Microsoft Word - Richner Beat_Stalking.doc Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Stalking Erscheinungsformen von Stalking und dessen Auswirkung auf Opfer, unter besonderer Berücksichtigung der namentlich in der Schweiz bestehenden straf-, zivil- und polizeilichen Instrumentarien Masterarbeit eingereicht am 02. April 2007 von Beat Richner MAS Forensics 1 betreut von Dr. iur. Ulrich Weder (Masterarbeitsbetreuer) _______________________________________________ HSW LUZERN T: 041-228-41-70 CCFW F: 041-228-41-71 Zentralstrasse 9 E: ccfw@hsw.fhz.ch CH-6002 Luzern W: www.ccfw.ch II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis II, III Literaturverzeichnis IV, V, VI Materialien VII, VIII Abkürzungsverzeichnis IX Kurzfassung X, XI ______________________________ 1 EINLEITUNG - 1 - 1.1 Erläuterungen zum Begriff Stalking im Strafrecht - 1 - 1.2 Berichte in Zeitungen und Zeitschriften zum Thema Stalking - 2 - 1.3 Täterpersönlichkeiten - 5 - 1.4 Falsches-Opfer-Syndrom „False Victimization Syndrome“ - 7 - 1.5 Mögliche Auswirkungen auf das Opfer - 9 - 2 STALKINGSTUDIEN IN DEUTSCHLAND - 10 - 2.1 Methode der Stalkingstudie der Stadt Mannheim - 10 - 2.2 Ergebnisse der Stalkingstudie der Stadt Mannheim - 10 - 2.3 Methode der Stalkingstudie der Technischen Universität Darmstadt - 11 - 2.4 Ergebnisse der Darmstädter Stalkingstudie betreffend „Opfer“ - 11 - 2.5 Ergebnisse der Darmstädter Stalkingstudie betreffend „Täter“ - 12 - 3 MÖGLICHE MASSNAHMEN GEGEN STALKING - 13 - 3.1 Rechtslage nach Schweizerischem Strafrecht - 13 - 3.2 Materielles und Formelles Strafrecht - 14 - 3.2.1 In Frage kommende Tatbestände - 14 - 3.2.2 Tatbestand der Nötigung allgemein - 14 - 3.2.3 Problematik Akkusationsprinzip - 15 - 3.2.4 Unterschiede in der Rechtssprechung des Bezirks- / Ober – und Bundesgerichtes - 16 - 3.3 Rechtslage nach Schweizer Zivilrecht - 17 - 3.4 Revision des ZGB im Bereich des Persönlichkeitsschutzes - 18 - 3.5 Andere Massnahmen, die zur Beendigung von Stalking führen können - 21 - 3.5.1 Bewährte Verhaltensmöglichkeiten und allgemeine Ratschläge für Betroffene - 21 - 3.5.2 Kontaktaufnahme mit Opferhilfeeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen - 22 - 3.6 Beweismittelerhebungen, Zwangsmittel, Ersatzmassnahmen, etc. - 23 - 3.6.1 Identitätsabklärung und Fangschaltung bei missbräuchlichen Telefonanrufen - 23 - 3.6.2 Andere Möglichkeiten der Beweismittelerhebung - 24 - 3.6.3 Anordnung von Zwangsmassnahmen - 24 - 3.6.4 Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft oder Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB - 25 - 3.6.5 Mögliche Probleme bei Antragsdelikten - 25 - 3.6.6 Polizeiliche Wegweisung und Polizeigewahrsam - 26 - III 4 RECHTSLAGE IM AUSLAND - 26 - 4.1 Rechtlicher Umgang mit Stalking in anderen Ländern - 26 - 4.2 Straftatbestand „Beharrliche Verfolgung“ in Österreich - 27 - 4.3 Straftatbestand „Nachstellung“ in Deutschland - 28 - 5 PRAXISBEISPIEL: „ABGEWIESENER LIEBHABER“ - 29 - 5.1 Sachverhalt - 29 - 5.2 Auswirkungen auf das Opfer - 30 - 5.3 Rechtliche Würdigung - 30 - 5.3.1 Nötigung - 30 - 5.3.2 Drohung - 31 - 5.3.3 Missbrauch einer Fernmeldeanlage - 32 - 5.3.4 Allgemeines - 32 - 6 PRAXISBEISPIEL: „FRAUENBESCHÜTZER“ - 33 - 6.1 Sachverhalt - 33 - 6.2 Auswirkungen auf das Opfer - 34 - 6.3 Rechtliche Würdigung - 35 - 6.3.1 Nötigung aus Sicht der Staatsanwaltschaft - 35 - 6.3.2 Nötigung aus der Sicht des urteilenden Gerichtes - 35 - 6.3.3 Allgemeines - 36 - 7 PRAXISBEISPIEL: „OPFER VERSICHERUNGSVERTRETER“ - 36 - 7.1 Sachverhalt - 36 - 7.2 Auswirkungen auf das Opfer - 38 - 7.3 Rechtliche Würdigung - 38 - 7.3.1 Nötigung - 38 - 7.3.2 Drohung - 39 - 7.3.3 Allgemeines - 39 - 8 FAZIT - 39 - ______________________________ IV LITERATURVERZEICHNIS BETTERMANN JULIA, Eine Einleitung, in: BETTERMANN JULIA/FEENDERS MOETJE (Hrsg.), Stalking, Möglichkeiten und Grenzen der Intervention, Frankfurt am Main 2004, S. 3–20. (zit. Bettermann Julia, Eine Einleitung). BETTERMANN JULIA/NAUK IRMGARD/FREUDENBERG DAGMAR, Stalking - Grenzenlose Belästigung – Eine Handreichung für die Beratung, publiziert auf 2005 (zuletzt besucht 31. März 2007). (zit. Bettermann/Nauk/Freudenberg, Grenzenlose Belästigung). BETTERMANN JULIA, Falsches-Opfer-Syndrom in Fällen von Stalking, Frankfurt am Main 2005. (zit. Bettermann Julia, Falsches-Opfer-Syndrom). BRÜDERLIN RUTH, Wandelnde Zeitbomben, in: Facts, Schweizer Nachrichten- magazin 09. November 2006, S. 34-37. (zit. Brüderlin Ruth, Wandelnde Zeitbomben). DAMMANN VIKTOR, Depressiver verfolgte seine Therapeutin - Sie wollte ihn zum Lachen bringen, in: Blick 29. November 2006, S. 11. (zit. Dammann Viktor, Depressiver verfolgte seine Therapeutin). DONATSCH ANDREAS/FLACHSMANN STEFAN/HUG MARKUS/WEDER ULRICH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Siebzehnte, überarbeitete Auflage, Zürich 2006. (zit. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch). 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Sieverding Andrea, Möglichkeiten und Grenzen polizeilichen Managements). STENGEL CORNELIA/DRÜCK MARTIN, Der ganz normale Wahnsinn – Eine Standortbestimmung in Sachen Stalking, in: Jusletter 20. März 2006. (zit. Stengel/Drück, Der ganz normale Wahnsinn). STRATENWERTH GÜNTER/JENNY GUIDO, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003. (zit. Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I). TRECHSEL STEFAN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. neubearbeitete Auflage, Zürich 1997. (zit. Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch). VON PECHSTAEDT VOLKMAR, Stalking, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). (zit. Von Pechstaedt Volkmar, Stalking). VOSS HANS-GEORG W./HOFFMANN JENS, Zur Phänomenologie und Psychologie des Stalkings: Eine Einführung, in: Polizei & Wissenschaft, Frankfurt am Main, Ausgabe 4 (2002), S. 4-14. (zit. Voss/Hoffmann, Zur Phänomenologie und Psychologie des Stalkings). VOSS HANS-GEORG W., Zur Psychologie des Stalkings, in: KERNER HANS- JÜRGEN/MARKS ERICH (Hrsg.), Internetdokumentation Deutscher Präventionstag, Hannover 2004, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). (zit. Voss Hans-Georg W., Zur Psychologie des Stalkings). VOSS HANS-GEORG W./HOFFMANN JENS/WONDRAK ISABEL, Stalking in Deutschland - Aus Sicht der Betroffenen und Verfolger, Baden-Baden 2006. (zit. Voss/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland). WEISHAUPT EVA, Opferhilfe und Stalking, in: Ist Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Zürich, Zürich, Nummer 8 (2005). (zit. Weishaupt Eva, Opferhilfe und Stalking). WONDRAK ISABEL/MEINHARDT BEATE/HOFFMANN JENS/VOSS HANS- GEORG W., Stalking in Deutschland, in: HOFFMANN JENS/VOSS HANS-GEORG W. (Hrsg.), Psychologie des Stalking, Frankfurt am Main 2006. (zit. Wondrak/Meinhardt/Hoffmann/Voss, Stalking in Deutschland). VII Materialien GESETZLICHE GRUNDLAGEN • Aargauisches Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 (SAR 221.100) • Bundesgesetz über die Hilfe von Opfern von Straftaten vom 04. Oktober 1991 (SR 312.5) • Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 06. Oktober 2000 (SR 780.1) • Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101) • Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (SR 0.101) • Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) • Gesetz über die Aargauische Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958 (SAR 251.100) • Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 06. Dezember 2005 (SAR 531.200) • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) • Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) • Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1998 • Strafgesetzbuch Österreich vom 23. Januar 1974 • Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 07. April 1987 • Verordnung über die Hilfe von Opfern von Straftaten vom 18. November 1992 (SR 312.51) • Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (SR 784.101.1) • Zürcherisches Gesetz über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (Ordnungs-Nr. 271) BUNDESGERICHTSENTSCHEIDE • BGE 79 IV 65 • BGE 81 IV 101 • BGE 96 IV 58 • BGE 99 IV 212 • BGE 106 IV 125 • BGE 107 IV 113 • BGE 107 IV 166 • BGE 108 IV 165 • BGE 119 IV 301 • BGE 120 IV 348 • BGE 121 IV 131 • BGE 126 IV 216 • BGer vom 26. August 2003, 6S.71/2003 • BGer vom 06. Januar 2004, 6S.77/2003 • BGE 129 IV 6 • BGE 129 IV 262 • BGer vom 16. Januar 2004, 6S.343/2003 VIII URTEILE • Urteil des Bezirksamtes Baden i.S. C. gegen L. vom 21. September 2006 (Geschäftsnummer: ST.2006.5341) • Urteil des Bezirksgerichts Baden in Sachen Staatsanwaltschaft Aargau gegen P. und A. vom 20. Februar 2007 (Prozessnummer: ST.2006.149) • Urteil des Bezirksgerichts Baden in Sachen Staatsanwaltschaft Aargau sowie M.E., M.J. und P.S. gegen P. vom 20. August 2002 (Prozessnummer: ST.1999.50463) • Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie N. gegen R. vom 03. Januar 2006 (Prozessnummer: GG050490/U) • Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in Sachen Staatsanwaltschaft Aargau sowie M.E. und M.J. gegen P. vom 21. Januar 2003 (Prozessnummer: ST.2002.943) INTERNETSEITEN • Arbeitsgruppe „Stalking“ der Technischen Universität Darmstadt, publiziert auf: http://www.stalkingforschung.de (zuletzt besucht 31. März 2007) • Ärzte Zeitung, Verlagsgesellschaft GmbH, Offenbach, publiziert auf: http://www.aerztezeitung.de/suchen/default.asp?boolean=und&qs=Stalking (zuletzt besucht 31. März 2007) • Bremer Polizei, Stalking - Eine neue Erscheinungsform der Kriminalität, Wie können Sie sich vor Stalkern schützen, publiziert auf: http://www.polizei.bremen.de (zuletzt besucht 31. März 2007) • Magistrat der Stadt Wien – Frauenabteilung, Du entkommst mir nicht – Psychoterror-Formen, Auswirkungen und gesetzliche Möglichkeiten, publiziert auf http://www.wien.gv.at/ma57/notruf/pdf/konferenzband-psychoterror.pdf (zuletzt besucht 31. März 2007) • Stadtpolizei Zürich, Ohne Gewalt leben – Sie haben ein Recht darauf, Stalking - Wie sich Opfer von Belästigungen und Bedrohungen schützen können, publiziert auf: http://www.stadt-zuerich.ch/internet/pd/stp/region_west/home/ermittlungen/gewalt delikte.ParagraphContainerList.ParagraphContainer0.ParagraphList.0004.File.pdf/ Ohne%20Gewalt%20leben.pdf (zuletzt besucht 31. März 2007) • Stalker-Recht - Informationen zu rechtlichen und psychologischen Aspekten des Phänomens Stalking, publiziert auf: http://www.stalker-recht.de (zuletzt besucht 31. März 2007) • Stalking: Grenzenlose Belästigung – Eine Handreichung für die Beratung – Internetdokumentation Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, publiziert auf: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf- Anlagen/Materialie-Gleichstellung-Nr._20104,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf (zuletzt besucht 31. März 2007) • Stalking von Dr. Volkmar von Pechstaedt, Rechtsanwalt, publiziert auf: http://www.antistalking.de (zuletzt besucht 31. März 2007) • Zur Psychologie des Stalkings, Internetdokumentation Deutscher Präventionstag, publiziert auf: http://www.praeventionstag.de/content/9_praev/doku/voss/index_9_voss.html (zuletzt besucht 31. März 2007) IX Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis, zitiert nach Band, Jahr und Seitenzahl alt Art. Alter Artikel BBI Bundesblatt der Schweiz. Eidgenossenschaft, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl (Jahrgänge vor 1998 zusätzlich nach Bandnummern) BG Bundesgesetz BGer Bundesgericht BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, zitiert nach Jahr- gang, Band und Seitenzahl BV Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 BÜPF BG betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 06. Oktober 2000 bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken E-ZGB Entwurf zum Schweizerisches Zivilgesetzbuch EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 Erw. Erwägung et al. Et alii (und andere AutorInnen) etc. et cetera ff. folgende FDV Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 FFE Fürsorgerischer Freiheitsentzug FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 GewSchhG Gewaltschutzgesetz (Deutschland) Hrsg. Herausgeber i.S.v. im Sinne von i.S. in Sachen lit. Litera (Buchstabe) m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OHG BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 04. Oktober 1991 PolG Polizeigesetz resp. respektive Rz. Randziffer S. Seite SJZ Schweizerische Juristenzeitung, zitiert nach Band, Jahrgang und Seitenzahl sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StPO Strafprozessordnung USA United States of America usw. und so weiter vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Ziff. Ziffer zit. zitiert X Kurzfassung In meiner Tätigkeit als Untersuchungsrichter habe ich mich häufig mit Gewaltdelikten jeglicher Art zu befassen. Die fortgesetzte Verfolgung, Belästigung und Bedrohung ei- ner anderen Person gegen deren Willen als Phänomen des so genannten „Stalking“ hat in der Praxis der Strafverfolgung eine zunehmende Bedeutung erlangt. Das Tatverhalten ist äusserst vielfältig, oftmals ist dieses darauf ausgerichtet, eine Person in irgendeiner Weise zu dominieren oder zu beherrschen. Vermehrt treten Verhaltensweisen in Er- scheinung, bei welchen einer Person fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder in ande- rer Weise in deren individuellen Lebensbereich eingegriffen wird. Die einzelnen Hand- lungen können dabei sehr unterschiedlich sein und sind daher kaum vollständig zu be- nennen. Typisch sind wiederholte Telefonanrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit, Versen- den von E-Mails, SMS-Kurzmitteilungen oder Briefen, Kontaktaufnahme über Drittper- sonen, Nachfahren mit Fahrzeugen, Überwachung des Bekannten- und Freundeskreises des Opfers, Aufgabe von Bestellungen, Inseraten und Aufschalten von gefälschten Zei- tungsinseraten (Todesanzeigen) im Namen des Opfers, zum Teil in einschlägigen Maga- zinen (Sexangeboten), beharrliches Auflauern und Beobachten des Wohnortes oder Ar- beitsplatzes, Abonnieren von Zeitschriften auf den Namen des Opfers, obszöne Einträge in Gästebücher und Internet-Foren, Bekanntgabe von falschen Verdächtigungen über das Opfer bei Bekannten oder bei der Strafverfolgungsbehörde, verbale und sexuelle Belästigungen, Beschimpfungen, Verleumdungen und Drohungen, Sachbeschädigungen (Durchstechen von Autoreifen, Besprayen von Hauswänden, Verkleben von Türschlös- sern usw.), tätliche Angriffe (Tätlichkeiten, Körperverletzung) bis hin zu tragischen Fällen mit tödlichem Ausgang. Der Grund für ein solches Verhalten liegt oft darin, dass der Täter das Opfer zu einer Beziehung bewegen will. Wenn erkannt wird, dass sich das Opfer weigert, dem Verlan- gen des Täters zu entsprechen, kann die irrige Vorstellung des Täters durchaus fortbe- stehen, wonach das Opfer die Zuneigung und Liebe erwidern müsse. Die Abweisung des Opfers kann dann auch in Hass oder Rache für empfundenes Unrecht umschlagen. Oft hatten die Opfer zum Täter in einer Beziehung gestanden oder wurden von diesen verlassen. Jedoch ist für die Ausübung von Stalking nicht erforderlich, dass zwischen dem Täter und dem Opfer jemals eine Beziehung bestanden hat. Opfer von Stalking können auch Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Sportler, Schauspieler, Schönheitsköniginnen, Musiker, Sänger usw.) sein. Obschon in den meisten Fällen männliche Stalker beobachtet werden können, brauchen diese nicht unbedingt Männer und ihre Opfer nicht unbedingt Frauen zu sein. Auch Frauen können unter Umständen zu hartnäckigen Verfolgerinnen werden. Die Stalking- handlungen finden sowohl anders- wie auch gleichgeschlechtlich statt. Eine in neuerer Zeit aufgetretene Sonderform besteht im so genannten Cyber-Stalking. Hierbei wird das Internet zur systematischen Belästigung genutzt. Belästigungen können durch Äusserungen in Chat-Rooms, durch massenweise Zustellung von E-Mails an Empfänger oder durch Versenden von Computerviren (Trojaner) an einen Empfänger erfolgen. Auch hier kommen Personen als Täter in Frage, die in einer beendeten Beziehung den erneuten Kontakt erzwingen oder eine bestehende Beziehung, welche auf einer Zufallsbekanntschaft beruht, vertiefen wollen. Zudem kommen als Täter Personen in Frage, die ihre Opfer zufällig ausgewählt haben und einfach Spass daran haben, diese auf jegliche erdenkliche Art zu belästigen. Bei der letztgenannten Personengruppe gelingt es den Tätern vielfach, anonym zu bleiben. XI Vor allem über das Internet kommt es häufig vor, dass von Opfern auf einschlägigen Webseiten zweideutige Angebote mit Kontaktadressen platziert werden, was dazu führt, dass das Opfer zwangsläufig von unerwünschten Personen kontaktiert und angegangen wird. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis (Common Law Ländern) wurde in den 1990er Jahren das typische belästigende und bedrohende Verhalten des Stalking in seiner Ge- samtheit unter Strafe gestellt. In Deutschland hat der Bundestag am 30. November 2006 den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. Künftig gilt gemäss § 238 Strafgesetzbuch die „Nachstellung“, als Straftat, wenn das Opfer durch das so genannte Stalking in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird, wobei Frei- heitsstrafen für Täter bis zu 10 Jahren vorgesehen sind. Das seit dem 16. Februar 2007 verabschiedete Gesetz schliesst Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen effektiven Op-ferschutz. In Österreich trat am 01. Juli 2006 der § 107a Strafgesetzbuch „Beharrliche Verfolgung“ in Kraft. Darin wurde Stalking zum Offizialdelikt und damit gerichtlich strafbar. In Italien hat der Ministerrat in Rom am 22. Dezember 2006 einen entspre-chenden Gesetzesentwurf verabschiedet, indem die permanente Belästigung in Form von Stalking ebenfalls neu ins Strafgesetzbuch integriert wurde und künftig auch ver-folgt werden kann. Das Schweizerische Strafrecht bietet den Opfern nur eingeschränkten Schutz, zumal der Begriff Stalking nicht tatbeständlich definiert ist und somit lediglich gewisse Handlun- gen unter die Straftatbestände des Strafgesetzbuches, wie Nötigung, Drohung, üble Nachrede, Verleumdung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Körper- verletzung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage usw. fallen. Die rechtliche Erfassung jener Verhaltensformen von Stalking, bei welchen keine der einzelnen Handlungen be- reits die Strafbarkeitsschwelle überschritten hat (z.B. Auflauern an öffentlich zugängli- chen Orten, Zustellung unerwünschter Geschenke, Liebesbriefe usw.), ist besonders problematisch. Bereits bei einem solchen Verhalten kann das Opfer durchaus in einen Zustand versetzt werden, in welchem das Unwohlsein derart gross wird, dass dieses Angst um seine Sicherheit haben muss. Mit Stalking-Fällen sind nebst den Strafverfolgungsbehörden regelmässig auch psychi- atrische, psychologische und soziale Dienste, Frauenberatungsstellen, kriminalpolizeili- che Beratungsstellen, Frauenhäuser, Opferschutzorganisationen, Selbsthilfegruppen und Rechtsanwälte betraut. Am Anfang dieser Arbeit befasse ich mich mit Erläuterungen zum Begriff Stalking im Strafrecht. Nebst Berichten aus Zeitungen und Zeitschriften zum Thema Stalking wer- den Ausführungen zu Täterpersönlichkeiten (Stalkertypologien), das „false victimiza- tion syndrome“ und die möglichen Auswirkungen auf die Opfer gemacht. Anschliessend folgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse zweier Stalkingstudien in Deutschland. Obschon es in der Schweiz keinen eigenen Tatbestand für Stalking gibt, heisst dies nicht, dass gegen ein solches Täterverhalten straf- und zivilrechtlich nicht vorgegangen werden könnte. Nebst den Ausführungen über die straf- und zivilrechtlichen Möglich- keiten werden auch andere Massnahmen erläutert, welche durchaus zur Beendigung eines solchen Täterverhaltens führen können. Einige Praxisbeispiele (Strafverfahren) aus den Kantonen Aargau und Zürich sollen deutlich machen, wie unterschiedlich das Tatverhalten sein kann und wie schwierig vor allem die rechtliche Erfassung jener Verhaltensformen aufgrund der derzeit in der Schweiz vorliegenden gesetzlichen Grundlagen ist. - 1 - 1 Einleitung 1.1. Erläuterungen zum Begriff Stalking im Strafrecht Stalking vom englischen „to stalk“ ist gleichbedeutend mit nachstellen, anschleichen, anpirschen (bei der Jagd). Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA ein- geführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften und systemati- schen Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Unabhängig ob zwischen dem Täter1 und dem Opfer eine Beziehung besteht oder bestanden hat, ist unter der Ausübung von Stalking, eine wiederholte Belästigung und Nachstellung zu verstehen2. Den Verhaltensweisen können verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen zugrunde liegen, und sie können enorm vielschichtig sein, sodass das Opfer in Angst versetzt und im sozialen Leben zu unzumutbaren Einschränkungen gezwungen wird. Gemäss einstimmig gefälltem Urteil3 vom 26. August 2003 des Kassationshofs in Strafsachen des schweizerischen Bundesgerichtes gelten als typische Merkmale von Stalking „das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zwei Mal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss4“. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden, dass Stalking lange – nicht selten über ein Jahr – andauert und dadurch bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung zu einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und um Wiederaufnahme der Beziehung gesucht5. Die beiden deutschen Psychologen Voss/Hoffmann nannten als gemeinsame Resultate der von ihnen unter- suchten Definitionsversuche die Verhaltensmerkmale einer Person, die auf die Beein- trächtigung einer anderen Person abzielen, in dem sie deren Handlungsspielräume ein- schränken und begrenzen; zudem werde dieses Verhalten von der gestalkten Person als unerwünscht und belästigend wahrgenommen, und sei des weiteren geeignet, bei ihr Angst, Sorge oder Panik auszulösen6. Eine sehr weit gefasste Beschreibung des Stal- kings formulierte Hoffmann, indem er Stalking als „die wiederholte Belästigung und Verfolgung einer anderen Person über einen längeren Zeitraum hinweg“7 beschrieb. Nachdem Stalking zunächst vor allem als ein Problem des öffentlichen Lebens begriffen worden war, wurde mit den Jahren immer deutlicher, dass es sich hier um ein Massen- phänomen handelt, mit dem ein nennenswerter Anteil der Bevölkerung einmal Erfah- rung machen muss8. Die zunehmenden Berichterstattungen in der Öffentlichkeit (Me- dien, Zeitungen) führten dazu, dass Personen entsprechende Verhaltensformen, die sie erlebt haben oder noch immer erleben, nun einordnen können. Als grosses Problem er- weist sich jedoch, dass wohl zahlreiche Definitionsversuche, vom kleinsten gemeinsa- 1 „Alle in dieser Arbeit verwendeten männlichen Sprachformen schliessen Frauen mit ein.“ 2 Bettermann Julia, Falsches-Opfer-Syndrom, S. 5. 3 BGE 129 IV 262 ff.; Felber Markus, Stalking im Strafrecht. 4 Löbmann Rebecca, Stalking, S. 25; Dressing/Gass, Der Nervenarzt, S. 1112. 5 Löbmann Rebecca, Stalking, S. 26 und 28 ff. 6 Voss/Hoffmann, Zur Phänomenologie und Psychologie des Stalkings, S. 6-7. 7 Hoffmann Jens, Polizeiliche Prävention und Krisenmanagement, S. 726. 8 Voss/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland, S. 12. - 2 - men Nenner bis hin zu umfassenden Beschreibungen von möglichen Stalkingverhal- tensweisen, vorgenommen wurden, aber trotzdem (noch) keine Legaldefinition für den Begriff Stalking vorhanden ist9. Auch juristisch ist der Begriff Stalking nicht defi- niert10. Ich bin überzeugt, dass insbesondere durch die öffentlichen Berichterstattungen und die Möglichkeit, dass sich Opfer fundiertes Wissen über Stalking aneignen und sich ent- sprechend beraten lassen können, solche Opfer vermehrt auch den Entschluss fassen, gegen Stalker eine Strafanzeige einzureichen. Stalker können aus allen gesellschaftlichen Schichten kommen und agieren ausschliess- lich als Einzeltäter11. Die sehr unterschiedlichen Tathandlungen können sich durchaus nicht nur auf das eigentliche Opfer, sondern auch auf dessen Umfeld (Verwandte, Freunde und Bekannte) richten. Von einer solchen Konstellation ist insbesondere dann auszugehen, wenn Personen aus dem Umfeld des Opfers vom Stalker als zwischen sich und der verfolgten Person stehend wahrgenommen werden12. Eine von der Technischen Universität Darmstadt durchgeführte Opferbefragung, über deren Ergebnis später weitere Erläuterungen folgen, ergab, dass der Anteil der männli- chen Täter bei 81.2% liegt13. Martin Kiesewetter, Leiter des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes in Zürich, ist über- zeugt, dass das Hauptmedium des Stalkers das Telefon ist und Stalking erst durch die technischen Entwicklungen der Kommunikationsmedien zum Massenphänomen werden konnte. Das Telefon ist geeignet, Grenzen zu überschreiten: „Wenn das Opfer den Hörer abhebt, ist der Täter bereits mitten in der Wohnung“14. Täter können durch die Nutzung von Kommunikationsmitteln sehr effizient mit geringem Aufwand, zum Teil auch im Schutze der Anonymität, agieren. 1.2. Berichte in Zeitungen und Zeitschriften zum Thema Stalking Nachfolgend wird auf einige in der Schweiz erschienene Berichte in Zeitungen und Zeitschriften zum Thema Stalking verwiesen. Es gilt dabei zu erwähnen, dass sich die ausgewählten Berichte nur auf die Schweiz beschränken und in der kurzen Zeitspanne von Oktober 2006 bis Dezember 2006 erschienen sind was die Aktualität dieses Themas unterstreicht: Urner Wochenblatt vom 06.12.2006 betreffend Urteil des Landgerichts Uri mit dem Titel ‚Stalker verurteilt’: Ein 66-jähriger Rentner wurde zu einer 20-tägigen Gefängnisstrafe wegen mehrfacher Nötigung und Tätlichkeiten gegenüber seiner ehemaligen Geliebten, welche er verfolgt, ausspioniert, belästigt, bedroht und tätlich angegangen hatte, verurteilt. 9 Sieverding Andrea, Möglichkeiten und Grenzen polizeilichen Managements, S. 763. 10 Goebel/Lapp, Stalking mit tödlichem Ausgang, S. 370. 11 Schäfer Achim, Verehrung durch Aufdringlichkeit, S. 587. 12 Voss/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland, S. 20. 13 Hoffmann/Voss, Psychologie des Stalkings, S. 47. 14 Siehe Reinhardt Susie, Verfolgt, belästigt, bedroht. - 3 - Blick und NZZ vom 29.11.2006 betreffend Urteil des Bezirksgerichts Zürich mit dem Titel ‚Depressiver verfolgte seine Therapeutin’: Ein 50-jähriger IV-Rentner war bei einer 45-jährigen Psychotherapeutin in Behandlung und begann, diese nach Abbruch der Behandlung massiv zu belästigen. Im Zeitraum von mehr als einem Jahr verfolgte er das Opfer, tauchte täglich bei der Praxis auf, hielt sich stundenlang vor dem Haus auf, fuhr ihr mit dem Auto nach, belästigte sie telefonisch, urinierte auf der Praxistoilette daneben und drohte ihr verbal. Das Opfer litt unter psychischen Problemen bis hin zum Nervenzusammenbruch. Es erfolgte eine Verurteilung zu einer 12-monatigen bedingten Gefängnisstrafe wegen mehrfacher Drohung und Nötigung sowie wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte15. Facts vom 09.11.2006 mit dem Titel ‚Wandelnde Zeitbomben’: Es wird von einer 35-jährigen Frau berichtet, welche vom getrennt lebenden Ehemann verfolgt und be- lästigt wird, ohne dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen konnte. Nebst den allgemeinen Verhaltensweisen von Stalking-Tätern und Ergebnissen von Studien werden allgemeine Ausführungen über die Problematik eines in der Schweiz fehlenden Stalking-Straftatbestandes gemacht16. Basler Zeitung vom 28.10.2006 mit dem Titel ‚Stalking gibt es auch bei uns’: Ein Mann wird seit Jahren von einer Frau, die er zuvor gar nicht kannte, mit Briefen, Nachrichten aller Art etc. terrorisiert. In einem Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Laufen konnte wegen Persönlichkeitsverletzung erreicht werden, dass der Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB17 richterlich verboten wurde, dem Klä- ger irgendwelche SMS-Nachrichten zu senden, ihm anderweitig in irgendeiner Weise telekommunikativ Daten zukommen zu lassen, ihm Gegenstände oder Schriftstücke in den Briefkasten zu werfen, mit Lippenstift oder dergleichen Fahrzeuge des Klägers oder andere Gegenstände seines persönlichen Umfeldes in irgendeiner Art zu beschriften oder zu beschmieren18. Blick vom 24.10.2006 mit dem Titel ‚Nach Stalking-Attacke auf Mona Vetsch. Wie sicher sind unsere Prominenten wirklich?’: Es wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Schweizer Prominente schon Opfer von Stalking geworden sind, wobei bisher nicht bekannt ist, ob auch gewalttätige Übergriffe stattfanden19. Blick vom 23.10.2006 mit dem Titel ‚Stalker wollte Mona Vetsch überfallen’: Ein Mann tauchte im Radiostudio auf und wollte die Moderatorin küssen. Er bezeichnete Mona Vetsch als die Frau seines Lebens. Er konnte vom Sicherheitsdienst abgefan- gen werden und erhielt ein Hausverbot20. NZZ vom 21./22.10.2006 mit dem Titel ‚Belästigt, bedroht, verfolgt und bedrängt. Immer mehr Fälle von Stalking gemeldet – was die Zürcher Stadtpolizei unter- 15 Dammann Viktor, Depressiver verfolgte seine Therapeutin, S. 11; Aus dem Bezirksgericht Zürich, Psychotherapeutin von Patient privat verfolgt, 50-jähriger IV-Rentner wegen Drohung und Nötigung verurteilt, in: NZZ 29. November 2006. 16 Brüderlin Ruth, Wandelnde Zeitbomben, S. 34-37. 17 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. 18 Meili Lukas, Stalking gibt es auch bei uns, S. 32. 19 Matthieu Simone, Nach Stalking-Attacke auf Monika Vetsch, S. 14. 20 Merki Kurt-Emil, Stalker wollte Mona Vetsch überfallen. - 4 - nimmt’: Bei der Stadtpolizei Zürich geht pro Monat durchschnittlich eine Strafan- zeige wegen Stalking ein, wobei die Anzahl der gemeldeten Fälle seit ungefähr einem Jahr zugenommen hat. Stalking-Fälle werden bei der Stadtpolizei Zürich durch die Fachgruppe Gewaltdelikte behandelt. Stalking-Täter müssen bei der Polizei und Justiz in Zürich mit rigoroser Intervention und mit einer konsequenten Strafverfolgung, wie dies bei häuslicher Gewalt seit längerem der Fall ist, rechnen21. Die Stadtpolizei Zürich hat auf ihrer Homepage22 einen Beitrag der Fachgruppe Ge- waltdelikte zum Thema Stalking publiziert. NZZ vom 17.10.2006 betreffend Urteil vom Bezirksgericht Zürich mit dem Titel ‚Arbeitskollegin zwei Jahre lang belästigt. Stalking-Fall am Schauspielhaus Zürich’: Ein 46-jähriger Foyer-Mitarbeiter am Schauspielhaus Zürich hat eine 30-jährige Mitarbeiterin während rund zwei Jahren belästigt, verfolgt, bedroht und angespuckt. Das Opfer traute sich zeitweise nur noch, in Begleitung ihre Wohnung zu verlassen. Für kurze Zeit zog sie sogar an den Wohnort der Eltern. Es erfolgte eine Verurteilung zu einer 9-monatigen bedingten Gefängnisstrafe wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Aargauer Zeitung vom 04.10.2006 mit dem Titel ‚Freispruch für Stalker’: Das Obergericht des Kantons Zürich hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt und einen 31-jährigen Journalisten, welcher sich im März 2000 in eine heute 32-jährige Radio- journalistin verliebte und nach deren Zurückweisung mit Stalking reagiert hatte, frei- gesprochen. Die Staatsanwaltschaft forderte eine bedingte Gefängnisstrafe von vier Monaten. Betreffend der erstinstanzlichen Beurteilung wird bereits an dieser Stelle auf das unter Ziff. 5 folgende Praxisbeispiel hingewiesen. NZZ vom 03.10.2006 betreffend des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich mit dem Titel ‚Frauenmörder terrorisiert Ex-Freundin während des offenen Vollzugs’: Der 24-jährige Mann wurde im Jahre 2003 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Mordes und weiteren Delikten, begangen im Jahre 2001 in Basel, verurteilt. Wegen seines jugendlichen Alters wurde er in die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon ZH eingewiesen, wo er im offenen Vollzug im Frühjahr 2005 eine Frau ken- nen lernte, mit welcher er eine Liebesbeziehung einging. Die Frau beendete die Be- ziehung, nachdem sie erfuhr, dass er wegen Mordes an einer Frau verurteilt worden war. In der Folge wurde die Frau mit mehreren hundert SMS und Telefonaten beläs- tigt und bedroht. Genau gleich hatte er sich fünf Jahre zuvor gegenüber dem späteren Mordopfer vor der Tat verhalten. Es erfolgte eine Verurteilung zu einer 16-monatigen Gefängnisstrafe durch das Bezirkgericht Zürich wegen versuchter Nötigung, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Der Verurteilte wehrte sich vergeblich gegen die Anordnung einer stationären Psychotherapie und die Einweisung in eine Klinik, wobei das Obergericht die öffentliche Sicherheit höher gewichtete und die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme bestätigte23. 21 Hofer Karin, Belästigt, bedroht, verfolgt und bedrängt, S. 59. 22 Ohne Gewalt leben, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). 23 Aus dem Obergericht, Frauenmörder terrorisiert Ex-Freundin während des offenen Vollzugs – Stationäre Massnahme für geistig abnormen Täter vom Gericht bestätigt, in: NZZ 03. Oktober 2006. - 5 - 1.3. Täterpersönlichkeiten Eine bedeutende Tätergruppe sind ehemalige Intimpartner, z.B. verschmähte (Ex-) Liebhaber. Die Wahrscheinlichkeit, schwere körperliche Schädigungen zu erleiden, steigt, wenn zwischen dem Täter und dem Opfer eine enge Beziehung bestand. Es muss mit gut doppelt so hoher Wahrscheinlichkeit mit tätlichen Angriffen auf das Opfer ge- rechnet werden24. In der international wohl bisher einflussreichsten Typologie benannten die australischen Wissenschaftler Mullen P., Pathé M. und Purcell R.25 insgesamt fünf verschiedene Grundmotivationen für Stalker, die sich aufgrund ihrer Motive, psychischen Auffällig- keiten und Persönlichkeitsstrukturen wie nachfolgend beschrieben, unterscheiden las- sen26: • Der zurückgewiesene Stalker („rejected stalker“) Hierbei handelt es sich meistens um den Ex-Partner, gelegentlich aber auch um Familienmitglieder oder enge Freunde. Es bestand zuvor eine Beziehung, auch wenn diese nur von kurzer Dauer war. Die Beendigung wird als ungerecht und willkürlich oder als unerklärlicher Irrtum empfunden. Motive für die Stalking- handlungen können etwa der Wunsch nach Versöhnung, Erhaltung oder Wieder- herstellung der Beziehung, aber auch Rache aufgrund erfahrener Demütigung oder Zurückweisung sein. Nebst dem Wechsel zwischen Zuneigungsbekundungen und aggressiven Handlungen gegenüber dem Opfer können sich die vielfältigen Stal- kinghandlungen auch explizit gegen den neuen Partner des Opfers richten. • Der intimitätssuchende Stalker („intimacy seeker“) Dieser Stalkertyp versucht eine romantische Beziehung mit dem ‚Traumpartner’ herzustellen. Er ist häufig davon überzeugt, dass seine Wünsche und Hoffnungen eines Tages in Erfüllung gehen werden, wenn er nur hartnäckig sein Ziel verfolgt. Ungeachtet einer negativen Haltung seitens des Opfers wird an Kontakt- und An- näherungsversuchen festgehalten. Es fehlt meist an sozialer Kompetenz, solche Täterpersönlichkeiten leben nicht selten isoliert, zurückgezogen und einsam. Lie- beswahn (Erotomanie27) als schwerwiegendes psychisches Krankheitsbild ist in dieser Gruppe vermehrt feststellbar. • Der sozial inkompetente Verehrer („incompetent suitor“) Stalker dieser Kategorie suchen eine Beziehung (Bekanntschafts-/ Freundschaftssuchender) und drängen sich richtiggehend auf. Charakteristisch sind die Selbstüberschätzung und das mangelnde Einfühlungsvermögen in die Betrachtungsweise anderer Personen. Sie sind von der eigenen Attraktivität und ihrem Charme überzeugt. Dass die bedrängte Person ihre Interessen nicht teilen könnte, kommt ihnen gar nicht in den Sinn, vielmehr glauben sie sogar, einen berechtigten Anspruch zu haben. Bei dieser Tätertypologie besteht oft nur ein kurzzeitiges Interesse an einer Einzelperson. Wenn die Bemühungen keinen Erfolg 24 Hoffmann Jens, Polizeiliche Prävention und Krisenmanagement, S. 727. 25 Mullen/Pathé/Purcell, Stalking and their Victims. 26 Voss/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland, S. 15-16. 27 Erotomanie oder Liebeswahn – wird in der Medizin die wahnhaft ausgeprägte, unwiderstehliche Liebe zu einer meist unerreichbaren Person bezeichnet, (zuletzt besucht 31. März 2007). - 6 - haben oder beim Opfer mit Widerstand (gerichtlichen Sanktionen) zu rechnen ist, wenden sie sich häufig einem anderen Opfer zu. • Der ärgergetriebene/wütende ressentimentstragende Stalker („resentful stalker“) Diese Tätertypologie will mit ihrem Verhalten beim Opfer Angst und Terror her- vorrufen oder diesem Qualen zufügen. Durch den Wunsch nach Vergeltung will sie sich für ein von ihr wahrgenommenes Unrecht rächen. Opfer können Personen sein, von denen der Stalker überzeugt ist, dass sie ihm Unrecht angetan haben oder für seine persönlichen Misserfolge verantwortlich sind. Dieser Typus fühlt sich oft selbst als Opfer, das gegen eine überwältigende Ungerechtigkeit kämpfen muss. Bei einem nicht unbeträchtlichen Anteil beginnt das Stalking am Arbeitsplatz. Opfer sind häufig Personen aus übergeordneten Positionen. Weitere Opfer können Personen in helfenden Berufen sein, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten und Psychologen. • Der räuberische/habgierige Jagdstalker („predatory stalker“) Dieser Typus stellt mit Abstand die kleinste Gruppe dar, verfügt aber über das grösste Gefahrenpotential. Stalkinghandlungen werden hier zwecks Vorbereitung eines Überfalls auf das Opfer, der meist sexueller Natur (Vorbereitung für Sexual- verbrechen) ist, vorgenommen. Diese fast immer männliche Täterpersönlichkeit spioniert ihr Opfer zwecks Informationsgewinn oft über Wochen oder Monate aus, wobei sorgfältig darauf geachtet wird, von diesem dabei nicht bemerkt zu werden, um anschliessend mit gewalttätigen Handlungen dessen sexuelle Integrität zu ver- letzen. Obschon die aufgeführte Typologie als Standardmodell bezeichnet werden darf, blieb diese nicht kritiklos. Der deutsche Psychologe Hoffmann arbeitete nach einer Auswer- tung der unterschiedlichen typologischen Systeme in der Stalkingliteratur die nachfol- genden vier Motivationskategorien heraus28: 1) Der abgewiesene oder verlassene Stalker Hier handelt es sich oftmals um den Ex-Partner, der nach einer intimen Beziehung mit der Trennung nicht zurecht kommt und versucht, die Beziehung wieder herzustellen oder bei dem sich durch Ausübung von Psychoterror die Ohnmacht in Macht verwan- delt. 2) Der beziehungssuchende Stalker Bei diesem Typus wird eine persönliche Bindung (allenfalls auch nur eine gewünschte Freundschaft) angestrebt, die nicht intimer Natur sein muss. 3) Der wahnhafte Stalker Hier besteht der ernsthafte Glaube, dass zwischen dem Stalker und dem Opfer eine Be- ziehung besteht, wobei die Ursache in einer psychotischen Erkrankung, z.B. der Eroto- manie, liegen kann. 4) Der rachemotivierte Stalker 28 Voss/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland, S. 17. - 7 - Der Stalker will das Opfer in Angst und Schrecken versetzen und dieses leiden lassen, weil er glaubt, Unrecht erfahren zu haben und dieses nun „heimzahlen“ zu müssen. Typologien erlauben in Bezug auf die Besonderheiten des gezeigten Verhaltens, auf die Motivationslage (soweit diese bekannt ist) und auf die möglichen Folgen sowohl beim Opfer als auch beim Täter eine relativ rasche Einordnung in die Vielfalt der Verhal- tensweisen von Stalking-Fällen, was in der Praxis von Vorteil ist. Die Motivationskate- gorien bewähren sich durchaus für die Grobeinschätzung eines Falles bzw. sollen die notwendigen Anhaltspunkte für eine angemessene Fallbearbeitung liefern, wobei immer zwingend die ganz individuellen Umstände berücksichtigt werden müssen. Wenige Tä- ter leiden unter einer psychischen Erkrankung. Stalking gilt nicht als Krankheit, sondern als Gewalttat29. Der Nachteil solcher Typologisierungen ist, dass sie aufgrund der Hervorhebung nur weniger Merkmale, die als typisch definiert sind, der Vielfalt von Verhaltensweisen nur in beschränktem Masse gerecht werden können. Eine solche Vereinfachung kann zugleich zu einer Übergeneralisierung führen, da unter Umständen auch weniger ‚typi- sche’ Fälle mit eingeschlossen werden30. Als Präindikator für mögliche Gewalttaten zumeist männlicher Täter gelten Alkohol- und Drogenmissbrauch, positive Kriminalanamnese in Bezug auf Sexual- und Gewalt- delikte, Suizidalität, Arbeitslosigkeit, soziale Isolation, Persönlichkeitsstörungen, Wut- und Aggressionsstau, Gewaltphantasien, Behandlungsverweigerung und möglicher Zu- gang zu Waffen31. Meloy (1999) entwarf folgendes Kurzportrait eines obsessiven Verfolgers: „Der typi- sche Stalker ist ein arbeitsloser oder unterbeschäftigter Mann im vierten Lebensjahr- zehnt. Er ist alleinstehend oder geschieden und hat eine Vorgeschichte von kriminellen und psychiatrischen Auffälligkeiten sowie von Alkohol- und Drogenmissbrauch. Er verfügt über eine höhere Schulbildung und ist intelligenter als andere Kriminelle.“32. 1.4. Falsches Opfer-Syndrom („false victimization syndrome“) Vereinzelt treten in der Praxis Menschen in Erscheinung, die aus verschiedenen Grün- den die Rolle von Stalking-Opfern einnehmen, es aber in Tat und Wahrheit gar nicht sind. Im Zusammenhang mit solchen Konstellationen wird vom so genannten Falschen- Opfer-Syndrom gesprochen. Auch hier werden fünf verschiedene Typologien unter- schieden33: 29 Bettermann/Nauk/Freudenberg, Grenzenlose Belästigung. 30 Voss Hans-Georg W., Zur Psychologie des Stalkings. 31 Knecht Thomas, Exzessive Belästigung aufgrund von Liebeswahn, S. 368. 32 Voss/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland, S. 15. 33 Pathé/Mullen/Purcell, false claims of victimization, S. 170-172; Mullen/Pathé/Purcell, Stalking and their Victims. - 8 - • Personen (eigentliche Täter), die sich als Opfer ausgeben Ein Stalker erstattet Strafanzeige gegen sein Opfer und behauptet, von diesem verfolgt, belästigt und bedroht worden zu sein. Wenn eine Partnerschaft aufgelöst wird, können sich hervorgerufene Gefühle von Rache und Vergeltung in Form von falschen Anschul- digungen entladen. • Wahnerkrankte Personen Diese Personen können leicht identifiziert werden, da ihre Schilderungen oft Men- schenmögliches bei Weitem überschreiten. Als Beispiel werden unglaubliche technische Möglichkeiten für Tatausführungen, Verschwörungsnetzwerke etc. genannt. Die feste Überzeugung, verfolgt zu werden, kann dem Verfolgungswahn oder der Erotomanie zugeordnet werden. Das zunehmende öffentliche Bewusstsein über Stalking scheint auch Wahnerkrankte zu erreichen, die sich als Opfer des Phänomens identifizieren. • Personen, die ehemalige Opfer waren Als ehemaliges Opfer von Stalking kann sozialadäquates Verhalten falsch empfunden werden, oder eine erlebte Viktimisation kann zu einer Hypersensibilisierung führen. Solche falschen Anschuldigungen können aus Ängsten durch Isolation als Folge echter Opfererfahrungen resultieren, wobei dies stets in einem unbewussten Prozess abläuft. • Artifizielle Opfer Um als Stalking-Opfer zu gelten, werden physische oder psychische Symptome vorge- täuscht, wobei ein emotionaler Gewinn aus der Rolle des Opfers gezogen wird. Es ist durchaus möglich, dass diese Personen in der Vergangenheit Opfer waren und dies quasi zur Lebenseinstellung wird, indem sie durch positive Aufmerksamkeit Dritter eine Befriedigung erleben. • Simulierte Opfer Solche Personen erzielen in der Opferrolle einen materiellen Gewinn, z.B. finanzielle Hilfe. Auch ein für sie positiver Ausgang einer Gerichtsverhandlung kann eine persönli- che Bereicherung darstellen. Hier wird die Opferrolle eingenommen, um ein sekundäres Ziel zu erreichen. Vorgebliche Opfer stellen klar eine Minderheit dar. Dennoch ist es besonders wichtig, dass solche Fälle schnellstmöglichst erkannt werden, damit die Glaubwürdigkeit echter Opfer nicht untergraben, unschuldige Personen nicht zu Unrecht verdächtigt und die notwendige Zeit den wirklichen Opfern zugewandt werden kann. Solche Fälle können enorme Ressourcen binden und den zu Unrecht beschuldigten Personen und deren Um- feld erhebliches Leid zufügen34. 1.5. Mögliche Auswirkungen auf Opfer Stalking, das lange – nicht selten über ein Jahr – andauern kann, führt zu gravierenden psychischen Beeinträchtigungen und einer erzwungenen Veränderung der Lebensum- 34 Bettermann/Nauk/Freudenberg, Grenzenlose Belästigung. - 9 - stände bei den Opfern35. Nicht selten führt das Täterverhalten zu einer Behinderung und unzumutbaren Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit. Es kann einen zerstörerischen Einfluss auf die Psyche, die Beziehungen und das Berufsleben der Opfer haben. Durch Stalking-Handlungen wird Angst, Schrecken, Ekel oder Abscheu hervorgerufen. Oft- mals müssen grosse Umstellungen vorgenommen werden, um dem Einflussbereich von Stalkern entgehen zu können. Dies kann dazu führen, dass Opfer aus Angst die Woh- nung nur noch selten verlassen, Freizeitaktivitäten einschränken, die Arbeitsstelle oder sogar den Wohnort wechseln oder bestimmte Plätze wie Kaufhäuser, Parkhäuser, Bahn- höfe etc. grundsätzlich meiden. Gemäss Karl-Günther Theobald, Psychologe bei der bedeutendsten Opferschutzorgani- sation ‚Weisser Ring’ in Deutschland, seien sich Personen oftmals unschlüssig, ob sie von Stalking tatsächlich betroffen sind oder nicht. Stalking-Opfer sind diejenigen, die sich durch eine andere Person in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen lassen, dies stets zunimmt und nicht mehr spontan ans Telefon gehen oder sich überlegen, welchen Weg sie zur Arbeit nehmen sollen36. In einer Opfer-Befragung in Deutschland werteten Hoffmann und seine Kollegen (2004) bei insgesamt 75 Betroffenen, welche sich aktiv für die Untersuchung meldeten und deshalb vermutlich eher schwereren Fällen von Stalking ausgesetzt waren, unter anderem Erfahrungen hinsichtlich der Auswirkungen von Stalking aus. Das Ausmass der psychischen Belastung ist mit einem Anteil von 58.7% der Betroffenen, die gemäss Diagnosekriterien eine posttraumatische Belastungsstörung aufweisen, beträchtlich. Als häufigste Belastungssymptome wurden bei den Betroffenen mit 90.7% eine erhöhte Wachsamkeit gegenüber Umweltereignissen angegeben. Rund 89.3% berichteten über eine erhöhte Ängstlichkeit und 28% der Opfer über Suizidgedanken37. Längerfristig führt eine Dauerbelastung bei den Opfern zu psychischen oder körperli- chen Beeinträchtigungen. Diese können ähnlich sein, wie sie bei Opfern von körperli- cher oder sexueller Gewalt auftreten. Nebst vermindertem Selbstwertgefühl, Angstzu- ständen und Schlafstörungen können die Opfer auch unter depressiven Reaktionen und psychosomatischen Beschwerden, bei Tätlichkeiten oder Körperverletzungen sogar un- ter posttraumatischen Belastungsstörungen, leiden. Obwohl kein Fall dem anderen gleicht, Betroffene das Erlebte individuell verschieden wahrnehmen und verarbeiten, sind doch die langfristigen Folgen für das Leben ähnlich38. Das Leben der Betroffenen kann durch den psychischen Druck vor befürchteten weite- ren Übergriffen derart verändert werden, dass die Freiheit und Selbstbestimmung nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden kann. Um dem Täterverhalten entfliehen zu können, werden oftmals massive soziale und finanzielle Auswirkungen in Kauf ge- nommen, wie etwa die Aufgabe der Arbeitsstelle, die Aufgabe der Wohnung oder der weitere Kontakt zum Bekannten- und Freundeskreis etc. Problematisch ist die Grenze zwischen unerwünschtem, aber sozial noch akzeptiertem Verhalten und dem grenzüberschreitenden, strafrechtlich relevanten Verhalten. Einzel- vorkommnisse rufen oftmals erst durch ihre Dauer und Häufigkeit bei den Opfern eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit hervor. Der Grad der Betroffenheit kann jedoch 35 Löbmann Rebecca, Stalking, S. 26 und 28 ff. 36 Schäfers Anja, Viele Stalking-Opfer vereinsamen, manche werden depressiv. 37 Hoffmann/Oezöz/Voss, Erfahrungen von Stalking-Opfern mit der deutschen Polizei, S. 44. 38 Wondrak/Meinhardt/Hoffmann/Voss, Stalking in Deutschland, S. 57. - 10 - bei den Opfern durchaus eine Beeinträchtigung wie bei einer schweren Körperverletzung hervorrufen39. 2. Stalkingstudien in Deutschland 2.1. Methode der Stalkingstudie der Stadt Mannheim In dieser Studie aus dem Jahre 2004 – basierend auf einer Bevölkerungsstichprobe – wurde die Verbreitung von Stalkingverhaltensweisen und deren Auswirkungen auf die Opfer untersucht. Aus der Stadt Mannheim wurden je 1'000 Männer und Frauen im Al- ter zwischen 18 bis 65 Jahren ausgewählt, denen ein umfangreicher Fragebogen zum Thema Stalking zugeschickt wurde. Stalking wurde in dieser Studie nur dann ange- nommen, wenn jemand mindestens einmal im Leben über eine Zeitspanne von mindes- tens zwei Wochen, mit mindestens zwei unterschiedlichen Methoden verfolgt, belästigt oder bedroht und dadurch in Angst versetzt wurde. Da bei dieser ersten bevölkerungsbezogenen Studie zum Thema Stalking in Deutschland eine eher restriktive Stalkingdefinition gewählt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass in dieser Untersuchung tatsächlich ernsthaft von Stalking Betroffene erfasst wurden und banale und kurzdauernde Formen unerwünschter Kontaktaufnahmen weitgehend ausgeschlossen werden konnten40. 2.2. Ergebnisse der Stalkingstudie der Stadt Mannheim Von 2'000 verschickten Fragebögen kamen 675 Fragebögen zurück, die ausgewertet werden konnten. 78 Personen (11.6%) erfüllten die der Studie zu Grunde gelegten Stal- kingkriterien, wobei der Anteil der Frauen bei 87.2% lag. Gemäss Auskunft der Opfer waren 85,5% der Stalker Männer. Bei 68% der Stalking-Opfer dauerte die Verfolgung oder Belästigung länger als einen Monat an, bei 24.4% sogar länger als ein Jahr. Im Durchschnitt waren die Opfer fünf verschiedenen Methoden der Verfolgung, Beein- trächtigung und Belästigung ausgesetzt. Am häufigsten waren unerwünschte Telefonate (78.2%), gefolgt vom Herumtreiben in der Nähe (62.6%) und der unerwünschten Zu- stellung von Briefen, E-Mails, SMS, Faxe (50%). In 34.6% aller Fälle wurden explizite Drohungen ausgesprochen und in 30.4% erfolgten tatsächliche Gewalthandlungen (gegen den Willen mit körperlicher Gewalt festgehalten, geschlagen, mit Gegenständen attackiert, sexuell belästigt und genötigt) seitens des Stalkers. Insgesamt 73.1% der Betroffenen gaben an, dass es infolge des Stalkings zu einer Ver- änderung ihrer Lebensführung gekommen sei. 32.1% änderten ihre Telefonnummer und 16.7% ergriffen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen (z.B. neues Türschloss, Mitführen von Reizgas). Zu einschneidenden Lebensveränderungen kam es bei einigen Betroffe- nen, welche sogar einen Wohnungswechsel (16.7%) oder Arbeitsplatzwechsel (5.1%) vorgenommen haben. Nur 20.5% erstatteten eine Anzeige bei der Polizei. Dagegen suchte ein Viertel der Betroffenen einen Arzt oder Therapeuten wegen gesundheitlicher Probleme auf, die auf das Stalking zurückgeführt wurden. 39 Graf Katharina, Stalking – schwer fassbarer Psychoterror. 40 Dressing/Kühner/Gass, Stalking in Deutschland, S. 39. - 11 - Die grösste Gruppe der Verfolger (32.1%) waren ehemalige Intimpartner, 20.5% Be- kannte oder Freunde des Opfers, 9% Arbeitskollegen und 3.8% waren Familienmitglie- der. Während bei Frauen 91% von männlichen Stalkern belästigt wurden, wurden Män- ner fast gleich häufig von Männern oder Frauen gestalkt (55.6% weibliche Stalker, 44.4% männliche Stalker). 2.3. Methode der Studie der Technischen Universität Darmstadt Die vorliegende Untersuchung - bisher umfangreichste Befragung von Stalkingopfern im deutschsprachigen Raum - basiert auf eine Internetbefragung von Betroffenen und Stalkern, auf die im Zeitraum von Juli 2002 bis Mai 2004, anonym geantwortet werden konnte (www.stalkingforschung.de). Bei den Teilnehmenden handelt es sich auf der einen Seite um Personen, die sich als Stalking-Opfer und auf der anderen Seite um solche, die sich als Stalking-Täter identifi- zieren. Aufgrund der gewählten Erhebungsmethode dürften in dieser Studie (Teilneh- mende mussten ja in einem Ausmass betroffen sein, dass sie die Zeit und Mühe auf sich nahmen, aktiv ins Internet zu gehen und einen längeren Fragebogen auszufüllen) ten- denziell eher Opfer von schwerem Stalking erfasst sein. Insgesamt konnten 551 gültige Fragebögen von Stalking-Opfern und 96 gültige Frage- bögen von Stalking-Tätern ausgewertet werden. 2.4. Ergebnisse der Darmstädter Stalkingstudie betreffend ‚Opfer’ Der Anteil von weiblichen Opfern unter den 551 ausgewerteten Fragebögen betrug 84.8%, wobei deren Durchschnittsalter 34.44 Jahre betrug. Gemäss Auskunft der Opfer waren 81.2% der Stalker Männer, wobei deren Durchschnittsalter 38.16 Jahre betrug. Bei Opfern, bei denen Stalking bereits beendet war, betrug die Dauer der Belästigung durchschnittlich ca. 28 Monate41. Im Durchschnitt waren die Opfer zwischen sieben und acht verschiedenen Methoden der Verfolgung, Beeinträchtigung und Belästigung ausgesetzt. Am häufigsten waren Telefonanrufe (83.2%), gefolgt vom Herumtreiben in der Nähe (66.1%), Kontaktaufnahme über Dritte (61.5%), im Umfeld nach Opfer fragen (53.0%), vor der Haustüre stehen (52.1%) etc. Bei beinahe 40% erfolgten tatsächliche Gewalthandlungen. Durchschnittlich litten die Betroffenen unter sechs psychischen und physischen Folgen. Als häufigste Belastungssymptome wurden das Gefühl der inneren Unruhe (81%), Angst (71%), Nervosität und Schreckhaftigkeit (67%), Misstrauen gegenüber anderen Menschen (66%), Wut, Aggressionen, Reizbarkeit (66%) und Depressionen (48%) an- gegeben. 43% der Befragten haben sich aufgrund der Beschwerden in professionelle Behandlung begeben. Jedes zweite Opfer berichtete über Veränderungen in der Lebensführung (z.B. sozialer Rückzug, Konflikte in der Partnerschaft, mit Freunden oder Familienangehörigen, Um- zug). Jedes dritte Opfer nannte Veränderungen im Freizeitverhalten (z.B. Vermeidung von sozialen Aktivitäten, in den Ausgang gehen, Hobbys nachgehen). In jedem fünften 41 Wondrak/Meinhardt/Hoffmann/Voss, Stalking in Deutschland, S. 47. - 12 - Fall zogen die Betroffenen um, verliessen die Wohnung für einige Monate oder gaben an, einen Umzug zu planen. Die grösste Gruppe der Verfolger (48.5%) waren ehemalige Intimpartner. Insgesamt bestand bei neun von zehn der Betroffenen irgendeine Art von Vorbeziehung zu dem Stalker; lediglich neun Prozent wurden von einem Fremden gestalkt42. 2.5. Ergebnisse der Darmstädter Stalkingstudie betreffend ‚Täter’ Der Anteil von weiblichen Tätern unter den 96 ausgewerteten Fragebögen betrug 40.6% und der Anteil der Männer betrug 59.4%. Das Durchschnittsalter aller Teilnehmenden betrug 31.26 Jahre. Über zwei Drittel der Stalker (70%) waren ledig, weitere zehn Pro- zent geschieden oder verwitwet. 54% der befragten Stalker gaben an, eher einen isolier- ten Lebensstil zu führen. Alle haben mehrere Arten der Kontaktaufnahme und der physischen Annäherung einge- setzt. Am häufigsten waren Telefonanrufe (61%), gefolgt vom Herumtreiben in der Nähe (54%) sowie von Kontaktversuchen über Briefe (48%), E-Mails (41%) und SMS (38%). Danach folgten Verhaltensweisen, welche auf eine physische Annäherung an das Opfer ausgerichtet sind, wie Nachlaufen (33%), das Senden von Geschenken (32%), vor der Haustüre stehen (25%), das Hinterlassen von Nachrichten (24%), das Hinterherfahren mit dem Auto (22%) etc.43 34% der Probanden gaben an, ihre Opfer in sexueller Absicht verfolgt zu haben. Vier von fünf Stalkern räumten ein, dass ihre Annäherungsversuche keinen Erfolg hatten. Trotzdem wurde das Stalking ungeachtet des Nichterreichens ihres Ziels zu 95% fortge- setzt. Von den Stalkern wurde als häufigstes Motiv für die Fortsetzung ihres Bemühens genannt, dass sie davon ausgingen, dass das Opfer schicksalhaft für sie bestimmt ist (42%), dass der Widerstand der Betroffenen gebrochen werden müsste, da sie überzeugt davon seien, dass das Opfer im Grunde doch Interesse an ihnen habe (34%) und dass sie glaubten, für diese Person sorgen zu müssen (33%). Insgesamt 39% der Stalker gaben an, in der Vergangenheit bereits eine andere Person verfolgt und belästigt zu haben. Betreffend Verlusterfahrungen in der Kindheit gaben 24% an, eine ihnen nahe stehende Person durch den Tod verloren zu haben. 37% berichteten über eine länger andauernde Trennung von einer ihnen sehr nahe stehenden Person, etwa in Folge einer Scheidung. 46% gaben an, dass dieser erlittene Verlust durch Trennung oder Tod sie auch zum Zeitpunkt der Befragung noch schmerzt oder sie beschäftigt. 67% beschrieben die Be- ziehungen zu ihren primären Bindungspersonen als konfliktreich oder distanziert. Ob- schon die vorliegende Studie methodisch nicht unproblematisch ist, da keine Kontroll- gruppendaten vorliegen, können die Ergebnisse zumindest als Hinweis auf schlechte Bindungserfahrungen der Stalker gewertet werden44. 42 Wondrak/Meinhardt/Hoffmann/Voss, Stalking in Deutschland, S. 57–59. 43 Voss/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland, S. 153. 44 Voss/Hoffmann/Wondrak, Stalking in Deutschland, S. 156. - 13 - 3. Mögliche Massnahmen gegen Stalking 3.1. Rechtslage nach Schweizerischem Strafrecht Das geltende Schweizerische Strafrecht bietet den Opfern von Stalking nur eingeschränkten Schutz, indem zwar durchaus einzelne Straftatbestände (Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch etc.) zur Anwendung gelangen können, oftmals die vielschichtigen Handlungen des Stalkers strafrechtlich aber nicht erfassbar sind. Als einige Beispiele können hier das unerwünschte Zustellen von Geschenken, das Hinterlassen von Mitteilungen, das Ausspionieren im Bekannten- und Freundeskreis, das reine Beobachten des Opfers in der Öffentlichkeit, der unerwünschte Briefverkehr ohne drohenden Inhalt, das schweigend vor der Haustüre Stehen usw. genannt werden. Erfahrungsgemäss geht es den meisten Opfern nicht um eine strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung. Sie wollen in der Regel einfach nur, dass es aufhört. Der Wunsch von Stalking-Opfern unterscheidet sich somit von anderen Anzeigenden, denen es in erster Linie um die rechtliche Sanktionierung oder um eine mittelbare Durchsetzung finanzieller Ansprüche geht. In Bezug auf die Wirksamkeit von Anzeigen ist ein positiver Trend festzustellen. In knapp zwei Dritteln aller Fälle in denen Strafanzeigen eingereicht wurden, haben die Stalker ihr Verhalten aufgegeben. Bei einer offensiven Intervention muss jedoch unter bestimmten Rahmenbedingungen auch mit einer Eskalation des Falles gerechnet wer- den45. In der Praxis kann dem Opfer in gewissen Fällen nur dann geholfen werden, wenn der in Gang gesetzte Terror durch die Inhaftierung des Stalkers unterbrochen werden kann. Meist kann eine Inhaftierung aufgrund der vorliegenden Gesetzesverstösse nur über einen kurzen Zeitraum (einige Tage) aufrechterhalten werden. Meines Erachtens muss wenn immer möglich eine Haftentlassung zwingend mit angeordneten Ersatzmassnah- men / Auflagen verbunden werden. Bei Strafanzeigen wird geprüft, ob das Verhalten des Stalkers einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt. Wenn dies der Fall ist, wird in der Regel ein Strafbefehl erlas- sen oder bei gravierenden Fällen eine Anklage erhoben. Erfahrungsgemäss sind die Beweismöglichkeiten bei Stalking-Fällen, wenn die Opfer bezüglich der vielfältigen Möglichkeiten zur Beweiserhebung genau instruiert wurden, gar nicht so schlecht. Wenn Opfer öffentlich verfolgt werden, können Personalien von Augenzeugen notiert werden. Bei Telefonterror kann die Beweiserhebung mit einer Te- lefonüberwachung oder mittels Aufzeichnungen auf einem Anrufbeantworter erfolgen. Zugestellte Briefe können aufbewahrt, E-Mails und SMS können abgespeichert und ebenfalls als Beweismittel in einem späteren Strafverfahren verwendet werden. 3.2. Materielles und formelles Strafrecht 3.2.1 In Frage kommende Tatbestände 45 Hoffmann Jens, Risiko-Analyse und Management von Stalking-Fällen, S. 35-44. - 14 - Zur allfälligen Subsumtion unter geltendes Recht bietet sich bei lang andauernden Stal- king-Handlungen oftmals nur der als Offizialdelikt ausgestattete Tatbestand der Nöti- gung an. Nebst dem Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB können bei Stalkinghandlun- gen auch die nachfolgenden Straftatbestände erfüllt sein, wobei es zu erwähnen gilt, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist: Art. 123 StGB (einfache Körperverlet- zung), Art. 126 StGB (Tätlichkeiten), Art. 144 StGB (Sachbeschädigung), Art. 156 StGB (Erpressung), Art. 173 StGB (Üble Nachrede), Art. 174 StGB (Verleumdung), Art. 177 StGB (Beschimpfung), Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldean- lage), Art. 180 StGB (Drohung), Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung und Entführung), Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch). Im Kanton Aargau findet bei folgenden Antragsdelikten das Privatstrafverfahren46 Anwendung: Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), unbefugtem Eindringen in ein Da- tenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), Handlungen gegen den Geheim- und Privat- bereich (Art. 179 StGB - Art. 179quinquies StGB, Art. 179septies StGB – Art. 179novies StGB) und Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 StGB – Art. 177 StGB). Dabei muss durch den Kläger zuerst ein Begehren um Durchführung eines Sühneverfahrens, wofür der Friedensrichter des Begehungsortes47 zuständig ist, gestellt werden. Erst nachdem ein erfolgloser amtlicher Sühneversuch (Weisungsschein)48 vorliegt, kann die Klage beim zuständigen Bezirksgericht angehoben werden. Der Kläger hat für das Ermitt- lungs-, Instruktions- und Gerichtsverfahren einen Kostenvorschuss49 zu leisten. 3.2.2 Tatbestand der Nötigung allgemein Art. 181 StGB50 besagt: „Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Bei Nötigung muss ein konkreter, präzise umschriebener Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden kann, vorliegen. Das Opfer muss in seiner Handlungsfähigkeit schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt und zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gezwungen worden sein51. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung52 muss für die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ das vom Täter verwendete Zwangs- mittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Andro- hung ernstlicher Nachteile gilt. Diese Tatbestandsvariante und Generalklausel hat das Bundesgericht in einem extremen Fall des sog. „Stalkings“ als erfüllt angenommen. Obwohl dem entlassenen Arbeitnehmer aufgrund eines tätlichen Angriffs der Zugang zum Betriebsgelände untersagt wurde, passte er den Betriebsverantwortlichen dennoch 46 § 181 StPO Aargau. 47 § 182 Abs. 2 StPO Aargau. 48 § 182 Abs. 1 StPO Aargau. 49 § 191 StPO Aargau. 50 Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch. 51 Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, § 5 [Rz. 3 und 12]. 52 BGE 107 IV 116, BGE 108 IV 166, BGE 119 IV 306. - 15 - hunderte Male auf dem Parkplatz ab, um über eine Wiederanstellung zu verhandeln. Da sein zwanghaftes Verfolgen schliesslich die Betroffenen dazu veranlasste, ihre Park- plätze und Arbeitszeiten zu ändern, nahm das Bundesgericht eine erhebliche Beschrän- kung der Handlungsfreiheit an und sprach jeder Behinderung der Zu- und Wegfahrt ei- nen nötigenden Charakter zu. Auch wenn die Taten gleichartig waren und sich stets ge- gen dieselben Personen richteten, wurde in Anbetracht, dass während eines grösseren Zeitraumes mit Unterbrüchen immer wieder neue Handlungen verübt wurden, von einer mehrfachen Tatbegehung ausgegangen. „Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungs- freiheit des Opfers einzuschränken53“. 3.2.3 Problematik Akkusationsprinzip Aufgrund der dem BGE 129 IV 262 ff. vom 28. August 2003 zugrunde liegenden Ver- fahrensakten wies das Bezirksgericht Baden am 11. April 2000 die gegen den Ange- klagten erhobene Klage der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung und Drohung vom 19. Oktober 1999 mit der Begründung zurück, dass diese den Anforderungen des Akkusati- onsprinzips nicht standhalte, da nicht klar sei, was „Vorgeschichte“ und was genau in zeitlicher und örtlicher Hinsicht Anklagegegenstand sei. Am 16. Oktober 2001 fand, nachdem der Staatsanwalt eine Zusatzanklage verfasst hatte, vor Bezirksgericht Baden die Verhandlung statt. Da gemäss Bezirksgericht Baden gerade der heikle Tatbestand der Nötigung eine klare Nennung der Tatzeit, des Tatortes, der verwendeten Nötigungsmittel und der dadurch bewirkten Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Opfer erfordere und dies in der Anklage nicht genügend konkret umschrieben war, sowie dem Umstand, dass sich die Anklageschrift auch nicht zu den nachfolgenden Fragen äusserte: - Welche genauen Umwege mussten die Opfer in Kauf nehmen ? - Wie weit weg vom üblichen Parkplatz mussten sie parkieren ? - Wie gross war die Verspätung bei der Heimkehr ? etc. wurde der Angeklagte mit der Begründung freigesprochen, der Anklagegrundsatz sei nicht eingehalten worden. Der Anklagegrundsatz hat sich im Laufe der Jahre durch die Rechtssprechung weiter- entwickelt und wurde präzisiert. Der Angeklagte muss wissen, wessen er beschuldigt ist, damit er in den Stand gesetzt wird, seine Verteidigung vorzubereiten, und nicht Gefahr läuft, in der Hauptverhandlung oder gar erst im Urteil mit neuen Anschuldigungen überrascht zu werden, zu denen er sich weder äussern noch Beweise bezeichnen konnte54. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV55 (Strafverfahren) sowie gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK56 (Recht auf ein faires Verfahren) hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. 53 BGE 129 IV 262. 54 Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, N 7 zu § 50 m.w.H. 55 Strafverfahren, Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101). 56 Recht auf ein faires Verfahren, Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 (SR 0.101). - 16 - Die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten müssen in der Anklage so präzise umschrieben sein, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind57. In der Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau vom 07. Januar 2002 berief sich der Staatsanwalt unter anderem auf die Problematik, dass in der Anklageschrift auch den Stalking-Opfern entsprechend Rechnung getragen werden musste. So wurden bewusst die detaillierten Angaben über die Änderungen der Lebensumstände der Opfer, welche unterschiedliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatten, nicht in den Verfah- rensakten und der Anklageschrift aufgeführt, damit nicht über den Weg des rechtlichen Gehörs dem Angeklagten diese Informationen bekannt wurden. Mit Urteil vom 26. März 2002 wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Anklageschrift als hinreichend erachtete, gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Am 20. August 2002 wurde der Angeklagte vor Bezirksgericht Baden vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen und wegen mehrfacher Drohung zu einer beding- ten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Staatsanwalt und auch der Verur- teilte erhoben gegen das Urteil Berufung. Mit Urteil vom 21. Januar 2003 wurde der Angeklagte vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. 3.2.4 Unterschiede in der Rechtssprechung des Bezirks- / Ober- und Bundesgerichtes Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtssprechung, dass mit der Zeit jede Belästigung geeignet ist, die Handlungsfreiheit der Opfer einzuschränken, kam das Bezirksgericht Baden in seinem Urteil58 vom 20. August 2002 zum Schluss, dass eine rechtmässige Handlung nicht durch ihre Wiederholung unrechtmässig werden kann. Das Obergericht des Kantons Aargau erachtete in seinem Urteil59 vom 21. Januar 2003, dass nicht die einzelnen Handlungen als Nötigung zu qualifizieren seien, sondern deren Gesamtheit. Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau und rügte eine Verletzung von Art. 181 StGB, wonach es mit dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ nicht vereinbar sei, ohne besondere Norm zum so genannten Stalking die Gesamtheit der begangenen Handlungen als tatbestandsmässig zu taxieren. Gemäss Art. 1 StGB60 ist nur strafbar, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. Der Grundsatz der Legalität folgt aus dem Gleichheits- grundsatz von Art. 8 BV61 und ist dann verletzt, wenn der Bürger wegen einer Hand- lung, die im Gesetz nicht als strafbar bezeichnet wird, strafrechtlich verfolgt wird oder, wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird, zwar in ei- nem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann oder endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Straf- gesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen 57 BGE 120 IV 353 f. 58 Urteil des Bezirksgerichts Baden in Sachen Staatsanwaltschaft Aargau sowie M.E., M.J. und P.S. gegen P. vom 20. August 2002 (Prozessnummer: ST.1999.50463). 59 Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in Sachen Staatsanwaltschaft Aargau sowie M.E. und M.J. gegen P. vom 21. Januar 2003 (Prozessnummer: ST.2002.943). 60 Keine Sanktion ohne Gesetz, Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch. 61 Rechtsgleichheit, Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101). - 17 - strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann62. Mit dem bereits erwähn- ten Urteil63 hat der Kassationshof in Strafsachen festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, als sie auf Nötigung erkannte. 3.3. Rechtslage nach Schweizer Zivilrecht Zivilrechtlich haben Betroffene zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB64 einerseits die Möglichkeit beim Gericht zu beantragen, dass eine dro- hende Verletzung zu verbieten sei oder andererseits gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, dass eine bestehende Verletzung zu beseitigen sei. Durch Art. 28 ff. des Zivilgesetzbuches wird als Rechtsgut die Persönlichkeit vor wider- rechtlichen Verletzungen durch Dritte geschützt. Die Schutzbereiche umfassen drei Bereiche (physischen, psychischen und sozialen). Der physische Schutzbereich umfasst beispielsweise das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Freiheit und Bewegungsfreiheit. Der psychische Schutzbereich umfasst die psychische Integrität (Recht auf Gefühlsleben, Recht auf Respekt etc.) und der soziale Schutzbereich umfasst beispielsweise das Recht am eigenen Bild, Recht auf Achtung der Privatsphäre, Recht auf Ehre, Recht auf Selbstbestimmung und das Recht auf den eigenen Namen. Durch Stalking können sämtliche Schutzbereiche betroffen sein, wobei es stets im Einzelfall abzuklären gilt, welches Rechtsgut verletzt wurde65. Wenn die Schwelle einer strafrechtlich relevanten Tat nicht überschritten wird, z.B. wenn der Stalker lediglich unerwünschte Geschenke zustellt oder dem Opfer in der Öf- fentlichkeit stets folgt, kann der Betroffene durch Klage die Beseitigung des bestehen- den oder drohenden Übels fordern. Im Zivilprozess muss bedacht werden, dass der Kläger für die Kosten des Gerichtsver- fahrens einen Vorschuss zu leisten hat und die Beweislast bei der klagenden Partei liegt. Nur wenn die Mittel fehlen, um nebst dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Gerichtskosten aufzubringen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint, kann die un- entgeltliche Prozessführung gewährt werden66. Um ein Zivilprozessverfahren erfolgreich durchführen zu können, ist es notwendig, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ausreichend dokumentiert werden kann, allenfalls mit Fotos- oder Videoaufnahmen, Zeugenaussagen etc. Vor Bezirksgericht kann sodann beantragt werden, dass eine bestehende oder drohende Persönlichkeitsverletzung, zum Beispiel durch ein Annäherungs- oder Kontaktaufnahmeverbot, mit Androhung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen unterbunden wird. Bei einem Verstoss betreffend eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit kann der Beklagte i.S.v. Art. 292 StGB67 oder § 425 Abs. 1 ZPO68 (auf Antrag des Klägers) bestraft werden. 62 Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N 1 zu Art. 1 StGB m.w.H. 63 BGer vom 26. August 2003, 6S.71/2003. 64 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, Schutz der Persönlichkeit (SR 210). 65 Stengel/Drück, Der ganz normale Wahnsinn, [Rz. 12]. 66 § 84 Abs. 1 ZPO Zürich, § 124 ff. ZPO Aargau. 67 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird gemäss dieser Norm mit Busse bestraft. 68 § 425 Abs. 1 ZPO Aargau lautet: In Urteilen, die zu einer Handlung verpflichten, kann für den Fall, dass sie nicht innert festzusetzender Frist vollzogen werden, und in Urteilen, die zu einer Unterlassung verpflichten, für jede Widerhandlung Busse bis CHF 5'000.-- angedroht werden. - 18 - 3.4. Revision des ZGB im Bereich des Persönlichkeitsschutzes Der ausgearbeitete Gesetzesentwurf zur Erweiterung des Persönlichkeitsschutzes im Zivilgesetzbuch, welcher aufgrund einer eingereichten parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold zum Schutz von häuslicher Gewalt gefordert wurde, ist am 15. Dezember 2005 vom Nationalrat und am 22. März 2006 vom Stände- rat mit klarer Mehrheit angenommen worden69. Der Vorentwurf vom 25. August 2003 berücksichtigte lediglich den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Der neue Entwurf70 verzichtet auf diese Einschränkung, was zur Folge hat, dass durch das Wegfallen der Notwendigkeit einer Lebensgemeinschaft die Massnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 E- ZGB zum Schutz von Personen bei Persönlichkeitsverletzungen explizit auch für das Stalking angewendet werden können. Die Absätze 2 bis 5 des Art. 28b E-ZGB enthalten demgegenüber ausschliesslich Schutzmassnahmen für Opfer von häuslicher Gewalt (Regelung von Benutzungsrechten bei gemeinsamen Wohnungen, Aus- und Zuwei- sung). Art. 28b E-ZGB lautet: Art. 28b Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. (…) Die unter Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 – 3 aufgeführte Aufzählung ist nicht abschliessend71. Eine zeitliche Begrenzung einzelner Massnahmen ist nicht gesetzlich vorgesehen, eine solche unterliegt unter Beachtung der Verhältnismässigkeit dem Ermessen des Gerich- tes72. Betroffene von Stalkinghandlungen, wie bspw. dem zwanghaften Verfolgen und Belästigen über längere Zeit, können nach dem neuen Art. 28b Abs. 1 E-ZGB verschie- dene Unterlassungsansprüche (Annäherungsverbot, Orts- und Kontaktaufnahmeverbot etc.) geltend machen73. Die Änderung der neuen Gesetzesbestimmung wurde am 23. Juni 2006 vom Parlament verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 12. Oktober 2006 unbenutzt ab. Durch Be- schluss des Bundesrates vom 21. Dezember 2006 treten die neuen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch per 01. Juli 2007 in Kraft74. Von der neuen Gesetzesbestimmung wer- den wirkungsvolle Schutzmassnahmen insbesondere auch zu Gunsten von Opfern von Stalkinghandlungen erwartet. Ob die hohen Erwartungen auch tatsächlich erfüllt werden können, bleibt abzuwarten. Das für den Persönlichkeitsschutz zuständige Gericht kann nach Art. 28c ZGB bei einer Persönlichkeitsverletzung vorsorgliche Massnahmen anordnen. In besonders 69 Fischbacher Christian, Persönlichkeitsschutz, S. 810. 70 BBI 2005, 6883; Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. August 2005. 71 BBI 2005, 6885; Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. August 2005. 72 BBI 2005, 6886; Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. August 2005. 73 Fischbacher Christian, Persönlichkeitsschutz, S. 810. 74 Jurius, Schutz für Opfer häuslicher Gewalt ab 1. Juli 2007 verbessert, in: Jusletter 08. Januar 2007. - 19 - dringenden Fällen können auch ohne Anhörung des Gesuchsgegners75 superprovisorische Massnahmen verfügt werden (Art. 28d Abs. 2 ZGB). Das Gericht wird in der Regel die verbindliche Verhaltensanweisung, die in einem Gebot oder in einem Verbot bestehen kann, unter Androhung der Bestrafung nach Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) anordnen. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass dem Adressaten das in der Anordnung auferlegte Verhalten hinreichend klar umschrieben werden muss, damit die verletzende Person sich tatsächlich danach richten kann76. Lic. iur. Christian Fischbacher hat sich in seinem Beitrag in der Zeitschrift Aktuelle Ju- ristische Praxis (Ausgabe 7/2006) eingehend mit der Frage, ob Art. 28b E-ZGB ein brauchbarer Schutz für Stalking-Opfer darstellen wird, auseinandergesetzt77. Er kam dabei zusammengefasst zum Ergebnis, dass mit den folgenden Schwierigkeiten gerechnet werden muss: a) Rechtsungleichheiten Da das in Deutschland seit dem 01. Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz78 in vielerlei Hinsicht mit dem neuen Art. 28b E-ZGB übereinstimmt, konnte die bereits in Deutschland bestehende Praxis durchaus als Vergleich herangezogen werden. Die sehr unterschiedliche gerichtliche Anwendung von Anordnungen (Befristungen von nur sehr kurzer Dauer bis hin zu unbeschränkten Befristungen) führte zu Rechtsungleichheiten. Als problematisch wurde zudem eine erneute Konfrontation zwischen Täter und Opfer bei Verlängerungsbegehren angesehen, was durchaus bereits zu einer erneuten Motivationsanregung beim Stalker führen kann. b) Prozessdauer / vorsorgliche Massnahmen Opfer von Stalkinghandlungen können sich oft erst nach mehreren Wochen oder Mo- naten dazu entschliessen, gegen ihren Peiniger gerichtlich vorzugehen. Damit nicht zu- erst Monate vergehen, bis ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, sind Opfer von Stalking- handlungen auf eine einstweilige Verfügung angewiesen. Gemäss Art. 28c E-ZGB kön- nen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, wenn ein nicht leicht wieder gutzu- machender erheblicher Nachteil droht. Unter der Berücksichtigung, dass die Stalking- handlungen meistens bereits seit Wochen oder Monaten angedauert haben und demzu- folge auch geduldet wurden, dürfte mit der Ausnahme, dass besondere Eskalationsge- fahr glaubhaft gemacht werden könnte, kaum eine vorsorgliche Massnahme gutgeheis- sen werden. c) Beweislast 75 § 294 Abs. 1 ZPO Aargau: Im Falle dringender Gefahr kann der Richter schon vor Anhörung der Gegenpartei vorläufige Massnahmen treffen und nötigenfalls deren Vollstreckung anordnen. 76 BBI 2005, 6886; Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. August 2005. 77 Fischbacher Christian, Persönlichkeitsschutz, S. 810. 78 Gemäss § 1 GewSchhG (Gewaltschutzgesetz) kann ein Gericht auf Antrag des Opfers, wenn dieses vorsätzlich an seinem Körper, in seiner Gesundheit oder in seiner Freiheit widerrechtlich verletzt worden ist, Unterlassungsanordnungen (Annäherungsverbot, Ortsverbot sowie Kontaktverbot) treffen. - 20 - Das Opfer muss einen Verstoss gegen den Persönlichkeitsschutz und dessen Unzuläs- sigkeit beweisen können, es trägt die volle Beweislast. Meines Erachtens ist für Perso- nen ohne juristische Sachkenntnisse der Beizug eines Rechtsanwaltes in einem solchen Zivilverfahren unerlässlich. Der Täter trägt lediglich die Beweislast allfälliger Rechtfer- tigungsgründe79. d) Prozess- und schuldunfähige Täter Personen die i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB [Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldun- fähigkeit] (alt Art. 10 StGB) zur Zeit der Tat nicht fähig waren, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, bleiben straflos. Werden Unterlas- sungsanordnungen (Kontaktaufnahmeverbot etc.) mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB80 missachtet, scheitert eine strafrechtliche Bestrafung an dem Umstand, dass Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen subjektiv ein vorsätzliches Handeln fordert und ein solches einem prozess- und urteilsunfähigen Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden kann. Auch die Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB [Behandlung von psychischen Störungen] (alt Art. 43 StGB) oder Art. 60 StGB [Suchtbehandlung] (alt Art. 44 StGB) ist nicht zulässig, da es sich beim Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen lediglich um einen Übertretungstatbestand handelt (vgl. Art. 105 Abs. 3 StGB81). Nur wenn eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, kann ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) angeordnet werden. Die Anordnung untersteht einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung und stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Wenn bei der Beurteilung die Belastung für Stalking- Opfer als geringerer Eingriff angesehen wird, als der Entzug der Bewegungsfreiheit des Stalkers, wird auch kein fürsorgerischer Freiheitsentzug angeordnet werden können. e) Kosten Zivilverfahren werden in der Regel zu Lasten der klagenden Partei geführt. Wird der Prozess gewonnen, hat dies zur Folge, dass die Prozess- und übrigen Kosten dem Be- klagten übertragen werden können, jedoch liegt es wiederum an der klagenden Partei, die entsprechenden Kosten geltend zu machen. Ist der Beklagte mittellos, gehen die Forderungen ins Leere, und die klagende Person muss finanziell für das Zivilverfahren aufkommen. Da unabhängig vom Ausgang des Zivilverfahrens mit einem eigenen Kostenrisiko gerechnet werden muss, kann auch dies bereits schon ein Grund dafür sein, dass gewisse Opfer auf die Durchführung eines solchen Verfahrens verzichten. f) Unbekannte Täter Die Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen kann nur gegen namentlich bekannte Personen durchgeführt werden. Die Minderheit derjenigen Opfer, die durch unbekannte Personen gestalkt wird, bleibt somit schutzlos. 79 Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 136 N 9. 80 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 81 Keine oder bedingte Anwendbarkeit. Gemäss Art. 105 Abs. 3 StGB sind Freiheitsentziehende Massnahmen, das Berufsverbot sowie die Veröffentlichung des Urteils nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig. - 21 - Art. 28b E-ZGB stellt zweifelsfrei einen guten Schutz im Bereich der häuslichen Gewalt dar. Die Tauglichkeit für Stalking-Opfer erscheint unter den soeben genannten möglichen Schwierigkeiten eher fragwürdig82. 3.5. Andere Massnahmen, die zur Beendigung von Stalking führen können 3.5.1 Bewährte Verhaltensmöglichkeiten und allgemeine Ratschläge für Betroffene Die Bremer Polizei rät auf ihrer Internetseite zum Schutz vor Stalking den Betroffenen zusammengefasst was folgt83: Es soll nur einmal und unmissverständlich klar gemacht werden, dass jetzt und in Zukunft keinerlei Kontakt mehr gewünscht wird. Weitere Kontaktversuche jeglicher Art (inkl. Entschuldigungsschreiben) seitens des Stalkers sollen völlig ignoriert werden. Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei. Beantragen einer einstweiligen Verfügung (Kontakt- und Näherungsverbot) beim zuständigen Gericht. Der eingeschlagene Rechtsweg (straf- oder zivilrechtlich) soll konsequent eingehal- ten werden. Breite Information gegenüber Familie, Freunden, Arbeitskollegen und Nachbarn. Bei konkreter Bedrohungslage durch den Stalker umgehend die Polizei benachrichti- gen, Hilfe bei Nachbarn und anderen Personen anfordern, welche später als Aus- kunftspersonen oder Zeugen in einem Strafverfahren aussagen können. Bei direkter Verfolgung die nächste Polizeidienststelle aufsuchen oder anfahren. Detaillierte Dokumentation von allem, was der Stalker tut, schickt oder sonst wie unternimmt, dies stets unter genauer Datums- und Zeitangabe (Sammlung von Be- weismitteln). Bei telefonischer Belästigung ist bei der Telefongesellschaft eine ‚Fangschaltung’ in Auftrag zu geben, damit die Herkunft solcher Anrufe ermittelt und die Häufigkeit dokumentiert werden kann. Ein Anrufbeantworter mit Mithör- und Aufzeichnungs- möglichkeit ist für die Beweisbeschaffung dienlich. Pakete oder Waren, die nicht bestellt oder erwartet werden, sind strikte abzulehnen. Auch die Prüfung möglicher juristischer Massnahmen kann hilfreich sein. Hier emp- fiehlt es sich, mit der Gemeinde in Kontakt zu treten, da vielfach an bestimmten Tagen unentgeltliche Rechtsauskünfte angeboten werden. Allenfalls kann bereits ein Wechsel der Telefonnummer für eine erhebliche Beruhigung sorgen. Durch eine umgehende of- fene Information von Familie, Nachbarn, Kollegen etc. kann das typische Gefühl, dem Täter machtlos ausgeliefert zu sein, zumindest gelindert werden. Zudem können infor- mierte Personen besser darauf reagieren, sollte der Stalker bei ihnen gegen den Willen der Betroffenen Informationen erfragen. Problematischer ist es, wenn es sich beim Stalker um den Ex-Partner handelt, mit wel- chem das Opfer gemeinsame Kinder hat. Da der Mann in der Regel ein Recht auf Kon- takt zu den Kindern hat, ist hier eine gänzliche Kontaktvermeidung schwieriger. Dem Opfer steht jedoch die Möglichkeit zu, das Besuchrecht der Kinder über eine soziale 82 Fischbacher Christian, Persönlichkeitsschutz, S. 810. 83 „Stalking“ – eine neue Erscheinungsform der Kriminalität, „Stalking“ – wie können Sie sich vor Stalkern schützen, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). - 22 - Anlaufstelle zu regeln. Dadurch kann verhindert werden, dass das Opfer wegen der Ausübung des Besuchsrechtes persönlich mit dem Täter in Kontakt treten muss. Nicht unterschätzt werden darf, dass vielfach Kinder als Druckmittel benutzt werden84. Das Eidgenössische Büro für Gleichstellung für Frau und Mann in Bern rät den Opfern, einem Stalker „sofort und unmissverständlich, am besten unter Zeugen oder per Ein- schreiben, klar zu machen, dass kein Kontakt erwünscht wird und dass er derartiges Verhalten unterlassen soll. Dies sollte die erste und letzte Reaktion sein“85. Hoffmann86 vertritt sogar die Meinung, dass die Lösungsstrategie, den Täter und das Opfer zu kon- frontieren, um unter der Leitung eines professionellen Vermittlers eine Wiedergutma- chung und den weiteren Umgang miteinander zu vereinbaren, ungeeignet ist, da jeder direkte Kontakt zwischen einem Stalker und dem Opfer in der Regel die Obsession nährt und eher zu einer Verlängerung der Tathandlungen führt. Der deutsche Rechtsanwalt Dr. Volkmar von Pechstaedt, Spezialist im Bereich Stalking, rät Betroffenen, bei ersten Anzeichen von Stalking-Handlungen eine Anzeige bei der Polizei (notfalls gegen Unbekannt) zu erstatten87. Die Polizei kann und soll auch präventiv handeln, es können sichernde Massnahmen getroffen oder direkte Interventio- nen beim Stalker vorgenommen werden. Die straf-, zivil- und polizeirechtlichen Mög- lichkeiten sollten durch Betroffene konsequent angewendet werden. Erfahrungsgemäss gilt, dass die Chancen für eine Beendigung der Verfolgung eher er- höht werden können, wenn die Intervention möglichst bald stattfindet. Je kürzer sich ein Stalker auf eine bestimmte Person fixieren kann, desto weniger kann er emotional in die Beziehung investieren88. Bei einer polizeilichen Kontaktaufnahme mit dem Täter soll diesem unmissverständlich mitgeteilt werden, dass nicht mehr das Opfer, sondern die Strafverfolgungsbehörden für den weiteren Verlauf des Verfahrens verantwortlich sind89. 3.5.2 Kontaktaufnahme mit Opferhilfeeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen Betroffene von Stalking-Handlungen haben unter der Voraussetzung, dass sie Opfer einer Straftat, z.B. Nötigung, Drohung, Körperverletzung etc. geworden sind, Anspruch auf Beratung und finanzielle Hilfe gemäss Opferhilfegesetz (OHG)90. Weiter können sich Betroffene an Opferhilfeeinrichtungen oder Selbsthilfegruppen wenden. Die Anwendung der Opferhilfe bei leichten Stalking-Fällen, wo es noch zu keiner Nöti- gung, Drohung, Körperverletzung oder sexuellen Übergriffen kam, ist nur beschränkt möglich. Betroffene, die nicht Opfer im Sinne dieses Gesetzes sind bzw. wegen keiner Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden sind, können sich trotzdem an die kantonalen Opferhilfestellen wen- den, wo sie vor allem beratend unterstützt werden. Weiter können sie über bewährte 84 Goebel/Lapp, Stalking mit tödlichem Ausgang, S. 374. 85 Gattlen Nicolas, Vier Monate Liebe, vier Jahre Wahnsinn, S. 36. 86 Hoffmann Jens, Polizeiliche Prävention und Krisenmanagement, S. 729. 87 Von Pechstaedt Volkmar, Stalking. 88 Schiner Sabine, Viele Stalking-Opfer suchen Hilfe und treffen auf Hilflosigkeit. 89 Rusch/Stadler/Heubrock, Ergebnis der Bremer Stalking-Opfer-Studie, S. 176. 90 Bundesgesetz über die Hilfe von Opfern von Straftaten vom 04. Oktober 1991 (SR 312.5). - 23 - Verhaltensmöglichkeiten zum eigenen Schutz und zur eigenen Stärkung informiert wer- den91. 3.6. Beweismittelerhebungen, Zwangsmittel, Ersatzmassnahmen, etc. 3.6.1 Identitätsabklärung und Fangschaltung bei missbräuchlichen Telefonanrufen Ein Betroffener missbräuchlicher Telefonanrufe kann rückwirkend während sechs Mo- naten die Identität des Anrufers bei seinem Telefonanbieter (Swisscom, Sunrise, Orange etc.) in Erfahrung bringen. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich um missbräuchliche Anrufe handelt, diese gehäuft z.B. in der Nacht auftreten oder die An- rufe Beschimpfungen oder dergleichen enthalten. Vom eigenen Telefonanbieter kann gestützt auf Art. 45 Abs. 2 FMG92 schriftlich verlangt werden, dass er den Namen und die Adresse des Abonnenten bekannt gibt, dessen Anschlüsse zur missbräuchlichen Verbindung benützt worden sind. Auch im Fall, dass die Verbindungen von einem anderen Anbieter herrühren, hat dieser gemäss Art. 60 Abs. 4 FDV93 die entsprechenden Informationen dem eigenen Anbieter zur Verfügung zu stellen. Um die missbräuchlichen Anrufe überhaupt identifizieren zu können, ist es erforderlich, dass die genauen Zeitpunkte solcher Anrufe bekannt sind. Auch die missbräuchlichen Telefonanrufe, welche unter der Verwendung einer Rufnummernunterdrückung erfolgten, können ermittelt werden. Für eine rückwirkende Auskunft und eine Fangschaltung für die Dauer von einem Mo- nat wird von der Swisscom Fixnet dem Kunden eine Gebühr von CHF 98.-- berechnet. Andere Anbieter liefern die rückwirkenden Auskünfte teilweise gratis, wogegen die Fangschaltungen in der Regel kostenpflichtig sind. Solche Kosten können im Rahmen eines Strafverfahrens als Zivilforderung geltend gemacht werden. Rückwirkend kann nur die Identität der Anrufe ermittelt werden, wenn eine Telefonverbindung zustande kam. Bei einer Fangschaltung können auch künftige Anrufversuche erfasst werden. Die so erhaltenen Ergebnisse der rückwirkenden Auskünfte und der Fangschaltung können im Rahmen des Strafverfahrens als Beweismittel eingebracht werden. Allein im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB ist es nicht verhältnismässig, dass durch die Untersuchungs- behörden rückwirkende Randdaten erhoben werden, zumal dafür ein Bewilligungsver- fahren erforderlich ist und die Kosten pro Anschluss CHF 700.-- betragen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. f BÜPF94 wäre eine solche Überwachungsmassnahme auch nur dann zuläs- sig, wenn die anrufenden Personen nicht mit einer Identifizierung des Anschlusses fest- gestellt werden können. Durch die Genehmigungsbehörde (eine vom Kanton bezeichnete richterliche Behörde) können auf Antrag von Strafuntersuchungsbehörden beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen sowohl rückwirkende Randdatenerhebungen als auch aktive Telefon- kontrollen gutgeheissen werden. Eine solche Massnahme ist jedoch ausschliesslich auf einen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a.-f. und Art. 3 Abs. 3 lit. a.-f. BÜPF festgelegten Delik- tekatalog beschränkt. 91 Weishaupt Eva, Opferhilfe und Stalking. 92 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.190). 93 Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (SR 784.101.1). 94 BG betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 06. Oktober 2000 (SR 780.1). - 24 - 3.6.2 Andere Möglichkeiten der Beweismittelerhebung Für die Erstattung einer Strafanzeige ist es von besonderer Wichtigkeit, dass Betroffene von Stalking umfangreiche und detaillierte Angaben über das Vorgefallene machen können. Um die Ereignisse richtig gewichten zu können, eine mögliche Tätertypologie und dessen Motivationslage erkennen zu können, bedarf es auch des Miteinbezugs der gesamten Vorgeschichte. Eine detaillierte Dokumentation mit genauer Datums- und Zeitangabe von allem was vorgefallen ist, wird genau so benötigt, wie mögliche Aus- kunftspersonen oder Zeugen die im Rahmen eines Strafverfahrens befragt werden kön- nen. Briefe sollen aufbewahrt und zu Beweiszwecken der Strafuntersuchungsbehörde zuge- stellt werden. Auch erhaltene SMS- und MMS-Mitteilungen, Gespräche auf der Com- box, E-Mails etc. sollen nicht einfach gelöscht werden, sondern zu Beweiszwecken der Strafuntersuchungsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Solche Beweismittel können für polizeiliche Interventionen oder das Strafverfahren sehr wichtig sein. Die Beschaffung von Beweismitteln über die Telekommunikationsanbieter stellt oftmals ein wichtiges Beweismittel dar. Auch ein Anrufbeantworter mit Aufzeichnungsmöglich-keit kann unter Umständen zu einem wichtigen Beweismittel werden. 3.6.3 Anordnung von Zwangsmassnahmen Die Verhaftung und Anordnung der Untersuchungshaft ist nur im Rahmen der strafpro- zessualen Möglichkeiten beim Vorliegen eines Haftgrundes möglich. Wenn Stalker in schwerwiegender Art und Weise erhebliche Straftaten begehen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass es zu weiteren Zwischenfällen kommen wird, ist die Anordnung der Untersuchungshaft zwingend notwendig. Sollten die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht erfüllt sein, sollte zumindest die Möglichkeit der Durchführung einer Hausdurchsuchung ge- prüft werden. Ist davon auszugehen, dass am Wohnort des Stalkers Beweisgegenstände oder Spuren der strafbaren Handlungen vorzufinden sind, können diese Räumlichkeiten durchsucht werden. Polizeiliche Auswertungen von EDV-Gerätschaften, Mobiltelefonen oder anderen verwendeten Gerätschaften können durchaus weitere wichtige Beweismittel für das Strafverfahren liefern. 3.6.4 Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft oder Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB Stalker die über einen Arbeitsplatz verfügen müssen bei angeordneter Untersuchungs- haft auch mit dem Verlust der Arbeitsstelle rechnen. Wenn es im Hinblick auf eine mögliche Gefährdungslage überhaupt möglich ist, sollen Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft angeordnet werden. So kann beispielsweise bei solchen Personen die polizeiliche Vorführung, verbunden mit der Aushändigung einer Verfügung betreffend angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktaufnahmeverbot, Fernhaltemassnahmen etc.) unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB durchaus genügen. - 25 - Jeder Stalkingfall muss ganz individuell angesehen werden. Die Strafuntersuchungsbe- hörde (Polizei und Justiz) ist in der strafrechtlichen Verfolgung und Beurteilung solcher Fälle stark gefordert. Es gibt keine Patentrezepte für eine erfolgreiche Durchführung solcher Strafverfahren, die in jedem Fall auch zur Beendigung des unerwünschten Ver- haltens führen. In einem zumindest für den Kanton Zürich neuartigen Entscheid, welcher am 31. Januar 2007 in der NZZ95 veröffentlicht wurde, hat das Bezirksgericht Zürich einen 48-jährigen Stalker wegen Nötigung und mehrfacher Drohung zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und mit einem Kontaktverbot gegenüber dem Opfer belegt, bzw. diesem die Weisung erteilt, während der Dauer einer Probezeit von vier Jahren jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich oder gar fernmündlich) zu vermei- den. 3.6.5 Mögliche Probleme bei Antragsdelikten Mehrere Tatbestände, die im Rahmen von Stalkinghandlungen begangen werden, sind Antragsdelikte [vgl. Art. 30 StGB] (Drohung, Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmel- deanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc.). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem dem An- tragsberechtigten der Täter bekannt ist (vgl. Art. 31 StGB). Es liegt somit in den Händen des Antragsberechtigten und nicht bei der Strafverfolgungsbehörde, ob über- haupt ein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Infolge Rückzug des Strafantrages ist bei Antragsdelikten ein Strafverfahren mangels Prozessvoraussetzung nicht weiter verfolgbar. In Kenntnis dieser Umstände kommt es immer wieder vor, dass Stalkingtäter alles Mögliche unternehmen, damit der gegen sie gestellte Strafantrag zurückgezogen wird. Dies kann durch Beeinflussung im Umfeld des Antragsberechtigten oder auch direkt bei diesem geschehen. Nicht selten kommt es vor, dass nach erfolgtem Rückzug die Stal- kinghandlungen fortgesetzt werden. Aus eigener Erfahrung lohnt es sich, in einem per- sönlichen Gespräch mit dem Antragsberechtigten von diesem selbst zu erfahren, wes- halb ein Rückzug des Strafantrags verlangt wird. In solchen Gesprächen stellt es sich nicht selten heraus, dass aus Angst vor angedrohten Repressalien gegenüber dem An- tragsberechtigten ein Rückzug des Strafantrags gewünscht wird. Dies hat zur Folge, dass nicht die Einstellung, sondern die Ausdehnung des Strafverfahrens auf den als Offizialdelikt ausgestalteten Straftatbestand der Nötigung in Betracht gezogen werden muss. 3.6.6 Polizeiliche Wegweisung und Polizeigewahrsam Auf den 01. Januar 2007 ist im Kanton Aargau das Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz) in Kraft getreten. Gestützt auf § 34 Abs. 1 PolG96 kann die Polizei vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese gemäss lit. a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder gemäss lit. c) andere Personen ernsthaft gefährden. 95 Aus dem Bezirksgericht Zürich, Kontaktverbot für Stalker, in: NZZ 31. Januar 2007. 96 Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 06. Dezember 2005 (SAR 531.200). - 26 - Zusätzlich zur Wegweisung, welche gemäss § 34 Abs. 3 PolG bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber über 20 Tage verfügt werden kann, besteht auch die Möglichkeit des Polizeigewahrsams gemäss § 31 PolG für längstens 24 Stunden, wenn andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, oder die Person sich in einem Zustand befindet, in dem sie für sich oder andere eine ernsthafte Gefährdung darstellt oder öffentliches Ärgernis erregt. Für die Anordnung einer polizeilichen Wegweisung muss noch keine Straftat verübt worden sein, allein vorhandenes Gewaltpotential reicht für eine Intervention bereits aus. Die Polizei kann jede Person, von der eine Gefahr ausgeht, zum Schutze des Opfers wegweisen. Liegt eine ernsthafte Gefährdung vor und wünscht das Opfer – aus Angst oder wegen versteckter Drohungen – keine Wegweisung, kann die Polizei trotzdem eine solche anordnen. Polizeiliche Wegweisungen sind durchaus auch bei Stalkinghandlungen ein geeignetes Instrument, wenn z.B. Betroffenen am Wohnort aufgelauert wird. Die Polizei bezeichnet in der Wegweisungsverfügung den räumlichen Schutzbereich (Wohnung, Haus, ummittelbare Umgebung etc.). Das Nichtbeachten der Verfügung stellt eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) dar und wird mit Busse bestraft. Bei erneuter Gefährdung, z.B. bei Drohung und wiederholter Missachtung, kann die Polizei die weggewiesene Person auch in Polizeigewahrsam nehmen oder bei der Strafverfolgungsbehörde eine Inhaftierung beantragen (vgl. § 31 Abs. 1 PolG). 4. Rechtslage im Ausland 4.1. Rechtlicher Umgang mit Stalking in anderen Ländern Anders als in den USA, Kanada, England, Australien, Irland, Niederlande, Belgien, Japan, seit dem 01. Juli 2006 in Österreich, gibt es in der Schweiz keinen speziellen Straftatbestand für Stalking bzw. ein solches Verhalten ist zum heutigen Zeitpunkt straf- rechtlich nicht gesondert erfasst. Italien hat am 22. Dezember 2006 durch den Minister- rat einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. In Deutschland hat der Bun- desrat nach jahrelanger kontroverser Diskussion am 16. Februar 2007 einen neuen Straftatbestand verabschiedet, der sich gegen das in jüngster Zeit verstärkt aufgetretene Kriminalitätsphänomen der Nachstellung - des so genannten Stalkings - richtet97. Da die Gesetzestexte in den einzelnen Bundesstaaten in den USA unterschiedlich sind, wurde das „Model Antistalking Law“ als Orientierungshilfe für die einzelnen Staaten entwickelt. Folgende Verhaltensweisen werden zur Bestimmung des Tatbestandes ge- nannt98: „Verhaltensweisen, - die aus wiederholter körperlicher Nähe (Verfolgen) und/oder fortwährenden Bedrohungen bestehen - die mindestens zweimal vorgekommen sind 97 Stalking ist künftig strafbar, Beitrag auf Netzeitung.de vom 16. Februar 2007, publiziert auf http://www.netzeitung.de/deutschland/537500.html (zuletzt besucht 23. März 2007) 98 Bettermann Julia, Falsches-Opfer-Syndrom, S. 6. - 27 - - die explizite wie auch implizite Drohungen mit einschliessen - die gegen eine Person oder deren Familienmitglieder gerichtet sind und - die bei dem Opfer und/oder dessen Familie starke Furcht hervorrufen“ In Italien hat der Ministerrat in Rom am 22. Dezember 2006 einen Gesetzesentwurf ver- abschiedet, in dem erstmals im Strafgesetzbuch auch das Vergehen der permanenten Belästigung „Stalking“ eingeführt wird. Stalking-Tätern soll verboten werden, an Orten zu verkehren, an denen sich das Opfer aufhält. Ausserdem ist im Gesetzesentwurf vor- gesehen, dass das Opfer bei einem Prozess dem Angeklagten nicht begegnen muss99. Für „Stalking-Täter“ sollen künftig in Italien Haftstrafen bis zu vier Jahren ausgespro- chen werden können100. 4.2. Straftatbestand „Beharrliche Verfolgung“ in Österreich Am 20. November 2003 fand in der Stadt Wien eine viel beachtete Konferenz zum Thema Stalking statt101. Eine durch die Justizministerin Karin Gastinger errichtete Ar- beitsgruppe aus Vertretern der Justiz- und Innenministerien, der Polizei und Opferhilfe- einrichtungen, erhielt den Auftrag, eine entsprechende Strafbestimmung zu schaffen. Per 01. Juli 2006 wurde Stalking durch die Einführung des Straftatbestandes „beharrli- che Verfolgung“ in Österreich als strafbar erklärt. Der Straftatbestand § 107a StGB102 Beharrliche Verfolgung hat folgenden Wortlaut: (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. ihre räumliche Nähe aufsucht, 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen. (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen. Über die Erfahrungen mit dem neuen Straftatbestand ist bisher nur sehr wenig bekannt. Die ersten Fälle werden derzeit vor den Strafgerichten verhandelt. Dabei gibt es einer- seits Fälle, bei denen tausende von unerwünschten E-Mails zusammen mit anderen Tat- beständen wie Drohung auftreten und andererseits kann es um die unerwünschte Zu- 99 Italien verschärft Gewaltschutzgesetz, Beitrag auf dieStandard.at vom 22. Dezember 2006, publiziert auf (zuletzt besucht 17. März 2007). 100 Schutz vor sexueller Belästigung in Italien, Beitrag auf news.ch vom 24. November 2006, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). 101 Magistrat der Stadt Wien – Frauenabteilung, Du entkommst mir nicht – Psychoterror-Formen, Auswirkungen und gesetzliche Möglichkeiten, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). 102 Strafgesetzbuch Österreich vom 23. Januar 1974. - 28 - stellung von sieben SMS in einer Woche gehen103. Inwieweit unerwünschter Kontakt gemäss dem neuen Straftatbestand „beharrliche Verfolgung“ als strafrechtlich relevantes Verhalten anzusehen ist, wird letztendlich in der gerichtlichen Praxis ausjudiziert werden müssen. 4.3. Straftatbestand „Nachstellung“ in Deutschland Der neue Straftatbestand § 238 StGB104 Nachstellung, welcher durch den Bundesrat am 16. Februar 2007 verabschiedet wurde, hat folgenden Wortlaut: (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtes wegen für geboten hält. Gemäss Bundesjustizministerin Brigitte Zypries105 hat der Gesetzgeber mit dem neuen Straftatbestand ein eindeutiges Zeichen gesetzt, wonach Stalking keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht sei. Der neue Straftatbestand ermöglicht den Strafverfol- gungsbehörden künftig schneller einzugreifen, wodurch die Opfer besser geschützt wer- den können. Das vorhandene polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium müsse bekannt sein und konsequent genutzt werden. Durch die Ergänzung des Haftgrundes in § 112a StPO106 (Wiederholungsgefahr) wird künftig in Deutschland nebst weiteren Straftatbeständen auch ein Haftgrund bestehen, wenn der Beschuldigte der Nachstellung gemäss § 238 Abs. 2 bis 4 StGB dringend ver- dächtigt wird und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräfti- 103 Kontaktabbruch wirklich durchziehen – Gesetz gegen Stalking, Beitrag vom 09. Dezember 2006, publiziert auf (letztmals besucht 17. März 2007). 104 Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1998. 105 Besserer Schutz für Stalking-Opfer, Berlin 30. November 2006, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). 106 Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 07. April 1987. - 29 - ger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen, die Straftat fortset- zen werde, oder wenn die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist107. 5. Praxisbeispiel: ‚Abgewiesener Liebhaber’108 5.1. Sachverhalt N. und R. lernten sich als Journalisten im März 2000 an einem Presseanlass kennen. In der Folge entwickelte sich eine Bekanntschaft, die durch regen E-Mail-Kontakt geprägt war. N. unternahm mit R., in die er sich verliebt hatte, einen Ausflug, wobei ihm R. mitteilte, dass sie lediglich eine freundschaftliche Beziehung eingehen wolle und es sein könne, dass sie sich schon bald in jemand anderen verlieben werde. Als R. im Herbst 2000 ihren damaligen Freund kennen lernte, verschlechterte sich die Beziehung zu N., wobei es auch zu mehreren verbalen Auseinandersetzungen kam. Am 13. Januar 2001 brach R. den Kontakt zu N. gänzlich ab. Im Frühling 2001 nahm N. wieder Kontakt auf und entschuldigte sich für sein Verhalten. Als N. im Mai 2001 er- fuhr, dass R. eine neue Stelle antreten könne, schickte er ihr ein E-Mail und bat sie um Rückgabe seines Pullovers. Nach zwei weiteren E-Mails antwortete R. erst mehrere Wochen später und teilte N. mit, dass sie keinen weiteren Kontakt zu ihm mehr wün- sche. Ab November 2001 reagierte R. wieder auf die Kontaktversuche von N., wobei es bis zum Beginn des Jahres 2002 zu regelmässigen Treffen kam. Auf Anfrage von R. er- stellte N. im März 2002 ein Charakterprofil über sie, welches zu deren Zufriedenheit ausfiel. Als N. am 13. August 2002 mit R. telefonierte und mit ihr etwas abmachen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass er in ihrer Prioritätenliste unter dem Strich vorkommen würde und sie genügend Personen zum Abmachen habe. Ende August 2002 teilte der gekränkte N. gegenüber R. mit, dass er den Kontakt vorübergehend im Sinne eines Time-out abbrechen wolle. Im November 2002 meldete er sich wieder per E-Mail bei R. Als diese nicht antwortete, wurde er wütend, machte mehrere Telefonanrufe und schickte E-Mails mit beleidigendem bzw. primitivem Inhalt. R. wandte sich an einen Bekannten, welcher sich bereit erklärte, zwischen N. und R. zu vermitteln. Bei einer Aussprache, welche im Dezember 2002 zwischen N. und R. im Beisein des Vermittlers stattfand, versprach N., dass er in Zukunft R. in Ruhe lassen werde. Mit Ausnahme ei- nes E-Mails, worin sich N. rechtfertigte, hielt er sich das ganze Jahr 2003 an die getrof- fene Abmachung. Am 30. Januar 2004 schickte N. wieder ein E-Mail an R., mit der Anfrage, ob ein Kon- takt wieder möglich sei. Auf diese Anfrage erhielt er vom Bekannten der R., welcher als Vermittler tätig war, eine E-Mail-Antwort, wobei dieser mitteilte, dass die getroffene Abmachung nach wie vor bestehe und R. weiter in Ruhe gelassen werden möchte. Auf erneuten Kontaktversuch per E-Mail seitens von N. reagierte weder R. noch deren Ver- mittler. 107 Gesetzestexte, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). 108 Urteil Bezirksgericht Zürich vom 03. Januar 2006. - 30 - Nach einer zufälligen Begegnung im Sommer 2004 schickte N. ein weiteres E-Mail an R., worin er diese bat, dass sie einen Link auf einer Internetseite entfernen solle. An- fangs Dezember 2004 teilte N. mit, dass er die Internet-Adresse, lautend auf deren Fa- miliennamen, gekauft habe und forderte sie auf, sich bei ihm zu melden, falls sie an der Adresse interessiert sei. Als keine Reaktion erfolgte, schickte N. weitere E-Mails, wel- che zunehmend aggressiver wurden. Zwischen dem 17. Dezember 2004 und dem 30. Dezember 2004 versendete N. E-Mails, worin er unter anderem schrieb, dass er an ihrem Zelt einige Pflöcke ausziehen werde, dass die Zeit wieder gegen sie laufe, dass R. und der Vermittler ihn genug „verarscht“ hätten und er die Zügel wieder in die Hand nehmen würde, dass er es R. in Raten zurückzahlen und R. offenbar ein grosses Theater wolle, dass ihr die Aufführung aber nicht gefallen werde. Am 26. Januar 2005 sendete N. ein SMS mit dem Inhalt „tick, tick, tick“. Als R. am 27. Januar 2005 aus dem Tram ausstieg, kam N. auf sie zu und fragte sie, warum sie den Link auf der Internetseite nicht gelöscht habe und weshalb sie nicht auf die E-Mails ge- antwortet habe. R. sagte, dass sie nun zur Polizei gehe, worauf N. sagte, dass er mit- kommen werde. Nachdem R. das Vorgefallene der Polizei schilderte, verliess sie die Polizeidienststelle über den Hinterausgang. Dadurch konnte sie eine weitere Begegnung mit N., welcher vor dem Haupteingang wartete, verhindern. 5.2. Auswirkungen auf das Opfer Am 30. Januar 2005 erstattete R. bei der Stadtpolizei Zürich gegen N. Strafanzeige we- gen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Dem Angeschuldigten N. wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2005 mehrfache Nötigung, mehrfache Drohung und mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage vor- geworfen, indem er unter Zuhilfenahme von verschiedenen Kommunikationsmitteln und auf Grund eines planmässigen Vorgehens R. dazu bringen wollte, gegen ihren Willen immer wieder mit ihm Kontakt aufzunehmen. Dieses Verhalten hat bei R. dazu geführt, dass es zu verschiedensten Beeinträchtigungen ihrer Lebenssituation gekommen war und sie sich teilweise von der Umwelt isolierte. 5.3. Rechtliche Würdigung 5.3.1 Nötigung Zu prüfen war, ob N. eine Nötigung durch eine andere Beschränkung der Handlungs- freiheit von R. begangen hatte. Die Begehung einer Nötigung ist auch durch Einschrän- kung der Handlungsfreiheit möglich, wobei dieses Tatbestandsmerkmal gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung109 restriktiv auszulegen ist. Das verwendete Zwangsmittel muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gilt110. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes111 sowie einhelliger Lehre muss weiter die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung posi- tiv begründet werden können, weil die Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich der Nötigung – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziert112. 109 BGE 129 IV 264. 110 BGE 129 IV 264. 111 BGE 119 IV 305 ff. 112 Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, S. 371. - 31 - Unrechtmässig ist eine Nötigungshandlung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist113. N. wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, dass er mit seinen Handlungen (E-Mails, SMS etc.) eine Kontaktaufnahme erzwingen wollte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass die Geschädigte sich von ihrem Umfeld teilweise isolierte. Das Bezirksgericht Zürich erwog im vorliegenden Fall, dass die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 aufgeführten Handlungen das üblicherweise zu duldende Mass einer Beein- flussung nicht überschritten haben. Zum einen waren die Kontaktversuche seitens N. auch nicht mehr so zahlreich, und zum andern wurde der damit verbundene Eingriff in die Privatsphäre von R. als nicht besonders intensiv betrachtet. Unter Berücksichtigung der gesamten Untersuchungsergebnisse sei auch nicht anzunehmen, dass die Handlun- gen von N. dazu geführt haben, dass sich R. in starkem Masse von ihrer Umwelt iso- lierte, weshalb N. vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigespro- chen wurde. 5.3.2 Drohung Weiter wurde eine rechtliche Würdigung des in der Anklage aufgeführten Sachverhalts hinsichtlich des Tatbestands der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vorgenommen. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB begeht, wer jemanden vorsätzlich durch eine schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Es muss dem Opfer ein schwerer Nachteil angekündigt oder in Aussicht gestellt werden. Damit die Tat vollendet ist, muss das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein. Bei verbaler Drohung ist diese nicht ausschliesslich nach den getätigten Äusserungen zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob diese nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen114. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des subjektiven Sicherheitsgefühls115. Die Drohung braucht nicht ernst gemeint oder gar wahr gemacht zu werden; es reicht aus, wenn sie nach der Vor- stellung des Täters wirksam ist116. Im vorliegenden Fall hat N. gegenüber R. nie einen schweren Nachteil in Aussicht ge- stellt. Da R. durch die E-Mails und SMS-Kurzmitteilungen aufgrund vorliegender Zeu- genaussagen nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde und die Mitteilungen gegen- über R. zu wenig konkret ausgefallen sind, dass diese im Sinne einer Drohung qualifi- ziert werden könnten, wurde N. vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freigesprochen. 5.3.3 Missbrauch einer Fernmeldeanlage Den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB erfüllt, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Die Tathandlung selbst, insbesondere der 113 BGE 129 IV 15 f. 114 BGE 81 IV 106, BGE 99 IV 215 ff. 115 SJZ 63 Nr. 180. 116 BGE 79 IV 65. - 32 - Begriff des Missbrauchs und der nicht näher umschriebene Grad der vom Täter ange- strebten Beunruhigung und Belästigung der betroffenen Person ist im Gesetz wenig klar umrissen und muss daher durch die Rechtsprechung konkretisiert bzw. auf eindeutig strafwürdige Verhaltensweisen begrenzt werden117. Bosheit ist anzunehmen, wenn der Täter die Tat begeht, um sich dadurch Befriedigung zu verschaffen bzw. das Opfer zu ärgern oder es zu treffen118. Im vorliegenden Fall wurde bereits der objektive Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als nicht erfüllt betrachtet. Die Handlungen von N. wurden, auch wenn diese von R. subjektiv betrachtet als unangenehm bzw. als nervig empfunden wurden, seitens des Gerichtes nicht als unangemessen angesehen. Da die Handlungen seitens N. zusätzlich auch die erforderliche Intensität für eine strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre von R. nicht erreicht haben, erfolgte auch hier ein Freispruch. 5.3.4 Allgemeines Die beiden Autoren Stengel Cornelia und Martin Drück haben sich in ihrem im Jusletter veröffentlichten Beitrag vom 20. März 2006 unter dem Titel ‚Der ganz normale Wahn- sinn – Eine Standortbestimmung in Sachen Stalking’ unter anderem auch mit dem vor- liegenden Urteil des Bezirksgerichtes Zürich auseinandergesetzt119. Der vollumfängliche Freispruch sei unter dem Aspekt, dass die verschiedenen Erschei- nungsformen und Auswirkungen von Stalking rechtlich nur schwer zu erfassen sind, durchaus nachvollziehbar. Als störend wurden jedoch einige Passagen der Urteilbegrün- dung erachtet. So wurde durch das Bezirksgericht Zürich z.B. das Verhalten von R. als ungeschickt bezeichnet, weil diese, nachdem sie unter dem Beizug einer Vermittlerper- son N. unmissverständlich klar gemacht hatte, dass sie keine weiteren Kontakte mehr wünsche und N. versprach, R. in Zukunft in Ruhe zu lassen, dessen trotzdem wieder erfolgten Kontaktaufnahmeversuche konsequent ignorierte. R. habe sich genau so ver- halten, wie dies von Stalking-Experten und Beratungsstellen im Bereich von Stalking explizit empfohlen wird. Demgegenüber wurde in der vorliegenden Urteilsbegründung R. vorgeworfen, dass sie sich selber einen grossen Teil der Kontaktaufnahmeversuche von N. zuzuschreiben habe, da sie N. kein weiteres klärendes Gespräch gewährte oder zumindest auf seine Kontaktaufnahmeversuche per E-Mail oder SMS entsprechend antwortete. Bezüglich der Telefonanrufe und SMS wurde R. sogar vorgehalten, dass sie ihr Mobiltelefon hätte ausschalten können, wenn sie schon nicht gewillt war, die Anruf- versuche von N. entgegenzunehmen und dass sie die von N. stammenden SMS-Kurz- mitteilungen gar nicht hätte lesen müssen, sondern diese sogleich wieder hätte löschen können. Ich gehe mit den Autoren einig, dass mit der in diesem Fall vorliegenden Urteilsbegrün- dung das eigentliche und angestrebte Ziel, eine Verhaltensänderung beim Stalker be- wirken zu können, bestimmt nicht erreicht wird. Auch bei einem freisprechenden Urteil sollten doch zumindest die anerkannten Grundsätze und Richtlinien120 bezüglich Stal- king in der Urteilsbegründung mit berücksichtigt werden. 117 BGE 126 IV 219. 118 BGE 121 IV 136 f. 119 Stengel/Drück, Der ganz normale Wahnsinn. 120 Vgl. z.B.: Bettermann Julia, Eine Einleitung, S. 3-20; Weishaupt Eva, Opferhilfe und Stalking; „Stalking“ – eine neue Erscheinungsform der Kriminalität, „Stalking“ – wie können Sie sich vor - 33 - 6. Praxisbeispiel ‚Frauenbeschützer’121 6.1. Sachverhalt P. und A. lernten sich im Jahre 2002 beim Chatten im Internet kennen. Nach rund einem Jahr wurde P. von mehreren Frauen, die regelmässig im Internet mit P. und A. Kontakt pflegten, darüber informiert, dass A. mehrere Frauen, mit denen er über Internet in Kontakt trat und mit denen er sich getroffen hat, belästigen würde. Bei einem gemein- samen Treffen in einer Bar, wo auch eine Frau dabei war, wurde reichlich Alkohol kon- sumiert. Nach Mitternacht begab sich P. nach Hause, während A. und die Frau sich noch weiter in der Bar aufhielten. Am darauf folgenden Tag erkundigte sich P. bei der Frau, wie der Abend weiter verlaufen sei. Als diese mitteilte, dass sie von A. regelrecht mit Alkohol abgefüllt worden sei und dieser versucht habe, sie ins Bett zu kriegen, begann P., ohne dass er dazu aufgefordert wurde, sich für die Frau einzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt machte P. dem A. entsprechende Vorwürfe und forderte ihn beim Chatten im Internet, per Telefon oder per SMS immer wieder auf, den Kontakt zu Frauen, mit denen er beim Chatten Kontakt pflegte, zu unterlassen. A. ignorierte diese Aufforderungen und warf seinerseits P. unkorrektes Verhalten vor. Dies führte dazu, dass P. seine Forderungen mit weiteren unzähligen Telefonanrufen und SMS-Mitteilungen mit beleidigendem und drohendem Inhalt in penetranter Art und Weise untermauerte. P. suchte in der Folge mehrfach den Wohnort von A. auf, um die- sen abzupassen. Im September 2004 kam es am Wohnort von A. zu einer Konfrontation, indem P. diesen im Treppenhaus erwartete, ihn tätlich angriff und würgte. Im Februar 2005 kam es erneut am Wohnort von A. zu einem Treffen, wobei dieser die Polizei be- nachrichtigen konnte und P. von den Polizisten an den Bahnhof gebracht wurde. Über mehrere Jahre hat P. A. unzählige Telefonanrufe sowie SMS-Kurzmitteilungen mit beleidigendem und drohendem Inhalt zukommen lassen. Er schrieb unter anderem: „Junge, ich habe kein Problem in deine Wohnung zu gelangen. Wenn du die Tür öff- nest, musst du aufpassen, dass nicht eine Bombe vor der Türe liegt, ich schicke dir ein paar schwarze Schlägertypen vorbei, wenn du nicht aufhörst….“. Einige dokumentierte SMS-Kurzmitteilungen, welche P. an A. versendet hat: 15.10.2004 Eines habe ich mega bereut und zwar, dass ich mich zurückgehalten habe mit meinen Fäusten. Aber da du im Treppenhaus zu mir gesagt hast, dass du nicht aufhören würdest, kann ich dir nur eines dazu sagen ICH KOMME WIEDER. 08.11.2004 Hallo Bastard ich bin heute Morgen vor deiner Haustüre gestanden. Du hast riesiges Schwein gehabt, dass ich zu spät gekommen bin. Falls du es mir nicht glauben solltest, schau auf den Kleber an der Türe oben links, der nicht mehr da ist. Nur damit du siehst, dass ich bei dir war, bis bald du Bastard. 17.12.2004 Was für eine schlechte Leistung und wie kindisch zugleich, dass du meinen Eltern telefoniert hast. Die Polizei anrufen, wieso hast du sie nicht geholt du riesen Feigling. Mit dieser Aktion hast du deine Situation verschlimmert, das ist eine Sache zwischen dir und mir. Stalkern schützen, publiziert auf (zuletzt besucht 31. März 2007). 121 Urteil Bezirksgericht Baden vom 20. März 2007. - 34 - Trotz der Aufforderungen seitens P. pflegte A. zumindest teilweise weiterhin beim Chatten Kontakt mit Frauen. Am 12. August 2005 passte P. seinen Kontrahenten beim Bahnhof ab. Als A. am Bahnhof einen Regionalbus bestieg, folgte ihm P. Gemeinsam wurde der Bus an der Haltestelle vor dem Wohnort von A. verlassen. A. versuchte ver- geblich, der bedrohlichen Situation aus dem Weg zu gehen und wurde von P. kurz vor seinem Wohnort angegriffen und in einem Festhaltegriff ‚Schwitzkasten’ am Boden arretiert. A. lag mit dem Bauch am Boden, während P. auf dessen Rücken liegend die- sen mit dem rechten Arm um den Hals würgte. Um sich aus dem Würgegriff befreien zu können, ergriff A. ein mitgeführtes Teppichmesser aus seiner rechten Beintasche. Da er durch das Würgen beinahe das Bewusstsein verlor und nicht einmal mehr um Hilfe ru- fen konnte, griff er mit dem Teppichmesser ohne genau zielen zu können über die linke Schulter nach hinten gegen das Gesicht von P. Als er Widerstand verspürte, zog er das Teppichmesser nach vorne, worauf er von P. losgelassen wurde. P. zog sich dabei eine grosse Schnittverletzung an der Wange zu, welche zur bleibenden Entstellung des Ge- sichtes führte. 6.2 . Auswirkungen auf das Opfer P., welcher durch den Angriff auf seinen Kontrahenten A. erreichen wollte, dass dieser sich nicht weiter mit Frauen beim Chatten unterhält, wurde nach dem Vorfall vom 12. August 2005 notfallmässig in das Kantonsspital eingeliefert. A., welcher als eigentliches Opfer von zahlreichen Stalking-Handlungen seitens P. an- gesehen werden muss, wurde auf Verfügung des Bezirksamtes Baden wegen dem Tat- verdacht der schweren Körperverletzung z.N. von P. inhaftiert. Im Verlaufe der proto- kollarischen Befragungen wurde bekannt, dass ihm P. über mehrere Jahre hinweg rich- tiggehend nachgestellt hat. Durch dieses Vorgehen ereichte P. zumindest teilweise, dass A. den Kontakt zu einigen Frauen unterliess. A. war vom obsessiven Verhalten des P. sehr besorgt, was auch dazu führte, dass er teilweise sein Verhalten (Tagesablauf) entsprechend anpassen musste, dies aus Angst vor einem erneuten Aufeinandertreffen. So verliess er seinen Wohnort, zu unterschiedlichen Zeiten um zur Arbeit zu gehen und übernachtete teilweise am Wohnort seiner Mutter. Auch Personen im familiären Umfeld von A. waren von dem Verhalten des P. verängstigt. A. rechnete stets damit, dass ihn P. weiterhin abpasst. Beim Vorfall vom 12. August 2005 eskalierte das Ganze, wobei sich A. durch den Einsatz des Teppich- messers, selber wegen schwerer Körperverletzung zu verantworten hat. Für die von ihm geltend gemachte Notwehrhandlung wird ihm entgegengehalten, nicht das mildeste er- folgsversprechende Mittel eingesetzt zu haben, d.h. dasjenige, das den Angreifer am wenigsten verletzt, weshalb vorliegend der Einsatz des Teppichmessers an einer besser zugänglichen Stelle (Arme oder Beine) ein milderes und erfolgsversprechendes Mittel dargestellt hätte. Obschon A. zahlreiche SMS-Kurzmitteilungen zu Beweiszwecken abgespeichert hat und auch im Besitze von Briefen mit zum Teil drohendem Inhalt war, unterliess er es stets, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten. - 35 - 6.3 . Rechtliche Würdigung 6.3.1 Nötigung aus Sicht der Staatsanwaltschaft Gemäss Anklage war P. besessen davon, A. dazu zu zwingen, keinen weiteren Kontakt mehr beim Chatten mit Frauen zu unterhalten. Ohne dass ihn jemand dazu aufgefordert hatte, spielte sich P. als, wie er selbst sagte, ‚Frauenbeschützer’ auf. Das Verhalten von P. geht weit über eine blosse Störung von A. hinaus. Er hat planmässig A. mehrfach aufgelauert und diesen über Jahre hinweg andauernd belästigt und bedroht. Die planmässige Überwachung, die Dauer und auch die Intensität lassen darauf schlies- sen, dass der arbeitslose P. einen Grossteil seiner Zeit dafür aufgewendet hat. Er er- reichte durch die häufigen Belästigungen und Drohungen, dass A. in seiner Handlungs- freiheit eingeschränkt war. Die Handlungen können zudem als widerrechtlich bezeich- net werden, weil die Beschränkung der Handlungsfreiheit in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck stand. Gemäss Bundesgerichtspraxis122 muss das angedrohte Übel seitens des Übeltäters ernstlicher Natur sein, der angedrohte Nachteil muss bei objekti- ver Betrachtungsweise geeignet sein, die freie Willensbildung und –betätigung auch ei- ner besonnenen Person in der Lage des Geschädigten einzuschränken. Die Nötigung ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft vollendet, da A. sich zumindest teilweise entsprechend dem Willen des P. verhielt. Als Fernziel hat P. bei A. den völligen Verzicht auf Unter- haltung und Kontaktaufnahme mit Frauen beim Chatten im Internet angestrebt. Der tat- bestandsmässige näher bestimmbare zeitliche und räumliche Erfolg wird als gegeben erachtet, da A. seine Lebensgewohnheiten (Arbeitszeiten, Übernachtungen etc.) durch das Verhalten von P. zumindest teilweise veränderte123. Gemäss Anklage hat sich P. durch dieses Verhalten der mehrfachen vollendeten Nötigung z.N. von A. strafbar ge- macht wofür eine 2-monatige Gefängnisstrafe und eine Busse von CHF 500.-- gefordert wurde. 6.3.2 Nötigung aus der Sicht des urteilenden Gerichtes Das Bezirksgericht Baden hat P. anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2007 vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. In der Kurzbegründung zum Urteilsdisposi-tiv wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung erfordere, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt werden könne, doch werde vorausgesetzt, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Obschon in der Anklage festgehalten sei, dass A. durch das fragliche Verhalten zu einer Änderung seiner Lebensgewohnheiten gezwungen worden sei, liege darin kein hinrei- chend präzisierter Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könne. Es lasse sich somit nicht feststellen, wann genau der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung vollendet gewesen sein soll. Dem Verhalten von P. könne als Ganzes betrachtet nicht diejenige Beschränkung der Handlungsfreiheit gegenüber A. attestiert werden, die der Tatbestand der Nötigung für eine Verurteilung verlange. Die SMS hätten allenfalls den Tatbestand der Drohung er- 122 BGer vom 06. Januar 2004, 6S.77/2003 Erw. C.2; BGE 96 IV 62. 123 BGE 129 IV 270. - 36 - füllt, in Bezug auf die Nötigung fehlte es jedoch am Nötigungsmittel des Androhens ernstlicher Nachteile. A. wurde nach Ansicht des Gerichts unter Ansetzung eines objek- tiven Massstabes in seiner Entscheidungsfreiheit nicht dermassen beschränkt, wie es der Tatbestand der Nötigung erfordere. Die geforderte Ausweglosigkeit sei nicht gegeben. Betreffend dem Abpassen im Treppenhaus sei bei beiden Malen nicht ersichtlich, wel- ches Verhalten P. gegenüber A. abnötigen wollte. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass sich A. bestens hätte wehren können, habe er doch immerhin einmal die Polizei gerufen. 6.3.3 Allgemeines P. hat sich im vorliegenden Strafverfahren anwaltlich verteidigen lassen. P. ist 25-jährig und mehrfach vorbestraft wegen groben Verkehrsregelverletzungen. Auch A. liess sich anwaltlich vertreten. Er ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft einerseits Opfer betreffend der Stalking-Handlungen von P. und andererseits Angeschuldigter we- gen schwerer Körperverletzung (Strafantrag: 10 Monate Gefängnis, bedingt, abzüglich erstandener Untersuchungshaft, Einziehung der Tatwaffe). Er ist 40-jährig und hatte bisher einen unbefleckten Leumund. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2007 erfolgte lediglich gegen A. ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung selbst davon überzeugen, dass das Gesicht von P. – arg und bleibend entstellt ist. Es erachtete eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 100.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, bedingt auf zwei Jahre als dem Täter und der Tat angemessen. 7. Praxisbeispiel ‚ Opfer Versicherungsvertreter124 7.1 . Sachverhalt Am 15. Oktober 2003 schloss C. bei L., welcher als Kundenberater einer Versiche- rungsgesellschaft arbeitet, eine Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung ab. Am 26. Februar 2005 meldete C. der Versicherungsgesellschaft einen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung mit einem geltend gemachten Deliktsbetrag von ca. CHF 23'000.--. Abklärungen bei der Versicherung ergaben, dass C. zuvor bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine Hausratversicherung hatte und dass diese aus diversen Schadensfällen Leistungen erbrachte. Da diese Schadenfälle durch C. beim Abschluss der neuen Versicherung nicht gemeldet wurden, trat diese wegen Anzeigepflichtverletzung rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurück und erbrachte bezüglich des gemeldeten Schadenfalls (Einbruchdiebstahl) keine Versicherungsleistung. C. versuchte vergeblich über seine Rechtsschutzversicherung und eine anwaltliche Ver- tretung, dennoch zur erstrebten Versicherungsleistung zu gelangen. Von diesem Zeit- punkt machte der arbeitslose Bauarbeiter C. den Kundenberater L. infolge ungenügender Aufklärung beim Vertragsabschluss für die Verweigerung der Versicherungsleistung verantwortlich und versuchte diesen dazu zu bewegen, eine von C. verfasste Schuldübernahmeerklärung zu unterschreiben. 124 Bezirksamt Baden, Geschäftsnummer: ST.2006.5341. - 37 - C. begann, L. aufzulauern, indem er ihn und dessen Familie mehrfach mit dem Auto verfolgte, mit unzähligen anonymen Telefonanrufen belästigte und auch mehrfach des- sen Arbeitsort aufsuchte. Unbeeindruckt vom Umstand, dass L. bezüglich der Leis- tungserbringung keinerlei Kompetenzen hatte, versuchte C., diesen weiterhin dazu zu bewegen, das erwähnte Schriftstück zu unterschreiben. Am 18. Januar 2006 wurde C. im Beisein seines Rechtsvertreters, dem Agenturchef der Versicherungsgesellschaft und L. nochmals erläutert, wieso die Versicherungsleistung abgelehnt wurde. Weiter wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jeglichen Kontakt zu L. in Zukunft zu unterlassen habe. C. entgegnete nur, dass er sich frei bewegen und rein zufällige Treffen mit L. nicht ver- hindern könne. Nach dieser Aussprache hat sich die Situation nicht beruhigt, und C. stellte L. weiterhin in demonstrativer und penetranter Weise nach. Seit Oktober 2005 ereignete sich was folgt, wobei L. die Ereignisse dokumentiert hat: Okt. 05 – Juli 06 Mehrmals täglich (zu jeder Tages- und Nachtzeit), anonyme oder von einer Telefonkabine aus getätigte Anrufe auf die Mobiltelefonnummer oder den Privatanschluss des L. Weiter war C., welcher rund 50 km von L. entfernt wohnt, oft in der Region, wo sich L. im Rahmen seines Tagesablaufs aufhielt. Immer wieder konnte C. gesehen werden, wie dieser von einer gegenüberliegenden Liegenschaft von einem Baugerüst den Wohnort des L. beobachtete. 05.11.2005 Anruf auf Mobiltelefon und Privatanschluss von L., worin geäussert wurde, dass es besser für L. und alle weiteren Personen sei, wenn er zugeben würde, dass er den Versicherungsvertrag falsch abgeschlossen habe. 24.04.2006 Unbekannte Person fragt am Telefon die Tochter des L. nach dessen neuer Telefonnummer. 25.04.2006 Bruder von L., welcher an einer anderen Adresse wohnt, erhielt zahlreiche anonyme Telefonanrufe. 08.05.2006 C. verfolgte am Morgen die Ehefrau und den Sohn des L. mit dem Auto in die Schule. Über Mittag kam C. dem L. mit dem Auto am Wohnort entgegen. Am 07. Juli 2006, 12.00 Uhr, befuhr L. mit dem Personenwagen die Tiefgarage an sei- nem Wohnort. Als er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war, kam ihm C. entgegen, wel- cher in der Tiefgarage auf ihn gewartet hatte. C. packte L. um die Hüfte und stiess L. etwas in die Rippen, was dieser als eine in einen Lappen gewickelte Pistole mit silber- farbenem Lauf und Loch erkennen konnte. C. forderte L. auf, ihm nach draussen zu fol- gen, da dort noch eine weitere Person, ebenfalls mit einer Pistole bewaffnet, auf ihn warte. Falls er nicht sofort mitkomme, werde er auch in der Garage abdrücken. L. ge- lang es, sich zum Hauseingang zu bewegen und dort laut nach seiner Frau zu rufen. Als diese herunterkam, verliess C. fluchtartig die Garage. Gleichentags wurde C., nachdem L. bei der Polizei Anzeige erstattet hatte, auf Verfü- gung des Bezirksamtes Baden an seinem Wohnort festgenommen. Im Verlaufe der sechstägigen Untersuchungshaft hat C. den vorliegenden Sachverhalt weitgehend einge- standen. Einzig hinsichtlich der Drohung mit der Schusswaffe machte er teilweise ab- weichende, zum Teil auch weitergehende Aussagen. So hat er mehrere Tage zuvor unter dem Vorwand, an der genannten Adresse von L. eine Wohnung mieten zu wollen, mit der dafür zuständigen Immobiliengesellschaft Kontakt aufgenommen und auch Woh- nungen besichtigt. Auf diese Weise kam er auch in Besitz von Situationsplänen der Überbauung. Im Wissen, dass L. über den Mittag in die Tiefgarage fahren wird, passte - 38 - C. ihn dort ab. Zuvor hatte er auf dem von der Immobiliengesellschaft erhaltenen Situa- tionsplan handschriftlich einen möglichen Fluchtweg eingezeichnet. Dieser Plan konnte anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von C., welche unmittelbar nach der er- folgten Festnahme durchgeführt wurde, vorgefunden und sichergestellt werden. C. will L. lediglich mit einer Spielzeugpistole bedroht haben, welche er auf der Flucht irgendwo verloren haben will. Entgegen den Aussagen von L. hat C. ausgesagt, dass er L. lediglich zwingen wollte, mit ihm nochmals über die Versicherungsangelegenheit zu sprechen. 7.2 . Auswirkungen auf das Opfer L. hat erst unmittelbar nach dem Vorfall vom 07. Juli 2006 bei der Polizei Anzeige ge- gen C. wegen Drohung erstattet. Im Verlaufe der protokollarischen Befragung wurde bekannt, dass er von C. seit Monaten belästigt und bedroht wurde, sich jedoch zu keiner Anzeigeerstattung entschliessen konnte. L. wurde über die Haftentlassung des C. telefonisch in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde L. eine Kopie der an C. am Tag der Haftentlassung ausgehändigten Verfügung, wonach es diesem für die Dauer des hängigen Strafverfahrens unter Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) untersagt wurde, in irgend- einer Form weiter mit L. in Kontakt zu treten, zugestellt. Das durchgeführte Strafverfahren, inkl. angeordneter Untersuchungshaft und Haus- durchsuchung bei C., hat dazu geführt, dass sich dieser seines Unrechtes bewusst wurde. Er hat gegen die erlassene Verfügung, in welcher ihm ein Kontaktaufnahmeverbot auferlegt wurde, nicht rekurriert und seither auch nicht dagegen verstossen. 7.3 . Rechtliche Würdigung 7.3.1 Nötigung Das Verhalten von C. geht weit über eine blosse Störung von L. hinaus. Die planmäs- sige Überwachung, die Dauer und auch die Intensität lassen darauf schliessen, dass der arbeitslose C. viel Zeit und Energie dafür aufgewendet hat. C. erreichte durch die häufi- gen Belästigungen und Drohungen, dass L. in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt war. Die Handlungen können zudem als widerrechtlich bezeichnet werden, weil die Be- schränkung der Handlungsfreiheit in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck stand. Das zwanghafte Nachstellen erscheint nicht als geeignetes Mittel, um L. dazu zu bewe- gen, die entsprechende Schuldanerkennung zu unterzeichnen. Ist nach objektivierter Betrachtungsweise das Erfordernis der ernstlichen Natur des angedrohten Übels125 als erfüllt zu betrachten, lässt sich aber das Opfer im konkreten Fall dank seiner subjektiven Widerstandskraft oder aus anderen Gründen nicht einschüchtern, liegt – sofern die übri- gen Erfordernisse gegeben sind – allenfalls ein Versuch der Nötigung vor, da es an dem zur Vollendung des Delikts erforderlichen Erfolg mangelt126. Die Nötigung ist vorlie- gend nicht vollendet, da nicht ersichtlich ist, dass sich L. zumindest teilweise nach dem Willen des C. verhielt. Als Fernziel wird die Unterzeichnung der Schuldanerkennung und damit verbunden die Entschädigungszahlung der Versicherungsgesellschaft ange- 125 BGer vom 06. Januar 2004, 6S.77/2003 Erw. C.2; BGE 96 IV 62. 126 BGE 106 IV 129; BGer vom 16. Januar 2004, 6S.343/2003 Erw. C.1.2. - 39 - strebt. Der tatbestandsmässige näher bestimmbare zeitliche und räumliche Erfolg ist je- doch nicht gegeben, da L. seine Lebensgewohnheiten (Fahrgewohnheiten, Arbeitszeiten etc.) durch das Verhalten von C. nicht veränderte127. C. hat sich somit einer mehrfachen versuchten Nötigung z.N. von L. strafbar gemacht. 7.3.2 Drohung Bezüglich dem Fall vom 07. Juli 2006 in der Tiefgarage am Wohnort von L. kann fest- gehalten werden, dass C. durch die vorgehaltene Pistole dem L. ernsthafte Nachteile hinsichtlich eines möglichen Eingriffs in dessen körperliche Integrität in Aussicht stellte, deren Verwirklichung er allein als von seinem Willen abhängig darstellte. Sein konkludentes Verhalten, indem er die Waffe auf L. richtete, reichte zur Ankündigung des in Aussicht gestellten Übels aus, und es ist nicht relevant, ob er gemäss L. tatsäch- lich auch wörtlich damit gedroht hatte, abzudrücken. Da L. hierdurch in Angst und Schrecken128 versetzt wurde, hat sich C. mit diesem Verhalten einer vollendeten Dro- hung strafbar gemacht. Es genügt der Verlust des „Sicherheitsgefühls“129 7.3.3 Allgemeines C., welcher sich im vorliegenden Strafverfahren anwaltlich hat verteidigen lassen, wurde durch das Bezirksamt Baden am 21. September 2006 zu einer 90-tägigen Ge- fängnisstrafe, bei einer angesetzten Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300.-- verurteilt. Zudem wurden ihm Kosten in der Höhe von CHF 924.50 aufer- legt. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass der 60-jährige C. bisher einen unbefleckten Leumund genoss. Das Urteil ist zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. 8. Fazit Das Schweizerische Strafrecht bietet Stalking-Opfern nur eingeschränkten Schutz, zu- mal der Begriff Stalking bekanntlich nicht tatbeständlich definiert ist. Derzeit können lediglich gewisse Handlungen unter den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches erfasst werden. Ich bin überzeugt, dass die Schaffung eines speziellen Stalking-Straftatbestandes auch für die Schweiz in Zukunft notwendig sein wird. Ein solches Vorhaben sollte aber nicht voreilig realisiert werden. Da unsere Nachbarländer, insbesondere Österreich mit dem seit dem 01. Juli 2006 in Kraft getretenen § 107a Strafgesetzbuch „Beharrliche Verfol- gung“ und Deutschland mit dem vom Bundesrat am 16. Februar 2007 neu beschlosse- nen § 238 Strafgesetzbuch „Nachstellung“, bereits entsprechende Gesetzesänderungen vollzogen haben, bleibt abzuwarten, wie sich diese in der Praxis letztendlich bewähren werden. Inwiefern wirkungsvolle Schutzmassnahmen zu Gunsten von Stalking-Opfern aufgrund des neu am 01. Juli 2007 in Kraft tretenden Art. 28b ZGB zum Schutz der Persönlich- keit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen erwartet werden dürften, bleibt in Anbetracht der unter Ziff. 3.4. beschriebenen Bedenken, ebenfalls abzuwarten. 127 BGE 129 IV 270. 128 BGE 99 IV 217 ff. 129 Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N 3 zu Art. 180 StGB. - 40 - Stalking wird bereits seit geraumer Zeit durch die Medien als Problem öffentlich besser bekannt gemacht. Die bei uns bestehenden und zukünftigen gesetzlichen Instrumente im polizei- und zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Bereich müssen konsequent im Sinne des Opferschutzes angewendet werden. Die Auswirkungen auf die Opfer von Stalking können auch ohne physische Gewalt be- trächtlich sein. Die Gefährdungssituationen sind nur sehr schwer oder überhaupt nicht abschätzbar, weshalb die Opfer bei der Einreichung einer Strafanzeige darauf angewie- sen sind, dass seitens der Strafuntersuchungsbehörde (Polizei, Justiz) aufgrund der vor- handenen gesetzlichen Grundlagen alles Mögliche unternommen wird, ein strafrechtlich relevantes Verhalten rechtsgenüglich nachzuweisen und dieses entsprechend zu bestra- fen. Βei eingereichten Strafanzeigen im Bereich von Stalking kann je nach vorliegenden Verhaltensformen bereits heute mit offenen und verdeckten Zwangsmassnahmen vorge- gangen werden. Weiter können bei Vorliegen von Haftgründen im Rahmen von Straf- verfahren gegenüber Stalking-Tätern zweckmässige und dienliche Ersatzmassnahmen und Auflagen angeordnet werden. Strafverfahren sollen im Sinne einer Eskalationsprävention wirken. Durch eine gezielte Ermittlungsarbeit und konsequente Haltung in der Bearbeitung und Aburteilung von Stalking-Fällen kann viel dazu beigetragen werden, dass die gängigen Vorwürfe, wo- nach die Polizei und die Behörden wohl von allem Kenntnis hätten, jedoch zuerst ab- warten müssten, bis etwas Gravierendes passiert, nicht mehr im gleichen Ausmass vor- gebracht werden. Letztendlich soll auch die Prävention, also die Abschreckung künfti- ger Täter, im Vordergrund stehen. Erklärung des Verfassers Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Baden, 02. April 2007 ……………………………………... Beat Richner