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    KMP_HS26-HS27.pdf

    TMP_A260367_KMP_HS26-HS27.pdf 1 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT INFORMATION KOMMENTIERTES MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 We’ll help you grow your skills so you can go further Fuel your development. At PwC, we provide opportunities, mentorship and learning that accelerate your career from day one. From working at the cutting-edge of tech to collaborating with industry experts, we empower you to shape tomorrow. PwC_Flyer-A5 148x210_Help you grow.indd 1PwC_Flyer-A5 148x210_Help you grow.indd 1 03.07.2025 16:59:1703.07.2025 16:59:17 Liebe Studierende Sie interessieren sich für ein Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern oder studieren bereits in Luzern und möchten Ihr weiteres Studium planen. Die vorliegende Broschüre bietet Ihnen eine Übersicht mit Detailbeschreibungen sämtlicher Masterveranstaltungen der kommenden drei Semester. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern verleiht einheitlich den Titel «Master of Law» («MLaw»). In unserem Masterstudium besteht Wahlfreiheit, das heisst, Sie können die Fächer individuell nach Ihren Prioritäten zusammenstellen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, sich thematisch auszurichten und Ihrem Master auf diese Weise ein bestimmtes fachliches Profil zu verleihen. Es stehen Ihnen dafür sieben Masterprofile zur Auswahl. Darüber hinaus bietet die Fakultät drei interdisziplinäre «Master Plus»-Studiengänge an. Zusätzlich zum regulären MLaw-Studium können Sie in einem weiteren Semester fundiertes Basiswissen in einem nicht- juristischen Studiengang erwerben. Zur Auswahl stehen drei Master Plus: Economics & Management, International Relations und Health Policy. Das Lehrangebot stammt von den Fakultäten für Wirtschafts- wissenschaften und Kultur- und Sozialwissenschaften sowie der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. Sowohl die individuelle Profilbildung als auch die interdisziplinäre Zusatzausbildung können im Zeugnis separat ausgewiesen werden. In dieser Broschüre finden Sie zunächst eine Übersicht über unser Masterprogramm und die Semester, in denen die einzelnen Veranstaltungen angeboten werden. Die Übersicht ist nach Masterprofilen gegliedert. Darüber hinaus bieten wir eine Vielzahl englischsprachiger Lehrveranstaltungen an. Diese sind zum schnellen Auffinden in der Gesamtübersicht blau markiert. Im Anschluss finden Sie die detaillierten Beschreibungen aller Lehrveranstaltungen in alphabetischer Reihenfolge. Weitere Informationen zum Masterstudium und zum «Master Plus» finden Sie auf unserer Webseite unter www.unilu.ch/rf/masterstudium. Wichtige Adressen und Ansprechpartner der Fakultät finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre. Das vorliegende Kommentierte Masterprogramm basiert auf dem Stand von März 2026. Änderungen bleiben vorbehalten. Ich danke Ihnen für Ihr Interesse an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und würde mich sehr freuen, Sie bei uns im Masterstudium begrüssen zu dürfen. Den bereits in Luzern Studierenden wünsche ich weiterhin viel Freude und Erfolg im Studium. Luzern, im Oktober 2025 Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern INHALTSVERZEICHNIS MASTERPROFILE 6 ÜBERSICHT MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2025–2026 8 MASTER PLUS ( INTERDISZIPLINÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) 19 MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2025–2026 24 Wahlfächer A–Z 24 Summer School 69 Moot Courts 70 Falllösungen 72 Gastlehrveranstaltungen 73 Nichtjuristische Fächer 75 For International Incoming Exchange Students only 78 WICHTIGE FAKULTÄTSADRESSEN 79 Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 6 MASTERPROFILE Im Masterstudium haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlfächer gezielt auf praxisrelevante Themen auszurichten, um Ihrem Abschluss ein bestimmtes Profil zu verleihen. Sie wählen dabei die Lehr- veranstaltungen so aus, dass Sie ein möglichst umfassendes Verständnis eines Themenbereichs erlangen. Die Fakultät bietet zurzeit sieben Masterprofile an. Die einzelnen Profile sind fachge- bietsübergreifend, sie beleuchten die jeweiligen Themen aus der Perspektive verschiedener Rechtsgebiete (Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht, Grundlagenfächer). 1. Unternehmens- & Steuerrecht Das Masterprofil «Unternehmens- & Steuerrecht» widmet sich dem Wirtschaftsrecht aus der Unterneh- mensperspektive. Ein umfangreicher Fächerkanon behandelt die vielschichtigen rechtlichen Herausforde- rungen der Unternehmenswelt. Der Fokus liegt auf vertrags-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Frage- stellungen. Jenen, die eine Arbeit bei der Wirtschaftsanwaltschaft, in Rechtsabteilungen von Firmen, in der Unternehmens- oder in der Steuerberatung in Erwägung ziehen, vermitteln die Fächer dieses Profils eine gute Ausgangslage. 2. Wettbewerb & Regulierung Die Lehrveranstaltungen des Masterprofils «Wettbewerb & Regulierung» befassen sich – in Entsprechung zur ökonomischen Teildisziplin der Volkswirtschaftslehre – mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Märkten auf nationaler und internationaler Ebene. Schwerpunkte liegen auf Fragen, wie der wirtschaftli- che Wettbewerb vor staatlichen und privaten Eingriffen geschützt und der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt wird. Die Fächer dieses Profils bieten einen guten Einstieg für Studierende, die eine Tätigkeit für Bundesbehörden wie die Wettbewerbskommission (WEKO), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Nationalbank oder die Finanzmarktaufsicht, für internationale Organisationen wie die WTO oder für eine Wirtschaftskanzlei in Betracht ziehen. 3. Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Das Masterprofil «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» hat die Regulierung neuer Technologien wie Informations-, Medizin- und Energietechnologien zum Gegenstand. Im Zentrum steht der Umgang des Rechts mit den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft und den weitreichenden Auswirkungen techni- scher Innovation auf den Menschen und seine Gesundheit, die Gesellschaft und die Umwelt. Die Fächer dieses Profils verschaffen eine gute Basis für juristische Tätigkeiten in Life Sciences- und Technologier- echtsabteilungen von Anwaltskanzleien, in technologiegeprägten Branchen wie der Biotech-, Pharma- und Lebensmittelindustrie, der Energie-, Telekommunikations- und Medienbranche einschliesslich gewis- sen Aufsichtsbehörden oder auch beim Institut für geistiges Eigentum. 4. Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Luzern gilt als «Sozialversicherungshauptstadt» der Schweiz. Mit den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, dem Hauptsitz der Suva sowie grosser Krankenversicherer finden sich wichtige Akteure im Bereich der Sozialversicherungen in unmittelbarer Nähe. Das Masterprofil «Sozial-, Versicherungs- und Schadenausgleichsrecht» vereinigt Rechtsmaterien, welche die Versicherung von Risiken wie Alter, Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit, den Ausgleich eingetretener Schäden wie auch die Überwindung struktureller Ungleichgewichte zwischen Vertragsparteien sowie den Schutz vulnerabler Personen zum Ziel haben. Dieses Profil eignet sich für Studierende, die sich eine Karriere im Bereich des Versicherungs- wesens, der Rechtsvertretung in Haftpflichtfällen und Jugendstrafverfahren oder in Organisationen des Konsumenten-, Mieter- und Arbeitnehmerschutzes vorstellen können. 7 5. Streiterledigung Die Streiterledigung stellt ein Kerngebiet juristischen Wissens und Könnens dar. Juristinnen und Juristen zeichnen sich durch ihre besondere Fachkompetenz in der Beherrschung des verfahrensrechtlichen In- strumentariums aus. Im Masterprofil «Streiterledigung» werden einerseits die prozessrechtlichen Fächer vertieft, anderseits befasst sich das Profil mit der aussergerichtlichen Erledigung von Streitfällen im Rah- men von Schiedsgerichtsverfahren. Ein besonderer Fokus liegt auf Streitfällen mit internationaler Dimen- sion. Die Fächer dieses Profils vermitteln fundierte juristische Kenntnisse im Hinblick auf prozessuale Tä- tigkeiten an Gerichten, in der Anwaltschaft oder in Behörden, die wie etwa die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden Verantwortung für die Durchführung fairer Verfahren tragen. 6. Kriminalität & Strafjustiz Die Lehrveranstaltungen des Masterprofils «Kriminalität & Strafjustiz» bieten die Möglichkeit, das Ver- ständnis für die strafrechtlichen Zusammenhänge und die Verwirklichung des Strafrechts in der Praxis zu erweitern. Das Profil umfasst Vertiefungen sowie besondere Schwerpunkte des materiellen Strafrechts wie das Wirtschaftsstrafrecht oder das Völkerstrafrecht. Darüber hinaus legt es einen Fokus auf die Strafverfolgung und den Strafvollzug unter Einschluss histori- scher sowie interdisziplinärer Bezüge. Mit den Fächern dieses Profils erwerben Studierende die Grundla- gen für eine Tätigkeit auf einem Strafgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei wie auch in Compliance-Abteilungen oder Forensic Teams der Privatwirtschaft. 7. Internationales Recht & Menschenrechte Viele gesellschaftliche Probleme und Herausforderungen wie Migrationsströme, Terrorismus und Kriege, Epidemien oder Umweltbelastungen machen nicht an nationalen Grenzen halt. Die internationale Zusam- menarbeit hat in den letzten Jahrzehnten entsprechend stark an Bedeutung gewonnen. Zugleich ist die Verwirklichung der Menschenrechte eine globale Aufgabe geworden. Das Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte» besteht aus Fächern des internationalen Rechts sowie ausgewählten nationa- len Rechtsmaterien, welche sich mit menschen-rechtlichen Themen und Fragestellungen auseinanderset- zen. Die Fächer dieses Profils bieten gute Voraussetzungen für eine Arbeit in einer international ausge- richteten Bundesbehörde wie dem EDA, im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen wie der UNO und dem IKRK oder für Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International. 8 ÜBERSICHT MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 (nach Masterprofilen geordnet; Lehrveranstaltungen in Fremdsprachen sind mit Farbe gekennzeichnet | (X) = Durchführung noch nicht bestätigt) L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re dt s Allgemeine Fächer Anwaltsrecht Prof. Lorenz Droese Franco Strub, RA, M.A. X (X) 5 Anwaltsrhetorik (Blockveranstaltung) Prof. Ulrich Falk (X) 5 Internationales Familien- und Erbrecht Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Law and Society in a Global Context Prof. Vagias Karavas X (X) 5 Nachlassplanung und -abwicklung Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler Ass.-Prof. Claude Humbel Dr. Philip Bornhauser X (X) 5 Notariatsrecht1 NN 5 Praxisnahe Vertiefung im Familien- und Personen- recht Prof. Regina Aebi-Müller (X) 5 Rechtsvergleichung im Privatrecht Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler (X) 5 Rechtsetzungslehre Dr. Lucy Keller X (X) 5 Römisches Recht: Ausgewählte Privatrechtsge- biete auf historisch-vergleichender Grundlage Dr. Roger Müller (X) 5 Swiss Moot Court div. (X) (X) 5/7 Workshop zur aktuellen juristischen Grundlagen- forschung Prof. Vagias Karavas Prof. Michele Luminati (X) 5 1 Nächste Durchführung: noch offen. 9 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Unternehmens- & Steuerrecht» Aktienrecht Prof. Franca Contratto (X) 5 Gesellschafts- und Unternehmensrecht im europäi- schen Vergleich (Blockveranstaltung) Prof. Karin Müller (X) 5 Immobiliarsachenrecht Prof. Christoph Bauer Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler X (X) 5 Kaufrecht NN (X) 5 Praxisnahe Vertiefung im Werkvertrags- und Auf- tragsrecht Prof. Jörg Sprecher (X) 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwer- punkt Unternehmensinsolvenzrecht) Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Schweizerisches Steuerrecht2 NN (X) (X) 5 Steuerrecht der natürlichen Personen Dr. Peter Lang (X) 5 Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht Prof. Karin Müller Dr. Philipp Egli X (X) 5 Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturie- rung Prof. Karin Müller Dr. Felix Horat Dr. Gernot Zitter (X) 5 Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen NN (X) (X) 5 Unternehmenssteuerrecht: Verkauf, Reorganisa- tion und Sanierung von Unternehmen3 NN 5 Vertragsgestaltung und -durchsetzung Dr. Jörg Sprecher X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 2 Ersetzt «Einführung ins Steuerrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Schweizerisches Steuerrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Einführung ins Steuerrecht». 3 Nächste Durchführung: noch offen. 10 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Wettbewerb & Regulierung» Agrarrecht Prof. Roland Norer X (X) 5 Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Prof. Max Baumgart (X) 5 Energierecht4 Prof. Max Baumgart (X) 5 European Economic Law Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 5 Finanzmarktrecht Prof. Franca Contratto X (X) 5 Immaterialgüterrecht PD Dr. Gregor Wild (X) 5 International Banking & Capital Market Regulation Prof. Franca Contratto (X) 5 International Economic Law5 Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold (X) 5 International Intellectual Property Law Prof. Mira Burri (X) 5 Kartell- und Lauterkeitsrecht6 Prof. Nicolas Diebold lic. iur. David Mamane (X) 5 Law and Economics (Workshop auf Deutsch or in English) Prof. Klaus Mathis (X) 5 Law Clinic im Wirtschaftsrecht Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche (X) (X) (X) 5 Öffentliches Wirtschaftsrecht7 Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche X (X) 5 Planungs- und Baurecht Prof. Roland Norer (X) 5 Rechtsökonomie Prof. Klaus Mathis X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 4 Ersetzt «Energie- und Klimarecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Energierecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Energie- und Klimarecht». 5 Replaces "International Trade Law". The exam for the lecture "International Economic Law" can only be taken if credits have not already been earned in the subject " International Trade Law". 6 «Kartell- und Lauterkeitsrecht» ersetzt «Kartellrecht» und «Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)» bzw. «Unlauterer Wettbewerb (UWG)». Die Prüfung zur Vorlesung «Kartell- und Lauterkeitsrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden in den Fächern «Kartell- recht» und/oder «Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)» bzw. «Unlauterer Wettbewerb (UWG)». 7 Ersetzt «Wettbewerbsrecht», «Öffentliches Vergaberecht» und «Öffentliches Wettbewerbsrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Öffentliches Wirtschafts- recht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden in den Fächern «Wettbewerbsrecht», «Öffentliches Vergaberecht» und «Öffentliches Wettbewerbsrecht». 11 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» Agrarrecht Prof. Roland Norer X (X) 5 Biomedizinrecht Prof. Vagias Karavas (X) 5 Blockchain, KI und Recht der Digitalisierung Prof. Max Baumgart Ass.-Prof. Claude Humbel Ass.-Prof. Markus Schreiber X (X) 5 Climate Justice8 Asst.-Prof. Markus Schreiber (X) 5 Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Prof. Max Baumgart (X) 5 Copyright in the Digital Age (Workshop) Prof. Mira Burri (X) 5 Cybercrime9 Prof. Damian Graf X 5 Datenschutzrecht Dr. Anne-Sophie Morand Dr. David Vasella (X) 5 Digitale Rechtsgeschäfte10 Prof. Andreas Furrer 5 Energierecht11 Prof. Max Baumgart (X) 5 Gesundheitsrecht Prof. Bernhard Rütsche X (X) 5 Immaterialgüterrecht PD Dr. Gregor Wild (X) 5 International Environmental Law (Block Course) Prof. Thilo Marauhn X (X) 5 International Intellectual Property Law Prof. Mira Burri (X) 5 International Law of Contemporary Media Prof. Mira Burri (X) 5 Internet Law Prof. Mira Burri (X) 5 Law of Sustainable Development Prof. Klaus Mathis (X) 5 Klimaschutzrecht Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 5 Medizinrecht Prof. Regina Aebi-Müller (X) 5 Recht der digitalen Medien Prof. Vagias Karavas X (X) 5 Umweltrecht Prof. Roland Norer (X) 5 8 Replaces «Klimaklagen». The exam for the lecture "Climate Justice" can only be taken if credits have not already been earned in the subject «Klimakla- gen». 9 Replaces «Cyberstrafrecht». The exam for the lecture "Cybercrime" can only be taken if credits have not already been earned in the subject «Cyber- strafrecht». 10 Nächste Durchführung: noch offen. 11 Ersetzt «Energie- und Klimarecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Energierecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Energie- und Klimarecht». 12 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht» Arbeitsrecht12 Dr. Michael Meier X (X) 5 Ausservertragliches Haftpflichtrecht13 Ass.-Prof. Oliver William (X) 5 Contratto di lavoro12 Prof. Francesco Trezzini (X) 5 Koordination von Schadenausgleichssystemen Prof. Marc Hürzeler (X) 5 Mietrecht (Vertiefung) Dr. Tina Huber-Purtschert X (X) 5 Privatversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Recht der beruflichen Vorsorge Prof. Marc Hürzeler (X) 5 Sozialversicherungs- und privatrechtliche Vorsor- geplanung Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Sozialversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Haber- meyer Dr. med. Friederike Höfer (X) 5 Unfallversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler (X) 5 12 Die Prüfung zur Vorlesung «Arbeitsrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Contratto di lavoro». 12 L'esame per la materia «Contratto di lavoro» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Contratto di lavoro in generale e approfondimenti in alcuni contratti, sportivi in particolare» oppure nella materia «Arbeitsrecht». 13 Ersetzt «Schadensrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Ausservertragliches Haftpflichtrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erwor- ben wurden im Fach «Schadensrecht». 13 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Streiterledigung» Aussergerichtliche Konfliktlösung – Alternative Dis- pute Resolution (ADR) Prof. Daniel Girsberger 5 Diritto materiale e processuale civile svizzero (ap- profondimento)15 Prof. Francesco Trezzini (X) 5 Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondi-mento)16 Dr. Goran Mazzucchelli (X) 5 Diritto materiale e processuale pubblico svizzero (approfondimento) Dr. Pietro Crespi X (X) 5 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Prof. Daniel Girsberger PD Dr. Dirk Trüten (X) 5 International Arbitration Prof. Daniel Girsberger X (X) 5 Öffentliches Verfahrensrecht in der Praxis Dr. Heiner Eiholzer X (X) 5 Rechtstheorie (Workshop) Prof. Michele Luminati X 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwer- punkt Unternehmensinsolvenzrecht) Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Strafverfahrensrecht (Vertiefung)16 Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 Strafverteidigung Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina (X) 5 Willem C. Vis Moot Court Asst.-Prof. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw (X) (X) 18 Zivilprozessrecht (Vertiefung)15 Dr. Melanie Huber-Lehmann (X) 5 14 Nächste Durchführung: noch offen. 15 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale civile svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Zivilprozessrecht (Vertiefung)». Prevista per la primavera 2027. 15 Die Prüfung zur Vorlesung «Zivilprozessrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto mate- riale e processuale civile svizzero (approfondimento)». 16 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)». 16 Die Prüfung zur Vorlesung «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)». 14 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Kriminalität & Strafjustiz» Cybercrime Prof. Damian Graf X 5 Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)17 Dr. Goran Mazzucchelli (X) 5 Geschichte des Strafrechts und des Strafvollzugs: «Schlagen, Verstümmeln, Einsperren»18 Prof. Michele Luminati 5 Jugendstrafrecht Prof. Ineke Pruin (X) 5 Migrationsstrafrecht Dr. Luzia Vetterli (X) 5 Opfer im Straf- und Strafverfahrensrecht Dr. Nora Scheidegger (X) 5 Polizei- und Sicherheitsrecht Dr. Lucien Müller (X) 5 Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Neben- strafrecht Prof. Gerhard Fiolka X (X) 5 Rechtsmedizin Prof. Christian Jackowski (X) 5 Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Haber- meyer Dr. med. Friederike Höfer (X) 5 Strafverfahrensrecht (Vertiefung)17 Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 Strafverteidigung Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina (X) 5 Strafvollzugsrecht Prof. Ineke Pruin Prof. Jonas Weber X (X) 5 Völkerstrafrecht lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 17 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)». 17 Die Prüfung zur Vorlesung «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)». 18 Nächste Durchführung: noch offen. 15 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte» Anti-Terrorism Law Eran Fish, PhD, LL.M. (X) 5 Current Issues in Human Rights Law (Workshop) Prof. Martina Caroni (X) 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Prof. Sebastian Heselhaus (X) 5 Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Prof. Sebastian Heselhaus (X) (X) 18 International Economic Law19 Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold (X) 5 International Human Rights Law Prof. Martina Caroni X (X) 5 International Humanitarian Law Prof. Martina Caroni (X) 5 International Law of Contemporary Media Prof. Mira Burri (X) 5 International Migration Law Dr. Stephanie Motz (X) 5 International Sports Law lic. iur. Michele Bernasconi X (X) 5 Introduction to U.S. Law Eran Fish, PhD, LL.M. X (X) 5 Lucerne Academy for Human Rights Implementa- tion Sebastian Heselhaus et al. (X) 7 Migrationsrecht Prof. Martina Caroni X (X) 5 Migrationsstrafrecht Dr. Luzia Vetterli (X) 5 Polizei- und Sicherheitsrecht Dr. Lucien Müller (X) 5 Private Law EU-CH PD Dr. Dirk Trüten (X) 5 Public International Law (Workshop) Prof. Martina Caroni X (X) 5 Staatsrecht (Vertiefung) Prof. Klaus Mathis X 5 Völkerstrafrecht lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind X (X) 5 19 Replaces "International Trade Law". The exam for the lecture "International Economic Law" can only be taken if credits have not already been earned in the subject " International Trade Law". 16 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Summer School (jeweils 2 Wochen im Juli) Lucerne Academy for Human Rights Implementa- tion Prof. Sebastian Heselhaus et al. (X) 7 Moot Courts Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Prof. Sebastian Heselhaus (X) (X) 18 Swiss Moot Court div. (X) (X) 5/7 Willem C. Vis Moot Court Asst.-Prov. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw (X) (X) 18 Falllösungen (aus 3 Fachbereichen: im Herbstsemester 9, im Frühjahrssemester 3 Veranstaltungen) Privatrecht Prof. Dirk Trüten Dr, Janine Camenzind Dr. Thomas Iseli Dr. Michel Verde X X X (X) (X) (X) (X) 5 Öffentliches Recht Prof. Andreas Abegg Prof. Max Baumgart Prof. Roland Norer Dr. Philipp Rebsamen X X X (X) (X) (X) (X) 5 Strafrecht Dr. Claude Bertschinger Dr. Richard Ehmann Dr. Rahel Goldenberger Dr. Marcus Stadler X X X (X) (X) (X) (X) 5 17 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Gastlehrveranstaltungen (pro Semester 3−5 Veranstaltungen, davon 1−3 in englischer Sprache) Einführung in das Europäische Strafrecht Prof. Bernd Hecker Universität Tübingen, D X (X) 2 Rechtsvergleichung im Vertragsrecht Prof. Walter Doralt Universität Graz, A X 2 The Law and Economics of Behavioral Regulation Prof. Avishalom Tor Notre Dame Law School, USA X 2 Nichtjuristische Fächer (für das gesamte Angebot der Universität – siehe Vorlesungsverzeichnis vv.unilu.ch) English for Law and Business (Advanced) PD Dr. Gordon Millar X 3 Français Juridique Prof. Antoinette Maget Domi- nicé (X) 3 Integrationskolleg CPEL Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 3 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Prof. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder X (X) 3 Integrationsseminar Recht und Wirtschaftswissen- schaft Prof. Klaus Mathis (X) 6 Law and Justice in Literature and Film Dr. Steven Howe (X) 3 Rhetorik Prof. Ulrich Falk X 3 For International Incoming Students only Introduction to Swiss Law Prof. Mathis / Rodriguez / Thommen (HS 2026) X X X 5 Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 19 MASTER PLUS ( INTERDISZIPL INÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) In einer Welt, die immer vernetzter und anspruchsvoller wird, brauchen Führungspersonen und Fachleute die Fähigkeit, Herausforderungen aus verschiedenen fachlichen Perspektiven zu betrachten. So sind etwa im Rahmen der steuerrechtlichen Beratung von Unternehmen Kenntnisse der Rechnungslegung unerlässlich. Für juristische Tätigkeiten in einer internationalen Organisation oder im diplomatischen Dienst sind politikwis- senschaftliche Grundlagen von grossem Vorteil. Und wer als Juristin oder Jurist im Gesundheitswesen – etwa in Krankenversicherungen, Spitälern oder der Pharmaindustrie – tätig ist, muss die zentralen ökonomi- schen und politischen Zusammenhänge des Gesundheitswesens verstehen. Es ist selbstverständlich nicht die Aufgabe einer Juristin oder eines Juristen, mehrere Disziplinen in ihrer ganzen Tiefe zu beherrschen. Um ein Problem adäquat zu erkennen und einzuordnen und sich für die richtige Herangehensweise zu entschei- den, kann jedoch ein Grundverständnis für andere Fachperspektiven und Denkweisen sehr hilfreich sein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet daher zusammen mit der Wirtschaftswissenschaftlichen, der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin drei interdisziplinäre «Master Plus»-Studiengänge an. Mit einem zusätzlichen Semester an einer dieser Fakultäten können Studierende fundiertes Basis-Fachwissen in einem nichtjuristischen Fach erwerben, während sie ihr reguläres rechtswissenschaftliches Masterstudium absolvieren. Mit den «Master Plus»-Studiengängen bietet die Fakultät den Studierenden drei verschiedene Optionen, sich elementare Kenntnisse anderer Wissenschaften anzueignen, welche unabhängig vom weiteren Karriereweg einen wertvollen fachlichen Zusatznutzen darstellen. Dabei stellen die Studierenden die Wahlfächer des juristischen Masters so zusammen, dass sich dieser optimal mit den nichtjuristischen Fächern verzahnt. Als Orientierung dienen dabei die Masterprofile. Zudem wird die Masterarbeit im Themenbereich des jeweiligen Master Plus verfasst. Im Angebot stehen drei Master Plus, die auf den nachfolgenden Seiten detailliert aufgeführt sind. 20 MASTER PLUS ( INTERDISZIPL INÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) Master Plus MLaw + Economics & Management MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Wahlfächer aus dem Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Wahlfächer aus dem Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Masterarbeit im Bereich der obgenannten Profile 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wahlfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + Economics & Management Credits Studienangebot der Wirtschaftswissenschaften (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Einführung Mikroökonomie (3 Credits) Introduction to Macroeconomics (3 Credits) 6 Financial Accounting (6 Credits) Statistik (6 Credits) 12 Introduction to Business Admin- istration (3 Credits) Marketing Management1 (3 Credits) 3 Financial Markets1 (3 Credits) Human Resource Management1 (3 Credits) 3 Financial Reporting1 (3 Credits) Integrationsseminar Recht und Wirtschafts- wissenschaften (6 Credits) 6 MLaw Plus 30 1 Ein Fach im Umfang von 3 Credits aus folgenden Wahlfächern: Marketing Management, Human Ressource Management, Financial Markets oder Financial Reporting. Das einmal gewählte Wahlfach kann nicht durch ein anderes ersetzt oder kompensiert werden. 21 Master Plus MLaw + International Relations MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Weitere Wahlfächer im internationalen Recht aus anderen Profilen Masterarbeit im Bereich des internationalen Rechts 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wählfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + International Relations Credits Studienangebot der Politikwissenschaft (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Politische Theorie/Demokratie- theorie (3 Credits) Einführung in die Vergleichende Politikwis- senschaft (3 Credits) 6 Einführung in die Internationalen Beziehungen (3 Credits) Vorlesung im Bereich Internationale Beziehungen (3 Credits) 6 Masterseminar im Bereich Internati- onale Politik (4 Credits) Masterseminar im Bereich Internationale Politik (4 Credits) 8 Masterseminar im Bereich Politik- wissenschaft (4 Credits) Masterseminar im Bereich Politikwissen- schaft (4 Credits) 8 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft (3 Credits) 3 MLaw Plus 31 22 Master Plus MLaw + Health Policy MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Wahlfächer aus dem Masterprofil Sozial- Versicherungs- & Schaden- ausgleichsrecht Masterarbeit im Bereich der obgenannten Profile 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wahlfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + Health Policy Credits Studienangebot des Masters in Health Sciences (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Introduction to Public Health (Basic Course, 6 Credits) Lehrveranstaltung aus dem Major «Health Economics and Policy» (3 Credits)2 9 Health Systems and Services (Basic Course, 6 Credits) Lehrveranstaltung aus dem Major «Health Economics and Policy» (3 Credits)2 12 Basic Research Methods (Basic Course, 6 Credits) Benotetes Wahlfach aus dem Angebot des Masters in Health Sciences (3 Credits)2 3 Benotetes Wahlfach aus dem Angebot des Masters in Health Sciences (3–6 Credits)2 6 MLaw Plus 30 2 Die einmal gewählte Lehrveranstaltung kann nicht durch eine andere ersetzt oder kompensiert werden. 24 MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 Aktuellste Informationen immer im Vorlesungsverzeichnis https://vv.unilu.ch WAHLFÄCHER A–Z Lehrveranstaltung Agrarrecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Die Lehrveranstaltung spricht jene Studierende an, die sich mit den rechtlichen Grund- lagen aktueller gesellschaftlicher Diskussionen rund um Problemfelder wie Nahrungs- mittelqualität, umweltgerechte und nachhaltige Landwirtschaft, gepflegte Kulturland- schaft, internationale Wettbewerbsfähigkeit und ländlicher Raum befassen wollen. Themen, die unsere Lebensgrundlagen heute und auch inskünftig wesentlich bestim- men werden, sind Gegenstand des Agrarrechts. Auswahl der in der Vorlesung behandelten Themen: Begriffsbildung, Entwicklung, Multifunktionalität, Nachhaltigkeit, Ökologisierung, Beson- derheiten der Landwirtschaftsgesetzgebung; Internationaler Rahmen (WTO); EU- Agrarrecht und die Schweiz, insbesondere Freihandelsabkommen; Landwirtschaftsge- setz; Marktorganisation und Mengenkontingentierungen; Direktzahlungen; Qualitäts- vorschriften; Umweltrecht, Gentechnikrecht; Tierschutzrecht; Bäuerliches Bodenrecht; Landwirtschaftliches Pachtrecht. Voraussetzungen Keine spezifischen Vorkenntnisse, Allgemeines Verwaltungsrecht von Vorteil, jeden- falls Interesse und aktive Teilnahme. Lernziele Die Studierenden sollen anhand des vertieften Studiums der Querschnittsmaterie Agrarrecht einen Einblick in komplexe Regelungszusammenhänge vielseitig vernetzter und politikdominierter Sachbereiche bekommen. Sie können aktuelle Debatten auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zurückführen und unterschiedliche normative Rege- lungsansätze bewerten. Nicht zuletzt haben die Studierenden Freude, einen wichtigen, aber bislang von der Rechtswissenschaft aufgrund der Komplexität und oftmaligen Kurzlebigkeit seiner Normen nur selten beschrittenen Weg zu betreten und insbeson- dere verwaltungsrechtliches Grundwissen anhand praktischer Problemstellungen und Fälle zu erproben. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Aktienrecht Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt Die Lehrveranstaltung dient der Vertiefung der in der Vorlesung Gesellschaftsrecht erworbenen Kenntnisse und bietet die Chance, sich mit dem per 2023 in Kraft getrete- nen, „Neuen Aktienrecht“ vertraut zu machen. Thematisch liegt der Fokus auf beson- ders praxisrelevanten Fragestellungen, die zum klassischen Rüstzeug einer Wirt- schaftsanwältin bzw. zu den unabdingbaren Kenntnissen eines Unternehmensjuristen zählen. Neben den klassischen «Evergreens» (u.a. Aktionärsrechte und Aktionärskla- gen, Interessenkonflikte, Corporate Governance, aktienrechtliche Verantwortlichkeit) nimmt die Vorlesung auch besonders aktuelle Fragestellungen aus einer breitgefächer- ten Palette von Themenkreisen auf (z.B. Nachhaltigkeitsanliegen und soziale Unter- nehmensverantwortung, Übernahmerecht im globalen Kontext). Ein besonderer Fokus liegt auf den für börsenkotierte Unternehmen geltenden Selbstregulierungen der SIX (u.a. Ad hoc-Publizität, Offenlegung von Management Transaktionen sowie Vorgaben zur Corporate Governance). Die Themenkreise werden jeweils zunächst im Plenum eingeführt und anschliessend im interaktiven Austausch vertieft – etwa durch Fallstudien oder Analyse von Gerichts- entscheiden. Die Lehrveranstaltung bietet überdies Raum für eine kritische Auseinan- dersetzung mit kontroversen rechtspolitischen Fragestellungen und eröffnet vereinzelt die Möglichkeit der Begegnung und des Austauschs mit besonders arrivierten Persön- lichkeiten aus Unternehmensführung, Wirtschaftsadvokatur sowie Verwaltung und Politik. 25 Voraussetzungen Vorlesung Gesellschaftsrecht mit Begleitübungen Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen Fragen des schweizerischen Aktienrechts («Neues Aktienrecht») vertraut. Sie können auch komplexere Problemstellungen ana- lytisch einordnen und wenden die einschlägigen Rechtsnormen korrekt an. Die Studie- renden kennen die aktuellen rechtspolitischen Auseinandersetzungen rund um aktien- rechtliche Fragestellungen und können dazu argumentativ Stellung nehmen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Anti-Terrorism Law Dozierende Eran Fish, PhD, LL.M. Inhalt The aim of this course is to introduce students to the jurisprudential, doctrinal, and moral aspects of counter-terrorism law. The course will take a broad international and theoretical perspective. We will ask, among other things, what counts as terrorism, legally speaking, what is the right legal framework for addressing it, and how to recon- cile our conflicting commitments to public security and to human rights. Though the course will be conducted as a series of lectures, students are warmly encouraged to participate in the discussion. Voraussetzungen None Lernziele By the end of the course, students will be familiar with the central court decisions and theoretical literature in anti-terrorism law and will be able to analyse complex problems in the field. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Anwaltsrecht Dozierende Prof. Lorenz Droese Franco Strub, RA, M.A. Inhalt Anwältinnen und Anwälte bewegen sich in einem Spannungsfeld: Einerseits sind sie unabhängige, unternehmerisch tätige Berufsleute, die entgeltliche Dienstleistungen erbringen. Andererseits spielen sie für den Zugang zur Justiz - und damit für die Ver- wirklichung der Rechtsordnung - eine wichtige Rolle. Anwältinnen und Anwälte haben insofern besondere Pflichten, aber auch Rechte. Der Ausgleich dieser teilweise gegen- läufigen Interessen ist Gegenstand des Anwaltsrechts, das seinerseits zwei Pole auf- weist: Es ist teilweise öffentlich-rechtlicher Natur (Zulassung, Berufsregeln, Aufsicht, Freizügigkeit), teilweise privatrechtlich geregelt (Mandatsverhältnis zur Klientschaft). Die Darstellung dieser komplexen Rechtslage ist Gegenstand dieser Vorlesung. Voraussetzungen Kenntnisse des Verfahrensrechts (insbes. ZPO) von Vorteil Lernziele Die Studierenden kennen das für die praktische Tätigkeit als Anwältin/Anwalt massge- bliche Recht vor dem Hintergrund der Relevanz dieses Berufs im Rechtsstaat. Sie kennen den Rechtsrahmen des Anwaltsberufs und erkennen anwaltsrechtliche Prob- leme sowie Lösungsansätze. Masterprofil − Lehrveranstaltung Anwaltsrhetorik (Blockveranstaltung) Dozierende Prof. Ulrich Falk Inhalt Rhetorik ist ein unentbehrliches Werkzeug anwaltlicher Berufsarbeit. Das betrifft kei- neswegs nur die Kommunikation mit Gerichten und Anwaltskollegen. Ebenso wichtig ist die anwaltliche Fähigkeit, mit Nichtjuristen überzeugend zu sprechen, an erster Stelle mit den eigenen Mandanten. Anwälte, die glauben, ohne Rhetorik auskommen zu können, ähneln Handwerkern, die meinen, sie brauchten kein Werkzeug, wenn sie nur über genügend Fachwissen verfügten. Ohne Hammer nützen aber sogar die bes- ten Nägel wenig. Mit Rechtskenntnissen allein sind viele Prozesse nicht zu gewinnen. In anwaltlichen Vertrags- und Vergleichsverhandlungen ist es ebenso. Am wichtigsten 26 aber ist die Abwehrfunktion, die dem Wissen um die Erfahrungsregeln der Rhetorik zu- kommt: Man läuft weniger leicht Gefahr, rhetorisch gerüsteten Gegnern aufzusitzen. Wer rechtswissenschaftliche Objektivität schätzt, muss sich über drohende Verzerrun- gen informieren. Den Kopf in den Sand zu stecken, hilft nicht weiter. Voraussetzungen Keine. Die vorherige Teilnahme an der Lehrveranstaltung «Rhetorik für Juristen» (HS) wird nicht erwartet. Lernziele Die Lehrveranstaltung besteht aus drei zweitägigen Blöcken. Die TeilnehmerInnen er- halten eine anschauliche Einführung in die interdisziplinären wissenschaftlichen Grund- lagen der Rhetorik. Dazu gehören insbesondere die Einsichten, die sich aus der inter- nationalen Forschung zur menschlichen Wahrnehmung und Entscheidungsfindung er- geben. Diese Einsichten werden vom Dozenten auf fachspezifische Problemkreise der anwaltlichen Arbeit (z.B. Gestaltung von Schriftsätzen, Plädoyer, Verhandlungsfüh- rung) und Berufswelt fokussiert. Masterprofil − Lehrveranstaltung Arbeitsrecht Dozierende Dr. Michael E. Meier Inhalt In der Schweiz arbeiten rund vier Mio. Personen in einer unselbstständigen Erwerbstä- tigkeit. Das Arbeitsrecht weist damit für angehende Juristinnen und Juristen eine enorme praktische Relevanz auf, da sowohl sie selbst als auch ihr privates und berufli- ches Umfeld unweigerlich diverse Berührungspunkte mit Arbeitsverträgen und arbeits- rechtlichen Fragen haben werden. Die Vorlesung Arbeitsrecht soll einerseits einen möglichst breiten Überblick über das Thema Arbeitsrecht bieten, inkl. einer Einordnung des Arbeitsrechts in den Kontext zur übrigen Rechtsordnung, der Betrachtung wichtiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie des kollektiven Arbeitsrechts (insbesondere Gesamtarbeits- verträge). Der Schwerpunkt der Vorlesung liegt andererseits auf dem individuellen Arbeitsrecht (Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR). Im Rahmen der Vorlesung wird das Zustan- dekommen des Arbeitsvertrages, die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeit- geber und Arbeitnehmenden (z.B. Lohnfortzahlungspflicht, Treuepflichten, usw.), die Auflösungsformen des Arbeitsvertrages (z.B. ordentliche und fristlose Kündigung) sowie deren Nachwirkungen (z.B. Konkurrenzverbot) behandelt. Bezug genommen wird jeweils auch auf andere Rechtsgebiete (z.B. Sozialversiche- rungsrecht), die mit dem Arbeitsrecht eng verknüpft sind. In der Vorlesung soll zudem die in der Praxis bedeutsame bundesgerichtliche Recht- sprechung aufgenommen und so gleichzeitig auch der Umgang mit höchstrichterlicher Kasuistik weiter geschult werden. Während der Vorlesung werden zu Übungszwecken kleine Anwendungsbeispiele (mit Lösung) aus der Praxis abgegeben. Voraussetzungen OR Allgemeiner Teil Lernziele Die Studierenden können in arbeitsrechtlichen Fragen die wesentlichen Probleme erfassen und im privatrechtlichen Arbeitsrecht richtig einordnen. Sie können mittelschwere Aufgabenstellungen im Individualarbeitsrecht anhand der Gesetzesgrundlagen und der Gerichtspraxis selbstständig lösen. Sie können situativ Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten herstellen. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Aussergerichtliche Konfliktlösung (Alternative Dispute Resolution, «ADR») Dozierende Prof. Daniel Girsberger, Mediator SAV/SKWM Dr. James Peter, Mediator SAV/SKWM Inhalt Gegenstand der Veranstaltung ist das Gebiet der Alternativen Streiterledigung (englisch: Alternative Dispute Resolution, abgekürzt und auch in der deutschen Sprache oft «ADR» genannt) und des Konfliktmanagements. 27 Die Lehrveranstaltung hat das Ziel, den Teilnehmenden: einen Überblick über die wichtigsten Formen von ADR zu vermitteln. Dazu ge- hören vor allem das Verhandeln, die Mediation und die Schiedsgerichtsbarkeit, wobei bei dieser Lehrveranstaltung die Mediation im Vordergrund steht (die internationale Schiedsgerichtsbarkeit wird – in englischer Sprache – bereits im Rahmen einer besonderen Lehrveranstaltung angeboten) theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten im Bereich der Kommunikationstechni- ken und des Konfliktmanagements zu verschaffen. Im Vordergrund stehen dabei das Verhandeln auf der Basis des sog. Harvard-Prinzips sowie die Mediation. Um das Einüben der kommunikativen und psychologischen Fertigkeiten im Rahmen von Rollenspielen in sinnvollem Umfang möglich zu machen, ist die Lehrveranstaltung auf max. 30 Personen beschränkt. Sie bedarf daher einer verbindlichen Voranmel- dung. Eine Informationsveranstaltung findet vor Beginn des Frühjahrssemesters statt. Voraussetzungen Juristische Vorkenntnisse sind von Vorteil, besonderes Interesse oder Vorkenntnisse der Kommunikation und Kommunikationstechniken erwünscht. Lernziele Theoretische und praktische Einführung in die Alternative Streiterledigung, insbeson- dere Mediation Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Biomedizinrecht Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt Das «Biomedizinrecht» stellt eine neue Rechtsdisziplin dar, die in den letzten Jahren national und international an Aktualität gewonnen hat. In der Vorlesung setzt sich der Dozierende – im diskursiven Austausch mit den Studierenden – entsprechend mit rele- vanten Fragen auseinander, die sich aus der Anwendung neuer Erkenntnisse in Biolo- gie und Medizin am Menschen ergeben. Konkret werden Fragestellungen auf den Gebieten der Fortpflanzungsmedizin, der Stammzellenforschung, der genetischen Untersuchung im Humanbereich, der Patentierung von biotechnologischen Erfindun- gen sowie der biomedizinischen Forschung am Menschen – exemplarisch und rechts- vergleichend – behandelt. Voraussetzungen Von den Studierenden wird eine aktive Teilnahme (ggf. in Form von Präsentationen) und kritisches Mitdenken erwartet. Lernziele Die Studierenden lernen Grundsätze, Regeln und Fälle im Bereich des Biomedizin- rechts kennen. Anschliessend sind sie in der Lage, das Erlernte in der Praxis umzuset- zen. Darüber hinaus werden die Studierenden für die ethischen Dimensionen biomedi- zinrechtlicher Fragestellungen sensibilisiert. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Climate Justice Dozierende Asst.-Prof. Markus Schreiber Inhalt For some time now, there have increasingly been attempts to take legal action to com- bat climate change. In addition to specific legal claims, these court proceedings pursue political goals by generating public and media attention. The interactive lecture ex- plains the different types of “climate litigation” against companies and states and out- lines the legal challenges that arise in each case with regard to their prospects of suc- cess. International and domestic court proceedings from Switzerland and other coun- tries will be analysed and discussed. In addition, the extent to which “climate litigation” affects the division of powers between the legislative and executive branches on the one hand and the judiciary on the other will be examined. Voraussetzungen None 28 Lernziele Knowledge of the different types of “climate litigation” Understanding of the legal challenges these lawsuits are faced with Understanding of the impact such lawsuits have on the separation of powers Ability to analyse court cases in the context of climate change and discuss them with their peers Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Dozierende Prof. Max Baumgart Inhalt This course introduces students to the foundations of competition law and regulatory approaches in the context of emerging technologies with a focus on digital and clean technologies such as artificial intelligence, blockchain, and green hydrogen. It exam- ines how disruptive innovations challenge established market structures and regulatory frameworks. Building on theoretical foundations of regulation and competition law as a market-harnessing tool, the course explores regulatory goals, strategies, and princi- ples, including experimental and co-regulation, soft law, and the so-called Collingridge dilemma. The central provisions of competition law – anti-competitive agreements, abuse of dominance, mergers and acquisitions – are studied from comparative per- spectives (Switzerland, EU, US, China), along with the interplay between competition law, intellectual property, and state aid. Case studies focus on digital markets, clean energy markets (e.g. green hydrogen, solar PV, wind), biotechnology, and pharmaceu- tical industries, allowing students to apply legal and regulatory concepts to real-world developments. The course is interactive, with student presentations and case discus- sions, and concludes with a synthesis of insights on how regulation and competition law can best address challenges in fast-moving technology-driven markets. Voraussetzungen Basic knowledge of public and/or economic law. Lernziele By the end of the course, students will be able to: explain the main theories, objectives, and principles of regulation and competi- tion law in the context of emerging technologies; analyse the challenges posed by disruptive innovation for traditional market structures and legal frameworks; compare regulatory and competition law approaches across jurisdictions (Switzerland, EU, US, China); critically assess case studies in digital, energy, biotech, and pharma markets; discuss and evaluate different regulatory strategies, including experimental regulation, self-regulation, and soft law; present and defend their own analyses of regulatory and competition law issues in emerging technology markets. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Contratto di lavoro Dozierende Prof. Francesco Trezzini Inhalt Insegnamento del contratto di lavoro secondo il Codice delle obbligazioni (art. 319–362 CO) e la Legge federale sul collocamento e il personale a prestito (LC), considerando anche i meccanismi procedurali applicabili al contenzioso giudiziario riferito a questo tema. Voraussetzungen Buone conoscenze di base del diritto privato Lernziele L'apprendimento del contratto di lavoro, in queste due forme, con l'aiuto di casi pratici dedotti dalla giurisprudenza e dalla pratica, nonché i meccanismi procedurali applicabili al relativo contenzioso giudiziario. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht 29 Lehrveranstaltung Copyright in the Digital Age (Block Course) Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt Digital technologies and the Internet in particular have triggered disruptive changes in long-established modes of creating, distributing and using works, ranging from litera- ture and music to scientific publications and computer software. International and na- tional copyright law has adapted, at least partially, in an attempt to reflect these changes. Yet, the jury is still out on whether these changes are appropriate and there is an intense ongoing debate on the proper scope of copyright and the means of its en- forcement in the digital space. On the one side, there are strong voices, especially from the entertainment industries, that claim that the digital revolution has seriously under- mined copyright protection that is essential to encourage the creation and distribution of new works. On the counter side, there are those who believe that strong and ever stronger copyright protection in fact inhibits technological innovation, hampers creativ- ity and chills freedom of expression. It is the purpose of this workshop to clarify the stakes in this debate and thematize the challenges that stand before policy- and rule-makers in the field of digital copyright law. It will use current developments, such as US copyright cases on fair use, or questions about the liability of Internet intermediaries, and discuss the law and practice at the in- ternational level and in selected national jurisdictions (US, EU and Switzerland). The topic of copyright and artificial intelligence will also figure prominently, as to reflect the latest challenges and needed legal adaptation. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English; knowledge in intellec- tual property law is an asset but not a requirement. Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge and professional judgment in the field of copyright law, in particular as to its application to digital media. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in digital copyright law, to actively engage in de- bates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as contemporary legal scholarship. Students will acquire additional presentation and writing skills and learn to engage in scholarly debate on a legal topic. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Current Issues in Human Rights Law (Workshop) Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Human Rights and Climate Change Climate change caused by human activity has a profound and growing impact on the enjoyment of a wide range of human rights – including the rights to life, food, water, housing, and an adequate standard of living. This workshop explores the complex and evolving relationship between human rights and climate change from various legal and normative perspectives. The workshop is divided into two parts: In the first part of the semester, students choose an individual topic related to the overall theme and develop it through independent research. After an initial organisational meeting, there are no weekly sessions; instead, students receive individual supervision from Prof. Martina Caroni and her team. In the second part of the semester, weekly sessions are held for the presenta- tion and discussion of the students’ research findings. Active participation, critical reflection, and a willingness to engage with current develop- ments at the intersection of human rights and climate change are expected. Voraussetzungen Basic knowledge of international human rights law and/or international humanitarian law recommended (but not a requirement) 30 Lernziele By the end of the workshop, students will be able to: identify and explain key human rights affected by climate change, analyse the legal frameworks and normative debates at the intersection of human rights law and environmental challenges, conduct independent research on a self-chosen topic within the workshop theme, present and defend their findings in a clear and structured manner, and critically reflect on the role and limitations of human rights law in address- ing global environmental crises. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Cybercrime Dozierende Prof. Damian K. Graf Inhalt Cybercrime is rapidly increasing. According to the Swiss police crime statistics, 55,034 offences with a digital component were recorded in 2024, marking another significant rise by 34.7%. However, the true number of cases is evidently much higher (unre- ported crimes). A study from 2017 already showed that 88% of Swiss companies have experienced at least one cyberattack. In addition, not only are more offences being committed via the internet, but evidence in traditional «offline» crimes is increasingly shifting online — often across national bor- ders. This development poses major challenges for criminal justice authorities. This course addresses in particular the following aspects: Introduction to cyber criminal law; Forms of computer-related crime (including hacking, phishing, malware, online fraud, money mules, defamation on social media, cybergrooming, identity theft etc.) and their legal classification in Switzerland; Jurisdiction for international cybercrimes; Criminal procedure aspects, including international cooperation in cybercrime matters, limits of the territoriality principle, the Budapest Convention on Cyber- crime as well as the gathering of evidence within Switzerland and in Clouds (e.g. production orders, searches and seizures, covert surveillance measures such as governmental malware). Voraussetzungen Prior knowledge of criminal law is recommended. No special technical knowledge is necessary; all essential technical foundations will be taught during the course. Lernziele Students acquire practice-oriented fundamental knowledge in cyber criminal law and procedure, become familiar with relevant forms of cybercrime, and understand the un- derlying legal framework. They are able to analyse and solve practical cases. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Datenschutzrecht Dozierende Dr. Anne-Sophie Morand Dr. David Vasella Inhalt Die Vorlesung vermittelt einen Überblick über insbesondere das schweizerische Daten- schutzrecht und die Fähigkeit, datenschutzrechtliche Fragestellungen zu lösen. Behan- delt werden u.a. folgende Themen: Allgemeine Konzepte und Grundsätze, Bearbeitung durch Bundesorgane und Private, Datenübermittlung ins Ausland, Auftragsbearbeitung und gemeinsame Verantwortung, Rechte betroffener Personen, Aufsichtsbehörden, Sanktionen, Cookies und Künstliche Intelligenz. Die Themen werden u.a. anhand von Urteilen und praxisnahen Beispielen beleuchtet. Voraussetzungen Das Datenschutzrecht ist eine Querschnittsmaterie. Breite Interessen und Grundkennt- nisse sind von Vorteil. 31 Lernziele Sie verfügen über Grundkenntnisse in allen behandelten Themengebieten und können datenschutzrechtliche Fälle systematisch lösen. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Digitale Rechtsgeschäfte Dozierende Prof. Andreas Furrer Inhalt Schlagworte wie DAO, Smart Contracts, NFT, künstliche Intelligenz oder Blockchain als Produkte der digitalen Revolution werfen nicht nur technologiebezogene, sondern auch rechtliche Fragen auf. Was genau bedeutet es, ein digitales Bild zu erwerben, das durch einen Token repräsentiert wird? Wie sind digitale «Token» rechtlich einzu- ordnen? Darf ein Leasing-Unternehmen mittels Smart Contract automatisch das Autoschloss blockieren, wenn die Rate nicht beglichen wird? Was ist der Unterschied zwischen Daten und Datei? Was ist eine digitale Identität? Wem kann eine mittels künstlicher Intelligenz abgegebene Erklärung zugerechnet werden? Diesen und weiteren spannenden Fragen widmet sich die vorliegende Veranstaltung auch anhand konkreter Beispiele. Der Fokus liegt in einer Analyse der privatrechtlichen – und insbesondere vertragsrechtlichen – Grundlagen (ohne E-commerce), ohne dass einige öffentlich-rechtliche Aspekte ausgeklammert werden können. Im nachfolgenden Semester werden konkrete Projekte aus der Praxis vertiefter präsentiert und rechtlich analysiert in der Vorlesung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum – Ein Blick in die Praxis». Voraussetzungen Keine Lernziele Nach der Veranstaltung sind Sie in der Lage, aktuelle technologische Entwicklungen rechtlich einzuordnen und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zu verstehen. Sie erhalten Einblicke in die Entwicklungen in der Praxis in der Schweiz sowie innovati- ven Rechtsordnungen. Sie lernen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Lösungsan- sätze kennen und schärfen ihren Sinn für die juristische Problemlösung. Der Kurs wird Ihnen künftig dabei helfen, rechtliche Grundfragen im Zusammenhang mit neuen Tech- nologien zu erkennen und Lösungen zu erarbeiten. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale civile svizzero (approfondimento) Dozierende Prof. Francesco Trezzini Inhalt Approfondimento del diritto materiale (CO Parte Generale e Parte Speciale) e della procedura civile, basandosi sul concetto «risolvere il caso», in applica- zione del diritto materiale e del diritto procedurale. Partecipazione facoltativa a tre mini moot court della durata di 2 ore ciascuno, dove potranno essere praticati (con relativa supervisione e correzione) gl’insegnamenti della lezione. Partecipazione facoltativa ad una prova d’esame (simulata con l’aiuto dell’assistente) Voraussetzungen Buone conoscenze di base di diritto privato e di diritto processuale civile Lernziele La realizzazione pratica del diritto sostanziale e procedurale attraverso gli strumenti del diritto di procedura civile con l’aiuto di casi pratici centrati sia sul diritto sostanziale che sul diritto processuale. Acquisire gli strumenti concettuali e le logiche giuridiche per poter partecipare con successo ad un «Juristisches Praktikum im Masterstudium», che ne rap- presenta il seguito logico. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento) Dozierende Dr. Goran Mazzucchelli 32 Inhalt Attraverso la discussione di casi pratici, in questa lezione verranno approfonditi temi scelti di diritto penale materiale e processuale. In linea di massima sono previste 6–7 lezioni in cui saranno trattate questioni di diritto materiale, 3–4 lezioni incentrate sulla procedura e infine 2 lezioni in cui altrettanti esponenti italofoni della giustizia o dell’av- vocatura penale presenteranno argomenti specialistici, come i reati informatici e l’assi- stenza internazionale giudiziaria in materia penale. Voraussetzungen Conoscenze di base di diritto penale materiale e di diritto processuale penale Lernziele Ripetere e approfondire argomenti specifici sulla base di casistica giurisprudenziale. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale pubblico svizzero (approfondimento) Dozierende Dr. Pietro Crespi Inhalt Approfondimento, per quanto possibile attraverso la discussione di casi pratici o con riferimento a fattispecie concrete, di temi scelti di diritto pubblico svizzero. Durante il corso ciò avverrà da un profilo sia del diritto materiale, sia di quello processuale, ponendo particolare attenzione alle interazioni fra questi due elementi, come pure ai rapporti tra i differenti livelli istituzionali (federale, cantonale e comunale). Voraussetzungen Conoscenze di base del diritto pubblico svizzero (diritto costituzionale federale e diritto amministrativo) Lernziele Acquisizione delle conoscenze e degli strumenti giuridici necessari per riconoscere e inquadrare correttamente, anche da un profilo metodologico, le problematiche centrali in diversi campi scelti del diritto pubblico, individuando e applicando le differenti dispo- sizioni e normative vigenti. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Dozierende Prof. Daniel Girsberger Prof. Dirk Trüten Inhalt Die Lehrveranstaltung vermittelt den Studierenden das Grundwissen über die wichtigs- ten Gebiete des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Internationalen Zivilverfah- rensrechts (IZVR). Die Grundfragen des IPR werden gleichzeitig mit den wichtigsten Gebieten des Besonderen Teils dargestellt und anhand konkreter Fälle illustriert. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium (insbesondere im ZGB, OR, ZPR/SchKG) Aktive Teilnahme am Präsenzunterricht Lernziele Erwerb von Grundkenntnissen der wichtigsten Grundsätze und Regeln des IPR und des IZVR Fähigkeit, Grundkenntnisse fallbezogen umzusetzen Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Energierecht Dozierende Prof. Max Baumgart Inhalt Die Veranstaltung führt in die rechtlichen Grundlagen der Energieversorgung in der Schweiz ein. Behandelt werden die wichtigsten Gesetze, darunter das Energiegesetz (EnG) und das Stromversorgungsgesetz (StromVG). Ein besonderer Fokus liegt auf der Energiewende und den Zielen der Energiestrategie 2050. Die Vorlesung erläutert das sog. «Energietrilemma»: das Spannungsfeld zwischen Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie thematisiert Regulierung und Marktöffnung im Strombereich und den Einsatz grüner Technologien wie Solarenergie, Windkraft und Wasserkraft sowie neuer digitaler Technologien wie Blockchain, etwa für den Peer-to- 33 Peer-Stromhandel. Die Studierenden lernen die Rollen von Bund, Kantonen und Ge- meinden in der Energiepolitik kennen. Ferner wird auch der Einsatz von Kernenergie sowie das (geplante) Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU und dessen Bedeutung für den Strommarkt diskutiert. Fallbeispiele und aktuelle Gerichtsentscheide vertiefen die Praxisrelevanz. Voraussetzungen Grundkenntnisse im öffentlichen Recht Lernziele Nach Abschluss der Vorlesung sind die Studierenden in der Lage: die zentralen Gesetze des schweizerischen Energierechts zu erklären (EnG, StromVG); zu analysieren, wie diese Gesetze die Energieversorgung strukturieren; die Rollen von Bund, Kantonen und Gemeinden zu differenzieren; das Energietrilemma zu diskutieren (Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit); aktuelle Entwicklungen (z.B. das Stromabkommen Schweiz–EU) kritisch zu beurteilen; den Einsatz erneuerbarer und digitaler Technologien zu untersuchen und Vor- schläge zu entwickeln, wie rechtliche Rahmenbedingungen den Einsatz unter- stützen oder erschweren können. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt Die Veranstaltung widmet sich ausgewählten aktuellen Problemen des europäischen Menschenrechtsschutzes, etwa dem Burkaverbot, der Bekämpfung des Terrorismus, dem Klimaschutz, den Rechten von LGBTQ+, der Leihmutterschaft und Aspekten von Identity Politics. Anhand aktueller Problemlagen werden die Antworten in verschiede- nen Staaten und die Beurteilung auf der Ebene der EMRK analysiert. Ziel ist es, im Querschnitt einen Überblick und vertiefte Kenntnisse über die aktuellen Diskussionen im Bereich der Menschenrechte in Europa zu erhalten. Diese Erkenntnisse können später zur Grundlage einer Masterarbeit oder einer Dissertation werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse der Grundrechte der Bundesverfassung Lernziele Die Vermittlung von Kenntnissen im aktuellen nationalen und internationalen Men- schenrechtsschutz, das Erlernen und der Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Menschenrechtskonflikten; die Reflexion über die Funktion und Grenzen des Men- schenrechtsschutzes im Kontext. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung European Economic Law Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt The European Union ist the biggest «neighbour» of Switzerland and the biggest trading partner. Many of the EU economic laws have direct or indirect effects on Swiss enter- prises. Therefore, an in-depth analysis of the EU economic laws is an important asset for future Swiss lawyers as counselors for Swiss enterprises. The lecture will cover the economic fundamental freedoms and will i.a. explain how they changed the economic organisation of football by the UEFA. Further, issues of state aid, which will influence future bilateral treaties, will be addressed. In addition, the lecture will give an in-depth analysis of EU competition law. In this area the EU has issued decisions with implica- tions (esp. fines) for foreign companies as well: e.g. Swiss based or US based compa- nies like Microsoft. Finally, the lecture will address «side» issues with a heavy impact in Switzerland, like the data protection laws. Voraussetzungen – Lernziele Knowledge of the regulatory approaches of EU economic law, especially economic fundamental freedoms and competition laws 34 Understanding the legal chances of Swiss enterprises doing business in the EU Understanding the implications of EU economic law on foreign enterprises Knowledge of the requirements of EU data protection laws Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Finanzmarktrecht Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt Das Finanzmarktrecht ist ein faszinierendes, interdisziplinäres Rechtsgebiet: Es bewegt sich an der Schnittstelle zwischen Privatrecht, öffentlichem Recht sowie Straf- recht und es weist aufgrund der globalen Verflechtung der Finanzmärkte starke Be- züge zum europäischen und internationalen Recht auf. Ökonomische, politische und technologische Entwicklungen spielen für das Verständnis dieses dynamischen Rechtsgebiets eine wichtige Rolle. Im Berufsalltag des Juristen hat das Finanzmarkt- recht mittlerweile einen festen Platz erobert – es prägt die Berufsbilder von Wirtschafts- anwältinnen, von unternehmensinternen Rechtskonsulenten, von Spezialisten, die Aufsichtsfunktionen für die Finanzmarktaufsicht FINMA oder für die Schweizerische Nationalbank SNB wahrnehmen, und natürlich auch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Vorlesung ist modulartig aufgebaut. Die Vermittlung normativer Prinzipien im Ple- num und die Vertiefung mittels konkreter Fallbeispiele aus der Praxis («Case Studies») wechseln sich ab. Die Vorlesung weist zudem durch die Thematisierung aktueller Re- gulierungsprojekte einen hohen Praxisbezug auf. Inhaltlich gleicht die Vorlesung einem «Alpenrundflug» in vier Etappen, auf welchem u.a. folgende Fragestellungen vertieft werden: Grundlagen: Welche Funktionen hat der Finanzmarkt aus ökonomischer Sicht? Welche Rolle spielt das Vertrauen auf Finanzmärkten und wie kann Recht das Verhalten von Individuen steuern? Welches sind die zentralen Risiken von Finanzmärkten, welches die Ziele, die das Finanzmarktrecht erreichen will? Welches sind die zentralen Rechtsquellen des Finanzmarktrechts und wie spielen sie zusammen? Aufsicht & Enforcement: Mit welchen Instrumenten stellen FINMA und SNB die Stabilität und die Integrität des schweizerischen Finanzmarkts sicher? Welche Rolle spielen internationale Gremien, wie etwa die G20, die FATF oder IOSCO? Welche Sanktionen und Verfahren sind für das Finanzmarktrecht typisch? Finanzinstitute & Finanzdienstleistungen: Welche regulatorischen Anforderun- gen haben Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter oder FinTech- Unternehmen zu erfüllen? Was bedeutet «Gewähr für einwandfreie Geschäfts- tätigkeit»? Welche Vorkehrungen hat der Gesetzgeber zum Schutz von Einle- gern und Kunden von Finanzdienstleistungen getroffen? Transaktionen & Marktverhalten: Was ist ein Börsengang und was ist der Un- terschied zu einem «Initial Coin Offering»? Welche Transparenzpflichten sind im Kontext mit einer öffentlichen Emission bzw. einer Börsenkotierung zu erfül- len? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für den Börsenhandel? Mit welchen Normen und Verfahren sorgt der Staat für integres und faires Marktverhalten? Worin liegt das Problem des Insiderhandels, was sind kon- krete Anwendungsfälle von Markt- und Kursmanipulation? Was ist Geldwä- scherei und welches Dispositiv gibt es, um Geldwäscherei zu bekämpfen? Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden entwickeln ein vertieftes Verständnis für die spezifischen Eigenheiten des Finanzmarktrechts. Die Vorlesung vermittelt das nötige Rüstzeug, um finanzmarkt- rechtliche Problemstellungen analytisch zu erfassen, die relevanten Normen zu identifi- zieren und auf konkrete Fallbeispiele anzuwenden. Darüber hinaus erfolgt eine Sensi- bilisierung für aktuelle technologische, ökonomische und politische Entwicklungen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung 35 Lehrveranstaltung Geschichte des Strafrechts und des Strafvollzugs: «Schlagen, Verstümmeln, Einsperren» Dozierende Prof. Michele Luminati Inhalt Die Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit der Geschichte des Strafvollzugs seit dem Mittelalter. Behandelt werden insbes. die Entwicklung von den körperlichen Strafen zum Freiheitsentzug, die Entstehung der modernen Gefängnisformen und das Aufkom- men fürsorgerischer Massnahmen im Spannungsfeld von Psychiatrie und Strafjustiz. Voraussetzungen Keine. Studierende, die sich für strafrechtliche Fächer interessieren, erhalten durch diese Lehrveranstaltung einen fundierten, problemorientierten Zugang zu diesen Mate- rien. Lernziele Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die historische Dimension des Strafvollzugs und damit in grundlegende Aspekte der Strafrechtsentwicklung und heutiger Strafdebatten erhalten. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Gesellschafts- und Unternehmensrecht im europäischen Vergleich Dozierende Prof. Karin Müller et al. Inhalt Die Veranstaltung widmet sich aktuellen Themen des Gesellschafts- und Unterneh- mensrechts aus rechtsvergleichender (europäischer) Perspektive. Im Zentrum stehen Themen mit einem Bezug zur Corporate Social Responsibility, zur Corporate Governance und zur Digitalisierung. Wir widmen uns beispielsweise Frage- stellungen mit Bezügen zur Nachhaltigkeit, der globalen Beachtung der Menschen- rechte, zur Diversität in der Unternehmensleitung und zur virtuellen Gesellschafterver- sammlung. Die Themen haben in der Regel einen Bezug zu aktuellen Rechtsetzungs- projekten in Europa und/oder der Schweiz. Die Veranstaltung soll das Verständnis für die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des schweizerischen und europäischen Rechts fördern. Dabei wird das Schweizer Recht mit den Vorgaben internationaler Organisationen, anderer europäischer Staaten und/oder der Europäischen Union verglichen. Die Studierenden der Universität Luzern werden ausgewählte Themen (eine Liste mit den Themen finden Sie auf der Internetseite des Lehrstuhls) aus Sicht des schweizeri- schen und europäischen Gesellschafts- und Unternehmensrechts aufarbeiten und in einem mündlichen Vortrag vorstellen. Neben den Vorträgen bleibt Zeit zum fachlichen und persönlichen Austausch. Weitere Informationen über Organisation und Ablauf der Veranstaltung erhalten Sie anlässlich der (unverbindlichen) Einführungsveranstaltung oder auf der Internetseite des Lehr- stuhls (wird laufend ergänzt). Voraussetzungen Besuch der Lehrveranstaltung «Handels- und Gesellschaftsrecht» im Bachelor Lernziele Vermitteln von Kenntnissen im europäischen Gesellschafts- und Unternehmensrecht Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Gesundheitsrecht Dozierende Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Das Gesundheitsrecht behandelt Rechtsfragen im Umfeld des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsvorsorge sowie der Krankheitsbehandlung und Pflege. Studierende, die im Gesundheitsbereich (Spitäler, öffentliche Verwaltung, Advokatur, Berufsver- bände, Krankenversicherungen, Pharmaunternehmen) tätig sein möchten, werden in den juristischen Umgang mit Fragen rund um das Gesundheitswesen eingeführt. Exkurse in andere Wissensgebiete (z.B. Gesundheitsökonomie, Gesundheitspolitik, Bioethik) vertiefen das Verständnis und ermöglichen den interdisziplinären Dialog. 36 Folgende Themen sind zur Vertiefung vorgesehen: Grundlagen inkl. Verfassungsfra- gen, Transplantationsrecht, genetische Untersuchungen, Humanforschungsrecht (klini- sche Versuche), öffentlicher Gesundheitsschutz, Epidemienrecht, Heilmittelrecht, Krankenversicherungsrecht, Spitalplanung und Spitalfinanzierung. Voraussetzungen Öffentliches Recht, Interesse an interdisziplinären Fragestellungen Hinweis: Die Vorlesung Biomedizinrecht von Prof. Vagias Karavas im FS schliesst an die Vorlesung Gesundheitsrecht an und baut auf dieser auf. Lernziele Die Studierenden kennen zentrale Begriffe und Regelungen des Gesundheitsrechts; sie sind in der Lage, gesundheitsrechtliche Probleme richtig einzuordnen und mit den behandelten Normen zu lösen. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Immaterialgüterrecht Dozierende Prof. Gregor Wild Inhalt Die Lehrveranstaltung bietet eine Einführung in das Immaterialgüterrecht und behan- delt anhand ausgewählter Fälle vor allem die Grundzüge des Urheber-, Design-, Patent- und Markenrechts. Zugleich vermittelt sie Grundlagen für ein vertieftes Verständnis der heutigen Theorien über stofflose Güter und geistiges Eigentum. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Wirtschaftsrechts sowie des Zivilprozessrechts Lernziele Die Studierenden sollen grundlegende Kenntnisse des schweizerischen, europäischen und internationalen Immaterialgüterrechts erwerben und für konkrete Anwendungsfälle einsetzen können. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Immobiliarsachenrecht Dozierende Prof. Christoph Bauer Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Dr. Philipp Bornhauser Inhalt In dieser Lehrveranstaltung werden folgende Themenkreise behandelt: Inhalt des Grundeigentums; Mit- und Gesamteigentum an Immobilien (Schwergewicht bei Stock- werkeigentum); Erwerb und Verlust von Grundeigentum (inkl. prozessuale Durchset- zung); Nachbarrecht; andere Beschränkungen des Grundeigentums; Grunddienstbar- keiten, Nutzniessung, Wohnrecht; selbstständige und dauernde Rechte (namentlich Baurecht); Grundpfänder; Grundbuchrecht, inkl. Grundbuchbeschwerde und Grund- buchberichtigungsklage. Die einzelnen Problemkreise werden in der Regel durch eine Vorlesung eingeführt und anhand praktischer Übungen vertieft. Die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung vo- raus. Insbesondere sind die über OLAT abrufbaren Fälle jeweils vor der Besprechung zu bearbeiten. Voraussetzungen Bachelor-Vorlesung Sachenrecht Lernziele Die Studierenden kennen die Grundprinzipien des Immobiliarsachenrechts und können anspruchsvolle Fragen im Bereich des Grundeigentums, der beschränkten dinglichen Rechte und des Grundbuchrechts selbstständig behandeln und korrekt beantworten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung International Arbitration Dozierende Prof. Daniel Girsberger Inhalt International arbitration has firmly established itself in dispute resolution as a private form of adjudication existing alongside the jurisdiction of the state courts. Switzerland is 37 a popular venue for arbitration in particular for commercial, investment, sports and domestic arbitration. Voraussetzungen Basic knowledge of Civil Procedure and Commercial Law Lernziele The aim of this course is to convey the principles and types of arbitration (with an emphasis on commercial arbitration but also touching upon investment and sports arbi- tration) and to foster an understanding of how arbitration works in concrete cases. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung International Banking & Capital Market Regulation Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt This course gives an overview of the international regulatory framework for banks and capital markets. It conveys the economic, legal, and geopolitical foundations necessary to understand the key pillars of today's “architecture” for global financial markets. The course program is based on the key body of current international standards (Basel Committee on Banking Supervision/BCBS, Financial Stability Board/FSB, International Commission of Securities Regulators/IOSCO, etc.) and analyses the challenges of their implementation in the jurisdictions of leading financial centres in the world (namely the EU, UK, US, Hong Kong & Singapore). The course not only covers the classical elements of international financial regulation (banking supervision, capital market regulation, enforcement & sanctions), but also sheds light on various «hot topics», such as climate change and green finance, digital finance and cryptocurrencies as well as current trends in enforcement, such as internal investigations, whistleblower protection and the “globalisation of class actions”. Voraussetzungen The course does not require any particular prior knowledge, except for a good com- mand of English. For students who have previously attended the course “Finanzmarktrecht”, this course offers the opportunity to deepen their understanding of regulatory approaches to banks and capital markets in a global context, to critically reflect on their previous knowledge of Swiss law with comparative law analyses, and thus to prepare for a practical activity in this challenging legal field. Lernziele The key goals of this course are to: Foster a deep understanding of the legal, economic and political challenges of regulating and supervising banks and capital market transactions in a global context; Enable students to identify market failures in the global financial system and to critically assess various regulatory approaches to correct them; Raise awareness of differing regulatory approaches in various jurisdictions through comparative legal analysis and reflections on the role of regulatory and legal “culture”; Familiarise students with current issues that will shape the future design of global financial regulation. Masterprofil Wettbewerb und Regulierung Lehrveranstaltung International Economic Law Dozierende Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold Inhalt International Economic Law provides the legal framework for the global exchange of goods, services, and capital. This course introduces the main principles and institutions that shape the international economic order, focusing on the World Trade Organization (WTO) and the international investment protection regime. At its core, international economic law seeks to promote market access, ensuring that states open their markets to trade in goods and services and to foreign investment. These commitments, however, must be balanced with legitimate domestic objectives such as environmental protection, public health, or social welfare. 38 The principle of non-discrimination lies at the heart of both trade and investment law. It requires that foreign and domestic actors compete on equal terms, thereby fostering fairness, competition, and legal certainty in international relations. Equally important is dispute settlement, through which economic conflicts between states or between investors and states are resolved. These mechanisms not only safe- guard the rights of participants but also sustain trust in the stability and predictability of the global economy. By connecting these three dimensions, the course provides an integrated understand- ing of how international law promotes cooperation and discipline in a globalised world, while preserving the sovereign right of states to regulate in the public interest. Voraussetzungen Lernziele − Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Environmental Law (Block Course) Dozierende Prof. Thilo Marauhn Inhalt International environmental law has emerged as one of the fastest growing areas of public international law. Originally created by States for States to address problems arising between States, it has moved beyond this and has become part of global gov- ernance. This course offers a critical account of the history, key concepts, governance structures and regulatory techniques of this branch of public international law. In addi- tion, we will have a closer look at particular subject matters and their management by the international community, including climate change, atmospheric protection, oceans, freshwater and biodiversity. Voraussetzungen Basic knowledge of international law Lernziele To understand governance structures and regulatory techniques of interna- tional environmental law To understand key concepts of international environmental law To know important multilateral environmental agreements (MEAs) Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Human Rights Law Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt The course examines the sources, development, expansion, and enforcement of inter- national human rights norms. It introduces the key international institutions and political processes through which these norms are created and implemented, focusing on the systems established under the United Nations, as well as regional human rights re- gimes (European, Inter-American, and African). Core treaties, selected human rights guarantees, and current thematic issues are discussed in depth. The course is structured in two parts. The first part explores the historical evolution and conceptual foundations of human rights, the major human rights treaties, and the mechanisms designed to ensure their implementation. The second part deals with se- lected substantive rights (such as the right to life and the prohibition of torture) and cross-cutting issues (including human rights and the environment, or business and hu- man rights) from a comparative perspective, drawing on both international and regional standards. Conducted in a seminar-style format, the course emphasizes interactive discussion. Students are expected to engage actively through regular preparation, participation, and critical reflection on the assigned materials. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law recommended Lernziele Students are able to identify, analyse, and evaluate human rights issues in light of relevant international and regional legal frameworks. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte 39 Lehrveranstaltung International Humanitarian Law Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Armed conflicts remain a persistent reality of the international landscape – despite the UN Charter's prohibition on the use of force and decades of efforts toward collective security. In recent years, the increasing disregard for core principles of international humanitarian law (IHL) in numerous conflict zones has raised urgent questions about the effectiveness and resilience of this legal regime. IHL governs situations of armed conflict, irrespective of their causes or legality. Its primary aim is to limit the human cost of warfare by protecting those who are not – or are no longer – participating in hostilities, especially civilians and combatants hors de combat. At the same time, IHL sets boundaries on the means and methods of warfare. This course offers a systematic introduction to IHL, its historical development, legal foundations, and key concepts. The focus lies on the two main branches of IHL: the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (regulation of hostili- ties). The course also covers the legal frameworks applicable in both international and non-international armed conflicts and examines mechanisms for the implementation and enforcement of IHL. Throughout the course, contemporary challenges – including recent violations, enforce- ment gaps, and the politicization of humanitarian norms – will be critically discussed. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law recommended Lernziele By the end of the course, students will be able to: identify and explain the core principles, sources, and structure of international humanitarian law (IHL), distinguish between the law of Geneva and the law of The Hague, and describe their respective scopes and functions, differentiate between the legal regimes applicable to international and non-international armed conflicts, analyse the protections afforded to civilians, prisoners of war, the wounded and sick, and other persons hors de combat, assess the legal constraints on means and methods of warfare, including the use of specific weapons and tactics, understand the mechanisms for the implementation and enforcement of IHL, including the role of international and domestic actors, and critically engage with current challenges to IHL, including its application in contemporary conflicts and the consequences of its systematic violations. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Intellectual Property Law Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt This course focuses on the increasing importance of intellectual property rights in inter- national law, business transactions and litigation. It offers an introduction to the basic notions, forms, principles and problems of intellectual property protection in transna- tional relations by discussing the law and leading cases decided in the United States, the European Union and Switzerland, and by studying the TRIPS Agreement of the World Trade Organization and relevant materials of the World Intellectual Property Organization. Students will learn about the critical current and future policy issues un- derlying the protection of intellectual property rights at the national and global level. The knowledge gained in the course will be a great asset for those seeking to pursue a career in large internationally positioned legal firms, in international and non-govern- mental organisations and in the Swiss federal administration. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English; knowledge in Swiss intellectual property law is an asset but not a requirement. 40 Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge and professional judg- ment in the field of international intellectual property law. Acquiring core knowledge in the areas of patents, copyright, trademarks, the protection of trade secrets and geographical indications. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in intellectual property law, to actively engage in debates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as of contemporary legal scholarship. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Law of Contemporary Media Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt The course provides an introduction to the current issues in the regulation of media at the international level, covering the pertinent human rights norms, the rules of the World Trade Organization, and the relevant topics of international telecommunications, Internet Governance and copyright law. Digital media build the specific focus of the course and spur interesting discussions on the evolution of cyberlaw, taking into account current developments, such as those around fake news, creativity online and the role of platforms. The course includes two interactive sessions in the form of a mini-moot court, where students discuss in opposing teams critical questions from the course topics. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge, and professional judgment in the area of the international law of contemporary media. By the end of the course, you will be able to frame and independently assess the legal implications of modern media phenomena, such as Google Books, online misinformation or platform power. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Migration Law Dozierende Dr. Stephanie Motz Inhalt As a result of globalisation of labour markets, demographic pressures in sending and receiving States, environmental disasters, political changes in sending States etc. inter- national migration is a topic of ever-increasing interest and relevance. The course focuses on the international legal framework that regulates the flow of people across international borders as regular or irregular migrants including the rights and responsi- bilities of States as they pertain to international migration and the protection of human rights of migrants. Topics will include: Contemporary patterns of international migration; International Human Rights of Migrants; Regulation of entry and exit of persons; Refu- gees and asylum seekers; Nationality and statelessness; International labour migra- tion, international labour law and protection of non-nationals; Trafficking in persons and smuggling of migrants; International, regional and bilateral migration processes; Emerging migrations issues. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law, Human Rights Law and/or Migration Law would be an asset. Lernziele Students are able to identify, analyse and assess issues relating to international migration law. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Sports Law Dozierende lic. iur. Michele A. R. Bernasconi, LL.M. 41 Inhalt There is hardly another field of law that has seen in recent years a development such as that of sports law. It is sufficient to look at the number of sports-related disputes or at the size of sports-related business around the world, to realise that law and lawyers are now a crucial part of the world of sport. The course provides an introduction to all the current issues at international level, so as for example doping, transfer of players, match fixing, sports-related arbitration, ambush marketing, governance issues, media and IP matters, etc. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. A general interest for sports is of advantage. Lernziele The aim of the course is to provide a legal and practical insight into all current issues of Sports Law. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Internationales Familien- und Erbrecht Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt In dieser Lehrveranstaltung geht es darum, einleitend die Fragestellungen des IPR (Rechtsquellen, internationaler Sachverhalt, Zuständigkeit, anwendbares Recht, Aner- kennung und Vollstreckung) zu vermitteln (bzw. aufzufrischen), um anschliessend die wichtigsten Rechtsfragen rund um die Rechtsbeziehungen in der Familie, die internati- onale Scheidung (samt Nebenfolgen), den grenzüberschreitenden Kindesschutz und das internationale Erbrecht anhand von theoretischen Ausführungen und praktischen Fällen zu bearbeiten. Die Vorlesung wird mit Gastbeiträgen (zu Unterhaltsdurchset- zung, Kindesentführungen, int. Adoptionen) abgerundet. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Familienrechts. Grundkenntnisse des IPR sind von Vorteil, jedoch nicht vorausgesetzt. Lernziele Neben der Vertrautheit mit den einschlägigen IPR/IZPR-Normen (insb. Staatsverträge) sollen die Studierenden lernen, praktische familien- und erbrechtliche Fälle mit interna- tionalen Komponenten zu lösen. Masterprofil – Lehrveranstaltung Internet Law Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt The course explores the legal issues arising out of the Internet’s growing role as a commercial, public and personal platform. The course looks at how regulators and courts respond to the novel issues raised by the rapid changes in digital technologies. Topics include, among others: jurisdictional questions over the borderless Internet; intellectual property rules around digital content and how they can be enforced online; liability of intermediaries, such as social networks or digital content platforms; online privacy protection; and freedom of speech questions. The course covers global legal developments, as well as those in the major jurisdic- tions of the United States and the European Union. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. Lernziele Furthering the understanding, the application of knowledge and professional judgment in the different areas of Internet law and policy. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in Internet law, to actively engage in debates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as contemporary legal scholarship. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit 42 Lehrveranstaltung Introduction to US Law Dozierende Eran Fish, PhD, LL.M. Inhalt This course will introduce students to the American legal system as well as to the common law in general. We will review the role of precedent, federalism, institutional design, and the U.S. bill of rights. The students will become acquainted with landmark decisions from the Supreme Court’s early days to present. Beside introducing the fundamental principles of the law, we will discuss their historical and theoretical underpinnings. Voraussetzungen – Lernziele The students will acquire basic skills for engaging with legal materials in the U.S. and will be able to better understand current constitutional debates. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Jugendstrafrecht Dozierende Prof. Ineke Pruin Prof. Jonas Weber (FS 2026) Inhalt Hauptinhalt ist die Einführung in das seit 2007 geltende Jugendstrafrecht der Schweiz (Jugendstrafgesetz vom 20.6.2003). Es werden historische, psychologische und krimi- nologische Grundlagen sowie die Besonderheiten der jugendstrafrechtlichen Sanktio- nen behandelt. In Grundzügen wird das Jugendstrafverfahren auf der Grundlage der seit 2011 geltenden Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20.3.2009 dar- gestellt. Rechtsvergleichende, kriminalpolitische sowie praxisbezogene Vertiefungen runden das Gesamtbild des schweizerischen Jugendstrafrechts ab. Voraussetzungen Strafen und Massnahmen (Strafrecht Allg.Teil ll) Lernziele Grundkenntnisse des Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrechts, Einblick in die Jugendstrafrechts- und Jugendvollzugspraxis Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Kartell- und Lauterkeitsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold lic. iur. David Mamane, RA Inhalt Die Vorlesung vermittelt vertiefte Kenntnisse im schweizerischen Kartellrecht und im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb. Beide Gesetze verfolgen unterschiedliche, sich ergänzende Zwecke und bilden gemeinsam das Fundament des schweizerischen Wettbewerbsrechts: Das Kartellgesetz (KG) dient dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs. Es soll sicherstellen, dass Märkte offen bleiben, der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird und Unternehmen sich in Leistung und Innovation messen können. Es re- gelt insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Kontrolle von Unterneh- menszusammenschlüssen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt hingegen Marktteilnehmer – Konsumenten, Mitbewerber und die Allgemeinheit – vor un- lauteren Geschäftspraktiken. Es sorgt dafür, dass Wettbewerbsentscheidun- gen aufgrund von Leistung und Qualität getroffen werden und nicht durch Irre- führung, Täuschung oder aggressive Methoden beeinflusst werden. Gemeinsam schaffen KG und UWG einen rechtlichen Rahmen, der einerseits funkti- onsfähigen Wettbewerb gewährleistet und andererseits faire Marktbedingungen sicher- stellt. Die Vorlesung verknüpft diese Perspektiven, indem sie die ökonomischen und rechtlichen Grundlagen erläutert und aktuelle Entwicklungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis einbezieht. Die Vorlesung KG/UWG ergänzt die Vorlesung «öffentliches Wettbewerbsrecht» im HS, welche sich mit dem Schutz von Wettbewerb vor staatlichen Eingriffen befasst. 43 Voraussetzungen Interesse an volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Zusammenhängen; Be- reitschaft zur selbstständigen Erarbeitung der Inhalte sowie die aktive Vorbereitung und Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen. Lernziele Sie lernen, wettbewerbsrechtliche Problemstellungen zu erkennen, relevante Märkte abzugrenzen, den Geltungsbereich der Gesetze präzise zu bestimmen und die tatbe- standlichen Voraussetzungen und Rechtfertigungsmöglichkeiten zu prüfen. Darüber hinaus entwickeln die Studierenden die Fähigkeit, gerichtliche und behördliche Ent- scheide kritisch einzuordnen und die ökonomischen Grundlagen des Wettbewerbs- rechts zu verstehen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Kaufrecht Dozierende NN Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt und vertieft das Kaufvertragsrecht: einerseits die Art. 184–236 OR, andererseits Sondergesetze (KKG, BGBB) sowie die Bestimmungen des Wiener Kaufrecht-Übereinkommens (CISG). Gegenstand der Veranstaltung bilden Fahrnis- und Grundstückkauf, aber auch Teilzahlungskauf als Konsumkreditvertrag, Versteigerungskauf und internationaler Warenkauf. Überdies werden wichtige Einzel- fragen rechtsvergleichend behandelt. Zentral ist die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms, nament- lich OR AT und BT, Sachenrecht sowie ZPR. Lernziele Die Studierenden verbreitern und vertiefen ihr kaufrechtliches Wissen. Sie können mit den einschlägigen Rechtsquellen umgehen und sind fähig, anspruchsvolle kaufver- tragsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Klimaschutzrecht Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt Die grösste Herausforderung für die Welt im 21. Jhdt. ist der Klimawandel. Die Vorle- sung widmet sich den damit verbundenen Rechtsproblemen auf drei Ebenen: im Völ- kerrecht, rechtsvergleichend sowie im Schweizer Recht. Im Völkerrecht stehen Fragen der Reduktion der Treibhausgasemissionen, der Finanzierung von Schutzmassnah- men sowie der Umgang mit sog. Klimaflüchtlingen im Zentrum. Im Schweizer Recht wird aufgezeigt, wie die Verpflichtungen umgesetzt werden und welche verschiedenen Ansätze und Instrumente bestehen, insbesondere nach dem Klima- und Innovations- gesetz, dem Emissionshandel und den CO2-Abgaben. Ferner wird der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien untersucht, unter Berücksichtigung der Abwägung mit Interessen des Landschafts- und Umweltschutzes. Aber auch Fragen der besseren Energieeffizienz, insbesondere bei Gebäuden und im Verkehr, stehen auf dem Pro- gramm. Dabei wird jeweils rechtsvergleichend einbezogen, welche Staaten mit ver- gleichbaren oder innovativeren Instrumenten Fortschritte gemacht haben. Nicht zuletzt wird die Problematik der «Energiearmut» thematisiert. Die Vorlesung ist auch Teil des interdisziplinären Masterprogramms CPEL (Climate Politics, Economics and Law). Voraussetzungen − Lernziele Kenntnis der verschiedenen Instrumente und Regulierungsansätze Verständnis der rechtlichen Herausforderungen für die Staatengemeinschaft Verständnis des Zusammenspiels der einzelnen Instrumente Fähigkeit zur Einschätzung der rechtlichen Folgen des Klimawandels und der Klimaschutzmassnahmen Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit 44 Lehrveranstaltung Koordination von Schadenausgleichssystemen Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Der Ausgleich von Personenschäden erfolgt in der Praxis durch das Zusammenwirken verschiedener Schadenausgleichssysteme. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Sozi- alversicherungen sowie das Haftpflichtrecht, welche jeweils nach ihren eigenen Grundsätzen Leistungen an die Geschädigten bereitstellen. Heute bildet praktisch jeder Haftpflichtfall mit Personenschaden auch einen Sozialversicherungsfall. Dies erfordert eine Koordination zwischen den beiden Schadenausgleichssystemen u.a. mit dem Ziel, der geschädigten Person eine möglichst umfassende Schadensdeckung zu vermitteln. Die Lehrveranstaltung erörtert und würdigt die Instrumente des Schadenausgleichs bei Personenschäden, insbesondere den Rückgriff der Sozialversicherungen auf haft- pflichtige Dritte und widmet sich dabei mit praktischen Fallbeispielen auch den Grund- lagen der Schadensberechnung und der Berechnung von Regressforderungen. Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden sollen durch die Vorlesung befähigt werden, die umfassende Regulierung eines einfacheren Personenschadens auf der Schnittstelle zwischen Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nachzuvollziehen und selbständig abwickeln zu können. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Law and Economics (Workshop) Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt In dieser Veranstaltung stellen internationale Wissenschaftler im Bereich Law and Eco- nomics ihre Forschungsergebnisse vor. Die Working Papers werden durch die Teilneh- menden kritisch diskutiert und kommentiert. In this course international scholars in the field of Law and Economics present their research findings. The participants critically discuss the working papers and comment on them. Voraussetzungen Besuch der Vorlesung «Rechtsökonomie» (gleichzeitig oder in früheren Semestern) oder gute ökonomische Kenntnisse Attendance of the course «Rechtsökonomie» (in parallel or in previous semesters) or good knowledge of economics Lernziele Die Studierenden setzen sich kritisch mit wissenschaftlichen Referaten und Working Papers im Bereich Law and Economics auseinander. Students have a critical look at scientific lectures and working papers in the field of Law and Economics. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Law Clinic im Wirtschaftsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Im Rahmen der Law Clinic Wirtschaftsrecht haben Studierende die Gelegenheit, in kleinen Teams von 2–4 Personen einen tatsächlichen Fall aus der Praxis zu lösen. Anlässlich eines Kick-off-Meetings schildert Ihnen der Auftraggeber – in der Regel ein Unternehmen – das konkrete Problem. Anschliessend ist es an Ihnen, zusammen mit Ihren Teamkolleginnen und Teamkollegen die relevanten rechtlichen Fragen zu erken- nen, die notwendigen Informationen beim Auftraggeber einzuholen, die rechtliche Ana- lyse in eine zweckmässige Struktur zu giessen und auf diesen Grundlagen ein Rechts- gutachten zu verfassen. Bei diesem Prozess gilt es, die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht aus den Augen zu verlieren, das Zeitmanagement im Griff zu haben und effizient zu arbeiten. Das alles 45 sind Fähigkeiten, die für den beruflichen Erfolg genauso wichtig sind wie das juristische Fachwissen. Die einzelnen Teams werden durch ein Mitglied der Fakultät oder eine/n Lehrbeauf- tragte/n bereut. Die Betreuerin oder der Betreuer steht den Teams während des Semesters anlässlich von regelmässigen Treffen mit Rat und Tat zur Seite, um fachli- che und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Erfahrene Anwältinnen und Anwälte teilen ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Verfas- sen von Gutachten anlässlich von Gastreferaten. An einer Schlussveranstaltung prä- sentieren die Teams dem Auftraggeber ihre Resultate und Erkenntnisse. Voraussetzungen Neben einem soliden juristischen Grundwissen verlangt die Teilnahme an der Law Clinic eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft sowie grosse Teamfähigkeit und Motivation. Lernziele Die Studierenden bewegen sich in der «echten» juristischen Praxis, indem sie an der Problemstellung ihres Auftraggebers arbeiten und dafür Lösungen entwickeln und ein Rechtsgutachten schreiben. Wichtiges Lernziel ist das handwerklich korrekte Verfas- sen eines juristischen Texts. Es besteht die Chance, im geschützten Umfeld Fähigkei- ten wie Problemerkennung, analytisches Denken, Umgang mit Auftraggebern, Zusam- menarbeit im Team und Zeitmanagement zu trainieren. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Law and Society in a Global Context Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt Law and Society has already a long and interesting intellectual history with a global reach. As a discipline it aims at analysing the way law reflects and impacts society. Accordingly, law is not to be studied in cognitive isolation, but rather in connection with its various social and cultural environments. The course aims at introducing students into this fascinating field of study, and at providing them with a better understanding of law in its changing global contexts. Alongside a general introduction to the particular European history, theory and meth- ods of the Law and Society discipline, the course shall further provide students with unique insights in current debates regarding law’s increasingly important global dimen- sions and the challenges connected with them. Thus, questions such as the following will be thoroughly discussed: What does globalisation mean? Can there be a law be- yond the nation state? What are the features of a specific global law? Do global actors, like for example multinational firms, have to abide by human rights laws? Voraussetzungen − Lernziele The course objectives are to help students use interdisciplinary resources as well as international and comparative perspectives in their studies of law; to equip students with critical skills in their work with law; and to sharpen their view of law as part of a global society. Masterprofil − Lehrveranstaltung Law of Sustainable Development Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt The first part of the course introduces the origins, theories, and legal definition of sus- tainable development. In particular, it explores the three pillars (economic, ecological, and social) of sustainable development and their relationships. Accordingly, the course focuses on intra- and intergenerational justice, the relationship between humans and nature, and different ways of implementing sustainable development. The second part of the course applies the acquired knowledge to a specific aspect of sustainable development: corporate responsibility. After an introduction to the topics of transnational corporate responsibility and corporate climate litigation, the class takes a deep dive into the regulation and litigation of corporate responsibility. In particular, the students will work with the EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU CSDDD) and the Dutch court case Milieudefensie et al. v. Shell. 46 Voraussetzungen – Lernziele The course aims to shed light on the role of law in fostering sustainable development both in Switzerland and globally. Upon completion of the course, it is expected that students: know the concept of sustainable development are familiar with the UN Sustainable Development Goals (SDGs) understand the philosophical foundations of sustainable development comprehend different regulatory instruments to implement sustainable devel- opment are aware of the current developments in the areas of transnational corporate responsibility and climate change litigation are able to develop regulatory approaches and case arguments in the context of modern slavery and global warming Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Medizinrecht Dozierende Prof. Regina Aebi-Müller Inhalt Die Vorlesung «Medizinrecht» setzt sich in praxisnaher Form mit aktuellen Fragen im Schnittbereich Recht und Medizin auseinander. Wichtige Themen sind (in nicht ab- schliessender Aufzählung): Arzt-Patienten-Verhältnis, ärztliche Berufs- und Standes- pflichten, Aufklärung und Einwilligung, Selbstbestimmung von Kindern und Jugendli- chen, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsbehandlung, Arzthaftung, Dokumentationspflichten und Umgang mit Patienten- daten, strafrechtliche Aspekte des Arzthandelns, Beweis und Gutachten. Voraussetzungen BLaw; von den Studierenden werden aktive Teilnahme und kritisches Mitdenken erwartet. Lernziele Die Studierenden gewinnen einen Überblick über relevante Themen des Medizin- rechts, verstehen dessen Grundsätze und sind in der Lage, das erworbene Wissen in der Praxis umzusetzen. Die Studierenden sollen darüber hinaus auch für die ethische Dimension des Medizinrechts sensibilisiert werden. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Mietrecht (Vertiefung) Dozierende Dr. Tina Huber-Purtschert Inhalt In der Lehrveranstaltung werden ausgewählte Themen des Mietrechts vertieft behan- delt und mit Fallbeispielen untermauert. Dazu zählen u.a. der Vertragsabschluss (inkl. die Zusammensetzung der Mietparteien) und der Vertragsinhalt, die Mietzinsgestaltung (inkl. Nebenkosten) und einseitige Vertragsänderungen, die ordentliche und ausseror- dentliche Kündigung (inkl. Nachmieter bzw. Übertragung des Geschäftsraummietver- trages) sowie der Kündigungsschutz und die Erstreckung des Mietverhältnisses. Weiter diskutiert werden die Grundzüge des Schlichtungsverfahrens (Behörden und Verfahren am Beispiel der Luzerner Schlichtungsbehörde). Voraussetzungen Allgemeiner und besonderer Teil Obligationenrecht, ZPO Lernziele Die Studierenden kennen das Mietrecht und sind in der Lage, mietvertragsrechtliche und verfahrensrechtliche (Schlichtungsverfahren) Fragen systematisch einordnen, analysieren und beantworten zu können. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Migrationsrecht Dozierende Prof. Martina Caroni 47 Inhalt Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geografischen Räumen verstan- den, unabhängig von deren Ursachen und Motiven. Obwohl Migration nicht zwingend grenzüberschreitend erfolgen muss, steht die internationale bzw. grenzüberschreitende Migration im Mittelpunkt der Vorlesung Migrationsrecht. Fragen der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise gehören traditionell zu den Be- reichen staatlicher Souveränität. Diese staatliche Regelungsfreiheit wird jedoch zuneh- mend durch völkerrechtliche und europarechtliche Verpflichtungen begrenzt – insbe- sondere durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU, die Schengen- und Dublin-Assoziierung sowie durch menschen- und flüchtlingsrechtliche Übereinkommen (insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK). Im Rahmen von Schengen/Dublin ist die Schweiz zudem zu einer dynamischen Übernahme der Weiter- entwicklungen des entsprechenden EU-Besitzstands verpflichtet. Nach einer Einführung in die determinierenden Faktoren von Migrationsbewegungen vermittelt die Vorlesung einen Überblick über die einschlägigen schweizerischen Rechtsgrundlagen – insbesondere das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und das Asylgesetz (AsylG). Behandelt werden ebenfalls die Regelungen des FZA. Dabei werden auch die aktuellen Entwicklungen im EU-Migrations- und Asylrecht, namentlich der EU-Migrations- und Asylpakt, und deren Einfluss auf das schweizerische Recht im Lichte der dynamischen Rechtsübernahme erörtert. Zudem werden die historische Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechts (von der weitgehenden Freizügigkeit des 19. Jahrhunderts bis zur heutigen restriktiven Pra- xis), die Kernregelungen der unterschiedlichen Rechtsregime sowie Fragen der Durch- setzung und Umsetzung migrationsrechtlicher Bestimmungen behandelt. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. Lernziele Die Studierenden sind nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage, Zielsetzun- gen, Strukturen und zentrale Regelungen des Migrationsrechts zu erläutern und die unterschiedlichen Handlungsoptionen staatlicher Migrationspolitik einzuordnen. Zudem können sie das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen, europarechtli- chen und völkerrechtlichen Bezügen analysieren und bewerten und auf dieser Grund- lage migrationsrechtliche Fallkonstellationen rechtlich begründet lösen. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht Dozierende Dr. Luzia Vetterli Inhalt Ausländerinnen und Ausländer – hauptsächlich Männer – stellen einen grossen Teil der Gefängnisinsassen und -innen. Die Medien berichten von kriminellen Ausländern oder fragen nach dem «Migrationshintergrund» einer Schweizer Täterin. Die Gesell- schaft verlangt «Lösungen» in Form der Ausschaffungsinitiative. Die Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht richtet das Augenmerk auf Ausländerinnen und Ausländer im Strafverfahren. Obwohl unser Rechtssystem vom Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geprägt ist, gestaltet sich ein Strafverfahren wesentlich an- ders, je nachdem, ob die betroffene Person einen Schweizer Pass hat oder nicht. Mit Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB hat sich diese Schere noch weiter geöffnet. Ausländerinnen und Ausländer werden aber auch überdurchschnittlich oft Opfer von Straftaten. Auch hier beleuchtet die Vorlesung die Gründe sowie einzelne relevante Tatbestände. Inhalt: Die Lehrveranstaltung legt einen ersten Schwerpunkt auf die Strafbestimmun- gen des AIG. Die Verurteilungen gemäss Art. 119 ff. AIG machen gemäss Kriminalsta- tistik einen beträchtlichen Anteil aus, viele Fragen sind dabei jedoch noch offen und umstritten. Im zweiten Drittel der Vorlesung beschäftigen wir uns mit dem StGB: Inte- ressant ist beispielsweise, ob die Herkunft bei der Frage nach dem Rechtsirrtum, bei der Rechtfertigung oder bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Im BT haben die migrationsrechtlich relevanten Delikte der Zwangsehe, der weiblichen Geni- talverstümmelung und des Menschenhandels an Aktualität gewonnen. Auch im Straf- prozessrecht spielt die Herkunft des Täters oder der Täterin eine Rolle, beispielsweise bei der Frage, ob Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet werden darf, oder wie und wie umfangreich der in der EMRK verankerte Anspruch auf Übersetzung 48 zu gewährleisten ist. Schliesslich ist für Ausländerinnen und Ausländer, die in ein Straf- verfahren involviert sind, die Strafe, die sie zu befürchten haben, meist das kleinere Übel. Ihre wirkliche Sorge gilt den migrationsrechtlichen Konsequenzen einer Verurtei- lung. Dieser Aspekt (Landesverweisung, Einreiseverbote, Einbürgerungen) bildet den letzten Teil der Vorlesung. Voraussetzungen Migrationsrecht ist nicht zwingend, aber von Vorteil Lernziele Querschnittartiger Überblick über die migrationsrechtlich interessierenden Themen des Straf- und Strafprozessrechts Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz / Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Nachlassplanung und -abwicklung Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Ass.-Prof. Claude Humbel Dr. Philipp Bornhauser Inhalt In dieser Vorlesung werden folgende Themenkreise behandelt: Grundlagen der Nach- lassplanung, gesetzliches Erbrecht und Testaterbrecht, IPR- Fragen sowie die Struktu- rierung und Behandlung der Erbteilungen und Erbstreitigkeiten in der Praxis. Konkret geht es um Fragen der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen, besondere Verfügungsarten, Begünstigung des überlebenden Ehegatten, mit Einschluss des Ehe- güterrechts, Ausgleichung und Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen, erbrechtliche Berücksichtigung von Lebensversicherungen sowie Grundzüge des bäuerlichen Erb- rechts. Weiter werden grundlegende in der Praxis nicht wegzudenkenden steuerrechtli- chen Fragen thematisiert. Schliesslich wird der Einsatz von Stiftungen und Trust in der Nachlassplanung erläutert. Die in der Lehrveranstaltung behandelten Themen werden anhand von Fällen aus der Praxis veranschaulicht und durchgespielt. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung voraus. Voraussetzungen Bachelor-Vorlesung Erbrecht Lernziele Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse der praxisrelevanten Bestimmungen des Erb- und Stiftungsrechts sowie des internationalen Erbrechts und sollen an- spruchsvolle praxisbezogene Rechtsfragen erkennen und lösen können. Masterprofil − Lehrveranstaltung Notariatsrecht Dozierende NN Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt das schweizerische (eidgenössische und kanto- nale) Notariatsrecht, verstanden als Recht der öffentlichen Beurkundung. Zur Sprache kommen unter anderem der Begriff, die Arten und die Wirkungen der öffentlichen Beurkundung, das Zusammenspiel von Bundesrecht und kantonalem (vor allem luzer- nischem) Recht, die Rechte und Pflichten der Urkundsperson und ihre Verantwortlich- keit, Verfahrensfragen sowie ausgewählte Fälle der notariellen Rechtsgeschäftsgestal- tung (v.a. Vertragsgestaltung). Zentral ist die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms Lernziele Die Studierenden sollen grundlegendes Wissen im Notariatsrecht erwerben und mit den verschiedenen einschlägigen Rechtsquellen umgehen können. Sie sollen weiter fähig sein, notariatsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil − Lehrveranstaltung Öffentliches Verfahrensrecht in der Praxis Dozierende Dr. Heiner Eiholzer 49 Inhalt Die Veranstaltung baut auf den im Bachelor vermittelten Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts auf und schliesst daran an. Behandelt werden praxisrelevante Fragen des öffentlichen Verfahrensrechts mit Fokus auf die Verfahrensordnungen von Luzern und anderen Zentralschweizer Kantonen. Der Stoff wird workshopartig anhand von realen Fallbeispielen erarbeitet und diskutiert, verbunden mit kurzen theoretischen Blöcken. Voraussetzungen BLaw Lernziele Die Studierenden werden mit der prozessualen Denk- und Argumentationsweise vertraut gemacht. Sie sind in der Lage, komplexere verfahrensrechtliche Frage- und Problemstellungen zu erkennen und einzuordnen sowie mithilfe der anwendbaren Rechtsgrundlagen stringente Falllösungen zu erarbeiten. Die Veranstaltung soll die Studierenden zugleich an die Herausforderungen des Anwaltspraktikums und der Anwaltsprüfungen heranführen. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Öffentliches Wirtschaftsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Die Kenntnis des Öffentlichen Wirtschaftsrechts bildet eine wichtige Grundlage, wenn Sie später im Wirtschaftsrecht kompetent arbeiten möchten – sei es in Wirtschafts- kanzleien, Unternehmen, Verbänden, der Politik oder der Verwaltung. In dieser Vorlesung lernen Sie, wie der Staat durch Regulierung, Subventionen und öf- fentliche Beschaffungen in den freien Wettbewerb eingreift, um öffentliche Interessen wie Ordnung, Konsumentenschutz, Umweltstandards, soziale Gerechtigkeit oder Grundversorgung zu wahren. Diesen staatlichen Eingriffen stellen wir das «Öffentliche Wettbewerbsrecht» (d.h. Wirtschaftsfreiheit, Wirtschaftsvölkerrecht, THG, BGBM u.a.) gegenüber, das sicherstellt, dass die freien Märkte nicht übermässig eingeschränkt werden. Konkret beschäftigen wir uns mit folgenden Themen und Fragestellungen: Wettbewerb und Wirtschaftsfreiheit: Welche rechtlichen Grundlagen schützen freie, wettbewerbsgeprägte Märkte vor staatlichen Eingriffen? Zugang zu Produkte-, Dienstleistungs- und Infrastrukturmärkten: Nach wel- chen Vorschriften richtet sich z.B. das Inverkehrsetzen von Spielzeug oder Haushaltsgeräten? Dürfen Produkte über deutsche oder chinesische Handels- plattformen in die Schweiz verkauft werden? Welche Anforderungen gelten, wenn der Staat eine Tätigkeit verbietet, monopolisiert oder als bewilligungs- pflichtig erklärt? Darf in im Kanton Luzern zugelassener Sicherheitsagent auch Aufträge aus Zürich oder Deutschland annehmen? Wer darf Infrastrukturen wie Mobilfunknetze betreiben und wie erhalten Drittanbieter Zugang zur Infra- struktur? Vergaberecht: Welche Regeln gelten, wenn der Staat selbst als Nachfrager im Markt auftritt und bspw. neue Drucker für die Verwaltung einkauft (öffentliche Beschaffungen) oder Infrastrukturen errichtet? Staatliche Wirtschaftstätigkeit und Beihilfen: Wo darf der Staat wirtschaftlich tätig sein und welche Schranken gibt es für Subventionen? Die Vorlesung ersetzt die frühere Veranstaltung «Öffentliches Wettbewerbsrecht» und ergänzt die Vorlesung «Kartell- und Lauterkeitsrecht» (FS27). Während im HS staatli- che Eingriffe in den Wettbewerb im Fokus stehen, behandelt die Veranstaltung im FS kartellistische und unlautere Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen. Voraussetzungen Staats- und Verwaltungsrecht aus dem Bachelorprogramm; Interesse an volkswirt- schaftlichen und wirtschaftspolitischen Zusammenhängen; Bereitschaft zur selbststän- digen Erarbeitung der Inhalte sowie die aktive Vorbereitung und Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen. Lernziele Sie verstehen, weshalb und wie der Staat die Märkte reguliert und dabei den Wettbe- werb vor staatlichen Eingriffen schützt. Sie sind in der Lage, komplexe wirtschafts- rechtliche Fragen und Fälle zu analysieren, den einschlägigen Rechtsbereichen und Rechtsnormen zuzuordnen und korrekt zu lösen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung 50 Lehrveranstaltung Opfer im Straf- und Strafverfahrensrecht Dozierende Dr. Nora Scheidegger Inhalt Die Rolle des Opfers im Straf- und Strafverfahrensrecht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten radikal verändert: Von der früheren Tradition der «Neutralisierung des Op- fers» kam es schrittweise zu einer Aufwertung des Opfers und einem steten Ausbau der Instrumente für einen möglichst umfassenden Opferschutz. In der Veranstaltung soll nicht nur dieser Prozess der «Wiederentdeckung des Opfers» nachgezeichnet werden, sondern auch kritisch der Frage nachgegangen werden, inwieweit Opferanlie- gen bei der Ausgestaltung des materiellen und formellen Strafrechts und des Opferhil- ferechts berücksichtigt werden können, müssen und dürfen. Dafür wollen wir uns dem Thema aus verschiedenen Perspektiven nähern und es auch im historischen, krimino- logischen, menschenrechtlichen und rechtsvergleichenden Kontext betrachten. Ausge- hend von diesem grundlegenden Wissen wollen wir die aktuelle Rechtslage zur Stel- lung des Opfers kritisch betrachten und hinterfragen und auch über alternative Ansätze wie die internationale Bewegung der «Restorative Justice» nachdenken. Voraussetzungen Vorkenntnisse im materiellen und formellen Strafrecht. Aktive Mitwirkung und kritisches Mitdenken werden erwartet. Lernziele Kenntnis der rechtlichen Stellung des Opfers im Straf- und Strafverfahrensrecht sowie im Opferhilferecht, Grundkenntnisse der Viktimologie. Reflexion über Legitimation und Grenzen der Berücksichtigung von Opferanliegen. Kritische Auseinandersetzung mit aktuellen (rechtspolitischen) Entwicklungen zur Thematik. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Planungs- und Baurecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Gegenstand der Lehrveranstaltung bilden die folgenden Themenbereiche: Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen, Eigentumsgarantie Planungsrecht (Grundsätze, Richt- und Nutzungsplanung, Sondernutzungs- pläne und weiteres planungsrechtliches Instrumentarium, Planfestsetzung und -revision) Baurecht (materielles Baupolizeirecht, Baubewilligung und Verfahren) umweltrechtliche Bezüge (insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung) horizontale Fragen (Koordination, Rechtsschutz) Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Mitarbeit voraus. Insbesondere sind die ausgeteilten Fälle zu bearbeiten. Voraussetzungen Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, kann mit Vorteil gemeinsam mit der Vorlesung zum Umweltrecht besucht werden Lernziele Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung sowie der in der Lehrveranstaltung behandelten Gesetze thematische Einordnung von Fragen sowohl im Hinblick auf das allgemeine Verwaltungsrecht als auch auf die Besonderheiten, die sich gerade für das Planungs- und Baurecht ergeben Kenntnis der für das Gebiet grundlegenden und in der Vorlesung behandelten Gerichts- und Verwaltungspraxis Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Polizei- und Sicherheitsrecht Dozierende PD Dr. Lucien Müller Inhalt Insbesondere folgende Themenbereiche werden behandelt: Grundaufgaben der Polizei / Grundbegriffe des Polizei- und Sicherheitsrechts Verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen 51 Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit Die Behörden- und Gesetzesarchitektur im Sicherheitsbereich Handlungsformen im Polizei- und Sicherheitsrecht / Polizeiliche Standardmassnahmen Die internationale Polizeikooperation Zusammenarbeit mit Privaten / Auslagerung von Polizei- und Sicherheitsaufgaben Kontrolle polizeilichen Handelns / Rechtsschutz Voraussetzungen Öffentliches Recht Lernziele Grundkenntnisse des internationalen, schweizerischen und kantonalen Polizei- und Si- cherheitsrechts Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Praxisnahe Vertiefung im Familien- und Personenrecht Dozierende Prof. Regina E. Aebi-Müller Inhalt In dieser Lehrveranstaltung geht es darum, das schon etwas «eingerostete» Wissen zum Personen- und Familienrecht aufzufrischen und zu vertiefen. Im Zentrum stehen Handlungsfähigkeitsrecht, Persönlichkeitsschutz, Scheidungs- und Unterhaltsrecht, Kindesschutz, güterrechtliche Planung und Erwachsenenschutz. Dabei wird auf hohe Praxisrelevanz Wert gelegt. Die Lehrveranstaltung basiert daher auf komplexen, zumeist «echten» Fällen. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung voraus. Voraussetzungen Besuch der Vorlesungen Personenrecht, Familienrecht und Zivilprozessrecht im Bachelor Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Lehrveranstaltung Lernziele Die Studierenden besitzen vertiefte Kenntnisse der praxisrelevanten Bestimmungen des Personen- und Familienrechts und können anspruchsvolle Fragen und Fälle aus diesen Rechtsgebieten selbständig bearbeiten. Masterprofil − Lehrveranstaltung Praxisnahe Vertiefung im Werkvertrags- und Auftragsrecht Dozierende Prof. Jörg Sprecher Inhalt Diese Lehrveranstaltung ist dem Auftrags- und Werkvertragsrecht gewidmet. Vertieft behandelt werden Grund- und Einzelfragen aus diesen beiden für das heutige Wirt- schaftsleben wichtigen Vertragstypen: Vertragsqualifikation und Abgrenzung, Über- nahme und Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen wie der SIA-Normen, Entgelt (Honorar bzw. Werklohn), Verantwortlichkeit der Parteien und Vertragsbeendigung. Erwartet wird die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms Lernziele Die Studierenden sollen grundlegendes Wissen im Werkvertrags- und Auftragsrecht erwerben und mit den einschlägigen Rechtsquellen umgehen können. Sie sollen weiter fähig sein, anspruchsvolle auftrags- und werkvertragsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht (insb. SVG und BetmG) Dozierende Prof. Gerhard Fiolka Inhalt Als Nebenstrafrecht werden alle Strafvorschriften bezeichnet, die in Erlassen aus- serhalb des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt sind. Es handelt sich dabei um eine 52 sehr heterogene Gruppe von Strafbestimmungen in über zweihundert Erlassen, die vielfach ohne vertiefte kriminalpolitische Reflexion zustande gekommen sind und die z.B. durch die Verwendung von Blankettbestimmungen und Verweise auf das biswei- len sehr ausgedehnte Verordnungsrecht besondere Herausforderungen in sich bergen. In der Rechtspraxis sind Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht indes von beträchtli- cher Bedeutung. So betreffen ca. 50% der Strafurteile in der Schweiz Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Gegenstand der Vorlesung sind zentrale Strafbestimmungen aus dem Nebenstraf- recht. Nach einem allgemeinen Überblick folgt eine intensive Bearbeitung ausgewähl- ter Probleme, die für die Berufspraxis von besonderem Interesse sind. Vertieft behan- delt werden dabei insbesondere ausgewählte Straftatbestände des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Voraussetzungen Solide Kenntnisse im Strafrecht AT und BT sowie in der Strafrechtsdogmatik werden vorausgesetzt. Eine motivierte und aktive Teilnahme am Präsenzunterricht sowie eine Vor- und Nach- bereitung des Unterrichtsstoffes werden erwartet. Lernziele Die Studierenden sollen am Ende des Semesters mit wichtigen Strafvorschriften aus dem Bereich des Nebenstrafrechts umgehen können. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Private Law EU–CH Dozierende Prof. Dirk Trüten Inhalt Through its extensive legislative activity, the European Union has played a decisive role in the development of private law both in the Member States of the European Union and in Switzerland in recent decades. The first part of the course is dedicated to the relevant primary law. EU primary law primarily binds only the Member States and the Union institutions. However, the relevant provisions can also directly establish rights and obligations vis-à-vis individual EU citizens and thus have an impact on legal relationships under private law. In the second part of the course, the most important areas of EU private law regulated by EU secondary law are dealt with in an overview. These lessons will include provi- sions of Swiss law that correspond to EU law in terms of content, which have been adopted by means of “autonomous implementation” or on the basis of bilateral agree- ments. Account will also be taken of the fact that the Swiss Federal Court generally interprets corresponding provisions of Swiss law in conformity with European law. This practice raises numerous questions that may be relevant to students' later professional practice. Voraussetzungen Basic knowledge of EU institutional law Lernziele Basic knowledge of the EU-legislation in the field of private law and of the respective Swiss legislation. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Privatversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Versicherung ist ein unentbehrliches Instrument der individuellen und kollektiven Risikoabdeckung. Das Versicherungsvertragsgesetz gleicht in zahlreichen Regelungen die Interessen und Informationsgefälle zwischen Versicherungsnehmern und Versiche- rungsunternehmen aus; die wesentlichen Vertragsinhalte hingegen sind häufig erst in den Vertragsbedingungen, den AVB, enthalten. Die Vorlesung behandelt praxisnah die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und den Umgang mit AVB und vermittelt die besonderen Regeln wichtiger Versicherungstypen wie der (Motorfahrzeug-)Haftpflicht- versicherung, der Rechtsschutzversicherung oder der Lebensversicherung. Voraussetzungen Vorlesung OR AT erfolgreich absolviert Lernziele Ziel der Vorlesung ist, dass die Studierenden 53 die Grundzüge des allgemeinen Privatversicherungsrechts verstehen und die wichtigsten Versicherungszweige kennen einfache versicherungsrechtliche Fälle selbständig lösen können das Zusammenwirken zwischen VVG und OR erkennen gegebenenfalls Interesse bekommen, sich vertiefter mit dem Thema Privat- versicherungsrecht auseinanderzusetzen Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Public International Law: Workshop: “Public International Law in Crisis? Chal- lenges to the Rules-Based International Order” Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Public international law is often described as the backbone of a “rules-based interna- tional order”, yet this order is increasingly contested and fragmented. The workshop explores whether and how the contemporary international legal order is in crisis by ex- amining legal, political, and institutional challenges to the so‑called rules-based interna- tional order. It focuses on selected current issues in public international law, such as the erosion of multilateralism, contested uses of force, climate and environmental litiga- tion, cyber operations, and the increasing politicization of international courts and insti- tutions. The workshop is structured in three parts. Following an introductory and organizational session at the beginning of the term, students work in small groups (3–4 students) and choose specific topics related to the overarching theme “Public International Law in Cri- sis? Challenges to the Rules-Based International Order”. They prepare research-based presentations and short papers engaging critically with primary sources (treaties, case law, UN documents) and scholarly debates. During the research and writing phase, there are no regular weekly meetings; instead, students receive individual and group supervision to develop research questions, argu- mentation structures, and writing skills. In the final weeks of the term, the groups pre- sent and discuss their findings in class, allowing for in-depth debate on how contempo- rary crises and contestations may transform or reinforce the international legal order. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law Lernziele – Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Recht der beruflichen Vorsorge Dozierende Prof. Marc Hürzeler Dr. Michael Meier (FS2026) Inhalt Mit beruflicher Vorsorge befassen sich Arbeitgeber und Personalverantwortliche, Ar- beitnehmervertreter, Banken und Versicherungen sowie Vorsorgeberater, Pensions- kassenverwalter, Vermögensverwalter, Behörden und Gerichte. In den Händen der 2. Säule liegt ein dreistelliges Milliardenvermögen. Neben dem versicherungsmathe- matischen und ökonomischen Knowhow trägt auch das juristische zur Sicherheit bei der Verwaltung dieser Gelder bei. Da man sich bei der zweiten Säule in einem Schnitt- bereich zwischen Privat- und Sozialversicherungsrecht befindet, erweist sich die Rechtsanwendung oft als schwierig. Als Erstes erfolgt in der Vorlesung eine Einord- nung der beruflichen Vorsorge ins System der sozialen Sicherheit. Erörtert werden als- dann, stets anhand auch praktischer Fälle, die Rechtsquellen, der Begriff der Vorsor- geeinrichtung, ihre Organisation und Aufsicht, die Finanzierung, der Anschluss von Ar- beitgeber und die Unterstellung von Arbeitnehmern sowie ihre Rechte und Pflichten, die Leistungen der beruflichen Vorsorge und ihre Koordination mit Leistungen anderer Sozial- und Haftpflichtversicherer sowie Freizügigkeit, Barauszahlung und Vorbezug für Wohneigentum; ev. Behandlung der beruflichen Vorsorge im Steuerrecht. Voraussetzungen – 54 Lernziele Die Studierenden kennen den Aufbau der zweiten Säule, ihre Organisation, Anschluss und Unterstellung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungs- koordination. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Recht der digitalen Medien Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt In der Veranstaltung werden die Eckpfeiler der neuen digitalen Rechtsordnung einge- hend analysiert. Ausgehend von den drei privatrechtlichen Rechtsbegriffen «Perso- nen», «Sachen» und «Rechtsverhältnisse» werden aktuelle juristische Herausforde- rungen sowie Lösungsansätze der digitalen Rechtssubjektivität («ePersonhood», Datenschutz), Rechte an Daten («Dateneigentum», digitaler Nachlass) sowie Verträge über digitale Güter, digitale Plattformen und Krypto-Finanzwesen erörtert. Entspre- chend dieser Gesamtbetrachtung der Materie ist der Workshop als zentrale Veranstal- tung zum Schwerpunktthema «Digitalisierung des Rechts» gedacht. Der Workshop besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil des Semesters bereiten die Stu- dierenden einzeln oder in Gruppen zu einem bestimmten Thema eine Präsentation vor. Während dieser Zeit finden keine Vorlesungen im Plenum statt. Diese Phase dient der Ausarbeitung der Präsentation unter der individuellen Betreuung der Teilnehmen- den/Gruppen von Prof. Karavas. Die Gruppeneinteilung und die Themenvergabe wer- den im Einführungstermin besprochen. Im zweiten Teil des Semesters finden die wö- chentlichen Termine mit den Gruppenvorträgen und Diskussionen statt. Voraussetzungen Keine Lernziele Die Studierenden sollen einen Einblick in die neuesten Entwicklungen im Bereich des Rechts der Digitalisierung und der Digitalwirtschaft erhalten und die methodischen Kompetenzen zum Umgang mit neuartigen Rechtsproblemen im Bereich der neuen Medien erwerben. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Rechtsetzungslehre Dozierende Dr. Lucy Keller Inhalt Das juristische Studium konzentriert sich hauptsächlich auf die Rechtsanwendung, auf die Umsetzung und Durchsetzung des bereits gesetzten Rechts also. Juristische Arbeit erschöpft sich aber nicht in der Anwendung und Durchsetzung von Normen, die Politik und Verwaltung vorgängig geschaffen haben. Juristinnen und Juristen wirken vielmehr auch bereits bei der Entstehung von Rechtsnormen mit und bringen ihre Fähigkeiten in den Rechtsetzungsprozess ein. Rechtsetzung ist ein rechtlicher und auch ein politischer Prozess. Als solcher erfordert er nicht nur eine Offenheit für interdisziplinäre Fragestellungen, sondern auch konzepti- onelle und vermittelnde Fähigkeiten. Über diese Kompetenzen müssen all jene Juris- tinnen und Juristen verfügen, welche in Verwaltung, Verbänden, Parteien und Politik tätig sind oder es sein wollen. Rechtsetzungslehre, auch Legistik genannt, ist als Fach zwischen Staatsrecht, Verwal- tungsrecht und Rechtstheorie anzusiedeln, bedient sich aber auch rechtsphilosophi- scher und interdisziplinärer Erkenntnisse. Darüber hinaus ist die Rechtsetzungslehre ein stark praxisorientiertes Fach. In der Lehrveranstaltung werden neben Technik, Methodik und Verfahren der Recht- setzung auch deren rechtliche Voraussetzungen, sowie Qualität und Funktionen von Rechtsnormen thematisiert. Die theoretischen Inhalte werden ergänzt durch praktische Teile, in denen Gesetzesbestimmungen formuliert und ein Gesetzgebungsverfahren durchgespielt werden. Voraussetzungen Staats- und Verwaltungsrecht, Interesse an interdisziplinären Fragestellungen 55 Lernziele Die Studierenden kennen zentrale Fragen, Antworten und Inhalte der Rechtsetzungs- lehre; sie sind in der Lage, Rechtsnormen korrekt zu konzipieren und zu formulieren und die Voraussetzungen guter Gesetzgebung zu benennen. Masterprofil − Lehrveranstaltung Rechtsmedizin Dozierende Prof. Christian Jackowski u. weitere Fachexperten des Instituts für Rechtsmedizin Bern Inhalt Die Vorlesung beleuchtet die Gebiete der forensisch-medizinischen, forensisch-chemi- schen, forensisch-genetischen sowie der weiteren forensischen Wissenschaften, so- weit sie für Juristinnen und Juristen relevant sind. Im Vordergrund stehen die Möglich- keiten und Grenzen der Rechtsmedizin im Hinblick auf die konkrete Anwendung in der Praxis. Schwerpunktthemen sind der aussergewöhnliche Todesfall und dessen Abklä- rung durch Legalinspektion und Obduktion, die Beurteilung von lebenden Opfern von physischer und sexueller Gewalt sowie die Körperschädigungen durch stumpfe und scharfe Gewalt, Schuss, O2-Mangel, Vergiftung etc. Ein spezielles Augenmerk gilt der Abklärung von Verkehrsunfällen und der Anwendung der modernen Bildgebung (CT, MRI) in der Rechtsmedizin. Auf dem forensisch-chemischen Sektor werden Fragen im Zusammenhang mit toxischen und zur Sucht führenden Substanzen behandelt. Es er- folgt ferner eine Einführung in die moderne DNA-Analyse in der Forensik mit Einblick in die DNA-Datenbank. Schliesslich werden Identifikation, Sterbehilfe/Suizidbeihilfe und – aus rechtsmedizini- scher Sicht – der medizinische Behandlungsfehler thematisiert. Voraussetzungen BLaw Lernziele Die Studierenden kennen die Aufgaben der modernen Rechtsmedizin im Dienste von Polizei und Justiz. Als mögliche künftige Nutzer von rechtsmedizinischen Dienstleistun- gen kennen sie deren Möglichkeiten und Grenzen. Durch subtile Einführung mittels ausgewählter Bilder realer Fälle sind sie vertraut im Umgang mit professionellen Darstellungen von Verletzungen und Tod. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bleiben dabei immer gewahrt. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Rechtsökonomie Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt Die ökonomische Analyse des Rechts und ähnliche Forschungsrichtungen – zusam- mengefasst als «Law and Economics» – haben in den USA einen sehr hohen Stellen- wert in der juristischen Ausbildung. Seit Längerem findet in Europa eine Rezeption dieser Methoden statt. In dieser Vorlesung soll deshalb den Studierenden die Möglich- keit geboten werden, diese neue Disziplin kennen zu lernen. Bei der ökonomischen Rechtsanalyse werden die Folgen rechtlicher Regelungen ei- nerseits ermittelt (positiver Teil) und andererseits unter dem Gesichtspunkt der Effizi- enz bewertet (normativer Teil). Nach der Vermittlung der wichtigsten Analysemethoden und -konzepte werden Anwendungen aus den verschiedenen Rechtsgebieten (Privat- recht, Strafrecht und öffentliches Recht) besprochen. Schliesslich werden nebst den Möglichkeiten auch die Grenzen der ökonomischen Rechtsanalyse diskutiert. Dabei werden sowohl die philosophischen Grundlagen der ökonomischen Betrachtungsweise des Rechts als auch deren Verträglichkeit mit der schweizerischen Rechtsordnung kritisch beleuchtet. In der Vorlesung werden die folgenden zehn Themen behandelt: Analysemethoden und Konzepte Effizienzkriterien und Folgenorientierung Das Coase-Theorem Ökonomische Analyse des Privatrechts Ökonomische Analyse der Kriminalität Ökonomische Theorie der Politik («Public Choice») 56 Ökonomische Verfassungs- und Verwaltungstheorie Wettbewerbstheorie Regulierungstheorie Effizienz und andere gesellschaftliche Ziele Voraussetzungen − Lernziele Die Studierenden lernen die grundlegenden Konzepte und Methoden der ökonomi- schen Rechtsanalyse kennen und sind in der Lage, entsprechende Fragen und Probleme fachgerecht zu beurteilen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Rechtstheorie (Workshop) Dozierende Prof. Michele Luminati Inhalt Richterwahlen und richterliche Unabhängigkeit in der Schweiz – Systemwechsel fällig? In der Schweiz werden Richterinnen und Richter bekanntlich vom Volk bzw. vom Parla- ment gewählt und zwar nur auf eine begrenzte Amtszeit, so dass ständige Wiedere- wahlen notwendig sind. Als Voraussetzung für die Wahl wird i.d.R. die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verlangt. Damit verknüpft ist die sog. Mandatssteuer, d.h. die jährliche Abgabe eines Anteils des Lohnes an die eigene Partei. Dieses System steht zunehmend in der Kritik. Einerseits hat die Gruppe der Staaten des Europarats gegen die Korruption (GRECO) die Schweiz mehrmals aufgefordert, ihr Justizwesen zu reformieren, um die richterliche Unabhängigkeit besser zu gewährleis- ten. Die GRECO hat insbesondere empfohlen, die Mandatssteuer aufzugeben und das Wiederwahlverfahren für die eidgenössischen Gerichte so zu gestalten, dass eine Nichtwiederwahl aufgrund von gefällten Entscheiden verhindert werde. Anderseits steht auch die schweizerische Richterschaft immer weniger hinter dem bestehenden Wahlsystem. In einer im Herbst 2024 von der Schweizerischen Richtervereinigung durchgeführten Umfrage haben sich über 70% der befragten Richter:innen kritisch bis ablehnend gegenüber dem heutigen Zustand geäussert. Die Politik lehnt allerdings weitgehende Reformen ab. Nachdem im Dezember 2021 die sog. Justizinitiative (Schaffung einer unabhängigen Justizkommission und Bestim- mung der Richter:innen duch das Los) vom Volk deutlich abgelehnt wurde, erscheint das Thema nicht mehr auf der politischen Agenda. Mit diesem Workshop sollen das bestehende Wahlsystem wie auch mögliche Reform- vorschläge aus rechtstheoretischer und auch aus praktischer Perspektive kritisch un- tersucht werden. Es ist auch vorgesehen, Persönlichkeiten aus Justiz und Politik zu ei- nem vertieften Gespräch einzuladen. Voraussetzungen Keine. Studierende, die sich für Verfassungsrecht, Justizfragen, Verfahrensrecht, De- mokratie und Rechtsstaat interessieren, erhalten durch diesen Workshop die Möglich- keit, sich grundlegenden Fragen zu Theorie und Praxis des Justizwesens und aktuel- len Kontroversen zu widmen. Lernziele − Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Rechtsvergleichung im Privatrecht: Theorie und Praxis Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Inhalt Die Lehrveranstaltung führt in die Grundlagen der Rechtsvergleichung im Privatrecht ein. Im ersten Teil geht es darum, die Theorie zu erarbeiten und die einzelnen Rechts- kreise mit ihren Charakteristika kennen zu lernen (vor allem der deutsche, französische und anglo-amerikanische Rechtskreis). Im zweiten Teil werden konkrete Fragestellun- gen aus dem Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht sowie aus dem Haftpflicht- und Vertragsrecht behandelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf praxisnahen Fällen, wie sie in der Anwalts- und Gerichtspraxis vorkommen. Besonderes Augenmerk gilt dem Trustrecht in seinen diversen Ausprägungen sowie relevanten Fragen des internationa- len Privatrechts. Bei diesem zweiten Teil wird grossen Wert auf Praxisrelevanz gelegt. 57 Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vor- und Nachberei- tung voraus sowie die Bereitschaft, sich mit dem englischsprachigen Rechtsbereich und der juristischen, englischen Sprache auseinanderzusetzen. Voraussetzungen Bestandene Prüfung im Privatrecht (Aufbaustudium) Lernziele Die Studierenden besitzen Kenntnisse der privatrechtlichen Fächer des Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrechts sowie des Haftpflicht- und Vertragsrechts. Masterprofil − Lehrveranstaltung Römisches Recht – ausgewählte Privatrechtsgebiete auf historisch-vergleichen- der Grundlage Dozierende Dr. Roger Müller Inhalt Das römische Recht hat in einem einzigartigen kulturellen Austauschprozess die Ent- wicklung aller grossen Privatrechtsordnungen Europas wesentlich geprägt. Die Kennt- nis des römischen Rechts schärft daher das Bewusstsein sowohl für die historischen Dimensionen unseres modernen Privatrechts wie auch für die Bedeutung einer ge- meinsamen Rechtskultur, was im Hinblick auf die Bestrebungen um eine europäische Vereinheitlichung des Privatrechts neue Aktualität erlangt. In dieser Veranstaltung werden, nach einer kurzen Einführung in die historischen Grundlagen, die zentralen Institutionen und Rechtsfiguren des römischen Privatrechts vorgestellt und anhand von (übersetzten) Originaltexten sowie ausgewählten Fallkons- tellationen veranschaulicht. Gleichzeitig werden aber auch die unterschiedlichen Entwicklungslinien bis in unsere modernen Privatrechtssysteme aufgezeigt und rechts- vergleichend erörtert. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei auf dem Vertrags- und Sachenrecht. Hauptziel der Veranstaltung ist es, den Reichtum der römischen Rechtstexte zu nutzen, um an ihnen einerseits die historischen Besonderheiten aufzuzeigen und ande- rerseits die Kontinuitäten und Brüche der dogmatischen Fragestellungen und Lösungs- ansätze bis in unser geltendes Recht zu verfolgen. Methodisch handelt es sich um eine historisch-dogmatische Vorlesung mit zahlreichen rechtsvergleichenden Ausblicken auf die Rezeptionsgeschichte und die geltenden europäischen Rechtsordnungen. Voraussetzungen Grundkenntnisse des schweizerischen Sachen- und Vertragsrechts Teilnahme am Präsenzunterricht; Vor- bzw. Nachbearbeitung anhand der abgegebenen Materialien Es werden keinerlei Lateinkenntnisse vorausgesetzt. Lernziele Die Studierenden kennen die Grundzüge des klassischen römischen Sachen- und Vertragsrechts und erlangen ein vertieftes Verständnis für die Herkunft und historische Entwicklung des europäischen Privatrechts. Masterprofil − Lehrveranstaltung Ausservertragliches Haftpflichtrecht Dozierende Ass.-Prof. Oliver William Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt das ausservertragliche Haftpflichtrecht. Sie gibt eine Einführung in die Grundlagen des Schadensrechts, bespricht die Verschuldens- haftung sowie die Kausalhaftungen des Obligationenrechts und der Spezialgesetze (Auswahl). In den Unterricht integriert ist die Besprechung von Urteilen, anhand derer der Stoff illustriert wird. Die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nach- bearbeitung seitens der Studierenden ist daher für den Lernerfolg zentral. Voraussetzungen OR AT und OR BT 58 Lernziele Die Studierenden sind mit den wesentlichen Fragen des ausservertraglichen Haft- pflichtrechts vertraut. Sie kennen die Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprü- che und die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Haftungstatbestände. Sie sind in der Lage, anspruchsvolle Fälle zu lösen. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwerpunkt Unternehmensinsolvenz- recht) Dozierende Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt Die Vorlesung vertieft zum einen Rechtsgebiete, die in der Bachelor-Vorlesung «SchKG» nicht oder nur oberflächlich behandelt werden konnten, zum anderen führt sie die Studierenden an Rechtsgebiete an den Schnittstellen des SchKG zu anderen Rechtsgebieten (Sanierungsrecht des OR, internationales Konkursrecht) heran. Es handelt sich dabei schwergewichtig um die für Unternehmen besonders relevanten Aspekte des Insolvenzrechts: Konkursrecht, paulianische Anfechtung, Sanierungs- und Nachlassvertragsrecht. Zum Sanierungsrecht zählen auch gesellschaftsrechtliche Nor- men (Kapitalschnitt, Überschuldung und entsprechende Handlungspflichten des VR) und deren Zusammenspiel mit dem SchKG-Sanierungsrecht. Vertieft werden in diesem Kontext praktisch relevante Klagen, etwa die Anfechtungs- und die Verantwortlichkeitsklage. Ein weiterer Schwerpunkt bildet das internationale Konkursrecht. Dabei kommen inter- national-privatrechtliche (11. Kapitel IPRG) und rechtsvergleichende Aspekte («chapter 11» US BC) zur Sprache. Voraussetzungen Besuch der Bachelor-Veranstaltung SchKR Lernziele Die Studierenden sind nach dieser Veranstaltung in der Lage: Einen Gläubiger zu beraten, wie er seine Forderung in einem Konkurs des Schuldners geltend macht, sichert und durchsetzt. Als Gläubiger oder als Konkursverwaltung eine Forderung gegenüber einem Dritten geltend zu machen. Die Unternehmensleitung in einer finanziellen Notlage darüber zu beraten, welche Handlungen zur Abwendung der Insolvenz oder zur Einhaltung rechtli- cher Pflichten geboten sind – sowie welche Handlungen (etwa bestimmte Zahlungen) nicht mehr zulässig sind. Als Schweizer Korrespondenzanwalt/-anwältin ein ausländisches Konkursver- fahren in der Schweiz anzuerkennen und allfällige Ansprüche der Konkurs- masse in der Schweiz durchzusetzen. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Schweizerisches Steuerrecht Dozierende NN Inhalt Die Lehrveranstaltung Steuerrecht soll den Studierenden einen Einblick in das schwei- zerische Steuersystem und die wichtigsten Steuerarten geben. Es werden im ersten Teil der Vorlesung die zentralen Grundlagen wie der Begriff der Steuer, die Elemente des Steuerrechtsverhältnisses, die Steuerarten, die föderalistische Kompetenzordnung sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Besteuerung besprochen. Darauf folgt im zweiten Teil der Vorlesung eine Einführung in die Hauptsteuerarten, umfassend die Einkommens- und Vermögenssteuer, die Gewinn- und Kapitalsteuer, die Verrech- nungssteuer, die Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer, die Grundsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Veranstaltung ist als Vorlesung mit integrierten Übungen konzipiert. Voraussetzungen Keine spezifischen Vorkenntnisse verlangt. 59 Lernziele Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden sich im System des schweizerischen Steuerrechts zurechtfinden, kleinere Übungsfälle selbständig lösen können und die wichtigsten Grundsätze und Problemfelder in der Praxis kennen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Sozialversicherungs- und privatrechtliche Vorsorgeplanung Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Vorlesung befasst sich mit den wirtschaftlichen Folgen eines Todesfalles aus der Perspektive des Sozialversicherungsrechts, des Privatversicherungsrechts sowie des Haftpflicht- und Erbrechts. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Sozialversicherungsrechts Lernziele Die Studierenden erlernen sowohl das theoretische Fundament der Hinterlassenen¬ leistungen im Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht als auch privatrechtli- cher Folgen eines Todesfalles, insbesondere die Berechnung des Versorgungsscha- dens. Zudem wird die Vorsorgeplanung durch privatrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Instrumente im Hinblick auf die Altersvorsorge sowie die Absicherung vor weiteren Risiken, wie insbesondere die Invalidität, beleuchtet. Das Wissen wird dabei auch anhand von Übungsfällen aus der Praxis erworben. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Sozialversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Sozialversicherungen sind Teil der Sozialstaatsidee und tragen bei Eintritt eines sozialen Risikos nicht nur zur existenziellen Sicherheit des Individuums bei sondern bilden auch einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Anteil am Bruttoinlandprodukt. Durch die Vorlesung wird der komplexe Aufbau des Systems der sozialen Sicherheit in der Schweiz beschrieben, die Risiken, die Unterstellung und Finanzierung beleuchtet, Grundbegriffe und Grundzüge des Leistungsrechts und der Leistungskoordination behandelt sowie die Organisation und das Sozialversicherungsverfahren gestreift. Zu jedem Kapitel werden gemeinsam kleine Fälle aus der Praxis besprochen. Die Vorle- sung behandelt vertieft den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Ergänzungsleistungen (EL). Voraussetzungen Grundkenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts Lernziele Die Studierenden kennen den Aufbau des Sozialversicherungssystems und die Rechtsquellen, die Risiken, die Unterstellungsprinzipien, Finanzierungsarten, die ver- schiedenen Sach- und Geldleistungen sowie ihre Koordination. Am Schluss der Lehr- veranstaltung kann ein sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalt gelöst werden. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Steuerrecht der natürlichen Personen Dozierende Dr. Peter Lang Inhalt Bezahlen Sie gerne Steuern? Können Sie sich eine eigene fundierte Meinung zu steu- erpolitischen Diskussionen machen – beispielsweise zu den laufenden Reformdiskus- sionen im Bereich der Wohneigentums- oder der sogenannten Familienbesteuerung? Füllen Sie Ihre Steuererklärung «spielend» aus? Das «Steuerrecht der natürlichen Personen» betrifft Millionen von Menschen, ist lebensnah und greifbar, aber auch theoretisch fundiert. In der Lehrveranstaltung tau- chen wir gemeinsam Schritt für Schritt in die Welt dieses Steuerrechts ein. Ein Schwer- punkt liegt bei der Einkommenssteuer. So werden insbesondere die subjektive und objektive Steuerpflicht natürlicher Personen, die sachliche und zeitliche Bemessung des steuerbaren Einkommens sowie das Steuermass behandelt. Einen speziellen Blick werfen wir auf die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragestellungen im 60 Bereich «Vermögenserträge» sowie «Vorsorge & Versicherungen». Der Vorlesungs- stoff wird anhand von Übungssachverhalten und Gerichtsfällen verständlich gemacht. Sie werden in der Lehrveranstaltung etwas fürs Leben lernen und künftig Ihre Steuer- erklärung mit anderen Augen ausfüllen! Voraussetzungen Es sind keine Vorkenntnisse notwendig. Vorteil, aber keine Bedingung ist der Besuch der Vorlesung «Schweizerisches Steuerrecht» (bis HS23 «Einführung ins Steuer- recht»). Lernziele Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden breite, theoretisch fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über wichtige Themen der Besteuerung natürlicher Personen erhalten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Staatsrecht (Vertiefung) Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt Das Staatsrecht im Bachelor-Studium ist schwergewichtig auf die Vermittlung des gel- tenden positiven Rechts ausgerichtet. Grundlegende Fragen des Staatsrechts können dabei meist nur angeschnitten werden. Diese Lehrveranstaltung bietet die Gelegenheit, solche Themen eingehender zu behandeln. Es geht in dieser Vorlesung deshalb nicht nur um das blosse Vermitteln von Wissen; den Studierenden soll vielmehr auch die Möglichkeit geboten werden, über grundle- gende Fragen und aktuelle Probleme des Staatsrechts nachzudenken und ihre Überle- gungen argumentativ in die Diskussion einzubringen. In der Vorlesung werden die folgenden neun Themen behandelt: Die anarchistische Kritik an Staat, Recht und Herrschaft Demokratie und Rechtsstaat Gemeinwohl und Rechtsstaat Menschenwürde und Rechtsstaat Die Diskussion um das Folterverbot Die Diskussion um den Abschuss ziviler Flugzeuge Widerstandsrecht und ziviler Ungehorsam Die Radbruch’sche Formel und die Mauerschützenprozesse Nachhaltige Entwicklung und Generationengerechtigkeit Voraussetzungen Keine Lernziele Die Studierenden werden mit den grundlegenden Konzepten der Staatsrechtslehre vertraut gemacht und sind in der Lage, zu kontroversen staatsrechtlichen Themen kompetent Stellung zu nehmen. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Habermeyer Dr. med. Friederike Höfer Inhalt Die Bezüge zwischen Strafrecht, Psychiatrie und Psychotherapie sind vielfältig und wissenschaftlich sowie praktisch relevant. Diese kooperativ konzipierte und ausgear- beitete Veranstaltung vermittelt eine vertiefte interdisziplinäre Auseinandersetzung mit den Schnittstellen von Strafrecht, forensischer Psychiatrie und Psychologie – was eine besondere Herausforderung darstellt, zumal die involvierten WissenschaftlerInnen zwar aufeinander angewiesen sind, aber oft eine andere „Sprache“ sprechen, in ande- ren Systemen denken und auch Rollenkonflikten ausgesetzt sein können. Im Mittel- punkt stehen strafrechtliche Entscheidungsfelder, in denen psychiatrisch-psychologi- scher Sachverstand eine zentrale Rolle spielt. Nach einführenden Einheiten aus straf- 61 rechtlicher sowie forensisch-psychiatrischer Perspektive werden ausgewählte (kontro- verse) Schwerpunktthemen exemplarisch und vertiefend behandelt, darunter Sachver- ständigenrecht und Gutachtenerstellung, Schuldfähigkeit, strafrechtliche Massnahmen, Behandlungsplanung und -durchführung sowie Kriminal- und Legalprognosen. Es kann u.a. um den Zusammenhang von sexuellen Devianzen, Sucht oder psychischen Krank- heiten mit Straftaten und um Fragen der Behandelbarkeit von psychischen Störungen zur Verbesserung der Legalprognose sowie der psychiatrischen oder psychologischen Begutachtung inkl. der Risikoerfassung (Kriminalprognostik) gehen. Ein Besuch im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie in Rheinau ermöglicht ergänzend einen Einblick in den stationären Massnahmenvollzug. Voraussetzungen Keine (Strafrecht AT von Vorteil) Lernziele Die Studierenden kennen nicht nur die straf- und strafprozessrechtlichen Grundlagen der juristisch-psychiatrisch-psychologischen Zusammenarbeit, sie verfügen auch über ein vertieftes Verständnis der wissenschaftstheoretischen Widersprüche zwischen diesen Disziplinen sowie der Lehre und der praktischen Anwendung in Strafverfolgung, Rechtsprechung und Vollzug. Sie sind in der Lage, konstruktive, pragmatische und theoretisch gut begründete Lösungen in diesem Spannungsfeld zu erarbeiten. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafverfahrensrecht (Vertiefung) Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt Die primäre Aufgabe des Strafverfahrens und der Strafbehörden ist es, die nach mate- riellem Recht richtige Entscheidung zu finden. Dabei steht im Grunde die materielle Wahrheit im Vordergrund, die Ermittlung des «wirklichen» Geschehens. Beweisverwer- tungsverbote, Strafbefehle ohne Beweisaufnahme und die zunehmende Praxis von Ab- sprachen zeigen aber beispielsweise, wie sehr sich der «moderne» Strafprozess im Prozessalltag vom Prinzip der materiellen Wahrheit entfernt hat. Die Wahrheitsfindung ist freilich nicht sein einziges Ziel. Die Strafprozessordnung hat vielmehr unterschiedli- che Ziele und damit Zielkonflikte (Wahrheitsfindung, Rechtsfriede, private Interessen, Gefahrenabwehr etc.) in Ausgleich zu bringen. Im Vordergrund steht heute, dass die Entscheidung prozessordnungsgemäss (justizförmig) zustande gekommen ist. Ent- sprechend bedeutungsvoll wird die genaue Kenntnis der Normen und des Systems des Strafprozessrechts. Diese Vorlesung will Ihnen einen vertieften Einblick in die faszinie- rende Materie vermitteln – dogmatisch vertieft und praxisbezogen. Die Vorlesung dient entsprechend auch zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung – wo das Strafprozess- recht oft eine prominente Stellung einnimmt. Sie lernen im Laufe des Semesters die Beteiligten am Strafprozess, ihre Rollen, Rechte und Pflichten kennen. Sie gewinnen einen fundierten Einblick beinahe ins gesamte schweizerische Strafverfahren, vom Vorverfahren über die Hauptverhandlung zu den Rechtsmitteln. Bei den zentralen Themen wird die Materie anhand praktischer Beispiele und der aktuellen wissenschaft- lichen Diskussionen vertieft. Dazu gehören etwa das Zwangsmassnahmenrecht, das Beweisrecht, die Teilnahmerechte und die besonderen Verfahrensarten wie das Straf- befehlsverfahren und das abgekürzte Verfahren. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT Lernziele Sie sollen das neue schweizerische Strafprozessrecht theoretisch und praktisch in seinen wesentlichen Teilen verstanden haben und damit arbeiten können. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafverteidigung Dozierende Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina, LLM Inhalt In der Vorlesung werden die Studierenden mit den wichtigsten Aspekten der Strafver- teidigung vertraut gemacht. Dem Ablauf eines Strafverfahrens folgend behandeln wir die sich dem Strafverteidiger stellenden Fragen, zeigen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten auf. Ausserdem werden einzelne Verfahrenssituationen wie z.B. Untersu- chungshaft, Siegelung sowie ausgewählte Tätigkeitsbereiche wie z.B. Gewaltdelikte, 62 grosse Wirtschaftsstraffälle näher beleuchtet. Dabei analysieren wir stets anonymi- sierte Fallbespiele aus der Praxis und die Studierenden werden in die Erarbeitung des Stoffes mit einbezogen. Voraussetzungen Vorkenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht. Vorbereitung, kritisches Mitdenken und aktive Mitwirkung werden erwartet. Lernziele Die Studierenden verfügen über ein Verständnis der Rolle des Strafverteidigers und der übrigen Akteure (Polizei, Staatsanwalt- schaft, Gericht, Medien) und der Machtverteilung zwischen diesen Akteuren; des praktischen Ablaufs eines Strafverfahrens und der sich bei der Führung einer Strafverteidigung stellenden Fragen; der Handlungsmöglichkeiten und Handlungspflichten des Strafverteidigers, sowie der strategischen Aspekte einer Verteidigung. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafvollzugsrecht Dozierende Prof. Jonas Weber Prof. Ineke Pruin Inhalt Die Veranstaltung vermittelt einen Einblick in die rechtlichen Regelungen des Erwach- senen-Straf- und Massnahmenvollzugs in der Schweiz sowie deren Umsetzung in die Praxis. Dabei werden Bezüge zu kriminologischen Erkenntnissen zum Strafvollzug sowie den Regelungen und der Praxis in anderen Rechtsordnungen hergestellt. Behandelt werden die freiheitsentziehenden Sanktionen (Freiheitsstrafen, stationäre therapeutische Massnahmen, Verwahrung) mit ihren Vollzugsmöglichkeiten, die Voll- zugsorganisation, die Welt der Strafanstalt, die Rechte und Pflichten der Gefangenen, aktuelle Vollzugsfragen, (insb. Insassen ausländischer Herkunft und Umgang mit gefährlichen Verurteilten), der Massnahmenvollzug, Rückfall und Resozialisierung, Reformtendenzen und Alternativen. Voraussetzungen Strafrecht AT Lernziele s.o. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Umweltrecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Gegenstand der Lehrveranstaltung bilden die folgenden Themenbereiche: Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Strahlenschutz, umweltgefährdende Stoffe, Umgang mit Organismen, Abfälle, Bodenschutz Waldrecht, Gewässerschutzrecht, Natur- und Heimatschutzrecht Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerdelegitimation, Umweltinformation, Vollzug und Durchsetzung Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Mitarbeit voraus. Insbesondere sind die ausgeteilten Fälle zu bearbeiten. Voraussetzungen Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, kann mit Vorteil gemeinsam mit der Vorlesung zum Planungs- und Baurecht besucht werden Lernziele Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung sowie der in der Lehrveranstaltung behandelten Gesetze thematische Einordnung von Fragen sowohl im Hinblick auf das allgemeine Verwaltungsrecht als auch auf die Besonderheiten, die sich gerade für das Umweltrecht ergeben 63 Kenntnis der für das Gebiet grundlegenden und in der Vorlesung behandelten Gerichts- und Verwaltungspraxis Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Unfallversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Dr. Michael Meier (FS 2026) Inhalt Die Unfallversicherung ist ein klassischer Sozialversicherungszweig mit erheblicher praktischer Bedeutung für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz. Die Vorlesung befasst sich vertieft mit Fragen der Versicherungsunterstellung sowie der Organisation dieser Sozialversicherung. Schwerpunkt der Veranstaltung bildet das Leistungsrecht der Un- fallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld, Renten bei Invalidität und Tod, Integritäts- entschädigung etc.) sowie die Koordination der UVG-Leistungen mit denjenigen ande- rer Sozialversicherungen, mit dem Arbeitsrecht sowie dem Haftpflichtrecht. Der Wis- senserwerb erfolgt auch im Rahmen der Besprechung praktischer Anwendungsfälle. Voraussetzungen Interesse an sozialversicherungsrechtlichen Themen Lernziele Die Studierenden haben vertiefte Kenntnisse im Bereich der obligatorischen Unfallver- sicherung und können praxisnahe Anwendungsfälle umsetzen und lösen Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialver- sicherungsrecht Dozierende Prof. Karin Müller Dr. Philipp Egli Inhalt In der Vorlesung «Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht» stehen kleine und mittlere Unternehmen im Vorder- grund. Ausgehend von einem einheitlichen Ausgangssachverhalt werden zentrale Fragen, die sich für ein Unternehmen zu verschiedenen Themenkreisen stellen, aus Sicht des Gesellschafts- und Sozialversicherungsrechts erörtert. Zudem werden auch steuerrechtliche Fragen einbezogen. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen recht- lichen Fragestellungen soll in einem Gebiet mit hoher Praxisrelevanz integriert veran- schaulicht werden. Die Veranstaltung ist der Beratungspraxis nachempfunden und soll den Studierenden insbesondere das Umgehen mit und Lösen von interdisziplinären Fragestellungen vermitteln. Im Frühjahrssemester werden weitere unternehmensrecht- lich relevante Themen in der Vorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstruk- turierung» besprochen. Die beiden Vorlesungen können aber unabhängig voneinander besucht werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorkenntnisse im Sozialversi- cherungsrecht sind von Vorteil, jedoch nicht Voraussetzung. Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen gesellschafts- und sozialversicherungsrechtli- chen Fragestellungen vertraut, die sich für ein Unternehmen stellen können und verstehen die Zusammenhänge zwischen diesen Rechtsgebieten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung Dozierende Prof. Karin Müller Dr. Felix Horat Dr. Gernot Zitter Inhalt Die Vorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung» folgt dem Lebenszyklus eines Unternehmens. Im Vordergrund stehen kleine und mittlere Unter- nehmen. Anhand eines einheitlichen Ausgangssachverhalts werden die zentralen Fragen, die sich für ein Unternehmen zu den Themenkreisen «Nachfolge und Umstruk- turierung» stellen, aus Sicht des Ehegüter- und Erbrechts, des Gesellschafts- und 64 Steuerrechts erörtert. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen rechtlichen Fragestel- lungen soll in einem Gebiet mit hoher Praxisrelevanz veranschaulicht werden. Die Ver- anstaltung ist der Beratungspraxis nachempfunden und soll den Studierenden insbe- sondere das Umgehen mit und Lösen von interdisziplinären Fragestellungen vermit- teln. Im Herbstsemester werden weitere Themen aus dem Lebenszyklus eines Unter- nehmens in der Vorlesung Unternehmensrecht I (Gründung und Aufbau, Sanierung und Liquidation) besprochen. Die beiden Vorlesungen zum Unternehmensrecht können aber unabhängig voneinander besucht werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse in den beteiligten Rechtsgebieten Ehegüter-, Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen Fragestellungen vertraut, die sich bei der Nachfolge in und der Umstrukturierung von Unternehmen aus der Sicht des Ehegüter- und Erbrechts, des Gesellschafts- sowie des Steuerrechts stellen und verstehen die Zusammenhänge zwischen diesen Rechtsgebieten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen Dozierende NN Inhalt Die Vorlesung befasst sich vertieft mit der Besteuerung von Unternehmen (Personen- und Kapitalunternehmen) sowie mit der Besteuerung der an einem Unternehmen Beteiligten. Untersucht werden die Steuerfolgen während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens – von dessen Gründung über den Fortbestand bis hin zur Auflö- sung. Grundsätzlich ausgeklammert bleibt jedoch die steuerliche Behandlung von Unternehmensumstrukturierungen. Der Inhalt der Vorlesung soll anhand von Übungs- fällen interaktiv erarbeitet und veranschaulicht werden. Erwartet wird eine selbständige Vor- und Nachbereitung des Vorlesungsstoffs. Voraussetzungen Besuch der Vorlesung «Einführung ins Steuerrecht» oder «Steuerrecht der natürlichen Personen» Lernziele Erwerb von theoretischem und praktischem Basiswissen im Unternehmenssteuerrecht Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmenssteuerrecht: Verkauf, Reorganisation und Sanierung von Unter- nehmen Dozierende NN Inhalt Reorganisationen, Unternehmensverkäufe und Sanierungen sind spezielle Geschäfts- vorfälle, welche in der Regel eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen und Auswirkun- gen auf mehrere Steuerarten haben können. Gegenstand dieser Vorlesung sind die steuerrechtlichen Fragen, welche sich auf Gesellschafts- bzw. Gesellschafterebene aus diesen besonderen Geschäftsvorfällen ergeben. Die Veranstaltung orientiert sich an Problemstellungen aus der Beratungspra- xis. Ein wesentlicher Teil des Vorlesungsstoffes wird anhand praxisbezogener Übungs- fälle interaktiv erarbeitet und veranschaulicht. Nicht selten zeigt sich, dass je nach Sachverhaltsgestaltung unterschiedliche Steuerfolgen resultieren. Die Abschätzung von steuerrechtlichen Risiken, die Beurteilung der Steuerfolgen wie auch die Steuer- planung sind Aufgaben, welche in besonderem Masse mit dem behandelten Themen- gebiet verknüpft sind. Voraussetzungen Steuerrechtliche Grundkenntnisse (z.B. durch Besuch einer der folgenden Vorlesun- gen: «Schweizerisches Steuerrecht», «Steuerrecht der natürlichen Personen» bzw. «Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen») sind für diese Vorlesung hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Lernziele Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen im Zusammenhang mit der steuer- lichen Beurteilung von Unternehmensverkäufen, Reorganisationen und Sanierungen Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht 65 Lehrveranstaltung Vertragsgestaltung und -durchsetzung Dozierende Prof. Jörg Sprecher Inhalt In dieser Lehrveranstaltung werden anhand praktischer Beispiele Grundlagen und Methodik der Vertragsgestaltung vermittelt. Die Studierenden üben das Formulieren von unterschiedlichen Verträgen und Vertragselementen. Sie lernen dadurch Denk- weise, Methode und Instrumentarium der/s rechtsberatend tätigen Vertragsjuristin/en kennen. Zudem diskutieren sie die Grenzen der Gestaltungsfreiheit, insbesondere die Begrenzung durch zwingendes Recht (z.B. im Arbeits- und im Konsumentenschutz- recht) sowie Probleme bei der Durchsetzung im Rahmen des Zivilprozess-, des Schuldbetreibungs- und des Konkursrechts. Die Teilnehmenden schreiben während der Präsenzveranstaltungen eigene kurze Texte. Die eigene Schreibaktivität ist für den Lernprozess zentral. Voraussetzungen OR, Sachenrecht, Zivilprozessrecht und SchKG auf Bachelorstufe Lernziele Die verschiedenen Stadien der Vertragsgestaltung, Vertragselemente sowie Verhandlungsgrundsätze und -techniken kennen Struktur und Sprache von Verträgen analysieren und beurteilen; konstruktives Feedback erteilen Konkrete Verträge gestalten können, u.a. Kauf einer beweglichen Sache; Kreditvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Onlinevertrag; Arbeitsver- trag Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Völkerstrafrecht Dozierende lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind Inhalt Völkerstrafrecht ist zwar nicht ein gänzlich neues Rechtsgebiet, dennoch hat es – nach bedeutenden Anfangsentwicklungen unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg – erst nach dem Kalten Krieg, in den vergangenen dreissig Jahren eine grössere praktische Bedeutung erlangt. Wir werden die wichtigsten Entwicklungen des Völkerstrafrechts beleuchten, auch als Teil einer breiteren Vergangenheitsaufarbeitung oder Übergangs- justiz (Transitional Justice). Anhand von konkreten Beispielen aus verschiedenen Län- derkontexten und aktuellen Fällen aus der internationalen Strafjustiz (Internationaler Strafgerichtshof, UNO-Tribunale für Ruanda, Ex-Jugoslawien und Sierra Leone; natio- nale Verfahren in Guatemala, Argentinien und in der Schweiz) wird analysiert, wie Völ- kerstrafrecht zur Versöhnung und Konflikttransformation beitragen kann und welche strafrechtlichen und prozessualen Fragen sich dabei stellen. In der Vorlesung wird auch die Umsetzung zentraler Punkte des Römer Statutes des Internationalen Strafge- richtshofes ins Schweizer Recht behandelt. Die Dozentinnen bringen langjährige praktische Erfahrung im Bereich Völkerstrafrecht und Vergangenheitsarbeit mit, unter anderem in den Anklagebehörden internationaler Strafgerichte (Ex-Jugoslawien und Sierra Leone). Sie haben zahlreiche internationale Organisationen, Regierungen, Wahrheitskommissionen, Gerichte und zivilgesellschaft- liche Akteure in der ganzen Welt zu Fragen der Vergangenheitsaufarbeitung beraten (z.B. Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Georgien, Nordirland, Armenien, Tunesien, Mali, Zimbabwe, Burundi, Philippinen, Kolumbien). Diese praktischen Erfahrungen werden in die Vorlesung einfliessen. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT; Kenntnisse im Strafprozessrecht und im Völkerrecht sind von Vorteil. Lernziele Die Studierenden sollen anhand konkreter Fallbeispiele und durch die Lektüre von Originaltexten einen Überblick über den aktuellen Stand des materiellen Völkerstraf- rechts und des Völkerstrafprozessrechts gewinnen. Dazu gehören u.a. die historische Entwicklung des Rechtsgebietes, der derzeitige Bestand an völkerstrafrechtlichen Verbrechen, die zu ihrer Beurteilung zuständigen internationalen Gerichte sowie die Frage des Verhältnisses zwischen Völkerstrafrecht und nationalem Strafrecht. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz / Internationales Recht & Menschenrechte 66 Lehrveranstaltung Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt In der Vorlesung «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit» interessiert uns primär jenes Sanktionenrecht, welches Rechtsgüter der Allgemeinheit (kollektive Rechtsgüter, Universalrechtsgüter) bzw. Gemeininteressen schützt. Im Zentrum stehen Phänomene wie die Unterweltwirtschaft, Organisiertes Verbrechen, Wirtschaftsspionage sowie Akteure, die die legale Wirtschaft gezielt manipulieren, um enorme Gewinne zu erzielen oder massive Schäden zu verursachen. Solches Verhal- ten gefährdet nicht nur einzelne Marktteilnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in Wirtschaft und Staat insgesamt. Das Wirtschaftsstrafrecht dient hier dem Schutz unse- rer gemeinsamen Interessen. Dabei lassen sich grob zwei Bereiche unterscheiden: 1. Strafrecht, welches illegale Märkte zu verhindern sucht Dieser Teil der Vorlesung befasst sich mit strafrechtlichen Instrumenten zur Bekämp- fung illegaler wirtschaftlicher Strukturen, insbesondere: Geldwäscherei Kriminelle und terroristische Organisationen Schattenwirtschaft und Menschenhandel Wirtschaftsspionage 2. Strafrecht, welches ungerecht-verzerrendes Verhalten auf legalen Märkten verdrängen will Der zweite Schwerpunkt liegt auf strafbarem Verhalten innerhalb der legalen Wirt- schaft, das den fairen Wettbewerb untergräbt. Vertieft behandelt werden: Korruptionsstrafrecht Kartellstrafrecht UWG-Strafrecht Börsen- und Finanzmarktstrafrecht Das Wirtschaftsstrafrecht zum Schutz der Gemeininteressen boomt derzeit ganz besonders und befindet sich national wie international in einer Phase dynamischer Entwicklung. Ergänzend beleuchtet die Vorlesung ausgewählte Fragen der Strafverfol- gung sowie den stetig wachsenden Einfluss von Compliance. Voraussetzungen Für die Vorlesung «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit» sind keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Wirtschaftswissenschaften erforderlich. Die erforderlichen Grundlagen werden im Rahmen der Veranstaltung vermittelt. Die Veran- staltung ist eigenständig konzipiert und unabhängig von der Vorlesung «Wirtschafts- strafrecht und Individuen». Lernziele Nach Abschluss der Vorlesung verfügen die Studierenden über ein anwendungsorien- tiertes Grundwissen im Bereich «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit». Sie sind mit praxisrelevanten Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität vertraut und können die zugrunde liegenden rechtlichen Zusammenhänge einordnen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt Wirtschaftsstrafrecht ist boomendes Strafrecht – ein Strafrecht mit vielen interessanten Besonderheiten und zahlreichen Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten. Viele An- waltskanzleien, Unternehmen, Wirtschaftsberatungs- und Revisionsbüros, Staatsan- waltschaften usw. haben heute entsprechende Spezialistinnen und Spezialisten. Zunächst werden die Besonderheiten dieses Fachgebietes ausgeleuchtet. Einige Stichworte sind: Internationales Wirtschaftsstrafrecht, Kausalitätsfragen und Gremien- entscheide, Probleme bei der Vermögenseinziehung, Unternehmensstrafrecht, Kon- zernstrafrecht, Geschäftsherrenhaftung, Vertreterhaftung etc. Das zentrale Wirtschaftsdelikt ist der Betrug zum Schutz wahrer Informationen. Die Lüge ist zwar Teil des Wirtschaftsalltags. Zugleich ist die Wahrheit vorausgesetzt für 67 einen optimalen Entscheidungsprozess. Bei diesem Spannungsverhältnis werden wir uns etwas aufhalten und zahlreiche, Ihnen wohl noch ganz unbekannte Formen der arglistigen Täuschung behandeln. Wirtschaftliches Handeln verlangt nicht nur nach Wahrheit, sondern auch nach Ver- trauen. Entsprechend bedeutungsvoll ist der Schutz gegen Veruntreuung und unge- treue Geschäftsbesorgung und den noch so unbekannten Wucher. In diesem Zusam- menhang lernen Sie etwa das «Frontrunning» kennen oder was es strafrechtlich mit «Retrozessionen» und «schwarzen Kassen» auf sich hat. Zum Schluss möchten wir noch einen Einblick ins Geheimnisschutzstrafrecht, ins Immaterialgüter- oder Innovati- onsschutzstrafrecht und ins Insolvenzstrafrecht wagen. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT von Vorteil. Diese Vorlesung setzt indes keine besonderen Kenntnisse der Wirtschaft, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebs- und Volkswirt- schaftslehre voraus. Alles, was Sie hiervon für das Wirtschaftsstrafrecht l benötigen, wird Ihnen in dieser Vorlesung vermittelt. Lernziele Die Studierenden verfügen über ein anwendungsorientiertes Grundwissen im Bereich Wirtschaftsstrafrecht l und sind in der Lage, praktische Fälle zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Workshop zur aktuellen juristischen Grundlagenforschung Dozierende Prof. Vagias Karavas Prof. Michele Luminati Inhalt Die Veranstaltung versteht sich als ein wissenschaftliches Forum zur Verhandlung grundlegender Rechtsentwicklungen. Sie bietet dabei Gelegenheit, klassische und zeitgenössische Grundlagentexte zu lesen, zu diskutieren und mit aktuellen Rechtsfra- gen in Verbindung zu bringen. Methodisch ist diese Verbindung zum einen durch Ein- beziehung eines weiten Kreises anderer Wissenschaftsdisziplinen wie der Philosophie, Soziologie, Anthropologie, Theologie, Geschichte, Literaturwissenschaft sowie der So- zial- und Kulturtheorie zu suchen, zum anderen im Wege des Experiments mit neuen Konzepten, Unterscheidungen und Grenzbestimmungen des Rechts. Ein solches ex- perimentelles Vorgehen entspricht den gegenwärtigen und zukünftigen Herausforde- rungen des Rechts, für deren Bewältigung es entscheidend darauf ankommen wird, über punktuelle Anpassungen der Rechtsdogmatik hinauszublicken und deren grundle- gende Begriffe und Unterscheidungen kritisch zu reflektieren. Das Lektüreseminar will insoweit an die aufgeklärte universitäre Tradition der Einheit von Forschung und Lehre anknüpfen und stellt sich damit in bewusstem Kontrast zur zunehmenden Verschulung des juristischen Studiums. Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden sollen methodische Kompetenzen zur Behandlung juristischer Prob- lemlagen erwerben, indem sie grundlegende rechtliche Unterscheidungen reflektieren, gewohnte rechtsdogmatische Konstruktionen überdenken und eigene Lösungsansätze für konkrete Rechtskonflikte entwickeln. Masterprofil – 68 Lehrveranstaltung Zivilprozessrecht (Vertiefung) Dozierende Ass.-Prof. Melanie Huber-Lehmann Inhalt Die Lehrveranstaltung dient der vertieften Auseinandersetzung mit praktisch relevanten Fragen des Zivilprozessrechts. Wie ist eine Rechtsschrift aufgebaut? Wie ist eine Be- weisverfügung ausgestaltet? Wie läuft eine Hauptverhandlung ab? Die einzelnen Schritte des Zivilprozesses von der Ausarbeitung der Klageschrift bis zur Eröffnung des Urteils werden veranschaulicht und vertieft. Die besprochenen Themen sind alle von grosser Relevanz nicht nur für die Praxis, sondern auch für die Anwaltsprüfung. Die interaktive Ausrichtung setzt Vorbereitung und mündliche Mitarbeit voraus. Voraussetzungen Bachelorstoff, insbesondere «Zivilverfahrensrecht» Lernziele Sattelfestigkeit im Umgang mit zivilprozessrechtlichen Normen und Begriffen Vertiefung des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens sowie des Rechtsmit- telverfahrens besseres Verständnis des Handwerks des Prozessierens Verständnis zivilprozessualer Funktionszusammenhänge Masterprofil Streiterledigung 69 SUMMER SCHOOL Lehrveranstaltung Lucerne Academy for Human Rights Implementation Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus et al. Inhalt The Lucerne Academy for Human Rights Implementation is a worldwide 2-week pro- gramme of coursework and hands-on learning for law students and legal practitioners held in the heart of Europe at the University of Lucerne, Faculty of Law, in Switzerland, in partnership with several distinguished international law schools. It will be offered in July at the University of Lucerne. This is a summer school with a distinctly global relevance. Given the realities of human rights implementation, the focus of the programme will be on the challenges and practi- cal aspects of litigation and advocacy of human rights. Students will not only learn about the field of human rights, but about how to incorporate that knowledge into the actual work of defending human rights. Special focus will be placed on advocacy skills such as case assessment and oral argumentation. Students will be given a choice of coursework on a variety of topics related to human rights on progressive and traditional issues under both the European Convention of Human Rights and the UN Conventions. In addition, the summer school includes two excursions, one to the UN Headquarters (Geneva) and one to the European Court of Human Rights (Strasbourg). This is a sum- mer school with a global focus established to create a dynamic and unique training programme in human rights. Participants can earn seven (7) ECTS credits for the successful completion of the courses and lunch seminars. All successful participants will be awarded Certificates of Completion. Voraussetzungen Master students, good command of English, interest in Human Rights Lernziele Increase the student’s knowledge of human rights law and practical training of topics related to human rights on both progressive and traditional issues. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte 70 MOOT COURTS Lehrveranstaltung Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt The course prepares for the participation in the Helga Pedersen Moot Court Competi- tion (HPMCC). This moot court is jointly organised by the European Law Students’ Association (ELSA) and the Council of Europe. The subject of the moot court is a hu- man rights case under the European Convention on Human Rights. The teams submit pleadings for both sides, the applicant and the respondent to the case. From all teams registered for the competition 18 teams will qualify for the final oral round. The final oral round is annually held in Strasbourg with the pleadings taking place at the European Court of Human Rights (ECtHR) and the Council of Europe. Judges of the ECtHR may sit on the bench. In former years the University of Lucerne participated successfully, and the team was awarded “Best Team of the Regional Round” and qualified for the finals in Strasbourg. This moot court competition is a unique opportunity to gain practical experience in Hu- man Rights Law and to plead in front of the ECtHR. Participating in a moot court has an extremely high reputation among law firms. Students will be guided by coaches ex- perienced in moot court competitions and are trained in Human Rights Law as well as in presenting legal arguments. In addition, the team will participate in a pre-moot court before the finals take place (if possible). The attendance of the course might serve as a basis for the master thesis. Voraussetzungen Basic knowledge of Human Rights Law; good command of English Lernziele In-depth analysis of specific Human Rights Law problems and the jurisdiction of the ECtHR; development of practical lawyer’s skills; providing contacts to leading law firms. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Swiss Moot Court Dozierende Diverse Inhalt Der Swiss Moot Court ist ein Plädoyer-Wettbewerb, der allen Studierenden offensteht, welche an einer Schweizer Rechtsfakultät immatrikuliert sind (und den Master noch nicht abgeschlossen haben). Er bietet ihnen die Möglichkeit, das bis anhin angeeignete Wissen in die Praxis umzusetzen. Der zu lösende Fall behandelt verschiedenste Rechtsfragen und beschlägt jedes Jahr ein anderes Gebiet des Schweizer Rechts. In einer ersten Runde verfassen die Teams, bestehend aus zwei bis vier Personen, eine Rechtsmittelbeschwerde sowie eine Beschwerdeantwort zu einem vorgegebenen Fall. Die zwölf besten Teams qualifizieren sich für die mündliche Runde am Bundesgericht in Luzern. Dort werden sie vor einer Jury bestehend aus Bundesrichtern, Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsprofessoren ihre Plädoyers halten. Nicht nur die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Argumente, sondern auch die Überzeugungskraft sowie Rhetorik wer- den bewertet. Die zwei besten Teams treten anschliessend im Finale gegeneinander an. Voraussetzungen – Lernziele – Masterprofil − 71 Lehrveranstaltung Willem C. Vis Moot Court Dozierende Ass.-Prof. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw Inhalt The Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot is a competition in the course of which close to 400 university teams from all over the world compete against each other representing the parties of a fictive case in front of simulated arbitration panels. The case revolves around typical issues arising out of the UN-Convention on Interna- tional Sale of Goods (CISG) and the field of International Commercial Arbitration. On the basis of the case the participants draft a Memorandum for Claimant and subse- quently for Respondent. The week before Easter the oral pleadings take place in Vienna. The course aims at teaching the participants in different theoretical and practical skills of a lawyer. On one side it inseminates profound knowledge of the CISG, international commercial arbitration, and comparative law. On the other side, the participants ac- quire skills such as drafting memoranda, performing oral pleadings, broadening and strengthening the command of the spoken and written English language. Last but not least, the participants experience the intensive teamwork in a group of ambitious stu- dents. Voraussetzungen Bachelor’s degree; good command of English Lernziele Education of particularly proactive, interested and talented students in different theoretical and practical juridical skills in the English language. Masterprofil Streiterledigung 72 FALLLÖSUNGEN Falllösungen Privatrecht Dozierende Prof. Dirk Trüten / Dr. Janine Camenzind / Dr. Thomas Iseli / Dr. Michel Verde Falllösung Öffentliches Recht Dozierende Prof. Andreas Abegg / Prof. Max Baumgart / Prof. Roland Norer / Dr. Philipp Rebsamen Falllösung Strafrecht Dozierende Dr. Claude Bertschinger / Dr. Richard Ehmann / Dr. Rahel Goldenberger / Dr. Marcus Stadler Inhalt Die Falllösung ist ein weiterer Teil eines modular aufgebauten Programms zum Erwerb der Kompetenz des Verfassens juristischer Texte. Es soll mit ihr die Fähigkeit geschult und geprüft werden, eine positiv-rechtliche Fragestellung nach den Regeln des juristi- schen Gutachtens kunstgerecht zu beantworten. Voraussetzungen Als Zulassungsvoraussetzung müssen die Erstjahresarbeit und das Proseminar bestanden sein. Lernziele Erwerb der Kompetenz des Verfassens juristischer Texte 73 GASTLEHRVERANSTALTUNGEN Lehrveranstaltung Einführung in das Europäische Strafrecht Dozierende Prof. Bernd Hecker, Universität Tübingen, D Inhalt Die Strafrechtsentwicklung in Europa wird von zahlreichen und vielschichtigen Europäi- sierungsfaktoren allgemeiner und bereichsspezifischer Natur geprägt. Ein echter euro- päischer Rechtsraum, in dem die nationalen Strafrechtssysteme vereinheitlicht sind bzw. eine supranationale Strafgewalt mit eigenen Justizorganen aufgrund eines genuin europäischen Straf- und Strafverfahrensrechts tätig ist, existiert auch nach Inkrafftreten des Reformvertrages von Lissabon (noch) nicht. Dennoch hat sich in der Strafrechtwis- senschaft die Rede vom «Europäischen Strafrecht» als allgemein anerkannter Sam- melbegriff für einen eigenständigen strafrechtlichen Forschungsgegenstand durchge- setzt. Es handelt sich dabei um eine Rechtsmaterie eigener Art, die sowohl strafrechts- relevantes Unions- und regionales Völkerrecht als auch unions- und völkerrechtlich be- einflusstes nationales Strafrecht umfasst. Im Blickfeld des Europäischen Strafrechts stehen somit zum einen alle das Straf- und Strafverfahrensrecht der europäischen Staaten unmittelbar oder mittelbar beeinflussenden Normen der europäischen Verträge (EUV, AEUV) und des Völkerrechts (EMRK) sowie das abgeleitete Recht (z. B. Richtli- nien, Verordnungen, Rahmenbeschlüsse, Übereinkommen) der supranationalen und internationalen Organisationen Europas (EU, Europarat, OECD). Zum anderen um- fasst das Europäische Strafrecht die durch Primär- und Sekundärrecht in vielfältiger Weise überlagerten Strafrechtsregelungen des innerstaatlichen Rechts, also das euro- päisierte nationale Strafrecht («nationales Europäisches Strafrecht»). Schweizerische Jus-Studierende mag die Vorlesung dazu anregen, über die Frage zu reflektieren, welche Auswirkungen ein EU-Beitritt der Schweiz auf das Schweizerische Strafrecht hätte (vgl. hierzu Satzger, SchwZStR 119 (2001), S. 94 ff.). Darüber hinaus behandelt die Vorlesung einige Themenbereiche, die für den Nicht-EU-Staat Schweiz von unmittelbarer rechtlicher Relevanz sind, namentlich die Einflüsse der EMRK auf das nationale Strafverfahrensrecht sowie bilaterale Kooperationsformen im Bereich der internationalen Rechtshilfe und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wie z. B. der am 1. März 2002 in Kraft getretene deutsch-schweizerische Polizeivertrag. Seit 12.12.2008 ist die Schweiz assoziiertes Mitglied der polizeilichen und justiziellen Schengenkooperation mit den EU-Mitgliedstaaten und somit noch stärker als je zuvor in die grenzüberschreitende europäische Strafrechtspflege eingebunden. Die Grenz- kontrollen an den Landesgrenzen sind entfallen. Bereits seit August 2008 arbeiten die Fahndungscomputer des Schengen-Informationssystems (SIS) und des nationalen Fahndungssystems Ripol zusammen. Im Übrigen dürfte die Strafrechtsentwicklung in- nerhalb der EU bei Schweizerischen Strafjuristen schon deshalb auf praktisches Inte- resse stoßen, weil sich aufgrund der zentralen geografischen Lage der von «EU-Aus- land» umgebenen Schweiz («Transitland») vielfältige transnationale Fallkonstellationen ergeben. Für deren rechtliche Bewältigung erscheint es ungemein hilfreich, die jeweili- gen EU-Bezüge zu kennen. Voraussetzungen Grundkenntnisse in den Bereichen Europarecht und Strafrecht Lernziele Die Vorlesung setzt sich zum Ziel, den Studierenden die Grundstrukturen und Grund- begriffe des Europäischen Strafrechts zu vermitteln. Im Mittelpunkt der Vorlesung ste- hen zum einen die Träger des Europäischen Strafrechts, die als institutionelle Akteure die rechtstatsächlichen Impulse für die Europäisierung der Strafrechtssysteme setzen und – in den ihnen jeweils eigenen Handlungsformen – entsprechende Maßnahmen treffen, z. B. durch Abschluss von Konventionen, Erlass von Richtlinien, legislative oder judikative Umsetzung europäischer Regelungsvorgaben in nationales Strafrecht etc. Sodann werden die zentralen Europäisierungsfaktoren – wie z. B. das Assimilie- rungsprinzip, der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, die unionsrechtskonforme Auslegung sowie die Harmonisierung des Strafrechts – im Detail beleuchtet. Dabei werden stets die jeweiligen Bezüge zur schweizerischen Strafrechtspflege und zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgezeigt. 74 Lehrveranstaltung Rechtsvergleichung im Vertragsrecht Dozierende Prof. Walter Doralt, Universität Graz, A Inhalt − Voraussetzungen − Lernziele Besseres Verständnis der Regelungsoptionen und Gestaltungsmöglichkeiten durch den Vergleich der Lösungen verschiedener Rechtsordnungen Lehrveranstaltung The Law and Economics of Behavioral Regulation Dozierende Prof. Avishalom Tor, Notre Dame Law School, USA Inhalt − Voraussetzungen − Lernziele − 75 NICHTJURISTISCHE FÄCHER Im Master können nebst zahlreichen juristischen bis zu zwei nichtjuristische Fächer besucht und angerechnet werden. Das breite Angebot erstreckt sich dabei über die ganze Universität Luzern mit ihren sechs Fakultäten (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis unter https://vv.unilu.ch). Nachfolgend werden die nichtjuristischen Fächer im Angebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät aufge- führt. Lehrveranstaltung English for Law and Business (Advanced) Dozierende PD Dr. Gordon Millar Inhalt The sessions will be allocated to the following topics. Each topic will be exemplified with the help of a case/cases or an appropriate document. Legal Framework (knowledge of the common law) Legal Analysis and Argument (identifying and formulating legal issues, synthesising legal arguments, criticising legal arguments) Presenting Legal Arguments (the debating society culture, separating self and role) Legal Ethics (the language of ethics and policy) Business and the Law I (the language of tort and contract) Business and the Law II (the language of trusts) Management thinkers in English Creative Construction: business strategy and design Creative Destruction: innovation and change Voraussetzungen English from level B2; no native speakers admitted Lernziele In order to make the best out of an exchange semester, a double degree or an LLM in an Anglo-American context, preparation and acclimatisation is of great benefit. The same goes for a job start in an English-speaking context. This course aims to familiar- ise students with the legal and business English concepts, lexis and communication skills necessary to an effective start into an English-speaking experience. Lehrveranstaltung Français Juridique Dozierende Prof. Antoinette Maget Dominicé Inhalt Ce cours de français juridique permet l’approfondissement et l’élargissement des con- naissances linguistiques à l’oral comme à l’écrit, afin de préparer les étudiants/étu- diantes à un semestre d’échange dans une université francophone et à travailler dans un contexte multilingue, comme par exemple dans l’administration fédérale. Les participants/participantes lisent, écoutent et analysent des textes juridiques et des documents variés en relation avec des thèmes juridiques en Suisse et dans le monde. L’accent est particulièrement mis sur les compétences réceptives, comme l’analyse d’arrêts, et expressives, comme la présentation de dossiers législatifs, dans différents domaines du droit. Le programme comporte : des exercices de vocabulaire spécifique aux textes juridiques ; des comptes rendus d’articles de presse et d’émissions (radio et TV) portant sur différents domaines du droit (droit civil, droit public, droit international…) à l’écrit et à l’oral ; l’analyse de textes juridiques (textes de lois, arrêts, jugements…) à l’écrit et à l’oral. Voraussetzungen Niveau de français (Maturité) ou B1 Participation active à l’enseignement Lernziele A la fin du semestre, les participants/participantes : ont acquis le vocabulaire nécessaire pour travailler dans les principaux champs du droit ; 76 sont capables de comprendre et de contextualiser différents genres de textes en français ; peuvent analyser et présenter à l’oral ou à l’écrit une question juridique simple. Malgré le nombre réduit de leçons, les étudiants/étudiantes doivent avoir acquis – sous réserve d’une préparation et d’un apprentissage régulier – un niveau de français supé- rieur. Lehrveranstaltung Integrationskolleg CEPL Dozierende Prof. Lena Maria Schaffer; Prof. Sebastian Heselhaus; Dr. rer. oec. Joël Hüsler Inhalt Das Integrationskolleg zielt darauf ab, den Studierenden die verschiedenen Zugangs- weisen der drei Disziplinen Politik-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaft zu vermitteln und bietet ihnen die Möglichkeit, diese verschiedenen Zugänge auf bestimmte Frage- stellungen anzuwenden. Im Seminar werden drei Themen mit Bezug zum Klimawandel behandelt, die jeweils aus den Perspektiven der Politik-, Wirtschafts- und Rechtswis- senschaft beleuchtet werden. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich intensiv auf die einzelnen Sitzungen vorbereiten, um an den disziplinären und interdisziplinären Debatten teilnehmen zu können. Darüber hinaus wird jede*r Studierende ein Referat halten. Voraussetzungen – Lernziele – Lehrveranstaltung Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Dozierende Prof. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder Inhalt Das Integrationsseminar dient dem interdisziplinären Austausch zwischen Rechts- und Politikwissenschaft. Die Studierenden wählen ein Thema aus, halten dazu ein Referat und schreiben ein Essay. Zusätzlich wird ein «Kamingespräch» mit einem Gast die Gelegenheit zu einem einmaligen Erfahrungsaustausch bieten. Voraussetzungen Das Seminar richtet sich an Masterstudierende der Rechts- und der Politikwissen- schaft. Fortgeschrittene Bachelorstudierende können auf Anfrage zugelassen werden. Lernziele Verständnis von unterschiedlichen disziplinären Methoden und Theorien und Beteiligung an einem interdisziplinären Dialog Umgang mit empirischen Studien Beschäftigung mit aktuellen Problemen an der Schnittstelle von Recht und Politik Lehrveranstaltung Integrationsseminar Recht und Wirtschaftswissenschaft Dozierende Prof. Klaus Mathis (FS 2026) Inhalt Das Seminar bietet 9 Studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Möglich- keit, eine interdisziplinäre Arbeit aus dem Themenbereich «Umwelt, Wirtschaft und Menschenrechte» zu verfassen (FS 2026) und sie an einer Blockveranstaltung zu präsentieren. Die Veranstaltung richtet sich primär an Studierende im Master Plus «MLaw + Econo- mics & Management» sowie an alle übrigen Studierenden auf Masterstufe. Voraussetzungen Es werden keine inhaltlichen Vorkenntnisse vorausgesetzt. Die Studierenden sollten jedoch die Motivation zur Erarbeitung neuer, inhaltlich anspruchsvoller Themenfelder mitbringen und sich für eine Diskussion aus interdisziplinärer Perspektive unter Einbe- zug rechtlicher und ökonomischer Argumente öffnen können. Lernziele – 77 Lehrveranstaltung Law and Justice in Literature and Film Dozierende Dr. Steven Howe Inhalt This course introduces students to a vibrant and vital area of interdisciplinary study. Readings of law with, against and across literature and film can (i) open up novel possibilities for understanding and critiquing legal values and ideologies, (ii) help engender a richer intellectual history of law, (iii) cast new light on key jurisprudential themes, and (iv) grant access to ethical issues frequently covered over in formal legal discourse. The recent ‘cultural turn’ in legal scholarship has, moreover, breathed new life into explorations of the moral and political significance of popular cultural represen- tations of law. The module proceeds in two parts. Part I will offer an overview of key texts introducing theories and methods in law-and-literature and law-and-film studies. Part II will focus on critical discussion of a selection of literary and cinematic case studies. Alongside classic and canonical texts that engage themes of law, justice and punishment, we will also consider a number of modern films, plays and novels that address urgent contem- porary issues. Voraussetzungen – Lernziele Upon completion of the module it is expected that students will: have a working knowledge of scholarly approaches to the study of law-and- literature and law-and-film; be conversant with a selection of literary and cinematic texts and the legal ideas they articulate; comprehend how legal-theoretical approaches might be applied to the study of literature and film; have an appreciation of recent developments in the fields of cultural-legal and law-and-humanities studies and of their value to legal work; have a deeper understanding of how law and (popular) culture interact in different contexts. Lehrveranstaltung Rhetorik Dozierende Prof. Ulrich Falk Inhalt Rhetorische Techniken spielen in vielen Bereichen des Lebens eine wichtige Rolle, von rein privaten Sozialbeziehungen bis zu Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen von Recht, Wirtschaft und Politik. Auf hohem Niveau praktiziert und auch systematisch gelehrt wurde Rhetorik wurde schon im Altertum. Die Beherrschung rhetorischer Tech- niken gehört auch heute zum unverzichtbaren Handwerkszeug vieler Berufe. Beson- ders wichtig ist gerade deshalb die Abwehrfunktion, die dem Wissen um jene Erfah- rungsregeln zukommt: Rhetorisch aufgeklärte Personen laufen weniger Gefahr, den Tricks professioneller Rhetorikverwender – zum Beispiel geschulten Verkäufern, Marketing-Experten oder Politikern – aufzusitzen. Gerade wenn man Objektivität und Rationalität hohen Wert beimisst, ist es notwendig, sich mit rhetorischen Techniken und Kunstgriffen auszukennen. Im Frühjahrssemester wird sich die juristische Lehrveranstaltung «Anwaltsrhetorik» anschließen, die mit einer benoteten schriftlichen Prüfung (5 Credits) endet. Die vorhe- rige Teilnahme an der Veranstaltung «Rhetorik für Juristen» wird nicht vorausgesetzt, kann sich aber in vieler Hinsicht als nützlich erweisen. Deshalb empfiehlt der Dozent den Besuch beider Veranstaltungen. Voraussetzungen – Lernziele Die Veranstaltung gibt in drei Blöcken eine anschauliche Einführung in die interdiszipli- nären wissenschaftlichen Grundlagen des Phänomens «Rhetorik». 78 FOR INTERNATIONAL INCOMING EXCHANGE STUDENTS ONLY Lehrveranstaltung Introduction to Swiss Law Dozierende Prof. Klaus Mathis Prof. Marc Thommen Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt The course gives an overview on Swiss law and provides incoming students with the background for their legal studies in Switzerland. Therefore, participation is highly rec- ommended. The course comprises three main parts: (1) Constitutional Law (i.e. the history of Swiss Constitutional Law, organisational structure of the Swiss State, funda- mental rights and the specific democratic political rights in Switzerland), (2) an intro- duction to the criminal justice system in Switzerland as well as (3) Civil Law (i.e. an overview of the law of persons, family law, contratcs, torts & Swiss company law). The lectures will be taught in class and on excursions. Voraussetzungen None Lernziele The course aims at providing students with a good understanding of the Swiss legal system, the organisation of the Swiss state and the principles of the Swiss political system. Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 79 WICHTIGE FAKULTÄTSADRESSEN Rechtswissenschaftliche Fakultät Frohburgstrasse 3, 6005 Luzern (Standort) 6002 Luzern (Postadresse) rf@unilu.ch T 041 229 53 00 www.unilu.ch/rf Dekanat | Empfang Öffnungszeiten: Raum 4.A03 (4. Stock) Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.15 Uhr (in vorlesungsfreien Zeiten keine offiziellen Öffnungszeiten) Fakultätsleitung Dekan Prof. Andreas Eicker 041 229 53 68 Prodekanin Prof. Karin Müller 041 229 53 33 Prodekan Prof. Nicolas Diebold 041 229 53 40 Fakultätsmanagerin lic. iur. Madeleine Stämpfli 041 229 53 12 Fakultätsmanagement Fakultätsmanagerin lic. iur. Madeleine Stämpfli 041 229 53 12 Stv. Fakultätsmanager Dr. rer. soc. Stefan Bosshart 041 229 53 11 Studienberatung (inkl. Mobilität) lic. iur. Flavia Canali Villanueva 041 229 53 08 Daphne Röösli, MLaw 041 229 53 07 Charlotte Wolfisberg, MLaw 041 229 53 09 studienberatung-rf@unilu.ch Rechtsbibliothek | Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern Frohburgstrasse 3, 6005 Luzern (Standort) 6002 Luzern (Postadresse) T 041 228 77 57 info.upg@zhbluzern.ch www.zhbluzern.ch Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 07.30 bis 21.30 Uhr Samstag 07.45 bis 15.30 Uhr Wir wachsen weiter. Mit dir? Bei uns findest du spannende, herausfordernde Aufgaben und interessante Entwicklungs- möglichkeiten. Bewirb dich unter: tls-partner.ch Start your legal career at NKF Be part of a leading Swiss law firm where you can grow, achieve your goals and shape your career. Join us. homburger.ch/karriere inserat-a5-mm.indd 1inserat-a5-mm.indd 1 21.09.2022 14:32:5121.09.2022 14:32:51 UNI LU INFORMATION Universitaet Luzern Frohburgstrasse 3 6002 Luzern Mit der kostenlosen Schulthess Student Card profitieren Jus-Studierende von attraktiven Angeboten in der Schulthess Buchhandlung sowie im Onlineshop unter www.schulthess.com. Vorteile der Schulthess Student Card: • 20% Rabatt zum Semesterstart • 10% Rabatt auf alle Bücher • portofreie Lieferung in der Schweiz • spezielle Angebote für dein Jus-Studium • kostenfreie Nutzung der Schulthess-Arbeitsplätze • Pickup-Service: bis 13 Uhr bestellen, am nächsten Tag abholbereit Dein Begleiter im Jus-Studium www.schulthess.com/studentenkarte Jetzt online oder in der Schulthess Buchhandlung kostenfrei bestellen! Student Cardwww.schulthess.com

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    Microsoft Word - Forrer Roger.doc H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der Hundebiss im Strafrecht Die Arbeit thematisiert die rechtliche Würdigung von Sachverhalten, welche Schädigungen oder Verletzungen durch Hundebisse beinhalten und bezüglich Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB oder Tötung im Sinne von Art. 111 ff. StGB, teilweise in Zu- sammenhang mit dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG), mit dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) und dem Tierschutzgesetz (TschG) zu prüfen sind. Zudem werden der Einsatz von Diensthunden inklusive Interventions- und Zugriffshun- de sowie die rechtlichen Grundlagen und Rechtfertigungsgründe dazu im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches durchleuchtet. Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Roger Forrer NDS-MAS Forensics, Klasse 1 betreut von RA lic. iur. Daniel Jung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Literaturverzeichnis II Abkürzungsverzeichnis III Kurzfassung IV 1. EINLEITUNG...........................................................................................................................................................................1 2. RECHTSSTELLUNG DES TIERES, INSBESONDERE DES HUNDES..........................................................................3 3. DEFINITION „HUNDEBISS“................................................................................................................................................ 4 3.1 BEISSVERHALTEN VON HUNDEN............................................................................................................................ 4 3.2 ANDERE AKTIONEN DURCH HUNDE; ABGRENZUNGEN.................................................................................... 6 3.3 NACHWEIS EINES HUNDEBISSES............................................................................................................................. 6 4. STRAFRECHTLICHE QUALIFIKATION VON HUNDEBISSEN.................................................................................. 7 4.1. SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH ............................................................................................................. 7 4.1.1. Vorsätzliches Tötungsdelikt............................................................................................................................8 4.1.2. Fahrlässiges Tötungsdelikt............................................................................................................................ 8 4.1.3. Vorsätzliche Körperverletzung.....................................................................................................................10 4.1.4. Fahrlässige Körperverletzung......................................................................................................................10 4.1.5. Tätlichkeit..................................................................................................................................................... 12 4.1.6. Sachbeschädigung........................................................................................................................................ 12 4.1.7. Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung, Freiheitsberaubung................................................ 13 4.1.8. Besonderheiten bei Antragsdelikten............................................................................................................. 13 4.1.9. Notwehr/Notstand......................................................................................................................................... 15 4.2. GESETZ ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN.........................................................................................................16 4.2.1. Strafbestimmungen im Hundegesetz.............................................................................................................16 5. KONKURRENZEN UND ABGRENZUNGEN...................................................................................................................17 5.1. STRAFGESETZBUCH UND HUNDEGESETZ........................................................................................................... 18 5.2. STRAFGESETZBUCH UND TIERSCHUTZGESETZ................................................................................................ 18 5.3. HUNDEGESETZ, TIERSCHUTZGESETZ UND JAGDGESETZ............................................................................... 18 6. PROZESSUALES...................................................................................................................................................................19 6.1 MUTMASSLICHES GEFAHRENPOTENTIAL.......................................................................................................... 19 6.2 BEWEISFÜHRUNG BEI ENTLAUFENEN UND STREUNENDEN HUNDEN....................................................... 20 6.3 DNA-ANALYSE............................................................................................................................................................ 21 7. EXKURS: VERWALTUNGSRECHTLICHE UND ANDERE MASSNAHMEN.......................................................... 22 7.1 PRÄVENTION DURCH MELDEPFLICHT................................................................................................................. 22 7.2 MASSNAHMEN AUFGRUND VON HUNDEGESETZEN........................................................................................ 22 7.2.1 Sachlage im Kanton Thurgau.......................................................................................................................... 23 7.2.2 Situation im Kanton Zürich............................................................................................................................. 25 7.3 HUNDEHALTERBREVET DER SKG......................................................................................................................... 25 8. EINSATZ VON DIENSTHUNDEN......................................................................................................................................26 8.1. SCHUTZHUNDE........................................................................................................................................................... 26 8.2. INTERVENTIONSHUNDE........................................................................................................................................... 29 8.3. RECHTSGRUNDLAGEN............................................................................................................................................. 30 8.3.1. Grundsatz..................................................................................................................................................... 30 8.3.2. Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch.................................................................................................. 31 8.3.3. Handeln aufgrund gesetzlicher Pflichten..................................................................................................... 31 8.3.4. Rechtfertigende Notwehr / Entschuldbare Notwehr.....................................................................................32 8.3.5. Rechtfertigender Notstand / Entschuldbarer Notstand................................................................................ 32 8.4 REGELUNG DER DIENSTHUNDEEINSÄTZE.......................................................................................................... 32 8.4.1 Armee und Grenzwache............................................................................................................................... 32 8.4.2 Kantonale Polizeikorps................................................................................................................................ 33 8.4.3 Betriebswachen............................................................................................................................................ 34 8.5 SITUATION IN DEUTSCHLAND............................................................................................................................... 34 9. ZUSAMMENFASSUNG....................................................................................................................................................... 35 I Literaturverzeichnis DONATSCH Andreas / FLACHSMANNN Stefan / HUG Markus / MAURER Hans / WEDER Ueli: Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, orell füssli Verlag AG Zürich, Ausgabe 2006. GOETSCHEL Antoine F.: Erlass-Sammlung zum Schweizer Tierschutzrecht, Verlag Paul Haupt Bern, 1987. GOETSCHEL Antoine F. / BOLLIGER Gieri: DAS TIER IM RECHT, 99 Facetten der Mensch- Tier-Beziehung von A bis Z, Verlag orell füssli AG Zürich, 2003. HANSTEIN MICHAEL / KALTZ DIRK / HEIM STEPHAN, Gefährliche Hunde, Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH, 1. Auflage, 2004. HAUSER Robert / REHBERG Jörg: Strafrecht I, Verbrechenslehre, 4. Auflage, Schulthess Po- lygraphischer Verlag Zürich, 1988. 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Artikel BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, zitiert nach Band, Teil und Seitenzahl BGHSt Entscheidungen des deutsches Bundesgerichtshofs für Strafsachen BGK Bezirksgerichtskommission bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999, SR 101 BVET Bundesamt für Veterinärwesen bzw. beziehungsweise ca. zirka CHF Schweizer Franken d.h. das heisst f. folgende ff. fortfolgende HuG Gesetz über das Halten von Hunden vom 14.03.1971 (Kanton Zürich), LS 554.1 HundeG Gesetz über das Halten von Hunden vom 05.12.1983 (Kanton Thurgau), RB 641.2 HundeV Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden vom 16.10.1984 (Kanton Thur- gau), RB 641.21 i.d.R. in der Regel i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit JSG Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, SR 922.0 Kap. Kapitel Kp Kompanie NZZ Neue Zürcher Zeitung OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 04.10.1991, SR 312.5 RB Rechtsbuch des Kantons Thurgau resp. respektive S. Seite SKG Schweizerische Kynologische Gesellschaft sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts Sta Staatsanwaltschaft StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 TschG Tierschutzgesetz vom 9. März 1978, SR 455 TschV Tierschutzverordnung, SR 455.1 usw. und so weiter z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907, SR 210 VBWK Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen vom 09.06.2006, SR 732.143.2 vgl. vergleiche VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.02.1981 (Kanton Thurgau), RB 170.1 III Kurzfassung Ausschlaggebend für diese Arbeit war und ist die Tatsache, dass Strafanzeigen wegen Hun- debissen zugenommen haben. Diese Diplomarbeit soll die Kausalzusammenhänge zwischen den Handlungen oder Unterlassungen der verantwortlichen Personen und den „Taten“ der Tiere erläutern. Im Weiteren sollen verschiedene Vorfälle und Einsätze mit Diensthunden in rechtlicher Hinsicht durchleuchtet werden. Von der jeweils zuständigen Untersuchungsbehörde wird in solchen, teils sehr komplexen Fällen abverlangt, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung bekannt sind. Von grossem Vorteil erweisen sich bei der Beurteilung solcher Strafanzeigen auch kynologische1 Kenntnisse. In unserer Tätigkeit als Untersuchungsrichter müssen wir uns bei Vorfällen mit Hunden oft- mals mit verschiedenen Tücken auseinandersetzen. Einerseits müssen sämtliche rechtlichen Aspekte mit ins Blickfeld geführt werden, andererseits werden die Vorfälle oftmals „nur“ von den betroffenen Hundeführern beobachtet, so dass nicht selten Aussage gegen Aussage zu werten ist. Zudem müssen die im Kanton Thurgau als Vollzugsorgan beauftragten Gemeinden miteinbezogen werden, da ihnen Vorgeschichten, welche in Bezug auf die strafrechtliche Würdigung relevant sind, bereits bekannt sind und sie zudem i.S.v. § 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden für Massnahmen zuständig sind. Dass die Massnahmebehörden je länger je mehr gefordert sein werden, liegt auf der Hand. Die Ursachen für die tragischen Unfälle mit Hunden sind oftmals bei den Führern respektive Haltern zu suchen, welche im Sinne des Gesetzes über das Halten von Hunden für das Tun ih- rer Tiere verantwortlich sind. Häufig sind es Widerhandlungen im Sinne des Hundegesetzes, welche missachtet werden, wodurch Vorfälle teilweise tragisch enden. Das Hundegesetz re- gelt die Beaufsichtigung und die Haltung der Hunde. Das Gesetz regelt zudem die durch den Gemeinderat anzuordnenden Massnahmen, welche jedoch bis anhin meist erst nach einem Vorfall respektive nach einer Verwarnung festgesetzt wurden. Die Folgen der verschiedenen Verstösse gegen das Hundegesetz sind oftmals mit Widerhand- lungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch verbunden. So kann dabei der Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB ebenfalls erfüllt sein. Teilweise ziehen solche Vorfälle aber auch Tätlichkeiten, verschiedene Arten von Körperverletzungen bis hin zur fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Tötung mit sich. In vergangener Zeit wurden strafbare Handlungen oft erst den Strafbehörden gemeldet, wenn Personen schwer verletzt oder mehrere Tiere (Hunde oder Katzen) durch denselben Hund ver- letzt oder getötet wurden. Die tragischen Beissunfälle in den vergangenen Jahren zeigen immer häufiger, dass Hunde nicht nur viel Gutes zum Wohle des Menschen beitragen. Durch unkorrekte Haltung oder fal- sche Ausbildung der Tiere oder der Führer respektive Halter muss ein Hund unter Umständen einem gefährlichen Gegenstand oder gar einer Waffe gleichgesetzt werden. 1 Die Kynologie ist die wissenschaftliche Lehre von den Hunden (kynos, griechisch, des Hundes). IV Strafanzeigen wegen Vorfällen mit Hunden haben zugenommen, nicht zuletzt weil der Ge- setzgeber im Schweizerischen Zivilgesetzbuch das Haustier seit dem 1. April 2003 nicht mehr nur als Sache sieht. Gemäss dieser Gesetzesrevision gelten Haustiere - anders als Nutztiere - nicht mehr als Sache, und somit kann zivilrechtlich nicht mehr nur der Anschaffungs- respek- tive Ersatzpreis für ein Tier eingesetzt werden, sondern es müssen zusätzliche Aspekte für die Berechnung des Tierwertes in Betracht gezogen werden. Ganz abgesehen davon spielen bei sämtlichen Fällen, in welchen Tierhalter als Geschädigte in Erscheinung treten, verständli- cherweise enorme Emotionen mit. Eine weitere Ursache der Zunahme solcher Anzeigen dürfte der Erlass vom 2. Mai 2006 sein, wonach bestimmte Personen2 i.S.v. Art. 34a der Eidgenössischen Tierschutzverordnung be- ziehungsweise § 5 der Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden ver- pflichtet werden, Bissverletzungen von Hunden oder übermässiges Aggressionsverhalten de- rer einer zuständigen Stelle - im Kanton Thurgau dem Veterinäramt - zu melden. Nebst der erwähnten Meldepflicht fordern verschiedene kantonale und auch eidgenössische Behörden aufgrund der vorgefallenen Unfälle seit einiger Zeit präventive Massnahmen. Das heisst, gewisse Hunderassen, welche als potentiell gefährlich eingestuft werden, müssen einen Maulkorb tragen, die Leinenpflicht wird erweitert, usw. Die Massnahmen gehen so weit, dass in einem Kanton gewisse Rassen verboten worden sind. Trotz der erwähnten tragischen Unfälle ist der Hund in der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken, vor allem als Sanitäts-, Assistenz-, Katastrophen- und Blindenführhund oder auch als sehr gutes Einsatzmittel der Polizei, Grenzwache und Armee. Denn die Hunde leisten im Dienst ungemein viel Gutes. Sie werden in Bereichen eingesetzt, wo sich der Mensch am Ende seiner Kräfte sieht und aufgeben müsste. Durch seinen viel besseren Geruchssinn als der Mensch kann er bspw. dem Führer anzeigen, ob eine Person unter Trümmern noch lebt und ob es sich lohnt, unverzüglich die Suche dort fortzusetzen, oder er kann innert Minuten ganze Kofferstrassen nach Sprengstoff und Drogen absuchen. Solche Einsätze würden diverse Mannstunden in Anspruch nehmen. Schutzhunde werden zudem ausgebildet, um flüchtige Täter zu stellen und, falls diese trotz mehrfacher Warnung die Flucht nicht aufgeben, diese zu vereiteln. Seit einiger Zeit werden zudem Interventions- oder Zugriffshunde ausgebildet, um gezielt mittels Einsatz des Gebisses eine Täterschaft vorübergehend handlungsunfähig zu machen. So kann man, durch den Ein- satz eines Zugriffshundes eine unberechenbare, gefährliche Person, ohne diese durch einen Schuss töten zu müssen, ausser Gefecht setzen, damit anschliessend die Polizeigrenadiere die Person festnehmen können. Dabei fügt man einer Person zwar erhebliche Verletzungen zu, sie wird jedoch nicht zwingend getötet. Ein solcher Hundeeinsatz muss allerdings immer verhält- nismässig sein, nicht zuletzt weil eine daraus resultierende Verletzung einer Person im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches sicher als vorsätzliche Körperverletzung zu taxieren wäre. 2 Ärzte, Tierärzte, Hundeausbildende, Tierheime, Polizei- und Zollorgane, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kennt- nis erhalten V 1 1. Einleitung Oktober 2000: In Uttwil TG wird ein sechsjähriger Knabe beim Spielen von einem Rottweiler angefallen und lebensgefährlich verletzt. Der aus dem Haus des Halters ausgerissene Hund wird sofort eingeschläfert. November 2002: Sechs ausgebrochene Schlittenhunde (Malamuts) verletzen im thurgauischen Stettfurt vier Kinder, ein Mädchen davon schwer. Der Hundebesitzer ist zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Dezember 2005: Ein sechsjähriger Knabe wird in Oberglatt ZH Opfer einer Attacke dreier Pitbull-Terrier und erleidet dabei tödliche Verletzungen. Dezember 2006: In Niederhelfenschwil SG wird ein Familienhund von einem Rudel Huskies angefallen und so schwer verletzt, dass ihn der Tierarzt von seinem Leiden erlösen muss. Dies sind Vorfälle mit Hunden, welche in den letzten Jahren in den Medien für Schlagzeilen sorgten und in der Bevölkerung einerseits grosse Bestürzung, andererseits aber auch spürbare Wut gegenüber Hundehaltern auslösten. So entstand eine weitreichende Diskussion über die Haltung von Hunden und über die Verantwortung gegenüber anderen Tieren und Menschen vom Stammtisch bis in die Ratssäle der politischen Mandatsträger. Während es den Politikern in Bundesbern nur bedingt gelang, sich auf einheitliche landesweite Regelungen in der Hal- tung von Hunden zu einigen, zögerten die Kantone nicht und erliessen Verschärfungen in ih- ren Hundegesetzen. Entsprechende Vernehmlassungen und Vorberatungen sind teilweise noch im Gange. Besondere Betroffenheit und dementsprechend rasche Reaktionen von Seiten der Legislative konnten in den Kantonen mit Beissvorfällen beobachtet werden. Wo genau muss jedoch angesetzt werden, um sowohl die sehr tragischen wie auch die weni- ger schlimmen Beissvorfälle vermeiden zu können? Gilt es, die Vierbeiner vor der Leine oder die Zweibeiner hinter der Leine zu erziehen? Mit Hilfe der im Mai 2006 vom Bundesrat eingeführten Meldepflicht von Beissvorfällen und beobachtetem Aggressionspotential bei Hunden konnte bereits durch erste Hochrechnungen die Anzahl der jährlich in der Schweiz vorgefallenen Hundeattacken auf Menschen oder ande- re Tiere ermittelt werden. Zusammen mit der per Januar 2007 eingeführten Verpflichtung, je- den Hund mittels Chip registrieren zu lassen, wurden schweizweit zwei Massnahmen umge- setzt, welche zwar noch keinen Beissvorfall verhindern, jedoch die zuständigen Behörden in die Verantwortung ziehen, um bereits nach ersten Anzeichen tätig zu werden. In einigen Kantonen waren in jüngster Vergangenheit oder sind gegenwärtig die Begriffe "Maulkorbpflicht" und "Hundehaltebewilligung" für so genannt potentiell gefährliche Hunde- rassen in aller Munde. Vereinzelt wurden diese Massnahmen als Verschärfung in den kanto- nalen Hundegesetzen bereits erlassen. 2 Wie sieht jedoch die rechtliche Lage aus, wenn trotz aller Bemühungen und intensiver Prä- ventionsarbeit doch Beissvorfälle passieren? Ziel dieser Arbeit ist es, verschiedene Aspekte von Hundebissen im Strafrecht zu erörtern. Die Aufsicht - sprich die Haltung und die Führung von Hunden - stellt in strafrechtlicher Hinsicht verschiedene Probleme dar, insbesondere, wenn etwas mit dem Hund vorfällt, wenn ein Hund z.B. einen anderen Hund, ein anderes Tier oder einen Menschen beisst und dadurch verletzt oder tötet. Wer nimmt die Rolle des Täters bei solch einem Vorfall ein? Ist es der Hund oder dessen Führer? Kann ein Tier überhaupt Tä- ter sein? Oder ist es Opfer seiner Haltung? Was stellt ein Hund rechtlich überhaupt dar? Ist er im strafrechtlichen Sinn ein Tier, eine Sache oder nichts dergleichen? Auch diesen Fragen wird in der vorliegenden Arbeit nachgegangen. Den Schwerpunkt dieser Abhandlung bildet jedoch die strafrechtliche Qualifikation von Hun- debissen. Mit mehreren Fallbeispielen wird aufgezeigt, welche Straftatbestände in Frage kommen, welche Schwierigkeiten sich bei der Beurteilung ergeben und warum auch Freisprü- che von Hundehaltern das Ergebnis einer Untersuchung darstellen können. Was in der Bevöl- kerung durch grosse emotionale Verbundenheit manchmal kaum nachzuvollziehen ist, bspw. ein Freispruch eines Hundehalters nach einem Beissvorfall oder der Verzicht auf Euthanasie eines Hundes, stellt die Untersuchungsbehörden vor allem im Zusammenhang mit der Be- weisführung teilweise vor beinahe unlösbare Aufgaben. Es wird somit also auch aufgezeigt, dass Hundehaltern und Hundeführern nicht nur Pflichten auferlegt werden können, es müssen auch ihre Rechte respektiert werden. Ein Hund stellt Haustier, Spielgefährte und Freund in Familien oder bei Einzelpersonen dar. Er erfüllt damit als Weggefährte auch wichtige psychologische Aufgaben und spielt im Zu- sammenhang mit Kindeserziehung ebenfalls eine wertvolle Rolle. Dies ist jedoch nur die eine Seite des Hundes. Im Einsatz als Diensthund ist der Vierbeiner ein nicht wegzudenkendes Mittel der Polizei, Armee und der Grenzwache. Als Schutzhund eingesetzt ist er aufgrund seines äusserst sensibel ausgeprägten Geruchssinnes eine grosse Hilfe beim Aufspüren von Gegenständen oder flüchtigen Personen. Als Interventions- oder Zugriffshund3 wird er be- wusst eingesetzt, um in gefährlichen Situationen gewalttätige Personen durch gekonntes Beis- sen in Schach zu halten und vorübergehend handlungsunfähig zu machen. Darf ein Hund also doch bewusst auf Menschen angesetzt und als Waffe eingesetzt werden? Rechtsprobleme in diesem Zusammenhang werden in dieser Arbeit ebenfalls erläutert. Selbst im Parlament des Kantons Thurgau vertreten, als Kynologe dem zweitgrössten Verein in der Schweiz vorstehend und als Bezirksstatthalter beruflich in der Strafverfolgung tätig, stehe ich inmitten des Dreiecks rund um die Thematik der Hundevorfälle und ihrer Folgen. Die Wahl für das Thema meiner Abschlussarbeit fiel mir deshalb leicht. Ich hoffe, einerseits die Problematik der Strafverfolgung bei Hundebissvorfällen aufzeigen und andererseits einen erweiterten Einblick in die politischen Überlegungen und verwaltungsrechtlichen Massnah- men gewähren zu können. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichte ich bei der Erwähnung von Personen auf die weibliche Form. 3 Erfüllen grundsätzlich den selben Auftrag, werden jedoch in den Organisationen, welche solche Hunde einset- zen, unterschiedlich bezeichnet (in dieser Arbeit nachfolgend Interventionshund genannt). 3 2. Rechtsstellung des Tieres, insbesondere des Hundes Tiere sind keine Personen, Tiere sind keine Sachen, Tiere sind Tiere! In der heutigen Gesellschaft, welche sich in den letzten Jahren merklich verändert hat und insbesondere von der Grossfamilie zum Ein- bis Dreipersonenhaushalt tendiert, erfordert die Beziehung des Menschen zu einem Haustier wie dem Hund auch in rechtstheoretischer Hin- sicht eine neue Betrachtungsweise. Für rund 80% der Menschen erfüllt ihr vierbeiniger Be- gleiter nach einer von Thomas Althaus durchgeführten Umfrage die Funktion als Kamerad, Begleiter und Familienmitglied. Hunde gestatten ihren Haltern eine in der heutigen technisier- ten Welt oft vermisste gefühlsmässige Bindung, welche beruhigt und entspannt. Heimtiere er- leichtern soziale Kontakte, sind pädagogisch wertvoll und oft eine Stütze im Alter.4 Die Ge- setzesänderung „Tier keine Sache“, welche im April 2003 in Kraft getreten ist, bildet im Grunde genommen nichts anderes als genau diese gesellschafts- und rechtspolitische Ände- rung mit einer deutlich vermehrten Wertschätzung des Heimtiers Hund ab. Für manche Men- schen hat die Beziehung zu seinem Heimtier – möglicherweise gar als Kinderersatz – schon längst denselben Stellenwert wie die in Art. 10 Abs. 2 BV anerkanntermassen geschützten zwischenmenschlichen Beziehungen. Doch, wie sieht es rechtlich aus? Seit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. April 2003 gelten Haustiere - anders als Nutztiere - nicht mehr als Sache. Somit kann zivilrechtlich nicht mehr nur der Anschaffungs- respektive Ersatzpreis für ein Tier eingefordert werden, sondern es müssen zusätzliche Faktoren5 für die Berechnung des Wertes der Tiere in Betracht gezogen werden. Durch diese Gesetzesrevision wurde die strafrechtliche Anzeigebereitschaft der Ge- schädigten gefördert. Das Tierschutzgesetz (TschG) regelt die direkte Einwirkung des Menschen auf das Tier. Um aber dem verfassungsrechtlichen Zugeständnis der Würde des Tieres gerecht zu werden, be- darf es im Besonderen eines tierwürdigen Status’. Über die Abkehr vom Sachbegriff beim Tier hinaus werden somit die Interessen des Tieres und die Gefühlswelt in der Mensch-Tier- Beziehung geschützt.6 Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) sieht jedoch Tiere weiterhin als Sache. Bei den Revisionsarbeiten ging anfänglich offensichtlich Art. 110 Ziff. 4bis StGB völlig vergessen. Die Strafrechtspraxis war indessen bereits früher ganz selbstverständlich davon ausgegangen, Tie- re als Sachen zu behandeln.7 Die Bestimmung schien als entbehrlich. Ganz so einfach war die Ausgangslage indes nicht. Man stellte fest, dass mittlerweile Art. 641 a Abs. 1 ZGB unzwei- deutig aussagt: „Tiere sind keine Sachen.“ Tiere galten also gerade nicht mehr als Sachen im Sinne des Sachenrechts. Wollte man inskünftig den Diebstahl eines Hundes weiterhin bestra- fen, so kann dies nur geschehen, wenn entweder ein genuin strafrechtlicher Begriff der Sache postuliert oder Art. 641 a Abs. 2 ZGB zur Anwendung gebracht wird. Die Behauptung, der strafrechtliche Sachbegriff sei vom sachenrechtlichen unabhängig, würde indes zu erhebli- chen dogmatischen Verwirklichungen führen: Das Vermögensstrafrecht ist „akzessorisch“, es schützt die vom Zivilrecht vorgegebene Güterzuordnung.8 4 DANIEL JUNG, Hundeausbildung, S. 13 5 z.B. wird die Beziehung Mensch-Tier gewichtet 6 CATHERINE STRUNZ, Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, S. 85 7 BGE 116 IV 143 8 BGE 122 IV 182 4 Es setzt also die geltenden sachrechtlichen Kategorien voraus. Das gilt nicht nur für das Kon- zept des Eigentums, sondern auch für jenes der Sache selbst. Wer diese Konzepte aufgibt, schafft nicht nur neue begriffliche Probleme - er muss einen neuen, strafrechtlichen Sachbeg- riff entwickeln - sondern er beraubt auch das Vermögensstrafrecht indirekt des Rechtsgutes. Aber auch das Abstellen auf Art. 641 a Abs. 2 ZGB kommt als Ausweg kaum in Frage: Die dort stipulierte Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere kratzt nämlich bedenklich am Legalitätsprinzip. Wenn Tiere keine Sachen sind, können die für Sachen gel- tenden Normen auf Tiere höchstens analoge Anwendung finden – und eine analoge Anwen- dung von Strafnormen verletzt bekanntlich Art. 1 StGB.9 Erst mit Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 war folgende Definition ins StGB aufgenommen worden: „Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so finden sie entsprechend Anwendung auf Tiere.“10 Obwohl das Tier strafrechtlich immer noch als Sache zu behandeln ist, spielen bei sämtlichen Fällen, in welchen Tierhalter als Geschädigte in Erscheinung treten, verständlicherweise enorme Emotionen mit. Tiere, insbesondere Hunde, werden heute oftmals nicht nur als Tier sondern als Partner angesehen und spielen im sozialen Bereich der heutigen Gesellschaft eine wichtige Rolle. Es ist daher verständlich, dass der Gesetzgeber im ZGB dies erkannt und mit der Gesetzesrevision dieser Tatsache Rechnung getragen hat. So wurde am 6. September 2006 erstmals ein emotionaler Wert eines Tieres festgelegt. Es wurden einer Rentnerin CHF 1’500.-- und einem Mann CHF 1’000.-- für ihre von einem Tierquäler getöteten Katzen zugesprochen. Der Unterschied im emotionalen Wert lag in der unterschiedlich engen Beziehung der Halter zu ihrem Tier. Die Katze der Frau wurde prak- tisch als ein Familiemitglied betrachtet.11 Hierbei handelt es sich jedoch um einen Vergleich und somit nicht um ein Präjudiz. Das Opferhilfegesetz (OHG) findet bei Tieren keine Anwendung, denn Opfer im Sinne des OHGs können nur Personen im zivilrechtlichen Sinn sein. Tiere sind demnach als Opfer aus- geschlossen, was selbstverständlich auch für deren Eigentümer gelten muss.12 3. Definition "Hundebiss" 3.1. Beissverhalten von Hunden Ein Hundebiss ist ein Zugriff eines Hundes mit den Zähnen, welcher bestimmte Folgen hat. Ein Biss kann Menschen verletzen oder Sachen beschädigen. Auch andere Tiere13 können durch einen Hundebiss in Mitleidenschaft gezogen werden. Grundsätzlich ist jedoch zu erwähnen, dass die Welpenschule und Junghundeausbildung dazu dient, bei den Hunden die Beisshemmung gegenüber Menschen und Tieren stark zu fördern. Richtig sozialisierte Hunde haben folglich Mühe, aufgrund eines Befehls oder einer Situation einen Menschen oder ein Tier zu beissen. 9 CHRISTOPH RIEDO / HANS WIPRÄCHTIGER, Anwaltsrevue, 6-7/2005, S. 254 f. 10 Art. 110 Ziff. 3bis StGB 11 vgl. NZZ vom 7. September 2006 12 DOMINIK ZEHNTNER, OHG-Kommentar, 2005, Art. 2 N 25 13 meistens andere Hunde, Katzen oder Kaninchen 5 Beim Hund muss, wenn er später ein Beisstraining (Schutzdienst) besucht, gezielt diese Beisshemmung wieder abgebaut werden. Je älter der Hund ist, wenn er ins Schutzdiensttrai- ning eingeführt wird, desto schwieriger ist es, diese Beisshemmung wieder abzubauen. Hun- de, welche nicht trainiert sind, Menschen zu beissen und eine Sozialisierung erlebt haben, beissen kaum, und wenn sie auf ein Kommando zubeissen, dann lassen sie relativ schnell wieder vom Opfer ab, so dass kaum Verletzungen entstehen. Bei Hunden, welche jedoch bereits einmal einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, ist die Beisshemmung bei den nachfolgenden Bissen jedes Mal tiefer, was bewirkt, dass der Biss jedes Mal stärker wird, und der Hund den Fang bei jedem Biss länger zuhält oder nach dem Loslassen ungehemmter und öfter zubeisst. Daraus abzulesen ist die Tatsache, dass Hunde mit Beisserfahrung grössere Verletzungen zuführen, als solche, die zum ersten Mal beissen. Die Sorgfaltspflicht des Führers bei Tieren mit Vorfällen muss daher viel höher sein, als bei Tie- ren, welche noch nie jemanden gebissen haben. Die Mehrfachhundehaltung birgt zudem - das hat auch der Vorfall in Oberglatt gezeigt - nicht zu unterschätzende Gefahren. Der Naturin- stinkt der Hunde als Jäger wird im Rudel gefördert. Dadurch, dass sie sich auf der Jagd ge- genseitig anstacheln, sind sie meistens nur schwer abrufbar.14 Auch wird die Beissfreudigkeit gegenseitig gefördert respektive die Beisshemmung nach unten verschoben, wenn mehrere Hunde sich an einer Beute verbeissen. Gewisse Hunderassen sind zudem durch ihren Körper- bau (Grösse, Gewicht), insbesondere durch den Bau des Fanges, gefährlicher als andere Hun- derassen. Hunde, welche eine gewisse Körpergrösse erreichen, stellen grundsätzlich eine hö- here Gefahr dar. So kann eine Amerikanische Bulldogge15, welche zubeisst, ganz andere Ver- letzungen zuführen als ein Bolonka Zwetna16. Zudem spielt die Konstellation zwischen dem Hund und dem Opfer ebenfalls eine Rolle. Ein dreijähriges Kind ist bspw. durch seine Kör- perlänge mehr gefährdet als ein Erwachsener mit einer Körperlänge von 1.80 m. Zudem ha- ben Kinder oft weniger Angst, wodurch Situationen entstehen können, in welchen Kinder ei- nen Hund bedrängen, da sie sich seiner Gestik und Mimik nicht bewusst sind und der Hund dann mit einem Biss kontert. In strafrechtlicher Hinsicht im Sinne des StGBs kann ein Hundebiss eine Sache beschädigen, eine Tätlichkeit oder eine Verletzung im Sinne einer Körperverletzung zufügen oder eine Tö- tung verursachen. Verletzungen durch einen Hundebiss können an einem rein zufälligen Ort am Körper des Opfers sein. Hunde, welche aufgrund einer Unsicherheit oder aus Angst beis- sen, verursachen meistens keine lebensgefährlichen Verletzungen und schliessen den Fang oftmals nur für kurze Zeit. Dies nicht zuletzt, weil der Biss nicht trainiert ist. Der trainierte Hund setzt seinen Biss dem Training entsprechend meistens am gleichen Ort und öffnet den Fang erst wieder auf den Befehl des Führers. Sporthunde können so Verletzungen vorwiegend an den Armen, Diensthunde an den Armen oder an den Beinen verursachen. Hunde, welche zum Treiben ausgebildet werden oder über Generationen als Treiber eingesetzt wurden, beis- sen oftmals in die Waden. Interventionshunde werden häufig so trainiert, dass sie den Biss an einem Ort setzen, wo die Person zufolge der Schmerzen für einige Sekunden ausser Gefecht gesetzt ist. Sie werden bewusst trainiert, um bspw. in den Genitalbereich zu beissen. Die Auf- gabe dieser Hunde ist es, eine Person für kurze Zeit handlungsunfähig zu machen, so dass die nachfolgenden Grenadiere anschliessend mit relativ grosser Gewähr der Sicherheit zur Ziel- person vorrücken können. 14 Sie befolgen den Befehl herzukommen meist schlecht. 15 www.hundund.net/rassen/americanbulldog/ 16 www.de.wikipedia.org/wiki/Bolonka_Zwetna 6 Kinder werden nicht selten im Gesicht verletzt, weil sie oftmals aufgrund fehlender Hem- mungen sowie Nichterkennen allfälliger Gefahren mit dem Hund kuscheln wollen, diesen umarmen und dabei der Kindeskopf demjenigen des Hundes sehr nahe, häufig für den Hund zu nahe kommt. So entstehen des Öfteren schwere Gesichtsverletzungen. Diese Vorfälle ge- schehen sowohl in der Öffentlichkeit wie auch beim Hund zuhause. Die Statistik des Jahres 2006 zeigt, dass in 76 % der Fälle das Kind den Hund kannte.17 3.2. Andere Aktionen durch Hunde; Abgrenzungen Verletzungen, welche durch die Krallen zugeführt werden, sind oftmals alles andere als harm- los. Man bedenke diesbezüglich, dass die Wunde zufolge Kratzens mit einer Kralle verursacht wurde und dabei sofort Bakterien in die verletzte Stelle gelangen können, was eine Infektion auslösen und sogar in einer Blutvergiftung enden kann. Auch die durch Kratzen verursachten Beschädigungen sind nicht zu unterschätzen. Ein Spür- hund, welcher geschult wurde, durch Kratzen den Fund von Betäubungsmitteln oder Spreng- stoff anzuzeigen, kann in einer Wohnung oder in einem Fahrzeug erheblichen Schaden an- richten. Dies ist der Hauptgrund dafür, dass viele Diensthundeführer ihrem Hund seit einiger Zeit das Anzeigen durch Verharren (ruhiges Verhalten) beibringen. Verletzungen und Be- schädigungen durch Kratzen werden in dieser Arbeit nicht beleuchtet. Schnappen oder andere Belästigungen des Hundes, welche keine materielle oder körperliche Schäden zur Folge haben, sind nicht unter einen Hundebiss zu subsumieren. Im Übrigen kann ein Hund eine Person, insbesondere auch Kinder, durch Anspringen umwerfen. Hierauf wird in dieser Arbeit ebenfalls nicht weiter eingegangen. 3.3. Nachweis eines Hundebisses In den meisten Fällen werden die Verletzungen durch Hundebisse in Arztberichten umschrie- ben. Diese können von Tierärzten, welche die Verletzung an Tieren in einem Bericht doku- mentieren, oder von Humanmedizinern, welche nach einem Hundebiss an einem Menschen eine Wundversorgung vorgenommen haben, stammen. In ganz seltenen Fällen muss ein Gut- achten erstellt werden. Ein Arztbericht oder Gutachten kann Schlüsse auf die Herkunft der Verletzung wohl bestätigen, jedoch ist damit noch nicht der Verursacher ausfindig gemacht. Im besten Fall kann ein solcher Bericht die Zahnstellung und die ungefähren Abstände der Zähne beschreiben, wodurch Hunde mit grossen Abweichungen betreffend Zahnstellung aus- geschlossen werden könnten. Die vorliegende Arbeit beleuchtet nur Verletzungen oder Schä- den, welche mit Hilfe von Berichten oder Gutachten einem Hundebiss zugeordnet werden können. In einem Gutachten verlangt man die Beurteilung einer bestimmten Sachfrage durch eine aus- gewiesene Fachperson. Der Sachverständige hat seinem Auftraggeber dabei die Möglichkeit zu verschaffen, sich über die betreffende Fachfrage ein Urteil zu bilden und gestützt darauf eine eigene Entscheidung zu treffen.18 Nicht nur bei Verletzungen liefern Gutachten Hinweise bezüglich des Verursachers, sondern es gibt auch Gutachten zu Fragen des Umgangs zwi- schen Mensch und Tier, was in strafrechtlichen Fällen ebenfalls eine wichtige Rolle spielen kann. 17 BVET, Hundebisse: Erste Auswertung der Meldepflicht, März 2007 18 ANTOINE F. GOETSCHEL / GIERI BOLLIGER, Das Tier im Recht, 2003, S. 68 7 4. Strafrechtliche Qualifikation von Hundebissen 4.1. Schweizerisches Strafgesetzbuch Ein Hundebiss kann eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB oder eine Verletzung i.S.v. Art. 122 ff. StGB, gar eine Tötung i.S.v. Art. 111 ff. StGB darstellen. Da ein Hund strafrechtlich nicht Täter sein kann, ist dessen Halter oder Füh- rer für die Tat verantwortlich. Die tragischen Beissunfälle der vergangenen Jahre zeigen, dass Hunde nicht nur viel Gutes zum Wohle des Menschen beitragen. Durch unkorrekte Haltung oder falsche Ausbildung der Tiere oder der Führer respektive der Halter kann ein Hund im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung, vorwiegend im Wiederholungsfall, einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand gleichgesetzt werden. Besondere Beachtung muss dabei der Rudelhaltung geschenkt werden. Verschiedene Vorfälle wären nachweislich nicht so tragisch ausgefallen, wenn sich einer der beteiligten Hunde allei- ne in derselben Situation befunden hätte. Ein unauffälliger, ruhiger Hund kann in einem Ru- del innert Sekunden zu einem unkontrollierbaren Kämpfer werden. Überwiegend wird bei Personen, welche durch einen Hundebiss verletzt wurden, der Tatbe- stand der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB erfüllt. Die Tatbestände der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB oder der vorsätzlichen Körperverletzung i.S.v. Art. 122 f. StGB werden in den seltensten Fällen erfüllt, da es sich um Vorsatzdelikte handelt oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt worden sein muss. Auch bei den tödlichen Verlet- zungen durch einen Hundebiss kann in rechtlicher Hinsicht fast ausschliesslich von einer fahr- lässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB und nicht von einem Tötungsdelikt i.S.v. Art. 111 ff. StGB ausgegangen werden. Fälle, welche in rechtlicher Hinsicht keinen der erwähnten Artikel des Schweizerischen Straf- gesetzbuches erfüllen, können unter Umständen trotzdem strafrechtliche Folgen haben. Es können dies Widerhandlungen gegen das Hundegesetz, das Tierschutzgesetz oder auch das Jagdgesetz sein. Wenn ein Hund durch einen oder mehrere Bisse ein anderes Tier verletzt oder jemandem die Kleider zerreisst und eine Sachbeschädigung, weil diese in strafrechtlicher Hinsicht nur vorsätzlich begangen werden kann, nicht zum Tragen kommt, so können die er- wähnten Gesetze zur Anwendung kommen. So kann bspw. ein Hundeführer, welcher auf dem Spaziergang seinen Hund unangeleint an einem Ort, an welchem man den Hund nicht anlei- nen muss, laufen lässt, und dieser einen anderen Hund durch einen Biss verletzt, kaum wegen Sachbeschädigung bestraft werden. Trotzdem könnte er wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz bestraft werden. Wenn der Führer weiss, dass sein Hund andere Hunde beisst, dann muss er solche Situation verhindern. Wenn er wegen solchen Vorfällen bekannt ist, be- reits Verwarnungen oder Massnahmen ausgesprochen wurden, oder wenn er seinen Hund mit Absicht und im Wissen, dass der Hund das andere Tier verletzen könnte, auf den anderen Hund oder auf eine Person hetzt, dann muss Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz geprüft werden. Nicht jeder Wiederholungsfall führt jedoch dazu, dass Vorsatz oder Eventualvorsatz bejaht werden kann. Hingegen ist ein Führer, welcher nach einem Vorfall damit rechnen muss, dass erneut etwas passieren könnte, verpflichtet, entsprechende Vorsicht walten zu las- sen. Er kann bereits wegen vorsätzlichen Handelns bestraft werden, wenn er die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.19 19 Art. 12 Abs. 2 StGB 8 Falls jedoch ein Hund noch nie zuvor einen anderen Hund angegriffen oder gebissen hat, liegt beim Halter oder der Aufsichtsperson nicht zwingend vorwerfbares Unterlassen, und damit ein strafbares Verhalten, vor.20 4.1.1. Vorsätzliches Tötungsdelikt Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen o- der Vergehen vorsätzlich begeht.21 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.22 Geschütztes Rechtsgut in Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen. Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Vorsätzlich würde ein Hundeführer etwa handeln, wenn er im Wissen, dass sein Hund zum Töten von Menschen fähig ist, diesen dafür einsetzen würde. Tötungsdelikte sind Erfolgsde- likte und werden erst dann erfüllt, wenn die Handlung des Täters ursächlich zu einer be- stimmten, von ihr räumlich und zeitlich abschichtbaren Wirkung, dem Erfolg, führt.23 Die Art. 111 ff. StGB schützen die körperliche Integrität eines Menschen vor Tötung. Eine versuchte Tötung wäre gegeben, wenn der Hundeführer mit einem dazu fähigen24 Hund bewusst versucht jemanden zu töten, der Tod aber nicht eintritt. Eventualvorsatz bezüglich Tötung wäre gegeben, wenn der Hundeführer durch sein Verhalten oder sein Unterlassen das Leben eines oder mehrerer Menschen gefährdet und dadurch den Tod in Kauf nimmt. Um eine eventualvorsätzliche Tötung zu bejahen, muss unter anderem nachgewiesen sein, dass der Hund fähig ist, einen Menschen zu töten. Dies kann durch den er- reichten Erfolg25 nachgewiesen oder beim Versuch durch die Aktenkundigkeit sowie die ob- jektive Fähigkeit des Hundes angenommen werden. So müsste in diesem Fall nachgewiesen werden, dass der Hundeführer die Tat für möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm. In der Praxis bleibt die vorsätzliche Tötung mit einem Hund wohl eher eine Theorie. Eine Tö- tung mit einem Hund würde relativ lange dauern und das Opfer könnte sich eine lange Zeit, allenfalls mit einem gefährlichen Gegenstand oder einer Waffe wehren. Der Erfolg wäre, im Gegensatz zur Tötung mit einer Waffe, relativ unsicher. 4.1.2. Fahrlässiges Tötungsdelikt Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.26 20 Bezirksgericht Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 21 StGB Art. 12 Abs. 1 22 StGB Art. 12 Abs. 2 23 JÖRG REHBERG / STEFAN FLACHSMANN / ROLF KAISER, Tafeln zum Strafrecht, Allgemeiner Teil, S. 12 24 namentlich ein Hund, welcher zum Töten ausgebildet wurde, oder bereits eine Person getötet oder schwer ver- letzt hat 25 den Tod eines Menschen 26 Art. 12 Abs. 3 StGB 9 Wenn ein Hundeführer das Aggressionspotential und die Gefährlichkeit seines Tieres kennt und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen trotzdem unterlässt, kann ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.27 Zur Erfüllung einer fahrlässigen Tötung durch einen Hundebiss muss der Erfolg, der Tod ei- nes Menschen, eintreten. Wenn einem Hundeführer die Verletzung der Sorgfaltspflicht, z.B. der Aufsichtspflicht, nachgewiesen werden kann, er im Wissen, dass der Hund jemanden tö- ten könnte, den tatbestandsmässigen Erfolg hätte voraussehen müssen und ihn hätte vermei- den können, dann kommt fahrlässige Tötung in Betracht. Im Beissvorfall in Oberglatt ZH verurteilte das Gericht im Dezember 2006 auf Antrag der Staatsanwältin den Hundehalter sowie dessen Lebenspartnerin und den Wohnungsmieter un- ter anderem wegen fahrlässiger Tötung.28 Bei diesem Vorfall im Dezember 2005 wurde ein sechsjähriger Knabe durch Bissverletzungen dreier Pittbullterrier tödlich verletzt. Den verurteilten Personen wurde vorgeworfen, sie hätten die Verwirklichung des Tatbestan- des der fahrlässigen Tötung durch ihre pflichtwidrige Unvorsichtigkeit in Kauf genommen. Sie wussten, dass die Hunde keinerlei Erziehung, keinerlei Sozialisation, keinerlei Menschen- prägung genossen hatten. Der angeklagte Wohnungsmieter hatte auf dem Balkon einen Unter- stand für die Hunde errichtet. Dieser Unterstand aus Holz liess aufgrund seiner Bauweise den Ausbruch der Hunde relativ leicht zu. Der angeklagte Hundezüchter brachte die Hunde dort unter, ohne sich zu vergewissern, ob der Verschlag ausbruchsicher war. Die Freundin des Hundezüchters sah die Hunde, als diese aus dem Gehege ausbrachen. Sie fing zwei der fünf entwichenen Hunde ein und platzierte diese im Fahrzeug des angeklagten Hundezüchters. An- schliessend folgte sie den drei anderen Hunden und lief, als sie feststellen musste, dass diese ein Kind bissen, zurück zur Wohnung. Die Angeklagte, so das Gericht, hätte den Unfall verhindern können, wenn sie beim bemerk- ten Ausbruch der Hunde alles unternommen hätte, um die weitere Flucht ins Wohnquartier zu verhindern. Weiter hätte sie, wenn sie nicht zurückgelaufen sondern mit allen verfügbaren Mitteln versucht hätte, die Hunde vom Kind abzuhalten, den Tod des Knaben wahrscheinlich verhindern können. Der Hundezüchter kannte die Hunde sowie deren Einschränkungen29 und hätte alles unternehmen müssen, dass die Hunde nicht ausbrechen konnten. Der Wohnungs- mieter, welcher den Unterstand gebaut hatte, hätte den Hundezüchter auffordern müssen, den Unterstand, bevor dieser die Hunde dort unterbrachte, zu prüfen. Somit wurden alle drei Per- sonen unter anderem wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Dieses Urteil dürfte richtig sein. Es wäre schwierig, diesen Personen bezüglich eventualvor- sätzlicher Tötung nachzuweisen, dass sie (oder eine der drei Personen) die Tötung in Kauf nahmen und trotzdem nicht verhinderten. In der Praxis gibt es diesbezüglich häufig Beweis- schwierigkeiten. Bei tödlichen Unfällen mit Hunden spielt die Herkunft, die Sozialisierung und die Haltung des Hundes für die Kausalität eine wichtige Rolle. Die kynologischen Kenntnisse sowie die Erfahrung und Ausbildung mit dem Hund, können helfen, dem Hundeführer die Vorausseh- barkeit nachzuweisen. Mit den beiden Aspekten zusammen gilt es dann, die Vermeidbarkeit nachzuweisen. So spielen verschiedene Komponenten wichtige Rollen: die Gefährlichkeit ei- nes Hundes durch dessen Körperbau; das Risiko eines Hundes, wenn er bereits durch Vorfälle bewiesen hat, dass er töten kann; die Fahrlässigkeit des Führers, welcher um die Gefährlich- keit des Hundes wusste und ihn trotzdem zu wenig beaufsichtigte. 27 ANTOINE F. GOETSCHEL / GIERI BOLLIGER, Das Tier im Recht, 2003, S. 174 28 NZZ vom 23./24. Dezember 2006, S. 49 29 Die Hunde hatten weder Kontakt zu Menschen noch zu anderen Tieren. Zudem hatten sich die Hunde schon gegenseitig bei Kämpfen gebissen und verletzt. 10 4.1.3. Vorsätzliche Körperverletzung Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung durch den Erfolg.30 In der Praxis bilden die Behandlung, der Heilungsprozess sowie allfällige blei- bende Veränderungen die Kriterien bezüglich des Unterschieds zwischen einer einfachen und einer schweren Körperverletzung. Bei Hundebissen handelt es sich in den meisten Fällen um Entstellungen im Gesicht, welche die Kriterien der schweren Körperverletzung erfüllen, oder um Verletzungen von Gelenken, welche zu bleibenden Einschränkungen führen. Bei einfacher Körperverletzung muss das nach Art. 123 StGB geforderte Mindestmass an Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens vorliegen.31 Die körperliche Integrität ist im Sinne einer Körperverletzung dann beeinträchtigt, wenn dem menschlichen Körper innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern.32 Ein Führer, der seinen Hund, welcher zum Beissen trainiert ist, auf einen Menschen hetzt, kann den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllen, wenn er weiss oder an- nimmt, dass der Hund einen Menschen durch Beissen verletzen kann, und er dies will oder in Kauf nimmt. So wurde am 3. November 2003 vom Bezirksgericht Zürich ein Hundehalter wegen vorsätzli- cher Körperverletzung zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt, weil er im Juni 2002 in Zürich am Stadelhoferplatz seinen Pittbullterier auf einen 41-jährigen Künstler gehetzt hatte. Nach einem verbalen Streit zwischen dem Geschädigten und dem Hundehalter hetzte Letzte- rer sein Tier mit dem Kommando „Fass“ auf den Künstler, worauf der Hund das Opfer an- sprang, dieses in der Bauchgegend biss und dabei erheblich verletzte. Laut Anklage hatte der Hundehalter dasselbe Tier bereits im Jahre 2001 auf einen anderen Hund gehetzt, wobei dieser schwer verletzt wurde. Somit wusste der Hundehalter, dass sein Hund auf das Kommando „Fass“ zubeissen würde.33 Das Bezirksgericht Zürich gewichtete bei der Beurteilung, ob es sich um einen Wiederho- lungsfall handle, die Tatsache, dass der Hund den Befehl „Fass“ kompromisslos umsetzte34, schwerer, als das Faktum, dass beim ersten Vorfall „nur“ ein Tier gebissen wurde. 4.1.4. Fahrlässige Körperverletzung Unter diese Rubrik sind wohl die meisten Verletzungen von Hundebissen zu subsumieren. Die meisten Verurteilungen erfolgen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Aber auch bei die- sem Vergehen muss dem Halter oder Führer nachgewiesen werden, dass er einen Fehler ge- macht hat. Das fahrlässige Erfolgsdelikt i.S.v. Art. 125 StGB verlangt ein aktives Handeln des Täters. Ob der Erfolg durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführt worden ist, kann dann offen blei- ben, wenn der Täter ohnehin als Garant zu dessen Abwehr verpflichtet gewesen wäre, so dass sich ein allfälliges unsorgfältiges Handeln zugleich als Verletzung dieser Pflicht darstellt.35 30 MARCEL ALEXANDER NIGGLI / HANS WIPRÄCHTIGER, Basler-Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 122, N 1 31 ROTH, Basler Kommentar, Art. 125 StGB N 2 32 ROTH, Basler Kommentar, Art. 123 StBG N 4 33 NZZ vom 4. November 2003, S. 50 34 ungeachtet des Angriffsobjekts 35 JENNY, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 18 StGB 11 Wenn jemand durch einen Hundebiss verletzt wird, muss untersucht werden, ob eine Missach- tung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Es gilt weiter zu prüfen, ob es für den Führer voraussehbar war, dass sein Hund einen Menschen beisst und dadurch verletzt. Ebenso gilt es zu klären, ob der Biss bei pflichtgemässem Verhalten vermeidbar gewesen wäre und ob Rechtswidrigkeit vorliegt. Ein Vorfall, bei welchem ein Hundeführer seinen Hund an einer Leine führt, und der Hund, ohne dass er je zuvor jemanden gebissen hat, eine Person beisst und verletzt, erfüllt nicht zwangsläufig den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Sogar ein Führer, welcher seinen Hund, der zuvor noch nie jemanden gebissen hat, frei laufen lässt, und der Hund nun plötzlich eine Person beisst und verletzt, erfüllt nicht zwingend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, weil dadurch, dass der Hund zuvor keine „Vor- taten“ zu verzeichnen hat, meist die Voraussehbarkeit nicht nachgewiesen werden kann. Im Folgenden werden nun drei Vorfälle geschildert, welche die Problematik der fahrlässigen Körperverletzung aufzeigen. Fall 1: Die Geschädigte kam von hinten Ein Verfahren gegen einen gehörlosen Hundeführer wurde vom Bezirksamt Steckborn TG nach einem Beissvorfall nicht anhand genommen. Dass der Hund des Beschuldigten die Geschädigte in den Arm gebissen hatte, wurde nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Gehörlosigkeit des Be- schuldigten, zufolge derer er die von hinten an ihn herangetretene Geschädigte nicht wahrge- nommen hatte, und der Tatsache, dass die Dogge zuvor noch nie einen Menschen angegriffen oder gebissen hatte, war der Angriff des Hundes nicht voraussehbar. Folglich hatte der Beschul- digte am 3. Juli 2006 die Gefährdung der Geschädigten weder erkennen können noch müssen.36 Fall 2: Der erste Vorfall Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wurde eine Angeklagte mit Urteil vom 23. Ja- nuar 2006 von der Bezirksgerichtskommission Frauenfeld freigesprochen. Die Frau führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Verhalten der Hündin sei für sie nicht voraussehbar gewesen. Der Hund sei zuvor nie aggressiv gegen Menschen gewesen. Diese Aus- sage wurde durch ein Gutachten untermauert. Dieses beschrieb, dass das Tier beim Übergriff ge- hemmt zugebissen hatte sowie über keinen ausgeprägten Jagdtrieb verfüge. Wenn der Hund an- deren Tieren nachsetzte, bliebe er stets abrufbar. Da der Hund vorher weder Menschen angegrif- fen noch gebissen hatte, war zum damaligen Zeitpunkt für die Angeklagte nicht voraussehbar, dass ein allenfalls aus dem Wald hervortretender Mensch von ihrer Hündin gebissen werden könnte. Somit war es verantwortbar, dass die Angeklagte ihren Hund frei laufen liess. Folglich hatte die Angeklagte zur Tatzeit die Gefährdung des Geschädigten weder erkennen können noch müssen.37 Fall 3: Frau von Bulldogge schwer verletzt Das Strafgericht Vevey verurteilte am 31. August 2004 eine Hundehalterin zu vier Monaten Ge- fängnis bedingt, weil zwei ihrer drei Hunde im Juli 2001 eine 19-jährige Frau angefallen und schwer verletzt hatten. Zwei Hunde der Angeklagten, darunter eine an der Leine geführte Ame- rikanische Bulldogge, fielen unvermittelt über die junge Frau her und fügten ihr teilweise schwerste Bissverletzungen am Kopf sowie an Beinen und Armen zu.38 36 Bezirksamt Steckborn, Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2006 37 Bezirksgerichtskommission Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 38 NZZ vom Mittwoch, 1. September 2004, S. 19 12 Die Führerin war ganz offensichtlich mit der Amerikanischen Bulldogge, welche sie an der Lei- ne führte, bereits überfordert. Es ist sonst nicht zu erklären, dass auch der angeleinte Hund auf das Opfer losgehen konnte. Sie führte trotzdem noch weitere Hunde unangeleint mit sich. Wenn diese Führerin ihre Hunde unter Kontrolle gehabt hätte, dann hätte sie nicht einen der Hunde an der Leine führen müssen. Und als ein Hund auf das Opfer losging, hätte sie die anderen Hunde platzieren und dann den angreifenden Hund vom Opfer trennen können. Dieses Beispiel zeigt die täglich in der Kynologie auftretende Problematik der Rudelhaltung. Sie birgt grosse Gefahren in sich, da Hunde im Rudel einander gegenseitig aufhetzen können. 4.1.5. Tätlichkeit Tätlichkeiten sind Antragsdelikte und erfassen Angriffe auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen, die entweder gänzlich folgenlos bleiben oder nur geringfügige Folgen ha- ben.39 Sie werden von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat wiederholt an einer Per- son i.S.v. Art. 126, Abs. 2 StGB begeht. Wenn jemand dementsprechend einer anderen Person wiederholt mit einem Hund Tätlichkeiten zuführt, dann muss die Straftat von Amtes wegen verfolgt werden. Tätlichkeiten sind nur vorsätzlich begehbar und sind - im Gegensatz zur Körperverletzung - schwieriger zu beweisen, da nicht jede Tätlichkeit sichtbar ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts40 ist eine Tätlichkeit, bei einer das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen. Es werden zudem auch keine Schmerzen vorausgesetzt. Umso mehr als bei den vorerwähnten Tötungen und Köperverletzungen muss bei Tätlichkeiten vorwiegend auf die Aussagen der Beteiligten und die Fakten abgestellt werden. Dieser Tatbestand könnte einen Auffangtatbestand darstellen, wenn ein Hund vorsätzlich auf eine Person gehetzt wird, aber Vorsatz auf Körperverletzung nicht nachgewiesen werden kann. 4.1.6. Sachbeschädigung Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt und daher im Zusammenhang mit Hundebissen relativ selten. Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt.41 Die Sachbeschädigung ist ebenfalls ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt sind der Eigentümer sowie jeder an der Sache dinglich Berechtigte, wenn dessen schutzwürdiges Interesse durch die Sachbeschädigung beeinträchtigt wurde. Wenn im Zusammenhang mit einem Hundevorfall eine Sachbeschädigung angezeigt wird, dann oftmals kombiniert mit Körperverletzungen, wobei die Strafuntersuchung betreffend Sachbeschädigung oftmals einzustellen ist, weil man in den meisten Fällen den Vorsatz nicht nachweisen kann und der Hundeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft wird. Auch bei Einsätzen von Diensthunden wird oftmals nebst der angezeigten Körperverletzung auch wegen Sachbeschädigung Anzeige erstattet, weil beim Einsatz z.B. noch Kleidungsstü- cke beschädigt worden sind. 39 BGE 103 IV 69 40 BGE 117 IV 15, BGE 119 IV 27 41 BGE 116 IV 145 13 Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung könnte z.B. erfolgen, wenn ein Halter seinen Hund, welcher schon andere Tiere verletzt hat, gezielt auf ein anderes Tier hetzt. Somit wusste dieser Hundehalter, dass sein Hund ein Tier verletzen kann und er das an- dere Tier verletzen wollte. Die Kombination, dass das verletzte Tier im Strafrecht als Sache42 gilt, und andererseits der Hundeführer wusste, dass sein Hund ein anderes Tier verletzen wür- de, liesse den Straftatbestand der Sachbeschädigung zu. Jedoch kommt dies bei Vorfällen mit Hunden in den wenigsten Fällen zur Anwendung, weil ein entsprechender Vorsatz kaum nachzuweisen ist. 4.1.7. Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung, Freiheitsberaubung Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung und Freiheitsberaubung mit Hunden sind vorstellbar, jedoch im Alltag der Strafverfolgung eher selten. Es ist hier vorwiegend an das Rotlicht-Millieu zu denken. Dort kann es vorkommen, dass ein Hundehalter seinen „abgerich- teten“ Hund, meist Hunde der so genannten Kampfhunderassen, als Drohmittel gegenüber seinen Schuldnern43 einsetzt. Auch bei Drogenhändlern sind solche Machenschaften vorstell- bar. Die Dealer könnten mit ihrem Hund respektive mit einem Angriff ihres Tieres ihren Ab- nehmern bei nicht rechtzeitigem Entrichten der geschuldeten Drogengelder drohen. So könnte man sich auch vorstellen, dass durch den Hund oder die Androhung, den Hund auf jemanden zu hetzen, grundsätzlich Personen in Angst und Schrecken versetzt werden könnten. Fakt ist, dass Geschäfte dieser Art sowieso von illegaler Natur sind, und daher die Strafverfolgungsbe- hörde praktisch über keinen der Fälle in Kenntnis gesetzt wird. Personen aus solchen Kreisen beteuern jedoch immer wieder, dass sie ihre Hunde aus reiner Tierliebe halten und Freude an den exotischen Rassen hätten. Einige kantonale Hundegesetze sind zur Zeit in Bearbeitung, und nicht wenige fordern, dass zukünftig für Hunde solcher Rassen Hundehaltebewilligungen, welche bspw. nur bei einwandfreiem Leumund, leerem Strafregisterauszug oder wenn keine Betreibungen vorliegen, erteilt werden müssen. Ebenfalls können Hunde eingesetzt werden, um entführte Personen in Schach zu halten. Ein trainierter Hund ist in der Lage, eine oder mehrere Personen in einem Raum oder einem Stockwerk zu bewachen, so dass der Führer für längere Zeit das Haus verlassen kann und die Personen im Raum oder Haus, allenfalls Geiseln, keine Möglichkeit zur Flucht haben. Im Bereich des Diensthundes stellt sich die Frage, ob die Anwesenheit des Hundes anlässlich einer Einvernahme gerechtfertigt sein könnte. Personen, welche Angst vor Hunden haben, dürften nach solchen Situationen - selbstverständlich wäre die konkrete Situation zu prüfen (Ort des Angeschuldigten und Platzierung des Hundes, freilaufend oder gesichert, usw.) - si- cher zu Recht beanstanden, dass sie während der Einvernahme eingeschränkt waren. 4.1.8. Besonderheiten bei Antragsdelikten Die Verfolgung von Straftaten erfolgt bei Antragsdelikten nur auf Antrag des Verletzten (Ge- schädigten) im Gegensatz zu den Offizialdelikten, welche unabhängig vom Willen des Ver- letzten (Geschädigten) verfolgt werden. 42 Art. 110 Ziff. 3bis StGB 43 Bar-, Bordellbetreiber, Prostituierte, usw. 14 Verschiedene Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind Antragsdelikte und können nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags weiterverfolgt werden. Der Strafantrag ist eine zur Einleitung und Weiterführung des Strafverfahrens nötige Voraussetzung. Tätlichkeit ist - wie bereits erwähnt - ein Antragsdelikt, das von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der Täter die Tat wiederholt an einer bestimmten Person begeht. Wenn jemand dement- sprechend einer anderen Person, z.B. einem Kind, welches in seiner Obhut steht, als Hilfsmit- tel der Erziehung wiederholt einen Hund nachhetzt und der Hund dieses Kind beisst, es je- doch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, dann liegt eine Tät- lichkeit vor. Die Berufung eines Elternteils auf ein Züchtigungsrecht setzt eine entsprechende Gesetzesgrundlage voraus.44 Die einfache Körperverletzung ist im Grundsatz ebenfalls ein Antragsdelikt. Qualifizierte ein- fache Körperverletzung liegt vor, wenn als Tatmittel Gift, eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt wird. Hier stellt sich die Frage, ob ein Hund ein gefährlicher Gegens- tand ist oder einer Waffe gleichgestellt werden kann. Das Bundesgericht versteht unter Waf- fen alle Gegenstände, die für Angriff und Verteidigung bestimmt sind.45 Entscheidend ist, dass die Waffe zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist. Als Qualifizierungsgrund gilt schliesslich ganz allgemein der Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes. Demzufolge ist bei einer einfachen Körperverletzung mit einem Hund in je- dem Fall Ziff. 2 dieses Artikels zu prüfen. Im konkreten Fall sind beanzeigte Beissvorfälle mit Körperverletzungen mit dafür trainierten Hunden wohl als Offizialdelikte zu betrachten.46 Das wiederum bedeutet, dass ein Hund nicht per se als gefährlicher Gegenstand betrachtet werden kann. Hunde, welche auf Angriff oder Verteidigung trainiert werden und deren Körperbau auch eine schwere Körperverletzung oder allenfalls eine Tötung zulassen würden, erfüllen die Voraus- setzung von Art. 123 Ziff. 2 StGB, nicht jedoch kleine Hunde, welche weder auf Angriff oder Verteidigung trainiert sind, noch deren Körperbau dafür geeignet ist. Auch die fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Die fahrlässige Körperverletzung wird jedoch von Amtes wegen nur verfolgt, wenn die Schädigung schwer ist. Nicht selten entsteht nach einen Hundebiss, auch wenn anfangs nur kleine Verletzungen (meist vier Löcher der Fangzähne) zu sehen sind, grössere Komplikationen. Es können zu- sätzlich Muskeln verletzt worden sein, was allenfalls eine nachträgliche Operation erfordert. Es kann sein, dass die Verletzung anfangs unterschätzt oder nicht richtig behandelt wird, so dass sie später nachbehandelt werden muss. Auch andere Komplikationen sind möglich, wel- che dazu führen, dass die anfangs einfache Verletzung plötzlich zur schweren Körperverlet- zung wird. Nach einem Vorfall, bei welchem jemand durch einen Hundebiss verletzt wird und der Ge- schädigte den Rückzug des Strafantrages oder den Strafverzicht unterzeichnet, sollte aus vor- erwähntem Grund, im Zweifelsfall ein Arztzeugnis angefordert werden. Aufgrund des Zeug- nisses kann dann beurteilt werden, ob der Strafantrag zurückgezogen respektive Strafverzicht unterzeichnet werden kann, oder ob es sich um eine schwere Körperverletzung und somit um ein Offizialdelikt handelt. 44 BGE 117 IV 18f. 45 BGE 113 IV 61 46 BGHSt 14, 152 15 4.1.9. Notwehr / Notstand Notwehr ist die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswid- rigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzung ist ein Angriff, was einem Eingriff in fremde Rechtsgüter gleichkommt. Die betroffenen Rechtsgüter können be- liebig sein.47 Als Angriff wird grundsätzlich jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen bezeichnet. Die Notwehr richtet sich immer gegen den Angreifer; sie hat defensiven Charakter. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr ist zwi- schen rechtfertigender Situation48 und rechtfertigender Handlung49 zu unterscheiden. Der Angriff eines Tieres begründet nur dann einen Notwehrzustand, wenn das Tier von einem Menschen als Werkzeug eingesetzt wird.50 So kann Notwehr geltend gemacht werden, wenn jemand vorsätzlich einen Hund als Waffe gegen einen Menschen einsetzt und sich dieser ge- gen den Angriff respektive gegen den Hund wehrt. Beim Notstand greift der Notstandsberechtigte in die Rechtsgüter Dritter ein, um so ein eige- nes51 oder fremdes52 Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Notstand ist eine Zwangslage, in der ein Rechtsgut nicht anders als durch den Eingriff in fremde Rechtsgüter gerettet werden kann. Erfolgt bei Notwehr die Rettung des bedrohten Rechtsguts auf Kosten des Angreifers, so geschieht dies bei einer Notstandshandlung auf Kosten eines Unbeteiligten. Notstand hat aggressiven Charakter, wenn der Handelnde in neutrale Vermögen eingreift, re- spektive defensiven Charakter, wenn sich der Eingriff gegen Sachen richtet, von denen die Gefahr ausgeht.53 Die Gefahr kann von einer Person, von einem Tier oder einer Sache ausge- hen. Ansonsten gelten für den Notstandseingriff dieselben Voraussetzungen wie bei der Not- wehr. Angriffe von frei laufenden Tieren fallen unter Notstand. Notstand wurde im nachfolgenden Beispiel54 gerichtlich anerkannt: Im März 2005 befand sich der wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz Angeklagte zusammen mit seiner Freundin und dem Hofhund des elterlichen Bauernbetriebs auf einem Spaziergang. Der Hund befand sich in der Nähe seiner menschli- chen Begleiter, allesamt auf dem hofeigenen Land. Urplötzlich rannte nun - ohne dass dessen Halter in erkennbarer Nähe war - ein fremder Hund an den Personen vorbei, griff deren Hund unvermittelt an und verbiss sich in ihm. Der angegriffene Hund lag unter dem Angreifer, schrie und konnte sich nicht wehren. Der angreifende Hund liess nicht mehr los. In ihrem Schrecken schauten sich der Angeklagte und seine Freundin zunächst um, ob der verantwort- liche Hundehalter irgendwo sei, konnten aber keine Person entdecken. Nachdem er zuerst ei- nen Moment abgewartet hatte, versuchte der Angeklagte nun, den sich an seinem festgebisse- nen Hund am Balg zu halten und wegzuzerren. Dies gelang ihm aber nicht. Nachdem er keine andere Möglichkeit sah, den fremden Hund, welcher sich immer noch in den Seinigen verbis- sen hatte, von diesem zu trennen, ergriff er von der nächsten Scheiterbeige ein Stück Holz und schlug damit dem immer noch beissenden Hund einmal auf das Genick. Auch darauf rea- gierte der Angreifer noch nicht und biss immer noch zu. Deshalb schlug der 47 Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, usw. 48 Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff 49 Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung 50 BGE 97 IV 73 51 StGB Art. 34 Abs. 1 52 Abs. 2, sog. Notstandshilfe 53 sog. Sachwehr 54 Bezirksgerichtskommission Münchwilen, Urteil vom 18. Mai 2006 16 Angeklagte noch zwei Mal zu, bis der Angreifer von seinem Opfer abliess und bewusstlos liegen blieb. Nachdem der Angeklagte und seine Freundin etwa zehn Minuten gewartet hat- ten, ob allenfalls doch der Besitzer des fremden Hundes daherkomme, begaben sie sich nach Hause, um den fremden Hund mit dem Traktor abzuholen. Als sie zurückkamen, war endlich der Eigentümer des Angreiferhundes bei seinem Tier, welches in der Zwischenzeit wieder aus der Ohnmacht erwacht war. Mit dem Traktor führten sie dann den Besitzer und den fremden Hund zum nächsten Tierarzt. Das Gericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Tierquälerei frei. Dieser hatte - den beissenden Hund am Kragen packend - auf humane Art versucht, diesen von seinem Hund zu lösen. Erst als dies nicht gelang und keine andere Möglichkeit55 bestand, schlug er mit dem Stock den bissigen Hund bis zur Bewusstlosigkeit. Das Gericht folgte der Auffassung des Angeklagten respektive dessen Verteidigers, welcher glaubhaft erklärte, dass der Angeklagte keine andere Möglichkeit hatte, seinen eigenen Hund vor weiteren Angriffen und Verletzun- gen zu schützen. Der Angeklagte hatte, obwohl ein erfahrener Kynologe mittels wegziehen des Hundes an den Hinterläufen vermutlich dasselbe Ergebnis erreicht hätte, somit das für ihn mildeste Mittel angewendet. Nach einiger Zeit des Wartens und der Suche nach dem unbekannten Hundefüh- rer hatte er versucht, mit seinen eigenen Händen den gegnerischen Hund von seinem eigenen loszureissen. Erst nach dieser erfolglosen Intervention und aufgrund des Ausbleibens des an- deren Hundeführers entschloss sich der Angeklagte zum Einsatz des brutaleren, aber wir- kungsvolleren Mittels. Er handelte demnach aus einer Notstandslage heraus. Jeder Tierbesit- zer weiss wie schmerzlich es ist, wenn ein anderer Hund sein Tier beisst und verletzt. Auch wenn in dieser Situation der zweite und dritte Schlag unvermittelt aufeinander folgten, kön- nen die Schläge nachvollzogen werden. Der Führer des beissenden Hundes wusste mit Be- stimmtheit, dass sein Hund mit anderen Hunden Probleme hat. Umso fahrlässiger war es, den Hund aus den Augen zu lassen. Man könnte sich demnach auch bezüglich einer Bestrafung dieses Hundeführers Gedanken machen. 4.2. Gesetz über das Halten von Hunden 4.2.1. Strafbestimmungen im Hundegesetz Jedes Hundegesetz enthält Bestimmungen, welche es erlauben, Vorfälle mit Hunden straf- rechtlich zu verfolgen. Das Gesetz über das Halten von Hunden des Kantons Thurgau (HundeG) schreibt vor, dass Hunde so zu halten sind, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden. Hunde- halter haben für angemessene Überwachung der Hunde zu sorgen. Sie haben insbesondere da- für zu sorgen, dass die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigt wird. Wenn die Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, kann der Gemeinderat Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung erlassen. Wer Bestimmungen des Gesetzes oder von Vollzugsvorschriften über die Kontrolle der Hun- de missachtet, wer trotz Verwarnung durch den Gemeinderat die Vorschriften über die Hun- dehaltung verletzt, wer Weisungen des Gemeinderates über die Hundehaltung missachtet, wer trotz Mahnung die Hundesteuer nicht entrichtet, wird mit Busse von 20 bis 500 Franken be- straft. 55 z.B. einen Eimer Wasser über die Hunde leeren 17 So bestrafte bspw. die Bezirksgerichtskommission Frauenfeld eine der fahrlässigen Körper- verletzung freigesprochene Hundehalterin trotzdem wegen mangelnder Beaufsichtigung ihres Hundes.56 Das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) ist sehr ausführlich und beschreibt im § 7 Abs. 1, dass es verboten ist, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu rei- zen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen. Zu- dem erwähnt das HuG explizit in § 7 Abs. 2, dass ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mit- teln abzuhalten ist. Dadurch wird jeder Hundeführer verpflichtet, wenn sein Hund einen Men- schen oder ein Tier anfällt, unverzüglich den Hund vom Menschen oder vom anderen Tier zu trennen und fern zu halten. Gemäss dieser Bestimmung wäre die Freundin des Hundehalters im Vorfall Oberglatt ver- pflichtet gewesen, die Hunde mit allen ihr verfügbaren Mitteln, insbesondere mit ihren Hän- den und Füssen, vom Kind zu trennen und nicht, wie sie es gemacht hat, nach Hause zu ren- nen und den Besitzer zu rufen.57 5. Konkurrenzen und Abgrenzungen Erfüllt jemand durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände, so stellt sich die Frage, ob alle von ihnen Anwendung finden, und gegebenenfalls inwieweit. Echte Konkurrenz58 liegt vor, wenn der Täter mehrere nebeneinander anwendbare Tatbestände in strafbarer Weise verwirk- licht hat, sei es durch eine einzige Handlung59 oder durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen.60 Es erfolgt ein Schuldspruch für jedes Delikt. Die Strafzumessung erfolgt nach dem Asperationsprinzip. Das Schweizerische Strafgesetzbuch hat in Art. 49 festgelegt, dass für alle erfüllten Tatbestände nur eine Strafe ausgesprochen wird. Bei der Bemessung wird von der – gemessen an der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes – Strafe des schwersten De- liktes ausgegangen. Diese sog. Einsatzstrafe ist sodann obligatorisch61 zu erhöhen und zwar unter angemessener Berücksichtigung der weiteren erfüllten Tatbestände. Dabei darf jedoch der Richter das Maximum der für die schwerste Tat angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist ferner an das gesetzliche Höchstmass jener Strafe gebunden. Von unechter Konkurrenz spricht man, wenn ein verwirklichter Tatbestand einem oder meh- reren anderen vorgeht und dessen oder deren Anwendung ausschliesst. Dies trifft zu, wenn eine von verschiedenen Bestimmungen die Handlungsweise des Täters voll erfasst, insbeson- dere, - wenn einer der Straftatbestände schon begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen umfasst,62 - wenn die eine Tat zwar nicht notwendigerweise mit der Erfüllung einer zweiten verbun- den ist, aber – wenn dies zutrifft – nach dem Sinn des Gesetzes der erste Tatbestand den Unrechtsgehalt des anderen mit umfasst,63 56 siehe S. 11, BGK Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 57 siehe S. 9, Fall Oberglatt 58 Art. 49 Abs. 1 StGB 59 Idealkonkurrenz 60 Realkonkurrenz 61 BGE 103 IV 226 62 sog. Spezialität 63 sog. Konsumtion 18 - wenn eine Strafbestimmung nach dem Sinn des Gesetzes nur für den Fall Geltung bean- sprucht, dass nicht schon die andere zur Anwendung gelangt.64 Schuldspruch und Strafe richten sich ausschliesslich nach derjenigen Bestimmung, welche die Verhaltensweise des Täters voll erfasst65 bzw. welche allein zur Anwendung gelangt. Nachfolgend werden diese Problematiken beleuchtet und die Artikel und Gesetze mit einigen praktischen Beispielen bezüglich der Konkurrenz geprüft. 5.1. Strafgesetzbuch und Hundegesetz Vorfälle mit Hundebissen erfüllen oftmals Tatbestände sowohl des Strafgesetzbuches wie der Hundegesetzgebung. Damit ist zu prüfen, ob zwischen diesen Tatbeständen echte Konkurrenz besteht, und somit die fehlbare Person wegen Tatbeständen beider Gesetze zu bestrafen sei, sofern die Tatbestandselemente in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt werden. Dies ist meines Erachtens klar zu bejahen, da unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Bei den be- sprochenen Delikten des StGB wird die körperliche Integrität eines Menschen vor Tötung, Schädigung oder Gefährdung geschützt. Das HundeG dient hingegen dem Schutz der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit. Wer eine fahrlässige Körperverletzung begeht, indem sein Hund einen Menschen beisst, kann somit auch wegen Widerhandlung gegen das HundeG bestraft werden. Damit kann ein Ge- richt den Angeklagten auch bei einem allfälligen Freispruch wegen eines StGB-Deliktes den- noch wegen Übertretung des Hundegesetzes bestrafen.66 Dasselbe gilt in der Gegenüberstellung zwischen vorsätzlicher Körperverletzung oder Sach- beschädigung und dem Hundegesetz. 5.2. Strafgesetzbuch und Tierschutzgesetz Hetzt jemand einen Hund auf ein anderes Tier (Hund, Katze, usw.)67, im Wissen, dass der Hund dieses verletzt oder tötet, so ist der Fehlbare wegen Sachbeschädigung sowie Vergehen gegen das TSchG zu bestrafen. Im Falle des Todes des angegriffenen Tieres wäre etwa wegen vorsätzlicher qualvoller Tö- tung eines Tieres i.S.v. Art. 27 Abs. 1 lit. b TSchG neben Sachbeschädigung zu ermitteln. Die erwähnten Delikte des StGB, TschG und HundeG stehen in echter Konkurrenz, weil das Rechtsgut bei der Sachbeschädigung der Wert des Tieres respektive die Wertverminderung durch den Hundebiss ist, während das TschG das Wohlbefinden des Tieres schützt. 5.3. Hundegesetz, Tierschutzgesetz und Jagdgesetz Nach dem bereits Gesagten dürften auch die Strafbestimmungen der Hunde- und Tierschutz- gesetzgebung in echter Konkurrenz stehen, da sie verschiedene Rechtsgüter schützen wollen. Lässt etwa jemand seinen Hund nachts unbeaufsichtigt herumstreunen und 64 sog. Subsidiarität 65 JÖRG REHBERG / ANDREAS DONATSCH, I§ 36 1.2.; GÜNTER STRAHTENWERTH, AT I § 18 N 13 ff. 66 siehe Kapitel 4.2.1. 67 Das Tier muss jedoch jemandem gehören. 19 reisst dieser dann einige Schafe, so kann sich der fehlbare Hundehalter durchaus nach beiden Gesetzen strafbar machen. Ebenso dürfte zwischen dem HundeG und JSG echte Konkurrenz herrschen, und der Fehlbare müsste wegen beiden Bestimmungen ins Visier genommen werden, wenn sein nachts im Wald streunender Hund ein Wildtier verletzt. 6. Prozessuales 6.1. Mutmassliches Gefahrenpotential Grösse und Gewicht eines Hundes sind grundsätzlich bei einem Vorfall für die Schwere der möglichen Verletzungen bedeutsam: Je grösser der Hund, desto grösser das Gefahrenpotential stimmt in den meisten Fällen. Nichtsdestotrotz gibt es Rassen, die von ihrem Wesen und ih- rem Körperbau her gefährlicher einzustufen sind als andere, obwohl sie unter Umständen kleiner und leichter sind. Je weniger ein Hund erzogen und an das soziale Umfeld, in welchem wir Menschen leben, gewöhnt ist, desto gefährlicher kann er werden. Konkret auf den Gefahrensatz angewendet, ist daher klar, je grösser und schwerer ein Hund und je schlechter sozialisiert und erzogen er ist, desto gefährlicher und folgenschwerer ist das unkontrollierte und unbeaufsichtigte Verhalten dieses Hundes für die physische und psychi- sche Integrität Dritter. Dabei ist es wesentlich, Kenntnis davon zu haben, worum es sich bei einem Hund eigentlich handelt, was die typischen Merkmale und Verhaltensweisen eines Hundes grundsätzlich sind, und weshalb das Verhalten eines Hundes gefährlich sein kann. Beim Hund handelt es sich um ein seit Jahrtausenden durch den Menschen domestiziertes Tier. Der Hund ist ein Rudeltier mit den entsprechenden sozialen Komponenten und Kompe- tenzen. In der heutigen Zeit ersetzt der Mensch - der Halter und dessen Familie - das Hunde- rudel. Der Mensch oder die Familie ist das Rudel und der Hund ein Teil dessen. Als Teil des Rudels hat sich der Hund in der Familie einzuordnen und einen bestimmten Rang einzuneh- men, nämlich korrekterweise den Niedrigsten. Er ist nicht Alphatier des Rudels und hat dabei keine Verantwortung zu übernehmen, weder für das Überleben des Rudels oder für die Nah- rungsbeschaffung noch für den Schutz des Rudels vor äusseren Einflüssen, die den Zusam- menhalt und die Gesundheit der Gruppe respektive des Einzelnen gefährden könnten. Damit dem aber so ist, bedarf es einer Sozialisierung und einer Erziehung des Hundes durch den Menschen, so dass der Hund sich seiner Rolle und Aufgabe im Klaren ist. Fehlt es an einer solchen Sozialisierung, Erziehung und an der notwendigen Prägung des Hundes auf den Men- schen, so kann er gefährlich werden. Ein grosser Teil der Beissunfälle geschieht innerhalb der Familie68, und diese Fälle wurden bis vor kurzem nicht oder kaum bekannt. Auch Fälle, bei denen eine Person oder ein Tier ärztlich versorgt werden musste, wurden nicht bekannt, weil keine Meldepflicht der Ärzte be- stand. Seit Mai 2006 müssen schweizweit alle Human- und Veterinärmediziner, aber auch Ausbildende von Tieren und Führer auffällige Hunde, schwere Beissvorfälle und erhebliche Verletzungen melden.69 68 BVET, Hundebisse: Erste Auswertung der Meldepflicht, März 2007 69 TschV Art. 34a, vgl. Kap. 7.1. 20 Hundeführer, welchen bekannt ist, dass ihr Tier im Umgang mit anderen Tieren oder mit Menschen Einschränkungen hat, weichen anderen Hunden oftmals aus. Sie spazieren nicht an Orten, an welchen sich andere Personen oder Halter mit ihren Hunden aufhalten. Sie sondern sich irgendwo auf einem einsamen Spazierweg ab. Dies auch, um ihren Hund, trotz oder we- gen der bekannten Einschränkung, auch wieder einmal unangeleint laufen zu lassen. Oftmals, wenn es in solchen Momenten dann zu Begegnungen mit anderen Hunden kommt, enden die- se in einem Beissvorfall. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes kann ein Tiergutachten dienlich sein. Fach- personen können mit der Beschreibung des Gefahrenpotentials nicht nur helfen, Rückschlüsse auf einen Vorfall zu ziehen, sondern sie zeigen meistens auch mögliche Massnahmen nach Vorfällen auf, um weitere Vorfälle zu verhindern. Gutachten helfen meist auch, Vermutungen oder Aussagen zu untermauern oder zu widerle- gen. Wenn sich zwei Hunde attackieren, kann im Nachhinein mittels Gutachten von Verhal- tensforschern oder einer Betrachtung der Vorgeschichte nur angenommen werden, welcher der beiden Hunde mit der Beisserei angefangen hat. Bezüglich einer Schuldzuweisung hilft ein Gutachten nur insofern weiter, als es die Erkenntnis erbringt, dass ein Hund im Umgang mit anderen Hunden Mühe bekundet, eine tiefe Reizschwelle oder andere soziale Einschrän- kungen gegenüber Tieren oder Menschen hat. Die Meldepflicht lässt Hunde, welche in Beiss- vorfälle verwickelt sind, auch wenn nicht bewiesen werden kann, welcher mit der Rauferei angefangen hat, bekannt werden. Dadurch können die Behörden Massnahmen anordnen und so die in der Schwere meist steigenden Vorfälle verhindern. 6.2. Beweisführung bei entlaufenen und streunenden Hunden Hunde, welche streunen oder von zuhause ausreissen, können unbeaufsichtigt jagen und um- herziehen. Der Umstand, dass der Hund einige Zeit weg war, dass das Tier eine Verletzung aufweist oder sogar Blut an Fang oder Fell festgestellt wird - sofern dies zuhause überhaupt bemerkt wird - genügt den Haltern oftmals nicht oder hemmt diese sogar, Meldung zu erstat- ten, da sie sich bewusst werden, dass sie selbst einen Fehler gemacht haben. Die grosse Problematik in Fällen, in denen entlaufene oder streunende Hunde zugebissen ha- ben, ist die Beweisführung. Auch wenn ein Hund bekannt ist, ist die Identifizierung und Überführung des Hundes enorm schwierig. Zum einen sind vor allem Rassehunde teilweise kaum voneinander zu unterscheiden, zum anderen muss bewiesen werden, dass es sich beim verdächtigen Hund tatsächlich um den „Täter“ handelt. Um einem Hundehalter eine „Tat“ seines entlaufenen oder streunenden Hundes zu beweisen, müsste man den Hund unmittelbar nach dem Biss einfangen und ihn mittels Ablesen des Chips70 identifizieren. In einigen Kan- tonen wurden die Hundemarken, welches jeweils am Halsband angebracht werden mussten, durch die Einführung des Chips, abgeschafft. Streunende oder entlaufene Hunde lassen sich zudem in den meisten Fällen, insbesondere nach einem Beissvorfall, weder anfassen noch ein- fangen. Falls man einen verdächtigen Hund einfangen kann oder beim Halter zuhause antrifft, besteht die Möglichkeit, beim Veterinärmediziner Spuren am Hund oder im Mageninhalt, zu sichern, um Hinweise auf das Opfer zu finden. 70 Kennzeichnungspflicht für Hunde unter der Haut; Chip (Transponder) 21 In Fällen, in denen ein Hund aus einem Gehege, einem Zwinger oder einem Fahrzeug aus- bricht, besteht die Hauptproblematik, für alles was folgt, in der Zuweisung der Verantwor- tung, weil kaum Vorschriften bezüglich des Verschliessens von Türen, Zwingern oder Gittern bestehen. Der Nachweis, dass jemand den Zwinger, die Gartentüre oder das Gitter nicht rich- tig verschlossen hat, ist nur schwerlich zu erbringen. Eine unbekannte Drittperson, welche die Türe geöffnet hat, ist in den wenigsten Fällen endgültig auszuschliessen. 6.3. DNA-Analyse Nicht selten werden Vorfälle mit Hunden nicht unmittelbar, sondern Stunden, Tage oder Wo- chen nach dem Vorfall der Polizei gemeldet. Diese Tatsache erschwert die Arbeit bezüglich der Spurensicherung am Tatort, an den Kleidern oder am Tier enorm. Weder Blutflecken am Tatort noch DNA-Spuren an zerrissenen Kleidern noch ein Ausmessen der Verletzungen be- züglich der Zahnstellung des Hundes kann dann noch durchgeführt werden. Die Kleider sind meist bereits gewaschen und geflickt oder gar entsorgt, die Spuren am Tatort oder am Opfer sind längst verwischt oder abgewaschen, die Wunden genäht und zum Teil schon verheilt. Dazu kommt, dass man - im Gegensatz zu den Menschen - bei den Hunden bezüglich DNA- Spuren in der Schweiz noch in den Kinderschuhen steckt. Die Anwendung der DNA-Analyse in der Kriminaltechnik hat sich zu einem unverzichtbaren Werkzeug als Identifizierungsmittel bei der Spurenauswertung entwickelt. Im Gegensatz zur menschlichen DNA-Datenbank hat man jedoch bei den Tieren noch kein Vergleichsmaterial. Wenn Spuren sichergestellt werden, dann können die verschiedenen Institutionen in der Schweiz bis heute kaum eine DNA-Spur einem Hund zuordnen. Die Wissenschaft bei uns ist heute so weit, dass anhand der sichergestellten DNA-Spuren festgestellt werden kann, ob die DNA-Spur von einem Hund oder einem Wildtier stammt. Bezüglich der genauen Zuordnung, so wie man es vom Ausschlussverfahren der Menschen kennt, wurden bis heute in der Schweiz jedoch nur einzelne Erfolge verbucht. Ganz anders ist dies im benachbarten Deutschland. Im Vergleich zur Schweiz mit ca. 490’000 Hunden leben in Deutschland mehr als zehn Mal so viele Hunde, so dürften es dort zur Zeit rund 5’300’000 sein. Die deutschen Behörden haben dann auch, als die Meldungen über Beissunfälle in den Medien bekannt und hochgespielt wurden, den Hund als Kandidaten für eine forensische Fragestellung in den Mittelpunkt des Interesses gerückt und die Forschung in Richtung DNA von Hunden vorangetrieben. Heute sind die deutschen Behörden so weit, dass sie Hunde oft mittels DNA für einen Fall verantwortlich machen oder entlasten können.71 In der Schweiz muss, im Gegensatz zur menschlichen DNA-Datenbank, bei den Hunden ein Tier in Verdacht stehen. So kann einem Hund ein Biss zugeordnet respektive ein Hund für ei- nen Biss praktisch ausgeschlossen werden. Die Errichtung einer Tier-DNA-Datenbank könnte zukünftig zur Aufklärung von Vorfällen helfen, Hunde einem Vorfall zuzuordnen oder sie von diesem Vorfall zu entlasten. Die Sicherstellung von DNA-Spuren an gerissenen Tieren könnte über Jahre aufbewahrt und mit den durch Beissvorfälle bekannt gewordenen Hunden nach dem Prinzip des Ausschlussverfahrens abgeglichen werden. Dies würde - nach Be- kanntwerden - sicher auch präventiv dazu führen, dass Hundehalter ihre Tiere nicht oder we- niger unbeaufsichtigt laufen liessen und somit das Hundegesetz besser befolgen würden. 71 ANDREAS HELLMANN / JULIA MORZFELD / UWE SCHLEENBECKER, Zeitschrift Kriminalistik 2/2007, 61. Jahr- gang, Der genetische Fingerabdruck von Tieren und Pflanzen 22 Tierische Spuren in Strafverfahren werden in kriminalistischen Untersuchungsstellen mit klassischen, beschreibenden Methoden ausgewertet. Eine individuelle Zuordnung ist damit jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Mit der Erfolgsgeschichte der DNA-Analyse in der Kriminalistik stellt sich somit die Frage nach einer vergleichbaren Beweiswertsteigerung bei Spuren tierischen Ursprungs. Die DNA-Täterüberführung bei Tieren ist in Deutschland be- reits seit einiger Zeit Realität.72 7. Exkurs: Verwaltungsrechtliche und andere Massnahmen 7.1 Prävention durch Meldepflicht Wie im Strafrecht haben auch die Meldungen über fehlerhafte Hundehaltungen bei den Ver- waltungsbehörden seit geraumer Zeit zugenommen. Zudem wird durch strafrechtliche Anzei- gen der Druck auf die Behörden, welche Massnahmen gegen die Hundehaltung beschliessen müssen73, erhöht. Nach der Gesetzesrevision vom 2. Mai 2006, wonach definierte Personenkreise i.S.v. Art. 34a der Eidgenössischen Tierschutzverordnung (TschV) sowie § 5 der Verordnung des Regie- rungsrates über das Halten von Hunden (HundeV) verpflichtet werden, Bissverletzungen von Hunden oder übermässiges Aggressionsverhalten derer einer zuständigen Stelle74 zu melden, können auch bei den Strafverfolgungsbehörden vermehrt diesbezügliche Anzeigen verzeich- net werden. Mit Einführung der Meldepflicht erhalten die Massnahmebehörden aber auch zusätzlich Mel- dungen auf dem amtlichen Weg: Meldeformulare gehen beispielsweise von Ärzten oder Tier- ärzten zur zentralen Stelle (Veterinäramt), welches diese an die Wohngemeinde des fehlbaren Hundehalters übermittelt. Damit sind die Massnahmebehörden zusätzlich gefordert, weil nun „Schwarze Schafe“ eher bekannt werden und die Ämter handeln müssen, um weitere Vorfälle zu verhindern. Vorfälle werden dank der Meldepflicht im ganzen Land registriert. Die zuständige Stelle im Kanton entscheidet, welche Vorfälle an die Gemeinden und somit der Stelle für weitere Massnahmen im Sinne des Hundegesetzes75 weiter gemeldet werden. So können auffällige Hunde früher erkannt werden. Die Behörden stehen zudem unter einem gewissen Handlungs- druck, da bei weiteren Vorfällen die Akten durch die Strafverfolgungsbehörde beigezogen werden. Dabei müsste eine Behörde wohl begründen, warum sie beim letzten Vorfall allen- falls keine Massnahme ausgesprochen hatte. 7.2. Massnahmen aufgrund von Hundegesetzen Verwaltungsrechtliche Massnahmen sind administrative Anordnungen, welche die Behörde einem Tierhalter auferlegen kann. Im Kanton Thurgau ist der jeweilig zuständige Gemeinde- rat für die Anordnung der Massnahmen im Sinne des HundeG zuständig. 72 ANDREAS HELLMANN / JULIA MORZFELD / UWE SCHLEENBECKER Zeitschrift Kriminalistik 2/2007, 61. Jahr- gang, Der genetische Fingerabdruck von Tieren und Pflanzen 73 Im Kanton Thurgau sind dies die Gemeinden. 74 im Kanton Thurgau dem Veterinäramt 75 HundeG TG, § 7 23 Bei Widerhandlungen gegen das Hundegesetz wirkt somit die Strafverfolgungsbehörde als Strafbehörde und der Gemeinderat als Verwaltungsbehörde. Oftmals erlebt man bei Vorfällen mit Hunden, dass der Ablauf des Geschehens derart aussergewöhnlich war, dass das Handeln des Beschuldigten als mitverursachender Faktor völlig in den Hintergrund tritt, weshalb die- sem oftmals keine Sorgfaltspflichtverletzung, welche in Bezug auf den Hundebiss adäquat kausal war, vorgeworfen werden kann und eine strafrechtliche Verfolgung ausscheidet. Auch wenn solche Fälle meistens zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens füh- ren, so heisst dies jedoch nicht per se, dass die zuständige Behörde nicht Massnahmen oder Verwarnungen prüfen und anordnen muss. Die Wohngemeinde ist befähigt, einen Hundehalter zuverwarnen oder gegen ihn einzeln oder kumulativ Massnahmen aufzuerlegen. Diese Einschränkungen können von einer temporären Beobachtung über die Bezeichnung einer Person, welche den Hund ausführen darf, bis zur Tötung des Tieres oder der Verhängung eines generellen befristeten oder unbefristeten Hun- dehaltungsverbots lauten. Es können auch Prüfungen verlangt werden, oder der Halter kann verpflichtet werden Kurse zu besuchen. Natürlich können auch Leinen- oder Maulkorbpflicht verhängt oder eine Kastration oder Sterilisation des Hundes verfügt werden. 7.2.1. Sachlage im Kanton Thurgau Das geltende HundeG des Kantons Thurgau beschreibt den Grundsatz, wonach Hunde so zu halten sind, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden. Das Gesetz ist auf- geteilt in Haltung, Hundekontrolle sowie Hundesteuer und stammt vom 5. Dezember 1983. Die Vorfälle der letzten Jahre haben den Regierungsrat dazu bewegt, das Gesetz zu überarbei- ten respektive zu erweitern. Während im gültigen Gesetz vorwiegend gegen Tier und Halter Vorschriften, Massnahmen und Einschränkungen ausgesprochen werden, so wird im Revisi- onsvorschlag eher der Ursache der Vorfälle, dem Hundehalter, Rechnung getragen. Das gültige Gesetz ermöglicht dem Gemeinderat, wenn Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, Massnahmen anzuordnen. Er kann das Halten von Hunden vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn sich je- mand seinen Weisungen widersetzt, wenn die Hundehaltung mit gesundheitlichen Missstän- den verbunden ist oder wenn sie zu unzumutbarer Belästigung oder ernsthafter Gefährdung von Mensch oder Tier führt.76 In einem Fall in Stettfurt TG im Jahr 2002, in dem es sechs Alaskan Malamutes-Hunden ge- lang, aus ihrem Gehege zu entweichen und sie anschliessend Kinder verletzten, musste die Gemeindebehörde, respektive im Rekursverfahren das Departement und das Verwaltungsge- richt entscheiden, ob, wie im § 6 Abs. 2 HundeV formuliert, die Euthanasie wirklich erst nach einer vorherigen Warnung angeordnet werden kann. Beim erwähnten Fall beschrieb die Ethologin in ihrem Gutachten, dass die Beschwerdeführer, welche die Zurückgabe der Hunde forderten, nicht über die persönliche Reife und nötige Er- fahrung verfügten, um der Haltung von sechs Alaskan Malamutes gerecht zu werden. Der Vorfall mit den Kindern habe auf eindrückliche Weise belegt, dass die Beschwerdeführer die Risiken ihrer Art der Hundehaltung nicht einschätzen konnten. So wurde die Ansicht der Ex- pertin gestützt, und es wurde den Beschwerdeführern bewilligt, zukünftig noch maximal zwei Hunde zu halten. 76 HundeG § 7 24 Einer der vier Hunde übernahm als Alphatier bei den Angriffen die Führungsrolle. Er biss of- fensichtlich am meisten und am stärksten zu. Selbst dann, als herbeigeeilte Erwachsene ein Opfer in Sicherheit bringen wollten, verteidigte er seine Beute, biss es noch einmal in den Kopf und zerrte daran. Aus dem Gutachten der Expertin ergibt sich klar, dass bei diesem Hund am ehesten von Ge- fährlichkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. „Das Verhalten dieses Hundes während der Begutachtungen liefert ein starkes Indiz dafür, dass er Auslöser und Hauptakteur bei den Übergriffen auf die vier Kinder war“, so die Expertin. Die Beschwerdeführer machten gel- tend, durch die Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV könne eine Beseitigung von Hunden wegen bösartiger Eigenschaften nicht ohne vorhergehende Mahnung erfolgen. Damit wurde die Ver- hältnismässigkeit verdeutlicht. Die Behörde war der Auffassung, diese Vorschrift dürfte bei ausgewiesener Bösartigkeit eines Tieres durchaus dazu führen, dass eine Beseitigung ohne vorherige Warnung erfolgen könne. Vielmehr handle es sich bei der Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV um eine Ordnungsvorschrift. Demnach sei als Grundsatz festzuhalten, dass auch nach dem geltenden Recht bei ausgewiesen bösartigen Eigenschaften die Beseitigung von Hunden ohne vorherige Verwarnung angeordnet werden könne. Für die drei Mitläufer-Hunde wurden Plätze gesucht. In der Verfügung wurde die Platzierung mit der Auflage verbunden, dass die Hunde an verantwortungsbewusste, erfahrene Schlitten- hundehalter kostenlos abzugeben wären, welche sich verpflichteten, mit den Hunden eine Verhaltenstherapie durchzuführen. Auch in dieser Verfügung wurde im Sinne der Verhält- nismässigkeit festgehalten, dass, wenn es nicht gelingen sollte, die Hunde innerhalb eines Monats fremdzuplatzieren, so könne der Gemeinde nicht mehr länger zugemutet werden, für deren Aufenthalt im Tierheim aufzukommen. Die Gemeinde wäre berechtigt, nach Ablauf ei- nes Monats nach Rechtskraft des Urteils auch diese Hunde beseitigen zu lassen, wenn bis zur festgelegten Frist keine geeigneten Halter gefunden würden, die bereit wären, unterschriftlich die Erfüllung der genannten Auflagen zu bestätigen und die Hunde zu übernehmen.77 Der zur Zeit laufende Gesetzesentwurf im Kanton Thurgau fordert, dass zukünftig Hunde be- stimmter Rassen (Kampfhunde) einen Maulkorb tragen müssen. Diese Maulkorbpflicht könn- te jedoch, so die Regierung, von den Gemeinden in eigener Kompetenz aufgehoben werden. Ein Gegenvorschlag sieht vor, dass der Kanton, namentlich das Veterinäramt, Halterbewilli- gungen erteilt. Diese Halterbewilligungen sollen für Hunde gemäss einer Rasseliste, welche die Regierung selbst erstellen kann, gelten. Dabei sieht man den konkreten Vorteil, dass vor allem die Halter ins Auge gefasst werden können. Die Erfahrung zeigt, dass ein Hund – auch ein so genannter Kampfhund – nicht als bösartiges Wesen geboren wird. Auch wenn ein Kampfhund physisch mit seinem Fang respektive seinen Zähnen und seinem Kiefer die grös- sere Gefahr darstellt als ein Dackel, so soll eine Hundehaltebewilligung dazu dienen, Hund und Halter zu erfassen, wodurch der Halter bezüglich seiner Pflichten sensibilisiert sein sollte. Ganz abgesehen davon, dass die Befreiung der Maulkorbpflicht für die 80 Gemeinden des Kantons Thurgau erneut ganz unterschiedlich angewendet würde. Zudem wird in der Gesetzesänderung vorgeschlagen, dass die Bussen erhöht werden. Ein wei- terer Punkt sind die Massnahmen, welche neu explizit aufgelistet sein sollen. Hundeerzie- hungskurse sollen zudem für Hunde mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilo- gramm obligatorisch werden. Der Begriff des Hundeerziehungskurses ist relativ offen. Hier wäre konkret das Hundehalterbrevet der SKG78 sinnvoll. 77 Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Entscheid vom 28. Mai 2003, TVR 2003, Nr. 19 78 vgl. Kap. 7.3, Hundehalterbrevet SKG 25 7.2.2. Situation im Kanton Zürich Das Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) des Kantons Zürich stammt vom 14. März 1971. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat im Dezember 2005 für die vier Hunderassen, Ame- rican Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen für eine befristete Dauer eine Leinen- und Maulkorbpflicht eingeführt. Die entsprechende Verordnungsänderung trat am 16. Dezember 2005 in Kraft. Diese Regelung soll gelten, bis definitive Massnahmen in Kraft treten können. Der blitzartig eingeführten Verordnungsänderung ging der tragische Unfall in Oberglatt voraus. Dabei wur- de am 1. Dezember 2005 ein sechsjähriger Knabe von drei Hunden angefallen. Diese Hunde fügten dem Kind tödliche Verletzungen zu.79 Die Gesetzesänderung ist im Kanton Zürich nun im Gange. Dabei wird vorwiegend die Maul- korbpflicht kritisiert und eine Hundehaltebewilligung vorgeschlagen. Gemäss Medienkonfe- renz vom 18. August 2006, bei welcher der zuständige Regierungsrat einen Vorschlag zur To- talrevision des Hundegesetzes aufzeigte, sei die geltende Gesetzgebung des Kantons Zürich veraltet. Sie entspreche nicht mehr den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung. Zudem müsse das Gesetz dem Bundesrecht angepasst werden, welches die Meldepflicht regelt. Die Anpassung der Haftpflichtversicherung auf eine Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken sowie eine anerkannte theoretische Halterprüfung seien laut Zürcher Regierung zu prüfen. Für grosse, massige Hunde80 sei zudem der Nachweis einer praktischen Prüfung zu erbringen. Im Weiteren schlägt die Regierung die Haltebewilligung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential81 vor. Ziel, so die Regierung, sei es, mit der Revision die Rahmenbe- dingungen für den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden zu schaffen. 7.3 Hundehalterbrevet der SKG Im Januar 2007 hat die Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG) ein Hundehal- terbrevet eingeführt. Dieses kann in praktisch jedem Kynologischen Verein sowie in Hunde- schulen erlangt werden. Die Voraussetzungen zum Bestehen des Brevets werden erfüllt, wenn der Hund einigermassen sozialisiert und jederzeit in der Hand des Führers ist. Es wird das Gehen an der Leine sowie das Verhalten gegenüber Personen und anderen Hunden geprüft. Zudem muss der Hund die Stellungen „Sitz“ und „Platz“ kennen. Im Zusammenhang mit Prüfungen stellt sich jedoch die Frage: Was geschieht, wenn Hund oder Führer die Prüfung nicht bestehen? Muss man dieser Person den Hund wegnehmen? Welche Prüfungen sind zugelassen? Können in solchen Fällen, aufgrund der heute bestehen- den Gesetze, Weisungen erlassen werden? Diese hätten präventiven Charakter, was das gel- tende HundeG des Kantons Thurgau nicht vorsieht. Es müssten zudem alle Sport- und Diensthundeprüfungen diesem Brevet gleichgestellt wer- den, denn Sport- und Diensthunde müssen, um Prüfungen zu bestehen, in allen Situationen in der Hand des Führers sein. Somit erfüllen diese Teams die in dem Brevet geforderten Grund- voraussetzungen. 79 Tödlicher Beissunfall von Oberglatt, vgl. Kap. 4.1.2. 80 Rassentypliste I 81 Rassentypenliste II (Obwohl der Regierungsrat des Kantons Zürich die Rassetypen der beiden Listen erst in einer Verordnung zum Hundegesetz bezeichnen wird, beginnen schon jetzt die Diskussionen. Es gibt jedoch zur Zeit noch keine Listen.) 26 8. Einsatz von Diensthunden 8.1. Schutzhunde Ein Diensthundeeinsatz kann in objektiver und subjektiver Sicht einen Straftatbestand erfül- len. Ein Diensthundeführer will mit dem Hund z.B. eine Person an der Flucht hindern, wobei er bewusst in Kauf nimmt, dass die fliehende Person verletzt wird. Es handelt sich um einen klassischen Fall des Eventualvorsatzes. Dennoch bleibt der verantwortliche Hundeführer, ob- wohl er den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung objektiv und subjektiv erfüllt, straflos, wenn er einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund hat. Das gesetzliche Gebot bzw. die gesetzliche Erlaubnis kann sich aus einem eidgenössischen wie auch aus einem kantonalen oder kommunalen Erlass bzw. einer Direktive82 und aus ei- nem Reglement ergeben.83 Ein gesetzliches Gebot oder eine gesetzliche Erlaubnis kann nur rechtfertigend wirken, wenn im konkreten Fall die Grundsätze der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit beachtet werden.84 Diensthunde, namentlich Schutzhunde, werden ausgebildet, um den zuständigen Organen bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit - für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sorgen - Unter- stützung zu leisten. Diensthunde unterstützen die Polizei, die Armee und die Grenzwache bei der täglichen Arbeit. Schutzhunde müssen vorwiegend flüchtige Straftäter stellen. Der Hund spürt z.B. in einem Gebäude, im Wald oder im Freien mit seinem intensiven Geruchssinn eine geflüchtete Person auf und teilt dies, wenn er die Person geortet hat, seinem Führer durch Bellen mit. Versucht nun die geortete Person zu fliehen, so beisst der Hund die Person in ein Bein oder in einen Arm und versucht so die Flucht zu vereiteln. Flüchtet eine Person durch ein Feld oder einen Wald, so nimmt der Schutzhund die Fährte85 auf und zeigt seinem Führer den Weg der flüchtenden Person. Dabei kann der Hund wegge- worfene Gegenstände oder verlorene Sachen86 orten und dies seinem Führer ebenfalls anzei- gen. Er zeigt dies meist durch Verweisen an, d.h. er bleibt vor einem Gegenstand stehen, setzt oder legt sich hin. Das Apportieren87 von Fundgegenständen ist im Einsatz nicht zu empfeh- len, da sich aus einer Waffe ein Schuss lösen und dadurch das Tier oder auch der Führer ge- troffen werden könnten, in einem Behälter Gift oder Drogen versteckt sein könnten, und weil der Hund durch das Aufnehmen und Tragen des Gegenstandes Spuren88 verwischen würde. Hat der Hund die flüchtige Person nun geortet, vereitelt er die weitere Flucht, indem er die Person, falls diese nicht stillsteht, in ein Bein oder in einen Arm beisst. Somit werden in sol- chen Einsätzen Körperverletzungen oder Beschädigungen der Kleider in Kauf genommen. Es besteht jedoch auch für die flüchtige Person die Möglichkeit, durch Stillstehen die Flucht ab- zubrechen und sich zu ergeben. So gibt man dem Hund die Möglichkeit, die Person nur mit den Augen in Schach zu halten und mit Bellen dem Führer den Standort mitzuteilen, so dass 82 BGE 129 IV 175 83 BGE 94 IV 7 84 BGE 121 IV 212 85 Mit jedem Fusstritt verursacht man auf Naturböden Verletzungen, welche der ausgebildete Hund riecht. 86 wie z.B. Waffen, Beute, Masken 87 Bringen von Gegenständen mit dem Fang 88 insbesondere Daktyspuren 27 der Führer - alleine oder zusammen mit weiteren Personen - in Sicherheit den Hund abrufen und die Person dazu bringen kann, allenfalls eine Waffe abzulegen, sich auf den Boden zu le- gen oder sich langsam an einen Ort zu begeben, wo sie dingfest gemacht werden kann. Die Verletzungen in solchen Fällen sind meist darauf zurückzuführen, dass sich eine Person einer Kontrolle entziehen wollte und die Weisung89 des Beamten ignorierte. Fallbeispiel: Vereitelung der weiteren Flucht durch Hundebisse Im Urteil vom 28. Juli 2006 des Landsgerichts Bremen wurde beurteilt, ob der Diensthundeein- satz vom 18. Juli 2005 zulässig war. Eine Beamtin nahm, nachdem drei Jugendliche überfallen und ausgeraubt wurden, mit ihrem Diensthund die Verfolgung der unbekannten Täterschaft auf. Nach kurzer Zeit sah sie drei junge Männer auf Fahrrädern, auf welche die Täterbeschreibung passte, worauf sie diese verfolgte. Als die Tatverdächtigten trotz Aufforderung, stehen zu blei- ben, in verschiedene Richtungen flüchteten, verfolgte die Polizeibeamtin zwei von ihnen. Sie verlor dabei die beiden eine kurze Zeit aus dem Augen. Als sie einen der Tatverdächtigten wie- der erblickte, forderte sie ihn erneut auf, stehen zu bleiben. Nach dreimaliger vergeblicher Auf- forderung setzte die Beamtin den Hund ein, welcher einen der Tatverdächtigen stellte und dessen Flucht durch Bisse in beide Oberarme verhinderte. Ein gegen die Polizeibeamtin angestrengtes Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27. Oktober 2005 eingestellt. Für die urteilende Behörde war massgebend, dass die Beamtin ohne Verschulden davon ausge- hen konnte, dass es sich bei dem Kläger um einen der gesuchten Tatverdächtigen handelte, der trotz Aufforderung zum Stehenbleiben und Androhung unmittelbarer Gewalt seine Flucht fort- setzte, um sich einer etwaigen Festnahme zu entziehen. Sie ging weiter davon aus, dass der Tat- verdächtigte die Rufe der Beamtin hören musste, obwohl er dies letztendlich bestritt. Seine Aus- sagen bezüglich der Aufforderung trug er widersprüchlich vor. Es war davon auszugehen, so das Gericht, dass er die Aufforderung rechtzeitig verstanden habe. Die Bisse des Diensthundes wa- ren zudem auch nur erfolgt, weil der Kläger nach diesem getreten hatte.90 Fallbeispiel: Umstrittene Verhältnismässigkeit Das Amtsgericht Mannheim sprach einen Hundeführer der Körperverletzung mit Urteil vom 20. Mai 1997 frei. Ihm wurde vorgeworfen, er habe als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung begangen und tateinheitlich dabei einen anderen Mann mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe am 19. Juni 1994 um Mitternacht in Mannheim als Angehöri- ger der Diensthundestaffel des Polizeipräsidiums Mannheim den von ihm mitgeführten Dienst- hund gegen den Kläger eingesetzt, obwohl er die von ihm angenommene Widerstandshandlung des Klägers gegenüber des Angeschuldigten auch durch Anwendung einfacher körperlicher Ge- walt hätte beenden können. Der Kläger sei durch den Diensthund in den linken Arm gebissen worden, weshalb er zahlreiche Risswunden an der Vorder- und Hinterseite des linken Unterar- mes mit einer massiven Umgebungsschwellung davongetragen habe, was der Angeklagte zu- mindest billigend in Kauf genommen hätte. Die Staatsanwaltschaft ging bei ihrer Bewertung des Vorgangs davon aus, dass in dem Einsatz des Diensthundes eine gefährliche Körperverletzung im Amt zu sehen sei, die unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Die vom Angeklagten ergriffene Massnahme stelle sich nämlich als völlig unverhältnismässig dar. Dem Angeklagten habe durchaus ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Beendigung der Befreiungsversu- che des Geschädigten zur Verfügung gestanden. Er hätte durchaus mit einfacher körperlicher Gewalt – nach Übergabe seines Diensthundes an den anderen Hundeführer bzw. nach Abgabe eines Sitzbefehls an den Diensthund – den Anzeigeerstatter und Geschädigten von seinem Kol- legen wegziehen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigte sich diese Beur- 89 Zuruf: „Halt, stehen bleiben, Polizei!“ 90 Landsgericht Bremen, Urteil vom 28. Juli 2006 28 teilung nicht, der Diensthundeführer war vielmehr von dem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Demnach war in der konkreten Situation der Einsatz des Diensthundes verhält- nismässig. Der Angeklagte konnte diesen Einsatz nicht durch ein schwächeres Mittel abwenden, das Verhalten des Angeklagten war demgemäss gerechtfertigt.91 Leider wurde die Ausführung nicht weiter begründet. Es zeigt jedoch, wie unterschiedlich die Abstufung der Einsatzmittel betrachtet wird. Aussagen, wonach der Diensthundeeinsatz dem Waffeneinsatz gleichgestellt wird, stehen der Auffassung gegenüber, der Diensthundeeinsatz ü- berwiege das Gewaltpotenzial der einfachen körperlichen Gewalt, wenn überhaupt, nur gering- fügig. Fallbeispiel: Entzug der Polizeikontrolle Im Juni 2006 wurde ein fliehender Demonstrant, welcher aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, in St. Gallen von einem Polizeihund, welcher an der Leine geführt wurde, gebissen und verletzt. Er erstattete Anzeige wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied sich gegen die Aufnahme des Strafverfahrens, mit der Begründung, der Anzeiger sei sich dessen bewusst gewesen, dass er an einer unbewilligten Demonstration teilnahm, und habe damit rechnen müssen, dass er kontrolliert wird und er sich dieser Kontrolle nicht entziehen darf. Auch die Darstellung des Anzeigeerstatters, dass der Beamte den Hund los- gelassen und ihm zwei Mal „fass“ befohlen haben soll, hat die Anklagekammer nicht überzeugt. Dieser Behauptung konnte glaubhaft entgegnet werden, dass der Hund nicht losgelassen wurde, sondern die gesamte Zeit an der ein Meter langen Führerleine angeleint war. Zudem führte der Beamte seinen Hund in französischer Sprache und verwendete somit nie den Befehl „fass“ son- dern den Begriff „attaque“. Aufgrund dieser gesammelten Erkenntnis wurde die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt.92 Fallbeispiel: Demonstranten weichen von der Route ab Mit Urteil vom 27. Juli 2004 wies das Verwaltungsgericht Lüneburg eine Klage gegen einen Diensthundeeinsatz ab. Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Poli- zeihundeeinsatzes am 13. November 2001. Der Kläger nahm an Protestaktionen anlässlich des Castor-Transports im November 2001 teil. Dabei näherte er sich zusammen mit anderen Atomkraftgegnern der L 256 zwischen Nebenstedt und Splietau. Er führte ein grosses „X“ aus Holz mit sich. Es hielten sich ca. 1000 Demonstranten im Bereich östlich von Dannenberg auf, die am Morgen dieses Tages eine Polizeikette in der Nähe der B 191 durchbrochen hat- ten. Darauf versuchten die Polizisten, noch weitere Polizeiketten zu bilden, die jedoch von den Demonstranten umgangen wurden. Im Bereich zwischen Nebenstedt und Splietau beweg- ten sich 200 bis 300 Demonstranten vom Deich her kommend in Richtung der L 256. Die L 256 ist Teil der Castor-Transportstrecke von Lüneburg nach Gorleben, für die (und für einen Bereich von 50 Meter beidseits der Transportstrecke) zu diesem Zeitpunkt ein Versamm- lungsverbot galt, das die Beklagte mit der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2001 erlas- sen hatte. Entlang der L 256 wurde eine Polizeikette mit 25 Diensthunden aufgestellt. Ein Teil der Demonstranten ging direkt auf die Polizeikette zu. Ein anderer Teil wich dieser aus und ging parallel zu dieser in Richtung Splietau. Der Kläger gehörte zu den auf die Polizeikette zugehenden Demonstranten. Als er sich der Polizeikette näherte, kam es zu einem Zusam- mentreffen mit einem der eingesetzten Diensthunde. Der Kläger wurde in den Oberschenkel gebissen. Am 14. März 2002 erhob er Klage gegen den Diensthundeführer und erklärte, 100 Meter vor der Strasse auf den Polizeibeamten mit seinem Hund getroffen zu sein. Der Führer habe den Hund zurückgehalten, und als er ihn passieren wollte, habe er Leine gegeben. Er sei noch fünf 91 Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20. Mai 1997 92 Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Entscheid vom 13. November 2006 29 bis sechs Meter vom Hundeführer entfernt gewesen. Dabei habe der Hund in seinen Ober- schenkel gebissen, ihn verletzt und die Hose beschädigt. Es habe hier schon keine gegenwär- tige Gefahr als Voraussetzung für die Anwendung unmittelbaren Zwanges bestanden. Jeden- falls sei die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form eines Hundebisses unverhältnismäs- sig. Massgebend beigetragen zur Abweisung hat die Tatsache, dass Fotos und Videoaufnahmen belegen konnten, dass der Kläger mehrfach durch den Polizisten aufgefordert wurde, einen anderen Weg zu gehen. Dies sah man in den Videoaufnahmen deutlich. Zudem stellte das Ge- richt fest, dass der Einsatz und die darin liegende Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen- über dem Kläger rechtmässig gewesen sei. Damit wurde, so das Gericht, auch die Vorschrift erfüllt, dass unmittelbarer Zwang vor der Anwendung anzudrohen sei. Wegweisend dürfte dieses Urteil auch hinsichtlich der Frage sein, ob bei solchen Einsätzen ein Maulkorb zu tragen sei. Das Gericht unterstreicht, ein Einsatz der Hunde mit Beisskorb wäre kein geeignetes Mittel gewesen. Denn der Einsatz von Diensthunden mit Maulkorb ist wirkungslos. Die Demonstranten ignorierten die Präsenz der Hunde und liessen sich von die- sen in keiner Weise aufhalten. Zudem durften die Polizeibeamten in dieser Situation darauf vertrauen, dass von ihren - ohne Beisskorb eingesetzten - Hunden eine abschreckende Wir- kung ausging und es daher nicht zu einer direkten Konfrontation zwischen Polizeihunden und den herandrängenden Demonstranten kommen würde. Denn in aller Regel reicht nach dem oben Gesagten93 diese abschreckende Wirkung. Die Polizeibeamten mussten nicht damit rechnen, dass ein Teil der Demonstranten stattdessen in einer rational schwer nachvollziehba- ren „märtyrerischen“, aber ausgesprochen medienwirksamen Weise weiterging und direkt in die offensichtlich gefährlichen Diensthunde hineinliefen. Im Übrigen fordert das Übermass- verbot auch nicht, dass die Polizeibeamten mit ihren Hunden die „Flucht“ hätten ergreifen und damit die Gefahrenabwehr hätten aufgeben müssen, um ein Gebissenwerden der De- monstranten in jedem Falle zu verhindern. Denn wenn die Demonstranten – wie der Kläger – in dieser Situation trotz der ihnen bei einem Weitergehen offensichtlich drohenden Gefahr seitens der Hunde direkt in diese hineinlaufen, um ihr Ziel – die Blockade der Transportstre- cke – zu erzwingen, so sind sie für die sich aus dieser Selbstgefährdung ergebenden Folgen auch selbst verantwortlich.94 8.2. Interventionshunde Bei Interventionshunden, sind die zu erwartenden Verletzungen viel intensiver, weil diese Hunde andere Aufgaben erfüllen. Sie werden eingesetzt, wenn die Gefährdung von Drittper- sonen so gross ist, dass man rechnen muss, dass die Person, welche man überwältigen muss, alles daran setzt, jemanden schwer oder tödlich zu verletzen. So müssen diese Hunde eine Person für Sekunden ausser Gefecht setzen, damit die nachfolgende Einheit die Person über- raschen und dingfest machen kann. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zum zuvor er- wähnten Schutzhund, welcher eine Person, die ruhig in einem Raum steht, nicht angreift, son- dern diese nur durch Bellen seinem Führer anzeigt, der Interventionshund nicht zwischen sta- tischem und dynamischem Verhalten einer Person unterscheidet, sondern kompromisslos zu- greift. Er darf dem Gegenüber die Chance nicht geben, einen Gegenangriff zu vollziehen. Der Interventionshund muss die Person rasch orten und diese - ohne Vorankündigung - mit einem Biss kurzfristig ausser Gefecht setzen, damit die nachfolgende Einheit die Person entwaffnen und festnehmen kann. Dabei ist der Biss des Hundes so zu trainieren, dass die Schmerzen so intensiv sind, dass die Person für einige Sekunden nicht mehr handlungsfähig ist. Dies führt dazu, dass mit diesen Hunden das gezielte Beissen an definierten Körperstellen einstudiert und trainiert wird, wodurch unweigerlich mit schweren Verletzungen zu rechnen ist, was 93 auch gegenüber Hooligans bei Fussballspielen 94 Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 2004 30 wiederum bei den Voraussetzungen für den Einsatz solcher Hunde zu berücksichtigen ist. Der sehr seltene Einsatz von solchen Hunden erklärt einerseits, dass es in der Schweiz fast keine offiziellen Interventionshunde gibt, und es andererseits auch rechtlich enorm schwierig ist, solche Hunde einzusetzen. Zugriffshunde dürfen unter keinen Umständen auf irgendwelche Befehle von Drittpersonen gehorchen und müssen auch so gehalten werden, dass sie nicht durch zu starke Sozialisierung für den Führer oder auch für die nachrückende Einheit indirekt eine Gefahr darstellen. Der Einsatz von Interventionshunden kann - bezüglich der Schwere des Einsatzmittels - dem gezielten Schusswaffeneinsatz gleichgestellt werden. Die Gefahr jedoch, dass ein gezielter Schuss in ein Bein oder in einen Arm einen Täter allenfalls nur kurzzeitig ausser Gefecht setzt, spricht für den Einsatz des Hundes. So wird dem Täter auch die Möglichkeit genom- men, trotz seiner Verletzung eine Waffe zu bedienen. Ein Dazer95 hilft Personen einen angreifenden Hund zu vertreiben. Die Erfahrung mit Dienst- hunden zeigt, dass Diensthunde ihre Aufgabe kennen und erfüllen. Ein eingesetztes Abwehr- gerät könnte einen solchen Hund nur noch aggressiver machen. 8.3. Rechtsgrundlagen 8.3.1. Grundsatz Bei den rechtlichen Grundlagen für die Einsätze von Diensthunden ist grundsätzlich zu unter- scheiden, ob ein Hund als Schutzhund oder als Interventionshund eingesetzt wird. Schutzhun- de werden bei flüchtigen Straftätern eingesetzt, welche Vergehen oder Verbrechen begangen haben und sich einer Festnahme entziehen, während der Interventionshund erst eingesetzt werden kann, wenn die Gefährdung unabhängiger Drittpersonen durch den Hundeeinsatz aus- geschlossen werden kann, und wenn durch den Täter akute Drittgefährdung besteht oder be- reits Personen verletzt oder gar getötet worden sind und die Gefahr besteht, dass weitere Per- sonen getötet werden. Dieser Unterschied muss auch gemacht werden, weil man weiss und annehmen muss, dass der Interventionshund durch seinen Einsatz dem Täter eine schwere Körperverletzung zuführen kann, im Gegensatz zum Schutzhund, welcher die Flucht des Tä- ters durch beissen an den Armen oder Beinen verhindert und so in seltenen Fällen eine schwe- re Körperverletzung zufügt. Wenn sich eine flüchtende Person stellt, dann wird sie der Schutzhund nicht einmal beissen, sondern lediglich den Standort seinem Führer durch Bellen anzeigen. Im Gegensatz zum Ausland, vorwiegend Österreich, finden wir in der Schweiz kaum Vor- schriften wie Polizeigesetze oder Dienstreglemente, welche die Einsätze von Interventions- hunden regeln. Somit ist anzunehmen, dass in der Schweiz keine oder nur sehr wenige solche Hunde ausgebildet werden. Der in der Dienstweisung der Kantonspolizei Graubünden er- wähnte „Gebäudehund“ kann nach dem Beschrieb dessen Aufgaben einem Interventionshund gleichgestellt werden.96 Wenn man vom Diensthund spricht, ist der „normale“ Schutzhund gemeint. Rechtlich wird der Diensthund zwischen dem gewaltsamen physischen Einsatz durch autorisierte Personen und dem Schusswaffeneinsatz eingeordnet. Der Diensthundeeinsatz wird in der Rechtspre- chung auch oftmals mit dem Schusswaffeneinsatz verglichen. Im Gegensatz zum Schusswaf- feneinsatz wird jedoch der Diensthundeeinsatz praktisch in keiner Weisung oder Verordnung abschliessend beschrieben. Die Hundeführer werden regelmässig in rechtlicher Hinsicht aus- 95 Abwehrgerät auf Ultraschallbasis 96 Dienstbefehl Nr. 2002.004, Titel 6.1.2. Gebäudehund 31 und weitergebildet, so dass sie jederzeit und in jeder Situation die rechtlichen Grundlagen vor Augen haben und wissen müssen, wann ein Hund verhältnismässig eingesetzt werden darf. 8.3.2. Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch Die Einsätze der Diensthunde geben im Allgemeinen selten Grund zur Klage, obwohl zerris- sene Kleider oder Bissverletzungen häufig das Ergebnis der Einsätze sind. Die Geschädigten wissen meistens, warum der Diensthund eingesetzt wurde, sie dadurch zerrissene Kleider ha- ben oder warum sie der Hund gebissen und somit auch verletzt hat. Wenn jedoch ein Dienst- hundeeinsatz beklagt wird, dann wird ein Verfahren durchgeführt und untersucht, ob recht- mässig gehandelt wurde. Grundsätzlich kennt man in der Schweiz als Rechtfertigungsgründe die gesetzlich erlaubte Handlung i.S.v. Art. 14 StGB, die rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB, die ent- schuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 StGB, den rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB und den entschuldbaren Notstand i.S.v. Art. 18 StGB. 8.3.3. Handeln aufgrund gesetzlicher Pflichten Diensthunde werden als Einsatzmittel präventiv und repressiv eingesetzt. Für deren Einsatz gibt es in der Schweiz und in Deutschland nur wenige ausführliche Dienstanweisungen. Es sind verschiedene gesetzlich geregelte Pflichten umschrieben, welche den Einsatz rechtferti- gen. Ein Diensthundeeinsatz muss immer gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Der Hund muss das erforderliche und geeignete Mittel darstellen und der Führer muss die Erlaubnis zum Handeln haben, oder es muss Notwehr oder Notstandssituation vorliegen. Nicht gerechtfertigt wäre das Inkaufnehmen einer Verletzung durch den Einsatz eines Schutz- hundes um einen durch ein Fahrverbot fahrenden Fahrradfahrer zu stellen. Der Hund hätte kaum ein Problem den Fahrradfahrer einzuholen und mit einem Biss in den Arm oder in das Bein vom Fahrrad zu holen. Die daraus resultierende Verletzung wäre jedoch mit der began- genen Übertretung nicht zu rechtfertigen. Ein zu Fuss fliehender Marihuana-Konsument rechtfertigt den Einsatz des Schutzhundes, um ihm die Flucht zu vereiteln, aus dem vorerwähnten Grund ebenfalls nicht. Der Einsatz eines Interventionshundes in einem Gebäude, in welchem ein Einbrecher vermu- tet wird, wäre ebenfalls nicht gerechtfertigt. Für diesen Einsatz sind die Schutzhunde ausge- bildet. Sie verletzten die geortete Person nicht zwingend und falls diese flüchten will, dann ist die Verletzung nicht so gravierend wie beim Interventionshund. Ein Einbruchdiebstahl würde also den Einsatz eines Interventionshundes ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Einsätzen gelten die allgemeinen Regeln. Ein Einsatz muss erforderlich, zweckmässig und verhältnismässig sein. 32 8.3.4. Rechtfertigende Notwehr / Entschuldbare Notwehr Notwehr ist die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswid- rigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzung ist ein Angriff, was einem Eingriff in fremde Rechtsgüter gleichkommt. Die betroffenen Rechtsgüter können be- liebig sein.97 Als Angriff wird grundsätzlich jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen bezeichnet. Ein Hundeführer, welcher zur Abwehr eines Angriffs mit einer Waffe oder einem gefährli- chen Gegenstand seinen Hund einsetzt, kann Notwehr geltend machen. 8.3.5. Rechtfertigender Notstand / Entschuldbarer Notstand Beim Notstand greift der Notstandsberechtigte in die Rechtsgüter Dritter ein, um so ein eige- nes98 oder fremdes99 Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Notstand ist eine Zwangslage, in der ein Rechtsgut nicht anders als durch den Eingriff in fremde Rechtsgüter gerettet werden kann. Erfolgt bei Notwehr die Rettung des bedrohten Rechtsguts auf Kosten des Angreifers, so geschieht dies bei einer Notstandshandlung auf Kosten eines Unbeteiligten. Eine Notstandssituation wäre z.B. gegeben, wenn jemand versucht, das Regierungsgebäude in die Luft zu sprengen, und zur Abwehr dieses Versuchs ein Diensthund eingesetzt wird, wel- cher den Täter von der Tat abhält. Ein Einsatz eines Diensthundes gegen eine Person zur Verhinderung eines geringfügigen Vermögensdelikts würde dagegen kaum einen Notstand rechtfertigen. 8.4. Regelung der Diensthundeeinsätze 8.4.1. Armee und Grenzwache Bei der Armee sind die Ernsteinsätze im Reglement 53.9100 respektive im ROE101 geregelt. Das Reglement umschreibt die Grundlagen, unter anderem, dass die Armee Schutz-, Spür- sowie Katastrophenhunde hält, beschreibt die Einsatzregeln und sagt etwas über die Einsatz- technik aus. Im ROE sind die Verhaltenregeln im Einsatz aufgezählt. Bei der Grenzwache besteht eine Regelung, wann ein Einsatz eines Diensthundes gerechtfer- tigt ist. Die Diensthundeeinsätze sind in einem Organigramm beschrieben. Es wird ausge- führt, dass wenn der Führer angegriffen wird, der Hundeeinsatz unter dem Titel Notwehr oh- ne Warnruf erfolgen kann. Zudem wird beschrieben, dass der Hund bei passivem Widerstand, beim Auffinden von versteckten Personen sowie wenn Personen als ungefährlich beurteilt werden, nicht eingesetzt werden darf. Hingegen erachtet man den Hundeeinsatz unter Erfül- lung dienstlicher Aufgaben als gerechtfertigt, wenn jemand aktiv Widerstand leistet, flüchtet, wenn die Person als gefährlich beurteilt werden kann oder ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder sie dessen dringend verdächtigt wird. Der Hundeeinsatz erfor- dert jedoch einen Warnruf. 97 Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, usw. 98 StGB Art. 34 Abs. 1 99 Abs. 2, sog. Notstandshilfe 100 Reglement, Hundeführer Kp 14, „Verhalten mit Schutzhunden“ 101 Rules of Engagement, www.armeehunde.ch/index.php?id=280 33 8.4.2. Kantonale Polizeikorps Wenn Einsätze von Diensthunden in den kantonalen Polizeigesetzen, Weisungen oder in den Verordnungen geregelt werden, dann meistens nur grundsätzlich. Im Kanton Thurgau sind im Polizeigesetz vom 16. Juni 1980102 sowie im Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau vom 25. Mai 2004103 allgemein die Einsatzmittel beschrieben. Be- züglich des Diensthundeeinsatzes sind bis heute keine weiteren Regelungen erlassen worden. Der Kanton Solothurn regelt den Hundeeinsatz in einer Weisung. Eindrücklich erscheint in dieser die Verhältnismässigkeit, welche separat umschrieben ist. Wörtlich steht in diesem Pa- pier: „Der Hundeeinsatz ist verhältnismässig, wenn er nötig, geeignet und angemessen sowie als einziges Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen, ist.“104 Zusätzlich gilt, dass die Kantonspolizei dem durch einen Hundeeinsatz Verletzten den nötigen Beistand zu leisten hat. (Die Unterlassung der Hilfeleistung wird im selben Abschnitt mit dem Strafartikel von Art. 128 StGB erwähnt.) Der Kanton Aargau verfügt, wie so mancher Kanton, über einen ausführlichen Dienstbefehl, welcher unter anderem die Beschaffung, die Trainings sowie die Entschädigung von Dienst- hunden klärt. Über Einsätze ist jedoch nichts geregelt, mit der Ausnahme, dass bei einem Aufgebot von mehreren Hunden ein Einsatzleiter in der Person eines Übungsleiters oder der Technische Leiter aufgeboten werden muss.105 Das Polizeikommando St. Gallen beschreibt den Hundeeinsatz in der Dienstvorschrift Dienst- hundewesen unter Punkt 3 als gerechtfertigt, wenn er verhältnismässig ist und wenn weniger weitreichende Polizei-Einsatzmittel nicht zum Ziel führen, und nennt dann unter anderem die Fälle der Abwehr von tätlichen Angriffen und die Verfolgung von Flüchtenden. Diese Vor- schrift wird ergänzt mit dem Satz, dass, soweit es die Verhältnisse zulassen, der Einsatz des Hundes gegen Personen unmissverständlich anzukünden sei.106 Die Kantonspolizei Graubünden erklärt im Dienstbefehl, dass die Diensthunde-Equipen ein integrierter Bestandteil und unentbehrliches Hilfsmittel der Polizei sind. Schutzhunde werden, gemäss diesem Dienstbefehl, zur Verfolgung flüchtiger oder entwichener Straftäter, zur Suche nach verlorenen, versteckten oder beseitigten Gegenständen aller Art (Tatwaffen, Diebesgut, usw.), zur Durchsuchung von Gebäuden, Geländeabschnitten, Waldpartien nach Personen oder Gegenständen, bei Grosskontrollen oder Razzien, zur Fluchtverhinderung und Präventi- on sowie zu Bewachungsaufgaben eingesetzt. Der Kanton Graubünden kennt zudem den Ge- bäudehund, welcher zur Durchsuchung von Gebäulichkeiten nach gefährlichen Personen als primäres Einsatzmittel in Zusammenhang mit den Grenadieren sowie als Einsatzmittel bei Grossveranstaltungen eingesetzt werden kann. Diese Hunde dürften dem Interventionshund gleichgestellt werden.107 102 RB 551.1 103 RB 551.21 104 Kantonspolizei Solothurn, Organigramm Hundeeinsatz, Schutzhunde 105 Kantonspolizei Aargau, Dienstbefehl vom 1. April 2004, Diensthundewesen 106 Polizeikommandos des Kantons St. Gallen, Dienstvorschrift vom 1. Dezember 2002, Sachgebiet Allgemeiner Dienstbetrieb 107 Kantonspolizei Graubünden, Dienstbefehl vom 1. November 2004, Titel Diensthunde 34 Ganz offensichtlich bewährt sich die Praxis, wonach in den Dienstbefehlen, Weisungen oder Verordnungen möglichst wenig über die Einsätze geregelt wird, da von den Hundeführern vorausgesetzt werden kann, dass die Einsätze in rechtlicher Hinsicht praktisch immer die Voraussetzungen erfüllen. Eine Umfrage im Oktober 2006 bei den Leitern der Diensthunde- gruppen hat ergeben, dass in den vergangenen Jahren keine Einsätze zu strafrechtlichen Ver- urteilungen geführt haben. 8.4.3. Betriebswachen Die Betriebswachen von Kernanlagen sind die einzigen Institutionen, welche die Einsätze der Diensthunde in einer gesamtschweizerischen Verordnung geregelt haben (VBWK)108. Es wird in Abs. 1 erwähnt, dass Diensthunde grundsätzlich eingesetzt werden können. Zudem wird jedoch auch hier relativ grosszügig beschrieben, dass Diensthunde nur eingesetzt werden dürfen, wenn die Hundeführer und die Diensthunde die geforderten Prüfungen der SKG, des schweizerischen Polizeihundeführervereins oder des Militärhundeführervereins er- füllen. 8.5. Situation in Deutschland Der Diensthundeeinsatz in Deutschland ist wie in der Schweiz in den verschiedenen Lan- desteilen unterschiedlich geregelt. Beispiel Niedersachsen: Die Polizei Niedersachsen regelt den Diensthundeeinsatz in der Weisung Diensthundewesen als unmittelbares Zwangsmittel. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Bei der Aufzäh- lung der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt findet man insbesondere die Fesseln, Wasser- werfer, technische Sperren, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe, Sprengmittel und die Diensthunde. Diese Hilfsmittel sind zwischen der körperlichen Gewalt und den Waffen angesiedelt. Unter Ziff. 3 wird zudem der Waffeneinsatz erwähnt, welcher Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistolen und Schlagstock zulässt. Es wird folglich der Einsatz der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt genauer beschrieben. So dürfen die erwähnten Hilfsmittel nur verwendet werden, wenn ihre Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Diensthunde und Dienstpferde müssen auf ihre Aufgaben abgerichtet werden. Sie dürfen nur von Personen eingesetzt werden, die hierfür besonders ausgebildet sind. Beim Einsatz von Diensthunden ist besonders auf die Einhaltung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes zu achten. Es wird erwähnt: „Nicht jede Renitenz des Störers berechtigt dazu, das Tier auf ihn loszulassen.“109 Gemäss dieser Auflistung ist es erforderlich, den Einsatz des Hilfsmittels „Diensthund“ zum Vorgehen gegen gewalttätige Störer vor dem Einsatz der Waffe, insbesondere des Schlagsto- ckes, in Betracht zu ziehen. Der Einsatz des Diensthundes wäre im Rahmen der bisherigen Logik das mildere Mittel als der Schlagstockeinsatz. Erst bei der späteren Prüfung der Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne würde sich das Ergebnis umkehren, da ein Diensthund nicht in jeder Lage kontrollierbar ist, und ein Hundebiss i.d.R. schwerwiegendere Folgen hat als ein gezielter Einsatz des Schlagstocks. Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, wie leicht sich der in die Rechtssystematik eingeflossene Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit der nachfolgenden Prüfung der Verhältnismässigkeit zur Anwendung des Zwangsmittels im Ein- zelnen widersprechen kann. Es zielt demnach darauf hin, doch zuerst den Schlagstock einzu- 108 Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen vom 9. Juni 2006, SR 732.143.2 109 Bildungsinstitut der Polizei Niedersachschen, Weisung Diensthundewesen 35 setzen. Darüber hinaus wird dem Anwender der Rechtsnorm der Anschein suggeriert, dass Diensthunde grundsätzlich geringer belastende Einsatzmittel sind als Waffen, obwohl dies auf diese Weise eben gerade nicht der Fall ist. Hierdurch kann die Hemmschwelle sinken, den Einsatz von Tieren gegen Menschen dem Einsatz von Waffen in Form des Schlagstocks vor- zuziehen, und dies dürfte rechtspolitisch weder gewollt noch zeitgemäss sein. Die Lösung des dargestellten systematischen und rechtspolitischen Problems wäre relativ einfach zu realisie- ren. In die Polizeigesetze von Bund und Ländern Deutschlands sollte in die Regelung bezüg- lich der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ergänzend aufgenommen werden, dass der Ein- satz von Diensthunden gegen Personen dem Einsatz von Waffen gleichzusetzen ist. Hierdurch würde der dargestellte systematische Bruch vermieden und zugleich die Gefährlichkeit des Einsatzmittels „Diensthund“ im Einsatz gegen Personen notwenig hervorgehoben werden. 9. Zusammenfassung Wie gezeigt ist ein Hund ein Heimtier und keine Sache mehr. Lediglich im Strafrecht, wo das Gesetz auf den Begriff der Sache abstellt, wird er wie eine solche behandelt. Das Sachenrecht des ZGB regelt im Grundsatzartikel 641a die neue Rechtsstellung des Tieres. Opfer im Sinne des OHG kann ein Hund nicht sein. Ein Hund kann in strafrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich gemacht werden, da er kein Rechtssubjekt darstellt. Straf- wie verwaltungsrechtlich ist und bleibt der für das Tier zustän- dige Mensch präventiv wie repressiv zur Rechenschaft zu ziehen. Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Zuordnung des menschlichen Verhaltens sowie Abgrenzungs- und Konkur- renzfragen nicht immer einfach zu beantworten sind. Die Problembewältigung erfordert von zu den zuständigen Behörden einiges an juristischem und kynologischem Fachwissen; zuwei- len sind auch Gutachten von Fachpersonen erforderlich. Zunächst stellt sich oft die Frage, was ein Hundebiss überhaupt ist. Ein Beissvorfall kann so- dann unterschiedliche Rechtsgüter verletzen und verschiedene Straftatbestände erfüllen, wo- bei die Beweisführung nicht immer einfach ist. In Einzelfällen gilt abzuklären, ob ein Hund als gefährlicher Gegenstand oder Waffe zu betrachten sei, und auch die Abgrenzungen zu ne- benstrafrechtlichen Erlassen werfen manchmal Probleme auf. Obwohl mich Vorfälle mit Hunden stets beschäftigt und deren Folgen interessiert haben, wurde mir vorliegend bewusst, wie anspruchsvoll und spannend diese hinsichtlich der straf- und verwaltungsrechtlichen Beurteilung sind. Zum einen sind die Biografien der Halter und Führer sowie deren materiellen und geistigen Möglichkeiten unterschiedlich, und zum ande- ren können die Erkenntnisse aus problematischen Hundehaltungen in präventiver Hinsicht von grossem Nutzen sein. Die eingeführte Meldepflicht wird – das zeigt das Ergebnis der Auswertung der letzten drei Monate – helfen, auffällige Hunde sowie überforderte Hundeführer früh zu erkennen, um ih- nen helfen zu können. Dass jedoch immer wieder „Schwarze Schafe“ in der Hundehaltung auftauchen, wird auch in Zukunft nicht gänzlich verhindert werden können. Eine nationale DNA-Tier-Datenbank wäre in repressiver und präventiver Hinsicht sinnvoll. Die Möglichkeit, Tiere mittels DNA einem Sachverhalt zuordnen zu können, hätte nach Be- kanntwerden dieser Methode auch auf potentiell gefährliche Hundehaltungen eine wohl nicht zu unterschätzende vorbeugende Wirkung. Mit zunehmender Hundehaltung, insbesondere der Mehrtierhaltung (Rudelhaltung) und der wachsenden Angst der Bevölkerung, hat die strafrechtliche Qualifikation von Hundebissen an steigender Aktualität gewonnen. 36 Ausserdem sind die verwaltungsrechtlichen Massnahmen, welche unabhängig vom Strafver- fahren angeordnet werden, von grosser Bedeutung. Dies einerseits in präventiver, andererseits aber auch in repressiver Hinsicht. So sind z.B. die vor einem neuen Vorfall gegen den betrof- fenen Halter verfügten Massnahmen für die strafrechtliche Beurteilung durchaus relevant. Obwohl in rechtlicher Hinsicht dem Einsatz von Diensthunden wenig Spielraum offen gelas- sen wird, darf erwähnt werden, dass diese Einsätze als Pflichterfüllung einer staatlichen Auf- gabe zu betrachten sind. Dies ist auch immer wieder aus entsprechenden Urteilen ersichtlich. Im Diensthundebereich stellt sich die Frage: Reichen die vorhandenen Regelungen für Diensthunde aus oder muss zukünftig der Einsatz von Diensthunden präziser geregelt wer- den? Wo sollen allfällig präzisere Regelungen festgehalten werden? Müsste diesbezüglich auch an die bevorstehende Eidgenössische Strafprozessordnung gedacht werden? Es bleiben also weiterhin viele Fragen offen, welche in Zukunft von gesetzgeberischen Seite, von Vollzugsbehörden oder von der Rechtssprechung beantwortet werden müssen. Mein Dank gilt allen, welche mir für Informationen und Ratschläge haben zukommen lassen. Meinem Betreuer und hundehaltendem Rechtsanwalt, lic. iur. Daniel Jung, danke ich für seine Unterstützung und Begleitung während der Entstehung dieser Arbeit von ganzem Herzen. Er widmete sich in kollegialer aber fordernder sowie sachlicher und kompetenter Art und Weise der vorliegenden Diplomarbeit. 37 Erklärung im Sinne von Art. 6 des Masterarbeitsregelments „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe.“ Steckborn, 16. April 2007 ............................................. Roger Forrer

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Breu Marco

    . Zürich 2006 (zit.: Herren) HOMBURGER ERIC / HARDMEIER HANS ULRICH, Kommentar zum Schweizerischen [...] Auflage, Zürich 1997 (zit.: ZK – Homburger) HONSELL HEINRICH: Entwicklungstendenzen im strafrechtlichen

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Courses in English

    Faculty of Law Address Frohburgstrasse 3 Mailing address P.O. Box, 6002 Lucerne E-Mail rf@unilu.ch [...] 4 Law Library, ZHB Address Frohburgstrasse 3 Mailing address P.O. Box, 6002 Lucerne E-Mail info.upg@

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    Erstellungsdatum: 02.06.2026

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    Gutachten HJB 2016 Ruetsche

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