstlosigkeit oder des Schocks, schlicht nicht in der Lage, sich zu äussern. In der medizinischen Praxis führen sol- che und ähnliche Sachlagen oft zu Verunsicherung bezüglich des richtigen Vorgehens: Soll die Willensäusserung des Patienten auch dann ernst genommen werden, wenn sie medizinisch als ‚falsch’ erscheint? Darf sich der Arzt auf die Zustimmung des Patienten zu einem vorgeschla- 3 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 genen Vorgehen verlassen, wenn Zweifel darüber bestehen, dass der Patient überhaupt verstan- den hat, welche Behandlung geplant ist? Muss ein Spital eine Willensbekundung eines Patienten respektieren, wenn der Eindruck besteht, die betroffene Person stehe unter dominierendem Ein- druck einer Sekte? Aus rechtlicher Sicht scheint die Antwort relativ einfach zu sein: Ist der Patient urteilsfähig und sind alle anderen Voraussetzungen der gültigen Einwilligung gegeben, so ist sein Wille beachtlich. Ist der Patient hingegen urteilsunfähig, so dürfen sich Arzt und Spital auf seine Willensbekundungen nicht verlassen. Die Schlüsselfrage ist damit in der medizinischen Praxis oft jene nach der Urteilsfähigkeit. [Rz 2] Der Beitrag versteht sich vor diesem Hintergrund als Beitrag zur Klärung des Urteilsfä- higkeitsbegriffs im medizinischen Kontext1. Die besondere Situation des minderjährigen Patienten und dessen Vertretung wird dabei nur am Rande behandelt2, die Problematik der Zwangsbe- handlung urteilsunfähiger Patienten im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung bleibt un- berücksichtigt. Hingegen wird — vergleichsweise kurz — auf die Folgen der Urteilsunfähigkeit eines Patienten eingegangen, nämlich auf die Berücksichtigung einer Patientenverfügung und auf die gesetzliche Vertretung. [Rz 3] Inspiriert wurde der vorliegende Beitrag u.a. durch das laufende Nationalfondsprojekt der Autorin3, in dessen Rahmen eine umfangreiche empirische Studie4 zu Entscheidungen am Lebensende durchgeführt wurde. II. Grundlagen 1. Rechtliche Einordnung der Arzt-Patienten-Beziehung [Rz 4] Lehre und Rechtsprechung gehen in der Schweiz seit langem davon aus, dass ein ärzt- licher Heileingriff unabhängig von seinem Erfolg grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vor- liegt, wobei im Bereich des Arzthandelns praktisch nur der Rechtfertigungsgrund der Einwilli- gung des Patienten in Frage kommt5. Oberste Norm des ärztlichen Handelns ist daher bei konse- quenter Betrachtung nicht die Förderung des Wohls des Patienten, sondern der Respekt vor des- 1 Selbstverständlich gibt es weitere Grenzen der Patientenautonomie, die — teilweise mit Recht — in jüngerer Zeit wieder verstärkt kritischer Betrachtung ausgesetzt ist. Der vorliegende Beitrag versteht sich nicht als grundsätzliche Kritik am Autonomiekonzept, sondern fokussiert bewusst nur auf den ‚Zustand‘ des betroffenen Patienten. 2 Siehe dazu u.a. Büchler/Hotz, Medizinische Behandlung, Unterstützung und Begleitung Jugendlicher in Fragen der Sexualität, Ein Beitrag zur Selbstbestimmung Jugendlicher im Medizinrecht, in: AJP 2010, S. 565—581; Michel, Rechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen, Diss. Zürich, Basel 2009 (zit. Michel, Rechte); Rumetsch, Medizinische Eingriffe bei Minderjährigen, Diss. Basel 2013. 3 Projekt «Selbstbestimmung am Lebensende im Schweizer Recht: Eine kritische Auseinandersetzung mit der recht- lichen Pflicht, selber entscheiden zu müssen», im Rahmen des NFP 67 «Lebensende»; siehe dazu die Projektwebsite www.unilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/aebi-mueller-regina/forschung/nfp-67-selbstbestimmung/(alle Internet- quellen zuletzt abgerufen am 16. September 2014). 4 Graf/Stettler/Künziet al., Entscheidungen am Lebensende, Bern 2014 (zit.: BASS-Studie); die Studie ist abrufbar auf der in Fn 3 erwähnten Projektwebsite der Autorin. 5 Grundlegend Bucher, Der Persönlichkeitsschutz beim ärztlichen Handeln, in: Arzt und Recht, Berner Tage für die juristische Praxis, Bern 1985, S. 39 ff. (zit. Bucher, Persönlichkeitsschutz); aus der neueren Literatur exemplarisch Hrubesch-Millauer/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht — insbesondere Vorsorgeauftrag und Patientenverfü- gung, in: Wolf (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht — insbesondere Urteilsfähigkeit und ihre Prüfung durch die Urkundsperson, Bern 2012, S. 65 ff., S. 97, m.w.H.; Michel, Rechte (Fn. 2), S. 41. 4 www.unilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/aebi-mueller-regina/forschung/nfp-67-selbstbestimmung/ Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 sen Selbstbestimmung6. Die Achtung des Patientenwillens ist sowohl ethisches Prinzip wie auch juristische Legitimation des Arzthandelns7. Im vorliegenden Beitrag steht die rechtliche Einord- nung im Vordergrund, weshalb im Folgenden auf ethische und philosophische Annäherungen an die Patientenautonomie nicht eingegangen wird. [Rz 5] Die gültige Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Heileingriff ist an mehrere Voraus- setzungen geknüpft8. Zunächst muss der Patient aufgeklärt werden. Die Aufklärung wiederum umfasst mehrere Einzelaspekte, die vorliegend nur verkürzt angesprochen werden können9: Da- zu gehört die Diagnoseaufklärung, d.h. die Aufklärung über Befunde und Verdachtsmomente. Sodann die Verlaufsaufklärung i.S. einer Aufklärung über den voraussichtlichen Krankheitsver- lauf, Behandlungsablauf und -alternativen. Selbstredend muss auch eine Risikoaufklärung über Nebenwirkungen und Risiken der geplanten Behandlung erfolgen. Die Einwilligung ist zudem — auch wenn die Aufklärung korrekt erfolgte — nur dann gültig, wenn sie sich auf einen hinrei- chend bestimmten Eingriff bezieht, keine Willens- und Inhaltsmängel vorliegen10 und die Einwil- ligung nicht widerrufen wurde11. Schliesslich, und dieser Aspekt steht im vorliegenden Beitrag im Vordergrund, bedarf die Einwilligung der Urteilsfähigkeit des Patienten bzw. dessen Vertre- ters. Die Einwilligung eines Urteilsunfähigen ist aus rechtlicher Sicht vollständig unwirksam, weshalb der ärztliche Eingriff bei dieser Sachlage grundsätzlich widerrechtlich bleibt12. [Rz 6] Im Einzelnen ist für die rechtsdogmatische Einordnung der Arzt-Patienten-Beziehung zwar danach zu unterscheiden, ob die Behandlung in einem öffentlichen Spital oder in einem Privatspi- tal bzw. einer privaten Arztpraxis erfolgt13. Für die vorliegend interessierenden Fragen nach der Einwilligung des Patienten und dessen Urteilsfähigkeit spielt die Unterscheidung indessen — mindestens in der Rechtspraxis — keine Rolle14. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen da- her Rechtsverhältnisse des öffentlichen sowie des privaten Rechts15. 6 Advena-Regnery, Informed Consent: Geeignetes Instrumentarium zur Wahrung der Patientenautonomie?, in: Ach (Hrsg.), Grenzen der Selbstbestimmung in der Medizin, Münster 2013, S. 29 ff., S. 31. 7 Advena-Regnery(Fn 6), S. 32. 8 Einzelheiten bei Haas, Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, Diss. Luzern 2007, Rz. 247 ff. 9 Ausführlich dazu u.a.: Guillod, Le consentement éclairé du patient, autodétermination ou paternalisme?, Neuchâtel 1986; Manaï, Droits du patient et biomédecine, Bern 2013, S. 79 ff.; Fellmann, in: Kuhn/Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 167 ff., m.w.H. 10 Zu denken ist an Drohung und Täuschung oder an einen wesentlichen Irrtum; zudem ist dem Patienten wenn mög- lich genügend Zeit für die Entscheidung einzuräumen. 11 Zum an sich jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung s. exemplarisch Haas(Fn. 8), Rz. 540 ff. 12 Dazu und zur damit verbundenen Beweisproblematik hinten, Rz. 76 ff. 13 Zur Abgrenzung u.a. Fellmann(Fn. 9), S. 103 ff., Meier, Haftung für ärztliche Tätigkeit in öffentlichen Spitälern, HAVE 2012, S. 468 ff., sowie Steiner, Der Dualismus von öffentlichem und privatem Recht in der Arzthaftung und seine Auswirkungen auf die Prozessführung, ZBJV 2006, S. 101 ff. 14 Exemplarisch zur aufgeklärten Einwilligung des Patienten bei der Behandlung in einem öffentlichen Spital Urteil des Bundesgerichts 4P.265/2002vom 28. April 2003 E. 4. 15 Nicht eingegangen wird allerdings auf spezielle Sonderstatusverhältnisse, zu denken ist hier etwa an die Behand- lung von Strafgefangenen, von Angehörigen der Armee sowie von urteilsunfähigen Personen, die fürsorgerisch un- tergebracht wurden. 5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F28.04.2003_4P.265-2002 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 2. Rechts- und Handlungsfähigkeit und deren Bedeutung im Kontext des Arztrechts a) Begriffliches [Rz 7] «Rechtsfähig ist jedermann.» Dies ist die prägnante Aussage von Art. 11 Abs. 1 des Zivil- gesetzbuches (ZGB). Konkret bedeutet sie, dass jede natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dies gilt auch für Neugeborene, für Schwerstbehinderte und für Sterbende. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt des lebenden Kindes und endet mit dem Tod16. [Rz 8] Die Rechtsfähigkeit des Menschen impliziert allerdings nicht zwingend, dass der Einzel- ne durch sein eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen vermag. Diese Möglichkeit der eigenen Rechtsgestaltung ist dem handlungsfähigen Menschen vorbehalten. Zweck der Handlungs- fähigkeitsregeln ist es, der handlungsfähigen Person eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen und gleichzeitig jenen Personen, die dazu nicht in der Lage sind, Schutz vor un- bedachtem Handeln zu gewähren. Handlungsfähigkeitsrecht ist daher in erster Linie Schutzrecht: Nur wer selbstverantwortlich handeln kann, soll die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen müs- sen. Der nicht handlungsfähigen Person werden daher ihre Willensäusserungen und sonstigen Handlungen (mindestens dem Grundsatz nach17) nicht zugerechnet. Im vorliegenden Kontext des Arztrechts bedeutet dies, dass sowohl der Abschluss eines Vertrages (mit einem Arzt oder Spitalträger) als auch die Ausübung der Selbstbestimmungsrechte (insbesondere die Einwilli- gung zu einer Behandlung) dem Handlungsfähigen vorbehalten sind. Die Voraussetzungen an die jeweils geforderte Handlungsfähigkeit sind allerdings unterschiedlich18. Der mit Bezug auf eine bestimmte rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Willensäusserung nicht hand- lungsfähige Patient bedarf der Vertretung19. b) Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit [Rz 9] Die volle Handlungsfähigkeit setzt gemäss Art. 13 ZGB Volljährigkeit20 und Urteilsfähig- keit voraus, zudem darf die Handlungsfähigkeit nicht durch eine Massnahme des Erwachsenen- schutzrechts eingeschränkt sein. Im Einzelnen: [Rz 10] Die Urteilsfähigkeit als Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB), bildet die subjektive Seite der Handlungsfähigkeit. Die urteilsunfähige Person ist stets voll handlungsunfä- hig und kann daher mit ihren Willensäusserungen und Verhaltensweisen grundsätzlich gar keine Rechtswirkungen herbeiführen. Insbesondere kann sie einer medizinischen Behandlung weder zustimmen noch eine solche verweigern. Im Gegensatz zum objektiven Kriterium der Volljäh- rigkeit ist die Urteilsfähigkeit nicht einfach zu erfassen und muss für jedes in Frage stehende (Rechts-)Handeln geprüft werden. Die Urteilsfähigkeit ist daher relativ21. 16 Siehe zum Ganzen u.a. Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012 (zit. Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht), §§ 2—3. 17 Für Ausnahmen siehe Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 07.35 ff. (zur Rechtsstellung des voll- ständig Handlungsunfähigen) und 07.55 (zur Rechtsstellung des beschränkt Handlungsunfähigen). 18 Siehe sogleich, Rz. 13. 19 Dazu hinten, Rz. 109 ff. 20 Der Begriff der Volljährigkeit wurde mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht (i.K. seit 1. Januar 2013) eingeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt verwendete das Gesetz die Begriffe Mündigkeit bzw. Unmündigkeit. 21 Siehe unten, Rz. 54 ff. 6 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 [Rz 11] Voll handlungsfähig ist nur die volljährige Person, wobei das Gesetz in Art. 14 ZGB die zivilrechtliche Volljährigkeit mit dem Vollenden des 18. Altersjahres gleichsetzt. Minderjährige Per- sonen, d.h. Kinder und Jugendliche, sind daher nie (voll) handlungsfähig. Sind sie allerdings mit Bezug auf ein konkretes Geschäft urteilsfähig, so ist ihre Handlungsunfähigkeit beschränkt22. [Rz 12] Mit einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts kann die Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person eingeschränkt werden. Anders als beim früheren Vormundschaftsrecht ist der vollständige Entzug der Handlungsfähigkeit durch Anordnung einer umfassenden Beistand- schaft (nach früherem Recht: Entmündigung) zwar die Ausnahme. Dennoch ist bei Patienten mit geistiger Behinderung oder psychischer Störung23 abzuklären, ob sie für den Vertragsabschluss durch einen sog. Vertretungsbeistand vertreten werden müssen oder die Zustimmung eines Mit- wirkungsbeistandes erforderlich ist. Ist ein Patient aufgrund seines Schwächezustandes zugleich urteilsunfähig, so ist immer ein Vertreterhandeln erforderlich, und zwar auch dann, wenn bisher keine entsprechende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme angeordnet wurde. c) Verschiedene Stufen der Handlungsfähigkeit aa) Übersicht [Rz 13] Die beiden Voraussetzungen der vollen Handlungsfähigkeit — Urteilsfähigkeit und Voll- jährigkeit — werden durch den Gesetzgeber unterschiedlich gewichtet: • Fehlt es einer Person an der Urteilsfähigkeit, so ist sie stets vollständig handlungsunfähig, was zur Folge hat, dass ihre Handlungen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen auslösen. • Ist eine Person zwar urteilsfähig, aber minderjährig, ist ihre Handlungsunfähigkeit beschränkt: Gewisse Rechtswirkungen kann der urteilsfähige Minderjährige selbständig herbeiführen, für andere Geschäfte braucht er die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. • Uneingeschränkt handlungsfähig ist (nur) der urteilsfähige Volljährige. [Rz 14] Im vorliegenden Kontext kann nicht auf sämtliche Einzelfragen eingegangen werden24. Die Unterscheidung der verschiedenen Stufen der Handlungsfähigkeit ist allerdings im Bereich des Arzthandelns insofern von erheblicher Bedeutung, als der Vertragsschluss einerseits und die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten andererseits unterschiedlichen Regeln fol- gen. [Rz 15] Das schweizerische Handlungsfähigkeitsrecht folgt im Übrigen einem Schwarz-Weiss- Schema25: Bezogen auf ein bestimmtes rechtlich relevantes Verhalten ist die Handlungsfähig- keit entweder gegeben, dann entfaltet das Verhalten volle Rechtswirkungen, oder es fehlt an der Handlungsfähigkeit, dann ist das fragliche Verhalten — von wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen26 — rechtlich bedeutungslos. 22 Siehe sogleich, Rz. 13 und 16 ff. 23 Zu diesen Begriffen siehe Rz. 47 ff. 24 Siehe zum Ganzen etwa Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), § 7. 25 Aebi-Müller, Perpetuierte Selbstbestimmung? Einige vorläufige Gedanken zur Patientenverfügung nach neuem Recht, ZBJV 2013, S. 150 ff. (zit. Aebi-Müller, Selbstbestimmung), S. 155; ähnlich Widmer Blum, Urteilsunfähigkeit, Vertretung und Selbstbestimmung — insbesondere: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Diss. Luzern 2010, S. 32. 26 Dazu u.a. Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 07.43 ff. 7 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 bb) Urteilsfähigkeit genügt für Einwilligung in Behandlung [Rz 16] Wie dargelegt, sind ärztliche Heileingriffe aus rechtlicher Sicht grundsätzlich Persön- lichkeitsverletzungen und bedürfen zu ihrer Rechtfertigung der gültigen Einwilligung. Bei der Einwilligung zu einer Persönlichkeitsverletzung handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht i.S.v. Art. 19c ZGB, das durch den urteilsfähigen Patienten auch dann ohne Mitwirkung eines Vertreters ausgeübt werden kann, wenn es an der vollen Handlungsfähigkeit fehlt, der Be- troffene also entweder minderjährig ist oder seine Handlungsfähigkeit durch eine Beistandschaft eingeschränkt wurde. Konkret bedeutet dies, dass der urteilsfähige Patient immer selber seine Zustimmung zur Behandlung erteilen muss und diese Zustimmung gleichzeitig auch genügt, um den entsprechenden Eingriff zu rechtfertigen. Die stellvertretende Einwilligung eines Vertreters ist daher nur dann erforderlich und erlaubt, wenn der Patient urteilsunfähig ist. Die Urteilsfähigkeit ist m.a.W. der «Schlüssel» zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten27. [Rz 17] Das Gesagte hat, dies sei im vorliegenden Kontext nur beiläufig erwähnt, Auswirkun- gen auf die gesamte Arzt-Patienten-Beziehung. Soweit der Patient urteilsfähig ist, darf der Arzt beispielsweise ohne dessen ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis keine persönlichen Informationen an Angehörige oder andere nahestehende Personen weitergeben oder diese um ihre Meinung betreffend eine bestimmte Behandlung fragen. cc) Volle Handlungsfähigkeit ist erforderlich für den Vertragsschluss [Rz 18] Beim Vertrag des Patienten mit dem Spitalträger oder dem behandelnden Arzt28 handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Der gültige Vertragsschluss setzt volle Handlungsfähig- keit beider Vertragspartner voraus. Konkret bedeutet dies, dass der urteilsfähige, aber minder- jährige oder durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme in seiner Handlungsfähigkeit beschränkte Patient nicht bzw. nicht alleine einen Vertrag abschliessen kann. Ein entsprechendes Rechtsgeschäft ist nichtig29. Dementsprechend kann keine der Vertragsparteien daraus Rechte (z.B. einen Honoraranspruch oder Ansprüche aus Vertragsverletzung) ableiten. [Rz 19] Ist der Patient urteilsunfähig, so bedarf der gültige Vertragsschluss eines entsprechenden Vertreterhandelns. Beispielsweise schliessen die Eltern den Behandlungsvertrag zwischen dem Kinderarzt und dem kranken Kleinkind in dessen Namen ab. [Rz 20] Ist der Patient zwar urteilsfähig, aber minderjährig oder durch eine Beistandschaft in sei- ner Handlungsfähigkeit beschränkt, so ist für den gültigen Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Zustimmung kann formlos und als vorgängige Er- mächtigung, als gleichzeitige Mitwirkung oder als nachträgliche Genehmigung erfolgen30. So ist beispielsweise denkbar, dass die Eltern ihrer minderjährigen Tochter im Sinne einer generellen Ermächtigung erlauben, selbständig und alleine eine Ärztin aufzusuchen und dort einfachere Behandlungen direkt zu vereinbaren und/oder sich Medikamente (z.B. Verhütungsmittel) ver- 27 Sprecher, Patientenrechte Urteilsunfähiger — Veto- und Partizipationsrechte Urteilsunfähiger in medizinischen Angelegenheiten und ihre (spezialgesetzliche) Regelung im schweizerischen Recht, in: FamPra.ch 2011, S. 270 ff., S. 276. 28 Zu den verschiedenen Vertragskonstellationen siehe die Übersicht bei Gächter/Rütsche, Gesundheitsrecht, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 3. Aufl., Basel 2013, Rz. 294 ff. 29 Für Einzelheiten siehe Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 07.41 ff. 30 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 07.90 ff.; Widmer Blum(Fn. 25), S. 36. 8 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 schreiben zu lassen. [Rz 21] Gemäss Art. 19 Abs. 2 ZGB kann der urteilsfähige Minderjährige «geringfügige Angelegen- heiten des täglichen Lebens» selbständig und mit voller Rechtsgültigkeit besorgen. Eine gesetzliche Umschreibung der damit gemeinten Lebensbereiche fehlt. Es gilt bei der Auslegung einen Aus- gleich zu finden zwischen dem Anliegen der Selbstbestimmung und dem Schutzbedürfnis des Betroffenen, der aus unbedachtem Handeln keine Nachteile erleiden soll. Im Kontext des Arzt- handelns ist davon auszugehen, dass der urteilsfähige Minderjährige für einfache diagnostische und kurative Massnahmen jedenfalls dann keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters be- darf, wenn diese Massnahmen wirtschaftlich unbedeutend oder durch die Krankenkasse gedeckt sind. Zu denken ist etwa an den Jugendlichen, der sich im Sportunterricht verletzt und selbstän- dig mit dem Arzt das Nähen der Platzwunde vereinbart. [Rz 22] Da für die Einwilligung zur Behandlung nur Urteilsfähigkeit, für den Vertragsschluss hin- gegen sowohl Urteilsfähigkeit als auch Volljährigkeit bzw. Fehlen einer die Handlungsfähigkeit beschränkenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderlich sind, kann es vorkom- men, dass für den Vertragsschluss ein Vertreterhandeln nötig ist, während der Patient die Zustim- mung zur Behandlung selbst erteilen muss. Bei Uneinigkeit zwischen Vertreter und Patient (z.B. mit Bezug auf die Notwendigkeit eines invasiven Eingriffs) kann dies zu erheblichen Schwierig- keiten führen. Diese Sachlage wird besonders häufig beim urteilsfähigen Jugendlichen eintreten und gegebenenfalls ein Eingreifen der Kindesschutzbehörden erfordern. Dabei ist zu bedenken, dass das grundsätzliche Zustimmungserfordernis für Vertragsschlüsse den Handlungsspielraum, den Art. 19c Abs. 1 ZGB dem Urteilsfähigen mit Bezug auf höchstpersönliche Rechte eröffnet, nicht illusorisch machen darf31. III. Begriff der Urteils(un)fähigkeit 1. Vorbemerkungen und Grundlagen [Rz 23] Nach dem bisher Gesagten ist die Frage der Urteilsfähigkeit im Kontext der medizinischen Behandlung von grundlegender Bedeutung: Der urteilsfähige Patient bestimmt selber darüber, welche Behandlung er will und welche er verweigert. Demgegenüber handelt für den urteilsun- fähigen Patienten in der Regel32 dessen gesetzlicher Vertreter33. Damit ist die Urteilsfähigkeit der entscheidende Faktor für die Abgrenzung zwischen Selbst- und Fremdbestimmung34. [Rz 24] Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich nicht um einen medizinischen, sondern um einen gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriff 35. Kommt es im Zusammenhang mit einem Behandlungs- entscheid oder einem Vertragsschluss zum Prozess, entscheidet daher das Gericht darüber, ob der Patient zum fraglichen Zeitpunkt urteilsfähig war oder nicht. Im Folgenden wird zunächst der Begriff der Urteilsfähigkeit geklärt, anschliessend ist auf die damit zusammenhängenden Beweis- 31 S. Michel, Rechte (Fn 2), S. 124; Büchler/Hotz(Fn 2), S. 575. 32 Ausnahmsweise fehlt es an einer vertretungsberechtigten Person, siehe dazu Rz. 140. 33 Zur Vertretung der urteilsunfähigen Person siehe hinten, Rz. 109 ff. 34 Michel, Rechte (Fn. 2), S. 44. 35 Anstatt vieler: Monsch, Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit, insbesondere bei Menschen mit Demenz, in: Wolf (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht — insbesondere Urteilsfähigkeit und ihre Prüfung durch die Urkunds- person, Bern 2012, S. 1 ff., S. 13, m.w.H. 9 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 fragen näher einzugehen36. [Rz 25] Der Begriff der Urteilsfähigkeit wird in Art. 16 ZGB definiert. In der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung37 lautet die Bestimmung wie folgt: «Urteilsfähig im Sinne dieses Geset- zes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.» Die Norm beinhaltet eine doppelte Negation, weil die Urteilsfähigkeit als Normalzustand anzuse- hen ist38. Das Gesetz definiert daher die Ausnahme davon, die Urteilsunfähigkeit. [Rz 26] Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält einerseits subjektive Elemente, nämlich die Fähig- keit vernunftgemässen Handelns, die ihrerseits weiter differenziert werden muss. Unvernünftiges Handeln genügt andererseits aber nicht für eine Feststellung der Urteilsunfähigkeit. Art. 16 ZGB setzt nämlich voraus, dass die Urteilsunfähigkeit auf bestimmte objektive Ursachen zurückzu- führen ist39. Im Übrigen ist die Urteilsfähigkeit einer Person immer mit Blick auf ein konkretes Geschäft zu beurteilen, sie ist somit (in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) relativ. Im Einzelnen: 2. Subjektive Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit a) Übersicht [Rz 27] Urteilsunfähigkeit setzt gemäss Art. 16 ZGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Be- troffene nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln. Positiv ausgedrückt: Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln. Die gesetzliche Formulierung ist freilich fast zu knapp ausgefallen. Reichhaltiger und doch eindrucksvoll konzis ist die Umschreibung durch Egger: «Es müssen alle seelischen Kräfte spielen, welche richtiges Denken und Handeln erst er- möglichen, es müssen jene geistigen Vermögen funktionieren, welche notwendig sind zur Bildung und Ausführung eines Entschlusses. Das Handeln muss das Ergebnis eines (physiologisch) unge- störten, von pathologischen Einwirkungen freien Zusammenwirkens der erforderlichen Kräfte sein. Das Wahrnehmen, die Bildung von Vorstellungen, von Erinnerungsbildern (Gedächtnis), das Denken (die Assoziationenbildung), das Urteilen und Bewerten, die zeitliche und örtliche Orientierung, die Aufmerksamkeit und Konzentration, die Affektivität, die Entschlussfähigkeit, das Wollen und die Auslösung desselben im Handeln — alle diese Kräfte wirken mit [. . . ], sie dürfen nicht fehlen, wenn Urteilsfähigkeit vorhanden sein soll.»40 Hilfreich ist auch die Um- schreibung des rechtlich relevanten Willens durch den Mediziner Habermeyer. Er sieht darin «die Fähigkeit (...), auf Grundlage von Werten, getragen von affektiven, dynamischen Elementen, über Reflexion, Planung und Wahl zielgerichtete Entscheidungen und dann auch deren Realisie- 36 Die folgenden Ausführungen beruhen teilweise auf dem Aufsatz von Aebi-Müller, Testierfähigkeit im Schweize- rischen Erbrecht, unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, successio 2012, S. 4 ff. (zit. Aebi-Müller, Testierfähigkeit), und wurden auf den vorliegenden Kontext der medizinischen Behandlung adaptiert und erweitert. 37 Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts wurde die Norm begrifflich geringfügig angepasst; die damit verbundenen materiellen Änderungen sind aber marginal, sodass Lehre und Rechtsprechung zum früheren Recht ohne weiteres weiter verwendet werden können. 38 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.21; zu den damit verbundenen Konsequenzen für die Be- weislast siehe hinten, Rz. 76 ff. 39 Vgl. Michel, Rechte (Fn. 2), S. 45; Widmer Blum(Fn. 25), S. 39. 40 Egger, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2. Aufl., Zürich 1930, N 4 zu Art. 16 ZGB. 10 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 rung zu bewirken»41. [Rz 28] Lehre und Rechtsprechung unterteilen die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln re- gelmässig in zwei Teilaspekte: Einerseits die Fähigkeit, sich einen eigenen vernünftigen Willen zu bilden (Willensbildungsfähigkeit) und andererseits die Fähigkeit, entsprechend diesem Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit)42. Nachfolgend wird, in Anlehnung an verschiedene Autoren, eine stärkere Ausdifferenzierung verschiedener Elemente der Urteilsfähigkeit vorge- schlagen. Ziel dieser Strukturierung ist es nicht, den Begriff unnötig zu komplizieren oder zu dogmatisieren. Vielmehr kann eine Aufschlüsselung einerseits dabei helfen, der ganzen Breite der Urteils(un)fähigkeit Rechnung zu tragen. Das Vorliegen einer einzelnen Teilfähigkeit, wie etwa der nötigen intellektuellen Grundvoraussetzungen, sollte nämlich nicht vorschnell dazu verleiten, die Urteilsfähigkeit zu bejahen, dies trotz wesentlicher anderer Einschränkungen oder Defizite (bspw. übermässige Beeinflussbarkeit durch Dritte). Und auch ein besonders bestimmtes Auftreten lässt noch kein abschliessendes Urteil über die Urteilsfähigkeit des Betroffenen zu, son- dern dient u.U. nur dazu, die an sich vorhandene Unsicherheit zu kaschieren. Andererseits kann die Struktur auch dazu dienen, vermutete Defizite der freien Willensbildung zu benennen und deren Tragweite für den konkreten Entscheid zu erfassen. Dabei darf aber nie vergessen gehen, dass die Beurteilung der Urteilsfähigkeit immer wertend erfolgt43 und den ganzen Patienten in seiner spezifischen Situation im Blick behalten muss. b) Willensbildungsfähigkeit [Rz 29] Die Fähigkeit, sich einen eigenen Willen zu bilden, beruht wiederum auf unterschiedli- chen Teilfähigkeiten, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit von einem eigenen, rechtlich relevanten Willen des Betroffenen gesprochen werden kann. aa) Erfordernis verstandesmässiger Einsicht (Intellekt) [Rz 30] Die Willensbildungsfähigkeit setzt zunächst ein Mindestmass an intellektueller Einsichts- und rationaler Beurteilungsfähigkeit, an Denkvermögen und Urteilskraft voraus. Dies beinhaltet einerseits die Fähigkeit, die Aussenwelt in ihren Realitäten zu erfassen44; aber andererseits auch die Fähigkeit, die (künftigen) Konsequenzen des eigenen Verhaltens wenigstens in groben Zügen erkennen und beurteilen zu können45. In der Medizin wird dieser Teilbereich der Willensbil- dungsfähigkeit oft als Kognition umschrieben. Der Begriff der Kognition ist allerdings unscharf und wird uneinheitlich verwendet. [Rz 31] Das Vorhandensein verstandesgemässer Einsicht schützt den Patienten nicht unbedingt vor Missverständnissen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärung. Ob die Information, 41 Habermeyer, Der ‚freie Wille‘ aus medizinischer Sicht, in: BtPrax 2010, S. 69 ff., S. 71. 42 Ausführlich und grundlegend zum Begriff der Urteilsfähigkeit: Bucher, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I: Einleitung und Personenrecht, 2. Abteilung: Die natürlichen Personen, 1. Teil- band: Kommentar zu den Art. 11—26 ZGB, Bern 1976, N 42 ff. zu Art. 16 ZGB, der auch treffend darauf hinweist, dass die einzelnen Elemente «ineinander übergehen und bloss Teilaspekte einer psychischen Gesamterscheinung sind» (a.a.O., N 42 zu Art. 16 ZGB). 43 Dazu hinten, Rz. 65 ff. 44 S. u.a. Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.26; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Perso- nenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 71. 45 Vgl. BK-Bucher(Fn. 42), N 47 zu Art. 16 ZGB. 11 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 die für einen Behandlungsentscheid nötig ist, in geeigneter Form vermittelt wird oder nicht, ist jedoch nicht ein Problem der Urteilsfähigkeit, sondern der nicht immer vollständig gelingenden Kommunikation zwischen Arzt und Patient46. Im vorliegenden Kontext ist daher nicht näher darauf einzugehen. bb) Realitätsbezug des Urteilsvermögens [Rz 32] Eine rein rationale Denkfähigkeit genügt nicht zum Fassen vernünftiger Entschlüsse47, vielmehr muss auch die Fähigkeit der Realitätserfassung aufgrund von Lebenserfahrung und (mindestens minimalem) Erinnerungsvermögen vorhanden sein, damit ein im eigentlichen Sin- ne realistischer Entschluss gefasst werden kann. Das bedeutet u.a., dass der Patient die Tragweite eines Behandlungsentscheides lebenspraktisch einschätzen können muss48. Der geforderte Rea- litätsbezug lässt sich nicht schon durch gelegentliche ‚lichte Momente‘ schaffen, sondern beruht auf einer Summe von Umwelterfahrungen49. Der Patient muss in der Lage sein, den Behand- lungsentscheid in den Kontext seiner Lebensumstände zu setzen. Mit anderen Worten braucht es, mindestens für Behandlungsentscheide mit langfristiger Tragweite, beispielsweise über einen Be- handlungsabbruch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung50, einen ‚Blick fürs Ganze‘. Dieser Aspekt verdient deshalb besondere Beachtung, weil schwer kranke Patienten aufgrund der be- drohlichen Ausgangssituation Wahrscheinlichkeiten und Risiken zuweilen völlig realitätsfremd einordnen51. [Rz 33] Zur Urteilsfähigkeit gehört ferner die Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichem unter- scheiden und den (hinreichend erkannten) Sachverhalt adäquat bewerten zu können. Daran kann es fehlen, wenn harmlose oder sehr seltene Risiken oder Nebenwirkungen einer Behandlung bei der Entscheidungsfindung einen völlig überdimensionierten Stellenwert erhalten. [Rz 34] Sodann darf die Urteilsfähigkeit nicht nur rational-intellektuell beurteilt werden. Verstand und Vernunft sind nicht gleichzusetzen52. Vielmehr bedarf der Intellekt einer Verwurzelung auf einer hinreichend gesunden und einigermassen stabilen emotionalen Basis53. Auch dies ist im medizinischen Kontext von besonderer Bedeutung, und zwar namentlich deshalb, weil die Krank- heitssymptome als solche oder die Eröffnung der Diagnose den Patienten verängstigen oder ver- stören kann. In solchen Sachlagen ist genügend Zeit für die Entscheidungsfindung einzuplanen54. Umgekehrt ist ein emotional abgesicherter Behandlungsentscheid u.U. auch dann zu respektie- ren, wenn der Patient nicht (mehr) im Vollbesitz seiner intellektuellen Kräfte ist55. 46 Siehe zu diesem Problem u.a. Maclean, Autonomy, Informed Consent and Medical Law, A Relational Challenge, Cambridge University Press 2009, S. 79 ff. 47 Gutzwiller, Über die Substanz der Urteilsfähigkeit, in: AJP 2008, S. 1223 ff., 1228 f. 48 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.27. 49 BK-Bucher(Fn. 42), N 48 zu Art. 16 ZGB. 50 S. zur Relativität der Urteilsfähigkeit hinten, Rz. 54 ff. 51 Vgl. das Fallbeispiel bei Gerber, Decision-making relating to cardio-pulmonary resuscitation attempts, Ther Umsch 2009, S. 575 ff. 52 Gutzwiller(Fn. 47), 1228 f. 53 BK-Bucher(Fn. 42), N 45 zu Art. 16 ZGB; ferner Gutzwiller(Fn. 47), 1229, der von einer «emotionalen Dimension der Vernunft» spricht. 54 Dazu auch hinten, Rz. 100 ff. 55 Siehe hinten, Rz. 70. 12 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 cc) Fähigkeit zur Bildung und Abwägung nachvollziehbarer Motive [Rz 35] Die dem Willensentschluss zugrunde liegenden Motive dürfen nach allgemeiner Auf- fassung nicht grundlegenden, anerkannten Wertvorstellungen zuwiderlaufen, sie müssen vielmehr ‚annehmbar‘ oder wenigstens einfühlbar sein56. Dies setzt voraus, dass der Patient überhaupt über ein funktionierendes individuelles Wertesystem verfügt57, was bspw. bei jüngeren Kindern nicht zutrifft. Ist diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben, darf das Erfordernis der Ausrich- tung der Entscheidungen nach sozial verständlichen Wertmassstäben nur behutsam angewendet werden und sollte lediglich in extremen Ausnahmesituationen zur Verneinung der Urteilsfähig- keit führen. Der Inhalt des Willensentschlusses muss insbesondere weder den Wertvorstellungen des behandelnden Arztes noch der Angehörigen oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde entsprechen. Es geht nicht darum, über das Kriterium der Urteilsfähigkeit einen ‚besse- ren‘ Behandlungsentscheid zu erzwingen. Zu fragen ist in diesem Kontext vielmehr lediglich, ob dem Patienten ein kritisches Abwägen der in ihm wohnenden Motive, das Ausrichten seines Verhaltens nach einem sinnvoll ausgewählten Motiv möglich ist, ob er aus der Vielfalt widerstre- bender Interessen, Gesichtspunkte und Erwartungen eine Entscheidung treffen, bestimmte Ziele verwirklichen und andere zurückstellen kann58. [Rz 36] Ob die für eine Entscheidung letztlich ausschlaggebenden Motive nachvollziehbar sind, hängt grundlegend mit dem Weltbild und den Wertvorstellungen des Betroffenen zusammen. Es liegt auf der Hand, dass der Dritte, der die Urteilsfähigkeit des Patienten einschätzen muss, nicht sein eigenes Weltbild als allein gültigen Wertmassstab nehmen darf. Er muss sich in das Weltbild des Patienten und in dessen Wertesystem einfühlen, solange diese nicht geradezu krankhaft sind oder auf (u.a. krankheitsbedingten oder religiösen) Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder dergleichen beruhen. dd) Fähigkeit zur Motivkontrolle und Willensbildung [Rz 37] Urteilsfähigkeit setzt auch die Fähigkeit zur verstandgeleiteten Auswahl unter verschie- denen Handlungsmotiven bzw. die Fähigkeit verstandgeleiteter Verhaltenskontrolle voraus. Das menschliche Verhalten und Handeln wird zwar durch die Antriebe und Impulse auf der vitalen (biologischen) und seelischen (emotionalen) Ebene wesentlich mitdeterminiert, aber eben nicht allein bestimmt. Der urteilsfähige Patient verfügt über eine gewisse Verhaltenskontrolle, über ein ‚überbaumässiges‘ Selbstbestimmungselement, dank dem er momentanen Impulsen und Trieben nicht blindlings folgt59. Exemplarisch für Störungen in diesem Bereich ist der an sich sterbewilli- ge, schwer kranke Patient, der sich nach reiflicher Überlegung gegen eine Intubation entschieden hat, dann aber unter Atemnot seine Meinung abrupt ändert. Ganz generell dürften schwer kranke Patienten in ihrer Motivkontrolle oft labiler sein als Gesunde. [Rz 38] Zur Willensbildungsfähigkeit gehört schliesslich auch die Voraussetzung einer einiger- massen stabilen Willensbildung. Immer wieder wechselnde Behandlungswünsche, beispielsweise ein dauerndes Hin und Her zwischen palliativer und kurativer oder schul- und alternativmedi- 56 Eingehend BK-Bucher (Fn. 42), N 51 zu Art. 16 ZGB. 57 Jossen, Ausgewählte Fragen zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten beim medizinischen Heileingriff, Diss. Bern 2009, S. 76. 58 Vgl. Jossen (Fn.57), S. 79 f. 59 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.30. 13 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 zinischer Behandlung sind ein Indiz für fehlende Urteilsfähigkeit, weil sie aufzeigen, dass sich der Patient nicht zu einem einigermassen ‚endgültigen‘ Behandlungsentscheid durchzuringen vermag bzw. diesen nicht verbindlich kommunizieren kann60. c) Willensumsetzungsfähigkeit [Rz 39] Es ist durchaus denkbar, dass die Fähigkeit zur rationalen Erfassung der Grundlagen und der Bedeutung einer rechtlich relevanten Willensäusserung auch bei komplizierteren Sachver- halten vorhanden ist (und damit die Willensbildungsfähigkeit als intakt erscheint), gleichzeitig jedoch die Fähigkeit, einer fremden Willensbeeinflussung in normalem Mass zu widerstehen, derart beeinträchtigt ist, dass das Verhalten des Patienten nicht mehr dessen eigenen Überlegungen und Überzeugungen entspricht. Der geäusserte Wille muss der eigene Wille des Handelnden sein61. Der urteilsfähige Patient ist in der Lage, Meinungen und Einflüsse Dritter in kritischer Abwägung in seine eigenständige Urteilsbildung einzubeziehen62. [Rz 40] Am Erfordernis der Willensumsetzungsfähigkeit fehlt es somit dann, wenn der fremde Willenseinfluss besonders dominant wird und der Behandlungsentscheid daher nicht mehr per- sönlichkeitsadäquat erscheint, selbst wenn er an sich aus medizinischer Sicht vernünftig ist63. Dabei brauchen weder Täuschung noch Drohung vorzuliegen. Für eine Beeinträchtigung der Willensumsetzungsfähigkeit kann vielmehr genügen, dass der Patient sich subjektiv bedrängt fühlt oder trotz inneren Widerständen nicht in der Lage ist, die Erwartungen seines Umfeldes, beispielsweise von nahen Angehörigen oder auch des behandelnden Arztes, zu enttäuschen64. Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere Fälle tatsächlicher oder vermeintlicher Abhängigkeit des Patienten von bestimmten Personen, was u.a. bei Pflegebedürftigkeit zutreffen kann oder wenn ein tragfähiges soziales Netzwerk (fast) vollständig fehlt, der Patient also auf Rat und Hilfe einer oder weniger Personen zwingend angewiesen ist oder zu sein glaubt. [Rz 41] An der Willensumsetzungsfähigkeit fehlt es aber nicht nur dann, wenn der Patient sich einen fremden Willen ohne kritische Reflexion zu Eigen macht, sondern auch dann, wenn er in einem ersten Schritt an sich durchaus zu einem eigenen, vernunftgemässen Willensentschluss gelangt, diesen aber angesichts entgegenstehender Auffassungen Dritter nicht in die Tat umsetzen kann65. [Rz 42] Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit dürfen indessen auch in diesem Zusammen- hang nicht unrealistisch hoch angesetzt werden. In der Literatur wird mit Recht darauf hinge- wiesen, dass der Mensch in seinem Vermögen, frei zu handeln, immer in gewisser Weise ein- 60 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.32. 61 Vgl. Bigler-Eggenberger, Kommentierung von Art. 11—21 ZGB, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommen- tar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I (Art. 1—456 ZGB), 4. Aufl., Basel 2010 (zit. BSK-Bigler- Eggenberger, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 11 zu Art. 16 ZGB. 62 Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2008vom 16. März 2009 E. 3.2; Petermann, Urteilsfähigkeit, Generelle Aspekte, Urteilsfähigkeit als Ehevoraussetzung, zum Testieren, zum willentlichen Sterben sowie Screening-Tools, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 101. 63 Exemplarisch BGE 77 II 97; siehe auch BSK-Bigler-Eggenberger (Fn. 61), N 12 zu Art. 16 ZGB. 64 Vgl. Michel, Rechte (Fn. 2), S. 51; ähnlich Jossen (Fn.57), S. 80. Besonders eindrücklich dazu das in der BASS-Studie (Fn. 4), S. 24 f., geschilderte Fallbeispiel einer Patientin, die von ihrem Ehemann stark beeinflusst wurde: Diese Sach- lage hätte deutlich entschärft werden können, wenn die beteiligten Ärzte den dominierenden Einfluss des Partners als Beeinträchtigung der freien Willensbildung bzw. -umsetzung verstanden hätten, anstatt sich auf die verbalen Äusserungen der geschwächten Ehefrau nach Besuchen ihres Mannes zu verlassen. 65 Vgl. BK-Bucher(Fn. 42), N 63 zu Art. 16 ZGB. 14 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F16.03.2009_5A_748-2008 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-77-II-97 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 geschränkt ist. Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit kann es daher nur darum gehen, «ein menschliches Normalmass von Selbstbestimmung [zu] konstruieren, von dem aus sich grobe Ab- weichungen messen lassen»66. 3. Objektive Ursachen der Urteilsunfähigkeit [Rz 43] Die Urteilsunfähigkeit im Rechtssinne setzt voraus, dass diese zumindest teilweise auf ob- jektivierbaren physiologischen bzw. psychischen Ursachen beruht, nämlich auf Kindesalter, geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch und «ähnlichen Zuständen»67. Das Vorliegen eines solchen Zustandes bedeutet indes nicht zwingend, dass die Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die konkret in Frage stehende Willensäusserung verneint werden muss. Es bedarf darüber hinaus der rechtlichen Feststellung, wonach dieser Zustand bzw. diese Störung im konkreten Fall zum Fehlen der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns geführt hat. a) Kindesalter [Rz 44] Dass das Neugeborene nicht zu einer selbstbestimmten Willensäusserung fähig ist, liegt auf der Hand. Umgekehrt verfügt ein kurz vor dem Volljährigkeitsalter stehender Jugendlicher über ähnliche Fähigkeiten wie ein Erwachsener. Das Kindesalter ist daher nicht per se ein Grund für fehlende Urteilsfähigkeit, vielmehr bedarf es der differenzierten Betrachtung68. Dabei ist zu be- denken, dass die intellektuelle Einsicht alleine nicht genügt. Die Urteilsfähigkeit setzt, wie dar- gelegt, weitere Teilfähigkeiten voraus, u.a. eine hinreichende emotionale Stabilität, die Fähigkeit zur Einordnung des aktuellen Entscheids in einen grösseren Kontext, zur (je nach anstehender Behandlung auch langfristigen) Motivabwägung und zur Willensumsetzung. Im Zusammenhang mit medizinischen Eingriffen ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aktuelle Schmerzen und Ängste gerade bei jüngeren Patienten die Fähigkeit zur verstandesgemässen Mo- tivabwägung und Reflexion erheblich einschränken können. Trifft dies zu, so muss die Urteilsfä- higkeit verneint werden69. [Rz 45] Auf eine fixe Altersgrenze kann nicht abgestellt werden70. Kinder entwickeln sich sehr unterschiedlich und weisen auch einen individuellen Erfahrungshorizont auf. Ein aufgewecktes 15-jähriges Mädchen, das vor einigen Jahren an Krebs erkrankt ist und das schon mehrere Krank- heitsschübe und Behandlungszyklen hinter sich hat, ist unter Umständen in jeder Hinsicht reif 66 Schwab, Selbstbestimmung im Alter, ZBJV 2006, S. 561 ff., S. 564. 67 Siehe u.a. Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl., Bern 2001, § 4, Rz. 70; BGE 117 II 231E. 2a: «Une personne n’est privée de discernement au sens de la loi que si sa faculté d’agir raisonnablement est altérée, en partie du moins, par l’une des causes énumérées à l’art. 16 CC, dont la maladie mentale et la faiblesse d’esprit, à savoir des états anormaux suffisamment graves pour avoir effectivement altéré la faculté d’agir raisonnablement dans le cas particulier et le secteur d’activité considérés [. . . ]». 68 Vgl. BSK-Bigler-Eggenberger (Fn. 61), N 15 zu Art. 16 ZGB; Widmer Blum (Fn. 25), S. 44. 69 Pointiert äussert sich in diesem Zusammenhang wiederum Bucher, Persönlichkeitsschutz (Fn. 5),S. 44: «Ist das Nein [. . . ] durch Angst diktiert, wird die Urteilsfähigkeit und damit auch die Verbindlichkeit des Neins in Frage gestellt. Die Urteilsfähigkeit wird nicht bloss vom Intellekt bestimmt, vielmehr ist die ganze Persönlichkeitsstruktur zu be- rücksichtigen.» 70 U.a. Mirabaud/Barbe/Narring, Les adolescents sont-ils capables de discernement?, in: Rev Med Suisse 2013, S. 415 ff., 416.; diese Autoren schlagen zur Klärung der Urteilsfähigkeit von Jugendlichen einen Fragekatalog vor, der die verschiedenen Kriterien der Urteilsfähigkeit gut wiederspiegelt; ausführlich zum Ganzen auch Jossen (Fn.57), S. 87 ff. 15 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 genug, um selber über die weitere Behandlung oder einen Behandlungsabbruch zu entscheiden71. Für weniger wichtige Behandlungen oder für die Wahl zwischen gleichwertigen Behandlungsal- ternativen kann die Urteilsfähigkeit allenfalls schon deutlich früher bejaht werden72. Ein abso- lutes Mindestalter von sieben Jahren scheint auch für ganz geringfügige Behandlungsentscheide angemessen73. Ab einem Alter von 12 Jahren kann man für einfachere Eingriffe mit der Bejahung der Urteilsfähigkeit rechnen. Die Fähigkeit, hypothetische Kausalverläufe abstrakt zu erfassen, bildet sich allerdings erst ab der Pubertät aus74, weshalb für langdauernde bzw. komplexe The- rapien und Behandlungen eher Zurückhaltung bei der Annahme der Urteilsfähigkeit angebracht ist. Spätestens ab 16 Jahren dürfte die Urteilsfähigkeit den Regelfall bilden75. [Rz 46] Behandlungsentscheide sind oft eng mit (u.a. religiösen) Wertvorstellungen verbunden, welche sich beim Heranwachsenden erst allmählich ausformen. Selbst für Teenager kann es schwie- rig sein, sich hinreichend von den Eltern und deren Überzeugungen abzugrenzen. Unter Um- ständen muss das Kind davor geschützt werden, den Entscheid, den es unter dominierendem, für Aussenstehende aber nicht leicht wahrnehmbaren Einfluss der Eltern trifft, als eigene Ent- scheidung auszugeben76. Ganz generell sind Steuerungsfähigkeit und Widerstandskraft gegenüber Fremdeinflüssen bei Jugendlichen noch nicht ausgereift77, weshalb selbst ein an sich klar geäus- serter Wille eines Jugendlichen nicht vorschnell zur Bejahung der Urteilsfähigkeit führen darf. b) Psychische Störung und geistige Behinderung [Rz 47] Mit der Inkraftsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 wurden die Begriffe «Geisteskrankheit» und «Geistesschwäche» ersetzt durch «geistige Behinderung» und «psychische Störung», während der Begriff der «Trunkenheit» durch «Rausch» abgelöst wurde. Eine materielle Änderung der Rechtslage wurde mit dieser Anpassung aber nicht beabsichtigt. Die Begriffe der Geisteskrankheit und der Geistesschwäche werden in der Gerichtspraxis sehr weit ausgelegt. [Rz 48] Unter einer «psychischen Störung» ist jede geistige Beeinträchtigung zu verstehen, wel- che die Urteilsfähigkeit ausschliesst. Dieser Schwächezustand umfasst die anerkannten Krank- heitsbilder der Psychiatrie, insbesondere Psychosen und Psychopathien, unabhängig davon, ob sie körperlich begründet sind oder nicht78. Ferner zählen dazu auch Demenz- und Suchterkran- kungen79. Entscheidend für die Frage der Urteilsfähigkeit eines Patienten ist allerdings nicht die 71 Zur Bedeutung einer entsprechenden Erfahrung siehe Michel, Zwischen Autonomie und fürsorglicher Fremdbe- stimmung: Partizipationsrechte von Kindern und Jugendlichen im Bereich medizinischer Heilbehandlungen, in: FamPra.ch 2008, S. 243 ff. (zit. Michel, Partizipationsrechte), S. 257. 72 Vgl. etwa BGE 134 II 235, wo die Urteilsfähigkeit einer 13-Jährigen mit Bezug auf den Abbruch einer osteopathi- schen Behandlung bejaht wurde; s. zu diesem Urteil u.a. Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit und Zwangsmass- nahmen, in: Wiegand et al.(Hrsg.), FS Bucher, Bern 2009, S. 237—255 (zit. Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähig- keit), S. 237 ff. 73 Vgl. BK-Bucher(Fn. 42), N 132 zu Art. 16 ZGB; dagegen stellen Mirabaud/Barbe/Narring (Fn. 70) unter Verweis auf BGE 134 II 235auf eine (nach hier vertretener Auffassung zu hohe) absolute Limite von 12 Jahren ab. 74 Jossen (Fn.57), S. 89, m.w.H. 75 Bucher, Persönlichkeitsschutz (Fn. 5), S. 43. 76 Exemplarisch sei auf eine Sektenzugehörigkeit der Familie hingewiesen, welche es selbst dem reifen Jugendlichen u.U. kaum erlaubt, eine eigene, andere Weltsicht zu vertreten. 77 Jossen (Fn.57), S. 90, m.w.H. 78 Illustrativ die Zusammenstellung bei Petermann(Fn. 62), S. 25 ff. 79 Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.45a. 16 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-134-II-235 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-134-II-235 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Tatsache, dass ein bestimmtes Krankheitsbild nachgewiesen ist; vielmehr ist zu fragen, ob und inwiefern sich die Erkrankung auf die Fähigkeit zur Willensbildung und -umsetzung, d.h. auf die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln, ausgewirkt hat80. [Rz 49] Bei der «geistigen Behinderung» handelt es sich nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinn, sondern um eine angeborene oder unfallbedingte Schwäche der geistigen Fähigkeiten und der Urteilskraft. Nach einem jüngeren Entscheid liegt eine geistige Behinderung vor, «wenn auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die dem besonnenen Laien (unter Umständen sehr stark) auffallen, ihm jedoch nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegi- ger Störung und ‹Verrücktheit› wie bei Geisteskrankheit machen, sondern noch einfühlbar er- scheinen, weil sie nach aussen nur als quantitativ vom ‹Normalen› abweichend in Erscheinung treten»81. Die Abgrenzung der geistigen Behinderung zur psychischen Störung ist allerdings un- scharf und spielt in der Gerichtspraxis kaum eine Rolle82. c) Schwere somatische Erkrankungen [Rz 50] Auch schwere physische Erkrankungen haben unter Umständen Rückwirkungen auf die geistigen Fähigkeiten einer Person und können daher deren Urteilsfähigkeit beeinträchtigen. Bei- spielsweise kann eine schwere Diabetes die intellektuelle und affektive Verfassung des Patienten hemmen und die Auswirkungen der Erkrankung können so weit gehen, dass eine eigentliche Wesensveränderung eintritt83. Eine lebensbedrohliche Erkrankung kann zudem einen Patienten derart ängstigen und verunsichern, dass er zu einer sinnvollen Entscheidfindung nicht mehr in der Lage ist. [Rz 51] Unproblematisch ist die Frage nach der Urteilsfähigkeit selbstredend dann, wenn der Patient bewusstlos und daher nicht ansprechbar ist. Nach den Ursachen der Bewusstlosigkeit ist diesfalls nicht zu fragen. Ist der Patient hingegen an sich bei klarem Bewusstsein, aber aufgrund physischer Einschränkungen nicht in der Lage, seine Behandlungspräferenzen verbal zu kommu- nizieren, kann nicht ohne weiteres auf die für die Urteilsunfähigkeit geltenden Regeln zurückge- griffen werden. Bei Vorliegen einer solchen Äusserungsunfähigkeit (bspw. bei einem Locked—in— Patienten) ist vielmehr der Patient selber aufzuklären und es muss versucht werden, ihm eine eigene Entscheidung zu ermöglichen, ggf. mit entsprechenden Hilfsmitteln. Nur dann, wenn auf- grund der Einschränkungen keine für den Behandlungsentscheid wegweisende Rückmeldung des Patienten erlangt werden kann, muss der Vertreter des Patienten nach dessen mutmasslichen Willen entscheiden84. 80 BGE 117 II 231E. 2b; Breitschmid, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1—456 ZGB, 2. Aufl., Zü- rich 2012, N 6 zu Art. 16 ZGB. 81 Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002vom 6. Februar 2003 E. 3.2.3, m.w.H.; im Entscheid wird noch auf den bis Ende 2012 gültigen Gesetzeswortlaut und damit auf den Begriff der «Geistesschwäche» Bezug genommen. 82 Widmer Blum (Fn. 25), S. 45. 83 Vgl. den Entscheid des OGer ZH in ZR 1978, S. 38 ff.; in casu scheiterte allerdings der Nachweis der Urteilsunfähig- keit der Betroffenen. 84 Dazu Rz. 132 ff. 17 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.02.2003_5C.259-2002 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 d) Rausch und ähnliche Zustände [Rz 52] Alkohol- oder Drogenrausch können eine Urteilsunfähigkeit verursachen, welche aller- dings in der Regel nur vorübergehenden Charakter hat. Zu denken ist im vorliegenden Zusam- menhang sodann an Medikamentensucht (bspw. Schlafmittelabhängigkeit) sowie an sonstige me- dikamentöse Beeinträchtigungen, wie etwa bei der Verabreichung von starken Schmerzmitteln (bspw. Morphium). [Rz 53] Als «ähnliche Zustände» wie die im Gesetz ausdrücklich genannten Beeinträchtigungen sind etwa Aufregungs- und Schockzustände oder hohes Fieber zu erwähnen85. Auch ohne eine dementielle Erkrankung kann ferner sehr hohes Alter die Entschlusskraft verlangsamen und be- einträchtigen86. 4. Relativität der Urteilsfähigkeit a) Problemstellung [Rz 54] Mit Art. 16 ZGB beschränkt sich das Gesetz auf eine Generalklausel, die der Konkretisie- rung im Einzelfall bedarf. Dies bedingt, dass unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände wertend zu entscheiden ist, ob die Urteilsfähigkeit vorliegt. Diese wird mit anderen Worten nicht allgemein beurteilt, sondern immer im Hinblick auf eine konkrete Willensäusserung87. Klassisch ist etwa folgender Textbaustein des Bundesgerichts: «Zu beachten ist ferner, dass das schweize- rische Recht keine abstrakte Feststellung der Urteilsunfähigkeit kennt. Das Gericht hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten, als urteilsunfähig angesehen werden kann.»88 Die Relativität der Urteilsfähigkeit besteht in zwei Richtungen, nämlich in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht: b) Relativität in zeitlicher Hinsicht [Rz 55] Die Urteilsfähigkeit kann in zeitlicher Hinsicht begrenzt sein. Sie muss einer Person (nur, aber immerhin) im Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Handlung zukommen. So kann ein Geis- teskranker allenfalls in lichten Momenten gültig testieren89. Vorausgesetzt ist allerdings, wie be- reits ausgeführt, dass der Betroffene trotz seiner zeitweiligen geistigen Absenzen einen ausgewo- genen Bezug zu den realen Grundlagen seiner Entscheidung hat. Fehlende Krankheitseinsicht kann etwa bei einer Schizophrenie dazu führen, dass auch in ‚besseren Phasen‘ keine verbindli- chen Behandlungsentscheidungen getroffen werden können. [Rz 56] Umgekehrt kann ein an sich geistig gesunder Patient beispielsweise zufolge Medikamen- teneinnahme, Flüssigkeitsmangel oder Alkoholkonsum nur zeitweilig verwirrt oder geschwächt 85 Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 152; Deschenaux/Steinauer(Fn. 67), § 4, Rz. 92 f.; Widmer Blum (Fn. 25), S. 46, m.w.H. 86 Dazu u.a. BK-Bucher(Fn. 42), N 134 zu Art. 16 ZGB. 87 Anstatt vieler: BGE 124 III 5E. 1a; aus der Literatur siehe etwa BK-Bucher (Fn. 42), N 87 ff. zu Art. 16 ZGB. 88 BGE 118 Ia 236E. 2b; BGE 117 II 231E. 2a, m.w.H. auf die Rechtsprechung. 89 BGE 124 III 5E. 1b. 18 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-118-IA-236 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 und aus diesem Grund in seiner Urteilsfähigkeit beeinträchtigt sein90. Die Frage der Urteilsfähig- keit oder Urteilsunfähigkeit stellt sich daher stets bezogen auf einen ganz konkreten Entscheid und für den Zeitpunkt, in dem dieser getroffen wird. Dieser Umstand erschwert offenkundig die ohnehin nicht zu unterschätzenden Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Urteils- fähigkeit. Immerhin ist der Beweis der Urteilsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitpunkt dann vergleichsweise einfach zu führen, wenn aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung des Betrof- fenen von einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten ausgegangen werden muss und damit auch luzide Intervalle auszuschliessen sind91. [Rz 57] Fallen Aufklärung und Behandlungsentscheid auseinander oder erfolgt eine mehrstufige Aufklärung, muss die Urteilsfähigkeit des Patienten sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung als auch im Zeitpunkt des Behandlungsentscheids vorhanden sein.Da die Einwilligung zu einer medizi- nischen Behandlung jederzeit widerrufen werden kann, genügt es bei länger dauernden, nicht unmittelbar auf den Entscheid folgenden Behandlungen, bspw. einer wiederkehrenden Dialyse, nicht, wenn die Urteilsfähigkeit nur gerade anlässlich des ersten Behandlungsschritts gegeben ist. Vielmehr muss der Betroffene die Möglichkeit haben, seine Einwilligung gültig zurückzuzie- hen92. Kann er dies nach dem Entfallen der Urteilsfähigkeit nicht mehr persönlich tun, bedarf er zu seinem Schutz einer entsprechenden Vertretung. Die Fortsetzung der besprochenen Be- handlung wird in dieser Situation aber regelmässig dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechen, solange sich keine wesentlichen Entscheidfaktoren verändert haben. c) Relativität in sachlicher Hinsicht [Rz 58] Die sachliche Relativität der Urteilsfähigkeit bedeutet, dass diese immer mit Bezug auf die konkrete rechtsgeschäftliche Willensäusserung zu beurteilen ist. Eine hochbetagte Person ist viel- leicht noch ohne weiteres in der Lage, sich dezidiert zu pflegerischen Massnahmen oder zur Menuwahl zu äussern. Das bedeutet noch nicht, dass sie auch hinsichtlich bedeutungsvollerer Geschäfte, wozu der Abschluss eines Vertrages mit dem Arzt oder Spitalträger gehört, urteils- fähig ist. Im Kontext der Einwilligung zu einer Behandlung kann einem bestimmten Patienten zwar die Zustimmung zu einer Antibiotika-Therapie noch möglich sein, während er gleichzeitig nicht mehr in der Lage ist, die Chancen und Risiken eines schwierigen chirurgischen Eingriffs zu verstehen und darüber selbständig zu entscheiden. Die Frage, ob ein Patient in der Lage ist, für medizinische Entscheidungen in einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht eine Ver- trauensperson zu bezeichnen oder solche Entscheidungen selber zu treffen, hat nur wenig mit der Frage zu tun, ob derselbe Patient über die nötigen Fähigkeiten für einen komplexen Behand- lungsentscheid verfügt. [Rz 59] Richtigerweise sind bei der sachlichen Relativität der Urteilsfähigkeit wiederum mehre- re Aspekte auseinanderzuhalten, nämlich die Komplexität der Entscheidung einerseits und deren 90 Vgl. etwa den (erbrechtlichen) Sachverhalt in Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2009vom 5. Februar 2010: Der Be- troffene hatte vorübergehend u.a. unter Verwirrtheitszuständen, Verfolgungsängsten und Desorientierung gelitten; dieser Zustand, der zu einer Klinikeinweisung geführt hatte, wird aber als nur «momentane Bewusstseinsstörung» (E. 2.4) bezeichnet, die für die Frage der Urteilsfähigkeit im massgeblichen Zeitpunkt nicht als entscheidend erachtet wird. Ebenfalls illustrativ ist Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009vom 25. März 2009 E. 4.2. Das Urteil betrifft den Fall eines Mannes im letzten Stadium einer schweren Krebserkrankung, der zur Schmerzlinderung im Abstand von wenigen Stunden Morphiumgaben erhielt. 91 BGE 124 III 5E. 1b. 92 Siehe auch Michel, Rechte (Fn. 2), S. 52. 19 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F05.02.2010_5A_727-2009 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F25.03.2009_5A_12-2009 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Tragweite andererseits93. Der wenig komplexe Entscheid, eine bestimmte Behandlung abzuleh- nen, bspw. jegliche Behandlung mit Blutprodukten, kann für den Betroffenen von grösster Trag- weite sein, wenn ohne die Behandlung der Tod unmittelbar droht. Umgekehrt kann die Wahl zwischen zwei gleichermassen anerkannten und risikoarmen Operationstechniken zwar für den medizinischen Laien komplex, aber von vergleichsweise geringer Tragweite sein. [Rz 60] In der Literatur wird teilweise unterschieden zwischen der Einwilligung in eine Behand- lung und die Verweigerung einer solchen, wobei die Verweigerung tiefere Voraussetzungen an die Urteilsfähigkeit stelle. Die Unterscheidung zwischen der Einwilligungserteilung und deren Verweigerung ist aber in juristischer Hinsicht nicht überzeugend94. Für die rechtsrelevante Ver- weigerung der Einwilligung muss der Patient nicht nur Einsicht in die Diagnose und den Ver- lauf der Krankheit ohne ärztliche Behandlung haben. Gleichzeitig muss er auch die vorhandenen Handlungsalternativen und deren unterschiedliche Heilungschancen mindestens in groben Zü- gen verstehen. Dass es dazu ein ‚Weniger‘ an Urteilsfähigkeit braucht als zum Erteilen der Einwil- ligung in einen (von der medizinischen Fachperson empfohlenen) Eingriff, ist nicht einzusehen. Faktisch dürfte der erwähnten Differenzierung die Tatsache zugrunde liegen, dass die Behand- lungsverweigerung (u.a. bei Psychiatriepatienten) oft in ‚eindrücklicherer Form‘ geäussert wird als eine Zustimmung95. 5. Urteilsfähigkeit und «natürlicher Wille»96 [Rz 61] Aus dem bisher Gesagten folgt unter anderem, dass der blosse Wille einer Person nicht unbedingt beachtlich ist. Rechtlich relevant ist — wie dargelegt — nur der Wille der urteilsfähi- gen Person. Die Einwilligung der urteilsunfähigen Person ist deshalb unbestrittenermassen kein Rechtfertigungsgrund. Die Zehnjährige, die ihr Einverständnis zu einer kosmetischen Operation zur Korrektur ihrer abstehenden Ohren erteilt, kann dies mangels Urteilsfähigkeit nicht gültig tun. Die Operation ist somit nur, aber immer dann rechtmässig, wenn der gesetzliche Vertreter an ihrer Stelle gültig in den Eingriff einwilligt. Umgekehrt gilt, dass die Verweigerung der Einwil- ligung des Urteilsunfähigen ebenso wenig rechtliche Wirkungen zeitigt. Die juristische Dogmatik lässt grundsätzlich nur entweder das Fehlen oder das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit zu. Die Urteilsfähigkeit ist zwar, wie dargelegt, relativ. Mit Bezug auf die Einwilligung zu einem ganz be- stimmten und zeitlich konkretisierten medizinischen Eingriff ist sie aber immer entweder (voll- ständig) gegeben oder (vollständig) nicht gegeben. Dies führt zwangsläufig zum Schluss, dass bei fehlender Urteilsfähigkeit der geäusserte Wille der betroffenen Person unmassgeblich ist. Dies unabhängig davon, ob diese Willensäusserung zustimmend oder ablehnend ausfällt. 93 Entsprechend sind «je nach der Schwierigkeit und Tragweite einer Rechtshandlung ganz unterschiedliche Anfor- derungen an die Vernunftkräfte zu stellen»; BK-Bucher(Fn. 42), N 90 zu Art. 16 ZGB; s. ferner Hausheer/Aebi- Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.51; vgl. auch den erbrechtlichen Entscheid Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 2.3.1. 94 So auch das Bundesgericht in BGE 127 I 20f. E. 7b/cc; ferner Widmer Blum(Fn. 25), S. 85, m.w.H. 95 Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 249; die Behandlung urteilsunfähiger Psychiatriepatienten im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung hat daher im neuen Erwachsenenschutzrecht auch eine gesonder- te Regelung erhalten. Illustrativ ist das in der BASS-Studie (Fn. 4), S. 53, erwähnte Beispiel einer Patientin, bei der zwar die Urteilsunfähigkeit erstellt war, die Ärzte aber trotzdem eine indizierte Folgeoperation ablehnten, weil die Patientin sich dagegen wehrte. 96 Die nachfolgenden Ausführungen wurden teilweise entnommen aus Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 247 ff. 20 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-127-I-6 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 [Rz 62] Diese ebenso eindeutige wie an sich einleuchtende Rechtslage führt im (juristischen und nichtjuristischen) Alltag dennoch immer wieder zu einem gewissen Unbehagen. Die Sachlagen sind nicht selten, in denen der Patient zwar mangels Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen rechtlich relevanten Willen zu äussern, aber eine zustimmende oder ablehnende faktische Willen- säusserung — man mag diese in Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und in Österreich «natürlicher Wille» nennen — durchaus vorliegt. In der medizinischen Praxis besteht teilweise eine gewisse Tendenz, auf eine Prüfung der Urteilsfähigkeit zu verzichten, solange sich der Betroffene noch äussern kann97. Entsprechend dürfte der «natürliche Wille» des Patienten oft höher gewichtet werden als dem Juristen lieb sein kann. Und selbst wenn die Urteilsfähigkeit abgeklärt wird, dürfte eine Untersuchung durch die behandelnden Ärzte gelegentlich Züge einer «self-fulfilling quality» aufweisen98: Die Urteilsfähigkeit des Patienten wird umso eher bejaht und dessen Äusserungen als massgeblich erachtet, als diese Willensbekundung mit den Behand- lungsplänen der Ärzteschaft übereinstimmt. Solange der schwer an Demenz Erkrankte die ihm auf den Frühstücksteller gelegten, nicht weiter abgesprochenen Medikamente frag- und klag- los einnimmt, wird sich so mancher Arzt wenig darum kümmern, ob eine gültige Einwilligung zum damit konkret verbundenen Behandlungsschritt vorliegt — eine solche würde unter ande- rem eine Willensbildungsfähigkeit und Einsicht in Krankheit und Behandlung sowie möglichen Nebenwirkungen voraussetzen. [Rz 63] Für viele Ärzte liegt das Problem daher nicht unbedingt auf der juristischen Ebene der Ur- teils(un)fähigkeit. Problematisch erscheint erst eine faktische Behandlungsverweigerung des Urteil- sunfähigen, dessen Widerstand nicht mehr mit gutem Zureden, sondern nur noch mit physischer Gewalt überwunden werden kann. Ist der Patient ‚nur‘ urteilsunfähig, aber nicht bewusstlos, und widersetzt er sich der Behandlung, scheinen die juristischen Behelfsmittel der mutmassli- chen bzw. der vertretungsweisen Einwilligung (vermeintlich) nicht mehr zu tragen. Es scheint der Ärzteschaft zwar beim (Klein-)Kind verhältnismässig leicht zu fallen, sich mit einer zwangswei- sen, nur auf der stellvertretenden Einwilligung der Eltern beruhenden Behandlung abzufinden. Hingegen wird die juristisch an sich identische Absicherung bei urteilsunfähigen Erwachsenen (Vertreterentscheid gemäss Art. 377 f. ZGB99) als weniger verlässlich betrachtet. Dies weckt Be- denken, wenn man sich vor Augen hält, dass das Handlungsfähigkeitsrecht Schutzrecht ist100, und der Patient, dem die Fähigkeit zu selbstbestimmtem Handeln abgeht, daher vor sich selber geschützt werden sollte. Sowohl die Zustimmung zur medizinisch indizierten Behandlung wie auch deren Ablehnung ist daher, wie dargelegt, nur wirksam, wenn der Betroffene seine Willen- säusserung im Zustand der Urteilsfähigkeit getroffen hat. [Rz 64] Das Gesagte ist allerdings sogleich zu ergänzen: Der «natürliche Wille», insbesondere einer erwachsenen Person, ist selbst dann nicht völlig irrelevant, wenn dem Betroffenen die Ur- teilsfähigkeit klarerweise abgeht. Zwar trägt ein solcher Patient zu seinem eigenen Schutz keine Entscheidungsverantwortung mehr, er ist aber in den Behandlungsentscheid einzubeziehen (dazu hinten, Rz. 115 ff.) und im Rahmen der Bestimmung des mutmasslichen Willens (dazu hinten, 97 Siehe auch dazu die Ergebnisse der BASS-Studie (Fn. 4), S. 71 ff. 98 Donelly, From Autonomy to Dignity: Treatment for Mental Disorders and the Focus for Patient Rights, in: Interna- tional Trends in Mental Health Laws, Law in Context, Annandale/Australia, Vol. 26 (2008), No 2, S. 37 ff., S. 48. 99 Hinten, Rz. 109 ff. 100Dazu vorne, Rz. 8; Hausheer/Aebi-Müller, Personenrecht (Fn. 16), Rz. 06.04; BSK-Bigler-Eggenberger (Fn. 61), N 39 zu Art. 16 ZGB. 21 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Rz. 132 ff.) können seine Äusserungen durchaus von entscheidender Bedeutung sein. 6. Insbesondere zur Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Einwilligung zur Behandlung a) Problematik des «proper standard of capacity» [Rz 65] Der ‚richtige‘ Standard für die Handlungsfähigkeit mit Bezug auf medizinische Behand- lungsentscheide ist nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (s. Rz. 24) und beinhaltet stets eine Wertung101: «The proper standard of capacity must be chosen, it cannot be discovered»102. [Rz 66] Es ist wohl unbestritten, dass die Anforderungen an das Verständnis des Patienten nicht zu hoch geschraubt werden dürfen, würde doch sonst das Selbstbestimmungsrecht in vielen Fällen obsolet. Versteht ein Patient die komplexe Wirkungsweise eines Medikaments zwar nicht, kann er aber die ihm erläuterten Chancen, Risiken und Nebenwirkungen begreifen und gegeneinander abwägen, so muss dies für die Einwilligung ausreichen103. Für die Einwilligung zu einer Behand- lung bedarf es keines Medizinstudiums. Vielmehr genügt es, wenn der Patient die lebenspraktische Bedeutung seines Entscheids zu erfassen vermag. Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Behandlungskontext sollten mit anderen Worten «nicht überspannt werden», der Patient sollte vielmehr wenn immer möglich auch «in prekären Situationen physischer oder psychischer Belas- tung oder Schwäche» selber entscheiden104. Es ist auch keinesfalls erforderlich, dass der Patient für den Vertragsschluss sämtliche rechtliche Besonderheiten (bspw. des sog. gespaltenen Spital- aufnahmevertrages) im Einzelnen versteht. [Rz 67] Umgekehrt dürfen die Anforderungen auch nicht zu tief angesetzt werden. Wer nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich zu handeln, muss vor den Folgen seines (im Rechtssinne) unbe- dachten Verhaltens geschützt werden. Wer einer geistig beeinträchtigten Person oder einem Min- derjährigen weitgehende Entscheidungsbefugnisse zuerkennt, nimmt diesen gleichzeitig in die Verantwortung, fordert eine verbindliche Entscheidung und bürdet dem Betroffenen die Konse- quenzen dieser Entscheidung auf105. Einer zu grosszügigen Haltung mit Bezug auf die Urteilsfä- higkeit ist daher entgegenzuhalten, dass, falls tatsächlich Urteilsunfähigkeit vorliegt, eben gerade nicht ein rechtlich erheblicher «Wille» des Patienten zur Diskussion steht, sondern nur ein fak- tischer bzw. «Scheinwille», vor dessen Umsetzung der Betroffene in seinem eigenen Interesse zu schützen ist. Die rechtlich nicht tragfähige Willensäusserung des Patienten ist im Rahmen seiner Partizipationsrechte zu berücksichtigen, was die Tragweite des Entscheids über die Urteilsfähig- keit etwas mildert106. 101 Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 157. 102 Donelly(Fn. 98), S. 47. 103 Vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 241; siehe auch Jossen (Fn.57), S. 78. 104Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 2.3.2, im Kontext der Testierfähigkeit. 105 Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 242; vgl. Michel, Partizipationsrechte (Fn. 71), S. 251. 106 Dazu hinten, Rz. 115 f. 22 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 b) Mögliche Beeinträchtigungen der Urteilsfähigkeit im Behandlungskontext [Rz 68] Überträgt man das zu den verschiedenen Teil-Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit (vor- ne, Rz. 26 ff.) Gesagte auf den Behandlungskontext, so setzt die Urteilsfähigkeit des Patienten zunächst voraus, dass dieser intellektuell in der Lage ist, Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und -alternativen, die damit verbundenen Risiken und Chancen usw. mindestens in groben Zü- gen zu verstehen. Die Urteilsfähigkeit ist beispielsweise zu verneinen, wenn es dem Betroffenen aufgrund einer Demenzerkrankung an der kognitiven Fähigkeit mangelt, ein in Prozenten aus- gedrücktes Risiko einer wesentlichen Nebenwirkung einzuordnen, oder wenn der Patient nicht versteht, dass ein Antibiotikamedikament gegen eine Atemwegserkrankung helfen soll. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betroffene die genaue Wirkungsweise des Medikaments be- greift107. [Rz 69] Ein hinreichender Realitätsbezug fehlt u.a. bei Menschen, welche aufgrund ihrer Erkran- kung von wahnhaften Fehleinschätzungen ihrer Umwelt beherrscht sind: Ist die Ausgangsbasis ihrer Handlungen falsch, können der beispielsweise von Verfolgungsängsten geprägten Person keine auf dieser irrealen Bedrohung (bspw. der Angst, vergiftet zu werden) basierenden Entschei- dungen zugerechnet werden, selbst wenn diese Entschlüsse (bspw. die Weigerung, ein Medika- ment einzunehmen) in sich völlig konsequent erscheinen108. [Rz 70] Ist ein Patient depressiv oder emotional sehr labil, beispielsweise aufgrund einer psychi- schen Erkrankung, einem schockähnlichen Zustand nach einer fatalen Diagnose oder aufgrund einer medikamentösen Behandlung, so kann dies nicht nur die Stabilität der Willensbildung in Frage stellen, sondern in schweren Fällen bereits den Realitätsbezug des Betroffenen beeinträch- tigen109. Umgekehrt ist der freiwillige, stabile, auf einer gesunden emotionalen Basis und ohne psychische Erkrankung getroffene Sterbewunsch des Krebspatienten im Kontext eines Behand- lungsabbruchs, eines Wechsels zur Palliativbehandlung oder auch eines freiwilligen Verzichts auf Essen und Trinken110 auch dann zu respektieren, wenn die rein intellektuellen Fähigkeiten des Betroffenen nicht (mehr) ausreichen, um die konkreten Behandlungsmöglichkeiten bzw. Ret- tungschancen in ihren Einzelheiten medizinisch-rational zu erfassen. Gleiches gilt für den No CPR-Entscheid eines betagten Menschen. [Rz 71] Verstellt eine (Demenz-)Erkrankung dem Betroffenen den Zugang zu seinen persönli- chen Wertvorstellungen oder werden diese zufolge der Krankheit verformt, kann die Beurteilung der Urteilsfähigkeit im Einzelfall heikel sein111. Denn grundsätzlich verlangt der zivilrechtliche Schutz der Persönlichkeit, dass der Patient jederzeit zu einer Neubeurteilung seiner persönlichen Situation und seiner Behandlungspräferenzen gelangen kann. Dazu gehört auch, dass der Patient seine Vorstellungen von einem lebenswerten Leben jederzeit überdenken darf. [Rz 72] Im Zusammenhang mit der Motivabwägung kann die Urteilsfähigkeit bspw. dann fehlen, wenn ein Patient bspw. als Jugendlicher noch nicht oder als Schwerkranker nicht mehr in der Lage ist, eine längerfristige Perspektive zu entwickeln, sodass die momentane Krankheitssitua- 107 Vgl. Jossen (Fn.57), S. 78 f. 108 S. Steinauer/Fountoulakis, Droit des personnes physiques et de la protection de l’adulte, Bern 2014, Rz. 86a. Ex- emplarisch Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002vom 6. Februar 2003 E. 3.2.2; s. auch BK-Bucher(Fn. 42), N 49 zu Art. 16 ZGB. 109 Siehe vorne, Rz. 34. 110 Sog. Sterbefasten oder VSED. 111 Dazu Monsch(Fn. 35), S. 16, m.w.H. 23 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.02.2003_5C.259-2002 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 tion den Entscheid übermässig dominiert. Auch heftige Schmerzen oder akute Atemnot können nicht nur die Auffassungsgabe einschränken, sondern auch die Motivabwägung verunmöglichen. In ähnlicher Weise können Phobien112 dazu führen, dass ein Patient nicht in der Lage ist, sich von seiner phobischen Angst zu differenzieren und anderen Motiven ein angemessenes Gewicht beizumessen. Allerdings ist zu relativieren: Angst kann im Einzelfall durchaus ein zulässiges Motiv für einen Behandlungsentscheid und insbesondere eine Behandlungsverweigerung sein, so lange sie nicht derart dominierend ist, dass der Patient in seiner Motivabwägung substanziell beeinträchtigt ist113. [Rz 73] An der Willensumsetzungsfähigkeit kann es fehlen, wenn ein Patient krankheitsbedingt besonders anfällig ist für (vermeintlichen) Druck von Seiten der Angehörigen oder eines behan- delnden Arztes, der eine bestimmte Behandlungsmöglichkeit nachdrücklich empfiehlt. Die Ur- teilsfähigkeit kann aber nicht schon deshalb verneint werden, weil ein Patient, wie dies häufig geschieht, in einem Entscheidungskonflikt ausdrücklich den Rat des Arztes erbittet und diesen fragt, wie dieser selber denn für sich oder einen Angehörigen entscheiden würde114. 7. Insbesondere zur Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit mit Bezug auf den Vertragsabschluss [Rz 74] Für den Vertragsabschluss mit dem Arzt oder dem Spital finden die üblichen Regeln des Vertragsrechts Anwendung. Insbesondere genügt dafür die Urteilsfähigkeit des Patienten nicht, sondern es ist grundsätzlich die volle Handlungsfähigkeit erforderlich115. Mit Bezug auf die Urteils- fähigkeit ist zu fragen, ob der Patient Inhalt und Tragweite des Vertrages versteht, insbesondere auch die damit verbundenen Kostenfolgen. Ist der Patient seiner Verfassung nach zwar noch in der Lage, seine Einwilligung zu einer Behandlung zu geben, geht ihm aber aufgrund seiner Be- einträchtigung die Fähigkeit ab, den Vertrag mit dem Arzt oder Spitalträger einzuordnen und sich einen rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden, dann ist für den gültigen Vertragsschluss, nicht aber für die Einwilligung, eine Vertretung erforderlich116. [Rz 75] Da der nicht voll handlungsfähige, aber urteilsfähige Patient für den Vertragsschluss auf die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters angewiesen ist, muss in gewissem Rahmen ein An- spruch des Patienten auf Erteilung der Zustimmung bejaht werden, da der Vertreter ansonsten die dem urteilsfähigen Patienten gewährten Selbstbestimmungsrechte im Ergebnis vereiteln könnte. Gegebenenfalls kann der Betroffene gegen die Verweigerung der Zustimmung die Kindes- bzw. die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. 112 Beispielsweise eine Nadel-Phobie; illustrativ aus der englischen Rechtsprechung: Re MB (1997) 38 BMLR 175 CA. 113 Vgl. auch Widmer Blum(Fn. 25), S. 85 f. 114 Dazu vorne, Rz. 106 f. 115 Vorne, Rz. 18 ff. 116 Dazu hinten, Rz. 109 ff. 24 http://www.bailii.org/ew/cases/EWCA/Civ/1997/3093.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 IV. Nachweis der Urteils(un)fähigkeit 1. Problemstellung und Beweislast [Rz 76] Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorliegen der Urteilsfähigkeit einer bestimm- ten Person nachzuweisen, die aus deren Vorhandensein Rechte ableitet117. Da der ärztliche Ein- griff — wie dargelegt (vorne, Rz. 4) — als Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich widerrechtlich ist, der Arzt somit zu seiner Entlastung alle Elemente einer gültigen Einwilligung nachzuweisen hat, führt eine allfällige Beweislosigkeit hinsichtlich der Urteilsfähigkeit notwendigerweise zum prozessualen Unterliegen des Arztes, und zwar auch mit Blick auf die (zivil- und strafrechtli- che) Rechtmässigkeit des Eingriffs. Holt die Medizinalperson die Einwilligung von der ‚falschen‘ Person ein (nämlich entweder vom urteilsunfähigen Patienten oder aber vom konkret nicht ein- willigungsbefugten gesetzlichen Vertreter des urteilsfähigen Patienten), so kann selbst die lege artis ausgeführte Behandlung eine Disziplinarbusse sowie gegebenenfalls zusätzlich zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen118. Das mangels Einwilligung widerrechtliche Arzt- handeln löst in zivilrechtlicher Hinsicht sodann eine Art ‚Kausalhaftung‘ in dem Sinne aus, dass die Medizinalperson selbst bei Beachten aller Regeln der ärztlichen Kunst für die Kosten von Ge- sundheitsrisiken einzustehen hat, die sich mit dem unerlaubten Eingriff verwirklicht haben119. [Rz 77] Nicht nur mit Bezug auf die Einwilligung, sondern auch mit Bezug auf Vertragsschluss und -inhalt wird in den meisten Rechtsstreitigkeiten die Beweislast beim Arzt bzw. beim Spitalträger liegen: Wollen die Vertragspartner des Patienten ihre Honorarforderung durchsetzen, so haben sie gemäss Art. 8 ZGB im Streitfall das Vorliegen des Vertrages nachzuweisen, aus dem sie ihre Forderung ableiten. [Rz 78] Ist die Urteilsfähigkeit zweifelhaft, empfiehlt sich daher, die Einwilligung sowohl des Pa- tienten als auch des zuständigen Vertreters einzuholen120. Dies ist regelmässig dann unproble- matisch, wenn der Patient minderjährig oder verbeiständet ist und daher für den Vertragsschluss ohnehin die Zustimmung des Vertreters eingeholt werden muss. In anderen Sachlagen, beispiels- weise beim nicht verbeiständeten erwachsenen Patienten, der sich in einem die Urteilsfähigkeit einschränkenden Verwirrtheitszustand befindet, kann dieses Vorgehen mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit der Patientendaten in Konflikt geraten121. Es empfiehlt sich daher, die Kontakt- aufnahme mit vertretungsberechtigten Personen soweit als möglich mit dem Patienten abzuspre- chen und im Zweifelsfall die Erwachsenenschutzbehörde zu kontaktieren. 2. Zum Beweis der Urteils(un)fähigkeit [Rz 79] Beweisgegenstand ist im Zusammenhang mit der Urteilsunfähigkeit des Patienten erstens der konkrete geistig krankhafte oder geschwächte Zustand des Betroffenen (objektives Element 117So ausdrücklich das Bundesgericht in BGE 134 II 235, unter Berufung auf BK-Bucher (Fn. 42): «Il appartient alors à celui qui entend se prévaloir de la capacité ou de l’incapacité de discernement de la prouver, conformément à l’art. 8 CC». 118 Eindrücklich dazu BGE 134 II 235. 119 Vgl. BGE 108 II 59E. 3 (wo allerdings eine mangelhafte Aufklärung und nicht Urteilsunfähigkeit im Vordergrund stand; beides hat aber die gleiche Konsequenz des Fehlens einer gültigen Einwilligung). 120 So auch Widmer Blum(Fn. 25), S. 87, m.w.H. 121Dazu der hilfreiche Überblick bei Gächter/Rütsche(Fn. 28), Rz. 358 ff. 25 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-134-II-235 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-134-II-235 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-108-II-59 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 der Urteilsunfähigkeit) und zweitens der daraus resultierende Grad verminderter Fähigkeit zu vernünftigem Handeln. [Rz 80] Die Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person ist die Regel, was durch die doppelte Nega- tion in Art. 16 ZGB zum Ausdruck gebracht wird. Entsprechend trägt derjenige, der im Prozess deren Nichtvorhandensein, also Urteilsunfähigkeit, behauptet, die Beweislast122. Nicht vollstän- dig geklärt ist indessen, ob es sich bei der Vermutung der Urteilsfähigkeit um eine gesetzliche Vermutung oder um eine bloss tatsächliche, auf die Lebenserfahrung abgestützte Beweiserleich- terung handelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint von einer gesetzlichen Vermutung auszugehen123. Es handelt sich sozusagen um ‚geronnene Lebenserfahrung‘, die vom Gesetzgeber in die Form einer Vermutung gegossen wurde. [Rz 81] Die Entkräftung der Vermutung kann einerseits durch Umstossen der Vermutungsbasis erfolgen: Liegt eine offensichtliche, beweismässig erstellte und dauernde Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Patienten vor oder ist dieser noch sehr jung, ist nicht vom gesetzlichen Regelfall der Urteilsfähigkeit, sondern gerade umgekehrt davon auszugehen, dass der Betroffene im Allgemeinen urteilsunfähig ist124. [Rz 82] Liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Patient aufgrund seines Al- ters und/oder Gesundheitszustandes im Allgemeinen urteilsunfähig war, bleibt es vorerst bei der gesetzlichen Vermutung der Urteilsfähigkeit. Wer das Gegenteil behauptet (und bspw. die Anwendung einer anders lautenden Patientenverfügung verlangt), kann die Folgen dieser gesetz- lichen Tatsachenvermutung durch Beweis des Gegenteils beseitigen, nämlich durch den Nachweis, dass im konkreten Zeitpunkt der Willensäusserung die Urteilsfähigkeit (ausnahmsweise) nicht vorgelegen hat, etwa zufolge Medikamenteneinflusses. 3. Sachverhalt und Rechtsfragen [Rz 83] Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer Person umfasst sowohl die Feststellung von Tatsachen als auch die Anwendung von Rechtsnormen, wobei die Abgrenzung durchaus heikel sein kann125. Es ist zu unterscheiden: • zwischen der Feststellung von Tatsachen bezüglich des fraglichen Geisteszustandes der betref- fenden Person. Zu den Tatsachenfeststellungen gehören der geistige Zustand des Patienten im fraglichen Zeitraum (Aufklärung und Behandlungsentscheid) sowie Art und Tragweite allfälliger störender Einwirkungen (u.a. Einflussnahme von Drittpersonen); • und den Rechtsfolgen, die sich aus diesen tatsächlichen Feststellungen ergeben. Der von einem Sachverständigen aufgrund bestimmter Handlungen bzw. Verhaltensweisen gezogene Schluss ist von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. dem urteilenden Ge- 122 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 102; BSK-Bigler-Eggenberger (Fn. 61), N 48 zu Art. 16 ZGB. 123Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 4.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5C.32/2004vom 6. Oktober 2004 E. 3.3.1, wo das Bundesgericht Art. 16 ZGB ausdrücklich als «Beweislastregel» bezeichnet. Anderer Auffassung scheint Brückner ([Fn. 85] Rz. 165) zu sein, der von einer natürlichen Vermutung ausgeht; ähnlich Pedrazzini/Oberholzer (Fn. 44), S. 69; ferner BK-Bucher(Fn. 42), N 126 zu Art. 16 ZGB. 124 S. etwa Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002vom 6. Februar 2003 E. 1.3: «Ist [. . . ] im Einzelfall Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Trunkenheit offenkundig und unbestritten, [. . . ] so erfolgt eine Umkehr der Beweislast. Das heisst, die Beweislast liegt dann bei derjenigen Person, welche für den massgebenden Zeitraum Urteilsfähigkeit be- hauptet.» 125Siehe u.a. BGE 124 III 5E. 4. 26 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.10.2004_5C.32-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.02.2003_5C.259-2002 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 richt auf seine Begründetheit zu überprüfen. Rechtsfrage ist somit, ob die im Beweisverfahren festgestellten Tatsachen den Schluss der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit erlauben126. [Rz 84] Entsprechend kann das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren Sachverhaltsfeststellungen zum geistigen Zustand des Patienten im fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen nur noch beschränkt überprüfen127, während die Rechtsfragen, ob die kantonalen Instanzen von einem zutreffenden Konzept der Urteilsfähigkeit ausgegangen sind und vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts zu Recht oder zu Unrecht vom festgestell- ten geistigen Gesundheitszustand auf die fehlende oder vorhandene Urteilsfähigkeit geschlossen haben, auf entsprechende Rüge hin frei überprüft werden können128. 4. Beweismittel a) Zeugenaussagen [Rz 85] Dass Zeugenaussagen zu den unzuverlässigsten Beweismitteln gehören, die es gibt, ist hinlänglich bekannt. Das Bundesgericht äussert sich mit Recht im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Urteilsfähigkeit zurückhaltend mit Bezug auf die Bedeutung der Beobachtung durch Drittpersonen129: «Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, bleiben dem ungeübten Beobach- ter leicht verborgen [. . . ]»130. Die umgekehrte Ausgangslage ist allerdings ebenso denkbar: Ge- rade weil Angehörige auch leichte Veränderungen im Verhalten, bei den Wertvorstellungen, in der Gesprächsführung und der Erledigung der täglichen Angelegenheiten einer Person wahrneh- men, sind sie unter Umständen früher in der Lage, beginnende Beeinträchtigungen der kogni- tiven Fähigkeiten wahrzunehmen131. Aussagen von verantwortungsbewussten, lebenserfahrenen Zeugen, die den Betroffenen gut kennen, können daher ebenso hohes Gewicht haben wie Mei- nungsäusserungen von Ärzten132. 126Vgl. BGE 117 II 231E. 2c, m.w.H. 127Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 3; insbesondere kann aber auch im Beschwerdever- fahren vor Bundesgericht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Feststellungen des Sachgerichts seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder würden auf einem offensichtlichen Ver- sehen beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG); siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5C.259/2002vom 6. Februar 2003 E. 2.2, m.w.H. 128Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004vom 17. Januar 2005 E. 3; BGE 124 III 5E. 4; BGE117 II 231 E. 2c; BGE 91 II 327E. 8. 129Zurückhaltend auch BK-Bucher (Fn. 42), N 154 zu Art. 16 ZGB, der u.a. darauf hinweist, dass Personen, die mit dem zu Beurteilenden befreundet waren, «besonders nach dessen Tod dazu neigen, Schwächen und Absonderlichkeiten zu bagatellisieren». 130BGE 124 III 5E. 1c. 131Alarmierend ist jedenfalls der Befund, dass leichtere Stufen der Demenz in der medizinischen Praxis häufig unbe- merkt bleiben (eindrücklich dazu Slater, Can Attorneys Assess the Legal Capacity of Elderly Clients?, The Elder Law Report 7—8/07, S. 7 ff., S. 7, wonach schätzungsweise zwei Drittel der Demenzerkrankungen bei älteren Perso- nen durch den Hausarzt nicht erkannt werden; milde Formen der Demenz bleiben gar zu 90% unerkannt). Vgl. im erbrechtlichen Kontext auch Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I (Art. 1—456 ZGB), 4. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 467/468 ZGB, wonach der Stel- lenwert der Zeugenaussagen wesentlich davon abhängt, wie gut die Zeugen den Betroffenen gekannt haben und ob sie in der Lage waren, die konkret geltend gemachten Defizite zu beurteilen. 132So ausdrücklich (zur Testierfähigkeit) BGE 117 II 231E. 2b. 27 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F06.02.2003_5C.259-2002 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2005_5C.193-2004 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-91-II-327 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-91-II-327 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 b) Krankengeschichte und Tests [Rz 86] Etwas einfacher ist die Beweisführung in der Regel dann, wenn der Patient über länge- re Zeit und auch im Zeitraum vor der konkreten Erkrankung vom gleichen, kompetenten Arzt begleitet wurde und eine ausführliche Krankengeschichte vorliegt. [Rz 87] Nicht ganz unproblematisch ist es hingegen nach hier vertretener Auffassung, wenn in der Beurteilung der Testierfähigkeit ein zu hohes Gewicht auf medizinische Tests gelegt wird133. In der medizinischen Praxis sind schematisierte Testverfahren für die Diagnose und Klärung von Erkrankungsstufen zweifellos von grosser Bedeutung. Deren Ergebnisse müssen aber fachgerecht in die juristische Betrachtungsweise ‚übersetzt‘ werden134. Denkbar ist beispielsweise, dass in der medizinischen Terminologie eine bloss «milde Demenz» vorliegt, diese aber konkret bedeu- tet, dass der Patient nur noch über die funktionalen Kapazitäten eines 8—12-jährigen Kindes verfügt135 — ein Alter, in dem nach traditioneller Auffassung die Urteilsfähigkeit für Behand- lungsentscheide zumindest zweifelhaft ist und die Eltern regelmässig für ihr Kind entscheiden. Der gleiche Test spricht von einer «moderaten Demenz», wenn die Hirnleistungen nur noch de- nen eines 5—7-jährigen Kindes entsprechen. Kindern dieses Alters geht die Urteilsfähigkeit für Behandlungsentscheide klarerweise ab, und es ist im Regelfall davon auszugehen, dass Gleiches auch für demente Patienten mit vergleichbaren Hirnleistungen gelten muss. [Rz 88] Überdies muss man sich aus juristischer Perspektive immer fragen, was mit bestimm- ten Tests ‚abgefragt‘ wurde. Es liegt auf der Hand, dass einige der gebräuchlichen Testverfah- ren (Mini-Mental Test, Clock drawing usw.) nicht dazu entwickelt worden sind, um die Urteils- fähigkeit mit Bezug auf Behandlungsentscheide oder Vertragsschlüsse abzuklären136. Wird für die Bewertung der Urteilsfähigkeit ein ausschliesslich kognitiver Ansatz gewählt, geht vergessen, dass sich Entscheidungsfindungsprozesse (auch bei vollständig gesunden Menschen) nicht aus- schliesslich nach rationalen, messbaren kognitiven Kriterien beurteilen lassen, sondern das per- sönliche und familiäre Umfeld, das Beziehungsgeflecht und die emotionale Befindlichkeit des Betroffenen von erheblicher Bedeutung sein können137. Dies dürfte gerade im Zusammenhang mit Behandlungsentscheiden besonders oft zutreffen. Medizinische Tests sagen meist aber kaum etwas darüber aus, ob der Patient noch die Fähigkeit der Eingliederung des anstehenden Entscheids in den Kontext seiner gesamten Lebensumstände besitzt. Es ist somit durchaus möglich, dass aufgrund medizinischer Testverfahren fälschlicherweise auf die Urteilsfähigkeit eines Patienten geschlos- 133Für eine Übersicht über häufige Testverfahren siehe Gardner/Coble Armstrong /Rashti, Dementia and Legal Ca- pacity: What Lawyers Should Know When Dealing With Expert Witnesses, NAELA Journel, Vol. VI, Number 2, Fall 2010, S. 132 ff., S. 144 f., sowie American Bar Association Commission on Law and Aging & American Psycholo- gical Association, Assessment of older adults with diminished capacity: A handbook for lawyers, Washington 2005 (zit. ABA/APA, S. ...), S. 59 ff.; in der Schweiz wird allerdings im Zusammenhang mit der Klärung der Urteilsfähig- keit für Behandlungsentscheide nur vereinzelt auf neuropsychologische Tests, Kognitionstests oder ausführlichere Gedächtnistests zurückgegriffen: BASS-Studie (Fn. 4), S. 73; siehe für eine weitere Übersicht über Screenig-Tools auch Petermann(Fn. 62), S. 63 f. und 136 ff.; zur Demenz-Diagnostik ferner Monsch(Fn. 35), S. 11 ff. 134 Ähnlich Urteil des Bundesgerichts 5A_194/2011vom 30. Mai 2011 E. 5.4. 135Siehe die Stadien, die im FAST (Functional Assessment Staging Test) umschrieben werden; abgedruckt u.a. bei Gard- ner/Coble Armstrong/Rashti (Fn. 133),S. 146; dieser Test wird gelobt als «most well validated measure of the cour- se of AD [Alzheimer Dementia].» 136Dazu auch Slater(Fn. 131), S. 8, die darauf hinweist, dass auch dann, wenn nur minimale Gedächtnisdefizite durch die Mini-Mental Tests erkennbar sind, bereits signifikante Beeinträchtigungen der Exekutivfunktionen (Fähigkeit zur Planung, Organisation, Entscheidungsfindung) und der emotionalen Kompetenzen vorliegen können. 137Vgl. O’Connor, Personhood and dementia: toward a relational framework for assessing decisional capacity, The Jour- nal of Mental Health Training, Education and Practice Volume 5, Issue 3, September 2010, S. 22 ff., S. 26. 28 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F30.05.2011_5A_194-2011 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 sen wird. Denkbar ist allerdings ebenso die umgekehrte Sachlage, dass nämlich eine beeinträch- tigte Leistung, etwa im motorischen Bereich, zu mangelhaften Testergebnissen führt, obschon der Betroffene durchaus noch über Urteilsfähigkeit im juristischen Sinn verfügt und damit bspw. mit Bezug auf einen Behandlungsabbruch entscheidkompetent ist138. [Rz 89] Dies bedeutet freilich nicht, dass derartige Instrumente im Einzelfall nicht wichtige Indi- zien bei der Klärung der Urteilsfähigkeit des Patienten darstellen. Aus bestimmten Testergebnis- sen kann unter Umständen mit hinreichender Sicherheit auf eine bestimmte Erkrankung und auf das Stadium, in welchem sich der Patient befindet, geschlossen werden. Daraus wiederum lassen sich gegebenenfalls Rückschlüsse auf die generellen Einschränkungen und verbleibenden kogni- tiven Fähigkeiten ziehen. Wichtig bleibt jedoch die Erkenntnis, dass sich die Urteilsfähigkeit für Behandlungsentscheide nicht alleine an medizinischen, auf kognitive Fähigkeiten ausgerichteten Tests orientieren darf. Ebenso bedeutsam sind die emotionalen und lebenspraktischen Fähigkeiten des Patienten und allfällige krankheitsbedingte Persönlichkeitsveränderungen139. c) Gutachten [Rz 90] Art. 16 ZGB verweist mit seiner Aufzählung objektiver Ursachen der Urteilsunfähigkeit (geistige Behinderung, psychische Störung140) ausdrücklich auf medizinische Sachverhalte. In der medizinischen Praxis dürfte es in der Regel aber nicht erforderlich sein, vor dem Behand- lungsentscheid ein eigentliches Gutachten zur Urteilsfähigkeit des Patienten zu erstellen. Ist der behandelnde Arzt diesbezüglich jedoch unsicher oder äussern die Angehörigen Zweifel an sei- ner Einschätzung, so sollten zur Absicherung gegen spätere Klagen weitere, am Behandlungsent- scheid nicht unmittelbar beteiligte Ärzte beigezogen werden und es drängt sich ein entsprechen- der Vermerk in der Krankengeschichte auf. Kommt es im Einzelfall nachträglich zum Streit, bspw. weil die Gültigkeit eines Vertragsschlusses und damit der Honorarforderung unklar ist oder weil ein Patient den Arzt wegen Körperverletzung anzeigt, so erweist sich die Einholung eines medizi- nischen Gutachtens meist als unabdingbar141. [Rz 91] Behörden und Gerichte dürfen sich indessen der wertenden Beurteilung einer konkreten Sachlage nicht unter Hinweis auf ärztliche Meinungsäusserungen entziehen. Die rechtliche Be- wertung des medizinischen Sachverhalts kann nicht an den Gutachter delegiert werden142. d) Unvernünftigkeit von Anordnungen [Rz 92] An sich ist einzig entscheidend, ob der Patient vernünftig handeln kann. Ob er dagegen im Einzelfall ‚unvernünftig‘ handelt, darf nicht massgeblich sein143. Der hoch betagte Patient, der einen medizinischen Routineeingriff verweigert, der ihm das Leben retten würde, ist nicht un- bedingt urteilsunfähig, vielleicht hat er auch einfach mit seinem Leben abgeschlossen und zieht 138ABA/APA (Fn. 133), S. 21 f.; siehe zu differenzierteren Testen auch Michel, Partizipationsrechte (Fn. 71), S. 257 ff. 139Vgl. ABA/APA (Fn. 133), S. 61, mit Beispielen für «Tests for Emotional and Personality Functioning». 140 Dazu vorne, Rz. 43 ff. 141 Ähnlich Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 104; zum Ganzen auch Jossen (Fn.57), S. 82 ff. 142Zumal der Begriff der Urteilsfähigkeit für den Juristen nicht derselbe ist wie für den Arzt, siehe CHK- Breitschmid(Fn. 80), N 6 zu Art. 16 ZGB. 143 Anstatt vieler: Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 89e. 29 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 den Tod einer längeren Leidensphase vor. Das ist zu respektieren, auch wenn es dem behandeln- den Arzt schwer fallen mag144. Dennoch erlaubt der Inhalt eines Behandlungsentscheids unter Umständen Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Betroffenen. Das Kriterium der objektiven Unvernünftigkeit oder Ungewöhnlichkeit des Behandlungsentscheids oder das Fehlen nachvoll- ziehbarer Motive können aber lediglich als Indiz für eine fehlende Urteilsfähigkeit dienen145. [Rz 93] Umgekehrt ist festzuhalten, dass die blosse Vernünftigkeit von Anordnungen oder de- ren Wünschbarkeit mit Blick auf das tatsächliche und soziale Umfeld des Patienten eine durch geeignete Beweismittel nachgewiesene Urteilsunfähigkeit nicht wettzumachen vermag. Insofern ist bei in der Vergangenheit liegenden Entscheidungen, insbesondere bei Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen, auch die Frage nach der Kausalität allfälliger Einschränkungen des Denk- oder Erinnerungsvermögens im Hinblick auf die zu beurteilende Verfügung nicht relevant: Es geht nicht darum, ob der Betroffene, wenn er urteilsfähig gewesen wäre, eine analoge Verfügung errichtet hätte, sondern darum, ob er im Errichtungszeitpunkt tatsächlich über die nötige Urteils- fähigkeit verfügt hat. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, inwiefern dem mutmass- lichen Willen eines urteilsunfähigen Patienten im Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Darauf ist zurückzukommen (Rz. 117 f.). [Rz 94] Im erbrechtlichen Kontext gelten so genannte «Kurswechseltestamente», d.h. die mehr- fache wesentliche Neuordnung der Nachlassplanung, als besonders problematisch. Im Arztrecht sind analoge Bedenken nicht unbedingt angebracht. Der aktuelle Wille des Patienten ist auch dann ausschlaggebend, wenn sich der Betroffene früher anders zu Behandlungsoptionen geäus- sert hat. Stimmt ein Patient, der an einer fortschreitenden Krankheit leidet, zunächst einer aggres- siven Therapie zu, so kann er auf diesen Entscheid jederzeit zurückkommen und einen Behand- lungsabbruch oder eine blosse Palliativbehandlung verlangen. Umgekehrt ist denkbar, dass ein Patient entgegen einer früheren Einschätzung sein Leben trotz erheblicher krankheitsbedingter Einschränkungen noch als lebenswert empfindet und daher weiter behandelt werden möchte146. Hellhörig sollte der behandelnde Arzt allerdings dann werden, wenn die gewünschte Änderung des Behandlungsplans auf massgeblichen Einfluss Dritter zurückzugehen scheint, der Patient bspw. nach dem Besuch des geistlichen Oberhaupts einer Sekte ohne nachvollziehbare Motive auf einen zuvor sorgfältig abgewogenen Behandlungsentscheid zurückkommt. [Rz 95] Umgekehrt kann eine auffällige Starrheit in der Einschätzung bzw. Willensäusserung eben- falls auf eine eingeschränkte oder fehlende Urteilsfähigkeit hindeuten147. [Rz 96] Zusammenfassend lässt sich festhalten: Fehlt es an der Persönlichkeits- und Situationskon- formität eines Entscheids, darf diesem Umstand im Rahmen einer Gesamtbeurteilung angemes- sen Rechnung getragen werden. 144 Zur Tendenz, im Zweifel zugunsten von Therapien zu entscheiden, siehe die BASS-Studie (Fn. 4), S. 44 ff. 145BGE 124 III 5E. 4c/cc: «Unter bestimmten Umständen darf auch die Vernünftigkeit der in Frage stehenden Hand- lung bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit berücksichtigt werden»; ferner BGE 117 II 231E. 2a: «[Une] disposition absurde peut tout au plus être tenue pour l’indice d’un défaut de discernement [...]». 146 Illustrativ die Forschungsergebnisse von Birbaumer mit Locked-in-Probanden; Psychologie heute 2014, S. 64 f. 147 BASS-Studie (Fn. 4), S. 73. 30 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-124-III-5 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-117-II-231 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 e) Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen [Rz 97] Das Vorliegen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen genügt nicht per se als hin- reichender Beweis einer behaupteten Urteilsunfähigkeit. Solche Massnahmen bewirken, für sich genommen, nicht einmal eine Umkehrung der Beweislast148. Die Tatsache, dass der Patient vor den Folgen eines unbedachten Handelns mit erwachsenenschutzrechtlichen Vorkehren geschützt werden muss, sowie insbesondere allfällige Berichte und Gutachten, die im erwachsenenschutz- rechtlichen Verfahren erstellt wurden, können aber unter Umständen als Indizien für eine be- einträchtigte Urteilsfähigkeit von Bedeutung sein149. Dies dürfte unter dem heutigen, flexibleren System der Beistandschaften150 noch mehr zutreffen als nach dem früheren Vormundschafts- recht: Damit die Beistandschaft auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen und das aktuelle Schutz- bedürfnis des Betroffenen ‚massgeschneidert‘ werden kann, wird es im Regelfall relativ umfang- reicher Abklärungen bedürfen. Die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft oder die gezielte Einsetzung eines Beistandes, der den Patienten mit Bezug auf medizinische Massnahmen ver- treten soll, ist überdies regelmässig ein deutlicher Hinweis für die fehlende Urteilsfähigkeit des Betroffenen, der durch den behandelnden Arzt nicht leichthin übergangen werden sollte. [Rz 98] Umgekehrt lässt sich aus dem Fehlen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nicht auf die Urteilsfähigkeit des Patienten schliessen. Die Vorkehren des Erwachsenenschutzrechts sind subsidiärer Natur (so ausdrücklich Art. 389 ZGB) und gelangen erst dann zur Anwendung, wenn weder die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ausreicht oder wenn weder ein gültiger Vorsorgeauftrag bzw. eine Patienten- verfügung noch die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) ausreichenden Schutz bieten. [Rz 99] Wird im Rahmen eines Anfechtungsprozesses eine Urkundsperson in einem späteren Pro- zess als Zeuge befragt, trägt das Bundesgericht im Übrigen richtigerweise dem Umstand Rech- nung, dass der Notar nur ungern zugeben wird, das Testament eines Erblassers mit reduzierter Urteilsfähigkeit ohne weitere Vorkehren beurkundet zu haben151. Analoges muss mit Bezug auf den Arzt gelten, der sich bezüglich Behandlungsvertrag und/oder Einwilligung zu einem be- stimmten Eingriff auf die Urteilsfähigkeit des Patienten verlassen hat und nun ein konkretes Interesse daran hat, dass diese Einschätzung gerichtlicher Überprüfung standhält. V. Exkurs: Zum Umgang mit Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit [Rz 100] Ist die Urteilsfähigkeit des Patienten zweifelhaft, gilt es zunächst einmal, möglichst op- timale Rahmenbedingungen für den Behandlungsentscheid zu schaffen. Obschon zur Beurteilung 148Vgl. BGE 56 II 159E. 2 betr. eine Erblasserin, die kurz vor Erreichen des Mündigkeitsalters wegen «Blödsinns» unter Kuratel bzw. unter Vormundschaft (entspricht der heutigen umfassenden Beistandschaft) gestellt worden war und Jahrzehnte später ein Testament errichtet hatte. 149BGE 56 II 159E. 2. 150Art. 393 ff. ZGB. 151Deutlich Urteil des Bundesgerichts 5C.282/2006vom 4. April 2007 E. 3.3.1: «[Le] notaire, à qui il incombait de se faire une idée exacte de la capacité de discernement du disposant au moment de l’instrumentation et de la signa- ture de l’acte, ne pouvait a posteriori que difficilement admettre que son client avait eu, au moment des faits, des absences, des oublis et, de façon générale, lui avait donné le sentiment qu’il était diminué dans ses facultés intellec- tuelles.» Kritisch dazu Lenz, Verfügungsfähigkeit trotz grundsätzlicher Urteilsunfähigkeit?, successio 2011, S. 138 ff., S. 140. 31 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-56-II-159 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-56-II-159 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.04.2007_5C.282-2006 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 der Gültigkeit einer Willensäusserung letztlich ein ‚Alles-oder-Nichts-Entscheid‘ über die Ur- teilsfähigkeit des Patienten zu treffen ist, bedeutet dies nicht, dass diese unabhängig von den Begleitumständen bejaht oder verneint werden kann. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, einem geschwächten, betagten oder von milden Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten betroffenen Patienten die gültige Entscheidfindung zu erleichtern152 und damit die vorhandenen Beeinträch- tigungen unter Umständen wirksam aufzufangen. So kann es allenfalls schon genügen, die op- timale Tageszeit für Aufklärung und Behandlungsentscheid einzuplanen153. Dem Patienten ist sodann genügend Zeit für seine Meinungsbildung einzuräumen154. [Rz 101] Im Gespräch mit einem geschwächten Patienten ist es wichtig, die wesentlichen Gesichts- punkte mehrfach zu wiederholen, zusammenzufassen und zu paraphrasieren. Da ein Patient mög- licherweise dazu neigt, seine eigene Schwäche und sein Unverständnis zu überspielen, sollte er dazu aufgefordert werden, das Gesagte in eigenen Worten zu wiederholen und deren lebensprak- tischen Auswirkungen zu umschreiben, damit der Arzt sich vergewissern kann, dass Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und -alternativen sowie deren Vor- und Nachteile wenigstens in gro- ben Zügen verstanden wurden155. [Rz 102] Die kognitiven Kompetenzen einer Person können sodann je nach Umfeld stark variieren. Es ist daher durchaus denkbar, dass eine unter leichter Demenz leidende Person im ihr nicht ver- trauten Umfeld einer Arztpraxis oder eines Spitals deutlich stärkere Symptome einer kognitiven Beeinträchtigung zeigt als im familiären Kontext und in bekannter Umgebung. Insofern könn- ten — sofern die konkrete Sachlage dies zulässt — Hausbesuche des behandelnden Arztes bzw. des Hausarztes dazu beitragen, die noch verbliebene Selbstbestimmungsfähigkeit des Patienten optimal auszuschöpfen. [Rz 103] Hilfreich kann es ferner sein, Bezugspersonen zu befragen (gab es grössere Veränderungen im Verhalten des Patienten, stimmen dessen Aussagen zu den tatsächlich gelebten Sozialkontak- ten und zur Familienkonstellation usw.). Dies ist aber wegen der Vertraulichkeit der Patienten- daten nur mit Einverständnis des Patienten zulässig und ist naturgemäss dann besonders heikel, wenn die zu befragenden Personen ihrerseits ein (z.B. erbrechtliches) Interesse hinsichtlich eines Behandlungsentscheids bzw. Behandlungsabbruchs haben. [Rz 104] Zu bedenken ist schliesslich, dass eine fürsorgliche Fremdbestimmung zufolge Annah- me einer Urteilsunfähigkeit vom Betroffenen als Übergriff und Verletzung seiner Persönlichkeit empfunden werden kann156. Weil schon nur der Vorschlag, sich mit dem Hausarzt oder mit Fa- 152S. dazu auch die BASS-Studie (Fn. 4), S. 73; hilfreich sind ferner die Techniken, die in ABA/APA (Fn. 133), S. 27 ff., dargestellt werden, um Einschränkungen beim Hör- und Sehvermögen, eine verlangsamte Denkfähigkeit usw. auf- zufangen. Unter anderem wird auf die Bedeutung der Klärung wichtiger Wertvorstellungen und Ziele des Klienten, eines störungsfreien Umfeldes, langsamen, deutlichen Sprechens, des Paraphrasierens, schriftlicher Zusammen- fassungen, mehrerer kürzerer Termine anstelle einer einzigen, langen Besprechung usw. hingewiesen. Vgl. ferner Huber/Rüegger, Gerontologische, pflegerische und ethische Aspekte bei der Umsetzung des Erwachsenenschutz- rechtes, in: Pflegerecht 2013, S. 2 ff., S. 5. 153Beispielsweise mit Rücksicht auf allfällige Medikamente und deren Nebenwirkungen oder auf tageszeitbedingte Schwankungen der Form des geistig geschwächten Klienten. In der Regel scheint der Vormittag für viele geistig ge- schwächte Personen günstiger zu sein als der Nachmittag oder gar Abend. 154 Zur Problematik einer zu kurzen Überlegungsfrist u.a. Urteil des Bundesgerichts 4P.265/2002vom 28. April 2003. 155Vgl. ABA/APA (Fn. 133), S. 29: «The importance of repeated testing for comprehension has been documented in re- search of informed consent procedures showing that comprehension is sometimes incomplete even when individuals state that they understand. This inconsistency is more pronounced among older adults, particularly those with low vocabulary and education levels.» 156S. Hausheer/Aebi-MüllerUrteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 250. 32 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F28.04.2003_4P.265-2002 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 milienmitgliedern über die Urteilsfähigkeit zu unterhalten, das Vertrauensverhältnis des Patienten zum aktuell behandelnden Arzt beschädigen kann, gilt es, behutsam vorzugehen und sorgfältig abzuwägen. Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit, darf indessen die Furcht, unter Umständen ein lukratives Behandlungsmandat zu verlieren, niemals Grund sein, den Zweifeln nicht nachzu- gehen. VI. Urteilsfähigkeit und ‚Entscheiddelegation’ [Rz 105] In gewisser Hinsicht mit dem Problem der Relativität der Urteilsfähigkeit157 verbun- den ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Entscheiddelegation. Nicht selten wird der Pati- ent den Wunsch äussern, dass der Arzt an seiner Stelle über das weitere medizinische Vorgehen entscheidet. Dies wird besonders oft dann zutreffen, wenn sich der Patient subjektiv mit dem Behandlungsentscheid überfordert, fühlt und sich daher selber als nicht urteils- oder entschei- dungsfähig einstuft. Es stellt sich die Frage, ob ein solches Abtreten der Selbstbestimmung rechtlich zulässig ist. [Rz 106] Die Delegation des Behandlungsentscheides an eine Vertrauensperson weckt auf den ersten Blick Bedenken angesichts der Höchstpersönlichkeit der solchen Einwilligung in einen Eingriff. Indessen darf die rechtliche Betrachtung nicht bei der abstrakten Beurteilung der Dele- gation stehenbleiben, sondern bedarf der Anknüpfung an konkrete Lebenssachverhalte der me- dizinischen Praxis. Vielen Patienten ist das Vertrauen zu ‚ihrem‘ Arzt wichtiger als die Wahrung der alleinigen Entscheidungshoheit158. Die Grenze zwischen der (zweifellos zulässigen) bloss bera- tenden Inanspruchnahme des Arztes («Wie würden Sie in meiner Situation entscheiden?») hin zur Entscheiddelegation («Herr Doktor, bitte entscheiden Sie für mich!») ist oft fliessend. Zudem entspricht die Vorstellung einer völlig neutralen Aufklärung durch den Arzt, welche einen unbe- einflussten Behandlungsentscheid des selbstbestimmten Patienten ermöglicht, kaum der Realität. Meist macht der Arzt, basierend auf einer medizinischen Analyse der Situation, dem Patienten einen konkreten Vorschlag für das weitere diagnostische bzw. therapeutische Vorgehen, und die- ser Vorschlag wird oft ohne weitere Rückfragen akzeptiert. Eine kürzlich publizierte Studie, die auf Behandlungsentscheide am Lebensende fokussiert, zeigt den erheblichen Einfluss der Ärz- teschaft auf, wobei diese Einflussnahme teilweise auch bewusst und aktiv erfolgt159. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend zu differenzieren: • Verfügt der Patient zum massgeblichen Zeitpunkt über alle nötigen Teilfähigkeiten, um sel- ber einen aufgeklärten Behandlungsentscheid zu treffen, ist die faktische Entscheidfindung durch den behandelnden Arzt regelmässig abzulehnen. Erlaubt ist in dieser Sachlage nur — aber immerhin — eine Beratung durch den Arzt, soweit der Patient dessen konkreten Rat- schlag im Anschluss an das Aufklärungsgespräch wünscht. Man könnte insofern von einem 157Dazu im Einzelnen vorne, Rz. 54 ff. 158 Exemplarisch für die zahlreichen dazu erschienenen Studien: Ghelli /Gerber, Wiederbelebung — ja oder nein: Was sagt der Patient dazu, SÄZ 2008, 1667 ff.; Deberet al., Do people want to be autonomous patients? Preferred roles in treatment decision-making in several patient populations, Health Expectations 10, Blackwell Publishing Ltd 2007, S. 248 ff.; s. ferner u.a. Foster, Choosing Life, Choosing Death, The Tyranny of Autonomy in Medical Ethics and Law, Oxford 2009. 159 BASS-Studie (Fn. 4), S. 23 ff.; dass eine solche Einflussnahme im Einzelfall wegen des vorhandenen Machtgefälles und divergierender Vorstellungen darüber, was lebenswertes Leben ist, problematisch sein kann, liegt auf der Hand, soll aber im vorliegenden Kontext nicht näher diskutiert werden. 33 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 «supportive approach»160 sprechen, der dem Patienten die Entscheidungsfindung nicht ab- nimmt, aber erleichtert. • Für den physisch und psychisch geschwächten und in seiner Urteilsfähigkeit beeinträchtig- ten Patienten kann demgegenüber eine aktivere Rolle seines Vertrauensarztes eine echte und auch durch die Rechtsordnung grundsätzlich zu respektierende Entlastung darstellen. So lan- ge der Patient, im Anschluss an die Beratung durch den Arzt, dem vorgeschlagenen, hinrei- chend konkret beschriebenen Vorgehen selber zustimmt, liegt, genau genommen, noch keine Delegation des Entscheids vor. Denn die Einwilligung erfolgt zumindest konkludent doch noch durch den Patienten, der den ‚Entscheid‘ des Arztes (dankbar) akzeptiert und gege- benenfalls entsprechende Einwilligungsformulare unterzeichnet. Insofern erfolgt in dieser Sachlage in gewisser Weise eine wenigstens minimale Überwachung des Arztes durch den Pa- tienten. Es fragt sich indessen, wie weit auf Einzelheiten der Aufklärung verzichtet werden kann. Der Verzicht auf einlässliche Darstellung aller mit dem Eingriff verbundenen Risiken und möglicher Behandlungsalternativen muss zulässig sein, wenn der Patient seinem Arzt diesbezüglich bewusst Vertrauen schenken will. Unzulässig wäre hingegen ein vollständiger Aufklärungsverzicht161. • Ist eine Zustimmung des (urteilsunfähigen) Patienten zum weiteren medizinischen Vorgehen überhaupt nicht mehr möglich und will er aus diesem Grund den Entscheid vollständig dem Arzt übergeben, so muss eine solche Delegation als unzulässig betrachtet werden. In diesen Sachlagen bedarf es (ausser bei Dringlichkeit) von Gesetzes wegen eines eigentlichen Vertre- terentscheides, der eigenen Regeln folgt162. [Rz 107] Obschon ein Patient in gewissen Sachlagen der aktiven ärztlichen Unterstützung in sei- ner Entscheidfindung bedarf, sollte sich der Arzt mit seiner Meinung niemals aufdrängen. An- dernfalls besteht das Risiko, dass der Patient nachträglich eine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung und damit eine letztlich ungültige Einwilligung zur Behandlung geltend macht. Es ist daher dem Patienten zu überlassen, ob er sich die persönliche Meinung gerade des be- handelnden Arztes anhören, ob er möglichst autonom entscheiden oder ob er bspw. bei einem anderen Arzt oder einer Vertrauensperson Ratschläge einholen will. Gleichermassen muss ein teilweiser Aufklärungsverzicht vom Patienten ausgehen: Es geht in diesem Zusammenhang um den Schutz und die Selbstbestimmung des Patienten und nicht darum, dass der Arzt sich seiner Pflichten mit der autoritären Bemerkung entledigen darf, er wisse am besten, was zu tun sei. Ge- rade der geschwächte oder verunsicherte Patient bedarf allenfalls der gezielten Einladung dazu, der Behandlung aktiv zuzustimmen und bei allfälligen Unklarheiten nachzufragen. [Rz 108] Lässt man — in den beschriebenen Grenzen (Rz. 108) — eine materielle Entscheidde- legation an den behandelnden Arzt zu, ist weiter zu fragen, ob eine solche Delegation auch an andere Vertrauenspersonen erfolgen darf. Nach hier vertretener Auffassung ist die Frage wieder- um jedenfalls für Sachlagen zu bejahen, in denen sich der Patient für den Behandlungsentscheid selber überfordert fühlt oder ihm die diesbezügliche Urteilsfähigkeit sogar klar abgeht, er aber durchaus noch in der Lage ist einzuschätzen, welche Vertrauensperson(en) ihm den Entscheid im Einklang mit seinen eigenen Wertvorstellungen und Prioritäten abnehmen könnten. Das Erwach- 160 Maclean (Fn 46), S. 81 f. 161Dazu u.a. Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 152. 162 Siehe sogleich, Rz. 109 ff. 34 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 senenschutzrecht lässt es zu, dass der Patient einen Vertreter für den Fall der eigenen Urteilsun- fähigkeit bestimmt (Art. 360 Abs. 1 und Art. 370 Abs. 2 ZGB)163. Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist durchaus denkbar, dass ein Patient noch in der Lage ist, einen Vertreter für medizinische Belange zu benennen, obschon es ihm an der Urteilsfähigkeit für den Behandlungs- entscheid als solchen fehlt164. VII. Vertretung des urteilsunfähigen Patienten 1. Übersicht [Rz 109] Aus Art. 378 ZGB ergibt sich indirekt, dass der behandelnde Arzt — anders als vor In- krafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts — grundsätzlich nicht selber über die Behand- lung des urteilsunfähigen Patienten entscheidet. Vielmehr sind die durch das Gesetz bezeichne- ten Personen zu dessen Vertretung berufen165. Mit anderen Worten ist — ausser bei Dringlichkeit (dazu Rz. 137) — immer ein Vertreterhandeln erforderlich, und zwar sowohl für die Einwilligung in die Behandlung wie auch für den Vertragsschluss. Ausgenommen ist — mit Bezug auf die Einwilligung — der in der Praxis seltene Fall, dass eine gültige Patientenverfügung hinreichend konkrete Vorgaben für den konkreten Behandlungsentscheid enthält. [Rz 110] In Art. 377 ff. ZGB regelt der Gesetzgeber das konkrete Vorgehen für den Fall der Ur- teilsunfähigkeit des erwachsenen Patienten, die Person des Vertreters, den Inhalt des Vertreterent- scheids, die Befugnisse des Arztes in dringlichen Fällen sowie die Befugnisse der Erwachsenen- schutzbehörde. Ist der urteilsunfähige Patient minderjährig, so gelangen nicht die eben erwähn- ten Bestimmungen zur Anwendung, vielmehr wird das Kind durch den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten166. Besonderheiten, die vorliegend nicht vertieft werden, gelten sodann auch für die Behandlung einer urteilsunfähigen, an einer psychischen Störung leidenden erwachsenen Per- son in einer psychiatrischen Klinik. [Rz 111] Ausnahmsweise kann die Einwilligung zu einem ärztlichen Eingriff nicht vertretungs- weise erfolgen. Dies trifft dann zu, wenn aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise von einem absolut höchstpersönlichen Recht ausgegangen wird167. In der Literatur wird exemplarisch der irreversible geschlechtszuweisende Eingriff bei urteilsunfähigen Intersexkindern genannt168. 2. Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit des Patienten [Rz 112] Die Behandlung einer urteilsunfähigen Person ist unter Beizug des nach Art. 378 ZGB zuständigen Vertreters zu planen (Art. 377 ZGB). Der Behandlungsplan bedarf keiner besonderen 163 Siehe dazu auch hinten, Rz. 153 ff. 164 Vgl. BGE 140 III 49E. 4.3.3. 165Siehe auch Guillod/Hertig Pea, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 378 ZGB. 166 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 991. 167 Selbstredend verbietet sich ein Vertreterhandeln auch dann, wenn der geplante Eingriff medizinisch kontraindiziert ist. 168 Vaerini,La représentation dans le domaine médical à la lumière des nouvelles dispositions de protection de l’adulte et de l’enfant, in: Jusletter 8. September 2014, Rz. 18 ff. 35 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-49 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Form169 und kann auch darin bestehen, dass im Patientendossier in groben Zügen festgehalten wird, was der Arzt zu tun gedenkt170. [Rz 113] Die vertretungsberechtigte Person ist über die Diagnose und Behandlung sowie Behand- lungsalternativen umfassend aufzuklären (vgl. Art. 377 Abs. 2 ZGB), damit sie an Stelle des Betrof- fenen ihren «informed consent» zur geplanten Behandlung erteilen oder aber diesen in Kenntnis aller relevanten Umstände verweigern kann. [Rz 114] Der Behandlungsplan ist regelmässig an veränderte Umstände anzupassen und zu aktua- lisieren. Je nach Bedeutung der Anpassung ist wiederum die Einwilligung des Vertreters einzuho- len. Eine «Blankoermächtigung» an die Adresse des Arztes ist im Kontext von Vertreterentschei- dungen ebenso unzulässig wie beim Behandlungsentscheid des urteilsfähigen Patienten (Art. 27 Abs. 2 ZGB)171. Nicht geklärt wurde durch den Gesetzgeber die Frage, ob der Vertreter seinerseits schriftliche Anordnungen für den Fall treffen darf, dass er in einer Akutsituation nicht erreichbar ist. Derartige Vertreterverfügungen erfreuen sich in der Praxis, beispielsweise in Institutionen für geistig behinderte Menschen, einer gewissen Beliebtheit. Als Anhaltspunkt für den mutmassli- chen Patientenwillen können sie im Einzelfall durchaus hilfreich sein. 3. Einbezug der urteilsunfähigen Person (Partizipationsrecht) a) Allgemeines [Rz 115] Die urteilsunfähige Person soll gemäss Art. 377 Abs. 3 ZGB «soweit möglich» in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. In der Lehre ist insofern auch von einem Partizipa- tionsrecht des Betroffenen die Rede172. Der urteilsunfähige Patient kann zwar letztlich nicht das entscheidende Wort haben, er muss zufolge seiner Schwäche vor der endgültigen Verantwortung gerade geschützt werden. Die Alles-oder-nichts-Konzeption des Handlungsfähigkeitsrechts be- deutet aber nicht, dass nun gewissermassen über seinen Kopf hinweg entschieden werden darf. Denn erstens ist für den Inhalt des Vertreterentscheids der mutmassliche Wille des Patienten massgeblich, sofern bloss kasuelle Urteilsunfähigkeit vorliegt (siehe Rz. 127 ff.). Und zweitens verlangt das Gesetz in Art. 377 Abs. 3 ZGB ausdrücklich, dass der Betroffene in die aktuelle Ent- scheidungsfindung einzubeziehen ist. Dies entspricht im Übrigen Art. 6 Ziff. 3 Abs. 2 der Biomedi- zinkonvention. [Rz 116] Der Einbezug des urteilsunfähigen Betroffenen kann letztlich nicht dessen Selbstbe- stimmungsrecht verwirklichen, denn von einem eigentlichen Recht auf Selbstbestimmung kann bei Urteilsunfähigkeit nicht gesprochen werden. Vielmehr geht es in einem weiteren Sinne um einen Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen. Denn verletzend ist nicht nur ein konkreter me- dizinischer Eingriff, sondern auch — im Rahmen der psychischen Persönlichkeit — das Gefühl des Betroffenen, übergangen und in seiner Meinungsäusserung nicht ernst genommen zu wer- 169 Mit Recht weist allerdings Fankhauser, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1—456 ZGB, 2. Aufl., Zürich 2012 (zit. CHK-Fankhauser, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 1 zu Art. 377 ZGB, darauf hin, dass sich aus Beweis- gründen Schriftlichkeit aufdrängt. 170 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 20.78. 171 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.78; siehe zur Entscheiddelegation auch vorne, Rz. 105 ff. 172 Eingehend Sprecher(Fn. 27), S. 281 ff. 36 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20011534/index.html http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20011534/index.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 den173. Über diesen Schutz der Persönlichkeit hinaus dient das Partizipationsrecht als Hilfe bei der Ermittlung des mutmasslichen Willens (Rz. 134 ff.) und bei einem minderjährigen Patienten ferner dazu, dessen noch unausgereifte Persönlichkeit zu stärken und ihn in die Selbständigkeit zu leiten174. [Rz 117] Nicht zu überzeugen vermag hingegen die in der Literatur gelegentlich anzutreffende Ansicht, dem urteilsunfähigen, aber äusserungsfähigen Betroffenen stehe neben dem Partizipati- onsrecht generell ein eigentliches «Vetorecht» zu175. Würde man dies bejahen, könnte sich der Pa- tient der geplanten Behandlung widersetzen, obschon diese seinem mutmasslichen Willen (also dem, was er im Zustand der Urteilsfähigkeit selber entscheiden würde) entspricht. Damit würde ein wesentlicher Teil des Schutzzwecks der Handlungsfähigkeitsregeln wegbrechen. Wenn dem Patienten die Urteilsfähigkeit für den Behandlungsentscheid abgeht, dann darf ihm die Verant- wortung für diesen Entscheid nicht mit einem Vetorecht wieder überbürdet werden. Davon zu unterscheiden ist allerdings die systematisch ganz anders einzuordnende Frage, wie weit die Ur- teilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Patienten reicht. Da die Urteilsfähigkeit relativ ist176, ist (ausnahmsweise) denkbar, dass der Patient die Diagnose versteht und aus grundsätzlichen Überlegungen keine Behandlung will, sondern der Krankheit gewissermassen «ihren Lauf las- sen» möchte. Ist der Patient insofern urteilsfähig, spielt es keine Rolle, wenn seine eingeschränk- ten kognitiven Fähigkeiten ein genaues Verständnis der aus medizinischer Sicht möglichen und objektiv allenfalls gar empfehlenswerten Behandlungswege und deren Chancen, Risiken und Ne- benwirkungen nicht mehr zulassen. b) Insbesondere zum Partizipationsrecht des Minderjährigen [Rz 118] Von besonderer Bedeutung ist das Partizipationsrecht des urteilsunfähigen Patienten im Zusammenhang mit urteilsunfähigen Minderjährigen177. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass bei Minderjährigen stets ein gesetzlicher Vertreter — in der Regel die Eltern — vorhanden ist. Es liegt daher aus Sicht des behandelnden Arztes oft nahe, sich beim gesetzlichen Vertreter abzusichern und sich die Mühe zu ersparen, den minderjährigen Patienten in den Behandlungs- entscheid angemessen einzubeziehen. Zum anderen dürften die Eltern gelegentlich dazu neigen, dem Kind den Entscheid abnehmen zu wollen, insbesondere dann, wenn sie selber klare Vor- stellungen zur Behandlung haben. Das Kind seinerseits ist allenfalls aufgrund der ungewohnten Umgebung, fremden Personen, Ängsten und Schmerzen nicht in der Lage, selber den Wunsch nach vertieftem Einbezug in den Behandlungsentscheid zu äussern. Aus diesen Gründen braucht es — verglichen mit dem Einbezug des urteilsunfähigen Erwachsenen — von allen Beteiligten ein besonderes Bewusstsein für die Notwendigkeit eines partizipativen Umgangs mit dem jun- 173 Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 250 f. 174Vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Urteilsfähigkeit (Fn. 72), S. 245. 175 Ein Vetorecht ist allerdings insbesondere bei primär oder vollständig fremdnützigen medizinischen Entscheidungen (Lebendtransplantation, klinische Versuche usw.) aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung zu bejahen, siehe etwa Art. 22 Abs. 3 lit. b HFG. 176 Dazu vorne, Rz. 54 ff. 177 Art. 6 Ziff. 2 Abs. 2 der Biomedizinkonvention widmet daher dem Minderjährigen eine besondere Bestimmung: «Der Meinung der minderjährigen Person kommt mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr ent- scheidendes Gewicht zu.» Ausführlich zum Mitspracherecht des Kindes Michel, Der Fall Ashley oder von Grenzen und Massstäben elterlicher Entscheidungskompetenz, in: Dörr/Michel (Hrsg.), Biomedizinrecht. Herausforderungen — Entwicklungen — Perspektiven, Zürich/St. Gallen 2007, S. 141 ff. (zit. Michel, Grenzen), S. 154 f. 37 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 gen Patienten. [Rz 119] Ziel der Partizipation kann allerdings nicht sein, dem urteilsunfähigen Kind die Ent- scheidverantwortung zu überbürden. Das würde mit den Grundsätzen des Handlungsfähigkeits- rechts in offensichtlichem Widerspruch stehen. Vielmehr will die Partizipationsidee dem betrof- fenen Kind «eine Stimme geben»178. Davon erhofft man sich erhöhte Akzeptanz der Entschei- dung179, die für das Kind oder den Jugendlichen unter Umständen weitreichende Konsequenzen haben kann. Zudem ist daran zu erinnern, dass die elterliche Sorge, aus welcher das Vertretungs- recht fliesst, zum Ziel hat, das Kind in die Selbständigkeit zu führen. Auch insofern unterscheidet sich der Vertreterentscheid beim Kind vom Behandlungsentscheid an Stelle eines urteilsunfähi- gen Erwachsenen. Durch den seinem Alter angemessenen Einbezug in Behandlungsentscheidun- gen wird das Kind an Reife und Erfahrung gewinnen, sodass es später eher in der Lage sein wird, derartige Entscheidungen selbständig in eigener Verantwortung zu treffen. 4. Vertretungskaskade nach Art. 378 ZGB180 a) Die zur Vertretung berufenen Personen [Rz 120] Der schweizerische Gesetzgeber hat darauf verzichtet, bei Urteilsunfähigkeit eines Pa- tienten zwingend eine behördliche Intervention vorzusehen. Vielmehr werden in Art. 378 Abs. 1 ZGB im Sinne einer Kaskade diejenigen Personen benannt, die zur Vertretung des Betroffenen befugt sind181: • In erster Linie ist die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person zur Vertretung befugt (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Ausübung der eigenen Vor- sorge und der Selbstbestimmung gehen vor und schliessen alle weiteren Personen von der Vertretungsmacht aus. • In zweiter Linie ist der von der Erwachsenenschutzbehörde zu diesem Zweck ernannte Bei- stand vertretungsberechtigt (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbe- hörde eine entsprechende Beistandschaft, so wird sie regelmässig gleichzeitig die gegebenen- falls in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag ernannte Person im gleichen Umfang ihres Amtes entheben. Eine Kollision der Vertretungsrechte kann somit nur eintre- ten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde bei der Ernennung des Beistandes keine Kenntnis der eigenen Vorkehren des Betroffenen hat. Dann geht aber die eigene Anordnung der be- hördlichen Verfügung vor182. • Erst in dritter Linie kann der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner den Patienten vertreten. Das Vertretungsrecht setzt wie beim rechtsgeschäftlichen Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB) voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht oder der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand geleistet worden ist (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Mit der zwei- 178 Fatke/Niklowitz, «Den Kindern eine Stimme geben». Partizipation von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz, Studie des Pädagogischen Instituts der Universität Zürich im Auftrag des Schweizerischen Komitees für Unicef, Zü- rich, Februar 2003. 179 Vgl. Michel, Partizipationsrechte (Fn. 71), S. 263. 180Die Ausführungen in diesem Kapitel basieren auf und wurden teilweise wörtlich übernommen aus: Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.80 ff. 181Für Einzelheiten siehe auch FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 7 ff. zu Art. 378 ZGB. 182 Art. 378 Abs. 1 Ingress ZGB, «der Reihe nach»; vgl. BBl 2006 7001, 7037. 38 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/7001.pdf Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 ten Sachverhaltsvariante wird insbesondere den Fällen Rechnung getragen, in denen kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht, weil der betroffene Ehegatte bzw. Partner aus gesund- heitlichen Gründen bspw. in einem Pflegeheim wohnt. • Bei den medizinischen Massnahmen gewichtet das Gesetz die Realbeziehung höher als bei den anderen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten (Art. 374 ZGB). Zur Vertretung berech- tigt ist daher auch, wer ohne eine rechtlich geordnete Beziehung mit der betroffenen Person in Hausgemeinschaft lebt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Erfasst werden von dieser Umschreibung nicht nur Konkubinatspartner. Viel- mehr soll beispielsweise auch im Fall von zwei Freundinnen, die zusammenleben, die eine die andere vertreten können. Die kumulative Voraussetzung («und»), dass neben der Haus- gemeinschaft regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird, will Verantwortungs- und Lebensgemeinschaften von gewöhnlichen Wohngemeinschaften abgrenzen183. Dieses Erfor- dernis wird in den meisten Fällen verhindern, dass gleichzeitig sowohl der Ehegatte als auch ein Konkubinats- oder Wohnpartner die Voraussetzungen für das Vertretungsrecht erfüllen. Sollte dies ausnahmsweise doch zutreffen, geht das Vertretungsrecht des Ehegatten vor184. Vorbehalten bleibt selbstredend eine anderslautende Anordnung des Betroffenen in einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung. • Fehlt es auch an einer Vertretung durch den Wohn- bzw. Lebenspartner, folgen in der Ver- tretungskaskade die Nachkommen, Eltern und Geschwister, wenn diese der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5, 6 und 7 ZGB). Da- bei geht das Vertretungsrecht der Nachkommen jenem der Eltern und der Geschwister vor. Eine Wohngemeinschaft wird hier zwar nicht vorausgesetzt. Sie würde aber alleine auch nicht genügen. [Rz 121] In der medizinischen Praxis185 erweisen sich die erläuterten Regeln oft als wenig mass- geblich. Teilweise ist die gesetzliche Kaskadenordnung schlicht nicht bekannt. In anderen Fällen setzt sich das medizinische Personal darüber hinweg, entweder aus Gründen der Bequemlichkeit oder weil die Näheverhältnisse für den konkreten Fall anders eingeschätzt werden als der Ge- setzgeber dies in seiner abstrakten Ordnung getan hat. Dies mag man als wenig problematisch ansehen, so lange die zur Diskussion stehende Behandlung weitgehend unstrittig ist und der Ent- scheid dem mutmasslichen Patientenwillen bestmöglich Rechnung trägt. In allen anderen Sach- lagen birgt ein von Art. 377 f. ZGB abweichendes Vorgehen das Risiko, dass sich das Arzthandeln als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erweist, mit entsprechenden Folgen186. [Rz 122] Die in Art. 378 ZGB geregelte Vertretungskaskade ist abschliessend zu verstehen187. An- dere Personen als die genannten Angehörigen (z.B. ein guter Freund, Nachbar oder Arbeitskol- lege) sind daher nur zur Entscheidung berufen, wenn sie entweder durch den Patienten dazu mittels Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung ermächtigt wurden oder durch die Erwachse- nenschutzbehörde als Beistand eingesetzt wurden. Die blosse Nähebeziehung oder Kenntnis der Behandlungspräferenzen genügt daher nicht für eine Vertretungsbefugnis. Indessen kann sie für 183 BBl 2006 7001, 7037. 184 Anders und entgegen dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut CHK-Fankhauser(Fn. 169), N 3 zu Art. 378 ZGB. 185 Zum Einbezug von Angehörigen in medizinische Entscheidungen am Lebensende siehe die BASS-Studie (Fn. 4), S. 13 ff. 186 Siehe vorne, Rz. 76. 187 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 996. 39 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/7001.pdf Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 die Bestimmung des mutmasslichen Patientenwillens von Bedeutung sein, insbesondere in dring- lichen Fällen, in denen der zuständige Vertreter nicht fristgerecht erreicht werden kann. b) Konflikt mehrerer Vertretungsberechtigter [Rz 123] Sind mehrere Personen gleichzeitig vertretungsberechtigt (bspw. mehrere Nachkommen, welche dem Patienten regelmässig und persönlich Beistand leisten), entscheiden sie gemeinsam. Ein gültiger Vertreterentscheid setzt diesfalls Einstimmigkeit voraus188. Der gutgläubige Arzt darf indessen voraussetzen, dass jede vertretungsberechtigte Person im Einverständnis mit den ande- ren handelt (Art. 378 Abs. 2 ZGB). Diese Regelung entspricht Art. 304 Abs. 2 ZGB betreffend das Vertretungsrecht im Rahmen der elterlichen Sorge. Kommt keine Einigung unter den Be- rechtigten zustande, ist die Erwachsenenschutzbehörde zu informieren, die die zur (alleinigen) Vertretung befugte Person bestimmen oder dem Patienten einen Beistand bestellen wird (Art. 381 ZGB)189. [Rz 124] Mit dem Begriff des «guten Glaubens» verweist Art. 378 Abs. 2 ZGB auf Art. 3 ZGB. Danach wird der gute Glaube vermutet. Nicht auf den guten Glauben berufen kann sich aller- dingsder Arzt, der unter Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). [Rz 125] Nicht zur Anwendung kommt Art. 378 Abs. 2 ZGB bei einem Konflikt zwischen Per- sonen unterschiedlicher Stufen der Kaskadenordnung. Die genannte Norm beinhaltet eine konkrete Reihenfolge der Vertretungsberechtigung, sodass der primär zur Vertretung Berufene alleine bzw. gemeinsam mit gleichrangigen Vertretern entscheidet. Angehörige nachrangiger Vertretungsstu- fen können jedoch durch den bzw. die Vertreter zur Ermittlung des mutmasslichen Willens des Betroffenen beigezogen werden. [Rz 126] Ebenfalls keine Anwendung findet der Gutglaubensschutz von Art. 378 Abs. 2 ZGB für die Frage, ob überhaupt vertretungsberechtigte Personen einer bestimmten Stufe vorhanden sind oder nicht. Wird beispielsweise ein betagter, urteilsunfähiger Patient von einem Nachkommen in die Notaufnahme eines Spitals begleitet, entbindet dies den Arzt nicht davon sich zu erkundigen, ob der Betroffene einen Ehe- oder Lebenspartner hat, der als Vertreter dem konkret anwesenden Nachkommen vorgehen würde. Vorbehalten bleiben Fälle der Dringlichkeit; diesfalls handelt der Begleiter aber nicht als eigentlicher Vertreter, sondern lediglich als Auskunftsperson bei der Er- mittlung des mutmasslichen Willens des Betroffenen. 5. Inhalt des Vertreterentscheids a) Grundsätze [Rz 127] Der Vertreter ist in seinem stellvertretenden Behandlungsentscheid nicht frei. Vielmehr hat er gemäss Art. 378 ZGB entsprechend den Weisungen in einer gültigen Patientenverfügung oder, wenn solche nicht vorliegen, «nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der ur- teilsunfähigen Person» zu entscheiden. Mit dieser Umschreibung lässt das Gesetz offen, ob den 188 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 1005. 189Vgl. Rz. 141; siehe zudem FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 25 zu Art. 378 ZGB. 40 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 objektiven Interessen oder aber dem (subjektiven) mutmasslichen Willen ein Vorrang zukommt. Richtigerweise muss insofern danach unterschieden werden, ob eine kasuelle oder eine habituelle Urteilsunfähigkeit vorliegt. Im Einzelnen: b) Weisungen in einer Patientenverfügung [Rz 128] Eine Patientenverfügung190 kann Weisungen an eine vertretungsberechtigte Person oder allgemeine Wünsche zur Behandlung enthalten. Solchen Weisungen hat der Vertreter Folge zu leisten, sofern nicht einer der Gründe gemäss Art. 372 Abs. 2 ZGB vorliegt, welche ein Abweichen von der Verfügung gebieten191. Sind die Weisungen allgemein gefasst (bspw. hat der Betroffene den Wunsch nach einer effektiven Schmerzbekämpfung unter Inkaufnahme einer allfällig damit verbundenen Lebensverkürzung geäussert), so obliegt es dem Vertreter, sie im Hinblick auf die konkrete Behandlungssituation zu konkretisieren. c) Kasuelle und habituelle Urteilsunfähigkeit [Rz 129] Die Urteilsunfähigkeit eines Patienten kann sowohl vorübergehende wie auch dauernde Gründe haben. Die Unterscheidung ist im Hinblick auf die Vertretung des Urteilsunfähigen von Bedeutung192. [Rz 130] Ist der Patient lediglich kasuell urteilsunfähig (z.B. zufolge Medikamenteneinflusses oder Bewusstlosigkeit) oder leidet er an einer nach ursprünglich vorhandener Urteilsfähigkeit einge- tretener dauernder Urteilsunfähigkeit (z.B. bei fortschreitender Demenzerkrankung), so ist der aktuelle mutmassliche Willen des Betroffenen für den Behandlungsentscheid von ausschlagge- bender Bedeutung. [Rz 131] Bei habitueller Urteilsunfähigkeit, wie sie insbesondere bei Kindern oder geistiger Behin- derung bzw. schwerer psychischer Störung vorliegt, hat der Betroffene nicht nur aktuell keinen rechtlich relevanten Willen, sondern konnte auch früher keinen solchen äussern. Der medizini- sche Entscheid kann daher — unter Vorbehalt der Partizipationsrechte des Betroffenen193 — nicht gestützt auf Willensäusserungen des Betroffenen erfolgen, vielmehr ist in dieser Sachlage dessen objektives Interesse ausschlaggebend bzw. beim Minderjährigen das Kindeswohl. d) Mutmasslicher Wille des Patienten [Rz 132] Das Vertretungsrecht ist fremdnützig, d.h. im Interesse der betroffenen Person auszuü- ben. Entsprechend hat der Vertreter nicht nach seinen persönlichen Wertungen zu entscheiden, sondern (soweit erkennbar) nach den Vorstellungen des urteilsunfähigen Patienten. Teilt er des- sen Wertungen nicht, muss er das Mandat bzw. die Vertretung niederlegen194. 190 Allgemein dazu hinten, Rz. 146 ff. 191 Dazu hinten, Rz. 170 ff.; zudem FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 26 zu Art. 378 ZGB. 192 Anders als vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts ist die Unterscheidung aber nicht mehr bedeutsam für die Frage, ob die Behandlung einen Vertreterentscheid erfordert: Nach neuem Recht entscheidet — ausser bei Dringlichkeit — immer ein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter; vgl. dazu Rz. 109. 193 Dazu vorne, Rz. 115 ff. 194 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.76. 41 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 [Rz 133] Unter dem Begriff des «mutmasslichen Willens» i.S.v. Art. 378 Abs. 3 ZGB ist «das zu verstehen, was der Patient gewollt hätte, wenn er sich frei und in voller Kenntnis der Umstän- de äussern könnte»195. Dabei ist durchaus denkbar, dass dieser Wille nicht dem entspricht, was der behandelnde Arzt im konkreten Fall empfehlen würde. Entscheidend sind vielmehr die kon- kreten Wünsche des Patienten, soweit diese bekannt sind. Dies ergibt sich aus dem Vorrang der Selbstbestimmung und daraus, dass auch eine entsprechende Patientenverfügung zu befolgen ist, solange sie auf freiem Willen beruht und keine begründeten Zweifel dafür vorliegen, dass sie noch dem mutmasslichen Willen des Betroffenen entspricht196. Der mutmassliche Wille des kasuell urteilsunfähigen Patienten hat m.a.W. Vorrang vor dessen objektiven Interessen197. [Rz 134] Hinweise auf den mutmasslichen Willen des kasuell urteilsunfähigen Patienten können sich u.a. aus früheren mündlichen oder schriftlichen Meinungsäusserungen, aus einer formun- gültigen oder mangels Konkretisierung nicht direkt anwendbaren Patientenverfügung oder auch mit Rücksicht auf die Weltanschauung, religiöse Überzeugungen oder frühere, im Zustand der Urteilsfähigkeit getroffene Behandlungsentscheide ergeben. [Rz 135] Es ist Aufgabe des gesetzlichen Vertreters, den mutmasslichen Willen des urteilsunfähi- gen Patienten zu ermitteln und entsprechend für den Betroffenen zu entscheiden. Daher muss es dem Vertreter erlaubt sein, zur Klärung des mutmasslichen Willens des Patienten entsprechen- de Abklärungen zu treffen und sich diesbezüglich mit weiteren Personen (Angehörige, Hausarzt des Betroffenen usw.) abzusprechen. Hingegen ist der Arzt — anders als unter früherem Recht, wonach bei kasueller Urteilsunfähigkeit der behandelnde Arzt für den Patienten entschieden hat198 — weder dazu befugt, vom Vertreterentscheid abzuweichen199 noch dazu, andere Perso- nen zu informieren und zum mutmasslichen Patientenwillen zu befragen. Immerhin gilt auch für das Vertretungsrecht, wie ganz generell für medizinische Eingriffe, dass der Vertreter nur in Behandlungen einwilligen kann, welche medizinisch indiziert bzw. jedenfalls nicht kontraindiziert sind200. e) Objektive Interessen des Patienten [Rz 136] Fehlt es an einem massgeblichen mutmasslichen Willen des Betroffenen, ist nach dessen «Interessen» zu entscheiden (vgl. Art. 378 Abs. 3 ZGB). Mit «den Interessen» der urteilsunfähi- gen Person meint das Gesetz das objektive Interesse des Betroffenen, d.h. die in der konkreten Behandlungssituation medizinisch gebotene Massnahme. Sind mehrere Massnahmen aus medizi- nischer Sicht gleichwertig oder lässt sich für die konkrete Sachlage kein objektives Interesse be- 195 FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 7 zu Art. 379 ZGB. 196 Dazu hinten, Rz. 162 ff. 197 So auch FamKomm-Guillod/Hertig Pea(Fn. 165), N 27 zu Art. 378 ZGB; zustimmend Hausheer/Geiser/Aebi- Müller(Fn. 170), Rz. 20.76. 198 Siehe dazu etwa Fellmann(Fn. 9), S. 192, m.w.H. 199 Vgl. Eichenberger Thomas/Kohler Theres, Kommentierung von Art. 373 und 377—381 ZGB, in: Gei- ser/Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz (Art. 360—456 ZGB), Basel 2012 (zit. BSK- Eichenberger/Kohler, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 13 zu Art. 378 ZGB. Anderes muss allerdings bei Interessenge- fährdung gelten, ist doch das Vertretungsrecht, ähnlich wie die elterliche Sorge «konditioniert» (Fankhauser, Die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei Urteilsunfähigen nach den Bestimmungen des neuen Erwachsenenschutzrechts, BJM 2010, S. 240 ff., S. 258 f.). Der Arzt ist in dieser Sachlage befugt, die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen (da- zu Rz. 142 und 145). 200 Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.77. 42 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 stimmen und gibt es auch keine Hinweise auf eine Präferenz des urteilsunfähigen Patienten, so ist der Vertreter in seinem Entscheid frei. 6. Besonderheiten bei Dringlichkeit [Rz 137] Es liegt auf der Hand, dass eine medizinische Massnahme so dringlich sein kann, dass die Zeit nicht ausreicht, um die Vertretungsberechtigung abzuklären oder um die vertretungsbe- rechtigte Person zu erreichen. Dringlichkeit kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Vertre- tungsverhältnisse streitig sind und bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Fragen nicht zugewar- tet werden kann201. Der Begriff der Dringlichkeit ist insofern relativ und bezieht sich keineswegs nur auf Notfallbehandlungen im engeren Sinn. In all den beschriebenen Sachlagen ist das Me- dizinalpersonal (dazu gehören neben den Ärzten auch bspw. Angehörige der Rettungsdienste) ausnahmsweise berechtigt, selber über die Behandlung oder deren Abbruch zu entscheiden. [Rz 138] Der Behandlungsentscheid richtet sich wie ein Vertreterentscheid nach dem mutmass- lichen Willen und den objektiven Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 379 ZGB). Da bei Dringlichkeit oft keine Zeit bleiben wird, den mutmasslichen Willen des Patienten zu erforschen, dürften bei Anwendung von Art. 379 ZGB die Interessen des Betroffenen im Vordergrund stehen. Steht der mutmassliche Wille im konkreten Fall allerdings zweifelsfrei fest, beispielsweise zufol- ge einer leicht verfügbaren Patientenverfügung oder der Aussagen von (nicht vertretungsberech- tigten) Angehörigen oder sonstiger nahestehender Personen, so hat dieser Vorrang. 7. Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde [Rz 139] Die Vertretungsrechte nach Art. 378 ZGB entstehen — mit Ausnahme der Einsetzung eines Beistandes — von Gesetzes wegen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides bedarf es dazu nicht202. Die Erwachsenen- schutzbehörde schreitet aber ein, wenn die Voraussetzungen nach Art. 381 ZGB erfüllt sind. [Rz 140] Ein erster Grund für eine behördliche Intervention liegt dann vor, wenn entweder keine i.S.v. Art. 378 ZGB vertretungsberechtigte Person vorhanden oder erreichbar ist oder wenn die zur Vertretung berufene Person das Mandat nicht ausüben will und kein Vertreter einer anderen Stufe diese Aufgabe übernimmt. In dieser Sachlage ist eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) zu errichten. [Rz 141] Ein Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde ist zudem erforderlich, wenn Unklar- heit über die Vertretungsberechtigung besteht. Gleiches gilt, wenn mehrere Vertretungsberech- tigte der gleichen Stufe unterschiedliche Auffassungen mit Bezug auf den Behandlungsentscheid haben (s. Rz. 123). In diesen beiden Sachlagen wird die Behörde entweder die vertretungsberech- tigte Person (unter Ausschluss aller anderen in Frage stehender Personen) bestimmen oder aber eine Vertretungsbeistandschaft errichten. [Rz 142] Denkbar ist schliesslich, dass die Interessen des urteilsunfähigen Patienten aus anderen 201 BBl 2006 7001, 7037. 202 Ob dieser Automatismus angesichts der bedeutenden in Frage stehenden Rechtsgüter des urteilsunfähigen Betroffe- nen zu überzeugen vermag, ist fraglich und muss an dieser Stelle offen gelassen werden. 43 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/7001.pdf Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Gründen gefährdet sind, beispielsweise weil die zur Vertretung berechtigte Person aus Pflichtver- gessenheit oder abweichenden persönlichen Überzeugungen Behandlungsentscheide trifft, wel- che in Widerspruch zum mutmasslichen Willen bzw. den Interessen des Betroffenen stehen. Ähn- lich wie die Kindesschutzbehörde im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge, hat die Erwach- senenschutzbehörde in dieser Sachlage entweder eine andere vertretungsberechtigte Person zu bestimmen oder eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten. [Rz 143] Als Vertretungsbeistand wird eine natürliche Person ernannt, welche für die Aufgabe als geeignet erscheint (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Der Betroffene kann eine Vertrauensperson als Ver- tretungsbeistand vorschlagen, zudem sind «soweit tunlich» die Wünsche der Angehörigen und anderer nahestehender Personen zu berücksichtigen (Art. 401 ZGB). Die Erwachsenenschutzbe- hörde ist bei der Einsetzung eines Vertreters nicht an die Reihenfolge nach Art. 381 ZGB gebun- den. Ausnahmsweise ist auch die Bestimmung mehrerer Personen möglich (vgl. Art. 400 Abs. 1 ZGB). [Rz 144] Unklar ist, ob die Erwachsenenschutzbehörde auch andere Massnahmen treffen kann203 und beispielsweise in Anwendung von Art. 392 Ziff. 1 ZGB einer bestimmten Behandlung selber zustimmen kann, ohne für diese Aufgabe einen Beistand einzusetzen. [Rz 145] Die Erwachsenenschutzbehörde handelt gemäss Art. 381 Abs. 3 ZGB auf Antrag des Arz- tes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen. Faktisch bedeutet dies, dass zwar nur den genannten Personen ein Antragsrecht zukommt, aber dennoch jedermann — unter Vorbehalt gesetzlicher Diskretionspflichten — zur Anzeige befugt ist (vgl. auch Art. 443 Abs. 1 ZGB). Insofern ist praktisch bedeutungslos, wie eng oder wie weit der Begriff der nahestehenden Person letztlich ausgelegt wird. Antragsberechtigt ist auch der betroffene Patient selber204, soweit er dazu in der Lage ist. VIII. Bedeutung der Patientenverfügung (PV)205 1. Übersicht [Rz 146] Wie dargelegt, kann der urteilsunfähige Patient weder gültig seine Zustimmung zu ei- ner Behandlung erteilen noch kann er diese gültig verweigern. Nach den allgemeinen Regeln des Persönlichkeitsschutzes (Art. 27 Abs. 2 ZGB) ist es auch nicht zulässig, gültig und mit Bin- dungswirkung im Voraus über eine mögliche spätere Behandlung zu entscheiden. Das am 1. Ja- nuar 2013 in Kraft getretene neue Erwachsenenschutzrecht eröffnet dem (künftigen) Patienten die Möglichkeit, für den Fall der zukünftigen eigenen Urteilsunfähigkeit Vorkehren zu treffen. Mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung soll der Einzelne selber bestimmen können, wer dereinst auf welche Weise an seiner Stelle für ihn entscheiden soll. Letztlich wird damit die Selbst- bestimmung über die Zeit der eigenen Handlungs- und Urteilsfähigkeit hinaus perpetuiert206. Im vorliegenden Zusammenhang interessiert namentlich die Patientenverfügung, mit welcher der 203 Ablehnend CHK-Breitschmid(Fn. 80), N 4 zu Art. 381 ZGB. 204 CHK-Breitschmid(Fn. 80), N 3 zu Art. 381 ZGB, m.w.H. 205Die folgenden Ausführungen basieren teilweise auf: Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, (Fn. 170), § 20. 206 Wassem, In dubio pro vita? Die Patientenverfügung, Eine Analyse der neuen Gesetze in Deutschland und der Schweiz, Diss. Basel, Berlin 2010, S. 40. 44 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Einzelne für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit verbindliche Anordnungen in Bezug auf künftige medizinische Massnahmen treffen kann. [Rz 147] Vor Inkrafttreten des Erwachsenenschutzrechts haben verschiedene Kantone die Fra- ge der Wirksamkeit einer Patientenverfügung in kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Diese kantonalen Vorgaben sind mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regeln aufgrund der deroga- torischen Kraft des Bundesrechts per 1. Januar 2013 unwirksam geworden. Da das Erwachsenen- schutzrecht insofern keine Unterscheidung trifft, gilt dies auch für die Behandlung in öffentlichen Spitälern. Nicht vollständig geklärt ist demgegenüber die Frage der Wirksamkeit von Patienten- verfügungen nach ausländischem Recht. Sie kann beispielsweise dann bedeutsam werden, wenn ein ausländischer Tourist in der Schweiz verunfallt, zufolge seiner Verletzungen nicht mehr an- sprechbar ist und ein Behandlungsentscheid getroffen werden muss207. 2. Errichtung und Widerruf der Patientenverfügung a) Gültigkeitsvoraussetzungen der PV aa) Voraussetzung der Urteilsfähigkeit [Rz 148] Handlungsfähigkeit muss hier nicht vorliegen, da es sich beim Entscheid bezüglich me- dizinische Massnahmen um ein höchstpersönliches Recht (Art. 19c ZGB) handelt208. Nicht erfor- derlich ist daher ein bestimmtes Mindestalter bzw. die Volljährigkeit des Verfügenden. Konkret ist denkbar, dass eine minderjährige Person eine gültige Patientenverfügung errichtet, welche so- wohl für den behandelnden Arzt wie auch für die sorgeberechtigten Eltern verbindlich ist209. Auch eine Beistandschaft hindert die Fähigkeit zur Errichtung einer Patientenverfügung nicht. Allerdings wird es dem Betroffenen dann, wenn eine umfassende Beistandschaft errichtet wurde, in der Regel an der Urteilsfähigkeit fehlen, setzt doch diese Massnahme voraus, dass der Betroffe- ne «namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig ist» (Art. 398 Abs. 1 ZGB). [Rz 149] Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Zusammenhang mit einer Patientenver- fügung ein strengerer Massstab anzulegen als wenn es sich um einen analogen Entscheid in der Akutsituation handeln würde210. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil die Antizipation einer künf- tigen Behandlungssituation höhere Anforderungen insbesondere an die kognitiven Fähigkeiten stellt als ein Entscheid, der mit Bezug auf die aktuell vorliegende Situation getroffen wird211. Ins- besondere kann der Betroffene mit Bezug auf den Behandlungsentscheid das dannzumal aktuelle Entscheidungsumfeld (die eigene Lebenswirklichkeit und Befindlichkeit, die medizinischen Ge- gebenheiten usw.) nicht oder nur aufgrund mehr oder weniger zutreffender Annahmen in den 207Siehe dazu Widmer Blum(Fn. 25), S. 139 ff. 208 Hrubesch-Millauer/Jakob(Fn. 5), S. 100. 209 Büchler/Michel, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013 (zit. FamKomm—Büchler/Michel, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 16 zu Art. 370 ZGB. 210 Zur Urteilsfähigkeit und vernunftgemässem Handeln in Bezug auf die Patientenverfügung, siehe insbes. Widmer Blum(Fn. 25), S. 197 ff. 211 Unter anderem aus diesem Grund scheinen Ärzte der Patientenverfügung mehrheitlich kritisch gegenüberzustehen; s. BASS-Studie (Fn. 4), S. 78; illustrativ das a.a.O. wiedergegebene Zitat einer Patientin, welche eine künstliche Beat- mung in ihrer Patientenverfügung ausgeschlossen hatte: «Gott sei Dank haben Sie meine Patientenverfügung nicht gefunden (...)». 45 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 Entscheid einbeziehen. Die Anforderungen an die relative Urteilsfähigkeit nehmen sodann zu, je weitreichender die Auswirkungen der konkreten Verfügung sind212. Je konkreter die antizipier- te Behandlungssituation zum Zeitpunkt der Abfassung der Verfügung bereits ist, namentlich im Zusammenhang mit einer rasch fortschreitenden Erkrankung, desto eher gleichen sich die Anfor- derungen an die Urteilsfähigkeit für die Abfassung der Patientenverfügung jenen der aktuellen Zustimmung zur Behandlung an. bb) Formerfordernisse [Rz 150] Die Verfügung ist gültig, wenn das Formerfordernis der einfachen Schriftlichkeit (Art. 13 des Obligationenrechts [OR]) gewahrt und sie zusätzlich datiert und unterzeichnet ist (Art. 371 Abs. 1 ZGB). Das Datum ist einerseits notwendig, weil eine zeitliche Einordnung helfen kann, den Zustand der Urteilsfähigkeit bei Errichtung der Verfügung zu beurteilen. Andererseits kann sich aus einem längeren Zeitablauf ergeben, dass die Verfügung nicht mehr aktuell und situati- onsbezogen und deshalb in ihrer Bedeutung zu relativieren ist. [Rz 151] Die Verfügung kann individuell formuliert werden, es genügt aber auch die Übernahme eines vorformulierten Formulars. Die formellen Voraussetzungen wurden durch den Gesetzgeber im Vergleich zum Vorsorgeauftrag bewusst niedriger angesetzt213. Dies ist insofern nicht ganz un- problematisch, als sich bei vorformulierten Verfügungen nicht selten die Frage stellen wird, ob der Patient die Formulierungen und deren konkrete Tragweite für die eigene Situation hinreichend verstanden hat214. Bestehen diesbezüglich ernsthafte Zweifel, so ist der Patientenverfügung nicht zu entsprechen (s. Rz. 155, 170 ff.). Bestehen zwar keine Bedenken mit Bezug auf den Willen des Patienten, sind aber die Formvorschriften nicht eingehalten, so können die Äusserungen unter Umständen als Indiz für den mutmasslichen Willen des Betroffenen dienen215. cc) Hinterlegung der PV [Rz 152] Die Patientenverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie den behandeln- den Ärzten im massgeblichen Zeitpunkt bekannt ist. Um dies — wenigstens für weniger dringliche Eingriffe216 — sicherzustellen, kann die Tatsache der Errichtung der Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort auf der von den Krankenversicherern erstellten Versichertenkarte einge- tragen werden (Art. 371 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Hinweis ist aber freiwillig und ist auf Wunsch der betroffenen Person jederzeit wieder zu löschen. Da sich die Erkundigungspflicht des behan- delnden Arztes — jedenfalls bei Dringlichkeit — auf die Konsultation der Versichertenkarte be- schränkt (Rz. 164), ist ein entsprechender Vermerk zu empfehlen217. Ebenfalls denkbar ist eine 212 Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 915. 213Vgl. dazu Wyss, Kommentierung von Art. 370—373 ZGB, in: Geiser/Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz (Art. 360—456 ZGB, Art. 14, 14a SchlT ZGB), Basel 2012 (zit. BSK-Wyss, N . . . zu Art. . . . ZGB), N 1 ff. zu Art. 371 ZGB. 214 Wassem (Fn. 206), S. 48. 215 Wassem(Fn. 206), S. 86; s. zum mutmasslichen Willen s. die Ausführungen vorne, Rz. 132 ff. 216 Auf Notfall- und Intensivstationen ist die PV im entscheidenden Moment oft nicht verfügbar oder es fehlt ange- sichts der Dringlichkeit eines medizinischen Vorgehens die Zeit, die Anordnungen zu interpretieren; s. BASS-Studie (Fn. 4), S. 78 f. 217Vgl. BSK-Wyss (Fn. 213), N 9 zu Art. 371 ZGB. 46 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 breite ‚Streuung‘ der Verfügung an den Hausarzt, Vertrauenspersonen und i.S.v. Art. 378 ZGB vertretungsberechtigte Personen. In der medizinischen Praxis wird oft anlässlich eines Spital- oder Heimeintritts gezielt nach einer Patientenverfügung gefragt. b) Mögliche Inhalte der PV [Rz 153] Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Arten von Verfügungen vor, welche auch kombi- niert werden können: • Die betroffene Person kann in der Patientenverfügung festlegen, welchen konkreten medizi- nischen Massnahmen sie in einer bestimmten Situation zustimmt und welche Massnahmen sie ablehnt (Art. 370 Abs. 1 ZGB)218. Sie kann auch Gesichtspunkte benennen, welche von der Ärzteschaft und dem gesetzlichen Vertreter bei der Ermittlung ihres mutmasslichen Willens zu berücksichtigen sind. In der Praxis zeigt sich indessen, dass die meisten Patientenverfü- gungen zu wenig konkret sind, als dass sich daraus ein konkretes medizinisches Vorgehen ableiten liesse219. • Die betroffene Person kann aber auch eine Person bestimmen, welche dereinst für sie über die zu treffenden medizinischen Massnahmen entscheidet, wenn sie selber dazu nicht mehr in der Lage ist. Auch hier kann durch Weisungen oder Wünsche konkretisiert werden, welche Grundsätze die bezeichnete Person bei der Entscheidung zu beachten hat (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Zudem kann eine Ersatzverfügung für den Fall getroffen werden, dass die erstgenannte Person aus irgendeinem Grund ihre Aufgabe nicht wahrnimmt (Art. 370 Abs. 3 ZGB). Die mit der Entscheidung betraute Person muss in der Patientenverfügung individuell bezeichnet werden, wobei es auch möglich ist, mehrere Personen einzusetzen. Es muss sich allerdings stets um natürliche Personen handeln (Art. 370 Abs. 2 ZGB)220. [Rz 154] Die Patientenverfügung kann sich auf alle Arten von Behandlungen beziehen und so- wohl psychische als auch somatische Erkrankungen erfassen. Zu beachten ist allerdings, dass der Patientenverfügung im Zusammenhang mit der Behandlung einer psychischen Erkrankung bei Fürsorgerischer Unterbringung nur beschränkte Bedeutung zukommt. [Rz 155] Betrifft die Verfügung nicht nur die Einsetzung eines Vertreters sondern (zugleich) me- dizinische Massnahmen, so wird in der Literatur mit Recht gefordert, dass die Anordnungen hinreichend konkret formuliert werden. Da die Patientenverfügung nach Eintritt der Urteilsun- fähigkeit nicht mehr widerrufen werden kann und für die behandelnde Ärzteschaft grundsätz- lich verbindlich ist, würde eine zu allgemein gehaltene Verfügung dem Verbot der übermässigen Selbstbindung (Art. 27 ZGB) widersprechen. In der Lehre wird daher mit Recht (wenngleich oh- ne konkrete Stütze im Gesetzeswortlaut) gefordert, dass sich die Verfügung einerseits auf eine konkrete Situation und andererseits auf hinreichend konkrete medizinische Massnahmen bezie- hen müsse221. Zu allgemein gehaltene Verfügungen können aber — auch wenn sie nicht direkt umsetzbar sind — als Indiz für den mutmasslichen Patientenwillen dienen (Rz. 136). [Rz 156] Ein weiteres Problem der Patientenverfügung liegt darin begründet, dass im Zusam- 218 Hrubesch-Millauer/Jakob(Fn. 5), S. 101; Widmer Blum(Fn. 25), S. 161, 204 ff. 219 BASS-Studie (Fn. 4), S. 77 f. 220Siehe dazu BSK-Wyss(Fn. 213), N 19 ff. zu Art. 370 ZGB. 221 U.a. Widmer Blum(Fn. 25), S. 204 f., bzgl. der Bedeutung der Bestimmtheit bei der Anordnung medizinischer Mass- nahmen; BSK-Wyss(Fn. 213), N 16 ff. zu Art. 370 ZGB. 47 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 menhang mit der Einwilligung in eine medizinische Behandlung eine wenigstens minimale Auf- klärung als unverzichtbar erachtet wird222. Der Gesetzestext sieht im Zusammenhang mit der Patientenverfügung aber weder eine rechtliche noch eine medizinische Aufklärung vor, sodass denkbar ist, dass der Betroffene sich der Implikationen seiner (allenfalls vorformulierten: Rz. 151) Anordnungen nicht bewusst ist. Fehlt es an einem entsprechenden Wissen und Erfahrungs- horizont des Betroffenen, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein Willensmangel vorliegt und die Verfügung daher unwirksam ist223. c) Widerruf der PV [Rz 157] Die Patientenverfügung ist jederzeit widerruflich, so lange der Betroffene urteilsfähig ist. Nach Art. 371 Abs. 3 ZGB sind für den Widerruf die entsprechenden Formvorschriften zu be- achten. Falls der Widerruf nur mündlich — gegenüber dem Arzt oder Angehörigen — erfolgt, wäre er nach dem Gesetzeswortlaut an sich ungültig. Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtslage unbefriedigend sein kann. Dies beispielsweise dann, wenn der Betroffene noch urteils- und äus- serungsfähig, aufgrund seiner konkreten Krankheitssituation aber nicht mehr zu einem schriftli- chen Widerruf in der Lage und eine künftige Urteilsunfähigkeit zu befürchten ist. In der Litera- tur224 wurde mit Recht vorgebracht, dass der Arzt diesfalls dem aktuellen mutmasslichen Willen des Patienten Rechnung zu tragen hat. Allerdings riskiert der Widerrufende, dass der behandeln- de Arzt keine Kenntnis vom formlosen Widerruf hat oder diesen aufgrund der Beweislast, welche für die Verbindlichkeit der schriftlichen Verfügung spricht, nicht respektiert225. [Rz 158] Auf eine zeitliche Befristung der Patientenverfügung hat der Gesetzgeber verzichtet. Das kann dazu führen, dass eine jahrzehntealte Verfügung, die in einer gänzlich anderen Lebens- situation verfasst wurde, grundsätzlich verbindlich ist (zu den Ausnahmen unten, Rz. 170 ff., insb. 177). In der Praxis dürfte sich ein regelmässiges Erneuern der Verfügung aufdrängen, auch um den neuen medizinischen Erkenntnissen und der aktuellen Lebenssituation des Betroffenen Rechnung zu tragen. 3. Rechtswirkungen der Patientenverfügung a) Voraussetzung der Urteilsunfähigkeit des Patienten [Rz 159] Die Patientenverfügung wird erst mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Betroffenen wirksam, wobei sich diese auf die konkrete medizinische Massnahme beziehen muss (zur Rela- tivität der Urteils(un)fähigkeit vorne, Rz. 54 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Ursache die Urteilsunfähigkeit zurückzuführen ist226. Denkbar sind beispielsweise eine psychische Er- krankung, eine Beeinträchtigung durch hohe Medikamentengaben oder eine Bewusstlosigkeit. Solange der Patient urteilsfähig ist, ist stets auf seine aktuelle Willensäusserung abzustellen (vgl. 222 Siehe u.a. Fellmann(Fn. 9), S. 206. 223 Rz. 173; siehe zum Problem u.a. FamKomm-Büchler/Michel(Fn. 209), N 32 zu Art. 370 ZGB. 224S. nur Breitschmid/Kamp, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1—456 ZGB, 2. Aufl., Zürich 2012, N 8 zu Art. 371 ZGB; FamKomm-Büchler/Michel(Fn. 209), N 7 zu Art. 371 ZGB, m.w.H.Steinauer/Fountoulakis(Fn. 108), Rz. 919a. 225 Dazu hinten, Rz. 179. 226BBl 2006 7001, 7030. 48 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2006/7001.pdf Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 vorne, Rz. 94). Das kann zu heiklen Entscheiden über die fehlende oder gerade noch vorhandene Urteilsfähigkeit führen, wenn der Betroffene noch ansprechbar ist, aber in seiner Urteilsfähig- keit beeinträchtigt erscheint und in diesem Zustand Behandlungsentscheide trifft, welche den in der Verfügung getroffenen Anordnungen klar widersprechen. In dieser Sachlage ist die Ur- teilsfähigkeit besonders sorgfältig abzuklären. Im Zweifel muss die aktuelle Willensäusserung vorgehen227. b) Klärung des Vorliegens einer Patientenverfügung [Rz 160] Ist eine medizinische Massnahme bei einer urteilsunfähigen Person notwendig, so ist der behandelnde Arzt verpflichtet, anhand der Versichertenkarte abzuklären, ob eine Patientenverfü- gung vorliegt228. Der Gesetzeswortlaut dürfte insofern in zweierlei Hinsicht etwas zu eng sein: In der modernen Spitalorganisation kann die Abklärungspflicht nicht einem einzelnen Arzt oblie- gen, vielmehr hat dafür der Spitalträger mittels einer geeigneten Organisation einzustehen. Zu- dem genügt je nach konkreten Umständen die Abklärung mit Hilfe der Versichertenkarte nicht; gegebenenfalls muss auch konkreten Hinweisen aus dem Umfeld des Patienten nachgegangen werden229. Diese Pflicht ergibt sich ohne weiteres daraus, dass beim urteilsunfähigen Patienten dessen mutmasslicher Wille zu beachten ist, selbst wenn keine Verfügung vorliegt (vgl. Rz. 132 ff.). Weitergehende Recherchen sind der Ärzteschaft bzw. dem Spital hingegen nicht zumutbar230. [Rz 161] Von der Abklärung kann abgesehen werden, wenn die Dringlichkeit des Eingriffs (zu diesem Begriff Rz. 137) ein solches Vorgehen verunmöglicht. Allerdings ist die Patientenverfü- gung auch bei dringlichen (und lebensrettenden) Massnahmen zu beachten (s. Rz. 162 ff.), wenn der behandelnden Ärzteschaft deren Inhalt bekannt ist231. Die Dringlichkeit der Behandlung ist daher keinesfalls als eigenständiger Grund zur Nichtberücksichtigung der Verfügung zu verste- hen. c) Grundsatz: Verbindlichkeit der Anordnungen [Rz 162] Ist der Patient urteilsunfähig und liegt eine Patientenverfügung vor, so ist dieser in der Regel zu entsprechen (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Die Anordnungen des Betroffenen sind mit anderen Worten verbindlich, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie aus medizinischer Sicht ‚un- vernünftig‘ sind. Obschon der Gesetzestext dem Wortlaut nach nur auf den Arzt oder die Ärztin abzielt, muss Gleiches auch für weitere Mitglieder des Behandlungsteams (bspw. Notfallsanitäter, Pflegepersonal) gelten. [Rz 163] In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verbindlichkeit der Patien- tenverfügung, wie sie das Schweizerische Recht nunmehr vorsieht, nicht unproblematisch ist232 und in gewissem Widerspruch zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin233 227 S. auch unten, Rz. 170 ff. 228 Art. 372 Abs. 1 ZGB. 229 CHK-Breitschmid/Kamp(Fn. 224), N 3 zu Art. 372 ZGB. 230 Vgl. FamKomm-Büchler/Michel(Fn. 209), N 3 zu Art. 372 ZGB, m.w.H. 231BSK-Wyss(Fn. 213), N 5 f. zu Art. 372 ZGB. 232 S. u.a. Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 170, m.w.H. 233 SR 0.810.2. 49 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 steht, welches bestimmt, dass vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit geäusserte Behandlungswün- sche lediglich «zu berücksichtigen» sind (Art. 9 der Konvention)234. Es stellt sich nämlich ganz grundsätzlich die Frage, inwieweit der Betroffene beim Verfassen der Verfügung in der Lage war, die nun konkret vorliegende Behandlungssituation zu antizipieren. [Rz 164] In der medizinischen Praxis scheint der Patientenverfügung grundsätzlich mit Skepsis begegnet zu werden. Eine direkte Umsetzung der Verfügung ist derzeit kaum üblich. Einerseits tragen die behandelnden Ärzte damit (zu Recht) dem Umstand Rechnung, dass Patientenverfü- gungen nicht immer zuverlässig sind. Insofern ist die Zurückhaltung letztlich Teil der ärztlichen Sorgfaltspflichten. Andererseits besteht allerdings teilweise auch eine grundsätzliche Abwehr- haltung gegenüber der sich in der Verfügung manifestierenden Patientenautonomie235. d) Erfordernis der Auslegung der PV [Rz 165] Bei der Patientenverfügung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das (ähn- lich wie ein Testament) nach dem Willensprinzip auszulegen ist236. Dies bedeutet konkret, dass es auf den Wortlaut grundsätzlich nicht ankommen kann, wenn aufgrund anderer Indizien klar ist, dass dieser missverständlich oder (aus medizinischer Sicht) falsch formuliert wurde. Massgebend ist somit nicht die Perspektive der Ärzteschaft, sondern jene des Betroffenen. Eine auf den ersten Blick unmissverständliche Anordnung (z.B. «keine Schläuche») kann sich beim näheren Hinse- hen als blosser, aber verbindlicher Wunsch nach Verzicht auf maximalinvasive Massnahmen auf einer Intensivpflegestation erweisen. Gleichzeitig sind damit regelmässig nicht kurzfristige le- bensrettende Sofortmassnahmen nach einem Unfall gemeint, welche aller Voraussicht nach zu einer vollständigen Wiederherstellung des Patienten führen. [Rz 166] Die Auslegung der Patientenverfügung ist insofern besonders schwierig, als der Betrof- fene meist nicht mehr dazu befragt werden kann. Zudem handelt es sich bei den Patienten regel- mässig um medizinische Laien, sodass denkbar ist, dass sie medizinische Begriffe ohne vertieftes Verständnis von deren Bedeutung oder möglicher Folgen einer Therapie bzw. eines Therapiever- zichts verwendet haben237. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Verfügung um eine Vorlage handelt, die der Betroffene womöglich ungeprüft und ohne medizinische Aufklärung und Bera- tung unterzeichnet hat. [Rz 167] Damit dem mutmasslichen Patientenwillen möglichst gut Rechnung getragen werden kann, wird der behandelnde Arzt nach dem Gesagten auch bei Vorliegen einer Patientenverfü- gung in vielen Fällen nicht darum herumkommen, zur Auslegung Externas beizuziehen. Bei- spielsweise können frühere Ärzte (insb. der Hausarzt), Pflegepersonal und Angehörige womög- lich unklare Formulierungen der Verfügung erläutern. Auch Hinweise auf die Weltanschauung und Wertvorstellungen oder konkrete Ängste (z.B. Angst vor Schmerzen oder Dauerabhängig- keit von Pflegeleistungen) des Patienten können Hinweise zur Auslegung liefern. Gegebenenfalls wird der aktuell behandelnde Arzt auch auf weitere Dokumente (Entwürfe, frühere Fassungen von Patientenverfügungen usw.) zurückgreifen müssen. 234So u.a. BSK-Wyss(Fn. 213), N 8 f. zu Art. 372 ZGB, m.w.H. 235 BASS-Studie (Fn. 4), S. 79. 236 Vgl. Hrubesch-Millauer/Jakob(Fn. 5), S. 103. 237 S. zu diesem Problem auch Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 161 f. 50 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 [Rz 168] Im Einzelfall ist sodann zu prüfen, ob die Verfügung sich tatsächlich auf die nun vorlie- gende medizinische Sachlage bezieht. Denkbar ist beispielsweise, dass der Verfügende die Verwen- dung bewusstseinseinschränkender Schmerzmittel ablehnt, ohne dass damit ein absolutes Verbot bei (unvorhersehbaren) ausserordentlichen und unerträglichen Schmerzzuständen gemeint ist. Das Verbot einer künstlichen Beatmung ist allenfalls nur für eine längerfristige Massnahme ge- dacht, nicht jedoch für eine bloss kurzfristige und vorübergehende Intubierung im Rahmen einer kurativen Behandlung. [Rz 169] Ist der Patient mit Bezug auf die konkrete Massnahme zwar nicht mehr urteilsfähig238, aber doch noch äusserungsfähig, so muss er auch bei Vorliegen einer Patientenverfügung in den Behandlungsentscheid einbezogen werden. Dies ergibt sich nicht direkt aus den (insofern verkür- zenden) Bestimmungen über die Patientenverfügung, aber aus den allgemeinen Regeln betreffend die Behandlung urteilsunfähiger Patienten239. e) Ausnahme: Abweichen von der PV [Rz 170] Gemäss Art. 372 Abs. 2 ZGB kann von der Patientenverfügung abgewichen werden, «wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht». Auf diese Gründe ist im Folgenden näher einzugehen. aa) Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und nicht indizierte Behandlung [Rz 171] Unbeachtlich ist eine Patientenverfügung, wenn die Anordnungen gegen gesetzliche Vorschriften verstossen (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Verfü- gung eine direkte aktive Sterbehilfe anordnet240. Auch die Behandlung mit in der Schweiz nicht zugelassenen Medikamenten oder Methoden kann nicht gültig verlangt werden. Demgegenüber ist die indirekte aktive Sterbehilfe, d.h. insbesondere die Schmerzlinderung mit Mitteln, welche zugleich lebensverkürzend sind, zulässig und kann daher Gegenstand einer Patientenverfügung sein. Unstreitig kann sich der Patient sodann (im Sinne einer passiven Sterbehilfe) mittels einer Verfügung gegen lebenserhaltende Massnahmen wehren, bspw. gegen Wiederbelebungsmassnah- men oder künstliche Ernährung241. [Rz 172] Schliesslich ist zu beachten, dass ein Eingriff nach den allgemeinen Regeln des Arzt- rechts nur dann rechtmässig ist, wenn nicht nur die tatsächliche oder mutmassliche Einwilligung des Patienten — nach entsprechender ärztlicher Aufklärung — vorliegt, sondern die Massnahme auch medizinisch indiziert ist. So gesehen kann die Anordnung einer medizinisch klar kontraindi- zierten Massnahme (bspw. der Wunsch nach einem bestimmten Schmerzmedikament, das nicht mehr zugelassen oder mit einer anderen, zur Behandlung erforderlichen Medikation unverträg- lich ist) auch über den Weg der Patientenverfügung nicht rechtsgültig verlangt werden. 238 Vgl. Rz. 27 ff. 239 Art. 377 Abs. 3 ZGB, vgl. auch Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedi- zin, SR 0.810.2; s. vorne, Rz. 115 ff. 240 Hrubesch-Millauer/Jakob(Fn. 5), S. 105, m.w.H. 241Ähnlich BSK-Wyss(Fn. 213), N 13 ff. zu Art. 372 ZGB. 51 http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20011534/index.html Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 bb) Zweifel am freien Willen [Rz 173] Der Patientenverfügung ist nicht Folge zu leisten, wenn (erhebliche) Zweifel am freien Willen des Betroffenen bestehen242. Im Vordergrund stehen dabei die Willensmängel i.S.v. Art. 23 ff. OR (Irrtum, Täuschung, Furchterregung, Zwang)243. [Rz 174] Heikel sind Verfügungen, die ihren Grund in einer streng religiösen bzw. sektiererischen Weltanschauung haben. Insofern ist zweierlei zu bedenken: Einerseits muss die in einer Patien- tenverfügung getroffene Anordnung weder objektiv vernünftig sein noch der herrschenden An- schauung entsprechen. Vielmehr ist — schon mit Blick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) — die persönliche Überzeugung des Patienten beachtlich, falls der Betroffene beim Abfassen der Verfügung urteilsfähig war und diese nicht seinem aktuellen mutmasslichen Willen widerspricht (Rz. 175 ff.). Andererseits kann u.a. im Umfeld einer Sekte der Druck auf das einzel- ne Mitglied, eine bestimmte Verfügung (entgegen der persönlichen Überzeugung) anzufertigen oder zu unterzeichnen, so erheblich sein, dass von einem freien Willen nicht mehr die Rede sein kann. In dieser Sachlage ist die Verfügung i.S.v. Art. 372 Abs. 2 ZGB unbeachtlich. cc) Widerspruch zum (aktuellen) mutmasslichen Willen [Rz 175] Die Patientenverfügung ist auch dann unbeachtlich, wenn begründete Zweifel beste- hen, dass sie noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Die Auslegung dieses Vorbehalts ist umstritten. Teilweise wird verlangt, dass der Patient noch in urteilsfähigem Zustand der schriftlichen Verfügung widersprochen hat244. Die ganz h.L. geht demgegenüber zu Recht davon aus, dass auch eine Äusserung, welche der Patient tätigt während die volle Urteilsfähigkeit nicht mehr bejaht werden kann, nicht völlig unberücksichtigt bleiben darf245. Schon aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen muss ein solcher natürlicher Wille beim Behandlungsentscheid einbezogen werden. [Rz 176] Anlass zu begründeten Zweifeln kann — neben entsprechenden Äusserungen — auch ein sonstiges Verhalten des Patienten wecken (bspw. Austritt aus der Sekte, welche die Patienten- verfügung vorgibt, oder Inanspruchnahme einer Behandlung, welche in der PV abgelehnt wurde, in noch urteilsfähigem Zustand: hier ist ggf. die Wiederholung bzw. Fortführung dieser Massnah- me erlaubt). [Rz 177] Daneben können auch äussere Umstände die Verfügung in Frage stellen. Wurde mittels Verfügung eine vertretungsberechtigte Person eingesetzt (Rz. 153), kann der Abbruch der Bezie- hung das der Verfügung zugrunde liegende Vertrauensverhältnis zerstört haben. Zweifel an der Aktualität der Verfügung können ausserdem u.a. dann bestehen, wenn die Verfügung vor länge- rer Zeit errichtet wurde, mittlerweile neue und besser geeignete Behandlungsmethoden entwi- ckelt worden sind oder sich die Lebenssituation des Patienten grundlegend geändert hat246. Die Vorstellung eines lebenswerten Lebens kann sich im Verlaufe des Lebens und mit zunehmendem Al- 242Ausführlich dazu Widmer Blum(Fn. 25), S. 176 ff. 243 S. Reusser, Patientenwille und Sterbebeistand: Eine zivilrechtliche Beurteilung der Patientenverfügung, Zürich 1994, S. 109 ff. 244 So die Stellungnahme der NEK 17/2011 «Patientenverfügung», S. 30. 245So u.a. BSK-Wyss(Fn. 213), N 25 ff. zu Art. 372 ZGB; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller(Fn. 170), Rz. 20.56. 246 Kritisch mit Bezug auf die Fähigkeit zur Antizipation u.a. Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 165 ff.; zu- dem Widmer Blum (Fn. 25), S. 188 f. 52 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 ter erheblich verändern und es kann nicht immer von der blossen Tatsache, dass eine Verfügung nicht in der gehörigen Form widerrufen wurde, auf deren Aktualität geschlossen werden. Da der Gesetzgeber die Patientenverfügung bewusst nicht befristet hat, ist der blosse Zeitablauf für sich allein genommen aber kein hinreichender Grund um von der Verfügung abzuweichen. [Rz 178] Zwar erscheint die Möglichkeit, wegen Zweifeln an der Aktualität der Verfügung von dieser abzuweichen, grundsätzlich sinnvoll. Es ist aber nicht zu verkennen, dass damit die Wirk- samkeit der Verfügung erheblich abgeschwächt wird. Namentlich wenn eine gewisse Dringlich- keit besteht und die handelnden Ärzte oder Angehörige Zweifel an der Aktualität äussern, wer- den wohl bis zur Klärung die zur Erhaltung des bisherigen Zustandes medizinisch notwendigen Massnahmen ergriffen, auch wenn diese nicht der Verfügung entsprechen. Dabei ist denkbar, dass nicht leicht wieder rückgängig zu machende Behandlungsschritte erfolgen, die sich nachträglich als Verstoss gegen die Verfügung erweisen können (zu denken ist etwa an eine CPR). dd) Vorgehen bei Nichtbefolgung der PV [Rz 179] Gelangt der behandelnde Arzt bzw. das Ärzteteam zum Schluss, dass aus einem der ge- nannten Gründe der Patientenverfügung nicht zu entsprechen ist, so ist dies unter Grundangabe im Patientendossier zu vermerken (Art. 372 Abs. 3 ZGB). Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass dem Grundsatz nach von der Verbindlichkeit der Verfügung auszugehen ist und dem Arzt die Beweislast obliegt, wenn er einen Unverbindlichkeitsgrund geltend macht247. Das Nichtbe- folgen einer gültigen und wirksamen Patientenverfügung stellt eine widerrechtliche Persönlich- keitsverletzung dar248, welche zivil-, straf- und standesrechtliche Folgen zeitigen kann. f) Bedeutung der ungültigen bzw. unwirksamen PV [Rz 180] Erweist sich die Patientenverfügung als formungültig, als zu unbestimmt oder aus den in Art. 372 Abs. 2 ZGB genannten Gründen unwirksam, ist sie unverbindlich. Dennoch kann sie als Indiz für den mutmasslichen Willen des urteilsunfähigen Patienten dienen. Die nicht zulässige Anordnung einer aktiven Sterbehilfe kann bspw. so interpretiert werden, dass der Patient auf lebensverlängernde Massnahmen verzichten möchte und stattdessen eine palliative Behandlung — einschliesslich einer allenfalls lebensverkürzenden Schmerztherapie — bevorzugt. 4. Anrufung und Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde [Rz 181] Jede dem Patienten nahestehende Person ist berechtigt die Erwachsenenschutzbehörde anzurufen, wenn die behandelnden Ärzte der Verfügung nicht entsprechen, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind oder wenn eine Patientenverfügung befolgt wird, wel- che gar nicht dem Willen der betroffenen Person entspricht und daher unwirksam ist (Art. 373 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz verlangt dazu einen schriftlichen Antrag, indessen dürfte es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift handeln: Selbstverständlich hat die Behörde einer bloss münd- 247 Dazu Aebi-Müller, Selbstbestimmung (Fn. 25), S. 171. 248 Widmer Blum(Fn. 25), S. 216. 53 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 lich vorgebrachte Beanstandung von Amtes wegen nachzugehen249. Der Kreis der nahestehen- den Personen ist sodann weit zu fassen, neben Freunden und Angehörigen sollte auch Spitex- oder Pflegepersonal im Einzelfall dazu gerechnet werden. [Rz 182] Weil sich die Patientenverfügung in erster Linie an die behandelnden Ärzte und Ärz- tinnen richtet, kommt der Erwachsenenschutzbehörde eine wesentlich geringere Rolle zu als etwa beim Vorsorgeauftrag250. Wird der Patientenverfügung nicht entsprochen, hat die Erwachsenen- schutzbehörde zu prüfen, ob ein Abweichen gerechtfertigt ist. Besteht Unsicherheit mit Bezug auf die Formgültigkeit oder Wirksamkeit der Verfügung, hat sie entsprechende Abklärungen durch- zuführen251. Gegebenenfalls trifft sie Vorkehren zur Durchsetzung der Verfügung. Die Behörde muss zudem weitere Massnahmen anordnen, falls sich die Interessen eines urteilsunfähigen Pa- tienten als gefährdet erweisen, bspw. die Absetzung einer in der Patientenverfügung bezeichne- ten Vertretungsperson und die Einsetzung eines Vertretungsbeistandes für medizinische Behand- lungsentscheide (Art. 373 Abs. 2, Art. 368 ZGB). IX. Schlussbemerkungen [Rz 183] Das aktuelle Konzept des schweizerischen Gesetzgebers sichert die Patientenautonomie primär durch die Regeln des Persönlichkeitsschutzes (der ärztliche Heileingriff bedarf zu sei- ner Rechtfertigung der Einwilligung des aufgeklärten Patienten) und des Handlungsfähigkeits- rechts (die Einwilligung bedarf nur, aber immerhin, der Urteilsfähigkeit). Der Patient hat die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung Regeln zu seiner Behandlung festzulegen und damit die Selbstbestimmung über den Zeitpunkt seiner Urteilsfähigkeit hinaus in gewisser Weise zu perpetuieren. Zudem kann er Vertrauenspersonen einsetzen, welche ihn gegebenenfalls vertre- ten. Fehlt es an einer entsprechenden eigenen Vorsorge, ist der Behandlungsentscheid nach dem mutmasslichen Patientenwillen zu treffen, wobei eine gesetzliche Vertreterkaskade den zum Ent- scheid berufenen Vertreter bestimmt. Der urteilsunfähige, aber äusserungsfähige Patient ist in die Entscheidfindung soweit möglich einzubeziehen. Die Einhaltung dieser Regeln kann durch die Erwachsenenschutzbehörde überwacht werden, sofern sie einbezogen wird. Eine zusätzliche Ab- sicherung erfolgt sodann durch zivil-, straf- und standesrechtliche Sanktionen, welche der Arzt riskiert, der ohne gehörige Einwilligung behandelt. [Rz 184] In geraffter Form scheint das Konzept zu überzeugen. Näheres Hinsehen hat allerdings auch dessen Schwachpunkte aufgezeigt: Die durch die beschriebene Regelung zwingend erforder- liche Grenzziehung zwischen Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit ist in verschiedener Hin- sicht problematisch. So ist etwa nicht einmal sichergestellt, dass der behandelnde und für die Klärung grundsätzlich zuständige Arzt dasselbe Verständnis vom Begriff der Urteilsfähigkeit hat wie der Gesetzgeber. Selbst wenn dies zutrifft, kann die Klärung der Urteilsfähigkeit im Einzelfall heikel sein, insbesondere, wenn sie unter Zeitdruck erfolgt. Zudem entscheidet sich nach einer wertenden Betrachtungsweise, wo die Schwelle der Urteilsfähigkeit für Behandlungsentscheide angesetzt wird, sodass davon auszugehen ist, dass in der Praxis unterschiedliche Standards zur Anwendung gelangen. Für den behandelnden Arzt ist der Entscheid auch deshalb problematisch, 249 CHK-Breitschmid/Kamp(Fn. 224), N 1 zu Art. 373 ZGB. 250BSK-Wyss(Fn. 213), N 1 zu Art. 373 ZGB. 251 Vgl. CHK-Breitschmid/Kamp(Fn. 224), N 7 zu Art. 373 ZGB. 54 Regina Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 weil ihn die Beweislast und damit das Risiko einer Fehlbeurteilung trifft. Aber auch bei klarer Urteilsunfähigkeit können Schwierigkeiten auftreten: Ob die Patientenverfügung anwendbar ist oder die Vertretungspersonen verlässlich sind, ist oft nicht einfach zu entscheiden. Der vorlie- gende Beitrag versteht sich mit Blick auf all diese Vorbehalte primär als Übersicht über die zahl- reichen rechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Patienten, deren Urteilsfähigkeit zweifelhaft ist. Ob das geltende Handlungsfähigkeitskonzept mit seiner alles entscheidenden Fra- ge nach der Urteilsfähigkeit als solches den Besonderheiten des medizinischen Alltags gerecht wird, kann an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden. Neuere sozialwissenschaftliche Studien wecken allerdings, wie dargelegt wurde, erhebliche Zweifel an der Praktikabilität und Tragfähigkeit der gesetzlichen Lösung. Diesen Zweifeln wird die Rechtswissenschaft weiterhin auf den Grund gehen müssen. Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin an der Universität Luzern. 55 Problemstellung Grundlagen Rechtliche Einordnung der Arzt-Patienten-Beziehung Rechts- und Handlungsfähigkeit und deren Bedeutung im Kontext des Arztrechts Begriffliches Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit Verschiedene Stufen der Handlungsfähigkeit Übersicht Urteilsfähigkeit genügt für Einwilligung in Behandlung Volle Handlungsfähigkeit ist erforderlich für den Vertragsschluss Begriff der Urteils(un)fähigkeit Vorbemerkungen und Grundlagen Subjektive Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit Übersicht Willensbildungsfähigkeit Erfordernis verstandesmässiger Einsicht (Intellekt) Realitätsbezug des Urteilsvermögens Fähigkeit zur Bildung und Abwägung nachvollziehbarer Motive Fähigkeit zur Motivkontrolle und Willensbildung Willensumsetzungsfähigkeit Objektive Ursachen der Urteilsunfähigkeit Kindesalter Psychische Störung und geistige Behinderung Schwere somatische Erkrankungen Rausch und ähnliche Zustände Relativität der Urteilsfähigkeit Problemstellung Relativität in zeitlicher Hinsicht Relativität in sachlicher Hinsicht Urteilsfähigkeit und «natürlicher Wille» Insbesondere zur Urteilsfähigkeit mit Bezug auf die Einwilligung zur Behandlung Problematik des «proper standard of capacity» Mögliche Beeinträchtigungen der Urteilsfähigkeit im Behandlungskontext Insbesondere zur Urteilsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit mit Bezug auf den Vertragsabschluss Nachweis der Urteils(un)fähigkeit Problemstellung und Beweislast Zum Beweis der Urteils(un)fähigkeit Sachverhalt und Rechtsfragen Beweismittel Zeugenaussagen Krankengeschichte und Tests Gutachten Unvernünftigkeit von Anordnungen Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen Exkurs: Zum Umgang mit Patienten mit zweifelhafter Urteilsfähigkeit Urteilsfähigkeit und ‚Entscheiddelegation’ Vertretung des urteilsunfähigen Patienten Übersicht Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit des Patienten Einbezug der urteilsunfähigen Person (Partizipationsrecht) Allgemeines Insbesondere zum Partizipationsrecht des Minderjährigen Vertretungskaskade nach Art. 378 ZGB Die zur Vertretung berufenen Personen Konflikt mehrerer Vertretungsberechtigter Inhalt des Vertreterentscheids Grundsätze Weisungen in einer Patientenverfügung Kasuelle und habituelle Urteilsunfähigkeit Mutmasslicher Wille des Patienten Objektive Interessen des Patienten Besonderheiten bei Dringlichkeit Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde Bedeutung der Patientenverfügung (PV) Übersicht Errichtung und Widerruf der Patientenverfügung Gültigkeitsvoraussetzungen der PV Voraussetzung der Urteilsfähigkeit Formerfordernisse Hinterlegung der PV Mögliche Inhalte der PV Widerruf der PV Rechtswirkungen der Patientenverfügung Voraussetzung der Urteilsunfähigkeit des Patienten Klärung des Vorliegens einer Patientenverfügung Grundsatz: Verbindlichkeit der Anordnungen Erfordernis der Auslegung der PV Ausnahme: Abweichen von der PV Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und nicht indizierte Behandlung Zweifel am freien Willen Widerspruch zum (aktuellen) mutmasslichen Willen Vorgehen bei Nichtbefolgung der PV Bedeutung der ungültigen bzw. unwirksamen PV Anrufung und Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Schlussbemerkungen

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    Erstellungsdatum: 10.04.2017

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    Gutachten Team ewl

    RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Law Clinic Frühjahrssemester 2022 Larissa Disler Sarah Engetschwiler ewl energie wasser luzern Christian Hofmann Ralph Gisler Industriestrasse 6 6002 Luzern Datum: 20. Juni 2022 Rechtsgutachten Entstanden im Rahmen einer universitären Lehrveranstaltung (nicht für den externen Gebrauch durch Dritte gedacht) Rechtliche Rahmenbedingungen für den teilweisen Rückzug aus der Gasversorgung und dessen Folgen LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 2/37 Management Summary Dieses Gutachten befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gas- lieferung und deren Folgen. Dabei werden auf die Pflichten der Gemeinden aus Gesetz, die Pflichten der ewl gegenüber den Gemeinden aus Konzession, die Pflichten der ewl gegenüber den Endkunden aus Vertrag und die Pflichten der ewl und der Gemeinden aus Vertrauensschutz eingegangen. Einleitend wird untersucht, ob die Gasversorgung eine öffentliche Aufgabe darstellt. Eine solche wird angenommen, wenn eine Aufgabe vorliegt, die aufgrund einer Rechtsnorm erfüllt werden muss. Im vorliegenden Fall besteht kein Gesetz auf Bundesebene, welches eine Gasversorgungspflicht vorse- hen würde. Auch die Kantonsverfassung des Kantons Luzern und weitere Gesetze des Kantons so- wie der Gemeinden enthalten keine Rechtsnormen, die auf eine Versorgungspflicht hinweisen wür- den. Somit stellt die Gasversorgung keine öffentliche Aufgabe dar. Des Weiteren wird eine Erschlies- sungspflicht der Gemeinden aus Baurecht thematisiert. Es besteht eine Erschliessungspflicht von Gebäuden mit einer der betreffenden Nutzung entsprechenden Energieleitungen. Eine Erschliessung mit Gasleitungen ist jedoch keine baurechtliche Voraussetzung. Die ewl verpflichtete sich mit Abschluss der Konzessionen die jeweiligen Gemeinden mit Erdgas zu versorgen. Diese Konzessionsverträge enthalten Mindestlaufzeiten, die auch das frühste mögliche Kündigungsdatum darstellen. Mit Kündigung der Konzessionen endet die Gaslieferpflicht der ewl. Zudem verliert die ewl das Recht, die Gasleitungen zur Gaslieferung zu nutzen. Die ewl bleibt aller- dings auch nach Kündigung der Konzessionen Eigentümerin sämtlicher Gasleitungen. Auf Verlangen der Gemeinden sind die Gasleitungen zurückzubauen. Ohne eine solche Anordnung hat die ewl die Gasleitungen in einem Zustand zu erhalten, der ausschliesst, dass Gefahren davon ausgehen. Nach Konzessionsende besteht des Weiteren keine Pflicht zum Netzbetrieb. In den Produktverträgen verpflichtet sich die ewl den Endkunden Gas im Rahmen der vereinbarten Anschlussleistung zu liefern. Die Verträge können als Innominatverträge qualifiziert werden. Mit den vertraglichen Kündigungsfristen und -terminen können beide Parteien die Verträge kündigen, was dazu führt, dass die ewl die Gaslieferung einstellen kann. Weitere obligationenrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Ob die ewl und die Gemeinden eine Pflicht aus Vertrauensschutz trifft, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. In der Beziehung der ewl zu den Gemeinden ist es jedoch ratsam, ein gemeinsames Gespräch zu suchen, um das weitere Vorgehen in Bezug auf den Ausstieg aus der Gasversorgung aufeinander abzustimmen. In gewissen Konstellationen kann ein Anspruch der Endkunden gegenüber der ewl angenommen werden. Daraus können Entschädigungspflichten der ewl entstehen. Daher spielen unterschiedliche Fristen in Bezug auf die Kündigung eine Rolle. Will die ewl der Zahlung einer Entschädigung aber auf jeden Fall entgehen, ist eine Stilllegung der Gasnetze nahezu 20 Jahre im Voraus anzukünden. Im Einzelfall könnte auch ein Anspruch der Endkunden gegenüber den Gemeinden aus Vertrauens- schutz entstehen, allerdings sind hohe Anforderungen an die Handlungen der Gemeinden gestellt. Ob Handlungen durch die Gemeinden vorgenommen wurden, die einen Anspruch rechtfertigen könn- ten, lässt sich nicht beurteilen. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 3/37 Inhaltsübersicht I. Einleitung ..................................................................................................................................... 4 1. Ausgangslage ...................................................................................................................... 4 2. Fragestellung ....................................................................................................................... 5 3. Aufbau und Grundlagen ....................................................................................................... 5 II. Pflichten der Gemeinde aus Gesetz ............................................................................................ 7 1. Gasversorgung als öffentliche Aufgabe? ............................................................................. 7 2. Erschliessungspflicht aus Baurecht ................................................................................... 10 III. Pflichten der ewl gegenüber den Gemeinden aus Konzession ................................................. 12 1. Konzessionspflichten ......................................................................................................... 12 2. Kündigung durch ewl .......................................................................................................... 13 3. Folgen der Kündigung ........................................................................................................ 14 A. Gaslieferpflicht ............................................................................................................ 14 B. Gasnetze .................................................................................................................... 15 a. Eigentum ............................................................................................................. 15 b. Rückbau und Stilllegung ..................................................................................... 16 C. Netzbetriebspflicht ...................................................................................................... 18 IV. Pflichten der ewl gegenüber den Endkunden aus Vertrag ........................................................ 19 1. Vertragspflichten ................................................................................................................ 19 2. Kündigung durch ewl .......................................................................................................... 20 3. Folgen der Kündigung ........................................................................................................ 20 V. Pflichten der ewl und der Gemeinden aus Vertrauensschutz ................................................... 22 1. Pflichten der ewl gegenüber den Gemeinden .................................................................... 23 2. Pflichten der ewl gegenüber den Endkunden .................................................................... 25 3. Pflichten der Gemeinden gegenüber den Endkunden ....................................................... 28 VI. Ergebnisse und Empfehlung ...................................................................................................... 31 Literaturverzeichnis ........................................................................................................................... 33 Materialienverzeichnis ....................................................................................................................... 35 Abkürzungs- und Erlassverzeichnis .................................................................................................. 36 LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 4/37 I. Einleitung 1. Ausgangslage 1 Im Rahmen der Law Clinic im Frühjahrssemester 2022 der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern wurden die Unterzeichnenden von der ewl energie wasser luzern beauftragt, ein Rechtsgutachten gestützt auf nachfolgende Ausgangslage zu verfassen. 2 Die ewl und auch die Stadt Luzern, als Eigentümerin der ewl, beabsichtigen den schrittweisen Aus- stieg aus der Versorgung mit Erdgas (ausgenommen Prozessgas für Industriekunden). Die entspre- chenden strategischen und planerischen Grundlagen befinden sich in Er- und Überarbeitung. Im Rah- men des Ausstiegs aus der fossilen Wärmeversorgung stellt sich die Frage, wie die ewl mit der Still- legung oder gar dem Rückbau von Gasnetzinfrastrukturen umgehen soll. Die ewl besitzt Erdgasver- sorgungsnetze in der Stadt Luzern und weiteren Gemeinden im Kanton Luzern und ist gleichzeitig Lieferantin von Erdgas. Die ewl wird in Zukunft vermehrt mit dem Sachverhalt konfrontiert werden, dass einzelne Gaskunden enorme Sanierungskosten verursachen können, und sie folglich den Gas- ausstieg suchen wollen. Städte wie Zürich und Winterthur haben für die Stilllegung von Teilen des Erdgasnetzes eine Regelung gefunden. Inzwischen haben sich aber die Voraussetzungen geändert: Der Gasmarkt wurde mit der WEKO Verfügung vom 25. Mai 2020 de facto geöffnet. Gleichzeitig ist ein Gasversorgungsgesetz in Vorbereitung, welches den Gasmarkt regeln soll. Schon heute ergeben sich für die ewl konkrete Situationen (z.B. Leitungsschaden), in denen sie entscheiden muss, ob eine Leitung ersetzt, repariert oder stillgelegt werden soll. Dabei muss die ewl die Kundenbedürfnisse, den politischen Willen und die betriebliche Effizienz gleichermassen berücksichtigen. Mit dem forcierten Ausbau der Fernwärmenetze in der Stadt Luzern wird sich die Frage nach dem Umgang mit dem Gasnetz aber noch grundlegender stellen. 3 Auch die übergeordneten normativen und politischen Vorgaben der Stadt Luzern für die ewl sehen eine Umstellung auf eine klimaneutrale Wärme- und Stromversorgung im gesamten Versorgungsge- biet der ewl vor. Dabei wird die ewl unter anderem verpflichtet, die Energieversorgung in der Stadt Luzern künftig aus 100% erneuerbarer Energie sicherzustellen. Weiter sehen die Vorgaben der Stadt Luzern, gleich wie die Strategie der ewl, vor, dass im Bereich der Prozessenergie auch künftig nicht auf Erdgas verzichtet werden soll.1 Dementsprechend deckt sich der durch die ewl geplante Ausstieg aus der Versorgung mit Erdgas mit den übergeordneten Vorgaben der Stadt Luzern, es ist gar zwin- gend ein Umdenken in der Gasversorgung nötig, um die Vorgaben erfüllen zu können. Gleich verhält es sich in Bezug zum kantonalen Energierichtplan. Dieser stützt sich auf das Ziel der kantonalen Energiepolitik, namentlich einer nachhaltigen Energieversorgung. Was unter anderem den Ersatz fossiler mit erneuerbaren Energieträgern bedingt. Weiter sieht die darin statuierte Prioritätenordnung vor, dass die Wärmeversorgung von Gebäuden und Siedlungen grösstenteils mit erneuerbaren Ener- gien sichergestellt werden soll. Die Gasversorgung fällt dabei auf die zweitletzte Priorität zurück, wo- bei sie vor allem noch für Siedlungen mit hoher Energiebedarfsdichte eingesetzt werden soll und ist einzig noch vor der Wärmeversorgung mit Heizöl angesiedelt.2 Auch der Energierichtplan der Stadt Luzern hat die Reduktion fossiler Brennstoffe zum Ziel und die Prioritätenordnung aus dem 1 Bericht Vorgaben, S. 9 f. 2 Richtplan-Text, S. 173 ff. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 5/37 Energierichtplan des Kantons entsprechend übernommen.3 Die Energiestrategie 2050 des Bundes sieht unter anderem den starken Ausbau erneuerbarer Energien vor sowie die Reduktion der CO2- Emissionen pro Kopf.4 Zum einen führt der Ausbau der erneuerbaren Energien zu stärkerer Konkur- renz auf dem Energiemarkt, was auch die Versorgung mit Gas längerfristig weniger attraktiv werden lässt und für einen Ausstieg aus dem Geschäft spricht und zum anderen entspricht die Beendigung der Gaslieferung dem Ziel, die energiebedingten Umweltbelastungen, sprich die CO2-Emissionen, in der Schweiz zu reduzieren. 2. Fragestellung 4 Dieses Gutachten untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gasliefe- rung und deren Folgen. Dies wird anhand folgender Fragestellungen beantwortet: Kapitel II. Pflichten der Gemeinde aus Gesetz: • Stellt die Gasversorgung eine öffentliche Aufgabe dar? • Kann eine Erschliessungspflicht aus dem Baurecht abgeleitet werden? Kapitel III. Pflichten der ewl gegenüber den Gemeinden aus Konzession: • Welche Verpflichtungen ist die ewl mit den Konzessionsverträgen eingegangen? • Unter welchen Voraussetzungen kann die ewl die Konzessionen kündigen? • Besteht nach Beendigung der Konzessionen eine Gaslieferpflicht der ewl? • Was geschieht nach Konzessionsende mit dem Gasnetz? • Kann die ewl verpflichtet werden, das Gasnetz weiter zu betreiben? Kapitel IV. Pflichten der ewl gegenüber den Endkunden aus Vertrag: • Welche vertraglichen Verpflichtungen hat die ewl gegenüber den Endkunden? • Unter welchen Voraussetzungen kann die ewl die Verträge mit den Endkunden kündigen? • Welche Folgen ergeben sich aus der Kündigung der Endkundenverträge? Kapitel V. Pflichten der ewl und der Gemeinden aus Vertrauensschutz: • Welche Pflichten ergeben sich für die ewl gegenüber den Gemeinden und Endkunden aus Vertrauensschutz? • Welche Pflichten müssen die Gemeinden gegenüber den Endkunden aus Vertrauensschutz beachten? 3. Aufbau und Grundlagen 5 Das Gutachten setzt sich aus einer Einleitung, dem Hauptteil und den Ergebnissen und Empfehlun- gen zusammen. Neben der herrschenden Lehre und Rechtsprechung werden im Gutachten auch verschiedene gesetzliche Grundlagen und Materialien beigezogen, auf welche nachfolgend noch ge- nauer eingegangen wird. 6 Die Einleitung umschreibt einerseits die Ausgangslage des Gutachtens und andererseits die im Gut- achten konkret zu beantwortenden Fragestellungen. Die Ausgangslage bezieht sich dabei einerseits auf den von der ewl dargelegten Sachverhalt sowie auf die übergeordneten normativen und 3 Bericht Richtplan, S. 4 ff. 4 Botschaft Energiestrategie 2050, S. 7593 ff. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 6/37 politischen Vorgaben der Stadt Luzern. Weiter wurden zur Konkretisierung der Ausgangslage auch die Energierichtpläne des Kantons Luzern und der Stadt Luzern beigezogen und es wurde ein kurzer Abgleich mit der Energiestrategie 2050 des Bundes vorgenommen. 7 Der Hauptteil selbst ist dann in vier Kapitel unterteilt. Namentlich in die Pflichten der Gemeinde aus Gesetz, die Pflichten der ewl gegenüber den Gemeinden aus Konzession, die Pflichten der ewl ge- genüber den Endkunden aus Vertrag und die Pflichten der ewl und der Gemeinden aus Vertrauens- schutz. 8 Im ersten Kapitel des Hauptteils wird auf die Pflichten der Gemeinden aus Gesetz eingegangen. Dabei werden die Fragestellungen beantwortet, ob die Gasversorgung eine öffentliche Aufgabe dar- stellt und ob sich für die Gemeinden aus dem Baurecht eine Erschliessungspflicht ableiten lässt. Um die Frage zu beantworten, ob die Gasversorgung eine öffentliche Aufgabe darstellt, werden unter- schiedliche Gesetze und auch die Verfassung auf Stufe Bund und Kanton beigezogen. Die relevanten Gesetze auf Bundesebene sind das Energiegesetz, das Rohrleitungsgesetz und der Entwurf des Gasversorgungsgesetzes, auf kantonaler Ebene ist neben der Verfassung des Kantons Luzern auch das kantonale Energiegesetz zu berücksichtigen. Anschliessend, um kurz auf eine allfällige Aus- schreibungspflicht einzugehen, wird das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen wie auch die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und das Binnen- marktgesetz beigezogen. Ob sich für die Gemeinden aus dem Baurecht eine Erschliessungspflicht ableiten lässt wird dann gestützt auf das Raumplanungsgesetz, das Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz sowie das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern beantwortet. 9 Das zweite Kapitel des Hauptteils befasst sich dann mit den Pflichten der ewl gegenüber den Ge- meinden, welche sich im Zusammenhang mit den Konzessionsverträgen ergeben. Dabei werden die konkreten Verpflichtungen der ewl aus den Konzessionen und die Möglichkeiten zur Kündigung der bestehenden Konzessionsverträge aufgezeigt. Im selben Kapitel werden dann die Folgen der Kündi- gungen für die ewl in Bezug auf die Gaslieferung, die Gasnetze und den Netzbetrieb erörtert. Die Verpflichtungen der ewl aus den Konzessionen und die Kündigungsmodalitäten werden dabei direkt aus den Konzessionsverträgen abgeleitet. Bei den Folgen der Kündigungen für die ewl wird wenn möglich ebenfalls direkt auf die Konzessionen abgestellt. Für die Folgen in Bezug auf die Gasnetze wird aber auch das Zivilgesetzbuch, das Rohrleitungsgesetz und die Rohrleitungssicherheitsverord- nung beigezogen. Auch in Bezug auf den Netzbetrieb wird das Rohrleitungsgesetz beigezogen, wie auch die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 20. Mai 2020. 10 Welche Verpflichtungen die ewl gegenüber den Endkunden aus Vertrag eingegangen ist, wird dann im dritten Kapitel des Hauptteils dargelegt. Gleichzeitig werden auch in diesem Kapitel die Möglich- keiten der ewl aufgezeigt, um die Endkundenverträge zu kündigen und welche Folgen diese Kündi- gungen für die ewl mit sich bringen können. Zur Einschätzung der Folgen der Kündigung wird der Produktvertrag sowie die AGBs der ewl hinzugezogen. Ebenfalls relevant ist das Obligationenrecht. 11 Das letzte Kapitel des Hauptteils befasst sich dann mit dem Vertrauensschutz. Dabei wird dargelegt, welche Verpflichtungen sich für die ewl gegenüber den Gemeinden und den Endkunden aus Vertrau- ensschutz ergeben und welche Verpflichtungen die Gemeinden gegenüber den Endkunden aus Ver- trauensschutz beachten müssen. Um die Pflichten aus Vertrauensschutz herleiten zu können, sind primär das Zivilgesetzbuch und die Bundesverfassung wesentlich. 12 Abschliessend werden die Ergebnisse aus den einzelnen Kapiteln festgehalten und eine Empfeh- lung bezüglich des weiteren Vorgehens für die ewl wie auch für die Gemeinden in Bezug auf die Einstellung der Gaslieferung abgegeben. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 7/37 II. Pflichten der Gemeinde aus Gesetz 13 Nachfolgend wird im ersten Teil geprüft, ob es sich bei der Gasversorgung um eine öffentliche Auf- gabe handelt und die Gemeinden entsprechend verpflichtet wären, die Gasversorgung der Bevölke- rung zu garantieren, auch wenn die ewl aus dem Gasversorgungsgeschäft aussteigen würde. Zudem wird weiter darauf eingegangen, ob die Gemeinde eine neue Konzessionsvergabe öffentlich aus- schreiben muss oder nicht. Der zweite Teil widmet sich dann der Erschliessungspflicht aus dem Bau- recht. Es wird geprüft, ob Grundstücke an die Gasversorgung angeschlossen werden müssen, um die Erschliessungspflicht zu erfüllen, oder ob ein solcher Anschluss an die Gasversorgung keine bau- rechtliche Voraussetzung darstellt. 1. Gasversorgung als öffentliche Aufgabe? 14 Um beurteilen zu können, ob es sich bei der Gasversorgung um eine öffentliche Aufgabe handelt, ist die Begriffsdefinition der öffentlichen Aufgabe entscheidend. Eine exakte Definition des Begriffes der öffentlichen Aufgabe besteht aber weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung. Aus den bisher vom Bundesgericht getroffenen Entscheiden zu diesem Thema lässt sich jedoch ableiten, dass eine öffentliche Aufgabe dann vorliegt, wenn die Aufgabe aufgrund einer Rechtsnorm erfüllt werden muss.5 15 Daraus lässt sich ableiten, dass die Gasversorgung nur dann eine öffentliche Aufgabe darstellt, wenn dies explizit in einer Rechtsnorm festgehalten ist und entsprechend eine Pflicht zur Erfüllung besteht. 16 Als erste Voraussetzung muss also überhaupt eine Aufgabe vorliegen. Dies ist in Bezug auf die Gas- versorgung unbestritten, da es sich um eine Tätigkeit handelt, die auf Dauer ausgelegt ist und zu welcher die ewl mit den Konzessionsverträgen von den Gemeinden verpflichtet wurde (siehe auch Kapitel III. Pflichten der ewl gegenüber den Gemeinden aus Konzession).6 Fraglich ist hingegen, ob die Versorgung der Bevölkerung mit Gas explizit in einer Rechtsnorm auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene festgehalten ist und daher eine entsprechende Versorgungspflicht besteht. Ob diese zweite Voraussetzung erfüllt ist, wird nachfolgend geprüft. 17 Auf Bundesebene kommen hierfür die Verfassung, das Energiegesetz, das Rohrleitungsgesetz und allenfalls der Entwurf des Gasversorgungsgesetzes in Frage. 18 Die Bundesverfassung regelt unter anderem die Energiepolitik sowie den Transport von Energie. Art. 89 BV (Energiepolitik) befasst sich dabei aber hauptsächlich mit dem Energieverbrauch und nicht mit der Energieversorgung.7 Art. 91 Abs. 2 BV hält fest, dass es Sache des Bundes ist, Gesetze im Bereich von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe zu erlassen. Gestützt auf diesen Artikel wurde dann das Rohrleitungsgesetz ausgearbeitet.8 Doch lässt sich entsprechend direkt aus Art. 91 Abs. 2 BV keine Pflicht zur Gasversorgung ableiten. 19 Ebenfalls gestützt auf die Bundesverfassung und zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 wurde das neue Energiegesetz erlassen.9 Nach Art. 1 EnG besteht der Zweck des Gesetzes darin, eine 5 RÜTSCHE, S. 154 ff. 6 RÜTSCHE, S. 157. 7 BIAGGINI, Komm BV, N 1 zu Art. 89 BV. 8 BIAGGINI, Komm BV, N 8 ff. zu Art. 91 BV. 9 HÄNNI, Geothermie, S. 889. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 8/37 ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung bereit zu stellen. Dabei befassen sich Art. 6-9 EnG mit der Energieversorgung. Art. 7 EnG spricht dann von einer sicheren Energieversorgung, wenn die jederzeitige Verfügbarkeit von Energie ge- währleistet ist und ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versor- gungs- und Speichersysteme bestehen. Doch ist eine Sicherung der Gasversorgung auch hier nicht explizit vorgesehen, im Bereich der Gebäude wird gar das Ziel verfolgt, fossile Feuerungsanlagen durch erneuerbare Energien zu ersetzen.10 20 Das Rohrleitungsgesetz findet, gestützt auf Art. 1 RLG, Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförde- rung, unter anderem, von Erdgas und auf die dafür notwendigen übrigen Anlagen. Eine Transport- pflicht kennt das Rohrleitungsgesetz einzig nach Art. 13 RLG, welcher vorsieht, dass der Netzbetrei- ber gegen Vergütung verpflichtet ist, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn dies tech- nisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.11 Eine allgemeine Versorgungspflicht mit Erdgas ist im Rohrleitungsgesetz aber nicht definiert. 21 Nach Art. 1 des Entwurfes des Gasversorgungsgesetzes sollen mit dem Gesetz die Rahmenbedin- gungen für eine zuverlässige und wirtschaftliche Gasversorgung geschaffen werden. Entsprechend wird nach Art. 2 EGasVG im Gesetz die Gasversorgung und die dazu erforderliche Netznutzung ge- regelt. Dabei soll mit dem geplanten Gasversorgungsgesetz vor allem eine Regulierung des Netzzu- ganges erreicht werden.12 Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Netzanschluss wird mit dem EGasVG nicht statuiert.13 Eine Versorgungspflicht mit Gas ist hingegen auch im Gesetzesentwurf nicht vorge- sehen. Ob das Gesetz aber mit den heute angedachten Bestimmungen auch tatsächlich in Kraft tritt oder inwieweit es noch Anpassungen unterliegt lässt sich noch nicht abschliessend abschätzen.14 22 Somit kann festgehalten werden, dass auf Bundesebene keine Rechtsnorm vorliegt, welche eine Gasversorgungspflicht der Bevölkerung statuieren würde. Die Gasversorgung stellt somit keine öf- fentliche Aufgabe auf Stufe Bund dar. 23 Auf kantonaler Ebene kommt dann die Verfassung des Kantons Luzern sowie das kantonale Ener- giegesetz als Grundlage für die Verpflichtung zur Sicherstellung der Gasversorgung in Frage. 24 § 11 Abs. 1 lit. h der Kantonsverfassung des Kantons Luzern sieht vor, dass der Kanton und die Gemeinden Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch die Gesetzgebung unter anderem im Bereich Umweltschutz und Energie übertragen wurden. Über eine Energie- oder gar Gasversorgungspflicht finden sich in der Verfassung des Kantons Luzern aber keine Angaben. Auch das kantonale Ener- giegesetz kennt keine solche Verpflichtung. Übereinstimmend mit dem EnG bezweckt auch §1 KEnG unter anderem eine umweltverträgliche Energieversorgung und sieht entsprechend keine gesetzliche Sicherstellungspflicht der Gasversorgung vor. 25 Auf Gemeindeebene lassen sich im Versorgungsgebiet der ewl keine Gemeindeordnungen oder Reg- lemente finden, welche die Gasversorgung als öffentliche Aufgabe vorsehen. Auch das Gemeinde- gesetz des Kantons Luzern hält nicht fest, dass die Gemeinden die Gasversorgung sicherstellen müssen. § 29 GG sieht zwar vor, dass die Gemeinden Aufgaben erfüllen, welche ihnen durch die 10 Botschaft Energiestrategie 2050, S. 7610. 11 JAGMETTI, N 3650; MORGENBESSER, N 1. 12 Bericht GasVG, S. 17; Interpellation, S. 6. 13 Bericht GasVG, S. 28 ff. 14 MORGENBESSER, N 50. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 9/37 Rechtsordnung übertragen wurden, doch fehlt es an einer solchen Rechtsordnung, welche die Ge- meinden verpflichten würde, die Gasversorgung zu gewährleisten. Weiter stützt auch die Energie- und Klimastrategie der Stadt Luzern und die Antwort auf die Interpellation 426 der Stadt Luzern die Annahme, dass die Gasversorgung auch auf kommunaler Ebene keine öffentliche Aufgabe darstellt. Auch der Fakt, dass die ewl mit den Konzessionen nicht verpflichtet wurde, Endkunden an das Gas- netz anzuschliessen oder sie überhaupt mit Gas zu versorgen, spricht gegen das Bestehen einer öffentlichen Aufgabe in diesem Bereich. Zumal auch die blosse Vergabe einer Sondernutzungskon- zession (zum Begriff siehe Kapitel III.) keine Übertragung einer öffentlichen Aufgabe darstellt, als vielmehr die Verleihung eines Rechtes, vorliegend für die Nutzung des öffentlichen Grundes.15 26 Es kann somit abschliessend festgehalten werden, dass die Gasversorgung im Versorgungsgebiet der ewl keine öffentliche Aufgabe darstellt und die Gemeinden entsprechend nicht gesetzlich ver- pflichtet sind, die Gasversorgung zu gewährleisten. 27 Dennoch kann es sein, dass eine Gemeinde im Versorgungsgebiet der ewl, auch nach Ausstieg der ewl aus der Gasversorgung und ohne gesetzliche Verpflichtung daran interessiert ist, die Gasversor- gung weiter zu gewährleisten. In einem solchen Fall kommt die Frage auf, ob die Gemeinde verpflich- tet wäre, die neue Konzessionsvergabe öffentlich auszuschreiben. 28 Die Gemeinden haben die Hoheit über öffentliche Sachen, welche sich in ihrem Eigentum befinden, inne. Allein dadurch ist es den Gemeinden möglich, Private von einer Tätigkeit auszuschliessen, bei welcher die Privaten auf die Nutzung einer öffentlichen Sache angewiesen wären, indem sie dieser Nutzung einfach nicht zustimmen. In einem solchen Fall spricht man von einem faktischen Monopol des Gemeinwesens.16 Die Verleihung der Konzession an einen neuen Konzessionär könnte somit unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen resp. die Interkantonale Vereinba- rung über das öffentliche Beschaffungswesen wie auch unter das Binnenmarktgesetz fallen. 29 Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen regeln die Vergabe öffentlicher Aufträge resp. die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffung, wie dies in den Art. 1 der BöB und IVöB festgehalten ist. Nach Art. 9 BöB und IVöB gilt die Verleihung einer Konzession dann als öffentliche Beschaffung, wenn die Konzessionsnehmerin im öffentlichen Interesse ihr übertragene Rechte wahrnimmt und da- für eine Entschädigung erhält. Eine Sondernutzungskonzession muss also, damit sie unter die öffent- liche Beschaffung fällt, gleichzeitig auch eine öffentliche Aufgabe an die Konzessionsnehmerin über- tragen. Dies ist wie oben ausführlich geschrieben bei der Gasversorgung nicht der Fall, womit die Verleihung der Sondernutzungskonzession bezüglich der Nutzung des öffentlichen Grundes nicht in den Anwendungsbereich des BöB und der IVöB fällt, da mit ihr keine öffentliche Aufgabe übertragen wird.17 30 Das Binnenmarktgesetz gewährleistet nach Art. 1 BGBM, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben, um ihre Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Um diesen Grundsatz gewährleisten zu können, besteht gestützt auf Art. 2 Abs. 7 BGBM für eine Übertragung kommunaler Monopole eine Ausschreibungspflicht, mit welcher Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskri- miniert werden dürfen. Dadurch soll der Marktzugang erleichtert und der Wettbewerb entsprechend 15 BGE 125 I 209 E. 6.b S. 213; BGE 135 II 49 E. 4.3.2 S. 55; RÜTSCHE, S. 156. 16 BGE 128 I 3 E. 3.b S. 11; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2696. 17 MÜLLER, HK, N 25 ff. zu Art. 9 BöB. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 10/37 begünstigt werden. Die Gemeinden sind somit gestützt auf das BGBM verpflichtet, die Verleihung einer Konzession auszuschreiben, wenn damit eine Übertragung kommunaler Monopole verbunden ist. Dies ist, wie oben geschrieben bei der Verleihung der Sondernutzungskonzession bezüglich der Gasversorgung der Fall, da es sich hierbei um die Übertragung eines faktischen Monopols der Ge- meinde handelt.18 31 Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die Gasversorgung keine öffentliche Aufgabe darstellt und die Gemeinden entsprechend nicht verpflichtet sind, die Gasversorgung zu gewährleis- ten. Dementsprechend fällt die Vergabe einer neuen Sondernutzungskonzession im Zusammenhang mit der Gasversorgung nicht unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Jedoch wären die Ge- meinden verpflichtet eine neue Konzessionsvergabe gestützt auf Art. 2 Abs. 7 des Binnenmarktge- setzes auszuschreiben. 2. Erschliessungspflicht aus Baurecht 32 Art. 22 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes statuiert, dass eine Baubewilligung für Bauten und Anlagen nur erteilt werden darf, wenn das entsprechende Land erschlossen ist. Dabei fallen unter die Erschliessung eines Grundstückes sämtliche Infrastrukturen, welche vorhanden sein müssen, damit das Grundstück überhaupt dem geplanten Verwendungszweck entsprechend genutzt werden kann.19 Art. 19 Abs. 1 RPG hält zudem fest, dass ein Land als erschlossen gilt, wenn es neben einer hinreichenden Zufahrt und einer Wasser- und Abwasserleitung auch über eine der betreffenden Nut- zung entsprechenden Energieleitung verfügt. Diese Erschliessungspflicht trifft, gestützt auf Art. 19 Abs. 2 RPG, das Gemeinwesen. 33 Fraglich ist daher, ob zur Erfüllung der Erschliessungspflicht mit Energieleitungen auch die Erschlies- sung eines Grundstückes mit Gasleitungen erforderlich ist oder nicht. Direkt aus dem Gesetzeswort- laut von Art. 19 Abs. 1 RPG lässt sich diese Frage nicht beantworten. Hingegen spricht sich die Rechtsprechung und Lehre dafür aus, dass die Erschliessung mit Energieleitungen ausschliesslich den Anschluss an das Elektrizitätsnetz umfasst. Andere Leitungen, wie insbesondere Gasleitungen, fallen hingegen nicht unter die bundesrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 RPG. Ent- sprechend lässt sich aus dem Raumplanungsgesetz keine Erschliessungspflicht der Gemeinden in Bezug auf Gasleitungen ableiten.20 34 Auch das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, welches gestützt auf Art. 1 WEG speziell für die Landerschliessung von Wohnungsbauten Anforderungen aufstellt, konkretisiert die Erschlies- sungspflicht bezüglich Energieleitungen nicht weiter. So unterscheidet Art. 4 WEG zwar zwischen einer Grob- und Feinerschliessung eines Grundstückes, doch auch hier wird unter der Groberschlies- sung nur die Versorgung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen in Bezug auf Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen festgehalten und keine explizite Erschliessung einer Gasleitung vo- rausgesetzt. Unter die Feinerschliessung fällt dann der Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen, welche ihm Rahmen der Groberschliessung erstellt wur- den. Es werden mit der Feinerschliessung entsprechend keine neuen Anforderungen an die 18 Botschaft Änderung BGBM, S. 485; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2698. 19 HÄNNI, Planungsrecht, S. 273 f. 20 Urteil des Thurgauer Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008, TVR 2008 Nr. 23 E. 2.c; JAGMETTI, N 3714 und N 6248. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 11/37 Erschliessungspflicht gestellt. Die Erschliessungspflicht der Groberschliessung trifft aber analog zum RPG nach Art. 5 Abs. 2 WEG ebenfalls das Gemeinwesen.21 35 Konkretisiert werden die einzelnen Anforderungen, welche sich aus der Erschliessungspflicht erge- ben, dann erst im kantonalen Recht.22 Als Grundsatz für den Kanton Luzern gilt, gestützt auf § 117 PBG-LU, dass für die Erschliessung die bundesrechtlichen Bestimmungen massgebend sind. D.h., dass wie eingangs erwähnt, gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG, eine der Nutzung entsprechende Energieleitung vorhanden sein muss, um das Kriterium der Erschliessung zu erfüllen. Welche Er- schliessungsanlagen für die Erfüllung dann konkret erstellt werden müssen, wird gestützt auf § 10a PBG-LU im kommunalen Erschliessungsrichtplan definiert. Damit sollen den Gemeinden aber in erster Linie die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, welche die Umsetzung der noch notwenigen Erschliessungen mit sich bringen und es werden keine zusätzlichen Anforderungen zur Erfüllung der Erschliessungspflicht gestellt.23 Gasleitungen fallen hingegen auch auf kantonaler Ebene nicht unter die Erschliessungspflicht, da diese ausschliesslich dann Voraussetzung für eine Grundstücker- schliessung bilden können, wenn es gesetzlich vorgesehen ist. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht wie eben dargelegt nicht, da auch gestützt auf das kantonale Recht die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.24 36 Somit kann festgehalten werden, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Erschliessungspflicht von Grundstücken zwar verpflichtet sind, die der betreffenden Nutzung entsprechenden Energieleitungen zu erstellen, die Gasleitungen fallen jedoch nicht darunter. Die Gemeinden sind entsprechend nicht verpflichtet Grundstücke mit Gasleitungen zu erschliessen, um ihren Pflichten nach dem Raumpla- nungsgesetz nachzukommen. 21 HÄNNI, Planungsrecht, S. 279 ff. 22 HÄNNI, Planungsrecht, S. 277. 23 Erläuterungen PBG zu Art. 10a PBG. 24 Richtlinie, S. 7; Interpellation, S. 3 f. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 12/37 III. Pflichten der ewl gegenüber den Gemeinden aus Konzession 37 Im Raum Luzern wurden durch die ewl mit verschiedenen Gemeinden Konzessionsverträge über die Benützung des öffentlichen Grundes für das Erstellen und Betreiben von unterirdischen Rohrleitungs- anlagen für die Beförderung gasförmiger Brennstoffe abgeschlossen. 38 Bei den Konzessionen handelt es sich um sogenannte Sondernutzungskonzessionen. Eine solche Sondernutzungskonzession liegt dann vor, wenn durch sie ein nicht mehr bestimmungsgemässer und nicht mehr gemeinverträglicher Gebrauch einer Sache ermöglicht wird und dadurch Dritte von derselben Nutzung ausgeschlossen werden. Die entsprechende Sondernutzung bedarf deshalb einer Konzession durch das Gemeinwesen.25 Obwohl der Untergrund im Grundsatz nicht im Gemeinge- brauch steht und entsprechend nicht von der Allgemeinheit einfach ohne weiteres genutzt werden kann, erlauben die Gemeinwesen die Sondernutzung zu Recht jedoch nur, wenn eine entsprechende Konzession erteilt wurde.26 Da die Gemeinden mit Abschluss der Konzessionen der ewl das Recht zur ausschliesslichen Nutzung einer öffentlichen Sache, namentlich des öffentlichen Untergrundes, zusprechen und somit Dritte für die Dauer der Konzessionsverträge von derselben Nutzung ausge- schlossen werden, handelt es sich um Sondernutzungskonzessionen. 39 Nachfolgend wird nun erörtert, welche Verpflichtungen die ewl aufgrund der geschlossenen Konzes- sionsverträge eingegangen ist, unter welchen Bedingungen die Konzessionen durch ewl gekündigt werden können und welche Folgen in Bezug auf die Gaslieferpflicht, die Gasnetze und die Netzbe- triebspflicht durch die Kündigungen für die ewl entstehen. 1. Konzessionspflichten 40 Die ewl hat sich im Rahmen der abgeschlossenen Konzessionsverträge als Konzessionsnehmerin verpflichtet, die jeweiligen Gemeinden mit Erdgas zu versorgen. Gleichzeitig obliegt ihr die Pflicht, die Gasnetze auf eigene Kosten zu erstellen, zu erweitern und zu unterhalten. Vielfach wurde ihr im Gegenzug dafür das Durchleitungsrecht für Gasleitungen und das Baurecht für Anlagen auf öffentli- chem Grund gratis zugesprochen. Gestützt auf die Konzessionen hat sich die ewl zudem verpflichtet, den Gemeinden eine Provision bemessen an der Gasabgabe oder eine Konzessionsgebühr bemes- sen am erzielten Umsatz zu entrichten. Weiter obliegt ihr eine periodische Meldepflicht über die er- stellten Neuanschlüsse. 41 Im Gegenzug obliegt der ewl, wie einleitend erwähnt, das ausschliessliche Recht, das der Verfü- gungsgewalt der Gemeinden unterstehende Grundeigentum für die Erstellung und den Betrieb der Gasleitungen zur Verteilung und Abgabe von Gas zu benützen. 42 Direkt gegenüber den Endkunden lassen sich gestützt auf die Konzessionsverträge keine Verpflich- tungen von Seiten ewl ableiten, es besteht gestützt auf die Konzessionen weder eine Anschluss- noch eine Versorgungspflicht der ewl, wie dies bereits unter Kapitel II.1. dargelegt wurde.27 Mit den Konzessionsverträgen bestehen ausschliesslich Verpflichtungen gegenüber den jeweiligen Konzes- sionsgebern, sprich den Gemeinden. Durch den Abschluss der Konzessionen haben die Gemeinden aber indirekt sichergestellt, dass die in ihrem Gemeindegebiet liegenden Gebäude und Siedlungen 25 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2308; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 23 zu § 45 und N 18 zu § 51. 26 JAGMETTI, N 2409 f. und N 3646. 27 Interpellation, S. 6. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 13/37 bei Bedarf durch die ewl mit Gas beliefert werden und können so die Gasversorgung auf ihrem Ge- meindegebiet gewährleisten. 2. Kündigung durch ewl 43 In den durch die Gemeinden mit der ewl geschlossenen Konzessionsverträgen wurden die Laufzeiten und Kündigungsfristen direkt geregelt. So wurden in sämtlichen Konzessionen Mindestlaufzeiten ver- einbart, welche gleichzeitig das frühste mögliche Kündigungsdatum darstellen. Damit ist sicherge- stellt, dass das Gemeinwesen sich nicht für unbestimmte Zeit seiner Hoheit über die öffentlichen Sachen entäussert und entsprechend nicht nur die ewl sondern auch das Gemeinwesen die Möglich- keit hat, die Konzessionen zu kündigen.28 44 Gleichzeitig wurde die Situation nach Ablauf der Mindestlaufzeiten geregelt. So verlängern sich, mit Ausnahme einer Konzession, sämtliche Konzessionen jeweils automatisch um ein bis fünf Jahre oder laufen unbefristet weiter, wenn sie nicht durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die eben erwähnte Ausnahme bildet der Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Luzern, welcher eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2031 vorsieht und anschliessend ohne Kündigung endet. Dies ohne dass von Seiten des Gemeinwesens oder der ewl eine Handlung erforderlich ist.29 45 Weiter wurde auch die entsprechende Kündigungsfrist vertraglich geregelt. So können die Konzessi- onen ein Jahr im Voraus auf Ende der Mindestlaufzeit oder auf Ende der automatischen Verlängerung gekündigt werden. Einzige Ausnahme hiervon bildet die Konzession mit der Gemeinde Ebikon, wel- che eine kürzere Kündigungsfirst von nur sechs Monaten auf Ende der Mindestlaufzeit resp. auf Ende der automatischen Konzessionsverlängerung vorsieht. 46 Die Mindestlaufzeiten der Konzessionen enden zu unterschiedlichen Terminen, was insbesondere auch auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse zurückzuführen ist. Bei einigen Konzessionen ist die Mindestlaufzeit bereits verstrichen und die Verträge befinden sich entsprechend in der automatischen Verlängerung, andere befinden sich noch immer in der Mindestlaufzeit. Die noch am längsten dauernde Mindestlaufzeit weist der Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Rothen- burg auf, diese endet erst am 31.12.2037. Frühestens auf diesen Zeitpunkt hin ist es der ewl demzu- folge möglich, sämtliche Konzessionsverträge unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsbestim- mungen, zu kündigen. Selbstverständlich ist es hingegen möglich, die anderen Konzessionsverträge, rein gestützt auf die vertraglichen Bedingungen, bereits früher als per 31.12.2037 zu kündigen. Die Tabelle auf nachfolgender Seite bietet daher eine Übersicht über die einzelnen Laufzeiten und die frühesten möglichen Kündigungstermine. 28 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2313; HÄNER, S. 90. 29 HÄNER, S. 93. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 14/37 Vertragspartner / Gemeinde Mindestlaufzeit Automatische Verlängerung Kündigungsfrist Frühster Kündi- gungstermin Dagmersellen 31.12.2035 Um 2 Jahre 1 Jahr 31.12.2035 Ebikon 31.08.2031 Um 1 Jahr 6 Monate 31.08.2031 Emmen 31.12.2003 Um 2 Jahre 1 Jahr 31.12.2023 Horw 31.12.2003 Um 2 Jahre 1 Jahr 31.12.2023 Kriens 31.12.2003 Um 2 Jahre 1 Jahr 31.12.2023 Littau 31.12.2004 Um 2 Jahre 1 Jahr 31.12.2024 Luzern 31.12.2031 - - Endet ohne Kün- digung Stadt Luzern 31.12.1993 Um 5 Jahre 1 Jahr 31.12.2023 Meggen 31.12.2009 Um 3 Jahre 1 Jahr 31.12.2024 Nebikon 31.12.2035 Um 2 Jahre 1 Jahr 31.12.2035 Reiden 31.12.2035 Um 2 Jahre 1 Jahr 31.12.2035 Rothenburg 31.12.2037 Unbefristet 1 Jahr 31.12.2037 Tabelle 1: Übersicht Laufzeiten und Kündigungstermine der Konzessionen 47 Mit der Kündigung der Konzessionsverträge enden auch die darin zugesprochenen Rechte und auf- erlegten Pflichten der ewl.30 Was dies für die ewl nun in Bezug auf die Gaslieferpflicht, die Gasnetze und die Gasnetzbetriebspflicht bedeutet, wird in nachfolgendem Kapitel erörtert. 3. Folgen der Kündigung 48 Nachfolgend wird geprüft, ob der ewl, trotz Kündigung der Konzessionen, eine Gaslieferpflicht aufer- legt werden kann, in wessen Eigentum die Gasnetze nach Konzessionsende fallen, ob die Gasnetze stillgelegt oder zurückgebaut werden dürfen resp. müssen und ob trotz Beendigung der Konzessio- nen, unter anderem gestützt auf den Entscheid der WEKO, eine Netzbetriebspflicht von Seiten der ewl abgeleitet werden kann. A. Gaslieferpflicht 49 Mit den Konzessionen hat sich die ewl, wie unter Ziff. 40 erläutert, zur Gaslieferung an die Gemeinden verpflichtet. Hingegen bestehen, wie ebenfalls bereits darlegt, gestützt auf die Konzessionen keine Verpflichtungen die Endkunden an das Gasnetz anzuschliessen oder mit Gas zu beliefern.31 Die Gaslieferpflicht an die Gemeinden, welche sich aus den Konzessionen ergibt, endet mit der Kündi- gung der entsprechenden Verträge.32 Nicht bloss dass die Gaslieferpflicht endet, die ewl verliert auf 30 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 9 f. zu § 34. 31 Interpellation, S. 6. 32 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 9 f. zu § 34. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 15/37 Grund der Kündigungen gar ihr aus den Konzessionen abgeleitetes Recht, die Gasleitungen zur Gas- lieferung überhaupt zu nutzen, da sie durch die Kündigung ihr durch die Konzessionen verliehenes Recht verliert, den öffentlichen Grund der Gemeinden nutzen zu dürfen.33 50 Die ewl bewegt sich mit ihrer Gaslieferung an die Gemeinden sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Grundversorgung. Wobei in die Grundversorgung die Lieferung von Gas an Haushalte ohne freien Marktzugang fallen.34 Daher stellt sich vor allem bei den Kunden in der Grundversorgung die Frage, ob die ewl auch nach Beendigung der Konzessionen zur Gaslieferung verpflichtet werden kann. Für eine solche Verpflichtung fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Weder auf natio- naler, kantonaler noch kommunaler Ebene lässt sich eine entsprechende gesetzliche Regelung fin- den und wie in Kapitel II.1. dargelegt, wurde der ewl mit Vergabe der Konzession keine öffentliche Aufgabe übertragen, was den Schluss zulässt, dass die ewl keine Versorgungspflicht mit Gas trifft und daher nach Beendigung der Konzessionen auch nicht verpflichtet ist, Gas an die Endkunden zu liefern.35 Ob aber gestützt auf die Endkundenverträge oder den Vertrauensschutz eine solche Gas- lieferpflicht besteht, ist Gegenstand der nachfolgenden Kapitel IV und V. 51 Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass der ewl allein aufgrund der Kündigungen der Konzessionen keine Verpflichtung zur Gaslieferung auferlegt werden kann, welche die Konzessions- dauer übersteigen würde. Die ewl ist gar verpflichtet die Gaslieferung einzustellen, da sie den öffent- lichen Grund nicht mehr nutzen darf. B. Gasnetze 52 In Bezug auf die Gasnetze stellt sich einerseits die Frage in wessen Eigentum diese nach Konzessi- onsbeendigung fallen und andererseits, ob die ewl die Möglichkeit hat, die Gasnetze zurückzubauen, stillzulegen oder ob gar die Gemeinden den Rückbau resp. die Stilllegung von der ewl verlangen können oder ob die ewl diesbezüglich eine andere gesetzliche Pflicht trifft. Wobei sich gleichzeitig die Frage stellt, wer für die Rückbau- resp. Stilllegungskosten aufkommen muss. a. Eigentum 53 In einigen Konzessionsverträgen ist das Eigentum an den Gasnetzen nach Konzessionsende direkt geregelt. So sehen sämtliche Konzessionen, welche eine das Eigentum betreffende Regelung ent- halten, vor, dass die Gasnetze auch nach Ablauf der Konzessionsverträge im Eigentum der ewl ver- bleiben. Entsprechend ist in diesen Fällen die Rechtslage klar und weitere Ausführungen bezüglich des Eigentums sowohl während wie auch nach der Konzessionsdauer sind nicht notwendig. 54 Weniger eindeutig ist die Situation in den Fällen, in denen die Konzessionen keine Bestimmungen über das Eigentum an den Gasnetzen nach Konzessionsende enthalten. Während der Konzessions- dauer stehen die Gasnetze im Eigentum der ewl. Dies obwohl das Akzessionsprinzip nach Art. 667 Abs. 2 ZGB vorsieht, dass Bauten und Anlagen auf öffentlichem Grund in das Eigentum des entsprechenden Gemeinwesens fallen, denn das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass Leitun- gen in Durchbrechung dieses Akzessionsprinzips im Eigentum des Konzessionärs stehen. Dies mit der Begründung, dass die Leitungen nur aufgrund der Verlegung in öffentlichem Grund nicht zu einem Bestandteil dessen werden und daher nicht in das Eigentum des Gemeinwesens fallen, als vielmehr 33 Urteil des BGer 2C_401/2010 vom 14. Dezember 2012 E. 2.4.2. 34 Bericht Vorgaben, S. 10. 35 Interpellation, S. 3 f. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 16/37 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungswerk im Eigentum des Werkinhabers, sprich in unse- rem Fall der ewl, verbleiben. Weiter stützt diese Auffassung auch Art. 32c RLG, welcher das Eigen- tum an den Rohrleitungen dem Inhaber der Betriebsbewilligung zuspricht.36 Entsprechend stellt sich nun die Frage, ob die Gasnetze auch nach Beendigung der Konzessionen im Eigentum der ewl ver- bleiben oder ob sie ins Eigentum der jeweiligen Gemeinden fallen. 55 Da aufgrund der Durchbrechung des Akzessionsprinzips das Eigentum an den Gasleitungen bei der ewl verbleibt, stellt sich die Frage, ob gestützt auf andere Bestimmungen das Eigentum bei Konzes- sionsende an das Gemeinwesen fallen könnte. Damit Bauten und Anlagen nach Beendigung einer Sondernutzungskonzession an das Gemeinwesen fallen, besteht einzig die Möglichkeit, dass der Heimfall in den Konzessionen vorgesehen wird. Dieser Heimfall führt dazu, dass Bauten und Anlagen bei Konzessionsende in das Eigentum des Gemeinwesens übergehen.37 Eine solche Regelung findet sich jedoch in keinem der vorliegenden Konzessionsverträge. Ein solcher Heimfall darf, wie vom Bun- desgericht ausgeführt, auch nicht in den Vertrag hineininterpretiert werden, da damit die wirtschaftli- chen Interessen der Beteiligten erheblich berührt werden würden. Weiter bestehen auch keine ge- setzlichen Grundlagen, gestützt auf welche ein Heimfall bei Beendigung einer Sondernutzungskon- zession automatisch Anwendung finden würde oder angenommen werden darf. Demnach bleibt die ewl auch nach Beendigung derjenigen Konzessionen, welche keine das Eigentum betreffende Rege- lung enthalten, Eigentümerin der Gasnetze auf öffentlichem Grund, da weder aufgrund des Akzessi- onsprinzips noch aufgrund des Heimfalls das Eigentum an den Gasleitungen dem Gemeinwesen zugeschrieben wird.38 Dieselbe Ansicht vertritt auch die Stadt Luzern in ihrer Antwort auf die Interpel- lation 426, wonach sie klarstellt, dass die Infrastrukturen der ewl gehören und auch nach Konzessi- onsende im Eigentum der ewl verbleiben und die Stadt Luzern keinen Heimfall geltend machen kann, da eine entsprechende Regelung in den Konzessionsverträgen fehlt.39 56 Daraus ergibt sich, dass die ewl nach Kündigung der Konzessionsverträge Eigentümerin sämtlicher betroffenen Gasleitungen bleibt, unabhängig davon, ob dies in den Konzessionen explizit so geregelt wurde oder nicht. b. Rückbau und Stilllegung 57 Aufgrund der oben geschilderten Eigentumsverhältnisse ergibt sich nach Kündigung der Konzessio- nen die Situation, dass die ewl kein Recht mehr besitzt, die in ihrem Eigentum stehenden Gasnetze für Gaslieferungen zu nutzen, da sich diese auf öffentlichem Grund befinden und die ewl mit Konzes- sionsende das Recht zur Nutzung des öffentlichen Untergrundes verliert.40 58 Entsprechend stellt sich die Frage, wie mit den bestehenden Gasnetzen weiter verfahren wird. 59 In den Konzessionen selbst fehlt eine Regelung bezüglich dem Rückbau oder der Stilllegung von Gasleitungen bei der Beendigung der Konzessionen.41 Auch das geplante Gasversorgungsgesetz 36 BGE 131 II 420 E. 3.1 S. 424; Urteil des BGer 2C_401/2010 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2.1; HÄNER, S. 94; JAGMETTI, N 3643. 37 Urteil des BGer 2C_546/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 5.3; HÄNER, S. 94. 38 Urteil des BGer 2C_401/2010 vom 14. Dezember 2012 E. 2.4.3 f. 39 Interpellation, S. 6. 40 Urteil des BGer 2C_401/2010 vom 14. Dezember 2012 E. 2.4.2. 41 Interpellation, S. 6. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 17/37 enthält diesbezüglich keine Regelungen.42 Mit dem Wegfall der Konzessionen haben die Gemeinden aber die Möglichkeit, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der öffentlichen Sache zu verlangen. Entsprechend kann die ewl von den Gemeinden verpflichtet werden, die Gasnetze auf eigene Kosten zurückzubauen, um so den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.43 Gleiches statuiert auch Art. 32b RLG, welcher vorsieht, dass beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses eine nicht mehr in Betrieb stehende Rohrleitung zu Lasten des Betreibers zurückgebaut werden muss, um so den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Welche öffentlichen Interessen hierbei in Frage kommen, ist in der Rohrleitungssicherheitsverordnung definiert. Demnach sieht Art. 48 RLSV den Schutz vor Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen, den Schutz vor Gefährdung von Sachen von erheblichem Wert und den Schutz vor Gefährdung von anderen wichtigen Rechtsgütern vor. Um diesen Schutz sicherzustellen, müssen Rohrleitungen entfernt oder in einen Zustand ge- bracht werden, in welchem keine Gefährdung der entsprechenden Rechtsgüter von ihnen ausgeht.44 Entsprechend sind bei einer Betriebseinstellung die Vorschriften aus dem Rohrleitungsgesetz und der Rohrleitungssicherheitsverordnung auch dann einzuhalten, wenn die Gemeinden den Rückbau der Gasleitungen nicht anordnen. 60 Demnach kann festgehalten werden, dass die ewl auf Verlangen der Gemeinden ihre Gasleitungen zurückbauen muss, um den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Sache wiederherzustellen. Ohne eine solche Anordnung ist die ewl dennoch gestützt auf das Rohrleitungsgesetz und die Rohrleitungs- sicherheitsverordnung verpflichtet, die Gasleitungen mindestens in einen Zustand zu bringen, so dass von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht. Sämtliche Stilllegungs- und Rückbaukosten gehen dabei, wie unter Ziff. 59 dargelegt, zu Lasten der ewl. 61 Obwohl, wie in Kapitel II.1 erörtert, die Gasversorgung keine öffentliche Aufgabe der Gemeinden im Versorgungsgebiet der ewl darstellt, kann es sein, dass einzelne Gemeinden dennoch die Gasver- sorgung, auch ohne gesetzliche Verpflichtung, weiter gewährleisten wollen. Dies ist unter vorliegen- den Bedingungen, dass die ewl weiterhin Eigentümerin der Gasnetze bleibt, problematisch. Dies ge- rade weil mit der Gasversorgung der Bau kostspieliger Infrastrukturanlagen verbunden ist und es aus wirtschaftlichen Gründen keinen Sinn machen würde, ein zweites Gasnetz zu erstellen. Die Gemein- den hätten in einem solchen Fall also ein Interesse daran, die Gasnetze von der ewl zu erwerben resp. sicherzustellen, dass der neue Konzessionär die bestehenden Gasnetze erwerben kann. Da mit dem Ausstieg aus der Gasversorgung, wie oben erwähnt, die Kosten für eine allfällige Stilllegung oder einen Rückbau der Gasnetze auf die ewl zukommen, besteht wohl auch aus Sicht der ewl in einem solchen Fall ein Interesse daran, die Gasnetze zu veräussern, um so nicht für die Stilllegungs- oder Rückbaukosten aufkommen zu müssen. Es lässt somit die Vermutung zu, dass zwischen der ewl und den Gemeinden oder einem neuen Konzessionär eine Vereinbarung über den Verkauf der Gasnetze getroffen werden könnte. Nur wenn die ewl einen Verkauf verweigern würde, müsste die allfällig betroffene Gemeinde sich mittels Enteignung der Gasnetze ermächtigen, was wiederum ei- nen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV der ewl darstellen würde.45 42 Interpellation, S. 5. 43 Urteil des BGer 2C_401/2010 vom 14. Dezember 2012 E. 2.4.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 38 zu § 45. 44 Studie Stilllegung von Gasnetzen, S. 19. 45 HÄNER, S. 98. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 18/37 C. Netzbetriebspflicht 62 Wie bereits unter Kapitel III.3.A. dargelegt, verliert die ewl mit der Kündigung der Konzessionen das Recht, die Gasleitungen für die Lieferung von Gas zu nutzen, da sich diese auf öffentlichem Grund der Gemeinden befinden und die ewl keinen Rechtsanspruch mehr auf Nutzung des öffentlichen Un- tergrundes hat. Selbes gilt für den allgemeinen Betrieb der entsprechenden Anlagen.46 63 Auch das Rohrleitungsgesetz vermag daran nichts ändern. So statuiert Art. 13 RLG zwar die Ver- pflichtung gegen angemessene Gegenleistung Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn dies tech- nisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, eine Betriebspflicht kennt das Rohrleitungsgesetz aber hingegen nicht. So definiert Art. 32a RLG einzig die Voraussetzungen, welche eine zwangsweise Betriebseinstellung zu Folge haben.47 64 Mit der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 20. Mai 2020 wurde zwischen der WEKO, der ewl und der EGZ eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen. In dieser Regelung verpflichten sich die ewl und die EGZ sämtlichen Dritten den Netzzugang zu ihren Gasleitungen zu gewähren, was eine vollständige Öffnung des Gasmarktes zur Folge hat. Doch befasst sich dieser Entscheid einzig mit dem Netzzugang für Dritte auf dem bestehenden Gasnetz der ewl und der EGZ. Eine Be- triebspflicht der Netze lässt sich auch aus diesem Entscheid nicht ableiten. Weiter fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, gestützt worauf ein Dritter den Weiterbetrieb einer oder mehrerer Gas- leitungen verlangen könnte, welche die ewl nicht mehr benötigt und daher stilllegen oder zurückbauen will.48 65 Demnach kann festgehalten werden, dass sich für die ewl nach Konzessionsende keine Pflicht zum Netzbetrieb ergibt. Weder aus den Konzessionen, aus Gesetz noch aus der Verfügung der Wettbe- werbskommission lässt sich eine solche ableiten. 46 Urteil des BGer 2C_401/2010 vom 14. Dezember 2012 E. 2.5. 47 JAGMETTI, N 3650 ff; MORGENBESSER, N 1. 48 Verfügung der Wettbewerbskommission 32-0263 vom 25. Mai 2020, S. 41; Interpellation, S. 4 ff. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 19/37 IV. Pflichten der ewl gegenüber den Endkunden aus Vertrag 66 Im folgenden Kapitel wird auf die Verpflichtungen der ewl aus privatrechtlichem Vertrag eingegangen. Des Weiteren wird dargelegt mit welchen Folgen die ewl bei Kündigung der Verträge rechnen muss und ob Ansprüche der Endkunden gegenüber der ewl entstehen können. 1. Vertragspflichten 67 Die ewl schliesst mit ihren Kunden Produktverträge ab, welche die Bedingungen bei der Gaslieferung und bei der Netznutzung regeln. Zusätzlich zum Produktvertrag sind auch der Anhang dieses Ver- trags, das Preisblatt Erdgas und Biogas für Anlagen mit grosser Leistung, die AGBs und die Netzan- schlussregeln Vertragsbestandteil. 68 Als privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft schliesst die ewl privatrechtliche Verträge mit den Endkunden ab.49 Im Produktvertrag werden als Vertragspflichten die Gaslieferung und die Netznut- zung aufgeführt. Bei der Gaslieferpflicht handelt es sich um ein kaufvertragliches Element. Art. 184 Abs. 1 OR setzt für das Zustandekommen eines Kaufvertrags die Vereinbarung von Kaufge- genstand und Kaufpreis voraus. Als Kaufgegenstand gelten bewegliche Sachen, dazu gehören ge- mäss Art. 713 ZGB Naturkräfte, die beherrschbar sind.50 Gas kann somit Kaufgegenstand des Ver- trags sein. Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass der Kaufpreis gemäss Art. 184 Abs. 3 OR bestimm- bar ist. Der Preis setzt sich gemäss dem Produktvertrag aus den Preiselementen des Preisblatts zusammen und erfüllt damit diese Voraussetzung. Die Netznutzung kann ein auftragsrechtliches Ele- ment gemäss Art. 394 Abs. 1 OR darstellen. Die Möglichkeit zur Nutzung der Gasnetze der ewl stellt eine Dienstleistung dar, die im Rahmen des Vertrags gewährleistet wird.51 Im Auftragsrecht wird ein Tätigwerden im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel vom Beauftragten geschuldet.52 Vorliegend wird im Interesse des Kunden das Gasnetz durch die ewl zur Verfügung gestellt, damit die Gaslieferung er- folgen kann. 69 Gemäss obigen Ausführungen kann der Produktvertrag als Innominatvertrag53 mit kaufvertraglichen und auftragsrechtlichen Elementen qualifiziert werden. 70 Die Produktverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können durch beide Parteien gekündigt werden. Dies spricht für einen Sukzessivlieferungsvertrag. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Verkäufer seine Leistung in zeitlich gestaffelten Teillieferungen erbringt und die Bezah- lung in Raten erfolgt.54 Dabei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.55 49 Vgl. KRATZ, S. 345. 50 MÜLLER-CHEN/GIRSBERGER/DROESE, N 8 f. zu Kapitel 1. 51 Vgl. KRATZ, S. 346. 52 MÜLLER-CHEN/GIRSBERGER/DROESE, N 75 f. zu Kapitel 8. 53 Ein Innomiatvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Er setzt sich vielmehr aus Merkmalen verschiedener ge- setzlicher Vertragstypen zusammen. Dabei wird von einem gemischten Vertrag gesprochen (MÜLLER- CHEN/GIRSBERGER/DROESE, N 2 ff. zu Kapitel 10; vgl. KRATZ, S. 346). 54 MÜLLER-CHEN/GIRSBERGER/DROESE, N 29 zu Kapitel 1. 55 Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Umfang der Gesamtleistung von der Länge der Zeitspanne abhängig, während der die Leistungen erbracht werden sollen. Der Vertrag bleibt somit trotz einzelner Leistungen be- stehen, bis es zu einer Kündigung kommt (FURRER/MÜLLER-CHEN, N 120 zu Kapitel 1). LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 20/37 71 Eine Gaslieferung erfolgt gemäss Vertrag im Rahmen der vereinbarten Anschlussleistung, ausser die Beschaffung von Gas lässt dies nicht zu. Die Anschlussleistung ist die Leistung, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss, mit welcher also der Energiebedarf des Haushaltes gedeckt werden kann. Die ewl liefert das Gas nach Bedarf. Zudem wird der Gebrauch des Verteilnetzes, die Nutzung der Netzinfrastruktur und die damit verbundenen Systemdienstleistungen vereinbart. Die ewl misst zudem den Gasbezug der im Vertrag aufgeführten Objekte. 72 In den Produktverträgen geht die ewl somit die Verpflichtung ein, den Endkunden Gas zu liefern. 2. Kündigung durch ewl 73 Ein Dauerschuldverhältnis kann durch Kündigung beendet werden. Der Vertrag ist in diesem Fall bis zum Zeitpunkt der Kündigung gültig, da die Kündigung ex nunc wirkt. Des Weiteren können Dauer- schuldverhältnisse aus wichtigen Gründen aber auch vorzeitig aufgelöst werden.56 74 Gemäss dem Produktvertrag zwischen der ewl und den Kunden ist eine Kündigung des Vertrags möglich. Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet somit nicht durch Zeitablauf. Wie im Vertrag beschrieben, kann dieser allerdings schriftlich mit einer Frist von drei Mo- naten auf das Monatsende durch beide Parteien gekündigt werden. 75 Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann geltend gemacht werden, wenn die Fortsetzung des Ver- trages nach Treu und Glauben einer Vertragspartei nicht mehr zugemutet werden kann.57 Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss immer im Einzelfall angeschaut werden. 76 Da keine Hinweise bestehen, dass die ewl die Endkundenverträge aus wichtigem Grund kündigen könnte, hat sie sich an die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu halten. Die Verträge können von der ewl somit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats gekündigt werden. 3. Folgen der Kündigung 77 Eine Kündigung ist wie in Ziff. 74 beschrieben gemäss dem Produktvertrag möglich. Es handelt sich um eine ordentliche Kündigung, wenn mit Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Wird ein Dauerschuldverhältnis gekündigt, erlöschen die Rechte und Pflichten, die aus dem Vertrag erwachsen, mit dem Zeitpunkt der Kündigung.58 Gemäss den AGBs enden zu diesem Zeit- punkt die Kundenbeziehungen, da die Leistungen der ewl eingestellt werden. 78 Die Kündigung hat zur Folge, dass die ewl weder weiterhin Gas liefern muss, noch dass das Netz zur Benutzung bereitgestellt werden muss. Für die ewl entstehen direkt aus der Vertragskündigung keine Haftungsfolgen. 79 Zu prüfen ist nun, ob allenfalls Ansprüche der Endkunden aus dem Obligationenrecht abzuleiten sind. 80 In Frage käme die Annahme eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR beim End- kunden. Dabei muss sich der Irrende über einen bestimmten Sachverhalt irren, den er als notwendige Grundlage des Vertrags erachtet hat und den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr auch 56 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 120 ff. zu Kapitel 1. 57 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 122 zu Kapitel 1. 58 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 121 zu Kapitel 1. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 21/37 als solchen betrachten durfte. Zudem muss dies auch der Gegenpartei erkennbar gewesen sein.59 Ein Irrtum könnte vorliegen, wenn der Endkunde den Vertrag zur Gaslieferung abgeschlossen hat, in der Annahme, dass das Gasnetz für längere Zeit aufrechterhalten wird. Dies könnte eine Rolle spie- len, wenn eine neue Heizung angeschafft wurde. Wie bereits erwähnt sind die Kündigungsfristen und -termine im Produktvertrag aufgeführt und sind daher dem Endkunden bekannt. Somit kann sich die- ser nicht auf den Standpunkt berufen, dass er sich über die Geltungsdauer des Vertrags irrte. Dieser Artikel ist somit nicht einschlägig und es können keine Ansprüche daraus erwachsen. 81 Auch aus der Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR können Ansprüche abgeleitet werden. Die Endkunden können Schadenersatz geltend machen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Verschuldenshaftung handelt es sich um eine ausservertragliche Haftung nach persönlichem Verschulden. Nachfolgend wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Haftung erfüllt wären, wenn der Vertrag gekündigt wird. Als erste Voraussetzung ist der Schaden zu prüfen. Ein solcher definiert sich als unfreiwillige, ungewollte Vermögensminderung.60 Steigt die ewl aus dem Gasgeschäft aus, haben die Endkunden keine Möglichkeit auf einen anderen Gaslieferanten umzustellen, da mit Konzessi- onsende auch der Betrieb der Gasleitungen eingestellt werden muss (siehe Kapitel III.3.). Ihnen bleibt lediglich die Möglichkeit ihre Heizanlage zu ersetzen. Als Schaden käme dann der Restwert der ur- sprünglichen Heizung in Frage, wenn diese vor ihrer Amortisation ersetzt werden muss. Es liegt somit ein Schaden vor. Als weitere Voraussetzung ist auf die Kausalität einzugehen. Dabei wird geprüft, ob die adäquate Kausalität vorliegt. Diese ist erfüllt, wenn «das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, den Eintritt des Schadens zu bewirken oder ihn zumindest wesentlich zu begünstigen».61 Wird das Gasnetz stillgelegt und die Endkunden nicht mehr mit Gas beliefert, ist es bei einem Mangel an Alternativlieferanten der gewöhn- liche Lauf der Dinge, dass eine neue Heizung angeschafft werden muss. Somit ist auch die Kausalität vorliegend gegeben. Auch geprüft werden muss die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit. Die Wi- derrechtlichkeit kann bei Verletzung eines absoluten Rechts oder bei Verletzung eines relativen Rechts bei Vorhandensein einer Schutznorm angenommen werden. Ein absolutes Recht entfaltet Wirkung gegenüber jedermann. Relative Rechte dagegen nicht, deshalb muss eine Schutznorm, d.h. eine Verhaltensnorm vorliegen, welche den schädigenden Eingriff in das geschützte Recht verbie- tet.62 Da vorliegend lediglich ein Vermögensschaden vorliegen würde, liegt eine Verletzung eines relativen Rechts vor. Da keine Schutznorm vorhanden ist, kann auch keine Widerrechtlichkeit ange- nommen werden. Da bereits diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, erübrigt sich eine Prüfung des Verschuldens, welches die letzte Voraussetzung der Verschuldenshaftung darstellen würde. Die Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR kann somit durch die Endkunden nicht geltend gemacht werden. 82 Nach Kündigung der Verträge besteht somit keine Pflicht zur weiteren Gaslieferung durch die ewl. Auch kann keine Haftung der ewl aus obligationenrechtlichen Ansprüchen abgeleitet werden. Die ewl kann die Verträge entsprechend ohne weitere Folgen kündigen. 59 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 14 zu Kapitel 6. 60 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 32 zu Kapitel 10. 61 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 66 zu Kapitel 10. 62 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 32 ff. zu Kapitel 11. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 22/37 V. Pflichten der ewl und der Gemeinden aus Vertrauensschutz 83 Als verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen für den Vertrauensschutz gelten Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 1 ZGB. Die Bedeutung dieser Artikel fällt leicht unterschiedlich aus. Art. 9 BV soll sicherstellen, dass jede Person von staatlichen Organen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben behandelt wird und somit in ihrem berechtigten Vertrauen gegenüber Behörden ge- schützt wird.63 Anders als Art. 9 BV stellt Art. 5 Abs. 3 BV kein Individualrecht dar, sondern dient als Handlungsmaxime im Verhältnis zwischen Behörden und Privaten.64 Art. 5 Abs. 3 BV richtet sich da- bei sowohl an Behörden als auch an Private. Dieser Artikel setzt loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr als grundlegend voraus.65 Art. 2 Abs. 1 ZGB beinhaltet allgemein aus- gedrückt, die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei Rechtsausübung und Pflichterfüllung.66 84 Wer gemäss Art. 35 Abs. 2 BV staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden. Grundsätzlich haben die Gemeinden somit bei Erfüllung staatlicher Aufgaben Art. 9 BV zu beachten. Fraglich ist nun, ob die ewl an die Grundrechte und somit an Art. 9 BV gebunden ist. Einerseits hat die Behörde eine Konzession so auszugestalten, dass der private Konzessionär verpflichtet ist, bei Benutzung der öffentlichen Sache den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Willkürverbot ein- zuhalten.67 Als Konzessionärin hat die ewl diese Grundsätze somit zu beachten. Andererseits ist die ewl ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen im Eigentum der Stadt Luzern. Öffentliche Unter- nehmen in Privatrechtsform sind nur an die Grundrechte gebunden, wenn sie eine öffentliche Auf- gabe wahrnehmen.68 Da die Gasversorgung keine öffentliche Aufgabe darstellt (dazu Kapitel II.1.), wäre die ewl nicht grundrechtsgebunden. Ein Teil der Lehre nimmt allerdings an, dass der Staat und vom Staat beherrschte Unternehmen auch ausserhalb der Erfüllung staatlicher Aufgaben Grund- rechte zu beachten haben, da der Staat als traditioneller und primärer Grundrechtsadressat gilt.69 Wird somit an das institutionelle Kriterium angeknüpft, wäre die ewl als Unternehmen im Eigentum der Stadt Luzern bei wirtschaftlichen Tätigkeiten grundrechtsverpflichtet. In den nachfolgenden Kapi- teln wird daher die Auffassung vertreten, dass die ewl gestützt auf das institutionelle Kriterium an Art. 9 BV gebunden ist. 85 Auf Art. 5 Abs. 2 BV wird in der Folge nicht näher eingegangen, denn dieser Artikel dient, wie unter Ziff. 83 dargelegt, lediglich als Handlungsmaxime. Es können keine direkten Ansprüche daraus ab- geleitet werden. 86 Art. 2 Abs. 1 ZGB gilt in der gesamten Rechtsordnung, auch im Bereich des öffentlichen Rechts.70 Somit können sich sowohl die Gemeinden als auch die Endkunden darauf berufen. 63 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, N 1 zu § 34. 64 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, N 2 zu § 34. 65 EPINEY, BSK BV, N 72 ff. zu Art. 5 BV. 66 HONSELL, BSK ZGB, N 11 zu Art. 2 ZGB. 67 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, N 70 zu § 4. 68 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, N 73 zu § 4. 69 WALDMANN, BSK BV, N 26 zu Art. 35 BV. 70 HONSELL, BSK ZGB, N 4 zu Art. 2 ZGB. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 23/37 1. Pflichten der ewl gegenüber den Gemeinden 87 Im folgenden Kapitel wird dargestellt, welche Pflichten der ewl vor und nach Kündigung der Konzes- sionen gegenüber den Gemeinden aus Treu und Glauben entstehen. 88 Durch Abschluss der Konzessionen verpflichtete sich die ewl die Gemeinden mit Erdgas zu versor- gen. Die Gemeinden stellen dadurch sicher, dass alle Endkunden auf ihrem Gemeindegebiet versorgt werden können. Obwohl keine Versorgungspflicht der Gemeinden aus Gesetz angenommen werden kann, ist es von Bedeutung, Lösungen zu finden, welche einer Benachteiligung der Endkunden ent- gegenwirken. 89 Zunächst stellt sich die Frage, ob es einer Gemeinde möglich ist, auf das Fortbestehen einer Kon- zession mit der ewl zu beharren und die ewl so zu verpflichten, die Endkunden weiterhin mit Gas zu versorgen. 90 Das Bundesgericht hat bezüglich der Ermächtigung einer Eichstelle für Erst- und Nacheichung von Audiometern festgelegt, dass keine Vertrauensgrundlage auf Fortbestand der Ermächtigung bei Ge- setzesänderung besteht. Im Urteil wurde zudem kein Verstoss gegen Treu und Glauben angenom- men, weil die betroffene Partei mit einer Kündigung rechnen musste.71 Das Urteil befasst sich mit einem anderen Gegenstand als der vorliegende Fall, kann aber übertragen werden. Eine Gemeinde kann somit den Fortbestand der Konzession bei Kündigung durch die ewl unter Einhaltung der Kün- digungsfristen und -termine nicht gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben geltend machen. Mit einer Kündigung muss zudem gerechnet werden, da die relevanten Kündigungsfristen und -ter- mine in der Konzession ersichtlich sind. Des Weiteren bestand für die Gemeinden bei Abschluss der Konzessionen die Möglichkeit sich zu den Kündigungsfristen und -terminen zu äussern. Insofern hätte eine Verlängerung dieser Fristen ausgehandelt werden können, wenn die Gemeinden davon ausgingen eine längere Kündigungsfrist wäre notwendig, um einen neuen Konzessionär zu finden oder eine alternative Energiequelle zur Verfügung zu stellen. Es kann somit vorliegend keine Miss- achtung von Treu und Glauben angenommen werden und es ist an den bestehenden Kündigungs- bestimmungen festzuhalten. 91 Der ewl könnten daneben gegenüber den Gemeinden auch Pflichten aus Art. 9 BV entstehen. Da Gemeinden öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, ist vorgängig zu prüfen, ob sie sich auf Art. 9 BV berufen können. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vom Schutzbereich des Artikels erfasst, wenn eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht, was beim Vertrauens- schutzprinzip möglich ist.72 Art. 9 BV ist somit im Verhältnis zwischen den Gemeinden und der ewl anwendbar. 92 Im Rahmen von Art. 9 BV sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ein vorausgegan- genes Handeln des Staates oder eines Privaten vorliegen. Zudem muss dieses Handeln bei einzel- nen Teilnehmern des Rechtsverkehrs eine konkrete Erwartung geweckt haben, die später enttäuscht wurde. Die Erwartung muss sich schlussendlich rückblickend als schutzwürdig und berechtigt erwei- sen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vertrauende so gestellt werden, wie er es ursprüng- lich erwartet hat.73 71 Urteil des BGer 2C_1007/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.2. 72 TSCHENTSCHER, BSK BV, N 2 zu Art. 9 BV. 73 Urteil des BGer 1P.705/2004 vom 7. April 2005 E. 3.2; TSCHENTSCHER, BSK BV, N 15 zu Art. 9 BV. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 24/37 93 Es ist nun zu prüfen, ob der ewl die Pflicht zukommt, auf eine in Zukunft folgende Kündigung vorgän- gig hinzuweisen oder ob die ewl allenfalls die Erwartung weckte, auch nach Konzessionsende wei- terhin Gas zu liefern. 94 Es ist an ein Verhalten der ewl anzuknüpfen, durch welches bei Gemeinden die Erwartung geweckt wurde, dass vor Kündigung der Konzession über diese Absicht informiert wird. Eine solche Informa- tionspflicht ist aus den Konzessionen nicht ersichtlich. Die ewl müsste also mit anderweitigem Ver- halten in irgendeiner Weise zusichern, dass sie vorgängig auf die Kündigung aufmerksam macht, damit eine Erwartung bei den Gemeinden geweckt wird. Als ein solches Verhalten könnte in vorlie- gendem Fall eine Aussage in Frage kommen, welche die ewl gegenüber der Gemeinde getätigt hat. Dabei ist allerdings zu beachten, dass mündliche Aussagen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, kaum ausreichend sind, um einen Anspruch auf Vertrauensschutz zu begründen.74 Insofern hätte die ewl eine solche Aussage tätigen müssen. Ist diese Aussage mündlich erfolgt, hätte sie zudem schrift- lich festgehalten werden müssen. Gleiches würde bezüglich einer Pflicht zur Gaslieferung gelten. In diesem Zusammenhang könnte zudem durch ein Handeln der ewl, so beispielsweise durch den Aus- bau von Gasleitungen oder durch neue Vertragsabschlüsse mit Endkunden im Gemeindegebiet, die Erwartung geweckt werden, dass eine Gaslieferung längerfristig sichergestellt wird. Dies reicht aber nicht aus um schutzwürdige Erwartungen zu wecken, da dies der üblichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entspricht. 95 Solange die ewl kein genügend konkretes Verhalten zeigt, aus dem auf vorgängige Informations- pflichten oder verlängerte Lieferpflichten geschlossen werden kann, können bei den Gemeinden keine schutzwürdigen Erwartungen geweckt werden und der ewl entstehen keine Pflichten aus Art. 9 BV. 96 Die Gemeinde kann sich, wie in Ziff. 86 dargelegt, gegenüber der ewl zudem auf Art. 2 Abs. 1 ZGB berufen. Fraglich ist, ob gestützt darauf ein Anspruch auf Information vor Aussprechen der Kündigung angenommen werden kann. 97 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB lassen sich weitere Vertragsnebenpflichten aus Treu und Glauben herlei- ten. Die Verpflichtung zum loyalen Verhalten kann Sorgfalts-, Obhuts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten für die Vertragsparteien zur Folge haben. Diese Nebenpflichten setzen einen Vertrag als Rechtsgrund ihrer Entstehung voraus, können aber ohne Willensäusserung Vertragsin- halt werden. Eine Verletzung einer solchen vertraglichen Nebenpflicht stellt eine positive Vertrags- verletzung dar.75 98 Eine Vertragsnebenpflicht lässt sich nur bei einem gültigen Vertrag annehmen. Vorliegend könnte darauf geschlossen werden, dass eine Nebenpflicht der Konzession darin gesehen werden kann, frühzeitig auf eine mögliche Kündigung hinzuweisen. Die Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen sind in den Konzessionen festgehalten und sind daher beiden Parteien bekannt. Es kann nicht gefor- dert werden, dass eine geplante Kündigung im Voraus mitgeteilt wird. Eine entsprechende Vertrags- nebenpflicht kann daher nicht angenommen werden. 99 Obwohl die Gemeinden wohl weder aus Art. 9 BV noch aus Art. 2 Abs. 1 ZGB Ansprüche gegen die ewl geltend machen können, bietet es sich an, vor der Kündigung das Gespräch mit den Gemeinden zu suchen. Denn werden die Konzessionen durch die ewl gekündigt, wird auch die Gasversorgung 74 BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347. 75 HONSELL, BSK ZGB, N 16 zu Art. 2 ZGB. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 25/37 im entsprechenden Gemeindegebiet eingestellt und die Endkunden werden nicht mehr beliefert. Bei den Gesprächen kann gemeinsam erarbeitet werden, wie das Gemeindegebiet weiterhin versorgt werden kann und ob die ewl neue Energiequellen bereitstellen kann. Ebenfalls möglich wäre die Absprache eines Kündigungstermins, auf welchen eine alternative Energieversorgung möglich wäre. Auch weitere Aspekte können in einem Gespräch beachtet werden. Beispielsweise möchte der Stadt- rat der Stadt Luzern einen neuen Artikel im Bau- und Zonenreglement einführen, der fossile Wärme- erzeuger verbietet, wenn mit Erdwärme eine wirtschaftlich tragbare Alternative verfügbar ist.76 Damit wird der Klima- und Energiestrategie der Stadt Luzern Rechnung getragen. Gleichzeitig unterstützt dies den Plan der ewl aus der Gasversorgung auszusteigen. 2. Pflichten der ewl gegenüber den Endkunden 100 Nachfolgend wird dargelegt, ob die ewl gegenüber den Endkunden aus Treu und Glauben eine Gas- lieferpflicht trifft. Ebenfalls betrachtet wird die Pflicht der ewl vorgängig über eine bevorstehende Kün- digung zu informieren. Zudem wird die Frage der Haftung durch die ewl geklärt. 101 Die Endkunden können sich gegenüber der ewl auf Art. 9 BV berufen, da sie als natürliche Personen vom Schutzbereich erfasst sind.77 Anschliessend ist deshalb zu prüfen, ob für die ewl Pflichten aus diesem Artikel entstehen. Für die Ausführungen zu Art. 9 BV ist auf Ziff. 92 zu verweisen. 102 Üblicherweise werden Erwartungen durch behördliche Zusicherungen oder anderes Verhalten der Behörden erweckt.78 Dies kann auf vom Staat beherrschte Unternehmen übertragen werden. Folglich muss die ewl eine Handlung getätigt haben, die bei den Endkunden die Erwartung geweckt hat, dass weiterhin eine Gaslieferpflicht bestehen könnte oder eine Information über eine bevorstehende Kün- digung erfolgen würde. 103 Damit bei den Endkunden eine schutzwürdige Erwartung geweckt wird, müsste die ewl eine ausrei- chend konkrete Zusicherung gemacht haben. Als eine solche Zusicherung käme die Aussage in Frage, dass Gas eine jahrzehntelange sichere Energiequelle darstellt. Auch die Erwähnung, dass die Lieferung von Gas für eine bestimmte Zeitspanne garantiert wird, könnte eine Erwartung der End- kunden begründen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass mündliche Aussagen zumindest schriftlich festgehalten werden müssen, um einen Anspruch aus Vertrauensschutz geltend machen zu können.79 Im Vordergrund stehen also schriftliche Zusicherungen der ewl. In diesem Rahmen ist folgender Satz zu betrachten: «ewl versorgt Sie mit Gas rund um die Uhr und garantiert Ihnen höchste Versorgungssicherheit».80 Fraglich ist, ob bei den Endkunden mit dieser Formulierung bereits das Vertrauen erweckt wird, dass die Versorgung stets sichergestellt ist. Vertrauensschutz kann bei einer solchen allgemeinen Aussage jedoch nur angenommen werden, wenn sie individuell zugesichert wurde.81 Die Gasversorgung und die Versorgungssicherheit sind in den Verträgen mit den Endkun- den enthalten. Somit wurden sie individuell zugesichert, allerdings nur für die Dauer des Vertrags. 76 Stadt Luzern, Zusammenführung der Bau- und Zonenordnungen von Littau/Reussbühl und Luzern, Luzern 2021, (besucht am 12.05.2022). 77 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, N 7 zu § 34. 78 BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346. 79 Urteil des BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2. 80 Ewl, Angebote entdecken Sie die ewl Gasprodukte, Luzern 2022, (besucht am 12.05.2022). 81 BGE 146 I 105 E. 5.1 S. 110-111. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 26/37 Insofern kann dieser Satz keine Vertrauensgrundlage darstellen, da den Endkunden klar sein muss, dass diese Pflichten der ewl mit Vertragsende entfallen und so keine schutzwürdige Erwartung ge- weckt wird. Schlussendlich könnten durch die ewl aber schutzwürdige Erwartungen erweckt werden, indem die ewl neue Produktverträge abschliesst, obwohl zukünftig eine Stilllegung der Gasnetze ge- plant ist. Obwohl die ewl in diesen Fällen ihre Vertragspflichten erfüllen könnte und den Endkunden die Kündigungsfristen und -termine bekannt wären, könnte die Zeitspanne zwischen Vertragsab- schluss und Kündigung eine Rolle spielen. Der Endkunde schafft eine neue Gasheizung nur dann an, wenn er davon ausgeht, dass ihm auch längerfristig Gas geliefert werden kann. Würde die ewl also bereits nach kurzer Zeit wieder kündigen, könnte der Endkunde seine Investitionen nicht amor- tisieren. In diesem Fall kann eine enttäuschte Erwartung angenommen werden. Ist diese Zeitspanne aber länger, ist wohl kein Vertrauensschutz anzunehmen. Werden schutzwürdige Erwartungen eines Endkunden enttäuscht, ist dieser wie in Ziff. 92 statuiert so zu stellen, wie er es ursprünglich erwartet hat. Ist dies nicht mehr möglich, ist eine Entschädigung durch die ewl zu leisten.82 104 Ähnlich wie in Ziff. 103 beschrieben, kann auch eine Aussage mit der Bedeutung, dass frühzeitig auf eine mögliche Kündigung hingewiesen wird, als Vertrauensgrundlage dienen. Eine solche Zusiche- rung muss allerdings konkret ausgestaltet sein, damit eine Anwendung von Art. 9 BV in Frage kommt. 105 Zu beachten ist ebenfalls, ob die Endkunden allfällige Ansprüche aus Art. 2 Abs. 1 ZGB ableiten kön- nen und so eine Haftung der ewl begründet werden könnte. 106 Aus Treu und Glauben können gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB diverse Vertragsnebenpflichten abgeleitet werden. Für die Ausführungen dazu ist auf Ziff. 97 zu verweisen. 107 Eine solche Nebenpflicht lässt sich allerdings nur annehmen, wenn ein Vertrag besteht. Es stellt sich hier die Frage, ob eine Nebenpflicht besteht, durch welche die ewl die Endkunden noch während der Vertragsdauer über die Einstellung der Gaslieferung und eine allfällige Kündigung des Vertrags in- formieren muss, damit diese frühzeitig Vorkehrungen treffen können. 108 Bei vertraglichen Beziehungen besteht eine Abschluss- und Aufhebungsfreiheit. Die Aufhebungsfrei- heit wird aber von gesetzlichen Bestimmungen beschränkt.83 Das Gesetz sieht in diversen Artikeln Kündigungsfristen und -termine zur Sicherheit der Vertragspartner vor.84 Somit ist ein Hinweis auf eine bevorstehende Kündigung nicht nötig und nicht gefordert. 109 Gemäss dem Bundesgericht stellt der Hinweis eines Arztes über die Nichtübernahme einer Behand- lung durch die Krankenkasse eine Nebenpflicht aus Treu und Glauben dar.85 Bei Benützung von Wintersportinfrastruktur werden als Nebenpflichten die Pistensicherheit sichergestellt und ein Ret- tungsdienst bereitgestellt.86 Im vorliegenden Fall steht zur Diskussion, ob die ewl über ihre Absichten bezüglich des Bestands des Vertrags frühzeitig informieren muss. Dies kann aber in Anlehnung auf die Entscheide des Bundesgerichts nicht angenommen werden. 110 Der Endkunde befindet sich in einer massiv schlechteren Position als die ewl. Sobald die ewl die Endkundenverträge und Konzessionen gekündigt hat, entfällt auch der Betrieb der Gasleitungen (siehe Kapitel III.3). Somit bleibt den Endkunden keine andere Lösung, als eine neue Heizung zu 82 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 14 zu § 22. 83 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 53 ff. zu Kapitel 1. 84 Art. 404 Abs. 1 OR; Art. 335 und 335a OR; Art. 266a OR. 85 BGE 119 II 456 E. 2 S. 458 f. 86 BGE 113 II 246 E. 6c S. 250. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 27/37 beschaffen. Für die Endkunden wäre es somit von Bedeutung möglichst früh über Änderungen ihrer vertraglichen Beziehung Bescheid zu wissen. Dies könnte allenfalls über eine Beratungspflicht der ewl gelöst werden. Bei einer Beratung kann auf die Zukunft der Gasnetze hingewiesen werden, die anderen Produkte der ewl können vorgestellt werden und der Kunde kann sich selber eine Zukunfts- planung erarbeiten. Dabei ist aber kein Hinweis erforderlich, dass der Vertrag innert einer bestimmten Frist gekündigt wird. 111 Als Nebenpflicht des Vertrages kommt somit lediglich eine Beratungspflicht in Frage, die aber nicht so weit geht, als dass die ewl auf eine künftige Kündigung hinweisen müsste oder in der Pflicht steht weiterhin Gas zu liefern. 112 Daneben ist die culpa in contrahendo87 zu prüfen, die ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 ZGB abgeleitet wird. Dabei ist die rechtliche Sonderbeziehung relevant, die bei den Vertragsverhandlungen eingegangen wird. Auch aus diesem Verhältnis können nach Treu und Glauben Aufklärungs-, Informations-, Schutz- und Mitwirkungspflichten resultieren.88 113 Hervorgehoben wird das Verhältnis der Parteien bei den Vertragsverhandlungen. Die Beweggründe, die zum Abschluss des Vertrages führten sind hier relevant. Schliesst ein Endkunde den Vertrag ab und erwirbt eine neue Gasheizung, weist dies bereits bei den Vertragsverhandlungen darauf hin, dass der Kunde von einem länger bestehenden Verhältnis ausgeht. Ist dies klar, könnte eine Pflicht der ewl bestehen darauf hinzuweisen, dass Pläne bestehen, die Gaslieferungen einzustellen. Eine Verletzung von Treu und Glauben ist aber nicht voreilig anzunehmen. Es ist nicht gefordert, dass der Vertragspartner alle Beweggründe der anderen Partei kennt.89 Somit ist die Hürde relativ hoch, um einen Anspruch annehmen zu können. 114 Zu diskutieren ist zudem eine Vertragsanpassung bei veränderten Verhältnissen. Eine Änderung des Vertrags lässt sich rechtfertigen, wenn sich die Verhältnisse, die Grundlage für den Abschluss des Vertrags bildeten, nachträglich grundlegend geändert haben. Dabei muss ein offenbares Missverhält- nis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sein, womit das Beharren einer Partei auf ihren Anspruch als missbräuchlich erscheint.90 115 Es ist durchaus möglich, dass sich die Verhältnisse, die Grundlage für den Abschluss des Vertrages waren, nachträglich ändern. Beispielsweise wird auf Bundesebene das Ziel verfolgt, fossile Feue- rungsanlagen durch erneuerbare Energien zu ersetzen.91 Auch in der Stadt Luzern wird wie in Ziff. 99 beschrieben eine solche Änderung angestrebt. Da Gesetzesänderungen aber voraussehbar sind, kommt eine Vertragsanpassung nicht in Frage. 116 Abschliessend ist zu erwähnen, dass eine klare Bejahung von Ansprüchen aus Vertrauensschutz herausfordernd ist. In gewissen Konstellationen kann eine Pflicht zur Gaslieferung oder Information vor Aussprache der Kündigung durchaus im Rahmen des Möglichen liegen. In diesen Fällen ist aller- dings auch das zukünftige Handeln der ewl massgebend. 87 Als culpa in contrahendo wird hier das Verschulden bei Vertragsverhandlungen bezeichnet (HONSELL, BSK ZGB, N 17 zu Art. 2 ZGB). 88 HONSELL, BSK ZGB, N 17 zu Art. 2 ZGB. 89 HONSELL, a.a.O. 90 FURRER/MÜLLER-CHEN, N 50 zu Kapitel 4; HONSELL, BSK ZGB, N 19 zu Art. 2 ZGB. 91 Botschaft Energiestrategie 2050, S. 7610. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 28/37 117 Nachfolgend wird nun noch auf die Fristen hingewiesen, die hinsichtlich der Entschädigungsfolgen eine wichtige Rolle spielen. Es sind die Fristen zu betrachten, in denen einerseits die Gaslieferung eingestellt werden kann, da eine alternative Wärmeerzeugung durch den Endkunden erworben wer- den konnte. Andererseits sind die Fristen relevant, in denen eine Entschädigung für den Restwert der Heizung der Kunden auszurichten ist und in welcher eine Kündigung ohne Entschädigungsfolgen möglich ist. 118 Grundsätzlich kann die Gaslieferung mit Kündigung des Produktvertrags eingestellt werden. Die End- kunden können aber, wie bereits erwähnt, nicht auf einen alternativen Gaslieferanten umsteigen, da der Leitungsbetrieb durch die ewl eingestellt wird, sondern müssen allenfalls eine neue Heizanlage einbauen. Somit wäre hier die Frist zu betrachten, innert welcher die Endkunden eine alternative Wärmeerzeugung beschaffen können. Derzeit gibt es beispielsweise Lieferengpässe bei Wärme- pumpen, wodurch eine Lieferfrist von drei bis sechs Monaten durchaus zu erwarten ist.92 119 Bezüglich den Restwertentschädigungen für die bestehenden Heizungen der Kunden, kann Bezug auf die Lösung der Stadt Zürich genommen werden. Die Stadt Zürich legt die Erdgasversorgung in Zürich-Nord still. Das betroffene Energieversorgungsunternehmen entschädigt dabei den Endkunden die Investitionen in Heizungen, deren Kosten nicht amortisiert werden konnten. Zur Berechnung die- ser Entschädigungen wird dabei auf SIA 480 abgestellt.93 Insofern könnte die SIA-Norm auch im vorliegenden Fall beigezogen werden. Gemäss SIA 480 beträgt die Nutzungsdauer von Gebäude- ausstattung, zu der auch Heizungen zählen, 10 bis 20 Jahre. Wird die Nutzungsdauer der Heizung nicht erreicht, wäre eine Entschädigung in Höhe des Restwerts zu entrichten.94 120 Die Stilllegung der Gasversorgung ist frühzeitig zu planen. So wird vorgeschlagen bestenfalls bereits 20 Jahre im Voraus bekannt zugegeben, dass aus der Gasversorgung ausgestiegen wird. Auch eine Frist von zehn Jahren wäre möglich. Dann besteht aber das Risiko, dass den Endkunden eine Rest- wertentschädigung bezahlt werden oder eine Alternative angeboten werden muss.95 3. Pflichten der Gemeinden gegenüber den Endkunden 121 Im folgenden Kapitel wird das Verhältnis zwischen Gemeinden und Endkunden genauer dargelegt. Dabei ist darzustellen, welche Pflichten den Gemeinden gegenüber den Endkunden entstehen könn- ten. Es wird darauf eingegangen, ob die Gemeinden allenfalls weiterhin eine Pflicht zur Gasversor- gung trifft oder ob die Gemeinden für die Kostenfolgen einzustehen haben. 122 Vorliegend wird geprüft, ob die Endkunden gestützt auf Art. 9 BV Ansprüche gegenüber der Ge- meinde geltend machen können. Für die Ausführungen zu Art. 9 BV ist auf Ziff. 92 zu verweisen. 123 Da Art. 9 BV die relevanten Ansprüche nur allgemein umschreibt, hat die Rechtsprechung einige Teilgehalte entwickelt, die unter diesen Artikel fallen. Der Schutz des Vertrauens in behördliche Aus- künfte und Zusicherungen stellt ein Teilgehalt von Art. 9 BV dar. Weitere Teilgehalte sind das Verbot 92 Baublatt, Wärmepumpen: Lieferengpässe und steigende Preise wegen erhöhter Nachfrage, Adliswil 2022, (besucht am 12.05.2022). 93 Stadt Zürich, Zürich 2022, (besucht am 12.05.2022). 94 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, S. 27. 95 PERCH-NIELSEN/MÜLLER, S. 27. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 29/37 rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und das Verbot widersprüchlichen Handelns. Des Weiteren be- steht auch Vertrauensschutz gegenüber dem Gesetzgeber. Einerseits wird damit das Rückwirkungs- verbot erfasst. Dieses besagt, dass Gesetze, die im Zeitpunkt einer Handlung eines Privaten in Kraft sind, Anwendung finden. Andererseits können auch Übergangsfristen festgelegt werden, innert wel- chen die Betroffenen sich auf Änderungen einstellen können.96 124 Genauer betrachtet wird nachfolgend der Schutz des Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusi- cherungen. Damit ein Anspruch gegenüber einer Gemeinde geltend gemacht werden kann, muss diese der Privatperson eine Auskunft oder Zusicherung97 erteilt haben. Nachfolgend werden die Vo- raussetzungen an eine Auskunft oder Zusicherung aufgeführt, damit in diese vertraut werden kann. Die Auskunft oder Zusicherung ist vorbehaltslos, mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person zu erteilen. Die Behörde ist zur Auskunftserteilung zuständig oder der Bürger durfte diese als zuständig erachten. Weiter durfte die Unrichtigkeit der Auskunft oder Zusicherung nicht erkennbar sein. Schlussendlich müssen Dispositionen getroffen worden sein, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können und die relevante Rechts- und Sachlage seit Aus- kunftserteilung darf sich nicht verändert haben. Die Voraussetzungen sind folglich relativ hoch.98 125 Demzufolge muss eine Gemeinde einer Privatperson eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung er- teilen. Eine solche könnte beispielsweise angenommen werden, wenn eine Gemeinde fälschlicher- weise gegenüber einer Privatperson erwähnt, dass sie eine Gasversorgungspflicht trifft. Die Privat- person müsste entsprechend den Ausführungen in Ziff. 124 zudem eine Disposition treffen. Der Pri- vate darf dann von der Sachlage ausgehen, die ihm zugesichert wurde. Da eine Gasversorgung bei Kündigung der Konzessionen durch die ewl nur möglich wäre, wenn ein neuer Konzessionär gefun- den wird, müsste die Gemeinde den Privatpersonen die entstandenen Schäden ersetzen oder eine neue Konzession abschliessen.99 126 Es ist jedoch nicht in jedem Fall von einer unrichtigen Auskunft oder Zusicherung auszugehen. Eine Auskunft oder Zusicherung kann auch rechtmässig erfolgen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund einer Handlung eines staatlichen Organs bei Privaten Erwartungen entstehen. Sobald in diesen Fällen ein Vertrauensschutz angenommen werden kann, ist der Staat an die Vertrauensgrundlage gebunden und subsidiär zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.100 127 Diesbezüglich ist es möglich, dass die Gemeinde einer Privatperson beispielsweise bei einem Neu- bauprojekt mitteilt, dass die Gasversorgung längerfristig sichergestellt ist. Wählt die Privatperson auf- grund der individuell an sie gerichteten Aussage eine Gasheizung, hat sie aufgrund erweckten Ver- trauens Dispositionen getroffen. Es ist ebenfalls zu erwähnen, dass auch pflichtwidrig unterlassene Äusserungen der Behörden eine schützenswerte Vertrauensgrundlage bilden können. Vorausgesetzt ist aber, dass eine ausdrückliche Auskunft der Behörden angebracht gewesen wäre und die Unrich- tigkeit der Schlüsse, welche der Private aus dem Schweigen geschlossen hat, nicht ohne weiteres erkennbar waren.101 Erwartet der Private hingegen eine ausdrückliche Auskunft einer Behörde, kann 96 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, N 8 ff. zu § 34. 97 Auskünfte und Zusicherungen unterscheiden sich lediglich dadurch, dass durch Auskünfte Seinsaussagen und durch Zusicherungen Sollensaussagen getätigt werden (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 19 zu § 22). 98 BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 15 ff. zu § 22. 99 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 14 zu § 22. 100 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 11 ff. zu § 22. 101 Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 17 zu § 22. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 30/37 kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden, da in diesem Fall das Schweigen nicht als Auskunft betrachtet werden darf.102 Hat die Gemeinde bereits Kenntnis von einer künftigen Stilllegung der Gas- netze, unterlässt im Zusammenhang mit Bauprojekten allerdings eine Mitteilung, könnte eine pflicht- widrig unterlassene Äusserung vorliegen. Allerdings ist es wohl der Normalfall, dass die Gemeinde über Überlegungen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Gasnetze frühzeitig informiert und das in den Gemeindemedien auch so kommuniziert. 128 Es kann aufgrund des Gesagten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Gemeinde eine Pflicht aus Art. 9 BV gegenüber den Endkunden trifft. Es ist vielmehr massgebend, ob ein Schutz des Ver- trauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen im Einzelfall entstanden ist. 102 Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.4.4. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 31/37 VI. Ergebnisse und Empfehlung 129 Die Gasversorgung stellt keine öffentliche Aufgabe dar. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinden nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Gasversorgung zu gewährleisten. Die Gemeinden können also bei einer Kündigung der Konzessionen durch die ewl selber entscheiden, ob sie eine neue Konzession an einen neuen Konzessionär vergeben wollen oder nicht. Sollten sie sich für eine neue Konzessi- onsvergabe entscheiden, so sind sie verpflichtet, diese gestützt auf Art. 2 Abs. 7 BGBM auszuschrei- ben. Damit soll gewährleistet werden, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben, um ihre Erwerbstätigkeit ausüben zu können. 130 Bei einer Kündigung der Konzessionsverträge durch die ewl enden die der ewl darin zugesprochenen Rechte und auferlegten Pflichten. Die ewl hat aber die vereinbarten Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. So ist es ihr möglich, spätestens auf den 31.12.2037 sämtliche Konzessionen zu kündi- gen. Aus der Kündigung resultiert, dass die ewl keinen Anspruch mehr hat, den öffentlichen Grund der Gemeinde für den Betrieb der Gasleitungen zur Verteilung und Abgabe von Gas zu benützen. Sie müssen somit auf den Kündigungstermin hin die Gaslieferung und den Netzbetrieb einstellen, können aber gleichzeitig auch nicht verpflichtet werden, die Gaslieferung oder den Netzbetrieb über das Konzessionsende hinaus zu gewährleisten. Die Gasnetze verbleiben aber auch nach Konzessi- onsende im Eigentum der ewl, weshalb sie für allfällige Stilllegungs- oder Rückbaukosten aufkommen muss. Einerseits können die Gemeinden die ewl verpflichten die Gasnetze zurückzubauen, damit der ursprüngliche Zustand der öffentlichen Sache wiederhergestellt wird, andererseits trifft die ewl ge- stützt auf Art. 32b RLG und Art. 48 RLSV eine Pflicht bei Betriebsende die Leitungen in einen Zustand zu bringen, so dass von ihnen keine Gefährdung mehr ausgehen kann. Die Gemeinden hätten wohl einzig dann ein Interesse daran die Gasleistungen zu erhalten, wenn sie sich entschliessen würden, die Konzessionen neu zu vergeben, zumal sie auch gestützt auf das Baurecht keine Pflicht haben, Grundstücke mit einer Gasleitung zu erschliessen. 131 Gleich wie bei den Konzessionen kann die ewl auch die Endkundenverträge unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine kündigen. Mit der Kündigung endet auch die Pflicht der ewl, ihre Endkunden mit Gas zu beliefern. Solange die ewl die vertraglichen Kündigungs- modalitäten einhält, können die Endkunden gestützt auf die Vertragskündigung keine Ansprüche ge- genüber der ewl geltend machen. Gleich verhält es sich in Bezug auf das Obligationenrecht, auch daraus lassen sich keine Ansprüche der Endkunden gegenüber der ewl ableiten. 132 Ob aber die ewl oder die Gemeinden eine Pflicht aus Vertrauensschutz trifft, lässt sich nicht ab- schliessend beurteilen. Damit sowohl die ewl als auch die Gemeinden Ansprüche gegen sich verhin- dern können, ist es in jedem Fall ratsam bereits frühzeitig über die geplanten Schritte in Bezug auf die Gaslieferung zu informieren. 133 Dies betrifft die ewl einerseits in ihrem Verhältnis zu den Gemeinden und andererseits in ihrer Bezie- hung zu den Endkunden. So bietet es sich an, vor Aussprechen der Kündigung der Konzessionen das Gespräch mit den Gemeinden zu suchen. Dadurch können gemeinsam Lösungen erarbeitet wer- den, um das Gemeindegebiet mit alternativen Energiequellen zu versorgen und übergeordnete Ziele in Bezug auf die Wärmeversorgung können miteingebunden werden. Im Rahmen der Beratungs- pflicht gegenüber den Endkunden ist es zudem ratsam, auch die Endkunden frühzeitig über die Zu- kunft der Gasversorgung zu informieren. So kann die ewl andere Produkte vorstellen (z.B. Fern- wärme) und die Endkunden haben die Möglichkeit, für sich eine Zukunftsplanung in Bezug auf die LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 32/37 Wärmeversorgung zu erarbeiten. Gleichzeitig verhindert eine frühzeitige Information über die ge- plante Einstellung der Gaslieferung eine Entschädigungspflicht und einen Imageschaden der ewl. 134 Den Gemeinden kann ebenfalls angeraten werden, ihre Bürger frühzeitig über einen geplanten Aus- stieg aus der Gasversorgung zu informieren. Obwohl zwar hohe Hürden bestehen, damit ein Bürger gegenüber der Gemeinde einen Anspruch aus Vertrauensschutz geltend machen kann, unterstützt eine frühzeitige Information das Vertrauen in die Behörden. ______________________ ______________________ Larissa Disler Sarah Engetschwiler LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 33/37 Literaturverzeichnis Die nachstehenden Werke werden, sofern keine anderslautenden Angaben vorhanden sind, mit Nachnamen des Autors / der Autoren und Angabe der Seitenzahl oder Randnote zitiert. BIAGGINI GIOVANNI Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 2. Aufl., Zürich 2017 (zit. BIAGGINI, Komm BV, N … zu Art. … BV). Baublatt Wärmepumpen: Lieferengpässe und steigende Preise wegen erhöh- ter Nachfrage, Adliswil 2022, (besucht am 12.05.2022). EPINEY ASTRID Kommentierung des Art. 5 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015 (zit. EPINEY, BSK BV, N … zu Art. … BV). ewl Angebote, entdecken Sie die ewl Gasprodukte, Luzern 2022, (besucht am 12.05.2022). FURRER ANDREAS/ Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf MÜLLER-CHEN MARKUS 2018 (zit. FURRER/MÜLLER-CHEN, N … zu Kapitel …). HÄFELIN ULRICH/ Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020. MÜLLER GEORG/ UHLMANN FELIX HÄNER ISABELLE Das Ende des Konzessionsverhältnisses, in: Häner Isabelle/Wald- mann Bernhard (Hrsg.), Die Konzession, Zürich/Basel/Genf 2011, S.89 ff. HÄNNI PETER Geothermie und Windenergie im Kontext der Raumplanung, Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, in: Boillet Véronique/Favre Anne-Christine/Martenet Vincent (Hrsg.), Le droit public en mouvement, Mélanges en l’honneur du Professeur Etienne Poltier, Genf/Zürich/Basel 2020 (zit. HÄNNI, Geothermie, S. …). HÄNNI PETER Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016 (zit. HÄNNI, Planungsrecht, S. …). HONSELL HEINRICH Kommentierung des Art. 2 ZGB, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christina (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018 (zit. HONSELL, BSK ZGB, N … zu Art. … ZGB). JAGMETTI RICCARDO Energierecht, in: Koller Heinrich/Müller Georg/Rhinow René/Zim- merli Ulrich (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba- sel 2005. LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 34/37 KIENER REGINA/ Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018 (zit. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, KÄLIN WALTER/ N … ZU § …). WYTTENBACH JUDITH KRATZ BRIGITTA Zu den Rechtsbeziehungen der Elektrizitätsunternehmen mit den Endkunden – eine Momentaufnahme nach dem Nein zur EMG-Vor- lage, in: AJP 2003, S. 342 ff. MÜLLER THOMAS P. Kommentierung des Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen, in: Trüeb Hans Rudolf (Hrsg.), Hand- kommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020 (zit. MÜLLER, HK, N … zu Art. … BöB). MÜLLER-CHEN MARKUS/ Obligationenrecht – Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf GIRSBERGER DANIEL/ 2017 (zit. MÜLLER-CHEN/GIRSBERGER/DROESE, N … zu Kapitel …). DROESE LORENZ MORGENBESSER MISCHA Der Entwurf des Gasversorgungsgesetz, in: Heselhaus Sebas- tian/Schreiber Markus (Hrsg.), Energierechtstagung 2020, Tagungs- band zur 3. Energierechtstagung an der Universität Luzern vom 7. Februar 2020, Zürich 2021. PERCH-NIELSEN SABINE/ Das Gasnetz in der Energieversorgung der Zukunft, Zürich 2020. MÜLLER MICHEL RÜTSCHE BERNHARD Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht, Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis 4/2013, S. 153 ff. Schweizerischer/ SIA 480 Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau, Ingenieur- und/ Zürich 2016. Architektenverein Stadt Luzern Zusammenführung der Bau- und Zonenordnung von Littau/Reuss- bühl und Luzern, Luzern 2021, (besucht am 12.05.2022). Stadt Zürich Stilllegung Gasversorgung Zürich-Nord, Zürich 2022, (besucht am 12.05.2022). TSCHANNEN PIERRE/ Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014 (zit. TSCHANNEN/ ZIMMERLI ULRICH/ ZIMMERLI/MÜLLER, N … zu § …). MÜLLER MARKUS TSCHENTSCHER AXEL Kommentierung des Art. 9 BV, in Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015 (zit. TSCHENTSCHER, BSK BV, N … zu Art. … BV). WALDMANN BERNHARD Kommentierung des Art. 35 BV, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015 (zit. WALDMANN, BSK BV, N … zu Art. … BV). LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 35/37 Materialienverzeichnis Bund Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» vom 4. September 2013, BBI 2013 7561 ff. (zit. Botschaft Energiestrategie 2050, S. …). Botschaft über die Änderung des Binnenmarktgesetzes vom 24. November 2004, BBI 2005 465 ff. (zit. Botschaft Änderung BGBM, S. …). Vernehmlassungsunterlagen zum Gasversorgungsgesetz (GasVG), 2019, veröffentlicht unter https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ended/2019#https://fedlex.data.ad- min.ch/eli/dl/proj/6019/75/cons_1 (besucht am 12.05.2022) (zit. Bericht GasVG, S. …). EVU Partners, Studie zu den regulatorischen Aspekten der Stilllegung von Gasnetzen, im Auftrag des Bundesamt für Energie vom Juni 2019, veröffentlicht unter https://pubdb.bfe.admin.ch/de/su- che?keywords=&q=Studie+zu+den+regulatorischen+Aspekten+der+Stilllegung+von+Gasnet- zen&from=&to=&nr= (besucht am 30. April 2022) (zit. Studie Stilllegung von Gasnetzen, S. …). Kanton Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern, zu Art. 10a PBG aus dem Jahr 2021, veröffentlicht unter https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG (besucht am 12.05.2022) (zit. Erläuterungen PBG zu Art. 10a PBG). Kantonaler Richtplan 2009 des Kantons Luzern, Richtplan-Text vom 17. November 2009, teilrevidiert am 26. Mai 2015, veröffentlicht unter https://richtplan.lu.ch/Behoerdenverbindlicher_Richtplan/richt- plan_text (besucht am 12.05.2022) (zit. Richtplan-Text, S. …). Richtlinie zur Erstellung digitaler kommunaler Erschliessungsrichtpläne des Kantons Luzern vom 11. Februar 2011, veröffentlicht unter https://www.raumdatenpool.ch/richtlinien_modelle.shtml (be- sucht am 12.05.2022) (zit. Richtlinie, S. …). Gemeinde Antwort auf die Interpellation 426 des Stadtrates der Stadt Luzern vom 28. Oktober 2020 (StB 709) über die (Teil-)Öffnung des Gasmarktes: Auswirkungen auf den Erdgasausstieg der ewl, veröffentlicht unter https://www.stadtluzern.ch/sitzung/4647188 (besucht am 12.05.2022) (zit. Interpellation, S. …). Bericht und Antrag des Stadtrates der Stadt Luzern an den Grossen Stadtrat von Luzern vom 23. September 2020 (StB 645) über übergeordnete normative und politische Vorgaben für wichtige Beteiligungen, B+A 31/2020, veröffentlicht unter https://www.stadtluzern.ch/sitzung/4583486 (be- sucht am 12.05.2022) (zit. Bericht Vorgaben, S. …). Bericht und Antrag des Stadtrates von Luzern vom 21. Oktober 2015 (StB 625) über den Richtplan Energie, Richtplantext, Massnahmenblätter, Richtplankarte, B+A 31/2015, veröffentlicht unter https://www.stadtluzern.ch/dienstleistungeninformation/6310 (besucht am 12.05.2022) (zit. Bericht Richtplan, S. …). LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 36/37 Abkürzungs- und Erlassverzeichnis a.a.O. am angeführten Ort Abs. Absatz AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AJP Aktuelle Juristische Praxis Art. Artikel Aufl. Auflage B+A Bericht und Antrag BBI Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft BGBM Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktge- setz, SR 943.02) BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung) BGer Bundesgericht BöB Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (SR 172.056.1) BSK Basler Kommentar BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) BVGer Bundesverwaltungsgericht d.h. das heisst E. Erwägung EGasVG Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Gasversorgung (Gasversorgungsge- setz) EMG Elektrizitätsmarktgesetz EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (SR 730) f. und folgende/folgender ff. und fortfolgende GasVG Gasversorgungsgesetz GG Gemeindegesetz des Kantons Luzern vom 4. Mai 2004 (SRL 150) HK Handkommentar Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (SR 172.056.5) LARISSA DISLER / SARAH ENGETSCHWILER Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einstellung der Gaslieferung und deren Folgen Seite: 37/37 KEnG Kantonales Energiegesetz des Kantons Luzern vom 4. Dezember 2017 (SRL 773) Komm Kommentar KV Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 (SRL 1) lit. litera N Randnote OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220) PBG-LU Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (SRL 735) resp. respektive RLG Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gas- förmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz, SR 746.1) RLSV Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen vom 4. April 2007 (Rohrleitungssicherheitsverordnung, SR 746.12) RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsge- setz, SR 700) S. Seite SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverband SR Systematische Rechtssammlung des Bundes SRL Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern StB Bericht des Stadtrates TVR Thurgauische Verwaltungsrechtspflege vgl. vergleiche WEG Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (SR 843) WEKO Wettbewerbskommission z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. zitiert

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    2007; Sverke & Hellgren, 2002). Studies which explored consequences of both qualitative and quantitative [...] subsample mean = 159 months), gender (main sample = 54.0 % male, subsample = 64.8 % male). However, [...] Ren (2008) and used in previous studies (Arnold & Staffelbach, 2012; Sender et al., 2016). Specifically

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    UniluAKTUELL 60

    FOKUS 1 NEUERSCHEINUNGEN 34 FORSCHUNG UND LEHRE 5 PANORAMA 37 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 28 Zusätzlicher Schub für Energieforschung An der Universität Luzern wird die Forschung im Energiebereich weiter verstärkt. Dies dank der Einwerbung von Bundesgeldern in der Höhe von rund 1,45 Mio. Franken. DAVE SCHLÄPFER Die Projektleiterinnen Julia Hänni und Lena Maria Schaffer haben vom Schweize rischen Nationalfonds (SNF) bei der aktuellen Ausschreibung zwei sogenannte «Assistant Pro- fessor (AP) Energy Grants» einwerben können. Hänni ist Assistenzprofessorin für Öffentliches Recht mit Schwer- punkt Energierecht, Europarecht und Rechtsphilosophie (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Schaffer ist Assis- tenzprofessorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen (Kultur- und Sozial- wissenschaftliche Fakultät). Beide wurden per Herbst 2016 an die Universität Luzern berufen. Anstellung von Postdoc und vier Doktorierenden Mit den gesprochenen Beiträgen von total 1,45 Mio. Fran- ken (Hänni: 529 000 Franken, Schaffer: 922 000 Franken) können die Wissenschaftlerinnen Forschung mit einem Forschen für eine nachhaltige Zukunft Energiewende – auch ein Fall für die Geistes- und Sozialwissenschaften! Denn der Übergang zu einer nachhal- tigen Energieversorgung mittels erneu- erbarer Energien ist nicht nur, was zu- weilen in Vergessenheit gerät, eine rein technische Angelegenheit. Vielmehr gehen damit markante gesellschaft- liche Auswirkungen und Veränderungen einher, die es mit dem Rüstzeug geeig- neter Disziplinen wissenschaftlich zu begleiten und zu erforschen gilt. Für ihre Projekte zu Aspekten des Rechts und der Politik im Zusam- menhang mit der Energiewende ist es den beiden Assistenzprofessorinnen Julia Hänni und Lena Maria Schaffer gelungen, Bundesgelder in der Höhe von gesamthaft rund 1,45 Mio. Franken einzuwerben (siehe «Fokus»-Beitrag nebenan). Eine schöne Bestätigung und Fortführung des eingeschlagenen Wegs: So sind Forschende der Univer- sität Luzern seit 2014 am Schweize- rischen Kompetenzzentrum für Ener- gieforschung CREST beteiligt. Nach Redaktionsschluss ging eine weitere Erfolgsmeldung zu Forschung in einem themenverwandten Bereich ein: Die Universität Luzern kann am Nationalen Forschungsprogramm 73 «Nachhaltige Wirtschaft» teilnehmen, und zwar mit dem «Laboratory for Ap- plied Circular Economy (LACE)». Das von Karolin Frankenberger, Assistenz- professorin für Betriebswirtschafts- lehre, geleitete Projekt möchte auf- zeigen, dass es sich für Unternehmen lohnt, alte Produkte nicht zu entsorgen, sondern diese wieder dem Produktions- kreislauf zuzuführen. LACE wird in Ko- operation mit verschiedenen wissen- schaftlichen Institutionen und Partnern aus der Privatwirtschaft durchgeführt. DAVE SCHLÄPFER, REDAKTION AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 uniluAKTUELL © is to ck ph ot o. co m /b jd lz x 2 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 von ihnen zusammengestellten und geleiteten Team durch- führen. Im Rahmen von Julia Hännis Projekt «Justiciability of the Energy Strategy 2050» werden sich drei Doktorierende während dreier Jahre mit Rechtsfragen hinsichtlich der am 21. Mai vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Revision des Energie- gesetzes befassen. Die Erforschung erfolgt dabei anwendungs- orientiert, und zwar anhand von Gerichten zugänglichen (sog. justiziablen) Themenbereichen des nationalen und internatio- nalen Öffent lichen Rechts. Die Themen beinhalten etwa Fragen der Zulässigkeit der Subventionierung erneuerbarer Energien, der Aufsicht über die Einhaltung der neuen rechtlichen Vorgaben zu erneuerbarer Energie und Klima sowie der Zielkonflikte mit dem Um welt- und Heimatschutz. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Produktion, Marktzugang und Nutzung erneuerbarer Energien werden dabei auf der Grundlage des nationalen Öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Völkerrechts erschlossen. Bei dem auf vier Jahre angelegten Projekt «Beyond Policy Adop- tion: Implications of Energy Policy on Parties, Publics and Indivi- duals» von Lena Maria Schaffer steht die Erforschung von Aus- wirkungen der Energiepolitik auf die Gesellschaft im Mittelpunkt. Mit der Thematik beschäftigen sich ab diesem Oktober eine bzw. ein Postdoc, eine Doktorierende bzw. ein Doktorierender und zwei wissenschaftliche Assistentinnen bzw. Assistenten. Im ers- ten Teilbereich des Projekts wird erforscht, ob Individuen die Aus- wirkungen der Neugestaltung der Energiepolitik auf ihren eige- nen Geld beutel verstehen und wie sie diese evaluieren. Im zweiten Teilbereich liegt das Forschungsinteresse auf Verände- rung des öffentlichen Diskurses in den Medien vor und nach grösseren Gesetzesänderungen im Energiebereich. Im dritten Teilbereich wird die Parteienlandschaft genauer betrachtet. Mit den erhaltenen Fördermitteln des SNF können zum einen die Löhne der Mitarbeitenden der Teams bezahlt werden (ohne Sa- läre der Projektleiterinnen), zum anderen werden damit mit der Forschung in Zusammenhang stehende Auslagen – bei Ass.-Prof. Dr. Schaffer bspw. für die Realisierung von Umfragen – finanziert. Energie-Kompetenzzentrum seit 2014 Die AP Energy Grants richten sich an Assistenzprofessorinnen und -professoren, die in der Regel an einem der schweizweit acht Energieforschung-Kompetenzzentren (SCCER) des Bundes neu angestellt sind. Die Zentren wurden 2014 vom Bund ins Leben gerufen, um auf wissenschaftlicher Basis Lösungen für die tech- nischen, gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Energiewende zu suchen. Julia Hän- nis Berufung war im Rahmen der Luzerner Beteiligung am SCCER CREST (Competence Center for Research in Energy, Society and Transition) erfolgt. Ihre in die Rechtswissenschaftliche Fakultät integrierte Assistenzprofessur wird mit Drittmitteln der Kommis- sion für Technik und Innovation (KTI) des Bundes finanziert. Bei Lena Schaffer, die mit ihrem Team vollständig am Politikwissen- schaftlichen Seminar angesiedelt ist, besteht seit November 2016 eine Assoziierung zum SCCER CREST. Ihre Assistenzprofes- sur wird über Eigenmittel der Universität finanziert. Untersuchung der gesellschaftlichen Auswirkungen Es ist das erste Mal, dass solche Grants von Forschenden der Uni- versität Luzern eingeworben werden. Bei der aktuellen Ausschrei- bung kam es zur Vergabe von total fünf Beiträgen, drei davon an an einer Universität Forschende, zwei an solche an einer ETH. Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung an der Universität Luzern, sagt: «Dass gleich zwei unserer Assistenzprofessorinnen den Zuschlag erhalten haben, ist hocherfreulich.» Dies gerade zumal die Energiewende in der öffentlichen Wahrnehmung ge- meinhin mit der Erforschung neuer technischer Verfahren verbun- den werde. «Zu rasch geht vergessen, dass die Energiewende gesellschaftliche Auswirkungen und Veränderungen nach sich zieht und dass daher geistes- und sozialwissenschaftliche For- schungen hierzu dringend notwendig sind.» Genau dies würden Julia Hänni nun aus rechtswissenschaftlicher und Lena Maria Schaffer aus politikwissenschaftlicher Sicht leisten. Dave Schläpfer ist Mitarbeiter bei der Öffentlichkeitsarbeit. FOKUS Ass.-Prof. Dr. Julia Hänni Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer 3UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FOKUS Weitere 1,4 Mio. Franken für Forschungsprojekte Neben den Beiträgen für die Energieforschung haben Forschende der Universität Luzern Drittmittel für fünf Projekte eingeworben. In diesen geht es um Krebs im Kindesalter, nationenübergreifendes Wählen, Nachlassplanung und Sozialphilosophie. ZUSAMMENSTELLUNG: DAVE SCHLÄPFER Drei der neuen Projekte werden vom Schweizerischen National- fonds (SNF) unterstützt, der im Auftrag des Bundes die Grund- lagenforschung in allen wissenschaftlichen Disziplinen fördert (Totalsumme: rund 1,03 Mio. Franken), und zwei von der Krebs- forschung Schweiz (rund 367 000 Franken). Vier der Forschungs- vorhaben sind an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät angesiedelt, und zwar am Philosophischen und am Poli- tikwissenschaftlichen Seminar sowie am Seminar für Gesund- heitswissenschaften und Gesundheitspolitik. Das fünfte Projekt ist an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verortet. Die eingeworbenen Drittmittel beinhalten das Salär der Projekt- mitarbeitenden und decken die weiteren Kosten ab, die mit der Umsetzung des Projekts verbunden sind. Die gesuchstellenden Projektleiterinnen und -leiter erhalten ihr Salär von der Universi- tät Luzern. Die bewilligten Forschungsprojekte in Kürze: «Verbesserung der Nachsorge nach Krebs im Kindesalter» Ehemalige Kinderkrebspatientinnen und -patienten weisen ein ho- hes Risiko für Spätfolgen wie Zweittumore, Herzkreislauferkran- kungen oder hormonelle Störungen auf. Etwa jeder vierte ehe- malige Patient leidet unter psychischen Problemen. Um diese möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können, sollen sie Teil der regelmässigen Nachsorge werden. In diesem Projekt steht ein kurzes Screening-Instrument für psychische Probleme, das sogenannte Emotions-Thermometer, im Fokus. Dieses wird in einer Gruppe von jungen Erwachsenen nach einer Krebserkrankung im Kindesalter getestet, und das psychische Befinden vor und nach der Nachsorge erhoben. Ziel ist es, die Nachsorge bei psychischen Problemen nach Krebs im Kindesalter zu verbessern. Original-Projekttitel: Improving Follow-up Care of Childhood Can- cer. Implementation of Screening for Psychological Distress (Ver- besserung der Nachsorge nach Krebs im Kindesalter. Ein Kurzfra- gebogen zur Erhebung psychischer Probleme) Projektleiterin: Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für «Health and Social Behaviour» Projektmitarbeitende: Dr. med. Katrin Scheinemann (Universitäts- kinderspital beider Basel), Erika Harju (Doktorandin, Universität Luzern) Laufzeit: 3 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 199 000 Franken Förderinstitution: Krebsforschung Schweiz «Psychosoziale Nachsorge nach Krebs im Kindesalter» Ehemalige Kinderkrebspatientinnen und -patienten haben ein hohes Risiko für psychosoziale Probleme im Erwachsenenalter. Probleme können in der Schule, im Berufsleben oder bei persön- lichen Beziehungen auftreten, aber auch psychische Probleme kommen häufig vor. Die Bedürfnisse nach psychosozialer Nach- sorge sind aber weitgehend unbekannt. Ziel ist es, die psycho- sozialen Probleme ehemaliger Kinderkrebspatientinnen und -pa- tienten zu identifizieren, zu beschreiben, wie ehemalige Kinderkrebspatienten mit diesen Problemen umgegangen sind, und die Bedürfnisse zu erheben, wie die psychosoziale Unter- stützung in der Zukunft gestaltet werden soll. Das Projekt wird helfen, die psychosoziale Nachsorge nach Krebs im Kindesalter zu verbessern. Original-Projekttitel: Needs for Psychosocial Care after Childhood Cancer. A Mixed Methods Study (Bedürfnisse nach psychosozialer Nachsorge nach Krebs im Kindesalter) Projektleiterin: Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für «Health and Social Behaviour» Forschungsmitarbeitende: Dr. Manya Hendriks, Nathalie Hart- mann (Masterstudentin) Laufzeit: 2 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 167 000 Franken Förderinstitution: Krebsforschung Schweiz In zwei Forschungsprojekten geht es um die Verbesserung der Nachsorge nach Krebs im Kindesalter. (Symbolbild: ©istockphoto.com/AlexRaths) 4 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 «Auf (dem Weg) zum transnationalen Wählen für/in Europa!?» Sollten die Europäerinnen und Europäer bei den Europawahlen auch für Parteien aus anderen Ländern als denjenigen ihres Auf- enthaltslandes stimmen können? Oder sollten sie sich sogar bei den Wahlen zu den nationalen Parlamenten in anderen Mitglied- schaftsländern beteiligen können? Die Studie liefert zum einen grundlegende demokratietheoretische Argumente für eine diffe- renzierte, aber insgesamt positive Antwort auf diese beiden Fragen. Zum anderen werden – in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Hochschulinstitut – die Parteien in den EU-Mit- gliedsländern und die Europäerinnen und Europäer befragt, um herauszufinden, ob sie diese Optionen bereits nutzen (als Aus- lands- oder Doppelbürgerinnen) und ob sie sie nutzen würden, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Original-Projekttitel: Towards Transnational Voting in/for Europe!? Projektleiter: Prof. Dr. Joachim Blatter, Professor für Politikwissen- schaft mit Schwerpunkt Politische Theorie Projektmitarbeitende: eine bzw. ein Postdoc und eine wissen- schaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (noch zu bestimmen); Zusammenarbeit mit Dr. Diego Garzia (SNF- Ambizione-Stipendiat) Laufzeit: 3 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 581 000 Franken Förderinstitution: Schweizerischer Nationalfonds (SNF) «Nachlassplanung für Familien mit einem behinderten Kind» Eltern mit einem körperlich oder geistig behinderten Kind haben viele Herausforderungen zu bewältigen. Eine brennende Frage ist oft diejenige der Nachlassplanung: Soll das behinderte Kind einen besonders grossen Erbanteil erhalten oder würde ein sol- cher nur das Gemeinwesen entlasten, indem staatliche Leistun- gen reduziert würden? Wie kann sichergestellt werden, dass das behinderte Kind bestmöglich von seinem Erbanteil profitiert? Und welche Ansprüche sollen allfällige Geschwister haben, die womöglich davon geprägt sind, dass ihre Bedürfnisse immer als zweitrangig angesehen wurden? Wie lässt sich das Planungs- anliegen mit den rechtlichen Instrumenten (Erbrecht, Stiftungs- und Trustrecht, Schenkungen usw.) umsetzen? Original-Projekttitel: Nachlassplanung für Familien mit einem behinderten Kind («Behindertentestament») Projektleiterin: Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Professorin für Privat- recht und Privatrechtsvergleichung Projektmitarbeiterin: Janine Camenzind (Doktorandin) Laufzeit: 4 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 252 000 Franken Förderinstitution: Schweizerischer Nationalfonds (SNF) «Eine Diagnose sozialer Pathologien?» In der Alltagssprache werden Gesellschaften oder soziale Ent- wicklungen als «krank» oder «ungesund» bezeichnet. In der Politik wiederum heisst es, dass notwendige Reformen «weh» tun müssen oder unvermeidbare Kürzungen «schmerzhaft» sein werden. Aber auch gesellschaftskritische Zeitdiagnosen verwen- den ein reiches naturalistisches Vokabular, was sich etwa daran zeigt, dass mehrere zeitgenössische Strömungen der Sozialphi- losophie im Kern um den Begriff der sozialen Pathologie kreisen. Das Projekt analysiert den Sinn solcher naturalistischen Wertun- gen von sozialen Prozessen und untersucht zugleich den Ver- such der Sozialphilosophie, durch ein naturalistisches Vokabular einen wertenden Zugriff auf soziale Realität zu gewinnen. Original-Projekttitel: Eine Diagnose sozialer Pathologien? Variatio- nen des Naturalismus in der Sozialphilosophie Projektleiter: Prof. Martin Hartmann, Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie Projektmitarbeiter: Dr. des. Arvi Särkelä Laufzeit: 3 Jahre Bewilligter Betrag (gerundet): 197 000 Franken Förderinstitution: Schweizerischer Nationalfonds (SNF) FOKUS © is to ck ph ot o. co m /t ra ff ic an al yz er 5UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Mensch, wie schön! Kommt die Schönheit eines Menschen von innen? Was bedeutet es, jemanden als schön zu bezeichnen? Ist menschliche Schönheit eine eigenständige Art der Schönheit? Diese Fragen will Lisa Schmalzried im Rahmen ihres Habilitationsprojekts beantworten. Menschliche Schönheit ist in unserer Gesellschaft nicht nur me- dial ein omnipräsentes Thema. Viele von uns streben nach Schönheit und investieren hierein viel Zeit und Geld. Gleichzeitig wird dieses Schönheitsstreben auch wegen der teils extrem nega tiven Auswirkungen auf die physische und psychische Ge- sundheit kritisch gesehen. Angesichts der gesellschaftlichen Relevanz überrascht es, dass menschliche Schönheit nur ein Randthema der zeitgenössischen Ästhetik ist. Diese Beobach- tung motivierte mich zu meinem Habilitationsprojekt. Drei aufeinander aufbauende Leitfragen Mein Ziel ist es, die philosophische Auseinandersetzung mit dem Thema «Menschliche Schönheit» (wieder) zu beleben. Hierzu habe ich drei Fragen aufgeworfen. Ausgehend von der Frage, ob und inwieweit menschliche Schönheit auch von innen kommt, stellt sich die Frage, welche Theorie menschliche Schönheit am besten erklärt. Diese beiden Fragen führen zu einer dritten: Ist menschliche Schönheit eine eigenständige Art der Schönheit? Menschliche Schönheit kommt auch von innen Eine körperzentrierte Theorie versteht menschliche als rein phy- sische Schönheit. Sie übersieht dabei, dass allem Anschein nach geistig-charakterliche Persönlichkeitsmerkmale und/oder deren Aussenwirkung die Schönheit eines Menschen mitbeeinflussen. Eine dualistische Theorie unterscheidet daher äussere, phy- sische Schönheit von innerer, geistig-charakterlicher Schönheit. Sie weist dabei die These der sinnlichen Abhängigkeit zurück, wonach Schönheit zumindest teilweise an direkt sinnlich wahr- nehmbaren Eigenschaften festmacht. Dadurch verliert sie «Schönheit» als gut etablierten Begriff, der sich auf den sinnlich wahrnehmbaren Bereich unseres Erlebens bezieht, was man aus Gründen der begrifflichen Klarheit vermeiden sollte. Folglich ver- weist die metaphorische Redeweise über innere Schönheit auf keine zweite Art menschlicher Schönheit. Gemäss einer charak- terologischen Theorie hängt menschliche Schönheit vom phy- sisch-expressiven Erscheinungsbild einer Person ab. Dieses wird durch physische Merkmale und durch das, was man als sinnlich wahrnehmbaren, körpergebundenen Ausdruck geistig-charakter- licher Persönlichkeitsmerkmale deutet, bestimmt. Eine charak- terologische Theorie vereint den Einwand gegen die reine Körper- zentriertheit mit der These der sinnlichen Abhängigkeit und erweist sich somit als überzeugendste Theorie. Physisch-expressive Liebenswürdigkeit Der charakterologische Grundgedanke allein liefert noch keine inhaltlich konkrete Antwort auf die Frage, was es bedeutet, einen Menschen als schön zu bezeichnen. In meiner Arbeit plädiere ich dafür, menschliche Schönheit als physisch-expressive Liebens- würdigkeit zu verstehen. Das physisch-expressive Erscheinungs- bild einer schönen Person verfügt demnach über die Disposition, eine Erfahrung der Liebenswürdigkeit hervorzurufen. Ihr Anblick ruft Wohlgefallen hervor und weckt den Wunsch, die betreffende Person kennenzulernen und eine positive zwischenmenschliche Beziehung mit ihr aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten, verbun- den mit der Überzeugung, dass andere Menschen ebenso reagie- ren sollten. Diese Analyse menschlicher Schönheit ist nicht eins zu eins auf die Schönheit anderer Objekttypen übertragbar. Menschliche Schönheit ist also eine spezifische Art der Schönheit. Dennoch mag es einen objekttypenunspezifischen Bedeutungskern ge- ben, den alle Schönheitsurteile miteinander teilen: Schönheit ist Liebenswürdigkeit der sinnlichen Erscheinung eines Objekts. Dr. Lisa Schmalzried ist Habilitandin am Philosophischen Seminar. Erstgutachter ihrer Habilitationsschrift mit dem Titel «Menschliche Schönheit» ist Prof. Dr. Martin Hartmann, Professor für Philosophie. © is to ck ph ot o. co m /f ila de nd ro n 6 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Schöpfer der Thesen von Seelisberg im Fokus Vor 70 Jahren fand in Seelisberg UR die Dringlichkeitskonferenz gegen Antisemitismus statt, aus der zehn bahnbrechende Thesen hervorgingen. Deren geistiger Urheber geriet im deutschen Sprachraum fast in Vergessenheit – das soll ein Forschungsprojekt ändern. DAVE SCHLÄPFER Man kann ihn auf dem Gruppenbild mit den rund 65 Teilnehmen- den der Seelisberg-Konferenz (siehe Seite nebenan) nur schwer ausmachen: Jules Isaac steht beinahe am linken Bildrand in einer hinteren Reihe und wird durch das Gesicht eines Vorder- manns halb verdeckt. «Dass er sich als Person nicht in den Mittelpunkt drängen wollte, wozu es allerdings durchaus Be- rechtigung gegeben hätte, ist typisch für Isaac», sagt Prof. Dr. Verena Lenzen mit Blick auf das historische Foto. Es handelt sich um eines der wenigen Bildzeugnisse der Konferenz, die vom 30. Juli bis 5. August 1947 im Hotel Kulm, das rund 400 Meter über dem Urnsersee thront, durchgeführt wurde. Die Zusammen- kunft, an der prominente Vertreterinnen und Vertreter jüdischer und christlicher Organisationen aus 19 Ländern teilnahmen, war ein «Gründungsereignis jüdisch-christlicher Verständigung im 20. Jahrhundert», auf das die Schweiz stolz sein könne, wie Lenzen, Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF), ausführt: «Sie legte die Basis für die Konzilserklärung ‹Nostra Aetate› 1965 der katholischen Kirche, die einen grund- legenden Wandel der Sicht auf das Judentum markierte.» Durchbruch bei Papstaudienz Sowohl was die Konferenz als auch die Wegbereitung für die kirchliche Erklärung anbelangt, nahm der Franzose Jules Isaac (1877–1963) eine zentrale Rolle ein. «So war er der eigentliche Urheber der zehn Thesen von Seelisberg. In diesen wurde beispielsweise – geradezu revolutionär zu jener Zeit – auf die jüdische Abstammung von Jesus und Maria aufmerksam gemacht», so Verena Lenzen. «Auch ist es massgeblich seinem weiteren Engagement und der Privataudienz 1960 bei Papst Jo- hannes XXIII. zu verdanken, dass es fünf Jahre später mit ‹Nos- tra Aetate› zur geradezu kopernikanischen Wende im Verhältnis der Kirche zum Judentum kommen konnte.» Leider hätten dies sowohl Johannes XXIII. als auch Isaac nicht mehr persönlich mit- erlebt. «Aufgrund seiner Verdienste um die jüdisch-christliche Verständigung ist es erstaunlich, dass Jules Isaac zumindest im deutschen Sprachraum fast völlig in Vergessenheit geraten ist.» Das möchte Verena Lenzen mit einer Biografie über den jüdi- schen Historiker und Pazifisten, die sie zurzeit verfasst, ändern. Die geplante Monografie ist Teil des von ihr geleiteten, vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) geförderten Forschungs- projekts zur Konferenz von Seelisberg, das zwei Dissertations- projekte umfasst (siehe uniluAKTUELL, Nr. 53). Rabbiner Jeho- schua Ahrens forscht über die Anfänge des jüdisch-christlichen Dialogs in der Schweiz und Europa, und Martin Steiner befasst sich in seiner Doktorarbeit mit der Konferenz aus theologischer Perspektive. Vor dem Hintergrund des 70. Jahrestags der Seelis- berg-Konferenz findet in diesem Oktober eine wissenschaftliche Tagung zum Thema statt, in dem unter anderem das bis im Herbst 2018 dauernde SNF-Projekt und erste Ergebnisse vor- gestellt werden (siehe Hinweis). «Das reinste Forscherglück» Zurück zu Jules Isaac: «Es handelt sich um ein Jahrhundert- leben, das von revolutionären Ereignissen, Entdeckungen und Krisen, die auf tragische Weise auf die eigene Biografie einwirk- ten, geprägt war», fasst Prof. Lenzen zusammen. Sie ist kürzlich von einem längeren Forschungsaufenthalt im südfranzösischen Aix-en-Provence zurückgekommen, wo der Nachlass des dort verstorbenen Isaac archiviert ist. «Es war das reinste Forscher- glück», bilanziert die Professorin für Judaistik und Theologie/ Christlich-Jüdisches Gespräch, die seit 2001 an der Universität Luzern forscht und lehrt. Nicht nur sei enorm viel Material erhal- ten, auch habe man ihr auf sehr unbürokratische und hilfsbereite Weise Zugang zu den wissenschaftlich noch kaum aufgearbeite- ten Dokumenten gewährt. «Eine solche Arbeitsweise wäre bald nicht mehr möglich gewesen, da der gesamte Nachlass nach Paris an die Bibliothèque Nationale geht.» Geboren im nordfranzösischen Rennes, wächst Jules Isaac in einem bürgerlich-nationalen, jüdisch-assimilierten Milieu auf. Als er 14 Jahre alt ist, versterben innerhalb einer Woche beide Jules Isaac in den 1930er-/1940er-Jahren. (Bild: Archives Jules Isaac) FORSCHUNG UND LEHRE 7UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Eltern; Isaac besucht fortan als Internatsschüler ein Elite-Gym- nasium bei Paris, das einer Militärkaserne gleicht. Trost findet er beim fünf Jahre älteren Charles Péguy, dessen Ideale ihn ein Leben lang begleiten. Der Freund, inzwischen Schriftsteller geworden, fällt im Ersten Weltkrieg; auch Isaac, der mittlerweile als Geschichtslehrer arbeitet, wird schwer verwundet. Diese Erfahrungen schlagen sich in den darauffolgenden vier Jahr- zehnten in seiner Tätigkeit als Redaktor für Schulbücher für den Geschichtsunterricht nieder, in denen er die nationalistisch geprägte Färbung revidiert und eine Perspektive von zwei Stand- punkten aus einführt. Das zweite grosse Trauma im Leben Jules Isaacs ereignet sich 1943, als seine Familie deportiert wird. Seine Frau und seine Tochter werden in Auschwitz ermordet. Er entkommt durch Zufall – dass er sich nicht selbst ausliefert, ist einem letzten Schreiben seiner Frau aus dem Lager Drancy zu verdanken, die ihn bittet, «das Werk zu vollenden, das die Welt erwartet». Entsprechend sieht Isaac seine Mission künftig in der Bekämpfung des Anti- semitismus; den Grundstein dafür und für die zehn Thesen von Seelisberg legt er mit dem während seiner Flucht geschriebenen Buch «Jésus et Israël». Ungebändigte Leidenschaft für die Wahrheit «Beim Recherchieren im Archiv und bei der Lektüre der zahlrei- chen traurig machenden Zeitzeugnisse habe ich mich oft gefragt, wie ein Mensch, der so viele Katastrophen durchmachen musste, dennoch so viel Optimismus schöpfen und tatsächlich auf eine Veränderung des Verhältnisses zwischen Christen- und Juden- tum hoffen konnte», sagt Verena Lenzen. Die Antwort sei wohl in seiner ungebändigten Leidenschaft für die Wahrheit und dem ri- gorosen Einstehen dafür zu suchen. Übrigens: Bei Isaac handelte es sich um die einzige Person, die auf der Teilnehmerliste der Seelisberger Konferenz keine Religionszugehörigkeit angab. Dies, da er sich zu keiner institutionellen Glaubensgemeinschaft be- kennen wollte. Lenzen: «Jules Isaac war ein Humanist ohne reli- giöse Etikettierung.» Am 19./20. Oktober findet an der Universität Luzern die Tagung «70 Jahre Konferenz von Seelisberg (1947)» mit öffentlichem Teil am 19. statt. Der Anlass wird vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung in Kooperation mit dem Stuttgarter Lehrhaus, Stiftung für interreligiösen Dialog, durchgeführt. Mehr Informationen: www.unilu.ch/ijcf Dave Schläpfer ist Mitarbeiter bei der Öffentlichkeitsarbeit. Ein Gesicht in der Menge – und doch so viel mehr: Jules Isaac (markiert) auf dem Gruppenbild mit den Teilnehmenden der Seelisberg-Konferenz. (Bild: © Archiv für Zeitgeschichte ETHZ (AfZ): IB JUNA-Archiv / 853) FORSCHUNG UND LEHRE 8 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Von klein auf ein Forscher Seine erste Feldstudie führte Professor Reto Hofstetter lange vor seinem BWL-Studium durch. Als Schuljunge beobachtete er am Waldrand das Kommen und Gehen der Füchse. Damals wusste er noch nicht, dass das erst der Anfang seiner akademischen Laufbahn sein würde. INTERVIEW: FABIENNE ITEN Reto Hofstetter, woran arbeiten Sie gerade? Reto Hofstetter*: An der Revision eines Artikels für ein Journal. Es geht um die neue Funktionalität des «Temporary Sharing», also des temporären Teilens von Inhalten in sozialen Medien. Bis anhin waren Fotos, die man ins Netz stellte, für immer verfügbar. Snapchat hat darauf eine Alternative geboten, indem die Inhalte nur 24 Stunden verfügbar und lediglich ein paar Sekunden sichtbar sind, bevor sie sich selbst «zerstören». Mit einer For- schungskollegin der Harvard University und einem ehemaligen Doktoranden habe ich die Psychologie dahinter untersucht. Einerseits wollten wir wissen, wie sich das Sharing-Verhalten ver- ändert und andererseits, wie sich das veränderte Sharing-Verhal- ten auf den Eindruck auswirkt, den man bei der Betrachterin, beim Betrachter hinterlässt. Ich denke, dass man sich etwas unbekümmerter darstellt, wenn der Inhalt nur temporär online ist … Das ist richtig. Temporary Sharing hat zur Folge, dass Menschen weniger auf die Privatsphäre achten und sich hemmungsloser darstellen. Was jedoch weniger zu erwarten war, ist die Auswir- kung auf den Eindruck, den diese Person bei anderen hinterlässt. Wenn sich jemand ein Bild ansieht, das nur temporär verfügbar ist und dadurch etwas hemmungsloser daherkommt, würde ich annehmen, dass der Betrachter das einzuordnen weiss. Im Sinne von: Das ist zwar ein doofes Bild, aber es wurde ja nur (tempo- rär) auf Snapchat geteilt. Unsere Untersuchungen haben aber ergeben, dass der Betrachter das hemmungslose Verhalten alleine auf die Person und nicht auf das Medium attribuiert. Temporary Sharing kann sich deshalb durchaus negativ darauf auswirken, wie man von anderen wahrgenommen wird. Das ist in der Tat sehr spannend. Welche Bereiche interessieren Sie sonst noch? Die Marketingwissenschaft besteht aus drei Feldern: quantitati- ves Marketing, strategisches Marketing und Konsumenten- verhalten. Mich interessiert hauptsächlich Letzteres: Wie verhal- ten sich Individuen in sozialen Medien? Ich möchte herausfinden, wie man das Wissen nutzen kann, um die Interaktionen mit Kun- den zu verbessern. Es gibt viele neue digitale Technologien, die sich fortwährend verändern – was aber bleibt, ist die Psycholo- gie und die Ökonomie dahinter. Ich beschäftige mich mit der Frage, ob die bestehenden Gesetze auch für die neuen Medien gelten oder ob man diese anpassen und weiterentwickeln muss. Was war Ihr bisher grösstes Highlight in der Forschung? Ich durfte meine forschungsorientierte Bachelor-Arbeit an zwei Konferenzen in Athen und Chicago präsentieren. Es ging um die Frage, mit welcher Methode ich die Nachfrage für ein neues Pro- dukt bestimmen kann. Das Highlight waren nicht die Konferen- zen selbst, sondern die Tatsache, dass es Menschen gibt, die sich für meine Forschung interessieren. Dass ich ihnen meine Idee präsentieren durfte und durch das Feedback meine Idee weiterentwickeln konnte. Dieses Schlüsselerlebnis hat mich dazu bewogen, in der Forschung zu bleiben. Was möchten Sie in Ihrem Dasein als Professor unbedingt noch erreichen? Das hat natürlich stark damit zu tun, warum ich mich für die Uni Luzern entschieden habe. Ich möchte eine Art Forschungs- zentrum aufbauen – also ein Umfeld mit Studierenden, Wissen- schaftlerinnen und auch Praktikern aus Unternehmen, die sich für Marketing interessieren, ihre Ideen diskutieren und gemein- sam etwas erreichen möchten. Wichtig ist der «Wettbewerb der Ideen». Es braucht ein kooperatives Umfeld, damit dieser statt- finden kann. Hier in Luzern spüre ich den Spirit mit den anderen Professorinnen und Professoren und bin zuversichtlich, dass so etwas funktionieren kann. Was ist Ihrer Meinung nach der Unique Selling Point (USP) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in Luzern? Es gibt viele Aspekte, welche die Universität Luzern von anderen Unis differenziert. Beispielsweise gibt es viele Zentralschweizer Unternehmen, die die Fakultät mitfinanziert haben. Sie stehen hinter uns und warten gespannt auf unsere Absolventinnen und FORSCHUNG UND LEHRE Prof. Dr. Reto Hofstetter: «Durch die überschaubare Grösse der Uni Luzern können wir sehr interaktiv unterrichten.» 9UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Förderungsprofessur für Alrik Thiem Der Politikwissenschaftler und Ökonom Alrik Thiem wird SNF-Förderungsprofessor an der Univer- sität Luzern. Mit seinem Projekt will er sogenannten konfigurational vergleichenden Forschungs- methoden neue Anwendungsgebiete eröffnen. LUKAS PORTMANN Alrik Thiem, geboren 1981, studierte Politikwissenschaft und Ökonomie an der University of Bath, dem Massachusetts Insti- tute of Technology und der ETH Zürich, wo er 2013 auf dem Ge- biet empirischer Forschungsmethoden der Sozialwissenschaft promovierte. Im Anschluss war er als Postdoc am Departement für Philosophie der Universität Genf tätig. Förderung mit 1,37 Mio. Franken Thiems Forschungsprojekt an der Universität Luzern trägt den Titel «ACCORds: Advancing Configurational Comparative Re- search Methods». Ziel dieses Projektes ist es, eine spezielle Gruppe von Methoden zur Analyse empirischer Daten zu verbes- sern, um somit neue Anwendungsgebiete in den Politikwissen- schaften und deren benachbarten Disziplinen zu erschliessen. Das Instrument der Förderungsprofessuren des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) bietet qualifizierten jungen Forschenden die Gelegenheit, mit ihrem eigenen Team ein eigenständiges Projekt an einer von ihnen gewählten Schweizer Hochschule zu lancie- ren. Das Projekt von Alrik Thiem wird mit 1,37 Millionen Franken über die Laufzeit von vier Jahren unterstützt. Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung an der Universität Luzern, zeigt sich erfreut: «Das ist ein hervorragendes Ergebnis und wird die führende Stellung des Politikwissenschaftlichen Semi- nars im Schweizer Kontext stärken und befördern. Die Zusprache einer Förderungsprofessur sei angesichts der sehr hohen Kompe- titivität und des grossen Prestiges eine ausserordentliche Aus- zeichnung für die Forschenden – «aber auch für uns als gewählte Universität», so Baumann. Zusammen mit Prof. Dr. Christine Abbt (Philosophie) und Prof. Dr. Boris Previšíc (Literatur- und Kultur wissenschaften) weist die Uni versität Luzern derzeit drei SNF-Förderungsprofessuren auf. Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit. Dr. Alrik Thiem Absolventen. Einzigartig ist auch, dass wir die Fakultät neu auf- bauen konnten, mit jungen und motivierten Menschen. Durch ihre überschaubare Grösse können wir sehr interaktiv unter- richten und spezielle Vorlesungsformate mit Gastvorträgen und Fallstudienseminaren anbieten. Die Stadt Luzern mit ihrer zent- ralen Lage ist ein weiterer Vorteil. Der wahrscheinlich wichtigste USP ist für mich die Kombination und Integration von BWL und VWL [Betriebs- und Volkswirt- schaftslehre; FI]. Diese zwingt beispielsweise die Betriebswirte, nicht nur Management zu lernen, sondern auch die Werkzeuge der Ökonomen zu verstehen und anwenden zu können. Denn viele Theorien und Methoden aus der BWL basieren auf ökono- mischen Theorien. An der Uni Luzern arbeiten wir über die Berei- che hinaus zusammen und sprechen die Inhalte der Vorlesungen ab, damit ich zum Beispiel beim Thema Preisgestaltung auf die bei Professor Lüchinger erworbenen Kenntnisse in der Mikroökonomie auf- bauen kann. Das ist ein grosser Nutzen für unsere Studierenden. Was wollten Sie als Kind werden? Tierarzt. Ich bin in Neuenegg BE am Waldrand aufgewachsen und dort habe ich immer wieder Füchse entdeckt. Gemeinsam mit den Nachbarskindern notier- ten wir penibel, zu welchen Zeiten sie auftauchen. Rückblickend betrachtet war das wohl meine erste Feldstudie. Später hat sich mein Interesse dann auf die Menschen verschoben, das Interesse am Forschen ist aber geblieben … * Prof. Dr. Reto Hofstetter ist seit diesem Herbstsemester ordentlicher Professor für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Marketing Management. Mehr Informationen: www.unilu.ch/reto-hofstetter Fabienne Iten ist Kommunikationsverantwortliche an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 10 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Eine WG und 55 Kästen Nachlass Zweierlei Perspektiven auf W. G. Sebald (1944–2001): Ein ehemaliger Mitbewohner und eine Erforscherin des Werks und Nachlasses des deutschen Schriftstellers treffen aufeinander. INTERVIEW: ANNA OSPELT Sir Peter Jonas wohnte mit W. G. Sebald während dessen Studien- zeit in Manchester zusammen, Prof. Dr. Verena Lenzen befasste sich für ihre Forschung mit seinem Œuvre und den umfang- reichen Dokumenten im Deutschen Literaturarchiv Marbach. Im Gespräch mit dem früheren Opernintendanten und ehemaligen Mitglied des Universitätsrats Luzern und der Judaistik-Professo- rin tun sich zwei Räume auf: eine Wohngemeinschaft in Man- chester hier, ein Raum mit 55 Kästen Nachlass da. «Vom Tod besessen, aber immer noch lustig» titelte einst die «New York Times». Es fällt auf, dass W. G. Sebalds feiner Sinn für Humor auffällig oft von seinen Freunden und Wegbeglei- terinnen betont wird. Zugleich bedrückt in seinem Werk das seltsam düstere Weltbild. Wie haben Sie Sebalds Humor erlebt, sei es in der Interaktion, sei es in seinem Werk? Peter Jonas: Max (Sebald) war diesbezüglich fast ein Ehren-Eng- länder: Er hatte einen Sinn für Ironie. Er hat manchmal witzige Sachen gesagt, und auch in seinen Büchern gibt es humoris- tische Stellen, aber das ist ironischer Humor, es gab da nichts zu lachen. Ich verbinde mit Max keine Lachmomente. Verena Lenzen: Ihre Wahrnehmung als Freund ist interessant. In der Zeit als Schüler und Student wird er oft als expressiver Mensch geschildert, er hat Theater gespielt, sodass ich vor mei- ner Recherche aus der biografischen Sicht eher Humor erwartet hatte. Aber ich hatte auch als Leserin und Interpretin den glei- chen Eindruck: Es gibt bei Sebald eine Art von Humor, aber sehr versteckt, im Sinn von Ironie, von Scherz, von Schalk. Er liebte es ja auch, die Leserschaft an der Nase herumzuführen. Es gibt zum Beispiel im Nachlass von Sebald eine Notiz: «Ich muss das ganze so konstruieren, dass der kluge Leser nicht merkt, dass ich ihn an der Nase herumführe.» Jonas: Ja, Max hat die Melancholie mit einem Sinn für Humor und Groteskes verbunden, das vergisst man oft bei ihm. Gegen das Label des Melancholikers hat er sich zu Recht gewehrt. Sebald verwertete private Lebensgeschichten aus seinem Um- feld. Dies führte auch zu Missmut, so etwa beim Maler Frank Auerbach, der in «Die Ausgewanderten» als Frank Aurach vor- kommt. Auch Sie, Sir Peter, erscheinen in Sebalds Werk. Jonas: Sebald wollte immer alles hören. Ich war ein stinknorma- ler Student, aber Max wollte einfach alles hören. Wir führten sehr viele Gespräche, und in manchen Büchern finde ich meine Ge- schichten indirekt wieder. In «Austerlitz» etwa stiess ich auf ein Kapitel, in dem er über die Schuljahre im Internat schreibt. (Er holt sein Buch, es ist ganz zerlesen.) Ich erinnere mich, wie wir im Wohnzimmer von Max und seiner Frau Ute sassen und Max alles über meine Zeit im Internat wissen wollte, auch über mich als Sohn eines deutsch-jüdischen Vaters, und wie mein Vater nach England kam. Jahre später stiess ich also auf dieses Kapi- tel und sah, dass das Internat einen anderen Namen trägt als mein Internat, ansonsten aber fast das gleiche ist. Das hat mich nicht schockiert, ich fand das gleichermassen interessant wie amüsant. Es stört mich gar nicht. Auch hat sich Max immer mein Foto aus der Internatszeit angesehen, das ich in Manchester auf- gestellt hatte. Er bat mich, es ihm zu schenken, aber ich wollte es selbst behalten. Damals hat man noch nicht so einfach foto- kopiert. Das Foto im Buch ist also nicht mein Foto, aber es könnte mein Foto sein. (Er zeigt sein eigenes Bild und jenes im Buch abgebildete Foto; die Ähnlichkeit ist unverkennbar.) Lenzen: Sebald kommt aus dem bayrischen Allgäu, ist, wie er sagt, «katholizistisch» erzogen worden, tritt mit 17 Jahren aus der Kirche aus, ist nie jüdischen Menschen begegnet, bis er nach Manchester kommt. Dort erwacht etwas in seinem Geschichts- bewusstsein. Durch verschiedene Begegnungen wird er sich der nachkriegsdeutschen Verdrängung in seinem bayrischen Her- kunftsdorf erst richtig bewusst. Und er interessiert sich für diese Schicksale. Er ist erst mal das, was er auch in «Austerlitz» bleibt, und wie Sie, Sir Peter, ihn erfahren haben: Er ist Zuhörer. Und das ist auch Sebalds Verständnis der Erzählung: Der Erzäh- ler ist ein Zuhörer und Wortzeuge. Sir Peter Jonas und Prof. Dr. Verena Lenzen mit Büchern von und über W. G. Sebald. (Bild: Anna Ospelt) 11UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Es ist ja nichts Ungewöhnliches, Lebensgeschichten von Be- kannten literarisch zu verwerten. Allerdings hat Sebald nicht um Erlaubnis gebeten, wobei er selbst das teilweise bestritten hat. Wieso hat er das wohl nicht getan? Lenzen: Sebald spinnt Lebensfäden zusammen. «Austerlitz» ist eine grosse biografische Collage, da kommen Sie, Sir Peter, vor, Jean Améry, Primo Levi, H. G. Adler, Franz Wurm, Susi Bechhöfer. All diese Fäden verspinnt er, es geht ihm nicht darum, eine au- thentische Biografie zu erzählen, sondern es geht ihm um ein paradigmatisches Erzählen. Und es ist sehr interessant, dass sich jüdische Leserinnen und Leser in diesem Buch wieder- finden. Dieses Verbinden der Erzählfäden ist Sebald gut gelun- gen. Aber es ist eine Gratwanderung, und manchmal ist er auch abgerutscht. Ein Fall ist der bereits erwähnte Frank Auerbach, dieser empörte sich darüber, dass Sebald vom ihm gemalte Bil- der ohne Genehmigung verwendete. Das zeigt, wie widersprüch- lich Sebald war. Er behauptete, er hätte in jedem Fall die Erlaub- nis der Personen eingeholt. Aber das stimmt schlichtweg nicht. Sebald schreibt als Deutscher über den Holocaust, und er wird aus jüdischer Perspektive ernst genommen. Was zeichnet ihn hierbei aus? Lenzen: Sebald war sich des Novums seines Schreibens be- wusst: Er schreibt von der anderen Seite her, als nicht jüdischer Autor, als deutscher Autor, und ihm war klar, dass man den Graben der Geschichte nie überbrücken kann. Deshalb kann man nicht behaupten, er hätte sich jüdische Schicksale, Emigranten- schicksale angeeignet. So endet auch «Austerlitz» mit dem Gra- ben der Geschichte. Der Protagonist hat die Vorhöllen besucht, aber das Tor nach Auschwitz bleibt geschlossen. Kein einziges Mal findet man das Wort Auschwitz in diesem Buch, nur A-Laute, in denen Sebald es lautmalerisch anklingen lässt. Ich finde, es ist ihm auf grossartig subtile Weise gelungen, ein Zeugnis abzu- legen, ohne das Unfassbare auszusprechen. Jonas: Obwohl Max fliessend Englisch sprach und auch seine akademischen Texte auf Englisch publizierte, schrieb er seine Literatur auf Deutsch, allerdings hat er allen Übersetzern genau- estens auf die Finger geschaut. Sein Schreiben war das Ringen um die deutsche Identität, um die Restitution der Sprache mit dem Ziel der Versöhnung. Sebalds Sprache war ein Versuch der Wiederherstellung der Geschichte. Anna Ospelt war bis Juni wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Zusammen mit Jakob Hessing, Professor für Deutsche Literatur an der Hebrä- ischen Universität in Jerusalem, publizierte IJCF-Leiterin Verena Lenzen 2015 das Buch «Sebalds Blick» über W. G. Sebalds Wan- del vom eigenwilligen Akademiker zum namhaften Prosaautor. Mount Zion Award für Schriftsteller Amos Oz In diesem Jahr geht der renommierte Mount Zion Award an den israeli- schen Autoren Amos Oz. Gewürdigt wird auf diese Weise sein 2014 er- schienener Roman «Judas». Die Auszeichnung wird vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) der Universität Luzern im Namen der Mount Zion Foundation und in Zusammenarbeit mit der Dor- mitio-Abtei der Benediktiner in Jerusalem verliehen. Der Mount Zion Award geht an Personen oder Organisationen, die sich für die Verständigung zwischen Juden, Christen und Muslimen in Israel/Palästina erfolgreich einsetzen. Seine Verleihung findet alle zwei Jahre am Nostra-Aetate-Tag statt. Sitz der Stiftung, die von Pfarrer Dr. Wilhelm Salberg (1925–1996) gegründet wurde, ist das IJCF. Die Preisverleihung wird am 29. Oktober auf dem Jerusalemer Zionsberg durchgeführt. Der Mount Zion Award wird in einem Festakt durch die IJCF-Leiterin Prof. Dr. Verena Lenzen und den Prior-Administrator P. Dr. Nikodemus Schnabel OSB überreicht. (red.) Amos Oz. (Bild: ©Das blaue Sofa / Club Bertelsmann) Gastprofessur: Forscher-Prominenz am IJCF In diesem Herbstsemester erhält das Institut für Jüdisch-Christ- liche Forschung (IJCF) gleich zweifachen Besuch: Mit dem Ehe- paar Prof. em. Dr. Aleida Assmann und Prof. em. Dr. Jan Assmann sind im Rahmen der traditionellen IJCF-Gast professur während eines Semesters zwei Forschende mit internationalem Renom- mee im Haus, deren Ausstrahlung viele Bereiche wie Judaistik, Bibelwissenschaft, Kunst und Politik erreicht hat. Theorie des kulturellen Gedächtnisses Grosse Aufmerksamkeit erlangte die von Aleida Assmann, Litera- tur- und Kulturwissenschaftlerin, und Jan Assmann, Ägyptologe und Kulturwissenschaftler, entwickelte Theorie des kulturellen Gedächtnisses. Mit diesem Konzept bezeichnen die beiden For- schenden, in der Form einer Monografie erstmals 1992 formu- liert, «die Tradition in uns, die über Generationen, in jahrhun- derte-, ja teilweise jahrtausendelanger Wiederholung gehärteten Texte, Bilder und Riten, die unser Zeit- und Geschichtsbewusst- sein, unser Selbst- und Weltbild prägen». Aleida und Jan Assmann bieten an der Universität Luzern zum einen die Vorlesung «Gedächtnis – Erinnern und Vergessen», zum anderen das Hauptseminar «Gedächtnis, Geschichte und Identität» an; beide Lehrveranstaltungen sind offen für Hörerin- nen und Hörer. (red.) 12 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE «Beim Sport zeigt sich, wer dabei sein darf» Ausschreitungen an Sportanlässen und Dopingversuche sind nichts Neues, wie Sporthistoriker Michael Jucker aufzeigt. Doch Sportgeschichte kann mehr als das und schafft auch in der Lehre neue Perspektiven. In Luzern soll das Forschungsgebiet nicht zuletzt deshalb mehr Gewicht erhalten. INTERVIEW: ANNA CHUDOZILOV Michael Jucker, schon die alten Römer waren überzeugt davon: Brot und Spiele lenken das Volk vom wirklich Wichtigen ab. Ha- ben auch Sie sich vom Sport ablenken lassen? Michael Jucker: Mein Schwerpunkt als Historiker liegt auf dem Mittelalter und der Frühen Neuzeit und nicht in der Antike, aber Sportgeschichte ist nie eine Ablenkung von zentralen gesell- schaftlichen Fragen. Ich denke da an Kernthemen wie Gesund- heit und Gewalt, die eng mit Sport verbunden sind. Aber auch Mechanismen wie Inklusion und Exklusion lassen sich exem- plarisch gut aufzeigen. Frauen und Menschen mit Behinderungen wurden lange nicht zu sportlichen Wettkämpfen zugelassen – genauso, wie ihnen die Teilhabe an demokratischen und gesell- schaftlichen Prozessen verwehrt war. Das sind spannende Parallelen. Aber vieles, was wir mit Sport verbinden, hat doch mit dem Mittelalter nichts zu tun. Täuschen Sie sich nicht. Doping zum Beispiel – also der Gebrauch von Substanzen zur Leistungssteigerung – war schon damals ein Thema. Heute funktioniert es einfach sehr viel besser. Auch Ausschreitungen an Grossanlässen sind gut belegt, in der vor- modernen Eidgenossenschaft etwa an Schwingfesten. Nicht zuletzt deshalb waren sie der Kirche ein Dorn im Auge. Oft fan- den Schwing- und Schützenfeste an christlichen Feiertagen statt, und die Leute gingen lieber feiern als in den Gottesdienst. Also alles wie gehabt? Es gibt natürlich auch Entwicklungen, die erst später einsetzen. Die Professionalisierung im Spitzensport, wie wir sie heute ken- nen, hat ihre Wurzeln im 19. Jahrhundert. In jener Zeit beginnt auch der Siegeszug des Sports in den Massenmedien. In den 1890er-Jahren entstehen erste Zeitungen, die sich ausschliess- lich dem Sport widmen, in den 1930er-Jahren erlebt die Sport- berichterstattung dann dank dem Radio einen weiteren Schub, ähnlich wie dann in den 1960er-Jahren mit dem flächendecken- den Aufkommen von Fernsehgeräten. Sportgeschichte eignet sich also auch, um Entwicklungen in der Mediengeschichte auf- zuzeigen. Warum zum Beispiel Roger Federer immer wieder auch die Titel- seiten von seriösen Zeitungen beherrscht? Genau. Das hat nicht zuletzt mit der enormen wirtschaftlichen Bedeutung von Sport zu tun. In der Schweiz wird heute im Sport mehr Geld umgesetzt als in der Landwirtschaft. Sport ist ins gesamt sehr präsent, und das macht das Thema auch für die Lehre so attraktiv: Es holt Studierende dort ab, wo ihre Inter- essen liegen, und eröffnet dann Perspektiven auf ganz andere historische Fragestellungen. Die Vermittlung von Sportgeschichte ist Ihnen ein grosses Anlie- gen, nicht nur an der Universität. Sie sind Gründungspräsident des Schweizer Vereins für Sportgeschichte. Was wollen Sie mit dem Verein erreichen? Zum einen geht es darum, Sportgeschichte zu vermitteln. Zum anderen soll ein vielfältiger Austausch gefördert werden. Zu un- seren Mitgliedern gehören neben forschenden Historikerinnen und Historikern auch Archivverantwortliche und Museums- kuratorinnen und Kuratoren. Wir organisieren wissenschaftliche Workshops und Beratung für Medien oder für Vereine, die ihre Die Luzerner Skirennfahrerin Ida Schöpfer wurde 1954 als erste Frau zum «Sportler des Jahres» gewählt. 13UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Schnupperstudium für Flüchtlinge erweitert Nach dem erfolgreichen Start im vergangenen Frühjahrssemester erfolgt auf dieses Herbstsemester hin ein Ausbau des Schnupper- studiums für Flüchtlinge an der Universität Luzern. Nachdem das Angebot zunächst einzig Personen aus dem Kanton Luzern offen- stand, können neu Flüchtlinge aus der ganzen Zentralschweiz teilnehmen. Die Erweiterung erfolgte aufgrund der positiven Bilanz nach der ersten Durchführung, an der sich vier Personen aus Eritrea, Sri Lanka, Syrien und der Türkei beteiligt hatten. Das Schnupperstudium ermöglichte den Teilnehmenden eine wert- volle Standortbestimmung. Zwei beginnen nun ein Master- studium, einer davon an der Universität Luzern. Die zwei weiteren Teilnehmenden arbeiten an der Verbesserung ihrer Deutschkennt- nisse auf C1-Niveau, um damit die Basis für ein weiterführendes Studium beziehungsweise die Arbeit zu schaffen. Ziel des Programms ist, einen Einblick ins Schweizer Hochschul- system zu ermöglichen, den Spracherwerb zu fördern und Kon- takte mit akademischem Hintergrund zu vermitteln. Besucht werden können sämtliche Lehrveranstaltungen, die offen für Hörer innen und Hörer sind. Ende Semester gibt es eine Teil nahmebestätigung; es können keine Credits und keine Studi- enabschlüsse erworben werden. Das Programm ist auf zehn Teil- nehmende beschränkt und auf den Besuch von je maximal vier Veranstaltungen pro Woche. Für die Zulassung zum Schnupper- studium müssen die Flüchtlinge Sprachkenntnisse in Deutsch, beziehungsweise bei englischsprachigen Lehrveranstaltungen in Englisch, auf dem Level B2 nachweisen. Ausserdem müssen sie mindestens 21 Jahre alt sein, eine Aufenthaltsgenehmigung B oder F besitzen sowie ihren Wohnort in der Zentralschweiz haben. Die Teilnehmenden werden von Mentorinnen und Mentoren aus der Studentenschaft betreut, die von der Studierendenorgani- sation der Universität Luzern (SOL) ausgewählt werden. Weiter können die Teilnehmenden die Informations- und Beratungs- angebote der Universität und die Angebote des Hochschulsports nutzen. (Lukas Portmann, Leiter Öffentlichkeitsarbeit) Archive aufarbeiten möchten. In der Schweiz gibt es bisher kein Zentrum für Sportgeschichte, darunter leidet nicht zuletzt die Vernetzung. Sie haben von der Forschungskommission eine Anschubfinan- zierung für mehrere sporthistorische Projekte erhalten. Soll nun an der Universität Luzern das Schweizer Zentrum für Sport- geschichte entstehen? So hätte ich das nicht formuliert und es wäre auch etwas hoch gegriffen, schliesslich bin ich in dem Gebiet als Forscher noch nicht sehr lange tätig. Aber ich will etwas bewegen: Beim Schwei- zerischen Nationalfonds werde ich zusammen mit dem Schwei- zer Sozialarchiv in Zürich einen Antrag auf ein Agora-Projekt ein- reichen für ein digitales Archiv für Schweizer Sportgeschichte. Auch die niederschwellige Vermittlung von Forschung an Medien, Vereine wie auch an Schülerinnen und Schüler ist Teil des Pro- jekts, dies auch in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Luzern. Es geht dabei beispielsweise darum zu zeigen, welche Schwierigkeiten Frauen oder religiöse Minder- heiten hatten, die in den 1960er-Jahren Fussball spielen wollten. Um was geht es in den anderen beantragten Projekten? Zusammen mit Daniel Speich Chassé, Titularprofessor am His- torischen Seminar, möchten wir mehrere Dissertationsprojekte ermöglichen. Grob gesagt geht es da um die frühe Sportbericht- erstattung im 19. Jahrhundert, um die Integration von afrika- nischen Staaten in das Weltsportsystem und um die Frage, warum in der Schweiz so viele Weltsportverbände angesiedelt PD Dr. Michael Jucker sind. Sie sehen nur schon an diesen Fragestellungen: Sport- geschichte ist enorm vielfältig – und gerade in der Schweiz noch massiv untererforscht. * PD Dr. Michael Jucker ist Privatdozent, Forscher und Lehrbeauftragter am Historischen Seminar. Noch bis Ende Oktober ist er zudem Stv. Leiter der Stelle für Forschungsförderung. Anna Chudozilov ist an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. 14 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE «Bologna 2.0» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät INTERVIEW: STEFAN BOSSHART Bernhard Rütsche, welche Hauptanliegen werden mit der StuPO 2016 und dem neuen Musterstudienplan verfolgt? Bernhard Rütsche: Insgesamt möchten wir die Schwächen des bisherigen Bologna-Modells beheben und den Entwicklungen in der juristischen Praxis Rechnung tragen. Hausintern hat die Studienreform auch den Übernamen «Bologna 2.0». Wo gab es denn im alten Bologna-System Optimierungsbedarf? Das Studium war allzu stark auf kurzfristiges Lernen und Prüfen ausgerichtet. Darunter litt die Fähigkeit, weiter zurückliegendes Wissen beim Lösen von Fällen anzuwenden und den Stoff aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zu vernetzen. Genau das wird aber später bei anspruchsvolleren juristischen Tätigkeiten verlangt. Und inwiefern wurden Entwicklungen aus der juristischen Praxis aufgenommen? Im Anwalts- und Richterberuf, aber auch in anderen juristischen Berufen hat das Prozessrecht einen hohen Stellenwert. Ent- sprechend haben wir die prozessrechtlichen Fächer im Bachelor- studium ausgebaut. Zudem wollen wir das juristische Schreiben, das in der Praxis von zentraler Bedeutung ist, noch stärker schu- len. Hand aufs Herz, bedeutet die neue StuPO für die Studierenden eine Verschärfung des Studiums? Oder wurden die Anforderun- gen gelockert? Wir streben weder eine Verschärfung noch eine Lockerung an, sondern eine Verbesserung der Ausbildungsqualität für die Studierenden. Damit einher gehen höhere Anforderungen an vernetztes juristisches Denken wie auch an die schriftliche Ausdrucksfähigkeit. Umgekehrt wurde die Zahl der Prüfungen auf Bachelorstufe reduziert. Weiter wurden einzelne Fächer vom Bachelor in den Master verschoben, was zu einer gewissen Ver- ringerung des Stoffumfangs führt. Einige Aspekte kommen damit einer Verschärfung gleich, andere einer Lockerung. Insgesamt hält sich das aber die Waage. Sie sagen, dass die Zahl der Prüfungen auf Bachelorstufe redu- ziert wurde. Wie wird sich die Prüfungslast nach der neuen StuPO konkret verändern? Unter der bisherigen Studien- und Prüfungsordnung (StuPO 2011) mussten die Studierenden im Bachelor insgesamt 19 Prü- fungen ablegen, neu sind es nur noch 13. Das ist rund ein Drittel weniger. Dafür fallen künftig einige der Prüfungen umfangreicher aus: So dauern die drei Prüfungen im Privatrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht am Ende des fünften Semesters neu vier Stunden. Wurde an den Erstjahresprüfungen festgehalten? Ja, doch für die Prüfungen im Privatrecht, öffentlichen Recht und Strafrecht nach den ersten beiden Semestern – die wir neu als «Assessment» bezeichnen – gelten neu etwas andere Anforde- rungen. Bislang mussten diese drei Prüfungen als «Serie» be- standen werden. Das Serienprinzip bedeutete, dass bei einem ungenügenden Notendurchschnitt gleich alle drei Prüfungen wiederholt werden mussten, auch wenn zwei davon genügend waren. Dies konnte zu einer Verzögerung des Studiums führen. Neu können ungenügende Erstjahresprüfungen einzeln wieder- holt werden. Nach wie vor darf eine ungenügende Note stehen gelassen werden, diese darf aber nicht unter 3.5 liegen. Inwiefern haben sich denn die Studieninhalte im Bachelor ge- ändert? Im Bachelor legen wir mehr Wert auf die juristische Grundausbil- In diesem Semester tritt an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die neue Studien- und Prüfungsordnung (StuPO 2016) in Kraft. Dekan Bernhard Rütsche erklärt die Hintergründe und führt aus, was sich für die Studierenden konkret ändert. Dekan Prof. Dr. Bernhard Rütsche 15UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE dung in den drei Fachgebieten Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht. Hinzu kommen die historischen, soziologischen, philosophischen und ökonomischen Grundlagen des Rechts. Dagegen werden keine Spezialthemen mehr gelehrt, die nicht zur juristischen Grundausbildung gehören, sondern darauf aufbauen. Das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht etwa wurden in den Master verschoben. Den Stellenwert der Übungen haben wir erhöht, damit unsere Studierenden sattelfester und letztlich besser für die Prüfungen vorbereitet sind. Zudem besticht das neue Bachelor-Curriculum durch mehr Kohärenz: Die drei positiv-rechtlichen Fachgebiete ziehen sich mit Übungen vom ersten bis zum fünften Semester durch [vgl. Grafik unten; SB]. Unter der StuPO 2011 wurde das Strafrecht im dritten und vier- ten Semester beispielsweise nicht unterrichtet, die Studierenden kamen erst im fünften Semester wieder damit in Berührung. Und was hat sich im Master geändert? Der Schwerpunk der Reform liegt auf dem Bachelor, doch haben wir auch das Masterstudium aufgewertet. Neuerdings kann etwa ein juristisches Praktikum unter gewissen Bedingungen mit 4 ECTS-Punkten angerechnet werden. Mit dem «MLaw + Eco- nomics & Management», dem «MLaw + International Relations» und dem «MLaw + Health Policy» haben wir attraktive interdis- ziplinäre Zusatzausbildungen im Umfang eines Semesters ein- geführt, die wir zusammen mit der Wirtschaftswissenschaft- lichen und der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät anbieten. Wie sieht es unter der neuen StuPO mit der internationalen Mo- bilität aus? Die Fakultät verfügt bereits heute über ein ausgezeichnetes Netzwerk internationaler Partnerschaften mit ausländischen Universitäten, an denen Masterstudierende ein Mobilitätssemes- ter ablegen können. Unter der StuPO 2016 werden Studierende neu die Möglichkeit haben, einen Doppelmaster von je einem Jahr an der Universität Luzern und an einer bestimmten auslän- dischen Partneruniversität zu absolvieren. Ein solcher «Double Degree» führt neben dem MLaw zu einem LL.M., der von der aus- ländischen Universität verliehen wird. Gilt die StuPO 2016 ab diesem Herbstsemester denn für alle Stu- dierenden? Nein, es gibt keine Rückwirkung. Die neue StuPO gilt nur für jene, die ihr Studium ab Herbstsemester 2017 beginnen. Wer sein Stu- dium unter einer älteren Studien- und Prüfungsordnung begon- nen hat, kann es innerhalb einer ausreichenden Frist unter dieser beenden. Die entsprechenden Übergangsbestimmungen sind Teil der neuen StuPO. Dr. Stefan Bosshart ist Stv. Fakultätsmanager an der RF. Im neu aufgebauten Bachelorstudium ziehen sich die drei positiv-rechtlichen Fachgebiete mit Übungen neu vom ersten bis zum fünften Semester durch. (Grafik: Maurus Bucher) (* ERJA: Einführung in die Rechtswissenschaft und das juristische Arbeiten) 16 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Berufungen an der Universität Luzern ZUSAMMENSTELLUNG: LUKAS PORTMANN Theologische Fakultät PD Dr. Peter Kirchschläger, geboren 1977, ist auf den 1. August 2017 hin zum ordentlichen Professor für Theologische Ethik berufen worden. Peter Kirchschläger studierte Theologie und Judaistik an der Universität Luzern, an der Gregoriana in Rom und in Jerusalem sowie Philosophie, Religions- wissenschaft und Politikwissenschaft an der Universität Zürich. 2008 wurde er an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich promoviert. 2012 erfolgte die Habilitation in Theologischer Ethik an der Universität Fribourg. Seine akademische Laufbahn führte ihn an Universitäten in der Schweiz, Australien, Belgien, Deutschland, Schweden, Südafrika und in den USA. Seit September 2015 war er Forschungsmitarbeiter an der Uni- versität Luzern und Visiting Fellow an der Yale University. Peter Kirch- schlägers Forschungsschwerpunkte sind Politische Ethik, Wirtschafts-, Finanz- und Unternehmensethik, Ethik und Bibel sowie Robotik und künst- liche Intelligenz aus ethischer Perspektive. Dr. Rana Alsoufi, geboren 1982 in Amman (Jordanien), ist auf den 1. Sep- tember 2017 zur Assistenzprofessorin für Islamische Theologie am neuen Zentrum für Komparative Theologie berufen worden. Rana Alsoufi studierte Islamisches Recht und seine Rechtswissenschaft an der al-Yar- mouk-Universität in Irbid (Jordanien), Islamic Jerusalem Studies an der University of Aberdeen (Schottland), und Religionswissenschaft an der School of Divinity der Universität Edinburgh, Schottland, wo sie 2012 promoviert wurde. Seit 2013 ist sie als Postdoc Researcher an der Fried- rich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg tätig. Die Forschungs- schwerpunkte von Rana Alsoufi sind das Islamische Recht im Kontext moderner Rechtstheorien und der interreligiöse Dialog. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Daniel Speich Chassé, geboren 1969, ist per 1. September 2017 zum Titularprofessor für Globalgeschichte ernannt worden. Daniel Speich Chassé studierte an der Universität Zürich Geschichte, Philosophie und Ethnologie und war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geschichte der ETH Zürich, wo er 2002 promoviert wurde. 2007 war er Visiting Scholar am Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte in Berlin, 2008/09 Fellow am Institut d’études avancées (IEA) in Nantes und Gastprofessor an der Université de Nantes, Frankreich. 2012 habilitierte er sich an der Universität Zürich. Seit 2011 ist er SNF-Förderungsprofes- sor an der Universität Luzern und seit 2012 Privatdozent an der Universi- tät Zürich. Daniel Speich Chassés Forschungsschwerpunkte umfassen die Wirtschaftsgeschichte, die Globalgeschichte, die Wissens geschichte, die Umweltgeschichte, die Schweizergeschichte und die neuere Afrikanische Geschichte. Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit. Die Universität Luzern hat Peter Kirchschläger zum Professor für Theologische Ethik und Rana Alsoufi zur Assistenzprofessorin für Islamische Theologie berufen. Daniel Speich Chassé wurde zum Titularprofessor für Globalgeschichte ernannt. PD Dr. Peter Kirchschläger Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Dr. Rana Alsoufi 17UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE «Die Kirche ist ja keine Insel» Welchen Ort haben Nichtchristinnen und Nichtchristen im Kirchenrecht? Burkhard Berkmann hat in seiner Habilitation eine Bestandsaufnahme gemacht – einer Ordnung zwischen religiöser Vielfalt und dem Schutz des Religionsfriedens. INTERVIEW: MARTIN THURAU Burkhard Berkmann, welche Aufgaben hat das Recht der katho- lischen Kirche? Burkhard Berkmann*: Als eine weltweite Organisation braucht die katholische Kirche ihre eigene interne Ordnung. Das Kanonische Recht ist eine Rechtsordnung, ähnlich wie es auch staatliche Rechtsordnungen gibt. Sie hat aber ihre Besonderheiten, die nicht zuletzt im theologischen Wesen der Kirche begründet sind. Die Verkündigung des Evangeliums, der christlichen Botschaft und damit auch die Grundvollzüge der Kirche, etwa Gottesdienst, Liturgie, Sakramentenspendung, sind darin geregelt. Sie betrifft also in erster Linie die Katholiken, aber eben nicht nur. Die Kirche ist ja keine Insel, sondern lebt inmitten der Welt. Und so regelt das Kanonische Recht auch diese Aussenbezüge der Kirche, es gibt vor, wie die Kirche ihre Beziehungen zu den Menschen ande- ren Glaubens gestaltet. Genau das habe ich untersucht. Die Frage der religiös-weltanschaulichen Diversität stellt sich ja in unserer Gesellschaft immer schärfer – eine grosse Herausforderung für den Staat und das staatliche, aber eben auch für das kirchliche Recht. Und so sehe ich meine Forschung als einen Beitrag aus binnenkatholischer Sicht zu der Frage, wie sich das interreligiöse Zusammenleben rechtlich sinnvoll und friedlich gestalten lässt. Sie deklinieren in Ihrer Arbeit alle Rechtsgebiete durch, in denen der Umgang mit Nichtchristen eine Rolle spielt. Ja, ich versuchte in der Tat, alle Gebiete des Kirchenrechts durch- zuforsten und abzuklopfen. Nichtchristen können in fast allen Rechtsgebieten Rechte und Pflichten haben. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass sie tatsächlich Rechtssubjekte im Kirchenrecht sind, dass das Kirchenrecht sie als Rechtssubjekte wahrnimmt und sie deswegen auch als solche behandelt werden müssen. Wie kann das bei Normen, die immerhin Rechtscharakter bean- spruchen, überhaupt in Frage stehen. In der Tat wird das Kirchenrecht oft ausschliesslich als interne Ordnung der Kirche gesehen, die eben ausschliesslich Katholiken betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat. Aber um es klar zu sagen: Das ist nicht der Fall. Die Rechtssubjektivität aller Men- schen ist theologisch begründbar. Dies hat die Kirche getan und es auch in ihrer Verkündigung immer betont. Ein Teil des Kirchen- rechts regelt die kirchliche Struktur, die Gestalt und Aufgaben ihrer Einrichtungen und Leitungsämter. So haben die Leitungs- ämter ganz klar auch Aufgaben gegenüber Nichtchristen wahr- zunehmen. Der interreligiöse Dialog wird zur Pflicht gemacht. Er ist nicht einfach ein Luxus, den man nach Belieben verweigern kann, sondern ein kirchlicher Auftrag. Es gibt aber Fälle, in denen es nicht so klar ist? Die Eheschliessung ist kirchenrechtlich geregelt. Wenn Katho- liken Ehen mit Nichtchristen schliessen, stellen sich besondere Fragen, die auch mit Schwierigkeiten behaftet sein können oder zumindest zunächst einmal geklärt werden müssen. Deswegen bindet das Kirchenrecht solche interreligiösen Eheschliessungen an bestimmte Voraussetzungen, die in den letzten Jahrzehnten schrittweise auch gelockert wurden. Für eine bahnbrechende Entwicklung halte ich, dass die kirchliche Eheprozessordnung von 2005 vorsieht, dass bei interreligiösen Ehen auch das Recht angewandt wird, das für den nichtchristlichen Partner gilt. Der kirchliche Richter wendet also nicht allein katholisches Eherecht an, sondern unter Umständen staatliches Eherecht oder das Eherecht der entsprechenden Religionsgemeinschaft. * Prof. Dr. Dr. Burkhard Berkmann ist Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht, insbesondere für Theologische Grundlegung des Kirchenrechts, allgemeine Normen und Verfassungsrecht sowie für orientalisches Kirchenrecht, am Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München. Erstbetreuer seiner kürzlich publizierten Habilitations- schrift «Nichtchristen im Recht der katholischen Kirche» ist Prof. Dr. Adrian Loretan, Professor für Kirchenrecht und Staatskirchen- recht an der Universität Luzern. Dieses Interview ist zuerst auf der Website der LMU München er- schienen: www.uni-muenchen.de/forschung/news/2017 › 31. Mai. (Gekürzter) Zweitabdruck mit freundlicher Genehmigung. Prof. Dr. Dr. Burkhard Berkmann 18 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Valladolid, Luzern und der ländliche Raum Besuch aus dem nordspanischen Valladolid: Esther Muñiz Espada, Professorin für Zivilrecht, reiste im Rahmen des Erasmus-Programms an die Universität Luzern und berichtet von ihren Erfahrungen. Im vergangenen April hatte ich die Gelegenheit, die Universität Luzern zu besuchen. Dies in meiner Funktion als Direktorin des Erasmus-Abkommens zwischen der Universität von Valladolid und der Universität Luzern, das im Jahr 2015 von Prof. Dr. Roland Norer, Professor für Öffentliches Recht und Generaldelegierter der Europäischen Gesellschaft für Agrarrecht (CEDR), unterzeich- net worden war. Es war eine grossartige Gelegenheit, eine solch renommierte und leistungsfähige Universität zu entdecken. Ins- besondere war es sehr interessant, das Studiensystem der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Luzern mit denjenigen der spanischen Universitäten zu vergleichen. Dabei möchte ich die Unterstützung durch die Mitarbeitenden der Universität hervorheben, von der Professorenschaft über die Sekretariate bis hin zu den Mitarbeitenden des International Relations Office. Der aktuelle Studienplan und die hervorragende Organisation der Universität Luzern stellen in vielen Aspekten ein Vorbild für meine eigene Universität dar. Das Abkommen ist ein wichtiger Grundstein für einen Erfahrungsaustausch und stellt in jeder Hinsicht einen Gewinn für unsere Studierenden dar. Zunehmender Urbanisierungsdruck In einem von Prof. Norer durchgeführten Seminar zum Recht des ländlichen Raumes konnte ich in einem Vortrag die neuen politi- schen und rechtlichen Bezüge zwischen ländlichen und städti- schen Gebieten thematisieren. Seit den 1990er-Jahren legt die EU grossen Wert darauf, das erhebliche Ungleichgewicht und die Entwicklungsunterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten aufzuzeigen. Dies vor allem, weil der ländliche und der städtische Raum eine dynamische Rolle in der wirtschaftlichen Entwicklung spielen. Dabei geraten weltweit die ländlichen Gebiete und damit auch landwirtschaftliche Flächen zunehmend unter Urbanisierungsdruck. Dieses Thema ist von grosser Bedeu- tung, da es ab 2050 nötig sein wird, 9 Mrd. Menschen zu ernäh- ren. Die Produktion muss dementsprechend um 70 % erhöht werden. Somit sind bis 2030 120 Mio. Hektar zusätzliche land- wirtschaftliche Fläche nötig. Die wichtige territoriale Ausgewo- genheit unterliegt dabei einem Rechtsrahmen, der verschiedene Faktoren des ländlichen Raums wie Landschaft, Lebensqualität, intakte Umwelt, Erhaltung der Artenvielfalt, Schutz der natür- lichen Ressourcen, Landwirtschaft und wirtschaftliche Diversifi- zierung vereint. Damit ein Gleichgewicht zwischen den städtischen Gebieten und dem ländlichen Raum geschaffen werden kann, muss bei Erlass von legislativen Massnahmen unbedingt der Schutz der landwirt- schaftlichen Flächen sowie des Agrar- und Lebensmittelsektors zum Zweck der wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigt werden. Hierfür hat die EU verschiedene Aktionsprogramme und Rechtsvorschriften umgesetzt, z.B. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von INTERREG, das Europäische Beobachtungsnetz für Raumordnung (ESPON), die Europäische Charta für den ländlichen Raum, Europas Wachstumsstrategie «Europa 2020» oder das Grünbuch zum territorialen Zusammen- halt. Darüber hinaus hat vor allem die zweite Säule der gemein- samen Agrarpolitik (GAP) einen indirekten Einfluss auf den terri- torialen Zusammenhalt. Diese fordert ein direkteres Engagement zur Erhaltung der ländlichen Gebiete. Mit einem Einblick in die vergleichbaren Problemlagen und Aktivi- täten des Nicht-EU-Mitglieds Schweiz – hinzuweisen ist nur auf die aktuell diskutierte 2. Revision des Raumplanungsrechts – konnte ich meinen Forschungsaufenthalt mehr als erfolgreich abschliessen. Prof. Dr. Esther Muñiz Espada © is to ck ph ot o. co m /B os ca 78 19UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Ein Highlight für die Studierenden Am 8. Juni erhielt eine kleine Gruppe Studierender der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Möglichkeit zum Austausch mit Professor Hans-Werner Sinn – einem der renommiertesten Wirtschaftswissenschaftler und Politikberater im deutschsprachigen Raum. LUKAS SCHMID | FABIENNE ITEN Das in der Villa St. Charles in Meggen abgehaltene Seminar mit Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Werner Sinn verfolgte zwei Lernziele für die Studierenden: ein aktuelles und relevantes wirtschafts- politisches Thema eigenständig erarbeiten und analysieren zu können sowie die fachlichen und rhetorischen Fähigkeiten durch das Präsentieren der eigenen Arbeit zu stärken. Luc Schläger, Student der Wirtschaftswissenschaften im zweiten Semester, war begeistert: «Am besten gefallen haben mir die offenen Diskussionen mit Professor Sinn und den Mitstudierenden sowie die persönliche Atmosphäre in der Villa St. Charles.» Kritische Auseinandersetzung Als inhaltliche Vorlage diente den elf Studierenden Professor Sinns jüngstes Buch «Der schwarze Juni», in dem er 15 Reform- vorschläge zur Neugründung Europas präsentiert. Anhand jeweils eines solchen Vorschlags erarbeiteten die Studierenden ein 15-minütiges Referat mit anschliessender Diskussion. Die Referate verdeutlichten die thematische Breite, die Hans-Werner Sinn mit seinen Beiträgen abdeckt. Luc Schläger beispielsweise nahm mit einem Kommilitonen das Thema Eigenkapitalquoten von Banken auf, da er herausfinden wollte, ob und inwiefern eine Erhöhung der Eigenkapitalquote von Finanzinstitutionen das Finanzsystem stabilisieren und welche Auswirkungen ein solcher Eingriff haben kann. Zwei andere Referate thematisierten Aspekte eines der zentralen Probleme der Eurozone, nämlich die grossen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in der Wett- bewerbsfähigkeit; eine weitere Gruppe beschäftigte sich mit europäischer Sicherheits- und Migrationspolitik. Im Zentrum der Beiträge der Studierenden stand die kritische Auseinandersetzung mit den Ideen Prof. Sinns. Drei Studierende etwa stellten seinen Vorschlag einer «atmenden Währungs- union», welche geregelte Aus- und Eintritte von Mitgliedstaaten aus der bzw. in die Eurozone erlaubt, eine auf die Eurozone an- gepasste Version von John Maynard Keynes Idee einer Clearing Union entgegen, die Anreize für einen mittelfris tigen Ausgleich der Leistungsbilanzen vorsieht. Zu dieser Gruppe gehörte Yaron Weissberg, Student der Politischen Ökonomie im zweiten Jahr. Er meinte, dass ihn eigentlich der letzte Reform vorschlag am meis- ten interessiert hätte: «Deshalb widme ich mich nun in meiner anschliessenden Seminararbeit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Idee der Schaffung einer EU-Armee.» «Ich kannte Professor Sinn aus dem Fernsehen» Mit Hans-Werner Sinn als ständigem Gastprofessor konnte das Lehrangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät um eine attraktive Komponente erweitert werden. Yaron Weissberg sagt rückblickend: «Das Seminar hat mir sehr gefallen und war zweifelsohne das Highlight des letzten Semesters.» Auch Andrea Marogg, Bachelor-Absolventin der Politischen Ökonomie, würde das Seminar sofort wieder besuchen: «Ich kannte Professor Sinn bereits aus dem Fernsehen und von Vorträgen im Internet und wusste, dass er ein bekannter Ökonom ist. Ich wollte mir die Chance nicht entgehen lassen, ihn persönlich zu treffen und herausfinden, wie er auftritt.» Ausserdem sei das übergeordnete Thema «EU und Eurokrise» sehr spannend gewesen. «Ich finde, jede Ökonomin sollte etwas über dieses Thema wissen.» Spannend fanden die Studierenden auch die exklusive Abend- veranstaltung, zu der sie der Dekan Prof. Dr. Christoph A. Schalt- egger zusammen mit 80 Gästen aus Politik und Wirtschaft im Wienersaal der Villa St. Charles begrüsste. Nach dem Vortrag von Professor Sinn diskutierte dieser mit alt Bundesrat Kaspar Villi- ger und Professor Lars P. Feld, Mitglied des Deutschen Sach- verständigenrats, über die Neugründung Europas. Moderiert wurde das Podiumsgespräch von Professor Karl Hofstetter, VR-Ausschuss Schindler und Universitätsrat Luzern. Lukas Schmid ist Doktorand und Fabienne Iten ist Kommunikationsverant- wortliche, beide an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Intensiver Austausch: Szene vom Seminar mit Prof. Dr. Hans-Werner Sinn (ganz links). 20 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Organisationsberatung mit Bourdieu und Luhmann Disziplinen- und universitätsübergreifend, Theorie und Praxis verbindend: Erstmals hat ein Masterseminar des Soziologischen Seminars der Universität Luzern zusammen mit dem Lehrstuhl Organisation und Management der Universität Zürich stattgefunden. FELIX LANGENMAYR | HANNAH MORMANN | VIOLETTA SPLITTER Pierre Bourdieu (1930–2002) und Niklas Luhmann (1927–1998) sind moderne Klassiker der Soziologie. Sie eint ihre enorme Produktivität und ein breites Spektrum an Themen. Für Bourdieu sind theoretische Konzepte Mittel zum Zweck für die empirische Untersuchung sozialer Wirklichkeit. Luhmann hingegen wird oft als Theo retiker par excellence vorgestellt. Dabei ist er ein Meister der Verknüpfung von Theorie und Praxis, was vor allem in seinen frühen organisationswissenschaftlichen Arbeiten zum Ausdruck kommt. Trotz der analytischen Stärke beider Theorien zur Unter- suchung der sozialen Wirklichkeit liegen nur bedingt Erkennt- nisse zur Organisationsberatung als einem der meistdiskutierten Themen der Betriebswirtschaftslehre vor. Vor diesem Hintergrund wurden die Theorien Bourdieus und Luhmanns als theoretisches Rüstzeug zur Analyse des Phänomens der Organisationsberatung im Frühjahrssemester in einem Masterseminar vermittelt. Sozialwissenschaftlichen Blick geschult Die 15 Teilnehmenden erhielten zunächst eine Einführung in das Leben und Werk von Bourdieu und Luhmann und erarbeiteten die Besonderheiten verschiedener Beratungstypen und -formate. Im zweiten und dritten Block des Seminars präsentierten die Studie- renden in interdisziplinären Teams zentrale theoretische Kon- zepte. Der sozialwissenschaftliche Blick für Herausforderungen in der Organisationsberatung wurde dabei geschult und geschärft. Unter anderem diskutierten die Studierenden kontrovers, welche Rolle die Legitimität des Beraters und sein Auftreten für den Bera- tungserfolg spielen, warum die physische Anwesenheit so wichtig ist und ob ein Transfer von Expertenwissen überhaupt möglich ist. Der vierte Block stand unter dem Motto «Praxis der Organisa- tionsberatung». Dabei hatte «Praxis» eine doppelte Bedeutung: Zum einen ging es um die Praxis der qualitativen Interview- forschung, zum anderen um die Praxis der Organisationsbera- terinnen und -berater an sich. In Teams wurde zunächst ein Leitfaden für ein Experteninterview entwickelt, nachdem die Studierenden eine allgemeine Einführung in die qualitative Inter- viewforschung erhalten hatten. Daraufhin wurde diese For- schungspraxis in die Tat umgesetzt. Die Teilnehmenden hatten die Chance, in Einzel-Interviews ihre Fragen an eine Beraterin von McKinsey, zwei Berater von Accenture und einen Berater von ELLIX zu stellen und so Einblicke in die Beratungspraxis zu erhal- ten. Für den fünften Block werteten die Teams die Audio-Mit- schnitte ihrer Experteninterviews aus und präsentierten die Ergebnisse im Plenum. Zum Abschluss wurden die Erwartungen, welche die Teilnehmenden und Dozierenden zu Beginn des Semi- nars formuliert hatten, mit ihren Erfahrungen abgeglichen. «Ein besonderes Lernerlebnis» Für die Studierenden, so die Rückmeldung, war ein besonderes Highlight des Seminars der persönliche Austausch mit den Bera- terinnen und Beratern. Zudem sei die Kooperation zwischen den Universitäten Luzern und Zürich nicht nur aufgrund des Orts- wechsels ein besonderes Lernerlebnis gewesen, sondern habe auch Gelegenheit gegeben, über den disziplinären Tellerrand hin- auszuschauen. Auch für die Dozierenden war das Seminar eine spannende Möglichkeit, anspruchsvolle Sozialtheorien mit empi- rischen Einsichten zu verbinden und interdisziplinär zu denken. Dr. Hannah Mormann (Oberassistentin am Soziologischen Seminar der Uni- versität Luzern), Dr. Violetta Splitter (Oberassistentin am Lehrstuhl Organi- sation und Management an der Universität Zürich) und Dr. Felix Langenmayr (damals Senior Associate bei ELLIX) haben das Seminar geleitet. Die Teilnehmenden und Leitenden des Seminars vor der Universität Zürich. 21UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE «Die Summer School ist eine super Erfahrung» In diesem Sommer fand an der Universität Luzern bereits zum neunten Mal die «Lucerne Academy for Human Rights Implementation» statt. Jus-Masterstudentin Ramona Keist berichtet im Interview über ihre Erfahrungen und Eindrücke als Teilnehmerin. INTERVIEW: SIMONE GEIB Ramona Keist, was hat Sie zur Teilnahme bewogen? Ramona Keist*: Mich interessieren Menschenrechte und wie man diese schützen kann. Besonders spannend fand ich die Idee, diese Thematik mit Studierenden aus den unterschiedlichsten Ländern zu diskutieren. Da das Thema der Summer School «Busi- ness and Human Rights» war, bestand zudem mit der Konzern- verantwortungsinitiative ein aktueller Bezug zur Schweizer Politik. Die Durchführung war auf Englisch – eine Herausforderung? Man muss in der Lage sein, ein Memorial auf Englisch zu verfas- sen und auch auf Englisch zu plädieren. Ich selbst hatte keine Probleme damit und auch von niemandem gehört, der welche gehabt hätte; alle Teilnehmenden sprachen relativ gut Englisch. Welche Kurse haben Sie besucht? Wir hatten eine obligatorische Einführung, die anderen Kurse konnte man selber aussuchen. Am spannendsten fand ich den Kurs über die Rechte von indigenen Völkern. Dem Professor ge- lang es, sein Wissen packend zu vermitteln, und er ging auf die Inputs der Teilnehmenden aus den verschiedenen Ländern ein. Zum Programm gehörten auch zwei Exkursionen, eine nach Strassburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und eine nach Genf zur UNO. Wie haben Sie diese erlebt? Es war ein super Erlebnis. Neben den üblichen Besichtigungs- touren waren diverse Vorträge organisiert. Wir konnten mit Ex- perten verschiedener Institutionen wie etwa dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge und dem UNO-Hochkommissariat für Menschen- rechte sprechen. Dadurch erhielten wir einen interessanten Blick hinter die Kulissen. Könnten Sie sich vorstellen, für eine dieser Institutionen zu ar- beiten? Ja, auf jeden Fall. Bei den Exkursionen, Vorlesungen und Lunch- time-Seminaren kamen wir mit vielen Praktizierenden und Exper- ten im Bereich Menschenrechte in Kontakt, welche uns über Praktikumsmöglichkeiten informierten. Ein zentraler Teil der Academy ist der Moot Court, ein simuliertes Gerichtsverfahren. Worum ging es im hypothetischen Fall? Im Fall wurden menschenrechtliche Aspekte zu Zwangsarbeit und Menschenhandel, Diskriminierung, Non-Refoulement [Grund- satz der Nichtzurückweisung; SG] und das Recht zu einer wirk- samen Beschwerde thematisiert. Dies am Beispiel eines Mäd- chens aus dem fiktiven afrikanischen Land Yulanda, das mit Ramona Keist (stehend) beim Plädoyer am Moot Court der Lucerne Academy. 14 Jahren nach Europa kam, um ihren Traum, Fussballprofi zu werden, zu verwirklichen. Wie wurden die Teams gebildet? Die Teams wurden so eingeteilt, dass sie möglichst multikulturell waren und so, dass gleichzeitig in jeder Gruppe jemand bereits Moot-Erfahrung hatte. Dadurch konnten alle sehr profitieren. Welches Gesamtbild bleibt Ihnen von der Lucerne Academy? Es war eine super Erfahrung. Man lernt Leute aus der ganzen Welt kennen und bekommt Einblick in verschiedene Kulturen. Eindrücklich war auch der Austausch mit Teilnehmenden aus Ländern wie Venezuela oder China und dabei etwas über ihre Lebensumstände zu erfahren. Das alles war sehr bereichernd. Können Sie sich vorstellen, erneut an einem ähnlichen Pro- gramm teilzunehmen? Auf jeden Fall. Es gibt weitere Moot Courts im Bereich Menschen- rechte, zum Beispiel den Nelson Mandela World Human Rights Moot Court in Genf. Zuerst absolviere ich jetzt aber mein Aus- tauschsemester in Lausanne. Die diesjährige Lucerne Academy fand vom 3. bis 21. Juli mit rund 30 Teilnehmenden aus 14 Ländern statt. «Best Overall Participant» wurde Leticia Machado Haertel aus Brasilien. Die rechtswissenschaftliche Summer School steht unter dem Co-Präsidium von Co-Direktorium von Prof. Dr. Martina Caroni und Prof. Dr. Sebastian Heselhaus. Mehr Informationen: www.unilu.ch/lucerne-academy Simone Geib ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. 22 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017FORSCHUNG UND LEHRE Patrizia Pesenti neu im Universitätsrat Rechtsanwältin Patrizia Pesenti ist Ringier-Delegierte im Vor- stand der Initiative digitalswitzerland, Verwaltungsrätin bei der Credit Suisse (Schweiz) AG und Stiftungsrätin bei der Schweize- rischen Rettungsflugwacht (Rega). Von 1999 bis 2011 amtete sie als Regierungsrätin des Kantons Tessin und leitete das Departement für Gesundheit und Soziales. Pesenti hat ihr Amt zu Beginn des neuen akademischen Jahres angetreten und ersetzt die abtretende Dr. Monica Duca Widmer, die im Kanton Tessin zur Präsidentin des Universitätsrats der Università della Svizzera Italiana gewählt wurde. Patrizia Pesenti. (Bild: ©Credit Suisse) Damit setzt sich der Rat aktuell folgendermassen zusammen: • Reto Wyss, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern (Präsident) • Martin Hilb, Prof. em. Dr., Universität St. Gallen (Vizepräsident) • Bruno S. Frey, Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult., ständiger Gastprofes- sor Universität Basel • Andrea Gmür-Schönenberger, Nationalrätin, Luzern • Karl Hofstetter, Prof. Dr. iur., Titularprofessor Universität Zürich • Peter Nobel, Prof. em. Dr., Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich • Patrizia Pesenti, Rechtsanwältin, Zollikon • Katja Rost, Prof. Dr., Ordinaria für Soziologie Universität Zürich • Paul Michael Zulehner, Prof. em. DDr., Universität Wien • mit beratender Stimme: Bruno Staffelbach, Prof. Dr., Rektor Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichts- organ der Universität. Dem Universitätsrat gehören die Vorstehe- rin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissen- schaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. (red.) Der Luzerner Regierungsrat hat Patrizia Pesenti als neues Mitglied des Universitätsrats gewählt. Sie nimmt für den Rest der Amtszeit 2016–2020 Einsitz in das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität Luzern. Diplomfeier des Religions- pädagogischen Instituts Am 7. Juli fand die Diplomfeier des Religionspädagogischen Insti- tuts (RPI) statt. Sieben Absolventinnen und Absolventen konn- ten ihre Diplome entgegennehmen. Die Feier wurde im Paulus- heim in Luzern durchgeführt. Die Festreden hielten Prof. Dr. Monika Jakobs, Institutsleiterin des RPI, Dr. Esther Müller, Ver- waltungsdirektorin der Universität Luzern, und Prof. Kuno Schmid, Lehrbeauftragter und ehemaliger Mitarbeiter am RPI. Im Anschluss an die Feier fand in der Kirche St. Paul ein Gottes- dienst mit Generalvikar Guido Scherrer statt. (red.) Die Absolventinnen und Absolventen: Karin Flury, aus Romanshorn TG, an- gestellt in Romanshorn TG (Bistum Basel); Christian Gwerder, aus Stans NW, angestellt in Alpnach OW (Bistum Chur); Marija Kunac, aus Kreuzlingen TG, angestellt im Pastoralraum Bischofsberg TG (Basel); Mirjam Matter, aus Vill- nachern AG, angestellt in Brugg AG (Basel); Carmen Perreira, aus Luzern, angestellt in Hochdorf LU (Basel); Anika Wiedenmann, aus Buochs NW, an- gestellt in Sachseln OW (Chur); Petra Wohlwend, aus Wilen b. Wollerau SZ, angestellt in Freienbach SZ (Chur). Nachdiplomstudium Berufs- einführung: neun Abschlüsse Die Absolventinnen und Absolventen des Nachdiplomstudiums Berufseinführung (NDS BE) 2015–2017 haben am 21. Juni von Dekan Prof. Dr. Martin Mark und Regens Dr. Thomas Ruckstuhl ihre Abschlusszertifikate entgegennehmen dürfen. Das zweijährige NDS BE wird vom Bistum Basel zusammen mit der Theologischen Fakultät durchgeführt und richtet sich an Personen, die einen kirchlichen Dienst im Bistum Basel übernehmen wollen. (red.) Die Diplomierten: Andrea Allemann-von Arx, von Welschenrohr SO, in der Pfar- rei Herz-Jesu Derendingen SO; Angela Bucher-Adamek, von Affoltern am Albis ZH, in der Pfarrei St. Franziskus/Senti Kriens LU; Stefan Heinzmann, von Vis- perterminen VS, im Pastoralraum Muri AG und Umgebung; Nicole Macchia, von Langnau LU, im Pastoralraum Region Brugg-Windisch AG; Thomas Port- mann, von Wolhusen LU, in der Pfarrei Bruder Klaus Kriens LU; Fabian Schäuble, von Lauchringen (DE), im Pastoralraum Dünnernthal SO; Veronika Scozzafava, von Hirschthal AG, im Pastoralraum Region Aarau; Andreas Stüdli, von Flawil SG, im Pastoralraum Aargauer Limmattal; Matthias Walther, von Selkingen VS, in den Pfarreien Arlesheim und Münchenstein BL. 23UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät An der Diplomfeier vom 18. August nahmen 105 Absolventinnen und Absolventen ein Masterdiplom entgegen, 78 erhielten ein Bachelordiplom. Zudem verlieh die Fakultät sechs Doktortitel und ernannte einen Privatdozenten. STEFAN BOSSHART Nach mehr als einjähriger Innenrenovation bot die Jesuitenkirche wieder einen feierlichen Rahmen für die Diplomfeier zum Studi- enabschluss per Frühjahrssemester 2017. Nach der Begrüssung durch Dekan Prof. Dr. Bernhard Rütsche wandte sich Gastredner Prof. em. Dr. Peter Forstmoser an die Anwesenden. Der namhafte Jurist und ständige Gastprofessor sowie Lehrbeauftragter für Aktienrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) kann auf die Entwicklungen im Schweizerischen Recht über mehrere Jahrzehnte zurückblicken. Empfehlungen aufgrund langjähriger Berufspraxis Auf anschauliche Weise zeichnete Forstmoser zwei Tendenzen nach, die in der juristischen Berufspraxis zu beobachten sind: Beschleunigung zum einen, Spezialisierung zum anderen. Traditi- onell sei die Schweizer Gesetzgebung von Bedächtigkeit und Konstanz geprägt gewesen. Gesetze – so schien es – waren für die Ewigkeit geschaffen. Am Beispiel mehrerer Rechtsbereiche zeigte Forstmoser auf, dass Gesetzesrevisionen in immer kürze- ren zeitlichen Abständen erfolgen. Die Halbwertszeit des juris- tischen Wissens sei markant gesunken, die Bereitschaft zum lifelong learning deshalb heute so unabdingbar wie in der Medizin oder in den Naturwissenschaften. Nicht nur schnelllebiger sei das Recht aber geworden, sondern auch ausdifferenzierter. Wo früher ein allgemeiner Rechtsgrundsatz noch genügt haben mochte, seien heute Detailregelungen auf unterschiedlichen Normstufen sowie eine ausufernde Gerichts- und Behörden- praxis zu beachten. Allerdings riet Forstmoser den Absolventin- nen und Absolventen vor diesem Hintergrund nicht zu einer mög- lichst frühen Spezialisierung, sondern betonte im Gegenteil den Wert einer soliden Grundausbildung. Gute Juristinnen und Juris- ten müssten keine wandelnden Lexika sein. Stattdessen sei es wichtiger zu wissen, wie man methodisch richtig vorgehe und die benötigten Informationen aktuell beschaffen könne. Nicht Pres- tige oder Einkommen der ersten Stelle seien das Wichtigste, son- dern deren Ausbildungswert für den weiteren beruflichen Weg. Zwei Doppelmaster-Diplome vergeben Auf Forstmosers Rede folgte die Diplomübergabe. Mit einem glanzvollen Gesamtdurchschnitt von 5.76 und dem Prädikat «summa cum laude» schloss Roger Husistein sein Masterstu- dium ab. Die beste Bachelor-Absolventin war mit einem Durch- schnitt von 5.64 (ebenfalls «summa cum laude») Martina Frischkopf. Janine Camenzind, Luca Eigensatz und Stefano Sul- ser wagten den Schritt aus der Innerschweiz in die Romandie und absolvierten einen Teil des Masterstudiums in Neuchâtel. Dafür erhielten sie ein gemeinsam von den Rechtsfakultäten Lu- zern und Neuchâtel vergebenes Doppelmaster-Diplom. Für manches Schmunzeln sorgten die Erinnerungen an das Studium, von denen Dario Picecchi berichtete. Dass er in den Vorlesungen jeweils innig hoffte, nicht von der Dozentin oder dem Dozenten zur Beantwortung einer Frage das Mikrofon in die Hand gedrückt zu bekommen, und dass dieses Mikrofon in sol- chen Situationen jeweils wie eine heisse Kartoffel in der Bank- reihe weitergereicht wurde, war wohl für manche der Zuhörenden eine vertraute Erfahrung. Den Schlusspunkt setzte Ariane No- setti-Kaufmann mit einer kurzen Vorstellung der ALUMNI Organi- sation. Zehn Jahre nach dem Abschluss Nach der Diplomfeier, die mit einem Apéro riche ausklang, feier- ten 25 Alumnae und Alumni mit Abschlussjahrgang 2007 im Restaurant Pfistern ihr Zehnjähriges. An einem fröhlichen und spannenden Abend erinnerten sich die Ehemaligen an die gemeinsame Studentenzeit und tauschten sich über die neusten beruflichen und privaten Veränderungen aus. Dabei mischten sich auch mehrere Professorinnen und Professoren unter die Anwesenden. Die RF-Sektion der ALUMNI Organisation lädt jedes Jahr zu einer «10 Year Class Reunion» ein, das nächste Mal für den Jahrgang 2008 am 17. August 2018. Dr. Stefan Bosshart ist Stv. Fakultätsmanager an der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät. Vorfreude aufs Diplom: drei der Absolventinnen in der Jesuitenkirche. (Bild: Hanspeter Dahinden, Sursee) 24 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Emeritierungen an der Universität Luzern Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Bleibt Anwesenheit ein unverzichtbares Merk- mal therapeutischer Interaktionen? (Wie) wird die Differenz von «Zentrum und Periphe- rie» in literarischen Werken verhandelt? Und welche Bedeutung kommt globalen Ver- gleichen, Kategorien und Beobachtungen für die Herausbildung von « Wel tg e s el l s c h a f t » zu? Diese und weitere Fragen standen im Zen- trum einer dreitägigen Tagung, die anlässlich der Emeritierung von Bettina Heintz (geb. 1949) in diesem Frühjahrssemester stattfand. Als Professorin für soziologische Theorie und all- gemeine Soziologie hatte Heintz vor Luzern Lehrstühle unter anderem in Wien, Mainz und Bielefeld inne. Der Kreis der Vortragenden und Gäste umfasste entsprechend viele akademische Weggefährtinnen und -gefährten sowie Nach- wuchsforschende, deren Förderung der Schweizer Soziologin stets ein besonderes Anliegen gewesen war. Das Spektrum der Themen und Thesen spiegelte den weitreichenden Einfluss des Werks von Bettina Heintz, das wichtige Beiträge zu Wissen- schafts- und Geschlechterforschung sowie (interaktionstheo- retisch fundierter) Weltgesellschafts soziologie geleistet hat. Darüber hinaus trug Heintz in jüngerer Zeit massgeblich zur Poin- tierung einer Soziologie der Quantifizierung und des Vergleiches bei. Charakteristisch für ihre Arbeit ist die undogmatische Kom- bination verschiedener soziologischer und geschichtswissen- schaftlicher Ansätze sowie das Zusammenspiel von theore- tischer Innovation und empirischer Forschung. Bettina Heintz hat sich zudem im Bereich der Lehre besonders verdient gemacht. Ihre Lust am soziologischen Denken gab sie stets an ihre Studierenden weiter – und wird dies als Seniorprofessorin an der Universität Luzern auch weiterhin tun. (Dr. des. Hannah Bennani, Lehrbeauftragte am Soziogischen Seminar) Rechtswissenschaftliche Fakultät Paolo Becchi (geb. 1955) studierte in Ge- nua Philosophie und Geschichte und promo- vierte dort 1979 mit einer Arbeit über den jungen Marx als Hegeli- aner. Von 1980 bis 1983 war er als wis- senschaf tlicher Mit- arbeiter an der Univer- sität des Saarlandes tätig, wohin er auch später als Humboldt- Stip endia t zur üc k- kehrte. 1983 übernahm er an der Juristischen Fakultät der Universität Genua die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Seitdem hielt er diverse Lehrveranstaltungen zu rechtsphilosophischen und rechts geschichtlichen Themen und entfaltete eine vielfältige Forschungs- und Kongresstätigkeit, die ihn immer wieder mit der deutschsprachigen Rechtskultur in Kontakt brachte. 1999 ernannte ihn die Universität Genua zum Extraordinarius für Rechtsphilosophie, 2002 zum ordentlichen Professor. An der Universität Luzern wirkte Paolo Becchi ab 2006 im Teilpensum als Ordinarius für Rechts- und Staatsphilosophie, zwischenzeitlich auch als Co-Geschäftsführender Direktor des Instituts für Juristische Grundlagen – lucernariuris. 2014 erhielt er von der Juristischen Fakultät der Eötvös Loránd Universität (ELTE) in Budapest die Ehrendoktorwürde verliehen. Paolo Becchis Forschungsschwerpunkte umfassen die Rechtsphilo- sophie Hegels, die Philosophie der Aufklärungszeit und die Kodi- fikationsgeschichte des 18. und 19. Jahrhunderts sowie Themen der Bioethik und des Medizinrechts. Becchi hat Werke von Hegel, Hans Jonas und Kurt Seelmann ins Italienische übersetzt und zahlreiche Aufsätze auch in deutscher Sprache veröffentlicht. Er hat mit Leidenschaft und Temperament die Rechtsphilosophie in Luzern betrieben und die Debatten zu aktuellen ethischen und philosophischen Themen mitgeprägt. (Dr. Stefan Bosshart, Stv. Fakultätsmanager an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät) Per Ende Juli wurden an der Universität Luzern vier Professorinnen und Professoren emeritiert: Bettina Heintz, Paolo Becchi, Gabriela Riemer-Kafka und Edmund Arens (Würdigung übernächste Seite). FORSCHUNG UND LEHRE Prof. em. Dr. Bettina Heintz Prof. em. Dr. Dr. h.c. Paolo Becchi 25UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Gabriela Riemer-Kafka (geb. 1958) studierte zwischen 1977 und 1982 Rechtswissenschaft an der Universi- tät Zürich, wo sie 1987 mit einer Arbeit zu den Rechtsproblemen der Mutterschaft promovierte. In den fol- genden Jahren wirkte sie als Rechts- beraterin an der Zürcher Frauenzent- rale, als ständige Mitarbeiterin bei der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge» (SZS) (ab 1998 als Redak- tionsmitglied und ab 2012 als Chef- redaktorin) sowie als Schweizer Kor- respondentin für die Zeitschrift «Versicherungsrecht» (Karlsruhe). Zwischen 1991 und 1994 war sie Ersatzrichterin an der damali- gen AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Zürich und verfasste parallel dazu ihre Habilitationsschrift zu Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen infolge Verletzung der Schadens- verhütungs- und Schadenminderungspflicht im schweizerischen Sozialversicherungsrecht. 1999 wurde ihr dafür von der Univer- sität Fribourg die Venia Legendi für Sozialversicherungs-, Privat- versicherungs- und Arbeitsrecht verliehen. In der Folge nahm sie Lehraufträge an den Universitäten Fribourg (bis 2004) und Bern (bis 2006) wahr. 2004 wurde sie als ordentliche Professorin im Teilzeitpensum an die Universität Luzern berufen. Gabriela Riemer-Kafka hat zahlreiche Publikationen sowohl im Sozial versicherungs- als auch im Arbeitsrecht verfasst, insbesondere auch Lehrmittel. Sie leitete das Luzerner Zentrum für Sozial versicherungsrecht (Lu- ZeSo) und insbesondere ein grösseres Forschungsprojekt zur Strukturreform der schweizerischen Sozialversicherung. Gabriela Riemer-Kafka ist Gründungsmitglied des Luzerner Forums für Sozialversicherungen und Soziale Sicherheit und regelmässige Referentin in Weiterbildungsprogrammen der Versicherungs- medizin. In ihrer Forschung und Lehre an der Universität Luzern lagen ihr Themen wie der Schutz von Benachteiligten, Kindern und Jugendlichen sowie soziale Gerechtigkeit besonders am Her- zen. (Dr. Stefan Bosshart, Stv. Fakultätsmanager an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät) FORSCHUNG UND LEHRE Prof. em. Dr. Gabriela Riemer-Kafka FÜR JEDEN GESCHMACK. Rabatt für uniluAKTUELL-Leser, einlösbar mit diesem Gutschein bis 31.10.2017 bei Macchi in Luzern - Kriens - Ebikon www.macchi-baeckerei.ch/sandwich AUF ALLE SANDWICHES50% 26 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Zukunft in universaler Solidarität Traditionen und Gemeinschaften repräsentieren solche Versamm- lungen, indem sie sich in ihren Riten performativ inszenieren und ihre Traditionen aktualisieren. Das in solcher Weise konstituierte Wir weist Potenziale auf, die es möglich machen, Zukunft im Sinne der biblischen Religionen zu gestalten – einer ganzheitlichen Öko- logie verpflichtet und prophetisch gegen alle Arten von Unrecht mobilisiert. Dieses Wir verbindet die Akteurinnen und Akteure in jener umfassenden Solidarität, welche die biblische Rede von Um- kehr und Reich Gottes zum Ausdruck bringt. Mit seiner herausfordernden Analyse setzte Edmund Arens hinter 21 fruchtbare und intensive Jahre an der Theologischen Fakultät ein Ausrufezeichen – und zugleich einen Doppelpunkt. Als «richtigen Habermasianer» hatte Rektor Hans Halter ihn einst erfreut angekündigt anlässlich eines verre d’amitié nach der Fakultätsversammlung, wie es damals noch schöner Brauch war. Tatsächlich setzte Edmund Arens sich in ganz unterschied- lichen Perspektiven mit der Beziehung zwischen Traktaten der systematischen Theologie und der Theorie des kommunikativen Handelns auseinander – angefangen von der Dissertation, mit der er bei Johann Baptist Metz promoviert wurde, weitergeführt in Monografien und Einzelstudien und in gewisser Weise zur Syn- these gebracht mit der 2007 publizierten und heute als eines der Hauptwerke geltenden Schrift «Gottesverständigung. Eine kom- munikative Religionstheologie». Eingelöste Ansprüche Seinen Amtsjahren als Dekan stellte Edmund Arens einen unver- ändert gültigen Positionsbezug voran, publiziert im Rahmen eines Sammelbandes mit dem Titel «Geistesgegenwärtig. Zur Zukunft universitärer Bildung». Der rationale Diskurs ist For- schungsgegenstand theologischer Erkenntnislehre, aber er und nichts anderes muss auch kulturbestimmendes Prinzip von Leh- ren und Leben an einer Universität sein. Dafür stand Edmund Arens im Gespräch mit allen, die es zu überzeugen galt – einerlei, ob es sich um Wortführende in fakultären und universitären Gre- mien handelte oder um Bischöfe und Bildungsdirektoren. Auch extra muros war das anwendbar – etwa in den im Fernsehen vor- getragenen «Worten zum Sonntag», die er als Buch publizierte und mit der Überschrift «Widerworte. Gedanken gegen den Zeit- geist» versah. Studierende und Dialogpartner machte er auf diese Weise zu Beteiligten an herausfordernden Debatten. Wer sich darauf einliess, tat es mit wissenschaftlichem und erst recht mit menschlichem Gewinn; viele hat es berührt und ver- ändert. Der Rückblick auf solche Erfahrungen und auf gemein- same Wegabschnitte erfüllt mit grosser, aufrichtiger Dankbarkeit. Prof. Dr. Markus Ries ist Professor für Kirchengeschichte und Prorektor Universitätsentwicklung. Zu seiner Emeritierung Ende Frühjahrssemester sprach Edmund Arens zur Frage: «Welche Zukunft wollen wir?» Dabei legte der Professor für Fundamentaltheologie nochmals Anspruch und Selbstverständnis seiner wissenschaftlichen Existenz offen. MARKUS RIES Mit einer eindringlichen akademischen Rede wandte sich Ed- mund Arens am 24. Mai an das grosse Auditorium seiner Ab- schiedsvorlesung. Die Titelfrage machte Zuhörende von Beginn weg zu Beteiligten und liess sie ahnen, dass am Ende ein eigener Positionsbezug unumgänglich sein würde. Für diese Art der theo- logischen Debatte steht Arens seit seiner Berufung nach Luzern im Jahr 1996. Sie lebt von kritischer Schärfe, von philosophi- scher Dialogfähigkeit und von systematischer Klarheit. Und mehr noch: Kreative Reflexion, wie sie bei ihm zu lernen ist, stellt sich der christlichen und der jüdischen Tradition und wird damit zur politischen Theologie. Befunde und Perspektiven Der Frage nach Zukunft legte Arens die Auseinandersetzung mit zwei aktuellen Positionsbezügen zugrunde. Der Münchener Sozio- loge Ulrich Beck benannte in «Die Metamorphose der Welt» (post- hum 2017) die Klimaveränderung als grundstürzende Krisen- erfahrung. Chancen zum Abwenden der drohenden grossen Katastrophe liegen in seiner Sicht bei globalen, ökologisch orien- tierten Bündnissen grosser Städte. Der Jerusalemer Historiker Yuval Noah Harari erwartet, wie er 2017 unter dem Titel «Homo Deus. Eine Geschichte von Morgen» darlegte, aus der Verbindung von Technologie und Religion die Entstehung von «Techno-Religi- onen». Arens würdigte und kritisierte beide Positionen; denn die Frage nach der Zukunft entscheidet sich zunächst daran, wie das «Wir» konstituiert sein wird: als exklusive, ausgrenzende Korpo- ration – oder als auf radikaler Gleichheit beruhende, auf ein trag- fähiges Leben ausgerichtete «Versammlung» nach der Beschrei- bung der amerikanischen Philosophin Judith Butler. Religiöse FORSCHUNG UND LEHRE Prof. em. Dr. Edmund Arens 27UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 FORSCHUNG UND LEHRE Neuer Audioguide zur Religionsvielfalt Der Audioguide «Sound of Religion» beleuchtet die religiöse Vielfalt Luzerns auf eine besondere Art. Entwickelt wurde dieser von Studierenden der Universität Luzern. ANNE BEUTTER Im Kanton Luzern gibt es, neben der katholischen Mehrheit, eine grosse religiöse Fülle – insgesamt rund 100 religiöse Gemein- schaften sind hier zuhause. Darunter buddhistische, musli- mische, jüdische, hinduistische und christliche Gemeinschaften unterschiedlichster Art. Dieses religiöse Universum bleibt der Öffentlichkeit meist verborgen. Gebete, Gottesdienste und Reli- gionsunterricht finden in Wohn- und Bürohäusern statt oder Ge- meinschaften nutzen Räume der etablierten Kirchen. Streifzüge, Recherchen, Gespräche Der Audioguide «Sound of Religion» macht einen Teil dieser Viel- falt sichtbar und hörbar. Entstanden ist er am Religionswissen- schaftlichen Seminar: In einem Projektseminar untersuchte eine Gruppe von Studierenden im vergangenen Frühjahrssemester die lokale Religionsvielfalt Luzerns genauer – mit Streifzügen in der Stadt und Recherchen im Kontakt mit religiösen Gemeinschaften und ihren Vertreterinnen und Vertretern (siehe uniluAKTUELL, Nr. 59). Entstanden sind daraus Hörbeiträge zu verschiedenen religiösen Gruppen und Themen rund um die religiöse Vielfalt, die man nicht auf Anhieb entdeckt. Die Beiträge kann man unterwegs an den Originalschauplätzen oder von Zuhause aus hören, als kompletter Rundgang oder indi- viduell zusammengestellt. Die Dateien stehen zum Download, Streaming und über die App AudioguideMe bereit. Der Spaziergang verläuft am Rand des Stadtkerns von der St.-Karli-Brücke über die Baselstrasse und das Bruch-Quartier bis zum Säli-Quartier. Auf dieser kurzen Strecke findet sich eine beachtliche Zahl religiöser Gemeinschaften und Versammlungsorte – von katholischen Mi- grantengemeinschaften über buddhistische Gruppen, muslimische Gebetsräume, Hindu-Gemeinschaften und einer Synagoge bis hin zu verschiedenen alternativ-religiösen Gruppen. «Sound of Religion» wendet sich an alle, die Luzern auf un- bekannten Wegen entdecken wollen. Der kostenlos nutzbare Audioguide ist Teil des Dokumentations- und Vermittlungs- projekts «Religionsvielfalt im Kanton Luzern» des Religionswis- senschaftlichen Seminars. Zusammen mit dem Leporello «Religiös, bunt und vielfältig – Kanton Luzern» und den dazu- gehörigen Lehrmitteln eignet er sich auch für den Schulunterricht. Mit einem geführten Hörspaziergang findet am 28. September die für alle Interessierten offene Vernissage des Audioguides statt. Weitere Infos hierzu und die Hörbeiträge finden sich unter www.unilu.ch/rel-lu/audio Anne Beutter, wissenschaftliche Assistentin am Religionswissenschaft- lichen Seminar, leitet das Audioguide-Projekt.Eine der Stationen des Audioguides ist die St.-Karli-Kirche. 28 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017TAGUNGEN UND VORTRÄGE Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren Im Sozialversicherungsverfahren gehört das Beurteilen der Arbeitsfähigkeit zu den grössten Herausforderungen für die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte und rechtsanwendenden Organe. Deshalb widmete sich der 18. Zentrumstag diesem Thema. BARBARA LISCHER Unter der Leitung von Prof. Dr. Gabriela Riemer-Kafka, (inzwischen emeritierte) Professorin für Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht und Leiterin des Luzerner Zentrums für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo), sowie Prof. Dr. Marc Hürzeler, Professor für Sozialversi- cherungsrecht, befassten sich am Anlass vom 1. Juni acht Referie- rende aus den Gebieten Medizin und Recht kritisch mit der Rolle der Versicherungsmedizin und dem ergebnisoffenen indikatoren- orientierten Abklärungsverfahren. Letzteres erklärte das Bundes- gericht in Änderung seiner Rechtsprechung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei Versicherten der Invalidenversicherung mit psychosomatischen Gesundheitsstörungen als massgebend. Eine Einführung über die Aufgabe und Rolle der Versicherungs- medizin bei der Begutachtung gab Prof. med. Regina Kunz (Ver- sicherungsmedizin Universität Basel/Unispital Basel). Die Refe- rentin zeigte durch die Präsentation von Studienergebnissen die heutigen Problemfelder und im Anschluss Perspektiven für die Verbesserung der Qualität und Rechtsgleichheit von Begut- achtungen. Im Anschluss stellte Dr. Urban Schwegler (Projekt- leiter Schweizer Paraplegiker-Forschung) das ICF Framework als vielversprechendes Instrument zur Verwirklichung des indika- torenorientierten Abklärungsverfahrens im Sinne einer ressour- cenorientierten Arbeitsfähigkeitsabklärung vor, auch wenn noch einige Baustellen bestehen. Übertragbarkeit auf andere Felder? Mit der Frage, ob sich das indikatorenorientierte Abklärungs- verfahren auch auf andere Gesundheitsstörungen oder andere als sozialversicherungsrechtliche Verfahren übertragen lässt, befassten sich drei weitere Referenten: Dr. med. Jörg Jeger (MEDAS Zentralschweiz) behandelte die Problemfelder bei der Abklärung der Arbeitsunfähigkeit bei somatischen Gesundheits- störungen und prüfte, inwieweit das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren auf diese angewendet werden kann. Prof. Dr. med. Peter Henningsen (Technische Universität München) verglich die Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen und psychosomatischen Gesundheitsstörungen und stellte fest, dass die Inhalte des Indikatorenkataloges auch für die Prüfung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Gesundheitsstörungen geeignet sind. Der Indikatorenkatalog darf jedoch nicht als ab- hakbare Checkliste behandelt werden. Mit der Anwendung des indikatorenorientierten Abklärungsverfahrens auf das Haft- pflicht- und Privatversicherungsrecht befasste sich Prof. Dr. Marc Hürzeler. Wesentliche systembedingte Unterschiede zum Sozialversicherungsrecht stehen seines Erachtens der Anwendbarkeit im Haftpflichtverfahren entgegen. Im Abklärungsverfahren birgt die Prüfung der Konsistenz viele Gefahren, welche Yvonne Bollag (Leitung asim Begutachtung Universitätsspital Basel) in ihrem Referat differenziert erläu- terte. Eine Rechtsprechungsübersicht zum indikatorenorien- tierten Abklärungsverfahren mit kritischer Prüfung lieferte anschliessend Michael Meier (wissenschaftlicher Assistent Universität Zürich). Den Abschluss machte Prof. Dr. Gabriela Rie- mer-Kafka mit einem strukturellen Thema zwecks Verbesserung der Qualität und Qualitätssicherung von Gutachten. Hierzu stellte sie den Einsatz eines unabhängigen Boards als mögliches Lösungskonzept vor. Die Aktualität und Wichtigkeit des diesjährigen Themas für die verschiedenen Akteurinnen und Akteure im Sozialversicherungs- recht spiegelten sich in der überaus grossen Teilnehmerschaft und der rege in Anspruch genommenen Fragerunden wider. Barbara Lischer ist wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Marc Hürzeler. Volle Ränge: Prof. Dr. Gabriela Riemer-Kafka bei der Begrüssung der Teilnehmenden. (Bild: Alessia Trezzini) 29UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Familienstrukturen: ein Dauerbrenner Von Adam und Eva bis zu Papst Franziskus – seit jeher setzen sich die Menschen mit der Gestaltung und Organisation des Familienlebens auseinander. Diverse Aspekte dieser Thematik standen im Fokus der Ringvorlesung «Familienvorstellungen im Wandel». VANESSA FURRER Die Vortragsreihe im Frühjahrssemester befasste sich aus interdiszi plinärer Perspektive mit der biblischen Vielfalt, kirchen- geschichtlichen Entwicklungen und gegenwärtigen Herausforde- rungen von Familienvorstellungen. Durchgeführt wurde die öf- fentliche Ringvorlesung im Rahmen des universitären Forschungsschwerpunkts «Wandel der Familie im Kontext von Migration und Globalisierung» (FaMiGlia). Paritätisches Zusammenleben als Ideal Es handelt sich um eine sehr breite Thematik, die nicht nur Gesellschaften und Regierungen beschäftigt, sondern auch die einzelnen Menschen in ihren verwandtschaftlichen Beziehungen persönlich betrifft. Dies war während den einzelnen Vorlesungen durch die rege Teilnahme von Studierenden und Gästen immer wieder zu spüren. Organisiert wurde die Ringvorlesung von Prof. Dr. Stephanie Klein, Professorin für Pastoraltheologie. In ihrem Auftaktreferat rief sie zunächst einige Entwicklungen von Ehe und Familie in den letzten Jahrzehnten in Erinnerung. Seit einem Höhepunkt in den 1950er-Jahren ist ein starker Rückgang von Eheschliessungen zu verzeichnen, zudem wird heute jede dritte bis zweite Ehe geschieden. Dieser Entwicklung liegen auch ver- änderte Familienvorstellungen zugrunde. So ist heute ein paritä- tisches und sich gegenseitig förderndes Zusammenleben ein hohes Ideal; wo dieses nicht realisierbar erscheint, wird oftmals eine Trennung in Betracht gezogen. Neue Familienvorstellungen kommen aber auch in der jüngsten Entwicklung der rechtlichen Anerkennung von Ehen und Familien gleichgeschlechtlicher Part- nerinnen und Partner zum Ausdruck. Welche Wurzeln haben diese Entwicklungen in der europäischen Geschichte? Die europäischen Familienbilder von heute sind stark von der jüdisch-christlichen Tradition beeinflusst. Der erste Teil der Vor- lesungsreihe gab einen vertieften Einblick in jüdische und bib- lische Ehe- und Familienvorstellungen. Dr. Richard Breslauer zeigte auf, wie die jüdische Ehe rechtlich genormt ist. Den hohen Stellenwert der Ehrung der Eltern im Alten Testament zeigte Prof. Dr. Martin Mark am Beispiel des vierten Gebotes des Dekalogs auf. Prof. Dr. Robert Vorholt und Prof. em. Dr. Walter Kirchschlä- ger beschäftigten sich mit den familienkonstitutiven wie auch familienkritischen Strömungen im Neuen Testament und ihrer prägenden Wirkungsgeschichte. Aufschlussreicher Blick in Kunst und Literatur Die wechselvolle historische Entwicklung von Familienvorstellun- gen in Europa wurde in den folgenden Beiträgen beleuchtet. Prof. Dr. Jon Mathieu lenkte anhand der Debatte um die Thesen von Jack Goody den Blick auf kontroverse wissenschaftliche Diskurse zur christlichen Prägung der Familienverfassung. Prof. Dr. Markus Ries rekonstruierte die Entstehung des Ideals einer «heiligen Familie» im Bürgertum des 18. und 19. Jahrhunderts. Mit dem Konstrukt der Patenschaft hat sich ein von der Bluts- verwandtschaft losgelöstes erweitertes Familienmodell ent- wickelt, das einerseits zu komplexen kirchenrechtlichen Kompli- kationen führte, da letztlich jede Ehe auch ungültig sein konnte – worauf Mathieu hinwies –, das aber auch theologische Poten- ziale für gegenwärtige und künftige Familienvorstellungen birgt, wie Dr. Claudia Graf ausführte. Den Wandel der sozialen Rollen der Familienmitglieder machte Dr. Iris Gniorsdorsch an Exponaten der Kunstgeschichte sichtbar. Dr. Christoph Gellner gab einen Einblick in Familienbilder in zeitgenössischer Literatur und schloss den gedanklichen Kreis im Blick auf die Orientierun- gen des nachsynodalen Apostolischen Schreibens «Amoris Lae- titia» von Papst Franziskus. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich durch die Geschichte bis heute die Vorstellungen und Bilder von Familie immer wieder verändert haben. Familien haben jedoch immer eine ganz individuelle Geschichte, und diese Individualität wird die Forschung in Zukunft vermehrt im Blick haben. Mehr Informationen zum Forschungsschwerpunkt FaMiGlia: www.unilu.ch/famiglia Vanessa Furrer ist Masterstudentin der Theologie im Vollstudium. Blick auf eine multikulturelle Familie mit mehreren Generationen. (Bild: ©istockphoto.com/FatCamera) 30 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017TAGUNGEN UND VORTRÄGE The Rules of Eighteenth-Century Fan Fiction Fan fiction is, according to the title of a 2013 publication, «taking over the world». But is it a strictly modern phenomenon? Not according to Matthew H. Birkhold, the latest speaker in the laboratorium lucernaiuris lecture series in May. STEVEN HOWE The leading claim of Birkhold’s talk on May 23 was that, insofar as the rise of the internet may have increased visibility and de- mand, fan fiction has in fact been around for centuries, enjoying periods of heightened popularity in various cultural-historical contexts. One such was that of 1700s Europe, during which time literary appropriations proliferated markedly. In the Ger- man-speaking lands in particular, fan fiction writing became a pervasively widespread tendency and – as a consequence – a resonant vehicle for debates concerning understandings of «authorship», «ownership» and «property». Absence of cross-border laws Holder of a dual appointment as Assistant Professor of German and Law at the Ohio State University, Birkhold would appear perfectly positioned to explore the history of fan fiction – and its legal ramifications – in eighteenth-century Germany. Following an introductory survey of the breadth of the practice across German literary culture, he swiftly turned attention to the legal context. A first observation pertained to the make-up of eight- eenth-century Germany as a patchwork of over 300 separate territories, each possessing its own laws and codes. With regards burgeoning intellectual property debates, this had two vital repercussions. One was that it ensured the absence of any standardised, cross-border statutory law. The other, meanwhile, was that, in limiting the prospect of resolution through law alone, it also prompted broad-ranging discussions conducted by not only lawyers and jurists, but also philosophers, poets and liter- ary critics. Honing in on the specific issue of the appropriation of literary characters, Birkhold traced a number of the key contributions to these debates, including Fichte’s distinction between idea and form (the latter being the author’s exclusive property, the former communal property) and Kant’s assertion of the moral right of the author to be acknowledged as the creator of his/her work and to control any subsequent use and/or changes. This supplied the lead into the main premise of the argument – namely, that despite the absence of positive law, the field of literary borrow- ings was not free and unregulated, but rather circumscribed by a set of customary norms that protected the moral rights of the author. These the speaker identified via close analysis of a range of sources (publishing records, contracts, philosophical essays, legal treatises) that, together, furnish a collection of «rules» that governed the production of fan fiction. Based on these find- ings, a convincing claim was made for the need for a fundamen- tal reappraisal of both the tradition of moral rights in Europe and the concept and character of the eighteenth-century «literary commons». Monograph in preparation In his concluding remarks, Birkhold briefly reflected on the impli- cations of this «new history» not only for the period in question, but also for the longer trajectory of intellectual property law. For where a number of critics currently bemoan the ongoing erosion of an earlier tradition of «free culture», a reading of the history of intellectual property through the lens of fan fiction would seem to suggest a return to, rather than a departure from, the customary practices of the eighteenth century. These are bold claims, though ones evidently founded on extensive and inti- mate knowledge of the subject – the larger study from which the lecture material was drawn is shortly due for publication in monograph form. To judge by the range and depth of insight and the vigour of the ensuing discussion, it promises to deliver a significant, distinctive and provocative contribution to the field. Dr. Steven Howe is Academic Coordinator and Research Fellow at the Institute for Research in the Fundaments of Law (lucernaiuris). Assistant Professor Matthew H. Birkhold during his talk. In the background the book covers of Schiller’s unfinished novel «Der Geisterseher» (1787–1789; «The Ghost-Seer»), that provoked many unofficial follow-ups. 31UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Ich poste, also bin ich? Identität wird in einem ständigen Austausch mit der sozialen Umwelt konstruiert, wobei der Familie eine besondere Bedeutung zukommt. Welchen Stellenwert die neuen Medien für die Identitätsbildung haben, wurde an einer Tagung diskutiert. NADJA WAIBEL «Identität im Internet. Mediale Identitätskonstruktionen über Familie, Religion und Sprache»: Am 27./28. März fand eine inter- disziplinäre Tagung zur Selbstdarstellung im Internet und ihren komplexen Implikationen statt. Organisiert wurde der Anlass von der Professur für Pastoraltheologie, der Professur für Philosophie und dem Graduiertenkolleg TeNOR im Rahmen des universitären Forschungsschwerpunkts FaMiGlia (siehe Seite 29). Oszillation zwischen Rollenmustern und -distanz Dr. Franc Wagner (Gradiertenkolleg TeNOR) gab zu Beginn der Ta- gung Einblick in die Diskussion um Identitätstheorien und führte sie in Bezug auf die Kommunikation im Internet weiter. Wird der Chatroom zum Familienersatz? Welche Funktion hat er für die Meinungsbildung und die Sozialisation? Auf die Bedeutung der Religion in diesem Zusammenhang ging die Pastoraltheologin und Pastorin Dr. Christina Ernst (Twistringen) ein. Sie fasste Ergeb- nisse ihrer Studie «Mein Gesicht zeig ich nicht auf Facebook. Rol- lenmuster und Techniken von Rollendistanz in Online-Kommunika- tion» zusammen und zeigte auf, wie Menschen im Spiel zwischen Rollenmustern und Rollendistanz im Internet oszillieren. Aus- gewählte Aspekte stellen sie in ihrem Profilbild dar, andere Aspekte aber verdecken sie. Ein solcher Wechsel zwischen Offen- barung und Geheimnis ist auch ein zentrales theologisches Thema, das sich durch die biblischen Schriften zieht. An Beispielen wie twomplet, einem religiösen Nachtgebet auf Twitter, zeigte sie auf, wie das Internet Räume für religiöse Kommunikation öffnet. Prof. Dr. Ulla Kleinberger, Professorin für angewandte Text- und Gesprächslinguistik (ZHAW Winterthur), untersuchte Beiträge von Jugendlichen in Onlineforen. Welches Profilbild wird verwen- det und welcher Spitzname wird gebraucht? Das Internet bietet unzählige Möglichkeiten, parallele und neue Profile zu erstellen. Wie wichtig ein Beitrag ist, wird oftmals an der Anzahl von Auf- rufen und Likes gemessen. Doch bedeutet Beliebtheit auch Grösse? Mit dieser Frage beschäftigte sich Prof. Dr. Giovanni Ven- timiglia, Professor für Philosophie (Universität Luzern) in seinem Vortrag «Gross werden im Netz». Die Suche nach Grösse und Beliebtheit im Netz ist verbunden mit Verletzungen. Es scheint so einfach zu sein: Mit einem Klick in Facebook kann man eine Freundschaft beginnen, aber man kann sie auch mit einem Klick beenden, und das erzeugt Leiden. πάθει μάθος – durch Leiden lernen: Dies gilt auch im digitalen Zeitalter. Medienkompetenz: frühe Förderung gefordert Das Internet verändert schliesslich auch die Familien und die Erziehung. Kinder kommen sehr früh mit digitalen Medien in Kon- takt und fordern Nutzung auch ein. Wie gehen Eltern damit um? Dr. Susanne Eggert (Institut für Medienpädagogik München, JFF), zeigte in ihrer Studie «Mobile Medien in der Familie» die Impli- kationen der Digitalisierung für die Familie auf und setzte sich für eine frühe Förderung von Medienkompetenz von Kindern ein. Dr. Stephanie Klein, Professorin für Pastoraltheologie (Universi- tät Luzern), warf anhand einer Fernsehdokumentation einen Blick in die Zukunft der Digitalisierung. Denk- und Entscheidungs- prozesse wie auch Arbeitsplätze werden vermehrt ausgelagert in digitalisierte Technik. Was bedeuten die digitalen, technischen und medizinischen Entwicklungen des Silicon Valley – Roboter, Drohnen, Algorithmen, Überwachungsmöglichkeiten, Verände- rung von Gencodes u.a. – für die Identität, die Arbeitswelt, die Medizin, die Entscheidungsfreiheit, Partizipation und Demokra- tie? Dr. Vanessa Duss, Projektleiterin FIS-Forschungsinformati- onssystem der Universität Luzern, moderierte die lebhafte Dis- kussion unter den Teilnehmenden und Referierenden – eine Diskussion, die auf breiter Ebene interdisziplinär fortgesetzt und die Entwicklungen begleiten wird. Nadja Waibel ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Pastoraltheologie. 32 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017TAGUNGEN UND VORTRÄGE COMIC Tagung «Gewalt – Herrschaft – Religion» Durchgeführt von der Theologischen Fakultät, f indet am 22./23. September an der Universität Luzern die interdisziplinäre Tagung «Gewalt – Herrschaft – Religion» statt. Im Fokus des öffentlichen Anlasses mit freiem Eintritt steht die Frage: Wie kann heute eine an gemessene Interpretation von Gewalttexten und des damit in Verbindung stehenden Handelns aussehen? Dies ausgehend vom Umstand, dass die Offenbarungsurkunden der Religionen zahlreiche Aussagen enthalten, die gewalttätiges Handeln schildern. Das trifft für die Schriften des Judentums und des Christentums sowie auf den Koran zu. Diese Schilderungen wurden in der Vergangenheit immer wieder in subtiler Weise ins- trumentalisiert und werden es auch heute noch. Die Kriege, der Terror und die Angst, die die Gesellschaften der Gegenwart fest in der Zange zu haben scheinen, geben ein beredtes Zeugnis davon. Theologie darf deshalb die Debatte über Gewalt und Herrschaft in Religionen nicht abreissen lassen, um so je neu zu einem friedvol- len Umgang unter allen Religionen aufzufordern. (red.) Die im Raum 3.B48 abgehaltene Tagung, die verschiedene Vorträge und eine Podiumsdiskussion umfasst, beginnt am 22. September um 14 Uhr mit einer Einführung von Dekan Prof. Dr. Martin Mark. Mehr Infos: www.unilu.ch/agenda Zwei öffentliche Ringvorlesungen Im aktuellen Herbstsemester stehen an der Universität Luzern zwei öffentliche Ringvorlesungen mit freiem Antritt auf dem Pro- gramm. «Recht der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressour- cen (RNR)» wird vom Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) und dem Lehrstuhl für öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums angeboten (ab 28. September, diverse Daten; 18.15 Uhr, Raum 4.B47). Das RNR strebt eine Gesamtschau der meist sektoriell betrachteten Rechtsmaterien an, die sich mit Schutz und Nutzung der natürlichen Ressourcen Kulturland, Wald, Wasser und Naturraum (Fauna und Flora) beschäftigen. Um gesundheitliche Ungleichheiten geht es in der komplett auf Englisch abgehaltenen Ringvorlesung «Mind the Gap: Lessons from Health Inequality» des Seminars für Gesundheitswissen- schaften und Gesundheitspolitik an der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät (ab 25. Oktober, diverse Daten; 17 Uhr, Hörsaal 9). Ausgangspunkt ist der Umstand, dass viele Erkran- kungen bei Personen besonders häufig anzutreffen sind, die in verschiedenen sozioökonomischen Bereichen benachteiligt sind. Die Gründe für diese Zusammenhänge, aber auch die Möglichkei- ten, diese zu verändern, werden präsentiert und diskutiert. (red.) 33UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Wiedergutmachung – auch ein Thema der Ethik Für die Otto-Karrer-Vorlesung konnte in diesem Jahr ein Referent gewonnen werden, der zu einem schwierigen Thema referierte: Es handelte sich um Guido Fluri aus Cham ZG, den Initiator der sogenannten «Verdingkinderinitiative». VIKTORIA VONARBURG Fluris vor dreieinhalb Jahren lancierte Initiative hatte das Ziel, für die Opfer eine Wiedergutmachung zu erwirken, wobei ins- besondere auch Wert auf die offizielle Anerkennung vonseiten des Bundes gelegt wurde. Das Anliegen einer diesbezüglichen Aufarbeitung ist nicht nur von persönlichem Interesse für Tausende direkt betroffene Opfer fürsorgerischer Zwangsmass- nahmen bis ins späte 20. Jahrhundert, welche sowohl psychisch, physisch als auch oft ökonomisch ein Leben lang an den Folgen ihrer Misshandlungen leiden. Vielmehr ist es auch von gesell- schaftlicher wie politischer Tragweite und Brisanz, erweist sich doch daran, wie Gesellschaft und Politik mit solchen schwarzen Momenten der eigenen nationalen Vergangenheit in der Gegen- wart umgehen. Nachdem in der Schweiz frühere Versuche gescheitert waren, gelang mit der Initiative der Durchbruch: In nur acht Monaten ka- men mehr als die notwendigen 100 000 Unterschriften zusam- men. Der Bundesrat liess einen indirekten Gegenvorschlag aus- arbeiten, dem Stände- und Nationalrat mit grosser Mehrheit zustimmten. Zwar blieb dieser hinter den Forderungen der Initia- tive zurück, die zentralen Punkte aber, wie etwa die Schaffung eines Solidaritätsfonds für die Opfer sowie die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangs- massnahmen, wurden vom Gegenvorschlag aufgenommen. Die Initiative wurde daher zurückgezogen. «Heute ist ein historischer Tag!» Der Vortrag mit dem Titel «Wiedergutmachung – auch ein Thema der Ethik» fand im vergangenen Mai in der Jesuitenkirche Luzern statt – einen Monat nach dem Inkrafttreten des «Bundesgeset- zes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmass- nahmen und Fremdplatzierungen vor 1981». Nach dem Ja des Parlaments habe er, wie Guido Fluri in seinem Referat ausführte, bei einer Schlussfeier gesagt: «Heute ist ein historischer Tag!» Endlich war in der Politik die Bereitschaft gewachsen, die Vergan- genheit umfassend und ernsthaft aufarbeiten zu lassen und den Opfern finanzielle Leistungen auszusprechen. Auf dieses Zeichen hätten die Opfer Jahrzehnte gewartet. Immer wieder schlug Fluri Brücken zum Werk Otto Karrers, wobei insbesondere auf die Menschenwürde hingewiesen wurde, welche gewissermassen als basso continuo die Einstellung und das En- gagement des Initianten der Initiative zu tragen schien. Dem Thema und seiner hohen emotionalen Herausforderung konnte man sich kaum entziehen. Weder Guido Fluri selbst, bei dem man mit jedem Wort an seiner Mimik und Gestik die tiefe Betroffenheit erahnen konnte, noch das Publikum, das, konfrontiert mit der Persönlichkeit und dem Engagement des Referenten sowie mit einigen gezielt gewählten Beispielen, nicht in emotionaler Distanz sachlicher Zahlen verharren konnte. Dem Referenten gelang es dabei, den schwierigen Spagat zwischen persönlicher Betroffen- heit und objektiver Schilderung des Prozesses zu meistern. Der Vortrag von Guido Fluri ist kürzlich zusammen mit den Otto-Karrer- Gedenkvorträgen der vergangenen sieben Jahre unter dem Titel «Reden über die Welt und Gott» als elfter Band der Reihe «Schriften Ökumenisches Insti- tut Luzern» erschienen (ISBN 978-3-290-20144-9). Herausgeber ist Prof. Dr. Wolfgang W. Müller, Professor für Dogmatik und Leiter des Ökumenischen Instituts, der die Verantwortung für die Vortragsreihe trägt. Diese findet jähr- lich zur Erinnerung an das Wirken des Luzerner Theologen und Ökumenikers Otto Karrer sowie zur Weiterführung seiner Impulse statt. Nächster Referent ist Dr. Gottfried Locher, Präsident des Rats des Schweize- rischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK). Der Vortrag wird am 15. März 2018 in der Jesuitenkirche Luzern durchgeführt. Dr. des. Viktoria Vonarburg ist wissenschaftliche Assistentin bei Prof. Dr. Wolfgang W. Müller. Guido Fluri während seines Vortrags. (Bild: Roberto Conciatori) 34 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017NEUERSCHEINUNGEN An der Haftpflichtprozesstagung 2017 im Mai in Luzern stand die Anwaltshaftung im Mittelpunkt. Führt eine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit dazu, dass der Klient seine Rechte nicht in vollem Um- fang durchsetzen kann, muss hypothe- tisch festgestellt werden, wie der Fall ausgegangen wäre, wenn der Anwalt «richtig» gehandelt hätte. Schon die Be- antwortung der Fragen zu Sorgfalts- und Aufklärungspflichten gestaltet sich schwierig, besonders komplex ist aber der Nachweis der Folgen ihrer Verletzung. In den Beiträgen dieses Tagungsbandes werden neben den genannten Fragen auch die Prävention durch Freizeich- nungsklauseln und Büroorganisation und der Umgang mit Fehlern beleuchtet. Auf- gezeigt werden zudem die versiche- rungsrechtlichen Aspekte sowie die Haf- tungssituation in Deutschland. Haftpflichtprozess 2017. Anwaltshaftung Stepan Weber | Walter Fellmann (Hrsg.) Haftpflichtprozess 2017. Anwaltshaftung Zürich/Basel/Genf 2017 ISBN 978-3-7255-7586-2 Das Verwaltungsstrafrecht als Summe der in Verwaltungsgesetzen und im Bun- desgesetz über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR) geregelten materiell- und formell-rechtlichen Strafvorschriften gehört zu den praktisch wichtigsten Rechtsgebieten und ist gleichwohl wissenschaftlich wenig durchdrungen. Während Verwaltungsstrafrecht lange als eine vom «echten» Strafrecht zu trennende Materie wahrgenommen wurde, setzt sich heute die Erkenntnis durch, dass Verwaltungsstrafrecht nicht etwa Verwaltungsrecht oder etwas ganz Eigenes ist, sondern eben Strafrecht – das wirft zahlreiche Fragen auf. Vertrete- rinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Praxis beleuchten, vor welchen aktu- ellen Herausforderungen insbesondere die Strafverfolgung und die Strafverteidi- gung im Umgang mit dem Verwaltungs- strafrecht stehen. Verwaltungsstrafrecht im Wandel Andreas Eicker (Hrsg.) Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel. Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung Bern 2017 ISBN 978-3-7272-2192-7 Der Band bietet einen aktuellen Überblick über die Vielzahl neuerer sozialwissen- schaftlicher Forschungen zur Bedeutung, Funktion und Theorie von Dispositiven in und für die Ökonomie. Denn die Ökonomie ist «instrumentiert» – Organisationen und Märkte sind durchzogen und aus- gestattet mit Objekten, Materialitäten, Technologien, Diskursen und Subjektivie- rungsweisen, deren spezifische Verknüp- fungen die Ökonomie hervorbringen. Für die Analyse der Dispositive muss «Öko- nomie» daher notwendig transdisziplinär gefasst werden, gerade um die bisher weitgehende Ausblendung von Disposi- tiven in der Analyse von Märkten und Organisationen zu überwinden und diese durch neuartige theoretische, aber auch vielfältige methodologische Zugänge zu erschliessen. Der Band präsentiert Bei- träge von Forschenden aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und der Schweiz. Dispositiv und Ökonomie Rainer Diaz-Bone | Ronald Hartz (Hrsg.) Dispositiv und Ökonomie. Diskurs- und dispositiv- analytische Perspektiven auf Märkte und Organisationen Wiesbaden 2017 ISBN 978-3-658-15841-5 Wie sind die Wissenschaften entstan- den? Wie haben sie sich entwickelt? Wissenschaftsgeschichte hat als Diszi- plin eine ebenso lange und bewegte Geschichte wie die wissenschaftliche Arbeit selbst. Das Handbuch gibt einen umfassenden Überblick über die histo- rische und aktuelle Wissenschafts- geschichte in ihrer Anwendung auf alle Wissenschaftszweige, stellt die unter- schiedlichen Forschungsansätze vor und führt in die Globalgeschichte der Wissen- schaften ein. Betrachtet werden dabei: Räume und Epochen, Orte der Wissens- produktion, Wissenschaft und die Ge- schichte der modernen Welt. Handbuch Wissenschaftsgeschichte Marianne Sommer | Staffan Müller-Wille | Carsten Reinhardt (Hrsg.) Handbuch Wissenschafts- geschichte Stuttgart 2017 ISBN 978-3-476-02465-7 35UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Der dreisprachige Band (Englisch, Fran- zösisch, Deutsch) fasst die wesentlichen Unterlagen des XXVIII. Europäischen Ag- rarrechtskongresses, der 2015 in Pots- dam abgehalten wurde, zusammen. Unter dem Generalthema der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP bzw. engl. CAP) widmete sich die Konfe- renz in drei Kommissionen den Themen neuer Rechtsrahmen und Umsetzung der EU-Marktorganisation und Politik für den Ländlichen Raum sowie aktuellen Ent- wicklungen wie bspw. Bekämpfung inva- siver Arten, GVO, Biopatentrecht oder TTIP-Abkommen. Grussworte, Frage- bögen, Generalberichte der einzelnen Kommissionen sowie der Synthese- bericht werden ergänzt durch einen Originalbeitrag des deutschen Bundes- landwirtschaftsministers und eine wis- senschaftliche Einführung zu den neuen Zielen der GAP. CAP Reform: Market Organisation and Rural Areas Comité Européen de Droit Rural (CEDR) | Roland Norer (Hrsg.) CAP Reform: Market Organisation and Rural Areas Baden-Baden 2017 ISBN 978-3-8487-2834-3 Dans l’imaginaire collectif, la prison évoque un univers inquiétant de bâti- ments grisâtres entourés de murs, un monde fermé de couloirs et de parloirs abritant des individus que la justice a mis à l’écart de la société. Cette image correspond-elle à la réalité? A partir d’un bref survol du système carcéral suisse, Daniel Fink répond à cette question par une analyse précise des différentes formes de privation de liberté, de la dé- tention provisoire jusqu’au placement à des fins d’assistance, en passant par l’exécution des peines et des mesures, ou la détention administrative. Il évoque les effets des nombreuses révisions du droit des sanctions et de l’introduction du code de procédure pénale suisse. Il traite également des questions du quoti- dien et de la santé en prison, de celles de la libération et de l’assistance de proba- tion, ainsi que de la récidive des per- sonnes libérées. 122 L A PR ISON EN SUISSE UN ÉTAT DES LIEU X SOCIÉTÉ Daniel Fink 122 L A P R IS O N E N S U IS S E Presses polytechniques et universitaires romandes Daniel Fink L A PR ISON EN SU ISSE U N ÉTAT DE S LIEU X Dans l’imaginaire collectif, la prison évoque un univers inquiétant de bâtiments grisâtres entourés de murs, un monde fermé de cou- loirs et de parloirs abritant des individus que la justice a mis à l’écart de la société. Cette image correspond-elle à la réalité ? A partir d’un bref survol du système carcéral suisse, Daniel Fink répond à cette question par une analyse précise des différentes formes de privation de liberté, de la détention provisoire jusqu’au placement à des fins d’assistance, en passant par l’exécution des peines et des mesures, ou la détention administrative. Il évoque les effets des nombreuses révisions du droit des sanctions et de l’introduction du code de pro- cédure pénale suisse. Il traite également des questions du quotidien et de la santé en prison, de celles de la libération et de l’assistance de probation, ainsi que de la récidive des personnes libérées. C’est donc un état des lieux complet et sans précédent du système suisse de privation de liberté que nous livre l’auteur, à la lumière de l’évolution de la société dans son ensemble. La prison en Suisse Daniel Fink La prison en Suisse. Un état des lieux Lausanne 2017 ISBN 978-2-8891-5175-2 An Unternehmen gibt es im täglichen Le- ben kein Vorbeikommen. Sie sind für uns Arbeitgeber, Dienstleister, Investitions- gelegenheit oder Gegenstand von Kritik. Dieses Buch interessiert sich dafür, wie Unternehmen funktionieren und warum sie so funktionieren, wie sie funktionie- ren. Was unterscheidet also Unterneh- men von allen sonstigen Organisations- typen, wie etwa Verwaltungen, Schulen oder Nichtregierungsorganisationen? Den Schlüssel zur Beantwortung dieser Fragen liefert die Auseinandersetzung mit den beiden zentralen Merkmalen des Unternehmens: Eigenfinanzierung und Entscheidungsautonomie. Mithilfe der Unterscheidung von Formalstruktur, In- formalität und Schauseite wird zudem ein differenziertes Verständnis der kom- plexen Innenwelt des Unternehmens ent- wickelt, das dem Leser zugleich einen organisationswissenschaftlichen Werk- zeugkasten für eigene Analysen und Re- flexionen an die Hand gibt. Unternehmen Sven Kette Unternehmen. Eine sehr kurze Einführung Wiesbaden 2017 ISBN 978-3-658-18073-7 An jedem Sonntagmorgen und an jedem Feiertag strahlt das Schweizer Radio SRF zwei Radiopredigten aus. Sie werden von Theologinnen und Theologen der ver- schiedenen christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften gehalten. Wal- ter Kirchschläger hat von 2013 bis 2015 als katholischer Theologe an dieser Pre- digttätigkeit mitgewirkt. Im vorliegenden Buch sind seine Radiopredigten aus die- sen Jahren dokumentiert. Sie setzen sich mit den biblischen Lesungen des Sonn- tagsgottesdienstes auseinander oder thematisieren kirchliche Ereignisse von besonderer Bedeutung – wie die Wahl von Jorge Mario Bergoglio zum Bischof von Rom. Vom Tisch des Wortes. Radiopredigten Walter Kirchschläger Vom Tisch des Wortes. Radiopredigten Saarbrücken 2017 ISBN 978-3-8416-0968-7 Vom Tisch des WortesVom Tisch des Wortes An jedem Sonntagmorgen und an jedem Feiertag strahlt das Schweizer Radio SRF (www.SRF.ch) zwei Radiopredigten aus. Sie werden von Theologinnen und Theologen der verschiedenen christlichen Kirchen und Glaubensgemeinschaften gehalten. Walter Kirchschläger hat von 2013 bis 2015 als katholischer Theologe an dieser Predigttätigkeit mitgewirkt. Im vorliegenden Buch sind seine Radiopredigten aus diesen Jahren dokumentiert. Sie setzen sich mit den biblischen Lesungen des Sonntagsgottesdienstes auseinander oder thematisieren kirchliche Ereignisse von besonderer Bedeutung - wie die Wahl von Jorge Mario Bergoglio zum Bischof von Rom. Walter Kirchschläger Vom Tisch des WortesVom Tisch des Wortes Radiopredigten Walter Kirchschläger, Jg. 1947, Studium der Philosophie und Theologie in Rom und Wien, Dr. theol. (1972 Wien), Habilitation (1981 Wien),1970 bis 1973 Sekretär von Kardinal König (Wien), 1982 - 2012 Prof. für Exegese des Neuen Testaments in Luzern, Gründungsrektor der Universität Luzern; verheiratet seit 1970, 4 Kinder, 9 Enkelkinder. 978-3-8416-0968-7978-3-8416-0968-7 NEUERSCHEINUNGEN 36 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017NEUERSCHEINUNGEN Herausgeberin Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Leitung: Lukas Portmann Redaktion Dave Schläpfer Layout Daniel Jurt Korrektorat Mirjam Weiss (dt.) / Ian Black (engl.) Comic Tiemo Wydler Auflage 3200 Exemplare Inserate Go! Uniwerbung, St. Gallen www.go-uni.com/uniluaktuell Kontakt / Abo Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern uniluaktuell@unilu.ch Website / Archiv www.unilu.ch/uniluaktuell Das Magazin ist kostenlos abonnierbar: uniluaktuell@unilu.ch Die nächste Ausgabe erscheint im Frühjahrssemester 2018. IMPRESSUM Die Stellung des Einzelnen als Rechts- subjekt und die Rechtserheblichkeit des menschlichen Verhaltens sind die Fra- gen, die der Gesetzgeber in den Art. 11 ff. ZGB geregelt hat. Rechts- und Hand- lungsfähigkeit sind dabei nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffent- lichen und im Prozessrecht gleichermas- sen von zentraler Bedeutung. Die dogma- tische Grundstruktur der Rechtsfähigkeit ist seit Inkrafttreten des ZGB unverän- dert geblieben. Das Handlungsfähigkeits- recht hingegen hat spürbare Veränderun- gen erfahren. Beide Rechtsinstitute unterliegen sodann wesentlichen inhalt- lichen Veränderungen in einem gewan- delten gesellschaftlichen Wertesystem und vor dem Hintergrund internationaler und völkerrechtlicher Entwicklungen. Die Kommentierung setzt sich grundsätzlich mit diesen Entwicklungen auseinander und beantwortet auch die daraus resul- tierenden konkreten Fragestellungen. Berner Kommentar: Die natürlichen Personen Eugen Bucher (†) | Regina E. Aebi-Müller Berner Kommentar, Zivilgesetz- buch: Die natürlichen Personen, Art. 11-19d ZGB: Rechts- und Handlungsfähigkeit Bern 22017 ISBN 978-3-7272-0680-1 Ethisches Investieren gewinnt bei An- legern und Banken an Interesse. Rendite und reduziertes Risiko, sozial-öko- logische Verantwortung und gutes Gewissen heisst das Versprechen. An welchen moralischen Kriterien soll sich ein Investor aber orientieren? Welche ethischen Theorien können der prakti- schen Vernunft dienen? Ökonomische Klugheit und moralische Pflicht stehen zur Debatte. Der Autor antwortet, indem er einen umfassenden Katalog mora- lischer Investitionskriterien analysiert. So erschliesst er Orientierungsregeln und Selektionsstrategien nachhaltiger Ver- mögensanlage. Schliesslich reflektiert er die Chancen und Grenzen ethischer Geld- anlage an einer Fallstudie. Die Studie wendet sich an Forschende sowie an Finanzexpertinnen und -experten mit Freude an Fragen der angewandten Kapi- talmarktethik. Ethisch investieren Manfred Stüttgen Ethisch investieren. Chancen und Grenzen moralisch begründeter Geldanlage Frankfurt am Main, Berlin, Bern et al. 22017 ISBN 978-3-631-65180-3 Die am 10. und 11. Juni 2016 ausgerich- teten 5. Luzerner Agrarrechtstage waren dem Thema «Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung» gewidmet. Zahlreiche Motionen und öffentliche De- batten bezeugen die grosse Relevanz und Aktualität des Themas. Juristen, Ökonominnen und Ökologen sowie be- troffene Landwirtinnen und deren Vertre- ter aus der Schweiz, Deutschland und Österreich waren eingeladen, Fragen wie Schutzstatus, Regulierung der Wolfs- population und Abschussregelungen (neuer Art. 4bis JSV), Einrichtung wolfs- freier Zonen, Herdenschutzkonzepte und Präventionsmassnahmen, Entschä- digung von Wolfsschäden oder Finanzie- rung der Herdenschutzmassnahmen zu diskutieren. Dieser Band gibt einen Grossteil der Referate der Tagung zum damaligen Rechtsstand wieder. Wolf und Herdenschutz Roland Norer (Hrsg.) Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung. Tagungsband der 5. Luzerner Agrarrechtstage Zürich/St. Gallen 2017 ISBN 978-3-03751-932-5 37UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 PANORAMA «Berlin, ick liebe dir – und komme wieder!» Kritische Theorie live, Bio-Lebensmittel supergünstig, Freundschaften fürs Leben: Lisa Kwasny, Soziologiestudentin im Bachelor, hat einen Mobilitätsaufenthalt an der Humboldt-Universität in Berlin gemacht und berichtet von ihren Erfahrungen. Dies vorab: Gesamthaft würde ich mein im vergangenen Früh- jahrssemester gemachtes Auslandsemester in Berlin als die beste Zeit meines bisherigen Lebens beschreiben. Ich weiss nicht, ob es mit dem neuen Umfeld, den Inputs, der Grossstadt oder den besuchten Seminaren zusammenhängt. Ich glaube, es ist alles zusammen und noch viel mehr. Die Humboldt-Universität liegt direkt neben dem Alexanderplatz und ist daher super erreichbar. Mit der Studentenkarte kann man auch alle öffentlichen Verkehrsmittel gratis benutzen. Wichtig: Bei der Immatrikulation nach einem Plan der Uni fragen! Diese ist nämlich wahnsinnig gross, und auf der Karte sind alle Gebäude und die nächsten Haltestellen verzeichnet. In den Gebäuden hän- gen auch Pläne, wo welches Zimmer zu finden ist. Selbst WC-Kritzeleien sozialkritisch Die Kurse an der Humboldt-Universität sind sehr vielfältig, aber auch sehr stark linksorientiert (noch viel stärker als die universi- täre Bildung in Luzern). Dies ist aber sehr toll, denn hier ist die selbstständige Organisation der Studierenden viel ausgeprägter. Es gibt Demonstrationen, Flugblätter und Diskussionsrunden. Sogar die Sprüche an den Toilettenwänden haben politischen und sozialkritischen Inhalt. Da ich in Luzern eigentlich Soziologie und Religionswissenschaft studiere, das aber in Berlin nicht möglich war, habe ich zwar als Fächer Kulturwissenschaften und Geschichte gehabt, jedoch hauptsächlich Philosophieseminare (Kritische Theorie) und eine Soziologievorlesung zum Thema soziale Ungerechtigkeit be- sucht. Die Dozierenden und die Professorinnen und Professoren sind engagiert, und es besteht eine offene Diskussionskultur. Pulsierende Stadt Zum Leben allgemein in Berlin gibt es einiges zu erzählen. Ich sage gerne: Es gibt nicht nur ein Berlin. Man kann superteuer essen und leben, nur in der Friedrichsstrasse shoppen und in den teuersten Clubs feiern. Man kann aber auch in Soli-Küchen essen, wo man gemeinsam kocht und bezahlt, wie viel man hat, in Secondhandshops einkaufen und am Sonntag die zahllosen Gratis konzerte im Mauerpark besuchen. Berlin war kulturell schon immer wichtig, doch momentan ist es eines der heisses- ten Pflaster Europas. Die Menschen strömen von überall her: Studierende aus Spanien auf der Suche nach Arbeit, polnische Arbeiter auf der Suche nach Glück, syrische Flüchtlinge auf der Suche nach Frieden. Designerinnen, Künstler, Musikerinnen und Punks versammeln sich neben Kreativschaffenden mit Start - up-Ideen in den Köpfen und hetzenden Rechtsradikalen. Hier in Berlin passiert Leben, hier passiert Zukunft. In den Unis werden Von einem Fotografen im Rahmen eines spontanen Shootings in Szene gesetzt: Lisa Kwasny in Berlin. Demonstrationen organisiert, die Studenten stehen auf und ein für ihre Überzeugungen, sie organisieren sich, sind am politischen Geschehen beteiligt, tragen es aus den Hörsälen zu den Men- schen auf der Strasse. In Berlin geschieht Kritische Theorie live. Bücherschätze in Kartonkisten Was ich persönlich genossen habe: supergünstige Bio-Lebens- mittel, Bücherschätze in Kartonkisten in Hauseingängen finden, an den Berliner Seen die Stadt vergessen, Konzerte in besetzten Häusern, Demos, die schönsten Techno-Partys der Welt, sich vom Flow leiten lassen, dann auf der Strasse angequatscht wer- den und Freunde fürs Leben finden. Berlin – sowie das Erasmus-Semester generell – ist das, was man daraus macht. Für mich gilt: Berlin, ick liebe dir! So schnell wirst du mich nicht los, ich komme wieder! Mehr Informationen zu den verschiedenen Mobilitätsangeboten an der Universität Luzern: www.unilu.ch/mobilitaet 38 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Von der Leseratte zum Lesemuffel – und zurück Lesen gehört zum Studieren wie das Amen in die Kirche. Ein wahr gewordener Traum für alle Bibliophilen, eigentlich. Campus-Bloggerin Nadia Zwahlen berichtet davon, wenn das Hobby unter der Pflichtlektüre leidet und was man dagegen tun kann. Mich vor dem Studium als Leseratte zu bezeichnen, war – ge- linde gesagt – untertrieben. Bücher wurden nicht gelesen, son- dern verschlungen. Zwei bis drei pro Woche war ein normaler Durchschnittswert, und ich liebte jede Seite. Nicht, dass mir jede Geschichte gleich gut gefallen hätte. Rückblickend betrachtet, versteckte sich zwischen den Klassikern und hochgepriesenen Romanen auch so manches Schundwerk, für das ich nach dem Zuklappen keine allzu positiven Gefühle empfand. Aber egal wie ich zur Geschichte oder den Charakteren stand, ich liebte das Lesen an sich. Das verlorene Paradies Doch dann kam das Studium und mit ihm ein bislang unbekann- ter Schrecken in der Gestalt alter Bekannter: Bücher. Wissen- schaftliche Texte, die ja per se mit etwas mehr Aufwand gelesen werden müssen als die Unterhaltungslektüre. Auch ein zwanzig- seitiges Kapitel kann so unglaublich umständlich formuliert sein, dass man sich stundenlang damit abmüht. Das Lesen wissen- schaftlicher Texte kann manchmal ungemein frustrierend sein. Und so entwickelt Studentin oder Student Taktiken, die den Lese- aufwand verringern: Texte werden je nach Priorität des Kurses pflichtbewusst bearbeitet, nebenbei überflogen, Alibi-geleucht- stiftet oder manchmal auch gar nicht beachtet. Aber egal wie pflichtbewusst wir uns an die Lektüre machen, irgendwann ha- ben wir alle genug von den gleichen 26 Buchstaben. Wir fühlen uns begraben unter einer Flut von Sätzen, Zeilen, Abschnitten, Paragrafen und Kapiteln. So merkte auch ich, wie ich immer seltener in meiner Freizeit ein Buch in die Hand nahm. Ich hatte die Freude am Lesen verloren, fühlte mich verraten von meinen einstigen Freunden. Und so kehrte ich ihnen trotzig den Rücken zu, überkompensierte den Verlust mit Filmen und TV-Serien bis zu meinem ultimativen Tief- punkt, als ich in einem Jahr gerade mal sechs gelesene Bücher vorweisen konnte. Ich war schockiert. Kinderbücher und Klassiker Wenn man mit dem eigenen Lesepensum in der Freizeit nicht mehr zufrieden ist, heisst es, Gegenmassnahmen zu ergreifen. Vier Punkte haben mir persönlich geholfen: • Nur das lesen, worauf man wirklich Lust hat. Klingt erst mal logisch, aber manchmal hat man noch ein paar Klassiker zu- hause rumstehen, die man unbedingt zuerst lesen müsste, weil Weltliteratur und Allgemeinbildung und so. Einfach das schlechte Gewissen ausschalten und zum seichten Unter- haltungsroman greifen, wenn einem der Sinn danach steht. Gerne darf es auch mal Schund sein. Ja, echt. Und zwar, damit man den Wunsch hat, danach etwas Besseres zu lesen. • Kinderbücher oder geliebte Klassiker nochmals lesen. Der Nostalgiefaktor erinnert oft an die guten Gefühle, die das Lesen hervorbringen kann, und motiviert, etwas Neues in An- griff zu nehmen. • Hörbücher! Klar lässt sich darüber debattieren, ob das wirklich als Lesen durchgeht, aber man kann ohne grossen Aufwand in eine andere Welt abtauchen (und nebenbei den Abwasch er- ledigen). Bestenfalls kommt – wie bei mir als sehr schnelle Leserin – dabei der Wunsch auf, selbst zu lesen, um schneller zur Auflösung der Geschichte zu kommen. • Sich zu nichts zwingen. Es gibt Tage, an denen die Lieblings- serie einfach wichtiger ist, als auch nur ein kurzes Kapitel zu lesen. Akzeptieren und sich am nächsten Tag vielleicht zwei Kapitel vornehmen. Erfreulicherweise habe ich damit zu einer gewissen Regel- mässigkeit zurückgefunden. Ein Buch pro Woche, mal mehr, mal weniger. Bis ich wieder in meine Routine von vor dem Studium zurückfinde, lese ich einfach gemütlich weiter. Nadia Zwahlen ist Bachelorstudentin der Geschichte und Soziologie. Sie schreibt zusammen mit weiteren Studierenden der Kultur- und Sozia lwissenschaftlichen Fakultät im Campus-Blog auf dem Online-Portal «zentralplus» über die Hochs und Tiefs des studentischen Alltags: www.zentralplus.ch/de/blogs/campusblog «Irgendwann haben wir alle genug von den gleichen 26 Buchstaben»: Campus-Bloggerin Nadia Zwahlen. PANORAMA 39UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 Frauen und Männer an der Uni: neue Broschüre Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf allen Stufen und durch alle Gremien: Dieses Ziel strebt die Universität Luzern gemäss ihrem Statut an. Die aktuellsten Zahlen zeigen, dass Potenzial zwar vorhanden ist, es aber noch einiges zu tun gibt. ARIANE DE ROCCHI Die druckfrische, von der Fachstelle für Chancengleichheit herausgegebene Broschüre «Frauen und Männer an der Uni- versität Luzern» erlaubt es allen Interessierten, sich auf einen Blick über den aktuellen Stand der Geschlechterverhältnisse an der Universität Luzern zu informieren. Darüber hinaus bietet die Fachstelle Universitätsangehörigen im Rahmen von Beratungen vertiefte Informationen zu spezifischen Fragen und zeitlichen Entwicklungen sowie zur Situation in den einzelnen Fakultäten an. Die kompakte Broschüre basiert auf dem sogenannten Gleichstellungsmonitoring. Im Rahmen dieser Erhebung erfasst die Fachstelle kontinuierlich und systematisch die wichtigsten Zahlen zum Stand der Geschlechterverhältnisse. Auf der Basis dieser validen Datengrundlage kann die Entwicklung an der ge- samten Universität und in den einzelnen Fakultäten aufgezeigt und allfälliger Handlungsbedarf sichtbar gemacht werden. Anstieg des Frauenanteils beim Mittelbau Das Titelblatt der Broschüre zeigt grafisch das aktuelle Geschlechterverhältnis aller ordentlichen/ausserordentlichen Professuren sowie aller Assistenz-, Titular- und Gastprofessuren, das mit 82 Männern zu 24 Frauen nicht ausgeglichen ist. Was die Entwicklung des Frauenanteils anbelangt, kam es in den letzten zehn Jahren bei den Oberassistierenden und den Assistenz- professuren zu einer deutlichen Erhöhung. Bei den Oberassistie- renden nahm der Frauenanteil von 39 Prozent auf 56 Prozent zu. Auf der Stufe Assistenzprofessur erhöhte er sich sogar von 50 auf 71 Prozent. Allerdings ist diese Kategorie aufgrund von tiefen Fallzahlen auch grösseren Schwankungen ausgesetzt. Mit dem Ziel einer Erhöhung des Frauenanteils bei den Nach- wuchsforschenden führte die Fachstelle für Chancengleichheit, wie vergleichbare Stellen an anderen Schweizer Universitäten auch, diverse Massnahmen durch. Neben Einzelcoachings für Doktorandinnen und Postdoktorandinnen wurden Netzwerk- treffen für Professorinnen, Postdoktorandinnen und Frauen aus Führungs- und Schnittstellen-/Drehscheibenpositionen in der Verwaltung organisiert sowie SpeedUp-Sabbaticals für Ober- assistierende und Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track vergeben. Ausserdem war zwischen 2010 und 2016 die Projektleitung des Kooperationsprojekts «Mentoring Deutschschweiz» (fachliches One-to-one-Mentoring mit Rahmen- programm) bei der Fachstelle für Chancengleichheit angegliedert. Des Weiteren wurden in Zusammenarbeit mit der Universität Bern verschiedene Workshops und Kurse für Nachwuchswissenschaft- lerinnen angeboten. Neben dem Ausbau des Bereichs Nach- wuchsförderung hat sich auch einiges getan bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, etwa hinsichtlich Kinderbetreuung. Rückgang bei ordentlichen Professuren Die Frauenanteile beim Mittelbau und bei den Assistenzprofessu- ren scheinen allerdings keine zeitnahe Erhöhung des Frauen- anteils bei den Neuberufungen auf ordentliche Professuren mit sich zu bringen. Denn auch wenn die Zahlen bis und mit Stufe Assistenzprofessur in eine positive Richtung weisen, ist dies auf der Stufe ordentliche Professur nicht der Fall. Obwohl diesbezüg- lich konkrete Massnahmen eingeführt wurden, zum Beispiel der Einbezug von Gleichstellungsdelegierten in die Berufungsverfah- ren, hat sich der Frauenanteil in den letzten zehn Jahren nicht erhöht. Im Gegenteil – er ist seit ein paar Jahren sogar rückläufig und liegt aktuell bei knapp 24 Prozent (Stand August 2017). Ein Grund dafür wird wohl sein, dass die Besetzung einer Professur ein vielschichtiges Verfahren ist, das durch verschiedene Fakto- ren beeinflusst wird. Diese gilt es nun in einem nächsten Schritt zu analysieren, um Ursachen und Zusammenhänge sichtbar zu machen. Ziel ist es, daraus Massnahmen abzuleiten, die von allen Mitgliedern der Universität gemeinsam getragen und um- gesetzt werden. Mehr Informationen und Download: www.unilu.ch/chancengleichheit Ariane De Rocchi ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Fachstelle für Chancengleichheit. Datenquellen – Studierendenstatistik – Personalstatistik – Jahresberichte – www.unilu.ch Anmerkungen 1 Alle Personen (auch Forschungsmitarbei- tende), die auf der Stufe Doktorat einen Arbeitsvertag der Universität Luzern haben. 2 Alle Personen (auch Forschungsmitarbei- tende), die auf der Stufe Postdoc einen Arbeitsvertrag der Universität Luzern haben. 3 Während hier die Anzahl Personen darge- stellt wird, verwendet die Personalstatistik die Anzahl Verträge. Impressum Idee, Konzept, Datenaufbereitung und Text: Fachstelle für Chancengleichheit, Universität Luzern Gestaltung: Susanne Gmür, Luzern Druck: Gammaprint AG, Luzern Universität Luzern Fachstelle für Chancengleichheit Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern chancengleichheit@unilu.ch www.unilu.ch/chancengleichheit Juli 2017 FoKo Forschungskommission FS Frühlingssemester GLK Gleichstellungskommission HS Herbstsemester IF Interfakultär KSF Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät o./a.o. ordentlich/ausserordentlich RF Rechtswissenschaftliche Fakultät SWS Semesterwochenstunden TF Theologische Fakultät ULEKO Universitäre Lehrkommission WF Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Abkürzungen Frauen und Männer an der Universität Luzern FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Leitungspositionen Dienste Die drei Prorektorate, die Verwaltungsdirektion und das Generalsekretariat bilden zusammen die Dienste. Sie umfassen elf Abteilungen; am Stich- tag (1.3.2017) wurden sechs von Männern und fünf von Frauen geleitet. 56 Universitätsrat 36 Gremien Im FS 2017 waren im Universitätsrat und in der FoKo ein Drittel der Mitglieder Frauen. Die Verhält- nisse im Senat, in der GLK und der ULEKO waren ausgeglichen. FoKo 48 GLK 33 ULEKO 34 Dekan Fakultätsmanager Prodekan/in TF KSF RF WF Universitätsleitung Die Universitätsleitung wurde in den letzten zehn Jahren zweimal vergrössert. Seit dem 1.3.2017 besteht das sechs Personen zählende Gremium dank einer Prorektorin und der Verwaltungsdirek- torin zu einem Drittel aus Frauen. Fakultätsleitungen Im FS 2017 war nur eine von insgesamt zwölf Leitungspositionen bei den Dekanaten von einer Frau besetzt, der Prodekanin der TF. Die KSF, die RF und die WF wurden ausschliesslich von Män- nern geleitet. Zeitverlauf Dekane und Dekaninnen 2008–2017 Interessant ist der Zeitverlauf bei den Dekaninnen und Dekanen. Bis 2011 waren die Frauen in der Mehrheit. Seit 2013 gab es jedoch keine Frau mehr in der Position einer Dekanin. 2008–2010 Rektor, 2 Prorektoren, Verwaltungsdirektor 2011–2016 Rektor, 2 Prorektoren, Verwaltungsdirektorin, Akademischer Direktor 1.3.2017 Rektor, 2 Prorektoren, 1 Prorektorin, Verwaltungs- direktorin, Generalsekretär WF TF RF KSF 2011 20152009 20132008 2012 2016 20172010 2014Senat 910 PANORAMA 40 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017PANORAMA Kampf um Freiheit und Autonomie «Die schwarze Spinne» und «Die schwarze Null»: Das Luzerner Theater eröffnet diese Schauspielsaison mit zwei Blicken auf die Region. In beiden Stücken geht es um Schicksal und die grossen Fragen des Lebens. ANGELA OSTHOFF «Die schwarze Spinne ist ein böses, schwarzes, krankes, meis- terhaftes kleines Buch, von dem man nicht mehr loskommt.» Die Novelle des protestantischen Pfarrers Albert Bitzius, der unter dem Pseudonym Jeremias Gotthelf publizierte, bescherte ihm als Kind Alpträume, erinnert sich der Bestsellerautor Daniel Kehl- mann: «Ein Fluch ist in der Welt, und er wird nicht mehr ver- schwinden. Da er einmal da ist, muss man Wege finden, mit ihm zu leben. Da er existiert, ist jeder Frieden vergiftet und jede Schönheit eine fromme Lüge. Vergisst man das, ist man des Todes.» Dann wird «das hübsche Bergpanorama» zu einer «schwarzgiftigen Albtraumwelt». Doch wo lauert der Fluch, wo hockt er, wen befällt er zuerst? Bei Gotthelf erwächst dieser Fluch als Spinne wie ein Geschwür aus Christine, der Deutschen, der Ausländerin mit dem sprechenden Namen – eine teuflische Christin allerdings, die das Böse ins Dorf lockt, weil sie meinte, den Teufel überlisten zu können. Wer trägt die Schuld? Die Novelle lädt zum Nachdenken ein: Wer bringt das Böse in die Welt? Wer trägt die Schuld? Ist es vielleicht sogar Gott – der wahre Teufel – der das Leid über die Welt bringt? Oder sind wir es selbst? Und doch: Wer ist eigentlich schuld, dass ich schuldig werde? «Mein Gott, mein Gott, warum hast du mich verlassen?»: Diese theologische Wunde kann nicht so einfach mit pfäffischer Moral verbunden werden. Die Regisseurin Barbara-David Brüesch erarbeitet sich einen ganz eigenen Zugriff, indem sie die Gotthelf ‘schen Metaphern mit der Emotionalität von Musik zu einem Grusical verbindet. Als zeitgenössisches Echo auf «Die schwarze Spinne» richtet das auf Reportagen des Luzerners Erwin Koch basierende Stück «Die schwarze Null» den Blick auf die unbesungenen Heldinnen und Helden der Region und ihre ganz unheroischen Kämpfe mit dem Berg, der Steuererklärung, der Liebe und anderen Zumutun- gen. Wo bei Gotthelf die Spinnen ausbrechen, springt bei Koch ein Kind in den Tod. Wo sich das Bergpanorama in eine Alptraum- welt verwandelt, wird das Wohnzimmer unserer Nachbarn zur privaten Hölle. Wo der Knecht den Pfropfen aus dem Pfosten zieht, injiziert die Ehefrau ihrem Mann den tödlichen Drogenmix. Nüchterner Stil, starke Anteilnahme Der zweimalige Egon-Erwin-Kisch-Preisträger erzählt die Ge- schichten von psychisch labilen Bahnarbeitern und masslos Lie- benden, von einsamen Legasthenikern, von verlorenen Söhnen und der letzten Winterwartin auf dem Pilatus: Liebenswert, son- derbar und doch unmittelbar begegnen einem die Personen. Der Autor «hat die seltene Fähigkeit, ganz und gar sachlich, ‹tatsa- chenbetont› zu schreiben und doch zugleich starke Anteilnahme zu erzeugen», so Jörg Magenau vom «Deutschlandradio». Da ist etwa die Figur Albert T: «In einem grauen Aktenordner mit blauem Rücken hielt [er] seine plötzliche Liebe fest, Beweis auf Beweis, Rechnungen, Fahrkarten, Einkaufszettel zeitlich gegliedert, nach Monaten angelegt: Samstag, 9. Februar, zwei Karten für den Film Kindergarten Cop, Kino ABC 1, Reihe O, Plätze 3 und 4, 26 Fran- ken. Dann: 17 Uhr 48, Spaghetti Factory, Tisch 6, zwei Personen, 31 Franken.» Die Regisseurin Ivna Žic schafft eine theatrale Komposition, in der sich die archaischen und alltäglichen Ge- schichten dieser Menschen miteinander verweben und entfalten. In beiden Stücken ringen die Protagonisten um Freiheit und Auto- nomie. Gotthelf wie Koch stellen die grossen Fragen, gestern wie heute: Gibt es Schicksal? Und wenn ja – wie kann ich ihm entrin- nen? Wie ist es möglich, in grösster Not noch handlungsfähig zu bleiben? «Wenn ich eine Uhrzeit wäre, wäre ich am liebsten null Uhr, weil dann alles erst anfängt.» (Erwin Koch, «Anatomie einer Raserei») «Die schwarze Spinne» ist ab dem 29. September und die «Die schwarze Null» ab dem 6. Oktober im Luzerner Theater zu sehen. Mehr Informatio- nen: www.luzernertheater.ch Angela Osthoff ist Dramaturgieassistentin in der Sparte Schauspiel am Luzerner Theater. Verena Lercher, Christine-Darstellerin in «Die schwarze Spinne», vor dem Plakat des Stücks, das ein stilisiertes Spinnenbein zeigt. 41UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 PANORAMA «Mein Berufseinstieg fing lange vor dem Diplom an!» Alumni im Gespräch: Tobias König schaut gerne «foraus» – beim Schweizer Think-Tank für Aussenpolitik ist er für die Kommunikation verantwortlich. Das Rüstzeug hat sich der Deutsche an der Universität Luzern zugelegt. INTERVIEW: ANNA CHUDOZILOV Tobias König, woran erinnern Sie sich, wenn Sie an Ihren ersten Tag an der Uni Luzern zurückdenken? Tobias König: An einen perfekten Start in der Schweiz! In der Nacht zuvor war ich in Luzern angekommen, am Morgen sah ich dann bei meinen Couchsurfing-Gastgebern als erstes die Aus- sicht: Alpenpanorama, See, strahlend blauer Himmel. Auf dem Weg zur Uni beschloss ich, später Unmengen von Geld zu verdie- nen, damit ich mir das Einkaufen beim «Chäs Barmettler» leis- ten kann. Die Immatrikulation klappte reibungslos, einzig der Kleber mit der Matrikelnummer in meinem Abiturzeugnis gefiel mir nicht so recht. Am Abend schaute ich mir noch eine WG an, mit dem Zimmer hat’s dann auch gleich geklappt. Ging es mit Ihrem Masterstudium ebenso märchenhaft weiter? Ich habe mir zu Herzen genommen, was mir viele ältere Menschen gesagt hatten: Das Studium ist die schönste Zeit des Lebens, geniesse es, so lange du kannst. Im Prinzip habe ich versucht, jede Erfahrung mitzunehmen, die sich mir anbot. Besonders gerne denke ich an die Zeit in der studentischen Hochschulpolitik zurück: Zuerst war ich bei der SOL, der offi- ziellen Vereinigung der Studierenden der Universität Luzern, engagiert, später dann bei der kuso, der Fachschaft der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Sie haben im Bachelor Arabistik und Islamwissenschaft sowie Politologie in Halle an der Saale studiert. Welcher Weg hat Sie aus Sachsen-Anhalt nach Luzern geführt? Im Prinzip bin ich meiner Lieblingsdozentin gefolgt. Die Veran- staltungen von Dorothée de Nève waren einfach sensationell. Als sie meine Universität verliess, habe ich sie gegoogelt und fest- gestellt, dass sie Research Fellow am Zentrum für Religion, Wirt- schaft und Politik (ZRWP) war. Und so stiess ich auch auf den Masterstudiengang, den die Universitäten Basel, Zürich und eben Luzern gemeinsam anbieten. «Religion – Wirtschaft – Politik» klingt nach einer Kombination, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt ist. Wie ist es Ihnen nach Ih- rem Abschluss beim Berufseinstieg ergangen? Der fing lange vor der Diplomierung an! Ich wollte schon früh im Politbetrieb arbeiten und hatte bereits in Deutschland ein Prakti- kum bei einer Partei gemacht. In Luzern gaben mir dann die Grünliberalen die entscheidende Chance: Obwohl ich als Deut- scher durchaus Mühe hatte, mich in der Schweizer Politik zurechtzufinden, durfte ich schon während meines Masterstu- diums ein Praktikum absolvieren. Daraus ergab sich dann eine Anstellung, zum Schluss war ich als Wahlkampfleiter zu fast 100 Prozent bei der Partei engagiert. Studieren und so viel arbeiten – geht das? Die viele Arbeit verzögerte zwar meinen Abschluss, zahlte sich letztlich aber aus: Noch bevor ich mein Diplom in Händen hielt, hatte ich die Zusage des Schweizer Think-Tanks für Aussenpolitik «foraus». Dort leite ich das Zürcher Büro und bin dafür verant- wortlich, dass all die klugen Gedanken, die sich unsere Leute machen, am richtigen Ort landen: also in den Medien, auf dem Tisch von Politikern oder in einem Workshop von Experten. Zu- dem organisiere ich regelmässig Konferenzen für das EDA – auch das ist eine sehr aufregende Tätigkeit. Haben Sie rückblickend betrachtet das richtige Studium ge- wählt? Spontan: Ja! Schliesslich hat es mich dahin geführt, wohin ich beruflich wollte. Allerdings muss man damit umgehen können, dass sich nicht gleich erschliesst, was man denn genau ist mit diesem Master. Aber man lernt Fragestellungen aus unter- schiedlichen Perspektiven, mit diversen «Brillen» zu betrachten. Das ist sehr wertvoll für die Arbeit, die ich jetzt mache. Anderer- seits, ganz ehrlich: Mein Masterstudiengang war sicher nicht der einzige richtige Weg dahin, wo ich nun bin. Bei «Alumni im Gespräch» handelt es sich um eine Interviewreihe mit ehemaligen Studierenden und Doktorierenden. Die Serie wird von der ALUMNI Organisation betreut: www.unilu.ch/alumni Anna Chudozilov ist an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Tobias König Die Angst vor dem Berufseinstieg kennen fast alle Stu- dierenden der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (KSF) – und fast alle Alumnae und Alumni sind den Befürchtungen zum Trotz in spannenden Jobs gelan- det. Das wird Studierenden am offenen KSF-Alumni- Stamm vermittelt, ganz ohne aufwendiges Matching von Mentorinnen mit Mentees. Der von der KSF-Sektion der ALUMNI Organisation durchgeführte Anlass findet etwa viermal jährlich statt. Ergibt sich in dem lockeren Rah- men Verbindlicheres, ist das wunderbar; falls nicht – auch gut. Alumni können den Abend so oder so fürs Net- working und gemütliches Beisammensein nutzen. (AC) 11. Oktober, ab 18.30 Uhr, Bourbaki Bar/Bistro, Kontakt: Vera Bender, vera.bender@alumni-unilu.ch KSF-ALUMNI-STAMM AM 11. OKTOBER 42 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017PANORAMA So glückt der Schritt vom Studium ins Berufsleben HANNA WICKI Die jeweils im Frühjahrssemester durchgeführte Podiumsreihe «Vom Studium ins Berufsleben» richtet sich an Studie rende aller Fachrichtungen und bietet ihnen die Möglichkeit, sich zum Thema Berufseinstieg umfassend zu informieren. Bei den Ver- anstaltungen über Mittag diskutieren Ehemalige verschiedener Fakultäten über ihren Arbeitsalltag, ihren beruflichen Werde gang und stellen Berufsfelder vor, die typisch sind für Absolventinnen und Absolventen der Universität Luzern. Diese Dienstleistung, die den Übergang vom Studium ins Beruf sleben unterstützt, bie- tet die Universität zusammen mit der Studierendenorganisation SOL und der ALUMNI Organisation an. Die beiden jüngsten Podien standen unter dem Titel «Service public» (9. Mai) und «Karriere in der Forschung» (10. Mai). Das Fazit aus den Anlässen lautet, dass Praxiserfahrung essenziell ist und man sich reinbeissen soll, wenn einem etwas wichtig ist. Praktika bewähren sich, um herauszufinden, was man gern macht und was man gut kann. Die Podiumsgäste rieten den Studierenden, Engagement zu zeigen und sich auf das zu fokus- sieren, was einen wirklich interessiert. Wenn diese Begeisterung spürbar werde, eröffne sich die Chance, für eine frei werdende Stelle angesprochen zu werden. Sein Netzwerk frühzeitig und bewusst aufbauen, auf Leute zu gehen – auch das könne ein Schlüssel zum Erfolg sein. Jährlich 500 Praktikumsstellen beim Bund Wiederum wurde als Ergänzung ein Info-Nachmittag beim Eidgenössischen Personalamt angeboten. Auch in diesem Jahr übernahm die ALUMNI Organisation die Reisekosten nach Bern. 25 Studierende nutzten am 8. Mai die Möglichkeit, die Bundesverwaltung mit ihren 70 Verwaltungseinheiten und 37 000 Mitarbeitenden als Arbeitgeberin kennenzulernen. Jähr- lich werden hier 2000 Stellen neu besetzt, davon rund 500 Prak- tika für Hochschulabsolvent innen und -absolventen. Der Anlass wurde von Sabina Marra vom Personalmarketing organisiert. Nach der Vorstellung der Bundesverwaltung schilderten ehe- malige und aktuelle Praktikantinnen ihren Alltag. Eine Alumna der Universität Luzern erzählte, dass sie nach einem Praktikum beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein Praktikum beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) in New York absolviert habe. Dort sei sie angefragt worden, ob sie Interesse an einer Mutterschaftsvertretung habe. So sei sie zu ihrer aktuellen Anstellung beim EDA gekommen. Beruf und Privatleben liessen sich gut unter einen Hut bringen, man müsse aber auch belastbar sein und komplexe Zusammen- hänge erfassen können. Motivation und Engagement seien sehr wichtig; ohne Leidenschaft fehle eine wesentliche Voraus- setzung für die vielseitige Aufgabenpalette. Eine Praktikantin aus Neuchâtel lobte die gute Zusammenarbeit und den Altersmix bei der Bundesverwaltung. Sie könne Auf- gaben auf hohem Niveau erledigen, und ihre Anregungen würden aufgenommen, obwohl sie jung sei und wenig Berufserfahrung aufweise. Beim Stellenantritt müsse man eine zweite Sprache zumindest so gut verstehen, damit man bei Besprechungen die Voten in der Zweitsprache verstehe und einen Bericht lesen könne. Im Lauf ihres Praktikums hätten sich ihre Sprachkennt- nisse deutlich verbessert, dies auch durch die Nutzung des Sprachkursangebots. In der Pause und beim anschliessenden Apéro bot sich Gelegenheit zum Networking. Auch wurde die Möglichkeit, Fragen zu stellen, rege genutzt. Mehr Informationen: www.unilu.ch/careerservices / www.stelle.admin.ch Hanna Wicki ist Sekretärin der Universitätsleitung. Unichor: Männer für «Gloria» gesucht Nach dem Musicalprojekt vom vergangenen Frühling wird es beim Chor der Universität Luzern feierlich und festlich: Im Herbstsemester steht das «Gloria» von Antonio Vivaldi auf dem Programm. Für die Konzerte am 15./16. Dezember wird jeden Dienstag unter der fachkundigen und leidenschaftlichen Leitung von Andrew Dunscombe fleissig an Ton und Klang gefeilt. Rund 60 Sängerinnen und Sänger gilt es zum harmonischen Chorklang zusammenzubringen. Nicht (nur) unter der Dusche singen Damit auch das Verhältnis zwischen Männer- und Frauenstim- men ausgeglichen ist, sucht der Unichor noch Verstärkung bei den Männerstimmen. Studenten und Mitarbeiter, die nicht (nur) unter der Dusche singen möchten, sondern ihre Tenor- oder Bassstimme lieber mit anderen zu einem Ganzen verbinden, fin- den auf www.unichor-luzern.ch alle Informationen zum Unichor und zum Mitsingen. (Esther Schmid, Unichor) Infos für Studierende zum Berufseinstieg und zur beruflichen Praxis aus erster Hand: Das ermöglicht eine Podiumsreihe, ergänzt durch einen Info-Nachmittag beim Eidgenössischen Personalamt in Bern. 43UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 60 · SEPTEMBER 2017 PANORAMA Plädoyers, Schlafmangel und Glücksgefühle Am Willem C. Vis Moot Court (Vis Moot) wurde das Luzerner Team mit einer «Honorable Mention» prämiert und gehörte damit zu den besten zehn Prozent von über 330 Teams aus der ganzen Welt. Im Interview geben die Mooties Einblick in ihre Erfahrungen. INTERVIEW: JEAN-MICHEL LUDIN Sonja Dobrijevic und Stephan Greber, warum haben Sie die Vis- Moot-Herausforderung angenommen? Sonja Dobrijevic: Ich mag Herausforderungen! Ein Wettbewerb, an dem über 330 Teams teilnehmen, kam mir da gelegen. Beson- ders angesprochen hat mich, dass der Vis Moot einen einmaligen Einblick in die Welt der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ermöglicht – ein Bereich, für den ich mich sehr interessiere. Stephan Greber: Ich habe mehrmals Bemerkenswertes über den Vis Moot gehört und gelesen. Da der Luzerner Moot im Bachelor zu meinen Highlights des Studiums gehörte, war für mich klar, dass ich im Master ebenfalls an einem Moot teilnehmen möchte. Da ich eine internationale Tätigkeit anstrebe, haben mich ins- besondere der handelsrechtliche Fokus und die Tatsache, dass der Vis Moot in Englisch abgehalten wird, überzeugt. Lukas Schifferle und Tony Burri, die Vorbereitungen für den Vis Moot dauerten ein halbes Jahr. Was stand während dieser Zeit auf dem Programm? Lukas Schifferle: Die Zeit ist in zwei Phasen aufgeteilt, die schrift- liche und die mündliche. Die schriftliche Phase beginnt damit, dass alle teilnehmenden Teams gleichzeitig den Fall, das «Prob- lem», erhalten. Nach dem Einlesen in den Fall begannen wir schnell, erste Argumente zu formen. Mit Hilfe unserer Coaches und viel harter Arbeit gelang es uns, die besten Argumente herauszufiltern und überzeugend zu formulieren. Tony Burri: In der mündlichen Phase ging es darum, für seinen Klienten ein Plädoyer vor dem Schiedsgericht zu halten. Das konnten wir in verschiedenen Schweizer Anwaltskanzleien und an den Pre-Moots in London und Moskau üben, bevor wir in Wien gegen Teams aus China, Bosnien-Herzegowina, den USA und Dubai antraten. Während dieser Zeit kamen wir in Kontakt mit Stu- dierenden aus aller Welt und lernten bei Apéros auch eine grosse Anzahl potenzieller Arbeitgeber kennen. Welches war das beste Vis-Moot-Erlebnis? Schifferle: Beste Erlebnisse gab es viele! Am 8. Dezember 2016 um 23:51 Uhr reichten wir unsere Klageschrift ein, nach zwei Mo- naten harter Arbeit und knapp vier Stunden Schlaf pro Nacht wäh- rend der letzten Woche. Als dann am Awards-Banquet in Wien beim Verlesen der Honorable Mentions «University of Lucerne!» ausgerufen wurde, war das ein unglaublich erfüllendes Gefühl. Burri: Auch die vielen Freundschaften mit anderen Mooties gehö- ren zu den Highlights. Insbesondere mit dem Team Mannheim hatten wir einige tolle Erlebnisse. Wir waren in Moskau im selben Hotel einquartiert. Als wir dann zwei Wochen später in Wien an der Welcome Party wieder aufeinandertrafen, war das ein ent- sprechend grosses Gaudi. Mehr in die Details gehen können wir allerdings nicht, denn: «What happens in Vienna stays in Vienna.» Sonja Dobrijevic und Stephan Greber, was nehmen Sie aus dem Vis Moot für Ihre berufliche Zukunft mit? Sonja Dobrijevic: Sicherlich das Wissen, wie man in einem Team ein gemeinsames Ziel effizient erreichen kann. Auch meine ver- besserten Englischkenntnisse und die Fähigkeit, ohne Scheu ein Plädoyer vorzutragen, werden mir in Zukunft weiterhelfen. Stephan Greber: Die Erfahrung, wie man wirkungsvoll vor Rechts- expertinnen und -experten plädiert, steht für mich im Mittelpunkt. Daneben hat sich aber auch mein Englisch stark verbessert. Nicht zu vergessen sind zudem die vielen Kontakte mit zukünftigen Anwältinnen und Anwälten aus der ganzen Welt. Jean-Michel Ludin ist Coach des Luzerner Vis-Moot-Teams. Die Teilnahme steht unter der Leitung von Prof. Dr. Daniel Girsberger, ordentlicher Professor für Schweizerisches und Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privatrechtsvergleichung, und dem Headcoach RA Daniele Favalli. Das Vis-Moot-Team mit (v.l.) Sonja Dobrijevic, Tony Burri, Stephan Greber und Lukas Schifferle vor dem Stephansdom in Wien, wo das Finale stattfand. Sandro studiert Rechtswissenschaft Bachelor-Infotag für Maturandinnen und Maturanden Freitag, 17. November 2017 Kultur- und Sozialwissenschaften Rechtswissenschaft Theologie Wirtschaftswissenschaften www.unilu.ch/infotag Mit einem Studium an der Uni Luzern.

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