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    Weber Martina MAS5korr

    Masterarbeit MAS Forensics 5 "Die strafrechtliche Beurteilung des Suizides während des stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik" Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Staatsanwaltschaftsakademie eingereicht durch lic.iur. Martina Weber, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug, Tel 041 728 46 00, martina.weber@zg.ch begleitet von Dr. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Ge- waltdelikte, Molkenstrasse 15/17; Postfach 1233, 8026 Zürich, Tel 044 248 31 51 ulrich.weder@ji.zh.ch Abgabedatum: 9. Juli 2015 mailto:martina.weber@zg.ch mailto:ulrich.weder@ji.zh.ch Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS .................................................................. III II. LITERATURVERZEICHNIS .............................................................. V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ......................................................... X IV. KURZFASSUNG.................................................................................. XI Seite III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung .................................................................................................................... 1 2. Der Suizid .................................................................................................................... 2 2.1 Historische, religiöse und ethische Aspekte................................................................. 2 2.2 Die Zahlen .................................................................................................................... 3 2.3 Ursachen für den Suizid ............................................................................................... 4 3. Der stationäre Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik .................................... 6 3.1 Die Arzt-Patienten-Beziehung ..................................................................................... 6 3.1.1 Natur ............................................................................................................................. 6 3.1.2 Ärztliche Pflichten ....................................................................................................... 7 3.1.2.1 Aufklärungspflicht ....................................................................................................... 7 3.1.2.2 Rechenschafts- und Dokumentationspflicht ................................................................ 7 3.1.2.3 Diagnosestellung .......................................................................................................... 8 3.1.2.4 Wahl der Heilmethode ................................................................................................. 8 3.1.2.5 Durchführung der Heilbehandlung .............................................................................. 8 3.1.2.6. Vermeidung des Übernahmeverschuldens ................................................................... 9 3.1.2.7 Fortbildungspflicht ....................................................................................................... 9 3.1.2.8 Besondere Pflichten bei neuen Behandlungsmethoden ............................................... 9 3.1.2.9 Diskretions- und Geheimhaltungspflicht ..................................................................... 9 3.2 Der freiwillige stationäre Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik .......................... 10 3.2.1 Das rechtliche Verhältnis ........................................................................................... 10 3.2.2 Der Rückbehalt........................................................................................................... 10 3.3 Die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ........................... 11 3.4 Der stationäre Aufenthalt im Wandel ........................................................................ 13 4. In Betracht zu ziehende Tatbestände ..................................................................... 15 4.1 Vorbemerkungen ........................................................................................................ 15 4.2 Der zu beurteilende Sachverhalt ................................................................................ 15 4.3 Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) ..................................................................... 16 4.4 Verleitung und Beihilfe zu Suizid (Art. 115 StGB) ................................................... 17 4.5 Aussetzung (Art. 127 StGB) ...................................................................................... 19 4.6 Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) ............................................................... 20 5. Die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) ................................................................. 22 5.1 Vorbemerkung............................................................................................................ 22 5.2 Die fahrlässige Tötung im Allgemeinen .................................................................... 23 5.2.1 Die Fahrlässigkeit....................................................................................................... 23 5.2.2 Tun oder Unterlassen?................................................................................................ 24 5.2.3 Der Deliktsaufbau ...................................................................................................... 26 5.2.3.1 Das ungewollte Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolges .................................... 26 5.2.3.2 Die Missachtung der Sorgfaltspflicht......................................................................... 26 5.2.3.3 Der Risikozusammenhang ......................................................................................... 28 5.3 Zwischenfazit ............................................................................................................. 29 Seite IV 6. Die fahrlässige Tötung als unechtes Unterlassungsdelikt im Besonderen .......... 30 6.1 Vorbemerkungen ........................................................................................................ 30 6.2 Die Garantenstellung .................................................................................................. 32 6.2.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 32 6.2.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 33 6.3 Die tatbestandsmässige Situation ............................................................................... 34 6.3.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 34 6.3.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 34 6.4 Die Tatmacht .............................................................................................................. 35 6.4.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 35 6.4.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 35 6.5 Untätigsein infolge Missachtung der Sorgfaltspflicht................................................ 35 6.5.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 35 6.5.2 Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen ...................................................................... 36 6.5.3 Sorgfaltspflichtverletzungen in Zusammenhang mit Suizid ...................................... 38 6.5.4 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 39 6.6 Voraussehbarkeit ........................................................................................................ 40 6.6.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 40 6.6.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 40 6.7 Erfolg.......................................................................................................................... 41 6.7.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 41 6.7.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 41 6.8 Hypothetische Kausalität ........................................................................................... 41 6.8.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 41 6.8.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 41 6.9 Gleichwertigkeit ......................................................................................................... 42 6.9.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 42 6.9.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 42 6.10 Zwischenergebnis ....................................................................................................... 42 7. Rechtfertigungsgründe ............................................................................................ 43 7.1 Einleitende Bemerkungen .......................................................................................... 43 7.2 Urteilsfähigkeit ........................................................................................................... 44 7.2.1 Im Allgemeinen .......................................................................................................... 44 7.2.2 Beim psychisch kranken Patienten............................................................................. 45 7.3 Selbstbestimmung ...................................................................................................... 46 7.4 Eigenverantwortliche Selbstgefährdung .................................................................... 47 8. Schlusswort ............................................................................................................... 48 Anhang 1 bis 3 Seite V II. LITERATURVERZEICHNIS AEBI-MÜLLER Regina, Der urteilsunfähige Patient - eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT, Epidemiologie von Suiziden, Suizidversuchen und assistierten Suiziden in der Schweiz, April 2015, Download von http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14173/index.html?lang=de , letztmals konsultiert am 27. Juni 2015 (zitiert: BAG, Epidemiologie von Suiziden) BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT, Suizid und Suizidprävention in der Schweiz - Bericht in Erfül- lung des Postulates Widmer (02.3251), April 2005, Download von http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14173/index.html?lang=de, letztmals konsultiert am 27. Juni 2015 DITTMANN Volker, Einschätzung der Urteilsfähigkeit - psychologische und psychopathologi- sche Grundlagen, in: HAFNER Felix / SEELMANN Kurt / WIDMER LÜCHINGER Corinne (Hrsg.), Selbstbestimmung an der Schwelle zwischen Leben und Tod, Zürich 2014 (zitiert: Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit - psychologische und psychopathologi- sche Grundlagen) DONATSCH Andreas / TAG Brigitte, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013 DONATSCH Andreas, Auftrag zum medizinischen Eingriff - Einwilligung oder Selbstgefähr- dung, in: DONATSCH Andreas / BLOCHER Felix / HUBSCHMID VOLZ Annemarie (Hrsg.), Straf- recht und Medizin, Tagungsband des Instruktionskurses der Schweizerischen Kriminalisti- schen Gesellschaft vom 26./27. Oktober 2006 in Flims, Bern 2007 (zitiert: Donatsch, Auftrag zum medizinischen Eingriff - Einwilligung oder Selbstgefährdung) ELGER Bernice, Paternalismus in der Medizin: Der Respekt vor der Patientenautonomie als ethische und rechtliche Herausforderung, in: HAFNER Felix / SEELMANN Kurt / WIDMER LÜ- CHINGER Corinne (Hrsg.), Selbstbestimmung an der Schwelle zwischen Leben und Tod, Zü- rich 2014 (zitiert: Elger, Paternalismus in der Medizin, Der Respekt vor der Patientenautonomie als ethische und rechtliche Herausforderung) FELLMANN Walter, Die Haftung des Privatarztes und des Privatspitals, in: FELLMANN Walter, POLEDNA Tomas (Hrsg.), Die Haftung des Arztes und des Spitals, Zürich 2003 (zitiert: Fellmann, Die Haftung des Privatarztes und des Privatspitals) FISCHER Anne Christin, Straflose Mitwirkung am Suizid oder strafbare Fremdtötung, Hamburg 2011 FISCHER Johannes, Warum überhaupt ist Suizid ein ethisches Problem? Über Suizid und Sui- zidbeihilfe, Zürich 2009 http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14173/index.html?lang=de http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14173/index.html?lang=de Seite VI FLACHSMANN Stefan / ECKERT Andreas / ISENRING Bernhard, Tafeln zum Strafrecht, Allge- meiner Teil, 5. Auflage, Zürich 2008 (zitiert: Flachsmann/Eckert/Isenring, Tafeln zum Strafrecht) FLACHSMANN Stefan, Fahrlässigkeit und Unterlassung, Zürich 1992 GASSMANN Jürg, Wirksamkeit des Rechtsschutzes bei psychiatrischen Zwangseinweisungen in der Schweiz, im Auftrag des Bundesamt für Gesundheit, Winterthur 2011, Download von http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14150/14168/index.html?lang=de, letztmals konsultiert am 27. Juni 2015 GEISER Thomas / ETZENSBERGER Mario, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012 (zitiert: Bearbeiter, BSK Erwachsenenschutz) GEISER Thomas, Selbstbestimmungsrecht des Patienten aus juristischer Sicht, in: HAFNER Felix / SEELMANN Kurt / WIDMER LÜCHINGER Corinne (Hrsg.), Selbstbestimmung an der Schwelle zwischen Leben und Tod, Zürich 2014 (zitiert: Geiser, Selbstbestimmungsrecht des Patienten aus juristischer Sicht) GMÜR Mario, Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, in: PETERMANN Frank (Hrsg.), Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, St. Gallen 2010 (zitiert: Gmür, Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht) GRABENWARTER Christoph, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Wien 2008 HÄFELI Christoph, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013 HALMICH Michael, Behandlungspflicht bei Suizidpatienten? Strafbarkeit bei unterlassener Lebensrettung, Wien 2011 HALTER Hans, Die Haftung des Arztes und des Spitals - Ethische Überlegungen, in: FELLMANN Walter, POLEDNA Tomas (Hrsg.), Die Haftung des Arztes und des Spitals, Zürich 2003 (zitiert: Halter, Die Haftung des Arztes und des Spitals) HAUSHEER Heinz / AEBI-MÜLLER Regina, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, 3. Auflage, Bern 2012 HELD Tilo, Suizid als Krankheit, in: BRUDERMÜLLER Gerd / MARX Wolfgang / SCHÜTTAUF Konrad (Hrsg.), Suizid und Sterbehilfe, Würzburg 2003 (zitiert: Held, Suizid als Krankheit) HERZBERG Rolf Dietrich, Zur Strafbarkeit der Beteiligung am frei gewählten Selbstmord, dar- gestellt am Beispiel des Gefangenensuizids und der strafrechtlichen Verantwortung der Voll- zugsbediensteten, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1979, Vol.91(3) http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14150/14168/index.html?lang=de Seite VII HOLDEREGGER Adrian, Der Suizid - ein Recht auf den freigewählten Tod? Ethische und theo- logische Überlegungen, in: BRUDERMÜLLER Gerd / MARX Wolfgang / SCHÜTTAUF Konrad (Hrsg.), Suizid und Sterbehilfe, Würzburg 2003 (zitiert: Holderegger, Der Suizid - ein Recht auf den freigewählten Tod) HONSELL Heinrich / VOGT Nedim Peter / GEISER Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Art. 1 - 456 ZGB, 4. Auflage, Basel 2010 (zitiert: Bearbeiter, BSK ZGB) JÄGER Peter / SCHWEITER Angela, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arzthaftpflicht- und Arztstrafrecht, 3. Auflage, Zürich 2012 KÜCHENHOFF Bernhard, Suizidbeihilfe für Menschen mit psychischen Krankheiten?, in: Sui- zidprophylaxe 41 (2014) Heft 2 KUHN Moritz, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, in: HONSELL Heinrich (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994 (zitiert: Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient) LEHLE Bernd, Suizidalität und Suizid während der stationären psychiatrischen Behandlung, in: Psychiatrie 02/2007, Schaffhausen 2007 NÄGELI Max, Die ärztliche Behandlung handlungsunfähiger Patienten aus zivilrechtlicher Sicht, Zürich 1984 NATIONALE ETHIKKOMMISSION im Bereich Humanmedizin, Beihilfe zu Suizid, Stellungnahme Nr.9/2005, Bern 2005 (zitiert: Nationale Ethikkommission, Beihilfe zu Suizid) NIGGLI Marcel Alexander / WIPRÄCHTIGER Hans (Hrsg.), Strafrecht I, Basler Kommentar, Art. 1 – 110 StGB, 3. Auflage, Basel 2013 (zitiert: Bearbeiter, BSK StGB) NIGGLI Marcel Alexander / WIPRÄCHTIGER Hans (Hrsg.), Strafrecht II, Basler Kommentar, Art. 111 – 392 StGB, 3. Auflage, Basel 2013 (zititert: Bearbeiter, BSK StGB) ORDEIG Enrique Gimbernat, Das unechte Unterlassungsdelikt, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1999, Vol. 111(2) PANAGOPOULOU-KOUTNATZI Fereniki, Die Selbstbestimmung des Patienten, Berlin 2009 PAYLLIER Pascal, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung unter besonderer Berücksichti- gung der spitalärztlichen Aufklärung, Zürich 1999 POLEDNA Tomas, Arzt- und Spitalhaftung vor neuen Entwicklungen - ein Überblick, in: FELLMANN Walter, POLEDNA Tomas (Hrsg.), Die Haftung des Arztes und des Spitals, Zürich 2003 (zitiert: Poledna, Arzt- und Spitalhaftung vor neuen Entwicklungen) Seite VIII REHBERG Jörg, Arzt und Strafrecht in: HONSELL Heinrich (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994 (zitiert: Rehberg, Arzt und Strafrecht) RIKLIN Franz, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 3. Auflage, Zürich 2007 (zitiert: Riklin, Schweizerisches Strafrecht) ROGGO Antoine, Roadmap Aufklärung von Patienten, in: FELLMANN Walter, POLEDNA Tomas (Hrsg.), Die Haftung des Arztes und des Spitals, Zürich 2003 (zitiert: Roggo, Roadmap Aufklärung von Patienten) ROSCH Daniel / BÜCHLER Andrea / JAKOB Dominique, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360ff. ZGB, Basel 2011 (zitiert: Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht) SCHUBARTH Martin, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Besonderer Teil, 1. Band: Delikte gegen Leib und Leben, Bern 1982, (zitiert: Schubarth) SCHÜTTAUF Konrad, Suizid im Recht, in: BRUDERMÜLLER Gerd / MARX Wolfgang / SCHÜTTAUF Konrad (Hrsg.), Suizid und Sterbehilfe, Würzburg 2003 (zitiert: Schüttauf, Suizid im Recht) Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW, Medizinisch-ethische Richtlinie Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende, revidierte Fassung 2013, 6. Auflage 2014, Download von http://www.samw.ch/de/Ethik/Lebensende.html letztmals konsultiert am 27. Juni 2015 (zitiert: SAMW, Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende) SOLLBERGER Daniel/ LANG Udine, Psychiatrie mit offenen Türen, Teil I: Rational für Tür- öffnungen in der Akutpsychiatrie, in: Der Nervenarzt, Basel 2013 (zitiert: Sollberger/Lang, Psychiatrie mit offenen Türen I) SOLLBERGER Daniel/ LANG Udine, Psychiatrie mit offenen Türen, Teil II: Therapeutische Herausforderungen, in: Der Nervenarzt, Basel 2013 (zitiert: Sollberger/Lang, Psychiatrie mit offenen Türen II) STEFANOPOULOU Georgia, Einwilligung in die Lebensgefährdung: Rechtfertigung der fahr- lässigen Tötung, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 2013, Vol.124(3) STRATENWERTH Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. Auf- lage, Bern 2011 (zitiert: Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht) SUTTER-SOMM Thomas / SPITZ Brigitte, Beweisfragen im Arzthaftungsprozess, in: FELL- MANN Walter, POLEDNA Tomas (Hrsg.), Die Haftung des Arztes und des Spitals, Zürich 2003 (zitiert: Sutter-Somm/Spitz: Beweisfragen im Arzthaftungsprozess) Seite IX TRECHSEL Stefan / NOLL Peter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 5. Auflage, Zürich 1998 (zitiert: Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht) VENETZ Petra, Feststellung der Urteilsfähigkeit als gesetzliche Vorgabe - Juristische Aspekte, in: PETERMANN Frank (Hrsg.), Sterbehilfe im Fokus der Gesetzgebung, St. Gallen 2010 (zitiert: Venetz, Feststellung der Urteilsfähigkeit als gesetzliche Vorgabe) VON COELLN Sibylle, Das "rechtliche Einstehenmüssen" beim unechten Unterlassungsdelikt, Berlin 2008 WIPRÄCHTIGER Hans, Die Strafbarkeit des Arztfehlers in: FELLMANN Walter, POLEDNA To- mas (Hrsg.), Die Haftung des Arztes und des Spitals, Zürich 2003 (zitiert: Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers) ZENTRALE ETHIKKOMMISSION bei der Bundesärztekammer, Zwangsbehandlung bei psychi- schen Erkrankungen, in Deutsches Ärzteblatt, Jg. 110, Heft 26, Berlin 2013 Seite X III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz AJP Allgemeine Juristische Praxis Art. Artikel BGE Entscheid des Bundesgerichts BGH Bundesgerichtshof BGHSt Bundesgerichtshof in Strafsachen BSK Basler Kommentar BtmG Betäubungsmittelgesetz bzw. beziehungsweise d.h. das heisst E. Erwägung EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Erw. Erwägung etc. et cetera f./ff. und folgende (Seite/Seiten) FU Fürsorgerische Unterbringung Hrsg. Herausgeber KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde lit. Litera (Buchstabe) M.E. Meines Erachtens N Note OR Schweizerisches Obligationenrecht Pra Die Praxis PKZ Psychiatrische Klinik Zugersee Rz Randziffer S. Seite StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch u.a. unter anderem u.ä. und ähnliche usw. und so weiter vgl. vergleiche ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Ziff. Ziffer zit. Zitiert Seite XI IV. KURZFASSUNG Die praktische Arbeit eines Staatsanwaltes bringt die Beurteilung von Suiziden mit sich. Nicht ungewöhnlich sind dabei Suizide, die während eines stationären psychiatrischen Auf- enthaltes oder nach dem Entweichen aus einer psychiatrischen Institution verübt werden. Die vorliegende Arbeit erörtert die strafrechtliche Verantwortung in diesen Fällen. Dabei wird nicht der Einzelfall geprüft, sondern es werden allgemeine Kriterien erarbeitet, die in der konkreten Situation zu prüfen sind. Obwohl verschiedene Kulturen und Religionen die Selbsttötung gesellschaftlich nach wie vor nicht tolerieren, ist allgemein anerkannt, dass der Suizid straflos zu bleiben hat. Nimmt sich eine freiverantwortliche und urteilsfähige Person das Leben, so gilt dies als letzter Ausfluss ihrer Autonomie und ihres Rechtes auf Selbstbestimmung. In Zusammenhang mit psychisch Kranken und sich in Behandlung befindenden Personen stellt sich allerdings die Frage, inwiefern sich der Arzt, der unbestritten eine Garantenstellung gegenüber dem Patienten einnimmt, sich für den Suizid strafrechtlich zu verantworten hat. Dabei ist zu beachten, dass der Arzt zum Patienten in einem Auftragsverhältnis steht: seine Pflicht ist es, den Patienten bestmöglich zu behandeln, hingegen ist es nicht seine Pflicht, ei- nen Erfolg herbeizuführen. Entsprechend kann der Arzt auftragsrechtlich nicht dafür verant- wortlich gemacht werden, wenn der Erfolg – hier die Verhinderung des Suizides – nicht ein- tritt. Gestützt auf diese Erkenntnis ist es dem Arzt auch nicht im Sinne einer Sorgfaltswidrig- keit anzulasten, wenn der Suizid tatsächlich eintritt. Eine Verletzung seiner ärztlichen Sorg- faltspflicht ist stets nur dann zu bejahen, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode nicht adäquat war. In dieser Frage steht dem Arzt aber ein erheblicher Ermessensspielraum zu – ärztliche Kunstfehler insbesondere in Zusammenhang mit der Behandlung von psychisch kranken Patienten sind in der Rechtsprechung kaum zu finden. Doch wie steht es um die strafrechtliche Verantwortung? In dieser Arbeit wird bei der Prü- fung der Frage vorausgesetzt, dass niemand den Suizid des Patienten wissentlich und willent- lich ermöglicht und der Patient diesen in alleiniger Tatherrschaft verübt. Somit kommt nur die fahrlässige Begehung der Tat in Betracht. Die Anwendung des Tatbestandes der Tötung auf Verlangen gemäss Art. 114 StGB scheitert insbesondere daran, dass kein eindringliches Verlangen auf Tötung seitens des Patienten vor- liegt. Zudem wird bei der Tötung auf Verlangen die Tötungshandlung vom Täter vorgenom- men. Der Suizid wird indes vom Patienten selber verübt. Somit fällt der Tatbestand gemäss Art. 114 StGB ausser Betracht. Seite XII Bleibt die Beihilfe zum Suizid gemäss Art. 115 StGB zu prüfen. Diese strafrechtliche Be- stimmung basiert auf der Voraussetzung, dass ein Suizid an sich straflos ist. Nimmt ein Drit- ter an dieser selbstzerstörerischen Handlung teil, kann er dafür nicht bestraft werden. Der Ge- setzgeber hat nun mit Art. 115 StGB eine Ausnahme der Straflosigkeit für denjenigen ge- schaffen, der aus selbstsüchtigen Beweggründen den Suizid fördert und ermöglicht. Unbestrit- ten ist dabei, dass Art. 115 StGB eine abschliessende Regelung für die Teilnahmeregeln des Suizides darstellt. Zu betonen ist allerdings, dass nur derjenige straflos bleibt, der den freiver- antwortlichen Suizid ermöglicht. Ist der Suizident nicht urteilsfähig, findet Art. 115 StGB keine Anwendung. Der freiverantwortliche Suizid in der psychiatrischen Klinik kann nicht unter Art. 115 StGB subsumiert werden, da es grundsätzlich an den selbstsüchtigen Motiven des Täters mangelt. Zudem scheint gestützt auf die Sperrwirkung von Art. 115 StGB, also die abschliessende Regelung der Teilnahmeformen am Suizid, keine Begehung durch unechte Unterlassung möglich. Geprüft werden weiter zwei Gefährdungstatbestände, namentlich die Aussetzung gemäss Art. 127 StGB sowie die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Beide Tatbestände erfordern Vorsatz auf die Gefährdung; somit können diese Strafbestimmungen a priori keine Anwendung finden. Denkbar ist sodann die Anwendung von Art. 117 StGB: fahrlässige Tötung durch unechte Unterlassung. Unbestritten ist, dass der Arzt gegenüber dem Patienten eine Garantenstellung innehat. Doch welche Pflichten leiten sich aus der Garantenstellung ab? Diesbezüglich wird auf die auftragsrechtlichen bzw. spitalrechtlichen Bestimmungen abgestellt. Der Arzt haftet somit für eine adäquate Behandlung, nicht aber für einen Erfolg, namentlich das Verhindern des Suizides. Eine Missachtung der Sorgfaltspflichten kann dem Arzt daher hauptsächlich dann vorgeworfen werden, wenn er einen ärztlichen Kunstfehler begeht. Dieser kann insbe- sondere bei psychiatrisch tätigen Ärzten im Nichterkennen der Suizidalität liegen, oder dem ungenügenden Berücksichtigen derselben. Scheitern könnte die Anwendung von Art. 117 StGB hingegen bei der durch Fahrlässigkeit geforderten Vorausseh- und Vermeidbarkeit des Erfolges, also des Suizides. In der Praxis kommt es für Ärzte sehr oft überraschend zum Sui- zid; zudem ist in medizinischen Kreisen umstritten, unter welchen – menschenwürdigen und therapeutisch tragbaren – Voraussetzungen ein Suizid verhindert werden kann. Zu guter Letzt fordert das Rechtsinstitut der Begehung durch Unterlassung die sogenannte „Gleichwertig- keit“. Gemeint ist damit, dass dem Täter derselbe Unrechtsgehalt zum Vorwurf gemacht wer- den muss, wie wenn er aktiv gehandelt hätte. Nachdem Art. 115 StGB die aktive Ermögli- chung des Suizides aber nur bei Verfolgung selbstsüchtiger Motive pönalisiert, kann beim Seite XIII fahrlässigen Ermöglichen eines Suizides keineswegs von einer Vorwurfsidentität gesprochen werden. Entsprechend entfällt eine Strafbarkeit gemäss Art. 117 StGB beim freiverantwortli- chen Suizid durch den urteilsfähigen Patienten. Zum gleichen Resultat führt auch die Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts und der sich daraus ergebenden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Das Schweizer Recht aner- kennt den Suizidwunsch des urteilsfähigen Patienten und bemisst seinem Selbstbestimmungs- recht mehr Wert zu als der ärztlichen Garantenstellung. Der Suizid des urteilsfähigen Patien- ten in einer stationären psychiatrischen Klinik hat deshalb keine strafrechtlichen Konsequen- zen, sei es für die Ärzte, das Pflegeteam, den Einweiser oder den Staat. „Es resultiert die Einsicht, dass es eine Pflicht der urteilsfähigen Person gegenüber gibt, ihre Selbstbestimmung zu respektieren und dieser Pflicht entspricht auf ihrer Seite das Recht, in ihrer Selbstbestimmung respektiert zu werden. Dieses Recht schliesst das Recht darauf ein, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu bestimmen.“1 Anders ist hingegen der Suizid des urteilsunfähigen Patienten zu beurteilen. Ein Urteilsunfä- higer kann sein Selbstbestimmungsrecht nicht ausüben und kann deshalb auch keinen eigent- lichen Suizid im Sinne einer freiverantwortlichen Selbsttötung begehen. Die Urteilsunfähig- keit des Patienten führt insbesondere dazu, dass die Garantenpflichten gegenüber dem Patien- ten weitläufiger sind, dass der Patient mehr Schutz bedarf und dass das Selbstbestimmungs- recht nicht als Rechtfertigung dienen kann. Gleichzeitig entfällt auch die Sperrwirkung von Art. 115 StGB. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch unechte Unterlassung hat ins- besondere im Hinblick auf die Sorgfaltspflichtverletzung durch inadäquate Wahl der Behand- lungstherapie geprüft zu sein. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob sich der Arzt richtig ent- schieden hat und in wie fern der Suizid dadurch zu verhindern gewesen wäre. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die Frage der strafrechtlichen Verant- wortlichkeit hauptsächlich darauf zu prüfen ist, ob der Suizident zum Zeitpunkt der Tat be- züglich seines Todes urteilsfähig war. Obwohl das Gesetz beim psychisch Kranken vermutet, er sei urteilsunfähig, ist bei weitem nicht jeder psychisch Kranke urteilsunfähig. Entsprechend ist diese (praktisch sehr schwierige) Prüfung stets im Einzelfall vorzunehmen. 1 Fischer, Warum überhaupt ist Suizid ein ethisches Problem? Über Suizid und Suizidbeihilfe, S. 15 Seite 1 1. Einleitung Pikettleistende Staatsanwälte treffen regelmässig auf Suizide. Nicht wenige davon werden von psychiatrisch hospitalisierten Patienten2 verübt; sei dies nun während des stationären Aufenthaltes selber oder nach gelungener Entweichung aus der Institution. Ziel dieser Arbeit ist es, strafrechtliche Verantwortlichkeiten in solchen Fällen zu klären. Dabei wird von einer Situation ausgegangen, in welcher weder Ärzte noch das Pflegepersonal oder andere Drittper- sonen die Selbsttötung wissentlich und willentlich ermöglichen; es geht somit um den Suizid als „Unglücksfall“. Trifft den behandelnden Arzt oder – im Falle einer Zwangseinweisung – den Einweiser eine Schuld? Hätte der Suizid des Patienten verhindert werden müssen? Wo endet der staatliche Paternalismus und wo beginnt die Selbstbestimmung des Patienten? Um die einzelnen anwendbaren Strafbestimmungen zu prüfen, ist es unerlässlich, den Suizid und dessen Geltung in der Gesellschaft zu klären. Sodann wird das Arzt-Patienten-Verhältnis erörtert, spitalrechtliche Bestimmungen werden erarbeitet und die zwangsweise Unterbrin- gung in einer stationären psychiatrischen Klinik genauer betrachtet. Sodann folgt die Prüfung der einzelnen relevanten Tatbestände, wobei das Hauptaugenmerk auf die fahrlässige Tötung durch unechte Unterlassung im Sinne von Art. 117 StGB gerichtet ist. Ist zwingend von einer Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen, wenn es dem Patienten gelingt, sich zu suizidieren? Zum Schluss werden allfällige Rechtfertigungsgründe, namentlich das Recht auf Selbstbe- stimmung und die eigenverantwortliche Selbstgefährdung, durchleuchtet. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf strafrechtliche Verantwortlichkeiten; zivilrechtli- che Haftungsfragen3 werden nicht geprüft. Zudem geht es vorliegend nicht darum, einen kon- kreten Einzelfall zu prüfen, sondern vielmehr Kriterien aufzustellen, die in solchen Situatio- nen zu bedenken sind. Das Thema „Suizid“ wurde gewählt, da es den Menschen in seiner existentiellsten Art betrifft und deshalb ethisch, moralisch, kulturell und religiös wie kaum ein anderes Thema verankert ist. Indem wir Staatsanwälte den Suizid bzw. dessen Nichtverhindern strafrechtlich zu beur- teilen haben, kommen wir nicht darum herum, selber eine Wertung vorzunehmen. 2 Die männliche Bezeichnung schliesst in der Folge die weibliche mit ein. 3 Die zivilrechtliche Haftung einer Institution scheint weitläufiger zu sein als die strafrechtliche Verantwortung. Zudem stellen sich Fragen bezüglich Disziplinarmassnahmen im Rahmen von staatlichen Leistungsaufträgen und erteilten Betriebsbewilligungen. Seite 2 2. Der Suizid Der Suizid, auch „Selbsttötung“, „Freitod“ oder „Selbstmord“ genannt, ist das wissentliche und willentliche Beenden des eigenen Lebens. Nachdem der Suizid fundamental die mensch- liche Existenz berührt, setzt er eine Selbstreflexion4 voraus. Die in der Schweiz gängigsten Methoden sich das Leben zu nehmen sind Erhängen5, Vergiften6, Erschiessen7, der Sturz in die Tiefe8 und das Überfahrenlassen durch den Zug9. Bevor über den Suizid während eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes befunden wer- den kann, ist es unumgänglich, ein paar wenige aber essentielle Fakten darzulegen. 2.1 Historische, religiöse und ethische Aspekte Bereits die Verwendung der verschiedenen Terminologien (Selbsttötung, Selbstmord, Freitod) zeigt auf, dass der Entscheidung, sein eigenes Leben zu beenden, unterschiedliche Wertan- schauungen basieren. Tatsache ist jedenfalls, dass der Suizid die Menschheit seit jeher be- schäftigt. Der vorchristliche Philosoph Platon erklärte bereits, der Suizid könne nicht gebilligt werden, weil er Ausdruck der Ablehnung des Schutzes sei, den die Götter dem Leben eines jeden Menschen gewähren würden10. Ähnlich war denn auch die christliche Haltung, die den „Selbstmord“ als Sünde sah, da er zum einen dem Gebot „du sollst nicht töten!“ zuwiderhan- delt und zum andern auch die Souveränität Gottes in Frage stellt, indem das göttliche Ge- schenk „Leben“ abgelehnt wird. Thomas von Aquin11 schrieb dazu Folgendes: „Die Ent- scheidung über Leben und Tod liegt allein bei Gott“12. Noch heute ist diese Auffassung teil- weise sowohl im katholischen als auch im protestantischen christlichen Glauben zu finden. Auch andere Religionen, wie zum Beispiel das Judentum oder der Islam, lehnen den Suizid heute noch kategorisch ab. 4 Vgl. dazu Halmich, Behandlungspflicht bei Suizidpatienten, S. 43 5 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 28.7 %, Anteil Frauen 18.5% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 6 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 16.5 %, Anteil Frauen 38.8% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 7 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 29.7 %, Anteil Frauen 3% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 8 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 9.8 %, Anteil Frauen 16% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 9 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 8.2 %, Anteil Frauen 9.9% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 10 Vgl. dazu Nationale Ethikkommission, „Beihilfe zu Suizid“, S. 17 11 Mittelalterlicher Philosoph und Kirchenlehrer der römisch katholischen Kirche 12 Vgl. dazu Nationale Ethikkommission, „Beihilfe zu Suizid“, S. 17 mit Hinweisen Seite 3 Erst mit der Aufklärung kamen die ersten kritischen Stimmen zum Suizidverbot auf. Einzelne liessen verlauten, es sei Zeichen menschlicher Freiheit „frei zum Tode“ sterben zu können13. Das Argument „Freiheit“ brachte aber neue Themen auf14. Ist der Wille, frei aus dem Leben zu treten, tatsächlich frei? Oder ist es einzig Ausdruck eines gesellschaftlichen Zwanges, einer Not, die einem dazu treibt, „freiwillig“ aus dem Leben zu scheiden? Bedeutet die „freiwilli- ge“ Selbsttötung nicht, den anderen Übeln dieses Lebens aus dem Weg zu gehen, indem man sich ein noch grösseres Übel antut? Ist die Selbsttötung nicht endgültige Absage an die Auto- nomie und die Freiheit des Menschen? Und wozu dient die Freiheit, wenn man sie nicht dazu verwenden kann, um sich ihrer endgültig zu entbehren? All diese Fragen wurden kontrovers diskutiert und finden auch heute noch Niederschlag in ethischen Diskussionen. Das Thema „Selbstbestimmung“ ist entsprechend in der Diskussion um den Suizid nicht wegdenkbar. 2.2 Die Zahlen15 Gemäss einer im April 2015 herausgegebenen Studie des Bundes wurde im Jahre 2000 welt- weit schätzungsweise alle 40 Sekunden eine Selbsttötung vorgenommen. In der Schweiz begingen im Jahre 2012 1‘037 Menschen Suizid, was rund 3 suizid-bedingten Todesfällen pro Tag entspricht. Somit sind die suizid-bedingten Todesfälle in der Schweiz häufiger als alle durch Verkehrsunfälle und Drogen bedingten Todesfälle zusammen16. Des Weiteren ist be- merkenswert, dass in der Schweiz Suizide bei Männer häufiger17 vorkommen als bei Frauen. Suizidraten erfahren zudem deutliche regionale Unterschiede. Während die Suizidrate (ohne Berücksichtigung von Sterbehilfe) in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden18, Freiburg, Bern und Neuenburg über dem Landesdurchschnitt von 13 Personen pro 100‘000 Einwohner liegt, weisen die Kantone Tessin19, Baselland und Zug beispielsweise eine unterdurchschnitt- liche Suizidrate aus. Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit liegen die Gründe für die regio- nalen Unterschiede einerseits darin, dass sich ein kulturell unterschiedlicher Umgang mit psy- 13 Vgl. dazu Holderegger, Der Suizid – ein Recht auf den freigewählten Tod?, S. 9 14 Vgl. dazu Holderegger, Der Suizid – ein Recht auf den freigewählten Tod? S. 15 ff. 15 Vgl. dazu in BAG, Epidemiologie von Suiziden 16 Im Jahre 2012 starben gemäss der Todesursachenstatistik des Bundes BFS 2014 1.6% aller Personen an einem Suizid. 0.4 % der Todesfälle stammen aus Verkehrsunfällen und 0.18% aus Drogenkonsum. Häufigste Todesursache waren mit 33.8% Herzkreislaufkrankheiten. 17 Gemäss Todesursachenstatistik des Bundes suizidierten sich im Jahre 2012 752 Männer und 285 Frauen. 18 21 Suizide pro 100‘000 Einwohner 19 8 Suizide pro 100‘000 Einwohner Seite 4 chischen Problemen zeigt; zum anderen aber auch die Verfügbarkeit von Suizidmethoden20 eine Rolle spielen kann. Die Suizidrate in der Schweiz liegt über dem weltweiten Durchschnitt von 11.5 pro 100‘000 Einwohner. Die weltweit höchste Suizidrate weist die Russische Föderation mit rund 42 Sui- ziden pro 100‘000 Einwohner auf. Schweizer Suizidraten während des stationären psychiatrischen Aufenthalts sind wenig er- forscht. Aus eigener Erfahrung kann aber festgehalten werden, dass solche Suizide statistisch nicht zu vernachlässigen21 sind. Gemäss einer im Jahre 2007 publizierten Studie der Arbeits- gemeinschaft Suizidalität und psychiatrisches Krankenhaus22 betreffend Suizid während der stationären Behandlung in den Jahren 1990 bis 199923 konnte ermittelt werden, dass der Sui- zid im Mittel nach rund 2 Monaten nach Eintritt in die Klinik verübt wurde. Für die Erörte- rung der strafrechtlichen Relevanz des Suizides während des stationären Aufenthaltes auch von Bedeutung sind folgende Zahlen: Nur ein Viertel der begangenen Suizide fand auf der Behandlungsstation statt, die restlichen wurden während regulären Aussenaufenthalten wie Wochenendurlaub oder Einzelausgang verübt. 10 Prozent der untersuchten Suizide wurden nach Entweichen aus der Klinik verübt. 56 Prozent der Suizidenten befanden sich zum Zeit- punkt des Suizids auf einer offenen Station, was dazu führt, dass bei 44 Prozenten ein Suizid selbst auf einer geschlossenen Abteilung nicht zu vermeiden war. 2.3 Ursachen für den Suizid Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass nicht jeder Suizident eine psychische Krankheit aufweist. „Suizidalität“, so die Nationale Ethikkommission, „lässt sich heute als komplexes und meist durch mehrere Umstände bedingtes Verhalten verstehen, das grundsätzlich allen Menschen möglich ist. Suizidalität ist keine Krankheit, steht aber erfahrungsgemäss meist mit einer psychischen Erkrankung oder einer krankheitsbedingten, belastenden Lebenssituation in Zusammenhang.“24 So weist denn auch das Bundesamt für Gesundheit25 aus, dass 50 % bis 20 In Kantonen mit wenigen hohen Brücken werden beispielsweise weniger Suizidsprünge verzeichnet, weil der Suizident bei deren Fehlen nicht zwingend auf hohe Gebäude ausweicht. 21 Im Kanton Zug werden seitens der Staatsanwaltschaft jährlich rund 17 Suizide behandelt; davon sind durch- schnittlich 3 in Zusammenhang mit einem stationären psychiatrischen Aufenthalt in Verbindung zu bringen (Ent- weichen oder Suizid in der Klinik). 22 Untersucht wurden Zahlen aus 13 Kliniken aus dem süddeutschen Raum sowie von 2 assoziierten Kliniken in der Schweiz. 23 Vgl. dazu Lehle, Suizidalität und Suizid während der stationären psychiatrischen Behandlung 24 Vgl. dazu Nationale Ethikkommission, „Beihilfe zu Suizid“, S. 27 Seite 5 70 % aller Suizidenten an einer Depression leiden. Nebst Depressiven gelten aber auch Alko- hol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, Schizophrene, alte und vereinsamte Menschen, Personen, die bereits einen Suizidversuch unternommen haben26 und Personen, die durch eine Suizidankündigung aufgefallen sind zur Risikogruppe27. Nebst psychischen Erkrankungen spielen auch somatische Krankheitsbilder eine Rolle. Nicht zu vergessen ist der sogenannte „Bilanzsuizid“28, bei welchem der Suizident „in Freiheit und in klarer Bilanz ein ihm uner- träglich oder sinnlos gewordenes Leben von sich stösst“29. Hinter dem Suizidwunsch steckt allgemein ein ambivalenter Wunsch: der Wunsch zu sterben und der Wunsch nach einem bes- seren, einem anderen Leben30. Ohne in dieser juristischen Arbeit vertieft in die Ursachenforschung des Suizides eintauchen zu wollen, scheint es für die weitere Abhandlung des Themas zentral, die präsuizidalen Symptome31 für den Suizid zu kennen. Dabei handelt es sich um die Phasen vor dem Suizid, namentlich die zunehmende Einengung (bezüglich der aktuellen Situation, der Wahrneh- mung, der zwischenmenschlichen Beziehungen als auch der Wertwelt), die Aggressionsan- stauung (Bedürfnis nach Aggression gegen sich selber gerichtet) und als letztes die Flucht in die Irrealität (insbesondere Selbstmordphantasien). Folgt man der Ansicht von HELD32, so führt das präsuizidale Symptom bei psychiatrisch behandelten Patienten zu einem Kontaktab- bruch, da der Patient keine emotionalen Signale mehr aussendet. Entsprechend seien Suizide von stationär behandelten Patienten für deren Behandler fast immer überraschend. Auch wenn dem Suizidenten oftmals ein psychisches Krankheitsbild zugeschrieben werden muss, ist zu betonen, dass die allgemeine Aussage, wonach Sterbewillige per se unzurech- nungsfähig und demnach auch nicht einsichts- und urteilsfähig sind, vehement abzulehnen ist33. 25 Vgl. dazu Epidemiologie von Suiziden, Suizidversuchen und assistierten Suiziden in der Schweiz, Bundesamt für Gesundheit, April 2015, S. 13 26 Gemäss Studie des Bundesamt für Gesundheit ist ein erfolgter Suizidversuch mit Abstand der grösste Risiko- faktor für vollendeten Suizid; das Risiko ist im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung über Jahrzehnte hinweg um das 40-fache oder mehr erhöht. 27 Vgl. dazu Held, Suizid als Krankheit, S. 166 28 Vgl. dazu Küchenhoff, Suizidhilfe für Menschen mit psychischen Krankheiten, S. 59: „der selbstbestimmte, wohlerwogene und dauerhafte Entscheid einer urteilsfähigen Person“. 29 Holdergger, Der Suizid – ein Recht auf den freigewählten Tod, S. 11 30 Vgl. dazu Küchenhoff, Suizidbeihilfe für Menschen mit psychischen Krankheiten, S. 60 31 Vgl. dazu Held, Suizid als Krankheit, S. 166 mit Hinweisen auf den Suizidforscher Ringel sowie Halmich, Be- handlungspflicht bei Suizidpatienten, S. 50, ebenfalls mit Hinweisen auf Ringel 32 Held, Suizid als Krankheit, S. 167 33 Vgl. dazu Halmich, Behandlungspflicht bei Suizidpatienten, S. 75 sowie Holderegger, Der Suizid – ein Recht auf den frei gewählten Tod, S. 12 Seite 6 3. Der stationäre Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik 3.1 Die Arzt-Patienten-Beziehung 3.1.1 Natur Die Arzt-Patientenbeziehung entsteht in der Regel dadurch, dass ein Patient einen Arzt auf- sucht, weil er von ihm eine Heilbehandlung wünscht. Der Patient geht mit dem Arzt übli- cherweise nur einen mündlichen und formlosen Vertrag ein, der durch konkludentes Verhal- ten abgeschlossen wird. Die herrschende Lehre34 geht heute davon aus, dass der Patient, wel- cher den Arzt aufsucht, sich mit den gewöhnlichen Untersuchungs- und Behandlungsarten einverstanden erklärt. Zwischen Arzt und Patient entsteht ein Behandlungsvertrag, der als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren ist. Der Arzt verpflichtet sich, sich sachgerecht um die Heilung des Patienten zu bemühen35. Er verspricht somit nicht einen Er- folg36, sondern „lediglich“ das Tätigwerden in eine bestimmte Richtung. Dabei steht ihm die Freiheit zu, „die Wahl der Behandlungsmethode bezüglich Diagnostik und Therapie nach eigenem Ermessen vorzunehmen“37. Diese sogenannte Berufsausübungsfreiheit ist in Zu- sammenhang mit dem hippokratischen Eid zu sehen, der den Arzt „verpflichtet“, Leben nicht zu töten, aber auch Schmerzen und Leidenszustände beim sterbenden Patienten zu lindern38. Der Berufsausübungsfreiheit des Arztes steht die Therapiefreiheit des Patienten gegenüber. „Der Patient ist frei, darüber zu entscheiden, welchen Gefahren er sich aussetzen will und hat die Freiheit, die Risiken eigenen Handelns selbst einzuschätzen und Eigengefährdungen hin- zunehmen.“39 Die Berufsausübungsfreiheit des Arztes findet somit ihre Grenzen im Selbstbe- stimmungsrecht des Patienten. Einigkeit herrscht in der Lehre auch darüber, dass dem Arzt gegenüber dem zu behandelnden Patienten eine Garantenstellung zukommt. Diese endet dort, wo der urteilsfähige Patient sich nicht mit der Behandlung des Arztes einverstanden erklärt40. 34 Vgl. dazu Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 23 35 Vgl. dazu Nägeli, Die ärztliche Behandlung handlungsunfähiger Patienten aus zivilrechtlicher Sicht, S. 70 ff. 36 Vgl. dazu Urteil 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 in Pra 2000 155, wonach keine Verpflichtung besteht, den Erfolg im Sinne einer Garantie herbeizuführen oder das schädigende Ereignis effektiv zu vermeiden. 37 Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 94 38 Vgl. dazu Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 94 39 Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 94 40 Vgl. dazu Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 95 Seite 7 3.1.2 Ärztliche Pflichten Wie bereits erwähnt, hat der Arzt grundsätzlich die Verpflichtung, „alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte“41. Im Einzelnen bestehen folgende ärztliche Pflichten: 3.1.2.1 Aufklärungspflicht42 Gestützt auf die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR hat der Arzt als Ers- tes zu klären, was Umfang seines Auftrages ist. Entsprechend hat der Arzt den Patienten auf- zuklären. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht zum einen aus der Sicherungsaufklärung, welche dazu dient, den Patienten zu beraten und zu informieren. Dabei geht es beispielsweise um die Aufklärung bezüglich Befund und möglicher Behandlungsmethoden. Gleichzeitig dient sie auch dem Arzt, den Auftragsumfang zu ermitteln. Sie nennt sich „Sicherungsaufklä- rung“, da sie ebenfalls der Absicherung des Arztes dient. Kommt der Arzt der Sicherungsauf- klärung nicht nach, spricht man von einem Behandlungsfehler43. Nebst der Sicherungsaufklärung schuldet der Arzt dem Patienten aber auch die Eingriffsauf- klärung. Die Eingriffsaufklärung wird direkt aus der vertraglichen Treuepflicht abgeleitet. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten vorgängig über die Art der Behandlung, die Tragweite, den voraussichtlichen Verlauf und die Folgen der geplanten Therapie, über mögliche Risiken und Heilungschancen sowie über alternative Methoden zu informieren. Die ärztliche Eingriffsauf- klärung ist derart wesentlich, dass sie die Hauptpflicht des Arztvertrages bildet44. Die Aufklärungspflicht bezweckt den Schutz des Patienten vor eigenmächtigen Heilbehand- lungen und liefert die Grundlage dafür, dass sich der Patient ein eigenes Bild über seine Krankheit verschaffen kann. Die Erfüllung der Aufklärungspflicht ist Voraussetzung für eine Einwilligung des Patienten in den Eingriff in die körperliche Integrität. 3.1.2.2 Rechenschafts- und Dokumentationspflicht Die Dokumentationspflicht ergibt sich direkt aus Art. 400 Abs. 1 OR. Damit ist der Beauf- tragte verpflichtet, über die Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Der Arzt ist gehalten, eine Krankengeschichte zu führen. Auch wenn offenbar der Beweiswert von Krankenge- 41 Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 24 42 Vgl. dazu ausführlich, Roggo, Roadmap Aufklärung von Patienten, S. 73 ff. 43 Vgl. dazu Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 139 44 Vgl. dazu Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 141 Seite 8 schichten in zivilrechtlichen Haftungsprozessen ungeklärt ist45, kommt der Krankengeschich- te im Strafverfahren wesentliche Bedeutung zu. 3.1.2.3 Diagnosestellung Der Arzt ist vertraglich verpflichtet, eine vollständige Anamnese aufzunehmen und „durch direkte und persönliche Beobachtung und Befragung des Patienten nach den Ursachen der Krankheit zu forschen“46. Indes besteht kein Rechtsanspruch auf richtige Diagnosestellung. 3.1.2.4 Wahl der Heilmethode Nachdem der Arzt die Diagnose gestellt hat, ist er verpflichtet, eine zweckmässige Behand- lungsmethode zu wählen. Zweckmässig ist eine Methode dann, wenn die Erfolgsaussichten in Verbindung mit dem bestehenden Risiko intakt sind47. 3.1.2.5 Durchführung der Heilbehandlung Für den Patienten steht zweifelsohne die Durchführung der Behandlung im Zentrum. Der Arzt ist dabei verpflichtet, die Therapie nach den momentan geltenden Standards des ärztlichen Berufes, so genannt lege artis, durchzuführen. Dabei darf er sich „keiner Sorgfaltspflichtver- letzung im Sinne eines Kunst- und Behandlungsfehlers“48 schuldig machen. Ein Kunstfehler liegt gemäss deutscher Rechtsprechung49 dann vor, wenn das ärztliche Verhalten gegen gesi- cherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstösst. Es muss ein Fehl- verhalten sein, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt nicht unterlaufen darf50. Das Schweizerische Bundes- gericht äussert sich zum Thema Kunstfehler wie folgt: „Die Besonderheit der ärztlichen Kunst liegt darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hin- zuwirken hat. Dies heisst aber nicht, dass er diese auch herbeiführen oder gar garantieren müsse, denn der Erfolg als solcher gehört nicht zu seiner Verpflichtung. […] Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht zu behandeln und zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit 45 Vgl. dazu Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 26 mit Hinweisen 46 Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 27 47 Vgl. dazu Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 28 48 Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 136 49 Urteil des BGH 50 Vgl. dazu Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 139 mit Hinweisen Seite 9 insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grund- sätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen.“51 3.1.2.6. Vermeidung des Übernahmeverschuldens Vor der Übernahme des Auftrages hat der Arzt selbstkritisch zu prüfen, ob er gestützt auf seine fachlichen Fähigkeiten aber auch der ihm zur Verfügung stehenden operativen Einrich- tungen in der Lage ist, den Patienten erfolgsversprechend zu behandeln. Fühlt er sich dazu nicht in der Lage, hat er den Auftrag abzulehnen oder gegebenenfalls einen Spezialisten bei- zuziehen. 3.1.2.7 Fortbildungspflicht Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung hat der Arzt sein Fachwissen stets à jour zu hal- ten und sich anhand von Fachliteratur weiterzubilden. Gefordert wird dabei, dass der Arzt stets über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft informiert ist52. 3.1.2.8 Besondere Pflichten bei neuen Behandlungsmethoden Bei neuen Behandlungsmethoden und medizinischen Experimenten steht nicht primär der Heilzweck im Vordergrund, sondern das wissenschaftliche Interesse. Dies kann dem Patien- tenbedürfnis zuwiderlaufen, weshalb spezielle (Aufklärungs-)pflichten gefordert sind. 3.1.2.9 Diskretions- und Geheimhaltungspflicht Dem Arzt-Patienten-Verhältnis liegt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Grunde, welches in der Diskretions- und Geheimhaltungspflicht Niederschlag findet. Sie verbietet dem Arzt, ohne Ermächtigung des (urteilsfähigen) Patienten Kenntnisse aus dem Auftragsverhältnis preis zu geben. Verletzt der Arzt diese Pflicht, stellen sich nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Probleme53. 51 BGE 120 Ib 411 ff., dabei ging es um einen Fall von Staatshaftung für spitalärztliche Tätigkeit. 52 Vgl. dazu BGE 64 II 207 in Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 137 mit zahlreichen Hinwei- sen sowie Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 29 mit Hinweisen 53 Verletzung des Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB Seite 10 3.2 Der freiwillige stationäre Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik 3.2.1 Das rechtliche Verhältnis Tritt ein Patient freiwillig54 in eine psychiatrische Klinik ein55, so schliesst er einen Spitalver- trag ab. Dieser unterscheidet sich in keinster Weise von einem Spitalvertrag mit einer soma- tisch tätigen Klinik. Nebst der geschuldeten ärztlichen Betreuung – die sich notabene vom ordentlichen Behandlungsvertrag inhaltlich nicht unterscheidet – verpflichtet sich die Klinik zusätzlich zu Pflege und Fürsorge, Unterkunft, Verpflegung und anderen Nebenleistungen56. Bei den Spitalverträgen unterscheidet man zwischen dem einheitlichen Spitalvertrag, der die ärztliche Leistung miteinschliesst, und dem gespaltenen Spitalvertrag, in welchem der Patient einerseits mit dem Spital und andererseits mit dem behandelnden Arzt separat ein Vertrags- verhältnis eingeht. Welche Art von Vertrag auch immer zu Stande kommt, der Arzt ist in je- dem Fall für die medizinische Betreuung des Patienten in vollem Umfang verantwortlich57. Ob es sich bei der Klinik um eine staatliche oder um eine private Klinik58 handelt, ist insofern von Interesse, als dass bei staatlichen Kliniken in Haftungsfragen das Verantwortlichkeits- recht des jeweiligen Kantons zur Anwendung gelangt59. Bezüglich der strafrechtlichen Ver- antwortung ist die Frage aber unerheblich. 3.2.2 Der Rückbehalt Will der freiwillig eingetretene Patient60 die Klinik verlassen, so steht ihm dies jederzeit of- fen. Eine ausnahmsweise61 Rückbehaltung ist in Anwendung von Art. 427 ZGB möglich. 54 Als freiwillig gilt, wer die Hospitalisation mit Überzeugung und im Zustand der Urteilsfähigkeit akzeptieren kann. 55 Dem freiwilligen Eintritt in die psychiatrische Klinik kommt (zumindest im Kanton Zug) erhebliche Bedeutung zu. So hatte die Psychiatrische Klinik Zugersee im Jahre 2014 insgesamt 1‘284 Eintritte zu verzeichnen, wovon 831 freiwillig eintraten. 56 Man denke hier beispielsweise an die Verwahrung von mitgebrachten Effekten oder einem Wäscheservice. 57 Vgl. dazu ausführlich Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 158 ff mit Hinweisen 58 Private Kliniken sind meist mit einem Leistungsauftrag des Kantons ausgerüstet. Steht fest, dass die in der Betriebsbewilligung aufgeführten Angaben der Klinik nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, drohen der Klinik aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahmen oder gar der Entzug der Betriebsbewilligung. Hält bei- spielsweise die Klinik in ihrer Betriebsbewilligung fest, dass sie über eine geschlossene Abteilung verfügt, tat- sächlich die Patienten aber offene Türen betreffen und somit das Entweichen möglich gemacht wurde, hat dies aufsichtsrechtliche Konsequenzen für die besagte Institution. 59 Vgl. dazu Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 49 ff. 60 Gleiches gilt für den FU Patienten, der nunmehr freiwillig in der Klinik sich aufhält. 61 Fraglich bleibt, inwiefern ein Rückbehalt in der Praxis tatsächlich Ausnahme ist. Gemäss eigener Erfahrung werden praktisch sämtliche freiwillig eingetretenen Patienten, welche nach erlaubtem Ausgang nicht fristgerecht zurückkehren, mit einem Rückbehalt belegt. Ob sich der Rückbehalt in Anbetracht der geforderten akuten Ge- fährdung immer rechtfertigt, ist zu bezweifeln. Andererseits ist festzuhalten, dass dem Patient dadurch kaum geschadet wird und er Rechtsschutz geniesst. Seite 11 Art. 427 Abs. 1 ZGB statuiert: Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärzt- lichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, sofern sie sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet. Der Rückbehalt kommt sodann einer Fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB gleich, weshalb die Selbst- und Fremdgefährdung ein Ausmass er- reichen muss, welches eine Einweisung rechtfertigen würde62. Der Entscheid über den Rück- behalt ist ein hoheitlicher Akt, der das bisher privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Pati- enten und der Institution zu einem öffentlich rechtlichen Verhältnis wandelt. Nach Ablauf der dreitägigen Frist darf der Patient die Klinik ungehindert verlassen. Ausnahme bleibt ein zwi- schenzeitlicher vollstreckbarer Entscheid der KESB nach Art. 426 ZGB. Fraglich63 ist, ob beim sich freiwillig in der Klinik befindenden Patienten eine FU zu beantra- gen ist, wenn der Arzt erkennt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Aufgrund der Gesetzessystematik aber auch dem Gesetzeswortlaut, namentlich „darf […] untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann“ scheint dies aber zu verneinen. Eine FU ist somit erst mit den in Art. 427 ZGB verbundenen Vorausset- zungen zu beantragen. 3.3 Die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik Eine medizinische Behandlung gegen den Willen einer urteilsfähigen Person ist sowohl im somatischen als auch im psychiatrischen Bereich nur möglich, soweit das Gesetz dies vor- sieht. Mit Art. 426 ZGB besteht eine solche Grundlage für die sogenannte Fürsorgerische Unterbringung. Art. 426 Abs. 1 ZGB lautet: Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung unterge- bracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die fürsorgerische Unterbringung ist die praktisch bedeutsamste, nicht amtsgebundene Mass- nahme des Erwachsenenschutzrechts. Wie ihr Name schon sagt, ist sie auf die persönliche Fürsorge und die Pflege des Patienten ausgerichtet. Nur wer eine besondere Schutzbedürftig- 62 Vgl. dazu Geiser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 427 N 10 63 Diese Frage stellt sich insbesondere bezüglich der gesetzlichen Vermutung der Urteilsunfähigkeit beim FU Patienten. Gelten freiwillige Patienten grundsätzlich als selbstbestimmt (wer das Mass seiner Pflegebedürftigkeit erkennt, gilt grundsätzlich als urteilsfähig und somit selbstbestimmt), gilt diese gesetzliche Vermutung nicht beim FU Patienten. Somit ist dies nicht nur für die hier zu prüfende Problematik der strafrechtlichen Verantwortung von Bedeutung, sondern auch bezüglich sämtlicher formellen Anordnungen gegenüber dem Patienten. Vgl. dazu auch Geiser/Etzensberger, BSK Erwachsenenschutz, Art. 426 N 31 Seite 12 keit zeigt, kann mittels FU in eine Institution eingewiesen werden. Ziel ist es, den FU- Patienten wieder in die Selbständigkeit zu führen und Selbstverantwortung zu übernehmen64. Entsprechend dient paradoxerweise gerade die Zwangsmassnahme dazu, den Patienten in seiner Selbstbestimmung zu fördern65. Das Schutzbedürfnis kann gemäss GEISER auch darin bestehen, eine Suizidgefahr abzuwen- den66. Allerdings reicht die alleinige Gefahr einer Selbsttötung nicht aus, um den Suizidalen mittels FU in eine Klinik einzuweisen. Auch hier muss eine der gesetzlichen Voraussetzun- gen, namentlich die psychische Krankheit, vorliegen. Wie bereits unter dem Titel „Suizid“ erörtert, ist dies nicht zwingend der Fall. Des Weitern ist Verhältnismässigkeit vorausgesetzt. Eine dauernd suizidgefährdete Person kann deshalb nicht bloss aus diesem Grund in eine In- stitution eingewiesen werden; es muss die Möglichkeit der Besserung bestehen. Die Freiheits- entziehung darf somit nicht nur der Absonderung und der Fernhaltung einer Person dienen. Die Zwangsbehandlung hat ausschliesslich im Interesse der betroffenen Person und nicht der Öffentlichkeit zu dienen67. Die Bewegungsfreiheit des FU-Patienten ist insofern eingeschränkt, als dass dieser nicht sel- ber entscheiden kann, ob er sich nun in die vorgesehene Institution begibt oder nicht. Das Gesetz sieht vor, dass der FU-Patient in einer „geeigneten Klinik“ untergebracht wird. „Ge- eignet“ bedeutet nicht, dass es eine geschlossene Einrichtung sein muss. Auch muss – im Ge- gensatz zum alten Erwachsenenschutzrecht – die Bewegungsfreiheit aufgrund der Betreuung und der Überwachung nicht mehr spürbar eingeschränkt sein. Geeignet ist eine Einrichtung dann, wenn das Ziel der Unterbringung überhaupt erreicht werden kann. Zudem muss sie über die Organisation und die personellen Kapazitäten verfügen, um der eingewiesenen Person die Pflege und Fürsorge respektive die Behandlung zu erbringen, die diese im Wesentlichen be- nötigt68. Die Fürsorgerische Unterbringung ist gemäss ROSCH eine „Bestimmung über den Aufenthalt gegen oder ohne den Willen einer Person mit dem Ziel der Personensorge sowie die mit dem Aufenthalt verbundenen Betreuung und Behandlung“69. Wichtig, insbesondere im Zusammenhang mit der hier zu erörternden Frage der strafrechtli- chen Verantwortung im Falle eines Suizids, ist die Tatsache, dass die Fürsorgerische Unter- 64 Vgl. dazu Rosch, Das neue Erwachsenenschutzrecht, zu Art. 426 N 4 65 Vgl. dazu Geiser, BSK Erwachsenenschutz, vor Art. 426 N 14 66 Vgl. dazu Geiser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 426 N 11 67 Vgl. dazu Geiser, Selbstbestimmungsrecht des Patienten aus juristischer Sicht, S.14 68 BGE 114 II 213 69 Rosch, Das neue Erwachsenenschutzrecht, zu Art. 426 N 14 Seite 13 bringung ohne Auswirkung auf die Handlungsfähigkeit ist und den Betroffenen lediglich in der Bewegungsfreiheit einschränkt70. Auch bei einer FU infolge festgestellter psychischer Störung ist nicht zwangsläufig von Urteilsunfähigkeit auszugehen71. Allenfalls ergibt sich aus dem Vorliegen der psychischen Störung aber eine Vermutung zugunsten der Urteilsunfähig- keit72. 3.4 Der stationäre Aufenthalt im Wandel Der Respekt der Patientenautonomie ist zum Meilenstein der modernen Medizin geworden. Während früher die paternalistisch geprägte Arzt-Patientenbeziehung aufgrund der Fachkom- petenz des Arztes nicht hinterfragt wurde, entwickelt sich die Arzt-Patientenbeziehung heute immer mehr zu einem partnerschaftlichen Verhältnis. Als paternalistisch gilt ein Verhalten, welches den „Zweck hat, einem andern Schutz aufzu- zwingen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Schutz erwünscht ist oder nicht“73. Es ver- folgt das „Fürsorge- und das Nichtschadenprinzip“74, welches gegenüber der Selbstbestim- mung des Patienten zu dessen eigenen Wohl Vorrang hat. ELGER nennt es gar einen „mensch- lichen“ Paternalismus, sei dieser doch insbesondere bei medizinischem Personal und Angehö- rigen ein vorhandener Reflex, der menschliche Wesen vor Leiden schützen wolle75. Von diesem Paternalismus ist man in den vergangenen Jahren abgekommen; das Selbstbe- stimmungsrecht des Patienten rückt immer mehr ins Zentrum. Doch nicht nur die Patientenau- tonomie hat zu dieser partnerschaftlichen Beziehung geführt: Der Patient hat heute Zugang zu weit mehr Informationen, als dies bislang möglich war. So informiert er sich eigenständig über Krankheitsbilder und Therapieformen, die dem Arzt teilweise nicht einmal bekannt sind. Gleichzeitig weiss er heute auch, was seine Rechte als Patient sind und nimmt diese ganz be- wusst in Anspruch. Schliesslich wird Gesundheit immer mehr zur Ware und wird nicht mehr als Schicksalsschlag wahrgenommen. Der Patient wird damit zum Konsumenten und nimmt hohe Kosten auf sich76. Das bislang asymmetrische Verhältnis wird somit neu als „auf Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung beruhendes Verhältnis“77 verstanden. Konsequen- 70 Vgl. dazu Geiser, BSK Erwachsenenschutz, vor Art. 426 N 6 71 Vgl. dazu Hausheer / Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, S. 52 72 BGE 124 III 5 73 Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 197 74 Halter, Die Haftung des Arztes und des Spitals, S. 11 75 Vgl. dazu Elger, Paternalismus in der Medizin, S. 36 76 Vgl. dazu Poledna, Arzt- und Spitalhaftung vor neuen Entwicklungen, S. 23 77 Halter, Die Haftung des Arztes und des Spitals, S. 12 Seite 14 terweise muss somit eine risikoreiche Entscheidung auch in geteilter Verantwortung erfolgen. HALTER steht dieser Entwicklung kritisch gegenüber und meint dazu, dass „Patienten mit ih- rem Selbstbestimmungsrecht elend allein gelassen würden“ und es „gehe nicht an, als Arzt die Verantwortung auf die Patienten zu schieben“78. Der Respekt der Patientenautonomie hat auch in den psychiatrischen Kliniken einen Paradig- menwechsel hervorgerufen. Während vor nicht allzu langer Zeit psychiatrische Kliniken als „totale Institution“ wahrgenommen wurden, die depersonalisierend, entmündigend und ent- würdigend79 waren, kommt man heute immer mehr von Zwang in jeglicher Hinsicht ab80. Sogar in der Akutpsychiatrie, wo Zwangsmassnahmen als unfreiwillige Hilfeleistung für den Patienten weit verbreitet und teilweise auch notwendig sind, ist die Tendenz spürbar, Türen zu öffnen und von Isolationsmassnahmen abzusehen. Gemäss SOLLBERGER81 bringt die Ein- schliessung von psychisch Kranken denn auch nichts. Der therapeutische Nutzen von Verle- gungen auf geschlossene Abteilungen sei kaum belegt. Die Einschliessung führe bei Suizida- len zum Beispiel dazu, dass sie sich nicht im erlaubten Ausgang, sondern auf der geschlosse- nen Station suizidieren82. Zudem werde dem Suizidalen durch die Isolation jede Form von Kontaktaufnahme verweigert, was dazu führe, dass er umso mehr in seinen Hoffnungen ent- täuscht und in seiner Einengung bestärkt sei. Geschlossene Abteilungen wiesen generell eine grössere Unzufriedenheit auf, sie hätten ein höheres Aggressionsniveau, durch die rigiden Stationsregeln würde der Patient bevormundet, es fehle an Mitsprache des Patienten und gleichzeitig an einem therapeutischen Angebot. Zudem entstehe eine Art Gefängnisatmosphä- re, die dazu führe, dass eine Stigmatisierung der Patienten erfolgt. Konkret, so folgert SOLL- BERGER, würde der potentielle Suizident in seinen präsuizidalen Symptomen83 gestärkt. Die Türöffnung hingegen stelle eine patientenorientierte psychiatrische Behandlung dar. Als ge- eignetes Mittel zur Eindämmung des Suizidrisikos bei Suizidgefährdeten anerkennt SOLL- BERGER indes die Zwangsmedikamentation und die 1:1 Beobachtung. 78 Halter, Die Haftung des Arztes und des Spitals, S. 16 79 Vgl. dazu Sollberger/Lang, Psychiatrie mit offenen Türen I, S. 1 80 Vgl. dazu Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten bei der Bundesärztekammer vom 28. Juni 2013 81 Sollberger/Lang, Psychiatrie mit offenen Türen I, S. 1 82 In England sollen sich 75 % der Suiziden während der Behandlung auf geschlossenen Stationen durch Erhän- gen zutragen 83 Vgl. weiter oben, Kapitel 2.3 Seite 15 4. In Betracht zu ziehende Tatbestände 4.1 Vorbemerkungen Mit der Bemerkung, es sei eine „Kriminalisierung ärztlicher Tätigkeit“84 im Gange, eröffnet WIPRÄCHTIGER seine Publikation zur Strafbarkeit des Arztfehlers. Nachdem früher offenbar Patienten und deren Angehörigen sich mit einer nicht gelungenen Operation oder einem Be- handlungsfehler abgefunden haben, herrscht heute ein Zeitgeist, der bei erfolglosen Thera- pien, tödlichen Komplikationen und schicksalshaften Geschehensabläufen menschliches Ver- sagen und damit den Arzt als schuldigen Urheber suchen. Als wäre der Druck der Patienten (und der Angehörigen) auf den Arzt dadurch nicht schon genug gestiegen, als würden nicht bereits die zivilrechtlichen Haftungsprozesse genug am Fleisch der Ärzte nagen, nein, auch die Strafverfolgungsbehörden schalten sich ein und greifen den Arzt zusätzlich an. Auch wenn der Grossteil der wegen ärztlicher Sorgfaltspflichtsverletzungen geführten Strafverfah- ren eingestellt wird85, ist bereits das Untersuchungsverfahren gegen den Arzt oftmals exis- tenzgefährdend, teilweise gar existenzvernichtend, zumindest aber Ursache von tiefgreifenden persönlichen Belastungen. Strafbehörden unterschätzen wohl diese psychischen und physi- schen Belastungen ganz allgemein, auch wenn sie sich bewusst sind, dass der menschliche Körper und dessen Psyche kaum wie eine Maschine beherrschbar sind. 4.2 Der zu beurteilende Sachverhalt Selbstmordhandlungen und deren Versuche dazu, also Verhaltensweisen, die sich auf die Herbeiführung des eigenen Todes richten, sind nicht strafbar86. Keine Selbstmordhandlung liegt dagegen vor87, wenn eine Drittperson auf Verlangen eines Sterbewilligen aktiv eingreift, um sein Ableben zu bewirken oder auch nur zu beschleunigen. Die Drittperson muss sich somit unter Umständen strafrechtlich verantworten. Wie einleitend bereits festgehalten, soll mit dieser Arbeit erörtert werden, ob eine strafrechtli- che Verantwortung besteht, wenn sich ein Patient während eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes suizidiert. Dabei werden indes nur die zwei häufigsten Fälle, welche in der Pra- xis durch die Staatsanwaltschaft betroffen werden, namentlich der Suizid nach Entlaufen aus 84 Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, S. 233 85 Vgl. dazu Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, S. 237 86 Eine Strafbarkeit ist insbesondere beim Suizidversuch denkbar. Man stelle sich beispielsweise vor, dass der Sterbewillige sich mit einer illegal erworbenen Schusswaffe zu suizidieren versucht oder aber dem BetmG unter- stehende Substanzen dafür zu sich nimmt. Hier stellt sich die Frage der Verurteilung infolge Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz bzw. gegen das BetmG. Allerdings ist unter Umständen auch eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB möglich. 87 Vgl. dazu Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 322 Seite 16 der Klinik und der Suizid in der Institution selbst betrachtet. Vorausgesetzt wird dabei, dass niemand den Suizid des Patienten willentlich herbeiführt; es geht somit nur um den Suizid als „Unglücksfall“88. Zu beachten ist, dass in den angenommenen Fällen stets der Patient Tatherrschaft hat, sprich ihm lediglich (ungewollt) die Möglichkeit geboten wird, den Suizid zu begehen. 4.3 Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) Gemäss Art. 114 StGB wird, wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes eindringliches Verhalten tötet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen ist eine privilegierte Form eines Tötungsdeliktes. Eine Privilegierung liegt insofern vor, als dass das Tötungsunrecht durch das Verlangen des Getöteten herabgesetzt wird. Tatbestandsmässig wird die „Verursachung des Todes“ eines lebenden Menschen vorausge- setzt. Auch die Beschleunigung des Todeseintrittes reicht zur Erfüllung des objektiven Tatbe- standsmerkmales aus. Als privilegierendes objektives Tatbestandsmerkmal verlangt der Ge- setzgeber „ernsthaftes und eindringliches Verlangen“ des Getöteten selbst. Hier fordert das Gesetz mehr als nur eine Einwilligung in den Tod. Der Getötete muss in der Regel89 mindes- tens einmal mündlich äussern, dass er getötet werden will. Zentral ist, dass der Täter nur han- delt, weil der Sterbewillige ihn dazu aktiv auffordert. Ernsthaft gilt das Verlangen, „wenn es dem wahren und unbeeinflussten Willen des Opfers entspricht, also weder im Spass oder Zu- stand der Trunkenheit noch aus einer vorübergehenden depressiven Stimmung heraus geäus- sert wird“90. Damit wird unterstrichen, dass der Sterbewillige zum Zeitpunkt des Tötungsver- langens bezüglich seines Todes urteilsfähig91 sein muss. Subjektiv werden vom Täter achtenswerte Beweggründe wie beispielsweise Mitleid verlangt. Der Gesetzgeber lässt hier eindrücklich ethische Werte miteinfliessen. Im Lichte des strafrechtlich zu prüfenden Sachverhaltes ist es unumgänglich, die Frage nach der Möglichkeit der Tatbegehung durch unechte Unterlassung aufzuwerfen. In unserem Bei- spiel nimmt keine Drittperson eine aktive Tötungshandlung vor, sondern bietet lediglich – 88 „Unglücksfall“ in Bezug auf die Ärzte, nicht aber zwingend in Bezug auf den Suizidenten. 89 Bei Sprachbehinderung reicht ausnahmsweise auch Gestik oder eine andere Form von aktiver Kommunikation aus. 90 Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 114 N 6 91 Vgl. dazu weiter unten in Kapitel 7.2 Seite 17 und ungewollt – die Möglichkeit dazu. Übernimmt man die Meinung von SCHWARZENEGGER, so kann eine Tötung auf Verlangen nur dann durch unechte Unterlassung erfolgen, falls der Sterbewillige zum Zeitpunkt des Sterbewunsches nicht urteilsfähig ist. Ansonsten, so seine Argumentation, komme der Wunsch des Getöteten einer eigenverantwortlichen Selbstgefähr- dung gleich, was wiederum einem Suizid gleichgestellt ist und somit infolge der abschlies- senden Regelung an der Teilnahme des Suizides straflos zu bleiben hat92. Persönlich halte ich diese Argumentation für verfehlt. Tatsache bleibt, dass das objektive Tat- bestandsmerkmal der Fremdtötung bestehen bleibt, auch wenn diese „bloss“ durch ein be- wusstes Unterlassen erfolgt ist. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der eigenverant- wortlichen Selbstgefährdung93 einzig um einen Rechtfertigungsgrund, der den Unrechtsgehalt der Fremdtötung aufzuheben vermag. Im Resultat stimme ich zwar mit SCHWARZENEGGER überein, halte die Begründung dafür aber für unzutreffend. Somit ist der Tatbestand von Art. 114 StGB auf unseren Sachverhalt infolge Sperrwirkung der Teilnahmeregeln am Suizid nicht anwendbar. Vielmehr scheint mir die Anwendung dieser Strafbestimmung aber undenkbar, da es an einem aktiven, eindringlichen Verlangen des Sui- zidenten fehlt. In unserem Sachverhalt wissen weder der Arzt noch andere Drittpersonen da- von, dass der Patient sterben möchte. Ein eindringliches Verlangen des Patienten liegt also nicht vor, weshalb dieser Tatbestand keine Anwendung finden kann. 4.4 Verleitung und Beihilfe zu Suizid (Art. 115 StGB) Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird in Anwendung von Art. 115 StGB, wenn der Selbstmord ausgeführt oder verursacht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Beihilfe zum Suizid scheint eher auf den uns vorliegenden Sachverhalt anwendbar, nur schon gerade aufgrund der Tatsache, dass der Suizident die alleinige Herr- schaft über seinen Tod hat und die Tötungshandlung selber vornimmt. Der Tatbestand stellt eine Ausnahme im Strafrecht dar. Die Selbsttötungshandlung an und für sich ist nämlich straf- frei; dies würde somit implizieren, dass die Teilnahme daran auch straffrei sein müsste. Der Gesetzgeber hat aber „angesichts der Höchstrangigkeit des Rechtsguts Leben und der Mög- 92 Vgl. dazu Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 114 N 3 93 Vgl. dazu weiter unten, Kapitel 7.4 Seite 18 lichkeiten der Missbräuche“94 entschieden, einen Spezialtatbestand im Strafgesetzbuch auf- zunehmen. Die Bestimmung gemäss Art. 115 StGB teilt sich in zwei. Zum Einen wird derjenige bestraft, der einen in seiner Willensbildung freien Menschen dazu bewegt, sich das Leben zu nehmen. Tatbestandsmässig ist gefordert, dass der spätere Suizident nur durch die Handlung des Täters den Entschluss fasst, sich zu suizidieren. Praktisch bedeutsamer95 ist die zweite Tatvariante, namentlich, dass der Täter den Suizidalen in seinem bereits gefassten Entschluss zur Selbsttö- tung unterstützt. Subjektiv fordern beide Tatbestandsvarianten, dass der Täter aus selbstsüch- tigen Beweggründen handelt. Selbstsüchtig ist ein Beweggrund dann, wenn damit persönliche Interessen verfolgt werden. Diese Interessen können wirtschaftlicher96, ideeller oder affekti- ver97 Art sein. Auch beim Tatbestand der Beihilfe zum Selbstmord stellt sich die Frage, ob die Tathandlung ein Unterlassen sein kann. In dem von uns zu beurteilenden Sachverhalt wird keine aktive Handlung einer Drittperson vorausgesetzt, die den Suizid ermöglicht. Vorweg gleich dies: der Tatbestand findet auf unseren Fall keine Anwendung, mangelt es doch bereits am subjektiven Tatbestandsmerkmal der selbstsüchtigen Beweggründe. Es scheint mir kein praktischer Fall denkbar, in welchem ein Arzt aus selbstsüchtigen Beweggründen einen Patienten aus „seiner“ Institution entweichen lassen würde. Nichtsdestotrotz scheint es lohnenswert über die Unterlassungsstrafbarkeit nachzudenken. Während SCHUBARTH98 die Meinung vertritt, Suizidbeihilfe sei durch Unterlassen nicht mög- lich99, gehe ich in Übereinstimmung mit Rehberg100 davon aus, dass ein Garant, welcher be- wusst nicht gegen eine suizidale Handlung seines Schützlings einschreitet, tatbestandsmässig handeln kann, wenn egoistische Interessen bestehen. Vorstellbar wäre hier beispielsweise die Ehefrau, welche den angekündigten Suizid ihres Mannes nicht verhindert, weil sie an seinem Erbe interessiert ist und mit ihrem Geliebten zusammen davon profitieren möchte. SCHWAR- 94 Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 115 N 2 95 Suizidbeihilfe ist durch Sterbebegleitungsorganisationen wie EXIT beispielsweise in aller Munde. Die Strafbar- keit nach Art. 115 StGB wird in jenen Fällen aber regelmässig daran scheitern, dass keine „selbstsüchtigen“ Moti- ve vorliegen. 96 Beispielsweise die Aussicht auf eine Erbschaft 97 Beispielsweise aus Hass, Bosheit, Rache, etc. 98 Vgl. dazu Schubarth, Art. 115 N 36 99 Er vertritt dagegen die Meinung, dass die Frage über den Tatbestand der Tötung zu lösen sei, da der Garant zum Unterlassungstäter eines Tötungsdeliktes angesehen werden kann (Schubarth, Art. 115 N 36). 100 Vgl. dazu Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 324 Seite 19 ZENEGGER101 wirft erneut das Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Suizidenten ein; auch diesmal, ohne das Unterlassungsunrecht an und für sich zu prüfen. Im Ergebnis herrscht in der Lehre jedoch Einigkeit: Sofern ein urteilsfähiger Patient sich bewusst entscheidet, einen Suizid zu begehen, macht sich der Garant nicht wegen Beihilfe zum Selbstmord strafbar, wenn er nicht dagegen einschreitet102. REHBERG hält zusammenfassend treffend fest: „Dies [die Straflosigkeit] gilt umsomehr, wenn er [der Arzt] es lediglich unterlässt, gegen die Ver- wirklichung entsprechender Absichten einzuschreiten, selbst wenn er hierzu verpflichtet ge- wesen wäre, weil sein Auftrag ausschliesslich oder unter anderem in sich schloss, den Patien- ten von seinen Selbstmordgedanken und ihrer Realisierung zu bewahren.“103 Zentral für die Anwendung von Art. 115 StGB ist die Annahme, dass der Suizident urteilsfä- hig ist. Ist er urteilsunfähig, mangelt es an einem freiverantwortlichen Suizid, weshalb Art. 115 StGB keine Anwendung finden kann. Entsprechend ist der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (insbesondere Anstiftung, mittelbare Täterschaft, etc.) zu prüfen104. 4.5 Aussetzung (Art. 127 StGB) „Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe bestraft.“ Nachdem die psychiatrische Klinik für den Patienten eine besondere Verantwortung105 zu übernehmen hat, stellt sich die Frage, ob das Entlaufen lassen bzw. das Zulassen der Mög- lichkeit eines Suizides allenfalls den Tatbestand der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB erfül- len kann. Schutzzweck dieser Norm ist nämlich, Hilflose vor den Risiken, die das Leben oder die Gesundheit gefährden, zu schützen. Scheitern wird die Anwendung dieser Strafbestimmung bereits an den objektiven Tatbe- standsmerkmalen. So fordert der Gesetzgeber, dass das Opfer „hilflos“ sein muss. Im franzö- sischen Gesetzestext wird diesem Erfordernis noch deutlicher Ausdruck verliehen, indem es heisst „une personne hors d’état de se protéger elle-même“. Dies bedeutet konkret, dass die Person nicht in der Lage sein darf, sich selber zu schützen. Gleichzeitig wird damit betont, 101 Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 115 N 8 102 Vgl. dazu Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 325 sowie Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 115 N 8, Urteil des BGHSt 32, 367 103 Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 326 104 Vgl. dazu Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 115 N 4 105 Vgl. dazu detailliert weiter unten, Kapitel 6.2 Seite 20 dass es einzig dem Täter möglich sein kann, die Gefahr abzuwenden. Der Täter hat somit al- leinige Tatherrschaft. Besteht die Möglichkeit des Opfers, sich selber zu retten, kann der Tat- bestand von Art. 127 StGB nicht erfüllt sein. Somit kommt denn die Lehre106 auch zum Schluss, dass der Garant im Hinblick auf den Tatbestand des Aussetzens einen Suizid nicht aktiv zu verhindern hat. Es versteht sich von selbst, dass diese Option indes nur dann besteht, wenn das Opfer – in unserem Fall der Patient, der sich umbringen will – urteilsfähig ist. Besteht keine Urteilsfä- higkeit des Opfers wird dem Opfer wohl auch die Möglichkeit, sich selber zu retten, abge- sprochen werden müssen. Bei Urteilsunfähigkeit des Patienten muss daher die Strafbestim- mung von Art. 127 StGB zumindest in objektiver Hinsicht Anwendung finden. Subjektiv fordert der Tatbestand der Aussetzung Gefährdungsvorsatz und zwar direkten Vor- satz oder Eventualvorsatz. „Im Falle der Unterlassung muss der Täter mindestens mit der Möglichkeit des Gefahreneintritts sowie mit der Abwendbarkeit durch sein Handeln rechnen und sich dann entschliessen, nicht einzuschreiten.“107 Spätestens hier scheitert die Anwen- dung der Strafbestimmung nach Art. 127 StGB auf unseren zu prüfenden Sachverhalt. Der Arzt will keineswegs die Gefährdung des Patienten und er nimmt diese auch nicht in Kauf. Er entscheidet sich eben gerade nicht aktiv dafür, nicht einzuschreiten, da er sich gar nicht be- wusst ist, einschreiten zu müssen. Somit findet der Tatbestand gemäss Art. 127 StGB auf unseren Sachverhalt auch keine An- wendung108. Es mangelt in erster Linie an der Hilflosigkeit, sprich am Patienten, der nicht anders entscheiden kann109, und zweitens am Gefährdungsvorsatz. 4.6 Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) „Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Le- bensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könn- te, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 106 Vgl. dazu Aebersold, BSK StGB, Art. 127 N 13 107 Aebersold, BSK StGB, Art. 127 N 17 108 Eine Anwendung von Art. 127 StGB wäre denkbar, wenn dem behandelnden Arzt die akute Suizidalität des Patienten bewusst ist, der Patient bezüglich seines Todes beispielsweise infolge einer akuten Psychose nicht urteilsfähig ist und der Arzt trotzdem keine Sicherungsmassnahmen (1:1 Beobachtung o.ä.) trifft und somit be- wusst in Kauf nimmt, dass der Patient sich das Leben nimmt. Eine Strafbarkeit gemäss Art. 127 StGB wäre auch denkbar im Falle eines versuchten Suizides des urteilsunfähi- gen Patienten. Betrifft das Pflegepersonal den Patienten beispielsweise bewusstlos nach einem versuchten Sui- zid und nimmt keine Rettungsmassnahmen vor, so findet Art. 127 StGB Anwendung. 109 Unter der Voraussetzung, dass dieser urteilsfähig ist. Seite 21 Beim Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB handelt es sich um ein klassisches echtes Unterlassungsdelikt. Kern der Bestimmung ist die durch jedermann zu leis- tende Nothilfe. Der Tatbestand besteht aus drei Tathandlungsvarianten. Die erste Variante kommt der früher geltenden Regelung des „Im Stiche lassen eines Verletzten“ gleich. Hier wird derjenige be- straft, der einem Menschen, den er selber verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm möglich ge- wesen wäre. Täter kann bei dieser Variante also nur derjenige sein, der dem Opfer der Unter- lassung der Nothilfe bereits einen körperlichen Schaden zugefügt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser körperliche Schaden rechtmässig110 erfolgte oder nicht111. Tatbestandsmässi- ges Verhalten ist ein Nichttun, unbeachtet davon, ob ein Helfen nützlich gewesen wäre oder nicht112. Die zu leistende Hilfe hat dem Täter indes zumutbar zu sein. Die Zumutbarkeitsprü- fung wird dabei immer nachträglich vorgenommen. Es wird geprüft, ob der zur Hilfe Ver- pflichtete nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten dem Hilfsbedürfnis des Verletzten hätte gerecht werden können113. Heutzutage scheint dem Hilfsbedürfnis leicht Rechnung zu tragen sein; praktisch jedermann ist im Besitze eines Mobiltelefons, das es er- möglicht, rasch einen professionellen Rettungsdienst zu rufen. Damit ist der Hilfepflicht be- reits genüge getan. Die zweite Tatbestandsvariante statuiert eine allgemeine Hilfepflicht bei Situationen, in wel- chen ein Mensch sich in unmittelbarer Lebensgefahr befindet. Auch hier ist einzig relevant, ob der Täter gehandelt hat oder nicht. Ein Nichttun kann auch bei dieser Variante dem Täter nur dann angerechnet werden, wenn ihm die Hilfeleistung zumutbar war114. Letztendlich ist durch Art. 128 StGB auch vorgesehen, denjenigen zu bestrafen, der andere davon abhält, Nothilfe zu leisten oder sie daran hindert. Im Gegensatz zu den beiden ersten Tatbestandsvarianten handelt es sich dabei also nicht mehr um ein Unterlassungsdelikt, son- dern um ein Begehungsdelikt. Tathandlung ist jede Handlung, die die notwendige Hilfe er- schwert oder verunmöglicht. Diese kann namentlich verbal erfolgen oder – mehrheitlich – 110 Bezüglich medizinischen Fragen ist die Rechtmässigkeit insbesondere betreffend Einwilligung eines körperli- chen Eingriffs zu prüfen. 111 Vgl. dazu Schubarth, Art. 128 N 11 112 Vgl. dazu Aebersold, BSK StGB, Art. 128 N 14 113 Die Hilfeleistungspflicht kann entfallen, wenn der Täter sich durch die Hilfeleistung einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt. So scheint es nicht zumutbar, dass im Winter in einen eiskalten Fluss gesprungen werden muss, um eine ertrinkende Person zu retten. Das Risiko einer Lungenentzündung wäre hier zu gross (vgl. dazu Aeber- sold, BSK Art. 128 N 17). Unbestritten ist jedoch, dass je schwerer die Verletzung und je höher der Verursa- chungsbeitrag des Hilfepflichtigen ist, desto mehr ihm zugemutet werden kann, Risiken in Kauf zu nehmen. 114 Hier sind die Anforderungen an den Hilfepflichtigen jedoch nicht dieselben wie bei der ersten Tatbestandsva- riante. Seite 22 physisch. Als Beispiele sind das Zurückhalten der Hilfepflichtigen, das Beseitigen von not- wendigen Rettungshilfen oder auch das Blockieren von Rettungsfahrzeugen zu nennen. Die Bestimmung sei auch auf Gaffer anzuwenden, die sich an einen Unfallort begeben und dort verharren115. Bei allen drei Tatbestandsvarianten ist subjektiv Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiven Tat- bestandsmerkmale (Wissen um Hilfeleistungspflicht und unmittelbare Lebensgefahr sowie Willen, nicht einzuschreiten) gefordert. Bleibt zu prüfen, ob der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe auf unseren Fall Anwen- dung findet. Die Frage kann indes sehr kurz abgehandelt werden. Art. 128 StGB unterscheidet sich vom Tatbestand der Aussetzung insofern, als dass die Aussetzung gemäss Art. 127 expli- zit für Garanten statuiert wurde. Somit geht Art. 127 StGB als lex specialis vor116. Abgesehen davon, fehlt es auch hier am Vorsatz. 5. Die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) 5.1 Vorbemerkung Nachdem nun die sich offensichtlich präsentierenden strafrechtlichen Bestimmungen bezüg- lich (ungewollten) Suizids während des stationären Aufenthaltes geprüft wurden, stellt sich die Frage, ob allenfalls der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB an- wendbar sein könnte. Ein gewisser natürlicher Widerstand lässt sich dabei nicht vom Tisch wischen. Stellen wir uns folgende Situation vor: Ein Freund eines Patienten, der von dessen Suizidabsichten weiss, bringt eine Schusswaffe in die psychiatrische Klinik, übergibt sie ihm und weiss dabei, dass sein Freund sich nun mit dieser Waffe suizidieren wird. Der Patient tut dies denn auch. Der Freund bleibt straflos, hat er doch dem Patienten lediglich die Mittel verschafft, sich zu suizi- dieren. Art. 115 StGB ist nicht anwendbar, da der Freund zwar absichtlich, nicht aber mit selbstsüchtigen Motiven gehandelt hat. Im Gegensatz dazu sollen nun ein behandelnder Arzt oder die Klinikleitung einer psychiatrischen Klinik sich der fahrlässigen Tötung schuldig ma- chen, weil diese gewisse Sorgfaltspflichten verletzt haben sollen und dadurch – total unbe- wusst und ungewollt – einen Suizid ermöglicht haben? Kann es sein, dass absichtliches Ermöglichen eines Suizides nicht strafbar ist, fahrlässiges Bewirken aber schon? Muss denn Art. 115 StGB nicht eine Sperrwirkung haben? Regelt die 115 Vgl. dazu Aebersold, BSK StGB, Art. 127 N 33 116 Vgl. dazu Schubarth, Art. 127 N 24 sowie Aebersold, BSK StGB, Art. 128 N 40 Seite 23 Strafbestimmung „Beihilfe zum Suizid“ die strafbare Beteiligung am freiverantwortlichen Suizid tatsächlich abschliessend117? REHBERG erklärt dazu Folgendes: „Begeht ein in ambulanter oder stationärer psychiatrischer Behandlung stehender Patient Suizid, so kommt eine strafrechtliche Verantwortung des Arz- tes bzw. des Pflegepersonals entsprechend den Ausführungen zu Art. 115 StGB nicht in Fra- ge, auch wenn ihnen eine Garantenstellung zukommt. Insbesondere gilt dies selbst dann, wenn in pflichtwidriger Weise medizinisch indizierte Massnahmen unterlassen wurden. StGB 115, welcher die strafbare Beteiligung am Selbstmord eines andern abschliessend regelt, er- fasst die bloss fahrlässig erfolgte Förderung eines Suizides von vornherein nicht. Ein solches Verhalten darf daher auch nicht als fahrlässige Tötung im Sinne von StGB 117 qualifiziert werden.“118 Folgt man dieser Auffassung, so würde sich das vorliegende Kapitel erübrigen. Zumal REH- BERG aber nicht argumentiert, weshalb auch eine Strafbarkeit nach Art. 117 StGB entfällt, lohnt sich ein vertieftes Auseinandersetzen mit dem Tatbestand. 5.2 Die fahrlässige Tötung im Allgemeinen Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 117 StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die fahrlässige Tötung kann sowohl als Begehungsdelikt als auch als Unterlassungsdelikt begangen werden. Das Delikt wird mit dem Eintritt des Todes eines andern Menschen vollen- det. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt. 5.2.1 Die Fahrlässigkeit Die strafrechtliche Fahrlässigkeit wird in Art. 12 Abs. 3 StGB statuiert. Es heisst: „Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.“ Die Tatbestandsmässigkeit von Fahrlässigkeitsdelikten setzt sich somit wie folgt zusammen: Ungewolltes Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolges, Verletzung einer Sorgfaltspflicht 117 Wie dies Schwarzenegger in BSK StGB, Art. 115 N 2 vertritt. 118 Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 327 f. Seite 24 sowie dem Risikozusammenhang zwischen dem eingetretenen Erfolg und der verletzten Sorg- faltspflicht. 5.2.2 Tun oder Unterlassen? Wie bereits erwähnt, kann die fahrlässige Tötung sowohl als Begehungs- als auch als Unter- lassungsdelikt begangen werden. Die Unterscheidung zwischen den beiden Deliktsbege- hungsarten ist fundamental im Strafrecht. Während sämtliche Tatbestände119 durch aktives Tun begangen werden können, sind Unterlassungsdelikte nur dann strafbar, wenn die Vor- nahme der unterlassenen Handlung strafrechtlich geboten ist. Umso mehr ist die Unterschei- dung bei der fahrlässigen Tötung von Bedeutung. Ein fahrlässiges Unterlassen kann nur ei- nem Garanten angerechnet werden, der denn auch seine Garantenpflicht verletzt. Entspre- chend ist es also zentral, vor der Abhandlung des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung Bege- hungs- und Unterlassungsdelikte zu unterscheiden120. In der Praxis gestaltet sich diese Unterscheidung nämlich ganz schwierig. Denkbar sind hier ganz viele Beispiele. Die Rezeptionistin der psychiatrischen Klinik, die einer Patientin mittels Knopfdruck die Türe öffnet, so dass die Patientin entweichen kann. Handelt sie, weil sie die Türe öffnet oder unterlässt sie, weil sie die Patientin nicht am Entweichen hindert? Der Ver- käufer, der gefälschten Schmuck verkauft, tut er, weil er verkauft oder unterlässt er, weil er nicht auf die Fälschung hinweist? Der am Ufer stehende Bauer wirft dem im reissenden Fluss Ertrinkenden einen Rettungsring zu. Der Ertrinkende kann ihn aber nicht greifen, weshalb der Bauer den Rettungsring zurück zieht. Macht sich der Bauer einer Begehung schuldig, indem er zurückzieht, oder macht er sich der Unterlassung schuldig, weil er nicht rettet? Das Ab- schalten des Beatmungsgerätes, ist es ein Tun, weil der Knopf gedrückt wurde oder ist es ein Unterlassen, weil darauf verzichtet wird, das Leben aufrecht zu erhalten? In der Praxis stellen sich immer wieder solche Fragen. Einheitliche Kriterien zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen wurden aber bis dato nicht gefunden. FLACHSMANN121 befürwortet, in einem ersten Schritt nach dem Willen des Täters zu fragen. Was bezweckt der Täter mit seiner Handlung bzw. mit seinem Nichttun? Besteht 119 Ausgenommen sind freilich die echten Unterlassungsdelikte wie beispielsweise die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. 120 Die Frage ist auch hinsichtlich der fakultativen Strafmilderung von Unterlassungsdelikten gemäss Art. 11 Abs. 4 StGB von Interesse. 121 Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 107 Seite 25 das Ziel im Bewirken eines Erfolges, so sei von einem Begehungsdelikt auszugehen122. Zwi- schenzeitlich – zumindest schweizweit – anerkannt ist sodann die Subsidiaritätstheorie. Diese besagt, dass ein Verhalten, welches sowohl als Tun als auch als Unterlassung qualifiziert werden kann, als Begehungsdelikt behandelt werden soll123. Berechtigte Kritik124: Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB spricht von einer „Schaffung einer Gefahr“. In Anwendung des Subsidiari- tätsprinzips müsste hier von einem Begehungsdelikt ausgegangen werden und dies, obwohl die Schaffung der Gefahr explizit als Unterlassung statuiert wird. In Deutschland weit ver- breitet ist die Schwerpunkttheorie125. Hier wird aktives Tun und Unterlassen nach dem Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit abgegrenzt. Es wird im Einzelfall geprüft, wogegen sich der strafrechtliche Vorwurf richtet. Eine dritte Variante richtet sich nach dem Energieeinsatz126. Positives Tun ist anzunehmen, wenn Energie in eine bestimmte Richtung angewandt wird, Unterlassen hingegen, wenn Nichtaufwand von Energie in eine bestimmte Richtung betrieben wird. Dabei wird Energie nicht zwingend physikalisch, sondern eher im Sinne einer Anstrengung oder Leistung verstanden. VON COELLN schlägt daher vor, die Differenzierung anhand des Energieeinsatzes und der Schwerpunkttheorie vorzunehmen. Sie definiert strafrechtlich relevantes Unterlassen als „Nichtvornahme einer möglichen sowie sinnvollen Anstrengung oder Leistung zur Verhinde- rung des Erfolges, die von einem inneren Willen getragen wird und an welche die Rechtsord- nung einen strafrechtlichen Vorwurf knüpft.“127 Gestützt auf die präsentierten Methoden sollte nun Tun vom Unterlassen zu unterscheiden sein. In diesem Kapitel wird einzig die fahrlässige Tötung als Begehungsdelikt128 geprüft; der Unterlassungstatbestand wird im darauf folgenden Kapitel erörtert. 122 M.E. hat der Wille selbst wenig Einfluss auf die Frage ob es sich um ein Tun oder ein Unterlassen handelt. Vielmehr scheint mir der Wille einzig Abgrenzungskriterium für die Frage des Vorsatzes zu sein. 123 Vgl. dazu die Kritik von von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Unterlassungsdelikt, S. 62. Mehrheitlich wird in Deutschland eingebracht, dass das Subsidiaritätsprinzip in Konflikt mit Wertungshal- tungen stehe. Zudem kann der Unterlassungstäter nicht von der ihm gewährten fakultativen Strafbefreiung profi- tieren. 124 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 303 125 Auch die Schwerpunktformell erfährt Kritik. Auch sie beruhe auf Wertungsgesichtspunkten und könne mit Begriffen wie „Gegenstand des Vorwurfs“ auch keine klare Abgrenzung zu Tage fördern. Zudem sei sie ein Zir- kelschluss; wenn jemand wegen eines Unterlassens bestraft werde, sei klar, dass der Schwerpunkt des Vorwur- fes im Unterlassen liege. Vgl. dazu ausführlich von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Un- terlassungsdelikt, S. 67 126 Hier wird indes hinterfragt, dass die Theorie keinen Aufschluss darüber gibt, welches Tun oder Unterlassen strafrechtlich relevant ist. Vgl. dazu ausführlich von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Un- terlassungsdelikt, S. 68 127 von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Unterlassungsdelikt, S. 69 128 Fraglich bleibt, ob die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen beim Fahrlässigkeitsdelikt überhaupt eine Auswirkung auf die Tatbestandsmässigkeit hat. Vgl. dazu Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, Seite 26 5.2.3 Der Deliktsaufbau 5.2.3.1 Das ungewollte Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolges Der Erfolg kann je nach Bestimmung entweder in einer Verletzung129 oder nur in einer Ge- fährdung des Rechtsgutes130 bestehen. Nur wenn der Erfolg eingetreten ist, kann die Fahrläs- sigkeitsbestimmung anwendbar sein. Die folgenlose Fahrlässigkeit ist somit straflos131 und auch der Versuch einer fahrlässigen Handlung ist strafrechtlich nicht zu ahnden. Als Tathandlung kommt wie bereits erwähnt ein Tun oder ein Unterlassen in Frage. Zu guter Letzt wird ein „Bewirken“ verlangt. Faktisch muss also die Tathandlung Ursache für den un- gewollten Erfolg sein. Das Bundesgericht prüft dabei in ständiger Rechtsprechung nicht nur die natürliche Kausalität, sondern auch die adäquate Kausalität132. Die Lehre verwendet auch den Begriff der „Bedingungs- bzw. Äquivalenztheorie“133. 5.2.3.2 Die Missachtung der Sorgfaltspflicht Nebst dem ungewollten Bewirken eines Erfolges muss die Handlung (oder die Unterlassung) pflichtwidrig unvorsichtig sein. Sorgfaltswidrig ist gemäss bundesrichterlicher Rechtspre- chung „ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.“134 Somit kann eine Handlung, die nicht mit einer voraussehbaren Gefähr- dung von Rechtsgütern verbunden ist, nicht pflichtwidrig sein. Nicht jede gefährliche Hand- lung aber stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Nimmt der Täter indes eine rechtsgutge- fährdende Handlung vor, welche a) unnütz135 oder ausschliesslich schädlich ist, b) gegen eine S. 117: „Was die strafrechtliche Haftung angeht, führt eine Verwechslung der Strukturelemente von Tun und Unterlassen, bzw. „Nicht“- und „Schlechterfüllung“ oder gar von Unterlassen und „Nichterfüllung“ bzw. Tun und Schlechterfüllung zu keinem mangelhaften Resultat. Der Grund dafür liegt einmal darin, dass sowohl Tun auch Unterlassen in Bezug auf die „Handlungs“struktur als auch „Nicht“- und „Schlechterfüllung“ in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit gleichermassen zur Begründung ausreichen.“ Weiter erklärt er (S. 121, a.o.O.) „es sollte dem- nach genügen, lediglich die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens nachzuweisen, ohne dieses als Begehung oder Unterlassen qualifizieren zu müssen.“ 129 Man denke dabei an eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB beispielsweise. Hier wird das Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt. 130 Beispielsweise die fahrlässige Gefährdung von Leib und Leben durch die Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 2 StGB. Hier reicht die Gefährdung aus. 131 Vgl. dazu Jenny, BSK StGB Art. 12 N 66 132 Vgl. dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, S. 494 133 Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 339 134 BGE 135 IV 64 135 Beispielsweise auf einer Wanderung einen grossen Steinbrocken den Weg hinunterrollen lassen oder auf einer Strasse ohne Grund Nägel zu verstreuen. Seite 27 statuierte Norm verstösst, welche das Mass des erlaubten Risikos festlegt136 oder aber c) das erlaubte Risiko überschreitet, so handelt er pflichtwidrig. Sämtliche aufgeführten Pflichtwid- rigkeiten gelten als Missachtung von generellen Sorgfaltspflichten. FLACHSMANN hält dazu zutreffend fest: „Die praktische Tauglichkeit der Rechtsordnung im täglichen Leben kann erfordern, dass unter Umständen der Mensch bestimmte Gefahren setzen darf, ohne dafür oder für die daraus entstehenden Rechtsgüterverletzungen bestraft zu werden. Überschreitet er diese Grenze des höchstzulässigen und damit noch erlaubten Risikos, so handelt der Täter pflichtwidrig.“137 Nebst dem unerlaubten Risiko kann auch die Missachtung der persönlichen Fähigkeiten und der konkreten Umstände eine Pflichtwidrigkeit darstellen. Ist der Täter aufgrund seiner indi- viduellen Fähigkeiten nicht in der Lage das höchstzulässige Risiko einzuhalten138, oder hat er diese Fähigkeiten zwar, übt sie aber nicht aus139, liegt ebenfalls pflichtwidriges Verhalten vor. Pflichtwidrig ist das Verhalten auch, wenn die Vorsicht nicht den Umständen140 angepasst ist. Als Orientierungshilfe dienen diesbezüglich oft die generellen Sorgfaltsregeln in bestimmten Tätigkeitsgebieten141. Letztlich kann auch die Missachtung des Vertrauensgrundsatzes als pflichtwidrige Unvorsich- tigkeit qualifiziert werden. Der Vertrauensgrundsatz basiert auf der Annahme, dass sich jeder Mitbürger pflichtgemäss verhält. Das Mass der Sorgfalt hat schliesslich davon abzuhängen, ob insbesondere bei arbeitsteiligen Handlungen auch Fehlverhalten Dritter möglich sind. Wo erkennbare Zeichen dafür vorhanden sind, darf der Vertrauensgrundsatz keine Anwendung mehr finden142. Der Ausgangspunkt sämtlicher Sorgfaltspflichten liegt im prinzipiellen Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Dieses Verbot soll indes nur so weit reichen, wie die menschliche Fähigkeit, Geschehensabläufe zu beherrschen. Entsprechend muss der Geschehensablauf in den grossen Zügen voraussehbar sein. „Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit setzt voraus, 136 Beispielsweise der Bauarbeiter, der sich gemäss SUVA Normen bei Arbeiten in einer Höhe von über 2 Me- tern stets zu sichern hat, dies nicht tut, fällt und sich dabei verletzt. 137 Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 93 138 Hier stellt sich zudem die Frage des Übernahmeverschuldens: Hätte der Täter die Aufgabe überhaupt über- nehmen dürfen? Vgl. dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, S. 498 und Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 92 139 Beispiel: Erkennt ein Chirurg, dass er den Tod seines Patienten nur vermeiden kann, wenn er seine ganze Erfahrung und seine aussergewöhnlichen Fähigkeiten einsetzt, so muss er dies tun, um nicht sorgfaltswidrig zu handeln. 140 Beispiel: Ein Autofahrer überholt einen sichtlich betrunkenen Radfahrer. In dieser konkreten Situation hat der seitliche Abstand zum Radfahren mit Sicherheit grösser zu sein, als dies üblicherweise der Fall ist. 141 Vgl. dazu Jenny, BSK StGB, Art. 12 N 88 142 Vgl. dazu ausführlich Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 94 Seite 28 dass nicht nur der Eintritt des im Bereich des Schutzzweckes liegende Erfolg, sondern auch der zum Erfolg führende Geschehensablauf angesichts der konkreten Umstände in seinen we- sentlichen Zügen voraussehbar ist.“143 Auch hier wird der Massstab der Adäquanz ange- wandt. Voraussehbar ist ein Geschehensablauf dann, wenn das Verhalten nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeiführen oder mindestens begünstigen kann. Die „Erfahrungen des Lebens“ werden dabei individuali- siert144. Es geht darum herauszukristallisieren, was nicht nur theoretisch denkbar ist, sondern mit welchen Folgen gerechnet werden muss. Es genügt dabei, wenn der Täter „überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolges“145 voraussehen kann. Nebst der Verletzung einer Sorgfaltspflicht und der Voraussehbarkeit des eingetretenen Er- folges ist tatbestandsmässig, dass der Täter bei pflichtgemässer Sorgfalt den eingetretenen Erfolg hätte vermeiden können. Nicht jeder voraussehbare Erfolg ist vermeidbar. Vermeid- barkeit umfasst zwei Komponenten: Zum einen die individuelle Bemessung der Fähigkei- ten146 des Täters: War der Täter tatsächlich in der Lage, den Erfolg zu vermeiden? Zum ande- ren wird geprüft, ob durch die pflichtgemässe Handlung der Erfolg als solches überhaupt hätte vermieden werden können. Dabei handelt es sich um eine ex post Beurteilung147, die prak- tisch als grosse Herausforderung gilt. 5.2.3.3 Der Risikozusammenhang Sind all die genannten Kriterien erfüllt, namentlich das ungewollte Bewirken des Erfolges und auch die Missachtung der Sorgfaltspflicht samt der Voraussehbarkeit des Erfolges und der Möglichkeit der Vermeidung desselben, bedeutet dies noch nicht, dass auch tatsächlich eine fahrlässige Tatbegehung, in unserem Fall eine fahrlässige Tötung gegeben ist148. Das Kriterium des Risikozusammenhanges149 fordert, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen 143 Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 352 144 Beispielsweise wird von einem Arzt bezüglich Nebenwirkungen eines Medikamentes mehr erwartet, als von einem Laien. 145 Vgl. dazu Stratenwerth, a.o.O., S. 495 mit Hinweisen 146 Hier können Ausbildung, Erfahrung, etc. eine zentrale Rolle spielen. 147 Vgl. dazu ausführlich Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 98 148 An dieser Stelle sei als Beispiel das nicht gesetzeskonforme Treppengeländer aufgeführt. Ein junger betrun- kener Mann stürzt aus unbekannten Gründen über das Treppengeländer und verunfallt dabei tödlich. Es stellt sich heraus, dass das Treppengeländer nicht die gesetzlich vorgeschriebene Höhe hatte. Der Verantwortliche wollte den Tod des Mannes keineswegs, aber das zu tiefe Treppengeländer hat den Sturz ermöglicht. Der Ge- schehensablauf war für den Verantwortlichen voraussehbar und mit einem höheren Treppengeländer theoretisch auch vermeidbar. Es stellt sich nun aber konkret die Frage, ob das pflichtwidrig angebrachte Treppengeländer Ursache für den tödlichen Sturz war. Diese Frage muss verneint werden. Ein pflichtgemässes Handeln wäre in casu nutzlos gewesen, wäre der junge Mann durch seine Betrunkenheit doch trotzdem über das korrekt ange- brachte Geländer gefallen. 149 Früher auch „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ genannt. Vgl. dazu Schubarth, Art. 117 N 47 Seite 29 Erfolges eben gerade die Auswirkung der sorgfaltswidrigen Handlungsweise des Täters ist. Dieser Risikozusammenhang fehlt sicher immer dann, wenn das pflichtgemässe Handeln nutzlos gewesen wäre, sprich, den Geschehensablauf nicht verändert hätte150. Zur Beurteilung dieser Frage wurde früher die „Wahrscheinlichkeitstheorie“151 herangezogen. Die Zurech- nung des Erfolges wird davon abhängig gemacht, „dass er, hätte der Täter sorgfaltsgemäss gehandelt, mit an Sicherheit grenzender oder doch mit einem hohen Grad der Wahrschein- lichkeit ausgeblieben wäre.“152 Die Gegenmeinung und heute herrschende Auffassung stützt sich dagegen auf die „Risikoerhöhungstheorie“153. Dabei wird die Frage gestellt, ob durch die pflichtwidrige Handlung die Gefahr, die zum Erfolg wurde, gesteigert wurde. Es wird somit nicht mehr ein Ausbleiben des Erfolges gefordert. Der Risikozusammenhang ist aber auch stets dann zu verneinen, wenn der Erfolg nicht dem Schutzzweck der Norm erfüllt. Es gibt somit einen Haftungsausschluss für Erfolge, „die nicht auf mit dem verbotenen Verhalten in typischer Weise einhergehenden Gefahren beruhen“154. 5.3 Zwischenfazit Der von uns auf strafrechtliche Verantwortlichkeit zu prüfende Sachverhalt wirft der psychi- atrischen Klinik im Grunde ein Nichtstun vor, indem der Suizid nicht verhindert wird. Dieses Nichtstun kann indes, wie erörtert, als Begehungsdelikt qualifiziert werden. Allerdings scheint die Frage, ob es sich um ein Begehungs- oder ein Unterlassungsdelikt han- delt, unerheblich. Tatsache ist, dass, egal ob das Verhalten der Klinik als Unterlassung oder als Tun einzustufen ist, diese infolge ihrer Garantenstellung so oder so einzustehen hat. Eine aktiv begangene fahrlässige Tötung wäre aber grundsätzlich denkbar. So zum Beispiel die Empfangsdame, die der suizidalen Patientin im Wissen um deren Suizidalität die Türe öffnet. Oder aber der Pfleger, der dem suizidalen Patient erlaubt, auf dem Balkon eine Ziga- rette zu rauchen. Beide könnten sich der fahrlässigen Tötung als Begehungsdelikt schuldig machen. Abschliessend kann diese Frage derzeit nicht beantwortet werden. 150 Hier scheint in der Praxis kaum eine Unterscheidung zum Kriterium der Vermeidbarkeit auszumachen zu sein. 151 Kritiker schwärzen der Wahrscheinlichkeitstheorie an, dass eine Fahrlässigkeitshaftung immer dann aus- scheiden muss, wenn die riskante Handlung mit einer zweiten riskanten Handlung zusammentrifft. Der Täter hat auf die zweite Handlung keinen Einfluss. Die Wahrscheinlichkeit verändert sich aber zu Ungunsten des pflichtwid- rig handelnden. Der Erfolg kann ihm entsprechend nicht zugerechnet werden. 152 Jenny, BSK StGB, Art. 92 N 97 153 Gegner kritisieren, dass diese Zurechnungstheorie gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstösst. 154 Jenny, BSK StGB, Art. 12 N 100 Seite 30 6. Die fahrlässige Tötung als unechtes Unterlassungsdelikt im Besonderen 6.1 Vorbemerkungen „Das schlimmste Übel ist nicht, Verbrechen zu begehen, sondern das Gute, das man hätte tun können, nicht vollbracht zu haben. Es ist die Sünde der Unterlassung, welche nichts anderes ist als die Nicht-Liebe, und niemand klagt sich ihrer an.“155 Das reine Nichtstun an und für sich ist nicht von strafrechtlicher Relevanz. Wäre jede Unter- lassung, sprich, jedes stille Verharren, strafrechtlich zu ahnden, würde dies komplett ausufern. Strafrechtlich relevant darf daher ein Unterlassen nur dann sein, wenn die Vornahme der un- terlassenen Handlung zur Erfolgsverhinderung sinnvoll, dem Täter möglich und zumutbar ist156. Unterlassungsdelikte unterscheiden sich in echte und in unechte Unterlassungen. Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt dann vor, wenn die Unterlassung in der betreffenden Gesetzesnorm explizit erwähnt ist157 und diese auch sanktioniert158. Echte Unterlassungsdelikte bieten prak- tisch meist wenige Probleme159. Praktisch sämtliche Erfolgsdelikte können als unechtes Unterlassungsdelikt begangen wer- den160; es braucht dazu keine ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext. Die Tatbestandsva- riante durch unechte Unterlassung ist deshalb in dieser Weise gar nicht normiert. Nicht jeder aber, der beispielsweise einen Menschen sterben lässt, macht sich der Tötung strafbar. Eine Mutter hingegen, die ihren Säugling sterben lässt, indem sie sich nicht um ihn kümmert, macht sich sehr wohl strafbar. Als Voraussetzung der Strafbarkeit braucht es somit „eine rechtliche Pflicht, die verpönte Beeinträchtigung des Rechtsgutes zu verhindern und damit das fremde Rechtsgut zu schützen“161. Das Bundesgericht formulierte: „Die Strafbarkeit des un- echten Unterlassungsdeliktes findet ihre Rechtfertigung darin, dass derjenige, der verpflichtet 155 Léon Bloy, französischer Schriftsteller und katholischer Sprachphilosoph 156 Vgl. dazu von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Unterlassungsdelikt, S. 58 157 Das klassische Beispiel dafür ist die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. 158 Teilweise wird die Unterscheidung nicht danach vorgenommen, ob das Unterlassen mit Strafe bedroht ist, sondern danach, ob sich das Delikt in der Untätigkeit als solcher erschöpft oder in der Nichtabwendung eines bestimmten Erfolges besteht. Das Unterscheidungsmerkmal ist somit die Zweckmässigkeit. Vgl. dazu Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, S. 461 159 Problematisch wird es dann, wenn ein echtes Unterlassungsdelikt in der gleichen Strafbestimmung ein analo- ges Begehungsdelikt statuiert, wie dies beispielsweise bei Art. 127 StGB der Fall ist. Es ist nicht nur das „im Stich lassen“ strafbar, sondern auch das Aussetzen (welches einem Tun gleichkommt). Auch kann es echte Unterlas- sungsdelikte geben bei denen der Tatbestand sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen erfüllt werden kann, wie dies beispielsweise beim Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ge- mäss Art. 229 StGB der Fall ist. Vgl. dazu auch Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 274 160 Kritisch dazu: Ordeig, Das unechte Unterlassungsdelikt, S. 324. Durch Unterlassung kann nichts verursacht werden (ex nihilo nihil fit). 161 Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 276 Seite 31 ist, durch Handeln einen bestimmten Erfolg abzuwenden, und dazu auch in der Lage ist, aber untätig bleibt, grundsätzlich ebenso strafwürdig ist wie derjenige, der den Erfolg durch sein Tun herbeiführt.“162 Diese Voraussetzung wurde früher gesetzlich nicht erwähnt und das Le- galitätsprinzip konnte in Frage gestellt werden. Dem Manko wurde mit der Revision des all- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Jahre 2007 Abhilfe163 geschaffen, indem Art. 11 StGB eingeführt wurde. Er regelt das „Begehen durch Unterlassen“. Die Strafbarkeit der un- echten Unterlassung wird also nur bejaht, wenn eine Garantenstellung vorliegt. Das unechte Unterlassungsdelikt ist deshalb ein echtes Sonderdelikt. Fahrlässig wird ein unechtes Unterlassungsdelikt regelmässig dann begangen164, wenn der Täter weder das Wissen noch das Wollen bezüglich des Erfolges hat. Dies kann der Fall sein, weil der Täter verkennt, dass die seine Garantenpflicht auslösenden tatsächlichen Umstände eingetreten sind oder weil der Garant verkennt, dass er das Rechtsgut durch sein Eingreifen noch retten könnte und bleibt in der Überzeugung untätig, er könne nicht erfolgreich helfen. Das unechte Unterlassungsdelikt – insbesondere in Form von Fahrlässigkeit – hat viele Be- sonderheiten, weshalb das klassische Muster „Tatbestandsmässigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld“ kaum anwendbar scheint. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Checkliste165 durch- zuarbeiten166. Bezüglich Tatbestandsmässigkeit167 stellen sich folgende Fragen: 1. Liegt eine Garantenstellung für ein bestimmtes Rechtsgut vor? 2. Gibt es eine Situation, in der dieses durch einen Straftatbestand geschützte Rechtsgut gefährdet ist? 3. Hat der Täter die Tatmacht zur Abwendung der Gefahr? 4. Ist das Unterlassen der gebotenen Rettungshandlung auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen? 5. War die Gefahr voraussehbar? 6. Ist ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten? 7. Wäre der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Garanten vermeidbar gewesen (hy- pothetische Kausalität)? 162 BGE 94 IV 174 163 Auch heute ist noch umstritten, ob die Bestimmung gemäss Art. 11 StGB dem Bestimmtheitsgebot „nulle crimen sine lege“ überhaupt gerecht wird. 164 Vorausgesetzt ist freilich, dass der Gesetzgeber die fahrlässige Begehung dieses Deliktes denn auch als strafbar vorsieht. Vgl. dazu Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 76 165 Vgl. dazu Flachsmann/Eckert/Isenring, Tafeln zum Strafrecht, Tafel 60 166 Vgl. dazu Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, S. 234 167 Das Thema der Rechtswidrigkeit wird weiter unten im Kapitel 7 behandelt. Auf die Schuld wird in dieser Arbeit nicht eingegangen. Seite 32 8. Liegt das Unterlassen ungefähr gleich schwer, wie wenn der Täter den Erfolg durch ein Tun herbeigeführt hätte? Im Folgenden werden die einzelnen sich stellenden Fragen systematisch erörtert und jeweils gleichzeitig eine mögliche Subsumtion auf unseren Sachverhalt des Suizides während des stationären psychiatrischen Aufenthaltes präsentiert. 6.2 Die Garantenstellung 6.2.1 Grundsätzlich In Anwendung von Art. 11 StGB entsteht die Garantenstellung aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr. Es handelt sich um ein „Einstehenmüssen“ und zwar immer dann, wenn der Täter in einem bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis zu dem zu schützenden Rechtsgut steht. Gesetzliche Garantenstellungen können beispielsweise aus dem Familienrecht entstehen; so haben Eltern gegenüber ihren Kindern eine Obhutspflicht168. Nicht jede gesetzliche Hand- lungspflicht begründet indes Garantenstellung. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Pflicht der Gefahrenabwehr dient169. Die Garantenstellung kann auch aus einem Vertrag entstehen; hier wird allerdings vorausge- setzt, dass eine der zentralen Verpflichtungen eine Fürsorge- oder Beistandspflicht darstellt. Dies ist beispielsweise beim Arzt der Fall, der eine Gefahrenabwehr für körperliche Leiden schuldet oder aber beim Schwimmlehrer, der zur Gefahrenabwehr des Ertrinkens verpflichtet ist. Diese Personen werden zur Beherrschung oder Minimierung von Risiken verpflichtet170. Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c StGB kann eine Garantenstellung auch aus einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft entstehen. Das klassische Beispiel dafür ist die Bildung ei- ner Seilschaft anlässlich einer Bergtour. Diese bildet sich einzig, um mittels Zusammen- schluss den drohenden Gefahren besser begegnen zu können. Jeder der Gemeinschaft darf also darauf vertrauen, dass die anderen Mitglieder sich auch für seine Rechtsgüter einsetzen. Die alleinige Tatsache, dass sich mehrere Personen in einer Gefahr befinden, lässt aber noch keine Garantenstellung begründen171. 168 Art. 159 Abs. 2 ZGB 169 Vgl. dazu Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 276 170 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 311 171 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 318 Seite 33 Das Ingerenzprinzip macht denjenigen zum Garanten, der Gefahren für ein bestimmtes Rechtsgut selber geschaffen oder vergrössert hat172. Folglich hat er dafür zu sorgen, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht. Uneinigkeit herrscht in der Lehre173 darüber, ob das Ingerenz- prinzip auch bei pflichtgemässem Vorverhalten anwendbar ist. Grossmehrheitlich wird indes davon ausgegangen, dass es dafür ein unzulässiges oder ein pflichtwidriges Verhalten braucht, welches die Gefahr schafft. Nachdem Art. 11 Abs. 2 StGB nur exemplarisch Begründungen der Garantenstellung auf- zählt, können auch andere Gründe in Betracht kommen. Diese wurde beispielsweise bei ar- beitsteiliger Organisation in einer Unternehmung bejaht, bei Herrschaft über einer Gefahren- quelle oder bei engen Lebensgemeinschaften174. Von absolut zentraler Bedeutung ist, die Begrifflichkeiten „Garantenstellung“ und „Garanten- pflicht“ klar voneinander zu trennen. Bei der Garantenpflicht handelt es sich um die aus der Garantenstellung ergebende Handlungs- oder Sorgfaltspflicht. Eine Garantenstellung ist im Gegensatz zur Garantenpflicht entweder gegeben oder nicht. Garantenpflichten indes sind jeweils einzeln zu konkretisieren und relativ. Dies hat auch zur Folge, dass die Garantenstel- lung tatbestandsmässig sein muss, während die Garantenpflichten durch Rechtfertigungs- gründe ausgehebelt werden können175. 6.2.2 In unserem konkreten Beispiel Es ist allgemein anerkannt und völlig unbestritten, dass dem behandelnden Arzt gegenüber seinem Patienten eine Garantenstellung gestützt auf den abgeschlossenen Behandlungsvertrag zukommt176. Auch die Gehilfen des Arztes, namentlich das Pflegepersonal, nehmen eine Ga- rantenstellung ein177. Fraglich ist, ob noch weitere Personen eine Garantenstellung gegenüber dem stationär unter- gebrachten Patienten haben. Meines Erachtens ist dies zumindest im Falle eines sich freiwillig aufhaltenden Patienten zu verneinen. Zwar besteht mit der Klinik ebenfalls ein vertragliches Verhältnis. Dieses deckt aber nur Unterkunft, Verpflegung u.ä. ab, was nichts mit einer Ge- 172 Als Beispiel kann hier der Bauarbeiter genannt werden, der einen Strassengraben errichtet und die diesbe- zügliche Warnsignalisation nicht anbringt. 173 Vgl. dazu Seelmann, BSK StGB Art. 11 N 46 sowie Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 319 und Riklin, Schweizeri- sches Strafrecht, S. 278 174 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 323 ff. sowie Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, S. 467 ff. 175 Vgl. dazu von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Unterlassungsdelikt, S. 86 176 Vgl. dazu (unter vielen), Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 37 177 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 369. Seite 34 fahrenabwehr zu tun hat. Selbst bei einem einheitlichen Spitalvertrag, in welchem der Patient nur die Klinik als Vertragspartner hat, kommt ihr keine Garantenstellung zu, gibt sie doch die Verantwortung für die Heilbehandlung dem behandelnden Arzt ab178. Doch was ist mit dem zwangseingewiesenen Patienten? Wer ist Garant für sein Leibeswohl? Die fürsorgerische Unterbringung bezweckt einzig die Fürsorge und Pflege des Patienten. Somit kommt der FU ganz zentral eine Fürsorgepflicht zu. Nur, wen genau trifft diese Garan- tenstellung? Den Einweiser (sei dies nun die KESB oder aber ein Arzt)? Oder den Staat? Vielleicht die Klinik oder doch die behandelnden Ärzte samt Pflegeteam? Um diese Frage zu klären, scheint meines Erachtens darauf Rücksicht zu nehmen, wer denn in tatsächlicher Hin- sicht dem Patienten die nötige Fürsorge in Form von Behandlung bieten kann. Der einweisen- de Arzt oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können dies nicht179. Sie haben gar keinen Kontakt zum Eingewiesenen. Auch dem Staat ganz allgemein kann diese Stellung nicht zukommen. Faktisch können nur diejenigen für den Schutz des Patienten aufkommen, die tagtäglich mit ihm konfrontiert sind. Entsprechend ist meines Erachtens auch bei einer Zwangseinweisung im Sinne des Erwachsenenschutzrechtes lediglich der behandelnde Arzt180 samt seinem Team in Garantenstellung. 6.3 Die tatbestandsmässige Situation 6.3.1 Grundsätzlich Zur Erörterung dieses Kriteriums ist danach zu fragen, ob das zu schützende Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist und somit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges droht. 6.3.2 In unserem konkreten Beispiel In unserem Fall stellt sich somit die Frage, ob sich die Gefahr des Suizides bereits konkreti- siert hat. Hier kann keine pauschale Antwort gegeben werden, da jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss. Die Frage wird in der Praxis jedoch meist zu bejahen sein, ist doch zu- mindest eine Grunderkrankung für potentielle Suizidalität eben gerade bekannt und oftmals auch der Grund für den stationären Aufenthalt. 178 Vgl. dazu weiter vorne, Kapitel 3.1.1 179 Ein sich lohnender Gedanke ist allerdings die Frage, wie es sich damit verhält, wenn die einweisende Behör- de in eine Institution einweist, die nicht geeignet im Sinne von Art. 426 ZGB ist. Hat die KESB eine Garantenstel- lung bezüglich der Wahl der Klinik, im Sinne einer gewählten Klinik, die den nötigen Schutz eben nicht aufbringen kann? Oder ist es so, dass ein Arzt der in einer nicht „geeigneten“ Klinik arbeitet, im Sinne der Vermeidung des Übernahmeverschuldens den FU-Patienten zur Behandlung abweisen müsste? Meines Erachtens ist zweiteres zu bejahen. Abgesehen davon, scheint mir diese Frage in der Praxis strafrechtlich kaum relevant. 180 Die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten ist damit natürlich nicht geklärt! Seite 35 6.4 Die Tatmacht181 6.4.1 Grundsätzlich Der Täter muss physisch und psychisch in der Lage sein, die pflichtgemässe Handlung vorzu- nehmen und damit die drohende Gefahr abzuwenden. Gleichzeitig muss dem Täter zumut- bar182 sein, die Rettungshandlung vorzunehmen. Das Kriterium der Tatmacht ist nicht zu verwechseln mit der Vermeidbarkeit des Erfolges. Meines Erachtens lassen sich die beiden Kriterien jedoch nicht klar voneinander trennen, scheint doch die Vermeidbarkeit an und für sich Voraussetzung für eine mögliche Tatmacht183. 6.4.2 In unserem konkreten Beispiel Folgt man gewissen medizinischen Lehrmeinungen, so ist ein Suizid nicht zwingend ver- meidbar. Dies führt also mit sich, dass der Arzt unternehmen kann was auch immer er will, damit aber die Suizidgefährdung des Patienten nicht abwehren kann. Unbestritten gibt es hingegen Suizidale, die von ihrem Sterbewunsch abkommen. Die Ab- wendung der Gefahr ist bei ihnen somit möglich. Ob der Arzt oder das Pflegepersonal in der Lage ist, die gebotene Sorgfaltspflicht anzuwenden, müsste bei einer professionellen Instituti- on eigentlich vorausgesetzt sein. Setzt man voraus, dass der Suizid zu vermeiden ist, so ist meines Erachtens kaum ein Fall denkbar, in welchem diese Tatmacht nicht vorhanden sein könnte184. 6.5 Untätigsein infolge Missachtung der Sorgfaltspflicht185 6.5.1 Grundsätzlich Das Untätigsein besteht darin, dass der Garant es unterlässt, eine ihm gebotene Handlung vor- zunehmen. Die ihm gebotene Handlung wird auch als Garantenpflicht oder als Sorgfalts- 181 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 370. Hier wird die Meinung vertreten, dass die Tatmacht nicht als eigenständiges Kriterium zu prüfen gilt, da die persönlichen Umstände bei der Sorgfaltsbemessung zu berück- sichtigen seien. 182 Vgl. dazu Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 280. Die Zumutbarkeit ist allerdings in Relation zur eigenen Gefährdung zu sehen. 183 Trifft man beispielsweise auf einen Verletzten und dessen Gesundheitszustand ist bereits derart schlecht, dass er zwingend an diesen Verletzungen sterben wird, nützt es kaum etwas, wenn der Täter psychisch in der Lage ist, zu helfen. Vermeidbarkeit scheint also conditio sine qua non für die Tatmacht zu sein. 184 Mutmasslich ist dieser Aspekt nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der aufgewendeten personellen Res- sourcen zu prüfen. Vorstellbar wäre beispielsweise, dass ein akutsuizidaler mit einer 1:1 Beobachtung kontrolliert wird. Muss die Betreuung kurz weg (beispielsweise für einen Toilettengang oder einen Notfall) so müsste ein Ersatz für diese Betreuung aufgeboten werden. Hier fragt sich, inwiefern ein solch hoher Personalschlüssel noch zumutbar ist. Gemäss Riklin ist die Zumutbarkeit hinsichtlich der eigenen Gefährdung zu prüfen und nicht auf wirtschaftliche Faktoren. 185 Vgl. dazu auch die Ausführungen unter Kapitel 5.2.3.2 Seite 36 pflicht186 bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, stellt sich die Frage, was von der Garanten- pflicht umfasst wird. Endet beispielsweise die Garantenpflicht mit dem Selbstbestimmungs- recht des Patienten oder aber besteht die Garantenpflicht an und für sich, wird aber durch den Rechtfertigungsgrund der Selbstbestimmung aufgehoben? Diese Frage ist in der Lehre um- stritten187. Im folgenden Kapitel werden nun aber die Garantenpflichten an sich erörtert und die Rechtfertigungsgründe später188 separat abgehandelt. Grundsätzlich sind zwei verschiedene Konstellationen von Sorgfaltspflichtverletzungen denkbar: Der Garant macht von seinen Rettungsmöglichkeiten überhaupt keinen Gebrauch oder aber der Garant nimmt eine ungeeignete oder ungenügende Rettungshandlung vor. Im Folgenden wird der Fokus auf die ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen gelegt. 6.5.2 Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen Grundsätzlich bestehen für Ärzte die gemäss Kapitel 3 erarbeiteten Pflichten. Gemäss Bun- desgericht richten sich die ärztlichen Sorgfaltspflichten „nach den Umständen des Einzelfal- les, namentlich der Art der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessens- spielraum und der Zeit, die dem Arzt zur Verfügung steht, sowie nach Ausbildung, Leistungs- fähigkeit und Ausstattung, die objektiv vom Medizinalpersonal bzw. von der vertraglich ver- pflichteten Institution erwartet werden darf.“189 In der Kasuistik sind hauptsächlich drei Typen von Missachtungen von Sorgfaltspflichten auszumachen: a) die eigentliche Krankenbehandlung selber190, b) unsachgemässes Vorgehen bei der Patientenaufklärung191 und c) organisatorische Mängel192. Unter Behandlungsfehler sind insbesondere Diagnosefehler oder falsche Indikationsstellungen denkbar, Kontrollfehler, Nichterhebungen von Befunden, falsche Wahl der Heilmethode etc. Auch Aufklärungsfehler, namentlich unsachgemässe therapeutische Aufklärung oder die Aufklärung über die Risiken 186 Der Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung und der Verletzung der Garantenpflicht fallen zusammen. Vgl. dazu Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 77 187 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 338: Rechtfertigungsgründe sind bei der Sorgfaltspflichtsbemessung zu berücksichtigen. Das Mass der Sorgfalt ist den persönlichen Umständen im Einzelfall anzupassen. Entspre- chend kann es für die konkrete Situation auch keine typischen Rechtfertigungsgründe geben. Die Situation selber ist genug „atypisch“. 188 Kapitel 7 189 Entscheid vom 13. Juni 2000 in Pra 2000 Nr. 155 190 Zur Abklärung eines Behandlungsfehlers dient oftmals der Beizug der Krankengeschichte oder die Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Vgl. dazu Sutter-Somm/Spitz, Beweisfragen im Arzthaftungsprozess, S. 159 191 Auch hier kann der Blick in die Krankengeschichte Klarheit verschaffen, sind doch Aufklärungsmerkblätter und diverse Formulare auszufüllen. Vgl. dazu Sutter-Somm/Spitz, Beweisfragen im Arzthaftungsprozess, S. 161 192 Vgl. dazu Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, S. 246 Seite 37 einer Heilmethode, sind häufig. Unter organisatorischen Mängeln werden Organisationsfehler im Rahmen von Arbeitsteilung, insbesondere der Teamarbeit, verstanden. Wann aber gilt eine Pflicht als verletzt? Gerade Ärzte, die landläufig auch als „Götter in weiss“ bezeichnet werden, stehen unter einem enormen Leistungsdruck. Wo ihre rechtlichen Pflichten enden, werden noch immer moralische und soziale Pflichten geltend gemacht193. Das Bundesgericht äussert sich zur ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung in einem Entscheid, welcher sich mit einem Suizidversuch einer psychiatrischen Klinik befasste, wie folgt: „Der Begriff der Pflichtverletzung darf […] nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Scha- den bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat für jene Gefahren und Risiken, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind, im allge- meinen nicht einzustehen und übt eine gefahrengeeignete Tätigkeit aus, der auch haftpflicht- rechtlich Rechnung zu tragen ist. Dem Arzt ist sowohl in der Diagnose wie in der Bestim- mung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum gegeben, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Sich für das eine oder das andere zu entscheiden, fällt in das pflichtgemässe Ermessen des Arztes, ohne dass er zur Verantwortung gezogen werden könn- te, wenn er bei einer Beurteilung ex post nicht die objektiv beste Lösung gefunden hat. Eine Pflichtverletzung ist nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht.“194 Die Sorgfaltspflichten des im Rahmen des FU tätigen Arztes sind insofern erhöht, als dass durch die freiheitsentziehende Massnahme sichergestellt werden soll, dass die notwendige persönliche Fürsorge gewährleistet werden kann. Auch hier verpflichtet sich der Arzt zu einer Dienstleistung, namentlich der Betreuung und der Behandlung. Die Fürsorgepflicht des FU- Arztes kann auch darin bestehen, den Patienten vor dem Suizid zu bewahren. Allerdings ver- pflichtet er sich nicht zur Verhinderung des Suizides sondern lediglich zur Behandlung der dem Suizidwunsch zu grundeliegenden Krankheit195. 193 Vgl. dazu Ordeig, Das unechte Unterlassungsdelikt, S. 309 194 BGE 120 Ib 411 E. 4a 195 Auch wenn der Suizidalität nicht zwingend ein Krankheitsbild zu Grunde liegen muss, ist dies beim FU Patien- ten vorausgesetzt, würden sonst die Bedingungen gemäss Art. 426 ZGB nicht erfüllt. Seite 38 6.5.3 Sorgfaltspflichtverletzungen in Zusammenhang mit Suizid In Deutschland gibt es Stimmen196, die eine Sorgfaltspflichtverletzung desjenigen, der einen Suizid fördert, verneinen. Als Begründung wird dabei geltend gemacht, dass, wer aus Unacht- samkeit eine Selbsttötung veranlasst, keine strafrechtlich relevante Pflicht verletzen kann, da diese nicht durch die Rechtsordnung vorgesehen sei. So sei es widersprüchlich, die Beachtung einer Sorgfaltspflicht dort zu verlangen, wo dasselbe vorsätzliche Verhalten vom Gesetzgeber bewusst nicht mit Strafe bedroht sei197. Gleiches kann wohl auch auf schweizerische Gege- benheiten angewandt werden, besteht doch – mit Ausnahme der selbstsüchtigen Motive als Beweggrund – ebenfalls keine Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid. Des Weiteren herrscht in Deutschland die Auffassung, dass die Selbsttötung keine Rechtsgutsverletzung darstellt, wes- halb also die angeblich verletzte Sorgfaltsnorm ja gar nicht den Schutz dieses (inexistenten) Rechtsguts bezwecken kann. In die gleiche Richtung zielt auch das Argument, es könne nicht sein, dass der Garant verpflichtet sei, das zu verhindern, was der Sterbewillige eben gerade zu tun berechtigt ist198. Zur Veranschaulichung der Absurdität einer solchen Garantenpflicht wird oft das Beispiel der Ehefrau aufgeführt, welche zuerst ihrem Ehemann auf dessen Wunsch tödliche Medikamente verabreicht (straflos), aber sobald dieser mit der Einnahme deren begonnen hat, ihn wieder daran zu hindern hat. In die gleiche Richtung geht auch fol- gendes Beispiel: Jemand beschafft einem Suizidenten einen Strick und ermöglicht ihm das Erhängen, der Garant hat dann aber unmittelbar einzuschreiten und die Schlinge zu durch- trennen. All diese Kriterien sprechen dafür, dass es aufgrund der Sperrwirkung der straflosen Teilnahme eines Suizides eigentlich auch keine Sorgfaltspflicht für den Garanten geben darf, den Suizid zu verhindern199. Das Bundesgericht sieht dies teilweise anders. So wurde in einem Fall200 von akuter Suizida- lität und anschliessender Zwangseinweisung in die psychiatrische Klinik entschieden, dass das Entweichen des Patienten und der darauffolgende Suizid einer ungenügenden Überwa- chung des Patienten gleichkomme und somit die Sorgfaltspflicht verletzt sei. Indes anerkennt das Bundesgericht im genannten Entscheid, dass den Ärzten ein erheblicher Ermessensspiel- raum zwischen der Ergreifung von Sicherheitsmassnahmen und dem Therapiezweck zukom- me. Allerdings, so das Bundesgericht, hätten die Sicherheitsmassnahmen im konkreten Fall 196 Vgl. dazu Fischer, Straflose Mitwirkung am Suizid oder strafbare Fremdtötung, S. 63 197 Vgl. dazu Schüttauf, Suizid im Recht, S. 96 198 BGHSt 32, 367 E III 2: „weil das Geschehenlassen eines auf freier Entschliessung beruhenden Selbstmordes nicht erfasst werde, wenn sich der Fürsorgepflichtige dem Willen des Suizidenten unterordne“. 199 Vgl. dazu ausführlich: Fischer, Straflose Mitwirkung am Suizid oder strafbare Fremdtötung, .S. 101 ff. 200 BGE 112 Ib 322 Seite 39 anders ergriffen werden können. Auch in einem anderen Fall201 entschied das Bundesgericht auf Verletzung der Sorgfaltspflicht. Dem Täter wurde dabei vorgeworfen, die Sicherheit des Patienten ungenügend gewährleistet zu haben. Eine psychiatrische Klinik bzw. deren Ärzte haben in aller Regel nicht dafür zu sorgen, dass ein Patient nicht entläuft202. Sie haben lediglich die Pflicht, die richtige Heilmethode zu wäh- len. Und die gewählte Heilmethode bringt mit sich, in wie fern ein Patient überwacht werden muss. Wichtig ist einzig, dass die gewählte Therapiemethode mit sich bringt, dass festgestellt werden kann, ob der Patient suizidal ist, entlaufen will oder gar bereits entlaufen ist. Kann dies nicht festgestellt werden, so war allenfalls das Betreuungsverhältnis ungenügend, was wiederum auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen wäre203. Dies bestätigt denn auch das Bundesgericht, wenn es ausführt, einen psychiatrischen Behandlungsfehler begehe derjenige, der eine konkret erkennbare Suizidgefährdung oder die Gefahr des Entweichens nicht erkennt, sie fehlerhaft einschätzt oder sie schlicht nicht beachtet204. Die reine Tatsache, dass ein Patient aus der Klinik entlaufen kann, stellt an sich noch keine Garantenpflichtverlet- zung dar205. 6.5.4 In unserem konkreten Beispiel Nachdem der Arzt sich „lediglich“ für eine Dienstleistung, namentlich die Durchführung ei- ner Heilbehandlung, verpflichtet, haftet er weder zivilrechtlich noch strafrechtlich für einen Erfolg. Wenn er also keine Pflicht hat, den Tod zu vermeiden, kann ihm der eingetretene Er- folg auch nicht als Sorgfaltspflichtwidrigkeit angelastet werden206. Der behandelnde Arzt ist nicht Garant für das Nichteintreten des Suizides, er ist Garant für den Schutz des Patienten, welchen er mittels einer im ärztlichen Ermessensspielraum liegenden Heilmethode zu ge- währleisten hat. Stellt sich hingegen heraus, dass die gewählte Heilmethode falsch im Sinne eines Kunstfehlers war, so liegt eine Sorgfaltswidrigkeit vor. Die alleinige Tatsache also, dass es einem stationär untergebrachten psychisch kranken Men- schen gelungen ist, zu entweichen und sich anschliessend zu suizidieren, sagt nichts über das 201 BGE 130 I 337 202 Vgl. dazu die Ausführungen zum Thema „geeignete Einrichtung“ in Zusammenhang mit dem FU unter Kapi- tel 3.3. Gemäss GEISER ist es nicht notwendig, dass ein Austritt ohne Zustimmung der Anstaltsleitung nur durch eine eigentliche Flucht möglich ist. Es braucht sich nicht um eine geschlossene Einrichtung zu handeln. Vielmehr genügt es, dass der betroffenen Person ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne Weiteres möglich oder aber verboten ist. Geiser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 426 N 35 203 Somit bleibt das Endresultat dasselbe, wenn man davon ausgeht, dass die gewählte Heilmethode auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessensspielraumes als verfehlt angesehen würde. 204 Vgl. dazu Pra 2011 Nr. 102 205 Vgl. dazu Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, S. 238 206 Vgl. dazu Halmich, Behandlungspflicht bei Suizidpatienten, S. 94 ff. Seite 40 Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit aus. Vielmehr ist ausfindig zu machen, ob der Arzt eine geeignete Behandlung gewählt hat, die es ihm ermöglichte, die Suizidalität zu erkennen und diese zu behandeln. Es ist also im Nachhinein (wohl anhand von Befragungen des Personals und der Krankengeschichte) zu ermitteln, in welchem Zustand207 sich der Patient befunden hat und ob die Suizidalität erkennbar war. War diese erkennbar, so ist zu prüfen, ob die richti- ge Therapiemethode zur Verbesserung dieses Zustandes gewählt wurde. Erst danach kann geprüft werden, ob sich der Arzt einer Sorgfaltswidrigkeit im Sinne eines Behandlungsfeh- lers208 schuldig gemacht hat. 6.6 Voraussehbarkeit 6.6.1 Grundsätzlich Bezüglich des Kriteriums Voraussehbarkeit209 wird auf die Ausführungen im Kapitel 5.2.3.2 verwiesen. Im Grundsatz stellt sich somit die Frage, ob es zum Zeitpunkt der Unterlassung der gebotenen Handlung für den Täter voraussehbar war, dass sich aufgrund seiner Garanten- pflichtverletzung in der tatbestandsmässigen Situation die Gefährdung mit grosser Wahr- scheinlichkeit in einen tatbestandsmässigen Erfolg umschlagen wird210. Die Voraussehbarkeit ist nur dann zu verneinen, wenn ganz spezielle Umstände hinzutreten. Die blosse Denkbarkeit des Erfolges reicht indes nicht aus211. Wie weiter oben ausgeführt, ist es gemäss bundesrich- terlicher Rechtsprechung als Behandlungsfehler zu werten, wenn ein psychiatrisch tätiger Arzt die Suizidgefahr nicht erkennt212. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieses Kriterium bei Suizidpatienten überhaupt separat und nicht im Rahmen der Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen ist. 6.6.2 In unserem konkreten Beispiel Die Kenntnis von Risikofaktoren für einen Suizid in einer Klinik ist als Voraussetzung für eine adäquate Behandlung anzusehen. Insbesondere die erläuterten präsuizidalen Sympto- me213 lassen einen Arzt aufhorchen. Nichts desto trotz ist gemäss der von SOLLBERGER publi- 207 Hier ist insbesondere auch die Urteilsfähigkeit zu prüfen. 208 Solche Behandlungsfehler sind meines Erachtens durchaus möglich. Allerdings scheint es schwierig, den Zustand eines psychisch kranken Menschen nachträglich zu beurteilen, weshalb auch nicht ohne Weiteres auf einen Kunstfehler im Sinne der bundesrichterlichen Rechtsprechung zu schliessen ist. 209 Auch „Vorhersehbarkeit“ genannt. 210 Vgl. dazu Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 111 211 Vgl. dazu Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, S. 253 212 Vgl. dazu Kapitel 6.5.3 213 Vgl. dazu Kapitel 2.3 Seite 41 zierten Studie214 der Grossteil der Suizide (90 %!) in Kliniken für das Personal unvorherseh- bar und ereignet sich trotz expliziter Verneinung und „Antisuizidversprechen“ mit dem be- handelnden Arzt. Meines Erachtens muss ein Suizid in einer psychiatrischen Klinik immer voraussehbar im juristischen Sinn sein. Zum einen darf dies von einem professionellen Psychiater erwartet werden215, zum anderen bringen aber auch die Hauptindikationen216 für einen psychiatrischen Aufenthalt meist eine mögliche Suizidalität mit sich. 6.7 Erfolg 6.7.1 Grundsätzlich Grundvoraussetzung für die Anwendung des Tatbestandes ist, dass der Erfolg eintritt. Beim fahrlässigen Tötungsdelikt ist somit der Todeseintritt als Erfolg zu qualifizieren. Des Weite- ren kann auf die Ausführungen unter Kapitel „Fahrlässige Tötung“ verwiesen werden. 6.7.2 In unserem konkreten Beispiel Der Suizid ist ein selbst herbeigeführter Todeseintritt, weshalb dieses Kriterium per se gege- ben ist. 6.8 Hypothetische Kausalität 6.8.1 Grundsätzlich Gemäss der Lehre der hypothetischen Kausalität stellt sich die Frage nach der höchstwahr- scheinlichen Vermeidbarkeit217 des tatbeständigen Erfolges bei sorgfaltspflichtgemässer Vor- nahme der Rettungshandlung. Nur wenn diese Frage positiv zu beantworten ist, ist eine Ver- antwortlichkeit des Garanten gegeben. Das Bundesgericht argumentiert mit der Wahrschein- lichkeitstheorie und verlangt grundsätzlich, dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszubleiben hat. 6.8.2 In unserem konkreten Beispiel In Kreisen von psychiatrisch tätigen Ärzten herrscht Einigkeit darüber, dass, wenn ein Suizi- daler sein Leben beenden will, er immer eine Möglichkeit dazu finden wird. Will der Arzt den 214 Vgl. dazu Sollberger/Lang, Psychiatrie mit offenen Türen II, S. 5 215 Die PKZ prüft beispielsweise bei Eintritt des Patienten dessen Suizidrisiko anhand einer Checkliste. Dabei werden Kriterien wie Resignation, Wahnvorstellungen, Schuld- und Versagensgefühle, suizidale Gedanken, das Stimmenhören etc. geprüft. Vgl. dazu Anhang 1. 216 Depression, Schizophrenie, Alkohol- und Drogenmissbrauch, vgl. dazu Kapitel 2.3 217 Bezüglich des Begriffs „Vermeidbarkeit“ wird auf die Ausführungen unter Kapitel 5.2.3.2 verwiesen. Seite 42 Suizid vermeiden, kann er dies oft nur mit Zwangsmassnahmen, sprich, mit Zwangsmedikati- on, Isolation, Fixierung, Einschliessung oder 1:1 Beobachtung tun. All diese Massnahmen scheinen dem Gesundheitszustand des Patienten eher zu schaden als zu helfen218. Entspre- chend wird in der heutigen Psychiatrie von solchen Massnahmen immer mehr abgesehen. Meines Erachtens ist die Frage der Vermeidbarkeit eines Suizides eine Gratwanderung zwi- schen effektiver Behandlung und Zwangsmassnahmen, welche der Arzt im Rahmen seines therapeutischen Ermessensspielraums vorzunehmen hat. Es wäre verfehlt, an dieser Stelle über effektive Suizidprävention zu reflektieren. 6.9 Gleichwertigkeit 6.9.1 Grundsätzlich Mit dem Kriterium der Gleichwertigkeit219 will Lehre und Rechtsprechung das Unbehagen ausgleichen, welches dadurch entsteht, dass derjenige, der nichts getan hat, gleich bestraft wird wie derjenige, der etwas getan hat220. Es wird die Frage des Unrechtsgehaltes aufgewor- fen: „Kann dem Unterlassenden nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht wer- den, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte?“221 Die gesetzliche Formulie- rung nach Art. 11 Abs. 3 StGB fordert explizit nicht die Identität der Tat durch Unterlassen und der Tat durch aktives Tun, sondern nur eine Identität des vorzuwerfenden Unrechts222. 6.9.2 In unserem konkreten Beispiel Das mit dem unechten (fahrlässigen) Unterlassungsdelikt dem behandelnden Arzt vorgewor- fene Unrecht liegt darin, den Suizid eines Patienten ermöglicht zu haben. Gemäss geltender Rechtsordnung ist die Beihilfe zum Suizid – sofern keine selbstsüchtigen Motive vorliegen – aber nicht strafbar. Hätte der Arzt nicht eine Garantenstellung, könnte ihm das aktive Mithel- fen am Suizid nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entsprechend scheint das Kriterium der Vorwurfsidentität nicht gegeben. 6.10 Zwischenergebnis Die Frage ob sich ein behandelnder Arzt in einer psychiatrischen Klinik der fahrlässigen Tö- tung durch unechte Unterlassung strafbar machen kann, scheint mir schwierig pauschal zu 218 Vgl. dazu die Ausführungen unter Kapitel 3.4 219 Auch „Vorwurfsidentität“ genannt. 220 Vgl. dazu Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, S. 253 221 Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 280 222 Vgl. dazu, Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 81 Seite 43 beantworten. Obwohl die Garantenstellung, die tatbestandsmässige Situation und der einge- tretene Erfolg unbestritten sind, scheint mir fraglich, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vor- liegt. Der Arzt verpflichtet sich gegenüber dem Patienten eine Behandlung durchzuführen, nicht aber einen Suizid zu verhindern. Eine Pflichtverletzung könnte also höchstens dann vor- liegen, wenn auf eine Verletzung der ärztlichen Sorgfalt im Sinne von BGE 120 Ib 411 zu schliessen wäre. Dies ist anhand des Einzelfalles zu prüfen. Gleichzeitig stellt sich auch die Frage der Vermeidbarkeit des Suizides. Besteht im Rahmen der (sorgfaltsgemäss) gewählten therapeutischen Behandlung die tatsächliche Möglichkeit, den Suizid zu verhindern? Letztlich scheint mir eine Strafbarkeit aber an der Gleichwertigkeit zu scheitern, da Art. 115 StGB eine Sperrwirkung auslöst. Beim Suizid des urteilsunfähigen Patienten hingegen, löst der Tatbestand der Beihilfe zum Suizid keine Sperrwirkung aus. Zudem sind die ärztlichen Sorgfaltspflichen beim Urteilsun- fähigen weitläufiger. Die Strafbarkeit der behandelnden Ärzte nach Art. 117 StGB ist somit prüfenswert. 7. Rechtfertigungsgründe 7.1 Einleitende Bemerkungen Das Schweizer Strafrecht sieht diverse Rechtfertigungsgründe vor: die Notwehr223, der Not- stand224, ausserstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe225 aber auch übergesetzliche Rechtfer- tigungsgründe226. Es würde das Mass dieser Arbeit sprengen, sämtliche Rechtfertigungsgrün- de zu prüfen, weshalb ein Augenmerk auf die auf unsere konkrete Fragestellung wohl bedeu- tendsten Gründe, namentlich das Selbstbestimmungsrecht und die sich daraus ergebende ei- genverantwortliche Selbstgefährdung, gerichtet wird. Beide sind als übergesetzliche Rechtfer- tigungsgründe zu qualifizieren; die eigenverantwortliche Selbstgefährdung berücksichtigt zudem angemessen, dass das Opfer bis zum Schluss die alleinige Tatherrschaft innehat227. 223 Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuweh- ren. 224 Art. 17 StGB: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. 225 Art. 14 StGB: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. 226 Insbesondere die Einwilligung des Verletzten, rechtfertigende Pflichtenkollision, notstandsähnliches Wider- standsrecht und die Wahrung berechtigter Interessen. Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 254 ff. 227 Dies im Unterschied zur einverständlichen Fremdgefährdung (Einwilligung), bei welcher das Opfer in die Handlung und den daraus resultierenden Erfolg einwilligt. Die Tatherrschaft bleibt indes beim Täter. Seite 44 Wie bereits im Kapitel 6.5 erwähnt, ist in der Lehre umstritten228, ob bei Fahrlässigkeitsdelik- ten229 eine separate Prüfung von Rechtfertigungsgründen vorzunehmen ist, oder ob die Rechtsfertigungsgründe bei der Bemessung der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigt sein sollen. In der vorliegenden Arbeit wird eine separate Prüfung vorgenommen230. Sowohl das Selbstbestimmungsrecht als auch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung set- zen Urteilsfähigkeit231 des Patienten voraus. Entsprechend wird vorab der Begriff der Urteils- fähigkeit insbesondere im Zusammenhang mit psychisch kranken Patienten geklärt. 7.2 Urteilsfähigkeit232 7.2.1 Im Allgemeinen Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jeder, dem nicht wegen Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Anders ausgedrückt ist derjenige urteilsfähig, der die „Beweg- gründe seines Verhaltens richtig zu erkennen und einer richtigen Erkenntnis gemäss zu han- deln vermag“233. Im Einzelnen werden für die Bejahung der Urteilsfähigkeit folgende Voraussetzungen234 ver- langt: vorab das Erfordernis der verstandesgemässen Einsicht, welche auch die Realitätserfas- sung und die damit verbundene Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen, die Fähigkeit zur Bildung und Abwägung von nachvollziehbaren Motiven sowie die Fähigkeit zur Motivkontrolle und der Willensbildung umfasst. Zum andern wird aber auch die Fähigkeit verlangt, sich frei einen Willen zu bilden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist Urteilsfä- higkeit gegeben, selbst wenn ein gesetzlicher Schwächezustand vorliegt. Die Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen grundsätzlich vermutet; ausgenommen ist diese Vermutung bei Personen, welche einen gesetzlichen Schwächezustand aufweisen. Urteilsfähigkeit ist immer relativ, sprich, sie bezieht sich stets auf ein konkretes Rechtsge- 228 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 336 ff. mit zahlreichen Hinweisen. Auch Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 55 229 Fraglich ist, ob bei Fahrlässigkeitsdelikten Rechtfertigungsgründe überhaupt möglich sind. Vgl. dazu Ste- fanopoulou, Einwilligung in die Lebensgefährdung, S. 689 ff. 230 Das Endresultat ist unabhängig davon, wie praktisch vorgegangen wird. Im Sinne der Verständlichkeit des komplexen Themas scheint es einfacher, eine Trennung vorzunehmen. 231 Dies insbesondere weil es sich gerade beim Suizid um eine irreversible Entscheidung handelt. 232 Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff und nicht um einen medizinischen Begriff 233 Hans Binder, in Gmür, Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, S. 32 234 Vgl. dazu Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, Rz 27 ff. Seite 45 schäft oder eine konkrete rechtsgeschäftsähnliche Handlung235 zu einem bestimmten Zeit- punkt. Die Urteilsfähigkeit eines Patienten setzt voraus, dass dieser gehörig aufgeklärt wurde236. 7.2.2 Beim psychisch kranken Patienten „Es ist ein wesentliches Merkmal unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung, dass jeder Mensch das Recht hat, auch unvernünftig, dumm, unmoralisch und für andere nicht nachvollziehbar zu handeln, um sein Leben selbstbestimmt zu beenden, solange sein Verhal- ten nicht Ausdruck einer erheblichen psychischen Störung ist.“237 Liegt eine psychische Störung vor, so wird die Urteilsunfähigkeit des Patienten gesetzlich vermutet238. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die psychische Störung die Urteilsfähig- keit ganz239 verunmöglicht240. Die Lehre241 schliesst somit nicht aus, dass auch ein psychisch Erkrankter zu einem freien und wohlüberlegten Entschluss zur Selbsttötung findet. Im Straf- verfahren führt dies dazu, dass der Beweis242 zu erbringen ist, dass die Urteilsfähigkeit eines psychisch kranken Patienten zum Zeitpunkt des Suizides bezüglich des Todes nicht vorhan- den war. Doch wie kann die Urteilsfähigkeit bei einem psychisch Kranken in der Praxis abgeklärt wer- den? Gemäss DITTMANN243 gibt es wesentliche psychische Grundfunktionen, welche vorab geklärt werden müssen. Wird ein auffälliger Befund konstatiert, so ist Urteilsunfähigkeit an- zunehmen244. GMÜR vertritt die Meinung, dass der praktizierende Psychiater sich auf seinen „gesunden beruflichen Menschenverstand“ verlassen wird. Urteilsfähigkeit sei immer zu ver- neinen, wenn der Suizid aus dem Motiv einer geisteskranken Symptomatik stamme. Indes sei 235 Vgl. dazu Biggler-Eggenberger, BSK ZBG, Art. 16 N 34 236 Vgl. dazu Panagopoulou, Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, S. 207 237 Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit – psychologische und psychopathologische Grundlagen, S. 44 238 Vgl. dazu die Ausführungen zum Thema FU und Urteilsfähigkeit unter Kapitel 3.3. Unerheblich ist dabei, ob sich der Patient freiwillig oder aber zwangsweise in der Institution befindet. 239 Vgl. dazu Biggler-Eggenberger, BSK ZBG, Art. 16 N 25 und N 47 sowie Aebi-Müller, Der urteilsfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, Rz 43 240 Vgl. dazu Venetz, Feststellung der Urteilsfähigkeit als gesetzliche Vorgabe – Juristische Aspekte, S. 52, wel- che gar die Meinung vertritt, wonach die psychische Störung nur in wenigsten Fällen zur Urteilsunfähigkeit führt. 241 Vgl. dazu Venetz, Feststellung der Urteilsfähigkeit als gesetzliche Vorgabe – Juristische Aspekte, S. 60 sowie Nägeli, Die ärztliche Behandlung handlungsunfähiger Patienten aus zivilrechtlicher Sicht, S. 107 242 In einem strafrechtlichen Verfahren muss also vorab der Beweis erbracht werden, dass der Patient trotz psy- chischer Störung urteilsunfähig war, gelten doch die gesetzlichen Vermutungen nicht, um den strafrechtlichen Beweis zu erbringen. Dies wird sich in der Praxis als sehr schwierig erweisen, muss dieses Unvermögen doch stets post mortem festgestellt werden. 243 Vgl. dazu Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit – psychologische und psychopathologische Grundla- gen, S. 39 ff. Die von ihm erstellte Checkliste ist in Anhang 2 zu finden. 244 Dittmann hat auch eine Liste von Merkmalen erstellt, die für die Urteilsunfähigkeit sprechen. Diese Liste findet sich in Anhang 3. Seite 46 Urteilsfähigkeit aber auch bei psychisch chronisch Kranken möglich, die „ein bewusstes, re- flektierendes Verhältnis“ zu ihrem Krankheitszustand hätten245. Daraus lässt sich schliessen, dass immer eine Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen ist. 7.3 Selbstbestimmung „Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstbestimmung.“246 Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist die Befugnis, über sein Leben und seinen Kör- per zu verfügen. Es führt mit sich, darüber entscheiden zu dürfen, welchen Gefahren sich der Einzelne aussetzen will, die Risiken seines Handelns selber einzuschätzen und Eigengefähr- dungen hinzunehmen247. Das Selbstbestimmungsrecht wird durch verfassungsrechtliche und zivilrechtliche Bestimmungen248 geschützt. Von hoher Bedeutung sind dabei die durch die EMRK geschützten Grundrechte, namentlich Art. 2 EMRK, der ein Recht auf Leben statuiert sowie Art. 8 EMRK, der die Privatsphäre eines jeden Einzelnen schützt249. Während das Recht auf Selbsttötung250 unbestritten ist, wurde bis vor Kurzem kontrovers diskutiert, ob Art. 2 EMRK auch ein allgemeines Recht am Sterben mit sich bringt. Mit dem am 5. Juni 2015 in der Sache „Affaire Lambert et autres c. France“251 scheint diese Frage nun aber geklärt; der EMRK anerkennt in gewissen Fällen das Recht zu sterben. Grundlage dieser Kontroverse bildet das Spannungsfeld zwischen staatlichem Paternalismus, also der staatlichen Fürsorgepflicht, Leben zu schützen, und der Patientenautonomie. Wo en- det die staatliche Fürsorgepflicht?252 Unbestritten ist, dass der Staat eine besonders hohe Schutzpflicht gegenüber Pflegebedürftigen und solchen, die sich in staatlicher Obhut befin- den, innehat. Inwieweit diese reicht, sei – so das Bundesgericht – „vor dem Hintergrund einer umfassenden Interessenabwägung in Anbetracht der Notwendigkeit der Behandlung zu beur- 245 Vgl. dazu Gmür, Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, S. 40 f. 246 SAMW, Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende, S. 6 247 Vgl. dazu Panagopoulou, Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, S. 24 248 Insbesondere der Persönlichkeitsschutz gemäss ZGB 249 Vgl. dazu Grabenwarther, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 130 ff und S. 189 ff. 250 Vgl. dazu BGE 133 I 58 E. 6.1, wonach zum Selbstbestimmungsrecht gehört, „über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage ist, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln.“ 251 In diesem Fall geht es um Vincent Lambert, der einen Verkehrsunfall hatte und dabei schwere Gehirnschä- den erlitt. Nachdem ärztlich festgestellt wurde, dass für den Wachkoma-Patienten keine Aussicht auf Besserung besteht, entschieden die Ehefrau und die behandelnden Ärzte, die künstliche Ernährung einzustellen. Eine Pati- entenverfügung von Vincent Lambert, welche diese Frage klären würde, liegt nicht vor. Gegen den Entscheid der Ehefrau rekurrierten die streng katholischen Eltern und machten geltend, Art. 2 EMRK sei verletzt. Das EMRG hat die Beschwerde abgelehnt. 252 Diese Frage stellt sich insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Gefangenen oder mit zwangseinge- wiesenen Patienten. Seite 47 teilen.“253 Im Fall Rapaz254 erklärte das Bundesgericht gar, dass es infolge Paternalismusver- bot selbst gegenüber Inhaftierten keine absolute Garantenstellung des Staates geben könne. In dieselbe Richtung argumentiert auch die deutsche Kasuistik, wenn festgehalten wird, es sei nicht die Aufgabe des Staates, seine Bürger zu bessern, sondern deren Lebensentscheidungen zu respektieren. Es gäbe gestützt auf die staatliche Garantenstellung auch keine Rechtspflicht, den anderen am selbstgewollten Ableben zu hindern; die Garantenpflicht ende nämlich dort, wo der Schutzbefohlene die Hilfe nicht wolle255. Gemäss der NATIONALEN ETHIKKOMMISSI- ON ist der staatlichen Fürsorgepflicht bei suizidgefährdeten Personen Genüge getan256, wenn der Suizidwunsch mit dem urteilsfähigen suizidalen Patienten besprochen wird und ihm mög- liche Alternativen aufgezeigt werden257. „Fürsorge gehört zu den Voraussetzungen wirklicher Selbstbestimmung. Davon ist auch Suizid [...] nicht ausgenommen“258. Gemäss HALMICH259 gibt es nur einen einzigen Fall, in welchem ein paternalistisches Vorgehen „nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten ist“: beim Suizidenten, der die Urteilsfähigkeit nicht aufweist. 7.4 Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Aus dem Selbstbestimmungsrecht und der Patientenautonomie wird denn auch der Rechtferti- gungsgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung abgeleitet. Sie basiert zudem auf dem Kriterium des Risikozusammenhanges260 und besagt, dass die Verantwortlichkeit des Garanten ausgeschlossen werden muss, wenn der Erfolg einzig dem Tun des „Opfers“ zuzu- rechnen ist261. Während die eigenverantwortliche Selbstgefährdung als Einrede allgemein kaum umstritten ist, führt sie bezüglich der Einwilligung in die Vernichtung des Lebens, also als Rechtferti- 253 BGE 130 I 16 E. 2 254 BGE 136 IV 97; hier ging es um die Frage der Rechtmässigkeit von Zwangsernährung eines Häftlings, der im Hungerstreik war. 255 Vgl. dazu Panagopoulou, Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, S. 100 ff. mit Hinweisen auf zahlreiche Entscheide des BGH 256 Kritisch dazu: Herzberg, Zur Strafbarkeit der Beteiligung am frei gewählten Selbstmord, dargestellt am Bei- spiel des Gefangenensuizids und der strafrechtlichen Verantwortung der Vollzugsbediensteten, S. 574. „wer mit der heutigen Lehre die Unterlassung des Garanten aus weiter keinem Grunde als wegen der Freiverantwortlich- keit des Selbstmörders gutheisst, kann das nur folgendermassen schlüssig begründen. Er muss sich auf den Standpunkt stellen, die Selbstbestimmung des Suizidenten sei dann, wenn dieser freiverantwortlich handle, ein so hoher Wert, dass man stets, um ihn unangetastet zu lassen, den Verlust des anderen Wertes, des individuellen Lebens, hinnehmen dürfe.“ 257 Dies ist ein Niederschlag aus der ärztlichen Aufklärungspflicht. Fehlt es an dieser Aufklärung, könnte dem behandelnden Arzt allenfalls eine Missachtung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. 258 Nationale Ethikkommission, Beihilfe zu Suizid, S. 51 259 Halmich, Behandlungspflicht beim Suizidpatienten, S. 95 260 Entsprechend kann die eigenverantwortliche Selbstgefährdung auch bei der Beurteilung der Tatbestands- mässigkeit abgehandelt werden. 261 Vgl. dazu Halmich, Behandlungspflicht beim Suizidpatienten, S. 96 Seite 48 gungsgrund zur Selbsttötung, zu Meinungsverschiedenheiten. Dies insbesondere, da eine Einwilligung in den Tod – nicht zuletzt als Ausfluss von Art. 114 StGB (Tötung auf Verlan- gen) – nicht möglich ist. Ob es sich um eine vorsätzliche oder aber fahrlässige Tötung han- delt, scheint für Verfechter der Validität der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung uner- heblich, da beides die Unantastbarkeit fremden Lebens tangiert. Sie lassen sich auch nicht durch das Argument überzeugen, dass der Rechtsgutinhaber dabei eigenhändig über sein Rechtsgut verfügt und in eigenverantwortlicher Weise die alleinige Tatherrschaft inne hat262. Das Bundesgericht hat den Rechtfertigungsgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung anerkannt263: Der Urteilsfähige, der sich selber gefährdet, sei dies durch eine Verletzung oder gar Selbsttötung, kann dafür strafrechtlich nicht belangt werden; umso weniger kann die Mit- wirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein264. In BGE 125 IV 189 erklärt das Bun- desgericht sinngemäss, die eigenverantwortliche Selbstgefährdung habe immer dann straflos zu bleiben, wenn das Opfer „bewusst die unmittelbare Ursache für den Erfolg gesetzt, bis zuletzt die Herrschaft über das den Erfolg herbeiführende Geschehen gehabt und sich damit selbst gefährdet hat“. Dies gilt selbst dann, wenn der „Täter“ dem Opfer gegenüber eine Ga- rantenstellung inne hat265. Somit wertet das Bundesgericht das Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Individuums höher als dessen Schutz des Rechts auf Leben. 8. Schlusswort Die strafrechtliche Aufarbeitung des Suizides während des stationären Aufenthaltes ist - so beweist diese Arbeit - komplex. Umso wichtiger ist es, sich in den einzelnen Prüfkriterien nicht zu verlieren und sich an das Wesentliche zu halten. Begeht ein sich in der psychiatrischen Klinik aufhaltender Patient Suizid, ist vorab abzuklä- ren, ob dieser zum Zeitpunkt des Suizides bzw. dessen Entweichen bezüglich seines Todes- wunsches urteilsfähig266 war. Bereits die Prüfung dieser Frage bereitet in der Praxis erhebli- che Schwierigkeiten: zwar wird von Gesetzes wegen bei psychisch Kranken angenommen, sie 262 Vgl. dazu Stefanopoulou, Einwilligung in die Lebensgefährdung, S. 699 ff. 263 Allerdings erachtet das Bundesgericht die eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht als eigenständiges Rechtsinstitut, sondern ordnet es insbesondere im Zusammenhang mit Fahrlässigkeitsdelikten regelmässig bei der Voraussehbarkeit an. Vgl. dazu Donatsch, Auftrag zum medizinischen Eingriff – Einwilligung oder Selbstge- fährdung, S. 111 264 BGE 131 IV 9 E. 3.3 265 Vgl. dazu Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 117 N 4 mit Hinweisen 266 Es ist somit das Kriterium der Urteilsfähigkeit, welches entscheidend ist. Unerheblich ist somit, ob der Patient freiwillig oder mittels FU in der Klinik sich befindet. Allerdings wird ganz praktisch argumentiert werden können, dass der sich freiwillig in der Klinik aufhaltende Patient trotz psychischer Störung urteilsfähig ist, da dieser eben gerade mit dem freiwilligen Eintritt beweist, dass er in der Lage ist, vernunftgemäss zu entscheiden und danach zu handeln. Seite 49 seien urteilsunfähig. Für das Strafverfahren bedeutet dies nichtsdestotrotz, den Beweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen. Nachdem dies nur im Nachhinein, also posthum, geschehen kann, bietet dies erhebliche Probleme267. Hat ein urteilsfähiger Patient sich das Leben genommen, so gibt es keinerlei Gründe dafür, den Garanten, in concreto den behandelnden Arzt und sein Team, für diesen Suizid strafrecht- lich verantwortlich zu machen268. Zum einen hat der Suizid grundsätzlich als selbstbestimmt zu gelten. Zum anderen, und dies scheint mir wichtig, gibt es nur in den seltensten Konstella- tionen einen anwendbaren Straftatbestand. Wie SEELMANN richtig erkennt, entfaltet die Bei- hilfe zum Suizid gemäss Art. 115 StGB eine Sperrwirkung269. Und was vorsätzlich nicht strafbar ist, kann – a maiore ad minus – fahrlässig schon gar nicht strafbar sein. Was den Tat- bestand der fahrlässigen Tötung durch unechte Unterlassung anbelangt, so wären zwar Sorg- faltspflichtswidrigkeiten insbesondere bezüglich der gewählten Behandlungsmethode oder aber dem Nichterkennen der Suizidalität denkbar, die Strafbarkeit scheitert aber spätestens an der Vorwurfsidentität. Meines Erachtens ist somit nicht so sehr von Bedeutung, ob ein Selbst- bestimmungsrecht anerkannt wird oder nicht, sondern lediglich, dass den Ärzten kein Vor- wurf der Unterlassung zu machen ist, welcher den gleichen Unrechtsgehalt abdeckt wie ein aktives Tun. Diese Abgrenzung führt dazu, dass die Frage der Strafbarkeit nicht mehr von einer ethischen, ja gar philosophischen Frage der Selbstbestimmung abhängig gemacht wer- den muss, sondern anhand der klaren Gesetzesstrukturen dogmatisch beantwortet werden kann. Und zu guter Letzt bleibt bei der Prüfung der fahrlässigen unechten Unterlassung frag- lich, ob ein Suizid in den Limiten des therapeutisch Sinnvollen zu verhindern ist. Eine Straf- barkeit beim Suizid des urteilsfähigen Patienten scheint somit nicht gegeben. Anders sieht die abschliessende Beurteilung des Suizides eines urteilsunfähigen Patienten aus. Auch wenn der behandelnde Arzt nicht verpflichtet ist, im Sinne eines Erfolges den Suizid zu verhindern, sondern „nur“ die geeignete Behandlungsmethode zu finden, gibt es zahlreiche denkbare Varianten, wie eine Sorgfaltspflicht verletzt werden kann. Im Falle von urteilsunfä- higen Patienten ist die staatliche Garantenpflicht klar weitläufiger; insbesondere muss auch mehr Schutz im Sinne von Therapieintensität gegenüber dem Patienten gewährleistet werden. In denjenigen Fällen, in welchen sich ein urteilsunfähiger Patient während eines stationären 267 Hier empfiehlt sich die Krankengeschichte zu edieren und diese vorab anhand der Checkliste von Dittmann bezüglich Kriterien der Urteilsfähigkeit zu prüfen. 268 Gleicher Meinung ist auch Fischer: „Der grundsätzliche Respekt, den die Rechtsordnung unbeschadet sittli- cher Wertbegriffe dem Selbstmörder durch Straflosstellung entgegenbringt, muss sich – jedenfalls bei dessen einsichtig freiwilligem Handeln – auch gegenüber jenen dritten Personen auswirken.“ Fischer, Straflose Mitwir- kung am Suizid oder strafbare Fremdtötung, S. 101 269 Als Beispiel unter vielen: Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 55 Seite 50 Aufenthaltes suizidiert, scheint mir eine strafrechtliche Verantwortung im Sinne einer fahrläs- sigen Tötung durch unechte Unterlassung nach den erarbeiteten Kriterien stets prüfenswert. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die Strafbarkeit massgeblich davon ab- hängig ist, ob der Patient zum Zeitpunkt des Suizides bezüglich seines Todes urteilsfähig war oder nicht. Der Suizid des urteilsfähigen Patienten hat grundsätzlich für niemanden strafrecht- liche Konsequenzen. War der Patient allerdings urteilsunfähig und kann diese Urteilsunfähig- keit denn auch bewiesen werden, ist die Sorgfaltspflichtsverletzung zu prüfen. Kann auch eine solche bejaht werden, ist letztlich abzuklären, ob der Suizid im Rahmen des therapeutisch vertretbaren Behandlungsrahmens zu verhindern gewesen wäre. Erst wenn all diese Fragen positiv beantwortet (und rechtsgenüglich bewiesen) sind, scheint die Verurteilung eines be- handelnden Arztes vertretbar. *** "Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mit- hilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann." Zug, 9. Juli 2015 ………………………..………. (Martina Weber) Anhang 1 Beurteilungskriterien für Suizidalität gemäss interner Checkliste der PKZ 1. Beurteilungskriterien für akute Suizidalität Vorliegen einer Krisensituation z. Bsp. Aktuelle Verlust- oder Kränkungserlebnisse Lebenskrisen Traumatische Krisen Existenzbedrohende Situationen Vorliegen aktiver Suizidtendenzen Beschäftigung mit Ruhewünschen, Sterben, Tod oder Suizid, je konkreter, desto gefährlicher Suizidversuch oder Suizidabsichten unmittelbar vor der Aufnahme oder innerhalb der letzten zwei Wochen Psychostatus Hoffnungslosigkeit, Resignation Ängstigende und bedrohlich erlebte Wahninhalte Schwere Schuld- und Versagensgefühle Zunehmende Einengung auf suizidale Gedanken Quälend erlebte und andauernde Schlafstörungen, Unruhe Hilflosigkeitserleben Wertlosigkeitserleben Panikzustände Stimmenhören, die zum Suizid auffordern 2. Beurteilungskriterien für Basissuizidalität Suizidversuche / Suizidabsichten in der Vorgeschichte Schwerwiegende, selbstschädigende Handlungen in der Vorgeschichte Suizide / Suizidversuche bei nahen Angehörigen oder Bezugspersonen Soziale Isolation Traumatisierende Lebensereignisse in der Vorgeschichte Störungen in der Impuls- und Aggressionskontrolle Potentiell riskante Jahrestage spezieller Ereignisse 3. Massnahmen Eine tragfähige Beziehung zum Patienten ist essentiell. Eine akzeptierende, offene Gesprächs- atmosphäre schaffen, Vermittlung von Hoffnung, therapeutisch-pflegerisches Hilfsangebot. Vermit- teln, dass Krisenzeiten im Leben wieder vorbei gehen können. Ernst nehmen der Siutation ohne zu be- schönigen und zu verharmlosen. Bindungen thematisieren und wichtige Bezugspersonen einbeziehen. Bei Hinweisen auf Suizidalität näher explorieren: nach konkreten Suizidgedanen, Suizidhandlungen und möglicher Suizidmethode fragen. Immer klären, ob Waffen oder andere Suizidmittel vorhanden sind. Begleitung: engmaschige bzw. 1:1 Betreuung, hohe Kontaktdichte, gemeinsame Aktivitäten. Anhang 2 Kriterien für ungestörte psychische Grundfunktionen gemäss Dittmann270 Psychopathologischer Bereich Merkmale ungestörter Funktion Bewusstsein Wach, bewusstseinsklar Orientierung Zur Person, Ort, Zeit und Situation vorhanden Wahrnehmung Richtige Aufnahme und Verarbeitung von Sinneseindrücken, keine Hal- luzinationen Auffassungsgabe Fähigkeit, Wahrnehmungen richtig in die eigenen Erfahrungen zu integ- rieren Aufmerksamkeit und Konzentra- tion Bewusste Hinwendung auf und aktive Auseinandersetzung mit Wahrzu- nehmenden Merkfähigkeit In der Lage, sich frische Eindrücke über einen Zeitraum von ca. zehn Minuten merken zu können Gedächtnis Fähigkeit zur längeren Speicherung und richtigen Widergabe von zu- rückliegenden Eindrücken, Ereignissen und Erlebnissen Ich-Bewusstsein Vorhandensein einer Vorstellung von der eigenen Identität; auf die eigene Person bezogenen individuelles Kontinuitätserleben: ich war ich und bin ich; Fähigkeit sich von der Umgebung abzugrenzen: Ich- Umwelt-Grenze; Gefühl, lebendig zu sein und eigenständig zu handeln Affektivität Situationsangemessene Gefühle und Stimmungen, keine ausgeprägte Herabgestimmtheit (Depressivität), keine unangemessene Hochstim- mung (Euphorie) Antrieb Situationsangemessene Grundaktivität Psychomotorik Mimik, adäquate Gestik Denken formal Intaktes Zusammenspiel vieler Einzelfunktionen, vor allem Ordnen und Bewerten von Informationen, in Beziehung setzen, Beurteilen, Ent- scheiden, sich etwas vorstellen, Handlungen gedanklich richtig vorberei- ten Denken inhaltlich Keine Wahnphänomene, d.h. keine Fehlberurteilung der Realität mit oft grotesker Umdeutung von Begebenheiten, für die die Mehrzahl der Menschen in der Umgebung plausible Erklärungen akzeptieren und an der mit erfahrungsabhängiger besonderer Gewissheit festgehalten wird, wobei der Betroffene weder Begründung noch Beweis benötigt, selbst wenn sie im Widerspruch zu allgemein akzeptierten Überzeugungen steht und schliesslich völlig isoliert. Keine Phobien im Sinne unangemessener Ängste oder Befürchtungen Keine Zwänge im Sinne sich ungewollt aufgrängender Gedanken und Handlungen, die zwar als quälend empfunden werden, aber dennoch umgesetzt werden müssen Keine Phobien im Sinne unbegründeter und anhaltender Ängste vor an sich harmlosen Situationen, Gegenständen, Tätigkeiten oder Personen 270 Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit – psychologische und psychopathologische Grundlagen, S. 45 Anhang 3 Merkmale, die für eine Urteilsunfähigkeit sprechen gemäss Dittmann271 Fehlende Kommunikationsfähigkeit Mangelndes Informationsverständnis Fehlende Umsetzungsmöglichkeit einer an sich verstandenen Information in eine realitätsbezogene, ver- nünftige und angemessene Entscheidung Fehlende Einsicht in die eigene Situation Fehlende Krankheitseinsicht Durch Verhalten unerkennbares Unvermögen, verschiedene Wahlmöglichkeiten zu nutzen Fehlende Fähigkeit, sich selbst authentisch nach seinen eigenen persönlichkeitsgebundenen Werten, Zielen und Haltungen zu entscheiden Fehlende Beständigkeit der eigenen Entscheidung 271 Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit – psychologische und psychopathologische Grundlagen, S. 46

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    Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen

    Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen von Karin Müller Titelei ZSR-Beiheft 54.qxp_Layout 1 06.12.17 14:04 Seite 1 Titelei ZSR-Beiheft 54.qxp_Layout 1 06.12.17 14:04 Seite 2 Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht Beiheft 54 Karin Müller Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen Helbing Lichtenhahn Verlag Titelei ZSR-Beiheft 54.qxp_Layout 1 06.12.17 14:04 Seite 3 Alle Rechte vorbehalten. Dieses Werk ist weltweit urheberrechtlich geschützt. Insbesondere das Recht, das Werk mittels irgendeines Mediums (grafisch, tech nisch, elektronisch und/oder digital, einschliesslich Fotokopie und downloading) teilweise oder ganz zu vervielfältigen, vorzutragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu übertragen oder zu speichern, liegt ausschliesslich beim Verlag. Jede Verwertung in den genannten oder in anderen als den ge setzlich zugelassenen Fällen bedarf deshalb der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. ISBN 978-3-7190-4086-4 © 2017 Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel www.helbing.ch Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet unter http://dnb.d-nb.de abrufbar. Titelei ZSR-Beiheft 54.qxp_Layout 1 06.12.17 14:04 Seite 4 V Dank Der Beitrag beruht auf einem Vortrag am Achten Deutsch-Österreichisch- Schweizerischen Symposium für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht vom Juni 2017 im Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privat- recht in Hamburg. Eine leicht überarbeitete Version dieses Beitrags ist auch zur Publikation im Tagungsband des Symposiums vorgesehen. Das Manuskript wurde am 1. September 2017 abgeschlossen und sämtliche Links waren zu die- sem Zeitpunkt aktuell. Ich danke meinen Assistierenden und Hilfsassistierenden, RA Simon Leu, MLaw, Alice Käch, MLaw, Hermann Julen, BLaw und Kristina Martinovic, BLaw, für ihre wertvolle Mithilfe. Sie haben nicht nur für Teile dieses Beitrags Material gesammelt und Vorabklärungen getroffen, sondern waren mir auch bei der Zitatkontrolle und der formellen Bereinigung des Beitrags behilflich. VII Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 1 II. Macht und Einfluss von Unternehmen in einer globalisierten Welt 3 A. Allgemeines 3 B. Corporate Social Responsibility 4 1. Allgemeines und theoretischer Hintergrund 4 2. Begriff und Regelwerke der Corporate Social Responsibility 5 3. Theorien der erweiterten Unternehmensverantwortung in der Ökonomie 6 a. Allgemeines 6 b. Politische Theorien 7 aa. Allgemeines 7 bb. Corporate Citizenship 7 III. Politisches Engagement von Unternehmen 11 A. Allgemeines und Begriff des politischen Engagements von Unternehmen 11 B. Arten politischen Engagements von Unternehmen 11 C. Formen politischen Engagements von Unternehmen 12 1. Allgemeines 12 2. Spenden 12 3. Sponsoring 13 4. Lobbyismus 13 5. Ausübung von Grundrechten 14 6. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben 15 D. Interesse an politischem Engagement von Unternehmen 16 IV. Das Unternehmen als good corporate citizen 19 V. Korporative Freigiebigkeit 21 VI. Rechtliche Rahmenbedingungen politischen Engagements 23 A. Allgemeines 23 Inhaltsverzeichnis VIII B. Voraussetzungen der Zulässigkeit politischen Engagements, insbesondere der korporativen Freigiebigkeit 23 1. Allgemeines 23 2. Zuständigkeit 24 3. Vom Gesellschaftszweck gedeckt 27 4. Im Gesellschaftsinteresse liegend 29 a. Allgemeines 29 b. Positive und negative Dimension der Ausrichtung am Gesellschaftsinteresse 31 c. Gewinnstreben und korporative Freigiebigkeit 32 d. Die Spendentätigkeit im Besonderen 34 aa. Zulässige Spenden 34 bb. Unzulässige Spenden 36 e. Die Wahrung des Gesellschaftsinteresses als Schranke politischen Engagements und korporativer Freigiebig- keit 38 5. Verhältnismässigkeit bzw. das Gebot der Angemessenheit 38 a. Allgemeines 38 b. Beurteilungskriterien 39 c. Sonderfall: Angespannte Finanzlage des Unternehmens 39 C. Überprüfung von Ermessensentscheiden 40 VII. Grenzen politischen Engagements 43 A. Allgemeines 43 B. Problematik der Korruption 44 VIII. Erforderlichkeit staatlicher Regulierung von politischem Engagement von Unternehmen? 49 IX. Fazit und Schlussbemerkungen 55 1 I. Einleitung Darf und soll ein Unternehmen sich politisch engagieren? Und wenn ja, wo lie- gen die Grenzen des zulässigen politischen Engagements? Die Stora, die älteste, heute noch bestehende Aktiengesellschaft der Welt,1 hatte sich Mitte des 15. Jahrhunderts in das politische Geschehen in Schweden eingemischt, in- dem sie sich gegen den damaligen schwedischen König aufgelehnt hatte. Der schwedische König sicherte die finanziellen Interessen des Staates, indem er hohe Forderungen an die Unternehmen stellte. Diese Forderungen bedrohten die Existenz von Unternehmen wie Stora. Die Stora musste dem König die Stirn bieten, um ihre Unabhängigkeit und Identität bewahren zu können. In den Aufzeichnungen zum 700-jährigen Jubiläum der Stora, die damals Kupfer- erzabbau betrieb, heisst es, dass die Bergwerksmeister eine Gilde gründeten, die sich von anderen Zusammenschlüssen von Kaufleuten dadurch unterschied, dass sie eine unabhängige und kämpferische Haltung einnahm. «For the mem- bers, loyalty to the Guild superceded the law of the land, and the word of the Master of the Guild weighed heavier than that of a judge.»2 Indem die Stora sich kämpferisch gegen den schwedischen König auflehnte, mischte sie sich in das politische Geschehen der Zeit ein, sicherte ihre Existenz und hat bis heute überlebt. Nicht nur damals für die Stora, sondern auch heute kann sich für ein Unter- nehmen die Frage stellen, ob es sich politisch engagieren darf und soll oder ob vielmehr gilt, «The business of business is business». Die gemeinhin verkürzt wiedergegebene Aussage von Milton Friedman, «The Social Responsibility of Business is to Increase its Profits»,3 suggeriert, dass ein Unternehmen – im Sinne von Gewinnmaximierung – ausschliesslich seinen shareholdern ver- pflichtet ist. Oft sehen sich Unternehmensleitungen indessen mit der Frage konfrontiert, ob sie Mittel der Gesellschaft unentgeltlich für soziale, politische oder kultu- 1 Die Stora ist erstmals 1288 urkundlich verbrieft (seit 1862 als Stora Kopparbergs Bergslags Ak- tiebolag). Ihr Zweck bestand ursprünglich im Kupfererzabbau, wobei freie Minenarbeiter An- teile an der Mine proportional zu ihrem Besitz an Kupferhütten bzw. Kupferschmelzbetrieben besassen (zur Geschichte der Stora vgl. RYDBERG, The Great Copper Mountain, The Stora Story, 1988). Die Stora ist damit der Vorläufer einer modernen Aktiengesellschaft. Nach der Fu- sion mit einer finnischen Gesellschaft im Jahr 1998 firmiert das Unternehmen heute unter Stora Enso und ist «a leading provider of renewable solutions in packaging, biomaterials, wooden constructions and paper on global markets» (‹http://www.storaenso.com›). 2 RYDBERG (Fn. 1), S. 50; vgl. dazu auch DE GEUS, Jenseits der Ökonomie, 1998, S. 50 ff. 3 FRIEDMAN, The New York Times Magazine, September 13, 1970, 33; vgl. auch DERSELBE, Capitalism and Freedom, 1962, 133. Vollständig lautet die Aussage: «That responsibility is to conduct the business in accordance with their desires, which generally will be to make as much money as possible while conforming to the basic rules of the society, both those embodied in law and those embodied in ethical custom» (FRIEDMAN, The New York Times Magazine, Sep- tember 13, 1970, 33). Karin Müller 2 relle Zwecke investieren dürfen.4 Soweit es um parteipolitische Einflussnahme von Unternehmen geht, ist diese zudem vielfach verpönt.5 Es wird befürchtet, dass es dadurch zu einer regelwidrigen Beeinflussung des politischen Willens- bildungsprozesses oder wenigstens zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwi- schen politischen Gruppierungen kommen kann.6 Lobbying durch einzelne Unternehmen wird von der Öffentlichkeit oft als anrüchige, wenn nicht gar als korruptionsnahe, egoistische und informelle Einflussnahme auf staatliche (ins- besondere politische) Prozesse wahrgenommen. Mischen sich Unternehmen in den politischen Prozess ein, wird rasch der Verdacht gehegt, dies geschehe aus eigennützigen Motiven.7 Im Folgenden wird auf die Fragen eingegangen, ob politisches Engagement von Unternehmen zulässig oder gar geboten ist und wo gegebenenfalls die Grenzen der Zulässigkeit liegen. Ferner wird dazu Stellung genommen, ob zu- sätzliche rechtliche Regelungen zur Festlegung des Rahmens zulässigen politi- schen Engagements erforderlich sind. Politisches Engagement von Unternehmen wird mitunter im Rahmen der Diskussion um die Corporate Social Responsibility (CSR) erörtert. Zahlreiche – vorab multinationale – Unternehmen sind machtvolle und einflussreiche Insti- tutionen.8 Insbesondere mit Blick auf sie stellt sich die Frage, wieweit sie sich in das politische Geschehen einmischen dürfen und sollen. Aber auch für klei- nere und mittlere Unternehmen kann die Frage nach der Zulässigkeit politi- schen Engagements auftauchen. Zahlreiche solcher Unternehmen engagieren sich nämlich im lokalen Bereich auf verschiedenen Ebenen.9 Bevor auf die Zulässigkeit politischen Engagements eingegangen wird, soll daher die Problematik der Macht von Unternehmen und ihres Einflusses auf die Gesellschaft thematisiert werden. In diesem Zusammenhang sind auch Ausfüh- rungen zur Corporate Social Responsibility erforderlich. 4 WESTERMANN, ZIP 1990, 771, 771. 5 Vgl. auch STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirt- schaft, 22.1.2000, 29. 6 Vgl. WESTERMANN, ZIP 1990, 771, 772. 7 Vgl. WYSS, LeGes 2013, 571, 572. 8 Vgl. dazu hinten II. 9 Vgl. dazu etwa BRAUN, APuZ 31/2008, 6, 6 ff. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 3 II. Macht und Einfluss von Unternehmen in einer globalisierten Welt A. Allgemeines Die Globalisierung hat zu einem Pluralismus von Rechtssystemen und Werte- gemeinschaften geführt.10 Multinationale Unternehmen sind keiner bestimmten Rechtsordnung unterworfen, sondern können diese nach ökonomischen Ge- sichtspunkten auswählen.11 Das hat unter anderem dazu geführt, dass zahlrei- che – vorab multinationale – Unternehmen zu machtvollen und einflussreichen Institutionen geworden sind.12 In einer globalisierten Welt konnten viele dieser Unternehmen in ökonomischer und sozialer Hinsicht beträchtliche Macht erlan- gen und sich als zentrale Akteure der Weltpolitik etablieren.13 Teilweise besit- zen sie mehr Macht als manche Regierung.14 Macht und Einfluss generieren die Unternehmen unter anderem durch das Wissen über die Gesellschaft, durch proaktive und flexible Organisation und die Verknüpfung mit sozialen Lebens- bereichen wie Arbeit und Medien.15 In einer globalisierten Welt hat sich auch die Rolle des Staates verändert. Die klare Aufgabenteilung zwischen Staat und Wirtschaft ist verwischt. Der Staat befindet sich nicht nur in einer Funktions-, sondern auch in einer Legitima- tionskrise.16 Durch diese Veränderungen hat die Selbstregulierung an Bedeu- tung gewonnen. Neben grossen multinationalen Unternehmen können auch kleinere und mittlere Unternehmen auf lokaler Ebene massgebenden Einfluss ausüben, in- dem sie sich – in unterschiedlichster Weise – in den gesellschaftspolitischen Diskurs einbringen. Eine Studie belegt, dass sich viele kleine und mittlere Unternehmen in ihrer lokalen Umgebung in verschiedenster Art und Weise 10 Vgl. SCHERER, Multinationale Unternehmen und Globalisierung, 2003, S. 10 ff. und 43 f. 11 Vgl. SCHERER (Fn. 10), S. 90. 12 Vgl. auch MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 111; NOBEL, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Das Aktienrecht, 2017, § 9 Rn. 284 f.; WATTER/SPILL- MANN, GesKR 2006, 94, 94. Zu den multinationalen Unternehmen und den für sie geltenden OECD-Leitsätzen vgl. etwa NOBEL, Internationales und Transnationales Aktienrecht, Band 1: Teil IPR und Grundlagen, 2. Aufl., 2012, Kap. 3 Rn. 1 ff. und 16 ff.; DERSELBE, in: Berner Kom- mentar (Fn. 12), § 9 Rn. 282 ff. und 286 ff. 13 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 56 f. (2004); NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 285; DERSELBE, 2012 (Fn. 12), Kap. 3 Rn. 3. Zur Rolle multinatio- naler Unternehmen im Prozess der Globalisierung und zu ihrer ökonomischen Bedeutung vgl. SCHERER (Fn. 10), S. 1 ff. und 98 ff. 14 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 (2004); vgl. auch WATTER/ SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 94. 15 Vgl. MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 111m.w.H.; vgl. auch SCHERER (Fn. 10), S. 92. 16 Vgl. dazu SCHERER (Fn. 10), S. 125 ff. Karin Müller 4 engagieren. Das Engagement ist allerdings selten in eine übergeordnete unter- nehmerische Konzeption und Strategie eingebettet. Es erfolgt vielmehr spon- tan, zufällig und unkoordiniert. Die Aktivitäten sind zudem eher personalisiert und informell als zentralisiert und standardisiert.17 Politisches Engagement von Unternehmen ist auf unterschiedliche Art und Weise möglich. Neben parteipolitischem Engagement kommt auch sozialpoliti- sches Engagement in Betracht.18 Für viele Unternehmen stellt sich damit die Frage, ob und wie sie sich politisch engagieren dürfen oder sollen und wieweit ein zulässiges Engagement gehen darf. Im Zusammenhang mit grossen und multinationalen Unternehmen wird seit geraumer Zeit zudem diskutiert, inwiefern sie Pflichten bzw. Obliegenheiten haben, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen. Diese Diskussion fin- det unter dem Schlagwort Corporate Social Responsibility statt.19 B. Corporate Social Responsibility 1. Allgemeines und theoretischer Hintergrund Bis in die 1970-Jahre haben sich vor allem die Disziplinen der Ökonomie, des Business Managements, der Soziologie und in gewissem Masse auch die Politi- schen Wissenschaften für Corporate Social Responsibility (CSR) interessiert. Das Recht hat in der Corporate Social Responsibility erst in neuerer Zeit einen Forschungsgegenstand entdeckt.20 Der CSR-Ansatz geht davon aus, dass Unternehmen gegenüber der Gesellschaft auch soziale und ethische Verpflich- tungen haben und nicht nur dem reinen Profitstreben verpflichtet sind.21 Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollen Unternehmen unter Berück- sichtigung der Interessen der stakeholder zu einer nachhaltigen ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Entwicklung beitragen.22 Das CSR-Kon- zept fordert Aktivitäten, die über die blosse Einhaltung gesetzlicher Vorschrif- ten hinausgehen.23 17 BRAUN, APuZ 31/2008, 6, 6 ff. insbes. 12. 18 Vgl. dazu hinten III. 19 Vgl. NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 282. 20 AMSTUTZ, SZW 2015, 189, 198; vgl. auch FORSTMOSER, ZSR 92 (1973) I, 1, 1 ff.; WATTER/ SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 95 f. Literatur zur Corporate Social Responsibility kann bis in die 30er-Jahre des 20. Jahrhunderts zurückverfolgt werden (vgl. dazu CARROLL, Business & So- ciety 38(3), 268, 268 ff. [1999]; vgl. auch FLEISCHER, AG 2017, 509, 517). 21 Vgl. etwa MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 107 f.; vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 94 f. 22 NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 276. 23 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 96. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 5 2. Begriff und Regelwerke der Corporate Social Responsibility Corporate Social Responsibility wird nicht einheitlich definiert.24 Der schweizerische Bundesrat umschreibt Corporate Social Responsibility in sei- nem Positionspapier und Aktionsplan zur Verantwortung der Unternehmen für Gesellschaft und Umwelt wie folgt: «CSR umfasst ein breites Spektrum von Themen, die bei der Unternehmensführung neben den Eigentümerinteres- sen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Arbeitsbedingungen (inkl. Ge- sundheitsschutz), Menschenrechte, Umwelt, Korruptionsprävention, fairer Wettbewerb, Verbraucherinteressen, Steuern, Transparenz und weitere As- pekte (Berücksichtigung der Bedürfnisse der lokalen Umgebung, Einbindung lokaler Kapazitäten, Wissenstransfer, Schutz der Rechte an geistigem Eigen- tum, usw.).»25 Bei der Corporate Social Responsibility geht es um «die Ver- antwortung der Unternehmen für die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Ge- sellschaft und Umwelt».26 CSR soll einen Beitrag der Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung leisten.27 In diesem Sinn definiert auch die Europä- ische Union CSR als «Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkun- gen auf die Gesellschaft».28 Auf internationaler Ebene sind seit geraumer Zeit Bestrebungen im Gange, einheitliche Standards und Regelwerke zur Corporate Social Responsibility zu erlassen.29 Dazu gehören insbesondere die OECD Guidelines for Multinational Enterprises (OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen),30 der UN Glo- bal Compact,31 die UN Guiding Principles on Business and Human Rights 24 Vgl. etwa CRANE/MATTEN/SPENCE, Corporate Social Responsibility, 2. Aufl., 2014, S. 66 ff.; FLEISCHER, AG 2017, 509, 509; KLEIN, Die Bedeutung nachhaltigen Verhaltens von Unterneh- men – ein interdisziplinärer Ansatz, 2011, S. 50 f.; MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 108. Für eine Auswahl von Definitionen vgl. etwa SCHNEUWLY, Cor- porate Social Responsibility an der Schnittstelle von Wirtschaft, Recht und Politik, 2012, S. 8 ff.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 96; vgl. auch CARROLL, Business & Society 38(3), 268, 269 ff. (1999). 25 BUNDESRAT, Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen, Positionspapier und Aktions- plan des Bundesrates zur Verantwortung der Unternehmen für Gesellschaft und Umwelt vom 1.4.2015, S. 5 (‹http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/38880.pdf›). 26 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 3. 27 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 3. 28 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirt- schafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine neue EU-Strategie (2011- 14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) vom 25.10.2011, KOM(2011) 681 endgültig, Ziff. 3.1. 2001 hatte die Kommission CSR noch definiert «als ein Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern zu integrie- ren» (Grünbuch, Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unterneh- men vom 18.7.2001, KOM[2001] 366 endgültig, Ziff. 20). 29 Vgl. dazu etwa BOHRER, GesKR 2016, 273, 274; NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 286; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 110. 30 ‹https://www.oecd.org/corporate/mne/48004323.pdf›. 31 ‹https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles›. Karin Müller 6 (UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, Ruggie-Principles),32 die ILO Core Conventions33 und die ISO 1400034 und 2600035. 3. Theorien der erweiterten Unternehmensverantwortung in der Ökonomie a. Allgemeines In der Ökonomie hat sich im Kontext von CSR eine Vielzahl von Theorien und Konzepten entwickelt.36 Dabei werden verschiedene Theorien der erweiterten Unternehmensverantwortung diskutiert.37 Nach den (ökonomisch-)instrumen- tellen Theorien sind Unternehmen auf Profitmaximierung ausgerichtet. Im Zentrum steht der klassische shareholder-value-Ansatz.38 Die politischen Theo- rien legen den Fokus auf die Tatsache, dass zahlreiche Unternehmen einfluss- reiche Institutionen sind. Von ihnen wird erwartet, dass sie als gesellschaftliche Akteure ihre Macht verantwortungsbewusst einsetzen und teilweise auch staat- liche Aufgaben übernehmen. Ein zentraler Begriff dieser Theorien ist die sog. corporate citizenship.39 Nach den (sozial-)integrativen Theorien sind die Unter- nehmen auf die (zivile) Gesellschaft angewiesen und müssen daher gesell- schaftliche Belange bei ihrem Handeln mitberücksichtigen. Die Diskussion dreht sich bei diesen Theorien unter anderem um die Begriffe stakeholder management und corporate social performance.40 Ethische Theorien gehen von der Notwendigkeit aus, dass sich Unternehmen für eine gute Gesellschaft 32 ‹http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf›. 33 ‹http://www.ilo.org/asia/decentwork/dwcp/WCMS_143046/lang–en/index.htm›; vgl. auch die Tripartite declaration of principles concerning multinational enterprises and social policy (MNE Declaration) (‹http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/–-ed_emp/–-emp_ent/–-multi/ documents/publication/wcms_094386.pdf›). 34 Umweltmanagement. 35 Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung, vgl. dazu ‹https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/ home/praktisches-wissen/kmu-betreiben/zertifizierung-und-normierung/normierung/quali taetsmanagement/corporate-social-responsibility.html›. 36 Vgl. etwa CRANE/MATTEN/SPENCE (Fn. 24), 66 ff. 37 Vgl. dazu GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 52 ff. (2004). 38 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 53 ff. (2004). Zu den Vertretern dieser Theorien vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 63 f. (Table 1) (2004), wobei MILTON FRIEDMAN der bekannteste Vertreter sein dürfte. Zum shareholder- value-Ansatz vgl. hinten VI.B.4.a. 39 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 55 ff. (2004). Zu den Vertretern dieser Theorien vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 63 f. (Table 1) (2004). Zur corporate citizenship vgl. hinten II.B.3.b.bb. 40 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 ff. (2004). Zu den Vertretern dieser Theorien vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 63 f. (Table 1) (2004). Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 7 engagieren. Dabei stehen das sog. sustainable development, die universal rights und der the common good approach im Zentrum der Diskussion.41 Im vorliegenden Zusammenhang interessieren die politischen Theorien und der im Zentrum stehende Begriff der corporate citizenship bzw. des good cor- porate citizen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. b. Politische Theorien aa. Allgemeines Wie ausgeführt, knüpfen die politischen Theorien daran an, dass zahlreiche Unternehmen einflussreiche Institutionen sind. Die Gesellschaft darf von ihnen erwarten, dass sie ihre Macht und ihren Einfluss verantwortungsbewusst einset- zen. Dazu kann auch gehören, dass sie staatliche Aufgaben übernehmen, soweit der Staat nicht in der Lage ist, diese Aufgaben selbst zu erfüllen.42 Das Engagement der Unternehmen wird bisweilen mit der Rolle als «Bür- ger»43 umschrieben. Unternehmen sind somit corporate citizens44 und sollen sich als good corporate citizens 45 aufführen. bb. Corporate Citizenship Der Begriff der sog. corporate citizenship wurde in den 80er-Jahren des 20. Jahrhunderts in die Unternehmenspraxis eingeführt.46 Er umschreibt die Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft.47 Der herrschende Ansatz kon- zentriert sich hauptsächlich auf die Pflichten, Verantwortung und Beziehungen der Unternehmen zu weiteren gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen.48 Die corporate citizenship-Theorie ist Teil des politischen Konzepts des CSR- Ansatzes und beinhaltet ihrerseits verschiedene Ausrichtungen und Modelle.49 41 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 60 ff. (2004). Zu den Vertretern dieser Theorien vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 63 f. (Table 1) (2004). 42 Vgl. auch MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 116 f. und 118 (2003); MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 112; SCHERER/ PALAZZO/MATTEN, Business & Society 53(2), 143, 143 ff. (2014). 43 Zur Problematik des Begriffs vgl. auch Fn. 54 hinten. 44 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON, in: Scherer/Palazzo (Hrsg.), Handbook of Research on Global Corporate Citizenship, 2008, S. 35; vgl. auch GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53 (1–2), 51, 56 f. (2004). 45 Vgl. etwa CARROLL, Business Horizons 34(4), 39, 42 (1991). 46 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 25; GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53 (1–2), 51, 57 (2004); MELÉ, in: Crane/McWilliams/Matten/Moon/Siegel (Hrsg.), The Oxford Handbook of Corporate Social Responsibility, 2009, S. 47, 69. Der Begriff citizenship stammt aus der Politikwissenschaft (GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 [2004]). 47 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 35. 48 Vgl. auch CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 28. 49 Vgl. GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 55 ff. (2004); MILDENBERGER/ KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 111 und 124. Neben einer limited view of Karin Müller 8 Je nach Ansatz sollen die Verantwortung und Aufgaben der Unternehmen wei- ter gehen. Bei der limited view of corporate citizenship steht die philanthropische Verantwortung der Unternehmen im Zentrum.50 Nach der CSR-Pyramide von Carroll steht die philanthropische Verantwortung an der Spitze der vierstufigen Pyramide, wobei auf den unteren Stufen aufsteigend die ökonomische, recht- liche und ethische Verantwortung dargestellt werden.51 Nach diesem Ansatz führt nur ein stabiles soziales, ökologisches und politisches Umfeld zu gewinn- bringender unternehmerischer Aktivität. Eigennützige Interessen des Unterneh- mens werden langfristig durch Investitionen in die soziale Umwelt maximiert.52 In diesem Sinn ist die Verfolgung eigennütziger Interessen des Unternehmens nicht ausgeschlossen. Auf freiwilliger Basis sollen finanzielle und personelle Ressourcen zum Wohl der Gesellschaft «im Sinne der Mildtätigkeit» bereit- gestellt werden.53 Das Unternehmen wird als «korporative Bürgerschaft»54 betrachtet, das in einem vertikalen Verhältnis zur Regierung steht und in der politischen Debatte eine Schlüsselfunktion einnimmt, indem es bestimmte Pro- bleme ansprechen kann.55 Bei der extended view of corporate citizenship nehmen Unternehmen eine Rolle ein, die originär dem Staat gebührt.56 Sie werden mit öffentlichen Aufga- ben betraut, namentlich mit der Bereitstellung von öffentlichen Gütern wie Wasser und Strom, aber auch der Sicherstellung von Rechten und Tätigkeiten im Gesundheits- und Bildungswesen. Zur Staatsgewalt, die selbst nicht in der Lage ist, diese Aufgaben wahrzunehmen,57 stehen sie in einem horizontalen Verhältnis.58 Vorab in Entwicklungsländern treten multinationale Konzerne als «Regierungssurrogat» auf.59 Damit kommt es zu einer problematischen Ver- corporate citizenship werden auch eine view equivalent to CSR bzw. eine equivalent view of corporate citizenship und eine extended view of corporate citizenship vertreten, die inhaltlich unterschiedlich weit gehen (vgl. zu diesen Ansätzen etwa MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 112 ff. [2003]; GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 [2004]). 50 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 28; GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53 (1–2), 51, 57 (2004); MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 111. 51 CARROLL, Business Horizons 34(4), 39, 42 (1991). 52 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 28 f. 53 Vgl. MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 118. 54 Zur Problematik der Übersetzung des englischen citizenshipmit dem Begriff der deutschen Bür- gerschaft vgl. MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 118 (Note) (2003) m.w.H. 55 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 35 f. 56 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 30 f. und 36 ff.; GARRIGA/MELÉ, Journal of Business Ethics 53(1–2), 51, 57 (2004); MILDENBERGER/KHARE/THIEDE, Festgabe Bellmann, 2008, S. 107, 112. 57 Entweder liegt ein Staatsversagen vor oder die Regierung konnte sich die öffentliche Aufgabe noch nicht anmassen (CRANE/MATTEN/MOON [Fn. 44], S. 37). 58 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 37. 59 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 37 f. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 9 schiebung der Rollen zwischen Unternehmen und Regierung, die vielfach mit Ängsten und mangelnder Transparenz verbunden ist, weil Unternehmen für sol- che Aufgaben nicht bestimmt sind.60 Corporate citizenship-Konzepte haben derzeit zwar Hochkonjunktur,61 sie stossen aber nicht nur auf Zustimmung,62 sondern verschiedentlich auch auf Kritik und Ablehnung.63 Ob corporate citizenship «An Idea Whose Time Has Not Yet Come»64 ist bzw. ob die verschiedenen Theorien dazu beitragen wer- den, die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen in einer globalisierten Welt besser zu verstehen und Probleme zu lösen, kann an dieser Stelle nicht erörtert werden. Ebenso wenig kann im Rahmen dieses Beitrags näher auf die verschiedenen corporate citizenship-Konzepte eingegangen werden. Vorlie- gend interessiert die Frage, ob politisches Engagement von Unternehmen zuläs- sig ist und wo die Grenzen liegen. Dies ist eine rechtliche Frage, auf die einge- gangen werden soll.65 Inwieweit politisches Engagement demgegenüber wünschenswert ist, ist eine soziologische und philosophische sowie allenfalls ökonomische Frage, die im Rahmen dieses Beitrags nicht abgehandelt werden kann. 60 Vgl. auch CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 38. 61 So NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 277. 62 Vgl. MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 117 (2003), die von einer «enthusiastic adoption of the term CC [corporate citizenship] in the business world» spre- chen. 63 Vgl. dazu CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 44. 64 VAN OOSTERHOUT, Academy of Management Review 4/30, 677, 677 (2005). 65 Vgl. dazu hinten VI. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 11 III. Politisches Engagement von Unternehmen A. Allgemeines und Begriff des politischen Engagements von Unternehmen Der Einfluss von Unternehmen auf den politischen Prozess etwa durch Spen- dentätigkeit, Lobbyismus oder andere Aktivitäten hat stark zugenommen. Unternehmen sind zu einem öffentlich mehr oder weniger akzeptierten Player im politischen Prozess geworden.66 Durch Lobbyismus und Kampagnenfinan- zierung können Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur politischen Diskus- sion leisten.67 Der Begriff des politischen Engagements von Unternehmen wird in der Literatur indessen nicht als rechtlich feststehender Begriff verwendet. Die Unternehmen selbst brauchen den Begriff oder ähnliche Begriffe, um ihre Aktivitäten im (partei-)politischen Bereich zu umschreiben, insbesondere Lob- bying-Aktivitäten und Spendentätigkeit. Politisches Engagement beinhaltet aber nicht nur parteipolitische Aktivitäten, sondern kann auch im sozialpoli- tischen Umfeld stattfinden. Im Folgenden werden die Arten und Formen von politischem Engagement von Unternehmen näher betrachtet. B. Arten politischen Engagements von Unternehmen Bei den Arten von politischem Engagement in einem weiteren Sinn kann man parteipolitisches Engagement (im eigentlichen Sinn) sowie sozialpolitisches Engagement bzw. gesellschaftspolitisches Engagement im weiteren Sinn unter- scheiden. Beim parteipolitischen Engagement geht es darum, dass sich das Unterneh- men in die Politik einmischt, indem es beispielsweise Spenden an politische Parteien tätigt, Lobbyismus betreibt oder Grundrechte ausübt. Unter sozialpoli- tischem bzw. gesellschaftspolitischem Engagement kann die Verfolgung der unterschiedlichen Anliegen der verschiedenen stakeholder verstanden werden. Hauptsächlich um diese Art von Engagement dreht sich die Diskussion im Rah- men der Corporate Social Responsibility. Es geht um die Frage, wieweit sich ein Unternehmen beispielsweise für Arbeitnehmer, Umwelt und die Einhaltung von Menschenrechten einsetzen soll. Gesellschaftspolitisches Engagement im weiteren Sinn umfasst demnach jede Tätigkeit des Unternehmens, die nicht nur und unmittelbar der Gewinnmaximierung dient, sondern neben dem Mehr- wert für die shareholder auch für die stakeholder einen added value generiert. 66 Vgl. etwa MATTEN/CRANE/CHAPPLE, Journal of Business Ethics 45(1–2), 109, 117 (2003). 67 Vgl. CRANE/MATTEN/MOON (Fn. 44), S. 36. Karin Müller 12 Dabei wird auch vom Triple-Bottom-Line-Ansatz gesprochen. Letztlich geht es dabei um die Schaffung von Mehrwert im Interesse aller Anspruchsgruppen.68 C. Formen politischen Engagements von Unternehmen 1. Allgemeines Es gibt verschiedene Formen, wie sich ein Unternehmen politisch engagieren kann. Neben der Spendentätigkeit und dem Sponsoring kommt auch Lobbyis- mus in Betracht. Auch die Ausübung von Grundrechten und die Wahrnehmung öffentlicher – an sich dem Staat vorbehaltener – Aufgaben sind eine Form von politischem Engagement. Im Folgenden sollen diese Formen näher beleuchtet werden. 2. Spenden Spenden sind freiwillig erfolgte Zuwendungen, denen keine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung durch den Empfänger gegenübersteht, die aber in der Absicht erbracht werden, dass der Empfänger mit den Mitteln einen be- stimmten Zweck verfolgt.69 Zivilrechtlich handelt es sich dabei in aller Regel um Schenkungen.70 Spenden von Unternehmen werden bisweilen unter dem Begriff korporative Freigiebigkeit bzw. korporative Philanthropie abgehandelt.71 Dabei kann man einerseits zwischen öffentlich gemachten und nicht öffentlichen Spenden, an- dererseits zwischen gemeinnützigen Spenden, Parteispenden und sonstigen Spenden unterscheiden.72 Im Rahmen von parteipolitischen Spenden unterstüt- zen Unternehmen vielfach Komitees, Verbände, Kampagnen und Veranstaltun- 68 Vgl. dazu etwa FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 158. In neuster Zeit hat der stakeholder approach (vgl. dazu hinten VI.B.4.a.) durch das Konzept des shared value, bei dem es nicht (bloss) um Verantwortung, sondern um die Schaffung von Mehrwert sowohl für die Unterneh- men (Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit) wie auch für die Gesellschaft (Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen) geht, eine Akzentuierung erhalten (vgl. dazu POR- TER/KRAMER, Harvard Business Review 89(1–2), 62, 62 ff. insbes. 66 [2011]; vgl. auch FORST- MOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 158m.w.H.). 69 Zum Begriff vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 330 ff. m.w.H.; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band V./5.b, 2. Aufl., 1997, Art. 717 Rn. 966, der von Vergabungen spricht. 70 Art. 239 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 OR. «Spenden erfolgen wie Schenkungen freiwillig. Von der gewöhnlichen Schenkung unterscheidet sich die Spende darin, dass der Spender mit seiner Zuwendung bezweckt, dass der Empfänger eine bestimmte Aufgabe erfüllt» (BGE 126 II 443, E. 8.a) [im mehrwertsteuerlichen Kontext]). 71 Vgl. dazu hinten VI.B.4.c. 72 Vgl. dazu hinten VI.B.4.d. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 13 gen im Umfeld von Abstimmungen, die für sie von Interesse sind. Die gezielte Unterstützung von Parteien als solche wird von den Unternehmen demgegen- über als heikel eingestuft.73 Durch Geld soll keine Machtpolitik betrieben wer- den und politisches Engagement soll nicht als Schuss nach hinten losgehen. Gemeinhin ist man versucht, wirtschaftlichen Schaden durch politisches En- gagement zu verhindern und gibt sich daher mit Informationen lieber bedeckt.74 3. Sponsoring Das Sponsoring beruht – anders als die Spende75 – auf dem Prinzip von Leis- tung und Gegenleistung. Der Sponsor erbringt im Rahmen eines Vertragsver- hältnisses mit dem Sponsornehmer gewisse Leistungen und der Sponsornehmer entfaltet seinerseits eine bestimmte Tätigkeit und überlässt dem Sponsor Rechte für kommunikative (Werbe-)Massnahmen.76 Sponsoring ist ein Instrument der Public Relations, indem der Sponsor sich damit in der Öffentlichkeit zur Gel- tung bringt.77 Unternehmen legen in aller Regel Wert darauf, dass durch Geldvergabe keine Machtpolitik betrieben wird und mit dem Sponsoring keine konkreten Forderungen verbunden sind.78 4. Lobbyismus Beim Lobbyismus oder Lobbying geht es um die Einflussnahme von Interes- sengruppen auf die politische Entscheidungsfindung.79 Lobbyisten sind Perso- nen, die Interessen Dritter in deren Auftrag und gegen Entgelt gegenüber den 73 Vgl. etwa STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirt- schaft, 22.1.2000, 29; vgl. dazu auch hinten VI.B.4.d.aa. 74 Vgl. STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirtschaft, 22.1.2000, 29; vgl. auch ACTARES, Politische Spenden von Unternehmen im Swiss Market In- dex 2013 & 2014, 3 ff. (‹http://www.actares.ch/download/150709_Actares_SMI_Politische- Spenden13–14.pdf›). 75 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342 Fn. 58, weisen aller- dings richtigerweise darauf hin, dass die Grenze zwischen Spende und Sponsoring fliessend ist. Die Unterscheidung zwischen Spende und Sponsoring spielt etwa im mehrwertsteuerlichen Kontext eine Rolle (vgl. Art. 3 lit. i MWSTG zum Begriff der Spende). 76 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 331m.w.H.; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 973; RAPP, SZW 1991, 189, 190 ff. Eingehend zum Sponsoring BRUHN, Sponsoring, 5. Aufl., 2010. 77 HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 973. 78 STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirtschaft, 22.1.2000, 29. 79 BÖSCH, LeGes 2013, 631, 631. Karin Müller 14 politischen Entscheidungsträgern vertreten.80 Für eine demokratische Ordnung ist es charakteristisch, dass soziale Probleme der Allgemeinheit in öffentlicher Auseinandersetzung gelöst werden.81 Interessenverbände fungieren dabei als strukturierte, meinungsbildende Öffentlichkeit.82 Sie werden etwa auf dem Ge- biet der Rechtssetzung und im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren tätig, indem sie Entscheidungsträger mit fachlichen Informationen dokumentieren und für eigene Anliegen sensibilisieren.83 Die zunehmend stärkere weltweite Vernetzung von Wirtschaft und Gesellschaft führt dazu, dass heute nicht mehr nur (grosse) Interessenver- bände, sondern vermehrt auch einzelne Unternehmen oder kleine Gruppen von Unternehmen eigenständig ihre Interessen vertreten und Lobbyismus betreiben.84 Die wachsende Komplexität der Gesetzgebung bringt zudem mit sich, dass wissenschaftliche Politikberatung an Bedeutung gewinnt. Vielfach sind die Grenzen zwischen einer Expertenbeteiligung im Sinne eines fachlichen Inputs von Kennern der Materie und aktiver Interessen- politik fliessend.85 5. Ausübung von Grundrechten Nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen.86 Wer –wie juristische Personen des Privat- rechts – rechtsfähig ist,87 ist grundsätzlich auch grundrechtsfähig. Juristische Per- sonen sind indessen nur dann Träger eines Grundrechts, wenn das entsprechende Grundrecht seiner Natur nach einer juristischen Person zustehen kann.88 Soweit das Unternehmen Rechtspersönlichkeit besitzt, kann es daher grundsätzlich auch verfassungsrechtliche Garantien mit politischem Einschlag anrufen.89 Die Aus- 80 WYER, LeGes 2013, 591, 594. 81 MÜLLER, Die demokratische Verfassung, 2. Aufl., 2009, S. 91. 82 Vgl. WYSS, LeGes 2013, 571, 571 f.; zur strukturierten, meinungsbildenden Öffentlichkeit vgl. MÜLLER (Fn. 81), S. 94 ff. 83 WYSS, LeGes 2013, 571, 572 f. 84 BÖSCH, LeGes 2013, 631, 634; vgl. auch ANASTASIADIS, Business & Society 53(2), 260, 260 ff. (2014). 85 Vgl. WYSS, LeGes 2013, 571, 574 f. 86 Zur Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen vgl. MÜLLER/BALDEGGER, FS Wiegand, 2005, S. 551, 551 ff., insbes. 558 ff., die festhalten, dass in der Bundesverfassung nichts zur Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen gesagt werde und auch die staatsrechtliche Litera- tur das Problem wenig grundsätzlich diskutiere. 87 Art. 53 ZGB. 88 Vgl. etwa HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9.Aufl., 2016, Rn. 294; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2.Aufl., 2013, S. 63 f. Zum Begriff der Grundrechte vgl. etwa HALLER/KÖLZ/GÄCHTER, Allgemeines Staatsrecht, 5.Aufl., 2013, Rn. 1047. 89 Vgl. auch für das deutsche Recht FLEISCHER, AG 2001, 171, 179. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 15 übung von Grundrechten ist aber nur imRahmen der Zweckbestimmung der juris- tischen Person geschützt.90 Zu den Grundrechten, die eine juristische Person ausüben kann, gehört insbe- sondere das Petitionsrecht.91 Dabei geht es allerdings nicht um eine eigentliche Mitwirkung am politischen Willensbildungsprozess, sondern darum, dass sich jemand mit einer Bitte, einem Vorschlag oder einer Kritik an eine Behörde wen- det und von ihr auch gehört wird.92 Auch auf die Wirtschaftsfreiheit,93 welche kommerzielle Kundgaben94 und gewinnstrebige Vereinigungen schützt,95 kön- nen sich juristischen Personen berufen.96 Die politischen Rechte im Sinne von Art. 34 BV97 stehen demgegenüber den als juristische Personen konstituierten privatrechtlichen Unternehmen nicht zu.98 6. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Unternehmen können sich (sozial-)politisch engagieren, indem sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, etwa im Gesundheitswesen oder in der Bildung. Oft ge- schieht die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Rahmen von Öffentlich- Privaten Partnerschaften, sog. Public Private Partnerships. Was Public Private Partnerships sind, wird nicht einheitlich umschrieben. So zahlreich die Defini- tionen sind, so weit sind auch die Felder und Formen, in denen sie in Erschei- nung treten.99 Public Private Partnerships umfassen in einem weiteren Sinn 90 Vgl. BALDEGGER, Menschenrechtsschutz für juristische Personen in Deutschland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten, 2017, S. 349 f. (in Bezug auf das Petitionsrecht). 91 Art. 33 BV; vgl. etwa HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR (Fn. 88), Rn. 903; HUGUENIN/ REITZE, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, Art. 53 Rn. 11; KIENER/KÄLIN (Fn. 88), S. 283; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 647. Man spricht dabei auch vom korporativen Petitionsrecht, vgl. etwa BALDEGGER (Fn. 90), S. 349. 92 MÜLLER/SCHEFER (Fn. 91), S. 641; vgl. auch KIENER/KÄLIN (Fn. 88), S. 283. 93 Art. 27 BV. 94 MÜLLER/SCHEFER (Fn. 91), S. 366 f. 95 KIENER/KÄLIN (Fn. 88), S. 265. 96 Vgl. HUGUENIN/REITZE, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I (Fn. 91), Art. 53 Rn. 11; KIE- NER/KÄLIN (Fn. 88), S. 63; REICH, Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, 2011, Rn. 138; UHLMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 27 Rn. 28. 97 Dazu gehören die aktive Teilnahme an der staatlichen Willensbildung im Rahmen des Wahl- rechts, die Teilnahme an Volksabstimmungen, die Lancierung und Unterzeichnung von Initiati- ven und Referenden (vgl. etwa KIENER/KÄLIN [Fn. 88], S. 289 und 292 f.). 98 Vgl. HUGUENIN/REITZE, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I (Fn. 91), Art. 53 Rn. 11 (be- züglich des Stimm- und Wahlrechts in öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften); KIENER/ KÄLIN (Fn. 88), S. 291 (mit Hinweis darauf, dass das Bundesgericht ausnahmsweise aber auch juristischen Personen, die politische Aktivitäten entfalten, wie etwa politische Parteien und Ini- tiativkomitees, die Befugnis zugestehe, sich im Beschwerdeverfahren auf Art. 34 BV zu beru- fen); vgl. auch ATTINGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalen Volksinitiati- ven, 2016, S. 25 f.; BESSON, ZBJV 2011, 843, 852 ff. 99 Vgl. BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rn. 924m.w.H., wonach bei ge- nauerer Betrachtung unter den Titel Public Private Partnership verschiedenste Sachverhalte von Karin Müller 16 sämtliche Formen und Arten der Zusammenarbeit und Kooperationen zwischen öffentlichen Stellen und Privatunternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufga- ben.100 Sie befinden sich an der Schnittstelle von privatem und öffentlichem Recht, wobei die juristische Diskussion vorab im öffentlichen Recht stattfindet. Indem im Rahmen von Public Private Partnerships die öffentliche Hand und privatrechtlich organisierte Unternehmen zusammenarbeiten und Ressourcen zusammenlegen, kann fallweise ein Mehrwert erzeugt werden. Aufgaben kön- nen entsprechend den Stärken und Kenntnissen der Partner aufgeteilt werden. Wird ein Partner aus der Privatwirtschaft in Projekte der öffentlichen Hand ein- gebunden, kann der längerfristige Nutzen eines Projekts erhöht werden.101 Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Private ist kein modernes Phänomen, auch wenn die Problematik in der heutigen Zeit intensiv diskutiert wird, unter anderem weil von Unternehmen erwartet wird, dass sie als gesell- schaftliche Akteure ihre Macht verantwortungsbewusst einsetzen und unter Umständen auch staatliche Aufgaben übernehmen.102 Bereits im Mittelalter gab es Unternehmen, die sich für das Wohl der Allgemeinheit einsetzten und damit sozialpolitisch tätig waren. Zu denken ist etwa an die Fugger, eine Kauf- mannsfamilie, welche die älteste bestehende Sozialsiedlung der Welt, die Fug- gerei, im Jahre 1521 in Augsburg gestiftet hatte.103 D. Interesse an politischem Engagement von Unternehmen Damit ein Unternehmen nachhaltig bestehen und erfolgreich wirken kann, braucht es günstige Rahmenbedingungen. Unternehmen haben daher ein Inte- resse, durch politisches Engagement wie beispielweise Lobbying vorteilhafte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu erwirken.104 In diesem Sinn fungiert etwa die Avenir Suisse als Lobby des Liberalismus.105 ganz unterschiedlicher tatsächlicher Natur und rechtlicher Qualifikation subsumiert werden könnten; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rn. 1805; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen vom 30.4.2004, KOM(2004) 327 endgültig, Ziff. 1.1 sowie die daran angelehnte Definition bei CHAMAKOU, Die Öffentlich-Private Partnerschaft als neues Handlungsinstrument zwischen öf- fentlichem Recht und Zivilrecht, 2011, S. 50. 100 Vgl. EHRENSPERGER, ErfolgsvoraussetzungenvonPublic Private Partnership imöffentlichenHoch- bau, 2007, S. 6 f.; LOER, Public Private Partnership undPublic Public Partnership, 2007, S. 31. 101 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 14. 102 Vgl. dazu auch SCHERER/PALAZZO/MATTEN, Business & Society 53(2), 143, 143 ff. (2014) so- wie vorne II. 103 Vgl. dazu ‹http://www.fugger.de/home.html›. 104 Vgl. auch STINDT, Mit einem «Zustupf» Rahmenbedingungen beeinflussen, Finanz und Wirt- schaft, 22.1.2000, 29. 105 Vgl. GRÜNENFELDER, «Die Schweiz braucht einen Weckruf», Finanz und Wirtschaft, 29.3.2017, 12. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 17 Ein Interesse daran, dass sich Unternehmen politisch engagieren, haben in- dessen nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch die Zivilgesellschaft. Ein Unternehmen, das sich politisch engagiert bzw. engagieren darf und für seine Interessen kämpft, wird weniger geneigt sein, seinen Standort zu verle- gen. Damit bleiben Arbeitsplätze im Land erhalten und Steuereinnahmen wer- den gesichert. Das ist im Interesse der Zivilgesellschaft. Schliesslich hat auch der Rechtsstaat als solcher ein Interesse am politischen Engagement von Unternehmen. Unternehmen sind Machtfaktoren und können auf Missstände aufmerksam machen.106 Werden Missstände behoben und un- günstige Rahmenbedingungen beseitigt, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass ein Unternehmen seinen Standort nicht in ein rechtsstaatlich problematisches Land verlegt und dort seine Tätigkeit fortführt. Damit ist letztlich auch rechts- staatlichen Interessen gedient. (Sozial-)politisches Engagement wird daher verschiedentlich auch vom Staat gefördert. So unterstützt der Bund Unternehmen beispielsweise bei der Wahrnehmung der Corporate Social Responsibility durch verschiedene Mass- nahmen,107 etwa durch die Förderung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften, sog. Public Private Partnerships (PPP),108 aber auch durch die Förderung der Teilnahme von Schweizer Unternehmen an Projekten der Entwicklungszusam- menarbeit109 und von globalen Partnerschaften für die Entwicklung.110 106 Zu den Unternehmen als machtvolle Institutionen vgl. vorne II. 107 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 14. 108 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 14. Zu den Public Private Partnerships vgl. auch vorne III.C.6. 109 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 36 ff. 110 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 36, wonach Partnerschaften mit multinationalen fortschrittlichen Unter- nehmen, Anspruchsgruppen der Zivilbevölkerung sowie Regierungen gefördert werden. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 19 IV. Das Unternehmen als good corporate citizen Wie vorne ausgeführt, sind zahlreiche Unternehmen machtvolle und einfluss- reiche Institutionen. Von ihnen wird erwartet, dass sie ihre Macht verant- wortungsbewusst einsetzen.111 Das Auftreten des Unternehmens als good cor- porate citizen verbessert die soziale Akzeptanz und die gesellschaftliche Integration.112 Ein Unternehmen ist für ein «erfolgreiches Wirtschaften auf den Rückhalt aller Bezugsgruppen angewiesen».113 In diesem Sinn sind nicht nur die Interessen der shareholder zu berücksichtigen, sondern auch – in angemes- senem Umfang – diejenigen der stakeholder.114 Die soziale Akzeptanz des Un- ternehmens ist untrennbar mit seinen erwerbswirtschaftlichen Zielen verknüpft, indem sie letztlich auch das wirtschaftliche Fortkommen der Gesellschaft ver- bessert. Nur wenn das Gemeinwohl mitberücksichtigt wird, kann langfristig auch der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens sichergestellt werden.115 So- ziales Engagement erlaubt es dem Unternehmen, bestimmte Kundengruppen anzusprechen, neue Märkte für Produkte zu erschliessen und dadurch seinen Goodwill zu festigen.116 Es stellt sich somit die Frage, ob sich aus der Corporate Social Responsibi- lity bzw. der Tatsache, dass die Gesellschaft ein good corporate citizen sein soll, für das politische Engagement von Unternehmen unmittelbar etwas ablei- ten lässt. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es weder eine aus der (good) cor- porate citizenship folgende Verantwortung, die das Unternehmen zu politi- schem Engagement verpflichtet noch gibt es eine spezielle Corporate Social Responsibility, die per se eine Gesellschaft zu politischem Engagement ermäch- tigt.117 Vielmehr ist es eine genuine Frage des Rechts, ob und in welchem Um- fang politisches Engagement von Unternehmen zulässig ist. 111 Vgl. dazu vorne II. 112 Vgl. BGHSt 47, 187, 195; FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 76 Rn. 46; DER- SELBE, FS Meincke, 2015, S. 101, 105. 113 BGHSt 47, 187, 194 f.; vgl. auch FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 46; DERSELBE, AG 2001, 171, 175; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338. 114 Zur Diskussion shareholder-value-Ansatz vs. stakeholder approach vgl. hinten VI.B.4.a. 115 Vgl. RAPP, SZW 1991, 189, 193; vgl. auch FORSTMOSER, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 222; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338; für das deutsche Recht FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 45 f.; KIND, NZG 2000, 567, 568. 116 FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 45; vgl. auch DERSELBE, FS Meincke, 2015, S. 101, 105. 117 Vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338 und 345, wonach eine spezielle Corporate Social Responsibility per se keine Spendenkompetenz des Ver- waltungsrats rechtfertigen könne. Vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 108, wo- nach die «fundamentalste Form sozial verantwortlichen Verhaltens, nämlich die Einhaltung der Gesetze, [. . .] durch das Aktienrecht bereits abgedeckt» sei. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, Karin Müller 20 Die Bezeichnung des Unternehmens als good corporate citizen hat zwar einen rechtstatsächlich richtigen Kern, weil die Gesellschaft integraler Bestand- teil eines Sozialgefüges ist. Letztlich ist es aber nur eine Beschreibung der ju- ristischen Person, die in gesellschaftsrechtliche Kategorien übersetzt und dogmatisch untermauert werden muss.118 Es geht somit darum, das politische Engagement von Unternehmen in einen rechtlichen Rahmen einzuordnen. 94, 112 ff., insbes. 114 weisen zu Recht darauf hin, dass ein Aufweichen der Pflichten des Ver- waltungsrats und des Managements durch die Statuierung eines Rechts oder gar einer Pflicht, auch andere Ziele als die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts zu verfolgen, die Ge- fahr mit sich bringe, dass Verantwortlichkeiten verwischt und damit auch die Funktionsweise des Aktienmarktes in Mitleidenschaft gezogen würden. 118 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175; vgl. auch hinten VI.B.4.c. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 21 V. Korporative Freigiebigkeit Im Zusammenhang mit dem politischen Engagement von Unternehmen kreist die gegenwärtige Diskussion in Deutschland hauptsächlich um die Grenzen kor- porativer Freigiebigkeit, wobei die Spendentätigkeit des Vorstands im Zentrum steht.119 Im Gegensatz zu Deutschland, aber auch dem weiteren Ausland,120 gibt es in der Schweiz nur vereinzelt Beiträge, die sich mit dieser Problematik aus- einander setzen,121 obwohl auch Schweizer Unternehmen in beträchtlichemUm- fang Geld spenden.122 Das Problem korporativer Freigiebigkeit besteht darin, dass der Verwaltungsrat123 nicht sein eigenes Geld ausgibt, sondern dasjenige der Gesellschaft.124 Man spricht dabei auch von sog. corporate charitable con- tributions.125 Politisches Engagement von Unternehmen beinhaltet aber nicht nur korpora- tive Freigiebigkeit in Form von Spenden. Auch Lobbyismus, in dessen Rahmen Geldzahlungen an Dritte fliessen, damit diese die Interessen des Unternehmens gegenüber den politischen Entscheidungsträgern vertreten, oder die Wahrneh- mung öffentlicher Aufgaben, bei der Mittel des Unternehmens im Interesse ver- schiedener Anspruchsgruppen verwendet werden, sind Formen politischen En- gagements,126 die danach fragen, wo die Grenzen der Zulässigkeit liegen. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf das Problem der korpo- rativen Freigiebigkeit. Für die anderen Formen politischen Engagements kön- nen die Überlegungen sinngemäss herangezogen werden. 119 Vgl. etwa FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 102 ff. (mit Besprechung des Urteils des LG Essen vom 9.9.2013 – 44 O 164/10, BeckRS 2014, 22313) und 111; DERSELBE, in: Spindler/ Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 47; DERSELBE, AG 2017, 509, 523; DERSELBE, AG 2001, 171, 171 ff.; LAUB, AG 2002, 308, 308 ff.; BGHSt 47, 187. 120 Vgl. dazu etwa FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 103 Fn. 11 f., 112 f. m.w.H. Für die USA vgl. etwa den berühmten Streit in Sachen Ford Motor Company aus dem Jahre 1919 (Dodge v. Ford Motor Company, 204 Mich. 459, 170 N.W. 668) sowie dazu FLEISCHER, AG 2001, 171, 172; RAPP, SZW 1991, 189, 193; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 329 Fn. 1. 121 Vgl. etwa RAPP, SZW 1991, 189, 189 ff. (in Bezug auf Sponsoring); WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 329 ff.; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kom- mentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 965 ff.; KUNZ, in: Kunz et al. (Hrsg.), Berner Gedanken zum Recht, 2014, S. 217, 226 f.; WATTER, Unternehmensüber- nahmen, 1990, Rn. 13 f.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 94 ff. 122 Vgl. ACTARES, Politische Spenden von Unternehmen im Swiss Market Index 2013 & 2014, 3 ff. (‹http://www.actares.ch/download/150709_Actares_SMI_PolitischeSpenden13–14.pdf›). 123 Bzw. im deutschen Recht der Vorstand. 124 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 101. 125 Vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 103. 126 Zu den verschiedenen Formen politischen Engagements vgl. vorne III.C. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 23 VI. Rechtliche Rahmenbedingungen politischen Engagements A. Allgemeines Politischem Engagement von Unternehmen setzen sowohl die Verfassung127 als auch Gesetze Schranken. Zur Beurteilung der im vorliegenden Zusammenhang besonders interessierenden Zulässigkeit korporativer Freigiebigkeit von Gesell- schaften stehen gesetzliche Schranken sowie statutarische Vorgaben im Vorder- grund.128 Neben öffentlich-rechtlichen Einschränkungen129 sind es vorab pri- vatrechtliche Schranken, die der korporativen Freigiebigkeit von Unternehmen Grenzen setzen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. B. Voraussetzungen der Zulässigkeit politischen Engagements, insbesondere der korporativen Freigiebigkeit130 1. Allgemeines Im schweizerischen Recht gibt es keine ausdrückliche Regelung der korporati- ven Freigiebigkeit von Unternehmen.131 Die korporative Freigiebigkeit ist so- mit in das allgemeine aktienrechtliche System132 einzuordnen.133 Daraus erge- ben sich die Schranken für politisches Engagement von Unternehmen. Neben den aktienrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften und dem Gesellschaftszweck 127 Juristische Personen des Privatrechts können sich zwar grundsätzlich auch auf Grundrechte be- rufen. Sie sind aber nur dann Träger eines Grundrechts, wenn dieses seiner Natur nach einer ju- ristischen Person zustehen kann (vgl. dazu vorne III.C.5.). 128 Für das deutsche Recht vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 108. Zu einer möglichen verfassungsrechtlichen Einschränkung vgl. die zurzeit pendente eidgenössische Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)», deren Ziel es ist, in der Bundesverfassung einen neuen Art. 39a «Offenlegung der Finanzierung von politischen Par- teien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen» einzufügen (vgl. dazu hinten VIII.). 129 Vgl. dazu CARONI, Geld und Politik, 2009, S. 161 ff., die aber darauf hinweist, dass die Finan- zierung politischer Kampagnen durch Private, mithin auch Unternehmen, in der Schweiz prak- tisch keinen Einschränkungen unterliegt (S. 160). 130 Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich wie vorne ausgeführt auf das Problem der kor- porativen Freigiebigkeit, wobei die Überlegungen für die anderen Formen politischen Engage- ments sinngemäss herangezogen werden können. 131 Gleiches gilt für das deutsche (vgl. dazu FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 104) und soweit ersichtlich auch für das österreichische Recht. 132 Die vorliegenden Ausführungen konzentrieren sich auf die Aktiengesellschaft als in der Schweiz häufigste Gesellschaftsform, gelten sinngemäss aber auch für die anderen Gesell- schaftsformen. 133 Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 103 ff.; vgl. auch WATTER/ ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 333. Karin Müller 24 ist Art. 717 Abs. 1 OR massgebend, wonach die Mitglieder des Verwaltungsra- tes «ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesell- schaft in guten Treuen wahren» müssen. Sorgfältiges Tätigwerden des Verwal- tungsrats im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR bedingt stets gesetzeskonformes Verhalten.134 Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen zu überwachen.135 Die Einhaltung der Gesetze ist die fundamentalste Form sozial verantwortlichen Verhaltens.136 Das politische Engagement muss zudem dem Gebot der Angemessenheit genügen. Auf diese Voraussetzungen, unter denen politisches Engagement von Unterneh- men zulässig ist, wird im Folgenden eingegangen.137 2. Zuständigkeit Die Frage, ob politisches Engagement von Unternehmen zulässig ist – mithin die Legitimationsfrage –, ist im Kern eine Kompetenzfrage,138 nämlich die Frage danach, welches Organ der Gesellschaft dafür zuständig ist. In Frage kommen der Verwaltungsrat und die Generalversammlung. Nach Art. 716 Abs. 1 OR kann der Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Es besteht somit eine Kompetenzvermutung zugunsten des Ver- waltungsrats.139 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft nach aussen, soweit nichts anderes bestimmt ist.140 Das Gesetz enthält keine Vorschrift zur Frage des politischen Engagements von Unternehmen. Soweit auch keine einschlägige Statutenbestimmung be- steht, ist daher der Verwaltungsrat für das politische Engagement der Gesell- schaft zuständig.141 Nach Art. 716b Abs. 3 OR steht die Geschäftsführung allen Mitgliedern des Verwaltungsrats gesamthaft zu, soweit sie nicht übertragen worden ist.142 Hat 134 Vgl. BÄRTSCHI, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, 2001, S. 243m.w.H.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 107. 135 Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR (unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrats). 136 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 108; vgl. auch hinten VII.B. 137 Vgl. dazu auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 333 ff. 138 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175; vgl. auch WESTERMANN, ZIP 1990, 771, 772 und 774. 139 Vgl. etwa WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 716 Rn. 1. 140 Art. 716 Abs. 2 und Art. 718 Abs. 1 und 2 OR. 141 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 334 (bezüglich der Spendenkompetenz); HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 965 (bezüglich Vergabungen, Sponsoring, Mäzenatentum). 142 Die Verfassung der Aktiengesellschaft ist in der Schweiz nach der gesetzlichen Grundkonzep- tion «monistisch» (einstufig) ausgestaltet. Geschäftsführungs- und Überwachungsfunktionen sind grundsätzlich durch den Verwaltungsrat in corpore auszuüben, womit – im Unterschied zur dualistischen Struktur der Leitungsorgane im deutschen Recht – eine personelle und funk- Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 25 keine Delegation von Geschäftsführungskompetenzen stattgefunden, besteht daher eine Notwendigkeit, über Geschäftsführungsakte im Gesamtverwaltungs- rat abzustimmen, wobei allerdings kein Einstimmigkeitserfordernis gilt.143 Zumindest bei grösseren Gesellschaften ist indessen die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder an eine Geschäftsleitung die Regel,144 sodass sich aus der internen Geschäftsver- teilung eine andere Zuständigkeit ergeben kann. Aus diesen Ausführungen folgt, dass (vermutungsweise) der (Gesamt-)Ver- waltungsrat zuständig ist, über politisches Engagement der Gesellschaft zu ent- scheiden, zumal politisches Engagement ein Geschäftsführungsakt ist.145 Wie zu zeigen sein wird, ist die Kompetenz des Verwaltungsrats aber kein plein pouvoir, sondern hat sich in den Schranken des Gesetzes zu bewegen.146 Im Unterschied zur Geschäftsführung steht die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft jedem Mitglied des Verwaltungsrats einzeln zu, sofern die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes bestimmen.147 Beruht das poli- tische Engagement nicht auf einem Beschluss des Gesamtverwaltungsrats, son- dern wird ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats (gegen aussen) tätig, ohne dass (intern) eine Delegation von Geschäftsführungsbefugnissen stattgefunden hat, indem es beispielsweise eigenmächtig eine Spende ausrichtet, stellen sich vorab zwei Fragen: Erstens, ist das Rechtsgeschäft gegenüber dem Dritten ver- bindlich? Zweitens, kann sich das Verwaltungsratsmitglied im Rahmen einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage mit dem Einwand entlasten, der mutmass- liche Schaden (der Gesellschaft) wäre auch bei rechtmässigem Verhalten, mit- hin einem vorgängigen Beschluss des Gesamtverwaltungsrats, eingetreten? Zur Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegenüber dem Dritten verbindlich ist, wenn es beispielsweise wegen des fehlenden Entscheids des Gesamtverwaltungsrats von der Vertretungsbefugnis des Handelnden nicht er- fasst und damit aus interner Sicht unzulässig ist, kommt es darauf an, ob das Geschäft vom Gesellschaftszweck gedeckt ist.148 Der Verwaltungsrat kann die tionelle Identität der Führungsebene besteht (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II [Fn. 139], Art. 716b Rn. 1). 143 WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 716b Rn. 31. 144 WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 716b Rn. 1. Damit kristallisiert sich eine gewisse Trennung der Funktionen der Geschäftsführung und Überwachung heraus (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationen- recht II [Fn. 139], Art. 716b Rn. 3) und es wird eine Annäherung an das deutsche dualistische System möglich (WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II [Fn. 139], Art. 716 Rn. 10 und Art. 716b Rn. 2). 145 Vgl. dazu hinten VI.B.4.c. 146 Vgl. dazu hinten VI.B.3. und VI.B.4.; für das deutsche Recht FLEISCHER, AG 2001, 171, 177 ff. 147 Art. 718 Abs. 1 OR. 148 Zur Frage, ob ein zweckwidriges Geschäft vorgängig oder nachträglich durch die Aktionäre ge- nehmigt werden kann, vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342 f. Karin Müller 26 Gesellschaft nur durch Handlungen verpflichten, die innerhalb des Gesell- schaftszwecks liegen. Weil der Gesellschaftszweck extensiv ausgelegt wird, ist das Geschäft in aller Regel vom Gesellschaftszweck gedeckt.149 Soweit der Dritte in gutem Glauben davon ausgehen durfte, das Geschäft sei durch die Or- ganvollmacht gedeckt, ist es für die Gesellschaft verbindlich.150 Das Vorhan- densein des guten Glaubens wird vermutet und der Dritte darf darauf vertrauen, dass der Verwaltungsrat im Umfang der objektiven Zweckgrenze Vertretungs- befugnis hat.151 Ist das Geschäft demgegenüber nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt und auch nicht durch einstimmigen Beschluss der Aktionäre geneh- migt worden, ist es im Aussenverhältnis unverbindlich.152 Die Einrede, der mutmassliche Schaden wäre auch bei rechtmässigem Ver- halten eingetreten, mithin auch dann, wenn der Gesamtverwaltungsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte, muss zulässig sein.153 Der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens kann auch bei einer Kompetenzüber- schreitung geltend gemacht werden,154 sodass das Verwaltungsratsmitglied sich entlasten kann, wenn ihm der Beweis gelingt,155 dass der Gesamtverwal- tungsrat der Spende mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hätte und die Zahlung im Rahmen des Ermessensspielraums des Verwaltungsrats lag.156 Art. 698 OR regelt die Befugnisse der Generalversammlung. Danach ist die Generalversammlung unter anderem zuständig für die Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten 149 Vgl. dazu hinten VI.B.3. 150 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 336 und 344 (in Be- zug auf Spenden); vgl. auch WATTER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 718a Rn. 8 ff.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 112 (in Bezug auf CSR-Akti- vitäten im Allgemeinen). 151 Vgl. WATTER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 150), Art. 718a Rn. 8 und 11; ZOBL, ZBJV 1989, 289, 296 ff. Zur Frage, wonach sich die Gutgläubigkeit des Dritten beurteilt, vgl. ZOBL, ZBJV 1989, 289, 297 ff. 152 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 343 f. (in Bezug auf Spenden). 153 Der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens kann als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens gelten, wonach «keine Haftung greift, wenn der präsumtiv Haftpflichtige be- weist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tat- sächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten» (BGE 131 III 115, E. 3.1m.w.H.). Zum Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens vgl. etwa FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Band I, 2012, Rn. 510 ff.; KRAMER, ZBJV 1987, 289, 292 ff. In welchen Fällen der Einwand zugelassen werden muss, ist in der Literatur umstritten. Einig ist sich die (schwei- zerische) Lehre, dass der Einwand bei Unterlassungen möglich sein muss. Strittig ist demgegen- über, ob der Einwand auch zulässig ist, wenn es nicht um eine Unterlassung, sondern um ein aktives Tun geht (vgl. etwa FELLMANN/KOTTMANN [Fn. 153], Rn. 510 ff.). 154 Vgl. etwa BÜHLER, in: Isler/Sethe (Hrsg.), Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VIII, 2016, S. 61, 78 f. und 84; RUSTERHOLZ/HELD, GesKR 2016, 186, 195 f. m.w.H. 155 Der Entlastungsbeweis muss strikt erbracht werden (BGE 131 III 115, E. 3.3), sodass sich in der Regel beträchtliche Beweisschwierigkeiten ergeben dürften (vgl. dazu BÜHLER [Fn. 154], S. 82 f.). 156 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 108 f. und 114m.w.H.; DER- SELBE, DStR 2009, 1204, 1207 ff. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 27 sind.157 Wie ausgeführt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung über die Zustän- digkeit für politisches Engagement. Die Generalversammlung kann aber zu- ständig sein, wenn die Statuten dies vorsehen. Ferner ist sie zuständig, wenn die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit politischen Engagements nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise bei Spenden der Fall, die über den Gesell- schaftszweck hinausgehen, mithin vom Gesellschaftszweck nicht gedeckt sind.158 Gleiches gilt, wenn die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft durch die Spendentätigkeit partiell aufgehoben wird159 oder Spenden zur Diskussion ste- hen, die der bisherigen Zuwendungspraxis zuwiderlaufen oder dem mutmass- lichen Willen der Gesellschafter widersprechen, mithin nicht im Gesellschafts- interesse liegen.160 Fallen Spenden summenmässig aus dem Rahmen und verletzten sie demnach das Gebot der Angemessenheit, ist ebenfalls die Gene- ralversammlung zuständig.161 3. Vom Gesellschaftszweck gedeckt Das politische Engagement des Unternehmens muss vom Gesellschaftszweck gedeckt sein.162 Der Zweck der Gesellschaft bestimmt den abstrakten Umfang der Vertretungsmacht der Organe.163 Im vorliegenden Zusammenhang be- schränkt sich die Frage nach dem Gesellschaftszweck auf die Unterscheidung zwischen rechtlichem (externen) Können und rechtlichem (internen) Dürfen.164 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen können nach Art. 718a Abs. 1 OR im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorneh- 157 Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 OR. 158 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 336 und 342 f., die in diesem Fall eine Verletzung der Gewinnstrebigkeit der Aktiengesellschaft sehen und daher einen einstimmigen Beschluss der Aktionäre für erforderlich halten. 159 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342 f. (einstimmiger Be- schluss der Aktionäre aufgrund von Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR). 160 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, MünchKomm GmbHG, 2. Aufl., 2016, § 43 Rn. 106; DERSELBE, GmbHR 2010, 1307, 1311; vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Ju- ristentag, 2006, S. 329, 343. 161 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, MünchKomm GmbHG (Fn. 160), § 43 Rn. 106; DER- SELBE, GmbHR 2010, 1307, 1311; SCHNEIDER, in: Scholz, GmbHG, 11.Aufl., 2014, § 43 Rn. 72; zum Gebot der Angemessenheit vgl. hinten VI.B.5. 162 Zum Gesellschaftszweck vgl. etwa VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 2 Rn. 47 f.; FORST- MOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 8 Rn. 46 f. 163 Art. 718a Abs. 1 OR; VON DER CRONE (Fn. 162), § 2 Rn. 49. 164 Für das deutsche Recht vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 173. Zur Unterscheidung zwischen (externem) Können (Vertretungsmacht) und (internem) Dürfen (Vertretungsbefugnis) vgl. grundlegend ZOBL, ZBJV 1989, 289, 291 ff.; vgl. auch WATTER, in: Basler Kommentar Obliga- tionenrecht II (Fn. 150), Art. 718a Rn. 10. Im Interesse des Verkehrsschutzes gilt die sog. ultra- vires-Lehre als überwunden. Danach waren die Rechtsmacht des Verwaltungsrats und die Zweckverfolgung aufeinander abgestimmt und die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft auf den Satzungszweck limitiert, was vor allem dem Schutz der Anteilseigner diente (vgl. dazu etwa FLEISCHER, AG 2001, 171, 173). Karin Müller 28 men, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Die Handlungen des Verwaltungsrats müssen demnach zweckkonform sein.165 Der Begriff des Zwecks der Gesellschaft wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Unter die Bestimmung von Art. 718a Abs. 1 OR fallen alle Rechtshandlungen, die durch den Gesellschaftszweck nicht geradezu ausgeschlossen sind.166 Erlaubt der Gesellschaftszweck ausdrücklich politisches Engagement und/ oder eine Spendentätigkeit der Gesellschaft,167 bestehen grundsätzlich keine Schwierigkeiten.168 Fehlt in den Statuten demgegenüber eine Klausel, die poli- tisches Engagement bzw. Spendentätigkeit explizit gestattet – und das dürfte der Regelfall sein169 –, ist zu prüfen, ob das politische Engagement oder die Spendentätigkeit aus objektiver Sicht dem Gesellschaftszweck zumindest indi- rekt dienlich sein können170 bzw. durch diesen nicht geradezu ausgeschlossen sind. In aller Regel wird das politische Engagement des Verwaltungsrats von der Vertretungsmacht und damit vom externen Können gedeckt sein.171 Die Proble- matik liegt daher nicht so sehr in der Zweckkonformität der Handlung, sondern vielmehr in der Frage, ob das Engagement auch im Gesellschaftsinteresse liegt.172 165 Der Gesellschaftszweck darf weder unsittlich noch widerrechtlich sein (Art. 52 Abs. 3 ZGB; vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL [Fn. 162], § 8 Rn. 49). 166 Vgl. BGE 126 III 361, (unveröffentlichte) E. 2a; 116 II 320, 323; 111 II 284, 288 ff.; BGer 4A_147/2014 vom 19.11.2014, E. 3.1.1, 4A_617/2013 vom 30.6.2014, E. 5.1; vgl. auch WATTER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 150), Art. 718a Rn. 3; WATTER/ ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 335. 167 So etwa, wenn sich in den Statuten eine Gemeinwohlklausel findet, vgl. dazu FLEISCHER, AG 2001, 171, 173 mit Beispielen; vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristen- tag, 2006, S. 329, 336. 168 RAPP, SZW 1991, 189, 192 f. 169 Vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 173, wonach in den meisten Fällen keine für alle Anleger ein- sehbare Satzungsermächtigung existiere; vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 336. 170 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 336; vgl. auch RAPP, SZW 1991, 189, 193. 171 Vgl. RAPP, SZW 1991, 189, 193 f. (in Bezug auf Sponsoring); vgl. auch KUNZ (Fn. 121), S. 226 Fn. 57 (in Bezug auf Unternehmensspenden). Eine andere Frage ist, ob der Verwaltungsrat im Innenverhältnis seine Vertretungsbefugnis überschritten hat, indem er sich bei seinem Entscheid nicht vom Gesellschaftsinteresse leiten liess (vgl. auch WATTER, in: Basler Kommentar Obliga- tionenrecht II [Fn. 150], Art. 718a Rn. 5, wonach interessen- und pflichtwidriges Handeln stets ausserhalb der Organvollmacht liegt; BGE 126 III 361, 363 f.; BGer 4A_147/2014 vom 19.11.2014, E. 3.1.1) oder es am erforderlichen Beschluss des Gesamtverwaltungsrats fehlt (vgl. dazu vorne VI.B.2.). In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Dritte bezüglich der Kompetenz- überschreitung gutgläubig oder bösgläubig war (vgl. ZOBL, ZBJV 1989, 289, 296 f.). 172 RAPP, SZW 1991, 189, 194 (in Bezug auf Sponsoring). Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 29 4. Im Gesellschaftsinteresse liegend a. Allgemeines Das politische Engagement des Unternehmens muss im Gesellschaftsinteresse liegen, damit es zulässig ist. Zentrale Norm ist in diesem Zusammenhang Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Das Gesetz definiert das Ge- sellschaftsinteresse nicht. Beim Gesellschaftsinteresse handelt es sich um einen unscharfen Begriff,173 der in der Lehre kontrovers diskutiert wird.174 Vorliegend reduziert sich die Frage nach dem Begriff des Gesellschaftsinteresses im Ergeb- nis auf den Konflikt zwischen dem shareholder-value-Ansatz und dem stake- holder approach.175 Der shareholder-value-Ansatz hat die nachhaltige Maximierung des Werts der Gesellschaftsbeteiligung bzw. des Unternehmenswerts im Auge,176 wäh- rend beim stakeholder approach neben den Aktionärsinteressen auch die Inte- ressen weiterer Anspruchsgruppen bzw. stakeholder wie etwa Gläubiger, Ar- beitnehmer, Kunden, Lieferanten und die Allgemeinheit mit in Betracht zu ziehen sind.177 Im Rahmen dieses Beitrags kann nicht ausführlich auf die Dis- kussion über den shareholder-value-Ansatz und den stakeholder approach ein- gegangen werden.178 Letztlich geht es um die Frage, ob der Verwaltungsrat die 173 Vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 1a; vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 337m.w.H. Für das deutsche Recht vgl. etwa FLEISCHER, GmbHR 2010, 1307, 1308m.w.H., der von der «viel strapazierten Vokabel des Unternehmensinteresses» spricht; DERSELBE, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, 2. Aufl., 2009, S. 185, 189. 174 Vgl. dazu DRENHAUS, Das Gesellschaftsinteresse im Schweizer Aktienrecht, 2015, S. 33 ff.; GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rn. 690 ff.; SOMMER, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, 2010, S. 36 ff. m.w.H. 175 Vgl. auch WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 1a. 176 Vgl. statt vieler SOMMER (Fn. 174), S. 38m.w.H. 177 Vgl. statt vieler SOMMER (Fn. 174), S. 39m.w.H. 178 Die Diskussion um das Konzept des shareholder value und seine Antipode stakeholder value geht bis in die früheren 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts zurück (WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 94 Fn. 1m.w.H.; vgl. auch SOMMER [Fn. 174], S. 37 f.). Zum shareholder- value-Ansatz und stakeholder approach vgl. etwa SOMMER (Fn. 174), S. 38 f. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 60 ff.; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 213 ff. (jeweils zu den Stärken und Schwächen der beiden Ansätze); WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 1a; für das deutsche Recht FLEISCHER, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Fn. 173), S. 185 ff. Im schweizerischen Recht hat sich bislang keine vorherrschende Ansicht herausgebildet (vgl. DRENHAUS [Fn. 174], S. 50; GRAF [Fn. 174], Rn. 690 ff.; SOMMER [Fn. 174], S. 36 und 42; vgl. aber auch FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 160). In der neu- eren deutschen Lehre wird überwiegend ein interessenmonistisches Modell vertreten, wonach die Aktionärsinteressen massgebend sind oder es jedenfalls einen Gewichtungsvorsprung der Aktionärsinteressen gibt (vgl. dazu FLEISCHER, GmbHR 2010, 1307, 1308). Die hergebrachte Karin Müller 30 Interessen der stakeholder auch um den Preis derjenigen der Aktionäre, mithin der shareholder, verfolgen darf, mithin «mit Blick auf weitere Anspruchsgrup- pen Kosten in Kauf nehmen [darf], denen keine Steigerung des Unternehmens- werts gegenübersteh[t]».179 Dazu wird zu Recht gesagt, die Antwort laute nein, wenn die Frage in dieser Schärfe gestellt werde.180 Denn ein Unternehmen wird nur dann nachhaltig bestehen können, wenn es auch Wert schafft.181 Der Ver- waltungsrat hat daher für die dauerhafte Rentabilität des Unternehmens und die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts zu sorgen, solange die Ak- tionäre nicht beschliessen, die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft aufzuhe- ben.182 In diesem Sinn gebührt den Aktionärsinteressen ein genereller Vorrang, der die Förderung von Interessen anderer stakeholders allerdings nicht aus- schliesst.183 Diese Überlegungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Gesell- schaft ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Dem Verwaltungsrat ist es daher nicht erlaubt, Aktivitäten zu ergreifen, die zwar zu einer Steigerung des Unternehmenswerts führen, aber mit dem Gesetz in Widerspruch stehen.184 In der Praxis wird es zudem oft zu einem Gleichlauf der Interessen der shareholder und der stakeholder kommen.185 Eine Konvergenz der Interessen und bislang herrschende deutsche Doktrin vertrat demgegenüber eine interessenpluralistische Konzeption, nach welcher der Vorstand im Konfliktfall zwischen den Interessen der Aktionäre (Kapital), der Arbeitnehmer (Arbeit) und der Allgemeinheit (Gemeinwohl) vermitteln soll, ohne an eine bestimmte Reihenfolge der Interessen gebunden zu sein (vgl. dazu FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG [Fn. 112], § 76 Rn. 37 f.; DERSELBE, FS Meincke, 2015, S. 101, 104m.w.H.; DERSELBE, GmbHR 2010, 1307, 1307 und 1309, der sich kritisch zur Begründung des herkömmlichen Ansatzes äussert). 179 VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 24. 180 VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 24. 181 VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 24. 182 Vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 37; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338; WATTER/ SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 105. Zur Zulässigkeit der Aufhebung der Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft vgl. etwa WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 39. Für das deutsche Recht vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 173, der die langfristige Rentabilität des Unternehmens als «aktienrechtlichen Leitstern» bezeichnet. 183 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 337 f.; für das deut- sche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 104, der von einem «generellen Gewich- tungsvorsprung» spricht. Der sog. Triple-Bottom-Line-Ansatz fordert vermehrt die Berücksichti- gung der Interessen aller Anspruchsgruppen und einen Ausgleich zwischen finanziellem Erfolg (Gewinnmaximierung bzw. -optimierung), sozial verantwortungsvollem Handeln (Social Res- ponsibility) und nachhaltigem sowie umweltschonendem Wirtschaften (Environmental Respon- sibility) (vgl. FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 60; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 212; DERSELBE, FS Nobel, 2015, S. 157, 158; NOBEL, in: Berner Kommentar [Fn. 12], § 9 Rn. 280). 184 Vgl. WATTER (Fn. 121), Rn. 7 und 15 (mit Beispiel); vgl. dazu auch hinten VII.B. 185 FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 160; vgl. auch VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 23; FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 104; HOFSTETTER, corporate governance in der schweiz, 2002, S. 7, wonach shareholders und übrige stakeholders letztlich im selben Boot sitzen wür- den; SOMMER (Fn. 174), S. 49 f.; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 105, wonach die Dis- kussion über den shareholder-value-Ansatz und den stakeholder approach «ideologisch be- bzw. überladen» sei. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 31 der unterschiedlichen Anspruchsgruppen ist umso eher gegeben, je länger der Zeithorizont angesetzt wird, auf den der Verwaltungsrat seine Tätigkeit und seine Entscheidungen auszurichten hat.186 Diese Überlegungen dürften auch für ein politisches Engagement von Unternehmen gelten, das geeignet ist, das Gesellschaftsinteresse zu fördern.187 Setzt sich ein Unternehmen beispielsweise für günstige Rahmenbedingungen an seinem Standort ein, dient dies nicht nur den Interessen der Aktionäre, indem eine langfristige Steigerung des Unter- nehmenswerts in Aussicht steht, sondern auch verschiedenen stakeholdern, wie etwa den Arbeitnehmern, indem Arbeitsplätze erhalten bleiben und dem Gemeinwesen, das sich durch den Verbleib des Unternehmens am bisherigen Standort Steuereinnahmen sichert. In diesem Sinn bestehen zwischen dem shareholder-value-Ansatz und dem stakeholder approach tatsächlich mehr Ge- meinsamkeiten als man gemeinhin erwarten würde.188 Ein Gleichlauf der Interessen der verschiedenen Anspruchsgruppen ist in- dessen nicht zwingend.189 Unter Umständen lohnt es sich für ein Unternehmen auch über einen längeren Zeithorizont nicht, gewissen Interessen der Allge- meinheit Rechnung zu tragen. Sollen diese Interessen auch durch die Unterneh- men gewahrt werden, sind staatliche Massnahmen oder Selbstregulierung ge- fragt.190 Die Förderung des Gemeinwohls kann nämlich nicht unmittelbar Ziel privatwirtschaftlichen Tuns sein. Vielmehr bedeutet die Verfolgung von Gesell- schaftsinteressen die Wahrnehmung von Privatinteressen.191 b. Positive und negative Dimension der Ausrichtung am Gesellschaftsinteresse Die Ausrichtung des politischen Engagements am Gesellschaftsinteresse hat eine positive und eine negative Dimension. Im Sinne einer negativen Bindung sind alle Aktivitäten unzulässig, die mit dem Gesellschaftsinteresse nicht ver- einbar sind. Soweit kein erkennbarer Nutzen für das Unternehmen ersichtlich ist, liegt das Engagement nicht im Gesellschaftsinteresse.192 186 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 106; vgl. auch FORSTMOSER, Herzensanliegen oder Fei- genblatt?, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2005, 25, wonach es nicht Gutmenschentum sei, soziale Verantwortung und eine schonungsvolle Nutzung von Umweltressourcen ernst zu nehmen, son- dern auch dem shareholder value bekömmlich, jedenfalls in einer längerfristigen Optik. 187 Vgl. auch FLEISCHER, MünchKomm GmbHG (Fn. 160), § 43 Rn. 105 bzgl. Spenden. 188 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 67; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 219 f. 189 Vgl. FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 160; DERSELBE, Festgabe Schweizerischer Juristen- tag, 2006, S. 55, 82 ff.; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 220 und 232 ff. (der da- bei jeweils von hard cases spricht); WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 107. 190 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 107; vgl. auch hinten VIII. 191 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 230 f. 192 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 111. Karin Müller 32 Geboten ist demgegenüber die Verfolgung von Aktivitäten, die im Gesell- schaftsinteresse liegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich das Unter- nehmen politisch engagiert, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu optimieren und damit längerfristig den Wert des Unternehmens zu steigern. Geht der Verwaltungsrat in guten Treuen davon aus, dass das Engagement dem langfristigen Gedeihen des Unternehmens dient und den Unternehmenswert steigert bzw. dessen Verminderung verhindert, ist es vom Gesellschaftsinteresse gedeckt.193 Setzt sich das Unternehmen beispielsweise für neue gesetzliche Vorschriften, Branchenstandards oder codes of best practices ein, die CSR-For- derungen reflektieren, kann es unter Umständen auch Kostennachteile vermei- den, die sich durch die freiwillige Einhaltung solcher Regelungen gegenüber den Konkurrenten ergeben, und den Markteintritt durch neue Konkurrenten er- schweren.194 c. Gewinnstreben und korporative Freigiebigkeit Wie vorne ausgeführt, besteht das Problem korporativer Freigiebigkeit darin, dass der Verwaltungsrat nicht sein eigenes Geld ausgibt, sondern dasjenige der Gesellschaft.195 Es stellt sich damit die Frage, ob sich korporative Freigiebig- keit und Gewinnstreben der Gesellschaft ausschliessen. Auf den ersten Blick könnte man versucht sein, dies zu bejahen, zumal jede Spende unmittelbar zu einem Geldabfluss führt. Spendentätigkeit muss indessen auf langfristige Sicht den Gewinn nicht schmälern, sondern kann im Gegenteil dazu beitragen, dass das Unternehmen dadurch seine soziale Akzeptanz steigert und mehr Gewinn erwirtschaftet. Das Streben nach Gewinn und korporative Freigiebigkeit sind demnach nicht notwendigerweise einander widersprechende, sondern durchaus komplementäre Ziele.196 Korporative Freigiebigkeit stellt die Gewinnorientie- rung des Unternehmens nicht notwendigerweise auf den Kopf.197 In der Lehre wird versucht, die Zulässigkeit korporativer Freigiebigkeit von Unternehmen auf unterschiedliche Weise zu begründen.198 Im Vordergrund ste- hen zwei Begründungsversuche: Einerseits die Annahme, dass die Gesellschaft als good corporate citizen199 Spenden tätigen darf und soll sowie andererseits das Geschäftsführungsermessen des Verwaltungsrats. 193 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 339 bezüglich der Ausrichtung von Spenden; WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 111. 194 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 111. 195 Vgl. dazu vorne V. 196 BGHSt 47, 187, 194 für das deutsche Recht; vgl. auch FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 46; DERSELBE, AG 2001, 171, 173; zu den Grenzen des Gleichlaufs FLEI- SCHER, AG 2001, 171, 174. 197 Vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 181. 198 Zu den verschiedenen Begründungsversuchen (im deutschen Recht) vgl. FLEISCHER, AG 2001, 171, 174 ff. m.w.H. 199 Zur Corporate Citizenship vgl. vorne II.B.3.b.bb. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 33 Die Überlegung, dass die Zivilgesellschaft von einflussreichen Unterneh- men erwarten darf, dass sie ihre Macht und ihren Einfluss verantwortungsbe- wusst einsetzen, sich mithin als good corporate citizen aufführen und daher auch Spenden tätigen dürfen und sollen, weist einen rechtstatsächlich richtigen Kern auf, weil das Unternehmen integraler Bestandteil eines Sozialgefüges ist.200 Zu Recht wird allerdings eingewendet, es gehe dabei aber nur um die «vorläufige, anthropomorphe Beschreibung der juristischen Person, die in ak- tienrechtliche Kategorien übersetzt und dogmatisch stabilisiert werden» müsse.201 Die Denkweise, dass korporative Freigiebigkeit der Marktwirt- schaftsordnung ein menschliches Antlitz verleiht, ist letztlich überzeichnet.202 Weder aus der Corporate Social Responsibility noch der Corporate Citizen- ship ergeben sich nach der hier vertretenen Auffassung somit weitere Befug- nisse oder Pflichten als diejenigen, die das Gesetz dem Verwaltungsrat aufer- legt.203 Wie vorne ausgeführt, ist die Frage, ob politisches Engagement von Unter- nehmen zulässig ist, im Kern ein Kompetenzproblem.204 Der Verwaltungsrat hat in Bezug auf Geschäftsentscheide einen grossen Ermessenspielraum. Weil Spendentätigkeit, Sponsoring und politisches Engagement an sich unternehme- rische Entscheidungen sind, gilt das auch in diesem Bereich.205 Es liegt dem- nach im Ermessen des Verwaltungsrats, darüber zu befinden, für welche politi- schen und sozialen Zwecke er Gelder des Unternehmens einsetzt und welchen Aufwand er zur Erreichung sozialpolitischer Ziele betreibt.206 Das Unterneh- men ist in erster Linie zwar auf die Interessen der shareholder ausgerichtet. Für die Mitberücksichtigung anderer Interessen und damit auch für «korpora- tive Philanthropie»207 bleibt indessen Raum.208 Das Geschäftsführungsermes- sen erlaubt es dem Verwaltungsrat somit, sich für das Unternehmen politisch zu betätigen, soweit das Engagement vom Gesellschaftszweck gedeckt ist und im Gesellschaftsinteresse liegt. 200 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175. 201 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175. 202 FLEISCHER, AG 2001, 171, 181. 203 Vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 338 und 345; vgl. dazu auch vorne IV. 204 Vgl. dazu vorne VI.B.2. 205 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 107. 206 FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 46; DERSELBE, FS Meincke, 2015, S. 101, 105, jeweils unter Bezugnahme auf BGHSt 47, 187, 195. 207 FLEISCHER, AG 2001, 171, 181. 208 FLEISCHER, AG 2001, 171, 181; vgl. dazu auch vorne VI.B.4. Karin Müller 34 d. Die Spendentätigkeit im Besonderen209 aa. Zulässige Spenden Man kann zwischen öffentlich gemachter Spendentätigkeit und nicht öffent- lichen Spenden unterscheiden. Öffentlich gemachte Spenden haben in aller Re- gel einen Werbeeffekt und steigern somit die soziale Akzeptanz des Unterneh- mens in der Öffentlichkeit.210 Sie dienen dem Ansehen des Unternehmens und leisten dadurch einen Beitrag an ein stabiles Gesellschaftsumfeld. Dies gilt bei- spielsweise für Spenden an gemeinnützige Institutionen, die öffentlich gemacht werden.211 Solche Spenden liegen im Gesellschaftsinteresse und sind daher zu- lässig, soweit sie auch vom Gesellschaftszweck gedeckt und angemessen sind.212 Öffentlich gemachte Spendentätigkeit wird regelmässig auch steuerlich anerkannt, indem die Zuwendungen aufgrund des Werbecharakters als ge- schäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert und damit bei der Bemessung der Gewinnsteuer berücksichtigt werden.213 Ob sich Spenden und soziales En- gagement für das Unternehmen indessen finanziell tatsächlich lohnen, ist dem- gegenüber eine andere Frage.214 209 Die schweizerische Rechtsprechung beschäftigte sich bis anhin soweit ersichtlich lediglich im steuer- und (steuer-)strafrechtlichen Kontext mit der Spendentätigkeit von Unternehmen, vgl. dazu etwa BGE 115 Ib 111 (= Pra. 1990, Nr. 84; Migros Genf); BGer 2P.54/1999 vom 1.5.2000 (Denner); OGer Solothurn, in: forumpoenale 2013, 297, 297 ff. 210 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 339. In diesem Zu- sammenhang wird vielfach von Reputationsmanagement gesprochen (NOBEL, in: Berner Kom- mentar [Fn. 12], § 9 Rn. 280; vgl. auch BÜHLER, Regulierung im Bereich der Corporate Gover- nance, 2009, Rn. 439; KUNZ [Fn. 121], S. 226 f.). 211 Vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II (Fn. 139), Art. 717 Rn. 38, die allerdings fordern, dass der Verwaltungsrat solche Zuwendungen eher aus den eige- nen Taschen als aus fremden Mitteln der Gesellschaft tätigen soll; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 966 f. 212 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 339; vgl. auch HOM- BURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 967; WATTER (Fn. 121), Rn. 13. Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 104m.w.H. 213 Vgl. für die direkte Bundessteuer Art. 58 Abs. 1 lit. b (voll abzugsfähig) sowie auch Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG (bis zu 20% des Reingewinns abzugsfähig, sofern nicht bereits geschäftsmäs- sig begründet) und für die Kantons- und Gemeindesteuern Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. c StHG sowie die (unterschiedlichen) kantonalen Regelungen; vgl. auch BGE 115 Ib 111, E. 6. (= Pra. 1990, Nr. 84; Migros Genf). Zum Ganzen vgl. BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., 2017, Art. 58 Rn. 322 ff., insbes. Rn. 328 ff.; BRÜLISAUER/GULER, in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., 2017, Art. 59 Rn. 1 ff. und 58 ff.; BRÜLISAUER/KRUMMENACHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl., 2017, Art. 24 Rn. 303 ff., insbes. Rn. 312; KUHN/ GULER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl., 2017, Art. 25 Rn. 63 ff. 214 In einer neueren Studie kommen ROST/EHRMANN, Business & Society 56(6), 840, 870 (2017), zum Ergebnis, dass es kaum Belege für einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen corporate social performance und corporate financial performance gäbe. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 35 Auch nicht öffentlich gemachte Spendentätigkeit kann längerfristig posi- tive Auswirkungen auf den Unternehmenswert haben. Zwar ist damit kein Werbeeffekt verbunden, dennoch kann die Wettbewerbssituation des Unter- nehmens verbessert werden, indem solche Spenden zur Schaffung eines für die Gesellschaft günstigen Umfelds beitragen. Sind solche Zuwendungen vom Gesellschaftszweck gedeckt und angemessen, sind sie gesellschafts- rechtlich zulässig.215 Steuerlich können nicht öffentlich gemachte Zuwen- dungen demgegenüber als geschäftsmässig begründeten Aufwand nur be- rücksichtigt werden, wenn die Aktivität der Abwehr eines unmittelbar gegen das Unternehmen gerichteten Angriffs – etwa zur Verhinderung einer politischen Aktion gegen die Gesellschaft – dient.216 Die gesellschaftsrecht- liche Zulässigkeit deckt sich in diesem Fall nicht mit der steuerlichen Ab- zugsfähigkeit. Nicht öffentlich gemacht werden häufig auch Parteispenden. Sie sind eine geläufige Form politischer Interessenwahrung.217 Die Gesellschaft unterstützt diejenigen politischen Parteien, die für die Geschäftstätigkeit günstige Rahmen- bedingungen zu schaffen versprechen.218 Weil keine Verpflichtung der Gesell- schaft zu parteipolitischer Neutralität besteht, sind Parteispenden grundsätzlich zulässig, soweit sie eine positive Auswirkung auf den Unternehmenswert 215 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 340, die als Beispiel eine nicht öffentlich gemachte Spende eines Pharmaunternehmens zur Finanzierung eines Lehr- stuhls an der Universität am Sitz der Gesellschaft anführen, sofern dieser Lehrstuhl dazu dienen könne, die vom Unternehmen benötigten Spezialisten auszubilden. A.M. offenbar WATTER/ SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 112, wonach finanzielle Zuwendungen an Dritte, die das Unter- nehmen nicht publik macht, nicht im Gesellschaftsinteresse liegen und damit – folglich – unzu- lässig sind; zurückhaltend auch KUNZ (Fn. 121), S. 227. 216 Vgl. BGer 2P.54/1999 vom 1.5.2000, E. 2.b, wonach es nicht willkürlich sei, wenn von einem Unternehmen, das politische Anliegen fördern will, die ausserhalb einer blossen Abwehr von «Angriffen» auf seine unmittelbaren Geschäftsinteressen liegen, grundsätzlich verlangt werde, dass es sich dafür öffentlich engagiere, sowie E. 3.a. Vgl. auch BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Fn. 213), Art. 58 Rn. 329 (in Bezug auf Zuwendungen an politische Parteien), wonach ein Handeln im Hintergrund keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen entstehen lasse, sowie Rn. 332 (vgl. aber auch Rn. 330 mit Hinweis auf abweichende Meinungen). 217 Für das deutsche Recht FLEISCHER, AG 2001, 171, 179. 218 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 340. Man spricht da- bei – jedenfalls soweit die Zuwendungen öffentlich gemacht werden – auch von Politsponso- ring. Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit (Art. 137 BV) und haben daher im politischen System der Schweiz eine erhebliche Bedeutung. Sie können aber nur auf geringfügige staatliche Unterstützung zählen. Der Staat vergibt kein Geld direkt an die Parteien oder andere politische Organisationen. Die Fraktionsbeiträge sind die einzige direkte finanzielle Unterstützung des Staates an die Parteien (vgl. dazu Art. 62 Abs. 5 ParlG und Art. 12 PRG [jährlicher Beitrag an die Fraktionen zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate]). Zur steuerlichen Behandlung bzw. Abzugsfähigkeit politischer Aufwendun- gen vgl. BGer 2P.54/1999 vom 1.5.2000 (finanzielle Unterstützung eines Referendums); OGer Solothurn, in: forumpoenale 2013, 297 (private Wahlkampfkosten des Alleinaktionärs und Ver- waltungsratspräsidenten). Karin Müller 36 haben.219 Sie können aber ungewöhnlich sein, weil sie ein besonderes Konflikt- potenzial mit sich bringen.220 Denkbar ist auch ein (negativer) Einfluss auf das Sozialprestige der Gesellschaft, wenn Parteispenden einseitig erfolgen. Bei po- litisch anders denkenden Aktionären können sie zu Unmut führen.221 Bei Spen- den im politischen Bereich ist daher Zurückhaltung geboten.222 Aufgrund des politischen Systems mit direktdemokratischen Elementen und nebenamtlichen Parlamentariern haben Parteispenden in der Schweiz nicht die- selbe Bedeutung wie teilweise im Ausland. Im Rahmen des Referendumsrechts hat das Volk das letzte Wort,223 sodass der privaten Parteifinanzierung ein ande- res Gewicht als anderorts zukommt.224 Spendet ein Unternehmen an eine ihm genehme Partei, ist nämlich nicht garantiert, dass bestimmte Vorhaben tatsäch- lich geltendes Gesetz werden, selbst wenn die Partei über Mehrheitsverhält- nisse im Parlament verfügt. bb. Unzulässige Spenden Die Spendenkompetenz des Verwaltungsrats ist kein plein pouvoir. Die Ent- scheidung, wie sich die Gesellschaft politisch engagiert, muss im Gesell- schaftsinteresse liegen und darf insbesondere nicht sachwidrig durch persön- liche Präferenzen der Verwaltungsratsmitglieder beeinflusst sein. Auch im Bereich des politischen Engagement und insbesondere bei der Spendenkom- petenz besteht ein Verbot von Interessenkonflikten und insofern eine negative Bindung an das Gesellschaftsinteresse.225 Diese Vorgaben schliessen indessen nicht aus, dass der Verwaltungsrat sich bei der erforderlichen Auswahl zwi- schen verschiedenen gleichermassen geeigneten Empfängern von Spenden- zahlungen für diejenigen entscheidet, die ihm persönlich besonders am Her- zen liegen.226 219 Vgl. auch FLEISCHER, AG 2001, 171, 179 für das deutsche Recht; differenzierend HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 969 ff.; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 340. 220 Vgl. FLEISCHER, GmbHR 2010, 1307, 1311; DERSELBE, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 51. 221 FLEISCHER, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Fn. 173), S. 202 und Fn. 153; vgl. auch MERTENS, FS Goerdeler, 1987, S. 349, 357. FLEISCHER, AG 2001, 171, 172 verweist auf das Beispiel des Siemens-Konzerns, der laut Presseberichten eine grössere Parteispende an die CDU ausgerichtet hatte, was zu einem Protest verschiedener Aktionäre führte, die einer anderen politischen Rich- tung zuneigten. 222 Vgl. für das deutsche Recht MERTENS, FS Goerdeler, 1987, S. 349, 357; MERTENS/CAHN, in: Kölner Kommentar AktG, Band 2/1, 3. Aufl., 2010, § 76 Rn. 41. 223 Nach Art. 141 Abs. 1 lit. a BV können 50'000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung eines Bundesgesetzes verlangen, dass der Erlass dem Volk zur Abstimmung vorgelegt wird. 224 Vgl. auch SENTI, Transparenz ist kein Selbstzweck, Neue Zürcher Zeitung, 30.4.2011, 25. 225 FLEISCHER, AG 2001, 171, 178; vgl. auch vorne VI.B.4.b. 226 Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 105m.w.H. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 37 Unzulässig sind aber jedenfalls Spenden, die der Verwaltungsrat im Eigen- interesse ausrichtet.227 Man spricht in diesem Zusammenhang von sog. pet charities und personal aggrandizement. Bei den pet charities verfolgt der Ver- waltungsrat mit der Spende persönliche Vorstellungen. Beim personal ag- grandizement dient die Spende vorab dem persönlichen Prestigegewinn des Verwaltungsrats. Solche Spenden dürfen nicht aus Mitteln des Unternehmens finanziert werden.228 Dies bedeutet indessen nicht, dass jede Spende an eine na- hestehende Person oder an eine Einrichtung, an der nahestehende Personen ein Interesse haben, per se unzulässig ist. Soweit solche Spenden auch im Gesell- schaftsinteresse liegen, dürfen sie grundsätzlich ausgerichtet werden. An die Beurteilung, ob die Spende tatsächlich im Interesse der Gesellschaft liegt, ist aber ein besonders strenger Massstab zu legen,229 weil es sich in solchen Fällen um problematische Interessenvermischungen handeln kann.230 Unzulässig sind ferner Spenden, denen kein oder nur ein konstruiertes Inte- resse der Gesellschaft zugrunde liegt.231 Gleiches gilt für Spenden, die ausser- halb des Gesellschaftszwecks liegen.232 Zu Recht wird gesagt, bei ethisch begründeten Projekten müsse stets gefragt werden, «ob die handelnden Personen nicht wesentlich ethischer handeln wür- den, wenn sie mit ihrem privaten Geld, statt mit dem fremden ihrer Aktionäre spenden würden.»233 227 Vgl. HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 974; WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341; für das deutsche Recht FLEISCHER, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Fn. 173), S. 200 f.; vgl. auch SCHNEIDER, in: Scholz, GmbHG (Fn. 161), § 43 Rn. 72. 228 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 107 und 109; vgl. auch DER- SELBE, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Fn. 173), S. 200 f.; WATTER/ROHDE, Festgabe Schwei- zerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341, wonach beispielsweise Spenden an den Fussballverein, bei dem der Sohn des Verwaltungsratspräsidenten mitspielt, unzulässig seien. 229 Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betroffenen Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Entschei- dung nicht in den Ausstand getreten sind (WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristen- tag, 2006, S. 329, 341). 230 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341m.w.H. 231 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341, wonach beispiels- weise Zahlungen an die Klimaforschung unzulässig seien, wenn kein Interesse bei Abnehmern oder gegenwärtigen oder künftigen Mitarbeitern bestünde; vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 111, wonach eine Spende eines in der Schweiz lokal tätigen KMU für ein Strassenprojekt in Brasilien grundsätzlich keine zulässige CSR-Aktivität sei. 232 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 112, wonach eine Spende eines Biotech-Unterneh- mens, das nach statutarischer Zwecksetzung auch Genforschung betreibt, an ein Komitee, das ein gänzliches Verbot der Genforschung in der Schweiz anstrebt, klar ausserhalb des Zwecks der Gesellschaft wäre. Zu den Rechtsfolgen eines solchen Rechtsgeschäfts vgl. vorne VI.B.2. 233 WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 341. Karin Müller 38 e. Die Wahrung des Gesellschaftsinteresses als Schranke politischen Engagements und korporativer Freigiebigkeit Zentrale Schranke politischen Engagements und korporativer Freigiebigkeit ist die Wahrung des Gesellschaftsinteresses. Hält sich der Verwaltungsrat nicht an diese Schranke, begeht er eine Sorgfaltspflichtverletzung wegen Verschwen- dung des Gesellschaftsvermögens. Gerade auch beim Einsatz von Mitteln der Gesellschaft für Spendenzwecke hat der Verwaltungsrat die Sorgfalt eines ge- wissenhaften Geschäftsführers aufzuwenden.234 In Frage kommt auch ein Ver- stoss gegen die Treuepflicht, wenn die Zuwendung sachwidrig durch persön- liche Präferenzen der Verwaltungsratsmitglieder bestimmt ist oder aus Sicht der Gesellschaft kein Grund besteht, sie zu gewähren.235 Verletzt der Verwaltungsrat die ihm nach Art. 717 Abs. 1 OR obliegende Sorgfalts- und/oder Treuepflicht, wird er verantwortlich, wenn die weiteren Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, mithin ein Schaden, der adäquate Kausalzusammenhang und ein Verschulden, vorliegen.236 5. Verhältnismässigkeit bzw. das Gebot der Angemessenheit a. Allgemeines Politisches Engagement eines Unternehmens muss verhältnismässig sein. Kor- porative Freigiebigkeit darf einen vernünftigen Rahmen nicht überschreiten und muss dem Gebot der Angemessenheit genügen.237 Weil Angemessenheit ein un- bestimmter Rechtsbegriff ist,238 stellt sich die Frage, wie dieser Begriff ausge- füllt werden soll. Es geht darum, zu entscheiden, nach welchen Kriterien sich die Angemessenheit des politischen Engagements bzw. der korporativen Frei- giebigkeit beurteilt und wo die Grenze zulässiger und unzulässiger Spenden liegt. 234 Vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 107 und 115. 235 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 109; vgl. auch DERSELBE, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 93 Rn. 153 (Aneignung von Gesellschaftsressourcen als Fallgruppe der Treue- pflichtverletzung) sowie vorne VI.B.4.d.bb. 236 Zur Frage, wann bei einer unzulässigen Spende ein Schaden vorliegt, vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 344. Zu den Voraussetzungen der aktien- rechtlichen Verantwortlichkeit im Allgemeinen vgl. statt vieler GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 754 Rn. 13 ff. 237 Vgl. WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342 (in Bezug auf die Höhe von Spenden); für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111m.w.H.; DERSELBE, AG 2001, 171, 177; vgl. auch HOMBURGER, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Fn. 69), Art. 717 Rn. 967. 238 FLEISCHER, AG 2001, 171, 178, spricht von einem Blankettbegriff. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 39 b. Beurteilungskriterien Zur Beurteilung der Angemessenheit wäre es denkbar, eine summenmässige Begrenzung von unentgeltlichen Zuwendungen des Unternehmens festzulegen. Dabei könnte auf die steuerliche Abzugsfähigkeit abgestellt werden.239 Unter bestimmten Voraussetzungen können juristische Personen Spenden vom Rein- gewinn steuerlich in Abzug bringen.240 Das Abstellen auf die steuerliche Ab- zugsfähigkeit erscheint indessen nicht sachgerecht, weil den steuerrechtlichen Vorschriften mit fiskalischen Zweckmässigkeitserwägungen andere Wertungen zugrunde liegen.241 In Betracht kämen auch gesellschaftsrechtliche Höchstgrenzen wie bei- spielsweise ein bestimmter Prozentsatz des Bilanzgewinns.242 Gesellschafts- rechtliche Höchstgrenzen sind aber ebenfalls abzulehnen, weil sie auf die mannigfaltigen Spendenaktivitäten im Unternehmensalltag nicht genügend Rücksicht nehmen.243 Sinnvoll erscheint es demgegenüber, das Gebot der Angemessenheit nach der Grössenordnung und der finanziellen Lage der Gesellschaft zu konkretisie- ren.244 Als Anhaltspunkte dafür kommen die Ertragslage der Gesellschaft, die Verkehrsüblichkeit der Spende sowie die Nähe des unterstützten Zwecks zum Unternehmensgegenstand in Betracht.245 Je enger die Verbindung zum Unter- nehmensgegenstand, desto grösser der Handlungsspielraum des Verwaltungs- rats. c. Sonderfall: Angespannte Finanzlage des Unternehmens Ist die Finanzlage des Unternehmens angespannt, können sich bei der Beurtei- lung der Zulässigkeit bzw. Angemessenheit korporativer Freigiebigkeit beson- dere Schwierigkeiten ergeben.246 Es stellt sich in diesem Fall nämlich – getreu 239 Vgl. für das deutsche Recht BAAS, Leitungsmacht und Gemeinwohlbindung der AG, 1976, 211 f.; KIND, NZG 2000, 567, 569. 240 Vgl. dazu vorne VI.B.4.d.aa. 241 Vgl. für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111m.w.H.; DERSELBE, AG 2001, 171, 178. 242 Für das deutsche Recht KIND, NZG 2000, 567, 569 f. (1% des Bilanzgewinns); vgl. auch SCHNEIDER, in: Scholz, GmbHG (Fn. 161), § 43 Rn. 72, wonach 2% des Bilanzgewinns in der Regel unbedenklich seien. 243 Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111m.w.H.; vgl. auch DERSELBE, AG 2001, 171, 178. 244 Für das deutsche Recht FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111m.w.H.; vgl. auch WATTER/ ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342, wonach die Spende ein ange- messenes Mittel zur langfristigen Steigerung des Unternehmenswerts darstellen müsse. 245 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 111 f. m.w.H. 246 FLEISCHER, AG 2001, 171, 178, mit Hinweis auf das Beispiel des Flugzeugherstellers Boeing, der im Geschäftsjahr 1997 einen Verlust von 178Mio. $ erwirtschaftete und Mitarbeiter entliess, gleichzeitig aber 51Mio. $ für philanthropische Zwecke ausgab. Karin Müller 40 dem Grundsatz «nemo liberalis, nisi liberatus»247 – die Frage, ob ein Unterneh- men, das keinen Gewinn erwirtschaftet, Geld für Spenden oder Sponsoring aus- geben darf.248 Grundsätzlich ist auch in Krisenzeiten kein vollständiger Verzicht auf eine Spendentätigkeit oder Sponsoring geboten.249 Auch in Verlustjahren kann vom Verwaltungsrat weder juristisch noch ökonomisch verlangt werden, vollständig auf Spenden oder andere Zuwendungen zu verzichten, so «wie es in Krisenzeiten ein Kardinalfehler sein kann, den Werbeetat drastisch zu kür- zen».250 Es ist in solchen Fällen indessen in besonderer Weise zu prüfen, ob die korporative Freigiebigkeit noch im Interesse der Gesellschaft liegt.251 Je- denfalls ist grössere Zurückhaltung geboten, als wenn die Gesellschaft finanzi- ell robust ist.252 C. Überprüfung von Ermessensentscheiden Wie vorne ausgeführt, hat der Verwaltungsrat in Bezug auf ein politisches En- gagement und eine Spendentätigkeit des Unternehmens einen grossen Ermes- sensspielraum.253 Ob politisches Engagement oder die Spendentätigkeit zuläs- sig sind, beurteilt sich aufgrund einer ex-ante-Betrachtung. Es kommt somit nicht darauf an, ob das politische Engagement sich später tatsächlich positiv auf den Unternehmenswert auswirkt. Von Bedeutung ist lediglich, ob der Ver- waltungsrat im Zeitpunkt der Vornahme in guten Treuen davon ausgehen durfte, das politische Engagement oder die Spende lägen im Gesellschaftsinte- resse und seien angemessen.254 Nach der sog. Business Judgement Rule haben sich die Gerichte bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuer- legen, wenn diese in einem einwandfreien (formell korrekten), auf einer ange- messenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidungsprozess zustande gekommen sind.255 Der Geschäftsentscheid ist alsdann in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf zu prüfen, ob er als vertretbar erscheint. Fehlt es demgegenüber an einer dieser Voraussetzungen, rechtfertigt 247 Freigiebig nur, wenn schuldenfrei. 248 Vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 114; vgl. auch MERTENS, FS Goerdeler, 1987, S. 349, 357. 249 Vgl. FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 110, 111 f. und 114; DERSELBE, AG 2001, 171, 178. 250 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 114; DERSELBE, AG 2001, 171, 178. 251 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 110. 252 FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 114. 253 Vgl. dazu vorne VI.B.4.c. 254 Vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342. 255 BGE 139 III 24, 26; BGer 4A_259/2016 und 4A_267/2016 vom 13.12.2016, E. 5.1, 4A_603/ 2014 vom 11.11.2015, E. 7.1.1, 4A_626/2013 und 4A_4/2014 vom 8.4.2014, E. 5.1, 4A_97/ 2013 vom 28.8.2013, E. 5.2, 4A_15/2013 vom 11.7.2013, E. 6.1, 4A_74/2012 vom 18.6.2012, E. 5.1. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 41 es sich nicht, besondere Zurückhaltung zu üben.256 Die Business Judgement Rule dient somit der Abschirmung von Haftungsansprüchen.257 Soweit der Verwaltungsrat sich daher an die genannten Kriterien hält, wird sein Entscheid bezüglich des politischen Engagements des Unternehmens nur eingeschränkt überprüft.258 Fehlt es hingegen an einer Voraussetzung, findet eine uneingeschränkte Prüfung statt. In diesen Fällen liegt alsdann eine Pflicht- verletzung vor, wenn der Geschäftsentscheid bei umfassender Prüfung als feh- lerbehaftet erscheint, mithin beispielsweise ein Spendenentscheid mit einem In- teressenkonflikt behaftet ist und somit nicht im Interesse der Gesellschaft liegt. 256 BGer 4A_259/2016 und 4A_267/2016 vom 13.12.2016, E. 5.1, 4A_603/2014 vom 11.11.2015, E. 7.1.1, 4A_219/2015 vom 8.9.2015, E. 4.2.1, 4A_97/2013 vom 28.8.2013, E. 5.2; vgl. auch FLEISCHER, FS Meincke, 2015, S. 101, 114, wonach die Business Judgement Rule bei einem Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Pflichten nicht anwendbar sei. 257 FLEISCHER, AG 2001, 171, 175 f. 258 Vgl. auch WATTER/ROHDE, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 329, 342. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 43 VII. Grenzen politischen Engagements A. Allgemeines Verfassung und Gesetze setzen politischem Engagement von Unternehmen Schranken. Politisches Engagement ist – wie vorne ausgeführt – (gesellschafts- rechtlich) zulässig, wenn es vom zuständigen Organ ausgeht, vom Gesell- schaftszweck gedeckt ist, im Gesellschaftsinteresse liegt und dem Gebot der Angemessenheit genügt.259 Im Rahmen ihrer Tätigkeit können sich Unterneh- men auch öffentlichen Aufgaben widmen, indem sie sich beispielsweise an Public Private Partnerships beteiligen.260 Die Förderung des Gemeinwohls und die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sind indessen nicht unmittelbar Ziel privatwirtschaftlichen Tuns.261 Privatwirtschaftliche Unternehmen haben letztlich nur eine öffentliche Aufgabe, nämlich diejenige, «ihre Dienstleistun- gen und Produkte effizient und in der richtigen Qualität bereitzustellen und am Markt abzusetzen – und zwar gewinnbringend».262 Unternehmen als unmittel- bare Förderer des Gemeinwohls zu betrachten, ist verfehlt. «Wo die Wahrung von Privatinteressen nicht genügt, um den Interessen der Allgemeinheit gerecht zu werden, wo also die invisible hand von ADAM SMITH ihren Segen nicht allen legitimerweise Interessierten spenden kann, da ist der Staat gefordert».263 Es stellt sich damit die Frage, ob im Bereich des politischen Engagements von Unternehmen staatliche Regulierung erforderlich ist. Darauf ist zurückzukom- men.264 Mischen sich Unternehmen in den politischen Prozess ein, besteht immer auch ein gewisses Risiko, dass die Handlungen korruptionsanfällig sind. Bei Zuwendungen an Dritte kann die Gefahr bestehen, dass das Unternehmen seine Macht für private Zwecke missbraucht. Im Folgenden sollen daher einige Aus- führungen zur Problematik der Korruption bei politischem Engagement von Unternehmen gemacht werden. 259 Vgl. dazu vorne VI.B. 260 Vgl. dazu vorne III.C.6. 261 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 230. 262 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 231. 263 FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 230 f. 264 Vgl. dazu hinten VIII. Karin Müller 44 B. Problematik der Korruption Die Grenzen zwischen zulässigem politischem Engagement und Korruption bzw. (strafbarer) Bestechung können fliessend sein. Ist beispielsweise eine (geldwerte) Zuwendung an Dritte zwar vomGesellschaftszweck gedeckt und liegt sie auch im Gesellschaftsinteresse, weil sie zu einer Steigerung des Unternehmenswerts bei- trägt, verfolgt dasUnternehmen damit aber ein unlauteres Ziel, kann sich die Frage stellen, ob sich das Unternehmen imBereich der Korruption bewegt. Zu denken ist etwa an Spenden und andere unentgeltliche Zuwendungen, die sich für das Unter- nehmen objektiv gesehen profitabel auswirken, die aber gesetzeswidrig sind oder mittels derer das Unternehmen jedenfalls seine Macht missbraucht. Vor allem in Entwicklungsländern und Übergangsökonomien ist Korruption als klassisches In- strument der Herrschaftssicherung weit verbreitet.265 Das schweizerische Strafrecht kennt keinen Tatbestand, der als «Korrup- tion» an sich bezeichnet wird. Der Begriff der Korruption wird vielmehr als Überbegriff verwendet, der verschiedene Formen des Machtmissbrauchs zu pri- vaten Zwecken beinhaltet.266 Im Titel zu den Korruptionstatbeständen der Art. 322ter ff. StGB spricht das Strafgesetzbuch von «Bestechung».267 Der (akti- ven) Bestechung strafbar machen kann sich grundsätzlich jedermann und die Bestechung kann auch Bezugstatbestand der strafrechtlichen Verantwortung des Unternehmens sein.268 Die Strafbarkeit des Unternehmens ist in Art. 102 265 PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Vor Art. 322ter Rn. 1m.w.H.; vgl. auch DERSELBE, in: Ackermann/Heine (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 22 Rn. 2. Zum Problem der transnationalen Korruption und dem Reformbedarf für das innerstaat- liche Korruptionsstrafrecht in der Schweiz vgl. Botschaft über die Änderung des Schweize- rischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) so- wie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19.4.1999, BBl 1999, S. 5497, 5515 ff. Vgl. auch das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21), das für die Schweiz am 30.7.2000 in Kraft getreten ist. 266 PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II (Fn. 265), Vor Art. 322ter Rn. 7m.w.H.; vgl. auch DER- SELBE, in: Ackermann/Heine (Fn. 265), § 22 Rn. 14, der darauf hinweist, dass unterschiedlich weite Begriffe der Korruption bestünden. In der Schweiz war das Korruptionsstrafrecht bis in die 80er-Jahre des 20. Jahrhunderts von untergeordneter Bedeutung (vgl. JOSITSCH, ZStrR 2005, 241, 243m.w.H.). Allerdings darf heute die Relevanz des schweizerischen Finanzplatzes bei der Vorbereitung und Ausführung von Bestechungsvorgängen und damit die Gefahr und das Ausmass von Korruption nicht unterschätzt werden (vgl. PIETH, in: Basler Kommentar Straf- recht II [Fn. 265], Vor Art. 322ter Rn. 3). 267 Durch die Revision des Korruptionsstrafrechts wurden unter dem neunzehnten Titel «Beste- chung» die Art. 322ter bis Art. 322decies ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. Diese Bestimmun- gen regeln sowohl die aktive wie die passive Korruption im weiteren Sinn (JOSITSCH/BRUNNER, ST 2009, 141, 141), wobei das Gesetz von «Bestechen», «Sich bestechen lassen», «Vorteilsge- währung» und «Vorteilsannahme» spricht. Im Weiteren wird im Gesetz zwischen der Beste- chung schweizerischer Amtsträger, der Bestechung fremder Amtsträger und der Bestechung Privater unterschieden. 268 PIETH, in: Ackermann/Heine (Fn. 265), § 22 Rn. 25. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 45 StGB geregelt. Nach Art. 102 Abs. 1 StGB gilt der Grundsatz der subsidiären Strafbarkeit.269 Bei gewissen Straftatbeständen wird das Unternehmen indessen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, «wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhin- dern».270 Zu diesen Straftaten gehören auch die (aktive) Bestechung und die Vorteilsgewährung.271 Was ein Unternehmen im Sinne von Art. 102 StGB ist, regelt schliesslich Abs. 4 dieser Bestimmung. Dazu zählen unter anderem Ge- sellschaften.272 Bei geldwerten Zuwendungen einer Gesellschaft kann sich daher der Ver- waltungsrat oder auch die Gesellschaft strafbar machen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der strafrechtliche Tatbestand erfüllt ist.273 Was strafrechtlich rele- vant ist, ist auch gesellschaftsrechtlich unzulässig, zumal sorgfältiges Tätigwer- den des Verwaltungsrats gesetzeskonformes Verhalten bedingt274 und es keine Berechtigung gibt, aus Profitüberlegungen Gesetze zu missachten.275 In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist insbesondere auch, dass nicht nur die Bestechung von schweizerischen und ausländischen Amtsträgern straf- bar ist,276 sondern seit dem 1. Juli 2016 auch die Bestechung Privater.277 Dabei wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumut- baren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Privatbestechung zu verhindern.278 Der Geltungsbereich der strafrechtlichen Korruptionsbestim- mungen ist weit. Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen an das unter- nehmensinterne Compliance-System und die Vorsichtsmassnahmen, die das Unternehmen vorsehen muss, um sich nicht den Folgen des Unternehmensstraf- rechts auszusetzen.279 269 «Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unter- nehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhaf- ter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft» (Art. 102 Abs. 1 StGB). 270 Art. 102 Abs. 2 StGB. 271 Vgl. die in Art. 102 Abs. 2 StGB aufgeführten Straftatbestände. 272 Art. 102 Abs. 4 lit. c StGB. 273 Vgl. dazu auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 108 f. Im Rahmen dieses Beitrags kann nicht näher auf die strafrechtliche Problematik der Korruption eingegangen werden. Es wird hierfür auf die einschlägige Literatur verwiesen. Zu den Möglichkeiten und Grenzen der straf- rechtlichen Korruptionsbekämpfung in der Schweiz vgl. JOSITSCH, ZStrR 2005, 241, 241 ff. 274 Vgl. dazu vorne VI.B.1. 275 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 108. 276 Art. 322ter und Art. 322septies Abs. 1 StGB. 277 Art. 322octies StGB. 278 Art. 102 Abs. 2 StGB. 279 Vgl. BLATTNER, forumpoenale 2015, 94, 96 ff. Zur Privatbestechung vgl. auch ACKERMANN/ BAUMANN, Gedächtnisschrift Heine, 2016, S. 1, 7 ff.; JOSITSCH/DRZALIC, AJP 2016, 349, 349 ff. Karin Müller 46 Weil Korruption letztlich ein Überbegriff ist, der verschiedene Formen des Machtmissbrauchs zu privaten Zwecken beinhaltet, muss korruptes Verhalten nicht notwendigerweise strafbar sein.280 Bei der Ausrichtung von unentgelt- lichen Zuwendungen befindet sich der Verwaltungsrat daher bisweilen auf einer Gratwanderung und zwar gleich in zweierlei Hinsicht. So ist nicht nur der Grat zwischen (gesellschaftsrechtlich) zulässigen, strafrechtlich nicht relevanten, aber korrupten Zuwendungen einerseits und strafbarer Korruption andererseits schmal, sondern auch derjenige zwischen rechtlich unproblematischen und da- mit unbedenklichen Zuwendungen sowie korrupten, aber straflosen Vorteilsge- währungen.281 In welchem Bereich sich das Unternehmen befindet, ist erheb- lich. Ist es in einen Korruptionsskandal verwickelt und wird dies publik, wird es nämlich regelmässig einen Reputationsschaden erleiden, und zwar unabhän- gig davon, ob das korrupte Verhalten strafbar ist oder nicht.282 Korruption bezeichnet letztlich nichts anderes als den Degenerationsprozess der sozialen und wirtschaftlichen Ordnung.283 Um diesem Prozess Einhalt zu gebieten, wurden verschiedene internationale Vereinbarungen zur Bekämpfung von Korruption geschlossen.284 Mit dem Erlass der Richtlinie 2014/95/EU be- treffend die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Infor- mationen durch bestimmte Unternehmen ist auch der Europäische Gesetzgeber tätig geworden. Danach sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ge- halten, Bestimmungen bezüglich einer Berichtspflicht grosser Unternehmen im Lagebericht unter anderem in den Bereichen Sozialbelangen und Bekämp- fung von Korruption und Bestechung zu erlassen.285 Die Richtlinie betrifft ex- plizit zwar nur nichtfinanzielle Informationen. Indem die Erklärung der Unter- nehmen aber eine Beschreibung der Konzepte, Ergebnisse und Risiken sowie Angaben zu den Due-Diligence-Prozessen in Bezug auf die erwähnten Belange umfassen sollte,286 können davon (indirekt) auch die Politfinanzierung und an- dere Zuwendungen an Dritte erfasst sein. Die Schweiz ist zwar nicht Adressat der EU-Richtlinie. Der Bundesrat beabsichtigt indessen eine Vorlage zur Nach- 280 PIETH, in: Basler Kommentar Strafrecht II (Fn. 265), Vor Art. 322ter Rn. 7m.w.H., der als Bei- spiel dafür die illegale Parteifinanzierung nennt. 281 Vgl. SATZGER, ZStW 115 (2003), 469, 472, wonach zwischen Sponsoring und Bestechung strukturelle Ähnlichkeiten bestehen. 282 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 109, unter Hinweis auf das Beispiel von Statoil, die in einen Korruptionsskandal verwickelt gewesen sein soll. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 109 Fn. 166 weisen richtigerweise darauf hin, dass ein Reputationsschaden oft nur sehr schwer quantifizierbar ist. 283 Vgl. DEMBINSKI, in: Cassani/Héritier Lachat (Hrsg.), Lutte contre la corruption internationale, 2011, 15, 26 f. 284 Vgl. dazu etwa NOBEL 2012 (Fn. 12), Kap. 3 Rn. 41 ff. 285 Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014). 286 Richtlinie 2014/95/EU (Fn. 285), S. 2 (6). Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 47 haltigkeitsberichterstattung auszuarbeiten, welche sich an der Regelung in der Europäischen Union orientiert. Vorerst will er aber die Erfahrungen in der EU abwarten und die Arbeiten dann an die Hand nehmen, wenn die Umsetzungs- vorhaben der EU-Mitgliedstaaten weiter fortgeschritten sind und der Kenntnis- stand somit besser ist.287 287 BUNDESRAT (Fn. 25), S. 41. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 49 VIII. Erforderlichkeit staatlicher Regulierung von politischem Engagement von Unternehmen? Es stellt sich die Frage, ob politisches Engagement von Unternehmen staatlich reguliert werden soll. Staatliche Regulierung ist dort angezeigt, wo ein Markt- versagen288 besteht, das eine behördliche Intervention erforderlich macht.289 Rechtsnormen braucht es dann, wenn Selbstverpflichtungen und der Druck von Markt und Gesellschaft nicht ausreichen290 und eine Regulierung effizien- ter ist als keine. Dabei ist zu bedenken, dass jede rechtliche Regelung in einem Spannungsverhältnis von Rechtssicherheit, Zweckmässigkeit und Gerechtig- keit steht.291 Letztlich geht es um die Frage, wie Massnahmen und gesetzliche Vorschriften aussehen müssen, damit das fragile Gleichgewicht zwischen ver- schiedenen Faktoren nicht zerstört wird.292 Soweit ersichtlich gibt es keine Hinweise oder Belege, dass Unternehmen im Bereich des politischen Engagements systematisch gegen Regeln verstossen oder dass der Markt versagt. In Bezug auf staatliche Regulierung von politi- schem Engagement von Unternehmen ist daher Zurückhaltung geboten.293 Es sind keine (zusätzlichen) rechtlichen Regelungen erforderlich, die politisches Engagement von Unternehmen verbieten oder umgekehrt Unternehmen zu (so- zial-)politischem Engagement verpflichten. Regulatorische Eingriffe bringen Nebeneffekte mit sich und können das marktwirtschaftliche System unterwan- dern. Jede rechtliche Regelung läuft zudem Gefahr, über das Ziel hinauszu- schiessen. Gerade auch im Bereich der Corporate Social Responsibility droht diese Gefahr, wenn das Konzept überstrapaziert wird.294 Auch im vorliegenden Kontext gilt: So viel wie notwendig, so wenig wie möglich. 288 Ein Marktversagen liegt – vereinfacht gesagt – vor, wenn es in einem sich selbst überlassenen Markt nicht möglich ist, die Ressourcen effizient zu allozieren und demnach kein Marktgleich- gewicht entsteht. Die Gründe für Marktversagen sind unterschiedlichster Natur (WATTER/SPILL- MANN, GesKR 2006, 94, 97 ff.; vgl. auch VON DER CRONE/BEYELER/DÉDEYAN, ZSR 122 [2003] I, 409, 439 ff.). Zu den Ursachen eines Marktversagens vgl. etwa FRITSCH, Marktver- sagen und Wirtschaftspolitik, 9. Aufl., 2014, S. 79 ff. 289 Vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 101 f. und 114. 290 FORSTMOSER, FS Nobel, 2015, S. 157, 174. 291 Vgl. RADBRUCH, Süddeutsche Juristen-Zeitung 1946, 105, 107; vgl. dazu auch MÜLLER, Eigen- kapitalersetzende Darlehen, 2014, Rn. 633 f. m.w.H. 292 In diesem Sinn setzt auch der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der CSR auf einen sog. smart mix, der rechtlich nicht verbindliche Massnahmen und nötigenfalls ergänzende gesetz- liche Vorschriften vorsieht (vgl. BUNDESRAT [Fn. 25], S. 10 f.). 293 Vgl. auch VON DER CRONE/BEYELER/DÉDEYAN, ZSR 122 (2003) I, 409, 441 f., wonach der Ruf nach staatlicher Regulierung nicht unreflektiert erfolgen dürfe. 294 Vgl. auch HOFSTETTER, Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance 2014, 2014, S. 4, wonach das Gewinnstreben der Aktionäre Motor des gesellschaftlichen Wohlstands und Fortschritts sei und dessen Unterbindung das marktwirtschaftliche Gesamtsystem aus den Fu- gen heben würde. Karin Müller 50 Zu überlegen wäre, ob im Bereich von Unternehmensspenden und sonstigen Zuwendungen die Transparenz verbessert werden sollte.295 Transparenz fördert das Vertrauen der Aktionäre, erhöht die soziale Anerkennung des Unterneh- mens und steigert damit dessen Wert.296 Regulierung und staatlich verordnete Transparenz dürfen aber nicht dazu führen, dass die nachhaltige Existenz von Unternehmen gefährdet wird. Zwingende Regeln werden von Unternehmen zu- dem häufig als Kosten und nicht als Chance betrachtet.297 Bezüglich der Transparenz kommen zwei Ansätze in Betracht. In privatrecht- licher Hinsicht könnte die handelsrechtliche Transparenz von Unternehmens- spenden im Rahmen der Rechnungslegungsvorschriften verbessert werden.298 Als öffentlich-rechtlicher Ansatz wäre die Offenlegung von Parteispenden durch die politischen Parteien zu diskutieren. Unentgeltliche Zuwendungen wie Spenden sind in der Erfolgsrechnung nicht gesondert auszuweisen, sondern gehen in der Regel ununterscheidbar im Sammelposten «übriger betrieblicher Aufwand»299 (sonstiger Betriebsaufwand) auf.300 Im Jahr 2012 wurde in der Schweiz eine parlamentarische Initiative ein- gereicht, die unter anderem verlangte, dass börsenkotierte Gesellschaften im Geschäftsbericht die Gesamtsumme der Zuwendungen an politische Akteure (insbesondere politische Parteien, Verbände und für Kampagnen) anzugeben haben.301 Der Initiative wurde allerdings keine Folge geleistet; sie wurde als er- ledigt abgeschrieben.302 Dass (börsenkotierte) Unternehmen Spenden offenle- gen sollen, wird von verschiedener Seite gefordert. So wurde in der Vergangen- heit auch versucht, das Ziel über die Generalversammlungen zu erreichen, indem die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen aufgefordert werden sollten, anlässlich der Generalversammlungen Auskunft darüber zu verlangen, welche Parteien Geld erhalten und wie viel dafür eingesetzt werde. Davon erhoffte man sich Verbesserungen bezüglich der Transparenz, hatte dieses Vorgehen doch bereits einmal zum Erfolg geführt, nämlich bei der Transparenz von Ma- 295 FLEISCHER, AG 2001, 171, 178 f. 296 Vgl. FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 85; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 235. 297 Vgl. auch BOHRER, GesKR 2016, 273, 277. 298 Für das deutsche Recht FLEISCHER, in: Spindler/Stilz, AktG (Fn. 112), § 76 Rn. 49; DERSELBE, AG 2001, 171, 178 f., der in der zwingenden Einzelaufschlüsselung Steuerungsvorteile in ver- schiedener Hinsicht sieht. 299 Art. 959b Abs. 2 Ziff. 5 OR. 300 Vgl. BOEMLE/LUTZ, Der Jahresabschluss, 5. Aufl., 2008, 238, wonach es aus Sicht der Bilanz- analyse erwünscht sei, die wichtigsten Posten des sonstigen Betriebsaufwands im Anhang auf- zuschlüsseln (vgl. nun auch Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR). Gleich verhält es sich im deutschen Recht, vgl. dazu FLEISCHER, AG 2001, 171, 178 f. 301 Parlamentarische Initiative 12.499. Zum Instrument der parlamentarischen Initiative vgl. Art. 160 Abs. 1 BV und Art. 107 ff. ParlG. 302 Vgl. ‹https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId= 20120499›. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 51 nagergehältern.303 Der Aktionärsverein Actares304 fordert ebenfalls mehr Trans- parenz bezüglich Unternehmensspenden. Er führt regelmässig Umfragen bei SMI-Unternehmen zur politischen Spendentätigkeit durch und veröffentlicht die Ergebnisse in einem Bericht zur Partei- bzw. Politfinanzierung. Nach diesen Berichten variiert die Informationsfreudigkeit der Unternehmen im Bereich der politischen Spenden allerdings stark und ist insbesondere im Bereich der Spen- den an Verbände und Abstimmungskomitees für Kampagnen tief.305 Handelsrechtliche Transparenzvorschriften könnten sich als sinnvoll erwei- sen, führen sie doch dazu, dass das Vertrauen der Aktionäre und der Allgemein- heit in die schweizerischen Unternehmen und die Wirtschaft und damit auch der Standort Schweiz gestärkt würde.306 Dass durch die Einführung von ent- sprechenden Rechnungslegungsvorschriften Unternehmen und Privatpersonen in Bezug auf ihre Spendentätigkeit nicht in gleicher Weise zu Transparenz ver- pflichtet würden, lässt sich rechtfertigen, zumal der Verwaltungsrat nicht sein eigenes, sondern fremdes Geld ausgibt.307 Beim Erlass neuer Bestimmungen wäre aber jedenfalls dem Grundsatz de minimis non curat praetor Rechnung zu tragen, indem eine gesonderte Offenlegung von unentgeltlichen Zuwendun- gen erst ab einem bestimmten Betrag bzw. einer bestimmten Grenze zu erfolgen hätte. Eine entsprechende Regelung sollte zudem rechtsformneutral ausgestaltet werden. Zu bedenken wäre ferner, dass – wenn mit den Transparenzregelungen hauptsächlich die Offenlegung der Empfänger beabsichtigt wird – die Regelun- gen auch umgangen werden könnten, indem die Zahlungen über Vereine und Stiftungen getätigt werden und die definitiven Empfänger der Leistungen, z.B. bei politischen Spenden die Parteien, nicht bekannt werden. 303 Vgl. dazu BUNDI, Parteispenden: SP nimmt Firmen ins Visier, Tagesanzeiger, 12.6.2008, 2. Da- bei ist zu beachten, dass allgemeine politische oder soziale Postulate der Aktionäre an der Gene- ralversammlung unzulässig sind, soweit kein direkter Bezug zur Tätigkeit des Unternehmens besteht, wobei es auf den Inhalt des Antrags selbst und nicht auf das zugrundeliegende Motiv ankommt (FORSTMOSER, ZSR 92 [1973] I, 1, 16 f.). 304 AktionärInnen für nachhaltiges Wirtschaften. Actares setzt sich für die Ausrichtung von Unter- nehmen auf eine nachhaltige Entwicklung im sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Be- reich sowie auf Basis der Menschenrechte ein (Actares, Charta ‹http://www.actares.ch/down load/160225-Actares-Charta-D.pdf›). 305 Vgl. etwa ACTARES, Politische Spenden von Unternehmen im Swiss Market Index 2013 & 2014, 3 ff. (‹http://www.actares.ch/download/150709_Actares_SMI_PolitischeSpenden13–14. pdf›). 306 Der schweizerische Gesetzgeber beabsichtigt, im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision für grosse Rohstoffunternehmen Transparenzvorschriften einzuführen (vgl. BBl 2017, 683 ff.). Nach Art. 964a Abs. 1 E OR 2016 müssen grosse Rohstoffunternehmen jährlich einen Bericht über die Zahlungen (Geld- oder Sachleistungen, vgl. Art. 964b Abs. 1 E OR 2016) an staatliche Stellen (zum Begriff vgl. Art. 964a Abs. 5 E OR 2016) verfassen. 307 Zum Problem der korporativen Freigiebigkeit vgl. vorne V. Soweit es um Spenden an politische Parteien und andere politische Akteure geht, ist zudem zu beachten, dass sich juristische Perso- nen nicht auf das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis berufen können (vgl. SCHIESS RÜTIMANN, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., 2014, Art. 137 Rn. 29; vgl. auch SCHIESS RÜTIMANN, in: Baer/Rother [Hrsg.], Geld, 2013, S. 116). Karin Müller 52 Neben handelsrechtlichen Transparenzvorschriften, welche die Unterneh- men zur Offenlegung von unentgeltlichen Zuwendungen (wobei davon nicht nur Parteispenden erfasst würden)308 verpflichten, kommt auch die Offenle- gung von Parteispenden durch die politischen Parteien selbst in Betracht. In der Schweiz gab es in den letzten Jahren verschiedene politische Vorstösse zur Verbesserung der Transparenz von Parteispenden. Auf Bundesebene sind bislang alle gescheitert.309 Die Parteien und ihre Vertreter im Parlament haben offensichtlich kein Interesse an einer Offenlegung. Auf kantonaler Ebene war den meisten Initiativen ebenfalls kein Erfolg beschieden.310 Auch der schwei- zerische Bundesrat lehnt eine gesetzliche Regulierung der Finanzierung von Parteien und Wahlkampagnen ab311 und stellt sich damit gegen die Forderun- gen der GRECO.312 Er begründet seine Haltung damit, dass sich die Offenle- gung nicht mit der direkten Demokratie, dem föderalistischen Staatsaufbau und dem schweizerischen Milizsystem vereinbaren liesse.313 In ihrem vierten 308 Vgl. auch SCHIESS RÜTIMANN, in: Baer/Rother (Hrsg.) (Fn. 307), S. 91 ff. und 115 f., die fordert, dass Zahlungen von Unternehmen im Zusammenhang mit Wahlen (nicht aber Abstimmungen) de lege ferenda ausdrücklich zu verbieten seien. 309 Vgl. nur etwa unlängst die Motionen 15.3715 «Transparenz über die Parteienfinanzierung» (‹https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20153715›) und 15.3714 «Politische Kampagnen zu Wahlen und Abstimmungen. Transparenz über die Finan- zierung» (‹https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affair Id=20153714›), welche der Nationalrat am 1.6.2017 mit deutlicher Mehrheit ablehnte, nach- dem der Bundesrat sich gegen die Motionen ausgesprochen und dem Parlament beantragt hatte, sie abzulehnen. In den beiden Motionen wurde der Bundesrat eingeladen, einen Erlassentwurf vorzulegen, der Transparenz über die Parteienfinanzierung sowie die Finanzierung politischer Wahl- und Abstimmungskampagnen schafft. Darin soll festgehalten werden, dass Zuwendun- gen von natürlichen und juristischen Personen an Parteien oder Kampagnen öffentlich gemacht werden müssen, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten. 310 Vgl. nur etwa Kanton Aargau (‹https://www.nzz.ch/schweiz/abstimmungen/aargauer-politiker- muessen-finanzen-nicht-offenlegen-1.18392560›). Einzelne Kantone (Tessin, Genf und Neuen- burg) hingegen kennen Regelungen bezüglich der Transparenz von Wahl- und Abstimmungs- kampagnen (vgl. dazu AUER, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, 2016, Rz. 1102 ff.; SCHÜRER, AJP 2016, 476, 480 f. [Tessin und Genf]). Zur Unzulässigkeit der Begrenzung von Politspenden in einem kantonalen Gesetz (Tessin) vgl. BGE 125 I 441 sowie dazu etwa CARONI (Fn. 129), S. 162 ff.; SCHIESS RÜTIMANN, SJZ 2011, 329, 332. 311 Vgl. etwa die in Fn. 309 genannten beiden Motionen; vgl. auch FLÜCKIGER, Anhaltende Kritik an Parteienfinanzierung, Neue Zürcher Zeitung, 5.7.2014, 13; SCHOENENBERGER, Kein Gesetz zur Finanzierung der Parteien, Neue Zürcher Zeitung, 13.11.2014, 9. 312 Die GRECO (Group d'états contre la corruption/Group of States against Corruption) ist die Staatengruppe zur Korruptionsbekämpfung des Europarats. 313 Medienmitteilung des Bundesrats, Parteienfinanzierung wird nicht gesetzlich geregelt vom 12.11.2014 (‹https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 55194.html›); vgl. auch HÄFLIGER, Bundesräte erklären Europa die helvetischen Parteifinanzen, Neue Zürcher Zeitung, 11.4.2013, 11; SCHOENENBERGER, Kein Gesetz zur Finanzierung der Parteien, Neue Zürcher Zeitung, 13.11.2014, 9; vgl. ferner GRECO, Vierter Zwischenbericht über die Konformität der Schweiz, «Transparenz der Parteienfinanzierung» vom 23.6.2017 (GrecoRC3[2017]10) (‹https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/kriminalitaet/korrup tion/grecoberichte/ber-iii-2017–10-d.pdf›), Ziff. 10 (bezüglich der Argumente der Schweizer Regierung): «Aufgrund der direkten Demokratie und, damit verbunden, der häufigen Volksab- stimmungen sind die Parteien bei Weitem nicht die einzigen Akteure des politischen Gesche- Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 53 Zwischenbericht vom 23.6.2017 über die Konformität der Schweiz betref- fend Parteienfinanzierung moniert die GRECO, dass die Schweiz die ent- sprechenden Empfehlungen nach wie vor nicht umgesetzt hätte und deshalb weiterhin im Nichtkonformitätsverfahren bleibe. «Die GRECO nimmt erneut mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Schweizer Regierung an ihrer Haltung, im Bereich der Transparenz der Finanzierung der politischen Parteien und der Wahlkampagnen zurzeit nicht gesetzgeberisch tätig zu werden, fest- hält».314 Zurzeit ist auch eine eidgenössische Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» pendent. Ziel der Initiative ist es, in der Bundesverfassung einen neuen Art. 39a «Offenlegung der Finan- zierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampag- nen» einzufügen.315 Man darf auf den Ausgang der Initiative und die weitere Diskussion um die Verbesserung der Transparenz von Parteispenden gespannt sein.316 Abgesehen von der Verbesserung der Transparenz im Bereich von Unterneh- mensspenden und sonstigen Zuwendungen ist wie vorne ausgeführt eine staat- liche Regulierung politischen Engagements von Unternehmen nicht erforder- lich und auch nicht wünschenswert. Jedenfalls wären allfällige negative externe Effekte durch Gesetze in den entsprechenden Bereichen aufzufangen und nicht dadurch, dass das Verwaltungsratsmandat um die Pflicht zur Wah- rung von Interessen von stakeholdern bzw. eine Pflicht zu (sozial-)politischem Engagement erweitert wird.317 In diesem Sinn ergeben sich aus der Corporate Social Responsibility bzw. der corporate citizenship keine weiteren Pflichten als diejenigen, die das Gesetz dem Verwaltungsrat auferlegt und es existiert so- mit auch keine Pflicht der Unternehmen zu (sozial-)politischem Engagement. hens in der Schweiz. Die Kantone verfügen über eine grosse Autonomie. Ihnen eine einheitliche nationale Regelung über die Parteienfinanzierung aufzuerlegen, wäre nicht mit dem Föderalis- mus zu vereinbaren. Schliesslich herrscht in der Schweiz die Auffassung, dass die Politik und die Parteienfinanzierung zum grossen Teil durch privates Engagement und nicht vom Staat zu tragen sind. Dank dem Milizsystem ist der finanzielle Bedarf der Parteien deutlich geringer als im Ausland». 314 GRECO (Fn. 313), Ziff. 18. Die Schweiz wird von der GRECO gebeten, bis Ende März 2018 erneut Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der noch nicht vollständig berücksichtig- ten Empfehlungen zu erstatten (GRECO [Fn. 313], Ziff. 24). 315 BBl 2016, 3613 f. Die Volksinitiative ist ein Kernelement der direkten Demokratie in der Schweiz. 316 Die Initiative ist im Oktober 2017 zustande gekommen (BBl 2017, 6893). 317 Vgl. auch VON DER CRONE (Fn. 162), § 1 Rn. 23; VON DER CRONE/BEYELER/DÉDEYAN, ZSR 122 (2003) I, 409, 437 f. Zur Internalisierung externer Effekte vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 101. Karin Müller 54 Unternehmen werden vielfach bereits im eigenen Interesse auf ihr Umfeld Rücksicht nehmen, weil sie sonst Gefahr laufen, einen Reputationsschaden zu erleiden oder gar staatliche Regulierung heraufzubeschwören.318 Ein nachhal- tiges und langlebiges Unternehmen ist sensibel für die Welt, in der es lebt.319 318 Vgl. FORSTMOSER, Festgabe Schweizerischer Juristentag, 2006, S. 55, 81 f.; DERSELBE, Summa Dieter Simon, 2005, S. 207, 231; vgl. auch AIOLFI, Der Staat als Anstandsdame, Neue Zürcher Zeitung, 22.6.2017, 34. 319 DE GEUS (Fn. 2), S. 23 f. und 310 f. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 55 IX. Fazit und Schlussbemerkungen Politisches Engagement von Unternehmen ist zulässig, soweit es sich in den Schranken des Gesetzes bewegt. Dazu muss es vom Gesellschaftszweck ge- deckt sein, im Interesse der Gesellschaft liegen und das Gebot der Angemessen- heit wahren. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrat das für das politische En- gagement der Gesellschaft zuständige Organ. In Bezug auf eine (zusätzliche) staatliche Regulierung von politischem En- gagement von Unternehmen ist Zurückhaltung geboten. Sinnvoll könnte eine Verbesserung der Transparenz von Zuwendungen von Unternehmen an Dritte sein. Von einer weitergehenden Regulierung, die Unternehmen systematisch zu good corporate citizien erziehen will, ist demgegenüber abzusehen. Sozial- politisches Engagement von Unternehmen kann je nach Situation erwünscht sein,320 staatlich verordnet werden sollte es aber nicht. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Auch in Drittwelt- und Schwellenländern sollen Unternehmen neben den lokalen Vorschriften ge- wisse – international festzulegende – (Minimal-)Standards insbesondere in Be- zug auf Menschenrechte und Umwelt einhalten müssen. Unternehmen, die ihre Produktion in solche Länder auslagern oder Produkte aus diesen Ländern er- werben, profitieren vielfach von nicht existierenden oder sehr viel niedrigeren Regulierungsstandards oder einem Rechtsdurchsetzungssystem, das nicht funk- tioniert und/oder korruptionsanfällig ist.321 Ob die neben den lokalen Vorschrif- ten einzuhaltenden Standards zwingend deckungsgleich sein müssen, mit de- nen, die in hochindustrialisierten Ländern gelten, ist zu diskutieren. Beim Aufzwingen von Vorstellungen ist Vorsicht geboten, besteht doch die Gefahr, dass eine Art «moderner Imperialismus» betrieben wird und sich der Rechts- staat im betroffenen Land erst recht nicht entwickelt. Ferner ist zu bedenken, dass ethisches Verhalten und Moral nicht absolut und «(z)eitstabile Moral- systeme [.. .] ebenso wenig wahrscheinlich wie erstrebenswert»322 sind. Im zweiten Vorbehalt begründet liegt wohl auch ein Problem der Legitima- tion der zahlreichen Forderungen, die aus der Corporate Social Responsibility fliessen.323 Unternehmen zu verantwortungsvollen «Bürgern» zu erziehen, 320 Es gibt allerdings zahlreiche Beispiele, bei denen sozialpolitisches Engagement oder die Über- nahme öffentlicher Aufgaben durch Unternehmen nicht zum gewünschten Ziel geführt haben, sondern eher zum Gegenteil (vgl. etwa die Berichterstattung im ARTE «Konzerne als Retter? Das Geschäft mit der Entwicklungshilfe», 2017 [‹http://www.arte.tv/de/videos/059525–000-A/ konzerne-als-retter›]). 321 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 102. 322 BECKER, Moral ist Privatsache, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2016, 10; vgl. auch WATTER/SPILL- MANN, GesKR 2006, 94, 114. 323 Vgl. auch WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 107, wonach sich gewisse CSR-Forderungen als fragwürdig erweisen bzw. unter dem Deckmantel von CSR unreflektiert handfeste Eigen- interessen verfolgt würden. Karin Müller 56 scheint auf den ersten Blick erstrebenswert.324 Auf den zweiten Blick schies- sen die Bemühungen vielfach über das Ziel hinaus. Dies gilt nicht nur für die sog. Konzernverantwortungsinitiative,325 sondern teilweise auch für das Massnahmenprogramm des schweizerischen Bundesrats im Bereich Corpo- rate Social Responsibility. In einem im Juni 2017 veröffentlichten Bericht nimmt der Bundesrat Stellung zum Stand der Umsetzung seines Aktionsplans zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen aus dem Jahre 2015. Der CSR-Aktionsplan hat verschiedene Stossrichtungen und beinhaltet einen umfangreichen Katalog von Massnahmen, mit denen Unternehmen zu verant- wortlichem Handeln angehalten werden sollen.326 Der Bund engagiert sich unter anderem in verschiedenen Organisationen wie der OECD, der UNO oder der ILO327 und wirkt so bei der Festlegung grenzüberschreitender Rah- menbedingungen und CSR-Standards mit, an die sich auch schweizerische Unternehmen halten müssen. Dies ist in der Sache zu begrüssen. Die UNO- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen328 fordern eine erweiterte Sichtweise in Be- zug auf die Unternehmensverantwortung, bei der es nicht ausschliesslich um die Gewinnmaximierung geht, und führen somit zu einem Überdenken des traditionellen Begriffs des Gesellschaftszwecks und desjenigen des Unterneh- mensinteresses.329 Auch dagegen ist grundsätzlich gar nichts einzuwenden. Zu hoffen bleibt indessen, dass der Bundesrat mit Augenmass reguliert und – entgegen verschiedener Befürchtungen330 – kein Bürokratiemonster geboren wird. Der Bericht des Bundesrats unterstreicht zweifelsohne den Willen der Poli- tik, auf den Gang der Wirtschaft auf unterschiedlichste Art und Weise einzu- 324 Zur Frage, ob Unternehmen als juristische Personen aus rechtsdogmatischer Sicht überhaupt in der Lage sind, sozial bzw. ethisch oder moralisch zu handeln, vgl. WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 102 ff. 325 Eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (BBl 2015, 3245 ff.), die dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet wird mit der Empfehlung der Bundesversammlung, die Initiative abzulehnen (BBl 2017, 6379 f. und BBl 2017, 6335 ff. [Botschaft]). Problematisch ist insbesondere der weite Geltungsbereich der Sorgfaltspflichten (vgl. etwa KAUFMANN, AJP 2017, 967, 977). Zur Kon- zernverantwortungsinitiative vgl. BOHRER, GesKR 2017, 323, 323 ff.; DERSELBE, GesKR 2016, 273, 276 f.; HANDSCHIN, AJP 2017, 998, 998 ff.; KAUFMANN, AJP 2017, 967, 977; DIESELBE, SZW 2016, 45, 45 ff.; NOBEL, in: Berner Kommentar (Fn. 12), § 9 Rn. 296 ff.; PIETH, AJP 2017, 1005, 1005 ff. (aus strafrechtlicher Perspektive); WEBER, SJZ 2016, 25, 26 f. 326 Vgl. BUNDESRAT, Positionspapier und Aktionsplan des Bundesrates zur Verantwortung der Unternehmen für Gesellschaft und Umwelt, Bericht des Bundesrates zum Stand der Umsetzung des Aktionsplans, 21.6.2017 (‹https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/487 40.pdf›). 327 International Labour Organization (ILO) (Internationale Arbeitsorganisation [IAO]). 328 Vgl. dazu vorne II.B.2. 329 Vgl. dazu KAUFMANN, FS von der Crone, 2017, S. 3, 4 ff. 330 So etwa AIOLFI, Bern lehrt die Firmen Mores, Neue Zürcher Zeitung, 22.6.2017, 23. Corporate Social Responsibility: Politisches Engagement von Unternehmen 57 wirken.331 Tatsächlich sind staatliche Massnahmen – insbesondere in Fällen tat- sächlichen Marktversagens – effektiver, als die in der CSR-Diskussion verbrei- teten moralischen Appelle, die wenig wirksam sind.332 Ob eine Intervention des Staates in derart vielen Bereichen indessen tatsächlich erforderlich ist und auch zum gewünschten Ziel führt, ist nicht gesichert. Indem der Staat sich zuneh- mend als «Vorkämpfer einer besseren, gesünderen, gerechteren und mora- lischeren Welt»333 präsentiert, wird die kantische Unterscheidung von Recht und Moral als eine der zentralen Errungenschaften der Moderne aufgeweicht.334 «Moral wird immer dann aktiviert, wenn die Probleme im Rahmen rechtlicher oder sozialer Kontexte nicht mehr lösbar scheinen.»335 Dass Unternehmen nicht nur gegenüber den shareholdern verantwortungsvoll handeln sollen, sondern auch gegenüber den stakeholdern, steht ausser Diskussion. Die Frage ist aller- dings, wie weit der Staat eingreifen und den Unternehmen diesbezügliche Pflichten auferlegen soll. Auf diese Debatte kann im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht eingegangen werden, sie muss an anderer Stelle geführt werden. Für das politische Engagement von Unternehmen gilt jedenfalls, dass das gel- tende Recht ausreicht, um die Grenzen der Zulässigkeit abzustecken. Lediglich im Bereich der Transparenz könnten sich neue Vorschriften als sinnvoll erwei- sen. 331 AIOLFI, Bern lehrt die Firmen Mores, Neue Zürcher Zeitung, 22.6.2017, 23, der die Rolle des Bundes als «Vorbild für die Privatwirtschaft» als «Indiz für ein skurriles paternalistisches Credo» erachtet und fragt, ob man «in Bern im Ernst [glaube], dass die Schweizer Firmen ohne Anleitung des Bundes völlig verantwortungslos handeln würden?». 332 WATTER/SPILLMANN, GesKR 2006, 94, 100 f. 333 BECKER, Moral ist Privatsache, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2016, 10. 334 BECKER, Moral ist Privatsache, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2016, 10. 335 BECKER, Moral ist Privatsache, Neue Zürcher Zeitung, 6.1.2016, 10. Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Macht und Einfluss von Unternehmen in einer globalisierten Welt A. Allgemeines B. Corporate Social Responsibility 1. Allgemeines und theoretischer Hintergrund 2. Begriff und Regelwerke der Corporate Social Responsibility 3. Theorien der erweiterten Unternehmensverantwortung in der Ökonomie a. Allgemeines b. Politische Theorien aa. Allgemeines bb. Corporate Citizenship III. Politisches Engagement von Unternehmen A. Allgemeines und Begriff des politischen Engagements von Unternehmen B. Arten politischen Engagements von Unternehmen C. Formen politischen Engagements von Unternehmen 1. Allgemeines 2. Spenden 3. Sponsoring 4. Lobbyismus 5. Ausübung von Grundrechten 6. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben D. Interesse an politischem Engagement von Unternehmen IV. Das Unternehmen als good corporate citizen V. Korporative Freigiebigkeit VI. Rechtliche Rahmenbedingungen politischen Engagements A. Allgemeines B. Voraussetzungen der Zulässigkeit politischen Engagements, insbesondere der korporativen Freigiebigkeit 1. Allgemeines 2. Zuständigkeit 3. Vom Gesellschaftszweck gedeckt 4. Im Gesellschaftsinteresse liegend a. Allgemeines b. Positive und negative Dimension der Ausrichtung am Gesellschaftsinteresse c. Gewinnstreben und korporative Freigiebigkeit d. Die Spendentätigkeit im Besonderen aa. Zulässige Spenden bb. Unzulässige Spenden e. Die Wahrung des Gesellschaftsinteresses als Schranke politischen Engagements und korporativer Freigiebigkeit 5. Verhältnismässigkeit bzw. das Gebot der Angemessenheit a. Allgemeines b. Beurteilungskriterien c. Sonderfall: Angespannte Finanzlage des Unternehmens C. Überprüfung von Ermessensentscheiden VII. Grenzen politischen Engagements A. Allgemeines B. Problematik der Korruption VIII. Erforderlichkeit staatlicher Regulierung von politischem Engagement von Unternehmen? IX. Fazit und Schlussbemerkungen

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    Erstellungsdatum: 16.08.2018

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    Giger Beatrice

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Genitalverstümmelung – Voraussetzungen und Grenzen der Einwil- ligung Eingereicht von lic.iur. Beatrice Giger Klasse MAS Forensics 3 am 13. Mai 2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann ii I. INHALTSVERZEICHNIS I. INHALTSVERZEICHNIS ii II. LITERATURVERZEICHNIS iv III. MATERIALIEN vii IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS x V. KURZFASSUNG xii 1. EINFÜHRUNG 1.1. GENITALVERSTÜMMELUNG CONTRA BESCHNEIDUNG: TERMINOLOGIE UND DEFINITION.. .................... S. 1 1.2. VERBREITUNG UND AKTUALITÄT DER TRADITIONELLEN FGM.............................................................. S. 2 1.3. MÄNNLICHE BESCHNEIDUNG: ERWACHENDES PROBLEMBEWUSSTSEIN FÜR WEIT VERBREITETE TRADITION… ......................................................................................................................................... S. 3 1.4. THEMATIK DER VORLIEGENDEN ARBEIT ................................................................................................ S. 4 2. EINWILLIGUNG DER VERLETZTEN PERSON IM ALLGEMEINEN 2.1. ALLGEMEINES ........................................................................................................................................ S. 5 2.2. VORAUSSETZUNGEN EINER RECHTSWIRKSAMEN EINWILLIGUNG ........................................................... S. 6 2.2.1. Aus Sicht der einwilligenden Person ..................................................................... S. 6 A. Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut ........................................................................................................... S. 6 a. Allgemeines ................................................................................................................................................. S. 6 b. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung .............................................................................................. S. 6 c. Schwere Körperverletzung ........................................................................................................................... S. 6 B. Modalitäten der Einwilligung ............................................................................................................................ S. 7 C. Einwilligungsfähigkeit ...................................................................................................................................... S. 7 D. Fehlen relevanter Willensmängel ...................................................................................................................... S. 8 2.2.2. Voraussetzungen auf Seiten der Täterschaft .......................................................... S. 9 3. ART. 124 E-STGB: "VERSTÜMMELUNG WEIBLICHER GENITALIEN" 3.1. ÜBERBLICK ÜBER DEN GESETZGEBUNGSPROZESS .................................................................................. S. 9 3.2. STAND DER DINGE ............................................................................................................................... S. 10 4. MÖGLICHKEIT DER EINWILLIGUNG DER URTEILSFÄHIGEN FRAU IN DIE VERSCHIEDE- NEN TYPEN DER GENITALVERSTÜMMELUNG GEMÄSS WHO 4.1. BEGRIFF DER URTEILSFÄHIGKEIT ........................................................................................................ S. 11 4.2. FEHLENDE MEDIZINISCHE INDIKATION ................................................................................................ S. 11 4.3. KLITORIDEKTOMIE (TYP I) ................................................................................................................... S. 12 4.3.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 12 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 12 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 12 4.3.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 13 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 13 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 15 4.3.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 16 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 16 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 16 4.3.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 17 4.4. EXZISION (TYP II) ................................................................................................................................ S. 18 4.4.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 18 4.4.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 19 4.4.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 20 4.4.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 20 4.5. INFIBULATION (TYP III) ....................................................................................................................... S. 21 4.5.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 21 4.5.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 22 4.5.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 23 4.5.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 23 4.6. ANDERE FORMEN (TYP IV) ................................................................................................................. S. 24 iii 4.6.1. Begriff .................................................................................................................. S. 24 4.6.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 24 4.6.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 25 4.6.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 25 5. ZIRKUMZISION 5.1. DER EINGRIFF UND SEINE FOLGEN ....................................................................................................... S. 25 5.2. GESUNDHEITSBEZOGENE ARGUMENTE FÜR EINE ZIRKUMZISION ......................................................... S. 27 5.2.1. Medizinische Indikation ....................................................................................... S. 27 5.2.2. Beschneidung als Vorbeugung ............................................................................. S. 27 5.2.3. Verbesserte Hygiene dank Beschneidung? .......................................................... S. 28 5.3. RECHTLICHE QUALIFIKATION .............................................................................................................. S. 29 5.3.1. Einfache Körperverletzung .................................................................................. S. 29 A. Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 StGB) ......................................................................................................... S. 29 B. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB .................................................................. S. 29 C. Qualifizierte Tatbestandsvarianten nach Art. 123 Ziff. 2 StGB ...................................................................... S. 31 a. Gefährlicher Gegenstand............................................................................................................................ S. 31 b. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den urteilsfähigen Mann................................................. S. 32 c. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den Knaben/ urteilsunfähigen Mann .............................. S. 32 D. Subjektiver Tatbestand .................................................................................................................................... S. 33 E. Rechtfertigungsgrund der Einwilligung .......................................................................................................... S. 33 a. Ab welchem Alter ist von Urteilsfähigkeit auszugehen? ........................................................................... S. 33 b. Urteilsfähige Männer ................................................................................................................................. S. 33 c. Urteilsunfähige Knaben ............................................................................................................................. S. 34 d. Urteilsunfähige Volljährige ........................................................................................................................ S. 37 F. Irrtum über die Rechtswidrigkeit? ................................................................................................................... S. 37 5.3.2. Andere StGB-Tatbestände.................................................................................... S. 37 5.4. ABSCHLIESSENDES ZUR ZIRKUMZISION ............................................................................................... S. 37 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN ...................................................................................................................... S. 38 iv II. LITERATURVERZEICHNIS BAUER CHRISTINA/ HULVERSCHEIDT MARION Gesundheitliche Folgen der weiblichen Genitalver- stümmelung, in: Terre des femmes (Hrsg.), Schnitt in die Seele – Weibliche Genitalverstümmelung, eine fundamentale Menschenrechtsverletzung, S. 65 – 81, Frankfurt a.M. 2003. BIJAN FATEH-MOGHADAM Religiöse Rechtfertigung? Die Beschneidungen von Knaben zwischen Strafrecht, Religionsfreiheit und elterlichem Sorgerecht, in: Rechtswissenschaft, Heft 2/2010, S. 115 – 142, D-Baden-Baden. BORKENHAGEN ADA Designervagina – Enhancement des weiblichen Lust- empfindens mittels kosmetischer Chirurgie. Zur sozi- alen Konstruktion weiblicher kosmetischer Genital- chirurgie, in: ADA BORKENHAGEN UND ELMAR BRÄH- LER (Hrsg.), Psychosozial 112, 2008, 31, Intimmodi- fikationen, S. 23 – 30. 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PUTZKE HOLM/ STEHR MAXIMILIAN/ DIETZ HANS-GEORG Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen – Medizin- rechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Ein- griffs, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 8 2008. RICHTER GRITT/ SCHNÜLL PETRA Einleitung, in: Terre des femmes (Hrsg.), Schnitt in die Seele – Weibliche Genitalverstümmelung, eine fundamentale Menschenrechtsverletzung, S. 15 – 20, Frankfurt a.M. 2003. vi ROSENKE MARION Die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der weiblichen Genitalverstümmelung, Diss. Bielefeld 1999. SCHNÜLL PETRA Weibliche Genitalverstümmelung in Afrika, in: Terre des femmes (Hrsg.), Schnitt in die Seele – Weibliche Genitalverstümmelung, eine fundamentale Menschen- rechtsverletzung, S. 23 – 64, Frankfurt a.M. 2003. STRATENWERTH GÜNTER Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. Bern 2005. 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Februar 2009 über die "Parlamenta- rische Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelun- gen (ROTH-BERNASCONI)"; (zit: Bericht RK-N 2009). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates vom September 2009 über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Einführung eines Straftatbestandes betreffend die Verstümmelung weiblicher Genitalien); (zit: Vernehmlassungsbe- richt). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 2010 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. April 2010 über die "Parlamen- tarische Initiative Verbot von sexuellen Verstümme- lungen" (zit: Stellungnahme des Bundesrats). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates vom 30. April 2010 über die "Parlamentari- sche Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelun- gen" (zit: Bericht RK-N 2010). KILLIAS MARTIN Vernehmlassung zur Revision des StGB betreffend sexuelle Verstümmelungen, Zürich, 22. Juni 2009. Vorentwurf für eine Änderung des StGB: [URL: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_geni talverstuemmelung.html] besucht am 18. April 2011. Entwurf für eine Änderung des StGB: [URL: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_geni talverstuemmelung.html] besucht am 18. April 2011. Kasuistik BGE 120 IV 194 BGE 124 IV 258 BGE 6P.106/2006 vom 18. August 2008 BGE 129 IV 1 Urteil des Kantonsgerichts St.Gallen vom 16. November 2009 (ST.2008.60-SK3), bestä- tigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2010 (6B_240/2010). http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html viii Besuchte Internetseiten Amnesty International, in: amnesty, Genitalverstümmelung: Stille Gewalt an Frauen, Mai 2006, [URL: http://www.amnesty.ch/de/aktuell/magazin/46/genitalverstuemmelung], besucht am 20. April 2011 (zit: Amnesty International). Beobachter vom 17. Februar 2011, Kleiner Prinz unterm Messer, Vorhautverengung, [URL: http://www.beobachter.ch/leben-gesundheit/medizin- krankheit/artikel/vorhautverengung_kleiner-prinz-unterm-messer/], besucht am 10. Mai 2011 (zit: Beobachter). Beschnittene Männer – Schutz vor Gebärmutterhalskrebs, [URL: http://www.cyberdoktor.de/artikel/beschneidung.htm], besucht am 20. April 2011. Departement des Inneren, Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Öffentliche Gesund- heit, Abteilung Übertragbare Krankheiten, HIV in der Schweiz, Altersverteilungen bei männli- chen Personen mit positivem HIV-Test nach Ansteckungsweg, März 2011 [URL: http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/05464/05490/05749/05750/05757/index.html?lang=de], be- sucht am 27. April 2011 (zit: HIV-Statistik Schweiz). DKG Krebsgesellschaft: Partnerschaft und Sexualität, aktualisiert am 12. Oktober 2010, [URL: http://www.krebsgesellschaft.de/lk_partnerschaft_und_sexualitaet,1020.html], besucht am 28. April 2011 (zit: DKG Krebsgesellschaft). EURO CIRC, Informationen für Jungen im Teenager-Alter [URL: http://www.eurocirc.org/infoc23.html], besucht am 2. Mai 2011 (zit: Euro Circ). Frauenärzte im Netz, Sexuelle Lust & der weibliche Orgasmus, [URL: http://www.frauenaerzte- im-netz.de/de_sexuelle-lust-der-weibliche-orgasmus-aufbau-der-geschlechtsorgane_211.html], besucht am 29. April 2011 (zit: Frauenärzte im Netz). GRESS STEFAN, Ästhetische und funktionelle Korrekturen im weiblichen Genitalbereich, [URL: http://wp10473531.vwp5401.webpack.hosteurope.de/de/genitalchirurgie/wissenschaft/wissensc haftl-studie-zur-intimchirurgie.html], besucht am 30. April 2011. Macht der Sprache, [URL: http://www.verein-tabu.de/machtdersprache.html], besucht am 29. April 2011 (zit: Macht der Sprache). MOSES/BAILEY/RONALD, Male circumcision: assessment of health benefits and risks, [URL: http://www.pubmedcentral.nih.gov/articlerender.fcgi?tool=pubmed&pubmedid=1019503 5], besucht am 20. April 2011. MÜLLER-LISSNER A., in: Tagesspiegel vom 29. Dezember 2008, Im Glauben verletzt, [URL: http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/im-glauben-verletzt/1406372.html], besucht am 25. April 2011. Risiken und mögliche Komplikationen der Schamlippenverkleinerung, [URL: http://www.schamlippenverkleinerung-ueberblick.de/hintergrundinformationen/risiken- und-moegliche-komplikationen-der-schamlippenverkleinerung.html], besucht am 4. Mai 2011. http://www.cyberdoktor.de/artikel/beschneidung.htm http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/05464/05490/05749/05750/05757/index.html?lang=de http://www.pubmedcentral.nih.gov/articlerender.fcgi?tool=pubmed&pubmedid=10195035 http://www.pubmedcentral.nih.gov/articlerender.fcgi?tool=pubmed&pubmedid=10195035 http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/im-glauben-verletzt/1406372.html ix SWATEK-EVENSTEIN M., in: Jüdische Allgemeine – Wochenzeitung für Politik, Kultur und Jüdi- sches Leben, 18. Februar 2010, Das beschnittene Recht – Dürfen Eltern ihre Söhne beschneiden lassen – oder verstossen sie damit gegen das Strafgesetzbuch [URL: http://www.juedische- allgemeine.de/article/view/id/5375], besucht am 25. April 2011. Tagebuch meiner Beschneidung [URL: http://zirkumzision.wordpress.com], besucht am 24. Ap- ril 2011. WEILL ESRA, [URL: http://www.weill.ch/dievorbereitung/index.html], besucht am 22. April 2011 (zit: E. WEILL, Die Vorbereitung). WEILL ESRA, [URL: http://www.weill.ch/informationenausdernzz/index.html], besucht am 22. April 2011 (zit: E. Weill, Artikel aus der NZZ). WHO, Eliminating Female genital mutilation, an interagency statement, OHCHR, UNAIDS, UNDP, UNECA, UNESCO, UNFPA, UNHCR, UNICEF, UNIFEM, WHO, 2008, [URL: http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_State ment_on_Eliminating_FGM.pdf], besucht am 18. April 2011 (zit: WHO, Eliminating FGM). WHO, Sexual and reproductive health, Classification of female genital mutilation, [URL: http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/index.html], besucht am 13. April 2011 (zit: WHO, Classification). WHO and UNAIDS, HIV/AIDS, announce recommendations from expert consultation on male circumcision for HIV prevention [URL: http://www.who.int/hiv/mediacentre/news68/en], besucht am 22. April 2011 (zit: WHO, HIV prevention). http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/5375 http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/5375 http://zirkumzision.wordpress.com/ http://www.weill.ch/dievorbereitung/index.html http://www.weill.ch/informationenausdernzz/index.html http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_Statement_on_Eliminating_FGM.pdf http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_Statement_on_Eliminating_FGM.pdf http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/index.html http://www.who.int/hiv/mediacentre/news68/en x IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am angeführten Ort Abs. Absatz AI Kanton Appenzell Innerrhoden AIDS Acquired Immune Deficiency Syndrome al. alinea (et) al. et alii a.M. (Frankfurt) am Main (Frankfurt) Art. Artikel Aufl. Auflage betr. betreffend; betroffene (r/s) bez. bezüglich BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesge- richts, zitiert nach Bandzahl, Teil und Seitenzahl BGer Schweizerisches Bundesgericht BSK Basler Kommentar (zum Schweizerischen Strafrecht) bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise ca. circa cm Centimeter D Bundesrepublik Deutschland d.h. das heisst Diss. Dissertation DKG Die Deutsche Krebsgesellschaft Dr. Doktor D-StGB Deutsches Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 E. Erwägung E-StGB Entwurf für eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs f./ff. folgende (Seite/Seiten) FC Female Circumcision FGC Female Genital Cutting FGCS Female Genital Cosmetic Surgery FGM Female Genital Mutilation Fn Fussnote gem. gemäss HIV Humanes Immundefizienz-Virus (human immunodeficiency virus) h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber IAC Inter-African Committee on Traditional Practices Affecting the Health of Women and Children i.d.R. in der Regel i.d.S. in dem/diesem Sinn inkl. inklusive i.S. (v.) im Sinn (von) JZ JuristenZeitung, Verlag Mohr Siebeck (D-Tübingen) lic.iur. Lizenziat in Rechtswissenschaft lit. litera m.E. meines Erachtens xi MedR Zeitschrift für Medizinrecht, Springer Science+Business Media S.A (D-Berlin) mm Millimeter MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) N Note n. Chr. nach Christus NJW Neue Juristische Wochenschrift, Verlag C. H. Beck oHG (D-München) NOCIRC National Organization of Circumcision Information Resource Centers Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OHCHR Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (Office of the High Com- missioner for Human Rights) Ö-StGB Österreichisches Strafgesetzbuch vom 23. Januar 1974 PK Praxiskommentar Prof. Professor RK-N Rechtskommission des (Schweizerischen) Nationalrats S. Seite(n) SGGG Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sog. sogenannt (e/s) SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 u.a. unter anderem UNAIDS Gemeinsames Programm der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS (Joint United Nations Programme on HIV/AIDS) UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) UNECA Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (Economic Com- mission for Africa) UNESCO Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) UNFPA Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Fund for Popula- tion Activities) UNHCR Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights,) UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations International Child- ren’s Emergency Fund) UNIFEM Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (United Nations Deve- lopment Fund for Women) URL Uniform Resource Locator („einheitlicher Quellenanzeiger“) USA Vereinigte Staaten von Amerika (United States of America) u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche vol. volume = Band WHO Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (abrufbar auf: [URL: http://www.zis-online.com]) zit. zitiert z.T. zum Teil http://en.wikipedia.org/wiki/National_Organization_of_Circumcision_Information_Resource_Centers http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinte_Nationen http://de.wikipedia.org/wiki/Ressource#Informatik http://www.zis-online.com/ xii V. KURZFASSUNG Die meisten Leute dürften beim Begriff "Genitalverstümmelung" an die traditionelle, v.a. in Afrika verbreitete, "weibliche Genitalverstümmelung" (Female Genital Mutilation; abgekürzt: FGM) denken. Letztere beruht mitunter auf einem diskriminierenden Rollenverständnis: Frauen sollen sich ohne bzw. mit eingeschränktem sexuellen Verlangen voll und ganz ihrer Bestim- mung als Frau und Mutter widmen. Nur unter dieser Voraussetzung werden sie in die (soziale?) Gemeinschaft integriert 1 . Der allgemeinen Assoziation folgend befasst sich diese Arbeit zu- nächst mit der Frage, ob bzw. wie weit die urteilsfähige Frau, die über den Eingriff zureichend aufgeklärt ist, in die brutale, nicht selten lebensgefährliche Praxis der "traditionellen" FGM ein- willigen kann. Auf Grund der Migrationsströme (in die Schweiz) und weil in gewissen Kulturen Genitalverstümmelungen erst im Erwachsenenalter vorgenommen werden, ist die aufgeworfene Fragestellung durchaus von praktischer Relevanz. Die WHO definiert FGM als jede teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Ge- nitalien und deren sonstige Verletzung aus nicht-medizinischen Gründen. Die Definition der WHO bedeutet ein eigentliches "moralisches Dilemma": Auf Grund ihrer Breite fallen nämlich auch die gängigen Labioplastiken, also Operationen am weiblichen Genitale, die aus ästheti- schen oder lustfördernden Motiven vorgenommen werden, sowie (bestimmte) Piercings und Tattoos im Genitalbereich darunter. Dieser Aspekt wird bei den Fragen der Strafbarkeit der Ge- nitalverstümmelung und der Möglichkeit der Einwilligung mitberücksichtigt. Im Rahmen ihrer Definition zur FGM unterscheidet die WHO die Typen I bis IV. Diese wei- chen im Einzelfall hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität und je nach Eingriffsbedingungen sehr stark voneinander ab. Entsprechend ist es nach geltendem Recht nicht möglich, FGM unter ei- nen einheitlichen Straftatbestand zu subsumieren, sondern diese erfüllt je nachdem den Tatbe- stand der einfachen oder schweren Körperverletzung nach Art. 123 bzw. 122 StGB. Für die Subsumtion sind nebst den gesundheitlichen Folgen, die grundsätzlich mit jedem jeweiligen Typus verbunden sind, auch die Bedingungen, unter welchen FGM vorgenommen wird, ent- scheidend. Was den "unprofessionellen" Eingriff betrifft, der im nicht medikalisierten Rahmen stattfindet, ist nach den Ergebnissen dieser Arbeit, zumindest bei den Typen I bis III, stets der Tatbestand einer (mindestens versuchten) schweren Körperverletzung erfüllt: Allenfalls ist be- reits die Klitoris i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB verstümmelt oder unbrauchbar gemacht. Ist dies nicht der Fall, dürfte i.d.R. die Generalklausel von Art. 122 al. 3 StGB einschlägig sein. Zu berück- sichtigen sind bei letzterer namentlich die Schmerzen des Eingriffs und die damit einhergehende Traumatisierung der Frau, schwere bis hin zu lebensgefährliche Komplikationen (oder zumin- dest die Gefahr hierfür) und nicht zuletzt die Tatsache, dass das Genitale der Frau verstümmelt ist und ihre sexuelle Empfindungsfähigkeit eingeschränkt sein dürfte. Auf Grund der uneinheitlichen rechtlichen Qualifikation von FGM nach geltendem Recht ist auch bez. der Frage der rechtswirksamen Einwilligung keine allgemeingültige Antwort möglich. Ist im Einzelfall eine schwere Körperverletzung zu bejahen, kann die Frau nur dann darin ein- willigen, wenn ihre Verletzung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck dient und zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht. Dies ist bei der "traditionellen" FGM nicht der Fall: Das Selbstbestimmungsrecht der Frau vermag ebenso wenig wie ihre damit verbundene soziale Integration die gesundheitlichen Nachteile eines solch absolut sinnlosen Eingriffs auf- zuwiegen. Erfüllt eine FGM dagegen "nur" den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung, ist eine Einwilligung unabhängig vom mit dem Eingriff verfolgten Zweck – also auch aus traditio- 1 P. SCHNÜLL, S. 40. xiii nellen FGM-Motiven – möglich. Immerhin lässt sich in Bezug auf die Einwilligung m.E. verall- gemeinernd festhalten, dass die Einwilligungsfähigkeit frühestens ab dem vollendeten 16. Al- tersjahr gegeben ist. Weil sich je nach Form von FGM im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einfa- cher und schwerer Körperverletzung ergeben (v.a. aber auch aus präventiven bzw. politischen Überlegungen), berät das Parlament derzeit über einen spezifischen Tatbestand für weibliche Genitalverstümmelung. Ein solcher ist m.E. zu begrüssen, wenngleich in Anbetracht der Tatsa- che, dass das Strafmass generell dem einer schweren Körperverletzung entspricht, auch Art. 124 E-StGB weit reicht: Dieser umfasst wie die WHO-Definition sämtliche Arten von FGM und damit ebenfalls die gängigen Labioplastiken sowie (bestimmte) Piercings und Tattoos. Auch letztere Praktiken wären somit einer schweren Körperverletzung gleichgesetzt, zumal auch diese das weibliche Genitale zumindest "in anderer Weise schädigen". Um aber auch die gravierenden Formen der traditionellen FGM des Typs IV erfassen zu können, ist die weite Definition erfor- derlich und somit m.E. zu begrüssen. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Güterabwägung zum Schluss führen muss, dass eine Einwilligung in Labioplastiken, Piercings und Tattoos – wie un- ter geltendem Recht – weiterhin möglich wäre. Zusätzlich zum heute bekannten Gesetzestext von Art. 124 E-StGB schlage ich eine Klausel vor, welche die Einwilligung in Genitalverstüm- melungen ausschliesst, die geeignet sind, das weibliche sexuelle Empfinden nachhaltig zu beein- trächtigen. (Aus Sicht der Strafverfolgerin) wenig erfreulich präsentiert sich die Situation hinsichtlich der Beschneidung der Penisvorhaut (sog. Zirkumzision) von Urteilsunfähigen, insbes. Knaben. Legt man dieser Praxis die Definition der WHO in Bezug auf FGM zu Grunde, kommt man zum Schluss, dass es durchaus angezeigt ist, von "männlicher Genitalverstümmelung" auszugehen. Strafrechtlich gesprochen stellt die Zirkumzision, die in den seltensten Fällen kurativ- medizinisch indiziert ist, eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. Betrifft sie urteilsunfähige Knaben, ist sie gem. Ziff. 2 gar von Amtes wegen zu verfolgen. Die Einwilli- gung der gesetzlichen Vertreter, die eine Zirkumzision veranlassen oder selber durchführen, vermag das strafbare Tun nicht zu rechtfertigen: Weder aus religiösen, noch präventiven oder hygienischen und schon gar nicht aus ästhetischen Gründen könnte gesagt werden, der Eingriff liege im Kindeswohl und damit innerhalb der Befugnis der gesetzlichen Vertreter. Wird dieser Fakt jedoch weiterhin tabuisiert, könnten sich allfällige beschuldigte Personen erfolgreich auf einen (un)vermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Es ist m.E. höchste Zeit, die Augen nicht mehr länger zu verschliessen und dem Recht der gefährdeten Knaben auf körperliche Integrität zum Durchbruch zu verhelfen. 1. Einführung 1.1. Genitalverstümmelung contra Beschneidung: Terminologie und Defini- tion Abweichend von der allgemeinen Assoziation, welche "Genitalverstümmelung" auf die Frau bezieht, befasst sich die vorliegende Arbeit auch mit der "männlichen Genitalverstümmelung", besser bekannt als "männliche Beschneidung"1. Da offensichtlich bereits die Terminologie Fra- gen aufwirft, lohnt es sich, damit einzusteigen, diese seriös abzuklären. Allein die Festlegung eines Begriffs für die weibliche Genitalverstümmelung offenbart deren Sensibilität. Bis 1990 wurde der Begriff "weibliche Beschneidung" (Female Circumcision, abgekürzt: FC) verwendet. Insbesondere afrikanische Aktivistinnen und weitere Frauenrechtlerinnen hatten sich jedoch ge- gen den Ausdruck "Beschneidung" gewehrt. Sie sahen darin eine unzulässige Verharmlosung, weil der Begriff eben v.a. im Zusammenhang mit der männlichen Beschneidung geläufig ist. Bei deren verbreitetesten Form wird mit einem Rundumschnitt die Penisvorhaut (Praeputium) ganz oder teilweise entfernt (sog. Zirkumzision)2. Zwar ist es (endlich!) an der Zeit, auch diese Pra- xis, soweit sie Urteilsunfähige betrifft, kritisch zu hinterfragen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass die weibliche Genitalverstümmelung mit ungleich gravierenderen Konsequenzen verbun- den ist als die männliche Beschneidung3. Anlässlich einer Konferenz der WHO im Jahr 1990 verabschiedete man sich deshalb vom Begriff der "weiblichen Genitalbeschneidung" und einigte sich stattdessen auf "weibliche Genitalverstümmelung" (Female Genital Mutilation, abgekürzt: FGM)4. Seit einigen Jahren regt sich indes auch gegen den neuen Begriff Widerstand. Betroffe- ne Frauen empfinden es als entwürdigend und beleidigend, als "verstümmelt" bezeichnet zu werden. In dieser Debatte tauchte deshalb der englische Begriff "Female Genital Cutting" (FGC) auf. Dieser bringt freilich das Problem mit sich, dass er sich nur schwer ins Deutsche übertragen lässt5. Für die vorliegende Arbeit habe ich mich für den Begriff "weibliche Genitalverstümme- lung" bzw. FGM entschieden. Dieser ist zum einen noch heute weit verbreitet6 und bringt zum andern schonungslos zum Ausdruck, was dramatischer Fakt ist. Gemäss Begriffsdefinition von WHO, UNICEF und UNFPA aus dem Jahr 1997 umfasst FGM die teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Genitalien7 und sonstige Verlet- 1 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 333 und T. HAMMOND sprechen freilich auch hier von einer eigentli- chen "Genitalverstümmelung". 2 Unter "männlicher Beschneidung" versteht man ferner u.a. auch das blosse Einschneiden der Vorhaut (Inzision), die Durchtrennung des Bändchens zwischen Vorhaut und Penis, das Zunähen der Vorhaut zur Einschränkung ihrer Beweglichkeit und das Einschneiden der Harnröhre an der Unterseite des Penis; vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 672 und T. HAMMOND, S. 269. 3 Dem ist, was die schweren Formen von weiblicher Genitalverstümmelung anbelangt, zweifelsfrei beizupflichten: Sobald die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wird, wäre das anatomische Äquivalent dazu die teilweise oder komplette Amputation des Penis. Immerhin ist zu präzisieren, dass beim Typ Ia der weiblichen Genitalverstümme- lung (vgl. dazu hinten 4.3.) auch "nur" die Klitorisvorhaut entfernt wird. Es handelt sich dabei aber um eine ausser- ordentlich schwierige Operation, weshalb chirurgisches Geschick und die richtigen Instrumente unabdingbar sind; vgl. NIGGLI/BERKEMEIER, S. 5 und M. ROSENKE, S. 19. Schliesslich ist zu betonen, dass auch die männliche Zir- kumzision – sofern auf eine Narkose verzichtet wird – mit gravierenden Schmerzen verbunden ist. 4 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A; RICHTER/SCHNÜLL, S. 16 f. 5 Übersetzungsvorschläge lauten etwa auf "Genitalverschneidung" oder "Genitalverschnitt"; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A; RICHTER/SCHNÜLL, S. 16 f. 6 Vgl. den Entscheid des Inter-African Committee (IAC) aus dem Jahr 2005, wiedergegeben in: Macht der Sprache. 7 Die Gesamtheit der äusseren weiblichen Geschlechtsorgane wird als "Vulva" bezeichnet. Sie besteht u.a. aus dem Schamhügel, den grossen Schamlippen (labia maiora pudendi), den kleinen Schamlippen (labia minora pudendi), der Klitoris und dem Scheidenvorhof; vgl. für eine detaillierte anatomische Darstellung S. PREISS, S. 83. Seite 2 zungen an diesen aus nicht-medizinischen Gründen. Die WHO teilt die verschiedenen Formen von FGM in vier Typen8 ein9. Weil letztere mitunter kombiniert werden, ist eine einheitliche Zuordnung nicht immer möglich10. Die weite Begriffsdefinition der WHO bringt es sodann mit sich, dass nicht nur die "traditionell afrikanische" FGM darunter fällt. Auch (Schönheits-) Ope- rationen im weiblichen Genitalbereich (sog. Labioplastik)11, sowie weitere Modifikationen des- selben wie gewisse Piercings und Tattoos, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebt- heit erfreuen, werden von der Definition erfasst. Der besseren Verständlichkeit halber wird des- halb die "traditionell afrikanische" FGM, wo dies nötig ist, als "traditionelle FGM" bezeichnet. 1.2. Verbreitung und Aktualität der traditionellen FGM Googelt man mit "140 Millionen", erfährt man u.a., dass diese horrende Zahl in etwa der Ge- samtbevölkerung Russlands entspricht. Die Zahl korrespondiert aber auch mit Schätzungen der WHO aus dem Jahr 2008 bez. der Zahl weltweit (traditionell) genitalverstümmelter Frauen12. Dabei dürfte die Zahl massiv nach oben zu korrigieren sein, bedenkt man, dass bei den Schät- zungen lediglich die drei gravierendsten von vier Typen der FGM berücksichtigt sind. Erschre- cken lässt einen ferner folgende Schätzung der WHO: Allein in Afrika laufen jährlich bis zu drei Millionen weitere Mädchen (im Alter von wenigen Wochen bis 18 Jahren) Gefahr, Opfer traditioneller FGM zu werden13. Aufgrund der Migrationsströme sehen sich heute zunehmend auch "westliche" Länder mit der Problematik traditioneller FGM konfrontiert. UNICEF Schweiz führte im Frühjahr 2001 mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) eine Umfrage bei FachärztInnen für Gynäkologie durch. Danach lebten zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz geschätzte 6'711 Frauen, die bereits genitalverstümmelt waren oder denen eine derartige Proze- dur drohte14. Eine Umfrage von UNICEF Schweiz und der Universität Bern vom November 2004 bestätigte diese Ergebnisse. Die Umfrage hält fest, in der Schweiz würden Fachleute aus dem Gesundheitswesen und Sozialstellen "nicht selten" mit FGM konfrontiert. Weiter betonte die Umfrage, die Problematik sei aktuell15. Es liegt in der Natur der Sache, dass es unmöglich ist, an exaktere oder gar umfassende Zahlen betr. FGM zu gelangen. Dass das Thema aber auch 8 Vgl. dazu hinten 4.3. – 4.6. 9 WHO, Eliminating FGM, S. 4. Die geltende Einteilung existiert seit dem Jahr 2008. 10 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 5; HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 951. 11 Operationen der plastischen Chirurgie zur Reduzierung, Modifizierung, Rekonstruktion oder Entfernung der Schamlippen und/oder der Klitorisvorhaut werden allgemein als "Labioplastik" bezeichnet. Für kosmetische Chi- rurgie an den weiblichen Genitalien existiert sodann der englische Begriff: Female Genital Cosmetic Surgery (ab- gekürzt: FGCS). Bei letzterer sind Schamlippenverkleinerungen am verbreitetesten. Für einen Überblick an Prakti- ken, die unter FGCS fallen vgl. DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 172, Fn 5. 12 WHO, Eliminating FGM, S. 4. Die WHO geht von einer Spannbreite von 100 bis 140 Millionen Frauen aus. 13 WHO, Eliminating FGM, S. 4 und P. SCHNÜLL, S. 24. 14 JÄGER/SCHULZE/HOHLFELD, S. 259 und 261. 15 Im Rahmen der Umfrage waren total 6'071 Fragebögen versandt worden, deren 1'802 zurückgesandt wurden. Insgesamt berichteten 519 Fachpersonen, mit einer beschnittenen Frau konfrontiert worden zu sein. Dabei hätten die meisten Kontakte im letzten Jahr stattgefunden. In sechs (!) Fällen waren Eltern mit dem Wunsch nach Durch- führung einer FGM bei der Tochter an die Fachpersonen herangetreten. 150 Frauen wünschten, nach einer Geburt reinfibuliert, d.h. bei der Vagina wieder zusammengenäht zu werden; vgl. LOW/MARTI/EGGER, S. 970 – 972. Seite 3 in der westlichen Welt nichts an Aktualität eingebüsst hat, zeigt eine aktuelle Schätzung von Terre des Femmes für das bevölkerungsreichste deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen, wo mehr als 5'600 Mädchen und Frauen von FGM betroffen oder bedroht seien16. Dass sich unter dieser Ausgangslage auch die Politik in Bewegung gesetzt hat, diese gravierende, gesundheits- schädigende oder gar lebensbedrohliche und sinnlose Menschenrechtsverletzung zu stoppen, ist nachvollziehbar und zu begrüssen. Zwar werden weder Präventionsmassnahmen noch neue Strafbestimmungen von heute auf morgen Wunder bewirken. Es ist der selbstbetroffenen Soma- li-Deutschen FADUMO KORN jedoch beizupflichten, die sagt: "Wenn ich nur ein einziges Mäd- chen davor (gemeint: FGM) bewahren kann, hat sich mein Engagement bereits gelohnt"17. 1.3. Männliche Beschneidung: Erwachendes Problembewusstsein für weit verbreitete Tradition Während sich die westliche Welt seit Jahren daran macht, FGM zu bekämpfen, ist in Europa, namentlich der Schweiz, das Problembewusstsein für die männliche Beschneidung an Urteilsun- fähigen erst langsam am Erwachen18. So ist weder aus der Schweiz noch aus Deutschland19 ein Fall bekannt, bei dem eine Staatsanwaltschaft nach einer Zirkumzision bei einem Knaben An- klage wegen Körperverletzung erhoben hätte. Dabei handelt es sich bei der Zirkumzision um den häufigsten operativen Eingriff überhaupt. Schätzungen zufolge ist weltweit ca. jeder vierte Mann betroffen20. Zwar werden Beschneidungen gerade in den USA aus hygienischen/ präven- tiven Gründen vorgenommen21. In Europa aber spielen v.a. bei Juden und Muslimen religiöse Motive eine tragende Rolle. Das stiess in der Vergangenheit kaum auf Widerstand22. Die breite Akzeptanz spiegelt sich etwa im Bericht der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zum Verbot sexueller Verstümmelungen vom 30. April 2010, wo es lapidar heisst: Die Beschneidung der Genitalien von männlichen Neugeborenen oder Kleinkindern werde "grundsätzlich nicht als problematisch erachtet"23. Eine derart undifferenzierte Aussage zu einem Eingriff (am wohlge- merkt empfindlichsten Teil des männlichen Körpers), von dem man weiss, dass er aus religiösen Gründen häufig ohne Narkose erfolgt24, erstaunt doch sehr25. Immerhin scheint der Bundesrat 16 NZZ vom 8. Januar 2011, Nr. 6, S. 2. Nordrhein-Westfalen hat knapp 18 Millionen Einwohner. 17 Zitiert in der NZZ vom 9. März 2006, Nr. 57, S. 51. 18 Anders dagegen in den USA und in Kanada, wo v.a. die medizinisch nicht notwendige Beschneidung höchst kontrovers diskutiert wird, vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 670. 19 H. PUTZKE, Festschrift, S. 679. Vgl. auch – e contrario – den aktuelleren Aufsatz von R. D. HERZBERG "Religi- onsfreiheit und Kindeswohl" aus dem Jahr 2010. 20 MOSES/BAILEY/RONALD und "Beschnittene Männer – Schutz vor Gebärmutterhalskrebs". 21 In den USA wird bis zu 70 % aller männlichen Neugeborenen die Vorhaut weggeschnitten, C. JAERMANN, S. 33. Vgl. auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A. 22 Verblüffend in diesem Zusammenhang der Beschluss des deutschen Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2007 (Beschluss 1 O 822/06), der festhält: Einer religiösen Beschneidung fehle "der Makel der Rechtswidrigkeit", weil es sich zum einen um eine "gute Tradition" handle, "die dem Vorbild des Propheten" folge. Zum anderen sei die Beschneidung ein "Ritus, der sich als erster Schritt eines Jungen in die männliche Erwachsenenwelt" verstehe. Zwar hob das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. diesen Beschluss auf, beschränkte sich dabei aber auf die Begrün- dung, der Vater des Knaben habe die Zirkumzision ohne Erlaubnis der sorgeberechtigten Mutter veranlasst. Zitiert bei H. PUTZKE, Rechtsprechung, S. 1569. 23 Bericht RK-N 2010, S. 19. 24 C. JAERMANN, S. 32 und 34. Seite 4 die Zeichen der Zeit etwas besser erkannt zu haben, wenn er in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010 kritisiert, es sei "nicht ganz konsequent, die Verletzung ausschliesslich der weiblichen, nicht aber der männlichen Genitalien in einem Sondertatbestand zu erfassen"26. 1.4. Thematik der vorliegenden Arbeit Darüber, dass es gesetzlichen Vertretern verboten ist, für ein – diesbezüglich – urteilsunfähiges Mädchen eine (traditionelle) Genitalverstümmelung27 anzuordnen oder selbst zu vollziehen, wurde schon einiges geschrieben. Ich verweise v.a. auf die beiden Rechtsgutachten, welche UNICEF Schweiz im Jahr 2004 bei TRECHSEL/SCHLAURI und 2007 bei NIGGLI/BERKEMEIER in Auftrag gab. TRECHSEL/SCHLAURI halten fest, die stellvertretende Einwilligung der Eltern in eine (traditionelle) Genitalverstümmelung ihrer Tochter könne nie rechtfertigend wirken. Bei FGM (der Typen II und III gem. heutiger Klassifikation28) handle es sich um einen sehr gravie- renden, irreversiblen Eingriff, der weder medizinisch indiziert sei, noch irgendwelche kompen- satorischen Werte hervorbringe. Entsprechend sei eine stellvertretende Einwilligung der Eltern für Medizinalpersonen29 stets unbeachtlich30. NIGGLI/BERKEMEIER gelangen bei den von ihnen untersuchten Typen I und IV31 der FGM zum selben Ergebnis: Es erscheine ausgeschlossen, dass Eltern in diesem höchstpersönlichen Bereich für ihre urteilsunfähigen Töchter strafaus- schliessend in FGM einwilligen könnten32. Auch für mich ist das Verbot der stellvertretenden Einwilligung in (die traditionelle) FGM aus nicht medizinischen Gründen derart offensichtlich und nicht verhandelbar, dass ich diesen Umstand in der vorliegenden Arbeit voraussetze33. Weit umstrittener ist indes folgende Frage: Kann eine urteilsfähige Frau, die zureichend über den Eingriff und dessen Konsequenzen aufgeklärt wurde, rechtswirksam in ihre (traditionelle) FGM einwilligen? Das Alter der Mädchen und Frauen, die genital verstümmelt werden, variiert je nach Tradition und Kultur. Zwar sind die Mädchen im Durchschnitt zwischen vier und zwölf Jahren alt. Dabei zeichnet sich eine Tendenz ab, nach der immer jüngere Mädchen verstümmelt werden34. In gewissen Kulturen wird FGM aber auch erst unmittelbar vor oder nach der Ehe o- 25 Dies umso mehr, als die h.L. in Deutschland seit 2008/ 2009 die nicht medizinisch indizierte männliche Be- schneidung als strafbare Körperverletzung nach § 223 D-StGB einstuft. Vgl. dazu z.B. H. PUTZKE, Festschrift, oder R. D. HERZBERG, Religionsfreiheit, mit weiteren Verweisen auf S. 473. 26 Stellungnahme des Bundesrats, S. 5679. 27 Gemeint sind sämtliche Typen I bis IV gem. WHO. 28 Für die Typisierung vgl. hinten 4.3. – 4.6. 29 Das Gleiche hat selbstredend (umso mehr) für traditionelle BeschneiderInnen zu gelten. 30 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii, mit Verweis auf Art. 301 ff. ZGB, wonach die gesetzlichen Vertreter ihre Befug- nis nur im Rahmen ihrer Obhutspflicht ausüben und sich dabei einzig am Kindeswohl orientieren dürfen. Diese Regelung belasse keinen Raum für ein Handeln zur Durchsetzung subjektiver Präferenzen der Eltern oder für die Befolgung kulturell oder ethnisch fundierter Wertvorstellungen. 31 An diesem Ergebnis ändert die neue Klassifikation der WHO, welche seit 2008 in Kraft ist, nichts. Für die Typi- sierung vgl. hinten 4.3. – 4.6. 32 NIGGLI/BERKEMEIER, S. 19, C. 33 Nicht weiter nachgehen wird diese Arbeit der Frage, inwiefern Eltern für ihre urteilsunfähigen Töchter in eine Labioplastik einwilligen können. 34 P. SCHNÜLL, S. 30. Dies dürfte gem. SCHNÜLL an der sich ändernden Gesetzgebung in den einzelnen Ländern liegen: Um den Brauch trotzdem weiterführen zu können, werde er stets bei (noch) jüngeren und daher wehrlosen Mädchen vorgenommen. Vgl. auch M. ROSENKE, S. 20, 1. Seite 5 der nach der ersten Geburt ausgeführt. Bisweilen wird nach der Heirat eine noch drastischere FGM vorgenommen, weil etwa die bestehende dem Ehemann oder der Schwiegermutter als un- zureichend erscheint35. Die zu behandelnde Frage nach der Möglichkeit der urteilsfähigen Frau, in (die traditionelle) FGM einzuwilligen, ist also durchaus von praktischer Relevanz. Wie kontrovers diese Frage diskutiert wird, lässt sich aus folgendem Umstand ableiten: Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsprojekts36 um die Einführung eines Straftatbestands zur weiblichen Genitalverstümmelung sah die vorbereitende RK-N zunächst die explizite Möglich- keit der Einwilligung der volljährigen Frau vor. Nach den mehrheitlich negativen Rückmeldun- gen der Vernehmlassungsteilnehmenden wurde indes der betr. Absatz ersatzlos gestrichen37. Zu- sätzlich an Brisanz gewinnt die Einwilligungs-Thematik mit Blick auf die eingangs erwähnten (Schönheits-) Operationen und anderen Modifikationen im weiblichen Genitalbereich. Auch wenn der Vergleich von traditioneller FGM und "modernen" Modifikationen des Genitalbe- reichs (verständlicherweise) kritisiert wird, soll die vorliegende Arbeit – in Anbetracht der wei- ten WHO-Definition – diesem Aspekt trotzdem Rechnung tragen. Schliesslich sei die Einwilligungs-Thematik anhand der Zirkumzision38 unter umgekehrten Vor- zeichen dargestellt: Hier ist Einwilligung des urteilsfähigen, zureichend aufgeklärten Mannes allgemein anerkannt. Ob demgegenüber die stellvertretende Einwilligung der gesetzlichen Ver- treter für Zirkumzisionen bei Urteilsunfähigen tatsächlich, wie dies die RK-N in ihrem Bericht behauptet39, "grundsätzlich unproblematisch" ist, oder ob hier nicht vielmehr eine tabuisierte, nicht zu rechtfertigende Körperverletzung vorliegt, sei am Schluss der Arbeit abgehandelt. 2. Einwilligung der verletzten Person im Allgemeinen 2.1. Allgemeines Für den bereits von Ulpian40 benutzten Grundsatz "nulla iniuria est, quae in volentem fiat", heu- te besser bekannt als "volenti non fit iniuria", finden sich im Alltag – vom juristischen Laien un- bemerkt – unzählige Anwendungsbeispiele41. Dennoch wurde anlässlich der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB auf eine Kodifikation der Einwilligung der verletzten Person verzichtet. Man wollte diese vielmehr der weiteren Konkreti- sierung durch Lehre und Rechtsprechung überlassen42. Entsprechend rechnet die h.L. die Ein- 35 P. SCHNÜLL, S. 29 f. 36 Vgl. dazu hinten 3. 37 Bericht RK-N 2010, S. 20. 38 Der Umfang dieser Arbeit lässt es nicht zu, auf die anderen, in Fn 2 genannten Arten der männlichen Beschnei- dung einzugehen. Die Ausführungen beschränken sich deshalb auf die verbreiteteste Variante der Zirkumzision. 39 Bericht RK-N 2010, S. 19. 40 Der römische Jurist Ulpian lebte von 170 bis 223 n. Chr. 41 Bestens bekannt ist das Beispiel der Friseuse, deren Werk ohne Einwilligung – Strafantrag vorbehalten – wenn nicht eine einfache Körperverletzung, dann zumindest eine Tätlichkeit darstellt. Man denke aber auch an einen Chi- ropraktiker, der in seiner Freizeit regelmässig mit bestem Wissen und Gewissen seine Ehefrau therapiert. Ohne Möglichkeit der Einwilligung wäre sein Handeln nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen zu verfolgen. 42 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 4. Seite 6 willigung, soweit diese nicht bereits ein einzelnes Tatbestandsmerkmal ausschliesst (sog. "Ein- verständnis"43), nach wie vor zu den in freier Rechtsfindung gewonnenen übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen44. 2.2. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Einwilligung 2.2.1. Aus Sicht der einwilligenden Person A. Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut a. Allgemeines Disponibel sind grundsätzlich nur Individualinteressen. Art. 114 StGB, der die Tötung auf Ver- langen unter Strafe stellt, ist indes Beispiel dafür, dass auch die Dispositionsfreiheit über indivi- duelle Rechtsgüter ihre Grenzen hat45. Das Leben ist nicht verzichtbar46. Sodann ist es dem Ein- zelnen untersagt, über Rechtsgüter der Allgemeinheit zu verfügen47. b. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung Nach neuerem Schrifttum kann die verletzte Person generell unabhängig vom verfolgten Zweck wirksam in einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) einwilligen48. Eine Ausnahme bildet Art. 95 MStG, der zum Zweck der Erhaltung der Wehrkraft die Selbstverstümmelung der Dienstpflichtigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. c. Schwere Körperverletzung Nach h.L. ist bei schweren Körperverletzungen nach Art. 122 StGB eine Einwilligung dann möglich und beachtlich, wenn die Verletzung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck49 (z.B. Spende einer Niere) dient, der zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht50. Gemäss NOLL ist bei der Abwägung von Schwere und Zweck der Verletzung auch die 43 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 7 und 18. Das Einverständnis lässt bereits einzelne Tatbestands- merkmale entfallen, so z.B. beim Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und bei der Nötigung (Art. 181 StGB). 44 DONATSCH/TAG, S. 245. Auf den von der Lehre geführten Meinungsstreit betr. die systematische Einordnung der Einwilligung sei mangels Relevanz für diese Arbeit nicht eingegangen. Vgl. dazu z.B. PH. WEISSENBERGER, S. 40. 45 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 10 f. 46 ST. TRECHSEL, StGB-PK, Art. 14, N 11. 47 Der Zugpassagier kann z.B. nicht wirksam in die Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB) einwilligen. 48 Statt Vieler: PH. WEISSENBERGER, S. 138, mit weiteren Verweisen. Anders noch im Jahr 1955 P. NOLL, S. 87: Wenn jemand sich zum Zweck des Versicherungsbetrugs einen Arm brechen, oder der Masochist sich blutig schla- gen lasse, seien diese Handlungen "so stark unwertbetont", so sehr in einer falschen Wertung des Verletzten be- gründet, dass sie nicht rechtmässig sein könnten. 49 Zwar wird in diesem Zusammenhang bisweilen auch Art. 27 ZGB herangezogen. Es besteht jedoch weitgehende Einigkeit darin, dass diese Regel, wonach sich niemand im Gebrauch seiner Freiheit in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grad beschränken darf, nicht derart auf das Strafrecht übertragbar ist, dass sich daraus eine zusätzliche Grenze der Wirksamkeit der Einwilligung des Verletzten ergebe; vgl. PH. WEISSENBERGER, S. 139. 50 Vgl. z.B. PH. WEISSENBERGER, S. 139; A. DONATSCH, S. 42; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 13 a) i). Seite 7 Freiheit der/ des Einzelnen mit zu berücksichtigen51. Häufig verwendet wird ferner die Formu- lierung von STRATENWERTH, welcher der Einwilligung nur rechtfertigende Wirkung zuerkennt, wenn sie "im Blick auf das wohlverstandene Interesse des Betroffenen als eine sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anzuerkennen ist"52. Wie bei allen Güterabwägungen sind die Übergänge auch bei der Einwilligung in die schwere Körperverletzung fliessend. ROTH/BERKEMEIER erwähnen das Beispiel einer Tätowierung im Gesicht, die – zumal entstel- lend – als schwere Körperverletzung gewertet werden müsste, jedoch allgemein als zulässig er- achtet wird53. Entsprechend lehnt WEISSENBERGER das Kriterium der "guten Sitten" im Hinblick auf die Rechtssicherheit ab und fordert, die Einwilligung ausschliesslich jenen Grenzen zu un- terwerfen, die durch die allgemeinen Voraussetzungen der Einwilligung gesetzt würden. Die Wirksamkeit einer für die verletzte Person "nachteiligen" Einwilligung scheitere in den meisten Fällen bereits an Willensmängeln oder der Überschreitung anderer allgemeiner Schranken54. WEISSENBERGERS Argumentation leuchtet prima facie ein. Sie besticht nebst der Akzentuierung des Selbstbestimmungsrechts des Individuums v.a. durch das Kriterium der Rechtssicherheit. Aus Sicht der Praktikerin ist indes umgehend zu kontern, dass – gerade bezogen auf das Beispiel FGM – der Nachweis von Willensmängeln oftmals kaum zu erbringen sein dürfte55. Frauen, die ihrem Mann oder anderen Familienmitgliedern hörig sind, entpuppen sich als geschickte Erfin- derinnen in allerlei Ausreden und tun (fast) alles, um den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf die drohende oder anderen Zwang ausübende Person zu verhindern. Somit bleibt es letztlich bei der von der h.L. getragenen Güterabwägung, bei welcher dem Gericht im Einzelfall ein wei- ter Spielraum bleibt. Einigkeit dürfte darin bestehen, dass die Einwilligung dort, wo sie die Rechtswidrigkeit einer schweren Körperverletzung nicht auszuschliessen vermag, zumindest strafmildernd zu berücksichtigen ist56. B. Modalitäten der Einwilligung Die Einwilligung muss zeitlich vor der Tat erteilt werden und dabei nach aussen in Erscheinung treten, was auch konkludent geschehen kann. Stets reicht der Unrechtsausschluss nur soweit wie die Einwilligung57, wobei letztere jederzeit frei widerruflich ist58. C. Einwilligungsfähigkeit Die für die vorliegende Arbeit interessierende Einwilligung als Rechtfertigungsgrund59 dient der freien Entfaltung der Persönlichkeit, wofür der blosse natürliche Wille nicht reicht. Damit ist aber nicht gesagt, dass die einwilligende Person handlungsfähig i.S.v. Art. 13 ZGB sein müsste. Vielmehr genügt grundsätzlich die natürliche autonome Urteilsfähigkeit. Entsprechend kommt es nicht auf fixe Altersgrenzen an, sondern Kinder und Jugendliche entscheiden im Rahmen ih- 51 P. NOLL, S. 85. 52 G. STRATENWERTH, § 10, N 17. 53 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 20. 54 PH. WEISSENBERGER, S. 139 f. 55 Vgl. auch Vernehmlassungsbericht, S. 11. 56 So bereits P. NOLL, S. 82. 57 BGE 100 IV 155, S. 160. 58 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 14 f. 59 Vgl. vorne 2.1. Seite 8 rer jeweiligen Urteilsfähigkeit60. Konkretisierend ist in diesem Zusammenhang auf BGE 120 IV 194 hinzuweisen. Unter Verweis auf Art. 187 StGB hält das Bundesgericht darin fest, die für die Einwilligung in sexuelle Handlungen erforderliche Reife sei nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem vollendeten 16. Altersjahr immer zu verneinen. Entsprechend sei Art. 187 StGB auch dann erfüllt, wenn das Opfer urteilsfähig und mit den sexuellen Handlungen einverstanden sei61. Ich gehe mit NIGGLI/BERKEMEIER 100%ig einig, wenn sie für FGM festhalten, es wäre doch äusserst inkonsistent und widersinnig, wenn das Kind zwar nicht gültig in eine vorübergehende sexuelle Handlung einwilligen kann, gleichzeitig aber in eine bleibende Veränderung der Sexu- alorgane62. Diese Regelung hat m.E. nebst der FGM ex aequo für die männliche Beschneidung63 zu gelten. Für beide Eingriffe ist somit nach meinem Dafürhalten frühestens ab dem vollendeten 16. Altersjahr von Urteilsfähigkeit der Betroffenen auszugehen. D. Fehlen relevanter Willensmängel Die jeweilige Person muss ernsthaft, freiwillig (d.h. ohne Zwang oder Drohung) und irrtumsfrei in eine Verletzung einwilligen64. Bezogen auf FGM stechen insbesondere die Willensmängel der Täuschung bzw. unzureichenden Aufklärung über einen Eingriff sowie Zwang ins Auge. Obwohl mit Ausnahme gewisser islamischer Strömungen65 keine Religion FGM fordert66, ist diese bei den grossen Religionen weit verbreitet67. So wird christlichen Frauen in Kenia etwa eingeredet, ohne FGM seien sie zum ewigen Höllenfeuer verdammt. Nebst religiösen Gründen werden als Rechtfertigung für FGM v.a. ästhetische und pseudowissenschaftliche Motive ange- führt, die mitunter abstruseste Formen annehmen. So wird bisweilen behauptet, bei unverstüm- melten Frauen sei die Gefahr der Unfruchtbarkeit sehr gross. Diese Überlegung gipfelt in der Aussage, ohne FGM sei (trotz biologischer Geschlechtsreife) gar niemand fruchtbar68. Andern- orts soll FGM vor sexuellen "Abartigkeiten" wie Lesbianismus und mysteriösen Infektions- krankheiten schützen, aber auch Flüche und Unglück von der Familie abwenden. Bei einigen Stämmen wiederum gilt die Berührung mit der Klitoris als so giftig, dass sie den Mann während des Geschlechtsverkehrs töte oder zumindest impotent mache. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Gefahr hingewiesen, das neugeborene Kind könnte während der Geburt zufolge 60 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 18 und BGE 6P.106/2006 vom 18. August 2006, E. 6.4. Vgl. aber auch Art. 11 Abs. 2 BV, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben. 61 BGE 120 IV 194, S. 197 f., E. 2.b. In diesem Zusammenhang ist als einzige Ausnahme die sog. "Jugendliebe- Regelung" von Art. 187 Ziff. 2 StGB zu beachten. 62 NIGGLI/BERKEMEIER, S. 18, B. 63 Vgl. dazu hinten 5.3.1. E. a. 64 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 20 und DONATSCH/TAG, S. 251, c. 65 Innerhalb des Islams existieren sehr unterschiedliche Meinungen zu FGM: Das Spektrum reicht von wajib (ver- pflichtend) bis muharram (verboten); P. SCHNÜLL, S. 45. 66 Vgl. statt Vieler: Amnesty International. 67 Dem Brauch von FGM haften – wenn auch in unterschiedlicher Form – Muslime, Katholiken, Protestanten, Kop- ten, Animisten und Atheisten an; M. ROSENKE, S. 34. 68 Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Chronische Infektionen, die in Zusammenhang mit FGM häufig sind, kön- nen auf die Scheide, die Gebärmutter, den Eileiter und den gesamten Unterleib übergehen. Eine länger dauernde Entzündung der Eileiter kann zur Sterilität führen. Wird die Frau trotzdem schwanger, ist ihr Todesrisiko bei der Geburt verdoppelt und das Risiko einer Totgeburt drei bis vier Mal erhöht; vgl. BAUER/HULVERSCHEIDT, S. 69 und M. ROSENKE, S. 50. Seite 9 Kontakts mit der Klitoris sterben. Schliesslich existiert die Wahnvorstellung, die weiblichen Genitalien, v.a. die Klitoris, würden bis zur Hüfte wachsen, wenn sie nicht abgeschnitten wür- den; die Erektion der Frau würde dem Penis des Mannes also den Weg versperren69. Es versteht sich von selbst, dass vor einem derartigen Hintergrund die Einwilligung einer (ur- teilsfähigen) Frau unabhängig vom Resultat der Güterabwägung keinerlei Rechtswirkung entfal- tet. Dasselbe muss für Frauen gelten, denen ein potentieller Heiratskandidat einen Rückzieher androht, sollten sie sich nicht einer FGM unterziehen. Oder für Frauen, denen angedroht wird, sie würden aus der Gesellschaft ausgestossen70. 2.2.2. Voraussetzungen auf Seiten der Täterschaft Auf Seiten der Täterschaft ist als subjektives Element Handeln in Kenntnis der Einwilligung er- forderlich. Geht die Täterschaft irrigerweise davon aus, seitens der verletzten Person liege eine Einwilligung vor, kann sie u.U. einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB geltend machen71. 3. Art. 124 E-StGB: "Verstümmelung weiblicher Genitalien" 3.1. Überblick über den Gesetzgebungsprozess Am 17. März 2005 reichte die SP-Nationalrätin MARIA ROTH-BERNASCONI eine parlamentari- sche Initiative ein, die eine Strafnorm fordert, welche die sexuelle Verstümmelung von Frauen in der Schweiz oder die Aufforderung dazu mit Strafe bedroht. Diese Regelung soll auch für in der Schweiz niedergelassene Personen gelten, wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Nach- dem sowohl die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats als auch jene des Ständerats der Initiative Folge gegeben hatten, verabschiedete die RK-N am 12. Februar 2009 einstimmig ei- nen Vorentwurf samt dazugehörigem Bericht72. Vorgesehen war ein neuer Art. 122a StGB mit u.a. folgendem Wortlaut: "Wer die äusseren weiblichen Genitalien teilweise oder ganz entfernt oder die weiblichen Genitalien sonst wie verstümmelt, ohne dass dafür medizinische Gründe vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft" (Abs. 1). "Ist die verletzte Person volljährig und hat sie in den Eingriff eingewilligt, so ist dieser straflos" (Abs. 2)73. Wie der Vernehmlassungsbericht vom September 2009 ausführt, hiess eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden74 die Einführung eines spezifischen Straftatbestands gut75. Da- gegen wurde die Möglichkeit der Einwilligung in FGM bei Volljährigkeit von einer grossen 69 M. ROSENKE, S. 29 – 32; HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 952. 70 Da die meisten Afrikanerinnen ökonomisch nicht eigenständig existieren können, hätte ein Gesellschaftsaustoss fatale Konsequenzen für sie. Vgl. P. SCHNÜLL, S. 40 und M. ROSENKE, S. 40. 71 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 21. 72 Bericht RK-N 2009, S. 2. 73 Vorentwurf für eine Änderung des StGB. 74 23 Kantone, 9 Parteien, 1 Dachverband und 43 weitere Stellen begrüssen die neue Strafnorm. Lediglich 1 Kanton (AI) und 3 weitere Stellen lehnen sie ab. 75 Vernehmlassungsbericht, S. 6 f. Seite 10 Mehrheit entschieden abgelehnt. Es wurde insbesondere argumentiert, die betroffenen Frauen hätten angesichts der Stärke der Tradition der Genitalverstümmelung und des damit einherge- henden ausserordentlich hohen sozialen Drucks, angesichts ihrer oft geringen Integration, feh- lenden ökonomischen Autonomie und unsicheren Aufenthaltssituation faktisch keine Möglich- keit zur freien Willensbildung und Entscheidung. Ein klares Verbot würde sie vor dem genann- ten Druck und einem Loyalitätskonflikt bewahren. Auch wurde die Befürchtung geäussert, mit der Möglichkeit zur Einwilligung werde die potentiell positive Wirkung des Verbots auf die Präventionsarbeit abgeschwächt oder erschwert76. KILLIAS wies in seiner Vernehmlassung schliesslich darauf hin, mit der Legalisierung der sexuellen Verstümmelung gegenüber erwach- senen Frauen würde diese Praxis nicht eingeschränkt, sondern "recht eigentlich" legalisiert77. Im Bericht vom 30. April 2010 nahm die RK-N die von den Vernehmlassungsteilnehmenden geäusserte Kritik auf78 und schlug in der Folge einen neuen Art. 124 StGB mit u.a. folgendem Wortlaut vor: "Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht o- der in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft" (Abs. 1). Eine Kommissionsminderheit schlägt demgegenüber eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor79. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010 die Vorschläge der RK-N: Eine eigenständige Strafnorm sei aus politischen Gründen angezeigt. Dabei sei der Ver- zicht auf eine Regelung zur Einwilligung zu begrüssen. Eine solche wäre verglichen mit den an- deren Körperverletzungs-Tatbeständen einzigartig. Auch würde diese Regelung auf kaum lösba- re Schwierigkeiten stossen, weil gewisse Handlungen, die unter den neuen Tatbestand fielen (z.B. Piercings, Tätowierungen oder ausschliesslich der Schönheit dienende Eingriffe) aber auch medizinische Eingriffe, beim Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung der Frau erfolgen sol- len dürften. Es sei deshalb "ohne Zweifel" vorzuziehen, die Einwilligung nicht explizit zu re- geln, sondern die Frage der Rechtsprechung zu überlassen80. 3.2. Stand der Dinge Der Nationalrat hiess die Vorlage am 16. Dezember 2010 mit 162 zu 2 Stimmen gut. Die NZZ kommentierte diesen Entscheid in ihrer Ausgabe vom 17. Dezember 2010 mit den Worten: "Es gibt Vorlagen, die sind dermassen gut gemeint, dass man einfach nicht dagegen sein kann"81. Auch die Rechtskommission des Ständerats beantragte letzterem am 5. Mai 2011 einstimmig, die beschlossene Vorlage anzunehmen82. Gemäss Auskunft des Bundesamts für Justiz83 ist vor- gesehen, dass sich der Ständerat in der kommenden Sommersession 2011 mit dem Geschäft be- fassen wird. 76 Vernehmlassungsbericht, S. 6 und 10 – 13. 77 M. KILLIAS. 78 Bericht RK-N 2010, S. 20. 79 Entwurf für eine Änderung des StGB. 80 Stellungnahme des Bundesrats. 81 NZZ vom 17. Dezember 2010, Nr. 294, S. 11. 82 Jusletter 9. Mai 2011. 83 Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Fachbereich Straf- und Strafprozessrecht, ROBERTA TSCHIGG. Seite 11 4. Möglichkeit der Einwilligung der urteilsfähigen Frau in die verschiedenen Typen der Genitalverstümmelung gemäss WHO 4.1. Begriff der Urteilsfähigkeit Unter Verweis auf 2.2.1. C. ist die Urteilsfähigkeit, welche erforderlich ist, um in bleibende Veränderungen der Sexualorgane einzuwilligen, vor dem vollendeten 16. Altersjahr in jedem Fall zu verneinen84. Dies hat m.E. für alle vier Typen von FGM gem. WHO zu gelten und zwar gleichermassen für traditionelle FGM wie für Labioplastiken. Dagegen möchte ich mich für Tat- toos und Piercings nicht auf eine fixe Altersgrenze festlegen, zumal diese die Sexualorgane nicht bleibend verändern. Indes können sich sowohl die traditionelle FGM wie Labioplastiken dauerhaft auf die sexuelle Empfindungsfähigkeit auswirken85. Geht man davon aus, dass unter 16-Jährige noch keine (breite) sexuelle Erfahrung haben, sind sie ausser Stande, die Konsequen- zen abzuschätzen. Damit ist die Grenze nach unten gesetzt. Nach oben ergibt sie sich entspre- chend dem Willen des Gesetzgebers aus der Volljährigkeit. Im Bereich von 16 bis 18 Jahren ist die Urteilsfähigkeit im Einzelfall (entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) nach der individuellen Reife und den intellektuellen Fähigkeiten der jungen Frau zu erkennen. 4.2. Fehlende medizinische Indikation Wie oben dargetan sind die Motive der traditionellen FGM grösstenteils pseudowissenschaftli- cher Natur. Eine der Hauptintentionen dahinter ist die Kontrolle der weiblichen Sexualität86. Ei- nen objektiv betrachtet positiv zu wertenden medizinischen Zweck bringt dagegen keine der im Folgenden vorzustellenden vier Arten traditioneller FGM mit sich. Im Gegenteil sind die medi- zinischen Konsequenzen die stärksten Argumente für ihre Abschaffung87. Auch für die gängigen Labio-plastiken und umso mehr die übrigen Genitalmodifikationen besteht (gewöhnlich) keine medizinische Indikation. Die juristische Lehre ist sich einig, dass (pseudo-) ärztliche und andere körperliche Eingriffe, die in die Körpersubstanz eingreifen, soweit sie nicht unmittelbar der Hei- lung dienen (z.B. kosmetische Operationen), als Körperverletzungen zu werten sind. Sie sind deshalb nur dann straflos, wenn die richtig und vollständig aufgeklärte "Patientin" in sie einwil- ligt88. Bezogen auf die vorliegende Thematik kann somit vorweggenommen werden, dass es sich bei sämtlichen Arten der FGM gem. WHO um schwere oder einfache Körperverletzungen nach Art. 122 oder 123 StGB handelt. Ob die urteilsfähige Frau in die vier Arten einwilligen und den Eingriff somit legitimieren kann, sei nun im Einzelnen geprüft. 84 Vgl. dazu auch PH. WEISSENBERGER, S. 79. Nach ihm sind v.a. bei ärztlich nicht indizierten Eingriffen strenge Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu stellen. 85 Vgl. dazu hinten 4.3.1. B. und 4.4.1. 86 Vgl. M. ROSENKE, S. 41 f. und T. HAMMOND, S. 272 – 274. 87 HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 958. 88 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. Seite 12 4.3. Klitoridektomie (Typ I) 4.3.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Die Klitoridektomie umfasst die partielle oder vollständige Entfernung der Klitoris und/ oder der Klitorisvorhaut. Bei der Unterart Ia wird lediglich die Klitorisvorhaut entfernt, was wie er- wähnt ein äusserst kompliziertes Unterfangen darstellt, das grosses chirurgisches Geschick er- fordert89. Bei der Unterart Ib wird nebst der Vorhaut ganz oder teilweise die Klitoris abgeschnit- ten90. A. Typ Ib Die Klitoris dient der Rezeption und Transmission sexueller Reize. Sie bildet das zentrale Lust- organ der Frau. Zwar ist unbestritten, dass auch Frauen, denen die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wurde, sexuelle Lust oder sogar einen Orgasmus verspüren können. Dennoch verringert sich durch den Verlust der Klitoris die Möglichkeit einer Frau, sexuelle Lust zu empfinden, er- heblich. Insgesamt ist ihr Sexualleben in physischer und psychischer Sicht empfindlich gestört. Dabei weisen TRECHSEL/SCHLAURI zu Recht darauf hin, dass das lustvolle Erleben der Sexuali- tät ein wichtiger, wenn nicht zentraler Teil des Menschseins ist, der für die Entfaltung der Per- sönlichkeit bedeutsam ist. Gerade bei den schweren Formen traditioneller FGM, zu welchen auch die Entfernung der Klitoris zu zählen ist, besteht indes die Gefahr, dass Sexualität weitge- hend zu einer Forderung seitens des Mannes verkommt, der sich die jeweilige Frau zu unterwer- fen hat. Dies namentlich dann, wenn sie auf Grund der unprofessionellen Durchführung der FGM mit (Langzeit-) Komplikationen bzw. Schmerzen im Genitalbereich zu kämpfen hat91. Weniger bekannt ist schliesslich folgende wichtige Funktion der Klitoris: Diese unterstützt die Kontraktionen des Uterus zur Austreibung des zu gebärenden Kinds und macht den Geburtska- nal gleitfähig, um die Bewegungsfreiheit der Vulva zu erhöhen92. Für die Entfernung oder Verkleinerung der Klitoris besteht nur selten eine medizinische Indika- tion, so etwa bei Intersexualität oder wenn die Klitoris von einem (bösartigen) Krebsgeschwür befallen ist93. B. Typ Ia Die Klitorisvorhaut stellt die bauchseitige Erweiterung der kleinen Schamlippen dar und ist ana- tomisch betrachtet ein Teil von dieser. Das direkte Äquivalent beim Mann ist die Penisvorhaut, wobei die Klitorisvorhaut ebenfalls dem Schutz der darunter liegenden (weiblichen) Eichel dient94. Im Einzelfall kann die operative Entfernung der Klitorisvorhaut – wie die Zirkumzisi- on95 – medizinisch indiziert sein, so etwa bei einer Vorhautverengung. In der westlichen Welt 89 Vgl. dazu S. 1 Fn 3. Ausserhalb perfekter chirurgischer Bedingungen ist eine Verletzung der Klitoris kaum zu umgehen, selbst wenn "nur" eine Vorhautbeschneidung beabsichtigt war; M. ROSENKE, S. 19. 90 WHO, Classification. 91 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 10 f.; BAUER/HULVERSCHEIDT, S. 73 f. 92 M. ROSENKE, S. 54. 93 Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 15 und S. PREISS, S. 94. 94 Wikipedia, Stichwort: Klitorisvorhaut. 95 Vgl. dazu hinten 5.2.1. Seite 13 wird der Eingriff jedoch primär aus kosmetischen Gründen durchgeführt96: So wird im Rahmen von Schönheitsoperationen nebst den kleinen (und seltener auch grossen) Schamlippen z.T. auch die Klitorisvorhaut entfernt oder zumindest gekürzt (sog. "clitoral unhooding"), damit diese nicht unter den grossen Schamlippen hervorragt. Nebst dem ästhetischen Nutzen bezweckt der Eingriff mitunter auch, die Lust der Frau durch bessere Stimulierbarkeit der Klitoris zu erhö- hen97. So kann der Eingriff zu einer gesteigerten Empfindungsfähigkeit bei Frauen mit Orgas- musstörungen führen. Gemäss einer neueren Studie war dies allerdings nur gerade bei 9 % der getesteten Frauen der Fall98. Wird die Klitorisvorhaut im professionellen medizinischen Rahmen entfernt, ist nach heutigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass dadurch keine grösseren oder gar bleibenden Komplika- tionen verursacht werden99. Anders präsentiert sich die (eher unwahrscheinliche100) Sachlage, wenn die Klitorisvorhaut unter unprofessionellen, unhygienischen Bedingungen, wie man sie von der traditionell afrikanischen FGM kennt, weggeschnitten wird. Wie erwähnt muss hier da- mit gerechnet werden, dass es nicht gelingt, die Verletzung auf die Klitorisvorhaut zu beschrän- ken, so dass auch die Klitoris und/ oder das übrige Genitale verletzt werden. Dies gilt umso mehr, als die traditionellen BeschneiderInnen oftmals nur über marginale anatomische Kennt- nisse verfügen. Hinzu kommt, dass der Eingriff ohne Narkose erfolgt. Da das äussere Genitale äusserst sensibel und sehr stark mit Nerven versorgt ist, erleiden die betroffenen Frauen also schier unvorstellbare Schmerzen. Diese haben häufig ein Trauma oder andere psychische Stö- rungen als Konsequenz. Zufolge mangelnder Hygiene äussern sich unmittelbare Komplikatio- nen von FGM sodann in Infektionen mit Kinderlähmung, Hepatitis, Tetanus (= zumeist tödlich verlaufender Wundstarrkrampf) oder HIV. Nicht selten endet FGM auch in einer lebensbedroh- lichen Blutvergiftung (Sepsis). Insgesamt wird die Sterberate auf Grund unmittelbarer Kompli- kationen nach FGM auf 3 – 7 % geschätzt101. Längerfristige Komplikationen von FGM sind u.a. chronische Beckeninfektionen, Abszesse oder Infertilität102. 4.3.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage A. Typ Ib Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (al. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ o- der Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht ei- nes Menschen arg und bleibend entstellt (al. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schä- 96 Wikipedia, Stichwort: Klitorisvorhaut. 97 A. BORKENHAGEN, S. 106. 98 Zitiert nach S. PREISS, S. 94. 99 Für mögliche Komplikationen vgl. "Risiken und mögliche Komplikationen der Schamlippenverkleinerung". 100 Unwahrscheinlich, weil man sich im Rahmen traditioneller Beschneidungen so gut wie nie mit der blossen Ent- fernung der Klitorisvorhaut zufrieden geben dürfte, da ein solches Resultat als "ungenügend" angesehen wird. 101 M. ROSENKE, S. 48. 102 Zu den erwähnten und weiteren unmittelbaren und langfristigen gesundheitlichen Komplikationen, den psychi- schen Konsequenzen, den Auswirkungen auf den Geburtsvorgang etc. vgl. z.B. BAUER/HULVERSCHEIDT, HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 953 f. und M. ROSENKE, S. 47 – 57. Seite 14 digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (al. 3; sog. "Generalklausel"). Alle diese Tathandlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. TRECHSEL/SCHLAURI haben überzeugend dargelegt, dass die komplette Entfernung der Klitoris als Verstümmelung eines wichtigen Organs i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB und damit als schwere Körperverletzung zu werten ist. Darauf sei verwiesen103. Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob der Eingriff im medikalisierten oder nicht medikalisierten Rahmen stattfindet. M.E. hat aber auch jede104 teilweise Entfernung der Klitoris als (zumindest eventualvorsätzlich versuchte) schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB zu gelten. Auch hier dürfte eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung vorliegen, die m.E. nicht mehr nur geringfügig wiegt105. Wer inter- veniert, rufe sich das anatomische Äquivalent zur teilweisen Klitorisentfernung in Erinnerung: Die teilweise Amputation des Penis. Auch wenn z.B. bei einer Amputation der Peniseichel Ge- schlechtsverkehr und ein damit verbundener Orgasmus u.U. noch möglich sind106, dürfte hier doch nicht mehr nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung gesprochen werden107. Entspre- chendes hat für die Klitoris zu gelten. Jedes andere Ergebnis wäre denn auch schlicht nicht prak- tikabel: Wo wären die Grenzen zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung zu ziehen? Fiele das Wegschneiden von Dreiviertel der Klitoris unter die schwere Körperverletzung, der Hälfte dagegen unter die einfache? Ausserdem hätte die Frau gestützt auf Art. 251 Abs. 4 StPO m.E. unzumutbare Untersuche über sich ergehen zu lassen: Man müsste bestimmen, ob ihr se- xuelles Empfinden verglichen mit dem Zustand vor FGM erheblich gestört ist. Dabei ist zu be- denken, dass manche Frau vor dem Eingriff keine sexuellen Erfahrungen gemacht haben dürfte. Sie könnte also mangels Vergleichsmöglichkeiten kaum taugliche Angaben liefern. Wer trotz dieser Ausführungen den vollendeten Tatbestand einer schweren Körperverletzung nach al. 2 noch immer verneint, müsste m.E. doch immerhin von einem eventualvorsätzlichen Versuch von al. 2 ausgehen. Zumindest die Gefahr, dass der Frau durch den teilweisen Verlust der Klito- ris eine erhebliche sexuelle Funktionsstörung droht, kann vor dem Eingriff nicht negiert werden bzw. wiegt so schwer, dass eben von einer Inkaufnahme auszugehen ist108. Wird die Klitoris im unprofessionellen, unhygienischen Umfeld entfernt bzw. verstümmelt, dürfte nebst Art. 122 al. 2 StGB i.d.R. auch die Generalklausel von al. 3 StGB einschlägig sein. Dies unabhängig davon, ob die Klitoris ganz oder nur teilweise entfernt wird109. Bei al. 3 wer- 103 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11 f. 104 Selbstverständlich ist hier nicht der bagatellarische Eingriff (man stelle sich etwa die Entfernung von 1 mm Haut vor) gemeint. Dieser dürfte aber in der Praxis auch nicht anzutreffen sein, weshalb an dieser Stelle nicht weiter da- rauf eingegangen wird. 105 ST. TRECHSEL, StGB PK, Art. 122, N 6. 106 Vgl. DKG Krebsgesellschaft. 107 Zumal die Sachlage ungleich schwerer wiegt als der Fall von BGE 129 IV 1. 108 Fehlt der Beschneiderin im Einzelfall das Wissen um die Bedeutung der Klitoris, liegt allenfalls ein Sachver- haltsirrtum nach Art. 13 StGB vor, so dass der Beschneiderin u.U. nur eine einfache Körperverletzung angelastet werden kann. Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11 f. 109 Vgl. i.d.S. auch das Urteil ST.2008.60-SK3 vom 16. November 2009 des Kantonsgerichts St.Gallen. Dem Ent- scheid lag der Fall eines Mannes zugrunde, der seiner Frau aus rein ästhetischen Motiven zu Hause auf dem Kü- chentisch ohne Narkose die kleinen Schamlippen und einen Teil der Klitoris entfernt hatte. Das Kantonsgericht erkannte (wie bereits das erstinstanzliche Gericht) sowohl in Bezug auf die Klitoris "als eigenständiges Sexualor- gan" als auch die kleinen Schamlippen eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 al. 2 und al. 3 StGB. Seite 15 den Faktoren wie eine lange Spitalaufenthalts-Dauer, Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer einer allfälligen Invalidität und nicht zuletzt die erlittenen Schmerzen berücksichtigt110. Konkret ist zu beachten, dass eine verstümmelte Frau mangels Narkose traumatisierende Schmerzen erleidet, welche häufig in psychische Probleme münden. Sodann wird ein wichtiges Organ der Frau im- merhin teilweise verstümmelt, wodurch ihr sexuelles Empfinden gestört sein dürfte. Schliesslich dürfen auch die erwähnten gesundheitlichen Nebenfolgen des Eingriffs nicht vergessen werden, so dass insgesamt m.E. die Anwendung von al. 3 gerechtfertigt ist. Führt FGM zu einer Lebens- gefahr oder gar zum Tod, was wie gehört nicht selten vorkommt, ist auch al. 1 von Art. 122 StGB zu prüfen. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob die Beschneiderin eine derartige Konse- quenz in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt hat. Insbesondere bei Be- schneiderinnen, deren Opfer schon mehrfach lebensgefährlich verletzt wurden oder sogar star- ben, dürfte ein diesbezüglicher Eventualvorsatz durchaus zu bejahen sein. B. Typ Ia Die Klitorisvorhaut ist Bestandteil der Klitoris. Letztere stellt wie gesagt ein wichtiges Organ dar. Ist indes davon auszugehen, dass die professionell vorgenommene, totale oder partielle Ent- fernung der Klitorisvorhaut grundsätzlich keine schädlichen gesundheitlichen Folgen mit sich bringt; dass sie sich auf die sexuelle Empfindungsfähigkeit der Frau allenfalls sogar positiv auswirken kann, kann nicht gesagt werden, die Klitoris sei in ihrer Grundfunktion erheblich be- einträchtigt und somit i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB unbrauchbar gemacht. Da gem. bisheriger Leh- re und Rechtsprechung auch eine Verstümmelung erst dann zu bejahen ist, wenn ein wichtiges Organ in seiner Grundfunktion dauernd und nicht nur geringfügig beeinträchtigt ist111, scheidet m.E. auch dieses Tatbestandsmerkmal, ebenso wie die Generalklausel nach al. 3, aus. Damit verbleibt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Danach wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen "in anderer Weise"112 an Körper oder Gesundheit schädigt. Da v.a. die Frage interessiert, ob die urteilsfähige Frau in die einfache Körperverletzung einwilligen kann, kann die Frage, ob allenfalls eine von Amtes wegen zu verfolgende Tat nach Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliegt, offen bleiben. Es bleibt die Konstellation, dass die "blosse" Entfernung der Klitorisvorhaut im Rahmen einer unprofessionellen "Operation" beabsichtigt ist. Gewöhnlich dürfte dabei auf eine Narkose ver- zichtet werden. Wie erwähnt ist dieser schwierige Eingriff unter solchen Bedingungen aber un- möglich erfolgreich durchzuführen. Dies hat v.a. dann zu gelten, wenn sich die Frau zufolge un- erträglicher Schmerzen wehrt und somit nicht völlig ruhig liegt. Insbesondere wenn die Klitoris selber verstümmelt wird, liegt somit – wie gehört – im Ergebnis eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 al. 2, al. 3 und im Falle einer Lebensgefahr zusätzlich nach al. 1 StGB vor. 110 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 19 f. 111 Vgl. BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER Art. 122, N 14 und BGE 129 IV 1, S. 3. 112 D.h. nicht in Form einer Tätlichkeit oder schweren Körperverletzung nach Art. 126 bzw. Art. 122 StGB. Seite 16 4.3.3. Einwilligung? A. Typ Ib TRECHSEL/SCHLAURI haben m.E. überzeugend dargelegt, dass das Rechtsgut der Integrität der Klitoris grundsätzlich nicht verzichtbar ist. Für die Entfernung der gesamten Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Gründen könne nicht ansatzweise gesagt werden, sie diene einem höhe- ren sittlichen Wert ("socially redeeming value") oder sei als eine mit Blick auf das wohlverstan- dene Interesse der Betroffenen sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anzuerkennen. Dies wäre aber bei einer schweren Körperverletzung, als welche die Entfernung der gesamten Klitoris erkannt wurde, erforderlich. Entsprechend ist mit TRECHSEL/SCHLAURI der Einwilligung in die Entfernung der Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Motiven die rechtliche Wirk- samkeit abzusprechen113. Ich habe oben ausgeführt, dass m.E. auch jede (nicht bagatellarische) teilweise Entfernung der Klitoris als (zumindest eventualvorsätzliche versuchte) schwere Körperverletzung zu gelten hat. Auch hier müsste also durch den Eingriff ein höherer sittlicher Wert geschaffen werden, der zur Schwere der Verletzung in einem angemessenen Verhältnis steht, damit eine Einwilligung recht- liche Wirkung entfalten könnte. Selbstverständlich kann dies – wiederum unter dem Vorbehalt der medizinischen Indikation – auch für die teilweise Entfernung der Klitoris nicht behauptet werden. Dies hat m.E. auch dann zu gelten, wenn die Frau nach dem Eingriff geltend macht, ih- re sexuelle Empfindungsfähigkeit sei nicht oder nur geringfügig gestört. B. Typ Ia Da die professionell durchgeführte Entfernung der Klitorisvorhaut eine einfache Körperverlet- zung darstellt, ist die Einwilligung darin problemlos möglich. Dies hat ohne Weiteres für die Europäerin, welche sich die Vorhaut aus ästhetischen oder sexualbezogenen Motiven entfernen lässt, zu gelten. Das Gleiche muss m.E. aber auch der Afrikanerin114 zugebilligt werden, die sich die Vorhaut aus Gründen entfernen lässt, die in ihrer Tradition bzw. Kultur begründet liegen. Hier mit Blick auf allgemeine Präventionsüberlegungen anders zu entscheiden, bedeutete m.E. eine unzulässige Doppelmoral. Dass nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Afrikanerin west- lich-ästhetische oder traditionell afrikanische Motive vorbringt, ergibt sich bereits daraus, dass sie leicht (für sie) sachfremde Motive vorschieben könnte, wenn man ihre wahren Beweggründe zurückweisen würde. Das Ergebnis, die Vorhaut-Beschneidung, wäre dann aber dasselbe, wie wenn man ihre Motivation von Anfang an akzeptiert hätte. Zu beurteilen bleibt die Einwilligung in eine (beabsichtigte) Vorhautentfernung im unprofessio- nellen Rahmen, ohne Narkose. Hier ist als Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwere Körperverletzung zu erwarten. Willigt die urteilsfähige Frau im Bewusstsein um diese Konsequenzen in den Eingriff ein, führt die erforderliche Güterabwägung115 zum Schluss, dass ihre Einwilligung nicht rechtswirksam sein kann. Die (drohenden) gravierenden gesundheitli- 113 Vgl. im Detail TRECHSEL/SCHLAURI, S. 13 – 16. 114 Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass der Eingriff ihrem freien Willen entspricht. Dass damit das Prob- lem des Loyalitätskonflikts nicht gelöst ist, bin ich mir bewusst. Ein solcher kann aber auch bei der 18-jährigen Schweizerin bestehen, die sich einer Labioplastik unterzieht, um ihrem Freund zu gefallen. 115 Vgl. dazu vorne 2.2.1. A. c. Seite 17 chen Folgen überwiegen hier das Selbstbestimmungsrecht der Frau, mag dieses auch mit ihrer gesellschaftlichen Integration verbunden sein. Ist sich die Frau über die negativen Konsequen- zen demgegenüber nicht im Klaren, kann ihre Einwilligung erst recht keine Wirkung entfalten, da diese immer nur so weit reicht, als die Frau aufgeklärt wurde116. 4.3.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Würde Art. 124 E-StGB in der Form, wie er derzeit bekannt ist, in Kraft treten, fielen ohne Wei- teres sowohl Typ Ia als auch Typ Ib darunter117. Beim Typ Ib könnte zweifelsfrei gesagt werden, die Klitoris werde verstümmelt oder gar unbrauchbar gemacht. Bei Typ Ia würde sie, sofern der Eingriff professionell durchgeführt wird, zumindest "in anderer Weise geschädigt"118. Der Be- richt RK-N 2010 scheint allerdings davon auszugehen, jede (teilweise) Entfernung der Klitoris- vorhaut bedeute eine "Verstümmelung" i.S.v. Art. 124 E-StGB119. Zwar überzeugt diese Argu- mentation zunächst dadurch, dass sie die Terminologie der WHO übernimmt. Mit Blick auf Art. 122 al. 2 StGB ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für denselben Terminus "Verstümme- lung" zwei verschiedene Anforderungsstufen geschaffen würden. Dies ist m.E. nicht ganz glück- lich, zumal es sich bei Art. 124 E-StGB ebenfalls um eine (wertungsmässig) schwere Körperver- letzung handelt. Ist davon auszugehen, dass Lehre und Rechtsprechung am Unrechtsgehalt der "Verstümmelung" in Art. 122 al. 2 StGB festhalten, wäre m.E. zu bevorzugen, die professionelle Klitorisvorhaut-Entfernung unter die Generalklausel "in anderer Weise schädigt" zu subsumie- ren. Begrüssenswert bei Art. 124 E-StGB ist, dass sich die unter dem geltenden Recht erörterte Frage, ob auch jede teilweise Entfernung der Klitoris eine schwere Körperverletzung darstellt, erübrigt. Vielmehr bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass jede Verstümmelung der Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Gründen absolut unakzeptabel und wertungsmässig mit einer schweren Körperverletzung gleich zu setzen wäre. Bleibt die Frage, ob die urteilsfähige Frau nach dem vorgeschlagenen Gesetzestext in eine Geni- talverstümmelung des Typs I einwilligen kann. Da diese unisono der schweren Körperverlet- zung gleichgestellt wäre, hätte eine Güterabwägung zu erfolgen. Diesbezüglich ergäben sich beim Typ Ia (Vorhaut-Entfernung) keine Änderungen zum geltendem Recht: Bei einer Labio- plastik fällt die Güterabwägung (klarerweise) zu Gunsten der Einwilligung aus120: Auf der einen Seite hat man zwar die Schädigung des weiblichen Genitales. Dieser stehen aber das Selbstbe- stimmungsrecht der urteilsfähigen Frau und ein – in ihren Augen – verbessertes kosmetisches Resultat gegenüber. Letzteres kann sich wiederum auf die psychische Befindlichkeit der Frau auswirken. Bei der medikalisierten Vorhaut-Entfernung aus traditionellen FGM-Motiven würde es m.E. auch hier eine unzulässige Doppelmoral bedeuten, der urteilsfähigen Frau denselben 116 Vgl. dazu vorne 2.2.1. B. 117 Vgl. dazu den Bericht RK-N 2010, S. 19: "Die neue Strafbestimmung soll sicherstellen, dass künftig alle Typen der Verstümmelung weiblicher Genitalien nach der Begriffsbestimmung der WHO durch einen eigenen Tatbestand erfasst und unter Strafe gestellt werden". 118 Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man bedenkt, dass die h.L. ärztliche Eingriffe, soweit sie nicht unmittel- bar dem Zweck der Heilung dienen (z.B. kosmetische Eingriffe) als Körperverletzungen wertet. Vgl. BSK Straf- recht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. 119 Bericht RK-N 2010, S. 19. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht den Typ Ia in der Klammer ("Ty- pen Ib, II und III") nicht aufführt. 120 Im Ergebnis gleich der Bericht RK-N 2010, S. 20. Seite 18 Eingriff, der i.d.R. keine gesundheitsschädigenden Folgen mit sich bringt, zu verbieten bzw. der Einwilligung die Rechtswirkung zu versagen. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau wiegt hier m.E. schwerer. Für die (beabsichtigte) Vorhautentfernung, die im unprofessionellen Rahmen durchgeführt wird, kann auf die Ausführungen, die zur Einwilligung unter geltendem Recht ge- macht wurden, verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Einwilligung in den Typ Ib. Bei den bei- den letztgenannten Konstellationen ist somit eine wirksame Einwilligung nicht möglich121. Es wird deutlich, dass sich bei der Frage nach der Rechtswirksamkeit einer Einwilligung nach vorgesehenem Recht ähnliche Abgrenzungsprobleme stellen, wie sie das geltende Recht für die Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung kennt. Zur Lösung des Problems beitragen könnte eine Bestimmung wie § 90 Abs. 3 des Österreichischen Strafgesetz- buchs. Diese lautet: "In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die ge- eignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden". Damit wäre zunächst die Frage, ob in eine professionelle Entfernung der Klitorisvorhaut eingewilligt werden kann, positiv beantwortet. Da ferner die partielle (und umso mehr die totale) Klitorisentfernung anerkanntermassen zumindest geeignet ist, das sexuel- le weibliche Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen, wäre dieses Einwilligungs-Problem ebenfalls gelöst. Die österreichische Formulierung bringt somit den Vorteil, dass im Einzelfall für die Frage der Strafbarkeit nicht geklärt werden muss, inwiefern die sexuelle Empfindsamkeit der Frau tatsächlich gestört ist. Selbstverständlich ergeben sich im Einzelfall aber auch mit einer Norm wie § 90 Abs. 3 Ö-StGB Auslegungsprobleme. Ob sich die Einwilligungsklausel trotzdem empfiehlt, ist im Anschluss an die Prüfung der übrigen FGM-Typen zu bestimmen. 4.4. Exzision (Typ II) 4.4.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Unter "Exzision" versteht man die partielle oder totale Entfernung der Klitoris und der inneren Schamlippen, mit oder ohne Entfernung der äusseren Schamlippen. Auch hier können folgende Unterarten unterschieden werden: Typ IIa: Entfernung der kleinen Schamlippen; Typ IIb: totale oder teilweise Entfernung der Klitoris und der kleinen Schamlippen; Typ IIc: totale oder teilwei- se Entfernung der Klitoris, der kleinen und der grossen Schamlippen122. Die kleinen Schamlippen begrenzen seitlich den Scheidenvorhof und schützen die Scheide. Sie laufen vorne in je zwei Falten auseinander, wobei die vordere Falte sich mit der Gegenseite zur Klitorisvorhaut vereinigt. Die hintere Falte endet als sog. "Kitzlerzügel" direkt an der Klitoris. Eine medizinische Indikation für eine Reduktion der kleinen Schamlippen besteht bei deren krankhaften Vergrösserung (sog. Labienhypertrophie)123. Als funktionelle Beeinträchtigungen werden in diesem Kontext Schmerzen beim Tragen enger Kleidung sowie Einschränkungen beim Geschlechtsverkehr, Urinieren und bei Sport- und Freizeitaktivitäten (z.B. Reiten, Radfah- 121 So auch der Bericht RK-N 2010, S. 20. 122 WHO, Classification. 123 Dabei dürfte erst ab einer Schamlippenlänge von 5 cm eine "echte" Labienhypertrophie vorliegen; S. PREISS, S. 83. Seite 19 ren) angegeben124. Sodann verspricht man sich z.T. auch von der Labienreduktion luststeigernde Wirkung125, indem die Klitoris besser freigelegt sei. Immerhin bleibt anzufügen, dass die klei- nen Schamlippen ebenfalls von Bedeutung sind für die Stimulation126, wenn auch nicht in glei- chem Masse wie die Klitoris. Entsprechend erfolgt die Labienreduktion in der Mehrzahl der Fäl- le nicht aus sexualbezogenen, sondern ästhetischen Gründen: Die betr. Frauen bemängeln Grös- se und Asymmetrie ihrer Schamlippen und haben deswegen Schamgefühle127. Die grossen Schamlippen verlaufen vom Schamhügel bis zum Damm. Sie verdecken Klitoris, Harnröhrenöffnung und Scheideneingang und schützen diese somit128. 4.4.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Da für die totale oder teilweise Entfernung der Klitoris sämtliche Rechtsfragen bereits beim Typ I der FGM beantwortet wurden, kann für die Typen IIb und IIc auf die dortigen Ausführun- gen verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass bei den Typen IIb und IIc die schwere Körper- verletzung umso schwerer wiegt bzw. eindeutiger vorliegt, zumal das Genitale in grösserem Umfang verstümmelt bzw. unbrauchbar gemacht wird. Es bleibt somit die rechtliche Würdigung der vollständigen oder teilweisen Entfernung der klei- nen Schamlippen. Hier ist vorab zu klären, ob es sich bei letzteren um ein wichtiges Organ i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB handelt. Auch wenn den kleinen Schamlippen stimulierende Wirkung zuzu- sprechen ist, sind sie doch nicht eine vergleichbar erogene Zone wie die Klitoris129. Dafür spricht, dass sich gewisse Frauen die Schamlippen gar aus luststeigernden Motiven entfernen lassen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass es sich bei der Labienreduktion heutzutage um eine weit verbreitete Operation handelt, bei welcher (schwerwiegende) Komplikationen selten sind130. Somit spricht die normative Kraft des Faktischen ebenfalls eher dafür, die kleinen Schamlippen nicht als wichtiges Organ i.S. des Gesetzes zu werten. Werden somit die kleinen Schamlippen im Rahmen einer professionellen Operation ganz oder teilweise entfernt, dürfte nur der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein131. Anders dagegen, wenn die kleinen Schamlippen quasi "auf freiem Feld" oder – wie gehört – auf dem Küchentisch, d.h. unter chirurgisch unzulässigen, unhygieni- schen Bedingungen entfernt werden. Bei der Labienreduktion handelt es sich um einen äusserst sensiblen Eingriff, für welchen chirurgisches Geschick und äusserste Sorgfalt unabdingbar sind132. Andernfalls droht die Gefahr einer Störung des sexuellen Empfindens, zumal die kleinen 124 S. PREISS, S. 82. 125 Vgl. DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 176. 126 Vgl. dazu "Frauenärzte im Netz". 127 A. BORKENHAGEN, S. 98 und 109. 128 Wikipedia, Stichwort: Schamlippe. 129 Vgl. dazu auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11. 130 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es noch keine Langzeitstudien über die Folgen der Labienreduktion gibt, da die ersten Eingriffe erst Mitte der 1980er Jahre erfolgten. Vgl. dazu DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 172. 131 Die Frage nach allfälligen Qualifikationsmerkmalen gem. Ziff. 2 hat im Hinblick auf die hier interessierende Möglichkeit der Einwilligung offen zu bleiben. 132 ST. GRESS. Seite 20 Schamlippen unmittelbar an die Klitoris angrenzen. Wird die Klitoris tatsächlich verletzt, ist Art. 122 al. 2 StGB (zumindest in Form von Eventualvorsatz) zu prüfen. Unabhängig davon dürfte i.d.R. die Generalklausel nach Art. 122 al. 3 StGB erfüllt sein und zwar auch dann, wenn die kleinen Schamlippen nur teilweise abgeschnitten werden. Zu bedenken ist wiederum, dass der Eingriff gewöhnlich ohne (wirksame) Narkose von statten geht, sodass er zum Trauma wird. Weiter zu berücksichtigen sind das unhaltbare Vorgehen verbunden mit den gesundheitlichen Komplikationen und schliesslich das verstümmelte Genitale. Im Falle einer Lebensgefahr bleibt schliesslich Art. 122 al. 1 StGB zu prüfen. 4.4.3. Einwilligung? Da es sich bei der Schamlippen-Entfernung oder -Reduktion, welche operativ einwandfrei durchgeführt wird, um eine einfache Körperverletzung handelt, kann jede urteilsfähige Frau – aus welchen Motiven auch immer – rechtswirksam in den Eingriff einwilligen133. Anderes hat demgegenüber für die Entfernung der Schamlippen im unprofessionellen Umfeld, ohne Narkose, zu gelten. Da von einer schweren Körperverletzung auszugehen ist, hat eine Gü- terabwägung zu erfolgen. "Positive" Faktoren sind "einzig" im Selbstbestimmungsrecht der Frau und ihrer sozialen Integration134 zu erblicken. Von einem sexuellen Lustgewinn (der wohlge- merkt nicht erzielt, sondern gerade verhindert werden soll), kann keine Rede sein. Somit bleiben der Frau am Schluss des Eingriffs – sofern sie diesen überhaupt überlebt – ein verstümmeltes Genitale, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gestörte sexuelle Empfindung sowie Langzeitfol- gen zufolge des unhaltbaren Vorgehens135 und eine traumatisierende Erinnerung. Die Güterab- wägung fällt somit klarerweise gegen die Möglichkeit einer Einwilligung aus. 4.4.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Sowohl der professionelle Eingriff (Tatbestandsvariante: "in anderer Weise schädigt"136) als auch der unprofessionelle Eingriff werden vom vorgeschlagenen Art. 124 E-StGB erfasst. Zwar würden beide Konstellationen einer schweren Körperverletzung entsprechen. Auf Grund der positiv ausfallenden Güterabwägung wäre aber zumindest die Einwilligung in professionelle Operationen aus ästhetischen und lustfördernden Motiven rechtswirksam137. Dasselbe muss m.E. auch für traditionelle FGM-Motive gelten. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau (sofern dieses denn ausgemacht werden kann) und die nicht zu rechtfertigende Doppelmoral gebieten m.E. dieses Resultat. Auch wenn sich die Afrikanerin der FGM aus anderen Intentionen unter- zieht, lässt sich das leicht positiv gefärbte Argument der allfällig luststeigernden Wirkung des Eingriffs nicht unter den Teppich kehren. Möglicherweise entspricht ihr Genitale nach dem Ein- griff auch eher dem gängigen Schönheitsideal (womit ich freilich nicht gesagt haben will, dass 133 Vgl. dazu oben 2.2.1. A. b. 134 Diesem Argument kann immerhin entgegen gehalten werden, dass es desto mehr an Kraft verliert, je besser es gelingt, die traditionelle FGM zurückzudrängen. Vgl. H. PUTZKE, Festschrift S. 703, für die Zirkumzision. 135 Vgl. dazu vorne 4.3.1. B. 136 Gem. Bericht der RK-N 2010, S. 19, liegt hier eine "Verstümmelung" vor. Zu den hierzu geäusserten Bedenken vgl. vorne 4.3.4. 137 Im Ergebnis gleich der Bericht der RK-N 2010, S. 20. Seite 21 es ein solches gibt!). Wer sich solchen Argumenten zum Vornherein verschliesst, sei der Artikel von DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI "Kosmetische Eingriffe und weibliche Genital- verstümmelung – Betrachtungen zu körpermanipulativen Praktiken aus interdisziplinärer Per- spektive" empfohlen, der auf das geschilderte "moralische Dilemma" eingeht. Die Autorinnen legen nachvollziehbar dar, dass sowohl traditionelle FGM als auch Labioplastik als Formen der Disziplinierung und Normalisierung gesellschaftlicher und sozialer Körper begriffen werden können. Beide Praktiken würden aus der Annahme erwachsen, der weibliche Körper bedürfe Verbesserungen und ständiger Überwachung. Dies könne Ausdruck eines männlich geprägten Systems von (medial transportierten) Schönheitsidealen und Normvorstellungen sein. Entspre- chend seien sowohl traditionelle FGM als auch Labioplastik als Anpassungshandlungen an ge- sellschaftliche Erwartungen zu verstehen. Noch deutlicher wird der Vergleich, wenn man ge- wärtigt, dass sich das aktuelle ästhetische Genitalideal am kindlichen Zustand ("Lolita-Effekt") mit straffen, vollen äusseren Schamlippen und durch diese verdeckte inneren Schamlippen ori- entiert138. M.E. zu Recht weist BORKENHAGEN darauf hin, in jüngster Zeit richte sich zwar das Augenmerk verstärkt auf das weibliche Genitale. Dieses dürfe aber nur insofern sichtbar sein, als es gleichzeitig der weiblichen Intimästhetik von Verborgenheit (der inneren Schamlippen), Jugendlichkeit und somit letztlich auch Jungfräulichkeit entspreche139. Damit ist gesagt, dass bei aller kritischen Zurückhaltung und im Bewusstsein, dass traditionelle FGM der Eindämmung der weiblichen Sexualität, kosmetische Eingriffe dagegen deren Förderung dienen, eben doch Parallelen da sind. Umso schwieriger würde es aber, der Afrikanerin begreiflich zu machen, weshalb die von ihr gewünschte genitale Veränderung unzulässig sei. Für eine unprofessionelle Labienreduktion kann auf die Ausführungen zum geltenden Recht verwiesen werden. Entsprechend wäre eine Einwilligung auch nach neuem Recht unwirksam140. Da die Schamlippen nicht primär für die sexuelle Empfindsamkeit verantwortlich sind; beim unprofessionell durchgeführten Eingriff aber dennoch eine Störung des sexuellen Empfindens droht, würde eine Bestimmung analog § 90 Abs. 3 Ö-StGB weder beim professionellen noch beim unprofessionellen Eingriff zu einem anderen Ergebnis führen. 4.5. Infibulation (Typ III) 4.5.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Bei der Infibulation (auch: "pharaonische Beschneidung" genannt) werden die inneren und/ oder äusseren Schamlippen entfernt, wobei die Wundränder anschliessend bis auf eine minimale Öff- nung141 zusammengenäht werden. Die vaginale Öffnung ist nun durch einen bedeckenden, nar- 138 S. PREISS, S. 81. 139 A. BORKENHAGEN, S. 103 f. 140 So auch der Bericht der RK-N 2010, S. 20. 141 Die Grössenangaben reichen vom Hirsekorn über den Stecknadel- oder Zündholzkopf bis zum Durchmesser eines Schilfrohrs. Allgemein gilt die Enge der Öffnung als Qualitätsmerkmal, da damit die Jungfräulichkeit garan- tiert scheint. Entsprechend lässt sich – je enger die Öffnung ist – ein höherer "Brautpreis" erzielen. Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 5 und M. ROSENKE, S. 17 und 36 f. Seite 22 bigen Hautverschluss verengt. Mitunter wird bei der Infibulation auch die Klitoris weggeschnit- ten. Beim Untertyp IIIa werden die kleinen Schamlippen entfernt und die Wundränder alsdann zusammengenäht; beim Untertyp IIIb die grossen Schamlippen142. Beim Typ III handelt es sich um die schwerste Form von FGM. Sie findet in der Labioplastik keine Entsprechung. Da über die gesundheitsschädigenden Wirkungen des unprofessionellen Eingriffs143 schon Di- verses ausgeführt wurde, sei an dieser Stelle nur noch auf einige Folgen hingewiesen, die mit jeder, also auch der medikalisierten, Infibulation verbunden sind. So dauert zunächst wegen der teils nur mehr sehr kleinen Öffnung der Vagina eine Miktion144 10 Minuten und länger. Entspre- chend nimmt auch die Menstruation bis zu 15 Tage in Anspruch und verläuft äusserst schmerz- haft. Dabei soll das nur langsam austretende Blut einen sehr unangenehmen Geruch aufweisen, weshalb die Frau während dieser Zeit die Öffentlichkeit und sogar ihren Arbeitsplatz meidet. In punkto Menstruationsblut ist schliesslich auf die Gefahr hinzuweisen, dass es zu einer gefährli- chen Ansammlung in der Vagina oder Gebärmutter kommt. Eine weitere dramatische Konse- quenz der Infibulation besteht darin, dass die infibulierte Vagina i.d.R. einen Geschlechtsver- kehr nicht zulässt und deshalb vor dem "ersten Mal" gewaltsam geweitet werden muss. Dies ge- schieht bestenfalls im Rahmen einer Operation, schlechtestenfalls durch den Ehemann, der ver- sucht, die Ehefrau gewaltsam zu penetrieren oder sie mit einem Messer aufschneidet. Steht eine Geburt bevor, muss die Vagina noch weiter geöffnet werden (sog. "Defibulation"), derweil die Vagina nach der Geburt oftmals wieder zugenäht wird (sog. "Reinfibulation")145. 4.5.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Wird bei der Infibulation die Klitoris ganz oder teilweise entfernt, sei diesbezüglich auf die Er- wägungen beim Typ I verwiesen. Da die Infibulation aber ungleich schwerer wiegt als die Klito- ridektomie, ist bei ersterer der Tatbestand der schweren Körperverletzung umso mehr erfüllt. Dass bei Konstellation, da der Eingriff auf unprofessionelle Art und Weise vorgenommen wird, sowohl bei Typ IIIa und IIIb der Tatbestand einer schweren Körperverletzung erfüllt ist und nicht rechtswirksam in den Eingriff eingewilligt werden kann, ergibt sich ebenfalls aus dem bis- her Gesagten. Anzufügen bleibt, dass in Gegenden, wo häufig fibuliert wird (z.B. Somalia), die Todesrate nach solchen Eingriffen auf bis zu 30 % geschätzt wird146. Umso mehr kommt nach geltendem Recht auch eine Bestrafung nach Art. 122 al. 1 StGB in Frage. Da Infibulationen auch im medikalisierten Rahmen durchgeführt werden, bleibt die Rechtslage bez. einer professionell vorgenommenen Typ IIIa und IIIb-Verstümmelung zu klären, wobei vo- rausgesetzt wird, dass die Klitoris unangerührt bleibt. Mit Verweis auf die Erwägungen bei der Exzision dürfte die Entfernung der kleinen und/oder grossen Schamlippen per se eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellen. Auch wenn ich diesen Eingriff keines- wegs bagatellisieren möchte, kann m.E. doch nicht gesagt werden, der weibliche Körper bzw. die weiblichen Geschlechtsorgane seien dadurch (i.S. der Rechtsprechung) in ihrer Funktionali- 142 WHO, Classification. 143 M. ROSENKE, S. 22 – 24, schildert ein Bsp. einer somalischen Infibulation. Die Tortur dauert ca. 20 Minuten. 144 Unter Miktion versteht man die (i.d.R. vollständige) Entleerung der Harnblase. 145 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 6 und M. ROSENKE, S. 47 – 55. 146 M. ROSENKE, S. 48. Seite 23 tät dauerhaft und erheblich gestört. Bleibt somit die Frage nach dem Zunähen der Vagina. TRECHSEL/SCHLAURI verneinen bei einer Reinfibulation das Vorliegen einer schweren Körper- verletzung. Sie argumentieren, auch wenn die nur mehr sehr kleine Vaginalöffnung für die Frau sehr unangenehme Konsequenzen habe, sei der Zustand nicht (wie von Lehre und Rechtspre- chung gefordert) irreversibel. Vielmehr könnten die Beeinträchtigungen jederzeit und – abgese- hen von der Zeit der Wundheilung – mit sofortiger Wirkung mittels Defibulation behoben wer- den147. Auch wenn das Ergebnis befremdend wirkt, kann ihm zumindest in Bezug auf Art. 122 al. 2 StGB nichts entgegen gesetzt werden. Fragen lässt sich nur noch, ob die Generalklausel gem. Art. 122 al. 3 StGB erfüllt ist. Weil jedoch der professionell vorgenommene Eingriff zu- folge der Narkose weder (grössere) Schmerzen bereitet noch mit einer langen Spitalaufenthalts- bzw. Heilungsdauer verbunden ist, dürfte auch die Generalklausel wegfallen. Sodann liegt keine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Gesetzes vor, wenn die betroffene Frau während ihrer Menstruation ihren Arbeitsplatz meidet. Es bleibt somit dabei: Die medikalisierte Infibulation, bei welcher die kleinen und/ oder grossen Schamlippen entfernt werden, die Vagina zugenäht wird, die Klitoris jedoch unangetastet bleibt, stellt lediglich eine einfache Körperverletzung dar. 4.5.3. Einwilligung? Damit ist zugleich gesagt, dass die urteilsfähige Frau in eine professionell durchgeführte Infibu- lation, bei welcher die Klitoris unangetastet bleibt, einwilligen kann. 4.5.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Die medikalisierte Infibulation, bei welcher die Klitoris nicht weggeschnitten wird, fällt klarer- weise unter den Tatbestand von Art. 124 E-StGB148 und stellt somit – anders als unter gelten- dem Recht – m.E. völlig zu Recht eine wertungsmässig schwere Körperverletzung dar. Schon allein aus diesem Grund macht deshalb die vorgeschlagene Norm Sinn. Bleibt die Frage der Einwilligung. Würde man allein auf die österreichische Einwilligungsklau- sel abstellen, erscheint eine Einwilligung nicht ausgeschlossen, zumal der professionelle Ein- griff kaum geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizu- führen. Zu einem anderen Resultat führt jedoch die Güterabwägung: Für den Eingriff sprechen "lediglich" das Selbstbestimmungsrecht der Frau und ihre soziale Integration. Ästhetische oder lustfördernde Motive (etwa zufolge der Entfernung der kleinen Schamlippen) können hier unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vagina zusammengenäht wird, nicht ernsthaft erwogen werden. Die Vagina präsentiert sich in einem Zustand fernab ihrem natürlichen Erscheinungs- bild. Auf der anderen Seite hat die Frau zufolge der Dauer von Miktion und Menstruation sowie schmerzhafter Penetrationsversuche zahlreiche Nachteile zu gewärtigen. Hinzu kommen wirt- schaftliche Nachteile der Frau, falls sie während der Menstruation der Arbeit fern bleibt. Da so- 147 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 25. Auch die Defibulation gilt gem. TRECHSEL/SCHLAURI als einfache Körperverlet- zung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, womit eine Einwilligung ohne Weiteres möglich ist. Vgl. dazu auch den Bericht RK-N 2010, S. 9 f. Anderes hat m.E. zu gelten, wenn Defibulation und Reinfibulation im nicht medikalisierten Rahmen durchgeführt werden. 148 Gem. Bericht der RK-N 2010, S. 19, ist das Tatbestandsmerkmal "unbrauchbar machen" einschlägig. Dadurch würden im Vergleich zu Art. 122 al. 2 StGB in Bezug auf denselben Terminus abermals verschiedene Anforde- rungsstufen geschaffen. Vgl. dazu vorne 4.3.4. Seite 24 mit die medikalisierte Infibulation mit Blick auf das wohlverstandene Interesse der Frau nicht ansatzweise als eine sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anerkannt werden kann, ist der Einwilligung die rechtfertigende Wirkung zu versagen. Will man die Einwilligungsklausel dennoch einführen, müsste in der Botschaft unbedingt erwähnt werden, erstere ersetze nicht die bei schweren Körperverletzungen übliche Güterabwägung. Auf Grund der beschriebenen Vor- teile der Klausel und in der Hoffnung, der Justiz blieben dadurch (m.E.) sinnlose und der Sache nicht dienende Diskussionen erspart, spreche ich mich für eine Einwilligungsklausel aus. 4.6. Andere Formen (Typ IV) 4.6.1. Begriff Unter Genitalverstümmelungen des Typs IV fallen alle anderen Eingriffe, welche die weiblichen Genitalien verletzen, ohne einem medizinischen Zweck zu dienen, z.B. Einstechen, Durchboh- ren, Einschneiden, Ausschaben und Ausbrennen oder Verätzen149. Weil sich somit unter dem Typ IV beliebige Formen und gesundheitliche Folgen vorstellen lassen, ist deren Auflistung im vorliegenden Rahmen nicht möglich. Für Formen des Typs IV ausserhalb des traditionellen FGM-Bereichs ist insbesondere an Klitoris-Piercings und andere Genital-Piercings von minima- ler Grösse bzw. minimalen Durchmessers150 zu denken ("Durchstechen", "Durchbohren", "Ein- schneiden"). Aber auch Tattoos ("Einstechen", Färben) fallen unter die geplante Norm. Zwar dürften Tattoos fast ausschliesslich auf dem Schamhügel und nicht auf den Schamlippen oder der Klitoris (-vorhaut) angebracht werden. Da jedoch der Schamhügel ebenfalls zum äusseren weiblichen Genitale gehört, fallen auch solche Tattoos unter die WHO-Begriffsdefinition. 4.6.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Hier muss die allgemeine Feststellung genügen, dass auf Grund der erwähnten grossen Band- breite der Eingriffe im Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine einfache oder schwere Körperver- letzung vorliegt. Zumindest bei den traditionellen Formen von FGM dürfte dabei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB stets erfüllt sein. Indes kann nicht davon ausgegangen werden, in jedem Fall liege eine schwere Körperverletzung vor151. Es dürfte aber unbestrittenermassen solche Konstellationen geben. Insbesondere bei der Variante des Ausbrennens oder Verätzens der Vagina ist m.E. ohne Weiteres vorstellbar, dass dadurch z.B. auch die Klitoris i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB dauerhaft verstümmelt wird. Dagegen fallen sowohl die unter 4.6.1. genannten Piercings als auch Tätowierungen im Genitalbereich lediglich unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. 149 WHO, Classification. 150 Bei kleinen, sehr feinen Piercings, sofern diese nicht in die Klitoris gestochen werden, dürfte m.E. kaum mehr von einer FGM gem. WHO die Rede sein. 151 Vgl. NIGGLI/BERKEMEIER, S. 7. Seite 25 4.6.3. Einwilligung? Ergibt die fallweise Prüfung, dass eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB vorliegt, ist eine Einwilligung unabhängig vom Motiv ohne Weiteres möglich. Damit ist etwa gesagt, dass in Piercings und Tattoos im Genitalbereich problemlos eingewilligt werden kann. Ist eine Verstümmelung dagegen als schwere Körperverletzung zu werten, dürfte m.E. die Mög- lichkeit der Einwilligung zufolge negativ ausfallender Güterabwägung i.d.R. entfallen. 4.6.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Falls Art. 124 E-StGB in Kraft tritt, wird er künftig auch sämtliche Varianten des Typs IV (inkl. der unter 4.6.1. beschriebenen Piercings und Tattoos im Genitalbereich) umfassen152. Da somit sämtliche Formen des Typs IV als schwere Körperverletzungen zu werten wären, hätte in Bezug auf die Frage der Einwilligung in jedem Einzelfall eine Güterabwägung zu erfolgen. Anhand dieser wären die Vorteile des Eingriffs den Nachteilen gegenüberzustellen. Zumindest in Bezug auf Piercings und Tattoos müsste die Güterabwägung m.E. positiv ausfallen153: Hier überwiegen das Selbstbestimmungsrecht und ein – in den Augen der betroffenen Frau – verbessertes ästheti- sches Resultat. Ausserdem lassen sich sowohl Piercings als auch Tattoos wieder entfernen. Wei- tergehende Ausführungen zur Möglichkeit der Einwilligung in die einzelnen Varianten des Typs IV sind mit Verweis auf den jeweiligen Einzelfall an dieser Stelle nicht möglich. 5. Zirkumzision 5.1. Der Eingriff und seine Folgen Wie oben dargelegt154 wird bei der Zirkumzision aus medizinischen/ hygienischen oder aber re- ligiösen Gründen die Vorhaut des Penis ganz oder teilweise weggeschnitten. Bei den religiösen Beschneidungen ist v.a. an die jüdische Feier der "Brit Mila" zu denken. Anlässlich dieser wird der jüdische Knabe noch am achten Lebenstag beschnitten155. Auch die muslimischen Söhne werden dieser Tortur unterzogen156. Der Beschneidungsakt, der ebenfalls im Rahmen eines Fests gefeiert wird, ist indes – anders als bei den Juden – nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert. Er findet i.d.R. zwischen dem 3. und 12. Lebensjahr (jedenfalls vor der Pubertät) der Knaben statt157. Bei beiden Religionen ist die Beschneidung ein Zeichen der Religionszugehörigkeit158. 152 Vgl. dazu explizit den Bericht RK-N 2010, S. 19 und 21. 153 Vgl. dazu auch den Bericht RK-N 2010, S. 20. 154 Vgl. 1.1. und 1.3. 155 Die Beschneidung wird traditionellerweise von einem "professionellen" Beschneider vorgenommen, der oftmals zugleich Arzt ist, dem sog. "Mohel". 156 Der "professionelle Beschneider" bei den Moslems heisst "Sünnetci". 157 Vgl. Euro Circ. 158 Vgl. dazu PUTZKE, welcher immer wieder betont, die Zirkumzision sei nicht religionsbegründend sondern nur - bestätigend, z.B. H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271 und Festschrift, S. 701. Seite 26 Gerade bei den religiösen Beschneidungen ist davon auszugehen, dass regelmässig auf eine Narkose verzichtet wird159. Der Tradition folgend hält bei den Juden der Vater seinem Sohn ei- nen mit Wein oder Traubensaft benetzten Finger in den Mund160. Auf der Homepage des Mohels Esra Weill findet sich immerhin noch der Hinweis, man solle dem Knaben ca. eine hal- be Stunde vor der Zeremonie ein "Kinder-Zäpfchen z.B. Dafalgan" eingeben161. Beide Vorge- hensweisen dürften indes den Schmerz, der als horrend bezeichnet wird162, nicht wirklich lin- dern. Immerhin ist in der heutigen Zeit163 davon auszugehen, dass bei Zirkumzisionen, welche in einem (rein) medizinischen Rahmen durchgeführt werden, ein Anästhetikum eingesetzt wird164. Die eigentliche Verletzung der Beschneidung liegt zunächst im Verlust der Vorhaut. Zwar gibt es Versuche, die Penisschafthaut mittels Gewichten oder anderer Hilfsmittel so zu verlängern, dass die Eichel wieder mit Haut bedeckt ist. Diese Versuche vermögen jedoch bestenfalls eine optische Ähnlichkeit zur weggeschnittenen Vorhaut zu erzeugen. Eine funktionelle Gleichwer- tigkeit ist bis heute nicht erzielt worden. Der beschnittene Mann hat also damit zu leben, dass seine Eichel wegen der fehlenden Vorhaut nicht mehr feucht gehalten wird, sondern ständig ei- ner trockenen äusseren Umgebung ausgesetzt ist. Dadurch wird die Eichelhaut zwar wider- standsfähiger, verliert aber gleichzeitig an (sexueller) Empfindungsfähigkeit165. Hinzu kommen – wie bei jedem körperlichen Eingriff – die operativen Risiken einer Zirkumzi- sion. Indem Komplikationen aber in lediglich 0,2 bis ca. 6 % aller Fälle auftreten, sind sie rela- tiv selten166. Die Wundheilung verläuft i.d.R. problemlos. Immerhin wird in der Fachliteratur berichtet, nach Zirkumzisionen bei Neugeborenen werde in bis zu 32 % der Fälle eine Veren- gung der Harnröhrenmündung (sog. Meatusstenose) beobachtet167. Nicht vernachlässigt werden dürfen schliesslich (v.a. was Säuglinge bzw. kleinere Knaben betrifft) die psychischen Auswir- kungen einer Zirkumzision. Wird auf eine Narkose verzichtet, verändern die Schmerzen bereits bei Säuglingen die biometrischen Strukturen im Rückenmark und Gehirn. Die Hirnentwicklung 159 HERZBERG schreibt, die Qualen würden zur "richtigen" (muslimischen) Beschneidung dazu gehören. Es gehe um eine Initiation, die das Beschneidungskind bewusst und männlich-tapfer miterleben solle, R. D. HERZBERG, Rechtli- che Probleme, S. 333. Vgl. auch a.a.O. S. 334, Fn 9. 160 C. JAERMANN, S. 32. 161 Vgl. E. WEILL, Die Vorbereitung. 162 Vgl. C. JAERMANN, S. 36, mit Verweis auf den Psychologen JAMES PRESCOTT, nach welchem eine Beschnei- dung (ohne Narkose) einen traumatischen Schmerz verursache. 163 Noch in den 1980er-Jahren ging die Medizin fälschlicherweise davon aus, Babys würden bis zum zweiten oder dritten Lebensmonat kaum Schmerzen verspüren, weshalb für die Zirkumzision keine Anästhesie erforderlich sei; H. PUTZKE, Festschrift, S. 678, mit weiteren Verweisen. 164 Vgl. dazu R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 333, für die Situation in Deutschen Krankenhäusern. An- ders allerdings T. HAMMOND, S. 275. Anzumerken bleibt, dass so gut wie unbekannt ist, was für Auswirkungen insbesondere neurologische Anästhetika auf Säuglinge haben, H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 269. 165 Vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 677 und 694. Gemäss T. HAMMOND, S. 272 (mit weiteren Verweisen), dürfte darin zugleich die ursprüngliche Motivation für Zirkumzisionen liegen: Die Verhornung der Eichel sollte bezwe- cken, dass Männer weniger sexuell erregbar, weniger abgelenkt und dadurch letztlich gehorsamer gegenüber Auto- ritätspersonen in der Gruppe seien. 166 Dies trifft insbesondere auf schwere Komplikationen wie die sog. "Harnröhrenfistel" zu, vgl. H. PUTZKE, Fest- schrift, S. 677, Fn 37, mit weiteren Verweisen. Dasselbe dürfte für den von T. HAMMOND, S. 271, erwähnten Penis- verlust gelten. 167 Zitiert nach H. PUTZKE, Festschrift, S. 677. Seite 27 kann geschädigt werden168 und ein Schmerzgedächtnis entsteht169. Eine Untersuchung hat erge- ben, dass zirkumzidierte Jungen, bei denen keine Betäubung erfolgte, ein signifikant höheres Schmerzempfinden haben im Vergleich zu Knaben, die entweder gar nicht oder mit lokaler Be- täubung zirkumzidiert wurden170. Hinzu kommt für die beschnittenen Knaben – insbesondere gegenüber der Mutter – ein Gefühl des Vertrauensverlusts bzw. Verratenwordenseins171. 5.2. Gesundheitsbezogene Argumente für eine Zirkumzision Von den Befürwortern der Zirkumzision, mitunter auch den religiösen172, wird gerne das Argu- ment des gesundheitsbezogenen bzw. hygienischen Nutzens ins Feld geführt. Hier sind folgende Untergruppen zu unterscheiden: 5.2.1. Medizinische Indikation Bei gewissen gesundheitlichen Beschwerden ist eine Zirkumzision bereits aus medizinischer Sicht angezeigt: So bei manifesten Phimosen (Verengung der Vorhaut, wobei der Erkrankte die Vorhaut nicht vollständig über die Eichel zurück ziehen kann)173, bei Balanitis/ Balanoposthitis (Entzündung der Eichel) sowie chronischen oder immer wiederkehrenden Harnwegsentzündun- gen. Von den genannten Krankheiten sind maximal 1 – 4 % aller Knaben betroffen, wobei es sich bei diesem Prozentsatz häufig um chronisch kranke Kinder handelt174. Gerade für Phimosen wird von ärztlicher Seite ausserdem darauf hingewiesen, eine Behandlung mit Salben verspre- che in bis zu 95 % der Fälle den gleichen Erfolg175. Zumindest bei der Ärzteschaft in der Schweiz herrscht die Meinung vor, eine Beschneidung sei möglichst zu vermeiden. Eine solche sei nur dann vorzunehmen, wenn eine eindeutige medizinische Indikation bestehe, zumal die Penisvorhaut mit dem Schutz der Eichel eine wichtige Funktion erfülle176. 5.2.2. Beschneidung als Vorbeugung Bei Zirkumzisionen, für die keine kurativ-medizinische Notwendigkeit besteht, wird häufig ihr vorbeugender Charakter als Rechtfertigungsgrund angerufen. So gibt es Studien, nach denen Zirkumzisionen präventiv wirken gegen Peniskrebs, die Infektion mit HIV, Syphilis, Gonorrhö (auch bekannt als: Tripper), Harnwegsinfektionen, Phimose oder Balanoposthitis. Gemäss einer 168 C. JAERMANN, S. 36, mit Verweis auf den kalifornischen Psychologen JAMES PRESCOTT. 169 H. PUTZKE, Festschrift, S. 678. 170 H. PUTZKE, Festschrift, S. 678. 171 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 334. Vgl. auch die bei C. JAERMANN, S. 37, zitierte Gründerin von NOCIRC, MARYLIN MILOS, nach welcher man sich nicht wundern müsse, wenn der "Krieg der Geschlechter" noch lange nicht beendet sei, zumal durch die Zirkumzision Sexualität und Gewalt das erste Mal aufeinander träfen. 172 Vgl. z.B. B. FATEH-MOGHADAM. 173 Es wird von ärztlicher Seite aber auch darauf hingewiesen, gerade bei Phimosen verspreche eine Behandlung mit Salben in bis zu 95 % der Fälle den gleichen Erfolg. PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786, mit weiteren Verweisen. Vgl. auch den Beobachter, wonach in der Schweiz jährlich ca. 4'000 Knaben wegen Phimosen operiert würden, derweil bis zu 90 % dieser Operationen überflüssig seien. 174 H. PUTZKE, Festschrift, S. 688; PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 175 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786, mit weiteren Verweisen. Vgl. auch den Beobachter, wonach in der Schweiz jähr- lich ca. 4'000 Knaben wegen Phimosen operiert würden, derweil bis zu 90 % dieser Operationen überflüssig seien. 176 So RITA GOBET, Urologin am Kinderspital Zürich, zitiert im Beobachter. Seite 28 anderen Studie verringert die Zirkumzision das Risiko, dass die Sexualpartnerin des beschnitte- nen Mannes an Gebärmutterkrebs erkrankt177. Der Vollständigkeit halber sei indes darauf hin- gewiesen, dass es für diverse dieser Studien (mindestens) eine Gegenstudie gibt, die zum gegen- teiligen Schluss gelangt178. Zusätzlich sei zur Verbreitung der erwähnten Krankheiten bzw. der präventiven Wirkung der Zirkumzision in aller Kürze auf Folgendes hingewiesen: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mann an Peniskrebs erkrankt, liegt gem. Statistik bei sehr tie- fen 0,0016 %179. Weiter wies die American Cancer Society darauf hin, die Sterblichkeitsrate für Peniskrebs werde durch die zufolge von Zirkumzisionen verursachten Todesfälle aufgehoben, sei also verschwindend klein. Auch die Wahrscheinlichkeit, an Phimose oder Balanoposthitis zu erkranken, ist mit 2 – 4 % gering. Ähnlich verhält es sich mit Syphilis oder Gonorrhö. Bei Harnwegsinfekten liegt die Erkrankungsgefahr mit 1,12 % gar noch tiefer180. Bez. der AIDS-Prävention erfährt die Zirkumzision auf den ersten Blick eines ihrer stärksten Argumente: Die WHO empfahl im Jahr 2007 Zirkumzisionen als Vorbeugungsmassnahme ge- gen HIV-Infektionen181. Die folgende Aussage ist klar: "Countries with high rates of heterose- xual HIV infection and low rates of male circumcision now have an additional intervention which can reduce the risk of HIV infection in heterosexual men. Scaling up male circumcision in such countries will result in immediate benefit to individuals." Es muss jedoch sogleich präzi- siert werden, dass die WHO ihre Empfehlung unter den Vorbehalt der Höhe des Ansteckungsri- sikos gestellt hat182. Bevor eine Aussage über die Zweckmässigkeit einer Zirkumzision gemacht werden kann, ist also abzuklären, wie hoch beim betr. Mann das Risiko einer HIV-Infektion ist. 5.2.3. Verbesserte Hygiene dank Beschneidung? Fakt ist, dass sich zwischen Vorhaut und Eichel des Penis Keime ansammeln können, was durch sog. "Smegma", ein Drüsensekret der Haut, noch begünstigt wird. Die Folgen reichen von unan- genehmer Geruchsemmission bis im schlimmsten Fall zum Peniskrebs (dessen Wahrscheinlich- keit allerdings wie gesehen als sehr tief angesehen werden muss). Entsprechend wird z.T. argu- mentiert, ein beschnittener Penis vereinfache und verbessere die Hygiene183. Auch zu dieser These gibt es indes Gegenthesen. Diese halten u.a. fest, die Vorhaut biete Schutz vor Krankhei- ten: Drüsen in der Vorhaut würden antibakteriell und antiviral wirkende Proteine (z.B. Lysozym) produzieren. Die Wahrscheinlichkeit für sexuell übertragene Bakterien- oder Virenin- fektionen sei deshalb bei beschnittenen Männern höher als bei unbeschnittenen184. Allgemein 177 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 178 Vgl. z.B. für Gonorrhö T. HAMMOND, S. 277, für Peniskrebs M. THOMMEN, S. 96 und Fn 471. 179 Zitiert nach C. JAERMANN, S. 35. 180 Zitiert nach PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 181 WHO, HIV prevention. 182 Vgl. dazu auch H. PUTZKE, Festschrift, S. 690. 183 H. PUTZKE, Festschrift, S. 696, kontert diesem Argument mit dem Einwand: "Niemand käme ernsthaft auf die Idee, seinem Kind die Zähne ziehen und mit einer Prothese ersetzen zu lassen, weil sie besser zu reinigen sei und Zahnkaries erst gar nicht entstehen könne". 184 T. HAMMOND, S. 276 f. Seite 29 kann dem Argument, eine Zirkumzision verbessere die Hygiene, entgegen gehalten werden, dass regelmässige Körperpflege eine ebenso ergiebige Methode darstellt185. 5.3. Rechtliche Qualifikation 5.3.1. Einfache Körperverletzung A. Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 StGB) Wird ein Knabe oder Mann einer Zirkumzision unterzogen, dürfte zumindest der (objektive) Tatbestand einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein. Gemäss Praxis des Bundesgerichts erfüllt ein ärztlicher Heileingriff, auch wenn er medizinisch indiziert ist und kunstgerecht durchgeführt wird, jedenfalls insoweit den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung, als er in die Körpersubstanz eingreift (z.B. bei einer Amputation)186. Ein sol- cher Substanz-Eingriff liegt bei der Zirkumzision, unabhängig davon, ob die Vorhaut gänzlich oder nur teilweise weggeschnitten wird, vor. Somit geht die Intensität des Eingriffs zweifellos über jene einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB hinaus. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass selbst die medizinisch indizierte Zirkumzision den objektiven Tatbestand einer (zumindest einfachen) Körperverletzung erfüllt. Das Gesagte hat umso mehr zu gelten, wenn keine kurativ- medizinische Indikation besteht, die Zirkumzision also aus vorbeugenden, ästhetischen oder re- ligiösen Motiven vorgenommen wird. Die Lehre ist sich nämlich einig, dass ärztliche Eingriffe, soweit sie nicht unmittelbar dem Zweck der Heilung dienen (z.B. kosmetische Operationen) – ebenfalls – als Körperverletzungen zu werten sind187. B. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB Wie dargelegt handelt es sich bei der Zirkumzision, auch wenn sie ohne Narkose durchgeführt wird, um einen "routinemässigen" Eingriff, bei dem – insbesondere schwere – Komplikationen selten sind. Treten allerdings solche auf, können sie im Einzelfall zum Penisverlust oder gar Tod des Beschnittenen führen. Indes ist die Wahrscheinlichkeit für beide Komplikationen als sehr tief anzusehen. Entsprechend würde es m.E. eindeutig zu weit führen, den ausführenden Perso- nen einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer Lebensgefahr (Art. 122 al. 1 StGB) anzulasten. Weiter ist der Penis zwar zweifelsfrei ein wichtiges Organ des Mannes188. Durch das Entfernen der Vorhaut wird er aber i.d.R. nicht i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB unbrauchbar gemacht (zumindest dürfte der beschneidenden Person diesbezüglich kein Vorsatz vorgeworfen werden können). Auch diese Tatbestandsvariante scheidet somit aus. Dasselbe muss für das Tatbestandsmerkmal der "Verstümmelung" gelten (Art. 122 al. 2 StGB). Damit dieses erfüllt wäre, müsste der Penis 185 H. PUTZKE, Festschrift, S. 696, mit weiteren Verweisen; H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271. 186 Vgl. BGE 124 IV 258. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verletzte den Eingriff nicht als schmerzhaft empfin- det, weil etwa die Operation unter Narkose stattfindet und die Heilung keine zusätzlichen Schmerzen mit sich bringt. Vgl. für das Deutsche Recht H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 268, II. 187 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. 188 StGB-Kurzkommentar-A. DONATSCH, Art. 122, N 10 und BGE 129 IV 1, S. 3. Seite 30 in seinen Grundfunktionen dauernd und nicht nur geringfügig gestört sein189. Dies ist bei einer erfolgreich verlaufenen Zirkumzision, auf die sich der Vorsatz beziehen dürfte, nicht der Fall190. Bleibt schliesslich die Generalklausel der "anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" nach Art. 122 al. 3 StGB zu prüfen. Eine Körperverlet- zung, welche diesen Voraussetzungen genügt, muss von ihrer Intensität her mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen von Art. 122 StGB vergleichbar sein191. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, dürften bei der Zirkumzision einzig die erlittenen Schmerzen ausschlaggebend sein und zwar für den Fall, dass der Eingriff narkosefrei erfolgt. Verglichen mit den übrigen Tatbe- standsmerkmalen und unter Berücksichtigung von BGE 129 IV 1, der den Fall betrifft, da dem Verletzten gewaltsam der Piercing-Ring aus dem Penis gerissen wurde192, dürfte indes m.E. eine schwere Körperverletzung allein gestützt auf das Kriterium der erlittenen Schmerzen eher zu verneinen sein. Fragen kann man sich höchstens noch, ob die erlittenen Schmerzen verbunden mit einem allfälligen Trauma, das seine Wurzeln in besagtem Schock-Erlebnis hat, den Voraus- setzungen der Generalklausel zu genügen vermag. Allerdings dürfte im Einzelfall der Kausalzu- sammenhang zwischen der Zirkumzision und dem Trauma schwierig nachzuweisen sein, v.a., wenn der Eingriff im Säuglingsalter erfolgte. Sodann dürfte m.E. auch hier der Vergleich mit den anderen Tatbestandsvarianten ausschlaggebend sein bzw. zu einem negativen Ergebnis füh- ren. Zum gleichen Resultat führt die Konsultation der Judikatur zur Generalklausel193. Im Sinn eines Quervergleichs zur FGM, bei welcher die Generalklausel bei unprofessionellen Eingriffen der Typen I bis III jeweils bejaht wurde, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst handelt es sich bei der Entfernung der Klitoris (-vorhaut) oder der Schamlippen im Vergleich zur Zir- kumzision um einen ungleich komplizierteren und folgenschwereren Eingriff. Sodann sind die traditionellen Beschneider für Zirkumzisionen gewöhnlich weit versierter als die traditionellen (afrikanischen) BeschneiderInnen für FGM, welchen wie erwähnt i.d.R. bereits das anatomische Wissen fehlt. Aus beiden Punkten ergibt sich, dass FGM in Bezug auf die gesundheitlichen (Neben-) Folgen des Eingriffs weit schwerer wiegt als die Zirkumzision. Dennoch ist m.E. in jedem Fall, da eine Zirkumzision ohne Betäubung vorgenommen wurde, die Generalklausel der schweren Körperverletzung zumindest "geistig" zu prüfen. Es kann m.E. nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall der objektive Tatbestand einer schweren Kör- perverletzung erfüllt ist. Eine andere Frage ist natürlich, inwieweit der beschneidenden Person der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Ihre Verteidigung dürfte gestützt auf die "reiche Erfah- rung" der beschneidenden Person geltend machen, diese habe "nie und nimmer" mit den einge- tretenen Konsequenzen (die u.U. auch in einem körperlichen Schmerz-Schock liegen können) gerechnet. Als Praktikerin orte ich auch hier ein schwieriges Beweisthema. 189 BGE 129 IV 1, S. 3. 190 Vgl. dazu auch BGE 129 IV 1: Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Sadomaso-Kunden (bzw. eines "Sex-Sklaven") ab, der eine schwere Körperverletzung geltend gemacht hatte, weil sein Harnstrahl nach einer Pe- nis-Verletzung für immer zweigeteilt bleiben würde. 191 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 19 f. 192 Bei diesem Fall wurde die Generalklausel bzw. das Kriterium der Schmerzen soweit ersichtlich nicht einmal thematisiert. Ebenso wenig machte das BGer i.S. eines obiter dictum Erwägungen dazu. 193 Vgl. dazu BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 20 f. und N 41. Seite 31 Zusammengefasst dürfte also eine Zirkumzision – ob mit oder ohne Betäubung – i.d.R. nicht unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen. C. Qualifizierte Tatbestandsvarianten nach Art. 123 Ziff. 2 StGB Eine Zirkumzision erfüllt also i.d.R. den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverlet- zung. Da es sich beim Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, interessiert, ob allenfalls eines der Qualifikationsmerkmale von Ziff. 2 einschlägig ist, sodass das Delikt zum Offizialdelikt würde. a. Gefährlicher Gegenstand Zunächst stellt sich die Frage, ob das Schneidewerkzeug194, mit welchem Zirkumzisionen durchgeführt werden, als gefährlicher Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB zu qualifizie- ren ist. Gemäss Bundesgericht ist entscheidend, ob die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich bringt195. Aus dem Gegen- stand selber lässt sich somit noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen196. Hier muss nochmals betont werden, dass eine Zirkumzision i.d.R. wie geplant durchgeführt werden kann, schwere Komplikationen selten sind und die Wunde gut verheilt. Für die Beant- wortung der Frage, ob ein gefährlicher Gegenstand vorliegt, ist m.E. zu unterscheiden, ob die Zirkumzision unter einwandfreien hygienischen bzw. sterilen Bedingungen mit dafür vorgese- henem Werkzeug durchgeführt wird oder nicht. Bei der ersten Konstellation ist es m.E. auf Grund der tiefen Wahrscheinlichkeit einer unter Art. 122 StGB zu subsumierenden Komplikati- on nicht gerechtfertigt, von einem gefährlichen Gegenstand zu sprechen. Solch einwandfreie Bedingungen können m.E. durchaus auch durch einen Mohel oder Sünnetci eingehalten werden, sofern es sich bei letzteren um Ärzte handelt, oder sofern zumindest ein Arzt anwesend ist, der bei Komplikationen eingreifen bzw. die erforderlichen Anweisungen erteilen könnte. Die ge- nannten einwandfreien Bedingungen erfordern m.E. übrigens unbedingt die Anwendung einer (örtlichen) Narkose. Wird auf eine solche verzichtet, drohen auf Grund der mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen Schockzustände des Betroffenen, welche schlimmstenfalls tödlich en- den können197. Wird für die Zirkumzision auf eine Narkose verzichtet, wird diese mit einem Werkzeug durchgeführt, das nicht für Beschneidungen bzw. Operationen vorgesehen ist oder entsprechen die Eingriffsbedingungen nicht den medizinischen Minimal-Standards, ist m.E. auf Grund der nicht mehr vorhersehbaren bzw. kontrollierbaren Komplikationen, welche auftreten können, gerechtfertigt, von einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB auszugehen198. 194 I.d.R. wird ein Skalpell oder ein sog. Federmesser verwendet, H. PUTZKE, Festschrift, S. 681. 195 Vgl. z.B. BGE 101 IV 286, S. 287. 196 ST. TRECHSEL, StGB PK, Art. 123, N 8. 197 M. ROSENKE, S. 47. 198 Vgl. dazu auch NIGGLI/BERKEMEIER, S. 8 – 11. Seite 32 b. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den urteilsfähigen199 Mann Zumindest für den urteilsfähigen Mann, der aus freien Stücken in eine Zirkumzision einwilligt, ergeben sich prima facie keine weiteren Qualifikationsmerkmale. Nicht alltägliche Ausnahmen sind für Konstellationen denkbar, da es sich bei der Person, welche die Zirkumzision vornimmt, um den homosexuellen Lebenspartner, die Ehegattin oder eingetragene Partnerin des Beschnit- tenen handelt (Art. 123 Ziff. 2 al. 3 – 5 StGB). Demgegenüber dürfte beim gesunden, urteilsfä- higen Mann eine Wehrlosigkeit i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB200 i.d.R. zu verneinen sein, so- fern er – wie üblich – höchstens unter Teilnarkose steht und den Eingriff mitverfolgen kann201. c. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den Knaben/ urteilsunfähigen Mann Aktuell wird das Kriterium der Wehrlosigkeit, wenn die Zirkumzision an einem Knaben oder urteilsunfähigen Mann vollzogen wird. Die Gründe für die Wehrlosigkeit können psychischer oder physischer Natur sein. Wehrlos ist z.B., wer sich nicht verteidigen kann, weil er dem Täter körperlich unterlegen ist, oder wer auf Widerstand verzichtet, weil er ihn für nutzlos hält. Aber auch schlafende, gefesselte, unter Drogen stehende oder geisteskranke Personen haben als wehr- los zu gelten202. Nach dem Gesagten haben sicher Säuglinge und kleine Knaben, für welche die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter eine Zirkumzision anordnen oder selber durchführen, als wehrlos i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB zu gelten. Wie lange ein Knabe als wehrlos zu gel- ten hat, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei ist es m.E. nicht zulässig, wie bei der Ur- teilsfähigkeit im Hinblick auf die Fähigkeit, in eine Zirkumzision einzuwilligen, die Mindest- grenze bei 16 Jahren anzusetzen. So ist es m.E. durchaus vorstellbar, dass der 15-Jährige, für den die Eltern eine Zirkumzision anordnen, mit diesem Eingriff einverstanden ist, sich andern- falls aber Hilfe (z.B. in der Schule) holen könnte, um den Eingriff abzuwenden. Ist das Kriteri- um der Wehrlosigkeit im Einzelfall erfüllt, gilt es (Vorsatz vorbehalten) sowohl gegenüber den gesetzlichen Vertretern, welche sich als Anstifter oder Mittäter203 an der Zirkumzision beteili- gen, als auch gegenüber einer "fremden" Person, welche die Zirkumzision vornimmt. Die gesetzlichen Vertreter, die an einem (in Bezug auf die Einwilligung) urteilsunfähigen Kna- ben oder Mann eine Zirkumzision vornehmen (lassen), haben sich sodann das Kriterium der Obhuts- oder anderweitigen gesetzlichen Sorgepflicht nach Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB anrech- nen zu lassen. Diese dauert nach hier vertretener Auffassung bis zur Volljährigkeit204. Eine ver- tragliche Fürsorgepflicht nach Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB trifft m.E. auch die fremde Person, 199 Ausführungen dazu, dass die hierfür erforderliche Urteilsfähigkeit nicht vor dem vollendeten 16. Altersjahr ein- treten kann, vgl. hinten 5.3.1. E. a. 200 Gem. BGer-Praxis gilt als wehrlos, wer mindestens unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Vgl. BGE 129 IV 1, S. 4. 201 Vgl. z.B. "Tagebuch meiner Beschneidung". Der Beschnittene berichtet von einem ("lediglich") tauben Penis und davon, wie er sich während der ganzen Operation mit dem Arzt und den Arztassistentinnen unterhalten habe. 202 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123, N 25. 203 Für die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Anstiftung oder Gehilfenschaft vgl. TRECHSEL/SCHLAURI, S. 19 f. und NIGGLI/BERKEMEIER S. 13 – 16. Diese Überlegungen beziehen sich zwar auf FGM, lassen sich aber auf die Zirkumzision übertragen. Gestützt darauf ist festzuhalten, dass sich etwa der jüdische Vater, der seinem neuge- borenen Knaben während der Zirkumzision einen mit Wein getränkten Finger in den Mund hält, dem Vorwurf der mittäterschaftlichen Körperverletzung und nicht nur der Anstiftung dazu aussetzt. 204 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123, N 21. Seite 33 welche die Zirkumzision vornimmt (z.B. den Arzt/ die Ärztin oder den traditionellen Beschnei- der). Zwar dauert der eigentliche Beschneidungsvorgang i.d.R. nur kurz. Der Beschneider hat aber gewöhnlich schon vor der Beschneidung Kontakt zu den gesetzlichen Vertretern. Insbeson- dere hat er Einfluss auf die Frage, wie und unter welchen Bedingungen ein Eingriff vorgenom- men wird; ob dem Kind bspw. Schmerzmittel verabreicht werden oder ob es narkotisiert wird. D. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann in Form von Vorsatz oder Eventualvorsatz erfüllt werden (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzung dürfte gewöhnlich ohne Weiteres sowohl bei den gesetzlichen Vertretern als auch den Personen, welche die Be- schneidung vornehmen, erfüllt sein. Auch die qualifizierten Tatbestandsmerkmale dürften i.d.R. vom Vorsatz erfasst sein, zumal nicht vorausgesetzt wird, dass die Täterschaft Kenntnis von der strafrechtlichen Einordnung hat. Eine sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre" genügt205. E. Rechtfertigungsgrund der Einwilligung Die Frage nach den möglichen Rechtfertigungsgründen wird dem Thema dieser Arbeit entspre- chend auf die Einwilligung beschränkt. Dabei ist die Einwilligung des urteilsfähigen Mannes zu unterscheiden von der Einwilligung, welche die gesetzlichen Vertreter anstelle des (diesbezüg- lich) urteilsunfähigen Knaben bzw. Mannes abgeben. a. Ab welchem Alter ist von Urteilsfähigkeit auszugehen? Entsprechend der FGM206 ist m.E. die Urteilsfähigkeit, welche erforderlich ist, um in eine blei- bende, nicht medizinisch indizierte Beschneidung des Penis einzuwilligen, vor dem vollendeten 16. Altersjahr auf jeden Fall zu verneinen207. Der unter 16-Jährige ist nicht in der Lage, die Auswirkungen einer Zirkumzision auf seinen Körper und v.a. seine sexuelle Empfindungsfähig- keit ausreichend abzuschätzen208. Damit ist die untere Grenze manifestiert. Für die obere Alters- grenze kann auf die Ausführungen zur FGM verwiesen werden209. b. Urteilsfähige Männer Wie dargelegt handelt es sich bei Zirkumzisionen i.d.R. um einfache Körperverletzungen. In solche kann der urteilsfähige Mann unabhängig vom damit verfolgten Zweck einwilligen210. Überhaupt ist beim urteilsfähigen Mann, der aus freien Stücken in eine Zirkumzision einwilligt, eine (eventualvorsätzliche) schwere Körperverletzung kaum vorstellbar. Dies auch dann, wenn der Mann z.B. aus religiösen Motiven eine Narkose ablehnt. Er hat gegenüber dem Urteilsunfä- higen den Vorteil, dass er sich mit dem Eingriff und dessen Risiken und Konsequenzen (besser) 205 DONATSCH/TAG, S. 111, 2.311. 206 Vgl. dazu vorne 4.1. und 2.2.1.C. 207 Vgl. dazu auch PH. WEISSENBERGER, S. 79. Nach ihm sind v.a. bei ärztlich nicht indizierten Eingriffen strenge Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu stellen. 208 So auch H. PUTZKE, Festschrift, S. 685, der darauf hinweist, dass sich Minderjährige schneller von scheinbaren Vorzügen (ver)leiten lassen und leichter für sachfremde Erwägungen empfänglich sind. Gerade bei der religiösen Beschneidung sei der Einfluss der Familie, von Freunden und der Glaubensgemeinschaft nicht zu unterschätzen. 209 Vgl. dazu vorne 4.1. 210 Vgl. dazu vorne 2.2.1. A. b. Seite 34 auseinandersetzen kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfte eine Traumatisierung eher aus- scheiden. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben: Auch wenn der Eingriff ohne Narkose er- folgt, kann m.E. nicht gesagt werden, dass damit ein sittenwidriger bzw. ethisch nicht anerkann- ter Zweck verfolgt würde, welcher einer Einwilligung in eine schwere Körperverletzung entge- genstünde. Die positiven Wirkungen, die der Zirkumzision zugeschrieben werden (z.B. bei der HIV-Prävention), bestehen auch, wenn der Eingriff betäubungsfrei erfolgt. Unter Berücksichti- gung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen kann also gesagt werden, der Eingriff stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert, der mit ihm verfolgt wird. Entsprechend halte ich dafür, dass es dem urteilsfähigen Mann unabhängig von den Eingriffs-Bedingungen freisteht, in eine Zirkumzision einzuwilligen211. Weil es sich bei der körperlichen Integrität um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, ist umgekehrt aber gesagt, dass die stellvertretende Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in die Zirkumzision eines Urteilsfähigen zum Vornherein unbeachtlich ist212. Ist den Sorgeberechtig- ten oder der Person, welche den Eingriff ausführt, der entgegenstehende Wille des Betroffenen bekannt, machen sie sich (mindestens) der einfachen Körperverletzung strafbar. c. Urteilsunfähige Knaben Auszugehen ist von der Frage, wie weit die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter eines urteilsunfähigen Knaben reicht. Diese hat sich nach einhelliger Lehre an der Obhutspflicht (Art. 301 und 304 ZGB) und somit am Interesse bzw. Wohl des Knaben zu orientieren213. Ent- scheidend ist, dass die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Knaben gefördert und geschützt wird (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Besteht für eine Zirkumzision bei einem Knaben eine medizinische Indikation, gebietet es die Obhutspflicht der gesetzlichen Vertreter geradezu, den Eingriff durchführen zu lassen bzw. da- rin einzuwilligen214. Ferner mag eine Zirkumzision als kosmetischer Heileingriff ausnahmswei- se dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Vorhaut des Knaben als "lang und rüsselartig" präsen- tiert215. Wie nun aber dargelegt besteht für Zirkumzisionen bei Knaben in den seltensten Fällen eine medizinische Indikation216. Im Vordergrund stehen dagegen religiöse bzw. kulturelle Grün- de. Solche vermögen indes für sich allein die Einwilligung der Vertreter keinesfalls zu rechtfer- tigen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 301 Abs. 1 ZGB: Diese Regelung lässt keinen Raum für ein Handeln zur Durchsetzung subjektiver Präferenzen der Eltern oder für die Befolgung kultu- rell oder ethnisch fundierter Wertvorstellungen217. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: 211 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit dürfte dort erreicht sein, wo der Mann wissentlich in absolut unhygienische Eingriffs-Bedingungen einwilligt, obwohl er weiss, dass vor ihm mit dem gleichen Messer ein Patient, der an einer ansteckenden schweren Krankheit (z.B. AIDS) leidet, beschnitten wurde. Ein zugegebenermassen reichlich kon- struiertes Beispiel. 212 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii; PH. WEISSENBERGER, S. 79. 213 DONATSCH/TAG, S. 250; TRECHSEL/NOLL, S. 140; PH. WEISSENBERGER, S. 79; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii. 214 Vgl. auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii. 215 Zitiert nach H. PUTZKE, Festschrift, S. 697, Fn 147. 216 Vgl. dazu 5.2.1. und M. THOMMEN, S. 96. 217 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii; NIGGLI/BERKEMEIER, S. 19, C; BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 17; M. THOMMEN, S. 97; P. NOLL, S. 126 f. Seite 35 Zu verwerfen ist zunächst das Argument, die Zirkumzision bewahre den Knaben vor Ausgren- zung bzw. Stigmatisierung Nichtbeschnittener, indem sie seine religiöse Identifikation bekräfti- ge. Würde man dieser Argumentation folgen, liessen sich unter dem Deckmantel der Religion allerlei Gräueltaten, auch FGM, rechtfertigen218. Dies kann und darf nicht sein! Mich überzeugt in diesem Zusammenhang HERZBERGS These219, wonach elterliche Entscheidungen, welche die Religionszugehörigkeit des Kinds als solche betreffen, als "kindeswohlneutral" zu betrachten sind. Der Entscheid, ob das Kind einer Religion angehört und gegebenenfalls welcher, wirkt sich also weder positiv noch negativ auf das objektiv220 zu bestimmende Kindeswohl aus. Denn für diesen Entscheid gibt es keinen allgemein anerkannten Massstab. Auch die Religionsfreiheit der Eltern vermag eine Körperverletzung mit bleibenden Folgen nicht zu rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits aus der sozialen Komponente der Freiheitsrechte, wonach die eigenen Freiheitsrechte durch jene der anderen begrenzt werden221. In diesem Zu- sammenhang ist zunächst das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu beachten, das für Kinder und Jugendliche gem. Art. 11 Abs. 1 BV222 im Besonderen gilt. Sodann ist m.E. aber auch die Religionsfreiheit des Kinds bzw. später einmal selbständigen In- dividuums zu berücksichtigen. Nach Art. 15 Abs. 4 BV darf niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen o- der religiösem Unterricht zu folgen. Zwar verfügen nach Art. 303 Abs. 1 ZGB die Eltern über die religiöse Erziehung ihrer Kinder. M.E. verlangt aber die Religionsfreiheit des Knaben bereits zu diesem Zeitpunkt immerhin, dass die Eltern an ihm keine irreversiblen (nicht bagatellari- schen) körperlichen Eingriffe vornehmen (lassen). Es ist nämlich ohne Weiteres vorstellbar, dass der Knabe mit Erreichen der religiösen Mündigkeit aus der betr. Religionsgemeinschaft austreten möchte. Diesen Schritt muss er m.E. in unversehrtem und somit "unverstümmeltem" körperlichen Zustand antreten können. Nach einer Zirkumzision kann er dies aber gerade nicht mehr. Eine irgend geartete Notlage, wonach es die Religionsfreiheit der Eltern dringend gebie- ten würde, in die Freiheitsrechte ihres Sohnes einzugreifen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Mittlerweile dürften auch etliche Vertreter der fraglichen Religionen erkannt haben, dass das "Religions-Argument" auf wackligen Beinen steht. Entsprechend bringen sie nebst diesem auch vorbeugende und hygienische Aspekte der Zirkumzision vor223. So bleibt die Frage zu prüfen, ob diese Gründe im Hinblick auf das Kindswohl eine Zirkumzision zu rechtfertigen vermögen. Mit Blick auf die Krankheiten224, gegen welche die Zirkumzision vorbeugen soll, stimme ich mit PUTZKE überein. Nach ihm überwiegt der Nutzen die Nachteile nur dann, wenn die Zirkum- zision das Risiko einer späteren Erkrankung nicht nur unerheblich verringert. Gemäss PUTZKE ist diese Voraussetzung bereits dann nicht mehr erfüllbar, wenn das Risiko für eine Erkrankung 218 Vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 701 f. 219 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 335. 220 H. PUTZKE, Festschrift, S. 687. 221 HÄFELIN/HALLER/KELLER, N 211. 222 "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." 223 Vgl. z.B. den Aufsatz von B. FATEH-MOGHADAM oder E. WEILL, Artikel aus der NZZ. 224 Peniskrebs, Syphilis, Gonorrhö, Harnwegsinfektionen, Phimose oder Balanoposthitis. Für die HIV-Infektion vgl. die separaten Ausführungen weiter unten. Seite 36 – wie vorliegend – generell im tiefen Bereich liegt225. Ich stimme dem zu. Selbst wer hier weni- ger streng ist, müsste m.E. doch zumindest verlangen, dass eindeutige Studien vorliegen, welche einerseits unzweifelhaft die Wirksamkeit einer Zirkumzision gegen die besagten Krankheiten nachweisen. Andererseits müsste dargetan werden, dass sich das Risiko für eine Erkrankung signifikant erhöht, wenn mit der Zirkumzision zugewartet wird, bis der Knabe urteilsfähig ist und somit den Eingriff selber anordnen kann. Beides ist derzeit nicht der Fall, wobei m.E. frag- lich ist, ob auf Grund der geringen Verbreitung der Krankheiten je aussagekräftige Studien zu erwarten sind. Solange dies nicht der Fall ist, scheint mir mit Blick auf das Kindeswohl jeden- falls absolut unzulässig, Knaben – irreversibel – einen intakten Teil ihres Körpers zu entfernen, der eine wichtige Funktion erfüllt. Diese Auffassung, wonach eine Beschneidung möglichst zu vermeiden sei, ist wie gehört auch unter der Schweizer Ärzteschaft herrschend. Bezüglich der HIV-Prävention empfiehlt die WHO die Zirkumzision wie erwähnt unter dem Vorbehalt des Ansteckungsrisikos. In der Schweiz ist die Zahl der Neuinfektionen bei Säuglin- gen und kleinen Knaben verschwindend gering226. Hinzu kommt, dass der Mann, sobald er ur- teilsfähig ist, eine Zirkumzision ohne Nachteil nachholen kann: Gemäss Statistik erhöht sich das HIV-Ansteckungsrisiko vom Säuglingsalter bis zur Urteilsfähigkeit praktisch nicht. Entspre- chend kann die Empfehlung der WHO für diese Risikogruppe keine Geltung beanspruchen227. Bleibt die Prävention von Gebärmutterkrebs zu beurteilen. Auch hier weist PUTZKE zu Recht darauf hin, Frauen würden beim Geschlechtsverkehr eigenverantwortlich ein Risiko eingehen. Dieses mit Blick auf den Gebärmutterkrebs urteilsunfähigen Knaben aufzubürden, indem man ihnen für immer die Vorhaut entfernt, ist unhaltbar228. Schliesslich ist noch auf die Argumente der Hygiene und des ästhetischen Nutzens einzugehen. Ohne Frage kann Hygiene in einem zivilisierten Land wie der Schweiz, wo genügend Wasser und Seife vorhanden ist, mit milderen Mitteln als einer Zirkumzision erreicht werden. Ist aber ein Eingriff vermeidbar, weil der mit ihm bezweckte Erfolg auf mildere Art und Weise erzielt werden kann, liegt der intensivere Eingriff nicht im Kindeswohl229. Dasselbe hat erst recht für ästhetische Gründe zu gelten, hat doch der urteilsunfähige Knabe selber (oder gar der Säugling!) von einem beschnittenen Penis keinerlei (ästhetischen) Nutzen. Er trägt höchstens das Risiko, dass sein ästhetisches Empfinden als Volljähriger ändern wird230. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Zirkumzision weder objektiv noch subjektiv231 im Kindswohl liegt. Weder religiöse, noch medizinisch-vorbeugende oder hygienische und schon gar nicht ästhetische Gründe vermögen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in eine Zir- kumzision bei urteilsunfähigen Minderjährigen zu legitimieren. Letztere bleibt somit strafbar. 225 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 270. 226 Vgl. HIV-Statistik Schweiz (im Anhang). 227 Vgl. für die identische Situation in Deutschland H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271. 228 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 270. 229 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 230 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 231 M.E. sehr zutreffend beschreibt R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 336, das subjektive Wohl des Kna- ben: "Es liegt ja […] auf der Hand, was für einen noch unbeschnittenen Knaben am besten wäre: Dass ihm Angst, Verzweiflung, Vertrauensverlust, Verstümmelung und wochenlange Schmerzen erspart blieben und er später […] ohne Druck […] sich selbst entscheiden könnte […]". Seite 37 d. Urteilsunfähige Volljährige Das bei den Knaben Gesagte gilt m.E. grundsätzlich auch für urteilsunfähige volljährige Män- ner. Art. 405 Abs. 2 ZGB verweist für die Rechte des Vormunds auf jene der Eltern. Die Rechte der Eltern finden ihre Grenze im Kindswohl. Entsprechend hat sich der Vormund am Wohl sei- nes Mündels zu orientieren. Die Frage, ob im Einzelfall Ausnahmen möglich sind, weil etwa die Zirkumzision der explizite Wunsch des Urteilsunfähigen ist und er die Tragweite des Eingriffs (u.U. begrenzt) erfassen kann, kann an dieser Stelle nicht weiter abgehandelt werden. F. Irrtum über die Rechtswidrigkeit? Auf Grund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit kann bei der Strafbarkeitsvoraussetzung der Schuld nur auf die Problematik des Irrtums über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB hin- gewiesen werden. Es ist zu erwarten, dass Eltern und/ oder (andere) Beschneidende in einem allfälligen Strafverfahren geltend machen, sie hätten nicht gewusst, dass ihre Einwilligung in die Zirkumzision des Sohnes bzw. die Vornahme derselben rechtswidrig ist. Ob dieser Irrtum ver- meidbar gewesen wäre, ist im Einzelfall auf Grund sämtlicher Umstände zu prüfen. Klar scheint mir, dass je länger und mehr die Problematik der Zirkumzision an Knaben diskutiert wird, desto eher das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums zu verneinen sein wird. 5.3.2. Andere StGB-Tatbestände Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Zirkumzision im Einzelfall zusätzlich auf fol- gende StGB-Tatbestände zu überprüfen ist: Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 al. 1 StGB), Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB), Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) und Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB). 5.4. Abschliessendes zur Zirkumzision Wenngleich dies keinesfalls meine Intention war oder ist, kann ich nicht ausschliessen, dass die gefundenen Ergebnisse zur Zirkumzision im Einzelfall religiöse Gefühle verletzen. Aussagen wie jene des Düsseldorfer Gemeinderabbiners SOUSSAN: "Es erschüttert uns, dass Juden nur gut sechs Jahrzehnte nach der Schoah in einem westeuropäischen Staat ernsthaft darüber nachden- ken müssen, ihre Heimat zu verlassen, um ihr Judentum frei praktizieren zu können"232, liessen mich zögern, meine Ergebnisse zu Papier zu bringen. Umso mehr ist es mir ein Anliegen, zu be- tonen, dass der hier vertretene Paternalismus gerade von der Idee der allgemeinen Menschen- würde getragen wird, die im Besonderen für Kinder zu gelten hat. Es handelt sich bei meiner Arbeit mithin in keinster Weise um einen Angriff gegen die die Zirkumzision praktizierenden Religionen, sondern um eine Verteidigungsschrift für die schwächsten Mitglieder unserer Ge- sellschaft. Zwar attestiere ich, dass es sich namentlich bei der religiösen Zirkumzision um eine "bewusste Entscheidung für die Fortführung einer jahrtausendealten Tradition" handelt233. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Entscheidung nicht dem Wohl des Knaben entspricht bzw. 232 Zitiert im Tagesspiegel vom 29. Dezember 2008 im Beitrag von A. MÜLLER-LISSNER. 233 M. SWATEK-EVENSTEIN. Seite 38 kein sozialadäquates Verhalten234 sondern vielmehr eine strafbare, grundsätzlich nicht zu recht- fertigende Körperverletzung darstellt235. 6. Schlussfolgerungen Die Definition der WHO, wonach jede teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Genitalien und jede sonstige Verletzung derselben aus nicht-medizinischen Gründen eine "weib- liche Genitalverstümmelung" darstellt, geht sehr weit: Sie umfasst nicht nur die traditionelle Genitalverstümmelung sondern auch sämtliche (gängigen) Labioplastiken sowie (gewisse) Pier- cings und Tattoos im Genitalbereich. Dieser Fakt bleibt auch dann bestehen, wenn man gewär- tigt, dass die traditionelle FGM der Eindämmung der weiblichen Sexualität dient, letztere dage- gen durch Labioplastik (und u.U. auch andere Modifikationen des Genitalbereichs) gerade ge- fördert werden soll. Will die WHO die geschilderte Konsequenz umgehen, könnte sie z.B. ihre Definition um einen Ausnahmekatalog ergänzen. Die Definition der WHO bringt es sodann mit sich, dass sich die verschiedenen Varianten bzw. Typen von FGM hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität sehr stark voneinander unterscheiden. Da es somit "DIE Genitalverstümmelung gem. WHO" nicht gibt, ist es nach geltendem Recht auch nicht möglich, FGM unter eine (einheitliche) Strafnorm zu subsumieren. In Frage kommen vielmehr die einfache und schwere Körperverletzung nach Art. 123 und 122 StGB. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich die Frage, ob die urteilsfähige Frau rechtswirksam in eine Genital- verstümmelung einwilligen kann, nicht einheitlich beantworten lässt236. Stellt eine Genitalver- stümmelung eine einfache Körperverletzung dar, kann die betroffene Frau (sofern sie denn min- destens das 16. Lebensjahr vollendet hat) nach h.L. unabhängig vom mit dem Eingriff verfolg- ten Zweck (und sei dieser in traditionellen FGM-Motiven zu erblicken) darin einwilligen. Dies trifft z.B. für FGM des Typs Ia zu, sofern diese im professionellen bzw. medikalisierten Rahmen erfolgt. Jedes andere Ergebnis würde hier m.E. eine unzulässige Doppelmoral bedeuten. Ist dagegen eine FGM als schwere Körperverletzung zu werten, was etwa bei den Typen I bis III, sofern diese im unprofessionellen Rahmen durchgeführt werden (zumindest in Form eines Versuchs) immer der Fall sein dürfte, hat im Einzelfall eine Güterabwägung zu erfolgen: Es ist zu prüfen, ob die Verstümmelung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck dient und zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht, wobei auch das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frau mit zu berücksichtigen ist. Es wurde gezeigt, dass die Güterabwägung auf Grund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Konsequenzen in allen Fällen ne- gativ ausfällt. Daran ändert auch nichts, dass nicht genitalverstümmelte Frauen in manchen Kul- turen geradezu stigmatisiert werden: Die Einwilligung der urteilsfähigen Frau in eine traditionel- le Genitalverstümmelung, die einer schweren Körperverletzung gleichkommt, vermag diese nie zu legitimieren sondern kann bestenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. 234 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 269. 235 Vgl. dazu auch H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 268, I. "Es ist konstitutiv und folglich unverzichtbar für eine offene Gesellschaft", Konflikte, die sich im Spannungsfeld zwischen Religion bzw. Tradition einerseits und dem modernen, aufgeschlossenen Denken andererseits ergeben, zuzulassen und auszuhalten. 236 Dass die stellvertretende Einwilligung in die traditionelle FGM (insbesondere was Mädchen betrifft) ausge- schlossen bzw. wirkungslos ist, wurde für die vorliegende Arbeit vorausgesetzt und somit nicht weiter thematisiert. Seite 39 Das Schweizer Parlament beschäftigt sich derzeit mit der Schaffung eines spezifischen Straftat- bestands für die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 E-StGB). Indem bestraft wür- de, "wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht oder in ande- rer Weise schädigt", geht auch dieser (derzeit bekannte) Gesetzeswortlaut weit: Alle Typen von FGM gem. WHO fielen darunter, also auch den Genitalbereich betreffende (Schönheits-) Opera- tionen, Tattoos und (gewisse) Piercings. Der weite Anwendungsbereich von Art. 124 E-StGB mag auf den ersten Blick überraschen. Er ist aber unvermeidbar, soll die Norm auch alle Geni- talverstümmelungen des Typs IV bestrafen. Dies ist m.E. zu begrüssen: So umfasst Typ IV z.T. verabscheuungswürdige Praktiken, welche aber weder ein Unbrauchbarmachen noch eine Ver- stümmelung bedeuten. Dies zumindest dann nicht, wenn sich der Begriff der Verstümmelung an jenem von Art. 122 al. 2 StGB orientiert. Letzteres ist zu empfehlen. Will man dagegen bei den genannten Formen des Typs IV am Ausdruck "Verstümmelung" festhalten, wäre auch denkbar, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an eine Verstümmelung nach Art. 122 al. 2 StGB senkt. Dies hätte einen (deutlichen) Anstieg der schweren Körperverletzungen zur Folge. Würde man demgegenüber in Bezug auf den Terminus "Verstümmelung" verschiedene Anforderungs- stufen kreieren, könnte eine Person, die an einer anderen Körperstelle als den weiblichen Geni- talien verstümmelt wurde, m.E. zu Recht eine Ungleichbehandlung geltend machen, würde ihre Verletzung (der heutigen Rechtsprechung folgend) lediglich als einfache Körperverletzung ge- wertet (vgl. z.B. den Fall in BGE 129 IV 1). Art. 124 E-StGB stellt alle Typen von FGM vom Strafmass her einer schweren Körperverlet- zung gleich. Erlaubt sei an dieser Stelle die Frage, ob in Anbetracht der Tatsache, dass auch "leichtere" Formen des Typs IV (zu denken ist etwa an ein kleines Tattoo, das als Zeichen der Stammeszugehörigkeit "stempelmässig" auf dem Schamhügel angebracht wird) unter die neue Norm fallen würden, eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe237 angemessen ist. Oh- ne diese Frage weiter abgehandelt zu haben, könnte ich mir vorstellen, dass der Verzicht auf ei- ne Mindeststrafe im Einzelfall angemessener wäre. Insgesamt ist m.E. die Einführung eines eigenen Straftatbestands für FGM zu begrüssen. Einer- seits dürfte Art. 124 E-StGB in präventiver Hinsicht positiv wirken. Andererseits erübrigen sich damit schwierige Abgrenzungsfragen (z.B. ob jede teilweise Entfernung der Klitoris als schwere Körperverletzung gilt). Aus demselben Grund spreche ich mich für eine Einwilligungsklausel nach dem Muster von § 90 Abs. 3 Ö-StGB aus238. Diese verwehrt Einwilligungen in Genitalver- stümmelungen, welche geeignet sind, das sexuelle Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen, ex lege die Rechtswirksamkeit. Die Formulierung der "nachhaltigen Beeinträchtigung" liesse die (anscheinend) breit anerkannten Genitalmodifikationen unangetastet, da diesbezüglich (zumin- dest nach heutigem Wissensstand) keine Gefahr einer nachhaltigen Empfindungsstörung be- steht. Entsprechend müsste m.E. aber auch die Einwilligung einer Afrikanerin in FGM akzep- tiert werden, sofern der Eingriff als solcher einer verbreiteten Form der Labioplastik gleich- 237 Wobei zu bedenken ist, dass der Intention des Gesetzgebers folgend bald keine bedingten Geldstrafen mehr aus- gesprochen werden können; die Mindeststrafe im Fall eines "Bedingten" also sechs Monate Freiheitsstrafe wäre. 238 Das Argument des Bundesrats, wonach eine solche Klausel im Vergleich zu den anderen Tatbeständen der Kör- perverletzung einzigartig wäre, überzeugt bereits deshalb nicht, weil im Verhältnis zu letzteren auch der Tatbestand der Genitalverstümmelung Spezialitätscharakter hat. Seite 40 kommt. So oder anders entbindet eine allfällige Einwilligungsklausel nicht von der fallweisen Güterabwägung. Diesen Hinweis müsste die Botschaft enthalten. Befindet sich der Schweizer Gesetzgeber in Bezug auf die traditionelle FGM auf gutem Wege, scheinen er – aber auch die Strafverfolgungsbehörden! – bei der Zirkumzision an Knaben wei- terhin mit aller Kraft beide Augen zuzudrücken. Dabei weisen FGM und Zirkumzisionen durch- aus Parallelen auf (wobei erstere i.d.R. mit zweifellos weit gravierenderen Konsequenzen ver- bunden ist). Aber auch die Zirkumzision stellt eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB dar. Handelt es sich beim Opfer um einen (in Bezug auf die Einwilligung) urteilsunfähi- gen Knaben239 oder Mann, ist sie ferner von Amtes wegen zu verfolgen: Das Kriterium der Ob- huts- oder anderen gesetzlichen oder vertraglichen Fürsorgepflicht ist in jedem Fall erfüllt. So- dann liegt beim urteilsunfähigen Volljährigen stets und beim Minderjährigen je nach konkreten Umständen Wehrlosigkeit vor (Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB). Diese Kriterien haben sich sowohl die gesetzlichen Vertreter als auch die Beschneider bzw. ÄrztInnen anrechnen zu lassen. Im Zentrum des Interesses steht die Frage, ob gesetzliche Vertreter rechtswirksam in die Zir- kumzision eines Knaben einwilligen können, wenn für diese – was meistens der Fall ist – keine kurativ-medizinische Indikation besteht. Dabei hat sich die Vertretungsbefugnis am objektiv zu bestimmenden Wohl des Knaben zu orientieren. In diesem Zusammenhang stellt die Religion weder aus der Perspektive der elterlichen Religionsfreiheit noch im Namen des Knaben ein taugliches Kriterium zur Rechtfertigung der Zirkumzision dar. Auch rein vorbeugende oder hy- gienische und schon gar nicht ästhetische Motive vermögen den Nachteil des irreversiblen Ver- lusts der Vorhaut des Knaben, welche sehr wohl eine wichtige körperliche Funktion hat, aufzu- wiegen. Die genannten Gründe liegen damit objektiv betrachtet nicht im Wohl des Knaben. Ent- sprechend reicht die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter nicht so weit, dass sie rechtswirksam in eine Zirkumzision bei einem Minderjährigen einwilligen könnten. Veranlassen sie den Eingriff trotzdem oder führen sie ihn gar selber durch, handeln sie rechtswidrig. Dassel- be gilt für alle weiteren ausführenden bzw. beteiligten Personen. Immerhin ist im Einzelfall zu prüfen, ob die beschuldigten Personen für sich einen (un)vermeidbaren Irrtum über die Rechts- widrigkeit nach Art. 21 StGB in Anspruch nehmen können. Zusammengefasst erscheint es ausgesprochen bedauerlich, dass der Gesetzgeber mit der Zir- kumzision einer – in Bezug auf Knaben – nicht zu rechtfertigenden Körperverletzung Vorschub leistet, in dem er sie "als grundsätzlich nicht problematisch" taxiert. Statt althergebrachte Tabus zu zementieren, könnte er sich als revolutionär erweisen und anstelle eines Tatbestands "Ver- stümmelung weiblicher Genitalien" eine Norm mit dem Marginalie "Genitalverstümmelung" erlassen. Art. 124 Abs. 1 E-StGB könnte dann etwa lauten: "Wer einer Person die Genitalien verstümmelt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (nicht unter 180 Tagessätzen) bestraft". Zusätzlich könnte ein Ab- satz angefügt werden, der die stellvertretende Einwilligung in nicht kurativ-medizinisch indi- zierte Zirkumzisionen bei urteilsunfähigen Knaben (und je nachdem Volljährigen) als unwirk- sam statuiert. Auch wenn dieser Vorschlag in der sich langsam drehenden schweizerischen Ge- setzgebungsmaschinerie (zumindest vorerst) unberücksichtigt bleiben dürfte, ist doch zu hoffen, dass die beschriebene Problematik nicht länger tabuisiert wird. 239 Dies hat mindestens bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu gelten. Seite 41 Erklärung der Verfasserin: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Weesen, 12. Mai 2011 …………………………… Beatrice Giger Giger Beatrice_Genitalverstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung Giger Beatrice_MA_Genitalverstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung

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