ZBJV_11_2015.indb Stämpfli Verlag Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins Revue de la société des juristes bernois Organ für schweizerische Rechtspflege und Gesetzgebung Redaktoren Prof. Dr. Jörg Schmid Prof. Dr. Sibylle Hofer Stämpfli Verlag AG Bern 151. Jahrgang Erscheint jeden Monat November 2015 11 2015 www.zbjv.ch IZBJV · Band 151 · 2015 Inhaltsverzeichnis Abhandlungen 801 Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht Von Prof. Dr. Karin Müller, Luzern Aktuell aus dem Bundesgericht 843 Konflikt zwischen Akzessionsprinzip und Finanzierung: Massgebend sind harmonisierungsrechtlich die Verträge Von Dr. Martin Kocher, Studen BE 849 Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse gegenüber dem Arbeitgeberorgan: Welche Rechtsakte unterbrechen die Verjährung? Von Marcel Attinger, Zürich Rechtsprechung 852 Aus der Rechtsprechung des Kantons Wallis Von Dr. Lionel Seeberger, Sitten Verschiedenes 872 Bernischer Juristenverein Vortragsprogramm 2015/2016 II ZBJV · Band 151 · 2015 Impressum Herausgeber Stämpfli Verlag AG, Wölflistrasse 1, Postfach 5662, 3001 Bern Tel. 031 300 63 12, Fax 031 300 66 88 EMail verlag@staempfli.com, Internet www.staempfli.com Verantwortliche Redaktoren Prof. Dr. Jörg Schmid, Luzern, Prof. Dr. Sibylle Hofer, Bern Redaktionelle Mitarbeiter: Prof. Dr. Regina AebiMüller, Luzern; Dr. Bernhard Berger, Bern; Prof. Dr. Felix Bommer, Luzern; Kantonsrichter Rolf Brunner, St.Gallen; Oberrichter Dr. Ruedi Bürgi, Aarau; Prof. Dr. Thomas Gächter, Zürich; Prof. Dr. Heinz Hausheer, Bern; Prof. Dr. Bettina HürlimannKaup, Freiburg; Prof. Dr. Marc M. Hürzeler, Basel; Kantonsgerichtsschreiber Louis Iseli, Luzern; Prof. Dr. Manuel Jaun, Bern; Bundesgerichtsschreiber Dr. Martin Kocher, Studen BE; Prof. Dr. Thomas Koller, Bern; Prof. Dr. Jörg Künzli, Bern; Prof. Dr. Peter V. Kunz, Bern; Prof. Dr. Christoph Leuenberger, St.Gallen; Prof. Dr. Andreas Lienhard, Bern; Kantonsgerichtsschrei berin Ines Meier, Luzern; Prof. Dr. Markus Müller, Bern; Prof. Dr. Peter Popp, Zug/ Bern; Prof. Dr. Wolfgang Portmann, Zürich; Dr. iur. Theres Oertli Schmid, Zürich; Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Sitten; Prof. Dr. Pierre Tschannen, Bern; Prof. Dr. Axel Tschentscher, Bern; Dr. Fridolin Walther, Bern; Prof. Dr. Stephan Wolf, Bern/Thun; Prof. Dr. Judith Wyttenbach, Bern. Abonnemente Mitgliedschaft Bernischer Juristenverein mit ZBJV inkl. OnlineArchiv CHF 166.–, Printabo für Mitglieder des Luzernischen Juristenvereins inkl. OnlineArchiv CHF 139.– Abonnementspreise Zeitschrift inkl. 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Der Ver lag behält sich alle Rechte am Inhalt der ZBJV vor. Insbesondere die Vervielfältigung auf dem Weg der Fotokopie, der Mikrokopie, der Übernahme auf elektronische Datenträger und andere Verwertungen jedes Teils dieser Zeitschrift bedürfen der Zustimmung des Verlags. 801ZBJV · Band 151 · 2015 Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht1 Von Prof. Dr. iur. Karin Müller2 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Durchsetzung von Ansprüchen aus Streu- und Massenschäden und die Problematik des eingeschränkten Zugangs zum Gericht III. Beispiele zur Illustration IV. Gegenstand und Zweck des kollektiven Rechtsschutzes V. Instrumente des geltenden Rechts zur Verfahrenskoordination 1. Vorbemerkungen 2. Einfache Streitgenossenschaft 3. Objektive Klagenhäufung 4. Verbandsklage nach der ZPO 5. Muster bzw. Pilotprozess 6. Gruppenklageähnliche Instrumente VI. Kein echter kollektiver Rechtsschutz im geltenden Recht VII. Bestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers im Hinblick auf einen verbesserten Rechtsschutz 1. Vorbemerkungen 2. Geplante Revisionen im Wirtschaftsrecht a. VE-FIDLEG aa. Gruppenvergleichsverfahren bb. Prozesskostenfonds b. Zulassungsverfahren im VE-Aktienrecht 3. Die geplanten Regelungen in Kritik 1 Der Beitrag beruht auf meiner Antrittsvorlesung vom 20. April 2015 an der Universität Zürich. Für die Publikation wurde der Vortrag geringfügig überarbeitet, stellenweise ergänzt und mit Fussnoten versehen. Ich danke Frau Alice Käch, MLaw, für die Unterstützung bei der Materialrecherche und Herrn Philipp Anton Burri, BLaw, für die kritische Durchsicht des Manuskripts, seine wertvollen Anregungen und die Mithilfe bei der Kontrolle der Zitate und des Literatur und Materialienver zeichnisses. 2 Ordinaria für Privatrecht, Handels und Wirtschaftsrecht sowie Zivilverfah rensrecht an der Universität Luzern. 802 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 VIII. Würdigung der geplanten Regelungen im VE-FIDLEG und VE-Aktienrecht 1. Vorbemerkungen 2. Würdigung Gruppenvergleichsverfahren im VE-FIDLEG 3. Würdigung Prozesskostenfonds im VE-FIDLEG 4. Würdigung Zulassungsverfahren im VE-Aktienrecht 5. Fazit IX. Entschärfung der Problematik des eingeschränkten Zugangs zum Gericht und Schlussbemerkungen Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis I. Einleitung Die NZZ titelte im Sommer 2014 «Das Gespenst der Sammel klagen, Das Parlament fordert den Ausbau des kollektiven Rechts schutzes. (…) Zum ersten Testfall wird der Finanzsektor».3 Die Sam melklage ist vorab aus dem amerikanischen Recht bekannt. Der vorliegende Beitrag befasst sich indessen nicht mit amerikanischen Verhältnissen und den Auswüchsen bei Sammelklagen jenseits des Atlantiks,4 sondern mit dem Problem, dass der Zugang zum Gericht in der Schweiz bisweilen eingeschränkt sein kann. Dabei stellt sich die Frage, ob Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes wirksam Abhilfe schaffen können. Rechtsschutz zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass das materiel le Recht hoheitlich festgestellt wird und auch durchgesetzt werden kann.5 Die Bundesverfassung enthält in Art. 29a eine Rechtsweg 3 NZZ vom 14. 6. 2014, 37. 4 Vgl. dazu immerhin Fn. 85 hinten. 5 Vgl. Emch, 26 und 28 f., der in diesem Zusammenhang von Rechtsschutz im engeren Sinn spricht, im Unterschied zum Rechtsschutz im weiteren Sinn, wozu unter anderem auch gehören soll, dass bereits das materielle Recht durch hinreichen de Schutzmechanismen, durch Transparenz sowie durch eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten verhindert, dass die Rechtsposition des Einzelnen bedroht oder beschränkt werden kann (Emch, 29). Emch weist zutreffend darauf hin, dass es sich beim Begriff «Rechtsschutz» nicht um einen genuin juristischen Fachausdruck handelt, dem anhand von Gesetz, Rechtsprechung oder Lehre scharfe Konturen ver liehen werden könnten (Emch, 25). 803Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht garantie und in Art. 30 Vorschriften über das gerichtliche Verfahren. Danach hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beur teilung durch eine richterliche Behörde,6 die unabhängig und un parteiisch sein muss.7 Auch die EMRK sieht in Art. 6 Abs. 1 einen Anspruch auf Zugang zum Gericht vor.8 Der klassische Zivilprozess ist ein Zweiparteienverfahren, d. h., es stehen sich grundsätzlich ein Kläger und ein Beklagter gegenüber. Dabei geht es um Individualrechtsschutz.9 Es gibt indessen auch Si tuationen, in denen durch ein einziges Ereignis eine Vielzahl von Personen betroffen bzw. geschädigt ist. Man spricht dabei von sog. Streu- und Massenschäden. Während bei einem Massenschaden eine Vielzahl von Personen in gleicher oder gleichartiger Weise betroffen ist und jede einzelne in einer für sie erheblichen Weise geschädigt wird, erleidet bei Streuschäden eine Vielzahl von Personen lediglich einen wertmässig kleinen Schaden.10 In prozessualer Hinsicht stellen sich hier besondere Fragen. II. Durchsetzung von Ansprüchen aus Streu und Massenschäden und die Problematik des eingeschränkten Zugangs zum Gericht Ist – wie bei Streuschäden – der Schaden der einzelnen Personen sehr klein, haben diese bei rationaler Betrachtung kein Interesse, Zeit und Geld in die Durchsetzung des (an sich legitimen) Ersatzanspruchs zu investieren.11 Insbesondere das mit der Klage verbundene Kosten risiko verhindert vielfach die Durchsetzung der Ansprüche. Man spricht dabei von einem rationalen Desinteresse oder einer rationalen 6 Art. 29a BV. 7 Vgl. Art. 30 Abs. 1 BV. 8 «Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (…) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. (…)» (Art. 6 Abs. 1 EMRK). 9 Vgl. etwa Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 65 und 66 f. 10 Vgl. etwa Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 61, 68 f. und 69 f. 11 Domej, 421 m. w. H. In der rechtsökonomischen Literatur wird auch von sog. negative-expected-value claims gesprochen (Ulen, 190 f.). Die erwarteten Kosten sind also grösser als der erwartete Gewinn. 804 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 Apathie.12 Mit anderen Worten: Es ist rational, keine Klage zu erheben, weil das mit der Klage verbundene Risiko hoch ist. Damit der Schä diger aber nicht von einem in der Summe erheblichen Unrechtsgewinn profitieren kann, besteht ein Interesse der Allgemeinheit, dass auch solche Schäden verfolgt und ersetzt werden.13 Kommt es demgegenüber – wie dies bei Massenschäden der Fall sein kann – zu einer massenhaften Inanspruchnahme der Gerichte, weil jeder einzelne Anspruch so hoch ist, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an der rationalen Apathie des Anspruchsinhabers scheitert, stellt sich die Frage, wie die Funktionsfähigkeit des Justizsystems, dem nur beschränkte Ressourcen zur Verfügung stehen, aufrechterhalten wer den kann.14 Neben diesen beiden Hauptkategorien gibt es Fälle, in denen die Betroffenen zwar grundsätzlich einen Anreiz haben, ihren Anspruch durchzusetzen, selbst wenn dieser verhältnismässig geringfügig ist, weil der erwartete Gewinn aus der Klage grösser ist als die erwarteten Kosten. Die Anspruchsdurchsetzung wird aber durch ein strukturelles Rechtsschutzdefizit erschwert oder gar verhindert. Bleiben die Betrof fenen im Prozess nämlich auf sich allein gestellt, sehen sie sich ge genüber einem – aufgrund seiner faktischen Macht – starken Beklag ten vielfach in einer ohnmächtigen Position. Sie schrecken dann gewöhnlich vor dem Aufwand und den Risiken der Prozessführung zurück.15 12 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 70. 13 Domej, 421 m. w. H.; vgl. auch Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 69 f. Das allgemeine Interesse an der Verfolgung auch solcher Schäden besteht letztlich in der abschreckenden Wirkung von Schadenersatzzahlungen. 14 Domej, 421 f. m. w. H.; vgl. auch Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 61, 69 und 98 f.; Oberhammer, Gutachten, 93 ff. 15 Domej, 422 m. w. H. Häufig treffen in diesen Fällen die rationale Apathie, die dazu führt, dass nur ein kleiner Teil der Betroffenen tatsächlich klagt, und die pro zessökonomischen Herausforderungen, die sich daraus ergeben, dass dieser kleine Teil eben doch eine beträchtliche Anzahl von Individualprozessen verursacht, zu sammen (Domej, 422). Ferner kommt bei Anlegerschäden beispielsweise hinzu, dass die geschädigten Personen bereits im Zuge der missglückten Vermögensanlage viel fach nicht unerhebliche Mittel verloren haben, sodass sie das Risiko scheuen, «dem sprichwörtlichen schlechten Geld noch gutes hinterherzuwerfen und nach Verlust des einen Teils […] [des] Vermögens aufgrund der Fehlinvestition noch den Rest für einen Prozess mit ungewissem Ausgang einzusetzen» (Oberhammer, Gutachten, 83). 805Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht Die zuletzt genannte Gruppe von Fällen ist insbesondere auch im Wirtschaftsrecht von Bedeutung. Zu denken ist etwa an gesell schaftsrechtliche, kapitalmarktrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.16 Dies wird im Folgenden anhand von Beispielen auf gezeigt. III. Beispiele zur Illustration 1. Beim Untergang der amerikanischen Bank Lehman Brothers im Jahr 2008 haben auch unzählige Schweizer Anleger auf ihren ka pitalgeschützten Produkten Verluste erlitten. Anders als etwa in den USA ist es in der Schweiz aber lediglich zu wenigen Schadenersatz klagen von Anlegern gekommen.17 Von den Klagen, die erhoben wur den, ist ein grosser Teil durch Vergleich erledigt worden. Ferner haben sich einige GeschädigtenSelbsthilfeorganisationen gebildet, welche die Interessen ihrer Mitglieder kollektiv durch einen gemeinsamen Rechtsvertreter wahrgenommen hatten. Diese hatten meist sog. Mas senvergleiche ausgehandelt.18 Die von Schweizer Instituten geleisteten Vergleichszahlungen waren laut Berichten indessen um ein Vielfaches kleiner als die tatsächlichen Verluste aus den Massenschäden.19 2. Wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt hat in anderer Sache demgegenüber eine zur Swatch Group gehörende Gesellschaft. Sie verlangte von der UBS rund 24 Mio. Franken, weil die UBS an geblich unangemessene Anlageempfehlungen abgegeben und nicht umfassend über die Risiken der Anlage (Absolute Return Bonds) auf geklärt habe. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab20 und das Bundesgericht bestätigte das Urteil.21 Die beiden Urteile weisen Pro zesskosten in der Höhe von insgesamt rund CHF 770 000.– aus, die der Gesellschaft der Swatch Group auferlegt wurden.22 Die eigenen 16 Vgl. auch Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 68 und 101. 17 Vgl. Contratto, AJP 2012, 219 m. w. H.; vgl. auch dies., SZW 2009, 184. 18 Contratto, AJP 2012, 220, Anm. 19 und 218 Anm. 5 m. w. H. 19 Contratto, AJP 2012, Anm. 19. 20 Urteil Handelsgericht Zürich (HG110039) vom 14. 4. 2014. 21 BGer 4A_336/2014 vom 18. 12. 2014. 22 Die Prozesskosten vor dem Handelsgericht betrugen CHF 272 000.– (Ge richtsgebühr) und CHF 284 000.– (Parteientschädigung), vor dem Bundesgericht CHF 65 000.– (Gerichtskosten) und CHF 150 000 (Parteientschädigung). 806 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 Anwaltskosten sind dabei nicht berücksichtigt. Die Swatch liess nach dem Entscheid sinngemäss verlauten, das Urteil begünstige die Invest mentbanken und sei zum Nachteil vor allem für kleine Privatanleger.23 In dieser Form ist das allerdings nicht richtig. In der Urteilsbegrün dung wird nämlich klar zwischen sachkundigen, erfahrenen und damit qualifizierten Anlegern – wie es die Swatch bzw. die SwatchVerant wortlichen als erfahrene Manager seien – und unqualifizierten An legern unterschieden. Die Gesellschaft der Swatch und die UBS seien sich auf Augenhöhe begegnet. Die UBS habe unter diesen Um ständen nicht über übliche Risiken24 informieren müssen.25 Das Urteil wäre wohl anders ausgefallen, wenn ein kleiner Privatanleger seinen Schaden eingeklagt hätte, den er aufgrund derselben Informationen durch dieselbe Anlage erlitten hätte.26 Man kann also in dieser An gelegenheit nicht sagen, der böse grosse Goliath gegen den kleinen David. Aber, und nun kommt der Einwand: Ein kleiner Privatan leger hätte wohl – selbst bei einem berechtigten Anspruch – nicht geklagt, weil er den Prozess gegen die Bank und das Kostenrisiko gescheut hätte.27 3. In wiederum anderer Angelegenheit sind die UBS bzw. deren Organe von Klagen verschont geblieben. Die Milliardenverluste aus der Finanzkrise haben – soweit ersichtlich – zu keinen zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsklagen gegen ehemalige Organe28 der Bank ge führt. Zu einer Klage legitimiert gewesen wären die Gesellschaft, mithin die UBS selbst, und die Aktionäre.29 Die UBS erklärte in ihrem Transparenzbericht, das Gesellschaftsinteresse gebiete den Verzicht 23 Vgl. etwa Jusletter 12. Januar 2015, Swatch Group perd son procès contre UBS, Rz. 7. 24 Wie etwa Markt und Systemrisiken, das Risiko eines substanziellen Verlusts oder mit Anlagefonds im Allgemeinen verbundene Risiken (Urteil Handelsgericht Zürich [HG110039] vom 14. 4. 2014, E. 5.11.; BGer 4A_336/2014, E. 6.1). 25 Urteil Handelsgericht Zürich (HG110039) vom 14. 4. 2014, E. 5.3.2, 5.3.5, 5.11 und IV. Zusammenfassung; vgl. auch BGer 4A_336/2014, E. 6.1. 26 Vgl. auch Grundlehner, NZZ vom 9. 1. 2015, 18. 27 «Wer gegen eine Bank klagen will, muss sehr reich sein und sehr verärgert» (Emmenegger/Good, 98). 28 Mitglieder des Verwaltungsrates sowie mit der Geschäftsführung befasste Personen (Art. 754 Abs. 1 OR). 29 Vgl. Art. 754 Abs. 1 OR. 807Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht auf eine Klage.30 Dieses Ergebnis wurde unter anderem von einer externen Stellungnahme bestätigt, obwohl diese die Erfolgschancen für eine Reihe potenzieller Verantwortlichkeitsklagen aus rechtlicher Sicht für intakt hielt.31 Neben der Gesellschaft hätten auch die Aktionäre den Schaden der Gesellschaft einklagen können.32 Warum haben sie es – trotz of fenbar intakten Erfolgschancen – nicht getan? Die Steine, die bei einer aufrechtstehenden Gesellschaft33 vorab einem Kleinaktionär bei der Ausübung des Klagerechts in den Weg gelegt werden, sind zahlreich.34 Neben dem Problem der Informationsbeschaffung zur Klagebegrün dung ist das Prozesskostenrisiko eines der Haupthindernisse. Der Bundesrat hat im Fall UBS die mutmasslichen Prozesskosten auf einen bis zu dreistelligen Millionenbetrag geschätzt.35 Der klagende Ak tionär trägt bei der Klage auf Ersatz des Gesellschaftsschadens das gesamte Kostenrisiko. Der Erlös aus einer gutgeheissenen Klage kommt hingegen vollumfänglich der Gesellschaft zu.36 Es fehlt also grundsätzlich auch an einem Anreiz, Klage zu erheben, weil der Klä ger nur anteilsmässig und indirekt – über den gesteigerten inneren Wert seiner Aktien – am Prozessergebnis teilhat.37 4. Der letzte Fall betrifft die Deutsche Telekom AG. Nach dem dritten Börsengang im Jahr 2000 und dem anschliessend stark gefal lenen Aktienkurs machten rund 17 000 Anleger geltend, der Ver kaufsprospekt sei fehlerhaft gewesen, und verlangten Schadenersatz.38 30 Transparenzbericht UBS, 56 ff., insbes. 59. Zu den Gründen, weshalb die UBS AG auf Klagen verzichtet hat, vgl. Transparenzbericht UBS, 57 ff. sowie Forst moser, Stellungnahme Transparenzbericht UBS, 24 ff. 31 Forstmoser, Stellungnahme Transparenzbericht UBS, 7 und 24 ff., wonach sich die Anhebung von Klagen unter finanziellen Aspekten rechtfertigen, wenn auch nicht aufdrängen liesse; vgl. auch NZZ vom 15. 10. 2010, 25. 32 Art. 756 Abs. 1 OR. 33 Solange die Gesellschaft aufrechtsteht, sind Verantwortlichkeitsklagen selten (vgl. dazu etwa Glanzmann, 174 ff.; Isler/Fischer, 27 ff.; Vogt, 145). 34 Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 42; vgl. auch Bericht Kollektiver Rechts schutz, 95 f.; Glanzmann, 174 ff.; Isler/Fischer, 27 ff. 35 Stellungnahme BR zum GPKBericht, 3501. Vgl. auch das Kostenbeispiel (in anderer Sache) bei Dasser/Roth, 287 f. 36 Art. 756 Abs. 1 Satz 2 OR. 37 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 96; Bärtschi, Verantwortlichkeits klage, 43. 38 Vgl. statt vieler KKKapMuG/Hess, Einl. N 19; Wardenbach, 35. 808 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 Das Landgericht Frankfurt a. M. wurde mit Klagen überhäuft. Es war zu befürchten, dass die Klageflut das Gericht während Jahren beschäf tigen würde.39 Der deutsche Gesetzgeber hatte daraufhin im Jahr 2005 kurzerhand ein neues Gesetz erlassen, das sog. KapMuG (Kapital- anleger-Musterverfahrensgesetz).40 Nach diesem Gesetz kann ein Musterverfahren durchgeführt werden, in dem ein Pilotfall ausgewählt wird und dabei grundlegende Fragen für alle am Musterverfahren Beteiligten geklärt werden.41 Mit dem KapMuG sollte ein Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarkt rechts zur Verfügung gestellt werden.42 Wie diese Beispiele zeigen, gibt es einerseits Situationen, in denen berechtigte Ansprüche nicht eingeklagt werden (können), weil die rechtlichen Hürden (zu) hoch sind. Andererseits kann es bei einer Vielzahl von Ansprüchen zu einer massenhaften Inanspruchnahme der Gerichte kommen und damit letztlich zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Justizsystems. In rechtsstaatlicher Hinsicht sind beide Situationen problematisch. Es stellt sich somit die Frage, wie das geltende Recht mit dieser Problematik umgeht und welche Instrumente es zur Verfügung stellt, damit auch in solchen Fällen effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann und der Zugang zum Gericht gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang stellen sich auch Fragen des kollektiven Rechtsschutzes. 39 Vgl. Möllers/Weichert, 2737; FAZ vom 24. 11. 2004, 17, wonach der Vor sitzende Richter am Landgericht Frankfurt a. M. verkündete, dass er – ohne Geltung des KapMuG – den letzten Richterspruch in hochgerechneten 15 Jahren treffen würde. 40 Auf den 1. 11. 2012 ist ein geändertes KapMuG in Kraft getreten, vgl. nunmehr Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalan legerMusterverfahrensgesetz – KapMuG) vom 19. 10. 2012 (BGBl. 2012 I 2182). Das Gesetz ist bis zum 1. 11. 2020 befristet (§ 28 KapMuG). Zu den wichtigsten Änderun gen des KapMuG 2012 im Vergleich zum KapMuG 2005 vgl. etwa von Bernuth/ Kremer, 890 ff.; Wardenbach, 35 ff. Vgl. zum KapMuG ferner Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 82. 41 Vgl. § 9 Abs. 2 i. V. m. §§ 2, 16 und 22 KapMuG. Zum Anwendungsbereich des Gesetzes vgl. § 1 KapMuG. 42 Die Wirksamkeit des Gesetzes wird indessen kontrovers beurteilt; zum Kap MuG 2005 vgl. etwa Halfmeier/Rott/Feess, 3 ff., insbes. 55 ff., 60 ff. und 85 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zum KapMuG 2012 statt vieler Hess, Einl. N 58 ff. 809Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht IV. Gegenstand und Zweck des kollektiven Rechtsschutzes Gegenstand des kollektiven Rechtsschutzes ist «die gerichtliche Erledigung von (Schadenersatz)Ansprüchen einer Vielzahl von gleich oder gleichartig geschädigten Personen durch Bündelung ihrer Inter essen und Ressourcen in kollektiven Verfahren».43 Der kollektive Rechtsschutz verfolgt demnach eine im Vergleich zum Individual rechtsschutz effizientere und effektivere Rechtsdurchsetzung durch Kollektivierung von Interessen und Ressourcen.44 Es geht dabei um die effektive Durchsetzung des materiellen Rechts, prozessuale Effi zienz sowie die Kompensation und Prävention bestimmter unrechtmäs siger Verhaltensweisen.45 V. Instrumente des geltenden Rechts zur Verfahrens koordination 1. Vorbemerkungen Sind mehrere Personen von einem (Schadens)Ereignis betroffen und wollen sie gegen ein und dieselbe Partei vorgehen, stellt sich die Frage, wie mit Parallelklagen umzugehen ist bzw. wie verschiedene Verfahren koordiniert werden können. Besonderheiten ergeben sich zudem, wenn das Urteil für Personen Wirkung entfalten soll, die nicht ins Verfahren einbezogen und somit am Prozess nicht beteiligt sind.46 Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht verschiedene In strumente vor, um Verfahren zu koordinieren. Dabei handelt es sich um die einfache Streitgenossenschaft,47 die objektive Klagenhäufung48 sowie die Möglichkeit der Prozessvereinigung, sistierung und über 43 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 61. 44 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 67. 45 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 67 ff. Für einen Überblick zu Zweck und Problemfelder der Sammelklage bzw. Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes aus rechtsökonomischer Sicht vgl. statt vieler Ulen, 185 ff.; van den Bergh/Keske, 17 ff. 46 Vgl. etwa Art. 105 Abs. 2 FusG (sog. erga-omnesWirkung der Überprüfungs bzw. Ausgleichsklage). 47 Art. 71 ZPO; teilweise wird auch von subjektiver Klagenhäufung gesprochen. 48 Art. 90 ZPO. 810 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 weisung.49 Zudem gibt es in der ZPO eine Verbandsklage50 sowie in Spezialgesetzen verschiedene repräsentative Klagen, sog. gruppen- klageähnliche Instrumente,51 und weitere Verbandsklagen.52 Nach geltendem Recht ist auch die Durchführung eines Muster bzw. Pilot prozesses möglich. Im Folgenden wird kurz aufgezeigt, inwiefern sich bei der Koordination von Verfahren mit diesen Instrumenten Schwierigkeiten ergeben.53 2. Einfache Streitgenossenschaft Bei der einfachen Streitgenossenschaft können mehrere Perso nen gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn Rechte und Pflich ten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen.54 Es werden somit mehrere Klagen, die recht lich an sich voneinander unabhängig sind, aber sachlich zusammen hängen, in einem Prozess zusammengefasst. Dieses Vorgehen dient der Förderung der Prozessökonomie und der Entscheidungsharmo nie.55 Schwierigkeiten ergeben sich indessen insbesondere aus dem vorprozessualen Organisationsaufwand, der Koordination während des Prozesses und dem Risiko der Kostenhaftung, weil das Gericht grundsätzlich bestimmen kann, dass jede Partei für die gesamten Prozesskosten haftet.56 Das Instrument der einfachen Streitgenossen schaft ist für die Verfahrenskoordination nur bei einer gut überschau baren Anzahl von Ansprüchen tauglich, nicht aber bei eigentlichen Massenschadensfällen, wie etwa Anlegerschäden.57 49 Art. 125 lit. c, Art. 126 und Art. 127 ZPO. 50 Art. 89 ZPO. 51 Zu diesen Instrumenten vgl. Fn. 80 hinten. 52 Z. B. Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 56 Abs. 1 i. V. m. Art. 52 und Art. 55 Abs. 1 MSchG. 53 Zu den bestehenden Instrumenten zur Verfahrenskoordination vgl. auch Domej, 423 ff.; Droese, 133 ff. 54 Art. 71 Abs. 1 ZPO. 55 Vgl. etwa KUKO ZPODomej, Art. 71 N 1. 56 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 75 f. m. w. H.; für die Kostenhaftung vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO. 57 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 75 m. w. H. 811Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht 3. Objektive Klagenhäufung Bei der objektiven Klagenhäufung kann eine klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.58 Die objektive Klagenhäufung kann für den kollektiven Rechtsschutz nutzbar gemacht werden, indem mehre re Personen ihre Ansprüche an eine bestimmte Person abtreten, wel che diese Ansprüche dann gemeinsam einklagt. Durch die Abtretung lassen sich verschiedene Ansprüche in der Hand eines bestimmten Klägers zusammenführen.59 Die Bündelung der Klagen bezweckt die Vereinfachung der Prozessführung und Kosteneinsparungen aufgrund degressiver Prozesskosten. Auch bei diesem Instrument ist aber der vorprozessuale Organisationsaufwand ein Hindernis.60 Eine objektive Klagenhäufung kommt zudem nur dann zur kollektiven Regulierung von Massenschäden in Betracht, wenn geeignete Personen oder Ins titutionen – in der Regel Verbände – existieren, die über das notwen dige organisatorische und rechtliche Wissen verfügen und zu einem solchen Vorgehen auch bereit sind.61 In Österreich hat sich auf dieser Grundlage eine sog. Sammel- klage österreichischer Prägung entwickelt. Ein einziger «Sammelklä ger» macht in der Form einer objektiven Klagenhäufung eine Vielzahl gleichgerichteter Ansprüche gegen einen Beklagten geltend. Diese Ansprüche hat er sich vorher von den ursprünglichen Gläubigern – und potenziellen Einzelklägern – abtreten lassen.62 Als Kläger tritt vielfach der Verein für Konsumenteninformation (VKI) auf. Das Sammelkla geverfahren wird in den meisten Fällen durch einen unabhängigen Prozessfinanzierer finanziert, der sich am Prozessgewinn beteiligen lässt.63 Ein bekanntes Verfahren der letzten Jahre waren die Sammel klagen gegen den Finanzdienstleister AWD.64 Dieses Modell der kol 58 Art. 90 ZPO. 59 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 74 f. 60 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 75 f. 61 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 75. 62 Vgl. etwa Domej, 429 f. m. w. H. 63 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 73; KUKO ZPOWeber, Art. 89 N 5b. 64 Vgl. dazu etwa Oberhammer, ecolex 2011, 972 ff. 812 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 lektiven Rechtsdurchsetzung ist grundsätzlich auch in der Schweiz zulässig, hat sich aber bislang nicht durchgesetzt.65 4. Verbandsklage nach der ZPO Mit der Verbandsklage können Vereine oder andere Organisa tionen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengrup pen befugt sind, in eigenem Namen eine Persönlichkeitsverletzung der Angehörigen dieser Personengruppe geltend machen.66 Die Ver bandsklage beschränkt sich auf Unterlassungs, Beseitigungs und Feststellungsbegehren.67 Nicht geltend gemacht werden können repa ratorische Ansprüche, mithin Ansprüche auf Schadenersatz, Genug tuung oder Gewinnherausgabe.68 Obwohl die Verbandsklage der kollektiven Interessenwahrneh mung dient, fügt sie sich in das Individualrechtsschutzsystem ein, indem ihr repräsentativer Charakter bei der prozessualen Behandlung ignoriert wird.69 Sie wird als Individualklage des Verbandes behandelt und hat damit keine Wirkungen für und gegen die einzelnen Mitglieder der Personengruppe. Ein allfälliges Urteil kann sich bloss de facto auf die Betroffenen auswirken, indem diese reflexartig beispielsweise von einem Unterlassungsurteil oder einem Feststellungsentscheid profitie ren.70 Die Verbandsklage ist damit keine eigentlich repräsentative Klage, bei der die Ansprüche der einzelnen Personen in der Hand des Verbandes gebündelt werden.71 Ein gravierender Nachteil der Verbandsklage ist demnach ihre mangelnde Effektivität. Der be 65 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 74; Domej, 430; Heinemann, 65 f. (für das Kartellrecht); vgl. immerhin BGE 131 III 153 ff. (= Pra. 94 [2005] Nr. 150) und BGE 132 III 661 ff. (= Pra. 96 [2007] Nr. 71) (abtretungsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Vereinigung Internationale Anerkennungs- und Entschädigungsaktion der Zigeuner [Gypsy International Recognition and Com- pensation Action] für die Betroffenen gegen die IBM). 66 Art. 89 Abs. 1 ZPO. 67 Art. 89 Abs. 2 ZPO. 68 Vgl. etwa KUKO ZPOWeber, Art. 89 N 20. 69 Domej, 425 f. und 427. 70 Vgl. etwa KUKO ZPOWeber, Art. 89 N 21. 71 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 79. 813Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht schränkte Anwendungsbereich auf Persönlichkeitsverletzungen und die Tatsache, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, sind weitere Nachteile.72 Die einzelnen Betroffenen bleiben aber zu einer selbständigen Klage, etwa auf Schadenersatz, legitimiert.73 5. Muster- bzw. Pilotprozess Zulässig ist grundsätzlich auch die Durchführung eines Muster bzw. Pilotprozesses. Die Parteien können vereinbaren, dass sie das Ergebnis eines Prozesses auch für andere Verfahren als verbindlich anerkennen wollen.74 Die Verbindlichkeit des Musterentscheides für andere Verfahren ist dabei allerdings nur vertraglicher Natur und gründet nicht auf der materiellen Rechtskraft, indem die Urteilswir kungen unmittelbar auf Dritte erstreckt werden. Ein Musterverfahren lebt vorab von der «faktischen Präjudizwirkung» und von privatauto nomen Vereinbarungen.75 Damit vermögen Musterverfahren keine effektive kollektive Wirkung zu entfalten.76 Der Beklagte wird zudem häufig auch kein Interesse haben, eine Vereinbarung über die Durch führung eines Musterprozesses abzuschliessen. Er verspricht sich nämlich von der Aufsplitterung der Verfahren taktische Vorteile.77 In diesem Sinn haben sich Muster oder Testklagen in der Schweiz als praktisch wirkungslos erwiesen.78 6. Gruppenklageähnliche Instrumente Eigentliche Gruppenklagen, bei denen ein Gruppenkläger eine Klage für weitere Personen erhebt, die selbst formell nicht am Ver 72 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 79 ff. und 102. 73 Vgl. etwa KUKO ZPOWeber, Art. 89 N 21. 74 Vgl. etwa Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 81 ff.; Domej, 431 f.; KUKO ZPOWeber, Art. 89 N 5c. 75 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 81 und 83 m. w. H.; Domej, 432 m. w. H.; KUKO ZPOWeber, Art. 89 N 5c. 76 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 83. 77 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 83 m. w. H. 78 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 82 ff. 814 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 fahren beteiligt sind, aber dennoch am Ergebnis teilhaben, weil über ihre Ansprüche ebenfalls mit Rechtskraft entschieden wird, kennt das schweizerische Recht nicht. Gruppenklagen werden gemeinhin mit dem traditionellen Konzept des Individualrechtsschutzes in der Schweiz als nicht vereinbar erachtet,79 vielfach allerdings ohne dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik stattgefunden hätte. Verschiedene Spezialgesetze sehen hingegen gruppenklageähn- liche Instrumente vor.80 Auch diese Instrumente gewährleisten indes sen nicht in jedem Fall einen wirksamen Rechtsschutz und bringen weitere Probleme mit sich.81 VI. Kein echter kollektiver Rechtsschutz im geltenden Recht Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, lassen sich mit den bestehenden Instrumenten der ZPO Verfahren zwar in gewissem Masse koordinieren. Zudem gibt es vereinzelt spezialgesetzlich gere gelte gruppenklageähnliche Instrumente. Um einen echten kollektiven Rechtsschutz im Interesse der Kläger handelt es sich dabei aber nicht.82 Das belegen auch die eingangs erörterten Beispiele. Das Fehlen einer effizienten Verfahrenskoordination bzw. eines repräsentativen Ver fahrens mit adäquaten Regelungen und die bestehenden Kostenvor schriften führen letztlich dazu, dass der Zugang zu den Gerichten in bestimmten Fällen nicht gewährleistet ist.83 Damit stehen Recht, Ge sellschaft und Politik vor einer grossen Herausforderung. 79 Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 84 f. m. w. H. und 90 f.; vgl. dazu auch KUKO ZPOWeber, Art. 89 N 5d m. w. H. 80 Vgl. Art. 105 FusG (Ausgleichs oder Überprüfungsklage), Art. 1157 ff. OR (Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen) und Art. 86 KAG (Vertretung der Anlegergemeinschaft). Vgl. dazu etwa Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 85 ff. 81 So stellt sich etwa die Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wenn das Urteil aufgrund seiner erga-omnesWirkung (vgl. beispielsweise Art. 105 Abs. 2 FusG) für Personen verbindlich sein soll, die am Verfahren gar nicht beteiligt waren und vielleicht nicht einmal etwas davon wussten. Auch die Rolle des Gerichts ist ungeklärt. 82 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 101; vgl. auch Bernet/Hess, 453; Domej, 437. 83 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 61; vgl. auch Kölz, ZBJV 2013, 871, wonach der rechtspolitische Handlungsbedarf im Bereich des kollektiven Rechts schutzes ausgewiesen sei. 815Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht Das Problem ist indessen nicht neu und auch kein spezifisch schweizerisches Problem. Die Diskussion um den kollektiven Rechts schutz wird – jedenfalls ausserhalb der Schweiz – seit Langem geführt. Die amerikanische Sammelklage, die class action, ist wohl die be kannteste, aber auch umstrittenste Form einer Gruppenklage.84 In Europa – und insbesondere auch in der Schweiz – steht man ihr aufgrund der grossen Missbrauchsgefahr skeptisch gegenüber. Das Missbrauchspotenzial hängt allerdings weniger mit der Natur der Gruppenklage zusammen als mit den materiellrechtlichen und pro zessualen Rahmenbedingungen in den USA.85 In Europa sind in den letzten rund 15 Jahren verschiedene Ins trumente des kollektiven Rechtsschutzes eingeführt worden.86 Auch auf der Ebene der EU wird der kollektive Rechtsschutz seit Jahren diskutiert.87 Damit ist der kollektive Rechtsschutz schon lange nicht mehr eine USamerikanische Ausnahmeerscheinung, sondern ein all gemeiner Trend und in zahlreichen Rechtsordnungen bereits prozes suale Realität.88 Auf die Entwicklungen im Ausland wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen. Vielmehr soll aufgezeigt werden, was der schweizerische Gesetzgeber zu tun beabsichtigt, um die Pro blematik in den Griff zu bekommen. 84 Vgl. dazu Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 88 m. w. H. und 90 f. 85 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 88 m. w. H.; Domej, 449 ff.; Oberham mer, Gutachten, 79 f.; Trüten, 5 f. Vgl. nur die punitive damages (Strafschadener satzzahlungen im Umfang eines Vielfachen des effektiven Schadens) sowie die sog. american rule, wonach die obsiegende Partei keinen Kostenersatzanspruch hat und jede Partei ihre eigenen Prozesskosten trägt (vgl. dazu etwa Domej, 449 f. m. w. H.). Zur USamerikanischen class action vgl. auch Wyss, Rz. 43 ff. m. w. H. sowie zu deren Missbrauchsgefahr Trüten, 5 f. 86 Vgl. dazu Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 88 ff. m. w. H.; Contratto, SZW 2009, 180 f. m. w. H.; Trüten, 7 ff. m. w. H. 87 Vgl. dazu etwa Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 100 f. m. w. H.; Seitz, 561 f.; Trüten, 9 ff.; Wyss, Rz. 3 m. w. H. 88 Droese, 146; Wyss, Rz. 136. Zu den Vorteilen und Gefahren des kollektiven Rechtsschutzes vgl. etwa Droese, 118 f.; economiesuisse, 8 ff.; Stadler, 18 ff.; Trüten, 5 f.; aus rechtsökonomischer Sicht van den Bergh/Keske, 17 ff. Zur Be wertung der verschiedenen Regelungen in Europa vgl. auch Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 89 m. w. H. 816 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 VII. Bestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers im Hinblick auf einen verbesserten Rechtsschutz 1. Vorbemerkungen Spätestens seit den Ereignissen von 2008 rund um die UBS begann sich auch die schweizerische Politik für das Thema des kol lektiven Rechtsschutzes zu interessieren.89 2013 publizierte der Bun desrat einen Bericht zum «Kollektiven Rechtsschutz in der Schweiz», in dem er die Ausgangslage und mögliche Lösungen präsentierte.90 Inzwischen gibt es in zwei Gesetzesentwürfen Lösungsvorschläge bzw. Instrumente eines kollektiven Rechtsschutzes, nämlich im VE zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)91 und im VE-Aktien- recht92. Das FIDLEG soll den Schutz der Kunden der Finanzdienstleis ter verbessern.93 Weil die zivilprozessualen Instrumente und Möglich keiten sich oft als schwierig, riskant oder schlicht ungenügend erweisen,94 sieht der VE-FIDLEG zur erleichterten Durchsetzung von Ansprüchen gegen Finanzdienstleister alternativ eine Schiedsgerichts lösung oder eine neue Form der Prozessfinanzierung, einen Prozess kostenfonds, vor. Ferner sind Mittel des kollektiven Rechtsschutzes 89 Die Geschäftsprüfungskommissionen von National und Ständerat empfahlen dem Bundesrat in ihrem Bericht vom 30. 5. 2010, dafür zu sorgen, dass die Eidgenos senschaft bzw. Organe des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit als Aktionäre oder andere Aktionärsgruppen in die Lage versetzt werden, Verantwortlichkeits klagen gegen die Organe der UBS in die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck sei die Übernahme des Prozessrisikos und der Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft zu garantieren (GPKBericht, 3423, Empfehlung 19). In seiner Stellungnahme lehnte der Bundesrat diese Forderungen ab (Stellungnahme BR zum GPKBericht, 3499 ff.). 2011 wurde eine Motion zur «Erleichterung der Rechtsdurchsetzung in kollektiven Verfahren» eingereicht (Motion 11.3977 BirrerHeimo vom 30. 9. 2011, inzwischen indessen abgeschrieben). 90 Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Hand lungsmöglichkeiten, VPB 2013, 59 ff. 91 (besucht am 3. 9. 2015). 92 (besucht am 3. 9. 2015). 93 Art. 1 Abs. 1 VEFIDLEG. 94 Erläuternder Bericht FIDLEG/FINIG, 8. 817Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht in Form einer Verbandsklage und eines Gruppenvergleichsverfahrens zur einvernehmlichen Streitbeilegung bei einer grossen Zahl von Anspruchsberechtigten vorgesehen.95 Der VE-Aktienrecht führt ein Zulassungsverfahren für die Verantwortlichkeitsklage eines Aktionärs auf Kosten der Gesellschaft ein. Im Folgenden wird auf das Gruppen vergleichsverfahren und den Prozesskostenfonds im VE-FIDLEG sowie das Zulassungsverfahren im VE-Aktienrecht eingegangen. 2. Geplante Revisionen im Wirtschaftsrecht a. VE-FIDLEG aa. Gruppenvergleichsverfahren Ein Gruppenvergleichsverfahren kennen seit 2005 die Nieder lande mit dem sog. WCAM, dem Gesetz betreffend die kollektive Abwicklung von Massenschäden.96 Das Gesetz ist sachlich nicht auf bestimmte Bereiche beschränkt.97 Bislang fand es insbesondere auch in mehreren Fällen Anwendung, in denen es um die Schadensregulie rung infolge von (Massen)Schäden durch Finanzdienstleister bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ging.98 Das Gruppenver gleichsverfahren im VE-FIDLEG lehnt sich stark an das niederlän dische Modell an, ist allerdings ausschliesslich für Streitigkeiten aus Finanzdienstleistungen vorgesehen.99 Indem es eine kollektive und repräsentative Geltendmachung von gleichen oder gleichartigen finan ziellen Ansprüchen für eine Vielzahl von Personen ermöglicht, die 95 BR, Medienmitteilung Eröffnung der Vernehmlassung zum Finanzdienstleis tungs und zum Finanzinstitutsgesetz vom 27. 6. 2014 (besucht am 3. 9. 2015). 96 Wet collectieve afwikkeling massaschade (vgl. dazu etwa Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 89 f.). 97 Van der Heijden, 3 (2.1). 98 Erläuternder Bericht FIDLEG/FINIG, 31. So etwa in den Fällen Dexia (Ge rechtshof Amsterdam, 25. 1. 2007, 1783/05, AZ7033) und Converium (Gerechtshof Amsterdam, 17. 1. 2012, 200.070.039/01, BV1026) (vgl. dazu Erläuternder Bericht FIDLEG/FINIG, 31 Anm. 42). 99 Vgl. Art. 1 und 2 VEFIDLEG (Zweck und Gegenstand sowie Geltungs bereich). 818 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 nicht direkt am Verfahren beteiligt sind, ist es ein echtes Instrument des kollektiven Rechtsschutzes.100 Nach dem VE-FIDLEG können Verbände, Vereine und andere Organisationen, die nicht gewinnorientiert sind und aufgrund ihrer Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen – namentlich von Privatkunden – befugt sind, mit einem Finanzdienst leister einen Gruppenvergleich abschliessen. Darin regeln sie die fi nanziellen Folgen einer Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten des Finanzdienstleisters gegenüber Kunden.101 Die gesetzliche Regelung schliesst aus, dass Einzelpersonen wie etwa Rechtsanwälte oder An waltskanzleien als Partei einer Gruppenvergleichsvereinbarung auf treten können.102 Die Gruppenvergleichsvereinbarung soll unter anderem eine möglichst präzise Beschreibung der Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten des Finanzdienstleisters und des dadurch verursachten Scha dens enthalten. Zudem sind die zu leistende Entschädigung und die Tragung der Kosten des Verfahrens zu regeln.103 Beim oberen kanto nalen Gericht können die Parteien, d. h. der Verband und der Finanz dienstleister, beantragen, dass der Gruppenvergleich für sämtliche Kunden, die von der Pflichtverletzung betroffen sind, verbindlich erklärt wird.104 Das Gericht lädt die Parteien in der Folge zu einer Verhandlung ein, wobei die Parteien die betroffenen Kunden und die Öffentlichkeit von der Verhandlung, der Möglichkeit zur Teilnahme und vom Inhalt und Gegenstand der Gruppenvergleichsvereinbarung 100 Erläuternder Bericht FIDLEG/FINIG, 20 f. und 103 f. 101 Art. 105 Abs. 1 i. V. m. Art. 101 VEFIDLEG. 102 Erläuternder Bericht FIDLEG/FINIG, 104 f. Der Gesetzgeber will damit si cherstellen, «dass Personen oder Organisationen, die als Repräsentanten von betrof fenen Kundinnen und Kunden auftreten, nicht aus eigennützigen Motiven handeln» (Erläuternder Bericht FIDLEG/FINIG, 104). Ob es indessen im Interesse des Klä gerschutzes und vielleicht auch zur Verhinderung von Missbräuchen im Interesse des Beklagtenschutzes nicht mehr Sinn machen würde, generell eine Beaufsichtigung aller Personen, die als Organisatoren von Instrumenten des kollektiven Rechtsschut zes auftreten, vorzusehen, anstelle einer Monopolisierung der Prozessführung bei wenigen klageberechtigen Verbänden (so Oberhammer, Gutachten, 135 f. und 148 f.), wäre zu prüfen. 103 Art. 106 Abs. 2 VEFIDLEG. 104 Art. 105 Abs. 2 VEFIDLEG. 819Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht zu informieren haben.105 Der Finanzdienstleister kann beantragen, dass andere Verfahren in der gleichen Sache während des Genehmi gungsverfahrens sistiert werden.106 Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, genehmigt das Gericht die Gruppenvergleichsvereinbarung und erklärt sie für sämtliche Kunden, die von der Pflichtverletzung betroffen sind, ver bindlich. Dabei muss insbesondere die im Gruppenvergleich festge legte Entschädigung angemessen sein, die vorgesehenen Sicherheiten müssen für die Zahlung der vereinbarten Entschädigung ausreichen und die Interessen der vom Gruppenvergleich betroffenen Kunden müssen angemessen gewahrt und gewährleistet erscheinen.107 Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Genehmigung des Gruppenvergleichs können die Parteien und sämtliche dadurch gebundenen Kunden die Erfüllung verlangen.108 Jeder vom Gruppenvergleich betroffene Kunde hat allerdings das Recht, innert bestimmter Frist zu erklären, dass er aus der Grup pe der betroffenen Kunden austritt und der Gruppenvergleich für ihn nicht verbindlich sein soll.109 Der ausgetretene Kunde kann alsdann seinen Ersatzanspruch gegen den Finanzdienstleister selbst auf dem Rechtsweg durchsetzen. Tritt mehr als ein Drittel der betroffenen Kunden aus, kann der gerichtlich genehmigte Gruppenvergleich vom Finanzdienstleister oder dem Verband widerrufen werden.110 bb. Prozesskostenfonds Um der Kostenproblematik Herr zu werden, sieht der Gesetz geber – als Alternative zu einem Schiedsgericht – einen Prozess kostenfonds für Finanzdienstleistungsstreitigkeiten vor.111 Der Pro 105 Art. 108 Abs. 1 und 2 VEFIDLEG. 106 Art. 109 VEFIDLEG. 107 Art. 110 Abs. 1 und 2 VEFIDLEG. 108 Art. 115 Abs. 1 VEFIDLEG. 109 Art. 111 Abs. 1 VEFIDLEG. 110 Art. 112 Abs. 1 VEFIDLEG. 111 Art. 85 ff. (B) VEFIDLEG. Dabei handelt es sich um einen Spezialfonds des Bundes, der durch das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet werden soll (Art. 85 [B] und Art. 88 Abs. 1 [B] VEFIDLEG). Die ZPO soll durch eine Bestim mung über die «Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds» (Art. 116a ZPO VEFIDLEG) ergänzt werden. 820 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 zesskostenfonds soll primär durch Beiträge der Finanzdienstleister finanziert werden.112 Privatkunden haben im Prozess gegen den Finanzdienstleister Anspruch darauf, dass ein angemessener Teil ihrer Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds übernommen wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um in den Genuss der Prozesskosten hilfe zu kommen, dürfen die Kunden nicht über ausserordentlich gu te finanzielle Verhältnisse verfügen. Sie müssen zudem in der gleichen Sache ein Gesuch um Streitbeilegung bei der zuständigen Ombuds stelle gestellt und am Verfahren teilgenommen haben, ferner darf das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und der Streitwert der Klage den Betrag von einer Million Franken nicht übersteigen.113 Wenn für die Streitsache ein genehmigter Gruppenvergleich vorliegt und der Kunde von seinem Austrittsrecht Gebrauch gemacht hat, be steht kein Anspruch auf Übernahme von Prozesskosten.114 Entscheidet sich ein Kunde somit trotz Gruppenvergleichs zu einer Individual klage, soll dies auf eigene Kosten und eigenes Risiko geschehen. b. Zulassungsverfahren im VE-Aktienrecht Die Aktienrechtsrevision ist seit rund zehn Jahren hängig.115 Im November 2014 schickte der Bundesrat einen überarbeiteten neuen Vorentwurf in die Vernehmlassung.116 Beim Rechtsschutz sind ver schiedene Neuerungen vorgesehen. Unter anderem soll ein Zulas sungsverfahren für die Verantwortlichkeitsklage eines Aktionärs auf Kosten der Gesellschaft eingeführt werden.117 Danach können Ak 112 Art. 87 lit. a (B) VEFIDLEG. 113 Art. 92 Abs. 1 (B) VEFIDLEG. Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die Mittel des Prozesskostenfonds effizient eingesetzt werden (Regulierungsfol genabschätzung FIDLEG/FINIG, 30). 114 Art. 92 Abs. 2 (B) VEFIDLEG. 115 Vgl. VEOR 2005 und EOR 2007. 116 VEOR 2014. 117 Art. 697j f. VEOR 2014. So bereits von der Crone, 164; Vogt, 147 Anm. 528; Watter/Garbarski, 161; vgl. auch Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 91 ff. In den parlamentarischen Beratungen im Ständerat in der Sommersession 2009 war ein Minderheitsantrag zu einem neuen Art. 756 Abs. 1bis EOR 2007 gestellt worden, der ähnlich lautete wie nun die Bestimmung im VEAktienrecht (Amtl.Bull. SR 2009, 711 f.). 821Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht tionäre, die über eine gewisse Beteiligung an der Gesellschaft verfü gen und zu einer Verantwortlichkeitsklage auf Leistung an die Gesell schaft berechtigt sind, der Generalversammlung die Erhebung einer solchen Klage auf Kosten der Gesellschaft beantragen.118 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, betraut sie den Verwaltungsrat mit der Prozessführung oder bezeichnet einen Vertreter der Gesell schaft.119 Lehnt sie den Antrag ab, können Aktionäre, die über die entsprechende Beteiligung verfügen, das Gericht um Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft ersuchen.120 Das Gericht heisst das Gesuch gut, wenn die Aktionäre unter anderem eine Pflichtverletzung und einen Schaden glaubhaft machen und die Klage nicht überwie genden Interessen der Gesellschaft widerspricht.121 Wird das Gesuch gutgeheissen, haben die Aktionäre sechs Monate Zeit, die Klage an zuheben.122 Das Gericht kann die Gesellschaft zur Leistung eines Vorschus ses oder einer Sicherheit verpflichten, damit die Aktionäre die Vorbe reitung und Führung des Entscheidverfahrens finanzieren können. Die Kosten des Entscheidverfahrens und sämtliche Kosten einer angemes senen Rechtsvertretung des klagenden Aktionärs hat alsdann die Ge sellschaft zu tragen, es sei denn, der Kläger hätte bös oder mutwillig gehandelt.123 Neben diesem Zulassungsverfahren soll die Zivilprozessord nung mit einer neuen Bestimmung über die Kostenverteilung ergänzt werden. Danach kann das Gericht die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft 118 Art. 697j Abs. 1 VEOR 2014. Die Aktionäre müssen «einzeln oder zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: 1. in Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 3 Prozent des Aktienkapitals oder der Stim men; 2. in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen» (Art. 697k Abs. 1 i. V. m. Art. 697j Abs. 1 VEOR 2014). 119 Art. 697j Abs. 2 VEOR 2014. 120 Art. 697k Abs. 1 VEOR 2014. 121 Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. Art. 697k Abs. 2 VEOR 2014. 122 Art. 697k Abs. 4 VEOR 2014. 123 Art. 697k Abs. 6 und 7 VEOR 2014. 822 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 lauten und nicht auf Kosten der Gesellschaft zugelassen wurden, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei verteilen.124 Der Gesetzgeber will mit den neuen Bestimmungen u. a. Ver antwortlichkeitsklagen gegen Organe der Gesellschaft erleichtern, indem das Kostenrisiko auf die Gesellschaft abgewälzt wird. Damit soll ein Rechtsschutzdefizit behoben werden. Um ein eigentliches Instrument des kollektiven Rechtsschutzes handelt es sich dabei aber nicht, auch wenn die Verantwortlichkeitsklage einen Teilaspekt des Instituts der Sammelklage berücksichtigt, indem ein Aktionär berech tigt ist, den ganzen Gesellschaftsschaden einzuklagen, und der ge samte Verlust ersetzt werden kann, ohne dass sich jeder einzelne Aktionär am Verfahren beteiligen müsste.125 3. Die geplanten Regelungen in Kritik Die geplanten Regelungen sollten den Zugang zum Gericht und damit zum Recht im Bereich der Finanzdienstleistungen und der ak tienrechtlichen Verantwortlichkeit in Zukunft besser gewährleisten. Im März 2015 hat der Bundesrat nach Kenntnisnahme der breiten Kritik in der Vernehmlassung zum Finanzdienstleistungsgesetz in dessen entschieden, auf den Prozesskostenfonds zu verzichten. Das Gruppenvergleichsverfahren soll ebenfalls aus dem Gesetz fallen, allerdings branchenübergreifend im Rahmen der Zivilprozessordnung 124 Art. 107 Abs. 1bis ZPO VEOR 2014. Bis zum Inkrafttreten der ZPO war auf Klagen von Aktionären auf Ersatz des Gesellschaftsschadens Art. 756 Abs. 2 aOR anwendbar, wonach das Gericht die Kosten, soweit sie nicht vom Beklagten zu tragen waren, nach seinem Ermessen auf den Kläger und die Gesellschaft verteilen konnte, wenn der Aktionär aufgrund der Sach und Rechtslage begründeten Anlass zur Kla ge hatte. Die Bestimmung wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehoben. Art. 107 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn bestimmte Umstände vorliegen, sieht die Möglichkeit, der – nicht als Partei am Verfahren beteiligten – Gesellschaft die Kosten aufzuerlegen, nicht vor, sodass sich die Rechtslage für den Aktionär seit dem Inkrafttreten der ZPO formell ver schlechtert hat (vgl. etwa Böckli, Aktienrecht, § 18 N 232a [«Fehlleistung der Gesetz gebung»]). 125 Vgl. Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 107. Zur Vergleichbarkeit der Kon stellation der Durchsetzung des mittelbaren Schadens bei der aktienrechtlichen Ver antwortlichkeitsklage mit einem Massenschaden vgl. Bericht Kollektiver Rechts schutz, 97. 823Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht wieder aufgenommen werden.126 Am gleichen Tag haben die Medien zudem verlauten lassen, dass die Vorlage zur Aktienrechtsrevision nicht mehrheitsfähig sei. In der Vernehmlassung sei unter anderem der Vorschlag des Zulassungsverfahrens und der Klageanhebung auf Kosten der Gesellschaft auf Kritik gestossen.127 Im Folgenden wird eine Würdigung der geplanten Regelungen im VE-FIDLEG und im VE-Aktienrecht vorgenommen. VIII. Würdigung der geplanten Regelungen im VE-FIDLEG und VE-Aktienrecht 1. Vorbemerkungen Das Recht und damit jede rechtliche Regelung bewegt sich im Spannungsverhältnis von Rechtssicherheit, Zweckmässigkeit und Ge rechtigkeit.128 Die bestehenden Regelungen in der Zivilprozessord nung sind – wie die eingangs erörterten Beispiele gezeigt haben – für gewisse Fälle offensichtlich nicht zweckmässig und auch nicht gerecht, weil sie die Rechtsdurchsetzung nicht genügend gewährleisten. Es stellt sich die Frage, wie es mit den geplanten, nunmehr aber in Kritik geratenen neuen Instrumenten aussieht. Vermögen sie den Zugang zum Gericht besser zu gewährleisten? 126 Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement vom 13. 3. 2015 ( , be sucht am 3. 9. 2015); zur Kritik in der Vernehmlassung vgl. Bericht Vernehmlas sungsergebnisse FIDLEG/FINIG, 10 f. und 42 ff. Gestützt auf die Vernehmlas sungsergebnisse hat der Bundesrat im Juni 2015 Grundsatzentscheide zur Lösung der Kostenproblematik bei der Rechtsdurchsetzung gefällt. Danach ist eine Be freiung von der Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten vorgese hen. Damit soll eine erste beträchtliche Hürde für die Einleitung eines Zivilprozes ses wegfallen. Ferner soll der Finanzdienstleister auch bei Obsiegen unter gewissen Voraussetzungen seine eigenen Prozesskosten selber tragen müssen. Schliesslich soll das Gericht die Gerichtskosten unter bestimmten Voraussetzungen nach Ermes sen verteilen können (Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement vom 24. 6. 2015 [ , besucht am 3. 9. 2015]; vgl. auch NZZ vom 25. 6. 2015, 24). 127 Vgl. NZZ vom 13. 3. 2015, 23 und 24. 128 Vgl. Radbruch, 107. 824 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 2. Würdigung Gruppenvergleichsverfahren im VE-FIDLEG Am Gruppenvergleichsverfahren positiv zu bewerten ist, dass ein relativ kostengünstiges Instrument zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung gestellt wird.129 Indem die Streitbeilegung (weitgehend) aussergerichtlich erfolgt, kann das Gruppenvergleichsverfahren der Wiederherstellung und Förderung des Rechtsfriedens dienen.130 Der Rechtsdurchsetzungsprozess wird vereinfacht, indem eine Vielzahl von gleichartigen Fällen effizient erledigt werden kann. Letztlich wird damit die Hürde zur Durchsetzung des Kundenschutzes gesenkt.131 Die Regelung erscheint demnach auf den ersten Blick zweckmässig. Eine sämtliche oder möglichst viele Fälle gleich behandelnde Lösung verwirklicht zudem einen Gerechtigkeitsgedanken.132 Problematisch am Gruppenvergleichsverfahren im VE-FIDLEG ist demgegenüber, dass ein Sonderrecht für Zivilprozesse gegen Fi nanzdienstleister geschaffen würde.133 Dies ist nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern auch der Zweckmässigkeit, zumal ein all gemeiner Anwendungsbereich zweckdienlicher erscheint. Indem der Bundesrat nun aber auf die Verankerung im Finanz dienstleistungsgesetz verzichten und das Instrument branchenüber greifend in die Zivilprozessordnung aufnehmen will,134 stellt sich die Frage, ob neben den erwähnten Vorteilen nicht doch einige Nachteile zu bedenken sind. So stellt sich etwa die Frage, wem ein Gruppen vergleichsverfahren in erster Linie nützt. Sind es tatsächlich die ver streuten, rechtsschutzbedürftigen Kunden, die der Gesetzgeber im Auge hat,135 oder ist es nicht eher der allfällig bedrohte Finanzdienst leister oder sonstige potenziell Haftpflichtige? Oder sind es gar die Klägeranwälte und Konsumentenschutzorganisationen, die solche 129 Regulierungsfolgenabschätzung FIDLEG/FINIG, 30 und 39. 130 Vgl. Bohrer, 328; Wyss, Rz. 114. 131 Regulierungsfolgenabschätzung FIDLEG/FINIG, 30 und 39. 132 Oberhammer, Gutachten, 145. 133 So auch die Kritik der Bankiervereinigung, vgl. NZZ vom 1. 11. 2014, 30; vgl. auch Wyss, Rz. 114; NZZ vom 26. 11. 2014, 23. 134 Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement vom 13. 3. 2015 ( , be sucht am 3. 9. 2015). 135 Vgl. Erläuternder Bericht FIDLEG/FINIG, 8 f. 825Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht Gruppenvergleiche aushandeln?136 Wiederum eine Frage der Gerech tigkeit. Ein potenziell Beklagter wird naturgemäss nur dann zum Ab schluss eines Gruppenvergleichs bereit sein, wenn dies seinen eigenen Interessen dient, d. h., wenn es ihm vorteilhafter erscheint, den Grup penvergleich abzuschliessen, als individuelle Klagen abzuwarten. Individuelle Klagen sind aber – wie die eingangs erörterten Beispiele gezeigt haben – in diesen Bereichen in der Regel gerade nicht Erfolg versprechend. Zwar sind durchaus Situationen denkbar, in denen es sich bereits aus Reputationserwägungen empfiehlt, eine rasche Rege lung des Rechtsstreites mit sämtlichen Kunden im Rahmen eines Gruppenvergleichsverfahrens anzustreben.137 Ob das aber der Regel fall sein wird, ist fraglich.138 Ist das Gruppenvergleichsverfahren in der vorgesehenen Form damit ein griffiges Mittel und zweckmässig? Der Abschluss eines (institutionalisierten) Gruppenvergleichs ergibt für den potenziell Beklagten grundsätzlich nur Sinn, wenn die Angelegenheit damit endgültig erledigt werden kann.139 Das ist beim Gruppenvergleichsverfahren in der vorgesehenen Form wegen des opt-outPrinzips, wonach der einzelne Kunde erklären kann, dass der Gruppenvergleich für ihn nicht verbindlich sein soll,140 aber gerade nicht der Fall. Ob das opt-outPrinzip an sich allerdings eine gütliche Streitbeilegung tatsächlich wesentlich erschwert, ist indessen fraglich. 136 Vgl. auch Kölz, NZZ vom 8. 8. 2014, 18; ferner Bohrer, 329. Die Tatsache, dass Klägeranwälte und Konsumentenschutzorganisationen (auch) vom kollektiven Rechtsschutz profitieren, ist indessen nicht per se problematisch. Anreize für Anwäl te können vielmehr sogar dazu führen, dass die Ansprüche der Geschädigten über haupt erst durchgesetzt werden können. Eine andere Frage ist demgegenüber, welche Anreize man schaffen bzw. wie man diese ausgestalten will. 137 Kölz, NZZ vom 8. 8. 2014, 18. Vgl. auch Oberhammer, Gutachten, 84 ff., wonach Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes auch Chancen für die Beklag tenseite bieten können. 138 Vgl. Kölz, NZZ vom 8. 8. 2014, 18, wonach kaum zu erwarten sei, dass durch das FIDLEG in der vorliegenden Fassung fehlbare Finanzdienstleister in grosser Zahl an den Verhandlungstisch getrieben würden. 139 Vgl. auch Kölz, NZZ vom 8. 8. 2014, 18, wonach das Zauberwort «Präklusion» heisse. 140 Art. 111 VEFIDLEG. Zur Frage, ob repräsentative Klagen mit opt-outPrin zip mit den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien vereinbar sind, vgl. etwa Domej, 438 f. m. w. H.; Kölz, SZIER 2012, 64 f. m. w. H.; Oberhammer, Gutachten, 129 ff.; Stadler, 16 ff. 826 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 Faktisch dürften nämlich für die meisten Kunden wenig Anreize be stehen, ein opt-out zu erklären. Auch kann die Chance einer Klärung von möglichst vielen Fällen die Bereitschaft des potenziell Beklagten zum Abschluss des Gruppenvergleichs fördern.141 In diesem Zusam menhang geht es letztlich wiederum um Fragen der Zweckmässigkeit. Offen ist auch die Frage, wie weit die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Gruppenvergleichs gehen soll.142 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob hier an den Richter nicht zu hohe Erwartungen gestellt werden und damit letztlich die Rechts sicherheit infrage gestellt wird. 3. Würdigung Prozesskostenfonds im VE-FIDLEG Der Prozesskostenfonds würde das Problem, dass das Kosten risiko den Zugang zum Gericht und damit zum Recht massiv erschwe ren kann, in gewissen Fällen lindern. Allenfalls hätte der Prozesskos tenfonds, der durch Beiträge der Finanzdienstleister gespiesen würde, eine präventive Wirkung, indem die Kostentragenden zu sorgfältigen Dienstleistungen angehalten würden.143 Mit dem Prozesskostenfonds würden die Finanzdienstleister gezwungen, einen Fonds zu äufnen, der den Kunden zugutekommen soll. Es ist ein Widerspruch zur prozessualen Fairness und damit eine Frage der Gerechtigkeit, wenn Beklagte den Prozess der Gegenpar teien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weitgehend oder voll 141 Vgl. Oberhammer, Gutachten, 145 f. 142 Vgl. insbes. Art. 110 Abs. 2 lit. a und f VEFIDLEG; vgl. dazu auch Erläu ternder Bericht FIDLEG/FINIG, 104 und 108 f. 143 Die Regulierungsfolgenabschätzung zum FIDLEG sieht eine präventive Wir kung auch im Gruppenvergleichsverfahren, das durch seine «abschreckende Wirkung dazu führen [könne], dass Finanzinstitute sich noch stärker anstrengen, um mögliche Schadensfälle zu verhindern» (Regulierungsfolgenabschätzung FIDLEG/FINIG, 39). Vgl. auch Bärtschi, SZW 2014, 464. Dass auch von Regelungen des privaten Rechts schutzes bzw. entsprechenden Kostenvorschriften eine disziplinierende Wirkung ausgeht, und dies nicht nur Aufgabe öffentlichrechtlicher Instrumente sowie daran anknüpfend aufsichtsrechtlicher und strafrechtlicher Konsequenzen ist (so offenbar aber Wyss, Rz. 119 und Rz. 122 [bezüglich der beabsichtigten Wirkung bei der Ein führung von Gruppenklagen]), ist nicht zu beanstanden. Die entscheidende Frage ist allein, ob das ins Auge gefasste Ziel mit der entsprechenden Regelung erreicht werden kann. 827Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht umfänglich finanzieren müssen.144 Zudem ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Kosten (oder jedenfalls ein Teil davon) von den Finanz dienstleistern auf die Kunden überwälzt und damit letztlich von diesen selbst getragen werden.145 Wie beim Gruppenvergleichsverfahren würde durch den Prozesskostenfonds für eine bestimmte Branche ohne triftigen Grund eine Sonderlösung geschaffen.146 Auch das ist ein Aspekt der Gerechtigkeit. Schliesslich stellt sich die Frage, ob mit der Einführung eines Prozesskostenfonds eine querulatorische und missbräuchliche Pro zessführung begünstigt würde, wie teilweise befürchtet wird.147 Damit wäre auch die Rechtssicherheit infrage gestellt. Problematisch im Hinblick auf die Rechtssicherheit sind wegen des Streitpotenzials ferner die bei der Umschreibung der Voraussetzungen der Kosten übernahme verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe wie des «an gemessenen Teils» der Prozesskosten und der fehlenden «ausser ordentlich gute[n] finanzielle[n] Verhältnisse» der Privatkunden.148 4. Würdigung Zulassungsverfahren im VE-Aktienrecht Die Möglichkeit, nach dem neuen Zulassungsverfahren eine Verantwortlichkeitsklage auf Kosten der Gesellschaft zu führen, hät te den Vorteil, dass auch ein kleinerer Aktionär überhaupt in die La ge käme, die Klage zu erheben. Dass die Gesellschaft die Kosten tragen soll, ist in Anbetracht dessen, dass ein allfälliger Prozessgewinn allein ihr zugutekommt, vertretbar und kein eklatanter Widerspruch zur Gerechtigkeit. 144 Wyss, Rz. 89. Vgl. nun aber die Grundsatzentscheide des Bundesrates zur Lösung der Kostenproblematik vom Juni 2015 (vgl. dazu Fn. 126 vorne). 145 Regulierungsfolgenabschätzung FIDLEG/FINIG, 30, wonach es dadurch – zumindest theoretisch – zu einer Querfinanzierung von vorsichtigen, informierten Kunden zu unvorsichtigen, uninformierten Kunden kommen könne; vgl. auch Boh rer, 328 und 329; Regulierungsfolgenabschätzung FIDLEG/FINIG, 37. Bärtschi, SZW 2014, 489, weist zudem darauf hin, dass für die Verwaltung des Prozesskosten fonds ein administrativer Aufwand entstehen würde. 146 Vgl. Schleiffer/Schärli, 342 f.; Wyss, Rz. 89. 147 So Wyss, Rz. 90 f., wonach die Gefahr missbräuchlicher Klagen realistischer weise nur zurückgebunden werde, wenn für die klägerische Partei ein Kostenrisiko bestehe. 148 Art. 92 Abs. 1 (B) VEFIDLEG; vgl. auch Brand, 95. 828 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 Das Vorprüfungsverfahren für die Zulassung zur Prozessfüh rung auf Kosten der Gesellschaft hat den Vorteil, dass missbräuchlich erhobene oder mangelhaft abgestützte Ansprüche von der Kostenpri vilegierung ausgeschlossen werden können.149 Es verhindert zudem falsche Anreize, die von einem generell kostenlosen Verfahren aus gehen können.150 Dies ist ein Aspekt der Zweckmässigkeit. Die teilweise geäusserte Befürchtung, das Verfahren, das kom pliziert sei, könne Gesellschaften in besonders lang dauernde Prozesse verwickeln, indem es in der Vorphase um die Kostenanlastung an die Gesellschaft gehe und in der zweiten Phase ein jahrelanger Haupt prozess gegen Organe folgen könne,151 könnte sich bewahrheiten. Insofern stellt sich tatsächlich die Frage, ob die Regelung doch nicht so zweckmässig ist, wie es auf den ersten Blick erscheint. Allerdings ist die Gefahr eines lang dauernden Hauptprozesses keine Eigenheit des Zulassungsverfahrens, sondern jeder Verantwortlichkeitsklage immanent. Dass Aktionäre mit dem Plazet des Gerichts gegen den Willen der Aktionärsmehrheit, die eine Klage abgelehnt hat, auf Kosten der Gesellschaft Verantwortlichkeitsklagen anstrengen können, wird ver schiedentlich als problematisch erachtet. Dabei wird die Frage aufge worfen, ob der Richter besser als die Aktionärsmehrheit in der Lage sei, zu sagen, was im Interesse der Gesellschaft liege.152 Diese Frage 149 Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 92. In den parlamentarischen Beratun gen im Ständerat in der Sommersession 2009 ist bezüglich eines Minderheitsantrags zu einem neuen Art. 756 Abs. 1bis EOR 2007, der ähnlich lautete wie nun die Be stimmung im VEAktienrecht, indessen geltend gemacht worden, der Vorschlag biete keinen hinreichenden Schutz gegen querulatorische Klagen (Amtl.Bull. SR 2009, 712, Votum Claude Janiak und Bundesrätin Eveline WidmerSchlumpf). Nach der hier vertretenen Auffassung ist die verschiedentlich geäusserte Befürchtung queru latorischer Klagen übertrieben und die Missbrauchsgefahr wird überbewertet (vgl. auch Graf, 729). Das zeigen auch die Erfahrungen aus Deutschland, wo ein ähnliches Klagesystem existiert, dem in der Praxis wenig Erfolg beschieden ist (vgl. dazu Fn. 159 hinten). 150 Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 92. 151 So Böckli, GesKR 2015, 6. 152 So etwa Böckli, GesKR 2015, 6; vgl. auch Amtl.Bull. SR 2009, 711 f. bezüg lich des in der Sommersession 2009 im Ständerat gestellten Minderheitsantrags zu einem neuen (der Bestimmung im VEAktienrecht ähnlich lautenden) Art. 756 Abs. 1bis EOR 2007 (Voten Claude Janiak und Bundesrätin Eveline Widmer Schlumpf, wonach dem Richter die kaum ohne Willkür zu erbringende Prognose über den Ausgang des Verantwortlichkeitsprozesses auferlegt würde); Chabloz, Jusletter, 829Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht ist berechtigt, zumal für die Zulassung der Klage auf Kosten der Ge sellschaft das summarische Verfahren gilt.153 Es geht hier wiederum um die Frage der Zweckmässigkeit der Regelung, aber auch der Ge rechtigkeit und der Rechtssicherheit. Soll die abgeleitete Klage auf Kosten der Gesellschaft indessen kein stumpfes Schwert sein, dürfen bloss gewichtige Gründe des Ge sellschaftswohls allein nicht genügen, damit das Gericht den Antrag auf Rechtsverfolgung auf Kosten der Gesellschaft ablehnt.154 An die Ablehnung des Antrags aufgrund überwiegender Interessen der Ge sellschaft sind daher hohe Anforderungen zu stellen.155 Entscheidend dürfte sein, ob das Erfordernis, dass «die Klage nicht überwiegen den Interessen der Gesellschaft widerspricht»,156 als echte materielle Voraussetzung gehandhabt wird oder ihm bloss die Funktion einer Notbremse zukommt. Bei einer echten materiellen Voraussetzung ob läge es dem Gericht, unter Abwägung aller Umstände darüber zu befinden, ob die Klage im Gesellschaftsinteresse liegt und daher zu zulassen ist oder nicht. Dieser Ansatz gewährt zwar grosse Flexibili tät, ist für die Gerichte aber eine nicht zu unterschätzende Herausfor Rz. 31; Sethe, 321; a. M. von der Crone, 164, wonach ein summarisches Vorver fahren das Gericht in die Lage versetzen würde, rasch eine erste materielle Grob beurteilung vorzunehmen. 153 Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO VEOR 2014. 154 Der erläuternde Bericht zum VEOR 2014 führt diesbezüglich aus: «Dies [Erhebung einer Klage nicht im Interesse der Gesellschaft, Art. 697k Abs. 2 lit. c VEOR 2014] kann etwa der Fall sein, wenn die Pflichtverletzung der beklagten Personen der Gesellschaft nur einen geringfügigen Schaden zugefügt hat, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage wäre, die Ansprüche der Gesellschaft zu erfüllen oder wenn die Aussicht auf Schadenersatz die unangenehmen Folgen eines Prozesses für die Gesellschaft nicht kompensieren würde, v. a. bei negativen Aus wirkungen auf die Geschäftstätigkeit. Die Bewilligung zur Klage kann gemäss Buch stabe c ebenfalls verweigert werden, wenn offensichtlich ist, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller missbräuchlich handelt, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen» (Erläuternder Bericht VEAktienrecht, 116). 155 Gl. M. Graf, 727, wonach die Gesuchsabweisung nur in Ausnahmefällen erfolgen könne; vgl. auch Chabloz, Jusletter, Rz. 31, wonach die Tatsache allein, dass die Klage Ressourcen der Gesellschaft binde oder ihrem Ruf schaden könne, nicht genüge (vgl. ferner dies., Actionnaires, N 1012). Zur Differenzierung zwischen gewichtigen und überwiegenden Gründen vgl. auch – für die ähnlich lautende deut sche Regelung in § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG – RegE UMAG BTDrucks. 15/5092, 22. 156 Art. 697k Abs. 2 lit. c VEOR 2014. 830 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 derung und läuft zudem Gefahr, dass der schwarze Peter den Gerichten zugeschoben wird.157 Sofern man im Erfordernis lediglich eine Art Notbremse sieht, ist die Klage – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – im Regelfall zuzulassen und der Antrag nur dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Gründe im Einzelfall tat sächlich für das Wohl der Gesellschaft massgeblich sind und zudem das Gesellschaftsinteresse die Geltendmachung des Schadenersatz anspruchs überwiegt.158 Zu beachten ist zudem, dass das deutsche Recht ein ähnliches Klagezulassungsverfahren kennt, dem in der Praxis offenbar wenig Erfolg beschieden ist.159 Diese Tatsache lässt ebenfalls Zweifel an der Zweckmässigkeit des Instituts aufkommen. 157 Vgl. auch für das deutsche Recht Bachmann, E 96 (mit Hinweis auf RegE UMAG BTDrucks. 15/5092, 22), wonach die Hürde des entgegenstehenden Gesell schaftswohls in § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG (der ähnlich lautet wie die Bestimmung im VEOR 2014) nicht, wie die unbefangene Gesetzeslektüre nahe legen würde, dem Gericht die von ihm kaum zu bewältigende Aufgabe einer abwägenden Bestimmung des Unternehmenswohls auferlegen würde, sondern die Funktion einer Notbremse übernehme und damit keine ernste Hürde sei. Vgl. ferner Chabloz, Jusletter, Rz. 31, wonach die Voraussetzung, dass «die Klage nicht überwiegenden Interessen der Gesellschaft widerspricht», «certainement la plus difficile à interpréter» sei. Zum Interesse des Unternehmens bzw. der Gesellschaft vgl. auch Forstmoser, Profit, 55 ff., insbes. 71 ff. 158 Vgl. auch für das deutsche Recht etwa MüKoAktG/Schröer, § 148 N 42 ff. m. w. H. Peltzer bringt – in Bezug auf die ähnlich lautende Voraussetzung in § 148 AktG – vor, wenn die Gesellschaft die Möglichkeit habe, den Antrag zu Fall zu bringen, indem sie einfach darlege, das Verfahren verletze die Interessen der Gesell schaft, so würden den Betrachter Zweifel beschleichen, «ob der Gesetzgeber ernsthaft die Installation eines Verfahrens gewollt hat, mit dem gute Corporate Governance und das Vertrauen des Kapitalmarktes gefördert werden sollte, oder ob hier nicht durch eine bewundernswert effektive Lobbyarbeit ein Potemki[n]sches Dorf, die Attrappe einer effektiven Selbstreinigung, hingestellt wurde und das erst nach Jahren auffällt» (Peltzer, 962). 159 § 148 AktG. Vgl. dazu etwa Habersack, E 91 ff. und E 106, wonach «§ 148 AktG alles andere als ein ‹scharfes Schwert›» sei (Habersack, E 93); Deutscher Juristentag, Diskussion, N 212 ff., wonach § 148 AktG eine «Missgeburt» sei, die nie funktioniert habe, jetzt nicht funktioniere und niemals funktionieren werde (Deut scher Juristentag, Diskussion, N 212 [Votum Koch]); Bachmann, E 88 ff. Eine Einzelklagebefugnis des Aktionärs besteht im deutschen Recht demgegenüber im Konzern (§ 309 Abs. 4 AktG, auf den §§ 310 Abs. 4, 317 Abs. 4, 318 Abs. 4 und 323 Abs. 1 Satz 2 AktG verweisen); auch sie ist offenbar wirkungslos geblieben (vgl. etwa Bachmann, E 90 und E 106). 831Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht 5. Fazit Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, sind auch die vorgeschlagenen neuen Regelungen nicht in jeder Hinsicht zweck mässig und gerecht. Ob sie der Rechtssicherheit dienen, ist ebenfalls offen.160 Die Tatsache, dass der Zugang zum Gericht in manchen Situa tionen faktisch verunmöglicht oder wesentlich erschwert ist, führt letztlich zu einer (faktischen) Beeinträchtigung der verfassungsrecht lichen Rechtsweggarantie, indem der Justizgewährungsanspruch (access to justice) nicht effektiv verwirklicht ist. Die Rechtsweg garantie in Art. 29a BV beinhaltet das Recht auf effektiven Gerichts- zugang. Jedermann hat dabei «Anspruch» auf eine tatsächlich wirk same Kontrolle von Rechts und Tatsachenfragen durch eine richterliche Behörde. Es genügt nicht, dass lediglich ein formales Recht und die theoretische Möglichkeit besteht, das zuständige Ge richt anzurufen.161 Rechtsstaatlich ist es demnach bedenklich, wenn das materielle Recht nicht durchgesetzt werden kann. Recht ist letzt lich nur Recht, soweit es auch durchsetzbar und vollstreckbar ist.162 Zahlreiche Hindernisse bei der Durchsetzung sind durch das materielle Privatrecht und das Verfahrensrecht bedingt. Zu nennen sind Informationsdefizite und damit verbunden die Schwierigkeit, die Haftungsvoraussetzungen substanziiert nachzuweisen. Aber auch Un 160 Bärtschi, SZW 2014, 467 f., weist zu Recht darauf hin, dass sich auch im Bereich der Finanzmarktregulierung Kosten-Nutzen-Analysen empfehlen würden. Aus praktischer wie wissenschaftlicher Sicht wäre es seiner Ansicht nach zu begrüs sen, wenn die geplanten Regelungen (Vernehmlassungsvorlage FIDLEG) und die erwarteten Wirkungen auf das Verhalten der Beteiligten ökonomisch näher untersucht würden. Das gilt aber nicht nur für die Regelungen im VEFIDLEG, sondern auch für diejenigen im VEOR 2014. 161 Kley, St. Galler Kommentar, Art. 29a N 7 f., der sich für den unbedingten grundrechtlichen Charakter dieser Garantie ausspricht. Bezüglich der (Gerichts) Kosten vgl. Kley, St. Galler Kommentar, Art. 29a N 7 m. w. H.; BGE 141 I 105 ff., E. 3.3.2, wonach die Gebühr «die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistun gen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren» darf (Rechtsweggarantie; vgl. ferner BGer 2C_513/2012 vom 11. 12. 2012, E. 3.1; 5A_385/2011 vom 25. 10. 2011, E. 3.4). 162 Ist eine «Norm nicht durchsetzbar, so ist sie keine» (Herold, 28). In diesem Sinn gibt es kein Recht ohne Verwirklichung; die Erzwingbarkeit ist denn auch das wesentliche Merkmal des Rechts (Burckhardt, 229). 832 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 sicherheiten bei der Beurteilung der Prozesschancen, die Praxis der Gerichte, Kostenvorschüsse zu verlangen, die Prozesskosten im All gemeinen sowie die lange Verfahrensdauer stellen Hindernisse dar.163 Vielfach sind es die Kostenrisiken, die den Zugang zum Recht erschweren. Dies gilt insbesondere bei hohen Streitwerten.164 Der Gesetzgeber versucht mit dem vorgeschlagenen Prozesskostenfonds und dem Klageverfahren auf Kosten der Gesellschaft, aber auch mit dem Gruppenvergleichsverfahren, dieses Problem zu entschärfen. Insofern sind die Bemühungen des Gesetzgebers zu begrüssen. Die Kosten sind aber nicht nur bei Massenschäden im Wirt schaftsrecht ein Problem.165 Heute kann sich einen Prozess fast nur noch leisten, wer vermögend ist oder am Rande des Existenzmini mums lebt, weil er dann von der unentgeltlichen Prozessführung pro fitieren kann, wobei allerdings auch im letzten Fall das Prozessieren ruinös sein kann.166 IX. Entschärfung der Problematik des eingeschränkten Zugangs zum Gericht und Schlussbemerkungen Wie die vorangehenden Ausführungen gezeigt haben, sind es in erster Linie Hindernisse im materiellen Privatrecht und im Verfah rensrecht, welche die Durchsetzung des Rechts und den Zugang zum Gericht erschweren. Es gilt demnach, vorab bei diesen Hindernissen und dabei insbesondere bei den Kosten anzusetzen, zumal der Zugang zum Recht «nicht nur, aber auch und vor allem ein wirtschaftliches Thema»167 ist. Gefragt sind nicht kühne Eingriffe des Gesetzgebers,168 sondern zunächst eine Optimierung des bestehenden Rechtssystems. In einem ersten Schritt sollten demnach Massnahmen zum Abbau der 163 Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 41 ff., insbes. 47 ff.; ders., SZW 2014, 485. 164 Vgl. dazu Meier/Schindler, 29 ff.; vgl. auch Bericht Kollektiver Rechts schutz, 93. 165 Vgl. etwa Meier/Schindler, 29 ff.; Schmid, 13 ff. (bezüglich Ansprüche aus Körperschäden). 166 Vgl. Meier/Schindler, 31 ff.; vgl. auch Bühler, BK, Art. 117 N 120. 167 Oberhammer, Zugang zum Recht, 24. 168 Ähnlich für das österreichische Recht Oberhammer, Gutachten, 159 f. 833Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht Kostenbarrieren getroffen werden.169 Dies gilt allerdings nicht nur für das Wirtschaftsrecht und nicht bloss in Bezug auf Massenschäden. Nachzudenken ist allgemein über eine Anpassung der Regelungen der Prozesskosten,170 neue Modelle der Prozesskostenhilfe171 und die Pro zessfinanzierung durch Dritte,172 wobei für den letzteren Fall auch der Markt für Prozessfinanzierungen173 durch die Schaffung entsprechen der Rahmenbedingungen zu verbessern wäre.174 Gerade bei der Pro 169 Vgl. auch Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 94 (wonach der Kostenfrage bei der Diskussion um [neue] Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes zentrale Be deutung zukomme) und 101. 170 Vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 94; Meier/Schindler, 73 ff. Ein Teil der Problematik des eingeschränkten Zugangs zum Gericht beruht letztlich auch darauf, dass der Justiz vonseiten des Staates nicht ausreichende Ressourcen zur Ver fügung gestellt werden (vgl. auch Oberhammer, Gutachten, 160, für das österreichi sche Recht). 171 Vgl. dazu etwa Bühler, Haftpflichtprozess, 115 ff.; ders., BK, Art. 117 N 120a. Meier, 85, hat in seiner Kritik am Vorentwurf für eine Schweizerische Zi vilprozessordnung bedauert, dass «nicht wenigstens der Versuch unternommen wur de, statt dem traditionellen ‹Armenrecht› eine moderne Prozesskostenhilfe ähnlich dem deutschen Recht» (§§ 114 ff. dZPO) einzuführen. Ob das deutsche Modell der Prozesskostenhilfe der richtige Weg ist, scheint angesichts seiner Komplexität indes sen fraglich (gl. M. Bühler, Haftpflichtprozess, 115). A. M. bezüglich der Einführung neuer Systeme Wuffli, N 398, wonach der Zugang zum Gericht «mit dem schwei zerischen System [der unentgeltlichen Rechtspflege] bestens gewährleistet» sei. 172 Domej hält es für angezeigt, vertieft darüber nachzudenken, welche Recht fertigung heute für das Verbot (oder die massive Einschränkung) von Erfolgshono raren überhaupt noch bestehe (reine Erfolgshonorare sind in der Schweiz unzulässig [Art. 12 lit. e BGFA; vgl. dazu etwa Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Art. 12 N 122 m. w. H.]). In vielen Fällen würde es nämlich Inhabern berechtigter Ansprüche die einzige reale Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung nehmen (Domej, 452 f.). Für eine Aufhebung des Verbots des pactum de quota litis bzw. die Zulässigkeit von sog. contingency fees, Haberbeck, Rz. 9, 12 ff. und 51. Vor übertriebenen Hoffnungen hinsichtlich der Prozesskostenfinanzierung warnt Wyss, Rz. 87. Vgl. zum Ganzen auch Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 93 f. 173 Das Bundesgericht erachtet eine auf einer Erfolgsbeteiligung basierte Pro zessfinanzierung durch Dritte grundsätzlich als zulässig (BGE 131 I 230 ff.). Vgl. auch Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 93 und 94 f. Zur kommerziellen Prozessfi nanzierung vgl. Wegmüller, 235 ff.; Wey, 43 ff.; vgl. auch Hunkeler/Wohl, 41 ff. (bezüglich der Prozessfinanzierung zugunsten von Insolvenzmassen); Oberhammer, Gutachten, 149 ff. 174 Zu prüfen wären u. a. finanzielle und organisatorische Unterstützungsmass nahmen an gewisse Organisationen (vgl. Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 95). Die vielfach geäusserten Befürchtungen, Prozessfinanzierungen würden zu einer explo 834 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 zessfinanzierung durch Dritte handelt es sich um eine praktisch höchst bedeutsame Frage,175 zumal es dabei nicht lediglich um die Tragung der eigenen Kosten geht, sondern auch und vorab um die Abwälzung des Prozesskostenrisikos.176 In den genannten Bereichen des Wirtschaftsrechts wäre zudem über weitere Mechanismen zur Kostenreduktion nachzudenken.177 Bei der Verantwortlichkeitsklage etwa über die Abschaffung der Kosten vorschusspflicht für den klagenden Kleinaktionär oder die Überwälzung auf die Gesellschaft,178 über die Kostentragung durch den Aktionär lediglich im Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Gesellschaft und die Auferlegung der restlichen Kosten an die Gesellschaft, sofern nicht besondere Umstände die Tragung sämtlicher Kosten durch den Aktio när rechtfertigen.179 Schliesslich wäre zu prüfen, unter welchen Voraus setzungen und in welcher Form der klagende Aktionär unmittelbar am Prozesserlös teilhaben könnte.180 Eine pekuniäre Partizipation am Kla geerfolg könnte in einem prozentualen Anteil am Klageerlös oder auch in einer (pauschalierten) Aufwandsentschädigung bestehen.181 sionsartigen Zunahme von gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, haben sich in Deutschland, wo seit rund 15 Jahren Prozessfinanzierungen angeboten werden, nicht bewahrheitet. In der Schweiz dürfte das nicht anders sein. Das Kostenrisiko eines Prozesses entfällt nämlich nicht, sondern wird lediglich vom Kläger auf den Prozessfinanzierer überwälzt (vgl. Wegmüller, 244 m. w. H.). 175 So Domej, 451. 176 Oberhammer, Gutachten, 150. 177 Zu den Kostenrisiken bei der Verantwortlichkeitsklage vgl. etwa Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 57 ff. 178 Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 87 m. w. H. 179 Glanzmann, 177. Hasenböhler, 173, befürchtet bei einer solchen Regelung eine Flut von Klagen von Kleinaktionären. 180 Vgl. Bärtschi, Verantwortlichkeitsklage, 45 und 99 ff.; Bericht Kollektiver Rechtsschutz, 98 und 103; Vogt, 147 ff.; Watter/Garbarski, 161. 181 Vgl. dazu auch die Diskussion im deutschen Recht Bachmann, E 99 ff. m. w. H. Der Erläuternde Bericht zum VEAktienrecht lehnt ein Recht auf Vorab- befriedigung demgegenüber ab. Ein solches Vorrecht, das eine Ausschüttung der Gesellschaft an eine beschränkte Zahl von Aktionären wäre, sei im Hinblick auf das Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre und die Kapitalschutzbestimmungen problematisch. Zudem hätte es eine doppelte Entschädigung des Klägers zur Folge, was den Grundsätzen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit widersprechen würde. Der Aktionär würde im Falle des Obsiegens zweifach entschädigt, ein erstes Mal direkt durch die Zahlung im Rahmen des Vorrechts und ein zweites Mal indirekt bei der Zahlung des Prozessgewinns an die Gesellschaft und der dadurch bewirkten Erhöhung des Werts seiner Aktien (Erläuternder Bericht VEAktienrecht, 49 f.). 835Kollektiver Rechtsschutz im Wirtschaftsrecht In einem zweiten Schritt wäre die Notwendigkeit von zusätz lichen Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes zu prüfen.182 Im Zentrum müssten nicht vorab die Kosten stehen, sondern die Koordi nation der Verfahren und die Verfahrensdauer. Soweit ausländische Institute übernommen werden, ist zu beachten, dass im dortigen Recht allenfalls andere Rahmenbedingungen gelten.183 Die Instrumente soll ten zudem einen allgemeinen Anwendungsbereich haben und nicht auf bestimmte Bereiche, etwa den Finanzsektor, beschränkt sein. Nur solche Regelungen schaffen letztlich Rechtssicherheit und sind zweck mässig und gerecht.184 Ohne die Behebung der Unzulänglichkeiten des materiellen Rechts und des Prozessrechts, insbesondere der Kostenregelungen, dürfte der kollektive Rechtsschutz die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllen können.185 So wie es derzeit allerdings aussieht, wird der Gesetzgeber vorab die Einführung von Instrumenten des kollek tiven Rechtsschutzes prüfen, denn auch hier gilt: «Die ich rief, die Geister, Werd’ ich nun nicht los».186 182 Domej, 421 ff., insbes. 457, wonach dem Rechtsschutzdefizit durch einen Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes abgeholfen werden sollte. Gleichzeitig weist sie indessen zu Recht darauf hin, dass es eine der grössten Herausforderungen sowohl für die Gesetzgebung als auch für die Gerichte, denen die Handhabung von Kollek tivklagen übertragen würde, sei, bei der Einführung von Gruppenverfahren Miss brauch wirksam zu verhindern, ohne dem kollektiven Rechtsschutz die Zähne zu ziehen (Domej, 450). Den Schlüssel zur angemessenen Wahrung der Interessen aller Beteiligten in Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes – wenn es den dann gäbe – sieht sie in erster Linie in der aktiven Rolle des Gerichts (Domej, 454 ff. und 457). 183 Dazu, dass die Missbrauchsgefahr der USamerikanischen class action je denfalls teilweise auf materiellrechtliche und prozessuale Rahmenbedingungen zurückzuführen ist, vgl. VI. vorne. Bei einer Rezeption ausländischer Instrumente müssten die Rahmenbedingungen zwar nicht zwangsläufig mitimportiert werden. Allerdings kann der Erfolg eines Instrumentes des kollektiven Rechtsschutzes nicht vollständig losgelöst von den gegebenen Rahmenbedingungen betrachtet werden (vgl. Domej, 449). 184 Vgl. Wyss, Rz. 77. 185 Ohne flankierende Massnahmen dürfte der kollektive Rechtsschutz letztlich wohl vor allem ein Vorteil für die Grossen und Mächtigen und kein Erfolg für den Mittelstand und den kleinen Mann sein. Bereits Kelsen hat bezüglich der Frage, was hinter dem positiven Recht steckt, gewarnt, dass «Wer den Schleier hebt und sein Auge nicht schließt, dem starrt das Gorgonenhaupt der Macht entgegen» (Kelsen, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer [VVDStRL] Heft 3 [1927], 55). 186 Johann Wolfgang von Goethe, Der Zauberlehrling (1797). 836 Karin Müller ZBJV · Band 151 · 2015 Literaturverzeichnis Bachmann Gregor, Reform der Organhaftung? Materielles Haftungsrecht und sei ne Durchsetzung in privaten und öffentlichen Unternehmen, Gutachten E, in: Verhandlungen des 70. 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